— 1364 — (53 Wenn ein Wahlvorschlag oder eine Gruppe verbundener Wahlvorschläge weniger Bewerber enthält, als auf sie Höchstzahlen entfallen, so gehen die über- schüssigen Sitze auf die Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge über. "54 Das Ergebnis der Wahl wird von dem Wahlkommissar sofort nach seiner Feststellung unter Angabe der Jahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge und auf jede Gruppe verbundener Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen, sowie der Namen der Gewählten verkündet. In gleicher Weise wird das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch die zu amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blätter des Wahlkreises bekanntgegeben. 55 Uber die Verhandlung zur Ermittlung des Wahlergebnisses ist ein Protokoll nach dem als Anlage D beigefügten Vordruck aufzunehmen. ä56 Der Wahlkommissar hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wakl zu benachrichtigen und sie aufzufordern, sich binnen einer Woche nach Zustellung der Nachricht über die Annahme der Wahl zu erklären. Schweigen oder Annahme unter Vorbehalt oder Verwahrung gilt als Ablehnung. (57 Sämtliche Verhandlungen über die Wahlen in den Stimmbezirken und über die Ermittlung des Wahlergebnisses werden von dem Wahlkommissar unver- züglich der vorgesetzten Landeszentralbehörde zur Mitteilung an die verfassung- gebende deutsche Nationalversammlung vorgelegt. *58 Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der ver- fassunggebenden deutschen Nationalversammlung ausscheidet, hat die zur Ernen iung des Wahlkommissars zuständige Behörde (& 11) unverzüglich die nach §9 21 des Reichswahlgesetzes notwendigen Feststellungen herbeizuführen. Erforderlichenfalls ernennt sie einen neuen Wahlkommissar und macht dies öffentlich bekannt. (59 Der Wahlkommissar beruft unverzüglich den Wahlausschuß gemäß §& 49.