— 1365 — Der Wahlausschuß stellt auf Grund des nach ( 55 aufgenommenen Protokolls fest, wer nach & 21 des Reichswahlgesetzes als Ersatzmann in die verfassunggebende deutsche Nationalversammlung eintritt. & 56 findet Anwendung. ∆60 Ist ein Bewerber nicht vorhanden, der an die Stelle des Ablehnenden oder Ausscheidenden zu treten hätte, so stellt der Wahlausschuß dies in einem mit Gründen versehenen Beschlusse fest. * Wird im Wahlprüfungsverfahren die ganze Wahl in einem Wahlkreis für ungültig erklärt, so hat die nach § 11 zuständige Behörde sofort eine Nachwahl für den Wahlkreis zu veranlassen. Erforderlichenfalls ernennt sie einen neuen Wahlkommissar und macht dies öffentlich bekannt. 62 Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften statt wie die erste. Die Stimmbezirke, die Wahlräume, die Wahlvorsteher und ihre Stell- vertreter bleiben unverändert, soweit nicht eine Anderung nach dem Ermessen der nach & 10 zuständigen Behörde geboten erscheint. Solche Anderungen sind gemäß §& 30 bffentlich bekanntzumachen. Die Bescheinigung hierüber ist nicht auf der Wählerliste zu erteilen, sondern von den Gemeindevorständen den Wahl- vorstehern noch vor dem Wahltag besonders einzureichen. 63 Findet die Nachwahl binnen Jahresfrist nach dem Wahltag statt, so sind dieselben Wählerlisten anzuwenden wie bei der ersten Wahl. Sie sind zu diesem Iwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung der Listen findet nicht statt. (4 Findet die Nachwahl später als ein Jahr nach dem Wahltag statt, so müssen die gesamten Wahlvorbereitungen, einschließlich der Aufstellung und Aus-