— 1366 — legung der Wählerlisten, erneuert werden. Der Tag, an dem die Auslegung der Wählerlisten beginnt, ist von der nach § 11 zuständigen Behörde festzusetzen. (65 Für jede Nachwahl sind neue Wahlvorschläge einzureichen. Berlin, den 30. November 1918. Der Staatssekretär des Innern Dr. Preuß