— 1371 — im übrigen: in den Städten: der Magistrat beziehungsweise das Bürgermeisteramt, auf dem Lande: der Landrat. XIII. Sachsen-Altenburg Für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten: in den Städten: die Stadträte; auf dem Lande: die Landratsämter; für die Bestimmung des Wahllokals: die Wahlvorsteher; im übrigen: das Ministerium, Abteilung des Innern. XIV. Sachsen-Coburg und Sotha Für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten und für die Bestim- mung des Wahlraums: die Wahlkommissarien, im übrigen: das Staatsministerium. XV. Anhalt Die Kreisdirektionen. XVI. Schwarzburg-Rudolstadt Für die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter und für die Bestim. mung des Wahlraums: der Gemeindevorstand, im übrigen: das Landratsamt. XVII. Schwarzburg-Sondershaufsen Für die Abgrenzung der Stimmbezirke: das Ministerium, im übrigen: die Landräte. XKVIII. Waldeck Der Kreisamtmann. 2600“