— 1389 — kammern wird vom Vorsitenden der Kommission gerege't. Nach Maßgabe des Bdüf#isses können Berichterstatt.er berufen werden, die die Befähigung zum Richtrramte besitzen. 3 Gegenstand der Untersuchung und Verhandlung bildet das dem Vorsitzenden durch das Auswärtige Amt übermittelte Beschwerdematerial der gegnerischen Regierungen. Die Kommission wird den beglaubigten Vertretern der gegnerischen Regicrung gestatten, an den öffentlichen Sitzungen der Kommission teilzunehmen. 4 Die Spruchkammern haben das Recht, JSeugen und Sachverständige nach Maßgabe der Vorschriften der Strafprozeßordnung zu laden, cidlich zu vernehmen und die Einnahme des Augenscheins anzuordnen. *5 Gerichte und sonstige Behörden sind verpflichtet, der Kommission und deren Spruchkammern auf Erfordern Rechtshilfe zu leisten. Derartige Ersuchen sind von den angegangenen Gerichten mit der für Strafsachen üblichen besonderen Beschleunigung zu erledigen. (6 Sämtliche Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden sind gehalten, dem Vor- sitzenden der Kommission die für die Verhandlungen der Spruchkammern not- wendigen aktenmäßigen Grundlagen auf Ansuchen zu verschaffen sowie Auskunft über sämtliche Vorgänge zu erteilen. 87 Auf die Leitung und die Durchführung der Verhandlungen finden die Vor- schriften der Strafprozeßordnung sinngemäße Anwendung. (8 Die Spruchkammern und die Gesamtkommission haben den Tatbestand auf- zuklären. Stellen sie eine straf bare Handlung fest, so geben sie die Angelegen- heit an die zuständigen Gerichte ab. Bei Disziplinarvergehen oder ähnlccher völkerrecht widriger Bebandlung der Kriegsgefangenen hat die Spruchkammer und de Gesamtkommission die Vesugnis, den Schuldigen durch Urteil aus dem Heerc ohne Pension auszustoßen Der Kriegsminister hat das Urteil zu vollziehen. 1 Gegen das Urleil einer Spruchkammer steht dem Verurteilten die Beschwerde an die Gesamtkommission zu.