— 1894 — Für strafbare Handlungen, wegen deren eine Untersuchung noch nicht ein- geleitet ist, wird unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 Straffreiheit gewährt. Ob eine Untersuchung durch diese Verordnung niedergeschlagen ist, muß in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden. Der Beschuldigte ist vor einer ihm ungünstigen Entschließung zu hören. (2 Alle von den bürgerlichen Behörden, einschließlich der außerordentlichen Kriegsgerichte, bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig erkannten Strafen werden nebst den Nebenstrafen und den rückständigen Kosten erlassen, soweit sie nicht schwerer sind als Gefängnis bis zu einem Jahre oder Festungs- haft bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, allein oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen. Das gleiche gilt für Strafen dieser Art, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erkannt sind und binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten rechtskräftig werden. Ist auf Einziehung erkannt, so behält es dabei sein Bewenden. Ist wegen mehrerer selbständiger Handlungen auf Sträfe erkannt, so tritt der Straferlaß nur ein, wenn die erkannte Gesamtstrafe oder, sofern eine Gesamt- strafe nicht zu bilden ist, die noch nicht verbüßten oder noch nicht beigetriebenen Einzelstrafen zusammen die obigen Grenzen nicht überschreiten. ( 3 Allen zu Freiheitsstrafe Verurteilten, die nach der Höhe oder Art ihrer Strafe nicht unter den Straferlaß des & 2 fallen, aber beim Inkrafttreten dieser Verordnung nur noch höchstens ein Jahr zu verbüßen haben, wird der Strafrest unter der Bedingung erlassen, daß sie nicht binnen drei Jahren wegen eines nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begangenen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt werden. Auch solchen Verurteilten, die noch mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe zu verbüßen haben, wird der Rest unter der gleichen Bedingung erlassen, falls die Erwartung gerechtfertigt ist, daß sie die Freiheit nicht zu neuen Straftaten miß- brauchen werden. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet die Landes- justizverwaltung. 4 Bei Strafen, die erkannt sind a) wegen übermäßiger Preissteigerung auf Grund des & 1 der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 oder der entsprechenden früheren Strafvorschriften, b) wegen Höchstpreisüberschreitung, tritt, soweit sie nicht schwerer sind als Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, allein oder in Verbindung mit einander