— 1397 — (Nr. 6566) Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des 8 11a der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web., Wirk. und Strickwaren vom 10. Juni 23. Dezember 1916 (Reichs-esetzbl. S. 1420). Vom 30. November 1918. A-- Grund des §& 21 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 1420) wird folgendes bestimmt: Einziger Paragraph . slladerVerordnuugüberdieRegelungdesVerkehrsmitWeb-,Wirk- uantrickwarcnvom10.Junix23.Dezember1916(Reichs-Gesetzbl.S.l420) tritt außer Kraft. Berlin, den 30. November 1918. Reichswirtschaftsamt Dr. August Müller (Nr. 6567) Verordnung über die Entlohnung und die Errichtung von Fachausschüssen im Bäckerei= und Konditoreigewerbe. Vom 2. Dezember 1918. & 1 Die infolge der Verordnung über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kon- ditoreien vom 23. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1329) eintretende Be- schränkung der Arbeitszeit berechtigt den Arbeitgeber nicht, den von ihm beschäftigten Gesellen, Gehilfen, Lehrlingen und sonstigen gewerblichen Arbeitern Abzüge von der vereinbarten Entlohnung zu machen. Ist Stücklohn vereinbart, so erhöhen sich die vereinbarten Lohnsätze derart, daß in acht Arbeitsstunden der gleiche Lohnbetrag erzielt wird, der bisher auf einen regelmäßigen Arbeitstag entfiel. (2 Die Kommunalverbände, denen nach den §#9 58, 74 der Reichsgetreide- ordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 434) die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und Kleinhändler obliegt, haben für ihren Bezirk je einen Fachausschuß für das Bäckerei= und Konditoreigewerbe zu errichten. 3 Der Fachausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die von der Vertretung des Kommunalverbandes ernannt werden.