— 1402 — Die Vorschriften des & 8 gelten mit der Maßgabe, daß der Demobilmachungskommissar bie Orte, an denen eine Arbeit anzunehmen ist, beschränken kann. Der Demebilmachungskommissar kann bestimmen, welche Stellen diese. Vorschriften durchzuführen und die nötigen Anordnungen zu treffen haben.“ 3. 9 17 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Landeszentralbehörden oder die von ihr bezeichnete Stelle kann bestimmen, daß für einheitliche Wirtschaftsgebiete der gleiche von ihr festzusetzende Ortslohn zu gelten hat.“ Artikel I Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. Dezember 1918. Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung Koeth Den Bezug des Reichs-Geseblatts ver#mitteln mar die Postanftalen. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.