— 1409 — 2. die sonstigen zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlichen Bestimmungen über den Verkehr mit Luftfahrzeugen außerhalb der Flugplätze, 3. Bestimmungen über den Verkehr innerhalb der Flugplätze, 4. Bestimmungen über räumliche Begrenzungen des Fliegens im Inland und über das Ulberfliegen der Grenzen durch in- und ausländische Luftfahrzeuge. 811 Vorbehalten bleibt, die Zuständigkeit des Reichsluftamts einerseits und der von den Landeszentralbehörden zu bestimmenden Behörden anderseits für die Durchführung dieser Vorschriften zu ordnen. * 12 Solange die grundlegenden Bestimmungen nach & 10 Ziffer 1 bis 4 nicht erlassen sind, hat das Reichsluftamt die ausschließliche Befugnis, nach seinem Er- messen im Einzelfall Luftfahrt zuzulassen. # 13 Diese Vorschriften treten sofort in Kraft. Berlin, den 7. Dezember 1918. Der Staatssekretär des Innern Dr. Preuß Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanfstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.