— 1415 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 Nr. 178 Inhalt: Verordnung über eine militärische Amnestie. S. 1418. (Nr. 6578) Verordnung über eine militärische Amnestie. Vom 7. Dezember 1918. D-. Rat der Volksbeauftragten hat mit Gesetzeskraft für das Reich folgende Verordnung erlassen: *#1 Alle zur. Zuständigkeit der militärischen und der bürgerlichen Behörden gehörigen Untersuchungen gegen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn auch nur zeitweise, zum aktiven Heere (5 38 des Reichsmilitärgesetzes) oder zur aktiven Marine oder zu den Schutztruppen gehört oder sich in einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse beim kriegführenden Heere oder bei der kriegführenden Marine befunden haben, werden niedergeschlagen, soweit sie betreffen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene 1. Ubertretungen, 2. Vergehen, mit Ausnahme derjenigen des Verrats militärischer Geheimnisse, 8. Verbrechen im Sinne der #/8 243, 244 und 264 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, bei denen der Täter zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, Verbrechen gegen Pflichten der militärischen Unterordnung, bei denen nicht durch eine Tätlichkeit gegen einen Vorgesetzten der Tod oder eine schwere Körperverletzung desselben verursacht worden ist, sowie Verbrechen der Fahnenflucht und der Feigheit. Unter den vorstehend angegebenen Voraussetzungen ist bei den im & 3 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich bezeichneten Straftaten auch von einer Oisziplinarbestrafung abzusehen. Dies gilt auch bezüglich der nach den militärischen Disziplinarstrafordnungen nur im Disziplinar- weg zu ahndenden Handlungen. Reichs--Gesetzbl. 1918. 272 Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1918.