— 1421 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 Inhalt. Anordnung über Arbeitsnachweise. S. 1421. — Verordnung, betreffend die einstweilige Anderung der Militärstrafgerichtsordnung, des Einfährungsgesetzes dazu und des Militärstrafgesetz- buchs. S. 1422. — Geset zur Bildung einer freiwilligen Volkswehr. S. 1424. (Nr. 6581) Anordnung über Arbeitsnachweise. Vom 9. Dezember 1918. Al Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) wird verordnet, was foldft: 1 Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden können Gemeinden oder Gemeindeverbände verpflichten, öffentliche unparteiische Arbeits- nachweise, an deren Verwaltung Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichmäßig zu beteiligen sind, zu errichten und auszubauen sowie zu den Kosten solcher von anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichteten Arbeitsnachweise beizu- tragen; sie können Anordnungen über die Einrichtungen und den Betrieb solcher Arbeitsnachweise treffen. 52 Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweise eines Bezirkes behufs Ausgleichung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeilsmarkte zu Zentralstellen zusammengeschlossen werden und An- ordnungen über die Zusammensetzung, die Verwaltung, den Betrieb und die Tragung der Kosten erlassen. Vor der Errichtung der Zentralstellen sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören. 3 Die Landeszentralbehörden können Vorschriften über die von den nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweisen und von den Zentralstellen zu erstattenden Meldungen und Statistischen Berichte sowie über die zu erteilenden Auskünfte und Aufschlüsse über die Lage des Arbeitsmarktes erlassen. Neichs-Gesebl. 1918. 274 Ausgegeben zu Berlin den 14. Dezember 1918.