— 1423 — III. Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedicnen. Als Verteidiger können außer den bisher schon gesetzlich zugelassenen Personen alle bei einem deutschen Gerichte zugelassenen Rechtsanwälte gewählt oder bestellt werden. IV. Bei Untersuchungshandlungen ist einem der gewählten Vertrauensleute der Soldaten (Soldatenratsmitglied) auf Verlangen gestattet, zugegen zu sein. Dieser darf auf Verlangen des Angeklagten in der Haupt- verhandlung zu dessen Gunsten vor dem Schlußwort sprechen. V. In den erkennenden Gerichten werden die Offizierrichter durch gewählte Mitglieder ersetzt, von denen bei den Oberkriegsgerichten und bei den mit einem Kriegsgerichtsrat besetzten Kriegsgerichten je zwei, bei den mit zwei Kriegsgerichtsräten besetzten Kriegsgerichten einer sich in der entsprechenden Dienststellung befinden müssen, wie der Angeklagte oder der unter mehreren Angeklagten die höchste Dienststellung einnehmende. Die Wahl erfolgt im ordentlichen Verfahren durch die am Standort des Gerichtsherrn oder am abgezweigten Gerichtsort, im Felde durch die am nächsten erreichbaren gewählten Vertrauensleute der Soldaten (Soldatenräte) mit einfacher Stimmenmehrheit. Im ordentlichen Ver- fahren sind die ohne Rücksicht auf die Dienststellung des Angeklagten zu bestellenden Richter als ständige Mitglieder zu wählen, an deren Stelle im Falle ihrer Behinderung ständig gewählte Stellvertreter treten. Im übrigen erfolgt die Wahl für den einzelnen Fall. VI. Die Offentlichkeit der Hauptverhandlung darf nur wegen Gefährdung der Sittlichkeit oder bei einer Verhandlung wegen Verrats militärischer Geheimnisse ausgeschlossen werden. VII. Eine Bestätigung der im ordentlichen Verfahren ergangenen Urteile findet nicht statt. Die Strafvollstreckung erfolgt auf Grund einer von einem richterlichen Militärjustizbeamten zu erteilenden mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel. VIII. Das Recht der Strafmilderung und des Straferlasses wird von dem Rate der Volksbeauftragten ausgeübt und kann übertragen werden. IX. Die Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Berlin, den 5. Dezember 1918. Der Rat der Volksbeauftragten Ebert Haase Der Kriegsminister Der Unterstaatssekretär Scheüch Göhre