— 1428 — 84 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ist eine vor diesem Tage begonnene Zwangsvollstreckung noch nicht beendet, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die bereits erfolgten Voll- streckungsmaßregeln aufheben. Berlin, den 14. Dezember 1918. Der Rat der Volksbeauftragten Ebert Haase Der Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. von Krause Den Bezug des Reichs-Gesetzblatte vermitteln nur die Wostanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.