Reichs-Gesetzblatt Nr. 183 Inhalt: Verordnung über die Gewährung von Julagen an Empfänger einer Altersrente aus der Invalidenversicherung. S. 1420. (Nr. 6586) Verordnung über die Gewährung von Julagen an Empfänger einer Altersrente aus der Invalidenversicherung. Vom 14. Dezember 1918. 1 Personen, die auf Grund der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung eine Altersrente beziehen, wird für die Jeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. De- zember 1919 eine monatliche, im voraus zahlbare Zulage von acht Mark zu ihrer Rente gewährt, sofern sie nicht Ausländer sind, die sich im Ausland aufhalten. (2 Die Julage wird in vollem Betrage gezahlt, auch wenn der Empfänger nur einen Bruchteil der NRente erhält. (3 Die ZJulage fällt weg, wenn der Anspruch auf die Rente zum vollen Betrage ruht oder wegfällt. (4 Die Zulage wird nur für volle Kalendermonate des Rentenbezugs gewährt. 5 Nicht abgehobene Zulagen werden nur bis zum 30. Juni 1920 nachgezahlt. 6 Die Julage wird dem Berechtigten ohne besondere Anweisung des Ver- sicherungsträgers vorschußweise durch diejenige Jahlstelle der Post, welche dem Empfänger bezeichnet ist, gegen Quittung ausgezahlt. Den Sonderanstalten, die ihre Jahlungen ohne Vermittlung der Post- anstalten selbst leisten, überweist das Reich einen Vorschuß, der dem Betrag ent- spricht, den die Sonderanstalt voraussichtlich an Zulagen zu zahlen hat. Der Vorschuß wird in monatlichen Teilbeträgen der Sonderanstalt überwiesen. Reichs-Gesetzbl. 1918. 277 Ausgegeben zu Berlin den 17. Dezember 1918.