— 1433 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 Nr. 185 — — —.————* Inhalt: Verordnung öber Fürsorge für geschlechtskranke Heeresangehbrige. S. 1438. — Verordnung über versicherungsrechtliche Wirkungen der Aufhebung des Hilfsdienstgesetzes. G. 1414. — An- ordnung zur Ergänzung der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeite# vom 23. November 1918. S. 1436. (Nr. 6589) Verordnung über Fürsorge für geschlechtskranke Heeresangehörige. Vom 17. De- 191 zember . Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) wird verordnet, was folgt: 1 . Entlassene Angehörige des Heeres und der Marine, bei denen während des gegenwärtigen Krieges eine Geschlechtskrankheit festgestellt worden ist, sind von den zuständigen militärischen Dienststellen zum Zwecke weiterer ärztlicher Fürsorge derjenigen Landesversicherungsanstalt namhaft zu machen, in deren Bezirk der neue oder der letzte bekannte Wohnort liegt; den Entlassenen stehen solche Ange- hörige des Heeres und der Marine gleich, die, ohne ordnungsmäßig entlassen zu sein, sich von dem Truppenteile fernhalten. Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für die Personen, die sich während des gegenwärtigen Krieges in irgendeinem Dienst- oder Vertrags- verhältnis bei dem kriegführenden Heere befunden oder sich sonst bei ihm auf- gehalten haben oder ihm gefoldgt sind. (2 Soweit die im & 1 vorgeschriebenen Mitteilungen aus ärztlichen Gründen nicht erforderlich sind, können die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung im Einvernehmen mit dem Reichsbersicherungsamte hiervon absehen. 83 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 1918. Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung Koeth Reichs · Gesehbl. 1918. 279 Ausgegeben zu Berlin den 19. Dezember 1918.