— 1435 — II. Anfallversicherung *6 Wer am Tage des Außerkrafttretens des Hilfsdienstgesetzes in einer Tätigkeit im vaterländischen Hilfsdienst im Sinne des & 10 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) beschäftigt ist, gilt in dem gleichen Sinne noch bis zum 31. Dezember 1918, solange er das gleiche Beschäftigungs- verhältnis fortsetzt, als im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt. 87 Wer am Tage des Außerkrafttretens des Hilfsdienstgesetzes im vaterländischen Hilfsdienst in der Land- und Forstwirtschaft eine Beschäftigung ausübt, gilt für die Vorschrift des § 11 der Verordnung vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) noch bis zum 31.,Dezember 1918, solange er das gleiche Beschäftigungs- verhältnis fortsctzt, als im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt. II. Schlußvorschriften K 8 Die Aufgaben des Reichskanzlers nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 und §& 19 der Verordnung vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) gehen auf den Staatssekretär des Reichsarbeitsamts über. Dieser ist befugt, den Erlaß von Ausführungsbestimmungen (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 a. a. O.) anderen Behörden zu übertragen. # 9 Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Sie tritt mit Wirkung vom Tage des Außerkrafttretens des Hilfsdienstgesetzes in Kraft. Berlin, den 14. Dezember 1918. Der Rat der Volksbeauftragten Ebert Haase Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts Bauer