— 1439 — hat sie die Versicherungsanstalt auf Antrag des Berechtigten nach den Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen und über das Ergebnis einen neuen Bescheid zu erteilen. Hinsichtlich des & 1 bewendet es bei dem & 8 der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1915. Die #x 3, 4 der Bekanntmachung über Antragsrechte in der Inbaliden= und Hinterbliebenenversicherung vom 12. Mai. 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 371) treten mit dem Tage der Verkündung dicser Verordnung außer Kraft. 6 Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Berlin, den 14. Dezember 1918. Der Rat der Volksbeauftragten Ebert Haase Barth Scheidemann Landsberg Dittmann Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts Bauer (Nr. 6593) Verordnung über die Gewährung von Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten bei Gesundheitsschädigung durch Gaskampfstoffe und Nitromethan. Vom 9. Dezember 1918. Die Verordnung über die Gewährung von Sterbegeld und Hinterbliebenen- renten bei Gesundheitsschädigung durch aromatische Nitroverbindungen vom 12. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 900) ist auf Todesfälle infolge der Ein- wirkung von Gaskampfstoffen oder ihren Ausgangsstoffen und von Nitromethan mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Frist zur Anmeldung von aichen aus zurückliegenden Todesfällen frühestens mit dem 1. April 1919 abläuft. Berlin, den 9. Dezember 1918. Der Rat der Volksbeauftragten Ebert Haase Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts Bauer