— 1460 — soweit hinsichtlich der Dienstverhältnisse ihre Angestellten der Aufsicht einer Reichsbehörde unterstehen, die zuständige oberste Reichsbehörde bei Betrieben, Verwaltungen und Buͤros der Heeresverwaltung dal zuständige Ministerium. " * 12 Besteht nach einem gemäß & 2 dieser Verordnung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag eine andere Vertretung der Arbeiter oder der Angestellten eines Betriebs, einer Verwaltung oder eines Büros gegenüber dem Arbeitgeber, so findet eine Errichtung eines Arbeiterausschusses oder eines Angestelltenaus- schusses auf Grund der 9## 8 bis 11 oder eine Neuwahl eines etwa bestehenden Ausschusses nach § 7 dieser Verordnung nicht statt. 13 Die Arbeiterausschüsse und Angestelltenausschüsse (6& 7 bis 10 dieser Ver- ordnung) sowie die Vertretungen der Arbeiter und der Angestellten nach & 12 dieser Verordnung haben die wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter und der Angestellten in dem Betriebe, der Verwaltung oder dem Büro dem Arbeitgeber gegenüber wahrzunehmen. Sie haben in Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber darüber zu wachen, daß in dem Unternehmen die maßgebenden Tarifverträge durchgeführt werden. Soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, haben die Ausschüsse oder Vertretungen im Einvernehmen mit den beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeiter oder der Angestellten bei der Regelung der Löhne und sonstigen Arbeitsverhältnisse mitzuwirken. Es liegt ihnen ob, das gute Ein- vernehmen innerhalb der Arbeiterschaft oder Angestelltenschaft sowie zwischen diesen und dem Arbeitgeber zu fördern. Außerdem haben sie ihr Augenmerk auf die Bekämpfung der Unfall- und Gesundheitsgefahren in dem Betriebe, der Verwaltung oder dem Büro zu richten und bei Betrieben, die unter Titel VII der Gewerbeordnung fallen, die Gewerbeaufsichtsbeamten, im übrigen andere in Betracht kommende Stellen bei dieser Bekämpfung durch Anregungen, Beratung und Auskunft zu unterstützen. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiter- oder Angestelltenausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden. Wegen des Rechtes der Arbeiterausschüsse und der Angestelltenausschüsse sowie der Vertretungen nach § 12 dieser Verordnung zur Anrufung der Schlichtungs- ausschüsse oder anderer Einigungs= oder Schlichtungsstellen bestimmt 9 20 dieser Verordnung das Nähere. Die Befugnis der wirtschaftlichen Vereinigungen von Arbeitern und An- gestellten, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, wird durch die Vorschriften in Abs. 1 bis 3 nicht berührt. Ihre bevollmächtigten Vertreter. sind, sofern sie im Einverständnisse mit dem Arbeiter- oder Angestelltenausschuß oder als dessen Beauftragte auftreten, als verhandlungsberechtigt anzuerkennen.