— 1464 — Arbeitnehmerseite zur Anrufung Berechtigten können auch wirtschaftliche Vereini- ungen von Arbeitgebern oder Arbeimehmern die Schlichtungsausschüsse anrufen) oweit es sich um die Durchführung von Tarifverträgen handelt, sind sie hierzu #Ouch selbständig befugt. Bei Streitigkeiten, für die auf Grund eines Tarifvertrags oder einer sbustigen Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeimehmern besondere Einigungs= oder Schlichtungsstellen zuständig sind, sollen diese Stellen angerufen werden, und nur, wenn sie nicht tätig werden, die Schlichtungsausschüsse oder andere Eini- gungsstellen. (21 Der Schlichtungsausschuß soll auch selbst darauf hinwirken, daß Einigungs- verhandlungen vor ihm stattfinden, sofern nicht beide Teile eine andere Einigungs- elle augerufen haben oder eine tarifvertraglich oder in einer sonstigen Verein- arung vorgesehene Einigungs= oder Schlichtungsstelle in Betracht kommt. Ist ketzteres der Fall, die Einigungs= oder Schlichtungsstelle aber noch von keinem Teile angerufen, so soll der Schlichtungsausschuß den Beteiligten diese Anrufung nahelegen und, falls sie trotzdem unterbleibt oder nicht zu einer Verhandlung führt, selbst Einigungsverhandlungen einleiten. 22 Zuständig ist der Schlichtungsausschuß, in dessen Bezirk bie beteiligten Erbeitnehmer beschäftigt sind. Sind diese in den Bezirken mehrerer Schlichtun Ausschüsse beschäftigt, so ist derjenige zuständig, der zuerst angerufen worden im weifel entscheidet das Reichsarbeitsamt, welcher von mehreren angerufenen lichtungsausschüssen zuständig ist. In wichtigen Fällen kann das Reichsarbeitsamt die Durchführung des Einigungs= und Schiedsverfahrens selbst übernehmen oder sie einer anderen Schlichtungsstelle, insbesondere einer bundesstaatlichen, überlassen. In beiden llen müssen bei der Verhandlung und der Abgabe des Schiedsspruchs Vertreter Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl als Beisitzer mitwirken. (23 Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses ist befugt, zur Einleitung der Bder Verhandlung und in deren Verlauf an den Srreitigkeiten beteiligte Personen vorzuladen und zu vernehmen. Er kann für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu einhundert Mark androhen und bei unentschuldigtem Ausbleiben * Gegen die Festsetzung der Strafe findet binnen einer zweiwöchigen ch MM— — ist nach der Zustellung des Strafbescheids Beschwerde statt. lber die Be- werde entscheidet die Landeszentralbehörde & 15 Abs. 3 Satz 2 dieser Verord-