— 1467 — I. Abschnitt Schlußbestimmungen (31 Das Reichsarbeitsamt und die Landeszentralbehörden können die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise anderen Be- hörden übertragen. (32 Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. Dezember 1918. Der Rat der Volksbeauftragten Ebert Haase Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts Bauer (Nr. 6606) Verordnung über bie Wochenhilfe aus Mitteln des Reichs. Vom 21. Dezember 1918. 81 Für Personen, die während des letzten Krieges dem Reiche Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet haben, gilt auch bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit die Jeit nach der Entlassung aus diesen Diensten der Zeit ihrer Weiterleistung gleich, soweit es sich um Ansprüche auf Wochenhilfe für ihre Kinder aus Mitteln des Reichs nach den Bekanntmachungen vom 3. De- zember 1914, 28. Januar und 23. April 1915, 1. März und 22. November 1917 eichs-Gesetzbl. 1914 S. 492, 1915 S. 49, 257, 1917 S. 200, 1085) handelt und die Entbindung innerhalb sechs Wochen nach der Dienstentlassung stattfindet. (2 Der Betrag des Stillgeldes, welcher aus Mitteln des Reichs weiter zu gewähren ist, wird von einer halben Mark auf fünfundsiebzig Pfennig täglich erhöht.