— 1468 — (3 Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit dem Tage ihrer Ver- kündung jedoch mit der Maßgabe in Kraft, daß die Wochenhilfe nach & 1 auch dann zu gewähren ist, wenn die Entbindung innerhalb zwölf Wochen vor biesem Tage stattgefunden hat. Berlin, den 21. Dezember 1918. Der Rat der Volksbeauftragten Ebert Haase Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts Bauer Mr. 6607) Verordnung über die Verlängerung der Verjährungsfrist bes § 109 des Neichs- stempelgesetzes. Vom 21. Dezember 1918. 81 Anspruͤche auf Zahlung der nach dem Reichsstempelgesetze zu entrichtenden Abgaben, die noch nicht verjährt sind, verjähren nicht vor dem Schlusse des Jahres 1920. 52 Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. Dezember 1918. Der Rat der Volksbeauftragten Ebert Haase ———-..—...—— Gerausgegeben im Meihss##t der Jrwern. — U#s##o, gebmt in de#n Reichsdruckere#l.