— 1469 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 Nr. 193 Inhalt: Verordnung über den Anbau von Luckerrüben und das Brennen von Rüben im Betriebsjahr 1919/20. S. 1480. Err. 6608) Verordnung über den Anbau von Juckerrüben und das Brennen von Rüben im Betriebsjahr 1919/20. Vom 27. Dezember 1918. A. Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- . , 22.Mai1916(Reich8-Gesetzbl.S.401) ernährung vom 18. August 1917 (Neichs-Gesetzbl. S. 823) * 1 Rübenverarbeitende Zucker= und Rübensaftfabriken sind berechtigt, von Rübenbauern, die ihnen Juckerrüben aus der Ernte des Jahres 1916 zu liefern verpflichtet waren, für das Erntejahr 1919 Lieferung von Juckerrüben von einer gleich großen Anbaufläche wie 1916 zu verlangen. Dabei gelten, soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die für das Erntejahr 1916 vereinbarten Bedingungen mit der Maßgabe, daß der Preis für die Juckerrüben nicht niedriger sein darf als der für das Betriebsjahr 1919/20 festzusetzende Mindestpreis. Soweit die Fabriken auf Grund des Vertrags Schnitzel gegen Entgelt zu liefern haben, tritt an die Stelle des für die Schnitzel vereinbarten Preises der von der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte für Schnitzel gleicher Art zu zahlende Ubernahmepreis. Das Verlungen (Abs. 1) kann nur bis zum 28. Februar 1919 einschließlich gestellt werden. 5(2 Ergeben sich bei der Frage, ob der 91 Anwendung findet, sowie bei An- wendung der Vorschriften im 9 1 Streitigkeiten, so kann jede Partei eine Ent- scheidung der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Fabrik liegt, darüber beantragen, ob und zu welchen Bedingungen zu liefern ist. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet nach billigem Ermessen. Sie kann Ausnahmen von der im 9 I festgesetzten Verpflichtung zulassen, wenn sie im Interesse der Reichs-Gesetzbl. 1918. 288 Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1918. wird verordnet: