— 1470 — Volksernährung oder mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Betriebe des Rübenbauers geboten erscheinen. Die Entscheidung ist endgültig und für die Gerichte bindend. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. 8 Das zuständige Hauptamt kann landwirtschaftlichen Brennereien und solchen gewerblichen Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 1914 mehlige Stoffe verarbeitet haben, für das Brennereibetriebsjahr 1919/20 die Verarbeitung von Rüben aller Art gestatten. Die Genehmigung ist bei dem zuständigen Hauptamt, bei Zuckerrüben nach einem von der Reichszuckerstelle aufzustellenden Muster, nachzusuchen. Die Ge- nehmigung wird mit der Maßgabe erteilt, daß durch die Verarbeitung die Brennereiklasse nicht geändert und die Abgabebelastung nicht erhöht wird, sowie daß der Brennerei andere Nachteile hinsichtlich der Steuerbehandlung für das Betriebsjahr 1919/20 und für später nicht entstehen. Die Genehmigung zum Brennen von Juckerrüben darf von dem Hauptamt nur im Einvernehmen mit der Reichszuckerstelle erteilt werden. Sie ist in der Regel zu erteilen für Juckerrüben, die durch Mehranbau gegenüber dem Jahre 1917 gewonnen werden, sowie für Juckerrüben, von denen anzunehmen ist, daß ihre Verwertung in Luckerfabriken oder Rübensaftfabriken wirtschaftlich nicht möglich ist. 4 Rübenverarbeitende Juckerfabriken dürfen von den zuckerhaltigen Futter- mitteln, die sie im Betriebsjahr 1919/20 herstellen, vorbehaltlich etwaiger spaterer Erhöhung, an die rübenliefernden Landwirte zurückliefern: 1. 85 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel in Form von nassen Schniteln oder die entsprechende Menge in Form von Trockenschnitzeln oder Mclasseschnitzeln oder 50 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden Juckerschnitzel (Steffensche Brühschnitzel); 2. Rohzuckermelasse im Gesamtgewichte von zwei Fünftel vom. Hundert der gelieferten Rüben. — Die Melasse kann als Meclasse oder angetrocknet an Schnitzel geliefert werden; im letzteren Falle dürfen entsprechend mehr Melasseschnitzel als nach Nr. 1 zulässig zurückgeliefert werden. 85 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. Dezember 1918. Der Staatssekretär des Reichsernährungsamts Wurm Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.