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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1918.</title>
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            <idno>rgbl_1918</idno>
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        Reichs-Gesetzblatt 
1918 
  
Enthält 
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 3. Januar bis 28. Dezember 1918 
nebst zehn Verträgen, zwei Gesetzen und vier Bekanntmachungen 
vom Jahre 1917 
(Von Nr. 6195 bis einschl. Nr. 6613) 
Nr. 1 bis einschl. Nr. 196 
  
  
  
Berlin 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern 
Zu beziehen durch alle Postanstalten
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        Reichs-Gesetzblatt    
Erstes Halbjahr 1918 
  
Zeitliche Übersicht 
der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1918 enthaltenen, in der Zeit vom 1. Januar 
bis einschl. 30. Juni 1918 veröffentlichten Gesetze, Verordnungen usw. 
 
 
  
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
. 
 
 
 
Tag  Ausgegeben  Nr.  Nr. 
     
des Gesetzes zu I n h a l t     des des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin Stückes   usw. 
1917     1918 
11.  Jan.  17. Mai Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche 55 6305  192-243 
und dem Osmanischen Reiche. 
11. — 17. — Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
 Osmanischen Reiche über Rechtsschutz und 
gegenseitige Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten. 
  
6306  244-265 
 
55 
 
11. — 17. — Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen 55 6307 264-301 
 Reiche und dem Osmanischen Reiche. 
11. — 17. — Niederlassungsvertrag zwischen dem Deut- 55 6308  300—315 
 schen Reiche und dem Osmanischen Reiche. 
11. — 17. — Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem 55 6300 316-323 
Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zu- 
führung von Wehrflüchtigen und Fahnen- 
flüchtigen der Land- und Seestreitkräfte. 
11. — 17. — Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem 55 6310 324-331 
 Osmanischen Reiche über die Anwendung des 
deutsch-osmanischen Konsularvertrags vom 
11. Januar 1917 auf die deutschen Schutz- 
gebiete. 
  
  
  
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1918.
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        II 
ACHTUNG!!! DIESE SEITE BITTE NEU; IST ALLES DURCHEINANDER 
Tag 
des Gesetzes 
usw. 
Zeitliche Übersicht des ersten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
Ausgegeben 
zu 
Berlin 
  
I n h a l t 
  
  
Nr. 
des 
Stückes 
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
Seiten 
  
1917 
11. Jan. 
11. — 
11. — 
31. — 
  
1918 
17. Mai 
17. — 
17. — 
17. — 
  
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
Osmanischen Reiche, betreffend die Anwen- 
dung des deutsch-osmanischen Vertrags vom 
11. Januar 1917 über Rechtsschutz und gegen- 
seitige Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegen- 
heiten auf die deutschen Schutzgebiete. 
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
Osmanischen Reiche über die Anwendung des 
am 11. Januar 1917 unterzeichneten deutsch- 
osmanischen Auslieferungsvertrags auf die 
deutschen Schutzgebiete. 
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
Osmanischen Reiche über die Anwendung des 
deutsch-osmanischen Niederlassungsvertrags 
vom 11. Januar 1917 auf die deutschen Schutz- 
gebiete und die osmanischen Provinzen 
Kedschas, Jemen und Nedschd. 
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
Osmanischen Reiche, betreffend die Anwen- 
dung des deutsch-osmanischen Vertrags vom 
11. Januar 1917 über die gegenseitige Zufüh- 
rung von Wehrflüchtigen und Fahnen- 
flüchtigen der Land- und Seestreitkräfte auf 
die deutschen Schutzgebiete. 
Gesetz zur Ausführung der am 11. Januar 1917 
zwischen dem Deutschen Reiche und dem Os- 
manischen Reiche abgeschlossenen Rechtsver- 
träge. 
Gesetz, betreffend Abänderung des Kohlensteuer- 
gesetzes  vom 8. April 1917. 
Bekanntmachung, betreffend die Postprotestauf- 
träge mit Wechseln und Schecken, die in 
Elsaß-Lothringen zahlbar sind. 
Bekanntmachung zur Änderung der Ausführungs- 
bestimmungen über den Verkehr mit Zünd- 
waren vom 16. Dezember 1916. 
Bekanntmachung über die Anwendung der Ver- 
ordnung, betreffend Verträge mit feindlichen 
Staatsangehörigen, auf die Vereinigten 
Staaten von Amerika. · 
  
55 
55 
55 
55 
  
6311 
6312 
6313 
6314 
6316 
6202 
6195 
6196 
6197 
  
336—341 
342—347 
346—353 
355—357 
1-2 
2-4
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        Zeitliche Übersicht des ersten Halbjahres des Jahrgangs 1918                   III 
Ausgegeben zu Berlin 
Tag des Gesetzes 
  
 
       ACHTUNG; TABELLE IST HIER KOMPLETT AUSEINDER GERATEN; NEU EINSPIELEN; SEITE 2 und 4 FEHLT 
 
 
  
  
I n h a l t 
Nr. 
des 
Stückes 
  
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
Seiten 
  
1917 
31. Dez. 
1918 
3. Jan. 
10. — 
10. — 
10. — 
10. — 
  
1918 
7. Jan. 
  
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Be- 
stimmung von Ausführungsbehörden und den 
Erlaß von Bestimmungen zur Durchführung der 
Unfallversicherung von Tätigkeiten im vater- 
ländischen Hilfsdienst im Ausland vom 
2. Juni 1917. 
Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der 
Prioritätsfristen in den Vereinigten 
Staaten von Amerika. 
Bekanntmachung, betreffend Erleichterungen auf 
dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes 
in den Vereinigten Staaten von Amerika. 
Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutz- 
rechte von Angehörigen der Vereinigten 
Staaten von Amerika. 
Bekanntmachung über die Gewährung von Zu- 
lagen an Empfänger einer Invaliden-, Witwen- 
oder Witwerrente aus der Invalidenversiche- 
rung. 
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C 
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der die 
Besteuerung des Personen= und Gepäck- 
verkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes 
vom 8. April 1917. 
Bekanntmachung über Guthaben türkischer 
Staatsangehöriger in Deutschland. 
Verordnung über Regelung des Verkehrs mit 
Branntwein. 
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ver- 
ordnung über Befugnisse der Reichsbeklei- 
dungsstelle vom 22. März 1917. 
Bekanntmachung zur Abänderung der Ausfüh- 
rungsbestimmungen zur Verordnung über den 
Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen 
fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juni 1917. 
  
  
6204 
6198 
6199 
6200 
6201 
6203 
6209 
6205 
6206 
6207 
6208 
1* 
11 
7-8 
10-11 
19 
13 
15-16 
16 
17
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        IV Zeitliche Übersicht des ersten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
  
 
 
Tag Ausgegeben Nr. Nr. 
des Gesetzes zu Inhalt des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin Stückes usw. 
1918 1918 
10. Jan. 16.  Jan. Verordnung zur Abänderung der Verordnung über 7 6210 20-22 
Futtermittel.  
10. — 16. — Bekanntmachung der neuen Fassung der Verord- 7 6211 23-29 
nung über Futtermittel. 
10. — 19. — Bekanntmachung über wirtschaftliche Vergel- 9 6219 38 
tungsmaßnahmen gegen Brasilien. 
14. — 16. — Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der §§ 3, 4 7 6212 29 
der Bekanntmachung, betreffend Ausfüh- 
rungsbestimmungen zu der Verordnung über 
den Verkehr mit Schwefel vom 27. Oktober 
1916. 
14. — 24. — Bekanntmachung über die Besetzung und das Ver- 12. 6225 45 
fahren des Reichsschiedsgerichts für Kriegs- 
wirtschaft in den im § 2 Abs. 2 der Verordnung 
über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle 
vom 22. März 1917 bezeichneten Fällen. 
16. — 19. — Bekanntmachung über die Gegenseitigkeit im Ver- 8 6214 33 
hältnis zu Österreich-Ungarn hinsichtlich der 
Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegs- 
teilnehmer. 
17. — 19. — Bekanntmachung über die Gewährung von Zu- 8 6213 81-33 
lagen zu Verletztenrenten aus der Unfallver- 
sicherung. 
17. — 19. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ver- 8 6215 34 
ordnung über die Einfuhr von pflanzlichen 
und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen 
vom 4. März 1916. 
17. — 19. — Bekanntmachung über den Verkehr mit Treib- 9 6216 35 
riemen. 
17. — 19. — Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbe- 9 6217 36-37 
stimmungen zu der Verordnung über den 
Verkehr mit Treibriemen vom 17. Januar 
1918. 
17. — 19. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ver- 9 6218 37 
ordnung über die Sicherstellung von Kriegs- 
bedarf in der Fassung vom 26. April 1917. 
17. — 22. — Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von 10   6220  39-40 
Kauffahrteischiffen ins Ausland.
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        Zeitliche Übersicht des ersten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 V 
Tag Ausgegeben Nr.   Nr. 
des Gesetzes zu I n h a l t  des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin Stückes usw. 
1918 1918 
17. Jan. 22. Jan. Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von 10 6214  40-41 
Binnenschiffen ins Ausland. 
18. — 22. — Verordnung, betreffend Abänderung der Prisen- 11 6223 43 
ordnung vom 30. September 1909. 
19. — 25. — Bekanntmachung über die Ausführungsbehör- 13   6228 49-52 
den und die Ausführungsbestimmungen für die 
Unfallversicherung von Tätigkeiten im vater- 
ländischen Hilfsdienst im Ausland. 
20. — 22. — Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von 10 6222 42 
Aktien oder sonstigen Geschäftsanteilen deut- 
scher See- und Binnenschiffahrtsgesell- 
schaften ins Ausland. 
20. — 22. — Verordnung über die Ablieferung von Heu und 11 6224 44 
Stroh. 
20.  --- 9. April Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von 50 6297 177—180 
Aktien oder sonstigen Geschäftsanteilen von 
Kolonialunternehmungen ins Ausland. 
21.  --- 7. Febr. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung des 20 6242 73 
Jahres 1918 als Kriegsjahr. 
23. — 24. Jan. Verordnung, betreffend Aufhebung von Ver- 12 6226 46 
 ordnungen über die Regelung der Preise für Ge- 
müse, Obst, Obstmus und sonstige Fettersatzstoffe 
zum Brotaufstrich. 
23. — 24. — Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse 12 6227 46-48 
 und Obst. 
23. — 26. — Bekanntmachung, betreffend Änderung und Er- 14 6229 53-54 
 gänzung der Eichordnung. 
24. — 26. --- Verordnun über Bier und bierähnliche Ge- 14 6230   55-57 
 tränke. 
24. — 26. — Bekanntmachung, betreffend weitere Änderung der 14 6231 57-59 
 Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 
1916 zu der Verordnung über Rohtabak. 
24. — 28. — Bekanntmachung über Anmeldestellen für feind- 15 6234 62 
 liches Vermögen und für Auslandsforde- 
rungen. 
24. — 31. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Post- 16 6235 63 
 
 
ordnung vom 28. Juli 1917.
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        VI Zeitliche Übersicht des ersten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
Tag Ausgegeben Nr. Nr.  
 
des Gesetzes zu  I n h a l t  des Gesetzes  Seiten 
usw. Berlin des Stückes usw. 
1918 1918 
24. Jan. 31. Jan. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Post- 16 6236 64 
scheckordnung vom 22. Mai 1914. 
25. — 26. — Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur 14  6232 59-60 
Ausführung des Gesetzes über den Absatz von 
Kalisalzen. 
25. --- 28. — Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutz 15   6233 61 
rechte von Angehörigen Japans. 
28. — 131. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Aus- 16 6237 65 
führungsbestimmungen vom 24. Oktober 
1917 zu der Verordnung über Zigaretten- 
tabak. 
30. — 2. Febr. Bekanntmachung über die Anmeldung des im 17 628 67-68 
Inland befindlichen Vermögens von Angehöri- 
gen feindlicher Staaten und über die Anmel- 
dung von Auslandsforderungen. 
2. Febr. 4. — Verordnung über den Anbau von Zuckerrüben 18   6239 69-70 
und das Brennen von Rüben im Betriebs- 
jahr 1918/19. 
2. — 4. — Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von 19 6240 71 
dem Verbote von Mitteilungen über Preise 
 von Wertpapieren usw. 
3. — 4. — Bekanntmachung über Saatkartoffeln. 19 6241 72 
5. — 7. — Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der 20 6243 74 
Prioritätsfristen in Norwegen. 
7. — 11. — Bekanntmachung über den Reichsausschuß für 22  6245  77-80 
den Wiederaufbau der Handelsflotte. 
8. — 11. — Verordnung über die Vornahme einer Vieh- 21  6244  75-76 
zählung am 1. März 1918.  
11. — 12. — Bekanntmachung über verstäͤrkte Heranziehung 23 6246 81-82 
kriegswichtiger Betriebe und über Bei- 
tragsvorschüsse zur Unfallversicherung. 
14. — 20. — Bekanntmachung zur Aufhebung der Bekannt- 24 6247 83 
 
 
machung über die Festsetzung von Preisen für 
Süßwasserfische vom 24. Juni 1916.
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        Zeitliche Übersicht des ersten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 VII 
Tag Ausgegeben Nr. Nr. 
des Gesetzes zu I n h a l t  des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin Stückes   usw. 
1918 1918 
19. Febr. 21. Febr. Bekanntmachung über Erleichterung des Erlasses 25 6248 85 
berufsgenossenschaftlicher Unfallverhü- 
tungsvorschriften. 
22. — 25. — Verordnung zur Abänderung der Verordnung über 26 6249 87 
die Sicherung der Acker- und Gartenbestel- 
lung. 
25. — 27. — Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutz 27   6250 89 
rechte von Angehörigen Brasiliens. 
25. — 28. — Bekanntmachung, betreffend das Schiedsgericht 28   6251  91-93 
für Binnenschiffahrt. 
26. — 28. — Verordnung zur Abänderung der Verordnung über 28   6252 94 
den Ausdrusch und die Inanspruchnahme 
von Getreide und Hülsenfrüchten. 
26. — 1. März Verordnung über Schilf.  29 6253  95-98 
28. — 4. — Bekanntmachung zur Änderung der Bekannt- 30   6254 99 
machung über den Verkehr mit getragenen 
Kleidungs- und Wäschestücken vom 23. De- 
zember 1916. 
28. — 4. — Bekanntmachung zur Aufhebung der Bekannt- 30 6255 100 
machung über Schuhwaren vom 23. Dezem- 
ber 1916. 
28. — 4. — Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichs- 30 6256 100-102 
stelle für Schuhversorgung. 
28. — 19. — Bekanntmachung, betreffend die Abänderung des 38 6269 129 
§ 77 der Ausführungsvorschriften des Bun- 
desrats zum Viehseuchengesetze vom 25. De- 
zember 1911. 
1. März 4. — Verordnung über die Einfuhr landwirtschaftlicher 31 6257   103-105 
 Sämereien. 
1. — 4. — Verordnung über die Einfuhr von Gemüse- 31   6258 106 
sämereien und Gewürzen. 
3./7. — 11. Juni Friedensvertrag zwischen Deutschland, Öster-reich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einer-seits und Rußland andererseits. 77   6354  480-621
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        VIII Zeitliche Übersicht des ersten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
       
Tag Ausgegeben Nr. Nr. 
des Gesetzes zu I n h a l t  des des Seiten 
   Gesetzes 
usw. Berlin Stückes usw. 
1918 1918 ´ 
3./7. März   11. Juni  Deutsch-Russischer  Zusatzvertrag zu dem Frie- 77 6355 622-653 
densvertrage zwischen Deutschland, Österreich- 
Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und 
Rußland andererseits. 
4. — 6. März, Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des 82 6259 107 
Verbots der Ein- und Durchfuhr von Rubeln. · 
4.-— 11. — Bekanntmachung, betreffend Liquidation ameri- 34 6261 111 
kanischer Unternehmungen. 
7. — 9. — Bekanntmachung über die Vorverlegung der 33 6260 109 
Stunden während der Zeit vom 15. April bis 
16. September 1918. 
7. — 11. — Verordnung gegen den Schleichhandel. 34 6262  112-113 
7. — 11. — Verordnung über die Genehmigung von Ersatz- 34 6263 113-117 
lebensmitteln. 
9. — 12. — Verordnung über die Preise für Hülsen-, Hack- 35 6264  119-121 
und Ölfrüchte. 
10. — 15. — Bekanntmachung, betreffend Auszahlung des 36 6266 126 
Übernahmepreises für enteignete Bestand- 
teile und Zubehörstücke von Grundstücken. 
13. — 16. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der An- 37 6267 127-128 
lage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
15. — 15. — Bekanntmachung über den Verkehr mit land- 36 6265 123-125 
wirtschaftlichen Grundstücken. 
15. — 16. — Verordnung über die Preise von Schlacht. 37    6268 128 
rindern. 
17. — 19. — Bekanntmachung, betreffend Krankenversiche- 6270   129-130 
rung und Wochenhilfe während des Krieges. 
19. — 22. — Verordnung über den Höchstpreis für Häcksel. 39 6272 132 
20. — 22. — Gesetz über Kriegsabgaben der Reichsbank. 39 6271 131 
21. — 22. — Verordnung über das den Unternehmern land- 39 6273 132 
wirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der 
Selbstversorger zu belassende Brotgetreide.
        <pb n="11" />
        Zeitliche Übersicht des ersten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 IX 
Tag Ausgegeben Nr. Nr. 
des Gesetzes zu I n h a l t       des des Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin Stückes usw. 
1918 1918 
21. März 23. März, Verordnung über eine Anbau= und Ernte.40 62743—44 
flächenerhebung im Jahre 1918. 
22. — 23. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten 41 6275145—146 
Nachtrags zum Reichshaushaltsplan für 
1 das Rechnungsjahr 1917. 
22. — 23. — Verordnung über die Zuständigkeit der Reichs- 41 6276 146 
futtermittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. 
b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen Land- 
wirte). 
23. — 28. — Bekanntmachung über die Einfuhr von Wein. 4 6277147-—148 
25. — 30. — Gesetz, betreffend Anderung des Postscheck- 43 6278 149—50 
gesetzes vom 26. März 1914. · 
25. — 30. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Post-43 627950—51 
scheckordnung vom 22. Mai 1914. 
25. — 30. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Post- 43 6280 151—52 
ordnung vom 28. Juli 1907. 
27. — 30. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der 44 6282 154 
Militär-Transport-Ordnung. 
28. — 30. — Bekanntmachung über die Vorlegungsfrist bei 44 6281 153 
Zins-, Renten= und Gewinnanteil- 
scheinen. 
– 30. — Bekanntmachung, betreffend Anderung des Mi. 4 6283 154 
litärtarifs für Eisenbahnen. 
— — Bekanntmachung, betreffend Anderung des 44 6284 165 
Weingesetzes. 
28. — 30. — Bekanntmachung zur Abänderung der Bekannt- 44 6285 155—156 
machung vom 13. November 1917, betreffend 
weitere Bestimmungen zur Ausführung des 
des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst. 
28. — 30. — Bekanntmachung über Druckpapier. 4 6286 156—159 
28. — 2. Aprilesetz, betreffend die vorläufige Regelung des 45 6287161-163 
Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1918. 
Neichs-Gesetzbl. 1918. 2
        <pb n="12" />
        Zeitliche Ubersicht des ersten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
  
des Gesetzes 
usw. 
— —ACHTUNG NEUEINLESUNG ERFORDERLICH; HIER IST ALLES DURCHEINANDER GERATEN 
  
Ausgegeben 
zu 
Berlin 
  
Inhalt 
Nr. 
des 
Stückes 
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
  
Seiten 
  
1918 
28. März 
28. 
28. 
28. — 
31. — 
1. April 
10. 
  
1918 
2. April 
12. — 
12. — 
  
Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des 
Haushalts der Schutzgebiete für das Rech- 
nungsjahr 1918. 
Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften 
Nachtrags zum Reichshaushaltsplan für 
das Rechnungsjahr 1917. 
Bekanntmachung über Erhaltung von Anwart- 
schaften und Antragsrechten in der In- 
validenversicherung. 
Bekanntmachung über Verlängerung von Fristen 
in der Angestelltenversicherung. 
Verordnung zur Abänderung der Verordnung über 
die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 
1915. 
Bekanntmachung einer Anderung der Ausführungs- 
bestimmungen zu der Verordnung über die 
Höchstpreise für Petroleum usw. vom 1. Mai 
1916. 
Verordnung, betreffend Anderung der Verordnung 
über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die 
Umzugskosten der Reichsbeamten, in der 
Fassung vom 8. September 1910. 
Gesetz über Kriegs zuschläge zu den Gebühren 
aerzzechtsanwalte und der Gerichtsvoll- 
zieher. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend Erhebung eines Zu- 
schlags zu den im Revidierten Abgabentarife 
für den Kaiser Wilhelm. Kanal vom 4. August 
* vorgesehenen Kanalabgaben und Schlepp- 
nen. 
Bekanntmachung über eine einmalige Sonder- 
zuteilung von K.-A.-Seife. 
Bekanntmachung über den Kleinhandel mit 
Garn. 
  
  
45 
47 
47 
49 
51 
51 
  
6288 
6289 
6290 
6293 
6295 
6298 
  
163 
165—166 
167 
171 
169—170 
173—174 
175 
181 
181-183
        <pb n="13" />
        Zeitliche Übersicht des ersten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
  
  
  
XI 
  
  
  
  
 
  
  
 
  
Tag Ausgegeben Nr. Nr. 
des Gesetzes zu  I n h a l t  des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin Stückes usw. 
1918 1918 
11. April 12. April  Bekanntmachung über die Einwirkung kriegswirt- 51  6300 183-184 
schaftlicher Maßnahmen auf Reallasten, Hy- 
potheken, Grundschulden und Renten- 
schulden. 
11. — 17. — Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekannt- 53 6303 187 
machung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 
1917. 
12. — 15. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Ände- 52 6301 185 
rung des § 56 der Eisenbahn-Verkehrsord- 
nung (Inhalt des Frachtbriefs). 
12. — 17. Mai, Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation 55 6315  354-355 
von zehn am 11. Januar 1917 in Berlin zwi- 
schen dem Deutschen Reiche und dem Osmani- 
schen Reiche abgeschlossenen Rechtsverträgen 
und den Austausch der Ratifikationsurkunden. 
13. — 15. April Verordnung über Maßnahmen zur Beschrän- 52 6302 186 
kung des Fremdenverkehrs. 
16. — 18. — Verordnung, betreffend Angabe des Inhalts von 54 6304 189-190 
Lebens- und Futtermittelsendungen. 
20. — 25. — Verordnung über Höchstpreise für gedarrte 56 6317 359 
Zichorienwurzeln. 
24. — 27. — Verordnung, betreffend Abänderung der Prisen- 57 6320 361 
ordnung vom 30. September 1909. 
24. — 3. Mai Ausführungsbestimmung zu §§ 6 und 7 der Ver- 61 6327  377-378 
ordnung über die Beurkundung von Ge- 
burts- und Sterbefällen Deutscher im Aus- 
land vom 18. Januar 1917. 
25. — 25. April Bekanntmachung über die Geltendmachung von 56 6318  359-360 
Ansprüchen von Personen, die im Ausland 
ihren Wohnsitz haben. 
25. — 25. — Bekanntmachung, betreffend die Fristen des 56 6319 360 
 Wechsel-und Scheckrechts für Elsaß-Lo- 
thringen. 
26. — 30. — Bekanntmachung über die Vornahme einer Woh-nungszählung. 6321 363-364    2*
        <pb n="14" />
        XII Zeitliche Übersicht des ersten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
    
Tag Ausgegeben Nr. Nr. 
des Gesetzes I n h a l t  des Gesetzes Seiten 
usw. zu Berlin Stũckes usw. 
1918 1918 
30. April 1. Mai Bekanntmachung über Ausdehnung der Ver- 59 6322 365 
ordnung, betreffend die Einfuhr von Futter- 
mitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, 
vom 28. Januar 1916 und der dazu erlassenen 
Ausführungsbestimmungen vom 31. Ja- 
nuar 1916. 
30. — 3. — Bekanntmachung, betreffend die Protestaufträge 60   6323 367-368 
mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß- 
Lothringen zahlbar sind. 
1. Mai 3. — Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der 60 6324   368-370 
Ernte 1918. 
2. — 3. — Verordnung zur Abänderung der Verordnung über 61 6325 871-372 
den Handel mit Gänsen. 
2. — 3. — Bekanntmachung der neuen Fassung der Ver- 61   6326 372-376 
ordnung über den Handel mit Gänsen. 
2. — 3. — Bekanntmachung über Sicherung einer Umsatz- 62 63228 879-381 
steuer auf Luxusgegenstände. 
2. — 3. — Bekanntmachung über die Unpfändbarkeit von 62 6329 382 
Kriegsbeihilfen und Teuerungszulagen. 
2. — 4. — Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Zah- 63 6330 383-384 
lungen usw. nach den von deutschen oder ver- 
bündeten Truppen besetzten Gebieten Ru- 
mäniens. 
2. — 4. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ver- 63   6331 384 
ordnung über Befugnisse der Reichsbeklei- 
dungsstelle vom 22. März 1917. 
4. — 8. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der An- 64 6332 385-386 
lage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
6. — 8. — Bekanntmachung, betreffend Festsetzung des Zu- 64 6333 386 
schlags zu den Friedenspreisen der zum 
Kriegsdienst ausgehobenen Pferde. 
7. — 11. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Mi- 65 6335 394 
litär-Transport-Ordnung. 
8. — 11. — Verordnung über die Erweiterung der viertel- 65   6334 387-393 
jährlichen Viehzählungen.  
8. — 11. — Bekanntmachung, betreffend die Prägung von 65 6336 391 
 
 
Zehnpfennigstücken aus Zink.
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        Zeitliche Übersicht des ersten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
  
  
XIII 
  
  
  
     
  
  
  
Tag Ansgegeben Nr. Nr. 
des Gesetzes  I n h a l t des Gesetzes Selten 
usw.  zu Berlin  Stückes usw. 
1918 1918 
8. Mai 13. Mai Verordnung gegen Preistreiberei. 66 6337 395 401 
11. — 14. — Verordnung über den Verkehr mit Laubheu. 67 6338  403-404 
11. — 15. — Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestim- 68 6339 405-407 
mungen zu der Verordnung über den Verkehr 
mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmit- 
teln vom 5. Oktober 1916/21. Juni 1917. 
14. — 15. — Verordnung über die Sicherung des Heeres 68 6310 407-408 
bedarfs an Hafer. 
16. — 18. — Bekanntmachung, betreffend Einwirkungen der 69 6341 409-411 
Flüchtlingsfürsorge auf das Armenrecht. 
16. — 18. — Bekanntmachung über den Verkehr mit Leim- 69 6341 411—415 
leder. 
17. — 24. — Bekanntmachung über den Handel mit Karton, 70 6313 417-419 
Papier und Pappe. 
17. — 25. — Bekanntmachung, betreffend Wiederaufhebung 6344 421 
der Anzeigepflicht für den ansteckenden Schei- 
denkatarrh der Rinder. 
22. — 29. — Gesetz, betreffend Aufhebung des § 153 der Ge- 72 6346 423 
werbeordnung. 
24. — 25. — Verordnung über die Preise für Heu aus der 71  6345 421-422  
Ernte 1918. 
28. — 29. — Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der 6347 424 
Prioritätsfristen in Dänemark. 
29. — 31. — Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918. 73 6348 425-434 
29. — 31. — Bekanntmachung der neuen Fassung der Reichs- 73 6349 434-463 
getreideordnung für die Ernte 1918. 
29. — 31. — Verordnung über die Ernteschätzung 1918. 74 6350 465-472 
1. Juni 4. Junis Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der 75  6351 473 
Einlösungsfrist für die aus den deutschen 
Schutzgebieten oder aus dem Ausland eingehen- 
den Zweimarkstücke. 
3. — 4. — Verordnung über phosphorsäurehaltige Dünge- 75 6352 474 
mittel. 
6. — 7. — Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918  76 6353 475- 478
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        XIV Zeitliche Übersicht des ersten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
Tag Ausgegeben    Nr.    Nr. 
des Gesetzes zu I n h a l t  des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin Stückes usw. 
1918 1918 
7. Juni 11. Juni Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation 77   6356 664 
des am 3./7. März 1918 in Brest-Litowsk 
und Bukarest untehzeichneten Friedensver- 
trags zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, 
Bulgarien und der Türkei einerseits und Ruß- 
land andererseits und des am 3./7. März 1918 
in Brest-Litowsk und Bukarest unterzeichneten 
Deutsch-Russischen Zusatzvertrags zu dem 
Friedensvertrage. 
14. — 17. — Verordnung zur Abänderung der Verordnung über 78   6357   655-656 
Pferdefleisch. 
14. — 17. — Bekanntmachung über die Anwendung der Ver- 79 6358 657 
ordnung, betreffend Verträge mit feindlichen 
Staatsangehörigen, auf Siam. 
15. — 17. — Verordnung über die Preise für Getreide, Buch- 79 6359 657-659 
weizen und Hirse. 
15. — 17. — Verordnung über Frühdruschprämien. 79 6360 660 
17. — 20. — Bekanntmachung zur Abänderung der Ausfüh- 80 6361 661- 662 
rungsbestimmungen zur Verordnung über den 
Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen 
fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juni 
1917. 
19. — 21. — Bekanntmachung über Druckpapier. 81 6360    663—666 
19. — 21. — Bekanntmachung über Höchstpreise für Wollfett. 81 6363 666 
22. — 24. — Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die 82   6364 667- 668 
Gewährung einer Entschädigung an die Mit- 
glieder des Reichstags, vom 21. Mai 1906. 
25. — 29. — Bekanntmachung über die Einreihung von Orten 83   6368 676 
in andere Klassen des Wohnungsgeldzu- 
schußtarifs. 
26. — 29. — Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Zah- 83 6366 670 
lungen usw. nach Finnland. 
27. — 29. — Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen für 83   6367   671-676 
die Übergangswirtschaft auf dem Textil- 
gebiete. 
28. — 29. — Gesetz, betreffend die weitere vorläufige Regelung 83 6365 669 
 
 
des Reichshaushalts und des Haushalts 
der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 
1918.
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        Zeitliche Übersicht des ersten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 XV 
Druckfehler und sonstige Berichtigungen 
  
  
Seite Unrichtige Stelle Statt: Ist zu lesen: Berichtigung 
Seite 
11 Zeile 15 von oben Nummer 1 der Bestimmung Nummer 1 der Bekanntmachung 83 
über die Bestimmung 
170 Zeile 13 von unten Im Abs. 3 des § 1 Im Abs. 3 des § 3 175 
384 Zeile 9 von oben 11. August 1918 11. August 1917 — 
520 Zeile 16 von oben das daß — 
  
  
  
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts  vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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        Zweites Halbjahr 1918 
  
Zeitliche Übersicht 
der im Reichs--Gesetzblatte vom Jahre 1918 enthaltenen, in der Zeit vom 1. Juli 
bis einschl. 31. Dezember 1918 veröffentlichten Gesetze, Verordnungen usw. 
  
  
 
  
  
  
Tag Ausgegeben Nr. Nr. 
   
des Gesetzes zu I n h a l t  des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin des Stückes usw. 
1918 1918 
9. Febr. 9. Aug. Friedensvertrag zwischen Deutschland, Öster- 107   6428 1010—1029 
reich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einer- 
seits und der Ukrainischen Volksrepublik 
anderseits. 
9. — 9. — Deutsch-Ukrainischer Zusatzvertrag zu dem 107  6429 1030—1035 
Friedensvertrage zwischen Deutschland, Oster- 
reich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einer- 
seits, und der Ukrainischen Volksrepublik an- 
derseits. 
7. März 2. Juli Friedensvertrag zwischen Deutschland und 85 6374  701-711 
Finnland. 
7. — 2. — Handels= und Schiffahrtsabkommen zwischen 85  6375  712-719 
Deutschland und Finnland. 
26. Juni 1. — Bekanntmachung über die Befreiung von der Ent- 84 6372 698 
richtung des Stempels nach § 83a des Reichs- 
stempelgesetzes in der Fassung des Warenum- 
satzstempelgesetzes vom 26. Juni 1916. 
27. — 1. — Verordnung über den Verkehr mit Getreide, 84 6369  677-688 
 
Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse 
aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken. 
 
 
 
 
1“
        <pb n="20" />
        II            Zeitliche Übersicht des zweiten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
 
  
 
 
 
   
 
 
 
Tag     Ausgegeben       Nr.    Nr. 
des Gesetzes I n h a l t  des des Gesetzes Seiten 
usw. zu Berlin Stückes   usw. 
1918 1918 
27. Juni 1. Juli Ausführungsbestimmungen über die Höchstpreise 84 6370 689-696 
für Getreide, Hülsenfrüchte, Buchweizen 
und Hirse. 
27. — 1. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C 81 6373 699 
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
28. — 1. — Verordnung zur Anderung der Verordnung über 81 6371   697-698 
 Bierhefe. 
28. — 2. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des 85 6376 720 
am 7. März 1918 in Berlin unterzeichneten 
Friedensvertrags zwischen Deutschland und 
Finnland und des am selben Tage in Berlin 
unterzeichneten Handels- und Schiffahrts- 
abkommens zwischen Deutschland und Finn- 
land. 
28. — 2. — Verordnung über die Preise für Stroh und 85 6377   721-723 
Häcksel aus der Ernte 1918. 
2. Juli   29.  — Gesetz, betreffend Änderung des Kriegssteuer- 93   6395   773-774 
gesetzes vom 21. Juni 1916. 
3. — 8. — Bekanntmachung, betreffend die Bildung von 86 6378 725 
Weinbaubezirken. 
3. — 8. — Bekanntmachung über die Beglaubigung von 86 6379 725-726 
Unterschriften und die Legalisation von 
Urkunden in den besetzten Gebieten. 
4. — 11. — Verordnung, betreffend Abänderung des § 9 des 87 6381 727- 728 
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873. 
8. — 11. — Verordnung zur Abänderung der Verordnung über 87 6382 728 
Kalkstickstoff. 
10. — 11. — Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für 87 6380 727 
Druckpapier. 
11. — 17. — Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekannt- 88   6383 729 
machung über die Errichtung von Herstellungs- 
und Vertriebsgesellschaften in der Schuh- 
 industrie vom 17. März 1917. 
15. — 17. — Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit 88 6384   730—731 
Käse, Quark, Molkeneiweiß und ähnlichen 
Erzeugnissen. 
18. — 19. — Verordnung über die Kartoffelversorgung. 89 6385   733-736 
18. — 24. — Bekanntmachung der neuen Fassung der Verord- 90 6386 737-744 
nung über die Kartoffelversorgung.
        <pb n="21" />
        Zeitliche Übersicht des zweiten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 III 
Tag Nr. Nr. 
 Ausgegeben 
 
 
des Gesetzes zu I n h a l t  des des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin Stückes usw. 
1918 1918 
18. Juli 25. Juli Gesetz über die abermalige Verlängerung der 91   6387 745 
Legislaturperiode des Reichstags. 
18. — 25. — Gesetz, betreffend den Landtag für Elsaß- 91 6388 746 
Lothringen. 
18. ---  25. — Gesetz über die Niederschlagung von Unter- 91 6389 746 
suchungen gegen Kriegsteilnehmer. 
18. — 25. — Bekanntmachung, betreffend die äußere Kenn- 91 6390 747-748 
zeichnung von Tabakmischwaren und 
tabakähnlichen Waren. 
18. — 26. — Verordnung, betreffend die Ergänzung der Aus- 92 6392 751-752 
führungsbestimmungen zu dem Gesetz über die 
Kriegsleistungen. 
23. — 26. — Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den 92 6391  749—751 
Absatz von Kalisalzen. 
24. — 26. — Verordnung über Höchstpreise für Grünkern aus 92 6393 752 
der Ernte 1918.  
25. — 27. — Gesetz, betreffend Milderungen im Militär- 94 6398 777 
strafgesetzbuche.  
25. — 29. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaus- 93 6394  753-773 
haltsplans für das Rechnungsjahr 1918. 
25. — 29. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts 93 6396 774 
der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1918. 
25. — 29. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags 93 639  775-776 
zum Reichshaushaltsplane für das Rech- 
nungsjahr 1918. 
26. — 27. — Umsatzsteuergesetz. 95 6399 779—797 
26. — 29. — Gesetz zur Änderung des Reichsstempelgesetzes  96   6400 799-829 
26. — 29. — Gesetz zur Änderung des Wechselstempel- 96 6401 830 
gesetzes. 
26. — 30. — Biersteuergesetz. 98 6405   863-885 
26. — 30. — Gesetz über den Bierzoll. 98 6406 885-886 
26. — 30. — Gesetz über Biersteuerausgleichungsbeträge. 98 6407 886 
26. — 30. — Gesetz über das Branntweinmonopol. 99 6408 887-950 
26. — 31. — Gesetz gegen die Steuerflucht. 100 6409   951-958 
26. — 31. — Gesetz über die Errichtung eines Reichsfinanz- 101   6410   959-964 
hofs und über die Reichsaufsicht für Zölle 
und Steuern.
        <pb n="22" />
        IV Zeitliche Übersicht des zweiten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
 
 
   
Tag Ausgegeben Nr. Nr. 
des 
des Gesetzes zu Inhalt des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin Stückes  usw. 
1918 1918 
26. Juli 31. Juli Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe 801 6411   964-974 
für das Rechnungsjahr 1918. 
26. — 31 — Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes, betreffend 102 6412   975-978 
eine mit den Post- und Telegraphengebühren · 
zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, 
vom 21. Juni 1916. 
26. — 1. Aug. Weinsteuergesetz. 97 6402 831-846 
26. — 1. — Gesetz zur Änderung des Schaumweinsteuer 97 6403 847-849 
gesetzes. 
26. — 1. — Gesetz, betreffend die Besteuerung von Mineral- 97   6404 849-861 
wässern und künstlich bereiteten Ge- 
tränken sowie die Erhöhung der Zölle für 
Kaffee und Tee.  
26. —. 5. — ie zur Ergänzung des Kapitalabfindungs- 106   6423 993-994 
gesetzes.  
26. — 5. — Kapitalabfindungsgesetz für Offiziere. 106 6424 994-998 
27. — 9. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des 107 6430 1056 
am 9. Februar 1918 in Brest-Litowsk unter- 
zeichneten Friedensvertrags zwischen Deutsch- 
land, Österreich-Ungarn, Bulgarien und der 
Türkei einerseits und der Ukrainischen Volks- 
republik anderseits und des am selben Tage in 
Brest-Litowsk unterzeichneten Deutsch-Ukraini- 
schen Zusatzvertrags zu dem Friedensvertrage. 
28. — 1. — Bekanntmachung über Höchstpreise für Schwe- 103   6414   980-983 
 felsäure und Oleum. 
30 — 1. — Verordnung über den Fang von Krammets- 103   6413 979 
vögeln. 
50 — 1. — Verordnung über Druschprämien für Hafer. 103   6415 983-984 
50. — 1.  — Verordnung über die Verfütterung von Hafer 103   6416   984-986 
und Gerste. 
30. — 1. — Verordnung über Bucheckern. 104 6417   987-988 
31.  ---  3. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der 105   6418   989-990 
Militär-Transport- Ordnung. 
1. Aug 8. — Bekanntmachung, betreffend die Außerkurs- 106 6419 990 
setzung der Fünfundzwanzigpfennigstücke 
aus Nickel.
        <pb n="23" />
        Zeitliche Übersicht des zweiten Halbjahrs des Jahrgangs 1918          V 
 
 
 
 
Tag    Ausgegeben Nr. Nr. 
des 
des Gesetzes zu I n h a l t  des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin Stückes usw. 
1918 1918  
1. Aug. 3. Aug. Bekanntmachung über Sammelheizungs- und 105 6420 991 
Warmwasserversorgungsanlagen in Miet- 
räumen. 
1. — 3. — Bekanntmachung über die Geltendmachung von 105 6421 991 
Ansprüchen von Personen, die im Ausland 
ihren Wohnsitz haben. 
1. — 3. — Bekanntmachung, betreffend die Fristen des 106   6422 992 
Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß- 
Lothringen. 
1. — 5. — Bekanntmachung, betreffend die Prägung von 106 6425 998 
Fünfpfennigstücken aus Eisen. 
1. — 7. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten 108 6431   1057-1058 
Nachtrags zum Reichshaushaltsplane für 
das Rechnungsjahr 1918. 
1. — 7. — Fünfte Ergänzung des Besoldungsgesetzes. 103 6432 1058-1059 
1. — 12. — Gesetz zur Heranziehung von Heeresunfähigen 111   6437 1071 
zum militärischen Arbeitsdienste. 
2. — 5. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der An- 106   6427 1007 
lage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
3. — 5. — Verordnung über künstliche Düngemittel. 106 6426   999-1003 
6. — 10. — Bekanntmachung, betreffend die Postprotest- 109   6433   1061-1062 
aufträge mit Wechseln und Schecken, die in 
Elsaß-Lothringen zahlbar sind. 
7. — 12. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des §9  111 6438 1072 
des Bundesratsbeschlusses vom 26. März 
1914. 
8. — 10. — Bekanntmachung, betreffend den Sitz des Reichs- 109   6434 1062 
finanzhofs. 
8. — 10. — Bekanntmachung zum Biersteuergesetze. 110 6435 1063 
8. — 10. — Bekanntmachung, betreffend die Fassung des 110 6436   1064-1070 
Schaumweinsteuergesetzes.  
12. — 17. — Verordnung zur Abänderung der Verordnung über 112   6439 1073 
die Preise für Heu aus der Ernte 1918. 
15. — 21. — Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen 113 6440 1075 
 
 
für Arbeitserzeugnisse der in den Nieder- 
landen untergebrachten deutschen Gefangenen.
        <pb n="24" />
        VI Zeitliche Übersicht des zweiten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
Tag Ausgegeben Nr. Nr.  
 des 
des Gesetzes zu I n h a l t  des des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin Stückes usw. 
1918 1918 
19. Aug. 21. Aug. Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der 113   6441 1076 
Prioritätsfristen in Norwegen.  
20. — 24. — Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur 114   6442 1077-1078 
Heranziehung von Heeresunfähigen zum · 
militärischen Arbeitsdienste. 
23. — 24. — Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der 114   6443 1078 
Prioritätsfristen in Schweden. 
24. — 29. — Gesetz über die Zusammensetzung des Reichs- 115 6444   1079-1083 
tags und die Verhältniswahl in großen Reichs- 
tagswahlkreisen.  
24 — 3. Sept. Gesetz zur Abänderung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes, 118 6451 1091 
betreffend Bürgschaften des Reichs zur Förde- 
rung des Baues von Kleinwohnungen für 
Reichs- und Militärbedienstete, vom 
 10. Juni 1914.  
27. — 29. Aug. Bekanntmachung über Gummisauger. 115 6445 1083 
27. — 29. — Verordnung zur Abänderung der Verordnung über 115   6446 1084-1085 
Kaffee-Ersatzmittel. 
27. — 31. — Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des 116 1087-1088 
Bundesrats über Gummisauger. 
17. — 1. OKt. Deutsch-Russischer Ergänzungsvertrag zu 130   6473   1154-1171 
dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, 
Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei 
einerseits und Rußland anderseits. 
27. — 1. — Deutsch-Russisches Finanzabkommen zur 130 6474 1172-1189 
Ergänzung des Deutsch-Russischen Zusatz- 
vertrags zu dem Friedensvertrage zwischen 
Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und 
der Türkei einerseits und Rußland anderseits.  
27. — 1. — Deutsch-Russisches Privatrechtsabkommen 130 6475   1190—1215 
zur Ergänzung des Deutsch-Russischen Zu- 
satzvertrags zu dem Friedensvertrage zwischen 
Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und 
der Türkei einerseits und Rußland anderseits. 
23. — 29. Aug. Bekanntmachung  über Ausdehnung der Versiche- 115   6447   1085—1086 
rungspflicht in der Angestelltenversiche- 
rung. 
29. — 31. — Verordnung über Höchstpreise für Grieß, 117 6449 1089-1090 
Graupen und Grütze.
        <pb n="25" />
        Zeitliche Übersicht des zweiten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
VII 
 
 
 
 
 
 
 
Tag   Ausgegeben Nr. N.r 
des Gesetzes zu I n h a l t   des des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin Stückes usw. 
1918 1918 
29. Aug. 31. Aug. Bekanntmachung über die Änderung der Bekannt- 117 6450 1090 
machung, betreffend die freie Fahrt der Mit- 
glieder des Reichstags auf den deutschen 
Eisenbahnen, vom 27. Juni 1906. 
31. — 3. Sept. Verordnung zur Änderung der Verordnung über 118 6452 1092 
Wein. 
31. — 3. — Verordnung über die Verfütterung von Mais 118   6455 1098 
und Lupinen. 
2. Sept 3. — Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 118   6453 1092-1095  
1918. 
2. — 3. — Verordnung über Kartoffeln. 118 6454   1095—1007 
2. — 5. — Verordnung über Kolonialwaren. 119 6456 1099-1100 
2. — 10. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Post- 121   6458   1103-1106 
ordnung vom 28. Juli 1917. 
6. — 7. — Verordnung zur Abänderung der Verordnung über 120   6457   1101—1102 
Bier und bierähnliche Getränke. 
8. — 1. Okt. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des 130 6476 1216 
Deutsch-Russischen Ergänzungsvertrags 
zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, 
Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei 
einerseits und Rußland anderseits sowie des 
Deutsch-Russischen Finanzabkommens 
und des Deutsch-Russischen Privatrechts- 
abkommens zur Ergänzung des Deutsch- 
Russischen Zusatzvertrags zu dem Friedensver- 
trage zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, 
Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland 
anderseits. 
9. — 16. Sept. Verordnung, betreffend Ergänzung der Militär- 122   6450 1107 
Transport-Ordnung für Eisenbahnen. 
9. — 16. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Mili- 122   6460 1108 
tärtarifs für Eisenbahnen und der Mili- 
tär-Transport-Ordnung. 
11. — 17.— Verordnung über die Preise für Margarine. 123 6461 1109-110 
14. — 17. — Bekanntmachung über Höchstpreise für Soda. 123 6462 1110 
17. — 19. — Bekanntmachung über Druckpapier. 124 6463 1111-1114 
19. — 20. — Bekanntmachung über den Verbrauch von Alk- 125 6464 1115 
 
 
alkalien und Soda.
        <pb n="26" />
        VIII Zeitliche Übersicht des zweiten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
  
Tag AuSgegeben Nr. Nr. 
des Gesetzes zu I n h a l t  des des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin Stückes usw. 
1918 1918 
19. Sept. 20. Sept. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ver- 125   6465 1116 
ordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916. 
20. — 21. — Verordnung zur Änderung der Verordnung über 126   6466 1117-1118 
die Regelung des Fleischverbrauchs und den 
Handel mit Schweinen.  
21. — 23.  — Bekanntmachung, betreffend den Erlaß einer 127   6467 1119-1134 
Reichsfinanzhofordnung. 
23. — 24.  — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ver- 128   6468 1135-1139 
ordnung zum Schutze der Mieter. 
23. — 24. — Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung 128 6469   1139-1143 
zum Schutze der Mieter. 
23. — 24. — Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Woh- 128   6470 1143-1146 
nungsmangel. 
23. — 24. — Anordnung für das Verfahren vor den Eini- 128   6471 1146-1149 
gungsämtern. 
24. — 27. — Bekanntmachung, betreffend weitere Änderung der 129   6472 1151 
Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 
1916 zu der Verordnung über Rohtabak. 
28. — 3. Okt. Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung 132 6480 1223 
 von Familien in den Dienst eingetretener  
Mannschaften.   
30.—- 1. — Verordnung über den Verkehr mit Zucker. 131 6477   1217—1218 
30. — 1. — Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung 131 6478   1218-1221 
über den Verkehr mit Zucker. 
30. — 1. — Bekanntmachung über Festsetzung des Jahres- 131   6479 1222 
arbeitsverdienstes in der landwirtschaft- 
lichen Unfallversicherung.  
1. Okt. 4. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Aus- 133 6482 1225-1226 
führungsbestimmungen zu der Verordnung über 
Zigarettentabak vom 24. Oktober 1917. 
2. — 3. — Bekanntmachung über genehmigungspflichtige 132 6481 1224 
gewerbliche Anlagen. 
8. — 4. — Bekanntmachung über die Gewährung von Zu- 134   6483 1227-1228 
lagen zu Verletztenrenten aus der Unfall. 
fürsorge für Gefangene.
        <pb n="27" />
        Zeitliche Übersicht des zweiten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
IX 
  
  
  
  
     
 
  
 
  
Tag   Ausgegeben Nr.   Nr. 
des Gesetzes zu I n h a l t  des des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin Stückes usw. 
1918 1918 
3. Okt. 10. Okt. Bekanntmachung, betreffend die Prägung von 136 6486 1232 
Zehnpfennigstücken aus Zink. . 
4. — 5. — Verordnung zur Abänderung der Verordnung über 135   6484   1229-1230 
zuckerhaltige Futtermittel. 
4. — 10. — Allerhöchster Erlaß über die Errichtung des Reichs- 136   6485 1231 
 arbeitsamts. 
9. — 12. — Bekanntmachung über Abrechnungsstellen im 137 6487 1233 
Scheckverkehre. 
10. — 12. — Bekanntmachung, betreffend weitere Änderung der 137   6488 1233-1235 
Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 
1916 zu der Verordnung über Rohtabak. 
15. — 16. — Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zur 133   6489 1237 
Ausführung des Gesetzes über den Kriegs- 
zustand vom 4. Dezember 1916. 
15. — 18. — Verordnung über Zuckerrübensamen. 139 6490 1239-1240 
17. — 18. — Bekanntmachung über Änderung der Verordnung 139   6491   1240-1242 
über die Höchstpreise für Petroleum und die 
Verteilung der Petroleumbestände. 
17. — 18. — Bekanntmachung über Beschaffung von Papier- 139   6492 1242-1247 
holz für Zeitungsdruckpapier. 
17. — 18. — Bekanntmachung über Besenginster. 139 6493   1247-1249 
17. — 18. — Bekanntmachung über die Regelung der wirtschaft- 139   6494 1250-1254 
lichen Betriebsverhältnisse der Branntwein- 
   brennereien und der Betriebsauflagever- 
gütungen für das Betriebsjahr 1918/19. 
17. — 21. — Bekanntmachung über die Einrichtung und den 140 6490 1255 
Betrieb von Anlagen zur Herstellung von 
Bleifarben und anderen Bleiprodukten. 
19. — 21. — Verordnung über den Handel mit Gemüsesäme- 140   6496 1255—1256 
reien. 
22. — 23. — Bekanntmachung über die Zinsscheine der 141 6497 1257 
Reichskriegsanleihen. 
24. — 25. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ver- 142   6498 1259 
ordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916. 
24. — 25. — Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der 142   6499 1260 
Prioritätsfristen in Dänemark. 
24. — 26. — Verordnung über die Vornahme einer Volks-zählung  am 4. Dezember 1918   143   6500 1261-1269     2°
        <pb n="28" />
        X Zeitliche Übersicht des zweiten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
Tag Ausgegeben Nr. Nr. 
des Gesetzes zu I n h a l t  des des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin Stückes usw. 
1918 1918 
24. Okt. 26. Okt. Verordnung über die Fortschreibung der Zivil- 143   6501 1263-1264 
bevölkerung zum Zwecke der Lebensmittel- 
versorgung. 
24. — 26. — Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers zu 143 6502   1265—1272 
der Verordnung über die Fortschreibung der 
Zivilbevölkerung zum Zwecke der Lebens- 
mittelversorgung vom 24. Oktober 1918. 
25. — 29. — Bekanntmachung zur Änderung der Ausführungs- 145 6506 1277 
bestimmungen zu der Verordnung über Ätz- 
alkalien und Soda vom 18. Dezember 1917. 
27. — 29. — Verordnung über Höchstpreise für Hafernähr- 145   6507 1277-1279 
mittel und Teigwaren. 
27. — 29. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Aus- 145 6508 1280 
führungsbestimmungen vom 24. Oitober 1917 
zu der Verordnung über Zigarettentabak. 
28. — 28. — Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung 144   6503   1273-1274 
und des Gesetzes, betreffend die Stellvertre- 
tung des Reichskanzlers,  vom 17. März 1878. 
28. — 28 — Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung. 144 6504 1274-1275 
28. — 28. — Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über die Ver- 144   6505 1275-1276 
fassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 
1911. 
30. — 1. Nov. Verordnung über Kartoffeln. 146 6509 1281 
31. — 1. — Bekanntmachung über die Geltendmachung von 146 6510 1282 
Ansprüchen von Personen, die im Ausland 
ihren Wohnsitz haben. 
31. — 1. — Bekanntmachung über die Fristen des Wechsel- 146 6511 1282-1283 
und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen. 
31. 1. — Bekanntmachung über die Verjährungs- und 146 6512 1283 
Vorlegungsfristen. 
31. — 1. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ver- 146   6513 1284 
ordnung über Elektrizität und Gas sowie 
Dampf, Druckluft, Heiß- und Leitungs- 
wasser vom 21. Juni 1917. 
31. — 2. — Bekanntmachung über die Erweiterung des Noten- 147   6514 1285 
ausgaberechts der Bayerischen Notenbank. 
4. Nov. 6. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Post-verordnung vom 28. Juli 1917 148   6515 1287-1289
        <pb n="29" />
        Zeitliche Übersicht des zweiten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 XI 
  
Tag Ausgegeben Nr.    Nr. 
des Gesetzes zu I n h a l t  des des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin Stückes usw. 
1918 1918 
4. Nov. 12. Nov. Bekanntmachung, betreffend Ankauf von Men- 151   6524 1299 
schenhaaren  im Umherziehen. 
5. — 6. — Bekanntmachung, betreffend die Postprotest- 148   6516 1289-1290 
aufträge mit Wechseln und Schecken, die in 
Elsaß-Lothringen zahlbar sind. 
5. — 6. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von 148   6517 1290 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
in Glashütten, Glasschleifereien und Glas- 
beizereien sowie Sandbläsereien. 
5. — 12. — Bekanntmachung, betreffend den Rücktritt 151 6525 1300 
Luxemburgs von dem am 31. Oktober 1911 in 
Luxemburg unterzeichneten Branntwein- 
abkommen. 
7. — 8. — Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekannt- 149   6518 1291 
machung zum Biersteuergesetze vom 8. August 
1918. 
7. — 8. — Verordnung über die wirtschaftliche Demobil- 149 6519 1292—1203 
machung. 
7. — 8. — Bekanntmachung über die Erweiterung des Noten- 149   6520 1294 
ausgaberechts der Württembergischen . 
Notenbank. 
7. — 9. — Bekanntmachung über die Bildung von Woh- 150 6523 1295 
nungsverbänden. 
7. — 23. — Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestim- 158   6540 1319—1320 
mungen zum Kapitalabfindungsgesetze für 
Offiziere. 
8. — 9. — Verordnung über Kunsthonig. 150 6521 1295—1296 
8. — 9. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Aus- 150 6529 1296—1297 
führungsbestimmungen vom 10. und 27. Oktober 
1916 zu der Verordnung über Rohtabak. 
9. — 141. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der An- 152   6526 1301-1302 
lage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
9. — 14. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Mili- 152  6527 1302 
tär-Transportordnung. 
12. — 14. — Aufruf des Rates der Volksbeauftragten an das 153 6528 1303-304 
 Deutsche Volk. 
12. — 14. — Erlaß über die Errichtung des Reichsamts für 153   6529 1004-1305 
die wirtschaftliche Demobilmachung (De- 
mobilmachungsamt).
        <pb n="30" />
        XII Zeitliche Übersicht des zweiten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
Tag Ausgegeben Nr. Nr. 
 
des Gesetzes zu I n h a l t des des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin Stückes usw. 
1918 1918 
12. Nov 14. Nov. Verordnung über Forterhebung der Pauschbeträge, 153   6531 1309 
die von den Versicherungsträgern zu den Kosten 
der Oberversicherungsämter zu erheben sind. 
12. — 14. — Verordnung über Arbeiterschutz. 153 6532 1309 
12. — 14. — Verordnung über die Weitergewährung von Zu- 153 6533 1310 
lagen an Empfänger einer Invaliden-, Wit- 
wen. oder Witwerrente aus der Invaliden- 
 versicherung. 
13. — 14. — Verordnung über Erwerbslosenfürsorge.  153 6530   1305-1308 
14. — 15. — Verordnung über die Ermächtigung des Bundes- 154   6534 1311 
rats zur Ausübung von Verwaltungsbefug- 
nissen.  
15. — 18. — Erlaß über die Bildung eines Ausschusses für die 155   6535 1313 
Einführung von Lebens-, Futter- und 
Düngemitteln. 
15. — 23. — Verordnung über die Post- und Telegramm- 159 6543 1324 
überwachung im Verkehr mit dem Ausland.  
15. — 2. Dez. Verordnung über Sicherung der Kriegssteuer, 169   6557 1387 
16. — 21. Nov. Anordnung, betreffend Einquartierung. 156 6576 1315 
19. — 21. — Bekanntmachung über die Mitteilung von Wert- 156   6537 1316 
papierpreisen. 
19. — 23. —Namensänderung des Kriegsernährungs- 158   6539 1319 
amts. 
20. — 21. — Verordnung über die Verhütung von Seuchen. 157   6538 1317-1318 
21. — 23. — Verordnung über die Festsetzung neuer Preise 159 6542 1323 
für die Weiterarbeit in Kriegsmaterial. 
21. — 23. — Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapital- 160 6544   1325-1328 
abwanderung in das Ausland. 
22. — 23. — Verordnung über Ausdehnung der Versicherungs- 159    6541   1321-322 
pflicht und Versicherungsberechtigung in 
der Krankenversicherung. 
22. — 26. — Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des § 7 162   6547 1333 
der Verordnung über die Regelung des Verkehrs 
mit Web-, Wirk- und Strickwaren vom 
10. Juni,  23. Dezember 1916. 
23. — 25. — Unterstellung der Zentral-Einkaufsgesellschaft 161   6545 1329 
unter das Reichsernährungsamt.
        <pb n="31" />
        Zeitliche Übersicht des zweiten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 XIII 
        
Tag     Ausgegeben Nr. Nr. 
 
des Gesetzes zu I n h a l t  des des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin Stückes usw. 
1918 1918 
23. Nov. 25. Nov. Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäcke- 161   6546   1329-1332 
reien und Konditoreien. 
23. — 26. — Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit 162 6548   1334-1338 
gewerblicher Arbeiter.  
26. — 27. — Verordnung, betreffend die vorläufige Regelung 163   6519 1337 
der Luftfahrt. 
27.   — 28. — Verordnung über den Erlaß von Strafbestim- 164   6550   1339 
mungen durch das Reichsamt für die wirt- 
schaftliche Demobilmachung. 
29. — 2. Dez. Bekanntmachung, betreffend die Außerkraftsetzung 169 6558   1387-1388 
der Bekanntmachung über Höchstpreise für 
Metalle vom 31. Juli 1916. 
27. — 2. — Bekanntmachung, betreffend die Außerkraftsetzung 169 6559 1388 
der Bekanntmachung über Preisbeschrän- 
kungen bei metallischen Produkten vom 
31. Juli 1916. 
28. — 29. Nov. Verordnung über die Benutzung von Grundstücken 165 6551   1341-1342 
und Gebäuden, Schiffen und Wasserfahr- 
zeugen zu militärischen Zwecken nach Ein- 
tritt des Friedenszustandes. 
29. — 30. — Bekanntmachung, betreffend die Verwertung des 166 6552 1343 
durch die Demobilisation freiwerdenden Armee- 
materials. 
29. — 2. Dez. Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekannt- 168   6555 1385 
machung über die Errichtung von Herstellungs- 
und Vertriebsgesellschaften in der Schuh- 
industrie vom 17. März 1917. 
29. — 2. — Bekanntmachung über einmalige Sonderzutei- 168   6556 1383 
lung von K. A.-Seife. 
30. — 30. Nov. Verordnung über die Wahlen zur verfassungs- 167 6553 1345-135 
gebenden deutschen Nationalversammlung 
(Reichswahlgesetz). 
30: — 30. — Wahlordnung für die Wahlen zur verfassungs- 167   6554 1353-1383 
gebenden deutschen Nationalversammlung. 
30 — 2. Dez. Verordnung über Zusammensetzung und Geschäfts- 169 6560   1388-1390 
gang der Kommission zur Untersuchung der 
Anklagen wegen völkerrechtswidriger Behand- 
lung der Kriegsgefangenen in Deutschland.
        <pb n="32" />
        XIV 
  
Zeitliche Übersicht des zweiten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
 
 
 
 
 
 
Tag Ausgegeben Nr. Nr. 
 
des Gesetzes zur I n h a l t  des des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin  Stückes usw.  
1918 1918 
30. Nov. 2. Dez. Bekanntmachung zur Abänderung der Bekannt- 169   6561 1390 
 machung über örtlichen Bereich und Sitz der 
Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften 
in der Schuhindustrie vom 2.4. März 1917. 
30. — 4. — Namensänderung des Kaiserlichen Statistischen 170   6562 1391 
Amtes. 
30. — 5. — Verordnung über Druckpapier. 171 6565.8 1395-1396 
30. — 5. — Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des § 11a 171   6566 1397 
 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs 
mit Web-, Wirk- und Strickwaren vom 
10. Juni / 23. Dezember 1916. 
2. Dez. 4.  — Bekanntmachung über die Aufhebung der Ver- 170   6563 1391 
ordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung  
zum Biersteuergesetze vom 7. November 1918. 
2. — 5. — Verordnung über die Entlohnung und die Er- 171 6567   1397-1398 
richtung von Fachausschüssen im Bäckerei- 
und Konditoreigewerbe. 
2. — 5. — Verordnung über die Weitergewährung von Zu- 171   6568   1398-1399 
lagen zu Verletztenrenten aus der Unfall- 
versicherung. 
3. — 5. — Verordnung über die Gewährung von Straf- 171   6504   1393-1395 
freiheit und Strafmilderung. 
3. — 6. — Verordnung, betreffend Abänderung der Ver- 172   6570   1401-1402 
ordnung über Erwerbslosenfürsorge. 
4. — 5. — Erlaß über die Errichtung des Reichsluftamts. 171 6569 1400 
5. — 10. — Namensänderung der Kaiserlichen Normal- 176   6574 1411 
Eichungskommission.  
5.   —-  14.   — Verordnung, betreffend die einstweilige Änderung     180    6582   1422- 1423 
der Militärstrafgerichtsordnung, des Ein- 
führungsgesetzes dazu und des Militärstraf- 
gesetzbuchs. 
6. — 7. — Verordnung zur Abänderung der Verordnung über 173    6571 1403 
die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen 
Nationalversammlung vom 30. November 
1918. 
6. — 12. — Verordnung über die Befristung der Beschwerde 177   6576 1413 
gegen Straffestsetzungen der Einberufungs- 
ausschüsse (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über den 
vaterländischen Hilfsdienst).
        <pb n="33" />
        Zeitliche Übersicht des zweiten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 XV 
Tag AUsgegeben Nr. Nr. 
 
des Gesetzes zu I n h a l t  des des Gesetzes Seiten 
usw. Berlin Stückes   usw.  
1918 1918 
7. Dez. 9. Dez. Verordnung,, betreffend Arbeitsverdienst bei 174 6572   1405-1406 
Verkürzung der Arbeitszeit in der Groß-Ber- 
liner Metallindustrie.  
7. — 9. — Verordnung, betreffend die vorlaͤufige Regelung des 175 6573 1407-1409 
Luftfahrtrechts. 
7. — 12. — Verordnung über eine militärische Amnestie. 178 6578   1415-418 
9. — 10. — Verordnung über Familienunterstützungen. 176 6575   1411-1412 
9. — 11. — Anordnung über Arbeitsnachweise. 180 6581   1421—422 
9. — 20. — Verordnung über die Gewährung von Sterbe- 186   6593 1439 
geld und Hinterbliebenenrenten bei Gesund- 
heitsschädigung durch Gaskampsstoffe und  
Nitromethan. 
10. — 12. — Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung 177   6577 1414 
über die Malzkontingente der Bierbrauereien 
und den Malzhandel.  
10. — 13. — Bekanntmachung, betreffend Einsetzung einer Kom- 179   6579 1419 
mission zur Untersuchung der Vorgänge am 
Freitag, den 6. Dezember 1918. 
11. — 13. — Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit 179 6580 1420 
Belgien und Luxemburg. 
11. — 18. — Verordnung zur Bekämpfung der Geschlechts- 184 6587   1431-432 
krankheiten. 
12. — 14. — Gesetz zur Bildung einer freiwilligen Volks- 180   6583 1424 
wehr. 
14. — 16. — Verordnung über die Zurückführung von 181   6584 1425-1426 
Waffen und Heeresgut in den Besitz des 
Reichs. 
14. — 17. — Verordnung zum Schutze der Kriegsteilnehmer 182   6585   1427-1428 
gegen Zwangsvollstreckungen. 
14. — 17. — Verordnung über die Gewährung von Zulagen 183   6586   1429-1430 
an Empfänger einer Altersrente aus der Inva- 
lidenversicherung. 
14. — 19. — Verordnung über versicherungsrechtliche Wir- 185   6590   1434-1435 
kungen der Aufhebung des Hilfsdienst- 
gesetzes. 
14. — 20. — Verordnung über die Nachentrichtung freiwilliger 186 6592   1437-439 
Beiträge und die Anmeldung von Ansprüchen in 
der Invalidenversicherung. 
15. — 24. — Verordnung über den Verkehr mit Opium. 190 6601   1447-1449
        <pb n="34" />
        ACHTUNG; DIESE SEITE IST NICHT RICHTIG;NEU BITTE EINLESEN 
  
  
  
  
Nr. 
des 
Stückes 
184 
185 
185 
188 
189 
186 
187 
187 
188 
189 
191 
— — — — 
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
  
6588 
0589 
6591 
6597 
0599 
6594 
65905 
6596 
6598 
000 
002 
006 
C007 
XVI Seitliche Ubersicht des zweiten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
Tag Ausgegeben 
des Gesetzes zu Inhalt 
usw. Verlin 
1918 1918 
16. Dez. 18. Dez. JBekanntmachung, betreffend Abänderung der Be- 
kanntmachung über die Errichtung von Her— 
stellungs-und Vertriebs-Gesellschaften in 
der Schuhindustrie, vom 17. März 1917. 
17. — 19. — Verordnung über Fürsorge für geschlechts- 
kranke Heeresangehörige. 
17. — 19. — JAnordnung zur Ergänzung der Anordnung über die 
Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Ar— 
beiter vom 23. November 1918. 
17. — 21. — Verordnung über die Festsetzung der Entschädi- 
gung für die von den militärischen Über— 
lbachungsstellen zur Verhinderung des uner- 
laubten Handels angehaltenen Gegen- 
stände. 6 
17. 23. —Bekanntmachung, betreffend das Reichsverwer- 
tungsamt. 
13. — 0. — Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit 
dem Ausland. 
10. — 20. — Verordnung zur Abänderung der Verordnung über 
3 die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen 
Nationalversammlung. 
10.— 0. — Vererdnung zur Abänderung der Wahlordnung 
für die Wahlen zur verfassunggebenden deutichen 
Nationalversammlung vom :.0. Nevember 1918. 
0. — 21. — Bekanntmachung über die Aufhebung der Beschlag- 
nahme eiserner Fässer. 
21 53. — Verordnung, betresfend Akänderung der Vererd- 
nung über Erwerbslosenfürsorge vm 13.No- 
vemer 1918. 
21. — 1. —HVerordnung zur Ergänzung der Verordnung vom 
3. Dezember 1918 über die Gewährung von 
Straffreiheit und Strafmilderung. 
21. — 27. — Verordnurg über die Wechenhilfe aus Mitteln 
des Reichs. 
21. — 27. — Verordnurg über die Verlängerurg der Ver- 
  
  
jährungsfrist des § 109 des Reichsstempel- 
gesehes. 
  
  
  
— 
Seiten 
  
1432 
1433 
1436 
1443 
1445 
1440 
1441 
1442 
1444 
1445—446 
1451 
1467—468 
1408
        <pb n="35" />
        Zeitliche Übersicht des zweiten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
 
XVII 
 
 
 
 
Tag Ausgegeben Nr. Nr. 
 
des Gesetzes zu I n h a l t  des des Gesetzes    Seiten 
usw. Berlin Stückes  usw. 
1918 1918 
23. Dez. 27. Dez. Verordnung zur Ergänzung des § 592 der Reichs- 102 6603   1453-1454 
versicherungsordnung. 
23. — 27. — Verordnung zur Sicherung der ärztlichen Ver- 162   6604   1451-1455 
sorgung bei den Krankenkassen. 
23. — 27. — Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und 192   6605    1456-1467 
Angestelltenausschüsse und Schlichtung von 
Arbeitsstreitigkeiten. 
27. — 30. — Verordnung über den Anbau von Zuckerrüben 193 6608   1469-1470 
und das Brennen von Rüben im Betriebsjahr 
1919/20. 
27. — 31. — Bekanntmachung über Druckpapier. 195 6611   1475-1478 
28. — 30. — Verordnung über den Verkehr mit Süßigkeiten. 194   6609   1471-1474 
28. — 31. — Bekanntmachung über eine einmalige Sonder- 195   6610   1475 
zuteilung von K. A.-Seife. 
28. — 31. — Verordnung über die Verfallserklärung von 195   6612   1478 
Waffen und Heeresgut. 
28. — 31. — Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über 196   6613   1479-1480 
  
 
die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen 
Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) 
vom 30. November 1918.
        <pb n="36" />
        XVIII 
Zeitliche Übersicht des zweiten Halbjahrs des Jahrgangs 1918 
 
Druckfehler und sonstige Berichtigungen 
 
   
Seite 
 
 
 
   
 
 
 
 
 
 Unrichtige Stelle Statt Ist zu lesen: Berichtigung Seite  
 
 
602 Als Überschrift ist vor § 15 einzufügen: III. Schlußbestimmungen 726 
764 B. Außerordentlicher 
Haushalt 
I. Einnahmen 
II. Reichsschuld 
Kapitel 3 
Titel 1 6 Tilgung 103 086 323   108 068 323   992 
790 § 25 Absatz 2 1. Zeile Bescheinigung der Vordrucke Bescheinigung Vordrucke — 
827 Zeile 5 von oben obligationen) gegen Begründung  obligationen), gegen Begründung 1100 
von Schuldbuchforderungen durch von Schuldbuchforderungen, durch 
Ver- Ver-  
1068 Zeile 3 des § 19 schwere schwerere 1110 
1275 Zeilen 11 bis 15 Satz 1 bildet den hin zu zufügenden Absatz 3, 1284 
 " 2 " " " " 4. 
1304 Zeile 11 von oben hingearbeit hingearbeitet — 
1386 Zeile 7 von oben § 2 Nr. 1 &amp; 1 Nr. 1 1446 
1386 Zeile 9 von oben 21. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1446 
S. 766)  S. 546) 
1443 Zeile 2 des Inhalts und Zeile 3 der Überschrift  }  
  "vom 12. Dezember 1918" streichen 1478 
 
    
 
  
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="37" />
        — 1 —   Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 1 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß- 
Lothringen zahlbar sind. S. 1. — Bekanntmachung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen 
über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916. S. 2. 
 
(Nr. 6195) Bekanntmachung, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, 
die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind. Vom 29. Dezember 1917. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- 
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 20. Dezember 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1114), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts 
für Elsaß- Lothringen, wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Oktober 
1917, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß- 
Lothringen zahlbar sind (Reichs-Gesetzbl. S. 890), folgende Verordnung erlassen: 
A. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 29. Mai 1918 eingetreten ist, 
am 31. Mai 1918; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Mai 1918 
eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel und Scheck- 
rechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der 
Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem 
Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungs- 
tage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch 
diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert 
werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte 
Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. 
Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben 
Reichs-Gesetzbl. 1918 1 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Januar 1918.
        <pb n="38" />
        — 2 — 
der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der 
ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen 
und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hier- 
von Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage 
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugs- 
zinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom 
.............. ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen 
zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vor- 
zeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung 
der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der 
Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur 
der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels 
Zahlung erhoben. 
B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag 
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. 
Die Postverwaltung behält sich vorf die Vorzeigung der Wechsel, deren 
Protestfrist am 31. Mai 1918 (Abs. A) abläuft, auf mehrere vorher- 
gehende Tage zu verteilen. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 29. Dezember 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin 
  
(Nr. 6196) Bekanntmachung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr 
mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1394). Vom 
29. Dezember 1917. 
1 
Auf Grund des § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren 
vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1393) werden die Ausführungs- 
bestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1394) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 26. Februar 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 182) und 8. Oktober 1917 Reichs-Gesetzbl. S. 894) wie 
folgt geändert:
        <pb n="39" />
        — 3 — 
1. Im § 1 treten an Stelle der Absätze A und C folgende Vorschriften: 
A. Bei Abgabe durch den Hersteller darf der Preis folgende Sätze nicht 
übersteigen (Fabrikpreis) 
1. 1. für Sicherheitshölzer und überall entzündbare Hölzer in 
einer Länge bis zu 70 Millimeter in Schachteln zu je 
60 Stück 
für 1/1 Kiste zu 1000 Pack zu je 
10 Schachteln ............. 400,00  Mark 
für 2/2 Kisten zu je 500 Pack ... 405,00 Mark 
für 4/4 Kisten zu je 250 Pack ... 407,00 Mark 
für 10/10 Kisten zu je 100 Pack .. 410,00 Mark; 
2. für imprägnierte bunte Hölzer die unter A I 1 genannten 
Sätze mit einem Zuschlag von je 40 Mark; 
3. für weiße oder bunte flache Hölzer in Schachteln zu min- 
destens je 50 Stück die unter A l 1 genannten Sätze mit 
einem Zuschlag von je 50 Mark. 
II. für Sicherheits- und überall entzündbare weiße Hölzer in einer 
Länge bis zu 70 Millimeter 
1. in Schachteln oder Koffern zu je 600 Stück 
für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder 
Koffern  ......................  390,00 Mark 
für 2/2 Kisten zu je 500 Schachteln oder 
Koffern 395,00 Mark 
für 4/4 Kisten zu je 250 Schachteln oder 
Koffern ......................     397,50Mark 
für 10/10 Kisten zu je 100 Schachteln oder 
Koffern ...................... 400,00 Mark; 
2. in Schachteln oder Koffern zu je 480 Stück 
für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder 
Koffern ...................... 330,00 Mark 
für 2/2 Kisten zu je 500 Schachteln oder 
Koffern ...................... 335,00 Mark 
für 4/4 Kisten zu je 250 Schachteln oder 
Koffern ...................... 337,50 Mark 
für 10/10 Kisten zu je 100 Schachteln oder 
Koffern ...................... 340,00 Mark;
        <pb n="40" />
        — 4 — 
3. in Schachteln oder Koffern zu je 300 Stück 
für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder 
Koffern ...................... 215,00 Mark 
für 2/2 Kisten zu je 500 Schachteln oder 
Koffern ...................... 220,00 Mark 
für 4/4 Kisten zu je 250 Schachteln oder 
Koffern ...................... 222,50 Mark 
für 10/10 Kisten zu je 100 Schachteln oder 
Koffern ...................... 225,00 Mark. 
C. Beim Verkauf im Kleinhandel darf der Preis nicht übersteigen 
für die unter A 1 1 genannten Zündhölzer 
für das Pack zu 10 Schachteln .......... 50 Pfennig 
für eine Schachtel ..................... 5 PFennig 
für die unter A 1 2, 3 genannten Zündhäölzer 
für das Pack zu 10 Schachteln ....... 55 Pfennig 
für zwei Schachteln ..................... 11 Pfennig 
für die unter A II 1 genannten Zündhölzer 
für die Schachtel oder den Koffer ....... 50 Pfennig 
für die unter A II 2 genannten Zündhölzer 
für die Schachtel oder den Koffer ....... 42 Pfennig 
für die unter A II 3 genannten Zündhölzer 
für die Schachtel oder den Koffer ....... 28 Pfennig. 
Kleinhandel ist jeder Verkauf an den Verbraucher. 
2. Im 9 3 Abs. 1 werden hinter „Preise"“ die Worte eingeschaltet: 
„und die im § 2 bezeichneten Bedingungen““. 
II 
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 29. Dezember 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
  
Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="41" />
        —  5  — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
     
 
     
Nr. 2 
 
 
             
 
Inhalt: Bekanntmachung über die Anwendung der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen 
Staatsangehörigen, auf die Vereinigten Staaten von Amerika. S. 5. — Bekanntmachung, 
betreffend die Verlängerung  der Prioritätsfristen in den Vereinigten Staaten von Amerika. S. 5. — 
Bekanntmachung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebieie des gewerblichen Rechtsschutzes in 
den Vereinigten Staaten von Amerika. S. 6. — Bekauntmachung, betreffend gewerbliche 
 
Schutzrechte von Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika. S. 6. — Bekanntmachung 
über die Gewährung von Zulagen an Empfänger einer Invaliden-, Witwen-, oder Witwerrente aus 
der Invalidenversicherung. S. 7. 
 
(Nr. 6197) Bekanntmachung über die Anwendung der Verordnung. betreffend Verträge mit 
feindlichen Staatsangehörigen, auf die Vereinigten Staaten von Amerika. 
Vom 31. Dezember 1917. 
Auf Grund des § 6 der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen Staats- 
angehörigen, vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1396) werden die 
Vorschriften der §§ 1, 2 der Verordnung auf die Vereinigten Staaten von 
Amerika ausgedehnt. 
Berlin, den 31. Dezember 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
 
(Nr. 6198) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in den 
Vereinigten Staaten von Amerika. Vom 3. Jannar 1918. 
 
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die 
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, 
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) wird hierdurch die Bekanntmachung 
betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in den Vereinigten Staaten von 
Amerika, vom 5 Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) in der Weise abgeändert, 
daß im ersten Satze die Worte 
„oder nach dem 31. Dezember 1917 ablaufen“ 
Reichs-Gesetzbl.  1918 2 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Januar 1918.
        <pb n="42" />
        — 6 — 
und im zweiten Satze die Worte 
„und sie tritt nicht ein, wenn und solange zwischen dem Lande, dem 
der Anmelder angehört, und den Vereinigten Staaten von Amerika 
der Kriegszustand besteht“ 
gestrichen werden. 
Berlin, den 3. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Delbrück 
 
(Nr. 6199) Bekanntmachung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des gewerblichen 
Rechtsschutzes in den Vereinigten Staaten von Amerika. Vom 3. Januar 1918. 
Auf Grund des § 3 der Verordnung des Bundesrats, betreffend vorübergehende 
Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchs´-muster und Warenzeichen- 
rechts, vom 10. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 403) wird hierdurch be- 
kannt gemacht, daß in den Vereinigten Staaten von Amerika deutschen Reichs- 
angehörigen gleichartige Erleichterungen gewährt werden. 
Berlin, den 3. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Delbrück 
 
(Nr. 6200) Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen der 
Vereinigten Staaten von Amerika. Vom 3. Januar 1918. 
Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung 
des Bundesrats über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger vom 
1. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 414) folgendes bestimmt: 
Artikel 1 
Die Vorschriften der §§ 1, 3, 4 der Verordnung über gewerbliche Schutz- 
rechte feindlicher Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 werden auf die Angehörigen 
der Vereinigten Staaken von Amerika für anwendbar erklärt. 
Artikel 2 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 3. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Delbrück
        <pb n="43" />
        — 7 — 
(Nr 6201) Bekanntmachung über die Gewährung von Zulagen an Empfänger einer 
Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente aus der Invalidenversicherung. 
Vom 3. Januar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 11 
Empfängern einer Invalidenrente gemäß § 9 Abs. 2, § 10 des Gesetzes, 
betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 97), § 15 Abs. 2, § 16 des Invalidenversicherungsgesetzes in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1899 (eichs-Gesetzbl. S. 463), 
sowie Empfängern einer Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente gemäß §§ 1255, 
1258, 1260 der Reichsversicherungsordnung wird, wenn sie sich im Inland 
aufhalten, für die Zeit bis zum 31. Dezember 1918 eine Zulage zu ihrer Rente 
gewährt.  
§ 2 
Die Zulage beträgt für Empfänger einer Invalidenrente monatlich acht Mark, 
für Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente monatlich vier Mark und wird 
im voraus gezahlt. 
§ 3  
Die Zulage wird in vollem Betrage gezahlt, auch wenn der Empfänger 
nur einen Bruchteil der Rente erhält. 
§ 4  
Die Zulage fällt weg, wenn der Anspruch auf die Rente zum vollen 
Betrage ruht oder wegfällt. 
§ 5 
Die Zulage wird nur für volle Kalendermonate des Rentenbezugs gewährt. 
§ 6 
Nicht abgehobene Zulagen werden nur bis zum 30. Juni 1919 nachgeZahlt. 
§ 7  
Die Zulage wird dem Berechtigten ohne besondere Anweisung des Ver- 
sicherungsträgers vorschußweise durch diejenige Zahlstelle der Post, welche dem 
Empfänger bezeichnet ist, gegen Quittung ausgezahlt. 
Den Sonderanstalten, die ihre Zahlungen ohne Vermittlung der Post- 
anstalten selbst leisten, überweist das Reich einen Vorschuß, der dem Betrag 
entspricht, den die Sonderanstalt voraussichtlich an Zulagen zu zahlen hat. Der 
Vorschuß wird in monatlichen Teilbeträgen der Sonderanstalt überwiesen.
        <pb n="44" />
        — 8 — 
§ 8 
Jede Person, die berechtigt ist, ein öffentliches Siegel zu führen, ist befugt, 
die bei den Zahlungen erforderlichen Bescheinigungen zu beglaubigen. 
§ 9 
Die obersten Postbehörden und die ohne Vermittlung der Postanstalten 
zahlenden Sonderanstalten teilen der Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts 
binnen acht Wochen nach dem 31. Dezember 1918 mit, welchen Gesamtbetrag 
an Zulagen sie ausgezahlt haben. 
Die bis zum 31. Dezember 1918 nicht abgehobenen, bis zum 30. Juni 
1919 gezahlten Zulagen sind bei der Mitteilung der im Jahre 1919 auf An- 
weisung der Versicherungsträger gezahlten Beträge anzugeben. 
§ 10 
Die Rechnungsstelle verteilt die vorgeschossenen Zulagen auf die Versiche- 
rungsträger nach Maßgabe des am 31. Dezember 1918 vorhandenen für die 
Gemeinlast bestimmten Teiles ihres Vermögens. 
Gegen die Verteilung ist die Beschwerde an das Reichsversicherungsamt 
zulässig. 
§ 11 
Die Rechnungsstelle teilt dem Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt) mit, 
welche Beträge die einzelnen Versicherungsträger zu erstatten haben. 
§ 12  
Die Versicherungsträger erstatten ihren Anteil an den Zahlungen mit je 
einem Zehntel in den zehn auf das Jahr 1918 folgenden Jahren zugleich mit 
den Zahlungen aus Versicherungsleistungen. Die §§ 1408, 1410 der Reichs- 
versicherungsordnung gelten entsprechend. 
§ 13  
Das Reichsversicherungsamt trifft die erforderlichen Bestimmungen zur Durch- 
führung dieser Verordnung und über das Verfahren. 
§ 14 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Februar 1918 in Kraft. 
Berlin, den 3. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="45" />
        —  9  —   Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
 
Nr. 3 
Inhalt: Gesetz, betreffend Abänderung des Kohlensteuergesetzes vom 8. April 1917. S. 9. — Bekannt- 
machung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 10. — Be- 
kanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmung von Ausführungsbehörden und den Erlaß 
von Bestimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung von Tätigkeiten im vaterländischen 
Hilfsdienst im Ausland vom 2 Juni 1917. S. 11. 
 
(Nr. 6202) Gesetz, betreffend Abänderung des Kohlensteuergesetzes vom 8. April 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 340). Vom 28. Dezember 1917. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Artikel 
§ 6 Abs. 2 des Kohlensteuergesetzes wird aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Dezember 1917. 
(Siegel) Wilhelm   
Graf von Hertling 
 
Reichs-Gesetzbl. 1918 3 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Januar 1918.
        <pb n="46" />
        — 10 — 
(Nr. 6203) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
Vom 3. Januar 1918. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a). 
Hinter dem mit „Ammonfördit“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: 
Ammonfördit F (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 2,3 Pro- 
zent Nitroglyzerin, Dinitrotoluol, Holzmehl und neutralen, bestän- 
digen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
Ammonfördit F1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Nitronaphthalin, 
Holzmehl, Chlorkalium und höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin). 
Gesteins-Ammonfördit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dini- 
trotoluol, Mononitronaphthalin, Holzmehl und neutralen, beständigen, 
die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
Hinter dem mit „Detonit 14“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: 
Saar-Detonit, auch mit angehängten Zahlen oder Buchstaben 
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 6 Prozent Mono- oder 
Dinitroverbindungen der aromatischen Reihe, Pflanzenmehlen, auch 
mit höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin, auch mit 
neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
Abschnitt C. Amtliche Prüfung der Gefäße. 
Zu der Anmerkung*) zu Abs. (3) am Fuße der Seite wird die Frist für 
die Gefäße unter b) von 7 auf 8 Jahre verlängert. 
Nr. V. Ätzende Stoffe. 
Ziffer 6 der Eingangsbestimmungen wird gefaßt: 
6. Durch Wasser zersetzliche Chloride, wie Antimonpentachlorid- 
Thionylchlorid, Chlorsulfonsäure.
        <pb n="47" />
        — 11 — 
Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe. 
Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (2) b) wird hinter „der Ziffern 3“ ein 
Sternchen *) und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt:  
*) Während des Krieges dürfen gereinigte, trockene Knochen in den Mo- 
naten Oktober bis März einschließlich unverpackt in offenen Wagen ohne Decken 
befördert werden.  
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 3. Januar 1918. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
Wackerzapp 
  
(Nr. 6204) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmung von Ausfährungs- 
behörden und den Erlaß von Bestimmungen zur Durchführung der Unfall- 
versicherung von Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland 
vom 2. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 479). Vom 31. Dezember 1917. 
Der § 1 zu Nummer 1 der Bestimmung von Ausführungsbehörden und den 
Erlaß von Bestimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung von Tätig- 
keiten im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland vom 2. Juni 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 479) erhält folgende Fassung: 
Ausführungsbehörde für die Unfallversicherung von Tätigkeiten im vater- 
ländischen Hilfsdienst im Ausland, die durch Abs. 1 des § 10 a. a. O. der Unfall- 
versicherung unterstellt sind, ist 1. für die nicht einer deutschen Heeresverwaltung, 
der Reichs-Marineverwaltung oder der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 
unterstehenden Betriebe im Gebiete des Generalgouvernements in Belgien und 
für die außerhalb des Generalgouvernements gelegenen, zum Geschäftsbereiche 
der Zivilverwaltung beim Generalgouvernement gehörenden Betriebe die Ab- 
teilung für Handel und Gewerbe beim Generalgouvernement in Belgien. 
Berlin, den 31. Dezember 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="48" />
        <pb n="49" />
        — 13 —    Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 4 
Inhalt: Bekanntmachung über Guthaben türkischer Staatsangehöriger in Deutschland. S. 13. 
 
 
      
 
 
 
 
(Nr. 6205) Bekanntmachung über Guthaben türkischer Staatsangehöriger in Deutschland. 
Vom 10. Januar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) in Übereinstimmung mit einem von der Kaiserlich 
Ottomanischen Regierung ergangenen Ersuchen folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Verfügungen über Geldforderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Bekanntmachung 
über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917, Reichs- 
Gesetzbl. S. 105), die einer im Türkischen Reiche ansässigen Person oder Firma 
gegen eine im Deutschen Reiche ansässige Person oder Firma zustehen, sind ohne 
Genehmigung der türkischen Devisenzentrale nur zulässig, wenn sie zur Begleichung 
von Verbindlichkeiten gegenüber einem im Deutschen Reiche ansässigen Gläubiger 
innerhalb des Reichs dienen sollen. 
§ 2 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß § 10 der Be- 
kanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 
1917 bestraft. 
§ 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt, wann sie außer Kraft tritt. 
Berlin, den 10. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 4 
Ausgegeben zu Berlin, den 11. Januar 1918.
        <pb n="50" />
        <pb n="51" />
        — 15 — ReichsGesetblatt 
Jahrgang 1918 
  
Nr. 5. 
  
Inhalt: Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein S. 15. — Bekanntmachung, 
betreffend Änderung der Verordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917. 
S. 16. 
  
(Nr. 6206) Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein. Vom 10. Januar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Verträge der Spiritus-Zentrale, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in 
Berlin, die die Lieferung, Reinigung, Lagerung oder den Vertrieb von Brannt- 
wein betreffen, gelten ihrem ganzen Inhalt nach als für die Dauer der Ver- 
ordnung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 279) verlängert. 
Beantragt der Vertragsgegner der Spiritus-Zentrale mit Rücksicht auf eine 
durch die Vertragsverlängerung herbeigeführte Unbilligkeit oder Härte die Änderung 
des Vertrags und kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Vorsitzende 
der Reichsbranntweinstelle die Vertragsbedingungen anderweit festsetzen. Die 
Festsetzungen gelten als vereinbarte Vertragsbedingungen. 
§ 2 
Soll nach dem Inhalt eines unter die Vorschrift im § 1 Abs. 1 fallenden 
Vertrags an einem bestimmten Tage eine Änderung in den Befugnissen oder 
Verpflichtungen der Parteien eintreten, so tritt die Änderung erst an dem von 
dem Reichskanzler zu bestimmenden Tage ein. Sind nach dem Vertrag Er- 
klärungen der Parteien innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben, so bestimmt 
der Reichskanzler den Beginn und das Ende der Frist. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 5 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Januar 1918.
        <pb n="52" />
        — 16 — 
§ 3 
Streitigkeiten darüber, ob ein Vertrag unter die Vorschrift im § 1 Aos. 1 
fällt, entscheidet endgültig der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle. 
§ 4 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 10. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
 
(Nr. 6207) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Befugnisse der Reichs- 
bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257). Vom 
10. Januar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Im § 1 der Verordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 
22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) werden hinter dem Worte "Erzeugnisse" 
nach einem Komma die Worte: "Nähgarne, einschließlich der seidenen, Strick- 
und Stopfgarne und deren Ersatzstoffe" eingefügt. 
Artikel II 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 10. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="53" />
        — 17 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Inhalt: Bekanntmachung zur Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den 
Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juni 1917. S. 17. 
 
 
 
 
(Nr. 6208) Bekanntmachung zur Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung 
über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Wasch- 
mitteln vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 546). Vom 10. Januar 1918. 
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifen- 
pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt: 
Artikel I. 
§ 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Ver- 
ordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen 
Waschmitteln, vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 546) erfährt folgende 
Abänderungen: 
In Nr. 1 Zeile 2 und 3 werden die Worte „sowie zweihundertundfünfzig 
Gramm Seifenpulver“ ersetzt durch die Worte „sowie einhundertfünfundzwanzig 
Gramm Seifenpulver“. . 
Nr. 2 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: „Bis auf weiteres berechtigen die 
auf Seifenpulver lautenden Abschnitte der Seisenkarte nur zur Abgabe der Hälfte 
der darauf verzeichneten Menge.“ 
Artikel II 
Die Bestimmungen treten mit dem 14. Januar 1918 in Kraft. 
Berlin, den 10. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Dr. Göppert 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1918 6 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Januar 1918.
        <pb n="54" />
        <pb n="55" />
        —  19—    Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
         
 
 
 
 
  
 
Nr. 7 
 
 
         —    
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der die Besteuerung des Personen- und Gepäckverkehrs 
      
  
betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917. S. 19. — Verordnung zur Ab- 
änderung der Verordnung über Futtermittel. S. 20. — Bekanntmachung der neuen Fassung 
der Verordnung über Futtermittel. S. 23. — Bekanntmachung, betreffend  Aufhebung der 
§§ 3, 4 der Bekannmmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den 
Verkehr mit Schwefel vom 27. Oktober 1916. S. 29. 
 
(Fr. 6209) Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der die Besteuerung des Personen- 
und Gepäckverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917. 
Vom 7. Januar 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen auf Grund des 9 34 des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Be- 
steuerung des Personen- und Güterverkehrs (Reichs-Gesetzbl. S. 329) im Namen 
des Reichs mit Zustimmung des Bundesrats, was folgt: 
Die die Besteuerung des Personen- und Gepäckverkehrs betreffenden 
Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung 
des Personen- und Güterverkehrs (Reichs-Gesetzbl. S. 329) treten, soweit 
sich nicht aus § 34 dieses Gesetzes für die im 9 11 Abs. 5 daselbst 
bezeichneten Beförderungsunternehmungen etwas anderes ergibt, mit 
dem 1. April 1918 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 7. Januar 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Graf von Hertling 
  
Reichs-Gesetzblatt   1918 7 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Januar 1918.
        <pb n="56" />
        — 20 — 
(Nr. 6210) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Futtermittel. Vom 10. Ja- 
nuar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Verordnung über Futtermittel vom 5. Okltober 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1108) 
 
 
 werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1. Im § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird vor die Worte „Futterrüben“ und „Pferde- 
möhren" jeweils das Wort „frische“ eingefügt. 
2. Im § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist das Wort „kohlensaurer“ vor dem Worte 
„Kalk" zu streichen, hinter dem Worte „Torfsoden“ an Stelle des 
Wortes „und“ ein Komma zu setzen und am Schlusse unter Streichung 
des Strichpunkts hinzuzufügen „und aus verschiedenen Stoffen zu- 
sammengesetzte Futterwürzen““. 
3. § 1 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 
alle Mischfuttermittel, gleichviel ob in ihnen dieser Verordnung 
unterliegende Futtermittel oder Hilfsstoffe enthalten sind oder nicht. 
4. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird gestrichen. 
5. § 2 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 
für Futtermittel, welche die für die Verteilung der Futtermittel 
zuständigen Stellen (Verteilungsstellen) oder die vom Reichskanzler 
bestimmten besonderen Stellen von der Bezugsvereinigung zum 
Zwecke des Absatzes erhalten haben, soweit der Absatz unter Ein- 
haltung der nach §§ 12, 14 erlassenen Anordnungen erfolgt. 
6. § 2 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 
für anerkanntes Saatgut von Lupinen und Mais sowie für 
sonstiges Saatgut dieser Futtermittel, das zu Saatzwecken freige- 
geben worden ist; der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über 
den Verkehr mit diesem Saatgut. 
7. § 3 Abs. 2 ist statt  „Mengen“ zu setzen „selbstgewonnene  land- 
wirtschaftliche Erzeugnisse". 
8. Im § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 3, 4 und § 8 ist statt „Eigentümer“ 
jeweils zu setzen „Besitzer“.
        <pb n="57" />
        — 21 — 
9. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Dies gilt nicht für die im § 2 Abs. 2 genannten Mengen 
sowie für selbstgewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur 
Aussaat oder zum sonstigen Verbrauch im eigenen landwirtschaft- 
lichen Betrieb oder in dem dazu gehörigen gewerblichen Neben- 
betrieb erforderlich sind. Bei anderen gewerblichen Betrieben 
bestimmt die Reichsfuttermittelstelle, welche Mengen zur Verfütterung 
an die im eigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere verwendet 
werden dürfen. 
10.  § 5 erhält folgende Fassung: 
Wer zur Lieferung von Futtermitteln verpflichtet ist, die zur 
Erhöhung ihrer Haltbarkeit getrocknet zu werden pflegen, hat die 
Futtermittel auf Verlangen der Bezugsvereinigung zu trocknen, 
soweit er Anlagen dazu besitzt und die Bezugsvereinigung die Ab- 
nahme zusichert. Betriebe, in denen Leimbrühe anfällt, haben 
diese unter denselben Voraussetzungen einzudicken. 
11. Im Im § 6 Abs. 2 Satz 4 ist das Wort „und“ durch ein Komma zu er- 
setzen und am Schlusse hinzuzufügen „und vom 22. März 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 253)".  
12.  Im § 10 Abs. 1 ist hinter dem Worte „Eisenbahnstation“ einzufügen 
„oder jedes deutschen Schiffsabladeplatzes“. 
13. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Die Landeszentralbehörden setzen die Zuschläge fest, die von den 
Verteilungsstellen berechnet werden dürfen. 
14. § 12 erhält folgende Fassung:  
Die Bezugsvereinigung hat die Futtermittel nach den Weisungen 
der Reichsfuttermittelstelle an die Verteilungsstellen oder die vom 
Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen zu liefern. 
15. § 14 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
Die Verteilungsstellen können sich bei der Abgabe der Futtermittel 
auch der Vermittlung von Händlern bedienen; sie haben diesen die 
Einhaltung bestimmter Preise, die die vom Reichskanzler bestimmten 
Preise einschließlich der Zuschläge (§ 10 Abs. 3) nicht überschreiten 
dürfen, und sonstiger Bedingungen vorzuschreiben und die Einhaltung 
zu überwachen. 
7*
        <pb n="58" />
        — 22 — 
16. Dem § 16 wird als Abs. 4 hinzugefügt: 
Werden Futtermittel, die nach Abs. 1 und 3 den Vorschriften 
dieser Verordnung nicht unterliegen, von der Bezugsvereinigung über- 
nommen, so finden die Vorschriften der §§ 11 bis 15 Anwendung. 
17. Im § 18 Abs. 1 werden 
a) in Nr. 1 die Worte „oder den Vorschriften des § 2 Abs. 2 
Nr. 3 über den Verkehr mit Saatgut zuwiderhandelt“, 
b) in Nr. 3 die Worte „zum Trocknen“ 
e) die Nr. 5 
gestrichen. 
18. § 19 Abs. 3 und die §§ 21 und 22 werden gestrichen. 
Artikel 2 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über 
Futtermittel, wie er sich aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, in laufender 
Nummernfolge unter dem Tage dieser Verordnung im Reichs-Gesetzblatt bekannt- 
zumachen. 
Artikel 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 10. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow
        <pb n="59" />
        — 23 — 
(Nr. 6211) Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über Futtermittel. Vom 
10. Jannar 1918. 
Auf Grund des Artikel 2 der Verordnung zur Abänderung der Verordnung 
über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 20) wird der Wort- 
laut der Verordnung über Futtermittel, wie er sich aus Artikel 1 der Ver- 
ordnung vom 10. Januar 1918 ergibt, nachstehend bekanntgemacht. 
Berlin, den 10. Jannar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
Verordnung über Futtermittel 
Vom 10. Januar 1918 
§ 1 
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen alle Futtermittel tierischen 
oder pflanzlichen Ursprunges. Dies gilt nicht 
1. für Futtermittel, soweit der Verkehr mit ihnen durch andere Ver- 
ordnungen geregelt ist; 
2. für Grünfutter, frische Futterrüben aller Art, frische Pferdemöhren, 
Heu, Häcksel und Stroh, mit Ausnahme von Futtermehlen und anderen 
Erzeugnissen, die aus diesen Stoffen gewonnen werden. 
Den Futtermitteln im Sinne der Verordnung stehen gleich: 
1. als Hilfsstoffe: Torfstreu, Torfmull, aus Moostorf hergestellte Torf. 
soden, zu Futterzwecken fertig hergerichteter Kalk und aus verschiedenen 
Stoffen zusammengesetzte Futterwürzen; 
2. alle Mischfuttermittel, gleichviel, ob in ihnen dieser Verordnung unter- 
liegende Futtermittel oder Hilfsstoffe enthalten sind oder  nicht. 
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf andere 
Hilfsstoffe ausdehnen.
        <pb n="60" />
        — 24 — 
§ 2 
Futtermittel dürfen nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen Land- 
wirte, G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. 
Dies gilt nicht 
1. für Futtermittel, welche die für die Verteilung der Futtermittel zu- 
ständigen Stellen (Verteilungsstellen) oder die vom Reichskanzler be- 
stimmten besonderen Stellen von der Bezugsvereinigung zum Zwecke 
des Absatzes erhalten haben, soweit der Absatz unter Einhaltung der 
nach §§ 12, 14 erlassenen Anordnungen erfolgt; 
2. für anerkanntes Saatgut von Lupinen und Mais sowie für sonstiges 
Saatgut dieser Futtermittel, das zu Saatzwecken freigegeben worden 
ist; der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über den Verkehr mit 
diesem Saatgut. 
Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen eine Aus- 
nahme von dieser Vorschrift nicht. 
§ 3 
Wer bei Beginn eines Kalendervierteljahrs Futtermittel in Gewahrsam hat, 
hat die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigen- 
tümern unter Nennung der letzteren der Bezugsvereinigung anzuzeigen. Wer 
Futtermittel im Betriebe seines Gewerbes herstellt, hat anzuzeigen, welche Mengen 
er in dem laufenden Vierteljahre voraussichtlich herstellen wird. Die Anzeigen 
sind jeweils bis zum fünften Tage jedes Kalendervierteljahrs zu erstatten. 
Die Anzeigepflicht gilt nicht für die Fälle des § 2 Abs. 2 sowie für selbst- 
gewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren der Anzeigepflichtige zur Aussaat 
oder zum sonstigen Verbrauch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb oder in dem 
dazugehörigen gewerblichen Nebenbetriebe bedarf. 
Die Bezugsvereinigung kann von den Fabriken jederzeit auch die Anzeige 
der vorhandenen Rohmaterialien verlangen. 
§ 4 
Die Besitzer von Futtermitteln haben sie der Bezugsvereinigung auf Ver- 
langen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen. Auf Verlangen 
der Bezugsvereinigung haben sie ihr Proben gegen Erstattung der Übersendungs- 
kosten einzusenden. 
Dies gilt nicht für die im § 2 Abs. 2 genannten Mengen sowie für selbst- 
gewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Aussaat oder zum sonstigen 
Verbrauch im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb oder in dem dazugehörigen
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        — 25 — 
gewerblichen Nebenbetrieb erforderlich sind. Bei anderen gewerblichen Betrieben 
bestimmt die Reichsfuttermittelstelle, welche Mengen zur Verfütterung an die im 
eigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere verwendet werden dürfen. 
§ 5 
Wer zur Lieferung von Futtermitteln verpflichtet ist, die zur Erhöhung 
ihrer Haltbarkeit getrocknet zu werden pflegen, hat die Futtermittel auf Verlangen 
der Bezugsvereinigung zu trocknen, soweit er Anlagen dazu besitzt und die Bezugs- 
vereinigung die Abnahme zusichert. Betriebe, in denen Leimbrühe anfällt, haben 
diese unter denselben Voraussetzungen einzudicken. 
§ 6  
Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Besitzers binnen vier Wochen 
nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen 
sie übernehmen will. 
 Für die Mengen, welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen 
will, erlischt die Absatzbeschränkung nach § 2. Das gleiche gilt, soweit die Be- 
zugsvereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Beim Absatz von 
Futtermitteln im freien Verkehre dürfen die vom Reichskanzler nach § 7 be- 
stimmten Preisgrenzen nicht überschritten werden. Die Preise sind Höchstpreise 
im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Be- 
kanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). 
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung vor- 
behalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Besitzer hat der Be- 
zugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit 
ist. Erfolgt die Übernahme nicht binnen vier Wochen nach diesem Zeitpunkt, so 
ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen 
Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung 
beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertver- 
minderung auf die Bezugsvereinigung über. Der Besitzer hat die Mengen bis 
zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher 
Weise zu versichern. Er erhält dafür eine Vergütung, die vom Reichskanzler 
festgesetzt wird. Der Besitzer hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers 
Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im 
Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand 
nachzuweisen.
        <pb n="62" />
        — 26 — 
Die Bezugsvereinigung ist zur Abnahme verpflichtet, sobald der Besitzer 
durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß eine weitere 
Lagerung ihm nicht möglich  ist. 
§ 7 
DIe Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr abgenommenen 
Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf die 
vom Reichskanzler bestimmten Grenzen nicht übersteigen. 
Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung angebotenen Preise 
nicht einverstanden, so setzt ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs 
den Preis endgültig fest. Das Schiedsgericht ist an die nach Abs. 1 bestimmten 
Preisgrenzen gebunden. Es bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Ver- 
fahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der 
zur Zeit des Gefahrüberganges (§ 6 Abs. 3) angemessen war. Der Verpflichtete 
hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahmepreises zu liefern, 
die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis 
zu zahlen. 
Das Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde bestellt. Zuständig 
ist das Schiedsgericht des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll. 
§ 8 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag 
der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Bezugs- 
vereinigung oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. 
Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald 
die Anordnung dem Besitzer zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirkes, aus 
dem die Lieferung erfolgen soll. 
§ 9 
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige 
Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des 
Schiedsgerichts der Bezugsvereinigung zugeht. 
§ 10 
Die Futtermittel sind, vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. 2, frei jeder 
deutschen Eisenbahnstation oder jedes deutschen Schiffsabladeplatzes zu den Ein- 
heitspreisen zu liefern, die der Reichskanzler festsetzt.
        <pb n="63" />
        — 27 — 
Die Bezugsvereinigung darf zu diesen Einheitspreisen einen Zuschlag von 
3 vom Hundert erheben. 
Die Landeszentralbehörden setzen die Zuschläge fest, die von den Verteilungs- 
stellen berechnet werden dürfen. · 
§ 11 
Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als Ver- 
mittlungsvergũtung zurückbehalten. 
Im übrigen ist der Reingewinn zur Beschaffung von Futtermitteln aus 
dem Ausland nach den Weisungen des Reichskanzlers zu verwenden. Über den 
etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler. 
§ 12 
Die Bezugsvereinigung hat die Futtermittel nach den Weisungen der 
Reichsfuttermittelstelle an die Verteilungsstellen oder die vom Reichskanzler 
bestimmten besonderen Stellen zu liefern. 
§ 13 
Der Reichskanzler kann allgemein oder im Einzelfalle bestimmen, inwieweit 
die der Verordnung unterliegenden Gegenstände zur menschlichen Ernährung zu 
verwenden sind. 
§ 14  
Die Verteilungsstellen können sich bei der Abgabe der Futtermittel auch 
der Vermittlung von Händlern bedienen; sie haben diesen die Einhaltung bestimmter 
Preise, die die vom Reichskanzler bestimmten Preise einschließlich der Zuschläge 
(§ 10 Abs. 3) nicht überschreiten dürfen, und sonstiger Bedingungen vorzuschreiben 
und die Einhaltung zu überwachen. Sie haben insbesondere vorzuschreiben, daß 
die Futtermittel nur zur Viehfütterung innerhalb ihres Bezirkes verwendet werden 
dürfen. 
§ 15 
Mischfutter darf, außer zum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft, nur mit 
Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle oder durch die Landesfuttermittelstellen 
hergestellt werden. 
§ 16 
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeresverwaltungen, 
die Marineverwaltung und die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H.
        <pb n="64" />
        — 28 — 
Sie beziehen sich nicht auf die vom Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G.m b. H. 
oder in seinem Auftrag hergestellten Ersatzfuttermittel. Diese sind jedoch durch 
die Bezugsvereinigung oder die vom Reichskanzler bestimmten Stellen nach den 
Vorschriften dieser Verordnung zu verteilen. 
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Futtermittel, 
die der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und 
Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) unterstehen und nach 
dem 28. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführt sind. 
Werden Futtermittel, die nach Abs. 1 und 3 den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung nicht unterliegen, von der Bezugsvereinigung übernommen, so finden die 
Vorschriften der §§ 11 bis 15 Anwendung. 
§ 17 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als Kommu- 
nalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 18  
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft, 
1. wer dem § 2 zuwider Futtermittel in anderer Weise als durch die 
Bezugsvereinigung absetzt; 
2. wer die ihm nach § 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist 
erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben 
macht; 
3. wer der ihm nach § 5 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt 
4. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung, pfleglichen Behandlung und 
zur Versicherung (§ 6 Abs. 3) zuwiderhandelt; 
5. den nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 17 erlassenen Bestimmungen zuwider- 
handelt; 
6. wer dem § 15 zuwider Mischfutter ohne Genehmigung herstellt. 
In den Fällen der Nummern 1, 2, 3, 6 können neben der Strafe die 
Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne 
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
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        — 29 — 
§ 19 
.Soweit in dieser Verordnung die Bezugsvereinigung genannt ist, treten bei 
Ausputz- und Schwimmgerste an die Stelle der Bezugsvereinigung die von der 
Reichsfuttermittelstelle bestimmten Stellen. 
Die Vorschriften der §§ 10, 11 finden auf Ausputz- und Schwimmgerste 
keine Anwendung. 
§ 20 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
zulassen. 
§ 21 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
 
(Nr. 6212) Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der §§ 3, 4 der Bekanntmachung, betreffend 
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel 
vom 27. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1196). Vom 14. Januar 1918. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel vom 
27. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1195) wird bestimmt: 
Die Vorschriften der §§ 3, 4 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs- 
bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel vom 27. Oktober 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1196) treten mit dem Tage der Verkündung dieser 
Bekanntmachung außer Kraft. 
Berlin, den 14. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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        <pb n="67" />
        —  31 —  Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 8 
Inhalt: Bekanntmachung über die Gewährung von Zulagen zu Verletztenrenten aus der Unfall- 
versicherung. S. 31. — Bekanntmachung über die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Österreich- 
Ungarn hinsichtlich der Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer. S. 33. — Be- 
kanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Einfuhr von pflanzlichen und 
tierischen Olen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916. S. 34. 
 
  
(Nr. 6213) Bekanntmachung über die Gewährung von Zulagen zu Verletztenrenten aus der 
Unfallversicherung. Vom 17. Januar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1  
Verletzten, die auf Grund der reichsgesetzlichen Unfallversicherung eine Rente 
von zwei Dritteln oder mehr der Vollrente beziehen, wird für die Zeit bis zum 
31. Dezember 1918 auf Antrag eine monatliche, im voraus zahlbare Zulage von acht 
Mark zu ihrer Rente gewährt, sofern die Verletzten sich im Inland auf halten, und 
nicht Tatsachen die Annahme rechtferligen, daß die Zulage nicht benötigt wird. 
§ 2 
 Der Antrag ist an den Versicherungsträger oder an ein Versicherungsamt zu 
richten. Das Versicherungsamt gibt den Antrag unverzüglich an den Versiche- 
rungsträger ab und teilt ihm den Tag des Einganges mit. 
§ 3 
Der Versicherungsträger entscheidet schriftlich. Bei völliger oder teilweiser 
Ablehnung des Antrags sind die Gründe mitzuteilen. 
Gegen die Entscheidung des Versicherungsträgers ist binnen einem Monat 
nach Zustellung Einspruch an das Oberversicherungsamt (Spruchkammer) zulässig. 
Über den Einspruch entscheidet dasjenige Oberversicherungsamt, das zu entscheiden 
hätte, wenn es sich um eine Berufung gegen einen Endbescheid des Versicherungs- 
trägers handeln würde. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 9 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Januar 1918.
        <pb n="68" />
        — 32 — 
Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig. 
Für Spruchsachen aus dieser Verordnung ist ein Pauschbetrag an das Ober- 
versicherungsamt nicht zu entrichten. 
4 
Ist ein Antrag endgültig abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen des 
&amp;1 nicht vorlagen, so kann der Antrag nur wiederholt werden, wenn glaubhaft 
bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, welche die Gewährung 
der Zulage rechtfertigen. 
(5 
Die Julage wird nur für volle Kalendermonate und nicht länger als drei 
Monate rückwärts, gerechnet vom Beginne des Monats, in welchem der Antrag 
eingegangen ist, gewährt. Die Zulage fällt weg, wenn die Rente ruht, oder 
wenn der Verletzte sich gewöhnlich im Ausland auf hält, oder wenn er nicht mehr 
eine Rente in der im &amp; 1 angegebenen Höhe bezieht. 
6 
Die Julage wird dem Berechtigten auf Anweisung des Versicherungsträgers 
vorschußweise durch die für die Rentenzahlung zuständige Postanstalt gegen QOuittung 
ausgezahlt. Die Zahlstelle wird dem Berechtigten von dem Versicherungsträger 
mitgeteilt. « 
87 
Jede Person, die berechtigt ist, ein öffentliches Siegel zu führen, ist befugt, 
die bei den Zahlungen erforderlichen Bescheinigungen zu beglaubigen. 
8 
Die obersten Postl hörden weisen binnen acht Wochen nach dem 31. De- 
zember 1918 den Versicherungsträgern die für sie geleisteten Zahlungen an Julagen 
nach und bezeichnen die Postkassen, an die sie zu erstatten sind. 
Die nach dem 31. Dezember 1918 von der Post geleisteten Jahlungen sind 
bei den Nachweisungen nach § 777 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung zu 
berücksichtigen. 
. . 
Der Versicherungsträger hat den zu erstattenden Betrag binnen drei Monaten 
nach Empfang des Forderungsnachweises an die bezeichnete Postkasse abzufuͤhren. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann der Bundesrat nach An- 
hörung des Reichsversicherungsamts (Landesversicherungsamts) die Frist für die 
Erstattung um höchstens zehn Jahre verlängern. Die ## 781) 782 und die 
entsprechenden Vorschriften der I 1028, 1185 der Reichsversicherungsordnung 
gelten auch hier.
        <pb n="69" />
        — 33 — 
§ 10  
Die Genossenschaften haben die Mittel für die Erstattung der Zulagen in 
gleicher Weise wie die Mittel für ihre übrigen Leistungen aufzubringen. 
§ 11 
Das Reichsversicherungsamt trifft die erforderlichen Bestimmungen zur 
Durchführung dieser Verordnung und über das Verfahren. 
§ 12 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Februar 1918 in Kraft. 
Berlin, den 17. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
 In Vertretung 
Freiherr von Stein 
 
(Nr. 6214) Bekanntmachung über die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Österreich-Ungarn hin- 
sichtlich der Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer. Vom 
16. Januar 1918. 
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausdehnung der Ver- 
ordnung über die Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer vom 
8. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 452) auf Kriegsteilnehmer verbündeter Staaten, 
vom 8. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1021) wird hierdurch bekanntgemacht, 
daß in Österreich-Ungarn die Gegenseitigkeit im Sinne jener Vorschrift verbürgt ist. 
Berlin, den 16. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Freiherr von dem Bussche
        <pb n="70" />
        — 34 — 
(Nr. 6215) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Einfuhr von 
pflanzlichen und’ tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 148). Vom 17. Januar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen: 
Artikel I 
§ 4 der Verordnung über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Ölen 
und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 148) erhält 
folgende Fassung: 
§ 4 
Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt auch das besetzte 
Gebiet. 
Artikel II 
Die Verordnung tritt mit dem 25. Januar 1918 in Kraft. 
Berlin, den 17. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="71" />
        —  35  — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
 
 
 
 
Nr. 9   Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Treibriemen. S. 35. — Bekanntmachung, be- 
treffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Treibriemen. S. 36. — 
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf 
in der Fassung vom 26. April 1917. S. 37. — Betenntmachung über wirtschaftliche Ver- 
geltungemaßnahmen  gegen Brasilien. S. 38. 
 
(Nr. 6216) Bekanntmachung über den Verkehr mit Treibriemen. Vom 17. Jannar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Herstellung von Treibriemen, Förder- 
bändern, Elevatorgurten, Rund- und Kordelschnüren jeder Art und von technischen 
Lederartikeln jeder Art sowie den Verkehr mit diesen Gegenständen zu regeln. 
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vor- 
stehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder einer dieser Strafen 
bestraft werden, sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände 
erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, 
ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 2 
Die Verordnung tritt mit dem 25. Januar 1918 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 17. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
 
Reichs-Gesetzbl. 1918 10 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Januar 1918.
        <pb n="72" />
        — 36 — 
(Nr. 6217) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über 
den Verkehr mit Treibriemen vom 17. JanUar 1918. Vom 17. JanUar 1918. 
Aus Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Treibriemen 
vom 17. Jannar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) wird folgendes bestimmt: 
§ 1 
Treibriemen, Förderbänder, Elevatorgurte jeder Art mit Ausnahme von 
Stahlbändern, Rund- und Kordelschnüre aus Leder sowie die nachstehend auf- 
geführten technischen Lederartikel dürfen nur mit Zustimmung der Riemen-Frei- 
gabe-Stelle, Berlin hergestellt, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 
Als technische Lederartikel im Sinne vorstehender Bestimmung gelten folgende 
aus Leder hergestellte Gegenstände: 
Näh- und Binderiemen; 
Manschetten, Dichtungsscheiben und -ringe und Puffer; 
Flanschendichtungen, Lederpackungen, Stopfbuchsenliderungen; 
Pumpenleder (für Ventile, Klappen, Kolben, Membranen) 
Membranen für Meßapparate; 
Kupplungsleder, Friktionsscheibenbelag; 
Maschinentischbezüge; 
Schleifleder (für Schleif- und Polierscheiben); 
Gleitschutzdecken; 
Handleder, grobe Handschuhe für technische Zwecke, Schurzfelle, 
Fahrleder, Blasebalgteile; 
Schläuche für Bagger und Spritzen; 
Spinnerei- und Webereiartikel (Webervögel, Webstuhlpuffer, Nitschelhosen, 
Florteilriemchen, Schlagriemen, Schnallenriemen, Webgeschirriemen, 
Laufleder, Segmentleder, Volantblätter, Kratzenbänder, Spinnzylinder- 
hülsen, Zylinderbezüge, Transportriemen und -bänder für Appretur- 
maschinen); 
Druckwalzenbezüge. 
Die Riemen-Freigabe-Stelle ist berechtigt, die Erteilung der im Abs. 1 vor- 
gesehenen Zustimmung von Bedingungen, insbesondere auch von der Entrichtung 
von Gebühren, abhängig zu machen. 
§ 2 
Mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu 
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Be- 
stimmungen des § 1 oder den bei der Genehmigung festgesetzten Bedingungen 
zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht.
        <pb n="73" />
        — 37 — 
§ 3 
Die Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1918 in Kraft. 
Berlin, den 17. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
 
(Nr. 6218) Bekauntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Sicherstellung 
von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs--Gesetzbl. 
S. 375). Vom I7. Januar 1918. - 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Die Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung 
vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) wird dahin geändert: 
Im § 2 wird hinter Abs. 1 folgende Vorschrift eingestellt: 
Bei der Festsetzung des Übernahmepreises von Gegenständen, für die zur 
Zeit der Enteignung Höchstpreise bestanden, dürfen diese Höchstpreise nicht über- 
schritten werden. 
Im § 4 Abs. 3 erhält der Schlußsatz folgende Fassung: 
Die Entscheidung erfolgt endgültig durch das Reichsschiedsgericht für 
Kriegswirtschaft. 
§ 7 fällt fort. 
Artikel II 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie 
findet auch auf die Gegenstände Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten ent- 
eignet worden sind, sofern die höhere Verwaltungsbehörde den Übernahmepreis 
noch nicht festgesetzt hat. 
Berlin, den 17. Jannar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein
        <pb n="74" />
        — 38 — 
(Nr. 6219) Bekanntmachung über wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen gegen Brasilien. 
Vom 10. Januar 1918. 
Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen 
England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl.  S. 421), des § 4 Abs. 2 
der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von 
Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) 
und des § 6 der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen Staatsange- 
hörigen, vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1396) wird folgendes be- 
stimmt: 
Artikel 1 
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen Eng- 
land, vom 30. September 1914 werden auch auf Brasilien für anwendbar erklärt. 
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen: 
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht 
(§ 2 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohn- 
sitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 
26. Oktober 1917 oder vorher stattgefunden hat. 
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeit- 
punkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des 
Inkrafttretens dieser Bekanntmachung an die Stelle. 
 Artikel 2 
Die Vorschriften der Verordnung über die Anmeldung des im Inland be- 
findlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 
finden insoweit, als sie sich auf die Beschränkung der Verfügung über das in- 
ländische Vermögen und das Verbot der Abführung des Eigentums feindlicher 
Staatsangehöriger beziehen (§§ 5 bis 11, § 13 der Verordnung), auf das Ver- 
mögen brasilianischer Staatsangehöriger Anwendung. 
Artikel 3 
Die Vorschriften der §§ 1, 2 der Verordnung, betreffend Verträge mit 
feindlichen Staatsangehörigen, vom 16. Dezember 1916 werden auf Brasilien 
ausgedehnt. 
 Artikel 4 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 10. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermittein nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
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        —  39  —   Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 10 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Kauffahrteischiffen ins Ausland. S. 39 — 
Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland. S. 40. — Be- 
kanntmachung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Geschäftsanteilen deutscher 
See- und Binnenschiffahrtsgesellschaften ins Ausland. S. 42.  
 
  
(Nr. 6220) Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Kauffahrteischiffen ins Ausland. 
Vom 17. Januar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an deutschen Kauffahrteischiffen 
(Gesetz vom 22. Juni 1899 § 1 — Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 319, Reichs-Gesetzbl. 
1901 S. 184 —) ganz oder teilweise an Ausländer übertragen oder die Verpflichtung 
zu einer solchen Übertragung begründet werden soll, sind verboten. 
Das gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an Kauf- 
fahrteischiffen, die für Rechnung eines Deutschen oder einer Gesellschaft mit 
inländischem Sitze gebaut werden, an Ausländer übertragen oder die Verpflichtung 
zu einer solchen Übertragung begründet werden soll. 
Verboten sind auch Rechtsgeschäfte, durch welche Schiffe der in den Abs. 1, 2 
bezeichneten Art für Rechnung von Ausländern erworben werden sollen, sowie Rechts- 
geschäfte, durch welche Kauffahrteischiffe für Rechnung eines Ausländers oder einer 
Gesellschaft mit ausländischem Sitze deutschen Werften in Bau gegeben werden. 
Dem rechtsgeschäftlichen Erwerbe steht im Sinne der Vorschriften der 
Abs. 1 bis 3 ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung gleich. Dem Erwerbe 
durch Ausländer oder für Rechnung von Ausländern steht ein Erwerb durch 
solche Deutsche oder für Rechnung solcher Deutschen gleich, die ihren Wohnsitz 
oder dauernden Aufenthalt nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben; dasselbe 
gilt von einem Erwerbe durch solche Gesellschaften oder für Rechnung solcher 
Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Kapital zum größeren 
Teil Ausländern zusteht.  
§ 2  Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 
drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 11 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1918.
        <pb n="76" />
        — 40 — 
Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe ver- 
wirkt ist. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt 
werden, wenn er sie im Ausland begangen hat. 
Der Versuch ist strafbar.  
§ 3 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Verboten des § 1 zulassen. 
§ 4 
Die Verordnung, betreffend Veräußerung von Kauffahrteischiffen an Nicht- 
reichsangehörige, vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 685) und die Ver- 
ordnung, betreffend Ergänzung dieser Verordnung, vom 17. Febrnar 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 107) werden aufgehoben. 
§ 5 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt. 
Berlin, den 17. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
(Nr. 6221) Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland. 
Vom 17. Januar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1  
Alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an einem zur Schiffahrt auf 
Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) ganz 
oder teilweise von einem Deutschen oder von einer Gesellschaft mit inländischem 
Sitze an Ausländer übertragen oder die Verpflichtung zu einer solchen Über- 
tragung begründet werden soll, sind verboten.  
Das gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an Binnen- 
schiffen, die für Rechnung eines Deutschen oder einer Gesellschaft mit inländischem 
Sitze gebaut werden, an Ausländer übertragen oder die Verpflichtung zu einer 
solchen Übertragung begründet werden soll. 
Verboten sind auch Rechtsgeschäfte, durch welche Binnenschiffe, die im 
Eigentume von Deutschen oder von Gesellschaften mit inländischem Sitze stehen 
oder im Bau befindliche Binnenschiffe der im Abs. 2 bezeichneten Art für 
Rechnung von Ausländern erworben werden sollen, sowie alle Rechtsgeschäfte, durch 
welche Binnenschiffe für Rechnung eines Ausländers oder einer Gesellschaft mit 
ausländischem Sitze deutschen Werften in Bau gegeben werden.
        <pb n="77" />
        — 41. — 
Ferner sind für Binnenschiffe, die in ein deutsches Schiffsregister einge- 
tragen sind und eine Tragfähigkeit von mehr als  15000 Kilogramm haben, 
sowie für Neubauten der im Abs. 2 bezeichneten Art mit einer solchen Trag- 
fähigkeit verboten: 
1. alle die Beförderung von Gütern bezweckenden Miet- oder Fracht- 
verträge, durch die zusammen mehr als der dritte Teil des Netto- 
raumgehalts oder der Tragfähigkeit eines solchen Schiffes in Anspruch 
genommen wird, soweit die Beförderung nicht ausschließlich von oder 
nach Häfen des Inlandes erfolgen soll; 
2. alle Verträge, durch die ein solches Schiff an Ausländer für einen 
anderen Zweck als für die Beförderung von Gütern zum Gebrauch 
überlassen  wird. 
Dem rechtsgeschäftlichen Erwerbe steht im Sinne der Vorschriften der 
Abs. 1 bis 3 ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung gleich. Dem Er- 
werbe durch Ausländer und für Rechnung von Ausländern steht ein Erwerb 
durch solche Deutsche oder für Rechnung solcher Deutschen gleich, die ihren 
Wohnsitz nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben; dasselbe gilt von einem 
Erwerbe durch solche Gesellschaften oder für Rechnung solcher Gesellschaften, die 
ihren Sitz im Ausland haben oder deren Kapital zum größeren Teil Ausländern 
zusteht. Derartige Gesellschaften sowie Deutsche der bezeichneten Art stehen auch 
im Sinne der Vorschriften des Abs. 4 Nr. 2 den Ausländern gleich. 
§ 2 
Die Verlegung des Heimatsorts eines Schiffes der im § 1 bezeichneten 
Art in das Ausland ist verboten. 
§ 3 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 
drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer 
dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe 
verwirkt ist. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann ver- 
folgt werden, wenn er sie im Ausland begangen hat. 
Der Versuch ist strafbar. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Verboten dieser Verord- 
nung zulassen.  
§ 5 Die Verordnung, betreffend Veräußerung von Binnenschiffen an Nicht- 
reichsangehörige, vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 587) wird aufgehoben. 
§ 6 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt. 
Berlin, den 17. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein
        <pb n="78" />
        — 42 — 
(Nr. 6222) Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Geschäfts- 
anteilen deutscher See- und Binnschiffahrtsgesellschaften ins Ausland. 
 Vom 20. Januar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Rechtsgeschäfte, durch welche Aktien oder sonstige Geschäftsanteile deutscher 
See- oder Binnenschiffahrtsgesellschaften ganz oder teilweise von einem Deutschen 
oder von einer Gesellschaft mit inländischem Sitze an Ausländer übertragen oder 
Verpflichtungen zu solchen Übertragungen begründet werden sollen, sind verboten. 
Das gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch welche Aktien oder Geschäfts- 
anteile der bezeichneten Art, die einem Deutschen oder einer Gesellschaft mit 
inländischem Sitze gehören, für Rechnung von Ausländern erworben werden sollen. 
Dem rechtsgeschäftlichen Erwerbe steht im Sinne der Vorschriften der 
Abs. 1, 2 ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung gleich. Dem Erwerbe 
durch Ausländer oder für Rechnung von Ausländern steht ein Erwerb durch 
solche Deutsche oder für Rechnung solcher Deutschen gleich, die ihren Wohnsitz 
oder dauernden Aufenthalt nicht im Deutschen Reiche haben; dasselbe gilt von 
einem Erwerbe durch solche Gesellschaften oder für Rechnung solcher Gesellschaften, 
die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Kapital zum größeren Teil Aus- 
ländern zusteht.  
§ 2 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 
drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer 
dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe 
verwirkt ist. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann ver- 
folgt werden, wenn er sie im Ausland begangen hat. 
Der Versuch ist strafbar. 
§ 3 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Verboten des § 1 zulassen. 
§ 4 
Die Verordnung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Ge- 
schäftsanteilen deutscher Seeschiffahrtsgesellschaften ins Ausland, vom 23. De- 
zember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1429) wird aufgehoben. 
§ 5 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt. 
Berlin, den 20. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
Graf von Hertling 
 
 
Des Bezug des Reichs-Gesetzblatts   vermittein nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="79" />
        —  43  — 
Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1918 
Nr. 11  
Inhalt: Verordnung, betreffend  Abänderung der Prisenordnung vom 30. September 1909 S. 43. — 
Verordnung über die Ablieferung von Heu und Stroh. S. 46. 
  
  
     
  
  
  
(Nr. 6223) Verordnung, betreffend Abänderung der Prisenordnung vom 30. September 1909 
(Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 275, 441, 481, 509; 1915 S.227; 1916 S.437, 
773; 1917 S. 21, 554, 631, 652). Vom 18. Januar 1918. 
In weiterer Vergeltung der von England und seinen Verbündeten abweichend 
von der Londoner Erklärung über das Seekriegsrecht vom 26. Februar 1909 
getroffenen Bestimmungen genehmige Ich für den gegenwärtigen Krieg die nach- 
stehenden Abänderungen der Prisenordnung vom 30. September 1909 sowie ihrer 
Zusätze vom 18. Oktober, 23. November und 14. Dezember 1914, vom 18. April 
1915, vom 3. Juni und 22. Juli 1916, vom 9. Januar, 25. Juni und 16. Juli 1917. 
1. In Ziffer 21 werden in Nummer 3 hinzugefügt: 
Papier und Pappe jeder Art und Form sowie ihre Abfälle; 
Holzschliff und Zellstoff. 
2. In Ziffer 27 fällt Nummer 5 fort. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. Januar 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
In Vertretung des Reichskanzlers 
von Capelle 
 
 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 12 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1918.
        <pb n="80" />
        — 44 — 
(Nr. 6224) Verordnung über die Ablieferung von Heu und Stroh. Vom 20. Januar 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) / 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) 
wird bestimmt: 
      
§ 1 
Außer den gemäß § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Heu aus 
der Ernte 1917 vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 599) aufzubringenden 
1 200 000 Tonnen Wiesen- und Kleeheu und außer den gemäß § 1 der Ver- 
ordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 685) aufzubringenden 1 500 000 Tonnen Stroh sind für das Heer 
weitere 400 000 Tonnen Wiesen- und Kleeheu und weitere 150 000 Tonnen Stroh 
nach Maßgabe der Verordnungen vom 12. Juli 1917 und 2. August 1917 
sofort sicherzustellen und zu den im Abs. 2 genannten Zeitpunkten abzuliefern. 
Es müssen geliefert sein: 
bis zum 28. Februar 1918 200 000  Tonnen Heu und 30 000  Tonnen Stroh 
 „      „     31. März.     1918 100 000      „             „        „    30 000      „             „ 
  
  
 
  „     „       30. April      1918 50 000        „            „        „    30 000      „            „ 
  „     „       31. Mai        1918 50 000        „            „          „    30 000     „             „ 
  „     „       30. Juni        1918    —             „            „          „    30 000     „             „ 
§ 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 20. Januar 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="81" />
        —  45 —   Reichs-Gesetzblatt    Jahrgang 1918 
Nr. 12 
Inhalt: Bekanntmachung über die Besetzung und das Verfahren des Reichsschiedsgerichts für Kriegs- 
wirtschaft in den im § 2 Abs. 2 der Verordnung über Befugnisse der Rechsbekleidungsstelle vom 
22. März 1917 bezeichneten Fällen. S. 45. — Verordnung, betreffend Aufhebung von Verord- 
nungen über die Regelung der Preise für Gemüse, Obst, Obstmus und sonstige Fettersatzstoffe zum 
Brotaufstrich. S. 46. — Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst. S. 46. 
  
 
 
(Nr. 6225) Bekanntmachung über die Besetzung und das Verfahren des Reichsschiedsgerichts 
für Kriegswirtschaft in den im § 2 Abs. 2 der Verordnung über Befugnisse 
der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) 
bezeichneten Fällen. Vom 14. Januar 1918. 
Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung über Befugnisse der Reichs- 
bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) wird bestimmt: 
§ 1 Auf die Besetzung des Gerichts und das Verfahren finden die Bestimmungen 
der Anordnung für das Verfahren vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegswirtschaft 
vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 469) in der ihr durch die Bekanntmachung 
vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1021) gegebenen Fassung, soweit 
nachstehend nichts anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung. 
§ 2 
Das Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahren 
zu tragen hat. 
Zur Deckung der baren Auslagen wird ein Pauschsatz erhoben. Die Ent- 
scheidung über die Höhe des Pauschsatzes erfolgt, wenn sie nicht in dem Beschlusse 
des Reichsschiedsgerichts getroffen ist, durch den Vorsitzenden. Der Pauschsatz 
wird auf Ersuchen des Reichsschiedsgerichts nach den landesgesetzlichen Vorschriften 
über die Beitreibung öffentlicher Abgaben beigetrieben. 
 § 3 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 14. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
 
Reichs-Gesetzbl.  1918. 13 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Januar 1918.
        <pb n="82" />
        — 46 — 
(Nr. 6226) Verordnung, betreffend Aufhebung von Verordnungen über die Regelung der 
Preise für Gemüse, Obst, Obstmus und sonstige Fettersatzstoffe zum Brot- 
aufstrich. Vom 23. Januar 1918. 
Auf Grund des § 9 der Verordnung über die Regelung der Preise für Gemüse 
und Obst vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752) und des § 9 der 
Verordnung über die Regelung der Preise für Obstmus und sonstige Fettersatz- 
stoffe zum Brotaufstrich vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 754) 
wird verordnet: Artikel 1 
Die Verordnungen über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst 
und über die Regelung der Preise für Obstmus und sonstige Fettersatzstoffe zum 
Brotaufstrich vom 11. November 1915 und die Bekanntmachung über die Preise 
von Marmeladen vom 14. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752, 754, 817) 
werden aufgehoben. Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem 27. Jannuar 1918 in Kraft. 
Berlin, den 23. Januar 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
(Nr. 6227) Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst. Vom 23. Januar 1918. 
 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom  22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) / 
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird verodnet: 
§ 1 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann Be- 
stimmungen über die gewerbsmäßige Verarbeitung von Gemüse und Obst sowie 
von Erzeugnissen aus Gemüse und Obst erlassen. 
§ 2 
Die im Abs. 2 genannten Erzeugnisse dürfen nur mit Genehmigung der 
zuständigen Stelle und nicht zu höheren als den von dieser Stelle festgesetzten 
Preisen abgesetzt werden. Die Preise sind im Deuischen Reichsanzeiger bekannt- 
zumachen. Sie gelten auch für Erzeugnisse, deren Absatz nach § 7 einer Ge- 
nehmigung nicht bedarf. 
Zuständig ist 
für Gemüsekonserven: die Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. 
in Braunschweig; 
" Sauerkraut und konservierte Gurken aller Art: die Reichsstelle für 
Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Berlin; 
" Dörrgemüse: die Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. in Berlin 
" Obstkonserven: die Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und 
Marmeladen m. b. H. in Berlin; 
" Obstwein: die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, 
G. m. b. H. in Berlin. 
  
ernährung vom wird verordnet:
        <pb n="83" />
        – 47 — 
§ 3 
Der Erwerb von Gemüse oder Obst zur Herstellung der im § 2 genannten 
Ezeugnisse ist nur mit Genehmigung der nach § 2 zuständigen Stelle zulässig. 
§ 4 
Wer Erzeugnisse der im § 2 genannten Art herstellt oder absetzt, hat der 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, und der nach § 2 zu- 
ständigen Stelle auf Verlangen über die Beschaffung der Rohstoffe, über deren 
Verarbeitung und über den Absatz der Erzeugnisse Auskunft zu geben. 
§ 5 
Die im § 2 genannten Stellen unterstehen der Aufsicht des Staatssekretärs 
des Kriegsernährungsamts. Sie sind insbesondere an seine Weisungen bezüglich 
der Regelung des Erwerbes von Gemüse und Obst und des Absatzes der Er- 
zeugnisse sowie der Preise gebunden. 
Sie können den Herstellern der im § 2 genannten Erzeugnisse, die mit 
ihrer Genehmigung Gemüse oder Obst erwerben, sowie Personen, die ihre Er- 
zeugnisse mit ihrer Genehmigung absetzen, Beiträge zur Deckung der Unkosten 
auferlegen. 
§ 6 
Im Sinne dieser Verordnung gelten 
1. als Gemüsekonserven: konservierte Gemüse in luftdicht und nicht luft- 
dicht verschlossenen Behältnissen mit Ausnahme von Sauerkraut und 
konservierten Gurken aller Art; 
2. als Sauerkraut: die aus eingeschnittenem Weißkohl und eingeschnittenen 
Rüben aller Art nach Einsalzen durch Gärung gewonnenen Erzeugnisse; 
3. als Dörrgemüse: künstlich getrocknete Gemüse sowie daraus hergestellte 
Gemüsemehle und Gemüsepulver; 
4. als Obstkonserven: Kompottfrüchte, Dunstobst, Obstmus, Obstmark, 
Belegfrüchte, kandierte Früchte, Gelees, Fruchtsäfte, Fruchtsirupe, Obst- 
kraut, Dörrobst und Marmeladen, die aus Obst oder unter Zusatz von 
Obst oder Fruchtsäften hergestellt sind; 
5. als Obstwein: Most und Wein aus Obst, außer aus Weintrauben, 
sowie Wein aus Rhabarber. 
Halbfabrikate stehen den Enderzeugnissen gleich. 
Bei Streitigkeiten darüber, zu welcher Gruppe ein Erzeugnis gehört, 
entscheidet die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, endgültig. 
§ 7 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden, vorbehaltlich der Vorschrift im 
§ 2 Abs. 1 Satz 3, keine Anwendung: 
1. auf Personen, die Gemüse nur für den Verbrauch im eigenen Haus- 
halt verarbeiten; 
2. auf Personen, die Gemüsekonserven in nicht luftdicht verschlossenen 
Behältnissen oder Sauerkraut oder konservierte Gurken herstellen, wenn 
ihre Jahreserzeugung nicht mehr als je zehn Doppelzentner beträgt;
        <pb n="84" />
        — 48 — 
3. auf nichtgewerbsmäßige Hersteller von Obstkonserven, wenn sie im 
Jahre nicht mehr als zwanzig Doppelzentner herstellen, sowie auf 
nichtgewerbsmäßige Hersteller von Obstwein, wenn sie im Jahre nicht 
mehr als dreißig Doppelzentner Rohstoffe verarbeiten. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
auf Antrag für Hersteller von Obstwein die im Abs. 1 Nr. 3 bezeichnete Höchst- 
menge bis zu einhundertfünfzig Doppelzentner erhöhen. Die zuständige Behörde 
hat der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in 
Berlin von der Erhöhung unverzüglich Mitteilung zu machen. 
Wird Obst oder Rhabarber einem andern mit der Maßgabe zur Ver- 
fügung gestellt, daß dieser sie zu Obstwein verarbeitet und den Obstwein dem- 
nächst an den Auftraggeber abliefert, so gilt der Auftraggeber als Hersteller. 
 § 8 
Die Reichsstelle fir Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann Aus- 
nahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
§ 9 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer den auf Grund des § 1 erlassenen Bestimmungen der Reichsstelle 
für Gemüse und Obst zuwiderhandelt; 
2. wer die im § 2 Abs. 2 genannten Erzeugnisse ohne die erforderliche 
Genehmigung oder zu höheren als den festgesetzten Preisen absetzt; 
3. wer der Vorschrift im § 3 zuwider Gemüse oder Obst ohne die 
erforderliche Genehmigung erwirbt; 
4. wer eine nach § 4 verlangte Auskunft nicht in der festgesetzten Frist 
erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht. 
Neben der Strafe kann in den Fällen der Nummern 1 bis 3 auf Ein- 
ziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, 
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 10  
Diese Verordnung tritt mit dem 27. Januar 1918 in Kraft. Mit 
dem gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung über die Verarbeitung von 
Gemüse vom 5. August 1916 und die Verordnung über die Verarbeitung von 
Obst vom 5. August 1916 / 24. August 1917  Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 914, 911; 1917 S. 729) 
außer Kraft. Die auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bestimmungen der 
Reichsstelle für Gemüse und Obst und der Kriegsgesellschaften bleiben bis zur 
Aufhebung oder Abänderung durch die zuständige Stelle in Kraft. Zuwider- 
handlungen gegen sie werden nach § 9 dieser Verordnung bestraft. 
Berlin, den 23. Januar 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="85" />
        — 49 —    Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 13 
Inhalt: Bekanntmachung über die Ausführungsbehörden und die Ausführungsbestimmungen für die 
Unfallversicherung von Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland. S. 49. 
(Nr. 6228) Bekanntmachung über die Ausführungsbehörden und die Ausführungsbestimmungen 
für die Unfallversicherung von Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst 
im Ausland. Vom 19. Januar 1918.  
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 2 und des § 19 der Verordnung über Ver- 
sicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 171) bestimme ich folgendes: 
A. Bestimmung des Vorstandes der Tiefbau-Berufsgenossenschaft 
als Ausführungsbehörde. 
§ 1 
Ausführungsbehörde für die Unfallversicherung von Tätigkeiten im vater- 
ländischen Hilfsdienst im Ausland, die durch Abs. 1 des § 10 a. a. O. der Unfall- 
versicherung unterstellt sind, ist für die nicht einer deutschen Heeresverwaltung, 
der Reichs-Marineverwaltung oder der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 
unterstehenden Betriebe der Vorstand der Tiefbau-Berufsgenossenschaft in Berlin- 
Wilmersdorf (§§ 14 bis 16 der Satzung dieser Berufsgenossenschaft), soweit nicht 
nach § 1 der Bekanntmachung vom 2. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 479) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1918 S. 11) 
die Abteilung für Handel und Gewerbe beim Generalgouvernement in Belgien 
oder der Verwaltungschef bei dem Generalgouvernement Warschau zuständig ist. 
B. Gemeinsame Bestimmungen für Hilfsdiensttätigkeiten im Ausland 
(§ 10 Abf. 1 der Verordnung vom 24. Februar 1917). 
§ 2 
Als inländische Behörde im Sinne des § 129 Abs. 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung gilt auch jede Behörde, die vom Deutschen Reiche in besetzten Gebieten 
eingesetzt ist und behördliche Aufgaben einer deutschen Behörde erledigt. 
Reichs-Gesetzbl. 1918 14 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Januar 1918.
        <pb n="86" />
        — 50 — 
§ 3 
Für Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die in den von deutschen 
Truppen besetzten ausländischen Gebieten ausgeführt werden, bestimmen die 
Generalgouverneure oder der Generalquartiermeister oder die von ihnen beauf— 
tragten Stellen für ihren Geschäftsbereich, wer nach § 160 der Reichsversicherungs- 
ordnung den Wert der Sachbezüge festzusetzen hat. Dem Reichskanzler (Reichs- 
wirtschaftsamt), dem Reichsversicherungsamt und den Ausführungsbehörden für 
die Unfallversicherung von Hilfsdiensttätigkeiten im Ausland wird mitgeteilt, 
wem diese Festsetzung übertragen ist. 
Für Hilfsdiensttätigkeiten in anderen ausländischen Gebieten wird der Wert 
der Sachbezüge von der Ausführungsbehörde anderweit ermittelt. 
§ 4 
Die Versicherungspflicht wird auf Betriebsbeamte erstreckt, deren Jahres- 
arbeitsverdienst nicht  7 500 Mark an Entgelt übersteigt (§§ 896, 1033 Abs. 1 der 
Reichsversicherungsordnung). 
Die Unternehmer sind berechtigt, auch solche Betriebsbeamte zu versichern, 
deren Jahresarbeitsverdienst  7 500 Mark an Entgelt übersteigt. Sie haben in 
diesem Falle die Betriebsbeamten bei der Ausführungsbehörde zur Versicherung 
anzumelden. Die Versicherung beginnt mit dem Tage, der auf den Tag des 
Einganges der Anmeldung folgt, und dauert bis zum Ablauf des Tages, an dem 
die Abmeldung eingegangen ist. Die Versicherung tritt außer Kraft, wenn die 
Prämie nicht binnen einer Woche nach Mahnung gezahlt worden ist. Eine 
Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis die rückständige Prämie entrichtet ist. 
§ 5 
Die durch den § 1 der Bekanntmachung vom 2. Juni 1917 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1917 bestellten Ausführungsbehörden 
haben die von ihnen auf Grund des § 2 Nr. 8 der ersteren Bekanntmachung 
erlassenen weiteren Bestimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung dem 
Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt), dem Reichsversicherungsamte sowie einander 
mitzuteilen. 
C. Bestimmungen für Hilfediensttätigkeiten, für die der Vorstand der 
Tiefbau-Berufsgenossenschaft Ausführungebehörde  ist. 
§ 6 
Die Bestimmungen im § 2 Nr. 1 bis 7 der Bekanntmachung vom 2. Juni 
1917 gelten auch, soweit der Vorstand der Tiefbau-Berufsgenossenschaft als Aus- 
führungsbehörde zuständig ist (§ 1).
        <pb n="87" />
        — 51 —  
Im übrigen gilt hierfür folgendes: 
1. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt unentgeltlich als 
Ehrenamt. Das Reich erstattet ihnen die baren Auslagen, die ihnen duch die 
Erfüllung der Aufgaben der Ausführungsbehörde erwachsen sind. 
2. Das Reichsversicherungsamt führt die Aufsicht über den Vorstand nach 
Maßgabe der §§ 30 ff. der Reichsversicherungsordnung. 
3. Für den Vorsitz und andere Ämter im Vorstand, für die Beschluß- 
fassung des Vorstandes und seine Vertretung nach außen gelten die §§ 17 
bis 22 der Satzung der Tiefbau-Berufsgenossenschaft entsprechend mit der Maß- 
gabe, daß der Vorstand die Willenserklärungen als Ausführungsbehörde abgibt 
und ein Siegel führt, dessen Aufschrift die Ausführungsbehörde bezeichnet. 
4. Der Vorstand erledigt die Aufgaben der Ausführungsbehörde mittels 
der Verwaltungseinrichtungen der Tiefbau-Berufsgenossenschaft (Geschäftsstelle der 
Genossenschaft). Der Berufsgenossenschaft sind die ihr dadurch entstehenden 
Kosten zu erstatten. Die Kosten können auch anteilmäßig oder nach einem Pausch- 
betrage bemessen werden. Sie werden unter Ausschluß des Rechtswegs durch 
das Reichsversicherungsamt festgesetzt. 
Die Bestimmungen des Vorstandes der Tiefbau-Berufsgenossenschaft über 
die Übertragung von Aufgaben auf den Geschäftsführer § 703 der Reichs- 
versicherungsordnung) gelten auch für die Aufgaben der Ausführungsbehörde. 
5. Für die Vermögensverwaltung gelten die §§ 25 bis 29, 717 bis 721 
der Reichsversicherungsordnung entsprechend. 
6. Tritt in den von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebieten 
ein Unfall bei Arbeiten im Sinne des § 1 ein, deren Unternehmer das Reich ist, 
so hat die örtliche Verwaltungsbehörde (Dienststelle), in deren Dienste sich der 
Unfall ereignet hat, die Unfallanzeige dem Vorstand als der Ausführungsbehörde 
zu erstatten. 
Tritt in den bezeichneten Gebieten ein Unfall bei anderen unter § 1 fallen- 
den Arbeiten ein, so hat der Unternehmer oder der Betriebsleiter die Unfallanzeige 
a) der örtlichen Verwaltungsbehörde (Dienststelle), in deren Bezirke sich 
der Unfall ereignet hat, 
b) dem Vorstand als der Ausführungsbehörde zu erstatten (§§ 1552, 
1554 der Reichsversicherungsordnung). Der Generalquartiermeister 
bestimmt, welche örtlichen Verwaltungsbehörden (Dienststellen) hierfür 
zuständig sind. 
Die örtliche Verwaltungsbehörde (Dienststelle) hat die Unfälle zu unter- 
suchen und die abgeschlossenen Verhandlungen dem Vorstand als der Ausführungs- 
behörde zu übersenden. 
Tritt in ausländischen Gebieten, die nicht von deutschen Truppen besetzt 
sind, ein Unfall bei Arbeiten im Sinne des § 1 ein, so hat der Unternehmer 
oder der Betriebsleiter die Unfallanzeige dem Vorstand als der Ausführungs- 
behörde zu erstatten. Dieser hat den Tatbestand in geeigneter Weise aufzuklären.
        <pb n="88" />
        — 52 — 
Für die Unfallanzeigen ist das vom Reichsversicherungsamt oder das vom 
Kriegsministerium (Kriegsamt) aufgestellte Muster zu verwenden. 
7. Für die Feststellung der Entschädigungen gilt § 45 der Satzung der Tief- 
bau-Berufsgenossenschaft entsprechend. 
8. Bestehen Zweifel, ob die Entschädigung für einen Unfall von dem 
Reiche oder von der Tiefbau-Berufsgenossenschaft zu gewähren ist, so hat der 
Vorstand dem Berechtigten eine vorläufige Fürsorge zuzuwenden und die Sache 
dem Reichsversicherungsamte vorzulegen. Dieses entscheidet durch einen Spruch- 
senat ohne mündliche Verhandlung darüber, welcher Versicherungsträger ent- 
schädigungspflichtig ist. In gleicher Weise kann das Reichsversicherungsamt auch 
jederzeit von Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes darüber entscheiden, 
welcher von beiden Versicherungsträgern für einen Unfall einzutreten hat, auch 
wenn die Entschädigungspflicht gegenüber dem Berechtigten bereits rechtskräftig 
festgestellt ist. Die abweichende Feststellung ist aufzuheben. 
9. Der Vorstand hat alljährlich spätestens im März dem Reichsversicherungs- 
amt über die Verwaltung des letzten Jahres zu berichten und über die Vermögens- 
verwaltung Rechnung zu legen. Hierbei hat er eine Übersicht über das am 
Schlusse des Jahres vorhandene Vermögen aufzustellen. Das Reichsversicherungs- 
amt erteilt ihm Entlastung. 
10. Das Reichsversicherungsamt kann — unbeschadet der Befugnis bes 
Reichskanzlers — weitere Bestimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung 
(§ 10 Abs. 2 Nr. 2, § 19 der Verordnung vom 24. Februar 1917) erlassen. 
§ 7 
Die Zivil- und Militärbehörden haben den Vorstand der Tiefbau-Berufs- 
genossenschaft bei der Durchführung der ihm als Ausführungsbehörde obliegenden 
Aufgaben zu unterstützen. · 
D. Schlußbestimmung 
§ 8 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft, und zwar 
die §§ 3 und 4 Abs. 1 mit Wirkung vom 6. Dezember 1916. Der Vorstand 
der Tiefbau-Berufsgenossenschaft hat die dem Reiche als Versicherungsträger ob- 
liegenden Aufgaben rückwirkend zum 6. Dezember 1916 zu erfüllen. 
Berlin, den 19. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
Den BezuG des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="89" />
        — 53 —    Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
Nr. 14 
      
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung und Ergänzung der Eichordnung. S. 53. — Ver- 
ordnung über Bier und bierähnliche Getränke. S. 55. — Bekanntmachung, betreffend weitere 
Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1917 zu der Verordnung über Roh- 
tabak. S. 57. — Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
den Absatz von Kalisalzen. S. 59. 
 
  
(Nr. 6229) Bekanntmachung, betreffend Änderung und Ergänzung der Eichordnung. Vom 
23. Januar 1918. 
Auf Grund des § 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 349) wird die Eichordnung vom 8. November 1911 (Beilage 
zu Nr. 62 des Reichs-Gesetzbl. S. 960) wie folgt geändert: 
Artikel 1 
Flüssigkeitsmaße 
§ 37 Nr. 1 erhält folgenden Zusatz: 
Bei den emaillierten Maßen ist es zulässig, die Stempel auf zwei 
nahe beieinander liegenden Stempeltropfen von mindestens je 10 Milli- 
meter Länge anzubringen. 
Artikel 2 
Meßrahmen für Brennholz 
1. § 67 erhält folgende Fassung: 
Zulässige Maßgrößen 
Zulässig sind Meßrahmen mit einer lichten Rahmenfläche 
von 0,5 Quadratmeter oder einem ganzen Vielfachen von 0,5 Quadrat- 
meter (große Meßrahmen), 
ferner 
von 0,2  0,1, 0,05 und 0,02 Quadratmeter (kleine Meßrahmen). 
2. § 69 Nr. 2 Satz 1 fällt fort. 
Reichs-Gesetzbl. 1918 15 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Januar 1918.
        <pb n="90" />
        — 54—    Artikel 3 
Präzisionswagen 
1. Im § 10 Abs. 3 Satz 1 fallen die Worte fort: 
„und den kleinen Präzisionswagen (§ 100)". 
2. Im § 100 fällt der zweite Satz fort. 
Artikel 4 
Selbsttätige Wagen 
Hinter § 106 wird der folgende § 106a eingefügt: 
§ 106a 
Selbsttätige Milchwagen 
1. Zulässig sind als selbsttätige Milchwagen nur selbsttätige Balken- 
wagen mit einer größten zulässigen Last von 20 Kilogramm und 
mehr. Sie müssen hinsichtlich Gestalt, Einrichtung und Bezeich- 
nung die für selbsttätige Balkenwagen vorgeschriebenen An- 
forderungen einhalten (§ 101, 102, 104); jedoch kann die Last 
auch durch eine Laufgewichtseinrichtung aufgewogen werden. 
2. a) Nach Ausschaltung der selbsttätigen Einrichtung muß die 
Wage sowohl bei der größten zulässigen Last als auch bei 
ihrem zehnten Teil allen Anforderungen an Handelswagen 
genügen. · 
b) Für die Wage mit der selbsttätigen Einrichtung darf der 
Fehler des Mittels aus 10 regelrecht zustande gekommenen 
Füllungen bei Prüfung mit dem vollen Betrag und bei 
Prüfung mit dem zehnten Teil der größten zulässigen Last 
höchstens betragen: 
1 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last. 
c) Die Abweichung der Einzelfüllungen vom Mittel aus 10 Wä- 
gungen darf nicht mehr betragen als 
1,5 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last. 
3. Die Stempelung erfolgt wie bei den selbsttätigen Balkenwagen 
§106). 
Berlin-Charlottenburg, den 23. Januar 1918. 
 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission 
Dr. Jung
        <pb n="91" />
        — 55 — 
(Nr. 6230) Verordnung über Bier und bierähnliche Getränke. Vom 24. Januar 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /     
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird für das Gebiet der  
Norddeutschen Brausteuergemeinschaft verordnet: 
§ 1 
Bier und bierähnliche Getränke (§ 2 Abs. 1b), deren Stammwürze mehr 
als drei vom Hundert an Extraktstoffen enthält, dürfen nicht hergestellt werden. 
§ 2 
Beim Verkaufe durch den Hersteller darf der Preis für 100 Liter in 
Fässern nicht übersteigen: 
a) für untergäriges und obergäriges Bier: 23 Mark; 
b) für bierähnliche Getränke im Sinne des Brausteuergesetzes vom 15. Juli 
1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 773) und für sonstige bierähnliche Getränke 
(Ersatzbiere): 21 Mark.   
Der Höchstpreis schließt, wenn die Ausschankstätte am Orte der Herstellung 
liegt, die Kosten der Beförderung bis zu dieser und die Kosten der Rückbeförde- 
rung der leeren Fässer, wenn Versendung nach einem anderen Orte als dem Her- 
stellungsorte mit Bahn oder Schiff erfolgt, die Kosten der Beförderung bis zur 
Verladestelle des Herstellungsorts und die Kosten der Rückbeförderung der leeren 
Fässer von dieser Stelle ab sowie die Kosten des Ein- und Ausladens daselbst 
ein. Erfolgt die Versendung nach einem anderen Orte als dem Herstellungsorte 
nicht mit Bahn oder Schiff, so schließt der Höchstpreis die Kosten der Beförde- 
rung innerhalb des Herstellungsorts und die Kosten der Rückbeförderung der 
leeren Fässer in dem gleichen Umfang ein. 
Der Höchstpreis in Abs. 1, 2 gilt auch, außer in den Fällen des 4 5, 
beim Verkaufe durch andere Personen als den Hersteller, wenn diese Personen 
oder der Erwerber am Orte der Herstellung ihre gewerbliche Niederlassung oder 
ihren Wohnsitz haben. 
Der Höchstpreis gilt nicht bei Abgabe von Bier und bierähnlichen Ge- 
tränken im eigenen Ausschank des Herstellers.  
Verträge über Lieferung von Bier oder bierähnlichen Getränken, welche 
zu höheren als den nach Abs. 1 bis 3 zulässigen Preisen abgeschlossen sind, 
gelten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung als zum Höchstpreis abgeschlossen, 
soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. 
§ 3 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können 
niedrigere als die im § 2 bestimmten Preise festsetzen. Sie können bestimmen, 
15
        <pb n="92" />
        — 56 — 
daß Verträge, die vor Inkrafttreten der von ihnen festgesetzten Höchstpreise zu 
einem höheren Preise abgeschlossen sind, als zum Höchstpreis abgeschlossen gelten, 
soweit nicht. die Lieferung vor diesem Zeitpunkt erfoldgt ist. 
Die im Abs. 1 genannten Behörden oder Stellen können für den Weiter- 
verkanf, soweit er nicht im § 2 bereits geregelt ist, sowie für den Verkauf in 
Flaschen Höchstpreise festsetzen.  
§ 4 Der Höchstpreis (§§ 2, 3) ermäßigt sich für Bier und bierähnliche Ge- 
tränke, die vom Hersteller aut einem anderen Brausteuergebiete geliefert werden, 
um die im Herstellungsgebiete gewährte Ausfuhrvergütung. 
§ 5 
Die Inhaber von Gast- und Schankwirtschaften sowie von anderen Be- 
trieben, die Bier oder bierähnliche Getränke offen oder in Flaschen oder anderen 
Gefäßen im Kleinverkauf abgeben, haben durch deutlich sichtbaren Aushang in 
den Wirtschaftsräumen und Verkaufsstellen die Verkaufspreise für diese Getränke 
in den zum Ausschank oder Verkaufe kommenden Maßen bekanntzugeben. 
Die angekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden. 
§ 6 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
§ 7  Bier und bierähnliche Getränke (§ 2 Abs. 1b) dürfen nicht untereinander 
gemischt verkauft werden. 
§ 8 
Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten 
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 
4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 
Reichs- Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) 
und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). 
 § 9 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer Bier oder bierähnliche Getränke mit einem höheren als dem nach 
§ 1 zugelassenen Stammwürzegehalte herstellt oder dem Verbot im 
§ 7 zuwiderhandelt; 
2. wer die gemäß § 5 angekündigten Preise überschreitet; 
3. wer den gemäß § 6 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
        <pb n="93" />
        — 57 — 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Tater 
gehören oder nicht. · 
§ 10 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer der 
ihm nach § 5 Abs. 1 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt. 
§ 11 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Bier, 
das auf Anfordern der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung an die 
Feldtruppen zu liefern ist. 
  § 12 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
§ 13 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mit 
dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über Bier vom 20. Februar 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 162) außer Kraft. 
Berlin, den 24. Januar 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow  
 
(Nr. 6231) Bekanntmachung, betreffend weitere Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 
10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 24. Januar 1918. 
Auf Grund des § 3 Abs. 2, der §§ 12 und 13 der Verordnung über Rohtabak 
vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich: 
Die Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1149) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. November 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1288), vom 15. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1389), 
vom 30. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1917 S. 1), vom 17. Januar 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 20. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 249), vom 
12. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 353) und vom 27. Dezember 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1132) werden wie folgt geändert:
        <pb n="94" />
        — 58 — 
§ 3 erhält mit Wirkung vom 1. Februar 1918 ab folgende Fassung: 
Tabak, dessen Erwerb einem Hersteller von Tabakerzeugnissen gestattet 
wird, darf nur entsprechend den Weisungen der Deutschen Zentrale für Kriegs- 
lieferungen von Tabakerzeugnissen, Sitz Minden in Westfalen, verarbeitet werden. 
Solange die Zentrale keine andere Weisung erteilt, haben Hersteller von Tabak- 
erzeugnissen von ihrer monatlichen Erzeugung für die Zentrale ebensoviel zur 
Verfügung zu halten, wie sie im Durchschnitt der Monate Oktober, November, 
und Dezember 1916 an die Zentrale zu liefern hatten. Die zur Verfügung zu 
haltenden Mengen betragen indessen mindestens den nachstehenden Anteil der im 
Januar 1917 hergestellten Mengen: 
bei Zigarren zum Herstellerpreise bis einschließlich 90 Mark für 
 
 
 
1 000 Stück ........................... 60 vom Hundert, 
bei Zigarren zum Herstellerpreis über 90 bis 
130 Mark für 1000 Stück................ 25 "     " 
und bei Rauchtabak....................... 60 "      " 
Die Zentrale kann auf Lieferung der zu ihrer Verfügung zu haltenden 
Tabakerzeugnisse verzichten. 
Für die Zeit vom 1. Februar 1918 ab ist bei Bemessung des Bedarfs 
zugrunde zu legen: 
bei Herstellern von Zigarren und Schnupftabak, welche Heereslieferungen 
ausführen, und bei Herstellern von Kautabak die um 60 vom Hundert 
gekürzte Verarbeitung der ersten 7 Monate des Jahres 1915 oder 
die um 60 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten 7 Monate 
des Jahres 1916, wenn letzterer kleiner ist als die der ersten 
7 Monate des Jahres 1915; 
bei Herstellern von Zigarren und Schnupftabak, welche keine Heeres- 
lieferungen ausführen, die um 80 vom Hundert gekürzte Verarbeitung 
der ersten 7 Monate des Jahres 1915 oder des Jahres 1916, 
wenn die Verarbeitung in den ersten 7 Monaten des letzteren Jahres 
geringer gewesen ist; 
bei Herstellern von Rauchtabak, welche Heereslieferungen ausführen, 
und für die Verwendung von Ersatztabaken (§ 19 der Bekannt- 
machung vom 27. Oktober 1916, betreffend Ergänzung der Aus- 
führungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung 
über Rohtabak — Reichs-Gesetzbl. S. 1200 —) zur Herstellung von 
Zigaretten die um 60 vom Hundert geKürzte Verarbeitung der ersten 
7 Monate des Jahres 1916; 
bei Herstellern von Rauchtabak, welche keine Heereslieferungen aus- 
führen, die um 80 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten 
7 Monate des Jahres 1916; 
bei Kleinmengenverkäufern die durchschnittliche Abgabe im Kleinmengen- 
verkehr in den ersten 7 Monaten des Jahres 1915; als Klein-
        <pb n="95" />
        — 59 — 
mengenverkauf gilt bei inländischem Rohtabak der Verkauf von nicht 
mehr als 30 Kilogramm — bei Abgabe von inländischem und aus- 
ländischem Rohtabak der Verkauf von höchstens 60 Kilogramm — 
an denselben Abnehmer innerhalb einer Kalenderwoche. 
Bei der Herstellung von Zigarren tritt eine weitere Einschränkung der 
Verarbeitung für die Betriebe nicht ein, welche 250 Kilogramm und weniger 
Rohtabak monatlich verarbeiten und Heereslieferungen ausführen. Würde bei 
Zigarrenherstellungsbetrieben, welche Heereslieferungen ausführen, die Verarbeitung 
infolge der Einschränkung (Abs. 2) unter 250 Kilogramm Rohtabak monatlich 
herabgehen, so dürfen gleichwohl 250 Kilogramm monatlich verarbeitet werden. 
Bei Zigarrenherstellungsbetrieben, welche Heereslieferungen nicht ausführen, 
ermäßigen sich diese Mengen auf 125 Kilogramm. 
Die für den Bezug von Rohtabak auf Dauerschein zugelassene Höchst- 
menge wird allgemein auf monatlich 50 Kilogramm bestimmt. 
Als Heereslieferung gilt nur die Ausführung der durch die Zentrale 
vermittelten Aufträge. 
Die Auslandsgesellschaft kann auf Antrag der Zentrale ausnahmsweise 
den Bedarfsanteil von einzelnen Herstellern von Tabakerzeugnissen, die ganz oder 
überwiegend mit Heereslieferungen beschäftigt sind, vorübergehend erhöhen und 
den Bedarfsanteil von anderen Herstellern von Tabakerzeugnissen vorübergehend 
herabsetzen. Der Beschluß über die Erhöhung des Bedarfsanteils ist dem Reichs- 
kommissar zur Bestätigung vorzulegen; gegen die Herabsetzung des Bedarfsanteils 
ist Beschwerde an einen aus dem Reichskommissar und zwei vom Reichskanzler 
zu bestimmenden Vertretern der Tabakindustrie zusammengesetzten Ausschuß zulässig. 
Die Übertragung von Bedarfsanteilen ist nur auf Antrag der Zentrale 
mit Genehmigung der Auslandsgesellschaft unter Zustimmung des Reichskommissars 
zulässig. 
Berlin, den 24. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
 
 
(Nr. 6232) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
 den Absatz von Kalisalzen. Vom 25. Januar 1918. 
Auf Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 
1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Ergänzungen der am 
9. Juli 1910 und 3. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 925 beziehungsweise 692) 
bekanntgemachten Ausführungsbestimmungen beschlossen:
        <pb n="96" />
        — 60 —. 
Zum VI. Abschnitt. Einrichtung der Verteilungsstelle und der Berufungs- 
kommission (zu §§ 30 und 31): 
1. In Ziffer 3 Abs. 1 ist als vierter Satz einzuschalten: 
Die Ernennung und Wahl der Mitglieder der Verteilungsstelle und der 
Stellvertreter, soweit dieselben nicht lediglich in Ausführung der Bestimmungen 
des § 30 Abs. 2 des Kaligesetzes vom 25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) 
bei den Entscheidungen der Verteilungsstelle über die Kürzungen (§ 13) der Be- 
teiligungsziffer mitwirken, erfolgt nach Ablauf der am 31. Dezember 1917 be- 
endigten Amtsperiode für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1921, die Ernennung 
der Mitglieder der Berufungskommission für die Zeit bis zum 31. Dezember 1921. 
2. In Ziffer 10 Abs. 2 tritt als vierter Satz hinzu: 
Die Wahl der Mitglieder der Verteilungsstelle, soweit dieselben nicht ledig- 
lich in Ausführung der Bestimmungen des § 30 Abs. 2 des Kaligesetzes vom 
25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) bei den Entscheidungen der Verteilungs- 
stelle über die Kürzungen (§ 13) der Beteiligungsziffer mitwirken, hat für den 
Zeitraum, endigend mit dem 30. Juni 1921, bis zum 31. Januar 1918 zu 
erfolgen. 
Berlin, den 25. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Dr. Göppert 
 
 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermilteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="97" />
        —  61 —   Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
 
Nr. 15 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen Japans. S. 61.— 
Bekanntmachung über Anmeldestellen für feindliches Vermögen und für Auslandsforderungen. 
S. 62. 
(Nr. 6233) Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen Japanus. 
Vom 25. Januar 1918. 
In Wege der Vergeltung wird auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung 
des Bundesrats über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger vom 
1. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 414) folgendes bestimmt: 
Artikel 1 
Die Vorschriften der § 1 bis 4 der Verordnung über gewerbliche Schutz- 
rechte feindlicher Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 werden auf die Angehörigen 
Japans für anwendbar erklärt. 
Artikel 2 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Februar 1918 in Kraft. 
Berlin, den 25. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
 In Vertretung 
Dr. von Krause 
 
Reichs-Gesetbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 1918. 16
        <pb n="98" />
        – 62 — 
(Nr. 6234) Bekanntmachung über Anmeldestellen für feindliches Vermögen und für Auslands- 
forderungen. Vom 24. Januar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, bei Erlaß von Vorschriften über die 
Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher 
Staaten (Verordnung vom 7. Oktober 1915 — Reichs-Gesetzbl. S. 633 —) und 
über die Anmeldung von Auslandsforderungen (Verordnung vom 16. Dezember 
1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 1400 —) die Stellen zu bestimmen, bei denen die 
Anmeldung zu erfolgen hat. 
§ 2 
Der Reichskanzler kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der 
Treuhänder Auskunft über feindliches Vermögen erteilen darf. 
§ 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 24. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel,
        <pb n="99" />
        — 63 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
 
 
 
 
Nr. 16 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. S. 63, — Be- 
kanntmachung, betreffend Änderung der Postscheckordnung vom 22. Mai 1914. S. 64. — Be- 
kanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 24. Oktober 1917 zu der 
Verordnung über Zigarettentabak. S. 65. 
 
 
(Nr. 6235) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. 
Vom 24. Januar 1918. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 wie foldgt 
geändert: 
1. Im §18 „Postaufträge“ erhält der 1. Satz des 2. Absatzes unter III 
folgende Fassung: 
Die Post verkauft die Vordrucke zu 10 Pfennig für je 5 Stück, 
Postauftragskarten zur Annahmeeinholung zu 5 Pfennig für je 5 Stück. 
2. Im § 19 „Nachnahmesendungen“ erhält der 2. Satz des 2. Absatzes 
unter I folgende Fassung: 
Die Post verkauft die Vordrucke zu 10 Pfennig für je 5 Stück, 
blaue Nachnahme-Zahlkarten zu 5 Pfennig für je 5 Stück. 
3. Vorstehende Anderungen treten am 1. Februar 1918 in Kraft. 
Berlin, den 24. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin 
 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 17 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1918.
        <pb n="100" />
        — 64 — 
(Nr. 6236) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postscheckordnung vom 22. Mai 1914. 
Vom 24. Jamar 1918. 
Auf Grund des § 10 des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 85) wird die Postscheckordnung vom 22. Mai 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 131) wie folgt geändert:  
1. 
 
 
 
Im § 2 „Einzahlungen durch Zahlkarte“ erhält der Abs. III folgende 
Fassung: 
III Geschäftsblätter mit anhängender Zahlkarte werden von den 
Postscheckämtern zum Preise von 1 Mark 25 Pfennig für je 50 Stück 
verabfolgt.  
2. Im § 2 Abs. x Satz 2 werden statt der Worte "Postordnung vom 
20. März 1900 § 29, IV ff." die Worte "Postordnung vom 28. juli 
1917 § 29, III ff." gesetzt. 
3. Im § 2 Abs. XI werden statt der Worte "Postordnung § 29, VIII" 
die Worte "Postordnung § 29; VII" gesetzt. 
4. Im § 3 "Telegraphische Zahlkarten" Abs. I Satz 2 werden statt der 
Worte "Postordnung § 21" die Worte "Postordnung § 20" gesetzt. 
5. Im § 4 "Überweisung von Post- und Zahlungsanweisungen und von 
Beträgen, die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogen worden 
sind“ erhält der Abs. IV Unterabs. 2 Satz I folgende Fassung: 
„Bei Briefen usw. mit Nachnahme hat der Absender blaue 
Nachnahme-Zahlkarten (mit Klebeleiste) oder hellrotbraune Nachnahme- 
Zahlkarten in Kartenform zu verwenden.“ 
6.  Im § 4 erhält der Abs. V folgende Fassung: 
„Die Postaufträge zur Geldeinziehung und zum Postproteste mit 
anhängender Zahlkarte, die Nachnahme-Paketkarten und die Nachnahme- 
karten mit anhängender Zahlkarte werden von den Postscheckämtern zum 
Preise von 10 Pfennig für je 5 Stück, die blauen und die hellrotbraunen 
Nachnahme-Zahlkarten zum Preise von 5 Pfennig für je 5 Stück verabfolgt.“ 
7.  Im § 9 „Auszahlungen durch Scheck“ Abs. XII Satz 2 werden statt der 
Worte „Postordnung § 21" die Worte „Postordnung § 20“ gesetzt. 
Die Änderungen treten am 1. Februar 1918 in Kraft. 
Berlin, den 24. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin
        <pb n="101" />
        — 65 — 
(Nr. 6237) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 
24. Oktober i917 zu der Verordnung über Zigarettentabak. Vom 
28. Januar 1918. 
Auf Grund des § 2 Abs. 2, § 5 der Verordnung über Zigarettentabak vom 
20. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 945) bestimme ich: 
I 
Der § 7 der Ausführungsbestimmungen vom 24. Oktober 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 965) zu der Verordnung über Zigarettentabak in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 27. Dezember 1917 (eichs-Gesetzbl. S. 1133) erfährt 
folgende Änderungen: 
1. In Zeile 3 ist hinter den Worten „einem Sechstel der“ einzufügen 
„um 15 vom Hundert gekürzten“. 
2. Als Abs. 2 ist hinzuzusetzen: 
Dem Verarbeiter bleibt jedoch mindestens eine Menge von 
550 Gramm Rohtabak auf 1000 Stück der im Abs. 1 erwähnten 
Zigarettenmenge. . 
ll 
Die Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1918 in Kraft. 
Berlin, den 28. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts  vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="102" />
        <pb n="103" />
        —  67 —    Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
 
 
 
 
Nr. 17 
Inhalt: Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen 
feindlicher Staaten und über die Anmeldung von Auslandsforderungen. S. 67. 
          
 
 
(Nr. 6238) Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens- 
von Angehörigen feindlicher Staaten und über die Anmeldung von Auslands- 
forderungen. Vom 30. Januar 1918. 
Auf Grund der §§ 1 und 4 der Verordnung über die Anmeldung des im Inland 
befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915. 
Reichs-Gesetzbl. S. 633), des § 1 der Verordnung über die Anmeldung von 
Auslandsforderungen vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1400) und des. 
der Verordnung über Anmeldestellen für feindliches Vermögen und für Aus- 
landsforderungen vom 21. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 62) wird folgendes 
bestimmt: 
Artikel 1 
Das im Inland befindliche Vermögen von Angehörigen folgender feind- 
licher Staaten: 
Japan, Portugal, Italien, Vereinigte Staaten von Amerika, Panama, 
Kuba, Siam, Liberia, China und Brasilien 
ist anzumelden. 
Artikel 2 
Auf die Anmeldung finden die Vorschriften der §§ 1 bis 3, 5, 6, 12 der 
Verordnung vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) und die Bestimmungen 
der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 653) über die 
Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher 
Staaten mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Anmeldung bis zum 
1. April 1918 bei dem Treuhänder für das feindliche Vermögen in Berlin W8, 
Kronenstraße 44, zu erfolgen hat. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 18 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Februar 1918.
        <pb n="104" />
        — 68 — 
Artikel 3 
Auf Geld lautende Forderungen gegen Schuldner in den Vereinigten Staaten 
von Amerika, Panama, Kuba, Siam, Liberia, China und Brasilien sind anzu- 
melden, sofern die Forderungen bereits vor den nachstehend angegebenen Zeit- 
punkten als Geldforderungen bestanden haben: hinsichtlich der Vereinigten Staaten 
von Amerika vor dem 6. April 1917, hinsichtlich Panamas vor dem 7. April 
1917, hinsichtlich Kubas vor dem 10. April 1917, hinsichtlich Siams vor dem 
22. Juli 1917, hinsichtlich Liberias vor dem 4. August 1917, hinsichtlich Chinas 
vor dem 14. August 1917 und hinsichtlich Brasiliens vor dem 26. Oktober 1917. 
Artikel 4 
Auf die Anmeldung der im Artikel 3 bezeichneten Forderungen finden die 
Vorschriften der Verordnung vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1400) 
und die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 23. Februar 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 183) über die Anmeldung von Auslandsforderungen mit der Maß- 
gabe entsprechende Anwendung, daß die Anmeldung bis zum 1. April 1918 bei der 
Geschäftsstelle für Auslandsforderungen, Berlin SW61, Gitschiner Straße 97— 103, 
zu erfolgen hat. 
Für die im Ausland oder in deutschen Schutzgebieten ansässigen Deutschen 
sowie hinsichtlich der Beteiligungen an Unternehmen in Feindesland bewendet es 
bei der im Artikel 5 der Bekanntmachung vom 23. Februar 1917 zugelassenen 
Anmeldung bei dem Reichskommissar zur Erörterung von Gewalttätigkeiten gegen 
deutsche Zivilpersonen in Feindesland. 
Artikel 5 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 30. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="105" />
        —  69 —     Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 18 
Inhalt: Verordnung über den Anbau von Zuckerrüben und das Brennen von Rüben im Betriebsiahr 
1918/19. S. 69. 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 6239) Verordnung über den Anbau von Zuckerrüben und das Brennen von Rüben 
im Betriebsjahr 1918/19. Vom 2. Februar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Rübenverarbeitende Zucker- und Rübensaftfabriken sind berechtigt, von 
Rübenbauern, die ihnen Zuckerrüben aus der Ernte des Jahres 1916 zu liefern 
verpflichtet waren, für das Erntejahr 1918 Lieferung von Zuckerrüben von einer 
gleich großen Anbaufläche wie 1916 zu verlangen. Dabei gelten, soweit nicht 
eine andere Vereinbarung getroffen wird, die für das Erntejahr 1916 verein- 
barten Bedingungen mit der Maßgabe, daß der Preis für die Zuckerrüben nicht 
niedriger sein darf als der für das Betriebsjahr 1918/19 festzusetzende Mindest- 
preis. Soweit die Fabriken auf Grund des Vertrags Schnitzel gegen Entgelt 
zu liefern haben, tritt an die Stelle des für die Schnitzel vereinbarten Preises 
der von der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte für Schnitzel gleicher Art 
zu zahlende Übernahmepreis. 
Das Verlangen (Abs. 1) kann nur bis zum 28. Februar 1918 einschließlich 
gestellt werden. 
§ 2 
Ergeben sich bei der Frage, ob der § 1 Anwendung findet, sowie bei An- 
wendung der Vorschriften im § 1 Streitigkeiten, so kann jede Partei eine Ent- 
scheidung der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Fabrik liegt, 
darüber beantragen, ob und zu welchen Bedingungen zu liefern ist. Die höhere 
Verwaltungsbehörde entscheidet nach billigem Ermessen. Sie kann Ausnahmen 
von der im § 1 festgesetzten Verpflichtung zulassen, wenn sie im Interesse der 
Volksernährung oder mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Betriebe 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 19 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1918.
        <pb n="106" />
        — 70 — 
des Rübenbauers geboten erscheinen. Die Entscheidung ist endgültig und fuͤr die 
Gerichte bindend.  
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde 
anzusehen ist. 
§ 3 
Das zuständige Hauptamt kann landwirtschaftlichen Brennereien und solchen 
gewerblichen Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 
1914 mehlige Stoffe verarbeitet haben, für das Brennereibetriebsjahr 1918/19 
die Verarbeitung von Rüben aller Art gestatten. 
Die Genehmigung ist bei dem zuständigen Hauptamt, bei Zuckerrüben nach 
einem von der Reichszuckerstelle aufzustellenden Muster, nachzusuchen. Die Ge- 
nehmigung wird mit der Maßgabe erteilt, daß durch die Verarbeitung die 
Brennereiklasse nicht geändert und die Abgabebelastung nicht erhöht wird, sowie 
daß der Brennerei andere Nachteile hinsichtlich der Steuerbehandlung für das 
Betriebsjahr 1918/19 und für später nicht entstehen. 
Die Genehmigung zum Brennen von Zuckerrüben darf von dem Hauptamt 
nur im Einvernehmen mit der Reichszuckerstelle erteilt werden. Sie ist in der 
Regel zu erteilen für Zuckerrüben, die durch Mehranbau gegenüber dem Jahre 1917 
gewonnen werden, sowie für Zuckerrüben, von denen anzunehmen ist, daß ihre 
Verwertung in Zuckerfabriken oder Rübensaftfabriken wirtschaftlich nicht möglich ist. 
§ 4 
Rübenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen von den zuckerhaltigen Futter- 
mitteln, die sie im Betriebsjahr 1918/19 herstellen, an die rübenliefernden Land- 
wirte zurückliefern: 
1. 85 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel 
in Form von nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in Form 
von Trockenschnitzeln oder Melasseschnitzeln oder 50 vom Hundert des 
Gesamtgewichts der anfallenden Zuckerschnitzel (Steffensche Brühschnitze) 
2. Rohzuckermelasse im Gesamtgewichte von zwei Fünftel vom Hundert der 
gelieferten Rüben. Die Melasse kann als Melasse oder angetrocknet 
an Schnitzel geliefert werden; im letzteren Falle dürfen entsprechend 
mehr Melasseschnitzel als nach Nr. 1 zulässig zurückgeliefert werden. 
§ 5 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 2. Februar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
Den Bezug des Relchs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="107" />
        —  71 —     Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote von Mitteilungen über Preise von 
Wertpapieren usw. S. 71. — Bekanntmachung über Saatkartoffeln. S. 72. 
(Nr. 6240) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote von Mittellungen über 
Preise von Wertpapieren usw. Vom 2. Februar 1918. 
Auf- Grund des § 1 Abs. 3 der Verordnung, betreffend Verbot von Mitteilungen 
über Preise von Wertpapieren usw., vom - 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) /  
     8. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) 
wird folgendes bestimmt: 
Ziffer 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote von 
Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 9. November 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1019) erhält folgende Fassung: 
„1. Mitteilungen zwischen Personen, die Bankiergeschäfte gewerbsmäßig be- 
treiben, über die für Wertpapiere beim Handel an einer inländischen 
Börse erzielten Preise;“ 
Berlin, den 2. Februar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Reichs-Gesetzbl 1918.  20 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1918.
        <pb n="108" />
        — 72 — 
(Nr. 6241) Bekanntmachung über Saatkartoffeln. Vom 3. Februar 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /       
  18. August 1917 Reichs-Gesetzbl. S. 823) und des § 5 Abs. 2 der   
Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917 vom 16. August 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 711) wird bestimmt: 
§ 1 
Saatkartoffeln dürfen außer im Falle des § 2 Abs. 1 der Verordnung 
über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917 vom 16. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 711) aus einem Kommunalverband in einen anderen auch dann geliefert werden, 
wenn die Lieferung auf Grund eines in der Zeit vom 5. Februar bis zum 
15. März 1918 einschließlich abgeschlossenen und von dem Kommunalverband, 
aus dessen Bezirk die Kartoffeln geliefert werden, genehmigten schriftlichen Ver- 
trags erfolgt. 
Der Antrag auf Genehmigung ist alsbald nach Abschluß des Vertrags, 
spätestens bis zum 20. März 1918, zu stellen. Die Vorschriften im § 2 Abs. 3 
und 4 der Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 2 
Die Kommunalverbände haben bis zum 1. April 1918 der Reichskartoffel- 
stelle eine Übersicht der von ihnen genehmigten Verträge einzureichen. 
§ 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 3. Februar 1918. 
 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="109" />
        —  73 —   Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
 
Nr. 20 
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung des Jahres 1918 als Kriegsjahr. S. 73. — 
Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Norwegen. S. 74. 
 
 
(Nr. 6242) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung des Jahres 1918 als Kriegsjahr. 
Vom 21. Januar 1918. 
Auf Ihren Bericht vom 19. Januar 1918 bestimme Ich: 
Meine Order vom 7. September 1915 über die Anrechnung von Kriegs- 
jahren aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges gilt auch für das Kalenderjahr 1918. 
Denjenigen Kriegsteilnehmern, denen auf Grund der genannten Order oder der 
Orders vom 24. Januar 1916 und vom 30. Januar 1917 bereits Kriegsjahre 
anzurechnen sind, ist ein weiteres Kriegsjahr anzurechnen, wenn sie die Bedin- 
gungen auch für das Kalenderjahr 1918 erfüllt haben. 
Großes Hauptquartier, den 21. Januar 1918. 
Wilhelm 
Graf von Hertling 
An den Reichskanzler (Reichsschatzamt) 
 
Reichs-Gesetzbl. 1918 21 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Februar 1918.
        <pb n="110" />
        74 — 
(Nr. 6243) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Norwegen. 
Vom 5. Februar 1918.  
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die 
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, 
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) und im Anschluß an die Bekannt- 
machung vom 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 724) wird hierdurch bekannt- 
gemacht, daß in Norwegen für Patente die bezeichneten Fristen zugunsten der 
deutschen Reichsangehörigen weiter bis zum 30. Juni 1918 verlängert sind. 
Berlin, den 5. Februar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="111" />
        —  75 —  Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
 
Nr. 21 
Inhalt: Verordnung über die Vornahme einer Viehzählung am 1. März 1918. S. 75. 
 
(Nr. 6244) Verordnung über die Vornahme einer Viehzählung am 1. März 1918. Vom 
8. Februar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die auf Grund der Bekanntmachung über die Vornahme kleiner Vieh- 
zählungen vom 30. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) in der Fassung der Be- 
kanntmachung über die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen vom 
9. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 701) am 1. März 1918 vorzunehmende kleine 
Viehzählung hat sich auch auf zahme Kaninchen zu erstrecken. Das Erhebungs- 
und das Zusammenstellungsmuster (Anlagen 1, 2 der Bekanntmachung vom 
30. Januar 1917) werden für diesen Zweck, wie aus den Anlagen 1, 2 dieser 
Verordnung ersichtlich, ergänzt. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 8. Februar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 22 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Februar 1918. 
Anlage 1 
 
Anlage 2
        <pb n="112" />
        — 76 — 
  
  
  
  
  
  
  
Anlage 2 
Anlage 1 
Anzahl VII. Kaninchen 
VII. Kaninchen zahme 
Gesamtzahl... . zahme 
31 
 
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="113" />
        —  77 —   Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Inhalt: Bekanntmachung über den Reichsausschuß für den Wiederaufbau der Handelsflotte. S. 77 
 
 
 
(Nr. 6245) Bekanntmachung über den Reichsausschuß für den Wieberaufbau der Handels- 
flotte. Vom 7. Februar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Wiederher- 
stellung der deutschen Handelsflotte vom 7. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1025) folgende Bestimmungen erlassen: 
§ 1 
Der Reichsausschuß hat seinen Sitz in Berlin. Er führt die Amts- 
bezeichnung „Reichsausschuß für den Wiederaufbau der Handelsflottel". 
§ 2 
Die Mitglieder des Reichsausschusses werden, sofern sie nicht als Reichs- oder 
Landesbenmte vereidigt sind, vor der ersten Ausübung ihres Amtes durch Hand- 
schlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes ver- 
pflichtet, der Vorsitzende. durch einen vom Reichskanzler bestimmten höheren Reichs- 
beamten, die übrigen Mitglieder durch den Vorsitzenden. 
§ 3  
Für die Erledigung der Anträge auf Gewährung von Beihilfen können 
durch den Reichsausschuß besondere aus 5 Mitgliedern bestehende Abteilungen ge- 
bildet werden.  
Den Vorsitz in den Abteilungen führt der Vorsitzende oder einer der stell- 
vertretenden Vorsitzenden des Reichsausschusses. Der Vorsitzende kann auch ein 
anderes Mitglied des Reichsausschusses, das die Befähigung zum Richteramt oder 
zum höheren Verwaltungsdienste besitzt, mit seiner Vertretung beauftragen. 
 Die Mitglieder des Reichsausschusses können gleichzeitig mehreren Abtei- 
lungen angehören. § 4 
Der Vorsitzende des Reichsausschusses erläßt dessen Geschäftsordnung unter 
Zustimmung des Reichskanzlers. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 23 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Februar 1918.
        <pb n="114" />
        — 78 — 
Der Reichskanzler beaufsichtigt die Geschäftsführung. 
Die Anordnungen für die Beamten und Angestellten, für Geschäftsräume 
und Geschäftsbedürfnisse trifft der Vorsitzende. 
§ 5 
Die Anträge auf Gewährung von Beihilfen sind unter Angabe des Namens 
des Schiffes, seines Unterscheidungssignals, Heimathafens und Eigentümers 
schriftlich zu stellen und unter Mitteilung der Beweismittel zu begründen. 
Hat der Antragsteller bereits bei dem Reichsamt des Innern oder einer 
anderen Behörde den geltend gemachten Schaden angemeldet oder für den Schaden 
durch das Reich oder von anderer Seite Ersatz erhalten, so ist dies und die Höhe 
eines schon gewährten Ersatzes im Antrag anzugeben. 
§ 6  
Die Anträge auf Grund des § 1 Nr. 1 des Gesetzes sollen die Bezeichnung 
des Schiffsführers sowie Angaben über Zeit, Ort und Umstände des Verlustes 
oder der Beschädigung des Schiffes und über den Umfang der Beschädigung 
enthalten. 
Den Anträgen sollen folgende Nachweisungen über das verlorene oder 
beschädigte Schiff beigefügt werden: 
1. beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Schiffsregister, 
2. der Meßbrief, 
3. die Unterlagen für abgeschlossene Versicherungen, 
4. die Nachweise über Bau- oder Beschaffungskosten nebst Blaupause 
des Schiffes. 
Sind nachträglich für die Wertberechnung maßgebliche Veränderungen des 
Schiffes (Zubauten) erfolgt, so sind auch hierfür die Kostennachweise beizufügen. 
Der Plan für die Ersatzbeschaffung ist unter Mitteilung des darüber ab- 
geschlossenen Vertrags vorzulegen. Ist ein bestimmter Plan für die Ersatz- 
beschaffung noch nicht aufgestellt, so sind die Hinderungsgründe anzugeben. 
§ 7  
Die Anträge auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes sollen unter Bei- 
fügung vorhandener Belege (Ouittungen, Banküberweisungen, Musterrollenabschrift 
und Mannschaftsliste) angeben, wo und während welcher Zeit das Schiff infolge 
des Krieges in deutschen Schutzgebieten oder in außerdeutschen Ländern fest- 
gehalten oder an der Fortsetzung der Reise gehindert worden ist. 
§ 8  
Die Anträge auf Grund des § 2 des Gesetzes sollen die Staatsangehörigkeit 
des Antragstellers, das Schiff, auf welchem er bedienstet war, den Namen des 
Schiffseigentümers, ein ausführliches Verzeichnis der eingebüßten und der ge- 
retteten Gegenstände unter Wertangabe sowie Ort, Zeit und Umstände des Ver- 
lustes angeben.
        <pb n="115" />
        — 79 — 
Die Anträge sind in der Regel durch Vermittlung des Schiffseigentümers, 
in dessen Dienst die Antragsteller zur Zeit des Verlustes der Habe gestanden 
haben, dem Reichsausschuß einzureichen. 
Der Schiffseigentümer soll die ihm zugehenden Anträge schiffsweise 
gesammelt dem Reichsausschuß einreichen sowie die Klasse des Schiffes, die Dienst- 
stellung der Antragsteller nach Maßgabe des dem Gesetze beigefügten Tarifs und, 
soweit er hierzu in der Lage ist, den Verlust und Wert der Habe nach pflicht- 
mäßigem Ermessen bescheinigen. 
Wird der Antrag unmittelbar beim Reichsausschusse gestellt, so holt dieser 
die im Abs. 3 vorgesehene Bescheinigung des Schiffseigentümers ein. 
§ 9 
Der Reichsausschuß beschließt über die Anträge in der Regel ohne münd- 
liche Verhandlung. 
Vor der Beschlußfassung ist der Antragsteller zu hören, sofern nicht der 
gestellte Antrag im vollen Umfang befürwortet werden soll. 
§ 10  
Das Verfahren zu betreiben, liegt dem Reichsausschuß ob. 
Der Reichskanzler kann zu den Verhandlungen Vertreter entsenden, die 
auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden müssen.  
Der Antragsteller kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht ver- 
sehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. 
§ 11 
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. 
Der Vorsitzende kann anordnen, daß mündlich verhandelt wird, und daß 
der Antragsteller zu den Verhandlungen erscheint.  
Die Ladung ergeht an Antragsteller, deren Wohnort nicht bekannt oder 
mit denen eine schriftliche Verständigung während des Krieges erschwert oder 
zeitraubend ist, durch öffentliche Bekanntmachung in der Form einmaliger Ein- 
rückung in den Reichsanzeiger. Der Vorsitzende kann eine andere Art der Ladung 
anordnen. 
Ist der Antragsteller in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten 
Termine trotz rechtzeitiger Ladung nicht gehörig vertreten, so wird gleichwohl in 
der Sache verhandelt und beschlossen. 
§ 12 
Zu der Verhandlung wird ein Schriftführer zugezogen, der vom Vor- 
sitzenden durch Handschlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Führung 
seines Amtes verpflichtet wird. 
§ 13  
Die Verhandlung beginnt mit einem Vortrag über die Sachlage; die Be- 
schlußfassung erfolgt unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Verfahrens.
        <pb n="116" />
        — 80 — 
§ 14  
 Auf die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie auf 
die sonstigen Arten der Beweisaufnahme finden die Vorschriften der Zivilprozeß- 
ordnung entsprechende Anwendung. Erfolgt eine Beweisaufnahme durch gericht- 
liches Ersuchen, so finden die §§ 158 bis 162, 166, 167 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes über Rechtshilfe entsprechende Anwendung. Wird ein Mitglied des Reichs- 
ausschusses mit der Beweisaufnahme beauftragt, so kann die eidesstattliche Ver- 
pflichtung des Schriftführers durch das beauftragte Mitglied erfolgen. 
Vor Zusammentreten des Reichsausschusses kann der Vorsitzende jederzeit 
von Amts wegen oder auf Antrag Erhebungen veranstalten. 
§ 15 
Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll Ort 
und Tag der Verhandlung, die Beteiligten sowie die bei der Verhandlung mit 
wirkenden Personen bezeichnen, das Ergebnis der Verhandlungen enthalten und 
vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden. 
§ 16 
Der Reichsausschuß, vor seinem Zusammentreten der Vorsitzende, kann den 
Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist Tatsachen und Beweismittel 
auf die sich ihr Antrag stützt, in einem Schriftsatz anzugeben und Urkunden sowie 
andere Beweismittel vorzulegen oder Zeugen zu gestellen. Bei Versäumung der 
Frist kann der Reichsausschuß nach Lage der Sache beschließen. 
§ 17 
Der Reichsausschuß ist nach freiem Ermessen in den ihm geeignet er- 
scheinenden Fällen befugt, ohne weitere Erhebungen auf Grund seiner Geschäfts- 
erfahrungen Beschluß zu fassen. 
 § 18 
Bei der Abstimmung stellt der Vorsitzende die Fragen und sammelt die 
Stimmen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu beschließen ist, 
mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die 
für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere 
abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. 
Berlin, den 7. Februar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
Des Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="117" />
        —  81  — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
Nr. 23 
Inhalt: Bekanntmachung über verstärkte Heranziehung kriegswichtiger Betriebe und über Beitragsvorschüsse 
zur Unfallversicherung. S. 81. 
 
(Nr. 6246) Bekanntmachung über verstärkte Heranziehung kriegswichtiger Betriebe und über 
Beitragsvorschüsse zur Unfallversicherung. Vom 11. Februar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Reichs. Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Vorstände der Berufsgenossenschaften können mit Zustimmung des 
Reichsversicherungsamts (Landesversicherungsamts) bestimmen, daß die während 
des Krieges neu errichteten oder neu eingerichteten Betriebe, die ausschließlich 
oder überwiegend für den Bedarf des Heeres oder der Marine arbeiten, zu dem 
auf sie entfallenden Umlagebeitrage für eine bestimmte Zeit einen Zuschlag bis 
zur doppelten Höhe dieses Beitrags zu entrichten haben. 
§ 2 
Die Zuschläge (§ 1) sind zu einem Vermögensstock anzusammeln, der zur 
Ermäßigung der Umlage späterer Jahre zu verwenden ist. Das Nähere bestimmt 
das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt). 
§ 3 
Die Vorstände der Berufsgenossenschaften können mit Zustimmung des 
Reichsversicherungsamts (Landesversicherungsamts) bestimmen, daß die Betriebe, 
die von voraussichtlich vorübergehender Dauer oder besonders gefährlich sind, 
Vorschüsse auf die Umlagebeiträge nach Maßgabe des § 738 Abs. 3 und 4 der 
Reichsversicherungsordnung für eine bestimmte Zeit und zu bestimmten Fälligkeits- 
tagen zu zahlen haben. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 24 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1918.
        <pb n="118" />
        — 82 — 
§ 4 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1917 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens. Als- 
dann gelten die nach den §§ 1 und 3 getroffenen Bestimmungen nur noch für 
die Umlagebeiträge und die Beitragsvorschüsse, die für die Zeit bis zum Ablauf 
des Kalenderjahrs zu erheben sind. 
Berlin, den 11. Februar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs-Gesezblatts vermitteln nur die Postaustalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="119" />
        —  83  — Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 24 
Inhalt: Bekanntmachung zur Aufhebung der Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für 
Süßwassersische vom 24. Juni 1916. S. 83. — Berichtigung. S. 83. 
  
  
(Nr. 6247) Bekanntmachung zur Aufhebung der Bekanntmachung über die Festsetzung von 
Preisen für Süßwasserfische vom 24. Juni 1916. Vom 14. Februar 1918. 
Die Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Süßwasserfische 
vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 585) tritt mit dem 1. April 1918 
außer Kraft. 
Berlin, den 14. Februar 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
Berichtigung 
In der ersten Zeile der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. 1918 S. 11) sind hinter „Nummer 1 der“ die Worte einzufügen 
„Bekanntmachung über die“. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1918 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Februar 1918. 25
        <pb n="120" />
        <pb n="121" />
        —  85  —    Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 25 
Inhalt: Bekanntmachung über Erleichterung des Erlasses berufsgenossenschaftlicher Unfallverhütungsvorschriften. 
S 85.  
 
 
 
(Nr. 6248) Bekanntmachung über Erleichterung des Erlasses berufsgenossenschaftlicher Unfall- 
verhütungsvorschriften. Vom 19. Februar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
 § 1 
Die Vorstände der gewerblichen Berufsgenossenschaften können Vorschriften 
zur Verhütung von Unfällen (§§ 848 ff. der Reichsversicherungsordnung) ohne 
vorherige Begutachtung durch die Sektionsvorstände (§ 852 a. a. O.) und ohne 
Mitwirkung der Genossenschaftsversammlung erlassen. Die weiteren Vorschriften 
der Reichsversicherungsordnung über den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften 
werden hierdurch nicht berührt. 
§ 2 
Die nach § 1 erlassenen Unfallverhütungsvorschriften treten mit Ende des 
Kalenderjahrs außer Kraft, das dem Jahre folgt, in welchem der Krieg 
beendet ist. 
§ 3 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Rcichskanzler bestimmt den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens. 
Berlin, den 19. Februar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 26 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Februar 1918.
        <pb n="122" />
        <pb n="123" />
        —  87  — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 26 
   —— —  — —  —         
Inhalt: Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Sicherung der Acker- und Gartenbe- 
stellung. S. 87. 
  
  
  
  
(Nr. 6249) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Sicherung der Acker- 
und Gartenbestellung. Vom 22. Februar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
Im § 3 der Verordnung über die Sicherung der Acker- und Garten- 
bestelung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 225) wird die Zahl „1918“ durch „1919“ ersetzt. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. Februar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Bertretung 
von Waldow 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 27 
Ausgegeben zu Berlin, den 25. Februar 1918.
        <pb n="124" />
        <pb n="125" />
        —  89  —v  Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 27 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen Brasiliens. S. 89. 
  
 
 
(Nr. 6250) Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen Brasiliens. 
Vom 25. Februar 1918. 
Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung 
des Bundesrats über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger vom 
1. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 414) folgendes bestimmt: 
Artikel 1 
Die Vorschriften der § 1 bis 4 der Verordnung über gewerbliche Schutz- 
rechte feindlicher Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 werden auf die Angehörigen 
Brasiliens für anwendbar erklärt. 
Artikel 2 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 25. Februar 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Delbrück 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reiche-Gesetzbl. 1918. 28 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Februar 1918. ·
        <pb n="126" />
        <pb n="127" />
        —  91  —     Reichs-Gesetzblatt 
  
  
 
 
 
 
 
 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Schiedsgericht für Binnenschiffahrt. S. 91. — Verordnung 
zur Abänderung der Verordnung über den Ausdrusch und die Inanspruchnahme von Getreide und 
Hülsenfrüchten. S. 94. 
 
(Nr. 6251) Bekanntmachung, betreffend das Schiedsgericht für Binnenschiffahrt. Vom 25. Fe- 
ruar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 der Verordnung über wirtschaftliche 
Maßnahmen in der Binnenschiffahrt vom 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 717) folgende Bestimmungen erlassen: 
§ 1 
Die durch die §§ 5 und 6 der Verprdnung über wirtschaftliche Maßnahmen 
in der Binnenschiffahrt vom 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) einem 
Schiedsgericht übertragenen Entscheidungen erfolgen durch eine besondere Abteilung 
des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft. 
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig. 
§ 2 
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden 
und vier Beisitzern. 
Den Vorsitz führen der Präsident des Reichsschiedsgerichts für Kriegs- 
wirtschaft oder einer der ihm für den Vorsitz in der nach § 1 gebildeten Ab- 
teilung vom Reichskanzler bestellten Vertreter, die zum Richteramt oder zum 
höheren Verwaltungsdienste befähigt sein müssen. 
Die Beisitzer werden in der erforderlichen Zahl durch den Reichskanzler 
ernannt, und zwar auf Grund von Listen, die ihm aus den Kreisen der Binnen- 
schiffahrttreibenden, der Besitzer von Umschlagsvorrichtungen sowie der Befrachter 
eingereicht werden.  
Zu den einzelnen Sitzungen werden die Beisitzer von dem Vorsitzenden be- 
rufen. Zwei Beisitzer sollen aus den von den Befrachtern vorgeschlagenen Per- 
sonen, in den Fällen des § 3 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen 
in der Binnenschiffahrt ferner zwei Beisitzer aus den von den Binnenschiffahrt- 
Reichs-Gesetzbl. 1918 29 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Februar 1918.
        <pb n="128" />
        — 92 — 
treibenden, in den Fällen des § 4 zwei Beisitzer aus den von den Besitzern von 
Umschlagsvorrichtungen vorgeschlagenen Personen berufen werden. In den Fällen 
des § 6 Abs. 2 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnen- 
schiffahrt finden für die Berufung der Beisitzer die vorstehenden Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 3 
Auf das Verfahren finden die §§ 3 bis I7, 19 und 20 der Anordnung 
für das Verfahren vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegsbedarf vom 22. Juli 1915 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
1915 S. 469, 1916 S. 1021) insoweit entsprechende Anwendung, als sich nicht 
aus den Vorschriften dieser Bekanntmachung ein anderes ergibt. 
An die Stelle der in den §§ 5, 6, 9, 11 der genannten Anordnung be- 
zeichneten Militär- und Marinebehörden   tritt die Schiffahrtsabteilung beim Chef 
des Feldeisenbahnwesens. 
§ 4 
Der Antrag auf Entscheidung durch das Schiedsgericht ist schriftlich oder 
zu Protokoll der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts zu stellen und unter Dar- 
legung der Sachlage mit Angabe der Beweismittel kurz zu begründen; der An- 
tragsteller soll die ihm zugänglichen Beweismittel, insbesondere Urkunden, beifügen. 
In den Fällen des § 5 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen 
in der Binnenschiffahrt ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Bekannt- 
gabe der von der Schiffahrtsabteilung festgesetzten Entschädigung zu stellen; in den 
Fällen des § 6 daselbst kann das Schiedsgericht innerhalb eines Jahres nach Aus- 
übung des Wiederkaufsrechts angerufen werden. 
Gegen die Versäumung der im Abs. 2 bezeichneten Fristen findet die 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Auf die Wiedereinsetzung finden 
die Vorschriften der §§ 233 bis 238 der Zivilprozeßordnung entsprechende An- 
wendung. Die im § 234 Abs. 1 bezeichnete Frist beträgt einen Monat. 
§ 5 
Vor der Entscheidung des Schiedsgerichts sind die Beteiligten zu hören. 
Als Beteiligte gelten im Sinne dieser Bekanntmachung: 
1. die Verpflichteten nach den §§ 3 und 4 der Verordnung über wirt- 
schaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt, 
2. in den Fällen der Eigentumsüberlassung ferner die dinglich Berechtigten 
und diejenigen Personen, die auf die enteigneten Gegenstände Auf- 
wendungen gemacht haben oder denen an den Gegenständen ein Zurück- 
behaltungsrecht zugestanden hat, 
3. in den Fällen des § 6 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen 
in der Binnenschiffahrt die zum Wiederkaufe Berechtigten, 
4. die Schiffahrtsabteilung.
        <pb n="129" />
        — 93 — 
Der Vorsitzende kann ferner Personen, die ein rechtliches Interesse an der 
Entscheidung oder daran haben, daß die Verpflichteten im Sinne der §§ 3 und 4 
der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt oder ein 
anderer dinglich Berechtigter Entschädigung erhalten, als Beteiligte zulassen. 
§ 6 
Unterlagen für die Entscheidung bilden die Ermittlungen, welche von. der 
Schiffahrtsabteilung oder ihren Beauftragten oder den im § 2 der Verordnung 
über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt bezeichneten Ausschüssen 
oder den im § 8 der genannten Verordnung bezeichneten Preisprüfungsämtern 
oder deren Beauftragten angestellt worden sind. 
§ 7 
Der Beschluß des Schiedsgerichts steht einem rechtskräftigen Urteil im 
Sinne der Zivilprozeßordnung gleich. 
Der Beschluß, durch den eine Entschädigung festgesetzt wird, hat den zur 
Zahlung Verpflichteten und den Empfangsberechtigten zu bezeichnen sowie die 
Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung auszusprechen. 
Ist der Reichsfiskus zur Zahlung verpflichtet, so hat der Vorsitzende die 
Zahlung der festgesetzten Entschädigung an den Empfangsberechtigten binnen zwei 
Wochen nach Ergehen der Entscheidung zu veranlassen. 
Die Zahlung erfolgt in deutscher Währung. Kommt ein Angehöriger eines 
feindlichen Staates als Empfangsberechtigter in Frage, so hat, vorbehaltlich 
einer anderweitigen Bestimmung durch den Reichskanzler, der Vorsitzende anzu- 
odnen, daß die festgesetzte Entschädigung an den Treuhänder für das feindliche 
Vermögen abgeführt wird. 
Bestehen Zweifel über die Person des Empfangsberechtigten, so kann der 
Vorsitzende anordnen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise unter Verzicht 
auf das Recht der Rücknahme bei der Reichsbank hinterlegt wird. 
Auf die Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung 
entsprechende Anwendung; die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Geschäfts- 
stelle des Schiedsgerichts. 
Berlin, den 25. Februar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein
        <pb n="130" />
        — 94 — 
(Nr. 6252) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über den Ausdrusch und die In- 
anspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten. Vom 26. Februar 1918 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
emährung  vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /   
 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird bestimmt: 
  
Artikel 1 
§ 2 Abs. 2 der Verordnung über den Ausdrusch und die Inanspruchnahme 
von Getreide und Hülsenfrüchten vom 24. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1082) 
erhält folgende Fassung:: 
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die rechtzeitige 
Ablieferung ohne Verschulden des Besitzers unterblieben ist und der Besitzer ent- 
weder die Ablieferung bis zum 20. März 1918 einschließlich vornimmt oder bis 
zu diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag auf Zahlung des vor dem 1. März 
1918 geltenden Höchstpreises bei dem Kommunalverband einreicht. Aus dem 
Antrag müssen sich die noch zur Ablieferung gelangenden Mengen, die Gründe 
für die Verzögerung der Ablieferung sowie der Zeitpunkt ergeben, bis zu dem 
die Ablieferung bewirkt werden soll. Das Direktorium der Reichsgetreidestelle 
kann weitere Bestimmungen treffen. 
Streitigkeiten darüber, ob der vor dem 1. März 1918 geltende Höchstpreis 
oder der nach Abs. 1 ermäßigte Höchstpreis maßgebend ist, entscheidet die höhere 
Verwaltungsbehörde. Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde 
steht der Reichsgetreidestelle die Beschwerde an den Staatssekretär des Kriegs- 
ernährungsamts zu. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 26. Februar 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
  
  
Ten Bezug des Rcichs-Gesetzblates vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="131" />
        —  95 —     Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
Nr. 29 
Inhalt: Verordnung über Schilf. S. 95. 
  
  
(Nr. 6253) Verordnung über Schilf. Vom 26. Februar 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom  22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) / 
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S 823) wird verordnet: 
§ ! 
Gemeinden oder Kommunalverbände können das in ihrem Bezirke wachsende 
Schilf (Schilfrohr — Phragmites — und Kolbenschilf — Typha —) abernten, sofern 
nicht der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte die Aberntung selbst vornimmt. 
Erklärt eine Gemeinde oder ein Kommunalverband, von der Befugnis nach 
Abs. 1 keinen Gebrauch machen zu wollen, oder geben sie binnen einer ihnen von 
der zuständigen Behörde gesetzten Erklärungsfrist keine Erklärung ab, so geht auf 
Antrag des Kriegsausschusses für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin die Befugnis 
auf diesen oder die von ihm bezeichnete Stelle über. 
§ 2 
Jeder Besitzer eines Grundstücks ist verpflichtet, der Gemeinde, dem Kommunal- 
verband oder dem Kriegsausschuß oder den von diesen beauftragten Personen das 
Betreten und Befahren seines Grundstücks zu gestatten, soweit dies zur Fest- 
stellung des Vorhandenseins oder zur zweckentsprechenden Aberntung von Schilf 
notwendig ist, sowie die zur Trocknung des Schilfes erforderlichen Plätze zur 
Verfügung zu stellen. 
In gleicher Weise sind Besitzer von Kähnen und ähnlichen Wasserfahrzeugen 
verpflichtet, diese zur Aberntung des Schilfes zur Verfügung zu stellen. 
Der Besitzer ist für die Leistungen nach Abs. 1, 2 angemessen zu entschädigen; 
außerdem ist ihm für je 100 Kilogramm abgefahrenen Schilfes eine Vergütung 
zu gewähren, die bei grünem Schilfrohr 1 Mark, bei verholztem Schilfrohr 
0,50 Mark und bei Kolbenschilf 1,50 Mark beträgt. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 1. März 1918. 
 
30
        <pb n="132" />
        —  96 — 
§ 3 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der §§ 1,2 ergeben, 
entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. 
§ 4 
Wer Schilf in heutrockenem oder verholztem Zustand, auch gehäckselt, an 
einen andern absetzen will, hat es dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter zum Erwerb 
anzubieten, auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. 
Auf Gemeinden und Kommunalverbände, die von der Befugnis nach § 1 
Gebrauch gemacht haben, findet Abs. 1 keine Anwendung, soweit sie das Schilf 
zur Fütterung im eigenen Bezirk abgeben. 
§ 5 
Der Kricgsausschuß hat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots dem 
Verpflichteten mitzuteilen, ob die Überlassung verlangt wird; stellt er das Ver- 
langen nicht, so hat er ihm in derselben Frist eine Bescheinigung darüber zu 
erteilen. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann nähere Bestimmungen 
für die Überlassung und Verladung treffen. 
Der Kriegsausschuß hat die von ihm in Anspruch genommenen Mengen 
binnen drei Wochen nach Stellung des Überlassungsverlangens abzunehmen. 
Der zur Überlassung Verpflichtete hat die Mengen von der Stellung des 
Überlassungsverlangens an bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu 
behandeln. Erfolgt die Abnahme nicht binnen drei Wochen nach Stellung des 
Überlassungsverlangens, so erhält er vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung 
von 15 Pfennig für jeden angefangenen Monat und jede angefangene Tonne. 
Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Verderbens und der zufälligen 
Wertminderung auf den Kriegsausschuß über. 
§ 6 
Der Kriegsausschuß hat für das Schilf einen angemessenen Übernahmepreis 
zu zahlen; dieser darf folgende Beträge für 100 Kilogramm nicht übersteigen: 
1. für Schilfrohr, grün geschnitten, heutrocken, gebündelt  ......10 Mark 
2. für Schilfrohr, verholzt, lufttrocken, gebündellt  ..........................8 " 
3. für Kolbenschilf, lufttrocken, gebündelt, das in der Zeit vom 
15. September bis einschließlich 15. Dezember geerntet ist. ..12 " 
4. für Kolbenschilf, lufttrocken, gebündelt, das nach dem 
15. Dezember geerntet ist ....................................................................10 " 
Ist das Schilf nicht mindestens von mittlerer Art und Güte, so ist der 
Preis entsprechend herabzusetzen. 
In den Preisen sind die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des 
Ortes, von dem das Schilf mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie 
die Kosten des Einladens daselbst einbegriffen.
        <pb n="133" />
        — 97 — 
 § 7 
Ist der zur Überlassung Verpflichtete mit dem vom Kriegsausschusse gebotenen 
Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den 
Preis endgültig fest. Sie bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens 
zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung 
des Übernahmepreises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm für 
angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
Wird das Schilf nicht freiwillig überlassen, so wird das Eigentum auf 
Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn 
oder die von ihm bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den 
zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die 
Anordnung dem Verpflichteten zugeht. 
§ 8 
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme (§ 5 Abs. 2). 
Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Ent- 
scheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht. 
Erfolgt die Zahlung nicht binnen dieser Frist oder bei nicht rechtzeitiger 
Abnahme nicht binnen fünf Wochen nach Stellung des Überlassungsverlangens, 
so ist der Kaufpreis von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den 
jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. 
§ 9 
Beim Verkaufe des der Absatzbeschränkung nach § 4 nicht unterliegenden 
Schilfes durch den Erzeuger dürfen die im § 6 festgesetzten Preise nicht über- 
schritten werden. 
Beim Umsatz durch den Handel dürfen den Preisen höchstens 6 Mark für 
die Tonne zugeschlagen werden; dieser Zuschlag umfaßt Kommissions-, Vermitt- 
lungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht aber 
die Auslagen für die Fracht von dem Abnahmeorte. 
  
§ 10 
Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne 
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
$ 11 
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim- 
mungen. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwal- 
tungsbehörde anzusehen ist. 
§ 12 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
        <pb n="134" />
        — 98 — 
§ 13 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer den ihm nach den Vorschriften im $&amp; 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Satz 1 
obliegenden Verpflichtungen oder den auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 
getroffenen Bestimmungen nicht nachkommt, 
2. wer den nach § 11 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge- 
hören oder nicht. 
§ 14 
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Schilf, das aus 
dem Ausland eingeführt wird. 
Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das besetzte Gebiet. 
§ 15 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mit 
dem gleichen Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung über Schilfrohr vom 6. Juni 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 476) außer Kraft. 
Berlin, den 26. Februar 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="135" />
        —   99  — Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 30 
Inhalt: Bekanntmachung zar Änderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- 
und Wäschestücken vom 23. Dezember 1916. S. 99. — Bekanntmachung zur Aufhebung der 
Bekanntmachung über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916. S. 100. — Bekanntmachung 
über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung. S. 100. 
 
(Nr. 6254) Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit 
getragenen Kleidungs= und Wäschestücken vom 23. Dezember 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1427). Vom 28. Februar 1918. 
Auf Grund des § 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs 
mit Web-, Wirk-., Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni/ 23. Dezember 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1420) wird folgendes bestimmt: 
Die auf getragene Schuhwaren bezüglichen Bestimmungen der 
Bekanntmachung über den Verlehr mit getragenen Kleidungs- und 
Wäschestücken vom 23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1427) treten 
mit dem 1. April 1918 außer Kraft. 
Berlin, den 28. Februar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
31 
Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1918.
        <pb n="136" />
        — 100 — 
(Nr. 6255) Bekanntmachung zur Aufhebung der Bekanntmachung über Schuhwaren vom 
23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1426). Vom 28. Februar 1918. 
Auf Grund des § 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit 
Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni/ 23. Dezember 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1420) wird folgendes bestimmt: 
Die Bekanntmachung über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 
tritt mit dem 1. April 1918 außer Kraft. · 
Berlin, den 28. Februar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
(Nr. 6256) Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung. 
Vom 28. Februar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des. Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Es wird eine Reichsstelle für Schuhversorgung errichtet, der es obliegt, den 
Bedarf der bürgerlichen Bevölkerung an Schuhwaren aller Art, Schuhwaren- 
bestandteilen aller Art und allen für die Schuhwarenherstellung und -ausbesserung 
geeigneten Gegenständen sicherzustellen sowie die Ausbesserung des Schuhwerkes für 
den Bedarf der bürgerlichen Bevölkerung zu regeln. 
§ 2 
Die Reichsstelle für Schuhversorgung ist eine Behörde, die dem Reichs- 
kanzler (Reichswirtschaftsamt) unterstellt ist. Sie besteht aus einem Vorstand 
und einem Beirat. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirats werden 
vom Reichskanzler ernannt und abberufen. 
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung 
treffen. 
§ 3 
Die Reichsstelle für Schuhversorgung ist ermächtigt, den Verkehr mit 
Schuhwaren aller Art, Schuhwarenbestandteilen aller Art sowie allen für die
        <pb n="137" />
        — 101 — 
Schuhwarenherstellung und -ausbesserung geeigneten Gegenständen zu regeln, Be- 
standsaufnahmen anzuordnen und Bestimmungen über Beschlagnahme und Ent- 
eignung zu treffen, ferner Vorschriften über die Ausbesserung von Schuhwaren 
Zu erlassen.     
Bei Enteignungen wird im Streitfall der Übernahmepreis durch das 
Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt. Nähere Anordnung 
über die Besetzung des Gerichts und das Verfahren trifft der Reichskanzler. 
Die Reichsstelle für Schuhversorgung ist berechtigt, zur Aufbringung der 
Verwaltungsunkosten Gebühren zu erheben. Der Reichskanzler kann nähere Be- 
stimmungen darüber treffen. § 4 
Die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung beschlag- 
nahmten oder in deren Besitz und Gewahrsam befindlichen Gegenstände der im 
§ 1 bezeichneten Art unterliegen der Regelung gemäß § 3 nur insoweit, als sie 
von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung der Reichsstelle zur Ver- 
fügung gestellt werden. § 5 
Wer den von der Reichsstelle für Schuhversorgung auf Grund des § 3 
erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen 
bestraft.  
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. · 
§ 6 
In der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, 
Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (Reichs-Gcsetzbl. 
S. 1420) treten folgende Änderungen ein: 
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: Bekanntmachung über die 
Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren. 
2. In der Bekanntmachung selbst fallen fort: 
a) im 1 Abs. 1 die Worte „sowie an Schuhwaren“ 
b) im § 1 der Abs. 2,  
c) im § 7 der Abs. 3, 
d) im § 8 der Abs. 7,  
e) im § 9a Abs.1 und Abs. 2 die Worte ,,und getragene Schuh- 
waren“.  
In der Bekanntmachung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 
22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) fallen im § 1 die Worte „sowie ge- 
tragene Schuhwaren und das von solchen stammende Altleder“ fort. Im § 2 
Abs. 3 werden die Worte „Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren“ ersetzt durch 
die Worte „Web., Wirk- und Strickwaren“.
        <pb n="138" />
        — 102 — 
§ 7 
Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 treten mit dem 11. März 1918, § 6 
mit dem 1. April 1918 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt 
des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 28. Februar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="139" />
        —  103  — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
Nr. 31 
Inhalt: Verordnung über die Einfuhr landwirtschaftlicher Sämereien. S. 103. — Verordnung über 
die Einfuhr von Gemüsesämereien und Gewürzen. S. 106. 
  
  
(Nr. 6257) Verordnung über die Einfuhr landwirtschaftlicher Sämereien. Vom 1. März 1918. 
 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der 
       
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 401)/ 18. August 1917 (Reichs-Gesezbl. S. 823) wird verordnet: 
  
§ 1 
Wer aus dem Ausland Klee-, Gras- oder Futterkräutersamen, Samen 
von Runkelrüben oder von Wasser-, Stoppel- oder Herbstrüben (landwirtschaftliche 
Sämereien) einführt, ist verpflichtet, den Eingang der Landwirtschaftlichen Betriebs- 
stelle für Kriegswirtschaft, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Berlin, Potsdamer 
Straße 28, unter Angabe von Art, Menge, Verpackungsart, Einkaufspreis und 
Aufbewahrungsort unverzüglich anzuzeigen. 
Als Einführender im Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Eingang der 
Sämereien im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung 
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt 
an seine Stelle der Empfänger. 
§ 2 
Wer aus dem Ausland landwirtschaftliche Sämereien einführt, hat sie an 
die Landwirtschaftliche Betriebsstelle für Kriegswirtschaft zu liefern. Er hat sie 
bis zur Abnahme durch diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu 
behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. 
Er hat auf Verlangen der Betriebsstelle Muster zu übersenden und die Sämereien 
an einem von ihr zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen. 
Reichs-Gesetzbl.   1918. 32 
Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1918.
        <pb n="140" />
        — 104 — 
§ 3 
Die Landwirtschaftliche Betriebsstelle für Kriegswirtschaft hat sich unver- 
züglich nach Empfang der Anzeige (§ 1) zu erklären, ob sie die Sämereien über- 
nehmen will. Geht binnen einer Woche nach Empfang der Anzeige die Erklärung 
nicht ein oder erklärt die Betriebsstelle, daß sie die Mengen nicht übernehmen 
will, so erlischt die Lieferungspflicht. 
Hat die Betriebsstelle die Übernahme verlangt, so kann der nach § 2 Ver. 
pflichtete sie schriftlich auffordern, die Mengen innerhalb zwei Wochen nach Emp- 
fang der Aufforderung abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist geht die Gefahr 
der Verschlechterung und des Unterganges auf die Betriebsstelle über; von 
diesem Zeitpunkt ab ist der Kaufpreis mit 1 vom Hundert über den jeweiligen 
Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. Dem Verpflichteten ist für die Aufbewahrung 
vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung zu gewähren, deren Höhe im Streitfall 
das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft endgültig festsetzt. 
§ 4 
Die Landwirtschaftliche Betriebsstelle für Kriegswirtschaft hat für die von 
ihr übernommenen landwirtschaftlichen Sämereien einen angemessenen Übernahme- 
preis zu zahlen.  
Ist der Verpflichtete mit dem von der Betriebsstelle gebotenen Preise nicht 
einverstanden, so setzt das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft den Preis 
endgültig fest. Dieses bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Ver- 
fahrens zu tragen hat.  
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden 
und vier Beisitzern, von denen mindestens drei dem Fachhandel angehören müssen. 
Vorsitzender ist der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft oder 
sein Vertreter. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts ernennt die erforder- 
lichen Beisitzer. Zu den einzelnen Sitzungen werden diese von dem Vorsitzenden 
berufen. 
Auf das Verfahren finden, unbeschadet der für die Zuständigkeit, die 
Zusammensetzung und das Verfahren geltenden besonderen Vorschriften, die Be- 
stimmungen für das Verfahren vor dem Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft 
sinngemäß Anwendung. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann 
allgemeine Grundsätze aufstellen, die das Schiedsgericht bei seinen Entscheidungen 
zu befolgen hat. 
§ 5 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des 
Preises zu liefern, die Betriebsstelle vorläufig den von ihr für angemessen er- 
arhteten Preis zu zahlen. 
Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Betriebsstelle über, in dem 
die Übernahmeerklärung der Betriebsstelle dem Veräußerer oder dem Inhaber des 
Gewahrsams zugeht.
        <pb n="141" />
        —  105—     § 6 
Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. Für streitige 
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Reichs- 
schiedsgerichts für Kriegswirtschaft der Betriebssstelle zugcht. 
§ 7 
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitig- 
keiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Ver- 
sicherung und den Eigentumsübergang ergeben, soweit nicht das Reichsschieds- 
gericht für Kriegswirtschaft zuständig ist. 
§ 8 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde 
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 9 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
bundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in §§ 1, 2 zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige= und 
Lieferungspflicht die Sämereien, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ein- 
gezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 10 
Diese Verordnung tritt mit dem 9. März 1918 in Kraft. 
Berlin, den 1. März 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow
        <pb n="142" />
        — 106 — 
(Nr. 6258) Verordnung über die Einfuhr von Gemüsesämereien und Gewürzen. Vom 
1. März 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401)/ 
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird verordnet: 
§ 1 
Die Vorschriften der Verordnung über die Einfuhr von Gemüse und Obst 
vom 13. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1015) werden auf Gemüsesämereien 
einschließlich Kohlrübensamen sowie auf die nachstehend bezeichneten Gewürze 
ausgedehnt: 
1. Kümmel, 2. Koriander, 3. Majoran, 4. Paprika (spanischer Pfeffer), 
frisch (grün) oder getrocknet, 5. Gewürznelken, 6. Nelkenpfeffer (Piment), 7. Pfeffer, 
schwarzer, weißer und langer, 8. Zimt, echter (Kaneel) und anderer (Zimtblüte, 
Zimtblütenstengel, Zimtkassia, weißer Zimt, Zimtwurzel), zu 3 bis 8 auch geschält, 
entölt, gemahlen oder gepulvert. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt mit dem 9. März 1918 in Kraft. 
Berlin, den 1. März 1918. 
  
    
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="143" />
        —  107 — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
Nr. 32 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des Verbots der Ein- und Durchfuhr von Rubeln. S. 107. 
(Nr. 6259) Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des Verbots der Ein- und Durchfuhr von 
Rubeln. Vom 4. März 1918. 
Auf Grund des § 4 der Verordnung, betreffend Verbot der Ein- und Durch- 
fuhr von Rubeln, vom 17. März 1917 Reichs-Gesetzbl. S. 235) wird folgendes 
bestimmt: 
Die Verordnung, betreffend Verbot der Ein- und Durchfuhr von 
Rubeln, vom 17. März 1917 tritt mit dem 5. März 1918 außer Kraft. 
Berlin, den 4. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 33 
Ausgegeben zu Berlin den 6. März 1918.
        <pb n="144" />
        <pb n="145" />
        —  109 —   Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 33 
Inhalt: Bekanntmachung über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 15. April bis 
16. September 1918. S. 109. 
  
  
  
(Nr. 6260) Bekanntmachung über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 
15. April bis 16. September 1918. Vom 7. März 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Für die im § 2 vorgesehene Zeitspanne ist die gesetzliche Zeit in Deutschland 
die mittlere Sonnenzeit des dreißigsten Längengrades östlich von Greenwich 
(Sommerzeit). 
§ 2 
Die Sommerzeit beginnt am 15. April 1918 vormittags 2 Uhr nach der 
gegenwärtigen Zeitrechnung und endet am 16. September 1918 vormittags 3 Uhr 
im Sinne dieser Verordnung. 
Die öffentlich angebrachten Uhren sind am 15. April 1918 vormittags 
2 Uhr auf 3 Uhr vorzustellen, am 16. September 1918 vormittags 3 Uhr im 
Sinne dieser Verordnung auf 2 Uhr zurückzustellen. 
 § 3 
Von der am 16. September 1918 doppelt erscheinenden Stunde von 2 bis 
3 Uhr vormittags wird die erste Stunde als 2 A, 2 A 1 Minute usw. bis 
2 A 59 Minuten, die zweite als 2 B, 2B 1 Minute usw. bis 2 B 59 Minuten 
bezeichnet. 
Berlin, den 7. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
  
Wallraf 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 31 
Ausgegeben zu Berlin den 9. März 1918.
        <pb n="146" />
        <pb n="147" />
        —  111 —     Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
  
Nr. 34 
        . —           
          
 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Liquidation amerikanischer Unternehmungen.  S. 111. — Ver- 
ordnung gegen den Schleichhandel. S. 112. — Verordnung über die Genehmigung von 
Ersatzlebensmitteln S. 113. 
  
(Nr. 6261) Bekanntmachung, betreffend Liquidation amerikanischer Unternehmungen. Vom 
4. März 1918. 
Auf Grund des § 12 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Liquidation britischer 
Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 871) wird folgendes. 
bestimmt: 
Artikel 1 
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unter- 
nchmungen, vom 31. Juli 1916 werden im Wege der Vergeltung auf Unter- 
nehmungen, deren Kapital überwiegend Angehörigen der Vereinigten Staaten von 
Amerika zusteht, oder die vom Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika aus 
geleitet oder beaufsichtigt werden oder bis zum Kriegsausbruche geleitet oder beauf- 
sichtigt wurden, sowie auf Beteiligungen von Angehörigen der Vereinigten Staaten. 
von Amerika an einem Unternehmen für anwendbar erklärt. 
Artikel 2  
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 4. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 11. März 1918. 
  
35
        <pb n="148" />
        — 112 — 
(Nr. 6262) Verordnung gegen den Schleichhandel. Vom 7. März 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Wer gewerbsmäßig Lebens- oder Futtermittel, für die Höchstpreise fest- 
gesetzt sind oder die sonst einer Verkehrsregelung unterliegen, unter vorsätzlicher 
Verletzung der zur Regelung ergangenen Vorschriften oder. unter Verleitung eines 
andern zur Verletzung dieser Vorschriften oder unter Ausnutzung der von einem 
andern begangenen Verletzung dieser Vorschriften zur Weiterveräußerung erwirbt 
oder wer sich zu solchem Erwerb erbietet, wird wegen Schleichhandels mit Ge- 
fängnis bestraft; daneben ist auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark 
zu erkennen. 
Ebenso wird bestraft, wer gewerbsmäßig solche Gesehäfte vermittelt oder 
wer sich zu einer solchen Vermittlung erbietet. 
Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden; ferner kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des 
Täters öffentlich bekanntzumachen ist. 
§ 2 
Wer wegen Vergehens gegen § 1 bestraft worden ist, darauf wiederum eine 
solche Handlung begangen hat und wegen derselben bestraft worden ist, wird, 
wenn er sich abermals einer solchen Handlung schuldig macht, mit Zuchthaus 
bis zu fünf Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs 
Monaten bestraft. Daneben ist auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark 
zu erkennen; ferner ist anzuordnen, daß die Verurteilung auf Kosten des Täters 
öffentlich bekanntzumachen ist. 
Neben Zuchthaus ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. 
Die Vorschriften in Abs. 1, 2 finden auch Anwendung, wenn die früheren 
Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind. 
§ 3 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht.
        <pb n="149" />
        — 113 — 
§ 4 
Diese Verordnung tritt mit dem 15. März 1918 in Kraft. 
Berlin, den 7. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
  
(Nr. 6263) Verordnung über die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln. Vom 7. März 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Ersatzlebensmittel dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt, angeboten, feil- 
gehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer 
Ersatzmittelstelle (§ 2) genehmigt sind. 
Der Reichskanzler kann Grundsätze darüber aufstellen, welche Gegenstände 
Ersatzlebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind. Die Grundsätze sind im 
Reichsanzeiger zu veröffentlichen. 
Die von einer Ersatzmittelstelle erteilte Genehmigung gilt für das ganze 
Reichsgebiet. 
§ 2 
Die Ersatzmittelstellen sind von den Landeszentralbehörden zu errichten. 
Sie können für das ganze Gebiet eines Bundesstaats oder für Teilgebiete, auch 
für Bezirke, die aus Gebieten mehrerer Bundesstaaten gebildet sind, errichtet werden. 
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Geschäfte der Ersatz- 
mittelstellen von bereits bestehenden Stellen wahrgenommen werden. 
35*
        <pb n="150" />
        — 114 — 
§ 3 
Der Antrag auf Genehmigung muß enthalten: 
1. genaue Angaben über die Zusammensetzung des Ersatzlebensmittels und 
das Herstellungsverfahren unter Bezeichnung der Art und Menge der 
bei der Herstellung verwendeten Stoffe und der daraus gewonnenen 
Menge der Fertigerzeugnisse, 
2. eine Berechnung der Herstellungskosten sowie die Angabe des Preises, 
zu dem das Ersatzlebensmittel vom Hersteller und im Groß= und Klein- 
handel abgegeben werden soll, 
3. die wörtlich genaue Angabe, unter welcher Bezeichnung das Ersatz- 
lebensmittel in den Verkehr gebracht werden soll. 
 
Dem Antrag sind ferner beizufügen: 
4. zur Untersuchung geeignete Muster des Ersatzlebensmittels in der für 
den Kleinverkauf vorgesehenen Packung mit Bezettelung, Gebrauchs- 
anweisung und Ankündigungsentwürfen. 
Die Landeszentralbehörden oder mit ihrer Genehmigung die Ersatzmittel- 
stellen können weitere Erfordernisse für den Antrag aufstellen. 
§ 4 
Der Antrag auf Genehmigung ist von dem Hersteller, bei Ersatzlebens- 
mitteln, die aus dem Ausland eingeführt werden, von dem Einführenden zu stellen. 
Will ein anderer als der Hersteller oder der Einführende das Ersatzlebens- 
mittel unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr bringen, so ist 
der Antrag von diesem zu stellen. 
Zuständig zur Erteilung der Genehmigung ist diejenige Ersahmittelstelle, 
in deren Bezirk der zur Stellung des Antrags Berechtigte seine gewerbliche 
Hauptniederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. 
§ 5 
Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden. Sovweit reichs- 
rechtlich Vorschriften über Ersatzlebensmittel getroffen sind, darf die Genehmigung 
nicht an abweichende Bedingungen geknüpft werden. Der Reichskanzler kann 
Grundsätze für die Erteilung und Versagung der Genehmigung aufstellen. Die 
Grundsätze sollen eine Versagung der Genehmigung insbesondere für die Fälle 
vorsehen, in denen Bedenken gesundheitlicher oder volkswirtschaftlicher Art oder 
persönliche Gründe der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen. 
Die Genehmigung gilt für das Ersatzlebensmittel nur insoweit, als es ent- 
sprechend den im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben und den bei der
        <pb n="151" />
        — 115 — 
Erteilung der Genehmigung auferlegten Bedingungen hergestellt und in den Verkehr 
gebracht wird. Jede Abweichung, insbesondere in der Zusammensetzung, Bezeichnung 
oder im Preise, ist nur nach Genehmigung der Ersatzmittelstelle zulässig. 
Die Genehmigung kann außer in den Fällen des § 8 Abs. 2 auch zurück- 
genommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die die Versagung 
der Genehmigung rechtfertigen. 
§ 6 
Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Genehmigung ist nur Be- 
schwerde zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen zur Entscheidung über 
die Beschwerde zuständig sind.  
Die Landeszeutralbehörden bestimmen das Nähere über das Verfahren vor 
den Ersatzmittel- und den Beschwerdestellen. 
§ 8  
Von sämtlichen Entscheidungen, durch die ein Ersatzlebensmittel genehmigt 
oder die Genehmigung eines solchen versagt oder zurückgenommen ist, sowie von 
sämtlichen Entscheidungen der Beschwerdestellen ist dem Kriegsernährungsamt 
unverzüglich Mitteilung zu machen.  
Haben mehrere Ersatzmittelstellen oder Beschwerdestellen über die Genehmi- 
gung eines Ersatzlebensmittels zu entscheiden und gelangen sie zu verschiedenen Ent- 
scheidungen, so hat der Reichskanzler die endgültige Entscheidung zu treffen. 
Das gleiche gilt, wenn bereits genehmigte Ersatzlebensmittel durch eine andere Ersatz- 
mittelstelle beanstandet werden und zwischen dieser und derjenigen Stelle, die das 
Ersatzlebensmittel genehmigt hat, keine Einigung erzielt wird. 
§ 9 
Bei jeder Veräußerung von Ersatzlebensmitteln an Händler oder bei der Übergabe 
an diese zum Zwecke der Veräußerung hat der Veräußerer dem Erwerber eine Be- 
scheinigung auszuhändigen, aus der ersichtlich ist, von welcher Stelle, wann, unter 
welcher Nummer und unter welchen Bedingungen das Ersatzlebensmittel genehmigt ist. 
Der Erwerber darf Ersatzlebensmittel nur gegen Aushändigung dieser Bescheini- 
gung erwerben; er hat die Bescheinigung aufzubewahren und auf Verlangen den 
Angestellten oder Beauftragten der Polizei und der Ersatzmittelstellen vorzulegen. 
 § 10 
Die Angestellten und Beauftragten der Polizei und der Ersatzmittelstellen 
sind befugt, Räume, in denen Ersatzlebensmittel hergestellt werden, jederzeit, 
Räume, in denen sie verpackt, aufbewahrt, feilgehalten oder verkauft werden, 
während der Geschäftszeit zu betreten, dort Besichtigungen vorzunehmen, Geschäfts-
        <pb n="152" />
        — 116 — 
aufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben gegen Empfangs- 
bestätigung zu entnehmen. 
Die Besitzer dieser Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und 
Aufsichtspersonen haben den nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten 
auf Erfordern über das Verfahren bei der Herstellung der Ersatzlebensmittel und 
über die zur Herstellung verwendeten Stoffe, insbesondere über deren Menge, 
Herkunft und Preis, Auskunft zu erteilen. 
§ 11 
Die nach § 10 Berechtigten sind vorbehaltlich der dienstlichen Bericht- 
erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrich- 
tungen und Geschäftsverhältnisse, welche zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwie- 
genheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- 
und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. 
§ 12 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Ersatzlebensmittel, deren 
Herstellung oder Vertrieb von einer dem Reichskanzler unterstellten Stelle beauf- 
sichtigt werden, mit der Maßgabe Anwendung, daß. an die Stelle der Ersatzmittel- 
stelle die beaufsichtigende oder eine vom Reichskanzler bestimmte Stelle tritt. 
§ 13 
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf Ersatzmittel 
für andere Gegenstände des täglichen Bedarfs ausdehnen. Soweit er von dieser 
Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden dahingehende 
Bestimmungen treffen. 
§ 14 
Die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits im Verkehre befindlichen 
Ersatzlebensmittel dürfen vom 1. Juli 1918 ab nur noch im Verkehre bleiben, 
wenn sie genehmigt sind. 
Der Antrag auf Genehmigung solcher Ersatzlebensmittel kann auch vom 
Eigentümer gestellt werden. 
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die nach den bisherigen 
Bestimmungen in einzelnen Bundesstaaten erteilte Genehmigung eines Ersatz- 
lebensmittels als Genehmigung im Sinne dieser Verordnung gilt. 
§ 15 
Der Reichskanzler kann Ausführungsbestimmungen erlassen und Ausnahmen 
von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
Soweit er von der Befugnis, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, 
keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden solche erlassen.
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        — 117 — 
§ 16 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
 
 
1. wer Ersatzlebensmittel ohne die erforderliche Genehmigung gewerbs- 
mäßig herstellt, anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr 
bringt oder den bei Erteilung der Genehmigung auferlegten Bedingungen 
(§ 5) zuwiderhandelt;  
2. wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Ausstellung, Aus- 
händigung, Aufbewahrung und Vorlegung der Bescheinigung im § 9 
zuwiderhandelt;  
3. wer den Vorschriften im § 10 Abs. 1 zuwider den Eintritt in die 
Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen 
oder die Entnahme von Proben verweigert oder die gemäß § 10 
Abs. 2 von ihm geforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
4. wer den Vorschriften im § 11 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs- 
geheimnissen sich nicht enthält; 
5. wer den von dem Reichskanzler oder den Landeszentralbehörden 
erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
Im Falle der Nr. 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebs- 
inhabers ein.  
Neben der Strafe kann in den Fällen der Nummern 1, 2 und 5 auf Ein- 
ziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 17 
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1918 in Kraft. 
Berlin, den 7. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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        —  119 — Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
   
   
Nr. 35 
 
 
 
 
Inhalt: Verordnung über die Preise für Hülsen-, Hack-, und Ölfrüchte. S. 119. 
  
(Nr. 6264) Verordnung über die Preise für Hülsen-, Hack. und Olfrüchte. Vom 9. März 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung. 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Der Preis für die Tonne Hülsenfrüchte aus der Ernte 1918 darf nicht 
Übersteigen bei: 
Erbsen   ......................................................800 Mark, 
weißen Bohnen       ..............................900 " 
Linsen   .......................................................950 " 
Ackerbohnen   ...........................................700 " 
Peluschken ..................................................700 " 
Saatwicken (Vicia sativa) . . . . . .  600 " 
Lupinen   .....................................................500 " 
Der Preis für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten Früchte 
und dem Mischungsverhältnisse. 
§ 2 
Der Preis für die Tonne Kartoffeln aus der Ernte 1918 darf nicht über- 
steigen, wenn die Lieferung zwischen dem 1. Juli und dem 14. September 1918 
einschließlich erfolgt, 160 Mark, wenn sie später erfolgt, 100 Mark. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können 
für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes mit Zustimmung der Reichskartoffel- 
stelle den Preis für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1918 einschließlich bis auf 
200 Mark erhöhen; sie können den Preis für die Zeit vom 1. August 1918 bis 
zum 14. September 1918 einschließlich bis auf den vom 15. September 1918 ab 
geltenden Preis herabsetzen. Sie können mit Zustimmung des Staatssekretärs 
Reichs-Gesetzbl. 1918.  36 
Ausgegeben zu Berlin den 12. März 1918.
        <pb n="156" />
        — 120 — 
des Kriegsernährungsamts den vom 15. September 1918 ab geltenden Preis für 
ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes bis auf 120 Mark erhöhen. Die Preise 
eines Bezirkes gelten für die in diesem Bezirk erzeugten Kartoffeln. 
Für die Abgabe durch den Erzeuger im Kleinverkaufe können durch den 
Staatssekretär des Kriegsernährungsamts sowie mit Zustimmung der Reichs- 
kartoffelstelle durch die im Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden und Stellen andere 
Preise festgesetzt oder zugelassen werden. 
Für die Zeit vom 15. September 1918 ab setzt der Staatssekretär des 
Kriegsernährungsamts für nicht verlesene Kartoffeln (Fabrikkartoffeln) Abschläge fest. 
§ 3 
Der Preis für die Tonne der nachbezeichneten Erzeugnisse aus der Ernte 
1918 darf nicht übersteigen bei: 
Futterrüben (Futterrunkelrüben) . . . . . . . . . . .  30 Mark, 
Wasser-, Herbst- oder Stoppelrüben (Turnips) ................30 " 
Kohlrüben (Wruken, Bodenkohlrabi, Steckrüben), 
gelbe .......................................................................................... 45 " 
weiße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             35 " 
Futtermöhren . ...........................................................................60   " 
§ 4 
Die in der Verordnung über Ölfrüchte und daraus gewonnene Produkte 
vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646) für Ölfrüchte aus der Ernte 1918 
festgesetzten Preise gelten auch für die Ernte 1919. 
§5 
Die in §§ 1 bis 4 oder auf Grund derselben festgesetzten Preise sind 
Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
Die Höchstpreise gelten für den Verkauf durch den Erzeuger; sie schließen, 
vorbehaltlich anderweiter Regelung nach § 7, die Kosten der Beförderung bis zur 
Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser ver- 
sandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein. 
§ 6 
Rübenverarbeitende Fabriken dürfen in Verträgen über Lieferung von 
Zuckerrüben für das Betriebsjahr 1918/19 keinen niedrigeren Preis für 50 Kilo- 
gramm vereinbaren als 1,95 Mark über dem im Betriebsjahr 1913/14 von ihnen 
für Kaufrüben gezahlten Preise. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verord- 
nung zu einem niedrigeren Preise abgeschlossen sind, gelten, soweit im Betriebs- 
jahr 1918/19 zu liefern ist, als zu diesem Mindestpreis abgeschlossen. 
Soweit Aktionäre oder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung auf Grund des Gesellschaftsvertrags zur Lieferung verpflichtet sind, finden
        <pb n="157" />
        — 121 — 
die Vorschriften im Abs. 1 sinngemäß Anwendung; in diesem Falle wird der feste 
Geldpreis zugrunde gelegt, der im Betriebsjahr 1913/14 für die auf Grund 
des Gesellschaftsvertrags gelieferten Rüben gezahlt ist. 
Bei Fabriken, die für das Betriebsjahr 1913/14 Verträge der im Abs. 1 
und 2 bezeichneten Art nicht abgeschlossen haiten, beträgt der Mindestpreis für 
Rüben drei Mark für 50 Kilogramm. 
Bei Berechnung des Mindestpreises bleiben Abreden über Erhöhung des 
vereinbarten Preises mit Rücksicht auf den Zuckergehalt, den Gewinn der Fabrik 
vder sonstige Umstände sowic über Nebenlieferungen außer Betracht. 
 §7 
Der Staatsselretär des Kriegsernährungsamts erläßt die näheren Bestim— 
mungen über die Preise; er bestimmt, welche Nebenleistungen in den Preisen 
einbegriffen sind und welche Vergütungen für Nebenleistungen im Höchstfall 
gewährt werden dürfen. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen zulassen. 
Er kann die Preise, soweit dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung erforderlich 
erscheint, für bestimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen; er kann besondere Be- 
stimmungen über die Preise für den Verkauf zu Saatzwecken treffen. 
§ 8 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 9. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
  
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben un Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="158" />
        <pb n="159" />
        —  123 —     Reichs-Gesetzblatt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Jahrgang 1918 
Nr. 36 
Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken. S. 123. — Bekannt-  
machung, betreffend Auszahlung des Übernahmepreises für enteignete Bestandteile und Zubehör- 
stücke von Grundstücken. S. 126. 
(Nr. 6265) Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken. Vom 
15. März 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Auflassung eines Grundstücks, die Bestellung eines dinglichen Rechtes 
zum Genusse der Erzeugnisse eines Grundstücks sowie jede Vereinbarung, welche 
den Genuß der Erzeugnisse oder die Verpflichtung zur Übereignung eines Grund- 
stücks zum Gegenstande hat, bedarf, wenn das Grundstück über fünf Hektar groß 
ist, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Ge- 
nehmigung kann auch unter Auflagen erteilt werden. 
§ 2 
Die Genehmigung ist nicht erforderlich bei Rechtsgeschäften 
1. des Reichs, eines Bundesstaats, einer Gemeinde oder einer anderen 
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes oder einer vom 
Staate als gemeinnützig anerkannten Vereinigung, die sich mit innerer 
Kolonisation, Grundentschuldung oder Errichtung von Wohnungen befaßt; 
2. zwischen Ehegatten oder Personen, die untereinander in grader Linie 
verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum zweiten 
Grade verwandt sind 
3. die nach anderen Vorschriften der Genehmigung durch den Landesherrn 
oder eine Verwaltungsbehörde bedürfen und diese erhalten haben; 
4. bei denen die zuständige Behörde bescheinigt, daß es einer Genehmigung 
nicht bedarf. 
Relchs-GesetZbl. 1918. 37 
Ausgegeben zu Berlin den 15. März 1918.
        <pb n="160" />
        – 124 — 
§ 3  
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Grundstück zum 
Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist und wenn 
1. durch die Ausführung des Rechtsgeschäfts die ordnungsmäßige Bewirt- 
schaftung des Grundstücks zum Schaden der Volksernährung gefährdet 
erscheint oder 
2. das zum Betriebe der Landwirtschaft bestimmte Grundstück an jemanden 
überlassen wird, der die Landwirtschaft nicht im Hauptberuf ausübt 
oder früher ausgeübt hat, oder 
3. das Rechtsgeschäft zum Zwecke oder in Ausführung einer unwirtschaft- 
lichen Zerschlagung des Grundstücks erfolgt oder 
4. durch die Ausführung des Rechtsgeschäfts die Aufhebung der wirtschaft- 
lichen Selbständigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Ver- 
einigung mit einem anderen zu besorgen ist oder 
5. die Übereignung eines Grundstücks unter Ausnutzung der Notlage des 
Eigentümers zu unbilligen Bedingungen, insbesondere einem erheblich 
hinter dem Werte zurückbleibenden Preise erfolgen soll. 
§ 4 
Ist im Grundbuch auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts eine 
Rechtsänderung eingetragen, so kann die zuständige Behörde, falls nach ihrem 
Ermessen die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Ein- 
tragung eines Widerspruchs ersuchen. § 54 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt 
unberührt. 
Ein nach Abs. 1 eingetragener Widerspruch ist zu löschen, wenn die zu- 
ständige Behörde darum ersucht oder wenn die Genehmigung erteilt ist. 
§ 5 
Wird das Rechtsgeschäft nicht oder unter Auflagen genehmigt, so steht 
jedem Teile binnen zwei Wochen seit der Bekanntmachung der Entscheidung an 
ihn die Beschwerde zu; die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig. 
Soll die Genehmigung versagt oder unter einer Auflage erteilt werden, so sind 
beide Teile, soweit tunlich, zu hören. 
§ 6   
Die zuständige Behörde kann dem Eigentümer oder Besitzer von lebendem 
oder totem Inventar, das zu einem landwirtschaftlichen Grundstück gehört oder 
sich auf ihm befindet, die Veräußerung oder die Entfernung des Inventars oder 
einzelner Stücke von dem Grundstück untersagen, wenn hierdurch die ordnungs- 
mäßige Bewirtschaftung des Grundstücks zum Schaden der Volksernährung gefährdet
        <pb n="161" />
        — 125 — 
werden würde. Gegen die Untersagung ist die Beschwerde zulässig. Die Ent- 
scheidung über sie ist endgültig. 
Die Vorschrift gilt nicht bei Maßregeln im Wege der Zwangsvollstreckung. 
§ 7 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer ohne die erforderliche Genehmigung ein Grundstück aufläßt oder 
sich auflassen läßt oder den Besitz eines Grundstücks einem anderen 
überträgt oder von einem anderen erwirbt; 
2. wer die bei Erteilung der Genehmigung gemachten Auflagen nicht erfüllt; 
3. wer Inventar veräußert, entfernt oder an sich bringt, wenn ein Ver- 
bot nach § 6 vorliegt. 
Ist die Handlung fahrlässig begangen, so tritt Geldstrafe bis zu drei- 
tausend Mark ein.  
 § 8 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung; sie bestimmen insbesondere, welche Behörde die zuständige 
Behörde und die Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen für ihr Gebiet den Tag des Inkraft- 
tretens der §§ 1 bis 7 dieser Verordnung, sie können die Inkraftsetzung auf 
bestimmte Gebietsteile und einzelne Bestimmungen beschränken und zeitlich be- 
grenzen; sie können die Grundstücksgröße abweichend vom § 1 bestimmen und 
die Vorschriften der Verordnung auf Berechtigungen ausdehnen, für welche die 
auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften gelten. 
§ 9 
Weitergehende landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. 
§ 10 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens. 
Berlin, den 15. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Wallraf
        <pb n="162" />
        — 126 — 
(Nr. 6266) Bekanntmachung, betreffend Auszahlung des Übernahmepreises für enteignete 
Bestandteile und Zubehörstücke von Grundstücken. Vom 10. März 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Der Übernahmepreis für Bestandteile und Zubehörstücke von Grund- 
stücken, die auf Grund der Verordnung über die Sicherstellung von Kriegs- 
bedarf vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) enteignet werden, kann mit 
befreiender Wirkung gegenüber Dritten, denen ein Recht an diesen Sachen zustand), 
an den Eigentümer (§ 1 Abs. 5 der Verordnung) ausgezahlt werden. 
§ 2  
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 10. März 1918. 
  
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="163" />
        —  127 —     Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
Nr. 37 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 127. — 
Verordnung über die Preise von Schlachtrindern. S. 128. 
  
(Nr. 6267) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs. 
ordnung. Vom 13. März 1918. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 
1. Gruppe a) 
Der mit „Detonit 14 beginnende Absatz wird gefaßt: 
Detonit 14, auch mit angehängten Zahlen I, II, III usw. oder an- 
gehängten Buchstaben (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzen- 
mehlen) höchstens 2,5 Prozent Mono- oder Dinitroverbindungen der 
aromatischen Reihe, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, auch mit neu- 
tralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen, auch mit 
höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin, auch mit höchstens 0,5 Prozent 
Kohle, auch mit Kieselgur). 
2. Gruppe b) 
Der Eingang des mit „Wetter-Persalit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Wetter-Persalit, Gesteins-Persalit, Kohlen-Persalit, auch 
mit angehängten Buchstaben usw. wie bisher. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1918. 38
        <pb n="164" />
        — 128 — 
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase 
Abschnitt F. Sonstige Vorschriften 
Absatz (6). b) bedeckte Wagen 
In Ziffer 1 wird am Ende ein *) und am Fuße der Seite folgende 
Anmerkung gesetzt 
*) Während des Krieges dürfen Sauerstoff und Wasserstoff in den Monaten Oktober 
bis März einschließlich auch in offenen Wagen befördert werden. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 13. März 1918. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
Wackerzapp 
  
(Nr. 6268) Verordnung über die Preise von Schlachtrindern. Vom 15. März 1918. 
Auf Grund des § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Preise der landwirt- 
schaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S 243) wird in Abweichung vom § 7 Abs. 1 Nr. 2 der- 
selben Verordnung folgendes bestimmt: 
Artikel 1 
Bis auf weiteres darf beim Verkaufe von Schlachtrindern durch den Vieh- 
halter der Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht bei ausgemästeten oder voll- 
fleischigen Ochsen und Kühen über 7 Jahre, Bullen über 5 Jahre und an- 
gefleischten Ochsen, Kühen, Bullen und Färsen jeden Alters (Klasse B) 80 Mark 
nicht übersteigen. Die bisherige Preisabstufung nach Lebendgewicht kommt in 
Wegfall. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt am 18. März 1918 in Kraft. 
Berlin, den 15. März 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="165" />
        —  129 —     Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Abänderung des § 77 der Ausführungsvorschriften des Bundes- 
rats zum Viehseuchengesetze vem 25. Dezember 1911. S. 129. — Bekanntmachung, betreffend 
Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges. S. 130. 
  
  
(Nr. 6269) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung des § 77 der Ausführungsvorschriften 
des Bundesrats zum Viehseuchengesetze vom 25. Dezember 1911 (Reichs- 
Gesetzbl. 1912 S. 3) Vom 28. Februar 1918. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Februar 1918 beschlossen, den 
§ 77 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze vom 
25. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. 1912 S. 3) wie folgt abzuändern: 
„Für den Verkehr mit Viehseuchenerregern und für ihre Auf- 
bewahrung sowie für die bei der Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten 
mit solchen Erregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln gilt die 
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Vorschriften über Krank- 
heitserreger, vom 21. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1069).“ 
Berlin, den 28. Februar 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Dammann 
  
(Nr. 6270) Bekanntmachung  betreffend Krankenversicherung und Wochenhilfe während des 
Krieges vom 17. März 1918 
 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Änderungen und Ergänzungen, welche gegenüber den Bestimmungen 
einer Kassensatzung über die Festsetzung des Grundlohns und die Bemessung der 
Beiträge zur Durchführung des § 1 der Bekanntmachung vom 22. November 1917, 
betreffend Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges Reichs- 
Gesetzbl. S. 1085), dienen sollen, können ohne Aufnahme in die Satzung vom 
Vorstand beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Ober- 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 39 
Ausgegeben zu Berlin den 19. März 1918.
        <pb n="166" />
        — 130 — 
versicherungsamts, dessen Entscheidung endgültig ist. Auch im Falle der Ver- 
sagung entscheidet nicht die Beschlußkammer. 
§ 2 
Während der weiteren Dauer des Krieges erhalten die Kassenmitglieder 
einen Abdruck der Satzung und ihrer Änderung (§ 325 der Reichsversicherungs- 
ordnung) nur auf Antrag; im übrigen genügt die Mitteilung von Auszügen, 
welche die Bestimmungen über Mitgliedschaft, Leistungen und Beiträge nebst der 
Krankenordnung sowie Änderungen dieser Bestimmungen enthalten. 
Die Mitglieder sind berechtigt, einen Abdruck der Satzung und ihrer 
Änderung in den Geschäftsräumen der Kasse während der üblichen Geschäfts- 
stunden einzusehen.  
§ 3 
Der Anspruch einer Wöchnerin auf die Leistungen der Wochenhilfe nach 
§ 8 der Bekanntmachung, betreffend Wochenhilfe während des Krieges, vom 
3. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 492) besteht auch dann, wenn die Beiträge 
zur Krankenkasse für die Wöchnerin auf Antrag des Arbeitgebers gemäß § 420 
oder § 421 der Reichsversicherungsordnung unter Wegfall oder Kürzung des 
Anspruchs auf Krankengeld ermäßigt sind. 
Was der Wöchnerin auf Grund dieses Anspruchs zusteht, gilt nicht als 
Barleistung im Sinne des § 425 der Reichsversicherungsordnung; der Arbeit- 
geber hat der Kasse dafür nichts zu erstatten. 
Der Kassenvorstand kann die nach § 420 Abs. 3, § 421 der Reichsver- 
sicherungsordnung ermäßigten Beiträge mit Zustimmung des Versicherungsamts 
entsprechend der Steigerung der Kassenausgaben infolge dieser Wochenhilfe erhöhen,; 
einer Satzungsänderung bedarf es nicht. 
§ 4 
Die Vorschriften der §§ 1, 2 treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
  § 5 
Die Vorschriften des § 3 treten mit Wirkung vom 3. Dezember 1914 
in Kraft. 
Ansprüche, über die das Feststellungsverfahren am Tage der Verkündung 
dieser Verordnung schwebt, unterliegen den Vorschriften des § 3. 
Sind Ansprüche, die nach den Vorschriften des § 3 begründet sind, nach 
dem 2. Dezember 1914 rechtskräftig abgelehnt worden, so hat die Krankenkasse 
auf Antrag des Berechtigten einen neuen Bescheid zu erteilen; die Verjährungs- 
frist des § 223 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung beginnt für solche Anträge 
mit dem Tage der Verkündung dieser Vorschriften. 
Berlin, den 17. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts  vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckeiei.
        <pb n="167" />
        —  131 —     Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918  
Nr. 39 
   
Inhalt: Gesetz über Kriegsabgaben der Reichsbank. S. 131. — Verordnung über den Höchstpreis für 
Häcksel. S. 132. — Verordnung über das den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für 
die Ernährung der Selbstversorger zu belassende Brotgetreide. S. 132. 
(Nr. 6271) Gesetz über Kriegsabgaben der Reichsbank. Vom 20. März 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: § 1 
Von dem Gewinne der Reichsbank für das Jahr 1917 wird vorweg ein 
Betrag von 130 Millionen Mark dem Reiche überwiesen. 
§ 2 
Die für das Jahr 1917 von der Reichsbank „für Kriegsverluste“ bilanz- 
mäßig zurückzustellende Reserve darf bis zum 31. Dezember 1920 nur zur 
Deckung von solchen Verlusten verwendet werden. 
Soweit der zurückgestellte Betrag bis zu diesem Zeitpunkt keine Ver- 
wendung gefunden hat, ist über ihn durch das nächste, zufolge § 41 des Bank- 
gesetzes zu erlassende Gesetz endgültige Bestimmung zu treffen. 
§ 3 
Soweit der für das Jahr 1917 nach Abzug der sämtlichen Ausgaben sich 
ergebende Reingewinn den durchschnittlichen Reingewinn der Jahre 1911, 1912 
und 1913 übersteigt, fällt er zu drei Vierteln an das Reich. 
Die Verteilung des hiernach verbleibenden Gewinns regelt sich nach § 24 des 
Bankgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 515). 
§ 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die aus dem Gewinne der Reichsbank an das Reich abzuführenden Beträge 
sind der Kommunalbesteuerung nicht unterworfen. Dasselbe gilt von dem im 
§ 2 bezeichneten Betrage. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckteim 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 20. März 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 40 
Ausgegeben zu Berlin den 22. März 1918.
        <pb n="168" />
        — 132 — 
(Nr. 6272) Verordnung über den Höchstpreis für Häcksel. Vom 19. März 1918. 
Auf Grund des § 14 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh 
und Häcksel vom 2. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 685) wird in Abänderung 
des § 6 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: 
Der Preis, der beim Verkaufe von Häcksel durch den Hersteller nicht über- 
schritten werden darf, beträgt vom 1. April 1918 ab 120 Mark für die Tonne. 
Berlin, den 19. März 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
(Nr. 6273) Verordnung über das den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für die Er- 
nährung der Selbstversorger zu belassende Brotgetreide. Vom 21. März 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 7 der Reichsgetreideordnung für die 
Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) folgendes verordnet: 
§ 1 
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus ihrem selbstgebauten 
Brotgetreide zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf für die Zeit vom 
1. April bis zum 15. August 1918 an Stelle der bisher festgesetzten achteinhalb 
Kilogramm (Verordnung vom 25. Oktober 1917 — Reichs-Gesetzbl. S. 971 —) 
sechseinhalb Kilogramm monatlich verwenden. 
Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, diese Herabsetzung von einem 
früheren Zeitpunkt ab vorzunehmen. 
Der Reichskanzler kann, sobald es die Sicherung der Volksernährung zu- 
läßt, die im Abs. 1 festgesetzte Menge wiederum bis auf achteinhalb Kilogramm 
erhöhen. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 21. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
Den Bezug der Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="169" />
        Inhalt: 
(Nr. 6274) Verordnung über eine Anbau- und Ernteflächenerhebung im Jahre 1918. Vom 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
— 133 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
          
 
 
 
Verordnung über eine Anbau- und Ernteflächenerhebung  im Jahre 1918. S. 138. 
21. März 1918. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
In der Zeit vom 6. Mai bis 1. Juni 1918 werden festgestellt 
Die Anbau- und Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von 
 
 
 
 
   
1. Weizen 
a) Winterfrucht, 
b) Sommerfrucht, 
2. Spelz — Dinkel, Fesen —, Emer und Einkorn (Winter- und Sommer- 
frucht), 
3. Roggen 
a) Winterfrucht, 
b) Sommerfrucht, 
4. Gerste 
a) Winterfrucht, 
b) Sommerfrucht, 
5. Gemenge aus den Getreidearten 1 bis 4, 
6. Hafer, 
7. Gemenge aus Getreide aller Art mit Hafer, 
8. Körnermais, 
9. sonstigen Getreidearten (Buchweizen, Hirse), 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 41 
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1918.
        <pb n="170" />
        10. Hülsenfrüchten 
I. zur Körnergewinnung 
a) Erbsen und Peluschken, 
b) Speisebohnen (Stangen-, Buschbohnen) 
c) Linsen und Wicken, 
d) Ackerbohnen (Sau-, Pferdebohnen), 
e) Lupinen, 
f) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art, 
g) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art mit Getreide, 
II. zur Grünfuttergewinnung (Hülsenfrüchte aller Art, rein oder im 
Gemenge untereinander oder mit Getreide), auch Lupinen zum 
Unterpflügen, 
11. Ölfrüchten 
a) Raps und Rübsen, 
b) alle übrigen Ölfrüchte (Mohn, Leindotter, Senf, Sonnenblumen 
und andere), 
12. Gespinstpflanzen Flachs, Lein, Hanf, Nessel und andere), 
13. Kartoffeln 
a) Frühkartoffeln, 
b) Spätkartoffeln, 
14. Rüben und Wurzelfrüchten 
a) Zuckerrüben,  
b) Runkel- (Futter-) rüben, 
c) Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wruken, Dotschen), 
d) Mohrrüben, Möhren, Karotten, 
15. Gemüsen 
a) Weißkohl b) alle sonstigen Kohlarten, 
c) Zwiebeln, 
d) alle sonstigen Gemuͤsearten Spargel, Topinamburs, Schwarzwurzeln, 
Mairüben, Rote Rüben, Sellerie, Gurken und andere), 
16. Futterpflanzen zur Grünfutter- und Heugewinnung 
a) Klee aller Art, Luzerne, auch mit Beimischung von Gräsern, 
b) alle sonstigen Futterpflanzen (Serradella als Hauptfrucht, Esparsette, 
Mais und andere), auch in Mischung, 
17. sonstigen Gewächsen aller Art (Handelsgewächse, Grassämereien, Hopfen, 
Tabak, Zichorien, Korbweiden und andere) 
sowie die Bewässerungs- und anderen Wiesen, die gesamten bestellten und nicht 
bestellten Ackerflächen und die Weideflächen. 
§ 2 
Die Erhebung erfolgt gemeindeweise durch Befragung der Grundeigentümer 
und Bewirtschafter (Betriebsinhaber). Ihre Ausführung obliegt den Gemeinde-
        <pb n="171" />
        — 135 — 
behörden in Verbindung mit den zu diesem Zwecke ernannten Sachverständigen 
oder Vertrauensleuten; zu ihrer Unterstützung sind schreib- und rechengewandte 
Personen zuzuziehen. 
§ 3  Die Erhebung erfolgt durch Ortslisten nach dem beigefügten Muster 1, 
dessen Inhalt für den Umfang und die Art der Ausführung der Erhebung maß- 
gebend ist. 
§ 4 
Die Erhebung ist so vorzubereiten, daß bis zum 1. Mai 1918 an der 
Hand der Grundstückskataster oder entsprechender oder ähnlicher Unterlagen 
(Grundsteuermutterrollen, Grundsteuerbücher, Einkommensnachweisungen, Besitz- 
standsverzeichnisse, Gütergeschosse, Flurbücher u. dergl.) die Namen der Eigentümer 
und Bewirtschäfter und die Flächengröße der im Gemeindeflurbezirke belegenen 
Grundstücke ermittelt und in die Ortsliste eingetragen sind. 
 
§ 5 
Alle Anbauflächen sind zur Ortsliste der Gemeinde anzugeben, in deren 
Flurbezirk sie belegen sind. Die Gemeindebehörden haben die Richtigkeit der 
Flächenangaben zu überwachen und insbesondere nachzuprüfen, ob die Gesamtheit 
der durch die Ortsliste festgestellten Anbau- und sonstigen Flächen mit den nach 
§ 4 ermittelten Flächen übereinstimmt. 
 § 6 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 4 und 5 
und die Verlängerung der Frist des § 1 zulassen. 
§ 7  
Die Grundeigentümer, die Bewirtschafter und ihre Stellvertreter sind ver- 
pflichtet, den mit der Erhebung Beauftragten über die Eigentums-, Pacht- und 
sonstigen Nutzungsverhältnisse sowie über die Verwendung und den Anbau der 
Grundstücke Auskunft zu erteilen. 
 Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind be- 
fugt, zur Ermittlung richtiger Angaben über die Anbau- und Errnteflächen die 
Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten, Messungen vorzunehmen  
sowie die Geschäftsbücher der Bewirtschafter einzusehen, auch hinsichtlich der 
Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von 
Behörden einzuholen. 
 § 8 
Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die Landes- 
zentralbehörden. 
 
41*
        <pb n="172" />
        — 136 — 
§ 9 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß neben oder an Stelle von Orts- 
listen Fragebogen zu verwenden sind; sie können die Erhebung auch auf andere 
Früchte erstrecken und sonstige Änderungen der Fassung der Ortsliste vornehmen, 
insbesondere ein anderes Flächenmaß vorschreiben. 
Die Ausführungsbestimmungen sind dem Kriegsernährungsamt und dem 
Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 1. Mai 1918 einzusenden. 
§ 10 
Die Landeszentralbehörden haben eine nach Bezirken der unteren Ver- 
waltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse der Erhebung nach 
dem Muster 2 dem Kriegsernährungsamt und dem Kaeiserlichen Statistischen 
Amte bis zum 8. Juli 1918 einzusenden. 
§ 11 
Die Reichskartoffelstelle wird ermächtigt, eine besondere Erhebung über 
die Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von Frühkartoffeln vorzunehmen. Sie 
erläßt die näheren Bestimmungen. Die Vorschrift im § 7 findet entsprechende 
Anwendung. 
 § 12 
Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er nach dieser Verordnung oder den 
zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen verpflichtet ist, nicht oder wissentlich 
unrichtig oder unvollständig macht oder wer der Vorschrift im § 7 Abs. 2 zu 
wider das Betreten der Grundstücke oder die Einsicht in die Geschäftsbücher ver- 
weigert, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu 
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Wer fahrlässig die im Abs. 1 genannten Angaben nicht oder unrichtig oder 
unvollständig macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
§ 13 
Die durch Bundesratsbeschluß vom 1. Mai 1911 angeordnete Anbau- 
erhebung unterbleibt im laufenden Jahre. 
§ 14 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 21. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow
        <pb n="173" />
        — 137 — Muster 1 
Anbaus- und Ernteflächenerhebung 6. Mai bis 1. Juni 1918 
Staat: ....................................................................  Verwaltungsbezirk:  ................................................................ 
Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde:  ............................................................................................................... 
(Kreis, Bezirksamt, Amtshauptmannschaft usw.) 
Gemeinde: 
Gutsbezirk: 
  
 
 
 
 
Ortsliste 
Daß sämtliche zur Angabe verpflichteten Grundeigentümer und sonstige nicht grundbesitzenden Bewirt- 
schafter (Betriebsinhaber) oder deren Stellvertreter ihre Flächenanteile angegeben haben, bescheinigt 
(Ort) ...................................................................................., den  ................................................................... 1913. 
Der Gemeinde- (Guts-) Vorstand 
.................................................................................................................................. 
Anleitung zur Ausfüllung der Ortsliste 
1. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 21. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 133) sind die Anbau- und Ernteflächen nach 
Maßgabe des umstehenden Nachweisungsmusters durch Befragen der Grundeigentümer, der Bewirtschafter (Betriebsinhaber) oder 
ihrer Stellvertreter festzustellen. 
2. Die Aufnahme erstreckt sich nur auf den feldmäßigen Anbau. Gartenmäßiger Anbau von Kartoffeln, Gemüsen und 
anderen Gewächsen bleibt außer Betracht. 
3. Die Ausführung der Erhebung obliegt den Gemeindebehörden in Verbindung mit den zu diesem Zwecke ernannten Sachver- 
ständigen und Vertrauensleuten. 
4. Zur Angabe verpflichtet sind sowohl die Grundeigentümer wie die Bewirtschafter (Betriebsinhaber) der Grundstücke. Sie haben 
über die -Eigentums, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnisse, ob die Flächen als Dienstland, Deputatland oder sonstwie zur 
Nutznießung überlassen sind, sowie über die Verwendung und den Anbau der Grundstücke alle geforderten Auskünfte gewissenhaft 
 und wahrheitsgemäß zu erteilen. 
5. Die Angaben der Anbau- und Ernteflächen zu den Spalten 7 bis 50 sind von den Bewirtschaftern (Betriebsinhabern) der 
Grundstäcke oder ihren Stellvertretern zu machen, und zwar in jedem Falle zu der Ortsliste derjenigen Gemeinde, in deren 
Flurbezirk die bewirtschaftete oder bebaute Fläche belegen ist, auch wenn der Bewirtschafter (Betriebsinhaber) seinen Wohnsitz 
in einer anderen Gemeinde hat.  
6. Die Erhebung erfolgt in der Zeit vom 6. Mai bis 1. Juni 1918. 
7. Die Erhebung ist so vorzubereiten, daß bis zum 1. Mai 1918 an der Hand der Grundstückskataster oder entsprechender oder ähnlicher 
Unterlagen (Grundsteuermutterrollen, Grundsteuerbücher, Einkommensnachweisungen, Besitzstandsverzeichnisse, Gütergeschosse, Flur- 
bücher u. dergl.) und durch Befragen der zur Angabe Verpflichteten die Namen der Eigentümer und Bewirtschafter (Betriebs- 
inhaber) und die Flächengröße der im Gemeindeflurbezirke belegenen Grundstücke ermittelt und in die Spalten 2 bis 6 der 
Ortsliste eingetragen sind. Die Gemeindebehörden haben darauf zu achten, daß die gesamte landwirtschaftlich benutzte Fläche 
des Gemeindeflurbezirks, insbesondere auch die im Gemeindebesitz oder in sonstigem öffentlichen Besitz stehenden landwirtschaftlich 
benutzten Flächen in die Ortsliste aufgenommen werden. 
8. Alle Flächenangaben sind in dem im Kopfe der Ortsliste bezeichneten Flächenmaß einzutragen. Andere Flächenangaben sind 
nicht zulässig. 
9. Zur Eintragung der Angaben der Bewirtschafter (Betriebsinhaber) in die Spalten 7 bis 50 sind schreib- und rechengewandte 
Personen hinzuzuziehen. Diese haben darauf zu achten, daß in jedem Falle die Summe der Flächen in den Spalten 7 bis 9 
mit der Fläche in Spalte 6 und die Summe der Flächen in den Spalten 10 bis 50 mit der Fläche in Spalte 9 übereinstimmt. 
10. Die Ortsliste ist in den Spalten 3 bis 50 aufzurechnen und abzuschließen und sodann mit der Bescheinigung des Gemeinde- 
(Guts-) Vorstands zu versehen, daß sämtliche zur Angabe Verpflichteten ihre Flächenanteile angegeben haben. Die abgeschlossene 
und bescheinigte Ortsliste ist spätestens bis zum 15. Juni 1918 an die zuständige Behörde abzuliefern. 
11. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben über die 
Anbau- und Ernteflächen die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten, Messungen vorzunehmen sowie die Geschäfts- 
bücher der Bewirtschafter einzusehen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke 
Auskunft von Behäörden einzuholen. 
12. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er nach der in Ziffer 1 angeführten Verordnung oder den zu ihrer Ausführung erlassenen 
Bestimmungen verpflichtet ist, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig macht oder wer der Vorschrift im § 7 Abs. 2 
der Verordnung zuwider das Betreten der Grundstücke oder die Einsicht in die Geschäftsbücher verweigert, wird mit Ge- 
fängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Wer fahrlässig die im Abs. 1 genannten Angaben nicht oder unrichtig oder unvollständig macht, wird mit Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark bestraft.
        <pb n="174" />
        — 138 — 
  
Im Flurbezirk der Erhebungsgemeinde belegen 
 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
 
Von den in Spalte 9 
 1 2 3  
Davon ab:  davon (Spalte 6) sind Weizen Roggen 
Vo- und Zuname Gesamt- Dazu: verpachtete mithin nicht landwirtschaft- 7 d Spelz a 
des Grundeigen- fläche gepachtete Flächen gesamte lich benutzte Flächen (Dinkel, 
nach dem Flächen, oder als . tapde- Fesen), 
Mümers und desGrund. Dienstland. Dienstland, bewirt- Haus- und schaftlich Emer 
2 Bewirtschafters stücks. Deputat.Deputat- schaftete DI##d and Hofstellen, als Acker und 
4 . tataster oder land oder land oder %|## Hausgärten Wiesen oberswi t Som · einkorn Wint Som · 
S (Betriebsinhabers) obe ent. Släche- 5* sonstige Fläche ssbe zud oder Weiden ön 6t mer.(Win. Uinkerer. 
der Grundstücke prechenden sonstige Nuz alant,sonstiges benutzte ku t ter· und frucht 
st Unterlagen# Nutz= nießung Spalten WBäit gieen Flächen frucht Som- frucht 
nießung abgegeben34—5 BWegeland einschl. insgesamt mer- 
Flächen m bat. m. Gãrtnereien frucht) 
Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12   13   14 
  
  
  
  
  
  
Seitensumme. 
  
  
  
  
  
  
  
 
  
*) Als Frühkartoffeln gelten alle Kartoffeln (frühe und mittelfrühe), die bis zum 15. September, als Spätkartofseln alle Kartoffeln, die
        <pb n="175" />
        139 
werden bestellt mit: 
  
  
  
angegebenen landwirtschaftlich benutzten Flächen sind oder 
  
  
  
  
  
  
  
4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 
Gerste G feldmäßig gebauten Hülsenfrüchten Olfrüchten Kartoffeln?) 
5 n e- Ge- L(siehe die Anmerkur 
ve menge son- zur Körnergewinnung zur spinst. unten) 
menge aus stigen. Grünfutter- alle 4 
aus Kör. Ge- à b o d l fl &amp;# — . ubeigen pflan- 
Win. Som. den e treide- Cemenge frochte alless zen 
Ge. Haferreides ner. artenerb Speise · Acker- Gemenge aus chte abre früchte Flachs, Früh.Sh# 
ter· mer- aller ia (Buch- Erbsen bohnen Linsen bohnen á aus Halsen. im Gemenge1Mob Cein 
fuchfrochetreides ut wel.ind (Stannd (Sa äli. nüht ortot. banf,kur. r. 
arten « zen, Pe- gen., Z Pferde. pinen früchten aller #ul triide), auch Sinf, Ltoffeln toffelr 
bis 4 mit Hirse)luschten (Prt * Wicken bohnen) aller Ur,mit u#n zum Somnen- Nessel . 
Hafer ohnen ohnen genchde un er· umen u. a.) 
. gen u. a.) 
Ar Ar Ar Ar Ar Ar Ar Ar Ar Ar Ar Ar Ar Ar Ar Ar Ar Ar Ar Ar 
18 16 17 L 19201 22 23 24 25 24 27 28 29 320 31 32 33 34 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
lach dem 15. September geerntet werden. 
  
  
— — — — — — — —
        <pb n="176" />
        — 140 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Von den in Spalte 9 angegebenen landwirtschaftlich benutzten Flächen sind Ferner gedören zu den 
:7 rod den bestellt mit Zum- landwirtschaftlich benutz- 
S er werden bestellt mit: *ußer.en Flächen der Spalte#9 
2 14# )15 161U der dem rnr§#e 
* Funerv 4 er icht. 4# 
NRäben, und Wurzelfrüchten feldmäßig gebauten Gemüsen E X r 6 nicht Wiesen #9% ?22 
- * Heugewinnung z 7 e- bestellte *** 5 
— a b e d a b e 0 a- b * 2 stellten Acker. a h kẽ t. 
1# ESE " 53•„ 
— Kohl. Mohr. rz l?§ *55s 222 "v#t Acker-ächen 4 Bemerkungen 
Zucker.Fut. (SteckkMöh. Weiß.stigen Jwie- bmsd EEE EEESE# Spal. Brache wässe. andere 2 ge 
S. tüben, ren 26 E2 s3#ssFSETEEZI" « 3 32 
Z ruben ter.) Vern.kol Kohl. beln 2 2#ô Eiss SE Elien 10| ins. rungs. Wiesen " Prer 
-J ßlutss arten sstrs#nEStEEENZSEs 5 samtn E#r 
S rüben Sig rotten 23 z — ns wiesen §ßêê(2 3 
EEEIIIIIIIEMIIIEIIIIIIIIIIEIE IIIEIIIIELIIIIEIIIIIEIIIEIE 
1 35 36 37 38 39 40 41 12 13 14 LT 14½ 17 L 19 50 61 
l 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(eln- 
sum- 
ne 
MH c
        <pb n="177" />
        — 141 — 
Muster 2 
  
Anbau- und Ernteflächenerhebung 6. Mai bis 1. Juni 1918 
  
  
Staat:.................................................................... Verwaltungsbezirk:.......................................................................... 
 
 
Zusammenstellung 
nach Bezirken 
der unteren Verwaltungsbehörden. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 42
        <pb n="178" />
        142 
  
  
  
  
  
Davon sind 
  
  
  
  
  
Von den in Spalte 8 
mcht landwirischaft 1 2 3— 
Gesamt lich benutzte Flächen Weizen Noggen 
Häche landwirtSpeg 
1 nach dem! GesamteWald und schaftlich Giinee- 
g Jahl Grund. irt. Holzland, Haus- und Vesen), 
* Bezirk der unteren Zod hbewirt.einschl.]Hofstellen, als Acker, Emer 
der stücks- - . .- - Wiesen oder d 
l schaftete Weinberge Hausgärten Sem. n Som. 
Verwaltungsbehörde Betriebe Kataster oder Flache u Porss, f burr Weiden Winter. #ntorn. Winter. 
den ent. un onstiges benutzte mer- nms mer- 
. Unland, Gartenland frucht. ter, und frucht 
Errechemnen Gewässer, ensch. Flächen frucht- Som- frucht- 
ater lagen Wegeland Gärtnereien insgesamt · mer- 
u. bgl. m. frucht) 
Heltar Hektar He tar Hektar Hektar Hektarß LekstarHektar" HektarF Hektar 
1 2 8 4 5 n 7 8 " 10 11 12 13 
  
  
  
  
Seitensumme
        <pb n="179" />
        143 — 
    
—. S— 
gegebenen landwirtschaftlich benutzten Flächen sind oder 
  
  
— – 
werden besteilt mit: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
4 5 0 7 8 9 10 11 12 13 
Gerste seldmäßig gebauten Hülsenfrüchten Olfrüchten gartoffeln 
2 b Ge. e- « ⁊ e- 
on- ur Körnergewinnun inst. 
menge menge sien 5 9 g en kne 4% alle spinst — 
aus aus Ge. " b - - t Lerwinnuns fübrigen] pflan- 
Win-· / Som · den Ge. Kör- treide. . Genus-w * 33 . Ol- zen 
Ge- Haferreidel#er. erbsen Speise Ucker- Oemengebnus sArt, ein oder r früchte| Flachs, Früh.Spät. 
ur ehbais(,a0de (ahen ioe bohnen, . au tt osserd ein, . ar 
fruchin rucht Art wei- 6 und (Sau.! Hülsen.früchtenoder mir Ge..doneer, Hanf 
D. arten . zen, Pe. gen', . ferd pinen früchten aller Art weide), aus Senf, toffeln toffeln 
1 bis 4 mit Hirse) luschken Busch- Wicken Pierde- aller Krr mit Lupinen zunm Sonn- Nessel 
Hafer bohnen) bohnen) Geimeide un S n u. a.) 
HektarGekturHektarH#ektarHektarHektar HektarHektar Hektar Hektari HektarHektar GektarHektar Hekrar Seltart HektareftarKftar! Hektar 
ENIIIIIIBIIIIIIIIII 22 23 1—— 27 28 29030 21 32 33 
  
—'T9 ..O — — —
        <pb n="180" />
        144 
  
  
  
  
— — 
Von den in Spalte 8 angegebenen landwirtschaftlich benutzten Flä 
— — S 
  
  
  
oder werden bestellt mit: 
chen sind 
  
  
  
Wiederbolung der laufenden Nr. 
  
  
  
Summe 
14 15 16 17 der 
c 
2 *m½. . . . Kutterpflanzen zur . 
Rüben und Wurzelfrüchten feldmäßig gebauten Gemüsen Oensuner. unddbe- 
heugewinnung *st" 
a b o d a b o d h z Kellten 
—*- z:ss cher- 
Kohl. EtmsEEz# #5523 
. #. S - 
untet. rüben Mor. alle rt"mnt“ê#d„ 52 üchen 
S - « · «---’«E«·.-...-!Es"ss-—-:«« 
Zucker- (Src, rüben, Weiß. senstigen Zwie #.—EE Spalten 
(Futter.)ten, . - VIZEFESYZELEEAEVEE · 
rüben % Beden. Möhren kohll Kohllbel rrszz:s9bs44 
rüben kobiratn, Karotten arten Ez-Zzs 
ruken, 2 S . E. 4 S . — x — Br½ 
Dorschen) d 5 m S75 2 #. 
. # — "s J4— — 
Hektar Hektar Hektar Hekrar Hektar Hektar Hektar Hektar Scktar Hektar Hektar Sckiar 
34 35 36 37 3830 40 41 412 13 X 15 
Außer- 
dem 
nicht. 
bestellte 
Acker- 
flächen 
und 
Brache 
ins. 
gesamt 
Hetiar 
46 
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Ferner gehören zu den 
landwirtschaftlich benutz 
ten Flächen der Spalte 8 
  
  
  
  
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Denu Bezug des Reichs-Gesenblatts verniitteln nur die r stanstalten. 
Herauenegeben im Neichsamt des Innern. — Berlin, greruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="181" />
        — 145 — 
Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 
Inhalt: Geseg, betreffend die Feßtstellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushaltsplan für das Rech- 
nungsjahr 1917. S. 113. — Verordnung über die Zuständigkeit der Reichsfuttermtttelstelle, 
Geschäftsabtellung, G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte) S. 146 
 
 
 
 
 
(Nr. 6275) Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags sum Reichshaushaltsplan 
für das Rechnungsjahr 1917. Vom 22. März 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
  
§ 1 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte vierte Nachtrag zum Reichs- 
haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1917 tritt dem Reichshaushaltsplan hinzu. 
§ 2 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- 
licher Ausgaben die Summe von fünfzehn Milliarden Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. 
§ 3 
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen 
und Reichswechsel sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder 
teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse 
gleichzeitig auf in und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar ge- 
stellt werden.  
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie die der näheren Bedingungen 
für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. März 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Graf von Hertling 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 43 
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1918.
        <pb n="182" />
        — 146 — 
Vierter Nachtrag zum Reichshaushaltsplan für das 
Rechnungsjahr 1917 
 
 
 
 
 
Für das 
Kap. Tit. Einnahmen und Ausgaben Rechnungsjahr 1917 
treten hinzu 
Mark 
B. Außerordentlicher Haushalt 
I. Einnahmen 
Reichsschuld 
4 1/3 Aus ber Anleihe........ 15 000 000 000 
II. Ausgaben 
6 Aus Anlaß des Krieges... 15 000 000 000 
Aufkommende Einnahmen fließen dem Fonds zu. 
 
(Nr. 6276) Verordnung über die Zuständigkeit der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, 
G.m. b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte). Vom 22. März 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
Wo in Vorschriften, die auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) ergangen sind, die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, 
G. m. b. H. in Berlin genannt ist, tritt vom 1. April 1918 ab, soweit es sich 
um Futtermittel und deren Hilfsstoffe handelt, an ihre Stelle die Reichsfutter- 
mittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen Land- 
wirte) in Berlin. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="183" />
        —   147   —    Reichs-Gesetzblatt  
Inhalt: Bekanntmachung über die Einfuhr von Wein. S. 147. 
  
 
 
(Nr. 6277) Bekanntmachung öber die Einfuhr von Wein. Vom 23. März 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Wer aus dem Ausland Wein einführt, ist verpflichtet, der Weinhandels- 
gesellschaft m. b. H. in Berlin unter Angabe der Menge, des Einkaufspreises, des 
Empfängers und des Bestimmungsorts unverzüglich nach der im Ausland erfolgten 
Verladung unter Übersendung von Proben Anzeige zu erstatten. Er hat den Ein- 
gang der Ware und ihren Aufbewahrungsort der Weinhandelsgesellschaft unver- 
züglich anzuzeigen. Die Anzeigen haben durch eingeschriebenen Brief zu geschehen. 
Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Ver- 
fügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich 
der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 
§ 2 
Wein, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland ein- 
geführt wird, darf nur durch die Weinhandelsgesellschaft oder mit deren Ge- 
nehmigung in den Verkehr gebracht werden. Der Einführende hat den Wein 
auf Verlangen der Weinhandelsgesellschaft an diese oder an eine von ihr bestimmte 
Stelle zu liefern.  § 3 
Der Einführende hat den Wein bis zur Abnahme durch die Weinhandels- 
gesellschaft oder die von ihr bestimmte Stelle mit der Sorgfalt eines ordentlichen 
Kaufmanns einzulagern und sachgemäß zu behandeln, in handelsüblicher Weise 
zu versichern und auf Abruf zu verladen. 
§ 4  
Die Weinhandelsgesellschaft hat unverzüglich den Wein zu prüfen und so- 
dann zu erklären, ob und wie über die Ware verfügt werden soll. Sie kann 
über aus dem Ausland eingeführten Wein auch dann verfügen, wenn eine Anzeige 
von der Einfuhr nicht erstattet ist. Zur Verfügung genügt eine Erklärung 
gegenüber dem Frachtführer mit der Angabe, wohin die Ware gesandt werden soll. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 45 
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1918.
        <pb n="184" />
        — 148 — 
Falls die Weinhandelsgesellschaft die Lieferung verlangt, geht das Eigen- 
tum an dem Weine auf die Gesellschaft mit dem Zeitpunkt über, in dem die Er- 
klärung dem Verpflichteten oder dem Gewahrsamsinhaber zugeht. Dies gilt 
auch dann, wenn die Gesellschaft verlangt, daß für ihre Rechnung an Dritte 
geliefert wird. § 5 
Die Weinhandelsgesellschaft setzt den Übernahmepreis endgültig fest. 
Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Übernahme, spätestens 
acht Tage danach. 
Alle Streitigkeiten zwischen der Weinhandelsgesellschaft und dem Ver- 
äußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang ent- 
scheidet endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft. 
§ 6 
Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt) trifft nähere Bestimmungen. 
Die Weinhandelsgesellschaft hat bei Ausübung der ihr durch diese Ver- 
ordnung übertragenen Befugnisse den Weisungen des Reichskanzlers Folge zu leisten. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
zulassen. § 7 
Wein im Sinne dieser Verordnung ist das durch alkoholische Gärung aus 
dem Safte der frischen Weintraube hergestellte Getränk sowie Dessertweine (§§ 1 
und 2 des Weingesetzes vom 7. April 1909), ferner anderer Süßwein, Kunstwein, 
Schaumwein, Vermouthwein, Wein mit Zusatz von Heilmittelstoffen, Traubenmost 
und Traubenmaische. § 8 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,  
1. wer die im § 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder 
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
2. wer den Vorschriften der §§ 2 und 3 zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschicd, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 9 
Die Vorschriften des § 8 treten am 1. April 1918, die übrigen Vor- 
schriften mit der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt 
des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 23. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts  vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei,
        <pb n="185" />
        —   149   —    Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
 
 Nr. 43 
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des Postsccheckgesetzes vom 26. März 1914. S. 149 — Bekannt- 
machung, betreffend Änderung der Postscheckordnung vom 22. Mai 1914. S. 150. — Bekannt- 
machung, betreffend Änderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. S. 151. 
 
 
 
 
(Nr. 6278) Gesetz, betreffend Änderung des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914. Vom 
25. März 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Das Postscheckgesetz vom 26. März 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 85) wird dahin 
geändert: 
1. Im 95 Abs. 1 wird Ziffer 3 aufgehoben. 
2. An die Stelle des § 5 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift: 
„Die Gebühren zu 1 sind vom Einzahler, die Gebühren 
zu 2 vom Auftraggeber zu entrichten.“ 
3. Der § 6 erhält folgende Fassung: 
„Die Sendungen der Postscheckämter und Postanstalten an 
die Kontoinhaber, die Sendungen dieser Ämter und Anstalten 
untereinander sowie die Briefe der Kontoinhaber an die Post- 
scheckämter werden in Postscheckangelegenheiten portofrei befördert. 
Für die Versendung der Briefe der Kontoinhaber an die Post- 
scheckämter sind besondere Briefumschläge (§ 10 Ziffer 2 dieses 
Gesetzes) zu benutzen. Werden andere Briefumschläge benutzt, so 
unterliegen die Sendungen dem gewöhnlichen Briefporto.“ 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 45 
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1918.
        <pb n="186" />
        — 150 — 
§ 2 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1918 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. März 1918. 
Giegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
(Nr. 6279) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postscheckordnung vom 22. Mai 1914. 
Vom 25. März 1918. 
Auf Grund des § 10 des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 85) wird die Postscheckordnung vom 22. Mai 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 131) wie folgt geändert: 
1. 
 
Dem § 2 Abs.1 wird als Satz 2 hinzugefügt: 
„Der Absender hat die Zahlkarte vor der Einlieferung zur Post 
mit Freimarken in Höhe der Zahlkartengebühr (Postscheckgesetz § 5 
Ziffer 1) freizumachen.“ 
2. Im § 2 Abs. X Satz 1 wird hinter dem Worte „Bestellgängen“ das 
Wort „freigemachte“ eingefügt. 
3. Dem § 2 wird als Abs. XIII hinzugefügt: 
„Für eine bereits abgegangene Zahlkarte wird die Zahlkarten- 
gebühr nicht erstattet.“ 
4. Im § 3 Abs. IV wird der Unterabs. 2 gestrichen. 
5. Im § 4 Abs. II erhält Satz 1 folgende Fassung: 
„II Die Postanstalt fertigt über die für den Kontoinhaber gleich- 
zeitig vorliegenden Post- und Zahlungsanweisungen täglich eine Zahl- 
karte und kürzt zu Lasten des Kontoinhabers den Gesamtbetrag um 
die Zahlkartengebühr.“ 
6. Im § 4 Abs. III Unterabs. 1 Satz 1 werden hinter dem Worte „werden“ 
die Worte „nach Abzug der Zahlkartengebühr“ eingefügt. 
7. Im § 4 Abs. III Unterabs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
„Die Zahlkarte ist von ihm auszufüllen; als Betrag ist der ein- 
zuziehende Betrag nach Abzug der Zahlkartengebühr einzutragen.“ 
8. Im § 4 Abs. IV Unterabs: 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: 
„Die durch Nachnahme eingezogenen Beträge werden nach Abzug 
der Zahlkartengebühr dem Postscheckkonto des Absenders oder eines 
Dritten mit Zahlkarte überwiesen, wenn der Absender der Sendung 
eine Zahlkarte“ beifügt.“
        <pb n="187" />
        — 151 — 
9. Im § 4 Abs. Unterabs. 1 wird hinter Satz 1 eingefügt: 
„Als Betrag ist in der Zahlkarte der einzuziehende Betrag nach 
Abzug der Zahlkartengebühr einzutragen.“ 
10. Im § 8 erhält Abs. V folgende Fassung: 
„V An Gebühren werden vom Aussteller durch Abbuchung von 
seinem Konto erhoben: 
1. die Telegrammgebühr für das Überweisungstelegramm und 
eintretendenfalls 
2. bei schriftlicher Benachrichtigung 20 Pf.,  bei telegraphischer 
Benachrichtigung die Telegrammgebühr.“ 
11. Im § 10 Abs. werden statt der Worte (Postscheckgesetz § 5)“ die 
Worte „(Postscheckgesetz § 5 Ziffer 2)" gesetzt. 
12. Die Änderungen treten am 1. April 1918 in Kraft. 
Berlin, den 25. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin 
  
(Nr. 6280) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. 
Vom 25. März 1918. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 wie folgt 
geändert: 
1. Im § 18 Abs. IV Unterabs. 3 werden hinter dem Worte „auszufüllen“ 
die Worte „als Betrag ist der einzuziehende Betrag nach Abzug der 
Postanweisungs- oder Zahlkartengebühr einzutragen;“ eingefügt. 
2. Im § 18 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Worte „Betrag“ die 
Worte „nach Abzug der Zahlkartengebühr“ eingefügt. 
3. Im § 18 Abs. XVI Unterabs. 3 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
„Die Postanweisungs- und die Zahlkartengebühr (2a) werden von 
dem eingezogenen Betrag abgezogen.“ 
4. Im § 19 Abs. I Unterabs. 2 Satz 1 werden statt des Wortes „aus- 
zufüllen.“ die Worte „oder eine hellrotbraune Nachnahme-Zahlkarte in 
Kartenform auszufüllen; als Betrag ist der einzuziehende Betrag nach 
Abzug der Postanweisungs- oder Zahlkartengebühr einzutragen.“ gesetzt.
        <pb n="188" />
        — 152 — 
5. Im § 19 Abs. I Unterabs. 2 Satz 3 werden hinter dem Worte „Zahl- 
karte“ die Worte „und Nachnahme-Zahlkarten“ eingefügt. 
6. Im § 19 Abs. II Unterabs. 4 werden hinter dem Worte „blauen" die 
Worte „oder hellrotbraunen“ eingefügt. 
7. Im  § 19 Abs. V erhält Satz 3 folgende Fassung: 
„Ist ein Vordruck mit anhängender Zahlkarte oder eine Nachnahme- 
Zahlkarte benutzt worden, so wird der eingezogene Betrag nach Abzug 
der Zahlkartengebühr dem in der Zahlkarte angegebenen Postscheckkonto 
überwiesen." 
8. Im § 19 Abs. IX Unterabs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
"Die Postanweisungs- und die Zahlkartengebühr (3) werden von 
dem eingezogenen Betrag abgezogen.“ 
9. Im § 21 Abs. VI erhält Ziffer 1 folgende Fassung: 
„1. für die Einzahlung mit Zahlkarte die Gebühr nach dem 
Postscheckgesetze § 5 Ziffer 1;" 
10. Im § 21 Abs. VI Unterabs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: 
„Der Antragsteller hat bei Bestellung des Postkreditbriefs mit 
Zahlkarte die Gebühren unter 1 und 2 bar, bei Bestellung mit Über- 
weisung die Gebühr unter 2 durch Abbuchung von seinem Postscheckkonto 
zu entrichten.“ 
11. Im § 21 Abs. VII erhält Satz 1 folgende Fassung: 
„Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zahlt das Postscheckamt, das 
den Kreditbrief ausgefertigt hat, auf Antrag des Inhabers den etwaigen 
Rest durch die Zahlstelle oder durch Zahlungsanweisung nach Abzug 
der Auszahlungsgebühr (Postscheckgesetz § 5 Ziffer 2) oder durch Über- 
weisung zurück.“ 
12. Im § 39 Abs. XII wird das Wort „öffentlichen“ gestrichen. 
13. Die Änderungen treten am 1. April 1918 in Kraft. 
Berlin, den 25. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="189" />
        —   153   —    Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
Nr. 44 
Inhalt: Bekanntmachung über die Vorlegungsfrist bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen. 
S. 158. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. S. 184. 
— Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. S. 154. — 
Bekanntmachung, betreffend Änderung des Weingesetzes. S. 155. — Bekanntmachung zur 
Abänderung der Bekanntmachung vom 13. November 1917, betreffend weitere Bestimmungen zur 
Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen HIlfsdienst. S. 155. — Bekannt- 
machung über Druckpapier. S. 166. 
  
(Nr. 6281) Bekanntmachung über die Vorlegungsfrist bei Zins-, Renten- und Gewinnanteil- 
scheinen. Vom 28. März 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: · 
Die Fristen, innerhalb deren Zins-, Renten- oder Gewinnanteil- 
scheine auf den Inhaber dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind, 
laufen, soweit sie am 31. Juli 1914 noch nicht abgelaufen waren, 
nicht vor dem Schlusse des Jahres 1918 ab. Der Ablauf einer Frist, 
der in der Zeit vom 31. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten dieser Ver- 
ordnung eingetreten ist, gilt als nicht erfolgt, sofern der Aussteller 
die Leistung nicht bereits auf Grund des § 804 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs bewirkt hat. 
Berlin, den 28. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
Reichs-Gesebl. 1918 46 
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1918.
        <pb n="190" />
        — 154 — 
(Nr. 6282) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär· Transport - Ordnung. Vom 
27. März 1918. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung, 
vom 18. Januar 1899, bestimme ich, daß in dieser Ordnung § 54 Ziffer 19 
Abschnitt B die Vorschrift unter k 1) gefaßt wird: 
k 1) Zu Ib. Abschnitt A. Zu 7 Abs. (I) und Abschnitt B. Abs. (I).  
Als Eilgut (Wagenladung oder Stückgut) dürfen aufge- 
geben werden: 
Die leichten Sprengminen 16 mit beförderungssicheren 
Zündern versehen. 
Die Gewehrgranaten 17 mit Sprengkapseln und 
Zündern. 
Die Änderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. März 1918. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
von Payer 
 
(Nr. 6283) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 
28. März 1918. 
Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen: 
Unter den Eingangsbestimmungen zum Militärtarif für 
Eisenbahnen wird als neue Ziffer 3 nachgetragen: 
3. Bis auf weiteres wird neben allen Sätzen des Tarifs ein Zuschlag 
von 10 vom Hundert erhoben. 
Die Änderung tritt vom 1. April 1918 ab in Kraft. 
Berlin, den 28. März 1918. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
von Payer
        <pb n="191" />
        – 155 — 
(Nr. 6284) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Weingesetzes. Vom 28. März 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Der Reichskanzler kann AusnaHmen von dem Verbote des § 13 des Wein- 
gesetzes vom 7. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) zulassen. 
§ 2 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 28. März 1918 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
von Payer 
  
(Nr. 6285) Bekanntmachung zur Abänderung der Bekanntmachung vom 13. November 1917, 
betreffend weitere Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über 
den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 28. März 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des  § 19 des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung 
des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Der § 15 Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend weitere Bestimmungen 
zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 
13. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1040) erhält folgende Fassung: 
46*
        <pb n="192" />
        — 156 — 
Gegen die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde an den bei 
dem stellvertretenden Generalkommando gebildeten Feststellungsausschuß 
(§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst) statt. 
Die Beschwerde ist bei dem Einberufungsausschusse (§ 7 Abs. 2 desselben 
Gesetzes) einzulegen, dessen Beschluß angefochten wird. Der Ein- 
berufungsausschuß ist befugt, der Beschwerde abzuhelfen. Die Beschwerde 
hat aufschiebende Wirkung. 
Artikel II 
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Über Beschwerden, die beim Inkrafttreten der Verordnung noch nicht 
erledigt sind, hat nicht die beim Kriegsamt errichtete Zentralstelle, sondern der 
nach Artikel 1 zuständige Feststellungsausschuß zu entscheiden. 
Berlin, den 28. März 1918. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
von Payer 
  
(Nr. 6286) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 28. März 1918. 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendcs bestimmt: 
§ 1 
Verleger und Drucker von Zeitungen, Druckwerken (Bücher, Sammelwerke 
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musitalien, Zeitschriften und sonstigen periodssch 
erscheinenden Druckschriften dürfen in der Zeit vom 1. April 1918 bis zum 
30. Juni 1918 Druckpapier nur in den Mengen beziehen und verbrauchen, die 
für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt 
werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits abgeschlossener 
Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden Grundsätzen:
        <pb n="193" />
        — 157 — 
I. Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche 
 
   
    
 
 
1. bis 200 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine 
Einschränkung von 11 vom Hundert 
2. von 201 bis 250 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 13,5 vom Hundert 
3. von 251 bis 300 Ouadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 18 vom Hundert 
4. von 301 bis 350 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 22,, vom Hundert 
5. von 351 bis 400 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 27 vom Hundert 
6. von 401 bis 500 Ouadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 30 vom Hundert 
7. von 501 bis 600 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 31 vom Hundert 
8. von 601 bis 700 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 32 vom Hundert 
9. von 701 bis 800 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 33 vom Hundert 
10. von 801 bis 950 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 36 vom Hundert 
11. von 951 bis  1100 Ouadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 37 vom Hundert 
12. von 1101 bis 1250 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 38 vom Hundert 
13. von 1251 bis 1 400 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 39 vom Hundert 
14. von  1401 bis  1600 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 42 vom Hundert 
15. über  1600 Ouadratmeter eingenommen hatten, hatten, er- 
eine Einschränkung von 44,5 vom Hundert 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
der von ihnen für den Druck der Zeitung im Jahre 1915 verbrauchten Menge von maschinen- 
glattem, holzhaltigen Druckpapier, errechnet für einen Zeitraum von drei Monaten. 
  
Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der Papierseitengröße 
und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitung im Jahre 1915 gehabt hat. 
Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem 
Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die Minderung 
 
 
 
 
1. bis zu 300 Quadratmeter beträgt, 
4 vom Hundert 
2. von 301 bis 450 Ouadratmeter be- 
trägt, 5 vom Hundert 
    
3. von 451 bis 500 Quadratmeter be-      
trägt, 6 vom Hundert 
4. über 500 Quadratmeter beträgt, 7 vom 
Hundert 
} 
 
über diejenige Menge hinaus,zu derem Bezug sie gemäß Ziffer 1 berechtigt sind.
        <pb n="194" />
        — 158 — 
Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenuͤber dem 
Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Vermehrung 
1. bis zu 50 Quadratmeter beträgt, 
4 vom Hundert 
2. von 51 bis 75 Ouadratmeter beträgt, 
6 vom Hundert 
3. von 76 bis 100 Quadratmeter beträgt, 
8 vom Hundert 
4. von 101 bis 125 Quadratmeter beträgt, 
10 vom Hundert 
5. über 125 Quadratmeter beträgt, 12,5 vom 
Hundert 
unter derjenigen Menge, zu 
deren Bezug sie gemäß Ziffer 1 
berechtigt sind. 
} 
2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem, holzhaltigen Druck- 
papier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als sechs 
Bogen zu je vier Seiten umfassen, unterliegen, soweit ie, vor dem 20. Juni 1917 
erschienen sind, keiner Einschränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten 
Art; sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. April 1918 bis zum 30. Juni 1918 
nicht mehr maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier beziehen, als der dreifachen 
Menge des Verbrauchs im Monat März 1918 entspricht. 
Die Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das 
deutsche Zeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch 
die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweisen. 
Die Bestimmungen nach Ziffer 2 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung 
auf Verleger und Drucker, in deren Verlag auch Zeitungen erscheinen, die den 
Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen. 
3. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, 
Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch er- 
scheinenden Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 
1. April 1918 bis zum 30. Juni 1918 55 vom Hundert derjenigen Menge 
Druckpapier beziehen und verbrauchen, die — errechnet auf einen Zeitraum von 
drei Monaten — im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist. 
4. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 3 werden vorhandene 
Bestände angerechnet. 
5. Falls Verleger und Drucker von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke 
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch 
erscheinenden Druckschriften das ihnen nach Ziffer 3 zustehende Bezugsrecht in der 
Zeit vom 1. April 1918 bis zum 30. Juni 1918 nicht oder nicht vollständig 
ausnutzen, erhöht sich bei Festsetzung eines Bezugsrechts für die Zeit nach dem 
1. Juli 1918 dieses Bezugsrecht um die im zweiten Vierteljahre 1918 nicht
        <pb n="195" />
        — 159 — 
bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. Juli 1918 bei der 
Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin geltend machen. 
§ 2 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer dem § 1 zuwider Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art in 
größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Kriegs- 
wirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt wird, 
2. wer Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art ohne Genehmigung der 
Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe verkauft oder 
liefert oder den von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche 
Zeitungsgewerbe an die Lieferung geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt. 
§ 3 
Die Bestimmungen treten am 1. April 1918 in Kraft. 
Berlin, den 28. März 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Dr. Göppert 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="196" />
        <pb n="197" />
        — 161 —    Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 45 
Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1918 
S. 161. — Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für das 
Rechnungsjahr 1918. S. 163. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags zum 
Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1917. S. 164. 
  
  
 
(Nr. 6287) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rech- 
nungsjahr 1918. Vom 28. März 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungs- 
jahr 1918 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate April, Mai und 
Juni alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrich- 
tungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen erforderlich sind, 
ferner die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Reichs zu erfüllen und endlich 
Bauten, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahrs bereits Bewilligungen 
stattgefunden haben, fortzusetzen. 
Außerdem können von den durch den Entwurf des Reichshaushaltsplans 
für das Rechnungsjahr 1918 angeforderten Summen verausgabt werden: 
I. Im Haushalt der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 
Im ordentlichen Haushalt 
1. bei den fortdauernden Ausgaben — Kapitel 85 — 
für die bei Titel 61 einzeln aufgeführten Bauten und Grundstücks- 
erwerbungen die vollen Beträge, ferner bei demselben Titel zum 
Ankauf der Mietpostgrundstücke in Lobsens 24 000 Mark und 
in Markushof (Westpr.) 28 000 Mark; 
Reichs-GesetztI. 1918.  47 
Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1918.
        <pb n="198" />
        — 162 — 
2. bei den einmaligen Ausgaben — Kapitel 4 — 
a) zur Errichtung und zum Ankauf von Wohngebäuden für Unter- 
beamte und geringer besoldete Beamte in Orten, wo großer 
Wohnungsmangel herrscht, insbesondere an Landorten und allein- 
gelegenen Bahnhöfen — Titel 1 —, 
b) zur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes für das Postscheckamt 
in Berlin, zweiter Bauabschnitt — Titel 14 —, 
c) zur Herstellung einer Kraftwagenhalle auf dem Postgrundstücke 
Scharnhorststraße 4 in Berlin — Titel 15 —, 
d) zur Erwerbung eines Grundstücks und Herstellung einer Kraft- 
wagenwerkstatt in Hakenfelde bei Spandau — Titel 16 —, 
e) zur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes in Berlin-Pankow 
— Titel 17 —,  
f) zur Vergrößerung des Postgrundstücks am Hauptbahnhof in 
Frankfurt (Main) und zum Umbau auf diesem Grundstück 
— Titel 18 —, 
g) zum Erwerb eines Grundstücks und zur Herstellung eines neuen 
Dienstgebäudes in Gütersloh — Titel 19 —, 
h) zu einem Um- und Erweiterungsbau auf dem Postgrundstück in 
Potsdam — Titel 20 —, 
i) zur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes in Staaken — Titel 21—, 
k) zur Erwerbung eines Grundstücks in Cöln-Nippes — Titel 22 —, 
l) zur Vergrößerung des Postgrundstücks am Bahnhof in Münster 
(Westf.) — Titel 23 — 
die angeforderten Beträge. 
II. Im Haushalt der Verwaltung der Reichseisenbahnen 
Im ordentlichen Haushalt 
1. bei den fortdauernden Ausgaben — Kapitel 87 — 
a) zur außergewöhnlichen Unterhaltung und Ergänzung der baulichen 
Anlagen — Titel 30 —, 
b) zur außergewöhnlichen Unterhaltung und Ergänzung der Fahr- 
zeuge und der maschinellen Anlagen — Titel 32 —; 
2. bei den einmaligen Ausgaben — Kapitel 11 — 
a) zur Erweiterung des Wasserwerkes auf dem Bahnhof Bensdorf 
— Titel 3 —, 
b) zur Vermehrung der Fahrzeuge — Titel 4 —. 
§ 3 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Mittel zur Bestreitung der nach 
§§ 1 und 2 zulässigen Ausgaben sowie der Ausgaben zur Fortführung des Krieges,
        <pb n="199" />
        — 163 — 
soweit die vorhandenen sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, durch Ausschreibung 
von Beiträgen der Bundesstaaten in Grenzen der letzten Bewilligung und durch 
Ausgabe von Schatzanweisungen bis zur Höhe von sechstausend Millionen Mark 
zu beschaffen. 
§ 4 
Die Besoldungshaushalte für das Reichsbank-Direktorium sowie für das 
Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte auf das Rechnungsjahr 
1917 gelten bis zur Feststellung des Haushaltsplans auch für das Rechnungs- 
jahr 1918. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. März 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Graf von Hertling 
  
(Nr. 6288) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für 
das Rechnungsjahr 1918. Vom 28. März 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ii. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph 
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushalts der Schutzgebiete für das 
Rechnungsjahr 1918 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate April, 
Mai und Juni alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender 
Einrichtungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen erfor- 
derlich sind, sowie die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Schutzgebiete zu 
erfüllen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. März 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Graf von Hertling
        <pb n="200" />
        — 164 — 
(Nr. 6289) Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags um Reichshaushalts- 
plan für das Rechnungsjahr 1917. Vom 28. März 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte fünfte Nachtrag zum Reichs- 
 haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1917 tritt dem Reichshaushaltsplan hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. März 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Graf von Hertling 
Fünfter Nachtrag zum Reichsbausbaltsplan für das Rechnungs- 
  
  
  
  
  
  
  
jahr 1917 
Für das Rechnungsjahr 1917. 
Kap. Tit. Ausgaben treten hinzu fallen weg 
Mark Mark 
A. Ordentlicher Haushalt 
II. Ausgaben 
a. Fortdauernde Ausgaben 
XII. Reichsschuld 
72  1/2 Verzinsung  . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . .   —                8 500 000 
b. Einmalige Ausgaben 
10 1/2 X. Reichsschuld . . . . . . . . . . .  8 500 000   — 
Ausgeglichen. 
 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermittein nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="201" />
        —   165   —      Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
 
Nr. 46 
 
Inhalt: Bekanntmachung über Erhaltung von Anwartschaften und Antragsrechten in der Invaliden- 
versicherung. S. 165. — Bekanntmachung über Verlängerung von Fristen in der Angestellten- 
versicherung. S. 167. — Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Kartoffel- 
versorgung vom 9. Oktober 1915. S. 168. 
  
(Nr. 6290) Bekanntmachung über Erhaltung von Anwartschaften und Antragsrechten in 
der Invalidenversicherung. Vom 28. März 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Im Sinne 
a) der Bekanntmachung über die Anrechnung militärischer Dienstleistungen 
in der Arbeiterversicherung vom 26. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 485), 
b) der Bekanntmachung über die Anrechnung von Militärdienstzeiten und 
die Erhaltung von Anwartschaften in der Invaliden- und Hinterbliebenen- 
versicherung vom 23. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 845) 
stehen den in österreichisch-ungarischen Diensten zurückgelegten Militärdienstzeiten 
die im Dienste einer anderen mit dem Deutschen Reiche verbündeten oder 
befreundeten Macht zurückgelegten Militärdienstzeiten gleich. Der § 2 der unter b 
bezeichneten Bekanntmachung findet auch zugunsten von Versicherten Anwendung, 
welche die Staatsangehörigkeit einer solchen anderen dem Deutschen Reiche ver- 
bündeten oder befreundeten Macht besitzen. 
§ 2 
Wenn der Versicherte als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen 
Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem gegen- 
wärtigen Kriege teilgenommen hat (§ 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und 
während dieser Teilnahme verstorben, oder wenn er während dieser Teilnahme 
vermißt gewesen und sein Tod nachträglich festgestellt worden ist, gilt der 
Reichs-Gesetzbl. 1918.                                                                                         48 
Ausgegeben zu Berlin den 2 April 1918
        <pb n="202" />
        — 166 — 
Berechtigte im Sinne des § 1253 der Reichsversicherungsordnung als verhindert, 
den Antrag rechtzeitig zu stellen. · 
Das Hindernis gilt als weggefallen mit dem Schlusse des Kalenderjahrs, 
das dem Jahre folgt, in dem der Krieg beendet ist, oder mit dem Tage einer 
früheren Eintragung des Todesfalls in das Sterberegister oder einer früheren 
gerichtlichen Todeserklärung. 
Das Vorstehende gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewaffneten 
Macht gehören, wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt sind, 
oder wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind. 
 § 3 
Unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 3 beginnt die Ausschlußfrist für 
den Antrag auf Witwengeld nach § 1300 der Reichsversicherungsordnung mit 
dem im § 2 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt. 
Ist eine Witwe innerhalb der letzten drei Monate der vorstehend oder der 
im § 1300 der Reichsversicherungsordnung vorgeschriebenen Frist infolge von 
Kriegsverhältnissen verhindert gewesen, den Anspruch auf das Witwengeld geltend 
zu machen, so gilt der Anspruch als rechtzeitig erhoben, wenn er vor dem Ablauf 
von drei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses geltend gemacht worden ist. 
§ 4 
Als Wochenbeiträge im Sinne des § 1280 der Reichsversicherungsordnung 
zählen neben den im § 1281 daselbst bezeichneten Jeiten auch Zeiten ohne ver- 
sicherungspflichtige Beschäftigung, während deren der Anwärter oder der Verstorbene 
wegen einer im gegenwärtigen Kriege erlittenen militärischen Dienstbeschädigung 
eine Rente von mindestens einem Fünftel der Vollrente bezog. 
§ 5 
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. Die 
§§ 1, 2 der Bekanntmachung über Antragsrechte in der Invaliden- und Hinter- 
bliebenenversicherung vom 12. Mai 1916 (Reichs--Gesetzbl. S. 371) treten mit dem 
Tage der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. 
Ansprüche, über die das Feststellungsverfahren am Tage der Verkündung 
dieser Verordnung schwebt, unterliegen deren Vorschriften. Ihre Nichtanwendung 
gilt auch dann als Revisionsgrund, wenn das Oberversicherungsamt sie noch nicht 
anwenden konnte. 
Sind Ansprüche nach dem 31. Juli 1914 ganz oder teilweise abgelehnt 
worden, so hat sie die Versicherungsanstalt, soweit nicht Abs. 2 Platz greift, auf 
Antrag des Berechtigten nach den Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen und 
über das Ergebnis einen neuen Bescheid zu erteilen. 
Berlin, den 28. März 1918. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
von Payer
        <pb n="203" />
        (Nr. 6291) Bekanntmachung über Verlängerung von Fristen in der Angestelltenversicherung. 
Vom 28. März 1918. · 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die in dem Versicherungsgesetze für Angestellte bestimmten Fristen 
1. für die Nachzahlung der rückständigen Beiträge, durch welche die er- 
loschene Anwartschaft auf die Versicherungsleistungen wieder auflebt 
(§ 50 Abs. 1),  
2. für den Antrag auf Stundung der rückständigen Beiträge, wenn die 
Anwartschaft während der Wartezeit erloschen ist (§ 50 Abs. 2), 
3. für die Zahlung der Beiträge oder der Anerkennungsgebühr im Falle 
der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung oder der Aufrechterhaltung 
der erworbenen Anwartschaft (§ 201) 
werden bis zum Ablauf des Kalenderjahrs verlängert, das dem Jahre folgt, 
in welchem der gegenwärtige Krieg beendet ist. 
§ 2 
Die Zeit des Krieges wird in die für die Zurückweisung von Pflicht- 
beiträgen im § 205 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vorgeschriebenen 
Fristen nicht eingerechnet. 
§ 3 
Die im § 209 Abs. 3, § 228 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für An- 
gestellte für die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von Beiträgen 
vorgeschriebenen Fristen laufen nicht vor dem 1. Juli des Kalenderjahrs ab, 
das dem Jahre folgt, in welchem der Krieg beendet ist. 
§ 4 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung und mit Wirkung 
vom 1. August 1914 in Kraft. Die Bestimmung im § 3 dieser Verordnung 
gilt jedoch nicht für solche Ansprüche auf Rückerstattung, welche am Tage der 
Verkündung dieser Verordnung bereits verjährt sind. 
Berlin, den 28. März 1918. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
von Payer
        <pb n="204" />
        — 168 — 
(Nr. 6292) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 
9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 647). Vom 30. März 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
§ 3 der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 647) erhält folgende Fassung: 
Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 
Bei der Gesellschaft wird ein Aufsichtsrat gebildet; er besteht aus dem 
Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und aus ordentlichen Mitgliedern, 
deren Zahl der Reichskanzler bestimmt. Für die Mitglieder können Stellvertreter 
ernannt werden, die zu allen Sitzungen des Aufsichtsrats hinzuzuziehen sind. 
Den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder 
des Aufsichtsrats ernennt der Reichskanzler. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 30. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin,  gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="205" />
        —  169  — Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 47 
Inhalt: Verordnung, betreffend Änderung der Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die 
Umzugskosten der Reichsbeamten, in der Fassung vom 8. September 1910. S. 169. — Bekannt- 
machung einer Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Höchstpreise 
für Petroleum usw. vom 1. Mai 1916. S. 171. 
 
 
 
  
  
  
  
(Nr. 6293) Verordnung, betreffend Änderung der Verordnung über die Tagegelder, die Fuhr- 
kosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, in der Fassung vom 
8. September 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 993). Vom 31. März 1918. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 18 des Reichsbeamtengesetzes 
vom 18. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) im Einvernehmen mit dem Bundes- 
rate, was folgt: 
§ 1 
Der Abs. 1 des § 3 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhr- 
kosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, in der Fassung vom 8. Sep- 
tember 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 993) erhält unter Ziffer 1 folgende Fassung: 
 
  
  
  
  
                                                                                                                     innerhalb  |  außerhalb 
                                                                                                                           des Reichsgebiets 
                                                                                                                              Mark Mark 
"1. für Wegestrecken, die auf Eisenbahnen oder 
Schiffen zurückgelegt werden können, 
a) die im § 1 unter I bis IV bezeichneten 
Bedmten, 
wenn der Fahrpreis für die erste Wagen- 
klasse bezahlt ist...............................................................                           0,10   0,10 
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffs- 
klasse bezahlt ist .... ....... .... .....................................                            0,08   0,09 
sonst .. . .. .... . ..... .. .... . . .................................                          0,08   0,09 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 49 
Ausgegeben zu Berlin den 3. April 1918.
        <pb n="206" />
        — 170 — 
  
  
  
  
                                                                                                                          innerhalb | außerhalb 
                                                                                                                              des Reichsgebiets 
                                                                                                                                  Mark Mark 
b) die unter V bezeichneten Beamten, 
wenn der Fahrpreis innerhalb des Reichs- 
gebiets für die zweite Wagenklasse, 
außerhalb des Reichsgebiets für die 
erste Wagenklasse bezahlt ist  ...............................                                    0,08    0,10 
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffs. 
klasse bezahlt ist  ......................................................                                     0,08    0,09 
sonst  .............................................................................                                      0,06    0,07 
c) die unter VI bezeichneten Beamten, 
wenn der Fahrpreis für die zweite Wagen- 
klasse oder innerhalb des Reichsgebiets 
für die erste Schiffsklasse, außerhalb 
des Reichsgebiets für die zweite Schiffs- 
klasse bezahlt ist ....................................................                                       0,08    0,07 
sonst  ............................................................................                                        0,06    0,06 
d) die Unterbeamten  ..................................................                                       0,06    0,06 
Außerdem werden die tatsächlich aufzuwendenden Schnellzugszuschläge 
erstattet."  
§ 2 
Im Abs. 3 des § 1 wird der letzte Teil des Satzes dahin geändert: 
,,........., so erhält er für diesen 0,06 Mark für das Kilometer." 
§ 3 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1918 in Kraft. Sie ist auf die vor 
dem 1. April 1918 begonnenen Dienstreisen anzuwenden, insofern hierbei 
Eisenbahnfahrten unter Geltung des Gesetzes vom 8. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 329 ff.) über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs zurückgelegt 
werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 31. März 1918. 
Wilhelm 
Graf von Hertling
        <pb n="207" />
        — 171 — 
(Nr. 6294) Bekanntmachung einer Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Ver- 
ordnung über die Höchstpreise für Petroleum usw. vom 1. Mai 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 350). Vom 30. März 1918. 
Auf Grund des § 6 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum 
und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 420) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 350) wird bestimmt: 
Der § 1 der Ausführungsbestimmungen zu der bezeichneten Bekanntmachung 
vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350) erhält die Fassung: 
Petroleum (§ 5 der Bekanntmachung vom 8. Juli 1915 — Reichs- 
Gesetzbl. S. 420 —) darf bis einschließlich 16. September 1918 zu 
Leuchtzwecken an Wiederverkäufer vom 15. April 1918 ab und an Ver- 
braucher vom 1. Mai 1918 ab nicht mehr abgesetzt werden. 
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf den Absatz 
von Petroleum für Positionslaternen sowie für die im Interesse der 
öffentlichen Sicherheit polizeilich angeordnete Beleuchtung. 
Berlin, den 30. März 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Dr. Göppert 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="208" />
        <pb n="209" />
        — 173 —    Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
 
Nr. 48 
Inhal:  Gesetz über Kriegszuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerchtsvollzieher S. 173 
(Nr. 6295) Gesetz über Kriegszuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichts- 
vollzieher. Vom 1. April 1918 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Die Gebührensätze des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte erhöhen 
sich um drei Zehntel, in der Berufungsinstanz und in der Revisionsinstanz um 
fünf Zehntel. Für die Geltungsdauer dieses Gesetzes tritt der 3 52 der Ge- 
bührenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 767) außer Kraft. 
Die Erhöhung tritt nicht ein im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Ge- 
bührenordnung für Rechtsanwälte, ferner nicht im Falle des § 38 Abs. 1 daselbst, 
sofern sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf das Mahnverfahren beschränkt. 
§ 2 
Im § 78 Abs. 1 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte werden ersetzt: 
die Worte „12 Mark — Pf.“ durch die Worte „20 Mark — Pf.“, 
die Worte 5 Mark — Pf.“ durch die Worte „ 8 Mark — Pf.“,  
die Worte „— Mark 13 Pf.“ durch die Worte „— Mark 20 Pf.“,  
die Worte "—  Mark  60  Pf." durch die Worte ,,1 Mark — Pf.":  
§ 3 
Die Gebührensätze der §§ 2,4 bis 11der Gebührenordnung für Gerichts- 
vollzieher erhöhen sich um drei Zehntel. Die Reisekosten § 17 Abs. 1 der Ge- 
Neids.ir Reichs-Gesetzbl. 1918. 50 
Ausgegeben zu Berlin den 6. April 1918.
        <pb n="210" />
        — 174 — 
bührenordnung für Gerichtsvollzieher) erhöhen sich von 10 Pfennig für das Kilo- 
meter auf 20 Pfennig. 
§ 4 
Die im § 80 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Gesetzes 
vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 475) bestimmte Schreibgebühr von 
zwanzig Pfennig für die Seite erhöht sich auf vierzig Pfennig. Die Seite muß 
mindestens zweiunddreißig Zeilen von durchschnittlich fünfzehn Silben enthalten. 
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf § 80 des Gerichtskosten- 
gesetzes verwiesen ist, finden die Vorschriften im Abs. 1 Anwendung. 
§ 5 
Dieses Gesetz tritt am 15. April 1918 in Kraft. 
Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden auf die vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes anhängig gewordenen Rechtssachen Anwendung, soweit nicht die 
Instanz vor dem Tage des Inkrafttretens beendigt war. 
Mit dem Ablauf von 2 Jahren nach der Beendigung des gegenwärtigen 
Kriegszustandes tritt das Gesetz mit der Maßgabe außer Kraft, daß in den vor 
dem Tage des Außerkrafttretens anhängig gewordenen Rechtssachen bis zur Be- 
endigung der Instanz die Gebühren der Rechtsanwälte nach den Vorschriften der 
§§ 1 und 2 zu berechnen sind. 
Der Zeitpunkt, zu welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, 
wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 1. April 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
 
    
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="211" />
        —  175 — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 Nr. 49 
Inhalt: allerhöchster Erlaß, betreffend Erhebung eines Zuschlags zu den im Revidierten Abgaben- 
tarife für den Kaiser Wilhelm- Kanal vom 4. August 1896 vorgesehenen Kanalabgaben und Schlepp- 
löhnen. S. 175. — Druckfehlerberichtigung. S. 175. 
 
 
 
 
 
 
(Nr. 6296) Allerhöchster Erlaß, betreffend Erhebung eines Zuschlags zu den im Revidierten 
Abgabentarife für den Kaiser Wilhelm-Kanal vom 4. August 1896 vor- 
gesehenen Kanalabgaben und Schlepplöhnen. Vom 1. April 1918. 
 
Auf den Bericht vom 26. März 1918 genehmige Ich auf Grund des Gesetzes, 
betreffend den Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal, vom 18. Juni 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 553) nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats die Erhebung 
eines Zuschlags von 100 vom Hundert — einhundert vom Hundert — zu den 
im Revidierten Abgabentarife für den Kaiser Wilhelm-Kanal vom 4. August 1896 
(Reichs-Gesetzbl. S. 681 ff.) vorgesehenen Kanalabgaben und Schlepplöhnen. Die 
Erhebung des Zuschlags beginnt mit dem 1. Mai 1918 und erfolgt bis auf 
weiteres. 
Dieser Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen. 
Großes Hauptquartier, den 1. April 1918. 
Wilhelm 
Freiherr von Stein 
An den Reichskanzler 
 
Druchfehlerberichtigung 
In der Verordnung Nr. 6293, betreffend Änderung der Verordnung über 
die Tagegelder, die Fuhrkosten und bie Umzugskosten der Reichsbeamten, vom 
31. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 169) muß es auf Seite 170 im Eingang des 
§ 2 statt „Im Abs. 3 des § 17 heißen „Im Abs. 3 des § 3". 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1918. 51 
Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1918.
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        <pb n="213" />
        — 177 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 50 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Geschäftsanteilen von 
Kolonialunternehmungen ins Ausland. S. 177. 
 
 
 
(Nr. 6297) Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Geschäfts- 
anteilen von Kolonialunternehmungen ins Ausland. Vom 20. Januar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Rechtsgeschäfte, durch welche Aktien oder sonstige Geschäftsanteile der 
Kolonialgesellschaften und der in der Anlage aufgeführten Unternehmungen ganz 
oder teilweise von einem Deutschen oder von einer Gesellschaft mit inländischem 
Sitze an Ausländer übertragen oder Verpflichtungen zu solchen Übertragungen 
begründet werden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Reichskanzlers vor- 
genommen werden. 
Das gleiche gilt von Rechtsgeschäften, durch welche Aktien oder Geschäfts- 
anteile der bezeichneten Art, die einem Deutschen oder einer Gesellschaft mit in- 
ländischem Sitze gehören, für Rechnung von Ausländern erworben werden sollen. 
Dem rechtsgeschäftlichen Erwerbe steht im Sinne der Vorschriften der 
Absätze 1, 2 ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung gleich. Dem Erwerbe 
durch Ausländer oder für Rechnung von Ausländern steht der Erwerb durch 
solche Deutsche oder für Rechnung solcher Deutschen gleich, die ihren Wohnsitz 
oder dauernden Aufenthalt nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben; dasselbe 
gilt von dem Erwerbe durch solche Gesellschaften oder für Rechnung solcher 
Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Kapital zum größeren 
Teil Ausländern zusteht. 
§ 2 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 
drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 52 
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1918.
        <pb n="214" />
        — 178 — 
Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe 
verwirkt ist. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt 
werden, wenn er sie im Ausland begangen hat. 
Der Versuch ist strafbar. 
§ 3  
Der Reichskanzler wird ermächtigt, das dem § 1 beigegebene Verzeichnis 
durch Aufnahme anderer Unternehmungen in den deutschen Schutzgebieten zu ergänzen. 
§ 4 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer 
Kraft tritt. 
Berlin, den 20. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
Dr. Graf von Hertling
        <pb n="215" />
        — 179 — 
Anlage 
Verzeichnis 
der unter § 1 der Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von 
Aktien oder sonstigen Geschäftsanteilen von Kolonialunternehmungen 
ins Ausland, vom 20. Januar 1918 fallenden Gesellschaften. 
Afrikanische Kompagnie, Aktiengesellschaft, Hamburg, 
Aktiengesellschaft für überseeische Bauunternehmungen, Berlin, 
Carl Bödiker &amp; Co., Kommandit-Gesellschaft auf Aktien, Hamburg, 
Bremer Kolonial-Handels-Gesellschaft, vorm. F. Oloff &amp; Co. A. G., Bremen, 
Bremer Tabakbaugesellschaft Bakossi, A. G., Bremen, 
Charlottenfelder A. G., Emden, 
Deutsche Afrika-Bank, A. G., Hamburg, 
Deutsch-Niederländische Telegraphengesellschaft, A. G., Cöln a. Rh., 
Deutsche Farmgesellschaft, A. G., Düsseldorf, 
Deutsche Handels- und Plantagengesellschaft der Südseeinseln, A. G., Hamburg, 
Deutsche Kautschuk A. G., Berlin, 
Deutsche Südsee-Gesellschaft für drahtlose Telegraphie (A. G.), Berlin, 
Deutsche Südseephosphat A. G., Bremen, 
Deutsch-Süd-Amerikanische Telegraphen--Gesellschaft, A. G., Cöln, 
Diamanten-A. G. (vorm. Weiß, de Meillon &amp; Co.), L´bucht, 
Felsenkellerbrauerei, A. G., Windhuk, 
Gadja-Pflanzungs-A. G., Berlin, 
Gorobminen A. G., Berlin, 
Hamburgische Südsee A. G., Hamburg, 
Hernsheim &amp; Co., A. G., Hamburg, 
Jaluitgesellschaft A. G., Hamburg, 
Kaffeeplantage Sakarre, A. G., Berlin, 
Kamerun-Kautschuk-Kompagnie, A. G.), Berlin, 
Kautschuk-Pflanzung „Meanja“ A. G., Berlin, 
Kolmanskop Diamond Mines Limited, Capstadt, 
Orenstein &amp; Koppel — Artur Koppel A. G., Berlin,
        <pb n="216" />
        — 180 — 
Ostafrikanische Bergwerks- und Plantagen-A. G., Berlin, 
Ostafrikanische Ceara-Kompagnie, A. G., Berlin, 
Ostafrikanische Pflanzungs-A. G., Berlin, 
Otavi Exploring Syndicate, Ltd., London, 
Pacific Phosphate Comp. Ltd., London, 
Samoa--Kautschuk-Comp., A. G., Berlin, 
The South African Territories Ltd., London, 
The South West Africa Comp. Ltd., London, 
Tabakbau- und Pflanzungs-Gesellschaft „Kamerun“ A. G., Bremen, 
Togo-Pflanzungs-A. G., Berlin, 
Vereinigte Diamanten-Minen A. G., L´bucht, 
Westafrikanische Pflanzungs-Gesellschaft „Bibundi“ A. G., Hamburg, 
Westafrikanische Pflanzungs-Gesellschaft „Viktoria“ A. G., Berlin. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="217" />
        —   181   —    Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
 
Nr. 51 
 
 
 
 
Inhalt: Bekanntmachung über eine einmalige Sonderzuteilung von K. A.-Seife. S. 181. — Bekannt- 
machung über den Kleinhandel mit Garn. S. 181. — Bekanntmachung über die Einwirkung kriegs- 
wirtschaftlicher Maßnahmen auf Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. S. 188. 
  
(Nr. 6298) Bekanntmachung über eine einmalige Sonderzuteilung von K. A.-Seife. Vom 
9. April 1918. 
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifen- 
pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt: 
Über die im § 1 Nr. 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs- 
bestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und 
anderen fetthaltigen Waschmitteln, vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 546) 
vorgesehene Menge Feinseife hinaus dürfen während der Monate April oder 
Mai 1918 einmal 50 Gramm K. A.-Seife gegen Vorlage der Seifenkarte ab- 
gegeben werden. 
Der Veräußerer ist verpflichtet, die Abgabe auf dem Stamme der Seifen- 
karte unter Angabe des Datums mit Tinte oder Farbstempel zu vermerken. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes 
werden mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- 
zehnhundert Mark bestraft. 
Berlin, den 9. April 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
(Nr. 6299) Bekanntmachung über den Kleinhandel mit Garn. Vom 10. April 1918. 
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 
vom 7. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 499) hat der Bundesrat die nachstehenden 
Bestimmungen für den Kleinhandel mit Garn beschlossen: 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 53 
Ausgegeben zu Berlin den 12. April 1918.
        <pb n="218" />
        — 182 — 
§ 1 
Zum Einzelverkauf aufgemachte baumwollene, wollene und halbwollene 
Garne aller Art dürfen nur in bestimmten Einheiten des Gewichts und unter 
Angabe der Gewichtsmenge im Einzelverkehre gewerbsmäßig verkauft oder feil- 
gehalten werden, baumwollene Garne jedoch auch in bestimmten Einheiten der 
Länge und unter Angabe der Länge. 
§ 2 
Als Mengeneinheiten werden zugelassen: 
a) Gewichtseinheiten zu 1, 5, 10, 20 und 50 Gramm und zu einem Viel- 
fachen von 50 Gramm) 
b) Längeneinheiten für baumwollene Nähgarne zu 50, 100, 200, 500, 
1.000 Meter und zu einem Vielfachen von  1000 Meter; 
c) Längeneinheiten für andere baumwollene Garne zu. 5, 10, 20, 30 usw. 
bis 100 Meter. 
Die Vereinigung mehrerer zulässiger Mengeneinheiten ist nur insoweit 
statthaft, als sie zusammen eine zulässige Mengeneinheit darstellen. 
§ 3 
Als Gewicht gilt das Trockengewicht der Garne ohne Umhüllung, Ein- 
lage usw. (Reingewicht) und ohne Beschwerung, soweit diese nicht durch die Her- 
stellung bedingt ist, nebst einem Normalfeuchtigkeitszuschlage, der bei Baumwoll- 
garn 8,5, bei halbwollenen Garnen (sogenannten Mischgarnen) 10, bei Kamm- 
garn 18¼ und bei Streichgarn 17 Hundertteile des Trockengewichts beträgt. 
§ 4 
Das Gewicht darf nicht um mehr als 3 vom Hundert bei Mengen über 
50 Gramm, 5 vom Hundert bei Mengen von 10 bis 50 Gramm und 10 vom 
Hundert bei Mengen von 1 oder 5 Gramm, die Länge darf nicht um mehr 
als 3 vom Hundert bei Längen über 100 Meter, 5 vom Hundert bei Längen 
von 10 bis 100 Meter und 10 vom Hundert bei Längen von 5 Meter hinter 
den angegebenen Beträgen zurückbleiben. 
§ 5 
Das Gewicht ist in Gramm, die Länge in Meter anzugeben; die An- 
gaben sind an der Ware selbst oder an ihrer Aufmachung, Verpackung oder 
Umschließung leicht erkennbar anzubringen. 
Bei Vereinigung mehrerer Stränge im Gesamtgewichte bis zu 50 Gramm 
genügt es, wenn die Gewichtsangabe auf der gemeinsamen Verpackung angebracht 
ist, bei Mengen über 50 Gramm ist sie auf jedem einzelnen Stücke anzubringen. 
Garne in Knäueln sowie Garne, die nach der Länge verkauft werden, müssen 
stets mit einer Mengenangabe versehen sein.
        <pb n="219" />
        — 183 — 
 § 6 
Für den Einzelverkauf bestimmte Packungen mit baumwollenem Nähgarn, 
die gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden, dürfen an Einzelaufmachungen 
(Spulen, Rollen, Karten, Papierhülsen oder dergleichen) nur je 10 oder 20 
oder 30 usw. bis 100 Stück oder Vielfache von 100 Stück enthalten. Die 
Stückzahl muß unter Bezeichnung der Aufmachungen auf der Außenseite der 
Packung leicht erkennbar angegeben sein. 
§ 7 
Die Bestimmungen finden keine Anwendung 
a) auf Garne, die zum Zwecke der Fertigstellung von halbfertigen Waren 
in Verbindung mit diesen feilgehalten werden; 
b) auf Garne, die dem Käufer zugemessen oder zugewogen werden. 
§ 8 . 
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Zum gleichen Zeitpunkt werden die Bekanntmachungen, betreffend Bestim- 
mungen für den Kleinhandel mit Garn, vom 20. November 1900 (Reichs-Ge- 
setzbl. S. 1014) sowie vom 17. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 278) außer 
Kraft gesetzt. 
Bis zum 31. März 1919 darf der am 1. Oktober 1918 im Inland vor- 
handene Vorrat an fertig aufgemachten und verpackten baumwollenen Nähgarnen 
ohne Rücksicht auf die vorstehenden Bestimmungen in den Verkehr gebracht werden. 
Berlin, den 10. April 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
(Nr. 6300) Bekanntmachung über die Einwirkung kriegswirtschaftlicher Maßnahmen auf Reallasten, 
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Vom 11. April 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Verordnung über die Geltendmachung von Hypotheken, Grund- 
schulden und Rentenschulden vom 8. Juni 1916 (Reichs--Gesetzbl. S. 454) wird 
dem § 8 Abs. 1 folgende Vorschrift als Satz 2 angefügt: 
Das gleiche gilt hinsichtlich der Rechtsfolgen, die eingetreten sind 
oder eintreten, wenn infolge einer kriegswirtschaftlichen Maßnahme, 
insbesondere einer Zusammenlegung gewerblicher Betriebe, ein auf 
einem Grundstück betriebenes Unternehmen eingestellt wird oder von
        <pb n="220" />
        — 184 — 
dem Grundstück Bestandteile oder Zubehörstücke, die zu dem Betriebe 
des eingestellten Unternehmens gedient hatten, entfernt werden oder 
wenn von einem Grundstück Bestandteile oder Zubehörstücke entfernt 
werden, die zu kriegswirtschaftlichen Zwecken beschlagnahmt sind. 
Artikel 2 
Sind von einem Grundstück Bestandteile oder Zubehörstücke, die zu einem 
auf dem Grundstück betriebenen und infolge einer kriegswirtschaftlichen Maßnahme, 
insbesondere einer Zusammenlegung gewerblicher Betriebe, eingestellten Unternehmen 
gedient hatten, entfernt und veräußert worden, so erstrecken sich die auf dem 
Grundstück lastenden Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden 
auf den Anspruch auf den Veräußerungspreis. Die Haftung des Anspruchs 
erlischt, wenn der Gegenstand zurückgebracht oder Ersatz für ihn beschafft ist. 
Artikel 3 
Werden dem Eigentümer eines Grundstücks aus Anlaß der infolge einer 
kriegswirtschaftlichen Maßnahme, insbesondere einer Zusammenlegung von Betrieben, 
erfolgten Einstellung eines auf dem Grundstück betriebenen Unternehmens Ver- 
gütungen gewährt, so erstrecken sich die auf dem Grundstück lastenden Reallasten, 
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden auf die Vergütungsansprüche. 
Artikel 4 
In den Fällen der Artikel 2, 3 gelten die Vorschriften des § 1123. Abs. 2 
Satz 1, des § 1124 Abs. 1; 3 und des § 1125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
entsprechend. Besteht in dem Falle des Artikel 3 eine Vergütung in wieder- 
kehrenden Leistungen, so ist eine vor der Beschlagnahme erfolgende Verfügung 
über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlag- 
nahme fällig wird, dem Gläubiger gegenüber ohne Wirkung. 
Artikel 5 
Soweit der Gläubiger einer Hypothek oder Grundschuld im Falle des 
Artikel 2 aus dem Veräußerungspreise für Bestandteile oder Zubehörstücke des 
Grundstücks oder im Falle des Artikel 3 aus einer aus Anlaß der Einstellung 
eines Unternehmens gewährten Vergütung oder, falls Bestandteile oder Zubehör- 
stücke des Grundstücks zu kriegswirtschaftlichen Zwecken beschlagnahmt sind, aus 
dem Übernahmepreise befriedigt wird, erlischt die Hypothek oder Grundschuld. 
Lastet die Hypothek oder Grundschuld noch auf anderen Grundstücken, so werden 
auch diese frei. 
Artikel 6 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1918 in Kraft. 
Berlin, den  11. April 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="221" />
        —  185 —  Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 52 
 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Änderung des § 56 der Eisenbahn-Verkehrsordnung 
 (Inhalt des Frachtbriefs). S. 185. — Verordnung über Maßnahmen zur Beschränkung des 
Fremdenverkehrs. S. 186. 
  
(Nr. 6301) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Änderung des § 56 der Eisenbahn- 
Verkehrsordnung (Inhalt des Frachtbriefs). Vom 12. April 1918. 
Auf Grund des § 2 Abs. (4) der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird § 56 Abs. (8) 
wie folgt ergänzt:  
In der Anmerkung *) am Fuße der Seite wird am Ende nachgetragen: 
Auf der Vorderseite dürfen jedoch folgende drei Vermerke: 
"von Sendung des R. R. " 
„zur Verfügung des R. R." 
„zur Weiterbeförderung an R. R." 
eingetragen werden. Hierfür sind die drei untersten Linien der für die Inhaltsangabe bestimmten 
Spalte zu verwenden. Diese Vermerke hat der Absender von der Inhaltsangabe und von 
der Angabe des Versandorts oben und unten durch starke Linien zu trennen. 
Die Änderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 12. April 1918. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
In Vertretung 
Petri 
  
Reichs-Gesetbl. 1918. 54 
Ausgegeben zu Berlin den 15. April 1918
        <pb n="222" />
        — 186 — 
(Nr. 6302) Verordnung über Maßnahmen zur Beschränkung des Fremdenverkehrs. Vom 
13. April 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Landeszentralbehörden können mit Zustimmung des Reichskanzlers 
Bestimmungen erlassen, durch die der Aufenthalt, die Beherbergung und der Zu- 
zug ortsfremder Personen in Heilbädern, Kurorten und Erholungsplätzen sowie in 
solchen Orten, die weniger als 6000 Einwohner zählen, in der Zeitdauer oder 
in anderer Weise beschränkt werden. 
 § 2 
Wer den nach § 1 von einer Landeszentralbehörde erlassenen Bestimmungen 
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit 
Haft bestraft. 
§ 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrefttretens. 
Berlin, den 13. April 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="223" />
        — 187 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 53 
Inhalt: Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 
S. 187. 
  
 
 
 
    
 
   
 
(Nr. 6303). Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 
12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604). Vom 11. April 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Im § 3 Abs. 1 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) werden hinter dem Worte „Geschäftsbücher“ die 
Worte "insbesondere auch Unterlagen für Preisberechnungen und Preisangebote“ 
eingeschaltet. 
Artikel II 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin den 11. April 1918. 
Der Reichskanjzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Relchs-Gesetzbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 17. April 1918 
55
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        — 189 —   Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
 
 
Nr. 54 
Inhalt: Verordnung, betreffend Angabe des Inhalts von Lebens- und Futtermittelsendungen. S. 189. 
  
  
  
 
(Nr. 6304) Verordnung, betreffend Angabe des Inhalts von Lebens- und Futtermittelsendungen. 
Vom 16. April 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) / 
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)  wird verordnet: 
      
§ 1 
Wer die nachbezeichneten Lebens- und Futtermittel, allein oder mit anderen 
Erzeugnissen gemengt: 
1. Getreide (Roggen, Weizen, Spelz — Dinkel, Fesen —, Emer, Einkorn, 
Gerste, Hafer), 
2. Hülsenfrüchte (Erbsen, einschließlich Futtererbsen aller Art — Peluschken —, 
Bohnen, einschließlich Ackerbohnen, Linsen, Wicken), 
3. Buchweizen, Hirse, 
4. Erzeugnisse aus den zu Nr. 1 bis 3 genannten Früchten, nämlich: 
Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Malz, Grünkern, 
mit der Eisenbahn als Wagenladung, Stückgut oder Expreßgut versendet, ist ver- 
pflichtet, auf dem Frachtbrief oder den sonstigen von dem Versender auszu- 
stellenden Beförderungspapieren den Inhalt der Sendung nach Art und Menge 
genau anzugeben. 
  
  
Außerdem hat der Versender die folgenden besonderen Angaben hinzuzufügen: 
1. bei Gemenge aus Getreide, auch in Mischung mit Hülsenfrüchten, 
sowie bei Spelz — Dinkel, Fesen —, Emer, Einkorn die Bezeichnung: 
„Getreide“, 
2. bei Hülsenfrüchten die Bezeichnung: „Hülsenfrüchte“, 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 56 
Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1918.
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        — 190 — 
3. bei Erzeugnissen aus Getreide die Bezeichnung: „Erzeugnis aus Getreide“, 
bei Erzeugnissen aus Hülsenfrüchten die Bezeichnung: „Erzeugnis 
aus Hülsenfrüchten“, 
4. bei Früchten, die zur Aussaat bestimmt sind, die Bezeichnung: „Saatgut“. 
§ 2 
Wer die Angaben, zu denen er nach § 1 Abs. 1 verpflichtet ist, wissentlich 
unrichtig oder unvollständig macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die 
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht. 
Wer die Angaben, zu denen er nach § 1 Abs. 1 verpflichtet ist, fahrlässig 
unrichtig oder unvollständig macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer es der Vorschrift im § 1 Abs. 2 zuwider 
unterläßt, die vorgeschriebenen besonderen Angaben zu machen. 
§ 3 
Diese Verordnung tritt mit dem 10. Mai 1918 in Kraft. 
Berlin, den 16. April 1918. 
  
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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        — 191 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
 
 
Nr. 55 
        
 
Inhalt: Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. S. 192. — Ver- 
trag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über Rechtsschutz und gegenseitige 
Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten. S. 214. — Auslieferungsvertrag zwischen dem Deut- 
schen Reiche und dem Osmanischen Reiche. S. 204. — Niederlassungsvertrag zwischen dem Deut- 
schen Reiche und dem Osmanischen Reiche. S. 300. — Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche 
und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnen- 
flüchtigen der Land- und Seestreitkräfte. S. 316. — Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und 
dem Oemanischen Reiche über die Anwendung des deutsch-osmanischen Konsularvertrags auf die 
deutschen Schutzgebiete. S. 324. — Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen 
Reiche, betreffend die Anwendung des deutsch-osmanischen Vertrags über Rechtsschutz und gegen- 
seitige Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten auf die deutschen Schutzgebiete. S 330. — 
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die Anwendung des 
deutsch-osmanischen Auslieferungsvertrags auf die deutschen Schutzgebiete. S. 336. — Vertrag 
zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche, betreffend die Anwendung des deutsch- 
osmanischen Niederlassungsvertrags auf die deutschen Schutzgebiete und die osmanischen Provinzen 
Hedschas, Jemen und Nedschd. S. 342. — Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem os- 
manischen Reiche, betreffend die Anwendung des deutsch-osmanischen Vertrags über die gegenseitige 
Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte auf die deutschen 
Schutzgebiete. S. 346. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation von zehn am 11. Ja- 
nuar 1917 in Berlin zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche abgeschlossenen 
Rechtsverträgen und den Austausch der Ratifikationsurkunden. S. 354. — Gesetz zur Ausführung 
der am 11. Januar 1917 zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche abgeschlossenen 
Rechtsverträge. S. 355.  
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 57 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Mai 1918.
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        — 192 — 
(Nr. 6305) Konsularvertrag 
zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
Osmanischen Reiche. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen, 
von dem Wunsche geleitet, die Konsularverhältnisse zwischen dem Deutschen 
Reiche und dem Osmanischen Reiche auf der Grundlage des allgemeinen Völker- 
rechts und der Gegenseitigkeit zu regeln und zu diesem Zwecke über die wechsel- 
seitige Zulassung von Konsularbeamten sowie über deren Vorrechte, Befreiungen 
und Amtsbefugnisse genauere Bestimmungen zu treffen, 
sind übereingekommen, einen Konsularvertrag abzuschließen, und haben 
demzufolge zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen 
Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und 
Herrn Dr. Walter Simons, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat 
und Justitiar im Auswärtigen Amte; 
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: 
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- 
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und
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        —  193  — 
 
  
     
 
      
  
     
  
    
  
    
  
     
   
 
  
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        — 194 — 
Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen 
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Erster Abschnitt 
Zulassung der Konsuln 
Artikel 1 
Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, in den Häfen, Städten 
und Handelsplätzen seines Gebiets Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und 
Konsularagenten des anderen Teiles zuzulassen, die von diesem nach Maßgabe 
seiner Vorschriften ernannt werden. Doch bleibt es jedem Teile vorbehalten, 
hiervon einzelne Orte oder Gebietsteile auszunehmen, vorausgesetzt, daß eine solche 
Ausnahme jeder dritten Macht gegenüber gleichmäßig Anwendung findet. 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten brauchen 
nicht Angehörige des Teiles zu sein, der sie ernannt hat. Soweit sie diesem 
Teile nicht angehören, ist vor der Ernennung das Einverständnis des anderen 
Teiles auf diplomatischem Wege einzuholen. 
Artikel 2 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten können ihre 
Amtsbefugnisse in dem Lande ihres Amtssitzes ausüben, sobald sie in den dort 
vorgeschriebenen oder herkömmlichen Formen zugelassen worden sind.
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        —  195  —
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        196 — 
Auf Grund ihrer Bestallung sollen sie das Excquatur oder die sonstige Zu- 
lassung sobald als möglich kostenfrei erhalten. Ihr Amtsbezirk ist bei Vorlegung 
der Bestallung zu bezeichnen; jede spätere Veränderung des Amtsbezirkes ist 
gleichfalls mitzuteilen. 
Erachtet ein Teil in einem einzelnen Falle das Exequatur oder die sonstige 
Zulassung nicht für angängig oder die Zurücknahme für erforderlich, so hat er 
die Gründe dem anderen Teile, und zwar bei der Zurücknahme vorher, anzugeben; 
die Würdigung dieser Gründe bleibt ihm allein vorbehalten. 
Artikel 3 
Im Falle des Todes, der Verhinderung oder der Abwesenheit der General- 
konsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten sollen deren Attachés, Dol- 
metscher, Kanzler oder Sekretäre befugt sein, vorläufig die Konsulargeschäfte wahr- 
zunehmen, vorausgesetzt, daß ihre amtliche Eigenschaft vorher zur Kenntnis der 
zuständigen Ortsbehörde gebracht worden ist. 
Zweiter Abschnitt 
Vorrechte und Befreiungen der Konsularbeamten 
Artikel 4 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten können an 
dem Gebäude, worin sich ihre Amts- oder Kanzleiräume befinden, das Wappen 
des Teiles, der sie ernannt hat, mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift an- 
bringen. Auch dürfen sie die Flagge dieses Teiles auf dem erwähnten Gebäude
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        — 197 —
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        — 198 — 
und ihrem Wohnhaus sowie auf dem von ihnen bei dienstlichen Fahrten benutzten 
Boote aufziehen. 
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln haben Anspruch auf die ihrer 
amtlichen Stellung zukommenden Ehren, insbesondere bei allen Gelegenheiten, wo 
sie ihre Regierung vertreten. 
Artikel 5 
Die Konsulararchive sollen jederzeit unverletzlich sein; die Landesbehörden 
dürfen unter keinem Vorwand die zu dem Archiv gehörenden Papiere einsehen 
oder mit Beschlag belegen. Die Dienstpapiere müssen von den Privatpapieren 
des Beamten völlig abgesondert werden. 
Die Amts- und Kanzleiräume der Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln, 
die Berufsbeamte sind und dem Teile angehören, der sie ernannt hat, sollen jeder- 
zeit unverletzlich sein; das Gleiche gilt von dem Hause dieser Konsularbeamten für 
die Zeit, wo es von ihnen tatsächlich bewohnt wird. Die Ortsbehörden dürfen, 
soweit es sich nicht um die Verfolgung wegen eines Verbrechens oder eines nach 
den Landesgesetzen mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahre bedrohten 
Vergehens handelt, in die erwähnten Amtsräume, Kanzleiräume und Wohn- 
häuser nicht eindringen, auch in keinem Falle die dort aufbewahrten Dienst- 
papiere durchsuchen oder in Beschlag nehmen. 
Die im Abs. 2 bezeichneten Amtsräume, Kanzleiräume und Wohnhäuser 
sowie die im Artikel 4 erwähnten Boote dürfen niemals als Asyl dienen. 
Artikel 6 
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sowie deren Attachés, Dol- 
metscher, Kanzler und Sekretäre, die Berufsbeamte sind und dem Teile angehören,
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        —  199  —  
       
     
 
           
     
 
 
   
         
    
       
   
     
     
      
 
 
  
  
 
    
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        — 200 — 
der sie ernannt hat, sollen im Gebiete des anderen Teiles Befreiung von jeder 
militärischen Anforderung, Leistung oder Einquartierung genießen. 
Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die den bezeichneten Konsularbeamten 
im Lande ihres Amtssitzes gehörenden Grundstücke, es sei denn, daß die darauf 
befindlichen Gebäude zum Zwecke des Konsulardienstes benutzt werden oder den 
Beamten als Wohnung dienen. 
Ferner sollen diese Beamten von allen direkten Personal-, Mobiliar- und 
Luxussteuern befreit sein, mögen solche vom Staate oder von anderen Verbänden 
des öffentlichen Rechtes erhoben werden. 
Artikel 7 
Die Bestimmungen des Artikel 6 Abs. 1, 2 finden auch auf Generalkonsuln, 
Konsuln und Vizekonsuln, die nicht Berufsbeamte sind, Anwendung, sofern sie 
dem Teile angehören, der sie ernannt hat; doch sind diese Beamten, soweit sie 
ein Handelsgeschäft oder ein Gewerbe betreiben, denselben militärischen Anforde- 
rungen, Leistungen und Einquartierungen unterworfen wie die Landesangehörigen. 
Artikel 8 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten sind in 
Ansehung ihrer amtlichen Tätigkeit der Gerichtsbarkeit des Landes ihres Amts- 
sitzes nicht unterworfen. 
Artikel 9 
Gegen Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten darf die 
Personalhaft in Zivil- oder Handelssachen weder als Mittel der Zwangsvollstreckung 
noch als Sicherungsmaßregel angewendet werden.
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        — 201 — 
  
 
  
 
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        — 202 — 
Gehört einer der erwähnten Konsularbeamten dem Teile an, der ihn ernannt 
hat, so darf er nicht in Untersuchungshaft genommen werden, soweit es sich nicht 
um die Verfolgung wegen einer Straftat der im Artikel 5 Abs. 2 bezeichneten 
Art handelt. 
Wird einer dieser Konsularbeamten verhaftet oder sonst zur Untersuchung 
gezogen, so soll die Botschaft seines Landes hiervon sofort durch die Regierung 
des anderen Teiles benachrichtigt werden. 
Gegen Attachés, Dolmetscher, Kanzler und Sekretäre ist die Personalhaft 
auf Antrag des Vorstandes der Konsularbehörde bis zur Dauer eines Monats 
auszusetzen; das Gleiche gilt in Ansehung der gegen einen solchen Beamten ver- 
hängten Untersuchungshaft, sofern er dem Teile angehört, der ihn ernannt hat, 
und es sich nicht um die Verfolgung wegen einer Straftat der im Artikel 5 
Abs. 2 bezeichneten Art handelt. 
Artikel 10 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten sowie ihre 
Attachés, Dolmetscher, Kanzler und Sekretäre sind gehalten, vor den Gerichts- 
behörden des Landes Zeugnis abzulegen, wenn diese mittels amtlichen Schreibens 
darum nachsuchen. Doch dürfen sie über Vorgänge, die ihre amtliche Tätigkeit 
betreffen, ohne Genehmigung ihrer Regierung nicht vernommen werden. 
Gehört der Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent dem 
Teile an, der ihn ernannt hat, so sollen im Falle seiner Behinderung durch 
Krankheit oder Dienstgeschäfte die Gerichtsbehörden sich in seine Wohnung be- 
geben, um ihn mündlich zu vernehmen, oder sein schriftliches Zeugnis in der 
dem Landesrecht entsprechenden Form verlangen. Der Beamte hat dem Ver-
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        —  203 —
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        — 204 — 
langen zu entsprechen und den Behörden in der ihm bezeichneten Frist seine Aus- 
sage schriftlich mit seiner Unterschrift und seinem Amtssiegel versehen zuzustellen. 
Artikel 11 
Stirbt ein Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent, und 
ist kein berufener Vertreter zur Stelle, so soll die Ortsbehörde unverzüglich in 
Gegenwart des konsularischen Vertreters einer befreundeten Macht und zweier 
Staatsangehörigen des Teiles, der den verstorbenen Beamten ernannt hat, zur 
Siegelung des Archivs schreiten. 
Das Protokoll über diese Maßnahme soll in doppelter Ausfertigung her- 
gestellt und ein Exemplar soll dem nächsten konsularischen Vertreter des Teiles, 
der den verstorbenen Beamten ernannt hat, zugestellt werden. 
Bei der Entsiegelung zum Zwecke der Übergabe der Archive an den Amts- 
nachfolger ist in gleicher Weise zu verfahren. 
Artikel 12 
Die Konsularbeamten jedes der vertragschließenden Teile sollen unter dem 
Vorbehalt der Gegenseitigkeit im Gebiete des anderen Teiles außerdem alle Vor- 
rechte und Befreiungen genießen wie die Konsularbeamten gleicher Art und 
gleichen Ranges der meistbegünstigten Nation. 
Artikel 13 
Die Vertreter der Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsular- 
agenten sollen während ihrer zeitweiligen Amtsführung die diesen Beamten zu- 
stehenden Vorrechte und Befreiungen genießen.
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        — 205 —
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        — 206 — 
Doch sollen die Vertreter eines Berufsbeamten, die nicht selbst Berufsbeamte 
sind, während ihrer Amtsführung zwar dieselben Ehren und Rücksichten wie die 
Berufsbeamten, aber nur die Vorrechte und Befreiungen der Wahlbeamten genießen. 
Dritter Abschnitt 
Konsularische Amtsbefugnisse 
Artikel 14 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten sind berufen, 
die Rechte und Interessen der Angehörigen ihres Landes wahrzunehmen, ins- 
besondere deren Handel und Schiffahrt zu schützen und zu fördern. 
Sie können in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse sich an die Behörden in 
ihrem Amtsbezirke wenden, auch bei diesen wegen jeder Verletzung der zwischen 
den beiden Teilen bestehenden Verträge und Vereinbarungen oder der allgemeinen 
Grundsätze des Völkerrechts Einspruch erheben. 
Artikel 15 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten sollen. 
soweit sie nach den Vorschriften ihres Landes dazu befugt sind, das Recht haben: 
1. in ihren Amtsräumen oder Wohnungen, in den Wohnungen der Be- 
teiligten oder an Bord der Schiffe ihres Landes von Kaufleuten oder 
sonstigen Angehörigen des Teiles, der sie ernannt hat, sowie von den 
Mitgliedern der Besatzung eines solchen Schiffes und dessen Passagieren 
Erklärungen entgegenzunehmen; 
2. letztwillige Verfügungen von Angehörigen ihres Landes aufzunehmen, 
zu bestätigen oder zu beglaubigen;
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        — 207 — 
      
           
           
   
 
   
    
 
  
   
        
 
 
    
 
   
     
 
   
 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 59
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        — 208 — 
3. einseitige Rechtsgeschäfte von Angehörigen ihres Landes und gegenseitige 
oder einseitige Verträge, die zwischen Angehörigen dieses Landes ge- 
schlossen werden, aufzunehmen, zu bestätigen oder zu beglaubigen; aus- 
genommen sind einseitige Rechtsgeschäfte und Verträge, bei denen einer 
der Beteiligten als Eigentümer eines im Lande des Amtssitzes des 
Konsuls gelegenen Grundstücks handelt, sowie solche, für die nach den 
Landesgesetzen die Mitwirkung von Richtern oder von bestimmten öffent- 
lichen Beamten unerläßlich ist; 
4. Unterschriften von Angehörigen ihres Landes auf den zwischen diesen 
und Angehörigen eines dritten Staates abgeschlossenen gegenseitigen 
oder einseitigen Verträgen zu beglaubigen; 
5. einseitige Rechtsgeschäfte und Verträge jeder Art ohne Rücksicht auf 
die Staatsangehörigkeit der Beteiligten aufzunehmen, zu bestätigen 
oder zu beglaubigen, sofern die Rechtsgeschäfte und Verträge sich aus- 
schließlich auf Gegenstände im Gebiete des Teiles, der den Konsular- 
beamten ernannt hat, oder auf ein dort abzuschließendes und auszu- 
führendes Geschäft beziehen; 
6. Verhandlungen und Schriftstücke jeder Art, die von Behörden oder 
Beamten ihres Landes ausgegangen sind, zu übersetzen oder zu be- 
glaubigen. 
Alle diese einseitigen Rechtsgeschäfte und Verträge sollen, wenn sie von dem 
Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagenten aufgenommen, bestätigt 
oder beglaubigt und mit dessen Amtssiegel versehen sind, ebenso wie die von ihnen 
unter Beifügung ihres Amtssiegels beglaubigten Abschriften, Auszüge und Über- 
setzungen solcher Schriftstücke in dem Lande des Amtssitzes dieser Beamten als 
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden angesehen werden und dieselbe
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        — 209 — 
       
     
 
        
     
   
    
 
  
     
       
      
   
 
          
 
 
  
    
            
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        — 210 — 
rechtliche Wirkung und Beweiskraft haben, als wenn sie von einem öffentlichen 
Beamten des Landes aufgenommen, bestätigt oder beglaubigt wären. Doch unter- 
liegen diese Verhandlungen und sonstigen Schriftstücke, soweit sie sich auf ein in 
diesem Lande auszuführendes Geschäft beziehen, dem Stempel und den sonstigen 
Auflagen, die dort gesetzlich vorgesehen sind. 
Artikel 16 
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sowie die diplomatischen 
Vertreter können, soweit sie nach den Gesetzen ihres Landes dazu befugt sind, 
Eheschließungen von Angehörigen dieses Landes vornehmen. Diese Bestimmung 
findet keine Anwendung auf solche Eheschließungen, bei denen einer der Verlobten 
dem anderen Teile angehört. 
Von den gemäß Abs. 1 vorgenommenen Eheschließungen sollen die Kon- 
sularbeamten oder die diplomatischen Vertreter den Landesbehörden alsbald An- 
zeige erstatten. 
Artikel 17 
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizckonsuln sowie die diplomatischen 
Vertreter haben das Recht, Geburten und Todesfälle von Angehörigen ihres 
Landes in den durch dessen Gesetzgebung vorgeschriebenen Formen zu beurkunden. 
Die nach den Landesgesetzen bestehende Verpflichtung der Beteiligten, von 
Geburten und Todesfällen den Ortsbehörden Anzeige zu erstatten, wird hierdurch 
nicht berührt. 
Artikel 18 
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln jedes Teiles können in An- 
gelegenheiten des Familienrechts und der Geschäftsfähigkeit für die Angehörigen
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        — 211 —
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        — 212 — 
ihres Landes, die in dem Gebiete des anderen Teiles ihren gewöhnlichen Aufenthalt 
haben, eine Vormundschaft oder Pflegschaft einleiten und deren Führung beauf- 
sichtigen. Bei Ausübung dieser Befugnisse haben sie die nachstehenden Be- 
stimmungen zu beobachten: 
§ 1 
Die Einleitung, Führung und Beaufsichtigung der Vormundschaft und der 
Pflegschaft richten sich nach den Gesetzen des Teiles, dem die unter Vormund- 
schaft oder Pflegschaft zu stellende Person angehört. 
§ 2 
Treten in dem Gebiete des einen Teiles für einen Angehörigen des anderen 
Teiles Umstände ein, die nach den Gesetzen dieses Teiles die Einleitung einer 
Vormundschaft oder Pflegschaft erforderlich machen, so sollen die Ortsbehörden 
dem am Orte befindlichen oder nächsten Konsularbeamten davon unverzüglich Nach- 
richt geben. 
§ 3 
Der Konsularbeamte hat innerhalb vier Monaten nach dem Empfang der im 
§ 2 vorgesehenen Nachricht die Vormundschaft oder Pflegschaft gemäß den Gesetzen 
des Teiles, der ihn ernannt hat, einzuleiten und der Ortsbehörde den von ihm 
bestellten Vormund oder Pfleger zu benennen. Handelt es sich um eine 
auf Grund einer Entmündigung einzuleitende Vormundschaft oder Pflegschaft, so 
beträgt die Frist ein Jahr; innerhalb dieser Frist ist die Entscheidung der hei- 
mischen Gerichtsbarkeit, auch wenn sie die Entmündigung ablehnt, der Ortsbe- 
hörde vorzulegen. 
Hat der Konsularbeamte den Bestimmungen des Abs. 1 innerhalb der dort 
vorgesehenen Fristen nicht entsprochen oder erklärt er, die Vormundschaft oder 
Pflegschaft nicht einleiten zu wollen, so kann die Ortsbehörde selbst die Einleitung, 
Führung und Beaufsichtigung der Vormundschaft oder Pflegschaft nach Maßgabe 
ihrer eigenen Gesetze übernehmen,
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        — 213 —
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        — 214 — 
Die von der Ortsbehörde in den Fällen des Abs. 2 getroffenen Maß- 
nahmen sind aufzuheben, sobald der Konsularbeamte den Bestimmungen des Abs. 1 
nachträglich entsprochen hat. 
§ 4 
Die von dem Konsularbeamten eingeleitete Vormundschaft erstreckt sich 
ohne weiteres auf die Person und auf das gesamte bewegliche Vermögen des 
Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen. 
§ 5 
Besitzt der Minderjährige oder Geschäftsunfähige unbewegliches Vermögen 
in dem Lande, wo der Konsularbeamte seinen Amtssitz hat, so soll der Beamte 
die Person, die er für die im § 4 bezeichneten Angelegenheiten zum Vormund 
bestellen will, der zuständigen Ortsbehörde benennen, damit sich diese über Ruf 
und Eignung der Person äußern kann. Bestehen gegen den Benannten keine be- 
gründeten Bedenken oder äußert sich die Ortsbehörde nicht binnen zwei Monaten, 
so kann er vom Konsularbeamten unverzüglich zum Vormund bestellt werden. 
 Für die Verwaltung des unbeweglichen Vermögens erteilt die Ortsbehörde 
dem bestellten Vormund die Bestätigung; dieser hat bei der Verwaltung die 
Landesgesetze zu beobachten. 
§ 6 
Während der zur Einleitung der Vormundschaft erforderlichen Frist kann 
der Konsularbeamte in Ansehung der Person und des beweglichen Vermögens 
des Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen die Obliegenheiten eines Vormundes 
vorläufig selbst wahrnehmen. 
Für das unbewegliche Vermögen kann die Ortsbehörde im Benehmen mit 
dem Konsularbeamten einen vorläufigen Verwalter bestellen.
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Reichs-Gesetzbl. 1918. 60
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        — 216 — 
Im übrigen haben sich die Ortsbehörden auf die für die Sicherheit der 
Person und des Vermögens der Beteiligten erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen 
zu beschränken. 
§ 7 
Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 finden auf die von dem Konsularbeamten 
eingeleitete Pflegschaft entsprechende Anwendung. 
§ 8 
Der Konsularbeamte hat die öffentlichen Bekanntmachungen zu veranlassen, 
die nach den Landesgesetzen im Falle der Einleitung einer Vormundschaft oder 
Pflegschaft vorgeschrieben sind. 
Artikel 19 
In Ansehung der in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teiles be- 
findlichen Nachlässe von Angehörigen des anderen Teiles stehen den General- 
konsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten des Landes des Verstorbenen 
folgende Befugnisse zu: 
§ 1 
Stirbt ein Angehöriger des einen vertragschließenden Teiles im Gebiete des 
anderen an einem Orte oder in der Nähe eines Ortes, wo ein Generalkonsul, 
Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent des Landes des Verstorbenen seinen Amts- 
sitz hat, so sollen die zuständigen Ortsbehörden dem Konsularbeamten unverzüglich 
von dem Tode Nachricht geben und ihm mitteilen, was ihnen über die Erben, 
Über deren Aufenthalt sowie über das Vorhandensein letztwilliger Verfügungen 
bekannt ist.
        <pb n="253" />
        — 217 — 
     
      
 
         
   
 
       
   
 
  
             
 
  
  
   
       
        
     
60*
        <pb n="254" />
        —   218 — 
In gleicher Weise hat der Konsularbeamte die Ortsbehörden zu benach- 
richtigen, wenn er von dem Todesfall Kenntnis erhält. 
§ 2 
Der Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent des Landes des 
Verstorbenen hat das Recht, gemäß den Vorschriften seines Landes von Amts 
wegen oder auf Antrag der Beteiligten die Nachlaßgegenstände unter Siegel zu 
legen, nachdem er davon die zuständigen Ortsbehörden rechtzeitig unterrichtet hat. 
Diesen Behörden steht das Recht zu, bei der Anlage der Siegel zugegen zu sein 
und ihre Siegel gleichfalls anzulegen; haben sie sich nicht rechtzeitig eingefunden, 
so können sie den Siegeln des Konsularbeamten ihre eigenen Siegel beifügen. 
Die beiderseits angelegten Siegel dürfen ohne Mitwirkung der Ortsbehörden 
nicht abgenommen werden. Sollten sich die Ortsbehörden auf eine mindestens 
48 Stunden vorher von dem Konsularbeamten an sie ergangene Einladung nicht 
eingefunden haben, so kann der Konsularbeamte allein zur Abnahme der Siegel 
schreiten. Hierauf soll er ein Verzeichnis der Nachlaßgegenstände aufnehmen und 
zwar in Gegenwart der Ortsbehörden, wenn diese infolge der erwähnten Ein- 
ladung anwesend sind. Die Ortsbehörden sollen das in ihrer Gegenwart auf- 
genommene Protokoll mitzeichnen; sie sind aber nicht befugt, für ihre amtliche 
Mitwirkung Kosten oder Gebühren irgendwelcher Art zu beanspruchen. Haben 
sich die Ortsbehörden auf die Einladung nicht eingefunden, so hat der Konsular 
beamte ihnen eine beglaubigte Abschrift des Verzeichnisses zu übersenden. 
§ 3 
Erheben Angehörige des Landes, in dem der Konsularbeamte seinen Amts- 
sitz hat, Ansprüche auf den Nachlaß, die auf Erbfolge oder Vermächtnis beruhen,
        <pb n="255" />
        — 219 — 
       
    
 
 
          
        
    .
        <pb n="256" />
        — 220 — 
oder glauben die Ortsbehörden, daß abwesenden oder geschäftsunfähigen Angehörigen 
ihres Landes solche Ansprüche zustehen, so können sie den Konsularbeamten davon 
benachrichtigen und ihn ersuchen, gemäß § 2 die Siegelung vorzunchmen. 
Wird dem Ersuchen nicht alsbald entsprochen, so haben die Ortsbehörden 
das Recht, die Nachlaßgegenstände gemäß den Landesgesetzen unter Siegel zu 
legen; der Konsularbeamte ist berechtigt, diesen Siegeln seine eigenen Siegel bei- 
zufügen. Sowohl die Ortsbehörde wie der Konsularbeamte kann verlangen, daß 
die Abnahme der Siegel und die Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses sowic die 
Unterzeichnung des Protokolls gemeinschaftlich erfolgen, und kann, sofern sich der 
Konsularbeamte oder die Ortsbehörde auf eine mindestens 48 Stunden vorher 
empfangene Einladung nicht eingefunden hat, allein zur Abnahme der Siegel 
und zur Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses schreiten. Beglaubigte Abschrift 
des Verzeichnisses ist je nach Lage der Sache dem Konsularbeamten oder der Orts- 
behörde zu übersenden. 
In den im Abs. 2 erwähnten Fällen ist der Konsularbeamte nicht befugt, 
für die dort vorgesehenen Amtshandlungen Kosten oder Gebühren irgendwelcher 
Art zu beanspruchen. 
§ 4 
Die zuständigen Ortsbehörden sollen gegebenenfalls die in dem Lande ge- 
bräuchlichen oder durch dessen Gesetze vorgeschriebenen Bekanntmachungen über 
die Eröffnung des Nachlasses und den Aufruf der Erben oder der Gläubiger 
erlassen und diese Bekanntmachungen dem Konsularbeamten mitteilen dieser kann 
auch seinerseits entsprechende Bekanntmachungen erlassen. 
§ 5 
Der Konsularbeamte hat das Recht, sich alle beweglichen Nachlaßgegen- 
stände, die sich im Gewahrsam von Privatpersonen oder von Ortsbehörden be-
        <pb n="257" />
        — 221 —
        <pb n="258" />
        — 222 — 
enden, mit Einschluß der Papiere des Verstorbenen, unter denselben Voraus- 
setzungen aushändigen zu lassen, unter denen der Verstorbene selbst dazu befugt 
gewesen wäre. 
Der Konsularbeamte kann veranlassen, daß diejenigen beweglichen Gegen- 
stände, die dem Verderben ausgesetzt sind oder deren Aufbewahrung mit erheb- 
lichen Kosten verbunden wäre, öffentlich in der durch Gesetz oder Gebrauch des 
Landes seines Amtssitzes vorgeschriebenen Weise versteigert werden. 
§ 6 
Der Konsularbeamte soll die in dem Nachlaßverzeichnis aufgeführten Gegen- 
stände, den Erlös aus dem etwaigen Verkaufe beweglicher Nachlaßgegenstände 
sowie den Betrag der eingegangenen Forderungen als ein den Gesetzen des Landes 
seines Amtssitzes unterworfenes Depositum verwahren bis zum Ablauf einer Frist 
von drei Monaten seit der letzten von der Ortsbehörde über die Eröffnung des 
Nachlasses erlassenen Bekanntmachung oder in Ermangelung einer solchen bis zum 
Ablauf einer Frist von vier Monaten seit dem Todestage. 
Der Konsularbeamte hat jedoch die Befugnis, die Kosten der ärztlichen 
Behandlung und der Beerdigung des Verstorbenen, den Mietzins, den Lohn seiner 
Dienstboten, etwaige Ausgaben für den Unterhalt seiner Familie, Gerichtskosten 
sowie die Konsulargebühren und die Gebühren der Ortsbehörden aus dem Nach- 
laß sofort vorweg zu entnehmen. 
§ 7 
Vorbehaltlich der Bestimmung des § 6 Abs. 2 hat der Konsularbeamte das 
Recht, alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Erhaltung des Nachlasses als im 
Interesse der Erben liegend erachtet. Er kann den Nachlaß entweder persönlich
        <pb n="259" />
        — 223 — 
     
   
 
       
  
         
        
       
             
   
 
   
          
 
       
  
           
        
     
Reichs-Gesetzbl. 1918. 61
        <pb n="260" />
        — 224 — 
oder durch einen von ihm bestellten und in seinem Namen handelnden Vertreter 
verwalten; auch kann er den Erben Bescheinigungen zum Nachweis ihres Erb- 
rechts erteilen. 
§ 8 
Sollte während der im § 6 Abs. 1 bestimmten Frist über Ansprüche gegen 
den Nachlaß Streit entstehen, so haben darüber ohne Rücksicht auf die Staats- 
angehörigkeit der Beteiligten die Landesgerichte zu entscheiden, soweit die Ansprüche 
nicht auf Erbfolge oder Vermächtnis beruhen. 
Sollte der Bestand des Nachlasses zur Bezahlung der Schulden nicht aus- 
reichen, so können die Gläubiger, sofern die Landesgesetze es gestatten, bei den 
Ortsbehörden die Eröffnung des Konkurses beantragen. Nach der Konkurseröffnung 
sollen alle Nachlaßgegenstände den Ortsbehörden oder dem Konkursverwalter über- 
geben werden; dabei bleibt es die Aufgabe des Konsularbeamten, die Interessen 
der Angehörigen seines Landes an dem Nachlaß wahrzunehmen. 
§ 9 
Wenn mit Ablauf der im § 6 Abs. 1 bestimmten Frist kein Anspruch gegen 
den Nachlaß vorliegt, so soll der Konsularbeamte, nachdem alle dem Nachlaß zur 
Last fallenden Gebühren, Kosten und Rechnungen nach den im Lande geltenden 
Tarifen bezahlt und berichtigt sind, endgültig Besitz von dem Nachlaß ergreifen, 
ihn liquidieren und den Erben überweisen, ohne daß er anderweit als seiner 
eigenen Regierung Rechnung abzulegen hat. 
§ 10 
In allen Fragen, die über die Eröffnung, Verwaltung und Liquidierung 
des Nachlasses von Angebörigen des einen Landes in dem anderen entstehen,
        <pb n="261" />
        — 225  — 
           
      
 
  
   
      
  
      
       
     
         
 
 
   
       
  
  
    
 
         
         
61*
        <pb n="262" />
        —   226 — 
sollen die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten ohne weiteres 
zur Vertretung des Nachlasses befugt sein; sie sind amtlich als dessen Vertreter 
anzuerkennen, ohne daß sie verpflichtet wären, ihre Vertretungsbefugnis durch 
eine besondere Vollmacht nachzuweisen. 
Der Konsularbeamte kann daher entweder in Person oder durch einen nach 
den Landesgesetzen dazu befugten Vertreter vor den zuständigen Ortsbehörden auf- 
treten und in allen den Nachlaß betreffenden Angelegenheiten die gemeinsamen 
Interessen der Erben wahrnehmen, auch sich auf die gegen den Nachlaß erhobenen 
Ansprüche einlassen. 
Er ist jedoch verpflichtet, etwa vorhandene Testamentsvollstrecker oder die 
anwesenden oder durch Bevollmächtigte vertretenen Erben von jedem Anspruch, der 
bei ihm gegen den Nachlaß erhoben wird, in Kenntnis zu setzen, damit die Voll- 
strecker oder Erben ihre Einwendungen gegen solche Ansprüche geltend machen 
können. 
Der Konsularbeamte kann, da er als Vertreter des Nachlasses betrachtet 
wird, vor den Landesbehörden wegen einer den Nachlaß betreffenden Angelegenheit 
persönlich nicht in Anspruch genommen werden. 
§ 11 
Das Erbrecht sowie die Teilung des Nachlasses richten sich nach der Gesetz- 
gebung des Landes des Verstorbenen. 
Alle Ansprüche, die auf Erbfolge oder Vermächtnis beruhen und das Recht 
am Nachlaß oder seine Teilung betreffen, sollen durch die zuständigen Gerichte 
oder die sonst zuständigen Behörden im Gebiete des Heimatlandes des Verstorbenen 
und in Gemäßheit der Gesetze dieses Landes entschieden werden. Die Entschei- 
dungen sind in dem anderen Lande anzuerkennen.
        <pb n="263" />
        —   227   —
        <pb n="264" />
        — 228 — 
§ 12 
Stirbt ein Angehöriger des einen Teiles im Gebiete des anderen Teiles 
an einem Orte, an dem oder in dessen Nähe kein Konsularbeamter des Landes 
des Verstorbenen seinen Amtssitz hat, so haben die zuständigen Ortsbehörden nach 
Maßgabe der Landesgesetze ein Verzeichnis der Nachlaßgegenstände aufzunehmen 
und ihre Siegel anzulegen. Beglaubigte Abschrift des Verzeichnisses sowie die 
Sierbeurkunde und alle die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen dartuenden 
Schriftstücke sind binnen kürzester Frist dem nächsten Konsularbeamten zu übersenden. 
§ 13 
Hat die Ortsbehörde gemäß § 3 Abs. 2 oder gemäß § 12 das Verzeichnis 
der Nachlaßgegenstände in Abwesenheit des Konsularbeamten ausgenommen, so 
soll sie hinsichtlich des Nachlasses alle durch die Landesgesetze vorgeschriebenen 
Maßnahmen treffen und den Nachlaß tunlichst bald nach Ablauf der im § 6 
Abs. 1 bestimmten Frist dem Konsularbeamten oder seinem Vertreter übermitteln. 
Sobald der Konsularbeamte oder sein Vertreter an dem Nachlaßort erscheint, 
um die erforderlichen Maßnahmen in Ansehung des Nachlasses zu treffen, hat 
sich die Ortsbehörde, die etwa inzwischen eingeschritten ist, nach den Bestimmungen 
der §§ 4 bis 11 zu richten. 
§ 14 
Bei Nachlässen von Seeleuten, Schiffspassagieren und sonstigen Reisenden 
des einen Teiles, die im Gebiete des anderen Teiles, sei es an Bord eines Schiffes,
        <pb n="265" />
        —   229   —
        <pb n="266" />
        — 230 — 
sei es an Land, sterben, sind die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Kon- 
sularagenten des Landes des Verstorbenen für die Aufnahme des Nachlaßver- 
zeichnisses und für die anderen zur Erhaltung und Liquidierung des Nachlasses 
erforderlichen Amtshandlungen ausschließlich zuständig. 
§ 15 
Die Bestimmungen der §§ 2 bis 14 finden keine Anwendung auf unbe- 
wegliche Nachlaßgegenstände. 
In Ansehung dieser Gegenstände regeln sich die Ansprüche, die auf Erb- 
folge oder Vermächtnis beruhen und das Recht am Nachlaß oder seine Teilung 
betreffen, nach den Gesetzen des Landes, in dem die Grundstücke liegen. 
Zur Entscheidung über Ansprüche oder Streitigkeiten wegen unbeweglicher 
Nachlaßgegenstände sind ausschließlich die zuständigen Gerichte oder die sonst zu- 
ständigen Behörden dieses Landes berufen. Diese Gerichte oder sonstigen Be- 
hörden sind verpflichtet, zur Erhaltung des unbeweglichen Vermögens des 
Verstorbenen dieselben Maßnahmen zu treffen, die sie nach der Landesgesetz- 
gebung zur Erhaltung des unbeweglichen Nachlasses von Angchörigen ihres 
Landes zu treffen haben; auch sind sie zur Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses 
und zur Verwaltung des bezeichneten Vermögens berufen. 
Beglaubigte Abschrift des Verzeichnisses ist binnen kürzester Frist dem am 
Orte befindlichen oder nächsten Konsularbeamten zu übersenden. Erscheint sowohl 
für die beweglichen wie für die unbeweglichen Nachlaßgegenstände die Bestellung 
eines Verwalters oder Pflegers erforderlich, so werden sich der Konsularbeamte 
und die Ortsbehörde nach Möglichkeit über die Bestellung eines gemeinsamen 
Verwalters oder Pflegers für den ganzen Nachlaß verständigen.
        <pb n="267" />
        —   231   —   
 
        
    
     
          
        
 
        
        
 
  
   
          
 
       
         
            
Reichs-Gesetzbl. 1918.                                                                           62
        <pb n="268" />
        — 232 — 
§ 16 
Die Bestimmungen dieses Artikels finden entsprechende Anwendung auf 
bewegliches oder unbewegliches Vermögen, das sich im Gebiete des einen Teiles 
befindet und zu dem Nachlaß eines außerhalb dieses Gebiets verstorbenen Ange- 
hörigen des anderen Teiles gehört. 
Artikel 20 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten können 
nach Maßgabe der Hafenordnung den Eingang und die Abfertigung der Schiffe 
ihres Landes fördern und ihnen während des Aufenthalts in ihrem Amtsbezirk 
amtliche Unterstützung leisten. Zu diesem Zwecke können sie sich, sobald die 
Schiffe zum freien Verkehre zugelassen sind, in Person an Bord begeben oder 
einen Vertreter an Bord senden; sie können die Mitglieder der Besatzung befragen, 
die Schiffspapiere prüfen, Ladungsverzeichnisse (Manifeste) aufnehmen, die Er- 
klärungen über Reise, Bestimmungsort und Zwischenfälle während der Reise sowie 
sonstige Erklärungen von den Mitgliedern der Besatzung und den Passagieren 
gemäß Artikel 15 Abs. 1 Nr. 1 entgegennehmen, auch mit den Mitgliedern der 
Besatzung vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden des Landes ihres Amts- 
sitzes erscheinen und ihnen dort als Dolmetscher oder Agenten dienen, soweit ihre 
Anwesenheit nicht mit den Landesgesetzen in Widerspruch stehen würde. 
Artikel 21 
Soll in einem Hafen des einen Teiles an Bord eines Kauffahrteischiffs des anderen Teiles eine Untersuchungshandlung (Durchsuchung, Beschlagnahme, 
Verhaftung, vorläufige Festnahme, Vernehmung), eine Zwangsvollstreckung oder 
eine andere Handlung amtlichen Zwanges vorgenommen werden, so ist hiervon 
der an dem Hafenort oder in dessen Nähe wohnhafte und daselbst mit der Wahr-
        <pb n="269" />
        — 233 — 
 
         
 
    
  
  
          
    
       
      
   
            
       
 
 
       
   
     
62
        <pb n="270" />
        — 234 — 
nehmung der Interessen des Flaggenstaats betraute Generalkonsul, Konsul, Vize- 
konsul oder Konsularagent unter genauer Angabe der Stunde zu benachrichtigen 
und zur Anwesenheit einzuladen. Erscheint zu der angegebenen Stunde weder der 
Konsularbeamte noch ein von ihm abgeordneter Vertreter oder entfernt sich der 
erschienene Beamte oder Vertreter, so kann die Amtshandlung in seiner Abwesen- 
beit vorgenommen werden. Ist Gefahr im Verzuge oder wohnt der Konsular- 
leamte nicht in dem Hafenort oder in dessen Nähe, so kann die Amtshandlung 
ohne vorgängige Benachrichtigung dieses Beamten vorgenommen werden; doch ist 
ihm tunlichst bald davon Nachricht zu geben. 
Dic vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn Mitglieder 
der Schiffsbesatzung an Land vor den Behörden des Hafenorts vernommen werden 
sollen oder sonst Erklärungen abzugeben haben, es sei denn, daß die Amwesenheit 
der Konsularbeamten mit den Landesgesetzen in Widerspruch stehen würde, oder 
daß es sich um Verrichtungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere um 
Verklarungen handelt, die auf Antrag eines Mitglieds der Besatzung vorge- 
nommen werden. 
Eine Benachrichtigung des Konsularbeamten unterbleibt bei Schiffsbesuchen, 
die im zollamtlichen oder gesundheitspolizeilichen Interesse oder aus Anlaß der 
Erhebung von Schiffahrtsabgaben vorzunehmen sind. 
Artikel 22 
Den Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten steht aus- 
schließlich die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an Bord der Kauffahrtei- 
schiffe ihres Landes zu; sie haben allein die Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern 
der Besatzung zu schlichten, insbesondere solche, die sich auf die Heuer und die 
Erfüllung gegenseitiger Verpflichtungen beziehen.
        <pb n="271" />
        — 235 —
        <pb n="272" />
        — 236 — 
Die Landesbehörden dürfen bei Ausschreitungen an Bord der Schiffe nur 
dann eingreifen, wenn solche geeignet sind, die Ruhe oder öffentliche Ordnung im 
Hafen oder am Lande zu stören, oder wenn eine nicht zur Besatzung gehörende 
Person beteiligt ist. 
In allen anderen Fällen von Ausschreitungen an Bord haben die Landes- 
behörden sich darauf zu beschränken, dem Konsularbeamten und, falls ein solcher 
nicht zur Stelle ist, dem Kapitän auf Verlangen Beistand zu gewähren. Ins- 
besondere haben sie Mitglieder der Besatzung an Bord zurückzuführen oder sie, 
wenn es sich nicht um Landesangehörige handelt, festzunehmen. Die Festnahme 
ist auf ein schriftliches, an die Landesbehörde gerichtetes und von einem beglaubigten 
Auszug aus der Musterrolle begleitetes Ersuchen bis zur Dauer von zwei Monaten 
oder, wenn das Schiff länger im Hafen bleibt und der Festgenommene an Bord 
zurückgeführt werden soll, bis zur Abfahrt des Schiffes aufrechtzuerhalten. Die 
Kosten der Festnahme und der Festhaltung werden von dem Konsularbeamten 
getragen. 
Artikel 23 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten können die 
Mitglieder der Besatzung von Kauffahrteischiffen ihres Landes, die von diesen 
Schiffen entwichen sind, festnehmen lassen, um sie an Bord oder nach dem Flaggen- 
staate zu senden. 
Zu diesem Zwecke haben sie sich schriftlich an die Ortsbehörden zu wenden 
und durch amtliche Urkunden, insbesondere durch beglaubigte Auszüge aus der 
Musterrolle nachzuweisen, daß die Person, deren Übergabe verlangt wird, zur
        <pb n="273" />
        — 237 —
        <pb n="274" />
        — 238 — 
Besatzung des Schiffes gehört. An Orten, an denen sich ein Konsularbeamter 
nicht befindet, kann der Antrag unter den gleichen Bedingungen durch den Kapitän 
selbst gestellt werden. Die Ubergabe darf nur auf Grund des Nachweises ver- 
weigert werden, daß die entwichene Person ein Landesangehöriger ist. 
Die Ortsbehörden sollen die festgenommenen Personen auf Antrag und auf 
Kosten des Konsnularbeamten in geeigneten Räumen in Gewahrsam halten. Findet 
der Konsularbeamte innerhalb der beiden auf den Tag der Festnahme folgenden 
Monate keine Gelegenheit, sie an Bord oder nach dem Flaggenstaate zu senden, 
so werden sie freigelassen und dürfen aus dem nämlichen Grunde nicht wieder 
festgenommen werden. 
Hat sich der Entwichene im Gebiete des Teiles, in dem er sich befindet, 
eines nach der Landesgesetzgebung strafbaren Verbrechens oder Vergehens schuldig 
gemacht, so darf die Übergabe aufgeschoben werden, bis die Entscheidung der 
Landesgerichte ergangen und ihrem ganzen Umfang nach vollstreckt ist. 
Artikel 24 
Erleidet ein Schiff, das die Flagge des einen Teiles führt, an den Küsten 
des anderen Teiles Schiffbruch, so sollen die Ortsbehörden den nächsten General- 
konsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagenten des Flaggenstaats sobald als 
möglich benachrichtigen. 
Die Ortsbehörden dürfen für die bei der Bergung oder Hilfeleistung ge- 
troffenen Maßnahmen nur diejenigen Kosten erheben, welche die Schiffe ihres 
eigenen Landes im gleichen Falle zu entrichten haben. 
Die geborgenen Gegenstände bleiben vom Zolle befreit, sofern sie nicht 
nach Maßgabe der geltenden Zollbestimmungen in den inneren Verkehr übergehen.
        <pb n="275" />
        — 239 — 
             
     
    
  
 
   
         
        
          
  
        
       
 
      
           
     
              
     
            
      
          
             
Reichs- Gesetzbl. 1918. 63
        <pb n="276" />
        — 240 — 
Artikel 25 
Soweit nicht Verabredungen zwischen den Interessenten von Schiff und 
Ladung entgegenstehen, wird die während der Fahrt von dem Schiffe eines vertrag- 
schließenden Teiles erlittene Haverei von den Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln 
oder Konsularagenten dieses Teiles geregelt, wenn das Schiff einen Hafen ihres 
Amtsbezirkes anläuft. 
Die Regelung erfolgt jedoch durch die Landesbehörden, wenn ein Landes- 
angehöriger oder der Angehörige einer dritten Macht beteiligt ist und eine güt- 
liche Einigung nicht zustande kommt. 
Artikel 26 
Die Konsularbeamten jedes der vertragschließenden Teile können unter dem 
Vorbehalt der Gegenseitigkeit im Gebiete des anderen Teiles außerdem dieselben 
Amtsbefugnisse ausüben wie die Konsularbeamten gleicher Art und gleichen Ranges 
der meistbegünstigten Nation. 
Vierter Abschnitt 
Schlußbestimmungen 
Artikel 27 
Die deutschen Schutzgebiete werden von diesem Vertrage nicht berührt. Die 
Beziehungen zwischen diesen Gebieten und dem Osmanischen Reiche in Ansehung 
der Zulassung der Konsuln sowie ihrer Vorrechte, Befreiungen und Amtsbefugnisse 
werden durch besonderen Vertrag geregelt.
        <pb n="277" />
        — 241 — 
  
      
           
    
  
  
   
          
    
   
      
       
 
  
 
    
      
         
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        <pb n="278" />
        — 242 — 
Artikel 28 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Artikel 29 
Der Vertrag tritt in Kraft drei Monate nach Austausch der Ratifikations- 
urkunden und gilt für die Dauer von zwanzig Jahren. 
Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein Jahr vor 
Ablauf des zwanzigjährigen Zeitraums gekündigt, so bleibt er in Geltung bis 
zum Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage, wo er von einem der beiden Teile 
gekündigt wird. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917. 
(L. S.) Kriege 
(L. S.) Simons 
(L. S.) l. Hakky 
(L. S.) Ahmed Réchid
        <pb n="279" />
        — 243 —
        <pb n="280" />
        (Nr. 6300) 
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
Osmanischen Reiche über Rechtsschutz und gegenseitige 
Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen, 
von dem Wunsche geleitet, in bürgerlichen Angelegenheiten den Rechtsschutz 
der Angehörigen des Deutschen Reichs in der Türkei und der Angehörigen des 
Osmanischen Reichs in Deutschland sowie die Verpflichtung der Gerichtsbehörden 
beider Länder zu gegenseitiger Rechtshilfe zu regeln, 
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen, und 
haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege Allerhöchstihren Wirklichen 
Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und 
Herrn Dr. Walter Simons, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat 
und Justitiar im Auswärtigen Amte; 
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: 
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- 
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und
        <pb n="281" />
        — 245 —
        <pb n="282" />
        — 246 — 
Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen. 
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Erster Abschnitt 
Rechtsschutz in bürgerlichen Angelegenheiten 
Artikel 1 
Die Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles genießen im Gebiete 
des anderen Teiles in Ansehung des gesetzlichen und des gerichtlichen Schutzes ihrer 
Person und ihres Eigentums die gleiche Behandlung wie die Landesangehörigen. 
Sie haben zu diesem Zwecke freien und ungehinderten Zutritt zu den 
Gerichten und können dort unter denselben Bedingungen wie die Landesangehörigen 
auftreten. 
In Zivil, oder Handelssachen darf die Personalhaft als Mittel der Zwangs- 
vollstreckung oder als Sicherungsmaßregel im Gebiete des einen vertragschließenden 
Teiles gegen Angehörige des anderen Teiles nur in den Fällen angewendet 
werden, in denen sie gegen alle anderen in gleicher Lage befindlichen Personen 
anwendbar sein würde. 
Artikel 2 
Die familienrechtlichen Angelegenheiten der Angehörigen jedes vertrag- 
schließenden Teiles (d. h. ihre Rechtsstreitigkeiten über die Eheschließung, die An- 
fechtung und die Nichtigkeit der Ehe, die Ehescheidung, die Herstellung oder die Auf-
        <pb n="283" />
        — 247 — 
  
 
 
     
 
   
 
    
      
 
 
 
  
  
   
 
 
    . 
      
    
Reichs-Gesetzbl. 1918. 64
        <pb n="284" />
        — 248 — 
hebung der ehelichen Gemeinschaft, die Vaterschaft, das Verhältnis zwischen Eltern 
und Kindern und die Annahme an Kindesstatt) sowie die Angelegenheiten ihrer Ge- 
schästsfähigkeit (d. h. ihre Rechtsstreitigkeiten über die Volljährigkeit, die Volljährig- 
keitserklärung, die Entmündigung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft) bleiben 
abweichend von den Bestimmungen im Artikel 1 Abs. 2 den zuständigen Gerichten oder 
den sonst zuständigen Behörden im Gebiet ihres Heimatlandes vorbehalten. Die 
Entscheidungen dieser Gerichte oder sonstigen. Behörden sind in dem anderen Lande 
anzuerkennen, soweit sich die Beteiligten in dem Gebiet eines der beiden Teile befinden. 
Diese Bestimmungen hindern nicht, daß die Gerichte des anderen Landes 
über Angelegenheiten der im Abs. 1 bezeichneten Art entscheiden, die als Inzident- 
punkte im Laufe eines vor ihnen schwebenden Prozesses streitig werden. Doch 
können solche Entscheidungen über das Familienrecht und die Geschäftsfähigkeit 
nur für die Parteien und nur für die entschiedene Streitsache Rechtskraft erlangen. 
Artikel 3 
Keine Sicherheitsleisiung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es 
auch sei, darf den Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles, die vor den 
Gerichten des anderen Teiles als Kläger oder Intervenienten auftreten, wegen 
ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Mangels eines inländischen Wohn- 
sitzes oder Aufenthalts auferlegt werden, vorausgesetzt, daß sie ihren Wohnsitz 
im Gebiete des einen oder des anderen Teiles haben. 
Die gleiche Regel findet Anwendung auf die Vorauszahlungen, die von 
den Klägern oder Intervenienten zur Deckung der Gerichtskosten einzufordern wären. 
Artikel 4 
Ergeht im Gebiete des einen vertragschließenden Teiles eine Verurteilung 
in die Prozeßkosten gegen einen Kläger oder Intervenienten, der von Sicherheits-
        <pb n="285" />
        — 249 —  
         
     
   
     
    
         
             
           
         
 
         
         
 
          
      
     
        
      
64*
        <pb n="286" />
        — 250 — 
leistung, Hinterlegung oder Vorauszahlung auf Grund des Artikel 3 oder der 
im Lande der Klageerhebung geltenden Gesetze befreit ist, so ist diese Entscheidung 
gemäß einem auf diplomatischem Wege zu stellenden Antrag durch die zuständige 
Behörde des anderen Teiles kostenfrei für vollstreckbar zu erklären. 
Die gleiche Regel findet Anwendung auf gerichtliche Entscheidungen, durch 
die der Betrag der Prozeßkosten später festgesetzt wird. 
Artikel 5 
Die im Artikel 4 erwähnten Kostenentscheidungen werden ohne Anhörung 
der Parteien, jedoch unbeschadet eines späteren Rekurses der verurteilten Partei, 
gemäß der Gesetzgebung des Landes, wo die Vollstreckung betrieben wird, für 
vollstreckbar erklärt. 
Die für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung 
zuständige Behörde hat ihre Prüsung darauf zu beschränken: 
1. ob nach dem Gesetze des Landes, wo die Berurteilung ausgesprochen 
ist, die Ausfertigung der Entscheidung die für ihre Beweiskraft erforder- 
lichen Bedingungen erfüllt; 
. ob nach demselben Gesetze die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat; 
10 
3. ob der verfügende Spruch der Entschcidung von einer Ubersetzung be- 
gleitet wird, die, vorbehaltlich anderweitiger Ubereinkunft, in der Sprache 
der ersuchten Behörde abgefaßt und durch den diplomatischen Vertreter 
oder einen Konsul des ersuchenden Teiles oder durch einen beeidigten 
Dolmetscher des ersuchten Teiles beglaubigt ist. 
Den Erfordernissen des Abs. 2 Nr. 1, 2 wird genügt durch eine Erklärung 
der zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles, daß die Entscheidung die Rechts- 
kraft erlangt hat. Die Zuständigkeit der Behörde ist durch den höchsten Justiz-
        <pb n="287" />
        — 251 —
        <pb n="288" />
        — 252 — 
verwaltungsbeamten dieses Teiles zu bescheinigen. Die Erklärung und die Be- 
scheinigung, die soeben erwähnt sind, müssen nach Maßgabe des Abs. 2 Nr. 3 
übersetzt sein. 
Artikel 6 
Die Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles werden im Gebiete 
des anderen Teiles zur Wohltat des Armenrechts unter denselben Bedingungen 
wie die Angehörigen dieses Teiles zugelassen. 
Artikel 7 
In den Fällen des Artikel 6 muß die Bescheinigung oder die Erklärung 
des Unvermögens von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Antrag- 
stellers oder, in Ermangelung eines solchen, von den Behörden seines derzeitigen 
Aufenthaltsortes ausgestellt oder entgegengenommen sein. Gehören diese Behörden 
keinem der vertragschließenden Teile an und werden von ihnen solche Bescheini- 
gungen oder Erklärungen nicht ausgestellt oder entgegengenommen, so genügt die 
Ausstellung oder Entgegemahme der Bescheinigung oder der Erklärung durch 
den diplomatischen Vertreter oder einen Konsul des Teiles, dem der Antragsteller 
angehört. 
Hält der Antragsseller sich in dem Lande auf, wo das Armenrecht nach- 
gesucht wird, so können Auskünfte bei den Behörden des Landes, dem er an- 
gehört, eingezogen werden. 
Hält er sich nicht in dem Lande auf, wo das Armerrecht nachgesucht 
wird, so ist die Bescheinigung oder die Erklärung des Unvermögens kostenfrei 
von dem diplomatischen Vertreter oder einem Konsul des Landes, wo die Urkunde 
vorgelegt werden soll, zu beglaubigen.
        <pb n="289" />
        — 253 —
        <pb n="290" />
        — 254 — 
Die Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zu 
entscheiden hat, behält in den Grenzen ihrer Amtsbefugnisse das Recht, die ihr 
vorgelegten Bescheinigungen, Erklärungen und Auskünfte einer Nachprüfung zu 
unterziehen. 
Zweiter Abschnitt 
Gegenseitige Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten 
Artikel 8 
In Zivil- oder Handelssachen erfolgt die Zustellung von Schriftstücken, 
die von den Behörden des einen vertragschließenden Teiles ausgehen und für 
eine im Gebiete des anderen Teiles befindliche Person bestimmt sind, auf einen 
Antrag, der vom Konsul des ersuchenden Teiles an die von dem ersuchten Teile 
zu bezeichnende Behörde gerichtet wird. Der Antrag hat die Behörde, von der 
das übermittelte Schriftstück ausgeht, den Namen sowie die Stellung der Parteien, 
die Adresse des Empfängers und die Art des in Rede stehenden Schriftstücks an- 
zugeben und muß, vorbehaltlich anderweitiger Ubereinkunft, in der Sprache des 
ersuchten Teiles abgefaßt sein. 
Die Behörde, an die der Antrag gerichtet war, hat dem Konsul die Ur- 
kunde zu übersenden, welche die Zustellung nachweist oder den die Zustellung 
hindernden Umstand ergibt. Im Falle ihrer örtlichen Unzuständigkeit hat sie 
den Antrag von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und den 
Konsul hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 
Artikel 9 
Für die Zustellung hat die zuständige Behörde des ersuchten Teiles Sorge 
zu tragen. Diese Behörde kann sich, abgesehen von dem im Abs. 2 vorgesehenen
        <pb n="291" />
        —  255 — 
  
           
 
 
       
 
    
       
  
       
         
       
      
             
            
   
   
        
              
Reichs-Gesetzbl. 1918. 65
        <pb n="292" />
        –– 256 — 
Falle, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstücks an 
den Empfänger zu bewirken, sofern er zur Annahme bereit ist. 
Wird das zuzustellende Schriftstück von einer Übersetzung begleitet, die, 
vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, in der Sprache des ersuchten Teiles 
abgefaßt und durch den diplomatischen Vertreter oder einen Konsul des ersuchenden 
Teiles oder durch einen beeidigten Dolmetscher des ersuchten Teiles beglaubigt 
ist, so erfolgt auf ausdrücklichen Antrag der ersuchenden Behörde die Zustellung 
in der durch die innere Gesezgebung für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen 
vorgeschriebenen Form. 
Artikel 10 
Der Nachweis der Zustellung erfolgt, entweder durch ein mit Datum ver- 
sehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch ein 
Zeugnis der Behörde des ersuchten Teiles, aus dem sich die Tatsache, die Form 
und die Zeit der Zustellung ergibt. 
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt 
worden, so ist das Empfangsbekenntnis oder das Zeugnis auf eins der beiden 
Stücke zu setzen oder damit zu verbinden. 
Artikel 11 
In Zivil- oder Handelssachen kann sich die Gerichtsbehörde eines vertrag- 
schließenden Teiles gemäß den Vorschriften ihrer Gesetzgebung mittels Ersuchens 
an die zuständige Behörde des anderen Teiles wenden, um die Vornahme einer 
Prozeßhandlung oder anderer gerichtlicher Handlungen innerhalb des Geschäfts- 
kreises dieser Behörde nachzusuchen. 
Das Ersuchungsschreiben wird durch den Konsul des ersuchenden Teiles 
der von dem ersuchten Teile zu bezeichnenden Behörde übermittelt. Es muß von 
einer Übersetzung begleitet sein, die, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, in
        <pb n="293" />
        —  257  — 
          
         
       
  
 
        
  
         
  
       
   
 
 
 
  
   
 
    
   
       
 65*
        <pb n="294" />
        — 258 — 
der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt und durch den diplomatischen Ver- 
treter oder einen Konsul des ersuchenden Teiles oder durch einen beeidigten 
Dolmetscher des ersuchten Teiles beglaubigt ist. 
Die Behörde, der das Ersuchungsschreiben übermittelt war, hat dem Konsul 
die Urkunde zu übersenden, aus der sich die Erledigung des Ersuchens oder der 
die Erledigung hindernde Umstand ergibt. Im Falle ihrer örtlichen Unzuständigkeit 
hat sie das Ersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und 
den Konsul hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 
Artikel 12 
Die Gerichtsbehörde, an die das Ersuchen gerichtet wird, ist verpflichtet, 
ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden, wie bei der 
Erledigung eines Ersuchens der Behörden des ersuchten Teiles oder eines zum 
gleichen Zwecke gestellten Antrags einer beteiligten Partei. Auch die Formen 
der Erledigung richten sich nach den Landesgesetzen; doch ist auf Antrag der er- 
suchenden Vehörde nach einer besonderen Form zu verfahren, sofern diese der 
Gesetzgebung des ersuchten Teiles nicht zuwiderläuft. 
Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Orte 
der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen, damit die 
beteiligte Partei ihr beizuwohnen in der Lage ist. 
Artikel 13 
Alle Schwierigkeiten, die etwa aus Anlaß eines Zustellungsantrags des 
Konsuls oder eines durch ihn übermittelten Ersuchungsschreibens entstehen, werden 
auf diplomatischem Wege geregelt.
        <pb n="295" />
        — 259 —
        <pb n="296" />
        — 260 — 
Der diplomatische Weg ist von vornherein zu beschreiten, wenn für den 
Ort, wo die Zustellung zu bewirken oder das Ersuchen zu erledigen ist, ein Konsul 
des ersuchenden Teiles nicht zuständig ist. 
Artikel 14 
Die Erledigung von Zustellungsanträgen und von Ersuchen kann abgelehnt 
werden, wenn der Teil, in dessen Gebiete die Erledigung stattfinden soll, sie für 
geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. 
Die Erledigung eines Ersuchens kann außerdem abgelehnt werden: 
1. wenn die Echtheit der Urkunde nicht feststeht; 
2. wenn im Gebiete des ersuchten Teiles die Erledigung des Ersuchens 
nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt. 
Artikel 15 
Jeder vertragschließende Teil hat die Befugnis, Zustellungen im Gebiete 
des anderen Teiles in allen Fällen, wo es sich nicht um dessen Angehörige 
handelt, ohne Anwendung von Zwang durch seine diplomatischen oder konsularischen 
Vertreter unmittelbar bewirken zu lassen. 
Das Gleiche gilt für die Erledigung von Ersuchen. 
Artikel 16 
Für die Erledigung von Zustellungsanträgen und von Ersuchen dürfen 
Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden; ausgenommen
        <pb n="297" />
        —   261  —
        <pb n="298" />
        — 262 — 
sind, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, die an Zeugen oder Sachverständige. 
gezahlten Entschädigungen sowie die Auslagen, die durch die Mitwirkung eines 
Vollziehungsbeamten in dem Falle des Artikel 9 Abs. 2 oder durch die Anwendung 
einer besonderen Form gemäß Artikel 12 Abs. 1 entstanden sind. 
Dritter Abschnitt 
Schlußbestimmungen 
Artikel 17 
Die deutschen Schutzgebiete werden von diesem Vertrage nicht berührt. 
Die Beziehungen zwischen diesen Gebieten und dem Osmanischen Reiche in An- 
sehung des Rechtsschußes und der gegenseitigen Rechtshilfe in bürgerlichen 
Angelegenheiten werden durch besonderen Vertrag geregelt. 
Artikel 18 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Artikel 19 
Der Vertrag tritt in Kraft drei Monate nach Austausch der Rati- 
fikationsurkunden und gilt für die Dauer von zwanzig Jahren. 
Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein Jahr vor 
Ablauf des zwanzigjährigen Zeitraums gekündigt, so bleibt er in Geltung bis zum 
Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage, wo er von einem der beiden Teile ge- 
kündigt wird.
        <pb n="299" />
        — 263 — 
 
           
           
      
 
  
 
 
 
       
  
          
 
   
      
 
        
    
 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 66
        <pb n="300" />
        — 264 — 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917. 
(L. S.) Kriege 
(L. S.) Simons 
(L. S.) I. Hakky 
(L. S.) Ahmed Réchid 
  
(Rr. 6307) Auslieferungsvertrag 
zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
Osmanischen Reiche. 
Seine Majestat der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen, 
von dem Wunsche geleitet, die Auslieferung von Verbrechern sowie die sonstige 
Leistung gegenseitiger Rechtshilfe in Strafsachen und die Mitteilung von Ver- 
urteilungen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche zu regeln, 
sind übereingekommen, einen Auslieferungsvertrag abzuschließen, und haben 
demzufolge zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Seine Erzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirk- 
lichen Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und
        <pb n="301" />
        — 265 — 
  
   
Kriege (L. S.) 
Simons (L. S.) 
I. Hakky (L. S.) 
Ahmed Réchid (L. S.) 
  
 
    
  
 
     
  
 
    
    
   
  
  
   
 
66*
        <pb n="302" />
        — 266 — 
Herrn Bruno Wedding, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat und 
vortragenden Rat im Auswärtigen Amte; 
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: 
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- 
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und · 
Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen 
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Erster Abschnitt 
Auslieferung 
Artikel 1 
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander auf Ersuchen die 
im Gebiete des ersuchten Teiles befindlichen Personen auszuliefern, die von den 
Behörden des ersuchenden Teiles wegen eines der im Artikel 2 bezeichneten Ver- 
brechen und Vergehen als Täter oder Teilnehmer zur Untersuchung gezogen oder 
verurteilt sind. Der Umfang dieser Verpflichtung, die ihr entsprechenden Rechte 
und Pfllichten der beiden Teile und das zu beobachtende Verfahren bestimmen 
sich nach den Artikeln 3 bis 18.  
Artikel 2 
Die Verbrechen und Vergehen, deretwegen die Auslieferung stattzufinden 
hat, sind:
        <pb n="303" />
        — 267 —
        <pb n="304" />
        — 268 — 
1.  vorsätzliche Tötung mit Einschluß der Kindestötung, fahrlässige Tötung, 
Abtreibung; 
2. Aussetzung einer hilflosen Person, vorsätzliche Verlassung einer solchen 
in hilfloser Lage; 
3.  vorsätzliche Körperverletzung, sofern sie ohne Antrag verfolgbar ist, 
vorsätzliche Beibringung von Gift oder anderen zur Schädigung der 
Gesundheit geeigneten Stoffen; 
4.  Teilnahme an einer Schlägerei, wodurch der Tod oder eine schwere 
Körperverletzung verursacht worden ist; 
5. vorsätzliche Freiheitsberaubung, Nötigung durch Gewalt oder Drohungen, 
Bedrohung mit einem Verbrechen, Hausfriedensbruch; 
6. Verwechselung oder Unterschiebung eines Kindes; 
7. Entziehung oder Entführung einer minderjährigen Person, Entführung 
einer volljährigen Person wider ihren Willen; 
8. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit; 
9. Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Wegelagerei; 
10. Betrug, Untreue; 
11. betrüglicher Bankrott, Vollstreckungsvereitelung, Vereitelung eines Pfand.- 
oder Gebrauchsrechts oder ähnlicher Rechte an einer Sache;
        <pb n="305" />
        — 269 —
        <pb n="306" />
        — 270 — 
12. Fälschung (fälschliche Anfertigung oder Verfälschung) von Metallgeld 
oder Papiergeld oder solcher Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien 
oder sonstiger Papiere, die in den Strafgesetzen dem Papiergelde gleich- 
stehen, oder Verringerung von Geldmünzen in der Absicht, das falsche 
Geld oder die falschen Papiere als echt oder die verringerten Geld- 
münzen als vollgültig in Verkehr zu bringen, die in gleicher Absicht 
begangene Einfuhr aus dem Ausland oder das vorsätzliche Inverkehr- 
bringen des falschen Geldes, der falschen Papiere oder der verringerten 
Geldmünzen; 
13. Fälschung (fälschliche Anfertigung oder Verfälschung) amtlicher Wert- 
zeichen, insbesondere von Post- oder Telegraphenmarken, Stempelmarken 
oder anderer Steuerzeichen; 
14. Fälschung (fälschliche Anfertigung oder Verfälschung) einer Urkunde) 
vorsätzliche Herbeiführung einer unrichtigen Beurkundung, Ausstellung 
eines unrichtigen ärztlichen Zeugnisses, Gebrauch einer falschen Urkunde, 
einer unrichtigen Beurkundung oder eines unrichtigen ärztlichen Zeug- 
nisses, Unterdrückung, Verrückung oder Falschsetzung von Grenzzeichen, 
vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung, Vernichtung oder Unter- 
driückung von Urkunden; 
15. vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer fremden 
Sache; 
16. vorsätzliche Herbeiführung eines Brandes, einer Explosion, eines Ein- 
sturzes oder einer Überschwemmung 
17. Bewirkung einer Strandung oder des Sinkens eines Schiffes, vorsätz- 
liche Störung der Sicherheit des Betriebs der Schiffahrt;
        <pb n="307" />
        — 271 — 
  
          
  
 
      
    
          
        
       
      
      
          
    
             
  
     
     
  
       
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 67
        <pb n="308" />
        — 272 — 
18. Widerstand oder tätlicher Angriff der Schiffsmannschaft gegen den 
Schiffsführer oder einen anderen Vorgesetzten; 
19. vorsätzliche Störung der Sicherheit des Betriebs oder vorsätzliche Ver- 
hinderung oder Gefährdung des Betriebs einer Eisenbahn; 
20. Verhinderung oder Gefährdung des Betriebs einer öffentlichen Tele- 
graphen- oder Fernsprechanlage, mit Einschluß von Funkspruchanlagen, 
oder einer Rohrpostanlage; 
21. Vergiftung von Quellen, Brunnen, Wasserleitungen oder Wasser- 
behältern oder zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauche bestimmter 
Gegenstände, Beimischung gesundheitsgefährlicher Stoffe, Inverkehr- 
bringen der vergifteten oder mit solchen Stoffen vermischten Gegenstände; 
22. Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums eines 
anderen durch Anwendung von Sprengstoffen; 
23. Zusammerottung zur Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Personen 
oder Sachen; 
24. vorsätzliche Befreiung eines Gefangenen oder Beförderung seiner Be- 
freiung oder Entweichung; 
25. Meineid einer Partei, eines Zeugen oder eines Sachverständigen, falsches 
Zeugnis, falsche Versicherung an Eidesstatt, falsche uneidliche Aussage 
eines Zeugen oder Sachverständigen, Verleitung zu einer der vor- 
bezeichneten Handlungen, falsche Beschuldigung; 
26.  Bestechung; 
27. Erhebung nicht geschuldeter Abgaben oder Gebühren.
        <pb n="309" />
        —  273  — 
    
 
    
      
           
      
               
 
 
  
     
    
     
    
    
      
          
   
    
  
           67*
        <pb n="310" />
        — 274 — 
Die Auslieferung findet wegen eines der im Abs. 1 aufgeführten Ver- 
brechen oder Vergehen auch statt, wenn es von einem Beamten in oder bei Aus- 
übung des Amtes begangen ist. 
Die Auslieferung findet statt wegen Hehlerei oder Begünstigung hinsicht- 
lich eines der in den Absätzen 1, 2 aufgeführten Verbrechen oder Vergehen. Sie 
findet ferner statt wegen Versuchs eines dieser Verbrechen oder Vergehen oder 
wegen einer vorbereitenden Handlung zu einem solchen, soweit der Versuch oder 
die vorbereitende Handlung strafbar ist. 
Artikel 3 
Wegen eines politischen Verbrechens oder Vergehens findet keine Aus- 
lieferung statt. 
Als politisches Verbrechen oder Vergehen soll der Angriff auf das Leben 
eines Staatsoberhaupts oder der Mitglieder seines Hauses nicht angesehen werden. 
Ebensowenig sind anarchistische Verbrechen oder Vergehen als politische Straf- 
taten anzusehen. 
 
Artikel 4 
Keiner der vertragschließenden Teile liefert seine Angehörigen aus. 
Artikel 5 
Das Ersuchen um Auslieferung (der Auslieferungsantrag) ist auf diplo- 
matischem Wege zu stellen. 
Mit dem Auslieferungsantrag ist ein gerichtlicher Haftbefehl gegen die 
beanspruchte Person oder das gegen sie erlassene Strafurteil beizubringen. Soweit 
daraus die Tat und die Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der straf- 
baren Handlung gefunden werden, nicht deutlich hervorgehen, ist ein gerichtliches 
Schriftstück beizufügen, das die fehlenden Angaben enthält. Auch ist, soweit der
        <pb n="311" />
        — 275 —
        <pb n="312" />
        — 276 — 
Wortlaut der zur Anwendung kommenden strafgesetzlichen Vorschriften nicht an- 
gegeben ist, beglaubigte Abschrift dieser Vorschriften beizufügen. Ist die Identität 
der Person zweifelhaft, so sind Nachweise dafür zu erbringen. 
Die beizubringenden Schriftstücke sind in der durch die Gesetze des er- 
suchenden Teiles vorgeschriebenen Form auszufertigen. Sie müssen, vorbehaltlich 
anderweitiger Übereinkunft, diplomatisch beglaubigt und von einer diplomatisch 
oder durch einen vereidigten Übersetzer des ersuchten Teiles beglaubigten Über- 
setzung in die Sprache dieses Teiles begleitet sein. 
Artikel 6 
Nach Stellung des Auslieferungsantrags sind, sofern die Auslieferung nicht 
von vornherein unstatthaft erscheint, die zu ihrer Sicherung erforderlichen Maß- 
nahmen unverzüglich zu treffen. Der Festgenommene ist bis zur Entscheidung 
über den Antrag und bei Bewilligung der Auslieferung bis zu deren Voll- 
ziehung festzuhalten, sofern der Antrag nicht auf diplomatischem Wege zurück- 
genommen wird.  
Bedarf es zur Ermittelung einer festzunehmenden Person der Beschlag- 
nahme von Postsendungen oder Telegrammen oder einer Auskunft über ihre Be- 
förderung oder ihren Inhalt, so sind die nach den Gesetzen des ersuchten Teiles 
hierzu erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen zu treffen. 
Artikel 7 
Die Person, deren Auslieferung beantragt werden soll, ist vor Stellung 
des Auslieferungsantrags vorläufig festzunehmen, wenn solches beantragt wird
        <pb n="313" />
        — 277 —
        <pb n="314" />
        — 278 — 
und die Auslieferung nicht von vornherein unstatthaft erscheint. Der Antrag 
auf vorläufige Festnahme ist auf diplomatischem Wege zu stellen oder durch den 
örtlich zuständigen Konsul des ersuchenden Teiles unmittelbar bei der für die Fest- 
nahme zuständigen Behörde des anderen Teiles. Die Bestimmung des Artikel 6 
Abs. 2 findet Amwendung. 
Vorläufig festzunehmen ist auch eine Person, die auf Antrag einer zu- 
ständigen Behörde des einen Teiles in dem Fahndungsblatte des anderen Teiles 
nach Maßgabe der hierüber getroffenen Vereinbarungen ausgeschrieben worden 
ist und in dem Gebiete dieses Teiles ermittelt wird. Von der vorläufigen Fest- 
nahme, die auf Grund einer Ausschreibung im Fahndungsblatte stattgefunden 
hat, ist der Behörde, welche die Ausschreibung angeordnet hat, unverzüglich Mit- 
teilung zu machen. 
Der vorläufig Festgenommene ist freizulassen, wenn der Auslieferungsantrag 
nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten gestellt ist, die mit dem Ablauf 
des Tages der Festnahme beginnt. Die Frist beträgt sechs Wochen, wenn gemäß 
dem Vorbehalt im Artikel 5 Abs. 3 vereinbart wird, daß von Beibringung einer 
Übersetzung abzusehen ist. Im Falle des Abs. 2 dieses Artikels läuft die Frist 
erst von dem Tage ab, an dem die Behörde, welche die Ausschreibung beantragt, 
von der vorläufigen Festnahme Kenntnis erhalten hat. 
Artikel 8 
Der Auslieferungsantrag kann abgelehnt werden: 
1. wenn die Tat nicht auch nach den Gesetzen des ersuchten Teiles als 
eines der im Artikel 2 bezeichneten Verbrechen oder Vergehen an- 
zusehen ist;
        <pb n="315" />
        — 279 — 
    
     
  
  
      
    
     
      
       
        
    
 
  
        
 
  
 
    
    
 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 68
        <pb n="316" />
        — 280 — 
2. wenn der nach den Gesetzen des ersuchten Teiles zur Verfolgung der 
Handlung erforderliche Antrag des Berechtigten nicht gestellt worden ist;  
3. wenn die Handlung im Gebiet eines dritten Staates begangen und 
nach den Gesetzen des ersuchten Teiles wegen einer solchen im Aus- 
land begangenen Handlung die Verfolgung nicht zulässig ist 
4. wenn die strafbare Handlung oder die erkannte Strafe bei Stellung 
des Auslieferungsantrags nach den Gesetzen des ersuchten Teiles als 
verjährt anzusehen ist. 
Genügen die Angaben in den beigebrachten Schriftstücken nicht, um eine 
Beurteilung nach den Gesetzen des ersuchten Teiles zu gestatten, so sind sie auf 
Verlangen entsprechend zu ergänzen. 
Artikel 9 
Die Auslieferung kann verweigert werden, wenn die Straftat im Gebiete 
des ersuchten Teiles begangen ist. 
Sie kann ferner verweigert werden, solange bei Behörden des ersuchten 
Teiles wegen derselben Tat ein Strafverfahren anhängig ist. 
Die Auslieferung findet nicht statt, wenn in einem solchen Verfahren der 
Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder das Verfahren durch ein rechtskräftiges 
Urteil geschlossen worden ist. 
Artikel 10 
Ist die beanspruchte Person von den Behörden des ersuchten Teiles wegen 
einer anderen Handlung, als deretwegen die Auslieferung beantragt wird, zur
        <pb n="317" />
        — 281 — 
   
 
       
   
   
         
 
   
     
  
 
         
   
        
      
    
 
        
            
68
        <pb n="318" />
        — 282 — 
Untersuchung gezogen oder verurteilt worden, so kann die Auslieferung, unbe- 
schadet der alsbald über den Antrag zu treffenden Entscheidung, ausgesetzt werden, 
bis das Strafverfahren beendigt und die ausgesprochene Strafe vollzogen oder 
erlassen ist. 
Doch kann schon vorher eine einstweilige Auslieferung zur Fortführung 
der bei den Behörden des ersuchenden Teiles schwebenden Untersuchung und zur 
Aburteilung bewilligt werden, wenn dieser Teil sich verpflichtet, den einstweilen 
Ausgelieferten nach der Vornahme der beabsichtigten Untersuchungshandlungen 
oder der Aburteilung ohne Verzug zurückzuliefern. 
Artikel 11 
Der ersuchte Teil kann, wenn die Auslieferung auch von einem dritten 
Staate oder von mehreren anderen Staaten beantragt wird, dem Auslieferungs- 
antrag des dritten Staates oder eines der anderen Staaten den Vorzug geben, 
sofern er solches den Interessen der Strafrechtspflege mehr entsprechend findet. 
Artikel 12 
Schwebt bei den Behörden des ersuchten Teiles aus anderem Anlaß als 
wegen einer strafbaren Handlung ein Verfahren, worin die zwangsweise Vor- 
führung oder die Haft der beanspruchten Person angeordnet werden kann, so 
kann die Auslieferung ausgesetzt werden, bis das Verfahren beendigt und die 
Haft vollstreckt ist. 
Abgesehen von diesen Fällen kann daraus, daß die beanspruchte Person 
durch die Auslieferung an der Erfüllung von Verbindlichkeiten verhindert wird, 
die sie im Gebiete des ersuchten Teiles eingegangen: ist, kein Einwand gegen die 
Auslieserung hergeleitet werden. Doch bleiben die Rechte der Beteiligten gewahrt; 
es bleibt diesen vorbehalten, ihre Ansprüche im Rechtswege geltend zu machen.
        <pb n="319" />
        — 283 —
        <pb n="320" />
        — 284 — 
Artikel 13 
Wird die Auslieferung bewilligt, so ist der Auszuliefernde, falls er zu 
Lande aus dem Gebiete des ersuchten Teiles weitergeführt werden soll, an den 
zu vereinbarenden Grenzort des für die Weiterführung in Betracht kommenden 
dritten Staates zu führen, sobald die Ubernahme an diesem Orte sichergestellt 
ist. Soll die Weiterführung zur See erfolgen, so ist der Auszuliefernde an 
denjenigen Hafenort des ersuchten Teiles zu führen, wo die Einschiffung zu ge- 
schehen hat. 
Artikel 14 
Auf die Durchlieferung der an einen der vertragschließenden Teile von 
einem dritten Staate ausgelieferten oder zurückzuliefernden oder der an ihn ab- 
zuliefernden Personen durch das Gebiet des anderen Teiles, sowie auf deren 
Beförderung über See auf einem Schiffe dieses Teiles finden die über die Aus- 
lieferung in den Artikeln 1 bis 5, 8 bis 10, 12 getroffenen Bestimmungen ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Durchlieferung ist von den Behörden des ersuchten Teiles auf dem 
Wege auszuführen, der ihm am geeignetsten erscheint. 
Artikel 15 
Sachen, die sich bei einer Festnahme im Gewahrsam des Festgenommenen 
befinden, sind in Beschlag zu nehmen. 
Die in Beschlag genommenen Sachen sind bei der Auslieferung mit dem 
Auszuliefernden auszuhändigen, sofern nicht Ansprüche Dritter entgegenstehen. 
Das Gleiche gilt für Sachen, die mit einer durchzuliefernden Person übernommen 
sind. Die Sachen sind auch auszuhändigen, wenn der Auszuliefernde oder der
        <pb n="321" />
        — 285 —
        <pb n="322" />
        — 286 — 
Durchzuliefernde infolge seines Todes oder aus einem anderen in seiner Person 
liegenden Grunde nicht übergeben werden kann. 
Artikel 16 
Der Ausgelieferte darf wegen einer vor der Auslieferung begangenen straf- 
baren Handlung nur insoweit zur Untersuchung gezogen oder bestraft oder an 
einen dritten Staat weitergeliefert werden, als die Auslieferung wegen dieser Hand- 
lung bewilligt oder der Verfolgung oder Bestrafung ihretwegen von dem ersuchten 
Teile zugestimmt ist. 
Ergibt sich in der Beurteilung der Tat, deretwegen die Auslieferung statt- 
gefunden hat, gegenüber den mit dem Auslieferungsantrage vorgelegten Schrift- 
stücken eine solche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes, daß es zweifelhaft 
wird, ob unter dem neuen Gesichtspunkt eine Auslieferung wegen der Tat zu 
beanspruchen gewesen wäre, so bedarf es zur Fortführung des Verfahrens der 
Zustimmung des ersuchten Teiles. 
Erklärt der Ausgelieferte im Falle des Abs. 1, daß er mit seiner weiteren 
Verfolgung und Bestrafung, oder im Falle des Abs. 2, daß er mit der Fort- 
führung des Verfahrens einverstanden ist, so kann die Zustimmung des ersuchten 
Teiles unter Mitteilung dieser Erklärung nachgesucht werden. Erteilt der ersuchte 
Teil die Zustimmung daraufhin nicht oder ist eine solche Erklärung nicht ab- 
gegeben, so ist die Zustimmung ebenso wie eine Auslieferung nachzusuchen und 
kann aus den gleichen Gründen wie diese verweigert werden. 
Artikel 17 
Die im Artikel 16 vorgesehenen Beschränkungen der Verfolgung oder Be- 
strafung des Ausgelieferten kommen in Wegfall, wenn der Ausgelieferte das
        <pb n="323" />
        — 287 — 
         
  
         
   
         
  
    
     
    
    
            
         
     
    






























  
      
     
  
     
 
  
   
Reichs-Gesetzbl. 1918. 69
        <pb n="324" />
        — 288 — 
Gebiet des anderen Teiles innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Wieder- 
erlangung seiner Freiheit nicht verlassen hat oder wenn er, nachdem er es verlassen 
hatte, dahin zurückkehrt oder von neuem dahin ausgeliefert wird, oder wenn er 
vor seiner ersten Auslieferung den zuständigen Behörden des ersuchten Teiles 
gegenüber erklärt hat, daß er unter Verzicht auf die Förmlichkeiten des Aus- 
lieferungsverfahrens in seine Auslieferung einwillige, und der ersuchte Teil dem 
ersuchenden Teile hiervon Mitteilung macht. 
Artikel 18 
Die Kosten der Festnahme, der Festhaltung und des Unterhalts der Person, 
deren Auslieferung oder vorläufige Festnahme beantragt ist, und der Beförderung 
des Auszuliefernden nach dem für seine Übernahme bestimmten Grenzort eines 
dritten Staates oder bis zur Einschiffung sind von dem ersuchten Teile zu tragen. 
Das Gleiche gilt für die Kosten der Beschlagnahme und der Aufbewahrung der 
bei der Festnahme in Beschlag zu nehmenden und der Besörderung der mit dem 
Ausgelieferten auszuhändigenden Sachen. 
Bei einer Durchlieferung sowie bei einer einstweiligen Auslieferung und 
der sich daran anschließenden Rücklieferung sind die Kosten der Festhaltung, des 
Unterhalts und der Beförderung der Person sowie der Beförderung der mit ihr 
auszuhändigenden Sachen von dem ersuchenden Teile zu erstatten. 
Zweiter Abschnitt 
Weitere gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen 
Artikel 19 
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander auf Ersuchen in 
Strafsachen aller Art, mögen sie bei Gerichts- oder Verwaltungsbehörden mit
        <pb n="325" />
        —– 289 — 
      
  
       
 
       
  
 
  
        
      
 
      
  
     
  
   
 
   
 
   
            
69*
        <pb n="326" />
        — 290 — 
Einschluß fiskalischer Behörden schweben, auch außer den Fällen der Auslieferung 
Rechtshilfe zu leisten. Der Umfang dieser Verpflichtung, die ihr entsprechenden 
Rechte und Pflichten der beiden Teile und das zu beobachtende Verfahren be- 
stimmen sich nach den Artikeln 20 bis 26. 
Artikel 20 
Die nach Artikel 19 zu leistende Rechtshilfe umfaßt die Zustellung aller 
das Verfahren betreffenden Schriftstücke mit Einschluß der Urteile, die Vernehmung 
von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen, die Einnahme eines richterlichen 
Augenscheins, die Durchsuchung und Beschlagnahme sowie die Vornahme einer 
sonstigen Untersuchungshandlung. 
Artikel 21 
Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn die den Gegenstand der 
Untersuchung bildende Handlung nach den Gesetzen eines der vertragschließenden 
Teile nur eine Übertretung oder nach den Gesetzen des ersuchten Teiles überhaupt 
nicht strafbar ist, wenn sie ein politisches Verbrechen oder Vergehen ist, wenn 
der ersuchte Teil die Erledigung des Ersuchens für geeignet hält, seine Hoheits- 
rechte oder seine Sicherheit zu gefährden, oder wenn es sich um Verfolgung eines 
Angehörigen des ersuchten Teiles handelt, der sich nicht im Gebiete des ersuchenden 
Teiles befindet. 
Die Zustellung einer Ladung kann auch abgelehnt werden, wenn in der 
Ladung einem Beschuldigten bei selnem Ausbleiben Vorführung oder Verhaftung 
angedroht wird oder in der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen auf die 
gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hingewiesen wird und diese Folgen in der 
Auferlegung einer Strafe oder von Kosten oder in der Vorführung bestehen.
        <pb n="327" />
        — 291 —
        <pb n="328" />
        — 292 — 
Artikel 22 
Die Ersuchen um Rechtshilfe sind von Behörde zu Behörde zu stellen 
und auf diplomatischem Wege zu übermitteln. Die zuzustellenden Schriftstücke 
und die Ersuchen müssen, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, von einer 
diplomatisch oder durch einen vereidigten Übersetzer des ersuchten Teiles beglaubigten 
Übersetzung in die Sprache dieses Teiles begleitet sein. 
Besteht kein Anlaß, die Zustellung oder das Ersuchen gemäß Artikel 21 
abzulehnen, so ist es von den Behörden des ersuchten Teiles in den durch dessen 
Gesetze für gleichartige Amtshandlungen in Strafsachen vorgeschriebenen Formen 
und unter Anwendung der gleichen Zwangsmittel zu erledigen. 
Artikel 23 
Soll nicht die Zustellung einer Ladung an Zeugen oder Sachverständige, 
sondern die Ladung selbst nachgesucht werden, so ist der Antrag auf diploma- 
tischem Wege zu stellen. Besteht kein Anlaß, den Antrag gemäß Artikel 21 
abzulehnen, so haben die Behörden des ersuchten Teiles die Ladung ihrerseits 
zu veranlassen. Sie haben den Geladenen zu befragen, ob er bereit ist, der 
Ladung zu folgen. Erklärt er sich bereit, so können sie ihm auf Antrag einen 
Vorschuß auf die ihm gebührenden Beträge bewilligen. Für die Höhe dieser 
Beträge sind, soweit nicht der ersuchende Teil höhere Beträge bewilligt, die Be- 
stimmungen maßgebend, die bei der Behörde gelten, durch welche die Ladung 
erfolgt. War eine von der ersuchenden Behörde erlassene Ladung dem diplo- 
matischen Antrag beigefügt, so ist diese dem Geladenen auszuhändigen und der
        <pb n="329" />
        — 293 —
        <pb n="330" />
        — 294 — 
gezahlte Vorschuß darauf zu vermerken. Der ersuchende Teil hat dem anderen 
Teile den Vorschuß ohne Verzug zu erstatten.  
Artikel 24 
Soll eine in dem Gebiete des einen Teiles in Haft befindliche Person den 
Behörden des anderen Teiles zugeführt werden, damit sie als Zeuge vernommen 
oder anderen Zeugen oder dem Beschuldigten gegenübergestellt wird, oder sollen 
Sachen, die im Gebiete des ersuchten Teiles in Beschlag genommen sind oder 
sich dort sonst in amtlicher Verwahrung befinden, übermittelt werden, um als 
Beweisstücke zu dienen, so ist ein entsprechender Antrag auf diplomatischem Wege 
zu stellen.  
Besteht kein Anlaß, den Antrag gemäß Artikel 21 abzulehnen, stehen auch 
anderweit keine besonderen Bedenken entgegen, so ist dem Antrage durch Be- 
förderung der zuzuführenden Personen und der zu übermittelnden Sachen nach dem 
für die Übergabe bestimmten Grenzort eines dritten Staates oder dem dafür be- 
stimmten Hafenort des ersuchten Teiles zu entsprechen. 
Der ersuchende Teil hat die ihm zugeführte Person und die ihm über- 
mittelten Sachen nach Vornahme der beabsichtigten Amtshandlungen ohne Verzug 
zurückzuliefern. 
Artikel 25 
Der Zeuge oder Sachverständige, der auf eine durch die Behörden des 
ersuchten Teiles ihm zugestellte oder von ihnen selbst veranlaßte Ladung vor den 
Behörden des ersuchenden Teiles erscheint, sowie der in Haft befindliche Zeuge, 
der diesen Behörden von den Behörden des ersuchten Teiles zugeführt wird, darf,
        <pb n="331" />
        — 295  — 
 
  
  
    
         
         
     
    
   
  
 
        
    
           
  
 
      
       
       
Reichs-Gesetzbl. 1918. 70
        <pb n="332" />
        — 296 — 
gleichviel welchem Staate er angehört, im Gebiete des ersuchenden Teiles in keinem 
Falle unter dem Verdachte der Täterschaft, Teilnahme, Hehlerei oder Begünsti- 
gung hinsichtlich der den Gegenstand der Untersuchung bildenden oder einer 
anderen vorher begangenen Tat strafgerichtlich verfolgt werden; ebensowenig darf 
er zur Vollstreckung eines vor seinem Eintreffen ergangenen Strafurteils oder aus 
einem anderen vorher eingetretenen Rechtsgrund vorgeführt oder in Haft ge- 
nommen werden.  
Artikel 26 
Die Kosten der Rechtshilfe in Strafsachen werden von dem ersuchten Teile 
getragen, soweit sie in seinem Gebiet entstehen. Dies gilt im Falle des Artikel 27 
auch für die Kosten der Rückbeförderung der zugeführten Personen und der mit- 
geteilten Sachen.  
Dritter Abschnitt 
Mitteilung von Verurteilungen 
Artikel 27 
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander kostenlos von den 
rechtskräftigen Urteilen Mitteilung zu machen, die von ihren Gerichten gegen 
Angehörige des anderen Teiles wegen strafbarer Handlungen jeder Art mit Aus- 
nahme der Übertretungen erlassen sind. Diese Mitteilung erfolgt auf diplomatischem 
Wege durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Strafurteils oder der 
Urteilsformel oder eines die Entscheidung auszugsweise enthaltenden Vermerks 
oder einer Strafnachricht.
        <pb n="333" />
        — 297 — 
    
     
 
 
     
    
 
   
  
  
  
  
 
 
 
    
 
  
 
      
70*
        <pb n="334" />
        — 298 — 
Vierter Abschnitt 
Schlußbestimmungen 
Artikel 28 
Die im Artikel 2 aufgeführten Verbrechen und Vergehen, deretwegen die 
Auslleferung zwischen den vertragschließenden Teilen begründet ist, können jeder- 
zeit durch Vereinbarung der Regierungen beider Teile mit der Maßgabe ergänzt 
werden, daß auf die hinzugefügten Verbrechen und Vergehen dieser Vertrag ebenso 
Anwendung findet, als ob sie im Artikel 2 aufgeführt wären. 
Artikel 29 
Die deutschen Schutzgebiete werden von diesem Vertrage nicht berührt. 
Die Beziehungen zwischen diesen Gebieten und dem Osmanischen Reiche in An- 
sehung der Auslieferung und der sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen werden durch 
besonderen Vertrag geregelt. 
Artikel 30 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Artikel 31 
Der Vertrag tritt in Kraft drei Monate nach Austausch der Ratifkations- 
urkunden und gilt für die Dauer von zwanzig Jahren. 
Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein Jahr vor 
Ablauf des zwanzigjährigen Zeitraums gekündigt, so bleibt er in Geltung bis 
zum Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage, wo er von einem der beiden Teile 
gekündigt wird.
        <pb n="335" />
        — 299 —
        <pb n="336" />
        — 300 — 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917. 
(L. S.) Kriege 
(L. S.) Wedding 
(L. S.) I. Hakky 
(L. S.) Ahmed Réchid 
  
(Nr. 6308) Niederlassungsvertrag 
zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
Osmanischen Reiche. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen, 
von dem Wunsche geleitet, die Bedingungen für die Niederlassung der 
Angehörigen des Deutschen Reichs in der Türkei und der Angehörigen des Os- 
manischen Reichs in Deutschland, für die wechselseitige Unterstützung von Hilfs- 
bedürftigen sowie für die Überführung ausgewiesener Personen in das Heimat- 
land zu regeln, 
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen, und 
haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
        <pb n="337" />
        — 301 — 
   
       
Kriege (L. S.) 
Wedding (L. S.) 
I. Hakky (L. S.) 
Ahmed Réchid (L. S.)
        <pb n="338" />
        — 302 — 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen 
Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und 
Herrn Dr. Walter Simons, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat 
und Justitiar im Auswärtigen Amte; 
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: 
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- 
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und 
Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen 
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Artitkel 1 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen berechtigt sein, sich 
in dem Gebiete des anderen Teiles niederzulassen oder aufzuhalten, wenn und 
solange sie die dortigen Gesetze mit Einschluß der Polizeiverordnungen befolgen. 
Dabei wird jeder Teil auch die in seinem Gebiete geborenen Kinder von An- 
gehörigen des anderen Teiles als dessen Angehörige ansehen, solange sie die 
Staatsangehörigkeit dieses Teiles nach dessen Gesetzen besitzen und nicht die 
Staatsangehörigkeit des Geburtslandes freiwillig erworben haben.
        <pb n="339" />
        —  303  — 
  
   
      
     
         
 
 
  
      
  
    
  
   
 
  
    
    
 
   
Reichs-Gesetzbl. 1918.  71
        <pb n="340" />
        — 304 — 
Um das im Abs. 1 bezeichnete Recht beanspruchen zu können, müssen sie 
mit genügenden Ausweispapieren über ihre Person und ihre Staatsangehörigkeit 
versehen sein. Die beiden Teile werden sich durch Notenaustausch darüber ver- 
ständigen, welche Ausweispapiere als genügend anzusehen sind. 
Artikel 2 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen in dem Gebiete 
des anderen Teiles in der gleichen Weise und unter denselben Voraussetzungen 
wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation berechtigt sein, jede Art 
von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen zu erwerben und zu besitzen 
und darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, letzten Willen oder auf andere 
Weise zu verfügen sowie Erbschaften vermöge letzten Willens oder kraft Gesetzes 
zu erwerben. 
Sie sollen in keinem dieser Fälle anderen oder höheren Steuern und Ab- 
gaben unterliegen als die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten 
Nation. 
Artikel 3 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen in dem Gebiete des 
anderen Teiles befugt sein, in der gleichen Weise und unter denselben Voraus- 
setzungen wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation jede Art von 
Gewerbe und Handel auszuüben, landwirtschaftliche GrundstÜcke zu bewirt- 
schaften oder sich einer sonstigen Berufstätigkeit zu widmen, ohne anderen oder 
höheren Auslagen, Abgaben, Steuern oder Gebühren irgendwelcher Art unter- 
worfen zu sein als die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.
        <pb n="341" />
        — 305 — 
         
   
 
  
 
 
     
       
       
   
       
       
    
  
     
     
      
    
  
 
71*
        <pb n="342" />
        — 306 — 
Artikel 4 
Aktiengesellschaften und andere Gesellschaften kommerzieller, industrieller oder 
finanzieller Art mit Einschluß der Versicherungsgesellschaften, die in dem Gebiete 
des einen vertragschließenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen zu 
Recht bestehen, werden auch in dem Gebiete des anderen Teiles als zu Recht be- 
stehend anerkannt; ebenso werden sie in Ansehung der Geschäftsfähigkeit und des 
Rechtes, vor Gericht aufzutreten, nach den Gesetzen ihres Heimatlandes beurteilt. 
Ihre Zulassung zum Betriebe kommerzieller, industrieller oder finanzieller 
Geschäfte sowie zum Erwerbe von Grundstücken und sonstigem Vermögen in dem 
Gebiete des anderen Teiles bestimmt sich nach den dort geltenden Vorschriften. 
Doch sollen die Gesellschaften in diesem Gebiete jedenfalls dieselben Rechte ge- 
nießen, die den gleichartigen Gesellschaften eines dritten Landes zustehen. 
Artikel 5 
Durch die Bestimmungen der Artikel 1 bis 4 wird nicht berührt das Recht 
jedes vertragschließenden Teiles, Angehörigen des anderen Teiles die Niederlassung 
oder den Aufenthalt zu untersagen, sei es infolge eines strafgerichtlichen Urteils, 
sei es aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates, sei es aus 
sonstigen polizeilichen Gründen, insbesondere aus Gründen der Gesundheits-, Sitten- 
oder Armenpolizei. 
Artikel 6 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die sich in dem Gebiete 
des anderen Teiles niedergelassen haben oder aufhalten, bleiben den Gesetzen ihres
        <pb n="343" />
        — 307 — 
 
 
       
  
         
 
   
  
  
       
  
 
     
     
  
 ,
        <pb n="344" />
        — 308 — 
Heimatlandes über die Militärpflicht oder die an die Stelle des persönlichen Militär- 
dienstes tretende Ersatzleistung unterworfen und können daher in dem anderen 
Lande weder zu einem Militärdienst irgendwelcher Art noch zu einer Ersatzleistung 
angehalten werden. 
Auch sollen sie befreit sein von allen Zwangsanleihen sowie von allen 
sonstigen Geldabgaben, die für Kriegszwecke angeordnet und nicht allen Landes- 
einwohnern in gesetzlicher Weise auferlegt werden. 
Artikel 7 
Bei militärischen Anforderungen sowie bei Enteignungen zum öffent- 
lichen Nutzen, mag es sich um den dauernden oder um einen vorüber- 
gehenden Gebrauch handeln, sollen die Angehörigen des einen vertragschließenden 
Teiles, die sich im Gebiete des anderen Teiles niedergelassen haben oder auf- 
halten, für die angeforderten oder enteigneten Vermögenswerte unverzüglich volle 
Entschädigung erhalten. Bei Festsetzung und Zahlung dieser Entschädigung sollen 
sie keinesfalls ungünstiger als die Landesangehörigen oder die Angehörigen der 
meistbegünstigten Nation gestellt werden. 
Artikel 8 
Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß in seinem 
Gebiete den hilfsbedürftigen Angehörigen des anderen Teiles die erforderliche 
Verpflegung und Krankenfürsorge zuteil werde, bis ihre Rückkehr in die Heimat 
ohne Nachteil für ihre und anderer Gesundheit geschehen kann. 
Ein Ersatz der durch die Verpflegung, die Krankenfürsorge oder die Be- 
erdigung solcher Personen erwachsenen Kosten kann gegenüber dem Teile, dem 
der Hilfsbedürftige angehört, oder gegenüber den öffentlichen Verbänden oder 
Kassen dieses Teiles nicht beansprucht werden.
        <pb n="345" />
        — 309 —.
        <pb n="346" />
        — 310 — 
Für den Fall, daß der Hilfsbedürftige selbst oder daß andere privatrechtlich 
Verpflichtete zum Ersatze der Kosten imstande sind, bleiben die Ansprüche an diese 
vorbehalten. Auch sichern sich die beiden Teile die nach der Landesgesetzgebung 
zulässige Hilfe zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu. 
Artikel 9 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die sich in dem Gebiete 
des anderen Teiles niedergelassen haben oder aufhalten und gemäß Artikel 5 aus- 
gewiesen werden, sind mit ihrer Familie auf Verlangen des ausweisenden Teiles 
jederzeit in ihr Heimatland wieder zu übernehmen. 
Das Gleiche gilt für frühere Angehörige jedes Teiles, solange sie nicht 
Angehörige des anderen Teiles oder eines dritten Staates geworden sind. 
Mit dem Ausgewiesenen sind die in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden 
und von ihm nach den Gesetzen seines Landes zu unterhaltenden Familien- 
angehörigen auch dann zu übernehmen, wenn sie dem übernehmenden Teile weder 
angehören noch früher angehört haben, aber nicht Angehörige des anderen Teiles 
oder eines dritten Staates geworden sind. 
Artikel 10 
Eine zwangsweise Abschiebung ausgewiesener Personen nach dem Gebiete 
des anderen Teiles darf nur auf Grund eines Übernahmeverfahrens erfolgen, 
das auf dem diplomatischen Wege zu erledigen ist.
        <pb n="347" />
        — 311 — 
 
    
  
           
  
 
 
  
   
  
  
 
   
 
     
     
 
       
Reichs-Gesetzbl. 1918. 72
        <pb n="348" />
        — 312 — 
Über die bei der Übernahme einzuhaltenden Regeln werden sich die beiden 
vertragschließenden Teile durch Notenaustausch verständigen. 
Artikel 11 
Beide Teile verpflichten sich, alle Übernahmeanträge mit möglichster Be- 
schleunigung zu erledigen, auch einander bei Feststellung der Staatsangehörigkeit 
der auszuweisenden Personen nach Möglichkeit zu unterstützen. 
Personen, die aus dem Gebiete des einen Teiles in das des anderen 
ausgewiesen worden sind und diesem Teile nach den Feststellungen seiner Be- 
hörden weder angehören noch angehört haben, können nach dem Gebiete des aus- 
weisenden Teiles zurückgeschoben werden und sind von ihm an seiner Grenze 
wieder zu übernehmen. 
Artikel 12 
Die Kosten der Beförderung ausgewiesener Personen bis zum Übernahme- 
orte werden von dem ausweisenden Teile getragen. Die Bestimmungen des 
Artikel 8 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 
Artikel 13 
Die deutschen Schutzgebiete sowie die osmanischen Provinzen Hedschas, 
Jemen und Nedschd mit Einschluß der Bezirke Medina und Assir, jedoch mit
        <pb n="349" />
        — 313 — 
      
 
 
     
   .  
      
 
   
  
    
     
  
 
   
   
 
          
           
72*
        <pb n="350" />
        — 314 — 
Ausnahme der Hafenplätze Dschedda und Hodeida werden von diesem Vertrage 
nicht berührt. Die für die Niederlassung maßgebenden Beziehungen zwischen 
diesen Schutzgebieten und dem Osmanischen Reiche sowie zwischen dem Deutschen 
Reiche und diesen Provinzen werden durch besonderen Vertrag geregelt. 
Artikel 14 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Artikel 15 
Der Vertrag tritt in Kraft drei Monate nach Austausch der Ratifikations- 
urkunden und gilt für die Dauer von zwanzig Jahren. 
Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein Jahr vor 
Ablauf des zwanzigjährigen Zeitraums gekündigt, so bleibt er in Geltung bis 
zum Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage, wo er von einem der beiden Teile 
gekündigt wird. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917. 
(L. S.) Kriege 
(L. S.) Simons 
(L. S.) I. Hakky 
(L. S.) Ahmed Réchid
        <pb n="351" />
        — 315 — 
    
           
  
         
  
  
     
 
      
    
         
   
Kriege (L. S.) 
Simons (L. S.) 
I. Hakky (L. S.) 
Ahmed Réchid (L. S.)
        <pb n="352" />
        — 316 — 
(Nr. 6309) 
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen 
Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen 
und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen, 
von dem Wunsche geleitet, sich im Hinblick auf das zwischen den beiden 
Reichen in so glücklicher Weise bestehende Bündnis bei der Zuführung von Wehr- 
flüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte gegenseitig Beistand 
zu leisten, 
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen, und 
haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen 
Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und 
Herrn Bruno Wedding, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat und 
vortragenden Rat im Auswärtigen Amtej; 
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: 
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- 
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und
        <pb n="353" />
        — 317 — 
   
   
  
           
   
         
           
      
       
  .
        <pb n="354" />
        — 318 — 
Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen 
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: · 
Artikel 1 
Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, dem anderen Teile auf Er- 
suchen dessen im Gebiete des ersuchten Teiles befindliche Staatsangehörige zu- 
zuführen, die wegen Wehrflucht oder Fahnenflucht zur Untersuchung gezogen oder 
verurteilt sind. 
Artikel 2 
Die Bestimmungen der Artikel 4 bis 7, des Artikel 8 Abs. 1 Nr. 4 und 
der Artikel 10 bis 18 des am 11. Januar 1917 unterzeichneten deutsch-osmanischen 
Auslieferungsvertrags finden mit den in den nachstehenden Artikeln 3 bis 5 ent- 
haltenen Maßgaben auf Wehrflüchtige und Fahnenflüchtige entsprechende Anwendung. 
Artikel 3 
Werden in den Häfen des einen Teiles Mitglieder der Besatzung von 
Kriegsschiffen des anderen Teiles fahnenflüchtig, so können die Generalkonsuln, 
Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten dieses Teiles oder, wo solche fehlen, 
die Kommandanten die Fahnenflüchtigen festnehmen lassen, um sie an Bord oder 
nach dem Flaggenstaat zu senden.
        <pb n="355" />
        —  319  — 
       
   
    
 
 
    
  
         
    
  
 
  
            
   
 
  
 
       
 
      
Reichs-Gesetzbl. 1918.  73
        <pb n="356" />
        — 320 — 
Zu diesem Zwecke haben sie sich schriftlich an die Ortsbehörden zu wenden 
und durch amtliche Urkunden, insbesondere durch einen beglaubigten Auszug aus 
der Stammrolle, nachzuweisen, daß die Person, deren Übergabe verlangt wird, 
zur Besatzung des Schiffes gehört. 
Die festgenommenen Fahnenflüchtigen sollen auf Antrag des Konsular- 
beamten von den Ortsbehörden in geeigneten Räumen in Gewahrsam gehalten 
werden. Findet der Konsularbeamte innerhalb der beiden auf den Tag der Fest- 
nahme folgenden Monate keine Gelegenheit, die Fahnenflüchtigen an Bord oder nach 
dem Flaggenstaat zu senden, so werden sie freigelassen und dürfen aus demselben 
Grunde nicht wieder festgenommen werden. 
Artikel 4 
Militärische Ausrüstungsgegenstände, die der beanspruchte Fahnenflüchtige 
mitgenommen hat, sind unter allen Umständen unverzüglich zurückzugeben. 
Artikel 5 
Die Kosten der Festnahme, der Festhaltung, des Unterhalts und der Be- 
förderung der beanspruchten Person sowie die Kosten der Beschlagnahme, der 
Aufbewahrung und der Beförderung der auszuantwortenden Sachen sind von 
dem ersuchenden Teile zu tragen. Fällt jedoch die Zuführung wegen Wehrflucht 
oder Fahnenflucht mit einer auf Grund des Auslieferungsvertrags stattfindenden 
Auslieferung, Durchlieferung oder einstweiligen Auslieferung mit nachfolgender 
Rücklieferung des Zuzuführenden zusammen, so regeln sich die Kosten der Beförde- 
rung von Personen und Sachen gemäß Artikel 18 des Auslieferungsvertrags.
        <pb n="357" />
        — 321 — 
 
     
   
          
   
     
    
        
 
  
 
 
 
        
      
  
     
 
73*
        <pb n="358" />
        — 322 — 
Artikel 6 
Die deutschen Schutzgebiete werden von diesem Vertrage nicht berührt. 
Die Beziehungen zwischen diesen Gebieten und dem Osmanischen Reiche in An- 
sehung der gegenseitigen Zuführung von Wehrflüchtigen oder Fahnenflüchtigen 
der Land- und Seestreitkräfte werden durch besonderen Vertrag geregelt. 
Artikel 7 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Artikel 8 
Der Vertrag tritt in Kraft drei Monate nach Austausch der Ratifikations- 
urkunden und gilt für die Dauer von 10 Jahren. 
Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein Jahr vor 
Ablauf des zehnjährigen Zeitraums gekündigt, so bleibt er in Geltung bis zum 
Ablauf von einem Jahre seit dem Tage, wo er von einem der beiden Teile ge- 
kündigt wird. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917. 
(L. S.) Kriege 
(L. S.) Wedding 
(L. S.) I. Hakky 
(L. S.) Ahmed Réchid
        <pb n="359" />
        —  323  —
        <pb n="360" />
        — 324 — 
(Nr. 6310) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche 
und dem Osmanischen Reiche über die Anwendung des deutsch- 
Osmanischen Konsularvertrags vom 11. Januar 1917 auf die 
deutschen Schutzgebiete. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen 
sind übereingekommen, die Konsularverhältnisse zwischen den deutschen Schutz- 
gebieten und dem Osmanischen Reiche auf der Grundlage des allgemeinen Völker- 
rechts und der Gegenseitigkeit durch einen Vertrag zu regeln, und haben demzufolge 
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen 
Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und 
Herrn Dr. Walter Simons, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat 
und Justitiar im Auswärtigen Amte; 
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: 
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- 
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und
        <pb n="361" />
        — 325 —
        <pb n="362" />
        — 326 — 
Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen 
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Artikel 1 
Die Bestimmungen des deutsch-osmanischen Konsularvertrags vom 11. Januar 
1917 (Hauptvertrag) finden mit den in den nachstehenden Artikeln 2 bis 4 ent- 
haltenen Maßgaben auf die Beziehungen zwischen den deutschen Schutzgebieten 
und dem Osmanischen Reiche in gleicher Weise Anwendung, als wenn die Schutz- 
gebiete zum Gebiete des Deutschen Reichs gehörten. 
Artikel 2 
Bei der Anwendung des Hauptvertrags auf die deutschen Schutzgebiete 
sollen die Angehörigen dieser Gebiete als Angehörige des Deutschen Reichs an- 
gesehen werden. 
Wo der Hauptvertrag auf die Gesetze der vertragschließenden Teile hin- 
weist, sind darin die Gesetze der deutschen Schutzgebiete einbegriffen. 
Artikel 3 
Abweichend von den Bestimmungen des Artikel 18 des Hauptvertrags kann 
über Muhammedaner der deutschen Schutzgebiete, die sich im Gebiete des 
Osmanischen Reichs befinden, sowie über muhammedanische Angehörige des 
Osmanischen Reichs, die sich in einem deutschen Schutzgebiete befinden, von den 
zuständigen Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden ihres Aufenthaltsortes 
auf Antrag der Beteiligten die Einleitung, Führung und Beaufsichtigung einer
        <pb n="363" />
        — 327 — 
           
 
        
      
 
      
 
      
 
  
 
     
    
 
 
      
  
           
Reichs- Gesetzbl. 1918. 74
        <pb n="364" />
        — 328 — 
Vormundschaft oder Pflegschaft übernommen werden, soweit diese Gerichte oder 
sonstigen Behörden das muhammedanische Recht anwenden. 
Artikel 4 
Abweichend von den Bestimmungen des Artikel 19 des Hauptvertrags 
können die Nachlässe von Muhammedanern der deutschen Schutzgebiete, die im 
Gebiete des Osmanischen Reichs gestorben sind, sowie die Nachlässe von muhamme- 
danischen Angehörigen des Osmanischen Reichs, die in einem deutschen Schutz- 
gebiete gestorben sind, auf Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers von 
den zuständigen Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Sterbeortes 
abgehandelt werden, soweit diese Gerichte oder sonstigen Behörden das muhamme- 
danische Recht anwenden. Ist der Konsularbeamte des Heimatlandes des Ver- 
storbenen bereits mit der Abhandlung des Nachlasses befaßt, so muß der Antrag 
innerhalb der im Artikel 19 § 6 Abs. 1 des Hauptvertrags vorgesehenen Fristen 
gestellt werden. 
Unter den gleichen Voraussetzungen können die bezeichneten Gerichte oder 
sonstigen Behörden über alle Ansprüche entscheiden, die auf Erbfolge oder Ver- 
mächtnis beruhen und das Recht am Nachlaß oder seine Teilung betreffen. 
Artikel 5 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Artikel 6 
Der Vertrag tritt zugleich mit dem Hauptvertrag in Kraft er bleibt so 
lange in Geltung wie dieser Vertrag, tritt also mit ihm außer Kraft.
        <pb n="365" />
        — 329 — 
          
          
 
        
     
         
   
          
            
   
   
          
      
  
         
 
           
            
74*
        <pb n="366" />
        — 330 — 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917. 
(L. S.) Kriege 
(L. S.) Simons 
(L. S.) I. Hakky 
(L. S.) Ahmed Réchid 
  
(Nr. 6311) 
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen 
Reiche, betreffend die Amwendung des deutsch-osmanischen 
Vertrags vom 11. Januar 1917 über Rechtsschutz und gegen- 
seitige Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten auf die 
deutschen Schutzgebiete. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen 
sind übereingekommen, die Beziehungen zwischen den deutschen Schutz- 
gebieten und dem Osmanischen Reiche in Ansehung des Rechtsschutzes und der 
gegenseitigen Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten durch einen Vertrag zu 
regeln, und haben demzufoige zu Ihren Bevollmächtigten ernannt
        <pb n="367" />
        — 331 — 
            
       
Kriege (L. S.) 
Simons (L. S.) 
I. Hakky (L. S.) 
Ahmed Réchid (L. S.)
        <pb n="368" />
        — 332 — 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen 
Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und 
Herrn Dr. Walter Simons, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat 
und Justitiar im Auswärtigen Amte; 
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: 
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- 
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und 
Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen 
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Artikel 1 
Die Bestimmungen des deutsch-osmanischen Vertrags vom 11. Januar 1917 
über Rechtsschutz und gegenseitige Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten 
(Hauptvertrag) finden mit den in den nachstehenden Artikeln 2, 3 enthaltenen Maß- 
gaben auf die Beziehungen zwischen den deutschen Schutzgebieten und dem Osmanischen 
Reiche in gleicher Weise Anwendung, als wenn die Schutzgebiete zum Gebiete des 
Deutschen Reichs gehörten. 
Artikel 2 
Bei der Anwendung des Hauptvertrags auf die deutschen Schutzgebiete 
sollen die Angehörigen dieser Gebiete als Angehörige des Deutschen Reichs an- 
gesehen werden. ·
        <pb n="369" />
        — 333  —
        <pb n="370" />
        — 334  — 
Wo der Hauptvertrag auf die Gesetze der vertragschließenden Teile hin- 
weist, sind darin die Gesetze der deutschen Schutzgebiete einbegriffen. 
Artikel 3 
Abweichend von den Bestimmungen im Artikel 2 Abs. 1 des Haupt- 
vertrags können die Muhammedaner der deutschen Schutzgebiete, die sich im Ge- 
biete des Osmanischen Reichs befinden, sowie die muhammedanischen Angehörigen 
des Osmanischen Reichs, die sich in einem deutschen Schutzgebiete befinden, in 
den Angelegenheiten des Familienrechts und der Geschäftsfähigkeit die zuständigen 
Gerichte oder die sonst zuständigen Behörden ihres Aufenthaltsortes anrufen, so- 
weit diese Gerichte oder sonstigen Behörden das muhammedanische Recht anwenden. 
Artikel 4 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Artikel 5 
Der Vertrag tritt zugleich mit dem Hauptvertrag in Kraft; er bleibt so 
lange in Geltung wie dieser Vertrag, tritt also mit ihm außer Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917. 
(L. S.) Kriege 
(L. S.) Simons 
(L. S.) I. Hakky 
(L. S.) Ahmed Réchid
        <pb n="371" />
        —  335  — 
 
 
 
   
  
   
   
       
    
               
      
 
         
 
 
  
      
     
 
  
    
 
Reichs-Gesetzbl. 1918.     75
        <pb n="372" />
        — 336 — 
(Nr. 6312) 
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen 
Reiche über die Anwendung des am 11. Januar 1917 unter- 
zeichneten deutsch-osmanischen Auslieferungsvertrags auf die 
deutschen Schutzgebiete. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen 
sind übercingekommen, die Bezichungen zwischen den deutschen Schutzgebieten 
und dem Osmanischen Reiche in Ansehung der Auslieferung von Verbrechern 
sowie der sonstigen Leistung gegenseitiger Rechtshilse in Strafsachen und der Mit- 
teilung von Verurteilungen durch einen Vertrag zu regeln, und haben demzufolge 
zu Ihren Bevollmächtigten crnannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen 
Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und 
Herrn Bruno Wedding, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat und 
vortragenden Rat im Auswärtigen Amte; 
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: 
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- 
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und
        <pb n="373" />
        — 337 — 
     
  
   
 
       
 
      
          
        
    
 
      
  
      
  
    
 
75*
        <pb n="374" />
        – 338 — 
Seme Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen 
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Artikel 1 
Die Bestimmungen des am 11. Januar 1917 unterzeichneten deutsch- 
osmanischen Auslieserungsvertrags (Hauptvertrag) sinden mit den in den nach- 
stehenden Artikeln 2 bis 4 enthaltenen Maßgaben auf die Auslieferung sowie auf 
die sonstige Leistung gegenseitiger Rechtshilfe in Strafsachen und die Mitteilung 
von Verurteilungen zwischen den deutschen Schutzgebieten und dem Osmanischen 
seiche in gleicher Weise Anwendung, als wenn die Schutzgebiete zum Gebiete des 
Deulschen Reichs gehörten. 
Artikel 2 
Bei der Anwendung des Hauptvertrags auf die deutschen Schutzgebiete 
sollen die Angehörigen dieser Gebiete als Angehörige des Deutschen Reichs an- 
gesehen werden. 
Wo der Hauptvertrag auf die Gesetze der vertragschließenden Teile hin- 
weist, sind darin die Gesetze der deutschen Schutzgebiele einbegriffen. 
Artikel 3 
Soll ein aus einem deutschen Schutzgebiet Auszuliefernder nach einenn 
anderen deutschen Schutzgebiet oder nach Deutschland abgeliefert werden, so kann 
die Auslieferung, selbst wenn sie bereits bewilligt ist, ausgesetzt werden, bis 
das in dem anderen Schutzgebiet oder in Deutschland eingeleitete Strafver- 
fahren beendigt und die ausgesprochene Strafe vollzogen oder erlassen ist.
        <pb n="375" />
        — 339 —
        <pb n="376" />
        — 340 — 
Die Bestimmung im Artikel 10 Abs. 2 des Hauptvertrags findet entsprechende 
Anwendung. 
Artikel 4 
In einem deutschen Schutzgebiet, für das ein osmanischer Konsul nicht 
zuständig ist, können Anträge auf vorläusige Festnahme von der Keiserlich 
Osmanischen Regierung auch unmittelbar bei dem Gouverneur des Schutzgebiets 
gestellt werden. Von einem solchen Antrag ist indes der Kaiserlich Deutschen 
Regierung unverzüglich Mitteilung zu machen. 
Artikel 5 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Artikel 6 
Der Vertrag tritt zugleich mit dem Hauptvertrag in Kraft; er bleibt so 
lange in Geltung wie dieser Vertrag, tritt also mit ihm außer Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917 . 
(L. S.) Kriege 
(L. S.) Wedding 
(L. S.) I. Hakky 
(L. S.) Ahmed Réchid
        <pb n="377" />
        – 341 — 
     
  
  
        
 
           
 
 
   
         
 
  
      
          
 Kriege (L. S.) 
Wedding (L. S.) 
I. Hakky (L. S.) 
Ahmed Réchid (L. S.)
        <pb n="378" />
        (Nr. 6313) 
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen 
Reiche über die Anwendung des deutsch-osmanischen Nieder- 
lassungsvertrags vom 11. Januar 1917 auf die deutschen Schutz- 
gebiete und die osmanischen Provinzen Hedschas, Jemen und 
Nedschd. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen 
haben beschlossen, die in dem deutsch-osmanischen Niederlassungsvertrage 
vom 11. Januar 1917 behandelten Verhältnisse für die deutschen Schutzgebiete 
und die osmanischen Provinzen Hedschas, Jemen und Nedschd mit Einschluß der 
Bezirke Medina und Assir, jedoch mit Ausnahme der Hafenplätze Dschedda und 
Hodeida durch einen Vertrag zu regeln, und haben demzufolge zu Ihren Be- 
vollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen 
Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und 
Herrn Dr. Walter Simons, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat 
und Justitiar im Auswirtigen Amte; 
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: 
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- 
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und
        <pb n="379" />
        — 343  —     
        
  
 
 
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Reichs-Gesetzbl. 1918.   76
        <pb n="380" />
        — 344 — 
Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen 
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Artikel 1 
In den deutschen Schutzgebieten sollen die Angehörigen und Gesellschaften des 
Osmanischen Reichs in Ansehung der in dem deutsch-osmanischen Niederlassungs- 
vertrage vom 11. Januar 1917 (Hauptvertrag) geregelten Verhältnisse dieselben 
Rechte wie die Angehörigen und Gesellschaften der meistbegünstigten Nation genießen. 
In den osmanischen Provinzen Hedschas, Jemen und Nedschd mit Ein- 
schluß der Bezirke Medina und Assir, jedoch mit Ausnahme der Hafenplätze 
Dschedda und Hodeida, sollen die Angehörigen und Gesellschaften des Deutschen 
Reichs sowie die Angehörigen der. deutschen Schutzgebiete und die dort bestehenden 
Gesellschaften in Ansehung der in dem Hauptvertrage geregelten Verhältnisse 
dieselben Rechte wie die Angehörigen und Gesellschaften der meistbegünstigten 
Nation genießen. 
Artikel 2 
Die Angehörigen der deutschen Schutzgebiete und die dort bestehenden 
Gesellschaften sollen im Osmanischen Reiche außer den im Artikel 1 Abs. 2 er- 
wähnten Provinzen in Ansehung der in dem Hauptvertrage geregelten Verhält- 
nisse wie die Angehörigen und Gesellschaften des Deutschen Reichs behandelt werden. 
In Ansehung der im Deutschen Reiche den Angehörigen des Osmanischen 
Reichs aus dem Hauptvertrage zustehenden Rechte ist es ohne Bedeutung, ob 
sie aus den osmanischen Provinzen Hedschas, Jemen oder Nedschd mit Einschluß
        <pb n="381" />
        — 345 — 
   
  
     
    
 
     
     
        
    
  
  
      
  
    
          
      
 
  
  
    
76*
        <pb n="382" />
        — 346 — 
der Bezirke Medina und Assir stammen, sowie, ob sie dort ihren Wohnsitz haben. 
Ebenso macht es in Ansehung dieser Rechte für die osmanischen Gesellschaften 
keinen Unterschied, in welcher osmanischen Provinz sie bestehen. 
Artikel 3 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Artikel 4 
Der Vertrag tritt zugleich mit dem Hauptvertrag in Kraft; er bleibt so 
lange in Geltung wie dieser Vertrag, tritt also mit ihm außer Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917. 
(L. S.) Kriege 
(L. S.) Simons 
(L. S.) I. Hakky 
(L. S.) Ahmed Réchid 
  
(Nr. 6314) 
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen 
Reiche, betreffend die Anwendung des deutsch-osmanischen Ver- 
trags vom 11. Januar 1917 über die gegenseitige Zuführung 
von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und See- 
streitkräfte auf die deutschen Schutzgebiete. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen
        <pb n="383" />
        —  347 —
        <pb n="384" />
        — 348 — 
sind übereingekommen, die Beziehungen zwischen den deutschen Schutz- 
gebieten und dem Osmanischen Reiche in Ansehung der gegenseitigen Zuführung von 
Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen Ihrer Land= und Seestreitkräfte durch einen 
Vertrag zu regeln, und haben zu diesem Qwecke zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestat der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen 
Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und 
Herrn Bruno Wedding, Allerhöchstibren Geheimen Legationsrat und 
vortragenden Rat im Auswärtigen Amtej 
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: 
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- 
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und 
Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen 
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Artikel 1 
Die Bestimmungen des deutsch-osmanischen Vertrags über die gegen- 
seitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land= und See- 
streitkräste vom 11. Januar 1917 (Hauptvertrag) finden mit den in den nach- 
stehenden Artikeln 2 bis 5 enthaltenen Maßgaben zwischen den deutschen Schutz-
        <pb n="385" />
        —  349  —
        <pb n="386" />
        — 350 — 
gebieten und dem Osmanischen Reiche in gleicher Weise Anwendung, als wenn die 
Schutzgebiete zum Deutschen Reiche gehörten. 
Artikel 2 
Bei der Anwendung des Hauptvertrags auf die deutschen Schutzgebiete 
sollen die Angehörigen dieser Gebiete als Angehörige des Deutschen Reichs an- 
gesehen werden. 
Wo der Hauptvertrag auf die Gesetze der vertragschließenden Teile hinweist, 
sind darin die Gesetze der deutschen Schutzgebiete einbegriffen. 
Artikel 3 
Die Anwendung des Hauptvertrags auf die deutschen Schutzgebiete erstreckt 
sich nicht auf die Muhammedaner dieser Gebiete, die sich der Wehrflucht oder der 
Fahnenflucht schuldig machen. 
Artikel 4 
Soll ein aus einem deutschen Schutzgebiete Zuzuführender nach einem 
anderen deutschen Schutzgebiet oder nach Deutschland abgeliefert werden, so kann 
die Zuführung an das Osmanische Reich, selbst wenn sie bereits bewilligt ist, 
ausgesetzt werden, bis das in dem anderen Schutzgebiet oder in Deutschland ein- 
geleitete Strafverfahren beendigt und die ausgesprochene Strafe vollzogen oder 
erlassen ist. Die Bestimmung im Artikel 10 Abs. 2 des am 11. Januar 1917 
unterzeichneten deutsch-osmanischen Auslieferungsvertrags findet entsprechende An- 
wendung.
        <pb n="387" />
        — 351 — 
         
   
 
  
   
      
    
 
        
    
 
         
        
 
   
            
       
   
Relchs- Gesetzbl. 1918. 77
        <pb n="388" />
        — 352 — 
Artikel 5 
In einem deutschen Schutzgebiet, für das ein osmanischer Konsul nicht 
zuständig ist, können Anträge auf vorläufige Festnahme von der Kaiserlich- 
Osmanischen Regierung auch unmittelbar bei dem Gouverneur des Schutzgebiets 
gestellt werden. Von einem solchen Antrag ist indes der Kaiserlich Deutschen 
Regierung unverzüglich Mitteilung zu machen. 
Artikel 6 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Artikel 7 
Der Vertrag tritt zugleich mit dem Hauptvertrag in Kraft er bleibt so 
lange in Geltung wie dieser Vertrag, tritt also mit ihm außer Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917. 
(L. S.) Kriege 
(L. S.) Wedding 
(L. S.) I. Hakky 
(L. S.) Ahmed Réchid
        <pb n="389" />
        — 353 — 
        
   
  
 
 
     
 
 
    
      
Kriege (L. S.) 
Wedding (L. S.) 
I. Hakky (L. S.) 
Ahmed Réchid (L. S.) 
  
 
77*
        <pb n="390" />
        — 354 — 
(Nr. 6315) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation von zehn am 11. Januar 1917 in 
Berlin zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche ab- 
geschlossenen Rechtsverträgen und den Austausch der Ratifikationsurkunden. 
Vom 12. April 1918. 
Die vorstehend abgedruckten, am 11. Januar 1917 in Berlin abgeschlossenen Ver- 
träge, nämlich: 
 
 
 
1. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche, 
2. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über 
Rechtsschutz und gegenseitige Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten, 
3. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen 
Reiche, 
4. Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen 
Reiche, 
5. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über 
die gegensceitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der 
Land- und Seestreitkräfte, 
6. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über 
die Anwendung des deutsch- osmanischen Konsularvertrags auf die deutschen 
Schutzgebiete. 
7. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche, betreffend 
die Anwendung des deutsch-osmanischen Vertrags über Rechtsschutz und gegen- 
seitige Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten auf die deutschen Schutzgebiete, 
8. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über 
die Anwendung des deutsch-osmanischen Auslieferungsvertrags auf die 
deutschen Schutzgebiete, 
9. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche, betreffend 
die Anwendung des deutsch-osmanischen Niederlassungsvertrags auf die deutschen 
Schutzgebiete und die osmanischen Provinzen Hedschas, Jemen und Nedschd, 
10. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche, be- 
treffend die Anwendung des deutsch-osmanischen Vertrags über die gegen- 
seitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und 
Seestreitkräfte auf die deutschen Schutzgebiete,
        <pb n="391" />
        — 355 — 
sind ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden ist am 10. April 1918 
in Berlin erfolgt. 
Berlin, den 12. April 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Kühlmann 
  
(Nr. 6316) Gesetz zur Ausführung der am 11. Jannar 1917 zwischen dem Deutschen 
Reiche und dem Osmanischen Reiche abgeschlossenen Rechtsverträge. Vom 
6. August 1917. . 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, zur Ausführung der nachstehenden, zwischen dem Deutschen Reiche und 
dem Osmanischen Reiche am 11. Januar 1917 abgeschlossenen Rechtsverträge, nämlich 
des Konsularvertrags (Reichs-Gesetzbl. 1918 S.192), des Vertrags über die Anwendung des 
Konsularvertrags auf die deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1918 S. 324), des Ver- 
trags über Rechtsschutz und gegenseitige Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten 
(Reichs-Gesetzbl. 1918 S. 244) und des Vertrags über die Anwendung dieses Vertrags 
auf die deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1918 S. 330), was folgt: 
§ 1 
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, daß die den Konsuln 
des Deutschen Reichs in der Türkei zustehende Gerichtsbarkeit aufgehoben wird. 
Von den am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung bei deutschen Konsular- 
behörden in der Türkei anhängigen Rechtsangelegenheiten gehen die bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten und die Strafsachen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Land- 
gericht 1 Berlin, die Konkurssachen in gleicher Weise auf das Amtsgericht Berlin- 
Mitte über. 
§ 2 
Durch Kaiserliche Verordnung können den deutschen Konsuln in der Türkei 
die Verrichtungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen werden, die zur Aus-
        <pb n="392" />
        — 356 — 
führung des Konsularvertrags. zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen 
Reiche vom 11. Januar 1917 sowie des Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche 
und dem Osmanischen Reiche über die Anwendung des Konsularvertrags auf die 
deutschen Schutzgebiete vom selben Tage dienen. 
Für solche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die dafür 
maßgebenden Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 
1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213). Doch ist der Konsul nicht befugt, Ordnungs- 
strafen gegen Ausländer zu verhängen oder solche Strafen gegen Deutsche zu voll- 
strecken; auch kann er die Kosten des Verfahrens nur gemäß § 10 des Konsulats- 
gebührengesetzes vom 17. Mai 1910 (Reichs. Gesetzbl. S. 847) beitreiben. 
§ 3 
Die im Artikel 18 § 2 des Konsularvertrags vorgesehene Benachrichtigung des 
deutschen Konsuls durch die osmanische Ortsbehörde ist als Entmündigungsantrag im 
Sinne des § 646 Abs. 2, § 680 Abs. 2 der deutschen Zivilprozeßordnung anzusehen 
und durch den Konsul dem zuständigen deutschen Amtsgericht oder dem zuständigen 
Gerichte des deutschen Schutzgebiets mitzuteilen. · 
In solchen Fällen tritt für das weitere Verfahren die Staatsanwaltschaft an 
die Stelle der osmanischen Behörde. Die Mitteilung gemäß § 657 der Zivilprozeß- 
ordnung erfolgt durch Übersendung der Ausfertigung eines begründeten Beschlusses an 
den Konsul. 
§ 4 
Die Vorschriften des Gesetzes vom 5. April 1909 zur Ausführung des Ab- 
kommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 430) 
finden bei der Ausführung des Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
Osmanischen Reiche über Rechtsschutz und gegenseitige Rechtshilfe in bürgerlichen An- 
gelegenheiten vom 11. Januar 1917 sowie des Vertrags zwischen dem Deutschen 
Reiche und dem Osmanischen Reiche über die Anwendung dieses Vertrags auf die 
deutschen Schutzgebiete vom selben Tage entsprechende Anwendung. 
§ 5 
Auf die nach Anordnung des Reichskanzlers dem deutschen Schutze in der 
Türkei unterstellten Ausländer (Schutzgenossen) finden die Vorschriften des § 2 mit 
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß diese Schutzgenossen als Deutsche gelten; 
die Vorschrift des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bleibt 
unberührt.
        <pb n="393" />
        — 357 — 
Soweit nach Artikel 2 Abs. 1 des Vertrags über Rechtsschutz und gegenseitige 
Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten die Behandlung und Entscheidung solcher 
Angelegenheiten der heimischen Gerichtsbarkeit vorbehalten ist, sind in Ansehung der 
Schutzgenossen das Amtsgericht Berlin Mitte und- das Landgericht 1 in Berlin zu- 
ständig; die deutsche Gerichtsbarkeit ist indes insoweit ausgeschlossen, als nach den 
Gesetzen eines dritten Staates, dem der Schutzgenosse angehört, die Gerichtsbarkeit 
dieses Staates begründet ist. 
§ 6 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit den in der Einleitung bezeichneten Ver- 
trägen in Kraft:  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 6. August 1917. 
(Siegel) Wilhelm 
Michaelis 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="394" />
        <pb n="395" />
        —  359  — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
  
  
Nr. 56 
Inhalt: Verordnung über Höchstpreise für gedarrte Zichorienwurzeln. S. 359. — Bekanntmachung 
über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. 
S. 35. — Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß- 
Lothringen. S. 360. 
  
  
  
Das Reichs-Gesetzblatt Nr. 55 (S. 191—358), enthaltend die Rechts- 
verträge mit der Türkei, wird wegen umfangreicher Drucklegung erst in 
etwa 3 Wochen erscheinen. 
  
(Nr. 6317) Verordnung über Höchstpreise für gedarrte Zichorienwurzeln. Vom 20. April 1918. 
11. November 1915 
  
Auf Grund der Verordnung über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915   (Reichs-Gesetzbl. S.750) / 4. April 1916  (Reichs-Gesetzbl. S. 233) 
  wird der im § 6 der Bekanntmachung über Zichorienwurzeln  
       
vom 6. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 254) festgesetzte Übernahmehöchstpreis für 
gedarrte Zichorienwurzeln aus der Ernte des Jahres 1918 auf sechzig Mark für 
100 Kilogramm festgesetzt. 
Berlin, den 20. April 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
In Vertretung 
von Braun 
  
  
(Nr. 6318) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ausprüchen von Personen, die 
im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 25. April 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 78 
Ausgegeben zu Berlin den 25. April 1918.
        <pb n="396" />
        — 360 — 
Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung von An- 
sprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August und 
22. Oktober 1914, 21. Januar, 22. April, 22. Juli und 21. Oktober 1915, 
6. Januar, 13. April, 13. Juli und 5. Oktober 1916, 4. Januar, 26. März, 
28. Juni, 20. September und 20. Dezember 1917 (Reichs--Gesetzbl. für 1914 
S. 360, 449; für 1915 S. 31, 236, 451, 679) für 1916 S. 1, 273, 694, 
1132; für 1917 S. 5, 277, 566, 854, 1114) wird in der Weise ausgedehnt, 
daß an die Stelle des 31. Mai 1918 der 31. August 1918 tritt. 
Berlin, den 25. April 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
(Nr. 6319) Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß- 
Lothringen. Vom 25. April 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Dezember 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1114) folgende Verordnung erlassen: 
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung 
oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, 
werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für die in Elsaß- 
Lothringen zahlbaren Wechsel oder Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit 
dem 31. August 1918 ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein 
späterer Ablauf ergibt. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren 
nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des 
Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist. 
Bei Wechseln, bei denen die Frist zur Erhebung des Protestes mangels 
Zahlung nach Abs. 1 verlängert ist, verjährt der wechselmäßige Anspruch gegen 
den Akzeptanten oder, soweit es sich um eigene Wechsel handelt, gegen den Aus- 
steller frühestens am 31. August 1919. 
Berlin, den 25. April 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="397" />
        —  361 — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
Nr, 57 
Inhalt: Verordnung, betreffend Abänderung der Prisenordnung vom 30. September 1909. S. 361. 
 
 
 
 
(Nr. 6320) Verordnung, betreffend Abänderung der Prisenordnung vom 30. September 1909 
(Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 275, 441, 481, 509; 1915 S. 227; 1916 
S. 437, 773; 1917 S. 21, 554, 631, 652; 1918 S. 43). Vom 24. April 1918. 
In weiterer Vergeltung der von England und seinen Verbündeten abweichend 
von der Londoner Erklärung über das Seekriegsrecht vom 26. Februar 1909 
getroffenen Bestimmungen genehmige Ich für den gegenwärtigen Krieg die nach- 
stehende Abänderung der Prisenordnung vom 30. September 1909 sowie ihrer 
Zusätze vom 18. Oktober, 23. November und 14. Dezember 1914, vom 18. April 
1915, vom 3. Juni und 22. Juli 1916, vom 9. Januar, 25. Juni und 
16. Juli 1917, vom 18. Januar 1918. 
In Ziffer 55c) wird folgender Absatz hinzugefügt: 
Als im Interesse der feindlichen Kriegführung in Fahrt gesetzt ist ferner, 
soweit die Umstände dem nicht widersprechen, ein neutrales Schiff dann anzu- 
sehen, wenn der Staat, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, mit 
einem feindlichen Staate ein Abkommen über die Gewährung von Frachtraum 
geschlossen hat oder wenn der überwiegende Teil der in Fahrt befindlichen 
Handelsflotte des neutralen Staates für den Feind fährt. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 24. April 1918. 
Siegel) Wil h elm 
In Vertretung des Reichskanzlers 
von Capelle 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 79 
Ausgegeben zu Berlin den 27. April 1918.
        <pb n="398" />
        <pb n="399" />
        —  363 — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 58 
Inhalt: Bekanntmachung über die Vornahme einer Wohnungszählung. S, 363  
(Nr. 6321) Bekanntmachung über die Vornahme einer Wohnungszählung. Vom 25. April 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu. wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
In der Zeit vom 12. Mai 1918 bis zum 31. Mai 1918 ist in allen 
Bundesstaaten, und zwar in allen Gemeinden, die nach der Volkszählung vom 
5. Dezember 1917 fünftausend und mehr Zivileinwohner hatten, eine Wohnungs- 
zählung vorzunehmen. 
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Zählung auch auf 
solche Gemeinden von weniger als fünftausend Zivileinwohnern erstreckt wird, welche 
a) in Industriebezirken liegen, 
b) für die Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Personen in Betracht 
kommen, die in benachbarten, unter Abs. 1 fallenden Gemeinden 
beschäftigt sind. 
Sie können ferner beim Vorliegen besonderer Verhältnisse zulassen, daß 
in Gemeinden von fünftausend und mehr Zivileinwohnern von der Zählung ab- 
gesehen wird.  
§ 2 Für die Zählung sind Hauslisten zu verwenden. Für jedes Hausgrundstück mit 
mindestens einer Wohnung ist eine Hausliste aufzustellen, in die alle Wohnungen, 
die bewohnten, die anderweit benutzten und die leerstehenden, einzeln einzutragen sind. 
Die Hausliste muß folgende Angaben enthalten: 
1. Lage der Wohnung (ob Vorderhaus, Hinterhaus, Seitenflügel, Quer- 
gebäude) 
2. Stockwerk (ob Keller, Untergeschoß, Erdgeschoß, eine Treppe usw.). 
3. Name des Wohnungsinhabers (Haushaltungsvorstandes)) leerstehende 
und anderweit benutzte Wohnungen sind als solche zu bezeichnen, auch 
ist anzugeben, seit wann sie leerstehen oder anderweit benutzt werden. 
4. Zahl der Wohnräume (heizbare oder nicht heizbare Zimmer und Kammern). 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 80 
Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1918,.
        <pb n="400" />
        — 364 — 
5. Ob außerdem eine eigene Küche vorhanden ist. 
6. Vertraglicher Jahresmietpreis der Wohnung. 
7. Falls sich der Mietpreis auf Wohnung und zugehörigen Gewerberaum 
bezieht, die Art des Gewerberaums (ob Laden, Kontor, Werkstatt usw.). 
8. Zahl sämtlicher Bewohner einschließlich der Kinder, Dienstboten, Schlaf- 
gänger usw. 
9. Ob in der Wohnung außer der Ehefrau oder der Haushaltführenden 
eine verheiratete oder verwitwete Frau sich aufhält, die zur Zeit keine 
eigene Wohnung hat und nach dem Kriege mit ihrem Ehemann oder 
ihren Kindern oder allein eine besondere Wohnung beziehen wird. 
Wenn ja, in welcher Gemeinde der Ehemann dieser verheirateten oder 
verwitweten Frau zuletzt gewohnt hat (Gemeinde, Kreis). 
Die Landeszentralbehörden sind befugt, weitere Angaben zu fordern oder zuzulassen. 
§ 3 
Die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter sind verpflichtet, die Hausliste 
auszufüllen. Die Haushaltungsvorstände oder ihre Stellvertreter sind verpflichtet, 
dem Hauseigentümer alle zur Ausfüllung der Hausliste erforderlichen Angaben 
zu machen.  
§ 4 Die Zählung soll unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeinde- 
behörden vorgenommen werden. Die Landeszentralbehorden können andere Be- 
hörden mit der Ausfuhrung der Zählung beauftragen. 
  
§ 5 
Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Zählung er- 
forderlichen Anweisungen.  
§ 6  Der Reichskanzler bestimmt, welche Nachweisungen die Landeszentral- 
behörden dem Kaiserlichen Statistischen Amte einzusenden haben und setzt die Ein- 
sendungsfristen fest. Er bestimmt, welche Nachweisungen für das Reich zu ver- 
öffentlichen sind. 
§ 7 
Für die Kosten der Beschaffung und Versendung der Drucksachen und für 
die Aufstellung der Nachweisungen trägt das Reich den Betrag von dreihundert- 
tausend Mark bei. Er wird auf die Bundesstaaten nach Maßgabe der am. 
Jählungstag ermittelten Wohnungen verteilt. 
§ 8 
Wer sich weigert, die auf Grund dieser Verordnung vorgeschriebenen An- 
gaben zu machen oder in die Hausliste einzutragen, oder wer vorsätzlich wahrheits- 
widrige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Nark 
bestraft. 
Berlin, den 25. April 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="401" />
        —  365 — 
Reichs-Gesetztlatt    Jahrgang 1918 
Nr. 59 
Inhalt: Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, 
Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen 
vom 31. Januar 1916. S. 365. 
  
  
  
  
(Nr. 6322) Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung, betreffend die Einfuhr von 
Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 67) und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 
31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 71). Vom 30. April 1918. 
Auf Grund des § 4 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, 
Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) wird 
bestimmt: 
§ 1 
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, 
Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) und 
die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 31. Januar 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 71) werden ausgedehnt auf: 
Bergmoos (Renntierflechte) in jeder Form (getrocknet, gehäckselt, ge- 
mahlen). 
§ 2 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Mai 1918 in Kraft. 
Berlin, den 30. April 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesehbl. 1918.  81 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Mai 1918.
        <pb n="402" />
        <pb n="403" />
        —  367  — Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 60 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß- 
Lothringen zahlbar sind. S. 267. — Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 
1918. S. 368.  
 
  
  
  
(Nr. 6323) Bekanntmachung, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, 
die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind. Vom 30. April 1918. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- 
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 25. April 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 360), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für 
Elsaß-Lothringen, wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. Dezember 
1917, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in 
Elsaß-Lothringen zahlbar sind (Reichs-Gesetzbl. 1918 S. 1), folgende Verordnung 
erlassen: 
A. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 29. August 1918 eingetreten ist, 
am 31. August 1918; 
b) wenn der Zahlungstag bes Wechsels nach dem 29. August 1918 
eintritt. 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach 
der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber ver- 
langen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos 
bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne 
die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 82 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Mai 1918.
        <pb n="404" />
        — 368 — 
Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechsel- 
summe auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des 
Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen 
Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck 
zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen 
„nebst Verzugszinsen von 6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich 
vom ................. ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu be- 
rechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels 
bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der 
Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Sinsen ausgehändigt, 
bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags 
Protest mangels Zahlung erhoben. 
B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist 
zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, so wird der Wechsel 
am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich 
vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. August 1918 (Abs. A) 
abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 30. April 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin 
  
(Nr. 6321) Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918. Vom 1. Mai 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom  22.  Mai 1916 (Reichs.Gesetzdl. S. 401) / 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) 
wird verordnet: 
   (Reichs-Gesetzbl.   
§ 1 
Für Zwecke der Kriegswirtschaft sind insgesamt 2 350 000 Tonnen Wiesen- 
und Kleeheu aus der Ernte 1918, und zwar 700 000 Tonnen bis 31. August 
1918, 200 000 Tonnen bis 30. November 1918, 1 200 000 Tonnen bis 
31. März 1919 und 250 000 Tonnen bis 31. Mai 1919 aufzubringen und 
abzuliefern. 
Mehrlieferungen an Heu sind in den einzelnen Zeiträumen zulässig; sie 
werden auf das Lieferungssoll des nächstfolgenden Zeitraums angerechnet.
        <pb n="405" />
        – 3669 
Die zu liefernden Mengen dienen zur Versorgung des Heeres und der 
Bedarfsverbände. Der Gesamtanteil der Bedarfsverbände wird durch den Staats- 
sekretär des Kriegsernährungsamts bestimmt. 
§ 2 
Die zu liefernden Mengen werden vom Staatssekretär des Kriegsernährungs- 
amts auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen unter Zugrundelegung 
der Ernteflächenerhebung verteilt. 
Innerhalb der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens haben die 
Landeszentralbehörden die Unterverteilung auf die gemäß § 10 des Gesetzes über 
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) gebildeten 
Lieferungsverbände, innerhalb der Lieferungsverbände diese die Unterverteilung 
auf die Gemeinden und Gutsbezirke, innerhalb der Gemeinden und Gutsbezirke 
diese die Unterverteilung auf die einzelnen Erzeuger vorzunehmen. Die Lieferungs- 
verbände konnen die Unterverteilung auf die Erzeuger auch unmittelbar vor- 
nehmen. Zunächst erfolgt die Unterverteilung der bis zum 31. August 1918 
aufzubringenden Menge von 700 000 Tonnen. Diese muß bis zum 1. Juni 1918 
durchgeführt sein. Die Unterverteilung der Restmenge von 1 650 000 Tonnen 
muß bis zum 1. September 1918 vorgenommen sein. 
§ 3 
Die Vorschriften der §§ 6, 7 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) finden auf die Aufbringung und Ab- 
lieferung des Heues entsprechende Anwendung. Die Festsetzung von Höchstpreisen 
sowie der zugelassenen Vergütungen an Lieferungsverbände und Gemeinden und 
der Handelszuschläge erfolgt durch besondere Verordnung. 
Bei Weigerung oder Säumnis des zur Lieferung Verpflichteten hat die 
zuständige Behörde die Leistung zwangsweise auf Kosten des Verpflichteten herbei- 
zuführen. Die Landeszentralbehörden bestimmen die zuständige Behörde. 
§ 4 
Die Reichsfuttermittelstelle kann mit Zustimmung des Staatssekretärs des 
Kriegsernährungsamts allgemeine Anordnungen über das Verfahren bei Auf- 
bringung und Ablieferung des Heues treffen. Sie bestimmt im Einvernehmen 
mit der Heeresverwaltung, welcher Teil des Lieferungssolls zur Deckung des 
eigenen Bedarfs in jedem Bundesstaate verwendet werden darf, welcher Teil an 
die Heeresverwaltung und welcher an Bedarfsverbände anderer Bundesstaaten 
abzuliefern ist. 
§ 5 
Die Landeszentralbehörden haben für die Aufbringung des Heues besondere 
den Lieferungsverbänden übergeordnete Stellen einzurichten. Die besonderen Stellen 
sind Behörden.
        <pb n="406" />
        — 370 — 
§ 6 
Die Landeszentralbehörden, die von ihnen bestimmten besonderen Stellen 
(§ 5) und die Lieferungsverbände haben der Reichsfuttermittelstelle auf Verlangen 
Auskunft zu erteilen. 
§  7 
Die Landeszentralbehörden können weitere Bestimmungen über den Verkehr 
mit Heu treffen. Beschränkungen des Verkehrs mit Heu sind bis zur Aufbringung 
der in §§ 1, 2 bestimmten Mengen zulässig; sie sind aufzuheben, sobald das 
Lieferungssoll erfüllt ist. 
§ 8 
Bei allen Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Heu ergeben, 
entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs, und zwar bei den 
Lieferungen an das Heer das für jeden Proviantamtsort eingesetzte Schiedsgericht, 
im übrigen das nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) bestellte Schiedsgericht. 
§ 9 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann von den Vorschriften 
dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. 
§ 10 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer vorsätzlich der ihm nach §§ 1, 2 obliegenden Verpflichtung zur 
Ablieferung des von ihm geernteten Heues nicht oder nicht rechtzeitig 
nachkommt, 
2. wer den auf Grund des § 7 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
Die Verfolgung tritt im Falle der Nr. 1 nur auf Antrag des Lieferungs- 
verbandes ein. 
§ 11  
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 1. Mai 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="407" />
        —  371  — Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 61   
Inhalt: Verordnung zur Abänderung der Verordnung über den Handel mit Gänsen. S. 371. — Be- 
kanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über den Handel mit Gänsen. S. 372. — 
Ansführungsbestimmung zu §§ 6 und 7 der Verordnurg über die Beurkundung von Geburts- 
und Sterbefällen Deutscher im Ausland vom 18. Januar 1917. S. 377. 
 
 
 
  
  
(Nr. 6325) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über den Handel mit Gänsen. 
Vom 2. Mai 1918. 
A. Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 400) / 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) 
wird bestimmt: 
      
Artikel 1 
Die Verordnung über den Handel mit Gänsen vom 3. Juli 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 581) wird, wie folgt, geändert: 
1. § 1 erhält folgende Fassung: 
Lebende Gänse dürfen nur nach Stückzahl verkauft werden. Der Preis 
für lebende Gänse aus dem Jahre 1918 oder früheren Jahren darf beim Ver- 
kaufe durch den Züchter oder Mäster folgende Beträge für das Stück nicht übersteigen, 
wenn die Lieferung erfolgt: 
 
  
im Mai 1918 ................................... 12 Mark 
"      Juni 1918 ................................... 14  "        
"       Juli 1918. ................................... 16. "                
" August 1918 ................................. 17    " 
nach dem 31. August 1918  ..... 19  "  
Die Preise gelten ab Stall des Züchters oder Mästers. Sie sind auch 
für Verkäufe maßgebend, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen 
sind, soweit noch nicht geliefert ist. 
Beim Weiterverkaufe darf den Preisen ein Betrag bis zu 3 Mark zugeschlagen 
werden. Dieser Zuschlag umfaßt Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Ge- 
bühren sowie sämtliche Aufwendungen einschließlich der Beförderungskosten. 
Reichs-Gesetzbl. 1918 83 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Mai 1918.
        <pb n="408" />
        — 372 — 
2. § 2 erhält folgende Fassung: 
Der Preis für geschlachtete Gänse aus dem Jahre 1918 oder früheren 
Jahren darf folgende Beträge für das Pfund nicht übersteigen: 
beim Verkaufe durch den Züchter oder Mäster 
a) an den Händler frei Versandstation (Bahn oder Schiff) 
                                                                                                3,50 Mark, 
b) an den Verbraucher ........................................... 4,00 "        ; 
beim Verkaufe durch den Händler 
a) an den Kleinhändler frei Lager oder Laden des 
Empfängers ................................................................... 4,00 "        ;    
b) an den Verbraucher ...........................................   4,50   "        . 
Die im Abs. 1 für den Verkauf an den, Verbraucher festgesetzten Preise 
erhöhen sich, wenn der Verkauf an Verbraucher in Gemeinden erfolgt, die mehr 
als 100 000 Einwohner zählen, um 25 Pfennig. 
Die Preise gelten für ungeöffnete, gerupfte Gänse (ohne Schwanzfedern); 
sie schließen die Kosten der Verpackung ein. Die Verwendung von Stroh bei 
der Verpackung (Strohbindung) ist verboten. 
3. § 5 erhält folgende Fassung: 
Die entgeltliche Abgabe von geschlachteten Gänsen aus dem Jahre 1918 
oder früheren Jahren durch den Züchter oder Mäster ist vom 1. November 1918 
ab bis auf weiteres verboten. 
4. Im § 8 Abs. 2 ist hinter den Worten „Die Landeszentralbehörden“ 
einzufügen „oder die von ihnen bestimmten Behörden“. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Wortlaut der Verordnung über den Handel mit Gänsen vom 3. Juli 1917, 
wie er sich aus den Änderungen durch diese Verordnung ergibt, ist unter dem Tage 
dieser Verordnung im Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. 
Berlin, den 2. Mai 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
(Nr. 6326). Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über den Handel mit 
Gänsen. Vom 2. Mai 1918. 
Auf Grund des Artikel 2 der Verordnung zur Abänderung der Verordnung 
über den Handel mit Gänsen vom 2. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 371) wird 
der Wortlaut der Verordnung über den Handel mit Gänsen, wie er sich aus 
der Verordnung vom 2. Mai 1918 ergibt, nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 2. Mai 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow
        <pb n="409" />
        — 373 — 
Verordnung über den Handel mit Gänsen. 
Vom 2. Mai 1918. 
§ 1 
Lebende Gänse dürfen nur nach Stückzahl verkauft werden. Der Preis 
für lebende Gänse aus dem Jahre 1918 oder früheren Jahren darf beim Verkaufe 
durch den Züchter oder Mäster folgende Beträge für das Stück nicht übersteigen, 
wenn die Lieferung erfolgt: 
im Mai 1918 .. . . . . . . . . ................................................. 12 Mark 
" Juni 1918 . . . . . . ............................................................ .... 14  " 
" Juli 1918 ......................................................................................... 16    " 
" August 1918 . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 " 
nach dem 31. August 1918 . . . . . . . . . . . . . . .. 19    " 
Die Preise gelten ab Stall des Züchters oder Mästers. Sie sind auch für 
Verkäufe maßgebend, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind, 
soweit noch nicht geliefert ist. 
Beim Weiterverkaufe darf den Preisen ein Betrag bis zu 3 Mark zuge- 
schlagen werden. Dieser Zuschlag umfaßt Kommissions-, Vermittlungs- und 
ähniiche Gebühren sowie sämtliche Aufwendungen einschließlich der Beförderungs- 
kosten. 
§ 2 
Der Preis für geschlachtete Gaͤnse aus dem Jahre 1918 oder früheren 
Jahren darf folgende Beträge für das Pfund nicht übersteigen: 
beim Verkaufe durch den Züchter oder Mäster 
a) an den Händler frei Versandstation (Bahn oder Schiff) .. ...... 3,50 M, 
b) an den Verbraucher ................................................................................  4,00  " ; 
beim Verkaufe durch den Händler  
a) an den Kleinhändler frei Lager oder Laden des Empfängers.. 4,00 " , 
b an den Verbraucher . ............................................................................ 4,50 " . 
Die im Abs. 1 für den Verkauf, an den Verbraucher festgesetzten Preise 
erhöhen sich, wenn der Verkauf an Verbraucher in Gemeinden erfolgt, die mehr 
als 100 000 Einwohner zählen, um 25 Pfennig. 
Die Preise gelten für ungeöffnete, gerupfte Gänse (ohne Schwanzfedern); 
sie schließen die Kosten der Verpackung ein. Die Verwendung von Stroh bei 
der Verpackung (Strohbindung) ist verboten. 
§ 3 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
für den Verkauf durch den Züchter oder Mäster oder durch den Handel niedrigere 
Preise festsetzen, als die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung 
festgesetzten Preise. Sie können auch für lebende Gänse den Verkauf nach 
Gewicht vorschreiben. 
83*
        <pb n="410" />
        — 374 — 
§ 4 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
für den Verkauf von Gänsefleisch in Teilen und von aus Gänsen hergestellten 
Erzeugnissen Höchstpreise festsetzen. 
Soweit nicht in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung 
Höchstpreise festgesetzt sind, ist der Verkauf von Gänsen oder von Gänsefleisch 
in Teilen sowie dic gewerbsmäßige Herstellung und der gewerbsmäßige Verkauf 
von daraus hergestellten Erzeugnissen unzulässig. 
§ 5 
Die entgeltliche Abgabe von geschlachteten Gänsen aus dem Jahre 1918 
oder früheren Jahren durch den Züchter oder Mäster ist vom 1. November 1918 
ab bis auf weiteres verboten. 
§ 6 
Vom 1. August 1917 ab hat bei jeder Veräußerung von lebenden oder 
geschlachteten Gänsen oder von Gänsefleisch in Teilen an Händler, an Züchter 
oder Mäster und an Inhaber von Gast-, Schank- und Speisewirtschaften oder 
bei der Übergabe an diese zum Zwecke der Veräußerung der Veräußerer einen 
Schein nach dem  anliegenden Muster (Schlußschein) in zwei Ausfertigungen aus- 
zufüllen und zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung des Schlußscheins muß der 
Veräußerer und der Erwerber bis zum Schluss’ des Kalenderjahrs, mindestens 
aber drei Monate aufbewahren und auf Veriangen den Polizeibeamten oder den 
Beauftragten des Kommunalverbandes, der Preisprüfungsstelle, der Gemeinde 
oder der Ortspolizei vorlegen. 
Der Ausstellung eines Schlußscheins bedarf es nicht bei der Veräußerung 
an Abnahme- oder Verteilungsstellen, die von der Landeszentralbehörde oder in 
 deren Auftrag von Kommunalverbänden oder sonstigen Stellen errichtet sind, 
oder an deren Beauftragte. 
§ 7 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
§ 8 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
weitergehende Bestimmungen über den Verkehr mit Gäusen erlassen, insbesondere 
den Handel mit Gänsen von einer besonderen Erlaubnis abhängig machen oder 
bestimmten  Stellen übertragen.  
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
mit Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts abweichende 
Regelungen treffen.
        <pb n="411" />
        — 375 — 
 § 9 
Die Vorschriften, die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Ver- 
ordnung erlassen sind, gelten auch für Gänse, Gänsefleisch in Teilen oder daraus 
bergestellte Erzeugnisse, die aus dem Ausland oder den besetzten Gebicten ein- 
geführt werden.  
§ 10 
Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten 
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
§ 11 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Stiafen wird bestraft, 
1. wer den Vorschriften im § 2 Abs. 3 Satz 2, 9 4 Abs. 2, § 5 oder 
den nach § 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; 
2. wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Ausstellung, Aus- 
händigung, Aufbewahrung und Vorlegung von Schlußschein. n (§ 6) 
zuwiderhandelt.  
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
Jehören oder nicht. 
§ 12 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
        <pb n="412" />
        —   376   — 
Schlußschein für den Verkauf von Gänsen und Gänsefleisch. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ausgestellt in................................................................. Daturm ................................................................ 
Menge *)                Bezeichnung der Warengattung (lebend  Einheitspreis          Gesamtpreis
 
                                  oder geschlachtet) bei Teilen von               pro Stück bzw.  
                                       Gänsen nähere Bezeichnung               Pfund   
in Stück I in Pfund                                                                             Mark I Pf.                     Mark I Pf. 
           
 
 
Eigenhändige Unterschrift des Verkäufers und Name und     Name und Wohnort des K Käufers oder des 
sein Wohnort:                                                                                                          mit dem Verkaufe Beauftragten: 
    
    
*) Die lebenden Gänse nach Stückzahl, die geschlachteten nach Gewicht.
        <pb n="413" />
        — 377 — 
(Nr. 6327) Ausführungsbestimmung zu §§ 6 und 7 der Verordnung über die Beurkundung 
von Geburts- und Sterbefällen Deutscher im Ausland vom 18. Januar 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 55). Vom 24. April 1918. 
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 
10. September 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) und auf Grund der §§ 6 und 7 
der Verordnung des Bundesrats vom 18. Januar 1917 über die Beurkundung 
von Geburts- und Sterbefällen Deutscher im Ausland (Reichs-Gesetzbl. S. 55) 
sowie in Ergänzung der Verfügung  des Reichskanzlers, betreffend die standesamt- 
liche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 27. März 
1908 (Kolonialbl. S. 372) wird folgendes bestimmt: 
§ 1 
Sind während des gegenwärtigen Krieges 
1. Deutsche in den Schutzgebieten in die Gewalt des Feindes geraten und 
in das Ausland verbracht worden oder 
2. deutsche Schutzgebietsangehörige im Ausland festgehalten worden, 
so können Geburten und Sterbefälle, die sich vor der Rückkehr in das Schutzgebiet 
ereignet haben, durch einen inländischen Standesbeamten beurkundet werden. Auf 
Geburten und Sterbefälle, die sich im Inland ereignet haben, findet diese Vor- 
schrift keine Anwendung. 
Die Vorschriften des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23, Reichs- 
Gesetzbl. 1896 S. 618) finden Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden 
besonderen Vorschriften Abweichungen ergeben. 
Für Geburts- und Sterbefälle, auf welche 
die Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug 
auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobil- 
machung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 5; Reichs- 
Gesetzbl. 1915 S. 583, Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 405), 
die Verordnung, betreffend die Verrichtung der Standesbeamten in bezug 
auf solche Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier 
nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben usw., vom 20. Februar 1906 
Reichs- Gesetzbl. S. 359, Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 105, Reichs-Gesetzbl. 1916 
S. 405) oder 
der § 1 der Verordnung vom 18. Januar 1917 und die Ausführungs- 
bestimmungen des Reichskanzlers vom 15. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 903) 
Anwendung finden, verbleibt es bei den Vorschriften jener Verordnungen.
        <pb n="414" />
        —  378  — 
  
§ 2 
Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 der Verordnung des Bundesrats vom 
18. Januar 1917 gelten entsprechend. 
§ 3 
Die standesamtliche Anzeige kann auch schriftlich in öffentlich beglaubigter 
Form erstattet werden. Für die Beglaubigung ist auch der Standesbeamte zu- 
ständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt hat. Der Standesbeamte hat die von ihim beglaubigte Erklärung. 
dem beim Reichs-Kolonialamt bestellten Standesbeamten (§ 4) zu übersenden. 
Das gleiche gilt fur Ergänzungen einer schriftlichen Anzeige, die von dem 
Standesbeamten beim Reichs-Kolonialamt oder dessen Aufsichtsbehörde für erforder- 
lich erachtet werden. 
§ 4 
Zur Vornahme der Eintragungen (§ 1) wird im Reichs-Kolonialamt ein- 
besonderer Standesbeamter bestellt. 
§ 5 
Für die Dauer der Behinderung der in der Verfügung des Reichskanzlers 
vom 27. März 1908 bezeichneten Beamten in den Schutzgebieten Afrikas und 
der Südsee wird der  Standesbeamte im Reichs-Kolonialamt (§ 4) ferner ermächtigt 
Geburten und Sterbefälle von Angehörigen der Schutzgebiete zu beurkunden. 
Berlin, den 24. April 1918. 
Der Reichskanzler 
Graf von Hertling 
  
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermilteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, geduckt in der Reichsdruckerei. 
 —   
   „
        <pb n="415" />
        — 379 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
7——8s —“"  
— .  
 
 
Nr. 62 
Inhalt: Bekanntmachung über Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände. S. 370. — Be- 
kauntmachung über die Unpfändbarkeit von Kriegsbeihilfen und Teuerungszulagen. S. 382. 
  
  
  
  
(Nr. 6328) Bekanntmachung über Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände. 
Vom 2. Mai 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Zur Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände ist bei der Lieferung 
folgender Gegenstände im Kleinhandel eine Rücklage zu bilden: 
1. Edelmetalle, Perlen, Edelsteine, einschließlich synthetischer Edelsteine, 
sowie Gegenstände aus oder in Verbindung mit diesen Stoffen, ein- 
schließlich der mit Edelmetallen doublierten Gegenstände. Bei Gegen- 
ständen, die aus den im Satze 1 genannten Stoffen und anderen Stoffen 
zusammengesetzt sind, ist der wertvollere Bestandteil für die Verpflichtung 
zur Rücklage maßgebend. 
Die Verpflichtung zur Rücklage tritt nicht ein bei der Lieferung 
von Taschenuhren mit silbernen Gehäusen und versilberten und mit 
Silber plattierten Gegenständen; ferner nicht von Edelmetallen sowie 
Gegenständen aus oder in Verbindung mit Edelmetallen und von ge- 
faßten Steinen, sofern die Edelmetalle und diese Gegenstände zu tech- 
nischen Zwecken bestimmt sind; 
2. Werke der Plastik, Malerei und Graphik sowie Kopien und Verrviel- 
fältigungen solcher Werke, sofern das Entgelt für die Lieferung drei- 
hundert Mark überschreitet. 
Die Verpflichtung zur Rücklage tritt nicht ein bei der Lieferung 
von Originalwerken der Plastik, Malerei und Graphik deutscher lebender 
oder innerhalb der letzten fünf Jahre verstorbener Künstler, die 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 84 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Mai 1918.
        <pb n="416" />
        — 380 — 
unmittelbar von dem Künstler oder nach seinem Tode von seinem Ehe- 
gatten, seinen Abkömmlingen oder seinen Eltern oder durch Verkaufs- 
oder Ausstellungsverbände von Künstlern vertrieben werden. Die Frist 
von fünf Jahren wird vom Abschluß des Umsatzgeschäfts über das 
Werk ab gerechnet; 
3. Antiquitäten, einschließlich alter Drucke, und Gegenstände, wie sie aus 
Liebhaberei von Sammlern erworben werden, sofern diese Gegenstände 
nicht vorwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt zu werden 
pflegen. 
Als Lieferung im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Entnahme der Gegen- 
stände aus dem eigenen Betriebe zu Zwecken, die außerhalb der geschäftlichen 
Tätigkeit des Unternehmers liegen, und die Lieferung auf Grund einer Ver- 
steigerung, auch wenn der Auftraggeber eine selbständige geschäftliche Tätigkeit 
nicht ausübt, es sei denn, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung 
oder unter Miterben zum Zwecke der Teilung eines Nachlasses stattfindet. 
Bei der Feststellung, ob das Entgelt für die Lieferung den in Nr. 2 an- 
gegebenen Betrag überschreitet, ist von dem Entgelt für die Lieferung jedes 
einzelnen Gegenstandes auszugehen, es sei denn, daß mehrere auf einmal ent- 
nommene Gegenstände nach dem Zwecke, für den sie bestimmt sind, nach der 
Verkehrsanschauung oder nach der Bestimmung des Veräußerers nur zu einem 
Gesamtpreis gemeinsam lieferbar sind; im Falle der Entnahme aus dem eigenen 
Betrieb ist das Entgelt maßgebend, das für Gegenstände der gleichen Art am 
Orte und zur Zeit der Entnahme aus dem eigenen Betriebe von Personen, welche 
die Gegenstände nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung erwerben, gezahlt zu 
werden pflegt (Kleinhandelspreis). 
Als Lieferungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind auch 
Lieferungen aus Verträgen über die Bearbeitung und Verarbeitung von Gegen- 
ständen anzusehen, wenn der Unternehmer das Werk aus Stoffen, die er zu 
beschaffen hat, herstellt und es sich bei diesen Stoffen nicht  nur um Zutaten 
oder Nebensachen handelt. 
Die Verpflichtung zur Rücklage liegt demjenigen ob, der Lieferungen der 
im § 1 bezeichneten Art ausführt. 
Bei Personenvereinigungen haften die Vorstände oder Geschäftsführer für 
die Erfüllung der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Verpflichtungen als 
Gesamtschuldner. 
Bei Lieferungen auf Grund von Versteigerungen liegen die nach dieser 
Verordnung bestehenden Verpflichtungen den Versteigerern ob; diese sind berechtigt, 
einen der Rücklage entsprechenden Betrag vom Versteigerungserlöse zurückzubehalten. 
§ 3 
Die Rücklage beträgt bei den unter § 1 Nr. 1 genannten Gegenständen 
zwanzig und bei den unter Nr. 2 und 3 genannten zehn vom Hundert der Ent-
        <pb n="417" />
        — 381 — 
gelte, die für Lieferungen der im § 1 genannten Art vereinnahmt werden. Bei 
der Entnahme aus dem eigenen Betriebe (§ 1 Abs. 2) gilt als Entgelt der Betrag 
der Gestehungskosten. 
§ 4 
Die Verpflichteten haben ein Buch zu führen, in das bei jeder Lieferung, 
die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 7) ausgeführt wird, der Tag der 
Lieferung, der Gegenstand nach der handelsüblichen Bezeichnung, der Betrag des Ent- 
gelts, der Tag der Zahlung und der zurückgelegte Betrag einzutragen sind. Das 
Buch ist dem Beauftragten der für die Erhebung des Warenumsatzstempels zu- 
ständigen Stelle jederzeit zur Einsicht vorzulegen. 
§ 5 
Die für die Erhebung des Warenumsatzstempels zuständige Stelle kann 
Einzahlung der Rücklage bei der für die Einzahlung des Warenumsatzstempels 
zuständigen Kasse verlangen, wenn das Unternehmen eingestellt wird oder Anlaß 
zu der Annahme besteht, daß die Rücklage ihrem Zwecke entzogen wird. 
Gegen die Verfügung der Stelle ist innerhalb zweier Wochen die Ver- 
waltungsbeschwerde gegeben; sie hat keine aufschiebende Wirkung. 
§ 6  
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig 
zuwiderhandelt und dadurch die Erhebung einer Umsatzsteuer gefährdet, wird mit 
Geldstrafe bis zu dreißigtausend Mark bestraft. 
§ 7 
Diese Verordnung tritt am 5. Mai 1918 in Kraft. 
Berlin, den 2. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Graf von Roedern
        <pb n="418" />
        — 382 — 
(Nr. 6329) Bekanntmachung über die Unpfändbarkeit von Kriegsbeihilfen und Teuerungs- 
zulagen. Vom 2. Mai 1918. · 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Beihilfen und Zulagen, die aus Anlaß der Kriegsteuerung zu den im 
§ 850 Abs. 1 Nr. 7, 8 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Bezügen bewilligt sind, 
sind weder der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittlung, ob und zu 
welchem Betrag ein solcher Bezug der Pfändung unterliegt, zu berechnen. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Ist der Anspruch auf eine Beihilfe oder Zulage der im § 1 bezeichneten 
Art vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtswirksam gepfändet, so verliert 
die Pfändung hinsichtlich später fällig werdender Bezüge ihre Wirksamkeit, soweit 
sie bei Anwendung des § 1 unzulässig sein würde. Dies gilt entsprechend für 
eine vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgte Aufrechnung, Abtretung oder 
Verpfändung. 
Berlin, den 2. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="419" />
        —  383 —    Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 63 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Zahlungen usw. nach den von deutschen oder ver- 
bündeten Truppen besetzten Gebieten Rumäniens. S. 383. — Bekanntmachung, betreffend 
Änderung der Verordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917. S. 384 
  
  
  
  
  
(Nr. 6330) Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Zahlungen usw. nach den von 
deutschen oder verbündeten Truppen besetzten Gebieten Rumäniens. Vom 
2. Mai 1918. 
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot 
gegen England vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) und der 
§§ 8, 10 der Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen 
Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten, vom 7. Oktober 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 633) in Verbindung mit der Bekanntmachung, Betreffend Zahlungs- 
verbot usw. gegen Rumänien, vom 28. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 971 ) 
wird folgendes bestimmt: 
1. Unter Befreiung von den in den vorstehenden Bekanntmachungen ent- 
haltenen Verboten wird unbeschadet anderer den Verkehr mit dem 
Ausland beschränkender Vorschriften, bis auf weiteres gestattet, Zahlungen 
nach den von deutschen oder verbündeten Truppen besetzten Gebieten 
Rumäniens zu leisten und Geld oder Wertpapiere dorthin abzuführen 
oder zu überweisen. 
2. Für natürliche Personen, die in den von deutschen oder verbündeten 
Truppen besetzten Gebieten Rumäniens ihren Wohnsitz und in diesen 
Gebieten oder im Inland ihren gegenwärtigen Aufenthalt haben, sowie 
für juristische Personen, die in den genannten Gebieten Rumäniens 
ihren Sitz und ihre gegenwärtige Verwaltung haben, werden folgende 
Ausnahmen zugelassen: 
1. Die Veräußerung, Abtretung oder Belastung ihres im Inland 
befindlichen Vermögens zugunsten von Personen der bezeichneten 
Art oder von Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, Sitz oder 
dauernden Aufenthalt haben, wird bis auf weiteres gestattet. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 85 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Mai 1918.
        <pb n="420" />
        — 384 — 
2. Es wird bis auf weiteres gestattet, Sachen, insbesondere Wert- 
papiere und Geldstücke, die im Eigentume der bezeichneten Per- 
sonen stehen, nach den von deutschen oder verbündeten Truppen 
besetzten Gebieten Rumäniens abzuführen. 
3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Sie tritt an die Stelle der Bekanntmachung vom 7. August 1917, 
betreffend Zahlungen nach den von deutschen oder verbündeten Truppen 
besetzten Gebieten Rumäniens (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 190 vom 
11. August 1918). 
Berlin, den 2. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
  
(Nr. 6331) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Befugnisse der 
Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257). Vom 
2. Mai 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Im § 1 der Verordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 
22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) in der Fassung der Verordnungen vom 
10. Januar und 28. Februar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 16 und S. 100) werden 
hinter den Worten „Strick- und Stopfgarne und deren Ersatzstoffe“ die Worte 
"sowie Verbandwatte aus baumwollenem Spinnstoff" eingefügt. 
Artikel II 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin den 2. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
   
  
  
De Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="421" />
        —  385 —     Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 64  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung  der Anlage C zur Eisenbahn- Verkehrsordnung. S. 385. — 
Bekanntmachung, betreffend Festsetzung des Zuschlags zu den Friedenspreisen der zum Kriegs- 
dienst ausgehobenen Pferde. S. 386. 
  
  
(Nr. 6332) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Aunlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 4. Mai 1918. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 
1. Gruppe a) 
In dem mit „Detonit 14“ beginnenden Absatz wird vor den Worten 
„höchstens 10 Prozent Kalisalpeter“ eingeschaltet: 
auch mit 
1. Gruppe d) 
Vor dem mit „Löwenpulver“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: 
Nur während des Krieges { Hetzbacher Sprengsalpeter (Gemenge von 65 bis 
  80 Prozent Natronsalpeter und 35 bis 20 Prozent 
  Holzkohle, auch mit gänzlichem oder teilweisem Ersatz 
des Natronsalpeters durch Kalisalpeter. 
Beförderungsvorschriften. A. Verpackung 
Schießmittel Abteilung d) 
Im Abs. (4) erster Satz wird hinter den Worten „gut verzinkt“ ein 
Sternchen *) und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Während des Krieges dürfen die Behälter auch mit unverzinkten eisernen Nägeln 
verschlossen sein. . 
Reichs-Gesetzbl. 1918 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Mai 1918. 86
        <pb n="422" />
        — 386 — 
Nr. VI. Fäulnisfãhige Stoffe 
A. Verpackung 
In der Anmerkung *) zum Abs. (2) b) wird statt „Oltober bis Marz 
einschließlich“ gesetzt: 
September bis Mai einschließlich 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 4. Mai 1918. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
In Vertretung 
Petri 
  
(Nr. 6333) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung des Zuschlags zu den Friedenspreisen der 
zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde. Vom 6. Mai 1918. 
Auf Grund des Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesrats vom 30. August 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 983), betreffend Änderung des § 25 des Gesetzes über 
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, bestimme ich in Abänderung der Be- 
kanntmachung, betreffend Festsetzung des Zuschlags zu den Friedenspreisen der 
zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde, vom 2. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 9860): 
Der Zuschlag zu den Friedenspreisen der zum Kriegsdienst aus- 
gehobenen Pferde wird mit Geltung vom 15. Oktober 1917 auf 
125 vom Hundert der Friedenspreise festgesetzt. 
Berlin, den 6. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Lewald 
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="423" />
        —  387   — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
 
 
 
 
 
 
Nr. 65 
 
Inhalt: Verordnung über die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen S. 187. — Bekannt- 
machung, betreffend Änderung der Militär-Transport- Ordnung. S. 304. — Bekanntmachung, 
betreffend die Prägung von Zehnpfennigstücken aus Zink. S. 394. 
(Nr. 6334) Verordnung über die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen. Vom 
8. Mai 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die nach der Verordnung über die Vornahme kleiner Viehzählungen vom 
30. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) in der Fassung der Verordnung über 
die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen vom 9. August 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 701) vorzunehmenden vierteljährlichen Viehzählungen sind bis auf 
weiteres mit den durch die Verordnung über die Vornahme einer Viehzählung 
am 1. Dezember 1917 vom 8. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1021) und 
durch die Verordnung über die Vornahme einer Viehzählung am 1. März 1918 
vom 8. Februar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) angeordneten Erweiterungen für 
Pferde, Schweine und Kaninchen durchzuführen. 
§ 2 
Das Erhebungs- und das Zusammenstellungsmuster erhalten die aus den 
Anlagen 1, 2 ersichtliche Form. 
§ 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 8. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
87 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Mai 1918.
        <pb n="424" />
        — 388 — 
Anlage 1 
Erhebungsmuster 
  
  
Viehzählung im Deutschen Reiche am 1.  ................................................................... 
  
  
Staat:: ............................ .......... Gemeinde: ..................................................................... 
Bezirk:.........................................................................................................................................    
Anzugeben ist die Zahl des in der Nacht vom ........................ zum 1.  ...................... im räumlichen 
Verfügungsbereich einer Haushaltung (sei es auf dem Gehöfte selbst, im Hause, Stalle, Scheune, 
Schuppen, Hofe und Garten, sei es in Außenwerken oder auf Wiese, Weide, Feld usw.) vorhandenen 
Viehes nach den untenbezeichneten Gattungen und Abteilungen. Dabei ist gleichgültig, wer Eigentümer 
des Viehes ist; auf längere Zeit eingestelltes Vieh wird wie eigenes behandelt (wegen der von der 
Heeresverwaltung ausgeliehenen Pferde siehe jedoch unten). Viehstücke, die vorübergehend (auf Reisen, 
Fuhren usw.) abwesend sind, sowie Viehstücke, die im Laufe des 1. ......................   verkauft werden, sind 
mit aufzuzeichnen. Dagegen ist Vieh, das im Laufe des Zähltags erst gekauft wird oder das nur 
zufällig und vorübergehend anwesend ist, nicht mitzuzählen. 
Schlächter (Metzger) und Händler haben auch das bei ihnen stehende oder im Laufe des Zähl- 
tags eintreffende und in der Nacht vom .................................. zum 1.  ............................................. auf dem Transporte gewesene, 
zum Schlachten oder Verkaufe bestimmte Vieh aufzuführen, sofern es nicht etwa erst am Zähltag 
gekauft wird.  
Bei den Pferden sind die Militärpferde nicht mitzuzählen. Als Militärpferde gelten alle zu 
militärischen Zwecken gehaltenen Pferde, für welche Rationen in Natur oder in Gestalt von Geldver- 
gütung oder gegen Bezahlung aus Magazinen der Militärverwaltung abgegeben werden. Auch die 
von der Heeresverwaltung ausgeliehenen Pferde gelten als Militärpferde. Pferde der Landgendarmerie 
gelten nicht als Militärpferde. 
Als Milchkühe gelten Kühe, die am Zählungstage Milch geben oder sichtbar tragend sind. 
Schafherden sind stets in der Gemeinde zu zählen, in der sie sich auf Weide oder in Fütterung, 
wenn auch nur vorübergehend, befinden, und zwar bei der Haushaltung desjenigen, in dessen Obhut 
oder Pflege sie stehen, auch wenn es nicht der Eigentümer ist.
        <pb n="425" />
        —   389 — In der Nacht vom ....................................... zum 1.  ................................. sind vorhanden gewesen: 
I. Pferde (ohne Militärpferde): 
1. Unter 3 Jahre alt (einschließlich Fohlen)   
2. 3 bis noch nicht 5 Jahre alte Pferde im ganzen 
darunter zur Zucht benutzte oder bestimmte Stuten    
3. 5 Jahre alte und ältere Pferde im ganzen 1) 
darunter zur Zucht benutzte oder bestimmte Stuten Gesamtzahl (Summe zu 1) 
4. Von der Gesamtzahl der Pferde (ohne Militärpferde) zu 1 werden 
verwendet. 
A 
a) vorwiegend zu landwirtschaftlicher Arbeit 2)   
b) vorwiegend in Betrieben des Handels, Gewerbes oder der 
Industrie 2) 
B  zu sonstigen nicht schon unter a oder b fallenden Zwecken 
c) im Privatbesitz (als Reit-, Kutsch-, Renn- und Traberpferde und dergleichen  2) 
d) im Besitz öffentlicher Körperschaften oder von Behörden oder 
Beamten, die sie zu halten dienstlich verpflichtet sind 2) 
II. Rindvieh: 
1. Kälber unter 3 Monate alt 
2. Jungvieh: 
a) 3 Monate bis noch nicht 1 Jahr alt ..... ... 
 
 
     
  
 
b) 1 Jahr bis noch nicht 2 Jahre alt . .. . .. ... 
3. 2 Jahre alt und ältere: 
a) Bullen, Stiere und Ochsen........................... 
b)Kühe (auch Färsen und Kalbinnen)  im ganzen................ 
darunterMilchkühe.......................  
  
Gesamtzahl (Summe zu ll.) 
III. Schafe: 
1. Schafe und Schaflämmer unter 1 Jahr alt 
2. 1 Jahr alte und ältere Schafe . . . . . .. 
Gesamtzahl (Summe zu III) 
  
  
  
1) Als fünfjährig können Pferde erst gelten, wenn ihre letzten Fohlenersatzzähne bereits in Reibung getreten sind. 
2) Die Pferde sind nur einmal aufzuführen, nicht etwa gleichzeitig unter a und b oder a und c usw. 
87*
        <pb n="426" />
        —  390  — IV. Schweine: 
1. Unter 8 Wochen alte Ferkel .... ..... ................. ... ... 
2. 8 Wochen bis noch nicht ½ Jahr alte Schweine .. . . . . . . . . . . . . . .  
3. a) ½ bis noch nicht 1 Jahr alte Zuchteber  
b) ½ bis noch nicht 1 Jahr alte Zuchtsauen. 
c) alle anderen ½ bis noch nicht 1 Jahr alten 
Schweine ....... . ..... .... . ... 
 
  
Gesamtzahl (Summe zu 3) 
4. a) 1 Jahr alte und ältere Zuchteber 
b) 1 Jahr alte und ältere Zuchtsauen 
c) alle anderen 1 Jahr alten und älteren Schweine 
Gesamtzahl  (Summe zu 4) 
Gesamtzahl (Summe zu 1V) 
V. Ziegen: 
1. Unter 1 Jahr alte Ziegen und Ziegenlämmer 
2. 1 Jahr alte und ältere Ziegen und Ziegenböcke 
Gesamtzahl  (Summe zu V) 
VI. Federvieh: 
1. Gänse (Gänseriche, Gänse und Gänsekücken) ... . . . . . . ......... . 
2. Enten (Enteriche, Enten und Entenkücken) ........ . 
3. Hühner (Hähne, Hühner und Kücken) .. ........ . 
Gesamtzahl (Summe zu VI) 
VII. Kaninchen: zahme 
Gesamtzahl.... 
    
   
  
 
 
 
  )
        <pb n="427" />
        — 391 — 
Anlage 2 
Zusammenstellungsmuster 
Ergebnisse der Viehzählung am 1.  ................................................. 
in..............................................................    (Staat) ..............................................................   
        <pb n="428" />
        —  392  — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 Pferde  litärpferde) 
    icht   lte   
Vieh-   ahre  ferde tere erde 
taat sitzende nter runter runter 
und ößere r- aus- i- r ucht r cht  
 al-  m enutzte m enutzte berhaupt, 
ungen ehlen) anzen  e..ganzen  e. 
u timmte timmte 
tuten  
  
    5 6 78 
 
 
   
 V.  
  
  ochen  is  lle 
      is ochnicht nderen ahr   
 lte Schafe8 ochen             chweine 
lämmer nd Alber.  1/      icht#nd llene ndäller lten ber- 
unter ltere aupt  lte ahr — uchll nd aupt 
erkel lte  — uchteber  aup 
1        
     
  
 7  9  214 16 1e 24  2. 4
        <pb n="429" />
        — 393 — 
  
              
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
  
  
 
Von der Gesamtzabhl der Pferde (ohne . 
Milstärpferdc)[Spnlte8]werdenvkrwcnket . Il. Rindvieh 
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Vor- palte e ne allenden Jungvieh und ältere 
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wcgen aoen *45 rsrsn Kälber Kühe (auch Färsen, sxsi-i 
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zu land- des besitz (lals Krverschaft · · Bullen, 
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licher Gewerbes Traberpierde Beamten, die 1 W und im darunter 
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S s 86 84 999 llo il 12 13 14 13 
 
 
  
  
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V. Ziegen VI. Federvieh VII. Kaninchen 
unter 1 Jahrialte 
1 Jahr alte und ältere Gänse EntenF Hühner. 
Ziegen Ziegen JiegenGänseriche, (Enteriche, Gähne, Federvieh zahme 
und und überhaupt Gänse und Enten und Hühner überhaupt 
JZiegen- Biegen- Gänsekücken) Entenkücken) und Kücken) 
lämmer böcke 
24 25 26 27 1 28 29 30 21 
  
 
à 
 
 
 
  
  
  
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="430" />
        — 394 — 
(Nr. 6335) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport- Ordnung. Vom 
7. Mai 1918. 
AUF Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung, 
vom 18. Januar 1899 bestimme ich, daß in dieser Ordnung § 54 Ziffer 19 
Abschnitt B in der Vorschrift unter k 1) am Ende folgender Absatz nachge- 
tragen wird: 
Als Frachtstückgut in unbeschränkten Mengen sowie als 
Eilgut in Wagenladungen dürfen aufgegeben werden: 
Eierhandgranaten mit befördcrungssicheren Zündern. 
Die Änderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 7. Mai 1918. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
von Payer 
 
(Nr. 6336) Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Zehnpfennigstücken aus Zink. 
Vom 8. Mai 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung. 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münzgesetzes. 
vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Ausprägung von Nickel- 
und Kupfermünzen bestimmten Grenze zum Ersatze für einzuziehende Zehnpfennig- 
stücke aus Nickel weitere Zehnpfennigstücke aus Zink bis zur Höhe von zehn 
Millionen Mark herstellen zu lassen. 
§ 2 
Auf die Prägungen finden die Vorschriften der Bekanntmachung vom 
22. März 1917 (Reichs.-Gesetzbl. S. 282) entsprechende Anwendung. 
Berlin, den 8. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Graf von Roedern 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="431" />
        —  395 — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 66    
 
 
 
   
  
Inhalt: Verordnung gegen Preistreiberei S. 305. 
(Nr. 6337) Verordnung gegen Preistreiberei. Vom 8. Mai 1918. 
Der  Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Wegen übermäßiger Preissteigerung wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe 
bis zu zweihunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft: 
1. wer vorsätzlich für Gegenstände des täglichen Bedarfs oder des Kriegs- 
bedarfs Preise fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Ver- 
hältnisse einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich 
oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt; 
2. wer vorsätzlich für die Vermittlung von Geschäften über Gegenstände 
des täglichen Bedarfs oder des Kriegsbedarfs Vergütungen fordert, die 
unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse einen übermäßigen 
Verdienst enthalten, oder solche Vergütungen sich oder einem anderen 
gewähren oder versprechen läßt; 
3. wer Gegenstände des täglichen Bedarfs oder des Kriegsbedarfs, die 
von ihm zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, in der Absicht 
zurückhält, durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen; 
4. wer vorsätzlich den Preis für Gegenstände des täglichen Bedarfs oder 
des Kriegsbedarfs durch unlautere Machenschaften, insbesondere Ketten- 
handel, steigert; 
5. wer in der Absicht, den Preis für Gegenstände des täglichen Bedarfs 
oder des Kriegsbedarfs zu steigern oder hochzuhalten, Vorräte un- 
brauchbar macht oder vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit 
ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vornimmt; 
Reichs-Gesetzbl. 1918 88 
Ausgegeben zu Berlin, den 13 Mai 1918.
        <pb n="432" />
        — 396 — 
6. wer vorsätzlich an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die 
eine nach den Nummern 1 bis 5 strafbare Handlung zum Gegen- 
stande hat;  
7. wer vorsätzlich zu einer nach den Nummern 1 bis 5 strafbaren Handlung 
auffordert, anreizt oder sich erbietet. 
Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so ist auf Gefängnis bis zu 
einem Jahre und auf Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder auf eine dieser 
Strafen zu erkennen. 
§ 2 
Für gleichartige Gegenstände, deren Gestehungskosten verschieden hoch sind, 
darf ein Durchschnittspreis gefordert werden, wenn er nachweislich auf den ver- 
schiedenen Gestehungskosten und den verschiedenen Mengen der in ihn einbezogenen 
Gegenstände beruht und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Gestehungs- 
kosten keinen übermäßigen Gewinn enthält. 
§ 3 
Eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 1 Nr. 1, 2 liegt nicht 
vor, wenn Höchstpreise oder von einer zuständigen Behörde festgesetzte Preise 
oder Vergütungen eingehalten werden. 
§ 4 
Wegen Höchstpreisüberschreitung wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe 
bis zu zweihunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft: 
1. wer vorsätzlich höhere Preise als die Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, 
betreffend Höchstpreise, fordert, oder sich oder einem anderen gewähren 
oder versprechen läßt; 
2.  wer vorsätzlich beim Erwerbe für Zwecke der  Weiterveräußerung mit 
Gewinn höhere Preise als die Höchstpreise (Nr. 1) gewährt oder ver- 
spricht; 
3. wer vorsätzlich an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die 
eine nach Nr. 1, 2 strafbare Handlung zum Gegenstande hat; 
4. wer vorsätzlich zu einer nach Nr. 1, 2 strafbaren Handlung auffordert, 
anreizt oder sich erbietet. 
Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so ist auf Gefängnis bis zu 
einem Jahre und auf Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder auf eine dieser 
Strafen zu erkennen. 
§ 5 
Wer wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 1 
oder 4 oder die entsprechenden. früheren Strafvorschriften mit Gefängnis bestraft 
worden ist, darauf abermals eine solche Handlung begangen hat und wegen der- 
selben mit Gefängnis bestraft worden ist, wird, wenn er wieder eine solche Hand-
        <pb n="433" />
        — 397 — 
lung begeht, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, bei mildernden Umständen mit 
Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. Daneben ist auf Geldstrafe bis zu 
fünfhunderttausend Mark zu erkennen. 
Die Bestimmungen des Abs. 1 finden Anwendung, auch wenn die früheren 
Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind. 
§ 6 
Der Inhaber eines Betriebs, in dem ein Angestellter oder eine sonst in 
dem Betriebe beschäftigte Person eine nach den 96 1, 4, 5 strafbare Handlung 
begangen hat, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis 
zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wenn er es unter 
Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht unterlassen hat, den Täter von der Be- 
gehung der strafbaren Handlung abzuhalten. 
Dem Inhaber des Betriebs steht derjenige gleich, welchem die Leitung oder 
Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Teiles desselben übertragen ist. 
§ 7 
Neben der Strafe ist bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung 
gegen 81 Nr. 1, 2 oder 84 Nr. 1 ein Betrag einzuziehen, der in den Fällen 
des §1 Nr. 1, 2 dem erzielten übermäßigen Gewinn oder Verdienst, in den 
Fällen des §9 4 Nr. 1 dem über den Höchstpreis erzielten Erlös entspricht; Täter 
und Teilnehmer haften als Gesamtschuldner. Auf die Einziehung kann auch 
durch Strafbefehl erkannt werden. 
Soweit der übermäßige Gewinn oder Verdienst oder der über den Höchst- 
preis erzielte Erlös einer anderen Person als dem Täter oder dem Teilnehmer durch 
die Tat zugeflossen ist, kann für den einzuziehenden Betrag auch diese Person 
als Gesamtschuldner haftbar gemacht werden. 
Ebenso kann haftbar gemacht werden, wer nach der Tat aus dem Ver- 
mögen einer der im Abs. 1, 2 bezeichneten Personen eine Zuwendung erhalten hat, 
wenn ihm die Zuwendung in der Absicht, die Einziehung zu vereiteln, gemacht 
wurde und er dies zur Jeit des Erwerbes wußte oder den Umständen nach 
annehmen mußte, oder wenn ihm die Zuwendung unentgeltlich gemacht wurde. 
Unter den gleichen Voraussetzungen kann als Gesamtschuldner jeder weitere 
Empfänger der Zuwendung oder ihres Wertes haftbar gemacht werden. Die 
Haftung ist auf den Wert der Zuwendung zur Zeit des Empfanges beschränkt. 
Oer gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung haftet nur insoweit, 
als er durch sie noch bereichert ist. 
Die Haftung für den einzuziehenden Betrag geht auf den Erben über. 
Von der Einziehung kann wegen Geringfügigkeit des einzuziehenden Betrags 
abgesehen werden. 
88*
        <pb n="434" />
        — 398 — 
§ 8 
Auf den bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 1 
Nr. 1 einzuziehenden Betrag ist derjenige Betrag anzurechnen, welcher wegen der- 
selben Preisforderung von cinem zuständigen Schiedsgerichte zugunsten des Reichs 
eingezogen worden ist. 
§ 9 
Soll für den einzuziehenden Betrag neben dem Täter oder dem Teil- 
nehmer eine andere Person haftbar gemacht werden (§ 7 Abs. 2 bis 4), so ist 
sie, soweit dies ausführbar erscheint, unter Mitteilung des Beschlusses über die 
Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zu laden. Sie kann alle 
Befugnisse ausüben, die einem Angeklagten zustehen, sich auch durch einen mit 
schriftlicher Bollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Durch ihr Nicht- 
erscheinen wird das Verfahren und die Urteilsfällung nicht aufgehalten. Die 
Rechtsmittel gegen das Urteil, soweit es die Einziehung betrifft, stehen auch ihr zu. 
§ 10 
Auf die im § 7 vorgesehene Einziehung kann selbständig erkannt werden, 
wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht aus- 
führbar ist. 
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 477 Abs. 1 und des 
§ 478 Abs. 1 der Strafprozeßordnung Anwendung. 
Die Personen, gegen welche die Einziehung sich richtet, sind, soweit dies 
ausführbar erscheint, zu dem Termine zu laden) die Vorschriften des § 478 
Abs. 3 und des § 479 der Strafprozeßordnung finden Anwendung. 
§ 11 
Kann in den Fällen der §§ 7, 10 über die Höhe des einzuziehenden Betrags 
oder darüber, ob eine andere Person als der Täter oder der Teilnehmer für den 
einzuziehenden Betrag haftbar zu machen ist, nicht ohne Verzögerung des Ver- 
fahrens entschieden werden, so kann die Entscheidung hierüber im Urteil einem 
besonderen Verfahren vorbehalten werden. 
Auch ohne solchen Vorbehalt kann die Haftung einer anderen Person als 
des Täters oder des Teilnehmers für den nach dem Urteil einzuziehenden Betrag 
in dem besonderen Verfahren ausgesprochen werden. 
Die Festsetzung des einzuziehenden Betrags kann auch im Strafbefehle dem 
besonderen Verfahren vorbebalten werden. In dem besonderen Verfahren ist 
auch dann zu entscheiden, wenn gegen den Täter oder den Teilnehmer ein Strafbefehl 
erlassen wird und eine andere Person für den einzuziehenden Betrag haftbar 
gemacht werden soll (§ 7 Als. 2 bis 4).
        <pb n="435" />
        — 399 — 
§ 12 
In dem besonderen Verfahren (§ 11) trifft der Staatsanwalt die erforder- 
lichen Ermittlungen. Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, welche 
die Einziehung anordnet, setzt er den einzuziehenden Betrag fest und gibt den 
Bescheid denjenigen Personen durch Zustellung bekannt, gegen welche die Einziehung 
sich richtet. 
Der Bescheid muß mit Gründen versehen sein und die Eröffnung enthalten, 
daß er vollstreckkar wird, wenn der Betroffene nicht binnen zwei Wochen nach 
der Zustellung die gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Antrag ist bei dem 
Staatsanwalt oder bei dem Gerichte, das in erster Instanz entschieden hat, schriftlich 
oder zu Protokoll zu stellen. 
Beantragt der von dem Bescheide Betroffene die gerichtliche Entscheidung, 
so entscheidet das Gericht durch Beschluß. Gegen den Beschluß findet sofortige 
Beschwerde statt. 
Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der im Abs. 2 
Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt oder der gestellte Antrag als unzulässig 
verworfen, so erlangt der Bescheid des Staatsanwalts die Wirkung eines rechts- 
kräftigen Urteils. Die Vollstreckung erfolgt auf Grund einer mit der Be- 
scheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Bescheids 
des Staatsanwalts; die Bescheinigung erteilt der Gerichtsschreiber des Gerichts, 
das in erster Instanz entschieden hat. 
§ 13 
Zur Sicherung der im § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Einziehung können 
Vermögensstuücke des Beschuldigten beichlagnahmt werden. 
Die Anordnung der Beschlagnahme steht dem Richter, bei Gefahr im 
Verzuge dem Staatsanwalte zu. Hat der Staatsanwalt die Beschlagnahme an- 
geordnet, so soll er binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung nachsuchen. 
Auf die Durchführung der Beschlagnahme finden die Bestimmungen der 
Zivilprozeßordnung über die Vollziehung und die Wirkungen des dinglichen 
Arrestes entsprechende Anwendung. 
§ 14 
Die Vorschriften der §§ 7 bis 13 finden bei Aburteilung von Zuwider- 
handlungen der im § 1 Nr. 1 oder § 4 Nr. 1 bezeichneten Art auch dann An- 
wendung, wenn die Zuwiderhandlung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
begangen ist. 
Soweit in solchen Fällen die Strafe aus § 6 des Gesetzes, betreffend Höchst- 
preise, oder aus § 5 der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung, je in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183), zu 
bestimmen ist, bleibt der Abs. 2 dieser Vorschriften außer Amwendung.
        <pb n="436" />
        — 400 — 
 § 15 
Neben der Strafe kann in den Fällen der §§ 1. 4.5 auf Einziehung der 
Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne 
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 16 
Neben Gefängnis kann in den Fällen des § 1 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. In den Fällen des 
§ 5 ist neben Zuchthaus auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. 
§ 17 
Neben der Strafe kann in den Fällen der §§ 1, 4 angeordnet werden, 
daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist. 
In den Fällen des § 5 ist dies anzuordnen. 
Die Art der Bekanntmachung wird im Urteil bestimmt; die Bekanntmachung 
kann auch durch Anschlag in dem Geschäftsraum erfolgen, in dem die strafbare 
Handlung begangen ist. · 
§ 18 
Die Vorschriften der § 7, 15 bis 17 sind auch dann anzuwenden, wenn 
die Strafe gemäß § 73 des Strafgesetzbuchs auf Grund eines anderen Gesetzes 
zu bestimmen ist. 
§ 19  
Auf Lieferungen nach dem Ausland finden die Bestimmungen dieser Ver- 
ordnung und die Bestimmungen über Höchstpreise keine Anwendung. 
§ 20 
Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle kann für Gegenstände 
des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs, die aus dem Ausland eingeführt 
werden, Ausnahmen von den Hochstpreisen und von den Vorschriften im § 1 
Nr. 1, 2 über die Bemessung von Preisen und Vergütungen zulassen. 
§ 21 
Die Verordnung tritt am 1. Juni 1918 in Kraft. 
Mit diesem Tage treten außer Kraft: 
1. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise, vom 4. August 1911 / 
     
  17. Dezember 1914 in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 339, 516; 1916 S. 183)) 
2. § 5 der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 
1915 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1916 
(Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 467; 1916 S. 183);
        <pb n="437" />
        — 401 — 
3. § 11 der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln 
und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
1916 S. 581) 1917 S. 626) 
4. die Verordnung über Kettenhandel in Textilien und Textilersatzstoffen 
vom 8. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 112); 
5. § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Handel mit Arzneimitteln 
vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 270); 
6. § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Handel mit Tabakwaren 
vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 563). 
Die Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 467) erhält die Überschrift: „Verordnung über die Enteignung 
von Gegenständen des täglichen Bedarfs“. 
In der Überschrift der Verordnung über den Handel mit Lebens- und 
Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 
Ceichs-Gesetzbl. S. 581) werden die Worte „und zur Bekämpfung des Ketten- 
handels“ gestrichen. 
Soweit in anderen Vorschriften auf die nach Abs. 2 aufgehobenen Be- 
stimmungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung 
an ihre Stelle. 
§ 22 
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Ver- 
ordnung außer Kraft tritt. 
Berlin, den 8. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
  — 6 
 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="438" />
        <pb n="439" />
        —  403  —  
Reichs-Gesetzblatt  —      
Jahrgang 1918 Nr. 67 
Inhalt: Verordnung über den Verkehr mit Laubheu. S. 403. 
  
  
 
       
 
(Nr. 6338) Verordnung über den Verkehr mit Laubheu. Vom 11. Mai 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /  
 18. August 1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 823) wird verordnet: 
§ 1 
Wer grün geerntetes Laub in heutrocknem, lufttrocknem oder künstlich ge- 
trocknetem Zustand (Laubheu), auch gehäckselt, gemahlen oder sonstwie zerkleinert, 
an einen anderen absetzen will, hat es der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, 
G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte) in Berlin zum Erwerb 
anzubieten, auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. 
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung auf den unmittelbaren 
Absatz von Laubheu durch den Werber an den Verbraucher, sofern zur Beförde- 
rung weder die Eisenbahn noch der Wasserweg benutzt wird. 
§ 2 
Die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, hat binnen 14 Tagen nach 
Eingang des Angebots dem Verpflichteten mitzuteilen, ob die Überlassung ver- 
langt wird; stellt sie das Verlangen nicht, so hat sie ihm in derselben Frist eine 
Bescheinigung darüber zu erteilen. 
Die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, hat die von ihr in Anspruch 
genommenen Mengen binnen 3 Wochen nach Stellung des Überlassungsverlangens 
abzunehmen.  
Der zur Überlassung Verpflichtete hat die Mengen von der Stellung des 
Überlassungsverlangens an bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu 
behandeln. Erfolgt die Abnahme nicht binnen drei Wochen nach Stellung des 
Überlassungsverlangens, so erhält er vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung, 
die vom Staatssekretär des Kriegsernährungsamts festgesetzt wird. Mit diesem 
Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wert- 
minderung auf die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, über. 
Reichs-Gesetbl. 1918.  89 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Mai 1918.
        <pb n="440" />
        – 404 — 
§ 3 
Die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, hat für das Laubheu einen 
angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Übernahme des Laubheus ergeben, 
entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig ein Schiedsgericht. Der 
Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahme- 
preises zu liefern, die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, vorläufig den 
von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
Das Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde bestellt. Zuständig 
ist das Schiedsgericht des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll. 
§ 4 
Wird das Laubheu nicht freiwillig überlassen, so wird das Eigentum auf 
Antrag der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, durch Anordnung der 
zuständigen Behörde auf die Reichsfuttermittelstelle oder die von ihr bezeichnete 
Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu 
richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Verpflichteten zugeht. 
§ 5 
Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme (§ 2). Für 
streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung 
des Schiedsgerichts der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, zugeht. 
Erfolgt die Zahlung nicht binnen dieser Frist oder bei nicht rechtzeitiger Ab- 
nahme nicht binnen fünf Wochen nach Stellung des Überlassungsverlangens, so ist 
der Kaufpreis von diesem Zeitpunkt ab mit eins vom Hundert über den jeweiligen 
Reichsbankdiskont zu verzinsen.  
§ 6 Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 
§ 7 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vor- 
schriften dieser Verordnung zulassen.  
§ 8 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer den ihm nach § 1, § 2 Abs. 3 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen 
nicht nachkommt, 
2. wer den nach § 6 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht.  
§ 9 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den, 11. Mai 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
Den Bezug bes Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben  im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="441" />
        —  405 —  
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
 
  
  
Nr. 68 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr 
mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 / 21. Juni 1917.  S. 405. — Verordnung über 
die Sicherung des Heeresbedarfs an Hafer. S. 407. 
  
(Nr. 6339) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über 
den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1130) / 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 544) 
Vom 11. Mai 1918    
      
    
     
 
  
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit fettlosen 
Wasch- und Reinigungsmitteln vom  5. Oktober 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1130) / 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 544) wird 
folgendes bestimmt:      
  
 
§ 1  
Fettlose Wasch- und Reinigungsmittel jeder Art dürfen unter einer zur 
Täuschung geeigneten Bezeichnung oder Angabe nicht angeboten, feilgehalten, 
verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, insbesondere darf zu ihrer 
Bezeichnung im gewerblichen Verkehre das Wort „Seife“ oder eine das Wort 
„Seife“ enthaltende Wortverbindung nicht verwendet werden. 
§ 2 
Zur Bezeichnung von fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln jeder Art 
oder von Rohstoffen für deren Herstellung dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie 
Soda oder Pottasche enthalten, im gewerblichen Verkehre die Worte „Soda“ oder 
„Pottasche“, auch in Wortverbindungen, nicht verwendet werden. 
Die Vorschrift findet auf Kristall- und Feinsoda, welche bis zu 5 vom 
Hundert unvermeidliche Verunreinigungen oder technisch erforderliche Beimengungen 
(wasserfreies  Natriumsulfat, Natriumchlorid und dergleichen) enthalten dürfen, 
sowie auf kalzinierte und kaustische Soda und auf rohe und gereinigte Pottasche, 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 90 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Mai 1918.
        <pb n="442" />
        — 406 — 
der fremde Stoffe nicht zugesetzt sind, keine Anwendung. Desgleichen bleibt für 
Gemische, die lediglich aus kalzinierter Soda (mindestens 40 vom Hundert) und 
Wasserglaslösung (mindestens 15 vom Hundert von 38° B0) bestehen, die übliche 
Bezeichnung "Bleichsoda" gestattet. 
§ 3 
Fettlose Wasch- und Reinigungsmittel jeder Art dürfen, soweit nicht im 
§ 4 etwas anderes bestimmt ist, nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für 
pflanzliche und tierische Öle und Fette, G. m. b. H. in Berlin unter Einhaltung 
der von diesem festgesebten Bedingungen, angeboten, feilgehalten, verkauft oder 
sonst in den Verkehr gebracht werden. 
Bei jeder Veräußerung derartiger Mittel an Händler oder bei der Übergabe 
an diese zum Zwecke der Veräußerung hat der Veräußerer dem Erwerber eine 
Bescheinigung auszuhändigen, aus der ersichtlich ist, wann, unter welcher Nummer 
und welchen Bedingungen der Vertrieb des Mittels genehmigt ist. Der Erwerber 
darf fettlose Wasch- und Reinigungsmittel nur gegen Aushändigung dieser Be- 
scheinigung erwerben. Er hat die Bescheinigung aufzubewahren und auf Verlangen 
den Angestellten oder Beauftragten der Polizei, der Preisprüfungsstellen im Sinne 
der Bekanntmachung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) und des 
Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Öle und Fette vorzulegen. 
§ 4 
Nicht unter die Vorschrift des § 3 fallen 
1. solche Scheuermittel, die ausschließlich aus Sand oder anderen 
Mineralien bestehen; 
2. Mittel, die lediglich zu technischen Zwecken (ausgenommen für den Betrieb 
von Wasch- und Reinigungsanstalten) bestimmt sind; 
3. Mittel zur Pflege des Haares, der Nägel, der Mundhöhle oder der 
Zähne, sowie Rasiermittel; 
1. Mittel, die lediglich zu Heilzwecken oder zur Anregung der Hauttätigkeit 
bestimmt sind. 
Die vorstehenden Mittel dürfen nicht unter Bezeichnungen oder Angaben 
angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, die 
erwarten lassen, daß sie zur Reinigung der Hände, des Körpers oder der Wäsche 
bestimmt sind. 
§ 5 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 oder des 
§ 4 Abs. 2 oder den von dem Kriegsausschusse gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten 
Bedingungen zuwiderhandelt.  
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht.
        <pb n="443" />
        — 407 — 
§ 6 
Die Verordnung tritt mit dem 25. Mai 1918 an die Stelle der Bekannt- 
machung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr 
mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln  vom 19. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 366) /  
21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 544).    
            
Die bisher vom Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Öle und Fette 
erteilten Genehmigungen zum Vertriebe fettloser Wasch- und Reinigungsmittel 
bleiben unberührt. 
Fettlose Wasch- und Reinigungsmittel, die unter die Vorschrift des § 3 
       
fallen, aber nach der Bekanntmachung vom 19. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 366) / 21. Juni 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 544) 
frei verkäuflich waren, dürfen noch bis zum 15. Angust 1918 ohne Zustimmung 
des Kriegsausschusses vertrieben werden. 
Berlin, den 11. Mai 1918. 
  
  
  
  
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
(Nr. 6340) Verordnung über die Sicherung des Heeresbedarfs an Hafer. Vom 14. Mai 1918. 
Auf Grund des § 8 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen 
Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 243) wird verordnet: 
§ 1 
Die Heeresverwaltung wird ermächtigt, für Hafer aus der Ernte 1917, 
der bis zum 15. Juni 1918 einschließlich zur Ablieferung gebracht wird, bis zu 
600 Mark für die Tonne zu zahlen. Die Bestimmungen der §§ 10, 11 der 
Verordnung über Hochstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse vom 
12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 619) / 
 
27. Oktober 1917 Reichs- Gesetzbl. S.975) finden Anwendung.
        <pb n="444" />
        — 408 — 
§ 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 14. Mai 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
–— ——...    
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts  vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="445" />
        —  409  — 
Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 
Nr. 69  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Einwirkungen der Flüchtlingsfürsorge auf das Armenrecht. S. 409. 
— Bekanntmachung über den Verkehr mit Leimleder. S. 411. 
  
  
  
  
(Nr. 6341) Bekanntmachung, betreffend Einwirkungen der Flüchtlingsfürsorge auf das Armen. 
recht. Vom 16. Mai 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
   
   
I. Unterstützungen, die auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1888 /  4. August 1914 
betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mann- 
schaften, oder sonst im Wege der öffentlichen Kriegswohlfahrtspflege Personen 
gewährt werden oder gewährt worden sind, die infolge der kriegerischen Ver- 
hältnisse nach dem 31. Juli 1914 aus dem Ausland in das Reichsgebiet über- 
getreten sind, bewirken das Ruhen der einjährigen Frist für den Erwerb und 
Verlust des Unterstützungswohnsitzes der unterstützten Personen sowie derjenigen, 
deren Unterstützungswohnsitzverhältnisse die Unterstützten teilen. 
Das gleiche gilt von Unterstützungen der im Abs.1 bezeichneten Art, soweit 
sie Personen, die sich im Inland infolge feindlichen Einfalls oder drohenden 
feindlichen Einfalls oder auf Grund einer Räumungsanordnung der Zivil- oder 
Militärbehörden von dem Orte ihres vordem begründeten gewöhnlichen Aufent- 
halts entfernt oder ferngehalten haben, während der Dauer ihrer Entfernung 
gewährt werden oder gewährt worden sind. 
II. Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der vorläufigen Unter- 
stützung und zur Übernahme hilfsbedürftiger 
a) landarmer Deutscher, 
b) staatloser ehemaliger Deutscher, 
c) staatloser Personen deutscher Abkunft, 
die nach dem 31. Juli 1914 infolge der kriegerischen Verhältnisse aus dem 
Ausland in das Reichsgebiet übergetreten sind und innerhalb eines Monats nach 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 91 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Mai 1918.
        <pb n="446" />
        — 410 — 
dem Grenzübertritte hilfsbedürftig werden, regelt sich nach den folgenden Be- 
stimmungen: 
1. In den Fällen zu a und b ist derjenige Bundesstaat verpflichtet, inner- 
halb dessen der Hilfebedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat. 
Ist ein solcher nicht zu ermitteln, so liegt die Verpflichtung vorbehaltlich der 
Vorschrift zu 3 bei landarmen Deutschen demjenigen Bundesstaat ob, dem der 
Unterstützte angehört, bei staatlosen ehemaligen Deutschen demjenigen Bundesstaate, 
dem der Unterstützte zuletzt angehört hat. Die Vorschrift im § 30 Abs. 2 Satz 1 
des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz findet entsprechende Anwendung. 
2. In den Fällen zu c trifft die Verpflichtung denjenigen Bundesstaat, dem 
der letzte nachweisbare deutsche Vorfahre des Hilfsbedürftigen angehört hat. 
Sofern nicht ein anderes, bewiesen wird, gilt ein im Reichsgebiete wohnhaft 
gewesener Vorfahre als Angehöriger desjenigen Bundesstaats, innerhalb dessen 
der letzte nachweisbare inländische Wohnsitz belegen ist. 
3. Für unmittelbare Reichsangehörige und ehemalige unmittelbare Reichs- 
angehörige, binsichtlich derer ein nach den Vorschriften unter 1 zur Erstattung 
verpfli lteter Bundesstaat nicht vorhanden ist, liegt die Verpflichtung demjenigen 
Bundesstaat ob, in dessen Gebiet die Hilfsbedürftigkeit hervortritt. 
In diesen Fällen erstattet das Reich dem Bundesstaate die Kosten der 
Unterstützungen. 
Das gleiche gilt, wenn sich bei Hilfsbedürftigen, die nach vorläufiger 
Prüfung ihrer persönlichen Verhältnisse beim Übertritt in das Reichsgebiet als 
Deutsche, als ehemalige Deutsche oder als Personen deutscher Abkunft angesehen 
worden sind, die Reichsangehörigkeit, die ehemalige Reichsangehörigkeit oder die 
Abstammung von einem Deutschen nachträglich nicht erweisen läßt. 
4. In den Fällen zu 1 und 2 bestimmt sich der verpflichtete Bundesstaat 
bei Ehefrauen, sofern sie nicht nach § 17 des Gesetzes über den Unter- 
stützungswohnsitz als armenrechtlich selbständig gelten, nach den 
hinsichtlich des Mannes maßgebenden Verhältnissen; 
bei minderjährigen ehelichen Kindern nach den Verhältnissen, die für 
denjenigen Elternteil maßgebend sind, dessen Unterstützungswohnsitz- 
verhältnisse die Kinder teilen oder teilen würden, falls sie das 
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten; hierbei gelten Kinder, 
welche die Reichsangehörigkeit nicht besitzen, als Deutsche; 
bei minderjährigen unehelichen Kindern nach den hinsichtlich der Mutter 
maßgebenden Verhältnissen. 
Die Verpflichtung für staatlose ehemalige Deutsche erstreckt sich auf Ehe- 
frauen und minderjährige Kinder, auch soweit diese die Reichsangehörigkeit nicht 
besessen baben, die Verpflichtung für staatlose Personen deutscher Abkunft auf 
Ehefrauen nichtdeutscher Abkunft.
        <pb n="447" />
        — 411 — 
   
5. Ist Unterstützung auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1888 / 4. August 1914 oder 
sonst im Wege der öffentlichen Kriegswohlfahrtspflege gewährt worden und tritt 
später an deren Stelle Armenunterstützung, so ist es für die Pflicht zur Erstattung 
der letzteren so anzusehen, als wäre die Hilfsbedürftigkeit bereits bei Beginn der 
Kriegswohlfahrtspflege eingetreten. 
III. Die Bestimmungen unter II finden entsprechende Anwendung, wenn 
Deutsche, die keinen Unterstützungswohnsitz haben, oder ehemalige Deutsche auf 
Verlangen einer ausländischen Staatsbehörde oder auf Antrag eines Konsuls oder 
Gesandten des Reichs nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland 
übernommen werden. 
IV. Die Bundesstaaten können ihre durch diese Verordnung begründeten 
Verpflichtungen im Wege der Landesgesetzgebung auf ihre Armenverbände übertragen. 
Eine auf Grund des § 33 oder des § 60 des Gesetzes über den Unter- 
stützungswohnsitz angeordnete Ubertragung findet, soweit landesgesetzlich nicht ein 
anderes bestimmt wird, auf die Fälle entsprechende Anwendung, in deuen nach 
den Bestimmungen unter II, 1 Satz 1 und III der Bundesstaat des letzten Unter- 
stützungswohnsitzes oder nach der Vorschrift unter II, 3 derjenige Bundesstaat 
verpflichtet ist, in dessen Gebiet die Hilfsbedürftigkeit hervortritt. Für die Fälle 
der Verpflichtung eines Bundesstaats als Heimatstaat (II, 1 Satz 2, II,, 2, III) 
kann die Landeszentralbehörde ergänzende Bestimmungen treffen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 16. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Wallraf 
  
  
  
(Nr. 6342) Bekanntmachung über den Verkehr mit Leimleder. Vom 16. Mai 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Wer Leimleder in trockenem, nassen oder gesalzenen Zustand gewinnt, 
ist verpflichtet, die Mengen getrennt nach Eigentümern, Arten und Sorten unter 
Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerorts dem Kriegsausschusse für Ersatz- 
91*
        <pb n="448" />
        — 412 — 
futter, G. m. b. H. in Berlin unverzüglich durch eingeschriebenen Brief anzu- 
zeigen, sobald 100 Doppelzentner nasses oder 20 Doppelzentner trockenes Leim- 
leder gewonnen sind. Geringere Mengen sind nach Anweisungen des Kriegsausschusses 
anzumelden. 
Wer aus dem Ausland Leimleder einführt, ist verpflichtet, dem Kriegs- 
ausschuß unter Angabe der Menge, des Einkaufspreises, des Empfängers und des 
Bestimmungsorts unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige 
zu erstatten. Er hat den Eingang der Ware und ihren Aufbewahrungsort dem 
Kriegsausschuß unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch eingeschriebenen 
Brief zu geschehen. 
Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Ver- 
fügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich 
der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 
§ 2 
Als Leimleder im Sinne dieser Verordnung sind alle Abfälle der Rohhaut 
und des rohen Felles mit Ausnahme von Haaren, Hufen und Hörnern anzusehen. 
§ 3 
Leimleder darf nur nach Zustimmung des Kriegsausschusses abgesetzt und 
nach seinen Angaben verarbeitet werden. 
Betriebe, welche in einem Halbjahr mehr als 100 Doppelzentner nasses 
oder 20 Doppelzentner gesalzenes Leimleder gewinnen, dürfen das Leimleder nur 
nach Zustimmung des Kriegsausschusses trocknen. 
§ 4 
Wer Leimleder im Gewahrsam hat, hat es dem Kriegsausschuß oder 
einem von dem Kriegsausschusse zu bestimmenden Dritten auf Verlangen zu über- 
lassen und auf Abruf zu verladen. Er hat es bis zur Verladung aufzubewahren 
und pfleglich zu behandeln. Auf Verlangen hat er dem Kriegsausschusse Proben 
einzusenden.  
§ 5 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so geht das Eigentum auf den 
Kriegsausschuß oder an einen von diesem zu bestimmenden Dritten mit dem Zeit- 
punkt über, an welchem die Anordnung des Kriegsausschusses über den Eigen- 
tumsübergang dem Inhaber des Gewahrsams oder dem Eigentümer zugeht. 
§ 6 
Der Kriegsausschuß hat auf Antrag des zur Uberlassung Verpflichteten 
binnen 3 Wochen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu 
bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für Mengen, die er hiernach nicht 
übernehmen will, erlöschen die im § 3 vorgesehenen Beschränkungen. Das gleiche
        <pb n="449" />
        — 418 — 
gilt, soweit er eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Ist der Ver- 
pflichtete nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer den Antrag nach 
Satz 1 stellen. 
Alle Mengen, die nach Abs. 1 übernommen werden, müssen von dem 
Kriegsausschuß abgerufen werden. Der zur Überlassung Verpflichtete hat dem 
Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. 
Erfolgt die Abnahme nicht binnen 2 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der 
Kaufpreis vom Ablauf der Frist mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichs- 
bankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, 
geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertminderung auf 
den Kriegsausschuß über.  
§ 7 
Der Kriegsausschuß hat für das von ihm übernommene Leimleder einen 
angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. 
Dieser Preis darf für den Doppelzentner bei den in nachstehender Über- 
sicht aufgeführten Leimledersorten die nachfolgenden Grenzen frei Vollbahnwagen 
des Verladeorts nicht übersteigen: 
Rindleimleder ohne Schwefelnatrium, naß handgeschoren.. 9,90 Mark 
Rindleimleder ohne Schwefelnatrium,  maschinengeschoren.  6,60 Mark 
Rindleimleder mit Schwefelnatrium,   naß handgeschoren.       9,00 Mark 
Rindleimleder mit Schwefelnatrium, maschinengeschoren.  ....6,00 Mark 
Rindköpfe und Abschnitte, enthaart .. . .. .. ....... ..... .....13,00 Mark 
Rindköpfe und Abschnitte,  mit Haaren .................................11,00 Mark 
Rindspaltleimleder, naß gefällt, enthaant.. ...............................14,00 Mark 
Roßleimleder, handgeschoren naß ....... .. . ..... . ............... 6,00 Mark 
Roßleimleder, maschinengeschoren naß .... . ... .... . . .... 4,00 Mark 
Roßspaltleimleder, naß...................................................................... 7,80 Mark 
gesalzene Rohhautabschnitte............................................................. 8,50 Mark 
Reh-und Rehkitzleimleder ,naß........................................................... 9,00 Mark 
Wildleimleder (Hirsch-, Kanin-, Renntier-, Dachs., Elen- 
leimleder), naß . . . .. .. . . ..................................................... 7,00 Mark 
Schweine-, Hunde-, Katzenleimleder, naß ................................. 4,50 Mark 
Hasen- und Kaninnudeln, trocken ............................................ 45,00 Mark 
Schaf- und Lammleimleder, ohne Schabsel naß .. . ... ... 7,50 Mark 
Schaf- und Lammleimleder, mit Schabsel naß      ......................5,00 Mark 
Ziegen- und Zickelleimleder, naß 12,00 Mark 
Kalbleimleder, naß gefällt, enthaart, 1. Sorte ...................... 30,00 Mark 
Kalbleimleder, naß gefällt, enthaart 2. Sorte ............................21,00 Mark 
(vor Mastkalb- und Fresserfellen)  
Kalbleimleder, trocken ......................................................................75,00 Mark 
Kalbsköpfe, gesalzen mit Haaren ................................................45,00 Mark 
Kalbsköpfe,  trocken ...................................................................... 80,00 Mark 
Kalbsschabsel . . .. . . . . ......................................................... 6,60 Mark
        <pb n="450" />
        — 414 — 
Für Leimledersorten, deren Grenzpreise vorstehend nicht aufgeführt sind, 
ist der Preis nach dem Verhältnis ihrer Ausbeute zu der Ausbeute oben ange- 
führter ahnlicher Sorten festzusetzen. 
Sofern bei den vorstehend angeführten Leimledersorten ein Preis für 
trockene Ware nicht genannt ist, darf dieser den vierfachen Betrag des für die 
betreffende Leimledersorte festgesetzten Preises nasser Ware nicht übersteigen. 
Wird maschinengeschorenes Leimleder mit handgeschorener Ware oder Leim- 
leder von Kalbfellen mit Leimleder von anderen Tierhäuten gemischt zur Ab- 
lieferung gebracht, so ist der aus dem Mischungsverhältnisse zu berechnende Durch- 
schnittspreis um ein Viertel herabzusetzen. 
Ist das Leimleder nicht von mindestens mittlerer Art und Güte und von 
handelsüblichem Feuchtigkeitsgehalte, so ist der Preis entsprechend zu ermäßigen. 
§ 8 
Ist der zur Überlassung Verpflichtete mit dem vom Kriegsausschusse gebotenen 
Preise nicht einverstanden, so entscheidet auf seinen Antrag endgültig das Reichs- 
schiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin. Der Antrag ist innerhalb eines 
Monats nach Bekanntgabe des vom Kriegsausschuß angebotenen Preises zu stellen. 
Das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin entscheidet auch über alle 
sonstigen Streitigkeiten, die sich aus der Überlassung des Leimleders an den 
Kriegsausschuß ergeben.  
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des 
Preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm angebotenen Preis 
zu zahlen. 
Ist der zur Überlassung Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so 
gelten auch für den Eigentümer die vorstehenden Bestimmungen. 
§ 9 
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach der Abnahme. Für streitige 
Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an welchem die Entscheidung des 
Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft dem Kricgsausschusse zugeht. 
§ 10 
Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarbeitung des übernommenen 
Leimleders nach näherer Weisung des Reichskanzlers Sorge zu tragen. 
§ 11 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer die ihm nach § 1 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist 
erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
        <pb n="451" />
        — 415 — 
2. wer den Vorschriften im § 3 zuwider Leimleder absetzt, verarbeitet oder 
trocknet; 
3. wer den Bestimmungen des § 4 zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 1 und 2 auf 
Einziehung des Leimleders oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse erkannt 
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem 
Täter gehören oder nicht. 
§ 12 
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus- 
nahmen gestatten. 
§ 13 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung an die Stelle der 
Bekanntmachung über den Verkehr mit Leimleder vom 24. Februar 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 113). Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Für Leimleder, das bereits gemäß der Verordnung vom 24. Februar 1916 
angemeldet worden ist, bleiben die Vorschriften des § 6 dieser Verordnung in Kraft. 
Berlin, den 16. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="452" />
        <pb n="453" />
        —  417 —  Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1918  Nr. 70 
Inhalt: Bekanntmachung über den Handel mit Karton, Papier und Pappe. S. 417. 
 
 
 
(Nr. 6343) Bekanntmachung über den Handel mit Karton, Papier und Pappe. Vom 
17. Mai 1918. 
Aif Grund der Verordnung des Bundesrats über Papier, Karton und Pappe 
vom 15. September 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 835) wird folgendes bestimmt: 
§ 1 
Der Handel mit unbedrucktem und unbeschriebenem Papier, Karton und 
Pappe ist vom 24. Mai 1918 ab nur solchen Personen gestattet, die mit diesen 
Waren bereits vor dem 1. Januar 1916 Handel getrieben haben. Den hiernach 
zum Handel berechtigten Personen kann die Handelsbefugnis entzogen werden, 
wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Händlers in bezug auf 
den Handelsbetrieb dartun. 
§ 2 
Den auf Grund des § 1 vom Handel ausgeschlossenen Personen kann die 
Erlaubnis zum Handel auf Antrag ausnahmsweise erteilt werden. Die Erlaubnis 
kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt sowie unter Bedingungen und auf 
Widerruf erteilt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für 
das Reichsgebiet. · 
§ 3 
Gegen die Versagung und den Widerruf der Erlaubnis sowie gegen die 
Entziehung der Handelsbefugnis ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine auf- 
schiebende Wirkung. 
§ 4 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen für die Erteilung, 
Versagung und den Widerruf der Erlaubnis sowie für die Entziehung der 
Handelsbefugnis und die Entscheidung über Beschwerden zuständig sind. Vor der 
Entscheidung sind Vertreter des Papierhandels gutachtlich zu hören, die von den 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 92 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Mai 1918.
        <pb n="454" />
        — 418 — 
amtlichen Handelsvertretungen zu benennen sind. Die Landeszentralbehörden 
bestimmen auch das Nähere über das Verfahren. 
§ 5 
Örtlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk die Haupt- 
niederlassung des Handelsbetriebs liegt. Fehlt es an einer inländischen Haupt- 
niederlassung, so bestimmt die Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dem der 
Handel betrieben wird, die zuständige Stelle. 
§ 6 
Wer nach § 1 seinen Handel mit unbedrucktem und unbeschriebenem Papier, 
Karton und Pappe nicht fortsetzen darf, darf die davon betroffenen Waren nicht 
mehr verkaufen oder sonstwie weitergeben. Er hat seine Bestände an solchen 
Waren binnen 48 Stunden nach Menge und Art sowie unter Beifügung von 
Mustern der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin 
mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Die Kriegswirtschaftsstelle hat die 
Waren auf Rechnung und Kosten des Händlers zu verwerten. Ist die Erlaubnis 
zum Handel nachgesucht, so ist mit der Verwertung nach Möglichkeit bis zur 
Entscheidung über das Gesuch zu warten. Über Streitigkeiten, die sich aus der 
Verwertung ergeben, entscheidet endgültig die von der Landeszentralbehörde be- 
stimmte Stelle. 
Andere Personen, die zum Handel mit unbedrucktem und unbeschriebenem 
Papier, Karton und Pappe nicht befugt sind und mehr als fünfundzwanzig 
Kilogramm von einer dieser Waren besitzen, dürfen diese Waren in unbedrucktem 
und unbeschriebenem Zustand ohne Genehmigung der Kriegswirtschaftsstelle für 
das Deutsche Zeitungsgewerbe nicht verkaufen oder sonstwie weitergeben. 
§ 7 
Das Eigentum an unbedrucktem und unbeschriebenem Papier, Karton und 
Pappe kann durch schriftliche Anordnung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche 
Zeitungsgewerbe auf eine in der Anordnung zu bezeichnende Stelle übertragen 
werden. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer oder 
dem Gewahrsamsinhaber zugeht. Die Kriegswirtschaftsstelle hat für die über- 
nommenen Waren einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Erfolgt keine 
Einigung, so entscheidet über den Übernahmepreis endgültig das Reichsschieds- 
gericht für Kriegswirtschaft. Über andere Streitigkeiten, die sich aus der Eigen- 
tumsübertragung ergeben, entscheidet endgültig die von der Landeszentralbehörde 
bestimmte Stelle.  
§ 8 
Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe ist befugt, 
unbedrucktes und unbeschriebenes Papier, Karton und Pappe zu beschlagnahmen. 
Die Beschlagnahme erfolgt durch Mitteilung an denjenigen, der die Gegenstände
        <pb n="455" />
        — 419 — 
im Besitze hat. Sie tritt mit dem Zugehen der Mitteilung in Kraft. Die Be- 
schlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen 
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die 
mit Zustimmung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe 
erfolgen. 
Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände zu 
verwahren und pfleglich zu behandeln. Die Beschlagnahme verliert ihre Wirkung, 
wenn die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe dem von der 
Beschlagnahme Betroffenen nicht binnen vier Wochen eine Anordnung über die 
Eigentumsübertragung gemäß § 7 zugehen läßt. 
§ 9 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer entgegen den Vorschriften des § 1 mit unbedrucktem und unbe- 
schriebenem Papier, Karton und Pappe Handel treibt, 
2. wer entgegen den Vorschriften des § 6 Bestände an unbedrucktem und 
unbeschriebenem Papier, Karton und Pappe verkauft oder sonstwie weiter- 
gibt, oder wer die vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig 
oder wissentlich falsch erstattet,  
3. wer unbefugt einen nach § 8 beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, 
beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes 
Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt, 
4. wer der durch § 8 auferlegten Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen- 
stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Waren erkannt werden, auf die 
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht.  
§ 10 Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Gleich- 
zeitig tritt der § 9 der Bekanntmachung über Papier, Karton und Pappe vom 
20. September 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 841) außer Kraft. 
Berlin, den 17. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="456" />
        <pb n="457" />
        —  421 —   Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
  
Nr. 71 
     
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Wiederaufhebung der Anzeigepflicht für den ansteckenden Schelden- 
katarrh der Rinder. S. 421.— Verordnung über die Preise für Heu aus der Ernte 1918. S. 421. 
  
  
  
(Nr. 6344) Bekanntmachung, betreffend Wiederaufhebung der Anzeigepflicht für den an- 
steckenden Scheidenkatarrh der Rinder. Vom 17. Mai 1918. 
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter- 
drückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880  /  1. Mai 1894   (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) be- 
   
stimme ich: 
Die durch Bekanntmachung vom 28. Juni 1904 (Reichs-Gesetzbl. 1904 
S. 252) für das Herzogtum Sachsen-Altenburg bis auf weiteres eingeführte An- 
zeigepflicht für den ansteckenden Scheidenkatarrh der Rinder wird wieder aufgehoben. 
Berlin, den 17. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Dammann 
  
  
(Nr. 6345) Verordnung über die Preise für Heu aus der Ernte 1918. Vom 24. Mai 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401 / 
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) in Verbindung mit § 3 
Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 
vom 1. Mai 1918 (Reichs--Gesetzbl. S. 368) wird verordnet: 
§ 1 
1. Bei freihändigem Ankauf der nach §§ 1, 2 der Verordnung über den 
Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 vom 1. Mai 1918 aufzubringenden Heu- 
mengen darf der Preis für die Tonne nicht übersteigen: 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 93 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mal 1918.
        <pb n="458" />
        — 422 — 
a) für Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Gelbklee, Weiß- 
klee usw.) von mindestens mittlerer Art und Güte 180 Mark, 
b) für Wiesen- und Feldheu (Gemisch von Süßgräsern, Klee- 
arten und Futterkräutern) von mindestens mittlerer Art 
und Güte 160 Mark 
Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 12 Mark für die Tonne. 
Für Ware von minderer Art und Güte ist ein entsprechend niedrigerer 
Preis zu zahlen. 
2. Im Falle verspäteter Lieferung oder zwangsweise herbeigeführter Leistung 
ist der nach Nr. 1 zu berechnende Preis um 10 Mark für die Tonne herabzusetzen. 
Bei unverschuldeter Verspätung der Lieferung kann die von der Landes- 
zentralbehörde bestimmte Behörde anordnen, daß von der Preisherabsetzung 
abzusehen ist. 
3. Die in Nr. 1 und 2 bezeichneten Preise schließen die Kosten der 
Beförderung bis zur nächsten Verladestelle, von der das Heu mit der Bahn oder 
zu Wasser versandt werden kann, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein. 
§ 2 
Der Lieferungsverband erhält für Vermittlung und sonstige Unkosten eine 
Vergütung von 12 Mark für die Tonne. 
§ 3 
Beim Verkaufe des nicht nach §§ 1, 2 der Verordnung über den Verkehr 
mit Heu aus der Ernte 1918 abzuliefernden Heues durch den Erzeuger dürfen 
die im § 1 Nr. 1 bestimmten Preise nicht überschritten werden. 
Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Preis gestundet, 
so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzu- 
geschlagen werden. Die Preise schließen die Kosten der Beförderung bis zur 
nächsten Verladestelle, von der das Heu mit der Bahn oder zu Wasser versandt 
werden kann, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein. 
Die Landeszentralbehörden setzen die beim Umsatz durch den Handel zu- 
lässigen Höchstzuschläge fest.  
§ 4 Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten 
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
§ 5 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
Diese Verordnung tritt mit dem 25. Mai 1918 in Kraft. 
Berlin, den 24. Mai 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
In Vertretung 
Dr. Mülker 
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Relchsdruckerei.
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        —  423  — Reichs-Gesetzblatt   
Jahrgang 1918 
Nr. 72 
Inhalt: Gesetz, betreffend Aufhebung des §  153 der Gewerbeordnung S. 423 — Bekanntmachung, 
betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Dänemark S. 424. 
 
 
(Nr. 6346) Gesetz, betreffend Aufhebung des § 153 der Gewerbeordnung. Vom 22. Mai 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der § 153 der Gewerbeordnung wird aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. Mai 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
Relchs-Gesetzbl. 1918. 94 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1918.
        <pb n="460" />
        — 424 — 
(Nr. 6347) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Dänemark. 
Vom 28. Mai 1918. 
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die 
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, 
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) und im Anschluß an die Bekannt- 
machung vom 15. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1050) wird hierdurch 
bekanntgemacht, daß in Dänemark die Prioritätsfristen zugunsten der deutschen 
Reichsangehörigen weiter bis zum 1. Januar 1919 verlängert sind. 
Berlin, den 28. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
     
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="461" />
        —  425 —  Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 73 
     
  
Inhalt: Reichsgetrreiderrdnung für die Ernte 1918. S. 425. — Bekanntmachung der neuen 
Fassung der Reichsnetreideordnung für die Ernte 1918. S. 431. 
(Nr. 6348) Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918. Vom 29. Mai 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
Für den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus. 
der Ernte 1918 gelten die Vorschriften der Reichsgetreideordnung für die Ernte 
1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) mit den aus folgenden Vor- 
schriften sich ergebenden Anderungen: 
1. Im § 1 Abs. 1 sind zwischen den Worten „Hafer,“ und „Erbsen,“ in 
besonderer Zeile die Worte „Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz),“ und 
zwischen den Worten „Wicken,“ und „Buchweizen,“ in besonderer Zeile das Wort 
„Lupinen,“ einzufügen.  
2. Im § 1 Abs. 2 Satz 2 ist hinter "Stroh," einzufügen  
„mit dem Gerben die Spelzspreu,“. 
3. Im § 1 Abs. 3 wird Satz 1 gestrichen und als Abs. 4 folgende Vor- 
schrift angefügt:  
„Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen die zur Ver- 
wendung als Frischgemüse angebauten und geernteten Erbsen und Bohnen. 
Dies gilt für Futtererbsen aller Art (Peluschken) und Ackerbohnen 
jedoch nur insoweit, als die Aberntung als Frischgemüse von dem 
Kommunalverbande gestattet oder zur Erfüllung eines Lieferungsvertrags 
vorgenommen wird, den die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder 
eine von ihr ermächtigte Stelle abgeschlossen oder genehmigt hat, oder 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 95 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 1918.
        <pb n="462" />
        — 426 — 
in den die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder eine von ihr 
ermächtigte Stelle als vertragschließende Partei eingetreten ist.“ 
4. Im § 2 ist unter „Getreide"“ statt der Worte „Gerste und Hafer“ zu 
setzen „Gerste, Hafer und Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz)'“. 
Unter „Hülsenfrüchte“ ist statt der Worte „Linsen und Wicken“ zu setzen 
„Linsen, Wicken und Lupinen“. 
5. § 3 Abs. 1 erhält als Satz 3 folgende Vorschrift: 
„Für die Entfernung von Früchten aus dem Bezirk eines Kommunal- 
verbandes gelten außerdem die Vorschriften der §§ 22, 54 Abs. 1." 
6. Hinter § 3 wird folgender § 3a eingefügt: 
„Vor der Trennung vom Boden dürfen Kaufverträge über Früchte 
oder andere auf Veräußerung oder Erwerb von Früchten gerichtete 
Verträge nicht abgeschlossen werden, wenn nicht der Kommunalverband 
schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. 
Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen 
worden sind, sind nichtig.“ 
7. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher 
Betriebe aus ihren selbstgebauten Früchten verbrauchen: 
1. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf für die Zeit 
vom 16. August 1918 ab 
a) an Brotgetreide monatlich neun Kilogramm, 
b) an Gerste, Hafer und Mais monatlich insgesamt zwei Kilo- 
gramm, 
c) an Hülsenfrüchten monatlich insgesamt ein Kilogramm. 
Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, gilt als 
Hülsenfrüchte, 
d) an Buchweizen für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt 
fünfundzwanzig Kilogramm, 
e) an Hirse für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt zehn 
Kilogramm; 
2. zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes die vom Reichs- 
kanzler festgesetzten Mengen; diese dürfen nur in gedroschenem 
Zustand verfüttert werden, soweit nicht der Kommunalverband 
Ausnahmen gestattet; 
3. zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke auf das 
Hektar: 
an Winterroggen bis zu einhundertfünfundfünfzig Kilogramm, 
an Sommerroggen bis zu einhundertsechzig Kilogramm, 
an Winterweizen bis zu einhundertneunzig Kilogramm, 
an Sommerweizen bis zu einhundertfünfundachtzig Kilogramm,
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        — 427 — 
an Spelz bis zu zweihundertzehn Kilogramm, 
an Gerste bis zu einhundertsechzig Kilogramm, 
an Hafer bis zu einhundertfünfzig Kilogramm, 
an Mais bis zu einhundertfünfzig Kilogramm, 
an Erbsen einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken) 
und an Bohnen bis zu zweihundert Kilogramm, 
an großen Viktoria-Erbsen und an Ackerbohnen bis zu drei- 
hundert Kilogramm, 
an Linsen bis zu einhundert Kilogramm, 
an Saatwicken bis zu einhundert Kilogramm, 
an Lupinen bis zu zweihundert Kilogramm, 
an Mischfrucht dieselben Sätze nach dem Mischungsverhält- 
nisse der Früchte, 
an Buchweizen bis zu einhundert Kilogramm, 
an Hirse bis zu dreißig Kilogramm. 
Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgutmengen bei 
dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis für einzelne Betriebe oder ganze 
Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Grenze 
zu erhöhen.“ 
8. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Als Selbstversorger gelten, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung 
nach § 62, der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die 
Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie Natural- 
berechtigte, soweit sie als Lohn oder als Leibgedinge (Altenteil, Auszug, 
Ausgedinge, Leibzucht) Früchte der in Frage kommenden Art oder 
daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben.“ 
9. § 8 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
„Das nach Maßgabe dieser Bestimmungen erworbene Saatgut 
darf bis zu den im § 7 Abs. 1 Nr. 3 für selbstgebautes Saatgut fest- 
gesetzten Mengen zur Bestellung verbraucht werden.“ 
10. In den §§ 9 Abs. 1 Satz 3, 10, 43 Abs. 1 und 62 Abs. 2 wird das 
Wort „verwenden" durch das Wort „verbrauchen“ ersetzt. 
11. Im § 9 Abs. 2 ist anstatt „1917“ zu setzen 1918“. 
12. Im § 10 ist hinter dem Worte „bestehen,“ einzufügen „sowie selbst- 
gebauten Mais und selbstgebaute Lupinen“. 
13. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe 
durch die Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband, für den die 
Vorräte beschlagnahmt sind, mit der Enteignung oder mit der Verfall- 
erklärung (§ 70).“ 
95*
        <pb n="464" />
        — 428 — 
14. Im  §12 ist statt der Zahl „11" zu setzen 
„10, § 11 Abs. 1". 
15. Im § 16 ist anstatt "1918“ zu setzen „1919". 
16. Im § 18 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Worte „Vorschriften“ die 
Worte „für die Verwendung der den Betrieben gelieferten Früchte und Erzeug- 
nisse,“ und hinter dem Worte „Erzeugnisse“ die Worte „der Betriebe“ eingefügt. 
17. Im § 20 ist statt der Worte „Ernteflächenerhebung nach der Ver- 
ordnung vom 20. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) und der Erntevorschätzung“ 
zu setzen „Anbau- und Ernteflächenerhebung nach der Verordnung vom 21. März 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 133) und der Ernteschätzung.“ 
18. Im § 23 Abs. 1 Satz 1 ist anstatt der Worte „zur Versorgung ihrer 
Bevölkerung zurückbehalten werden dürfen (§ 32)“ zu setzen „zur Durchführung 
der Selbstwirtschaft (§ 31) und zum Futterausgleiche (§ 61) zurückbehalten 
werden dürfen.“ 
19. Im § 23 Abs. 2 wird hinter dem Worte „Betriebe“ eingefügt „bis 
zu dem von der Reichsgetreidestelle bestimmten Zeitpunkt“. 
20. Im § 25 Abs. 1 ist vor dem bisherigen Satze 1 als erster Satz zu setzen: 
„Der Kommunalverband hat eine kaufmännisch eingerichtete 
Geschäftsstelle zu unterhalten.“ 
In dem bisherigen Satze 1 werden die Worte „Der Kommunalverband“ 
durch das Wort „Er“ ersetzt. 
21. § 27 erhält folgende Fassung: 
„Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem 
von ihr festgestellten Vordruck monatlich die Zu- und Abgänge an 
Saatgut anzuzeigen. Er hat ferner alle außergewöhnlichen Veränderungen 
an den Vorräten sofort nach Eintritt der Veränderung anzuzeigen. 
Der Kommunalverband hat von den ihm nach § 6 zugegangenen 
Anzcigen sofort der Reichsgetreidestelle Mitteilung zu machen.“ 
22. Im § 31 Abs. 1 Satz 1 ist anstatt „1915 und 1916“ „1916 und 
1917“, anstatt „15. Mai 1918“ "15. Juni 1919“ und anstatt „5. Juli 1917.“ 
„15. Juni 1918" zu setzen. 
23. Im § 31 Abs. 2 ist anstatt „20. Juli 1917“ "20. Juni 1918“ 
und anstatt „5. August 1917“ "5. Juli 1918“ zu setzen. 
Anstatt des bisherigen letzten Satzes ist zu setzen: 
„Der Einspruch kann auch darauf gestützt werden, daß der Kom- 
munalverband im Erntejahr 1917 seine Pflichten nach § 23 Abs. 1 
oder § 26 schuldhafterweise nicht erfüllt hat. Die Landeszentral- 
behörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 15. Juli 1918 mitzu-
        <pb n="465" />
        25. 
– 429 — 
teilen, welche Kommunalverbände sie endgültig als Selbstwirtschafter 
anerkannt hat.“ 
24. Im 31 Abs. 5 Satz 1 ist hinter dem Worte „genügt" einzufügen: 
„oder erfüllt ein Kommunalverband die ihm obliegende Ablieferungs- 
pflicht 17 Abs. 1e, § 23 Abs. 1) schuldhafter Weise nicht rechtzeitig,. 
25. Im  § 32 Abs. 1 werden Satz 2 und 3 durch einen Absatz getrennt 
und erhalten folgende Fassung: 
„Die Selbstlieferung kann nicht auf einzelne Früchte beschränkt 
werden und hat sich auf die gesamte von den Erzeugern abzuliefernde 
Menge zu erstrecken. 
Die selbstliefernden Kommunalverbände haben für den Erwerb 
der Früchte mindestens zwei Kommissionäre zu bestellen.“ 
Ferner wird im letzten Absatz des § 32 die Zahl "3" durch die 
Zahl „4" ersetzt. 
 
 
  
 
26. Im § 32 Abs. 3 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgende Vorschrift 
eingefügt: · 
„Außer den hiernach sich ergebenden Mengen an Brotgetreide 
haben die selbstliefernden Kommunalverbände alle von ihnen erworbenen 
Früchte unverzüglich an die Reichsgetreidestelle abzuliefern.“ 
27. § 36 erhält folgenden Abs. 3: 
„Die Gemeinde hat von den ihr nach § 6 zugegangenen Anzeigen 
dem Kommunalverbande sofort Mitteilung zu machen.“ 
28. Im § 43 Abs. 1 ist anstatt „1918“ zu setzen "1919". 
29. § 49 wird in folgender Weise ergänzt: 
Im Abs. 1 wird hinter „Reichsgetreidestelle“ eingefügt „von 
den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen, 
von den Kommunalverbänden“; ferner werden hinter den Worten „die 
Geschäftsbücher verwahrt werden“ die Worte eingefügt: 
"oder in denen Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu 
vermuten sind.“ 
30. § 49  Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
„Die Eigentümer der Vorräte und die Besitzer der Räume sowie 
die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben den 
nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern die 
Vorräte sowie deren Herkunft, insbesondere bei Erwerb von Dritten 
den Veräußerer nach Namen und Wohnung und den Kaufpreis, anzu- 
geben und Auskunft über die Betriebsverhältnisse zu erteilen. Sie haben 
den zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern bei der 
Feststellung der Vorräte Hilfe zu leisten, nach deren Anweisungen
        <pb n="466" />
        — 430 — 
Probeverarbeitungen vorzunehmen und den Betrieb während der 
Besichtigung einzustellen. Wird die Hilfeleistung, die Probeverarbeitung 
oder die Einstellung des Betriebs verweigert, so kann die zuständige 
Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durch 
Dritte vornehmen lassen.“ 
31. Im § 55 Abs. 1 werden die Worte „auf Verlangen“ gestrichen; ferner 
wird folgende Vorschrift angefügt „Das gleiche gilt für die Spelzspreu.“ 
32. Im § 55 Abs. 2 und Abs. 3 werden die Worte „vom Reichskanzler 
bestimmte Stelle“ durch die Worte „Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, 
G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte)“ ersetzt. 
33. Im § 58 werden folgende Änderungen vorgenommen: 
Unter a ist statt der Worte „aus Brotgetreide und Gerste sowie von“ 
das Wort „und“ zu setzen; unter c sind zwischen den Worten "eine“ und 
„Mehlverteilungsstelle“ die Worte „behördlich geleitete“ einzufügen. Ferner wird 
hinter d unter e eingefügt: 
„anzuordnen, daß derjenige, der Früchte oder daraus hergestellte Er- 
zeugnisse außerhalb der behördlich geregelten Verteilung zum Zwecke 
der Weiterveräußerung erwirbt oder Verträge abschließt, die solchen 
Erwerb zum Gegenstande haben, binnen drei Tagen nach dem Erwerb oder 
dem Vertragsschluß dem Kommunalverband Anzeige zu erstatten hat;“. 
Der bisherige Buchstabe e wird durch den Buchstaben f ersetzt und als 
Buchstabe g die Vorschrift hinzugefügt: 
"die von der Reichsgetreidestelle nach § 17 Abs. 1 g, h, Abs. 3 ge— 
troffenen Festsetzungen öffentlich bekanntzumachen.“ 
34. § 61 erhält folgende Fassung: 
„Die Kommunalverbände haben nach Anweisung der Reichs- 
futtermittelstelle für diejenigen Tierhalter, die nicht gemäß § 7 versorgt 
sind, den Futterausgleich mit den dazu von der Reichsgetreidestelle 
überwiesenen oder mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle zurück- 
behaltenen Vorräten an Futtergetreide vorzunehmen.“ 
35. Im § 62 Abs. 1 ist anstatt „1918 zu setzen "1919". 
36. Im § 62 Abs. 2 ist vor den Worten „der höheren Verwaltungs- 
behörde"“ anstatt „Zustimmung“ zu setzen „Genehmigung“. 
37. § 63 erhält folgende Fassung: 
„Die Kommunalverbände haben ausreichende Maßnahmen zur 
Überwachung der Selbstversorger und der Betriebe, die gewerbsmäßig 
Früchte verarbeiten, zu treffen. Dabei ist insbesondere anzuordnen: 
a) daß die Verarbeitung der Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, 
Graupen, Flocken und ähnlichen Erzengnissen sowie zu Futter-
        <pb n="467" />
        — 431 — 
mitteln in eigenen oder fremden Betrieben von der Ausstellung 
von Erlaubnisscheinen (Mahlkarten, Schrotkarten) abhängig ist; 
b) daß die Erlaubnisscheine zur Verarbeitung von Früchten vom 
Kommunalverbande selbst oder den von ihm mit Zustimmung der 
Landeszentralbehörde bezeichneten Stellen ausgestellt werden und nur 
innerhalb der auf ihnen vermerkten Fristen, die nicht länger als 
zwei Monate vom Tage der Ausstellung ab laufen dürfen, gültig sind; 
c) daß die Verarbeitung der Früchte jedesmal nur zur Schaffung 
eines Vorrats für höchstens zwei Monate gestattet wird; 
d) daß jedem Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs von 
dem Kommunalverbande der Betrieb angewiesen wird, in dem er 
seine Früchte verarbeiten lassen darf, und daß ein Wechsel des 
Betriebs nur mit vorheriger Zustimmung des Kommunalverbandes 
zulässig ist; 
e) daß die Betriebe Früchte von Selbstversorgern nur zum Zwecke 
sofortiger Verarbeitung und nur in den Mengen annehmen dürfen, 
die durch einen ihnen vorher oder gleichzeitig ausgehändigten 
ordnungsmäßig ausgestellten Erlaubnisschein belegt sind; 
f) daß die Betriebe Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse des 
Inhabers oder Leiters des Betriebs nur in den Mengen in den 
zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagern dürfen, für die 
ordnungsmäßig ausgestellte Erlaubnisscheine vorliegen; 
g) daß die Betriebe Früchte von Nichtselbstversorgern zur Herstellung 
von Futter nur annehmen und verarbeiten dürfen, wenn ihnen 
vorher oder gleichzeitig ein vom Kommunalverbande selbst oder 
der von ihm mit Zustimmung der Landeszentralbehörde bezeichneten 
Stelle ausgestellter Erlaubnisschein ausgehändigt wird; 
h) daß die Betriebe Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf 
dem Erlaubnisscheine verzeichneten Mengen nur annehmen dürfen, 
wenn der Auftraggeber gleichzeitig auf die Verarbeitung des Restes 
verzichtet; 
i) daß alle in den zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagernden, 
mit Früchten oder daraus hergestellten Erzeugnissen gefüllten Säcke 
mit Anhängezetteln versehen sein müssen, auf denen der Name 
des Eigentümers sowie die Bezeichnung und das Gewicht des Inhalts 
des Sackes vermerkt sind 
k) daß die Betriebe Mahl- und Lagerbücher nach vorgeschriebenem 
Muster zu führen haben; 
l) daß die Betriebe die Früchte bei der Annahme und die Erzeugnisse 
bei der Ablieferung zu verwiegen und das Gewicht auf den Erlaubnis- 
scheinen und in den Mahlbüchern zu vermerken haben;
        <pb n="468" />
        — 432 — 
m) welchen Betrieben und unter welchen  Bedingungen der Umtausch 
von Getreide gegen Erzeugnisse aus Getreide (Tauschmüllerei) 
gestattet ist; 
n) daß die Anlieferung von Früchten und die Abholung von 
Erzeugnissen bei Betrieben sowie die Verarbeitung von Früchten 
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit nur mit 
vorheriger Zustimmung des Kommunalverbandes gestattet ist.“ 
38. Hinter § 63 wird als § 63.a eingefugt: 
„Die Kommunalverbände können die Ausübung der Selbstver- 
sorgung für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirkes in der Weise 
regeln, daß das zur Ernährung der Selbstversorger bestimmte Getreide 
dem Kommunalverband oder einer von ihm bestimmten Stelle abge- 
liefert wird und den Unternehmern der landwirtschaftlichen Betriebe 
dafür die Erzeugnisse in den Mengen geliefert werden, die den im 
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Mengen entsprechen.“ 
39. Im § 64 ist anstatt „63“ zu setzen „63 a". 
40. Im § 65 ist anstatt „63“ zu setzen „63 a". 
41. § 70 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Der Kommunalverband ist berechtigt und auf Verlangen der 
Reichsgetreidestelle verpflichtet, Vorräte, die einer ordnungsmäßig 
ergangenen Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher 
Nachprüfung verheimlicht oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden 
oder die der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs über das 
zulässige Maß hinaus oder entgegen den zur Uberwachung der Selbst- 
versorger ergangenen Vorschriften zu verwenden oder vorschriftswidrig 
zu veräußern sucht, sowie alle Vorräte, die unbefugt hergestellt oder 
in den Verkehr gebracht werden, ohne Jahlung einer Entschädigung 
zugunsten der Reichsgetreidestelle für verfallen zu erklären. Brotgetreide 
und daraus hergestellte Erzeugnisse können in besonderen Fällen von 
selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden mit Zustimmung der Reichs- 
getreidestelle statt für diese für den Kommunalverband für verfallen 
erklärt werden. Der Kommunalverband kann schon vor der Verfall- 
erklärung die zur Sicherstellung der Vorräte erforderlichen Anordnungen 
treffen.“ 
42. § 73 wird gestrichen. 
43. Im § 74 ist hinter „29. Juni 1916" einzufügen: 
„sowie der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917". 
Hinter „16. August“ ist anstatt „1917“ zu setzen "1918".
        <pb n="469" />
        — 433 — 
44. Im § 75 ist in allen Jällen anstatt „1917“ zu setzen „1918". 
45. Im § 76 sind unter b die Worte „der Reichsgerstengesellschaft m. b. H., 
der Reichshülsenfruchtstelle, G. m. b. H.“ zu streichen und die Worte „Bezugsver- 
einigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H.“ durch die Worte „Reichsfutter- 
mittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen 
Landwirte)“ zu ersetzen. 
Unter d werden hinter „sind“ die Worte eingefügt „mit Ausnahme von 
Mehl und Schrot aus Getreide“. 
46. § 77 erhält folgende Fassung: . 
„Mit dem Beginne des 16. August 1918 sind die anzeigepflichtigen 
Vorräte (§ 75 Abs. 1, § 76) sowie die im § 76c erwähnten Vorräte 
für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich 
befinden. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind für den 
Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie nach beendeter 
Beförderung abgeliefert werden. Die Beschlagnahme erstreckt sich nicht 
auf Vorräte an Mehl und Schrot aus Getreide, die durch einen 
Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines 
Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden 
Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben worden sind. 
Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung. 
Die Kommunalverbände haben die hiernach für sie beschlagnahmten 
und die in ihrem Eigentume stehenden (§ 75 Abs. 2) Vorräte mit 
Ausnahme der im § 76c erwähnten und der ihnen behäördlich zur 
Verteilung überwiesenen Vorräte der Reichsgetreidestelle nach deren 
Geschäftsbedingungen abzuliefern. Die im § 76e erwähnten Vorräte 
dürfen trotz der Beschlagnahme im eigenen Haushalt oder Betriebe 
verbraucht werden.“ 
47. Im § 79 Abs. 1 werden a) in Nr. 2 unter Streichung des Semikolons 
die Worte eingefügt „oder wer der Vorschrift des § 3a Abs. 1 zuwiderhandelt;“, 
b) in Nr. 4 die Worte „nach § 8“ durch die Worte „im § 8 Satz 2 oder auf 
Grund des § 8 Satz 1" ersetzt, c) in Nr. 8 hinter dem Worte „Vorräte“ die 
Worte „oder die Hilfeleistung bei dieser Feststellung“ und hinter dem Worte 
„Proben““ die Worte „oder die Probeverarbeitung oder die Einstellung des Be- 
triebs“ hinzugefügt, d) in Nr. 11 hinter dem Worte „des“ die Worte „§ 7 
Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz“ hinzugefügt, e) in Nr. 12 zwischen den Ziffern „63" 
und „65“ die Ziffer „63a“ eingefügt. 
48. Im § 82 wird anstatt „25. Juni 1917" der Tag des Inkrafttretens 
dieser Verordnung gesetzt. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 96
        <pb n="470" />
        — 434 — 
Artikel 2. 
1. In der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 23) werden § 2 Abs. 2 Nr. 2 und im § 18 Abs. 1 Nr. 5 
die Worte "§ 2 Abs. 2 Nr. 2,“ gestrichen. 
2. Die Verordnung über Saatgut von Buchweizen und Hirse, Hülsen- 
früchten, Wicken und Lupinen vom 6. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 14) wird, auch soweit sie sich auf Lupinen bezieht, aufgehoben. 
Artikel 3 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Reichsgetreideordnung, 
wie er sich aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, in fortlaufender Nummern- 
folge der Paragraphen unter der Uberschrift „Reichsgetreideordnung für die 
Ernte 1918“ im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. 
Artikel 4 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 29. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
  
(Nr. 6349) Bekanntmachung der neuen Fassung der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 
Vom 29. Mai 1918. 
Auf Grund des Artikel 3 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 
29. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 425) wird der Wortlaut der Reichsgetreide- 
ordnung für die Ernte 1918, wie er sich aus der Verordnung vom 29. Mai 1918 
ergibt, nachstehend bekanntgemacht. 
Berlin, den 29. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow
        <pb n="471" />
        —  435  — 
 
 
 
 
 
 
 
Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 
Übersicht über die Abschnitte 
I.  Beschlagnahme (§§ 1—13) 
II.  Reichsgetreidestelle (§§ 14—20) 
III. Bewirtschaftung der Vorräte (§§ 21— 42) 
1. Aufgaben der Kommunalverbände im allgemeinen (§§ 21—31) 
2. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände (§§ 32—36) 
3. Aufgaben der Gemeinden (§§ 37—42) 
IV.  Enteignung (§§ 43—48) 1 
V.   Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus hergestellten 
Erzeugnissen (§§ 49—50) · 
VI. Verbrauchsregelung (§§ 57—0) 
1. Allgemeine Vorschriften (§§ 57—62) 
2. Besondere Vorschriften. für Selbstversorger (§§ 63 —65) 
3. Durchführung der Verbrauchsregelung (§§ 66—70) 
VII.  Ausführungsvorschriften (§§·71—74) 
VIII. Übergangsvorschriften (§§ 75—78) 
IX. Schluß- und Strafvorschriften (§§ 79—83) 
I. Beschlagnahme 
§ 1 
Folgende im Reiche angebauten Früchte, allein oder mit anderen Früchten 
gemengt, werden mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband 
beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie gewachsen sind: 
Roggen, 
Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, 
Gerste, 
Hafer, 
Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz), 
Erbsen, einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken), 
Bohnen, einschließlich Ackerbohnen, 
Linsen, 
Wicken, 
Lupinen, 
Buchweizen, 
Hirse. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und die aus den 
beschlagnahmten Früchten hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß, 
96*
        <pb n="472" />
        — 436 — 
Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh, mit 
dem Gerben die Spelzspreu, mit dem Ausmahlen die Kleie von der Beschlag- 
nahme nach dieser Verordnung frei; für die Kleie gilt § 55. 
Für Grünkern gilt § 10. 
Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen die zur Verwendung als 
Frischgemüse angebauten und geernteten Erbsen und Bohnen. Dies gilt für 
Futtererbsen aller Art (Peluschken) und Ackerbohnen jedoch nur insoweit, als die 
Aberntung als Frischgemüse von dem Kommunalverbande gestattet oder zur 
Erfüllung eines Lieferungsvertrags vorgenommen wird, den die Reichsstelle für 
Gemüse und Obst oder cine von ihr ermächtigte Stelle abgeschlossen oder genehmigt 
hat, oder in den die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder eine von ihr 
ermächtigte Stelle als vertragschließende Partei eingetreten ist. 
§ 2 
Im Sinne dieser Verordnung gelten als 
Früchte: alle Früchte der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Arten, 
Getreide: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, 
Gerste, Hafer und Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz), 
Brotgetreide: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und 
Einkorn, auch in Mischung mit Gerste, 
Hülsenfrüchte: Erbsen einschließlich Peluschken, Bohnen einschließlich 
Ackerbohnen, Linsen, Wicken und Lupinen. 
§ 3 
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zu- 
stimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen 
werden, soweit sich nicht aus den §§ 5 bis 11, 29 etwas anderes ergibt. Das 
gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Rechts- 
geschäften, durch die eine Verpflichtung zu solchen Verfügungen begründet wird, 
sowie von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll- 
ziehung erfolgen. Für die Entfernung von Früchten aus dem Bezirk eines 
Kommunalverbandes gelten außerdem die Vorschriften der §§ 23, 55 Abs. 1. 
Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunalverbandes 
in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht, so tritt dieser mit der 
Ankunft der Vorräte in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte und Pflichten 
aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der 
Versender und der Empfänger haben die Ortsänderung binnen drei Tagen 
unter Angabe der Art und Menge beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. Die 
Frist beginnt für den Versender mit der Absendung, für den Empfänger mit der 
Ankunft der Vorräte. 
Werden beschlagnahmte Vorräte widerrechtlich in den Bezirk eines anderen 
Kommunalverbandes gebracht, so hat dieser die Rechte und Pflichten des Kommu- 
nalverbandes, für den die Vorräte beschlagnahmt sind, für den berechtigten 
Kommunalverband auszuüben. Er hat der Reichsgetreidestelle Mitteilung über
        <pb n="473" />
        — 437 — 
Art und Menge sowie Herkunft der Vorräte zu machen und mit den Vorräten 
nach ihren Weisungen zu verfahren. 
§ 4 
Vor der Trennung vom Boden dürfen Kaufverträge über Früchte oder 
andere auf Veräußerung oder Erwerb von Früchten gerichtete Verträge nicht ab- 
geschlossen werden, wenn nicht der Kommunalverband schriftlich seine Zustimmung 
erklärt hat. 
Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden 
sind, sind nichtig.  
§ 5  Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs hat die zur Ernte 
erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. 
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die 
zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. 
Der Besitzer ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde 
verpflichtet, auszudreschen sowie bei Gemenge Körner- und Hülsenfrüchte von- 
einander zu trennen. Die Reichsgetreidestelle und die Landeszentralbehörden oder 
die von ihnen bestimmten Stellen können über Zeit, Art und Ort des Ausdreschens 
sowie über Anzeige und Feststellung des Druschergebnisses Anordnungen treffen. 
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und auf Verlangen der 
zuständigen Behörde verpflichtet, die Vorräte, sobald sie ausgedroschen sind, 
dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsten sie beschlagnahmt sind, jederzeit 
zur Verfügung zu stellen. Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß 
die Vorräte gemäß den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb zweier Wochen 
abgenommen werden. 
Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Ver- 
waltung der Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams. 
§ 6 
Nimmt der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs oder der Besitzer 
von Vorräten eine der ihm nach § 5 obliegenden Handlungen nicht rechtezeitig 
vor, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten 
durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf 
seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln 
seines Betriebs zu gestatten. 
Auf Verlangen der Reichsgetreidestelle, der Landeszentralbehörde oder des 
Kommunalverbandes ist die Gemeinde zur Vornahme der Arbeiten auf Kosten 
des Säumigen verpflichtet. 
§ 7 
Innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebs dürfen räumliche Ver- 
änderungen mit beschlagnahmten Vorräten vorgenommen werden. Werden dabei 
Vorräte in eine andere Gemeinde gebracht, so hat der Besitzer die Ortsänderung 
binnen drei Tagen beiden Gemeinden anzuzeigen. Diese Verpflichtung entfällt,
        <pb n="474" />
        — 438 — 
soweit die Vorräte in die Wirtschaftskarten (§ 26) für die Gemeinde  aufgenommen 
sind, in die sie gebracht werden. Werden Vorräte in einen anderen Kommunal- 
verband gebracht, so ist die Ortsänderung binnen drei Tagen auch beiden Kom- 
munalverbänden anzuzeigen. Mit der Ankunft der Vorräte in dem Bezirke des 
anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus 
der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. 
§ 8 
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe 
aus ihren selbstgebauten Früchten verbrauchen:  
1. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf für die Zeit vom 
16. August 1918 ab 
a) an Brotgetreide monatlich neun Kilogramm, 
b) an Gerste, Hafer und Mais monatlich insgesamt zwei Kilogramm, 
c) an Hülsenfrüchten monatlich insgesamt ein Kilogramm. Gemenge, 
in dem sich Hülsenfrüchte befinden, gilt als Hülsenfrüchte, 
d) an Buchweizen für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt fünfund- 
zwanzig Kilogramm, 
e) an Hirse für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt zehn Kilogramm; 
2. zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes die vom Reichs- 
kanzler festgesetzten Mengen; diese dürfen nur in gedroschenem Zustand 
verfüttert werden, soweit nicht der Kommunalverband Ausnahmen ge- 
stattet; 
3. zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke auf das Hektar: 
an Winterroggen bis zu einhundertfünfundfünfzig Kilogramm, 
an Sommerroggen bis zu einhundertsechzig Kilogramm, 
an Winterweizen bis zu einhundertneunzig Kilogramm, 
an Sommerweizen bis zu einhundertfünfundachtzig Kilogramm, 
an Spelz bis zu zweihundertzehn Kilogramm, 
an Gerste bis zu einhundertsechzig Kilogramm, 
an Hafer bis zu einhundertfünfzig Kilogramm, 
an Mais bis zu einhundertfünfzig Kilogramm, 
an Erbsen einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken) und 
an Bohnen bis zu zweihundert Kilogramm, 
an großen Viktoria-Erbsen und an Ackerbohnen bis zu dreihundert 
Kilogramm, 
an Linsen bis zu einhundert Kilogramm, 
an Saatwicken bis zu einhundert Kilogramm, 
an Lupinen bis zu zweihundert Kilogramm, 
an Mischfrucht dieselben Sätze nach dem Mischungsverhältnisse 
der Früchte, 
an Buchweizen bis zu einhundert Kilogramm, 
an Hirse bis zu dreißig Kilogramm.
        <pb n="475" />
        — 439 — 
Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem 
wirtschaftlichen Bedürfnis für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer 
von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhen. 
Als Selbstversorger gelten, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach 
§ 63, der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die Angehörigen seiner 
Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie Naturalberechtigte, soweit sie als Lohn 
oder als Leibgedinge (Altenteil, Auszug, Ausgedinge, Leibzucht) Früchte der in 
Frage kommenden Art oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben. 
§ 9 
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über den Verkehr mit Saat- 
gut. Das nach Maßgabe dieser Bestimmungen erworbene Saatgut darf bis zu 
den im § 8 Abs. 1 Nr. 3 für selbstgebautes Saatgut festgesetzten Mengen zur 
Bestellung verbraucht werden. 
§ 10 
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, 
vorbehaltlich näherer Bestimmungen nach § 63 Abs. 2, aus ihrem selbstgebauten 
grünen Dinkel und Spelz Grünkern herstellen. Die Beschlagnahme erstreckt sich 
auf den Grünkern. Hiervon dürfen sie zur Ernährung der Selbstversorger auf 
den Kopf insgesamt bis zu drei Kilogramm verbrauchen. 
Die Unternehmer haben die hergestellten Mengen unverzüglich, spätestens 
bis zum 15. August 1918, dem Kommnnalverband anzuzeigen. In der Anzeige 
sind die Anzahl der Selbstversorger und die für diese nach Abs. 1 Satz 3 
beanspruchten Mengen anzugeben. 
§ 11 
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe 
selbstgebautes Gemenge (Mischfrucht, Mengkorn), mit Ausnahme von Mischungen, 
die nur aus Brotgetreide bestehen, sowie selbstgebauten Mais und selbstgebaute 
Lupinen vor der Reife als Grünfutter im eigenen Betriebe verbrauchen. 
§ 12 
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch 
die Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband, für den die Vorräte beschlag- 
nahmt sind, mit der Enteignung oder mit der Verfallerklärung § 72). 
Wer im Auftrag der Reichsgetreidestelle, eines Kommunalverbandes oder 
einer Gemeinde Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu erwerben, auf- 
zubewahren, zu bearbeiten, zu befördern oder zu verteilen hat, darf nur solche 
Rechtsgeschäfte über die Vorräte abschließen und nur solche Verfügungen über 
sie treffen, die von seinem Auftraggeber zugelassen sind. Dies gilt auch, soweit 
der Beauftragte Eigentümer der Vorräte ist.
        <pb n="476" />
        1440 — 
§ 13 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 1 bis 11, § 12 
Abs. 1 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgütltig. 
II. Reichsgetreidestelle 
§ 14 
Die Reichsgetreidestelle besteht aus einer Verwaltungsabteilung und einer 
Geschäftsabteilung. Die Aufsicht führt der Reichskanzler. 
§ 15 
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem Direk- 
torium und einem Kuratorium. 
 Das Direktorium besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren 
stellvertretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Der 
Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die 
Mitglieder, und zwar unter den ständigen Mitgliedern einen Landwirt. 
Das Kuratorium besteht aus sechzehn Bevollmächtigten zum Bundesrat, 
und zwar außer dem Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzendem aus vier 
Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsischen, 
einem Königlich Württembergischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Groß- 
herzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen, einem Groß- 
herzoglich Sächsischen, einem Herzoglich Anhaltischen, einem Hanseatischen und 
einem Elsaß-Lothringischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören ihm je ein Ver- 
treter des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstags und des 
Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, von Handel 
und Industrie und der Verbraucher an; der Reichskanzler ernennt diese Vertreter 
und den Stellvertreter des Vorsitzenden. 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 
§ 16 
Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat; er besteht aus dem Vorsitzenden 
des Direktoriums der Verwaltungsabteilung als Vorsitzendem und vierundzwanzig 
ordentlichen Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten, sieben 
auf die Landwirtschaft, drei auf die großgewerblichen Unternehmungen und sicben 
auf die Städte entfallen. Die sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter 
der großgewerblichen Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen 
der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler. 
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt; die 
Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.
        <pb n="477" />
        — 441 — 
§ 17 
Die Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunalverbände 
für die Verteilung und zweckmäßige Verwendung der vorhandenen Vorräte für 
die Zeit bis zum 15. September 1919 zu sorgen. Dabei hat die Verwaltungs- 
abtellung die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Aufgaben zu 
erledigen, die Geschäftsabteilung nach den grundsätzlichen Anweisungen der Ver- 
waltungsabteilung (§ 18) die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben durchzuführen. 
§ 18 
Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zustimmung des 
Kuratoriums insbesondere festzusetzen, 
a) welche Mehlmenge täglich auf den Kopf der versorgungsberechtigten Be- 
völkerung verbraucht werden darf; 
b) welche Rücklage aufzusammeln ist; 
c) ob und in welchem Umfang Betrieben, die Früchte oder daraus her- 
gestellte Erzeugnisse verarbeiten, solche zu liefern sind. Als Betriebe 
in diesem Sinne gelten nicht Mehlmühlen, Bäckereien und Konditoreien 
(§ 58), ferner Brauereien und Mälzereien; 
d) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunalverbande für seine 
Zivilbevölkerung einschließlich der Selbstversorger sowie an Saatgut 
von Brotgetreide für die Herbst= und Frühjahrsbestellung zusteht 
(Bedarfsanteil); der Bedarfsanteil kann auch vorläufig festgesetzt werden; 
e) welche und wieviel Früchte aus den einzelnen Kommnnalverbänden 
abzuliefern sind und innerhalb welcher Fristen. Die festgesetzten 
Mengen gelten nur als Mindestmengen 
f) ob, in welchen Höchstmengen und unter welchen Voraussetzungen die 
Reichsgetreidestelle oder Kommunalverbände Brotgetreide, insbesondere 
Hinterkorn, zu Futterzwecken verschroten lassen oder zur Verfütterung 
freigeben dürfen; 
g) bis zu welchem Mindestsatze Getreide, das zur menschlichen Ernährung 
bestimmt ist, auszumahlen ist; 
h) in welcher Weise das nicht mahlfähige Brotgetreide verwendet werden 
soll. 
Die Festsetzungen zu a und c bedürfen der Genehmigung des Reichskanzlers. 
Der Reichskanzler erläßt auch die Vorschriften über die Feststellung der Ab- 
lieferungspflicht (e). 
 Das Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorräte 
erlassen. 
Das Direktorium kann für bestimmte Mühlen, die zum Ausmahlen des 
Getreides bis zu den nach Abs. 1 g festgesetzten Mindestsätzen außerstande sind, 
Reichs--Gesetzbl. 1918. 97
        <pb n="478" />
        aus besonderen Gründen eine geringere Ausmahlung zulassen. Das Direktorium 
kann auch für bestimmte Mühlen oder für Mühlen bestimmter Bezirke die Her- 
stellung bestimmter Auszugsmehle beim Mahlen zulassen oder vorschreiben. 
§ 19 
Das Direktorium stellt auf Grund der Feststellungen nach §&amp; 18 Abs. lea 
die Grundsätze für die Z der Betriebe zur Verarbeitung der Früchte 
und der daraus hergestellten Erzeugnisse und für ihre Belieferung auf. Das 
Direktorium kann Vorschriften für die Verwendung der den Betrieben gelieferten 
Früchte und Erzeugnisse, für die Herstellung und den Vertrieb der Erzeugnisse 
der Betriebe sowie für die Überwachung der Betriebe erlassen, auch Preise für 
die erzeugten Waren festsetzen. 
Die Betriebsunternehmer haben der Reichsgetreidestelle auf Erfordern 
Auskunft über ihre Betriebsverhältnisse zu erteilen. 
§ 20 
Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder- 
lichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen; sie hat insbesondere 
a) für den Erwerb sowie die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unter- 
bringung der an sie abzuliefernden Früchte zu sorgen, 
b) die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung bean- 
spruchten Früchte und daraus hergestellten Erzeugnisse, insbesondere 
Mehl, durch Vermittlung der Zentralstellen zur Beschaffung der Ver- 
pflegung rechtzeitig zu liefern, 
c) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liefern, 
d) den Kommunalverbänden die ihnen von der Reichsfuttermittelstelle zu- 
gewiesenen Mengen an Gerste und Hafer und die ihnen zustehenden 
Mengen an sonstigen Früchten rechtzeitig zu liefern, 
e) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen, 
f) den Betrieben (§ 18 Abs. 1c) die festgesetzten Mengen zu liefern. 
III. Bewirtschaftung der Vorräte 
1. Aufgaben der Kommunalverbände im allgemeinen 
§ 21 
Die Kommunalverbände haben der Reichsgetreidestelle auf Grund der Anbau- 
und Ernteflächenerhebung nach der Verordnung vom 21. März 1918 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 133) und der Ernteschätzung bis zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt 
anzugeben, wie groß die Ernteerträge ihres Bezirkes in den einzelnen Fruchtarten 
zu schätzen sind. Sie haben ferner nach einem von der Reichsgetreidestelle fest. 
gestellten Vordruck die Zahl der Selbstversorger (§ 8 Abs. 2, § 63) und der
        <pb n="479" />
        — 443 — 
versorgungsberechtigten Bevölkerung sowie die Zahl der in dem Vordruck bezeich- 
neten Tiere mitzuteilen und die ihnen nach § 10 zugehenden Anzeigen der Grün- 
kernhersteller der Reichsgetreidestelle weiterzugeben. 
§ 22 
Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die in seinem Bezirk 
angebauten Früchte zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen werden; er hat 
ferner, unbeschadet des ihm nach § 24 Abs. 1 Satz 3 zustehenden Rechtes, dafür 
zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und 
ordnungsmäßig behandelt werden. 
Der Kommunalverband kann zu diesem Zwecke die im Bezirke vorhandenen 
landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Betriebsmittel aller Art in Anspruch 
nehmen; er kann ferner in seinem Bezirk und mit Genehmigung der Landeszentral- 
behörde auch außerhalb seines Bezirkes Lagerräume für die Lagerung der Früchte 
und der daraus hergestellten Erzeugnisse in Anspruch nehmen, soweit diese nicht 
bereits von der Reichsgetreidestelle in Anspruch genommen worden sind. Die 
Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde im Streitfall endgültig fest. 
§ 23 
Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes dürfen Früchte, die ihm ge- 
hören oder für ihn beschlagnahmt sind, vorbehaltlich des § 7, nur mit Geneh- 
migung der Reichsgetreidestelle entfernt werden. Dieser Genehmigung bedarf es 
nicht, wenn die Früchte zum Zwecke der Trocknung oder Verarbeitung vorüber- 
gehend ans dem Kommunalverband entfernt oder wenn sie an die Reichsgetreide- 
stelle oder zu Saatzwecken nach den gemäß § 9 vom Reichskanzler erlassenen 
Bestimmungen geliefert werden. Bei Brotgetreide wird im letzteren Falle die 
gelieferte Menge dem empfangenden Kommunalverband auf seinen Bedarfsanteil 
(§ 18 Abs. 1d) angerechnet. Hat der Kommunalverband nach § 18 Abs, le 
Früchte  abzuliefern, so erhöht sich die abzuliefernde Menge entsprechend. 
Der Kommunalverband darf Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse 
an die im § 18 Abs. 1 c bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichs- 
getreidestelle liefern. 
§ 24 
Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß alle für ihn beschlagnahmten 
Früchte der Reichsgetreidestelle zur Verfügung gestellt werden, soweit sie nicht den 
Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe nach §§ 8, 9, 10, 44 zu belassen sind 
oder von selbstliefernden Kommunalverbänden zur Durchführung der Selbstwirt- 
schaft (§ 32) und zum Futterausgleich (§ 62) zurückbehalten werden dürfen. Die 
über die festgesetzten Mengen (§ 18 Abs. 1e) hinaus verfügbaren Mengen sind 
stets sobald wie möglich abzuliefern. Der Kommunalverband kann verlangen, 
daß die Reichsgetreidestelle jede ihr zur Verfügung gestellte Menge binnen zwei 
Wochen abnimmt. 
97*
        <pb n="480" />
        — 444 — 
Der Kommunalverband hat die festgesetzten Mengen auf die Gemeinden oder 
unmittelbar auf die landwirtschaftlichen Betriebe bis zu dem von der Reichs- 
getreidestelle bestimmten Zeitpunkt umzulegen. 
Die Reichsgetreidestelle kann 
a) anerkanntes Saatgut auf Antrag des Erzeugers, 
b) Früchte, die zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjahre benötigt werden, 
von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil (§ 18 Abs. 1d) ausnehmen oder auf 
die festgesetzten Mengen anrechnen. 
§ 25 
Erfüllt der Kommunalverband die ihm obliegende Ablieferungspflicht nicht 
rechtzeitig, so kann die Reichsgetreidestelle die für die versorgungsberechtigte 
Bevölkerung und für die Selbstversorger festgesetzten Mengen (§§ 8, 18 Abs. 1d) 
herabsetzen. Die Reichsgetreidestelle kann auch die Lieferung der auf den 
Kommunalverband entfallenden Erzeugnisse aus den im § 1 bezeichneten Früchten 
einschränken oder einstellen. 
Die vorstehenden Anordnungen trifft die Reichsgetreidestelle im Einvernehmen 
mit der Landeszentralbehörde. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet 
der Reichskanzler. 
Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen derart auf 
die Gemeinden oder auf die landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster 
Linie die Gemeinden oder die Betriebe betroffen werden, die ihre Ablieferungs- 
pflicht nicht erfüllt haben. Der Kommunalverband kann innerhalb seiner Ver- 
teilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden 
oder den Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen. 
Die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit die Ab- 
lieferung ohne Verschulden eines Lieferungspflichtigen unterbleibt. 
§ 26 
Der Kommunalverband hat eine kaufmännisch eingerichtete Geschäftsstelle 
zu unterhalten. Er hat für jeden landwirtschaftlichen Betrieb seines Bezirkes 
eine Wirtschaftskarte nach dem von der Reichsgetreidestelle festgestellten Vordruck 
zu führen und der Reichsgetreidestelle und deren Beauftragten auf Verlangen die 
Einsicht in die Wirtschaftskarten und die dazu gehörenden Aufzeichnungen zu 
gestatten. 
Der Kommunalverband kann, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung 
von Wirtschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren Bezirk die gleiche Verpflichtung 
auferlegen. 
Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs ist verpflichtet, auf 
Erfordern des Kommunalverbandes oder der Gemeinde alle zur Anlegung und 
Fortführung der Wirtschaftskarte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
        <pb n="481" />
        — 4453 — 
§ 27 
Der Kommunalverband hat, unbeschadet des § 67 Abs. 1 und des § 73 
Abs. 2, auf Erfordern der Reichsgetreidestelle Auskunft zu erteilen und ihren An- 
weisungen Folge zu leisten. Er hat insbesondere nach diesen Anweisungen die Ab- 
lieferung zu fördern, die Tätigkeit der Kommissionäre der Reichsgetreidestelle zu 
überwachen und die Kommissionäre beim Erwerbe der Früchte zu unterstützen. 
§ 28 
Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von ihr fest- 
gestellten Vordruck monatlich die Zu- und Abgänge an Saatgut anzuzeigen. Er 
hat ferner alle außergewöhnlichen Veränderungen an den Vorräten sofort nach 
Eintritt der Veränderung anzuzeigen. 
Der Kommunalverband hat von den ihm nach § 7 zugegangenen Anzeigen 
fofort der Reichsgetreidestelle Mitteilung zu machen. 
§ 29 
Die Reichsgetreidestelle bestellt für den Bezirk jedes nirht selbstliefernden 
Kommunalverbandes (§ 33) einen oder mehrere vom Kommunalverbande vorzu- 
schlagende Kommissionäre, durch die der Erwerb der Früchte erfolgt. Die Anzahl 
der Kommissionäre bestimmt die Reichsgetreidestelle nach Anhörung des Kommunal- 
verbandes. Falls das Vertragsverhältnis mit einem Kommissionär endet, hat 
die Reichsgetreidestelle dem Kommunalverbande Gelegenheit zu geben, einen anderen 
Kommissionär vorzuschlagen. 
Bei der Auswahl der Kommissionäre ist der Handel, der im Kommunal- 
verbande schon im Frieden tätig war, tunlichst zu berücksichtigen. Als Kom- 
missionäre können nur Händler und Genossenschaften bestellt werden, die schon 
bisher in unmittelbarem Verkehre mit den Erzeugern im Kommunalverband als 
Aufkäufer der Früchte tätig waren. Unternehmer von Mühlenbetrieben oder 
Vereinigungen von solchen sowie deren Angestellte dürfen nicht als Kom- 
missionäre bestellt werden. Verträge, nach denen die Kommissionäre einen Teil 
ihrer Kommissionsgebühren an den Kommunalverband abzuführen haben, sind 
ohne vorherige Zustimmung der Reichsgetreidestelle nichtig. Verträge, durch die 
mit Rücksicht auf die Bestellung als Kommissionär ein Entgelt zugesagt wird, 
sind nichtig. 
Die Kommissionäre haben nach den Anweisungen der Reichsgetreidestelle alle 
im Kommunalverbande vorhandenen Früchte, soweit sie nicht nach §§ 8, 9, 10, 44 
den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe zu belassen sind, zu erwerben und 
abzuliefern. Die Kommissionäre unterstehen, unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber 
der Reichsgetreidestelle, der Aufsicht des Kommunalverbandes und haben diesem 
sowie nach dessen Anweisungen den Gemeinden in vorgeschriebener Form über 
ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten
        <pb n="482" />
        — 446 — 
§ 30 
Der Kommunalverband erhält für seine Tätigkeit nach den §§ 5, 22, 26, 27 
von der Reichsgetreidestelle gemäß den von ihr mit Genehmigung des Reichs- 
kanzlers aufgestellten Grundsätzen eine Vergütung. Er hat hiervon den Ge- 
meinden für ihre Hilfstätigkeit Vergütungen zu gewähren, über deren Höhe die 
höhere Verwaltungsbehörde im Streitfall endgültig entscheidet. 
Prämien, die die Reichsgetreidestelle dem Kommunalverbande für be- 
schleunigte oder vermehrte Ablieferung zahlt, sind nach den Anweisungen der 
Reichsgetreidestelle zu verteilen. 
§ 31 
Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben ihren Bedarf an 
Mehl rechtzeitig bei der Reichsgetreidestelle anzufordern. 
2. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände 
§ 32 
Jeder Kommunalverband, dessen Ernte an Brotgetreide nach den Er- 
fahrungen der Erntejahre 1916 und 1917 voraussichtlich zur Versorgung seiner 
Bevölkerung bis zum 15. Juni 1919 ausreicht, hat der Landeszentralbehorde bis 
zum 15. Juni 1918 zu erklären, ob er mit dem für ihn beschlagnahmten Brot- 
getreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils (§ 18 Abs. 1 d) selbst wirtschaften 
will. Will er selbst wirtschaften, so hat er gleichzeitig nachzuweisen, daß er zur 
Durchführung der Selbstwirtschaft, insbesondere zur geeigneten Beschaffung der 
notigen Geldmittel und zur Lagerung der Vorräte, in der Lage ist, sowie daß er 
den Vorschriften der §§ 59, 64 genügt. 
Die Landeszentralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 20. Juni 1918 
die Kommunalverbände mitzuteilen, die sie als Selbstwirtschafter anerkennen will. 
Die Reichsgetreidestelle kann gegen die Anerkennung bei der Landeszentralbehorde 
bis zum 5. Juli 1918 Einspruch erheben. Der Einspruch kann auch darauf ge- 
stützt werden, daß der Kommunalverband im Erntejahr 1917 seine Pflichten nach 
§ 24 Abs. 1 oder § 27 schuldhafter Weise nicht erfüllt hat. Die Landeszentral- 
behörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 15. Juli 1918 mitzuteilen, welche 
Kommunalverbände sie endgültig als Selbstwirtschafter anerkannt hat. 
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen das für ihre Selbstwirtschaft 
erworbene (§ 33) oder das ihnen von der Reichsgetreidestelle angewiesene (§ 34 
Abs. 2) Brotgetreide bis zur Höhe ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatguts 
ausmahlen lassen. Das jeweils zur Verfügung des Kommunalverbandes stehende 
Mehl darf jedoch den  Mehlbedarf eines Monats nicht übersteigen. 
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände haben ihre Verträge mit Mühlen 
nach den von der Reichsgetreidestelle aufgestellten Grundsätzen abzuschließen und 
dieser auf Verlangen vorzulegen. Verträge, die ohne vorherige Zustimmung der 
Reichsgetreidestelle von den Grundsätzen abweichen, sind nichtig.
        <pb n="483" />
        — 447 — 
Stellt sich heraus, daß ein Kommunalverband den Verpflichtungen der 
Selbstwirtschaft nicht genügt, oder erfüllt ein Kommunalverband die ihm obliegende 
Ablieferungspflicht (§ 18 Abs. 1 e, 8 24 Abs. 1) schuldhafter Weise nicht recht- 
zeitig, so kann ihm die Landeszentralbehörde das Recht der Selbstwirschaft ent- 
ziehen. Die Reichsgetreidestelle kann bei der Landeszentralbehörde die Entziehung 
beantragen. Falls die Landeszentralbehörde dem Antrag nicht stattgeben will, 
entscheidet der Reichskanzler. 
§ 33 
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände koönnen die für sie beschlagnahmten 
Früchte für eigene Rechnung erwerben und als Verkäufer an die Reichsgetreide- 
stelle nach deren Geschäftsbedingungen liefern (Selbstlieferung). Die Selbstliefe- 
rung kann nicht auf einzelne Früchte beschränkt werden und hat sich auf die ge- 
samte von den Erzeugern abzuliefernde Menge zu erstrecken. 
Die selbstliefernden Kommunalverbände haben für den Erwerb der Früchte 
mindestens zwei Kommissionäre zu bestellen. Die Anzahl der Kommissionäre ist 
auf Verlangen der Reichsgetreidestelle zu erhöhen. § 29 Abs. 2 findet Anwen- 
dung. Die Verträge mit den Kommissionären sind nach den von der Reichs- 
getreidestelle aufgestellten Grundsätzen abzuschließen und ihr auf Verlangen vor- 
zulegen. Verträge, die ohne vorherige Zustimmung der Reichsgetreidestelle von 
den Grundsätzen abweichen, sind nichtig. Der Reichsgetreidestelle ist wöchentlich 
nach einem von ihr festgestellten Vordruck eine genaue Nachweisung der einge- 
kauften Mengen einzusenden. 
Die Zuschläge, die die Reichsgetreidestelle für die an sie abgelieferten 
Mengen zahlt, sind ohne Abzug an die Personen zu berteilen, die den Einkauf 
in unmittelbarem Verkehre mit den Erzeugern besorgen. Für die Mengen, die 
der Kommunalverband zur Durchführung seiner Selbstwirtschaft erwirbt, sind 
an diese Personen dieselben Zuschläge zu zahlen, die die Reichsgetreidestelle dem 
Kommunalverbande für die an sie abgelieferten Mengen bezahlt. 
Die Reichsgetreidestelle hat Anordnungen darüber zu treffen, für welche 
Zeiträume die zur Durchführung der Selbstwirtschaft des Kommunalverbandes 
nötigen Mengen an Brotgetreide zurückbehalten werden dürfen. Außer den hiernach 
sich ergebenden Mengen an Brotgetreide haben die selbstliefernden Kommunal- 
verbände alle von ihnen erworbenen Früchte unverzüglich an die Reichsgetreide- 
stelle abzuliefern. In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die Reichsgetreidestelle 
die Lieferung von Brotgetreide aus den für die Selbstwirtschaft bestimmten Vor- 
räten nach ihren Geschäftsbedingungen verlangen. Sie hat diese Mengen sobald 
wie möglich aus anderen Bezirken zurückzuliefern, soweit sie nicht aus den für 
den Kommunalverband beschlagnahmten Vorräten ersetzt werden können. 
Stellt sich heraus, daß ein selbstliefernder Kommunalverband den ihm nach 
Abs. 1 bis 4 obliegenden Verpflichtungen nicht genügt, so kann die Reichsgetreide- 
stelle ihm das Recht der Selbstlieferung entziehen.
        <pb n="484" />
        — 448 — 
§ 34 
Macht der selbstwirtschaftende Kommunalverband von dem Rechte der Selbst- 
lieferung keinen Gebrauch oder wird ihm das Recht der Selbstlieferung oder 
der Selbstwirtschaft entzogen, so bestellt die Reichsgetreidestelle für seinen Bezirk 
Kommissionäre nach § 29. 
Dem selbstwirtschaftenden Kommunalverbande, der von dem Rechte der 
Selbstlieferung keinen Gebrauch macht oder dem dieses Recht entzogen ist, weist 
die Reichsgetreidestelle die ihm für die versorgungsberechtigte Bevölkerung zu- 
stehenden Mengen an Brotgetreide bei den Kommissionären seines Bezirkes an. 
Die Abnahme und Bezahlung der Mengen sowie die Zahlung der den Kom- 
missionären zustehenden Vergütungen liegt dem Kommunalverband ob. 
§ 35 
Jeder selbstwirtschaftende Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß 
das zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Mehl rechtzeitig zur Ver- 
fügung steht. 
§ 36 
Die Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kommunalverband 
auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses nach ihren Geschäftsbedingungen 
a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald 
wie möglich zurückzuliefern, 
b) gegen Lieferung von Roggen Weizen oder umgekehrt zu liefern, 
c) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung behilflich zu sein, 
d) bei der Lagerung der für die Selbstwirtschaft bestimmten Vorräte sowie 
bei der Geldbeschaffung behilflich zu sein. 
3. Aufgaben der Gemeinden 
§ 37 
Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die in ihrem Bezirk angebauten 
Früchte zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen werden. Sie hat ferner 
dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt 
und ordnungsmäßig behandelt werden. 
Auf Verlangen der nach § 6 Abs. 2 zuständigen Stellen hat sie die zur 
Ernte, zur Erhaltung und Pflege, zum Ausdrusch oder zur Trennung der Vor- 
räte erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten (§ 6 Abs. 1) vor- 
zunehmen. 
Die Gemeinde hat von den ihr nach § 7 zugegangenen Anzeigen dem 
Kommunalverbande sofort Mitteilung zu machen.
        <pb n="485" />
        — 449 — 
§ 38 
Die Gemeinde hat die Aufbewahrung und Verwendung des Saatguts zu 
überwachen. Die nach der Bestellung übriggebliebenen Mengen hat sie dem 
Kommunalverbande zwecks Ablieferung anzumelden. 
§ 39 
Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß alle aus ihrem Bezirk ab- 
zuliefernden Früchte der Reichsgetreidestelle oder, wenn die Gemeinde in dem 
Bezirk eines selbstliefernden Kommunalverbandes liegt (§ 33), dem Kommunal- 
verbande zur Verfügung gestellt werden. 
Die Gemeinde hat nach den Anweisungen des Kommunalverbandes die 
Ablieferung zu fördern, insbesondere die Kommissionäre beim Erwerbe der Früchte 
zu unterstützen. Auf Verlangen des Kommunnalverbandes hat sie nach dessen An- 
weisungen für die im Gemeindebezirke gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe 
Wirtschaftskarten zu führen (§ 26). 
§ 40 
Die Gemeinde haftet dafür, daß die nach § 24 Abs. 2 ihr oder ihren 
landwirtschaftlichen Betrieben zur Lieferung aufgegebenen Mengen rechtzeitig zur 
Verfügung gestellt werden. Sie kann die ihr zur Lieferung aufgegebenen Mengen 
auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe umlegen. 
Die über die zur Lieferung aufgegebenen Mengen hinaus verfügbaren 
Mengen hat die Gemeinde sobald wie möglich zwecks Ablieferung dem Kommunal- 
verband anzumelden. 
§ 41 
Hat die Gemeinde ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt und macht der 
Kommunalverband von seiner Befugnis nach § 25 Abs. 3, die Kürzung auf die 
Gemeinden zu verteilen, Gebrauch, so kann die Gemeinde die Kürzung derart auf 
ihre landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie diejenigen betroffen 
werden, die ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt haben. Die Gemeinde kann 
innerhalb ihrer Verteilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände 
den Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen. 
§ 42 
Die Gemeinde wird für ihre Tätigkeit nach §§ 38, 39 von dem Kom- 
munalverbande gemäß der Vorschrift im § 30 Abs. 1 Satz 2 entschädigt. 
IV. Enteignung 
§ 43 
Das Eigentum an beschlagnahmten Vorräten kann auf Antrag durch An- 
ordnung der zuständigen Behörde auf die Reichsgetreidestelle oder den von dieser 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 98
        <pb n="486" />
        — 450 — 
bezeichneten Kommunalverband übertragen werden (Enteignung) Der Antrag 
wird von der Reichsgetreidestelle oder von dem Kommunalverbande, für den 
beschlagnahmt ist, gestellt. 
§ 44 
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung 
festzustellen, welche Vorräte sie nach den §§ 8, 9, 10 für die Zeit bis zum 15. Sep- 
tember 1919 zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung und zur Be- 
stellung verbrauchen dürfen. 
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem 
Betriebe gewachsene Saatgut festzustellen, soweit sie nach den gemäß § 9 erlassenen 
Bestimmungen allgemein zur Veräußerung von Saatgut berechtigt sind. 
Diese Vorräte sowie die Vorräte nach § 24 Abs. 3 sind auszusondern und 
von der Enteignung auszunchmen; sie werden mit der Aussonderung von der 
Beschlagnahme nicht frei.  
Die Enteignung kann auch für die gesamten Vorräte des Unternehmers 
ausgesprochen werden. In diesem Falle ist der Erwerber verpflichtet, nachträglich 
die Aussonderung gemäß Abs. 3 vorzunehmen und die ausgesonderten Mengen, 
vorbehaltlich der Vorschrift im § 71 Abs. 2, dem Unternehmer zurückzugeben. 
Mit der Rückgabe fallen sie wieder unter die Beschlagnahme. 
§ 45 
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer 
oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; 
im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer 
zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen 
Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. 
§ 46 
Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis 
zu zahlen. 
Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Übernahme- 
preis unter Berücksichtigung des zur Jeit der Enteignung geltenden Höchstpreises 
sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachver- 
ständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie bestimmt 
darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle 
des Höchstpreises ein Preis, der unter Berücksichtigung der tatsächlich gemachten 
Aufwendungen und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist.
        <pb n="487" />
        — 451 — 
§ 47 
Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei 
ihm enteignet oder für verfallen erklärt worden sind, zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem 
Besitzer kann hierfür eine angemessene Vergütung gewährt werden, die von der 
höheren Verwaltungsbehörde im Streitfall endgültig festgesetzt wird. 
§ 48 
Uber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren und aus der 
Verwahrungspflicht (§ 47) ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde 
endgültig. 
V. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus 
hergestellten Erzeugnissen 
§ 49 
Die Mühlen und sonstigen Betriebe, die gewerbsmäßig die im § 1 bezeichneten 
Früchte verarbeiten, haben die Früchte zu verarbeiten, die die Reichsgetreidestelle 
oder der selbstwirtschaftende Kommunalverband, in dessen Bezirk sie liegen, ihnen 
zuweist. Sie haben die ihnen von diesen Stellen zugewiesenen Früchte und 
die daraus hergestellten Erzeugnisse zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 
Weigert sich ein Betrieb, die Verarbeitungspflicht zu erfüllen, so kann die zu- 
ständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und mit den Mittteln 
des Betriebs durch einen Dritten vornehmen lassen. 
Die Betriebe sind zur Ablieferung der gesamten Erzeugnisse einschließlich 
allen Abfalls verpflichtet. Dies gilt auch, soweit sie Früchte für Selbstversorger 
verarbeiten. 
Bei der Verarbeitung von Früchten für Selbstversorger haben die Betriebe 
die gemäß § 64 erlassenen Vorschriften zu befolgen. 
§ 50 
Die Beamten der Polizei und die von der Reichsgetreidestelle, von den 
Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen, von den Kommunal- 
verbänden oder von der Polizeibehörde beauftragten Personen sind befugt, in die 
Räume, in denen Früchte verarbeitet werden, jederzeit, in die Räume, in denen 
Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt 
oder die Geschäftsbücher verwahrt werden oder in denen Früchte oder daraus 
hergestellte Erzeugnisse zu vermuten sind, während der Geschäfts- oder Arbeitszeit 
einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen ein- 
zusehen, die vorhandenen Vorräte festzustellen und nach ihrer Auswahl Proben 
gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. 
98*
        <pb n="488" />
        — 452 — 
Die Eigentümer der Vorräte und die Besitzer der Räume sowie die von 
ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben den nach Abs. 1 zum 
Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern die Vorräte sowie deren Her— 
kunft, insbesondere bei Erwerb von Dritten den Veräußerer nach Namen und 
Wohnung und den Kaufpreis, anzugeben und Auskunft über die Betriebsverhältnisse 
zu erteilen. Sie haben den zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern 
bei der Feststellung der Vorräte Hilfe zu leisten, nach deren Anweisungen Probe- 
verarbeitungen vorzunehmen und den Betrieb während der Besichtigung einzustellen. 
Wird die Hilfeleistung, die Probeverarbeitung oder die Einstellung des Betriebs 
verweigert, so kann dic zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten 
des Verpflichteten durch Dritte vornehmen lassen. Unternehmer landwirtschaftlicher 
Betriebe sowie deren Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben insbesondere auf 
Erfordern Auskunft über Namen und Aufenthalt der Selbstversorger zu geben. 
§ 51 
Die von der Reichsgetreidestelle oder von der Polizeibehörde beauftragten 
Personen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige 
von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, 
welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu be- 
obachten und sich der Mitteilung und Verwertung des Geschäfts- oder Betriebs- 
geheimnisse zu enthalten. 
§ 52 
Kommunalverbände dürfen, unbeschadet der Vorschrift im § 32 Abs. 3, 
Früchte nur mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle vermahlen oder sonst ver- 
arbeiten lassen. 
§ 53 
Die Reichsgetreidestelle kann Mahl- und sonstige Verarbeitungslöhne sowie 
Vergütungen für die Verwahrung und Behandlung festsetzen. Die Festsetzung 
von Löhnen ist auch für die Fälle zulässig, für die eine Pflicht zur Verarbeitung 
nicht besteht. 
Soweit die Reichsgetreidestelle keine Löhne oder Vergütungen festgesetzt hat, 
können die höheren Verwaltungsbehörden dies tun. 
§ 54 
Die Vereinbarung eines Verarbeitungslohns, insbesondere eines Mahllohns, 
in der Art, daß als Entgelt für die Verarbeitung statt eines Geldbetrags die 
Hingabe eines Teiles der zur Verarbeitung übergebenen Früchte oder der daraus
        <pb n="489" />
        — 453 — 
hergestellten Erzeugnisse einschließlich des Abfalls festgesetzt wird, ist unzulässig. 
Ebenfo ist es unzulässig, verarbeitenden Betrieben die Menge an Früchten oder 
Erzeugnissen einschließlich des Abfalls zu überlassen, die sie bei Herstellung der 
etwa vereinbarten Pflichtmenge der Erzeugnisse erübrigen. 
§ 55 
Mehl darf ohne Zustimmung der Reichsgelreidestelle weder von dem 
Kommunalverbande noch von anderen aus dem Bezirk eines Kommnnalverbandes 
in den eines anderen abgegeben werden. 
Mehl darf innerhalb des Bezirkes eines Kommunalverbandes ohne Zu- 
stimmung der Reichsgetreidestelle nur nach Maßgabe der für den Kommunal. 
verband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung abgegeben werden. 
Die Rücklieferung von Mehl an die Reichsgetreidestelle nach § 36 unter a 
wird biervon nicht berührt. 
§ 56 
Wird Getreide von einem Kommunalverband oder einem Selbstversorger 
zum Ausmahlen zugewiesen, so ist die Kleie an den Kommunalverband oder an 
den Scestperserger zurückzugeben. Das gleiche gilt für die Spelzspreu. 
Die Reichsgetreidestelle hat die beim Ausmahlen ihres Getreides entfallende 
Kleie der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. (Bezugsvereinigung 
der Deutschen Landwirte) zur Verfügung zu stellen. 
Die aus dem Getreide der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung 
entfallende Kleie ist der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. 
(Bezugsvereinigung der Deutschen Landwirte) zur Verfügung zu stellen, soweit sie 
nicht von diesen Verwaltungen für den eigenen Bedarf beansprucht wird. 
VI. Verbrauchsregelung 
1. Allgemeine Vorschriften 
§ 57 
Der Reichskanzler bestimmt, welche Mengen an Gerste, Hafer und Hülsen- 
früchten der menschlichen Ernährung und welche der Verfütterung dienen sollen, 
insbesondere, welche Mengen an Hafer den Heeresverwaltungen und der Marine- 
verwaltung zu überweisen sind. 
§ 58 
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der Vorräte in ihrem Bezirke 
zu regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und 
Kleinhändler vorzunehmen. Dabei darf insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben 
werden, als die von der Reichsgetreidestelle für den Zeitraum festgesetzte Menge.
        <pb n="490" />
        — 454 — 
§ 59 
Die Kommunalverbände haben 
a) Höchstpreise für die Abgabe von Mehl und Brot an Verbraucher fest- 
zusetzen, 
b) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und Back- 
waren außerhalb des Bezirkes ihrer gewerblichen Niederlassung oder 
des Kommunalverbandes, vorbehaltlich der Vorschrift im § 18 Abs. l, 
zu verbieten; soweit es besondere wirtschaftliche Verhältnisse erfordern, 
darf der Kommunalverband Ausnahmen von dem Verbote zulassen, 
c) eine behördlich geleitete Mehlverteilungsstelle für ihren Bezirk einzu.- 
richten, 
d) durch Ausgabe von Brotkarten eine Verbrauchsregelung einzuführen, 
die den Verbrauch des einzelnen wirksam erfaßt, 
e) anzuordnen, daß derjenige, der Früchte oder daraus hergestellte Er- 
zeugnisse außerhalb der behördlich geregelten Verteilung zum Jwecke 
der Weiterveräußerung erwirbt oder Verträge abschließt, die solchen 
Erwerb zum Gegenstande haben, binnen drei Tagen nach dem Erwerb 
oder dem Vertragsschluß dem Kommunalverband Anzeige zu erstatten hat, 
f) die Überwachung des in ihren Bezirk eingeführten ausländischen, der 
Beschlagnahme nicht unterliegenden Getreides und Mehles sowie des 
aus ausländischem Getreide im Inland hergestellten Mehles unter 
Berücksichtigung der Verordnung über den Verkehr mit ausländischem 
Mehl vom 13. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 229, 252) zu sichern, 
g) die von der Reichsgetreidestelle nach § 18 Abs. 1 g, h, Abs. 3 ge- 
troffenen Festsetzungen öffentlich bekanntzumachen. 
§ 60 
Die Kommunalverbände haben den Preis für das von ihnen abgegebene 
Mehl so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Etwaige Überschüsse sind 
für die Volksernährung zu verwenden. 
Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Preisbemessung aufstellen. 
§ 61 
Die Kommunalverbände können ferner insbesondere 
a) anordnen, daß Backwaren nur in den von ihnen bestimmten Bäckereien 
hergestellt werden dürfen, 
b) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Form, Zusammensetzung, 
Größe und Gewicht bereitet werden dürfen, 
c) die Abgabe und die Entnahme von Mehl und Backwaren auf bestimmte 
Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken.
        <pb n="491" />
        — 455 — 
§ 62 
Die Kommunalverbände haben nach Anweisung der Reichsfuttermittelstelle 
für diejenigen Tierhalter, die nicht gemäß § 8 versorgt sind, den Futterausgleich 
mit den dazu von der Reichsgetreidestelle überwiesenen oder mit Zustimmung der 
Reichsgetreidestelle zurückbehaltenen Vorräten an Futtergetreide vorzunehmen. 
2. Besondere Vorschriften für Selbstversorger 
§ 63 
Die Kommunalverbände können mit Genehmigung der höheren Verwaltungs- 
behörde nähere Bestimmungen darüber erlassen, wer als Selbstversorger (§ 8) 
anzusehen ist. Insbesondere kann das Recht der Selbstversorgung mit Brot- 
getreide auf solche landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt werden, deren Vor- 
räte zur Ernährung der Selbstversorger bis zum 15. September 1919 aus- 
reichen und die das zur Ernährung der Selbstversorger erforderliche Brot ent- 
sprechend ihrer bisherigen Gewohnheit selbst herstellen. 
Die Kommunalverbände können mit Genehmigung der höheren Verwaltungs- 
behörde bestimmen, daß die Herstellung von Grünkern (§ 10) nur mit Zustimmung 
des Kommunalverbandes zulässig ist. Die Zustimmung kann insbesondere davon 
abhängig gemacht werden, daß die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe so viel 
Dinkel und Spelz übrig behalten, wie sie zur Ernährung der Selbstversorger und 
zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke verbrauchen dürfen. 
§ 64 
Die Kommunalverbände haben ausreichende Maßnahmen zur Überwachung 
der Selbstversorger und der Betriebe, die gewerbsmäßig Früchte verarbeiten, zu 
treffen. Dabei ist insbesondere anzuordnen: 
a) daß die Verarbeitung der Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, 
Graupen, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen sowie zu Futtermitteln 
in eigenen oder fremden Betrieben von der Ausstellung von Erlaubnis- 
scheinen (Mahlkarten, Schrotkarten) abhängig ist; 
b) daß die Erlaubnisscheine zur Verarbeitung von Früchten vom Kommunal- 
verbande selbst oder den von ihm mit Zustimmung der Landeszentral- 
behörde bezeichneten Stellen ausgestellt werden und nur innerhalb der 
auf ihnen vermerkten Fristen, die nicht länger als zwei Monate vom 
Tage der Ausstellung ab laufen dürfen, gültig sind; 
c) daß die Verarbeitung der Früchte jedesmal nur zur Schaffung eines 
Vorrats für höchstens zwei Monate gestattet wird;
        <pb n="492" />
        — 456 — 
d) daß jedem Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs von dem 
Kommunalverbande der Betrieb angewiesen wird, in dem er seine Früchte 
verarbeiten lassen darf, und daß ein Wechsel des Betriebs nur mit 
vorheriger Zustimmung des Kommunalverbandes zulässig ist; 
e) daß die Betriebe Früchte von Selbstversorgern nur zum Zwecke sofortiger 
Verarbeitung und nur in den Mengen annehmen dürfen, die durch 
einen ihnen vorher oder gleichzeitig ausgehändigten ordnungsmäßig aus- 
gestellten Erlaubnisschein belegt sind; 
f) daß die Betriebe Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse des In- 
habers oder Leiters des Betriebs nur in den Mengen in den zum 
Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagern dürfen, für die ordnungs- 
mäßig ausgestellte Erlaubnisscheine vorliegen; 
g) daß die Betriebe Früchte von Nichtselbstversorgern zur Herstellung von 
Futter nur annehmen und verarbeiten dürfen, wenn ihnen vorher oder 
gleichzeitig ein vom Kommunalverbande selbst oder der von ihm mit 
Zustimmung der Landeszentralbehörde bezcichneten Stelle ausgestellter 
Erlaubnisschein ausgehändigt wird; 
h) daß die Betriebe Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf 
dem Erlaubnisscheine verzeichneten Mengen nur annehmen dürfen, 
wenn der Auftraggeber gleichzeitig auf die Verarbeitung des Restes. 
verzichtet; 
i) daß alle in den zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagernden, 
mit Früchten oder daraus hergestellten Erzeugnissen gefüllten Säcke 
mit Anhängezetteln versehen sein müssen, auf denen der Name des 
Eigentümers sowie die Bezeichnung und das Gewicht des Inhalts des 
Sackes vermerkt sind; 
 k) daß die Betriebe Mahl- und Lagerbücher nach vorgeschriebenem Muster 
zu führen haben; 
l) daß die Betriebe die Früchte bei der Annahme und die Erzeugnisse bei 
 
 
der Ablieferung zu verwiegen und das Gewicht auf den Erlaubnis- 
scheinen und in den Mahlbüchern zu vermerken haben; 
m ) welchen Betrieben und unter welchen Bedingungen der Umtausch- 
von Getreide gegen Erzeugnisse aus Getreide (Tauschmüllerei) ge- 
stattet ist; 
n) daß die Anlieferung von Früchten und die Abholung von Erzeugnissen  
bei Betrieben sowie die Verarbeitung von Früchten an Sonn- und 
gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit nur mit vorheriger Zustim- 
mung des Kommunalverbandes gestattet ist.
        <pb n="493" />
        — 457 — 
§ 65 · 
Die Kommunalverbände können die Ausübung der Selbstversorgung für 
ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirkes in der Weise regeln, daß das zur 
Ernährung der Selbstversorger bestimmte Getreide dem Kommunalverband oder 
einer von ihm bestimmten Stelle abgeliefert wird und den Unternehmern der 
landwirtschaftlichen Betriebe dafür die Erzeugnisse in den Mengen geliefert werden, 
die den im § 8 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Mengen entsprechen. 
  
3. Durchführung der Verbrauchsregelung 
§ 66 
Zur Durchführung der in den §§ 58 bis 65 bezeichneten Maßnahmen 
sollen in den Kommunalverbänden besondere Ausschüsse gebildet werden. 
§ 67 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- 
waltungsbehörden können den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände beauf- 
sichtigen und die Art der Regelung (§§ 58 bis 65) vorschreiben oder selbst für 
sämtliche oder einzelne Kommunalverbände die erforderlichen Anordnungen 
erlassen. 
Der Reichsgetreidestelle ist auf Erfordern Aufklärung über den Geschäfts- 
betrieb zu geben und dessen Nachprüfung zu gestatten. 
Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder 
bestimmter Gruppen von Personen besondere Regelungen vorschreiben und das 
Nähere bestimmen. 
§ 68 
Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten 
Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis 
die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit 
den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die §§ 58 
bis 67 für die Gemeinden entsprechend. 
§ 69 
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim 
Crlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landes- 
gesetzen abweichen. 
§ 70 
Über Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (§§ 58 bis 68) ent- 
stehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 99
        <pb n="494" />
        VII. Ausführungsvorschriften 
§ 71 
Erweist sich der Inhaber oder Leiter eines kaufmännischen oder gewerb- 
lichen Betriebs in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig, die ihm durch diese 
Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, 
so kann die zuständige Behörde den Betrieb schließen. 
Sie kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich in der Ver- 
wendung seiner Bestände, in der Beobachtung der nach § 64 erlassenen An- 
ordnungen oder in der Erfüllung seiner Pflichten nach § 5 Abs. 1 bis 3 
unzuverlässig erweist oder seine Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 26 Abf. 3 
oder seine Ablieferungspflicht vernachlässigt, das Recht der Selbstversorgung 
entziehen und bei der Enteignung seine Bestände, abweichend von der Vorschrift 
im § 44 Abs. 3, der Reichsgetreidestelle oder dem von dieser bezeichneten selbst- 
wirtschaftenden Kommunalverband übereignen. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt 
keinen Aufschub. 
§ 72 
Der Kommunalverband ist berechtigt und auf Verlangen der Reichsgetreide- 
stelle verpflichtet, Vorräte, die einer ordnungsmäßig ergangenen Aufforderung 
zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung verheimlicht oder sonst- 
wie der Aufnahme entzogen werden oder die der Unternehmer eines landwirt- 
schaftlichen Betriebs über das zulässige Maß hinaus oder entgegen den zur 
lberwachung der Selbstversorger ergangenen Vorschriften zu verwenden oder 
vorschriftswidrig zu veräußern sucht, sowie alle Vorräte, die unbefugt hergestellt 
oder in den Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung zu- 
gunsten der Reichsgetreidestelle für verfallen zu erklären. Brotgetreide und 
daraus hergestellte Erzeugnisse konnen in besonderen Zällen von selbstwirtschaftenden 
Kommunalverbänden mit Justimmung der Reichsgetreidestelle statt für diese für 
den Kommunalverband für verfallen erklärt werden. Der Kommnunalverband 
kann schon vor der Verfallerklärung die zur Sicherstellung der Vorräte erforder- 
lichen Anordnungen treffen. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt 
keinen Aufschub. 
§ 73 
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs- 
bestimmungen.
        <pb n="495" />
        — 459 — 
Sie können Vermittlungsstellen einrichten, denen die Unterverteilung und 
die Bedarfsregelung in ihrem Bezirk obliegt. 
§ 74 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband, als 
Gemeinde, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne 
dieser Verordnung anzusehen ist. Dabei kann bestimmt werden, daß an die 
Stelle der Gemeinden Verbände von Erzeugern treten, soweit solche auf Grund 
des § 155 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und 
die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 / 4. November 1915  
 (Reichs-Gesetzbl. S. 607 / 750 ge- 
 
   
bildet sind. 
Will die Landeszentralbehörde Bezirke, die sich über das Gebiet einer unteren 
Verwaltungsbehörde hinaus erstrecken, als Kommunalverband bezeichnen, so hat 
sie dies der Reichsgetreidestelle mitzuteilen. Diese kann binnen vierzehn Tagen 
Einspruch erheben. Uber den Einspruch entscheidet der Reichskanzler. 
 November  
VIII. Abergangsvorschriften 
§ 75 
Die Bestimmungen, die von den Kommunalverbänden oder Gemeinden 
auf Grund der Verordnungen über Brotgetreide vom 25. Januar 1915, 
28. Juni 1915 und 29. Juni 1916 sowie der Reichsgetreideordnung für die 
Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 über die Verbrauchsregelung getroffen sind, 
bleiben in Kraft; soweit sie mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht in 
Einklang stehen, sind sie bis zum 16. August 1918 zu ändern oder zu ergänzen. 
§ 76 
Wer mit dem Beginne des 16. August 1918 Vorräte früherer Ernten 
an Früchten oder an Mehl aus Brotgetreide und Gerste, allein oder mit 
anderem Mehl gemischt, sowie an Schrot, Graupen, Grütze, Flocken, allein 
oder mit anderen Nahrungs- oder Futtermitteln gemischt, in Gewahrsam hat, 
ist verpflichtet, sie dem Kommunalverbande des Lagerungsorts bis zum 
20. August 1918, getrennt nach Arten und Eigentümern, anzuzeigen. Vorräte, 
die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach 
dem Empfange dem Kommunalverband anzuzeigen. 
Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von dieser 
festgesetzten Vordruck bis zum 31. August 1918 Anzeige über die Anmeldungen 
nach Abs. 1 sowie über die in seinem Eigentume stehenden Vorräte zu erstatten. 
99*
        <pb n="496" />
        — 460 — 
§ 77 
Die Anzeigepflicht (§ 76) erstreckt sich nicht auf 
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder 
Elsaß-Lothringens stehen, 
b) Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, 
G. m. b. H., der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. oder der Reichs- 
futtermittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der 
deutschen Landwirte) stehen, 
c) Vorräte, die bei einem Besitzer an 
1. Brotgetreide, 
2. anderem Getreide, 
3. Hülsenfrüchten, 
4. Buchweizen und Hirse 
einschließlich der aus der betreffenden Fruchtart hergestellten Erzeugnisse 
je 25 Kilogramm nicht übersteigen, 
d) Vorräte an aus Früchten hergestellten Erzeugnissen, die durch einen 
Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines 
Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden 
Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben sind, mit 
Ausnahme von Mehl und Schrot aus Getreide. 
§ 78 
Mit dem Beginne des 16. August 1918 sind die anzeigepflichtigen Vorräte 
76 Abs. 1, § 77) sowie die im § 77 unter c erwähnten Vorräte für den 
Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinden. Vorräte, die 
zu dieser Zeit unterwegs sind, sind für den Kommnnalverband beschlagnahmt, in 
dessen Bezirk sie nach beendeter Beförderung abgeliefert werden. Die Beschlag- 
nahme erstreckt sich nicht auf Vorräte an Mehl und Schrot aus Getreide, die 
durch einen Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines 
Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen 
über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben worden sind. 
Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung. 
Die Kommunalverbände haben die hiernach für sie beschlagnahmten und 
die in ihrem Eigentume stehenden (§ 76 Abs. 2) Vorräte mit Ausnahme der im 
§ 77 unter c erwähnten und der ihnen behördlich zur Verteilung überwiesenen
        <pb n="497" />
        — 461 — 
Vorräte der Reichsgetreidestelle nach deren Geschäftsbedingungen abzuliefern. Die 
im § 77 unter c erwähnten Vorräte dürfen trotz der Beschlagnahme im eigenen 
Haushalt oder Betriebe verbraucht werden. 
IX. Schluß- und Strafvorschriften 
§ 79 
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich, vorbehaltlich des § 59 
unter f, nicht auf die aus dem Ausland eingeführten Vorräte. Für diese Vorräte 
gelten die Verordnungen vom 11. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 569) in der 
Fassung vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 147) und vom 28. Januar 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 67). · 
Als Ausland im Sinne dieser Vorschriften gilt nicht das besetzte Gebiet. 
Früchte und daraus hergestellte Erzeugnisse, die aus dem besetzten Gebiet einge— 
führt werden, dürfen nur an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die 
Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. und die Zentral-Einkaufsgesell- 
schaft m. b. H. geliefert werden. 
§ 80 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzig- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseiteschafft, insbesondere aus 
dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, 
entfernt, sie beschädigt, zerstört, zur Verarbeitung annimmt, verarbeitet, 
verarbeiten läßt, verbraucht oder sonst verwendet, 
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes 
Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt, oder wer der 
Vorschrift des § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, 
3. wer die zur Erhaltung, Verwahrung und flege der Vorräte erforder- 
lichen Handlungen pflichtwidrig (§§ 5, 47) unterläßt, 
4. wer den im § 9 Satz 2 oder auf Grund des § 9 Satz 1 erlassenen 
Bestimmungen zuwiderhandelt oder wer Früchte zu Saatzwecken ver- 
kauft oder kauft, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen 
muß, daß sie nicht zu Saatzwecken bestimmt sind, 
5.  wer den gemäß § 18 Abs. 1 g erlassenen Bestimmungen zuwider aus- 
mahlt oder ausmahlen läßt, 
6. wer den auf Grund des § 19 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen über 
die Herstellung, den Vertrieb und die Preise der Erzeugnisse zuwider- 
handelt,
        <pb n="498" />
        — 462 — 
7. wer höhere als die festgesetzten Mahllöhne und sonstigen Verarbeitungs- 
löhne oder Vergütungen (§ 53) fordert oder sich versprechen oder ge- 
währen läßt, 
8. wer den Vorschriften im § 50 zuwider den Eintritt in die Räume, 
die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen, die Fest- 
stellung der vorhandenen Vorräte oder die Hilfeleistung bei dieser Fest- 
stellung oder die Entnahme von Proben oder die Probeverarbeitung 
oder die Einstellung des Betriebs verweigert oder die gemäß § 19 Abs. 2, 
§ 26 Abs. 3, § 50 Abs. 2 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt 
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
9. wer der Vorschrift im § 51 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs- 
geheimnissen sich nicht enthält, 
10. wer die ihm nach § 3 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 2, § 76 Abs. 1 ob- 
liegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
11. wer den Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz, § 12 Abs. 2, 
§ 49 Abs. 1, 2, § 54, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 79 M. 2 Satz 2 2 
zuwiderhandelt, 
12. wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die eine Landeszentralbehörde, 
eine höhere Verwaltungsbehörde, ein Kommunalverband oder eine Ge- 
meinde auf Grund der §§ 58, 59, 61, 62, 63 Absl. 2 2% 88 64, 65, 
67, 68, 72 Abs. 1 Satz 3, S 73 erläßt oder die nach § 75 in Kraft 
bleiben. 
Der Versuch ist strafbar. 
Im Falle der Nr. 9 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebs- 
inhabers ein. 
Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern 
von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, 
mindestens dem dreifachen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich die 
strafbare Handlung bezieht. 
Neben der Strafe kann in den Fällen der Nrn. 1 bis 6, 10 bis 12 auf 
Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare 
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit 
sie nicht gemäß § 72 für verfallen erklärt worden sind. 
§ 81 
Ist eine der im § 80 bezeichneten strafbaren Handlungen gewerbs- oder 
gewohnheitsmäßig begangen, so kann die Strafe auf Gefängnis bis zu fünf
        <pb n="499" />
        — 463 — 
Jahren und Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark erhöht werden. Neben 
Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§ 82 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
zulassen. 
§ 83 
Diese Verordnung tritt am 31. Mai 1918 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="500" />
        <pb n="501" />
        —  465 —  Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 Nr. 74 
Inhalt: Verordnung über die Ernteschägung im Jahre 1918 S. 468. 
  
  
  
  
  
  
         
 
(Nr. 6350) Verordnung über die Errnteschätzung im Jahre 1918. Vom 29. Mai 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Ernteschätzung für das Erntejahr 1918 findet statt: 
I. während der Monate Juni und Juli für 
1. Weizen 
a) Winterfrucht, 
b) Sommerfrucht, 
2. Spelz— Dinkel, Fesen —, Emer und Einkorn (Winter= und Sommerfrucht), 
Ertrag in enthülster Frucht (Kernen), 
3. Roggen 
a) Winterfrucht, 
b) Sommerfrucht, 
4. Gerste 
a) Winterfrucht, 
b) Sommerfrucht, 
5. Gemenge aus den Getreidearten 1 bis 4; 
II. während des Monats August für 
1. Hafer, 
2. Gemenge aus Getreide aller Art mit Hafer, 
3. Buchweizen, 
4. Hülsenfrüchte 
a) Erbsen und Futtererbsen aller Art (Peluschken), 
b) Speisebohnen (Stangen-, Buschbohnen), 
c) Linsen und Wicken, 
d) Ackerbohnen (Sau-, Pferdebohnen), 
e) Lupinen, 
f) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art, 
g) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art mit Getreide; 
Reichs-Gesetzbl. 1918 100 
Ausgegeben zu Berlin, den 31. Mai 1918.
        <pb n="502" />
        — 466 — 
III. während der Monate September und Oktober für 
1. Spätkartoffeln, 
2. Zuckerrüben, 
3. Runkel- (Futter-) Rüben, 
4. Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wruken, Dotschen), 
5. Mohrrüben, Möhren, Karotten, 
6. Weißkohl, 
7. Zwiebeln. 
    
§ 2 
Die Ernteschätzung erfolgt unmittelbar vor der Ernte durch Ermittlung 
von Durchschnittshektarerträgen für die einzelnen Gemeinden. Die Ermittlung 
ist vorzunehmen von Ausschüssen, die von den unteren Verwaltungsbehörden für 
ihre Bezirke oder im Bedarfsfall für größere Teile derselben einzusetzen sind. Die Reichs- 
getreidestelle, im Falle des § 1 Ziffer III auch die Reichskartoffelstelle und die 
Reichsstelle für Gemüse und Obst können in die Ausschüsse Vertreter entsenden. 
Die Mitglieder der Ausschüsse sind befugt, zur Feststellung der Erträge 
die landwirtschaftlichen Grundstücke zu betreten und von den Fruchten Handproben 
zu entnehmen.  
§ 3 Auf Grund der Schätzungen nach §§ 1, 2 und der Ergebnisse der Anbau- 
und Ernteflächenerhebung (Verordnung vom 21. März 1918, Reichs-Gesetzbl. 
S. 133) haben die Landeszentralbehörden die Ernteerträge für die Bezirke der 
unteren Verwaltungsbehörde zu ermitteln und eine nach diesen Bezirken gegliederte 
Zusammenstellung der Ergebnisse dem Kriegsernährungsamt und dem Kaiserlichen 
 Amte einzusenden: 
a) für die im § 1 Ziffer 1 genannten Früchte bis zum 15. August 1918 
nach Muster 1, 
b) für die im § 1 Ziffer II genannten Früchte bis zum 15. September 1918 
 nach Muster 2, 
 c) für die im § 1 Ziffer III genannten Früchte bis zum 31. Oktober 1918 
 nach Muster 3.  
§ 4 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. Sie können die Ernteschätzung auch auf andere Früchte erstrecken. 
Die Ausführungsbestimmungen sind dem Kriegsernährungsamt und dem 
Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 15. Juli 1918 einzusenden. 
§ 5 
Die durch die Herstellung und Versendung der Drucksachen sowie durch die 
Tätigkeit der Ausschüsse (§ 2) entstehenden Kosten werden den Landesbehörden 
vom Reiche nach Maßgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden Grundsätze ersetzt. 
§ 6 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 29. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow
        <pb n="503" />
        — 467 — 
Muster 1 
Ernteschätzung im Jahre 1918 
Staat:......................................... Verwaltungsbezrl: .................................................. 
Zusammenstellung 
der Ergebnisse der Ernteschätzung für Winterweizen, Sommer- 
weizen, Spelz, Emer und Einkorn, Winterroggen, Sommer- 
roggen, Wintergerste, Sommergerste und Gemenge aus vor- 
stehenden Getreidearten 
nach Bezirken 
der unteren Verwaltungsbehörden. 
100*
        <pb n="504" />
        —  468  — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Winterweizen Sommerweizen Spelz, Emer, Einkorn 
Ertrag in Kernen 
  ——4    
au- Bezirke der unteren Ernte. Ernte. « Em» 
kaVk ,— che äche - äche 
Nr. Verwaltungsbehörden aer Hektar. Ernte- "100 der 1 Hektar- Ernte- „lehe Hektar. Ernte. 
Er- ertrag ertrag Er. ertrag ertrag Er. ertrag ertrag 
hebung hebung hebung 
1918 19183 1918 
*7* *„ ha 0 100 Nlü 100kg 100kg ha 100 g100 
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Fortsetzung 
Gemenge 
Winterroggen Sommerroggen Wintergerste Sommergerste aus vorstehenden 
Getreidearten 
   ——  
Einte. # Ernte- Erute- Ernte. Ernie. 
äch iche äche « äche äche 
ui 9— Hektar.Ernte- abn der Heltar · Ernte- #esr- Hektar. Errnte- nls der Hektar, Ernte- ni der Hefktar. Erntt· 
Er · ertre ertra Er— ertra ertra Er- ertra ertra Er- ertra ertra Er. ertra ertrag 
hbebung ertrag 8 hebung ¾ s hebung ¾ 9 hebung ¾l 8 hebung 9 « 
1918 1918 1918 rI 1918 1918 
ha 100 kg100kg a 100kg 100 g ha 100 kg 100k8 ha 100 tag10 kg ha 00 g.. 10 
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        <pb n="505" />
        — 469 — 
Muster 2 
  
Ernteschätzung im Jahre 1918 
  
Staat:........................................ Verwaltungsbezirt: ................................................. 
Zusammenstellung 
der Ergebnisse der Ernteschätzung für Hafer, Gemenge aus Getreide 
aller Art mit Hafer, Buchweizen, Erbsen und Futtererbsen aller 
Art (Peluschken), Speisebohnen (Stangen-, Buschbohnen), Linse 
und Wichen, Ackerbohnen (Sau-, Pferdebohnen), Lupinen, Gemenge 
aus Hülsenfrüchten aller Art und Gemenge aus Hülssenfrüchten 
aller Art mit Getreide 
nach Bezirken 
der unteren Verwaltungsbehörden.
        <pb n="506" />
        — 470 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ernte· nach Ernte- nach Ernte,nach Ernte. nach Erntc. 
—.......J— — —⅝⅛——.“’... — — —....d 
Gemenge · Erbsen 
Hafer aus Getreide aller Art Buchweizen und Futtererbsen aller Art 
mit Hafer (Peluschken) 
2 Bezirke Ernte- Ernte. Ernte- Ernte- 
dDer unteren Verwaltungsbehörden L Hek, ennte, süche Helk. Ernte. 7 Hek Ernte- lache Hel· Errie- 
7 der Er. kart ertrag der Er- ar ertrag der Er- tat ertrag der Er. tat. ertrag 
2 hebung sertrag hebung lertrag, hebung sertrag hebung ertrag. 
1918 1918 1918 1918 
E 1 
— —s: ha 4 100 ku ha 100 ka 100 t * . 100 ke100 r**iZÜ lia 100 ka 10 1: 6 
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Fortsetzung 
Speisebohnen Ackerbohnen uvi Gemenge Gemenge 
(Siungen, Buchbebney) Linsen und Wicken (Sau., Pferdebohney) Lupinen aus Hülsenfrüchten aus Hälsenfrüchten aller 
Siangen, Saue, « aller Art Art mit Getieide 
  
Crute. 1 l Ernte- Ernte- Ernte. Ernte- Ernte- 
fläche Zek. äche . läche He#. äche Hek. äche äche . 
nach Het Ernte- fag Het s * stäch Hel t— Hek füäch Hek 
 
  
  
  
  
  
  
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der Er. ertragder Er-, ertrag der Er— ertrag der Er—- ertrag der Er- ertrag der Er- ertra 
bebung ertrag 9 bebung lertrag LPLPebung ertrag / bebung ertrag 8 hebung sertrag ¾ hebung sertrag, 8 
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        — 471 — 
Muster 3 
Ernteschätzung im Jahre 1918 
  
Staat:............................................... Verwaltungsbezirk:........................................... 
Zusammenstellung 
der Ergebnisse der Ernteschätzung für Spätkartoffeln, Zucher- 
rüben, Runtkel-(Futter-) Rüben, Kohlrüben (Steckrüben, 
Bodenkohlrabi, Wruken, Dotschen), Mohrrüben, Möhren 
und Kärotten, Weißkohl und Zwiebeln 
nach Bezirken 
der unteren Verwaltungsbehörden.
        <pb n="508" />
        —  472 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Spätkartoffeln  Suckerrüben Runkel. (Futter“) Rüben 
au- Bezirke der unteren ·  
fende z Ernteflaͤche Erntefläche . Erntefläche 
Nr Verwaltungsbehörden nach derektar, Ernte.nach der LHektar. Ernte. h derHktar- Ernte- 
Erhebung ertrag ertragrhebungertrag ertragErhebung ertrag ertrag 
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1918 " 1918 # 1918 
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(Fortsetzung) 
Kohlrüben Mohrrüben, Weißkobl Aviebel 
zteckrüben, B i, Wr .. klo ’chcn 
(Steckrüben, ebenkehlrah, Wrrken, Möhren, Karotten Dbloh 
7 — .. 
Erntefläche Erntefläche Erntefläche Erntefläche 
nach der Sektar- 1 Ernte. nach der Hektar.] Ernte. nach der Hektar. Ernte. nach der Hektar- Ernte.- 
Erbebung ertragertragrhebung t#g gag ertrag JErhebung ertrag ertrag Erhebung ertrag ertrag 
rois l uns« 1918 1918 
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—              
Den Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="509" />
        —  473  — Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
 
 
 
——————————.—     ÚÜ   „  —       
Nr. 75 
  
Inhalt: Bekauntmachung, betreffend die Verlängerung der Einlösungsfrist für die aus den deutschen 
Schutzgebieten oder aus dem Ausland eingehenden Zweimarkstücke. S. 473.— Verordnung 
über phosphorsäurehaltige Düngemittel. S 42: 
  
(Nr. 6351) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Einlösungsfrist für die aus 
den deutschen Schutzgebieten oder aus dem Ausland eingehenden Zweimark- 
stücke. Vom 1. Juni 1918. 
Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der 
Zweimarkstücke, vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 625) bestimme ich, daß 
Zweimarkstücke, für welche glaubhaft gemacht wird, daß sie aus den deutschen 
Schutzgebieten oder aus dem Ausland nach dem 1. Juli 1918 eingegangen sind, 
noch bis zum 1. Juli 1919 bei der Reichshauptkasse in Berlin SW 19, Oberwall- 
straße 3, eingelöst werden können. 
Berlin, den 1. Juni 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Graf von Roedern 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 101 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1918.
        <pb n="510" />
        — 474 — 
(Nr. 6352) Verordnung über phosphorsäurehaltige Düngemittel. Vom 3. Juni 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) / 
  
18. August 1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 823) wird verordnet: 
 § 1 
Die durch die Bekanntmachung über Ammoniakdünger vom 18. Mai 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 427) gebildete Überwachungsstelle für Ammoniakdünger hat 
vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab auch den Verkehr mit phosphorsäure- 
haltigen Düngemitteln zu überwachen. Sie erläßt die zu diesem Zwecke erforder- 
lichen Bestimmungen über den Absatz von solchen Düngemitteln. 
Die Überwachungsstelle führt fortan die Bezeichnung: „Überwachungs- 
stelle für Ammoniakdünger und phosphorsäurehaltige Düngemittel“. Der Staats- 
sekretär des Kriegsernährungsamts bestimmt das Nähere über die hierdurch 
erforderlichen Änderungen in der Zusammensetzung der Stelle. 
 §2 
Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund des § 1 erlassenen Bestimmungen 
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann 
auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare 
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
  
  
§ 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die 
Erfüllung von Lieferungsverträgen über phosphorsäurehaltige Düngemittel, die 
vor dem 1. Juli 1918 abgeschlossen sind und Lieferungen für das erste Halbjahr 
1918 betreffen, wird bis zum 1. Oktober 1918 von dieser Verordnung nicht 
berührt. 
Berlin, den 3. Juni 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
  
  
Den Bezug des Reichs-GesetZblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="511" />
        — 475 — 
Reichs-Gesetzblatt   Jahrgang 1918  Nr. 76 
Inhalt. Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918. S. 475 
  
  
(Nr. 6353) Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918. 
Vom 6. Juni 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Für Zwecke der Kriegswirtschaft sind insgesamt 2 300 000 Tonnen Stroh 
aus der Ernte 1918, und zwar 600 000 Tonnen bis 30. September 1918, 
400 000 Tonnen bis 31. Dezember 1918, 900 000 Tonnen bis 31. März 1919 
und 400 000 Tonnen bis 30. Juni 1919 aufzubringen und abzuliefern. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts bestimmt, wieviel hiervon 
der Versorgung des Heeres und wieviel sonstigen kriegswirtschaftlichen Zwecken 
dienen soll.   
Die zu liefernden Mengen werden vom Staatssekretär des Kriegsernährungs- 
amts auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen unter Zugrunde- 
legung der Ernteflächenerhebung verteilt. 
Innerhalb der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens erfolgt die 
Unterverteilung auf die gemäß § 17 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) gebildeten Lieferungsverbände durch die 
Landeszentralbehörden; die Lieferungsverbände haben die Unterverteilung auf die 
Gemeinden und Gutsbezirke, diese die Unterverteilung auf die einzelnen Erzeuger 
vorzunehmen. Die Lieferungsverbände können die Unterverteilung auf die Er- 
zeuger auch unmittelbar vornehmen. Zunächst erfolgt die Unterverteilung ber 
bis zum 30. September 1918. aufzubringenden Menge von 600 000 Tonnen. 
Diese muß bis zum 15. Juli 1918 durchgeführt sein. Die Unterverteilung der 
Restmenge muß bis zum 1. September 1918 durchgeführt sein. 
§ 3 
Die Vorschriften der §§ 6, 7 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) finden auf die Aufbringung und Ab- 
lieferung des Strohes entsprechende Anwendung. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 103 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1918.
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        — 476 — 
Bei Weigerung oder Säumnis des zur Lieferung Verpflichteten kann die 
zuständige Behörde die Leistung zwangsweise auf Kosten des Verpflichteten herbei- 
führen. Die Landeszentralbehörden bestimmen die zuständige Behörde. 
§ 4 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts setzt die Preise für Stroh 
und Häcksel, die Vergütungen an die Lieferungsverbände und Gemeinden sowie 
die Zuschläge für den Handel fest; er bestimmt die sonstigen Lieferungsbedingungen. 
Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
§ 5 
Die Reichsfuttermittelstelle kann mit Zustimmung des Staatssekretärs des 
Kriegsernährungsamts allgemeine Anordnungen über das Verfahren bei Auf- 
bringung und Ablieferung des Strohes treffen. Sie bestimmt im Einvernehmen 
mit der Hecresverwaltung unter Zugrundelegung der nach § 1 Abs. 2 getroffenen 
Verteilung, welcher Teil des Lieferungssolls eines jeden Bundesstaats für die 
Versorgung des Heeres dienen soll und welche Mengen für die sonstigen kriegs- 
wirtschaftlichen Zwecke innerhalb des Bundesstaats zu verwenden oder in andere 
Bundesstaaten zu liefern sind.   
§ 6  Die Landeszentralbehörden haben für die Aufbringung des Strohes besondere, 
den Lieferungsverbänden übergeordnete Stellen einzurichten. Die besonderen 
Stellen sind Behörden.  
§ 7 Die Landeszentralbehörden, die von ihnen bestimmten besonderen Stellen 
(§ 6) und die Lieferungsverbände haben der Reichsfuttermittelstelle auf Verlangen 
Auskunft zu erteilen.  
§ 8 Die Landeszentralbehörden können weitere Bestimmungen über den Verkehr 
mit Stroh und Hälcksel treffen. Beschränkungen des Verkehrs mit Stroh sind bis 
zur Aufbringung der in §§ 1, 2 bestimmten Mengen zulässig; sie sind aufzuheben, 
sobald das Lieferungssoll erfüllt ist. 
  
Bei allen Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung des nach §§ 1, 2 auf- 
zubringenden Strohes ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des 
Rechtswegs, und zwar bei den Lieferungen an das Heer das von der Heeres- 
verwaltung für jeden Proviantamtsort eingesetzte Schiedsgericht, im übrigen das nach 
§ 7 Abs. 3 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 23) bestellte Schiedsgericht. 
§ 10 
Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 beziehen sich nur auf Stroh von Roggen, 
Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Hafer und Gerste sowie von Ge- 
menge dieser Getreidearten, aber nicht auf die beim Ausdreschen dieser Getreide- 
arten entstehende Spreu. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann die Vorschriften der 
§§ 1 bis 9 auf Stroh anderer Fruchtarten, mit Ausnahme des im § 11 ge- 
nannten Strohes, ausdehnen.
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        — 477 — 
§ 11 
Wer Stroh von Lupinen, Zuckerrüben- oder Runkelrübensamenstroh, auch 
gehäckselt oder sonst zerkleinert, an einen andern absetzen will, hat es dem Kriegs.- 
ausschusse für Ersatzfutter, G.m. b. H. in Berlin zum Erwerb anzubieten, auf 
Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. 
Der Kriegsausschuß hat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots 
dem Verpflichteten mitzuteilen, ob er die Uberlassung des Strohes verlangt; stellt 
er das Verlangen nicht, so hat er ihm in derselben Frist eine Bescheinigung 
darüber zu erteilen. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann nähere 
Bestimmungen für die Uberlassung und Verladung treffen.  
§ 12 
Der Kriegsausschuß hat die von ihm in Anspruch genommenen Mengen binnen 
3 Wochen nach Stellung des Überlassungsverlangens abzunehmen. 
Der zur Überlassung Verpflichtete hat die Mengen von der Stellung des 
Überlassungsverlangens an bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu be- 
handeln. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 3 Wochen nach Stellung des Über- 
lassungsverlangens, so erhält er vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung, die 
der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts festsetzt. Mit diesem Zeitpunkt geht 
die Gefahr des zufälligen Verderbens und der zufälligen Wertminderung auf den 
Kriegsausschuß über. Der zur Uberlassung Verpflichtete hat nach näherer An- 
weisung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts Feststellungen darüber zu 
treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrüber- 
ganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen. 
 § 13 
Der Kriegsausschuß hat für das Stroh einen angemessenen Übernahme- 
preis zu zahlen. Dieser Preis darf die vom Staatssekretär des Kriegsernährungs- 
amts bestimmten Grenzen nicht übersteigen. 
Ist der zur Überlassung Verpflichtete mit dem vom Kriegsausschusse ge- 
botenen Preise nicht einverstanden, so setzt das nach § 7 Abs. 3 der Verordnung 
über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) bestellte Schieds- 
gericht den Preis endgültig fest. Das Schiedsgericht ist an die nach Abs. 1 
bestimmten Preisgrenzen gebunden. Es bestimmt auch, wer die baren Auslagen 
des Verfahrens zu tragen hat; ferner entscheidet es über alle Streitigkeiten, die 
sich bei dem Enteignungsverfahren, bei der Überlassung, der Verladung und der 
Aufbewahrung ergeben, endgültig. 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des 
Übernahmepreises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm für 
angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
Wird das Stroh nicht freiwillig überlassen; so wird das Eigentum an ihm 
auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf 
den Kriegsausschuß oder die von diesem bezeichnete Person übertragen. Die 
Anordnung ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum 
geht über, sobald die Anordnung dem Verpflichteten zugeht. Die Landeszentral- 
behörden bestimmen die zuständige Behörde.
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        — 478 — 
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme (§ 12). Für 
streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung 
des Schiedsgerichts dem Kriegsausschusse zugeht. 
Erfolgt die Zahlung nicht binnen dieser Frist oder bei nicht rechtzeitiger Ab- 
nahme nicht binnen 5 Wochen nach Stellung des Überlassungsverlangens, so 
ist der Kaufpreis von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über 
jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. 
§ 14 
Beim Verkaufe des der Absatzbeschränkung nach § 11 nicht unterliegenden 
Strohes der dort genannten Arten durch den Erzeuger darf der auf Grund des 
§ 13 festgesetzte Preis nicht überschritten werden. Der Preis ist ein Höchstpreis 
im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
§ 15 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
§ 16 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer vorsätzlich der ihm nach §§ 1, 2 obliegenden Verpflichtung zur 
Ablieferung des von ihm geernteten Strohes nicht oder nicht rechtzeitig 
nachkommt; 
2. wer den auf Grund des § 8 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 
3. wer den ihm nach § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 obliegenden Ver- 
pflichtungen nicht nachkommt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf 
die sch- die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge- 
  
hören oder nicht. 
Die Verfolgung tritt im Falle der Nr. 1 nur auf Antrag des Lieferungs- 
verbandes ein.  
§ 17 Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Stroh, das 
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt wird. 
Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das besetzte Gebiet. 
§ 18 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Staatssekretär des Friegsernährungsamts bestimmt den Zeitpunkt 
des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 6. Juni 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
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        —  479 —   Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 Nr. 77 
 
 
 
 
 
 
Inhalt: 
 Friedensvertrag 
zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei 
einerseits und Rußland andererseits. S. 480. 
Deutsch-Russischer Zusatzvertrag 
zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, 
Burlgarien und der Türkei einerseits und Rußland andererseits. S. 622. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Ratifikation des am 3./7. März 1918 in Brest-Litowst 
und Bukarest unterzeichneten Friedensvertrags zwischen Deutschland, 
Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland 
andererseits und des am 3./7. März 1918 in Brest-Litowst und 
Bukarest unterzeichneten Deutsch-Russischen Zusatzvertrags zu dem 
Friedensvertrage. S. 654. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 104 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1918.
        <pb n="516" />
        —  479 —  (Nr.6354) 
Friedensvertrag zwischen Deutschland, Österreich- 
Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und 
Rußland andererseits. 
Da Dentschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und die Türkei einerseits 
und Rußland andererseits übereingekommen sind, den Kriegszustand zu beenden 
und die Friedensverhandlungen möglichst rasch zum Ziele zu fuühren, wurden zu 
Bevollmächtigten ernannt: 
von der Kaiserlich Deutschen Regierung: 
der Staatssekretär des  Auswärtigen Amtes, Kaiserlicher Wirklicher Geheimer 
Rat, Herr Richard von Kühlmann, 
der Kaiserliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Herr Dr. von 
Rosenberg, 
der Königlich Preußische Generalmaior Hoffmann „Chef des General- 
stabes des Oberbefehlshabers Ost, 
der Kapitän zur See Horn, 
von der k. u. k. gemeinsamen österreichisch-ungarischen Regierung: 
der Minister des Kais. und Kön. Hauses und des Äußern, Seiner k. u. k. 
Apostolischen Majestät Geheimer Rat, Ottokar Graf Czernin von 
und zu Chudenitz, 
der außerordentliche und bevollmächtigte  Botschafter,  Seiner k. u. k. Apostoli- 
sichen Majestät Geheimer Rat, Herr Kajetan Mérey von Kapos-Mere, 
der General der Infanterie, Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät 
Geheimer Rat, Herr Maximilian Csicserics von Bacsany, 
von der Königlich Bulgarischen Regierung: 
der Königliche Außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister 
in Wien, Andrea Toscheff,
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        — 482 — 
der Oberst im Generalstabe, Königlich Bulgarischer Militärbevollmächtigter 
bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser und Flügeladjutant Seiner 
Majestät des Königs der Bulgaren, Peter Gantschew, 
der Königlich Bulgarische Erste Legationssekretär Dr. Theodor Anastassoff, 
von der Kaiserlich Osmanischen Regierung: 
Seine Hoheit Ibrahim Hakki Pascha, ehemaliger Großwesir, Mit- 
glied des Ottomanischen Senats, bevollmächtigter Botschafter Seiner 
Majestät des Sultans in Berlin, 
Seine Exzellenz, General der Kavallerie, Generaladjutant Seiner Majestät 
des Sultans und Militärbevollmächtigter Seiner Majestät des Sultans 
bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Zeki Pascha, 
von der Russischen Föderativen Sowjets-Republik: 
Grigorij Jakowlewitsch Sokolnikow, Mitglied des Zentralexekutiv- 
ausschusses der Räte der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten 
Lew Michailowitsch Karachan, Mitglied des Jentralexekutivausschusses 
der Räte der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten, 
Georgij Wassiliewitsch Tschitscherin, Gehilfe des Volkskommissars für 
auswärtige Angelegenheiten, 
Grigorij Iwanowitsch Petrowskij, Volkskommissar für innere An- 
gelegenheiten.  
Die Bevollmächtigten sind in Brest-Litowsk zu den Friedensverhandlungen 
zusammengetreten und haben sich nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger 
Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen geeinigt. 
Artikel I. 
Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und die Türkei einerseits und 
Rußland andererseits erklären, daß der Kriegszustand zwischen ihnen beendet ist. 
Sie sind entschlossen, fortan in Frieden und Freundschaft miteinander zu leben. 
Artikel II. 
Die vertragschließenden Teile werden jede Agitation oder Propaganda gegen 
die Regierung oder die Staats- und Heereseinrichtungen des anderen Teiles unter- 
lassen. Die Verpflichtung gilt, soweit sie Rußland obliegt, auch für die von den 
Mächten des Vierbundes besetzten Gebiete.
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        — 483 — 
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Reichs-Gesetbl. 1918. — 105
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        —  484 —  Artikel III. 
Die Gebiete, die westlich der zwischen den vertragschließenden Teilen ver- 
einbarten Linie liegen und zu Rußland gehort haben, werden der russichen 
Staatshoheit nicht mehr unterstehen; die vereinbarte Linie ergibt sich aus der 
diesem Friedensvertrag als wesentlicher Bestandteil beigefügten Karte (Anlage 1). 
Die genaue Festlegung der Linie wird durch eine deutsch-russische Kommission erfolgen. 
Den in Rede stehenden Gebieten werden aus der ehemaligen Zugehörigkeit 
zu Rußland keinerlei Verpflichtungen gegenuber Rußland erwachsen. 
Rußland verzichtet auf jede Einmischung in die inneren Verhältnisse dieser 
Gebiete. Deutschland und Österreich-Ungarn beabsichtigen, das künftige Schicksal 
dieser Gebiete im Benehmen mit deren Bevölkerung zu bestimmen. 
Artikel IV. 
Deutschland ist bereit, sobald der allgemeine Friede geschlossen und die russische 
Demobilmachung vollkommen durchgeführt ist, das Gebiet östlich der im Artikel III 
Absatz 1 bezeichneten Linie zu räumen, soweit nicht Artikel VI anders bestimmt. 
Rußland wird alles in seinen Kräften Stehende tun, um die alsbaldige 
Räumung der ostanatolischen Provinzen und ihre ordnungsmäßige Rückgabe an 
die Türkei sicherzustellen. 
Die Bezirke Erdehan, Körs und Batum werden gleichfalls ohne Verzug 
von den russischen Truppen geräumt. Rußland wird sich in die Neuordnung der 
staatsrechtlichen und völkerrechtlichen Verhaltnisse dieser Bezirke nicht einmischen, 
sondern überläßt es der Bevolkerung dieser Bezirke, die Neuordnung im Einver- 
nehmen mit den Nachbarstaaten, namentlich der Türkei, durchzuführen. 
Artikel V. 
Rußland wird die völlige Demobilmachung seines Heeres einschließlich der 
von der jetzigen Regierung neugebildeten Heeresteile unverzüglich durchführen. 
Ferner wird Rußland seine Kriegsschiffe entweder in russische Häfen überführen 
und dort bis zum allgemeinen Friedensschluß belassen oder sofort desarmieren. 
Kriegsschiffe der mit den Mächten des Vierbundes im Kriegszustand verbleibenden 
Staaten werden, soweit sie sich im russischen Machtbereich befinden, wie russische 
Kriegsschiffe behandelt werden. 
Das Sperrgebiet im Eismeer bleibt bis zum allgemeinen Friedensschluß 
bestehen. In der Ostsee und, soweit die russische Macht reicht, im Schwarzen 
Meere wird sofort mit der Wegräumung der Minen begonnen. Die Handels-
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        — 485 — 
Crarra III. 
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        — 486 — 
schiffahrt in diesen Seegebieten ist frei und wird sofort wieder aufgenommen. 
Zur Festlegung der näheren Bestimmungen, namentlich zur Bekanntgabe der 
gefahrlosen Wege für die Handelsschiffe, werden gemischte Kommissionen eingesetzt. 
Die Schiffahrtswege sind dauernd von treibenden Minen freizuhalten. 
Artikel VI. 
Rußland verpflichtet sich, sofort Frieden mit der Ukrainischen Volksrepublik 
zu schließen und den Friedensvertrag zwischen diesem Staate und den Mächten des 
Vierbundes anzuerkennen. Das ukrainische Gebiet wird unverzüglich von den 
russischen Truppen und der russischen Roten Garde geräumt. Rußland stellt jede 
Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder die öffentlichen Einrichtungen 
der Ukrainischen Volksrepublik ein. 
Estland und Livland werden gleichfalls ohne Verzug von den russischen 
Truppen und der russischen Roten Garde geräumt. Die Ostgrenze von Estland 
läuft im allgemeinen dem Narwa-Flusse entlang. Die Ostgrenze von Livland ver- 
läuft im allgemeinen durch den Peipus-See und Pskowschen See bis zu dessen 
Südwestecke, dann über den Lubanschen See in Richtung Livenhof an der Düna. 
Estland und Livland werden von einer deutschen Polizeimacht besetzt, bis dort 
die Sicherheit durch eigene Landeseinrichtungen gewährleistet und die staatliche 
Ordnung hergestellt ist. Rußland wird alle verhafteten oder verschleppten Be- 
wohner Estlands und Livlands sofort freilassen und gewährleistet die sichere 
Rücksendung aller verschleppten Estländer und Livländer. 
Auch Finland und die Aalandinseln werden alsbald von den russischen 
Truppen und der russischen Roten Garde, die finischen Häfen von der russischen 
Flotte und den russischen Seestreitkräften geräumt. Solange das Eis die Uber- 
führung der Kriegsschiffe in russische Häfen ausschließt, werden auf den Kriegs- 
schiffen nur schwache Kommandos zurückbleiben. Rußland stellt jede Agitation oder 
Propaganda gegen die Regierung oder die öffentlichen Einrichtungen Finlands ein. 
Die auf den Aalandinseln angelegten Befestigungen sind sobald als möglich 
zu entfernen. Uber die dauernde Nichtbefestigung dieser Inseln sowie über ihre 
sonstige Behandlung in militärischer und schiffahrtstechnischer Hinsicht ist ein 
besonderes Abkommen zwischen Deutschland, Finland, Rußland und Schweden 
zu treffen; es besteht Einverständnis darüber, daß hierzu auf Wunsch Deutsch- 
lands auch andere Anliegerstaaten der Ostsee hinzuziehen sein würden.
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        —  487 — arpamqdenif. Topronde cCyddoxoqerzo Br 2TKP MopeHKP OGlacrx Ch0- 
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CTATIA VI. 
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Reichs-Gesetzbl. 1918. 106
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        — 488 — 
Artikel VII. 
Von der Tatsache ausgehend, daß Persien und Afghanistan freie und 
unabhängige Staaten sind, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, die 
politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit und die territoriale Unversehrtheit 
dieser Staaten zu achten. 
Artikel VIII. 
Die beiderseitigen Kriegsgefangenen werden in ihre Heimat entlassen. Die 
Regelung der hiermit zusammenhängenden Fragen erfolgt durch die im Artikel XII 
vorgesehenen Einzelverträge. 
Artikel IX. 
Die vertragschließenden Teile verzichten gegenseitig auf den Ersatz ihrer 
Kriegskosten, d. h. der staatlichen Aufwendungen für die Kriegführung, sowie auf 
den Ersatz der Kriegsschäden, d. h. derjenigen Schäden, die ihnen und ihren 
Angehörigen in den Kriegsgebieten durch militärische Maßnahmen mit Einschluß 
aller in Feindesland vorgenommenen Requisitionen entstanden sind. 
Artikel X. 
Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den vertrag- 
schließenden Teilen werden sofort nach der Ratifikation des Friedensvertrages wieder 
aufgenommen. Wegen Zulassung der beiderseitigen Konsuln bleiben besondere Ver- 
einbarungen vorbehalten. 
Artikel XI. 
Für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Mächten des Vierbundes 
und Rußland sind die in den Anlagen 2 bis 5 enthaltenen Bestimmungen maß- 
gebend, und zwar Anlage 2 für die deutsch-russischen, Anlage 3 für die öster- 
reichisch-ungarisch-russischen, Anlage 4 für die bulgarisch-russischen, Anlage 5 für 
die türkisch-russischen Beziehungen. 
Artikel XII.  
Die Herstellung der öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen, der Aus- 
tausch der Kriegsgefangenen und der Zivilinternierten, die Amnestiefrage sowie 
die Frage der Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen Handels- 
schiffe werden in Einzelverträgen mit Rußland geregelt, welche einen wesentlichen 
Bestandteil des gegenwärtigen Friedensvertrages bilden und, soweit tunlich, 
gleichzeitig mit diesem in Kraft treten.
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        — 489 — 
CTaThA VII. 
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Crarr# VIII. 
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Crarbn ILX. 
Aoronapnnanminen cropons Banauno orfasknalorn orr Boan#tmeuin 
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KOr, KorUObe OHl# DHänNnN A# #NT TDRAAHANT Fh vocnnds 
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Crar#n XN. 
AInm-OmameCinn KondV#ckin chomenin e g#oroBapuBaImmasnen 
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CTATIA XI. 
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CP HI 4 
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        —  490 — Artikel XIII. 
Bei der Auslegung dieses Vertrages sind für die Beziehungen zwischen 
Deutschland und Rußland der deutsche und der russische Text, für die Beziehungen 
zwischen Österreich- Ungarn und Rußland der deutsche, der ungarische und der 
russische Text, für die Beziehungen zwischen Bulgarien und Rußland der bulgarische 
und der russische Text, und für die Beziehungen zwischen der Türkei und Rußland 
der türkische und der russische Text maßgebend. 
Artikel XIV. 
Der gegenwärtige Friedensvertrag wird ratifiziert werden. Die Ratifikations- 
urkunden sollen tunlichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Die Russische 
Regierung verpflichtet sich, den Austausch der Ratifikationsurkunden auf Wunsch 
einer der Mächte des Vierbundes innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der 
Friedensvertrag tritt, soweit nicht seine Artikel, seine Anlagen oder die Zusatz- 
verträge anders bestimmen, mit seiner Ratifikation in Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag eigenhändig 
unterzeichnet. 
Ausgefertigt in fünffacher Urschrift in Brest-Litowsk am 3. März 1918. 
R. v. Kühlmann, 
Bukarest 7. März 1918. 
v. Bosenberg. 
Hoffmann. 
Horn   
Czernin, Bukarest 7. März 1918.   
Mérey.   
A. Toscheff. 
Oberst P. Gantchew. 
Dr. Theodor Anastassoff. 
I. Hakky. 
Zeki.
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        —  491 —  Crarepn XIII. 
IIpu TOAKOBAHII HaCTrOnIIaAroO Jorosopa ayrehrnum vekcram an1- 
Irrel a# Orlomenit nq#y Lepatanieit u Poccieit — B Bueilxkiii II - 
Alo y Agerpo-Beurpiei M Poccied — Mhneimü, Beurepexiit IH. PycRci, 
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Pocciei — Typemil u pyecki. 
Crarg XIV. 
Hacronmin #pumi Joronopr. Öyder Parnolonanb. OÖöshir parn- 
likanionnmm rpanotrann Aok’ BOSMOHNNO cxope cocnx # Bepan. 
Pveckoe npannre#scrso upnmmmerr a Ccf O6nsarelterno Mponsbecrn 
OOMTH Darurnsanion###n TDanorazm uo Meralil oanofl MP Janr e-# 
nebhoro colsa Br ruchie asyNReA Ccposa. Mupnmil oronohr BCTY- 
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R. v. Kühlmann, 
Bukarest 7. März 1918. 
V. Rosenberg. 
Hoffmann. 
Horn. · 
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zernin, M. Hapnaxaub. 
Bukarest 7. März 1918. "- s 
Mérey. 
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A. Toscheff. 
Oberst P. Cantchew, 
Dr. Theodor Anastassoff. 
I. Hakky. 
Zeki. 
Reichs. Geschbl. 1918. 107
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        —  492 — Anlage 2. 
  
Über die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Rußland 
wird folgendes vereinbart: 
I.) Der deutsch-russische Handelsvertrag von 1894/1904 tritt nicht wieder 
in Kraft. 
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, tunlichst bald nach Abschluß 
des allgemeinen Friedens zwischen Deutschlaud einerseits und den zur Zeit mit 
ihm in Krieg befindlichen europäischen  Staaten, den Vereinigten Staaten von 
Amerika und Japan andererseits in Verhandlungen über den Abschluß eines 
neuen Handelsvertrages einzutreten. 
2.) Bis zu diesem Zeitpunkte, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 1919, 
sollen den gegenseitigen Handelsbeziehungen die in der Anlage enthaltenen 
Bestimmungen zu Grunde grlegt werden, welche einen wesentlichen Bestandteil 
dieses Friedensvertrages bilden. Jedem der beiden vertragschließenden Teile soll 
es jedoch freistehen, diese Bestimmungen vom 30. Juni 1919 an mit sechs- 
monatiger Frist zu kündigen. Falls von diesem. Kündigungsrechte bis zum 
31. Dezember 1922 Gebrauch gemacht wird, werden bis zum 31. Dezember  1925, 
falls die Kündigung  nach dem 31. Dezember 1922 erfolgt, für einen Zeitraum 
von 3 Jahren von dem Tage des Außerkrafttretens der in der Anlage enthaltenen 
Bestimmungen an gerechnet, die Angehörigen, die Handels-, Erwerbs- und 
Finanzgesellschaften mit Einschluß der Versicherungsgesellschaften die Boden- 
und Gewerbeerzeugnisse und die Schiffe jedes der beiden vertragschließenden Teile 
im Gebiete des anderen Teiles die meistbegünstigte Behandlung genießen. Diese 
Regelung umfaßt insbesondere auch: 
a) den Erwerb und Besitz von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, 
die Verfügung hierüber, die Ausübung von Handelsunternehmungen, Gewerben 
und Berufen, sowie die in diesem Falle zu entrichtenden Abgaben, 
b) die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, die Zölle, die  Zollförmlichkeiten,  
die inneren Verbrauchs- und ähnlichen Steuern und die Verkehrsverbote, 
c) die Behandlung, welche staatliche oder unter staatlicher Kontrolle stehende 
Monopolverwaltungen des einen vertragschließenden Teiles den Abnehmern oder 
Lieferern des anderen Teiles in der Preisstellung oder der sonstigen Geschäfts- 
gebarung zuteil werden lassen, ·
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        — 493 — 
Ilpnnozenie 2. 
  
Ornochreibuo 9konommueckuKP ornomenil MekAy Tepanien u Poc- 
ciel yraB URGLC CASqAyiomd coramene: 
l.) Teprancko-PDyccCil robronk JOTroopP 1894/1904 roqa Ne Bery- 
nadcn#rne 00bue BP Ablücnie. 
adorovalubaluliacn cropohn O0yvlOTCH Haqarp Bozloko ckopte 
HOCB a##lioerntd BcOÖOmaro auba MeAy T’ephmaniell # a#font ropohl #u 
HANOA-EAHC CP Hef B’ uncrohmee BpeNd BP cOGr#nBoiun 8cBponen-- 
Ckli rocyqaperbamu, Ct#epo-Aucpitanctlinn Coeunellbun LII#aa###n 
Auonic c apyrofl neperobob OrnoOchrem#lo ak-uelin loßaro roproßaro 
J40TOROa. 
2.) Br ocoBy roprobKP B3aTOOruomenin AOM Öh## 0-ken 
Fasannaro Cbota,HBOBCMKOMCAyNaf1O 31- knÖOD 1919 rolnaçOdepammbtc 
BB HacTroxme# uplazen Ocaach, KOLOD CCraB-AOTP CyIecs- 
D qacrb Hacronmaro mplaro J0robob. OöÖOPNM’’’ 4#roaphhupmnaica 
Clobolau# 1000C raßanerci ahaO npano, aunnas Cr. 30-ro i#on1 1919 rora 
Olkusabo ubll Teonin upeqF’nDee 3a ec HBCNC O oK 
nocranonicuill. Ecun unpaßo ortasa 6yNGTP ncuo-lPedohano do 31-r0 
J#cKkaODH 1922 roda, ro 40 31-r0 deka Opn 1925 roqua, ecan e orkazar nö- 
———————2 dekaob'# 1922 roqa, ro Ha TpexABIuiii cpoub, 
Culnan co JuN mbekpamenis Ablchrri Coqepaamix ####cromen upu- 
10 kcil Uocranonenil öydgerr ycranolennDln#nBauÖ0qmaro 6 - 
ronblc#om ahil ## rbanqdan#, roprosukr, upommuenns### an- 
COBDNL OOlleçGTBP, BRMIOVAM OGIIIECTBA erpaxoBanin, - IT DOHBe, Lv qN 
n Opn,NGTE A KPOGeif kaf u# STSaphpamux/CN Crpn 
Ha, reppuropiu uDorHOG CLOOH. 9½#0 ndOetraucnm##chie pachbocrpauuerce 
P COCOOeHHOCTH Trakzuc: ". 
a) Na npibDbrente Maabnie Alah### e#h#i## y'- 
c#ob, Pachnopelie #lP, zahrie roprolim upeupisrinun, ubommuten- 
nocrbo H Sô’rha npobecci, pago a## u Ma Bäenmaellbe BB 57TNTP, 
Cdydad cOopm, 
6) ua B803P, BlB0SP n npooz-b Tohaohr, Ha Ta#OReEHRG COople 11 
—————————————————————————————————— 
JJe HANMP, UL Jallpemehll nebeabienin, 
B) Ha OODar AbiicrBiii rochanperbennd#### u# Crommus P 10#A#P KOI- 
##bdenr Tochaperk aa#nnnerpami monononit omot u#n 4d0roapinal- 
Innden c#obomb no orkomenin Kr. nokyna#re#n##n nan ocralsa I1110. 
Trumoil crobom umFanoßchil ADN AB.lONNP C10. 
#mienllX#, 
107“
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        — 494 — 
d) die Beförderung und die Beförderungspreise auf Eisenbahnen und anderen 
Verkehrswegen, 
e) die Zulassung und Behandlung der Schiffe, ihrer Mannschaften und 
Ladungen, sowie die Schiffahrtsabgaben, 
1) die Beförderung von Personen durch Transportunternehmer, einschließlich 
der auf dem Land= oder Seeweg erfolgenden Beförderung von Auswanderern 
und einschließlich der Tätigkeit von Auswanderungsvermittlern. 
3.) Während der Dauer der Meistbegünstigung wird kein Teil zu Lasten 
des anderen Teiles an einer Grenze seines Gebiets höhere Einfuhr- oder Ausfuhr- 
zölle erheben als an irgendeiner anderen Grenze. 
Außerdem wird während dieser Zeit Rußland die Ausfuhr von rohem und 
behauenem Holz, soweit dasselbe in Nr. 6 des Verzeichnisses der Ausfuhrzölle 
nicht besonders benannt ist, sowie von Erzen aller Art weder verbieten noch mit 
Ausfuhrzöllen belasten. 
4.) Rußland wird keinen Anspruch erheben auf die Begünstigungen, welche 
Deutschland an Österreich-Ungarn oder an ein anderes mit ihm durch ein Zoll- 
bündnis verbundenes Land Wwährt, das an Deutschland unmittelbar oder durch 
ein anderes mit ihm oder Österreich-Ungarn zollverbündetes Land mittelbar an- 
grenzt. Kolonien, auswärtige Besitzungen und Schutzgebiete werden in dieser Be- 
ziehung dem Mutterland gleichgestellt. 
Deutschland wird keinen Anspruch erheben auf die Begünstigungen, welche 
Rußland an ein anderes mit ihm durch ein Zollbündnis verbundenes Land, das 
an Rußland unmittelbar oder durch ein anderes mit ihm zollverbündetes Land 
mittelbar angrenzt, oder den Kolonien, auswärtigen Besitzungen und Schutz- 
gebieten eines der mit ihm zollverbündeten Länder gewährt. 
5.) Soweit in neutralen Staaten Waren lagern, welche aus Deutschland 
oder Rußland stammen, die aber mit der Verpflichtung belegt sind, daß sie weder 
unmittelbar noch mittelbar nach den Gebieten des anderen vertragschließenden 
Teiles ausgeführt werden dürfen, sollen derartige Verfügungsbeschränkungen im 
Verhältnis zu den vertragschließenden Teilen aufgehoben werden. Die beiden 
vertragschließenden Teile verpflichten sich daher, den Regierungen der neutralen 
Staaten von der vorerwähnten Aufhebung dieser Verfügungsbeschränkung unver- 
züglich Kenntnis zu geben. 
6.) Bevorzugungen, die einer der vertragschließenden Teile während des 
Krieges anderen Ländern durch Konzessionserteilungen oder andere staatliche 
Maßnahmen gewährt hat, sollen aufgehoben oder auf den anderen Teil durch 
Gewährung gleicher Rechte ausgedehnt werden.
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        — 495 — 
TU) HA nepenoRy M Taph### za nepeBo3Ky llo Ee.ABBHEIN'B 40 rans II. 
ApyrENT VTANT CooOmenin, 
4) Ha Jonymenie n lodochic OpaNef, N’ oKaznei # #rpF3#OHr. 
anno kak n# Ua OaGenLine C6op, 
e) Ha nependazk#) naccaxuponn #1 Pancnoprnun upeanpunmia#cann, 
BEIMNH nepeBO#ky onDanTor CyxNHMT n# MOCRNMP yren#rP NAo- 
nocre amupalrkHN nocpeano.½ 
3.) Bo Dc npenn upna#ßbnenin upnmma Banéo-##mmaro Garonpiarcrho-- 
nanin umn oqla n#### Croponr e Veranonurr Br. yucpör npormnof Croponm 
na Oqnoill Ppannur cscel Treppnropim 60Re BllOEIif BBoHI L BE- 
nosumad nomamum ulhr va Fgaßoff Juu6o Ayroll. 
Khom roro BP reuenic 21#or#o Bpemhn Poccil # 6Ö6yARrr un zanpe- 
marr B OGüara#B#oOx nom#a Brinonb cnporo 0OyGnennaro 
a#n, nockolNy ohr dOcobo He ynOmmacrcl Bg 6-M Poenuen BH—RBOS- 
umd r nomanmP, u Benkaro poqa py#. 
4.) Poccin ne zanmirb uburnsanisi ua npennymecrua, Ko ropln Tep= 
manin upe##ocranmr Aucrpo-Ben#pin# nan ApyroOCBnganof CP lef# ra- 
MOMGHEIMMB COIOBOM'B cPank,, 1 pannuamen W neilocheder neuno ct# Pep- 
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Reichs-Gesetzbl. 1918. 108
        <pb n="532" />
        — 496 — 
7.) Soweit nicht in der Tarifanlage A oder sonst anderes bestimmt ist, 
soll für die ganze Dauer dieses Provisoriums sowie der nach Ziffer 2 wechsel- 
seitig zu gewahrenden Meistbegunstigung der allgemeine russische Zolltarif vom 
13./26. Januar 1903 maßgebend sein. 
8.) Die am 31. Juli 1914 in Geltung gewesenen Vereinbarungen zwischen 
dem 9 Deutschen Reiche und Rußland über die Behandlung russischen Zuckers sollen 
während der Dauer dieses Provisoriums sowie der nach Ziffer 2 wechselseitig zu 
gewährenden Meistbegünstigung in Kraft bleiben. 
9.) Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß mit dem Friedens- 
schluß die Beendigung des Krieges auch auf wirtschaftlichem und finanziellem 
Gebiet erfolgt. Sie verpflichten sich, weder direkt noch indirekt an Maßnahmen 
teilzunehmen, die auf die Weiterführung der Feindseligkeiten auf wirtschaftlichem 
oder finanziellem Gebict abzielen, und innerhalb ihres Staatsgebietes solche Maß- 
nahmen mit allen ihnen zu Gebot stehenden Mitteln zu verhindern. 
In der Übergangszeit, die zur Überwindung der Kriegsfolgen und Neu- 
ordnung der Verhältnisse erforderlich ist, verpflichten sich die vertragschließenden 
Parteien, möglichst keine Schwierigkeiten in der Beschaffung der notwendigen 
Güter durch Einführung hoher Eingangszölle zu bereiten, und sprechen die Be- 
reitwilligkeit aus, alsbald in Verhandlungen einzutreten, um, soweit als tunlich, 
die während des Krieges festgesetzten Zollbefreiungen vorübergehend noch länger 
aufrecht zu erhalten und weiter auszudehnen. 
  
Unteranlage 1 zu Anlage 2. 
  
Artikel 1. 
Die Angehörigen eines der beiden vertragschließenden Teile, welche sich in 
dem Gebiete des anderen Teiles niedergelassen haben oder sich dort vorübergehend 
aufhalten, sollen dort im Handels= und Gewerbebetriebe die nämlichen Rechte 
gemeßen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden als die 
Inländer. Sie sollen in dem Gebicte des anderen Teiles in jeder Hinsicht die- 
selben Rechte, Privilegien, Freiheiten, Begünstigungen und Befreiungen haben 
wie die Angehörigen des meistbegünstigten Landes. 
Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, daß durch die vorstehenden 
Bestimmungen die besonderen Gesetze, Erlasse und Verordnungen auf dem Gebiete 
des Handels, der Gewerbe und der Polizei nicht berührt werden, welche in 
jedem der beiden vertragschließenden Länder gelten oder gelten werden und auf 
alle Ausländer Anwendung finden.
        <pb n="533" />
        – 497 — 
7.) IIockgoslbkLy B rapnendp upmuioxenin A um ur unour M### 
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9.) Aoi Ombunawninen cropomm Colnachn, 4r0 h zak.uoenic - 
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108“
        <pb n="534" />
        — 498 — 
Artikel 2. 
Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile sollen in dem 
Gebiete des anderen Teiles gleich den Inländern berechtigt sein, jede Art von 
beweglichem oder unbeweglichem Vermögen zu erwerben, zu besitzen und zu ver- 
walten sowie darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, Eheschließung, letzten 
Willen oder auf andere Weise zu verfügen, auch Erbschaften vermöge letzten 
Willens oder kraft Gesetzes zu erwerben, ohne in einem der genannten Fälle 
unter irgendeiner Bezeichnung anderen oder höheren Abgaben, Steuern oder Auf- 
lagen unterworfen zu sein als die Inländer. 
Jeder der vertragschließenden Teile behält sich vor, Ausnahmen von dieser 
Regel für Teile seines Gebiets zu machen, die als Grenzschutzbezirke oder Festungs- 
rayons erklärt sind. 
In keinem der vorerwähnten Fälle sollen jedoch die Angehörigen des einen 
Teiles im Gebiete des anderen Teiles ungünstiger behandelt werden als die 
Angehörigen irgendeines dritten Landes. 
Die Angehörigen eines jeden der beiden vertragschließenden Teile sollen den 
Erlös aus dem Verkaufe ihres Eigentums und ihr Vermögen überhaupt unter 
Beobachtung der Landesgesetze frei ausführen können, ohne als Ausländer zur 
Entrichtung anderer oder höherer Abgaben verpflichtet zu sein, als die Inländer 
unter gleichen Verhältnissen zu entrichten haben würden. 
Sie sollen unter Beobachtung der Landesgesetze freien Zutritt zu den Ge 
richten haben, um als Kläger oder Beklagte aufzutreten, und sollen in dieser 
Hinsicht alle Rechte und Befreiungen der Inländer genießen und wie diese befugt 
sein, sich in jeder Rechtssache der durch die Landesgesetze zugelassenen Anwälte, Sach- 
walter und Vertreter jeder Art zu bedienen. 
Artikel 3. 
Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile sollen in dem Gebiete 
des anderen zu Gerichts-, Administrativ- oder Munizipaldiensten, mit Ausnahme 
der Vormundschaft, nicht verpflichtet sein; ebenso bleiben sie frei von jedem per- 
sönlichen Dienste im Landheere, in der Marine, in der Reserve der Land= und 
Scemacht und in der Nationalmiliz, sowie von allen Lasten, Zwangsanleihen, 
militärischen Requisitionen und Leistungen jeder Art, welche im Kriegsfalle oder 
infolge von außergewöhnlichen Umständen auferlegt werden; ausgenommen sind 
die aus irgendwelchem Rechtstitel mit dem Besitze eines Grundstücks verbundenen 
Lasten, sowie die Verpflichtung zur Ouartierleistung und zu sonstigen besonderen 
Leistungen für die bewaffnete Macht, die den Inländern und den Angehörigen
        <pb n="535" />
        — 499 — 
Crarbi 2. 
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# Crarra# 3. 
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Keichs-Gesetzbl. 1918. 109
        <pb n="536" />
        — 500 — 
der meistbegünstigten Nation als Eigentümern, Pächtern oder Mietlern von Im- 
mobilien obliegen. 
Artikel 4. 
Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle 
Gesellschaften einschließlich der Versicherungsgesellschaften, welche in einem der 
beiden Länder nach den bestehenden Gesetzen rechtsgültig errichtet worden sind 
und dort ihren Sitz haben, sollen in dem anderen Lande als gesetzlich bestehend 
anerkannt werden und dort namentlich das Recht haben, vor Gericht als Kläger 
oder als Beklagte Prozesse zu führen. 
Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, daß durch die vorstehende Be- 
stimmung die Frage nicht berührt wird, ob derartige in einem der beiden Länder 
errichtete Gesellschaften in dem anderen Lande zum Handels- und Gewerbebetriebe 
zugelassen werden sollen oder nicht. Diese Frage bleibt, wie bisher, den in dem 
betreffenden Lande bestehenden oder noch einzuführenden Bestimmungen vorbehalten. 
In jedem Falle sollen die gedachten Gesellschaften in dem anderen Lande 
dieselben Rechte genießen, welche den gleichartigen Gesellschaften irgendeines Landes 
zustehen oder zugestanden werden sollten. 
Artikel 5. 
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr 
zwischen beiden Ländern durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote 
zu hemmen und die freie Durchfuhr zu gestatten. 
Ausnahmen sind nur für solche Erzeugnisse zulässig, welche auf dem Ge- 
biete eines der vertragschließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols 
bilden oder bilden werden, sowie auch für gewisse Erzeugnisse, für die aus Rück- 
sichten auf die Gesundheit, die Veterinärpolizei und die öffentliche Sicherheit oder 
aus anderen schwerwiegenden politischen und wirtschaftlichen Gründen außerordent- 
liche Verbotsmaßregeln, insbesondere im Zusammenhang mit der auf den Krieg 
folgenden Übergangszeit, ergehen könnten. 
In der auf den Krieg folgenden Übergangszeit zur Überwindung der Folgen 
des Krieges können Verkehrsbeschränkungen wie Einfuhrverbote, Ausfuhrverbote 
und Durchfuhrverbote erlassen werden; sie sind so zu handhaben, daß sie möglichst 
wenig lästig empfunden werden und sind, sobald es die Verhältnisse gestatten, 
außer Kraft zu setzen. 
Artikel 6. 
Die russischen Boden- und Gewerbcerzeugnisse, welche im Deutschen Reiche, 
und die deutschen Boden- und Gewerbeerzeugnisse, welche in Rußland eingeführt
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        —  501— n000Dnnm###C###. vovor an T- 
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Hexi#nd JonyCap T0#### A Tanx###Op, 70ropg# 
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Daqann neknomr###n zanpernremmm upamla B#P Co00pakenill rrien,. 
Berepnnapnaro Ma8Opa # OÖmecTrnennol Gesonacnoc#im m BeEAACIBIS nnx# 
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        <pb n="538" />
        — 502 — 
werden, sollen dort, sie mögen zum Verbrauch oder zur Lagerung, zur Wieder- 
ausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sein, der nämlichen Behandlung wie die 
Erzeugnisse des meistbegünstigten Landes unterliegen. In keinem Falle und aus 
keinem Grunde sollen sie höheren oder anderen Söllen, Gebühren, Steuern oder 
Abgaben unterworfen sein, noch mit Zuschlägen oder einem Einfuhrverbote belegt 
werden, von denen nicht auch dic gleichartigen Erzeugnisse irgendeines anderen 
Landes betroffen werden. Insbesondere wird jede Begünstigung und Erleichterung, 
jede Befreiung und jede Ermäßigung der in dem Generaltarif oder in den Ver- 
tragstarifen enthaltenen Eingangszölle, welche einer der vertragschließenden Teile 
einer dritten Macht dauernd oder zeitweise, ohne Gegenleistung oder mit Kom- 
pensation zugesteht, ohne weiteres und bedingungs-, vorbehalts- oder kompensations- 
los auf die Boden- und Gewerbeerzeugnisse des anderen ausgedehnt werden. 
Artikel 7. 
Die in dem beiliegenden Tarif A bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbe- 
erzeugnisse sollen bei ihrer Einfuhr in Rußland und die in dem beiliegenden 
Tarif B bezeichneten russischen Boden- und Gewerbeerzeugnisse sollen bei ihrer 
Einfuhr in Deutschland keinen anderen oder höheren Eingangszöllen unterliegen, 
als den in diesen Anlagen festgesetzten. 
 Wenn einer der vertragschließenden Teile auf einen in der Anlage A oder 
Anlage B des gegenwärtigen Vertrags angeführten Gegenstand einheimischer Er- 
zeugung oder Fabrikation zum Vorteil der Staatskasse eine neue innere Steuer 
oder Akzise oder einen Zuschlag zu einer solchen inneren Steuer oder Akzise legen 
sollte, so kann der gleichartige Gegenstand bei der Einfuhr mit einer gleichen 
oder entsprechenden Abgabe belegt werden, vorausgesetzt, daß diese Abgabe für 
die Provenienzen aller Länder gleich ist. 
Artikel 8. 
Innere Abgaben, welche im Gebiete des einen der vertragschließenden Teile 
für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder der Korporationen von der Her- 
vorbringung, der Zubereitung, der Beförderung, dem Vertrieb oder dem Verbrauch 
eines Erzeugnisses gegenwärtig oder künftig erhoben werden, dürfen auch den gleich- 
artigen Erzeugnissen des anderen Teils auferlegt werden, diese jedoch unter keinem 
Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen als die Erzeugnisse des eigenen Landes. 
Soweit innere Abgaben auf Rohstoffe oder Halbwaren gelegt werden, soll die 
Feststellung eines angemessenen Steuerausgleichs für die Einfuhr von Erzeugnissen, 
welche aus solchen Rohstoffen oder Halbwaren gewonnen werden, auch dann statt- 
haft sein, wenn die gleichartigen inländischen Erzeugnisse nicht unmittelbar den 
Gegenstand der Abgabe bilden.
        <pb n="539" />
        — 503 — 
Poccio, Mpeqnaslaenz##an ohl# Au norpe0-enin ## An 0c Tanlenin na ckan, 
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AyFTOBP OTexecrBeRHofH OÖOHBapIne ### OÖOpaGaTEaLOH#GIHOMHLle#pHen 
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HAN COOTBBTCTSeEHOH nonmmofl upn veoBi, OÖN Tà NnolnRA E#STaaI 
DDP OAHHaKOBOH M CP nponzBeqehd BBRKN 8rpans. 
Crarb# 8. 
Buyrpbek#m cöcpa#n, koropke Ha repprrropin omroff N#ep J0TOBahn 
Balolulld Crpo# BzCRHSALOTC RAH ÖyAyTT B3cua## BB IOABY TO- 
CFdaDCTBA MBCTHaT’O CamoynpaßgJen##m Kopnopanif 3a uponsBocrno, 
urneie, Nepenosky, upoqauy n##n norpefenie kakxNP-MIGyq2 #npeg- 
MEIOBB., MOTyTP ÖOHTP OOfaraen rane #u#odnopo## uponzneqn Apyron 
„robohl, o R OAP Bakil#E HDNNOrTOE H GOAbIIEMG Dasßp M.AII 
Ooae oöbemnemreibi## Oöpagomr, uhmm upommne#enin coöcrnermon Crpan. 
llockol## chpme Marepiaa# u# oysahimarn oGllarapfl Buy#pek#n 
cöopamm, Aomyexaerca cE. UBAbIO ypaBuenin coo#rbßrernenuff c60p#, 
c HpHOHHNKP Hposexeil, UmrooqnNP 13P 91IXATCK 
Alavrepia-lohb N nonysaöpnxa-rohP, Jqake BP romMp Cfyaßz, korda Oad- 
Dbodmf OregecreniE upoeqdeIdellocpec#### #e 061aran2.
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        —  504 — 
Es bleibt jedem der vertragschließenden Teile unbenommen, geeignete Waren 
einem Staatsmonopol oder einer zur Gewinnung von Staatseinnahmen dieneuden 
monopolähnlichen Regelung zu unterwerfen. Die vorstehenden Grundsätze finden 
in diesem Falle cursprechende Anwendung. 
Artikel 9. 
Bei der Ausfuhr von Waren aus einem der beiden Länder nach dem an- 
deren dürfen keine anderen oder höheren Ausgangsabgaben erhoben werden als 
bei der Ausfuhr nach dem in dieser Veziehung meistbegünstigten Lande. Auch 
jede sonst von cinem der vertragschließenden Teile einer dritten Macht für die 
Ausfuhr zugestandene Begünstigung werd ohne witeres und bedingungslos dem 
andern zuteil werden. 
Artikel 10. 
Die Waren aller Art, welche durch das Gebiet eines der beiden Teile 
durchgeführt werden, sollen wechselseitig von jeder Durchgangsabgabe frei sein, 
sei es, daß sie unmittelbar durchgeführt werden, sei es, daß sie während der 
Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder aufgeladen werden. 
Artikel 11. 
Die Bestimmungen des gegemwärtigen Vertrags berühren nicht: 
1. die Begünstigungen, welche anderen angrenzenden Staaten zur Er- 
leichterung des örtlichen Verkehrs innerhalb einer Grenzzone bis zu 
15 km Breite gegenwärtig gewährt sind oder in Zukunft gewährt 
werden sollten,    
2. die Begünstigungen, welche einer der beiden vertragschließenden Teile 
einem anderen Staat auf Grund einer bestehenden oder künftigen 
Zolleinigung gewährt oder gewahren wird, 
3. die Begünstigungen, welche für die Einfuhr oder Ausfuhr den Be- 
wohnern des Gouvernements Archangel gegenwärtig gewährt sind oder 
in Zukunft gewährt werden sollten. 
Doch soll die deutsche Einfuhr in gleicher Weise alle der Einfuhr eines 
europäischen oder nordamerikanischen Staates in dieses Gebiet eingeräumten Zoll- 
erleichterungen mitgenießen. 
Artikel 12. 
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den 
Besitz einer von den Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbelegiti- 
mationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz 
haben, zum Gewerbebetrieb berechtigt sind, sollen befugt sein, persönlich oder 
durch die in ihren Diensten stehenden Reisenden in dem Gebiete des anderen
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        —  505 —Kamqoll m# Jqorogapimapmizxen Croponz npeaocranaaeren O6GBMABAHII 
IIOo, IXO Amuie TohaH rocygapersennoff Monodai no##epra##. HXP A. 
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CraTEA. 10. 
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Tanzirrnaro cöopa, 6e3pazanuno, Upono#rcnan ohn nDu## M 0 penn 
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Crarr 11. 
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3. JOTF upeqocransa#Xrepp um Koropmf 6y.Jtr #pe- 
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Crarba 12. 
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„Te. #crno, nuborpb upano Ha npoEn Abß##re.bHcTP, JoR IMBTI
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        — 506 — 
vertragschließenden Teiles Wareneinkäufe zu machen oder Bestellungen, auch unter 
Mitführung von Mustern, zu suchen. Die gedachten Kaufleute, Fabrikanten und 
anderen Gewerbetreibenden oder Handlungsreisenden sollen wechselseitig in den 
beiden Landern hinsichtlich der Pässe und der den Handelsbetrieb treffenden Ab- 
gaben wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt werden. 
Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden 
(Handlungsreisenden) dürfen wohl Warenmuster aller Art, aber keine Waren mit 
sich führen. Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den vorbe- 
zeichneten Handlungsreisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von 
Eingangs- und Ausgangsabgaben unter der Voraussetzung zugestanden, daß diese 
Gegenstände falls sie nicht verkauft worden sind, binnen einer Frist von einem 
Jahre wieder ausgeführt werden, und die Identität der ein- und wieder ausge- 
führten Gegenstände außer Zweifel ist, wobei es gleichgültig sein soll, über welches 
Zollamt die Gegenstände ausgeführt werden. 
Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr 
durch Niederlegung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicher- 
stellung gewährleistet werden. 
Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber 
machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbelegitimationskarten befugt 
sein sollen, nach welchem Muster diese Karten ausgefertigt werden, und welche 
Vorschriften die Reisenden bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten haben. 
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile, welche sich in 
das Gebiet des anderen zum Besuche der Messen und Märkte begeben, um dort 
Handel zu treiben oder ihre Erzeugnisse feilzuhalten, werden wechselseitig wie die 
Inländer behandelt und keinen höheren Abgaben als diese unterworfen werden. 
Artikel 13. 
Hinsichtlich des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechtes an Werken der 
Literatur, Kunst und Photographie sollen im Verhältnis zwischen Deutschland und 
Rußland die Bestimmungen des zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland 
geschlossenen Vertrages vom 28. Februar 1913 gelten. 
Hinsichtlich des gegenseitigen Schutzes der Warenbezeichnungen sollen die 
Bestimmungen der Deklaration vom 23./11. Juli 1873 auch in Zukunft maß- 
gebend sein. 
Artikel 14. 
Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Rußland, und die 
russischen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland ganz wie die in- 
ländischen Schiffe und Ladungen behandelt werden, gleichviel, von wo die Schiffe 
ausgelaufen oder wohin sie bestimmt sind, und woher die Ladungen stammen 
oder wohin sie bestimmt sind.
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        — 507 — 
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nuin NPF 1Dy30Br. 
—
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        —  508 — Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Beziehung von einem 
der vertragschließenden Teile einer dritten Macht eingeräumt werden sollte, soll 
ohne weiteres und bedingungslos auch dem anderen Teile zustehen. 
Von den vorstehenden Bestimmungen wird jedoch eine Ausnahme gemacht: 
a) in betreff derjenigen besonderen Begünstigungen, welche dem inländischen 
Fischfang und dessen Erzeugnissen in dem einen oder dem anderen Lande jetzt 
oder in Zukunft gewährt werden sollten, 
b) in betreff der jetzt oder künftig der nationalen Kauffahrteiflotte gewährten 
Begünstigungen. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages finden keine Anwendung 
auf die Küstenschiffahrt, welche nach wie vor durch die in jedem der beiden Länder 
jetzt oder künftig in Kraft stehenden Gesetze geregelt wird. Immerhin soll es 
den deutschen und russischen Schiffen freistehen, aus einem Hafen des einen der 
beiden vertragschließenden Länder nach einem oder mehreren Häfen desselben Landes 
zu fahren, sei es, um dort die aus dem Auslande mitgebrachte Ladung ganz oder 
teilweise zu löschen, oder um eine nach dem Auslande bestimmte Ladung einzu- 
nehmen oder zu ergänzen. 
Artikel 15. 
Die Nationalität der Schiffe soll beiderseits nach den jedem Lande eigen- 
tümlichen Gesetzen und Verordnungen auf Grund der an Bord befindlichen, durch 
die zuständigen Behörden ausgestellten Urkunden und Patente anerkannt werden. 
Die von dem einen der vertragschließenden Teile ausgestellten Schiffsmeß- 
briefe werden nach Maßgabe der zwischen den beiden vertragschließenden Teilen 
getroffenen oder zu treffenden besonderen Vereinbarungen von dem anderen Teile 
anerkannt werden. 
Artikel 16. 
Die deutschen Schiffe, welche nach einem russischen Hafen, und umgekehrt 
dic russischen Schiffe, welche nach einem deutschen Hafen kommen, nur um dort 
ihre Ladung zu vervollständigen oder einen Teil derselben zu löschen, sollen, 
vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Vorschriften des betreffenden 
Staates richten, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines anderen 
Landes bestimmten Teil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder aus- 
führen können, ohne gehalten zu sein, für diesen Teil ihrer Ladung irgendwelche, 
Gefälle zu bezahlen, außer den Aufsichtsabgaben, welche übrigens nur nach dem 
für die inländische Schiffahrt bestummten Satze erhoben werden dürfen. 
Artikel 17. 
Von Tonnengeldern und Abfertigungsgebühren sollen in den Häfen eines 
jeden der beiden Lander völlig befreit sein: 
1. die Schiffe, welche von irgendeinem Orte mit Ballast ein- und damit 
wieder auslaufen;
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        —  509 — 
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Ornomelil Oauofi P J0TOBaD DaBanmi#sen Cropomb FTPeTrei ACDKABB, TALID 
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IlIocranomenin uncronmano Aoronoparneupn#kunb###en K pnÖpexnouy 
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Ho B0 nBenkolm Cfyuat roplmancn# n y CAabupedoeran#ercn 
H3P Taahn Oaqnoi I8P OOBUINP AoOl’ohaphnammufcn crpamp Orupaaren 
OAHy H#An H# BCKOAHDCRO TDahnalef# f erpannm ###n OAÖdO RA nGTnOf 
BHIDySKU nDnneG3gCLATO #M-#à TDann #ra nAnnay’äkn nn no- 
noanenig upeqnaznadehnaro za rhanny DDT9 
Cra-ren 15. 
Haniona.rocrb CydosP upnsHacred OOhhnam cToODOHAMH O 3aAROHAASTD 
H IDeq#In —nmen crpaum na OenoBahinm naxOAlmmxCB A CyquT 
BhlannllNP HaAkamnm Bnchmnan AJAoky##emronmr n llaren#rohr. 
Brannn OAHOii IMB Adbronapnrammugqen eropom. KODnGelPHN MRpnO- 
Tedblln CBARTCMLCTBA uplalhanrn ADNTOi CÖTODoOnoH COOTEBTCTRBenO 3au-#- 
delaR #un MMIuM Hzakmuchhnan chnelladbl# c0lascn. 
MeKAy AOT’oBapnBaDnLCG Croponaaul. 
Crarb 16. 
Tepuanckin cydqa, nupnömhnammin ur pyccxyio rananb i naoGopors 
Dyeckin cyqa, npnOmhnapmin r rephancky’#b ramn A#n rono Tobko, JrOÖI 
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ADrof rannun o#rofl Ne Mm nloll crhanm upn vonin comaenin zanololrr 
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delliem# COOoP lo HAABOT, NOTOD JOakn #MATLCfH nO ODNB, onpe- 
Abachlolff Aln MBTünxKT cydo#. 
Crarrn 17. 
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JüyTr CCP Ga-Uacroub,
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        — 510 — 
2. die Schiffe, welche aus einem Hafen des einen der beiden Länder nach 
einem oder mehreren Häfen desselben Landes kommen und sich über 
die in einem anderen Hafen desselben Landes bereits erfolgte Zahlung 
jener Abgaben ausweisen können; 
3. die Schiffe, welche freiwillig oder notgedrungen mit Ladung nach einem 
Hafen kommen und ihn, ohne irgendwie Handel betrieben zu haben, 
wieder verlassen. 
Diese Befreiung wird nicht gewährt für Leuchtturm-, Lotsen-, Remorkierungs- 
Quarantäne- und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben, welche für 
dem Verkehr dienende Leistungen und Vorkehrungen in gleichem Maße von den 
inländischen und von den Schiffen der meistbegünstigten Nation zu entrichten sind. 
Ist das Einlaufen durch Not veranlaßt worden, so gelten nicht als Aus- 
übung des Handelsbetriebes das zur Ausbesserung des Schiffes erfolgte Löschen 
und Wiedereinladen der Waren, das Überladen auf ein anderes Schiff im Falle 
der Seeuntüchtigkeit des ersten, die zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft 
notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waren mit Geneh- 
migung der Zollverwaltung. 
Artikel 18. 
Wenn ein Schiff eines der vertragschließenden Teile an den Küsten des anderen 
Teiles strandet oder Schiffbruch  leidet, sollen Schiff und Ladung dieselben Be- 
günstigungen und Befreiungen genießen, welche die Gesetzgebung des betreffenden 
Landes den eigenen Schiffen in gleicher Lage bewilligt. Es soll jederlei Hilfe 
und Beistand dem Führer und der Mannschaft sowohl für ihre Person wie für 
Schiff und Ladung geleistet werden. 
Die vertragschließenden Teile kommen außerdem überein, daß die geborgenen 
Waren einer Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inlän- 
dischen Verbrauch übergehen. 
Artikel 19. 
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, 
Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Be- 
zeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Krane und 
Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von 
Schiffsgütern und dergleichen mehr sollen, insoweit die Anlagen oder Anstalten 
für den öffentlichen Verkehr und den Handel im allgemeinen bestimmt sind, gleich- 
viel, ob sie vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung von Privatpersonen 
verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles unter 
gleichen Bedingungen und gegen Zahlung gleicher Gebühren wie den Angehörigen 
des eigenen Staates gestattet werden.
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        — 511 — 
2. Cyda, hanpasäAnm#minen ap raann OAn0if naP Oööhnx# „cpann B# 
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Ec.m. cyano Bomo BP ragalb no HeoÖKORNOe’H, ro uDboncmenuan 
Ha-3a pen0Tra, BPy3N OÖpaa Harpyaka rohaponn ne culacrn 
OcymecrBeien roprosof Aßreiocrf, panlO kakpP npPeTVNA HXD 
Ha Apyroe CyAO Bb Cyda #GT’OnOern nepparo krD Uälahai, sanyluin, 
neoOxoqMNN uN HDOAOBOCTE kundka nDOA LOEDKNJCHHHP TO- 
BapoBb CD COLNaGi TanoeHTO BßAOMCTBA. 
Crarbn 18. 
Ecau cyano oanol Nr 40TnapaOfnNC cropbon#s Cndern na Mo 
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noldokemm. Bendeckan nudsnoiIll u CcOdichrrie J0.1un OHTDP Ogasahm mnuepy 
I kIlRV, kak #P AndnO, rakn# C u#u ero rpyzy. 
A#roaphnaominen cropohn kpon roro coraachh, uro chacemne 
Trobapk e ndoAiiemarn# umragony TramOmennomy cöoy, ecäm ohm le upequa- 
allauabren Aun ByTDe0 r. erpant norpeörmenne. 
Crarpn 19. 
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Hl. àn#I, Hapostfald, NoOcramn 1#1 paanedelllen0cr, ranahnm u u#- 
cran#n, Oöcosnauekie# m ochhllenie##rt zapnarepa, Jollmanamm, uodbemmummurt 
kpalann u Bicann, Ckuaqann, upncnhocodelinun Ann cnncamix a Boqaxr U 
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ropronn Booölue, hezahichuo orr voro, FnpanANOTC m ohm rochdap- 
c#rzsom H# dacrRhnun Iullamn cr# Ccos0nenin rocyqapersa, Jonz#lo Onrre. 
aupeqocraeno rPakqananmp aDyrof# Jorohapnalomelcn# c#opok upm TET 
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crneugaro rocyqaperm.
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        — 512 — 
Solche Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und See- 
lotsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung 
solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden. 
Artikel 20. 
Die beiden vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, ihre 
Eisenbahntransporttarife nach eigenem Ermessen zu bestimmen. 
Jedoch soll weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch hinsichtlich der 
Zeit und der Art der Abfertigung zwischen den Bewohnern der Gebiete der ver- 
tragschließenden Teile ein Unterschied gemacht werden. Insbesondere sollen für 
die von Rußland nach einer deutschen Station oder durch Deutschland beförderten 
Gütertransporte auf den deutschen Bahnen keine höheren Tarife angewendet 
werden, als für gleichartige deutsche oder ausländische Erzeugnisse in derselben 
Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke erhoben werden. Das gleiche soll auf 
den russischen Bahnen für Gütersendungen aus Deutschland gelten, welche nach 
einer russischen Station oder durch Rußland befördert werden. 
Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen sollen nur zulässig sein, soweit 
es sich um Transporte zu ermäßigten Preisen für öffentliche oder milde Zwecke 
handelt. 
Schlußprotokoll. 
Erster Teil. 
Zum Vertragstext. 
Zu Artikel 1. 
Haushaltungsgegenstände, die schon gebraucht und Bestandteile des Mobiliars 
von Angehörigen eines der vertragschließenden Teile sind, die um Begriffe sind, 
sich im Gebiete des anderen Teiles niederzulassen, sollen in dem letzteren keinerlei 
Eingangszoll unterworfen sein. 
Die deutschen Berufskonsulate und die Beamten der diplomatischen sowie 
der gedachten konsularischen Vertretungen, die von der Deutschen Regierung nach 
Rußland entsandt sind, sollen sowohl für die Zeitungen wie für die Erzeugnisse 
der Wissenschaften, der Künste und der Belletristik gegenüber der russischen Zensur 
volle und ganze Freiheit genießen.
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        — 513 — 
Tarie c6opn #m a#n za nexs#muenie## JSonyes#emm##X# B51. 
Magunol M# JolldalncKof #ncn OrTyHNeH. T#. upn Ablichenrerbpnon. 
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Crarr#a#20. 
06 Joropapiranminen Cropom coxpanmorr za co6om npaso onpe- 
TF.INTP 110 ChoOeM FMOTDE Retanoqopomhne nponosunie T#a PDlich. 
Oanano, un oromerin utf## za lepencnky. un B#r OTnomenin Cpo- 
KON' H cllOCOOA OTI DaBN He AOIMEO Gurb Daaniqi # Memdy Tpakqalamnu 
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        — 514 — 
Die nach Artikel 2 des Vertrages zwischen Deutschland und Rußland vom   
8. Dezember / 26. November 1874     
    den Konsulatsbeamtem  zustehenden   Vorrechte  und Befreiungen 
werden auch den den deutschen Konsulaten in Rußland beigegebenen Spezialbeamten 
sowie den Agenten des russischen Finanzministeriums und ihren Sekretären (oder 
Attachés) in Deutschland zugestanden. 
  
Zu Artikel 1 und 12. 
Im Paßwesen werden die Angehörigen beider Teile wie die der meist- 
begünstigten Nation behandelt werden. 
Die Gültigkeitsdauer des Paßvisa wird in Rußland auf einen Zeitraum 
von sechs Monaten erstreckt. 
Diese Bestimmung erstreckt sich auch auf das Paßvisa der deutschen Hand- 
lungsreisenden mosaischer Religion. 
Die Gebühr für die Erteilung der Auslandspässe an die in Rußland 
wohnenden Deutschen wird den Betrag von 50 Kopeken nicht übersteigen. Ruß- 
land wird auch künftig für die Gültigkeit der Legitimationsscheine welche inner- 
halb einer Grenzzone von 30 Kilometern Geltung haben, und den Inhaber, wie 
dies gegenwärtig der Fall ist, zum mehrmaligen Überschreiten der Grenze an 
beliebigen Grenzübergängen berechtigen, eine Dauer von 28 Tagen bewilligen. 
Diese Gültigkeitsdauer wird beiderseitig vom Tage der ersten Benutzung des 
Scheines zum Grenzübertritt an mit der Maßgabe berechnet werden, daß die 
gedachten Scheine ihre Gültigkeit verlieren wenn sie nicht zum ersten Male 
spätestens am fünfzehnten Tage, vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, benutzt 
werden. Diese Dauer von 28 Tagen wird in einem Falle durch den während 
der Gültigleitsdauer der  Legitimationsscheine eintretenden Jahreswechsel berührt 
werden. Die in zwei Sprachen, in Deutsch und in Russisch, abgefaßten Legiti- 
mationsscheine sollen beiderseits nur den eigenen Staatsangehörigen und denjenigen 
Angehörigen des anderen Landes erteilt werden, welche in dem Lande wohnen, 
wo die Scheine ausgestellt werden. 
Das Datum des Übertritts über die Grenze wird künftig von den deut- 
schen und russischen Behörden sowohl nach der deutschen wie nach der russischen 
Zeitrechnung auf den Scheinen vermerkt werden. 
Die Scheine werden auch künftig, wie dies gegenwärtig der Fall ist, ebenso 
wie an Christen auch an Israeliten verabfolgt werden. 
Jeder vertragschließende Teil wird die Zeitwanderung seiner Angehörigen 
in das Gebiet des anderen Teiles zur Beschäftigung in landwirtschaftlichen und 
gewerblichen Betrieben gestatten und sie. in keiner Weise, insbesondere auch nicht 
durch Paßerschwerungen, hindern. Die Vertreter von staatlich beaufsichtigten 
Organisationen, die im Gebiete des einen Teiles zur Vermittelung der Anwerbung 
solcher Arbeiter gegründet sind und die von der Regierung dieses Teiles der 
Regierung des anderen Teiles bezeichnet werden, sollen im Gebiete des letzteren
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        — 516 — 
ohne weiteres zugelassen werden und ihre Vermittelungstätigkeit ungehindert: aus- 
üben dürfen. 
 Die russischen Arbeiter, welche nach Deutschland kommen, um daselbst in 
landwirtschaftlichen Betrieben oder Nebenbetrieben zu arbeiten, sollen wie bisher 
kostenfrei mit Legitimationspapieren, gültig vom 1. Februar bis 20. Dezember 
neuen Stils, versehen werden. 
Auch diese Papiere sollen in deutscher und in russischer Sprache ab- 
gefaßt sein. 
Zu Artikel 3. 
Soweit die Angehörigen eines dritten Staates auf Grund der in Kraft 
stehenden Verträge und Übereinkommen von der Vormundschaft in Rußland be- 
freit sind, sollen die deutschen Reichsangehörigen in Rußland  hinsichtlich der Vor- 
mundschaft über nichtdeutsche Minderjährige dieselbe Vergünstigung genießen. 
Zu Artikel 5. 
Die von der deutschen Regierung gegenüber der russischen Einfuhr ge- 
troffenen veterinären Maßnahmen können nicht in strengerer Form eingeführt 
werden als diejenigen gegenüber von Staaten, welche sich hinsichtlich der Tier- 
seuchen und der veterinären Einrichtungen in demselben Zustande befinden wie 
Rußland. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die veterinären Abmachungen 
zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn. 
Die Zahl der lebenden Schweine, deren Einfuhr nach Oberschlesien auf 
Grund der bestehenden Bestimmungen zugelassen  ist, wird auf 2500 Stück wöchent- 
lich erhöht. 
Fleisch, welches im Sinne des deutschen Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900 
als zubereitet anzusehen. ist, wird zur Einfuhr nach Deutschland nach Maßgabe 
der Bestimmungen des erwähnten Gesetzes zugelassen werden. 
Die in den Absätzen 3 und 4 der gegenwärtigen Bestimmung enthaltenen 
Zugeständnisse  können zeitweise widerrufen oder aufgehoben werden, wenn außer- 
gewöhnliche Gründe veterinärpolizeilicher Natur dies notwendig machen. 
Zu den Artikeln 5, 6, 7, 9 und 10.  
In Hinblick darauf, daß zur Zeit in Rußland gewisse Waren bei der 
Einfuhr über die Landgrenze höheren Zollsätzen unterliegen als bei der Einfuhr 
über die Ostsee, besteht Einverständnis darüber, daß vom Tage des Inkrafttretens 
des gegenwärtigen Vertrages die Zölle bei der Einfuhr über die Landgrenze auf 
die Sätze der Zölle bei der Einfuhr über die Ostsee ermäßigt werden sollen, und
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        — 517 — 
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        daß kein neuer, die Einfuhr über die Seegrenze begünstigender Unterscheidungs- 
zoll eingeführt werden darf. 
Die Deutsche Regierung verpflichtet sich ihrerseits, an keiner Grenze des 
Deutschen Reiches andere oder günstigere Zölle einzuführen als an der Ostgrenze. 
Zu Artikel 6. 
Der Deutsche Bundesrat wird während der ganzen Dauer des gegenwärtigen 
Vertrages von seinem Rechte, die Genehmigung zur Errichtung von gemischten 
Getreidetransitlagern in Königsberg, Danzig, Altona, Mannheim und Ludwigs- 
hafen zu widerrufen, keinen Gebrauch machen.   
Zu Artikel 6, 7 und 11 
Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse einer dritten Macht, welche durch das 
Gebiet eines der vertragschließenden Teile durchgeführt werden, sollen bei ihrem 
Eingang in das Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Sollen 
unterworfen werden, als wenn sie direkt aus dem Ursprungslande eingeführt worden 
wären. 
Zu den Artikeln 6 bis 9. 
Die Russische Regierung erklärt sich bereit, bei Zollzahlungen deutsche 
Goldmünzen durch die Zollämter annehmen zu lassen, und zwar 1000 Mark 
Gold als Gegenwert von 462 Rubel (1 Rubel = 1/15 Imperial). In dem gleichen 
Verhältnisse werden die russischen Zollämter die deutschen Reichsbanknoten bei 
Zollzahlungen annehmen. 
Zu Artikel 6 und 7. 
Die vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, bei der Einfuhr 
von Waren, wenn diese je nach ihrem Herkunftsland einer unterschiedlichen Zoll- 
behandlung unterliegen, zum Nachweise der einheimischen Erzeugung oder Bear- 
beitung die Vorlegung von Ursprungszeugnissen zu fordern. Es wird seitens 
der beiden Teile Fürsorge getroffen werden, daß die verlangten Zeugnisse den 
Handel möglichst wenig beengen. 
Zu Artikel 12. 
Um in Rußland das im Abs. 1 von Artikel 12 vorgesehene Recht aus- 
üben zu können, müssen die daselbst benannten Personen mit besonderen Gewerbe- 
scheinen versehen sein, deren zugunsten des Staates erhobene Gebühr 150 Rubel 
für das ganze Jahr und 75 Rubel für die zweite Hälfte des Jahres nicht über- 
steigen soll.
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        — 519 — 
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        — 520  — 
Wenn die mit den vorstehend erwähnten Gewerbescheinen versehenen 
Personen das in Abs. 1 von Artitkel 12 vorgesehene Recht durch in ihrem Dienste 
stehende Handlungsreisende ausüben wollen, so müssen diese Handlungsreisenden 
außerdem mit einem persönlichen Gewerbeschein versehen sein, dessen Gebühr 
50 Rubel für das ganze Jahr und 25 Rubel für die zweite Hälfte des Jahres 
nicht überschreiten wird.  
Die in Abs. 1 der gegenwärtigen Bestimmung vorgesehenen Gewerbe- 
scheine können auf den Namen der Personen selbst, die sich nach Rußland be- 
geben, ausgestellt werden, und dann sollen diese Personen nicht mehr gehalten 
sein, sich außerdem mit dem persönlichen Gewerbeschein zu versehen. 
Hinsichtlich der Erteilung der Gewerbescheine und des Betrags der Ge- 
bühren dafür wird ein Unterschied zwischen den Personen der christlichen Religion 
und denjenigen der mosaischen Religion nicht gemacht werden. 
Insoweit die Einfuhr von Feuerwaffen aus dem Ausland in Rußland nicht 
untersagt ist, konnen die deutschen reisenden Kaufleute Muster von solchen Waffen 
unter der ausdrücklichen Bedingung mit sich führen, das sie sich allen allgemeinen 
und örtlichen Vorschriften, welche bezüglich der Feuerwaffen in Kraft sind oder 
sein werden, unterwerfen. 
Zu Artikel 14. 
Die vertragschließenden Teile behalten sich eine besondere Vereinbarung 
über die Ausübung der Schiffahrt und der Flößerei auf den beide Länder unmittelbar 
oder mittelbar verbindenden Binnenwasserstraßen vor. Bis zum Abschluß dieser 
Vereinbarung darf von deutschen Schiffen, ihrer Besatzung und deutschen Flößern 
auf russischen Binnenwasserstraßen und von russischen Schiffen, ihrer Besatzung 
und russischen Flößern auf deutschen Binnenwasserstraßen die Schlepp- und Handels- 
schiffahrt, einschließlich der Beförderung von Fahrgästen, sowie die Floßerei unter 
den gleichen Bedingungen wie von Inländern ausgeübt werden. 
Die deutschen Schiffe, welche auf den die beiderseitigen Landesgrenzen 
verbindenden Binnenschiffahrtswegen nach Rußland fahren, um spater nach Deutsch- 
land zurückzukehren, werden ohne Zahlung oder Sicherstellung des Einfuhrzolls 
nach Rußland eingelassen werden. 
Die Frist, innerhalb welcher solche Schiffe wieder nach Deutschland aus- 
geführt werden müssen, wird auf zwei Jahre von dem Tage ihres Eingangs nach 
Rußland an festgesetzt. Wenn das Schiff in Rußland verkauft wird oder länger 
als zwei Jahre daselbst verbleibt, ist der betreffende Eingangszoll dafür zu 
entrichten. Die gedachte Frist soll verlängert werden, wenn das Schiff durch 
vom Willen des Schiffsführers nicht abhängige Umstände, wie niedriger Wasser- 
stand, beträchtliche Reparaturen erfordernde Havarie oder andere ähnliche Ursachen,
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        – 521 — 
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        — 522 — 
zurückgehalten wird. Der Eingangszoll wird nicht erhoben, wenn das Schiff 
durch Feuer oder Schiffbruch zugrunde geht. 
Die Scheine, welche die Verpflichtung zur Wiederausfuhr der Schiffe 
oder zur Zahlung des Eingangszolls enthalten, sollen von jeder Gebühr be- 
freit sein. 
Während des Aufenthalts des Schiffes in Rußland wird der Schiffs- 
eichschein von den russischen Zollbehörden in Verwahrung genommen. 
Zu Artikel 20. 
Die vertragschließenden Teile werden einander im Eisenbahntarifwesen, 
insbesondere durch Herstellung direkter Frachttarife, tunlichst unterstützen. Namentlich 
sollen solche direkte Frachttarife nach den deutschen Häfen Danzig (Neufahrwasser), 
Königsberg (Pillau) und Memel zur Vermittelung sowohl der Ausfuhr aus als der Ein- 
fuhr nach Rußland den Bedürfnissen des Handels entsprechend eingeführt werden. 
Zugleich sollen die Frachtsätze für die im russischen Eisenbahntarif zum 
Getreide gerechneten Artikel sowie für Flachs, Hanf und Holz von den russischen 
Aufgabestationen bis zu den oben erwähnten Häfen nach denjenigen Bestimmungen 
gebildet und unter die am Transport beteiligten deutschen und russischen Bahnen 
verteilt werden, welche für die nach den Häfen Libau und Riga führenden 
russischen Eisenbahnen jetzt in Kraft sind oder in Kraft treten werden. Dies 
gilt auch für den Fall einer  Reexpedition. Die außer den Frachtsätzen erhobenen 
Zuschläge (Nebengebühren) sollen in gleicher Weise gebildet und der Betrag der- 
selben nach den russischen Vorschriften unter die beteiligten Linien verteilt werden, 
wobei man darüber einverstanden ist, daß nur eine einzige Grenzgebühr, die 
den deutschen und russischen zur Grenze führenden Bahnen zu gleichen Teilen zu- 
fällt, erhoben werden darf. 
Die zur Zeit bestehenden besonderen Bestimmungen zur Regelung des Wett- 
bewerbs zwischen Königsberg und Danzig bleiben in Kraft. 
Tarifvergünstigungen, welche auf den Eisenbahnen Deutschlands oder Ruß- 
lands für eine bestimmte Ware im Falle ihrer Einfuhr über einen Seehafen 
gewährt werden, sind auf Verlangen der betreffenden Regierung für die Beförderung 
entsprechender Erzeugnisse des anderen Landes auf den von der Landgrenze aus- 
gehenden Eisenbahnen von der Grenzstation bis zur Empfangsstation zur Verfügung 
zu sicllen. In diesem Falle wird das Maß der Vergünstigungen, auf den Kilo- 
meter bzw. auf die Werst berechnet, im Verkehr über die trockene Grenze das 
gleiche sein wie im Verkehr über den Seehafen.
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        — 523 — 
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        — 524 — 
Bei der Einfuhr über einen Seehafen wird ein Unterschied nach der Natio- 
nalität der Schiffe der vertragschließenden Teile für die Weiterbeförderung der 
eingeführten Waren auf den Eisenbahnen oder Binnenwasserstraßen in keiner 
Weise, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Tarifsätze, stattfinden. 
Die Russische Regierung wird dafür Sorge tragen, daß die Eisenbahn- 
frachttarife, welche für den Versand von Phosphoriten und anderen Phosphaten 
sowie von Erzen aus Rußland nach Deutschland bis zum 1. August 1914 be- 
standen haben, nicht in stärkerem Maße erhöht werden, als der durchschnittlicher 
allgemeinen Erhöhung der russischen Eisenbahnfrachttarife auf Entfernungen ent- 
spricht, wie sie den fraglichen Tarifen vor dem 1. August/19. Juli 1914 zugrunde 
gelegen haben. Auf Verlangen der Deutschen Regierung wird sie die Aufnahme 
neuer Versand- und Empfangsstationen in jene Tarife herbeiführen. 
Die vertragschließenden Teile stimmen überein, daß auf dem Gebiete des 
Eisenbahnwesens die gegenseitigen Verkehrsbeziehungen, wie sie vor dem Kriege 
zwischen Deutschland und Rußland bestanden haben, gefördert werden und jede 
Verschlechterung gegenüber dem früheren Zustande, die durch die Zerlegung des 
russischen Eisenbahnnetzes in einzelne selbständige Eisenbahnnetze entstehen könnte, 
nach Möglichkeit vermieden wird. Sie sind bereit, zu diesem Zwecke einem die 
Eisenbahnen Deutschlands, Rußlands und der aus dem Russischen Reich aus- 
scheidenden Staaten oder Verwaltungsgebiete bindenden Übereinkommen beizutreten. 
das namentlich die in Artikel 20 der vorstehenden Vereinbarung und in der vor- 
liegenden Schlußprotokollbestimmung enthaltenen Abmachungen im obigen Sinne 
regeln und insbesondere auch das Spannungsverhältnis der vor dem Kriege gültig 
gewesenen Eisenbahntarife im Verkehr mit den Ostseehäfen und den Häfen des 
Schwarzen und Asowschen Meeres aufrecht halten wird. 
Zweiter Teil. 
Zu den Zollreglements. 
§ 1. 
Die Befugnis zur Überweisung von Waren unter Zollkontrolle an andere 
Ämter wird beiderseits auf alle Zollämter erster Klasse, welche keine Eisenbahn- 
vberbindung mit den Lagerämtern haben, ausgedehnt werden. Doch ist daher 
Bedingung, daß solche Sendungen den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften 
unterworfen bleiben.
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        — 525  — 
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        —  526 — 
 § 2. Es besteht beiderseitiges Einverständnis, daß die Zollämter der beiden 
Länder an allen Tagen des Jahres geöffnet bleiben, mit Ausnahme der Sonntage 
und der gesetzlichen Feiertage 
§ 3. 
Die Dienststunden sollen in den Zollämtern der beiden Länder angeschlagen 
werden. 
Die Dienststunden für die Revision der Reisepässe und der Legitimations- 
karten sollen für jeden Bezirk und jeden Grenzpunkt nach besonderer Vereinbarung 
zwischen den betreffenden Behörden der beiden Länder festgesetzt werden. Es 
sollen hierbei auf beiden Seiten die gleichen Stunden eingeführt, den örtlichen 
Bedürfnissen Rechnung getragen und bei den Zollämtern dritter Klasse, den Neben- 
zollämtern und den Übergangspunkten eine Unterbrechung des Dienstes für die 
Mahlzeiten der Beamten gewährt werden. 
§ 4. 
Zollpflichtige Waren, welche von Personen eingeführt werden, die sich im 
Besitze einer ordnungsmäßigen Legitimation zur Uberschreitung der Grenze befinden, 
sollen auf beiden Seiten mündlich deklariert werden können, und zwar auf allen 
Zollämtern innerhalb ihrer Zuständigkeit, vorausgesetzt, daß diese Waren nicht zu 
Handelszwecken eingeführt werden, und daß die Gesamtheit der zu erhebenden 
Zollgebühren nicht übersteigt: 
fünfzehn Rubel für die Einfuhr nach Rußland, und 
fünfunddreißig Mark für die Einfuhr nach Deutschland. 
Auf Grund dieser Ermächtigung sollen die Übergangspunkte das Recht 
haben, Mundvorräte (mit Ausnahme von Branntwein und anderen geistigen 
Getränken) sowie auch Erzeugnisse, die ausschließlich zum Hausgebrauch bestimmt 
sind, zollamtlich abzufertigen. 
§ 5. 
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Flußschiffe werden 
Fahrzeuge aller Art einschließlich der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände, welche 
zur Zeit der Einfuhr zur Beförderung von Personen, oder Waren dienen und nur 
aus dieser Veranlassung vorübergehend nach Rußland von Personen eingeführt 
werden, die den russischen oder deutschen Zollbehörden bekannt sind, von den 
russischen Behörden ohne Erlegung des Eingangszolls oder Sicherheitsstellung für 
diesen Zoll eingelassen werden, sofern sich der Führer des Fuhrwerkes verpflichtet 
dasselbe binnen einer bestimmten Frist wieder auszuführen. Die schriftliche Aus- 
fertigung der Verpflichtungsscheine soll unentgeltlich und ohne jede Gebühren- 
erhebung erfolgen.
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        —   527  — Cropohm corrach#, uro H —— Aolmun GSme 
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        —  528 — 
§ 6. Bei der Einfuhr von Waren auf dem Landwege nach Rußland wird keine 
besondere Deklaration gefordert, sofern die Waren von Frachtbriefen begleitet 
sind. Es genügt in diesem Falle die Vorzeigung der Frachtbriefe bei dem Ein- 
gangsamte. Die Zahl der Pferde und der Fahrzeuge, aus denen sich der Trans- 
port zusammensetzt, sowie die Gesamtzahl der Frachtbriefe und der Kolli sind 
alsdann auf einem der Frachtbriefe zusammenzustellen, und es ist diese Angabe 
 
von dem leitenden Führer zu unterzeichnen. 
§ 7. 
 Blumen und lebende Pflanzen, frische Früchte und frische Fische, sowie alle 
einem raschen Verderben ausgesetzten Waren sollen beiderseits, vorbehaltlich Fälle 
höherer Gewalt, binnen 24 Stunden, vom Einbringen der Waren in die Zollager 
an gerechnet, verzollt werden. 
§ 8. 
Die für die Anbringung der Identifizierungszeichen zu entrichtenden Ge- 
bähren werden 5 v. H. des Gesamtbetrages des Zolles nicht übersteigen. 
  
Die für die Anbringung der Identifizierungszeichen bei Knöpfen, Bändern, 
Spitzen,  Stickereien und Fellen zu entrichtenden Gebühren werden 1 Kopeke für 
jede Plombe nicht übersteigen. Der ganze Gebührenbetrag für die Plombierung 
wird 5 v. H. des Gesamtbetrages des Eingangszolls in jedem einzelnen Falle nicht 
übersteigen. 
Falls indessen der Interessent  selbst wünscht, daß die Ware in einer Weise 
plombiert wird, die über das Bedürfnis der Identifizierung hinausgeht, so ist er 
verpflichtet, den dadurch entstehenden Mehrbetrag an Gebühren zu entrichten. 
Die Punzierung deutscher Gold- und Silberwaren wird keinen anderen oder 
höheren Gebühren unterworfen werden als die Punzierung der leichartigen ein- 
heimischen Arbeiten. 
§ 9. 
Von eingeführten Waren soll Lagergeld durch die russischen. Zollämter nur 
für die Tage der wirklichen Lagerung in den Zollagern, vom vierten Tage nach 
dem Beginn der Zollrevision an gerechnet, erhoben werden. 
Jedoch soll die Zeit, während welcher die Lagerung gebührenfrei ist, begrenzt 
sein durch die an dem betreffenden Zollamt für die Deklaration von eingeführten 
Waren gewährte Frist d. h. 5 bis 14 Tage, erhöht um die in Absatz 1 vorge- 
sehene Frist von 3 Tagen.
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        — 529 — 
86. 
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87. 
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88. 
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        — 530 — 
§ 10. 
Die Russische Regierung verpflichtet sich, die Bestimmungen der Artikel 15 
und 16 der Berner Konvention vom 14. Oktober 1890, welche das Verfügungs- 
recht des Absenders über seine Sendungen regeln, während der Dauer des gegen- 
wärtigen Vertrages in keiner Weise zu ändern. 
§ 11. 
Die in dem Artikel 292 des russischen Reglements vom 15. Mai 1901, 
betreffend die Wareneinfuhr, enthaltene Vorschrift, wonach der Unterschied wischen 
dem angegebenen Gewicht von Gegenständen oder Waren und dem bei der Re- 
vision ermittelten Gewicht straffrei bleibt, sofern er 5 v. H. des Gesamtgewichts 
der Gegenstände oder Waren nicht übersteigt, wird abgeändert und die Duldungs- 
grenze auf 10 v. H. des Gesamtgewichts erhöht. 
§ 12. 
Das Recht der Reklamation gegen Entscheidungen der russischen Zollbehörden, 
die sich sowohl auf Strafen wegen einer unzutreffenden oder falschen Deklaration 
als auf die Tarif- Klassifizierung der Waren beziehen, soll dem Absender der Ware 
in gleicher Weise wie dem Deklaranten zustehen. 
Eingaben dieser Art dürfen von dem Absender in deutscher Sprache ab- 
gefaßt werden. 
§ 13. 
Die Reklamationsfrist in den in § 12 bezeichneten Angelegenheiten wird 
für den Absender wie für den Deklaranten auf zwei Monate festgesetzt werden, 
von dem Tage an gerechnet, wo die Entscheidung dem Deklaranten mitgeteilt 
worden ist. 
Was die Entscheidung über die Tarifierung von Waren anlangt, so werden 
innerhalb dieser Frist Vorstellungen des Absenders nur dann zugelassen werden, 
wenn die streitigen Waren die Zollager noch nicht verlassen haben. 
§ 14. 
Die deutschen Konsuln in Rußland und die russischen Konsuln in Deutsch- 
land sollen berechtigt sein, die ersteren mit dem russischen Zolldepartement, die 
letzteren mit den Vorständen der deutschen Zollbehörden (Provinzial-Steuer- 
direktor usw.) wegen der vor diesen Behörden schwebenden Zollreklamationen 
unmittelbar zu verkehren. 
§ 15.  
Falls Schaffner, Maschinisten und sonstige Eisenbahnbedienstete eines der 
beiden vertragschließenden Teile überführt werden, in den Zügen Schmuggelwaren 
in das Gebiet des anderen Teiles eingeführt zu haben, so sollen sie auf An-
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        — 531 — 
§ 10. 
Poccilicoe npan#rein#erno oGasyereg e ponsno ax 
lanbHeHil 0 Bcc Spens Ablicrris nacrozmaro Soronopa BP nocranos.#chixir 
crar 15-ofl M 16-ol Bepkckof onsenin orr 14-ro okTÖDN 1890#r rnn, 
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Bnosb roaponr orP 15-T0 Max 1901- roqa, corlacho koropony 3a as- 
HUIIY MEMAY OGBABIEHHIIB BECOMB IIPeADIGTOBI. HAM TOBAPOBS OaZgamnns 
uph Jocmorpf ne no.laraerex Urpasa, ec#m oua ue upehmuaerr 5% OOmmaro 
Btca upeaueroPP roapoP, USMEHASTECA IPeABAB AOICTUMOIs pas- 
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812. 
IIpaso ocnapnnsarb#nocranoblegid pyeckux# ramonenn#### Blacreil no 
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8 13. 
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Reichs-Gesetzbl 1918. 111
        <pb n="568" />
        — 532 — 
suchen der zuständigen Zllbehörden des Rechtes, Bahnzüge nach der Grenze zu 
begleiten, verlustig gehen. 
§ 16. 
Alle Quarantäne- und veterinärpolizeilichen Maßregeln, nämlich die Be- 
schlüsse wegen Schließung oder Öffnung der Grenze für irgendeine Warengattung 
oder wegen Abänderungen der einschlägigen örtlichen Verordnungen usw. sollen, 
sobald sie erlassen sind, wechselseitig von jedem der beiden vertragschließenden 
Teile dem anderen mitgeteilt werden. 
Die örtlichen Maßnahmen, die — aus eigener Entschließung — von dem 
Vorstande eines Bezirks (Landrat in Deutschland, Natschalnik Ujesda, Isprawnik 
in Rußland) getroffen werden, sollen unmittelbar den betreffenden Vorständen der 
Bezirke des anderen Landes mitgeteilt werden. Diese Mitteilung soll zugleich 
die Gründe der Maßregel enthalten, soweit nicht die Beschaffenheit derselben ihre 
Mitteilung überflüssig macht. 
Die Maßnahmen, die in Deutschland von einem Oberpräsidenten oder von 
einem Regierungspräsidenten und in Rußland von einem Generalgouverneur oder 
von einem Gouverneur getroffen werden, sollen gegenseitig dem im Range ent- 
sprechenden Beamten mitgeteilt werden. Die Mitteilung der Gründe dieser Maß- 
regeln soll auf diplomatischem Wege erfolgen. 
Die Maßregeln, welche von den Zentralbehörden der beiden Länder getroffen 
werden, sollen einschließlich ihrer Gründe gegenseitig auf diplomatischem Wege 
mitgeteilt werden. 
Man ist darüber einig, daß die Mitteilungen über veterinäre Maßregeln 
beiderseits tunlichst vor Ausführung derselben und spätestens gleichzeitig mit ihrem 
Erlasse erfolgen sollen. 
Die beiden Regierungen werden Listen austauschen, in welchem die beider- 
seitigen Behörden bezeichnet sind, zwischen denen der gegenseitige Austausch in 
Gemäßheit des eben angegebenen Verfahrens stattfinden soll. 
§ 17. 
Die Quarantänemaßregeln gegen die Einschleppung epidemischer Krankheiten 
sollen beiderseits auf alle die Grenze überschreitenden Reisenden, je nach der 
größeren oder geringeren Ansteckungsgefahr, ohne Unterschied der Nationalität 
angewandt werden. 
§ 18. 
Es wird beiderseits der Wiederaufnahme von Reisenden, die wegen mangel- 
hafter Reisepässe oder wegen Nichtzahlung von Zollgebühren zurückgewiesen 
werden, kein Hindernis entgegengestellt werden; unter den bezeichneten Umständen 
sollen beiderseits selbst fremde Staatsangehörige wieder aufgenommen werden, 
zumal in den Fällen, wo sie noch nicht in das Innere des Landes gelangt sind.
        <pb n="569" />
        — 533 —Hoff Crobon, ro no TpeOoanin nockamux## raoze BABaCTeiII oBM 
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8 16. 
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8 18. 
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1117
        <pb n="570" />
        — 534 — 
Die auf beiden Seiten zuständigen Behörden werden sich über die zu ergreifenden 
Maßregeln verständigen. 
Mit einem russischen Auswanderungsscheine versehene jüdische Auswanderer 
russischer Abkunft und andere, welche von den deutschen Behörden nach Rußland 
zurückgesandt werden, müssen von den russischen Grenzbehörden zugelassen werden, 
vorausgesetzt, daß sich diese Personen in Deutschland nicht länger als einen 
Monat aufgehalten haben, von dem Tage an gerechnet, wo sie über die deutsch- 
russische Grenze gegangen sind. 
§ 19. 
Die Grenzbehörden jedes der beiden vertragschließenden Teile sollen ge- 
halten sein, paßlose Landstreicher und andere Personen dieser Art, welche in das 
Gebiet des anderen Teiles, dessen Angehörige sie sind, wieder aufgenommen 
werden sollen, ausschließlich nach denjenigen Grenzpunkten führen zu lassen,  wo 
eine Abfertigung für Reisende stattfindet.
        <pb n="571" />
        — 535 — 
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Reichs-Gesetzbl. 1918. 112
        <pb n="572" />
        — 536 — 
  
Unteranlage 2 zu Anlage 2. 
Tarif A. 
  
  
  
  
Nummern 
des russischen Zollsatz 
allgemeinen Bezeichnung der Waren Einheit  
Tarifs (vom   in 
13./26. Januar 
1903). Rubeln. Kopeken. 
Verzeichnis der Einfuhrzölle. 
aus 2 Reis: 
1. bearbeiitet: Pud 05 
aus 4 Kartoffelmehl.     . . . . .       Pud — 90 
Aus der Anmerkung, Stärke jeder Art, in 
Paketen, Schachteln und antlren kleinen, in die Hand 
des Verbrauchers übergehenden Verpackungen ein- 
geführt, wird einschließlich des Gewichts der inneren 
Umschließung mit 2 Rubel 10 Kopeken für das Pud 
verzollt. 
aus 5 Gemüse: 
aus 1. Gemüse, gewöhnliches, nicht zubereitetes, 
frisches: 
Zwiebeln und Knoblauch in der Schales Pud brutto 10 
aus 26 1. Hopfen     Pud 25 
aus 28 
 
Trauben-, Beeren- und Fruchtweine. 
Anmerkung. Erleichterungen, die einem dritten 
Staat hinsichtlich der Zölle oder der Zollbehandlung 
der unter einen der Absätze oder Unterabsätze der 
Nummer 28 fallenden Weine bewilligt werden sollten, 
werden im gleichen Umfang auf die Weine deutscher 
Herkunft ausgedehnt werden, die unter dieselben Ab- 
sätze und Unterabsätze dieser Nummer fallen.
        <pb n="573" />
        — 537— 
IIpnöannenie 2 Kkb upndncl#0 2. 
Tapuchb A. 
  
Crarbli Oömaro 
pycexaro 
Taunonennaro 
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Hanmeldoganie ToßapoB’-b. 
Enmmun 
OOHTOERHif 
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Pyõs. Lou. 
  
—u— 2 
13D 4 
13— 5 
I3 P 26 
13 28 
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90
        <pb n="574" />
        — 538 — 
Nummern des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Januar 
1903). 
  
  
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
Zollsatz 
in 
Rubeln. Kopeken. 
  
aus 32 
aus 37 
aus 45 
aus 46 
  
Mineralwasser, natürliche oder künstliche. 
aus 1. 
Anmerkung 1. Die natürlichen oder künst- 
lichen medizinischen Mineralwässer, welche in be- 
sonderen, vom Medizinalrat des Ministeriums des 
Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der 
Finanzen und dem Ministerium der Landwirtschaft 
und Domänen aufgestellten Verzeichnissen aufgeführt 
sind, werden einschließlich des Gewichts der un- 
mittelbaren Umschließungen mit 1 Rubel für das 
Pud verzollt. 
Anmerkung 2. Dem in der Anmerkung 1 fest- 
gesetzten Zoll unterliegen die nachstehend aufgeführten 
deutschen, medizinischen Wässer: 
Aachen, Alexanderbad, Alexisbad, Aßmannshausen, 
Baden-Baden) Bertrich, Bocklet, Brückenau, 
Charlottenbrunn, Cudowa, Driburg, Elster, Ems, 
Ems Viktoria, Fachingen, Friedrichshall, Gries- 
bach, Heilbronn Adelheidsquelle, Harzburger 
Crodoquelle, Homburg, Kissingen, Königsdorf- 
Jastrezemb, Kösener Johannisbrunnen, Kreuz- 
nacher Elisabeth, Lamscheid, Schwalbach, Lipp- 
springe, Mergentheim, Bad Nauheim, Neundorf, 
Reuenahr, Pyrmont, Rappoltsweiler, Reinerz, 
Rippoldsau, Oberbrunnen Salzbrunnen, Kronen- 
quelle Salzbrunnen, Salzschlirf, Schlangenbad, 
Soden i. Taunus, Steben, Sulzbrunn, Tölz- 
Krankenheil, Weilbach, Wiesbaden, Wildungen. 
Fische, frisch: 
b) andere als die unter lit. a genannten 
aus 2. Roßhaar, gekräuselt, gesotten, gefärbt, in 
aus 2. 
Lockenform gesponnen, auch gemischt mit 
anderen Tierhaaren oder pflanzlichen Faser- 
stoffen 
Gegenstände aus Schweinsborsten mit Fassung 
aus gemeinem Holz ohne Furnierung) Pinsel 
aus Schweinsborsten und Malerpinsel jeder 
Art    
 
 
Pud brutto 
Pud 
Pud 
 
 
     
18 
 
60 
75 
  
3
        <pb n="575" />
        — 539 — 
  
  
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II13 P 37 
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Alunnereperna Buyrpennuxb ABAB no coraameniio 
Culn. Aunucrepersaum Tunaucobp Bendegb###is 
Iocyhlapernennm#xd#Haymec#. Jescönmn munnepu.I# 
umn Olm. Maypanenckychnonn##, onraun--- 
Baloren#nomenno. Cookynno cCh BhCoOab nocyaAn. 
LIII pyGAn Ch IXAau. 
IIpunlhnuauie 2. llohmnnomw, Faszanno #, 
ubumbaalin l. ounmantcn unmec.rBaynpmin rephlan- 
ckin ndeueönmn 30/Jul: 
Aanxgenm, Alekcanqdepöa,r, Alckencdad#n, Accnanc- 
Tayzen, Badcn#-Ba#n bepipnukm, Bol#iern. 
Briorenay, IIIap.#orrekzöpynu, Ky#Onn, Apuõyprs. 
Apuxcranab. Lpncöaxb, Nchsöpomm-Adenrxcha-- 
ckne.iu, apnöyprepr- IpO#dIReCHG, Lonypr, 
IKncchuren#, Ken#d#ober-Hrpemenbr. Kezenep 
lorannncöpyunens, Kpenhnnak-#n#sderr. dagn-— 
Inc 4A- IIIN##-Gad, Aunmmpukhre, Mepren###na, 
Baqr-Hayrcha#, Ilennqoper, Henapr, IIup-# 
d#o MrE, Pannodbrenelldepp, Pehnepme, P’nanno#gbc- 
ay, O6epöÖpynneBRTL-BAJPGÖpyRnen, KponcuC-N#e- 
BaPuôÖpynncb, 3 aM#manpo, IILanrendaq#. Co- 
Rchn BI.. Taynveb, III#cöen, 3y abnôöpynun, 
Te.nKpanukennellb. Bell#mak, Bnucöngen#. 
BenPbqy# 
HBBII. I. PhiGa CBBRAM: 
G) BCAKAM, KPOMGB VaABahOH ALI#r ô 
II#PM. 2. Rouckgill B010CP Zanmro, Bapenmil, kpa- 
Irenmfl, KOeOÖpaslO CBITBIi, XOTA Gh 
B COeAHNnId C ApyrH# #Rc.loe- 
chumm B0-10C0P IMC DacrreiskE 
BC.1OKRHGTH Mathepianl . .. 
I13- II. 2. TIlerunumm 34#bin Onan IIM3Bb IIpo-— 
croro AepeBa, Ges b Hakfeekp kuucramerun-- 
IIIIN H BCAK ANNM MMBONIHCII. . . . . . . . .. 
  
Reichs 
Gesetzbl. 1918.— 
’v. .L Orepzp, Iuch Ju##-Bugropin, Paxunren#, Hpu- 
  
CP III/44A 
6pyrro 
Ccb HVN/IA 
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113 
  
  
18
        <pb n="576" />
        — 540 — 
Nummern des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Jannar 
1903). 
  
Bezeichnung der Waren. 
  
Einheit. 
Zollsatz 
in 
Rubeln. 
Kopeken. 
  
aus 52 
aus 53 
aus 56 
2. 
  
aus 3. 
Rauchwaren: 
aus 3. Zickelfelle, enthaart, nicht gegerbt 
aus 2. Bienenwachs   
Nachtlichte, mit oder ohne Schwimmer aus Papier, 
Holz, Glas, Kork oder Porzellan, auch in Verbin- 
dung mit Blech oder Draht aus unedlen (auch 
lackierten) Metallen, auch mit Pinzetten von Blech 
aus solchen Metallen   
Häute, gegerbt: 
Saffian-, Glacé-, Chevreau-, Chagrinleder; 
Häute jeder Art mit eingepreßten Mustern 
kleine lackierte Hutteen 
große: Ochsen-, Kuh-, Stier-, Büffel-, Pferde-, 
Esels= und Schweinsleder, in ganzen und 
halben Häuten, ohne eingepreßte Muster, mit 
oder ohne Narbung, auch mit künstlich ein- 
gepreßter Narbung, auch gefürbt s 
  
.großclackic·rtcHäutc.................. 
Anmerkung. Abfälle und Stücke von be— 
arbeiteten Häuten werden, falls sie nicht für die 
Herstellung von Schuhwerk oder von kleinen Leder- 
waren zugeschnitten sind, zu denselben Jollsätzen 
zugelassen, wie die Häute, von denen diese Stücke 
und Abfälle herrühren. 
  
Pud brutto 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
  
18 
10 
10 
  
31¼ 
— 
□
        <pb n="577" />
        — 541— 
  
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umnain, depenmnnlan, CTEK. AMHHIMUI, IIPOGRKOBBIMII 
II. 1I1 raroponlinn nongankanmn nBan Geab OIXB, 
I’E COCJInCH L# BCOeAnnend B. 
ceruugammmmum upondo###okon nsr pochrlK #er# 
10 P (KOTT OH Aakllponannmnmmy, cb ummuKamn, 
c#Bmanhnliaun uu# Xe Ancronnd### aonr 1 
llau GESb OIIXG . . . . . ... ................ chnyxxa 4 20 
Inm 55 hom BAB. manurin: 
5 — Aailkas I#enbo, Marpenr; Konn 
er #ncn#cnn N#oaaur Bellkin: Hakmpo. 
nammm Komll Ma# . . . . . . .. CB IVJda 18 — 
Iap . 3. Bo-.iblnin: noOBL, KOPOBbI, GBBM, Cyil- 
nOrloBI#, Zouraqunmg, oc.nmn #chunnn, 
Hl. koO Kaxk u. UOAüVOMRNP, C6eSP ruU 
cnenndr y30DOT, NOTN ÖOH CP Iepeelo — 
BD rOP lCIB I HCyCGTBeRHNO-Hl, kpDame- 
III nexpanennMnn . . . ... . . . . cBb nyda 10 — 
EIBIIIIIIIIIII .ECcBb IIXAa. 10 20 
IIpnuatuanic. Oôpban # yckn ##b-#anunk 
komb, Nneckpocnune A# 06yBU ennx uaab.aiñ, 
OIL MIMIBAIOVCA TOIO RG IOIL,-HHOEPDO, Kaka B3SMAeTCN 
[C 1#c0 b, Kb KONP o#rrnochren o5nanennme oOphaunn 
II. III KYCRII. 
I G6MIAa DyN-I: 
II PIl. 3. IIKypNn megpo, 6esp Bo#loca, neBllA#- 
Aannllll. -T--er 1y##E — 75 
4 
  
  
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        <pb n="578" />
        — 542 — 
 
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13. 26. Janmar 
1903). 
  
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
Zollsatz 
in 
Rubeln. Kopeken. 
  
(aus 56) 
  
aus 5. 
Rauchwaren jeder Art, nicht besonders ge- 
nannte: 
a) zugerichtet oder gefürbt 
Anmerkung 1. Gefärbte Bisam-, Kaninchen., 
Opossum= und Waschbärfelle werden mit 25 Rubel 
für das Pud verzollt. 
Anmerkung. 2. Die in Punkt 5 a und in der 
vorstehenden Anmerkung bezeichneten Felle unterliegen 
den dort festgesetzten Zöllen, auch wenn die Zu- 
richtung oder Färbung vorgenommen worden ist, 
um Felle aus Punkt 1 dieser Nummer nachzuahmen. 
Lederwaren: 
aus 3. 
aus 5. 
Kleine Gegenstände aus Leder jeder Art im 
Gewichte von ½ Pfund und weniger das 
Stück, wie: Damentaschen, Börsen, Porte- 
monnaies, Portefeuilles, Zigarrentaschen, Brief- 
taschen, auch mit Bestandteilen aus unedlen 
Metallen (einschließlich der Beschläge und Ver- 
schlüsse aus vergoldeten oder versilberten un- 
edlen Metallen) oder aus anderen Stoffen (ein- 
schließlich Ausputz oder Futter aus Seide und 
aus Halbseide) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 
Notizbücher und Portefeuilles, im Gewichte 
von mehr als ½ Pfund das Stück, aus 
Leder, auch aus Sämisch-, Glacé-, Saffian- 
leder oder Pergament 
Anmerkung zu Punkt. Der in diesem Punkte 
vorgesehene Zollsatz ist auf alle darin erwähnten 
Waren, deren Gewicht ½ Bfund übersteigt, an- 
zuwenden, auch wenn diese Waren mit Beschlägen 
oder Verschlüssen aus vergoldeten oder versilberten 
unedlen Metallen versehen oder mit Seide oder 
Halbseide ausgeputzt oder gefüttert sind. 
  
Pud 
Pfund 
Pfund
        <pb n="579" />
        — 543 — 
C(rarbno6maro 
pycexaro 
Tranlomennaro 
rapng#a. 
HaumenoBanie TOBaPOBB. 
Eanumm 
06JOKlllg. 
IIomemm 
Kon. 
Py. 
  
(uuP 56) 
13P 57 
II3-D II 5. 
3D. 3. 
HN-P II. ö. 
  
MarsadpyKANA2 Benkax, ocoOo nenoume- 
HOBaHIHAN: 6 
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IIpaunuanuie 1. IIIypm, BmiykKO-ApB, kpoLuH, 
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Reichs-Gesetzbl. 1918. 
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        —  544 — 
  
  
  
  
 
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Januar 
1903). 
Bezeichnung der Waren. 
 
Einheit. 
 
Zollsatz 
in 
Rubeln. Kopeken. 
  
(aus 57) 
aus 59 
aus 61 
 
aus 6. 
Maschinen-Treibriemen, ungenäht; lederne 
Treiber (Peckers) für Webstühle; runde Treib- 
riemchen 
Böttcherwaren, fertige Faßdauben gefalzt und 
gehobelt).....-...................... 
Anmerkung zu Punkt 3. Fertige Gefäse 
werden mit 50 Kopeken für das Pud verzollt, auch 
wenn sie mit eisernen Reifen versehen sind. 
Holzwaren, nicht besonders genannt: 
1. 
Tischler- und Drechslerwaren aus den in 
Nummer 58 Punkt 1 genannten Holzarten, 
unlackiert, unpoliert, ohne aufgeleimte Arbeit 
oder Furniere; hölzerne Zwecken oder Nägel 
für Schuhmacher 
        
Tischler- und Drechslerwaren aus den nach 
Nummer 58 Punkt 2 zu verzollenden Holz- 
arten, und furnierte Waren (einschließlich 
der zusammengeleimten Furniere), auch un- 
lackiert und unpoliert; Tischler= und Drechsler- 
waren aus Holz jeder Art, lackiert, poliert, 
ein= oder mehrfarbig angestrichen (jedoch 
ohne Kunstmalerei), mit aufgeleimter Arbeit 
oder Furnieren, oder mit Papier beklebt; 
Mbel aus gebogenem Buchenholz ohne 
Rohrgeflecht und Bezug, zusammengesetzt 
oder nicht 
 Holzwaren mit Schnitzarbeit (andere als die 
in Punkt 4 dieser Nummer (61] genannten) 
Tischler= und Drechslerwaren mit Kunst- 
  
ud 
Pud 
Pud 
Pud 
  
10 
 
  5 0 
 990
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        — 545 — 
Crarbn oGmaro 
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Eann TIomRI 
HaumenoBanie TOBaPOB. 
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Tohll A TKaLNT CTakkoBP; kpyrae 
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C 6 — 
— 3. Bouaphaf paora; #R BP DOrononn 
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IIpunbuanie xB I. 3. Bouapubia u3aAB.AlA B'B 
#rroronon BAB On#anua0#n nomannob Bh. 50 KO- 
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cnaömenl Mehlnnh#an 06py3ann. 
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HEXB: 
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penb, nonmendnanhmnxp Br. Uyn##R 1 
crarbn 58, nelakupoBahnan, neno.mpo- 
Balllaf, 60)/p HakC#KP III Panepok: 
mmuukn ln Jepenhne 0341 A 
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Ijumsßermeennhm·I-a1-Iel«)m-I),xosmöhlnes 
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AepeBa daunpoBanhan, uo.alpogannan, ok- 
Damelllaf ’ 0d#P AH HPCEO-bPRO 
IBbhrogP (O 6e3P KHMBOLinen), C BaKae- 
KMMMII HAII Talichka, à Dam oklechnan 
OyMAT’OD:; ÖykOBaN MeOc.ib THy-raf, 6e# 
Iierenin H## OÖRI, BP coöpbannome. 
II.II DasoÖpannorb MAI.. b’sq HyTH 3 — 
3. depennlax paan pa6Oora (Kpoub nong#e- 
HOBanloff ED MyNKTB 4 Cce (61) Crarpn); 
CTOApRan M Lokapla paora # MMO- 
  
  
  
  
1147
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        — 546 —    
  
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Januar 
1963). 
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
Zollsatz 
in 
Rubeln. 
Kopeken. 
  
(aus 61) 
aus 65 
aus 66 
aus 70 
  
malerei oder vergoldet, versilbert oder bronziert 
oder mit gemalten, vergoldeten, versilberten 
oder bronzierten Verzierugen 
4. Tischler-, Drechsler= und Schnitzwaren mit 
Verzierungen aus Kupfer, Kupferlegierungen- 
oder anderen Stoffen, mit eingelegter Arbeit 
oder Einlagen aus Holz (außer Parkett- 
tafeln), Kupfer, Stahl, Perlmutter, Elfenbein, 
Schildpatt und dergleichen, mit Ausnahme 
der Gegenstände, welche weniger als 3 Pfund 
das Stück wiegen und nach Nummer 215 
verzollt werden. 
5. Holzwaren mit Nohrgeslcht, mit Leder oder 
Geweben überzogen oder bedeckt 
aus 4. Zement aller Art (Portlandzement, künstlicher 
oder natürlicher, Roman-,gemischter, Schlacken- 
und aller andere Zement)) Zementröhren. 
Steine, roh oder abgerichtet: 
aus 6. Schieferplatten, gesägt, auch geschliffen. 
Anmerkung. Gespaltene Schieferplatten, auch 
an den Rändern beschnitten, aber nicht weiter ge- 
formt, werden mit 15 Kopeken für das Pud verzollt. 
Steine jeder Art — andere als Halbedel= und Edel- 
steine — auch Gips und Alabaster: 
aus 2. gewöhnliche Steinmetzarbeiten ohne Verzie- 
rung und Bildhauerarbeit, auch mit ge- 
kr/ümmten Flächen — aus Marmor, Serpen- 
  
tinstein, Alabaster oder anderen harten po- 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
  
15 
15 
12
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        — 547 — Crarn o6maro 
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Fano#nennaro 
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HaunmenroBahie TOBaPOBB. 
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Pyô. 
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Kon. 
  
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3P 65 
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3P 70 
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13-T II. 6. 
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———n– . . . . . . ... 
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P JKpamei #P MBAH, MBqARHHTT 
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Hnxpycranigk## n#m Berankamm #3 Ne-- 
Desa (Kpo napkernlr), NMBA,CTa#, 
nlepäay-T#ppa, Clono-Bof ocrn, 7epenan 
n T. u., 3 RHzaKIuenien peqdae, 
ROIIIXB. BECE MEHBE 3 WYHTOBBE BB 
HITYX, uponycCaen###n0 Ccra 215 
Aepena# m#in6Co # 
Oleffkob KkOxeD HH TkanAMH, à Takze 
ch IHerenig ... . .. . ... 
Tlenen### Bemux RHal##eno-Banin (nopr- 
AJaHNCKi, ÜEyCCTBeHEH M ecTrecTee- 
HEl. Pofalncgil, cußmann##n, Masogmi 
Bekie mnH9); lenenN TPyGEI . ... 
KamelbHeoOqfalB0NeOTPBHA: 
Acnm UAITE en, JOT Ö 
IIIIHbdOBaAHHPIA. 
IIpnucsanie. Kodorfs achmna####n aur, XOTA 
Om oOpbsank no kpanup, 6e3b nenkon 06#f###, 
ondaunnapcu nomuinnoo B#r 15 ronßegyAn. 
Kamm Bemaro noqa, kpomf NnoayAparonxA 
N AbarolHHEHKP, à rak#e rancr f Aeöacrpr: 
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Pa6o#r, 6e3P Pf3PÖOH cKyypHK# 
JKpamenil, Xora OH CP kpnHRHH nd0#- 
BepxlocTmm, 8P Npan0pa, cepnen###a, 
Reichs-Gesepbl. 1918. 
  
- 
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15 
15 
  
115
        <pb n="584" />
        — 548 — 
  
13. /26. Januar 
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
1903). 
  
  
  
  
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
Zollsatz 
in 
Rubeln. 
Kopeken. 
  
(aus 70) 
aus 71 
aus 72 
  
aus 3. 
aus 5. 
aus 1. 
aus 2. 
liepbaren Steinarten wie: Jaspis, Onyx 
Labrador, Granit, Gneis, Porphyr oder 
Basalt: « 
b) mit sorgfältig bearbeiteten Flächen und 
Fugen, aber nicht polirt 
gewöhnliche Steinmetzarbeiten ohne Schnitz- 
und Bildhauerarbeit, mit krummen oder nicht- 
krummen Flächen, aus nicht besonders ge- 
nannten Steinarten: 
b) mit sorgfältig bearbeiteten Flächen und 
Jugen, aber nicht polirt 
Anmerkung zu Punkt 3. Die unter diesen 
Munnkt fallenden Steinmetzarbeiten werden nach 
dem Qollsatze der lit. b verzollt, auch wenn sie 
geschliffen sind. 
Kohlen, für die Elektrotechnik geformt, wie 
Stifte, Platten, Jylinder usw., das Stück“ 
im Gewichte von 
a) weniger als 10 Pfudd 
Schmiere jeder Art für Achsen, Näder, 
Riemen und dergleichen, ferner Mischungen 
zum Putzen von Metallen, zum Kitten von 
Porzellan, Glas und dergleichen, zubereitet 
mit Wachs, Fett, Ol und Leinn .. 
Bauziegel, nicht feuerfest, aus gewöhnlichem 
Tone: 
b) fassonnierte, hohle, unglasierte 
Ziegel und Platten aus Zement ... 
  
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
  
  
  
  
30 
15 
05 
12
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        — 549 — 
  
  
  
CrarpnOÖOmaro 
pyccvaro 
ranonennaro 
rapusa. 
Hanmellogahie roBapob-b. 
Eqn 
06OeR Ei. 
TIonml# 
Pyé. Kon. 
  
(ua# 70) 
3P 71 
I 72 
H3D. 3. 
KH3’P I. 5 i 
H3-D II. 1. 
H3-P . 2. 
  
AleGacTrpa M ApprHKT IIOPOMB TBEPAHIXGB, 
IIOAAAIOIIIIXCA HOJHDOBKEB, à HEeIIHO: 
ummrfl, onmca, Ja6paqdopa, Ppala, 
THelCa opapa H. Cazadbra: 
6) Cb ulcro OÖrecahn okoBannA, 
HO HeNOmpoBanmmm nogepkoOeTNN# 
Br H3AB-iNP’poeCfl Ka#Horechofl pa- 
OorR, 6e3P DBSP’ÖH H ckya#TcypHHIT 
Ikpameni, 1JoTff ÖCMH CP kplnm no- 
BepxHOCTIn, u##0co0 Henonmellopan- 
HNXP HOpOATP kaal: 
6) C u#ro Oörecangmun u okoBannn, 
HO HCTLO.HIDOBAHIIMH LOBECNHOCTHMNH 
IIpunr#7aie x## u. 3. Hagfais Kasren0recuo# 
DaborbI, noumenoBanm 37 u. 3, oldannsabrren 
noummmon no . 6 dane BP Tromb Caydah, ecan 
onn mandohanl#e. % 
Vro#m##n Sopmoannx Ai# AJ#u##ne- 
Tporexhmm, kaskp-##: chhun, Macr, 
IHIH.,IHHADH H T. U., DH BBCB BP UTyR#: 
a) NMelllte 10 vvuro.. ....... 
MasnBciIkciiI·zx.ak1031a3HBaHistocex’i,amech 
pevmekinT.u.kIcocTaBHMaIchmHeTagk 
Log-h,clmenßaniijøapspopa,cTeKJIanT.n., 
npnroToBJIeImhIeHaBocIi-B,Mipjzmmmach 
UEile-B................... . . ... 
Kupnn##8crpon####i ncornynopkmn 
H OÖIKHOBeFEG# Tyéo kpnNBO 
Maccm: 
6) vacomif, nyerorfmä, neradasypo- 
Bannnitt — . ... 
Ilemenrimne kupmun u Unnnrl 
  
CB IIYAd 
CBb IYAa 
CBb IYJda 
LT 
LT 
cb IYAa 
115*
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        — 550 — 
Nummern des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Januar 
1903). 
550 
#———4 
– 
  
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
Jollsatz 
in 
Rubeln. 
Kopeken. 
  
(aus 72) 
ans 73 
  
aus 3. Erzeugnisse aus feuerfesten Materialien: 
a) Ziegel und Matten jeder Größe und 
Form aus feuerfestem Ton, zum Ofenbau: 
aus Schamotte, sandhaltigem Ton, Quarz, 
Dinas; Pflaster= und andere Klinker aus 
gewöhnlichem, ganz oder halb gesintertem 
Ton 
Anmerkung zu Punkt 3a. Schamottemörtel 
(Fugenmörtel oder feuerfester Zement), das heißt 
eine Mischung von vermahlenem rohem und ge- 
branntem feuerfestem Ton, wird nach Punkt 3a 
verzollt. 
1. Röhren aus poröser Masse und Röhrenform- 
stücke: 
a) unglasiertr . .. 
b) glasiert 
3. Fußbodenplatten aus zeschmozener, 
EEEEIEIIIIIIIIEIEIILII 
nicht 
wassersaugender (Stein-) Masse, unglasiert 
auch mit anderer als glatter Oberfläche: 
a) einfarbig, mehr als 15 mm dick 
b) einfarbig, 15 mm und weniger dick 
J%) mehrfarbig (Üüberzogen mit andersartigen 
Massen) von jeder Dicke 
EEIEIIIIEIIEIIIIIIII 
aus 4. Tonplatten für Wandbekleidung, glasiert, von 
jeder Farbe, glatt oder mit Reliefverzierungen: 
a) einfarbig 
HD) mehrfarbig. . . . . . .. .. . . . . . . . ... ....s 
  
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
  
  
  
09 
10 
15 
30 
45 
75 
45 
90
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        — 551—  
  
  
  
  
Cra### OOmanro 
ceraro . Eammu# TIomun 
Haumeldoaliie roBapoB-b. 6 . 
Timoncekmam OHJlOJIieHlE 
«1·:1.pk1(I-a-. 
  
Py. Kon. 
  
  
Gur 72) en.3. Ornynop ABxin: 
a) BeBND pazskpoP’ H ODMP orlley. 
nophe kuppnnan um, ammie 
IpBRNUBie eo ABxTB: ma- 
MOroBlie, ramlCT-necdlale, KBapne-- 
Blie, Aulacp;: MoOcroBol M Beil km- 
keP HP FpyÖcf kupnnqnofl, BO#I# 
HAM IIOAYCIIIABIGHIIi, MACCEI. . . ... cCBb nIYJda — 09 
IIpunaanie 1# u. 3a. Ilanoranf#c# 
(crbero usb orneynopkch rannn), r. e. Ma#le#buenan 
catze cupon orneynopnof# rann60Kxken 
orn#eynopno rannof, ounmaerca nomännoD no u. 3a. 
B73 I. Tpyön #. nopncrof Nacckx M Sacon# 
dacrl TyÖ7#: 
a) HerNasypogammmm . . . ... cs nyaa — 10 
6) KPEITEIA PAABYPBIO .. ... . . . . ... cBb Iyda — 15 
3. HOoRHH HeTasypoBanN Mu#r# HBB 
ClllaNHHOHI (Kamelloff) Nacc, l#e Bun- 
THBaDmeds 80% XOTA ÖOHC HeTkOD 
IIOBePXHOCTEIO: 
a) MP OAHOIIBSTHOH NMacck, TOMIMMOIO 
Oorbe 15 maunmerpborrr . .. # — 30 
0) H## OAHOIBETHOiIi MACCEI, TO.AIIIIIIOIO 
BP 15 M neue MIAAMMGSTPOBE. . ... P##ydl 2 45 
B) pazslOHBRTH (CP BupeccoBanH## 
BB TBRO PasHOoOANM MCCa)), 
HezahneHMO orrf ronnmunm.. cb IAa — 75 
HT.4. IIAN TasypoBanHEN, AAM 
OGHnnOBRN CTBEB, USB. BCAKATO BT3 
Macc, Tqaqkif#pe VPAa- 
  
  
  
  
mellimnen: 
a) dcanonzrüühr . . . . . ... Ci. y/# — 45 
6) paaolBPHTBTr . . . ... . . . . . cs nyaa — 90 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 116
        <pb n="588" />
        — 552 — 
  
  
  
  
  
  
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Januar 
1903). 
—-.. 
Bezeichnung der Waren. 
——D 
— —„ — — —— — — 
Zollsatz 
Einheit. 
in 
Rubeln. 
Kopeken. 
  
aus 74 
75 
  
aus 1. Dachziegel jeder Art: 
a) unglasiert, auch einfarbig, ohne Verzierung 
mit Bildhauerarbeit oder Malerei. 
aus 2. Ofenkacheln jeder Art aus Töpfermasse, glatt 
oder mit Reliefverzierungen: 
a) einfarbig, auch glasirt 
b) mehrfarbig, auch glasiert . 
Jc) mit Malerei, Vergoldung und anderen 
Verzierugeen . . .. 
Anmerkung zu Punkt 2. Nach Absatz 2a, 
b und c werden auch vorspringende Teile von 
Kachelöfen (wie Bekrönungen, Medaillons usw.) 
verzollt. 
aus 4. Geschirr und nicht besonders genannte Töpfer- 
waren aus gewöhnlichem Ton, auch glasiert: 
a) ohne Muster oder Verzierunggen 
Anmerkung zu Punkt 4a. Das Auf- 
spritzen von Farbe, wodurch kein regelmäßiges 
Muster erzielt wird, wird nicht als Verzierung 
angesehen. 
Fayencewaren: 
1. weiß oder einfarbig, in der Masse gefärbt, 
ohne Verzierungen, auch mit geformten 
Musten 
dergleichen, mit einfarbigen Mustern, Kanten 
oder Rändern; Fayencewaren, anders als in 
der Masse gefärbrt ".......... 
IV 
3. dergleichen, mit Malerei, Vergoldung oder 
mehrfarbigen Musten ... 
  
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
  
1 
10 
30 
75 
37½
        <pb n="589" />
        — 553 — 
Crarb# dOömaro 
pycexaro 
ranone#nn#aro 
rapnoa. 
HaumenoBanie TOBapoOBB. 
# Emmmun 
!M **3½ 
  
IIommm 
Pyô. Kon. 
  
HBP 74 
HIN-D II. 4. 
J. 
  
H3-PD II. 1. 
depemua kpoßead Benkan: 
a) Heuno.mBla, XJOTN ÖH OAHOIBETHAA. 
eP CkydPHTypHHKTP U HSOHHCHNx 
Yxpameniũ 
13 u. 2. ILleane apas 3## rodapäxpP Maccr, 
Paqkie H C PedbesHHNMN V30Pa#n: 
a) OaOHBBTHHe, NOTN ÖOH TaypoBane 
6) pasonbBrHHe, NOTNÖHTAa-yPOBaHHHe 
B) CP RHBOHHC, NOSOOLOD LM ADTN- 
TäH Vkpamelinnm. 
Ipuananie kr uyy 2. IIomaanaun no 
#u. 2 Anr. a, 6 M n oamal##rak###e aphaan##e 
apaasz# (peönn, NeJqasbonh H T. u. ). 
IIocyaa u ocOoGO HenoneOBahRHN ron- 
VAPEHIIA UBABAMA BSE IPOCTHXB TAMB, 
XOTH ÖOH No.msH#: 
àa) 6e-P y30pOBP H. TKpamenin 
LIpunhaauie K/ u. 4a. Unf## öpmarn, ne 
cocraBaniomia npannabnaro pucynka, ue cunralorca 
yxPameniems. 
Pagncol IBABAiA: 
BAUA OOHB TEH, B#P Naccf###kpame- 
HII, GeDP VyKpamenil, XT GEM CB OT- 
AMTEINII VSOPAMM . ..... 
Tl. de, C OCanonußrammm v30pahmm, ol- 
60AkamH, kpafn M kafMaHMH; sanncobl 
HSANif, gFpameLEN e BP Nccw 
. Tt xXe, cCB #n#onPr1030xrob „ 
DasHoOHEBBTHIH yv30pan 
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        — 554 — 
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Januar 
1903). 
  
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
JZollsatz 
in 
Rubeln. Kopeken. 
  
aus 76 
aus 77 
Porzellangeschirr mit 
  
Porzellanwaren: 
1. Porzellanwaren (nicht besonders genannte), 
weiß oder einfarbig, auch mit farbigen oder 
vergoldeten Kanten und Rändern (Bordüren), 
jedoch ohne andere Verzierungen; Majolika 
jeder Art, auch mit geformten Verzierungen 
Malerei oder mit 
farbigen oder vergoldeten Mustern, Arabesken, 
Blumen oder anderen ähnlichen Verzierungen 
Gegenstände aus Porzellan oder Biskuit zur 
Ausschmückung von Zimmern, weiß oder ein- 
farbig, jedoch ohne Malerei, Vergoldung oder 
Verzierungen aus Kupfer oder Kupfer- 
legierungen . . . . . . .. 
5. Waren, nicht besonders genannte, aus Glas 
jeder Art mit Verzierungen wie geätzten 
oder gravierten Mustern, Malerei, Email, 
Vergoldung, Versilberung, mit Verzierun- 
gen aus Kupfer, Kupferlegierungen oder 
anderen Stoffen, sowie die in den Punkten2, 
3 und 4 dieser Nummer (77) genannten 
Waren, in Verbindung mit anderen 
Stoffen, auch wenn diese zu ihrer Ver- 
zierung dienen; Glaswatte, Glasgewebe 
und daraus verfertigte Gegenstände 
Christbaumschmuck aus Glas, auch mehr- 
farbig, vergoldet, versilbert, auch in Ver- 
bindung mit anderen Stoffen 
  
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
  
17 50 
16 50 
15 —
        <pb n="591" />
        — 555 — 
  
  
  
  
  
  
Cra#rp OÖOmaro 
D CcCchal'o 
TNIOMRNeELGI’O 
ra puoa. 
— —— — — — —— — 
  
Haumeliogahie roaposb. 
HEqul 
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PyõG. 
Kon. 
  
131 76 
1B. 
  
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1. 
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Papooponmn u841F#n (uooOo !B cdc060 no- 
HOBannRNT) Pahl OqOLIBTEII. 
XO OH CD RLhn Lô030.101chHHAN 
kDalann 060Akazn, ND Gez ADbyHN 
FDmeNiM: Naio.uma nelsan, Norn Öh 
c rlulnn VDameHnn .. . . .. 
Pappoposan nocyla cb Mnlnolmehp #### 
packpamehnnm HOS3OdOuelhm 
V3oDbDann, apaOechamm, un bram u r. u. 
VEaexin: nei I# apopa u ön- 
CKRBIFTA, AMM VEameHRi KoMa-P, ÖB-an 
H OAHOIIBBTBHN, HO 6eST- P kBOHdGn, 6enb 
Hlonc.lo rR 6eSP yKpamenik un MBAn 
II JBAHHNTP CIIIBOBEI .... .. . .. .. . ... 
Harrbain, kpout 0e060 IOUSTreROBanIK.e 
II81, Beza0 ere#n c JekopaTHRHOE 
LDaa Ablk C, kamp rO: CB BlrpaBdelu 
ILII Dlcohnnmammn #930Opazm, aAnumonncb#ß. 
Una.Ip-O 11030.10 rOD, NOGDCÖeHiIia·sFEpa- 
mellinm u3##b Maan, MaNP eiaBOBP 
ADNTINP MarDin. 10 . à rafe HBABAin. 
IIOMCMOBAHIIBIIn BB UyNKND 2, 3 M4 
cen (77) crarpen, Ce upncocanneninmm 
Arin’r Ma2epiadob, NOrd OK le Caayma- 
LIlIln H HND Vkpamenid; crekzunnan 
Bara, Creknm Tahn n 34CBaIH 1130 
Inggdeee . . . .. . . . . . .. 
8 
Crekun#m yxhamenin ##ok, KO 
OH Daasnollbbrümn, C 1030.10TOD, Mcce- 
Deöpelmie##P, Iu# ceumeniu c## Abyrn 
Matepinan un eb EnKK##4 
Reichs-Gesetzbl. 1918. J 
  
c#nnyd#1 
H/A/A 
cb u#AA 
cb yAA 
117 
  
17 
15 
  
  
50 
50
        <pb n="592" />
        — 556 — 
  
  
  
  
ummern 
des russischen Zollsatz 
nueen Bezeichnung der Waren. Einheit. in 
13718. ao Rubeln. Kopeken. 
aus 108 us 6. Gerbsäure (Tannin))ii Pud 50 
7. Salizylsärrer Pud 1 — 
8. Gallus= und Pyrogallussäuer Pud 15 — 
aus 109 Vitriole: 
2. Kupfervitriol, außer wasserfreiem, Salzburger 
Vitriol (eine Mischung schwefelsaurer Eisen— 
und Kupfersalze), Zink= oder weißer Vitriol) 
Chlorziksk . ... ... . . . ... Pud 1 20 
aus 112 Richt besonders genannte chemische und pharmazeutische 
Erzeugnisse: 
aus 2. Koffein, Chinin, Strychnin sowie deren Salze Pud brutto 2 25 
3. organische jodhaltige Verbindungen aller Art, 6 
außer den unter Nummer 135 fallenden.. Bud brutto20 — 
aus 4. Brom-, Jod= und Cyansalze: 
àa) Brom-Kalium und „Natrium . . . . . . .. . Pud brutto 5 – 
b) Jod-Kalium und -Natrium . . . . . . . .. . Pud brutto 10 
aus 5. Wismut,, Nickel und Ouecksilberverbindungen: 
b) Quecksilberverbindungen: Quecksilberchlorid 
(Sublimat), Quecksilberchlorür (Kalomel), 
Zinnober, Quecksilberorxyd und Quecksilber- 
salze: 
Zinnooeeer . . . . . . .. Pud brutto 8 — 
die anderen unter diesen Punkt fallen- 
den Erzeugnise . . . ... Pud bruttol 4 —
        <pb n="593" />
        — 557 — 
Cratn###00maro 
Dreckaro 
Tramozclar 
rapuoa. 
— — — — 
— —— — —„ — —–. —— — 
Eau 
06AORneHI. 
  
Hommun 
–— 
Py6.. Kon. 
  
135 108 
H#’ 109 
—. 
—. —————————————————————— 
MBAM), EKOBH HA ÖBAH;: KXNO 
craummmeeeeeeeee . . . . . ..p 5 
Xunnuecnie u sapmalfebraseckie upoay####, ue no. 
HieHOBaHHNe B AyrHxP crarbffb rTapl#a: 
113P . 2. kbehRp, qIIIP, CrpnäHnn, a zrake 
HN COIBIBnBnBnnnnnnnn„ * 
Gaqneli, kpostiotrHOCAUMxKCN kP Craxtin 
#’ n. 4. Coan Öpomncrooqopoqnoll, ionero-n- 
Aopoanofl n cHdHOf kHCNHOTT: 
a) Opomnere Kai HMarpil 
5) Coenlelin pyn: Cylena, kanome-#r, 
npouie orBociecx K ANxT G IPOAYKTII 
  
I3-P I. G. RuCAOTA AVOÖHPHaAN (rannnt) .. 
7. Kuclora cammmulohägkggk ... 
S. Knclora COplnlgoan (radloa) R unpO- 
. ra.iI-101;a-it.......................... 
Kynopoch: 
2. MBaHH RPOMB GC3BOAHAIO, 3a.ABIIGYPr- 
Cckiil (Carhe czDOEIGCHxKP Coel: Me#lsa 
3. Bezil oprahldecxil iodb codepxamis co- 
135 . .. ............... 
"6).i0,zmc«meKmIiännaniä.»».» 
Icnnonaph,otmchpTyTIII-Iencmmij 
Imnonaph.........................-«-sz-- 
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cB IXda 
6pyrro 
CBb 1 I. 4A 
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6pyrro 
en MyA4 
  
OpyrTo 
117“ 
6pyrro 
  
7 50 
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15 
1 20 
1 
20 — 
5 — 
10 — 
8 – 
4 –
        <pb n="594" />
        — 558 — 
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Januar 
1903). 
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
— — — 
Zoll satz 
in 
Rubeln. n* 
  
(aus 112) 
  
aus c) basisch salpetersaures Wismutoxyd 
EEIIEI 
6. Naphthole und Sulfonate: 
a) Naphthole 
Pb) alle nicht besonders genannten Sulfo— 
nate, außer den unter Nummer 135 
fallenden ........................ 
7. Nitro= und Amidoderivate der aromatischen 
deihe: 
a) Nitrobenzol und Nitronaphthalin, Anilin 
und Naphthylamin sowie deren Salze 
b) Dimethylanilin und Diäthylanilin und 
ihre Nitrosoverbindungen; Benzidin, To- 
luidin, Paranitranilin sowie deren Salze 
aus 8. organische Präparate für pharmazeutische 
Zwecke: 
b) Antipyrin, Salipyrin, Phenacetin, Phena- 
cetolin, Sulfonal, Salol, Guajacol; 
Guajacol und Kreosot, kohlensaures; 
Pepsin, Pertton . .. 
9. chemische und pharmagzeutische Erzeugnisse, 
nicht besonders genaunt . .. 
Aumerkung zu Punkt 9. Unter der Bezeich- 
nung nicht besonders genannte chemische und pharma- 
Futische Erzeugnisse sind die im russischen allgemeinen 
Tarife vom 13. 5 Januar 1903 nicht besonders 
genannten Erzeugnisse dieser Art zu verstehen. 
  
Pud brutto 
Pud brutto 
Pud brutto 
Pud brutto 
Pud brutto 
Pud brutto 
Pud brutto
        <pb n="595" />
        — 559 — 
— —— —— — 
— — — — — — 
Crar##n oömaro 
559 
  
  
  
  
  
  
precra . Emaika IIOIMIMH 
’ HanMeHoBaHteToBapoBh . 
t...-.().!.(3nllx110 CHHOMGHUL 
TAPWXL » 
stö. Kon. 
(nab 112) Ir. n. Oelohnaf a30rTHO-BHCMWToOBafl Cofff.P 1TAA 
6pyrro 4 — 
6. HavTOMM Cydbbonponzsoquhit 
a) LlA’hTO- — . .. . . . .. CBb NnYJda 
· prsrsro 4 — 
G6) BCenKin OCOGO nemonmencBannlin CMl- 
oOkHCIOTH, kpom orldenmmken # 
rabstz 1322 . . . . . . . . .. ony/ 
DVTTO 4 – 
7. IInpo- u ammqonponznolums aponmanrn- 
neckaro Duqa: 
a) umrpodensomb M UUrponacran#, 
am#nn#n ad#a, à ransge 
HXB COM. . .. ... . . . . . . . . . . . . . .. CBb iIyda 
6pyrro 4 — 
6 Aunernralnalm II Jiorlalna### I 
HXB HH#DOBSOCOCAIHnGEiN:; Gen, 
Tomann, napahrpanhnau, à Tahme 
NP Ci . . .. -............... cTJnyzxa 
. prTTo 4·——— 
113«1-11.8.oprannqecriieItperiapa-Isj,1,-1.-111«:)aI)JIa1.1(.k13- 
THVECKIXb IIBAC: 
6 anrunmpunr, Ca##unnphnr, onanerkr, 1 
enaner0mn##, eVdb#0ollar, CAMAOAB, 
TBanko.rP; yranekc#e: Thanno#b M 
khpeCOOrP; neuchnp, nenroub . . . . .. cB nyda 
6pyrro 8 — 
9. Xnaluecrie apmanen#RcIe upoyE#OH. 
ocoOo ne nolmenoamnnhe . . .. .. .. CB UYAa 
6pyTTOo 4 — 
  
IIpnbuanie K. u. 9. II% naumenohanic 
Xhnucckuxk apraucn##ndecku upPOMyRKn#. 
coöo He nonmendoBannKP, loqpaayarbsa### Cga- 
zane upOUN oco ne nonstenonannnme B# 6- 
menr pycckomb raphoß 13 (260) annapn 1903 rol.
        <pb n="596" />
        — 560 — 
        
  
  
  
Nummern 
des russischen Zollsatz 
allgemeinen « . Finkei 
Tarifs (vom Bezeichnung der Waren Einheit. in 
13./26. « I-. 
ERSTEN Rubeln. Kopeken. 
aus 113 Qusammengesetzte Arzneien und dosierte Präparate. 
Anmerkung zu Nummer 113. Unter chemi- 
schen und pharmazeutischen Erzeugnissen in dosiertem 
Zustand sind Arzneiformen zu verstehen, welche in 6 
medikamentellen Dosen Arzneistoffe in gebrauchs- # 
fertiger Beschaffenheit nach Gewicht oder Maß 
gleichmäßig abgeteilt enthalten, wie Pillen, kom 
primierte Tabletten, Körner, Stuhlzäpfchen und 
dergleichen. 
aus 124 3. Gerbstoffauszug jeder Art, außer Galläpfel- . 
und Sumachausss33399 . . ... Pud — 75 
aus 125 NRatürliche Farbstoffe: I 
aus 2. mineralische: « 
b) Kreide, geschlemmt oder gewaschen; Kreide 
und Talk, gemahlhen .. Pud brutto — 18 
128 Jndigo, natürlicher oder künstlicher in jeder Form 
(mit Ausnahme von Indigoauszug und Indigotinh Pud 5 44½ 
Anmerkung. Künstlicher und natürlicher Indigo 
sollen dem gleichen Zollsatz unterliegen. « 
131 Blei= und Zinkwi Pud 1 30 
. · i 
133«-Kupferfarben·(darunterauchGrünspan)undArsenik- 
farben: 
Kupferfarben, ausgenommen Grünspan, und 6 
Arsenikfaben Pud 4 50 
Grünspan (basisches Kupferacetahhrg Pud 5 40 
135 lAlizarin, Alizarinlack und organische synthetische Farb- 
  
stoffe (Vigmente) aller Art, deren Basen und Ver-
        <pb n="597" />
        — 561 — 
Crarpn oOuaro 
pycexaro 
Tanoennaro 
Taplaa. 
— 561 — 
  
  
  
  
  
Hanmenobanie ro8aposb#. 
Eqannu## 
OOAORRCRifH. 
— — — 
TIomm 
Py6. Kon. 
  
MH3 113. 
I13’5 1 2 4 
H3-P 125 
128 
131 
133 
Cocrabhnn qdekapca n# AoHpoaRRe upenapa###. 
IIpunbuanie r. cr. 113. llonan#0na 
Hirb KKT H apmauenrnueckux# PpOAyO 
Tomrb, nnoanmmIHIKI Aoponann0O nuqb, noqpa3#F— 
amhna###cg #pancönmie upenapa’i# coqdepkamie u 
Aegapernennuxb J1ozax# Mme#nnunckin cpeqera, Bnd.1- 
H upnroro#acnnun Aus yuorpeöaenig, pasq#bachu#n 
nopohny uo ###cy nn PO, kakgp, HanpnufbpP, nn- 
AnHn, upecconanm#n genemgn, upynunzu, enbhurunnr. u. 
3. AyuaphbeoserpakgrmRBCNie, pONE T. 119— 
coBaro M cylaNOSAC0CC00DD . . . . ... 
Canopoqhmi kpbachihbhmx BemecrBa: 
n. 2. MIepa. #n: 
0) M.rP Mlanselnmli M oryeHINI; A/B.u, 
H. Talbk MO,-lOiTHHHBll 
HNTO cer0hnoe MHkCCTReROe B0 BenKOMP 
BHAB (KNponl HRAOBaDO akCTDArA n AHAM-L0O- 
THRA. 
IIpnubanie. Hu,1#0 
FycCC#T#nROe öy/AVT nuponycra·#rben2h odnonD 
##e nonlndt#. 
P’b. lnn cununonun uNOG 
Kpacuit AlB, LIlMN (r. TOMD ulld##e Mpp-MBAANna) II 
MBAHO-ABEIlbHROIGT#f: 
KDaCKRH MBAILIEI., 3 ———— ADB- 
MBAAIHHKH II MBAHO-MEIIPHKOBHCTEBLIH 
HIDbb MERAHRA (Oenonnaf VeyYCHO-KHCGJaAN 
Cc0.DD MBA#n) 
rveesesesssss6ssseesesesee-sseo5 
Annzapnun, al#n#sapnkohblil aahP u BBKil Oprann- 
deckil kacmin -BemecrraA CUU#Nec&amp;Kin (am#-“ 
  
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CP II#/## 
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        <pb n="598" />
        — 562 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nummern 
5 russis chen Zollsatz 
allgemeinen .· .. 
Tarifs (vom Bezeichnung der Waren. Einheit. in 
13./26. J 
« lkzXzaimar « . Rubeln. Kopeken. 
  
(135) bindungen, sowie Mischungen und Verbindungen 
von Pigmenten mit anorganischen Basen und 
Salzen (Pigmentlacke usw.)) Indigotin (□ndigo- 
auszug in trockener Forld. Pud 21 
Anmerkung. Farbstoffe, gemischt mit nicht 
färbenden Stoffen, wie z. B. Ton und Ol, werden 
nach Nummer 137 verzollt, wenn die Mischung an 
Farbstoffen nicht mehr als 10 % des Gesamtgewichts 
enthält. 
zu 136 Feine Miniaturfarben in Näpfchen und Schalen 
aus Fayence oder Porzellan, in Tuben und Zinn- 
hülsen; flüssige chinesische Tusche in Fläschchen Pud 
  
I 
137 Farben und Farbstoffe, nicht besonders genannt; 
Farben jeder Art mit Beimischung einer un- 
bedeutenden Menge organischen Pigments oder 
angerieben in Wasser, Leim, Ol usw.) Farben 
mit Beimischung von Stoffen, die das Trocknen 
beschleunigen, wenn diese Stoffe nicht einem 
höheren Zollsatz unterliegen; Wichse; Tinte jeder 
Art, trocken und flüssi . . . . . . . . . . . . ... Pud 5. — 
Anmerkung. Unter Beimischung einer un- 
bedeutenden Menge organischen Pigments ist ein 1 
Zusatz an organischen Pigmenten bis zu 3% 
einschließlich zu verstehen. 
  
aus 140 sEisen: · 
aus 1. Stab- und Sorteneisen jeder Art, mit Aus— 
nahme des unten genannten; Eisen in Luppen, 
Puddlingsstücken oder Masseln, Brucheisen, 
Millbars, Eisenstaub ... . . . . . .. . . . . . ... Pud — 
3. Eisenblech jeder Art, ½ mm und darüber 
stark; Platten, über 46 cm breit; Sorten- 
—I 
FS#- 
  
  
  
— .
        <pb n="599" />
        — 563 — 
  
Crarsn oömaro 
prcczaro 
ranonennaro 
rapnaona. 
Hanmelloahie roapob-. 
  
Eann## 
OGOokeHIdl . 
ITIommun 
Pyé. 
Kon. 
  
(135) 
KD 136 
137 
HSP 140 
TakRe cn#n Conmenix uneOb C. Hn 
opramueckum cenogauigun uico.adan (unralenr- 
AroBHIH 3kRCTDaNT BP CYXOMB BIAB). ... ... 
IIpnubuanie. Kpacamin Bemecr#a, c#ubmannlnn 
ch Bemecrsamu ue kpachmunu, karb, Ranphufßpr#, 
cb rannop # Maco’, ounmabr romannoDn no 
cr. 137, xorAa kpacnmin nemecrr#a cocrab.#### Be 
Obonte 10% oömanro utca cCutcn. 
Mnniar#ph pachu Ha sappopoßmxP M sanncO- 
BHXP NalleikaxpP, 6.L laP, BP TyÖOkaKT 
HH BP 0O.10BHHHHKE KAIICIO. IIXb, TyIl RIad-½ 
Kpackn u rpacm#pHHN Bemecra, ocoöo ne nomne-- 
HrebHNTP KOMG:TBoM opanecaro nnr- 
MeHTa HI TreprH HA BOAB, KAGIIKIIXB. PaCIBO- 
Paxd, Mac H . u.; kpacku ch upnnm#bD 
He HOAeEaàTP oIlrBE nomam uo Bmemedf 
crabkß; Bakca; Jeplla Beqki, KHIAKid Cxi 
IIpnucbuanie. Iloqunbrkon nezlnaumern### 
Kkolnec###o opranuueckaro unrnenra upusnaercn 
upnOanka oprannueckaro unrnen#a Bb#occn 
Ao 39 BRAIOMITEAIO. 
e.rßzo: 
KenolmeloBannaro; Ke.l30 BP kpmaX, 
HyVAHHT’OBHND kyckaNP IIAI 00BahAKTP, 
BP 1OMy, MllPGapeC-P, Me.1B# BB IIOPOIIIXB 
3. Aucroßoe BesOe, rommmnno BP ½ MIIx.— 
  
NMel#TE), HN oclloalif JefigocoeqncEi, 3 
Hlle Jak, Gakann # HpOu.); ImmOTgr (an- 
CKAAH MKIKAAN RB .IAKXOHBHAXB 2 2 2 —222 2 2222222 
HOBAHHBIA, BCAKIA RPACKI CB IIOAIBTRO HCsHAa- 
VCKOPAIOIIIXB BHCHXAHIG BeIIIECIBB, ecm ollß 
H3P M. I. uOdocoBoe n COPTOBOe BCAKOe, kpom un 
  
merpa M OCOHe; r. InTraxpnuo 
ydA 
crkonyna 
CBb IIXAa 
CB. IYAa 
  
21 
  
50 
31 
—
        <pb n="600" />
        — 564 —  
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Januar 
1903). 
  
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
–– — 
Zollsatz 
in 
Rubeln. 
Kopeken. 
  
(aus 140) 
aus 141 
  
eisen jeder Art, in einer Breite oder Höhe 
von mehr als 46 cm sowie in einer Stärke 
oder mit einem Durchmesser von 18 cm und 
darüber; Formeisen (I.Eisen, Doppel-I-Eisen, 
Murlsteisen, 2-Eisen und Eisen von anders 
geformten Querschnitten, außer Winkeleisen, 
welches nach Punkt 1 dieser Nummer 1140 
verzollt wird); Bandeisen, in einer Breite oder 
mit einem Durchmesser von mehr als 6¼ mm 
aber nicht über 12%½ m. 
Eisenblech, weniger als ½ mm stark. 
Anmerkung zu den Nummern 140 und 142. 
Den in den Punkten 3 und 4 der Nummern 140 
und 142 festgesetzten Jollsätzen unterliegen die dort 
erwähnten Bleche und Platten aus Eisen und Stahl 
ohne Rücksicht auf die Form, in die sie zuge- 
schnitten sind. 
Weißblech (verzinntes Eisenblech), auch lackiert, mit 
Mustern bedruckt oder moiriert; Eisenblech, be- 
malt, lackiert, verzinkt, verkupfert, vernickelt oder 
mit anderen gewöhnlichen Metallen überzogen. 
Anmerkung. Die im russischen Zolltarif er- 
wähnten gewöhnlichen oder nicht kostbaren Metalle 
begreifen alle Metalle mit Ausnahme von Gold, 
Silber und Platina in sich. Aluminium gilt als 
gewöhnliches Metall, soweit es nicht in Artikeln 
des russischen Tarifs aufgeführt ist, für die höhere 
Zollsätze festgesetzt sind. 
Anmerkung zu den Nummern 141, 147, 154, 
155, 156 und 163. Die in den Nummern 141, 
147, 154, 155, 156 und 163 genannten Metalle 
und Metallerzeugnisse unterliegen den Jollsätzen dieser 
Nummern, auch wenn sie durch irgendein Verfahren 
(auf galvanischem Wege, durch Umguß, durch ein 
Walzverfahren oder sonstwie) einen Uberzug von 
gewöhnlichem Metall erhalten haben, falls der Metall- 
  
Pud 
Pud
        <pb n="601" />
        — 565 — 
  
Cra### oömaro 
Doccxaro 
Tagnomennaro 
tTapfl#aa. 
Hanweldosalie roßapos-#. 
[nlrbt 
OOAORHi. 
IIOIIAHH 
Py. Kon. 
  
G## 140) 
H3P 141 
  
chnme 46 cahrnalerpönf; Ne.lbar co pro- 
ôOe Belkoe, upn mupnnt l BH0OT 
—— can#muerbonr, Panmo Kanb umn 
To.mnnn UAM AJiaerpt B 18 canrume- 
TPOBB M CBEIIIS; XGAB3O racouloe (raspo- 
BOe, ARYXTABPOBOe, SGnmecnce, 3eronce #n 
AbyrRKT T. II. CAOMHBIXB npoHacll, Kpot 
I#DoBor, uponycsacharo nod M. 1 ceüft 40, 
CTarbl); XGASO TrokgocoprHoe upn um-- 
—————————–e 
merpon AO 12½ NManmmerpoß BN##lo- 
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        — 566 — 
Nummern des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Januar 
1903). 
— — 
  
  
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
Zollsatz 
in 
Rubeln. Kopeken 
  
(aus 141) 
aus 142 
  
Stahl: 
aus 1. 
4. 
überzug 25 % des Gesamtgewichts der in den 
Nummern 141, 147, 154, 155 und 156 genannten 
Metalle und Metallerzeugnisse und 10% des Ge- 
samtgewichts der in Nummer 163 genannten Waren 
nicht übersteigt. Der in der Anmerkung zu Punkt 2 
der Nummer 147 vorgesehene Zuschlag wird nicht 
erhoben, wenn der dort genannte Metallüberzug 
25 % des Gesamtgewichts der Bleche nicht übersteigt. 
8 der Metallüberzug diese Grenzen von 25% 
da 100/, übersteigt, unterliegen die in den genannten 
Nummern bezeichneten Metalle und Erzeugnisse den 
Zollsätzen oder Zuschlägen, welche für die den Überzug 
bildenden Metalle im Tarif festgesetzt sind. 
Stahl in Stäben und Sortenstahl jeder Art, 
mit Ausnahme des unten genannten; Stahl 
in Blöcken, Bruchstahl 
stark; in Platten, über 46 cm breit) Sorten- 
stahl jeder Art in einer Breite oder Höhe von 
mehr als 46 cm sowie in einer Stärke oder 
mit einem Durchmesser von 18 cm und dar- 
über; Formstahl (I. Stahl, Doppel-L-Stahl, 
Wulststahl, 2--Stahl und Stahl von anders 
geformten Querschnitten, außer Winkelstahl, 
welcher nach Punkt 1 dieser Nummer 142) 
verzollt wird) jBandstahl, in einer Breite 
oder mit einem Durchmesser von mehr als 
6¼ mm, aber nicht über 12½% mm 
Stahlblech, weniger als ½ mm stark 
Anmerkung siehe Nummer 140. 
Stahlblech jeder Art, ½½ mm und darüber 
  
Pud 
Pud 
Pud 
  
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        — 567 — 
  
  
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        — 568 — 
  
 
  
  
Nummern 
des russischen ollsatz 
allgemeinen — — . ,- «s- .« 
Karifs (vom Bezeichnung der Waren. Einheit. in 
13./26. « 
chmuen Rubeln. Kopeken. 
  
147 Sink: 
1. in Blöcken, Bruch oder Pulver, auch Zink- 4 
asche und Zinkstaaooaabbb . . ... Pud — 70 
2. in Blechen, auch poliert, oder in Stangen Pud 1 25 
Anmerkung siehe Nummer 141. 
2# 
aus 148 . Goldarbeiten jeder Art; Juwelierarbeiten jeder 
Art aus Gold, auch mit echten oder unechten 
Steinen, Perlen uorr. Bfund 
□ 
15 
80 
4. Silberarbeiten jeder Art, auch vergoldet 
Juwelierarbeiten jeder Art aus Silber, auch 
vergoldet, auch mit echten oder unechten 
Steinen, Perlen uui. Pfund 9 — 
5. Gold und Silber in dünnen Blättern, deren 
Gewicht auf 100 Quadratzoll beträgt: bei Gold 
— 90 und weniger Doli und bei Silber — 
48 und weniger Doli, einschließlich des Ge- 
wichts der Büchelhen. Pfundö 50 
6. Gewebe und Bänder (geflochten oder gewebt) 
aus Gold, Silber oder unechtem Lahn, Draht 
und Gespinst aus Gold und Silbeen Pfund 80 
aus 149 Waren aus Kupfer, Kupferlegierungen und anderen 
zmin Nummer 143 genannten Metallen und Le- 
gierungen: 
1. Lampenbrenner, allein oder in Verbindung 
mit Behältern, falls diese nicht einem höheren 
Zolle unterliggen. Pud 9
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        — 569 — 
  
  
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        — 570 — 
Nummern des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Januar 
1903). 
  
  
  
  
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
Zollsatz 
Rubeln. 
in 
Kopeken. 
  
(aus 149) 
aus 150 
151 
  
2. Waren ohne erhabene oder gestochene Ver- 
zierungen und gestanzte. Waren, auch in Ver- 
bindung mit Holz, Eisen, Blech, Leder oder 
anderen gewöhnlichen Stoffen: 
a) bei einem Gewichte von mehr als 5 Pfund 
für das Stübkxkg .... 
b) bei einem Gewichte von 5 Pfund oder 
weniger für das Stück 
3. Waren mit erhabenen oder gestochenen Ver- 
zierungen (außer den gestanzten), ausgerüstet 
oder nicht, gebrauchsfertig oder nicht, wie 
Ornamente, Karyatiden, Medaillons, Büsten 
und Stattten. 
Gußeisen, verarbeitet: 
1. Gußstücke ohne Bearbeitung 
3. Gußwaren, gemustert (fassonier), 
eögicht, 
poliert, geschliffen, angestrichen, krenollo, ver- 
zinnt, mit Lack, Email (außer Geschirr), Zink 
oder anderen unedlen Metallen überzogen, auch 
mit Teilen aus Holz, Kupfer oder Kupfer- 
legierungen 
Anmerkung. Waren aus schmiedbarem Guß 
werden wie Eisen- und Stahlwaren verzollt. 
Eisen- oder Stahlwaren, geschmiedet, gestanzt, ge. 
gossen — unbefeilt oder mit Befeilung an den 
Seiten und Rändern, jedoch ohne weitere Be- 
arbeitung —, außer den besonders genannten 
geschmiedete Ne..... . . . . . .. 
  
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
  
21 
  
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        — 571 —    
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        — 572 — 
  
  
  
  
S.... — 7 —.— — — — — — ———¡— —  
Nummern 
des russischen Zollsatz 
allgemeinen Bezeichnung der Waren. Einheit. in 
Tarifs (vom 
13./26. Jannar «« 
,190?3)«I « » » Rubeln. Kopeken. 
  
aus 152 Eiserne oder stählerne Kesselschmiedearbeiten: 
aus 1. Dampfkessel und ähnliche Apparate Pud 2 10 
  
153 Eisen= oder Stahlwaren, nicht besonders genannte, 
gemustert (fassoniert), abgedreht, poliert, bronziert 
oder auf andere Weise bearbeitet, auch mit Teilen 
aus Holz, Kupfer oder Kupferlegierungen: 
1. jeder Art, außer den in Punkt 2 genannten Pud 4 20 
2. Vorhänge= und Einsatzschlösser, außer den 
kupfernen, sowie Schrauben (für Holz) Pud 6 – 
l 
l 
Anmerkung. Alle eisernen und stählernen Bau— 
und Möbelbeschläge werden nach den betreffenden 
Punkten der Nummer 153 verzollt, falls sie nicht 6 
in Nummern des russischen Tarifs aufgeführt sind, 
für die ein höherer Zollsatz festgesetzt ist. Die Ver- 
nickelung solcher Gegenstände begründet nicht die 
Zuweisung zu einem höheren Jollsatz. 
Bolzen, Zapfen, Nieten, Schlüssellochdeckel und 
Schlüsselrohre aus Kupfer und Messing sind ohne 
Einfluß auf die Verzollung der Vorhänge= und 
Einsatzschlösser, an denen sie angebracht sind. 
aus 154 Waren aus Weißblech 
I. jeder Art; auch lackierte, emaillierte, verzinkte 
oder mit anderen unedlen Metallen über- 
zogene Waren aus Schwarzblech, alle diese 
auch bemalt, außer den unter Punkt 2 dieser 
Nummer (154) fallenden ·......... Pud 4 — 
Anmerkung zu Punkt 1. Eisernes Geschirr, 1 
emailliert, lackiert und mit einer Deckschicht über- 
zogen, wird nach diesem Vunkt verzollt, auch wenn 
die Ränder und Henkel mit einer anderen Farbe als 1 
die übrige Fläche überzogen sind. 
Aumerkung siehe Rummer I41.
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        — 573 — 
  
  
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DNVTIAH IIDOCTHPITH MeTAd.JTASMIHE, H.AM O 
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Bahhan nodcylln, daklponangan Oirdfb.mapag 
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IIpnmbuaunie cu. cr. 141. 
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        — 574 — 
  
  
  
  
  
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Taiifs wvom Bezeichnung der Waren. Einheit. in. 
13./26. 
19. M Rubeln. Kopeken. 
aus 155 Draht: 
Anmerkung siehe Nummer 141. 
aus 156 Drahtwaren: 
aus 1. aus Eisen oder Stahl: 
d) Kratzen und Kratzenbänder jeder Art.. Pud 4 80 
Anmerkung. Stecknadeln aus Eisen oder Stahl, 
nicht zum Schmuck bestimmt, auch mit Köpfen aus 
Metall oder mit kugelförmigen Köpfen aus schwarzem, 
einfarbigem oder marmoriertem Glas, werden, so- 
fern sie nicht unter die für künstliche Steine vor- 
gesehene Tarifnummer fallen, wie Waren aus Eisen- 6 
oder Stahldraht nach Nr. 156 Punkt 1 des Tarifs « 
verzollt, wenn ihre Länge einschließlich des Kopfes 2 ½ 
russische Zoll (6,35 cm) nicht übersteigt, und wenn 
sie den den Jollämtern übersandten Mustersammlungen 
entsprechen. 
Anmerkung siehe Nummer 141. 
aus 157 Nadeln aus Stahl oder Eisen: 
1. Nähnadeln und andere Nadeln jeder Art, 
außer den weiter unten genannten Pfund 1 20 
2. Nähmaschinennaden Pfund – 
aus 158 
  
Messerwaren jeder Art, außer den unter andere 
Nummern des Tarifs fallenden und den Maschinen- 
messern: 
1. Messerwaren jeder Art, ohne Rücksicht auf 
ihre Verwendung, aus schmiedbarem Gußeisen, 
Schmiedeeisen, Stahl, Kupfer, Kupferlegie- 
rungen oder anderen in Nummer 143 ge- 
nannten Metallen und Metallegierungen, in 
Fassungen aus gewöhnlichen Stoffen; Scheren 
und Pinzetten, mit glatten oder gezähnten
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        — 575 — 
  
  
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Hln, u10 cr. 156 u. 1 rapnma, Bl. Cyqatz, ec. 
AumNa ND# BKAO Nenicarn Lorlonkn ne upenimac#rn. 
2½ „ uoflOF pycckufr (6,35 canrux.), u cemm onf. 
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Daslla# » ! 
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. Beukilfl, lezanncnnO orb ero HasHaAueII, 
P OIHDqBB 3P ToCNP Na2epia-do, 
HZT’OTOBNEHHI# HSP KOBKaTO IIy'H, e- 
ABM, CTA,-IH, MBdJH, M’BHEINDP eClldaBOBTP 
I. 1# 4PyTHNP, nomnmeloaHBHNP Bb 
CTATIB 143, META.MAOBB II METAMAUIVECKUIXB 
CIIIABOBB, A. TAKMC HOMIINIIM H mulun, —-
        <pb n="612" />
        — 576 — 
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
| F./20. Janna "⅞ 
1903). 
# 
r#### AN-2#### AÆ 
« 
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
  
“ 
— 
aus 160 
161 
aus 162 
  
1. 
Schneiden) Messerklingen) Gabeln ohne beste 
fertig oder nict .. 
Anmerkung zu Punkt 1. Messer und Gabeln 
mit Heften aus gewöhnlichen Stoffen werden 
nach diesem Dunkt mit 20 Nubeln 40 Kopeken 
verzollt. 
dieselben Gegenstände, vergoldet oder versilbert, 
auch mit vergoldeter **“ versilberter Fassung, 
sowie in Fassungen aus plattiertem Silber, 
Schildpatt, Perlmutter, naturlichem und 
fossilem Elfenbein, oder wenn diese Stoffe, 
Gold und Silber inbegriffen, als Verzierungen 
an Fassungen aus gewöhnlichem Stoffe an- 
gebracht sidddd 
Strohhäckselmesser, Schaufeln, Spaten, Gabelu, 
Harken, Erdhauen, Hacken, Kreuzhauen und 
Pikel ... 
Aumerkung. Große Gabeln aller Art, wie 
z. B. Gabeln zum Ausheben von Rüben, Mistgabeln 
usw. werden nach dieser Nummer verzollt. 
Werkzeug für Handwerker, Künstler, Fabriken und 
Werkstätten: 
1. Feilen, Naspeln, auch Kluppen, Gewinde- 
bohrer und Schraubenbackken .. 
2. Werkzeug jeder Art — außer dem in 
Punkt 1 dieser Nummer (161) genannten, 
sowie dem unter Nummer 158 fallenden — 
auch mit Teilen aus anderen dewöhnlichen 
Stosffsfen . .. 
Zubehör für chpodraphischen Satz und Buchdruck: 
Lithographiersteine mit Jeichlunge 
  
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
  
Zollsatz 
in 
Rubeln. Kopeken. 
20 10 
00 — 
80 
2 50 
l 80 
1 50
        <pb n="613" />
        — 577 — 
  
Crat#### omaro 
pycexaro 
Tanomennar0o 
Trapna. 
2 
Haumenosanie TOBapoBb. 
Ean#m 
06AOZReHIA.·4 
Pyö. 
IIomnan 
Kon. 
  
Cu#r 158) 
HZDP 160 
161 
13P 162 
clndöx#ennme Kakpr Paq##, Trakr 33y. 
DBHAKIIL. GezdpeOBP kakP BB VeEPIO- 
IIpnucbuanie. Honru n nna #epenanu# 
u## Upoc#KMa##epia-on oldaqnaOT nomannob 
no Nacronmeny uynu#ry, B'b 20 p. 40 x. 
öbenmd, à rakge BP onpanb 11030.10ell- 
Hofl, nocepeöpehnof, HMaKaqnoro 
cepeöpa, u epenaxu, nepfamyrpa, 
CAOIIOBO M MaNOHTOBO KOCTH, NAM KOTJNA 
51 Mrarpia-#f., Hô# eK#OJa 30.0r I 
Olpany 3P IHDoOCTPKP Mavepiaddonr 
34- 
morun, 
2. Daak A## CBukn coomx, Jollan, 
ceryn, 3#1I, paoa. aD, 
Rklipkn n kalan 
IIpunfuanie. 
A BINKOBRu BCKAOL, HaBOUBIA II T. II., 6Fay# 
noqduearb ou#anomannoD no nacrommenñ craruab. 
Hnerpyunen###pymme Au Decc.r XyVA#OMCCTBD, 
aOhn’ zaBOAOHBP: 
J. nammnnn Damn#n, 
neTan nuNann 
à rakme Rkuynmm, 
EIIEIIEIEIEIIEIILEIEIEIEIIIEIIIIIII 
ceil LGO 1) Ccrarrn, à raxne ornocunuskcr# KB 
crarbs 158, Xora G cB acn 135 
ADTTRxT uhoczrnar Narepiaobm. 
IIpHHAMEMXUOCII TIIIOPPasCKarO naGopa i ne— 
VATHATO ABB.AMAM: 
  
HEIXBb DHCTIHKABBn 
öben##mn ezginun; kammk Hox 
BOMB, TakB M BP OÖOpaGOTanhnom BMa# 
2. T Ke H3/Bin H30.1ouchum uam nocepe- 
cepeöOpa, BNOANTP, kak#p ykpamenig, g1# 
Bu#n Benkaro poga, kalk-b, naup. , 
ABC-me Icpothnomkenonannhlxsh Bshnymuhl 
Tumults11110rpacchic,UhIiaIiece11nhn11111a« 
  
CB IXAa 
cx IIyAA 
cygqa 
cP HV## 
cp ny/# 
P UyN## 
  
2 50 
1 80
        <pb n="614" />
        — 578 — 
  
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
*7 arifs (vom 
3. ! Jannar 
1303). 
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
Zollsatz 
in 
  
— 
aus 163 
aus 165 
166 
aus 167 
  
Waren aus Zinn, Jink und deren Legierungen, außer 
den unter Nummer 215 fallenden. 
Anmerkung. Waren aus Britanniametall — 
einer Legierung von Zinn und Antimon mit einem 
Kupferzusatz bis zu 2 % — werden nach Nummer 163 
wie Waren aus Zinn verzollt. 
Anmerkung siehe Nummer 141. 
Zinnfolie im Gewicht von 1 Solotnik und weniger 
auf 25 Quadratzoll . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . ... 
Bronzierpulver aus unedlen Metallen 
Maschinen und Apparate, auch unvollständig, zu- 
sammengesetzt oder auseinandergenommen: 
1. aus Gußeisen, Schmiedeeisen, Stahl, auch 
mit Teilen aus anderen Stoffen, auch in 
Verbindung mit Kupfer, sofern das Kupfer 
25% des Gesamtgewichts der 
nicht mehr als 
Maschinen ausmacht: 
a) jeder Art, nicht besonders genannte 
b) Gas= oder Petrolcummotoren, Dampf. 
maschinen, Lokomobilen — außer den 
in Punkt 5 dieser Nummer (167) ge— 
nannten; Lokomotiven, Dampfwaggons; 
Dampfdraisinen und elektrische Fahrzeuge; 
typographische und lithographische Druck 
maschinen; DBapiermaschinen; Holzbear-= 
beitungsmaschinen, außer 
verzollt werden) Bumpen und Hand- 
feuerspritzen; Kompressoren, Eis= und 
Kühlmaschinen; Nähmaschinen 
Gattersägen, 
die nach Bunkt 1 a dieser Nummer (167) 
  
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
  
m 
Rubeln. Kopeken
        <pb n="615" />
        — 579 — 
  
  
  
  
  
Craren oömaro 
pyeenaro 
rauoxen naro 
Tapuea. 
Haumendsahie roßapob-#. 
Ean 
06.10iH. 
IIOIIAMB 
DPyõ. 
Kon. 
  
13 P 163 
H3 165 
166 
uas 167 
Haatzin3 0loa IKP Cnanon-, 
KDONBS HSAL-NIH., OHOCIxKCfH KB CTATIE 215. 
IIpunt#hauie. Haatßain 3, Gpnirauexaro ne- 
raaAa, T. c. Caßen onoha yppn C npucoeau- 
Hnenien o 2% ubhan, 
C#r. 163, kam###ndfbainu##b#0#donna. 
IIpun suanie enl. cu. 141. 
Tonhrie olonnHe ABCICH., BBCOMBGb 1 30.10-runK- 
MeHb BP 25 kB. Al-HMAA.... . 
Bponsllponagthnmkj nopomowhnsæHexIparomzmmstz 
HeTaJUIOHsh 
szMamHHHHannapaThhnomineH.-11-IH0no.-mhre«,III-« 
coSpaHnoMsbMistpasoöpaksmozrhins-Un 
1.I-ts-I,!Iy1syna.,meins-sehcTa..-It-1,cT-11ac"mdm 
.IsthxpyrklxsbdiaTepiaJIoBLIMHSOZPmagst-, 
xoTiIGhIcPupxsuroeglimenjedrhMWmHe 
cishnne250J0()61u·a1s013«1;(kaMa.1111-m«h: 
— 
a) Benkie, dcoöo Bemnoumeloanume 
5 ragohme n ncorlne Anrarm, na- 
POBIA Mammun, J0komoÖaN, kpoM##s 
MohmeBOBanRNT B IIYIKTB 5 cel 
(167) craren; napoboan, naponoso- 
BATOHI; Nnaponme Apesnln m#ekpo- 
BOBH: Thnorpacbekiq. u# aropa###ckin 
HdaTHHH Manmm; öynlaroBAa-re 
IIINH Malnum; erank# A##n oöpa6ortn 
40PeBn, KDOMB DaanmNP ARBGONOK#, 
ponycCaHNP uoO n. 1 ceä (17) 
crar#l; Nacocm Myulm nogzapnun 
#pyôO; Kompeccopn, Anqoßuarc 
HPIH . NOJNOHADHH MAan, umeil- 
nomcmamm uponycky no 
  
HIH MA... . . . . . . ...... 
  
CB IYAAa 
Cb IIyA 
cBb nyda 
cBb nyda 
  
  
10 
20
        <pb n="616" />
        — 580 — 
Nummern des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Jannar 
190 ). 
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
— 
  
(aus 167) 
  
Jc) Maschinen für Metallbearbeitung, außer 
Walzenstühlen und Dampfhämmern, die 
unter Punkt 1 a dieser Nummer (167) 
fallen; Dampffeuerspritzen; Wassermesser, 
Gasmesser; Schreibmaschiuien 
2. Maschinen jeder Art aus Kupfer oder Kupfer- 
legierungen, einschließlich solcher, bei denen 
Kupfer oder Kupferlegierungen mehr als 25% 
des Gesamtgewichts der Maschine ausmachen 
landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, 
ohne Dampfmotore, nicht besonders genannte, 
auch Modelle derselben 
z. Teile von Maschinen und Apparaten, für 
sich eingehend, nicht besonders genannte: 
a) aus Kupfer oder Kupferlegierungen, ein- 
schließlich solcher, bei denen Kupfer und 
seine Legierungen mehr als 25% ihres 
Gewichts ausmahen 
b) aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl, 
auch mit Teilen aus anderen Stoffen, 
aber an Kupfer nicht mehr als 25% 
ihres Gewichts enthaltnd 
8. Ersatzteile für Maschinen und Apparate, nicht 
besonders genannte, mit den Maschinen und 
Apparaten zusammen eingeführt, aus Kupfer 
oder Kupferlegierungen, einschließlich solcher, 
bei denen das Kupfer oder seine Legierungen 
mehr als 25% ihres Gewichts ausmachen. 
  
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
  
Zollsatz 
in 
Rubeln. Kopeken 
4 20 
8 — 
— 75 
8 E 
4 20 
8 —
        <pb n="617" />
        — 581 — 
  
Sraren oömaro 
  
  
  
.. Egnnmm lIonmnHissI 
·Mc«m H"anMeHoBanseToBapoB-h. », « 
THIUOMGHHHPO 0640Rellln. 
" rapusa. 
PySG. Kon. 
(uab 167) B) cranku Ann 0Opa6orku MGTAMAMIOBS, 3a 
  
HKIHDN#Ri poa·THHNP cralHBR- 
N HaAOBHNPT MO.LOTOBP, HOAIeRaUHN 
#nuponyery nO . 1à cel (167) eCraren: 
naponbf loappHH TyÖOH, 804 0- 
MBHTCU. ra3o#prem, mayming 
MAIIHHIBVVN. 
Benkie H’ Man nu cn cn#nBOBP, nAam BB 
KOHN’ MBJIP H.1IH CON cIINJaBH COCTAB ANDOT’D, 
cnume 25% oömaro nhca Mmammmm. 
celbekONOSNHCTBeIf MaumN M Opy)Jx, 
5 aposmxT’ JAnnrarell c0600 ne- 
monmeno-Bal:; MOAC. II UXB.. . . ... ... 
NacerMaIJ1I-1HT2·,1-.t’a11napa-·17013«h,ToTxkaJthiq 
oTshnnxsh11p1-11303m11,151,Iipodrlzococjo 
nomienogminnxst 
"l 
a)181"t;,z1HhI-I-1-I«I-IZPdlethlesentsagen-K 
nxniljrhnoktxshhmghnenclmanncos 
cTammoTsh60.-1«l;e259J0·«061ua.r01313(7a· 
nagte-minngsMhHoijqa.c«.ni1..... ». 
GEIST-Iiyiynazsmw1133anoTMI-1,Kom- 
651m-NOTanIstssEszJyrnprmaTe— 
pianonshncshIIpIslcoe,-n-ItieI-1iedrhdisk-mit 
HechameLöojonkcakcaimoijngMk 
HoijIIacTH..................... 
Zanacnkxmuiacntmai-Umn-ITannapaToBI-, 
Hpomz06060nomienonaxsmmcæ,ByIchTstz 
m-HHMIslIipIsmoZImHn,Drlzznmnnnash 
MEinmecIIJJaBoIZTIJIJIIIBshKonxshngb 
HeuenJIthIcoe«ran.-UIIOT"I-60.-Isl;e250-»1;13"ca» 
KaiMoji01«-1,1;.-1hI-IojjIIac-rn.........·.. 
anyAa 
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CB IIYAa 
C# HyAA 
cb MyqA 
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S□O 
  
  
20 
20
        <pb n="618" />
        — 582 —  
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13. /26. Januar 
1903). 
  
II 
  
  
  
  
Bezeichnung der Waren. 
— 
« 
Einheit. 
Zollsatz 
Rubeln. 
in 
Kopeken. 
  
(aus 167) 
168 
aus 169 
  
9. Ersatzteile für Maschinen und Apparate, mit 
den Maschinen und Apparaten zusammen 
eingeführt, aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder 
Stahl, auch in Verbindung mit Kupfer, 
wenn letzteres nicht mehr als 25% des Ge- 
wichts jedes einzelnen Teiles ausmacht: 
a) mit den unter Punkt 1a dieser Nummer 
(167) genannten Maschinen eingeführt. 
b) mit den unter Punkt 1 b dieser Nummer 
(167) genannten Maschinen eingeführt. 
J) mit den unter Punkt le dieser Nummer 
(167) genannten Maschinen eingeführt. 
aus 11. Ersatzteile für landwirtschaftliche Maschinen 
und Apparate, mit diesen zusammen ein 
geführt, mit Ausnahme der in Punkt 6 
dieser Nummer (167) genannten 
Wagen (zum Wägen) mit Jubehör) Wagenteile, mit 
Ausnahme solcher aus Kupfer und Kupferlegie- 
rungen: 
1. für die ersten 3 Pud eines jeden Stücks; 
Gewicht . . . . . . . ... 
2. für jedes weitere Pud. ............ 
Physikalische, astronomische, mathematische und der- 
gleichen Instrumente und Apparate sowie elektro- 
technische Zubehörteile: 
1. Instrumente und Apparate: astronomische, 
optische (außer den in Nummer 170 genannten), 
physikalische, chemische, mathematische, geo- 
dätische und zum Zeichnen; medizinische) 
Manometer, Vakuummeter, Indikatoren und 
Zählapparate (außer den unter Punkt 2 dieser 
  
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
  
8 
10 
20 
20 
75 
50 
10
        <pb n="619" />
        — 583 — 
  
  
Ci’aten oömaro 
Pyeckaro 
Tanmenlaro 
rapuoa. 
HaumenoBanhie TOBapoBB. 
Exm 
06OReni. 
IIommur 
FPys. 
Kon. 
  
Cur 167) 
168 # 
1 Bren cB upn#naneman#nm kr. Hu##’ #pnÖOpam;:; 
uacru BBCOB, POMB MEAHEIXBæ I MBB Mn## 
13P 169 
9. zahachmit dacrn manmmm #u annaparon, 
BnpeTf CP h#n upnoORIN, #3F IyTA, 
Ke-#tsa#Cran, XOTA ÖN CBE npucoeau- 
KO-TAP-AHbHOf VaCTI: 
BahHlR BP II. 1 à Ccefl (167) craren 
6) npnnozumms Cm Mammnam., noumeno- 
Cl ABOBP: 
. 3a nepple 3 u## #ca B my# 
DasdobbbcbEEl .... .......... .. 
2aaIcaMthjnyLsthBcaBæ ITyktB cggpxsh 
311yx1033»... ................ .. 
ZJIeKTpoTeanqecmktnanaMeJImocTw 
.achoaodmtIeck-i.ex,«onTnII-ecKie·"(-Icpourt;·110—" 
ckcieEqepTeiIknhIe;·:-;:.-Me4I-1nI-Ikmkcie.s;ssmazktoxsis 
  
Hememæmwxnnemznmefz 5% Btn nagofk. . 
a)IIpnBoanmmIoshmannmamnnosxmekkox 
Bannminjkhhläge-Z(.1.67)..»cTaTI;z-nszsp 
B) upnnosi#ma Cr Mammnamn, nonmeno-. 
Bahhlim BP’ . 18 cel (167) crareu 
H„#P . 11. Zanachm# dacun celckKo##leenx 
Mammp ## Opy#i, Btrt CrInn upn! 
B0o, 3aKnien Mamm, no- 
ienogakn# BP . 6 cefl (167) crareun 
LHerpynenru, IpuGop i ammapa#rn SPbliasldeckie, 
acrponommecie, Narema#NecKgie Hr. u., a raskte 
. unerpyehs, upnop annapa#: 
nellogangx##Br Crab#t 170), oUaueczie, 
XHMecCie, narema#rHueczie, reoges#e 
  
merp, Bakyonerp a#aopz uce 
CB IXAa 
cBb mIyaa 
  
CB IJda 
CB. IVYAa 
  
  
10 
20 
□ 
S 
10
        <pb n="620" />
        — 584 — 
  
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Januar 
1903). 
—O---—e—# “ " 
—. — — 
  
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
— 
Zollsatz 
in 
Rubeln. Kopeken. 
  
(aus 169) 
aus 171 
  
Nummer I169] genannten)) Jauber-- oder 
Projektionslaternen, photographische Apparate! 
geographische Globen) Gläser für Brillen, 
Lorgnetten, sowie Brenn., Vergrößerungs- 
und optische Gläser jeder Artj elektrische Aus- 
schalter, Umschalter, Sicherungen, Hülsen für 
Glühlampen, Rheostate und Kommutatoren 
jeder Art, zusammengesetzt oder auseinander- 
genommen) Telegraphen= und Telephon- 
apparate; elektrische oder pneumatische Glocken 
und Jubehör für elektrische Signalvorrich- 
tungen. 
2. — Meßapparate“ (Anwperemeter, ] 7“ 
Uhrmacherwaren: · 
aus 1. Uhrwerke, ohne Gehäuse oder Kasten oder 
von diesen getrennt eingeführt: 
b) zu Wand-, Tisch-, Kamin= und Reise 
uhren, auzer den unter lit, c genannten, 
für das Stück 1 Rubel 50 Kopeken und 
außerrrrennn . . . . . . .. 
Anmerkung 2. Wand-, Tisch. Kamin- und 
Reiseuhren, deren Werke sich vom Gehäuse oder 
Kasten ohne Hilfe eines Instruments nicht trennen 
lassen, werden nach dem Stoff des Gehäuses oder 
Kastens verzollt und außerdem werden folgende 
Zölle erhoben: 
à) für die im Punkt 1 lit. b genannten Uhr- 
werke: für das Stück 4 Rubel, 
b) für die im Punkt 1 lit. c genannten Uhr- 
werke: für das Stück 60 Kopeken. 
Uhrwerke nach amerikanischem System, das 
heißk mit gestanzten, gebeizten, lackierten und 
  
Pud 
Pud 
Pfund
        <pb n="621" />
        — 585 — 
  
  
Crarin oõuinro 
yccunn 
nnomeunano 
rapln. 
Hanmelosauie roBapob b. 
POb6dokenig. 
IIomann 
Py6. 
Kon. 
  
Cur 169) 
13P 171 
13# I. 1. 
  
FacoBof Tohnpb: 
UnKI# (KpoMB NonnenoBanN By!2 
cein 169] craren); sonmeohne # Hpo- 
eklliohune dOapB, 20 rorpashuecrie an- 
Hapa#r: IÖyeN reorpaulueckie; Crek##n: 
1N OROBP. NJoperoP, 3akHrare#gR, 
VlnCALMT’I H BCAKII onruICKiA; 
blleTDnecie BF.OATAN, nepe-u#s # 
rempeqokxbannremharponke##n##aanc- 
chD Haka-annanin, peocra##### KonMTa- 
r0D BeKar0 poqda, kam## EP COÖOpaRRoT# 
Takp M P DaOÖpalOrr I: ammapari 
Troderpache rndenohll; 21eK#p##cie 
. BOSAVIuRG 3BOHKNH H upnRaqAOGn 
4d 3-KTDmleckoff ciurHaRaI 
51%kOTexndeckie Nah##c upn- 
00DM (aAndielomerph, Va#r#erpm, 380.3DT— 
luerD R CCTRRR) ........ .. 
IlklcolibleBliskxkiklklsdlbh HIJHBOBHMBIS GEIST- 
EOPUXCAILJIH 0"1’,ZI,"B.Jlbl-sl()0"l"b KODIIYCA: 
0) Jl qacohp Crfunnxs, crodonExP, 
PKNHHHHIND H OOKHHNP, kpONBR nuo- 
HMROBaAHIN BP AHTRp B, CO IITyRH 
1 p. 50 k. u. chepxb roo 
Ipunfuauie 2. Crnune, Cronone, ranunnie 
Il 40DoR acb## heorahanalinn or##. vopuyca, 
5 uomomn unerbynenra, nexanna#lann, upo- 
„yckalo#cn## no Ma’repiaay sopuyca 1. Begannenno or##, 
cero, olaqnnapn0annon#: 
a) ga Nnexannzml, nonnenonann#e # u. 1 An- 
reph. 6ö, — no 4 pyõaa co mrryxu u 
G) au Mexannan, nonmenonannble un uynk##1 
Anteh n. — uo 60 k. co moynn. 
Maconmelexanlb rakBazBne7döst auepn- 
  
Käa NCKOH nHCTCAL, T. C. COl, I’nNMNDOBaBHDAHENRA : Thbandenln!! 
!“—5 
er ny a 
cb ZyH## 
  
  
—4 
– 
71
        <pb n="622" />
        — 586 — 
Nummern des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26.Januar 
I0%. 
5##m—tt- 
5... 
Bezeichnung der Waren. 
  
  
Einheit. 
Zollsatz 
Rubeln 
in 
  
Kopeken 
  
(aus 171). 
aus 172 
  
auch polierten und durchbrochenen 
(mit Ausnahme der außerhalb der Platinen an- 
gebrachten Triebe), auch wenn die Aufziehfedern 
in geschlossenen Trommeln (eingebauten Feder- 
häusern) untergebracht sind, zahlen 90 Kopeken 
für das Stück, ohne Erhebung eines Gewichts- 
bei Uhren mit Werken dieser 
zolls. Läßt sich 
Art das Werk vom Gehäuse ohne Hilfe eines 
Instruments nicht trennen, so wird ein Ge- 
wichtszoll nach dem Materiale des Gehäuses und 
daneben ein JZoll von 90 Kopeken vom Stück für 
das Werk erhoben. 
kteile, in auseinandergenon 
    
a) nicht untereinander verbundene Teile, z. B. 98 
einzelne Räder, Achsen us. 
b) untereinander verbundene Teile sowie nicht 
verbundene Teile, mit den ersteren in einer 
inneren Verpackung zusammen eingeführt 
Musikalische Instrumente: 
s 1. Flügel; nicht transportable Orgeln jeder Art 
2. Klaviere 
IEEIEEIEEIEIEIEEHEIEIEEIEIEIIIEEIEEIEIEIIIEIIIIIIIIIIIIIIIIEIII— 
4. nicht besonders genannte musikalische Instru- 
mente jeder Art, Zubehörteile zu musikalischen 
Instrumenten, gesondert eingeführt, wie: Bogen, 
Darm= und Seidensaiten (metallene Saiten 
werden nach Nummer 155 verzollt), Klavia- 
turen, Hämmerchen (Wirbel für Klaviere 
werden nach Nummer 156 Punkt 1 lit. b 
Metronome, Stimmgabeln, Ansatz. 
verzollt), 
stücke GCrone) und dergleichen 
Gestellen 
und Rädern, deren Triebe nicht geschnitten sind 
  
Bfund 
Pfund 
Stick 
Stück 
Pfund 
  
168 
96 
- 
S□1# 
17 
E□
        <pb n="623" />
        — 587 —    
Crarbu obuaro 
pyccnaro 
EAINI 
Talldd. 
  
  
HaunmenoBanie TOBapoBb. 
LEAIHMII 
0610KeiN64 
——— — — — 
IIomnn. 
% 
Kon. 
  
Gu#r 171) 
HaxJHNCH BH!G6 ulurKon#) Aame . r0AN cAyuah, 
90 k. co niryRN, upunene nuagosi nomal## n0 BRey 
ne ordBam#P Or Kopuycxa 6e## on0omn Hlepy- 
90 ron. Cco mryn zu Na#dul # 
5. ugcT NJacoOTO MeKaHHBMA BP’ DaOöpal- 
HOSM BMA: 
IDDUDT. 
Paßlio F 0KcHREN BMSCTER C HRHN 
  
Huerpyne# M##ahlil: 
. bonm; oprankz neuepenoci#ne emie 
cDyn DoOnyCaD Craxrp 155), 
nian! nponycap## o crar##t 156, 
  
HIINIH Jdaklbogsahnma u# raxe noponann#n 
Bupfanmn#n murannen #ronccnn, Cb He btön#un 
mecrephannn (za nchaldenienn 3aBOAHBAXB E 6 
a) 1acin, ## connern eny c00 50100 
a Luiemno: orafar##n Koacca, Oen n .- 
Obst-yam- 
())Iiacu-Icoe·-IHHOHHHII Nemng mömck al 
ecan sabonnum upyman nounfmen ### aakparraurn 
Gahnönnakn (npyunRu##x## opofaxn crn unyrpen- 
n# Ferpoernomm), omaunnalorch nomannob s. 
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Aellra, Olllannacn#bCoo nomanBOH O Ma### 
piaay kvopurca #n. ueaaBneuno cero, nom.inno .. 
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I4nvCTEHE HGOeEAHHeHHH„ :" 
2.1«tia-1--11m0...................,...... 5 
4. nimie ocoöo Nenomenonarnse a#yalika“ 
BRlie ueTbymekr upmmadlenoerne## 
M)Z3HNA-IPHHNP HHCTppneTaN, OTAzann 
IPLBO3MMBA, akpP-ro: Calan, erpran 
GCapan u uelkoßln (iera-###deckin 
klabBia##ypE, N-10 romm (No A 5Opre. 
IRKTY #. 6), nerpononm, kamepronz, 
KDoOHbl l000000. J 
1 
  
C SyHra 
Co mr)’#n 
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CP HTA 
168 
96 
— — — —. 
– 
—.—.—— ————— 
  
— 
S. 
15
        <pb n="624" />
        — 588 — 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Jannar 
1903). 
  
  
Nummern 
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
  
Rubeln. 
Zollsatz 
in 
Kopeken 
  
aus 173 
aus 177 
  
aus 3. 
aus 6. 
Fahrräder: 
a) zweirädrige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 
Fahrradteile jeder Art. 
Anmerkung zu Punkt 6. Mäntel (Laufdecken) 
und Luftschläuche aus Kautschuk für Fahrräder 
werden nach Nummer 88 verzollt, wenn an ihnen 
keine Metallteile außer den an den Schläuchen be- 
findlichen Ventilen angebracht sind. 
Papierwarcu: 
aus 2. zu b) Kragen, Manschetten, Vorhemden aus 
3. 
Papier, auch auf einer oder auf beiden 
Seiten mit weißem, farbigem oder be— 
drucktem Baumwollstoff überzogen, ohne 
wirkliche Nähte, zusammengewogen mit 
den Schachteln oder Kartons, in denen 
sie sich befinden. Bei der Verzollung 
von Kragen, Manschetten und Vor- 
hemden der genannten Arten ist eine 
durch Pressung hervorgebrachte Nach- 
ahmung von Nähten nicht als wirkliche 
Naht anzushen 
Papier und Pappe, verziert durch Vergol- 
dung, Versilberung, Bronzierung, Prägung, 
Ausschlagen (zu Spitzen), mit Mustern, Zeich- 
nungen, Bildern, Bordüren, Wappen, 
Namenszügen) Abziehbilder; Papierwaren, 
wie: Briefumschläge, Blumen, Schablonen 
zum Zeichnen, Lampenschirme und dergleichen; 
Waren aus Mopier, Pappe, Papiermaché 
und Steinpappe mit Verzierungen, außer den 
unter Nummer 215 fallenden sowie den in 
Punkt 4 dieser Nummer (177) genannten 
  
Stück 
Pud 
Pud 
30 
14 
  
  
60 
50
        <pb n="625" />
        — 589 — 
  
Cra#####n oGitaro 
pycexuro 
rauoxennaro. 
rapnen. 
— —— —... , 
HaunmenoBanie röBapoßb. 
ET 
OGOKnin. 
—— —„ —— — “ 
* 
Tlommun 
Hon. 
  
173. 
Ib 177 
  
55 in. 3. Be OCLinea: 
pan.6. 
  
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mnd-Tn Bernchme. LO nO BeOr MI 
Pesnnonmn imun (va- 
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II unbuanie K/ Il 6. 
Aonhn) u FpyÖkn /a#pm) N ne##0cnneqonr onhann 
haldreln nom#no u0 cr. 88, ccm onf ne cohlepma“ 
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Ilkcneoyn amIllü ronape: 
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IIIIIIIRI upiroros emiae nar õy- 
Mlarn, nonbmroit umm - 
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DPonr 6ff100% khameno #m#n 
HMacmmom #n#onarody Mamnon# 
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coBoOEYXINO ch BBCOMB rOPOGoi. 
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BOHN Oun: Wionmenm. 
Ibonyernn Boporundnonm, by E#B- 
IIIROI I# Malimmeno Tranoro Doun, 
L Abaanie IIIIITIO, noayennoe Y 
IspnUmrunm11101101.II.«1,uenpnk 
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HydmsxxuIsap"i"(-)n-I,c"1- vjipankelnmm ITLIIEL 
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scapsrlmhunopehxmm (.x1ui.1«-1h1x0"81a1nn),· 
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umwaer 6111011 cByhpmuumImh Iipoxnz 
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zsksaxzdunnxmBLnnyhTBs4cei-1(1f!)071«xr1)n 
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aGa- 
  
CP IHN/AA 
Cb nyA#A 
  
  
  
  
60 
–·—··–. – 
  
14 50
        <pb n="626" />
        — 590 — 
  
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Jannar 
1903). 
Bezeichnung der Waren. 
  
Einheit. 
Zollsatz 
in 
Rubeln. Kopeken 
  
aus 178 
aus 182 
aus 183 
aus 185 
  
Bücher, Bilder, Landkarten: 
aus 1. Bilder, Jeichnungen, Pläne, 
Noten: 
b) auf Papier gleichviel durch welches Druck- 
verfahren hergestellt, außer den unter 
lit. c und d genannten Gegenständen. . 
Landkarten, 
Anmerkung zu lit. b. 
werden nach dieser lit. verzollt. 
d) Noten 
2. Bücher und Zeitschriften, gleichviel durch 
welches Verfahren in fremden Sprachen ge- 
druckt, mit Einschluß solcher, die im Texte 
oder in Beilagen Noten, Landkarten, Plänc, 
Stiche und Zeichnungen enthalten;) Parallel= 
wörterbücher mit russischem Terte . . 
Ansichtspostkarten 
Baumwolle, geschlagen, kardätscht; Baumwollenwatte, 
auch in geleimten Lagen, Baumwollenkämmlinge 
jeder Art: 
3. hygroskopische oder antiseptische Watte 
Baumwollengarn. 
Anmerkung. Nach der Anmerkung zu Nr. 183 
werden auch die Selfaktorseile verzollt. 
Seide, gezwirnt und gesponnen. 
Anmerkung. Der Unterschied im Se ollsatze, 
welcher im russischen Solltarife vom 13./26. Jannar 
1903 zwischen der Nummer 185 Punkt 1a, b und der 
Anmerkung (Seide, gedreht und gesponnen) einerseits 
und der Nummer 180 Punkt 4 und der Anmerkung 
(rahe Seide oder Grege) andererseits besteht, wird wäh-= 
rend der Dauer dieses Vertrags nicht erhöht werden. 
  
Pud 
Pud 
Pud 
  
12 — 
  
1 
zollfrei 
– 
Ju
        <pb n="627" />
        — 591 — 
  
  
  
  
  
C rarn oGmaro Bn½ " 
222 ». »- » F-",,LTÄ»l-l-HUUH HOUUMIIIU 
, -.Ha1-WeHOBa-Htem.B-as-p-·B«h.. .-..- 
Tranomennaro KPK06-OEI. 
Trapna. -. -- 
L PyG. Kon. 
ua 178 Hun, nraprunmn, kaprr## H . 1.: 
HANI. 1. Kaprun, Pucyh#n, ueprexu, kaprm, 
31. 182 
I13L. 183 
13- 185 
nO#TH: 
6) bnocuponsnexenune Ha Onna#n —— 
BallHNP BB HDZKT B8 H T 
Ipunduanie ## Aur. 6. Orspbze###nuchna 
alllein aA#l 6. 
f) HOTH 
2. kIH H nonpememmun HSAAHi, Heda#an- 
napr#, sepreun, rpasop n Ppucynun; 
napa.##elbne 
TeKCTOAMP EEIIE 
EIIE ·r " · #"" " 
NKuonokr Tpenalmi, kapJonann##; ÖyHannan Bara, 
ynrans#e oueckli Begkie. 
3. Bara Trurpockonn#cckan #n 
BYMaHAA IPHXA. 
II banbuan ie. IIomannon, coracno upnu#hun nilco 
„Bepenku). 
———————————“—°“v.i 
IIpunbnanie. Paaunna. ycranonscunan pyc- 
— 
Abäc # Bin flaer oninen vonnennis. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
S ro n ÖHiuO nelarülmp choco 
Oomp, kpomf upedmero-P, nonneno- 
Cb H.4.1100 Tpaniann Onlpiun'rR HOIH,AHHOED 1O Hnero 
HPHH BaHMP ÖOH TO HI OHO cnd0coÖOoMHPD 
Ha HHOCTpahENP BPIaNP, He HKDqn 
IPNT’P, koTOEHH COdeDSATP BP Tekcl’## 
n BP IIPI.IOC. HIIXB KB Henmy HOTH. 
Gmonapn ch pyckch#n#mn 
XOTA ÖOH UPpORNeeHHaAd BP Ancrax Kolluaro- 
AlTHCCIITH- 
WTeCKATA EIIIEIIIIIIIIIIIIIIIE EIIIIIIIIIIE ·5 "#""e 
Kkr. Cr. 183, om##a#mm#salor u (Cennakropnu#n 
ckume taloenn### #pusonn 13 (26) nnapnt 
., mea) nomannamu no cr. 185, u. 1 a, 6 
mpnerbdani (menk### #pyJuenzn n upngenun) n nom. 
Annamm uo cr. 180 u. 4 u npumfuanin (Gmeak###ck# 
ben nan rpen) ne Gyaerv IBeaniena Bi. reuenios 
  
cb uyda 
Ch IXAA ·- 
Cb UyA# 
118 
  
12 
  
  
80 
» 
köesuozkmnmno 
IJ 
□U
        <pb n="628" />
        — 592 — 
Nummern 
  
  
Tauffs (vom BVezeichnung der Waren. Einheit. in 
13./26. Zgnua . 
gar · .Rubecu.sKopekeu. 
aus 186 Wolle, gekämmt, gesponnen und gezwirnt: 
2. gesponnen: ---· 
a) bis Nummer 57 (nach dem metrischen 
System) einschließlich: 6 
#) ungefärbt. Dud 12 40 
6) gefärtt .... MBud 14 40 
b) über Nummer 57 (nach dem metrischen 
System): . 
w)ungefarbt.·............. »·...... sPud 13 80 
6) gefärbt ·...........» Dud 15 80 
3. gezwirnt, hergestellt aus einfachem Garne «s-- 
folgender Nummern: "6 
a) bis Nummer 57 (nach dem metrischen 
System) einschließlich: « 
«)ungefarbt.............. «......... Pud 13 90 
6) gefärbt .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. Pud 15 90 
b) über Nummer 57 (nach dem metrischen 
System). 
4) y ungefärbt . . . . . . . . ... ....... .--Pud 16 30 
6) gefübbt. -.....-.: Pud 18 30 
4. fassonierte jeder Art (mit Knoten, Augen, 
Schleifen usw.): # 
¾ ungefrbt. Maud 16 30 
b) gefärbt jiudd 18 30 
Anmerkung 1. Gebleichte Wolle wird wie un. 
gefärbte verzollt. 
Anmerkung 2. Die in Nummer 186 Punkt 2 
und 3 genannte gesponnene und gezwirnte Wolle 
wird nach den für diese Punkte festgesetzten vertrags 
mäßigen Sätzen verzollt, auch wenn sie mit Baum- 
wolle, Leinen oder Hanf gemischt ist.
        <pb n="629" />
        — 593 — 
  
  
Cra#r# oOmaro 
Dyccarc - . » EAPIHHIZIH "" HOIIUUIHH 
«,« HanMeHoBaHIemBa-poB-h.- .-,.. 
TZIMUJIUJIIHUFO · - 06L0m6M. . 
Tnpusom « » 
PyõG. Kou. 
  
Irl. 186 Hleperr vdcahax, upnqenas u Kya: 
2. Upqdehas: 
a) 40 ° 57 BRHOUNTDDRO (no Nnerpu- 
deckof cherent): · 
oc)Heres-Hiermit.............«..(n-ny,21a 12 40 
6) RPanienan .. .. . . . ... . . .. ... CcB IyJda 14 40 
6) chmme 57 (no nMerphueckoilf cn- 
C[reetz): 
Wa) nerxpamen ernm#’ 3 80 
) rxpamenmdnonaaaa . . . . . .. er iIyaan 15 80. 
3. kpydegax, 13TOToBNeHAN 1 npHNH 
Hynepoß-r: 
a) 40 7 Br.UOmreenO (no Merpn 
Heckolfi clc reuh: 
d) Hekpamenaan . . . . CB IYJda 13 90 
6) npamenaaa Pes myda 15 90 
) enmme “ 57 (no nerpnueckzof cn- 
creMB): 
æ) HeKPEÆIenan . . . . . . . . ... ........ May-ta- 16 30 
EE .. . . . . . CB IXda 18 30 
4. vaconflad nK (C#r. Nerelbkam, 1a- 
NI, KOIbHAMH H T. II.): « « 
a)Hexcpamenan............... ...«..-««:-hn»y-,4a 16 30 
6) kDamennnnnn . . . . . .. CP Hy)# 18 30 
Ipunbuanie I. Bfienan meperr noOosnemurn 
OaTan cdsnHa, kakrb # mepe###sRe-. 
Kkpamenau. 
IIpnnbuanie 2. Illepers upiqenau n #pyjse= 
naun, nonenoBanlan -B cr. 186 un. 2 M 3, no,##e. 
—————————————————————————–b: 
Konennionnmmu nonnmmann, No### O BT ne CO#ep 
Maqach u#haaben N.1Ondarof OyNarn, ablla u nenLun. 
  
  
  
  
118°
        <pb n="630" />
        — 594 — 
  
  
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Januar 
1903) 
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
Rubeln. 
Zollsatz 
in 
Kopeken. 
  
189 
aus 192 
aus 197 
199 
  
Baumwollener Samt, baumwollener Plüsch und 
baumwollene Plüschbänder, auch gemustert .. 
Gewebe aus Jute, Flachs, Hanf und anderen in 
Punkt 3 der Nummer 179 genannten Stoffen, 
mit Ausnahme der in den Nummern 191 und 193 
genannten Gewebe: 
1. Zwillich zu Matratzen und Möbeln; Teppich- 
gewebe, Möbelstoffe und dergleichen 
3. Tischtücher, Servietten und Handtücher 
Anmerkung zu den Punkten 1 und 3. Die 
in Nummer 192 Bunkt 1 und 3 genannten Gewebe 
werden nach den für diese Punkte festgesetzten ver- 
tragsmäßigen Sätzen verzollt, auch wenn sie mit 
Baumwolle gemischt sind. 
Anmerkung zu Yunkt 3. Tischtücher, Ser- 
vietten und Handtücher werden nach diesem Punkte ver- 
zollt, auch wenn sie mit einfachem höchstens ½ Zoll 
breitem einfachem Hohlsaume und mit Franfsen verziert 
sind, welche nicht an das Gewebe angenäht sind, sondern 
lediglich aus der Verlängerung der Webefäden bestehen. 
Samt und Plüsch, Samt= und Plüschbänder, deren 
Pol aus Seide (oder Abfalls Florett-[seide) besteht 
die aber in Kette und Schuß keine Seide (oder 
Abfall s[Florett-[seide) enthalten — auch mit einer 
aus seidenen oder halbseidenen Kettenfäden be- 
stehenden Kante von höchstens ½ Joll Breite auf 
jeder Seite des Stoffes oder des Bandes 
Wollengewebe, nicht besonders genannte: 
mit drei Quadratarschin oder weniger auf 
das Pfund 
mit mehr als 3 Ouadratarschin auf das 
Pfund. 
Anmerkung. Nicht besonders genannte Wollen= 
gewebe werden nach den für die Nummer 199 fest- 
EIEEEEEEIEEIEIIEIIEIEEHIEIIIEEIIEIEIEIEIEIIEIEIIIILIIII 
gesetzten vertragsmäßigen Sätzen verzollt, auch wenn 
sie mit Baumwolle gemischt sind. 
  
Pfund 
Pfund 
Pfund 
Pfund 
Pfund 
Pfund 
  
1 10 
— 60 
1 35 
— 
50
        <pb n="631" />
        — 595 —    
Craruau oõnmaro 
  
  
  
  
  
  
hreenaro · Ezknmsiuht IIomJtmm 
HanmenonameTBath J 
ramonenharo - " - osgoxkeHULi 
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189 PFrnamn Capxarr, Umeb M UmcoB Jen, 
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nar 192# na#Akya, JPa, nehpN ApP Fa 
zalNP BP II. 3 Cr. 179 Navepia-1ohP, kpomt 
Tkalell, nonlenoBanHN B caP 191 M 
193: « 
1.THE-I-MARanaUeBsLnmeöejthnhräzKonpos 
Izu-I,MeöeahnnansLmTnxienhmcklkaml«cshdynra —- 60 
3. Ckareprn, Ca.i0nerKN, nodorennaaa FJu 1 35 
IIpnafuauie Kr UN. 1 n 3. Trann, nonmeno- 
Bannn u cr. 192 un. 1 u 3, noiearn. —.. 
Fraganmm cnxbybbonennionnmmm 
nomanaun, XOTA GBI BB BEuxKP codepma-rach upna#be 
Xaonuaron GyMaru. ; 
lekIstqanicKIsrhELGift-repercMcIseTwnF 
nmmsenuanoMeniaumotmoerislznotugtnnoünomss 
nacTomuekic-ra«rhI-I,xoasgjhxonslzthosrgwauhxw 
npocsroümtcypnoij06p)-630I,muptmoäueäo.-1·Beno-Is" 
AtofistmnöaxpomoMa0.npnmu«1soIoK-hsncaun,a--« 
cxxjmamtmousshltpoxxoxmemxhtxshUnsre-jiToåniesrtmnn. 
u:n«2197Bapxasrshnm110n1sh,AenTHSapxaTnhmnijomes T- 
BHH,cT-BopcomshmezmoBI-m-h(nJ1u6yp-h-.zxe-cya), 
Hecogepitiaiuiememia(n.an6yp-h—.zxe-cya)m1m- 
()(3H013-B,HIIiZPyTIisB-—x0mGucshmemconoio 
IUIII110.-1»yt.11e-1K03010Kpomcolmneöoæjzenowkima 
mnpnnchKam-INcTopoHHTIcaHEmIIAeHTHcshcdynm 4 50 
199 Hlepecran## narepin ann#, ocoöo ne nonleno- 4 
Ballliliffl: 
HNBOLIH BPyHTB J0 3 KBadparHHK# 
J—d—.p..- . . ... .. . . . . . . . . cB oylrTa 1 50 
HAnomil BP SyHTBS 60.„Be 3 kBaàADaTHHKNT’ 
————WKW222 2 — 
IIpanfbuazxie. Ilepernn#n Marepin ###ani#, 
Kobo ne nonneno-Bans#, Nodlearpb onlarb xou- 
Beklionzof nommno, yrasahnof # cr. 199, z0t 
6N BP’ HHNP co#epna-lacm Upun#her Kaondaroß öynarn. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 119
        <pb n="632" />
        — 596 —   
———öö NAIJI+ITÜ222 * !45 
  
— — —. — ——— — — — —— — — 
  
Nummern « . 
des russischen Zeollsatz 
a Bezeichnung der Waren. SEuinhei 
3. 26. Janua 
19 r“ n Rubeln. Kopeken. 
aus 202 Wollenwaren zum Gebrauch für Fabriken und Werk-- 
stätten: 
zu 2. Treibriemen aus Kamelhaar und Preß- und 
Filtertücheen ... Pfund — 35 
aus 205 Wirk= und Posamentierwaren: 
aus 1. Wirkwaren, auch mit einfacher Nähterei 
(traces de couture): — 
c) aus Baumwollell . . . .. Pfund — 75 
aus jedem anderen in Punkt 1, c inbe- 
griffenen Spinnstofoooo . ... Pfund 00 
# 
Schmire und Posamentierbänder, Kleider- 
besätze (Agrements), Fransen, Quasten, Gar- 
nituren und andere geflochtene Fabrikate- 
a) seidene und halbseiden Dlfund 85 
b) andere jeder Art .. . .. . . . . . . . . . . . . . . .. Pfund — 90 
Anmerkung. Nach den entsprech enden Punkten 
dieser Nummer werden verzollt Wirk= und Posa- - ·— 
mentierwaren, mit der Hand oder der Maschine her- 6 
gestellt, abgepaßt gearbeitet (regulär) oder geschnitten, 
auch gerauht oder plüschartig, auch mit einfacher 
Näharbeit. Wirkwaren aus Baumwolle, Leinen und 
Wolle können, ohne deshalb höher verzollt zu werden, 
einen Besatz haben, wenn darin keine Seide ent- 
halten ist. Jedoch sollen gewirkte Handschuhe nach 
dem vertragsmäßigen Jollsate= der Nummer 205 
Punkt le ohne Zuschlag auch dann verzollt werden, 
wenn sie mit einreihigen Zwickeln aus Seide oder 
Halbseide versehen sind. Gewirkte Kleidungsstücke 
jeder Art fallen nunter Nummer 205. 
1— 
  
206 Düll, außer seienem, im Stück oder abgepaßt: 
J. baumwollener gemusterter Gardinentüll (nicht 
gestickt ind ohne aufgenähte Arbeit [Appli- *1 
sunionenh 8 Pfund 2 —
        <pb n="633" />
        — 597 — 
  
  
Crarbui oGmaro 
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Tanonenharo 
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P 205 
206 
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        — 598 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nummern n · 
des russischen .. Zollsatz 
allgemeinen Einbeit. ·«;« 
Tarifs (vom Einheit. in 
13./26. Jamar j- 
19063. Rubeln. Kopeken. 
(206) 2. Tüll jeder Art, nicht besonders genannter. . Pfund 5 – 
207 Spitzen und Waren aus Spitzen: 1 
1. seidene oder in Verbindung mit Seide Pfund 10 — 
EEIII Pfund 72½ 
aus 208 Stickereien, gestickte Gewebe und gestickter Tüll: 
aus 1. jeder Art außer den in Punkt 2 dieser 
Nummer (208) genaunten: 
b) andere jeder Art — außer den seidenen 
und halbseidenen — bestickt mit Seide, 6 
Gold, Silber, unechtem Gold= und Silter „ 
gespinst. Mfund 10 80 
0) die unter lit. b bieses Punltes genannten, 
mit gewöhnlichen Stoffen bestickt. . ... Pfund 7 — 
aus 2. Gewebe und Tüll, nicht weniger als 1 Arschin 
breit, an einer Kante in einer Breite von 
höchstens 1 Werschok bestickt. 
An merkung zu Punkt 2. Soweit für Gewebe 
und Tüll ohne Stickerei vertragsmäßige Jollsätze 
festgesetzt. sind, werden die in diesem Punkte vor- 
gesehenen Juschläge unter Jugrundelegung der ver- 
tragsmäßigen Zollsätze berechnet. 
aus 209 Wäsche und Kleider in fertigem oder in halbfertigem 
Oustande: 
1. Wäsche aller Art aus baumwollenen, leinenen 
oder wollenen Geweben, gezeichnet, aber ohli 
andere Verzierungen und Ausputz .. . . . . . Pfund 2 70 
2. Wische jeder Art (uußer seidener und halb- 
seiden. r, die nach Punkt 6 dieser Nummer /209]
        <pb n="635" />
        — 599 — 
  
  
  
  
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(206) 
207 
208 
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2. Bennifi, krpomm oOcoOo nollelloBahljur 
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2. Beukin ulluf.. 
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uDu. 2. Tgahn M TDD, mupnnoD le Neutfte od-- 
HOTO aDmRa, BlIIHTHe #O OaAOMyF kpab# 
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Dacuerm upelychorphhnK# acronm##### uyOM, 
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HNmeperTanHN’’ Tkalei# BCfOC, CP Mf#kanm, 
nuo 6e3P ApyrnN Fpamenis n o#t#n 
2. Bee OÖhube (kpomb meaxzoharo nn0- 
  
AymemoBaro, uponyckaenaro no u. 6 cei 
Reichs-Gesetbl. 1918. 
60) Beuie unde, —za lRADueieP me.! 
Lle.IKOMTP, 30.10rOnl’P, Cepe O0DOmP, uu- 
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HEBBIIIIIbIeE IIVAhBYIOC KOMREMIiOHRLIM IIIEHAHRHAMNf 
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        — 600 — 
  
  
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Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Januar 
1903). 
  
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
Zollsatz 
NRubeln. 
in 
Kopeken 
  
———— 
(aus 209) 
  
6. 
verzollt wird), mit Ausputz von Spitzen, 
Einsätzen und dergleichen, auch mit Stickerei 
Männerkleider, auch mit Ausputz: 
a) aus Baumwollen= Leinen- oder Hauf- 
geweben. 
D) aus Wollengeweben 
Frauen= und Kinderkleider und andere nicht 
besonders genannte Bekleidungsgegenstände 
aus Geweben aller Art, außer seidenen oder 
halbseidenen: 
a) fertige, ohne den unter lit. b dieses 
Punktes genannten Ausputtz 
b) mit Ausputz aus Bändern, Samt, Pelz. 
werk, Spitzen, Stickerei, dessen Menge 
nicht die des Kleiderstoffes selbst übertrifft 
dieselben Kleider aus zwei und mehr Geweben 
— von denen eines aus Seide oder Halbseide 
besteht und an Menge das andere Gewebe 
nicht übertrifft —, auch mit Ausputz 
nicht besonders genannte Kleider jeder Art und 
andere Bekleidungsgegenstände (für Männer, 
Frauen und Kinder) aus Samt, Halb- 
samt, seidenen oder halbseidenen Geweben, 
mit oder ohne Ausputz) Kleider jeder Art, bel # 
welchen die genannten Stoffe oder der Ausputz 
daraus überwiigen « 
Aumerkungen zu den gemeinsamen Bemerkungen 
zu den Nummern 183—209. 
Zu den Anmerkungen 2, 40 und 6. Soweit 
für Garne, Gewebe, Wirk- oder Tressenwaren und 
  
Pfund 
Pfund 
Pfund 
Pfund 
Pfund 
Pfund 
Pfund 
  
15 
6 
60 
  
  
60
        <pb n="637" />
        — 601 — 
  
  
6. mlab### BenEin Apyrie peamerml oAbanin 
GGycxie, kelckie uAbenic), gpomft ocobo 
noumeno-BahnxK, 13P Capxara, IIOAY- 
Gapfkara, me#oHNP H ONIeLkOBHx 
Tkalhel, Cb OTBAKOIO SeP olol, 
Danno Mabe Bnoe, BP kOCMP MUDeoOGna 
42P HA3BBAHHPH TKAILH H.1H OTAB,TKA H3D 
HHXB 
F#H Craxpa### 183—209. 
Nrupnutbaninn# 2, 438 6. 
IIpnutanie JP upundhuaninun oömun 
Iockonbkt 
  
Unasa, Tkann, naqgan#in n #derenz#d na,hbain n Ga-— 
120 
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I·1pontK010n«-—T.II.-,apaBgoBhnnnToeszcsbiIsyIiTa3«(3(.f-- 
Z.11J1aTLemyxkcIioe,szc-BoTxIsBJIIkoänMSeam 
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a) uan. KäolldaroöynanHHKT, guhmm#Dt 
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4. Nencnoe M Abkoe Marbe M Apyrie upea 
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KkoBHNP H HOTyme-OBHNT: 1 
a) npuroroBaennoe Gesb OTABA«KM, BB « 
.-11-11«.6ceroIIyHK1«aylia-sattnoä.j:·ssc-h-s.(I-,ynsrask-Z4 — 
6G) OTABIMMBEOG AeHTAaMDM. GapXarOMB, 
MBNOMP, kyFReBOMP, BHIEHIEHBRO-D, B 
KOAMIVECIBB, Ue IPEOG.AAAGIOIIIENIB HAAIB. 
Maepia. 10 P calaro Marcf.. C yH 6 – 
5. 1o Ke Marre 1# AnyND HM## Cont 
T#kamel, ua## kollXD O,ma UO-AyI#G-KKORaA 
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        — 602 — 
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Januar 
1903). 
  
Einheit. 
Zollsatz 
Rubeln. 
in 
Kopeken. 
  
(aus 209) 
aus 211 
  
Posamentierarbeiten ohne Beimischung von Seide 
oder unechtem Lahn (sowie von Gold oder Silber) 
vertragsmäßige Zollsätze festgesetzt sind, werden die 
für solche Beimischungen in den Anmerkungen 2, 
4c und 6 vorgesehenen Zuschläge auf Grund der 
vertragsmäßigen Zollsätze berechnet. 
Zu den Anmerkungen 7 und 8. Die für 
den Herstellungsstoff der Waren festgesetzten vertrags- 
mäßigen Zollsätze sind auch für die Verzollung der 
genannten Waren und für die Berechnung der Zu- 
schläge maßgebend. 
Regenschirme, Sonnenschirme, Stöcke mit Schirmen: 
1. jeder Art, überzogen mit seidenem oder halb- 
seidenem Gewebe: 
a) mit Ausputz des Uberzugs (mit Spitzen, 
Bändern, Stickereien usvo) 
b) ohne Auspvvszs. 
2. jeder Art, mit anderen Geweben überzogen: 
a) mit Ausputz des Uberzugs (mit Spiten, 
Bändern, Stickereien uswv.) 
b) ohne Ausputz: 
mit Baumwollstoff überzogen 
mit anderen Zeugstoffen überzogen. 
Anmerkung zu den Punkten 1 und 2. 
Schirmhüllen (Futterale)) die aus Zeugstoff von 
dem Spinnstoff wie die Schirmüberzüge angefertigt 
sind, sowie Hüllen aus Papier oder Ledertuch werden 
nicht besonders verzollt, wenn sie mit den Schirmen 
eingehen. 
aus 3. aus a) Schirmgestelle ohne Griff, jedoch auch 
mit einem über das Gestell hinaus- 
ragenden und zur Befestigung eines 
  
  
  
  
  
Stück 
Stück 
Stück 
Stück 
Stück 
  
* 
  
  
60 
30
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        — 603 —     
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(parno 3040r#a Mcepe6öpa) norbsyioren gonsennion- 
A#mn nomunnann, yrxasannn ## p#ganiaxb 2, 
43 u. 6, Haqöasßr 3a osHadenny npu##c öyAy# 
K#r upumsaninn# 7 1 S. Konnennionn##n 
nomann#l, ycranonleh# A# Mapia.1oBP, onpeqf— 
Aalo raf#e pacuerm nomenn# 3a M316-.-1in aP 3##x—r 
maepia#om, panno KkakPp u noman#x## Nadanokr. 
3on# Docrn 8 3onrAR: 
—— ——7 
eHramn, BEIIHBRaNMH H Hor.) » 
6) 6e3B OTAB.AKI mÊ2e—2a22 
KkoBOH M OTWIKORolI: 
elramn, Bmmsgamm nu npolA.0) 
) 6e#P OTABAKI: 
0TAMNyTrHe ApyrH Tana. 
IIpnnbuanie xkB u. 1 2. #ex# A 30— 
Kohb H xr. U., cdß-alf 3 TrXxD e TRABG, KO- 
Topbimm oörakyrt zonun, panno kakp fl vexan 
npunosle Bnft 30###xann, Ne no#tezar 
lllars nommnannn-cco6o. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
Neumen#ren Ma ocloanin konnennionK’m##r. 
. Bexrie, oörfnyrme me.mobon Mm n0.ly!64 
a) b OTAB.IKOIO 06-THNH (Epyzehanm: 
aie, oörayTRNe kahm, upoms mel- 
a) CB OTABAEGOIO OGTAKKI (CPyMeBAMM, 
Co mryk 
oGrTAEYTEG öynaskN### #anmm. 
yMamHe H## C#rann#e a#koenodgoönof #ann, 
HP . 3, UBBAMT. a) sokTHeapkack6ezpP yuex. 
H0 XOTH OHM CP Neraumueckmuun 
c#repku#, sucrynammmnze 
co mryxu 
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121 
  
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30 
—
        <pb n="640" />
        — 604 — 
     ———  
  
Nummern 
des russischen Zollsatz 
allgemeinen »f.· -·. Fzspzs "««""«·« 
Mva0m Bezeichnung der Waren. Einheit. in 
13./26. J · « 
194 ½% Nubeln. Kopeken. 
(aus 211) Griffes dienenden Metallstocke s owie 
deren Bestandteile (Rippen, Metall- 6 
stöchke f........... -Stück — 25 
aus 212 Knöpfe: * 
aus 1. Metallknöprfe jeder Art, außer goldenen, 
E silbernen und Platinknopfen (Nummer 148); 
leinene, baumwollene, wollene und seidene 
EEIIIIIIIIIIDE Pfund — 90 
us 2. aus Porzellen . .. . ... . . ..! Pfund — 37½ 
Anmerkung zu Nummer 212. Die Verzol-= - 
lung nach dieser Nummer (212) erfolgt einschließlich 
des Gewichts der Karten, auf denen die Knöpfe be- 
festigt sind. 6 * 
Anmerkung zu Punkt 2 der Nummer 212. 
Das Zirkular des Jolldepartements vom 15. Ja- 
nuar 1897 Nummer 1087 Absatz 3, betreffend die 
Verzollung von Knöpfen aus Porzellannachahmungen, 
bleibt während der Dauer dieses Vertrags in Kraft. 
aus 214 Jet, Perlen aus Wachs, Glas, Metall und anderen 
  
gewöhnlichen Stoffen. 
Anmerkung. Sogenannte Wachsperlen und 
Perlen aus inwendig mit Fischschuppen= oder anderer 
erlenessenz belegten Kügelchen aus weißem Glase 
fallen unter diese Nummer (214), auch wenn sie sich 
als Nachahmungen von echten Perlen darstellen. 
Galanterie= und Toilettenartikel, nicht besonders 
genannte; zusammengesetzt oder auseinanderge- 
nommen; Kinderspielzeug: 
1. wertvolle Gegenstände, in welchen Seide, Alu= 
minium, Perlmutter, Korallen, Schildpatt 
Elfenbein, Email, Bernstein oder dergleichen
        <pb n="641" />
        — 605 — 
Larbl#Omaro 
pyccuarc 
Ccaalomellaro 
Trapn##a. 
Haumenoganie roßapo-#. 
Eiunul# 
06Omenll. 
IIommh 
Prö-. 
  
II 211) 
— 
— 1 
kapkaea, C.ykalyn D- 
ABAKI DyÖKP, à Danuo dacrn 
DHNDb kapkacoBp (Ccimurl, e- 
Ta.Llldeckie crepkaun) 
IIyronm: 
II-p II. 1. 
I13-D II. 2. 
Besinin Meandeckin, kDom 30.A0THXB, 
cepeöbunlNT unlanOBEN (Cr. 148); 
Beqdkill abhunnmi, öynakum, mepernumt 
m me.koBHHBB . . . . ... 
apbODoBbllllnrmn . .. 
IIpunkuauie kr cvrv. 212. Ilomauna no nacro- 
uineil Crabf (212) öyderr Bannarn cononno Ccß 
BECOMB kaproerb, Ha KOTOPBIXG ZakphMachl IY- 
DProBMI##I. 
IIpumfanie kr u. 2 Ccu. 212. IIupVAP 46.— 
habtrablen##a ranomennpik, c60 pohp, Oub 15 ansaps 
1897 Lr., 3à 1087, n. 3, orochreinlo Tapooponc-- 
JoOhmin uyrnU, ocraneren B’ clah #r. reuenie 
Abüchrhin lacronmen Konnen32Ku. 
Crekuapyc. 6yen m OhCp eCrekan#nf, Nera. m 
CcKlil Ap’rP’ UPpoe#rEK’ Maepia-l . 
IIbunbuauie. Herycersen# uys#, r. e. 
MenuyIiDD, HD BOCN, à panno endvrr 3, Creka#a# 
HIINI ÖyerT, nospbrbll Buy#DHC0aOnrn 3 
Drlöhbenelnyn NAM ApyrRMNn MR8MuyLIN COC raamn, 
nponycap# no MaCromen#ra#f (214), Ko#r# ÖI 
onn upeeranan.# 060#0 n0,Ipazanie nacronmeny 
e yy. " 
Bemm raflanrepel ryale, cco60 Bhe 
IIOMIEHOBIHHBIA, BB HBOMP pa0dÖpahnoMn 
BILA; 
J. 
  
rpp## Afcki: 
IIEHEA, BB COCTABE KOMXB BXOMMTBE 
e. IKP, a#MR, pfaMyTP, koa.,-TA, 
depenaxa, ClooaqKOCTP, onHHz, Happ, 
  
co nrrykui 
CB öyl## 
CB SYHTa 
121*
        <pb n="642" />
        — 606 — 
  
   
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Jannar 
1903). 
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
Zo llsa tz 
in 
Rubeln. Kopeken 
  
(215) 
  
andere kostbare Stoffe, vergoldete oder ver- 
silberte Metalle oder Metallegierungen ent- 
halten sind; nicht besonders genannte Waren 
jeder Art aus Perlmutter, Schildpatt, Elfen- 
bein und Bernstten 
Anmerkung zu PVunkt 1. Das Sirkular des 
Zolldepartements vom 16. November 1894 Num- 
mer 21510 Absatz 7, betreffend die Zollbehandlung 
von Täschchen aus Plüsch, bleibt während der 
Dauer dieses Vertrags in Kraft. 
gewöhnliche Gegenstände mit Teilen, Fassungen 
oder Verzierungen aus nicht kostbaren Me 
tallen oder Metallegierungen (unvergoldeten 
und unversilberten)) aus Horn, Knochen, 
Holz, Porzellan, unedlen Steinen, Glas, 
Meerschaum, Fischbein, Jet, Zelluloid, Lava 
und anderen nicht kostbaren Stoffen nicht 
besonders genannte Waren jeder Art aus 
Horn, Knochen, Mcerschaum, Fischbein, Jet, 
Selluloid, Lava oder Wachs .. 
Anumerkung zuden Bunkten lund 2. Kinder- 
spielzeng jeder Art, mit Ausnahme des unter 
Munkt 3 fallenden, wird mit 70 Kopeten für ein 
Pfund vergollt. 
Anmerkung zu Dunkt 2. Nach dem für 
diesen Punkt festgesetzten Satz werden die hier ge- 
nannten Waren verzollt, auch wenn sie Seide oder 
Halbseide enthalten. 
Unter diese Nummer (215) fallende Gegen- 
stände aus Kupfer oder Kupferlegierungen, 
ohne erhabene oder gestochene Verzierungen, — 
auch gestanzt (Buntt-e 2 der Nummer 149), aus 
Gußeisen, Schmiedceisen, Stahl, Zinn, Blei 
oder Zink, im Gewicht von weniger als 
3 Pund das einzelne Stück, ohne Verbin- 
dung mit anderen Metallen. .. . . . . . . . . . 
  
Pfund 
Pfund 
und 
— 
, 
  
—
        <pb n="643" />
        —  607 — Cran 0Omaro 
DôCCNALO 
Ti’lMOmeCBIRAT-O 
Tallelich#. 
Haumeliobahie TOBapoBB. 
  
  
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Oßllokein. 
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(215) 
  
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mncBOBahHN, HANIN 3 nep-laalyTP, 
H T. u. Uumle Ma repia##l, 1030.10 
AN OCepeÖODPHHN Mea H MeTra:xan- 
Ncki## kommoalllin:; nenkil, ocoöo Beno- 
CDCIIAXIHK, CAOHOBO KOG’rn #n KlTAD H 
IIpunuanie k# u. 1. IIpkyapAchapra 
meira ranozenn#x# c6opoß, o#rb 16 Nonöpn 1894 r.. 
sa 21510, u. 7; ornocmrenpno nopnaka uponycka 
uamen Abilenkom. (pnAnxio.eii), ELIII 
EEIIIIEIIIIEIIIIIIIII 
nbocrmn, Cr dch, oupanom Han ypa 
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BapoBalnN’ JpancHi, NO ÖN Urran 
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Me.iBA, CTaH, OdOBa, chummn u II#K- 
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Meichs Gesetzbl. 1918. 
—— 
Cb YH 14A 
#RTA 
122 
  
  
Kon. 
40
        <pb n="644" />
        —  608 — 
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (lvom 
13/26. Januar 
1903. 
Bezeichnung der Waren. 
v L .. 
Einheit. 
  
Rubeln. Kopeken. 
  
aus 216 
218 
aus 219 
  
Bleistifte jeder Art einschließlich der Farbstifte, auch 
assortiert, mit den Schachteln, in welchen sie ein- 
geführt sind, zusammengewogen » 
Schiefertafeln, liniiert ober 4 
unliniiert, auch mit Rahmen, sowie Schiefergriffel, 
Anmerkung 2. 
auch mit Papier oder anderen Stoffen überzogen, 
werden nach Rummer 66 Punkt 6 mit einem Zu- 
schlage von 20% verzollt. 
Muster verschiedener Stoffe und Erzeugnisse, welche 
nicht das Aussehen und den Charakter von Waren 
habhben . . .. « 
Muster von Geweben und Er. 
zeugnissen jeder Art, welche nicht das Aussehen und 
Anmerkung. 
den Charakter von Waren haben, fallen unter diese 
Nummer (218), auch wenn sie auf Karten befestigt, 
geheftet oder eingebunden sind. 
Waren, deren Einfuhr verboten ist. 
Russische Scheidemunze, kupferne und silberne, und 
ausländisches kupfernes und silbernes Geld aller Art. 
Anmerkung.- Reisenden und Bewohnern des 
Grenzbezirks, welche die Grenze mit ordnungsmäßigen 
Legitimationspapieren überschreiten, ist es gestatte, 
russische Scheidemünze bis zu 4 Rubel 50 Kopeken, 
deutsche Kupfer-, Nickel- oder Silbermünze bis zu 
10 Mark mit sich zu führen. 
Verzeichnis der Ausfuhrzölle. 
Lumpen und Lappen jeder Art, wollene Abschnitel 
und Papierhalbdeng ... 
  
Pfund 
  
— 52½ 
  
  
  
zollfrei
        <pb n="645" />
        —  609 — 
  
Crarou oömaro 
  
eckhale » chunmuth HOUIJIIIIUTDI 
)«(.«t·.«;«) : « 
I- HanMeHoBaHieToBapoBK . 
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Tapnsn. 1 ç 
Pyö. HKon. 
HAN 216 Kapanqammn nemie, nm. ro#m ullca BTTR#, B 
onahn 1#n e###r## 0nodl, ConOVTnO ch Uncco 6 
KkODOÖOKL, N’’ KOHND upnn0N..... eb v»ynral — 5ZBI2is, 
218 
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Ilpunfuauie 2. Acun,inun doche, uunonannum 
u nelunonannnn, gorn öll I. panfaxb, panno kaw# 
rpnsem, Norn öm nospmrme öynnrol u.1u Apyr####n 
bl##r# pia.famn, Olllannap’rch nomaunnofl no cr. 66, u. 6 
ßcLe Baqdankot MI. 20%. 
Oôöpasanu panmax AarepialoP n Ji, e 
H# nic BAA H Aapagrepa ronapor 
——l—l.—— 
IIpnnanie. Oöpasunk pannms# Marepiä##n 
rS, L ff BNa pDola, ne hußbmie B apan 
Sulme Cayaf upnoza HXT zakgpfnsenhmean Bha 
Kalrronp n. 6yMlary, Cöbomppohnunun ####n nepe- 
———————— 
Pocnmuchb rogsapamb, anpelllehlibimb 
KO BB03y. * 
Mo#pocci#ckas paautzunan, ubßman u#Cce- 
peOpnan, u. Bean nOcTpalha aB# ## 
cepeöbmag. 
IIpnnhuanie. 
lemalhnn Jokynenutraul, paatzmaercxM####rb up#n# 
co PDocciflckno paannyLD POuery MHa ynly 40 
— 
10 Alnpomo. 
cepeöpun#o monery 1a 
2 
Pocnnueb TOBapaMb OTIIVCKHbIMB. 
  
  
repa ronapomr, öy. #S# nponyexaen no cr. 218 
IIyremec#nennnam##n norpa-- 
Hnnunb a, nepexon pany) c Na 
4 pyOen 50 Koufem# repmlauchy Aqnyp, nns###e- 
uyynny 140 
Tpane u dockyrrPe BOe, mepeTane 06D’akn 1 
——————————————— «............... . 
  
1227 
  
  
  
Ceanonmiuno 
  
E 
Geanommmuno
        <pb n="646" />
        —  610 — 
Artikel des deutschen 
Zolltarifs 
vom 
25. Dezember 
1902. 
— 610 — 
Darif B. 
  
  
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
  
aus 3 
aus 11 
  
Gerste mit Ausnahme von Malzgert. 
Anmerkung. Als andere Gerste als -Malzgerste- 
ist zu behandeln und zum ermäßigten Zollsatze einzulassen: 
1. beim Eingang über bestimmte, mit besonderer 
Ermächtigung versehene Zollstellen Gerste, welche 
in reinem ungemischtem, grannenlosem Zustande 
das Gewicht von 65 Kilogramm für 1 Hektoliter 
nicht erreicht und zugleich nicht mehr als 30 Ge- 
wichtsprozente Körner enthält, deren Gewicht 
67 Kilogramm oder mehr für 1 Hektoliter beträgt; 
2. Gerste, für welche der Nachweis geführt wird, 
daß sie zur Bereitung von Malz ungeeignet ist 
oder daß sie hierzu nicht verwendet wird. 
Falls die Richtigkeit der Ergebnisse der in Absatz 1 
zugelassenen Ermittelung vom Wareneinbringer bestritten 
wird, oder falls sich infolge der besonderen Beschaffen- 
heit der zur Zollabfertigung gestellten Sendung andere 
Zweifelsgründe hinsichtlich der Verwendung der Gerste 
ergeben, ist das Jollamt nur verpflichtet, die Ware 
zum ermäßigten Zollsatze zuzulassen, wenn es sie zuvor 
zur Bereitung von Malz ungeeignet gemacht hat. 
Dies kann nach Wahl des Jollamts durch Anschroten, 
Spitzen, Einschneiden, Brechen oder ein ähnliches Ver- 
fahren geschehen. Es besteht jedoch Einverständnis, 
daß die Anwendung eines solchen Verfahrens ohne 
Kosten für den Wareneinbringer erfolgt. 
  
100 kg 
100 kg 
100 kg 
100 kg 
100 kg 
  
1,50
        <pb n="647" />
        — 611 — 
Tapuchb B. 
  
  
  
Crar###n 
repaancxaro — 
Z— . EAnEMII IIommn 
n—iiees Hanmelosahie roBapobb. ,.. 
POMHD -· - o6u10xcemihgshdiapkeaxL 
Zäxxexiaöpa 
1902n 
PosithOWorp 5 
2 IImemma u no.ögn 10400 Moo 5,50 
— mem, za unck###oelienmmopapennaro00 KKFp. 1,30 
4 
H3P 11 
IIpnabuanie. Bygerb n#puszkana##n# ####chenn 
HOH nOm. AGOf: 
mannom u macranfoh# (CpP dOmriinn ocrann) 
BAf, Bhh##Nente 65 Kll1orpalmoBb, MHe 
30 unponen#0o gepenb, Trekroln##pr Kol# 
sbur 67 KrorpannoD I### 60#te; 
2. Aunenb, ornochrebno Focro ö6yderb Jokasaldo, 
uaro olb uUe öyderb JuorpeöOen#a## B#1— 
AB. IKY. 
B½ Cumynat ochnaphsanig co cropolbft B03#re1 
Apyrin comnbnis ornocureleno Baslauenis Auuens, 
Ta#lomennoe yupezqenie oONsano uponycrurr robapp 
c#nonnzensoomad Ax no mpuBedenin ero 
BB cocTOoABIe, ABAaIOMCe ero HEDPOAEBDIB A#n pu- 
rorOBAeBIA cologqa. Onepanis# ara GYyAeTA. IPOnSBO- 
nomo-#a, macranin, pacmendenig, r0.lei# ### unbin# 
#ouonopoAu## ceny cnocoom. IIPp T dpasy 
A#naccg, uo upumfnenie noJoönaro cnocoba ne 
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Ohreee . . . ... 
RG nunBoBapenzu####, nozezamumnp ondarfß on#R 
1. upu Pnosf Yvepest ocoß6o yFragannen u na ro 
nodnououehnI anloe Fupekgenis, u—3 
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colepmamih B# ## ##e Bpeus, no B6y, C0ate 
uro olr Heroqdenb A#n BIAAäKH C0OAoqda, I#H 
r#ocr# pesy#d###a yxasaEB;aro BBI. 1 uscaB- 
Absanin I e ecaln, EP Buqy ocoOllNP kaecrr 
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Am#rbC, No yen0#rpnin ranom#u, uyren## kpynATO 
yderpP Bblanar###ax##packoqonr co cropolle 
100 kunorp.4 
  
  
  
Topoxb, Jele#ndaaaaaaa . . . . . . .- 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
MWN 
123 
1,50
        <pb n="648" />
        —  612 — 
  
  
  
  
  
Aniikel 1 — — — — — — — — 
des. deutschen Sollsatz 
r Bezeichnung der Waren. Einheit. in 
25. Dezember Mark. 
5 12 Futter- (Pferde= usw.) Bohnen, Lupinen, Wicken100 kg 1% 
13 Raps und Rübsen, Dotter, Olrettigsaat, Senf, Hederichsaatj 100 kg 2 
15 Leinsaat, Hanfsaat. 2 frei 
18 Rotkleesaat, Weißkleesaat und andere Kleesaaten frei 
19 Grassaat aller Art .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . . .. — frei 
aus 28 Flachs und Hanf, roh, gereinigt, geröstet, gchrochen, 
geschwungen, entleit . . . . . .. — frei 
Anmerkung. Werg von Flachs und Hauf wird 
nach Nr. 28 zollfrei abgelassen. 
E 
30 Hoofen:: . .. 100 Kr 20 
NRohgewicht 
31 Hopfenmehl (Lupulin .. . . . ... J100 tg 20 
Rohgewicht 
74 Bau= und Nutzholz, unbearbeitet oder lediglich in der «- 
Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet, mit 
oder ohne Rinde: s 
hart................................... 100 kg 01 
1 Festmeter L,os 
weich..».............................. 100 kg O,i- 
0/72 
  
Anmerkung. Ulnbearbeitetes oder lediglich in der 
Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitetes Bau!t 
und Nutzholz für den häuslichen oder handwerksmäßigen 
sofern es 
  
Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirkes, 
1 Festmeter
        <pb n="649" />
        — 613 — 
  
Crarbu 
repuancxkaro 
IaloRen. 
Tapnda orn 
25 qekabpn 
1902 p. 
— — —— — 
  
  
HaumenoBahie TOBapoOBB. 
EI 
  
SCölon#enin. 
IIommmn 
BB MAPRAXB. 
  
13 
15 
18 
137, 28 
30 
Boömn ropuohme (Konckie SCoOh n#. 
Ellna. 
Mac.#I##of DRAPKN, rOROR, NOde-Boll ropunnn 
Annnde Ckun, konomaumoe cbhnunrn. «. 
GlmelmnpackmroK«1etzepa,--6-Mar0KERFE-unpe- 
qnxshnnxmnsphMenepa......... ....... . 
Csjzgtenancnnaropoxm«1.-ka-13-h...........—... 
Th10,TpelläIHHe,BHBAPGHHHG.....-.« 
Ilpnusbqaaie.-LIEUAEMDLWUMOMMnat-Ausw- 
Wenige-vonGeanomznmnoaoo.-17.28 
XII-B.-IeBa-IJszisna(.-Iley.-mn-h) 
TonopomshMaul-Lammm-Kop()—10121.-11-16e3-5He11: 
AmxoastkimsnennbtxshMitapommmsiennuxsbnaqoäuois 
csroszicnmexuzüumspann-mostEos-copy Iteoögmamxbtå 
  
II.),.ayn-m1ht, 
- «1001m.-10rp." 
Fano-h(p-lznmc-h)1-Icyp13na,cslzmenasspHM-kcogoe,· 
Aenr u nenrza, crpme, Oqmmcume, Mouellle, M!. 
Abtcr crpoenoll #ndd#uni, HeoöOdblannn# n# 
Oödtammr ronko Br nonepemokr ctenin 
fTBebäalikkk . . ... ......... . 
mitrliiä........................... 
IllpnnizsianiaMiso-bcrpoenoån110-1,-13.-10111112M. 
IOOKMOPP 
6pyrro 
100 xnAaOrp. 
6pyrro 
4100 KMFTrp. 
1 y6. MeT 
  
.2u. OOgfaannn TOABIIO nD nonepeynon#cbnenin 
123. 
100 Kuaorp. 
100 morp. 
1 y. MOTD 
  
Geslommno 
Seanomaunno 
GCezsnonramno 
eanomannld
        <pb n="650" />
        —  614  — 
  
  
)..— 
  
  
  
  
  
  
  
Artikel 
des deutschen Zollsatz# 
* Vezeichnung der Waren. Eisheit in 
25. Dezember Mark. 
1902. 
(74) in Traglasten eingeht oder mit Zugtieren gefahren wird, 
bleibt, unter Uberwachung der Verwendung und mit 
Beschränkung auf 10 Festmeter in einem Kalender- 
jahre für jeden Bezugsberechtigten, zollfrei. 
75 Bau, und Nutzholz, in der Längsrichtung beschlage 
dbder anderweit mit der Axt vorgearbeitet oder zer 
kleinert; auch gerissene Späne und in anderer Weise 
als durch Reißen hergestellte Klärspäue: T 
hart I 100 kg 0), 
1 1 Festeter J10 
weich EEEIEIEIEEEEEIEIIIIEIE EEEIIE 100 kg 4 0,24 
J * 1 Festmeter 1/½ 
76 au- und Nutzholz, in der Längsrichtung gesägt oder 
in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt: 
hacnnt:# 100 kg 0/80 
1 Festmeter G,0 
lvcich.................................. 100 kg 0/50 
6 1 gestmeter 4,0 
80 Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auch auf 
nicht mehr als einer Langsseite gesagt, nicht gehobelt: 
aus hartem Holze .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 100 tt.(C; 
1 Festmetr 
aus weichem Holeaasas . .. . . ... 100 6½ 
1 gestmetet I1,1 
Anmerkung zu den Nummern 74, 75, 76 und -j- 
80. Die Verzollung des in diesen Nummern ge- 3 
nannten Holzes kann nach Wahl des Einbringers nach 
Gewicht für 1 Doppelzentner oder nach Maß für das " 
Festmeter erfolgen.
        <pb n="651" />
        —  615  — 
  
((annn 
Iön MallckaI’O 
Tamonmenn. 
— 
20 JqekaGn 
1902 p. 
—--- —— 
  
Hanmchoganie roßaoßb. 
LEmmu# 
06.oxenin. 
LlIommus 
B. unDax-. 
  
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non##oroBrennnit N# paaqßJanni ronopomr: 
dlachinf A# OumncrTk xlaOCTefl, uprorolnen- 
lan unmmn cn0dcoCan: 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
Tumoponmmb Mimn nn.10n0, Bnoman a pyraX##nmme 
FupARRIIR KHOTn, ulIUyC2n Gesnoni itnuo, 
nodb FOHTpOACD ero npnubnenin C opanuse- 
nienp Kolndecronbb . 10 FyÖ Nerposb 3a rpagz 
danckin rou Au un, AZuro noapsypmarocz 9 ro abr— 
1#0 HONMP Hanpaslhin n ul cIOCoOGOMB. 
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GOMNB IOAPOTOBIEHII, He CTPYTaMMi: ·- 
«1"13ep·thij.»........... ............. ..-100M.-Iorp. 
IKySJIeTpV 
Kumciä............................. ’1001.it1.-101sp. 
leCUeTpTIz 
Ren-I;3HozxopomnnamnW,o64kaaWTonopom-h,s- 
aTamkieonmennnaTthhKocLoxmoiinZænppss 
Acahnhkxsthopouhnecsrpyraimm , 
nashTnepxxaroMea................... 100mmorp-. 
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Its-hdiamaro.a-Bca.................... 10·0Worp. 
kltcyämesrpsh 
vzllpnushgauioKGcT.o«r.74,75,76g80.Ehe-h,’ 
llOMcllOBalIllbllledlchb clalbOcly Lloilichcklliss 
maahcgnommuoto,nomegmuuongoaurMVnon-bez-« 
colOOkMotpWonsmaacenoGREwa uzssk 
6nsIneIpa. 
124 
  
0.24 
1 ‚N 
0,24 
1,44 
O, so 
6,10 
O, so 
4, 80 
0.4 
1.92 
0,24 
1,44
        <pb n="652" />
        —  616  — 
   
Artikel 
des deutschen 
Zolltarifs 
vom 
25. Dezember 
1902. 
  
  
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
Zollsatz 
in 
Mark. 
  
— — 
aus 100 
106 
107 
aus 108 
aus 110 
  
Pferde: 
im Werte bis 1000 Mark das Stüükk 
Anmerkung. Pferde im Werte bis 300 Mark 
das Stück und mit weniger als 1,10 Meter Stockmaß 
werden zum Jollsatz von 30 Mart für 1 Stück abge- 
lassen. 
Schwein —.................. 
Federvich: 
Gänse 
Hühner aller Art und sonstiges lebendes Federvieh 
OOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOO 
Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare 
Eingeweide von Vieh (ausgenommen Federvieh): 
einfach zubereitet 
Anmerkung zu den Nummern 108 und 109. 
EEIEIEIIIIIIIIIEIIIIIIEIIIIEIIIILIIIIEIEIIIILI— 
Der Bundesrat ist befugt, für bestimmte Grenzstrecken 
im Falle eines örtlichen Bedürfnisses die zollfreie Ein- 
fuhr einzelner Stücke von frischem oder einfach zu- 
bereitetem Fleische oder von Schweinespeck in Mengen 
von nicht mehr als 2 Kilogramm, nicht mit der Post 
eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes nachzulassen. 
Der Fall des oben vorgesehenen örtlichen Bedürfnisses 
wird für die russische Grenze bezüglich der zollfreien 
Einfuhr frischen oder einfach zubereiteten Schweine- 
fleisches anerkannt mit der Maßgabe, daß diese Er. 
leichterung zeitweilig aufgehoben werden kann, sofern aus- 
nahmsweise veterinär-polizeiliche Gründe dies erfordern. 
  
Federvieh: 
geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet 
gespickt oder sonst einfach zubereitt 
für 1 Stück 
100 kg 
Lebendgewicht 
100 kg 
100 kg 
100 kg 
100 kg 
  
  
1. 
15 
20
        <pb n="653" />
        —  617  — 
  
  
  
Crarbn 
IcpMaälEALI[I! 
TaMOmeHHII. 
Tapnan or 
25 çeekaÖha 
1902 r 
— — —— — — — 
—. .——ttt“— 51— —7—“nryr. 
Hannellogahie rogapos#b.47 
  
  
— — — — ——— —— — 
—————2——t———r—..———lasl3s 
Kanmu# 
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IIom annte 
B'h nlapras- * 
80 
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#1m. 100 
106 
107 
IIr 108 
u. 110 
— ° 
TIrma: 
" SHTAJIBKTOUKIIIICM pkszamwt Imaacsrnz 
.,-«Toma.«-u-t: 
tkßttomxxo1000Ma.polithm.sxona...».. 
llpudnntaduo 
I)Oh"b cl)10.-101bl. 
Cmsmbn 
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII 
l··I7k111(a.: 
ryen 
RYPEI BCAKAPO POAU M npovaa. AMBaN nUTI##a 
Maco, 3a UekLuenienncmunnoro caa, Mcaob 
urt By-TpenoOCTn KnoTHHKT GancekpDdcnien 
u#rn#: 
pocro upnr#Orotnennoe 
UIp mf'ilranie K#, cr. er. 1/8 u 109. Aau onpe- 
Abnennasd norpann#unks'#t paionon M Caylax# 
abernon naqoönocru Copanll Coph’r# Moe-b paz- 
bmarb tesnommnunn#x 803P5 UMnca chf#aro n#n 
pocro unrorobacharo, à rake chnn0dro Cca.1a B'h 
kyGCaND, Bb Kkonhdecrb 2 kMll’pamnohr neute, 
uo nepechlaacsiaro no nonrrf n npeaAnasnauennaro Ann 
mpurhanmmu# ###e. Vazan#e sume cayuan 
NMherno A-d0önocrvrznpnaan Aan pyceroũ rpa- 
EEE— 
Jelonin, Jcro Abrora ra Noert öberb abeuenso orD 
mönena, euim 6Pl Toro norpe6öona-#n 06060 Bamltin 
cooöpamenin nDarepnnapnaro nn-#p#a 
IC HDIIIOTOB.JCHIIAH ½ :„ 
mpocr###cndco6is 
  
omaan ubnomn do 300 maporn 
roona nu Docro (do Nonkn) neutfe 1 Nnerpa 40 can 
fPnerbohn uponycka#o#n#nomannot BP 30 Mma- 
II. 110 DOGTO DHIOTOBJICHHA„TO CBHHOTO M1CA, HO IIH 
100 KlO. 
KHB. BBCA 
— 
J 
100 minorp. 
IIIIIIII OBalllAHN IL. JH HDMTOTOB#RAN 4T-IIINNMT * 
100 kllOx. 
  
124“ 
CP O.OBPI 
100 kulorp. 
100 xillorp. 
  
01 
72 
9 
Geanommmno 
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        —  618  — 
  
Artikel 
   
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teer), Braunkohlenteeröl, Torföl, Schieferöl, Ol aus 
  
  
des deutschen Zollsatz 
Zolltarifs ., . .. . 
vom Bezeichnung der Waren. Einheit. in 
25. Dezember Mark. 
J% 
aus 112 Federwild: 
nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereittte 100 kg 20 
gespickt oder sonst einfach zubereitt 100 kg 20 
118 Kaviar und Kaviarersatzstoffe (eingesalzener Fischrogen), 
auch gepreßt oder geräuchert; Kaviarlase .. . 100 kg 150 
134 Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butterschmalz) 100 kg 20 
136 Eier von Federvieh und Federwild, roh oder nur in 
dD9Ver Schale gekocht, auch cefärbt, bemalt oder in 
anderer Weise verzirrr . . . . .. 100 kg 2 
137 Eigelb, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die 
Haltbarkeit erhöhenden Jusätzen; Eigelb, getrocknet, 
auch gepulvert; eingeschlagene Eier ohne Schale 
(Eigelb und Eiweiß vermischt)t ... 100 kg 2 
141 Bettfedern, auch gereinigt oder zugerichtet (geschlissen 
us0l.h). ; —- frei 
au6210«Senf,gepulvert,auchentölt: 
in anderer Verpackung als in kleinen für den Einzel- « ·8 
verkauf bestimmten Aufmachunen 100kg 3 
aus 239 Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Bergteer (Erd-
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        —  619 — 
  
Cracrbu 
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25 deraöpn 
1902 r. 
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Reichs-Gesetzbl. 1918. 
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        —  620  — 
  
  
Arrtikel E— · 1 
des deutschen Oollsatz 
Zolltarifs 9 » « ,» , 
vom f Bezeichnung der Waren. Einheit. in 
25. Dezember Mark. 
1902. 
  
(laus 239y) dem Teer der Boghead= oder Kännelkohle und sonstige 
anderweit nicht genannte Mineralöke, roh oder gereinigt: 
Schmieröle; auch teerartige, paraffinhaltige und 
im Wasser nicht untersinkende pechartige Rück- 
stände von der Destillation der Mineralöle; 
Harzz . . . . . . . . . . . .. . . .. 100 kg 6 
Anmerkung. Die Verzollung von Petroleum und 
anderen gereinigten, nicht besonders genannten, zu Be— 
leuchtungszwecken geeigneten Mineralölen kann nach 
Wahl des Einbringers nach Gewicht unter Jugrunde- 
legung von 1 Doppelzentner oder nach dem Naum- 
gehalt mit der Maßgabe zugelassen werden, daß dabei 
für 125 Liter bei einer Temperatur von 15°C. 1 Doppel- 
zentner Reingewicht gerechnet wird. 
265 Qeecksilber und Quecksilberlegierungen (Amalgame) – frei 
aus 353 Flüchtige (ätherische) Ole: 
Terpentinöl, Fichtennadelöl, Harzgeist (Harzessenz) — frei 
Anisöb. ............ -........ 100 kg 20
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        —  621  — 
  
  
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        —  622  — (Nr. 6355)  
Deutsch-Russischer Zusatzvertrag zu dem Friedensvertrage 
zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und 
der Türkei einerseits und Rußland andererseits. 
Auf Grund des Artikel XII des Friedensvertrags zwischen Deutschland, 
Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland anderer- 
seits sind 
die Bevollmächtigten des Deutschen Reichs, nämlich 
der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Kaiserlicher Wirklicher Geheimer 
Rat, Herr Richard von Kühlmann, 
der Kaiserliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Herr Dr. von 
Rosenberg, 
der Königlich Preußische Generalmajor Hoffmann, Chef des General- 
stabs des Oberbefehlshabers Ost, und 
der Kaiserliche Kapitän zur See Horn, sowie 
die Bevollmächtigten der Russischen Föderativen Sowjets-Republik, nämlich 
Grigorij Jakowlewitsch Sokolnikow, Mitglied des Zentralexekutiv- 
ausschusses der Räte der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten, 
Lew Michailowitsch Karachan, Mitglied des Zentralexekutivausschusses 
der Räte der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten, 
Georgij Wassiliewitsch Tschitscherin, Gehilfe des Volkskommissars für 
auswärtige Angelegenheiten, und 
Grigorij Iwanowitsch Petrowskij, Volkskommissar für innere An- 
gelegenheiten, 
übereingekommen, die Herstellung der öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen 
zwischen Deutschland und Rußland, den Austausch der Kriegsgefangenen und Zivil- 
internierten, die Fürsorge für Rückwanderer, die aus Anlaß des Friedensschlusses 
zu erlassende Amnestie und die Behandlung der in die Gewalt des Gegners ge- 
ratenen Kauffahrteischiffe unverzüglich zu regeln und zu diesem Zwecke einen Zu- 
satzvertrag zu dem Friedensvertrag abzuschließen.
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        —  623  — lepmancko-pycckill Nonon#renplibl# noroopb KB 
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TelbHaro Kommrera Cobtroh PaGounk, Colqarckhuxbn Kpecro- 
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        — 624 — 
 Nachdem die Bevollmächtigten festgestellt hatten, daß die von ihnen bei der 
Unterzeichnung des Friedensvertrags vorgelegten Vollmachten die Erledigung der 
vorstehend bezeichneten Gegenstände mit umfassen, haben sie sich über folgende 
Bestimmungen geeinigt. 
Erstes Kapitel. 
Wiederaufnahme der diplomatischen und konsularischen Beziehungen. 
Artikel 1. 
Bei Wiederaufnahme der konsularischen Beziehungen gemäß Artikel X des 
Friedensvertrags wird jeder vertragschließende Teil die Konsuln des anderen Teiles 
an allen Plätzen seines Gebiets zulassen, soweit nicht bereits vor dem Kriege für 
einzelne gemischtsprachige Plätze oder Gebietsteile Ausnahmen bestanden und diese 
Ausnahmen nach dem Kriege jeder dritten Macht gegenüber gleichmäßig aufrecht- 
erhalten werden. 
Jeder Teil behält sich vor, aus Gründen der Kriegsnotwendigkeit an ge- 
wissen Plätzen Konsuln des anderen Teiles erst nach Abschluß des allgemeinen 
Friedens zuzulassen. 
Artikel 2. 
Jeder vertragschließende Teil wird alle Schäden ersetzen, die in seinem Ge- 
biete während des Krieges von den dortigen staatlichen Organen oder der Be- 
völkerung durch völkerrechtswidrige Handlungen diplomatischen und konsularischen 
Beamten des anderen Teiles zugefügt oder an Botschafts- und Konsulatsgebäuden 
dieses Teiles oder an deren Inventar angerichtet worden sind. 
Zweites Kapitel. 
Wiederherstellung der Staatsverträge. 
Artikel 3. 
Die Verträge, Abkommen und Vereinbarungen, die zwischen den vertrag- 
schließenden Teilen vor der Kriegserklärung in Kraft gewesen sind, treten vor- 
behaltlich abweichender Bestimmungen des Friedensvertrags und dieses Zusatz- 
vertrags bei deren Ratifikation mit der Maßgabe wieder in Kraft, daß, soweit 
sie für eine bestimmte Zeit unkündbar sind, diese Zeit um die Kriegsdauer ver- 
längert wird.
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        — 625 — 
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        — 626 — 
Artikel 4. 
Jeder vertragschließende Teil kann dem anderen Teile binnen sechs Monaten 
nach der Unterzeichnung des Friedensvertrags die Verträge, Abkommen oder 
Vereinbarungen oder deren Einzelbestimmungen mitteilen, die nach seiner Auffassung 
mit den während des Krieges eingetretenen Veränderungen in Widerspruch stehen. 
Diese Vertragsbestimmungen sollen kunlichst bald durch neue Verträge ersetzt 
werden, die den veränderten Anschauungen und Verhältnissen entsprechen. 
Zur Ausarbeitung der im Absatz 1 vorgesehenen neuen Verträge wird 
binnen sechs Monaten nach der Ratifikation des Friedensvertrags eine aus Ver- 
tretern der beiden Teile bestehende Kommission in Berlin zusammentreten. 
Soweit sich diese binnen drei Monaten nach ihrem Zusammentritt nicht einigt, 
steht es jedem Teile frei, von den Vertragsbestimmungen zurückzutreten, die er 
gemäß Absatz 1 Satz 1 dem anderen Teile mitgeteilt hat; handelt es sich dabei 
um Einzelbestimmungen, so steht dem anderen Teile der Rücktritt vom ganzen 
Vertrage frei. 
Artikel 5. 
Die Verträge, Abkommen und Vereinbarungen, an denen außer den vertrag- 
schließenden Teilen dritte Mächte beteiligt sind, treten zwischen den beiden Teilen, 
vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Friedensvertrags bei dessen Ratifi- 
kation wieder in Kraft. Auf die mit solchen Kollektivverträgen in Zusammenhang 
stehenden Einzelverträge zwischen den beiden Teilen finden die Bestimmungen des 
Artikel 3 über die Verlängerung der Geltungsdauer und des Artikel 4 über den 
Rücktritt keine Anwendung. 
Wegen der Kollektivverträge politischen Inhalts, an denen noch andere 
kriegführende Mächte beteiligt sind, behalten sich die beiden Teile ihre Stellung- 
nahme bis nach Abschluß des allgemeinen Friedens vor. 
Drittes Kapitel. 
Wiederherstellung der Privatrechte. 
Artikel 6. 
Alle in dem Gebiet eines vertragschließenden Teiles bestehenden Bestimmungen, 
wonach mit Rücksicht auf den Kriegszustand die Angehörigen des anderen Teiles 
in Ansehung ihrer Privatrechte irgendwelcher besonderen Regelung unterliegen 
(Kriegsgesetze), treten mit der Ratifikation des Friedensvertrags außer Anwendung. 
Als Angehörige eines vertragschließenden Teiles gelten auch solche juristische 
Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebiet ihren Sitz haben. Ferner sind
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        — 627 — 
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        — 628  — 
den Angehörigen eines Teiles juristische Personen und Gesellschaften, die in seinem 
Gebiete nicht ihren Sitz haben, insoweit gleichzustellen, als sie im Gebiete des 
anderen Teiles den für diese Angehörigen geltenden Bestimmungen unterworfen waren. 
Artikel 7. 
Über privatrechtliche Schuldverhältnisse, die durch Kriegsgesetze beeinträchtigt 
worden sind, wird nachstehendes vereinbart. 
§ 1. 
Die Schuldverhältnisse werden wiederhergestellt, soweit sich nicht aus den 
Bestimmungen der Artikel 7 bis 11 ein Anderes ergibt. 
§ 2. 
Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß die Frage, welchen Einfluß 
die durch den Krieg geschaffenen Zustände, insbesondere die durch Verkehrshinder- 
nisse oder Handelsverbote herbeigeführte Unmöglichkeit der Erfüllung, auf die 
Schuldverhältnisse ausüben, im Gebiete jedes vertragschließenden Teiles nach den 
dort für alle Landeseinwohner geltenden Gesetzen beurteilt wird. 
Dabei dürfen die Angehörigen des anderen Teiles, die durch Maßnahmen 
dieses Teiles behindert worden sind, nicht ungünstiger behandelt werden, als die 
Angehörigen des eigenen Staates, die durch dessen Maßnahmen behindert worden 
sind. Auch soll derjenige, der durch den Krieg an der rechtzeitigen Bewirkung 
einer Leistung behindert war, nicht verpflichtet sein, den dadurch entstandenen 
Schaden zu ersetzen. 
§ 3. 
Geldforderungen, deren Bezahlung im Laufe des Krieges auf Grund von 
Kriegsgesetzen verweigert werden konnte, brauchen nicht vor Ablauf von sechs 
Monaten nach der Ratifikation des Friedensvertrags bezahlt zu werden. Sie 
sind von der ursprünglichen Fälligkeit an für die Dauer des Krieges und der 
anschließenden sechs Monate ohne Rücksicht auf Moratorien mit fünf vom Hundert 
für das Jahr zu verzinsen; bis zur ursprünglichen Fälligkeit sind gegebenenfalls 
die vertraglichen Zinsen zu zahlen. 
Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, nähere Bestimmungen auf 
dem Gebiete des Wechsel= und Scheckrechts sowie der Valutageschäfte zu vereinbaren.
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        — 629 — 
MncronpbeSOmmakie Ia##en reppirrobin. Kpomf roro RB IPAMAAHA, OAno# 
croponm upnpann##a#c# Opaeckin# amla n 0Omecrra, e mrhnmin 
choero nocromnaro aAßberonpesanig Ha reppmropin en, nocromky. no- 
ckomE.y onl a reppmropin npornof Crobom Ohmm Nommenn abiscrn#- 
mm#no orlOoin IKT TaJa IIOCTAHOB.AGHIANB. 
Crara 7. 
OrlochrebHO NacTO-HpaBORHKT ——————————— — 
P OKasa-II BNiie zakOH BoOeHHa-ro Bpemenn, NnocranoB#e#2 cat Ayiomece. 
8SI. 
Nomosn ornomenin nBozeranaA#nasorcn, nockolbky lle Brrekaer-#. 
uloro HL. UONOMNCEIfl Crarei #H# 7 10 11. 
82. 
Onpeatenie § 1 e upenyerr rony, 7700E. bonpocr o B.Lnin 
Ha, 40 Arohx OTROmeH OÖcTOfreberhr, Co#dahnENP Bolilloff, BP OCOGeH- 
nocru HeBOSMOMHOCII en#nenig KP 3CCiie uperrcki BB cnomeninx#. 
H.I roprohNP zanpero-BP, pDmaden Ha reppmropin Kanq 113 Joronap- 
BAIOIIIIXCAI CTOPOEB. NO sakOllaa##, i- ramr no onnomenim #0 
Be fP EHT.IMP CTDaH. 
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        — 630 — 
§ 4. 
Für die Abwickelung der Außenstände und sonstigen privatrechtlichen Ver- 
bindlichkeiten sind die staatlich anerkannten Gläubigerschutzverbände zur Verfolgung 
der Ansprüche der ihnen angeschlossenen natürlichen und juristischen Personen als 
deren Bevollmächtigte wechselseitig anzuerkennen und zuzulassen. 
Artikel 8. 
Jeder vertragschließende Teil mit Einschluß seiner Gliedstaaten wird sofort 
nach der Ratifikation des Friedensvertrags die Bezahlung seiner Verbindlichkeiten, 
insbesondere den öffentlichen Schuldendienst, gegenüber den Angehörigen des 
anderen Teiles wiederaufnehmen. Die vor der Ratifikation fällig gewordenen 
Verbindlichkeiten werden binnen sechs Monaten nach der Ratifikation bezahlt 
werden. 
Die Bestimmung des Absatz 1 findet keine Anwendung auf solche gegen- 
über einem Teile bestehenden Forderungen, die erst nach der Unterzeichnung des 
Friedensvertrags auf Angehörige des anderen Teiles übergegangen sind. 
Artikel 9. 
Über Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Konzessionen und Privilegien 
sowie ähnliche Ansprüche auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, die durch Kriegs- 
gesetze beeinträchtigt worden sind, wird nachstehendes vereinbart. 
§ 1. 
Die im Eingang bezeichneten Rechte werden wiederhergestellt, soweit sich 
nicht aus dem Artikel 11 ein Anderes ergibt. 
Dem Berechtigten werden die von ihm für die Zeit der Entziehung der 
Rechte geschuldeten Gebühren erlassen oder, falls er sie bereits bezahlt hat, 
zurückerstattet; hat der Staat aus der Benutzung der Rechte durch Dritte Ver- 
mögensvorteile gezogen, welche die Gebühren übersteigen, so ist dem Berechtigten 
der Mehrbetrag herauszugeben. Soweit der Staat Rechte, die ihm übereignet 
worden sind, benutzt hat, ist der Berechtigte angemessen zu entschädigen. 
§ 2. 
Jeder vertragschließende Teil wird den Angehörigen des anderen Teiles, 
die aus Anlaß des Krieges eine gesetzliche Frist für die Vornahme einer zur 
Begründung oder Erhaltung eines gewerblichen Schutzrechts erforderlichen 
Handlung versäumt haben, unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter, für die 
Nachholung der Handlung eine Frist von mindestens einem Jahre nach der 
Ratifikation des Friedensvertrags gewähren.
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        — 631 — 
84. 
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        — 632 — 
Gewerbliche Schutzrechte der Angehörigen des einen Teiles sollen im 
Gebiete des anderen Teiles wegen Nichtausübung nicht vor Ablauf von vier 
Jahren nach der Ratifikation verfallen. 
§ 3. 
Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 findet auf Konzessionen und Privilegien 
sowie ähnliche Ansprüche auf oöffentlich-rechtlicher Grundlage keine Anwendung, 
soweit diese auf Grund einer für alle Landeseinwohner und für alle Rechte der 
gleichen Art geltenden Gesetzgebung inzwischen abgeschafft oder vom Staate oder 
von Gemeinden übernommen worden sind und in deren Besitze verbleiben; in 
diesen Fällen regelt sich die Entschädigung des Berechtigten nach den Bestim- 
mungen des Artikel 13. 
§ 4. 
Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, wegen der Priorität 
gewerblicher Schutzrechte besondere Bestimmungen zu vereinbaren. 
Artikel 10. 
Die Fristen für die Verjährung von Rechten sollen im Gebiete jedes ver— 
tragschließenden Teiles gegenüber den Angehörigen des anderen Teiles, falls sie 
zur Zeit des Kriegsausbruchs noch nicht abgelaufen waren, frühestens ein Jahr 
nach der Ratifikation des Friedensvertrages ablaufen. Das Gleiche gilt von den 
Fristen zur Vorlegung von Zinsscheinen und Gewinnanteilscheinen sowie von 
ausgelosten oder sonst zahlbar gewordenen Wertpapieren. 
Artikel 11. 
Die Tätigkeit der Stellen, die auf Grund von Kriegsgesetzen mit der Be- 
aufsichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder Liquidation von Vermögensgegen- 
ständen oder der Annahme von Zahlungen befaßt worden sind, soll unbeschadet 
der Bestimmungen der Artikel 12, 13 nach Maßgabe der nachstehenden Grund- 
sätze abgewickelt werden. 
§ 1. 
Die beaufsichtigten, verwahrten oder verwalteten Vermögensgegenstände 
sind auf Verlangen des Berechtigten unverzüglich freizugeben; bis zur Übernahme 
durch den Berechtigten ist für die Wahrung seiner Interessen zu sorgen. 
Gelder und Wertpapiere, die sich bei einer zentralen Hinterlegungsstelle, 
einem öffentlichen Treuhänder oder einer sonstigen staatlich beauftragten Sammel-
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        —  633 — 
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        — 634 — 
stelle befinden, sind binnen drei Monaten nach der Ratifikation des Friedens- 
vertrags dem Berechtigten zur Verfügung zu stellen; mit den Geldern sind Zinsen 
zum Jahressatze von vier vom Hundert seit der Einzahlung bei der Sammelstelle, 
mit den Wertpapieren sind die eingezogenen Zinsen und Gewinnanteile heraus- 
zugeben. 
§ 2. 
Die Bestimmungen des § 1 sollen wohlerworbene Rechte Dritter nicht 
berühren. Zahlungen und sonstige Leistungen eines Schuldners, die von den im 
Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen oder auf deren Veranlassung entgegen- 
genommen worden sind, sollen in den Gebieten der vertragschließenden Teile die 
gleiche Wirkung haben, wie wenn sie der Gläubiger selbst empfangen hätte. 
Privatrechtliche Verfügungen, die von den bezeichneten Stellen oder auf 
deren Veranlassung oder ihnen gegenüber vorgenommen worden sind, bleiben mit 
Wirkung für beide Teile aufrechterhalten. 
§ 3. 
Über die Tätigkeit der im Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen, 
insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben, ist den Berechtigten auf Ver- 
langen unverzüglich Auskunft zu erteilen. 
Ersatzansprüche wegen der Tätigkeit dieser Stellen oder wegen der auf ihre 
Veranlassung vorgenommenen Handlungen können nur gemäß den Bestimmungen 
des Artikel 13 geltend gemacht werden. 
Artikel 12. 
Grundstücke oder Rechte an einem Grundstück, Bergwerksgerechtsame sowie 
Rechte auf die Benutzung oder Ausbeutung von Grundstücken, Unternehmungen 
oder Beteiligungen an einem Unternehmen, insbesondere Aktien, die infolge von 
Kriegsgesetzen veräußert oder dem Berechtigten sonst durch Zwang entzogen worden 
sind, sollen dem früheren Berechtigten auf einen innerhalb eines Jahres nach der 
Ratifikation des Friedensvertrags zu stellenden Antrag gegen Rückgewährung der 
ihm aus der Veräußerung oder Entziehung etwa erwachsenen Vorteile frei von 
allen inzwischen begründeten Rechten Dritter wieder übertragen werden. 
Die Bestimmungen des Absatz 1 finden keine Anwendung, soweit die ver- 
äußerten Vermögensgegenstände auf Grund einer für alle Landeseinwohner und 
für alle Gegenstände der gleichen Art geltenden Gesetzgebung inzwischen vom 
Staate oder von Gemeinden übernommen worden sind und in deren Besitze ver- 
bleiben. In diesen Fällen regelt sich die Entschädigung des Berechtigten nach 
den Bestimmungen des Artikel 13; auch kann bei einer Wiederaufhebung der
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        —  625  — 
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        —  626  — Übernahme der im Absatz 1 vorgesehene Antrag auf Rückgewährung innerhalb 
eines Jahres nach der Wiederaufhebung gestellt werden. 
Viertes Kapitel. 
Ersatz für Zivilschäden. 
Artikel 13. 
Der Angehörige eines vertragschließenden Teiles, der im Gebiete des 
anderen Teiles infolge von Kriegsgesetzen durch die zeitweilige oder dauernde 
Entziehung von Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten, Konzessionen, Privilegien 
und ähnlichen Ansprüchen oder durch die Beaufsichtigung, Verwahrung, Ver- 
waltung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen einen Schaden erlitten 
hat, ist in angemessener Weise zu entschädigen, soweit der Schaden nicht durch 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersetzt wird. Dies gilt auch von Aktio- 
nären, die wegen ihrer Eigenschaft als feindliche Ausländer von einem Bezugs- 
recht ausgeschlossen worden sind. 
Artikel 14. 
Jeder vertragschließende Teil wird den Zivilangehörigen des anderen Teiles 
die Schäden ersetzen, die ihnen in seinem Gebiete während des Krieges von den 
dortigen staatlichen Organen oder der Bevolkerung durch völkerrechtswidrige 
Gewaltakte an Leben, Gesundheit oder Vermögen zugefügt worden sind. Diese 
Bestimmung findet auch Anwendung auf die Schäden, welche die Angehörigen 
des einen Teiles als Teilhaber der auf dem Gebiete des anderen Teiles befind- 
lichen Unternehmungen erlitten haben. 
Artikel 15. 
Zur Feststellung der nach Artikel 13, 14 zu ersetzenden Schäden soll als- 
bald nach der Ratifikation des Friedensvertrages in St. Petersburg eine Kommission 
zusammentreten, die zu je einem Drittel aus Vertretern der beiden Teile und 
neutralen Mitgliedern gebildet wird) um die Bezeichnung der neutralen Mitglieder, 
darunter des Vorsitzenden, wird der Präsident des Schweizerischen Bundesrats 
gebeten werden. 
Die Kommission stellt die für ihre Entscheidungen maßgebenden Grund- 
sätze auf; auch erläßt sie die zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderliche Ge- 
schäftsordnung und die Bestimmungen über das dabei einzuschlagende Verfahren. 
Ihre Eutscheidungen erfolgen in Unterkommissionen, die aus je einem Vertreter 
der beiden Teile und einem neutralen Obmann gebildet werden. Die von den 
Unterkommissionen festgestellten Beträge sind innerhalb eines Monats nach der 
Feststellung zu bezahlen.
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        — 637 — 
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        — 638 — 
Artikel 16. 
Jeder vertragschließende Teil wird die von ihm in seinem Gebiete bei An- 
gehörigen des anderen Teiles angeforderten Gegenstände, soweit dies noch nicht 
geschehen ist, unverzüglich bezahlen. 
Wegen Regelung der Entschädigung für solche Vermögenswerte von Ange- 
hörigen des einen Teiles, die abgesehen von den im Artikel 9 § 3 und im 
Artikel 12 Abs. 2 bezeichneten Fällen im Gebiete des anderen Teiles ohne aus- 
reichenden Ersatz enteignet worden sind, bleibt eine besondere Vereinbarung vorbehalten. 
Fünftes Kapitel. 
Austausch der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten. 
Artikel 17. 
Über den im Artikel VIII des Friedensvertrags vorgesehenen Austausch 
der Kriegsgefangenen werden die nachstehenden Bestimmungen getroffen. 
§ 1. 
Die beiderseitigen Kriegsgefangenen werden in ihre Heimat entlassen werden, 
soweit sie nicht mit Zustimmung des Nehmestaats in dessen Gebiete zu bleiben 
oder sich in ein anderes Land zu begeben wünschen. 
Der bereits im Gange befindliche Austausch dienstuntauglicher Kriegsge- 
fangenen wird mit möglichster Beschleunigung durchgeführt werden. 
Der Austausch der übrigen Kriegsgefangenen erfolgt tunlichst bald in be- 
stimmten, noch näher zu vereinbarenden Zeiträumen. 
Rußland wird auf seinem Gebiete deutsche Kommissionen zum Zwecke der 
Fürsorge für deutsche Kriegsgefangene zulassen und nach Kräften unterstützen. 
§ 2. 
Bei der Entlassung erhalten die Kriegsgefangenen das ihnen von den Be- 
hörden des Nehmestaats abgenommene Privateigentum sowie den noch nicht aus- 
bezahlten oder verrechneten Teil ihres Arbeitsverdienstes; diese Verpflichtung be- 
zieht sich nicht auf Schriftstücke militärischen Inhalts. 
§ 3. 
Jeder vertragschließende Teil wird die Aufwendungen, die für seine in Kriegs- 
gefangenschaft geratenen Angehörigen von dem anderen Teile gemacht worden sind, 
erstatten, soweit die Aufwendungen nicht durch die Arbeit der Kriegsgefangenen 
in Staats- oder Privatbetrieben als abgegolten anzusehen sind.
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        — 640 — 
Die Bezahlung erfolgt in der Währung des Nehmestaats in Teilbeträgen 
für je 50 000 Kriegsgefangene, und zwar jedesmal innerhalb einer Woche nach 
deren Entlassung. 
§ 4. 
Eine aus je vier Vertretern der beiden Teile zu bildende Kommission soll 
alsbald nach der Ratifikation des Friedensvertrags an einem noch zu bestimmenden 
Orte zusammentreten, um die im § 1 Abs. 3 vorgesehenen Zeiträume sowie die 
sonstigen Einzelheiten des Austausches, insbesondere die Art und Weise der Heim- 
beförderung, festzusetzen und die  Durchführung der getroffenen Vereinbarungen zu 
überwachen. 
Ferner wird die Kommission die nach § 3 von den beiden Teilen zu er- 
stattenden Aufwendungen für Kriegsgefangene festsetzen. Sollte sie sich innerhalb 
zweier Monate nach ihrem Zusammentritt über die Festsetzung nicht geeinigt haben, 
so soll diese in endgültiger Weise unter Zuziehung eines neutralen Obmanns nach 
Stimmenmehrheit erfolgen; um die Bezeichnung des Obmanns würde der Prä- 
sident des Schweizerischen Bundesrats zu bitten sein. 
 Artikel 18. 
Über die Heimkehr der beiderseitigen Zivilangehörigen werden die nach- 
stehenden Bestimmungen getroffen. 
§ 1. 
Die beiderseitigen internierten oder verschickten Zivilangehörigen werden tun- 
lichst bald unentgeltlich heimbefördert werden, soweit sie nicht mit Zustimmung 
des Aufenthaltsstaats in dessen Gebiete zu bleiben oder sich in ein anderes Land 
zu begeben wünschen. 
Die in St. Petersburg über die Heimkehr der Zivilangehörigen getroffenen 
Vereinbarungen werden mit möglichster Beschleunigung durchgeführt werden. 
Die im Artikel 17 § 4 erwähnte Kommission soll die bei den Verhand- 
lungen in St. Petersburg offengebliebenen Fragen regeln und die Durchführung 
der getroffenen Vereinbarungen überwachen. 
Die im Artikel 17 § 1 Abs. 4 vorgesehenen deutschen Kommissionen werden 
auch die Fürsorge für deutsche Zivilpersonen übernehmen. 
§ 2. 
Die Angehörigen eines Teiles, die bei Kriegsausbruch in dem Gebiete des 
anderen Teiles ihren Wohnsitz ober eine gewerbliche oder Handelsniederlassung 
hatten und sich nicht in biesem Gebiet aufhalten, können dorthin zurückkehren,
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        — 642 — 
sobald sich der andere teil nicht mehr im Kriegszustand befindet. die Rückkehr kann  nur aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates versagt werden. 
Als Ausweis genügt ein von den Behörden des Heimatstaats ausgestellter 
Paß, wonach der Inhaber zu den im Absatz 1 bezeichneten Personen gehört; ein 
Sichtvermerk auf dem Passe ist nicht erforderlich. 
Artikel 19. 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen im Gebiete des 
anderen Teiles für die Zeit, während deren dort ihr Gewerbe- oder Handels- 
betrieb oder ihre sonstige Erwerbstätigkeit infolge des Krieges geruht hat, keinerlei 
Auflagen, Abgaben, Steuern oder Gebühren für den Gewerbe- oder Handels- 
betrieb oder die sonstige Erwerbstätigkeit unterliegen. Beträge, die hiernach nicht 
geschuldet werden, aber bereits erhoben sind, sollen binnen sechs Monaten nach 
der Ratifikation des Friedensvertrags zurückerstattet werden. 
Auf Handels- und sonstige Erwerbsgesellschaften, an denen Angehörige des 
einen Teils als Gesellschafter, Aktionäre oder in sonstiger Weise beteiligt sind 
und deren Betrieb im Gebiete des anderen Teiles infolge des Krieges geruht 
hat, finden die Bestimmungen des Absatz 1 entsprechende Anwendung. 
Artikel 20. 
Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, die auf seinem Gebiete be- 
findlichen Grabstätten der Heeresangehörigen sowie der während der Internierung 
oder Verschickung verstorbenen sonstigen Angehörigen des anderen Teiles zu achten 
und zu unterhalten, auch können Beauftragte dieses Teiles die Pflege und an- 
gemessene Ausschmückung der Grabstätten im Einvernehmen mit den Landes- 
behörden besorgen. Die mit der Pflege der Grabstätten zusammenhängenden 
Einzelfragen bleiben weiterer Vereinbarung vorbehalten. 
Sechstes Kapitel. 
Fürsorge für Rückwanderer. 
Artikel 21. 
Den Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die aus dem Gebiete 
des anderen Teiles stammen, soll es während einer Frist von zehn Jahren nach 
der Ratifikation des Friedensvertrages freistehen, im Einvernehmen mit den Be- 
hörden dieses Teiles nach ihrem Stammland zurückzuwandern. 
Die zur Rückwanderung berechtigten Personen sollen auf Antrag die Ent- 
lassung aus ihrem bisherigen Staatsverband erhalten. Auch soll ihr schriftlicher
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        — 643 — 
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        — 644 — 
oder mündlicher Verkehr mit den diplomatischen und konsularischen Vertretern 
des Stammlandes in keiner Weise gehindert oder erschwert werden. 
Die im Artikel 17 § 1 Abs. 4 vorgesehenen deutschen Kommissionen werden 
auch die Fürsorge für deutsche Rückwanderer übernehmen. 
Artikel 22. 
Die Rückwanderer sollen für die ihnen während des Krieges wegen ihrer 
Abstammung zugefügten Unbilden eine billige Entschädigung erhalten, auch durch 
die Ausübung des Rückwanderungsrechts keinerlei vermögensrechtliche Nachteile 
erleiden. Sie sollen befugt sein, ihr Vermögen zu liquidieren und den Erlös 
sowie ihre sonstige bewegliche Habe mitzunehmen; ferner dürfen sie ihre Pacht- 
verträge unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen, ohne daß der 
Verpächter wegen vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrags Schadensersatzansprüche 
geltend machen kann. 
Siebentes Kapitel. 
Amnestie. 
Artikel 23. 
Jeder vertragschließende Teil gewährt den Angehörigen des anderen Teiles 
Straffreiheit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. 
§ 1. 
Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit den dem anderen Teile angehörenden 
Kriegsgefangenen für alle von ihnen begangenen gerichtlich oder disziplinarisch 
strafbaren Handlungen. 
§ 2. 
Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit den Zivilangehörigen des anderen 
Teiles, die während des Krieges interniert oder verschickt worden sind, für die 
während der Internierung oder Verschickung begangenen gerichtlich oder diszi- 
plinarisch strafbaren Handlungen. 
§ 3. 
Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit allen Angehörigen des anderen 
Teiles für die zu dessen Gunsten begangenen Straftaten und für Verstöße gegen 
die zum Nachteil feindlicher Ausländer ergangenen Ausnahmegesetze. 
§ 4. 
Die in den §§ 1 bis 3 vorgesehene Straffreiheit erstreckt sich nicht auf 
Handlungen, die nach der Ratifikation des Friedensvertrags begangen werden.
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        — 645 — 
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        — 646 — 
Artikel 24. 
 Jeder vertragschließende Teil gewährt volle Straffreiheit den Angehörigen 
seiner bewaffneten Macht in Ansehung der Arbeiten, die sie als Kriegsgefangene 
des anderen Teiles geleistet haben. Das Gleiche gilt für die von den beider- 
seitigen Jivilangehörigen während ihrer Internicrung oder Verschickung ge- 
leisteten Arbeiten. 
Artikel 25. 
Jeder vertragschließende Teil gewährt volle Straffreiheit den Bewohnern 
seiner von dem anderen Teile besetzten Gebiete für ihr politisches und militärisches 
Verhalten während der Zeit der Besetzung. 
Abgesehen von den im Absatz 1 bezeichneten Fällen gewährt jeder Teil volle 
Straffreiheit den Angehörigen der Gebiete, die nach den Artikeln III, VI des 
Friedensvertrags der russischen Staatshoheit nicht mehr unterstehen oder von den 
russischen Truppen zu räumen sind, für ihr politisches und militärisches Ver- 
halten bis zur Ratisikation des Friedensvertrags. 
Artikel 26. 
Soweit nach den Bestimmungen der Artikel 23 bis 25 Straffreiheit gewährt 
wird, werden neue Strafverfahren nicht eingeleitet, die anhängigen Strafverfahren 
eingestellt und die erkannten Strafen nicht vollstreckt.  
Kriegsgefangene, die sich wegen Kriegs- oder Landesverrats, vorsätzlicher 
Tötung, Raubes, räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Brandstiftung oder Sitt- 
lichkeitsverbrechen in Untersuchungs- oder Strafhaft befinden, können bis zu ihrer 
Entlassung, die möglichst mit dem ersten Austausch der Diensttauglichen zu erfolgen 
hat, in Haft behalten werden. Auch behält sich Deutschland bis zum Abschluß 
des allgemeinen Friedens das Recht vor, gegenüber Personen, denen es Straf- 
freiheit gewährt, die im Interesse seiner militärischen Sicherheit erforderlichen 
Maßnahmen zu treffen. 
Über Personen, denen Straffreiheit gewährt wird, und über ihre Familien 
dürfen auch sonstige Rechtsnachteile nicht verhängt werden; soweit dies bereits 
geschehen ist, sind sie in den früheren Stand wiedereinzusetzen. 
Artikel 27. 
Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, weitere Vereinbarungen zu 
treffen, wonach jeder Teil wegen der zu seinen Ungunsten begangenen Handlungen 
Freiheit von Strafen und sonstigen Rechtsnachteilen gewährt.
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         — 647 — 
CrarbP 24. 
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         —  648  — Achtes Kapitel. 
Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen Kauffahrteischiffe 
und Schiffsladungen. 
Artikel 28. 
Auf die Kauffahrteischiffe der vertragschließenden Teile und auf deren 
Ladungen findet ohne Rücksicht auf entgegenstehende Prisenurteile das Sechste 
Haager Abkommen über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim 
Ausbruch der Feindseligkeiten vom 18. Oktober 1907 mit nachstehenden Maßgaben 
Anwendung. 
Die Erlaubnis zum Auslaufen im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 des Ab- 
kommens kann nur dann als erteilt angesehen werden, wenn sie auch von den 
übrigen feindlichen Seemächten anerkannt war. Kauffahrteischiffe, die gemäß 
Artikel 2 Abs. 2 des Abkommens angefordert worden sind, müssen unter Ent- 
schädigung für die Zeit der Benutzung entweder zurückgegeben oder im Falle des 
Verlustes in Geld ersetzt werden. Für nicht angeforderte Schiffe hat der Flaggen- 
staat die Aufwendungen zur Instandhaltung, nicht aber Hafengelder und sonstige 
Liegekosten zu erstatten. Die nach ihrer Bauart zur Umwandlung in Kriegsschiffe 
geeigneten Kauffahrteischiffe werden abweichend vom Artikel 5 des Abkommens 
wie andere Kauffahrteischiffe behandelt. 
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch auf solche Kauffahrteischiffe An- 
wendung, die bereits vor Ausbruch des Krieges angefordert oder aufgebracht waren. 
Artikel 29. 
Die als Prisen aufgebrachten Kauffahrteischiffe der vertragschließenden Teile 
sollen, wenn sie vor der Unterzeichnung des Friedensvertrags durch rechtskräftiges 
Urteil eines Prisengerichts kondemniert worden sind und nicht unter die Be- 
stimmungen der Artikel 28, 30 fallen, als endgültig eingezogen angesehen werden. 
Im übrigen sind sie zurückzugeben oder, soweit sie nicht mehr vorhanden sind, 
in Geld zu ersetzen. 
Die Bestimmungen des Absatz 1 finden auf die als Prisen aufgebrachten 
Schiffsladungen von Angehörigen der vertragschließenden Teile entsprechende An- 
wendung. Doch sollen Güter von Angehörigen des einen Teiles, die auf Schiffen 
feindlicher Flagge in die Gewalt des anderen Teiles geraten sind, in allen Fällen 
den Berechtigten herausgegeben oder, soweit dies nicht möglich ist, in Geld ersetzt 
werden. 
 Artikel 30. 
Kauffahrteischiffe eines vertragschließenden Teiles, die in neutralen Hoheits- 
gewässern von Streitkräften des anderen Teiles aufgebracht, mit Beschlag belegt 
oder versenkt wurden, sind ebenso wie ihre Ladungen ohne Rücksicht auf entgegen-
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        — 649 — 
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         —  650  — stehende Prisenurteile zurückzugeben oder, soweit sie nicht mehr vorhanden sind, 
in Geld zu ersetzen; für die Zeit bis zur Rückgabe oder Ersatzleistung ist Ent- 
schädigung zu gewähren. 
Artikel 31. 
Kauffahrteischiffe, die nach den Artikeln 28 bis 30 zurückzugeben sind, 
sollen sofort nach der Ratifikation des Friedensvertrags in dem JZustand und in 
dem Hafen, in dem sie sich befinden, dem Flaggenstaat zur Verfügung gestellt 
werden. Befindet sich ein solches Schiff am Tage der Ratifikation auf einer 
Reise, so muß es nach deren Beendigung und nach Löschung der an dem be- 
zeichneten Tage vorhandenen Ladung, spätestens aber nach ceinem Monat zurück- 
gegeben werden; für die Iwischenzeit ist die höchste Tageszeitfracht zu vergüten. 
Hat der Justand eines nach Artikel 28 zurückzugebenden Schiffes während 
der Zeit der Anforderung eine über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehende 
Verschlechterung erfahren, so ist eine entsrrechende Entschädigung zu leisten. Das 
Gleiche gilt für ein nach Artikel 30 zurückzugebendes Schiff, selbst wenn es nicht 
angefordert wurde. Für Verschlechterungen oder Verluste, die nach Einstellung 
der Feindseligkeiten durch das Verhalten des rückgabepflichtigen Teiles herbei- 
geführt worden sind, ist in allen Fällen Entschädigung zu gewähren. 
Als Ersatz für ein nicht mehr vorhandenes Schiff ist der Verkaufswert, 
den es am Tage der Ratifikation des Friedensvertrags haben würde, zu zahlen. 
Als Entschädigung für die Benutzung ist die übliche Tageszeitfracht zu entrichten. 
Artikel 32. 
Alsbald nach der Ratiftkation des Friedensvertrags soll zur Durchführung 
der in den Artikeln 28 bis 31 enthaltenen Bestimmungen eine Kommission aus 
je zwei Vertretern der vertragschließenden Teile und einem neutralen Obmann 
an einem noch zu bestimmenden Orte zusammentreten; um die Bezeichnung des 
Obmanns wird der Präsident des Schweizerischen Bundesrats gebeten werden. 
Die Kommission hat insbesondere die Frage, ob im Einzelfalle die Voraus- 
setzungen für die Rückgabe oder den Ersatz eines Schiffes oder für die Jahlung 
einer Entschädigung vorliegen, zu entscheiden und die Höhe der zu zahlenden 
Beträge, und zwar in der Währung des Flaggenstaats, festzusetzen. Die Beträge 
sind innerhalb eines Monats nach der Festsetzung der Regierung des Flaggen— 
staats für Rechnung der Berechtigten zur Verfügung zu stellen.
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        — 651 — 
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        — 652 — 
Neuntes Kapitel. 
Organisation des Spitzbergen-Archipels. 
Artikel 33. 
Die vertragschließenden Teile werden darauf hinwirken, daß die auf der 
Spitzbergenkonferenz im Jahre 1914 in Aussicht genommene internationale 
Organisation des Spitzbergen-Archipels unter Gleichstellung der beiden Teile durch- 
geführt wird. 
Zu diesem Zwecke werden die Regierungen der beiden Teile die Königlich 
Norwegische Regierung bitten, die Fortsetzung der Spitzbergenkonferenz tunlichst 
bald nach Abschluß des allgemeinen Friedens herbeizuführen. 
Zehntes Kapitel. 
Schlußbestimmungen. 
Artikel 34. 
Dieser Jusatzvertrag, der einen wesentlichen Bestandteil des Friedensvertrags 
bildet, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen zugleich mit den 
Ratifikationsurkunden des Friedensvertrags ausgetauscht werden. 
Artikel 35. 
m Der Zusatzvertrag tritt, soweit darin nicht ein Anderes bestimmt ist), gleich- 
zeitig mit dem Friedensvertrag in Kraft. rm 
Zur Ergänzung des Zusatzvertrags, insbesondere zum Abschluß der darin 
vorbehaltenen weiteren Vereinbarungen, werden binnen vier Monaten nach der 
Natifikation Vertreter der vertragschließenden Teile in Berlin zusammentreten. 
Dabei soll auch die Anwendung der Bestimmungen des Jusatzvertrags auf die 
deutschen Schutzgebiete geregelt werden. 
händig unterzeichnet. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in 
Bukarest 7. März 1918. Brest-Litowsk am 3. März 1918. 
B. v. Kühlmann. 
Brest-Litowsk 3. März 1918. T. Cononkhmiobr. 
V. Rosenberg. NX. Hapaxant. 
Hoffmann. T. Herposcuis. 
Horn. T. M#den#lb.
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        — 653 — 
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Bukarest 7. März 1918. Bpecr-Anroer 3-ro Mapra 1918. 
R. V. Kühlmann. 
Brest-Litowsk 3. März 1918. T. Conon#O L. 4 
V. Rosenberg. M. Ranaxanb. 
Hoffmann. T. Nerposchil. 
Horn. . ·l-«.Ilsisiepam-.s -
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         —  654  — (Nr. 6356)  
Bekanntmachung, betreffend die Ratiflkation des am 3./7. März 1918 
in Brest-Litowst und Buharest unterzeichneten Friedensvertrags zwischen 
Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und 
Rußland andererseits und des am 3./7. März 1918 in Brest-Litowstt und 
Bukarest unterzeichneten Deutsch-Russischen Zusatzvertrags zu dem 
Friedensvertrage. Vom 7. Juni 1918. 
 Die vorstehend abgedruckten, am 3./7. März 1918 in Brest-Litowsk und 
Bukarest unterzeichneten Verträge, nämlich: 
1. Friedensvertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien 
und der Türkei einerseits und Rußland andererseits. 
2. Deutsch-Russischer Zusatzvertrag zu dem Friedensvertrage zwischen 
Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits 
und Rußland andererseits   
sind ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden ist am 29. März 
1918 in Berlin erfolgt. 
Berlin, den 7. Juni 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Kühlmann 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="691" />
        — 655 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
  
  
Nr. 78 
Inhalt: Verordnung zur Abänderung  der Verordnung über Pferdefleisch S. 655. 
  
Das Reichs-Gesetzblatt Nr. 77 (S. 479 bis 654), enthaltend den 
Friedensvertrag mit Rußland usw., wird wegen umfangreicher Druck- 
legung erst in einigen Tagen erscheinen. 
  
(Nr. 6357) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Pferdefleisch. Vom 14. Juni 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom  22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /  
I8. August 1917 Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird verordnet: 
  
  
Artikel 1 
In der Verordnung über Pferdefleisch vom 13., Dezember 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1357) werden folgende Änderungen vorgenommen: 
1. Hinter § 2 wird als § 2.a folgende Vorschrift eingefügt: 
Der Ankauf von Pferden zur Schlachtung, der Betrieb des Roßschlächter- 
gewerbes und der Handel mit Pferdefleisch ist vom 1. August 1918 ab nur 
Kommunalverbänden und solchen Personen oder Stellen gestattet, denen von der 
Landeszentralbehörde oder von der von ihr bestimmten Stelle eine besondere 
Erlaubnis hierzu erteilt worden ist. Zur Schlachtung bestimmte Pferde dürfen 
nur an diese Personen oder Stellen abgegeben werden. Bestehende Privilegien 
(Abdeckereiprivilegien und dergleichen) werden hierdurch nicht berührt. 
Die Erlaubnis kann zeitlich und örtlich beschränkt, an Bedingungen geknüpft 
und jederzeit widerrufen werden. Wird sie örtlich unbeschränkt erteilt, so wirkt 
sie für das Gebiet des Bundesstaats, in dem sie erteilt ist. Sie darf in der 
Regel nur an unter amtlicher Aufsicht stehende Gemeinschaften und an solche 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 126 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1918.
        <pb n="692" />
        — 656 — 
Personen erteilt werden, die das Gewerbe schon vor dem 1. August 1914 aus- 
geübt haben. Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis sind von der 
Landeszentralbehörde oder von der von ihr bestimmten Stelle öffentlich bekannt 
zu machen. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbe- 
stimmungen; sie oder die von ihnen bestimmten Stellen können ferner anordnen, 
daß die nach Abs. 1 zugelassenen Personen und Stellen über ihren Betrieb Bücher 
zu führen und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen haben. 
2. § 3 Abs. 1 Satz 1 erhält unter Streichung des Punktes folgenden Zusatz: 
„ , soweit der Verkehr mit Schlachtpferden und Pferdefleisch nicht bereits im § 2a 
geregelt ist.“. 
3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung; „wer den Vorschriften in 
2a, 4 oder den auf Grund der §§ 2a, 3 erlassenen Bestimmungen zuwider- 
handelt.“. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 14. Juni 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
Zum Reichs-Gesetzblatt soll auch in diesem Jahre außer dem üblichen, 
nach Jahresschluß erscheinenden jährlichen Sachverzeichnis ein den Zeitraum vom 
1. Januar bis 30. Juni umfassendes Sachverzeichnis nebst einer zeitlichen Über- 
sicht herausgegeben werden, das allen Beziehern des Reichs-Gesetzblatts kostenfrei 
geliefert werden wird. An Nichtbezieher des Reichs-Gesetzblatts wird das Sach- 
verzeichnis gegen Bezahlung zum Preise von 5 Pfennig für den Bogen durch 
Vermittlung der Postanstalten abgegeben. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="693" />
         —  657 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Inhalt. Bekanntmachung über die Anwendung der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen 
Staatsangehörigen, auf Siam. S. 657. — Verordnung über die Preise für Getreide, Buchweizen 
und Hirse. S. 657. — Verordnung über Frühdruschprämien. S. 660. 
  
  
  
  
  
  
  
   
(Nr. 6358) Bekanntmachung über die Anwendung der Verordnung, betreffend Verträge mit 
feindlichen Staatsangehörigen, auf Siam. Vom 14. Juni 1918. 
 
Auf Grund des § 6 der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen Staats- 
angehörigen, vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1396) werden die 
Vorschriften der §§ 1, 2 der Verordnung auf Siam ausgedehnt. 
Berlin, den 14. Juni 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung: 
Dr. von Krause. 
  
(Nr. 6359) Verordnung über die Preise für Getreide, Buchweizen und Hirse. Vom 
15. Juni 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Für Getreide, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 werden die 
nachstehenden Höchstpreise festgesetzt: 
1. Der Preis für die Tonne Roggen darf nicht übersteigen in 
Aachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315 Mark, 
Berlin . . . ... . .. . . . . .. . .. . . . . . . . . .. . . . . .. 305 » 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 127 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1918.
        <pb n="694" />
        Braunschwig . . . . .....................................................................................................310 Mark 
Bremen . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . 310     " 
Breslau . . . .. .. . . .. . .. .. .. . . .. . . . .. . . . . .. .......................  300 " 
Bromberg . .. . .. . . . . . . . . .. . .. . ... ·............................................... 300   " 
Cassel ............................................................................................................................... 310 " 
Cöln .....................................................................................................................................315 " 
Danziig . .. .................................................................................................................... 300    " 
Dortmund . . . .. . .. . .. . . .. .. . . . .. . . . . . . . ......................... 315    " 
Dresen ..................................................................................................................... ........ 305    " 
Duisburg . . . . . . . . . . . . . . . .. ·...................................................-....... 315    " 
Emden .................................................................................................................................310    " 
Erfurt ...... . . . . . . . .. . . . . . . . ... ....................................................... 310    " 
Frankfurt a. M. . .. .. . .. . . . . .. . . . . . . . . . . ............................ 315    " 
Gleiwiss . . . . . ......................................................................................................... 300    " 
Hamburg .................................................................................................... ....................... 310    " 
Hannover . . . . . . . .............................................................................................. 310    " 
Kiel... . . . . . . . ...................................................................................................... 310    " 
Königsberg . . . .. . .. . . .. . . . . . .. . . . . . ...................................., 300    " 
Leipzig ................... ........................................................................................................ 305    " 
Magdeburg......................................................................................................................... 305    " 
Mannheim ..........................................................................................................................315 " 
München . . . .............................................................................................................. 315    " 
Posen . . ........................................................................................................................ 300    " 
Roscccckkk . . . . .. . . .. . . . . . ................................................................... 305 " 
Saarbrücken .....................................................................................................................  315    " 
Schwerin i. M. .. ... . .. . . .. . .. . .. . . . . . . . . .............................. 305 " 
Stettin .. ... . . . . . . . . . . . .. . . .  ........................................................ 305    " 
Straßburg i. E. ................................................................................................................. 315    " 
Stuttgart .. . . . . . .................................................................................................... 315    " 
Zwickau ............................................................................................................................. 310    " 
2. Der Höchstpreis für die Tonne Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Ener, 
Einkorn à zwanzig Mark höher als der nach Nr. 1 geltende Höchstpreis für Roggen. 
3. Der Preis für die Tonne der nachbezeichneten Früchte darf nicht 
übersteigen bei: 
Hafer und Gersttee .. . .. . . . . ..............................,... 300 Mark, 
Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kufuruz) ........,...... 450    " 
ungeschältem Buchweiszen ....................................................  600  " 
geschältem Buchweien ............................................................. 800    " 
wilder Buchweizen (Bockheidekorn, Eifeler Buchweizen) 500    " 
ungeschälter Hirse --------------------------------------------------------  600    " 
geschälter Hirse und Bruchhirse .........................................  970    "
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        — 659 — 
§ 2 
In den im § 1 nicht genannen Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis 
gleich dem des nächstgelegenen, im § 1 genannten Ortes (Hauptort). 
Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- 
waltungsbehörden können einen n edrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die 
Preisbildung eines Nebenortes ein anderer als der nächstgelegene Hauptort be- 
stimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort 
festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen 
Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. 
§ 3 
Die in dieser Verordnung sowie auf Grund dieser Verordnung bestimmten 
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
Die Höchstpreise gelten für den Verkauf durch den Erzeuger; sie schließen. 
die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware 
mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens 
daselbst ein. 
§ 4 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts erläßt die näheren Be- 
stimmungen über die Preise; er bestimmt, welche Nebenleistungen in den Preisen 
einbegriffen sind und welche Vergütungen für Nebenleistungen im Höchstfall ge- 
währt werden dürfen. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen zulassen. 
Er kann die Preise, soweit dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung erforderlich 
erscheint, für bestimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen; er kann besondere Be- 
stimmungen über die Preise für den Verkauf zu Saatzwecken treffen. 
§ 5 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 15. Juni 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow
        <pb n="696" />
         —  660 — 
(Nr. 6360) Verordnung über Frühdruschprämien. Vom 15. Juni 1918. 
 
Auf Grund des § 4 Abs 2 der Verordnung über die Preise für Getreide, 
Buchweizen und Hirse vom 15. Juni 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 657) wird 
bestimmt: 
§ 1 
Die im § 1 der Verordnung über die Preise für Getreide, Buchweizen 
und Hirse vom 15. Juni 1918 für Getreide festgesetzten Höchstpreise erhöhen sich, 
wenn die Ablieferung erfolgt 
vor dem 16. Juli 1918 um eine Druschprämie von 120 Mark für die Tonne, 
vor dem 1. August 1918 um eine Druschprämie von 100 Mark für die Tonne, 
vor dem 16. August 1918 um eine Druschprämie von 80 Mark für die Tonne, 
vor dem 1. September 1918 um eine Druschprämie von 60 Mark für die Tonne, 
vor dem 16. September 1918 um eine Druschprämie von 40 Mark für die Tonne, 
vor dem 1. Oktober 1918 um eine Druschprämie von 20 Mark für die Tonne. 
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung auf Hafer und Mais. 
Die Festsetzung von Druschprämien für Hafer erfolgt durch besondere Verordnung. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 15. Juni 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln mur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="697" />
         —  661  —  Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 80 
Inhalt: Beganntmachung, zur Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den 
Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juni 1917. S. 661. 
  
  
(Nr. 6361) Bekanntmachung zur Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung 
über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Wasch- 
mitteln vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 546). Vom 17. Juni 1918 
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifen- 
pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt: 
Artikel I 
Die Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung 
über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln 
vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 546) wird, wie folgt, geändert: 
§ 1 Nr. 2 Abs. 1 erhält nachstehende Fassung: 
Feinseife und Seifenpulver dürfen nur gegen Ablieferung des für den 
laufenden oder nächstfolgenden Monat gültigen, das abzugebende Waschmittel 
bezeichnenden Abschnitts der von der zuständigen Ortsbehörde des Wohnsitzes oder 
dauernden Aufenthalts auszugebenden Seifenkarte abgegeben werden. Kann der 
Händler Feinseife oder Seifenpulver wegen Mangels an Ware nicht abgeben, so 
kann er für die ihm abgelieferten Seifenkartenabschnitte einen Gutschein ausstellen. 
Gegen Rückgabe des Gutscheins kann er während der beiden dem Ausstellungs- 
monat folgenden Monate eine entsprechende Menge Waschmittel abgeben. Die 
Seifenkarte und der Gutschein haben nach Form und Inhalt dem in der Anlage 
beigefügten Muster zu entsprechen. Die Seifenkarte gilt unabhängig vom Orte 
der Ausgabe an allen Orten des Reichs. Zusatzseifenkarten gemäß § 2 haben die 
deutlich erkennbare Bezeichnung „Zusatzseifenkarte“ zu tragen. Bis auf weiteres 
berechtigen die auf Seifenpulver lautenden Abschnitte der Seifenkarte sowie die 
darüber ausgestellten Gutscheine nur zur Abgabe der Hälfte der darauf ver- 
zeichneten Menge. 
Im § 2 Abs. 2 Ia wird zwischen „Zahntechniker,“ und „Hebammen“ ein- 
gefügt: „Apotheker“. 
Die Anlage wird durch die dieser Bekanntmachung beigefügte Anlage ersetzt. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 128 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juni 1918.
        <pb n="698" />
        — 662 — 
Artikel II 
Die Bestimmungen treten, soweit sie die Abänderung der Seifenkarte be- 
treffen, mit dem 1. August 1918, im übrigen mit dem 1. Juli 1918 in Kraft. 
Berlin, den 17. Juni 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
 
  
  
  
Anlage    
Seifenkarte 
50 Gramm        50 Gramm       50 Gramm 
   Feinseife              Feinseife           Feinseife 
August 1918  September 1918 Oktober 1918 
50 Gramm         50 Gramm      50 Gramm 
    Feinseife              Feinseife            Feinfeife 
November 1918 Dezember 1918 Januar 1919 
Nlcht              Nicht 
übertragbar übertragbar 
Seifenkarte 
  
Gültig für die Monate August 1918 bis Januar 1919 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ort der Ausgabe 
Nr. 
250 Gramm 250 Gramm 250 Gramm 
Seifenpulver Seifenpulver Seifenpulver 
Januar 1919 Dezember 1918 November 1918 
250 Gramm 250 Gramm 250 Gramm 
Seifenpulver Seifenpulver Seifenpulver 
Oktober 1918 September 1918 August 1918 
Gutschein 
Gut für: 
........ Stück Feinseifenabschnitte zu 50 Gramm 
........ Stück Seifenpulverabschnitte zu 250 Gramm 
(Unterschrift oder Firmenstempel des Abgebers) 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
        <pb n="699" />
        —  663  —  
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918      
Nr. 81 
Inhait: Bekanntnachung über Druckpapier S. 663 — Bekanntmachung über Höchstpreise für 
Wollfett. S. 666 
  
  
  
  
 
 
 
Nr. 6362) Bekanntmachung über Druckpapier vom 19. Juni 1918. 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt: 
§ 1 
Verleger und Drucker von Zeitungen, Druckwerken (Bücher, Sammelwerke 
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch 
erscheinenden Druckschriften dürfen in der Zeit vom 1. Juli 1918 bis zum 
30. September 1918 Druckpapier nur in den Mengen beziehen und verbrauchen, die 
für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt 
werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits abgeschlossener 
Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschicht nach folgenden Grundsätzen: 
1. Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche 
1. bis 200 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine 
Einschränkung von 11 vom Hundert   
2. von 201 bis 250 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 13,5 vom Hundert  
3. von 251 bis 300 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 18 vom Hundert 
4. von 301 bis 350 Quadratmeter eingenommen hatten, er-  
fahren eine Einschränkung von 22,5 vom Hundert 
5. von 351 bis 400 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 27 vom Hundert 
6. von 401 bis 500 QOuadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 30 vom Hundert 
7. von 501 bis 600 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 31 vom Hundert 
8. von 601 bis 700 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 32 vom Hundert 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 129 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1918. 
der von ihnen für den Druck der Zeitung im 
Jahre 1915 verbrauchten Menge vom maschinen- 
glatten, holzhaltigen Druckpapier, errechnet für einen Zeitraum von drei Monaten.
        <pb n="700" />
        —  664  —  
 
 
 
 
 
 
 
9. von 701 bis 800 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 33 vom Hundert 
10. von 801 bis 950 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 26 vom Hundert 
11. von 951 bis 1100 QOuadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 37 vom Hundert 
12. von 1101 bis 1250 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 38 vom Hunkect 
13. von 1251 bis 1 400 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 39 vom Hundert 
14. von 1 401 bis 1 600 OQuadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 42 vom Hundert 
15. über 1600 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren 
eine Einschränkung von 44,5 vom Hundert  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
der von ihm en für den Druck der Zeitung 
im Jahre 1915 verbrauchten Menge von 
maschinenglatten, holzhaltigen Druckpapier, 
 
errechnet für einen Zeitraum von drei Monaten. 
  
    
Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der Papierseitengröße 
und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitung im Jahre 1915 gehabt hat. 
Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem 
Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die Minderung 
 
 
 
 
1. bis zu 300 Quadratmeter beträgt, 
4 vom Hundert 
2. von 301 bis 450 Ouadratmeter be- 
trägt, 5 vom Hundert 
3. von 451 bis 500 Quadratmeter be- 
trägt, 6 vom Hundert 
4. über 500 Quadratmeter beträgt, 7 vom 
Hundert 
über diejenige Menge hinaus, 
zu deren Bezug sie gemäß 
Ziffer 1 berechtigt sind. 
  
Zeitungen, deren Ouadratmeterfläche sich in Jahre 1915 gegenüber dem 
Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Vermehrung 
 
 
 
 
 
1. bis zu 50 Quadratmeter beträgt, 
4 vom Hundert 
2. von 51 bis 75 Ouadratmeter beträgt, 
6 vom Hundert 
3. von 76 bis 100 Ouadratmeter beträgt, 
8 vom Hundert 
4. von 101 bis 125 Quadratmeter beträgt, 
10 vom Hundert 
5. über 125 Quadratmeter beträgt, 1 2/6 vom 
Hundert 
unter derjenigen Menge, zu 
deren Bezug sie gemäß Ziffer 1 
berechtigt sind. 
  
2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem, holzhaltigen Druck- 
papier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als sechs 
Bogen zu je vier Seiten umfassen, unterliegen, soweit sie vor dem 20. Juni 1917
        <pb n="701" />
        — 665 — 
erschienen sind, keiner Einschränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten 
Art; sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Juli 1918 bis zum 30. September 1918 
nicht mehr maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier beziehen, als der dreifachen 
Menge des Verbrauchs im Monat Juni 1918 entspricht. 
Die Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das 
deutsche Zeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch 
die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweisen. 
Die Bestimmungen nach Ziffer 2 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung 
auf Verleger und Drucker, in deren Verlag auch Zeitungen erscheinen, die den 
Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen. 
3. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, 
Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch er- 
scheinenden Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 
1. Juli 1918 bis zum 30. Sep.ember 1918 60 vom Hundert derjenigen Menge 
Druckpapier beziehen und verbrauchen, die — errechnet auf einen Zeitraum von 
drei Monaten — im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist. 
4. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 3 werden vorhandene 
Bestände angerechnet.  
5. Falls Verleger und Drucker von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, 
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch 
erscheinenden Druckschriften das ihnen nach Ziffer 3 zustehende Bezugsrecht in der 
Zeit vom 1. Juli 1918 bis zum 30. September 1918 nicht oder nicht vollständig 
ausnutzen, erhöht sich bei Festsetzung eines Bezugsrechts für die Zeit nach dem 
1. Oktober 1918 dieses Bezugsrecht um die im dritten Vierteljahr 1918 nicht 
bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. Oktober 1918 bei der 
Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin geltend machen. 
§ 2 
Mit  Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft 
1. wer dem § 1 zuwider Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art in 
größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Kriegs- 
wirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt wird, 
2. wer Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art ohne Genehmigung der 
Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe verkauft oder 
liefert oder den von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche 
Zeitungsgewerbe an die Lieferung geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt.
        <pb n="702" />
        — 666 — 
§ 3 
Die Bestimmungen treten am 1. Juli 1918 in Kraft. 
Berlin, den 19. Juni 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
(Nr. 6363) Bekanntmachung über Höchstpreise für Wollfett. Vom 19. Juni 1918. 
Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, 
Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen 
vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) wird folgendes bestimmt: 
§ 1 
Der Preis für die nachstehend aufgeführten Fette und Fettsäuren darf für 
100 Kilogramm Reingewicht, einschließlich Verpackung, frei Waggon Versand- 
station nicht übersteigen: 
bei wasserfreiem Wollfett (Anhydrit) ............... 525 Mark 
bei neutralem Wollfett und Wollfettsäure ..... 425 " 
bei Rohwollfett ..................................................... 375 " 
§ 2 
Die Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1918 an die Stelle der Be- 
kanntmachung über Höchstpreise für Wollfett vom 11. Juni 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 494). 
Berlin, den 19. Juni 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermilteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="703" />
        —  667  —  
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
  
Nr. 82 
Inhalt: Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mit- 
glieder des Reichstags, vom 21. Mai 1906. S. S67. 
  
  
  
(Nr. 6364) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung einer Entschädigung 
an die Mitglieder des Reichstags, vom 21. Mai 1906. Vom 22. Juni 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1 
Das Gesetz, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mit- 
glieder des Reichstags, vom 21. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 468) wird wie 
folgt geändert: 
1. § 1 Abs. 1 unter a erhält folgende Fassung: 
für die Dauer der Legislaturperiode sowie unabhängig hiervon für 
acht Tage nach der letzten Sitzung vor den Neuwahlen freie Fahrt 
auf den deutschen Eisenbahnen, sowie 
2. § 4 erhält folgende Fassung: 
Die Anwesenheit in der Plenarsitzung wird dadurch nachgewiesen, 
daß das Mitglied des Reichstags sich in dem Zeitraum von einer 
Stunde vor dem anberaumten Beginne der Sitzung bis eine Stunde 
nach Schluß der Sitzung in eine Anwesenheitsliste einträgt. 
Finden mehrere Plenarsitzungen an einem Tage statt, so genügt 
eine einmalige Eintragung. 
Mitglieder, die als Präsidenten oder Schriftführer an der Sitzung 
teilgenommen oder die das Wort ergriffen oder an einer namentlichen 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 130 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1918.
        <pb n="704" />
        – 668 — 
Abstimmung teilgenommen haben, sind von der Eintragung in die Liste 
entbunden. 
Wer an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, gilt im 
Sinne dieses Gesetzes als abwesend, auch wenn er sich in die Liste ein- 
getragen hat oder als Präsident, Schriftführer oder Redner von der 
Eintragung entbunden ist. 
Artikel 2 
Für die Dauer der gegenwärtigen Legislaturperiode wird das Gesetz, be- 
treffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags, 
vom 21. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 468) ferner wie folgt geändert. 
1. § 1 Abs. 1 unter b erhält folgende Fassung: 
vorbehaltlich der Bestimmungen im § 3 aus der Reichskasse eine jähr- 
liche Aufwandsentschädigung von insgesamt 5 000 Mark, die am 
1. Dezember mit 400 Mark, am 1. Januar mit 600 Mark, am 
1. Fehruar mit 800 Mark, am 1. März mit 1 000 Mark, am 1. April 
mit 1 200 Mark und am Tage der Vertagung (Artikel 26 der Reichs- 
verfassung) oder Schließung des Reichstags oder bei Beginn einer nach 
dem 1. April eintretenden, auf mehr als 30 Tage bemessenen Unter- 
brechung seiner Plenarsitzungen mit 1 000 Mark zahlbar wird. 
2. In den §§ 2 und 3 wird die Zahl „20“ durch „30“ ersetzt. 
3. § 7 erhält folgende Fassung: 
Der Reichstag gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als versammelt, 
wenn er gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung vertagt ist oder länger 
als 30 Tage zu keiner Plenarsitzung zusammentritt. 
Artikel 3 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft, Artikel 2 
mit rückwirkender Kraft vom 1. Dezember 1917. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. Juni 1918. 
(Siegel)  Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
  
 —     —   
Den Bezug des Reichs-Geseszblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="705" />
        —  669  —  
 Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 Nr. 83 
Inhalt: Gesetz, betreffend die weitere vorläufige Regelung des Reichshaushalts und des Haushalts der 
Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1918. S. 669. — Bekanntmachung, betreffend Zulassung, 
von Zahlungen usw. nach Finnland. S. 670: — Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen 
für die Übergangswirtschaft auf dem Textilgebiete. S. 671. — Bekauntmachung über die 
Einreihung von Orten in andere Klassen des Wohnungsgeldzuschußtarifs. S. 676. 
  
(Nr. 6365) Gesetz, betreffend die weitere vorläufige Regelung des Reichshaushalts und des Haus- 
halts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1918. Vom 28. Juni 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph 
Die Ermächtigungen, welche dem Reichskanzler zur Leistung von Ausgaben 
für die Monate April, Mai, Juni durch die Gesetze vom 28. März 1918, be- 
treffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts und des Haushalts der 
Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 161 und 163), 
erteilt worden sind, werden auf die Monate Juli und August ausgedehnt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. · 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Juni 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Graf von Hertling 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 131 
Ausgegeben zu Berlin den 29 Juni 1918.
        <pb n="706" />
        — 670 — 
(Nr. 6366) Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Zahlungen usw. nach Finnland 
Vom 26. Juni 1918. 
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Bekannimachung, betreffend Zahlungsverbot 
gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs.Gesetzbl. S. 421) und der 
§§ 8, 10 der Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen 
Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten, vom 7. Oktober 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 633) in Verbindung mit der Bekanntmachung, betreffend Zahlungs- 
verbot gegen Rußland, vom 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 479) wird 
folgendes bestimmt: 
1. Unter Befreiung von den in den vorstehenden Bekanntmachungen ent- 
haltenen Verboten wird unbeschadet anderer den Verkehr mit dem 
Ausland beschränkender Vorschriften bis auf weiteres gestattet, 
Zahlungen nach Finnland zu leisten und Geld oder Wertpapiere dort- 
hin abzuführen oder zu überweisen. 
Für natürliche Personen, die in Finnland ihren Wohnsitz und in 
Finnland oder im Inland ihren gegenwärtigen Aufenthalt haben, so- 
wie für juristische Personen, die in Finnland ihren Sitz und ihre 
gegenwärtige Verwaltung haben, werden folgende Ausnahmen zugelassen: 
1. Die Veräußerung, Abtretung oder Belastung ihres im Inland 
befindlichen Vermögens zugunsten von Personen der bezeichneten 
Art oder von Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, Sitz 
oder dauernden Aufenthalt haben, wird bis auf weiteres gestattet. 
2.  Es wird bis auf weiteres gestattet, Sachen, insbesondere Wert- 
papiere und Geldstücke, die im Eigentume der bezeichneten Personen 
stehen, nach Finnland abzuführen. 
3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 26. Juni 1918. 
 
 
Der Reichskanzler 
 In Vertretung 
Freiherr von Stein
        <pb n="707" />
        — 671 — 
(Nr. 6367) Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen für die Übergangswirtschaft auf 
dem Textilgebiete. Vom 27. Juni 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
 § 1 
Zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen in der Zeit des Überganges von 
der Kriegswirtschaft in die Friedenswirtschaft für das Textilgebiet wird eine 
Reichsstelle für Textilwirtschaft errichtet. Außerdem werden folgende Reichs- 
wirtschaftsstellen gebildet: 
„Reichswirtschaftsstelle für Baumwolle“ für Baumwolle, 
„Reichswirtschaftsstelle für Wolle“ für Wolle, 
„Reichswirtschaftsstelle für Seide“ für Seide, 
„Reichswirtschaftsstelle für Kunstspinnstoffe und Stoffabfälle“ für Kunst- 
spinnstoffe und Stoffabfälle, die aus Fasererzeugnissen wiedergewonnen werden, 
„Reichswirtschaftsstelle für Flachs“ für Flachs und Ramie, 
„Reichswirtschaftsstelle für Hanf'' für europäischen Hauf, 
„Reichswirtschaftsstelle für Jute“ für Jute, 
„Reichswirtschaftsstelle für Hartfaser“ für außereuropäischen Hanf und 
Kokosfaser, 
„Reichswirtschaftsstelle für Ersatzspinnstoffe“ für Spinnpapier und Zell- 
stoffgarn. 
Der Reichskanzler kann im Bedarfsfall die Zuständigkeit der Reichs- 
wirtschaftsstellen anders abgrenzen oder auf andere Spinnfasern erweitern. 
§ 2 
Die Reichswirtschaftsstellen haben zu dem im § 1 bezeichneten Zwecke die 
erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen. Insbesondere haben sie nach 
näherer Anweisung des Reichskanzlers Vorarbeiten zu leisten für die Regelung 
der Beschaffung, Verteilung, Verarbeitung, Lagerung, des Absatzes, des Verbrauchs 
und der Preise textiler Rohstoffe sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen. 
§ 3 
Die Reichsstelle für Textilwirtschaft hat ihren Sitz in Berlin; sie ist eine 
Behörde, die dem Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt) unterstellt ist. Sie besteht 
aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens 
je einem Mitglied jeder Reichswirtschaftsstelle und einer vom Reichskanzler zu 
131*
        <pb n="708" />
        — 672 — 
bestimmenden Anzahl von Vertretern der beteiligten Gebiete und Kreise. Der 
Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die 
Mitglieder. 
§ 4 
Die Reichsstelle für Textilwirtschaft hat die Reichswirtschaftsstellen bei 
Erfüllung ihrer Aufgaben zu überwachen, anzuleiten und zu gemeinsamer Arbeit 
zusammenzufassen. 
Die Reichsstelle für Textilwirtschaft kann zur Erledigung bestimmter Auf- 
gaben Ausschüsse bilden und bierzu auch Personen, die nicht der Reichsstelle 
angehören, zuziehen. 
§ 5 
Mit Iustimmung des Reichskanzlers kann die Landeszentralbehörde für ihr 
Gebiet und im gegenseitigen Einverständnis auch für das Gebiet mehrerer Bundes- 
staaten ein Landesstelle für Textilwirtschaft errichten, welche im Rahmen der 
von der Reichsstelle erlassenen Bestimmungen zur Durchführung der beschlossenen 
Maßnahmen berufen ist.  
Die Landeszentralbehörde regelt die Zusammensetzung, Vertretung, Geschäfts- 
ordnung und die Deckung und Beitreibung des Geschäftsaufwandes. 
§ 6 
Die Reichswirtschaftsstellen sind rechtsfähig. Sie unterstehen der Aufsicht 
des Reichskanzlers (Reichswirtschaftsamt). Die Reichswirtschaftsstellen haben 
ihren Sitz in Berlin. 
Den Reichswirtschaftsstellen können selbständige Geschäftsabteilungen ange- 
gliedert werden. Die Bildung und Angliederung von Geschäftsabteilungen bedarf 
der Vestätigung durch den Reichskanzler. 
§ 7 
Die Organe der Reichswirtschaftsstellen sind die Vertreterversammlungen 
und die Ausschüsse. 
Die Reichswirtschaftsstelle wird vertreten durch den Vorsitzenden ihres Aus- 
schusses oder dessen Stellvertreter. 
§ 8 
Die Vertreterversammlung besteht aus einer vom Reichskanzler zu be- 
stimmenden Anzahl von Mitgliedern der beteiligten Kreise der Industrie, des 
Handwerkes, des Groß- und Kleinhandels, der Angestellten und der Arbeiterschaft. 
Sie werden vom Reichskanzler ernannt.
        <pb n="709" />
        — 673 — 
Den beteiligten Verbänden soll Gelegenheit gegeben werden, Vertreter vor- 
zuschlagen. 
Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aus- 
schusses oder einer seiner Stellvertreter, bei ihrer Behinderung eines der übrigen 
Ausschußmitglieder nach der Reihenfolge des Lebensalters. Die Vertreterversammlung 
wählt den Ausschuß; der Reichskanzler bestimmt die Anzahl der  Mitglieder. 
Die Vertreterversammlung hat das Recht, Anträge an den Ausschuß zu stellen 
und Auskunft über die Tätigkeit des Ausschusses zu verlangen. Der Vertreter- 
versammlung ist der Abschluß der Jahresrechnung mitzuteilen. Die erste Ver- 
treterversammlung wird vom Reichskanzler Reichewirtschaftsamh berufen und, 
bis die erforderlichen Wahlen erfolgt sind, geleitet. 
§ 9 
Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stell- 
vertreter. 
Die Wahl der Ausschußmitglieder (§ 8 Abs. 3), des Ausschußvorsitzenden 
und der Stellvertreter (§ 9 Abs. 1) bedarf der Bestätigung durch den Reichs- 
kanzler. 
§ 10 
Der Ausschuß führt die Geschäfte der Reichswirtschaftsstelle, soweit diese 
nicht der Vertreterversammlung durch die Geschäftsordnung zugewiesen werden. 
Der Ausschuß kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. An der Spitze 
des Ausschusses steht der Vorsitzende, dem die Leitung der Verhandlungen obliegt. 
Der Ausschuß kann Unterausschüsse bilden und hierzu auch Personen, die 
nicht dem Ausschuß angehören, zuziehen. 
§ 11 
Die Vertreterversammlung und der Ausschuß setzen ihre Geschäftsordnung 
selbst fest. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung durch den Reichskanzler. 
Soweit die Geschäftsordnung nicht andere Bestimmungen trifft, gilt 
folgendes, 
Die Vertreterversammlung und der Ausschuß werden durch den Vorsitzenden 
berufen. Die Vertreterversammlung ist zu berufen, wenn der zehnte Teil der 
Mitglieder darauf anträgt. Die Vertreterversammlung und der Ausschuß sind 
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Jedes Mitglied hat 
eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden 
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der 
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wird im ersten Wahlgang keine absolute 
Mehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl. unter den zwei Kandidaten statt, 
die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Los.
        <pb n="710" />
        — 674 — 
§ 12 
Die Reichswirtschaftsstellen können Zweigwirtschaftsstellen an anderen Orten 
errichten. Die Errichtung bedarf der Bestätigung durch den Reichskanzler. Sie 
kann von ihm auch angeordnet werden. Vor der Entscheidung ist den Bundes- 
regierungen, für deren Gebiet eine Zweigwirtschaftsstelle errichtet werden soll, 
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 
Organ der Zweigwirtschaftsstellen ist der Ausschuß. Seine Mitglieder 
werden von der beteiligten Bundesregierung aus den im § 8 Abs. 1 aufgeführten 
Kreisen nach Anhörung der beteiligten Verbände und der zuständigen Reichswirt- 
schaftsstelle ernannt. Sind mehrere Bundesregierungen beteiligt, so erfolgt die 
Ernennung durch die Bundesregierung des Sitzes der Zweigwirtschaftsstelle im. 
Einverständnisse mit den. übrigen beteiligten  Bundesregierungen. 
Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stell- 
vertreter. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die für die Ernennung der 
Ausschußmitglieder zuständige Bundesregierung. 
Der Ausschuß führt die Geschäfte der Zweigwirtschaftsstelle. § 10 Abs. 1 
Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie § 11 gelten entsprechend.  
Für bestimmte Aufgaben können die Zweigwirtschaftsstellen Ortsaus- 
schüsse bilden. 
§ 13 
Die Tätigkeit als Mitglied der Vertreterversammlungen und der Ausschüsse 
bei den Wirtschaftsstellen ist ehrenamtlich. Die Gewährung von Reisekosten und 
angemessenen Tagegeldern ist zulässig. · 
§ 14 
Zur Deckung des entstebenden Geschäftsaufwandes sind die Reichsstelle für 
Textilwirtschaft und die Reichswirtschaftsstellen berechtigt, Gebühren und Abgaben 
zu erheben. Ein bei Auflösung verbleibender Überschuß fällt der Reichskasse zu. 
Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen des Vorsitzenden der Reichsstelle für 
Textilwirtschaft oder des Ausschusses der Reichswirtschaftsstelle nach den landes- 
gesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. 
Die Kosten der Geschäftsführung  der Reichsstelle für Textilwirtschaft können 
durch die Reichsstelle auf die Reichswirtschaftsstellen umgelegt werden. 
§ 15 
Der Reichskanzler und die Reichsstelle für Textilwirtschaft sind befugt, sich 
in den Sitzungen der Reichswirtschaftsstellen und ihrer Organe durch Kommissare 
vertreten zu lassen. 
Jeder Kommissar hat das Recht, die Beschlüsse und Maßnahmen der Reichs- 
wirtschaftsstellen wegen Verletzung der Gesetze oder wesentlicher öffentlicher Interessen.
        <pb n="711" />
        — 675 — 
zu beanstanden. Die Ausführung der beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen 
hat zu unterbleiben. Über die Aufrechterhaltung der Beanstandung entscheidet der 
Reichskanzler nach Anhörung der  Reichsstelle für Textilwirtschaft. 
Wird eine von den Reichswirtschaftsstellen getroffene oder beabsichtigte Maß- 
nahme beanstandet, oder unterbleibt eine von einem Kommissar zur Verhütung 
der Verletzung der Gesetze oder wesentlicher öffentlicher Interessen verlangte Maß- 
nahme, so kann der Reichskanzler, falls innerhalb angemessener Frist eine von 
ihm gebilligte Maßnahme nicht erfolgt, seinerseits entsprechende Maßnahmen treffen. 
Die Bundesregierungen sind befugt, an den Sitzungen der Reichsstelle für 
Textilwirtschaft sowie der Reichswirtschaftsstellen und ihrer Organe mit beratender 
Stimme teilzunehmen. 
§ 16 
Personen, welche der Reichsstelle oder einer Landesstelle für Textilwirtschaft, 
den Wirtschaftsstellen oder ihren Organen angehören, sowie zugezogene Vertrauens- 
männer und Sachverständige sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts- 
oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. 
§ 17 
Die Bekanntmachung allgemein verbindlicher Anordnungen der Reichsstelle 
für Textilwirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen erfolgt durch Veröffentlichung 
im Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staatsanzeiger. 
§ 18 
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver- 
ordnung, soweit nicht nach den §§ 5, 12 die Landeszentralbehörden zuständig 
sind. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung und von 
den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen zulassen. 
§ 19 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den auf Grund 
dieser Verordnung erlassenen Anordnungen oder Ausführungsbestimmungen zuwider- 
handelt. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag derjenigen Stelle ein, die 
die Anordnung oder Ausführungsbestimmung erlassen hat. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der den Vorschriften des § 16 zuwider 
Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- 
oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. Die Strafverfolgung tritt nur auf 
Antrag ein.
        <pb n="712" />
        — 676 — 
§ 20 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Reichsstelle für Textilwirtschaft, wann 
und inwieweit die Verordnung außer Kraft tritt. Die Aufhebung der Verordnung 
für ein einzelnes Rohstoffgebiet kann von der zuständigen Wirtschaftsstelle beantragt 
werden. 
Berlin, den 27. Juni 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
(Nr. 6368) Bekanntmachung über die Einreihung von Orten in andere Klassen des Woh- 
nungsgeldzuschußtarifs. Vom 25. Juni 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund der Ermächtigung im § 30 Abs. 4 des Be- 
soldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) beschlossen: 
1. Die seit dem 1. Juli 1917 mit der Stadt Hamborn vereinigten Orts- 
teile der Landgemeinde Holten und der Stadt Sterkrade werden mit. 
Wirkung vom gleichen Zeitpunkt ab in die Ortsklasse C des Wohnungs- 
geldzuschußtarifs der Stadt Hamborn eingereiht. 
2. Die bisherigen Landgemeinden Hiesfeld und Holten (Ortsklasse D) sind 
in dem Ortsklassenverzeichnisse zu streichen. 
Berlin, den 25. Juni 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Graf von Roedern 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="713" />
        —  677 —  
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918  —  .—— 
 
 
 
 
Inhalt: Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchwelzen und Hirse aus der Ernte 
1918 zu Saatzwecken. S. 677. — Ausführungsbestimmungen über die Höchstpreise für 
Getreide, Hülsenfrüchte, Buchweizen und Hirse. S. 689. — Verordnung zur Änderung der Ver- 
ordnung über Bierhefe. S. 697. — Bekanntmachung über die Befreiung von der Entrichtung, 
des Stempels nach § 83 a des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Warenumsatzstempelgesetzes 
vom 26. Juni 1916. S. 698. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur 
Eisenbahn Verkehrsordnung. S. 690. 
  
  
(Nr. 6369) Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und 
Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken. Vom 27. Juni 1918. 
Auf Grund des § 9 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 434) wird bestimmt: · 
I. Allgemeine Bestimmungen 
§ 1 
Die Lieferung von Früchten (§§ 1, 2 der Reichsgetreideordnung für die 
Ernte 1918) zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Das gleiche gilt 
für den Abschluß von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solcher 
Lieferung begründet wird.  
Die Vorschriften im Abs. 1 gelten nicht für den Verkehr zwischen den 
Züchtern von Orginalsaaten und ihren Vermehrungsstellen. 
§ 2 
Die Ausstellung der Saatkarte muß von demjenigen, der Früchte zu Saat- 
zwecken erwerben will, schriftlich bei der von der Landeszentralbehörde bestimmten 
Ortsbehörde beantragt werden. Ortlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk 
der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen 
seinen Wohnsitz hat. Ist der Antragsteller Unternehmer eines landwirtschaftlichen 
Betriebs (Landwirt), so ist in dem Antrag die Anbaufläche zu bezeichnen, für die 
das Saatgut verwendet werden soll. 
Die Ortsbehörde hat die Richtigkeit der Angaben des Antrags, insbesondere 
hinsichtlich der Anbaufläche, zu prüfen und den Antrag unter Mitteilung des Er- 
gebnisses der Prüfung der unteren Verwaltungsbehörde vorzulegen. 
Reichs-Gesetzbl. 1918 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juli 1918. 132
        <pb n="714" />
        — 678 — 
Die Ausstellung der Saatkarte für Landwirte (Verbrauchersaatkarte) erfolgt 
durch die untere Verwaltungsbehörde, wenn der Antragsteller aus selbstgebauten 
Früchten der Ernte 1917 oder 1918 mindestens die gleiche Menge einer Fruchtart 
abgeliefert hat. In den anderen Fällen und, wenn es sich um Saatkarten für 
Händler (Händlersaatkarte) handelt, erfolgt die Ausstellung der Saatkarte durch 
die höhere Verwaltungsbehörde, an die die Anträge von der unteren Verwaltungs- 
behörde nach Prüfung weiterzureichen sind. 
Die Landeszentralbehörden können die Ausstellung der Saatkarten allgemein 
der höheren Verwaltungsbehörde übertragen. 
§ 3 
Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des zum 
Erwerbe berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn die Früchte 
mit der Eisenbahn befördert werden sollen, die Empfangsstation, ferner die zu er- 
werbende Menge und Fruchtart angeben; sie ist unter Benutzung eines Vordrucks 
nach den beigefügten Mustern 1 und 2 auszustellen. Die Abschnitte A, B und 
 C der Saatkarte sind gleichlautend auszufüllen. 
Für Lieferung von Saatgut derselben Fruchtart und Sorte an mehrere 
Landwirte derselben Gemeinde können Sammelsaatkarten nach anliegendem Muster 3 
verwendet werden. Die Sammelsaatkarten müssen außer den Angaben nach Abs. 1 
auch die Angabe der Empfangsstelle und, wenn die Verteilung durch eine andere 
Stelle als die Empfangsstelle erfolgt, auch der Verteilungsstelle enthalten. 
§ 4 
Die Veräußerung (§ 1 Abs. 1) von Saatgut bedarf der Zustimmung des 
Kommunalverbandes, für den die Früchte beschlagnahmt sind. 
§ 5 
Die Zustimmung (§ 4) ist nicht erforderlich für die Veräußerung von 
Originalsaatgut und von Absaaten, die als Saatgut anerkannt sind (anerkanntes 
Saatgut), durch Originalsaatgut- oder anerkannte Saatgutwirtschaften sowie für 
die Veräußerung von Saatgut durch zugelassene Händler (§ 6). 
Als Originalsaatgut gilt das Saatgut solcher Züchtungen, deren Züchter 
in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffent- 
lichenden Verzeichnis für die Fruchtart als Züchter von Originalsaatgut aufge- 
führt sind. Saatgut von Vermehrungsstellen gilt nur dann als Originalsaatgut, 
wenn die Vermehrungsstellen in dem Verzeichnis aufgeführt sind. 
Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Wirtschaften, die in 
einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichenden 
Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschaften aufgeführt sind.
        <pb n="715" />
        — 679 — 
Bei Streit über die Aufnahme in eines der Verzeichnisse (Abs. 2, 3) ent- 
scheidet der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. 
§ 6 
Wer mit nicht selbstgebauten Früchten zu Saatzwecken handeln will, bedarf 
der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften und andere Vereinigungen. 
Der Verkauf von Saatgut durch Händler, Genossenschaften oder andere Vereini- 
gungen ist nur unmittelbar an Verbraucher zulässig. 
Die Zulassung erfolgt durch die Reichsgetreidestelle. Diese kann andere 
Stellen zur Zulassung ermächtigen. Die Zulassung findet insoweit statt, als ein 
Bedürfnis besteht. Sie kann an Bedingungen geknüpft und jederzeit zurück- 
genommen werden. 
§ 7 
Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saatkarte dem Veräußerer 
bei Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn 
versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf jedem Abschnitt 
der Saatkarte die Absendung unter Angabe der Art des Saatguts, der versandten 
Mengen und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet 
ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer 
auf jedem Abschnitt der Saatkarte den Empfang durch den Erwerber bestätigen 
zu lassen. 
Der Veräußerer hat bei Lieferung des Saatguts den Abschnitt A abzu- 
trennen und innerhalb einer Woche der Reichsgetreidestelle oder einer von ihr zu 
bestimmenden Stelle mittels eingeschriebenen Briefes auf seine Kosten zu über- 
senden. Die Abschnitte B und C hat der Veräußerer dem Kommunalverband 
einzureichen, für den das Saatgut beschlagnahmt ist. Der Kommunalverband 
hat, wenn das Saatgut in einen anderen Kommunalverband gebracht wird, Ab- 
schnitt C der Saatkarte an diesen Kommunalverband weiterzusenden. 
§ 8 
Die Ausstellung der Saatkarten, der Geschäftsbetrieb der Saatgutwirtschaften 
und der zugelassenen Händler sowie der gesamte sonstige Saatgutverkehr unter- 
liegt der Beaufsichtigung und Überwachung durch die Reichsgetreidestelle. Sie 
kann zu diesem Zwecke besondere Anordnungen erlassen. 
Die Reichsgetreidestelle ist berechtigt, den höheren Verwaltungsbehörden 
Vertrauensleute beizuordnen, bei deren Auswahl die Landeszentralbehörden zu 
hören sind; sie erläßt die Bestimmungen über deren Tätigkeit. 
§ 9 
Landwirten kann der Kommunalverband die Zustimmung zur Veräußerung 
selbstgebauten Saatgetreides zu Saatzwecken innerhalb eines bestimmten Bezirkes, 
der sich nicht über die Grenze des Kommunalverbandes erstrecken darf, allgemein 
132*
        <pb n="716" />
        — 680 — 
erteilen. Die Zustimmung ist auf eine bestimmte Menge und Sorte zu beschränken. 
Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle von der Erteilung der Zu- 
stimmung unverzüglich unter Angabe von Name und Wohnort des Landwirts und 
der zum Verkauf freigegebenen Saatgutmengen und sorten Mitteilung zu machen. 
Die Reichsgetreidestelle oder die von ihr bestimmte Stelle kann gestatten, 
daß die Veräußerung selbstgebauten Saatgetreides zu Saatzwecken auch außerhalb 
des Kommunalverbandes zulässig ist. 
§ 10 
Die Lieferung von Wintergetreide zu Saatzwecken darf nur in der Zeit 
vom 15. Juli bis zum 15. November 1918, von Sommergetreide zu Saatzwecken 
nur in der Jeit vom 1. Januar bis zum 1. Juni 1919 erfolgen. 
Saatgut, das nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen sich noch im 
Besitze von Saatgutwirtschaften, zugelassenen Händlern oder Verbrauchern be- 
findet, ist an die Reichsgetreidestelle oder an den von dieser bezeichneten Kommunal- 
verband abzuliefern. Der Erwerber hat für diese Mengen den in der Verordnung 
über die Preise für Getreide, Buchweizen und Hirse vom 15. Juni 1918 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 657) festgesetzten Höchstpreis zu zahlen. Im Streitfall entscheidet 
die höhere Verwaltungsbehörde. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Ver- 
fahrens zu tragen hat. 
Den Züchtern von Originalsaatgut kann durch die Reichsgetreidestelle aus 
der Ernte ihrer Zuchtgärten und -felder ein angemessener Anteil als Züchter- 
reserve belassen werden. 
II. Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut 
von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten 
§ 11 
Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten sowie Gemenge, in 
dem sich Hülsenfrüchte befinden, mit Ausnahme des Saatguts von Winterwicke 
(Vicia villosa) und von Gemenge von Roggen und Winterwicke darf nur an die 
Reichsgetreidestelle abgesetzt werden. Die Reichsgetreidestelle bestimmt, welche 
Mengen sie erwerben will und setzt die Bedingungen fest. Sie kann das von ihr 
erworbene Saatgut durch Kommunalverbände, Saatstellen oder durch zugelassene 
Händler dem Verbraucher zuführen. 
Die Reichsgetreidestelle kann Erzeuger des im Abs. 1 genannten Saatguts 
ermächtigen, Saatgut unmittelbar an Verbraucher abzusetzen. Sie kann Erzeuger 
von Originalsaatgut und von anerkanntem Saatgut ferner ermächtigen, dieses an 
Saatstellen, landwirtschaftliche Berufsvertretungen und Vereine oder zugelassene 
Händler abzusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft werden.
        <pb n="717" />
        – 681 — 
 § 12 
Als Saatgut im Sinne des § 11 gilt nur solches Saatgut, das von der 
Reichsgetreidestelle oder einer von ihr mit der Prüfung beauftragten Saatstelle 
als zur Saat geeignet erklärt worden ist. 
§ 13 
Auf Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt ist 
(Gemüsesaatgut), finden die Vorschriften dieser Verordnung mit folgender Maß- 
gabe Anwendung: 
1. Als zum Gemüseanbau bestimmte Hülsenfrüchte gelten nur solche Sorten, 
die in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger 
zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt sind. 
2. Die Reichsgetreidestelle kann Erzeuger ermächtigen, Gemüsesaatgut auch 
an Händler abzusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen 
geknüpft werden. 
3. Der Handel mit Gemüsesaatgut ist außer den im § 6 genannten 
Personen gestattet: 
a) Personen, denen gemäß § 1 der Verordnung über den Handel mit 
Sämereien vom 15. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1277) eine 
Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit Sämereien erteilt ist; 
b) Inhabern von Kleinhandelsgeschäften, die Sämereien ausschließlich 
im Kleinverkauf in Mengen bis zu 50 Kilogramm an Verbraucher 
absetzen. 
Die Ausstellung von Saatkarten für Händler, die nicht nach 
§ 6 zugelassen sind, erfolgt durch den Kommunalverband, in dessen 
Bezirk der Händler seine Niederlassung hat. 
4. Die Vorschriften dieser Verordnung über Saatkarten finden auf Gemüse- 
saatgut keine Anwendung, soweit es sich um Mengen von nicht mehr 
als 125 Gramm handelt. 
Die Reichsgetreidestelle kann Ausnahmen von den Vorschriften im Abs. . 
zulassen. Sie kann weitere einschränkende Bestimmungen über den Verkehr mit 
Gemüsesaatgut erlassen. 
§ 14 
Saatgut, das sich am 1. Juni 1919 noch im Besitze von Erzeugern, zu- 
gelassenen Händlern oder Verbrauchern befindet, ist an die Reichsgetreidestelle oder 
an den von dieser bezeichneten Kommunalverband abzuliefern. Die Reichsgetreide- 
stelle kann Ausnahmen zulassen. 
Der Erwerber hat für diese Mengen den in der Verordnung über die 
Preise für Hülsen-, Hack- und Ölfrüchte vom 9. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 119) festgesetzten Höchstpreis zu zahlen. Die Vorschriften im § 10 Abs. 2 
Satz 3 und 4, Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
        <pb n="718" />
        — 682 — 
§ 15 
Erweist sich ein Veräußerer von Saatgut in der Befolgung der Pflichten, 
die ihm durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung auferlegt sind, 
unzuverlässig, so kann ihm die Reichsgetreidestelle die weitere Veräußerung von 
Saatgut untersagen. Mit der Untersagung wird die weitere Veräußerung von 
Saatgut unzulässig. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde ent- 
scheidet der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. Die Beschwerde bewirkt 
keinen Aufschub. 
Wird die Veräußerung von Saatgut untersagt, so sind auf Antrag der 
Reichsgetreidestelle durch die zuständige Behörde die vorhandenen Vorräte zugunsten 
der Reichsgetreidestelle zu enteignen. Die Reichsgetreidestelle hat für die ent- 
eigneten Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen, bei dessen Festsetzung der 
zur Zeit der Enteignung geltende allgemeine Höchstpreis, nicht der Sonderpreis 
für Saatgut zu berücksichtigen ist. Im Streitfall entscheidet die höhere Ver- 
waltungsbehörde. Sie bestimmt, wer  die baren Auslagen des Verfahrens zu 
tragen hat. 
§ 16 
Die Landeszentralbehörden können den Saatgutverkehr weitergehenden Be- 
schränkungen unterwerfen. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als 
untere und höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. 
§ 17 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach 
§ 80 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 bestraft. 
§ 18 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 27. Juni 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow
        <pb n="719" />
        —  683 —                                                                                                           Muster 1 
Verbraucher-Saatkarte Abschnitt A 
Diesen Abschnitt hat der Veräußerer inner- 
halb einer Woche der Reichsgetreidestelle oder 
der von ihr bestimmten Stelle mittels ein 
geschriebenen Brieses auf seine Kosten zu 
übersenden. 
  
Untere Verwaltungsbehörde..................... 
Höhere Verwaltungsbehörde.................... 
Bundesstaat.................................................. 
Saatkarte Nr. 
für Landwirte 
Der Landwirt 
Kommunalverband  
Bundesstaat   
Eisenbahnstation 
ist berechtigt, 
in Worten......................... 
............................................................ Zentner 
zu Saatzwecken zu erwerben und nach 
seinem Betriebsort (falls Beförderung 
mit der Eisenbahn stattfinden soll, 
nach obengenannter Eisenbahnstation) 
senden zu lassen. 
  
(Ort der Ausstellung ...  
den.............................................................. 
(Falls die untere Ver- (Falls die höhere Ver- 
waltungsbehörde die    waltungsbehörde die 
Saatkaiten selbst aus.  Saalkarte ausstellt) 
stellt) 
Die ausstellende             Die ausstellende 
untere Ver-                       höhere Ver- 
waltungsbehörde              waltungsbehörde 
  
  
(Unterschrift, Stempel)     (Unterschrift, Stempel) 
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen 
  
   
Verbraucher-Saatkarte 
Abschnitt B 
Diesen Abschnitt hat der Veräußerer dem 
Kommunalverband einzureichen, für den das 
Saatgut beschlagnahmt ist. 
  
Untere Verwaltungsbehörde 
Höhere Verwaltungsbehörde 
Bundesstaat 
Saatkarte Nr. 
für Landwirte 
Der Landwirt 
  
  
  
in...................................·... , 
Kommunalverband , 
Bundesstaat....  
Eisenbahnstation  
ist berechtigt,    
in Worten 
......................................... Zentner 
  
  
zu Saatzwecken zu erwerben und nach 
seinem Betriebsort (falls Beförderung 
mit der Eisenbahn stattfinden soll, 
nach obengenannter Eisenbahnstation) 
senden zu lassen. 
(Ort der Ausstellung ...... / 
den . 
(Falls die untere Ver- (Falls die höhere Ver- 
waltungsbehörde die    waltungsbehörde die 
 
    
  
Saatkarten selbst aus. Saatkarte ausstellt) 
stellt)  
Die ausstellende            Die ausstellende 
untere Ver-                      höhere Ver- 
waltungsbehörde            waltungsbehörde 
  
(Unterschrift, Stempel)  (Unterschrift, Stempel) 
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen 
  
Verbraucher-Saatkarte 
Abschnitt C 
Diesen Abschnitt hat der Veräußerer dem Kom- 
munalverband einzureichen, für den das Saat- 
gut beschlagnahmt ist. Der Kommunalverband 
hat, wenn das Saatgut in einen anderen Kom- 
munalverband gebracht wird, Abschnitt C der 
Saatkarte an diesen Kommunalverband weiter- 
zusenden. 
  
  
  
Untere Verwaltungsbehörde 
Höhere Verwaltungsbehörde. 
Bundesstaat 
Saatkarte Nr. 
für Landwirte 
Der Landwirt. 
  
  
  
  
  
  
in 
Kommunalverband   
Bundesstaat..... , 
Eisenbahnstation................................... , 
ist berechtigt, 
in Worten... 
.........................................................Zentner 
  
  
  
zu Saatzwecken zu erwerben und nach 
seinem Betriebsort (falls Beförderung 
mit der Eisenbahn stattfinden soll, 
nach obengenannter Eisenbahnstation) 
senden zu lassen. 
(Ort der Ausstellung)  
den. 
(Falls die untere Ver- (Falls die höhere Ver- 
waltungsbehörde die    waltungsbehörde die 
Saatkarten selbst aus- Saatkarte ausstellt) 
stellt) 
Die ausstellende 
umere Ver- 
waltungsbehörde 
  
Die ausstellende 
höhere Ver- 
waltungsbehörde 
  
(Unterschrift, Stempel) (Unterschrist, Stempel) 
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen
        <pb n="720" />
          — 684 —        (Rückseite) 
(Bei Versendung des 
Saatguts mit der 
Bahn) 
Von  
in 
Kommunalverband 
sind der biesigen 
in Worten 
Zentner 
(Wenn die Eisenbahn 
zur Beförderung nicht 
benutzt wird) 
Von .... 
in 
  
karte 
Worten. 
 
Zentner 
zur Beförderung geliefert worden. 
nach . 
übergeben worden. 
Die Versand- 
station 
(Unterschrift, Stempel) 
, den 
(Unterschrift des Erwerbers) 
  
Kommunalverband: 
  
sind mir auf Grund; 
Eisenbahnstation umstehender Saat. Eisenbahnstation 
in 
  
  
  
 
· 
(Rückseite) 
(Bei Versendung des 
Saatguts mit der 
Bahn) 
Von. 
in 
Kommunalverband 
sind der hiesigen 
in Worten 
Zentner 
zur Beförderung 
Die Versand- 
station 
 
(Uterschift Stempel) 
(Wenn die Eisenbahn 
zur Beförderung nicht 
benutzt wird) 
Von . 
in 
Kommunalverband 
sind mir auf Grund 
umstehender Saat- 
geliefert worden. 
., den 
(Unterschrift des 
Erwerbers) 
  
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen 
(Rückseite) 
Bei Versendung des 
Saatguts mit der 
Bahn) 
Von. 
in .... 
Kommunalverband 
sind der hiesigen 
Eisenbahnstation 
. in Worten 
Die Versand- 
station 
  
(Unterschrift, Stempel) 
  
(Wenn die Eisenbahn 
zur Beförderung nicht 
benutzt wird) 
Von 
in. 
Kommunalverband 
sind mir auf Grund 
umstehender Saat. 
karte .. in 
Worten 
– Zentner 
  
  
(Unterschrift des 
Erwerbers) 
  
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen
        <pb n="721" />
        — 685 —                                                                                                             Muster 2 
Händler-Saatkarte Abschnitt A 
Diesen Abschnitt hat der Veräußerer inner- 
halb einer Woche der Reichsgetreidestelle oder 
der von ihr bestimmten Stelle mittels ein- 
geschriebenen Briefes auf seine Kosten zu 
übersenden. 
  
Höhere Verwaltungsbehörde 
Bundesstaat. 
Saatkarte Nr. 
für zugelassene Händler 
Der zum Handel mit Saatgut 
zugelassene Händlern 
in................................. , 
Kommunalverband................ , 
Bundesstaat , 
Eisenbahnstation 
ist berechtigt 
in Worten. 
.........................................Zentner 
zu Saatzwecken zu erwerben und nach 
seinem Niederlassungsorte (falls Be- 
förderung mit der Eisenbahn statt- 
finden soll, nach obengenannter Eisen- 
bahnstation) senden zu lassen. 
(Ort der Ausstellung) 
den 
Die ausstellende 
höhere Verwaltungsbehörde 
  
  
 
(Unterschrift, Stempel) 
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen 
  
  
   
Händler-Saatkarte 
Abschnitt B 
Diesen Abschnitt hat der Veräußerer dem 
Kommunalverband einzureichen, für den das 
Saatgut beschlagnahmt ist. 
  
Höhere Verwaltungsbehörde. 
Bundesstaat 
Saatkarte Nr. 
für zugelassene Händler 
Der zum Handel mit Saatgut 
zugelassene Händler 
  
  
  
in .., 
Kommunalverband......................·.  
Bundesstaat...............·................................·. , 
Eisenbahnstation·.·.................................. , 
ist berechtigt,..........·...................................... 
in Worten................................................ ... 
........................................................... Zentner 
zu Saatzwecken zu erwerben und nach 
seinem Niederlassungsorte (falls Be- 
förderung mit der Eisenbahn statt- 
finden soll, nach obengenannter Eisen- 
bahnstation) senden zu lassen. 
(Ort der Ausstellung) , 
den 
  
  
Die ausstellende 
höhere Verwaltungsbehörde 
  
(Unterschrift, Strmpel) 
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen 
  
  
Händler-Saatkarte 
Abschnitt C 
Diesen Abschnitt hat der Veräußerer dem 
Kommunalverband einzureichen, für den das 
Saatgut beschlagnahmt ist. Der Kommunal- 
verband hat, wenn das Saatgut in einen 
anderen Kommunaloerband gebracht wird, 
Abschnitt C der Saatkarte an diesen Kommunal- 
verband weiterzusenden. 
  
  
Höhere Verwaltungsbehörde 
Bundesstaat 
Saatkarte Nr. 
für zugelassene Händler 
Der zum Handel mit Saatgut 
zugelassene Händler 
  
  
  
  
in .............................. 
Kommunalverband .  
Bundesstaat  
Eisenbahnstation  
 
ist berechtigt,.......................................... 
in Worten.... 
  
  
  
  
 
zu Saatzwecken zu erwerben und nach 
seinem Niederlassungsorte (falls Be- 
förderung mit der Eisenbahn statt- 
finden soll, nach obengenannter Eisen- 
bahnstation) senden zu lassen. 
(Ort der Ausstellung)  
den  
Die ausstellende 
höhere Verwaltungsbehörde 
  
  
  
(Unterschrift, Stempel) 
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen 
Reichs-Gesetzbl. 1918                                                                                                                     133
        <pb n="722" />
        — 686 — 
(Rückseite) (Bei Versendung des 
Saatguts mit der 
Bahn) 
in 
  
Kommunalverband 
sind der hiesigen 
Eisenbahnstation 
in Worten 
  
(Wenn die Eisenbahn 
zur Beförderung nicht 
benutzt wird) 
sind mir auf Grund 
umstehender Saat- 
  
(Rückseite) 
(Bei Versendung des 
Saatguts mit der 
Bahn) 
in 
Kommunalverband 
  
(Wenn die Eisenbahn 
zur Beförderung nicht 
benutzt wird) 
in 
  
Kommunalverband 
(Rückseite) 
(Bei Versendung des 
Saatguts mit der 
Bahn) 
in 
  
Kommunalverband 
(Wenn die Eisenbahn 
zur Beförderung nicht 
benutzt wird) 
Von 
in . 
Kommunalverband 
  
  
  
sind der hiesigen 
Eisenbahnstation 
in Worten 
  
sind mir auf Grund 
umstehender Saat- 
sind der hiesigen 
Eisenbahnstation 
................. in Worten 
  
sind mir auf Grund 
umstehender Saat- 
karte . in 
Worten 
  
  
  
Die Versand- 
station 
  
(Unterschrift, Stempel) 
  
geliefert worden. 
den.. 
  
(Unterschrift des 
Erwerbers) 
  
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen 
  
............................ Zentner 
zur Beförderung 
Die Versand- 
station 
  
(Unterschrift, Stempel) 
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen 
......................................... Zentner 
  
  
  
(Unterschrift des 
Erwerbert) 
  
  
Die Versand- 
station 
  
(Unterschrift, Stempel) 
  
geliefert worden. 
  
(Unterschrift des 
Erwerbers) 
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen
        <pb n="723" />
        — 687— 
Sammelsaatkarte Abschnitt A 
Diesen Abschnitt hat der Veräußerer inner- 
halb einer Woche der Reichsgetreidestelle. 
oder der von ihr bestimmten Sielle mittels 
eingeschriebenen Briefes auf seine Kosten zu 
übersenden. 
  
Untere Verwaltungsbehörde 
Höhere Verwaltungsbehörde 
Bundesstaat 
Sammelsaatkarte Nr. 
für Landwirte 
Die nachbenannten Landwirte in 
Eisenbahnstation , 
sind berechtigt,....................................in 
Worten zusammen 
 
zu Saatzwecken zu erwerben und nach 
ihrem Betriebsort (falls Beförderung 
mit der Eisenbahn stattfinden soll, 
nach obengenannter Eisenbahnstation) 
senden zu lassen. 
  
  
  
Bestellte 
Menge 
Zentner 
Namen 
der Landwirte 
Bestellte 
Menge 
Zentner 
Namen 
der Landwirte 
  
  
  
  
  
senden zu lassen. 
Sammelsaatkarte 
Abschnitt B 
Diesen Abschnitt hat der Veräußerer dem 
Kommunalverband einzureichen, für den das 
Saatgut beschlagnahmt ist. 
  
Untere Verwaltungsbehörde . 
Höhere Verwaltungsbehörde . 
  
  
  
  
  
Bundesstaat 
Sammelsaatkarte Nr. 
für Landwirte 
Die nachbenannten Landwirte in 
 
Eisenbahnstation.  
sind berechtigt, in 
Worten zusammen 
..................................... Zentner 
  
  
zu Saatzwecken zu erwerben und nach 
ihrem Betriebsort (falls Beförderung 
mit der Eisenbahn stattfinden soll, 
nach obengenannter Eisenbahnstation) 
  
  
Namen Bestellte Menge Namen Bestellte 
der Landwirte der Landwirte. Menge 
Zentner Zentner 
  
  
  
  
  
Muster 3 
Sammelsaatkarte 
Abschnitt C 
 Diesen Abschnitt hat der Veräußerer dem 
Kommunalverband einzureichen, für den das 
Saatgut beschlagnahmt ist. Der Kommunal- 
verband hat, wenn das Saatgut in einen 
anderen Kommunalverband gebracht wird, 
Abschnitt C der Saatkarte an diesen Kom- 
munalverband weiterzusenden. 
  
Untere Verwaltungsbehörde . 
Höhere Verwaltungsbehörde 
Bundesstaat 
Sammelsaatkarte Nr. 
für Landwirte 
Die nachbenannten Landwirte in 
  
  
  
 
Eisenbahnstation 
sind berechtigt, in 
Worten zusammen  ...... 
............................................................... Zentner 
zu Saatzwecken zu erwerben und nach 
ihrem Betriebsort (falls Beförderung 
mit der Eisenbahn stattfinden soll, 
nach obengenannter Eisenbahnstation) 
enden zu lassen. 
Namen Bestellte Menge Namen Bestellte Menge 
der Landwirte  der Landwirte 
Zentner Zentner 
  
  
  
  
  
133*
        <pb n="724" />
        — 688 — 
(Rückseite)     Die vorstehend genannten Mengen 
sollen an 
in 
  
zur Verteilung durch 
  
geliefert werden. 
  
 
  
(Rückseite) 
Die vorstehend genannten Mengen 
sollen an. 
in 
  
zur Verteilung durch 
  
geliefert werden. 
  
(Ort der Ausstellung)  den. 
(Falls die untere Ver- 
waltungsbehörde die 
Saatkarte selbst aus- 
stellt) 
Die untere Ver- 
waltungsbehörde 
(Falls die höhere Ver- 
waltungsbehörde die 
Saattkarte ausstellt) 
Die ausstellende 
höhere Ver- 
waltungsbehörde 
  
(Unterschrift, Stempel) 
(Bei Versendung des 
Saatguts mit der Bahn) 
Von . 
in 
Kommunalverband 
  
  
sind der hiesigen 
Eisenbahnstation 
in Worten... 
..................... Zentner 
  
zur Beförderung 
  
Die Versand- 
station 
  
(Unterschrift, Stempel) 
  
(Unterschrift, Stempel) 
(Wenn die Eisenbahn 
zur Beförderung nicht 
benutzt wird) 
Von 
Kommunalverband 
sind mir auf Grund 
umstehender Sam- 
melsaatkarte . 
in Worten 
  
(Unterschrift des 
Empfängers) 
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen 
(Unterschrift, Stempeh) 
  
  
(Ort der Ausstellung), den 
(Falls die untere Ver- 
waltungsbehörde die 
Saatkarte selbst aus- 
stellt) 
Die untere Ver- 
waltungsbehörde 
(Bei Versendung des 
Saatguts mit der Bahn) 
Kommunalverband 
Eisenbahnstation 
(Falls die höhere Ver- 
waltungsbehörde die 
Saattkarte ausstellt) 
Die ausstellende 
höhere Ver- 
waltungsbehörde 
  
(Unterschrift, Stempel) 
(Wenn die Eisenbahn 
zur Beförderung nicht 
beuutzt wird) 
in. 
Kommunalverband 
  
sind mir auf Grund 
umstehender Sam- 
melsaatkarte 
in Worten 
  
zur Beförderung 
nach 
 
übergeben worden. 
Die Versand- 
station 
 
 
(Unterschrift, Stempel) 
 
(Rückseite) 
Die vorstehend genannten Mengen 
sollen an 
in 
zur Verteilung burch 
  
(Falls die untere vor 
waltungsbehörde die 
Saatkarte selbst aus- 
stellt) 
Die untere Ver- 
waltungsbehörde 
 
  
(Falls die höhere Ver- 
waltungsbehörde die 
Saakkahte ausstellt) 
Die ausstellende 
höhere Ver- 
waltungsbehörde 
  
(Unterschrift , Stempel) 
(Bei Versendung des 
Saatguts mit der Bahn) 
sind bet hiesigen 
Eisenbahnstation 
(Unterschrift, Stempel) 
(Wenn die Eisenbahn 
zur Beförderung nicht 
benutzt wird) 
sind mir auf Grund 
umstehender Sam- 
melsaatkarte 
in Worten 
  
  
  
  
(Unterschrift des 
Empfängers) 
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen 
  
  
  
  
Die Versand- 
station 
  
(Unterschrift, Stempel) 
  
  
(Unterschrift des 
Empfängers) 
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen
        <pb n="725" />
        — 689 — (Nr.6370) Ausführungsbestimmungen über die Höchstpreise für Getreide, Hülsenfrüchte, 
Buchweizen und Hirse. Vom 27. Juni 1918. 
Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Preise für Getreide, Buchweizen 
und Hirse vom 15. Juni 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 657) und des § 7 der Ver- 
ordnung über die Preise für Hülsen-, Hack- und Ölfrüchte vom 9. März 1918 Reichs- 
Gesetzbl. S. 119) sowie auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen 
    916    
zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /  18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) 
wird bestimmt: 
  
§ 1 
Im Sinne dieser Bestimmungen gelten als 
Früchte: alle Früchte der im § 1 Abs. 1 der Reichsgetreideordnung 
für die Ernte 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 434) bezeichneten Arten, 
Getreide: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, 
Gerste, Hafer und Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz), 
Hülsenfrüchte: Erbsen einschließlich Peluschken, Bohnen einschließlich 
Ackerbohnen, Linsen, Wicken und Lupinen. 
§ 2 
Dieser Preis für die Tonne Roggen aus der Ernte 1918 darf nach § 1 
Nr. 1 der Verordnung vom 15. Juni 1918 nicht übersteigen in 
Aachen ...................................... 315 Mark 
Berlin ...........................................305 " 
Braunschweig . . .................. 310 " 
Bremen . ................................ 310 " 
Breslau . ................................. 300 " 
Bromberg . . ......................... 300 " 
Cassel . . . . ........................ 310 " 
Cöln . . . ............................... 315 " 
Danzig ...................................... 300 " 
Dortmund ... .. .. . . . ..... 315 " 
Dresden ......................................305 " 
Duisburg .................................. 315 " 
Emden .........................................310 " 
Erfurt ...........................................310 " 
Frankfurt a. M. ......................... 315 " 
Gleiwitz .................................... 300 " 
Hamburg ................................. 310   " 
Hannover ...................................310 "
        <pb n="726" />
        — 689 —           Kiel ....... ...... ....... . . . . .. .. . . . . .. 310 Mark 
Königsberg i. Pr. ......... .... .... ...... 300 " 
Leipzig .................................................... 305 „ 
Magdeburg .................................. . ... 305 " 
Mannheim ............................................. 315 " 
München ............................................... 315   " 
Posen........................................................ 300 " 
Rostock .................................................. 305 " 
Saarbrüken ............................................  315 " 
Schwerin . ........................................... 305 " 
Stettin...................................................... 305 " 
Straßburg i. Els.     ..  .. . .. ..  315 " 
Stuttgart.................................................. 315 " 
Zwickau ................................................ 310 " 
§ 3 
Der Höchstpreis für die Tonne Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, 
Einkorn aus der Ernte 1918 ist nach § 1 Nr. 2 der Verordnung vom 15. Juni 1918 
20 Mark höher als der nach § 2 geltende Höchstpreis für Roggen. 
§ 4 
In den im § 2 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis für 
Roggen und Weizen gleich dem des nächstgelegenen im § 2 genannten Ortes 
(Hauptort). 
Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- 
waltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die 
Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort be- 
stimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Haupt- 
ort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser +Hauptort in einem anderen 
Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungs- 
amts erforderlich. 
§ 5 
Der Höchstpreis für die Tonne Roggen und Weizen aus früheren Ernten 
ist nach § 2 der Verordnung über den Ausdrusch und die Inanspruchnahme von 
    
Getreide und Hülsenfrüchten vom 24. November 1917 (Reichs-Gesetzbl.S.1082) / 26. Februar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S 94) um 
135 Mark geringer als die Höchstpreise nach §§ 2 und 3. Dieser Höchstpreis 
gilt auch für Mischungen von Roggen und Weizen der Ernte 1918 mit Roggen 
und Weizen früherer Ernten.
        <pb n="727" />
        — 691 — 
§ 6 
Der Höchstpreis für die Tonne Hafer und Gerste aus der Ernte 1918 
beträgt nach § 1 Nr. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1918 300 Mark. 
Der Höchstpreis für die Tonne Hafer und Gerste aus früheren Ernten 
   
beträgt nach § 2 der Verordnung vom 24. November 1917 / 26. Februar 1918 170 Mark. Dieser 
Höchstpreis gilt auch für Mischungen von Hafer und Gerste der Ernte 1918 mit 
Hafer und Gerste früherer Ernten. 
  
§ 7 
Der Hochstpreis für die Tonne Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, 
Kukuruz) aus der Ernte 1918 beträgt nach § 1 Nr. 3 der Verordnung vom 
15. Juni 1918 450 Mark. 
Dieser Höchstpreis gilt auch für Mais früherer Ernten. 
§ 8 
Der Preis für die Tonne Hülsenfrüchte aus der Ernte 1918 darf nach § 1 
der Verordnung vom 9. März 1918 nicht übersteigen bei 
Erbsen ............................................................ 800 Mark 
Speisebohnen (weiße und bunte) ..........  900 " 
Linsen ..............................................................  950 " 
Ackerbohnen ..................................................  700 " 
Peluschken  ................................................... 700 " 
Saatwicken (Vicia sativa) ............................  600 " 
Lupinen ............................................................ 500 " 
Die Höchstpreise für Hülsenfrüchte aus früheren Ernten, abgesehen von 
Lupinen, sind nach § 2 der Verordnung vom 24. November 1917 / 26. Februar 1918  um 200 Mark 
für die Tonne geringer. Diese Preise gelten auch für Mischungen von Hülsen- 
früchten der Ernte 1918 mit Hülsenfrüchten früherer Ernten. Für Lupinen 
früherer Ernten gilt der Höchstpreis nach Abs. 1. 
§ 9 
Der Preis für die Tonne Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 
darf nach § 1 Nr. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1918 nicht übersteigen bei 
  
ungeschältem Buchweizen ......................... 600 Mark 
geschältem Buchweizen .............................. 800 " 
wildem Buchweizen (Bockheidekorn, Eifeler Buch- 
weizen ............................................................. 500 " 
ungeschälter Hirse ....................................... 600 " 
geschälter Hirse und Bruchhirse ............ 970 "
        <pb n="728" />
        — 692 — 
Die Höchstpreise fuͤr Buchweizen und Hirse aus früheren Ernten sind nach 
§ 2 der Verordnung vom 24. November 1917 / 26. Februar 1918 um 100 Mark geringer als die Höchst- 
preise nach Abs. 1. 
  
§ 10 
Der Preis für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten Früchte 
und dem Mischungsverhältnisse. 
§ 11 
Die Vorschriften der Verordnung über Frühdruschprämien vom 15. Juni 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 660) bleiben unberührt. 
§ 12 
Ist Getreide, das vor dem 1. Oktober 1918 abgeliefert wird, vor der Ab- 
lieferung künstlich getrocknet worden, so dürfen dem Höchstpreis neben der durch 
die Verordnung über Frühdruschprämien vom 15. Juni 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 660) festgesetzten Druschprämie folgende Beträge zugeschlagen werden: 
als Trocknungslohn: 6 Mark für die Tonne, 
als Prämie: je 1 vom Hundert des Höchstpreises für jeden vollen 
Hundertteil, den die Feuchtigkeit bei Lieferungen  
vor dem 16. August 1918 weniger als 19 vom Hundert, 
vor dem 1. Oktober 1918 weniger als 18 vom Hundert 
beträgt. 
§ 13 
Für die Bewertung der Früchte gelten folgende Grundsätze: 
1. Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehalts als vollwertig, falls 
die Feuchtigkeit nicht übersteigt: 
bei Lieferungen vor dem 16. August 1918 ... 19 vom Hundert 
" " " "   1. Oktober 1918 ......................................18 " " 
" " vom 1. Oktober 1918 ab . . . .                   17 " " 
Abgesehen von der Feuchtigkeit gilt Getreide als vollwertig, falls 
es gesund ist und hinsichtlich seiner sonstigen Eigenschaften der Durch- 
schnittsbeschaffenheit der betreffenden Getreideart letzter Ernte in der 
Abladegegend entspricht. 
2. Bei Hülsenfrüchten gelten die Höchstpreise nur für beste, gesunde und 
trockene Ware. Für kleine Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens 
780 Mark für die Tonne zu zahlen. 
Für gute handelsübliche Durchschnittsware ist höchstens zu zahlen: 
bei gelben und grünen Viktoriaerbsen sowie großen grauen Erbsen 
750 Mark für die Tonne,
        <pb n="729" />
        — 693 — 
bei kleinen gelben, grünen und grauen Erbsen 730 Mark für 
die Tonne, 
bei weißen, gelben und braunen Speisebohnen 850 Mark für 
die Tonne, 
bei Linsen 900 Mark für die Tonne. 
Für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenheit ist entsprechend 
weniger zu zahlen. Bei feuchten und bei käfer- und madenhaltigen 
Hülsenfrüchten sind außer dem Minderwerte die durch künstliche Trocknung 
und Bearbeitung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berücksichtigen. 
3. Bei ungeschältem Buchweizen gilt der Höchstpreis nur für gute, gesunde 
und trockene Ware mit einem Hektolitergewichte von mindestens 69 Kilo-, 
gramm und nicht mehr als 3 vom Hundert Besatz. Wegen jedes an 
diesem Hektolitergewichte fehlenden Kilogramms sind 10 Mark für die 
Tonne weniger zu zahlen. Bei Buchweizen von mehr als drei vom 
Hundert Besatz vermindert sich der Preis für jeden weiteren Hundertteil 
Besatz um eins vom Hundert. Bei Eifeler Buchweizen gelten dieselben 
Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Höchstpreis bei einem Hekto- 
litergewichte von mindestens 60 Kilogramm gilt. 
§ 14 
Für die Bewertung der Früchte ist ihre Beschaffenheit bei der Ankunft an 
dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsorte maßgebend. 
§ 15 
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Über- 
lassung der Säcke darf eine Leihgebühr bis zu 40 Pfennig für den Doppelzentner 
— bei Hafer und Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn bis zu 60 Pfennig für 
den Doppelzentner — berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei 
Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr für jede folgende 
Woche um 20 Pfennig bis zum Höchstbetrage von 3 Mark für den Doppelzentner 
erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke 
mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 5 Mark und für 
den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 6 Mark betragen. 
Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als 
verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, 
die die genannten Sackhöchstpreise nicht übersteigen darf. 
§ 16 
Stellt der Erwerber der Früchte dem Verkäufer Füllsäcke zur Verfügung, 
so kann er für die Zeit vom achten Tage an, nachdem die Säcke an der Empfangs- 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 134
        <pb n="730" />
         —  694 — 
stelle des Verkäufers angekommen sind, bis zu dem Tage der Rücklieferung Leih- 
gebühren in Rechnung stellen. Bei der Berechnung der achttägigen Frist wird 
der Tag der Ankunft der Säcke an der Empfangsstelle nich mitgerechnet Die 
Rücklieferung gilt als an dem Tage erfolgt, an dem die Säcke an der zwischen 
dem Verkäufer und Erwerber für die Ablieferung der Früchte vereinbarten Stelle 
oder mangels einer solchen Vereinbarung an der Verladestelle des Ortes, von dem 
die Früchte mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden, abgeliefert werden. 
Die Leihgebühr darf den Betrag von 1½ Pfennig je Sack und Tag für jeden 
Sack, der 100 Kilogramm Roggen faßt, und von 1 Pfennig für jeden kleineren 
Sack nicht übersteigen. Für den Tag der Rücklieferung kann die Leihgebühr voll 
berechnet werden. Werden Leihsäcke vom Verkäufer nicht binnen 3 Wochen, nach- 
dem sie an der Empfangsstelle des Verkäufers angekommen sind, zurückgeliefert, 
so kann der Erwerber statt der Rücklieferung der Säcke und der Zahlung der 
verfallenen Leihgebühr 7 Mark für jeden Sack, der 100 Kilogramm Roggen faßt, 
und 6 Maik für jeden kleineren Sack verlangen, sofern der Verkäufer eine ihm 
vom Erwerber schriftlich gestellte Nachfrist von mindestens einer Woche für die 
Rücklieferung hat verstreichen lassen. 
§ 17 
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ablieferung. 
Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen 
über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden. 
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer 
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der 
Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn 
oder zu Wasser versandt wird, solvie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. 
Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so darf 
hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden. 
§ 18 
Die Höchstpreise gelten nicht für Originalsaatgut sowie für Saatgut von 
Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt ist (Gemüsesaatgut), wenn die 
Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. 
Als Originalsaatgut gilt das Saatgut solcher Züchtungen, deren Züchter 
in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffent— 
lichenden Verzeichnis fuͤr die Fruchtart als Züchter von Originalsaatgut aufgeführt 
sind. Saatgut von Vermehrungsstellen gilt nur dann als Originalsaatgut, wenn 
die Vermehrungsstellen in dem Verzeichnis aufgeführt sind.
        <pb n="731" />
        — 695 — 
§ 19 
Bei anerkanntem Saatgut aus anerkannten Saatgutwirtschaften erhöht sich 
der Höchstpreis um folgende Beträge: 
1. bei Wintergerste 
für die erste Absaat um ... .... . . . . ... 200 Mark 
"      "     zweite "               "                     ............. 170   " 
"      "   dritte  "                "                   ....... ....... 140 " 
für die Tonne ; 
2. bei sonstigem Getreide, Buchweizen und Hirse 
für die erste Absaat um . . .. .... .. . ... 180 Mark 
" "    zweite " " ... .. . . .. . . ..                   150   " 
" " dritte    "   " . . .. . . . . . . . ..          120 " 
für die Tonne; 
3. bei Hülsenfrüchten 
für die erste Absaat um ... . .. . . . . . . .. 300 Mark 
" "   zweite " "   .............                                                250    " 
" " dritte   " "    ..............                                             200     " 
für die Tonne. 
Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Wirtschaften, die in 
einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffent- 
lichenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschaften auf- 
geführt sind. 
§ 20 
Bei sonstigem Saatgut (Handelssaatgut) erhöht sich der Höchstpreis bei 
Wintergerste um 120 Mark, bei sonstigem Getreide, Buchweizen und Hirse um 
90 Mark, bei Hülsenfrüchten um 150 Mark für die Tonne. 
§ 21 
Die Höchstpreise in §§ 19, 20 sind nur zulässig, wenn die Bestimmungen 
über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Sie schließen die Drusch- 
prämien und die Beträge nach § 12 ein. 
§ 22 
Beim Umsatz der Früchte, soweit er nicht im Saatgutverkehr erfolgt, 
dürfen dem Höchstpreis als Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren 
sowie für alle Arten von Aufwendungen nur die von der Reichsgetreidestelle
        <pb n="732" />
        — 696 — 
festzusetzenden Beträge zugeschlagen werden. Beim Weiterverkaufe von Saatgut 
dürfen den Saatguthöchstpreisen (§§ 19 bis 21) insgesamt Beträge bis zu 5 vom 
Hundert der Preise zugeschlagen werden. 
Die Zuschläge nach Abs. 1 umfassen vorbehaltlich abändernder Bestimmungen 
der Reichsgetreidestelle nicht die Auslagen für Säcke (§ 15); sie umfassen ferner 
nicht die Auslagen für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zu- 
sammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen 
Vorfrachtkosten, im Saatgutverkehre nicht die Beförderungskosten von der Verlade- 
stelle des Erzeugers ab. 
Abnahmeort im Sinne dieser Bestimmungen ist der Ort, bis zu dem der 
Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. 
§ 23 
Die Reichsgetreidestelle ist bei Abgabe von Früchten. an die Höchstpreise 
nicht gebunden. Dasselbe gilt für die Kommunalverbände hinsichtlich der Abgabe 
zu Futterzwecken. 
§ 24 
Die in diesen Bestimmungen oder auf Grund dieser Bestimmungen fest- 
gesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise. 
§ 25 
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 27. Juni 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow
        <pb n="733" />
        — 697 — 
(Nr. 6371) Verordnung zur Änderung der Verordnung über Bierhefe. Vom 28. Juni 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der 
      
Volksernährung vom  22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /  18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)  wird bestimmt: 
 
Artikel 1 
Die Verordnung über Bierhefe vom 10. Dezember 1916 Reichs-Gesetzbl. 
S. 1351) wird wie folgt geändert: 
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Diese Lieferungspflicht gilt nicht für diejenige Bottichhefe, die von 
den Brauereien im eigenen Betrieb als Samenhefe benötigt wird oder 
deren Abgabe zu Backzwecken oder als Samen, oder Anstellhefe an 
andere Brauereien von dem Verbande Deutscher Brauereihefe-Trocknungs- 
anstalten, G. m. b. H. in Berlin genehmigt ist. 
2. Im § 2 werden die Worte „Malz- und Gerstenkontingente“ durch 
„Malzkontingente“ und die Worte „7. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl, 
S. 1137)" durch „20. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1061)/ 
ersetzt. 
3. Im § 4 werden die Worte „0,25 Mark“ und „0,65 Mark“ durch 
"0,60 Mark“ und „1,55 Mark“ ersetzt. 
4. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Der Verband hat die Verarbeitung der Bottichhefe zu über- 
wachen. Zu diesem Zwecke hat er insbesondere die Ersatzmittelstellen 
§ 2 der Verordnung über die Genehmigung von Ersatz-Lebensmitteln 
vom 7. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) bei Prüfung der 
Erzeugnisse daraufhin, ob sie den Grundsätzen für die Erteilung der 
Genehmigung von Ersatz-Lebensmitteln gemäß Abschnitt B Nr. 9 der 
Bekanntmachung vom 8. April 1918 (Reichsanzeiger Nr. 84 vom 
10. April 1918) entsprechen, zu unterstützen. Der Verband hat dem 
Staatssekretär des Kriegsernährungsamts Verkaufspreise für die 
fertigen Erzeugnisse vorzuschlagen. 
5. Im § 7 Abs. 4 sind die Worte „5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1108)“ zu ersetzen durch die Worte „10. Januar 1918 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 23)". 
6. Im § 10 werden die Worte „der Reichskanzler“ durch die Worte 
"der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts“ ersetzt.
        <pb n="734" />
        — 698 — 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt am 8. Juli 1918 in Kraft. 
Berlin, den 28. Juni 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
(Nr. 6372) Bekanntmachung über die Befreiung von der Entrichtung des Stempels nach 
§ 83 a des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Warenumsatzstempel- 
gesetzes vom 26. Juni 1916. Vom 26. Juni 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Bei der Übertragung des Eigentums an Gegenständen des Kriegsbedarfs 
und an Gegenständen, die bei der Herstellung oder dem Betriebe von Kriegs- 
bedarfsartikeln zur Verwendung gelangen können, gemäß der Verordnung über 
die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung der Bekanntmachung vom 
26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) wird die Stempelabgabe  nach §9 83a 
des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Warenumsatzstempelgesetzes vom 
26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 649) nicht erhoben. 
§ 2 
Soweit Stempelbeträge im Sinne des § 1 bereits vor dem Inkrafttreten 
dieser Verordnung fällig geworden, jedoch bisher nicht entrichtet worden sind, 
unterbleibt eine Nacherhebung oder die Einleitung eines Strafverfahrens. 
Berlin, den 26. Juni 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Schiffer
        <pb n="735" />
        — 699 — 
(Nr. 6373) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 27. Juni 1918. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 
2. Gruppe b) 
Der mit „Chloratbaldurit“ beginnende Absatz wird gefaßt: 
Chloratbaldurit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen 
(Gemenge von höchstens 78 Prozent Kaliumchlorat, höchstens 
14 Prozent aromatischen Nitrokohlenwasserstoffen, nicht gefährlicher als 
Rohbinitrotoluol, von Pflanzenmehlen, z. B. Holzmehl, und / oder anderen 
Kohlenstoffträgern, wie flüssigem Paraffin, auch mit Alkalichloriden 
oder Alkalioxalaten, auch mit höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitro- 
glyzerin). 
Hinter dem mit „Gesteins-Koronit F“ beginnenden Absatz wird nach- 
getragen: 
Gesteins-Koronit S (Gemenge von höchstens 81 Prozent Kalium- 
chlorat oder 79 Prozent Natriumchlorat oder 79 Prozent eines 
Gemisches von Kalium- und Natriumchlorat, höchstens 16 Prozent 
Mononitronaphtalin, Holzmehl, auch mit höchstens 4 Prozent Nitro- 
glyzerin oder Nitroglykol, auch mit Anthrazenöl oder ähnlichen 
Kohlenwasserstoffen oder Ölen). 
Nr. lc. Zündwaren und Feuerwerkskörper 
Beförderungsvorschriften. A. Verpackung 
Im Abs. 2 d) S) am Ende wird ein Sternchen’') und am Fuße der 
Seite folgende Anmerkung gesetzt. 
*) Während des Krieges können statt der Blechbüchsen auch kräftige zylindrische 
Pappebüchsen mit dicht aufgeschobenen Deckeln verwendet werden. Jede Büchse darf 
höchstens 12 Zündbandrollen, jede Rolle höchstens 66 Zündpillen enthalten. In einem Paket 
dürfen höchstens 12 Pappebüchsen vereinigt werden. Zwischen je zwei Zündbandrollen ist 
eine Pappescheibe zu legen, die genau in die Büchse paßt. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. Juni 1918. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
In Vertretung 
Petri 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="736" />
        <pb n="737" />
        —  701  —  
 Reichs-Gesetzblatt 
 
 
Jahrgang 1918     
  
Nr. 85 
Inhalt: Friedensvertrag zwischen Deutschland und Finnland. S. 701. — Handels- und Schiff- 
fahrtsabkommen zwischen Deutschland und Finnland. S. 712 — Bekanntmachung, be- 
treffend die Ratifikation des am 7. März 1918 in Berlin unterzeichneten Friedensvertrags zwischen 
Deutschland und Finnland und des am selben Tage in Berlin unterzeichneten Handels- und Schiff- 
fahrtsabkommens zwischen Deutschland und Finnland. S. 720. — Verordnung über die Preise für 
Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918. S. 721. 
   
  
(Nr. 6374) Friedensvertrag 
zwischen Deutschland und Finnland 
Des Kaiserlich Deutsche Regierung und die Finnische Regierung, von dem 
Wunsche geleitet, nach der Erklärung der Selbständigkeit Finnlands und ihrer 
Anerkennung durch Deutschland den Zustand des Friedens und der Freundschaft 
zwischen den beiden Ländern auf eine dauernde Grundlage zu stellen, haben be- 
schlossen, einen Friedensvertrag zu vereinbaren und zu diesem Zwecke zu Be- 
vollmächtigten ernannt: 
die Kaiserlich Deutsche Regierung: 
den Kanzler des Deutschen Reichs, Dr. Grafen von Hertling, 
die Finnische Regierung: 
Herrn Dr. phil. Edvard Immanuel Hjelt, Staatsrat, stellvertretenden 
Kanzler der Universität Helsingfors, und 
Herrn Dr. jur. Rafael Waldemar Erich, Professor des Staats- und 
Völkerrechts an der Universität Helsingfors, 
welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befun- 
denen Vollmachten über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind: 
Reichs-Gesetzbl. 1918 135 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juli 1918.
        <pb n="738" />
        — 702 — 
Erstes Kapitel 
Bestätigung der Freundschaft zwischen Deutschland und Finnland 
und Sicherung der Selbständigkeit Finnlands 
Artikel 1 
Die vertragschließenden Teile erklären, daß zwischen Deutschland und 
Finnland kein Kriegszustand besteht und daß sie entschlossen sind, fortan in 
Frieden und Freundschaft mit einander zu leben. 
Deutschland wird dafür eintreten, daß die Selbständigkeit und Unabhängig- 
keit Finnlands von allen Mächten anerkannt wird. Dagegen wird Finnland keinen 
Teil seines Besitzstandes an eine fremde Macht abtreten noch einer solchen Macht 
ein Servitut an seinem Hoheitsgebiet einräumen, ohne sich vorher mit Deutsch- 
land darüber verständigt zu haben. 
Artikel 2 
Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den vertrag- 
schließenden Teilen werden sofort nach der Bestätigung des Friedensvertrags auf- 
genommen werden. Wegen möglichst weitgehender Zulassung der beiderseitigen 
Konsuln bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten. 
Artikel 3 
Jeder Teil wird die Schäden ersetzen, die in seinem Gebiet aus Anlaß des 
Krieges von den dortigen staatlichen Organen oder der Bevölkerung durch völker- 
rechtswidrige Handlungen konsularischen Beamten des anderen Teiles an Leben, 
Freiheit, Gesundheit oder Vermögen zugefügt oder an Konsulatsgebäuden dieses 
Teiles oder an deren Inventar angerichtet worden sind. 
Zweites Kapitel 
Kriegsentschädigungen 
Artikel 4 
Die vertragschließenden Teile verzichten gegenseitig auf den Ersatz ihrer 
Kriegskosten, d. h. der staatlichen Aufwendungen für die Kriegführung, sowie auf 
den Ersatz der Kriegsschäden, d. h. derjenigen Nachteile, die ihnen und ihren 
Angehörigen in den Kriegsgebieten durch militärische Maßnahmen mit Einschluß 
aller in Feindesland vorgenommenen Requisitionen entstanden sind.
        <pb n="739" />
        — 703 — 
Drittes Kapitel 
Wiederherstellung der Staatsverträge 
Artikel 5 
Die infolge des Krieges außer Kraft getretenen Verträge zwischen Deutschland 
und Rußland sollen für die Beziehungen zwischen den vertragschließenden Teilen 
tunlichst bald durch neue Verträge ersetzt werden, die den veränderten Anschauungen 
und Verhältnissen entsprechen. Insbesondere werden die beiden Teile alsbald in 
Verhandlungen treten, um einen Handels= und Schiffahrtsvertrag abzuschließen. 
Einstweilen werden die Verkehrsbeziehungen zwischen den beiden Ländern durch 
ein gleichzeitig mit dem Friedensvertrage zu unterzeichnendes Handels= und Schiff- 
fahrtsabkommen geregelt werden. 
Artikel 6 
Die Verträge, an denen außer Deutschland und Rußland dritte Mächte 
beteiligt sind und in welche Finnland neben Rußland oder an dessen Stelle ein- 
tritt, treten zwischen den vertragschließenden Teilen bei der Bestätigung des Friedens- 
vertrags oder, sofern der Eintritt später erfolgt, in diesem Zeitpunkt in Kraft. 
Wegen der Kollektivverträge politischen Inhalts, an denen noch andere krieg- 
führende Mächte beteiligt sind, behalten sich die beiden Teile ihre Stellungnahme 
bis nach Abschluß des allgemeinen Friedens vor. 
Viertes Kapitel 
Wiederherstellung der Privatrechte 
Artikel 7 
Alle in dem Gebiet eines vertragschließenden Teiles bestehenden Bestimmungen, 
wonach mit Rücksicht auf den Kriegszustand die Angehörigen des anderen Teiles 
in Ansehung ihrer Privatrechte irgendwelcher besonderen Regelung unterliegen, 
(Kriegsgesetze) treten mit der Bestätigung dieses Vertrags außer Anwendung. 
Als Angehörige eines vertragschließenden Teiles gelten auch solche juristische 
Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebiet ihren Sitz haben. Ferner sind 
den Angehörigen eines Teiles juristische Personen und Gesellschaften, die in seinem 
Gebiete nicht ihren Sitz haben, insoweit gleichzustellen, als sie im Gebiete des anderen 
Teiles den für diese Angehörigen geltenden Bestimmungen unterworfen waren. 
Artikel 8 
Über privatrechtliche Schuldverhältnisse, die durch Kriegsgesetze beeinträchtigt 
worden sind, wird nachstehendes vereinbart: 
135*
        <pb n="740" />
        — 704 — 
§ 1 
Die Schuldverhältnisse werden wiederhergestellt, soweit sich nicht aus den 
Bestimmungen der Artikel. 8 bis 12 ein anderes ergibt. 
§ 2 
Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß die Frage, welchen Einfluß 
die durch den Krieg geschaffenen Zustände, insbesondere die durch Verkehrshindernisse  
oder Handelsverbote herbeigeführte Unmöglichkeit der Erfüllung, auf die Schuld, 
verhältnisse ausüben, im Gebiete jedes vertragschließenden Teiles nach den dort für 
alle Landeseinwohner geltenden Gesetzen beurteilt wird. 
Dabei dürfen die Angehörigen des anderen Teiles, die durch Maßnahmen 
dieses Teiles behindert worden sind, nicht ungünstiger behandelt werden, als die 
Angehörigen des eigenen Staates, die durch dessen Maßnahmen behindert worden 
sind. Auch soll derjenige, der durch den Krieg an der rechtzeitigen Bewirkung 
einer Leistung behindert war, nicht verpflichtet sein, den dadurch entstandenen 
Schaden zu ersetzen. 
§ 3 
Geldforderungen, deren Bezahlung im Laufe des Krieges auf Grund von 
Kriegsgesetzen verweigert werden konnte, brauchen nicht vor Ablauf von drei 
Monaten nach der Bestätigung des Friedensvertrags bezahlt zu werden. Sie sind 
soweit nicht im Ergänzungsvertrag (Artikel 32 Abs. 2) etwas anderes bestinm 
wird, von der ursprünglichen Fälligkeit an für die Dauer des Krieges und der 
auschließenden drei Monate ohne Rücksicht auf Moratorien mit fünf vom Hundert 
für das Jahr zu verzinsen; bis zur ursprünglichen Fälligkeit sind gegebenenfalls 
die vertraglichen  Zinsen zu zahlen. 
Bei Wechseln oder Schecks hat die Vorlegung zur Zahlung sowie die Protest- 
erhebung mangels Zahlung innerhalb des vierten Monats nach der Bestätigung 
dieses Vertrags zu erfolgen. 
§ 4 Für die Abwicklung der Außenstände und sonstigen privatrechtlichen Ver- 
bindlichkeiten sind die staatlich anerkannten Gläubigerschutzverbände zur Verfolgung 
der Ansprüche der ihnen angeschlossenen natürlichen und juristischen Personen als 
deren Bevollmächtigte wechselseitig anzuerkennen und zuzulassen. 
Artikel 9 
Jeder vertragschließende Teil wird sofort nach der Bestätigung des Friedens- 
vertrags die Bezahlung seiner Verbindlichkeiten, insbesondere den öffentlichen 
Schuldendienst, gegenüber den Angehörigen des anderen Teiles wiederaufnehmen. 
Die vor der Bestätigung fällig gewordenen Verbindlichkeiten werden binnen drei 
Monaten nach der Bestätigung bezahlt werden.
        <pb n="741" />
        — 705 — 
Artikel 10. 
Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Konzessionen und Privilegien sowie 
ähnliche Ansprüche auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, die durch Kriegsgesetze 
beeinträchtigt worden sind, werden wiederhergestellt, soweit sich nicht aus dem 
Artikel 12 ein anderes ergibt. 
Jeder vertragschließende Teil wird den Angehörigen des anderen Teiles, 
die aus Anlaß des Krieges eine gesetzliche Frist für die Vornahme einer zur 
Begründung oder Erhaltung eines gewerblichen Schutzrechts erforderlichen Hand- 
lung verfäumt haben, unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter, für die Nach- 
holung der Handlung eine Frist von mindestens einem Jahre nach der Bestätigung 
des Friedensvertrags gewähren. Gewerbliche Schutzechte der Angehörigen des 
einen Teiles, die bei Kriegsausbruch in Kraft waren, sollen im Gebiete des 
anderen Teiles wegen 9 Richtausübung nicht vor Ablauf von vier Jahren nach 
der Bestätigung dieses Vertrags verfallen. 
Wenn in dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile ein gewerbliches 
Schutzrecht, das nach Kriegsgesetzen nicht angemeldet werden konnte, von demjenigen, 
der es während des Krieges in dem Gebiete des anderen Teiles vorschriftsmaßig 
angemeldet hat, binnen sechs Monaten nach der Bestätigung des Friedensvertrags 
unter 2 Beanspruchung der Priorität dieser Ammeldung angemeldet wird, so soll die 
Anmeldung, vorbehaltlich der Rechte Dritter, allen inzwischen eingereichten An- 
meldungen vorgehen und durch inzwischen eingetretene Tatsachen nicht unwirksam 
gemacht werden können. 
Artikel 11 
Die Fristen für die Verjährung von Rechten sollen im Gebiete jedes ver- 
tragschließenden Teiles gegenüber den Angehörigen des anderen Teiles, falls sie 
zur Zeit des Kriegsausbruchs noch nicht abgelaufen waren, frühestens ein Jahr 
nach der Bestätigung des Friedensvertrags ablaufen. Das gleiche gilt von den 
Fristen zur Vorlegung von Zinsscheinen und Gewinnanteilscheinen sowie von aus- 
gelosten oder sonst zahlbar gewordenen Wertpapieren. 
Artikel 12 
Die Tätigkeit der Stellen, die auf Grund von Kriegsgesetzen mit der 
Beaufsichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder Liquidation von Vermögens- 
gegenständen oder der Annahme von Zahlungen befaßt worden sind, soll, un- 
beschadet der Bestimmungen des Artikel 13, nach Maßgabe der nachstehenden 
Grundsätze abgewickelt werden. 
§ 1 
Die beaufsichtigten, verwahrten oder verwalteten Vermögensgegenstände sind 
auf Verlangen des Berechtigten unverzüglich freizugeben; bis zur Übernahme durch 
den Berechtigten ist für eine Wahrung seiner Interessen zu sorgen.
        <pb n="742" />
        — 706 — 
§ 2 
Die Bestimmungen des § 1 sollen wohlerworbene Rechte Dritter nicht be- 
rühren. Zahlungen und sonstige Leistungen eines Schuldners, die von den im 
Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen oder auf deren Veranlassung entgegen- 
genommen worden sind, sollen in den Gebieten der vertragschließenden Teile die 
gleiche Wirkung haben, wie wenn sie der Gläubiger selbst empfangen hätte. 
Privatrechtliche Verfügungen, die von den bezeichneten Stellen oder auf 
deren Veranlassung oder ihnen gegenüber vorgenommen worden sind, bleiben mit 
Wirkung für beide Teile aufrechterhalten. 
§ 3 
Über die Tätigkeit der im Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen, ins- 
besondere über die Einnahmen und Ausgaben, ist den Berechtigten auf Verlangen 
unverzüglich Auskunft zu erteilen. 
Ersatzansprüche wegen der Tätigkeit dieser Stellen oder wegen der auf ihre 
Veranlassung vorgenommenen Handlungen können nur gemäß den Bestimmungen 
des Artikel 14 geltend gemacht werden. 
Artikel 13 
Grundstücke oder Rechte an einem Grundstück, Bergwerksgerechtsame sowie 
Rechte auf die Benutzung oder Ausbeutung von Grundstücken, Unternehmungen 
oder Beteiligungen an einem Unternehmen, insbesondere Aktien, die infolge von 
Kriegsgesetzen veräußert oder dem Berechtigten sonst durch Zwang entzogen worden 
sind, sollen dem früheren Berechtigten auf einen innerhalb eines Jahres nach 
der Bestätigung des Friedensvertrags zu stellenden Antrag gegen Rückgewähr der 
ihm aus Anlaß der Veräußerung oder Entziehung etwa erwachsenen Vorteile 
frei von allen inzwischen begründeten Rechten Dritter wieder übertragen werden. 
Fünftes Kapitel 
Ersatz für Zivilschäden 
Artikel 14 
Der Angehörige eines vertragschließenden Teiles, der im Gebiete des anderen 
Teiles infolge von Kriegsgesetzen durch die zeitweilige oder dauernde Entziehung 
von Konzessionen, Privilegien und ähnlichen Ansprüchen oder durch die Beauf- 
sichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen 
einen Schaden erlitten hat, ist in angemessener Weise zu entschädigen, soweit der 
Schaden nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersetzt wird. Dies 
gilt auch von Aktionären, die wegen ihrer Eigenschaft als feindliche Ausländer 
von einem Bezugsrecht ausgeschlossen worden sind.
        <pb n="743" />
        — 707 — 
Artikel 15 
Jeder vertragschließende Teil wird den Zivilangehörigen des anderen Teiles 
die Schäden ersetzen, die ihnen in seinem Gebiete während des Krieges von den 
dortigen staatlichen Organen oder der Bevölkerung durch völkerrechtswidrige Ge- 
waltakte an Leben, Gesundheit oder Vermögen zugefügt worden sind. 
Artikel 16 
Jeder vertragschließende Teil wird die von ihm in seinem Gebiete bei An- 
gehörigen des anderen Teiles angeforderten Gegenstände, soweit dies noch nicht 
geschehen ist, unverzüglich bezahlen. 
Artikel 17 
Zur Feststellung der nach Artikel 14, 15 zu ersetzenden Schäden soll als- 
bald nach der Bestätigung des Friedensvertrags eine Kommission in Berlin zu- 
sammentreten, die zu je einem Drittel aus Vertretern der beiden Teile und neu- 
tralen Mitgliedern gebildet wird; um die Bezeichnung der neutralen Mitglieder, 
darunter des Vorsitzenden, wird der Präsident des Schweizerischen Bundesrats 
gebeten werden. 
Die Kommission stellt die für ihre Entscheidungen maßgebenden Grund- 
sätze auf; auch erläßt sie die zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderliche Ge- 
schäftsordnung und die Bestimmungen über das dabei einzuschlagende Verfahren. 
Ihre Entscheidungen erfolgen in Unterkommissionen, die aus je einem Vertreter 
der beiden Teile und einem neutralen Obmann gebildet werden. Die von den 
Unterkommissionen festgestellten Beträge sind innerhalb eines Monats nach der 
Feststellung zu bezahlen. 
Sechstes Kapitel 
Austausch der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten 
Artikel 18 
Die kriegsgefangenen Finnländer in Deutschland und die kriegsgefangenen 
Deutschen in Finnland sollen tunlichst bald in bestimmten, von einer deutsch- 
finnischen Kommission zu vereinbarenden Zeiträumen und unter Ersatz der für sie 
aufgewendeten Kosten ausgetauscht werden, soweit sie nicht mit Zustimmung des 
Aufenthaltsstaats in dessen Gebiete zu bleiben oder sich in ein anderes Land zu 
begeben wünschen. 
Die Kommission hat auch die weiteren Einzelheiten des Austausches zu 
regeln und seine Durchführung zu überwachen.
        <pb n="744" />
        — 708 — 
Artikel 19 
Die beiderseitigen verschickten oder internierten Zivilangehörigen werden 
tunlichst bald unentgeltlich heimbefördert werden, soweit sie nicht mit Zustimmung 
des Aufenthaltsstaats in dessen Gebicte zu bleiben oder sich in ein anderes Land 
zu begeben wünschen. Die Regelung der Einzelheiten und die Uberwachung ihrer 
Durchführung soll durch die im Artikel 18 erwähnte Kommission erfolgen. 
Die Finnische Regierung wird sich bemühen, von der Russischen Regierung 
die Freilassung derjenigen Deutschen zu erlangen, die auf finnischem Gebiete fest- 
genommen worden sind und sich zur Zeit außerhalb Finnlands auf russischem 
Gebiete befinden. 
Artikel 20 
Die Angehörigen eines Teiles, die bei Kriegsausbruch in dem Gebiete des 
anderen Teiles ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche oder Handelsniederlassung 
hatten und sich nicht in diesem Gebiet aufhalten, können dorthin zurückkehren, 
sobald sich der andere Teil nicht mehr im Kriegszustande befindet. Die Rückkehr 
kann nur aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates versagt 
werden. 
Als Ausweis genügt ein von den Behörden des Heimatstaats ausgestellter 
Paß, wonach der Inhaber zu den im Absatz 1 bezeichneten Personen gehört; ein 
Sichtvermerk auf dem Passe ist nicht erforderlich. 
Artikel 21 
Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, die auf seinem Gebiete be- 
findlichen Grabstätten der Heeresangehörigen sowie der während der Internierung 
oder Verschickung verstorbenen sonstigen Angehörigen des anderen Teiles zu achten 
und zu unterhalten; auch können Beauftragte dieses Teiles die Pflege und an- 
gemessene Ausschmückung der Grabstätten im Einvernehmen mit den Landesbehörden 
besorgen. Die mit der Pflege der Grabstätten zusammenhängenden Einzelfragen 
bleiben weiterer Vereinbarung vorbehalten. 
Siebentes Kapitel 
Amnestie 
Artikel 22 
Jeder vertragschließende Teil gewährt volle Straffreiheit den dem anderen 
Teile angehörenden Kriegsgefangenen für alle von ihnen begangenen Straftaten, 
ferner den internierten oder verschickten Zivilangehörigen des andern Teiles für 
die während der Internierung oder Verschickung begangenen Straftaten, endlich
        <pb n="745" />
        — 709 — 
allen Angehörigen des anderen Teiles für die zu dessen Gunsten begangenen Straf- 
taten sowie für Verstöße gegen die zum Nachteil feindlicher Ausländer ergangenen 
Ausnahmegesetze. 
Die Straffreiheit erstreckt sich nicht auf Handlungen, die nach der Bestä- 
tigung des Friedensvertrags begangen werden. 
Artikel 23 
Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit seinen eigenen Angehörigen in An- 
sehung der Arbeiten, die sie im Gebiete des anderen Teiles als Kriegsgefangene, 
Zivilinternierte oder Verschickte geleistet haben. 
Artikel 24 
Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, weitere Vereinbarungen zu 
treffen, wonach jeder Teil wegen der zu seinen Ungunsten begangenen Handlungen 
Freiheit von Strafen und sonstigen Rechtsnachteilen gewährt. 
Achtes Kapitel 
Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen 
Kauffahrteischiffe und Schiffsladungen 
Artikel 25 
Kauffahrteischiffe eines vertragschließenden Teiles, die bei Kriegsausbruch 
in den Häfen des anderen Teiles lagen, werden ebenso wie ihre Ladungen zurück- 
gegeben oder, soweit dies nicht möglich ist, in Geld ersetzt werden. Für die Be- 
nutzung solcher Embargoschiffe während des Krieges ist die übliche Tageszeitfracht 
zu vergüten. 
Artikel 26 
Deutsche Kauffahrteischiffe und ihre Ladungen, die sich, abgesehen von den 
Fällen des Artikel 25, bei der Unterzeichnung dieses Vertrags im Machtbereiche 
Finnlands befinden oder später dorthin gelangen, sollen zurückgegeben werden, 
wenn sie bei Kriegsausbruch in einem feindlichen Hafen lagen oder in neutralen 
Hoheitsgewässern von feindlichen Streitkräften aufgebracht worden sind. 
Artikel 27 
Die im Machtbereich eines vertragschließenden Teiles befindlichen, als Prisen 
aufgebrachten Kauffahrteischiffe des anderen Teiles sollen, wenn sie vor der Be- 
stätigung des Friedensvertrags durch rechtskräftiges Urteil eines Prisengerichts 
kondemniert worden sind und nicht unter die Bestimmungen der Artikel 25, 26 fallen, 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 136
        <pb n="746" />
        — 710 — 
als endgültig eingezogen angesehen werden; im übrigen sind sie zurückzugeben 
oder, soweit sie nicht mehr vorhanden sind, in Geld zu ersetzen. 
Die Bestimmungen des Absatz 1 finden auf die als Prisen aufgebrachten 
Schiffsladungen von Angehörigen der vertragschließenden Teile entsprechende An- 
wendung. Doch sollen Güter von Angehörigen des einen Teiles, die auf Schiffen 
feindlicher Flagge in die Gewalt des anderen Teiles geraten sind, in allen Fallen 
den Berechtigten herausgegeben oder, soweit dies nicht möglich ist, in Geld er- 
setzt werden. 
Artikel 28 
Die Durchführung der in den Artikeln 25 bis 27 enthaltenen Bestimmungen, 
insbesondere die Festsetzung der zu zahlenden Entschädigungen, erfolgt durch eine 
gemischte Kommission, die aus je einem Vertreter der vertragschließenden Teile 
und einem neutralen Obmann besteht und binnen drei Monaten nach der Ve 
stätigung des Friedensvertrags in Stettin zusammentreten wird; um die Bezeichnung 
des Obmanns wird der Präsident des Schweizerischen Bundesrats gebeten werden. 
Artikel 29 
Die vertragschließenden Teile werden alles, was in ihrer Macht liegt, tun, 
damit die nach Artikel 25 bis 27 zurückzugebenden Kauffahrteischiffe nebst ihren 
Ladungen frei nach der Heimat zurückgelangen können. 
Auch werden beide Teile einander bei der Herstellung gesicherter Schiff- 
fahrtswege für den durch den Krieg gestörten gegenseitigen Handelsverkehr jede 
Unterstützung zuteil werden lassen. 
Neuntes Kapitel 
Regelung der Aalandfrage 
Artikel 30 
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die auf den Aaland- 
Inseln angelegten Befestigungen sobald als möglich zu entfernen und die dauernde 
Nichtbefestigung dieser Inseln, wie ihre sonstige Behandlung in militärischer und 
schiffahrtstechnischer Hinsicht durch ein besonderes Abkommen zwischen Deutsch- 
land, Finnland, Rußland und Schweden zu regeln sind; hierzu werden auf Wunsch 
Deutschlands auch andere Anliegerstaaten der Ostsee hinzuzuziehen sein. 
Zehntes Kapitel 
Schlußbestimmungen 
Artikel 31 
Dieser Friedensvertrag wird bestätigt werden. Die Bestätigungsurkunden 
sollen tunlichst bald in Berlin ausgetauscht werden.
        <pb n="747" />
        — 711 — 
Artikel 32 
Der Friedensvertrag tritt, soweit darin nicht ein anderes bestimmt ist, mit 
seiner Bestätigung in Kraft. 
Zur Ergänzung des Vertrags werden binnen vier Monaten nach der Be- 
stätigung Vertreter der vertragschließenden Teile in Berlin zusammentreten. 
Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 7. März 1918. 
(L. S.) Craf von Hertling (L. S.) Dr. Hjelt 
(L. S.) Dr. Erich 
  
136*
        <pb n="748" />
        —  712  — 
(Nr. 6375) Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen 
Deutschland und Finnland 
 
Die Kaiserlich Deutsche Regierung und die Finnische Regierung, 
von dem Wunsche geleitet, die durch den Krieg zwischen Deutschland und 
Rußland unterbrochenen Beziehungen des freundschaftlichen Verkehrs zwischen 
Deutschland und Finnland wieder anzuknüpfen und für die Zukunft möglichst 
ersprießlich zu gestalten, 
haben beschlossen, ein Handels- und Schiffahrtsabkommen zu vereinbaren, 
und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
die Kaiserlich Deutsche Regierung: 
den Kanzler des Deutschen Reichs, Dr. Grafen von Hertling, 
die Finnische Regierung: 
Herrn Dr. phil. Edvard Immanuel Hjelt, Staatsrat, stellvertretenden 
Kanzler der Universität Helsingfors, und 
Herrn Dr. jur. Rafael Waldemar Erich, Professor des Staats- und 
Völkerrechts an der Universität Helsingfors, 
welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen 
Vollmachten über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind: 
Artikel 1 
Da zwischen Deutschland und Finnland kein Kriegszustand besteht und die 
vertragschließenden Teile entschlossen sind, fortan in Frieden und Freundschaft 
miteinander zu leben, versteht es sich von selbst, daß auch auf wirtschaftlichem 
und finanziellem Gebiete feindliche Handlungen zwischen den beiden Ländern aus- 
geschlossen sein müssen. 
Demgemäß werden die vertragschließenden Teile sich wechselseitig an keinerlei 
Maßnahmen, die auf Feindseligkeiten auf wirtschaftlichem oder finanziellem 
Gebiete hinauslaufen, unmittelbar oder mittelbar beteiligen und innerhalb ihres 
Staatsgebiets solche Maßnahmen, auch wenn sie von privater oder sonstiger Seite 
ausgehen, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln verhindern. Andererseits 
werden sie Hindernisse, die der Wiederaufnahme freundlicher Handels- und Geschäfts- 
beziehungen entgegenstehen, aus dem Wege räumen und den wechselseitigen Waren- 
austausch nach Möglichkeit erleichtern. 
In der Übergangszeit, die zur Uberwindung der Kriegsfolgen und zur 
Neuordnung der Verhältnisse erforderlich ist, werden sie die Verkehrsbeschränkungen,
        <pb n="749" />
        —  713 — 
wie Ausfuhrverbote, Regelung der Einfuhr usw., die während dieser Zeit un— 
umgänglich sind, derart handhaben, daß sie möglichst wenig lästig empfunden 
werden. Andererseits werden sie in dieser Zeit die Versorgung mit den nötigen 
Gütern möglichst wenig durch Eingangszölle belasten und daher soweit wie tunlich 
die während des Krieges festgesetzten Zollbefreiungen und Zollerleichterungen vor- 
übergehend noch länger aufrechthalten und weiter ausdehnen. 
Artikel 2 
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile sollen im 
Gebiete des anderen Teiles in bezug auf Handel und sonstige Gewerbe dieselben 
Rechte und Begünstigungen aller Art genießen, welche den Inländern zustehen 
oder zustehen werden. 
Sie sollen gleich den Inändern berechtigt sein, bewegliches oder unbewegliches 
Vermögen zu erwerben, zu besitzen und zu verwalten sowie darüber zu verfügen. 
Sie sollen weder für ihre Person oder ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb 
noch in bezug auf ihren Grundbesitz, ihr Einkommen oder ihr Vermögen größeren 
allgemeinen oder örtlichen Abgaben oder Lasten unterliegen als die Inländer. 
Die Bestimmung des ersten Absatzes findet keine Anwendung auf Apotheker, 
Drogisten, Handels- und Börsenmakler, Hausierer und andere Personen, welche 
ein im Umherziehen ausgeübtes Gewerbe betreiben. 
In Festungsrayons und solchen Gebieten, die als Grenzschutzgebiete erklärt 
sind, ist jeder Staat berechtigt, die Angehörigen des anderen vertragschließenden 
Teiles Beschränkungen im Erwerb und in der Benutzung von Grundeigentum zu 
unterwerfen. 
In keinem der vorerwähnten Fälle sollen jedoch die Angehörigen des einen 
Teiles im Gebiete des anderen Teiles ungünstiger behandelt werden als die An- 
gehörigen irgendeines dritten Landes. 
Artikel 3 
Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und andere 
kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften mit Einschluß der Ver- 
sicherungsgesellschaften, die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teiles 
ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen errichtet sind, sollen auch in dem Gebiete 
des anderen Teiles als gesetzlich bestehend anerkannt werden und insbesondere das 
Recht haben, vor Gericht als Kläger und Beklagte aufzutreten. Die Zulassung 
solcher Gesellschaften des einen vertragschließenden Teiles zum Gewerbe- oder 
Geschäftsbetriebe sowie zum Erwerbe von Grundstücken und sonstigem Vermögen 
in dem Gebiete des anderen Teiles bestimmt sich nach den dort geltenden Vor- 
schriften. Doch sollen die Gesellsehaften in diesem Gebiete jedenfalls dieselben Rechte 
genießen, welche den gleichartigen Gesellschaften irgendeines dritten Landes zustehen.
        <pb n="750" />
        — 714 — 
Artikel 4 
Die Boden- und Gewerbserzeugnisse des einen Teiles sollen in dem Ge- 
biete des anderen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung behandelt werden. 
Diese Behandlung gilt für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und im allge- 
meinen in jeder die Zölle und sonstigen Abgaben, die Eisenbahntarife sowie die 
Handelsgeschäfte betreffenden Beziehung, ferner für die Behandlung, welche 
staatliche oder unter stagtlicher Kontrolle stehende Monopolverwaltungen des einen 
vertragschließenden Teiles den Abnehmern oder Lieferern des anderen Teiles in 
der Preisstellung oder der sonstigen Geschäftsgebarung zuteil werden lassen. 
Artikel 5 
Vorrechte, die einer der vertragschließenden Teile während des Krieges 
anderen Ländern durch Erteilung von Konzessionen oder durch andere staatliche 
Maßnahmen gewährt hat, sollen aufgehoben oder auf den anderen Teil durch 
Gewährung gleichwertiger Rechte ausgedehnt werden. 
Artikel 6 
Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 berechtigen nicht zur Teilnahme 
an den Begünstigungen, 
1. die angrenzenden Ländern zur Erleichterung des örtlichen Verkehrs 
innerhalb einer Grenzzone bis zu fünfzehn Kilometer Breite gegen- 
wärtig oder künftig gewährt werden, 
2. die gegenwärtig oder künftig einer der vertragschließenden Teile den mit 
ihm zollgeeinten Ländern oder Gebieten gewährt, 
3. die Deutschland, Österreich-Ungarn oder einem anderen mit ihm durch 
ein Zollbündnis verbundenen Lande, das an Deutschland unmittelbar 
oder durch ein anderes mit ihm oder Österreich-Ungarn zollverbündetes 
Land mittelbar angrenzt, oder seinen eigenen Kolonien, auswärtigen 
Besitzungen und Schutzgebieten oder denen der mit ihm zollverbündeten 
Länder etwa gewähren wird. 
Artikel 7 
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr 
durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. 
Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder an- 
gewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, können in fol- 
genden Fällen stattfinden: 
1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen, 
2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit,
        <pb n="751" />
        — 715 — 
3. aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren 
oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge, 
4. zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschrän- 
kungen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Ver- 
trieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer 
Waren im Inland festgesetzt sind oder festgesetzt werden, durchzuführen. 
Artikel 8 
Innere Abgaben, welche im Gebiete des einen der vertragschließenden Teile 
für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder der Korporationen von der 
Hervorbringung, der Zubereitung, der Beförderung, dem Vertrieb oder dem 
Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig oder künftig erhoben werden, dürfen 
auch den gleichartigen Erzeugnissen des anderen Teiles auferlegt werden, diese 
jedoch unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen als die 
Erzeugnisse des eigenen Landes. Soweit innere Abgaben auf Rohstoffe oder 
Halbwaren gelegt werden, soll die Feststellung eines angemessenen Steuerausgleichs 
für die Einfuhr von Erzeugnissen, welche aus oder mit solchen Rohstoffen oder 
Halbwaren gewonnen werden, auch dann statthaft sein, wenn die gleichartigen 
inländischen Erzeugnisse nicht unmittelbar den Gegenstand der Abgabe bilden. 
Es bleibt jedem der vertragschließenden Teile unbenommen, geeignete 
Waren einem Staatsmonopol oder einer zur Gewinnung von Staatseinnahmen 
dienenden monopolähnlichen Regelung zu unterwerfen. Die vorstehenden Grund- 
sätze finden in diesem Falle entsprechende Anwendung. 
Artikel 9 
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den 
Besitz einer von den zuständigen Behörden des Heimatlandes ausgefertigten 
Gewerbe-Legitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie 
ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen 
befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende im Gebiete 
des anderen vertragschließenden Teiles, soweit es den Angehörigen des eigenen 
Landes gestattet ist, bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen 
Personen, welche die Waren produzieren, Warenankäufe zu machen oder bei Kauf- 
leuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen, in deren Gewerbe- 
betriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen zu suchen. 
Weder in dem einen noch in dem anderen Falle sollen sie hierfür eine besondere 
Abgabe entrichten müssen. 
Die Inhaber der Gewerbe-Legitimationskarten dürfen nur Warenmuster, 
aber keine Waren mit sich führen. 
Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber 
machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt
        <pb n="752" />
        — 716 — 
sein sollen, und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karten bei Aus- 
übung ihrer Tätigkeit als Handlungsreisende zu beachten sind. 
Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den vorbezeichneten 
Handlungsreisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- 
und Ausgangsabgaben unter der Voraussetzung zugestanden, daß diese Gegenstände 
binnen einer Frist von sechs Monaten wieder ausgeführt werden und die Identität 
der ein- und wieder ausgeführten Gegenstände außer Zweifel ist, wobei es gleich- 
gültig sein soll, über welches Zollamt die Gegenstände ausgeführt werden. 
Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr 
durch Niederlegung des Betrags der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicher- 
stellung gewährleistet werden. 
Die Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Bleie usw.), die zur Wahrung 
der Identität der Muster amtlich angelegt worden sind, sollen gegenseitig an- 
erkannt werden, und zwar in dem Sinne, daß die von der Zollbehörde des 
Ausfuhrlandes angelegten Zeichen auch in dem anderen Lande zum Beweise der 
Identität dienen. Die beiderseitigen Zollämter dürfen jedoch weitere Erkennungs. 
zeichen anlegen, falls dies im einzelnen Falle notwendig erscheint. 
Artikel 10 
Während des Bestehens dieses Abkommens wird der finnische Zolltarif 
nach dem Stande vom 1. Januar 1914 gegenüber Deutschland in Anwendung 
kommen. Der Tarif kann während dieser Zeit Deutschland gegenüber weder 
erhöht noch durch Zölle auf am 1. Januar 1914 zollfreie Waren erweitert werden. 
Die Finnische Regierung behält sich jedoch vor, vorzuschreiben, daß die im ge- 
nannten Zolltarif in Finnischer Mark festgesetzten Zölle entweder in Gold oder 
nach Wahl des Zollpflichtigen in Papier zum Goldwert zu entrichten sind. 
Artikel 11 
Auf Eisenbahnen soll hinsichtlich der Gestellung und Benutzung der Be- 
förderungsmittel und der übrigen Einrichtungen, hinsichtlich der Abfertigung und 
hinsichtlich der Beförderungspreise und der übrigen Abgaben kein Unterschied 
zwischen Deutschen und Finnländern oder den Angehörigen des meistbegünstigten 
dritten Landes und ihren Gütern bestehen. 
Artikel 12 
Jeder der vertragschließenden Teile wird die Seeschiffe des anderen und 
deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben wie 
die eigenen Schiffe zulassen, so daß ein Unterschied wegen der Nationalität der 
Schiffe in keiner Weise und auch nicht hinsichtlich der Zollbehandlung der ein-, 
aus- und durchgeführten Waren sowie auch nicht hinsichtlich der anschließenden 
oder vorhergehenden Beförderung auf Eisenbahnen oder Wasserwegen stattfindet.
        <pb n="753" />
        — 717 — 
Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Hinsicht oder sönft in 
bezug auf Schiffahrt von cinem der vertragschließenden Teile einer dritten Macht 
gegenwärtig oder künftig eingeräumt ist, soll ohne weiteres und bedingungslos 
auch dem anderen Teile zustehen. 
Von den Bestimmungen dieses Artikels wird eine Ausnahme in betreff 
derjenigen besonderen Begünstigungen, welche den Erzeugnissen des inländischen 
Fischfanges in dem einen oder dem anderen Lande jetzt oder in Zukunft gewährt 
werden sollten sowie in betreff der Küstenschiffahrt gemacht. Indes soll jeder 
der beiden Teile alle Rechte und Begünstigungen, welche der andere Teil hin- 
sichtlich der Küstenschiffahrt  irgend einer dritten Macht eingeräumt hat oder ein- 
räumen wird, insoweit für seine Schiffe in Anspruch nehmen können, als er den 
Schiffen des anderen Teiles für sein Gebiet dieselben Rechte und Begünstigungen 
einräumt. 
Artikel 13 
Um die Rechtsbeziehungen zwischen beiden Ländern hinsichtlich des Schutzes 
des gewerblichen Eigentums und des Urheberrechts mit den im internationalen 
Verkehr anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang zu bringen, verpflichten sich 
beide Regierungen, daß zur Gewährung eines gegenseitigen Schutzes die zuletzt inter- 
national vereinbarten Regeln, und zwar: 
1. für den Schutz auf dem Gebiete des gewerblichen Eigentums die Be- 
stimmungen der revidierten Pariser Übereinkunft vom 2. Juni 1911, 
2. für den Schutz auf dem Gebiete des literarischen und künstlerischen 
Urheberrechts die Bestimmungen der revidierten Berner Ubereinkunft 
vom 13. November 1908 
derart maßgebend sein sollen, als ob sie Inhalt dieses Vertrags wären. 
Artikel 14 
Die vertragschließenden Teile kommen überein, zwischen beiden Ländern den 
Post- und Telegraphenverkehr unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Welt- 
postvertrags und seiner Nebenabkommen, des Internationalen Telegraphenvertrags 
und des Internationalen Funkentelegraphenvertrags aufzunehmen. Die näheren 
Festsetzungen erfolgen durch Abkommen, die zwischen den beiderseitigen Ver- 
waltungen geschlossen werden. 
Schon jetzt wird vereinbart: 
1. die Telegramme werden bis auf weiteres über Schweden geleitet 
2. als Wortgebühr für ein gewöhnliches Telegramm ist der Betrag von 
25 Centimen in Aussicht genommen. Die Festsetzung der Anteile der 
beteiligten Länder bleibt der Vereinbarung der Verwaltungen vor- 
behalten. 
Artikel 15 
Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, zur Regelung der Konsular- 
verhältnisse, der Nachlässe, des Rechtsschutzes und der Rechtshilfe in bürgerlichen 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 137
        <pb n="754" />
        — 718 — 
Angelegenheiten tunlichst bald Verträge abzuschließen, die den Auschauungen und 
den Verhältnissen der Gegenwart entsprechen. Bis zum Inkrafttreten dieser Ver- 
träge sollen zwischen den beiden Ländern die Bestimmungen der nachstehenden 
Vereinbarungen Anwendung finden: 
      
1. des deutsch-russischen Konsularvertrags vom 8. Dezember / 26. November 1874, 
2. der deutsch-russischen Konvention über die Regulierung von Hinter- 
lassenschaften vom 12. November / 31. Oktober 1874, 
     
3. des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 und 
des Notenwechsels, betreffend die wechselseitige Befreiung des Deutschen 
Reichs und Rußlands von der ihnen für Ausländer in Rechtsstreitig- 
keiten obliegenden Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, Vorschußzahlung 
und Gebührenentrichtung, vom 8. September / 27. August 1897 
  
Ferner verpflichten sich die beiden vertragschließenden Teile, sobald wie 
möglich in Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrags über die gegenseitige 
Auslieferung von Verbrechern und die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen auf 
neuzeitlicher Grundlage einzutreten. Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags räumen 
sie sich gegenseitig die Rechte und Vegünstigungen ein, die jeder Teil mit Be- 
ziehung auf die Auslieferung von Verbrechern und die Rechtshilfe in Strafsachen 
der meistbegünstigten Nation eingeräumt hat oder künftig einräumen wird, sofern 
der ersuchende Teil bei Stellung des Antrags dem ersuchten Teile die Gegen- 
seitigkeit für gleiche Fälle zusichert. 
  
   
  
Artikel 16 
Jeder vertragschließende Teil wird die Zeitwanderung seiner Angehörigen 
in das Gebiet des anderen Teiles zur Beschäftigung in landwirtschaftlichen und 
gewerblichen Betrieben gestatten und sie in keiner Weise, insbesondere auch nicht 
durch Paßerschwerungen, hindern. Die Vertreter von Organisationen, die im 
Gebiete des einen Teiles zur Vermittlung der Anwerbung solcher Arbeiter 
gegründet sind und die von der Regierung dieses Teiles der Regierung des 
anderen Teiles bezeichnet werden, sollen im Gebiete des letzteren ohne weiteres 
zugelassen werden und ihre Vermittlungstätigkeit ungehindert ausüben dürfen. 
Artikel 17 
Dieses Abkommen soll zwei Wochen nach dem Austausch der Bestätigungs- 
urkunden in Wirksamkeit treten und bis zur Inkraftsetzung eines Handels- und 
Schiffahrtsvertrags, über dessen Abschluß die vertragschließenden Teile tunlichst 
bald in Verhandlungen treten werden, in Geltung bleiben.
        <pb n="755" />
        Sollte bis zum 31. Dezember 1920 der Handels- und Schiffahrtsvertrag 
nicht abgeschlossen und in Kraft getreten sein, so soll jeder der vertragschließenden 
Teile befugt sein, das gegenwärtige Abkommen mit einjähriger Frist zu kündigen. 
Artikel 18 
Dieses Abkommen wird bestätigt werden. Die Bestätigungsurkunden 
sollen tunlichst bald in Berlin ausgetauscht werden. 
Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige 
Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin, am 7. März 1918. 
(L. S.) Craf von Hertling (L. S.) Dr. Hjelt 
(L. S.) Dr. Erich
        <pb n="756" />
        — 720 — 
(Nr. 6376) 
Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 7. März 1918 in 
Berlin unterzeichneten Friedensvertrags zwischen Deutschland und Finnland 
und des am selben Tage in Berlin unterzeichneten Handels- und Schiff- 
fahrtsabkommens zwischen Deutschland und Finnland. Vom 28. Juni 1918. 
Die vorstehend abgedruckten, am 7. März 1918 in Berlin unterzeichneten 
Verträge, nämlich: 
1. Friedensvertrag zwischen Deutschland und Finnland, 
2. Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Deutschland und Finnland 
sind ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden ist am 
25. Juni 1918 in Berlin erfolgt. 
Berlin, den 28. Juni 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Kühlmann
        <pb n="757" />
        — 721 — 
(Nr. 6377) Verordnung über die Preise für Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918. Vom 
28. Juni 1918. 
Auf Grund der §§ 4, 13 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und 
Häcksel aus der Ernte 1918 vom 6. Juni 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 475) sowie 
auf Grund des § 19 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und 
Häcksel vom 2. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 685) wird verordnet: 
§ 1 
Der Preis für das nach §§ 1, 2 der Verordnung über den Verkehr mit 
Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 abzuliefernde Stroh beträgt für die 
Tonne: 
bei Flegeldruschstroh 90 Mark, 
bei Maschinendruschstroh 80 Mark. 
Ist das Stroh nicht von mindestens mittlerer Art und Güte, so ist ein 
entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen. 
Für Stroh, das in drahtgepreßten Ballen geliefert wird, erhöht sich der 
Preis um 12 Mark für die Tonne. Der Zuschlag umfaßt auch die Kosten für 
die Beschaffung des Bindedrahts. 
Die Preise schließen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des 
nächsten Ortes, von dem das Stroh mit der Babhn oder zu Wasser versandt 
werden kann, sowie die Kosten des Verladens daselbst ein. 
§ 2 
Der Lieferungsverband erhält für Vermittlung und sonstige Unkosten für 
alles Stroh, das auf Grund der §§ 1, 2 der Verordnung über den Verkehr mit 
Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 aus seinem Bezirk abgeliefert wird, eine 
Vergütung von 12 Mark für die Tonne. Die Landeszentralbehörden oder die 
von ihnen bestimmten Stellen bestimmen, welcher Teil der Vergütung dem Händler 
oder Kommissionär zusteht, falls sich der Lieferungsverband eines solchen bedient. 
§ 3 
Bel dem Verkaufe des nicht nach §§ 1, 2 der Verordnung über den Verkehr 
mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 abzuliefernden Strohes durch den 
Erzeuger dürfen die im § 1 bestimmten Preise nicht überschritten werden.
        <pb n="758" />
        — 722 — 
Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Preis 
gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont 
hinzugeschlagen werden. Die Preise schließen die Kosten er Beförderung bis 
zur Verladestelle des nächsten Ortes, von dem das Stroh mit der Bahn oder zu 
Wasser versandt werden kann, sowie die Kosten des Verladens daselbst ein. 
§ 4 
Beim Verkaufe von Häcksel durch den Hersteller darf der Preis von 
120 Mark für die Tonne ohne Sack nicht überschritten werden. 
Für leihweise Überlassung der Säcke darf während der ersten drei Wochen 
eine Sackleihgebühr bis zu 35 Pfennig für die ganze Zeitdauer berechnet werden. 
Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen zurückgegeben, so beträgt vom 
Beginne der vierten Woche ab die Leihgebühr 15 Pfennig für jede weitere 
Woche. Werden die Säcke nach Ablauf von acht Wochen nicht zurückgegeben, 
so ist außer der Leihgebühr ein Betrag von 3 Mark für einen Sack von 
mindestens 10 Kilogramm Fassung und von 3,50 Mark für einen Sack von 
mindestens 50 Kilogramm Fassung zu zahlen. 
Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für einen Sack von 
mindestens 40 Kilogramm Fassung nicht mehr als 2,45 Mark, für einen Sack 
von mindestens 50 Kilogramm Fassung nicht mehr als 2,55 Mark betragen. 
Diese Preise schließen den Preis für die Sackbänder mit ein.. Im übrigen 
gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2. 
§ 5 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
für den Weiterverkauf von Stroh und Häcksel im Groß- und Kleinhandel, ferner 
für die Abgabe von Stroh und Häcksel durch Kommunalverbände und Gemeinden 
an die Verbraucher Höchstpreise festsetzen. 
§ 6 
Der Übernahmepreis, den der Kriegsausschuß für Ersatzfutter für das von 
ihm nach § 13 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus 
der Ernte 1918 übernommene Lupinen-, Zückerrübensamen- oder Runkelrüben-= 
samenstroh zu zahlen hat, darf den Betrag von 80 Mark für die Tonne nicht 
übersteigen, auch wenn das Stroh gehäckselt oder sonst zerkleinert ist. Ist das 
Stroh nicht von mindestens mittlerer Art und Güte, so ist ein entsprechend 
niedrigerer Preis zu zahlen.
        <pb n="759" />
        — 723 — 
§ 7 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie 
gilt auch für Stroh aus früheren Ernten. Die Verordnung über den Verkehr 
mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 685) und die 
Verordnung über den Höchstpreis für Häcksel vom 19. März 1918 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 132) treten am 1. August 1918 außer Kraft. 
Berlin, den 28. Juni 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
 
  
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="760" />
        <pb n="761" />
        — 725 —  
   
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 86 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken S. 725. — Bekanntmachung 
über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation von Urkunden in den besetzten Ge- 
bieten. S. 725. — Berichtigung. S. 726. 
  
  
(Nr. 6378) Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 3. Juli 1918. 
n der gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, 
vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) durch Bekanntmachung vom 1. April 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 89) veröffentlichten und durch die Bekanntmachungen 
vom 12. März 1915, 22. April 1916 und 24. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 153, 343 und 373) ergänzten Übersicht der Einteilung der am Weinbau 
beteiligten Gebiete des Reichs in Weinbaubezirke sind nachstehende Änderungen 
eingetreten: 
Unter "X. Elsaß-Lothringen: die Gemarkung Marlenheim, bisher dem 
Weinbaubezirke Nr. 1 (Straßburg) zugeteilt, ist dem Weinbaubezirke Nr. 14 
(Wasselnheim) angegliedert worden. 
Berlin, den 3. Juli 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Flach 
  
(Nr. 6379) Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation 
von Urkunden in den besetzten Gebieten. Vom 3. Juli 1918. 
Auf Grund des § 3 der Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften 
und Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten vom 20. Januar 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 48) wird folgendes bestimmt: 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1918. 138
        <pb n="762" />
        — 726 — 
I 
Die Bekanntmachung uͤber die Beglaubigung von Unterschriften und die 
Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten vom 31. Juli 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 874) wird wie folgt geändert: 
1. Satz 2 erhält folgende Fassung: 
Für die öffentlichen Beglaubigungen sind die dortigen Bezirks- 
gerichte (Aufsichtsrichter), das Kaiserlich Deutsche Gericht der Verwal- 
tung in Warschau, die Kaiserlich Deutschen Kreischefs (Polizeipräsidenten) 
und die Justizkommissare zuständig. 
2. Satz 3 wird gestrichen. 
II 
Die Bestimmung unter II findet auf alle seit dem 1. September 1917 
beglaubigten und legalisierten Urkunden Anwendung. 
Berlin, den 3. Juli 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Wallraf 
  
Berichtigung 
In der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buch- 
weizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken vom 27. Juni 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 677) ist als Überschrift vor &amp; 15 einzufügen: 
III. Schlußbestimmungen 
Berlin, den 5. Juli 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="763" />
        —  727  — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 87 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier S. 727. — Verordnung, be- 
treffend Abänderung des § 9 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873. S. 727. — 
Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Kalkstickstoff. S. 728. 
 
 
 
 
 
(Nr. 6380) Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. Vom 10. Juli 1918. 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt: 
§ 1 
Die Reichsstelle für Druckpapier (Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 863) kann an- 
ordnen, daß ein von ihr festzusetzender Teil des Kaufpreises für maschinenglattes, 
holzhaltiges Druckpapier, das für den Druck von Tageszeitungen bestimmt ist, 
von dem Lieferer an die Reichsstelle für Papierholz abzuführen ist. 
§ 2 
Verträge über Lieferungen von maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier, 
die in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1918 erfolgen, gelten als zu 
den von der Reichsstelle für diese Zeit festzusetzenden Preisen abgeschlossen, soweit 
das Papier zum Druck von Tageszeitungen bestimmt ist. 
§ 3 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 10. Juli 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
(Nr. 6381) Verordnung, betreffend Abänderung des § 9 des Gesetzes über die Kriegsleistungen 
vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129). Vom 4. Juli 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 139 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1918.
        <pb n="764" />
        — 728 — 
Artikel 1 
1. Der § 9 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 129) wird für die Dauer des gegenwärtigen Kriegszustandes 
durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Vergütung für Naturalquartier und Stallung wird nach den für den 
Friedenszustand geltenden Sätzen gewährt) jedoch finden auf die Quartierleistung 
in den Fällen unter A 4 bis 8 des Servistarifs (Beilage 1 des Gesetzes vom 
6. Juli 1904 — Reichs-Gesetzbl. S. 272 — in der Fassung des Gesetzes vom 
17. Mai 1906 — Reichs-Gesetzbl. S. 473 —) stets die unter a aufgeführten 
Sätze Anwendung. 
Die Beschaffenheit des Ouartiers wird im allgemeinen durch die für den 
Friedenszustand geltenden Vorschriften bestimmt. 
2. Für die Dauer der Geltung der Nr. 1 tritt Abschnitt 1 Ziffer 2 der 
Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über 
die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) außer Kraft. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung mit Wirkung vom 
1. Januar 1918 in Kraft. · 
Den Zeitpunkt, in dem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, 
bestimmt der Reichskanzler. 
Berlin, den 4. Juli 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Wallraf 
  
(Nr. 6382) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Kalkstickstoff. Vom 8. Juli 1918. 
Auf Grund des 9 2 Abs. 2 der Verordnung über Stickstoff vom 18. Jannar 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 59) wird bestimmt: 
1 
Im &amp; 1 Abs. 1 der Verordnung über Kalkstickstoff vom 24. Oktober 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 963) wird das Wort „Reichsschatzamt“ durch „Kriegs- 
ernährungsamt“ ersetzt. 92 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 8. Juli 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
Den Bezug des Reichs-Gesezblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="765" />
        —  729— 
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
  
 
Inhalt: Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung. über die Errichtung von Herstellungs- 
und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917. S. 729. — Verordnung 
über die Regelung des Verkehrs mit Käse, Quark, Molkeneiweiß und ähnlichen Erzeugnissen. 
S. 730.  
  
(Nr. 6383) Bekanmtmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von 
Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 236). Vom 11. Juli 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Die Verordnung über die Errichtung von Herstellungs- und Vertriebs- 
gesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 236) 
wird wie folgt ergänzt: 
1. Im Artikel 1 Abs. 1 wird hinter dem Worte „Bedürfnisse“ eingefügt 
„sowie der Ausgleich zwischen stilliegenden und weiterarbeitenden Ge- 
sellschaftern“.  
2. Im Artikel II § 5 Abs. 4 wird das Wort „Gewinnanteile" ersetzt durch 
das Wort „Ausgleichsbeträge“. 
Artikel I 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 11. Juli 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Reichs-Gesetbl. 1918. 140 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1918.
        <pb n="766" />
        — 730 — 
(Nr. 6384) Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Käse, Quark, Molkeneiweiß 
und ähnlichen Erzeugnissen. Vom 15. Juli 1918. 
Auf Grund des § 41 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 755) und des § 11 der Verordnung über Käse vom 20. Oktober 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1179) wird bestimmt: 
§ 1 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können 
den Verkehr mit Käse, Quark und Molkeneiweiß nebst den aus Magermilch, 
Molke, Quark und Molkeneiweiß hergestellten käseähnlichen Erzeugnissen regeln. 
Dies gilt nicht für Quark, der nach Maßgabe der Verordnung über die 
Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. November 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1005)  an Stelle von Magermilch abzuliefern ist; insoweit ver- 
bleibt es bei den Vorschriften jener Verordnung. 
§ 2 
Die Reichsstelle für Speisefette kann anordnen, daß nach ihrer Weisung 
die mit der Verkehrsregelung beauftragten Stellen bestimmte Mengen der im § 1 
genannten Lebensmittel in guter Beschaffenheit zum Herstellerhöchstpreise zu liefern 
haben. Sie soll hierbei auf den eigenen Bedarf der liefernden Stelle Rücksicht 
nehmen. 
Streitigkeiten, die sich aus der Beschaffenheit der gelieferten Lebensmittel 
ergeben, entscheidet endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft. Die 
Bestimmungen der Bekanntmachung über die Errichtung eines Schiedsgerichts 
nach § 22 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 vom 9. Juni 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 484) finden entsprechende Anwendung. 
§ 3 
Bei Lieferungen auf Anordnung der Reichsstelle für Speisefette (§ 2) kann 
von den mit der Verkehrsregelung beauftragten Stellen zur Deckung der Kosten 
der Regelung ein Zuschlag bis zu dem Betrage von 10 Mark für je 50 Kilo- 
gramm zu den geltenden Herstellerhöchstpreisen erhoben werden. 
Die Reichsstelle für Speisefette ist berechtigt, einen weiteren Zuschlag von 
2 Mark für je 50 Kilogramm zu erheben. 
Die Zuschläge nach Abs. 1 und 2 dürfen beim Weiterverkaufe neben den 
geltenden Höchstpreisen berechnet werden. 
§ 4 
Die Reichsstelle für Speisefette kann weitere Anordnungen über den Verkehr 
mit den im § 1 genannten Lebensmitteln treffen und Ausnahmen von den Vor- 
schriften dieser Verordnung zulassen.
        <pb n="767" />
        — 731 — 
§ 5 
Die Vorschrift des § 36 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 
1916 findet entsprechende Anwendung. 
§ 6 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den auf Grund 
der §§ 1, 4 erlassenen Bestimmungen und Anordnungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
§ 7 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 15. Juli 1918. 
  
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="768" />
        <pb n="769" />
        —   733 —  
Reichs-Gesetzblatt  
 Jahrgang 1918      ——              
Nr. 89 
 –—      
  
Inhalt: Verordnung über die Kartoffelversorgung.   — S. 733. 
  
(Nr. 6385) Verordnung über die Kartoffelversorgung. Vom 18. Juli 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Für den Verkehr mit Kartoffeln gelten die Vorschriften der Verordnung 
über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 569) mit den aus folgenden Vorschriften sich ergebenden 
Änderungen: 
1. Im § 1 Abs. 1 werden die Worte „vom 16. August 1917 bis zum 
15. September 1918“ sowie die Worte „Mengen an“ gestrichen. 
2. Im § 1 Abs. 2 wird an Stelle der Worte „Der Präsident des Kriegs- 
ernährungsamts kann“ gesetzt: 
„Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann nähere Bestim- 
mungen treffen und“. 
3. Im § 2 Abs. 2 wird an Stelle der Worte „des Verbrauchs" gesetzt: 
„der Versorgung“. 
4. § 4 erhält folgende Fassung: 
„Die Reichskartoffelstelle kann die Lieferung der von ihr fest- 
gesetzten Kartoffelmengen einem Überschußverband oder einer Vermitt- 
lungsstelle (§ 6) übertragen. Die Reichskartoffelstelle oder die von ihr 
beauftragten Stellen bestimmen, in welchen Mengen und zu welchen 
Zeiten Kartoffeln aus einem Kommunalverband an die Reichskartoffel- 
stelle oder die von ihr bestimmten Stellen zu liefern sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1918 141 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juli 1918.
        <pb n="770" />
        — 734 — 
Die Bedarfsverbände sind verpflichtet, die zugewiesenen Kartoffel- 
mengen am Verladeort abzunehmen. Den Bedarfsverbänden gleich 
stehen die Herresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichs- 
branntweinstelle und die Trockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft. 
Die Reichskartoffelstelle schreibt die Bedingungen der Lieferung 
und Abnahme vor.“ 
5. Im § 5 wird an Stelle der Worte „mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre“ usw. bis „nicht“ gesetzt: 
„mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft 
werden“. 
6. Im § 7 wird im Abs. 1 an Stelle der Worte „landwirtschaftlichen 
Betrieb" und im Abs. 3 an Stelle der Worte „Unternehmer eines landwirt- 
schaftlichen Betriebs“ gesetzt 
„Kartoffelerzeuger“. 
7. Im § 8 wird im Abs. 1 Satz 2 an Stelle der Worte „landwirtschaft- 
lichen Betriebe"" und im Abs. 3 Satz 1 an Stelle der Worte „landwirtschaft- 
lichen Betriebe“ und an Stelle des Wortes „Betriebe““ gesetzt: 
„Kartoffelerzeuger“; 
im Abs. 3 Satz 2 wird an Stelle der Worte „den Betrieben“ gesetzt: 
"den Kartoffelerzeugern“. 
8. Im § 9 werden im Abs. 1 Satz 2 an Stelle der Worte „ihre land- 
wirtschaftlichen Betriebe“ die Worte: 
„die Kartoffelerzeuger ihres Bezirkes“, 
im Abs. 2 Satz 1 an Stelle der Worte „ihre landwirtschaftlichen. Betriebe" 
die Worte: 
„die Kartoffelerzeuger“ 
und im Abs. 2 Satz 2 an Stelle der Worte „den Betrieben“ die Worte: 
„den Erzeugern“ 
gesetzt. 
9. § 15 erhält folgende Fassung: 
„Die Beamten der Polizei und die von der Reichskartoffelstelle, 
den Vermittlungsstellen, den Kommunalverbänden oder der Polizei- 
behörde beauftragten Personen sind befugt, in Räume, in denen Kar- 
toffeln gelagert, feilgehalten oder verarbeitet werden oder in denen 
Kartoffeln zu vermuten sind, sowie in Räume, in denen Vieh gehalten 
oder gefüttert wird, einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, 
Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und die vorhandenen Vorräte fest- 
zustellen.
        <pb n="771" />
        — 735 — 
Die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebs- 
leiter und Aufsichtspersonen haben den nach Abs. 1 zum Betreten der 
Räume Berechtigten auf Erfordern die Vorräte sowie deren Herkunft, 
insbesondere bei Erwerb von Dritten den Veräußerer nach Namen und 
Wohnung und den Kaufpreis anzugeben und Auskunft über die Ver- 
wendung der Vorräte zu erteilen. Sie haben den zum Betreten der 
Räume Berechtigten auf Erfordern bei der Feststellung der Vorräte 
Hilfe zu leisten. Wird die Hilfeleistung verweigert, so kann die zu- 
ständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Ver- 
pflichteten durch Dritte vornehmen lassen.“ 
10. § 16 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
„Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden und 
Gemeinden übertragenen Verpflichtungen und Befugnisse durch deren 
Vorständ wahrgenommen werden.“ 
11.  Hinter § 16 wird als § 16-a folgende Vorschrift eingefügt: 
„Der Kommunalverband kann Kartoffeln, die einer ordnungs- 
mäßig ergangenen Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei 
behördlicher Nachprüfung verheimlicht oder sonstwie der Aufnahme ent- 
zogen werden oder dic der Kartoffelerzeuger vorschriftswidrig zu ver- 
wenden oder zu veräußern sucht, sowie Kartoffeln, die unbefugt in den 
Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung zugunsten 
des Kommunalverbandes für verfallen erklären. Der Kommunalverband 
kann schon vor der Verfallerklärung die zur Sicherstellung der Kartoffeln 
erforderlichen Anordnungen treffen. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde 
bewirkt keinen Aufschub.“ 
12.  Im  § 17 Nr. 1 wird an Stelle der Worte „der §§ 2, 13“ gesetzt: 
"des § 2, §  13 Abs. 1“. 
13. § 17 Nr. 4 erhält folgende Fassung: 
„4. wer der Vorschrift im § 15 zuwider den Eintritt in die 
Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen, 
die Feststellung der vorhandenen Vorräte oder die Hilfeleistung bei dieser 
Feststellung verweigert.“ 
14. § 17  Abs. 2 erhält unter Streichung des Schlußpunktes folgenden 
Zusatz: „, soweit sie nicht gemäß § 16 a für verfallen erklärt worden sind“. 
 
 
15. § 19 Abs. 1 wird gestrichen. 
16. Im § 2 Abs. 4, § 5 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, 
§ 16 Satz 1, § 18 wird das Wort „Präsident“ durch das Wort „Staats- 
sekretär““ ersetzt.
        <pb n="772" />
        — 736 — 
Artikel 2 
Die Bestimmungen der Verordnung über Kartoffeln vom 16. August 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 713) sowie die Bestimmungen, die auf Grund des § 2 
Abs. 1 bis 3 und des 9 11 Satz 2 der Verordnung über die Kartoffelversorgung 
im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni 1917. (Reichs-Gesetzbl. S. 569) 
erlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung in Kraft. 
Artikel 3 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über 
die Kartoffelversorgung, wie er sich aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, in 
fortlaufender Nummernfolgk der Paragraphen unter der lberschrift: „Verordnung 
über die Kartoffelversorgung“ und dem Datum dieser Verordnung im Reichs- 
Gesetzblatt bekanntzumachen. 
Artikel 4 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1918 in Kraft. 
Berlin, den 18. Juli 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
  
  
Den Bezug den Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="773" />
        —  737 — Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
    
Nr. 90 
Inhalt: Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über die Kartoffelversorgung. S. 737. 
  
  
  
  
(Nr. 6386) Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über die Kartoffelversorgung. 
Vom 18. Juli 1918. 
Auf Grund des Artikel 2 der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 
18. Juli 1918 (Reichs--Gesetzbl. S. 733) wird der Wortlaut der Verordnung über 
die Kartoffelversorgung, wie er sich aus Artikel 1 der Verordnung vom 18. Jull 
1918 ergibt, nachstehend bekanntgemacht. 
Berlin, den 18. Juli 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Jull 1918. 142
        <pb n="774" />
        — 738 — Verordnung über die Kartoffelversorgung. 
Vom 18. Juli 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
desBundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die für die Ernährung der Be- 
völkerung erforderlichen Kartoffeln nach den Vorschriften dieser Verordnung zu 
beschaffen, soweit der Bedarf nicht aus den in ihren Bezirken verfügbaren Vor- 
räten gedeckt werden kann. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann nähere Bestimmungen 
treffen und Grundsätze für die Berechnung des Bedarfs aufstellen. 
§ 2 
Die Kommunalverbände haben die Versorgung der Bevölkerung mit Kar- 
toffeln zu regeln. 
Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten Volks- 
lung mehr als zehntausend Einwohner hatten, milt deren Einverständnis die 
gelung der Versorgung für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Die Be- 
schaffung des Bedarfs liegt auch im Falle der Übertragung der Versorgungs- 
regelung auf die Gemeinden den Kommunalverbänden ob.  
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung der Versorgung vereinigen. 
Die können die Versorgung ihres Bezirkes oder eines Teiles ihres Bezirkes selbst 
regeln. Soweit die Versorgung für einen größeren Bezirk geregelt wird, ruhen 
die Befugnisse der zu dem Bezirke gehörenden Kommunalverbände und Gemeinden. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Bestimmungen über 
die Art der Regelung erlassen. - 
§ 3 
Der Bedarf der Kommunalverbände, der Heeresverwaltungen, der Marine- 
verwaltung, der Reichsbranntweinstelle und der Trockenkartoffel-Verwertungs- 
gesellschaft m. b. H. in Berlin wird von der Reichskartoffelstelle festgesetzt. Die 
Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung haben ihren Bedarf an Kartoffeln 
bei der Reichskartoffelstelle zu den von dieser bestimmten Zeitpunkten anzumelden.
        <pb n="775" />
        — 739 — 
§ 4 
Die Reichskartoffelstelle kann die Lieferung der von ihr festgesetzen Kartoffel- 
mengen einem Überschußverband oder einer Vermittlungsstelle § 6 übertragen. 
Die Reichskartoffelstelle oder die von ihr beauftragten Stellen bestimmen, 
in welchen Mengen und zu welchen Zeiten Kartoffeln aus einem Kommunalverband 
an die Reichskartoffelstelle oder die von ihr bestimmten Stellen zu liefern sind. 
Die Bedarfsverbände sind verpflichtet, die zugewiesenen Kartoffelmengen 
am Verladeort abzunehmen. Den Bedarfsverbänden gleich stehen die Heeres- 
verwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichsbranntweinstelle und die Trocken- 
kartoffel-Verwertungsgesellschaft. 
Die Reichskartoffelstelle schreibt die Bedingungen der Lieferung und Ab- 
nahme vor. 
  
§ 5 
Der Staatsfekretär des Kriegsernährungsamts kann Grundsätze über die 
Verpflichtung der Kommunalverbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicher- 
stellung und Lieferung der Kartoffeln aufstellen. Er kann nähere Bestimmungen 
über die Verpflichtung der Kartoffelerzeuger treffen und bestimmen, daß Zuwider- 
handlungen dagegen sowie gegen die zu ihrer Durchführung ergehenden Anord- 
nungen der zuständigen Behörden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark 
oder mit Haft bestraft werden. 
§ 6 
Die auf Grund des § 7 der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 
26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) den Landeszentralbehörden auferlegte 
Verpflichtung, für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Vermittlungsstellen 
(Landeskartoffelstellen, Provinzialkartoffelstellen) einzurichten, bleibt bestehen. Die 
Vermittlungsstellen sind Behörden. Die Landeszentralbehörden können nähert 
Bestimmungen treffen. 
Die Vermittlungsstellen und die Kommunalverbände haben der Reichs- 
kartoffelstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie sind an die Weisungen 
der Reichskartoffelstelle gebunden. Die gleichen Verpflichtungen liegen den Kom- 
munalverbänden gegenüber den Vermittlungsstellen ob. 
  
  
§ 7 
Der Kommnnalverband hat für jeden Kartoffelerzeuger seines Bezirkes 
eine Wirtschaftskarte nach den von der Reichskartoffelstelle zu erlassenden Be- 
stimmungen zu führen und der Reichskartoffelstelle und deren Beauftragten 
auf Verlangen die Einsicht in die Wirtschaftskarten und die dazu gehörenden 
Aufzeichnungen zu gestatten. 
142*
        <pb n="776" />
        — 740 — 
Der Kommnnalverband kann, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung 
von Wirtschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren Bezirk die gleiche Verpflichtung 
auferlegen. 
Der Kartoffelerzeuger ist verpflichtet, auf Erfordern des Kommunalver- 
bandes oder der Gemeinde alle zur Anlegung und Fortführung der Wirtschaftt- 
karte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. · 
  
§ 8 
Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß die nach den §§ 4, 5 oder nach 
den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen aus seinem Bezirke 
zu liefernden Kartoffeln rechtzeitig geliefert werden. Der Kommunalverband hat 
die festgesetzten Mengen auf die Gemeinden oder unmittelbar auf die Kartoffel- 
erzeuger umzulegen. 
Erfüllt der Kommunalverband die ihm obliegende Lieferungspflicht nicht 
rechtzeitig, so kann die Reichskartoffelstelle die Mengen, die innerhalb des Kommunal- 
verbandes nach den auf Grund des § 1 Abs. 2, der §§ 3, 5 erlassenen Bestimmungen 
verbraucht werden dürfen, herabsetzen. Auf ihren Antrag kann die Reichsgetreide- 
stelle die Lieferung der der Bewirtschaftung der Reichsgetreidestelle unterliegenden 
Erzeugnisse an den Kommunalverband einschränken oder einstellen. Die Anordnungen 
der Reichskartoffelstelle und der Reichsgetreidestelle erfolgen im Einvernehmen mit 
der Landeszentralbehörde; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der 
Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. 
Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen derart auf die 
Gemeinden oder auf die Kartoffelerzeuger verteilen, daß in erster Linie die 
Gemeinden oder die Kartoffelerzeuger betroffen werden, die ihre Lieferungspflicht 
nicht erfüllt haben. Der Kommunalverband kann innerhalb seiner Verteilungs- 
befugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden oder den 
Kartoffelerzeugern gegenüber einschränken oder einstellen. 
Die Vorschriften im Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, soweit die Lieferung 
hne Verschulden eines Lieferungspflichtigen unterbleibt. 
  
  
§ 9 
Die Gemeinde haftet dafür, daß die nach § 8 Abs. 1 aus ihrem Bezirke 
zu liefernden Mengen rechtzeitig geliefert werden. Sie kann die ihr zur Lieferung 
aufgegebenen Mengen auf die Kartoffelerzeuger ihres Bezirkes umlegen. 
Hat die Gemeinde ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt und macht der 
Kommunalverband von seiner Befugnis nach § 8 Abs. 3, die Kürzung auf die 
Gemeinden zu verteilen, Gebrauch, so kann die Gemeinde die Kürzung derart 
auf die Kartoffelerzeuger verteilen, daß in erster Linie diejenigen betroffen 
werden, die ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt haben Die Gemeinde kann
        <pb n="777" />
        — 741 — 
innerhalb ihrer Verteilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände 
den Erzeugern gegenüber einschränken oder einstellen. 
§ 10 
Die Kommunalverbände haben die übernommenen Mengen, soweit sie sie 
nicht alsbald verteilen, sorgfältig einzumieten oder einzulagern. Beim Einmieten 
und Einlagern und bei den sonst zur Erhaltung der Kartoffeln nötigen Maß- 
nahmen sind Sachverständige zuzuziehen. Die Landeszentralbehörden treffen die 
näheren Bestimmungen. 
Die Kommunalverbände und die Vermittlungsstellen (§ 6) können in ihrem 
Bezirke Plätze für das Einmieten und Räume für das Einlagern in Anspruch 
nehmen. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet über Streitigkeiten, ins- 
besondere über die Höhe der Vergütung, endgültig. 
$ 11 
Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
nähere Anordnungen treffen. Die Kartoffelerzeuger sind ferner verpflichtet, die 
zur Erhaltung und Pflege erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Sie dürfen 
die Kartoffeln in Höhe der bei ihnen sichergestellten Mengen nicht verbrauchen 
oder beiseiteschaffen. Durch Rechtsgeschäft darf über die sichergestellten Mengen 
nur zur Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung verfügt werden. Rechts- 
geschäftlichen Verfügungen stehen gleich Verfügungen, die im Wege der Zwangs- 
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
§ 12 
Das Eigentum an Kartoffeln, die nach den auf Grund dieser Verordnung 
erlassenen Bestimmungen zu liefern sind, kann durch Anordnung der unteren 
Verwaltungsbehörde auf den Kommunalverband oder die von der unteren Ver- 
waltungsbehörde bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung kann an 
den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des 
Bezirkes gerichtet werden. Im ersten Falle geht das Eigentum über, sobald die 
Anordnung dem Besitzer zugeht, im zweiten Falle mit dem Ablauf des Tages 
nach Auzgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffent- 
licht wird. 
Der Enteignung soll die Aussonderung der zu enteignenden Mengen vor- 
ansgehen. Die untere Verwaltungsbehörde kann die Kartoffelerzeuger zur Aus- 
sonderung der zu liefernden Mengen auffordern und, wenn sie dieser Aufforderung 
nicht nachkommen, die Aussonderung auf ihre Kosten vornehmen lassen. Die
        <pb n="778" />
        — 742 — 
Vorschrift im Satz 2 gilt entsprechend für die Anlieferung der enteigneten 
Kartoffeln bis zur nächsten Verladestelle. 
Für die enteigneten Vorräte ist ein Übernahmepreis zu zahlen, der unter 
Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte 
festgesetzt wird. Hat der zur Lieferung Verpflichtete einer Aufforderung der 
unteren Verwaltungsbehörde zur Lieferung innerhalb der ihm gesetzten Frist 
nicht Folge geleistet, so ist verl ihm zu zahlende Übernahmepreis um sechzig Mark 
für die Tonne zu kürzen. Der Betrag, um den der Übernahmepreis gekürzt 
wird, fließt dem Kommunalverbande zu, aus dessen Bezirk die enteignete Menge 
in Anspruch genommen wird. 
Streitigkeiten die sich aus der Anwendung der Vorschriften im Abs. J bis ? (leider unleserlich!) 
ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem 
sich die Kartoffeln zur Zeit der Anordnung befinden. 
§ 13 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann das Verfüttern von Kar- 
toffeln und von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation 
sowie das Vergällen und Einsäuern beschränken oder verbieten. Er kann be- 
stimmen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Kartoffeln und 
die genannten Erzeugnisse zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse verwendet 
werden dürfen. 
Er kann zu ben von ihm bestimmten Zeitpunkten Ermittlungen über Vor- 
räte von Kartoffeln sowie von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffel- 
stärkefabrikation anordnen. 
§ 14 
Der Verkehr mit Saatkartoffeln wird in einer besonderen Verordnung 
geregelt. 
§ 15 
Die Beamten der Polizel und die von der Reichskartoffelstelle, den Ver- 
mittlungsstellen, den Kommunalverbänden oder der Polizeibehörde beauftragten 
Personen sind befugt, in Räume, in denen Kartoffeln gelagert, feilgehalten oder 
verarbeitet werden oder in denen Kartoffeln zu vermuten sind, sowie in Räume, 
in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, einzutreteng daselbst Besichtigungen 
vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und der vorhandenen Vorräte 
festzustellen 
Die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und 
Aufsichtspersonen haben den nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten 
auf Erfordern die Vorräte sowie deren Herkunft, insbesondere bei Erwerb von 
Dritten den Veräußerer nach Namen und Wohnung und den Kaufpreis anzugeben 
und Auskunft über die Verwendung der Vorräte zu erteilen. Sie haben den 
zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern bei der Feststellung der
        <pb n="779" />
        — 743 — 
Vorräte Hilfe zu leisten. Wird die Hilfeleistung verweigert, so kann die zuständige 
Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durch Dritte 
vornehmen lassen. 
§ 16 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung, soweit sie nicht vom Staatssekretär det Kriegsernährungsamts oder 
von der Reichskartoffelstelle zu erlassen sind. Sie können anordnen, daß die den 
Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Verpflichtungen und Befugnisse 
durch deren Vorstand wahrgenommen werden. 
§ 17 
Der Kommunalverband kann Kartoffeln, bie einer ordnungsmäßig ergangenen 
Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung ver- 
heimlicht oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden oder die  der Kartoffel- 
erzeuger vorschriftswidrig zu verwenden oder zu veräußern sucht, sowie Kartoffeln, 
die unbefugt in den Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung 
zugunsten des Kommunalverbandes für verfallen erklären. Der Kommunal- 
verband kann schon vor der Verfallerklärung die zur Sicherstellung der Kartoffeln 
erforderlichen Anordnungen treffen. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt 
keinen Aufschub. 
§ 18 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend  
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer den auf Grund des § 2, § 13 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen 
zuwiderhandelt 
2. wer den Vorschriften im § 11 oder den auf Grund des § 11 erlassenen 
Bestimmungen zuwiderhandelt, 
3. wer die Auskunft, zu der er nach § 7 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder nach 
den auf Grund des § 13 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen verpflichtet 
ist, nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An- 
gaben macht) 
4. wer der Vorschrift im § 15 zuwider den Eintritt in die Räume, die 
Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen, die Feststellung 
ber vorbandenen Vorrite ober die Hilfeleistung bei dieser Feststellung 
verweigert. 
Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, 
soweit sie nicht gemäß § 17 für verfallen erklärt worden sind. 
  
  
  
  
  
  
  
7 
S 
S 
*
        <pb n="780" />
        — 744 — 
Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern 
von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, 
mindestens dem zwanzigfachen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich die 
strafbare Handlung bezieht. 
§ 19 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
§ 20 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser 
Verordnung. 
  
Den Bezug Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichtamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="781" />
        — 745 —  Gesehblatt  
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 91 
Inhalt: Gesetz über die abermallge Verlängerung der LLegislaturperiode des Reichstags. S. 745. — 
Gesetz, betreffend den Landtag für Elsaß-Lothringen S. 746. — Gesetz über die Niederschlagung 
von Untersuchungen gegen Krlegeteilnehmer. S. 746. — Bekanntmachung, betreffend die äußere 
Kennzeichnung von Tabakmischwaren  und tabakähnlichen Waren. S. 747. 
  
  
(Nr. 6387) Sesetz über die abermalige Verlängerung der Cegislaturperiobe bes Reichstags. 
Bom 18. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Legislaturperiode des am 12. Januar 1912 gewählten Reichstags 
wird bis zum 12. Januar 1920 verlängert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
von Payer 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 143 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1918.
        <pb n="782" />
        — 746 — 
(Nr. 6388) Gesetz, betreffend den Landtag für Elsaß-Lothringen. Vom 18. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zussimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Die Mitgliedschaft der gewählten und ernannten Mitglieder der Ersten 
Kammer des Landtags für Elsaß-Lothringen wird bis zum 31. Dezember 1919 
verlängert, soweit sie vorher abläuft. 
  
§ 2 
Die Wahlperiode fuͤr die am 28 Oktober 1911 gewählte Zweite Kammer 
des Landtags für Elsaß-Lothringen wird bis zum 31. Dezember 1919 verlängert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
von Payer 
  
(Nr. 6389) Gesetz über die Niederschlagung von Untersuchungen gegen Kriegsteilnehmer. 
Vom 18. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Artikel 
In Sachen, in denen dem Kaiser das Begnadigungsrecht zusteht, können 
Untersuchungen gegen Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege wegen Handlungen, 
die vor oder während der Einberufung zu den Fahnen und vor der Beendigung 
des Krieges begangen worden sind, im Wege der Gnade niedergeschlagen werden. 
Der Zeitpunkt, in welchem der Krieg im Sinne dieses Gesetzes als be- 
endet anzusehen ist, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling
        <pb n="783" />
        — 747 — 
(Nr. 6390) Bekanntmachung, betreffend bie äußere Kennzeichnung von Tabakmischwaren und 
tabakähnlichen Waren. Vom 18. Juli 101. 
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren 
vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) wird folgendes bestimmt: 
§ 1 
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung finden Anwendung auf Waren, 
die als Ersatz für Waren aus reinem Tabak in den Handel gebracht werden 
sollen und hergestellt sind entweder 
1. aus Tabak und Tabakersatzstoffen (Tabakmischwaren) oder 
2. aus Tabakersatzstoffen allein ohne Mitverwendung von Tabak (tabak- 
ähnliche Waren). 
Die Bestimmungen finden keine Anwendung auf Waren, die für Kau- und 
Schnupfzwecke verwendet werden sollen. 
§ 2 
Tabakmischwaren, die in Packungen oder Behältnissen an den Verbraucher 
abgegeben werden sollen, müssen auf der Packung oder dem Behältnis in einer 
für den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache folgende An- 
gaben enthalten: 
1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Haupt- 
niederlassung desjenigen, der die Ware herstellt; bringt ein anderer als 
der Hersteller die Ware in der Verpackung unter seinem Namen oder 
seiner Firma in den Verkehr, so ist statt dessen Name oder Firma und 
Niederlassungsort dieser Person anzugeben; 
2. die Bezeichnung „Tabakmischware“, die in Gewichtsteilen ausgedrückte 
Angabe der darin enthaltenen Mengen reinen Tabaks sowie die Be- 
zeichnung der zur Herstellung sonst verwendeten Stoffe 
3. den Inhalt nach deutschem Gewicht oder Stückzahl) 
4. den Kleinverkaufspreis in deutscher Währung. 
§ 3 
Tabakähnliche Waren, die in Packungen oder Behältnissen an den Ver- 
braucher abgegeben werden sollen, müssen auf der Packung oder dem Behältnis 
in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache außer 
den im § 2 Ziffer 1, 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben die Bezeichnung „tabak- 
ähnliche Ware“ und die Angabe der zur Herstellung verwendeten Stoffe enthalten. 
§ 4 
Packungen oder Behältnisse, aus denen Tabakmischwaren oder tabakähnliche 
Waren stückweise oder lose an den Verbraucher abgegeben werden, müssen die in 
 §§ 2 und 3 vorgeschriebenen Bezeichnungen enthalten.
        <pb n="784" />
        — 748 — 
§ 5 
Die in §§ 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben sind vom Hersteller oder, 
falls ein anderer die Ware in der Verpackung unter seinem Namen oder seiner 
Firma in den Verkehr bringt, von diesem anzubringen.  
Die Angaben sind anzubringen, bevor der Verpflichtete die Ware weitergibt 
§ 6 
Die Beseitigung oder Unkenntlichmachung einer Preisangabe, z. B. durch 
Überklebezettel, ist verboten. 
§ 7 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Waren, die bis zum Tage 
der Verkündung dieser Bekanntmachung hergestellt und in Packungen oder Be- 
hältnisse eingefüllt sind, nur insoweit Anwendung, als sich die Waren noch am 
1. Juli 1918 im Besitze des Herstellers oder derjenigen Person, die sie unter 
ihrem Namen oder ihrer Firma in den Verkehr bringt, befinden. 
Für die äußere Bezeichnung der von den Heeresverwaltungen oder der 
Marineverwaltung in Auftrag gegebenen Waren können diese Stellen abweichende 
Bestimmungen treffen. 
§ 8 
Vom 1. Oktober 1918 ab dürfen Waren, die nicht den Bestimmungen 
dieser Bekanntmachung entsprechend gekennzeichnet sind, nicht mehr feilgehalten, 
verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden. 
§ 9 
Zuwiderhandlungen sind nach § 5 der Verordnung des Bundesrats über 
die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) 
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert 
Mark oder einer dieser Strafen strafbar. 
§ 10 
Die Bekanntmachung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 18. Juli 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs--Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="785" />
        — 749 —  
Reichs-Gesetzblatt 
 
 
 
 
 
Jahrgang 1918 
   
Nr. 92 
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen S. 749. — Ver- 
ordnung, betreffend die Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Krlegs- 
leisiungen S. 751. — Verordnung über Höchstpreise für Grünkern ans der Ernte 1918. S. 752. 
  
(Nr. 6391) Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. Vom 
23. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Das Gesetz über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 775) in der Fassung des Gesetzes, betreffend Änderung des Gesetzes 
über den Absatz von Kalisalzen, vom 16. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 501) 
wird wie folgt geändert: 
I. Im § 13 werden ersetzt  
a) im Abs. 1 in der dritten Zeile die Jahreszahl „1916“ durch die 
Jahreszahl „1917/ 
b) im Abs. 2 in der zweiten Zeile die Jahreszahl „1916" durch die 
Jahreszahl „1917/“ 
e) im Abs. 4 in der ersten, zweiten, vierten und siebenten Zeile die 
Jahreszahl „1916" durch die Jahreszahl „19177. 
II. Im &amp; 14 wird in der vierten Zeile die Jahreszahl „19167 durch die 
Jahreszahl „19177 ersetzt. 
III. Im § 17 Abs. 1 wird die Jahreszahl „1920“ durch die Jahreszahl 
„1922/ ersetzt. 
IV. Im 9 20 a 
a) erhält Abs. 1 folgende Fassung: 
* 20 
Für die Jeit vom 1. Juli 1918 bis 31. Dezember 1919 dürfen die Preise 
für das Inland 
Reichs-Gesetbl. 1918. 144 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juli 1918.
        <pb n="786" />
        — 750 — 
fuͤr Carnallit mit mindestens 9 vom Hundert } 
und weniger als 12 vom Hundert K20             } in                    { 20,0 Pfennig 
für Rohsalze mit 12 bis 15 vom Hundert      }  gemahlenem 
K2O................................................................................   }  Zustand          { 23,0    " 
          
für Düngesalze mit 20 bis 22 vom Hundert K2O  .. ..         28,5    "        
"     "                       "    30 "    32   "      "              K2O ........            30,5  " 
"     "                        "    40 "      42   "      "                K2O . . ...       35,0  " 
" Chlorkalium          "  50 "    60   "        "                K2O . . ...        41,0 " 
"    "                         " über      60  "       "              K2O ..........          44,0  " 
„ schwefelsaures Kali mit über 42 vom Hundert K2O              55,0  " 
„ schwefelsaure Kalimagnesia ......................................................         53,0  " 
für 1 vom Hundert (K2O) im Doppelzentner nicht übersteigen; 
b) im Abs. 2 werden ersetzt 
in der zweiten Zeile die Jahreszahl „1917“ durch die Jahres- 
zahl ,1918“ und die Jahreszahl "1918" durch die Jahres- 
zahl "1919“ 
in der vierten Zeile die Jahreszahl "1916“ durch die Jahres- 
zahl „1917“, 
in der fünften Zeile die Zahl „1“ durch die Zahl „3", 
in der sechsten Zeile die Zahl "0,75" durch die Zahl „2" 
und die Zahl „0,50“ durch die Zahl „1,50“, 
in der zehnten Zeile die Jahreszahl "1917"  durch die Jahres- 
zahl „1918", 
in der siebenten Zeile wird hinter dem Worte „Arbeiter“ einge- 
fügt: „und außerdem 6 Mark (Kindergeld) pro Monat für jedes 
unter 15 Jahre alte Kind“, 
c) werden folgende Absätze hinzugefügt: 
Den kaufmännischen, technischen und sonstigen Werksangestellten, 
deren Bezüge den Betrag von 6 000 Mark nicht überschreiten, ist für 
die Dauer der Geltung der während des Krieges erfolgten Kalipreis- 
erhöhungen eine Teuerungszulage in Höhe von 40 vom Hundert ihrer 
Geldbezüge zu gewähren. 
Insoweit ihr Diensteinkommen 6 000 Mark überschreitet und 
8 400 Mark nicht erreicht, ist es auf 8 400 Mark zu erhöhen. 
Hat bei einem Angestellten während des Krieges eine Erhöhung 
seiner Bezüge stattgefunden, so kann sie auf die nach vorstehendem 
Absatz zu gewährende Erhöhung verrechnet werden. 
Als Erhöhung der Bezüge ist die durch das Aufrücken in eine 
höhere Stellung oder die üblichen Alterszulagen herbeigeführte nicht 
anzusehen. 
Eine Kürzung der Beteiligungsziffer (§ 20a Abs. 2) tritt auch 
dann ein, wenn die Teuerungszulagen den Angestellten nicht in der 
vorgeschriebenen Höhe gezahlt werden.
        <pb n="787" />
        — 751 — 
Auf Staatsbeamte finden die Vorschriften dieses Paragraphen 
keine Anwendung. 
V. Im 927 Abs. 1 wird in der zweiten Zeile die Zahl „25“ ersetzt 
durch die Zahl „35". 
VI. Im § 34 Abs. 2 wird in der ersten Zeile hinter dem Worte „sind“ 
das Wort „insoweit“ eingefügt und am Schlusse hinzugefügt: 
„sofern es sich nicht um Lohn- und Arbeitsverhältnisse sowie um die 
Werksabschlüsse handelt. Über diese Teile ist alljährlich vom Bundes- 
rate dem Reichstag vor der Etatsberatung eine Denkschrift vorzulegen, 
welche von den einzelnen Werken bezw. Werkskonzernen die Löhne sowie 
die Jahres- bezw. Quartalsabschlüsse, ebenso etwaige Quotenverkäufe 
ersichtlich macht.“ 
VII. Dieses Gesetz tritt mit dem 15. Juli 1918 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höcheigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 23. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
von Payer 
  
(Nr. 6392) Verordnung, betreffend die Ergänzung der Ausführungbestimmungen zu dem 
Gesetz über die Kriegsleistungen. Vom 18. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen zur Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 129) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrats, was folgt: 
Im Abschnitt VII der Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes 
vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 137) wird Ziffer 16, 1 dahin geändert: 
1. Hinter Abs. 4 wird als Abs. 5 folgende Vorschrift eingefügt: 
Die Kommission — auferhalb ihrer Sitzungen der Kommissar der Landes- 
regierung — kann jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben, 
insbesondere den Augenschein einnehmen, Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, 
vernehmen sowie Versicherungen an Eides Statt abnehmen. Auf die Beweisauf- 
nahme finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Den Zeugen stehen Gebühren und Reisekosten nach den Vorschriften der Ge- 
bührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689, 
1914 S. 214) zu. Die Sachverständigen erhalten Reifeentschädigung nach der 
Bekanntmachung bn Reichskanzlers vom 19. November 1914 (Zentralbl. für das 
Deutsche Reich S. 584). Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben innerhalb 
ihrer Zuständigkeit dem Ersuchen der-Kommission oder des Kommissars der Landes-
        <pb n="788" />
        — 752 — 
regierung um Aufnahme von Beweisen zu entsprechen. Auf die von den Gerichten 
zu leistende Rechtshilfe finden die Vorschriften des dreizehnten Titels des Gerichts- 
verfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
2. Hinter dem bisherigen Abs. 6 wird als letzter Absatz folgende Vorschrift 
eingefügt: 
Die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und 
Sachverständigen kann zur Sicherung des Beweises erfolgen, wenn zu besorgen ist, 
daß das Beweismittel verloren oder seine Benutzung erschwert werde. Die Er- 
hebung des Beweises erfolgt durch den Kommissar der Landesregierung. Sofern 
es nach den Umständen des Falles geschehen kann, sind die Beteiligten von dem 
Orte und dem Zeitpunkt der Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen. Der Reichs- 
kanzler kann im Einvernehmen mit der Landesregierung, in deren Gebiet die Er- 
hebung erfolgen soll, Beamte der Heeres- und der Marineverwaltung, welche die 
Befähigung zum Richteramte besitzen, zur Vornahme von Beweiserhebungen zur 
Sicherung des Beweises ermächtigen. Diese sollen den für den Bezirk, in welchem 
die Beweisaufnahme erfolgt, bestellten Kommissar der Landesregierung von dem 
Orte und dem Zeitpunkt der Beweisaufnahme benachrichtigen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Wallraf 
  
  
(Nr. 6393) Verordnung über Höchstpreise für Grünkern aus der Ernte 1918. Vom 24. Juli 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) / 
18. August1 917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) 
§1 
Die Vorschriften der Verordnung über Höchstpreise für Grünkern vom 
31. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 672) gelten auch für Grünkern aus der Ernte 
1918 mit der Maßgabe, daß dem Höchstpreis, falls die Abnahme nach dem 
15. August 1918 erfolgt, für jeden folgenden angefangenen halben Monat 
25 Pfennig zugeschlagen werden dürfen. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 24. Juli 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.   
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="789" />
        —  753 — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 93 
Inhalt: Gesetz,  betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1918. S. 753.— 
Gesetz, betreffend Änderung des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916. S. 773. — Gesetz, be- 
treffend die Feststellung des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1918. S. 774. — 
Gesegz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsplane für das Rechnungs- 
jahr 1918. S. 775. 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 6394) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungs- 
jahr 1918. Vom 25. Juli 1918. 
  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushaltsplan für das Rech- 
nungsjahr vom 1. April 1918 bis 31. März 1919 wird in Einnahme und Aus- 
gabe auf 7 758 767 629  Mark festgestellt, und zwar: 
im ordentlichen Haushalt 
auf 7 332 699 306 Mark an Einnahmen, 
auf 7 200 303 926 Mark an fortdauernden und 
auf 132 395 380 Mark an einmaligen Ausgaben, 
im außerordentlichen Haushalt 
auf 426 068 323 Mark an Einnahmen und 
auf 426 068 323 Mark an Ausgaben. 
§ 2 
Der Reichskanzler wird ermächtigt: 
a) zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben nach Verkündung 
dieses Gesetzes die Summe von 318 000 000 Mark im Wege der Anleihe 
flüssig zu machen; 
b) zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der 
Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von sechs- 
tausend Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben; 
c) zur Befriedigung unabweisbarer, durch die Verhältnisse des Krieges 
hervorgerufener Bedürfnisse nötigenfalls Garantien zu übernehmen; 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 145 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juli 1918.
        <pb n="790" />
        — 754 — 
d) bei Zahlungen für das Reich, die vor der gesetzlichen oder vertrag- 
lichen Fälligkeit erfolgen, einen angemessenen Abzug zu gewähren. 
§ 3 
Der § 3 des Gesetzes, betreffend Änderungen im Finanzwesen, vom 
15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) findet im Rechnungsjahr 1918 auf die 
aus Anlaß des Krieges begebenen Anleihen keine Anwendung. 
§ 4 
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und 
Reichswechsel sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder 
teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse 
gleichzeitig auf in- und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar 
gestellt werden.  
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für 
Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. 
§ 5 
Die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der eigenen 
Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1918 sowie — mit Zustimmung der 
Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden — ein 
den Sollbetrag der Überweisungen übersteigender Betrag der Branntweinsteuer 
sind, soweit sie nach der Rechnung des Jahres den Bedarf des Reichs übersteigen, 
nach näherer Bestimmung der Haushalte künftiger Jahre zu verwenden. 
Ein gegen das Soll der Überweisungen sich ergebender Minderertrag der 
Branntweinsteuer fällt dem Reiche zur Last. 
§ 6 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungshaushalt des 
Reichsbankdirektoriums auf das Rechnungsjahr 1918 wird auf 230 624 Mark und 
der als dritte Anlage beigefügte Besoldungshaushalt des Direktoriums der Reichs- 
 versicherungsanstalt für Angestellte auf das Rechnungsjahr 1918 wird auf 
71 720 Mark festgestellt. 
§ 7 
Diejenigen Stellen des Landheers, der Marine und des Reichsmilitärgerichts, 
welche unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Servistarif und die 
Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) fest- 
gestellten Servistarifs fallen, sind aus der vierten Anlage ersichtlich. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling
        <pb n="791" />
        — 755 — 
Erste Anlage zum Haushaltsgesetze 
  
Reichshaushaltsplan 
für das Rechnungsjahr 1918 
145*
        <pb n="792" />
        —756— 
  
  
  
  
Betrag 
für das Rechnungsjahr 1918 
 Einnahmen  
   
 Mark 
 
 A. Ordentlicher Haushalt 
1. Einnahmen 
1 1/11 I. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 881 246 700 
2 1/4  II. Reichsdruckerei .. . . .................................. 13 885 000 
3 1/6 III. Reichs-Eisenbahnverwaltung ........................  162 246 000 
4 u.5 Nichts 
IV. Verschiedene Verwaltungseinnahmen 
6 1/3 Reichstag ..................................................................           17 100 
6a   1  Reichskanzler und Reichskanzlei.........................             1 122 
7 1/5 Auswärtiges Amt . .. .. . ... . ...   .     ..     1 335 920 
8 1/6 Reichsamt des Innern ........................................              118 700 
8a 1/19 Reiehswirtschaftsamt ..........................................      10 289 978 
 Verwaltung des Reichsheers: 
9 1/5 Einnahmen für die Gemeinschaft ohne Bayern: 
Preußen usw. 6 025 473 Mark 
Sachsen                4  58 720  „ 
Württembrregegg 241 763 „ 
                                                     =                                                        6 725 956 
9a 1/5  Einnahmen für die Gesamtgemeinschaft: 
Preußen usw.       447 720 Mark 
Sachsen                          650 „ 
Württemberg                    – 
                                                       =                                                          448 370 
  
Seite..........                                                                                              18 937 146 
        <pb n="793" />
        —757 — 
  
  
  
  
Betrag 
 
 
 
 
 für das Rechnungsjahr 1918 
Einnahmen  
   
                                                                                                                  Mark 
Übertrag                                                                                  18 937 146 
9b 1 Reichsmilitärgericht ......................................                           394 
10 1/9 Verwaltung der Kaiserlichen Marine ...           1 094 367 
11 1/6 Reichs-Justizverwaltung ...............................          13 271 018 
12 1/4 Reichsschatzamt .........................................                  706 321 
12a 1/4 Reichs-Koloniamt .....................................              1 360 413 
13        Reichs-Eisenbahnamt .................................                          4 200 
14 1/8 Reichsschuld ..............................................               10 742 050 
15 1/2 Rechnungshof .. ... . . . .....................                        3 766 
16 Allgemeiner Pensionsfonds . .. . . . . ...                        10 776 
Summe IV . .. .                                                                     53 030 451 
V. Allgemeine Finanzverwaltung 
17 1/22 Zölle, Steuern und Gebühren .............       3 227 386 900 
17a Aus Kriegssteuen ............................................      2 875 000 000 
18  1/4 Ausgleichungsbeträge für Zölle, Steuern und Gebühren 33 568 432 
18a Aus der außerordentlichen Kriegsabgabe                                  — 
19 1/2 Andere Ausgleichungsbeträge ..... .............    14 969 429 
20 1/2 Bankwesen .......... . . .............. .......... .          18 790 000 
21 1/4 Sonstiges . . . . . . ....................................                635 600 
22 1/26 Matrikularbeiträge....... 245 958 224 Mark 
Hiervon ab die Überweisungen aus 
dem Ertrage der Branntweinsteuer (vgl. 
Kapitel 89 der fortdauernden Ausgaben) 
mit ..................................................... 194 017 430 „ 
Bleiben.........                                                                                 51 940 794 
 
  
Summe V.........                                                                             6 222 291 155
        <pb n="794" />
        — 758 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
für das 
  Rechnungsjahr 1918 
                                                                                                                             Mark 
II. Ausgaben 
a. Fortdauernde Ausgaben 
1 I. Bundesrat 
Die erforderlichen Ausgaben werden bei Kapitel 7 mitbestritten. 
2  1/20 II. Reichstag ......................................................................... 2 288 718 
3 1/10 III. Reichskanzler und Reichskanzlei ...........................         47 790 
IV. Auswärtiges Amt 
4 1/12 Auswärtiges Amt .............................................................    3 496 555 
5 1/10 Gesandtschaften und Konsulate        . . . . .   6 445 750 
6 1/24 Allgemeine Bewilligungen . . ....................................... 5 263 728 
V. Reichsamt des Innem                                          Summe IV 15 206 033 
7 1/13 Reichsamt des Innnen . . ......................................         . 978 201 
7a 1/15 Allgemeine Bewilligugen .. . . . .............................. 14 183 314 
7b 1l/2 Reichskommissariat .. ...................................................            21 500 
7c 1/3     Bundesamt für das Heimatwesen .........................            49 940 
8 Entscheidende Disziplinarbehörden ...... ..............................            11 500 
9 1/6 Gesundheitamt ...................................................... .. ..            949 620 
10 1/8 Physikalisch-Technische Reichsanstalt  ..........................         737 265 
 
Va. Reichswirtschaftsamt                                                 Summe V 16 931 340 
111/12 Reichswirtschaftant:: .. .. ... .. . ... 1 658 825 
11a126 Allgemeine Bewilligungen ... 96 382 400 
11b Börsenausschuß 1issssssswsl...... ... 8 600 
lie 5 Tusführung des Kaligeseses 3267 500 
1144 Technische Kommission für Seeschiffahrt ................... 47 450 
llie /3 Behäörden für die Untersuchung von Seeunfällen 37 500 
12 1/7 Statistisces nnt4: .. . . ... 2980 340 
13 1/6 Normal-Eichungskommissoononon 331 905 
13a1/6Schiffsvermessungeet ... ·.............. 99 840 
13b 1/19 Kanalamt .. ...... .. .. ... .. .. ....... ........... . . ... 4295 402 
13c 1/6 Biologische Anstalt für Land= und Forstwirtschat 311.40 
1344100 Reichsversicherungsntt 2 640 571 
13e81/8 Aufsichtsamt für Privatversichernnnngg 645 125 
1 Summe Va.. 112 706 098
        <pb n="795" />
        — 759 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I Preußen Württem- 
S Ausgaben usw. Sachsen berg 
— 
S K## 
Mark Mark Mark 
1443— 
#. VI. Verwaltung des Reichsheers. – — — 
Betrag 
— für das 
— Ausgaben Rechnungs- 
"lv3 jahr 1918 
Mark 
44/1/2 V. Reichsmilitärgerichttt: . . . .. — 
45644 VII. Verwaltung der Kaiserlichen Marien .. . — 
VIII. Reichs-Justizverwaltung 
65 1/13 Reichs-Justizamt ...... .. ..... .. ........ . .... .. . . .. ... 536 380 
66 1/15 Reichsgerichtt: . . . .. 2 435 090 
66à 1|/8 Datenttttt . .... . . .. -........ 5813156 
Summe VIII. 8 784 626 
IX. Reichsschatzamt 
67 1/18 Reichsschacntt:: 1 234226 
668 /10 Allgemeine Bewilligungen ... .. . . .. 44728590 
68a4 1/11 Unmittelbare Ausgaben des Reichs für die Verwaltung der 
Zölle, Steuern und Gebühtten 772 574 
685 1/8 Technische Prüfungsstelll ... 111 748 
Summe LX. . . . 46847 138
        <pb n="796" />
        — 760 — 
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
1 für das 
Ausgaben Rechnungs. 
l jahr 1918 
Mark 
. 
X. Reichs-Kolonialamt 
69 1/18 HZivilverwallttttnyngg . . . . . .. 1 663 293 
69a— Militärverwaltigagagagagagagagaga .. . . . . . . . .. — 
69b 1.,4 sGemeinsame Bewilligungen ...... . . . . .......... .. . .... 306 050 
69e Zahlung an die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft 600 000 
Summe K . 2 569 343 
70 1.13 XI. Reichs-Eisenbahnnt 488 630 
i 
«· XlLNeichsschuld 
71:1,.-3Vetwactuug»..................................... 6 687 459 
72 1J2Verzinsung....................................... 5808745961 
72a11«.'·3Tilgung......................................... 91 975 534 
Summe XII 59007 408 954 
73 1/12 XIII. Rechnungsp . .. . . . . . . .. 1384424 
XIV. Allgemeiner Penssonsfonds 
74 I1/10 Verwaltung des Reichshers . . . . . ... 97311642 
75 1/8 Reichsmilitärgerichttt . . . . .. 187 177 
76 1/8 LVerwaltung der Kaiserlichen Marinn 12 125 290 
*7!l 1056 Kommando der Schutztrupfen 53 038 
78 1U/12 Versorgungsgebührnisse usw. infolge der Expedition nach Ostasien 4215 700 
79 1/6 Sivilverwaltnnnnngggg .......... . ... 6 340 000 
80 Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71 13 528 
  
Seite 
  
  
120 246 375
        <pb n="797" />
        — 761 — 
  
  
  
  
  
Betrag 
für das 
— Ausgaben Rechnungs- 
jahr 1918 
Mark 
Übertrag 4120 246 375 
81 1/2 Penrsionen und sonstige Bewilligungen für ehemalige französische 
Militärpersonen und deren Angehörien 287 500 
82 1/11 Invalideninstittttteeeeee .. .. . . . . .. 335 178 
83 14 Persorgungsgebührnisse usw. infolge des Krieges von 1870/71 
im Bereiche der Verwaltung des Reichsheerrs 25 978 400 
84/ Versorgungsgebührnisse usw. infolge des Krieges von 1870/71 
im Bereiche der Verwaltung der Kaiserlichen Marinen 16 661 
84 Zum Ausgleich von Härten aus dem Offizierpensionsgesetze, dem 
Mannschaftsversorgungsgesetz und dem Militärhinterbliebenen- 
gese .. — 
Summe XIV .. .. I146 864 114 
85 XV. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 
1/16a Zentralverwaltinnanaa 4 213 350 
17/67 Betriebsverwaltinngngngng 754 052 403 
Summe XV . . . . 758 265 753 
86 1/15VI. Reichsdrucheen 10 135 001 
87 XVII. Reichs-Eisenbahnverwaltung 
1/8 Zentralverwaltung ... . . . .. .. . ... .... ... . . ... 156 680 
9/38 Betriebsverwaltung .............. .. .. .. . . ... 157 076 840 
Summe XVII . . 157 233 520 
Anmerkung zu Kapitel 1 bis 87 
Ersparnisse, welche bei den Mitteln zu Besoldungen und 
zu sonstigen Diensteinkünften planmäßiger Beamten, Offiziere 
und Trzte dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht 
besetzt sind oder von ihren Inhabern nicht versehen werden 
können, sind der Reichskasse zuzuführen. 
  
  
Reichs-Gesehbl. 1918. 
  
146
        <pb n="798" />
        — 762 — 
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
— für das 
v7- Ausgaben Rechnungs- 
5 jahr 1918 
Mart 
XVIII. Allgemeine Finanzverwaltung 
88 1/3 LLandesverteidigiiigg ... 12742 444 
89 Uberweisungen an die Bundesstaaten 194 017 430 Mark 
Bei Kapitel 22 der Einnahme des 
ordentlichen Haushalts sind abgesetzt. 194 017 430 
Bleiben — 
90 Technische und wissenschaftliche Förderung des Braugewerbes.. 30 000 
Summe XVIII . . . . 12772 444 
b. Einmalige Ausgaben 
2 1/5 U. Auswärtiges m.ltti- 127 000 
31|23 III. Reichsamt des Innnernrn ... .... 716 600 
3à 1/9 Ula. Reichswirtschaftdatt 8 372 000 
4 15,23 IV. Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung . 19 847 569 
4%½ [Va. Reichsdruckee ... «....... 837 084 
5 V. Verwaltung des Reichsheers 
A. Ausgaben für die Gemeinschaft ohne Bayern: 
1/13 a) Preußen uww. 16 493726 Mark 
16/21 b) Sachen 1762000 „ 
22/28 Tc) Württembeg 1763000 
Summe A . ... 20 018 726 
B. Ausgaben für die Gesamtgemeinschaft: 
14/15 Preußen 11iwwwwd. 93 000 
Summe W. 20 111726
        <pb n="799" />
        — 763 — 
 
  
  
  
  
  
Betrag 
— für das 
* Ausgaben Rechnungs- 
S 7 jahr 1918 
Mark 
6 VI. Verwaltung der Kaiserlichen Marine 
1/7 Schiffsbauten und Schiffsbewaffnungen 1isr. 5 765 000 
6a Zuschuß zur Bestreitung der Verwaltungsausgaben im Schutz- 
gebiete Kiautschou und des ostasiatischen Marinedetachements — 
Summe VI. .. 5 765 000 
7 VII. Reichs-Zustizuerwaltnnng — 
8 VIII. Reichsschatnntt — 
91115 IX. Reichs--Kolonialamt ........... ..... ...... ... 1 162 063 
10 X. Reichsschlddl 7 070 573 
11 6 XI. Reichs-Eisenbahnverwaltinn ... 29 920 471 
XII. Allgemeine Finanzverwaltung 
12 ¼ LLandesverteidignngga . . . . . . . . .. 36 965 294 
13 Einmaliger außerordentlicher Zuschuß zu den Unterstützungsmitteln 
aller Reichsverwaltungen u1. 1 500 000 
Summe XII. 38 465 294 
  
  
  
146°
        <pb n="800" />
        —  764  — 
  
  
  
  
Betrag 
für das 
 Einnahmen und Ausgaben Rechnungs- 
 jahr 1918 
                                                                                                                            Mark 
B. Außerordentlicher Haushalt 
1. Einnahmen 
1 1. Verwaltung des Reichsheers 
Erlöse aus dem Verkaufe von freiwerdenden Festungsgrund- 
stücken und Festungsbaulichkeiten                                                          — 
II. Reichsschuld 
2 1/2 Aus Anlaß der Expedition nach Ostasien                              — 
3 1/6 Tilgung . . . . . . . ..                                                            108 086 323 
4 1/3 Anleihe   ..                                                                                  318 000 000 
                                                                                                    Summe II. 426 068 323 
I. Ausgaben 
1 1/2 1. Reichswirtschaftamt                                                             310 000 000 
2 II. Verwaltung des Reichsheers ...                                                   — 
3 IIl. Verwaltung der Kaiserlichen Marine ..... . . .. .                — 
3a 1/3 IIIa. Reichsschuld . . ..                                                        108 068 323 
4  Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung                                       — 
5 1/3 V. Reichs-Eisenbahnverwaltung .. . .. .. ...... ....                 8 000 000 
6 VI. Aus Anlaß des Krieges . . ..                                                     —
        <pb n="801" />
        —  765  — 
  
  
  
  
Betrag 
 für das 
Einnahmen und Ausgaben Rechnungs- 
jahr 1918 
                                                                                           Mark 
Wiederholung 
A. Ordentlicher Haushalt 
1. Einnahmen 
I. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung ... 881 246 700 
II. Reichsdruckerei.                                                        13 885 000 
III. Reichs- Eisenbahnverwaltung . . ...              162 246 000 
IV. Verschiedene Verwaltungseinnamhen ...          53 030 451 
V. Allgemeine Finanzverwaltung                          6 222 291 155 
                                                                       Summe 7 332 699 306 
II. Ausgaben 
a. Fortdauernde Ausgaben 
I. Bundesrat ,.................                                              — 
II. Reichstag..........................................                                 2 288 718 
III. Reichskanzler und Reichskanzlei ......................... 417 790 
IV. Auswärtiges Amt . . . . . . ..                        15 206 033 
V. Reichsamt des Inneren                                         16 931 340 
Va. Reichswirtschaftsamt                                            112 706 098 
VI. Verwaltung des Reichsheers .. . . . ..        — 
Vla. Reichsmilitärgericht. – 
VII. Verwaltung der Kaiserlichen Marine ......... — 
 VIII. Reichs-Justizverwaltung............................             8 784 626 
IX. Reichsschatzamt                                                     46 847 138 
X. Reichs-Kolonialamt . . ..                                         2 569 343 
XI. Reichs--Eisenbahnamt .. ..... . ... ... . ... .. ... 488 630 
XII. Reichsschuld . . .. . . . . . . . . .  5 907 408 954 
XIII. Rechnungshof                                                          1 384 424 
XIV. Allgemeiner Pensionsfonds . ...                   146 864 114 
XV. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung    758 265 753 
XVI. Reichsdruckerei  ...                                               10 135 001 
XVII. Reichs-Eisenbahnverwaltining . . . . . .. 157 233 520 
XVIII. Allgemeine Finanzverwaltung              12  772  444 
  
  
                                                                   Summe   17 200 303 926
        <pb n="802" />
        — 766 — 
  
Betrag 
für das 
Ausgaben und Einnahmen Rechnungs- 
jahr 1918 
                                                                                                             Mark 
b. Einmalige Ausgaben 
II. Auswärtiges Amt                                                                   127 000 
III. Reichsamt des Innen . . . ..                                        716 600 
IIIa. Reichswirtschaftsamt .. .. .. . . ...                        8 372 000 
IV. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung .   ... 19 847 569 
IVa. Reichsdruckerei                                                                   837 084 
V. Verwaltung des Reichsheers . . . ..                       20 111 726 
VI. Verwaltung der Kaiserlichen Marine                         5 765 000 
VII. Reichs-Justizverwaltung . . . . . . . ..                                — 
VIII. Reichsschatzamt .. .... ...... .. .    .. .. .. ....... .. . . — 
IX. Reichs-Kolonialamt . .. ..                                               1 162 063 
X. Reichsschuld .... . ... ................                                        7 070 573 
XI.  Reichs-Eisenbahnverwaltung.......... ......................       29 920 471 
XII. Allgemeine Finanzverwaltung .. ... .. . . . ...     38 465 294 
                                                                      Summe                    132  395 380     
     Hierzu Summe der fortdauernden Ausgaben                 7 200 303 926 
Summe der Ausgaben des ordentlichen Haushalts             7 332 699 306 
 
 umme    
 er     
B. Außerordentlicher Haushalt 
  
 95 80 
7200 03 26 
 
7    
  
  
  
1. Einnahmen 
Verwaltung des Reichsheers . . . . . ..                            — 
Reichsschuld                                                                               426 068 323 
                                                                     Summe                    426 068 323 
II. Ausgaben 
Reichswirtschaftsamt.. . . . ..                                              310 000 000 
Verwaltung des Reichsheers                                                      — 
Verwaltung der Kaiserlichen Marine ................ .. .... ... — 
Reichsschuld .... ... .. . . . . ..                                         108 068 323 
Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung                               — 
Reichs-Eisenbahnverwaltung . . ...                                         8 000 000 
Aus Anlaß des Krieges                                                                — 
                                                                      Summe                     426 068 323 
 Abschluß  
Summe der Einnahmen des ordentlichen und des außerordentlichen Haushalts 7 758 767 629 
Summe der Ausgaben des ordentlichen und des außerordentlichen Haushalts   '7 758 767 629
        <pb n="803" />
        — 767 — 
Zweite Anlage zum Haushaltsgesetze 
  
  
  
  
Besoldungshaushalt 
des Reichsbankdirektoriums für das Rechnungsjahr 1918 
Betrag 
für das 
Titel Ausgabe Rechnungsjahr 
1918 
                                                                                                                                               Mark 
Besoldungen 
1 Präsident 30000 Mark Gehalt und 10 000 Mark Aufwands- 
gelder ... ......                                                                                                                    40 000 
Der Präsident hat Anspruch auf freie Dienstwohnung mit 
Geräteausstattung, Licht und Heizung. 
2 Vizepräsident 18.000 Mark, acht Mitglieder je 9000 Mark bis 
15 000 Mark Gehalt ..                                                                                               136 000 
Wohnungsgeldzuschuß 1 des Tarifs. 
                                                                                                 Summe Titel 1 und 2 176 000 
3 Wohnungsgeldzuschüsse für die Beamten unter Titel . . .. .                 18 900 
4 Nichtpensionsfähige Zulagen für den Vizepräsidenten und die 
Mitglieder bis zum Betrage von je 3 000 Mark jährlich . .                         26 700 
5 Pensionen.                                                                                                                            — 
6 Witwengelder .. ... . .. .................. ..... .... . ...                                                   9 024 
  
  
                                                                                                    Summe  ............. ....           230 624
        <pb n="804" />
        — 768 — 
Dritte Anlage zum Haushaltsgesetze 
  
  
Besoldungshaushalt 
des Direktoriums der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 
für das Rechnungsjfahr 1918 
  
  
Betrag 
 für das 
Titel Ausgabe Rechnungsjahr 
1918 
                                                                                                                                          Mark 
1. Präsident 14 000 bis 17 000 Mark Gehalt. 
Der Präsident hat Anspruch auf Dienstwohnung und erhält 
bis zu ihrer Fertigstellung eine Mietentschädigung von jähr- 
lich 4500 Mark. Wohnungsgeldzuschuß II des Tarifs.  
4 Mitglieder des Direktoriums je 8000 bis 12000 Mark Gehalt            60 500 
Wohnungsgeldzuschuß II des Tarifs. 
2 Mietentschädigung und Wohnungsgeldzuschüsse ...                                   11 220 
3 Pensionen, Witwen- und Waisengelder                                                                   – 
                                                                                                                           Summe 71 720
        <pb n="805" />
        — 769 — 
Vierte Anlage zum Haushaltsgesetze 
Verzeichnis 
derjenigen Stellen des Landheers, der Marine und des 
Reichsmilitärgerichts, welche unter A 1 bis 8 des Servis- 
tarifs fallen. 
A1. Generale und Admirale 
Landheer: General der Infanterie, Artillerie oder Kavallerie Kriegsminister, 
kommandierender General, General-Inspekteur der Kavallerie, General- 
Inspekteur der Fußartillerie, Chef des Ingenieur- und Pionierkorps usw., 
General-Inspekteur des Militär-Verkehrswesens, Chef des Generalstabs der 
Armee, Präsident des Reichsmilitärgerichts. Generalleutnant, Divisions- 
kommandeur und Offizier im Range desselben, Departementsdirektor im 
Kriegsministerium, Feldzeugmeister, Inspekteur der Feldartillerie, Kavallerie- 
Inspekteur, Fußartillerie-Inspekteur, Inspekteur der Eisenbahntruppen, In- 
spekteur des Militär-Luft- und Kraftfahrwesens, Generalstabsarzt der Armee 
mit dem Range eines Generalleutnants. Generalmajor, Brigadekommandeur 
und Offizier im Range desselben, Generalquartiermeister, Oberquartiermeister, 
Ingenieur-Inspekteur, Pionier-Inspekteur, Präses des Ingenieur-Komitces, 
Präses der Artillerie-Prüfungskommission, Inspekteur der Jäger und Schützen, 
Inspekteur der Infanterieschulen, Inspekteur der technischen Institute, In- 
spekteur der Feldtelegraphie, Train-Inspekteur, Artilleriedepot-Inspekteur, 
Traindepot-Inspekteur, Generalstabsarzt der Armee, Obergeneralarzt, Feld- 
propst, Senatspräsident des Reichsmilitärgerichts, Obermilitäranwalt beim 
Reichsmilitärgerichte. 
Marine: Admiral, Vize-Admiral, Konter-Admiral als Stationschef, als Departe- 
mentsdirektor im Reichs-Marincamt oder als Chef des Marinc-Kabinetts; 
Generalstabsarzt der Marine mit dem Range eines Vize-Admirals. Konter- 
Admiral, Inspekteur der Marine-Infanterie als Generalmajor oder mit dem 
Range eines Brigadekommandeurs, Generalstabsarzt der Marine. 
A2. Stabsoffiziere 
Landheer: Oberst, Regimentskommandeur und Offizier im Range desselben, 
Abteilungschef im Kriegsministerium, im Großen Generalstab oder in der 
Feldzeugmeisterei, Chef der Zentralabteilung des sächsischen Generalstabs als 
Oberst, Chef des Generalstabs bei einem Generalkommando oder in einer 
Festung, Vorstand der Abteilung für Landesaufnahme des sächsischen General= 
stabs, Chef des Stabes der General-Inspektion der Fußartillerie, der General= 
Inspektion des Ingenieurkorps usw. und der General-Inspektion des Militär- 
Verkehrswesens, Inspekteur des Maschinengewehrwesens, Festungs-Inspekteur, 
Kommandeur der Pioniere bei dem sächsischen Militärkontingent, Inspekteur 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 147
        <pb n="806" />
        — 770 — 
der Telegraphentruppen, Inspekteur der Luftschiffertruppen, Inspekteur der 
Fliegertruppen, Inspekteur des Festungsverkehrswesens, Kommandeur der 
Trains, Artilleriedepot- oder Traindepot-Direktor, Generalarzt, General- 
veterinär, Major, Bataillons- und Abteilungskommandeur, aggregierter Oberst, 
Oberstleutnant, Bezirkskommandeur, Gencraloberarzt, Oberstabsarzt, General- 
oberveterinär, Intendant, Oberintendanturrat, Reichsmilitärgerichtsrat, Militär- 
anwalt beim Reichsmilitärgericht, Oberkriegsgerichtsrat, Militär-Oberpfarrer, 
Chefkonstrukteur beim Artilleric-Konstruktionsbüro, Direktor des Militär- 
Versuchsamts, Betriebsdirektor I. Klasse bei den technischen Instituten. 
Intendanturrat, Kriegsgerichtsrat als Rat IV. Klasse, Betriebsdirektor 
II. Klasse bei der Feldzeugmeisterei und den technischen Instituten, Abteilungs- 
vorstand beim Militär-Versuchsamt, Konstrukteur I. Klasse beim Artillerie- 
Konstruktionsbüro, Oberstabsapotheker im Kriegsministerium. 
Marine: Kapitän zur See, Fregatten-, Korvetten-Kapitän, wiederangestellter, als 
Kapitän zur Sec, Fregatten- oder Korvetten-Kapitän pensionierter Offizier; 
Ocerchefingenieur, Chefingenieur, Oberstabsingenieur; Inspekteur der Marine-- 
Infanterie mit dem Range eines Regiments-Kommandeurs, Kommandeur 
eines Scebataillons, Vorstand eines Bekleidungsamts als Stabsoffizier 
Generalarzt, General-Oberarzt, Oberstabsarzt; Torpedo-Chefingenieur, Tor- 
pedooberstabsingenieur. 
Intendant, Werftverwaltungsdirektor, Ober-Intendanturrat, Intendantur- 
rat; Oberkriegsgerichtsrat, Kriegsgerichtsrat als Rat IV. Klasse; Oberpfarrer, 
Ressortdirektor oder Betwiebsdirektor oder Baurat für Schiff= oder Maschinenbau. 
A3. Die übrigen Offiziere 
Landheer: Hauptmann oder Rittmeister, Kompagnie-, Eskadron- oder Batterie- 
chef, Bezirksoffizier, Pferde-Vormusterungskommissar, Stabsarzt, Oberstabs- 
und Stabsveterinär, Oberleutnant, Leutnant, Oberjäger und Feldjäger im 
Dienste des Reitenden Feldjägerkorps, Oberarzt, Assistenzarzt, Oberveterinär, 
Veterinär, Intendanturassessor, Kriegsgerichtsrat, Divisions= und Garnison- 
pfarrer, Erster Armee-Musikinspizient, Bürovorsteber, Bibliothekar und 
Obersekretär (Militär-Gerichtsschreiber) beim Reichsmilitärgerichte, Korps- 
stabsapotbeker, Stabsapotheker, Oberingenieur (Elektrotechniker) im Kriegs- 
ministerium, Konstrukteur lI. Klasse beim Artillerie-Konstruktionsbüro, 
Wissenschaftliches Mitglied beim Militär-Versuchsamt, Betriebsleiter bei den 
technischen Instituten, Ingenieur bei den Verkehrstruppen, Bürovorsteher 
beim Generalstab, Intendantursekretariats- und -registraturbeamter, Ober- 
zahlmeister, Zahlmeister, Militär-Gerichtsschreiber, Zweiter Armee-Musik- 
inspizient, Registrator bei den Feldprobsteien, den Generalkommandos, den 
General--Inspektionen der Kavallerie, der Fußartillerie, des Ingenieur- und 
Pionierkorps und der Festungen, des Militär-Verkehrswesens, der Inspektion 
der Feldartillerie, der Landwehr-Inspektion Berlin, den Gouvernements 
größerer Festungen, dem Gouvernement Berlin, sowie bei den Kommandan- 
turen Berlin, Potsdam und Dresden.
        <pb n="807" />
        — 771 — 
Marine: Kapitänleutnant, Oberleutnant zur See, Leutnant zur See, wieder- 
angestellter, als Kapitänleutnant, Oberleutnant oder Leutnant pensionierter 
Offizier; Stabsingenieur, Oberingenicur, Ingenieur, wiederangestellter, als 
Stabsingenieur, Oberingenieur oder Ingenieur pensionierter Ingenieur; Haupt- 
mann, Oberleutnant, Leutnant; Stabsarzt, Oberassistenzarzt, Assistenzarzt; 
Feuerwerks- oder Torpeder-Kapitänleutnant, -Oberleutnant, -Leutnant; Tor- 
pedostabsingenieur, -oberingenieur-, -ingenieur. 
Intendanturassessor, -sekretariatsbeamter, registraturbeamter; Kriegs- 
gerichtsrat, Militärgerichtsschreiber Pfarrer; Oberstabsapotheker, Stabs- 
apotheker) Baumeister für Schiff- oder Maschinenbau Stabszahlmeister, 
Oberzahlmeister, Zahlmeister; ferner beim Lotsen- und Seezeichenwesen: Lotsen- 
kommandeur, Oberlotse, Schiffsführer, Steuermann, Maschinist für Dampf- 
fahrzeuge, Lotse I. Klasse, Hafenlotse. 
A 4. Feldwebel 
Landheer: Wachtmeister, Oberfeuerwerker, etatsmäßiger Schreiber bei den Armee- 
Inspektionen, etatsmäßiger Schreiber und Registrator bei den Generalkommandos, 
der General-Inspektion der Kavallerie, den General-Inspektionen der Fuß- 
artillerie, des Ingenieur- und Pionierkorps und der Festungen sowie des 
Militär-Verkehrswesens, der Inspektion der Feldartillerie, etatsmäßiger Schreiber 
und Zeichner bei der Inspektion des Militär-Luft- und Kraftfahrwesens und 
beim Ingenieur-Komitee, etatsmäßiger Registrator bei dem Gouvernement 
von Berlin, etatsmäßiger Schreiber bei den Gouvernements, den größeren 
Kommandanturen (Kommandanten mit den Gebührnissen eines Generalmajors), 
den Garnisonkommandos in Cassel, Frankfurt a. M., Hannover, Karlsruhe, 
Magdeburg, Rastatt und Stettin, der Feldzeugmeisterei, den Divisions- und 
Brigadekommandos, den Fußartillerie-, Ingenieur- und Pionier-Inspektionen, 
der Inspektion der Eisenbabutruppen, der Inspektion der Jäger und Schützen, 
dem Reitenden Feldjägerkorps, den Inspektionen der Infanterie- und der 
Kriegsschulen, bei den Kavallerie-Inspekteuren, dem Militär-Reitinstitut, beim 
Train-Inspekteur, beim Artilleriedepot- und Traindepot-Inspekteur, bei der 
Artillerie-Prüfungskommission, bei den Landwehr-Inspekteuren und beim Stabe 
der Feldartillerie- und der Fußartillerie-Schießschule, bei der Militärtechnischen 
Akademie, etatsmäßiger Registrator, Zeichner und Schreiber bei den Eisen- 
bahnbrigaden, etatsmäßiger Zeichner und Schreiber bei der Inspektion der 
Feldtelegraphie, etatsmäßiger Schreiber bei den Sanitäts- Inspektionen, Unter- 
zahlmeister, Proviantamts-Unterinspektor, Bekleidungsamts-Anterinspektor, 
Garnisonverwaltungs-Unterinspektor, Lazarett-Unterinspektor, Festungsbau- 
feldwebel,  Oberwallmeister, Wallmeister, Oberschirrmeister Schirrmeister, 
Zeugfeldwebel, Unterarzt, Unterapotheker, Unterveterinär, Obermusikmeister, 
Musikmeister, Luftschiff-Obersteuermann und Obermaschinist, Sanitätsunter- 
offizier usw. bei dem Kriegsministerium, Sanitätsfeldwebel bei größeren 
Garnisonlazaretten. 
147*
        <pb n="808" />
        — 772 — 
Marine: Oberdeckoffiziere, Deckoffiziere, Feldwebel, Wachtmeister, Unterarzt, 
Obermusikmeister, Musikmeister, Artilleriewarte, 66 etatsmäßige Schreiber 
bei den Stationskommandos, den Inspektionen, der Marineakademie, der 
 Schiffsbesichtigungskommission, der Schiffsprüfungskommission, den größeren 
Kommandanturen und bei der Medizinalabteilung des Reichs-Marineamts. 
A5. Fähnriche 
Landbeer: Vizefeldwebel und Vizewachtmeister, Feuerwerker, Sanitätsvizefeldwebel, 
etatsmätiger Regiments-, Bataillons- und Abteilungsschreiber, etatsmäßiger 
Schreiber bei den Festungs-Inspektione#, bei den Inspektionen der Telegraphen- 
truppen, den Inspektionen des Maschinengewehrwesens, der Luftschiffertruppen, 
der Fliegertruppen und des Festungs-Verkehrswesens, etatsmäßiger Zeichner 
und Schreiber bei der Verkehrstechnischen Prüfungskommission, etatsmäßiger 
Schreiber beim Kommandeur der Pioniere bei dem saächsischen Militär- 
kontingent, bei den Kommandos der Trains, etatsmäßiger Zeichner und 
Schreiber bei den Flieger-Bataillonen, etatsmäßiger Schreiber beim Bezirks- 
kommando, der Oberfeuerwerkerschule, der Gewehr-Prüfungskommission, den 
Artilleriedexot- und Traindepot-Direktoren, der Inspektion der Militärischen 
Strafanstalten, der Militär-Veterinär-Inspektion, den Inspizienten des Ar- 
tilleriegerats und der Waffen, dem Inspizienten des Truppen- und Train- 
feldgerats, der Direktion der Artillerie- und Ingenieurschule, der Festungs- 
bauschule, den Kriegsschulen, der Infanterie-Schießschule, den Offizierreit- 
schulen, den Unteroffizierschulen, den Unteroffiziervorschulen, den Sanitäts- 
ämtern, den Oivisionsärzten, dem Kontingentsältesten in Ulm, den kleineren 
Kommandanturen (Kommandanten mit den Gebührnissen eines Regiments- 
oder Bataillonskommandeurs), dem Garnisonkommando in Münster, den 
Schießplatz-Verwaltungen und den Linien-Kommandanten, Vostenschreiber 
und Festungsterrainaufnehmer bei den Fortifikationen, etatsmäßiger Zeichner 
bei den Eisenbahnregimentern, den Luftschiffer-Bataillonen, den Telegraphen- 
Bataillonen, dem Kraftfahr-Bataillon, der Kriegs-Telegraphenschule, etats- 
mäßiger Kammerunteroffizier und Quartiermeister, Furier, Schießunteroffizier, 
etatsmaßiger Schreiber der Traindepots,  der Bekleidungsämter und bei den 
1. Artillerieoffizieren vom Blatz in Metz, Straßburg i. E. und Mainz, 
Beständeverwalter bei der Kriegs-Telegraphenschule, den Telegraphen- und 
den Pionier-Bataillonen, Zahlmeisteraspirant, Lazarettrechnungsführer, 
Sergeant mit den Gebührnissen eines Vizefeldwebels oder Vizewachtmeisters, 
Luftschiff- Steuermann, -Untersteuermann, -Maschinist und -Untermaschinist, 
zum Militärtelegraphen   in Berlin und in Dresden kommandierter Unter- 
offizier, Waffenmeisterunteroffizier. · 
Marine: Vizefeldwebel, Fähnrich zur See, Kammerunteroffizier, Furier, Schieß- 
unteroffizier, 244 etatsmäßige Schreiber bei den Stationskommandos, den 
Inspektionen, den Marineteilen, den Kommandanturen, der Marineakademie, 
der Marineschule, den Ingenieur- und Deckoffizierschulen, der Schiffsartillerie- 
schule, der Schiffsprüfungskommission, der Schiffsbesichtigungskommission,
        <pb n="809" />
        — 773 — 
den Sanitätsämtern, den Bekleidungsämtern, den Küstenbezirksämtern, den 
Marinekassen, den Marinegerichten, den Abwicklungsbüros und den Hafen- 
kapitänen, geprüfter Zahlmeisterapplikant, Obermaat mit den Gebührnissen 
eines Vizefeldwebels, Sergeant mit 612 Mark Löhnung. 
A6. Unteroffiziere 
Landheer: Sergeant, Oberjäger, Oberfahnenschmied, Fahnenschmied, Regiments- 
und Bataillonstambour, Sanitätssergeant und Sanitätsunteroffizier, etats- 
mäßiger Hoboist, Hornist und Trompeter, Oberbäcker. 
Marine: Überzähliger Portepee-Unteroffizier, Unteroffizier ohne Portepee. 
A7. Gemeine 
Landheer: Obergefreiter, Gefreiter, überzähliger (Hilfs-) Hoboist, Hornist und 
Trompeter, Spielleute, Sanitätsgefreiter, Sanitätssoldat, Ökonomiehandwerker, 
Militärkrankenwärter, Militärbäcker. 
Marine: Überzähliger Unteroffizier, Gemeine mit Obermatrosen- und Matrosenrang. 
 A 8. Militärunterbeamte 
Landheer: Divisions- und Garnisonküster, Waffenmeister, Sattler, Zeughaus- 
waffenmeister, Botenmeister und Bote beim Reichsmilitärgerichte, Militär- 
gerichtsbote. 
Marine: Gerichtsbote Küster, Waffenmeister, Untermaschinist für Dampffahr- 
zeuge, Lotse II. Klasse, Untersteuermann, Materialienverwalter beim Lotsen- 
und Seezeichenwesen. 
  
(Nr. 6395) Gesetz, betreffend Änderung des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 561). Vom 2. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Der § 38 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 561) erhält folgenden Wortlaut: 
Die Einnahme aus der Kriegsabgabe ist zur Abminderung der 
Reichsschuld zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung von Fehl- 
beträgen der Rechnungsjahre 1916 und 1917 erforderlich ist. 
§ 2 
Soweit die zur Deckung eines Fehlbetrags des Rechnungsjahrs 1917 aus 
der Kriegsabgabe erforderlichen Beträge in Stücken der Kriegsanleihe entrichtet
        <pb n="810" />
        — 774 — 
werden, tritt ein gleicher Betrag dem Anleihesoll und der Anleiheermächtigung 
im § 2 des Haushaltsgesetzes für das Rechnungsjahr 1918 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem. 
Kaiserlichen Insiegel. 
 Gegeben Großes Hauptquartier, den 2. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
(Nr. 6396) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts der Schutzgebiete für das 
Rechnungsjahr 1918. Vom 25. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Für den Haushalt der Schutzgebiete im Rechnungsjahr 1918 bleiben die 
Bestimmungen des Haushalts für das Rechnungsjahr 1914 maßgebend. 
§ 2 
Hinsichtlich der Einnahmen und fortdauernden Ausgaben des ordentlichen 
Haushalts werden die Ansätze des Rechnungsjahrs 1914 zugrunde gelegt. 
§ 3 
Zur Bestreitung einmaliger Ausgaben des ordentlichen Haushalts werden 
folgende Bauschbeträge zur Verfügung gestellt: 
für Ostafrika . .... ... ..... .... .... 1 500 000 Mark 
  "    Kamerun . . . .  .     .    1 000 000 „ 
  " Togo ................................................. 100 000 „ 
  " Südwestafrika  ................................. 200 000 „ 
  " Neuguinea .......................................    50 000 „ 
  " Samoa . . . ... .............................. 50 000 „ 
  " Kiautschou  . . . . .. ... . .. . . . ... — 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling
        <pb n="811" />
        — 775 — 
(Nr. 6397) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsplane für 
das Rechnungsjahr 1918. Vom 25. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushaltsplane 
für das Rechnungsjahr 1918 tritt dem Reichshaushaltsplane hinzu. 
§ 2 
Die im Kapitel 5 Titel 2 der fortdauernden Ausgaben des Reichshaus- 
haltsplans für das Rechnungsjahr 1918 vorgesehene konsularische Vertretung in 
Panama fällt fort. 
§ 3 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- 
licher Ausgaben die Summe von fünfzehn Milliarden Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. 
§ 4 
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen 
und Reichswechsel sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder 
teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse 
gleichzeitig auf in- und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar ge- 
stellt werden. 
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie die der näheren Bedingungen 
für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling
        <pb n="812" />
        — 776 — 
Nachtrag zum Reichshaushaltsplane für das 
Rechnungsjahr 1918. 
  
  
  
  
   
Für das 
Rechnungsjahr 1918 
  
  
Kap. Tit. Einnahmen und Ausgaben « 
 treten hinzu 
 Mark 
 
 
B. Außerordentlicher Haushalt 
I. Einnahmen 
Reichsschuld 
4 1/3 Aus der Anleihe .... 15 000 000 000 
 
II. Ausgaben 
6 Aus Anlaß des Krieges. 15 000 000 000 
Aufkommende Einnahmen fließen dem Fonds zu. 
  
  
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="813" />
        —  777  —  
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
 
  
Nr. 94 
    —  
Inhalt: Gesetz, betreffend Milderungen im Militärstrafgesetzbuche. S. 777. 
  
(Nr. 6398) Gesetz, betreffend Milderungen im Militärstrafgesetzbuche. Vom 25. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Im Militärstrafgesetzbuche werden eingefügt 
1. dem § 89 Abs. 2 hinter den Worten: "so ist auf" die Worte: „mittleren 
oder“, 
2. dem § 93 Abs. 1 hinter den Worten: "so tritt“ die Worte: „mittleren 
oder“ 
3. dem § 94 hinter den Worten: „wird mit“ die Worte: „mittlerem oder“ 
4. dem § 95 Abs. 1 hinter den Worten: „bis auf vierzehn Tage“ die 
Worte: „mittleren oder“. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
von Payer 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 148 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1918.
        <pb n="814" />
        <pb n="815" />
        — 779  —  
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 95 
Inhalt: Umsatsteuergesetz. S. 779. 
  
(Nr. 6399) Umnsatzsteuergesetz. Vom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
1. Allgemeine Steuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen 
§ 1 
Der Unsatzsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt ausgeführten 
Lieferungen und sonstigen Leistungen solcher Personen, die eine selbständige ge- 
werbliche Tätigkeit mit Einschluß der Urerzeugung und des Handels ausüben, 
soweit die Lieferungen und Leistungen innerhalb dieser gewerblichen Tätigkeit 
liegen. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch berührt, daß die Leistung auf 
Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher 
Vorschrift als bewirkt gilt. 
Die Steuer wird auch erhoben, wenn die im Abs. 1 bezeichneten Personen 
Gegenstände aus dem eigenen Betrieb entnehmen, um sie zu außerhalb ihrer 
gewerblichen Tätigkeit liegenden Zwecken zu gebrauchen oder zu verbrauchen; dabei 
gilt als Entgelt derjenige Betrag, der am Orte und zur Zeit der Entnahme von 
Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt. 
Lieferungen, die auf Grund einer Versteigerung erfolgen, sind, unbeschadet 
der eigenen Steuerpflicht des Versteigerers wegen seiner Tätigkeit, auch dann 
steuerpflichtig, wenn der Auftraggeber eine selbständige gewerbliche Tätigkeit nicht 
ausübt. Diese Vorschrift gilt nicht für die Versteigerung im Wege der Zwangs- 
vollstreckung, für die Versteigerung unter Miterben zum Zwecke der Teilung eines 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 149 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1918.
        <pb n="816" />
        — 780 — 
Nachlasses sowie für die Versteigerung von Grundstücken und von Berechtigungen, 
auf welche die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes 
Anwendung finden. 
§ 2 
Von der Besteuerung sind ausgenommen: 
1. 
  
Umsätze aus dem Ausland und die außerhalb des Kleinhandels er- 
folgenden ersten Umsätze eingeführter Gegenstände im Inland sowie 
Umsätze in das Ausland, soweit nicht in diesem Gesetze (§ 10 Nr. 2 
und 3) ein anderes bestimmt ist und die vom Bundesrat über die 
Sicherstellung der Herkunft oder der Bestimmung der Gegenstände zu 
treffenden Vorschriften innegehalten werden. Der Bundesrat bestimmt, 
inwieweit bei Umsätzen von Rohstoffen aus dem Ausland die dem Zoll- 
ausland gleichstehenden Gebiete des Inlandes, der gebundene Verkehr 
des Zollinlandes und, soweit es sich um zollfreie Gegenstände handelt, 
besonders bezeichnete sonstige inländische Lager wie das Ausland zu 
behandeln sind; 
2. Kreditgewährungen und Umsätze von Geldforderungen, insbesondere von 
Wechseln und Schecken, sowie von Wertpapieren, Anteilen von Gesell- 
schaften und sonstigen Vereinigungen, Banknoten, Papiergeld, Geldsorten 
und von inländischen amtlichen Wertzeichen; 
3. Umsätze von Edelmetallen und Edelmetallegierungen nach näherer Be- 
stimmung des Bundesrats, sofern diese nicht im Kleinhandel (§ 8) 
erworben werden; 
4. Verpachtungen und Vermietungen von Grundstücken und von Berechti- 
gungen, für welche die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften des 
bürgerlichen Rechtes gelten, sowie von staatlichen Hoheitsrechten, die sich 
auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen, mit Ausnahme der 
Verpachtungen und Vermietungen eingerichteter Räume; 
5. Beförderungen im Sinne des Gesetzes über die Besteuerung des Per- 
sonen, und Güterverkehrs vom 8. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) 
mit Ausnahme der im § 3. Nr. 4 und 5 daselbst genannten; 
6. Umsätze der in Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 
1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 639) genannten Gegenstände; 
7. Leistungen, für welche Vergütungen im Sinne der Tarifnummer 9 des 
Reichsstempelgesetzes gewährt werden; 
8. Versicherungen im Sinne der Tarifnummer 12 des Reichsstemwpelgesetzes; 
9. bei eingetragenen Genossenschaften, die der gemeinschaftlichen Verwertung 
von Erzeugnissen der Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf 
von Waren ausschließlich für die Genossen dienen, derjenige Teil des 
Umsatzes, der als Entgelt für Rücklieferung von Rückständen aus der 
im Betriebe der Genossenschaft erfolgten Verarbeitung der von den 
Genossen eingelieferten Erzeugnisse oder als Rückvergütung auf den 
Kaufpreis der von den Genossen bezogenen Waren anzusehen ist.
        <pb n="817" />
        — 781 — 
§ 3 
Von der Steuer sind befreit: 
1. Reich und Bundesstaaten bezüglich des Post- und Telegraphen- und 
Fernsprechverkehrs sowie Beförderungsunternehmungen wegen Leistungen 
für diesen Verkehr; 
2. Unternehmen, deren Zwecke ausschließlich gemeinnützige oder wohltätige 
sind, soweit es sich nicht um solche Umsätze dieser Unternehmen handelt, 
die auf Gewinnerzielung gerichtet sind. Ob ein Unternehmen als ge- 
meinnützig oder wohltätig im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen ist, 
bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde; der Bundesrat kann nähere 
Vorschriften über die Voraussetzungen dieser Anerkennung erlassenf 
3. Personen der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, wenn die Gesamtheit der 
Entgelte in einem Steuerabschnitte (§ 16 Abs. 1) nicht mehr als drei- 
tausend Mark beträgt; der Teil der Entgelte, der auf die Entnahme aus 
dem eigenen Betriebe (§ 1 Abs. 2) entfällt, bleibt außer Ansatz, wenn 
er nicht mehr als zweitausend Mark beträgt und die Gesamtheit der 
Entgelte fünfzehntausend Mark nicht überschreitet. 
Die Steuerbefreiungsvorschrift in Nr. 3 findet auf die Lieferung 
der im § 8 bezeichneten Gegenstände keine Auwendung. 
§ 4 
Wird bei Abwicklung mehrerer Umsatzgeschäfte, die zwischen verschiedenen 
Personen über dieselben Gegenstände oder über Gegenstände gleicher Art abge- 
schlossen sind, der unmittelbare Besitz an dem Gegenstande nur einmal übertragen, 
so ist nur das Umsatzgeschäft desjenigen steuerpflichtig, der den unmittelbaren 
Besitz überträgt. 
Bei Lieferungen durch Konnossement, Ladeschein oder Lagerschein ist nur 
diejenige durch den ersten inländischen Inhaber des Papiers steuerpflichtig. 
§ 5 
Bei Lieferungen sind die Beträge, die vom Veräußerer für die Versendung 
und Versicherung in Rechnung gestellt werden, nur insoweit nicht als Teil des 
Entgelts anzusehen, als durch sie die Auslagen des Veräußerers für die Versendung 
und Versicherung ersetzt werden. Die Kosten für die Warenumschließung bilden 
einen Teil des Entgelts auch dann, wenn der Veräußerer sich verpflichtet hat, die 
Umschließung gegen Gewährung einer bestimmten Vergütung zurückzunehmen. 
Bei Tauschgeschäften gilt jede der Lieferungen als Entgelt für die andere; 
bei Hingabe an Zahlungs Statt wird das Geschäft als Tauschgeschäft behandelt. 
§ 6 
Die Steuer beträgt fünf vom Tausend des für die steuerpflichtige Leistung 
vereinnahmten Entgelts.  
  
149*
        <pb n="818" />
        — 782 — 
Die Steuerbeträge werden auf volle Mark nach unten abgerundet. 
Ausländische Werte sind nach näherer Bestimmung des Bundesrats um- 
zurechnen. 
§ 7 
Besteht ein Unternehmen aus mehreren verschiedenartigen Betrieben, von 
denen der eine in ihm hergestellte Gegenstände an den anderen liefert, so ist 
diese Lieferung, wenn sie hunderttausend Mark jährlich übersteigt, umsatzsteuer- 
pflichtig; dabei gilt als Entgelt derjenige Betrag, der am Orte und zur Zeit der 
Lieferung von Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt. 
Die näheren Voraussetzungen dieser Steuerpflicht bestimmt nach Anhörung 
der öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen der Bundesrat. Er kann für bestimmte 
Fälle ganz oder teilweise von dieser befreien. 
Die Bestimmungen des Bundesrats treten außer Kraft, soweit es der 
Reichstag verlangt. 
II. Erhöhte Steuer auf Lusxusgegenstände 
§ 8 
Die Steuer erhöht sich bei der Lieferung der folgenden Gegenstände im 
Kleinhandel auf zehn vom Hundert: 
1. Edelmetalle, Perlen, Edelsteine, synthetische Edelsteine, Halbedelsteine 
und Gegenstände aus oder in Verbindung mit diesen Stoffen, ein- 
schließlich der mit Edelmetall dublierten und plattierten sowie der 
unechten platinierten, vergoldeten oder versilberten Gegenstände. Bei 
Gegenständen, die aus den im Satze 1 genannten Stoffen und anderen 
Stoffen zusammengesetzt sind, ist der wertvollere Bestandteil für den 
Steuersatz maßgebend. 
Fassungen von Augengläsern unterliegen der erhöhten Steuer nicht; 
2. Taschenuhren, sofern das Entgelt für die Lieferung einhundert Mark 
überschreitet; 
3. Werke der Plastik, Malerei und Graphik sowie Kopien und Verviel- 
fältigungen solcher Werke, sofern das Entgelt für die Lieferung zwei- 
hundert Mark überschreitet. 
Der erhöhten Steuer unterliegen nicht Originalwerke der Plastik, 
Malerei und Graphik deutscher lebender oder innerhalb der letzten fünf 
Jahre verstorbener Künstler, die von dem Künstler oder nach seinem 
Tode von seinem Ehegatten, seinen Abkömmlingen oder seinen Eltern 
oder durch Verkaufs- oder Ausstellungsverbände von Künstlern ver- 
trieben werden. Die Frist von fünf Jahren wird vom Abschluß des 
Umsatzgeschäfts über das Werk ab gerechnet. Die Steuerbefreiung gilt 
nicht für Vereinigungen von Künstlern, welche den gewerbsmäßigen 
Verkauf sowohl eigener als auch fremder Werke bezwecken;
        <pb n="819" />
        — 783 — 
4. Antiquitäten, einschließlich alter Drucke, und Gegenstände, wie sie aus 
Liebhaberei von Sammlern erworben werden, sofern diese Gegenstände 
nicht vorwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt zu werden 
pflegen, sowie Erzeugnisse des Buchdrucks auf besonderem Papiere mit 
beschränkter Auflage; 
5. photographische Handapparate sowie deren Bestandteile und Zubehörstücke; 
6. Flügel, Klaviere, Harmonien und Vorrichtungen zur mechanischen 
Wiedergabe musikalischer Stücke (Klavierspielapparate, Sprechapparate, 
Phonographen, Orchestrions ufw.) sowie zugehörige Platten, Walzen 
und dergleichen; 
7. Billarde und deren Zubehörstücke; 
8. Handwaffen, deren Bestandteile und Zubehörstücke sowie für Hand- 
feuerwaffen bestimmte Munition; 
9. Land- und Wasserfahrzeuge zur Personenbeförderung, wenn sie mit 
motorischer Kraft angetrieben werden oder wenn sie nach ihrer Be- 
schaffenheit (Bauart, Ausstattung) für Vergnügungs- oder sportliche 
Zwecke bestimmt sind. Über die Zweckbestimmung ist ausschließlich im 
Verwaltungswege zu entscheiden; 
10. Teppiche, einschließlich der Wandteppiche, für deren Lieferung das Ent- 
gelt dreißig Mark für den Quadratmeter überschreitet; 
11. zugerichtete Felle zur Herstellung von Pelzwerk mit Ausnahme ge- 
wöhnlicher Schaffelle sowie Bekleidungs- und Inneneinrichtungsgegen- 
stände aus oder unter Verwendung von Pelzwerk mit Ausnahme 
gewöhnlichen Schafpelzes, soweit es sich nicht um bloßen Aufputz 
handelt; Pelzkragen und Pelzfutter gelten nicht als bloßer Aufputz. 
Bei der Feststellung, ob das Entgelt für die Lieferung die in Nr. 2, 3 
und 10 angegebenen Beträge überschreitet, ist von dem Entgelte für die Lieferung 
jedes einzelnen Gegenstandes auszugehen, es sei denn, daß mehrere auf einmal 
entnommene Gegenstände nach dem Zwecke, für den sie bestimmt sind, nach der 
Verkehrsanschauung oder nach der Bestimmung des Veräußerers nur zu einem 
Gesamtpreis gemeinsam lieferbar sind; im Falle des § 1 Abs. 2 ist das Entgelt 
maßgebend, das für Gegenstände der gleichen Art am Orte und zur Zeit der Entnahme 
aus dem eigenen Betriebe von Personen, welche die Gegenstände nicht zur gewerb- 
lichen Weiterveräußerung erwerben, gezahlt zu werden pflegt (Kleinhandelspreis). 
Als Lieferungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind auch 
Lieferungen aus Verträgen über die Bearbeitung und Verarbeitung von Gegen- 
ständen anzusehen, wenn der Unternehmer das Werk aus Stoffen, die er zu 
beschaffen hat, herstellt und es sich bei diesen Stoffen nicht nur um Zutaten 
oder Nebensachen handelt. 
§ 9 
Eine Lieferung im Kleinhandel im Sinne des § 8 liegt nicht vor, wenn 
die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffen-
        <pb n="820" />
        — 784 — 
heit oder nach vorheriger Be= oder Verarbeitung, für eigene oder fremde Rechnung 
erworben werden und dabei den Sicherungsvorschriften des § 20 genügt ist. 
Die Steuerpflicht nach § 8 umfaßt auch die Entnahme aus dem eigenen 
Betriebe (§ 1 Abs. 2) und die Lieferung auf Grund einer Versteigerung (§ 1 
Abs. 3), es sei denn, daß die versteigerten Gegenstände zur gewerblichen Weiter- 
veräußerung im Sinne des Abs. 1 erworben werden und den Sicherungs- 
vorschriften des § 20 genügt ist. 
§ 10 
Der erhöhten Steuer nach den Sätzen des § 8 unterliegen auch: 
1. die entgeltliche Lieferung der nach § 8 steuerpflichtigen Gegenstände 
im Inland durch andere als die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen 
und außerhalb einer Versteigerung (§ 1 Abs. 3); 
2. die entgeltliche Lieferung der nach § 8 steuerpflichtigen Gegenstände in 
oder aus dem Ausland an eine zur Zeit der Lieferung im Inland 
wohnhafte oder gewöhnlich aufhaltsame Person, sobald die Gegenstände 
ins Inland gelangen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferer zu den 
im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen gehört; 
3. das Verbringen von Originalwerken der Malerei, Plastik und Graphik, 
von Antiquitäten und von solchen sonstigen im § 8 Nr. 4 genannten 
Gegenständen, die für die Geschichte, die Kulturgeschichte oder die Ur- 
geschichte der Pflanzen- und Tierwelt von Bedeutung sind, in das 
Ausland, es sei denn, daß der Hersteller am Tage des Verbringens 
ins Ausland noch nicht fünfzig Jahre tot ist; die Steuerpflicht tritt 
ohne Rücksicht darauf ein, ob der Verbringer zu den im § 1 Abs. 1 
bezeichneten Versonen gehört und ob das Verbringen gegen Entgelt 
erfolgt. 
In den Fällen der Nr. 1 und 2 tritt Steuerbefreiung ein, wenn der 
Gegenstand zur gewerblichen Weiterveräußerung im Sinne des § 9 Abs. 1 er- 
worben wird und dabei den Sicherungsvorschriften des § 20 in Verbindung mit 
§ 25 Abs. 4 und § 26 Abs. 3 genügt ist. 
§ 11 
Der Bundesrat ist ermächtigt, nähere Vorschriften über die Abgrenzung 
der im § 8 bezeichneten Gegenstände zu erlassen. 
Der Bundesrat ist ferner befugt, die erhöhte Steuer nach § 8 auf andere 
Gegenstände auszudehnen. 
Der Bundesrat hat die nach Abs. 1 und 2 erlassenen Vorschriften un- 
verzüglich dem Reichstag vorzulegen; sie treten außer Kraft, soweit der Reichs- 
tag es verlangt.
        <pb n="821" />
        — 785 — 
III. Steuerberechnung und Verfahren 
§ 12 
Die Entrichtung der Steuer liegt, soweit nicht in den §§ 25 bis 27 ein 
anderes bestimmt ist, den im § 1 genannten Personen ob. Wird ein Unter- 
nehmen im ganzen veräußert, so haftet der Erwerber für die Steuer des 
laufenden Steuerabschnitts (§ 16) auf die Zeit bis zur Übernahme des Unter- 
nehmens neben dem Veräußerer. 
Bei Personenvereinigungen haften die Vorstände oder Geschäftsführer für 
die Erfüllung der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtungen als Gesamt- 
schuldner. 
 Bei Lieferungen auf Grund von Versteigerungen liegen die nach diesem 
Gesetze bestehenden Verpflichtungen auch dann den Versteigerern ob, wenn die 
Auftraggeber Personen der im &amp; 1 Abs. 1 genannten Art sind. Sie sind berechtigt, 
sich bei ihren Auftraggebern für die entrichteten Steuerbeträge schadlos zu halten. 
§ 13 
Bei Leistungen aus Verträgen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
abgeschlossen sind, ist der Steuerpflichtige nicht berechtigt, die Steuer dem 
Leistungsberechtigten neben dem Entgelte ganz oder teilweise gesondert in Rechnung 
zu stellen. Der Abnehmer aus einem Lieferungsvertrag ist nicht berechtigt, die 
bei der Weiterveräußerung des Gegenstandes fällige Steuer von dem ihm von 
seinem Lieferer in Rechnung gestellten Entgelte zu kürzen. 
Auf eine Vereinbarung, die den vorstehenden Vorschriften entgegensteht, 
können sich der Steuerpflichtige, im Falle des Abs. 1 Satz 2 der Abnehmer 
nicht berufen. 
§ 14 
Die Steuerpflichtigen haben ihr Unternehmen bis zu einem von der obersten 
Landesfinanzbehörde oder der von ihr bezeichneten Behörde zu bestimmenden Geit- 
punkt oder, wenn das Unternehmen bei dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht 
besteht, innerhalb zweier Wochen nach dem Beginne der Steuerstelle anzuzeigen. 
Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß es einer Anzeige nicht bedarf, 
wenn der Beginn des Unternehmens bereits nach den Vorschriften anderer 
Gesetze angezeigt oder angemeldet worden ist. Setzt der Steuerpflichtige die im 
§ 8 genannten Gegenstände im Kleinhandel um, so muß dies in der Anzeige 
oder, wenn es einer solchen nach der vorstehenden Bestimmung nicht bedarf, in 
einer besonderen Mitteilung an die Steuerstelle innerhalb zweier Wochen nach 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Bezeichnung der Art der Gegenstände 
angegeben werden. Die Anzeige oder die besondere Mitteilung ist innerhalb zweier 
Wochen zu ergänzen, wenn ein Unternehmen den Kleinverkauf auf Gegenstände 
der im § 8 genannten Art erstreckt, die es bisher nicht geführt hat.
        <pb n="822" />
        — 786 — 
Unternehmer, die im Ausland ihren Sitz, aber im Inland eine Nieder- 
lassung oder eine Geschäftsstelle haben, sind verpflichtet, auf Erfordern der 
Steuerstelle einen im Inland wohnhaften Vertreter zu bestellen, der für die Er- 
füllung aller den im § 1 genannten Personen nach diesem Gesetz obliegenden Ver- 
pflichtungen als Gesamtschuldner haftet. 
§ 15 
Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, zur Feststellung der Entgelte Auf- 
zeichnungen zu machen, und zwar nach den vom Bundesrate hierüber zu erlassen- 
den Bestimmungen. Diese treten außer Kraft, wenn der Reichstag es verlangt. 
Soweit andere Gesetze weitergehende Vorschriften enthalten, bestimmt sich der 
Umfang der Aufzeichnungspflicht nach diesen. Ordnungsmäßige Auszeichnungen 
sind von der Steuerbehörde, vorbehaltlich des Nachweises ihrer Unrichtigkeit, der 
Feststellung der Steuer zugrunde zu legen. 
Steuerpflichtige, die Lieferungen der im § 8 genannten Art ausführen, 
haben in jeder von ihnen unterhaltenen Niederlassung für die im § 8 genannten 
Gegenstände gesondert ein Lagerbuch und ein Steuerbuch zu führen. Aus 
dem Lagerbuche muß der Bestand der Gegenstände bei Beginn jedes Steuer- 
abschnitts (§ 16) und der tägliche Ein- und Ausgang zu entnehmen sein. In 
das Steuerbuch muß bei jeder Lieferung der Gegenstand nach der handelsüblichen 
Bezeichnung, der Tag der Lieferung, der Betrag des Entgelts, der Tag der 
Zahlung und der Steuerbetrag eingetragen werden. Nähere Anordnungen über 
Form, Inhalt und Führung der beiden Bücher erläßt der Bundesrat. Die 
Oberbehörde kann solche Unternehmen, in deren Betrieb im wesentlichen nur 
die nach § 8 steuerpflichtigen Gegenstände veräußert werden oder nach den sonstigen 
Geschäftsbüchern die gesonderte Übersicht über den Bestand dieser Gegenstände 
gewährleistet ist, von der Führung des besonderen Lagerbuchs und, wenn die 
sonstigen Geschäftsbücher die einzelnen Lieferungen und Zahlungen in einer die 
Berechnung der Steuer sicherstellenden Weise ergeben, auch von der Führung des 
Steuerbuchs entbinden; die Oberbehörde kann ihre Befugnis auf die Steuerstellen 
übertragen. 
Die obersten Landesfinanzbehörden können anordnen, daß auf solche Nieder- 
lassungen, von denen die im § 8 genannten Gegenstände ausschließlich oder regel- 
mäßig nur im Großhandel vertrieben werden, Abs. 2 keine Anwendung findet. 
Die Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere, soweit sie sich auf die 
steuerpflichtigen Leistungen beziehen, sind fünf Jahre lang vom Schlusse des 
Kalenderjahrs ab, in dem die Steuer fällig geworden ist, aufzubewahren. 
  
§ 16 
Die Steuer wird nach dem Gesamtbetrage der Entgelte berechnet, die das 
Unternehmen im Laufe eines Kalenderjahrs für steuerpflichtige Leistungen er- 
halten hat.
        <pb n="823" />
        — 787 — 
Im Falle des § 8 findet die Berechnung der Steuer nach Ablauf jedes 
Monats statt. Ist der Steuerpflichtige von der Führung eines Steuerbuchs ent- 
bunden, so kann die Steuerstelle die Abrechnung nach Abs. 1 gestatten, wenn er 
sich damit einverstanden erklärt, daß alle Umsätze des Unternehmens, ohne 
Sonderung in nach § 8 stenerpflichtige oder nicht unter diese Vorschrift fallende 
Gegenstände, der erhöhten Steuer des § 8 unterworfen werden. 
Der Bundesrat kann über die Art der Veranlagung und Erhebung der 
Steuer bei Versteigerungen besondere Bestimmungen treffen. 
§ 17 
Der Steuerpflichtige hat der Steuerstelle innerhalb eines Monats nach Ab- 
lauf des Steuerabschnitts (§ 16) eine Erklärung über den Gesamtbetrag der von 
ihm vereinnahmten Entgelte, und zwar erforderlichenfalls gemäß § 16 Abs. 2 
gesondert, abzugeben. 
Besteht das Unternehmen nicht bis zum Schlusse des Steuerabschnitts, so 
ist die Erklärung innerhalb eines Monats seit der Einstellung des Unternehmens 
abzugeben, für später eingehende Entgelte haben nach näherer Anordnung der 
Steuerstelle Nachanmeldungen stattzufinden. 
Wird ein Unternehmen im ganzen veräußert, so hat der Erwerber nach 
Ablauf des Steuerabschnitts (§ 16) die Erklärung zugleich für die Zeit bis zur 
Übernahme des Unternehmens abzugeben. Er wird von dieser Verpflichtung frei, 
soweit der Veräußerer die Erklärung nach Abs. 2 abgibt. 
Auf Antrag kann die Steuerstelle die Fristen verlängern; sie kann die 
Fristverlängerung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. 
Dem Steuerpflichtigen, der die Erklärung nicht rechtzeitig abgibt, kann ein 
Zuschlag bis zu zehn vom Hundert der endgültig festgestellten Steuer auferlegt 
werden. 
In den Erklärungen ist die Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. 
Dem Steuerpflichtigen kann auf seinen Antrag von der Oberbehörde ge- 
stattet werden, an Stelle der im Abs. 1 vorgesehenen Erklärung eine Erklärung 
über den Gesamtbetrag der Entgelte für die im Steuerabschnitte bewirkten Leistungen 
ohne Rücksicht auf die Bezahlung abzugeben und die Steuer nach diesem Betrage 
zu entrichten. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Steuerpflichtige 
seine Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen führt und es sich nicht um einen 
Kleinhandelsbetrieb handelt. Dem Steuerpflichtigen kann von der Oberbehörde 
weiter gestattet werden, von der einen zu der anderen Versteuerungsart über- 
zugehen, wenn er die Anordnungen des Bundesrats zur Sicherung des Steuer- 
aufkommens erfüllt. 
Der Bundesrat kann nähere Bestimmungen über die Form der Erklärungen 
erlassen.   
Reichs-Gesetzbl. 1918. 150
        <pb n="824" />
        — 788 — 
§18 
Sind Entgelte in einem späteren Steuerabschnitt, als ihre Entrichtung er- 
folgte, zurückgewährt worden, so kann der Steuerpflichtige den entsprechenden 
Betrag von dem steuerpflichtigen Gesamtbetrage desjenigen Steuerabschnitts, in 
dem die Rückgewährung erfolgt ist, absetzen. Er hat in diesem Falle in seiner 
Erklärung (§ 17) diese Entgelte gesondert anzugeben. 
§ 19  
Werden in einem Unternehmen neben lediglich § 1 steuerpflichtigen 
Leistungen auch solche der im § 8 bezeichneten Art ausgeführt, so ist bezüglich dieser 
nach den hierfür gegebenen Sonderbestimmungen zu verfahren; der Steuer- 
pflichtige hat die danach bereits versteuerten Leistungen bei Abgabe der Erklärung 
nach § 16 Abs. 1 nochmals gesondert aufzuführen. 
§ 20 
Nimmt im Falle des § 8 der Steuerpflichtige Befreiung von dem erhöhten 
Steuersatze für sich in Anspruch, weil die Gegenstände zur gewerblichen Weiter- 
veräußerung in derselben Beschaffenheit oder nach vorheriger Be- oder Ver- 
arbeitung geliefert worden seien (§ 9 Abs. 1), so muß er sich bei der Bestellung 
oder der Entnahme der Gegenstände von dem Erwerber nachweisen lassen, daß 
sie in dem Unternehmen, für das der Erwerb stattfindet, eine solche Verwendung 
finden können. Der Nachweis muß nach näherer Bestimmung des Bundesrats 
durch Vorlage einer behördlichen Bescheinigung, die gebühren- und stempelfrei 
auszustellen ist, geführt werden. 
Der Unternehmer hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, 
die Lieferungen in gleicher Weise wie die zu erhöhtem Satze steuerpflichtigen in 
das Steuerbuch, wenn er zu dessen Führung verpflichtet ist, unter Bezeichnung 
von Namen und Wohnort des Erwerbers und unter Angabe der behördlichen 
Bescheinigung einzutragen. An die Stelle der Angabe des Steuerbetrags tritt 
der Vermerk über den Grund der Befreiung von dem erhöhten Steuersatze. 
Bei Abgabe der Erklärung (§ 17) hat er die hiernach von der Steuer frei- 
gelassenen Entgelte gesondert anzugeben. 
§ 21 
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der Steuerstelle die zur Nachprüfung 
seiner Erklärung erforderlichen Auskünfte zu geben und ihr die auf die steuer- 
pflichtigen Leistungen bezüglichen Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzulegen. 
§ 22 
Die Steuerstelle prüft die Angaben in der Erklärung. Hat sie gegen deren 
Richtigkeit Bedenken, so stellt sie die erforderlichen Ermittlungen an.
        <pb n="825" />
        — 789 — 
Vermag der Steuerpflichtige über seine Angaben ausreichende Aufklärungen 
nicht zu geben oder verweigert er weitere Auskünfte, so kann die Steuerstelle den 
steuerpflichtigen Gesamtbetrag der Entgelte, gegebenenfalls unter Zuziehung von 
Sachverständigen, schätzen. Uber das Ergebnis der Schätzung soll der Steuer- 
pflichtige gehört werden. 
Die Kosten einer Schätzung fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn 
das Ergebnis der Schätzung den vom Steuerpflichtigen angegebenen Betrag um 
mehr als ein Drittel übersteigt, oder wenn der Steuerpflichtige trotz ergangener 
Aufforderung keine oder ungenügende Angaben über den streitigen Punkt ge- 
macht hat. 
Im  Falle des § 16 Abs. 2 ist dieses Verfahren auch nach Abschluß eines 
Kalenderjahrs für den gesamten Umfang des abgelaufenen Jahres oder bei vor- 
heriger Einstellung des Unternehmens nach der Einstellung für den Umfang des 
entsprechenden Teiles des Kalenderjahrs zulässig. 
§ 23 
Die Steuerstelle setzt die Steuer auf Grund der Erklärung des Steuer- 
pflichtigen und der von ihr angestellten Ermittlungen fest, und zwar, wenn in 
dem Unternehmen neben sonstigen steuerpflichtigen Leistungen auch solche der im 
§ 8 bezeichneten Art ausgeführt werden und nicht der Fall des § 16 Abs. 2 
Satz 2 vorliegt, getrennt für jene und diese, und erteilt dem Steuerpflichtigen 
einen Bescheid. 
Die Landesregierung bestimmt, welche Rechtsmittel gegen den Bescheid zu- 
lässig sind. Nach Erschöpfung des landesrechtlich geordneten Rechtsmittelzugs 
ist binnen eines Monats die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben, 
sobald ein solcher im Wege der Gesetzgebung geschaffen sein wird. Ist die Steuer- 
festsetzung auf Grund einer Schätzung erfolgt, so ist über deren Höhe nur die 
Verwaltungsbeschwerde innerhalb zweier Wochen gegeben; auch diese ist nicht ge- 
geben, wenn der Steuerpflichtige unter die im § 15 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten 
oder die im § 15 Abs. 2 gegebenen Vorschriften fällt und die danach vorgeschrie- 
benen Bücher nicht vorlegen kann, es sei denn, daß er hierzu ohne sein Ver- 
schulden nicht imstande ist. Gegen die Festsetzung eines Juschlags nach § 17 
Abs. 5 ist innerhalb zweier Wochen die Verwaltungsbeschwerde zulässig. Inwie- 
weit eine weitere Beschwerde zulässig ist, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. 
Die auf Grund unanfechtbarer Entscheidung zu erstattenden Steuerbeträge 
sind vom Tage ihrer Entrichtung ab mit fünf vom Hundert zu verzinsen. 
Diie vorstehenden Bestimmungen finden auf eine nach § 22 Abs. 4 er- 
folgende Nachveranlagung Anwendung. 
  
§ 24 
Die Steuer ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekannt- 
gabe des Bescheids zu entrichten. Die Steuerstelle kann die Frist verlängern. 
150 *
        <pb n="826" />
        — 790 — 
Im Falle des § 16 Abs. 1 ist auf Antrag die Zahlung in gleichen Halbjahrs- oder 
Vierteljahrsteilen zu gestatten. 
Wird die Steuer nicht im Falle des § 16 Abs. 1 innerhalb dreier Monate 
und im Falle des § 16 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach Schluß des Steuer- 
abschnitts gezahlt, so sind neben der Steuer Zinsen in Höhe von fünf vom 
Hundert, vom Ablauf dieser Fristen gerechnet, zu entrichten; diese Verpflichtung 
tritt nicht ein, wenn der geschuldete Steuerbetrag eintausend Mark nicht über- 
schreitet. 
Hat in einem Jahre der Gesamtbetrag der Entgelte (§ 16) zweihundert- 
tausend Mark überschritten, so sind auf die für das folgende Kalenderjahr fällig 
werdende Steuer nach näherer Bestimmung des Bundesrats vierteljährlich ab- 
schlägige Zahlungen zu leisten. Die Abschlagszahlungen sind bei der Festsetzung 
der für das folgende Kalenderjahr fällig werdenden Steuer auf diese anzurechnen 
ein hiernach etwa zuviel gezahlter Betrag ist nebst Zinsen in Höhe von fünf 
vom Hundert vom Tage der Entrichtung des überschießenden Betrags ab dem 
Steuerpflichtigen zurückzuzahlen. 
Die Vorschrift des Abs. 3 findet auf den Fall der Besteuerung nach § 16 
Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung. 
§ 25 
Im Falle des § 10 Nr. 1 ist die Steuer vom Lieferer zu dem Empfangs- 
bekenntais über die Zahlung zu entrichten. Er ist verpflichtet, ein schriftliches 
Empfangsbekenntnis binnen zweier Wochen nach dem Empfange der Zahlung zu 
erteilen. Bei Teilzahlungen ist das Empfangsbekenntnis für jede Teilzahlung 
zu erteilen und dazu die entsprechende Steuer zu entrichten. Das Empfangs- 
bekenntnis muß den Namen des Lieferers, den Gegenstand nach seiner handels- 
üblichen Bezeichnung, den Betrag des Entgelts, den Tag der Zahlung und den 
Steuerbetrag enthalten. 
Die Steuer wird entrichtet, indem zu der Bescheinigung der Vordrucke, die 
vor dem Gebrauch abgestempelt sind, oder Stempelmarken nach näherer An- 
ordnung des Bundesrats verwendet werden. Der Bundesrat bestimmt, ob und 
unter welchen Voraussetzungen die Steuer ohne Verwendung von Stempelzeichen 
entrichtet werden kann. 
Ist die Steuer von dem Lieferer nicht entrichtet worden, so hat der 
Empfänger des Empfangsbekenntnisses binnen zweier Wochen nach dem Tage des 
Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung des Empfangsbekennt- 
nisses die Steuer durch Verstempelung des Empfangsbekenntnisses (Abs. 2) zu 
entrichten. Erhält derjenige, der das Entgelt entrichtet hat, kein Empfangs- 
bekenntnis, so hat er der Steuerstelle innerhalb eines Monats nach der Zahlung 
des Entgelts hiervon Mitteilung zu machen. Die Mitteilung muß die im Abs. 1 
für das Empfangsbekenntnis vorgeschriebenen Angaben enthalten; zu ihr ist die 
Steuer in der im Abs. 2 bezeichneten Art zu entrichten.
        <pb n="827" />
        — 791 — 
Nimmt der Erwerber Steuerbefreiung nach § 10 Abs. 2 für sich in An- 
spruch, so hat er die im § 20 Abs. 1 vorgeschriebene Bescheinigung dem Lieferer 
vorzulegen, dieser hat auf dem Empfangsbekenntnisse Namen und Wohnort des 
Erwerbers unter Angabe der Bescheinigung zu vermerken und eine Abschrift des 
Empfangsbekenntnisses als Ausweis gegenüber der Steuerstelle zurückzubehalten. 
Derjenige, der aus einem unter § 10 Nr. 1 fallenden Lieferungsgeschäfte 
zahlungspflichtig ist, kann gegenüber der Klage auf Entrichtung des Entgelts den 
Einwand der Tilgung nur geltend machen, wenn er nachweist, daß die Steuer 
für die Lieferung entrichtet worden ist oder die Lieferung nach § 10 Abs. 2 in 
Verbindung mit der Vorschrift des Abs. 4 steuerfrei war. 
Die Vorschriften der §§ 13, 21 bis 24 und 29 finden auf die Besteuerung 
gemäß Abs. 1 bis 3 keine Anwendung. An ihre Stelle treten die §§ 107, 108, 
110, 116 und 117 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 639). 
§ 26 
Ist im Falle des § 10 Nr. 2 eine in oder aus dem Ausland erfolgte 
Lieferung steuerpflichtig, so hat der erste inländische Erwerber des Gegenstandes 
die Steuer vom Betrage des Entgelts zu entrichten. Dem Entgelt ist der von 
dem Gegenstande zu entrichtende Eingangszoll hinzuzurechnen, sofern er nicht 
bereits im Lieferungspreis einbegriffen ist. 
Der Erwerber hat die Steuer innerhalb zweier Wochen, nachdem er 
den Gegenstand in das Juland eingebracht oder im Inland empfangen hat, 
der Steuerstelle unter Abgabe einer Erklärung über die Art des Gegen- 
standes und die Höhe des Entgelts einzuzahlen. Erscheint die Angabe des Er- 
werbers über die Höhe des Entgelts nicht glaubhaft, so kann die Steuerstelle der 
Berechnung den gemeinen Wert des Gegenstandes zugrunde legen und den ent- 
sprechenden Mehrbetrag der Steuer nachfordern. Gegen die Nachforderungen der 
Steuerstelle ist nur die Verwaltungsbeschwerde gegeben. 
Nimmt der Erwerber Steuerbefreiung nach § 10 Abs. 2 für sich in An- 
spruch, so hat er die im § 20 Abs. 1 vorgeschriebene Bescheinigung der Steuerstelle 
unter Anmeldung der Gegenstände binnen zweier Wochen nach der Einbringung 
vorzulegen. Die Steuerstelle kann den Erwerber in geeigneten Fällen von der 
jedesmaligen Anmeldung und der Vorlegung der Bescheinigung entbinden. 
Die Zollstelle, welche die aus dem Ausland eingegangenen Gegenstände 
zum freien Verkehre des Inlandes abfertigt, hat der Steuerstelle von dem Eingang 
der Gegenstände unverzüglich Kenntnis zu geben. In die Zollquittung ist ein 
Hinweis darauf aufzunehmen, daß der Gegenstand zu den nach § 8 steuerpflichtigen 
gehört und die Steuerstelle zur Uberwachung der Steuerentrichtung benachrichtigt wird. 
Die Zollstelle kann bei Einbringung des Gegenstandes in das Inland die Sicher- 
stellung des Steuerbetrags verlangen.
        <pb n="828" />
        — 792 — 
§ 27 
Im Falle des § 10 Nr. 3 ist derjenige steuerpflichtig, der die Gegenstände 
ins Ausland verbringt. Gehört der Verbringer zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten 
Personen, so finden die Vorschriften der §§ 12 bis 24 Anwendung. Gehört er 
nicht zu diesen Personen, so hat er die Ausfuhr nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats bei der Steuerstelle anzumelden und die Steuer einzuzahlen. 
Ist ein Entgelt nicht vereinbart, so tritt an seine Stelle der gemeine Wert 
des Gegenstandes zur Zeit des Verbringens ins Ausland. Gegen die Feststellung 
des gemeinen Wertes durch die Steuerstelle ist nur die Verwaltungsbeschwerde 
gegeben. 
§ 28 
Erbringen Personen der im § 1 Abs. 1 genannten Art den Nachweis, daß 
sie von ihnen ausgeführte Gegenstände im Inland erworben haben und die Liefe- 
rung an sie der Steuerpflicht unterlag, so erstattet ihnen die Steuerstelle nach 
näherer Bestimmung des Bundesrats den Teil des entrichteten Entgelts, der der 
Steuer für die Lieferung an sie entspricht. 
Personen, welche Gegenstände der im § 8 genannten Art erworben haben, 
erstattet die Steuerstelle nach näherer Anordnung des Bundesrats den Teil 
des entrichteten Entgelts, der dem Unterschiede zwischen der nach § 6 und der nach 
§ 8 berechneten Steuer entspricht, wenn sie nachweisen, daß sie 
1. die Gegenstände im öffentlichen Interesse, insbesondere auch für kirch- 
liche oder wissenschaftliche Zwecke erworben haben, oder 
2. soweit es sich um Flügel, Klaviere und Harmonien handelt, diese für 
Lehrzwecke erworben haben, oder 
3. soweit es sich um Orchestrions handelt, diese zu gewerblichen Zwecken 
erworben haben, oder 
4. soweit es sich um Edelmetalle, Gegenstände aus oder in Verbindung 
mit Edelmetallen und gefaßte Steine handelt, diese zu technischen oder 
Heilzwecken erworben haben, oder 
5. soweit es sich um Personenfahrzeuge handelt, diese ausschließlich oder 
überwiegend der Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs dienen. 
Wird nachgewiesen, daß die Gegenstände der im § 8 genannten Art in einer 
nach Abs. 2 zur Steuererstattung Anlaß gebenden Art verwendet werden sollen, 
so kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats die Steuerstelle dem Veräußerer 
gestatten, die Steuer nur nach dem Steuersatze des § 6 in Ansatz zu bringen. 
Die Steuerstelle erstattet ferner die gemäß § 10 Nr. 3 entrichtete Steuer, 
wenn die dort genannten Gegenstände von der Person, die die Steuer entrichtet 
hat, wieder in das Inland gebracht wurden. 
§ 29 
Der Anspruch auf Entrichtung der Steuer verjährt in fünf Jahren. Die 
Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Steuerbeträge fällig 
geworden sind.
        <pb n="829" />
        — 793 — 
§ 30 
Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens ist die 
Steuer einer Landessteuer gleichzuachten. Ist der Steuerpflichtige ein Deutscher, 
so ist die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht 
zulässig, 
§ 31 
Die Unternehmen der im § 1 genannten Personen unterliegen, auch abge- 
sehen von den Bestimmungen der §§ 21 und 22, wegen der Steuerentrichtung 
nach diesem Gesetze der Prüfung und Ausfsicht. 
Den Beauftragten der Steuerstelle sind alle für die Prüfung in Betracht 
kommenden Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen; von andein als den im Abs. 1 
bezeichneten Personen und deren Angestellten kann die Oberbehörde die Einreichung 
der auf bestimmt zu bezeichnende Rechtsvorgänge bezüglichen Schriftstücke verlangen. 
Die Beauftragten der Steuerstelle sind befugt, die Geschäftsräume zu 
betreten und die Beobachtung der Vorschriften der §§ 15, 20, 25 Abs. 4, § 26 
Abs. 3 sowie der nach §&amp; 15 vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen nachzuprüfen. 
Die Steuerstellen können sich bei der Prüfung wie auch bei den Ermittlungen 
nach den §§ 21 und 22 der Hilfe von Vertretern und Angestellten von Verbänden 
und Interessevertretungen des Betriebs- oder Berufszweigs, dem der Steuer- 
pflichtige angehört, bedienen. 
Die Beamten und Beauftragten der Steuerverwaltung sind, vorbehaltlich 
der Berichterstattung an diese, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfts- 
verhältnisse, welche durch die Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis 
kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung 
der Geschäfts- und Berufsgeheimnisse zu enthalten. 
§ 32 
Die Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden haben den Steuerstellen jede 
zur Ermittlung der Steuer und zur Durchführung der Prüfung und Aussicht 
(§ 31) dienliche Hilfe zu leisten, insbesondere auf Ersuchen aus Büchern, Akten, 
Listen, Urkunden usw. Auskünfte über die nach §§ 12 und 26 steuerpflichtigen 
Personen und ihre steuerpflichtigen Leistungen zu geben und die Einsichtnahme in 
die Bücher usw. zu gestatten. 
§§ 33 
Die Landesregierung bestimmt die für die Verwaltung der Steuer zuständigen 
Behörden. Sie kann die Veranlagung und Erhebung den Gemeinden oder Ge- 
meindeverbänden gegen Vergütung übertragen. Die Vergütung hat der Bundes- 
staat aus der ihm nach § 36 Abs. 1 zustehenden Verwaltungs- und Erhebungs- 
vergütung zu gewähren. 
§§ 34 
Zuständig für die Veranlagung der Steuer ist diejenige Steuerstelle, in 
deren Bezirk das Unternehmen betrieben wird. Wird das Unternehmen in mehreren
        <pb n="830" />
        — 794 — 
Steuerbezirken betrieben, so ist diejenige Steuerstelle zuständig, in deren Bezirk 
die Leitung des Unternehmens ihren Sitz oder, wenn ein Sitz nicht vorhanden 
ist, der Steuerpflichtige oder der im § 14 Abs. 2 erwähnte Vertreter seinen Wohnsitz 
oder Aufenthalt hat; bei mehrfachem Wohnsitz ist der Ort maßgebend, an dem 
sich der Pflichtige überwiegend aufhält; hat er zur Zeit der Erhebung der Steuer 
im Inland keinen Wohnsitz oder Aufenthalt, so ist die Steuerstelle des letzten 
inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts zuständig. Erforderlichenfalls bestimmt 
die oberste Landesfinanzbehörde die Steuerstelle. 
Im Falle des § 26 ist die Steuerstelle des Wohnsitzes oder Aufenthalts 
zuständig; die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden entsprechende An- 
wendung. 
Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über die Zuständigkeit erlassen. 
Er entscheidet, wenn zwischen mehreren Bundesstaaten Meinungsverschiedenheit über 
ihre Zuständigkeit besteht. 
§ 35 
Die Reichsbevollmächtigten für Jölle und Steuern haben bei der Aus- 
führung dieses Gesetzes die gleichen Befugnisse und Pflichten, die ihnen hinsichtlich 
der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind. 
In den Staaten, in denen die Geschäfte der Oberbehörde für die Umsatz- 
steuer anderen Behörden als den Zolldirektivbehörden übertragen sind, werden der 
Umfang und die Art der Tätigkeit der Reichsbevollmächtigten vom Reichskanzler 
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen geregelt. 
Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahr- 
nehmung der Geschäfte der Reichsbevollmächtigten für die Umsatzsteuer anderen 
Beamten übertragen. 
§ 36 
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem 
Gebiet cinkommt, eine Verwaltungs- und Erhebungsvergütung von zehn vom 
Hundert gewährt. 
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden fließen, abgesehen von dem ihnen 
gemäß &amp; 33 von den Landesregierungen zu überweisenden Anteil an der Verwaltungs- 
und Erhebungsvergütung, zehn vom Hundert der in dem Bundesstaate, dem sie 
angehören, aufkommenden Einnahme zu. Die näheren Bestimmungen über die Ver- 
teilung und Auszahlung dieser Gemeindeanteile erlassen nach Richtlinien des Bundes- 
rats die Landesregierungen. 
Für diejenigen Gebiectsteile eines Bundesstaats, in denen eine besondere 
Gemeindeverfassung nicht vorhanden ist, findet die Vorschrift des Abs. 2 auf den 
Bundesstaat Anwendung. 
Das Reich überweist den Bundesstaaten einen weiteren Betrag von fünf 
vom Hundert der Einnahme, jedoch nicht mehr als jährlich fünfzig Millionen Mark, 
den die Bundesstaaten nach Vorschriften des Bundesrats an solche Gemeinden 
und Gemeindeverbände zu verteilen haben, die für die Lebensmittelversorgung
        <pb n="831" />
        — 795 — 
Einrichtungen treffen. Die Vorschriften des Bundesrats treten außer Kraft, 
wenn der Reichstag es beschließt; dem Reichstag ist jährlich Bericht über die 
Verwendung der Beträge zu erstatten. 
Von Unternehmen, die vorwiegend notwendige Lebensmittel vertreiben, 
dürfen vom 1. April 1919 ab Steuern vom Umsatz dieser Waren in Einzelstaaten 
und Gemeinden nicht mehr erhoben werden. 
§ 37 
Der Bundesrat kann zur Beseitigung besonderer Härten die Steuer 
ermäßigen oder erlassen, wie auch Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung für 
bestimmte Fälle vorsehen. 
V. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen 
§ 38 
Wer vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden 
Steuervorteil erschleicht, wird mit einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage 
der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer bestraft. Kann der Betrag der Steuer 
nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von einhundert bis einhunderttausend 
Mark ein. Der Versuch ist strafbar. 
Ebenso wird bestraft, wer die im § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 4 und 9 26 
Abs. 3 bezeichnete Bescheinigung vorlegt, obgleich er die Gegenstände nicht zur 
gewerblichen Wiederveräußerung zu benutzen beabsichtigt oder, wenn er die Gegen- 
stände für fremde Rechnung erwarb, wußte oder den Umständen nach wissen 
mußte, daß die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung nicht bestimmt 
waren. 
Wer der Vorschrift des § 31 Abs. 5 zuwider Verschwiegenheit nicht beob- 
achtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs- 
geheimnissen sich nicht enthält, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder 
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft; die Verfolgung tritt nur auf 
Antrag des Unternehmers ein. 
Im übrigen können Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes 
oder der in seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen mit einer Ordnungsstrafe 
bis zu einhundertundfünfzig Mark belegt werden. Von einer Bestrafung ist 
abzusehen, wenn die Zuwiderhandlung entschuldbarer Art isti insbesondere unter- 
bleibt bei Unterlassung der Aufzeichnung, bei nicht ordnungsmäßiger Aufzeichnung 
und bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht im Falle des § 15 Abs. 1 die Be- 
strafung, wenn die Zuwiderhandlungen aus Gründen, die in der Person des Ver- 
pflichteten oder in der Art seines Geschäftsbetriebs liegen, entschuldbar erscheinen. 
§ 39 
Auf das Verwaltungsstrafverfahren, die Strafmilderung, den Erlaß der 
Strafe im Gnadenwege, die Strafvollstreckung und die Verjährung der Straf- 
Relchs-Gesetzbl. 1918. 151
        <pb n="832" />
        — 796 —  
verfolgung sind die Vorschriften anzuwenden, nach denen sich das Verfahren wegen 
Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Dabei können die Landes- 
regierungen die Befugnisse der Hauptzollämter und Zolldirektivbehörden andern 
Behörden übertragen. 
Im Falle des § 38 Abs. 3 findet die Strafverfolgung nur im gerichtlichen 
Verfahren statt. 
Die Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Straf- 
entscheidung erlassen worden ist. 
§ 40 
Für die Dauer der Kriegswirtschaft gelten folgende besondere Befreiungs- 
vorschriften. 
Von der Besteuerung sind, abgesehen von den Fällen des § 2, ausgenommen 
Lieferungen von Goldsachen und Kostbarkeiten an die zur Verstärkung des Gold- 
schatzes der Reichsbank eingerichteten Goldankaufstellen. 
Von der Steuer sind, abgesehen von den im § 3 genannten Personen, 
befreit: Bundesstaaten, Gemeinden oder Gemeindeverbände wegen der Lieferung 
von Gegenständen zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebens- und Futter- 
mitteln, sofern die Gegenstände nicht im eigenen Betrieb erzeugt worden 
sind oder nicht unmittelbar an den Verbraucher abgesetzt werden. Mit 
Zustimmung des Reichskanzlers können die obersten Landesfinanzbehörden den 
Gemeindeverbänden solche Lebensmittelversorgungsgesellschaften (Bezirkszentralen) 
gleichstellen, die unter Beteiligung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur 
Versorgung ihrer Bevölkerung mit Lebens- und Futtermitteln errichtet sind 
Gleichstellungen, die unter der Geltungsdauer des Gesetzes über einen Waren- 
umsatzstempel erfolgt sind, gelten auch für die Umsatzsteuer. 
Von der Steuer sind ferner nach näherer Bestimmung des Bundesrats 
militärische Verwaltungsstellen befreit, soweit die mit der Ermittlung der Steuer 
verbundene Arbeitsleistung außer Verhältnis zum Ertrage der Steuer stehen würde. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, in dem die vorstehenden Be- 
stimmungen außer Kraft treten. 
§ 41 
Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen 
Bestimmungen. 
§ 42 
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1918 einheitlich mit dem Gesetz über 
den Reichsfinanzhof in Kraft; als erstes Kalenderjahr gemäß § 16 Abs. 1 gelten 
die Monate August bis Dezember des Jahres 1918. An Stelle des Kalender- 
jahrs 1918 im Sinne von § 76 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des 
Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 639) tritt der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 1918. 
Soweit nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Sicherung 
einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände vom 2. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl.
        <pb n="833" />
        — 797 — 
S. 379) eine Rücklagepflicht eingeführt ist, gilt als erster Steuerabschnitt nach 
§ 16 Abs. 2 die Zeit vom 5. Mai bis 31. Juli 1918; für diese Zeit entfällt 
die Verpflichtung zur Entrichtung des Warenumsatzstempels. 
Mit Ablauf des 31. Juli 1918 treten die Artikel II bis V des Gesetzes 
über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 und das Gesetz, betreffend 
die Abwälzung des Warenumsatzstempels, vom 30. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 441) außer Kraft, unbeschadet der Durchführung des Erhebungsverfahrens 
für die in der Jeit vom 1. Oktober 1916 bis 31. Juli 1918 bewirkten Zahlungen 
oder Lieferungen. 
Hat der Steuerpflichtige bisher den Warenumsatzstempel nach § 81 des 
Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel 
vom 26. Juni 1916 von den Lieferungen entrichtet und wird von der Befugnis 
des § 17 Abs. 7 kein Gebrauch gemacht, so ist dem Steuerpflichtigen auf die 
Umsatzsteuer der Betrag des Warenumsatzstempels insoweit anzurechnen, als das 
Entgelt für die versteuerten Lieferungen nach dem 31. Juli 1918 entrichtet wird. 
Steuerbeträge, die bis zum 31. Juli 1918 gemäß § 77 Abs. 2 des Reichs- 
stempelgesetzes in der Fassung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 
26. Juni 1916 für Warenumsätze entrichtet worden sind, werden auf die Umsatz- 
steuer angerechnet, soweit sie den Betrag des Warenumsatzstempels für die Zeit 
vom 1. Januar bis 31. Juli 1918 überschreiten. 
Sind für Leistungen aus Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 
abgeschlossen sind, Entgelte nach diesem Zeitpunkt zu entrichten, so ist der Ab- 
nehmer mangels abweichender Vereinbarung verpflichtet, dem Lieferer einen Zu- 
schlag zum Entgelt in Höhe der auf die Leistung entfallenden Steuer, jedoch 
abzüglich des Betrags, der bei einer Weitergeltung des Gesetzes über einen 
Warenumsatzstempel auf das Entgelt entfallen wäre, zu leisten. Dieser Preis- 
zuschlag bildet keinen Grund zur Vertragsaufhebung. 
§ 43 
Der 7 dieses Gesetzes tritt erst mit dem Beginne des Kalenderjahrs in 
Kraft, das auf den Friedensschluß mit den Großmächten folgt. 
§ 44 
Das Gesetz tritt mit dem 31. Dezemker 1923 außer Kraft, unbeschadet 
der Durchführung des Erhebungsverfahrens für die bis zu diesem Tage bewirkten 
Zahlungen oder Lieferungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="834" />
        <pb n="835" />
        —  799  — 
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 96       
Inhalt: Gesetz zur Änderung des Reichsstempelgesetzes S. 709. — Gesetz zur Änderung des Wechsel- 
stempelgesetzes. S. 830. — 
  
  
  
  
  
(Nr. 6400) Gesetz zur Änderung des Reichsstempelgesetzes. Vom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1 
1. An die Stelle der Nr. 1 unter A a bis c des Tarifs zum Reichsstempel- 
gesetze vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 639) treten folgende Vorschriften: 
     
  
Steuersatz Berechnung 
 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom Hundert der Stempelabgabe 
 Vom Tausend Mark Pf. 
  
A. Gesellschaftsverträge 
1 Beurkundungen von Gesellschaftsverträgen 
und von Gesellschaftsbeschlüssen, wenn sie 
betreffen: 
a) die Errichtung von inländischen Aktien- 
gesellschaften oder Kommanditgesell- 
  
  
  
  
  
  
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 152 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juli 1918.
        <pb n="836" />
        —  800 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Steuersatz  
Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung  
  	 vom  Hundert vom Tausend  Berechnung der Stempelabgabe 
  Mark  Pf. 
 
(I) schaften auf Aktien sowie die Erhöhung 
des Grundkapitals solcher Gesellschaften — — — des Grundkapitals oder des Betrags 
 der Erhöhung dieses Kapitals zu- 
züglich des Betrags, um den der 
Nennwert der das Grundkapital 
oder die Kapitalerhöhung bilden- 
den Aktien durch den Betrag über- 
schritten wird, für welchen sie von 
den ersten Erwerbern (Gründern, 
 Aktionären, Übernahmekonsortien 
 usw.) übernemmen werden. Sind 
die Aktien nicht gegen Barzahlung 
übernommen, so tritt an Stelle 
des bezeichneten Wertes der Ge- 
samtwert der Gegenleistungen 
(Sacheinlagen). 
Wird das Grundkapital in unmittel- 
barem Zusammenhange mit einer der 
Beseitigung oder Verhütung einer 
Unterbilanz dienenden Herabsetzung 
des Grundkapitals erhöht, so wird die 
Abgabe insoweit, als der Ausgabe- 
betrag der neuen Aktien den zur Be- 
seitigung oder Verhütung der Unter-  
bilanzerforderlichen Betrag der Kapital- 
herabsetzung nicht übersteigt, nur mit 
3 vom Hundert erhoben.  
b) die Errichtung von Gesellschaften mit  des Stammkapitals oder des Betrags 
beschränkter Haftung sowie die Er- von der Erhöhung dieses Kapitals zu- 
höhung des  Stammkapitals    und die Ein-  züglich des Wertes der von den 
       Gesellschaftern außer der Leistung 
forderung von Nachschüssen bei solchen der Stammeinlagen übernommenen 
Gesellschaften, wenn das steuerpflichtige  Leistungen oder des Betrags der 
Kapital (Spalte 4) beträgt  eingeforderten Nachschüsse. Werden 
die Geschäftsanteile nicht gegen 
nicht mehr als 50 000 Mark — — — Barzahlung übernommen, so tritt 
an die Stelle des vorbezeichneten 
mehr als 50 000 Mark .. . ... 5 – – —      
  
Ergibt sich bei einer Kapitalerhöhung 
us der Zusammenrechnung mit dem 
bisherigen steuerpflichtigen Kapital 
die Anwendung des höheren Abgaben- 
satzes, so ist insoweit, als letzteres nur 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. 
Wertes der Gesamtwert der Gegen- 
leistungen. Bei Erhöhungen des 
Stammkapitals berechnet sich die 
Abgabe nach demjenigen Steuer 
satze, welcher dem Betrage des 
bisherigen steuerpflichtigen Kapi- 
tals unter Hinzurechnung des Be- 
trags der Erhöhung entspricht, 
auch wenn die vorausgegangenen 
Verträge vor dem 1. August 1918 
beurkundet sind.
        <pb n="837" />
        —  801 — 
  
  
  
  
 
 
 
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom vom 
Hun- Tau- 
dert send 
Mark 
Pf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(1) 
 
zum niederen Abgabensatze versteuert 
war, der sich aus der Anwendung des 
höheren Satzes ergebende Abgaben- 
betrag nachzuentrichten. Die Nach- 
erhebung der Stempelabgabe hat zu 
dem die Pflicht zur Nachentrichtung 
begründenden Vertrag oder Beschluß 
zu erfolgen. Vor dem 1. August 1918 
beurkundete Verträge oder Beschlüsse 
bleiben für die Nacherhebung außer 
Betracht. 
Soweit die Erhöhung des Stamm- 
kapitals oder die Einforderung von 
Nachschüssen zur Deckung eines Ver- 
lustes am Stammkapital (Beseitigung 
oder Verhütung einer Unterbilanz) er- 
forderlich ist, unterliegen die Kapital- 
erhöhung und die Einforderung der 
Nachschüsse nur einem Steuersatze von 
1 vom Hundert. 
Erhöhung: 
Für Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung, die nach dem Inhalt des 
Gesellschaftsvertrags oder auch nur 
tatsächlich den Erwerb oder die Ver- 
wertung von inländischen Grundstücken 
betreiben, erhöht sich die Abgabe ohne 
Rücksicht auf die Höhe des Stamm- 
kapitals auf ....... 7 — — — des vorstehend bezeichneten Betrags     
Tritt die Voraussetzung nachträglich 
ein, so ist der Stempelmehrbetrag, 
der sich aus der Anwendung des 
höheren Steuersatzes ergibt, nachzu- 
erheben. 
Die Stempelabgabe von 7 vom 
Hundert ermäßigt sich auf 3 vom 
Hundert für Handwerkerbaugesell- 
schaften, die satzungsgemäß und tat- 
sächlich Grundstücke erwerben, um eine 
Bebauung durch die Gesellschafter aus- 
führen zu lassen oder um durch 
  
  
  
  
  
  
  
    
152*
        <pb n="838" />
        —  802  — 
  
   
Steuersatz Berechnung 
 
Gegenstand der Besteuerung  der Stempelabgabe 
vom Hundert vom Tausend Mark Pf. 
  
  
  
(1) 
die Weiterführung eines bereits be- 
gonnenen Baues die Forderungen 
aus Lieferungen oder Arbeiten für 
den Bau zu sichern. 
Zusätze zu a, b: 
1. Den Aktiengesellschaften im Sinne 
dieser Vorschriften stehen die Reichs- 
bank sowie die deutschen Kolonial-  
gesellschaften und die ihnen gleich- 
gestellten deutschen Gesellschaften mit   
der Maßgabe gleich, daß der Steuer-  
satz für sie 3 vom Hundert beträgt. 
Die gleiche Steuerermäßigung 
kann durch den Bundesrat solchen 
deutschen Aktiengesellschaften und 
Gesellschaften mit beschränkter Haf- 
tung zugebilligt werden, welche ein 
Unternehmen der im § 11 Abs. 1 
des Schutzgebietsgesetzes vom 10. Sep- 
tember 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 812) 
bezeichneten Art in einem deutschen 
Schutzgebiet oder in dem Hinterland 
eines deutschen Schutzgebiets oder in 
sonstigen einem deutschen Schutzge- 
biete benachbarten Bezirken zum Ge- 
genstande haben. 
2. Wird das Kapital oder der Betrag der 
Nachschüsse nicht sofort voll einge- 
zahlt, so ist auf Antrag Aussetzung 
der Versteuerung in der Weise zu ge-  
 
 
 
 
 
 
währen, daß bei jeder Einzahlung der 
darauf verhältnismäßig entfallende  
Teil der Abgabe entrichtet wird. 
3. Die Vorschriften zu a, b finden 
auch Anwendung auf im Ausland 
geschlossene Gesellschaftsverträge,  
welche die Errichtung gleicher oder  
ähnlicher Gesellschaften zum Gegen-  
stande haben, sofern die Gesellschaften 
ihren Sitz im Inland nehmen oder 
im Inland eine Zweigniederlassung  
errichten. Dasselbe gilt bei Er-
        <pb n="839" />
        —  803  — 
  
   
 
     
 
 
      
Steuersatz Berechnung 
   
Nr. Gegenstand der Besteuerung  der Stempelabgabe 
vom Hundert vom Tausend Mark Pf. 
(1) höhungen des Grund- oder Stamm- 
  
kapitals und bei der Einforderung 
von Nachschüssen. Im Falle der 
Errichtung einer Zweigniederlassung 
berechnet sich die Abgabe nach dem 
Werte des Anlage- und Betriebs- 
kapitals der inländischen Zweig. 
niederlassung. Im Falle der Er- 
höhung des Grund- oder Stamm- 
kapitals und der Einforderung von 
Nachschüssen berechnet sich die Ab- 
gabe nach demjenigen Betrage, der 
zu dem Betrage der Erhöhung des 
Kapitals in demselben Verhältnis 
steht wie der Wert des inländischen 
Anlage- und Betriebskapitals zu 
dem Werte des gesamten Anlage- und 
Betriebskapitals. Die Abgabe wird 
nur erhoben, wenn die Eintragung 
in das Handelsregister erfolgt ist. 
 Die Abgabe ist auch zu erheben, 
wenn ein Gesellschafter oder eine 
Gesellschaft, an der er als Gesell- 
schafter beteiligt ist, Gegenstände 
unentgeltlich auf die Gesellschaft 
überträgt, ihr Schulden erläßt oder 
ihr Gegenstände zu einem hinter dem 
Werte zurückbleibenden Preise ver- 
äußert, oder wenn der Gesellschaft 
bei der Umwandlung von Stamm- 
aktien in Vorzugsaktien weiteres 
Kapital zugeführt wird. Die Ab- 
gabe ist von dem Werte der Leistung 
oder, sofern ein Entgelt gewährt ist, 
von dem Betrage zu entrichten, um 
den der Wert das Entgelt übersteigt, 
im Falle der Umwandlung von 
Stammaktien in Vorzugsaktien vom 
Betrage des zugeführten Kapitals. 
Werden einer Aktiengesellschaft 
eigene Aktien, einer Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung eigene Ge- 
schäftsanteile oder einer dieser Ge-
        <pb n="840" />
        —  804  — 
  
              
  
  
  
 
 
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom  
Tau- 
send Mark 
Pf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(1) 
 
  
 
 
sellschaften eigene Genußscheine über. 
tragen, so wird die Abgabe erst bei 
der Wiederveräußerung durch die 
Gesellschaft erhoben, und zwar von 
dem erzielten Preise 
5.  Die Erhebung der Abgabe von Nach- 
schüssen sowie in den Fällen des Zu- 
satzes 4 ist von dem Vorhandensein 
einer Urkunde nicht abhängig. 
c) die Errichtung von 
 1. offenen Handelsgesellschaften und 
Kommanditgesellschaften, von Ge- 
sellschaften des bürgerlichen Rech- 
tes, sofern diese Gesellschaften Er- 
werbszwecke verfolgen . . . . .   
mindestens aber. . . .  . 
im Genossenschaftsregister eingetra- 
genen Erwerbs- und Wirtschafts- 
genossenschaften, deren Geschäftsbe- 
trieb über den Kreis ihrer Mitglieder 
hinausgeht .... 
mindestens aber............. 
2.  Gesellschaften des bürgerlichen Rech- 
tes der unter 1 bezeichneten Art, welche 
lediglich vorübergehende Zwecke ver- 
folgen (Gelegenheitsgesellschaften) . . . . . 
3.  Gesellschaften des bürgerlichen Rech- 
tes, welche andere als Erwerbszwecke 
verfolgen, und von im Genossenschafts- 
register eingetragenen Erwerbs- und 
Wirtschaftsgenossenschaften, deren 
Geschäftsbetrieb nicht über den Kreis 
ihrer Mitglieder hinausgeht . . . . .  
Zusätze zu c: 
1.  Den unter Ziffer 1 bis 3 aufge- 
führten Verträgen steht die erst- 
malige Feststellung der Satzung gleich. 
Verträge über den Eintritt neuer 
Gesellschafter, Verträge oder Be- 
schlüsse über die Erhöhung der Ein- 
  
  
  
 
 
  
  
10 
  
         
 
                     
 
 
 
des Wertes der das Gesellschafts- 
vermögen bildenden Einlagen ab- 
züglich der auf ihnen ruhenden 
  
Schulden,
        <pb n="841" />
        —  805  — 
  
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau, 
send 
  
  
Mark Pf 
  
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
  
lagen sowie die Erklärungen des 
Beitritts zu einer Genossenschaft 
oder über die Beteiligung auf weitere 
Geschäftsanteile stehen in den Fällen 
der Tarifnummer 1 A c 1 den Ver- 
trägen über die Errichtung der Gesell- 
schaft gleich. In den beiden letzten 
Fällen ist die Abgabe bei der Ein- 
reichung der Erklärung bei Gericht 
zu dem Antrag auf Eintragung in 
die Liste der Genossen zu entrichten. 
Die Abgabe beträgt . . . . . . . . . 
bei Genossenschaften . . . . . . . . 
bei Erklärungen des Beitritts zu 
einer Genossenschaft oder über die 
Beteiligung auf weitere Geschäfts. 
anteile mindestens . . . . . . . . . . . . 
im übrigen mindestens . . . . . . . 
Wird eine Erhöhung der Einlagen 
zur Beseitigung oder Verhütung 
einer Unterbilanz vereinbart oder 
beschlossen, so ist der hierauf ge- 
richtete Vertrag oder Beschluß von 
der vorstehend vorgeschriebenen Ab- 
gabe befreit. 
3. Wird eine Urkunde über die Er- 
richtung einer offenen Handelsgesell- 
schaft oder einer Kommanditgesell- 
schaft oder über den Eintritt eines 
neuen Gesellschafters in eine solche 
Gesellschaft nicht aufgenommen, so 
ist die Abgabe zu dem Antrag auf 
Eintragung der Firma oder des 
neuen Gesellschafters in das Handels- 
register zu erheben. 
4. Die Zusätze 2 und 3 zu a, b 
finden entsprechende Anwendung. 
Befreiungen: 
Von der Stempelabgabe zu a, b, c 
befreit sind inländische Gesellschaften und 
Genossenschaften, 
1. wenn ihr Zweck ausschließlich gemein- 
nützig ist und wesentlich der Förderung 
  
  
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
des Wertes der Einlage des neuen 
Gesellschafters oder des Wertes, 
um den die Einlage erhöht wird, 
abzüglich der auf der Einlage 
ruhenden Schulden,
        <pb n="842" />
        —  806  — 
  
  
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung  der Stempelabgabe 
vom Hundert vom Tausend   Mark Pf. 
(1) der minderbemittelten Volksklassen 
 
dient, der Reingewinn satzungsmäßig 
auf eine höchstens fünfprozentige 
Verzinsung der Kapitaleinlagen be- 
schränkt, auch bei Auslosungen, Aus- 
scheiden eines Gesellschafters oder 
für den Fall der Auflösung der Ge- 
sellschaft nicht mehr als der Nenn- 
wert des Anteils zugesichert und bei 
der Auflösung der etwaige Rest des 
Gesellschaftsvermögens für gemein- 
nützige Zwecke bestimmt ist. Die 
Entscheidung darüber, ob die vor- 
bezeichneten Voraussetzungen vor- 
liegen, erfolgt im Einverständnisse 
mit dem Reichskanzler durch die 
oberste Landesfinanzbehörde. 
Diese ist ermächtigt, im Einver- 
ständnisse mit dem Reichskanzler die 
Befreiung auch dann zu bewilligen, 
wenn die Gesellschaft satzungsmäßig 
eine höchstens sechsprozentige Ver- 
zinsung der Kapitaleinlagen gewährt; 
wenn sie die Herstellung oder den Be- 
trieb von inländischen Eisenbahnen 
unter Beteiligung des Reichs, der 
Bundesstaaten, der Provinzen, 
Kreise oder Gemeinden zum Zwecke 
haben. Die Beteiligung muß eine 
Voraussetzung für das Zustande- 
kommen des Eisenbahnunternehmens 
gebildet haben. Die Beteiligung 
er öffentlichen Körperschaften muß 
mindestens ein Viertel des Gesell- 
schaftskapitals betragen, oder es 
müssen von ihnen unentgeltliche Zu- 
wendungen in Höhe von mindestens 
ein Zehntel des Gesellschaftskapitals 
gemacht werden. Der Bundesrat 
ist ermächtigt, bei einer geringeren 
Beteiligung oder Zuwendung oder 
bei einer anders gearteten wirtschaft- 
lichen Stärkung des Unternehmens,
        <pb n="843" />
        — 807 — 
  
  
  
        
 
 
   
 
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
       
 
Steuersatz 
vom vom 
Hun- Tau- 
dert send Mark 
Pf. 
 
  
  
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(1) 
  
insbesondere durch Zinsbürgschaft 
die Befreiung zuzugestehen. Er ist 
ferner ermächtigt, die Befreiung 
unter den gleichen Voraussetzungen 
auf andere Verkehrsunternehmungen 
sowie auf  Siedelungsunter- 
mungen auszudehnen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Die Nr. 1 A e 1 des Tarifs zum Reichsstempelgesetz erhält folgende Fassung: 
 
 
 
 
 
  
  die Überlassung  
 
  
Gegenstand  der Besteuerung  Steuersatz Berechnung 
 
Nr.    vom Hundert vom Tausend  der Stempelabgabe 
  Mark Pf. 
   
(1) e) die Überlassung 
1. a) der Rechte an dem Vermögen einer 
Gesellschaft mit beschränkter Haf- 
tung seitens eines Gesellschafters 
oder dessen Erben an einen anderen 
Gesellschafter, die Gesellschaft oder  
einen Dritten — 5 —. — 
mindestens aber — — 10 des Wertes der Gegenleistung oder, 
ß) der Rechte an dem Gesellschaftsver- wenn eine solche in der Urkunde 
mögen der unter c 1 bezeichneten  nicht enthalten ist, des Wertes der 
Gesellschaften ½0 — — — überlassenen Rechte. 
mindestens aber —— 3 — 
Befreit sind: 
Verträge über die Übelassung von Rechten an dem Gesellschaftsvermögen an 
Personen, welche nach den Vorschriften 
des  Erbschaftssteuergesetzes  von der Zahlung 
der Erbschaftssteuer befreit sind. 
 
Artikel 2 
  
  
In Tarifnummer 1 unter A f werden am Schlusse der Befreiungsvorschrift 
die Worte „und eingetragene Genossenschaften, welche die Gewinnverteilung aus- 
geschlossen haben“ gestrichen. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
153
        <pb n="844" />
        — 808 — 
Artikel 3 
Tarifnummer 1B und 1 C erhalten folgende Fassung: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung   
vom Hundert vom Tausend     der Stempelabgabe 
  Mark   Pf. 
(1) B. Kuxe   
Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener   
Bergwerke (Kuxe, Kuxscheine) — — 5 — von jeder einzelnen Urkunde. 
Außerdem für alle auf Werte der  Soweit eine Urkunde über 
angegebenen Art zusgeschriebenen Ein-   mehrere Kuxe ausgestellt sind. 
zahlungen, soweit solche nicht zur  die Abgabe so vielemale erhoben,  
Deckung von Betriebsverlusten der   als Einzelkuxe in der Urkunde verbrieft sind. 
Gewerkschaft dienn 5 –— — — vom Betrage der Einzahlung, und 
Zur Entrichtung des Stempels für  zwar in Abstufungen von 5 Mark 
die Einzahlungen ist die Gewerkschaft . für 100 Mark oder einen Bruch- 
verpflichtet, und zwar spätestens zwei teil dieses Betrags. 
Wochen nach dem von der Gewerk-   
schaftsvertretung festgesetzten Ein-  
zahlungstag oder, sofern die Zahlung  
zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen  
ist, spätestens zwei Wochen nach dem  
Eingang der Zahlung. 
C. Ausländische Aktien 
Ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, 
wenn sie im Inland veräußert, ver- 
pfändet oder wenn daselbst andere Ge- 
schäfte unter Lebenden damit gemacht 
oder Zahlungen darauf geleistet werden, 
unter der gleichen Voraussetzung auch  
Zwischenscheine über Einzahlungen auf   
diese Wertpapiere ... 5. — — — vom Nennwert, bei Zwischenscheinen 
Zusätze:  sowie nicht vollgezahlten Namenaktien und Anteilscheinen vom be- 
1. Die Abgabe ist von jedem Stücke „ trage der bescheinigten Einzah- 
nur einmal zu entrchten.  lungen, und zwar in Abstufungen 
Sind die Wertpapiere für Rechnung  von 1 MarK für je 20 Mark; 
eines inländischen Kommittenten von überschießende Bruchteile werden, soweit sie nicht unter dem Be- 
einem  inländischen Kommissionär trage von 1 Mark zurückbleiben, 
durch ein im Ausland abgeschlossenes " für volle 20 Mark gerechnet  
Geschäft angeschafft, so tritt die  Der nachweIslich versteuerte 
Abgabepflicht nicht schon dadurch Betrag der Zwischenscheine wird auf den Betrag der demnächst zu 
ein, daß die Wertpapiere dem in-  versteuernden Aktien usw. ange- 
ländischen Kommittenten in Aus-  rechnet. das gleiche gilt von 
    dem versteuerten Betrage nicht 
führung des Kommissionsgeschäfts   voll gezahlter Aktien und Anteil- 
übereignet werden.  scheine bei späteren Einzahlungen. 
Ausländische Werte werden 
 nach den vom Bundesrate zu er- 
 lassenden Vorschriften umgerechnet.
        <pb n="845" />
        —  809  — 
  
  
  
 
  
zu c und d, sofern die Verschrei- 
bungen im Inland veräußert, ver- 
pfändet oder sofern daselbst andere 
Geschäfte unter Lebenden damit gemacht 
oder Zahlungen darauf geleistet werden. 
Zusatz 2 der Tarifnummer 10C findet 
Anwendung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Artikel 4 
Tarifnummer 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 
   
Steuersatz Berechnung 
 
Gegenstand der Besteuerung  der Stempelabgabe 
dert send Mark Pf. 
Schuld- und Rentenverschreibungen 
Verzinsliche Schuldverschreibungen sowie 
Rentenverschreibungen, sofern die Schuld-  
oder Rentenverschreibungen auf den In- 
haber lauten oder sofern sie entweder   
durch Indossament übertragbar oder in  
Teilabschnitten ausgefertigt und mit Zins-   
scheinen oder Rentenscheinen versehen   
sind, die nicht auf den Namen lauten 
oder die durch Indossament übertragbar 
sind, und zwar 
a) inländischer Gemeinden, Gemeindever-  
bände und Gemeindekreditanstalten,  vom Nennwert, und zwar in Ab- 
inländischer Körperschaften ländlicher  stufungen 
oder städtischer Grundbesitzer oder in- zu a von 50 Pfennig für je an- 
ländischer Grundkredit und Hypotheken- gefangene 100 Mark,  
banken oder inländischer Schiffspfand- zu b und d von 60 Pfennig  zu c  von 30 Pfennig  
brief. oder Schiffsbeleihungsbanken oder  fuͤr je angefangene 20 Mark. 
inländischer Siedelungsgesellschaften   Überschießende Bruchteile des 
oder inländischer Eisenbahngesell-  Nennwerts unter dem Betrage von 1 Mark bleiben außer Betracht. 
schaften, sofern diese Papiere mit staat-  Ist der Kapitalwert von Renten- 
licher Genehmigung ausgegeben sind... —  5 — — verschreibungen aus diesen selbst 
b) anderer inländischer Schuldner. . . . . .  3 — — — nicht ersichtlich, so gilt als solcher der fünfundzwanzigfache Betrag 
I) ausländischer Staaten, Gemeinden oder  der einjährigen Rente. 
Gemeindeverbände und Eisenbahnge- Uusländische Werte werden 
sellschaften . . . . . . . . . . .  1 1/2 — —  —   nach den vom Bundesrate zu er- 
   lassenden Vorschriften umgerechnet. 
d) anderer ausländischer Schuldner — — — 
 
 
153*
        <pb n="846" />
        —  810  — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
Steuersatz Berechnung 
 
   
Gegenstand de rVesteuerung vom Hundert vom Tausend der Stempelabgabe 
  Mark Pf. 
   
(2) 
 
 
Zusätze: 
1. Die Abgabe ist von jedem Stücke 
 
nur einmal zu entrichten. 
2. Wie die Schuld- und Rentenver- 
schreibungen sind auch die Zwischen- 
scheine über Einzahlungen auf diese 
Wertpapiere zu versteuern. 
Ist dem Gläubiger eines zinsbaren 
Darlehens oder einer Rentenschuld, 
insbesondere auch einer Buchforde- 
rung, das Recht eingeräumt, an Stelle 
seiner Forderung die Ausfertigung 
und Aushändigung von Schuld- 
verschreibungen der in dieser Tarif- 
nummer bezeichneten Art zu ver- 
langen, so unterliegt der für derartige 
Schuldverschreibungen bestimmten 
Stempelabgabe auch die in ein 
Schuldbuch eingetragene oder in 
anderer Weise schriftlich verlautbarte 
Erklärung zur Beurkundung des 
Schuldverhältnisses. Es macht 
keinen Unterschied, ob sich das Recht 
des Gläubigers aus der schriftlichen 
Erklärung selbst ergibt. Der nach- 
weislich versteuerte Betrag der 
Schuld wird auf den Betrag der 
demnächst elwa zu versteuernden 
Schuldverschreibungen angerechnet. 
Wird eine Schuld- oder Renten- 
verschreibung in eine Buchschuld 
umgewandelt, so wird der nachweis- 
lich versteuerte Betrag der Schuld- 
oder Rentenverschreibung auf den 
Betrag der zu versteuernden Buch- 
schuld angerechnet. 
Die Abgabe ist von dem Schuld- 
ner binnen zwei Wochen nach Ein- 
gehung des Schuldverhältnisses zu 
entrichten. 
  
  
Zum Zusatz 2. Bei Zwischen- 
scheinen ist die Abgabe vom Be- 
trage der bescheinigten Einzah- 
lungen zu berechnen. 
Der nachweislich versteuerte 
Betrag der Zwischenscheine wird 
auf den Betrag der demnächst 
etwa zu versteuernden Schuld- 
oder Rentenverschreibungen an- 
gerechnet.
        <pb n="847" />
        —  811  — 
  
 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send 
Mark 
Pf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(2) 
Befreiungen: 
Befreit sind 
1. Schuld- und Rentenverschreibungen 
die auf Grund des Reichsgesetzes 
des Reichs, der Bundesstaaten und 
der ausschließlich für Rechnung eines 
Bundesstaats verwalteten Anstal- 
ten, Zwischenscheine über Einzah- 
lungen auf diese Wertpapiere sowie 
Forderungen (Zusatz 3) an das 
Reich, einen Bundesstaat oder eine 
ausschließlich für Rechnung eines 
Bundesstaats verwaltete Anstalt; 
vom 8. Juni 1871 abgestempelten 
ausländischen Inhaberpapiere mit 
  
Prämien. 
Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines 
Anteils an dem Gewinn einer unter 
Tarifnummer 1 Aa oder b fallenden Ge- 
sellschaft berechtigende Wertpapiere, so- 
fern sie sich nicht als Aktien oder sonstige 
Gesellschaftsanteile oder als Schuld- oder 
Rentenverschreibungen (Tarifnummer 2) 
darstellen, und zwar 
a) solche, welche als Ersatz an Stelle er- 
loschener Aktien ausgegeben werden. 
b) alle übrigen inländischen. 
mindestens aber .. . . .. 
c) alle übrigen ausländischen ................ 
  
  
  
  
  
des Wertes der Gegenleistung. 
Zusatz. · 
Wird ein Genußschein zu 
mehreren Aktien ausgegeben, so 
ist die feste Abgabe nach dem der 
Zahl der Aktien entsprechenden Viel- 
fachen des Abgabesatzes zu erheben.
        <pb n="848" />
        —  812  —        
  
  
Artikel 5 
Tarifnummer 3 A erhält folgende Fassung: 
  
  
  
 
  
  
  
  
  
  
    
Steuersatz   
 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom Hundert vom Tausend  
Berechnung  der Stempelabgabe 
    
3 A Gewinnanteilschein- und Zinsbogen  
a) Gewinnanteilscheinbogen von inlän-  vom Nennwert der Wertpapiere, für 
dischen Aktien, Aktienanteilscheinen,  welche die Bogen  ausgegeben werden in Abstufungen von  
Reichsbankanteilscheinen, Anteilscheinen   2 Mark für   
     
von Kolonialgesellschaften und den  überschießende Bruchteile werden für 
ihnen gleichgestellten Gesellschaften . . .     volle 100 Mart gerechnet. 
       Sofern die Eizahlungen auf 
b) Gewinnanteilscheinbogen von auslän-    die Wertpapiere nicht voll geleistet 
dischen Aktien und Aktienanteilscheinen,   sind, ist die Abgabe vem Betrage 
sofern die Bogen im Inland ausge-  der geleisteten Einzahlungen, je- 
geben werden    doch höchstens vom Betrage des 
      Nennwerts der  Wertpapiere zu 
Der Steuersatz ermäßigt sich auf die entrichten. Wird während der 
Hälfte, wenn die während der voraus-  Zeit, für  welche die Gewinnan- teilscheine laufen, eine weitere Ein- 
gegangenen 10 Jahre verteilte Divi-  zahlung geleistet, so ist vom Be- 
dende durchschnittlich 4 vom Hundert, trage der Einzahlung, soweit sie 
er gelangt nicht zur Hebung, wenn sie  zusammen mit der früheren Ein- 
3 vom Hundert nicht überschritten hat. 6 zahlung den Nennwert des Wert- 
 papiers nicht ũbersteigt, eine weitere 
  Abgabe nach dem Verhältnis der 
abgelaufenen Zeit zu der Zeit zu 
 entrichten, für welche die Gewinn- 
 anteilscheine noch laufen. 
  Für Bogen, die Anteilscheine 
  für einen längeren als zehnjährigen 
 Zeitraum enthalten, erhöht sich die 
  Abgabe für jedes fernere Jahr um 
ein Zehntel. 
 1 
 vom Nennwert der Wertpapiere, für 
c) Zinsbogen (Rentenbogen) von inlän- welche die Bogen ausgegeben 
dischen Schuld- und Rentenverschrei- werden, in Abstufungen  von  20 Pfennig für je 100 Mark; 
bungen der in Tarifnummer 2a be-  überschießende Bruchteile werden 
zeichneten Art . . . .         für volle 100 Mark gerechnet. 
  
  
  
  
  
  
  
Für Bogen, die Zinsscheine 
für einen längeren als zehn- 
jährigen Zeitraum enthalten, 
erhöht sich die Abgabe für jedes 
fernere Jahr um ein Zehntel.
        <pb n="849" />
        —  813 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
Steuersatz Berechnun 
g 
Ar.Gegenstand der Besteuerung % 1 der Stempelabgabe 
dert send Mark Pe. 
(3.1 ch Zinsbogen (Rentenbogen) von inlän- # #vom Neunwert der Wertpapiere, für 
Tichen Schuld. und Rentewerscr.Céô-":“-“ obb enee derornnen 
bungen der in Tarifnummer 2b be- 1 larui 100 Markj überschießende 
zeichneten .................. — — — I Bruchteile werden für volle 
e) Zinsbogen (Rentenbogen) von aus.- ! 100 Mark gerechnet. 
ländischen Schuld= und Rentenverschrei. fürbr nh abie dizelchn 
bungen der in Tarifnummer e, d jährigen Jeitraum enthalten, 
bezeichneten Art, sofern die Bogen im « erhöht sich die Abgabe für jedes 
Inland ausgegeben werden 1 — – — fernere Jahr um ein ehrtel. 
# 1 6 er 
Befreit sind: 1 usländische erte werden 
. den vom Bundesrate zu er- 
1. Jinsbogen von Schuld- und Renten. i nach 7 . 
verschreibungen des Reichs und der . ossenden Verschriften umgerechnet 
Bundesstaaten sowie der ausschließlich 
für Rechnung eines Bundesstaats ver- — 
walteten Anstalten; 1 
2. Gewinnanteilscheinbogen von Aktien 
der in der Befreiungsvorschrift zu 
Tarifnummer 1 Aa, b, bezeichneten 
Aktiengesellschaften; 
3. Gewinnanteilschein- und Zinsbogen,  
die bei der ersten Ausgabe der Wert-  
papiere mit diesen in Verkehr gesetzt 
werden. Die Befreiung greift nicht 
Platz, soweit die Bogen für einen 
längeren als zehnjährigen Zeitraum  
ausgegeben werden.  
Artikel 6 
Tarifnummer 4 erhält folgende Fassung: 
  — . —  
Steuersatz Berrchn 
NrGegemstand der Besteuerun ung 
gen steuerung Han. TovP. 1 der Stempelabgabe 
dert send Mark Pf. 
4 Kauf- und sonstige Anschaffungs- 
  
geschäfte 
a) Kauf- und sonstige Anschaffungsge- 
schäfte über  
1. Schuldverschreibungen des Reichs 
aus Anleihen, die während des gegen-
        <pb n="850" />
        —  814  — 
  
 
    
 
 
 
     
Steuersatz Berechnung 
 
   
 Gegenstand der Besteurung  der Stempelabgabe 
dert send Mark Pf. 
(d) wärtigen Krieges bis zum Friedens- 
. andere 
  
schlusse mit den Großmächten auf- 
gelegt worden sio 
Schuld, und Rentenver- 
schreibungen des Reichs sowie 
Schuld- und Rentenverschreibungen 
der Bundesstaaten 
3. a) Schuld- und Rentenverschreibun- 
gen inländischer Gemeinden, Ge- 
meindeverbände und Gemeinde. 
kreditanstalten, inländischer Kör- 
perschaften ländlicher und städti- 
scher Grundbesitzer oder inländi- 
scher Grundkredit- oder Hypotheken- 
banken oder inländischer Schiffs- 
pfandbrief- oder Schiffsbeleihungs- 
banken oder inländischer Siede- 
lungsgesellschaften oder inländi- 
scher Eisenbahngesellschaften. 
b) Schuld= und Rentenverschreibun- 
gen ausländischer Staaten, Ge- 
meinden oder Eisenbahngesell- 
schafen 
4. andere als die unter 1 bis 3 ge- 
nannten Schuld= und Rentenver= 
schreibungen 
 inländische und ausländische Aktien, 
Aktienanteilscheine, Reichsbankanteil. 
scheine, Anteilscheine von deutschen 
Kolonialgesellschaften und ihnen 
gleichgestellten deutschen Gesellschaf- 
ten, Anteile von bergrechtlichen Ge- 
werkschaften oder die darüber aus- 
gestellten Urkunden (Kurscheine, Be- 
zugsscheine, Abtretungsscheine), Ge- 
nußschein 
#t. ausländische Banknoten, ausländi- 
sches Papiergeld oder ausländische 
Geldsorten 
Zusätze: 
 Unter Schuld- und Rentenverschrei- 
bungen im Sinne dieser Tarif- 
 
  
 
    
   
 
  
vom Werte des Gegenstandes des 
Geschäfts, und zwar in Abstufun- 
gen von 
zu al und  0,20 Mark 
 
   
  ...... Otto  
a3b        
    
für je 1000 Mark oder 
einen Bruchteil dieses 
Betrags, 
    
für je 100 Mark oder 
einen Bruchteil dieses 
Betrags. 
Bei Berechnung der Abgabe 
aim einzelnen Falle sind mindestens 
10 Pfennig in Ansatz zu bringen 
und höhere Pfennigbeträge derart 
nach oben hin abzurunden, daß 
sie durch 10 teilbar find. 
Der Wert des Gegenstandes 
wird nach dem vereinbarten Kauf. 
oder Lieferungspreise, sonst durch 
den mittleren Börsen- oder Markt. 
preis am Tage des Abschlusses 
bestimmt. Die zu den Wert- 
papieren gehörigen Zins- und 
Gewinnanteilscheine bleiben bei 
Berechnung der Abgabe außer 
Belracht. 
Ausländische Werte werden. 
nach den vom Bundesrate zu er. 
lassenden Vorschriften umgerechnet.
        <pb n="851" />
        —  815 — 
  
  
  
 
 
 
 
  
  
  
  
 2 
Steuersatz Berechnung 
 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom Hundert vom Tausend der Stempelabgabe 
  Mark Pf. 
(4) nummer sind Schuld- und Rentenver-  
  
schreibungen der in Tarifnummer 2 
bezeichneten Art zu verstehen. 
2. Wie Kauf- und Anschaffungsgeschäfte 
über die in dieser Tarifnummer auf. 
geführten Wertpapiere sind auch 
Kauf- und Anschaffungsgeschäfte zu 
versteuern, die Zwischenscheine über 
Einzahlungen auf diese Wertpapiere 
zum Gegenstande haben. 
3. Den Anschaffungsgeschäften steht 
gleich die bei Errichtung einer Aktien. 
gesellschaft, einer Kommanditgesell- 
schaft auf Aktien, einer Kolonial- 
gesellschaft oder einer dieser gleich- 
gestellten Gesellschaft stattfindende 
Übernahme der Aktien oder Anteil. 
scheine durch die Gründer, ihre Zu- 
teilung auf Grund vorhergehender 
Zeichnung und die Ausreichung von 
Wertpapieren an den ersten Er- 
werber. 
Den Kauf- und Anschaffungs- 
geschäften steht ferner gleich die ent- 
geltliche Überlassung der Ausübung 
des Bezugsrechts auf neue Aktien 
oder Genußscheine. 
Ermäßigungen: 
1. Sind als Vertragschließende nur 
Personen beteiligt, die gewerbsmäßig 
Bank. oder Bankiergeschäfte betreiben 
oder zu den regelmäßigen Besuchern 
einer inländischen Börse zum Zwecke 
des gewerbsmäßigen Handels mit 
Wertpapieren gehören, so ermäßigt 
sich für sie der Abgabesatz 
zu Nr. 1 auf     
   2     
   
    
   
Die Ermäßigung tritt, soweit 
es sich nicht um Bank. oder 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
  
     
       
—4  — 
 
     
  
des zu a 1 bis 6 bezeichneten Be- 
trags, und zwar in Abstufungen 
von 
zu 1. . .. . . .. 0,10 Mark 
" 2 ...................... 0,20 " 
" 3 ....................... 0,30   " 
" 4 ......................     0,40  " 
" 5 ....................... 0,50 " 
von je 1000 Mark oder einem 
Bruchteil dieses Betrags. 
154
        <pb n="852" />
        —  816  — 
  
  
                 
    
 
Steuersatz 
Nr. Gegenstand der Besteuerung:    
vom Hundert vom Tausend  
  Mark Pf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
 
  
(4) Bankiergeschäfte handelt, nur ein,  
wenn die Personen in eine von der 
zuständigen Handelsvertretung ge-  
führte Liste eingetragen sind. Die  
näheren Vorschriften erläßt der  
Bundesrat. 
2. Hat jemand nachweislich im Ar- 
bitrierverkehr unter Nr. 1 bis 6  
fallende Gegenstände derselben Gat-  
tung an einem inländischen oder 
 
  
ausländischen Börsenplatze gekauft 
und an einem anderen verkauft oder 
umgekehrt, so ermäßigt sich die auf 
ihn entfallende Hälfte der Stempel- 
abgabe von jedem dieser Geschäfte,   
soweit deren Gegenstände sich decken,   
auf 1/40 vom Tausend, wenn die  
beiden einander gegenüberstehenden  
Geschäfte zu festen Kursen an dem-   
selben Tage oder an zwei unmittel-    
bar aufeinanderfolgenden Börsen.   
tagen abgeschlossen sind. Es macht  
keinen Unterschied, ob der Beteiligte  
die Geschäfte selbst oder durch eine 
Metaverbindung abgeschlossen hat. 
Unter den gleichen Voraus- 
setzungen tritt die Steuerermäßigung 
ein, wenn An- und Verkäufen von 
ausländischen Banknoten oder aus- 
ländischem Papiergeld Geschäfte 
über Geldsorten oder Wechsel gegen- 
überstehen. 
Eine einmalige, längstens halb-   
monatige Verlängerung im Ausland  
abgeschlossener Geschäfte der in Rede 
stehenden Art bleibt steuerfrei. 
Die näheren Vorschriften über 
die Entrichtung der Abgabe erläßt 
der Bundesrat. 
3. Für Kostgeschäfte (§ 23 Abs. 3 des 
Gesetzes) über Gegenstände der vor- 
stehend unter a 1 bis 5 bezeichneten 
Art ermäßigt sich die Stempelabgabe  
um die Hälfte der tarifmäßigen Sätze.
        <pb n="853" />
        —  817  — 
  
 
  
  
  
  
  
Steuersatz Berechnung 
  
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom Hundert Vom Tausend der Stempelagabe 
  Mark Pf.  
 
(4)  b) Kauf- und sonstige Anschaffungs-  
geschäfte, welche unter Zugrundelegung  
von Usaneen einer Börse geschlossen   
werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin-,   
Prämien- usw. Geschäfte), über Mengen 
von Waren, die börsenmäßig gehandelt 
werden — 4/20 — — 
  
Als börsenmäßig gehandelt gelten 
diejenigen Waren, für welche an der 
Börse, deren Usancen für das Geschäft 
maßgebend sind, Terminpreise notiert 
werden, und bei Waren, in denen der 
Börsenterminhandel untersagt ist, die- 
jenigen, für welche an der in Betracht 
kommenden Börse Preise für Zeit- 
geschäfte notiert werden. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, Be- 
freiungen und Ermäßigungen für ein- 
zelne Gattungen von Waren zuzulassen. 
Befreiungen: 
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht 
erhoben: 
1. falls die Waren, welche Gegenstand 
eines nach Nr. 4b stempelpflichtigen 
Geschäfts sind, von einem der Ver- 
tragschließenden, im Inland erzeugt 
oder hergestellt sind; 
2. für die Ausreichung der von den 
Pfandbriefanstalten und Hypotheken- 
banken ausgegebenen, auf den In- 
haber lautenden Schuldverschrei- 
bungen als Darlehnsvaluta an 
den kreditnehmenden Grundbesitzer, 
3. für sogenannte Kontantgeschäfte 
über die unter Nr. 4a6 bezeich- 
neten Gegenstände sowie über unge- 
münztes Gold oder Silber. 
Als Kontantgeschäfte gelten solche 
Geschäfte, welche vertragsmäßig durch 
Lieferung des Gegenstandes seitens 
des Verpflichteten an dem Tage des 
Geschäftsabschlusses zu erfüllen sind; 
  
  
  
  
  
  
  
vom Werte des Gegenstandes des 
Geschäfts in Abstufungen von 
0,40 Mark für je 1000 Mark oder 
einen Bruchteil dieses Betrags. 
Das zu a Gesagte gilt entsprechend. 
154*
        <pb n="854" />
        —  818  — 
 
 
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send 
  
  
Mark 
Pf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(4) 
  
4. von den zur Versicherung von Wert- 
papieren gegen Verlosung geschlos- 
seuen Geschäften, unbeschadet der 
Stempelpflicht der nach erfolgter 
Verlosung stattfindenden Kauf- oder 
sonstigen Anschaffungsgeschäfte; 
5. für die Ausreichung von Schuld-oder 
Rentenverschreibungen des Reichs, 
eines Bundesstaats oder einer 
ausschließlich für Rechnung eines 
Bundesstaats verwalteten Anstalt 
sowie von Zwischenscheinen über 
Einzahlungen auf diese Wertpapiere 
an den ersten Erwerber; 
6. falls Schuld- oder Rentenverschrei- 
bungen des Reichs oder eines Bundes- 
staats zur Begleichung öffentlicher 
Abgaben hingegeben werden; 
7. falls den Gegenstand des Geschäfts 
Schatzanweisungen des Reichs oder 
eines Bundesstaats bilden, die 
längstens innerhalb dreier Jahre 
nach dem Tage des Geschäfts- 
abschlusses zur Rückzahlung fällig 
sind. 
  
  
  
 
  
        . 
   
  
  
  
Artikel 7 
Tarifnummer 9 erhält folgende Fassung: 
 
  
Nr.  
Gegenstand der Besteuerung   
vom Hundert vom Tausend 
 
Steuersatz 
 
 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
 
  
Vergütungen 
9  Die Aufstellungen der Aktiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien und 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
Gewerkschaften, deutschen Kolonialgesell-
        <pb n="855" />
        —  819  — 
 
  
Nr. 
Gegenstand der BesteUerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send Mark 
Pf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(9) 
  
schaften und ihnen gleichgestellten Gesell- 
schaften über die Höhe der gesamten Ver- 
gütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, 
Gehälter usw.), die den zur Überwachung 
der Geschäftsführung bestellten Personen 
(Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des 
Grubenvorstandes usw.) seit der letzten 
Bilanzaufstellung gewährt worden sind.. 
Befreit sind die Aufstellungen, nach 
denen die Summe der sämtlichen an die 
Mitglieder des Aufsichtsrats gemachten 
Vergütungen (§ 72) nicht mehr als 
5 000 Mark ausmacht. Übersteigt die Ge- 
samtsumme der Vergütungen 5 000 Mark, 
so wird die Abgabe nur insoweit erhoben, 
als sie aus der Hälfte des 5 000 Mark 
übersteigenden Betrags gedeckt werden 
ann. 
Werden Tagegelder im Betrage von 
mehr als fünfzig Mark für den Tag ge- 
zahlt, so ist der Mehrbetrag als ver- 
  
steuerbare Tantieme zu betrachten. Reise- 
gelder, die den Betrag der baren Aus- 
lagen übersteigen, werden ebenfalls als 
Tantieme betrachtet. 
Die Abgabe ist auch zu erheben, wenn 
eine Aufstellung nicht gefertigt wird. 
  
20 
 
  
  
Artikel 8 
Hinter Tarifnummer 9 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
  
  
von der Gesamtsumme der Ver- 
gütungen. 
  
  
  
  
  
 
 
  
Nr. 
    
Gegenrstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
 
     
Steuersatz 
vom Tau- 
send, Mark 
Pf. 
 
 
  
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
10 
  
Geldumsätze 
Anmeldungen über die im inländischen 
Betrieb eines der Anschaffung und Dar- 
leihung von Geld dienenden Geschäfts-
        <pb n="856" />
        —  820 — 
    
 
 
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send 
Mark 
Pf. 
 
        
  
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(10) 
unternehmens im Laufe des Geschäfts- 
jahres bei den Geldumsätzen berechneten 
Habenzinsen (§ 70) 
bei einem Betrage bis zu 50 000 Mark 
und bei einem öchhoren Betrage 
von den ersten 50 O00 Mark 
nächsten angefangenen oder 
150 000 Mark 
nächsten angefangenen 
300 000 Mark 
von den 
vollen 
von den 
vollen 
von den 
vollen 
von der 
vollen 
von den 
vollen 
von den 
vollen 
von den 
vollen 
von den 
vollen 
von den 
vollen 
von den 
vollen 
nächsten angefangenen 
500 000 Mark 
nächsten angefangenen 
1 000 000 Mark 
nächsten angefangenen 
2 000 000 Mark 
nächsten angefangenen 
3 000 000 Mark 
nächsten angefangenen 
10 000 000 Mark. 
nächsten angefangenen 
20 000 O00 Mark. 
nächsten angefangenen 
!0 000 O00 Marf. 
nächsten angefangenen 
50 000 O00 Mark.  
  
darüber  
Befreiungen: 
Befreit sind öffentliche Sparkassen, 
Genofsenschaften und deren Verbands- 
kassen. Die Befreiung kann in Einzel- 
fällen durch die oberste Landesfinanzbe- 
hörde im Einvernehmen mit dem Reichs- 
kanzler auch auf nicht öffentliche Sparkassen 
ausgedehnt werden. 
Die Befreiung tritt nicht ein für den- 
jenigen Umsatz der Sparkassen, der auf 
Geschäfte entfällt, die dem eigentlichen 
Sparkassenverkehre fremd sind; die näheren 
Bestimmungen hierüber trifft der Bundes- 
rat. 
  
  
 
 
       
 
 
des Gesamtbetrags der Zinsen in 
Abstufungen von je 5, 10, 15, 20, 
25, 30, 35 40, 45, 50, 55 und 
60 Pfennig für je 10 Mark oder 
einen Bruchteil dieses Betrags. 
Bei Berechnung der Abgabe im 
Einzelfalle sind Pfennigbeträge 
derart nach oben abzurunden, daß 
sie durch 10 teilbar sind.
        <pb n="857" />
        —  821  — 
 
  
  
  
  
  
  
 Steuersatz Berechnung 
  
Nr.  
Gegenstand der Besteuerung vom Hundert der Stempelabgabe 
 
 
vom Tausend Mark Pf. 
  
   
(10) Die Befreiung tritt nicht ein für die-  
jenigen eingetragenen Genossenschaften,  
deren Geschäftsbetrieb über den Kreis  
ihrer Mitglieder hinausgeht. 
Befreit sind die Reichsbank und die  
Staatsbanken für die Habenzinsen, die bis 
sie für die ihnen überlassenen Reichs- oder  
Staatsgelder berechnen.  
Befreit sind Habenzinsen, welche von  
einem nach § 76 Abs. 1 amnmeldungs-  
pflichtigen Unternehmen einem anderen  
 
derartigen Unternehmen berechnet werden. 
  
  
  
Artikel 9 
1. Vor § 1 des Reichsstempelgesetzes, der die Bezeichnung § 1a erhält, 
werden folgende Vorschriften als § 1 eingestellt: 
. 
Die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Gesellschaftsbe- 
schlüssen der in Tarifnummer 1 unter 4 bezeichneten Art unterliegt 
der Steuerpflicht in allen Fällen, in denen die Urkunde im Inland 
errichtet ist; ist die Urkunde im Ausland errichtet, so tritt die Steuer- 
pflicht ein, wenn der beurkundete Rechtsvorgang eine im Inland ein- 
getragene Gesellschaft oder Forderungen gegen im Inland wohnende 
Schuldner oder im Inland befindliche Gegenstände betrifft oder wenn 
das Geschäft im Inland zu erfüllen ist und wenigstens einer der 
Beteiligten zur Zeit der Errichtung der Urkunde im Inland seinen 
Wohnsitz hat. Von Gesellschaftsverträgen und Gesellschaftsbeschlüssen 
der in Tarifnummer 1 unter A a, b, c bezeichneten Art gelten die vor- 
stehenden Vorschriften nur soweit, als sich nicht aus den Vorschriften 
des Tarifs etwas anderes ergibt. ' 
2. Im § 1, künftig § 1 a, Abs. 1 Satz 1 ist hinter dem Worte "Errichtung" 
einzufügen: 
„bei Fällen der im Abs. 2 der Vorschrift „Erhöhung“ zu Tarif- 
nummer 1 A b und in Zusatz 4 zu Tarifnummer 1 A a, b bezeichneten
        <pb n="858" />
        — 822 — 
Art binnen zwei Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht, bei Fällen der 
in Zusatz 5 zu Tarifnummer 1 A a, b bezeichneten Nachschüsse binnen zwei 
Wonchen nach der die Einforderung der Nachschüsse betreffenden Beschluß- 
fassung". 
3 . Im § 3 Abs. 1 wird am Schlusse folgender Satz hinzugefügt: 
Hat die Gesellschaft auch keine Zweigniederlassung im Inland, so ist 
für die Erhebung der Abgabe die Steuerstelle zuständig, in deren Bezirk 
der Gesellschaftsvertrag oder der Gesellschaftsbeschluß beurkundet oder 
vorgelegt worden ist oder in deren Bezirk der Gegenstand (§ 1) sich 
befindet oder der Beteiligte seinen Wohnsitz hat oder das Geschäft 
zu erfüllen ist. 
Im § 3 Abs. 2 hat die Klammer „(§ 1 Abs. 2)" zu lauten „(§ 1 a Abs. 2)". 
Im § 3 Abs. 4 ist das Komma hinter „Aktien“ zu streichen und die Worte 
„Genußscheine sowie Interimsscheine“ durch die Worte „sowie Zwischenscheine“ 
zu ersetzen. 
4. Im § 6 Abs. 1 werden die Worte „die Errichtung 
bis ...... 
zum Gegenstande haben“ durch folgende Worte ersetzt: 
die Errichtung von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder die Erhöhung 
des Grund- oder Stammkapitals solcher Gesellschaften oder die Errichtung 
von offenen Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften oder 
die Auflösung von Gefellschaften oder den Eintritt eines neuen Gesell- 
schafters oder das Ausscheiden eines Gesellschafters einer offenen Handels- 
gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder eines persönlich haftenden 
Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien zum Gegenstande 
haben. 
Artikel 10 
§ 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung: 
Betrifft eine nach Tarifnummer 1 A d,  e 2 abgabepflichtige Urkunde 
ein Geschäft, das nach Tarifnummer 4 abgabepflichtig ist, so ist die 
Abgabe nur einmal, und zwar nach derjenigen Tarifnummer zu ent- 
richten, die den höheren Abgabenbetrag ergibt. Ist hiernach die Tarif- 
nummer 4 a anzuwenden, so ist die Urkunde von der Abgabe nach 
Tarifnummer 1A d, e 2 nur befreit, wenn in sie ein Vermerk darüber 
aufgenommen ist, daß sich über das Geschäft eine versteuerte Schluß- 
note mit zu bezeichnender Nummer und Angabe des verwendeten Stempels 
in den Händen der Beteiligten befinde. 
Artikel 11 
§ 8 erhält folgende Fassung: 
Hinsichtlich der vor dem 1. August 1918 vorgenommenen Beur- 
kundung der Errichtung von Gesellschaften usw. der in Tarifnummer 1
        <pb n="859" />
        —  823 — 
unter A bezeichneten Art und der vor diesem Zeitpunkt eingetretenen daselbst 
bezeichneten Kapitalerhöhungen sowie hinsichtlich der aus Anlaß der 
beurkundeten Errichtung oder Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien, 
Aktienanteilscheine, Anteilscheine oder Zwischenscheine bewendet es bei 
den bisherigen Gesetzen, sofern der Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafts- 
beschluß vor dem 16. April 1918 beurkundet ist. 
Soweit bei vor dem 1. Oktober 1913 beurkundeten Gesellschafts- 
verträgen das Reichsstempelgesetz vom 3. Juli. 1913 anwendbar wäre, 
finden hinsichtlich der seit dem 1. August 1918 erfolgenden Ein- 
zahlungen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes Anwendung. 
Artikel 12 
In der Überschrift vor § 10 des Reichsstempelgesetzes sind die Worte 
„Renten- und Schuldverschreibungen“ zu ersetzen durch die Worte „Schuld- und 
Rentenverschreibungen, Genußscheine“. 
Im 11 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes wird Satz 1 gestrichen. In 
Satz 2 werden die Worte „Wer dies unterläßt oder wer“ durch das Wort 
„Wer“ ersetzt. 
  
Artikel 13 
§ 14 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung: 
Bezüglich der vor dem 1. August 1918 ausgegebenen inländischen 
und mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Wertpapiere der 
in Tarifnummer 1 unter B, C bis 3 bezeichneten Art, der vor diesem 
Zeitpunkt auf Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke aus- 
geschriebenen Einzahlungen sowie bezüglich der vor dem 1. August 1918 
ausgestellten unter Tarifnummer 2 Zusatz 3 fallenden Erklärungen 
bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. Soweit jedoch nach diesem 
Zeitpunkt Einzahlungen auf die inländischen Wertpapiere und Schuldver- 
hältnisse geleistet werden, finden die neuen Vorschriften Anwendung, 
jedoch unter Anrechnung des bereits vorher verwendeten Stempels. 
Im § 14 Abs. 3 Satz 1 sind die Worte „steuerfrei ins Inland einzubringen“ 
durch die Worte „steuerfrei abstempeln zu lassen“ zu ersetzen. 
  
Artikel 14 
1. § 15 des Reichsstempelgesetzes erhält folgenden zweiten Satz: 
Sind nach dem 31. Juli 1909 Gewinnanteilscheinbogen oder 
Zinsbogen zur Erneuerung von nach dem 31. Juli 1918 ablaufenden 
Gewinnanteilscheinbogen oder Zinsbogen vor diesem Zeitpunkt aus- 
gegeben, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die 
näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat. 
2. § 16 Abs. 1 wird gestrichen. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 155
        <pb n="860" />
        — 824 — 
Artikel 15 
1. Im § 17 Satz 1 des Reichsstempelgesetzes werden hinter den Worten 
„Kommanditgesellschaften auf Aktien“ die Worte eingefügt „sowie Kolonial- 
gesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften“. 
2. § 17 erhält folgenden Abs. 2: 
Werden zu den unter Tarifnummer 2 fallenden Wertpapieren oder 
einer nach Zusatz 3 daselbst stempelpflichtigen Schuld Zinsbogen nicht 
ausgegeben, so finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende An- 
wendung. Für den Beginn der zehnjährigen Zeiträume ist der Tag 
der Ausgabe der Wertpapiere und in Ermangelung einer Ausgabe der 
Tag der Beurkundung des Schuldverhältnisses maßgebend. 
Artikel 16 
§ 19 Abs. 4 des Reichsstempelgesetzes erhält folgenden Zusatz: 
Die erforderlichen Überwachungsvorschriften erläßt der Bundesrat. 
Artikel 17 
§ 23 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung: 
Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kom- 
mittenten, der als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote 
mit dem Zusatz „in Kommission“ ausgestellt, so erfordert das Ab- 
wicklungsgeschäft mit dem Dritten die Abgabe nur noch insoweit, als 
dieses Geschäft einem höheren Stempel als dem für das Geschäft 
zwischen den beiden Kommissionären verwendeten unterliegen würde. 
Die Ermäßigung oder Befreiung ist davon abhängig, daß der Kom- 
missionär des Dritten die Schlußnote mit dem Vermerke versieht, daß 
sich eine versteuerte, über denselben Betrag oder dieselbe Menge und 
denselben Preis lautende Schlußnote mit zu bezeichnender Nummer 
(§26) in seinen Händen befindet. 
Artikel 18 
§ 24 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung: 
Führt der Kommissionär an demselben Tage eine Einkaufs- 
kommission und eine Verkaufskommission über Wertpapiere derselben 
Gattung durch Eintritt als Selbstkontrahent aus, so ist für jedes der 
beiden Geschäfte, insoweit sie sich ausgleichen, neben der tarifmäßigen 
Abgabe einc weitere Abgabe in Höhe der Hälfte des Tarifsatzes, und 
zwar bei Tarifnummer 4 a 1 bis 5 des ermäßigten, zu entrichten, es sei 
denn, daß der Kommissionär zur Deckung eines der beiden Aufträge 
ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat. Die 
Vorschriften über die Erhebung der weiteren Abgabe und über die zur
        <pb n="861" />
        — 825 — 
Sicherung dieser Erhebung erforderlichen Maßregeln, insbesondere über 
die Art der Buchführung, werden vom Bundesrate gettoffen. 
Hat im Falle der Tarifnummer 4 a, Ermäßigungen unter 1, einer 
der Vertragschließenden ein Geschäft der unter Tarifnummer 4 a 5 be- 
zeichneten Art im eigenen Namen aber für gemeinschaftliche Rechnung 
abgeschlossen und gehört ein Teilhaber am Geschäft nicht zu den in 
der Ermäßigungsvorschrift bezeichneten Personen, so hat der Vertrag- 
schließende nach Maßgabe der Beteiligung zu der ihm ausgehändigten 
oder von ihm zurückbehaltenen versteuerten Schlußnotenhälfte eine weitere 
Abgabe von 2 vom Tausend zu entrichten. Die Abgabe ist auf 
volle 10 Pfennig nach oben abzurunden.  
Hat ein Bankgeschäft ein Geschäft mit einem auswärtigen Kunden 
durch Vermittlung einer auswärtigen inländischen Geschäftsstelle im 
eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen, so ist zu dem 
Geschäft eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte der Tarifsätze der 
Vorschrift „Ermäßigungen“ Nr. 1 in Tarifnummer 4a zu entrichten. 
Die näheren Bestimmungen über die Art der Entrichtung trifft der 
Bundesrat. 
Artikel 19 
Hinter § 26 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§ 26a 
Der Bundesrat kann unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen 
zulassen, daß Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte in Wertpapieren, 
sei es für eigene Rechnung oder als Kommissionär oder als Vermittler 
betreiben, von der Verpflichtung zur Ausstellung von Schlußnoten ent- 
bunden und berechtigt werden, die Abgabe auf Grund eines Steuerbuchs, 
in das die abgabepflichtigen Geschäfte täglich einzutragen sind, an die 
örtlich zuständige Steuerstelle in bestimmten Zeitabschnitten abzuführen 
(Abrechnungsverfahren). Er bestimmt, ob und in welcher Weise Per- 
sonen, die nach § 20 Abs. 2 neben dem zunächst zur Entrichtung der 
Abgabe Verpflichteten Gesamtschuldner der Abgabe sind, im Falle des 
Abrechnungsverfahrens für die Abgabe haften. 
Der Bundesrat bestimmt ferner, unter welchen Voraussetzungen 
im Abrechnungsverfahren die Befreiung von der Abgabe oder deren 
Ermäßigung in den Fällen des § 23 Abs. 2, 3 und des § 25 Abs. 2 
cintritt, sowie in welcher Weise die weitere Abgabe im Falle des § 24 
zu entrichten ist. 
Artikel 20 
Im § 30 des Reichsstempelgesetzes werden die Worte „keinen Stempel- 
abgaben (Taxen, Sporteln usw.) unterworfen"“ ersetzt durch die Worte „nur solchen 
155*
        <pb n="862" />
        — 826 — 
Stempelabgaben (Taxen, Sporteln usw.) unterworfen, die sich aus der Art der 
Gegenleistung ergeben“. 
Artikel 21 
1. Im § 31 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes werden hinter den Worten 
„Angaben macht“ folgende Worte eingefügt oder wer den auf Grund des § 26 a 
vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt“. 
2. Im § 31 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes werden die Worte eine Geld- 
strafe von zwanzig bis fünftausend Mark“ ersetzt durch die Worte eine Geldstrafe 
von einhundertfünfzig bis einhunderttausend Mark“. 
Artikel 22 
§ 72 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung: 
Die in Tarifnummer 9 genannten Gesellschaften haben bei Auf- 
stellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung anzufertigen, aus 
der zu ersehen ist die Summe der gesamten Vergütungen (Gewinnan- 
teile, Tantiemen, Gehälter, Tagegelder, Reisegelder usw. [Abs. 3 Tarif- 
nummer 9]), die den zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten 
Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Grubenvorstandes usw.) 
seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt worden sind. 
Artikel 23 
Hinter § 75 des Reichsstempelgesetzes werden folgende Vorschriften eingestellt: 
IX. Geldumsätze 
(Tarifnummer 10) 
§ 76 
1 Wer im Inland Geschäfte betreibt, die der Anschaffung und der 
Darleihung von Geld dienen, hat sein Geschäftsunternehmen nebst den 
sämtlichen Zweigstellen bis zu einem von der obersten Landesfinanz- 
behörde oder der von ihr bezeichneten Behörde zu bestimmenden Zeitpunkt 
oder wenn das Unternehmen oder eine Zweigstelle am 1. August 1918 
noch nicht bestanden hat, binnen zwei Wochen nach Eröffnung des Be- 
triebs der Steuerstelle schriftlich anzuzeigen. 
Er hat demnächst der Steuerstelle jeweilig binnen vier Monaten nach 
Ablauf des Geschäftsjahrs oder nach Auflösung des Geschäfts den 
Gesamtbetrag derjenigen Zinsen anzumelden, die er bei den Geldum- 
sätzen im Laufe des Geschäftsjahrs oder bis zur Auflösung des Geschäfts 
für Einlagen, für Guthaben in laufender Rechnung, für sonstige als 
tägliches Geld oder auf feste Termine oder auf Kündigung oder auf
        <pb n="863" />
        – 827 — 
andere Weise im Geschäftsbetriebe hereingenommene Geldbeträge be- 
rechnet hat (Habenzinsen). 
Zinsen für Geldbeträge, die durch Begebung eigener Wertpapiere 
(Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Hypothekenpfandbriefe, Kommunal- 
obligationen) gegen Begründung von Schuldbuchforderungen durch Ver- 
äußerung verzinslicher und unverzinslicher Schatzanweisungen des Reichs 
und der Bundesstaaten sowie durch Veräußerung von Wechseln herein- 
genommen werden, unterliegen der Anmeldung nicht. 
Der Steuerpflichtige hat über die berechneten Soll- und Haben- 
zinsen in der Art Buch zu führen, daß aus ihm der Betrag der steuer- 
pflichtigen Habenzinsen errechnet werden kann. Läßt sich aus der Art 
der gewählten Buchführung der Betrag der steuerpflichtigen Habenzinsen 
nur mit einer unverhältnismäßigen Mühewaltung für den Steuer- 
pflichtigen feststellen, so kann die Direktivbehörde auf Antrag die Ent- 
richtung der Abgabe im Wege einer jährlichen Abfindung gestatten. 
Für die Anmeldungen kann ein besonderes Muster vorgeschrieben 
werden. 
§ 77 
Mit der Anmeldung ist die Abgabe gleichzeitig bei der Steuerstelle 
einzuzahlen. 
Der Bundeerat kann vorschreiben, daß die Abgabe durch Ver- 
wendung von Stempelzeichen zu den einzureichenden Anmeldungen zu 
verwenden ist. 
Die Abgabepflicht tritt mit dem Ablauf des Zeitraums, für den 
die Abgabe zu entrichten ist, ohne Rücksicht auf die Anmeldung ein. 
Hat in einem Jahre der Gesamtbetrag der Zinsen 100 000 Mark 
überstiegen, so ist auf die für das folgende Geschäftsjahr fällig werdende 
Steuer nach einem halben Jahre eine Abschlagszahlung von 50 vom 
Hundert der vorher gezahlten Abgabe zu entrichten. 
§ 78 
Wer den §§ 76, 77 zuwiderhandelt oder über die von ihm ver- 
ausgabten Zinsen wissentlich unrichtige Angaben macht oder von Abs. 5 
der Befreiungen der Tarifnummer 10 widerrechtlich Gebrauch macht, 
hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem zehnfachen Betrage der hinter- 
zogenen Abgaben gleichkommt. Kann der Betrag der hinterzogenen 
Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von einhundertfünfzig 
Mark bis einhunderttausend Mark ein. 
Artikel 24 
§ 111 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung: 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder 
gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, die im Gesetze
        <pb n="864" />
        — 828 — 
mit keiner besonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe 
bis zu einhundertfünfzig Mark nach sich. 
 Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§ 9, 11 ,31, 
39, 49, 57, 70, 75, 78, 83c Abs. 1, 94 und 103 aus den Um- 
ständen sich ergibt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden 
können oder nicht beabsichtigt worden ist. 
2. Dem § 112 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes tritt folgende Vorschrift 
als Schlußsatz hinzu: 
Die Gesellschaften und Genossenschaften haften für die von ihren 
Vertretern verwirkten Geldstrafen und die Kosten des Strafverfahrens 
sowie für die nachzuzahlende Abgabe. 
Artikel 25 
Im § 116 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes ist als Satz 2 folgende Vor- 
schrift aufzunehmen: 
Inwieweit die im § 76 bezeichneten Steuerpflichtigen der Prüfung 
in bezug auf die Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 10 und nach 
§§ 76, 77 unterliegen, bestimmt der Bundesrat. 
Dem § 122 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes wird als Satz 2 folgende 
Vorschrift angefügt: 
Hinsichtlich der Einnahme aus der Besteuerung der Geldumsätze 
kann der Bundesrat eine andere Verteilung der Verwaltungskostenver- 
gütung von 2 vom Hundert unter die Bundesstaaten anordnen. 
Artikel 26 
Werden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeschaffte Wertpapiere 
der in Tarifnummer 1 C bezeichneten Art in das Inland eingeführt, so beträgt 
die Stempelabgabe bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des 
gegenwärtigen Kriegszustandes 3 vom Hundert. 
Für die Dauer des gegenwärtigen Kriegszustandes beträgt für Geschäfte 
der in Tarifnummer 4 a 5 bezeichneten Art der Steuersatz 3 vom Tausend. 
Der Bundesrat kann für diese Zeit den Steuersatz bis auf 2 vom Tausend 
ermäßigen oder ihn auf 4 vom Tausend erhöhen. Die im § 24 Abs. 2 vor- 
geschriebene weitere Abgabe beträgt bei einem Steuersatze von 3 vom Tausend 25/20,. 
bei einem Steuersatze von 4 vom Tausend 35/20 vom Tausend. 
Der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, 
wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
        <pb n="865" />
        — 829 — 
Artikel 27 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1918 in Kraft. 
Die im § 76 des Reichsstempelgesetzes angeordnete Abgabe ist erstmalig 
von den für die Zeit nach dem 30. Juni 1918 bis zum Schlusse des Geschäfts- 
jahrs berechneten Habenzinsen zu entrichten. Für die Anwendung der Steuerstufen 
sind der Gesamtbetrag der in dem Geschäftsjahr berechneten Habenzinsen und die 
Zeitfolge, in der die Zinsverbindlichkeiten entstanden sind, maßgebend. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptgquartier, den 26. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling
        <pb n="866" />
        — 830 — 
(Nr. 6401) Gesetz zur Änderung des Wechselstempelgesetzes. Vom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm don Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1 
§ 3 Abs. 1 des Wechselstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 825) erhält folgende Fassung: 
Die Stempelabgabe beträgt: 
von einer Summe 
von 250 Mark und weniger 0,15 Mark 
über 250 bis 500 Mark         0,30 „ 
„ 500          " 750  „                 0,45  "  
" 750           " 1000 "                  0,60  " 
und von jeden ferneren 1000 Mark der Summe 0/60 Mark mehr, 
dergestalt, daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird. 
Artikel 2 
§ 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Die Entrichtung der Stempelabgabe (§ 3 Abs. 1) muß erfolgen, 
ehe ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein Blankoakzept von 
dem Akzeptanten, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen 
Inhaber (§ 6) aus den Händen gegeben wird. 
  
Artikel 3 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1918 in Kraft. Für die vor 
diesem Zeitpunkt ausgestellten Urkunden bewendet es insoweit bei den bisherigen 
Vorschriften, als die Abgaben vorher fällig geworden sind. 
Urkundlich, unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="867" />
        —  831 — 
 Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
 
          
  
Inhalt: Weinsteuergesetz. S. 831. — Gesetz zur Änderung des Schaumweinsteuergesetzes. S. 847. — 
Gesetz, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Gelränken sowie die 
Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee. S. 840. 
  
  
(Nr. 6402) Weinsteuergesetz. Vom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
I. Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
Gegenstand und Höhe der Weinsteuer 
§ 1 
Wein und Traubenmost, ferner dem Weine ähnliche Getränke unterliegen, 
wenn sie zum Verbrauch im Inland bestimmt sind, einer in die Reichskasse 
fließenden Abgabe (Weinsteuer) in Höhe von zwanzig vom Hundert des steuer- 
pflichtigen Wertes. Der Bundesrat ist ermächtigt und auf Verlangen des 
Reichstags verpflichtet, nach Beendigung des Krieges den Steuersatz für Weine 
im steuerpflichtigen Werte von nicht mehr als zwei Mark für das Liter auf fünfzehn 
vom Hundert des Wertes herabzusetzen. 
Wo in diesem Gesetze von Wein ohne nähere Bezeichnung die Rede ist, 
sind darunter die im Abs. 1 aufgeführten Erzeugnisse zu verstehen. 
Steuerpflichtige 
§ 2 
Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer Wein an einen Verbraucher 
abgibt, ferner wer unversteuerten Wein dem Verbrauch im eigenen Haushalt oder 
Betriebe zuführt, und wer als Verbraucher Wein aus dem Ausland bezieht. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 156 
Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1918
        <pb n="868" />
        — 832  — 
Als Verbraucher ist anzusehen, wer Wein bezieht, ohne Heisteller oder 
Händler zu sein. Als Hersteller oder Händler im Sinne dieses Gesetzes gilt nur, 
wer seinen Betrieb gemäß § 15 angemeldet hat. Solche Wirte und Kleinver- 
käufer, die lediglich inländischen Wein vom Faß verschänken, sind als Verbraucher 
im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. 
§ 3 
Wer Wein an einen Verbraucher abgibt, ist verpflichtet, dem Verbraucher 
den Steuerbetrag besonders zu berechnen. Der Verbraucher hat die Zahlung an 
den Abgeber zu leisten. Eine Berufung darauf, daß die Steuer gemäß § 13 
dem Abgeber gestundet sei, ist unzulässig. 
Eintritt der Steuerpflicht 
§ 4 
Die Steuerpflicht tritt ein bei Wein, der an einen Verbraucher abgegeben 
wird, mit dem Zeitpunkt der Absendung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, 
mit dem Zeitpunkt der Aushändigung an diesen, bei unversteuertem Weine, der 
zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder Betriebe bestimmt wird, mit dem Zeit- 
punkt der Entnahme aus den Lagervorräten, und bei Wein, den ein Verbraucher 
aus dem Ausland bezieht, mit dem Zeitpunkt des Überganges über die Zollgrenze. 
Wer Wein gegen Entgelt im Inland an einen Verbraucher abgibt, hat 
diesem eine Rechnung auszustellen, aus der Name und Wohnort des Abgebenden 
und des Beziehers, der Tag der Abgabe, die Art, Bezeichnung und Menge des 
Weines sowie dessen steuerpflichtiger Wert (§ 5) und der Steuerbetrag ersichtlich 
sind. Der Bundesrat kann Erleichterungen zulassen. 
Der steuerpflichtige Wein haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für 
den Betrag der darauf ruhenden Abgabe und kann, solange deren Entrichtung 
nicht erfolgt ist, von der Steuerbehörde mit Beschlag belegt werden. 
Steuerpflichtiger Wert 
§ 5 
Als steuerpflichtiger Wert gilt bei Wein, der gegen Entgelt an einen Ver- 
braucher abgegeben. wird, der diesem in Rechnung gestellte Preis, wobei Rabatt, 
Zinsvergütungen, Sahlungsabzüge und dergleichen unberücksichtigt bleiben. Zum 
steuerpflichtigen Werte gehören nicht der Wert der unmittelbaren Umschließungen, 
soweit diese gesondert und zu angemessenen Beträgen in Rechnung gestellt werden, 
und der Wert der äußeren Verpackungsmittel. Die bis zum Zeitpunkt der Liefe- 
rung entstandenen Nebenkosten für Lagerung, Behandlung, Abfüllung, Ausstattung, 
Fracht, Versicherung, Kommission und dergleichen sind in den steuerpflichtigen 
Wert einzurechnen. 
Wein, der unentgeltlich an Verbraucher abgegeben oder der dem Verbrauch 
im eigenen Haushalt oder Betriebe zugeführt wird, ist nach dem Werte zu ver-
        <pb n="869" />
        —  833 — 
steuern, der sich zur Zeit der Abgabe oder Zuführung für gleiche oder gleich- 
artige Weine für den Fall ihrer Abgabe gegen Entgelt nach Abs. 1 ergeben würde. 
Für die Bewertung von Wein, der von einem Verbraucher aus dem Aus- 
land eingeführt wird, gelten die Grundsätze des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß 
in den steuerpflichtigen Wert der Eingangszoll sowie die bis zum Übergang über 
die Zollgrenze entstandenen Fracht-, Versicherungs-, Löschungs-, Einlagerungs- und 
sonstigen Spesen eingerechnet werden. 
Fälligkeit 
$ 6 
Die Steuer für Wein, der von einem Verbraucher aus dem Ausland 
bezogen wird, ist gleichzeitig mit dem Eingangszolle zu entrichten. Im übrigen 
wird die Steuer für die in einem Monat steuerpflichtig gewordenen Weinmengen 
(§ 4 Abs. 1) am letzten Tage dieses Monats fällig und ist spätestens am fünfzehnten 
Tage des nächstfolgenden Monats bei der Hebestelle einzuzahlen. 
Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt oder liegen Gründe vor, die 
den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde 
die Bezahlung oder Sicherstellung der Steuer bei Eintritt der Steuerpflicht fordern. 
Nebengebühren, insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der 
Steuerbehörden, werden nicht erhoben. 
Anmeldung und Feststellung der Steuerbeträge 
§ 7 
Der Steuerpflichtige hat spätestens am siebenten Werktag eines jeden Monats 
die im vorhergegangenen Monat steuerpflichtig gewordenen Weinmengen nach 
näherer Bestimmung des Bundesrats schriftlich bei der Hebestelle durch eine 
Erklärung anzumelden, in der der steuerpflichtige Wert jeder einzelnen Wein- 
abgabe oder Weinentnahme in Übereinstimmung mit den kaufmännischen Büchern 
ersichtlich zu machen ist. Für Wein, der von einem Verbraucher aus dem 
Ausland eingeführt wird, ist der steuerpflichtige Wert bei der Zollabfertigung 
anzumelden.  
Für Fälle des Bedürfnisses, insbesondere für kleine Herstellungsbetriebe, 
ferner für den Weinabsatz in Schankwirtschaften oder im Kleinverkaufe, kann der 
Bundesrat abweichende Anordnungen treffen. 
Der Steuerbetrag wird für jede Anmeldung in einer Gesamtsumme fest- 
gestellt. Pfennigbeträge werden nur insoweit erhoben, als sie durch fünf teil- 
bar sind. 
Entscheidung über die Zulänglichkeit der Wertanmeldungen 
§ 8 
Zweifel der Hebestellen an der Zulänglichkeit der Wertanmeldungen sind, 
wenn sie nicht durch Prüfung der Geschäftsbücher behoben werden können, von 
156*
        <pb n="870" />
        — 834 — 
einem Prüfungsamte für Weinbewertung zu entscheiden, das mindestens zu zwei 
Dritteln mit Sachverständigen der beteiligten Erwerbskreise besetzt ist. Im Ein- 
vernehmen mit den Landeszentralbehörden bestimmt der Reichskanzler die Zahl 
der Prüfungsämter, deren Sitz, Zuständigkeit, Besetzung und Geschäftsordnung 
und beruft nach Anhörung von Vertretungen des Gewerbes die Sachverständigen, 
von denen tunlichst zwei Drittel ihre Tätigkeit als Ehrenamt ausüben sollen. 
Die Hebestellen, welche die Entscheidung des Prüfungsamts anrufen, haben 
ihm mit der Wertanmeldung und ihren Unterlagen eine Probe des zu prüfenden 
Weines zu übersenden. Jeder Inhaber von Wein ist verpflichtet, der Steuer- 
behörde die Entnahme einer Probe zum Zwecke der Prüfung zu gestatten. Für 
die entnommene Probe ist Vergütung nach dem angemeldeten Werte zu leisten. 
Das Prüfungsamt ist zu Erhebungen aller Art berechtigt, insbesondere zu 
örtlichen Besichtigungen und zur schriftlichen oder persönlichen Befragung des 
Abgebers und Verbrauchers über die näheren Umstände des Geschäftsabschlusses. 
Das Prüfungsamt ist auch befugt, sich für seine Ermittlungen der Handels- 
oder Landwirtschaftskammern oder der von diesen vorzuschlagenden Sachverständigen 
zu bedienen. 
§ 9 
Das Prüfungsamt setzt den der Steuerberechnung zugrunde zu legenden 
Wert fest und teilt ihn der Hebestelle mit. Die Entscheidung des Prüfungsamts 
ist endgültig. 
Absatzbeschränkung für Weintrauben und Traubemmaische 
§ 10 
Weintrauben, die zur Herstellung von Wein dienen sollen, und Trauben- 
maische dürfen nur an Hersteller oder Händler abgegeben und nur von solchen 
erworben oder aus dem Ausland eingeführt werden. 
Für Gegenden, in denen der Bezug der Weintrauben oder Traubenmaische 
durch Verbraucher zur Selbstkelterung landesüblich ist, können nach näherer Be- 
stimmung des Bundesrats Ausnahmen zugelassen werden. 
Steuerbefreiungen 
§ 11 
Nach näherer Bestimmung des Bundesrats ist von der Steuer befreit: 
1. Traubenmost oder Traubenwein, hergestellt aus selbstgewonnenen Trauben 
oder aus Trauben oder Traubenmaische, die Weinbergsbesitzer zugekauft 
haben, sowie selbstgekelterte weinähnliche Getränke, zum Verbrauch im 
eigenen Haushalt und zur Verabreichung an die landwirtschaftlichen 
Arbeiter des eigenen Betriebs, soweit die Getränke nicht in verschlossenen 
Flaschen dem Verbrauche zugeführt werden;
        <pb n="871" />
        —  835 — 
bei der Kellerbehandlung oder Lagerung verbrauchter Wein, soweit er 
nicht in verschlossenen Flaschen dem Verbrauche zugeführt wird; 
3. Wein, der unter Steueraufsicht ausgeführt oder vernichtet wird; 
4. Wein zur Herstellung von Schaumwein, Essig und Branntwein sowie 
von weinhaltigen Getränken, von entgeisteten Weinen und von ent- 
geisteten dem Weine ähnlichen Getränken; 
5. Wein, der zu amtlichen Untersuchungen oder von wissenschaftlichen 
Anstalten zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird; 
6. Wein, der beim Grenzübertritte mitgeführt und auf Grund der zoll- 
gesetzlichen Vorschriften als Reisebedarf oder Schiffsproviant zollfrei 
gelassen wird;  
7. Wein, der zur Probe glasweise oder in Flaschen von weniger als 
250 Kubikzentimeter Raumgehalt unentgeltlich abgegeben wird; 
8. Wein, der ausschließlich für gottesdienstliche Zwecke bestimmt ist. 
 
 
Erstattung der Steuer 
§ 12 
Eine Erstattung der Steuer kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats 
gewährt werden für Wein, der vom Lieferer nachweislich zurückgenommen worden ist. 
Stundung 
§ 13 
Gegen Sicherheitsleistung kann die Steuer bis zu sechs Monaten gestundet 
werden. 
Verjährung 
§ 14 
Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem 
Jahre von dem Tage der Fälligkeit oder Entrichtung ab. Der Anspruch auf 
Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend- 
machung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung 
unterbrochen. 
II. Abschnitt 
Aberwachungomaßnahmen 
Anzeigepflicht 
§ 15 
Wer als Hersteller oder Händler Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringen 
will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs nach näherer Bestimmung des
        <pb n="872" />
        — 836 — 
Bundesrats der Steuerbehörde anzuzeigen und ihr gleichzeitig die Betriebs- und 
Lagerräume anzumelden. Wer Traubenmost oder Traubenwein ausschließlich aus 
gekauften Trauben oder gekaufter Traubenmaische herstellen will, gilt nicht als 
Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und darf sich als solcher nicht anmelden. 
Staatliche und gemeindliche Betriebe, ferner Vereinigungen, Gesellschaften und- 
Anstalten unterliegen der Anzeigepflicht, wenn sie Wein gegen Entgelt abgeben. 
Die Steuerbehörde hat über die erfolgte Anmeldung dem Anmeldenden eine 
Bescheinigung auszustellen. 
Wein darf nur in den angemeldeten Räumen hergestellt und aufbewahrt 
werden. 
§ 16 
Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde 
binnen einer Woche anzuzeigen. 
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde 
diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen handeln. 
Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten 
mit Ausnahme derjenigen im § 21 Satz 2 auch für den Betriebsleiter. 
Steueraussicht 
§ 17 
Die Betriebs- und Lagerräume von Herstellern und Händlern unterliegen 
der Steueraufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt, die Näume, solange sie ge- 
öffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls während 
der üblichen Geschäftsstunden zu besuchen. Die Ausfsichtsbefugnis erstreckt sich 
auf alle an die Betriebs- und Lagerräume angrehzenden oder damit in Ver- 
bindung stehenden Gewerberäume des Betriebsinhabers. Die Zeitbeschränkung 
fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. 
§ 18 
Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Maß- 
nahmen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern 
oder erschweren. 
§ 19 
Die Betriebsinhaber haben den Steuerbeamten jede für die Steuer- 
aufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb 
zu erteilen und bei den zum Zwecke der Steueraufsicht stattfindenden Amts- 
handlungen die Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung usw.) zu stellen und die nötigen 
Hilfsdienste zu leisten. 
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf Herstellung, Erwerb 
und Veräußerung von Wein bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf 
Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
        <pb n="873" />
        —  837 — 
Buchführung; Bestandsaufnahme 
§ 20 
Nach näherer Anordnung des Bundesrats haben die Betriebsinhaber 
über ihren Weinverkehr Buch zu führen. Sie sind verpflichtet, sich vor jeder 
Abgabe von Wein im Inland zu vergewissern, ob der Abnehmer gemäß § 15 
steueramtlich angemeldet ist oder zu den Verbrauchern gehört, und haften für einen 
aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Steuerausfall. 
Der Bundesrat kann im Falle des Bürfnisses die steueramtliche Überwachung 
des Weinverkehrs abweichend von den vorstehenden Vorschriften regeln und neben 
ihnen besondere Anordnungen treffen. 
Die Steuerbehörde kann Bestandsaufnahmen anordnen. Hierbei festgestellte 
Fehlmengen sind zu versteuern, soweit nicht dargetan wird, daß sie auf Umstände 
zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen. Als steuerpflichtiger 
Wert gilt der Wert der Weinsorten, bei denen die Fehlmengen festgestellt worden 
sind. Kann nicht ermittelt werden, aus welchen Weinsorten die Fehlmengen her- 
rühren, so tritt Versteuerung zum Satze von einer Mark für das Liter oder die 
Flasche ein. 
§ 21 
Sind Betriebsinhaber wiederholt wegen Hinterziehung der Steuer bestraft 
worden, so kann ihr Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. 
Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last. Die Einziehung der hierdurch 
erwachsenen Auslagen erfolgt nach den Vorschriften für die Beitreibung der 
Zölle und mit deren Vorzugsrechten. 
III. Abschnitt 
Strafvorschriften 
Weinsteuerhinterziehung 
§ 22 
Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer für Wein ganz oder zum Teil hinter- 
zieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, wird wegen 
Weinsteuerhinterziehung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der 
Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. 
Versuch 
§ 23 
Der Versuch der Weinsteuerhinterziehung ist strafbar; die für die vollendete 
Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch. 
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder dem 
Steuervorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten wäre.
        <pb n="874" />
        — 838 — 
§ 24 
Der Tatbestand des § 22 wird insbesondere dann als vorliegend an- 
genommen, 
1. wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Menge des steuerpflich- 
tigen Weines nicht oder nicht richtig angemeldet oder wenn der steuer- 
pflichtige Wert des abgegebenen oder entnommenen Weines zu niedrig 
angegeben wird (§§ 7, 5); 
2. wenn jemand beim Bezuge von Wein fälschlich angibt, daß sein Betricb 
gemäß § 15 angemeldet sei, oder wenn jemand sich fälschlich als Her- 
steller oder Händler anmeldet; 
3. wenn Wein, für den Befreiung von der Steuer gewährt ist, zu anderen 
als den gestatteten Zwecken verwendet wird (§ 11); 
4. wenn die nach § 20 vorgeschriebenen Bücher nicht oder wissentlich 
unrichtig geführt werden; 
5. wenn mit der Abgabe von Wein begonnen wird, ehe der Betrieb an- 
gemeldet ist (§ 15); 
6. wenn Wein in anderen als den angemeldeten Räumen hergestellt oder 
aufbewahrt wird (§ 15). 
Weinsteuerhehlerei 
§ 25 
Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Wein, hinsichtlich dessen eine Wein- 
steuerhinterziehung stattgefunden hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an 
sich bringt, verheimlicht, absetzt oder zu seinem Absatz mitwirkt, wird wegen. 
Weinsteuerhehlerei mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, 
mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark, bestraft. 
Der Versuch ist strafbar; § 23 findet entsprechende Anwendung. 
Geldstrafe 
§ 26 
Kann der Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, nach dem 
die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe 
von fünfzig Mark bis fünfzigtausend Mark zu erkennen. 
Beihilfe und Begünstigung bei Übertretungen 
§ 27 
Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
        <pb n="875" />
        Rückfall 
§ 28 
Wer im Inland wegen Weinsteuerhinterziehung oder Weinsteuerhehlerei 
bestraft worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem die Strafe 
ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, 
wird mit einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der in den §§ 22, 
25 bis. 27 angedrohten Strafen, mindestens aber in Höhe von einhundert Mark 
bestraft. 
Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe in Höhe des 
doppelten Betrags der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden. 
Ordnungswidrigkeiten 
§ 29 
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und öffentlich 
oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Verwaltungsvorschriften durch 
andere als die in den §§ 22 bis 28 bezeichneten Handlungen zuwiderhandelt, wird 
mit einer Ordnungsstrafe von fünf Mark bis dreihundert Mark bestraft, sofern 
nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die Ordnungs- 
strafe tritt auch ein, wenn in den Fällen des § 24 festgestellt wird, daß der 
Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung der Weinsteuer oder der Erschleichung 
eines ihm nicht gebührenden Steuervorteils gehandelt hat. 
Die Ordnungsstrafe kann bis auf sechshundert Mark erhöht werden, wenn 
der Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerbeamten 
in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes behindert. 
Zwangsmaßregeln 
§ 30 
Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch An- 
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen. 
Sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen swird, diese auf 
Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen 
Auslagen erfolgt nach den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle und mit 
dem Vorzugsrechte der letzteren. 
Haftung für andere Personen 
§ 31 
Inhaber der unter das Weinsteuergesetz fallenden Betriebe haften für die 
von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 157
        <pb n="876" />
        — 840 — 
oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltsmitgliedern 
auf Grund dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens 
sowie für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für die Geldstrafe und die 
Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des 
Inhabers begangen worden ist; die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle be- 
gründet, wenn es der Inhaber bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung des 
Angestellten oder bei der Beaufsichtigung der Familien- oder Haushaltsmitglieder 
an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen 
Vorteil gezogen hat. 
Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 
§ 32 
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung 
der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter 
bei der Steuerbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die 
strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 31 vorgesehenen Vertretungs- 
verbindlichkeit des Betriebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung 
ist jederzeit widerruflich. 
§ 33 
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die 
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu 
nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen 
vollstrecken lassen. 
Ersatzfreibeitsstrafe 
§ 34 
Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe 
darf zwei Jahre, im Falle des § 30 drei Monate nicht übersteigen. 
Nachzahlung der Steuer 
§ 35 
Die Berechnung und die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer wird 
durch das Strafverfahren nicht berührt. 
Strafe für Zuwiderbandlungen gegen die Vorschriften über die Absatzbeschränkung für Wein- 
trauben und Traubenmaische 
§ 36 
Wer den Vorschriften des § 10 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe von 
fünfzig Mark bis zu zehntausend Mark bestraft. Die verbotswidrig erworbenen 
oder eingeführten Erzeugnisse sind einzuziehen, ohne Rücksicht darauf, ob sie den 
Verurteilten gehören und ob die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten 
Person ausführbar ist. Der § 28 findet entsprechende Anwendung.
        <pb n="877" />
        — 841 — 
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen 
§ 37 
Trifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nach einem anderen Gesetze 
strafbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Gesetzen angedrohten Strafen 
nebeneinander zu verhängen. 
Sind auf dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften dieses Gesetzes 
anwendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, die die schwerste 
Strafe und bei ungleicher Strafart die schwerste Strafart androht. Doch darf 
auf kein niedrigeres Strafmaß und auf keine leichtere Strafart erkannt werden, 
als nach den anderen Vorschriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit eine 
der anwendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter 
Personen vorschreibt, hierauf erkannt werden. 
Hat jemand mehrere selbständige Steuerzuwiderhandlungen begangen, so 
sind alle für diese Handlungen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen; 
treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, so ist auf eine Gesamtstrafe zu er- 
kennen, die in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht, drei 
Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit neben einer der ver- 
wirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vor- 
geschrieben ist, muß auch hierauf erkannt werden. 
Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle uneinbring- 
licher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigen. 
Verjährung 
§ 38 
Die Strafverfolgung von Weinsteuerhinterziehungen (§§ 22 bis 24), von 
Weinsteuerhehlerei § 25) und von Zuwiderhandlungen gegen die im § 10 getroffene 
Vorschrift verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen 
gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre. 
Strafverfahren 
§ 39 
Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Weinsteuervergehen 
sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege kommen 
die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Vergehens 
gegen die Zollgesetze bestimmt. 
Der Erlös aus den eingezogenen Gegenständen und die nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen der Kasse desjenigen Staates 
zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Rechtszug erlassen ist. 
157*
        <pb n="878" />
        — 842 — 
Verrechnung der Geldstrafe 
§ 40 
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Verhältuis zur 
Reichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen. 
IV. Abschnitt 
Besondere Vorschriften 
Ausgleichungsbeträge 
§ 41 
Für die außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile des Reichsgebiets kann 
auf Antrag der Landesregierungen an Stelle der in diesem Gesetze vorgesehenen 
Steuer durch den Bundesrat die Zahlung eines Ausgleichungsbetrags an die 
Reichskasse zugelassen werden. 
Verwaltung 
§ 42 
Die Verwaltung und Erhebung der Weinsteuer liegt den Landesbehörden ob. 
Für die Verwaltungskosten wird aus der Reichskasse eine vom Bundesrate 
zu bestimmende Vergütung gewährt. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stations- 
kontrolleure haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben Rechte und Pflichten, 
welche ihnen in Ansehung der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind. 
Zollanschlüsse 
§ 43 
Wein, der von einem Verbraucher aus den dem Zollgebiet angeschlossenen 
Staaten und Gebietsteilen eingeführt wird, ist spätestens beim Eintritt in das 
Inland zu versteuern. 
Vereinbarungen mit fremden Staaten 
§ 44 
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit fremden 
Regierungen wegen Einführung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen- 
den Steuer in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, 
wegen Überweisung der Steuer für den im gegenseitigen Verkehr übergehenden 
Wein oder wegen Begründung einer Gemeinschaft Vereinbarungen treffen.
        <pb n="879" />
        — 843 — 
V. Abschnitt 
Übergangsvorschriften 
Nachsteuer 
§ 45 
Wein, der sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Besitz eines Ver- 
brauchers befindet oder der vor diesem Zeitpunkt bereits an einen Verbraucher 
abgesendet, aber noch nicht in dessen Hand gelangt ist, unterliegt nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats der Nachsteuer. 
Für die Nachsteuer ist der Verbraucher steuerpflichtig. 
Die Nachsteuer beträgt fünfzig Pfennig für das Liter oder die Flasche. Kann 
der Verbraucher nachweisen, daß die Weinsteuer nach dem Werte des Weines auf einen 
geringeren Betrag zu berechnen wäre, so wird dieser Betrag als Nachsteuer erhoben. 
Wein im Besitze von Eigentümern, die Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes 
sind, bleibt bis zu einer Menge von vierundzwanzig Litern oder dreißig Flaschen 
von der Nachsteuer befreit. Mehrere Eigentümer, die Wein gemeinsam aufbewahren, 
werden hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Nachsteuer für den 
gemeinsam aufbewahrten Wein wie ein Eigentümer angesehen. 
Traubenweine und Traubenmoste der Jahrgänge 1915, 1916 und 1917 sind 
von der Anwendung der Vorschriften in Abs. 3, 4 ausgeschlossen und unterliegen der 
Nachsteuer in den Beträgen, die sich für sie auf Grund des nachzuweisenden 
Wertes als Weinsteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes berechnen würden. 
Bei der Berechnung der Nachsteuer wird derjenige Betrag abgezogen, der 
nachweislich von demselben Weine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als 
Landesweinsteuer erhoben worden ist. 
Die Nachsteuer kann auf drei Monate gegen Sicherheitsleistung gestundet werden. 
  
Anzeigen 
§ 46 
Die nach diesem Gesetz erforderlichen Anzeigen sind von den bestehenden 
Betrieben bei Vermeidung der im § 29 angedrohten Ordnungsstrafen spätestens 
drei Wochen nach der Verkündung dieses Gesetzes zu erstatten. 
VI. Abschnitt 
Weinbaltige Setränke 
§ 47 
Getränke, die Wein oder dem Weine ähnliche Getränke enthalten, ferner 
entgeisteter Wein und entgeistete dem Weine ähnliche Getränke unterliegen, sofern
        <pb n="880" />
        —  844  — 
  
sie zum Verbrauch im Inland bestimmt sind, nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats einer in die Reichskasse fließenden Steuer in Höhe von zwanzig 
vom Hundert des Wertes. 
Die auf die Weinsteuer und die Nachsteuer bezüglichen Vorschriften dieses 
Gesetzes finden entsprechende Anwendung. 
  
  
  
  
  
VII. Abschnitt 
Zoll 
§ 48 
Die nachstehend genannten Nummern des Zolltarifs erhalten folgende Fassung: 
   Zollsatz für 
Nummer 1 Doppel- 
 zentner 
Zolltarifs Mark  
45 Weintrauben: 
frisch (Tafeltrauben) ... 20 
Keltertrauben; Weinmaische 40 
180 Wein und frischer Most von Trauben, auch entkeimt:  
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr: 
mit natürlichem Weingeistgehalte; frischer Most 60 
mit verstärktem Weingeistgehalte 70 
in anderen Behältnissen: 
mit natürlichem Weingeistgehalte; frischer Most. ...... 75 
mit verstärktem Weingeistgehalte .. ... .. ... . .. . . ... 80 
Anmerkungen. 
1. Neben den Zöllen der Nummer 180 sind die inneren Abgaben 
zu erheben. 
2. Wein zur Herstellung von Schaumwein und Wermutwein 
unter Zollsicherung. . . ... . ..... . . . ... .. . . . . . . ... . ... 20 
3. Wein zur Herstellung von Kognak oder Weinessig unter 
Zollsicherung . . .... .. . . .. .. .. 10 
4. Wein mit einem Weingeistgehalte von mehr als 200 g in 1 Liter 
wird wie nicht besonders genannter Trinkbranntwein verzollt. 
181 Most von Trauben, ohne oder mit Zuckerzusatz eingekocht oder 
sonst eingedickt (Tranbensirup), weingeistfrei, auch entkeimt; 
Rosinenextrakt  ... 200 
182 Weine mit Heilmittelzusätzen und andere zu Genußzwecken verwend- 
bare weinhaltige Getränke, auch mit Zusatz von Gewürzen 
oder Zucker: 
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr 60 
in anderen Behältnisen 80
        <pb n="881" />
        —  845 —  
Zollsatz für 
Nummer 
  
1 Doppel- 
des 
Zolltarifs zentner 
183 Obstwein, in Gärung begriffener Obstmost und andere gegorene, 
dem Weine ähnliche Getränke aus Frucht- oder Pflanzensäften 
oder Malzauszügen; Reiswein (Sake): 
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr 
in anderen Behältnisen 75 
184 Schaumwein. 180 
Anmerkung zu Nr. 181 bis 184. Neben den Zöllen sind 
die inneren Abgaben zu erheben. 
185 Met; Milchwein (Kumyß) und Kefir-Kumyß; Getränke, ohne Zusatz 
von Branntwein oder Wein künstlich bereitet, anderweit nicht 
genannt: 
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr 24 
in anderen Behältnisen ... 48 
Anmerkung. Für die hierher gehörigen Getränke außer Met, 
Milchwein und Kefir-Kumyß ist neben dem Zolle die innere 
Abgabe zu erheben. 
  
  
VIII. Abschnitt 
Schlußvorschriften 
§ 49 
Für Rechnung von Bundesstaaten dürfen vom Zeitpunkt des Inkraft- 
tretens dieses Gesetzes ab Abgaben auf Wein und Traubenmost, ferner auf dem 
Weine ähnliche und auf weinhaltige Getränke nicht erhoben werden. Die ent- 
gegenstehenden Vorschriften unter Ziffer I und im § 2 der Ziffer II des Artikel 5 
des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 81) werden 
aufgehoben. Diejenigen Bundesstaaten, die im Rechnungsjahr 1913 eine Wein- 
steuer für Landesrechnung erhoben haben, erhalten bis zum 30. Juni 1923 aus 
dem in ihrem Lande aufgekommenen Ertrage der Reichsweinsteuer eine Ent- 
schädigung in Höhe des durchschnittlich in den Landesrechnungsjahren 1893 bis 
1912 nach den Landesrechnungen  aufgekommenen Ertrags ihrer Landesweinsteuer. 
§ 50 
Hinsichtlich der Abgaben für Rechnung von Gemeinden und Körperschaften 
findet die Vorschrift in Ziffer I Abs. 1 bis 4 des Artikel 5 des Zollvereinigungs- 
vertrags vom 8. Juli 1867 auf Wein und Traubenmost, sowie auf dem Weine 
ähnliche und auf weinhaltige Getränke keine Anwendung.
        <pb n="882" />
        —  846  — 
Das Gesetz, betreffend die Steuerfreiheit des verzollten ausländischen Weines 
und Obstweins in Elsaß-Lothringen, vom 15. Juli 1872 (Gesetzbl. für Elsaß- 
Lothringen S. 562) wird aufgehoben. 
§ 51 
Zur wissenschaftlichen Förderung der den Weinbau und die Weinbehandlung 
betreffenden Fragen darf aus der Weinsteuereinnahme ein Betrag bis zur Höhe 
von dreihunderttausend Mark für das Jahr nach näherer Bestimmung des Bundes- 
rats verwendet werden. 
Die Art der Verwendung des Betrags ist dem Reichstag nachzuweisen. 
 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von 
Wein und Traubenmost, ferner von dem Weine ähnlichen und von weinhaltigen 
Getränken bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferer einen um den 
Betrag der Steuer erhöhten Preis zu zahlen. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Abnehmer verpflichtet ist, 
bestimmte Ausschankpreise einzuhalten, ist der Abnehmer berechtigt, eine dem er- 
höhten Bezugspreis entsprechende Erhöhung der Ausschankpreise eintreten zu lassen. 
Die Vorschriften in Abs. 1, 2 finden keine Anwendung, wenn ausdrückliche- 
Vertragsbestimmungen entgegenstehen. 
§ 53 
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung, hinsichtlich der 
§§ 29, 46 mit der Verkündung in Kraft. Das Gesetz tritt am 1. Juli 1923 
außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling
        <pb n="883" />
        (Nr. 6403) Gesetz zur Anderung des Schaumweinsteuergesetzes. Vom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1 
§ 2 Abs. 1 des Schaumweinsteuergesetzes vom 9. Mai 1902/15. Juli 1909. 
(Reichs-Gesetzbl. 1902 S. 155, 1909 S. 714) erhält folgende Fassung: 
Die Schaumweinsteuer beträgt 
a) für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein 
hergestellt ist, sechzig Pfennig für jede Flasche; 
b) für anderen Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke drei Mark 
für jede Flasche. 
Artikel 2 
In § 3 des Schaumweinsteuergesetzes wird eingeschaltet 
1. hinter Satz 1 von Abs. 1 folgender Satz: 
Für den aus dem Ausland eingehenden Schaumwein ist die Steuer 
neben dem Eingangszoll und zugleich mit diesem vom Einbringer zu 
entrichten; 
hinter Abs. 1 folgender Absatz: 
Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses die Versteuerung 
nach den Sätzen des § 2 unter Befreiung von der Verwendung von 
Steuerzeichen auf Grund einer besonderen Buchführung und der sonst 
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gestatten. 
 
Artikel 3 
§ 5 des Schaumweinsteuergesetzes erhält folgende Fassung: 
Für versteuerten Schaumwein, der als Probe unentgeltlich abge- 
geben oder der dem Hersteller vom Empfänger als unbrauchbar zur 
Verfügung gestellt wird, erhält der Hersteller nach näherer Bestimmung. 
des Bundesrats eine Vergütung der Steuer. 
Reichs.Gesetzbl. 1918. 158
        <pb n="884" />
        — 848 — 
Artikel 4 
§ 1 Abs. 3, §§ 3a und 30 des Schaumweinsteuergesetzes werden aufgehoben. 
Artikel 5 
Im § 15 und im § 16 Abs. 2 Buchstabe c werden die Worte "oder Zoll- 
zeichen (§ 30)", im § 22 die Worte "oder unechte Zollzeichen (§ 30)" gestrichen, 
in § 22, im § 23, im § 25 Abs. 1 Ziffer 1 und im § 26 des Schaumweinsteuer- 
gesetzes die Worte „Schaumweinsteuer- oder Zollzeichen" durch "Schaumwein- 
steuerzeichen" ersetzt. 
Artikel 6 
§ 29 Abs. 1 des Schaumweinstenergesetzes erhält folgende Fassung: 
Schaumwein, der aus den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten 
und Gebietsteilen zum Verbrauch eingeht, ist spätestens beim Eintritt 
in das Inland mit den Steuerzeichen (§ 3) zu versehen. 
Artikel 7 
Artikel 3 des Gesetzes zur Abänderung des Schaumweinsteuergesetzes vom 
15. Juli 1909 wird aufgehoben. 
Artikel 8 
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft. 
Schaumwein, der sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes außerhalb der 
Erzeugungsstätte (§ 3) oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats einer Nachsteuer, die für Schaumwein aus Frucht- 
wein (§ 2 Abs. 1 unter a) sechzig Pfennig und für Schaumwein aus Traubenwein 
und schaumweinähnliche Getränke (§ 2 Abs. 1 unter b) drei Mark für die Flasche 
beträgt. Bereits entrichtete Steuerbeträge sind auf die Nachsteuer anzurechnen. 
Artikel 9 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Schaumweinsteuergesetzes 
vom 9. Mai 1902 15. Juli 1909, wie er sich aus den vorstehenden Änderungen 
ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen als Schaumweinsteuer- 
gesetze mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt 
bekannt zumachen. 
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Schaumweinsteuergesetzes 
verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des vom Reichskanzler bekannt- 
gegebenen Textes an die Stelle.
        <pb n="885" />
        — 849 —  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
(Nr. 6404) Gesetz, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten 
Getränken sowie die Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee. Vom 
26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
I. Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
Gegenstand der Steuer 
§ 1 
Gewerbsmäßig abgefüllte natürliche Mineralwässer, ferner künstliche Mineral- 
wässer, Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke sowie konzentrierte 
Kunstlimonaden und Grundstoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimonaden 
unterliegen, sofern sie zum Verbrauch im Inland in verschlossenen Gefäßen in 
Verkehr gebracht werden und nicht schon auf Grund besonderer Gesetze steuer- 
pflichtig sind, einer in die Reichskasse fließenden Steuer. Als künstlich bereitete 
Getränke sind insbesondere steuerpflichtig zuckerhaltige Getränke, in denen die 
weingeistige Gärung durch die Art der Herstellung und Aufbewahrung beschränkt 
oder verhindert wird, sowie Getränke, die durch Vergärung zuckerhaltiger Flüssig- 
keiten, auch mit darauffolgender Wiederentfernung des bei der Vergärung ent- 
standenen Weingeistes, hergestellt sind. Der Bundesrat wird ermächtigt, den 
Kreis der steuerpflichtigen Getränke näher zu bestimmen. 
158*
        <pb n="886" />
        — 850 — 
Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats kann die 
Steuerpflicht unter Anordnung der erforderlichen Überwachungsmaßnahmen auch 
auf Getränke der im Abs. 1 bezeichneten Art, die in unverschlossenen Gefäßen 
dem Verbrauche zugeführt werden, oder auf Stoffe ausgedehnt werden, die zur 
Herstellung von Getränken der im Abs. 1 bezeichneten Art verwendet werden. 
Dabei kann vorgeschrieben werden, daß derartige Stoffe nur in bestimmten 
Packungen in Verkehr gebracht oder aus dem Ausland eingeführt werden dürfen 
und daß in diesem Falle an der Außenseite der Packungen die für die Steuer- 
berechnung notwendigen Angaben ersichtlich gemacht werden; die Steuer soll unter 
Zugrundelegung der Steuersätze des § 2 so bemessen werden, wie es dem Ver- 
hältnis einer bestimmten Menge Stoffe zu den daraus herstellbaren Getränken 
entspricht. Die getroffenen Anordnungen sind dem Reichstag sofort oder, wenn er 
nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentreten mitzuteilen. Sie sind 
außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag es verlangt. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen beziehen sich nicht auf natürliche 
oder nur gesüßte Fruchtsäfte. 
Höhe der Steuer 
§ 2 
Die Steuer beträgt: 
1. bei Mineralwässern 0,05 Mark 
2. bei Limonaden und anderen künstlich bereiteten Getränken 0,10 Mark 
3. bei konzentrierten Kunstlimondmden 1,00 Mark 
4. bei Grundstoffen zur Herstellung von konzentrierten Kunst- 
limonden 20,00 " 
für das Liter. 
Für Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke, deren Weingeistgehalt 
die vom Bundesrate festgesetzte Grenze überschreitet, sind die doppelten Steuersätze 
des Abs. 1 Ziffer 2 zu entrichten. 
Die steuerpflichtige Menge bestimmt sich nach der Zahl und dem Raum- 
gehalte der an Abnehmer gelieferten Gefäße. Der Hersteller hat der Steuer- 
behörde unter Hinterlegung von Mustern anzumelden, in welchen Gefäßgrößen 
er die Erzeugnisse in Verkehr bringen will. Für die Steuerberechnung bleiben 
geringe Abweichungen von dem angemeldeten Raumgehalte der Gefäße, die. nur 
auf Zufälligkeiten bei ihrer Herstellung beruhen, nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats außer Betracht. Auf den Gefäßen muß der Name des Herstellers 
der Erzeugnisse sowie der Ort der Herstellung angegeben sein.
        <pb n="887" />
        —  851 — 
Entrichtung und Stundung der Steuer 
§ 3 
Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer steuerpflichtige Erzeugnisse 
herstellt und in Verkehr bringt oder wer sie aus dem Ausland einführt. Das 
gewerbsmäßige Abfüllen natürlicher Mineralwässer auf Gefäße gilt als Herstellung. 
Die Steuerpflicht tritt ein für inländische Erzeugnisse, sobald sie an Ab- 
nehmer geliefert oder innerhalb des Herstellungsbetriebs getrunken werden; die 
Steuer wird fällig am letzten des folgenden Monats. 
Wird die Zahlungspflicht wiederholt versäumt oder liegen Gründe vor, die 
den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde 
die Bezahlung oder Sicherstellung der Steuer bei Eintritt der Steuerpflicht fordern. 
Von der Steuer werden befreit: 
1. Erzeugnisse, welche unter Steueraufsicht ausgeführt werden; 
2. Erzeugnisse der im § 2 Abs. 1 Ziffer 3, 4 bezeichneten Art, wenn sie gemäß 
näherer Bestimmung des Bundesrats unter Steueraufsicht an andere 
zur gewerbsmäßigen Herstellung steuerpflichtiger Getränke abgegeben 
werden;  
3. Erzeugnisse, welche von den bei der Herstellung beschäftigten Personen 
iin den Räumen des Herstellungsbetriebs getrunken werden.  
Die Steuerpflicht für aus dem Ausland eingeführte Erzeugnisse tritt ein 
mit der Grenzüberschreitung; die Steuer wird fällig, sobald die Erzeugnisse zum 
freien Verkehr abgefertigt sind. 
Gegen Sicherheitsleistung kann die Steuer bis zu drei Monaten gestundet 
werden. 
§ 4 
Die steuerpflichtig gewordenen Erzeugnisse sind nach Art und Menge nach 
näherer Bestimmung des Bundesrats der Steuerbehörde schriftlich anzumelden. 
Verjährung der Steuer 
§ 5 
Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem 
Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder Steuerentrichtung ab. 
Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in 
drei Jahren. 
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend- 
machung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unter- 
brochen.
        <pb n="888" />
        – 852 
II. Abschnitt 
Überwachungsmaßnahmen 
Anzeigepflicht 
§ 6 
Wer steuerpflichtige Erzeugnisse herstellen und in Verkehr bringen will, hat 
dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse, deren Her- 
stellung beabsichtigt ist, der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig 
eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung 
stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume, gegebenenfalls auch der 
außerhalb der Herstellungsbetriebe gelegenen Ausschankstätten, vorzulegen. Die 
Herstellung darf nur in den angemeldeten Betriebsräumen erfolgen. 
§ 7 
Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde 
binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. 
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuer- 
behörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen 
zu handeln befugt sind. 
Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten 
mit Ausnahme derjenigen im § 12 Satz 2 auch für den Betriebsleiter. 
Buchführung; Lagerung 
§ 8 
Die Betriebsinhaber haben über den Bezug der zur Herstellung der steuer- 
pflichtigen Erzeugnisse benutzten Rohstoffe, über deren Verwendung und über die 
daraus hergestellten Erzeugnisse und über den Absatz der Erzeugnisse Bücher zu 
führen, aus denen die einzelnen Bezüge, ihre Verwendung und der Verbleib der 
hergestellten Erzeugnisse deutlich ersichtlich sind. Fertige unversteuerte Erzeugnisse 
dürfen nur in den angemeldeten Räumen gelagert und verpackt werden; über 
die Herstellung und den Absatz sind nach näherer Bestimmung des Bundesrats 
Anschreibungen zu führen, die der Bestimmung der Steuerbehörde entsprechend 
aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind. 
Die Bestände sind von Seit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den An- 
schreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist
        <pb n="889" />
         —  853 — 
abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände 
zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen. 
Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses Abweichungen von den 
Vorschriften im Abs. 1 und 2 zulassen, und daneben besondere Überwachungs- 
maßnahmen anordnen. 
Steueraufsicht 
§ 9 
Die Herstellungsbetriebe unterliegen der Steueraufsicht. Die Steuer- 
beamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerräume, solange sie geöffnet sind oder 
darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls während der üblichen Geschäfts- 
stunden zu besuchen. Die Aufsichtsbefugnis erstreckt sich auf alle Räume der 
Betriebsanlage sowie auf die an diese angrenzenden oder damit in Verbindung 
stehenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. 
§ 10 
Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Maß- 
nahmen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern 
oder erschweren. 
§11 
Die Betriebsinhaber haben den Steuerbeamten jede für die Steueraufsicht 
oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen 
und bei den zum Zwecke der Steueraufsicht stattfindenden Amtshandlungen die 
Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung usw.) zu stellen und die nötigen Hilfsdienste 
zu leisten. 
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und 
Veräußerung der steuerpflichtigen Erzeugnisse bezüglichen Geschäftsbücher und 
Schriftstücke auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 
§ 12 
Sind Betriebsinhaber wegen Hinterziehung der Steuer wiederholt bestraft 
worden, so kann ihr Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. 
Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last. Die Einziehung dieser Kosten 
erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle 
und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.
        <pb n="890" />
        — 854 — 
III. Abschnitt 
Strafvorschriften 
Steuerhinterziehung 
§ 13 
Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer ganz oder zum Teil hinterzieht oder 
einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, wird wegen Steuerhinter- 
ziehung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der Steuerverkürzung 
oder des Steuervorteils, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. 
Versuch 
§ 14 
Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar; die für die vollendete 
Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch. 
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder dem Steuer- 
vorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten wären. 
§ 15 
Der Tatbestand des § 13 wird insbesondere dann als vorliegend an- 
genommen, 
1. wenn steuerpflichtig gewordene Erzeugnisse nicht oder unrichtig ange- 
meldet werden (§ 4); 
2. wenn mit der Herstellung von steuerpflichtigen Erzeugnissen begonnen 
wird, bevor die Anzeige des Betriebs in der vorgeschriebenen Weise 
erfolgt ist (§ 6); 
3. wenn die vorgeschriebenen Anschreibungen (§ 8) nicht oder wissentlich 
nicht richtig geführt werden; 
4. wenn fertige unversteuerte Erzeugnisse vom Hersteller in anderen als 
den angemeldeten Räumen aufbewahrt werden  (§ 8); 
5. wenn Erzeugnisse, für die Steuerfreiheit auf Grund von § 3 Abs. 4 
Ziffer 3 in Anspruch genommen wird, an andere als die bei der Her- 
stellung beschäftigten Personen abgegeben werden. 
 
Steuerhehlerei 
§ 16 
Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Erzeugnisse, hinsichtlich deren eine 
Steuerhinterziehung stattgefunden hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst
        <pb n="891" />
        — 855 — 
an sich bringt, verheimlicht, absetzt oder zu ihrem Absatz mitwirkt, wird wegen 
Steuerhehlerei mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, 
mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark bestraft. 
Der Versuch ist strafbar;  § 14 findet entsprechende Anwendung. 
Geldstrafe 
§ 17 
Kann der Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, nach dem 
die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe 
von fünfzig Mark bis fünfzigtausend Mark zu erkennen. 
Beihilfe und Begünstigung bei Übertretungen 
§ 18 
Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
Rückfall 
§ 19 
Wer im Inland wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei bestraft 
worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem die Strafe ganz oder 
teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, wird mit 
einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der in den §§ 13, 16 bis 18 
angedrohten Strafen, mindestens aber in Höhe von einhundert Mark bestraft. 
Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe in Höhe des 
doppelten Betrags der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden. 
Ordnungswidrigkeiten 
§ 20 
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und öffentlich 
oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Verwaltungsvorschriften durch 
andere als die in den §§ 13 bis 19 bezeichneten Handlungen zuwiderhandelt, 
wird mit einer Ordnungsstrafe von fünf Mark bis dreihundert Mark bestraft, 
sofern nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die 
Ordnungsstrafe tritt auch ein, wenn in den Fällen des § 15 festgestellt wird, daß 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 159
        <pb n="892" />
        — 856 — 
der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung der Steuer oder der Erschleichung 
eines ihm nicht gebührenden Steuervorteils gehandelt hat. 
Die Ordnungsstrafe kann auf sechshundert Mark erhöht, werden, wenn der 
Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerbeamten 
in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes behindert. 
Zwangsmaßregeln 
§ 21 
Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch An- 
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen. 
Sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf 
Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen 
Auslagen erfolgt nach den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle und mit 
dem Vorzugsrechte der letzteren. 
Haftung für andere Personen 
§ 22 
Inhaber der unter dieses Gesetz fallenden Betriebe haften für die von ihren 
Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne 
stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltsmitgliedern auf 
Grund dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens 
sowie für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für die Geldstrafe und die 
Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des 
Inhabers begangen worden ist; die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle 
begründet, wenn es der Inhaber bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung des 
Angestellten oder bei der Beaufsichtigung der Familien- oder Haushaltsmitglieder 
an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen, oder wenn er aus der Tat einen 
Vorteil gezogen hat. 
Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 
§ 23 
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung 
der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter bei 
der Steuerbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die straf- 
rechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 22 vorgesehenen Vertretungs-
        <pb n="893" />
        — 857 — 
verbindlichkeit des Betriebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung 
ist jederzeit widerruflich. 
§ 24 
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die 
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe. Haftenden in Anspruch zu 
nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen 
vollstrecken lassen. 
Ersatzfreiheitsstrafe 
§ 25 
Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe 
darf zwei Jahre, im Falle des § 21 drei Monate nicht übersteigen. 
Nachzahlung der Steuer 
§ 26 
Die Berechnung und die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer wird. 
durch das Strafverfahren nicht berührt. 
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen 
§ 27 
Trifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nach einem anderen Gesetze 
strafbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Gesetzen angedrohten Strafen 
nebeneinander zu verhängen. 
Sind auf dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften dieses Gesetzes 
anwendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, die die schwerste 
Strafe und bei ungleicher Strafart die schwerste Strafart androht. Doch darf 
auf kein niedrigeres Strafmaß und auf keine leichtere Strafart erkannt werden, 
als nach den anderen Vorschriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit 
eine der anwendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter 
Personen vorschreibt, hierauf erkannt werden. 
Hat jemand mehrere selbständige Steuerzuwiderhandlungen begangen, so 
sind alle für diese Handlungen angedrohten Strafen nebeneinander zu ver- 
hängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, so ist auf eine Gesamtstrafe 
zu erkennen, die in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht, 
drei Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit neben einer der 
verwirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vor 
geschrieben ist, muß auch hierauf erkannt werden. 
159*
        <pb n="894" />
        — 858 — 
Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle uneinbring- 
licher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigen. 
Verjährung 
§ 28 
Die Strafverfolgung von Steuerhinterziehungen (§§ 13 bis 15) und von 
Steuerhehlerei (§ 16) verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zu- 
widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in 
einem Jahre. 
Strafverfahren 
§ 29 
Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Steuervergehen 
sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege kommen 
die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Vergehens 
gegen die Zollgesetze bestimmt. 
Der Erlös aus den eingezogenen Gegenständen und die nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen der Kasse desjenigen Staates 
zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Rechtszug erlassen ist. 
Verechnung der Geldstrafe 
§ 30 
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Verhältnis zur 
Reichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen. 
IV. Abschnitt 
Besondere Vorschriften 
Ausgleichungsbeträge 
§ 31 
Für die außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile des Reichsgebiets kann 
auf Antrag der Landesregierungen an Stelle der in diesem Gesetze vorgesehenen 
Steuer durch den. Bundesrat die Zahlung eines Ausgleichungsbetrags an die 
Reichskasse zugelassen werden.
        <pb n="895" />
        — 859 — 
Verwaltung 
§ 32 
Die Verwaltung und Erhebung der Steuer liegt den Landesbehörden ob. 
Für die Verwaltungskosten wird aus der Reichskasse eine vom Bundesrate 
zu bestimmende Vergütung gewährt. 
§ 33 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stations- 
kontrolleure haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben Rechte und Pflichten, 
welche ihnen in Ansehung der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind. 
Zollanschlüsse 
§ 34 
Steuerpflichtige Erzeugnisse, die aus den dem Zollgebiet angeschlossenen 
Staaten und Gebietsteilen eingehen, sind spätestens beim Eintritt in das Inland 
zu versteuern. 
Vereinbarungen mit fremden Staaten 
 §35 
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit fremden 
Regierungen wegen Einführung einer den Vorschceiften dieses Gesetzes entsprechenden 
Steuer in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen 
Uberweisung der Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden Erzeugnisse 
oder wegen Begründung einer Gemeinschaft Vereinbarungen treffen. 
V. Abschnitt 
Übergangsvorschriften 
Nachsteuer 
§ 36 
Erzeugnisse, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb 
eines Herstellungsbetriebs oder einer Jollniederlage im Besitze von Händlern, 
Wirten, Konsumvereinen, Kasinos, Logen und ähnlichen Vereinigungen befinden, 
unterliegen der Nachsteuer in Höhe der Sätze des § 2. 
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.
        <pb n="896" />
        — 860 — 
Anzeigen 
§ 37 
Von den bestehenden Betrieben zur Herstellung steuerpflichtiger Erzeugnisse  
sind die nach diesem Gesetz erforderlichen Anzeigen bei Vermeidung der im § 20 
angedrohten Ordnungsstrafen spätestens binnen zwei Wochen nach der Verkün- 
dung des Gesetzes zu erstatten. 
Lieferungsverträge 
 §38 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von 
Erzeugnissen der im § 1 bezeichneten Art bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, 
dem Lieferer einen um den Betrag der Steuer erhöhten Preis zu zahlen. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Abnehmer verpflichtet ist, 
bestimmte Ausschankpreise einzuhalten, ist der Abnehmer berechtigt, eine dem 
erhöhten Bezugspreis entsprechende Erhöhung der Ausschankpreise eintreten 
zu lassen. 
Die Vorschriften in Abs. 1, 2 finden keine Anwendung, wenn ausdrückliche 
Vertragsbestimmungen entgegenstehen. 
VI. Abschnitt 
Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee 
§ 39 
In Nummer 34 des Zolltarifs ist das Wort „Paraguaytee“ zu streichen. 
Die Nummern 61 und 65 des Zolltarifs erhalten folgende Fassung: 
61 Kaffee, auch Kaffeeschalen: 
roh.............................. ...130 Mark für 
1 Doppelzentner 
nicht roh (z. B. gebrannt ((geröstet, auch ge- 
mahlen)) Kaffeepulver, gemischt mit Zucker; 
Kaffeessenz; Auszug von rohen Kaffeeschalen, 
sirupartig eingedickt . . . . . . . ....... ..... 175 Mark für 
1 Doppelzentner 
65 Tee, auch Mate ... 220 Mark für 
1 Doppelzentner 
Anmerkung. Tee zur Herstellung von Tein unter 
Zollsicherung frei
        <pb n="897" />
        — 861 — 
In Nummer 212 des Zolltarifs ist hinter den Worten „zur Bereitung 
von Getränken“ einzuschalten: „anderweit nicht genannt,“ und es sind zu streichen : 
das Wort „Kaffee-“ in der zweiten Klammer, ferner die Worte „Auszug (Extrakt) 
von rohen Kaffeeschalen, sirupartig eingedickt)“ und die Worte „Kaffeepulver, 
gemischt mit gebranntem Zucker. 
VII. Abschnitt 
Schlußvorschrift 
§ 40 
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung, hinsichtlich der 
§§ 20 und 37 mit der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="898" />
        <pb n="899" />
        — 863 — 
Reichs-Gesetzblatt 
  
  
Jahrgang 1918 
Nr. 98 
Inha#: Biersteuergesetz S. 863. — Gesetz über den  Bierzoll S. 885. — Gesetz über Bier- 
steuerausgleichungsbeträge. S. 886. 
 
(Nr. 6405) Biersteuergesetz. Vom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags für das innerhalb der Zollinie liegende Gebiet des Deutschen 
Reichs, jedoch mit Ausschluß der Königreiche Bayern und Württemberg, des 
Großherzogtums Baden, Elsaß-Lothringens, des Großherzoglich Sächsischen Vorder- 
gerichts Ostheim und des Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Amtes 
Königsberg, was folgt: 
1. Allgemeine Vorschriften 
Gegenstand der Biersteuer 
§ 1 
Bier, das im Geltungsbereiche dieses Gesetzes hergestellt wird, unterliegt 
einer in die Reichskasse fließenden Abgabe (Biersteuer). 
Befreiung 
§ 2 
Von der Biersteuer befreit ist Bier, das unter Steueraufsicht aus dem 
Geltungsbereiche dieses Gesetzes ausgeführt wird. 
Höhe der Steuer 
83 
Die Biersteuer beträgt für jedes Hektoliter der in einem Brauereibetrieb 
innerhalb eines Rechnungsjahrs hergestellten Biermenge 
von den ersten 2000 Hektolitern . . . .. . 10,00 Mark 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1918 160
        <pb n="900" />
        — 864 — 
von den folgenden 8000 Hektolitern. .. .. . 10,50 Mark 
» "                " 10 000 » ..... 11,00  " 
» »               "  10 000 » ..... 11,50 » 
" " " 30 000 "  12,00 " 
» » " 60 000 " 12,30 „ 
» dem Reste ....... . . .. ... .. .. ..... 12,50 „ 
Die Steuersätze im Abs. 1 ermäßigen sich für Einfachbier und erhöhen 
sich für Starkbier je um die Hälfte. Einfachbier im Sinne dieses Gesetzes ist 
Bier mit einem Stammwürzegehalte bis 4,5 vom Hundert. Vollbier ist Bier mit 
einem Stammwürzegehalte von 8 bis 13 vom Hundert. Starkbier ist Bier mit 
einem Stammwuürzegehalte von mehr als 13 vom Hundert. 
Für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Braue- 
reien wird, sofern in ihnen im Durchschnitt der Rechnungsjahre 1906, 1907 
und 1908 und seither bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Rechnungs- 
jahre nicht mehr als 150 Doppelzentner Braustoffe nach den Vorschriften der 
Brausteuergesetze vom 3. Juni 1906 und vom 15. Juli 1909 steuerpflichtig ge- 
worden sind, die Biersteuer von den ersten 1 000 Hektolitern der in einem Rech- 
nungsjahre hergestellten Biermenge auf acht Mark für ein Hektoliter ermäßtgt. 
Die Vorschrift im Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Die Vergünstigung 
erlischt mit dem Ablauf des Rechnungsjahrs, in dem in der Brauerei mehr als 
1 000 Hektoliter Bier hergestellt worden sind. 
Mehrere Brauereien, die für Rechnung einer und derselben Person 
oder Gesellschaft betrieben werden, sind im Sinne des Abs. 1 als ein Brauerei- 
betrieb anzusehen. Sind mehrere, am 1. August 1909 für Rechnung einer und 
derselben Person oder Gesellschaft betriebene Brauereien bis dahin steuerlich ge- 
trennt behandelt worden, so sind sie auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 
getrennt zu behandeln. 
Wird eine Braustätte von mehreren, für eigene Rechnung brauenden 
Personen gemeinsam benutzt, so ist für die Höhe des Steuersatzes nicht die in 
der Brauerei insgesamt bergestellte Biermenge, sondern die Biermenge entschei- 
dend die jede einzelne dieser Personen auf eigene Rechnung herstellt. Nach dem 
1. August 1909 errichtete Brauereien dieser Art erhalten die Vergünstigung nicht; 
Ausnahmen können nach näherer Bestimmung des Bundesrats zugelassen werden. 
Überschreitung der zugewiesenen Jahresmenge 
§ 4 
Der Bundesrat bestimmt während der ersten zehn Rechnungsjahre nach 
dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Maßgabe des voraussichtlichen Verbrauchs im 
Biersteuergebiete für jedes Rechnungsjahr die den Brauereien zur Versteuerung 
nach den regelmäßigen Abgabesätzen (§ 3) zuzuweisende Gesamtjahresmenge 
Die Gesamtjahresmenge wird auf die einzelnen vor dem 1. Januar 1914
        <pb n="901" />
        in Betrieb genommenen Brauereien nach näherer Anordnung des Bundes- 
rats auf der Grundlage ihres durchschnittlichen Bierabsatzes in den 
Kalenderjahren 1912 und 1913 verteilt. Der Bundesrat bestimmt die Grund- 
sätze, nach denen die Jahresmengen für Brauereien, die in der Jeit vom 1. Ja- 
nuar 1914 bis zum 31. März 1918 neu in Betrieb genommen wurden, zu be- 
messen sind; er kann zur Vermeidung von Ungleichheiten oder Härten für einzelne 
Betriebe die Jahresmenge anderweit festsetzen. 
Übersteigt in einer Brauerei die Biererzeugung innerhalb eines Rech- 
nungsjahrs die der Brauerei zugewiesene Jahresmenge (Abs. 1), so erhöhen sich 
für die übersteigende Menge die Steuersätze des § 3 Abs. 1 und 2 während der 
ersten fünf Rechnungsjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auf das Dreifache, 
während der zweiten fünf Rechnungsjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 
auf das Zweifache. 
Die einem Brauereibetriebe zugewiesene Jahresmenge kann nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats auf eine andere Brauerei, sofern sie vor dem 
1. April 1918 in Betrieb genommen worden ist, ganz oder teilweise über- 
tragen werden. 
Teue Brauereien 
§ 5 
Für neue Brauereien, die nach dem 1. April 1918 in Betrieb genommen 
werden, erhöhen sich die Steuersätze im § 3 Abs. 1 und 2 „während der ersten 
fünf Rechnungsjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auf das Dreifache, 
während der zweiten fünf Rechnungsjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auf 
das Zweifache. Die Vorschrift im § 3 Abs. 2 findet sinngemäße Anwendung. 
Haustrunk und Hausbrauer 
§ 6 
Für Bier, das von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als 
Haustrunk gegen Entgelt oder unentgeltlich abgegeben wird, wird die Steuer 
nicht erhoben. Brauereien dürfen Bier, das nach dieser Vorschrift steuerfrei 
geblieben ist, an andere Personen als ihre Angestellten und Arbeiter nicht ab- 
geben. 
Für Personen, die obergäriges Bier nur für ihren Hausbedarf bereiten, 
wird, wenn sie in einem Rechnungsjahre nicht mehr als zwanzig Hektoliter Bier 
herstellen, die Steuer auf drei Mark für ein Hektoliter ermäßigt. Es ist ver- 
boten, Bier, das zum ermäßigten Satze versteuert worden ist, an nicht zum 
Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abzugeben. Bierverkäufer haben auf 
die Ermäßigung keinen Anspruch. 
160*
        <pb n="902" />
        — 866 — 
Haftung des Bieres 
§ 7 
Biersteuerpflichtiges Bier haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für 
den Betrag der darauf ruhenden Biersteuer und kann, solange deren Entrichtung 
nicht erfolgt ist, von der Steuerbehörde mit Beschlag belegt werden. 
Steuerpflichtiger und Steuerpflicht 
§ 8 
Zur Entrichtung der Biersteuer ist verpflichtet, wer Bier für seine Rech- 
nung herstellt oder herstellen läßt. 
Die Steuerpflicht tritt ein, sobald das Bier aus der Brauerei entfernt 
oder innerhalb der Brauerei getrunken wird. Der Bundesrat kann für die 
Versendung von Farbebier Ausnahmen zulassen. 
Erstattung der Biersteuer 
§ 9 
Eine Erstattung der Biersteuer kann nach näherer Bestimmung des Bundes- 
rats gewährt werden für Bier, das in die Brauerei zurückgelangt. 
Steuerpflichtige Menge 
§ 10 
Die steuerpflichtige Menge bestimmt sich nach dem Raumgehalte der 
Umschließungen (Fässer, Flaschen usw.), in denen das Bier die Brauerei verläßt. 
Die Feststellung der steuerpflichtigen Menge des innerhalb der Brauerei 
getrunkenen Bieres erfolgt nach näherer Anordnung des Bundesrats. 
Fälligkeit, Stundung 
§ 11 
Die Steuer für die in einem Muonat steuerpflichtig gewordenen Bier- 
mengen (§ 8 Abs. 2) wird am letzten Tage dieses Monats fällig und ist spätestens 
am siebenten Tage des nächstfolgenden Monats bei der Hebestelle einzuzahlen. 
Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt oder liegen Gründe vor, die den 
Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde die 
Bezahlung oder Sicherstellung der Steuer bei Eintritt der Steuerpflicht fordern. 
Gegen Sicherheitsleistung ist die Steuer für eine Frist von drei Monaten 
zu stunden. 
Nebengebühren, insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der Steuer- 
behörden, werden nicht erhoben.
        <pb n="903" />
        — 867 — 
Verjährung 
§ 12 
Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Biersteuer verjähren in 
einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Abgabepflicht oder Abgaben- 
entrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuer- 
betrags verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend- 
machung des Anspruchs gegen den Sahlungspflichtigen gerichtete Handlung 
unterbrochen. 
Bierbereitung 
§ 13 
Zur Bereitung von untergärigem Biere darf, abgesehen von der Vorschrift 
im Abs. 3, nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. 
Die Bereitung von obergärigem Biere unterliegt derselben Vorschrift; 
es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malze und die Ver- 
wendung von technisch reinem Rohr-, Rübe- oder Invertzucker sowie von 
Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig. 
Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus Malz, Hopfen, Hefe 
und Wasser hergestellt sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch 
den vom Bundesrat anzuordnenden Überwachungsmaßnahmen. 
 Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide ver- 
standen. 
Für die Bereitung besonderer Biere sowie von Bier, das nachweislich 
zur Ausfuhr bestimmt ist, können Abweichungen von den Vorschriften im Abs. 1 
und 2 gestattet werden. 
Die Vorschriften im Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf die 
Bierbereitung der steuerbegünstigten Hausbrauer (§ 60). 
Der Zusatz von Wasser zum Biere durch Brauer nach Feststellung des 
Extraktgehalts der Stammwürze im Gärkeller oder durch Bierhändler oder Wirte 
ist untersagt. Das Hauptamt kann Brauern unter den erforderlichen Sicherungs- 
maßnahmen den Zusatz von Wasser zum Biere nach Feststellung des Extrakt- 
gehalts der Stammwürze im Gärkeller gestatten. 
Die Vermischung von Einfachbier, Vollbier und Starkbier miteinander 
sowie der Zusatz von Zucker zum Biere durch Brauer nach Eintritt der Steuer- 
pflicht des Bieres oder durch Bierhändler oder Wirte ist untersagt. 
Verkehr mit Bier 
§ 14 
Unter der Bezeichnung Bier — allein oder in Zusammensetzung — 
oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken,
        <pb n="904" />
        — 868 —— 
als ob es sich um Bier handelt, dürfen nur solche Getränke in Verkehr gebracht 
werden, die gegoren sind und den Vorschriften im § 13 Abs. 1 bis 3 entsprechen. 
Bier, zu dessen Herstellung außer Malz, Hopfen, Hefe und Wasser auch Zucker 
verwendet worden ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Ver- 
wendung von Zucker in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise kundgemacht 
wird. Das Nähere bestimmt der Bundesrat. 
Einfachbier ( § 3  Abs. 2) darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es in 
einer dem Verbraucher erkennbaren Weise als solches bezeichnet ist. Bier darf 
unter der Bezeichnung Starkbier oder einer sonstigen Bezeichnung, die den Anschein 
erweckt, als ob das Bier besonders stark eingebraut sei, nur in den Verkehr 
gebracht werden, wenn der Extraktgehalt der Stammwürze des Bieres nicht unter 
die festgesetzte Grenze herabgeht. Vollbier, dessen Stammwürzegehalt der Vor- 
schrift des § 3 Abs. 2 nicht entspricht, darf nicht in Verkehr gebracht werden. 
Zubereitungen 
§ 15 
Zur Herstellung von Bier bestimmte Zubereitungen, mit Ausnahme der 
im § 13 Abs. 2 bezeichneten, aus Zucker hergestellten Farbmittel und der im 
§ 13 Abs. 3 bezeichneten Farbebiere, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden- 
II. Überwachungsvorschriften 
Bestellung eines Vertreters 
§ 16 
Inhaber von Betrieben, die nach dem Biersteuergesetze der steuerlichen 
Aufsicht unterliegen, haben die ihnen durch das Gesetz und die hierzu ergangenen 
Ausführungsbestimmungen auferlegten Verpflichtungen entweder selbst zu erfüllen 
oder einen geeigneten Vertreter zu bestellen. 
Die Bestellung eines Vertreters muß erfolgen, wenn der Inhaber an 
der Erfüllung der Verpflichtungen verhindert ist. 
Von der Bestellung eines Vertreters ist der Steuerbehörde Anzeige zu 
erstatten. Die Steuerbehörde entscheidet über die jederzeit widerrufliche Zulassung. 
des Vertreters. 
Wenn und solange der Forderung der Steuerbehörde zur Bestellung 
eines geeigneten Vertreters nicht entsprochen wird, kann der Betrieb der Brauerei 
untersagt werden. 
Erstmalige Betriebsanmeldung 
§ 17 
Wer in den Besitz einer Brauerei oder eines nach dem Biersteuer- 
gesetze der Steueraufsicht unterliegenden Betriebs gelangt, hat dies innerbalb- 
acht Tagen nach der Besitzerlangung der Steuerbehörde anzuzeigen.
        <pb n="905" />
        — 869 — 
Eine Person oder Gesellschaft, für deren Rechnung mehrere Brauereien 
betrieben werden oder betrieben werden sollen (§ 3 Abs. 4) hat dies mindestens 
acht Tage vor Beginn des gemeinsamen Betriebs der Hebestelle anzuzeigen. 
Anmeldung der Brauereiräume und Brauereigeräte 
§ 18 
Wer Bier herstellen will, hat der Steuerbehörde mindestens acht Tage 
vor Beginn des erstmaligen Betriebs die Räume zur Aufbewahrung der Brau- 
stoffe und zum Betriebe der Brauerei einschließlich der Gärungsräume sowie der 
Räume, in denen Bier gelagert, abgefüllt und abgegeben werden soll, unter Ein- 
reichung eines Grundrisses, ferner die Maisch-, Koch-, Kühl- und Gärgefäße, die 
Lager- und Fuhrfässer unter Angabe ihres regelmäßigen Standorts und den 
Einzelraumgehalt der Gefäße schriftlich anzumelden. 
Die zur Lagerung, Abfüllung und Abgabe von Bier dienenden Räume 
unterliegen der steueramtlichen Genehmigung. 
Vermessung der Gefäße 
§ 19 
Die angemeldeten Gefäße können amtlich vermessen und gestempelt werden; 
sie sind vom Brauereiinhaber nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit 
einer Nummer und der Angabe des Raumgehalts zu versehen. Diese Bezeichnung 
ist gehörig zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern. 
Veränderungsanzeige 
§ 20 
Werden Betriebsräume neu eingerichtet oder geändert, anmeldepflichtige 
Gefäße angeschafft oder die vorhandenen abgeschafft, geändert oder in einen anderen 
Raum gebracht, so hat der Brauereiinhaber dies innerhalb der nächstfolgenden 
drei Tage anzuzeigen. 
Verkehr mit Brauereigefäßen 
§ 21 
Inhaber von Brauereien dürfen anmeldepflichtige Gefäße nicht aus den 
Händen geben, bevor sie der Steuerbehörde den Empfänger angezeigt und eine 
Bescheinigung hierüber erhalten haben. 
Verschließung von Brauereigeräten 
§ 22 
Für die Zeit, in der Brauereigeräte im Betriebe nicht benutzt werden oder 
nicht benutzt werden dürfen, können sie amtlich verschlossen werden.
        <pb n="906" />
        — 870 — 
Aufbewahrung der Vorräte an Braustoffen 
(23 
Inhaber von Brauereien dürfen Vorräte an Malzschrot und Zucker, soweit 
sie nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf des eigenen Haushalts 
übersteigen, nur an bestimmten, ein für allemal vorher anzuzeigenden geeigneten 
Orten aufbewahren. 
Die Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme unter Aufsicht der 
Steuerbehörde. 
Derpflichtung zum Halten von Malzmühlen 
(24 
Die Inhaber 
1. der am 1. April 1918 bestehenden Brauereien, in denen das Gesamt- 
gewicht der nach dem Brausteuergesetze vom 15. Juli 1909 steuer- 
pflichtig gewordenen Braustoffe 500 Dopxelzentner im Durchschnitt 
der Rechnungsjahre 1912 und 1913 oder in einem späteren Rechnungs- 
jahre bis zum Inkrafttreten des Gesetzes überstiegen hat oder in denen. 
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in einem Rechnungsjahre die her- 
gestellte Biermenge 3000 Hektoliter übersteigt, 
2. der nach dem 1. Aprik 1918 errichteten Braucreien 
sind verpflichtet, in der Brauerei selbst oder in räumlicher Verbindung mit ihr 
cigene Mühlenwerke oder Malzquetschen mit einer zugelassenen selbsttätigen Ver- 
wiegungsvorrichtung zu halten und ausschließlich zum Schroten des in ihrer 
Brauerei zur Bierbereitung bestimmten Malzes zu benutzen. 
Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der im Abs. 1 Jiffer 1 be- 
zeichneten Brauereien am 1. Oktober 1918 oder nach Ablauf desjenigen Rechnungs- 
jahrs, in dem die Gesamtmenge des steuerpflichtig gewordenen Bieres zuerst 
3000 Hektoliter übersteigt. Bei einer voraussichtlich nicht andauernden Uber- 
steigung dieser Grenze oder, wenn die räumlichen Verhältnisse den Einbau der 
Malzsteuermühle mit Verwiegungsvorrichtung ohne Aufwendung erheblicher Kosten 
nicht gestatten, soll die Steuerbehörde die Verpflichtung erlassen. 
Die Inhaber anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Brauereien, die 
in ihrer Brauerei das zur Bierbereitung bestimmte Malz auf eigenen Mühlen- 
werken oder Malzquetschen schroten, sind verpflichtet, die Malzmühle mit einer 
zugelassenen selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung zu versehen. Die Verpflichtung 
entsteht am 1. Oktober 1918; sie soll von der Steuerbehörde erlassen werden, 
wenn wegen der Beschaffenheit der Malzmühle oder der räumlichen Verhältnisse 
die steuersichere Anbringung der Verwiegungsvorrichtung nicht oder nur mit er- 
heblichen Kosten möglich ist.
        <pb n="907" />
        — 871 — 
Die Inhaber anderer als der im Abs. 1 und 3 bezeichneten Brauereien 
sind zur Aufstellung von Malzmühlen mit selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen 
in ihren Brauereien. und zur Bestreitung der durch den Einbau dieser Mühlen 
entstehenden Kosten verpflichtet, wenn die räumlichen Verhältnisse den Einbau 
ohne Aufwendung erheblicher Kosten gestatten und die Malzmühlen nebst Ver- 
wiegungsvorrichtungen von der Biersteuergemeinschaft kostenlos geliefert werden. 
In anderen als den im Abs. 1, 3 und 4 bezeichneten Fällen kann In- 
habern von Brauereien von der Steuerbehörde die Verpflichtung zur Aufstellung 
einer Malzmöhle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung auferlegt werden, wenn 
sie sich einer Gefährdung der Biersteuer schuldig machen oder den Uberwachungs- 
vorschriften dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen 
fortgesetzt zuwiderhandeln. 
Wenn und solange die Inhaber von Brauereien in Erfüllung der Ver- 
pflichtung säumig sind, kann ihnen die Bierbereitung untersagt werden. 
Die Verpflichtung geht im Falle eines Wechsels im Besitze der Brauerei 
auf den neuen Inhaber über und erlischt nicht durch spätere Verminderung der 
Biererzeugung. 
Aufstellungsort und Einrichtung der Malzmühlen und der selbsttätigen 
Verwiegungsvorrichtungen unterliegen der Genehmigung der Steuerbehörde. 
Die Verwiegungsvorrichtungen müssen mit den Malzmühlen in feste Ver- 
bindung gebracht und beide so eingerichtet sein, daß nach Anlegung des steuer- 
amtlichen Verschlusses ohne Anwendung erkennbarer Gewalt Malz nur zum Mahl- 
werk gelangen kann, nachdem es die Verwihgungsvorrichtung durchlaufen hat. 
Pflichten der Brauer mit Malzmühlen 
§ 25 
Inhaber von Brauereien, die gemäß § 24 zur Aufstellung von Malz- 
mühlen mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung verpflichtet sind, dürfen zur 
Bierbereitung nur Malz verwenden, das auf der Malzmühle geschrotet worden 
ist. Die Benutzung der Malzmühle durch andere oder das Ablassen von ge- 
schrotetem Malze an andere ist nur mit Genehmigung der Steuerbehörde statthaft. 
Besitzen Inhaber von Brauereien außer der von der Steuerbehörde 
zum Schroten des Braumalzes genehmigten Malzmühle noch andere, für sonstige 
Zwecke bestimmte, zum Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen (Futterschrot- 
mühlen usw.) oder wollen sie sich solche beschaffen, so haben sie hiervon der 
Steuerbehörde Anzeige zu erstatten und sich den für die Benutzung dieser Vor- 
richtungen etwa angeordneten Maßnahmen zu unterwerfen. 
Beschädigung der Malzmühle 
§ 26 
Beschädigungen der Malzmühle oder der selbsttätigen Verwiegungsvor- 
richtung, die die Benutzung unterbrechen oder die Sicherheit des Verwiegungs- 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 161
        <pb n="908" />
        — 872 — 
ergebnisses mindern, Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit der Verwiegungsvorrichtung 
sowie Verletzungen des amtlichen Verschlusses haben Inhaber von Brauereien ohne 
Verzug und jedenfalls vor Ablauf von 24 Stunden der Hebestelle anzuzeigen. 
Wenn der amtliche Verschluß verletzt oder sonst bie Sicherheit des Verwiegungs- 
ergebnisses gefährdet ist, oder wenn die Verwiegungsvorrichtung die Tätigkeit ver- 
sagt oder unregelmäßig ausübt, darf bis zum Eintreffen eines Steuerbeamten nur 
unter Zuziehung eines Zeugen Malz auf der Malzmühle geschrotet werden Das 
Gewicht des geschroteten Malzes ist in diesem Falle unter Mitwirkung des zuge- 
zogenen Zeugen besonders festzustellen und im Mahlbuch (§ 27) anzuschreiben. 
Der Steuerbeamte setzt die schadhafte oder unzuverlässige Verwiegungs- 
vorrichtung außer Betrieb und gewährt zur Ausbesserung, Neuaufstellung oder 
Wiederherstellung der beschädigten Malzmühle eine angemessene Frist. Die einst- 
weilige Benutzung der Malzmühle ohne die Verwiegungsvorrichtung ist, wenn es 
zur Verhütung einer Betriebsstörung erforderlich ist, unter sichernden Maßnahmen 
zu gestatten. 
Mahlbuch 
§ 27 
Jedes Schroten von Malz ist nach der Beendigung sofort in ein Mahlbuch 
einzutragen, das den Stand des an der Verwiegungsvorrichtung befindlichen Zähl- 
werkes fortlaufend nachweist. Die Eintragung muß von dem Inhaber der Brauerei 
oder dessen bevollmächtigtem Vertreter eigenhändig vollzogen, das Mahlbuch sorgfältig 
an dem von der Steuerbehörde bestimmten Orte aufbewahrt, den Steuerbeamten 
jederzeit vorgelegt, zur bestimmten Frist abgeschlossen und der Hebestelle ein- 
gereicht werden. 
Genossenschaftsmühlen 
§ 28 
Unter den erforderlichen Maßnahmen darf gestattet werden, daß mehrere 
zum Halten einer Malzsteuermühle verpflichtete Brauereiinhaber eine solche gemein- 
schaftlich besitzen oder benutzen. 
Verpflichtung der Brauer ohne Malzmühlen 
a) Brauanzeige 
§ 29 
Inhaber von Brauereien, die zur Aufstellung von Malzmühlen mit selbsttätiger 
Verwiegungsvorrichtung nicht verpflichtet sind, haben der Steuerhebestelle schriftlich 
anzuzeigen, welche Gattung und Menge der zulässigen Braustoffe (§ 13) sie zu jedem Sud 
nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde sie einmaischen werden, wieviel 
Würze und welche Biersorte sie aus den angemeldeten Braustoffen herstellen wollen. 
Die Anzeige kann auch im voraus für einen bestimmten Zeitraum gemacht werden.
        <pb n="909" />
        — 873 — 
§ 30 
Die Brauanzeige (§ 29) muß, wenn vormittags gemaischt werden soll, 
spätestens am Nachmittag des vorhergehenden Tages, und wenn nachmittags 
gemaischt werden soll, spätestens am Vormittag desselben Tages drei Stunden 
vorher bei der Steuerbehörde innerhalb der Dienststunden eingehen. Ausnahmen 
können von der Steuerbehörde zugelassen werden. 
Abänderungen der Brauanzeige sind nur innerhalb der für letztere selbst 
festgesetzten Frist zulässig. 
b) Betriebsvorschriften 
§ 31 
In Brauereien, deren Inhaber zur Brauanzeige verpflichtet sind, darf 
der Vorrat an Malzschrot, sobald Braueinmaischungen angemeldet sind (§ 29), 
die für den folgenden Tag angemeldete Menge nicht übersteigen. 
Die Einmaischungen dürfen nur an Wochentagen geschehen, und zwar 
in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März von morgens 6 bis abends 
10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von morgens 4 bis abends 10 Uhr. 
Ausnahmen hiervon können nach Bedürfnis bewilligt und dürfen bei ununter- 
brochenem Betriebe nicht versagt werden. Als Schluß der Einmaischung gilt 
der Zeitpunkt, an dem mit dem Ablassen der Würze zum Zwecke des Kochens 
begonnen wird. 
In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, 
so daß eine Nachmaischung nicht stattfindet. Wird eine Brauerei regelmäßig 
mit Nachmaischen betrieben, so muß ein für allemal angezeigt werden, in wieviel 
Abteilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll. 
Zuckerverwendung 
§ 32 
Wer Zucker zur Bierbereitung verwenden will, hat, abgesehen von der 
für jeden Sud zu erstattenden Brauanzeige (§ 29), hierüber mindestens drei Tage 
vor der erstmaligen Verwendung bei der Steuerhebestelle eine schriftliche Erklärung 
in doppelter Ausfertigung einzureichen. In der Erklärung, deren eine Ausfertigung 
in der Brauerei zur Einsicht der Steuerbeamten aufgelegt werden muß, ist die 
Art und Weise der beabsichtigten Verwendung, insbesondere bei welchem Abschnitt 
der Bierbercitung sie jedesmal erfolgen soll, näher zu bezeichnen. Bei dem 
Betrieb ist diese Erklärung genau zu befolgen; später beabsichtigte dauernde 
Änderungen sind innerhalb gleicher Frist vorher schriftlich anzuzeigen. Soll von 
dem Inhalt der Erklärung nur für einzelne bestimmte Einmaischungen abgewichen 
werden, so ist dies in der Brauanzeige anzumelden. 
Über den zur Bierbereitung bestimmten Vorrat an Zucker ist nach 
näherer Anordnung des Bundesrats ein Buch zu führen, das den Steuerbeamten 
jederzeit vorzulegen ist. 
161*
        <pb n="910" />
        — 874 — 
Buchführung 
§ 33 
Inhaber von Brauereien haben folgende Bücher zu führen: 
1. das Sudbuch, 
2. das Steuerbuch. 
In das Sudbuch sind die einzelnen Einmaischungen, Menge und Gattung 
der hierfür verwendeten Braustoffe, die Menge der daraus gewonnenen Bierwürze 
und deren Extraktgehalt sowie die nach den Betriebsverhältnissen der Brauerei 
aus der Würzemenge sich berechnende Biermenge einzutragen. 
In das Steuerbuch sind die Mengen des steuerpflichtig gewordenen (§ 8 
Abs. 2), des nach § 6 Abs. 1 von der Steuer befreiten Bieres und des steuerfrei 
ausgeführten Bieres (§ 2) einzutragen. 
Die im Abs. 1 bezeichneten Bücher sind nach näherer Anordnung des 
Bundesrats zu führen; der Bundesrat kann über die Buchführung von den Vor- 
chriften in Abs. 1 bis 3 abweichende Bestimmungen treffen. Die Bücher sind 
an dem von der Steuerbehörde bestimmten Platze sorgfältig aufzubewahren, den 
Steuerbeamten jederzeit vorzulegen, zur bestimmten Frist abzuschließen und der 
Steuerbehörde einzusenden. 
Abfüllung und Lagerung fertigen Bieres; Entkfernen des Bieres aus der 
Brauerei; Einbringen von Bier 
§ 34 
Fertiges, unversteuertes Bier darf nur in den von der Steuerbehörde zu- 
gelassenen Räumen gelagert und abgefüllt werden. 
Bier darf aus der Brauerei nicht entfernt werden, bevor es in den nach 
seiner allgemeinen Beschaffenheit und regelmäßigen Brauart zum Genusse fertigen 
Zustand gebracht ist. Der Bundesrat kann Ausnahmen zulassen. 
Die Einbringung von Bier aus dem freien Verkehr in eine Brauerei 
unterliegt den vom Bundesrat anzuordnenden Überwachungsmaßnahmen. 
Versandgefäße 
§ 35 
In Fässern darf Bier aus der Brauerei nur dann entfernt werden, 
wenn die Fässer amtlich geeicht und mit dem Eichstempel und einer Nummer ver- 
sehen sind. Auf den Fässern muß die Brauerei, in der das Bier hergestellt ist, 
bezeichnet und das Jahr der Eichung und der Raumgehalt in Litern angegeben sein. 
Die Angaben auf den Fässern müssen deutlich und dauerhaft angebracht sein. 
In anderen Gefäßen als Fässern darf Bier aus der Brauerei nur 
entfernt werden, wenn diese Gefäße vorher nach Art und Raumgehalt unter
        <pb n="911" />
        — 875 — 
Hinterlegung von Mustern der Steuerbehörde angemeldet worden sind. Auf den 
Gefäßen muß der Name und Ort der Brauerei, in der das Bier hergestellt ist, 
angegeben sein. · 
Bestandsaufnahme 
§ 36 
Nach näherer Bestimmung des Bundesrats werden in den Brauereien 
Bestandsaufnahmen vorgenommen. Fehlmengen an Bier, die sich hierbei gegen- 
über den in der Brauerei geführten Anschreibungen ergeben, sind zu versteuern, 
soweit nicht dargetan wird, daß sie auf Umstände zurückzuführen sind, die eine 
Steuerschuld nicht begründen. 
Abfindung 
§ 37 
Inhaber von Brauereien, in denen in einem Rechnungsjahre nicht mehr als 
500 Hektoliter Bier hergestellt werden und die vor dem 1. April 1918 betriebs- 
fähig hergerichtet worden sind, sowie Brauer, die die Steuerermäßigung des § 6 Abs. 2 
genießen (Hausbrauer), können abgefunden werden; auf sie finden alsdann die Vor- 
schriften in dem § 8 Abs. 2, §§ 10, 11 Abs. 1 und §§ 33 bis 36 keine Anwendung. 
Abgefundenen Brauern kann die Führung von Anschreibungen über die erzeugten 
Biermengen auferlegt werden. Die Biersteuer ist von abgefundenen Brauern nach 
näherer Bestimmung des Bundesrats von der Biermenge, die aus den zur Bier- 
bereitung angemeldeten Stoffmengen hergestellt werden kann, im voraus durch die 
Verwaltungsbehörde bindend festzusetzen und, soweit nicht Stundung eintritt, spätestens 
am siebenten Tage des zweiten auf die Festsetzung folgenden Monats zu entrichten. 
Bierausschank und Bierhandel der Brauereien 
§ 38 
Findet in Verbindung mit einer Brauerei Ausschank von Bier oder Handel 
mit fremdem Biere statt, so kann der Bundesrat besondere überwachungsmaß- 
nahmen treffen. 
Steueraufsicht, Gegenstand und Umfang 
§ 39 
Die Brauereien und der Ausschank von Bier in Verbindung mit einer 
Brauerei unterliegen der Steueraufsicht. 
Die Steuerbeamten sind befugt, in den Betriebs- und Lagerräumen 
einer Brauerei, in den an die Brauerei anstoßenden, mit ihr in Verbindung 
stehenden Räumen sowie in den Räumen, in denen ein Ausschank von Bier in 
Verbindung mit einer Brauerei stattfindet, Nachschau zu halten. Die Steuer- 
beamten sind insbesondere berechtigt, die zum Wiegen der Braustoffe bestimmten
        <pb n="912" />
        — 876 — 
Wagen und Gewichte sowie die zur Vermessung der Würze- und Biermengen be- 
stimmten Geräte zu prüfen und im Bedarfsfall deren Richtigstellung zu veran- 
lassen, die Vorräte an Braustoffen nachzuwiegen, die zum Betrieb einer Brauerei# 
bestimmten Geräte und Gefäße, einschließlich der Lager-, Fuhr- und Versand- 
gefäße, nachzumessen und die erzeugten Würze- oder Biermengen sowie deren 
Extraktgehalt festzustellen. Die Steuerbeamten dürfen in den unter Steuerauf- 
sicht stehenden Betrieben unentgeltlich Proben von den Braustoffen, der Bierwürze 
und dem Biere entnehmen. 
Den Steuerbeamten müssen die im Abs. 2 bezeichneten Räume von 
morgens 6 Uhr bis abends 9 Uhr, und wenn in ihnen gearbeitet wird, jederzeit 
zugänglich sein; die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. 
Es dürfen keine Einrichtungen getroffen werden, die die Ausübung der 
Nachschau verhindern oder erschweren.  
Haussuchung 
§ 40 
Ist hinreichender Verdacht vorhanden, daß die Biersteuer hinterzogen worden 
ist oder daß bei der Bierbereitung unzulässige Stoffe verwendet werden, so dürfen 
die Steuerbeamten auch in anderen als den im § 39 Abs. 2 bezeichneten Räumen 
unter Beachtung der für Haussuchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen Nach- 
schau halten. 
Hilfedienste 
§ 41 
In Betrieben, in denen eine Aufsichtshandlung vorgenommen wird, sind 
den Aufsichtsbeamten unentgeltlich die Hilfsdienste zu leisten, die erforderlich sind, 
um die den Beamten obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen zu 
vollziehen. Die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufschlüsse müssen erteilt, die 
benötigten Hilfsmittel, insbesondere die zur Verwiegung der Braustoffe erforder- 
lichen Wagen und Gewichte sowie die zur Feststellung der Würze- und Bier- 
mengen und des Extraktgehalts der Bierwürze erforderlichen Geräte beschafft, 
auch muß für ausreichende Beleuchtung gesorgt werden. 
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung. 
und den Verkauf von Bier bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Ver- 
langen zur Einsicht vorzulegen. 
Wenn und solange diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, 
kann der Betrieb der Brauerei oder der Ausschank von Bier in Verbindung mit 
einer Brauerei untersagt werden.
        <pb n="913" />
        — 877 — 
III. Strafvorschriften 
Biersteuerhinterziehung 
§ 42 
Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer für Bier ganz oder zum Teil hinter- 
zieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, wird wegen 
Biersteuerhinterziehung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der Steuer- 
verkürzung oder des Steuervorteils, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. 
Versuch 
§ 43 
Der Versuch der Biersteuerhinterziehung ist strafbar; die für die vollendete 
Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch. 
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder dem 
Steuervorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten wären. 
§ 44 
Die Biersteuerhinterziehung wird insbesondere dann als vorliegend an- 
genommen, 
1. wenn mit der Herstellung von Bier begonnen wird, bevor die Anzeige 
des Betriebs in der vorgeschriebenen Weise (§ 18) erfolgt ist 
2. wenn die im § 17 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige über den Betrieb 
mehrerer Brauereien durch eine Person oder Gesellschaft nicht oder 
nicht rechtzeitig erstattet wird; 
3. wenn die im § 33 vorgeschriebenen Bücher nicht oder wissentlich nicht 
richtig geführt werden; 
4. wenn unbefugt oder ohne ordnungsmäßige Buchung Bier aus der 
Brauerei entfernt oder in der Brauerei verbraucht wird; 
5. wenn über das unter Steueraufsicht stehende Bier unbefugt verfügt wird; 
6. wenn Bier, das unter Inanspruchnahme des ermäßigten Biersteuersatzes 
von drei Mark für ein Hektoliter nur für den Hausbedarf bereitet 
ist (§ 6 Abs. 2), an nicht zum Haushalt gehörige Personen gegen Ent- 
gelt abgegeben wird; oder wenn Inhaber von Brauereien Bier, für 
das Steuerfreiheit auf Grund von &amp; 6 Abs. 1 in Anspruch genommen 
wird, an andere Personen als ihre Angestellten und Arbeiter abgeben; 
7. wenn in einer Abfindungsbrauerei die gemäß § 37 vom Bundesrate 
vorgeschriebenen Anmeldungen oder Anschreibungen nicht oder unrichtig 
bewirkt werden.
        <pb n="914" />
        — 878 — 
§ 45 
Der Biersteuerhinterziehung wird gleichgeachtet, 
wenn in einer Brauerei, die zur Aufstellung einer Malzmühle mit 
selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung verpflichtet ist, ohne Genehmigung 
der Steuerbehörde Malz zur Verwendung gelangt, das auf einer anderen 
Mahlvorrichtung als der für die Brauerei genehmigten Malzmühle ge- 
schrotet worden, oder das (ausgenommen der Fall des § 26) nicht 
durch die mit der Malzmühle verbundene selbsttätige Verwiegungs- 
vorrichtung gegangen ist; 
2. wenn in einer solchen Brauerei die Malzmühle mit selbsttätiger Ver- 
wiegungsvorrichtung in ihrer regelmäßigen Tätigkeit derart vorsätzlich 
gestört wird, daß das Gewicht des geschroteten Malze von dem 
Zählwerk entweder gar nicht oder zu gering angegeben wird 
3. wenn der Inhaber einer solchen Brauerei, obwohl er weiß, daß das. 
Zählwerk der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung seiner Malzmühle 
das Gewicht des Malzes nicht oder zu niedrig angibt, die Malzmühle 
zum Schroten benutzt oder benutzen läßt, ohne einen glaubwürdigen 
Zeugen zuzuziehen und unter dessen Mitbeurkundung das Gewicht des 
Malzes im Mahlbuch anzuschreiben; 
4. wenn dem Biere verbotswidrig (§ 13 Abs. 7) Wasser zugesetzt wird; 
5. wenn dem Verbot im § 13 Abs. 8 zuwider Bier vermischt oder dem 
Biere Zucker zugesetzt wird; 
6. wenn fertiges unversteuertes Bier vom Hersteller in anderen als den 
genehmigten Räumen abgefüllt oder gelagert wird (§ 34 Abs. 1) 
7. wenn Bier in Fässern oder Gefäßen aus der Brauerei entfernt wird, 
die den Vorschriften im § 35 nicht entsprechen; 
8. wenn den Vorschriften über die Überwachung des Bierausschankes oder 
des Bierhandels einer Brauerei zuwidergehandelt wird. 
 
 
Biersteuerhehlerei 
§ 46 
Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Bier, hinsichtlich dessen eine Bier- 
steuerhinterziehung stattgefunden hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an 
sich bringt, verheimlicht, absetzt oder zu seinem Absatz mitwirkt, wird wegen 
Biersteuerhehlerei mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der 
Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark bestraft. 
Der Versuch ist strafbar; § 43 findet entsprechende Anwendung. 
Geldstrafe 
§ 47 
Kann der Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, nach dem 
die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe 
von fünfzig Mark bis fünfzigtausend Mark zu erkennen.
        <pb n="915" />
        — 879 — 
Beihilfe und Begünstigung bei Übertretungen 
§ 48 
Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
Rückfall 
§ 49 
Wer im Inland wegen Biersteuerhinterziehung oder Biersteuerhehlerei 
bestraft worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem die Strafe ganz 
oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, 
wird mit einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der in den §§ 42, 46 
bis 48 angedrohten Strafen, mindestens aber in Höhe von einhundert Mark bestraft. 
Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei 
Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe in Höhe des 
doppelten Betrags der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden 
Strafe für Verwendung unzulässiger Stoffe bei der Bierbereitung 
§ 50 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig andere als die nach § 13 zulässigen 
Stoffe zur Bereitung von Bier verwendet oder dem fertigen zum Absatz be- 
stimmten Biere zusetzt, wird, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere 
Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von fünfzig Mark bis fünftausend Mark 
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unzulässige Ersatz- oder Zusatzstoffe in einer 
unter Steueraufsicht stehenden Räumlichkeit (§ 39 Abs. 2) aufbewahrt, sofern die 
Stoffe nicht nachweislich zu anderen Zwecken als zur Bierbereitung bestimmt sind. 
Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Ersatz= oder Jusatzstoffe, 
des mit ihnen bereiteten oder versetzten Bieres und der Umschließungen erkannt 
werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ist die 
Einziehung nicht ausführbar, so ist dem Verurteilten an ihrer Stelle die Zahlung 
des Wertes der Gegenstände oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, einer Geld- 
summe von zehn Mark bis zehntausend Mark aufzuerlegen. 
Die Vorschriften im Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 finden auf Zuwiderhand- 
lungen gegen das Verbot über die Verbreitung von Zubereitungen der im § 15 
bezeichneten Art Anwendung. 
Ordnungewidrigkeiten 
§ 51  
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und 
öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Verwaltungsvorschriften 
durch andere als die in den §§ 42 bis 50 bezeichneten Handlungen zuwider- 
handelt, wird mit einer Ordnungsstrafe von fünf Mark bis dreihundert Mark 
bestraft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. 
Die Ordnungsstrafe tritt auch ein, wenn in den Fällen der §§ 44, 45 festgestellt 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 162
        <pb n="916" />
        — 880 — 
wird, daß der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung der Biersteuer oder der 
Erschleichung eines ihm nicht gebührenden Steuervorteils gehandelt hat. 
Die Ordnungsstrafe kann bis auf sechshundert Mark erhöht werden, 
wenn der Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig einen 
Steuerbeamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes behindert. 
Zwangemaßregeln 
§ 52  
Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch An- 
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen. 
Sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf 
Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen 
Auslagen erfolgt nach den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle und mit 
dem Vorzugsrechte der letzteren. 
Haftung für andere Personen 
§ 53 
Inhaber der unter das Biersteuergesetz fallenden Betriebe haften für die 
von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste 
oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushalts- 
mitgliedern auf Grund dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen und Kosten des 
Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für die 
Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweis- 
lich ohne Wissen des Inhabers begangen worden ist; die Haftung ist jedoch auch 
in diesem Falle begründet, wenn es der Inhaber bei der Auswahl oder der Be- 
aufsichtigung des Angestellten oder bei der Beaufsichtigung der Familien- oder 
Haushaltsmitglieder an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder 
wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat. 
Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 
§ 54 
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung 
der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter 
bei der Steuerbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die 
strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 53 vorgesehenen Vertretungs- 
verbindlichkeit des Betriebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmi- 
gung ist jederzeit widerruflich. 
§ 55 
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die 
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch 
zu nehmen, und die an die Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem 
Schuldigen vollstrecken lassen.
        <pb n="917" />
        — 881 — 
Ersatzfreiheitsstrafe 
§ 56 
Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe 
darf zwei Jahre, im Falle des § 52 drei Monate nicht übersteigen. 
Nachzahlung der Steuer 
§ 57 
Die Berechnung und die Verpflichtung zur Zahlung der Biersteuer wird 
durch das Strafverfahren nicht berührt. 
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen 
§ 58 
Trifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nach einem anderen Gesetze 
strafbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Gesetzen angedrohten Strafen 
nebeneinander zu verhängen. 
Sind auf dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften dieses Gesetzes 
anwendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, die die schwerste 
Strafe und bei ungleicher Strafart die schwerste Strafart androht. Doch darf 
auf kein niedrigeres Strafmaß und auf keine leichtere Strafart erkannt werden, 
als nach den anderen Vorschriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit 
eine der anwendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter 
Personen vorschreibt, hierauf erkannt werden. 
Hat jemand mehrere selbständige Steuerzuwiderhandlungen begangen, 
so sind alle für diese Handlungen angedrohten Strafen nebeneinander zu ver- 
hängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, so ist auf eine Gesamtstrafe 
zu erkennen, die in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht, drei 
Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit neben einer der ver- 
wirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vor- 
geschrieben ist, muß auch hierauf erkannt werden. 
Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle unein- 
bringlicher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigen. 
Verjährung 
§ 59 
Die Strafverfolgung von. Biersteuerhinterziehungen (§§ 42 bis 45), von 
Biersteuerhehlerei (§ 16) und von Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 13 
und 15 getroffenen Vorschriften (§ 50) verjährt in drei Jahren, die Strafver- 
folgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen 
bedroht sind, in einem Jahre. 
Strafverfahren 
§ 60 
Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Biersteuer- 
vergehen sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnaden- 
162*
        <pb n="918" />
        — 882 — 
wege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren 
wegen Vergehens gegen die Zollgesetze bestimmt. 
Der Erlös aus den eingezogenen Gegenständen und die nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen der Kasse desjenigen Staates 
zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Rechtszug erlassen ist. 
Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Erbebung der 
Bierübergangsabgabe 
§ 61 
Auf die Bestrafung von Hinterziehungen der Übergangsabgabe vom Biere 
sowie von sonstigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über den Verkehr 
mit übergangsabgabepflichtigem Biere finden die Vorschriften über die Bestrafung 
der Zollhinterziehungen (§§135 ff. des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 — 
Bundes-Gesetzbl. S. 317 —) und der Zollordnungswidrigkeiten (§ 152 daselbst) 
Anwendung.  
Verrechnung 
§ 62 
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Verhältnis zur 
Reichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen. 
IV. Abgaben von Bier für Rechnung von Gemeinden 
§ 63 
Hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier für Rechnung von Gemeinden 
kommen die Vorschriften im Artikel 5 II § 7 des Vertrags vom 8. Juli 1867, 
die Fortdauer des deutschen Zoll- und Handelsvereins betreffend, mit den im 
Abs. 2 bis 5 enthaltenen Änderungen in Anwendung. 
Die Abgabe darf nur vom fertigen Biere erhoben werden. 
Die Grenze, bis zu der das Bier für Rechnung von Gemeinden be- 
steuert werden darf, wird auf fünfundsechzig Pfennig für ein Hektoliter Bier fest- 
gesetzt. Für Einfachbier im Sinne dieses Gesetzes darf die Abgabe nicht mehr als 
dreißig Pfennig für ein Hektoliter betragen. 
Abgaben von Bier für Rechnung von Gemeinden sind bei dem Über- 
gange des versteuerten Bieres nach anderen Orten von den Gemeinden in dem 
nachweislich gezahlten Betrage zu erstatten. In Fällen, in denen bisher eine 
solche Erstattung nicht stattgefunden hat, kann die oberste Landesverwaltungsbehörde 
den bisherigen Zustand bis zum 1. Oktober 1920 noch fortdauern lassen. 
Für die Fälligkeit, Einzahlung und Stundung der von Gemeinden er- 
hobenen Abgaben vom fertigen Biere gelten die im § 11 festgesetzten Fristen. 
V. Besondere Vorschriften 
Verwaltung 
§ 64 
Die Verwaltung und Erbebung der Biersteuer liegt den Landesbehörden ob.
        <pb n="919" />
        — 883 — 
Für die Verwaltungskosten wird aus der Reichskasse eine vom Bundes- 
rate zu bestimmende Vergütung gewährt. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stations- 
kontrolleure haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben Rechte und Pflichten, 
welche ihnen in Ansehung der Lölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind. 
Einbeziehung Elsaß-Lothringens 
 §65 
Durch Beschluß des Bundesrats und des Reichstags kann die Einbeziehung 
Elsaß-Lothringens in den Geltungsbereich des Biersteuergesetzes erfolgen. 
Vereinbarungen mit fremden Staaten 
§ 66 
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit fremden 
Regierungen wegen Einführung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen- 
den Steuer in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen 
Überweisung der Steuer für das im gegenseitigen Verkehr übergehende Bier oder 
wegen Begründung einer Gemeinschaft Vereinbarungen treffen. 
Förderung des Braugewerbes 
§ 67 
Zur technischen und wissenschaftlichen Förderung des Braugewerbes darf 
aus der Biersteuereinnahme ein Betrag bis zur Höhe von einhunderttausend Mark für 
jedes Rechnungsjahr nach näherer Bestimmung des Bundesrats verwendet werden. 
Ein weiterer Betrag bis zur Höhe von dreihunderttausend Mark für jedes 
Rechnungsjahr kann nach näherer Bestinimung des Bundesrats für Ver- 
besserungen der Betriebseinrichtungen und zur Herbeiführung eines zweckmäßigen 
Betriebs kleineren Brauereien gewährt werden. 
VI. Übergangsvorschriften 
§ 68 
Bier, das sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb der 
Erzeugungsstätte im Besitz oder Gewahrsam von Bierhändlern oder Wirten be- 
findet, unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Nachsteuer in 
Höhe von acht Mark sechzig Pfennig für ein Hektoliter. Die Vorschrift im 
§ 3 Abs. 2 findet sinngemäße Anwendung. 
Die Nachsteuer kann, sofern sie mehr als fünfzig Mark beträgt, auf Antrag 
für eine Frist von drei Monaten gestundet werden. 
§ 69 
Sind zur Herstellung von nach § 8 Abs. 2 steuerpflichtig gewordenem Biere 
Braustoffe verwendet worden, die nachweislich der Brausteuer nach den Vor- 
schriften des Brausteuergesetzes vom 15. Juli 1909 unterlegen haben, so ist die
        <pb n="920" />
        — 884 — 
Biersteuer nur in dem Betrage zu entrichten, um den sie die Belastung des 
Bieres mit Brausteuer übersteigt. Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat. 
§ 70 
Die Kosten für die erstmalige Aufstellung von Malzmühlen werden 
Inhabern der im § 24 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Brauereien und die Kosten 
für die erstmalige Anbringung von selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen werden 
Inhabern der im § 24 Abs. 3 bezeichneten Brauereien nach näherer Anordnung 
des Bundesrats von der Biersteuergemeinschaft erstattet. Im Falle des § 24 
Abs. 5 findet eine Kostenerstattung nicht statt. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, den Inhabern anderer als der im § 24 
bezeichneten Brauereien die Kosten für die Aufstellung eigener Malzmühlen mit 
selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung bis zur Hälfte auf Rechnung der Biersteuer- 
gemeinschaft zu erstatten, wenn die Aufstellung freiwillig innerhalb zweier Jahre 
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt. 
§ 71 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Bier 
durch Brauer oder Bierhändler bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem 
Brauer oder Bierhändler einen Zuschlag zum Hektoliterpreis in dem Betrage zu 
zahlen, um den die Steuer für ein Hektoliter des zu liefernden Bieres durch. 
dieses Gesetz erhöht wird. Gegenüber Bierhändlern besteht diese Verpflichtung 
nicht, soweit der Bierhändler dem Brauer einen erhöhten Hektoliterpreis nicht 
zu entrichten hat. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bierabnehmer vertraglich 
verpflichtet ist, bestimmte Ausschankpreise einzuhalten, ist der Abnehmer berechtigt, 
eine dem erhöhten Bezugspreis entsprechende Erhöhung der Ausschankpreise ein- 
treten zu lassen. 
Die Vorschriften in den Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn aus- 
drückliche Vertragsbestimmungen entgegenstehen. 
§ 72 
Werden Arbeiter oder nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte ver- 
sicherungspflichtige Angestellte eines Brauereibetriebs dadurch beschäftigungslos 
oder erleiden sie dadurch eine Verminderung ihres Arbeitsverdienstes, daß die 
dem Betriebe zugewiesene Jahresmenge nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ganz oder 
teilweise auf eine andere Brauerei übertragen wird (§ 4 Abs. 3), so hat der über- 
tragende Brauereibesitzer ihnen den entstehenden Einnahmeausfall für die Dauer von 
sechsundzwanzig Wochen zu ersetzen. Für Streitigkeiten hierüber sind, wo Gewerbe- 
oder Kaufmannsgerichte bestehen, diese, sonst die Amtsgerichte zuständig. Dasselbe 
gilt für Kriegsteilnehmer, die bei Ausbruch des Krieges in einem solchen Betrieb 
als Arbeiter oder Angestellte beschäftigt waren und die unmittelbar vor ihrem 
Eintritt in das Heer mindestens ein Jahr lang in diesem Beschäftigungsverhält-
        <pb n="921" />
        — 885 — 
nisse gestanden haben, sofern die Übertragung vor ihrer Entlassung aus dem 
Heere stattgefunden hat. Als Entlassung aus dem Heere gilt nicht die Zurück- 
stellung für einen bestimmten Betrieb oder ein bestimmtes Arbeitsgebiet. 
Für die aus Abs. 1 entstehenden Ansprüche haften der Veräußerer und der 
Erwerber der Jahresmenge dem Berechtigten als Gesamtschuldner. 
§ 73 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt 
tritt das Brausteuergesetz vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 773) außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. · 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
(Nr. 6406) Gesetz über den Bierzoll. Vom 26. Juli 1918. 
. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Nummer 186 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält folgende 
  
Fassung: 
Bier aller Art: 
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 
15 Litern oder mehr . .. 19,35 Mark, 
in anderen Behältnisen.     25,00     " 
Anmerkung. Der Bundesrat kann für Bier in amtlich geeichten Fässern, 
auf denen der Eichstempel, das Jahr der Eichung und der Raumgehalt nach 
Litern deutlich und dauerhaft angegeben sind, wenn der Raumgehalt 15 Liter 
oder mehr beträgt und seit der Eichung nicht mehr als fünf Jahre verflossen 
sind, die Verzollung nach dem Raumgehalte der Fässer zum Zollsatz von 25,10 Mark 
für ein Hektoliter zulassen.
        <pb n="922" />
        — 886 — 
§ 82 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
(Nr. 6407) Gesetz über Biersteuerausgleichungsbeträge. Vom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Die von den Königreichen Bayern und Württemberg, dem Großherzogtume 
Baden und Elsaß-Lothringen an Stelle der Biersteuer an die Reichskasse zu 
zahlenden Ausgleichungsbeträge sollen für das Rechnungsjahr 1918 auf Grund 
der Einnahmen entrichtet werden, die sich im Biersteuergebiet aus der im 
Rechnungsjahr 1918 verwendeten Menge von Braustoffen und der im Rechnungs- 
jahr 1917 durchschnittlich auf einen Doppelzentner Malz entfallenden Rein- 
einnahme an Brausteuer und Übergangsabgabe berechnen würden. 
Tritt in Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen eine Erhöhung 
der landesrechtlichen Bierbesteuerung noch im Laufe des Rechnungsjahrs 1918 
in Kraft, so findet die Vorschrift im Abs. 1 auf das betreffende Gebiet keine 
Anwendung. 
§ 2 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26, Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
   — — — —  
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="923" />
        — 887 — 
  
   
Reichs-Gesetzblatt 
  
  
Jahrgang 1918 
Nr. 99  
  
  
  
  
    
Inhalt: Gesetz über das Branntweinmonopol. S. 337 
 
  
(Nr. 6408) Gesetz über das Branntweinmonopol. Vom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrass 
und des Reichstags, was folgt: 
I. Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
§ 1 
Gegenstand und Geltungsgebiet des Monopols 
Der im Monopolgebiete hergestellte Branntwein ist, soweit nicht in diesem 
Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§§ 11 und 12), aus der Brennerei zum Brannt- 
weinübernahmepreise (§ 89 ff.) an das Reich abzuliefern. 
Die Verarbeitung von Branntwein zu Trinkbranntwein und der Handel 
mit solchem Trinkbranntwein im Monopolgebiete steht, soweit nicht in diesem 
Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§§ 117 bis 128), ausschließlich dem Reiche 
zu und wird für seine Rechnung von der Monopolverwaltung betrieben (§§ 71 ff.). 
Monopolgebiet ist das Gebiet des Deutschen Reichs mit Ausnahme der 
Zollausschlüsse. 
Landwirtschaftliche Brennereien 
§ 2 
Als landwirtschaftliche Brennereien gelten die Brennereien, die ausschließ- 
lich Kartoffeln oder Getreide verarbeiten und bei deren Betriebe die sämtlichen 
Rückstände in einer oder mehreren den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 163 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1918.
        <pb n="924" />
        — 888 — 
gehörenden oder von ihnen betriebenen Wirtschaften verfüttert werden und der 
so gewonnene Dünger vollständig auf dem den Eigentümern oder Besitzern der 
Brennerei gehörenden oder von ihnen bewirtschafteten Grund und Boden ver- 
wendet wird, soweit die Brennereien nicht wegen ihrer Verbindung mit Hefen- 
gewinnung zu den gewerblichen Brennereien gehören (§ 6). 
In den nach dem 1. September 1902 betriebsfähig hergerichteten Brennereien 
müssen außerdem die zur Verarbeitung kommenden Rohstoffe an Kartoffeln und 
Getreide, mit Ausnahme von Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste, 
in der Hauptsache von den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei selbst 
gewonnen sein. Bei Genossenschaftsbrennereien, die als solche nach dem 1. Sep- 
tember 1902 entstanden sind, müssen ferner die so gewonnenen Rohstoffe in der 
Hauptsache von den einzelnen Teilnehmern nach Verhältnis ihrer Beteiligung an 
der Brennerei geliefert und außerdem die sämtlichen Betriebsrückstände von den 
Teilnehmern in diesem Verhältnis verfüttert werden. Der Bundesrat wird er- 
mächtigt, im Falle von Mißernten und für Genossenschaftsbrennereien, die vor dem 
1. September 1907 als solche bestanden haben, Ausnahmen von den Vorschriften 
über die Gewinnung der Rohstoffe zu gestatten. 
§ 3 
Nach näherer Bestimmung des Bundesrats kann der Brennereibetrieb als 
landwirtschaftlicher auch dann behandelt werden, wenn Schlempe oder Dünger 
vorübergehend veräußert oder wenn neben Kartoffeln und Getreide im Zwischen- 
betriebe nichtmehlige Stoffe allein verarbeitet werden. 
§ 4 
Obstbrennereien 
Als Obstbrennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Obst, Beeren, 
Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände davon verarbeiten. 
§ 5 
Laugenbrennereien 
Als Laugenbrennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Ablaugen 
der Zellstoffgewinnung verarbeiten. 
§ 6 
Gewerbliche Brennereien 
Als gewerbliche Brennereien gelten die Brennereien, die weder zu den 
landwirtschaftlichen Brennereien noch zu den Obstbrennereien oder den Laugen- 
brennereien gehören, sowie die Brennereien, die Hefe erzeugen. 
Brennereien, die bereits vor dem 1. April 1909 als landwirtschaftliche 
Brennereien mit Hefenerzeugung betrieben sind, gelten auch fernerhin als land- 
wirtschaftliche Brennereien, solange sie die Bedingungen der §§ 2 und 3 erfüllen.
        <pb n="925" />
        — 889 — 
§ 7 
Reichsbetriebe 
Auf Brennereien, die für Rechnung des Reichs betrieben werden (§ 136), 
finden die Vorschriften über die Klasseneinteilung der Brennereien keine Anwendung. 
§ 8 
Amtliche Überwachung 
Die Herstellung des Branntweins und dessen weiterer Vertrieb unterliegen 
zum Zwecke der Sicherung der Monopoleinnahme der amtlichen Überwachung. 
§ 9 
Verschlußbrennereien 
Die Brennereien sind nach den Vorschriften der §§ 44 bis 50 einzurichten 
(Verschlußbrennereien), soweit nicht im § 10 Ausnahmen vorgesehen sind. 
Abfindung 
§ 10 
Brennereien, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebsfähig 
hergerichtet sind, können abgefunden werden, sofern sie bisher abgefunden waren 
und in einem Betriebsjahr nicht mehr als vier Hektoliter Weingeist herstellen. 
Außerdem können abgefunden werden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
betriebsfähig hergerichtete Obstbrennereien (§ 4), die nur selbstgewonnene Stoffe 
verarbeiten und in einem Betriebsjahr nicht mehr als 50 Liter Weingeist herstellen, 
sofern durch die Zulassung dieser Brennereien zur Abfindung die Zahl der beim 
Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem Verwaltungsbezirke vorhandenen abgefundenen 
Obstbrennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als vier Hektoliter 
Weingeist abzüglich der Brennereien, die für die Aufgabe des Betriebs entschädigt 
sind (§ 213), nicht erhöht wird. Was unter Verwaltungsbezirk im Sinne dieser 
Vorschrift zu verstehen ist, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. 
Abgefundene Obstbrennereien können auf ein anderes Grundstück übertragen 
werden. Findet dabei ein Wechsel des Besitzers statt, so ist die Übertragung nur 
zuzulassen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Brennerei durch 
den  Besitzwechsel nicht wesentlich ändern, oder wenn der neue Besitzer ausschließlich 
selbstgewonnene Stoffe (§ 4) verarbeitet. 
  
§11 
Auf Abfindungsbrennereien finden die Vorschriften der §§ 44 bis 55 keine 
Anwendung. Die in ihnen hergestellte Weingeistmenge ist nach näherer Bestimmung 
des Bundesrats zu ermitteln und dem Brennereibesitzer gegen Entrichtung des 
Branntweinaufschlags (§ 13) zu überlassen; soweit der Branntwein nicht im 
eigenen Haushalt des Brennereibesitzers verwendet oder ohne besondere Entschädigung 
163*
        <pb n="926" />
        — 890 — 
an die in dem Haushalt oder in dem Betriebe beschäftigten Personen zum eigenen 
Verbrauch abgegeben wird, unterliegt er außerdem dem Freigeld (§§ 117 ff.). 
§ 12 
Befreiung von der Ablieferung  
Verschlußbrennereien ist die Ablieferung des Branntweins auf Antrag ganz 
oder teilweise zu erlassen und der Branntwein gegen Entrichtung des Branntwein- 
aufschlags zur eigenen Verwertung zu überlassen, soweit es sich um Branntwein 
handelt, der lediglich aus den im § 4 genannten Stoffen hergestellt ist. Das 
gleiche gilt für Kornbranntwein (§ 151). 
Von der Ablieferungspflicht befreiter Branntwein muß ausgeführt oder zu 
freigeldpflichtigem Trinkbranntweine verarbeitet werden. 
Branntweinaufschlag 
§ 13 
Der Branntweinaufschlag besteht 
1. regelmäßig in dem Unterschiede zwischen dem sich aus den Vorschriften 
der §§ 96 92, 94 bis 100 und 103 ergebenden Branntweinübernahmepreis 
und dem regelmäßigen Branntweinverkaufpreise (§ 107 Abs. 1 Nr. 1) 
2. bei Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 
4 Hektoliter in einem festen Satze, der beträgt bei einer Jahreserzeugung 
von nicht mehr als 5 Liter Weingeist 4 Mark 
von mehr als 5 Liter, aber nicht mehr als 50 Liter Weingeist 6 Mark 
von mehr als 50 Liter, aber nicht mehr als 4 Hektoliter 
Weingeist         8 Mark 
für das Liter Weingeist. 
§ 14 
Der Branntweinaufschlag wird fällig: 
1. für den in Abfindungsbrennereien hergestellten Branntwein mit dessen 
Gewinnung, 
2. für den in Verschlußbrennereien hergestellten Branntwein, soweit nicht 
nach § 15 zu verfahren ist, mit dessen Abfertigung aus der amtlichen 
Überwachung und Überlassung an den Brennereibesitzer. 
Der Branntweinaufschlag ist zu entrichten: 
im Falle zu 1 drei Monate nach Schluß des Monats oder nach Be- 
stimmung des Bundesrats nach Schluß des Vierteljahrs, in dem der 
Betrieb stattgefunden hat, 
im Falle zu 2 drei Tage, nachdem der Betrag dem Zahlungspflichtigen 
mitgeteilt ist.  
Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt oder liegen Gründe vor, die 
den Eingang des Branntweinaufschlags gefährdet erscheinen lassen, so kann die 
Steuerbehörde Vorausbezahlung oder Sicherstellung des Branntweinaufschlags 
verlangen.
        <pb n="927" />
        — 891 — 
§ 15 
Weitere Überwachung des mit Brauntweinaufschlag oder mit regelmäßigem Verkaufpreis 
belasteten Branntweins. 
Außerhalb des Monopolbetriebs dard Branntwein mit der Maßgabe unter 
amtlicher Überwachung versandt, gereinigt, gelagert und zu freigeldpflichtigem 
Trinkbranntweine § 117) verarbeitet werden, daß er mit dem der Hektolitereinnahme 
(§ 105) entsprechenden Teile des Branntweinaufschlags (§ 13) oder des regelmäßigen 
Verkaufpreises (§ 107 Abs. 1 Nr. 1) belastet bleibt, während der andere Teil wie 
Branntweinverkaufpreis oder Branntweinaufschlag fällig wird. Der freigeld- 
pflichtige Trinkbranntwein darf mit der Belastung versandt oder gelagert werden. 
Der der Hektolitereinnahme entsprechende Teil des Branntweinausschlags 
oder Branntweinverkaufpreises wird fällig, sobald der Branntwein oder Trink- 
branntwein aus der amtlichen Überwachung in den freien Verkehr tritt; er bleibt 
unerhoben für den wahrend der Versendung, Reinigung und Lagerung ent- 
stehenden Schwund. 
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat. 
§ 16 
Verjährung 
Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von Branntweinübernahmegeld 
(§ 104), Branntweinverkaufgeld (§§ 107, 111), Branntweinaufschlag (§ 13) und 
Freigeld (§ 117) verjähren in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der 
Zahlungspflicht oder der Zahlung. 
Der Anspruch auf Nachzahlung dem Reiche durch Hinterziehung vorent- 
haltener Monopoleinnahmen verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährung der Ansprüche des Reichs wird durch jede von der zu- 
ständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungs- 
pflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen. 
§ 17 
Rechte Dritter 
Rechte Dritter an dem Branntwein, der an das Reich abzuliefern ist, 
können insoweit nicht geltend gemacht werden, als dadurch die Ablieferung 
oder die Verwertung für Rechnung des Reichs verhindert oder beeinträchtigt 
werden würde. 
§ 18 
Haftung des Branntweins 
Der Branntwein haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den 
darauf ruhenden Branntweinaufschlag § 13) oder Branntweinverkaufpreis (§ 107) 
und das Freigeld § 117); er kann, solange die Zahlung nicht geleistet ist, von 
der Monopolverwaltung oder den nach § 19 zuständigen Landesbehörden mit 
Beschlag belegt werden.
        <pb n="928" />
        — 892 — 
Verwaltung der Landesbehörden 
§ 19 
Die Ausführung dieses Gesetzes liegt, soweit sie nicht der Monopol- 
verwaltung übertragen ist (§ 1, 71 ff.), den mit der Verwaltung der Zölle und 
Verbrauchssteuern des Reichs beauftragten Landesbehörden ob. 
§ 20 
Für die Verwaltungskosten wird aus der Monopoleinnahme eine vom 
Bundesrate näher zu bestimmende Vergütung gewährt. 
Überwachungsmaßnahmen des Reichs 
§ 21 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unter, 
stellten Aufsichtsbeamten haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben Rechte 
und Pflichten, die ihnen in Ansehung der Zölle und Verbrauchssteuern bei- 
gelegt sind. 
§ 22 
Neben den Beamten der Monopolverwaltung haben alle Reichs- und 
Landesbeamten, desgleichen die Gemeindebeamten, namentlich alle Polizeibeamten 
zum Schutze des Monopols mitzuwirken. Sie haben Zuwiderhandlungen gegen 
dieses Gesetz, die ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekannt werden, sofort den 
zur strafrechtlichen Verfolgung zuständigen Behörden anzuzeigen. 
II. Abschnitt 
Brennrecht 
§ 23 
Brennrecht. Bestehende Brennereien 
Der den Brennereien auf Grund der bisherigen Gesetze zugewiesene Durch- 
schnittsbrand bildet ihr Brennrecht. 
§ 24 
Kleinbrennereien 
In Brennereien, die in einem Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hektoliter 
Weingeist herstellen (Kleinbrennereien), gilt der gewonnene Branntwein als inner- 
halb des Brennrechts hergestellt. 
Veranlagung 
§ 25 
Von zehn zu zehn Jahren, zunächst in dem ersten vollen Betriebsjahr, in 
dem dieses Gesetz in Geltung ist, wird für die in den vorhergehenden zehn Jahren, 
erstmalig jedoch für die nach dem 30. September 1907 neu entstandenen land-
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        — 893 — 
wirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennercien ein Brennrecht festgesetzt. Auf 
Brennereien, die nach §§ 23 und 24 zu berücksichtigen sind, findet diese Vorschrift 
keine Anwendung. 
§ 26 
Die Veranlagung zum Brennrecht (§ 25) findet in der Weise statt, daß 
für die bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt neu entstandenen und betriebsfähig 
hergerichteten landwirtschaftlichen Brennercien und Obstbrenncreien nach dem 
Umfang ihrer Betriebscinrichtungen und dem wirtschaftlichen Bedürfnis, bei land- 
wirtschaftlichen Brennereien unter Berücksichtigung der beackerten oder sonst land- 
wirtschaftlich genutzten Fläche und der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie 
des Betriebsumfanges anderer am Brennrecht beteiligter Brennereien der im § 23 
bezeichneten Art diejenige Weingeistmenge ermittelt wird, deren jährliche Herstellung 
als angemessen zu crachten ist. Dabei sind zwei Sachverständige zu horen, 
darunter einer auf Vorschlag des Besitzers der neu zu veranlagenden Brennerei. 
Von der nach Abs. 1 ermittelten Jahresmenge werden 60 Hundertteile 
als Brennrecht festgesetzt; dieses darf jedoch bei einer landwirtschaftlichen Brennerei 
400 Hektoliter und bei einer Obstbrennerei 60 Hektoliter Weingeist nicht überschreiten. 
In gleicher Weise kann auf Antrag des Vrennereibesitzrs das Brennrecht 
zuhemt, aber nicht auf mehr als 400 Hektoliter Weingeist festgesetzt werden für 
landwirkschaftliche Brennereien, deren wirtschaftliche Lage durch Vergrößerung der 
regelmäßig beackerten oder sonst landwirtschaftlich genutzten Fläche während der 
letzten zehn Betriebsjahre eine wesentliche Veränderung erfahren hat oder deren 
Brennrecht in einem besonders starken Mißverhältnisse steht zu ihrer landwirt- 
schaftlich genutzten Fläche, zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis und zu dem Brenn- 
recht wirtschaftlich gleichgestellter Brennereien, die in demselben Verwaltungsbezirke 
liegen. 
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat. 
§ 27 
Zeitliche Übertragung des Brennrechts 
Obstbrennereien, die als Kleinbrennereien betrieben werden, dürfen in Ab- 
schnitten von zehn zu zehn Jahren jährlich bis zu 10 Hektoliter Weingeist in 
beliebigen Jahren dieses Abschnitts mit dem Anspruch herstellen, daß der ge- 
wonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt. 
 Obstbrennereien mit einem Brennrecht von mehr als 10, aber nicht mehr 
als 50 Hektoliter Weingeist, die ausschließlich Obst, Beeren oder Rückstände davon 
verarbeiten, dürfen innerhalb des nach Abs. 1 maßgebenden Zeitabschnitts den 
Teil ihres Brennrechts, den sie in einem Betriebsjahr nicht abgebraunt haben, 
im nächsten oder nächstfolgenden Betriebsjahr mit abbrennen. Ebenso dürfen 
Brennereien dieser Art das Brennrecht eines Jahres mit dem der folgenden 
zwei Jahre innerhalb des nach Abs. 1 maßgebenden Zeitabschnitts im voraus 
abbrennen. Das gleiche Recht haben Brennereien, die ausschließlich die bezeich-
        <pb n="930" />
        — 894 — 
neten Stoffe verarbeiten, aber ein Brennrecht von mehr als 50 Hektoliter haben, 
wenn sie auf den über 50 Hektoliter Weingeist hinausgehenden Teil ihres Brenn- 
rechts für den hier maßgebenden Zeitabschnitt oder für den Rest dieses Zeit- 
abschnitts von Beginn des Jahres ab, in dem sie von dem Rechte Gebrauch 
machen wollen, verzichten. 
§ 28 
Stoffbesitzer 
Wer selbstgewonnene Stoffe der im § 4 bezeichneten Art auf einer fremden 
Brennvorrichtung verarbeiten will, weil er eine eigene Brennvorrichtung nicht 
hat (Stoffbesitzer), darf nach näherer Bestimmung des Bundesrats in Abschnitten 
von zehn zu zehn Jahren für jedes Jahr des Abschnitts bis zu 50 Liter Weingeist 
in beliebigen Jahren dieses Abschnitts mit dem Anspruch herstellen, daß der ge- 
wonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt. 
Die Vorschriften im § 11 und § 13 Nr. 2 finden entsprechende Anwendung. 
§ 29 
Obstgemeinschaftsbrennereien 
Wird eine Brennerei, in der nur Stoffe der im § 4 bezeichneten Art 
verarbeitet werden, von einer Gemeinde, von einer Genossenschaft oder von einem 
Vereine betrieben und haben die Mitglieder die Rohstoffe selbst erzeugt oder 
selbst gewonnen, so gilt nach näherer Bestimmung des Bundesrats der aus 
diesen Rohstoffen gewonnene Branntwein als im Brennrecht hergestellt. Die 
Brennerei ist nach den Vorschriften der §§ 44 bis 50 einzurichten. Teilnehmer 
einer Obstgemeinschaftsbrennerei dürfen Stoffe der im § 4 bezeichneten Art ander- 
weit nicht auf Branntwein verarbeiten.  
Die Vorschriften der §§ 12 bis 14 finden entsprechende Anwendung. 
§ 30 
Laugenbrennereien und Reichsbetriebe 
Auf Laugenbrennereien und auf sonstige Brennereien, die für Rechnung des 
Reichs betrieben werden (§ 136), finden die Vorschriften über das Brennrecht 
keine Anwendung. 
§ 31 
Verlust des Brennrechts 
1. beim Übergang zum gewerblichen Betrieb oder zur Zellstoffverarbeitung 
Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die zum gewerblichen 
Betrieb übergehen, verlieren ihr Brennrecht zur Hälfte. 
Brennereien, die zur Verarbeitung von Zellstoffen übergehen, verlieren ihr 
Brennrecht ganz. 
Der Verlust tritt ein mit Beginn des Betriebsjahrs, in dem der Übergang 
stattgefunden hat.
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        — 895 — 
 
 
 
§ 32 
2.  bei sonstigem Betriebswechsel 
   
 
Geht     
1.  eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide verarbeitet hat, 
zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung über, so wird ihr Brenn- 
recht um ein Viertel, 
2. eine Brennerei die zuvor ausschließlich Mais verarbeitet hat, dazu 
über, ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste 
zu verarbeiten, so wird ihr Brennrecht um ein Achtel, 
3. eine Brennerei ohne Hefenerzeugung zur Hefenerzeugung nach dem 
Wiener Verfahren oder eine Brennerei von der Hefenerzeugung nach 
dem Wiener Verfahren zur Hefenerzeugung nach dem Würzeverfahren 
über, so wird ihr Brennrecht um die Hälfte, 
4. eine Brennerei ohne Hefenerzeugung zur Hefenerzeugung nach dem 
Würzeverfahren über, so wird ihr Brennrecht um drei Viertel, 
5. eine gewerbliche Brennerei von der Hefenerzeugung nach dem Würze- 
verfahren zur Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren oder zur 
Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung über, so wird ihr Bienn- 
recht um die Hälfte,  
6. eine landwirtschaftliche Brennerei von der Hefenerzeugung nach dem 
Würzeverfahren zur Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren oder 
zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung über, so wird ihr Brenn- 
recht um ein Achtel, 
7. eine Brennerei, die vor dem 1. Oktober 1914 Rübenstoffe (Melasse, 
Rüben oder Rübensaft) nicht verarbeitet hat, über zur Verarbeitung 
von Rübenstoffen ohne Hefenerzeugung oder aber zur Verarbeitung von 
Rübenstoffen mit einer Hefenerzeugung, die in einem zur bisherigen 
Betriebsweise offenbaren Mißverhältnisse steht, so wird ihr Brennrecht 
um die Hälfte 
gekürzt. 
Hat der Übergang nur teilweise stattgefunden, so erfolgt Kürzung zu einem 
entsprechenden Teile. 
Bei Wiederholung eines Betriebswechsels derselben Art findet eine noch- 
malige Kürzung nur insoweit statt, als die Änderung der Betriebsart bei der 
früheren Kürzung noch nicht berücksichtigt ist. 
Die Kürzung tritt mit dem Beginne des Betriebsjahrs ein, in dem der 
Übergang stattgefunden hat. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, in Notjahren Ausnahmen von der Vor- 
schrift unter 
 Abs. 1 Nr. 1 zuzulassen. 
§ 33 
3. durch Abmeldung oder Nichtbetrieb 
Eine Brennerei verliert ihr Brennrecht, wenn sie 
1. 
das Unternehmen gänzlich abmeldet, 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 161
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        — 896 — 
2. in zehn aufeinanderfolgenden Betriebsjahren nicht mindestens den doppelten 
Betrag des niedrigsten Jahresbrennrechts (§ 34) benutzt hat. 
Werden sämtliche angemeldeten Brenn- und Wiengeräte einer Brennerei 
abgemeldet oder von dem Brennereigrundstück entfernt, so gilt dies als gänzliche 
Admeldung des Unternehmens. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn der Brennerei- 
besitzer spätestens bis zum Schlusse des Betriebsjahrs, in dem das letzte angemeldete 
Brenn- und Wiengerät abgemeldet oder entfernt wird, der Steuerbehörde schrift- 
lich anzeigt, daß er das Unternehmen aufrechterhalte, und wenn er die betriebs- 
fähige Wiederherrichtung bis zum Ablauf des dritten auf den Zeitpunkt der 
Abmeldung oder Entfernung der Geräte vom Brennereigrundstücke folgenden 
Betriebsjahrs bewirkt. 
Sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes sämtliche angemeldeten Brenn- und 
Wiengeräte von dem Brennereigrundstück entfernt, so gilt das Unternehmen als 
gänzlich abgemeldet, wenn nicht bis zum Schlusse des auf das Inkrafttreten dieses 
Gesetzes folgenden Betriebsjahrs der Brennereibesitzer der Steuerbehörde schriftlich 
anzeigt, daß er das Unternehmen aufrechterhalte, und bis zum Schlusse des 
dritten darauf folgenden Betriebsjahrs die betriebsfähige Wiederherrichtung der 
Brennerei bewirkt.  
Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fristen kann der Bundesrat 
für solche Brennereien verlängern, die durch höhere Gewalt zerstört, durch kriege- 
riche Handlungen beschädigt oder deren Brenn- oder Wiengeräte an die Heeres- 
verwaltung abgeliefert sind. Der Bundesrat ist ermächtigt, diese Befugnis auf 
die obersten Landesfinanzbehörden zu übertragen.   
  
§ 34 
Anderweite Vemessung der Brennrechte; Jahresbrennrecht 
Der Bundesrat ist befugt, unter Berücksichtigung der Sicherstellung der 
Volksernährung, der angesammelten Branntweinbestände und des voraussichtlichen 
Verbrauchs an Branntwein festzusetzen, um wieviel Hundertteile das Brennrecht 
der einzelnen Brennerei für das Betriebsjahr zu erhöhen oder zu kürzen ist. 
Die Brennrechte der Obstbrennereien der im § 27 bezeichneten Art dürfen 
richt gekürzt werden. Die Brennrechte anderer Brennereien dürfen nicht unter 
den Betrag von 10 Hektoliter Weingeist gekürzt werden. 
Soweit Obstbrennereien, landwirtschaftliche Brennereien und solche gewerb- 
lche Brennereien, die ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste 
verarbeiten und nicht Hefe im Würzeverfahren gewinnen, nicht unter Abs. 2 
fallen, dürfen ihre Brennrechte nur so weit gekürzt werden, daß die Gesamtliter- 
menge der Brennrechte dieser Brennereien und der im Abs. 2 bezeichneten Obst- 
brennereien und die im Durchschnitt der letzten drei Jahre von den Kleinbrennereien, 
Obstgemeinschaftsbrennereien und Stoffbesitzern hergestellte Weingeistmenge nicht 
kleiner ist als die Litermenge Weingeist des in dem vorhergehenden Betriebsjahr 
zu regelmäßigen Verkaufpreisen § 107 Abs. 1 Nr. 1) verwerteten Branntweins.
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        — 897 — 
III. Abschnitt 
Überwachung der Branntweinerzeugung 
§ 35 
Anzeige über die Brenn- und Wiengeräte 
Die Anfertigung, der Erwerb und der Besitz von Brenn- oder Wien- 
geräten ist der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen, soweit dies nicht schon auf 
Grund der bisherigen Vorschriften geschehen ist. 
Anmeldung der Brennerei 
§ 36 
Wer eine Branntweinbrennerei errichten will, hat die Baupläne, bevor 
mit ihrer Ausführung begonnen wird, der Steuerbehörde vorzulegen. Die 
Steuerbehörde bestimmt bei Verschlußbrennereien insbesondere, welche baulichen 
Einrichtungen zur Sicherung der Feststellung der erzeugten Branntweinmenge 
und zur Sicherung ihrer Ablieferung an das Reich nach Maßgabe der §§ 44 
bis 50 getroffen werden sollen. Diese Vorschriften sind entsprechend anzu- 
wenden, wenn der Umbau einer Brennerei beabsichtigt wird. Für Abfindungs- 
brennereien können Ausnahmen zugelassen werden. 
§ 37 
Spätestens vierzehn Tage vor der erstmaligen Eröffnung des Betriebs 
einer Brennerei hat der Brennereibesitzer, soweit dies nicht schon auf Grund der 
bisherigen Vorschriften geschehen ist, der Steuerbehörde die Brennereiräume und 
die mit der Brennerei in Verbindung stehenden oder unmittelbar an sie an- 
grenzenden Räume unter Einreichung eines Grundrisses sowie die Brennvor- 
richtungen, die Gefäße, in denen der Branntwein bis zu seiner Abnahme (§ 60) 
aufbewahrt wird, die Meßuhren sowie die Geräte, in denen die Gärung statt- 
findet, unter Angabe ihrer Stellung und auf Verlangen der Steuerbehörde auch 
den Einzelraumgehalt der Gefäße nach Litern schriftlich anzumelden. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, Erleichterungen zuzulassen und für 
Abfindungsbrennereien noch andere Räume und Geräte der Anmeldepflicht zu 
unterwerfen. 
§ 38 
Vermessung und Bezeichnung der Brennereigeräte 
Die angemeldeten Gefäße können amtlich vermessen und gestempelt werden; 
sie sind vom Brennereibesitzer nach näherer Anordnung der Steuerbehörde 
mit einer Nummer und der Angabe des Raumgehalts zu versehen. Diese Be- 
zeichnung ist gehörig zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern. 
164*
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        — 898 — 
§ 39 
Aufbewahrung der Brennereigeräte 
Die angemeldeten Brennereigeräte sind in den Brennereiräumen an den 
im Grundriß dafär angegebenen Plätzen aufzubewahren. Die Steuerbehörde 
kann Ausnahmen zulassen. 
Veränderungen im Gerätestande 
§ 40 
Besitzer von Brennereien dürfen anmeldepflichtige Brennereigeräte, andere 
Personen dürfen Brenn- und Wiengeräte weder ganz noch teilweise aus den 
Händen geben, bevor sie der Steuerbehörde den Empfänger angezeigt und eine 
Bescheinigung hierüber erhalten haben. 
§ 41 
Sollen angemeldete Brennereigeräte an einem anderen Platze aufgestellt 
oder geändert werden, oder kommen anmeldepflichtige Brennereigeräte in Zugang, 
so hat der Brennereibesitzer dies der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen. Gleiche 
Anzeige ist erforderlich über jede Änderung in Ansehung der angemeldeten Räume. 
§ 42 
Wechsel im Besitze der Brennerei 
Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei ist der Steuerbehörde binnen einer 
Woche vom neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch vom 
bisherigen Besitzer anzuzeigen. 
§ 43 
Außergebrauchsetzung von Geräten 
Maischgeräte und Brennvorrichtungen dürfen für die Zeit, für die sie nicht 
im Brennereibetrieb angemeldet sind, amtlich gegen Benutzung gesichert oder 
nach Anordnung der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt werden. 
Sicherung gegen heimliche Entnahme von Branntwein 
§ 44 
In den Brennereien sind nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit 
den Brennvorrichtungen in fester Verbindung stehende Sammelgefäße aufzustellen, 
in die der gesamte gewonnene Branntwein geleitet wird, sowie alle sonstigen 
Einrichtungen zu treffen, welche die Steuerbehörde zur Sicherung gegen heimliche 
Ableitung oder Entnahme von weingeisthaltigen Dämpfen oder Branntwein für 
erforderlich erachtet. 
§ 45 
Die Räume zur Aufstellung der Sammelgefäße müssen den Anforderungen 
der Steuerbehörde entsprechen.
        <pb n="935" />
        — 899 — 
§ 46 
Die Steuerbehörde kann statt der Sammelgefäße die Aufstellung zuverlässiger, 
mit der Brennvorrichtung in fester Verbindung- stehender Meßuhren zulassen 
oder anordnen. 
§ 47 
Die Meßuhren sollen die Menge des aus der Brennvorrichtung fließenden 
Branntweins und des darin enthaltenen Weingeistes fortlaufend anzeigen oder die 
Menge des Branntweins anzeigen und die spätere amtliche Ermittlung der Stärke 
durch Zurückbehaltung von Proben ermöglichen. 
§ 48 
Die Steuerbehörde kann die Aufstellung von Sammelgefäßen und zu- 
gleich von Meßuhren verlangen; sie kann die Mindestmenge des zur Abfertigung 
vorzuführenden Weingeistes (§§ 60, 61) im voraus bindend festsetzen. 
§ 49 
Die Brennvorrichtungen, Sammelgefäße und Meßuhren sowie die sie ver- 
bindenden Rohrleitungen und die Sammelgefäßräume sind amtlich so zu sichern, 
daß weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein nicht heimlich abgeleitet oder ent- 
nommen werden können. 
§ 50 
Der Bundesrat wird ermächtigt, für Obstbrennereien sowie für diejenigen 
anderen Brennereien, die früher abgefunden waren, aber nach dem 30. September 
1909 Verschlußbrennereien geworden sind, Einrichtungen zuzulassen, die von den 
Vorschriften der §§ 44 bis 49 abweichen. 
§ 51 
Die Steuerbehörde kann den Betrieb einer Brennerei untersagen, solange 
die nach §§ 44 bis 50 erforderlichen amtlichen Sicherungen nicht getroffen und 
die amtlichen Anordnungen in dieser Hinsicht nicht befolgt sind. 
§ 52 
Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Brennerei auf seine Kosten den 
§§ 44 bis 50 entsprechend herzurichten und in einem diesen Vorschriften ent- 
sprechenden Zustand zu erhalten. 
§ 53 
Kosten der Anschaffung von Sammelgefäßen 
Für Brennereien, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes der Abfindung 
unterlegen haben, sowic in den Fällen des § 48 werden die Kosten der erstmaligen 
Anschaffung von Sammelgefäßen, Meßuhren, Metallkappen, Uberrohren und Kunst- 
schlössern von der Monopolverwaltung erstattet.
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        — 900 — 
Brennereien, die, ohne durch Änderung der Art und des Umfanges ihrer 
Betriebe dazu gezwungen zu sein, kleinere Sammelgefäße durch solche von mindestens 
150 Hektoliter Raumgehalt ersetzen, könncn die Kosten ganz oder teilweise erstattet 
werden, wenn die Anschaffung für die Verwaltung vorteilhaft ist. 
Erstattung von Baukosten 
§ 54 
Der Bundesrat wird ermächtigt, in den Fällen des § 53 aus Gründen 
der Billigkeit auch die Kosten der auf Verlangen der Steuerbehörde ausgeführten 
baulichen Änderungen ganz oder teilweise durch die Monopolverwaltung erstatten 
zu lassen, sofern der Brennereibesitzer sich innerhalb fünf Jahren nach dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ausführung der Änderungen verpflichtet. 
§ 55 
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Kosten des Baues und der inneren 
Einrichtung von Obstgemeinschaftsbrennercien (§ 29) ganz oder teilweise durch die 
Monopolverwaltung erstatten zu lassen. 
§ 56. 
Betriebsführung 
Der Bundesrat trifft Bestimmungen über die Betriebsführung und die 
Benutzung der Geräte. 
§ 57 
Betriebsanmeldung 
Eröffnung, Einstellung, Wiederaufnahme, Art, Umfang und Änderung des 
Betriebs sind der Steuerbehörde im voraus schriftlich anzumelden. 
Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt, Aufbewahrung und Be- 
folgung der Betriebsanmeldung trifft der Bundesrat. 
Betriebsunterbrechung; Verschluß. und Geräteverletzung 
§ 58 
Wird der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Verschluß oder 
einer derjenigen Teile der Brennereigeräte einschließlich der Sammelgefäße und 
der Meßuhr verletzt, aus denen weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein heimlich 
abgeleitet oder entnommen werden können, oder tritt eine Störung im Gange 
der Meßuhr ein, so hat der Brennereibesitzer dies alsbald der Steuerbehörde 
schriftlich anzuzeigen.  
§ 59 . 
Ist durch die Verletzung ein Zugang zu dem Weingeist ermöglicht oder die 
regelmäßige Tätigkeit der Meßuhr beeinflußt worden, so hat die Steuer. 
behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; äußerstenfalls kann sie an-
        <pb n="937" />
        — 901 — 
ordnen, daß der Brennereibetrieb vorübergehend eingestellt wird; das gleiche gilt 
bei jeder anderen in der regelmäßigen Tätigkeit der Meßuhr eintretenden 
Störung. 
Branntweinabnahme 
§ 60 
Soweit nicht im § 10 Ausnahmen vorgesehen sind, ist die Weingeistmenge 
des erzeugten Branntweins in der Brennerei amtlich festzustellen und der Brannt- 
wein abzufertigen (Branntweinabnahme). 
§ 61 
Bleibt in den Fällen, in denen eine Meßuhr benutzt wird oder die Mindest- 
menge des zur Abfertigung vorzuführenden Weingeistes festgesetzt worden ist, die bei 
der Branntweinabnahme vorgefundene Weingeistmenge hinter der Anzeige der Meßuhr 
oder hinter der auf Grund dieser Anzeige festgestellten Weingeistmenge oder hinter 
der festgesetzten Mindestmenge zurück, und ist eine Entnahme von Branntwein 
ausgeschlossen, so bleibt die Fehlmenge außer Anspruch. 
Amtliche Aufsicht 
§ 62 
Die Beamten sind befugt, eine Brennerei, sobald sie zum Betrieb ange- 
meldet ist, zu jeder Zeit, sonst von morgens 6 bis abends 9 Uhr zu besuchen. 
Die Brennerei muß ihnen zu diesem Zwecke sogleich geöffnet werden. Die Zeit- 
beschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. Die Befugnis erstreckt sich 
auf alle angemeldeten sowie auf die Räume, in denen Brennereigeräte oder 
Teile von außer Gebrauch gesetzten Brennereigeräten oder zum Brennereibetriebe 
bestimmte nichtmehlige Stoffe aufbewahrt werden. 
§ 63 
Solange in der Brennerei gearbeitet wird oder jemand sich darin befindet, 
müssen die Zugänge zu ihr sowie zum Brennereigrundstück unverschlossen und 
unbehindert sein. Die Steuerbehörde kann Ausnahmen zulassen. 
§ 64 
Innerhalb der der amtlichen Aufsicht unterliegenden Räume dürfen keine 
Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der Aufsicht hindern oder 
erschweren. 
§ 65 
Der Brennereibesitzer hat den Beamten jede für die amtliche Aufsicht oder 
zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und 
für die zum Zwecke der Aufsicht und Abfertigung stattfindenden Amtshandlungen 
die nötigen Vorkehrungen zu treffen, die Gerätschaften zu stellen und die er- 
forderlichen Hilfsdienste zu leisten.
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        — 902 — 
§ 66 
Den Oberbeamten der Steueerverwaltung sind die Bücher und Schriftstücke 
über die Beschaffung der Rohstoffe und die Herstellung des Branntweins, bei 
landwirtschaftlichen Brennereien auch über den Wirtschaftsbetrich auf Erfordern 
zur Einsicht vorzulegen. 
§ 67 
Ist der Brennereibesitzer wegen Hinterziehung bestraft worden, so kann 
die Brennerei besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten 
fallen dem Brennereibesitzer zur Last; sie werden nach den Vorschriften über das 
fahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren 
eingezogen. 
§ 68 
 Betriebsleiter 
Brennereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuer- 
behörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen 
zu handeln befugt sind. 
Die in den §§ 65, 66 und im §# 67 Satz 1 für den Brennereibesitzer ge- 
gebenen Vorschriften gelten auch für den Betriebsleiter. 
§ 69 
Andere Betriebe unter amtlicher Überwachung 
Die Vorschriften in den §§ 62 bis 68 sind nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats sinngemäß auch anzuwenden auf Betriebe, die unter amtlicher Über- 
wachung stehenden Branntwein oder unter amtlicher Überwachung stehende 
Branntweinerzeugnisse lagern, bearbeiten oder weiterverarbeiten. Den Ober- 
beamten der Steuerverwaltung sind die auf den Bezug des Branntweins und 
die Herstellung und Abgabe der Branntweinerzeugnisse sich beziebenden Geschäfts- 
bücher und Geschäftspapiere auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 
§ 70 
Hefenbetriebe ohne Branntweingewinnung 
Betriebe, die im weingeistigen Gärungsverfahren Hefe herstellen und für 
die ein Brennrecht nicht festgesetzt ist, sind der Steuerbehörde anzumelden und 
anterliegen einer vom Bundesrate festzusetzenden Überwachungsgebühr. 
IV. Abschnitt 
Die Verwaltung des Branntweinmonopols 
Monopolamt und Verwertungsstelle 
§ 71 
Das Branntweinmonopol wird unter der Aufsicht des Reichskanzlers von 
einem Leiter, dem Monopolamt (§ 73) und der Verwertungsstelle (§ 74) ver-
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        — 903 — 
waltet. Der Monopolverwaltung stehen der Beirat (§§ 77 ff.) und der Gewerbe- 
ausschuß (§ 81) zur Seite. 
§ 72 
Die Monopolverwaltung hat alle zur Durchführung des Monopols, insbe- 
sondere die zur Übernahme und Reinigung des Branntweins und zu seiner Verwer- 
tung erforderlichen Maßnahmen zu treffen; sie ist befugt, in angemessenem Umfang 
Aufwendungen zur wissenschaftlichen Erforschung und technischen Förderung der 
Branntweinerzeugung zu machen, neue Verfahren zur Gewinnung von Brannt- 
wein sowie sonstige die Durchführung des Monopols fördernde Erfindungen zu 
erwerben und diesem Zwecke dienende Preisausschreiben zu erlassen. 
Der Bundesrat kann bestimmen, daß über Anschaffungen und Einrichtungen, 
deren Kosten eine von ihm festzusetzende Grenze überschreiten, die Monopolver- 
waltung gemeinschaftlich mit dem Beirat entscheidet. 
§ 73 
Das Monopolamt ist eine Behörde. Es besteht aus der erforderlichen 
Anzahl von Abteilungen. Je eine besondere Abteilung ist einzurichten für die 
Bearbeitung der Geschäfte, die im Zusammenhange stehen 
mit der Gewinnung von Branntwein im Gärungsverfahren, mit Aus- 
nahme der Gewinnung von Branntwein aus Zellstoffen und Ablaugen 
der Zellstoffgewinnung, 
mit der Gewinnung von Branntwein in anderen Verfahren als im 
Gärungsverfahren und aus Zellstoffen und Ablaugen der Zellstoff- 
gewinnung. 
§ 74 
Die Verwertungsstelle ist als kaufmännischer Betrieb einzurichten. Ihre 
Geschäftsführer bestellt der Reichskanzler auf Vorschlag des Leiters der Monopol- 
verwaltung; sie hat sich nach den grundsätzlichen Weisungen des Monopolamts 
zu richten 
Jahresbericht und Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung müssen durch 
einen oder mehrere vom Rechnungshofe des Deutschen Reichs zu ernennende 
beeidigte Buchprüfer geprüft werden und sind alljährlich dem Reichstag mit- 
zuteilen. Der Reichstag kann beschließen, daß der Geschäftsbetrieb der Gesell- 
schaft ganz oder teilweise durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs oder 
einen besonders zu bestimmenden Ausschuß geprüft wird. Die Verwertungsstelle 
hat alle gewünschten Unterlagen zum Zwecke der Prüfung des Geschäftsbetriebs 
vorzulegen. Der Bericht über die Prüfung ist dem Reichstag mitzuteilen. 
§ 75 
Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit des Monopolamts und der Ver- 
wertungsstelle und ordnet ihre Tätigkeit; er ist ermächtigt, die Verwertungsstelle 
mit dem Monopolamte zu einer nach einheitlichen Grundsätzen gerichteten Behörde 
zu vereinigen. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 165
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        — 904 — 
§ 76 
Die Monopolverwaltung legt jährlich dem Bundesrat und dem Reichstag 
einen Geschäftsbericht vor. 
Beirat 
§ 77 
In besonderen im Gesetze vorgesehenen Fällen (§§ 72, 89, 107, 247) ent- 
scheidet die Monopolverwaltung in Gemeinschaft mit dem Beirat. 
Der Beirat besteht aus zwanzig Mitgliedern. Je fünf sind vom Bundes- 
rat und vom Reichstag aus ihrer Mitte, fünf aus den Kreisen der landwirt- 
schaftlichen Brenner auf Vorschlag einer vom Bundesrate zu bestimmenden Ver- 
einigung und fünf auf Vorschlag der Monopolverwaltung vom Reichskanzler zu 
berufen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen. 
Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 
Die vom Bundesrat und vom Reichstag ernannten Mitglieder üben ihre 
Tätigkeit im Beirat während der Zeit aus, die sie Mitglieder des Bundesrats 
oder des Reichstags sind; die übrigen Mitglieder werden auf fünf Jahre ernannt. 
§ 78 
Der Beirat wird von dem Leiter der Monopolverwaltung zu den Beratungen 
einberufen; er ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens elf Mitgliedern. 
Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz ihrer 
Auslagen. 
§ 79 
Die Beschlüsse der Monopolverwaltung und des Beirats werden nach ein- 
facher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefaßt. Der Monopol= 
verwaltung stehen drei Stimmen zu, die einheitlich abgegeben werden; diese 
Stimmen entscheiden bei Stimmengleichheit. 
§ 80 
Mißbraucht ein Mitglied des Beirats die durch sein Amt erlangten Auf- 
schlüsse oder gefährdet es sonst die Belange der Monopolverwaltung, so kann 
die entsendende Stelle auf Antrag des Reichskanzlers oder von mindestens fünf 
Mitgliedern des Beirats das Mitglied ausschließen. Der Beirat kann ein solches 
Mitglied bis zur Entscheidung des Antrags von der Teilnahme an seiner Tätigkeit 
auschlieben. Der Nachfolger soll binnen einer Frist von drei Monaten ernannt 
werden. 
§ 81 
Gewerbeausschuß 
In dem Gewerbeausschusse sollen die an dem Absatz und der Verarbeitung 
von Branntwein Wetelligten Gewerbe entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung 
vertreten sein. Der Gewerbeausschuß ist berechtigt, fünf Mitglieder mit beratender 
Stimme zu den Sitzungen des Beirats zu entsenden. Die Mitglieder sind zur 
Verschwiegenheit verpflichtet. 
Das Nähere regelt der Bundesrat.
        <pb n="941" />
        — 905 — 
§ 82 
Entscheidung des Bundesrats 
Der Bundesrat entscheidet endgültig über Beschwerden, die von der 
Monopolverwaltung oder wenigstens fünf Mitgliedern des Beirats oder wenigstens 
einem Viertel der Mitglieder des Gewerbeausschusses gegen einen Gemeinschafts- 
beschluß erhoben werden. 
Der Bundesrat kann für die Erhebung der. Beschwerde eine Frist mit 
ausschließender Wirkung festsetzen. 
Angestellte und Arbeiter 
§ 83 
Die Monopolverwaltung soll mit ihren Angestellten oder deren Berufs- 
vereinen Anstellungsverträge abschließen. 
Für die Angestellten und Arbeiter der Monopolverwaltung sind durch gleiche 
und geheime Wahl Angestellten- und Arbeiterausschüsse zu bilden. 
§ 84 
Die Ausübung des gesetzlich gewährten Vereins= und Versammlungsrechts 
darf den Angestellten und Arbeitern der Betriebe, die diesem Gesetz unterstellt sind, 
durch keine besondere Abmachung oder Anordnung becinträchtigt werden. 
Den Angestellten und Arbeitern dürfen aus ihrer Zugehörigkeit zu einer 
Vereinigung oder aus der Ablehnung der Anordnung der Betriebsleitung und 
ihres Vertreters, einer Vereinigung beizutreten, keine Nachteile erwachsen. 
§ 85 
Die Arbeits- und Lohnverhältnisse sollen für die Arbeiter tariflich für das 
gesamte Gewerbe ausschließlich der Nebenbetriebe geordnet werden, soweit es sich 
um Betriebe mit mehr als drei Arbeitern handelt. 
Die tarifliche Vereinbarung wird von einem Ausschuß getroffen. Der 
Ausschuß besteht aus zehn Personen, die je zur Hälfte von dem Beirat der 
Monopolverwaltung und den Arbeitern bestimmt werden. Der Ausschuß ver- 
ständigt sich über die Berufung eines Vorsitzenden außerhalb des Kreises des 
Ausschusses. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ernennt der Bundesrat 
den Vorsitzenden. 
V. Abschnitt 
Branntweinübernahme und Branntweinübernahmepreise 
Branntweinübernahme 
§ 86 
Soweit nicht der Branntwein von dem Brennereibcesitzer oder Stoffbesitzer 
selbst rerwertet wird (§§ 11, 12, 28), übernehmen die mit der Branntweinab- 
nahme § 60) beauftragten Beamten den Branntwein für Rechnung der Monopol- 
165“
        <pb n="942" />
        — 908 — 
verwaltung und versenden ihn in den von dieser zu stellenden Versandgefäßen an 
die Empfangsstelle. Die Eisenbahn- und Schiffsfrachten trägt die Monopol- 
verwaltung, soweit nicht nach § 101 Abs. 1 etwas anderes bestimmt wird. 
§ 87 
Der Brennereibesitzer ist aufzufordern, der Branntweinabnahme beizuwohnen. 
Er ist ohne Anspruch auf besonderes Entgelt verpflichtet, die zur ordnungs- 
mäßigen Abnahme des Branntweins einschließlich seiner Vergällung erforderlichen 
Einrichtungen zu treffen, den Branntwein zur nächsten Güterabfertigungsstelle zu 
befördern und ihn dort nach den Weisungen der Monopolverwaltung zu verladen. 
Ist ein Versand auf der Eisenbahn oder auf dem Wasserwege nach billigem Er- 
messen der Monopolverwaltung unzweckmäßig, so hat der Brennereibesitzer den 
Branntwein nach einem von dieser bestimmten Orte zu befördern und an die ihm 
bezeichnete Empfangsstelle abzuliefern; die Mehrkosten gegenüber der Ablieferung 
zur nächsten Güterstelle trägt die Monopolverwaltung. 
§ 88 
Der Brennereibesitzer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Be-. 
schädigung des von ihm zu befördernden Branntweins § 87) bis zu dessen Über- 
nahme durch den neuen Warenführer oder den Empfänger eintritt) er haftet, falls 
der Branntwein vorher unter amtlicher Aufsicht in Kesselwagen oder in Schiffe, 
die zur Beförderung von Flüssigkeiten besonders eingerichtet sind, umgefüllt wird, 
bis zur Übernahme durch die mit der Beaufsichtigung der Umfüllung beauf- 
tragten Beamten. 
Der Brennereibesitzer wird von der Haftung frei, wenn durch von ihm 
nicht verschuldete Vorgänge Branntwein vernichtet worden oder unbrauchbar ge- 
worden ist. 
Branntweinübernahmepreise 
§ 89 
Für den Branntwein, der im Gärungsverfahren aus anderen Stoffen als 
aus Ablaugen der Zellstoffgewinnung hergestellt ist, setzt das Monopolamt in 
gemeinschaftlicher Beschlußfassung mit dem Beirat den Branntweingrundpreis 
(§ 92) und die Zuschläge und Abzüge (§§ 93 und 101 bis 103) fest. 
§ 90 
Die Preise werden in der Regel für das Betriebsjahr festgesetzt; sie können 
im Laufe des Betriebsjahrs erhöht oder herabgesetzt werden. Der Beschluß ist 
im Reichsanzeiger bekanntzugeben. Für den in den Grenzen des Brennrechts 
hergestellten Branntwein, der zu Anfang des Betriebsjahrs noch vor Festsetzung 
der Jahresübernahmepreise hergestellt und geliefert wird, bestimmt das Monopol- 
amt vorläufige Abschlagpreise, die demnächst ausgeglichen werden.
        <pb n="943" />
        — 907 — 
§ 91 
Die Brennereibesitzer sind nach näherer Bestimmung des Bundesrats ver- 
pflichtet, die für die Festsetzung der Übernahmepreise nötigen tatsächlichen An- 
gaben zu machen. 
§ 92 
Branntweingrundpreis 
Der Branntweingrundpreis wird so festgesetzt, daß er die durchschnittlichen 
Herstellungskosten eines Hektoliters Weingeist und den allgemeinen Betriebsabzug 
(§ 94) in gutgeleiteten landwirtschaftlichen Kartoffelbrennereien mittleren Umfanges 
deckt, wobei davon auszugehen ist, daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln, 
die Schlempe dem Brennereibesitzer kostenfrei zur Verfügung bleibt. Kartoffel- 
brennereien mittleren Umfanges in diesem Sinne sind solche, die jährlich durch- 
schnittlich 500 Hektoliter Weingeist erzeugen. 
§ 93 
Zuschläge und Abzüge nach Art der Rohstoffe oder des Verfahrens der Branntweingewinnung 
Für Branntwein, der innerhalb des Brennrechts ausschließlich aus den im 
§ 4 bezeichneten Stoffen erzeugt oder lediglich aus Roggen, Weizen, Buchweizen, 
Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im Würzeverfahren gewonnen ist, und für 
Branntwein aus landwirtschaftlichen Kleinbrennereien werden Zuschläge zu dem 
Branntweingrundpreis festgesetzt. 
Für Branntwein, der nicht ausschließlich aus Kartoffeln, Getreide oder den 
im § 4 bezeichneten Stoffen hergestellt ist oder der in Brennereien gewonnen ist, 
die Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen oder die außer Branntwein oder 
derart erzeugter Hefe insolge Anwendung ciner besonderen Verfahrensart Stoffe 
gewinnen, deren Wert im Verhältnis zu dem des Branmtweins erheblich ist, 
können Abzüge von dem Branntweingrundpreis oder Zuschläge festgesetzt werden. 
§ 94 
Allgemeiner Betriebsabzug 
Der Branntweingrundpreis wird gekürzt, und zwar für die Erzeugung 
              bis zu 50  Hektoliter .............. um 4,00 Mark 
über 50  »    «     100.......... "....                          » 4,50  " 
» 100   »   "    150 »..............                       » 5,00 » 
"    150 „   "      200 "..... . ... . ...            » 5,50 " 
„  200 "    „     300 ".............                        » 6,00 » 
" 300 „   "        400 " ...................              "   6,50 » 
„ 400 „    "       600 " .......                          » 7,00 » 
" 600 „   "         800 “ . . .     . ..       » 7,50 » 
" 800 "     "   1 000 "  . .. ..                    "  8,00 „ 
" 1 000 " "  1 200 " ........................           "   8,50  " 
" 1 200 „   „  1 400 " . . ... .. . . . . » 9,00 "
        <pb n="944" />
        — 908 — 
über 1 400 bis zu 1 600 Hektoliter .............. um 9,50 Mark 
" 1 600            "      "   1 800 "                                      » 10,00 " 
" 1 800            "      "  2 000 "..............                        » 10,50 " 
" 2 000             „ „     2 200 » ...                                 "   11,00  " 
" 2 200              „ „    2 400 »...............                        "   11,50  " 
" 2 400              „ „    2 600 »..............                         "   12,00  " 
"   2 600               "  "    2 800   " .............                            "   12,50  " 
" 2 800               "   „  3 000   "... . .. . . . ...         » 13,00 " 
" 3 000               "   "  ....................................................... "    14,00  " 
vom Hektoliter Weingeist. . 
§ 95 
Betriebsabzug in besonberen Fällen 
Der Betriebsabzug (§ 94) erhöht sich: 
1. während der Monate, in denen eine Brennerei mit Hefengewinnung 
betrieben wird, um 3 Mark, 
2. bei gewerblichen Brennereien, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 1, um 
4 Mark, 
3. bei Brennereien, die Rübenstoffe (Melasse, Rüben oder Rübensaft) ver- 
arbeiten, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 1 und 2, um 5 Mark 
für das Hektoliter Weingeist. 
§ 96 
Erkmäßigung des Betriebsabzugs 
Der in den § 94 und 95 vorgesehene Betriebsabzug wird ermäßigt: 
1. für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brenne- 
reien mit einer Jahreserzeugung 
von nicht mehr als 50 Hektoliter Weingeist auf ein Zehntel, 
von mehr als 50, aber nicht mehr als 100 Hektoliter Weingeist 
auf zwei Zehntel, 
von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Weingeist 
auf drei Zehntel, 
von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Weingeist 
auf acht Zehntel; 
2. für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brenne- 
reien, die ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste 
verarbeiten, bei einer Jahreserzeugung von mehr als 300, aber nicht 
mehr als 600 Hektoliter Weingeist auf acht Zehntel; 
3. für landwirtschaftliche Genossenschaftsbrennereien, die als solche bereits 
vor dem 1. April 1895 bestanden haben, für den Umfang des da- 
maligen Betriebs auf acht Zehntel.
        <pb n="945" />
        — 909 — 
§ 97 
Befreiung vom Betriebsabzug 
Brennereien, die in einem Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hektoliter Weingeist 
herstellen, Obstgemeinschaftsbrennereien und Stoffbesitzer sind von dem Betriebs- 
abzuge befreit, soweit der gewonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts 
hergestellt gilt. Soweit der gewonnene Branntwein nicht als innerhalb des Brenn- 
rechts hergestellt gilt, beträgt der Betriebsabzug 20 Mark für das Hektoliter Weingeist 
Erhöhung des Branntweingrundpreises 
§ 98 
Der Branntweingrundpreis wird erhöht bei einer in den Grenzen des 
Brennrechts liegenden Jahreserzeugung 
von nicht mehr als 100 Hektoliter Weingeist um 16 Mark, 
von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Weingeist um 
12 Mark 
von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Weingeist um 
8 Mark 
für das Hektoliter Weingeist. 
Für Branntwein aus Kartoffeln oder Mais erhöhen sich die Sätze bei den 
beiden ersten Gruppen um je 2 Mark, bei der dritten Gruppe um 1 Mark. 
§ 99 
Der Branntweingrundpreis wird bei Obstgemeinschaftsbrennereien um 
50 Mark für das Hektoliter Weingeist des als im Brennrecht erzeugt geltenden 
Branntweins erhöht. 
§ 100 
Der nach den Vorschriften der §§ 92 bis 97 sich ergebende Branntwein- 
grundpreis erhöht sich in dem Königreiche Bayern, dem Königreiche Württemberg 
und dem Großherzogtume Baden (Sonderrechtstaaten) für die Weingeistmenge, die 
innerhalb des nach den Vorschriften dieses Gesetzes jeweils zustehenden Brenn- 
rechts hergestellt wird, 
bei landwirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennereien um 7,50 Mark, 
bei gewerblichen Brennereien, denen im Betricbsjahr 1917 /18 ein 
Kontingent zustand, um 5,oo Mark 
für das Hektoliter Weingeist. 
Diese Erhöhung des Branntweingrundpreises tritt nicht ein, soweit die 
weitergehende Erhöhung nach § 98 oder § 99 begründet ist. 
§ 101 
Ausgleichplätze 
Das Monopolamt. stellt in gemeinschaftlicher Beschlußfassung mit dem 
Beirat eine Liste der Orte (Ausgleichplätze) auf, bis zu denen der Brennerei-
        <pb n="946" />
        — 910 — 
besitzer den Branntwein frachtfrei zu liefern hat und bestimmt gleichzeitig, für 
welche dieser Orte ein Zuschlag zu dem Branntweinübernahmepreis (Aufgeld) 
oder ein Abzug von diesem (Untergeld) zu machen ist. Hierbei ist im allgemeinen 
das Aufgeld für Gegenden festzusetzen, in denen die Erzeugung von Branntwein 
hinter dem Verbrauche zurückbleibt, das Untergeld für Gegenden, in denen die 
Erzeugung größer ist als der Verbrauch. Der Brennereibesitzer hat den Aus- 
gleichplatz vor der ersten Branntweinabnahme zu wählen, die Fracht bis zu 
diesem Platze aber auch dann zu tragen, wenn nach Bestimmung der Monopol- 
verwaltung der Branntwein nach einem anderen Orte zu verladen ist. Der 
gewählte Ausgleichplatz gilt dauernd; er kann mit Gültigkeit für mindestens 
ein Betriebsjahr durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Monopolamt ge- 
ändert werden; die Erklärung ist nur bindend, wenn sie mindestens eine Woche 
vor der ersten Abnahme des Branntweins im neuen Betriebsjahr bei dem Monopol- 
amt eingeht. 
Der Ausgleich kann auch in der Weise herbeigeführt werben, daß das 
Monopolamt in gemeinschaftlicher Beschlußfassung mit dem Beirat Herstellungs- 
ebiete bestimmt, in deren Bereich Aufgelder oder Untergelder ohne Verpflichtung 
Hes Brennereibesitzers zur Frachtentragung zu berechnen sind. 
  
§ 102 
Erhöhung oder Minderung des Übernahmepreises je nach Stärke und Reinheit 
des Branntweins 
Der für die Brennerei maßgebende Übernahmepreis kann erhöht werden, 
wenn der Branntwein über einer von der Monopolverwaltung festgesetzten Stärke 
abgeliefert wird oder sich durch besondere Reinheit auszeichnet; er kann gemindert 
werden, wenn der Branntwein unter einer von der Monopolverwaltung fest- 
gesetzten Stärke abgeliefert wird oder erhebliche Verunreinigungen aufweist. 
§ 103 
Überbrand 
Für den außerhalb des Brennrechts hergestellten Branntwein wird der 
erforderlichenfalls um die Betriebsabzüge der §§ 94 und 95 geminderte Grund- 
preis (§ 92) herabgesetzt, und zwar um einen Betrag der für Branntwein 
aus Obstbrennereien mindestens 10 Hundertteilen, für Branntwein aus anderen 
Brennereien mindestens 20 Hundertteilen des Grundpreises entspricht. 
§ 104 
Erhebung des Übernahmepreises 
Nach der Abnahme des Branntweins in der Brennerei erhält der Berechtigte 
eine Bescheinigung der Übernahme. Die Monopolverwaltung ist zur Zahlung 
des Branntweinübernahmepreises verpflichtet, sobald festgestellt ist, daß der 
Brennereibesitzer den ihm nach § 87 obliegenden Verpflichtungen nachgekommen
        <pb n="947" />
        — 911 — 
ist. Ergeben sich Anstände, für die der Brennereibesitzer nach § 88 in Anspruch 
genommen werden kann, so kann bis zu deren Erledigung die Zahlung des 
Übernahmepreises ganz oder teilweise ausgesetzt werden. 
VI. Abschniit 
Branntweinverwertung 
§ 105 
Hektolitereinnahme 
Der Branntwein ist so zu verwerten, daß nach Deckung sämtlicher Ver- 
waltungs- und Geschäftskosten einschließlich des Zuschusses bein Absatz don ver- 
gälltem Branntwein, der Verzinsung und Tilgung der Anleihe, der für Ent- 
schädigungen zu zahlenden oker anzusammelnden Beträge, der zur Bekämpfung 
der Trunksucht, zor Förderung des Kartoffelbaues und der Kartoffelverwertung 
sowie zur Ermäßigung der Kosten der weingeisthaltigen Heilmittel für die minder- 
bemittelten Volkskreise zu leistenden Zahlungen und nach Verzinsung und Rück- 
zahlung eines nach § 106 geleisteten Vorschusses außer der Einnahme an Frei- 
geld an die Reichskesse eine Reineinnahme ven 800 Mark für jedes zu regel- 
mäßigen Verkaufpreisen verwertete Hektoliter Weingeist abgeführt wird (Hektoliter- 
einnahme). 
§ 106 
Ausgleichstock 
Der über eine Hektolitereinnahme von 800 Mark hinausgehende Betrag 
der Reineinnahme ist bei den Betriebsmitteln der Reichshauptkasse zu einem Aus- 
gleichstock  anzusammeln, der 200 Millionen Mark dauernd nicht übersteigen soll 
Bleibt die Hektolitereinnahme hinter dem Betrage von 800 Mark zurück. 
so ist der fehlende Betrag aus dem angesammelten Bestande zu decken; reicht 
der Bestand hierzu nicht aus, so wird er aus den Betriebsmitteln der Reichs- 
hauptkasse vorschußweise für Rechnung der Monopolverwaltung ergänzt. 
§ 107 
Verwertung des unverarbeiteten Branntweins 
Es werden festgesetzt: 
1. regelmäßige Verkaufpreise zur Verwertung des unverarbeiteten Brannt- 
weins nach den Vorschriften des § 105, 
2. ermäßigte Verkaufpreise zur Verwertung des unverarbeiteten Brannt- 
weins nach den Vorschriften der §§ 129 bis 135. 
Bezieht ein Hersteller freigeldpflichtigen Trinkbranntweins in einem der 
auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden zehn Betriebsjahre zum nicht 
ermäßigten Verkaufpreis mehr Branntwein, als ihm nach § 219 zusteht, so hat 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 166
        <pb n="948" />
        — 912 — 
er zum regelmäßigen Verkaufpreis einen Zuschlag von 300 Mark für jedes über- 
schießende Hektoliter Weingeist zu zahlen. Der Bundesrat kann aus Rücksichten 
der Billigkeit den Zuschlag nachlassen  oder ermäßigen. 
Die Verkaufpreise werden in gemeinschaftlicher Beschlußfassung von der 
Monopolverwaltung und dem Beirat festgesetzt und im Reichsanzeiger bekannt. 
gemacht. Die Monopolverwaltung setzt die weiteren Bezugsbedingungen fest und 
macht sie in gleicher Weise bekannt. 
Verarbeitung des Branntweins zu Trinkbranntwein im Monopolbetriebe 
§ 108 
Zur Herstellung von Trinkbranntwein (Monopolerzeugnisse) werden von der 
Monopolverwaltung die erforderlichen Unternehmungen betrieben. Die Monopol-. 
verwaltung ist befugt, zu diesem Zwecke besondere Betriebe zu errichten und be- 
stehende Betriebe anzukaufen, zu pachten oder lohnweise zu beschäftigen. 
§ 109  
Der Monopolverwaltung liegt die Verarbeitung des Branntweins zu 
Monopolerzcugnissen ob, soweit es sich um die Herstellung der dem Massen- 
verbrauche dienenden einfachen Trinkbranntweine handelt. Als solche sind ins- 
besondere Verschnitte von Kognak, Arrak und Rum und solche gesüßten Brannt- 
weine, die mehr als 10 Kilogramm Zucker in 100 Liter enthalten, nicht anzusehen. 
Die Monopolverwaltung bestimmt, welche Monopolerzeugnisse hergestellt 
und in welcher Form sie in den Verkehr gebracht werden. 
§ 110 
Bestehen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Vereinigungen von Brennereien, 
die entweder lediglich Kornbranntwein (§ 151) oder Branntwein lediglich aus den 
im § 4 bezeichneten Stoffen herstellen, so hat die Monopolverwaltung einer solchen 
Vereinigung auf Antrag die Übernahme und Verwertung dieses Branntweins, 
soweit der Erzeuger nicht nach § 12 die Überlassung zur eigenen Verwertung 
beantragt hat, zu überlassen, sofern die Vereinigung lediglich diesen Branntwein. 
zu Trinkbranntwein verarbeitet und Sicherheit dafür bietet, daß vom Inkraft- 
treten des Gesetzes an die ihr gestellten Bedingungen erfüllt werden, insbesondere 
daß der für die Überlassung des Branntweins festgesetzte Preis gezahlt wird. 
Die Verpflichtung der Monopolverwaltung zur Überlassung des Branntweins 
besteht nur gegenüber je einer Vereinigung innerhalb der bezeichneten zwei 
Brennereigruppen; beantragen mehrere Vereinigungen einer Brennereigruppe die 
Überlassung des Branntweins, so bestimmt der Bundesrat die berechtigte Ver- 
einigung. Die Verpflichtung der Monopolverwaltung zur Überlassung des 
Branntweins erlischt, wenn eine Vereinigung zu bestehen aufhört oder ihren 
Verpflichtungen nicht nachkommt.
        <pb n="949" />
        — 913 — 
§ 111 
Die Monopolverwaltung setzt die Preise der Monopolerzeugnisse und die 
weiteren Bezugsbedingungen fest. Die Preise sind auf der Grundlage der regel- 
mäßigen Verkaufpreise für unverarbeiteten Branntwein (§ 107 Abs. 1 Nr. 1) 
unter Beräcksichtigung der Kosten für die Verarbeitung des Branntweins zu 
Monopolerzeugnissen und der Kosten beim Vertriebe dieser Erzeugnisse festzusetzen. 
§ 112 
Vertrieb 
Die Monopolerzeugnisse sind an jeden, der sich gewerbsmäßig mit dem 
Verkaufe von Trinkbranntwein an Verbraucher befaßt (Wiederverkäufer) zu liefern, 
eine Abgabe unmittelbar an Verbraucher findet nicht statt. Die Monopol- 
verwaltung kann die Lieferung ablehnen, wenn der Wiederverkäufer wiederholt 
wegen Verletzung der Vorschriften der §§ 114 bis 116 bestraft worden ist. 
Die Monopolverwaltung kann Mindestmengen für die Lieferungen festsetzen. 
Der Raumgehalt der Kleinverkaufbehältnisse, in denen Monopolerzeugnisse 
geliefert werden, darf nicht kleiner als 0)285 Liter sein. 
Wiederverkäufer 
§ 113 
Der Wiederverkäufer hat vor Eröffnung seines Betriebs der Steuerbehörde 
schriftliche Anzeige hiervon zu machen. Er erhält eine Bescheinigung, die auf 
Verlangen beim Bezuge der Erzeugnisse sowie den die Aufsicht führenden Beamten 
oder den Beauftragten der Monopolverwaltung vorzulegen ist. 
 § 114 
Wiederverkäufer sind, soweit sie Monopolerzeugnisse in einzelnen Mengen von 
 0,25 Liter oder mehr abgeben, an die von der Monopolverwaltung festgesetzten 
Preise gebunden. Sie dürfen die Abgabe in diesen Mengen, sofern die Erzeug- 
nisse nicht an der Verkaufstelle verzehrt werden, nicht verweigern. 
§ 115 
Wiederverkäufer haben auf Verlangen der Steuerbehörde Abdrucke einzelner 
Teile dieses Gesetzes oder die die Preisgrenzen enthaltenden Bestimmungen der 
Monopolverwaltung in der Verkaufstelle an in die Augen fallender Stelle 
auszuhängen. 
§ 116 
Verbote 
Es ist verboten: 
1. die Monopolerzeugnisse in Weingeistgehalt, Geruch, Geschmack oder Aus- 
sehen zu verändern; jedoch ist das Mischen der Monopolerzeugnisse 
miteinander oder mit anderen Stoffen auf Verlangen des Verbrauchers 
zum Inecke des sofortigen Genusses gestattet; 
166“
        <pb n="950" />
        — 914 — 
2. die Verschlusse der Kieinverkanfbehältnisse oder die zu ihrer Sicherung 
angebrachten Vorkehrungen zu entfernen, bevor die Behältnisse geöffnet 
werden; 
3. die Monopolerzeugnisse anders als unmittelbar aus den Behältnissen, 
in denen sie geliefert sind, abzugeben; 
4. die Monopolerzeugnisse in Mengen von 0,25 Liter oder mehr anders 
als in den vorschlossenen Kleinverkaufbehältnissen der Monopol- 
verwaltung abzugeben. 
Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Vorschriften im Abs. 1 Nr. 3 
und 4 zulassen. 
§ 117 
Freigeld 
Trinkbranntwein, den nicht die Monopolverwaltung herstellt, unterliegt bei 
gewerbsmäßiger Herstellung einer besonderen in die Reichskasse fließenden Abgabe 
von 1 Mark für das Liter fertigen Trinkbranntwein (Freigeld). 
§ 118 
Entrichtung des Freigeldes 
Das Freigeld ist mittels Anbringens von Freigeldzeichen an den Klein- 
verkaufbehältnissen von demjenigen zu entrichten, in dessen Auftrag oder für 
dessen Rechnung die Behältnisse mit Trinkbranntwein befüllt werden, bevor die 
fertigen befüllten Behältnisse aus der Füllstätte entfernt werden. 
Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge der Freigeldzeichen, über 
ihre Form, ihre Anfertigung, ihren Vertrieb und die Art ihrer Verwendung trifft 
der Bundesrat. Er stellt die Voraussetzungen fest, unter denen für verwendete 
oder unverwendbar gewordene Freigeldzeichen ein Ersatz der bezahlten Freigeld- 
beträge gewährt werden darf. Freigeldzeichen, die nicht in der vorgeschriebenen 
Weise verwendet und entwertet sind, werden als nicht verwendet angesehen. 
Die Freigeldzeichen sollen, soweit es sich nicht um unverschnittene auslän- 
dische Branntweine handelt, die Aufschrift „Deutsches Erzeugnis“ tragen. 
§ 119 
Freigeldzeichen brauchen nicht angebracht zu werden, wenn der freigeld- 
pflichtige Trinkbranntwein zur Ausfuhr unter amtlicher Aufsicht vor der Ent- 
nahme aus der Füllstätte angemeldet wird.  
§ 120 
Verpackungszwang 
Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein darf nur in verschlossenen Behältnissen 
von nicht mehr als einem Liter Rauminhalt aus dem Herstellungsbetrieb entfernt 
werden. Der Bundesrat kann die Versendung freigeldpflichtiger Erzeugnisse, 
die nicht in der Herstellungsstätte auf Behältnisse der bezeichneten Art gefüllt 
sind, unter Anordnung von Sicherungsmaßnahmen zulassen.
        <pb n="951" />
        — 915 – 
Auf jedem Behältnis ist der Inhalt nach Art, Menge und Weingeistgehalt 
sowie der Name und Sitz der Firma des Freigeldpflichtigen anzugeben. Die 
Firmenbezeichnung kann durch ein gesetzlich geschütztes, der Steuerbehörde mitzu- 
teilendes Warenzeichen ersetzt werden. Diese Vorschriften beziehen sich nicht auf 
Trinkbranntwein, der zur Ausfuhr bestimmt ist. 
§ 121 
Anmeldung des Betriebs und der Räume 
Wer gewerbsmäßig freigeldpflichtigen Trinkbranntwein herstellen will, hat 
dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse der 
Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine Beschreibung der 
Betriebs= und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder 
unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen. 
Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein darf nur in den angemeldeten Betriebs- 
räumen gewerbsmäßig hergestellt werden. 
Wer neben der gewerbsmäßigen Herstellung von freigeldpflichtigem Trink- 
branntweine den Verkauf von Trinkbranntwein im kleinen, insbesondere zum 
Verzehr an der Verkaufstelle betreiben will, hat dies unter genauer Be- 
schreibung der Räume für den Kleinverkauf der Steuerbehörde anzuzeigen. Die 
Betriebe unterliegen den von der Steuerbehörde zur Sicherung der Einnahme 
anzuordnenden Maßnahmen. 
§ 122 
Anzeige von Änderungen 
Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde 
binnen einer Woche anzuzeigen. 
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuer- 
behörde diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen 
handelt. 
Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten 
mit Ausnahme derjenigen im § 128 Satz 2 auch für den Betriebsleiter. 
Lagerung des Trinkbranntweins und Buchführung 
§ 123 
Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein darf nur in den angemeldeten Räumen 
gelagert, auf Kleinverkaufbehältnisse gefüllt und absatzfertig gemacht werden. 
Er ist in geordneter Weise derart zu lagern, daß die Aufsichtsbeamten jederzeit 
in der Lage sind, die Bestände festzustellen. Uber Zu= und Abgang der Er- 
zeugnisse sind Anschreibungen zu führen, die der Bestimmung der Steuerbehörde 
entsprechend aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind. 
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den 
Anschreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung des Freigeldes für Fehlmengen
        <pb n="952" />
        — 916 — 
ist abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände 
zurückzuführen sind, die eine Freigeldschuld nicht begründen.  
Inhaber von Betrieben, in denen freigeldpflichtiger Trinkbranntwein her- 
gestellt wird, sind verpflichtet, über den Bezug und die Verarbeitung des Brannt- 
weins sowie über den Verbleib des Brauntweins, insbesondere über den Absatz 
des Trinkbranntweins, nach näherer Anweisung des Bundesrats Buch zu führen. 
Nach Ermessen der Steuerbehörde kann die Verpflichtug zur Führung von An- 
schreibungen auch auf die zur Verarbeitung bezogenen Zusatzstoffe und die Klein- 
verkaufbehältnisse ausgedehnt werden. 
§ 124 
Die Vorschriften der §§ 62 bis 69 finden auf Betriebe, in denen freigeld- 
pflichtiger Trinkbranntwein hergestellt, behandelt oder gelagert wird, entsprechende 
Anwendung. 
Handel mit freigeldpflichtigem Trinkbranntwein 
§ 125 
Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf oder dem Ausschank von freigeld- 
pflichtigem Trinkbranntweine befassen will, hat dies vor Eröffnung seines Betriebs 
der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, den Beamten der 
Steuerverwaltung seine Vorräte an Waren der bezeichneten Art zum Nachweis, 
daß sie mit den vorgeschriebenen Freigeldzeichen versehen sind, zu den üblichen 
Geschäftsstunden auf Verlangen vorzuzeigen. 
§ 126 
Die Freigeldzeichen sind an den Behältnissen so lange zu erhalten, bis 
diese geöffnet werden. Geöffnete, ganz oder teilweise entleerte Behältnisse dürfen 
mit Trinkbranntwein nicht nachgefüllt werden. Teilmengen eines Behältnisses 
dürfen zum Verzehr an der Abgabestelle nur aus dem zugehörigen Behältnis 
abgegeben werden. 
Geleerte Behältnisse dürfen ohne vorherige Beseitigung der Freigeldzeichen 
weder an Hersteller zurückgegeben noch von diesen wieder verwendet werden. 
Wer als Verkäufer freigeldpflichtigen Trinkbranntwein empfängt, der nicht 
in Behältnisse der vorgeschriebenen Art abgefüllt oder der in Behältnisse ab- 
gefüllt ist, die nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und mit Freigeld- 
zeichen versehen sind, hat innerhalb einer Frist von drei Tagen der Steuerbehörde 
Anzeige zu erstatten. 
§ 127 
Gemischte Betriebe 
Für Betriebe, in denen freigeldpflichtiger Trinkbranntwein hergestellt 
und in denen noch zu anderen Zwecken Branntwein verwendet wird oder die mit
        <pb n="953" />
        — 917 — 
einem Ausschank von Trinkbranntwein verbunden sind, können von der Steuer- 
behörde besondere Maßnahmen zur Sicherung des Monopolaufkommens getroffen 
werden. 
§ 128 
Verschärfte Aufsicht 
Sind Hersteller oder Verkäufer von freigeldpflichtigem Trinkbranntweine 
wegen Hinterziehung des Freigeldes bestraft worden, so kann der Betrieb besonderen 
Aufsichtsmaßnahmen unterstellt, im Wiederholungsfall auch von der obersten 
Landesfinanzbehörde untersagt werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber 
zur Last.  
§ 129 
Verwertung des Branntweins zu ermäßigten Verkaufpreisen 
Zu ermäßigten Verkaufpreisen ist abzugeben: 
1. Branntwein, der ausgeführt wird, 
2. Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken, zur Bereitung von Speise- 
essig oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken ver- 
wendet wird, nach näherer Bestimmung des Bundesrats. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, auch die Abgabe solchen Branntweins zu 
ermäßigten Verkaufpreisen zuzulassen, der in öffentlichen Kranken-, Entbindungs- 
und ähnlichen Anstalten oder in öffentlichen wissenschaftlichen Lehr- und Forschungs- 
anstalten verwendet wird. 
Branntwein zu gewerblichen Zwecken 
§ 130 
Der zu ermäßigten Verkaufpreisen abzugebende Branntwein ist besonderen 
Aufsichtsmaßnahmen zu unterwerfen; er kann zu dem Zwecke vergällt werden. 
Die Vergällung des Branntweins ist entweder vollständig, d. h. derart, 
daß sie an sich als genügend erachtet wird, den Branntwein zum Trinkverbrauch 
unverwendbar zu machen, oder unvollständig, d. h. derart, daß außerdem weitere 
Maßnahmen zur Verhütung mißbräuchlicher Verwendung des Branntweins zu 
treffen sind.  
Die vollständige Vergällung des Branntweins steht ausschließlich der 
Monopolverwaltung zu. 
§ 131 
Die Verkaufpreise für Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken, zu 
Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird, sollen für das 
Hektoliter Weingeist mindestens 20 Mark niedriger sein als der Branntweingrund- 
preis; sie können unter anteiliger Berücksichtigung der niedrigeren Gestehungs- 
kosten des in Reichsbetrieben, in Laugenbrennereien oder im Überbrande her- 
gestellten Branntweins allgemein oder für einzelne Verwendungszwecke weiter 
ermäßigt oder bis zum Betrage der Gestehungskosten von Branntwein dieser Art
        <pb n="954" />
        — 918 — 
herabgesetzt werden. Die Mehrkosten, die durch den Vertrieb von vollständig 
vergälltem Branntwein in Kleinhandelbehältnissen (§ 143) entstehen, trägt die 
Monopolverwaltung. 
§ 132 
Der Verkaufpreis für Branntwein, der nach unvollständiger Vergällung 
zur Bereitung von Speiseessig verwendet wird, wird unter Wahrung der Selbst- 
kosten in den Grenzen festgesetzt, innerhalb deren die Herstellung von solchem 
Essig aus Branntwein gegenüber der Herstellung von Essigsäure, die der Ver- 
brauchsabgabe unterliegt (§ 144), wettbewerbsfähig bleibt. 
Ausfuhr 
§ 133 
Für Branntwein, der ausgeführt werden soll, darf der Verkaufpreis bis zur 
Grenze des Selbstkostenpreises ermäßigt werden. 
§ 134 
Bei der Ausfuhr von Branntwein, der mit dem der Hektolitereinnahme 
entsprechenden Teile des regelmäßigen Branntweinverkautvreises oder Branntwein- 
aufschlags belastet war (§ 15), und von in gleicher Weise belastetem Trink- 
branntweine kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Unterschied zwischen 
dem Restbetrage des um den der Hektolitereinnahme entsprechenden Teil gekürzten 
regelmäßigen Verkaufpreises und dem Selbstkostenpreise vergütet werden. 
Bei der Ausfuhr von Branntwein, der nach § 12 dem Hersteller oder 
nach § 110 einer Vereinigung zur Verwertung überlassen wurde, und von aus 
solchem Branntwein hergestelltem Trinkbranntweine wird der Branntweinaufschlag, 
soweit er bezahlt worden ist, in Höhe eines vom Bundesrate festzusetzenden Durch- 
schnittsbetrags rückvergütet. 
§ 135 
Bei der Ausfuhr von Trinkbranntwein, der im freien Verkchre hergestellt 
ist, sowie von Erzeugnissen, zu deren Herstellung Branntwein aus dem freien 
Verkehre verwendet worden ist, kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats 
der Unterschied zwischen dem regelmäßigen Verkaufpreis und dem Selbstkosten- 
preise vergütet werden. 
VII. Abschnitt 
Besondere Vorschriften 
Branntweingewinnung im Reichsbetriebe 
§ 136 
Die Herstellung von Branntwein aus Zellstoffen, einschließlich der Ablaugen 
der Zellstoffgewinnung, sowie aus Kalziumkarbid und aus anderen Stoffen, aus 
denen Branntwein im Inland gewerblich bisher nicht gewonnen worden ist, steht, 
soweit nicht vom Bundesrat Ausnahmen zugelassen sind, ausschließlich dem Reiche zu. 
Die Monopolverwaltung hat die Maßnahmen zu treffen, die zur Herstellung 
von Branntwein aus den dem Reichsbetriebe vorbehaltenen Stoffen innerhalb 
der im § 138 vorgesehenen Grenzen erforderlich sind.
        <pb n="955" />
        — 919 — 
§ 137 
 Der Reichskanzler kann zur Förderung oder Nutzbarmachung nach dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes erfundener oder in wirtschaftlich wertvoller Weise 
vervollkommneter Verfahren der Branntweingewinnung aus den dem Reichs- 
betriebe vorbehaltenen Stoffen (§ 136 Abs. 1) genehmigen, daß Betriebe, in 
denen solche Verfahren erfunden oder vervollkommnet sind, in diesem Verfahren 
Branntwein ausschließlich für gewerbliche Zwecke des eigenen Betriebs herstellen. 
Diese Branntweinmengen sind auf die nach &amp; 138 der Erzeugung durch Laugen- 
brennereien und Reichsbetriebe vorbehaltenen Mengen anzurechnen. 
*#à138 
Die Laugenbrennereien und die Reichsbetriebe zusammen dürfen, soweit 
nicht Beschränkungen nach § 137 einzutreten haben, in einem Betriebsjahr eine 
Branntweinmenge herstellen, die 10 Hundertteilen der gesamten Branntwein- 
erzeugung des vorhergehenden Betriebsjahrs entspricht. Steigt der gesamte 
Jahresbedarf an Branntwein über eine Menge von drei Millionen Hektoliter 
Weingeist, so ist den Laugenbrennereien und den Reichsbetrieben zusammen die 
Hälfte der darüber hinausgehenden Menge zur Herstellung weiter zu überweisen. 
§ 139 
 Schiedsgerichte 
Zur Entscheidung von Streitigkeiten, für die der ordentliche Rechtsweg 
zulässig sein würde, können nach näherer Bestimmung des Bundesrats Schieds- 
gerichte eingerichtet werden, die unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig ent- 
scheiden. Diese Vorschrift gilt nicht, soweit durch § 241 den Beteiligten die Be- 
schreitung des ordentlichen Rechtswegs vorbehalten ist. 
Die zahlung des Branntweinübernahmepreises (§ 104) gilt nicht als Leistung 
aus öffentlichen Kassen im Sinne des Artikel 92 des Einführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuch. 
  
  
  
  
  
§ 140 
Die nachstehend genannten Nummern des Zolltarifs erhalten folgende Fassung: 
Nummer                                                                                        Zollsatz für 
des                                                                                                     1 Doppel- 
Zolltarifs                                                                                            zentner 
                                                                                                             Mark 
  
178/9 Branntwein: 
178 in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 
15 Liter oder mehr 
Likör ...............                                                                                   1 400 
Kognak mit einem Weingeistgehalte von 
nicht mehr als 58 Gewichtsteilen in 100                               1 300 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 167
        <pb n="956" />
        — 920 —     — — [ÚÛ     
Nummer                                                                                         Zollsatz für 
des                                                                                                   1 Doppel- 
                                                                                                               zentner 
Zolltarifs                                                                                               Mark 
  
anderer Trinkbranntwein mit einem Wein- 
geistgehalte von nicht mehr als 55 Ge- 
wichtsteilen in 100 ..                                                                      750 
sonstige gebrannte geistige Flüssigkeiten                              1 300 
Anmerkung. Rum und Arrak mit einem Wein- 
Feiscgehalte von mehr als 55, aber nicht mehr als 
4 Gewichtsteilen in 100, bei Verarbeitung zu freigeld- 
pflichtigem Trinkbranntweine mit einem Weingeist- 
gehalte von nicht mehr als 55 Gewichtsteilen in 100 
unter Zollsicherung                                                                            750 
179 in anderen Behältnissen                                                     1 400 
Anmerkung zu 178/9. Für Trinkbranntwein 
ist neben dem Zolle das Freigeld nach den für 
inländische Erzeugnisse geltenden Vorschriften zu ent- 
richten. 
187 Speiseessig: 
Weinessig: 
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 
15 Liter oder mehr. ... .. . .. ... ...                                             100 
in anderen Behältnissen                                                                      125 
anderer Speiseessig: 
in Behältnissen bei einem Raumgehalte 
von 15 Liter oder mehr . .                                                               50 
in anderen Behältnissen                                                                      100 
Anmerkung: Als Weinessig ist jeder Speise- 
essig zu verzollen, dessen Extraktgehalt mehr als 
3 Gramm im Liter beträgt. 
277 Essigsäure: 
in Behältnissen bei    { 20 kg oder mehr                                    180 
einem Gewichte von { weniger als 20 kg                                   210 
Anmerkung. Essigsäure zur gewerblichen Ver- 
wendung unter Zollsicherng                                                                  40 
347 Älther: 
Äthyläther                                                                                               1 300 
anderer, auch Önanthäther: 
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 
15 Liter oder mehr                                                                           1 300 
in anderen Behältnissen                                                                   1 400
        <pb n="957" />
        — 921 — 
Der Bundesrat ist ermächtigt, für äther- oder weingeisthaltige Erzeugnisse 
die Erhebung eines Zollzuschlags bis zu 800 Mark für den Doppelzentner vor- 
zuschreiben. 
§ 141 
Übergangsabgabe 
Von dem aus dem freien Verkehre derjenigen Teile des deutschen Zoll- 
gebiets, die nicht Reichsgebiet sind, eingehenden Branntwein wird, soweit er nicht 
nachweislich verzollt worden ist, eine Übergangsabgabe erhoben in Höhe des 
durchschnittlichen Unterschieds zwischen dem Branntweinübernahmepreis und dem 
regelmäßigen Verkaufpreis. Beim Eingang von Trinkbranntwein ist neben der 
Übergangsabgabe das Freigeld zu entrichten, und zwar beim Eingang in Be- 
hältnissen der im § 120 bezeichneten Art gleichzeitig mit ersterer. 
Kleinhandel mit vergälltem Branntwein 
§ 142 
Der Bundesrat wird ermächtigt: 
1. den Kleinhandel mit vergälltem Branntwein abweichend von den Vor- 
schriften des § 33 der Gewerbeordnung zu regeln; 
2.  zu bestimmen, daß beim Kleinhandel mit vergälltem Branntwein der 
 Weingeistgehalt durch Aushang in der Verkaufstelle ersichtlich gemacht wird. 
§ 143 
Vollständig- vergällter Branntwein darf im Kleinhandel nur in Behält- 
nissen von 50, 20, 10, 5 und einem Liter Raumgehalte feilgehalten werden, die 
verschlossen und mit einer Angabe des Weingeistgehalts versehen sind. Der Bundes- 
rat wird ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses Erleichterungen in bezug auf die 
Größe der Behältnisse und den Verschluß zuzulassen. 
Essigsäureverbrauchsabgabe 
§ 144 
Essigsäure, die im Inland in anderer Weise als durch Gärung gewonnen 
ist, unterliegt einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe, die 160 Mark 
für den Doppelzentner wasserfreie Säure beträgt. Die Verbrauchsabgabe ist durch 
Abfertigung festzustellen und vom Hersteller zu entrichten, sobald die Essigsäure 
die Erzeugungsstätte verläßt. 
§ 145 
Die Essigsaure und ihre Herstellung unterliegen zum Zwecke der Erhebung 
der Verbrauchsabgabe der amtlichen Überwachung. Der Hersteller darf Essig- 
säure nur an den dazu angemeldeten Stätten lagern, behandeln und verpacken. 
167*
        <pb n="958" />
        — 922 — 
§ 146 
Von der Verbrauchsabgabe befreit bleibt nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats Essigsäure, die ausgeführt oder zu gewerblichen Zwecken verwendet 
wird. Gewerbetreibende, die Essigsäure ausschließlich zu gewerblichen Zwecken 
oder für die Ausfuhr herstellen, sind nur insoweit einer amtlichen Überwachung 
zu unterwerfen, als diese notwendig ist, um sicherzustellen, daß Essigsäure nicht 
zu Genußzwecken verwendet wird. 
§ 147 
Die §§ 16, 18, 20, 57, 62 bis 68, 141 und 262 sind nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats sinngemäß anzuwenden, und zwar § 141 mit der 
Maßgabe, daß die Übergangsabgabe 160 Mark für den Doppelzentner wasser- 
freie Essigsäure beträgt. 
§ 148 
Für Betriebe, in denen im Betriebsjahr 1913/14 zu Speisezwecken be- 
stimmter Essig aus Branntwein hergestellt ist, werden Bezugsrechte gebildet, 
deren Gesamtbetrag 160 000 Hektoliter Weingeist nicht übersteigen darf. Die 
Bezugsrechte werden auf der Grundlage der von der Verteilungsstelle für das 
deutsche Essiggewerbe für den Bezug von Branntwein im letzten Betriebsjahr 
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Regelung von der Monopol- 
verwaltung festgesetzt. Läßt sich hiernach eine Festsetzung nicht treffen oder 
ergeben sich Zweifel, so bestimmt der Bundesrat das Nähere für die Festsetzung. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, aus Rücksichten der Billigkeit für andere 
Betriebe der Gärungesessigindustrie Bezugsrechte bis zum Höchstbetrage von 
insgesamt 16 000 Hektolitern zu gewähren. 
Der Verkaufpreis für Branntwein, dessen Menge die dem Bezugsrecht 
entsprechende Weingeistmenge übersteigt, erhöht sich um 50 Mark für das Hekto- 
liter Weingeist. 
Die Bezugsrechte sind unbeschränkt übertragbar und auf Antrag in Vetriebs- 
rechte (§ 149) umzurechnen. 
§ 149 
Für Betriebe, in denen im Betriebsjahr 1913/14 der Verbrauchsabgabe 
unterliegende Essigsäure gewonnen ist, werden Betriebsrechte gebildet. Die Betriebs- 
rechte werden in Höhe der in den Betrieben im Durchschnitt der Jahre 1910/11 
bis 1913/14 unter Weglassung der Jahre mit der höchsten und niedrigsten 
Herstellungszahl zu verbrauchsabgabepflichtigen Zwecken hergestellten Mengen 
wasserfreier Essigsäure von der Monopolverwaltung festgesetzt. Läßt sich hiernach 
eine Festsetzung nicht treffen oder ergeben sich Zweifel, so bestimmt der Bundesrat 
das Nähere für die Festsetzung. 
Die Verbrauchsabgabe (§ 144) erhöht sich um 85 Mark für 100 Kilo- 
gramm wasserfreie Essigsäure für diejenigen Mengen, die über das Betriebsrecht 
hinaus in den freien Verkehr abgefertigt werden. 
Die Betriebsrechte sind unbeschränkt übertragbar.
        <pb n="959" />
        — 923 — 
§ 150 
Branntweinschärfen 
Die Verwendung von Branntweinschärfen ist untersagt. Die Bestimmungen, 
die über Branntweinschärfen vom Bundesrate getroffen werden, sind dem Reichstag 
mitzuteilen. 
Verkehrsbezeichnungen für Kornbranntwein usw. 
§ 151 
Unter der Bezeichnung Kornbranntwein darf nur Branntwein in den 
Verkehr gebracht werden, der ausschließlich aus Roggen, Weizen, Buchweizen, 
Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im Würzeverfahren gewonnen ist. 
Mischungen von Kornbranntwein mit weingeisthaltigen Erzeugnissen anderer Art 
dürfen nicht unter der Bezeichnung Kornverschnitt oder unter einer ähnlichen 
Bezeichnung, die auf die Herstellung aus Korn (Roggen, Weizen, Buchweizen, 
Hafer oder Gerste) schließen läßt, in den Verkehr gebracht werden. 
§ 152 
Unter der Bezeichnung Kirschwasser, Zwetschenwasser, Heidelbeergeist oder 
ähnlichen Bezeichnungen, die auf die Herstellung aus Kirschen, Zwetschen, Heidel- 
beeren oder sonstigen Obst- und Beerenarten hinweisen (Kirschbranntwein, Kirsch, 
Zwetschenbranntwein, Steinobstbranntwein, Kernobstbranntwein und dergleichen), 
darf nur Branntwein in den Verkehr gebracht werden, der ausschließlich aus den 
betreffenden Obst- oder Beerenarten hergestellt ist. Die Vorschrift im § 151 
Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 
Unter der Bezeichnung Steinhäger darf nur Trinkbranntwein in den Ver- 
kehr gebracht werden, der unbeschadet der Vorschrift im § 151 ausschließlich durch 
Abtrieb unter Verwendung von Wachholderlutter aus vergorener Wachholder- 
beermaische hergestellt ist. · 
§ 153 
Methylalkohol 
Nahrungs- und Genußmittel — insbesondere weingeisthaltige Getränke —, 
Heil-, Vorbeugungs- und Kräftigungsmittel, Riechmittel und Mittel zur Reinigung, 
Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel oder der Mundhöhle 
dürfen nicht so hergestellt werden, daß sie Methylalkohol enthalten. Zubereitungen 
dieser Art, die Methylalkohol enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht 
oder aus dem Ausland eingeführt werden. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung: 
1. auf Formaldehydlösungen und auf Formaldehydzubereitungen, deren 
Gehalt an Methylalkohol auf die Verwendung von Formaldehydlösungen 
zurückzuführen ist; 
2. auf Zubereitungen, in denen technisch nicht vermeidbare geringe Mengen 
von Methylalkohol sich aus darin enthaltenen Methylverbindungen 
gebildet haben oder durch andere mit der Herstellung verbundene 
natürliche Vorgänge entstanden sind.
        <pb n="960" />
        — 924 — 
§ 154 
Hefe 
Gemische von Branntweinhefe mit Bierhefe dürfen nicht in den Verkehr 
gebracht, auch nicht im gewerbsmäßigen Verkehr angekündigt oder vorrätig 
gehalten werden. 
Unter Brauntweinhefe (Lufthefe, Preßhefe, Pfundhefe, Stückhefe, Bärme) 
im Sinne dieses Gesetzes werden die bei der Branntweinbereitung unter Ver- 
wendung von stärkemehl- oder zuckerhaltigen Rohstoffen, insbesondere von Getreide 
(Roggen, Weizen, Gerste, Mais), Kartoffeln, Buchweizen, Melasse oder Gemischen 
der bezeichneten Rohstoffe erzeugten obergärigen frischen Hefen oder Gemische 
dieser Hefen verstanden. 
Branntweinhefe darf nicht unter einer Bezeichnung in den Verkehr gebracht 
werden, die auf die Herstellung aus einem bestimmten Rohstoff hinweist (z. B 
als Getreidehefe, Roggenhefe, Maishefe, Kartoffelhefe, Melassehefe), wenn die 
Hefe nicht ausschließlich aus diesem Rohstoff hergestellt worden ist. 
Unter Bierhefe im Sinne dieses Gesetzes wird diejenige frische Hefe ver- 
standen, die bei der Bereitung von Bier oder bierähnlichen Getränken unter 
Verwendung der durch die Biersteuergesetzgebung zugelassenen Rohstoffe erzeugt ist. 
Bierhefe darf nur unter dieser Bezeichnung, Preßhefe, die aus Bierhefe 
hergestellt ist, jedoch auch als Bierpreßhefe in den Verkehr gebracht werden. 
Branntwein- und Bierhefe, die einen Zusatz von anderen Stoffen erhalten 
hat, darf nicht in den Verkehr gebracht werden. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, Vorschriften für die Untersuchung der 
Hefe zu erlassen. 
VIII. Abschnitt 
Strafvorschriften 
§ 155 
Hinterziehung 
Wer vorsätzlich dem Reiche eine in diesem Gesetze vorgesehene Einnahme 
aus dem Branntweinmonopol vorenthält oder einen ihm nach diesem Gesetze nicht 
gebührenden Vorteil erschleicht, wird wegen Hinterziehung mit einer Geldstrafe 
bestraft, die das Vierfache der hinterzogenen Einnahme oder des erschlichenen 
Vorteils, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. 
§ 156 
Versuch 
Der Versuch der Hinterziehung ist strafbar; die für die vollendete Tat 
angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch. 
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Verkürzung oder dem Vorteil zu 
bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten wäre.
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        — 925 — 
Einzelne Tatbestände 
§ 157 
Der Tatbestand des § 155 wird insbesondere dann als vorliegend 
angenommen: 
1. wenn ohne die vorgeschriebene Betriebsanmeldung oder an anderen 
Tagen, in anderen Räumen oder unter Benutzung von anderen Brenn- 
vorrichtungen, als in der Betricbsanmeldung angegeben, Branntwein 
hergestellt wird; 
wenn für Abfindungsbrennereien (§§ 10, 243) vorgeschriebene Brenn- 
bücher nicht oder unrichtig geführt werden oder in solchen Brennereien 
unter Verwendung nicht angemeldeter Stoffe Branntwein hergestellt 
oder Maische zubereitet oder aufbewahrt wird; 
wenn weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein unbefugt abgeleitet oder 
entnommen werden; 
wenn über den unter amtlicher Überwachung stehenden Branntwein 
unbefugt verfügt wird. 
§ 158 
Der Tatbestand des § 155 wird ferner als vorliegend angenommen: 
1. 
 
wenn mit der Herstellung von freigeldpflichtigem Trinkbranntweine 
begonnen wird, bevor der Betrieb in der vorgeschriebenen Weise ange- 
zeigt ist (§ 121); 
2. wenn freigeldpflichtiger Trinkbrauntwein vom Hersteller oder Abfüller 
in anderen als den hierfür angemeldeten Räumen aufbewahrt wird; 
3.  wenn freigeldpflichtiger Trinkbranntwein aus der Herstellungsstätte 
oder aus der Abfüllstätte in den Inlandverkehr gebracht wird, ohne 
daß er in der vorgeschricbenen Weise in Kleinverkaufbehällnisse 
gefüllt ist, und ohne daß diese mit den im § 120 bezeichneten Angaben 
und den zutreffenden Freigeldzeichen versehen sind; 
4. wenn Verkäufer freigeldpflichtigen Trinkbrauntwein in Gewahrsam 
haben, der der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforderlichen 
Freigeldzeichen nicht versehen ist; 
5. wenn geöffnete, mit Freigeldzeichen versehene Kleinverkaufbehältnisse 
der Vorschrift des § 126 zuwider nachgefüllt werden; 
wenn die über Herstellung, Abfüllung und Vertrieb von freigeld- 
pflichtigem Trinkbranntweine vorgeschriebenen Anschreibungen unrichtig 
geführt werden; 
wenn Branntwein aus den im § 4 und § 151 Satz 1 genannten 
Stoffen, für den der Branntweinaufschlag zu entrichten ist, der Ver- 
arbeitung zu freigeldpflichtigem Trinkbranntwein entzogen wird.
        <pb n="962" />
        — 926 — 
§ 159 
Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet: 
1. wenn Brennvorrichtungen, die durch amtliche Sicherungen oder durch 
Anordnungen der Stenerbehörde außer Gebrauch gesetzt worden sind, 
unbefugt in Betrich genommen werden; 
2. wenn ein auf Grund der §§ 44 bis 50 oder der dazu erlassenen Aus- 
führungsbestimmungen angelegter amtlicher Verschluß oder einer der- 
jenigen Teile der Brennereigeräte einschließlich der Branntweinsammel- 
gefäße und der Meßuhr, aus denen weingeisthaltige Dämpfe oder- 
Branntwein  abgeleitet oder entnommen werden können, unbefugt 
verletzt wird; 
3. wenn in einer Brennerei, in der eine Meßuhr aufgestellt ist, Hand- 
lungen vorgenommen werden, die die regelmaßige Tatigkeit der Meß- 
uhr zu stören geeignet sind, oder wenn eine Meßuhr, die unrichtig 
zeigt, fortbenutzt wird. 
§ 160 
Neben der Geldstrafe ist in den Fällen des § 157 Nr. 3 und des § 159 
Nr. 3, wenn die Handlung in der Absicht der Hinterziehung begangen wird, aus 
eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre zu erkennen. 
§ 161 
Monopolhehlerei 
Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Branntwein, einschließlich des zu 
Trinkbranntwein verarbeiteten, hinsichtlich dessen eine Hinterziehung stattgefunden 
hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, absetzt 
oder zu seinem Absatz mitwirkt, wird mit Geldstrafe in Höhe des vierfachen Be- 
trags der hinterzogenen Einnahme, mindestens aber in Höbe von fünfzig Mark 
bestraft. 
Der Versuch ist strafbar; § 156 findet entsprechende Anwendung. 
Berechnung der hinterzogenen Monopoleinnahme und der Strafe 
§ 162 
Die hinterzogene Monopoleinnahme und die Strafe werden, wenn eine 
Brennvorrrichtung unbefugt in Betrieb genommen worden ist, nach der Weingeist- 
menge berechnet, die bei unausgesetztem Betriebe während der dem Zeitpunkt der 
Entdeckung vorhergegangenen drei Monate damit gewonnen werden konnte, sofern 
nicht festgestellt wird, daß die Brennvorrichtung in einem größeren oder in einem 
geringeren Umfang benutzt worden ist. 
§ 163 
Sind weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein unbefugt abgeleitet oder ent- 
nommen, oder ist der Gang der Meßuhr absichtlich gestört worden, so werden
        <pb n="963" />
        — 927 — 
die Monopoleinnahmen und die Strafe in der Art berechnet, daß für die dem 
Zeitpunkt der Entdeckung vorhergehenden drei Monate der ununterbrochene Be- 
stand der Ableitung, Entnahme oder Störung angenommen wird, sofern nicht 
eine andere Dauer oder eine größere Hinterziehung festgestellt wird. 
  
§ 164 
Kann der Betrag der hinterzogenen Monopoleinnahme oder des erschlichenen 
Vorteils, nach dem die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so ist auf 
eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis zu einer Million Mark zu erkennen. 
§ 165 
Beihilfe und Begünstigung bei Übertretungen 
Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
§ 166 
Strafverschärfung beim Rückfall 
Wer im Inland wegen Hinterziehung der Monopoleinnahme oder wegen 
Monopolhehlerei bestraft worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem 
die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Hand- 
lungen begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der in 
den §§ 155, 161, 162 bis 165 angedrohten Strafen, mindestens aber in Höhe 
von einhundert Mark, bestraft. 
Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu drei Jahren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe in 
Höhe des doppelten Betrags der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe er- 
kannt werden. 
Die Bestrafung wegen Rückfalls tritt in gleicher Weise auch dann ein, 
wenn der Täter im Inland nach den bisherigen Gesetzen wegen Branntweinsteuer- 
hinterziehung bestraft worden ist. 
Strafen für Brennereibesitzer und Brennereileiter 
§ 167 
Der Besitzer einer Brennerei, in der weingeisthaltige Dämpfe oder Brannt- 
wein unbefugt abgeleitet oder entnommen worden sind, oder in der der Gang 
der Meßuhr absichtlich gestört ist, wird als solcher mit Geldstrafe von fünfzig 
bis zu eintausend Mark bestraft. 
§ 168 
Sind in einer Brennerei aus besonderen Aulagen bestehende heimliche 
Vorrichtungen getroffen, um weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein abzuleiten 
oder zu entnehmen oder den Gang der Meßuhr zu stören, so verfällt der Brennerei- 
besitzer als solcher in eine Geldstrafe von fünfhundert bis zu zehntausend Mark. 
Reichs-Gesetzbl. 1918 168
        <pb n="964" />
        — 928 — 
§ 169 
Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen 
Teile der Brennereigeräte, aus denen weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein 
abgeleitet oder entnommen werden können (§ 159 Nr. 2), unbefugt verletzt, so 
trifft den Brennereibesitzer als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu 
fünfhundert Mark. 
Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 
§ 170 
Brennereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Über- 
tragung der ihnen gemäß §§ 167 bis 169 obliegenden strafrechtlichen Ver- 
antwortlichkeit auf den Betriebsleiter (§ 68) bei der Steuerbehörde bean- 
tragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit, 
unbeschadet der im § 181 vorgesehenen Vertretungsverbindlichkeit des Brennerei- 
besitzers, auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
§ 171 
Die Strafe tritt in den Fällen der §§ 167 bis 169 nur daun cin, wenn 
festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Wissen des Brennereibesitzers, in den 
höllen des § 170 nur dann, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit 
Wissen des Brennereileiters verübt worden ist. 
§ 172 
Untersogung des Gewerbebetriebs 
Werden Brennereibesitzer wegen einer Hinterziehung verurteilt, die turch 
unangemeldete Vranntweinbercitung, durch unbefugte Ableitung oder Entnahm 
von weingeisthaltigen Dämpfen oder Branntwein (&amp; 157 Nr. 1, 3) oder donch 
absichtliche Störung des Ganges der Meßuhr (§ 159 Nr. 3) begangen ist, so 
kann ihnen nach Rechtskraft der Entscheidung von der obersten Landesfinanzbehörde 
untersagt werden, das Brennereigewerbe selbst wieder auszuüben oder durch andere 
zu ihrem Vorteil ausüben zu lassen. 
§ 173 
Strafe der unterlassenen Anmeldung der Brenn- oder Wiengeräte 
Wer Brenn- oder Wiengeräte anfertigt, erwirbt oder an andere Personen 
überläßt, ohne der Steuerbehörde die vorgeschriebene Anzeige gemacht zu haben, 
wird mit einer Geldstrafe von zehn bis zu dreitausend Mark bestraft. 
§ 174 
Einziehung 
Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein, der im freien Verkehr in anderen als 
den im § 120 vorgesehenen Behältnissen ohne die vorgeschriebene Bezeichnung oder 
ohne die vorgeschriebenen Freigeldzeichen angetroffen wird, unterliegt der Ein-
        <pb n="965" />
        — 929 — ziehung, gleichviel, wem er gehört und ob gegen eine bestimmte Person ein Straf- 
verfahren eingeleitet wird. 
Fälschung von Freigeldzeichen 
§ 175 
Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer unechte Freigeld- 
zeichen in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Freigeld- 
zeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden, oder 
wissentlich von falschen oder verfälschten Freigeldzeichen Gebrauch macht. 
Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§ 176 
Wer wissentlich schon einmal verwendete Freigeldzeichen verwendet, wird 
mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 
§ 177 
Neben der in den §§ 175 und 176 vorgesehenen Strafe kommt die durch 
die Hinterziehung der Monopoleinnahme begründete Strafe zur Anwendung. 
§ 178 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde 
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Anfertigung 
von Freigeldzeichen dienen können, anfertigt oder an einen anderen 
als die Behörde verabfolgt; 
2. Stempel, Stiche, Platten oder Formen der in Nr. 1 bezeichneten Art 
abdruckt, abzudrucken versucht oder solche Abdrucke an einen anderen 
als die Behörde verabfolgt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten 
oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, ohne Unterschied, ob 
sie dem Verurteilten gehören oder nicht. 
§ 179 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissentlich 
schon einmal verwendete Freigeldzeichen veräußert oder feilhält. 
§ 180 
Ordnungswidrigkeiten 
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und öffentlich 
oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Verwaltungsvorschriften durch 
andere als die in den §§ 155 bis 179 bezeichneten Handlungen zuwiderhandelt, 
wird mit einer Ordnungsstrafe von fünf Mark bis zu eintausend Mark bestraft, 
sofern nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die 
168*
        <pb n="966" />
        — 930 — 
Ordnungsstrafe tritt auch ein, wenn in den Fällen der §§ 157 bis 159 fest- 
gestellt wird, daß der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung der Monopol- 
einnahme oder der Erschleichung eines ihm nicht gebührenden Vorteils gehandelt hat. 
Die Ordnungsstrafe kann bis auf zweitausend Mark erhöht werden, wenn 
der Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig einen mit der 
Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Beamten in der rechtmäßigen Aus- 
übung seines Dienstes behindert. 
Haftung für andere Personen 
§ 181 
Inhaber der unter dieses Gesetz fallenden Betriebe haften für die von ihren. 
Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne 
stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Hausmitgliedern verwirkten 
Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Monopol- 
einnahme. Die Haftung für die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, 
wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des Inhabers begangen 
worden ist. Die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es 
der Inhaber bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung des Angestellten oder bei 
der Beaufsichtigung der Familien- oder Hausmitglieder an der erforderlichen 
Sorgfalt hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat. 
§ 182 
Als Verletzung der erforderlichen Sorgfalt (§ 181 Schlußsatz) gilt insbesondere 
die Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Branntweinsteuerhinterziehung im 
Sinne des bisher geltenden Branntweinsteuergesctzes oder wegen Hinterziehung 
der Monopoleinnahme bereits bestraften Verwalters, Geschäflsführers oder Gewerbe- 
gehilfen, falls nicht die oberste Landesfinanzbehörde die Anstellung oder Beibehaltung 
genehmigt hat. § 183 
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die 
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch 
zu nehmen und die an die Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem 
Schuldigen vollstrecken lassen. 
§ 184 
Zwangsmaßregeln 
Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch 
Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu eintausend Mark im einzelnen 
Falle erzwingen; sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen 
oder Verrichtung nicht ausgeführt wird, auf Kosten des Pflichtigen das Erforderliche 
veranlassen. Die hierdurch erwachsenen Auslagen und. die Geldstrafen werden 
nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit 
dem Vorzugsrechte der letzteren eingezogen.
        <pb n="967" />
        — 931 — 
§ 185 
Ersatzfreiheitsstrafe 
Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe 
darf drei Jahre, in den Fällen der §§ 184, 202 drei Monate nicht übersteigen. 
§ 186 
Strafverjährung 
Die Strafverfolgung von Hinterziehungen und von Monopolhehlerei verjährt 
in drei Jahren, die von Ordnungswidrigkeiten in einem Jahre. 
Die Strafverfolgung auf Grund der Vorschriften der §§ 167 bis 171 
verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Täter. 
Strafverfahren 
 § 187 
In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und 
des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung 
kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen 
Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze bestimmt. 
 § 188 
Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem 
Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Rechtszug 
erlassen ist. 
Nachzahlung der Monopoleinnahme 
§ 189 
Die Berechnung und die Verpflichtung zur Zahlung der Monopoleinnahme 
wird durch das Strafverfahren nicht berührt. 
§ 190 
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die 
Monopoleinnahme zu verrechnen. 
§ 191 
Hinterziehung der Übergangsabgabe 
Auf die Bestrafung von Hinterziehungen der Übergangsabgabe (§ 141) 
sowie von sonstigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über den Verkehr 
mit übergangsabgabepflichtigem Branntwein sind die Vorschriften über die Be- 
strafung der Zollhinterziehungen und der Zollordnungswidrigkeiten anzuwenden. 
§ 192 
 Hinterziehung der Essigsäureverbrauchsabgabe 
Wer vorsätzlich die Essigsäureverbrauchsabgabe (§ 144) vorenthält oder 
einen ihm nach den §§ 144 bis 149 nicht zustehenden Vorteil erschleicht, wird
        <pb n="968" />
        — 932 — 
wegen Hinterziehung mit einer Gelbstrafe bestraft, die das Vierfache der hinter. 
zogenen Abgabe oder des erschlichenen Vorteils, mindestens aber fünfzig Mark 
beträgt. 
Die §§ 156, 161, 164 bis 166, 180, 181, 183 bis 191 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 193 
Zusammentreffen mehrerer Verletzungen des Gesetzes 
Trifft eine nach den §§ 155 bis 192 strafbare Zuwiderhandlung mit einer 
nach den §§ 194 bis 196 oder nach einem anderen Gesetze strafbaren Handlungen 
zusammen, so sind die in beiden Fällen angedrohten Strafen nebeneinander zu 
verhängen. 
Sind auf dieselbe Handlung mehrere Vorschriften der §§ 155 bis 192 an- 
wendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, die die schwerste 
Strafe und bei ungleicher Strafart die schwerste Strafart androht. Doch darf 
auf kein niedrigeres Strafmaß und keine leichtere Strafart erkannt werden, als 
nach den anderen Vorschriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit durch 
eine der anwendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter 
Personen angeordnet ist, hierauf erkannt werden. 
Hat jemand mehrere selbständige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 155 
bis 192 begangen, so sind alle für diese Handlungen angedrobten Strafen neben- 
einander zu verhängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, so ist auf 
eine Gesamtstrafe zu erkennen, die in einer Erhöhung der verwirkten schwersten 
Strafe besteht, drei Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit 
neben einer der verwirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter 
Personen vorgeschrieben ist, muß auch hierauf erkannt werden. 
Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle uneinbring- 
licher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigen. 
  
Verletzung der Verkehrsbeschränkungen 
§ 194 
Wer den Vorschriften der §§ 150 bis 152, 154 oder den vom Bundesrate 
dazu erlassenen Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig  zuwiderhandelt, wird in den 
Fällen der §§ 150 und 154 mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft, 
in den Fällen der §§ 151 und 152 mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft. 
§ 195 
Wer der Vorschrift des § 153 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Ge- 
fängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder 
mit einer dieser Strafen bestraft. Ist die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit 
begangen, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder auf Gefängnis bis 
zu zwei Monaten zu erkennen.
        <pb n="969" />
        — 933 — 
§ 196 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
die den Vorschriften in den §§ 150 bis 154 zuwider hergestellt, in den Verkehr 
gebracht oder eingeführt worden sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten 
gehören oder nicht; auch kann die Vernichtung ausgesprochen werden. Ist die 
Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann 
auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
Die Vorschriften der §§ 15, 16 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit 
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 
(Reichs-Gesetzbl. S. 145) finden auch bei Strafverfolgungen auf Grund der Vor- 
schriften in den §§ 194 und 195 Anwendung. 
§ 197 
Die Vorschriften anderer Gesetze, nach denen in den Fällen der §§ 150 
bis 154 eine schwerere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt. Die Einziehung 
oder Vernichtung sowie die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung sind 
auch dann zulässig, wenn die Strafe gemäß § 73 des Strafgesetzbuchs auf Grund 
eines anderen Gesetzes zu bestimmen ist. 
§ 198  
Für das Strafverfahren in den Fällen der §§ 194 bis 196 sind die 
ordentlichen Gerichte zuständig; die Vorschriften, nach denen sich das Verfahren 
wegen Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze bestimmt, bleiben außer Anwendung. 
IX. Abschnitt 
Beschäftigung und Entschädigung der bestehenden Betriebe 
und der Angestellten 
Branntwein-Reinigungsanstalten 
§ 199 
Inhaber von besonderen Anstalten zur Reinigung von Branntwein (Brannt- 
wein-Reinigungsanstalten), in denen nach dem 30. September 1909 in wenigstens 
drei Betriebsjahren unter steuerlicher Aufsicht stehender Branntwein gereinigt 
worden ist, werden von der Monopolverwaltung nach deren Wahl gegen Entgelt 
beschäftigt oder entschädigt. 
§ 200 
Die Beschäftigung oder Entschädigung richtet sich nach den bisber auf Grund 
von Vereinbarungen für die Beteiligung der Reinigungsanstalten an der Reinigung 
von Branntwein in Rechnung gestellten Beschäftigungszahlen und innerhalb 
dieser nach den besonderen Beschäftigungszahlen für die Herstellung von über
        <pb n="970" />
        — 934 — 
Holzkohle filtriertem Primasprit, Feinsprit und Weinsprit. Soweit solche Ver- 
einbarungen nicht bestanden, werden die allgemeinen und besonderen Beschäftigungs- 
zahlen nach dem durchschnittlichen Umfang der Reinigungstätigkeit in den Betriebs- 
jahren 1910/11 bis 1914/15 umnter Weglassung der beiden Jahre mit der 
höchsten und der niedrigsten Menge berechnet. 
Läßt sich nach den Vorschriften des Abs. 1 eine Feststellung nicht treffen 
oder ergeben sich Zweifel, so setzt der Bundesrat die Beschäftigungszahl fest oder 
bestimmt die Grundlage für die Beschäftigung oder Entschädigung. Die gleiche 
Befugnis hat der Bundesrat für solche Fälle, in denen die Festsetzung nach Abs. 1 
zu besonderen Härten führen würde. 
§ 201 
Die Reinigungsanstalten sind verpflichtet, bis zum Schlusse des zehnten 
Betriebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Verlangen der Monopol- 
verwaltung und nach deren Anweisung die bisher mit dem Betrieb einer Rei- 
nigungsanstalt geschäftsüblicherweise verbundenen Leistungen zu übernehmen. Sie 
haben insbesondere den Übernahmepreis des aus den Brennereien überwiesenen 
Branntweins für Rechnung der Monopolverwaltung zu zahlen, den bei ihnen 
lagernden Branntwein gegen Feuersgefahr zu versichern und für den bei der 
Reinigung und Lagerung entstehenden Schwund aufzukommen. Die Reinigungs- 
anstalten sind befugt, ihr Branntweinlager bis zur Höhe des von ihnen gezahlten 
Übernahmepreises zu lombardieren. 
§ 202 
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Monopolverwaltung 
die Ausführung der Reinigung, Lagerung und Versendung von Branntwein für 
ihre Rechnung durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu zwanzig- 
tausend Mark im einzelnen Falle erzwingen, auch, wenn die Ausführung abgelehnt 
wird, diese auf Kosten des Pflichtigen bewirken lassen. Das Verfahren regelt 
sich nach § 184. 
§ 203  
Reinigungsanstalten, die weiterbeschäftigt werden, erhalten für ihre Tätig- 
keit bis zum Schlusse des zehnten Betriebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes 
1. für jedes Hektoliter ihrer Beschäftigungszahl eine Grundgebühr (§ 205), 
2. ein nach dem Umfang ihrer Tätigkeit sich richtendes Geschäftsentgelt 
(§ 206). 
§ 204 
Die Beschäftigung der Reinigungsanstalten hat sich nach dem Verhältnis 
der Beschäftigungszahlen zu der Menge des in einem Betriebsjahr zu 
reinigenden Branntweins zu richten (Jahreszahl). Die Beschäftigung der 
Reinigungsanstalten mit der Herstellung von über Holzkohle filtriertem Prima-
        <pb n="971" />
        — 935 — 
sprit, Feinsprit und Weinsprit hat sich nach der Nachfrage nach den Erzeugnissen 
bestimmter Reinigungsanstalten, möglichst jedoch nach dem Verhältnis der für diese 
Sorten festgesetzten besonderen Beschäftigungszahlen (§ 200) zu richten. Ungleich- 
heiten sind durch erhöhte Beschäftigung im folgenden Betriebsjahr oder durch 
eine Entschädigung für entgangenen Gewinn abzugelten. 
  
§ 205 
Die Grundgebühr beträgt für jedes Hektoliter der Beschäftigungszahl 
2,50 Mark und für jedes Hektoliter des Raumgehalts der in den Lagern auf- 
gestellten, nicht zum Versand geeigneten Aufbewahrungsgefäße 0,50 Mark ohne 
Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit oder die Lager in Anspruch genommen werden. 
Die Reinigungsanstalt hat als Gegenleistung ihre gesamten Betriebseinrichtungen, 
insbesondere Gebäude, Branntweinlager, Branntweinreinigungsgeräte, Maschinen, 
Versandeinrichtungen dauernd in gebrauchsfertigem Zustand zu erhalten. 
Die nach § 200 zur Herstellung von über Holzkohle filtriertem Primasprit, 
Feinsprit und Weinsprit befugten Reinigungsanstalten können von der Bereit- 
stellung der zur Herstellung dienenden besonderen Einrichtungen durch die Monopol- 
verwaltung befreit werden. Soweit sie diese Einrichtungen in gebrauchsfertigem 
Zustand erhalten, wird ihnen ein von dem im § 212 bestellten Ausschuß fest- 
zusetzender angemessener Zuschlag zur Grundgebühr nach Maßgabe der besonderen 
Beschäftigungszahlen für über Holzkohle filtrierten Primasprit, Feinsprit und 
Weinsprit gczahlt. 
§ 206 
Das Geschäftsentgelt besteht aus dem Lohne für die eigentliche Reinigungs- 
tätigkeit (Reinigungslohn) und dem Entgelte für die übrigen nach § 201 zu über- 
nehmenden Leistungen. 
Der Reinigungslohn ist auf das Hektoliter zu bemessen und in der Weise 
festzusetzen, daß die höheren Arbeitskosten, insbesondere für kleinere Betriebe, 
kurch Zuschläge ausgeglichen werden. 
Für die Herstellung von über Holzkohle filtriertem Primasprit, Feinsprit 
und Weinsprit werden unter Berücksichtigung der höheren Verwertung dieser Er- 
zeugnisse Zuschläge gezahlt. 
§ 207 
Die Reinigungsanstalten sind auf ein innerhalb des ersten Jahres nach 
Inkrafttreten dieses Gesetzes gestelltes Verlangen verpflichtet, ihre Kesselwagen 
der Monopolverwaltung gegen einen angemessenen Ubernahmepreis zu überlassen. 
§ 208 
Reinigungsanstalten, die nicht beschäftigt werden, erhalten vom Tage der 
Betriebseinstellung ab bis zum Schlusse des zehnten Betriebsjahrs nach dem In- 
krafttreten dieses Gesetzes außer der Grundgebühr und dem für besondere Fälle 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 169
        <pb n="972" />
        — 936 — 
vorgesehenen Zuschlag (§§ 205, 206) für jedes Hektoliter der allgemeinen Be- 
schäftigungszahl (§ 200) eine Gewinnentschädigung und für jedes Hektoliter der 
besonderen Beschäftigungszahlen (§ 200) einen Zuschlag zur Gewinnentschädigung. 
Grundgebühr und Gewinnentschädigung sind am Schlusse der einzelnen Betriebs- 
jahre zu zahlen. Der Anspruch auf weitere Entschädigungen nach Ablauf des 
jehnten Betriebsjahrs (§ 210) wird hierdurch nicht berührt. 
§ 209 
Uber die Reinigung der auf freigewordene Beschäftigungszahlen entfallenden 
Branntweinmenge entscheidet die Monopolverwaltung. 
§ 210 
Die Beschäftigung der Reinigungsanstalten nach Schluß des zehnten Be- 
triebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unterliegt der freien Verein- 
barung. Kommt eine solche nicht zustande, so zahlt die Monopolverwaltung 
während fünf weiterer Betriebsjahre je an deren Schluß für jedes Hektoliter 
der Beschäftigungszahl 2,50 Mark und für jedes Hektoliter des nicht benutzten 
Raumgehalts der in den Lagern aufgestellten, nicht zum Versand geeigneten Auf- 
bewahrungsgefäße 0,50 Mark jährlich als Entschädigung; die Verpflichtung der 
Reinigungsanstalt zur Gegenleistung erlischt. 
§ 211 
Durch die in den §§ 205, 206, 208 und 210 vorgesehenen Entschädigungen 
werden die Reinigungsanstalten zugleich in Beziehung auf alle in den §§ 228 
bis 239 nicht berücksichtigten Ansprüche von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern, 
Angestellten, Mitgliedern des Aufsichtsrats oder anderen Personen, mit denen sie 
hinsichtlich des Betriebs, der Versendung oder des Absatzes von Branntwein 
Verträge abgeschlossen haben, endgültig abgefunden. 
§ 212 
Das Geschäftsentgelt und die Zuschläge, die Gewinnentschädigung und den 
Zuschlag zur Grundgebühr (§§ 203, 204, 205, 206, 208) setzt ein Ausschuß 
fest, der aus zwei vom Reichskanzler zu ernennenden höheren Verwaltungsbeamten, 
von denen einer Vorsitzer ist, zwei Mitgliedern des Monopolamts und zwei Ver- 
tretern der Reinigungsanstalten besteht; bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitzers. Der Ausschuß kann Sachverständige vernehmen. 
Gegen die Entscheidung des Ausschusses ist Beschwerde beim Reichskanzler 
zulässig, der endgültig entscheidet. Der Bundesrat trifft die näheren Bestimmungen 
über das Verfahren und über die Wahl der Vertreter der Reinigungsanstalten.
        <pb n="973" />
        — 837 — 
§ 213 
Brennereibesitzer. 
Haben Besitzer von Brennereien, deren Brennrecht 300 Hektoliter Weingeist 
nicht übersteigt, in der Jeit vom 1. Oktober 1907 bis 30. September 1917 in 
wenigstens zwei Betriebsjahren gebrannt, so werden sie auf Antrag von der Monopol- 
verwaltung entschädigt, wenn sie ihre Brennerei gänzlich abmelden (§ 33 Abs. 1 
Nr. 1). Ebenso werden entschädigt Besitzer von Brennereien ohne Brennrecht, 
die im Durchschnitt der Betriebsjahre 1904/05 bis 1913/14 nicht mehr als 
300 Hektoliter Weingeist hergestellt haben. Anträge auf Zubilligung der Ent- 
schädigung sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb fünf Jahren nach dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingegangen sind. 
Die Entschädigung wird für die ersten zehn vollen Betriebsjahre nach dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes frühestens von dem Jahre ab gewährt, in dem die 
Brennerei dauernd außer Betrieb gewesen ist. Sie beträgt für ein Liter des 
Brennrechts oder, wenn die Brennerei ein Brennrecht nicht besitzt, für ein Liter 
der in den Betriebsjahren 1904/05 bis 1913/14 durchschnittlich hergestellten 
Weingeistmenge eine Nark, mindestens aber 50 Mark, und für Brennereien mit 
einer zu entschädigenden Menge von nicht mehr als 200 Hektoliter Weingeist 
höchstens 2 000 Mark, für Brennereien, deren Entschädigungsmenge mehr beträgt, 
höchstens 2 500 Mart jährlich. 
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat. 
Destillateure 
§ 214 
Inhaber von Betrieben, in denen im Betriebsjahr 1913/14 gewerbsmäßig 
Trinkbranntwein hergestellt ist, oder deren Rechtsnachfolger werden für die Auf- 
gabe oder Einschränkung des Betriebs von der Monopolverwaltung entschädigt; 
Anträge auf Zubilligung der Entschädigung sind nur zu berücksichtigen, wenn sie 
innerhalb zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen 
Verwaltungsbehörde eingegangen sind. Diese Vorschrift gilt nicht für Inhaber 
von Gast- oder Schankwirtschaften, soweit sie zum Absatz in ihrer Gast- oder Schank- 
wirtschaft Branntwein zu Trinkbranntwein verarbeitet haben. 
Ist ein nach Abs. 1 einen Anspruch auf Entschädigung begründender Be- 
trieb durch ein erst nach dem 30. November 1917 abgeschlossenes Rechtsgeschäft 
unter Lebenden erworben, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung; der 
Bundesrat kann aus Billigkeitsgründen eine angemessene Entschädigung gewähren. 
Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden auch auf andere Betriebe 
Anwendung, insoweit sie unvcrarbeiteten Branntwein in Mengen von nicht mehr 
als 280 Liter Weingeist im Einzelfall abgesetzt haben. 
169*
        <pb n="974" />
        – 938 — 
§ 215 
Mehrere Betriebe, die für Rechnung einer und derselben Person oder Ge- 
sellschaft geführt worden sind, gelten für die Berechnung der Entschädigung als 
ein Betrieb. 
§ 216 
Als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung wird die Weingeist- 
menge ermittelt, die in dem Betriebe des Berechtigten in der Zeit vom 1. Ok- 
tober 1913 bis zum 31. Juli 1914 nachweislich gegen Entrichtung der Ver. 
brauchsabgabe in den freien Verkehr gesetzt oder versteuert bezogen oder unver- 
steuert ausgeführt worden ist. Von der ermittelten Menge wird die Menge, die 
in dem gleichen Zeitraum in dem Betriebe des Berechtigten 
1. zu Trinkbranntwein verarbeitet ist, mit ihrem vollen Betrage, vermehrt 
um ein Fünftel, 
2. als unverarbeiteter Branntwein in Mengen von nicht mehr als 280 Liter 
Weingeist im Einzelfall abgesetzt ist, mit fünfzehn Hundertteilen ihres 
Betrags, vermehrt um ein Fünftel, 
in Ansatz gebracht (Entschädigungszahl). 
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat. 
§ 217 
Die Entschädigung wird für die ersten zehn Betriebsjahre nach dem Inkraft- 
treten dieses Gesetzes gewährt und beträgt jährlich für das Hektoliter der 
Entschädigungszahl, 
wenn diese nicht höher ist als 160 . . . 40 Mark 
                                                              200 ........    38  
                                                            300  .......... 36  
                                                             400  .......... 34  
                                                                500 ......... 32 
                                                               600 ......... 30 
                                                            700 .........    28  
                                                            800 ....    26  
                                                              900 ..     24  
                                                            1000 .......... 22  
  "             "        "      höher ist als 1000 ......... 20  
In jeder höheren Staffel wird als Gesamtentschädigung mindestens so viel 
gewährt, wie sich ergeben würde, wenn die Grenzzahl der vorhergehenden Staffel 
zu berücksichtigen wäre. 
§ 213 
Zur Herstellung von freigeldpflichtigem Trinkbranntweine verwendete Weingeist- 
mengen werden auf die Entschädigungszahl angerechnet. Dies gilt auch im Falle
        <pb n="975" />
         — 939 — 
eines Wechsels im Besitze des Betriebs, wenn der Betrieb unter der gleichen 
oder einer anderen ein  achfolgeverhältnis andeutenden Firma fortgesetzt wird 
oder wenn der freigeldpflichtige Trinkbranntwein unter Formen in den Verkehr 
gebracht wird, die ihn als gleichartig mit Erzeugnissen erscheinen lassen sollen, 
wie sie von dem Entschädigungsberechtigten abgesetzt worden sind. 
§ 219 
Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung der angesammelten Bestände 
und des voraussichtlichen Verbrauchs von Trinkbrauntwein festsetzen, welchen Teil 
der der Entschädigungszahl entsprechenden Branntweinmenge jeder Hersteller von 
freigeldpflichtigem Trinkbranntweine zum regelmäßigen Verkaufpreise beziehen darf. 
Mehrere Hersteller von freigeldpflichtigem Trinkbranntweine dürfen die ihnen 
hiernach zustehenden Mengen auch gemeinsam beziehen und verarbeiten. 
(220 
Die Eutschädigungen werden am Schlusse eines jeden mit dem Brennerei- 
betriebsjahre sich deckenden Entschädigungsjahrs gezahlt. Dem Entschädigungs- 
berechtigten, sofern er auf die Herstellung freigeldpflichtigen Trinkbranntweins 
völlig verzichtet, ist auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Höhe 
seiner gesamten Entschädigungsansprüche ersichtlich ist. 
§ 221 
Durch die in den §§ 217 bis 220 vorgesehene Entschädigung werden 
sämtliche Ansprüche des Berechtigten aus der Aufgabe oder Einschränkung seines 
Betriebs abgegolten. 
§ 222 
Besitzer von Abfüllstellen 
Inhaber von Vetrieben — mit Ausnahme von Reinigungsanstalten —, 
in denen im Bctriebsjahr 1913/14 vollständig vergällter Branntwein gewerbs- 
mäßig und im großen in die für den Kleinhandel bestimmten Behältnisse abge- 
füllt und in diesen Behältnissen an Kleinhändler abgesetzt ist, werden von der 
Monopolverwaltung weiterbeschäftigt oder entschädigt. 
Als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung wird die Weingeist- 
menge vollständig vergällten Branntweins ermittelt, die in dem Bertriebe des 
Berechtigten im Betriebsjahr 1913/14 nachweislich in der im Abs. 1 angegebenen 
Weise abgefüllt und abgesetzt ist. 
Die Entschädigung wird für die ersten drei Betriebsjahre nach dem In- 
krafttreten dieses Gesetzes gewährt und beträgt 
für die ersten im Betriebsjahr 1913/14 abge- 
setzten 10000 Hektoliter Branntwein . .. . . .. 0,60 Mark,
        <pb n="976" />
        — 940 — 
für die zweiten im Betriebsjahr 1913/14 abge- 
setzten 10 000 Hektoliter Branntwein.. 0,50 Mark 
für den Rest der im Betriebsjahr 1913/14 ab- 
gesetzten Branntweinmengen 0,40 Mark 
für das Hektoliter Weingeist. 
Die Entschädigungszeit mindert sich um den Zeitraum, der auf die Be- 
schäftigung durch die Monopolverwaltung entfällt. 
Die Vorschriften der § 220 und 221 finden entsprechende Anwendung. 
§ 223 
Besitzer von Branntweinlagern 
Auf Branntweinlager, die vor dem 1. Oktober 1917 betriebsfähig bestanden 
haben und nicht zu einer Reinigungsanstalt gehören, werden die für die Lager 
der Reinigungsanstalten geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet. 
§ 224 
Vermittler 
Gewerbetreibende, die nach dem 30. September 1912 wenigstens drei Jahre 
lang den Branntweinverkehr zwischen der Brennerei und dem Abnehmer des 
Branntweins vermittelt haben, werden nach Wahl der Monopolverwaltung auf 
die Dauer von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterbeschäftigt 
oder in angemessenen Grenzen entschädigt. 
§ 225 
Händler 
Wer in den Betriebsjahren 1911/12 bis 1913/14 mit Branntwein gewerbs- 
mäßig im großen gehandelt hat, wird auf Antrag in angemessenen Grenzen ent- 
schädigt. Auf Branntwein-Reinigungsanstalten ist diese Vorschrift nicht anwendbar. 
Der Antrag ist vor Ablauf des zweiten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen. 
§ 226 
Agenten 
Gewerbetreibende, die nach dem 30. September 1912 im Namen der 
Spiritus-Zentrale oder einer Reinigungsanstalt Geschäfte über die Lieferung von 
Branntwein einschließlich des vergällten Branntweins abgeschlossen haben, werden 
auf Antrag weiterbeschäftigt oder entschädigt. Die Entschädigung wird in Höhe 
der Hälfte der nachweislich im Betriebsjahr 1913/14 gezahlten Vermittler- 
gebühren auf die Dauer von fünf Jahren gewährt. Die Entschädigungszeit 
mindert sich um den Zeitraum, der auf die Beschäftigung durch die Monopol- 
verwaltung entfällt.
        <pb n="977" />
        — 941 — 
§ 227 
Der Bundesrat wird ermächtigt, Grundsätze aufzustellen, nach denen in 
den Fällen der §§ 224 und 225 die Entschädigungen zu bemessen sind. 
Angestellte 
§ 228 
Die über 21 Jahre alten Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 
im Betrieb einer Reinigungsanstalt angestellt waren und nachweislich infolge 
dieses Gesetzes nicht oder zu ungünstigeren Bedingungen weiterbeschäftigt werden, 
erhalten von der Monopolverwaltung ihre bisherigen Bezüge bis zum Ablauf 
der sechs Monate, die dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgen. 
Statt der im Abs. 1 bezeichneten Entschädigung erhalten die Angestellten, 
die ununterbrochen seit dem 1. August 1914 in einer Reinigungsanstalt angestellt 
waren, als Entschädigung für jedes auch nur begonnene Jahr die Hälfte der 
Bezüge des letzten Anstellungsjahrs. Angestellte, die zur Zeit des Inkrafttretens 
dieses Gesetzes das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben, erhalten für jedes 
auch nur begonnene weitere Anstellungsjahr drei Viertel, Angestellte, die zur 
angegebenen Zeit das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, erhalten die 
vollen Bezüge des letzten Anstellungsjahrs. 
Als Unterbrechung gilt nicht die Tätigkeit in der Spiritus-Zentrale, in 
einer der für Rechnung dieser Gesellschaft betriebenen Unternehmungen oder in 
Spiritus-Verwertungs-Genossenschaften, ebenso nicht der Dienst im Heere, in der 
Marine oder im vaterländischen Hilfsdienst. 
§ 229 
Als Bezüge gelten neben dem Gehalt oder Lohne die geschäftsüblichen 
Geldgeschenke, Provisionen, freie Wohnung, Beleuchtung und sonstigen Vorteile, 
die sich als Gegenleistung für die im bisherigen Geschäftsbetriebe geleistete Arbeit 
kennzeichnen. 
Wurden die Bezüge nach dem 1. Juli 1918 erhöht, so wird die 
Erhöhung nicht berücksichtigt, es sei denn, daß sie der bisherigen Übung des 
Betriebs oder den Zeitverhältnissen entsprach. 
Für Kriegsteilnehmer können diese Bezüge aus Rücksichten der Billigkeit 
erhöht werden. 
§ 230 
Die Entschädigung darf insgesamt nicht mehr als das Siebeneinhalbfache 
der Bezüge des letzten Anstellungsjahrs und nicht mehr als hunderttausend Mark 
betragen. 
§ 231 
Angestellte, die zu den bisherigen Bedingungen zunächst weiterbeschäftigt 
werden, denen aber später gekündigt wird, haben, wenn die Kündigung nicht
        <pb n="978" />
        — 942 — 
aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grunde erfolgt (§ 72 des 
Handelsgesetzbuchs) 
1. bei Kündigung innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes Anspruch auf volle Entschädigung, 
2. bei späterer Kündigung Anspruch auf die um ein Neuntel für jedes 
volle Jahr, um das der Angestellte länger als drei Jahre weiterbe- 
schäftigt worden ist, geminderte Entschädigung. 
Wird dem Angestellten gekündigt, weil er durch Krankheit oder unver- 
schuldetes Unglück an der Verrichtung seiner Dienste verhindert wird, so wird 
die Entschädigung nicht gemindert. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte aus 
einem wichtigen Grunde § 71 des Handelsgesetzbuchs) kündigt. 
§ 232 
Angestellte, die innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes ohne wichtigen Grund es ablehnen, eine ihnen von der Monopol- 
verwaltung unter Belassung der bisherigen Bezüge angebotene, ihrer beruflichen 
Vorbildung entsprechende Beschäftigung auszuführen, werden nicht entschädigt. 
Das gleiche gilt, wenn ein Angestellter, der zunächst weiter beschäftigt worden 
ist, während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten diescs Gesetzes kündigt. 
Im Falle einer späteren Kündigung erhält der Angestellte als Entschädigung 
die Hälfte der Bezüge, die ihm nach § 231 Abs. 1 Liffer 2 zustehen würden 
§ 233 
Die Entschädigungen sind alsbald nach Beendigung des Anstellungs- 
verhältnisses auszuzahlen. 
Stirbt der Angestellte, bevor der noch den Vorschrtfien der §§ 228 bis 232 
entstandene Entschädigungsanspruch befriedigt oder erioschen ist, und hinterläßt er 
eine Ehefrau oder Erben erster Ordnung, so wird die Entschädigung in den 
Betrage, zu dem sie am Schlusse des letzten Vierteljahrs zu beanspruchen war, 
jedoch gemindert um ein Drittel, an die Erben gezahlt. 
§ 234 
Zu den Angestellten im Sinne dieser Vorschriften sind auch die Vorstands- 
mitglieder von Gesellschaften zu rechnen. Reisende gelten als Angestellte nur 
insoweit, als sie bereits am 1. Oktober 1917 als Handlungsgehilfen im Sinne 
des sechsten Abschnitts des ersten Buches des Handelsgesetzbuchs mit festem Gehalt 
angestellt waren. 
§ 235 
Die Vorschriften der §§ 228 bis 234 finden sinngemäße Anwendung auf 
Angestellte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 
1. im Geschäftsbetriebe der Spiritus-Zentrale, Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung in Berlin, oder in einer der für Rechnung dieser Gesellschaft 
betriebenen Unternehmungen tätig sind oder
        <pb n="979" />
        — 943 — 
2. in Spiritus-Verwertungs-Genossenschaften oder 
3. in Betrieben tätig sind, deren Inhaber nach § 214 entschädigungs- 
berechtigt sind, oder entschädigungsberechtigt sein würden, wenn die 
Vorschrift in § 214 Abs. 2 auf sie keine Anwendung fände, 
sofern die Angestellten infolge dieses Gesetzes nicht oder zu ungünstigeren Be- 
dingungen weiterbeschäftigt werden. 
Arbeiter 
§ 236 
Die mehr als ein Jahr in einem nach den Vorschriften dieses Abschnitts 
entschädigungsberechtigten Betriebe beschäftigt gewesenen Arbeiter, die nachweislich 
infolge dieses Gesetzes innerhalb des ersten Jahres nach dessen Inkrafttreten 
arbeitslos werden, ohne anderweit entsprechende Beschäftigung zu finden, oder 
wegen notwendig gewordenen Berufswechsels oder wegen Einschränkung des 
Betriebs geschädigt werden, erhalten aus Mitteln der Monopolverwaltung Unter- 
stützungen bis zu einem Zeitraum von einem halben Jahre. 
Statt der in Abs. 1 gewährten Entschädigung erhalten Arbeiter, die 
mindestens zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochen in 
einem nach den Vorschriften dieses Abschnitts entschädigungsberechtigten Betriebe 
beschäftigt waren, die Entschädigung für einen Zeitraum bis zu einem Jahre. 
Für jedes weitere begonnene Jahr der Beschäftigung bis zu neun Jahren 
verlängert sich der Zeitraum, bis zu dem die Unterstützung gewährt wird, um 
ein halbes Jahr. 
§ 237 
Die §§ 229 und 233 finden entsprechende Anwendung. 
Bei Abmessung der Unterstützung ist Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit der 
Arbeiter zu nehmen und nach billigem Ermessen zu berücksichtigen, wie weit der 
Arbeiter behindert ist, eine Beschäftigung in einem anderen Betrieb aufzunehmen. 
Bestehen solche Behinderungen in der Aufnahme der Arbeit, so kann die Unter- 
stützung für einen längeren Zeitraum oder für den entgangenen Verdienst in der 
neuen Stellung gewährt werden. 
§ 238 
Für Arbeiter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens 10 Jahre 
ununterbrochen in einem nach den Vorschriften dieses Abschnitts entschädigungs- 
berechtigten Betrieb beschäftigt waren, finden die Vorschriften der §§ 228 bis 234 
entsprechende Anwendung. 
§ 239 
Die näheren Bestimmungen über Umfang und Bedingungen der Zuwen- 
dungen erläßt der Bundesrat, jedoch mit der Maßgabe, daß die Unterstützung 
im Falle eingetretener Arbeitslosigkeit nicht weniger betragen darf als drei 
Viertel des entgangenen Arbeitsverdienstes. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 170
        <pb n="980" />
        — 944 — 
Entschädigungsverfahren 
§ 210 
Die nach den Vorschristen der §§ 214 bis 239 zu zahlenden Entschädigungen 
werden durch Entschädigungsausschüsse festgesetzt. 
Die Entschädigungsansschüsse  entscheiden auf Grund freier Beweiswürdigung. 
Sie sind befugt, Zeugen und Sachverständige cidlich zu vernehmen und Versiche- 
rungen an Eides Statt entgegenzunehmen. 
Die näheren Bestimmungen für die Ausführung trifft der Bundesrat. 
§ 241 
Gegen die Entscheidung der Ausschüsse kann binnen einer Frist von 
vier Wochen nach der Zustellung des Bescheids der ordentliche Rechtsweg beschritten 
werden. 
§ 242 
Entschädigungen aus Billigkeitsrücksichten 
Der Bundesrat ist befugt, aus Rücksichten der Billigkeit auch anderen 
als den nach den Vorschriften der §§ 199 bis 239 in Betracht kommenden 
Personen, die durch die Einführung dieses Gesetzes in ihrem Erwerbe geschädigt 
werden, aus Mitteln der Monopolverwaltung Entschädigungen zu gewähren. Der 
Bundesrat kann die Befugnis auf eine andere Stelle übertragen. 
Der Antrag auf Entschädigung ist binnen sechs Monaten nach dem Inkraft- 
treien dieses Gesetzes an die Monopolverwaltung zu richten. 
X. Abschnitt 
Übergangsvorschriften 
§ 243 
Abfindungsbrennereien 
Der Bundesrat kann für eine Zeitdauer bis zu fünf Jahren nach dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes auch andere als im § 10 genannte bisher abgefundene 
Brennereien weiter zur Abfindung zulassen. 
§ 244 
Übertragung von Brennrechten 
Brennereien, die in der Seit vom 1. Oktober 1909 bis einschließlich 30. Sep- 
tember 1917 wenigstens in einem Betriebsjahr den Durchschnittsbrand benutzt 
haben, dürfen ihre Brennrechte auf andere Brennereien der gleichen Klasse 
(§§ 2, 4, 6) übertragen. Für landwirtschaftliche Brennereien mit einem Brenn- 
recht von mehr als 300 Hektoliter gilt dies nur, wenn die Brennereien dem-
        <pb n="981" />
        — 945 — selben Besitzer gehören und nicht weiter als 25 Kilometer voneinander entfernt 
liegen; diese Beschränkung gilt nicht für landwirtschaftliche Brennereien, die in 
der Zeit vom 1. Oktober 1909 bis 30. September 1912 Hefe im Würzeverfahren, 
wenn auch nur zeitweise, gewonnen haben und nicht bis zum 30. September 1914 
ausschließlich zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung oder zur Getreide- 
verarbeitung mit Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren übergegangen sind. 
In bezug auf die Übertragung des Brennrechts bilden das Königreich 
Bayern, das Königreich Württemberg, das Großherzogtum Baden und die übrigen 
Teile der Branntweinsteuergemeinschaft je ein besonderes Gebiet mit der Folge, 
daß die Übertragung von Brennrechten aus dem einen Gebiet in das andere 
unzulässig ist.   
 Anträgen auf Übertragung des Brennrechts ist nur zu entsprechen, wenn 
sie vor Schluß des zehnten Betriebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingegangen sind, und wenn die das 
Brennrecht abgebende Brennerei zugleich das Brennereiunternehmen unter Verzicht 
auf einen etwaigen Rest an Brennrecht (§ 33 Abs. 1 Nr. 1) abmeldet und die 
das Brennrecht erwerbende Brennerei selbst ein Brennrecht besitzt. 
Der Bundesrat trifft die näheren Bestimmungen; er kann für Notjahre 
eine Übertragung der Brennrechte allgemein zulassen. 
 § 245 
Bestehende Holzbrennereien 
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Anteile der Bundesstaaten und 
Personen, die sich an den zur Herstellung von Branntwein aus Holz gegründeten 
Unternehmungen beteiligt haben, auf das Reich zu übernehmen; die fälligen Be- 
träge sind aus dem nach § 106 anzusammelnden Ausgleichsstock zu bezahlen. 
Ubernahme der Branntweinbestände 
§ 246 
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes geht das Eigentum an 
dem unter steueramtlicher Überwachung stehenden Branntwein auf das Reich über. 
Von dem Eigentumsübergang ist ausgeschlossen Kornbrauntwein (§ 151) und 
Branntwein, der lediglich aus den im &amp; 4 bezeichneten Stoffen hergeftellt ist. 
Der Branntwein, dessen Eigentum auf das Reich übergegangen ist, ist bis zu 
anderweiter Verfügung durch die Monopolverwaltung von dem bisherigen Eigen- 
tümer aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu 
versichern. 
Auf Antrag kann die Monopolverwaltung auf das Eigentum an dem 
Branntwein verzichten sowie Kornbranntwein für Rechnung des Reichs erwerben. 
Anträge dieser Art sind nur zu berücksichtigen, wenn sie vor Ablauf des ersten 
Monats, in dem das Gesetz in Kraft tritt, bei dem Monopolamt eingehen. 
170*
        <pb n="982" />
        — 946 — 
§ 247 
Für den Brauntwein, dessen Eigentum nach § 246 Abs. 1 auf das Reich 
übergeht, ist ein angemessener Übernahmepreis zu zahlen, den das Monopolamt 
in gemeinschaftlicher Beschlußfassung mit dem Beirat festsetzt. Der Preis enthält. 
zugleich eine Vergütung für die Lagerung und Versicherung bis zu anderweiter 
Verfügung durch die Monopolverwaltung. Die Zahlung des Preises hat alsbald 
nach Verwertung des Branntweins durch die Monopolverwaltung, spätestens 
innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, zu geschehen; neben 
dem Preise sind für die Zeit vom Tage des Eigentumsüberganges bis zum Tage 
der Zahlung 5 vom Hundert Zinsen zu entrichten. 
§ 248 
Für den Branntwein, dessen Eigentum nach § 246 auf das Reich nicht 
übergeht, hat der Verfügungsberechtigte einen Vetrag zu zahlen, der dem Unter- 
schiede zwischen dem nach § 217 festzusetzenden Übernahmepreis und dem regel- 
mäßigen Verkaufpreis (§ 107 Abs. 1 Nr. 1) entspricht. Die Zahlung hat zu 
erfolgen, sobald der Branntwein in den freien Verkehr abgefertigt wird, spä- 
lestens am letzten Tage des Vierteljahrs, in dem das Gesetz in Kraft tritt. Die 
nach dem bisherigen Gesetz auf dem Branntwein ruhenden Abgaben fallen fort. 
Die Vorschriften des § 15 sind sinngemäß anzuwenden. 
§ 249 
Freigeld 
Dem Freigeld unterliegen auch die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im 
freien Verkehre befindlichen, bei anderen als Verbrauchern vorhandenen Bestände 
an Trinkbranntwein, soweit sie nicht bis zum Ablauf des mit dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes beginnenden Kalendervierteljahrs an Verbraucher abgegeben werden. 
Wer die Befreiung von dem Freigeld in Anspruch nimmt, hat dies der Steuer- 
behörde anzuzeigen und über die Bestände, den etwaigen Zugang und den Abgang 
nach näherer Bestimmung des Bundesrats Anschreibungen zu führen, die mit 
den Beständen den Aufsichtsbeamten der Steuerverwaltung auf Verlangen vor- 
zuzeigen sind. Auf die von dem Freigeld nicht befreiten Bestände finden die 
Vorschriften in §§ 117 ff. und im VIII. Abschnitt entsprechende Anwendung. 
§ 250 
Zuschlag zur Verbrauchsabgabe 
Soweit und solange der Branntwein der Verbrauchsabgabe (§ 1 des 
Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909. Reichs- Gesetzbl. S. 661 unterliegt, 
wird zu ihr ein Zuschlag erhoben, der 6,77 Mark für das Liter Weingeist beträgt.
        <pb n="983" />
        — 947 — 
Der Zuschlag wird ermäßigt für Obstbrennereien und Stoffbesitzer, wenn 
sie im Betriebsjahr 
nicht mehr als fünf Liter Weingeist herstellen auf 3,16 Mark, 
mehr als fünf aber nicht mehr als fünfzig Liter Weingeist herstellen 
auf 5,16 Mark. 
Die auf die Verbrauchsabgabe bezüglichen Vorschriften des Branntwein- 
steuergesetzes sind auch auf den Zuschlag zur Verbrauchsabgabe anzuwenden. 
Für die Erhebung und Verwaltung des Zuschlags zur Verbrauchsabgabe 
wird den Bundesstaaten eine Vergütung nicht gewährt. 
Für die im Abs. 1 bezeichnete Zeit wird die Übergangsabgabe (§ 22 des 
Branntweinsteuergesetzes) auf 8,25 Mark festgesetzt. 
Essigsäure-  Nachsteuer 
§ 251 
Essigsäure (§ 144), die sich am Tage bes Inkrafttretens dieses Gesetzes im 
freien Verkehre befindet, unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundesrats 
einer Nachsteuer von 130 Mark für den Doppelzentner wasserfreie Säure. 
  
§ 252 
Von der Nachsteuer befreit ist Essigsäure des freien Verkehrs, 
1. soweit sie von der Verbrauchsabgabe befreit ist; 
2. soweit sie nachweislich nach den Sätzen des § 140 verzollt ist 
3. im Besitze von Gewerbetreibenden in Mengen von nicht mehr als 
5 Kilogramm, im Besitze von anderen Haushaltsvorständen in Mengen 
von nicht mehr als 1 Kilogramm wasserfreie Säure. 
§ 253  
Die Vorschritfen in den §§ 16, 18, 20, 21,180 und 192 sind auf die 
Nachsteuer des § 251 sinngemäß anzuwenden. 
§ 254 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vertragsmäßige Bestimmungen 
über Lieferung von Essigsäure bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferer 
einen Zuschlag zu dem ohne Verbrauchsabgabe geltenden Preise in Höhe der auf 
die gelieferte Menge fallenden Verbrauchsabgabe zu zahlen, wenn dem nicht aus- 
drückliche Vertragsbestimmungen entgegenstehen. 
§ 255 
Der Bundesrat wird ermächtigt, von der Erhebung der Nachstener (§ 251) 
abzusehen.
        <pb n="984" />
        — 943 — 
§ 256 
Geldbestand der Betriebsauflage 
Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften aus 
den Einnahmen an Betriebsauflage angesammelter Geldbestand ist dem nach § 106 
anzusammelnden Ausgleichstock zu überweisen. 
§ 257 
Hefebetriebe besonderer Art 
Soweit Unternehmungen während des Krieges zum Zwecke der Herstellung 
von Hefe ganz oder teilweise aus Reichsmitteln eingerichtet worden sind, dürfen 
diese Einrichtungen während zehn Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an 
nur mit Genehmigung des Bundesrats zur Herstellung von Backhefe benutzt werden. 
XI. Abschnitt 
Schlußvorschriften 
§ 258 
Aufwendungen für Wohlfahrts- und Wirtschaftszwecke 
Aus der Monopoleinnahme sind jährlich 
1. vier Millionen Mark zur Bekämpfung der Trunksucht und ihrer Ur- 
sachen sowie zur Milderung der durch die Trunksucht herbeigeführten 
Schäden,  
2. zwei Millionen Mark zur wissenschaftlichen Erforschung und praktischen 
Förderung des Kartoffelbaues und der Kartoffelverwertung, 
3. bis zu sechzehn Millionen Mark zur Ermäßigung der Kosten der wein- 
geisthaltigen Heilmittel für die minderbemittelten Volkskreise, wovon 
den Krankenkassen (§ 225 der Reichsversicherungsordnung) und knapp- 
schaftlichen Krankenkassen für jedes Mitglied und Jahr mindestens 
60 Pfennig als Rückvergütung zu gewähren sind, 
dem Reichskanzler zur Verfügung zu stellen. Die Beträge sind in den Reichs- 
haushaltsplan einzustellen. 
§ 259 
Sonderrechte 
Die Reineinnahme aus dem Branntweinmonopol wird bis zu einem Be- 
trage von jährlich 195 Millionen Mark den einzelnen Bundesstaaten nach dem 
Maßstab der Bevölkerung, mit der sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen 
werden, überwiesen. 
Die Vorschriften in Abs. 1 und in § 100 können nicht ohne Zustimmung 
der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden 
geändert werden.
        <pb n="985" />
        — 949 — 
§ 260 
Beseitigung landesgesetzlicher Abgaben 
Für Rechnung von Bundesstaaten dürfen vom Zeitpunkt des Inkraft- 
tretens dieses Gesetzes im Monopolgebiet Abgaben auf Branntwein nicht erhoben 
werden. Bundesstaaten, die im Rechnungsjahr 1913 Abgaben für Landes- 
rechnung erhoben haben, erhalten fünf Jahre lang nach Inkrafttreten dieses 
Gesetzes eine Entschädigung in Höhe des durchschnittlich in den Landesrechnungs- 
jahren 1893 bis 1912 nach den Landesrechnungen aufgekommenen Ertrags ihrer 
Branntweinabgaben. 
§ 261 
Zollausschlüsse 
Durch Beschluß des Bundesrats können die Vorschriften dieses Gesetzes in 
den außerhalb der Zollgrenze liegenden Teilen eines Bundesstaats auf Antrag 
dieses Bundesstaats in Wirksamkeit gesetzt werden. 
  
§ 262 
Abmachungen mit anderen Staaten 
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats wegen Herbei- 
führung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Behandlung des 
Branntweins in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen 
wegen Überweisung der Einnahmen für den im gegenseitigen Verkehr übergehenden 
Branntwein oder wegen Begründung einer Gemeinschaft mit den fremden 
Regierungen Vereinbarungen treffen. 
§ 263 
Betriebsmittel der Monopolverwaltung 
Der Monopolverwaltung wird an Betriebsmitteln sowie zur Bestreitung ein 
maliger ordentlicher Ausgaben für die Durchführung dieses Gesetzes, dem Bedarf 
entsprechend, ein Geldbetrag bis zu 100 Millionen Mark zur Verfügung gestellt. 
Der Geldbetrag ist von der Monopolverwaltung nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats zu verzinsen und binnen 20 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes in Teilzahlungen zu tilgen. 
  
§ 264 
 Vorbereitende Maßnahmen 
Der Bundesrat und der Reichskanzler werden ermächtigt, alsbald nach der 
Verkündung dieses Gesetzes Maßnahmen zu treffen, die für dessen Durchführung 
erforderlich sind. 
§ 265 
Die Vorschriften der §§ 148 und 149 treten mit Schluß des zehnten 
Betriebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
        <pb n="986" />
        — 950 — 
§ 266 
Inkrafttreten 
Die Vorschriften der §§ 263 und 264 treten mit der Verkündung dieses 
Gesetzes, die Vorschriften der §§ 140 und 250 am 1. Oktober 1918, in Kraft. 
Das Inkrafttreten der übrigen Vorschriften dieses Gesetzes wird durch 
Kaiserliche Verordnung bestimmt; gleichzeitig treten die bisher geltenden Gesetze 
über die Besteuerung des Branntweins außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier den 26. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben  im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="987" />
        — 951 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 100 
Inhalt: Gesetz gegen die Steuerflucht. S. 951. 
  
  
  
  
  
  
  
 
  
  
(Nr. 6409) Gesetz gegen die Steuerflucht. Vom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Angehörige des Deutschen Reichs bleiben, wenn sie ihren dauernden Auf- 
enthalt im Inland aufgeben, für die Geltungsdauer dieses Gesetzes der inländischen 
Steuerpflicht in Beziehung auf die Personalsteuern sowohl des Reichs wie der Bundes. 
staaten unterworfen. Die bundesstaatlichen Steuern sind im zweieinhalbfachen 
Betrage zu erheben; drei Fünftel dieses Betrags sind nach näherer Bestimmung 
der Landesregierung für die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Schulgemeinden 
zu verwenden; soweit in Gebietsteilen einzelner Bundesstaaten eine besondere Ge- 
meindeverfassung nicht vorhanden ist, werden die bundesstaatlichen Steuern nur 
zum einfachen Betrag erhoben. Bisherige weitergehende und künftige landes- 
gesetzliche Vorschriften jeder Art bleiben unberührt. 
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für 
1. ehemalige Angehörige des Deutschen Reichs, die nach dem 1. August 
1914 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, 
2. nicht reichsangehörige Personen, die auch eine fremde Staatsangehörig- 
keit nicht besitzen, wenn sie seit dem 1. August 1914 in einem deutschen 
Bundesstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. 
 § 2 
Welche Steuern Personalsteuern im Sinne des § 1 sind, wird durch Ver- 
ordnung des Bundesrats bestimmt. Die Verordnung ist dem Reichstag alsbald 
mitzuteilen und auf Verlangen des Reichstags aufzuheben. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1918. 171
        <pb n="988" />
        — 952 — 
Als steuerpflichtiges Einkommen gilt mindestens das durchschnittliche Ein- 
kommen, das sich aus der letzten landesrechtlichen Veranlagung vor der Aufgabe 
des dauernden Aufenthalts im Inland und den zwei ihr vorangegangenen Jahres- 
veranlagungen ergibt. Als steuerpflichtiges Vermögen gilt mindestens das nach 
der Vorschrift des § 6 festgestellte Vermögen. Verringerungen hat der Steuer- 
pflichtige nachzuweisen. 
§ 3 
Gläubiger der bundesstaatlichen Steuern ist, unbeschadet der Vorschrift des 
§ 3 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 332), der 
Bundesstaat, in dem der Steuerpflichtige vor Aufgabe des dauernden Aufenthalts 
im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes den gewöhn- 
lichen Aufenthalt gehabt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz hat den Vorrang zu- 
nächst der Bundesstaat des dienstlichen Wohnsitzes, dann der Bundesstaat, in dem 
der Steuerpflichtige die Staatsangehörigkeit besitzt, weiter der Bundesstaat, in dem 
der Steuerpflichtige den vorwiegenden Aufenthalt hatte. Hat der Steuerpflichtige 
vor Aufgabe des dauernden Aufenthalts im Inland einen Wohnsitz oder einen ge- 
wöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist der Bundesstaat, in dem der Steuer- 
pflichtige die Staatsangehörigkeit besitzt, Gläubiger der bundesstaatlichen Steuern. 
Besitzt der Steuerpflichtige die Staatsangehörigkeit in mehreren Bundesstaaten, 
so entsche,det der Bundesstaat, in dem er die Staatsangehörigkeit zuerst erworben 
hat; hat er die Staatsangehörigkeit in mehreren Bundesstaaten gleichzeitig er- 
worben, so sind die beteiligten Bundesstaaten zu gleichen Anteilen berechtigt; be- 
sitzt der Steuerpflichtige in keinem Bundesstaate die Staatsangehörigkeit, so ist der 
Bundesstaat, in dem der Steuerpflichtige seinen letzten Aufenthalt hatte, Gläubiger 
der Steuern. 
§ 4 
Der Steuerpflichtige hat mindestens einen Monat vor der Aufgabe des 
dauernden Aufenthalts im Inland dem für den Ort seines Wohnsitzes oder ge- 
wöhnlichen Aufenthalts zuständigen Besitzsteueramt als Steuerbehörde von der 
beabsichtigten Aufgabe des Aufenthalts Anzeige zu erstatten und eine Vermögens- 
erklärung beizufügen, die unter der Versicherung abzugeben ist, daß die Angaben 
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. In besonderen Fällen kann von 
der Innehaltung dieser Frist abgesehen werden. 
Diese Vorschrift gilt auch für den gesetzlichen Vertreter hinsichtlich des- 
seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens des Vertretenen, wenn der Vertretene 
den dauernden Aufenthalt im Inland aufgeben will. 
 § 5 
Der Steuerpflichtige hat vor der Aufgabe seines dauernden Aufenthalts 
im Inland für die Erfüllung der sich aus der Vorschrift des § 1 ergebenden 
Verpflichtung in Höhe von zwanzig vom Hundert seines Vermögens (§ 6) Sicher- 
heit zu leisten. Die Vorschrift des § 1 des Gesetzes zur Sicherung der Kriegs- 
steuer vom 9. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 351) bleibt unberührt.
        <pb n="989" />
        — 953 — 
Diese Vorschrift gilt auch für den gesetzlichen Vertreter hinsichtlich des seiner 
Verwaltung unterliegenden Vermögens; die Sicherheit ist aus letzterem zu leisten. 
Gesetzliche Vertreter sowie Bevollmächtigte des Steuerpflichtigen und Testa- 
mentsvollstrecker haften persönlich für die Sicherheit von dem ihrer Verwaltung 
unterliegenden Vermögen, wenn sie Vermögen in Kenntnis des Umstandes, daß 
es sicherheitspflichtig ist, vor der Leistung der Sicherheit ausantworten und die 
Beitreibung von dem Steuerpflichtigen nicht erfolgen kann. 
§ 6 
Das Vermögen (§ 5) ist auf den Zeitpunkt der Aufgabe des dauernden 
Aufenthalts im Inland nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 
1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 524) zu ermitteln. Dem nach diesen Vorschriften fest- 
gestellten Vermögen sind hinzuzurechnen Beträge, die seit dem 1. August 1914 in 
ausländischem Grund- oder Betriebsvermögen angelegt worden sind, sowie Beträge, 
die seit dem 1. August 1914 zum Erwerbe von Gegenständen aus edlen Metallen, 
von Edelsteinen oder Perlen, von Kunst-, Schmuck- oder Luxusgegenständen sowie 
von Sammlungen aller Art aufgewendet worden sind, sofern der Anschaffungs- 
preis für den einzelnen Gegenstand fünfhundert Mark und darüber oder für 
mehrere gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände eintausend Mark und 
darüber beträgt. Die Hinzurechnung findet nur statt, wenn die bezeichncten Gegen- 
stände noch im Besitze des Steuerpflichtigen sind. Ist die Anlage in ausländischem 
Grund- oder Betriebsvermögen erfolgt, so verringert sich die Hinzurechnung um 
den Betrag einer nachweislich eingetretenen erheblichen Wertminderung. 
§ 7 
Die Feststellung, Anforderung und Annahme der Sicherheit erfolgt durch 
die für die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer (Besitzsteuergesetz vom 
3. Juli 1913) zuständigen Behörden. 
Die Landesregierung kann die Annahme der Sicherheit anderen Behörden 
übertragen. 
§ 8 
Die Steuerbehörde prüft die Angaben des Steuerpflichtigen. Ergibt sich, 
daß eine Sicherheit nicht zu leisten ist, so macht sie dem Steuerpflichtigen hier- 
von unverzüglich Mitteilung. Andernfalls stellt sie nach Vornahme der etwa 
erforderlichen Ermittlungen den Betrag der Sicherheit fest. 
§ 9 
Der Betrag der geschuldeten Sicherheit wird dem Steuerpflichtigen von der 
Steuerbehörde durch einen Bescheid mitgeteilt. Der Bescheid enthält eine Be- 
lehrung über die zulässigen Rechtsmittel und eine Anweisung zur Leistung der 
Sicherheit vor der Aufgabe des dauernden Aufenthalts im Inland. 
171*
        <pb n="990" />
        — 954 — 
Macht der Steuerpflichtige ein Interesse an der alsbaldigen Aufgabe des 
dauernden Aufenthalts glaubhaft und kann der Betrag der Sicherheit bis dahin 
nicht endgültig festgesetzt werden, so kann ihm ein vorläufiger Bescheid erteilt 
werden, der bis zum Erlaß eines endgültigen Bescheids die Wirkungen eines. 
solchen hat. 
§ 10 
Der endgültige Bescheid tritt außer Kraft, wenn der Steuerpflichtige beim 
Ablauf von einem Monat nach der Zustellung des Bescheids seinen dauernden 
Aufenthalt im Inland noch nicht aufgegeben hat. 
§ 11 
Die Steuerbehörde stellt die Sicherheit auch dann fest, wenn 
1. der Steuerpflichtige seinen dauernden Aufenthalt im Inland aufgegeben 
hat, ohne die nach § 4 vorgeschriebenen Erklärungen abgegeben zu haben, 
2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Steuer- 
pflichtige seinen dauernden Aufenthalt im Inland aufgeben und sich 
der Verpflichtung zur Leistung der Sicherheit entziehen will. 
§ 12 
Gegen den endgültigen Bescheid sind die Rechtsmittel zulässig, die dem 
Steuerpflichtigen gegen die Heranziehung zur Besitzsteuer zustehen; der Beurteilung 
der Rechtsmittelbehörden unterliegt auch der vorläufige Bescheid. 
§ 13 
Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur 
Leistung der Sicherheit nicht aufgehalten. 
§ 14 
Die Steuerbehörde ist berechtigt, die Sicherheit nach den für die Ein- 
ziehung öffentlicher Abgaben geltenden Vorschriften beizutreiben und das im In- 
land befindliche Vermögen des Steuerpflichtigen in Höhe der Sicherheit mit Be- 
schlag zu belegen. 
§ 15 
Hat der Steuerpflichtige vor der Aufgabe des dauernden Aufenthalts im 
Inland keine Sicherheit geleistet oder entzieht er sich der inländischen Steuerpflicht 
und hat auch die zwangsweise Beitreibung (§ 14) zu einer vollständigen 
Befriedigung nicht geführt oder ist anzunehmen, daß sie zu einer solchen nicht 
führen würde, so haften für die Sicherheit und die Steuern die Empfänger von 
Schenkungen oder sonstigen ohne entsprechende Gegenleistung gemachten Zu- 
wendungen, die seit dem 1. März 1918 erfolgt sind. Umfang und Geltend-
        <pb n="991" />
        — 955 — 
machung der Haftung richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend 
die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkurs- 
verfahrens, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 709). Ausgenommen von der Haftung sind übliche Gelegenheitsge- 
schenke und Zuwendungen im Gesamtwert von nicht mehr als dreitausend Mark. 
§ 16 
Der Bundesrat erläßt nähere Bestimmungen darüber, in welcher Art 
Sicherheit zu leisten, wie sie zu verwalten und in welcher Höhe sie zu verzinsen 
ist. Fällig werdende Zinsen sind auf Verlangen auszuzahlen. 
§ 17 
Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden (Gemeinde- 
verbände), die von der Absicht eines Steuerpflichtigen, seinen dauernden Aufenthalt 
im Inland aufzugeben, und von Tatsachen Kenntnis erhalten, die die Annahme 
rechtfertigen, daß er sich den nach den §§ 1, 5 begründeten Verpflichtungen ent- 
ziehen will, haben hiervon unverzüglich der zuständigen Steuerbehörde Mitteilung 
zu machen. 
§ 18 
Hat der Steuerpflichtige seinen dauernden Aufenthalt im Inland auf- 
gegeben, so ist er gehalten, eine im Inland wohnende Person zum Empfange 
der für ihn bestimmten Schriftstücke zu bevollmächtigen. Ist die Benennung eines 
Zustellungsbevollmächtigten unterblieben, so gilt die Zustellung eines Schriftstücks 
mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar 
zurückkommt. 
§ 19 
Die oberste Landesfinanzbehörde kann die Frist, bis zu der die Einzelbeträge 
der nach § 1 geschuldeten Steuern fällig werden, verlängern. Werden die Steuern 
nicht rechtzeitig entrichtet, so verfällt ein entsprechender Teil der Sicherheit. 
§ 20 
Die Vorschrift des § 1 gilt nicht für 
1. Personen, die sich in ihrer Eigenschaft als öffentliche Beamte im Aus- 
land aufhalten, 
2. Personen, deren Vermögen nicht dreißigtausend Mark übersteigt, 
3. Auslandsdeutsche. Als Auslandsdeutsche gelten Personen, die vor dem 
Kriege ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten 
und sich entweder bei Ausbruch des Krieges vorübergehend im Inland 
aufhielten oder während des Krieges ins Inland gekommen sind und 
spätestens ein Jahr nach Beendigung des Krieges mit allen Großmächten 
ins Ausland zurückkehren; für Personen, welche vor dem Kriege in
        <pb n="992" />
        — 956 — 
einem feindlichen Lande ihren Wohnsitz hatten, läuft diese Frist nicht 
früher ab als ein Jahr nach Beendigung des Krieges mit diesem Lande, 
4. Personen, die ihren dauernden Aufenthalt in ein deutsches Schutzgebiet 
verlegen, 
5. Personen, die erst nach Beendigung des Krieges mit allen Großmächten 
ihren dauernden Aufenthalt im Inland genommen haben. 
Jedoch haben auch diese Personen die nach § 4 vorgeschriebene Anzeige 
zu erstatten; die in Nr. 2 genannten Personen haben auch eine Vermögens- 
erklärung (§ 4) beizufügen. 
§ 21 
Auf Antrag erfolgt eine Freistellung von der nach § 1 begründeten Ver- 
pflichtung, wenn die Auswanderung im deutschen Interesse liegt oder wenn die 
Ablehnung des Antrags eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Die Frei- 
stellung kann zunächst für einen kürzeren Zeitraum als die Geltungsdauer dieses 
Gesetzes erfolgen; eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung besteht in diesem Falle 
nicht. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. · 
Die Landesregierung bestimmt die Behörden, die über den Antrag zu 
entscheiden haben, und die zulässigen Rechtsmittel. Die Reichsbevollmächtigten 
für Zölle und Steuern sind zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt und in jedem 
Rechtszug vor der Entscheidung zu hören. Die endgültige Entscheidung erfolgt 
durch den Reichsfinanzhof. Dieser kann nur zugunsten des Steuerpflichtigen 
angerufen werden. 
§ 22 
Wer als Steuerpflichtiger seinen dauernden Aufenthalt im Inland aufgibt, 
ohne die im § 4 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten oder die ihm nach § 5 ob- 
liegende Verpflichtung zur Sicherheitsleistung zu erfüllen, wird wegen Steuer- 
flucht mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und mit Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte bestraft; daneben ist auf eine Geldstrafe bis zu einhunderttausend 
Mark zu erkennen. · 
Die gleiche Strafe trifft den gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen, 
wenn er, ohne die im § 4 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten oder die ihm nach 
§ 5 bbliegende Verpflichtung zur Sicherheitsleistung zu erfüllen, dazu mitwirkt, 
daß der Steuerpflichtige seinen dauernden Aufenthalt im Inland aufgibt. 
Der Versuch ist strafbar. 
Die Verurteilung ist auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt- 
zumachen. Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist, innerhalb der sie 
zu erfolgen hat, ist im Urteil zu bestimmen. 
Ist der Beschuldigte abwesend (§ 318 der Strafprozeßordnung), so kann 
gegen ihn nach Maßgabe der §§ 320 bis 326 der Strafprozeßordnung ver- 
handelt werden. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Militärgerichten.
        <pb n="993" />
        — 957 — 
(23 
Angehörige des Deutschen Reichs, die nach Maßgabe des § 22 rechtskräftig, 
verurteilt sind, können ihrer Staatsangehörigkeit durch Beschluß der Zentral- 
behörde des Bundesstaats, in dem sie die Staatsangehörigkeit besitzen, verlustig. 
erklärt werden. Gehören sie mehreren Bundesstaaten an, so verlieren sie durch. 
den Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten. 
Der Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, sofern nicht in der 
Erklärung nach Abs. 1 Satz 1 ein Vorbehalt gemacht ist, zugleich auf die Ehe- 
frau, sofern sie nicht dauernd von ihrem Ehemanne getrennt lebt, und auf die- 
jenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgeschiedenen kraft elterlicher- 
Gewalt zusteht. Ausgenommen sind die Töchter, die verheiratet sind oder ver- 
heiratet gewesen sind. 
§ 24 
Die Landespolizeibehörden sind befugt, Personen, welche gemäß § 23 die- 
deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, sowie die im § 1 Abs. 2 genannten. 
Personen, welche rechtskräftig wegen Steuerflucht verurteilt sind, aus dem Reichs- 
gebiete zu verweisen. 
§ 25   
Werden die hinterzogenen Steuerbeträge nebst Zinsen in Höhe von fünf 
vom Hundert vom Fälligkeitstag ab gezahlt und die geschuldete Sicherheit geleistet, 
bevor eine zwangsweise Beitreibung stattgefunden hat, so tritt Straffreiheit für 
Täter und Teilnehmer ein; ist eine Verurteilung bereits erfolgt, so unterbleibt 
die weitere Vollstreckung. Stellen in solchem Falle Personen, die gemäß § 23 
die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, Antrag auf Wiedereinbürgerung, 
so darf die Genehmigung aus Gründen, die mit der Hinterziehung im Zusammen- 
hange stehen, nicht versagt werden. 
§ 26 
Hat in den Fällen des § 22 Abs. 1, 2 nachweislich der Steuerpflichtige 
oder der gesetzliche Vertreter des Steuerpflichtigen nicht in der Absicht gehandelt, 
sich oder den von ihm vertretenen Steuerpflichtigen der Steuerpflicht zu entziehen, 
so tritt Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark ein. 
Ebenso wird bestraft, wer als Steuerpflichtiger oder gesetzlicher Vertreter 
des Steuerpflichtigen die ihm nach § 4 obliegende Vermögenserklärung innerhalb. 
der vorgeschriebenen Frist nicht abgibt oder wissentlich unrichtige oder unvoll- 
ständige Angaben macht. . 
Die Vorschriften des § 22 Abs. 3, 5, des § 25 Satz 1 finden entsprechende  
Anwendung. 
§ 27  
Die Einziehung der Sicherheit oder der Steuern erfolgt unabhängig von 
der Bestrafung.
        <pb n="994" />
        — 938 — 
§ 28 
Eine Ordnungsstrafe bis zu fünftausend Mark tritt ein bei Zuwiderhand- 
lungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu seiner Ausführung er- 
gangenen Bestimmungen, die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe bedroht sind. 
§ 29 
Die oberste Landesfinanzbehörde ist befugt, von der Verpflichtung zur 
Sicherheitsleistung ganz oder teilweise zu befreien. 
§ 30 
Das Gesetz tritt unbeschadet der Durchführung schwebender Verfahren außer 
Kraft mit dem Schlusse des dritten Jahres nach Ablauf desjenigen Jahres, in dem 
der Krieg mit allen Großmächten beendet ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
      
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="995" />
        — 959 — 
Jahrgang 1918 
  
Inhalt: Gesetz über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaussicht für Zoͤlle und Steuern. 
S. 959. — Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918. S. 964. 
  
  
(Nr. 6410) Gesetz über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht 
für Zölle und Steuern. Vom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Reichsfinanzhof 
§ 1 
Für Reichsabgabensachen wird eine oberste Spruch- und Beschlußbehörde 
errichtet, die den Namen „Reichsfinanzhof“ führt. 
§ 2 
Den Sitz des Reichsfinanzhofs bestimmt der Bundesrat. 
Der Reichsfinanzhof besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen 
Anzahl von Senatspräsidenten (§ 6) und Räten. 
§ 3 
Die Mitglieder des Reichsfinanzhofs werden auf Vorschlag des Bundesrats 
vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. 
Die übrigen Beamten ernennt der Reichskanzler. 
§ 4 
Zum Mitglied des Reichsfinanzhofs kann nur ernannt werden, wer das 
fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat. Mindestens die Hälfte der Mitglieder 
muß die Befähigung zum Richteramt erlangt haben. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 172 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1918.
        <pb n="996" />
        — 960 — 
Die Zuziehung von Hilfsrichtern ist bis zum 1. Oktober 1921 zulässig. 
Abs. 1 findet Anwendung. 
§ 5 
Für die Disziplinarbestrafung der Mitglieder des Reichsfinanzhofs und ihre 
Versetzung in den Ruhestand gelten die für die Mitglieder des Reichsgerichts 
maßgebenden Vorschriften entsprechend. 
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird vom Kaiser bestimmt. 
§ 6 
Bei dem Reichsfinanzhof werden nach Bedarf Senate gebildet. Ihre Zahl 
bestimmt der Reichskanzler. 
§ 7 
Der Reichsfinanzhof ist oberste Spruchbehörde zunächst für folgende Reichs- 
abgaben: Wehrbeitrag, Besitzsteuer, Kriegsabgaben, Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer, 
Reichsstempelabgaben, Wechselstempelabgabe, Abgaben vom Personen- und Güter- 
verkehre, Kohlensteuer. 
Auf Antrag eines Bundesstaats und mit Zustimmung des Bundesrats 
kann der Reichsfinanzhof durch Kaiserliche Verordnung zur obersten Spruchbehörde 
für Landesabgaben bestellt werden. 
§ 8 
Die Rechtsmittel, die gegen die Veranlagung oder die Heranziehung zu 
Reichsabgaben (§ 7) zunächst zulässig sind, einschließlich der Rechtsmittelfristen 
und des Rechtsmittelverfahrens, werden durch die Landesgesetzgebung geregelt. 
Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes ist diese Regelung von der 
Landesregicrung zu treffen. 
Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
§ 9 
Nach Erschöpfung des landesrechtlich geordneten Rechtsmittelzugs (§ 8) 
ist die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben. 
§ 10 
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß 
1. die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der 
unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes oder auf einem Verstoße 
wider den klaren Inhalt der Akten beruhe; 
2. das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
        <pb n="997" />
        — 961 — 
§ 11 
Wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so kann der Reichsfinanzhof 
entweder selbst in der Sache entscheiden oder sie an eine der Vorinstanzen zurück- 
verweisen. 
Die Vorinstanzen sind an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der 
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt. 
§ 12 
Uber Rechtsbeschwerden (§§ 7 bis 11) und in andern dem Spruchverfahren 
besonders überwiesenen Sachen entscheidet der Reichsfinanzhof in der Besetzung 
von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 
An Stelle der Mitglieder dürfen höchstens zwei Hilfsrichter (§ 4 Abs. 2) 
an der Beratung und Beschlußfassung teilnehmen. 
§ 13 
In den Sachen, die nicht dem Spruchverfahren überwiesen sind (§ 12) 
entscheidet der Reichsfinanzhof im Beschlußverfahren. 
§ 14 
Als Beschlußbehörde entscheidet der Reichsfinanzhof außer in den ihm durch 
andere Reichsgesetze übertragenen Sachen 
1. über Beschwerden nach § 6 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 
(Reichs-Gesetzbl. S. 332); 
2. über das Besteuerungsrecht oder die Verteilung des Besteuerungsrechts 
zur Beseitigung einer durch das Doppelsteuergesetz nicht verwehrten 
Doppelbesteuerung bei der Heranziehung zu direkten Steuern in ver- 
schiedenen Bundesstaaten oder in Gemeinden (Gemeindeverbänden) ver- 
schiedener Bundesstaaten. Der Steuerpflichtige kann nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats die Entscheidung des Reichsfinanzhofs erst 
anrufen, wenn entweder die obersten Landesbehörden der beteiligten 
Bundesstaaten es abgelehnt haben, durch Anordnungen oder Verein- 
barungen die Doppelbesteuerung zu beseitigen, oder wenn der Steuer- 
pflichtige sich durch solche Anordnungen oder Vereinbarungen nicht für 
ausreichend entlastet hält. 
Die Vorschrift wegen Beseitigung gemeindlicher Doppelbesteuerungen 
findet auch für die Gebietsteile eines Bundesstaats, in denen eine be- 
sondere Gemeindeverfassung nicht vorhanden ist, entsprechende Anwendung. 
§ 15 
Der Reichskanzler und die obersten Landesfinanzbehörden können Fragen 
der Auslegung von Vorschriften der Reichsabgabengesetze dem Reichsfinanzhof zur 
Begutachtung vorlegen. 
172*
        <pb n="998" />
        — 962 — 
§ 16 
Der Reichsfinanzhof veröffentlicht seine Entscheidungen, soweit sie grund- 
sätzliche Bedeutung haben. 
§ 17 
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den an sie ergehenden Ersuchen 
des Reichsfinanzhofs zu entsprechen. 
§ 18 
Vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Regelung trifft der Bundesrat die 
Bestimmungen über das Verfahren, einschließlich der Fristen, und die Kosten in 
dem Verfahren vor dem Reichsfinanzhof. 
§ 19 
Der Geschäftsgang des Reichfinanzhofs wird durch eine Geschäftsordnung 
geregelt, die dieser auszuarbeiten und dem Bundesrate zur Bestätigung vorzulegen hat. 
§ 20 
Will in einer Rechtsfrage ein Senat von einer veröffentlichten Entscheidung 
(§ 16) abweichen, so hat er die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung 
an die vereinigten Senate zu verweisen. 
Soweit die Entscheidung in der Sache eine vorgängige mündliche Verhand- 
lung erfordert, erfolgt diese vor den vereinigten Senaten. 
Reichsaufsicht 
§ 21 
Die Reichsaufsicht auf dem Gebiete der Zölle und Reichssteuern (Artikel 36 
der Verfassung des Deutschen Reichs) wird durch besondere, dem Reichskanzler 
unterstellte Behörden oder Beamte wahrgenommen. 
§ 22 
Soweit die Abgabepflichtigen der für die Festsetzung der Abgabe zust indigen 
Landesbehbörde Einsicht in die Bücher oder sonftigen Geschäftspapiere gewähren 
müssen, haben  die Landesbehörden der Reichsaufsichtsbehörde (§ 21) auf deren 
Ersuchen zum Zwecke der Nachprüfung der Abgabenfestsetzung ebenfalls diese Ein- 
sicht zu verschaffen. 
§ 23 
Die Reichsaufsichtsbehörden (§ 21) sind berechtigt, in einem Verfahren über 
einen Abgabeanspruch selbständig Rechtsmittel einzulegen oder sich einem Rechts- 
mittel anzuschließen. 
Bei Meinungsverschiedenheit zwischen der Reichsaufsichtsbehörde und der 
Landesbehörde daruber, ob im Einzelfall entgegen der gesetzlichen Vorschrift keine
        <pb n="999" />
        — 963 — 
oder eine zu niedrige Abgabe festgesetzt worden und ob eine Nachforderung der 
Abgabe zulässig ist, hat die für die Festsetzung der Abgabe zuständige Landes- 
behörde über den Antrag der Reichsaufsichtsbehörde auf Nachforderung der Ab- 
gabe Beschluß zu fassen. Der Beschluß, durch den die Nachforderung der Abgabe 
abgelehnt wird, kann von der Reichsaufsichtsbehörde durch die gleichen Rechts- 
behelfe angefochten werden, die gegen die Nachforderung der Abgabe gegeben sind. 
§ 24 
Der Bundesrat erläßt die näheren Bestimmungen über die Rechte und 
Pflichten der Reichsaufsichtsbehörden durch eine Geschäftsanweisung, die dem 
Reichstag mitzuteilen ist. 
Schlußvorse chriften 
§ 25 
Der Reichsfinanzhof beginnt seine Tätigkeit am 1. Oktober 1918. 
Von diesem Zeitpunkt ab treten die den Vorschriften dieses Gesetzes ent- 
gegenstehenden Vorschriften der Reichsabgabengesetze (§ 7) über den Rechtsmittelzug 
mit der Maßgabe außer Kraft, daß die bisherigen Vorschriften für die Fälle, in 
denen ein anderes Rechtsmittel als die Verwaltungsbeschwerde vor dem 1. Ok- 
tober 1918 eingelegt worden ist, weiter gelten. Die näheren Übergangsbestimmungen 
trifft die Landesregierung. 
§ 26 
Die Einrichtung der Reichsaufsichtsbehörden (§ 21) erfolgt nach Maßgabe 
des Reichshaushaltsplans alsbald nach Beendigung des Krieges. 
Bis dahin haben die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern die 
den Reichsauffichtsbehörden durch dieses Gesetz übertragenen Befugnisse. 
§ 27 
Dieses Gesetz tritt einheitlich mit folgenden Gesetzen in Kraft: 
Biersteuergesetz, 
Gesetz über die Erhöhung des Bierzolls, 
Weinsteuergesetz, 
Gesetz zur Änderung des Schaumweinsteuergesetzes, 
Gesetz, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich 
bereiteten Getränken sowie die Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee, 
Gesetz über das Branntweinmonopol, 
Umsatzsteuergesetz, 
Gesetz. betreffend Änderung des Gesetzes, betreffend eine mit den Post- 
und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, 
vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 577), 
Gesetz zur Änderung des Reichsstempelgesetzes, 
Gesetz zur Änderung des Wechselstempelgesetzes,
        <pb n="1000" />
        — 964 — 
Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 
1918 und 
Gesetz gegen die Steuerflucht. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm  
Dr. Graf von Hertling 
  
(Nr. 6411) Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918. 
Vom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Könd 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Abgabepflicht der Einzelpersonen 
§ 1 
Die im § 11 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 524) bezeichneten Personen haben für das Rechnungsjahr 1918 zugunsten des 
Reichs eine außerordentliche Kriegsabgabe vom Mehreinkommen und vom Ver- 
mögen zu entrichten. 
§ 2 
Die persönliche Abgabepflicht ist nach dem Stande vom 31. Dezember 1917 
zu beurteilen. Bei Inländern und bei solchen Personen, die ihre inländische 
Staatsangehörigkeit nach dem 1. August 1914 verloren haben, entfällt die Ab- 
gabepflicht nicht dadurch, daß sie nach dem 31. Dezember 1913 ihren inländischen 
Wohnsitz oder Aufenthalt aufgegeben haben. 
Abgabe vom Mehreinkommen 
§ 3 
Mehreinkommen (§ 1) ist der Unterschied zwischen dem Friedenseinkommen 
(§§ 4 bis 7, 10 bis 12) und dem Kriegseinkommen (§§ 8 bis 12). 
Der Unterschiedsbetrag wird auf volle Tausende nach unten abgerundet. 
Abgabepflichtig ist nur der den Betrag von dreitausend Mark übersteigende  
Teil des Mehreinkommens.
        <pb n="1001" />
        — 965 — 
§ 4 
Als Friedenseinkommen gilt das steuerpflichtige Jahreseinkommen, mit dem der 
Abgabepflichtige bei der letzten allgemeinen landesgesetzlichen Jahresveranlagung 
auf Grund der Einkommensverhältnisse, wie sie vor Ausbruch des Krieges be- 
standen, zur Einkommensteuer veranlagt worden ist. 
Welche Einkommensteuerveranlagung nach Abs. 1 maßgebend ist, bestimmt 
die oberste Landesfinanzbehörde im Einverständnisse mit dem Reichskanzler. 
Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist das durchschnittliche Einkommen, das 
sich aus der nach Abs. 1 und 2 maßgebenden Jahresveranlagung und den zwei 
ihr vorangegangenen Jahresveranlagungen ergibt, als Friedenseinkommen fest- 
zusetzen. Der Antrag kann bis zum Ablauf der mit der Zustellung des Steuer- 
bescheids eröffneten Rechtsmittelfrist gestellt werden. 
Das Besitzsteueramt kann die Festsetzung des Friedenseinkommens nach drei- 
jährigem Durchschnitt (Abs. 3) von sich aus vornehmen, wenn das Einkommen 
der nach Abs. 1 und 2 maßgebenden Jahresveranlagung ein außergewöhnlich hohes 
war und der Abgabepflichtige nach Lage der Verhältnisse dieses Einkommen für 
die Dauer nicht erwarten konnte. 
§ 5 
Ist die persönliche Einkommensteuerpflicht erst nach dem für die letzte 
Friedensveranlagung (§ 4 Abs. 1 und 2) maßgebenden Stichtag eingetreten, so gilt 
als veranlagtes Einkommen vor dem Kriege der für eine Verzinsung von 5 vom 
Hundert bemessene Jahresertrag des bei Eintritt der Steuerpflicht nachweislich 
vorhandenen Vermögens oder das von dem Abgabepflichtigen nachgewiesene höhere 
Einkommen, das er im Jahre 1913 oder im Durchschnitt der Jahre 1911, 1912, 
1913 tatsächlich bezogen hat. 
§ 6 
Hat der Abgabepflichtige nach dem für die letzte Friedensveranlagung 4 
Abs. 1 und 2) maßgebenden Stichtag oder nach dem späteren Eintritt der Steuer- 
Pflicht (§ 5) Einkommen aus Vermögen erlangt, das nach diesem Zeitpunkt durch 
einen der im § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 561) bezeichneten Anfälle erworben worden ist, so kann er 
verlangen, daß dem veranlagten Einkommen vor dem Kriege (§§ 4, 5) ein Betrag 
hinzugerechnet wird, der einer jährlichen Verzinsung von 5 vom Hundert dieses 
Vermögens entspricht. Die Hinzurechnung findet nur statt, wenn das Einkommen 
aus dem angefallenen Vermögen in der nach § 8 maßgebenden Veranlagung be- 
rücksichtigt, in der Veranlagung nach § 4 aber nicht berücksichtigt ist. 
§ 7 
Als Friedenseinkommen wird ein Betrag von zehntausend Mark angenommen, 
wenn das veranlagte Einkommen vor dem Kriege (§§ 4, 5) einschließlich der Hin- 
zurechnung (§ 6) niedriger ist.
        <pb n="1002" />
        — 966 — 
§ 8 
Als Kriegseinkommen gilt das steuerpflichtige Jahreseinkommen, mit dem 
der Abgabepflichtige bei der Jahresveranlagung für das Rechnungsjahr 1918 
zur Landeseinkommensteuer veranlagt worden ist oder veranlagt wird. Im Ein- 
verständnisse mit dem Reichskanzler kann die oberste Landesfinanzbehörde bestimmen, 
daß eine andere Jahresveranlagung, die vornehmlich die im Jahre 1917 er- 
zielten Einkommen berücksichtigt, maßgebend sein soll. 
§ 9 
Bei Feststellung des Kriegseinkommens der Offiziere, Sanitäts- und Vete- 
rinäroffiziere sowie der oberen Militärbeamten ist deren Diensteinkommen abzüg- 
lich des als Entschädigung für den Dienstaufwand festgesetzten Betrags zu be- 
rücksichtigen. 
§ 10 
Wenn eine rechtskräftige Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens nicht 
stattfindet, so gilt als festgestellt das niedrigste Einkommen der Steuerstufe, in 
welcher der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer endgültig veranlagt ist. 
Eine im Rechtsmittelverfahren, durch Neu- oder Nachveranlagung oder im 
Verwaltungswege berbeigeführte Berichtigung der maßgebenden landesgesetzlichen 
Jahresveranlagungen ist zu berücksichtigen. 
§ 11 
Ist nach § 14 des Besitzsteuergesetzes das Vermögen der Ehegatten zusammen- 
zurechnen, so ist für die Ermittlung des Mehreinkommens das Einkommen der 
Ehegatten auch dann zusammenzurechnen, wenn sie nach Landesrecht selbständig 
zur Einkommensteuer veranlagt sind. 
§ 12 
Wo eine Einkommensteuer noch nicht eingefübrt ist, trifft die, Landes- 
regierung Bestimmungen über die Ermittlung des Kriegseinkommens. 
Als veranlagtes Einkommen vor dem Kriege (§ 4) gilt im Falle des 
Abs. 1 das bei der Veranlagung des Wehrbeitrags festgestellte Einkommen. 
§ 13 
Die Abgabe vom Mehreinkommen beträgt 
für die ersten 10 000 Mark des abgabepflichtigen Mehreinkommens 5 vom Hundert 
für die nächsten angefangenen oder vollen 
10 000 Mark . . . . . .. . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. 10. " 
30 000....  20 
50 000 .... 30 „ » 
100 000 .... 40 " 
für die weiteren Beträge . . . . . .    .. . . . ..... . .. . . . ... 50
        <pb n="1003" />
        — 967 — 
§ 14 
Bei Abgabepflichtigen, die Gesellschafter inländischer Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung sind, bleiben auf Antrag die Abgabebeträge (§ 13) unerhoben, 
die verhältnismäßig auf die Mehreinnahmen aus Geschäftsanteilen solcher Gesell- 
schaften entfallen. Als Mehreinnahme gilt der in dem Kriegseinkommen eines 
Abgabepflichtigen enthaltene anteilige Betrag, der von einer Gesellschaft über den 
Durchschnitt der nach § 17 Abs. 1 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 
in Betracht kommenden Jahre hinaus oder, falls die Gesellschaft noch kein volles 
Jahr vor den Kriegsgeschäftsjahren bestanden hat, über eine sechsprozentige 
Dividende hinaus als Gewinn verteilt worden ist. 
Abs. 1 findet nur Anwendung 
1. auf Gesellschafter, die Geschäftsanteile in Höhe von mindestens einem 
Viertel des Stammkapitals besitzen sowie auf Gesellschafter, die zueinander 
im Verhältnis von Chegatten, von Verwandten in gerader Linie, von 
Geschwistern oder Erben von Geschwistern stehen und zusammen Ge- 
schäftsanteile von mindestens der Hälfte des Stammkapitals besitzen; 
auf Gesellschafter, die als Geschäftsführer oder Prokuristen der Gesell- 
schaft bestellt sind oder waren, sowie auf Gesellschafter, die Ehegatten 
oder Erben solcher Personen sind, wenn diese Gesellschafter in beiden 
Fällen allein oder zusammen Geschäftsanteile in Höhe von mindestens 
der Hälfte des Stammkapitals besitzen. 
Abgabe vom Vermögen 
§ 15 
Abgabepflichtiges Vermögen ist das nach den Vorschriften des Besitzsteuer- 
zesetzes auf den 31. Dezember 1916 festgestellte Vermögen. 
§ 16 
Das abgabepflichtige Vermögen ist nach den Vorschriften des Besitzsteuer- 
gesetzes auf den 31. Dezember 1917 besonders festzustellen, 
1. wenn eine Vermögensfeststellung auf den 31. Dezember 1916 nicht 
stattgefunden hat, 
2. wenn sich das Vermögen eines Abgabepflichtigen nach dem 31. De- 
zember 1916 durch einen im § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Kriegssteuer- 
gesetzes vom 21. Juni 1916 bezeichneten Vermögensaufall um mehr 
als fünftausend Mark vermehrt hat. 
§ 17 
Außer in den Fällen des § 16 ist auf Antrag des Pflichtigen die Abgabe 
nach dem auf den 31. Dezember 1917 neu festzustellenden Vermögen zu bemessen, 
Reichs.Gesetzbl. 1918. 173
        <pb n="1004" />
        — 968 — 
wenn er nachweist, daß sich sein Vermögen gegenüber dem Stande vom 31. De- 
zember 1916 um mehr als den fünften Teil vermindert hat. § 4 Abs. 3 Satz 2 
findet Anwendung. 
§ 18 
Vermögen von nicht mehr als einhunderttausend Mark sind von der Abgabe 
befreit. 
§ 19 
Die Kriegsabgabe vom Vermögen beträgt 
für die ersten 200 000 MarK  1 vom Tausend 
für die nächsten angefangenen oder vollen 
300 000 Mark . . . . . . . . 2 "     "   ...      
500 000    "                                        3 „        " 
1 000 000 "                                          4    "         " 
für die weiteren Beträge             5 "          " 
Abgabepflicht der Gesellschaften 
§ 20 
Inländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berg- 
gewerkschaften und andere Bergbau treibende Vereinigungen, letztere sofern sie die 
Rechte juristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und 
eingetragene Genossenschaften haben zugunsten des Reichs von dem im vierten 
Kriegsgeschäftsjahr erzielten Mehrgewinn eine außerordentliche Kriegsabgabe zu 
entrichten. 
§ 21 
Als abgabepflichtiger Mehrgewinn gilt der Unterschied zwischen dem 
Friedensgewinne (§ 22) und dem in dem vierten Kriegsgeschäftsjahre (§ 23) 
erzielten Geschäftsgewinne (§ 24). 
Der Unterschiedsbetrag wird auf volle Tausende nach unten abgerundet. 
Beträge unter fünftausend Mark bleiben außer Betracht. 
§ 22 
Friedensgewinn ist der nach den Vorschriften in §§ 16, 17 des Kriegs- 
steuergesetzes vom 21. Juni 1916 berechnete durchschnittliche frühere Geschäftsgewinn. 
Die Anteile der Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer wie der sonstigen 
Beamten und Angestellten am Jahresgewinn, auf welche diese einen Rechtsanspruch 
haben, sind als abzugsfähige Betriebskosten anzusehen. Dagegen sind Vergütungen 
(Tantiemen) der Aufsichtsrat smitglieder, die von der Höhe des Reingewinns und 
von dessen Feststellung durch die Generalversammlung oder Gesellschafterver- 
sammlung abhängig sind, von dem Geschäftsgewinne nicht abzusetzen.
        <pb n="1005" />
        — 969 — 
Sind Gesellschafter zu Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung bestellt, so sind die ihnen zukommenden Gewinnanteile nur insoweit als 
abzugsfähige Betriebskosten zu behandeln, als sie sich als Entgelt für die auf 
Grund eines mit der Gesellschaft abgeschlossenen Dienstvertrags ausgeübte Tätigkeit 
als Geschäftsführer darstellen. Der Umstand, daß die Bestellung als Geschäfts- 
führer im Gesellschaftsvertrage selbst erfolgt ist, schließt die Annahme eines Dienst- 
vertragsverhältnisses nicht aus. 
§ 23 
Als viertes Kriegsgeschäftsjahr gilt das Geschäftsjahr, das auf den durch 
den § 15 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 erfaßten Zeitraum folgt. 
Abgesehen von den Fällen der Neugründung oder der Auflösung einer Ge- 
sellschaft muß das vierte Kriegsgeschäftsjahr einen Zeitraum von mindestens zwölf 
Monaten umfassen. Ein beim Ablauf der zwölf Monate noch laufendes Geschäfts- 
jahr ist voll zu berücksichtigen, es sei denn, daß für den Zeitpunkt des Ablaufs 
der zwölf Monate ein Geschäftsabschluß gemacht wird. 
§ 24 
Der Geschäftsgewinn des vierten Kriegsgeschäftsjahrs ist nach den Vor- 
schriften der §§ 16, 18 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 und des § 22 
Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes zu berechnen. 
Die Sonderrücklage und die Kriegssteuer dürfen von dem Geschäftsgewinn 
eines Kriegsgeschäftsjahrs nicht abgesetzt werden. Beträge einer frei gewordenen 
Sonderrücklage aus einem früheren Kriegsgeschäftsjahre, die den Bilanzgewinn 
erhöht haben, sind vom Geschäftsgewinne für die Zwecke der Kriegssteuerberechnung 
abzuziehen. 
Ist eine Gesellschaft mit einer Unterbilanz in das vierte Kriegsgeschäfts- 
jahr eingetreten, so können die zur Beseitigung der Unterbilanz erforderlichen 
Beträge von dem Geschäftsgewinne dieses Geschäftsjahrs abgesetzt werden. 
§ 25 
Sind die Geschäf'sgewinne der früheren Kriegsgeschäftsjahre im Gesamt- 
ergebnisse hinter dem entsprechenden Betrage des Friedensgewinns zurückgeblieben, 
so darf der Mindergewinn von dem Mehrgewinne des vierten Kriegsgeschäfts- 
jahrs abgezogen werden. 
§ 26 
Wird eine Gesellschaft vor Ablauf ihres vierten Kriegsgeschäftsjahrs auf- 
gelöst, so bleibt die Abgabepflicht für die Zeit bis zur Auflösung der Gesellschaft 
bestehen. 
Umfaßt im Falle der  Neugründung oder der Auflösung einer Gesellschaft 
das vierte Kriegsgeschäftsjahr einen kürzeren Zeitraum als zwölf Monate, so 
173*
        <pb n="1006" />
        — 970 — 
wird für die Berechnung des Mehrgewinns der Gewinn dieses Geschäftsjahrs 
mit einem verhältnismäßigen Teilbetrage des Friedensgewinns verglichen. 
§ 27 
§ 24 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 oder Anordnungen auf 
Grund dieser Vorschrift finden für die Feststellung des abgabepflichtigen Mehr- 
gewinns des vierten Kriegsgeschäftsjahrs Anwendung. 
Hat der Bundesrat gemäß § 36 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 
eine anderweite Berechnung des Friedensgewinns genehmigt, so ist diese Berechnung 
auch der Feststellung des Mehrgewinns des vierten Kriegsgeschäftsjahrs zugrunde 
zu legen. 
§ 28 
Von der Abgabe befreit sind inländische Gesellschaften, die auf Grund des 
§ 7 des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegs- 
gewinne vom 24. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 837) vom Bundesrat als 
ausschließlich gemeinnützige Gesellschaften anerkannt worden sind oder als solche 
anerkannt werden. 
§ 29 
Die Abgabe beträgt für inländische Gesellschaften 60 vom Hundert des 
Mehrgewinns. Der Abgabesatz ermäßigt sich jedoch 
um 10 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 300 000 Mark 
aber nicht 500 000 Mark übersteigt, oder wenn bei einem Mehr- 
gewinne von nicht mehr als 1000 000 Mark der Geschäftsgewinn 
des vierten Kriegsgeschäftsjahrs 25 vom Hundert des eingezahlten 
Grund- oder Stammkapitals zuzüglich der bei Beginn des ersten 
Kriegsgeschäftsjahrs ausgewiesenen wirklichen Reservekontenbeträge 
nicht übersteigt, 
um 20 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 200 000 Mark, 
aber nicht 300 000 Mark übersteigt, oder wenn bei einem Mehr- 
gewinne von nicht mehr als 1 000 000 Mark der Geschäftsgewinn 
20 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt, 
um 30 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 100 000 Mark, 
aber nicht 200 000 Mark übersteigt, oder wenn bei einem Mehr- 
gewinne von nicht mehr als 1 000 000 Mark der Geschäftsgewinn 
15 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt, 
um 40 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 50 000 Mark, 
aber nicht 100 000 Mark übersteigt, oder wenn bei einem Mehr- 
gewinne von nicht mehr als 1000 000 Mark der Geschäftsgewinn 
10 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt, 
um 50 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 50 000 Mark 
nicht übersteigt, oder wenn bei einem Mehrgewinne von nicht mehr 
als 1 000 000 Mark der Geschäftsgewinn 8 vom Hundert dieses 
Kapitals nicht übersteigt.
        <pb n="1007" />
        — 971 — 
Hat sich das eingezahlte Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft im 
Laufe des Geschäftsjahrs vermehrt, so ist bei der Berechnung der Abgabe ein 
den Zeitraum, innerhalb dessen die Gesellschaft mit dem veränderten Grund- oder 
Stammkapitale bestanden hat, berücksichtigender Durchschnittsbetrag des Grund- 
oder Stammkapitals zugrunde zu legen. 
Die zu zahlende Abgabe soll den Betrag, der sich bei Anwendung der 
nächstniedrigen Steuerstufe ergeben würde, nur um den Betrag des Mehrgewinns 
übersteigen, durch den sich die Anwendung des gesetzlichen Satzes ergeben hat. 
Die Abgabe soll auch nicht höher sein als der Betrag, um den der abgabe- 
pflichtige Mehrgewinn die Freigrenze (§ 21 Abs. 2) übersteigt. 
§ 30 
Der Abgabe unterliegen auch Gesellschaften der im § 20 bezeichneten Art, 
die ihren Sitz im Ausland haben, aber im Inland einen Geschäftsbetrieb unter- 
halten. Für die Berechnung des abgabepflichtigen Mehrgewinns der ausländischen 
Gesellschaften findet die Vorschrift im § 20 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 
Anwendung. 
§ 31 
Die Abgabe beträgt für ausländische Gesellschaften 60 vom Hundert des 
Mehrgewinns. Der Abgabesatz ermäßigt sich jedoch  
um 10 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr 
als 300 000 Mark und nicht mehr als 500 000 Mark, 
um 20 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr 
als 200 000 Mark und nicht mehr als 300 000 Mark, 
um 30 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr 
als 100 000 Mark und nicht mehr als 200 000 Mark, 
um 40 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr 
als 50 000 Mark und nicht mehr als 100 000 Mark, 
um 50 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von nicht 
mehr als 50 000 Mark. 
§ 29 Abs. 3 findet Anwendung. 
§ 32 
Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit Gewinnanteile, die zu aus- 
schließlich gemeinnützigen Zwecken allgemeiner Art auf dem Gebiete der Kriegs- 
wohlfahrt verwendet worden sind, von der Abgabe befreit sind. 
Gemeinsame Vorschriften 
§ 33 
Die Vergnlagung und Erhebung der Kriegsabgabe erfolgt durch die für 
die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer zuständigen Behörden.
        <pb n="1008" />
        — 972 — 
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten die Vorschriften des 
Besitzsteuergesetzes über die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer entsprechend 
für die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe. 
Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe der Bundesfärsten er- 
folgt durch die vom Bundesrat auf Grund des §9 25 Abs. 3 des Kriegssteuer- 
gesetzes vom 21. Juni 1916 bestimmten Behörden. 
§ 34 
Wer ein Vermögen von mehr als hunderttausend Mark besitzt, ist zur 
Abgabe einer Vermögenserklärung verpflichtet, sofern die Kriegsabgabe nicht nach 
dem auf den 31. Dezember 1916 festgestellten Vermögen zu bemessen ist. 
Die Vorstände, persönlich haftenden Gesellschafter, Repräsentanten, Ge- 
schäftsführer oder Liquidatoren der pflichtigen Gesellschaften (§ 20), bei aus- 
ländischen Gesellschaften (§ 30) die Vorsteher der inländischen Niederlassungen 
sind verpflichtet, dem Besitzsteueramt eine Steuererklärung einzureichen, welche 
nach näherer Bestimmung des Bundesrats die für die Feststellung des abgabe- 
pflichtigen Mehrgewinns erforderlichen Angaben zu enthalten hat. 
§ 35 
Der Betrag der geschuldeten Abgabe wird dem Abgabepflichtigen von dem 
Besitzsteueramte durch einen Bescheid mitgeteilt. Der Bescheid enthält eine Be- 
lehrung über die zulässigen Rechtsmittel und eine Anweisung zur Entrichtung der 
Abgabe innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist. 
Soweit dem Abgabepflichtigen die Berechnungsgrundlagen der angeforderten 
Abgabe nicht anderweit bereits mitgeteilt sind oder mitgeteilt werden, sind sie 
ihm durch den Steuerbescheid bekanntzugeben. Dabei sind die Punkte zu bezeichnen, 
in welchen von den Angaben des Abgabepflichtigen abgewichen worden ist. 
§ 36 
Die Landesregierung bestimmt die gegen den Steuerbescheid zunächst zu- 
lässigen Rechtsmittel einschließlich des Rechtsmittelverfahrens. Nach Erschöpfung 
des landesrechtlich geordneten Rechtsmittelzugs ist binnen einem Monat die Rechts- 
beschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben. 
Die nach Landesrecht erfolgende Feststellung des Friedens= und Kriegs- 
einkommens kann nur durch die gegen die landesrechtliche Einkommensteuer- 
veranlagung zulässigen Rechtsbehelfe angefochten werden, es sei denn, daß das 
Einkommen gemäß § 12 für die Veranlagung der Kriegsabgabe besonders zu er- 
mitteln ist. 
§ 37 
Die Abgabe ist binnen einem Monat nach Zustellung des Kriegssteuer- 
bescheids zu entrichten.
        <pb n="1009" />
        — 973 — 
Nach Entrichtung der Abgabe steht dem Pflichtigen über den zur Zahlung 
nicht verwendeten Teil der nach den Vorschriften des Gesetzes über Sicherung 
der Kriegssteuer vom 9. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 351) gebildeten Kriegs- 
steuerrücklage die freie Verfügung zu. 
Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind 
mit 5 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. 
§ 38 
Bei Entrichtung der Abgabe werden die fünfprozentigen Schuldverschreibungen, 
Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen 
Reichs mit Zinsenlauf vom 1. Oktober 1918 ab zum Nennwert und die vier- 
einhalbprozentigen Schatzanweisungen dieser Kriegsanleihen unter Zugrundelegung 
des gleichen Zinsenlaufs zu einem vom Reichskanzler festzusetzenden und bekannt- 
zumachenden Kurse an Zahlungs Statt angenommen. 
§ 39 
Die Strafvorschriften in §§ 33 bis 35 des Kriegssteuergesetzes vom 
21. Juni 1916 finden für die nach diesem Gesetze zu erhebende Kriegsabgabe mit 
der Maßgabe Anwendung, daß das Vergehen der Abgabegefährdung auch vollendet 
ist, wenn der Abgabepflichtige es bis zu einem vom Bundesrate zu bestimmenden 
Zeitpunkt unterläßt, eine bereits abgegebene unrichtige oder unvollständige Steuer- 
erklärung, auf Grund deren die Veranlagung der Kriegsabgabe vom Mehreinkommen 
und Vermögen zu erfolgen hat, der Behörde gegenüber zu berichtigen oder zu 
vervollständigen. 
§ 40 
Der Bundesrat kann auf Antrag zur Vermeidung besonderer Härten eine 
von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Berechnung des Mehrein- 
kommens und Mehrgewinns unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen 
wirtschaftlichen Verhältnisse eines Abgabepflichtigen genehmigen. Er kann insbe- 
sondere zulassen, daß der Ermittlung des Friedenseinkommens oder Friedens- 
gewinns das Ergebnis anderer Jahre zugrunde gelegt wird. Er kann das 
Mehreinkommen, soweit es nicht auf einer wirklichen Einkommensvermehrung, 
sondern lediglich auf einer veränderten Schätzung des Ertrags einzelner Ein- 
kommensquellen bei der Veranlagung des Friedens- und Kriegseinkommens beruht, 
oder das Mehreinkommen, auf das der Abgabepflichtige auch seiner Höhe nach 
bereits vor dem Kriege einen Rechtsanspruch erworben hatte, von der Abgabe 
freistellen. Er kann ferner Unbilligkeiten beseitigen, die sich aus Besonderheiten 
der einzelstaatlichen Einkommensteuergesetze oder daraus ergeben, daß die landes- 
rechtliche Einkommensteuerveranlagung eine Wertminderung der Einkommensquelle 
nicht ausreichend berücksichtigt.
        <pb n="1010" />
        — 974 — 
Schlußvorschriften 
§ 41 
Die Bundesstaaten erhalten für die Veranlagung und Erhebung der Abgabe 
eine Entschädigung von 1 vom Hundert ihrer Roheinnahme. 
§ 42 
Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegssteuer auf Grund- 
dieses Gesetzes kann mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde innerhalb 
zweier Jahre eine Neuveranlagung auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen 
im § 73 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 nicht vorliegen. Das 
gleiche gilt für die nach dem Kriegssteuergesetze vom m 1916 zu ver- 
anlagende Kriegssteuer der Einzelpersonen und Gesellschaften. 
  
  
§ 43 
Die Vorschrift im § 54 Satz 2 des Wehrbeitraggesetzes und im § 73 Satz 2 
des Besitzsteuergesetzes gibt dem Steuerpflichtigen keinen Rechtsanspruch auf eine- 
Neuveranlagung des Wehrbeitrags oder der Besitzsteuer (§§ 20, 21 des Besitz- 
steuergesetzes). Als Entrichtung des gefährdeten Wehrbeitrags (§ 59 des Wehr- 
beitraggesetzes) oder der gefährdeten Besitzsteuer (§ 79 des Besitzsteuergesetzes) gilt 
auch die Entrichtung des gleich hohen oder höheren Betrags, der infolge der 
Zugrundelegung des niedrigeren Anfangsvermögens bei der späteren Besitz- oder 
Kriegssteuerveranlagung zu zahlen ist. 
§ 44 
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Bundesrat. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. 
Giegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
———    —       
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1011" />
        — 975 — 
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
   
 Nr. 1102 
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes,  betreffend eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu 
erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21 Juni 1916. S. 975. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 6412) Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes, betreffend eine mit den Post- und 
Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 577). Vom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Das Gesetz, betreffend eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu 
erhebende außerordentliche Reichsabgabe vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 577) wird dahin geändert: 
Die dem Gesetze beigefügte Zusammenstellung der Reichsabgaben im 
Post- und Telegraphenverkehre wird durch die nachfolgende Zusammen- 
stellung ersetzt.  
§ 2 
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf das angeführte Gesetz 
vom 21. Juni 1916 verwiesen ist, tritt an die Stelle der ihm beigefügten 
Zusammenstellung der Reichsabgaben im Post- und Telegraphenverkehre die nach- 
folgende Zusammenstellung. 
§ 3 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 174 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1918.
        <pb n="1012" />
        Zusammenstellung 
  
  
  
der Reichsabgaben im Post- und Telegraphenverkehre. 
Als Reichsabgabe wird 
  
  
ein Zuschlag zu den Post- 
Lfde. Nr Gegenstand und Telegraphengebühren   
 erhoben in Höhe von 
1 Briefe 
a) im Orts- und Nachbarortsverkehre 
bis 20 Gramm. 5 Pf. 
über 20 bis 250 Gramm . . . .. ... . . .. 10 „ 
b) im sonstigen Verkehre ... 5„ 
2 Postkarten 
a) im Orts- und Nachbarortsverkehre 2½  
b) im sonstigen Verkehre 5  
3 Drucksachen 
bis 50 Gramm . . . .. . .. . . .......... . ... 2 „ 
über 50 bis 100 Gramm . . . . . . . .. .. ... .. 2½ 
über 100 Gramm . . . . . . .. . .. . . .... . . ... 5 „ von jeder Sendung 
4 Geschäftspapiere ... . . . . . . .. . . . . . . . .. . ... 5  
5 Warenproben über 100 Gramm. 5  
6 Mischsendungen . ... 5  
7 Pakete 
1. bis zum Gewichte von 5 Kilogramm 
a) auf Entfernungen bis 75 Kilometer ein- 
schließlich 15 „ 
b) auf alle weiteren Entfernungen 25
        <pb n="1013" />
        — 977 — 
  
  
         —   
 
    
Als Reichsabgabe wird 
  
  
  
  
Lfde. ein Zuschlag zu den Post- 
Nr. Gegenstand und Telegraphengebühren 
erhoben in Höhe von 
II. beim Gewicht über 5 Kilogramm  
a) auf Entfernungen bis 75 Kilometer ein- 
schließlich ·................... 30 Pf. 
b) auf alle weiteren Entfernungen 50 „ 
8 Briefe mit Wertangabe 
a) auf Entfernungen bis 75 Kilometer einschließlich 5   von jeder Sendung  
b) auf alle weiteren Entfernugen 10 „ 
9 Postauftragsbriefe 5 „“ 
10 Postanweisungen 
bis 100 Mark ... 5 
über 100 Mark . .. .. . . .. . . . . . .... . . . ... 10 . 
11Telegramie  . ... 3 „ von jedem Werte, 
mindestens 15 Pf. 
von jedem Telegramm. 
Die Abgabe wird er- 
forderlichenfalls auf 
die dem Gesamtbetrage 
der Abgabe zunächst- 
liegende, durch fünf 
teilbare Zahl nach oben 
oder unten abgerundet 
12 Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten . . 5 „ von jeder Sendung 
13 Anschlüsse an ein Orts-, Vororts- oder Be- 
zirksfernsprechnetz . . . . . . . . . .. 20 v. H. von jeder Pausch- oder Grundgebühr 
14 Ortsgespräche von Teilnehmeranschlüssen 
gegen Grundgebühr, Gespräche im Vor- 
ortsverkehr, im Bezirksverkehr und im   
     
Fernverkehre 20 v. H.  von der Gebühr für jedes Gespräch 
15 Fernsprech-Nebenanschlüsse . . . .. 20 v. H.  von der Gebühr für jedes Gespräch 
Anmerkungen: 
I. Ermäßigungen. 
Zu Nr. 14. Für dringende Gespräche ist die Reichs- 
abgabe nur in Höhe der Abgabe für nicht dringende Gespräche zu erheben.
        <pb n="1014" />
        — 978 — 
II. Befreiungen. 
Von der Reichsabgabe sind frei: 
a) (Zu § 1 des Gesetzes, betreffend eine mit den Post- und Telegraphen- 
gebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916) 
Sendungen, die an Angehörige des Heeres und der Marine gerichtet 
sind oder von ihnen herrühren, wenn sie Porto= oder Gebühren- 
vergünstigungen genießen. 
b) (Zu § 1 des Gesetzes, betreffend eine mit den Post- und Telegraphen- 
gebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916) 
Sendungen im Verkehre mit dem Ausland, soweit Verträge mit anderen 
Staaten entgegenstehen. 
c) (Zu Nr. 3) Drucksachen, 
1. die nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen 
oder Zeitschriften vom Verleger an andere Zeitungsverleger oder 
an Personen verschickt werden, die sich nicht gewerbsmäßig mit 
dem Vertriebe dieser Zeitungen und Zeitschriften befassen, 
 die nur politische, Handels- oder andere Nachrichten allgemeiner 
Bedeutung enthalten, wenn diese Nachrichten von Nachrichtenbüros 
an Zeitungen, Zeitschriften oder Zeitungsverleger verschickt werden. 
Die näheren Bestimmungen werden durch die Postordnung erlassen. 
4 (Zu Nr. 7) Gewöhnliche Pakete, die nur Zeitungen oder Zeitschriften 
enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom Verleger an 
andere Zeitungsverleger oder an Personen verschickt werden, die sich 
nicht gewerbsmäßig mit dem Vertriebe dieser Zeitungen oder Beitschriften 
befassen. Die Postanstalten sind berechtigt, zum Zwecke der Prüfung 
des Paketinhalts das Öffnen dieser Pakete an Amtsstelle zu verlangen 
oder selbst vorzunehmen. Die näheren Bestimmungen werden durch 
die Postordnung erlassen. 
e) (Zu Nr. 11) Pressetelegramme, das sind an Zeitungen, Zeitschriften 
oder Nachrichtenbüros gerichtete Telegramme in offener Sprache, 
wenn ihr Inhalt aus politischen, Handels- oder anderen Nachrichten 
von allgemeiner Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in Zeitungen 
und Zeitschriften bestimmt sind. Die näheren Bestimmungen werden 
durch die Telegraphenordnung erlassen. 
III. Übergangsvorschrift. 
(Zu Nr. 13 und 15) Jeder Teilnehmer ist in den ersten beiden 
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt, seinen Anschluß mit 
einmonatiger Frist zu kündigen. 
 
Den Bezug des Relchs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1015" />
        — 979 — 
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 103 
Inhalt: Verordnung über den Fang von Krammetsvögeln. S. 979. — Bekanntmachung über 
Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum. S. 980. — Verordnung über Druschprämien für 
Hafer. S. 983. — Verordnung über die Verfütterung von Hafer und Gerste. S. 984. 
  
  
(Nr. 6413) Verordnung über den Fang von Krammetsvögeln. Vom 30. Juli 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) / 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) 
wird bestimmt: 
      
§ 1 
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, die Ausübung des Dohnen- 
stiegs mittels hochhängender Dohnen für die Zeit vom 21. September bis zum 
31. Dezember 1918 einschließlich zu gestatten. 
Sie oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Art der Aus- 
übung des Dohnenstiegs näher regeln. 
§ 2 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer den auf Grund des § 1 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
§3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 30. Juli 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
  
  
Reichs--Gesetzbl 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1918.
        <pb n="1016" />
        — 980 — 
(Nr.  6414) Bekanntmachung über Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum. Vom 29. Juli 1918. 
Auf Grund des § 5 der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, 
vom 13. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 761) wird bestimmt: 
§ 1 
Der Preis für Schwefelsäure und Oleum darf folgende Sätze nicht übersteigen: 
a) dünne Kammersäure bis einschließlich 57 Grad Bé und Gloversäure: 
440 Mark für 1 000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis 
abzüglich 16 Mark für 1 000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter 
Beschaffenheit; 
b) helle Schwefelsäure über 57 Grad Bé bis 92 vom Hundert Monohydrat 
einschließlich: 
840 Mark für 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis 
abzüglich 113 Mark für 1 000 Kilogramm Erzeugnis in ab- 
gelieferter Beschaffenheit; 
c) hochkonzentrierte Säure und Oleum über 92 vom Hundert Mono- 
hydrat bis .40 vom Hundert freies Anhydrid einschließlich: 
555 Mark für 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis 
abzüglich 27 Mark für 1 000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter 
Beschaffenheit; 
d) für unter a, b und c nicht genannte Stärkegrade sowie Schwefel- 
säure von besonderer Beschaffenheit, wie z. B. chemisch reine Schwefel- 
säure oder Akkumulatorensäure: 
die unter a, b und c genannten Höchstpreise mit einem Zuschlag 
oder Abschlag für 1000 Kilogramm Erzeugnis, wie er dem 
Handelsbrauch im Frieden entspricht. 
Diese Preise gelten für unverpackte Ware frei Bahnstation der Erzeugungs- 
stelle und schließen die nach der Verordnung, betreffend die private Schwefel- 
wirtschaft, vom 13. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 761) zu entrichtende 
Umlage ein. 
Der Preis für Abfallschwefelsäure darf nicht höher sein, als sich bei der 
Zugrundelegung des Höchstpreises für Gloversäure unter Berücksichtigung der 
friedensüblichen Abschläge ergibt. 
§ 2 
Zuschläge für Verpackung und Versand 
1. Lieferung in Kesselwagen: 
a) Bei Stellung des Wagens durch den Verkäufer darf eine Wagenmiete 
von nicht mehr als 30 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes
        <pb n="1017" />
        — 981 — 
Säuregewicht berechnet werden. Der Wagen ist spätestens an dem 
dem Ankunftstag auf der Station des Bestimmungsorts folgenden 
Werktag zu entleeren und zurückzusenden. Für jeden Tag Verzögerung 
in der Rücksendung darf dem Empfänger eine 7 Mark für den Wagen 
nicht überschreitende Gebühr berechnet werden. Die Berechnung weiterer 
Gebühren, wie für Füllung und dergleichen, ist nicht zulässig. 
b) Bei Stellung des Wagens durch den Säureempfänger ist die Be- 
rechnung von Gebühren, wie für Füllung und dergleichen, nicht 
zulässig. Der vom Säureempfänger gestellte Wagen ist spätestens am 
zweiten Werktag nach Eingang zu füllen und abzusenden. Für jeden 
Tag Verzögerung in der Absendung darf dem Versender eine 7 Mark 
für den Wagen nicht überschreitende Gebühr berechnet werden. 
2. Lieferung in Eisenfässern: 
a) Werden Eisenfässer durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf eine 
Mietgebühr von nicht mehr als 1,25 Mark für je 100 Kilogramm Säure- 
gewicht einschließlich Füllgebühr berechnet werden. Die Eisenfässer sind 
innerhalb 4 Wochen vom Tage des Versandes bis zum Tage der Rück- 
kehr zum Säureverkäufer gerechnet, zurückzuliefern. Bei verzögerter 
Rückgabe darf für jedes Faß und jeden angefangenen Monat bis zu 
4 Mark Leihgebühr berechnet werden. 
b) Wird bei käuflicher Überlassung der zur Verpackung der Säure dienenden 
Eisenfässer an den Säureempfänger die Rückgabe der Fässer an den 
Verkäufer vereinbart, so darf, sofern die Fässer in brauchbarer Beschaffen- 
heit zurückgegeben werden, der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis 
und dem Rücknahmepreise nicht mehr betragen, als die Mietgebühr nach 
2 a für die vom Säureempfänger beanspruchte Gebrauchszeit betragen 
haben würde. 
e) Bei Stellung der Eisenfässer durch den Säureempfänger darf der Ver- 
käufer eine Füllgebühr von nicht mehr als 30 Pfennig für je 100 Kilo- 
gramm Säuregewicht berechnen. 
3. Lieferung in Korbflaschen: 
a) Werden Korbflaschen durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf außer 
einer Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pfennig für je 100 Kilogramm 
Säuregewicht eine Mietgebühr von nicht mehr als 2 Mark das Stück 
für jeden angefangenen Zeitraum von 2 Monaten, vöm Täge 'des Ver- 
sandes bis zum Tage der Rückkehr zum Säureverkäufer gerechnet 
längstens für einen Zeitraum von 4 Monaten gerechnet werden. Für 
Korbflaschen, welche trotz Aufforderung des Säureverkäufers vom 
Empfänger nicht innerhalb dieser viermonatigen Frist zurückgegeben 
sind, darf außerdem die Erstattung des Wertes zu dem unter b ange- 
gebenen Höchstpreis, zuzüglich 2 Mark das Stück, beansprucht werden. 
175*
        <pb n="1018" />
        — 982 — 
b) Bei käuflicher Überlassung der zur Verpackung der Säure dienenden 
Flaschen an den Säureempfänger darf der Verkäufer berechnen: 
für Vollmantelkorbflaschen nicht mehr als 30,00 Mark das Stück, 
" Bandeisenkorbflaschen " " " 13,50 " " " 
" Weidenkorbflaschen " " " 8,50 " " " 
außerdem eine Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pfennig für je 
100 Kilogramm Säuregewicht. 
Für Flaschen mit eingeschliffenen Stöpseln und für ½ Weidenkorb- 
flaschen mit einem Fassungsvermögen bis zu 40 Kilogramm (Demijohns) 
darf ein Preisaufschlag von bis zu 1,50 Mark die Flasche berechnet werden. 
Wird Rückgabe der Flaschen an den Verkäufer vereinbart und 
erfolgt sie innerhalb von 4 Monaten, vom Tage des Versandes der Säure 
an gerechnet, so darf der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und 
dem Rücknahmepreise der Flaschen nicht mehr betragen, als die Miet- 
gebühr nach 3 a für die vom Säureempfänger beanspruchte Gebrauchs- 
zeit betragen haben würde. 
c) Bei frachtfreier Zustellung der Flaschen durch den Säureempfänger darf 
nur eine Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pfennig für je 100 Kilo- 
gramm Säuregewicht berechnet werden. 
d) Hat der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, die Säure 
aus Kesselwagen auf Flaschen abgefüllt, so darf er außer den Auf- 
schlägen nach Absatz 3 a, b oder c einen Aufschlag für Wagenmiete von 
nicht mehr als 30 Pfennig für 100 Kilogramm Säuregewicht berechnen. 
§ 3 
Bestimmungen für Wiederverkäufer von Schwefelfäure (Händler) 
1. Bei Lieferung von Schwefelsäure, ausgenommen chemisch reiner Säure, 
in kleineren Mengen als 5 000 Kilogramm unmittelbar von der Erzeugungsstelle, 
frachtfrei Station des Bestimmungsorts oder frei Schiff Bestimmungsort, darf 
der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, dem Käufer einen Aufschlag 
von nicht mehr als 3,50 Mark für je 100 Kilogramm Säuregewicht über die in 
den §§ 1 und 2 bezeichneten Preise hinaus berechnen. 
Liefert der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, Schwefelsäure, 
ausgenommen chemisch reine Säure, in kleineren Mengen als 5000 Kilogramm 
vom eigenen Lager, so darf er für je 100 Kilogramm Säuregewicht über die in 
den §§ 1 und 2 verzeichneten Preise hinaus einen allgemeinen Aufschlag von bis 
zu 3,50 Mark berechnen, ferner einen besonderen Aufschlag von 
a) bis zu 3,50 Mark bei Lieferung frachtfrei Haus des Säureempfängers 
unter Einschluß der Übernahme der Bruchgefahr und gegebenenfalls der 
Abholung der entleerten Verpackung;
        <pb n="1019" />
        b) bis zu 4,60 Mark bei Lieferung frachtfrei Station des Bestimmungs- 
ortes oder frei Schiff Bestimmungsort. 
2. Bei Lieferung von chemisch reiner Schwefelsäure und technisch reiner 
Schwefelsäure für Milchuntersuchung in kleineren Mengen als 5 000 Kilogramm 
darf der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, einen Aufschlag von 
bis zu 10 vom Hundert über die in den §§ 1 und 2 verzeichneten Preise, ferner 
die ihm erwachsenen, tatsächlichen Kosten an Fracht, Rollgeld und Bruchpversiche- 
rung berechnen.  
3. Bei Lieferung von Schwefelsäure, einschließlich chemisch reiner Schwefels 
säure, in Mengen, welche 5 Kilogramm nicht überschreiten, darf der Verkäufer 
die ihm bis zur Lieferung auf sein Lager erwachsenden Unkosten, soweit sie den 
Höchstpreisen entsprechen, zuzüglich 10 Pfennig für das angefangene Kilogramm 
Säure berechnen. 
§ 4 
Die Bestimmungen treten am 1. August 1918 in Kraft. Sie treten an 
die Stelle der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und 
Oleum, vom 21. September 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 855). 
Berlin, den 29. Juli 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Dr. Göppert 
  
(Nr. 6415) Verordnung über Druschprämien für Hafer. Vom 30. Juli 1918. 
Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Preise für Getreide, Buch- 
weizen und Hirse vom 15. Juni 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 657) wird bestimmt: 
§ 1 
Der im § 1 der Verordnung über die Preise für Getreide, Buchweizen 
und Hirse vom 15. Juni 1918 für Hafer festgesetzte Höchstpreis erhöht sich, 
wenn die Ablieferung erfolgt: 
vor dem 1. September 1918, um eine Druschprämie von 100 Mark 
für die Tonne,
        <pb n="1020" />
        — 984 — 
vor dem 16. September 1918, um eine Druschprämie von 80 Mark 
für die Tonne, 
vor dem 16. Oktober 1918, um eine Druschprämie von 60 Mark 
für die Tonne, 
vor dem 1. Dezember 1918, um eine Druschprämie von 40 Mark 
für die Tonne. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 30. Juli 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
(Nr. 6416) Verordnung über die Verfütterung von Hafer und Gerste. Vom 30. Juli 1918. 
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 2, 957 der Reichsgetreideordnung für die 
Ernte 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 435) wird bestimmt: 
§ 1 
In der Zeit vom 16. August 1918 bis zum 15. August 1919 einschließlich 
dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren selbstgebauten Früchten 
zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes verbrauchen: 
I. an Hafer oder an Gemenge aus Hafer und Gerste: 
1. für Pferde und Maultiere durchschnittlich drei Pfund für den 
Tag; für schwerarbeitende Zugpferde mit Zustimmung des Kom- 
munalverbandes vom 16. August bis zum 15. November 1918, 
vom 1. März bis zum 31. Mai 1919 und vom 16. Juli bis zum 
15. August 1919 daneben eine Zulage bis zu vier Pfund durch- 
schnittlich für den Tag; 
2. für die zum Sprunge verwendeten Zuchtbullen durchschnittich 
dreiviertel Pfund für den Tag; 
3. für die zur Feldarbeit verwendeten Zugochsen vom 16. August 
bis zum 15. November 1918 und vom 1. März bis zum 31. Mai 
1919 durchschnittlich eineinhalb Pfund für den Tag; 
4. für die in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit ver- 
wendeten Zugkühe unter Beschränkung auf zwei Kühe für den
        <pb n="1021" />
        — 985 — 
einzelnen Betrieb vom 16. August bis zum 15. November 1918 
und vom 1. März bis zum 31. Mai 1919 durchschnittlich ein 
Pfund für die Zugkuh und den Tag; 
5. für zum Sprunge verwendete Ziegenböcke auf die Dauer von 
zweihundert Tagen durchschnittlich ein halbes Pfund täglich; 
6. für zum Sprunge verwendete Schafböcke auf die Dauer von 
hundert Tagen durchschnittlich ein Pfund täglich; 
II. an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste für Eber, 
die zum Sprunge benutzt werden, durchschnittlich ein halbes Pfund für 
den Tag. 
Außerdem dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, deren Zucht- 
sauen gedeckt sind und die dem Kommunalverbande dies angezeigt haben, an die 
Zuchtsauen aus ihren selbstgebauten Früchten an Hafer, an Gemenge aus Hafer 
und Gerste oder an Gerste bis zu einem Zentner für den Wurf verfüttern. 
§ 2 
Die Reichsfuttermittelstelle wird ermächtigt, den Kommunalverbänden zur 
Versorgung der Tierhalter, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe die 
nach erforderlichen Mengen geerntet haben, auf Antrag nachstehende Mengen 
zuzuweisen (§ 20 zu d, § 62 der Reichsgetreideordnung): 
I. an Hafer oder an Gemenge aus Hafer und Gerste: 
1. für Arbeitspferde und Maultiere, die vorwiegend in Betrieben des 
Handels, des Gewerbes oder der Industrie in kriegswirtschaftlich 
notwendiger Weise beschäftigt werden oder im Besitz öffentlicher 
Körperschaften oder von Beamten stehen, die die Pferde zu halten 
dienstlich verpflichtet sind, drei Pfund für den Tag, außerdem in 
der Zeit vom 1. Oktober 1918 bis zum 31. Dezember 1918 als 
Ersatz für fehlendes Beifutter eine Zulage von zwei Pfund für 
den Tag; 
2. für die in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Pferde und 
Maultiere, für die zum Sprunge verwendeten Zuchtbullen, Zucht- 
ziegenböcke und Zuchtschafböcke, für die zur Feldarbeit verwendeten 
Zugochsen sowie für die in Ermangelung anderer Spanntiere zur 
Feldarbeit verwendeten Zugkühe, unter Beschränkung auf zwei 
Kühe für den einzelnen Betrieb, die im § 1 bezeichneten Mengen; 
II. an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste für die 
zum Sprunge verwendeten Zuchteber und die zur Zucht verwendeten 
Zuchtsauen die im § 1 bezeichneten Mengen. 
Für alle nicht unter Abs. 1 Nr. 1 und lI fallenden Tiere, insbesondere 
für alle Pferde, die zur Bequemlichkeit oder zu Vergnügungszwecken gehalten 
werden (Luxuspferde), darf Körnerfutter nicht zugewiesen werden.
        <pb n="1022" />
        — 986 — 
§ 3 
Die Kommunalverbände haben bei dem Ausgleich, den sie mit den ihnen 
von der Reichsfuttermittelstelle zugewiesenen Mengen nach § 62 der Reichs- 
getreideordnung vorzunehmen haben, die Futtermengen im Rahmen der ihnen zu- 
stehenden Gesamtmenge für die einzelnen Tierhalter nach eigenem Ermessen ab- 
zustufen, insbesondere unter Berücksichtigung der Kriegswichtigkeit der Arbeits- 
leistung, des Schlages und der Größe der Spanntiere, der Beanspruchung der 
uchttiere sowie der übrigen Futtermittelversorgung. 
§ 4 
Die Reichsfuttermittelstelle kann die Verfütterung von Gerste oder Gemenge 
aus Hafer und Gerste an Schweine gestatten, über die Mästungsverträge mit 
den Heeresverwaltungen, mit der Marineverwaltung oder mit anderen, vom 
Staatssekretär des Kriegsernährungsamts bestimmten Stellen abgeschlossen sind. 
Die Reichsfuttermittelstelle kann ferner im Benehmen mit der Reichs- 
getreidestelle gestatten, daß an Stelle von Hafer oder von Gemenge aus Hafer 
und Gerste Gerste oder in besonderen Fällen Gemenge aus Hafer und Roggen 
in den im § 1 festgesetzten Mengen verfüttert wird. 
§ 5 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 30. Juli 1918. 
  
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
     — —      
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1023" />
        — 987 — 
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1919      
Nr. 104 
Inhalt: 
Verordnung über Buckeckern. S. 987 
 
(Nr. 6417) Verordnung über Bucheckern. Vom 30. Juli 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom  22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) 
/ 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird verordnet: 
 vom       
§ 1 
Die Landeszentralbehörden erlassen Vorschriften über das Sammeln von 
Bucheckern; sie errichten Abnahmestellen, an die die gesammelten Bucheckern ab- 
geliefert werden können.   
§ 2  Die bei den Abnahmestellen abgelieferten Bucheckern sind dem Kriegsaus- 
schusse für pflanzliche und tierische Öle und Fette, G. m. b. H. in Berlin zur Ver- 
fügung zu stellen; dieser hat sie gegen Zahlung eines vom Staatssekretär des 
Kriegsernährungsamts festzusetzenden Preises abzunehmen. Der Staatssekretär 
des Kriegsernährungsamts erläßt die näheren Bestimmungen. 
Der Kriegsausschuß hat den Landeszentralbehörden ferner auf Verlangen 
Speiseöl gegen Zahlung eines vom Staatssekretär des Kriegsernährungsamts fest- 
zusetzenden Preises in Höhe von sieben vom Hundert der Gewichtsmenge der ab- 
gelieferten Bucheckern zu liefern.  
§ 3  Wer Bucheckern an eine Abnahmestelle abliefert, erhält von dieser eine von 
den Landeszentralbehörden nach Gewicht festzusetzende Vergütung, deren Mindest- 
betrag der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts bestimmen kann. Ferner 
erhält er die Genehmigung, Bucheckern bis zur Höhe der abgelieferten Menge 
selbst zu Öl schlagen zu lassen; die Genehmigung erfolgt durch Ausstellung eines 
Schlagscheins. Die hierbei gewonnenen Ölkuchen sind ihm zurückzuliefern. An- 
statt des Schlagscheins ist der Ablieferer berechtigt, gegen entsprechende Kürzung 
der Vergütung Speiseöl zu einer von den Landeszentralbehörden festzusetzenden 
Menge zu verlangen.  
$ 4  Bei der Berechnung des den Landeszentralbehörden vom Kriegsausschusse zu 
liefernden Öles wird von der Gewichtsmenge der abgelieferten Bucheckern eine Menge 
in Höhe derjenigen in Abzug gebracht, über die Schlagscheine ausgestellt sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1918  176 
Ausgegeben zu Berkin den 1. August 1918.
        <pb n="1024" />
        — 988 — 
Die Landeszentralbehörden können das ihnen vom Kriegsausschusse gelieferte 
Öl, soweit sie es nicht gemäß § 3 zuweisen, über die von der Reichsstelle für 
Speisefette festgesetzten Verteilungsmengen an Speisefett hinaus an die versor- 
gungsberechtigte Bevölkerung ausgeben. 
§ 5 
Die Landeszentralbehörden setzen Preise für den Verkauf von. Bucheckern 
im freien Verkehre fest, die unter den von den Abnahmestellen zu zahlenden 
Preisen bleiben müssen. Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, 
betreffend Höchstpreise.  
§ 6  Das gegen die Ablieferung von Bucheckern seitens der Abnahmestellen ge- 
lieferte Öl darf entgeltlich nur an die Sammler der abgelieferten Bucheckern, 
die Angehörigen ihrer Wirtschaft und die in ihrem Betriebe beschäftigten Arbeiter 
weitergegeben werden. Das gleiche gilt für das gemäß § 3 auf Schlagscheine 
hergestellte Ol und die dabei gewonnenen Ölkuchen. 
§ 7 
Das Schlagen von Öl aus Bucheckern ist nur in den vom Kriegsausschuss 
zugelassenen Ölmühlen und nur gegen Schlagschein gestattet; jede andere Verar- 
beitung von Bucheckern ist, wenn sie gewerbsmäßig erfolgt, verboten. 
§ 8  
 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer das von ihm gemäß § 3 oder § 6 empfangene Öl oder die 
empfangenen Ölkuchen entgeltlich an andere als die im § 6 genannten 
Personen weitergibt 
2. wer Bucheckern auf andere Weise als in einer vom Kriegsausschusse 
gemäß § 7 zugelassenen Ölmühle oder ohne Schlagschein zu Öl schlägt 
oder schlagen läßt; 
3. wer Bucheckern gewerbsmäßig zu anderen Zwecken als zur Gewinnung 
von Öl verarbeitet; 
4. wer den von den Landeszentralbehörden auf Grund des § 1 erlassenen 
Vorschriften zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht.  
§ 9  Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie 
tritt an die Stelle der Verordnung über Bucheckern vom 4. Oktober 1917 
(Reichs- Gesetzbl. S. 890). 
Berlin, den 30. Juli 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berxlin, gedruckt in der Relch#rucker##.
        <pb n="1025" />
        — 989 — 
Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1918 
Nr. 105 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport- Ordnung. S. 989. — Bekannt- 
machung, betreffend die Außerkurssetzung der Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel. S. 990. — 
Bekanntmachung über Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen. 
S. 991. — Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im 
Ausland ihren Wohnsitz haben. S. 991. — Bekanntmachung, betreffend die Fristen  des Weschel 
and Scheckrechts für Elsaß- Lothringen. S. 992. — Berichtigung. S. 992. · 
 
  
  
  
  
  
  
 
(Nr. 6418) Bekanmtmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 
31. Juli 1918. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, 
daß in dieser Ordnung folgende Änderung vorzunehmen ist: 
  In den Ziffern 11 und 12 des § 32 ist hinter den eingeklammerten 
Hinweisen „(EVO.  § 55 ff.)“ je ein Stern*) zu setzen und am Fuße der be- 
teffenden. Seiten folgende Anmerkung aufzunehmen: 
*) Bis auf weiteres ist Militärgut und Privatgut für die Militär-- 
verwaltung mit besonderen, nur von der Militärverwaltung auszugebenden 
Frachtbriefen aufzuliefern, die abweichend von den in der Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung vorgeschriebenen Mustern den Aufdruck „Militär-Frachtbrief“ oder „Militär- 
Eilfrachtbrief““ tragen, rechts daneben mit dem Dienststempel der verausgabenden 
Stelle versehen und auf der Adreßseite in der Spalte „Inhalt“ wie folgt gekenn- 
zeichnet sind: 
a) für Sendungen, die in der Heimat ausschließlich des Operations- und 
Etappengebiets aufgegeben werden, mit einem schräg von der unteren 
linken nach der oberen rechten Seite verlaufenden farbigen Streifen 
von einem halben Zentimcter Breite, 
b) für Sendungen, die im Operations- und Etappengebiete sowie im be- 
setzten Gebiet aufgegeben werden, mit zwei sich schräg kreuzenden. farbigen 
Streifen von je einem halben Zentimeter Breite. 
Zur besseren Überwächung sind diese Frachtbriefe mit laufender Nummer 
versehen, die nebst Bezeichnung der verausgabenden Stelle unter dem Fracht- 
briefstempel vermerkt ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1918 177 
Ausgegeben zu Berlin den 3. August 1918.
        <pb n="1026" />
        — 990 — 
Auf der Rechnungsseite der Frachtbriefe ist je ein besonderer Raum für 
die Berechnung der Nebengebühren und Auslagen sowie für die Empfangs- 
bescheinigung § 58; 3 a) vorgesehen. 
Die für die schrägen Streifen jeweils festgesetzte Farbe teilt das Reichs- 
Eisenbahnamt den Eisenbahnverwaltungen mit. 
Die Änderung tritt am 15. August 1918 in Kraft. 
Berlin, den 31. Juli 1918. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
von Payer 
  
(Nr. 6419) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Fünfundzwanzigpfennigstücke 
aus Nickel. Vom 1. August 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 14 Nr. 1 des Münzgesetzes vom 
1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) und des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel sind einzuziehen. Sie gelten 
vom 1. Oktober 1918 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von 
diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen 
niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
§ 2 
Bis zum 1. Januar 1919 werden Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel 
bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung 
genommen als auch gegen Reichsbanknoten, Reichskassenscheine oder Darlehns- 
kassenscheine und bei Beträgen unter einer Mark gegen Bargeld umgetauscht. 
§ 3 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Unmtausch (§ 2) findet auf 
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte ver- 
ringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 1. August 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Jahn
        <pb n="1027" />
        — 991 — 
(Nr. 6420) Bekanntmachung über Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen in 
Mieträumen. Vom 1. August 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Im § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Berordnung über Sammelheizungs- und Warm- 
wasserversorgungsanlagen in Mieträumen vom 2. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 989) werden die Worte „während des Winters 1917/18“ gestrichen. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1918 an in Kraft. 
Berlin, den 1. August 1918. 
Der Reichskanzker 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
(Nr. 6421) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die 
im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 1. August 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung 
von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, 
vom 7. August und 22. Oktober 1914, 21. Januar, 22. April, 
22. Juli und 21. Oktober 1915, 6. Januar, 13. April, 13. Juli und 
5. Oktober 1916, 4. Januar, 26. März, 28. Juni, 20. September und 
20. Dezember 1917, 25. April 1918 (Reichs-Gesetzbl. für 1914 
S. 360, 449; für 1915 S. 31, 236, 451, 679; für 1916 S. 1, 
273, 694. 1132 für 1917 S. 5, 277, 566, 854, 1114; für 1918 
S. 359 wird in der Weise ausgedehnt, daß an die Stelle des 
31. August 1918 der 30. November 1918 tritt. 
Berlin, den 1. August 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause
        <pb n="1028" />
        — 992 — 
(Nr. 6422) Bekanntmachung, betreffend die Fristen es Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß- 
Lothringen. Vom 1. August 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 25. April 
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 360) folgende Verordnung erlassen: 
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur 
Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus 
dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abge- 
laufen waren, für die in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechsel oder 
Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 30. November 1918 
ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer 
Ablauf ergibt. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb 
deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der 
Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist. 
Bei Wechseln, bei denen die Frist zur Erhebung des Protestes 
mangels Zahlung nach Abs. 1 verlängert ist, verjährt der wechsel- 
mäßige Anspruch gegen den Akzeptanten oder, soweit es sich um eigene 
Wechsel handelt, gegen den Aussteller frühestens am 1. Dezember 1919. 
Berlin, den 1. August 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
Berichtigung 
Auf Seite 764 muß es unter B. Außerordentlicher Haushalt. I. Einnahmen. 
II. Reichsschuld bei Kapitel 3 Titel 1/6 Tilgung statt 108 086 323 Mark“ 
heißen: 
108 068 323 Mark 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1029" />
        —  993  — 
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
  
Nr. 106 
               
  
 
 
  
Inhalt: Gesetz zur Ergänzung des Kapitalabfindungsgesetzes. S. 993. — Kapitalabfindungsgesetz 
für Offiziere. S. 994. — Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Fünfpfennigstücken aus 
Eisen. S. 998 — Verordnung über künstliche Düngemittel. S. 999. — Bekanntmachung, 
betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 1007. 
  
(Nr. 6423) Gesetz zur Ergänzung des Kapitalabfindungsgesetzes. Bom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I 
Die Vorschriften des Kapitalabfindungsgesetzes vom 3. Juli 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 680) finden entsprechende Anwendung  
a) auf Personen der Unterklassen des Reichsheers, der Marine und der 
Schutztruppen und auf Personen der freiwilligen Krankenpflege im 
Kriege (§ 44 des Mannschaftsversorgungsgesetzes), die aus Anlaß anderer 
Kriege als des gegenwärtigen Anspruch auf Kriegsversorgung haben, 
b) auf die in den §§ 32 bis 35 des Offizierpensionsgesetzes genannten 
Heeresbeamten und anderen Personen, die Anspruch auf Kriegs-, Ver- 
stümmelungs-, Tropenzulage nach den für die Unterbeamten vorge- 
schriebenen Sätzen haben, 
c) auf die kriegsversorgungsberechtigten Witwen der zu a und b genannten 
Personen sowie von solchen im § 35 des Offizierpensionsgesetzes genannten 
Personen, die den oberen Beamten gleichzuachten sind, denen aber 
der Offiziersrang nicht verliehen worden ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1918 178 
Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1918.
        <pb n="1030" />
        — 994 — 
Artikel II 
Die oberste Militärverwaltungsbehörde kann die ihr nach diesem Gesetz 
oder nach dem Kapitalabfindungsgesetze zustehenden Befugnisse auf andere Behörden 
übertragen. Auf die Entscheidungen dieser Behörden findet der § 29 des 
Mannschaftsversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
Artikel III 
Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Durchführung der 
von der obersten Militärverwaltungsbehörde angeordneten oder verlangten Maß- 
nahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder 
des an ihm bestehenden Rechtes sowie zur Sicherung der Rückzahlung der 
Abfindungssumme sind kosten- und stempelfrei. Diese Vorschrift findet auf die 
den Notaren zukommenden Gebühren und Auslagen keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptaquartier, den 26. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
(Nr. 6424) Kapitalabfindungsgesetz für Offiziere. Vom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Offiziere, Deckoffiziere, obere Beamte und die den oberen Beamten gleich- 
zuachtenden Personen, die auf Grund des Offizierpensionsgesetzes oder der ehe- 
maligen Militärpensionsgesetze Anspruch auf Kriegsversorgung haben, können auf 
ihren Antrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grund- 
besitzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch Jahlung eines Kapitals 
abgefunden werden. Das gleiche gilt für die kriegsversorgungsberechtigten 
Witwen dieser Personen, für die Witwen der im § 35 des Offizierpensions- 
gesetzes genannten Personen jedoch nur insoweit, als diesen der Offiziersrang 
verliehen worden ist.
        <pb n="1031" />
        — 995 — 
Eine Kapitalabfindung kann auch dann gewährt werden, wenn Versorgungs- 
berechtigte zum Erwerb eigenen Grundbesitzes einem gemeinnützigen Bau= oder 
Siedlungsunternehmen beitreken wollen. 
§ 2 
Eine Kapitalabfindung kann bewilligt werden, wenn 
1. die Versorgungsberechtigten das 21. Lebensjahr vollendet und das 
55. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; ausnahmsweise kann die 
Abfindung auch nach dem 55. Lebensjahre gewährt werden, 
2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist, 
3. nach Art des Versorgungsgrundes ein späterer Wegfall der Kriegs- 
versorgung nicht zu erwarten ist, 
4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht. 
Hält die oberste Militärverwaltungsbehörde eine nützliche Verwendung des 
Geldes nicht für gewährleistet, so ist dem Antragsteller vor der Entscheidung 
schriftlich Kenntnis von den Gründen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 
§ 3 
Die Kapitalabfindung kann die Kriegszulage, die Verstümmelungszulage, 
die Tropenzulage in Höhe der Kriegszulage und die Bezüge der Witwen in Höhe 
der Hälfte der im § 20 b Nr. 1 bis 3 des Militärhinterbliebenengesetzes vor- 
gesehenen Sätze oder einen Teilbetrag dieser Versorgungsgebührnisse umfassen. 
§ 4 
Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum von zehn Jahren zustehen- 
den Versorgungsgebührnisse (§ 3) beschränkt. Als Abfindungssumme wird das 
Achtfache des Jahresbetrags dieser Versorgungsgebührnisse gezahlt. 
Der Anspruch auf die Gebührnisse, an deren Stelle die Abfindungssumme 
tritt, erlischt für die Dauer von zehn Jahren mit dem Ablauf des Monats, in 
dem die Auszahlung erfolgt ist. 
§ 5 
Die Abfindungssumme ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie 
nicht innerhalb einer von der obersten Militärverwaltungsbehörde bemessenen Frist 
bestimmungsgemäß verwendet ist. 
§ 6 
Dem Abgefundenen können auf Antrag die durch die Kapitalabfindung er- 
loschenen Gebührnisse vor Ablauf der zehnjährigen Frist gegen Rückzahlung der 
Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. 
178*
        <pb n="1032" />
        — 996 — 
Die Verpflichtung zur Rückzahlung beschränkt sich: 
nach Ablauf des ersten Jahres auf 92 vom Hundert der Abfindungssumme 
 
""" zweiten "" 84 """" 
   dritten   75     
   vierten  66    
   fünften  56  y   
   sechsten   46     
   siebenten  35   »  
   achten   24     
  neunten  12     
Der Berechnung sind die Zeitpunkte der Zahlung und der Rückzahlung zu- 
grunde zu legen. Erfolgt die Rückzahlung im Laufe eines Jahres, so sind der 
nach Abs. 1 berechneten Summe vier vom Hundert Zinsen für die Zeit von 
ersten Tage des Jahres bis zum Tage der Rückzahlung hinzuzurechnen; der 
Betrag der Versorgungsgebührnisse, der auf die gleiche Zeit entfallen wäre, ist 
abzuziehen. 
§ 7 
Der nach § 4 Abs. 2 erloschene Anspruch lebt mit Wirkung vom 
Ersten des Monats wieder auf, in dem die Abfindungssumme gemäß den §§ 5, 
6 zurückgezahlt ist. 
§ 8 
Schließt eine abgefundene Witwe vor Ablauf der zehnjährigen Frist eine 
neue Ehe, so ist die Abfindungssumme binnen drei Monaten nach der Ehe- 
schließung insoweit zurückzuzahlen, als sie den Gesamtbetrag der bei ihrer Fest- 
setzung berücksichtigten und bis zur Wiederverheiratung fällig gewesenen Ver- 
sorgungsgebührnisse übersteigt. Von dem hiernach zurückzuzahlenden Betrag ist 
der Witwe der dreifache Betrag desjenigen Versorgungsteils zu belassen, welcher 
der Kapitalabfindung zugrunde gelegt ist. 
Zur Sicherung der Rückzahlung kann die Eintragung einer Sicherungs- 
hypothek oder eine andere Sicherheit verlangt werden. 
Liegen besondere Umstände vor, so kann von der Rückzahlung ganz oder 
teilweise abgesehen werden. 
§ 9 
Wird der Erwerb oder die wirtschaftliche Stärkung des Grundbesitzes durch 
eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder durch eine non der Landeszentral- 
behörde zugelassene Einrichtung vermittelt, so kann anstatt der Kapitalabfindung 
und unter deren Voraussetzungen zum Zwecke der Kapitalbeschaffung die Abtretung
        <pb n="1033" />
        — 997 — 
der Versorgungsgebührnisse (§ 3) an die vermittelnde Stelle genehmigt werden. 
Auf die Versorgungsgebührnisse der Witwen findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
Wird von der vermittelnden Stelle wegen der Gefahr des vorzeitigen Er- 
löschens oder Ruhens des Anspruchs auf die abgetretenen Versorgungsgebührnisse 
der Abschlaß einer Lebens- oder Risikoversicherung verlangt, so kann die Abtretung, 
eines Teiles der Versorgungsgebührnisse (§ 3) an den Versicherer zur Zahlung. 
der erforderlichen Prämie genehmigt werden. 
§ 10 
Auf Antrag kann von der obersten Militärverwaltungsbehörde genehmigt 
werden, daß der abgetretene Anspruch auf die-Versorgungsgebührnisse an den 
Versorgungsberechtigten zurückübertragen wird. 
Eine Abtretung des Anspruchs an Dritte ist unzulässig. 
§ 11 
Die bestimmungsmäßige Verwendung des Kapitals und die weiteren Zwecke 
der Abfindung und Abtretung sind durch die Form der Auszahlung und in der 
Regel durch andere geeignete Maßnahmen zu sichern. Die oberste Militärver- 
waltungsbehörde kann insbesondere anordnen, daß die Weiterveräußerung und 
Belastung des erworbenen Grundstücks innerhalb einer Frist von nicht über zwei 
Jahren nur mit ihrer Genehmigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit 
der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen 
der obersten Militärverwaltungsbehörde.    
§ 12 
Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht auf Auszahlung geklagt werden. 
Innerhalb der im § 5 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Ab- 
findungssumme gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen 
der Pfändung nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die gemäß § 9 beschafften 
Kapitalbeträge bis zu ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung. Die Unpfändbarkeit 
der Versorgungsgebührnisse wird durch die Zulassung der Abtretung nicht berührt. 
Bei der Ermittlung, ob und zu welchem Betrage die Bezüge der Witwen 
einer nach Zahlung der AbFindungssumme bewirkten Pfändung unterliegen, bleibt 
der Teil außer Ansatz, hinsichtlich dessen die Abfindung stattgefunden hat. 
§ 13 
Über die Anträge auf Abfindung und Abtretung entscheidet die oberste 
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents. Die oberste Militärverwaltungs- 
behörde kann die ihr nach diesem Gesetze zustehenden Befugnisse auf andere 
Behörden übertragen. Auf die Entscheidung dieser Behörde findet der § 29 
des Mannschaftsversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
        <pb n="1034" />
        — 998 — 
§ 14 
Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Durchführung der 
von den obersten Militärverwaltungsbehörden angeordneten öoder verlangten Maß- 
nahmen zur Sicherung der bestimmungsmäßigen Verwendung des Kapitals, der- 
Erhaltung des Zweckes der Abfindung und Abtretung und der Rückzahlung der 
Abfindungssumme sind kosten= und stempelfrei. Diese Vorschrift findet auf die den 
Notaren zukommenden Gebühren und Auslagen keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
  
(Nr. 6425) Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Fünfpfennigstücken aus Eisen. 
Vom 1. August 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münzgesetzes 
vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Prägung von Nickel- und 
Kupfermünzen bestimmten Grenze weitere Fünfpfennigstücke aus Eisen bis zur 
Höhe von zehn Millionen Mark herstellen zu lassen. 
§ 2 
Auf diese Prägungen finden die Vorschriften der Verordnungen vom 
26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 541) und vom 11. Mai 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 379) entsprechende Anwendung. 
Berlin, den 1. August 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Jahn
        <pb n="1035" />
        — 999 — 
(Nr. 6426) Verordnung über künstliche Düngemittel. Vom 3. August 1918. 
Der Bandesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Beim Verkaufe der in der anliegenden Liste aufgeführten Düngemittel 
dürfen die darin angeführten Preise nicht überschritten werden. Die Preise sind 
Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Hoöchstpreise. 
§ 2 
1. Ist der Höchstpreis in der Liste frei Waggon Station des Lieferwerkes 
festgesetzt, so schließt er die Kosten der Beförderung bis zur Station 
des Lieferwerkes und die Kosten der Verladung daselbst ein. 
2. Ist der Höchstpreis ab Frachtausgangsstation (Parität) festgesetzt, so 
schließt er die Kosten der Beförderung bis zur Versandstation und die 
Kosten der Verladung daselbst ein. Ist die Fracht von der Versand- 
station bis zur Station des Empfängers höher als die Fracht von der 
Frachtausgangsstation bis zu dieser Station, so vermindert sich der 
Höchstpreis, ist die Fracht geringer, so erhöht er sich um den Fracht- 
unterschied. 
3. Ist der Höchstpreis frachtfrei Empfangsstation oder Vollbahnstation 
oder Kleinbahnstation oder Schiffsladeplatz des Empfängers festgesetzt, 
so schließt er die Kosten der Beförderung bis zu dieser Station ein. 
Wird in Mengen von weniger als 10 000 Kilogramm vom 
Lieferwerk ab versandt, so erhöht sich der Höchstpreis um die Mehr- 
fracht, die gegenüber dem Frachtsatz für Wagenladungen von 
10 000 Kilogramm nachweislich entsteht. 
Wird die Ware vom Hersteller als Stückgut versandt, so können abweichend 
von Nr. 1 bis 3 die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle besonders 
berechnet werden. 
§ 3 
Beim Weiterverkaufe dürfen den Höchstpreisen für 100 Kilogramm folgende 
Beträge zugeschlagen werden: 
a) bis zu 50 Pfennig, wenn in Mengen von weniger als 5 000 Kilogramm 
verkauft wird; 
b) bis zu 75 Pfennig, wenn die Ware vom Lager ab verkauft und ver- 
sandt wird.
        <pb n="1036" />
        —  1000 — 
Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen unter a und b dürfen belde 
Beträge zugeschlagen werden. 
Der Zuschlag unter b erhöht sich in den Fällen des § 2 Nr. 1 und 2 
um die Fracht und die sonstigen Kosten, die durch die Beförderung der Ware 
von der Station des Lieferwerkes oder der Frachtausgangsstation bis zum Lager 
und im Falle ihrer Weiterversendung durch die Rückbeförderung vom Lager bis 
zur Station, im Falle des § 2 Nr. 3 um die Kosten, die durch die Beförderung 
der Ware von der Empfangsstation des Lagerorts bis zum Lager und im Falle 
ihrer Weiterversendung durch die Beförderung bis zur Empfangsstation des 
Käufers nachweislich entstanden sind. 
Die Zuschläge nach Abs. 1 dürfen nur einmal berechnet werden. Wird 
die Ware an Händler weiterverkauft, bei denen gleichfalls eine der Voraus- 
setzungen im Abs. 1 vorliegt, so ermäßigen sich die Höchstzuschläge für den ersten 
Händler auf 2/5 der im Abs. 1 genannten Sätze, während die weiteren Händler 
zu gleichen Teilen insgesamt Zuschläge bis zur Höhe der restlichen 3/5 berechnen 
dürfen. 
Preisnachlässe (Rabatte), die bisher im Verkehre zwischen Herstellern und 
Händlern üblich waren, sind ungeachtet der Vorschriften im Abs. 1 bis 3 weiter 
zu gewähren, soweit nicht in der anliegenden Liste für einzelne Düngemittel 
besondere Bestimmungen getroffen sind. 
§ 4 
Die Höchstpreise gelten mit Ausnahme von Thomasphosphatmehl und Kalk- 
stickstoff für lose verladene Ware ohne Verpackung. 
Bei Lieferung in Säcken erfolgt die Berechnung brutto für netto. 
Außerdem darf, soweit sich aus der beigefügten Liste nichts anderes ergibt, 
bei Lieferung in Gewebesäcken (Jute, Baumwolle usw.) ein Aufschlag von 3,50 Mark 
für 100 Kilogramm, in haltbaren mehrfachen Papiersäcken ein Aufschlag von 
145 Mark für 100 Kilogramm berechnet werden. Bei Lieferung in Käufers Säcken, 
die frei Lieferwerk zu stellen sind, darf eine Füllgebühr von 0,20 Mark für 
100 Kilogramm berechnet werden. 
§ 5 
Bei jeder Veräußerung von künstlichen Düngemitteln an Händler oder bei 
der Übergabe an diese zum Zwecke der Veräußerung hat der Veräußerer dem 
Erwerber eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der ersichtlich sind: 
1. die Art des Düngemittels; 
2. der Gehalt an Stickstoff, Phosphorsäure und Kali (K2O)  nach Kilo- 
prozent; 
3. die Form (Löslichkeit), in der diese wertbestimmenden Bestandteile 
darin enthalten sind.
        <pb n="1037" />
        — 1001 — 
Beim Weiterverkauf an Verbraucher hat der Veräußerer dem Erwerber 
die Angaben schriftlich zu wiederholen, die ihm beim Erwerb oder bei der Ülber- 
gabe gemacht worden sind, es sei denn, daß ihm ihre Unrichtigkeit bekannt 
geworden ist. 
§ 6 
Knochen, Knochenabfälle, Lederabfälle, Wollstaub und alle ähnlichen tierischen 
Abfälle sind vor weiterer gewerblicher Verarbeitung zu Düngezwecken mit Benzol 
oder ähnlichen Extraktivstoffen — mit Ausnahme von Benzin, Toluol und 
Solventnaphtha — oder auf andere Weise soweit zu entfetten, daß nicht mehr 
als 1 vom Hundert Fett darin verbleibt. 
§ 7 
Die gewerbsmäßige Herstellung von Mischdünger ist nur mit Genehmigung 
des Reichskanzlers zulässig. 
§ 8 
Künstliche Düngemittel, die in der anliegenden Liste nicht aufgeführt oder 
in anderer Weise als dort angegeben zusammengesetzt sind, dürfen nur mit Ge- 
nehmigung des Reichskanzlers gewerbsmäßig hergestellt oder abgesetzt werden, 
soweit der Verkehr mit ihnen nicht durch besondere Vorschriften geregelt ist. 
Der Reichskanzler hat bei der Genehmigung Preise festzusetzen, die beim 
Verkaufe nicht überschritten werden dürfen; für sie gelten die §§ 1 bis 4 entsprechend. 
§ 9 
Die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde kann Betriebe schließen, 
deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, 
die ihnen durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung auferlegt sind. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen 
Aufschub. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungs- 
behörde anzusehen ist. 
§ 10 
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus- 
nahmen zulassen. Er kann die Preise und Lieferungsbedingungen anderweit 
festsetzen. 
§ 11 
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für künstliche Düngemittel, 
die aus dem Ausland einschließlich der besetzten Gebiete eingeführt werden. 
§ 12 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 179
        <pb n="1038" />
        — 1002 — 
1. wer den Vorschriften im § 5 über die Verpflichtung zur Ausstellung 
und Aushändigung der Bescheinigung zuwiderhandelt; 
2. wer der Verpflichtung zur Entfettung tierischer Abfälle nach § 6 
zuwiderhandelt; 
3. wer ohne die nach §§ 7, 8 erforderliche Genehmigung gewerbsmäßig 
Mischdünger herstellt ober künstliche Düngemittel gewerbsmäßig her- 
stellt oder absetzt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
§ 13 
Die Verordnungen über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 13), 19. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) und 7. Mai 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 365), die Verordnungen zur Abänderung der Verordnung 
über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916, vom 11. Mai 1916 und 
5. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 369, 110), Artikel 1 Nr. 4 bis 8 der Ver- 
ordnung über Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel vom 5. Juni 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 441), die Verordnung über die Preise für Düngemittel- 
säcke vom 23. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbt. S. 580), die Verordnung über die 
Abänderung der Preise für Knochenmehl vom 12. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1155), die Verordnung über Mischungen von Knochenmehl und Kali vom 
24. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1192), die Verordnung über die Preise 
für Verpackung von Kalkstickstoff vom 16. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 233), 
die Verordnung über die Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel und 
die Mischung von Kunstdünger vom 28. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 819), 
die Verordnung über die Preise und besonderen Lieferungsbedingungen für 
Thomasphosphatmehl vom 10. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1099) und 
die Verordnung über die Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel vom 
19. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1110) /  
  
28. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1128) werden aufgehoben. 
  
§ 14 
Diese Verordnung tritt am 10. August 1918 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Die in der anliegenden Liste aufgeführten Preise für Superphosphat und 
schwefelsaures Ammoniak sowie Natrium-Ammoniumsulfat gelten mit Wirkung 
vom 1. Juni 1918 ab. 
Berlin, den 3. August 1918. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
von Payer
        <pb n="1039" />
        — 1006 — 
Liste der Düngemittel und Preise 
A. Superphosphate 
Die Preise sind für vier Gebiete festgesetzt: 
Gebiet I umfaßt: Pommern, Ost- und Westpreußen, Posen, Schlesien, beide 
Mecklenburg, Brandenburg Ost (d. i. östlich der Linie Belzig-Wiesenburg-Berlin- 
Oranienburg-Strelitz). 
Gebiet II umfaßt: Mittel- und Westdeutschland außer Rheinland, Westfalen 
und dem Fürstentume Birkenfeld, ferner Königreich Sachsen, Schleswig-Holstein, 
Brandenburg West (d. i. an und westlich der Linie Belzig-Wiesenburg-Berlin- 
Oranienburg-Strelitz).  
Gebiet III umfaßt: Rheinland, Westfalen und das Fürstentum Birkenfeld. 
Gebiet IV umfaßt: Königreich Bayern einschließlich Pfalz, Königreich 
Württemberg, Großherzogtum Baden, Elsaß-Lothringen, Provinz Starkenburg und 
Rheinhessen des Großherzogtums Hessen, die Hohenzollernschen Lande. 
Sie betragen für 1 Kilogrammprozent wasserlösliche Phosphorsäure im 
  
Gebiet I 208 Pf. 
Gebiet II 200 "  
Gebiet III 198 "      
Gebiet IV 194 "   
Maßgebend ist der Höchstpreis des Gebiets, in dem die Vollbahnstation 
des Empfängers liegt. Liegt sie im Gebiet I, II oder III, so gilt der Hoöchst- 
preis frachtfrei Vollbahnstation des Empfängers; liegt sie im Gebiete IV, so gilt 
der Höchstpreis ab Frachtausgangsstation Bingen. 
Zahlung: Barzahlung mit 1½ vom Hundert Abzug. 
B. Nur nach dem Stickstoffgehalte gehandelte Düngemittel 
Die Preise unter 1 bis 3 sind für zwei Gebiete festgesetzt. 
Gebiet I umfaßt: Orte unmittelbar an der Elbe und westlich der Elbe. 
Gebiet II umfaßt: Orte östlich der Elbe. 
1. Schwefelsaures Ammoniak 
Preise für 1 kg % 
Stickstoff 
Gebiet 1 a) für gewöhnliche Ware . . ... 180 Pf. 
b) für gedarrte und gemahlene Ware         183,5 " 
Gebiet II a) für gewöhnliche Ware ...          181 " 
b) für gedarrte und gemahlene Ware         184,5 "
        <pb n="1040" />
        — 1004 — 
2. Natrium-Ammoniumsulfat 
Gebiet I: ... . . . . . ..        180 Pf. 
Gebiet II..     .. ...         181  " 
3. Kalkstickstoff 
Gebiet 1 und ll . . .. .. . . . . . .. 140 Pf. 
Neben vorstehenden Preisen kommt für Kalkstickstoff die besondere von der 
Preisausgleichsstelle für Kalkstickstoff bei dem Kriegsernährungsamt  in Berlin 
festgesetzte Umlage zur Hebung (Verordnung über Kalkstickstoff vom 24. Oktober/ 8. Juli 
1917                                              903   
1918 — Reichs-Gesetzbl. S. 728 —). 
Besondere Lieferungsbedingungen für 1 bis 3 
Maßgebend ist der Höchstpreis des Gebiets, in dem die Bahnstation oder 
der Schiffsladeplatz des Empfängers liegt. Der Höchstpreis gilt bei Nr. 1 und 2 
frachtfrei Vollbahnstation oder Schiffsladeplatz des Empfängers, bei Nr. 3 
frachtfrei jeder deutschen Vollbahn- oder normalspurigen Kleinbahnstation oder 
Schiffsladeplatz des Empfängers. 
Der Hersteller von 1 und 2 hat dem Händler einen Preisnachlaß von 
85 Pfennig für je 100 Kilogramm zu gewähren. Beim Weiterverkauf an Händler 
findet auf die Teilung des Preisnachlasses § 3 Abs. 3 Anwendung. 
Zahlung: Barzahlung ohne Abzug. 
Verpackung: bei eisernen Trommeln 1,80 Mark für 100 Kilogramm; bei 
verlangter 50 Kilogrammpackung 25 Pfennig für den Sack. 
Wird Kalkstickstoff in Säcken oder eisernen Trommeln geliefert, so erfolgt 
die Berechnung brutto für netto. 
Preise für 1 kg %  
Gesamtstickstoff 
4. Blutmehl 260 Pf. 
5. Hornmehl 220 " 
Besondere Lieferungsbedingungen für Nr. 4 und 5 
Fracht: Frei Waggon Station des Lieferwerkes. 
Zahlung: Barzahlung ohne Abzug. 
C. Knochenmehl 
(aus entfetteten Knochen hergestellt, siehe § 6) 
1. Unentleimtes, gedämpftes sowie entleimtes, ferner Stampfmehl, Trommel- 
mehl, Fleischdüngemehl, Fischdüngemehl, Fleischknochenmehl, Kadaver- 
düngemehl und ähnliches, in handelsüblicher feiner Mahlung:
        <pb n="1041" />
        — 1005 — Preise für 1 kg % 
Gesamtstickstoff            210 Pf. 
Gesamtphosphorsäure 40 „ 
2. Die unter 1 aufgeführten Stoffe mit Schwefelsäure ganz oder teil- 
weise aufgeschlossen: 
  
Preise für 1 kg % 
Gesamtstickstoff                                       210 Pf. 
wasserlösliche Phosphorsäurer ...        75 " 
nicht wasserlösliche Phosphorsäure   40  " 
Besondere Lieferungsbedingungen 
Fracht: Frei Waggon Station des Lieferwerkes. 
Zahlung: Barzahlung ohne Abzug. 
D. Rohphosphat 
Im Inland gewonnen, auch gemahlen:  
Preise für 1 kg % 
Gesamtphosphorsäure ... 20 Pf. 
Besondere Lieferungsbedingungen 
Fracht: Frei Station des Empfängers. 
Zahlung: Barzahlung ohne Abzug. 
E. Thomasphosphatmehl 
Die Preise betragen für 1 kg % 
Gesamtphosphorsäüurrerer ...                       34½ Pf. 
zitronensäurelösliche Phosphorsäure . ... 39½ " 
Besondere Lieferungsbedingungen 
Fracht: Ab Frachtausgangsstation Aachen-Rothe Erde oder Diedenhofen. 
Liegt die Bahnstation oder der Schiffsladeplatz des Empfängers nördlich 
der Bahnlinie Lengeler—-Prüm—Gerolstein— Mayen—-Andernach—Mayen—-Andernach—Coblenz—Gießen— 
Cassel—Halle— Jüterbog—Luckenwalde—Südende—Berlin—Cüstrin—Kreuz—Schneidemühl 
Bromberg—-Thorn—-Alexandrowo, so ist die Frachtausgangsstation Aachen-Rothe 
Erde maßgebend; liegen sie südlich dieser Bahnlinie, so ist die Ausgangsstation 
Diedenhofen maßgebend.
        <pb n="1042" />
        — 1006 — 
Die Stationen an der Bahnlinie zählen von Lengeler bis Südende-Berlin 
einschließlich zur Frachtausgangsstation Diedenhofen, von Südende-Berlin bis 
Alexandrowo zur Frachtausgangsstation Aachen-Rothe Erde. 
Erfolgt die Lieferung in das Gebiet der Frachtausgangsstation Aachen- 
Rothe Erde auf Grund vorher getroffener Vereinbarung von Stationen aus, die 
im Gebiete der Frachtausgangsstation Diedenhofen liegen, so umfaßt der Höchst- 
preis die gegenüber der Frachtgrundlage Aachen-Rothe Erde entstehende Mehr- 
fracht nicht. 
Ist nach Stationen zu liefern, die 500 Kilometer und mehr von der Fracht- 
ausgangsstation entfernt liegen, so ist dem Empfänger eine Frachtvergütung von 
10 vom Hundert zu gewähren. Für die Berechnung der 10 vom Hundert sind 
die um 20 vom Hundert ermäßigten Eisenbahnfrachten nach den Sätzen des Aus- 
nahmetarifs 3, Kalitarif, in der allgemeinen Kilometertariftabelle vom 1. Ok- 
tober 1917 maßgebend. 
Die Lieferung erfolgt nach Wahl der Werke in haltbaren Papier- oder 
Gewebesäcken. Wird in Papiersäcken geliefert, so wird ein Aufschlag von 50 Pfennig 
für je 100 Kilogramm berechnet. Werden Gewebesäcke verwendet, so wird ein 
Aufschlag von 3 Mark für den Sack von 100 Kilogramm und von 2,50 Mark 
für den von 75 Kilogramm Fassungsraum berechnet. 
Säcke aus Webstoff werden, wenn sie unbeschädigt und zur Füllung und 
Versendung von Thomasmehl noch verwendbar sind, gegen eine Vergütung nach 
folgenden Sätzen frei Werk zurückgenommen. 
Die Vergütung beträgt, je nachdem die Säcke 100 oder 75 Kilogramm 
Fassungsvermögen haben, wenn die Rückgabe erfolgt: 
vor Ablauf der 4. Woche 2,50 Mark oder 2,00 Mark 
" "  " 5. ».. .. 2,40 " " 1,90 " 
" " » 6. » .... 2,15 " "  1,65 " 
» "   " 7. " .... 1,90 » » 1,40 » 
» » » 8. " .... 1,65 " " 1,15 " 
Die Frist wird jeweils vom Tage des Empfanges der Lieferung an gerechnet. 
Nach Ablauf der 8. Woche sind die Werke zur Rücknahme der Säcke nicht mehr 
verpflichtet. 
Die Entscheidung über die Brauchbarkeit und Zurücknahme der Säcke steht 
den Werken zu. 
Zahlung und Berechnung: Barzahlung mit 1½ vom Hundert Abzug.
        <pb n="1043" />
        — 1007 — 
(Nr. 6427) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn--Verkehrs- 
ordnung. Vom 2. August 1918. 
D. Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a) 
Der mit „Rhenanit“ beginnende Absatz wird gefaßt: 
Rhenanit, auch mit angehängten Buchstaben (Gemenge von Ammoniak- 
salpeter, Pflanzenmehlen, höchstens 12 Prozent aromatischen Nitro- 
körpern, nicht gefährlicher als Binitrotoluol, auch mit Kohlenpulver 
und höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin oder Nitroglykol). 
Der mit „Rhenanit “ beginnende Absatz wird gestrichen. 
Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe 
A. Verpackung 
In der Anmerkung *) zum Absatz (2) b) werden die Worte „in den 
Monaten September bis Mai einschließlich“ gestrichen. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 2. August 1918. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
Fritsch 
  
  
  
Den Bezug des Relchs-Geseszblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel-
        <pb n="1044" />
        <pb n="1045" />
        — 1009 — 
 Reichs-Gesetzblatt
 
Jahrgang 1918  
Nr. 107 
 
 
 
 
     —      
  
Inhalt: 
Friedensvertrag 
zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkel 
einerseits und der Ukrainischen Volksrepublik anderseits. S. 1010. 
Deutsch-Ukrainischer Zusatzvertrag 
zu dem Friedensvertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, 
Bulgarien und der Türkei einerseits und der Ukrainischen Volks- 
republik anderseits. S. 1030. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Ratifikation des am 9. Februar 1918 in Brest-Litowsk 
unterzeichneten Friedensvertrags zwischen Deutschland, Österreich- 
Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und der Ukrainischen 
Volksrepublik anderseits und des am selben Tage in Brest-Litowsk 
unterzeichneten Deutsch-Ukrainischen Zusatzvertrags zu dem Friedens- 
vertrage. Vom 27. Juli 1918. S. 1056. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1918. 180.
        <pb n="1046" />
        — 1010 — 
(Nr. 6428) 
Friedensvertrag zwischen Deutschland, Österreich- 
Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und 
der Ukrainischen Volksrepublik anderseits. 
Da das ukrainische Volk sich im Laufe des gegenwärtigen Weltkrieges als 
unabhängig erklärt und den Wunsch ausgedrückt hat, zwischen der Ukrainischen 
Volksrepublik und den mit Rußland im Kriege befindlichen Mächten den Friedens- 
zustand herzustellen, haben die Regierungen Deutschlands, Österreich-Ungarns, Bul- 
gariens und der Türkei beschlossen, mit der Regierung der Ukrainischen Volksrepublik 
einen Friedensvertrag zu vereinbaren; sie wollen damit den ersten Schritt tun 
zu einem dauerhaften und für alle Teile ehrenvollen Weltfrieden, der nicht 
nur den Schrecknissen des Krieges ein Ende setzen, sondern auch zur Wiederher- 
stellung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Völkern auf politischem, 
rechtlichem, wirtschaftlichem und geistigem Gebiete führen soll. Zu diesem Zwecke 
sind die Bevollmächtigten der vorbezeichneten Regierungen, nämlich 
für die Kaiserlich Deutsche Regierung: 
der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Kaiserliche Wirkliche Geheime 
Rat, Herr Richard von Kühlmann, 
für die k. u. k. gemeinsame österreichisch-ungarische Regierung: 
der Minister des Kais. und Kön. Hauses und des Äußern, Sr. k. u. k. 
Apost. Majestät Geheimer Rat, Ottokar Graf Czernin von und 
zu Chudenitz, 
für die Königlich Bulgarische Regierung: 
der Ministerpräsident, Herr Dr. Wassil Radoslavoff, 
der Gesandte, Herr Andrea Toscheff, 
der Gesandte, Herr Ivan Stoyanovitch, 
der Militärbevollmächtigte, Herr Oberst Peter Gantchew, 
Herr Dr. Theodor Auastassoff, 
für die Kaiserlich Osmanische Regierung: 
S. H. der Großwesir Talaat Pascha, 
der Minister des Äußern Ahmet Nessimi Bey, 
S. H. Ibrahim Hakki Pascha, 
der General der Kavallerie Ahmet Izzet Pascha,
        <pb n="1047" />
        — 1011 — 
MupoBnũ mnoroBip Mix Hineuuilo, Agerpo-Wrop- 
umitiotzo, PoMrapielo i Jypeuumioto s onnoĩ croponn 
i WFpalcbkcolo Haponnboto Pecnynikoto 3 Upyroi 
Cropolln. 
Tony, mo Vrpaincr#### Hapos # nporary cynacnoĩ cBiroBoĩ Biiimi 
uporozochn ce6e Hesa#enimi i Bnpasus GCamann npfneppy# mupnü cran 
Nix Vrpaincrkop Hapoqnrop PecnyCriron i depxagamm, mo Bhaxolurr C# 
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Iu, Bowmapil i pernum sakmnom## unpof J0ronip 3 Upanurenrberpon 
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Locoy, IIan Igan Cronosan, 
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IIan Ap. Teodop Anacracos, 
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180“
        <pb n="1048" />
        — 1012 — 
für die Regierung der Ukrainischen Volksrepublik: 
die Mitglieder der Ukrainischen Zentralrada 
Herr Alexander Ssewrjuk, 
Herr Mykola Ljubynsjkyj und 
Herr Mykola Lewitsjkyj, 
zur Einleitung von Friedensverhandlungen in Brest-Litowsk zusammengetreten 
und haben sich, nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen 
Vollmachten, über folgende Bestimmungen geeinigt: 
Artikel I 
Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und die Türkei einerseits und 
die Ukrainische Volksrepublik anderseits erklären, daß der Kriegszustand zwischen 
ihnen beendet ist. Die vertragschließenden Parteien sind entschlossen, miteinander 
fortan in Frieden und Freundschaft zu leben. 
Artikel II 
1. Zwischen Österreich-Ungarn einerseits und der Ukrainischen Volksrepublik 
anderseits werden, insoweit diese beiden Mächte aneinander grenzen werden, jene 
Grenzen bestehen, welche vor Ausbruch des gegenwärtigen Krieges zwischen der 
Österreichisch-Ungarischen Monarchie und Rußland bestanden haben. 
2. Weiter nördlich wird die Grenze der Ukrainischen Volksrepublik von Tarno- 
grad angefangen im allgemeinen in der Linie Bilgoraj—Bilgoraj—Szczebrzeszyn—Krasnostaw— 
Pugatschow—Pugatschow—Radin—Meshiretschje— Sarnaki—Melnik—Wysoko—Litowsk—Kamenetz-Li- 
towsk—Prushany—Wygonowskoje-See verlaufen. 
Im einzelnen wird diese Grenze nach den ethnographischen Verhältnissen 
und unter Berücksichtigung der Wünsche der Bevölkerung durch eine gemischte 
Kommission festgesetzt werden. 
3. Für den Fall, daß die Ukrainische Volksrepublik noch mit einer anderen 
der Mächte des Vierbundes gemeinsame Grenzen haben sollte, werden hierüber 
besondere Vereinbarungen vorbehalten. 
Artikel II 
Die Räumung der besetzten Gebiete wird unverzüglich nach der Ratifkation 
des gegenwärtigen Friedensvertrags beginnen. 
Die Art der Durchführung der Räumung und die Ubergabe der geräumten 
Gebiete werden durch Bevollmächtigte der interessierten Teile bestimmt werden 
Artikel IV 
Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den vertrag- 
schließenden Teilen werden sofort nach der Ratifikation des Friedensvertrags 
aufgenommen werden. 
Wegen möglichst weitgehender Zulassung der beiderseitigen Konsuln bleiben 
besondere Vereinbarungen vorbehalten.
        <pb n="1049" />
        — 1013 — 
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IIan Ouexcallenp Cenpnr, 
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TIopiêno yeranonimnarnerpa## Mimana konicid nic#ernopa#iannx 
Biqnochx i 3 yaranqma GCakan nacchemm. 
3. Ha Lnaqdosk, anOnh Whainc#a Ilaponn# Pecuy6Gfxa Mada Tpaun-- 
uln me 3 anol numon deDanolo 3 IIossibnoro Copsa, To# uno Ao roro 
sacrepiran## CII OxPedli TOBII. 
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kalil croro unDonoro Joronopy. 
CnociÖ nepenßedenun onopozuehun i nepefaui onopozxnennx o6Oaacrei 
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Crarra IV. 
InMauni i kollyphi auochun min Croponamm, uulo zak.ouyIK 
Joronip, LounyrP Cfl zapaz no pa rnæaixauii MupoBoro aoroBopy. Aaa MOM- 
AMIBOTO HaifGi. AbIIOrO Jonymennn Sonzynin 060 cropin sacrepiranr en 
okpemi FronR. 
Reichs. Gesetzbl. 1918. 181
        <pb n="1050" />
        — 1014 — 
Artikel V 
Die vertragschließenden Teile verzichten gegenseitig auf den Ersatz ihrer 
Kriegskosten, das heißt der staatlichen Aufwendungen für die Kriegführung, sowie 
auf den Ersatz der Kriegsschäden, das heißt derjenigen Schäden, die ihnen und 
ihren Angehörigen in den Kriegsgebieten durch militärische Maßnahmen mit Ein- 
schluß aller in Feindesland vorgenommenen Rcquisitionen entstanden sind. 
Artikel VI 
Die beiderseitigen Kriegsgefangenen werden in ihre Heimat entlassen werden, 
soweit sie nicht mit Iustimmung des Aufenthaltsstaats in seinen Gebieten zu 
bleiben oder sich in ein anderes Land zu begeben wünschen. 
Die Regelung der hiermit zusammenhängenden Fragen erfolgt durch die im 
Artikel VIII vorgesehenen Einzelverträge. 
Artikel VII 
Über die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den vertragschließenden Teilen 
wird folgendes vereinbart: 
I 
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, unverzüglich die 
wirtschaftlichen Beziehungen anzuknüpfen und den Warenaustausch auf Grund 
folgender Bestimmungen zu organisieren: 
Bis zum 31. Juli des laufenden Jahres ist der gegenseitige Austausch der 
Überschüsse der wichtigsten landwirtschaftlichen und industriellen Produkte zur 
Deckung der laufenden Bedürfnisse nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
durchzuführen: 
a) Die Mengen und die Art der Produkte, deren Austausch im vorher, 
gehenden Absatz vorgesehen ist, werden auf jeder Seite durch eine Kommission 
festgestellt, die aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern beider Seiten besteht 
und sofort nach Unterzeichnung des Friedensvertrags zusammentritt. 
b) Die Preise der Produkte beim erwähnten Warenaustausch werden auf 
Grund gegenseitiger Vereinbarung durch eine Kommission festgestellt, die aus der 
gleichen Zahl von Mitgliedern der beiden Seiten besteht. 
c) Die Verrechnung erfolgt in Gold auf folgender Basis: 
1000 deutsche Reichsmark in Gold = 462 Karbowanjez Gold der Ukrainischen 
Volksrepublik = 462 Rubel Gold des früheren russischen Kaiserreichs (1 Rubel = 1/15 
Imperial) oder 1000 österreichische und ungarische Kronen Gold = 393 Karbo- 
wanjez 78 Grosch Gold der Ukrainischen Volksrepublik = 393 Rubel 78 Kopeken 
Gold des früheren russischen Kaiserreichs (1 Rubel = 1/15 Imperial).
        <pb n="1051" />
        — 1015 — 
Crarra V. 
Croponn, mo sa.n#yn## 10rBip, 3pPikran’# M Baaimlo 30poy K. 
BOEHEMX Kolnrin, ceOro depann Bqarkin Ha #gpoaqxhHN Bifnn, As 
raxoX 3BOPOTY IK Bocumnmx mrid, ro e TIxK Ui AxiOCT A uiX 
i N ropoxal y Bocnnnsd oöldacrAK epes Billckol zaptaxc 3 BRIDZRn. 
neix peksiammill, 3poÖchnx y7 30D0My Kkpap. 
CTAaTTA VI. 
Bechni uo#noleli 3 o60x cropil Ö6VyAyrP BimMynenA0 Aouy, X6a 6½ 
zomn C1orim 33a 3rodon depzasl, B koTpifl Bonn nepeöysaprr, zaammern 
B ũ oGAcTAX, aGOo Va#rM CN d40 „EHmoro xpam. 
IIrranng, uo c 3 TMI y znaxy, TOMATOAKVIOTI. CA B OEXPpPeMMX 
4oronopax, nepeddadenm 3 VIII crarli. 
Crar##z VII. 
Cropon, Ai zara#y### J0r0ip, upmimim n Ccnpani rochoqapehur 
zuocH ## Clidywmuch zronr: 
J. 
Croponn, AKi ag###### 0rip, 9060TT CM Mainndo 3aB3a#n 
Hneranno rocnoapchki aocmu i yerpoirn OdOniny Tronapisg Ha nidcTan# 
cluy #0can#: 
Jo 31 Amiun Gixyuoro poxy Tpe6a Öy#½ nepeno##m#n Baainn)' oönin) 
mmuin Baiimaxnimuxr Clcpro-rocn#gapchux i unpomneonnx BupoSöin 
nokpar#r#a in)us norpec, srido 3 orraun nocranoann: 
a.) Kimricrr# # piqd urgopis, rorbux OOMiny nepeCaneno B iio- 
nepenu#oy Feryni, osna#m#####n0 o60x croponax Fomicin, au#a Ckaaner#- 
cn 3 OABAKOBOI KiABRKOCII Mein 3 060x Cropin i 36ipaerr c### Heralino nicun 
niancy umponoro A4orogopy. 
G.) IIInn Bnpin pR zraqanist oOOmini rogapin oalauye uo Baalnni 
3rd komicigx, korpa cxäagqa CA s PIBHOĩ KRIABROCTI IPeACTABIMKIB oOGOX 
eropiu. 
B-.) PospaxyHGOK BiqdöysaerP C B 30.10M Ha rakill ochoni: 
ninlxxK deprxanx napos # 30ori, PinHi 462 rapöonanuun 
8 3010Ti Vxpainchkofl Hapolnrol PecnyCfinn, a ranox pinni 462 pynnl 
13R00Ti öOymoro pocilchkoro nicaperna (1 pyOem pinnnerr C /16 imnepii##), 
à60 1000 aucrpiächkux i ypep XOPOM 30.501i pinni 393 rapöosamian 
78 rpoman B 304a0orĩ Vxpaĩnuebxoĩ Hapoansc Pecny-un, Pinki 393 PyCann 
78 koniüanl B 30.10Ti ynmoro Docilchtuoro nicapersa (1 py6e### Dinungt# 
cen ½1 iebinaa# 
181“
        <pb n="1052" />
        — 1016 — 
d) Der Austausch der Waren, die durch die in Absatz a) vorgesehene 
Kommission festgestellt werden, erfolgt durch die staatlichen Zentralstellen oder 
durch vom Staate kontrollierte Zentralstellen. 
Der Austausch jener Produkte, welche durch die oben vorgesehenen 
Kommissionen nicht festgestellt werden, erfolgt im Wege des freien Verkehrs unter 
den Bedingungen des provisorischen Handelsvertrags, der in der folgenden 
Ziffer II vorgesehen ist. 
II 
Soweit nicht in Ziffer I anderes vorgesehen ist, sollen den wirtschaftlichen 
Beziehungen zwischen den vertragschließenden Teilen provisorisch bis zum Abschluß 
eines endgültigen Handelsvertrags, jedenfalls aber bis zum Ablauf von mindestens 
sechs Monaten nach Abschluß des Friedens zwischen Deutschland, Österreich- Ungarn, 
Bulgarien und der Türkei einerseits und den zur Zeit mit ihnen im Kriege befind- 
lichen europäischen Staaten, den Vereinigten Staaten von Amerika und Japan 
anderseits folgende Bestimmungen zu Grunde gelegt werden: 
A 
Für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Deutschen Reiche und 
der Ukrainischen Volksrepublik diejenigen Vereinbarungen, die in den nach- 
stehenden Bestimmungen des russisch-deutschen Handels- und Schiffahrtsvertrags 
von 1894/1904 niedergelegt sind, nämlich: 
Artikel 1—6, 7) einschließlich der Tarife A und B, 8—10, 12, 13—19, 
ferner in den Bestimmungen im Schlußprotokoll, erster Teil, zu Artikel 1 Absatz 1 
und 3, zu Artikel 1 und 12 Absatz 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, zu Artikel 3, zu Artikel 5 
Absatz 1 und 2, zu Artikel 5, 6 7, 9 und 10, zu Artikel 6) 7 und 11, zu 
Artikel 6—9, zu Artikel 6 und 7, zu Artikel 12, Absatz 1, 2, 3, 5, ferner in 
dem Schlußprotokoll, vierter Teil, die 9 3, 6, 7, 12, 12b, 13, 14, 15, 16, 17, 
18 (mit Vorbehalt der entsprechenden Änderung der Behördenorganisationen), 
19, 20, 21, 23. 
Dabei besteht Einverständnis über folgende Punkte: 
1. Der allgemeine russische Zolltarif vom 13./26. Januar 1903 bleibt 
aufrechterhalten. 
2. Der Artikel 5 erhält folgende Fassung: 
"Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen 
Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu 
hemmen und die freie Durchfuhr zu gestatten. 
Ausnahmen sind nur für solche Erzeugnisse zulässig, welche auf dem 
Gebiet eines der vertragschließenden Teile den Gegenstand eines Staats- 
monopols bilden oder bilden werden, sowie auch für gewisse Erzeug-
        <pb n="1053" />
        — 1017 — 
r) — rozapin. KOTpi Man### öyH ycrageni xomicieio, Aka IIe- 
B Jeryri a) BiaGyBae, Ib ca nepes depxangi aGo Jqepxasop kohl 
Oouina THN BMTBOpid, Sorpu# Blle nepedaueni Kolliciä le oOaada#rb, 
MdOTBaeT CM Jprop Sioro o60pory Ha TACTABI acoboro 
#probemnor Jcroßopy, koTrpnü nepedéadacr 6# B CHn- I chan. 
II. 
0 ckiubknn B unc.H# I ue nepeaGaueno Bidoro Emoro, ro B ocndony 
Tocno dapchkllx 3chn mig Crponan, korpi zakmoymP Jo0r#sip, runfxacCono 
4 akäluelhN OCTra romoro roproge#noro Jorosopy, aie y henkonmy 
pasi Ha Upor He Meme Ak micrr Micmlis n 3aken #pa Mia 
He##mow, Auncrpo-Fropmunoz, B0 lrapien i Tvpesknmoxo aoxmoicmpolm 
TenepcmiilnnmaIII-manuamBumuenponencshkcmmzepwanmOtto-V- 
qumÄepiMnaDmIlmmtmoxAmepnhnwwklnoimaxxpyrochopokmHos- 
MoyTnno»Tox.eH1Boc-golzyomhxnocmnohz 
A.“ 
A# rocuuodaapebknx zhochn nix Hineuunnopw i Vrpainckkron Ha oanboio 
Peeuyõaikoi] i ynlol, zui aoeni n ne arabalmk niocraôx poeill- 
chkO-HinPROTO JorooOF upo ropros# Ta MOPEeIIIABCTBO 3 poxy 1894/1904, 
à calle: 
Crarr# 1—6, 7 BK##Do rapnen A u B, 8—10, 12, 13—19, Jamnm 
#r nocraloax B RKIIIIGBOMY IPOTOKOAI nepmia 1acT #0 crarri l. yeryn- 
1 i 3 q10 CraTTi 1 1 12 yeryn 1, 2, 4, 5, 6, 8. 9 do crarri 3, J0 
crarli 5, ycryn 112, 40 cr. 5, 6, 7, 9 i 10 do cr. 6, 7 i I1, J0 cr. 6—9, 
40 cr. 6 17., 40 cr. 12 yeryn 1, 2, 3, 5 Aqam B rinnenony upo0ororl, 3 
derBeprül Jacrul, 88: 3, 6, 7, 12, 12b, 13, 14, 15, 16, 17, 18 ( 3a- 
crepez#N RBiqnoinK zmin B opfanigani nlacref) 19, 20, 21, 23. 
IIpn crony Crae zr#oda Biqocho Ciulypmts ro##t: 
I.) 3Zara##na Pociäckaa mroarapla 8 13/26 cidux 1903 p. orac 
2.) Crarra 5 odepzxye CQiesymi y#: 
„Cropounn, mo Saka##yn#z, 060BNByTDTP’ Cca öocrDonnreo 
He nepemufE BzalimK aoch HU360pofam Biquocno 
npuBoay, nno3y 260 nhepeosy i Jca0mT cdGihnf nepeniz. 
Bniaku Jozso-lOTLb ca Aume A# rannk unpodib, Korpi hu 
KOGdlacr#O si cropil, uo gaakoxylor Acrosip, 6y à60 
GVAVTB IPeAMeTOM AePABEGNO MOIOIO. IO, ragoz AMAA AeNEHN 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 182
        <pb n="1054" />
        — 1018 — 
nisse, für die aus Rücksichten auf die Gesundheit, die Veterinärpolizei 
und die öffentliche Sicherheit oder aus anderen schwerwiegenden politischen 
 
und wirtschaftlichen Gründen außerordentliche Verbotsmaßregeln, insbe- 
sondere im  Zusammenhange mit der auf den Krieg folgenden Übergangszeit 
ergehen könnten." 
3.  Kein Teil wird die Begünstigungen in Anspruch nehmen, welche der 
andere Teil irgendeinem anderen Staate auf Grund einer bestehenden oder 
künftigen Zolleinigung, wie sie z. B. zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
Großherzogtume Luxemburg besteht, oder im kleinen Grenzverkehre bis zu einer 
Grenzzone von 15 Kilometern Breite gewährt oder gewähren wird. 
 
 
 
 
 
4.  Artikel 10 erhält folgende Fassung: 
" Die Waren aller Art, welche durch das Gebiet eines der beiden 
Teile durchgeführt werden, sollen wechselseitig von jeder Durchgangs- 
abgabe frei sein, sei es, daß sie unmittelbar durchgeführt werden, sei 
es, daß sie während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder 
aufgeladen werden." 
5.  An Stelle des Artikel 12 a soll folgende Bestimmung treten: 
„a) Hinsichtlich des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechts an Werken 
der Literatur, Kunst und Photographie sollen im Verhältnis zwischen 
Deutschland und der Ukrainischen Volksrepublik die Bestimmungen 
des zwischen Rußland und dem Deutschen Reiche geschlossenen Ver- 
trags vom 28. Februar 1913 gelten. 
b) Hinsichtlich des gegenseitigen Schutzes der Warenbezeichnungen sollen 
die Bestimmungen der Deklaration vom 23./11. Juli 1873 auch in 
Zukunft maßgebend sein." 
6.   Die Bestimmung des Schlußprotokolls zu Artikel 19 erhält folgende Fassung: 
" Die vertragschließenden Teile werden einander im Eisenbahn- 
tarifwesen, insbesondere durch Erstellung direkter Tarife, tunlichst unter- 
stützen. Zu diesem Zwecke sind beide vertragschließenden Teile bereit 
möglichst bald in Verhandlungen miteinander zu treten." 
7. § 5 des 4. Teiles des Schlußprotokolls erhält folgende Fassung: 
"Es besteht beiderseitiges Einverständnis, daß die Zollämter der 
beiden Länder an allen Tagen des Jahres geöffnet bleiben mit Aus- 
nahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.“ 
B 
Für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Österreich-Ungarn und der 
Ukrainischen Volksrepublik diejenigen Vereinbarungen, die in den nachstehenden
        <pb n="1055" />
        — 1019 — 
BipoGis, siqnbeno rorpx 31 Zranqin # 3äopo##, serepnnapn# 
HOMilio i MyôOHy Sesneqicrr a60 3 MImK Bamnnx no.l 
li rocnoqapecek##x upp MOA ÖH BHqarn adnapud- 
Jen zaoponn, o0COGIMBO Y znsakKy 3 Uobeochlnlm nepexiqm# 
ACOM. 
3.) Kaana cropola le öyde nMarn upere#cif #o TK Okmenr, 
korpi Apyra cropoua sanopyndye à60 Zancopyamrfe gxiff-BeöOyfP Apyril 
depkasi HA IlidCrabi icra.yD##Oro, a00 MallöyTHOTO MIOBOFO OÖcaqnanng, 
##e 6 Hanpnlad Nix Hi# i BeM. Kuxz. AnkcemnöÖypr, a60 B Ma.-LoMF 
norpann#mony o60poril, B Nexax 15- T i.ABOMGTPOBOĩ CMYTI. 
4.) Crarra 10 Oepzxye Cliaypmf y##a: 
P BMKnzoro Poqa ropapn, vorpi nepenossrf##n epes OGracis 
.Oqdol 3 060X cropin, Man### öy#T Bil Bid vrO nepeBozo- 
-0ro Mra, Nezadenlo Sid Troro, epenos8 npanmo, un 
-B J#Dosi BINadobyerb C, Ckaqaer B CcKla i zUoB RHa#la-- 
J40BVyÖCTP Cfl.2 
5.) Zamiclb erarri 12a Mae Öyr GCADDa n0c ran0#sa: 
„ä) BiqnocHO Bsaimmoro zaxncry upas nepporsopin Ha TRODM Mrepa- 
JIpn, mrF# 50 rolpasil B aunochmax mix Hileanon i Vrpa- 
ilcrkop Hapodmon Pecnyözrikon HaÖTpapTr cnm nocranonn 
4#oroBopy, Akmil zak-omrla Pocix i Hileumma 15/28 Joororo 1913 
Doky. 
6) BiaquocHo Baalmnoro zaxlcy saxig Ha ## Sapax Mabr Öyrn Mi- 
poqdalni rako Ha 6yAyIxi#e##noC ranoN 8 11/23 Anns 1873 
Poy. 
6.) IHocra#a kilneoro nporoko 30 19 Crarri olepxye Ciqy#. 
I yKNAd: 
„" Cropom, mo sak#morr JoroBip, No zmosi nianomasraxn- 
MyTL co6i Bsaimno B clpasi zalisund rapli, oco06.lnO 1epes 
Hadaday-sad Gesnocepei raprig. B ril # onasi cropom. 
m0o zak-IbNyDTEL AOTOBIP, e TOTOBIi, AK MOra C Kpile, Bsai#lio 
VBii B nepero-opn. 
7.) 85 dereprol Jacrn ginn#egoro UPporofo. Odepxye cDmüy#n- 
„ OGHNSi Cropon noromm Cx, moGh Mni ypA#060K 
depkan Öym Bimmeni B goxel Jqenr poxy, 3 BEmdcn Ani 
HeqlHIHN TAa TIX, aAi sakoBamm OBHAVEHI, AK CBATA. « 
B. 
A rocnoqapepznx anochn nix Ancrpo-Vropmnnon i Vrpaincpom 
Hapoaomp PecnyGrixop Ba6ipanrr #ri ynohn, korpi saallaueni n.Hac#y- 
182“
        <pb n="1056" />
        — 1020 — 
Bestimmungen des russisch-österreichisch- ungarischen Handels- und Schiffahrts- 
vertrags vom 15. Februar 1906 niedergelegt sind, nämlich: 
Artikel 1, 2, 5 einschließlich der Tarife A und B, Artikel 6, 7, 9—13, 
14 Absatz 2 und z, Artikel 15—24, ferner in den Bestimmungen im Schluß- 
protokoll zu Artikel 1 und 12, Absatz 1, 2, 4, 5 und 6, zu Artikel 2, zu 
Artikel 2, 3 und 5) zu Artikel 2 und 5, zu Artikel 2, 4, 5, 7 und 8, zu Artikel 2, 
5, 6 und 7, zu Artikel 17 sowie zu Artikel 22 Absatz 1 und 3. 
Dabei besteht Einverständnis über folgende Punkte: 
1. 
Der allgemeine russische Zolltarif vom 13./26. Januar 1903 bleibt 
aufrechterhalten. 
2. 
Artikel 4 erhält folgende Fassung: 
"Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen 
Verkehr zwischen ihren Gebieten durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder 
Durchfuhrverbote zu hindern. Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden: 
a) Bei Tabak, Salz, Schießpulver oder sonstigen Sprengstoffen sowie bei 
anderen Artikeln, welche jeweils in den Gebieten eines der vertrag- 
schließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden; 
b) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen; 
e) aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit, aus Gesundheits- und 
Veterinärpolizeirücksichten; 
d) bei gewissen Erzeugnissen, für die aus anderen schwerwiegenden politischen 
und wirtschaftlichen Gründen außerordentliche Verbotsmaßregeln, ins- 
besondere im Zusammenhange mit der auf den Krieg folgenden Tber 
gangszeit ergehen könnten." 
3. Kein Teil wird die Begünstigungen in Anspruch nehmen, welche der 
andere Teil irgendeinem anderen Staate auf Grund einer bestehenden oder künftigen 
Zolleinigung, wie sie z. B. zwischen Österreich-Ungarn und dem Fürstentume Liechten- 
stein besteht, oder im kleinen Grenzverkehre bis zu einer Grenzzone von 15 Kilo- 
metern Breite gewährt oder gewähren wird. 
4. 
Artikel 8 erhält folgende Fassung: 
»Die Waren aller Art, welche durch die Gebiete eines der vertrag- 
schließenden Teile durchgeführt werden, sollen wechselseitig von jeder 
Durchfuhrabgabe frei sein, sei es, daß sie unmittelbar durchgeführt 
werden, sei es, daß sie während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert 
und wieder aufgeladen werden.« 
5. Die Bestimmung des. Schlußprotokolls zu Artikel 21 erhält folgende 
Fassung:
        <pb n="1057" />
        — 1021 — 
namm nocranonax pocilchro-agCTpo-yropcrkoro Aorcnouanpo Topf’onto 
#a Nopenlanerno 3 15 Joro 1906 poxy, à caue: 
Crarr# 1, 2, 5 8 rap##son Ai B ##oo, erarra 6, 7, 9—13, cr. 14 
yve#n 2 i 3, cr. 15—24, Jqan 3 nocranonax zinnenoro nporofo. 340 
crari 1 i 12 yeryn 1, 2, 4, 5 i 6 10 cr. 2, 40 cr. 2, 3 i15, do cr. 2 
i 5, ao cr. 2, 4, 5, 7 i 8, J10 Cr. 2, 5, 6 i 7, J10 cr. 17, u rako 3J40 
er. 22 yerDn 1 i 3. 
IIpn cin crae sroda mo Jdo Claypx roon: 
I.) 3arama pocilcmfa# ##sa rapuoa s 13/26 chma 1903 posr) 
dcra B Jqalbmil cun. 
2.) Crarra 4 odepxye Cnayni y#a: 
vCropon, # sakmonyorr AOroBip, 0Oonnsy#r##C# n# nepe- 
nInx B3ainK zochm Mix cnoimt oGOracra# Bin## 3aopolnamm 
A.AA BBO3y, BHBO3ByF i.nepeo##y. Bnimku Bi# or#0 Jo3B0.onD CN aume: 
a) Auf TD Ty, Com, Nopoxy rTa Bcmx x B3pnK a 
Pinlig, ragox Af ApyrEK T0sapin, korpi Ön K0.-ÖyFA- 
HA CCGlacrn GI 3# cropil, mo ganmoszypT J0rogip, Öy#IN 
Upeqmeron depzannoro Mnonondn# 
6) Bian0cho Boennmx norpeö Tupn ada#xqaff ocralnasr: 
B) 8 orly BaA# yOnpyPGCeznemicrr, Na canfrapni a nerepu-- 
HapHO-HOM###niNi Biqnocum; 
D) Ann Aenkux BUPOGiB, AAA KOTDxK is HnmmN Sax# nrbb 
i rocnoqapechkar nupa###n 0xgasadochk 6 n#Spiöum uph# 
HaqaBIHNalni zaxoan 3a6oponn, ocoömmo y aBy 3 nooeclnnam 
nepexiqnm uacom. 
3.) Kazna cropona #e y#e Marn uperencif #o Tx nonekmen, no- 
rpi yra cropona upns#ae a60 npnsanaune a#il-Neydr pyril AepaBi 
Ha BiqdeCrai icrayuoT# A60 MalGyTrROO Ioboro oéecnannd, a#e 6 Ba- 
IPEKAAA Mix Ancrpo-Vropp#on ra Knasincrom Lxremmraln aöo B Manony 
lol pahmunony oOopori B Menax 15-I rilbouerponct Ma##panmmol cuy#n. 
4.) Crarra 8 o#epzye Cyp y##a#: 
»Beaxkoro poaa To-apn, a#i nepenoan##xepes 0acrn 
OaqO- 3i cropil, koTrpi zag.g Ng0rip, Nnan#### öy Baaino 
BibBi Bid# ymoro nepenosogoro Mra nezalernno gid Toro, Jm 
nepesosnr ca K px#, B 4oposi Eadosyer Cl, CKAAABGTI, 
cA B CKTa# i zoB Ha-laqdobyerpb CJq. « 
5.) Irocranona rinmenoro uporofrO0 21 Crarri ogqepzye c#y- 
DDum yJa: 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 183
        <pb n="1058" />
        — 1022 — 
»Die vertragschließenden Teile werden einander im Eisenbahn- 
tarifwesen, insbesondere durch Erstellung direkter Tarife, tunlichst 
unterstützen. Zu diesem Zwecke sind beide vertragschließenden Teile 
bereit, möglichst bald in Verhandlungen miteinander zu treten.« 
C 
Was die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Bulgarien und der Ukrainischen 
Volksrepublik betrifft, so sollen sich diese bis zum Abschluß eines definitiven 
Handelsvertrags nach dem Rechte der meistbegünstigten Nation regeln. 
Kein Teil wird die Begünstigungen in Anspruch nehmen, welche der 
andere Teil irgendeinem anderen Staate auf Grund einer bestehenden oder künf- 
tigen Zolleinigung oder im kleinen Grenzverkehre bis zu einer Grenzzone von 
15 Kilometer Breite gewährt oder gewähren wird. 
D 
Was die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Osmanischen Reiche und 
der Ukrainischen Volksrepublik betrifft, so werden sich beide Teile bis zum Ab- 
schluß eines neuen Handelsvertrags gegenseitig dieselbe Behandlung gewähren, 
welche sie auf die meistbegünstigte Nation anwenden. 
Kein Teil wird die Begünstigungen in Anspruch nehmen, welche der andere 
Teil irgendeinem anderen Staate auf Grund einer bestehenden oder künftigen Zoll- 
einigung oder im kleinen Grenzverkehre gewährt oder gewähren wird. 
III 
Die Gültigkeitsdauer der in Ziffer II des gegenwärtigen Vertrags für die 
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und 
dem Osmanischen Reiche einerseits und der Ukrainischen Volksrepublik ander- 
seits vorgesehenen provisorischen Bestimmungen kann in beiderseitigem Einver- 
ständnisse der Parteien verlängert werden. 
Wenn die im ersten Absatz der Ziffer II vorgesehenen Termine nicht vor 
dem 30. Juni 1919 eintreten sollten, steht es jedem der beiden vertragschließen- 
den Teile frei, die in der obengenannten Ziffer enthaltenen Bestimmungen vom 
30. Juni 1919 an sechsmonatlich zu kündigen. 
IV 
A 
Die Ukrainische Volksrepublik wird keinen Anspruch erheben auf die Be- 
günstigungen, welche Deutschland an Österreich-Ungarn oder an ein anderes mit
        <pb n="1059" />
        — 1023 — 
»CrOpoun, Frorpi sakluynr## g0rogip, NoO Saosi niamndmara- 
THNyTP c06 Baimlo B cnpaBi ari3amummk rapllais, ocoGAB uepes 
Ha-JadKBand Gesnocepeqnix rapnsit. B Til M oGuA eroponn, 
korpi SaknyDTP AOTOBIP, 6 roTobi K MoOTA Ckopie Bsaimo 
JBIHTH B neperoopfl.- 
B. 
IH opaerr Ch rocnoqapchku# zochn Mik Bozrrapien i Vxpaincon 
Hapodurop PecnyJikoD, 0 TPpeGa IK ynpannmn### 0 anodennx ocra- 
Troloro ToprogelPfoO Jorosopp IO flpany Hallile ynSi 
Horo Hapogqy. 
MKaana cropona e Öy16 Narn nperencill 40 rnx noaexmenb, xorpi 
4pyra cCrobona Uprac à00 UprsHanan#e ai-#eOyAP ADyrif qeprani na 
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J. 
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III. 
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IV. 
A. 
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183“
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        — 1024 — 
ihm durch ein Zollbündnis verbundenes Land, das an Deutschland unmittelbar 
oder durch ein anderes mit ihm oder Österreich- Ungarn zollverbündetes Land 
mittelbar angrenzt, oder welche Deutschland seinen eigenen Kolonien, auswärtigen 
Besitzungen und Schutzgebieten oder jenen der mit ihm zollverbündeten Länder 
gewährt. 
Deutschland wird keinen Anspruch erheben auf die Begünstigungen, welche 
die Ukrainische Volksrepublik an ein anderes mit ihr durch ein Zollbündnis ver- 
bundenes Land, das an die Ukraine unmittelbar oder durch ein anderes mit ihr 
zollverbündetes Land mittelbar angrenzt, oder den Kolonien, auswärtigen Be- 
sitzungen und Schutzgebieten eines der mit ihr zollverbündeten Länder gewährt. 
B 
Im wirtschaftlichen Verkehre zwischen dem Vertragszollgebiete der beiden 
Staaten der österreichisch-ungarischen Monarchie einerseits und der Ukrainischen 
Volksrepublik anderseits wird die Ukrainische Volksrepublik keinen Anspruch 
erheben auf die Begünstigungen, welche Osterreich-Ungarn an Deutschland oder 
an ein anderes mit ihm durch ein Zollbündnis verbundenes Land gewährt, das 
an Österreich-Ungarn unittelbar oder durch ein anderes mit ihm oder Deutsch- 
land zollverbündetes Land mittelbar angrenzt. Kolonien, auswärtige Besitzungen 
und Schutzgebiete werden in dieser Beziehung dem Mutterlande gleichgestellt. 
Österreich-Ungarn wird keinen Anspruch erheben auf die Begünstigungen, 
welche die Ukrainische Volksrepublik an ein anderes mit ihr durch ein Zoll- 
bündnis verbundenes Land, das an die Ukraine unmittelbar oder durch ein 
anderes mit ihr zolverbündetes Land mittelbar angrenzt, oder den Kolonien, 
auswärtigen Besitzungen und Schutzgebieten eines der mit ihr zollverbündeten 
Länder gewährt. 
V 
A 
Soweit in neutralen Staaten Waren lagern, welche aus Deutschland oder 
der Ukraine stammen, die aber mit der Verpflichtung belegt sind, daß sie weder 
unmittelbar noch mittelbar nach den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles 
ausgeführt werden dürfen, sollen derartige Verfügungsbeschränkungen im Verhältnis 
zu den vertragschließenden Teilen aufgehoben werden. Die beiden vertragschließenden 
Teile verpflichten sich daher, den Regierungen der neutralen Staaten von der vor- 
erwähnten Aufhebung dieser Verfügungsbeschränkung unverzüglich Kenntnis zu geben.
        <pb n="1061" />
        — 1025 — 
kpachi, koDnü Croirr 3 Nen B unroBi# aB i rpammaurr 3 Hineqqmoc 
bOe#nocepean, à00 nocepeduo depez akml-HeOyN Apyrnii Lpaft, KorpnH 
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3BA3II i rPamm#ure Ancrpo-Vropmmnopn Cesnocepeno à60 nocepequo epez 
um### kpait, mo mlrroiff 3B#1 3 Hen à600 3 Hilreunnop. Romon, 
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Lu#d Tun aradonA pibni 3 marepnin kpaen. 
Ancrpo- Vropmana le ma#Trl#e ikol uperensü 10 TlK nOdekment, 
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V. 
A. 
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BAKAIOIYIOTI. AOTOBIP, OGOBAZVIOTE - Herafffo nosidom IPAaBIITCABCIBA ICB- 
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Jyhan. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 184
        <pb n="1062" />
        — 1026 — 
B 
Soweit in neutralen Staaten Waren lagern, welche aus Österreich-Ungarn 
oder der Ukraine stammen, die aber mit der Verpflichtung belegt sind, daß sie 
weder unmittelbar noch mittelbar nach den Gebieten des andern vertragschließenden 
Teiles ausgeführt werden dürfen, sollen derartige Verfügungsbeschränkungen im 
Verhältnis zu den vertragschließenden Teilen aufgehoben werden. Die beiden 
vertragschließenden Teile verpflichten sich daher, den Regierungen der neutralen 
Staaten von der vorerwähnten Aufhebung dieser Verfügungsbeschränkung un- 
verzüglich Kenntnis zu geben. 
Artikel VIII 
Die Herstellung der öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen, der Aus- 
tausch der Kriegsgefangenen und der Zivilinternierten, die Amnestiefrage sowie 
die Frage der Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen Handels- 
schiffe werden in Einzelverträgen mit der Ukrainischen Volksrepublik geregelt, 
welche einen wesentlichen Bestandteil des gegenwärtigen Friedensvertrags bilden 
und, soweit tunlich, gleichzeitig mit diesem in Kraft treten. 
Artikel IX 
Die in diesem Friedensvertrage getroffenen Vereinbarungen bilden ein un- 
teilbares Ganzes. 
Artikel X 
Bei der Auslegung dieses Vertrags sind für die Beziehungen zwischen 
Deutschland und der Ukraine der deutsche und der ukrainische Text, für die Be- 
ziehungen zwischen Österreich-Ungarn und der Ukraine der deutsche, der ungarische 
und der ukrainische Text, für die Beziehungen zwischen Bulgarien und der Ukratne 
der bulgarische und der ukrainische Text und für die Beziehungen zwischen der 
Türkei und der Ukraine der türkische und der ukrainische Text maßgebend. 
Schlußbestimmung 
Der gegenwärtige Friedensvertrag wird ratifiziert werden. Die Ratifikations- 
urkunden sollen tunlichst bald in Wien ausgetauscht werden. 
Der Friedensvertrag tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit 
seiner Ratifikation in Kraft.
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        — 1027 — 
B. 
O ciAbKI s neurpanubix depkanax Baxoqar rapp, korpi no- 
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GesnocepeAEoro um nocepequoro nnsosy 10 oGaacrei ADyrol Cropomm, 
Korpa an-#oye Jorosip, r0 rari oOhezenun nd -s opy#Vnanun no- 
buni Öyrn aeceni zramom Cropin, Iuo zak#nouyDT Joroip. Tomy oÖnant 
cropom, u0o zak##ylorr’ J0orosip, oöoB/yIoTP CA HBeraüno n0Obi#omurn 
IPABNUTEABCIBA HEBTPA. BIIIX AePAB upo sauecelnn Bulme zragqalux OGMEMEMI, 
AO BIBIOPO OPYAYBAHHA. 
Crarra VIII. 
IHpunepnenun unyGmmmx inpnnsar###x upaumu# zmocuun, BINiHA BOGHHMUA 
noloncnk i misinnx inrepunoalnx, cnpana amuBecrii, AK TaKOM CIPaBa 
nocrynoBan 3 ToproBerbum ropa6uiln ud nonam y Blacrr upor#- 
nura, yupab##urr C## Vrpaincegkop Hapoanon PecnyCixopD B nodoan- 
noknX AOTOBOPAX, korpPi-cranonla## MO-### cynli ecnadohy Jacrb Hnhininboro 
mipo#oro Joronopy i no amosi pinnoJacho 3 Hn Berynapp3 CNy 
Crarra ILX. 
Vn0os#n npx#i 3Ocpromy uupoony 4crogopi, rBopär nelldoqin) 
T#lic. 
Crarra X. 
IIpn romonahm Csor0 Joronopy Am snocim min Hinenmmob i V#pai- 
noi e mipoqah## nimel#nn i Yxpaĩuexnit rexer, Aan anoenn Mix Ancrpo- 
Vropmunon i Vrpainon ninenrul, yropecrk# i F#painchkni rekcr, Auu 
zOCERH Mix Bo.mapien i Vrpainom 60.apchkml i ypailC retcr. a A#n 
310Ch mix Iype’#nu# i Vrpainlop Typen### i F#paincpEnN vreucr. 
Kinnesi nocranosnn. 
Hrinnmit un#ponn Joropip Öa#paru#sikonamil. Pariganini 
rpamnor# nalorr ÖyrT CÖOnihssgi axo a#0r#### CLoPime y BiAul. 
Muponmt Jorosip Cras Upanocilmimm no dioro Parn#inanü#Cki.lb## 
1Omy HidoroorO #e locranoneno. 
184“
        <pb n="1064" />
        — 1028 — 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in fünffacher Urschrift in Brest-Litowsk am 9. Februar 1918. 
(L. S.) 
B. v. Kühlmann 
Als Vertreter der Deutschen 
Obersten Heeresleitung: 
Hoffmann 
Generalmajor und Chef des 
Generalstabs des Oberbefehlshabers Ost. 
Czernin 
Dr. V. Radoslavoff Al. Ssewrjuk 
A. Toscheff Mykola Ljubynsikyj 
Iv. Stoyanovitch M. Lewitsjkyj 
Oberst P. Gantchew 
Dr. Anastassoff 
Talaat 
I. Hakky 
Ahmed Nessimi 
A. Izzet 
(L. S.) 
Notiz 
zu Artikel VII des Friedensvertrags vom 9. Februar 1918. 
Es besteht Einverständnis darüber, daß das im zweiten Absatz der Ziffer III 
des obengenannten Artikels enthaltene Kündigungsrecht hinsichtlich der einzelnen 
(in Ziffer II unter A, B, C, D angeführten) Vereinbarungen jeder der an diesen 
einzelnen Vereinbarungen beteiligten Parteien selbständig zusteht. 
Es soll daher in diesem Absatz statt jedem der beiden vertragschließenden 
Teiler heißen: "jedem der fünf vertragschließenden Teile." 
Brest-Litowsk, am 9. Februar 1918. 
Al. Ssewrjuk Czernin 
R. v. Kühlmann Talaat 
Dr. V. Radoslavoff
        <pb n="1065" />
        — 1029 — 
Ha Josas roro nonnoß-mchnurn orcel Joronip niamçaam i eBoĩ ne- 
ua# upHOHI 
3.1AAKeLO B La#neDBOnCK B Bepecr-Auroncxin 9.##r#0 1918 pory. 
(L. S.) 
R. v. Kühlmann. 
Als Vertreter der Deutschen 
Obersten Heeresleitung: 
Hoffmann 
Generalmajor und Chef des 
Ceneralstabes des Oberbelehlshabers Ost. 
Czernin. 
Dr. V. Radoslavoff. Al. Ssewriuk. 
A. Toscheff. Mykela Ljubynsjkyj. 
IV. Stoyancovitch. M. Lewitsikyj. 
Oberst F. Cantchew. 
Dr. Anastassoff. 
Talaat. 
I. Hakky. 
Ahmed Nessimi. 
A. Ezet. 
(L. S.) 
IIpanirza 
do crarri VII Muposoro dorogopy Bid 9 Jroro 1918p. 
Crae zroqa B romy, mo nNicle c B Apyronmy Biacryni III. Al# 
Bmmezraqanlo Crarri npaso BImosgiqzennf mo Jo noodmmnofK G I. Cñ 
niq A, B, B, AJ BaneelnK) Noposynin, upnc#rye neza#lenlo KokBill zi 
cropil, korpi upnam crr x Nooonr noPosyninsz. 
depes re rony Bideryni zamich koifl 2 i Cropinm, korpi sak#lo- 
Woor. AbroBip“ nonnnno öy komBi is arl Nac, korpi sak#-nxyIoT 
AOrOBIiP«. 
Bepecre-InrOBEBKe, 9 Lororo 1918. 
Al. Sssewrjuk. Czernin. 
R. v. Kühlmann. Talaat. 
Dr. V. Radoslavoff. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 185
        <pb n="1066" />
        — 1030 — 
(Nr. 6429) 
Deutsch-Ukrainischer Zusätzvertrag zu dem Friedensvertrage 
zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und 
der Türkei einerseits und der Ukrainischen Volksrepublik 
anderseits. 
Auf Grund des Artikel VIII des heute unterzeichneten Friedensvertrags 
zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und 
der Ukrainischen Volksrepublik anderseits sind 
der Bevollmächtigte des Deutschen Reichs, 
Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Kaiserlicher Wirklicher Geheimer 
Rat Herr Richard von Kühlmann, und 
die Bevollmächtigten der Ukrainischen Volksrepublik, nämlich 
die Mitglieder der Ukrainischen Zentralrada 
Herr Alexander Ssewrjuk, 
Herr Mykola Lubynsjkyj und 
Herr Mykola Lewitsjkyj 
übereingekommen, die Herstellung der öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen 
zwischen Deutschland und der Ukraine, den Austausch der Kriegsgefangenen und 
Zivilinternierten, die Fürsorge für Rückwanderer, die aus Anlaß des Friedens- 
schlusses zu erlassende Amnestie und die Behandlung der in die Gewalt des 
Gegners geratenen Kauffahrteischiffe unverzüglich zu regeln und zu diesem Zwecke 
einen Zusatzvertrag zu dem Friedensvertrag abzuschließen. 
Nachdem die Bevollmächtigten festgestellt hatten, daß die von ihnen bei 
der Unterzeichnung des Friedensvertrags vorgelegten Vollmachtem die Erledigung der 
vorstehend bezeichneten Gegenstände mit umfassen, haben sie sich über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Erstes Kapitel 
Aufnahme der konsularischen Beziehungen 
Artikel 1 
Bei Aufnahme der konsularischen Beziehungen gemäß Artikel IV des 
Friedensvertrags wird jeder vertragschließende Teil die Konsuln des anderen 
Teiles an allen Plätzen seines Gebiets zulassen, soweit nicht bereits vor dem
        <pb n="1067" />
        —  1031 —           Hiellbgo-Vkpaiflchkli NHonarkoßnf N0rosip no 
mupo8oro NoroOpy miak Hinequmiob, Agerpo- 
VWropummobc, bomrapielo i Typeuunoto 3 onnol 
cropolll 1MKpallchkolto Hapomnlbolo PecnyöÖniccol0 
3 Upyrol cropohn. 
Ha ocloni crarri VIII, unni niammCanoro unposoro Jorobopy Biz 
Hileaunobp, Angerpo-Vropunmon, Borrapien i ITypermnon 3 oanol a 
Vpaincrkob Hapornob Pecnyörmikob 3 JApyrol cropom zroqnmem cz 
JonloBakef Hinenoi qdepzann, 
Jepahhmi ekperap zarahmalmk Cnpan I#capcmk##i Ailchun Talnuit 
Paqung IIlan PEKApA co KidpMal, i 
TlohHoBaxHHi VrpailcpPrkRol Hapoaol PecnyÖainn 
uenn Llenrpan##ol Paqn: 
IIan Orergcandep Cenpn#, 
IIan Mugola AnÖnnec f#, 
IIan Mukola desirerzuf 
nerallfo BerahonUR nyÖanulo i UpinarHO-HpaBRBi znOchn Mix Hilegunnon 
a Vlpainom i VperlyBan BuNiny Bockuo noolelmk i Umnl#K imrep- 
HonalulK, Olliky a noneralm# amecrio, uo Mac l 3 Haroan 
Sak-lodenn m#py i nocrynonann# 3 roprogemn opan 0 Nonaan 
l————————————————————————½# 
Joroip Jo uuponoro Jorogopy. 
Ko-m yloploaknni ergep#nu, mo IK nonloBacrn, AKI BOHM IIPGA-AO- 
MIlan upn niaqumcahn unpoßoro Joroßopy, Micru#rr 3 coöi ynlonlOsazxehn 
nOaroden Bse coaHadeln cnpas, 3 roqmän CN Ha caypi nocranohn: 
POBAI.I IIEPIIIII. 
Hatnzann nonsyanpunxk anockt. 
Crar I. 
IIpn nannsamm KoBSyHM HBK zlochn Mnig Croponammn, mo zak#loqybD#. 
AoroBIiP, zriäo 3 nocraoOD cr. IV Mnposorom dorogeopy Konda CTpola 
Aonycxae xgonzyJin inmol cCropom 8 yei nich# coei reppropü, Ma cki####n 
185“
        <pb n="1068" />
        — 1032 — 
Kriege für einzelne gemischt-sprachige Plätze oder Gebietsteile Ausnahmen bestanden 
und diese Ausnahmen nach dem Kriege jeder dritten Macht gegenüber gleichmäßig 
aufrechterhalten werden. 
Jeder Teil behält sich vor, aus Gründen der Kriegsnotwendigkeiten an ge- 
wissen Plätzen Konsuln des anderen Teilcs erst nach Abschluß des allgemeinen 
Friedens zuzulassen. 
Artikel 2 
Jeder vertragschließende Teil wird alle Schäden ersetzen, die in seinem 
Gebiete während des Krieges von den dortigen staatlichen Organen oder der Be- 
völkerung durch völkerrechtswidrige Handlungen konsularischen Beamten des anderen 
Teiles zugefügt oder an Konsulatsgebäuden dieses Teiles oder an deren Inventar 
angerichtet worden sind. 
Zweites Kapitel 
Wiederherstellung der Staatsverträge 
Artikel 3 
Die Verträge, Abkommen und Vereinbarungen, die zwischen Deutschland 
und Rußland vor der Kriegserklärung in Kraft gewesen sind, treten zwischen den 
vertragschließenden Teilen vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Friedens- 
vertrags und dieses Zusatzvertrags bei deren Ratifikation mit der Maßgabe wieder 
in Kraft, daß, soweit sie für eine bestimmte Zeit unkündbar sind, diese Zeit um 
die Kriegsdauer verlängert wird. 
Die Deutsche Regierung wird der Ukrainischen Regierung binnen vier Wochen 
nach der Ratifikation des Friedensvertrags die im Abs. 1 bezeichneten Verträge, 
Abkommen und Vereinbarungen ihrem Wortlaut nach mitteilen. 
Artikel 4 
Jeder vertragschließende Teil kann dem anderen Teile binnen sechs Monaten 
nach der Unterzeichnung des Friedensvertrags die Verträge, Abkommen oder Ver- 
einbarungen oder deren Einzelbestimmungen mitteilen, die nach seiner Auffassung 
mit den während des Krieges eingetretenen Veränderungen in Widerspruch stehen. 
Diese Vertragsbestimmungen sollen tunlichst bald durch neue Verträge ersetzt werden, 
die den veränderten Anschauungen und Verhältnissen entsprechen. 
Zur Ausarbeitung der im Abs. 1 vorgesehenen neuen Verträge wird binnen 
sechs Monaten nach der Ratifikation des Friedensvertrags eine aus Vertretern 
der beiden Teile bestehende Kommission an einem später zu bestimmenden Orte
        <pb n="1069" />
        — 1033 — 
Ne nepe Billop #e 6y ycranozeni Iun oxpenm Nnicm à60 racrm 
repnropü, Mo Man# Mimazy Noy, Binmmn, s#i Takoz i no Büni 6yyr 
#adepkxai pinnomipno Jo XOXAOĩ Tperol (depxan. 
Koxla cropola aacrepirae co6i npago s upnlunz unu##amkx Bilnom 
AonycT 3 nenni nicn golayin Ayrol cropom mme nic# sakmouchun 
mramnoro MMpy. 
Crar-ra I. 
Konqa si cCropin, mo akmoys#s AoroBip. BIIIIATII, BCi IIKOAM, AKi 
ym mporaronm Biln 2p06leEi Ha ü rep#ropü ranommmm depaaphann 
oplalam à00 HacelennM vepes cynepesi mMixlapommony) npasy Emum 
ad konsyap## Vpxaza Apyrol croponm —. ——— 
—..——— iXx iBeHTAaPeN. 
POBAIM APVIII. 
Binenneln genmasun AoroBopis. 
Cra-rr III. 
Horonop, KoOnBe i VyB, AK#i icrEyBaAI Mix Hinem a PocienD 
neped BÖOyxNO Silln, 310By Hahpapre cn. Mix neprparrymD## cropo-- 
Hann p Parlikanü# unpy, 3a Blimfom Taknd nocranos, a#i pozxoMur# 
cd 3 yMBamn unpo0oro i cero dodarkoorO AorOBopy, HD rTiM Ti AOorOBOPI. 
mi le NMOyTP ÖyTH 40 nenloro crporfy anecennm, upodobzypDTr##R#AL 
cerpos Biinn. 
Hineute npasn#rec##OÖ Hailmie yKpailcEkony npannreaberby n 0. 
rupu n#o parminali ###ponoro Joronopy n A0inEin rekcri Hagegeni 
n-n nepmimn yeryni Joronops, KolBennü i yu0n. 
Crarra IV 
Koxqla cropona, mo sakmotye JoroBip, Noxe Apyrilf crpoll 3 micrr 
blicmsi# ni2can unpa da## Bid0ma Ti JoroopH, KOHBe i 
MOEN, aOO K MHoOoOqnogi nocranonn, mo Ha u WiMEy CToONxT B8 cynepemocru 
4 Hepeninr, BnInkEyBK B uaci Biln. Tagi dJorosipni nocranobl a## 
Hal#mAue Maior ÖyT zawmineni Hobnmn dorogopamn, aki Bianosidap##### Mi- 
Nellim noran Ta Biaochlan. 
Ao cKlaqdenn, 8 yeryni nepmin upennenn NBor AOTOBOPiB, 
6eperP cq B mierr Micnlin o parllsixalü Npo-oOTO Jororopy Komicix 3 
upegcran#is 0600x Ccropin B Nicn#, u#e Bisme osams cn. Komm en
        <pb n="1070" />
        — 1034 — 
zusammentreten. Soweit sich diese binnen drei Monaten nach ihrem Zusammen- 
tritte nicht einigt, steht es jedem Teile frei, von den Vertragsbestimmungen zurück 
zutreten, die er gemäß Abs. 1 Satz 1 dem anderen Teile mitgeteilt hat; handelt 
es sich dabei um Einzelbestimmungen, so steht dem anderen Teile der Rücktritt 
vom ganzen Vertrage frei. 
Artikel 5 
Die Verträge, Abkommen und Vereinbarungen, an denen außer Deutschland 
und Rußland dritte Mächte beteiligt sind und in welche die Ukrainische Volks- 
republik neben Rußland oder an dessen Stelle eintritt, treten zwischen den vertrag- 
schließenden Teilen bei der Ratifikation des Friedensvertrags oder, sofern der Ein- 
tritt später erfolgt, in diesem Jeitpunkt in Kraft. Auf die mit solchen Kollektiv- 
verträgen in Zusammenhang stehenden Einzelverträge zwischen den beiden Teilen 
finden die Bestimmungen des Artikel 3 über die Verlängerung der Geltungsdauer 
und des Artikel 4 über den Rücktritt keine Anwendung. 
Wegen der Kollektivverträge politischen Inhalts, an denen noch andere 
kriegführende Mächte beteiligt sind, behalten sich die beiden Teile ihre Stellung- 
nahme bis nach Abschluß des allgemeinen Friedens vor. 
Drittes Kapitel 
Wiederherstellung der Privatrechte 
Artikel 6 
Alle in dem Gebiet eines vertragschließenden Teiles bestehenden Bestim- 
mungen, wonach mit Rücksicht auf den Kriegszustand die Angehörigen des anderen 
Teiles in Ansehung ihrer Privatrechte irgendwelcher besonderen Regelung unter- 
liegen (Kriegsgesetze), treten mit der Ratifikation des Friedensvertrags außer 
Anwendung. 
Als Angehörige eines vertragschließenden Teiles gelten auch solche juristische 
Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebiet ihren Sitz haben. Ferner sind 
den Angehörigen eines Teiles juristische Personen und Gesellschaften, die in seinem 
Gebiete nicht ihren Sitz haben, insoweit gleichzustellen, als sie im Gebiete des 
anderen Teiles den für diese Angehörigen geltenden Bestimmungen unterworfen waren. 
Artikel 7 
Über privatrechtliche Schuldverhältnisse, die durch Kriegsgesetze beeinträchtigt 
worden sind, wird nachstehendes vereinbart.
        <pb n="1071" />
        — 1035 — 
koMicig B##TPl. NMicN Mid # siöpann##n le Jiüle J0 3rO Kkoda Cropona TOA 
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Pis upF# Tin0 nocmosnd UnocraloaNx 40r0Bopig, ro Apyra cropola MNac 
BilHy pyxky Spikruch Siq U##oro Joro0opy. 
CTaTTA V. 
AoroBopu, XOHBeBIĩ i yMoBI, B unN kpin Hinxn i Pocii me 
Tperi Jqepxanl# 3aiurepecoBani i 40 Aux Vpaincra Hapoæna PecnyGAxa 
nopyn 3 Pocienp aGo B ũ Nnicne Berynac, ci Joroopn BaßipapTr CEILIy Ba- 
ronloe rR upn paT#laixgan #pooro Jqoroopy, Koml-K Vrpaina npmüe „i 
AoroopM nisBime, ro Boml ÖyAV. MNann CN 3 nacy MDnTT0 nooan- 
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öola cropofamm HeE MAIOTE Binkoro Mpinen nocranoEn crarri 3 mo-dao 
poqozenH cpky i craTli 4, Mo-Jo Biqdmondens. 
IIIO-AO KOMEKTIBEIIX AOTOBOPiB norirnunoro zmicry, 3 u#nK &amp; Sainre- 
Pecogali me inmi BolDpdi Jqepmann, OOlldei Ccropon y#puny## Id ÖyA# 
Ako 6 To Nosilf# Ho Ux an J4% Sak-Uouchn gara’noro JIpy. 
PO3SAL TPETTM. 
Binnos#lenun npusarnn npas. 
Crarrax VI. 
Bei nocranonn, korpi icruy#or Ha LrepHropü oqloi 3 sakl##yOQuns. 
anp crpil, A##, 3 OrTaNy RA BoOcCra ropogxa# Ayreol cropolm 
3 MisarRo-HpasHOTO 60Fy DBiqd#mrabr# ocoGMmnn sasnolan (oelhmi sakonn) — 
#c nocran Tany nicd parloipanü Mupfnoro Joroßopy. 
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aaiorb ociaky a repuropü oaol eCrobom, na Pinli 2s ropozananno 
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OGOBA3KOBUIM AAH ropoau. 
Crarra VII 
III Jo npnap A##### 0OnRsanz, Aki sieram HNapymei Bochmmm 
SakoHamn, Öydqde BCTAHOBAGHO, AR nodlanc mrlu.
        <pb n="1072" />
        — 1036 — 
§ 1 
Die Schulbverhältnisse werden wiederhergestellt, soweit sich nicht aus den 
Bestimmungen der Artikel 7 bis 11 ein Anderes ergibt. 
§ 2 
Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß die Frage, welchen Einfluß 
die durch den Krieg geschaffenen Zustände, insbesondere die durch Verkehrshindernisse 
oder Handelsverbote herbeigeführte Unmöglichkeit der Erfüllung, auf die Schuld- 
verhältnisse ausüben, im Gebiete jedes vertragschließenden Teiles nach den dort 
für alle Landeseinwohner geltenden Gesetzen beurteilt wird. 
Dabei dürfen die Angehörigen des anderen Teiles, die durch Maßnahmen 
dieses Teiles behindert worden sind, nicht ungünstiger behandelt werden als die 
Angehörigen des eigenen Staates, die durch dessen Maßnahmen behindert worden 
sind. Auch soll derjenige, der durch den Krieg an der rechtzeitigen Bewirkung 
einer Leistung behindert war, nicht verpflichtet sein, den dadurch entstandenen 
Schaden zu ersetzen. 
§ 3 
Geldforderungen, deren Bezahlung im Laufe des Krieges auf Grund von 
Kriegsgesetzen verweigert werden konnte, brauchen nicht vor Ablauf von drei 
Nonaten nach der Ratifikation des Friedensvertrags bezahlt zu werden. Sie sind 
von der ursprünglichen Fälligkeit an für die Dauer des Krieges und der an- 
schließenden drei Monate ohne Rücksicht auf Moratorien mit fünf vom Hundert 
für das Jahr zu verzinsen; bis zur ursprünglichen Fälligkeit sind gegebenenfalls 
die vertraglichen Zinsen zu zahlen. 
§ 4 
Für die Abwicklung der Außenstände und sonstigen privatrechtlichen Ver- 
bindlichkeiten sind die staatlich anerkannten Gläubigerschutzverbände zur Verfolgung 
der Ansprüche der ihnen angeschlossenen natürlichen und juristischen Personen als 
deren Bevollmächtigte wechselseitig anzuerkennen und zuzulassen. 
Artikel 8 
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß nach der Ratifikation 
des Friedensvertrags die Bezahlung der staatlichen Verbindlichkeiten, insbesondere 
der öffentliche Schuldendienst, den beiderseitigen Angehörigen gegenüber aufge- 
nommen werden soll. 
Im Hinblick auf die von der Ukrainischen Volksrepublik in Aussicht ge- 
nommene Vermögensauseinandersetzung mit den übrigen Teilen des ehemaligen 
Russischen Kaiserreichs bleibt die Ausführung des im Abs. 1 aufgestellten Grund- 
satzes besonderer Vereinbarung vorbehalten. Dabei wird die Ukrainische Volks- 
republik den deutschen Staatsangehörigen gegenüber jedenfalls die Verbindlichkeiten
        <pb n="1073" />
        — 1037 — 
81. 
Aonmni 3060Bnsahf Banono Sillyrr 8 C, 0 Ckki.K 1OCrahOn 
crarri VII 40 XI mocr ilmoro le BliKOL#. 
82. 
IlocrauoBa 8 l ne croĩro na nuepenoni rony, moOn nrahun upo re, 
AKHli BILIIIB Ha Jonzhi 3060BHaN MaDTP BuARAi Bifo o6crabunn, 
ocoG#. Li#n Nneuoamicrr uxolallj Jqoroßopis, BuKkaumalla Uepellkodam pyxy 
„Oo #öoponol oProhal — moön ce IIITaHHA ——— IOCh ha Tepkropil 
akluyDK Jorosip Cropil sriquo 3 zakolamn, AKi a### „ ropboanl. 
IIpu Lim ue Haexu#### ripme siquochru cl J#0 rOPOMaM Apyroĩ croponu, 
Ali ya# nocrai CS8O2rponop nepenohn, Inm do ropoxan Bach 
depkann, Aud Öyl10 oölexgeno nepenolam cpoei cropolm. 
Taxox i rol, Kony SBi##lla e Aada MOIROCTIH COGuncO BKOH T# 
ArelcöydbP 3060Bahnn, He mychrr öy#u uDnuymelll# AO 3800D0Ty muou, 
nobera.1ol 3 cei Uupllqunn. 
l 3. 
Tpomeni so60Bnsan, vorpi morIm öyrn Bensunohahl i#d qac Bilünn 
Na nigcrai nochnn# sakonin, e Mycar# Öyrn sandauchi nepe ynaunon 
TPhox Micnnig o parlleikand uAnposoro Joroopy. 
IIo cimn 2060sanmmm nommmo Mzaru## na## inccin Pino Bia uep- 
nicnoro CTpoy samlfarn da nech Jqac Bilnl, 38 BrL#Olellng pOK Micanis, 6e3 
orImy Ha Mopa opio. Ao nepsicnoro Crposy salllarn B komdim okpenin 
Bllay Bideoru# MaT# IIO AOTOBOPY. 
84. 
Ann o#laroAdzxex pomennxk i IpuBATEMX 3060Bnzal Bainno Nog#nni 
y Jonymeni uhanani Nebanop rofapucrna a##n o Kopokmr kpeqiropis uro 
rF#noBabci 0OcCropBanH inrepecig 3 Hunn cndnyneK siaämnk i 
wpAK oci. 
  
Crar-T VIII. 
OGnABI eroponn, Ai BAK.AOIVIOTE. AOTOBIP, 3TOAKYIOTE CA B rim, mon 
no Parn#eirand Mupoporo Joropopy nepens##n na ceöe rmary robozanan 
KOMAOI cropoml Jepzanx 3060BfaHP, a OCOGAMBO TpokaqchknK Joh# iB. 
3 cran re, mo Vypaincka Hapoqun PecnyG-äta Mae Ha Noeri 
nog#m#ru is Apyrnt zacnamn CÖynmmol Pocilicorol Innepül maiino ceĩ uu- 
nepü, ro cnocib suroBannd oahadelei B epimin yveryni uocranohm sacrepi- 
raerb CA Ha Jqani ocoGmsil zrogl. IIpu Tim Vxpaĩuebxa Lapoann Pecnyölika 
B o pasi nepelmae Ha ceüe xTi 3060BnganN Biqdlco EielKIHN IOPO-
        <pb n="1074" />
        — 1038 — 
übernehmen, die für die in der Ukraine vorgenommenen öffentlichen Arbeiten ein- 
gegangen oder durch dort befindliche Vermögensgegenstände sichergestellt sind. 
Artikel 9 
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß vorbehaltlich der 
Bestimmungen des Artikel 11 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Kon- 
zessionen und Privilegien sowie ähnliche Ansprüche auf öffentlich-rechtlicher Grund. 
lage, die durch Kriegsgesetze beeinträchtigt worden sind, für das Gebiet der Ukraine 
wiederhergestellt werden. 
Die Bestimmung des Abs. 1 soll auf Konzessionen, Privilegien und ähn- 
liche Ansprüche keine Anwendung finden, soweit diese auf Grund einer für alle 
Landeseinwohner und für alle Rechte der gleichen Art geltenden Gesetzgebung in- 
zwischen abgeschafft oder vom Staate oder von Gemeinden übernommen worden 
sind und in deren Besitze verbleiben. 
Die Ausführung der in den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Grundsätze bleibt 
besonderer Vereinbarung vorbehalten. 
Artikel 10 
Die Fristen für die Verjährung von Rechten sollen im Gebiete jedes ver- 
tragschließenden Teiles gegenüber den Angehörigen des anderen Teiles, falls sie 
zur Zeit des Kriegsausbruchs noch nicht abgelaufen waren, frühestens ein Jahr 
nach der Ratifikation des Friedensvertrags ablaufen. Das Gleiche gilt von den 
Fristen zur Vorlegung von Zinsscheinen und Gewinnanteilscheinen sowie von aus- 
gelosten oder sonst zahlbar gewordenen Wertpapieren. 
Artikel 11 
Die Tätigkeit der Stellen, die auf Grund von Kriegsgesetzen mit der Be- 
aufsichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder Liquidation von Vermögensgegen- 
ständen oder der Annahme von Zahlungen befaßt worden sind, soll unbeschadet 
der Bestimmungen des Artikel 12 nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze 
abgewickelt werden. 
Die beaufsichtigten, verwahrten oder verwalteten Vermögensgegenstände sind 
auf Verlangen des Berechtigten unverzüglich freizugeben; bis zur Ubernahme durch 
den Berechtigten ist für eine Wahrung seiner Interessen zu sorgen. 
§ 2 
Die Bestimmungen des § 1 sollen wohlerworbene Rechte Dritter nicht be- 
rühren. Zahlungen und sonstige Leistungen eines Schuldners, die von den im 
Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen oder auf deren Veranlassung entgegen-
        <pb n="1075" />
        — 1039 — 
an, Axi nogCram u P. HkOHynann Dpoxachkn# Poöir na Vraini. 260 
„yHM 3a6ezsneqemn nalnom, mo Baloqur A Vypaini. 
Crarrx IX. 
Croponn, mo sakl###### Jq0rip, ro# ri, 0n, Ne B- 
klnNapuln nocranos Cra##i XI, uasa anropckri i npana A KopPonm npo- 
mucay, Komlecü i npllil#l zu rako i nowihi npara Ea AJebanlo-Upapmiit 
HMcraBi, ## icram Bapymeni nocnnumn asaxolamm, Cyan upnegeni Ha 
Tephropü Vpain 40 nepsicnoro crany. 
IIocranopn yeryny 1 lre Mnan upuminenun Ao xonieciũs, upnninein i 
noqichx pas, Ko Bom Öyx- BSiamineni zagonon, 0oBNNS#O Beix mel- 
kakliig n Hagax nodichnoro Doqy a60 sicram nepeuz#ri AepæaBoI à360 #rPo-a 
NaJann i dcrabr8# IK oçdiBa zasa#emk 8 yeryni 1 I 
2 nocralo sacrepiraer # ocoGmisi Froi. 
Cra-rra X. 
Crposn Jannoern a rephropü KOXAGĩ is — 
Bianomenno 40 ropozan croponn Apyrci, o CEinru Bohm Jo rach BHOFTy 
Biüm le Munyan, MDodonzyn #a Ppix no Parlaikan# mnponoro 
4oronopy. Te came ianochrr. cui Ao CFporin Ollnan kynonis Bi# BiqCorko- 
BHN i Aunidelanux nanepin à rTako i do BEmanmix y ripan aöo0 à3 immol 
upkhumm marn#x Bapricmn nanepis. 
Crar-T# XlI. 
AMin#nic# incriryuil, ai na niqderasi Becuhnk gaxonBis HpoBaAN# Ra- 
AAd, nepekxosahl, sapfqk#eHd aGO ZixsiJq(alin MaerkonKx Baprocren, aGo 
HHNNA-IN MNATHM, nohlBaA CyT sakilx##lla, za Buarkon NnocralnoB Crai XII 
Ha Biderani Cmaiaynp#xK zacaqd: 
* 1. 
·□ 
Baprocra Maerkoni mo ÖyiM# nid Hara###on, okopoO 360 d- 
NMabr OyTrlu HeralO MdaHi Ha# aqahnf BacHA, a O XBIAM LOepff# 
nohnlio OXoponq## inrepecn Bacm##a 
82. 
TIIocraxonn# 8 1 e noni Bapymysazn J06pe aÖy# upan #peris 
. Zamara i Bei inmi 3060B#Sahm JOxmma, aui ÖyM Cra#leni gra- 
Aamimm y Beryni cei crarri incriryninm à60 2 Ix posnopaazenns, 6yAyr##=
        <pb n="1076" />
        — 1040 — 
genommen worden sind, sollen in den Gebieten der vertragschließenden Teile die 
gleiche Wirkung haben, wie wenn sie der Gläubiger selbst empfangen hätte. 
Privatrechtliche Verfügungen, die von den bezeichneten Stellen oder auf 
deren Veranlassung oder ihnen gegenüber vorgenommen worden sind, bleiben mit 
Wirkung für beide Teile aufrechterhalten. 
§ 3 
Über die Tätigkeit der im Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen, ins- 
besondere über die Einnahmen und Ausgaben, ist den Berechtigten auf Verlangen 
unverzüglich Auskunft zu erteilen. 
Artikel 12 
Grundstücke oder Rechte an einem Grundstück, Bergwerksgerechtsame sowie 
Rechte auf die Benutzung oder Ausbeutung von Grundstücken, Unternehmungen 
oder Beteiligungen an einem Unternehmen, insbesondere Aktien, die infolge von 
Kriegsgesetzen veräußert oder dem Berechtigten sonst durch Zwang entzogen worden 
sind, sollen dem früheren Berechtigten auf einen innerhalb eines Jahres nach der 
Ratifikation des Friedensvertrags zu stellenden Antrag gegen Rückgewähr der 
ihm aus Anlaß der Veräußerung oder Entziehung etwa erwachsenen Vorteile frei 
von allen inzwischen begründeten Rechten Dritter wieder übertragen werden. 
Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung, soweit die ver- 
äußerten Vermögensgegenstände auf Grund einer für alle Landeseinwohner und 
für alle Gegenstände der gleichen Art geltenden Gesetzgebung inzwischen vom 
Staate oder von Gemeinden übernommen worden sind und in deren Besitze ver- 
bleiben; im Falle der Wiederaufhebung der Ubernahme kann der im Abs. 1 vor- 
gesehene Antrag auf Rückgewähr innerhalb eines Jahres nach der Wiederauf- 
hebung gestellt werden. 
Viertes Kapitel 
Ersätz für Zivilschäden 
Artikel 13 
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß den beiderseitigen 
Angehörigen die Schäden ersetzt werden, die sie infolge von Kriegsgesetzen durch 
die zeitweilige oder dauernde Entziehung von Urheberrechten, gewerblichen Schutz- 
rechten, Konzessionen, Privilegien und ähnlichen Ansprüchen oder durch die Be- 
aufsichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder Veräußerung von Vermögensgegen- 
ständen erlitten haben. Das Gleiche gilt für die Schäden, die den Zivilangehörigen 
jedes Teiles während des Krieges außerhalb der Kriegsgebiete von den staatlichen
        <pb n="1077" />
        —  1041  —  Marn na vepur OPü Cropin, mo akl#ouylorP AOroBip, Pinny. CILIV, AK GM ix 
Ccam BSiplrel OAEPAB. 
BocCraiOTb CA B CUAi. OOÖOx cropin anppaaronpanki Pbochopr##en 
Ai 6yAn 3poG##cni Bame sazaelm## inerirynimme 260 s ix 40yu#HHN 360 
BidnomennD Jo HMx Apyrix oci. 
83. 
IIpo Jix#BiT zaaauernx 8 nodarky cei cCrarfl incriryull a oco60 
uapo UDnilom i Blldaxy, HpaBoBfachmy na floro Kaqannn nobiihi Jananc# 
Herafno noniqdomdenna. 
CTaTTA XII. 
Seuelbli Macr#n, a60 Upana Ha HEX, ripemuo-Upomnelosi uUpana, Ak 
rakox Upala yäRan i BIKOnCTVBaBN Maerkin, nianpnencrna a60 NVuacr# 
B HHN, O0co6ömno aklil, fkl 3 oOry HA Boeli sakonn uPpoano. a60 Biq 
IPABOBAMCHEUKA upuycoo Siqdoöpano, nobEai 6yrn noßepiei nepgichony 
Blachnukonn HA foro KadalHA HA HpoT OAHOTO pofy nicl Pparloiganis 
mmuDooro Joroopy, ADn 060BKOBOMYF nooponn KoOpHeTel, AKi Oy## Oge 
Kali Bid upodqdann à60 Biaiöpamnna, upm cim e 38epraerr CA yYBa#-T# HA 106Öpe 
Ha6y#ri npaBa Tperix ociG. 
IIocrauoBI VeTYIy I He Ma#BikOO npin0 IIO3Gyri 
Maerskoi pim aGo el Pian nddiönoro poqy Öyrm Eiqiöpani i nepenari. 
debkaBOD à60 Pofaqa#nmn i 30craprP Cf B K nociqann Ha ni##crai zakonin 
OGOBA3ROBIX AMA BCIX Memkalnmis Siqnocho Piqel choro po#y. Ha nuraqon 
aecelld rakoro HepelarT Malla JqepxaOD, HA HPOT„ Oa#OTO poky nic. 
alecehH, UpaboBNaH NMae MHpaO Kaqarln NnoOpoTy Malna f# zazBaucho 
B yexyni nepniony. 
POBAI uETBEPTHN. 
Biqmnonosanun unsinbhX umig. 
Crar XIII. 
Oénui Croponn, mo sakmo#yD# Aorsip, roqfr a Tin, o ropo- 
Malnmn 060X cropin Oqdepuy### BiänqSand sa Ti MOm, ai Bomnn uorep-- 
niae depes TNaco-e à60 nocrille Bidoöpannd aropecpkux UPAB, upommn- 
CAOBIX OXOPOHHMX upas, Fronnecif, pnieis i Hoqiönmnx upereucil, a60 
depes Harad, epexoByBaHH, sasid#yand à60 npoqax upemerin naüna. 
Te caue Topfaer’ C rakon mkid, asi ym sauoini upaTkn 
ocoGam KoRNGOI CToponn Upo###m Bin noza BOEHHOIO OGAMCCCO depxasnn#n
        <pb n="1078" />
        — 1042 — 
Organen oder der Bevölkerung des anderen Teiles durch völkerrechtswidrige Gewalt- 
akte an Leben, Gesundheit oder Vermögen zugefügt worden sind. 
Im Hinblick auf die von der Ukrainischen Volksrepublik in Aussicht ge- 
nommene Vermögensauseinandersetzung mit den übrigen Teilen des ehemaligen 
Russischen Kaiserreichs bleibt die Ausführung der im Abs. 1 aufgestellten Grund- 
sätze besonderer Vereinbarung vorbehalten. 
Fünftes Kapitel 
Austausch der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten 
Artikel 14 
Über den im Artikel VI des Friedensvertrags vorgesehenen Austausch der 
Kriegsgefangenen werden die nachstehenden Bestimmungen getroffen: 
§ 1 
Der bereits im Gange befindliche Austausch dienstuntauglicher Kriegsgefangenen 
wird mit möglichster Beschleunigung durchgeführt werden. 
Der Austausch der übrigen Kriegsgefangenen erfolgt tunlichst bald in be- 
stimmten, noch näher zu vereinbarenden Zeiträumen. 
§ 2 
Bei der Entlassung erhalten die Kriegsgefangenen das ihnen von den Be- 
hörden des Aufenthaltsstaats abgenommene Privateigentum sowie den noch nicht 
ausbezahlten oder verrechneten Teil ihres Arbeitsverdienstes; diese Verpflichtung 
bezieht sich nicht auf Schriftstücke militärischen Inhalts. 
§ 3 
Eine aus je vier Vertretern der beiden Teile zu bildende Kommission soll 
alsbald nach der Ratifikation des Friedensvertrags in Brest-Litowsk zusammen- 
treten, um die im § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zeiträume sowie die sonstigen Einzel- 
heiten des Austausches, insbesondere die Art und Weise der Heimbeförderung, 
festzusetzen und die Durchführung der getroffenen Vereinbarungen zu überwachen. 
§ 4 
Die nach völkerrechtlichen Grundsätzen zu erstattenden Aufwendungen für 
die beiderseitigen Kriegsgefangenen werden im Hinblick auf die Gefangenenzahlen 
gegeneinander aufgerechnet.
        <pb n="1079" />
        — 1043 — 
olanamn à60 nacehchuam’apyrol Cropom epes Cynepei Mixlapoan#ony, 
npasy Bachlrersa mo-AJO KHTLH, 30POBMI à00 Maery. 
3 olnay Ra vre, u#o Vxpaĩnebxa Hapogux PecnydGääk Ma na# V#a. 
noponyMi##c 3 Cnpasi Moginy Malina 3 inmmmmm aackIlamm Öynmol Pociäcz- 
sot Lanepil, misonalm Beis npimminin, Bnumnc.lelnx ## yerym 1 iqk##a##n 
en 0 okpenoro noposynmina. 
POSATT HNTHN. 
Bumina oboninban#s s8ochno-nononens i unsinbims Iseposa#n. 
Crarxn XIV. 
LHI- Buminn Bocmnonodonenxz, nepelöaqelol B Crarri VI unpo- 
BOTO JoroBOy upmünan Och raki nocran0hn: 
SI. 
Bumina cAyMGOBO He3AIGEMX BOGHHIX noOndoBennz, Aa 3apas Hepenoqur 
CA, IIOBIHHA TU 3 MOMAMBO HaGIIBIIIM nocuixom. Bubsiia BCiX innnx 
ochno oOon ary0MOOcrE CkOO B nenni cpoxki, npo 
aAki me G6YAe yMOBa. 
8 2. 
Bocunonodoheli ogqepkarb upn uoßopori chon pnnay Buaacnic, 
BidOÖDany B1A HN Blacrann qepzapl, B Akill Bom nepeöysan, A TAKOM 
i me e Bmilldauely d00 me He AdopaxoBalny JNachliy #K zaplöky; ca llocra- 
lOnn He Bimochrb cf dd zameock Biüchkogoro zmicy. 
83. 
Komicil ziomela uo 40rLupn peicra sid komdol cCcroponn Nas 
310Dalcb B bepec AurobcPin Sabas-e o Parcikall##m#p#or# Joro- 
BOPY, mo6ö oslasurn cotn upernan#ni B Verymi 2 §+1. a ragoz #ei 
inmi NOApOÖOmi BuMinn, ocoCano pid i cnociö nepeosy J0 AOoMy i Ak TaKOM 
HAASOPY HaAA BukoBallen THK nocralos. 
84. 
" e 
IAn#3, v#cbanun öonilMmK B0enno-noonennk z n0oBnn 
OyThR S3BpRei Ma nidcrani MiMHAPOAHBOTO mpaa, 3 OLAAAVY HA Ki.AbKOCTI 
BOEHIOIIOIOHEHMIX 3 oOGOX cCTOPIE VCAHTI. CA B3aIMEO cCkomnezoßannm.
        <pb n="1080" />
        — 1044 — 
Artikel 15 
Über die Heimkehr der beiderseitigen Zivilangehörigen werden die nach- 
stehenden Bestimmungen getroffen. 
§ 1 
Die beiderseitigen internierten oder verschickten Zivilangehörigen werden tun- 
lichst bald unentgeltlich heimbefördert werden, soweit sie nicht mit Zustimmung 
des Aufenthaltsstaats in dessen Gebiete zu bleiben oder sich in ein anderes Land 
zu begeben wünschen. 
Die im Artikel 14 § 3 erwähnte Kommission soll die Einzelheiten der Heim- 
beförderung regeln und die Durchführung der getroffenen Vereinbarungen über- 
wachen. 
§ 2 
Die Angehörigen eines Teiles, die bei Kriegsausbruch in dem Gebiete des 
andern Teiles ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche oder Handelsniederlassung 
hatten und sich nicht in diesem Gebiet aufhalten, können dorthin zurückkehren, 
sobald sich der andere Teil nicht mehr in Kriegszustand befindet. Die Rückkehr 
kann nur aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates ver- 
sagt werden. 
Als Ausweis genügt ein von den Behörden des Heimatstaats ausgestellter 
Paß, wonach der Inhaber zu den im Abs. 1 bezeichneten Personen gehört; ein 
Sichtvermerk auf dem Passe ist nicht erforderlich. 
Artikel 16 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen im Gebiete des 
anderen Teiles für die Zeit, während deren dort ihr Gewerbe= oder Handelsbetrieb 
oder ihre sonstige Erwerbstätigkeit infolge des Krieges geruht hat, keinerlei Auf- 
lagen, Abgaben, Steuern oder Gebühren für den Gewerbe- oder Handelsbetrieb 
oder die sonstige Erwerbstätigkeit unterliegen. Beträge, die hiernach nicht 
geschuldet werden, aber bereits erhoben sind, sollen binnen sechs Monaten nach 
der Ratifikation des Friedensvertrags zurückerstattet werden. 
Auf Handels- und sonstige Erwerbsgesellschaften, an denen Angehörige des 
einen Teiles als Gesellschafter, Aktionäre oder in sonstiger Weise beteiligt sind 
und deren Betrieb im Gebiete des anderen Teiles infolge des Krieges geruht 
hat, finden die Bestimmungen des Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
Artikel 17 
Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, die auf seinem Gebiete be- 
findlichen Grabstätten der Heeresangehörigen sowie der während der Internierung
        <pb n="1081" />
        — 1045 — 
Crarrz XV. 
IHo-zo nonopory o6ocropommx nuns##m# ropoan upnitsator# en 
Orci nocranonn: 
8 1. 
Oéoeropomi inrepnonani a00 zachani Unin###ni robokam 6yArr no 
sMOs ckopo CeaslarO idoczani 10 Jony, o Cxkxib# Bon He 3BXOTATI, 
sammmnruch na micui sa zrogobp rol Jepkann, qe Bomm nepe6flSa0r, à60 
Biqdixa yAT ime. 
Konicis, zraJana n § 3 crarzi XIV, nae yllopauynaru#nd##poümn 
noobOTydo J4ouy i Nac BaL#qa Bad n#an#n pFaqenrnnxk YNOB. 
82. 
Topoxan omoi Cropons, asi upn nnuyxy Biflun mam na repmropit 
Abyrei cCropom cniln ocigok, npomelone a60 Toprobelble niaupiencrno 
Hü Saas He epeöyBanDT# A „ epfrropü, MoxyLr ry#dnN oBpy#T#c¼r, gn 
40ra cropons #e Easoqr CA BRG Gimme y noclmin Cragi. Honopon 
mone 6y## zaéopouenmi Anme s upp#n Bäyrpimibol a60 30BImnrol Heões- 
nckn dePxan. 
Loocniasen#n 6Öye Jan# Bracramm Piasnol Jqepxam uponyck, no 
AOMy Bdach fioro nagen##d ociÖ osazemk B Ferym 1; Sizu un 
nponyeky nle Tpeöa. 
Crarra XVI. 
Topoxzan o##ol si cropin, uro sak####0nip, ne niqana#n 
nimmnt 06noxclim, Jaan, Nogaan a60 Ra#exn On#aa## zu npon#ueu# 
#CHHI IPOMMCAY, ropronmi uO0 immmx sapiökonnk nigupnenc## Nnacl, kornr 
Bo Sandunn Lilini He npoBaAMAM TAM CBOTO pomncy, ropronmi a60 inmur 
Hianpuenc-, KkoI rasi cymn ÖyIm samdaueni, ro IK nommuno 3Bepuyrun upo- 
#Tnrom mierPox Micmlin o parlisikann##pooro J0oronopy. 
. Ilocragosn yeryny 1 Nan#### Bidnogiane upbalinenns #10 ropronenEH#K i 
lumnk zapiökonnd roBapnc##, B KOTDIX MAIOTE yAIA ropoxgam oldo!l cro- 
omm, u#o chinmnunn, aunnionapi a00 B inumä cnocic Vdachnun, a Lorpur 
HDosaRKR HA vrebpü qpyrol Croponn 6y1l0 upunnnene vepez Piilluy. 
Crarra XVII. 
Koxda is aakmo#ynmx Jo0ropip cropin soOommyerr en malynarn #1 
JaepaynaTN Ba CFoil eprp #api onin i inmnm### opoan J4pyrol
        <pb n="1082" />
        — 1046 — 
oder Verschickung verstorbenen sonstigen Angehörigen des anderen Teiles zu achten 
und zu unterhalten; auch können Beauftragte dieses Teiles die Pflege und an- 
gemessene. Ausschmüchung der Grabstätten im Einvernehmen mit den Landes- 
behörden besorgen. Die mit der Pflege der Grabstätten zusammenhängenden 
Einzelfragen bleiben weiterer Vereinbarung vorbehalten. 
Sechstes Kapitel 
Fürsorge für Rückwanderer 
Artikel 18 
Den Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die aus dem Gebiete des 
anderen Teiles stammen, soll es während einer Frist von zehn Jahren nach der 
Ratifikation des Friedensvertrags freistehen, im Einvernehmen mit den Behörden 
dieses Teiles nach ihrem Stammland zurückzuwandern. 
Die zur Rückwanderung berechtigten Personen sollen auf Antrag die Ent- 
lassung aus ihrem bisherigen Staatsverband erhalten. Auch soll ihr schriftlicher 
oder mündlicher Verkehr mit den diplomatischen und konsularischen Vertretern des 
Stammlandes in keiner Weise gehindert oder erschwert werden. 
Artikel 19 
Die Rückwanderer sollen durch die Ausübung des Rückwanderungsrechts keinerlei 
vermögensrechtliche Nachteile erleiden. Sie sollen befugt sein, ihr Vermögen zu 
liquidieren und den Erlös und vorbehaltlich der Bestimmungen der allgemeinen 
Landesgesetze auch ihre sonstige bewegliche Habe mitzunehmen; ferner dürfen sie 
ihre Pachtverträge unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen, ohne 
daß der Verpächter wegen vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrags Schadensersatz- 
ansprüche geltend machen kann. 
Siebentes Kapitel 
Amnestie 
Artikel 20 
Jeder vertragschließende Teil gewährt den Angehörigen des anderen Teiles 
Straffreiheit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
        <pb n="1083" />
        — 1047 — 
cropolm, Koxpi B nach irrepnonahns a00 sacmrahn yuepmm; ynohlohaxlenen 
Rcei Ccropon Jaerr npano JlepyBau i Bianonio yNPamBarn unun- 
rapi B noposymimmo 3 xpachman BlacTra. IIoApiSni mrranns 10-40 Jaep- 
ANannf u#nrapis sacrepiraer’ ga-#emony noposymdind-#. 
POBAIMA IIECIII. 
Ofina nan nosepra#oimsiu. 
CTaTTA XVIII. 
Topoxanam ROXAO is akalonysunk Jorosip Cropik, aui nan#### uoNO- 
# B OGnacrn# Apyrol Cropolu G#e Bin##nO B qecar######iho10 
Parlikani uponoro Jqoro-opy, B nopozynminn 3 Blacrann# ei cropohn 
Bepyrlc#40 kpan coro NoxoOAennA. 
Ocoön, uo Nanr# UpaOo MoOpoTy, nonnni Ha KaJanne cBoc odep- 
karn# y#ie inl ik Jorenepimmoi Jqepxas##0i upmaue##. Takok 
fe oO RHa nepe 360 yrpyanssarnK snochim 3 AJAuuu.#LomazI#- 
uHNN i Ko3yAJAp pecramnann kpan choro MoxOARCHHN fK yCTühmn 
TaK i Ha uncpi. 
Crarr XIX.3 
TIIoeprapi Jepes BmEOpRCTahN choro Upasa fa Nnonopor ue nonnm 
Treppirl# HK MaoO-upahRHK VTICKiB. 
In JqaerP CA upano cBoe Maüllo JikBiqdyBA-TR i ahCK a TasON, o ckinb# 
ßce e Cynepedur saranmmm xzpacmim zasoal, i iome pysOe Malno 
sa Opa#l; kpinm roro Bonn NoyrBoc Bid apenqmnk Jcronopls, 
uonepemmmmn npo Ce 3a micr Micmlis i 3a rage BidmoBnen# apemqoqanene 
le norunnel Aaqdarn Biqdulkoqobanna. 
PO3AI-f CEMHII. 
Amnec vin. 
Crarz## XX. 
KomAa is a.noxyDDK AoroBi—D Cropin zanenlloe ropogalan ADyrol 
cropohn Biilricrr Bi kapn ari##lo si climDm #cranonaax-#::
        <pb n="1084" />
        — 1048 — 
§ 1 
Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit den dem anderen Teile angehörenden 
Kriegsgefangenen für alle von ihnen begangenen gerichtlich oder disziplinarisch 
strafbaren Handlungen. 
§ 2 
Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit den Zivilangehörigen des anderen 
Teiles, die während des Krieges interniert oder verschickt worden sind, für die 
während der Internierung oder Verschickung begangenen gerichtlich oder diszipli- 
narisch strafbaren Handlungen. 
§ 3 
Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit allen Angehörigen des anderen Teiles 
für die zu dessen Gunsten begangenen Straftaten und für Verstöße gegen die zum 
Nachteil feindlicher Ausländer ergangenen Ausnahmegesetze. 
§ 4 
Die in den §§ 1 bis 3 vorgesehene Straffreiheit erstreckt sich nicht auf 
Handlungen, die nach der Ratifikation des Friedensvertrags begangen werden. 
§ 5 
Soweit nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 4 Straffreiheit gewährt wird, 
werden neue Strafverfahren nicht eingeleitet, die anhängigen Strafverfahren ein- 
gestellt und die erkannten Strafen erlassen. Doch können Kriegsgefangene, die 
sich wegen Kriegs- oder Landesverrats, vorsätzlicher Tötung, Raubes, räuberischer 
Erpressung, vorsätzlicher Brandstiftung oder Sittlichkeitsverbrechen in Untersuchungs- 
oder Strafhaft befinden, bis zu ihrer Entlassung in Haft gehalten werden. 
Artikel 21 
Die vertragschließenden Teile gewähren ihren eigenen Angehörigen Straf- 
freiheit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. 
§ 1 
Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit den Angehörigen seiner bewaffneten 
Macht in Ansehung der Arbeiten, die sie als Kriegsgefangene des anderen Teiles 
geleistet haben. Das Gleiche gilt für die von den beiderseitigen Zivilangehörigen 
während ihrer Internierung oder Verschickung geleisteten Arbeiten.
        <pb n="1085" />
        — 1049 — 
8I1. 
Komqla Cropona qac noble 3Bl#lrenmn nocuno Nnodouelnn, aui 
HA. CAMCI O AyTrO# Crobom ice 3a #chmim sauomi nannu, uro nia#mran## 
CLOB aGo amcuniaiuapuiii kapi. 
82. 
Komga cropohn# Z2anenmoc nonne suiidblilemm Bid rapn miailemm ropo- 
Rallal Abyrol cCropomm, Anmk niduanc ilinmn imrepnoano aöo saclanod i ro 
za ei niquac imreplnommm aGo raacann sauodimhi Bunnzu, Ari niq###lrabr 
Cy, Oifl a0o Aelmmainapmil znapii. 
83. 
omqa Cropona sancnnoe nonne znilnemma Bi## XaPpII rOPoXanadt Apy- 
Trol cropbonn za nporlBakonni nummu, mo fayrP Ha KoDncTApyroi Cropomr 
i za upocTynu uporn Ocoahmsk zakomlin, Bllgqannk #n#ekopucrr illogemuin 
B0DOROT cCropom. 
84. 
3niapnennn #1 gapn upeel#zeni n §#§8 1—3 nle poz#ran##cnnGd. 
bei Bumnt. Auni zalloqdlno no Darnsilkanü umnpogoro doroßopy. 
85. 
0- rintn ## ni#cray# nocranon 88 AO 4 sanenn#err en zyinpuenun 
cnori cigerna.“ uhunninnr ea, a npnueyaneni mupn gapyor# ba Oenan 
Boôcnnonogonleni, Aui i#ssa Bochlol à00 depanHO 3paqu, nanmuchoro yönncrna, 
rpaGexiB, DosÖopD, Nann#nOTO niqdnaazy, i Bunngin uporn#F’Orianoi Mopa-i 
Haxoqda#b c#n cquin a60 Cydoblär apemri, No#y#### öyrn saaqdepbmani u #s 
am 40 XBllM IK IoBopory. 
CTaTTA XXI. 
nenun Piq kapn sriino- III3 1 nancennaur IOCTAMOBAMI. 
§. 
Lomqa Cropona, zamennn### nonne zniarllennn in apn Blachnur Biscu# 
rOElN za Doboru, Ani onn Enohlam, AK Bocnmno-uoroneni ADyrol croponu. 
e cante Niallocurr cn % poir, aui nllollan OOocroponni #li##i 0po-n 
mann 8 lach IK iIilrepnonann #60 zachamun.
        <pb n="1086" />
        — 1050 — 
§ 2 
Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit den Bewohnern seiner von dem 
anderen Teile besetzten Gebiete für ihr politisches Verhalten während der Zeit 
der Besetzung. 
§ 3 
Auf die in den §§ 1, 2 vorgesehene Straffreiheit finden die Bestim- 
mungen des Artikel 20 § 5 Anwendung; auch dürfen in diesen Fällen über dir 
beteiligten Personen und ihre Familien weitere Rechtsnachteile nicht verhängt 
werden. 
Artikel 22 
Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, über die von jedem Teile 
zu gewährende Straffreiheit für die zu seinen Ungunsten begangenen Handlungen 
weitere Vereinbarungen zu treffen. 
Achtes Kapitel 
Behandlung der in die Sewalt des Gegners geratenen Kauffahrteischiffe 
und Schiffsladungen 
Artikel 23 
Kauffahrteischiffe des einen vertragschließenden Teiles, die bei Kriegsaus- 
bruch in den Häfen des anderen Teiles lagen, werden ebenso wie ihre Ladungen 
zurückgegeben oder, soweit dies nicht möglich ist, in Geld ersetzt werden. Wegen 
der Vergütung für die Benutzung solcher Schiffe während des Krieges bleibt im 
Hinblick auf die von der Ukrainischen Volksrepublik in Aussicht genommene Aus- 
einandersetzung mit den übrigen Teilen des ehemaligen Russischen Kaiserreichs 
eine besondere Vereinbarung vorbehalten. 
Artikel 24 
Die als Prisen aufgebrachten Kauffahrteischiffe der vertragschließenden Teile 
sollen, wenn sie vor der Ratifikation des Friedensvertrags durch rechtskräftiges 
Urteil eines Prisengerichts kondemniert worden sind und nicht unter die Be- 
stimmungen des Artikel 23 fallen, als endgültig eingezogen angesehen werden; 
im übrigen sind sie zurückzugeben oder, soweit sie nicht mehr vorhanden sind, in 
Geld zu ersetzen. Diese Bestimmungen finden auf die als Prisen aufgebrachten 
Schiffsladungen von Angehörigen der vertragschließenden Teile entsprechende An- 
wendung.
        <pb n="1087" />
        — 1051 — 
8 2. 
Konda croponn ganen###r IIOGEG SBIIBHEHEIA BiA , XCPII MEeIIKAHIIM 
OÖOfacTe, zan##x Jpyron croponon s oranAy HA IK MOMRe NoBORKE 
B uaci oxymauiĩi. 
TIocranom carri XX 95 namfr upnminen d0 nepequmaznoro 
B S 1i#2 zsidrlenn I# ap; B chK BInaqktafx le noulllO SCy#T inhlix upannnz 
06MceHp, A Biqdloclo canlnx Bnlonluxin rat i IK cimi. 
Crarra XXII. 
Croponn, uro zak#b#yloP AOrcosip, zacrepiraprr coGi UPpano Ja####moln 
VnoB I0-AoO allopyuchnxK Bsaimmo KoOD Cropolonp saBllbll i kapn 
sn Bulimkgn zandqilni B lekopnTP BacO-I (depxann. 
PO3AT-T OCPMLIM. 
AHn mae öyTrn nocrynneu0 3 voprosen## Ropaha i Tpyvsah#, 
u#o nonann cn 8 pyn nporabnuna. 
Crarru XXIII. 
Topronebni kopaOmli oandi i cropik, mo sarklloqxyloT’ JOrBip, ari 
Ha HOay Bli# HaNO n #n B upnc Tani Apyro#f cropomn, mabrrb öyrn 
znebneni Bmicri 3 rpysann, à Ko#n ce e NOe, ro nonm Jan za 
und BiAmodosanng B rpomax. III-Ao Ba 2Lpaxri##a ym#Bahl xInx 
ropaOai nisdunc Biflun zacrepiraer- ea e okpennn YnoBanm 3 oranay Ba 
re, mo V nbainepra Hapo#n Pecnyöiga nac Hanip uOJ#y Maifa 3 inmmm 
nacrhlaan Ööynmel Poclilchkol Innepü. 
Crarra XXIV. 
Topronelb#ni xOPaGAI oOABOI is CTOPiH, uro zakmolyDr’ AOrOBIP, ari 
AaicraAMCb AK BOEHIA 3AOGII, B TiM BUNAAKY, KO. BOBM Ao manncann upe- 
luinahnoro zuby öyr upucyakeli zakohlmun Enbokom upnsooro C# 
i xOAI BOim niqnaqanr niq Nnocranobn c#r#a#i 23 Fbaganrb en za 
Oera#no chol#ickoBai. 
FBeix inmmd Bmaagax Bonn nobnuni Öyr# 8epeki, kom-K ix n##e 
IlMaA, TrO My’chr öyrn salliaueno rpinmm. 
Ci nocranuom manrr Biqnosidne nphminenhns J0 HaböyTrK #k Bonna 
3dohl kopaOelbllN TysiB, kopi Ba-# J40 ropozan OAHBO # C opin, 
Dl# 3aKAIOIYIOTbB. AOLORIP.
        <pb n="1088" />
        — 1052 — 
Artikel 25 
Die Durchführung der in den Artikeln 23, 24 enthaltenen Bestimmungen, 
insbesondere die Festsetzung der zu zahlenden Entschädigungen, erfolgt durch eine 
gemischte Kommission, die aus je einem Vertreter der vertragschließenden Teile 
und einem neutralen Obmann bestehen und binnen drei Monaten nach der Ra- 
tifikation des Friedensvertrags in Odessa oder an einem anderen geeigneten Orte 
zusammentreten wird; um die Bezeichnung des Obmanns wird der Präsident des 
Schweizerischen Bundesrats gebeten werden. 
Artikel 26 
Die vertragschließenden Teile werden alles, was in ihrer Macht liegt, tun, 
damit die nach Artikel 23, 24 zurückzugebenden Kauffahrteischiffe nebst ihren 
Ladungen frei nach der Heimat zurückgelangen können. 
Neuntes Kapitel 
Schlußbestimmungen 
Artikel 27 
Dieser Zusatzvertrag, der einen wesentlichen Bestandteil des Friedensvertrags 
bildet, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen zugleich mit den Ratifi- 
kationsurkunden des Friedensvertrags ausgetauscht werden. 
Artikel 28 
Der Zusatzvertrag tritt, soweit darin nicht ein Anderes bestimmt ist, gleich- 
zeitig mit dem Friedensvertrag in Kraft. 
Zur Ergänzung des Zusatzvertrags, insbesondere zum Abschluß der darin 
vorbehaltenen weiteren Vereinbarungen, werden binnen vier Monaten nach der 
Ratifikation Vertreter der vertragschließenden Teile an einem später zu bestim- 
menden Orte zusammentreten.
        <pb n="1089" />
        —  1053 —     CTaTTA XXV. 
Brronann nocranon crarri XXIII i XXIV a nepeæaBeĩ yerauon- 
qenns in#mo0Bahr, AKi Man## Öyr### aamaueni nepesee mmana komicis, 
a Öy#e Ckaqarn### no olnony upecrahn###Ohn 13 Cropin, mo sak.#u#— 
##p OToip, i Nenrpamoro rolonl, i #na Silerr n n upor TPBOX 
Micnnig 8 Ogecci a60 B Mkim inmim no nisnimil sroni nicmm. IIpnsnauchun 
T#nonn romicü pylaerP C upezanldenronm IIInalflapeoi Cnomysenol Paqn. 
Crarr# XXVI. 
Croponn, mo sanmosymrr 40rosip, 3Doöqur Bee, mo Jgezxlrb B8 H 
cni, moOh roprozemm#i gopaüm Bmicri 3 rpysamm, korpi no crarri XXIII 
i XXIV nap### Oyrn apepneni, Normm Bileno noepyr#cr J0 Cartzrimmmin. 
POBAII AEBATII. 
Klmuesi nocranosn#. 
Crarr XXVII. 
Cei J0aTn J0r0ip, üchy cadony Sachuny 
mDBOTO JoroOpy, Nae Öy# Pa##sikoBa, a doxymelrn# pa#rlcikzamini 
Man#r yT Bnninani nuich# # parn#oisanimm AockynelTanmn unposoro 
AoroBopy. 
Crarra# XXVIII. 
Nodarzoh J0rsip neryn # cuy pinno#acno 3 Unponnn Aoro- 
BopoM, Ha Ckii##n B Bin e nasx upo mo inmoro nocranonlenoro. Hpe- 
Crapn#unn cropis, mo sak#mounyn## J0rpip, sifey# B nporary 101#DOx 
Micmin no parloixalü## nicni, zrorpe nignime osa########, Aux Jononneln 
Acqarkogoro Joroopy, nepeqscin ## a1e TK AOIOBOPiB, Ani 3 HbONyF 
sacrTepezei.
        <pb n="1090" />
        — 1054 — 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten sowie als Vertreter der 
Deutschen Obersten Heeresleitung der Chef des Generalstabs des Oberbefehlshabers 
Ost, Königlich Preußischer Generalmajor Herr Max Hoffmann diesen Zusatz- 
vertrag unterzeichnet und mit amtlichen Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Brest-Litowsk am 9. Februar 1918. 
(L. S.) 
Al. Ssewrjuk 
R. v. Kühlmann 
M. Ljubynsjkyj 
Hoffmann 
M. Lewitsjkyj 
(L. S.)
        <pb n="1091" />
        — 1055 — 
Ha niqr BEPAeREA choro TFnonHoOaei, a####akOx pedCrannk Bämell 
kol aü#nmol Sichkgoof vnpann, mer renepa-##nor. 0. Mracy Hauinumoro 
Roxan#y#ro cxianoro 9poh-ry, voboaisenk#ul upyCu#n# lelepa##- N#adop 
Ilan Manc T’oscmal, cei Joqarkosnü Jorobip nimmeam i yp#### da# 
kamm ozllaulan. 
Hanmcano B noOgsillnony rekcri Bepeern Anroßcprin Ann 9 A##0r0o 
1918 poxy. 
(. S.) 
Al. Ssewrjuk. 
B. v. Kühlmann. 
M. Ujubynsjky#j. 
Hoffmann. 1 
M. Lewitsjkyj. 
(L. S.)
        <pb n="1092" />
        — 1056 — 
(Nr. 6430) 
Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 9. Februar 1918 
in Brest-Litowsk unterzeichneten Friedensvertrags zwischen Deutschland, 
Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und der Ukrainischen 
Volksrepublik anderseits und des am selben Tage in Brest-Litowsk 
unterzeichneten Deutsch-Ukrainischen Zusatzvertrags zu dem Friedens- 
vertrage. Vom 27. Juli 1918. 
Die vorstehend abgedruckten, am 9. Februar 1918 in Brest-Litowsk unter- 
unterzeichneten Verträge, nämlich: 
1. Friedensvertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und 
der Türkei einerseits und der Ukrainischen Volksrepublik anderseits, 
2. Deutsch-Ukrainischer Zusatzvertrag zu dem Friedensvertrage zwischen 
Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits 
und der Ukrainischen Volksrepublik anderseits, 
sind ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden ist am 24. Juli 
1918 in Wien erfolgt. 
Berlin, den 27. Juli 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Hintze 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei
        <pb n="1093" />
        — 1057—  
Reichs-Gesetzblatt  
 Jahrgang 1918  
Nr 108 
Inhalt: Gesetz betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags  zum Reichshaushaltsplane für das 
Rechnungsjahr 1918 S. 1057 Fünfte Ergänzung des Besoldungsgesetzes S 1058. 
  
  
           
  
(Nr. 6431) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
plane für das Rechnungsjahr 1918. Vom 1. August 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ll. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
plane für das Rechnungsjahr 1918 tritt dem Reichshaushaltsplane hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 1. August 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 186 
Ausgegeben zu Berlin den 7. August 1918.
        <pb n="1094" />
        — 1058 — 
Zweiter Nachtrag zum Reichshaushaltsplane für das 
Rechnungsjahr 1918 
  
  
  
  
  
  
  
  
Für das 
. . Rechnungs- 
Kap. Tit. Ausgaben jahr 1918 
treten hinzu 
Mark 
A. Ordentlicher Haushalt 
II. Ausgaben 
1 a. Fortdauernde Ausgaben 
 VIII. Reichsschatzamt 
68c 1/9 Reichsfinanzhof 139 580 
 XIl. Reichsschuld 
72 1/2 Verzinsung          139 580 
Summe der fortdauernden Ansgaben Ausgeglichen 
  
(Nr. 6432) Fünfte Ergänzung des Besoldungsgesetzes. Vom 1. August 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ll. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter ZJustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
In der dem Besoldungsgesetze vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 573) beiliegenden Besoldungsordnung I in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 11. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 699) treten folgende Änderungen ein:
        <pb n="1095" />
        — 1059 — 
A. Aufsteigende Gehälter 
1. Klasse 10 Ziffer 11 Die Worte „beim Reichstag und beim Reichs- 
gerichte!" sind zu ersetzen durch die Worte „beim Reichstag, beim 
Reichsgericht und beim Reichsfinanzhof“. 
2. Klasse 26a Ziffer 2: An Stelle der Worte und beim Reichsgerichte“ 
ist zu setzen „beim Reichsgericht und beim Reichsfinanzhof“. 
3. Klasse 52 Ziffer 2: Die vor den Worten „mit Ausnahme des Vor- 
standes“" stehenden Worte „und beim Reichsgerichte“ sind zu ersetzen 
durch die Worte „beim Reichsgericht und beim Reichsfinanzhof“. 
B. Einzelgehälter 
4. Ziffer 6 erhält den Zusatz „Bürovorsteher beim Reichsfinanzhof.!“.. III 
5. Ziffer 15 erhält den Zusatz „Näte beim Reichsfinanzhof II 
6. Ziffer 17 erhält den Zusatz „Senatspräsidenten beim Reichs- 
finanzhof".......................................... II 
7. 
Ziffer 20 erhält den Zusatz „Präsident des Reichsfinanzhofs“. 
§ 2 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 1. August 1918. 
Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.     
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1096" />
        <pb n="1097" />
        — 1061—  
Reichs-Gesetzblatt    Jahrgang 1918 
Nr. 109 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß- 
Lothringen zahlbar sind. S. 1061. — Bekanntmachung, betreffend den Sitz des Reichs- 
finanzhbofs. S. 1062. 
  
  
  
  
(Nr. 6433) Bekanntmachung, betreffend die Postprotestanfträge mit Wechseln und Schecken, 
die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind. Vom 6. August 1918. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzol. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- 
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 1. August 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 992), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für 
Elsaß-Lothringen, wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. April 1918, 
betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und’ Schecken, die in Elsaß- 
Lothringen zahlbar sind (Reichs-Gesetzbl. S. 367) folgende Verordnung erlassen: 
A. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen 
zahlbar sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Sahlung 
vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 28. November 1918 eingetreten ist, 
am 30. November 1918; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. November 1918 
eintritt, am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck- 
rechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der 
Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem 
Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungs- 
tage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch 
diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert 
werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte 
Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 187 
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1918.
        <pb n="1098" />
        — 1062 — 
Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben 
der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der 
ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen 
und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon 
Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage 
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugs- 
zinsen von 6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich 
vom ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen 
zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vor- 
zeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung 
der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der 
Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur 
der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels 
Zahlung erhoben. 
B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, 
wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt 
der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- 
oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung 
vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der 
Wechsel, deren Protestfrist am 30. November 1918 (Abs. A) abläuft, 
auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 6. August 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin 
  
(Nr. 6434) Bekanntmachung, betreffend den Sitz des Reichsfinanzhofs. Vom 8. August 1918. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Er- 
richtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Jölle und Steuern 
vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 959) beschlossen: 
Der Reichsfinanzhof hat seinen Sitz in München. 
Berlin, den 8. August 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Schiffer 
Den Bezus des Neichs-Gese#blatts ver#natttein nur die Poftanftalren. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerrl.
        <pb n="1099" />
        — 1063 — 
Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1918  
Nr. 110  Inhalt: Bekanntmachung zum Biersteuergeseze. S. 1063. — Bekanntmachung, betreffend die Fassung 
des Schaumweinsteuergesetzes. S. 1064. 
 
 
     
 
    
 
 
(Nr. 6435) Bekanntmachung zum Biersteuergesetze. Vom 8. August 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) für den Geltungsbereich des Biersteuergesetzes vom 
26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 863) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Als Vollbier im Sinne des § 3 Abs. 2 des Biersteuergesetzes gilt bis auf 
weiteres Bier mit einem Stammwürzegehalte von mehr als 4,5 bis 13 
vom Hundert.  
§ 2 
Die Hauptämter sind ermächtigt, Brauereiinhabern, die gemäß § 24 des 
Gesetzes zum Halten von eigenen Malzmühlen oder zur Anbringung von selbst- 
tätigen Verwiegungsvorrichtungen an ihren Malzmühlen verpflichtet sind, diese 
Verpflichtung bis auf weiteres zu erlassen, wenn die Beschaffung der Malz- 
mühlen oder der Verwiegungsvorrichtungen nicht oder nur unter Aufwendung 
unverhältnismäßiger Kosten möglich ist. 
§ 3 
Im § 2 der Bekanntmachung wegen Verwendung von Süßstoff zur Bier- 
bereitung vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 763) treten an die Stelle der 
Vorschriften des Haugsetergesches vom 15. Juli 1909 und der Ausführungs- 
bestimmungen hierzu die entsprechenden Vorschriften des Biersteuergesetzes und 
die Biersteuer-Ausführungsbestimmungen. 
§ 4 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.  
Berlin, den 8. August 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Schiffer 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 183 
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1918.
        <pb n="1100" />
        — 1064 — 
(Nr. 6436) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Schaumweinsteuergesetzes. Vom 
8. August 1918. 
Auf Grund des Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 1918 zur Änderung des 
Schaumweinsteuergesetzes (Reichs. Gesetzbl. S. 847) wird die Fassung des Schaum- 
weinsteuergesctzes nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 8. August 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Schiffer 
Schaumweinsteuergesetz 
vom 26. Juli 1918 
§ 1 
Schaumwein aus Traubenwein, aus Obst- oder Beerenwein (Fruchtwein) 
sowie alle schaumweinähnlichen Getränke unterliegen, sofern sie zum Verbrauch 
im Inland bestimmt sind, einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe 
(Schaumweinsteuer). 
Schaumwein im Sinne dieses Gesetzes sind alle der Schaumweinsteuer 
unterliegenden Getränke. 
Die Schaumweinstener beträgt: 
a) für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein 
hergestellt ist, sechzig Pfennig für jede Flasche 
b) für anderen Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke drei Mark 
für jede Flasche. 
Für jede halbe Flasche ist die Hälfte und für jede kleinere Flasche ein 
Viertel der auf die Flasche entfallenden Steuer zu entrichten. 
Als ganze Flaschen werden alle Schaumwein enthaltenden Umschließungen 
mit Raumgehalt über 425 bis 850 Kubikzentimeter behandelt; Umschließungen 
mit Raumgehalt über 230 bis 425 Kubikzentimeter gelten als halbe Flaschen. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, für Umschließungen mit Raumgehalt über 850 
oder unter 120 Kubikzentimeter besondere Steuersätze unter Zugrundelegung der 
Einheitssätze des Abs. 1 festzusetzen. 
§ 3 
Die Schaumweinsteuer ist vom Hersteller des Schaumweins mittels An- 
bringung eines Steuerzeichens an der Unmschließung zu entrichten, bevor der 
fertige Schaumwein aus der Erzeugungsstätte entfernt oder innerhalb derselben 
getrunken wird. Für den aus dem Ausland eingehenden Schaumwein ist die
        <pb n="1101" />
        — 1065 — 
Steuer neben dem Eingangszoll und zugleich mit diesem vom Einbringer zu ent- 
richten. Die näheren Bestimmungen über die Form, die Anfertigung, den Vertricb 
und die Art der Verwendung der Steuerzeichen trifft der Bundesrat. Er stellt die 
Voraussetzungen fest, unter welchen für verwendete Steuerzeichen ein unentgeltlicher 
Ersatz und für noch nicht verwendete Steuerzeichen ein unentgeltlicher Umtausch oder 
eine Rückzahlung gewährt werden darf. Steuerzeichen, welche nicht in der vor- 
geschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht vorhanden angesehen. 
Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses die Versteuerung nach 
den Sätzen des § 2 unter Befreiung von der Verwendung von Steuerzeichen 
auf Grund einer besonderen Buchführung und der sonst erforderlichen Sicherungs- 
maßnahmen gestatten. 
Die Anbringung eines Steuerzeichens ist nicht erforderlich, wenn der 
Schaumwein vor der Entnahme aus der Erzeugungsstätte zur Ausfuhr unter 
amtlicher kostenfreier Kontrolle angemeldet wird. 
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Schaumweinsteuer für eine Frist von 
wenigstens neun Monaten zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann 
sie auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden. 
§ 4 
Der Bundesrat kann darüber Bestimmung treffen, daß auf in das Aus- 
land geführten deutschen Schaumwein eine entsprechende Vergütung gewährt wird 
für verauslagten Zoll auf zur Herstellung dieses Schaumweins verwendeten aus- 
ländischen Rohwein. 
§ 5 
Für versteuerten Schaumwein, der als Probe unentgeltlich abgegeben 
oder der dem Hersteller vom Empfänger als unbrauchbar zur Verfügung gestellt 
wird, erhält der Hersteller nach näherer Bestimmung des Bundesrats eine Ver- 
gütung der Steuer. 
§ 6 
Ansprüche auf Zahlung und Erstattung von Schaumweinsteuer verjähren 
in zwei Jahren von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der Steuer- 
entrichtung. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Steuer verjährt in 
drei Jahren. 
§ 7 
Wer Schaumwein herstellen will, hat vor der Eröffnung des Betriebs 
der Steuerbehörde einen Grundriß und eine Beschrelbung der Betriebs- und 
Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran 
angrenzenden Räume vorzulegen.  
Diejenigen Räume, welche zur Lagerung von fertigem unversteuerten 
Schaumwein dienen sollen, bedürfen der Genhmigung der Steuerbehörde. 
Räume, in denen der Ausschank oder der Verkauf von Schaumwein in 
einzelnen Flaschen betrieben wird, müssen auf Verlangen der Steuerbehörde von 
188*
        <pb n="1102" />
        — 1066  — 
den Lagerräumen für fertigen unversteuerten Schaumwein derartig getrennt sein, 
daß Schaumwein nicht anders als auf offener Straße in sie übergeführt 
werden kann. 
§ 8 
Jeder Wechsel im Besitz einer Schaumweinfabrik ist der Steuerbehörde 
binnen einer Woche vom neuen Besitzer anzuzeigen. 
Gesellschaften, welche Schaumwein herstellen, und Inhaber von Schaum- 
weinfabriken, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde die- 
jenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und 
Auftrag handelt. 
§ 9 
Fertiger unversteuerter Schaumwein darf nur in den dazu genehmigten 
Lagerräumen gelagert, behandelt und verpackt werden. Uber Zu- und Abgang 
desselben sind nach näherer Anordnung des Bundesrats Anschreibungen zu führen, 
welche der Bestimmung der Steuerbehörde entsprechend aufzubewahren und den 
Beamten zugänglich zu halten sind. 
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den An- 
schreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist 
abzuschen, wenn und soweit dargetan wird, daß eine Steuerhinterziehung nicht 
stattgefunden hat, sondern daß die Fehlmengen auf andere, eine Steuerschuld 
nicht begründende Umstände zurückzuführen sind. 
§ 10 
Die Schaumweinfabriken unterliegen der steuerlichen Revision. Die Steuer- 
beamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerräume, solange sie geöffnet sind 
oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls von morgens 6 Uhr bis 
abends 9 Uhr zu besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen 
Einlaß zu verlangen. Die Revislonsbefugnis erstreckt sich auf alle Räume der 
Fabrik sowie auf die mit derselben in Verbindung stehenden oder unmittelbar 
daran grenzenden Räume. Die Leitbeschränkung fällt fort, wenn Gefahr im 
Verzuge liegt. 
§ 11 
Der Fabrikinhaber hat den Steuerbeamten jede im Steuerinteresse oder zu 
statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Fabrikbetrieb zu erteilen und 
bei allen zum Zwecke der Kontrolle oder Abfertigung stattfindenden Amtshand- 
lungen die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche notwendig sind, 
damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen 
Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für Beleuchtung zu sorgen. 
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und 
Veräußerung von Schaumwein sich beziehenden Geschäftsbücher und Geschäfts- 
papiere auf Erfordern zu jeder Zeit zur Einsicht vorzulegen.
        <pb n="1103" />
        — 1067 — 
§ 12 
Der Bundesrat kann anordnen, daß die Versendung solcher Erzeugnisse, 
die als fertiger, der Stener zu unterwerfender Schaumwein noch nicht anzusehen 
sind, unter Kontrolle gestellt wird. 
§ 13 
Die Schaumweinsteuerzeichen sind an den Umschließungen solange zu er- 
halten, bis diese geöffnet werden. 
Wer Schaumwein empfängt, welcher der Vorschrift des Gesetzes zuwider 
mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht versehen ist, hat hiervon binnen drei 
Tagen der Steuerbehörde Anzeige zu machen. 
Händler mit Schaumwein und Wirte sind verbunden, den Oberbeamten der 
Steuerverwaltung ihre Vorräte an Schaumwein zum Nachweis, daß solche mit 
den vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen sind, auf Verlangen vorzuzeigen. 
§ 14 
Hersteller von Schaumwein sowie Händler und Wirte, welche selbst oder 
deren Betriebsleiter wegen Defraudation der Schaumweinsteuer bestraft sind, 
konnen auf ihre Kosten besonderen Kontrollen unterworfen werden. 
§ 15 
Schaumwein, welcher der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforder- 
lichen Steuerzeichen (§§ 3 und 29) nicht versehen ist, unterliegt der Einziehung, 
gleichviel wem er gehört und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren 
eingeleitet wird. 
Wird mit der Herstellung von Schaumwein begonnen, bevor die Betriebs- 
und Lagerräume angemeldet sind, so unterliegen außer dem hergestellten Schaum- 
wein auch der in der Herstellung begriffene Schaumwein und die zur Herstellung, 
Lagerung und Aufmachung von Schaumwein geeigneten Geräte und Materialien 
in gleicher Weise der Einziehung. 
§ 16 
Wer es unternimmt, die Schaumweinsteuer zu hinterziehen, macht sich der 
Defraudation schuldig. 
Die Defraudation wird insbesondere als vollbracht angenommen: 
a) wenn mit der Herstellung von Schaumwein begonnen wird, bevor die 
 und Lagerräume in der vorgeschriebenen Weise angemeldet 
sind (§ 7) 
b) wenn fertiger unversteuerter Schaumwein vom Hersteller in anderen 
als den dazu genehmigten Lagerräumen aufbewahrt wird (§ 9) 
c) wenn Hersteller, Händler oder Wirte Schaumwein in Gewahrsam haben, 
welcher der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforderlichen 
Steuerzeichen (§§ 3 und 29) nicht versehen ist. 
Das Dasein der Defraudation wird in den Fällen des Abs. 2 durch die 
daselbst bezeichneten Tatsachen begründet. Wird festgestellt, daß eine Hinterziehung 
nichht verübt  oder nicht beabsichtigt ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach 
§ 19 statt.
        <pb n="1104" />
        — 1068 — 
§ 17 
Wer eine Defraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem vier- 
fachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, mindestens aber dreißig 
Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen. 
Kann ein vorenthaltener Steuerbetrag nicht. festgestellt werden, so tritt eine 
Geldstrafe von dreißig Mark bis zu zehntausend Mark ein. 
Liegt eine Übertretung vor, so sind die Beihilfe und die Begünstigung 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark zu bestrafen. 
§ 18 
Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorausgegangener Be- 
strafung wird die im § 17 angedrohte Strafe verdoppelt. 
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu drei Jahren nach sich, doch 
kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der 
vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten 
der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden. 
Die Rückfallstrafe ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise 
verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn 
seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der 
neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 
§ 19 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu 
erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Ver- 
waltungsvorschriften werden, sofern nicht eine schwere Strafe verwirkt ist, mit 
einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet. 
Mit Ordnungsstrafe nach Maßgabe des Abs. 1 wird ferner belegt, 
a) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Be- 
amten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder 
Überwachung der Schaumweinsteuer bezüglichen amtlichen Handlung 
oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, 
verspricht oder gewährt, sofern nicht der Tatbestand des § 333 des 
Strafgesetzbuchs vorliegt; 
b) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zuschulden kommen läßt, 
durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines 
Amtes in bezug auf die Schaumweinsteuer verhindert wird, sofern nicht 
der Tatbestand des § 113 oder des § 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt. 
§ 20 
Hersteller von Schaumwein sowie Händler und Wirte haften für die von 
ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste 
oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungs- 
mitgliedern verwirkten Geldstrafen und Prozeßkosten und für die nachzuzahlende 
Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen. Wird nachgewiesen,
        <pb n="1105" />
        — 1069 — 
daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt ist, so haften sie nur für die 
Steuer. Die Haftung für Geldstrafen kann nur durch richterliches Urteil aus- 
gesprochen werden. 
Ist die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beizutreiben, so kann die 
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu 
nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schul- 
digen vollstrecken lassen.  
§ 21  Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch An- 
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen. 
§ 22 
Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer unechte 
Schaumweinsteuerzeichen (§§ 3 und 29) in der Absicht aufertigt, sie als echt zu 
verwenden, oder echte Schaumweinsteuerzeichen in der Absicht verfälscht, sie zu 
einem höheren Werte zu verwenden, oder wissentlich von falschen oder verfäschten 
Schaumweinsteuerzeichen Gebrauch macht. Neben der Strafe kann auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§ 23 
Wer wissentlich schon einmal verwendete Schaumweinsteuerzeichen verwendet, 
mird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 
§ 24 
Neben der in den §§ 22 und 23 angedrohten Strafe kommt die durch die 
Hinterziehung der Schaumweinsteuer begründete Strafe zur Anwendung. 
§ 25 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde 
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur An- 
fertigung von Schaumweinsteuerzeichen dienen können, anfertigt oder an 
einen anderen als die Behörde verabfolgt, 
2. den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten Stempel, Stiche, Platten oder 
Formen unternimmt oder Abdrucke an einen anderen als die Behörde 
verabfolgt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten 
oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie 
dem Verurteilten gehören oder nicht. 
§ 26 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissent- 
lich schon einmal verwendete Schaumweinsteuerzeichen veräußert oder feilhält. 
§ 27 
In den Fällen der §§ 15 bis 21 kommen hinsichtlich des Strafverfahrens 
sowie in betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnaden-
        <pb n="1106" />
        — 1070 — 
wege die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen 
Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Der Erlös aus eingezogenem 
Schaumwein sowie Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die 
Strafentscheidung erlassen ist. 
Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, von 
anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre. 
§ 28 
Die Erhebung und Verwaltung der Schaumweinsteuer erfolgt durch die 
Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach Maß- 
gabe der vom Bundesrate zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stations- 
kontrolleure üben in bezug auf die Ausführung des Schaumweinsteuergesetzes 
dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen bezüglich der Erhebung und Ver 
waltung der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind.  
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Teile des Reichs- 
gebiets zahlen an Stelle der Schaumweinsteuer einen entsprechenden Ausgleichungs- 
etrag an die Reichskasse.  
§ 29 
Schaumwein, der aus den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Ge- 
bietsteilen zum Verbrauch eingeht, ist spätestens beim Eintritt in das Inland mit 
den Steuerzeichen (§ 3) zu versehen.  
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit den zu- 
ständigen fremden Regierungen wegen Herbeiführung einer den Bestimmungen 
dieses Gesetzes entsprechenden Besteuerung des Schaumweins in den dem Zoll- 
gebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Überweisung der Steuer 
für den im gegenseitigen Verkehr übergehenden Schaumwein oder wegen Be- 
gründung einer Steuergemeinschaft Vereinbarungen treffen. 
§ 30 
Landessteuern vom Schaumwein werden nicht mehr erhoben. 
§ 31 
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1918 in Kraft. 
Schaumwein, der sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes außerhalb der 
Erzeugungsstätte (§ 3) oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats einer Nachsteuer, die für Schaumwein aus Frucht- 
wein (§ 2 Abs. 1 unter a) sechzig Pfennig und für Schaumwein aus Traubenwein 
und schaumweinähnliche Getränke § 2 Abs. 1 unter b) drei Mark für die Flasche 
beträgt. Bereits entrichtete Steuerbeträge sind auf die Nachsteuer anzurechnen. 
  
  
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1107" />
        — 1071 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Inhalt: Gesetz zur Heranziehung von Herresunfähigen zum militärischen Arbeitsdienste. S. 1071— Bekannt- 
machung, betreffend Ergäinzung des § 9 des Bundesratsbeschlusses von 26. März 1914. S. 1072. 
  
  
  
  
  
(Nr. 6437) Gesetz zur Heranziehung von Heeresunfähigen zum militärischen Arbeitsdiensts. 
 Vom 1. August 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. · 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Während des jetzigen Krieges können Wehrpflichtige, die infolge eines straf- 
gerichtlichen Urteils zum Dienste im Heere und in der Marine unfähig find, zum 
militärischen Arbeitsdienst in besonderen Verbänden herangezogen werden. 
Auf sie finden die für die Personen der zweiten Klasse des Soldatenstandes 
geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. 
§ 2 
Die Ausführungsbestimmungen werden vom Kaiser erlassen. 
§ 3 
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und kommt in 
Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 
(Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Großes Hauptquartier, den 1. August 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
Reichs-Gesehbl. 1918. 189 
Ausgegeben zu Berlin den 12. August 1918.
        <pb n="1108" />
        — 1072 — 
(Nr. 6438) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des § 9 des Bundesratsbeschlusses vom 
26. März 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 57). Vom 7. August 1918. 
Der Bundesrat hat beschlossen, dem § 9 des Beschlusses vom 26. März 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 57) mit Wirkung vom Beginne des gegenwärtigen Kriegszu- 
standes ab folgende Bestimmung als Abs. 2 hinzuzufügen: 
Solange dieser Sohn mit Rücksicht auf die Mobilmachung über den be- 
stimmungsmäßigen Entlassungstermin hinaus im Dienste zurückbehalten wird, 
bleibt der Anspruch bestehen, er erlischt jedoch spätestens mit dem Tage, an dem 
seit der Einstellung die Frist verstrichen ist, die der gesetzlichen Dienstzeit entspricht. 
Berlin, den 7. August 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Dr. Lewald 
Der Bezug des Reichs- Gesenblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1109" />
        — 1073 —  
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918   Inhalt: Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Preise für Heu aus der Ernte 1918. S. 1078 
  
(Nr. 6439) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Preise für Heu aus der 
Ernte 1918. Vom 12. August 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der 
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401)/  
 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird verordnet: 
Artikel 1 
Im § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Preise für Heu aus der Ernte 
1918 vom 24. Mai 1918 Reichs-Gesetzbl. S. 421) wird 
unter a) die Zahl „180“ durch „220" und 
unter b) die Zahl "160“ durch „200" 
  
  
ersetzt. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der durch Artikel 1 festgesetzte Preis gilt für die nach § 1, 2 der Ver- 
ordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 vom 1. Mai 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 368) aufzubringenden Heumengen, auch soweit das Heu schon 
geliefert ist. 
Berlin, den 12. August 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
In Vertretung 
Edler von Braun 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 190 
Ausgegeben zu Berlin den 17. August 1918.
        <pb n="1110" />
        <pb n="1111" />
        — 1075 — 
Reichs-Gesetzblatt   
Jahrgang 1918 
 
  
Nr. 113 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen für Arbeitserzeugnisse der in ben Niederlanden 
untergebrachten deutschen Gefangenen. S. 1075. — Bekanntmachung, betreffend die Ver- 
längerung der Prioritätsfristen in Norwegen. S. 1076. 
  
(Nr. 6440) Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen für Arbeitserzeugnisse der in den 
Niederlanden untergebrachten deutschen Gefangenen. Vom 15. August 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
I 
Die in den Niederlanden von den daselbst als Gefangene untergebrachten 
Deutschen hergestellten Waren bleiben bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei. 
II 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt der Außerkrafttretens. 
Berlin, den 15. August 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Schiffer 
  
Relchs-Gesetzbl. 1918. 191 
Ausgegeben zu Berlin den 21. August 1918.
        <pb n="1112" />
        — 1076 — 
(Nr. 6441) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Norwegen. 
Vom 19. August 1918. 
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die 
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, 
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) und im Anschluß an die Bekannt- 
machung vom 5. Februar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 74) wird hierdurch bekannt- 
gemacht, daß in Norwegen für Patente die bezeichneten Fristen zugunsten der 
deutschen Reichsangehörigen weiter bis zum 31. Dezember 1918 verlängert sind. 
Berlin, den 19. August 1918. 
  
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1113" />
        — 1077 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 114 
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Gesehes zur Heranziehnng von Heeresunfähigen zum mili- 
tärischen Arbeitsdienste. S. 1077. — Bekauntmachung, betreffend die Verlängerung der 
 
Prioritätsfristen in Schweden. S. 1078. 
  
  
(Nr. 6442) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Heranziehung von Heeresunfähigen 
zum militärischen Arbeitsdienste. Vom 20. August 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen auf Grund des Gesetzes zur Heranziehung von Heeresunfähigen zum 
militärischen Arbeitsdienste vom 1. August 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1071) im 
Namen des Reichs, was folgt: 
§ 1 
Die Ersatzbehörden erster Instanz haben innerhalb ihres Geschäftsbereichs 
die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung der unter das Gesetz fallenden 
Heeresunfähigen zu treffen. Die Ermittlungen sind schonend und ohne Gefähr- 
dung der Stellung der Betroffenen anzustellen. Von einem öffentlichen Aufruf 
zur Meldung ist abzusehen. 
§ 2 
Befreit von der Heranziehung sind Heeresunfähige, die 
a) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht arbeitsverwendungs- 
fähig sind,  
b) seit längerer Zeit ein geregeltes Leben führen und nutzbringende Arbeit 
verrichten; die Entscheidung über das Vorliegen dieser Voraussetzungen 
trifft die Ersatzbehörde erster Instanz. Über Beschwerden entscheidet 
die Ersatzbehörde dritter Instanz endgültig. Die Beschwerden haben 
keine aufschiebende Wirkung. 
§ 3 
Für die Heranziehung gelten unter Anwendung der Vorschriften im § 1 
Satz 2, 3 die für den Heeresdienst gültigen allgemeinen Bestimmungen. 
Reichs-Gesetzbl. 1918 192 
Ausgegeben zu Berlin den 24. August 1918.
        <pb n="1114" />
        — 1078 — 
§ 4 
Die herangezogenen Heeresunfähigen werden zu allen im Interesse des 
Krieges erforderlichen Arbeiten verwendet und in Kompagnien — im Bedarfs- 
fall Bataillonen — vereinigt. 
Diese Kompagnien oder Bataillone werden von Offizieren geführt und sind 
den Kommandostellen des Heeres, denen sie zur Verwendung zugeteilt werden, 
efür die Dauer dieser Zuteilung dienstlich unterstellt. 
Die führenden Offiziere üben als Kompagnieführer die Disziplinarstraf- 
gewalt eines detachierten Offiziers, als Bataillonsführer die des Kommandeurs 
eines selbständigen Bataillons nach den bestehenden Disziplinarstrafordnungen aus. 
Die Gerichtsbarkeit regelt sich nach Maßgabe der dienstlichen Unterstellung. 
§ 5 
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften er- 
lassen die Kriegsministerien. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 20. August 1918. 
(Siege) Wilhelm 
Dr. v. Payer 
  
(Nr. 6443) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Schweden 
Vom 23. August 1918. 
Au Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die 
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, 
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) und im Anschluß an die Bekannt- 
machung vom 20. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) wird hierdurch bekannt. 
gemacht, daß in Schweden für Patente die bezeichneten Fristen zugunsten der 
deutschen Reichsangehörigen weiter bis zum 31. Juli 1919 verlängert sind. 
Berlin, den 23. August 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei
        <pb n="1115" />
         — 1079 —  
Reichs-Gesetzblatt   Jahrgang 1918 
Nr. 115 
        
 
 
 
   
 
 
 
Inhalt: Gesetz über die Zusammensetzung des Reichstags und die Verhältniswahl in großen Reichstags- 
wahlkreisen. S. 1079. — Bekanntmachung über Gummisauger. S. 1083. — Verordnung 
zur Abänderung der Verordnung über Kaffee-Ersatzmittel. S. 1084. — Bekanntmachung über 
Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung. S. 1083. 
  
(Nr. 6444) Gesetz über die Zusammensetzung des Reichstags und die Verhältniswahl in 
großen Reichstagswahlkreisen. Vom 21. August 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt:  
§ 1 
Die Zahl der Mitglieder des Reichstags wird auf 441 erhöht. 
§ 2 
Die Stadtgebiete von Berlin, Breslau, Frankfurt a. M., München und 
Dresden sowie das Hamburgische Staatsgebiet bilden je einen Wahlkreis. 
83 
Zu je einem Wahlkreis werden vereinigt: 
1. die Wahlkreise Cöln 1 und 2 sowie der zur Stadt Cöln gehörende 
Teil des Wahlkreises Cöln 6 (Wahlkreis Cöln), 
2. der Wahlkreis Düsseldorf 4 mit dem zur Stadt Düsseldorf gehörenden 
Teile des Wahlkreises Düsseldorf 12 (Wahlkreis Düsseldorf), 
3. der Wahlkreis Düsseldorf 2 mit dem zur Stadt Elberfeld gehörenden 
Teile des Wahlkreises Düsseldorf 1 (Wahlkreis Elberfeld), 
4. der Wahlkreis Düsseldorf 5 mit dem zur Stadt Essen a. d. Ruhr 
gehörenden Teile des Wahlkreises Düsseldorf 6 (Wahlkreis Essen), 
5. der Wahlkreis Düsseldorf 6 mit dem zur Stadt Oberhausen gehörenden 
Teile des Wahlkreises Düsseldorf 5 (Wahlkreis Duisburg), 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
19# 
Ausgegeben zu Berlin den 29. August 1918.
        <pb n="1116" />
        — 1080 — 
6. der Wahlkreis Hannover 8 mit dem zur Stadt Linden gehörenden 
Teile des Wahlkreises Hannover 9 (Wahlkreis Hannover), 
die Wahlkreise Sachsen 12 und 13 (Wahlkreis Leipzig), 
der Wahlkreis Württemberg 1 mit dem zur Stadt Stuttgart gehörenden 
Teile des Wahlkreises Württemberg 2 (Wahlkreis Stuttgart). 
§ 4 
Für die nach den §§ 2 und 3 gebildeten Wahlkreise sowie die Wahlkreise: 
Potsdam 6 (Wahlkreis Niederbarnim), 
Potsdam 10 (Wahlkreis Teltow), 
Oppeln 5 (Wahlkreis Königshütte), 
Oppeln 6 (Wahlkreis Hindenburg), 
Schleswig-Holstein 7 (Wahlkreis Kiel), 
Münster 3 (Wahlkreis Recklinghausen), 
Arnsberg 5 (Wahlkreis Bochum), 
Arnsberg 6 (Wahlkreis Dortmund), 
Mittelfranken 1 (Wahlkreis Nürnberg), 
Sachsen 16 (Wahlkreis Chemnitz), 
Baden 11 (Wahlkreis Mannheim) und 
Bremen (Wahlkreis Bremen) 
treten an die Stelle des § 6 Abs. 1 und der §§ 11 und 12 des Wahlgesetzes 
für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzbl. S. 145) die 
Vorschriften der folgenden §§ 5, 7 bis 15. 
§ 5 
Im Wahlkreis Berlin werden 10, im Wahlkreis Teltow 7, im Wahl- 
kreis Hamburg 5, in den Wahlkreisen Bochum und Leipzig je 4, in den 
Wahlkreisen Cöln, Breslau, Duisburg, Dortmund, Essen, Niederbarnim, München 
und Dresden je 3 und in den übrigen in §§ 2 bis 4 genannten Wahlkreisen je 
2 Abgeordnete nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 
§ 6 
Beträgt die Zahl der auf einen Wahlkreis entfallenden reichsdeutschen Ein- 
wohner nach den beiden letzten allgemeinen Volkszählungen mehr als 300 000, 
so tritt bei der nächsten allgemeinen Wahl für jede weiteren angefangenen 200 000 
reichsdeutschen Einwohner je ein neuer Abgeordneter hinzu. 
Die Abgeordneten dieser Wahlkreise sind nach den Grundsätzen der Ver- 
hältniswahl zu wählen. 
 
§ 7 
Bei dem Wahlkommissar sind spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag 
Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 50 im
        <pb n="1117" />
        — 1081 — 
Wahlkreis zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein. Sie 
dürfen höchstens zwei Namen mehr enthalten, als Abgeordnete im Wahlkreis 
zu wählen sind. 
Von jedem vorgeschlagenen Bewerber ist eine Erklärung über seine Zu- 
stimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen. 
In demselben Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden. 
§ 8 
Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden. 
Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvor- 
schläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor 
dem Wahltag beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden. 
Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen 
werden. 
Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen 
gegenüber als ein Wahlvorschlag. 
§ 9 
Für die Prüfung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung wird für 
jeden Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Wahlkommissar als 
Vorsitzendem und vier Beisitzern besteht. Auf die Beisitzer findet § 9 Abs.-2 des 
Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 Anwendung. 
Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 
Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können 
diese nicht mehr zurückgenommen und ihre Verbindung kann nicht mehr auf- 
gehoben werden. 
§ 10 
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit den Namen der 
Bewerber, denen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im 
Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem der öffent- 
lich bekanntgegebenen Wahlvorschläge entnommen sein. 
§ 11 
Behufs Ermittlung des Wahlergebnisses ist festzustellen, wieviel gültige 
Stimmen abgegeben und wie viele hiervon auf jeden Wahlvorschlag und auf 
die verbundenen Wahlvorschläge gemeinschaftlich entfallen sind. 
§ 12 
Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis 
der ihnen nach § 11 zustehenden Stimmen verteilt. Zu dem Zwecke werden 
193*
        <pb n="1118" />
        — 1082 — 
diese Stimmenzahlen nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den 
sich hierbei ergebenden Teilzahlen so viele Höchstzahlen der Größe nach auöge- 
sondert, als Abgeordnete zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viel 
Abgeordnetensitze, als auf ihn Höchstzahlen entfallen. Wenn die an letzter Stelle 
stehende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, entschceidet 
das Los. 
Verbundene Wahlvorschläge werden hierbei mit der GE# Gesamtzahl der ihnen 
nach § 11 zustehenden Stimmen als ein Wahlvorschlag in Rechnung gestellt. 
Die ihnen zukommenden Abgeordnetensitze werden auf die einzelnen Wahlvorschläge 
nach Abs. 1 verteilt. 
Wenn ein Wahlvorschlag oder cine Gruppe verbundener Wahlvorschläge 
weniger Bewerber enthält, als auf sie Höchstzahlen entfallen, so gehen die über- 
schüssigen Sitze auf die Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge über. 
§ 13 
Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage zugeteilten Abgeordnetensitze 
unter die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen auf den Wahl- 
vorschlägen maßgebend. 
§ 14 
Den Wahlvorständen und den Wahlkommissaren können für die Prüfung 
der Abstimmung und die Ermittlung des Wahlergebnisses Beamte als Hilfs— 
arbeiter beigegeben werden. 
Die Hilfsarbeiter nehmen an der Beschlußfassung nicht teil. 
§ 15 
Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus dem Reichs- 
tag ausscheidet, tritt an seine Stelle ohne die Vornahme einer Ersatzwahl der 
Bewerber, der demselben Wahlvorschlag, oder wenn dieser erschöpft ist, einem 
mit ihm verbundenen Wahlvorschlag angehört und nach dem Grundsatz des 
§ 13 hinter dem Abgeordncten an erster Stelle berufen erscheint. 
Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz 
für den Rest der Legislaturperiode unbesetzt. 
§ 16 
Die noch erforderlichen Einzelvorschriften und Ausführungsbestimmungen 
über die Beschaffenheit und Prüfung der Wahlvorschläge, die Prüfung der Stimm- 
zettel, die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Bestimmung von Ersatzmännern 
erläßt der Bundesrat in einer Wahlordnung. 
Die Wahlordnung sowie jede Änderung derselben bedarf der Zustimmung 
des Reichstags.
        <pb n="1119" />
        — 1083 — 
§ 17 
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 16 erst mit Ablauf der gegen- 
wärtigen Legislaturperiode in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 24. August 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
(Nr. 6445) Bekanntmachung über Gummisauger. Vom 27. August 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Gummi- oder Regeneratsauger, die geeignet sind, als Mundstücke für 
Kindersaugflaschen Verwendung zu finden, sind an die Handelsgesellschaft Deutscher 
Apotheker m. b. H. in Berlin zu liefern; die Sauger dürfen außerhalb der Apo- 
theken nicht feilgehalten oder verkauft werden. 
Das gleiche gilt für andere Gummi- oder Regeneratfabrikate, die zu Mund- 
stücken für Kindersaugflaschen geeignet gemacht worden sind. 
§ 2 
Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung fest- 
setzen und erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann bestimmen, 
daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe 
bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft und daß die Gummisauger, auf die sich 
die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder 
nicht, eingezogen werden. 
§ 3 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
§ 4 
Die Verordnung tritt am 9. September 1918 in Kraft; sie tritt an die 
Stelle der Bekanntmachung über Gummisauger vom 3. August 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 879). Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 27. August 1918. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
von Payer
        <pb n="1120" />
        — 1084 — 
(Nr. 6446) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Kaffee-Ersatzmittel. Vom 
27. August 1918. 
   
   
 
 
Auf Grund der Verordnung über Kaffee, Tee und Kakao vom 
11.November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) / 4. April 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 233) 
        
   wird verordnet: 
Artikel 1 
In der Verordnung über Kaffee-Ersatzmittel vom 
16. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1053) 
18. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1109) werden folgende Änderungen vorgenommen: 
1. § 4 erhält folgende Fassung: 
Der Preis für andere Kaffee-Ersatzmittel darf nicht übersteigen: 
a) beim Verkauf an Großhändler: 
für Ware in geschlossenen Packungen oder Behältnissen 
89, 25 Mark für 50 Kilogramm, 
für lose Ware .. 82,50 Mark für 50 Kilogramm; 
b) beim Verkauf an Kleinhändler: 
für Ware in geschlossenen Packungen oder Behältnissen 
96,50 Mark für 50 Kilogramm, 
für lose Ware 90,75 Mark für 50 Kilogramm; 
   
   
    
  
c) beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel): 
für Ware, die in geschlossenen Packungen oder Behältnissen an den 
Kleinhändler geliefert worden ist 1,16 Mark für 1 Pfund, 
für andere Ware .. . . .. .. .. .. 1,12       Mark für 1 Pfund. 
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs 
auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. 
Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. 
in Berlin, kann mit Genehmigung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts 
für die Preise von Feigenkaffee und Kaffee-Essenzen abweichende Bestimmungen 
treffen. 
2. § 5 erhält folgenden Zusatz: 
Liegen beim Verkauf an Kleinhändler die gewerbliche Nieder- 
lassung des Verkäufers und die Verkaufsstelle des Kleinhändlers inner- 
halb desselben Gemeindebezirkes, so hat die Lieferung frei Verkaufsstelle 
des Kleinhändlers zu erfolgen.
        <pb n="1121" />
        — 1085 — 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Berlin, den 27. August 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
In Vertretung 
Edler von Braun 
  
(Nr. 6447) Bekanntmachung über Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Angestellten- 
versicherung. Vom 28. August 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Angestellte, die nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versichert sind 
und aus der Versicherungspflicht ausscheiden würden, weil sich ihr Jahresarbeits- 
verdienst auf über fünftausend Mark erhöht, bleiben versicherungspflichtig, sofern 
ihr Jahresarbeitsverdienst siebentausend Mark nicht übersteigt. Für ihre Ver- 
sicherung ist, solange ihr Jahresarbeitsverdienst fünftausend Mark übersteigt, die 
Gehaltsklasse J maßgebend. 
§ 2 
Angestellte, die nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungs- 
pflichtig waren und nach Ausbruch des gegenwärtigen Krieges aus der Ver- 
sicherungspflicht wegen Erhöhung ihres Jahresarbeilsverdienstes auf über fünf- 
tausend Mark ausgeschieden sind, werden wieder versicherungspflichtig nach diesem 
Gesetze, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst siebentausend Mark nicht übersteigt. Für 
sie beginnt die Versicherungspflicht mit dem Anfang des Monats, der auf die Ver- 
kündung dieser Verordnung folgt; § 1 Satz 2 gilt entsprechend. 
§ 3 
Kalendermonate, in denen ein nach § 2 dieser Verordnung versicherungs. 
pflichtiger Angestellter nicht versicherungspflichtig war, weil sein Jahresarbeits.- 
verdienst mehr als fünftausend Mark betrug, werden als Beitragsmonate nach 
§§ 15, 49 des Versicherungsgesetzes für Angestellte angerechnet.
        <pb n="1122" />
        — 1086 — 
Macht ein solcher Angestellter von dem Rechte der freiwilligen Versicherung 
für die zurückliegende Zeit, während welcher er nicht versicherungspflichtig war, 
Gebrauch, so gelten die freiwilligen Beiträge, die er für diese Zeit entrichtet 
oder bereits während der zurückliegenden Zeit entrichtet hat, als Pflichtbeiträge 
im Sinne des § 48 des Versicherungsgesetzes für Angestellte, nicht auch im Sinne 
des § 398. Die freiwillige Versicherung ist mit dieser Wirkung nur in der 
Gehaltsklasse des letzten Pflichtbeitrags vor dem Ausscheiden aus der Versicherung 
und im Falle des § 177 in derjenigen Gehaltsklasse zulässig, welche diesem Pflicht- 
beitrag entspricht. 
§ 4 
Angestellte der in den §§ 1, 2 dieser Verordnung bezeichneten Art sind 
auch dann berechtigt, sich unter den im § 3 Abs. 2 dieser Verordnung bezeichneten 
Bedingungen und mit der dort bestimmten Rechtswirkung freiwillig weiter zu 
versichern, wenn sich ihr Jahresarbeitsverdienst auf über siebentausend Mark 
erhöht oder erhöht hat. 
§ 5 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestinimt, wann sie außer Kraft tritt. 
Berlin, den 28. August 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Caspar 
  
  
  
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1123" />
        — 1087 — 
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 116 
Inhalt: Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über Gummisauger. S. 1037. 
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 6448) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über Gummisanger. 
Vom 27. August 1918. 
Auf Grund der §§ 2, 3 der Verordnung des Bundesrats über Gummisauger 
vom 27. August 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1083) wird bestimmt: 
§ 1 
Wer Gummi- oder Regeneratsauger, die geeignet sind, als Mundstücke für 
Kindersaugflaschen Verwendung zu finden, aus dem Ausland einführt, ist ver- 
pflichtet, der Handelsgesellschet Deutscher Apotheker m. b. H. in Berlin den 
Eingang der Ware unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und 
des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch einge- 
schriebenen Brief zu erfolgen. Dabei ist tunlichst ein von der Gesellschaft vor- 
zuschreibendes Formular zu benutzen. Als Einführender im Sinne dieser Be- 
stimmung gilt, wer nach Eingang der Ware zur Verfügung über sie für eigene 
oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte 
nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 
Die gleiche Verpflichtung hat, wer Gummi- oder Regeneratsauger zum 
Zwecke der Weiterveräußerung von einem anderen als der Handelsgesellschaft 
Deutscher Apotheker m. b. H. in Berlin oder den von dieser belieferten Apotheken 
erwirbt oder solche der Gesellschaft nicht angemeldete anderweit erworbene oder 
aus dem Ausland eingeführte Sauger am 9. September 1918 zum Zwecke der 
Weiterveräußerung in Gewahrsam hat. 
Das gleiche gilt für andere Gummi- oder Regeneratfabrikate, die zu Mund- 
stücken für Kindersaugflaschen geeignet gemacht worden sind. 
§ 2 
Die Handelsgesellschaft Deutscher Apotheler hat sich unverzüglich nach 
Empfang der Anzeige, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der 
Besichtigung zu erklären, ob sie die Ware übernehmen will. Eine Ablehnung der 
Übernahme hat schriftlich zu erfolgen. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 194 
Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1918.
        <pb n="1124" />
        — 1088 — 
§ 3 
Der zur Anzeige Verpflichtete hat die Ware bis zur Abnahme durch die 
Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in 
handelsüblicher Weise zu versichern, auf Verlangen der Gesellschaft an einem von 
dieser zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen, auf Abruf zu verladen 
und an die Gesellschaft zu liefern.  
§ 4  Die Gesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen angemessenen 
Übernahmepreis zu zahlen. Wird eine Einigung über die Höhe des Übernahme- 
preises nicht erzielt, so entscheidet endgültig der Staatssekretär des Kriegs- 
ernährungsamts. 
§ 5  Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig alle Streitigkeiten, die 
sich zwischen den Beteiligten über die Aufbewahrung und Versicherung ergeben. 
§ 6 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde 
im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist. 
§ 7 
Die Gesellschaft hat die übernommene Ware nach den an sie ergehenden 
Anweisungen durch die Apotheken den Verbrauchern zuzuführen. An Entbindungs- 
anstalten, Wöchnerinnen-, Säuglingsheime und ähnliche Betriebe darf sie un- 
mittelbar liefern. gs 
§ 8  Die in dem § 1 bezeichneten Gegenstände dürfen außerhalb der Apotheken 
nicht feilgehalten oder verkauft werden. 
§ 9 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- 
zehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften der §§ 1, 3 und 8 zu- 
widerhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Sauger oder Fabrikate erkannt 
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie 
dem Täter gehören oder nicht.  
§ 10  Diese Bestimmungen treten am 9. September 1918 in Kraft. Sie treten 
an die Stelle der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats 
über Gummisauger vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 880/881). 
Berlin, den 27. August 1918. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
von Payer 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1125" />
        — 1089 — 
Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 
Nr. 117    Inhalt: Verordnung über Höchstpreise für Grieß, Graupen und Grütze. S. 1089. — Bekanntmachung 
über die Anderung der Bekanntmachung, betreffend die freie Fahrt der Mitglieder des Reichstags 
auf den deutschen Eisenbahnen, vom 27. Juni 1906. S. 1090. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 6449) Verordnung über Höchstpreise für Grieß, Graupen und Grütze. Vom 29. August 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom  22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /  
  
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird verordnet: 
§ 1 
Beim Verkaufe von Grieß, Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze 
an Kleinhändler (§ 2) dürfen folgende Preise für 100 Kilogramm Reingewicht 
nicht überschritten werden: 
bei Grieß 76 Mark, 
bei Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze 71 Mark. 
Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) 
des Empfängers zu erfolgen. Befinden sich die gewerbliche Niederlassung des 
Verkäufers (Abs. 1) und die Verkaufsstelle des Kleinhändlers in demselben Gemeinde- 
bezirke, so hat die Lieferung durch den Verkäufer frei Verkaufsstelle des Klein- 
händlers zu erfolgen.   
§ 2 
Beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen folgende Preise für 
ein Pfund Reingewicht nicht überschritten werden: 
bei Grieß 48 Pfennig, 
bei Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze 44 Pfennig. 
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf 
ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. 
§ 3 
Die Landeszentralbehörden können niedrigere Preise als die in §§ 1, 2 
bestimmten Preise festsetzen. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1918. 
  
  
  
195
        <pb n="1126" />
        — 1090 — 
§ 4 
Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
§ 5 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
§ 6 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1918 in Kraft. Mit dem 
gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über Höchstpreise für Grieß, Graupen 
und Grütze vom 16. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 901) außer Kraft. 
Berlin, den 29. August 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
In Vertretung 
Edler von Braun 
  
(Nr. 6450) Bekunntmachung über die Änderung der Bekanntmachung, betreffend die freie 
Fahrt der Mitglieder des Reichstags auf den deutschen Eisenbahnen, vom 
27. Juni 1906. Vom 29. August 1918. 
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Gewährung einer Ent- 
schädigung an die Mitglieder des Reichstags, vom 21. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 468) hat der Bundesrat beschlossen, in Ziffer 2 der Bekanntmachung, be- 
treffend die freie Fahrt der Mitglieder des Reichstags auf den deutschen Eisenbahnen, 
vom 2 Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 850) dem 4. Satze folgende Fassung 
zu geben: 
Die Berechtigung endet mit dem Ablauf der Legislaturperiode 
sowie unabhängig hiervon mit Ablauf des achten Tages nach der 
letzten Sitzung vor den Neuwahlen, auch wenn die Reise früher an- 
getreten ist. 
Berlin, den 29. August 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Wallraf 
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1127" />
         — 1091 — Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
 Nr. 118 
Inhalt: Gesetz zur Abänderung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes, betressend Bürgschaften des Reichs zur 
Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Reichs- und Militärbedienstete, vom 10. Juni 1914. 
S. 1091. — Verordnung zur Änderung der Verordnung über Wein. S. 1092. — Verordnung 
über Saatkartoffeln aus der Ernte 1918. S. 1092. — Verordnung über Kartoffeln. S. 1095. 
— Verordnung über die Verfütterung von Mais und Lupinen. S. 1098. 
  
  
 
 
 
    
 
 
 
 
 
(Nr. 6451) Gesetz zur Abänderung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Bürgschaften des 
Reichs zur Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Reichs- und 
Militärbedienstete, vom 10. Juni 1914. Vom 24. August 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I 
Im § 1 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Bürgschaften des Reichs zur 
Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Reichs- und Militärbedienstete, 
vom 10. Juni 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 219) sind hinter „Militärverwaltungen“ 
die Worte „sowie für Kriegsbeschädigte und Witwen der im Kriege Gefallenen“ 
einzufügen. 
Artikel I. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 24. August 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
Relchs-Gesetzbl. 1918. 196 
Ausgegeben zu Berlin den 3. September 1918.
        <pb n="1128" />
        — 1092 — 
(Nr. 6452) Verordnung zur Änderung der Verordnung über Wein. Vom 31. August 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom  22. Mai 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 401) /  
 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird verordnet: 
 
  
Artikel 1 
§ 3 der Verordnung über Wein vom 31. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 751) erhält folgende Fassung: 
„Kaufverträge über noch nicht vom Stock getrennte Weintrauben sowie 
über Traubenmaische, Traubenmost oder Wein neuer Ernte dürfen bis zu dem 
Tage, an dem die amtliche Bekanntgabe des Beginns der Lese in der Gemarkung 
ergeht, in der der Wein wächst, nicht abgeschlossen werden. Die Landeszentral- 
behörden können Bestimmungen über die amtliche Bekanntgabe des Beginns der 
Lese treffen.“ 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem 4. September 1918 in Kraft. 
Verträge der im Artikel 1 bezeichneten Art, die vor dem Inkrafttreten dieser 
Verordnung abgeschlossen sind, sind nichtig. 
Berlin, den 31. August 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
In Vertretung 
Edler von Braun 
  
(Nr. 6453) Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1918. Vom 2. September 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
        <pb n="1129" />
        — 1093 — 
§ 1 
Saatkartoffeln dürfen nur an Kommunalverbände, landwirtschaftliche 
Berufsvertretungen oder an solche Personen abgesetzt werden, die sie selbst zur 
Aussaat verwenden wollen. Der Absatz darf nur durch den Erzeuger, durch 
Kommunalverbände oder durch landwirtschaftliche Berufsvertretungen erfolgen. 
Landwirtschaftliche Vereinigungen, Händler oder Genossenschaften können 
als Vermittler zugezogen werden. 
§ 2 
Saatkartoffeln dürfen aus einem Kommunalverband in einen andern nur 
geliefert werden, wenn die Lieferung auf Grund eines schriftlich abgeschlossenen 
und von dem Kommunalverband, aus dessen Bezirk die Kartoffeln geliefert 
werden, gemäß § 3 genehmigten Vertrags erfolgt. 
  
§ 3 
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Vertrag bis zum 
15. November 1918 einschließlich abgeschlossen ist und seitens der Erwerber, 
sofern nicht landwirtschaftliche Berufsvertretungen oder Kommunalverbände die 
Erwerber sind, eine Bescheinigung des Kommunalverbandes, in dem die Kartoffeln 
zur Aussaat verwendet werden sollen, beigebracht wird, daß die Lieferung zur 
Deckung des Saatgutbedarfs des Erwerbers erforderlich ist. Ist eine landwirt- 
schaftliche Berufsvertretung der Erwerber, so hat sie entsprechende, für die ein- 
zelnen Besteller ausgefertigte Bescheinigungen des Kommunalverbandes vorzulegen. 
Ist ein Kommunalverband der Erwerber, so tritt an Stelle der Bescheinigung 
des Kommunalverbandes eine solche der ihm übergeordneten Vermittlungsstelle 
(§ 6 der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 18. Juli 1918 — Reichs- 
Gesetzbl. S. 738 —). Die Reichskartoffelstelle kann nähere Bestimmungen über die 
Voraussetzungen der Erteilung der Bescheinigung und ihren Inhalt treffen. 
Der Antrag auf Genehmigung ist alsbald nach Abschluß des Vertrags, 
spätestens bis zum 25. November 1918, zu stellen. 
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die im § 1, § 3 Abs. 1, 2 bezeich- 
neten Voraussetzungen vorliegen und die von der zuständigen Stelle festgesetzten 
Richtpreise (§ 6 Abs. 2) nicht überschritten sind. Sie kann trotz Vorliegens dieser 
Voraussetzungen versagt und, sofern sie bereits erteilt ist, widerrufen werden, 
wenn bei Erfüllung des Vertrags der Veräußerer mehr als die Hälfte der in 
der Wirtschaftskarte errechneten ablieferungspflichtigen Menge als Saatkartoffeln 
liefern würde. Die Genehmigung kann ferner versagt oder widerrufen werden, 
wenn die Landeszentralbehörde der Versagung oder dem Widerrufe zustimmt. 
196*
        <pb n="1130" />
        — 1094 — 
Der Kommunalverband, in dessen Bezirk die Kartoffeln zur Aussaat ver- 
wendet werden sollen, ist von der erteilten Genehmigung oder einem Widerrufe 
der Genehmigung unverzuglich in Kenntnis zu setzen. 
§ 4 
Die Kommunalverbände haben bis zum 1. Dezember 1918 der Reichs- 
kartoffelstelle eine Übersicht der von ihnen genehmigten Verträge einzureichen. 
Die Reichskartoffelstelle hat die auf Grund der genehmigten Verträge zu 
liefernden Kartoffeln dem Kommunalverband auf die gemäß der Verordnung über 
die Kartoffelversorgung vom 18. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 738) aus seinem 
Bezirke zu liefernden Kartoffeln anzurechnen. Dem Kommunalverband, in dessen 
Bezirk zu liefern ist, sind die Mengen entsprechend anzurechnen. 
§ 5 
Kartoffeln, die als Saatkartoffeln erworben sind, dürfen nur mit Ge- 
nehmigung des Kommunalverbandes und, wenn ein Kommunalverband der Er- 
werber ist, nur mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zu anderen 
als zu Saatzwecken verwendet werden. Macht die Beschaffenheit der von einem 
Kommunalverband erworbenen Kartoffeln einen sofortigen Verbrauch erforderlich, 
so bedarf es dieser Genehmigung nicht; der Kommunalverband hat in diesem 
Falle der höheren Verwaltungsbehörde unverzüglich von der anderweiten Ver- 
wendung Anzeige zu erstatten. 
§ 6 
Die Vorschriften im § 2 der Verordnung über die Preise für Hülsen-, 
Hack- und Ölfrüchte vom 9. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 119) gelten nicht 
für Saatkartoffeln. 
Die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen können für die in ihren Be- 
zirken gewachsenen Saatkartoffeln Richtpreise festsetzen, deren Höhe der Genehmigung 
der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde bedarf. Soweit 
die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen von dieser Befugnis keinen Gebrauch 
machen, hat die Festsetzung von Richtpreisen durch die Landeszentralbehörde oder 
die von ihr bestimmte Behörde zu erfolgen. 
§ 7 
Verträge über Saatkartoffeln, die vom Ausschuß für Pflanzkartoffeln der 
landwirtschaftlichen Körperschaften Deutschlands als Originazüchtungen oder 
Staudenauslese (Eigenbau) erklärt sind, sind an die im § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 
bestimmten Fristen nicht gebunden; auf solche Verträge finden die Vorschriften 
im § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 4 keine Anwendung.
        <pb n="1131" />
        — 1095 — 
§ 8   
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als höhere 
Verwaltungsbehörde und als landwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne dieser 
Verordnung anzusehen ist. Sie können bestimmen, daß an Stelle des Kommunal- 
verbandes dessen Vorstand tritt. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
§ 9 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften in den 
§§ 1, 2 zuwiderhandelt, oder der Vorschrift im § 5 zuwider Kartoffeln, die von 
ihm als Saatkartoffeln erworben sind, ohne die erforderliche Genehmigung zu 
anderen als zu Saatzwecken verwendet. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte, auf die sich die 
strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
§ 10 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 2. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
  
(Nr. 6454) Verordnung über Kartoffeln. Vom 2. September 1918. 
Aaf Grund der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 18. Juli 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 738) wird bestimmt: 
§ 1 
Die Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln aus der Herbstkartoffel- 
ernte 1918 (§ 2 der Verordnung über die Kartoffelversorgung) ist nach dem 
Grundsatz zu regeln, daß der Wochenkopfsatz der versorgungsberechtigten Bevölkerung 
vorläufig bis zu sieben Pfund Kartoffeln beträgt.
        <pb n="1132" />
        — 1096 — 
§ 2 
Die Kommunalverbände haben zur Deckung des Bedarfs an Kartoffeln nach 
Anweisung der Reichskartoffelstelle oder der Vermittlungsstellen § 6 der Verordnung 
über die Kartoffelversorgung) die in ihrem Bezirke geernteten Kartoffelmengen 
sicherzustellen. Bei Kartoffelerzeugern mit 200 Quadratmeter Kartoffelanbaufläche 
und weniger findet eine Sicherstellung nicht statt. 
§ 3 
Die sicherzustellenden Mengen find für jeden einzelnen Kartoffelerzeuger, 
sodaun für jede Gemeinde, jeden Kommunalverband und jede Vermittlungsstelle 
festzustellen. 
Der Feststellung bei dem einzelnen Kartoffelerzeuger ist ein nach Maßgabe 
der Anordnungen der Reichskartoffelstelle geschätzter Ernteertrag zugrunde zu legen. 
Von dem Ertrage sind abzuziehen: der Eigenbedarf des Kartoffelerzeugers und der 
Angehörigen seiner Wirtschaft nach dem Maßstab von 1½ Pfund für den Tag 
und Kopf, der Saatgutbedarf in Höhe von 40 Zentnern für das Hektar der 
Anbaufläche 1918 sowie die von dem Ausschuß für Pflanzkartoffeln der land- 
wirtschaftlichen Körperschaften Deutschlands als Originalzüchtungen oder Stauden- 
auslese (Eigenbau) erklärten Saatkartoffeln. 
Die verbleibende Menge wird sichergestellt. Trotz der Sicherstellung darf 
der Kartoffelerzeuger Kartoffeln der im § 7 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art in 
der eigenen Wirtschaft verwenden sowie Kartoffeln gemäß den Vorschriften über 
den Verkehr mit Saatkartoffeln als Saatgut absetzen; die Verarbeitung der 
Kartoffeln in Brennereien, Trocknereien und Stärkefabriken ist nach Maßgabe der 
Bestimmungen in §§ 4, 5 zulässig. 
§ 4 
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen in der eigenen Brennerei 
so viel selbstgebaute Kartoffeln verarbeiten, als dem für das Betriebsjahr 1918/19 
festgesetzten Durchschnittsbrande bei einem Verbrauche von 18 Zentnern Kartoffeln 
für das Hektoliter reinen Alkohol entspricht. Das gleiche gilt für Genossen- 
schaften und sonstige Vereinigungen, die eine Brennerei betreiben, hinst ichtlich der 
von den Mitgliedern gebauten Kartoffeln. 
Die Reichskartoffelstelle trifft mit Zustimmung des Staatssekretärs des 
Kriegsernährungsamts die näheren Bestimmungen. Mit Zustimmung der Reichs- 
kartoffelstelle oder der von ihr beauftragten Stelle dürfen Kartoffeln auch in 
anderen als den im Abs. 1 vorgesehenen Fällen in Brennereien verarbeitet werden. 
§ 5 
Kartoffeln dürfen in Trocknereien und Stärkefabriken insoweit verarbeitet 
werden, als sie von der Reichskartoffelstelle oder von ihr bestimmten Stellen zur 
Verarbeitung freigegeben oder zugewiesen sind.
        <pb n="1133" />
        — 1097 — 
Die Reichskartoffelstelle trifft mit Zustimmung des Staatssekretärs des 
Kriegsernährungsamts die näheren Bestimmungen. 
§ 6 
Die Vorschriften über die Ablieferung der hergestellten Erzeugnisse an die 
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft, die Spirituszentrale oder die Süddeutsche 
Spiritusindustrie, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Zweigniederlassung München, 
bleiben unberührt.  
§ 7   Kartoffeln dürfen nur verfüttert werden, wenn sie nicht gesund sind oder 
die Mindestgröße von 1 ¼ Zoll (3,4 Zentimeter) nicht erreichen. Das Einsäuern 
von Kartoffeln ist verboten. 
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation dürfen 
weder verfüttert noch zu Futterzwecken vergällt oder mit anderen Stoffen vermengt: 
werden. Dies gilt nicht von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei, die von der 
Reichskartoffelstelle oder der von ihr bestimmten Stelle zur Verfütterung frei- 
gegeben sind. 
§ 8 
Wer den Anordnungen einer Landeszentralbehörde, eines Kommunal- 
verbandes oder einer Gemeinde über die Sicherstellung und Lieferung der sicher- 
gestellten Kartoffeln zuwiderhandelt, wird, soweit nicht eine Bestrafung nach 
§ 18 Nr. 2 der Verordnung über die Kartoffelversorgung eintritt, mit Geldstrafe 
bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in den §§ 4, 57 7 werden 
nach § 18 Nr. 1 der Verordnung über die Kartoffelversorgung bestraft. 
§ 9 
Die Verordnung über Kartoffeln vom 16. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 713) und die Verordnung über die Verarbeitung von Kartoffeln in Trocknereien, 
Stärkefabriken und Brennereien vom 11. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 898) 
werden aufgehoben. 
§10 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 2. September 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow
        <pb n="1134" />
        — 1098 — 
(Nr. 6455) Verordnung über die Verfütterung von Mais und Lupinen. Vom 31. August 1918. 
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 434) wird bestimmt: 
§ 1 
In der Zeit vom 16. August 1918 bis zum 15. August 1919 einschließlich 
dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe an Stelle von Hafer, Gemenge 
aus Hafer und Gerste oder von Gerste mit Genchmigung der Reichsfuttermittel- 
stelle selbstgebauten Mais in dem durch § 1 der Verordnung über die Ver- 
fütterung von Hafer und Gerste vom 30. Juli 1918 (Reichs--Gesetzbl. S. 984) 
bestimmten Umfang an das im Betriebe gehaltene Vieh verfüttern. 
An selbstgebauten Lupinen dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe 
in dem gleichen Zeitraum bis zur Hälfte der geernteten Früchte an das im Be- 
triebe gehaltene Vieh verfüttern. 
2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 31. August 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
In Vertretung 
Edler von Braun 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1135" />
        — 1099 — 
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 119 
            
Inhalt: Verordnung über Kolonialwaren. S. 1099. — Druckfehlerberichtigung. S. 1100. 
  
  
  
  
(Nr. 6456) Verordnung über Kolonialwaren. Vom 2. September 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die für die Zwecke der Übergangs- 
wirtschaft erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zur Versorgung Deutschlands 
mit Kolonialwaien zu treffen. 
Kolonialwaren im Sinne dieser Verordnung sind: 
a) Kaffee (roh oder geröstet), die durch Verarbeitung von Kaffee gewonnenen 
Erzeugnisse sowie Mischungen von Kaffee und von solchen Erzeugnissen 
mit anderen Stoffen; 
b) Tee, die durch Verarbeitung von Tee gewonnenen Erzeugnisse sowie 
Mischungen von Tee und von solchen Erzeugnissen mit anderen Stoffen; 
e) Reis (roh oder verarbeitet), Reisabfälle sowie Mischungen von Reis 
und Reisabfällen mit anderen Erzeugnissen; 
d) Rohkakao (auch gebrannt oder geröstet), Kakaomasse, Kakaobutter, Kakao- 
preßkuchen, Kakaoschrot, Kakaopulver, auch in Mischungen mit anderen 
Erzeugnissen (z. B. Haferkakao, Bananenkakao, Nährkakao aller Art usw.), 
Schokoladenmasse (auch Überzugsmasse), Schokolade aller Art. 
§ 2 
Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und 
Durchfuhr der im § 1 bezcichneten Waren erlassen und zur Durchführung dieser 
Maßnahmen Erhebungen vornehmen. Er kann ferner die Herstellung der im § 1 
Abs. 24 bezeichneten Waren regeln und mit Zustimmung des Bundesrats über 
den Verkehr mit Kolonialwaren, ihren Verbrauch und ihre Preisgestaltung 
Bestimmungen erlassen.  
§ 3  Der Reichskanzler kann die Befugnisse, die ihm nach dieser Verordnung 
zustehen, ganz oder teilweise durch Wirtschaftsstellen ausüben lassen. Die Wirt- 
schaftsstellen unterstehen seiner Aufsicht. Er kann Bestimmungen über deren 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 197 
Ausgegeben zu Berlin den 5. September 1917.
        <pb n="1136" />
        — 1100 — 
Errichtung, Geschäftskreis und Geschäftsgang erlassen sowie ihnen die Rechtsfähigkeit 
und die Befugnis zur Erhebung von Abgaben zwecks Deckung ihrer Unkosten 
beilegen.  
§ 4  Der Reichskanzler erläßt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. 
§ 5 
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß die Mitglieder und die Angestellten 
der Wirischaftsstellen über diejenigen Tatsachen und Verhältnisse, die durch ihre 
Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der 
Mitteilung oder der Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen zu 
enthalten haben.  
§ 6  Wer einer nach § 5 erlassenen Vorschrift zuwider Verschwiegenheit nicht 
beobachtet oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse mitteilt oder verwertet, wird 
mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§ 7 
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die 
auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen mit Geldstrafe bis zu 
einhunderttausend Mark und mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre oder mit einer 
dieser Strafen bestraft werden und daß neben der Strafe die Gegenstände, auf die sich 
die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden sowie daß neben der Strafe die 
öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung auf Kosten des Täters angeordnet 
werden kann. 
Der Reichskanzler kann ferner bestimmen, daß neben der Gefängnisstrafe 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, sofern eine der 
im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig 
begangen wird. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft; der 
Bundesrat bestimmt, wann und inwieweit sie außer Kraft tritt. 
Berlin, den 2. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Druckfehlerberichtigung 
Im Artikel 23 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstempelgesetzes vom 
26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 799) ist im § 76 Abs. 3 Zeile 3 (S. 827) 
vor den Worten „gegen“ und „durch“ je ein Komma zu setzen. 
  
 
 
      
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1137" />
        —  1101 —  
Reichs-Gesetzblatt   
Jahrgang 1918 
Nr. 120 
 
  
  
  
Inhalt: Verordnung zur Abänderung  der Verordnung über Bier und bierähnliche Getränke. S. 1101. 
  
(Nr. 6457) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Bier und bierähnliche 
Getränke. Vom 6. September 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung  vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /    
  18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird für das Gebiet der 
Norddeutschen Brausteuergemeinschaft verordnet: 
  
Artikel 1 
In der Verordnung über Bier und bierähnliche Getränke vom 24. Januar 
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) werden folgende Änderungen vorgenommen: 
1. § 1 erhält folgende Fassung: 
„Es darf nur Einfachbier (§ 3 Abs. 2 des Biersteuergesetzes vom 26. Juli 
1918, Reichs-Gesetzbl. S. 863) mit einem Stammwürzegehalte von mindestens 2 
und nicht mehr als 3,5 vom Hundert hergestellt werden. Vollbier und Starkbier 
($ 3 Abs. 2 des Berrsteuergesetzes vom 26. Juli 1918; Bekanntmachung zum 
Biersteuergesetze vom 8. August 1918, Reichs- Gesetzbl. S. 1063) dürfen nicht 
hergestellt werden.“ 
2. Im § 2 Abs. 1 wird unter Buchstabe a die Zahl „23" durch „29" ersetzt. 
Außerdem erhält der § 2 Abs. 1 folgenden Zusatz: „Bei Bier, für das die 
Biersteuer nach § 3 des Biersteuergesetzes vom 26. Juli 1918 zu entrichten ist, 
erhöht sich der Höchstpreis um 5,50 Mark. Bei bierähnlichen Getränken, für 
welche die Steuer nach § 2 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung von Mineral- 
wässern und künstlich bereiteten Getränken, vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 849) zu entrichten ist, erhöht sich der Höchstpreis um 10 Mark.“ 
3. § 2 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz: 
„Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so dürfen sie dem Höchstpreis 
außer den baren Frachtauslagen für die Versendung von der Verladestelle des 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 198 
Ausgegeben zu Berlin den 7. September 1918.
        <pb n="1138" />
        — 1102 — 
Herstellungsorts ab und für die Rücksendung der leeren Fässer bis zu dieser 
insgesamt nicht mehr als die von den Landeszentralbehörden oder den von diesen 
bestimmten Stellen festzusetzenden Beträge zuschlagen. Die Beträge schließen 
auch etwaige Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle 
Arten von Aufwendungen ein. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
stellt Richtlinien für die Festsetzung der Beträge auf.“ 
4. § 4 erhält folgende Fassung: 
„Die Höchstpreise (§§ 2, 3) gelten auch für Bier und bierähnliche Getränke, 
die aus einem anderen Brausteuergebiet in das Gebiet der Norddeutschen Brau- 
steuergemeinschaft geliefert werden. Sie ermäßigen sich, wenn im Herstellungs- 
gebiet eine Ausfuhrvergütung gewährt wird, um die Ausfuhrvergütung.“ 
5. § 9 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 
„wer den Vorschriften in §§ 1, 7 zuwiderhandelt;“ 
Artikel 2 
Bei Bier und bierähnlichen Getränken, für die nach § 68 des Biersteuer- 
gesetzes vom 26. Juli 1918 und § 36 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung 
von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken, vom 26. Juli 1918 eine 
Nachsteuer zu entrichten ist, darf die Nachsteuer dem geltenden Höchstpreis 
zugeschlagen werden. 
Artikel 3 
Verträge über Lieferung von Bier oder bierähnlichen Getränken, die zu 
höheren als den nach Artikel 1 Nr. 3 zulässigen Preisen abgeschlossen sind, gelten 
als zum Hcochstpreis abgeschlossen, soweit beim Inkrafttreten dieser Vorschrift die 
Lieferung noch nicht erfolgt ist. 
Artikel 4 
Artikel 1 Nr. 1, 3 und Artikel 3 dieser Verordnung treten am 1.Oktober 1918 
in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 6. September 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1139" />
        —  1103 —  
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
 
 
 
 
           
Nr. 121 
Inhalt: Bekanntmachung betreffend Änderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. S. 1103. 
  
  
(Nr. 6458) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. 
Vom 2. September 1918. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des Gesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 975), betreffend Änderung des Gesetzes, betreffend eine mit den Post- und 
Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 577), wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 wie 
folgt ergänzt und geändert. 
1. Im § 7 „Postkarten“ erhält der Abs. VI folgenden Wortlaut: 
VI Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe (Gesetz vom 26. Juli 1918) 
beträgt für die einfache freigemachte Postkarte oder für jeden der beiden Teile 
der Doppelkarte: 
 
im Orts- und Nachbarortsverkehrte .. . 7 ½ Pfennig, 
im sonstigen Verkehre ...                                  10 „ 
für die einfache nichtfreigemachte Postkarte: 
im Orts- und Nachbarortsverkehre 15 Pfennig, 
im sonstigen Verkehre                         20 » 
2. Im § 8 „Drucksachen“ erhält der Abs XII folgenden Wortlaut: 
XII Drucksachen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der 
Reichsabgabe beträgt: 
                 bis 50 Gramm einschließlich 5 Pfennig, 
über 50 " 100 „ " 7½ „ 
" 100 " 250 " " 15 „ 
» 250 " 500 „ " 25 "  
" 500 Gramm " 1 Kilogramm "  35 » 
Reichs-Gesetzbl. 1918 199 
Ausgegeben zu Berlin den 10. September 1918.
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        — 1104 — 
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr einschließlich der Reichs- 
abgabe: bis 50 Gramm einschließlich 5 Pfennig, 
über 50 " 100 "  "  7,5 " 
" 100 Gramm " 1 Kilogramm » 15 " 
" 1 Kilogramm  "  2 » » 25 „ 
" 2 " " 3 " " 35  " 
Für von der Reichsabgabe befreite Drucksachen  die 
1. nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen oder 
Zeitschriften vom Verleger an andere Zeitungsverleger oder an Personen 
verschickt werden, die sich nicht gewerbsmäßig mit dem Vertriebe dieser 
Zeitungen oder Zeitschriften befassen, oder 
2. nur politische, Handels- oder andere Nachrichten allgemeiner Bedeutung 
enthalten, wenn diese Nachrichten von Nachrichtenbüros an Zeitungen, 
Zeitschriften oder Zeitungsverleger verschickt werden, 
beträgt die Gebühr: 
              bis 50 Gramm einschließlich 3 Pfennig, 
über 50 » 100 " „ 5  „ 
» 100 " 250 » » 10 „ 
» 250 » 500 „ » 20 „ „ 
„ 500 Gramm " 1 Kilogramm  " 30 „ 
Von der Reichsabgabe befreite Drucksachen müssen mit der deutlichen Angabe 
des Absenders und, je nachdem es sich um Zeitungen und Zeitschriften oder Nach- 
richten handelt, mit der Bezeichnung „Zeitungen, Zeitschriften““ oder „Nachrichten“ 
versehen sein. Sie dürfen nur bei der postseitig bestimmten Postanstalt aufge- 
liefert werden. Bei Nachrichtensendungen muß aus der Aufschrift hervorgehen, 
daß der Absender ein Nachrichtenbüro und der Empfänger eine Zeitung, Zeitschrift 
oder ein Zeitungsverleger ist. 
Nichtfreigemachte Drucksachen werden nicht abgesandt. 
3. Im § 9 „Geschäftspapiere“ erhält der Abs. V folgenden Wortlaut: 
V Geschäftspapiere müssen freigimacht sein. Die Gebühr einschließlich der 
  
Reichsabgabe beträgt: bis 250 Gramm einschließlich 15 Pfennig, 
über 250 " 500 "  " 25 »  
" 500 Gramm " 1 Kilogramm " 35 „ 
nichtfreigemachte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt. 
4. Im § 10 „Warenproben“ erhält der Abs. IX folgenden Wortlaut: 
IX Warenproben müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der 
Reichsabgabe beträgt: 
                   bis 100 Gramm einschließlich  10 Pfennig, 
über 100 " 250 "                    "                        15 „ 
„ 250 „ 500 "   " 25 " 
Nichtfreigemachte Warenproben werden nicht abgesandt.
        <pb n="1141" />
        — 1105 — 
5. Im § 11  „Mischsendungen“ erhält der Abs. uU folgenden Wortlaut: 
u Mischsendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der 
Reichsabgabe beträgt: 
                  bis 250 Gramm einschließlich 15 Pfennig, 
über 250 " 500 „ " 25 " 
" 500 Gramm " 1 Kilogramm " 35 „ 
Nichtfreigemachte Mischsendungen werden nicht abgesandt. 
6. Im § 13 „Einschreibsendungen“ ist im Abs. IV hinter „Porto“ einzuschalten: 
nebst der Reichsabgabe   
7. Im § 16 "Verschluß der Pakete und Wertsendungen; Kennzeichnung 
der von der Reichsabgabe befreiten Pakete“ ist im Abs. 1 Unterabs. 2 letzten Satz 
zu setzen statt „die Öffnung“: 
das Öffnen 
 8. Im § 18 „Postaufträge“ ist im Abs. X hinter „Postanweisungsgebühr“ 
einzuschalten: 
und der Reichsabgabe 
9. In demselben § (18) ist im Abs. XVI unter 3b zu setzen statt „28 Pfennig“: 
30 Pfennig. 
10. Im § 19 „Nachnahmesendungen“ ist im Abs. V hinter „Postanweisungs- 
gebühr“ einzuschalten:  
und der Reichsabgabe 
11. Im § 20 „Postanweisungen“ erhält der Abs. II folgenden Wortlaut: 
Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr einschließlich der Reichs- 
abgabe beträgt:  
  
              bis  5   Mark   einschließlich..... ...15 Pfennig, 
über 5  " 100 „ " 25 " 
" 100 " 200 „ "  40 " 
" 200  "  400 " "  ...   50 " 
» 400 » 600 „ " .. . . . ... 60 „ 
" 600  "   800 „ ».. . . . ...   70 „ 
Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Empfangsbestätigung ist 
auch die Karte, nach der Gebühr für Postkarten (§ 7, Vl), freizumachen. 
12. In demselben § (20) ist im Abs. XV 1 und 2 hinter „Postanweisungs- 
gebühr“ und hinter „Telegrammgebühr“ einzuschalten: 
einschließlich der Reichsabgabe 
13. Im § 33 „Zurückziehung von Postsendungen und Änderung von 
Aufschriften durch den Absender“ ist im Abs. VI 2 hinter „Telegramm“ ein- 
zuschalten: 
und die Reichsabgabe
        <pb n="1142" />
        — 1106 — 
14. Im § 7 „Gebühren für Sendungen im Orts- und Nachbarorts- 
verkehre“ erhält der Abs. 1 folgenden Wortlaut: 
1 Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts- und Landbestellbezirke des Auf- 
gabe-Postorts) beträgt die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe:  
freigemacht bis 20 Gramm einschließlich 10 Pfennig, 
über 20  " 250 » " . . 15 „ 
nichtfreigemacht  " 20 "  " 20 „ 
über 20 " 250 "   "  . . 30 » 
15. In demselben § (37) ist im Abs. III statt „7,5" zu setzen: 
10 
16. Der § 59 einschließlich der Überschrift erhält folgende Fassung: 
Porto und Versicherungsgebühr für Reisegepäck 
§ 59 I Jeder Reisende kann der Post Reisegepäck bis zum Gesamtgewichte 
von 50 Kilogramm übergeben. 
II Für das Reisegepäck ist bei der Einlieferung Porto nach den für Pakete 
geltenden Sätzen (einschließlich der Reichsabgabe) zu entrichten. 
III An Versicherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertangabe werden für 
jedes Stück ohne Unterschied der Entfernung und unabhängig vom Gewichte 5 Pfennig 
für je 300 Mark oder einen Teil von 300 Mark, mindestens aber 10 Pfennig 
erhoben. 
IV Porto und Versicherungsgebühr für Reisegepäck werden nach denselben 
Grundsätzen erstattet wie Personengeld (§ 54). 
Übergangsvorschrift. 
Bei Briefen im Orts- und Nachbarortsverkehre, bei Postkarten im Fern- 
verkehre sowie bei Drucksachen (Blindenschriftsendungen), Geschäftspapieren, Waren- 
proben über 100 Gramm und Mischsendungen, die nach den bisherigen Sätzen frei- 
gemacht sind, ist während der Monate Oktober und November 1918 nur der an 
dem Satze für freigemachte Sendungen fehlende Betrag, unter Abrundung etwaiger 
Bruchpfennige auf volle Pfennige aufwärts, nachzuerheben. 
Vorstehende Änderungen treten am 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Berlin, den 2. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin 
  
  
 Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts  vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
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        — 1107 —     Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 122 
Inhalt: Verordnung, betreffend Ergänzung der Militär-Transport- Ordnung für Eisenbahnen. S. 1107. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär- 
Transport. Ordnung. S. 1108. 
  
  
  
  
(Nr. 6459) Verordnung, betreffend Ergänzung der Militär--Transport-Ordnung für Eisen- 
bahnen. Vom 9. September 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach Zustimmung des Bundesrats, was folgt: 
Artikel 1 
Im § 50 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen wird in 
Ziffer 6b) am Schlusse des zweiten Absatzes angefügt: 
„Ist eine militärische Stelle als Empfänger bezeichnet, so 
ist bei verzögerter Abnahme von Wagenladungen nicht das 
Standgeld des allgemeinen Verkehrs, sondern die im Militãrtarif, 
Abschnitt X, vorgeschene Verzögerungsgebühr zu entrichten.“ 
In Ziffer 5 desselben Paragraphen wird am Schlusse (unmittelbar an den 
3. Absatz anschließend) zugesetzt: „(S. jedoch Ziffer 6 b).)“ 
Artikel 2 
Die Verordnung tritt mit Gültigkeit vom 2. August 1914 in Kraft. 
Hierdurch wird die Vereinbarung der Heeresverwaltung mit dem Staatsbahn- 
wagenverbande, die diesem Verbande zustehenden Verzögerungsgebühren für die 
Dauer des jetzigen Krieges bauschweise durch eine entsprechende Ermäßigung des 
Leihsatzes für die von ihm benutzten Beutewagen auszugleichen, nicht berührt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. September 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 200 
Ausgegeben zu Berlin den 16. September 1918.
        <pb n="1144" />
        — 1108 — 
(Nr. 6460) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen und 
 der Militär-Transport- Ordnung. Vom 9. September 1918. 
I. Auf Grund des § 29 (2. Abs.) des Gesetzes über die Kriegsleistungen 
vom 13. Juni 1873 hat der Bundesrat folgende Ergänzung des Militärtarifs für 
Eisenbahnen beschlossen: 
Am Schlusse wird als neuer Absatz X nachgetragen: 
        
Tarif-Nr.  Für den Tag und Wagen sind zu vergüten  Pf. 
 
 Gegenstand 
 
X. Verzögerung der Be- oder Entladung. 
Für jeden Güterwagen, der nicht innerhalb der Lade- 
fristen des allgemeinen Verkehrs (EVO. §§ 63 (6) und 
80 (2) u. (6)) be- oder entladen oder der auf Verlangen der 
Heeresverwaltung beladen abgestellt wird, und zwar 
für jeden angefangenen Tag der Verzögerung 
58 a) Güterwagen normalspuriger Bahnen 100 
b) Güterwagen schmalspuriger Balinen mit mindestens 
1 m Spurweite ... 75 
c) Güterwagen schmalspuriger Buhnen mit weniger als 
1 m Spurweie 60 
  
  
Die Änderung tritt mit Gültigkeit vom 2. August 1914 in Kraft. — 
Hierdurch wird die Vereinbarung der Heeresverwaltung mit dem Staatsbahn- 
wagenverbande, die diesem Verbande zustehenden Verzögerungsgebühren für die 
Dauer des jetzigen Krieges bauschweise durch eine entsprechende Ermäßigung des 
Leihsatzes für die von ihm benutzten Beutewagen auszugleichen, nicht berührt. 
II. Auf Grund der Vorschrift im § 54 Ziffer 18 der Militär-Transport- 
Ordnung für Eisenbahnen vom 18. Jannar 1899 ist in der Anlage VI.B dieser 
Ordnung in Nr. 10 hinter „Metallpatronen für Handfeuerwaffen;“ einge- 
schaltet: 
Fliegersondermunition; 
Berlin, den 9. September 1918. 
Der Reichskanzler 
Dr. Graf von Hertling 
  
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatt vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1145" />
        —  1109 —   Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 123 
Inhalt: Verordnung Über die Preise für Margarine. S. 1109. — Bekanntmachung über Höchstpreise 
für Soda. S. 1110. — Druckfehlerberichtigung. S. 1110.  
  
  
(Nr. 6461) Verordnung über die Preise für Margarine. Vom 11. September 1918. 
Auf Grund der §§ 25 ff. der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 755) in Verbindung mit der Verordnung über Kriegs- 
maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 401) wird bestimmt: 
1 
Beim Weiterverkaufe von Margarine dürfen dem Herstellerpreise höchstens 
folgende Beträge zugeschlagen werden: 
1. von dem Kommnnalverband oder der Gemeinde, an welche die Lieferung 
erfolgt, zur Deckung ihrer Unkosten, zu denen auch ein, an die empfangende 
Verteilungsstelle zu zahlender Betrag gehört 5,50 Mark, 
2. im Großhandel weiter .. 5,00 
3. im Kleinhandel weiter . ... 13,00 - 
für je 50 Kilogramm. 
Der im Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Zuschlag ermäßigt sich, soweit die daselbst 
bezeichneten Unkosten nicht erhoben werden. 
§ 2 
Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er Mengen 
von nicht mehr als 5 Kilogramm zum Gegenstande hat. 
§ 3 
Liefert der Hersteller oder der Großhändler die Margarine in kleinen 
Packungen, in denen sie unmittelbar an den Verbraucher abgegeben werden kann, 
so darf dem Hersteller und dem Großhändler von dem Kommunalverband ein 
Reichs-Gesetzblatt 1918. 201 
Ausgegeben zu Berlin den 17. September 1918.
        <pb n="1146" />
        — 1110 — 
Zuschlag von 5 Mark für je 50 Kilogramm gewährt werden; um den gleichen 
Betrag vermindert sich der zulässige Zuschlag für den Kleinhändler. 
§ 4 
Die Reichsstelle für Speisefette kann Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung erlassen. Sie kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung zulassen, wenn die Rücksicht auf besondere wirtschaftliche Verhältnisse in 
einzelnen Landesteilen es erfordert. 
§ 5 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 11. September 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
(Nr. 6462) Bekanntmachung über Höchstpreise für Soda. Vom 14. September 1918. 
Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung über Höchstpreise für Soda vom 
20. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 417) wird bestimmt: 
Die Verordnung über Höchstpreise für Soda vom 20. Mai 1916 Reichs- 
Gesetzbl. S. 417) in der Fassung der Bekanntmachung über Änderung der Höchst- 
preise für Soda vom 11. September 1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 827) tritt mit 
Wirkung vom 15. September 1918 außer Kraft. 
Berlin, den 14. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Druckfehlerberichtigung 
Im Schaumweinsteuergesetze vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1064) 
ist im § 19 Abs. 1 Zeile 3 (S. 1068) anstatt „schwere"“ zu setzen "schwerere“. 
    
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1147" />
        —  1111 —  Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918      Nr. 124 
Inhalt: Bekanntmachung über Druckpapier. S. 1111. 
  
  
  
(Nr. 6463) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 17. September 1918. 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 
(Reichs-Gesetzbtl. S. 306) wird folgendes bestimmt: 
§ 1 
Verleger und Drucker von Zeitungen, Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, 
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch 
erscheinenden Druckschriften dürfen in der Zeit vom 1. Oktober 1918 bis zum 
31. Dezember 1918 Druckpapier nur in den Mengen beziehen und verbrauchen, 
die für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe fest- 
gesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits ab- 
geschlossener Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden 
Grundsätzen: 
1. Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche 
  
1. bis 200 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine. 
Einschränkung von 11 vom Hundert  
2. von 201 bis 250 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren. 
eine Einschränkung von 13,5 vom Hundert  
3. von 251 bis 300 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren  
eine Einschränkung von 18 vom Hundert  
4. von 301 bis 350 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren   
eine Einschränkung von 22,5 vom Hundert   
5. von 351 bis 400 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren   
eine Einschränkung von 27 vom Hundert   
6. von 401 bis 500 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren  
eine Einschränkung von 30 vom Hundert  
7. von 501 bis 600 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren 
eine Einschränkung von 31 vom Hundert  
8. von 601 bis 700 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren 
eine Einschränkung von 32 vom Hundert  der von ihnen für den Druck der Zeitung im Jahre 1915 verbrauchten Menge von maschinenglattem, holzhaltigem Drukcpapier, errechnet für einen Zeitraum von 3 Monaten.  
Reichs-Gesetzöl. 1918. 202 
Ausgegeben zu Berlin den 19. September 1918.
        <pb n="1148" />
        — 1112 — 
9. von 701 bis 800 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 33 vom Hundert 
10. von 801 bis 950 OQuadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 36 vom Hundert 
11. von 951 bis 1 100 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 37 vom Hundert 
12. von 1 101 bis 1 250 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 38 vom Hundert 
13. von 1 251 bis 1 400 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 30 vom Hundert 
14. von 1 401 bis 1 600 Ouadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 42 vom Hundert 
15. über 1 600 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren 
eine Einschränkung von 44,5 vom Hundert 
 
 
 
 
 
der von ihnen für den Druck der Zeitung 
im Jahre 1915 verbrauchten Menge von 
maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier, 
 
 
  
 
drei Monaten. 
brauchten M 
holihaltigen  
 
  
 
errechnet für einen Zeitraum von 3 Monaten. 
 
 
Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der Papier- 
seitengröße und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitung im 
Jahre 1915 gehabt hat. 
Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem 
Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die Minderung 
1. bis zu 300 Quadratmeter beträgt, 
4 vom Hundert 
2. von 301 bis 450 Ouadratmeter be- 
trägt, 5 vom Hundert 
über diejenige Menge hinaus, 
3. von 451 bis 500 Ouadratmeter be.  deren    
trägt, 6 vom Hundert 
4. über 500 Quadratmeter beträgt, 7 vom 
Hundert 
über diejenige Menge hinaus, zu deren Bezug sie gemäß 
Ziffer 1 berechtigt sind. 
Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem 
Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Vermehrung 
1. bis zu 50 Quadratmeter beträgt, 
4 vom Hundert 
2. von 51 bis 75 Ouadratmeter beträgt, 
6 vom Hundert 
3. von 76 bis 100 Quadratmeter beträgt, 
8 vom Hundert 
4. von 101 bis 125 Quadratmeter beträgt, 
10 vom Hundert 
5. über 125 Quadratmeter beträgt,  12,5 vom 
Hundert 
  
unter derjenigen Menge, zu 
deren Bezug sie gemäß Ziffer 1 
berechtigt sind. 
2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem, holzhaltigen Druck- 
papier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als sechs.
        <pb n="1149" />
        — 1113 — 
Bogen zu je vier Seiten umfassen, unterliegen, soweit sie vor dem 20. Juni 1917 
erschienen sind, keiner Einschränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten 
Art; sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Oktober 1918 bis zum 31. Dezember 
1918 nicht mehr maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier beziehen, als der 
dreifachen Menge des Verbrauchs im Monat September 1918 entspricht. 
Die Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das 
deutsche Zeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichteemplar jeder Ausgabe durch 
die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweisen. 
Die Bestimmungen nach Ziffer 2 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung 
auf Verleger und Drucker, in deren Verlag auch Zeitungen erscheinen, die den 
Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen. 
3. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, 
Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden 
Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 1. Oktober 
1918 bis zum 31. Dezember 1918 60 vom Hundert derjenigen Menge Druck. 
papier beziehen und verbrauchen, die — errechnet auf einen Zeitraum von drei 
Monaten — im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist. 
4. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 3 werden vorhandene 
Bestände angerechnet. 
5. Falls Verleger und Drucker von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, 
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch 
erscheinenden Druckschriften das ihnen nach Ziffer 3 zustehende Bezugsrecht in der 
Zeit vom 1. Oktober 1918 bis zum 31. Dezember 1918 nicht oder nicht voll- 
ständig ausnutzen, erhöht sich bei Festsetzung eines Bezugsrechts für die Zeit nach 
dem 1. Januar 1919 dieses Bezugsrecht um die im vierten Vierteljahr 1918 
nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. Januar 1919 
bei der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin 
geltend machen. 
  
§ 2 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft, 
1. wer dem § 1 zuwider Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art in 
größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Kriegs- 
wirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt wird, 
2. wer Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art ohne Genehmigung der 
Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe verkauft oder 
liefert ober den von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche 
Zeitungsgewerbe an die Lieferung geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt.
        <pb n="1150" />
        — 1114 — 
§ 3 
Die Bestimmungen treten am 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Berlin, den 17. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts  vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1151" />
        —  1115 —    Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 125 
  
Inhalt: Bekanntmachung über den Verbrauch von Ätzalkalien und Soda. S. 1118. — Bekannt- 
machung, betreffend Änderung der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916. S. 1116. 
(Nr. 6464) Bekanntmachung über den Verbrauch von Ätzalkallen und Soda. Vom 19. Sep- 
tember 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
Im § 1 Abs. 1 der Verordnung über Ätzalkalien und Soda vom 
16. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 902) werden hinter „Soda"“ die Worte 
„und ihren Verbrauch“ eingefügt. 
Artikel 2  
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 19. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 203 
Ausgegeben zu Berlin den 20. September 1918. ·
        <pb n="1152" />
        — 1116 — 
(Nr. 6465) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Rohtabak vom 
10. Oktober 1916. Vom 19. September 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
I. Die Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1145) wird wie folgt geändert: 
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Als Tabak im Sinne dieser Verordnung gelten unbearbeitete und bearbeitete 
Tabakblätter sowie Gipfeltriebe (Köpfe), Seitentriebe (Geize), Tabakstrünke, Tabak- 
rippen (Tabakstengel) und Tabakabfälle. 
Im § 2 Abs. 1 ist nach den Worten: „Die Vorräte an unbearbeiteten 
und bearbeiteten Tabakblättern inländischer Herkunst sowie an" an Stelle der Worte 
„Tabakrippen, Tabakstengeln“ zu setzen: „Gipfeltrieben (Köpfen), Seitentrieben 
(Geizen), Tabakstrünken, Tabakrippen (Tabakstengeln)". 
Im § 2 Abs. 3 ist an Stelle der Eingangsworte „Tabakrippen, Tabakstengel 
und Tabakabfälle“ zu setzen: „Gipfeltriebe (Köpfe), Seitentriebe (Geize), Tabak. 
strünke, Tabakrippen (Tabakstengel) und Tabakabfälle“. 
II. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 19. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs-Geseszblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1153" />
        —  1117 — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
Nr. 126 
Inhalt: Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den 
Handel mit Schweinen. S. 1117. 
 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 6466) Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung des Fleischver- 
brauchs und den Handel mit Schweinen. Vom 20. September 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung  vom  22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /  
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird verordnet: 
Artikel 1 
In der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den 
Handel mit Schweinen vom 19. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 949) werden 
folgende Änderungen vorgenommen: 
1. An die Stelle von § 13 Abs. 2 bis 4 tritt folgende Vorschrift: 
„Für je 400 Gramm Schlachtviehfleisch und Wildbret sowie für ein 
Huhn (Hahn oder Henne) sind die Fleischkartenabschnitte einer Woche, 
für einen jungen Hahn bis zu einem halben Jahr die einer halben 
Woche in Anrechnung zu bringen.“ 
2. Hinter § 14 wird als § 14 a folgende Vorschrift eingefügt: 
„Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden 
können anordnen, daß Fleisch, das aus einer ohne die erforderliche 
Genehmigung vorgenommenen oder nicht vorschriftsmäßig angezeigten 
Hausschlachtung gewonnen ist, zugunsten des Kommunalverbandes, der 
Gemeinde oder einer anderen Stelle ohne Zahlung einer Entschädigung 
für verfallen erklärt werden kann.“ 
3. §  18 Abs. 2 erhält unter Streichung des Punktes folgenden Zusatz: 
", soweit sie nicht gemäß § 14 a für verfallen erklärt worden sind.“ 
Reichs-Gesetbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 21. September 1918. 
  
 
  
204
        <pb n="1154" />
        — 1118 — 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt am 25. September 1918 in Kraft. 
Für Hausschlachtungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen sind, ver- 
bleibt es hinsichtlich der Anrechnung der Fleischvorräte bei den bisherigen 
Vorschriften. 
Berlin, den 20. September 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1155" />
        — 1119 — 
Reichs- Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 127 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Erlaß einer Reichsfinanzhofordnung. S. 1119. 
  
  
  
(Nr. 6467) Bekanntmachung, betreffend den Erlaß einer Reichsfinanzhofordnung. Vom 21. Sep- 
tember 1918. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. September 1918 auf Grund des 
§ 18 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichs- 
aufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 959) der 
nachstehenden Reichsfinanzhofordnung die Zustimmung erteilt. 
I. Allgemeines 
§ 1 
Der Präsident führt den Vorsitz in den vereinigten Senaten und in dem 
Senat, dem er sich anschließt. In den anderen Senaten führt ein Senatspräsident 
den Vorsitz. 
Der Vorsitzende wird im Senat von dem Mitglied vertreten, das dem Dienst- 
alter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste ist. 
Der Präsident wird in seinen übrigen Geschäften von dem Senatspräsidenten 
vertreten, der dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach 
der älteste ist. 
§ 2 
Vor dem Beginne des Geschäftsjahrs werden von dem Präsidenten unter Zu- 
ziehung der Senatspräsidenten und des dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der 
Geburt nach ältesten Mitglieds die Geschäfte unter die Senate verteilt und die ständigen 
Mitglieder der einzelnen Senate sowie ihre regelmäßigen Vertreter bestimmt. Hierbei 
entscheidet die Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
Präsidenten den Ausschlag. 
Reichs- Gesetzbl. 1918. 205 
Ausgegeben zu Berlin den 23. September 1918.
        <pb n="1156" />
        — 1120 — 
Jedes Mitglied kann mehreren Senaten angehören. 
Im übrigen sind die Vorschriften des § 62 Abs. 2 und der §§ 64, 66 und 68 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. 
§ 3 
Bei Entscheidungen der vereinigten Senate müssen mindestens zwei Dritteile 
aller Mitglieder an der Beratung und Abstimmung teilnehmen. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
§ 4 
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung 
der Gerichtspersonen gelten für die Mitglieder des Reichsfinanzhofs sinngemäß. 
§ 5 
Die Verhandlungssprache ist die deutsche. 
Schriftsätze und sonstige Eingaben, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt 
sind, bleiben unberücksichtigt. 
Eingaben, die eine ungebührliche Schreibweise enthalten, kann der Senat mit 
einer Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark ahnden. 
§ 6 
Die Beschwerdeberechtigten können sich vor dem Reichsfinanzhof durch Bevoll- 
mächtigte vertreten lassen. 
Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter haben sich auf Verlangen als solche 
auszuweisen. 
§ 7 
Den Beteiligten und ihren Vertretern ist es gestattet, die Akten beim Reichs- 
finanzhof einzusehen und sich auf ihre Kosten Abschriften aus ihnen geben zu lassen, 
soweit nicht der Vorsitzende Ausnahmen verfügt. Für Vorakten und Beiakten gilt 
dies nur mit Zustimmung der eilsendenden Stelle. 
§ 8 
Den Beteiligten sind Abschriften der nicht von ihnen eingereichten Schriftsätze 
mitzuteilen. Von allen anderen Schriftsätzen als der Beschwerdeschrift sollen zwei 
Abschriften eingereicht werden. 
Bei umfangreichen Anlagen, Zeichnungen und dergleichen kann der Vorsitzende 
gestatten, daß sie zur Einsicht der Beteiligten bei der Geschäftsstelle niedergelegt 
werden.
        <pb n="1157" />
        — 1121 — 
§ 9 
Die Entscheidung des Reichsfinanzhofs ergeht auf Rechtsbeschwerde als Spruch 
(Urteil), im übrigen als Beschluß. Eine mündliche Verhandlung findet nach Ermessen 
des Senats statt. 
§ 10 
Im Verfahren vor dem Reichsfinanzhof erfolgen die Zustellungen von Amts 
wegen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellungen von Amts 
wegen durch Aufgabe zur Post oder, wenn mit der Zustellung eine Frist in Lauf 
gesetzt oder eine Ladung oder eine Terminbestimmung mitgeteilt wird, durch die Post. 
Für die Bewirkung der Zustellung hat die Geschäftsstelle des Reichsfinanzhofs 
zu sorgen. 
II. Spruchverfahren 
§ 11 
Die Frist für die Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat. Für die Berechnung 
der Frist gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ist der letzte Tag 
der Frist ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag, so endigt die Beschwerde- 
frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Was als staatlich anerkannter Feiertag 
zu gelten hat, bestimmt sich nach dem Rechte am Sitze der Behörde, bei der die 
Rechtsbeschwerde angebracht wird. 
Die Frist beginnt für alle Beschwerdeberechtigten mit dem Ablauf des Tages, 
an dem die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe des Landesrechts als dem Steuer- 
pflichtigen bekanntgemacht gilt. Ist die Entscheidung nach den landesrechtlichen Vor- 
schriften dem Steuerpflichtigen nicht bekannt zu machen, so beginnt die Frist mit 
Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung als dem Beschwerdeführer bekannt- 
gemacht gilt. 
§ 12 
Die Rechtsbeschwerde ist bei der Behörde oder dem Vorsitzenden der Stelle, 
die in erster Instanz entschieden hat, durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder 
zu Protokoll einzulegen. 
Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde rechtzeitig bei einer 
anderen Vorinstanz oder beim Reichsfinanzhof eingegangen ist. 
Als Vorinstanz gilt auch die Veranlagungsbehörde. 
Die Rechtsbeschwerde muß enthalten: 
1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die sie gerichtet ist, 
2. die Erklärung, daß gegen diese Entscheidung die Rechtsbeschwerde ein- 
gelegt wird. 
§ 13 
Der Beschwerdeführer muß die Rechtsbeschwerde bei der Behörde, bei der er 
die Beschwerde angebracht hat, schriftlich oder zu Protokoll begründen. 
205*
        <pb n="1158" />
        — 1122 — 
Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit dem 
Ablauf der Beschwerdefrist und kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Senats ver- 
längert werden. Für die Frist gelten die Vorschriften der § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2. 
§ 14 
Die Begründung muß enthalten: 
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und deren Auf- 
hebung beantragt wird; 
2. die Angabe der Beschwerdegründe, und zwar: 
Ga) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm, 
b) insoweit die Beschwerde darauf gestützt wird, daß ein Verstoß 
wider den klaren Inhalt der Akten vorliegt oder das Verfahren an 
wesentlichen Mängeln leidet, die Bezeichnung der Tatsachen, die den 
Verstoß oder den Mangel ergeben. 
§ 15 
Einer Rechtsbeschwerde können sich die übrigen Beschwerdeberechtigten bis zum 
Ablauf der Begründungsfrist anschließen. Die Anschlußbeschwerde ist innerhalb eines 
Monats nach der Einlegung zu begründen. Im übrigen gelten für die Anschluß- 
beschwerde die Vorschriften über die Einlegung und die Begründung der Rechtts- 
beschwerde. 
Die Anschließung verliert die Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurück 
genommen oder als unzulässig verworfen wird. 
§ 16 
Hat sich ein Beschwerdeberechtigter innerhälb der Beschwerdefrist der Rechts- 
beschwerde angeschlossen, so wird es so angesehen, als habe er selbständig Rechts- 
beschwerde eingelegt. 
§ 17 
Ist die Rechtsbeschwerde bei einer Vorinstanz angebracht worden, so ist sie von 
der Behörde, deren Entscheidung angefochten ist, nach Ablauf der Begründungsfrist 
mit der etwaigen Begründung, den Akten und sonstigen Unterlagen, den in den 
Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen oder Abschriften hiervon dem Reichsfinanzhof 
mit Bericht oder Begleitschreiben zu übersenden. 
Ist die Rechtsbeschwerde beim Reichsfinanzhof eingegangen, so übersendet er 
fie mit der etwaigen Beschwerdebegründung der Behörde, deren Entscheidung an- 
gefochten wird. Diese Behörde hat dann nach Vorschrift bes Abs. 1 zu verfahren.
        <pb n="1159" />
        — 1123 — 
§ 18 
Die Übersendung nach § 17 erledigt sich, wenn die Behörde, deren Entscheidung 
angefochten wird, der Beschwerde abhilft. Im Falle des § 17 Abs. 2 ist dem 
Reichsfinanzhof hiervon Nachricht zu geben. 
§ 19 
Der Reichsfinanzhof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde 
an sich statthaft und ob die Einlegung und Begründung in der gesetzlichen Form 
und Frist erfolgt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechts- 
beschwerde als unzulässig zu verwerfen. 
Treffen die geltend gemachten Beschwerdegründe nicht zu oder treffen sie zwar 
zu, stellt sich aber die angefochtene Entscheidung sonst nach dem Inhalt der Akten 
als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen. 
Insoweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene 
Entscheidung aufzuheben und nach § 11 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichs- 
finanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 959) zu verfahren; will der Reichsfinanzhof in der Sache selbst 
entscheiden, so kann er zunächst durch Zwischenurteil die angefochtene Entscheidung 
aufheben. 
§ 20 
Wird die Rechtsbeschwerde weder als unzulässig verworfen noch als unbegründet 
zurückgewiesen und ist sie von einem anderen als dem Steuerpflichtigen eingelegt, so 
sind dem Steuerpflichtigen die Beschwerde und die Begründung abschriftlich von Amts 
wegen zur schriftlichen Erklärung zuzustellen. Zur Abgabe der Erklärung bestimmt 
der Vorsitzende eine Frist. 
§ 21 
Die oberste Landesbehörde ist auf ihr Verlangen zum Verfahren als Beteiligte zu- 
zuziehen. Der Senat kann sie um Beteiligung am Verfahren ersuchen. 
Macht die Reichsaufsichtsbehörde von ihrem Rechte aus § 23 des Gesetzes über 
die Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. Gebrauch, so wird sie Beteiligte. 
§ 22 
Der Senat kann den erforderlichen Beweis auch von Amts wegen erheben. Für 
die Beweisaufnahme gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß. 
§ 23 
Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so bestimmt der Vorfitzende den 
Termin.
        <pb n="1160" />
        — 1124. — 
Zum Termin sind der Steuerpflichtige und die übrigen Beteiligten (§§ 20, 21) 
mit dem Bemerken zu laden, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Ver- 
andlungen entschieden werde. 
§ 24 
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. 
Die Öffentlichkeit ist durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß auszu- 
schließen, wenn der Senat dies aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der 
Sittlichkeit für angemessen erachtet oder wenn der Steuerpflichtige es beantragt. 
Für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der mündlichen Verhandlung und 
über die Verhandlung mit Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, 
sowie mit stummen und tauben Personen gelten die Vorschriften des Gerichtsver- 
fassungsgesetzes sinngemäß. Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person vom Ver- 
handlungkort entfernt worden, so wird in gleicher Weise verfahren, wie wenn sie sich 
freiwillig entfernt hätte. 
Geschäftsmäßige Vertreter, die nicht Rechtsanwälte sind, können zurückge- 
wiesen werden. 
Zu der mündlichen Verhandlung ist ein vereidigter Protokollführer zuzuziehen, 
wenn Aussagen von Zeugen und Sachverständigen festzustellen sind oder der Vor- 
sitzende aus besonderen Gründen die Aufnahme eines Protokolls für erforderlich 
erachtet. Ist ein Protokollführer nicht zugezogen, so hat der Vorsitzende oder ein 
von ihm bestimmtes Mitglied des Senats einen kurzen Vermerk über den wesent- 
lichen Hergang der Verhandlung zu den Akten zu bringen. 
§ 25 
Die mündliche Verhandlung kann, wenn es zweckmäßig erscheint, ausnahmsweise 
aus besonderen Gründen außerhalb des Sitzes des Reichsfinanzhofs abgehalten werden. 
§ 26 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. 
Sie beginnt mit dem Vortrag der Sache durch ein  Mitglied des Senats. 
Hierauf werden die Beteiligten gehört. 
§ 27 
Die Rechtsbeschwerde kann in jeder Lage des Verfahrens bis zur Urteils- 
fällung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme hat den Verlust der Rechts- 
beschwerde zur Folge. 
§ 28 
Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so kann das Urteil nur von 
den Mitgliedern gefällt werden, die der ihm zugrunde liegenden Verhandlung bei- 
gewohnt haben.
        <pb n="1161" />
        — 1125 — 
Die Reihenfolge der Abstimmung richtet sich nach dem Dienstalter, bei gleichem 
Dienstalter nach dem Lebensalter; der jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt. 
Ist ein Berichterstatter ernannt, so gibt dieser seine Stimme zuerst ab; ihm folgt in 
der Stimmabgabe ein etwaiger Mitberichterstatter. 
§ 29 
Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, daß ein Verstoß wider den 
klaren Inhalt der Akten vorliegt oder das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet, 
unterliegen nur die geltend gemachten Gründe (§ 14 Nr. 2b) der Prüfung des 
Senats. Im übrigen ist der Senat bei seiner Entscheidung nicht an die geltend 
gemachten Gründe gebunden. 
Er entscheidet, soweit Verfahrensmängel behauptet werden, nach seiner freien, 
aus dem ganzen Jnhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis einer Beweisaufnahme 
geschöpften Überzeugung. Das gleiche gilt, wenn er unter Aufhebung der an- 
gefochtenen Entscheidung in der Sache selbst erkennen will. 
Die von einem Beteiligten vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen können, 
wenn sich die andern Beteiligten nach Kenntnisnahme nicht im Termin zur mündlichen 
Verhandlung oder sonst darüber erklärt haben, für zugestanden erachtet werden. 
Die Urteile des Reichsfinanzhofs sind zu begründen und in der Urschrift von 
den Mitgliedern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist 
ein Mitglied an der Unterschrift verhindert, so wird dies unter Angabe des Ver- 
hinderungsgrundes vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten 
Mitglied unter dem Urteil bemerkt. 
§ 30 
In jeder Endentscheidung ist über die Kosten des Verfahrens zu befinden und 
der Wert des Streitgegenstandes festzustellen. 
Wird die Sache in eine der Vorinstanzen zurückverwiesen, so kann dieser die Ent- 
scheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Reichsfinanzhof und die Feststellung 
des Wertes des Streitgegenstandes übertragen werden. Die Vorinstanz hat die Ent- 
scheidung darüber dem Reichsfinanzhof mitzuteilen. 
§ 31 
Der Senat beschließt in geheimer Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. 
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als 
zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte 
Summe abgegebenen Stimmen den für die nächst geringere abgegebenen so lange hin- 
zugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt.
        <pb n="1162" />
        — 1126 — 
§ 32 
Die mündliche Verhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils oder des 
Beschlusses, daß das Urteil den Beteiligten zugestellt werden solle. Die Verkündung 
des Urteils geschieht durch Verlesen der Urteilsformel; auch kann der wesentliche 
Inhalt der Gründe mitgeteilt werden. 
Das Urteil ist den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. 
§ 33 
Die Urteile ergehen im Namen des Reichs. 
Im Urteil sind die Mitglieder, die dabei mitgewirkt haben, namentlich auf. 
zuführen; auch ist der Sitzungstag auzugeben, an dem es gefällt ist. 
§ 34 
Schreibfehler, Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil können 
vom Senate jederzeit berichtigt werden. Der Berichtigungsbeschluß ist auf der Ent- 
scheidung und den Ausfertigungen zu vermerken. 
Fehlt eine Kostenentscheidung im Urteil, so ist dieses von Amts wegen zu er- 
gänzen. Der Ergänzungsbeschluß ist den Beteiligten zuzustellen. 
§ 35 
Die Urteile werden zugestellt 
a) dem Steuerpflichtigen durch die Behörde, die in erster Instanz entschieden 
hat, nach den für sie geltenden Vorschriften; 
b) den übrigen Beteiligten durch den Reichsfinanzhof nach §. 10. 
§ 36 
Für die Versäumung der Beschwerdefrist und der Begründungsfrist gelten 
finngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand wegen Versäumung einer Notfrist. 
§ 37 
Gegen Urteile steht den Beteiligten der Antrag auf Wiederaufnahme des Ver- 
fahrens zu. Für den Antrag gelten die Vorschriften der §§ 578 bis 583 und der 
§§ 586 bis 589 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Die oberste Landesbehörde ist 
zu diesem Antrag auch dann berechtigt, wenn sie sich nicht am Verfahren beteiligt hatte. 
Der Antrag ist beim Reichsfinanzhof schriftlich oder zu Protokoll anzubringen 
und vom Reichsfinanzhof den übrigen Beteiligten zazustellen. Für das weitere 
Verfahren gelten die Vorschriften dieser Ordnung sinngemäß. Wird dem Antrag statt. 
gegeben, so ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils erneut zu erkennen:
        <pb n="1163" />
        — 1127 — 
III. Beschlußverfahren 
1. Allgemeines 
§ 38 
Im Beschlußverfahren entscheidet der Reichsfinanzhof in der Besetzung von 
drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschluß- 
fassung darf nicht mehr als ein Hilfsrichter teilnehmen. 
§ 39 
Für die Beschwerdefrist gelten die Vorschriften des § 11, soweit nicht durch 
Reichsgesetz oder diese Ordnung etwas anderes bestimmt ist. 
§ 40 
Die Beschwerde ist nicht an die Beschränkungen des § 10 des Gesetzes über 
die Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. gebunden. In ihr können auch neue 
Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden. 
§ 41 
Für die Beschwerde gelten sinngemäß die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde, 
soweit nicht durch Reichsgesetz oder diese Ordnung etwas anderes bestimmt ist. 
§ 42 
An Stelle der §§ 14, 22 treten folgende Vorschriften: 
Die Begründung der Beschwerde muß enthalten: 
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und deren Aufhebung 
beantragt wire.! · 
2. die Angabe der Beschwerdegründe und etwaiger Beweismittel. 
Ist die Beschwerde zulässig, so hat der Reichsfinanzhof in der Sache selbst 
zu entscheiden. 
In seinen Ermittlungen und der Erhebung von Beweisen ist er unbeschränkt. 
Für die Beweisaufnahme gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. 
2. Doppelsteuersachen 
§ 43 
In Fällen des § 14 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichs- 
finanzhofs usw. beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Sie beginnt mit dem 
Ablauf des Tages, an dem der Steuerpflichtige von den ablehnenden Entschließungen 
Reichs.Gefetzbl. 1918. 206
        <pb n="1164" />
        — 1128 — 
der obersten Landesbehörden der beteiligten Bundesstaaten oder von der Steuerrege- 
lung Kenntnis erlangt hat. 
§ 44 
Die Doppelsteuerbeschwerde nach § 14 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung 
eines Reichsfinanzhofs usw. soll gleichzeitig mit ihrer Einlegung begründet werden. 
§ 45 
Bei Beschwerden über Doppelbesteuerung in den Fällen des § 14 Nr. 1 und 2 
bes Gesetzes über Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. sind die obersten Landesbehörden 
md auf deren Verlangen in den Fällen des § 14 Nr. 2 auch die betroffenen Gemeinden 
um Beteiligung am Verfahren zu ersuchen (5 21 Abs. 1 dieser Ordnung). Ihnen sind 
die Beschwerde und die weiteren Schriftsätze, soweit erforderlich, abschriftlich mitzuteilen. 
§ 46 
Wird während eines schwebenden Verfahrens wegen Geltendmachung der Steuer- 
forderung eines neuen Steuergläubigers Doppelsteuerbeschwerde nach § 14 Nr. 1 des 
Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. erhoben, so ist sie in das 
schwebende Verfahren einzubeziehen. 
Wird während eines schwebenden Verfahrens von einem neuen Steuergläubiger 
eine Steuerforderung geltend gemacht, die eine weitere Doppelbesteuerung nach § 14 
Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. zur Folge hat, so 
hat der Steuerpflichtige bei Verlust des Beschwerderechts binnen einem Monat nach 
Ablauf des Tages, an dem er von der Entschließung der obersten Landesbehörde 
oder von der Steuerregelung Kenntnis erlangt hat, die Einbeziehung in das Verfahren 
zu beantragen. 
§ 47 
Wird nach entschiedener Sache von einem neuen Steuergläubiger eine Steuer- 
sforderung geltend gemacht, so kann „der Steuerpflichtige erneut Doppelsteuerbeschwerde 
erheben. Die an dem früheren Verfahren Beteiligten sind zuzuziehen. 
§ 48 
Der Reichsfinanzhof stellt seine Entscheidungen in Doppelsteuersachen den Be- 
teiligten nach § 10 selbst zu. 
IV. Kosten 
1. Kosten des Reichsfinanzhofs 
§ 49 
Eine Erhebung von Stempelabgaben findet nicht statt. 
Urkunden, von denen im Verfahren Gebrauch gemacht wird, sind nur insoweit 
einer Stempelabgabe unterworfen, als sie es ohne diesen Gebrauch sein würden.
        <pb n="1165" />
        — 1129 — 
§ 50 
Im Verfahren vor dem Reichsfinanzhof werden Kosten (Gebühren und Aus- 
lagen) nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften erhoben. 
§ 51 
Für das Verfahren vor dem Reichsfinanzhof werden Gebühren nach dem Werts 
des Streitgegenstandes erhoben. 
Die volle Gebühr bemißt sich nach § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes) 
sie beträgt mindestens 50 Mark. Ist der Streitgegenstand von besonderer Bedentung 
für den Steuerpflichtigen oder von besonderem Umfang, so kann der Senat ein 
Erhöhung bis auf das Doppelte beschließen. 
Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn sich das Verfahren durch 
Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, der Beschwerde oder des Antrags erledigt. 
Die Gebühr erhöht sich auf das Doppelte, wenn eine mündliche Verhandlung 
oder eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. 
§ 52 
An Auslagen werden erhoben: 
1. Schreibgebühren für solche Ausfertigungen und Abschriften, welche nur 
auf Antrag erteilt werden, oder welche angefertigt werden, weil der Be- 
teiligte es unterläßt, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die 
erforderliche Anzahl von Abschriften beizufügen, 
2. Telegraphengebühren und die im Fernverkehre zu entrichtenden Fernsprech- 
gebühren einschließlich der mit diesen Gebühren zu erhebenden Reichsabgabe, 
3. die Kosten einer öffentlichen Bekanntmachung, 
4. die Gebühren von Zeugen und Sachverständigen, 
5. die Reisekosten der Beamten des Reichsfinanzhofs bei Geschäften außerhalb 
des Dienstsitzes, 
6. die an andere Behörden oder Beamte oder an sonstige vom Reichsfinang= 
hof zugezogene Personen für deren Tätigkeit zu zahlenden Beträge. 
§ 53 
Auf die Berechnung der Schreibgebühren sind die Vorschriften des deutschen 
Gerichtskostengesetzes anzuwenden. Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefaßt 
sind, für Schriftstücke in tabellarischer Form sowie für Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, 
Handzeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr vom Präsidenten des Reichs- 
finanzhofs bestimmt. 
Für die von Amts wegen zuzustellenden Ausfertigungen und Abschriften werden 
keine Schreibgebühren erhoben. 
206*
        <pb n="1166" />
        — 1180 — 
9654 
Zur Deckung der von den Beteiligten nicht zu ersetzenden Auslagen wird eine 
Abfindung von 15 vom Hundert der zur Hebung gelangenden Gebühr (§ .51) er- 
hoben. Sie beträgt höchstens 50 Mark. 
§55 
Das Reich und die Bundesstaaten sind von der Zahlung von Gebühren und 
der Abfindung (§.54) befreit. Das gleiche gilt für Gemeinden, die sich in den 
Fällen des § 14 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. 
am Verfahren beteiligt haben. 
856 
Gebühren werden nicht erhoben in einem Verfahren, das die Rechtsbeschwerde, 
die Beschwerde oder einen sonstigen Antrag der Reichsaufsichtsbehörde, einer obersten 
Landesbehörde oder einer zur Wahrnehmung des streitigen Steueranspruchs dem Steuer- 
pflichtigen gegenüber berufenen Behörde zum Gegenstande hat. Eine Gebühr kann be- 
rechnet werden, wenn der Steuerpflichtige das Verfahren verschuldet oder im Ver- 
fahren Anordnungen, Ladungen oder andere Verfügungen nicht befolgt oder offenbar 
unbegründete Anträge oder Einwendungen erhoben hat. 
857 
Der Senat ist befugt, von der Erhebung von Kosten, die durch eine un- 
richtige Behandlung der Sache ohne Schuld der Beteiligten entstanden sind, ganz 
oder teilweise abzusehen; er kann auch für die Jurücknahme einer Rechtsbeschwerde, 
einer Beschwerde oder eines Antrags oder für eine abweisende Entscheidung Gebühren- 
freiheit gewähren, wenn das Anbringen auf nicht anzurechnender Unkenntnis der 
Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht. 
558 
Der Senat ist befugt anzuordnen, daß Auslagen, die durch eine von Amts 
wegen veranlaßte Terminverlegung entstanden sind, von den Beteiligten nicht einzu- 
fordern sind. 
859 
Die Kosten werden fällig, sobald über sie entschieden oder das Verfahren ohne 
eine solche Entscheidung beendigt ist. 
Schreibgebühren für Abschriften und Ausfertigungen, die nicht von Amts 
wegen zu erteilen sind, werden mit deren Herstellung fällig.
        <pb n="1167" />
        — 1131 — 
§ 60 
Eine Nachforderung von Kosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zulässig, wenn 
der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs nach Erledigung des 
Verfahrens dem Zahlungspflichtigen eröffnet worden ist. 
§ 61 
Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des Reichsfinanzhofs angesetzt. 
Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet der Senat ohne mündliche 
Verhandlung gebührenfrei. 
§ 62 
Der Reichsfinanzhof erstattet den anderen Behörden die ihnen durch Erledigung 
seiner Ersuchen entstehenden Auslagen. 
2. Kostentragung und Kostenerstattung 
§ 63 
Wer zur Tragung der Kosten verurteilt worden ist, ist Schuldner der Kosten 
des Verfahrens und hat, soweit § 67 nichts anderes bestimmt, einem etwaigen 
Beteiligten dessen notwendige Auslagen zu erstatten. In Ermangelung eines anderen 
Schuldners ist derjenige, der das Verfahren veranlaßt hat, Schuldner der Kosten. 
Schuldner der Schreibgebühren ist der Antragsteller oder wer es unterläßt, 
einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften 
beizufügen. 
Die Kosten der Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten 
sind nur zu erstatten, wenn der Senat die Zuziehung für notwendig erklärt hat. 
§ 64 
Wird die Rechtsbeschwerde, die Beschwerde oder ein sonstiger Antrag bes 
Steuerpflichtigen als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, so 
find dem Steuerpflichtigen die Kosten des Verfahrens vor dem Reichsfinanzhof 
aufzuerlegen. 
§ 65 
Hat die Rechtsbeschwerde, die Beschwerde oder ein sonstiger Antrag des Steuer- 
pflichtigen den Erfolg, daß der Reichsfinanzhof oder nach Zurückverweisung in eine 
Vorinstanz die Vorinstanz in der Sache zugunsten des Beschwerdeführers entscheidet, 
so sind die Kosten aufzuerlegen: 
a) wenn sich die Reichsaufsichtsbehörde beteiligt hat, der Reichskasse,
        <pb n="1168" />
        — 1132 — 
b) sonst der Kasse des Bundesstaats, dessen Behörde die streitige Forderung 
dem Steuerpflichtigen gegenüber geltend gemacht hat, 
e) in den Fällen des § 14 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines 
Reichsfinanzhofs usw.) sofern es sich um Gemeindesteuern handelt, den 
am Verfahren beteiligten Gemeinden. 
Hat die Rechtsbeschwerde, die Beschwerde oder ein sonstiger Antrag des Steuer- 
pflichtigen die Wirkung, daß in der Sache zu seinen Ungunsten entschieden wird, so 
sind die Kosten dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Ihm können auch im Falle des 
Abs. 1 die Kosten auferlegt werden, wenn die Aufhebung obder die neue Entscheidung 
auf einer Tatsache beruht, die der Steuerpflichtige bereits in einer Vorinstanz geltend 
machen konnte. 
§ 66 
Wird die angefochtene Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde, die Beschwerde 
oder den Antrag des Steuerpflichtigen nur zum Teil aufgehoben, so sind die Kosten 
unter die Kostenpflichtigen (§§ 64, 65) angemessen zu verteilen. 
§ 67 
Die Kosten des Verfahrens auf die Rechtsbeschwerde, die Beschwerde oder 
einen sonstigen Antrag der Reichsaufsichtsbehörde treffen im Falle ihrer Verwerfung 
oder Zurückweisung die Reichskasse; im Falle der Aufhebung der angefochtenen Ent- 
scheidung treffen die Kosten die Kasse des Bundesstaats, dessen Behörde zur Wahr- 
nehmung der streitigen Forderung dem Steuerpflichtigen gegenüber berufen war. 
Die Kosten des Verfahrens auf die Rechtsbeschwerde, die Beschwerde oder 
einen sonstigen Antrag eines Bundesstaats oder der Behörde eines Bundesstaats 
treffen die Kasse dieses Bundesstaats. 
In vorstehenden Fällen können dem Steuerpflichtigen die Kosten insoweit auf- 
erlegt werden, als sie durch sein Verschulden entstanden sind. Wird in den Fällen 
von Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 nach § 11 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichs- 
finanzhofs usw. in der Sache zuungunsten des Steuerpflichtigen entschieden, so ist 
die Erstattung der ihm erwachsenen Auslagen ausgeschlossen. 
§ 68 
Die Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, der Beschwerde oder eines sonstigen 
Antrags hat die Pflicht zur Tragung der Kosten und zur Erstattung der notwendigen 
Auslagen eines etwaigen Beteiligten zur Folge. Diese Verpflichtung ist auf Antrag 
durch Entscheidung auszusprechen. 
§ 69 
Mehrere zur Tragung der Kosten verpflichtete Beteiligte haften nach Kopfteilen) 
bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung kann die Beteiligung zum Maß- 
stab der Kostentragung genommen werden.
        <pb n="1169" />
        — 1133 — 
Werden die Kosten mehreren Beteiligten als Gesamtschuldnern auferlegt, so 
haften sie auch für die Erstattung als Gesamtschuldner. 
§ 70 
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten kann nur auf Grund einer Ent. 
scheidung über die Kostentragung geltend gemacht werden. 
Das Gesuch um Festsetzung der zu erstattenden Kosten ist beim Reichsfinanzhof 
schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. Die Festsetzung erfolgt durch dessen Geschäfts- 
stelle. Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß er glaubhaft gemacht ist. 
Der Kostenfestsetzungsbeschluß wird dem Antragsteller und dem Erstattungs- 
pflichtigen, letzterem unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung, von Amts 
wegen zugestellt. 
Gegen die Festsetzung kann innerhalb eines Monats von der Zustellung an 
Erinnerung beim Reichsfinanzhof angebracht werden. Über die Erinnerung entscheidet 
der Senat. 
§ 71 
Aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen findet die Zwangsvollstreckung nach Maß- 
gabe der am Orte der Zwangsvollstreckung für die Beitreibung öffentlichrechtlicher 
Forderungen geltenden Vorschriften statt. 
§ 72 
Die Einziehung der Kosten des Reichsfinanzhofs und die Vollstreckung der von 
ihm festgesetzten Strafen erfolgt durch Vermittlung der Behörden des Bundesstaatt, 
dessen Behörden in erster Instanz über den streitigen Anspruch entschieden haben. Die 
Landesbehörde ist berechtigt, die Kosten nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften 
zu stunden und niederzuschlagen. 
§ 73 
Im Verfahren vor dem Reichsfinanzhof finden die für bürgerliche Rechtsstreitig- 
keiten geltenden Vorschriften der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und die Vor- 
schriften der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige sinngemäß Anwendung. 
Soweit auf Ersuchen des Reichsfinanzhofs Landesbehörden tätig werden, gelten für 
die Gebühren der Rechtsanwälte, der Zeugen und der Sachverständigen die für die 
Landesbehörden maßgebenden Vorschriften. 
V. Schlußvorschriften 
§ 74 
Diese Ordnung tritt mit dem 1. Oktober 1918 in Kraft.
        <pb n="1170" />
        — 1134 — 
Ist eine Entscheidung, gegen die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Er- 
richtung eines Reichsfinanzhofs usw. der Reichsfinanzhof angerufen werden kann, vor 
dem 1. Oktober 1918 erlassen, so beginnt die Beschwerdefrist mit dem 1. Oktober 1918, 
sofern nicht die Frist nach § 11 Abs. 2 mit einem späteren Tage in Lauf gesetzt wird. 
Berlin, den 21. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Graf von Roedern 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1171" />
        — 1135 — 
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
  
   
 
 Nr. 128 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung zum Schutze der Mieter. S. 1135. — 
Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter. S. 1136. — 
Bekanntmachung über Maßnahmen gegen  Wohnungsmangel. S. 1143. — Anordnung für 
das Verfahren vor den Einigungsämtern. S. 1146. 
  
  
 
  
  
  
(Nr. 6168) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung zum Schutze der Mieter. 
Vom 23. September 1918. 
Der  Bundesrat hat auf Grund des § 3 bes Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Die Verordnung zum Schutze der Mieter vom 26. Juli 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 659, 834) wird dahin geändert: 
1. Der § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Ist im Bezirk einer Gemeindebehörde ein Einigungsamt errichtet 
(§ 1 der Verordnung, betreffend Einigungsämter, vom 15. Dezember 
1914, Reichs-Gesetzbl. S. 511), so kann die Landeszentralbehörde das 
Einigungsamt zu den in den §§ 2 bis 2b vorgesehenen Entscheidungen 
ermächtigen. 
2. Der § 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
 § 2 
Das Einigungsamt kann 
1. auf Anrufen eines Mieters 
a) über die Wirksamkeit einer Kündigung des Vermieters und 
über die Fortsetzung des gekundigten Mietverhältnisses jeweils 
bis zur Dauer eines Jahres bestimmen, 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 207 
Ausgegeben zu Berlin den 24. September 1918.
        <pb n="1172" />
        — 1136 — 
b) ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis jeweils bis 
zur Dauer eines Jahres verlängern, 
2. auf Anrufen eines Vermieters einen mit einem neuen Mieter 
abgeschlossenen Mietvertrag, dessen Erfüllung von einer Entscheidung 
gemäß Nr. 1 oder von einem vor dem Einigungsamte geschlossenen 
Vergleiche betroffen wird, mit rückwirkender Kraft aufheben. 
Bestimmt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 das Einigungsamt die 
Fortsetzung oder Verlängerung des Mietverhältnisses, so kann es dem 
Mieter neue Verpflichtungen auferlegen, insbesondere den Mietzins 
erhöhen. 
Der Antrag des Mieters, über die Wirksamkeit der Kündigung 
des Vermieters zu entscheiden (Abs. 1 Nr. 1 a) ist unverzüglich, nach- 
dem die Kündigung ihm zugegangen ist, zu stellen. Der Antrag, ein 
ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis zu verlängern (Abs. 1 
Nr. 1 b), ist so frühzeitig zu stellen, wie es von dem Mieter unter 
Verücksichtigung der Interessen des Vermieters verlangt werden kann. 
Der Antrag kann in beiden Fällen nicht mehr gestellt werden, wenn 
die Mietzeit abgelaufen ist oder die Parteien die Fortsetzung des Miet- 
verhältnisses vereinbart haben. 
3. Hinter § 2 werden folgende §§ 2a  bis 2d eingefügt: 
§ 2a 
Hat sich ein Vermieter einer öffentlichen Behörde gegenüber ver- 
pflichtet, die Festsetzung des Mietzinses oder anderer Bestimmungen 
des Mietvertrags durch das Einigungsamt bewirken zu lassen, so setzt 
dieses die Bestimmungen des Mietvertrags auf Antrag der Behörde 
oder des Vermieters fest. 
§ 2b 
Die Erlaubnis des Vermieters, den Gebrauch der gemieteten 
Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu 
vermieten (§ 549 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird durch die 
Erlaubnis des Einigungsamts ersetzt. Das Einigungsamt soll die 
Erlaubnis versagen, wenn der Vermieter sie aus einem wichtigen 
Grunde verweigert hat. 
§ 2c 
Macht sich im Bezirk einer Gemeindebehörde, in dem ein Einigungs- 
amt errichtet ist, nach dem Ermessen der Landeszentralbehörde ein be- 
sonders starker Mangel an Wohnungen geltend, so kann die Landes- 
zentralbehörde
        <pb n="1173" />
        — 1137 — 
1. die Gemeindebehörde zu der Anordnung ermächtigen oder verpflichten, 
daß die Vermieter von Wohnräumen der Gemeindebehörde unver- 
züglich Anzeige zu erstatten haben, wenn eine seit dem 1. Juni 
1917 dauernd oder zeitweise vermietet gewesene Wohnung an einen 
neuen Mieter zu einem höheren Mietzins vermietet wird, als ihn 
der letzte Mieter zu entrichten hatte; in der Anzeige ist der zuletzt 
entrichtete und der neue Mietzins anzugeben, 
2. das Einigungsamt ermächtigen, auf Anrufen der Gemeindebehörde 
den mit dem neuen Mieter vereinbarten Mietzins auf die 
angemessene Höhe herabzusetzen. Der Antrag der Gemeinde ist 
unverzüglich zu stellen, nachdem ihr die Anzeige des Vermieters 
zugegangen ist. 
Etwaige Nebenleistungen des Mieters gelten als Teil des 
Mietzinses. 
§ 2d 
Die Landeszentralbehörde kann für den Bezirk einer Gemeinde- 
behörde, in dem sich nach ihrem Ermessen ein besonders starker Mangel 
an Wohnungen geltend macht, anordnen, 
1. daß die Vermieter von Wohnräumen ein Mietverhältnis 
rechtswirksam nur mit vorheriger Zustimmung des Einigungs- 
amts kündigen können, insbesondere wenn die Kündigung 
zum Zwecke der Mietsteigerung erfolgt, 
2. daß ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis als auf 
unbestimmte Zeit verlängert gilt, wenn der Vermieter nicht 
vorher die Zustimmung des Einigungsamts zu dem Ablauf 
erwirkt hat. 
Das Einigungsamt kann bei der Entscheidung die Fortsetzung 
oder die Verlängerung des Mietverhältnisses jeweils bis zur Dauer 
eines Jahres bestimmen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 findet 
Anwendung. 
Besteht in dem Bezirke kein Einigungsamt, so bestimmt die Landes- 
zentralbehörde die Stelle, deren Zustimmung einzuholen ist. 
4. Im § 3 erhält Abs. 2 folgende Fassung: 
Wird die Fortsetzung oder die Verlängerung des Mietverhältnisses 
angeordnet (I 2 Abs. 1, 2, § 2d) oder wird der Mietzins herabgesetzt 
§ 2c Abs. 1 Nr. 2), so gelten die Bestimmungen des Einigungsamts 
als vereinbarte Bestimmungen des Mietvertrags. 
5. Der erhält folgende Fassung: 
Die Landeszentralbehörden können, soweit Einigungsämter nicht 
errichtet sind, die in den §§ 2 bis 2c vorgesehenen Befugnisse einer 
207*
        <pb n="1174" />
        — 1138 — 
anderen Stelle übertragen, wenn die Zusammensetzung dieser Stelle 
den Vorschriften des § 4 entspricht. 
Solange im Bezirk einer Gemeinde die im § 2 vorgesehenen Be- 
fugnisse weder einem Einigungsamte noch einer anderen Stelle übertragen 
sind, sind die Amtsgerichte für die im § 2 bezeichneten Entscheidungen 
zuständig; die Vorschriften des § 4 finden keine Anwendung. 
6. Hinter dem § 7 werden folgende §§ 7a, 7b eingefügt: 
§ 7a 
Die Landeszentralbehörden können die ihnen nach den §§ 1, 2c, 
2d, 6 zustehenden Befugnisse einer anderen Behörde übertragen. 
§ 7b 
Aus Vergleichen, die vor dem Einigungsamte zwischen dem Ver- 
mieter und dem Mieter oder einem Dritten abgeschlossen sind, findet 
die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt. 
7. Der § 8 erhält folgende Fassung: 
Auf das Verfahren vor dem Einigungsamte (§§ 2 bis 2d, 6, 7) 
finden die Vorschriften der Verordnung, betreffend Einigungsämter vom 
15. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 511) keine Anwendung. 
Das Verfahren ist gebührenfrei. Ist nach dem Ermessen des Einigungs- 
amts die Anrufung mutwillig erfolgt, so kann der Partei, die das 
Einigungsamt angerufen hat, die Zahlung einer Gebühr auferlegt 
werden. Die Erhebung einer Gebühr kann ferner angeordnet werden, 
wenn die Bedeutung der Sache für die Beteiligten es angemessen er- 
scheinen läßt. Das Einigungsamt bestimmt die Höhe der Gebühr und 
die zahlungspflichtige Partei. Der Gesamtbetrag der Gebühren darf 
das Dreifache der vollen Gebühr des § 8 des Gerichtskostengesetzes und 
der der Berechnung zugrunde gelegte Wert des Gegenstandes den Be- 
trag des einjährigen Mietzinses nicht übersteigen. Das Einigungsamt 
bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Im übrigen wird das Verfahren durch den Reichskanzler geregelt. 
  
8. Hinter dem § 8 wird folgender § 8a eingefügt: 
§ 8a 
Mit Geldstrafe bis eintausend Mark wird bestraft, wer vorsätzlich 
einer gemäß § 2c Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Anordnung zuwider eine 
ihm obliegende Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrich- 
tige oder unvollständige Angaben macht.
        <pb n="1175" />
        — 1139 — 
Artikel II 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Bekanntmachung zum 
Schutze der Mieter vom 26. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 659, 834), wie er sich 
mit den in dieser Verordnung getroffenen Anderungen ergibt, unter der Überschrift 
„Bekanntmachung zum Schutze der Mieter“ und unter dem Tage dieser Ver- 
ordnung mit fortlaufender Nummerfolge der Paragraphen im Reichs-Gesetzblatt 
bekanntzumachen. 
Artikel III 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Sind im Bezirk einer Gemeinde einem Einigungsamt oder einer anderen 
Stelle die im § 1 der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 26. Juli 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 659) vorgesehenen Befugnisse übertragen, so gilt das 
Einigungsamt oder die Stelle als zu den in §§ 2 bis 2b in der Fassung des 
Artikel I bezeichneten Entscheidungen ermächtigt. 
Berlin, den 23. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
(Nr. 6460), Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter. 
Vom 23. September 1918. 
 
Auf Grund des Artikel II der Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ver- 
ordnung zum Schutze der Mieter, vom 23. September 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1135) 
wird die Fassung der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter nachstehend 
bekanntgemacht. 
Berlin, den 23. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause
        <pb n="1176" />
        — 1140 — 
Bekanntmachung zum Schutze der Mieter 
Vom 23. September 1918 
§ 1 
Ist im Bezirk einer Gemeindebehörde ein Einigungsamt errichtet (§ 1 der 
Verordnung, betreffend Einigungsämter, vom 15. Dezember 1914, Reichs-Gesetzbl. 
S. 511), so kann die Landeszentralbehörde das Einigungsamt zu den in den 
§§ 2 bis 4 vorgesehenen Entscheidungen ermächtigen. 
Die Erteilung der Ermächtigung ist von der Gemeindebehörde in orts- 
üblicher Weise bekanntzumachen. 
§ 2 
Das Einigungsamt kann  
1. auf Anrufen eines Mieters 
a) über die Wirksamkeit einer Kündigung des Vermieters und über 
die Fortsetzung des gekündigten Mietverhältnisses jeweils bis zur 
Dauer eines Jahres bestimmen, 
b) ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis jeweils bis zur 
Dauer eines Jahres verlängern, 
2. auf Anrufen eines Vermieters einen mit einem neuen Mieter abge- 
schlossenen Mietvertrag, dessen Erfüllung von einer Entscheidung gemäß 
Nr. 1 oder von einem vor dem Einigungsamte geschlossenen Vergleiche 
betroffen wird, mit rückwirkender Kraft aufheben. 
Bestimmt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 das Einigungsamt die Fort- 
setzung oder Verlängerung des Mietverhältnisses, so kann es dem Mieter neue 
Verpflichtungen auferlegen, insbesondere den Mietzins erhöhen. 
Der Antrag des Mieters, über die Wirksamkeit der Kündigung des Ver- 
mieters zu entscheiden (Abs. 1 Nr. Ia), ist unverzüglich, nachdem die Kündigung 
ihm zugegangen ist, zu stellen. Der Antrag, ein ohne Kündigung ablaufendes 
Mietverhaltnis zu verlängern (Abs. 1 Nr. 1b), ist so frühzeitig zu stellen, wie es 
von dem Mieter unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters verlangt 
werden kann. Der Antrag kann in beiden Fällen nicht mehr gestellt werden, 
wenn die Mietzeit abgelaufen ist oder die Parteien die Fortsetzung des Mietver- 
hältnisses vereinbart haben. 
 
§ 3 
Hat sich ein Vermieter einer öffentlichen Behörde gegenüber verpflichtet, 
die Festsetzung des Mietzinses oder anderer Bestimmungen des Mietvertrags durch 
das Einigungsamt bewirken zu lassen, so setzt dieses die Bestimmungen des Miet- 
vertrags auf Antrag der Behörde oder des Vermieters fest.
        <pb n="1177" />
        — 1141 — 
§ 4 
Die Erlaubnis des Vermieters, den Gebrauch der gemieteten Sache einem 
Oriteen zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermieten (§ 549 Abs. 1 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird durch die Erlaubnis des Emigungsamts ersetzt. 
Das Einigungsamt soll die Erlaubnis versagen, wenn der Vermieter sie aus 
einem wichtigen Grunde verweigert hat. 
§ 5 
Macht sich im Bezirk einer Gemeindebehörde, in dem ein Einigungsamt 
errichtet ist, nach dem Ermessen der Landeszentralbehörde ein besonders starker 
Mangel an Wohnungen geltend, so kann die Landeszentralbehörde 
1. die Gemeindebehörde zu der Anordnung ermächtigen oder verpflichten, 
daß die Vermieter von Wohnräumen der Gemeindebehörde unverzuglich 
Anzeige zu erstatten haben, wenn eine seit dem 1. Juni 1917 dauernd 
oder zeitweise vermietet gewesene Wohnung an einen neuen Mieter zu 
einem höheren Mietzins Lermietet wird, als ihn der letzte Mieter zu 
entrichten hatte; in der Anzeige ist der zuletzt entrichtete und der neue 
Mietzins anzugeben, 
2. das Einigungsamt ermächtigen, auf Anrufen der Gemeindebehörde den 
mit dem neuen Mieter vereinbarten Mictzins auf die angemessene 
Höhe herabzusetzen. Der Antrag der Gemeinde ist unverzüglich zu 
stellen, nachdem ihr die Anzeige des Vermieters zugegangen ist. 
Etwaige Nebenleistungen des Mieters gelten als Teil des Mietzinses. 
§ 6 
Die Landeszentralbehörde kann für den Bezirk einer Gemeindebehörde, in 
dem sich nach ihrem Ermessen ein besonders starker Mangel an Wohnungen 
geltend macht, anordnen, 
1. daß die Vermieter von Wohnräumen ein Mietverhältnis rechtswirksam 
nur mit vorheriger Zustimmung des Einigungsamts kündigen koönnen, 
insbesondere, wenn die Kündigung zum Zwecke der Mietsteigerung erfolgt, 
daß ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis als auf unbe- 
stimmte Zeit verlängert gilt, wenn der Vermieter nicht vorher die 
Zustimmung des Einigungsamts zu dem Ablauf erwirkt hat. 
Das Einigungsamt kann bei der Entscheidung die Fortsetzung oder die 
Verlängerung des Mietverhältnisses jeweils bis zur Dauer eines Jahres be- 
stimmen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 findet Anwendung. 
Besteht in dem Bezirke kein Einigungsamt, so bestimmt die Landeszentral- 
behörde die Stelle, deren Zustimmung einzuholen ist.
        <pb n="1178" />
        — 1142 — 
§ 7 
Das Einigungsamt entscheidet nach billigem Ermessen. Vor der Ent- 
scheidung kann es eine einstweilige Anordnung erlassen. Seine Entscheidungen 
sind unanfechtbar. 
Wird die Fortsetzung oder die Verlängerung des Mietverhältnisses an- 
geordnet (§ 2 Abs. 1, 2, § 6) oder wird der Mietzins herabgesetzt § 5 Abs. 
Nr. 2), so gelten die Bestimmungen des Einigungsamts als vereinbarte Bestim- 
mungen des Mietvertrags. 
§ 8 
Das Einigungsamt entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden 
und mindistens zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muß zum Richteramt oder 
höheren Verwaltungsdienste befähigt sein; die Beisitzer müssen zur Hälfte dem 
Kreise der Hausbesitzer, zur Hälfte dem der Mieter angehören. Das Nähere über 
die Besetzung bestimmt die Landeszentralbehörde. 
§ 9 
Die Anwendung dieser Verordnung kann durch Vereinbarung der Parteien 
nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
§ 10 
Die Landeszentralbehörden können die Gemeinden zur Errichtung von 
Einigungsämtern anhalten, die den Vorschriften des § 8 entsprechen. 
§ 11 
Die Landeszentralbehörden können, soweit Einigungsämter nicht errichtet 
sind, die in den §§ 2 bis 5 vorgesehenen Befugnisse einer anderen Stelle über- 
tragen, wenn die Zusammensetzung dieser Stelle den Vorschriften des § 8 entspricht. 
Solange im Bezirk einer Gemeinde die im § 2 vorgesehenen Befugnisse 
weder einem Einigungsamte noch einer anderen Stelle übertragen sind, sind die 
Amtsgerichte für die im § 2 bezeichneten Entscheidungen zuständig; die Vor- 
schriften des § 8 finden keine Anwendung. 
§ 12 
Die Landeszentralbehörden können die ihnen nach den §§ 1, 5, 6, 10 zu- 
stehenden Befugnisse einer anderen Behörde übertragen. 
§ 13 
Aus Vergleichen, die vor dem Einigungsamte zwischen dem Vermieter und 
dem Mieter oder einem Dritten abgeschlossen sind, findet die gerichtliche Zwangs- 
vollstreckung statt.
        <pb n="1179" />
        — 1143 — 
§ 14 
Auf das Verfahren vor dem Einigungsamte (§§ 2 bis 6, 10, 11) finden 
die Vorschriften der Verordnung, betreffend Einigungsämter vom 15. Dezember 
1914 (Reichs--Gesetzbl. S. 511) keine Anwendung. 
Das Verfahren ist gebührenfrei. Ist nach dem Ermessen des Einigungs- 
amts die Anrufung mutwillig erfolgt, so kann der Partei, die das Einigungs- 
amt angerufen hat, die Zahlung einer Gebühr auferlegt werden. Die Erhebung 
einer Gebühr kann ferner angeordnet werden, wenn die Bedeutung der Sache 
für die Beteiligten es angemessen erscheinen laßt. Das Einigungsamt bestimmt 
die Höhe der Gebühr und die zahlungspflichtige Partei. Der Gesamtbetrag der 
Gebühren darf das Dreifache der vollen Gebühr des § 8 des Gerichtskostengesetzes 
und der der Berechnung zugrunde gelegte Wert des Gegenstandes den Betrag des 
einjährigen Mietzinses nicht übersteigen. Das Einigungsamt bestimmt, wer die 
baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Im übrigen wird das Verfahren durch den Reichskanzler geregelt. 
§ 15 
Mit Geldstrafe bis eintausend Mark wird bestraft, wer vorsätzlich einer 
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Anordnung zuwider eine ihm obliegende An- 
zeige nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An- 
gaben macht. 
§ 16 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
  
(Nr. 6470) Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. Vom 23. Sep- 
tember 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Macht sich im Bezirk einer Gemeindebehörde, in dem ein Einigungsamt 
errichtet ist, nach dem Ermessen der Landeszentralbehörde ein besonders starker 
Mangel an Wohnungen geltend, so kann die Landeszentralbehörde die Gemeinde- 
behörde zu den in den § 2 bis 5 bezeichneten Anordnungen ermächtigen. 
Reichs-Gesetbl. 1918. 208
        <pb n="1180" />
        — 1144 — 
Das gleiche gilt für Bezirke, in denen Befugnisse aus den §§ 2 bis 5 der 
Bekanntmachung zum Schutze der Mieter gemäß § 11 Abs. 1 dieser Bekannt- 
machung einer anderen Stelle übertragen sind. 
§ 2 
Die Gemeindebehörde kann untersagen, daß ohne ihre vorhergehende Zu- 
stimmung 
a) Gebäude oder Teile von Gebäuden abgebrochen, 
b) Räume, die bis zum 1. Oktober 1918 zu Wohnzwecken bestimmt oder 
benutzt waren, zu anderen Swecken, insbesondere als Fabrik-, Lager-, 
Werkstätten-, Dienst- oder Geschäftsräume verwendet werden. 
Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn das Einigungsamt sich 
mit der Versagung einverstanden erklärt hat. 
§ 3 
Die Gemeindebehörde kann anordnen, daß der Verfügungsberechtigte 
a) unverzüglich Anzeige zu erstatten hat, sobald eine Wohnung oder Fabrik-, 
Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder sonstige Räume un- 
benutzt sind, 
b) ihrem Beauftragten über die unbenutzten Wohnungen und Räume sowie 
über deren Vermietung Auskunft zu erteilen und ihm die Besichtigung 
zu gestatten hat. 
Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume der bezeichneten Art, wenn 
sie völlig leerstehen oder nur zur Aufbewahrung von Sachen dienen, sofern dem 
Verfügungsberechtigten eine andere Aufbewahrung  ohne Härte zugemutet werden 
kann, oder wenn der Verfügungsberechtigte seinen Wohnsitz dauernd oder zeit- 
weilig in das feindliche Ausland verlegt hat. 
§ 4 
Hat die Gemeindebehörde dem Verfügungsberechtigten für eine unbenutzte 
 Wohnung oder für andere unbenutzte Räume, die zu Wohnzwecken geeignet sind, 
einen Wohnungssuchenden bezeichnet und kommt zwischen ihnen ein Mietvertrag 
nicht zustande, so setzt auf Anrufen der Gemeindebehörde das Einigungsamt, falls 
für den Verfügungsberechtigten kein unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist, 
einen Mietvertrag fest. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Wohnung- 
suchende nicht innerhalb einer vom Einigungsamte zu bestimmenden Frist bei diesem 
Widerspruch erhebt. 
Das Einigungsamt kann dabei anordnen, daß die Gemeinde an Stelle des 
Wohnungsuchenden als Mieter gilt und berechtigt ist, die Mieträume dem 
Wohnungsuchenden weiterzuvermieten.
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        — 1145 — 
§ 5 
Auf Anfordern der Gemeindebehörde hat der Verfügungsberechtigte der 
Gemeinde unbenutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst., Geschäftsräume oder 
sonstige Räume zur Herrichtung als Wohnräume gegen Vergütung zu überlassen. 
Das Einigungsamt bestimmt die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbedingungen, 
wenn eine Einigung hierüber nicht zustande kommt. Die Gemeindebehörde ist 
berechtigt, den Gebrauch der hergerichteten Räume einem Dritten zu überlassen, 
insbesondere sie zu vermieten. 
Nach Fortfall der der Gemeindebehörde erteilten Ermächtigung (§ 1) sind 
dem Verfügungsberechtigten die Räume in angemessener Frist zurückzugewähren. 
Die Frist bestimmt, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, das Einigungs- 
amt. Auf Verlangen des Berechtigten hat die Gemeinde den der früheren Zweck- 
bestimmung und Ausstattung entsprechenden Zustand der Räume wieder herzustellen. 
§ 6 
Das Einigungsamt entscheidet nach billigem Ermessen. Seine Ent- 
scheidungen sind unanfechtbar. 
§ 7 
Auf das Verfahren vor dem Einigungsamte (§§ 2, 4, 5) finden die Vor- 
schriften der Verordnung, betreffend Einigungsämter, vom 15. Dezember 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 511) keine Anwendung. Das Verfahren ist gebührenfrei; 
das Einigungsamt bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen 
hat. Im übrigen wird das Verfahren durch den Reichskanzler geregelt · 
§ 8 
Die Landeszentralbehörden können Ausführungsbestimmungen zu dieser Ver- 
ordnung erlassen. 
§ 9 
Machen sich im Bezirk einer Gemeindebehörde nach dem Ermessen der 
Landeszentralbehörde infolge besonders starken Mangels an Wohnungen außer- 
gewöhnliche Mißstände geltend, so kann die Landeszentralbehörde mit Zustimmung 
des Reichskanzlers die Gemeindebehörde auch zu anderen als den in den §§ 2 
bis 5 bezeichneten Anordnungen ermächtigen. 
§ 10 
Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft, 
1. wer einem von der Gemeindebehörde gemäß § 2 erlassenen Verbote 
zuwiderhandelt, 
2. wer einer von der Gemeindebehörde gemäß § 3 erlassenen Anordnung 
zuwider vorsätzlich eine Anzeige oder eine Auskunft nicht oder nicht 
rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An- 
gaben macht oder eine Besichtigung nicht gestattet. 
208*
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        — 1146 — 
3. wer einer Anordnung zuwiderhandelt, die von einer Gemeindebehörde 
auf Grund der ihr gemäß § 9 erteilten Ermächtigung erlassen worden ist. 
§ 11 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 23. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
(Nr. 6471) Anordnung für das Verfahren vor den Einigungsämtern. Vom 23. Sep- 
tember 1918. 
Auf Grund des § 14 der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 23. Sep- 
tember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1140) und des § 7 der Bekanntmachung über 
Maßnahmen gegen  Wohnungsmangel vom 23. September 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1143) wird über das Verfahren vor den Einigungsämtern folgendes bestimmt: 
§ 1 
Die Mitglieder des Einigungsamts sind vor ihrem Amtsantritte durch 
Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes 
zu verpflichten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
Für die Mitglieder des Einigungsamts gelten die Vorschriften der Zivil- 
prozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. 
§ 2 
Der Antrag ist an das Einigungsamt zu richten, in dessen Bezirk sich 
die Mietsache befindet. In den Fällen der §§ 2, 4, 5 der Bekanntmachung über 
Maßnahmen gegen Wohnungsmangel ist der Antrag an das Einigungsamt zu 
richten, in dessen Bezirk die Gebäude oder die Räume belegen sind. 
Der Antrag an das Einigungsamt ist schriftlich oder zu Protokoll des 
Schriftführers des Einigungsamts zu stellen. Er soll unter Darlegung der Sach- 
lage und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden; der Antragsteller soll 
die ihm zugänglichen Beweisurkunden, insbesondere Vertragsurkunden und Briefe 
beifügen.
        <pb n="1183" />
        — 1147 — 
§ 3 
Das Einigungsamt verhandelt und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. 
Vor der Entscheidung ist der Gegner des Antragstellers zu hören. Betrifft 
das Verfahren eine der in den §§ 2, 4, 5 der Bekanntmachung über Maß- 
nahmen gegen Wohnungsmangel bezeichneten Angelegenheiten, so ist vor der Ent- 
scheidung auch der zur Verfügung über die Gebäude oder die Räume Berechtigte 
und in den Fällen des § 4 dieser Bekanntmachung auch der Wohnungsuchende 
zu hören. 
§ 4 
Der Vorsitzende kann anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den 
Beteiligten stattfindet. Er kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten 
anordnen; er kann andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Ent- 
scheidung haben, zu der Verhandlung zulassen. 
 Das Mieteinigungsamt soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche 
Einigung der Beteiligten hinwirken. Zum Zwecke einer Einigung kann der Vor- 
sitzende mit den Beteiligten Vorverhandlungen abhalten. 
§ 5 
Die Beteiligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. 
Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden. 
Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Der Vorsitzende kann 
eine anderec Art der Ladung anordnen. 
Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung, soweit nicht 
das persönliche Erscheinen angeordnet ist, durch eine mit schriftlicher Vollmacht 
versehene Person vertreten lassen; sind sie oder ihre Vertreter trotz rechtzeitiger 
Ladung nicht erschienen, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und ent- 
schieden werden. Das Einigungsamt kann den Mangel der Vollmacht unberück- 
sichtigt lassen. 
§ 6 
Das Einigungsamt kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten 
Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und Beweis- 
mittel, insbesondere Urkunden, vorzulegen oder Zeugen zu stellen. 
Bei Versäumung der Frist kann das Einigungsamt nach Lage der Sache 
ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. 
§ 7 
Das Einigungsamt kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben, 
insbesondere Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen sowie Versicherungen 
an Eides Statt entgegennehmen. 
Auf die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises finden die 
Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Zeugen und
        <pb n="1184" />
        — 1148 — 
Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für 
Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689; 1914 S. 214). 
Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständig- 
keit den Ersuchen der Einigungsämter um Aufnahme von Beweisen zu entsprechen. 
Auf die von den Gerichten zu leistende Rechtshilfe finden die Vorschriften des 
dreizehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
§ 8 
Das Einigungsamt kann vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen 
erlassen. 
§ 9 
Die Befugnisse aus den §§ 6, 7, 8 stehen außerhalb der Sitzungen dem 
Vorsitzenden zu. 
§ 10 
Zu der Verhandlung wird ein Schriftführer zugezogen, der vom Vorsitzenden 
durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung seines 
Amtes verpflichtet wird. Das gleiche gilt für eine Vorverhandlung des Vor- 
sitzenden mit den Beteiligten (§ 4 Abs. 2 Satz 2), wenn ein Vergleich geschlossen wird. 
Über die Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem 
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag 
der Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten 
sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten.  
Kommt ein Vergleich zustande, so ist er in der Niederschrift festzustellen. 
Die Niederschrift ist insoweit, als sie einen Vergleich enthält, den Beteiligten 
vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu unterzeichnen. In 
der Niederschrift ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt ist. 
§ 11 
Die Entscheidung des Einigungsamts erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß 
enthält die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, 
und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 
$ 12 
Die Beschlüsse (§ 11) und die Anordnungen auf Grund des § 8 sind von 
dem Schriftführer auszufertigen; er bescheinigt die Übereinstimmung mit der Urschrift. 
Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart 
verkündet sind, in der im § 5 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen. 
§ 13 
Die Vollstreckungsklausel zu einem vor dem Einigungsamte geschlossenen 
Vergleich ist vom Vorsitzenden zu erteilen und mit dem Siegel des Einigungsamts
        <pb n="1185" />
        — 1149 — 
oder der Gemeindebehörde zu versehen Ist der Vergleich von einem Bevoll- 
mächtigten geschlossen, so darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, 
wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt. 
In den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 741, 
des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Zivilprozeßordnung ist die vollstreckbare 
Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichts zu erteilen, in dessen Bezirk 
das Einigungsamt seinen Sitz hat. 
Das im Abs. 2 bezeichnete Amtsgericht ist zuständig für die Entscheidung 
über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, 
sowie für die Entscheidung über Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Aus- 
fertigung. 
Der § 797 Abs. 5 der Zivilprozeßordnung findet Anwendung. 
§ 14 
Die Entscheidung des Einigungsamts über die Gebühr und die baren 
Auslagen ist vollstreckbar. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften 
über die Beitreibung von Gemeindeabgaben. 
Die Parteien haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. 
§ 15 
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 14 finden auf das Verfahren vor den 
Amtsgerichten, soweit sie nach § 11 Abs. 2 der Bekanntmachung zum Schutze der 
Mieter in Mieteinigungssachen zuständig sind, mit folgenden Maßgaben ent- 
sprechende Anwendung: 
1. An die Stelle des Schriftführers tritt der Gerichtsschreiber. 
2. Die Vollstreckung der Entscheidung über die Gebühr und die baren 
Auslagen des Verfahrens richtet sich nach den Vorschriften über die 
Beitreibung von Gerichtskosten. 
Berlin, den 23. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr.  von Krause 
 
       
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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        — 1151 — 
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
 
Nr. 129 
Inhalt: Bekauntmachung, betreffend weitere Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 
1916 zu der Verordnung über Rohtabak. S. 1151. 
  
 
  
  
  
  
(Nr. 6472) Bekanntmachung, betreffend weitere Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 
10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 24. September 1918. 
Auf Grund der §§ 2, 8, 13 der Verordnung über Rohtabak vom 10. Ok- 
tober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich: 
I. Die Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1149) werden wie folgt geändert: 
§ 1 erhält folgende Fassung: 
Von der Beschlagnahme und der Anzeigepflicht ist befreit: 
1. Tabak, von dem gemäß § 3 Abs. 1 der Tabaksteuerordnung die Tabak- 
steuer nicht erhoben wird; 
2. Tabak, der zum Hausverbrauche gepflanzt ist, insoweit die zum Haus- 
verbrauch in Anspruch genommene Jahresmenge 30 Kilogramm nicht 
übersteigt.  
Von der Beschlagnahme, aber nicht der Anzeigepflicht ist Tabak befreit, 
den der Pflanzer aus erwerbsmäßigem Anbau zum Hausverbrauch in einer 
Jahresmenge bis zu 30 Kilogramm entnimmt. 
Die Veräußerung des zum Hausverbrauche bestimmten Tabaks sowie die Ver- 
arbeitung durch andere als den Pflanzer und seinen Hausangehörigen ist verboten. 
II. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 24. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 208 
Ausgegeben zu Berlin den 27. September 1918.
        <pb n="1188" />
        <pb n="1189" />
        —  1153  —  
 Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918  
Nr. 130 
  
  
  
  
 
Inhalt: 
Deutsch-Russischer Ergänzungsvertrag 
zn dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und 
der Türkei einerseits und Rußland anderseits. S. 1154. 
Deutsch-Russisches Finanzabkommen 
zur Ergänzung des Deutsch-Russischen Zusatzrertrags zu dem Friedensvertrage 
zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und 
Rußland anderseits. S. 1172. 
Deutsch-Russisches Privatrechtsabkommen 
zur Erganzung des Deutsch-Russischen Zusatzvertrags zu dem Friedensvertrage 
zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und 
Rußland anderseits. S. 1190. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Ratifikation des Deutsch-Russischen Ergänzungsvertrags zu dem 
Friedensvertrage zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei 
einerseits und Rußland anderseits sowie des Deutsch-Russischen Finanzabkommens 
und des Deutsch-Russischen Privatrechtsabkommens zur Ergänzung des Deutsch- 
Russischen Zusatzvertrags zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, Österreich- 
Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland anderseits. S. 1216. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 210 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Oktober 1918.
        <pb n="1190" />
        — 1154 — 
(Nr. 6473) 
Deutsch-Russischer Ergänzungsvertrag 
zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, Österreich-Ungam, 
Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland anderseits. 
Die Kaiserlich Deutsche Regierung und die Regierung der Russischen 
Sozialistischen Föderativen Sowjets-Republik, 
von dem Wunsche geleitet, gewisse im Anschluß an den Friedensvertrag 
zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und 
Rußland anderseits vom 3./7. März 1918 aufgetauschte politische Fragen im Geiste 
freundschaftlicher Verständigung und wechselseitigen Entgegenkommens zu lösen 
und damit die durch den Friedensschluß angebahnte Wiederherstellung guter und 
vertrauensvoller Beziehungen zwischen den beiden Reichen zu fördern, 
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Ergänzungsvertrag zu dem 
Friedensvertrag abzuschließen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: 
die Kaiserlich Deutsche Regierung: 
den Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Kaiserlichen Wirklich 
Geheimen Rat, Konteradmiral a. D. Herrn Paul von Hintze und 
den Direktor im Auswärtigen Amte, Kaiserlichen Wirklichen Geheimen 
Rat, Herrn Dr. Johannes Kriege; 
die Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjets- 
Republik: 
ihren diplomatischen Vertreter bei der Kaiserlich Deutschen Regierung 
Herrn Adolf Joffé. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten mit- 
geteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Be- 
stimmungen geeinigt: 
Erstes Kapitel 
Demarkations- und Grenzkommissionen 
Artikel 1 
Für alle Fronten, an denen deutsche und russische Truppen einander gegen 
überstehen, sollen, soweit dies noch nicht geschehen ist, sofort deutsch-russische Kom-
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        — 1155 — 
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        — 1156 — 
missionen zur Festlegung von Demarkationslinien gebildet werden; das Nähere 
hierüber werden die beiderseitigen Truppenbefehlshaber vereinbaren. 
Die Demarkationslinien sollen so gezogen werden, daß zwischen den beider- 
seitigen Fronten neutrale Zonen bestehen, die von den beiderseitigen Heeresange- 
hörigen mit Ausnahme der Parlamentäre nicht betreten werden dürfen. Soweit 
zwischen den beiderseitigen Fronten nicht bereits ein geregelter Verkehr besteht, 
wird ein solcher von den Demarkationskommissionen eingerichtet werden. 
Artikel 2 
Die deutsch-russische Kommission zur Festlegung der im Artikel III Abs. 1 
des Friedensvertrags vorgesehenen Grenzlinie soll auch die im Artikel VI Abs. 2 
dieses Vertrags vereinbarte Ostgrenze Estlands und Livlands genauer festlegen. 
Nach der im Absatz 1 vorgesehenen Festlegung der Ostgrenze Estlands und 
Livlands wird Deutschland das von ihm besetzte Gebiet östlich dieser Grenze un- 
verzüglich räumen. 
Artikel 3 
Deutschland wird das von ihm besetzte Gebiet östlich der Beresina nach 
Maßgabe der Barzahlungen, die Rußland nach Artikel 2 des Deutsch-Russischen 
Finanzabkommens vom heutigen Tage zu leisten hat, schon vor Abschluß des 
allgemeinen Friedens räumen; die näheren Bestimmungen hierüber, insbesondere 
die Festsetzung der einzelnen zu räumenden Abschnitte bleiben der im Artikel 2 
Abs. 1 dieses Ergänzungsvertrags erwähnten Kommission überlassen. 
Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, wegen der vor Abschluß 
des allgemeinen Frredens zu bewirkenden Räumung des Besetzungsgebiets westlich 
der Beresina nach Maßgabe der Erfüllung der übrigen von Rußland übernommenen 
finanziellen Verpflichtungen weitere Vereinbarungen zu treffen. 
Zweites Kapitel 
Loslösungsbestrebungen im Russischen Reiche 
Artikel 4 
Deutschland wird sich, soweit nicht im Friedensvertrag oder in diesem 
Ergänzungsvertrag ein Anderes bestimmt ist, in die Beziehungen zwischen dem
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        — 1157 — 
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        — 1158 — 
Russischen  Reiche und seinen Teilgebieten in keiner Weie einmischen, also ins- 
besondere die Bildung selbständiger Staatswesen in diesen Gebieten weder veranlassen noch unterstützen. 
Drittes Kapitel 
Nordrussische Gebiete 
Artikel 5 
Rußland wird alsbald alle verfügbaren Mittel anwenden, um in Wahrung 
seiner Neutralität die Entente-Streitkräfte aus den nordrussischen Gebieten zu 
entfernen. 
Deutschland übernimmt die Gewähr dafür, daß während dieser Operationen 
von finnischer Seite irgendwelche Angriffe auf russisches Gebiet, insbesondere auf 
St. Petersburg, nicht erfolgen. 
Artikel 6 
Nach Räumung der nordrussischen Gebiete seitens der Entente-Streitkräfte 
werden die örtliche russische Küstenschiffahrt innerhalb der 3 Meilen Grenze der 
Nordküste sowie die Segelfischerei innerhalb eines Streifens von 30 Meilen entlang 
dieser Küste von der Sperrgebietsdrohung ausgeschlossen werden. Die Organe der 
deutschen Seekriegsleitung werden in einer noch näher zu vereinbarenden Weise 
Gelegenheit erhalten, sich davon zu überzeugen, daß diese Vergünstigung nicht zur 
Beförderung von Bannware mißbraucht wird. 
Viertes Kapitel 
Estland, Livland, Kurland und Litauen 
Artikel 7 
Indem Rußland den in Estland und Livland bestehenden tatsächlichen Ver- 
hältnisse en Rechnung trägt, verzichtet es auf die Staatshoheit über diese Gebiete 
sowie auf jede Einmischung in deren innere Verhältnisse. Ihr künftiges Schicksal 
wird im Einvernehmen mit ihrer Bevolkerung bestimmt werden. 
Aus der ehemaligen Zngehörigkeit zu Rußland werden Estland und Livland 
keinerlei Verpflichtungen gegenüber Rußland erwachsen.
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        — 1159 — 
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2114
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        — 1160 — 
Artikel 8 
Zur Erleichterung des russischen Handelsverkehrs über Estland, Livland, 
Kurland und Litauen wird nachstehendes vereinbart. 
§ 1 
In Estland, Livland, Kurland und Litauen soll der Durchgangsverkehr von 
Waren nach und von Rußland auf den Zollstraßen völlig frei sein, ohne daß 
die durchzuführenden Waren irgendwelchen Durchgangsabgaben oder allgemeinen 
Transportsteuern unterworfen werden dürfen. 
§ 2 
Auf den Rußland mit Reval, Riga und Windau verbindenden Eisenbahn- 
linien sollen die Frachttarife für die im Durchgangsverkehre mit Rußland zu be- 
fördernden Waren möglichst niedrig gehalten werden. Uber den Stand vom 
1. August 1914 dürfen sie nur im Durchschnitt des Betrags erhöht werden, in 
welchem eine allgemeine Erhöhung der Frachttarife der in Betracht kommenben 
Linien zwecks Deckung der Unterhaltungs= und Betriebskosten, einschließlich der 
Verzinsung und angemessenen Tilgung des Anlagekapitals, erforderlich wird. Fach 
dürfen sie nicht höher sein als die Frachttarife für die auf der gleichen Strecke 
und in derselben Richtung beförderten gleichartigen Güter, die aus dem Inland 
kommen oder zum Verbleib dortselbst bestimmt sind. 
§ 3 
Die Schiffahrt auf der Düna zwischen Rußland und dem offenen Meerr 
sowie zwischen allen Plätzen an der livländisch-kurländischen Düna und an der 
russischen Düna soll unter der Bedingung, daß die allgemein gültigen polizeilichen 
Vorschriften beachtet werden, zur Beförderung von Waren und Reisenden frei 
sein, ohne daß ein Unterschied zwischen den Schiffen und den Angehörige des 
einen und des anderen Teiles gemacht werden darf. Sie soll keiner Abgabe unter- 
liegen, die sich lediglich auf die Tatsache der Befahrung gründet. Sie soll keiner 
Stations-, Stapel-, Niederlage-, Umschlags= oder Aufenthaltsverpflichtung unter- 
worfen werden. 
Ausschließliche Schiffahrtsvergünstigungen dürfen weder an irgendwelche Ge- 
sellschaften oder Körperschaften noch an Privatpersonen verliehen werden. 
Abgaben für die Benutzung von Werken und Einrichtungen, die zur Er- 
leichterung des Verkehrs oder zur Verbesserung und Erhaltung der Schiffbarkeit des
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        — 1161 — 
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Reichs-Gesetzbl. 1918. 212
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        — 1162 — 
Stromes geschaffen sind oder künftig geschaffen werden, dürfen nur gleichmäßig 
nach veröffentlichten Tarifen und nur in einer Höhe erhoben werden, die erforder- 
lich ist, die Herstellungs- und Unterhaltungskosten, einschließlich der Verzinsung 
und Tilgung des Anlagekapitals, zu decken. Die Herstellungs= und Unterhaltungs- 
kosten für Werke und Einrichtungen, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs 
und zur Verbesserung und Erhaltung der Schiffbarkeit des Stromes, sondern auch 
zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem 
verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden 
Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 finden auch auf die Flößerei Anwendung. 
§ 4 
Rußland soll bei Reval, Riga und Windau zweckmäßig belegene Freihafen- 
gebiete zugewiesen erhalten, in denen die Lagerung und Umpackung der aus Rußland 
cintreffenden oder für Rußland bestimmten Waren ungehindert stattfinden und die 
Abfertigung des Austritts aus dem russischen Jollgebict und des Eintritts in 
dasselbe durch russische Beamte stattfinden kann. 
§ 5 
Die mit den Bestimmungen der §§ 1 bis 4 zusammenhängenden Einzelfragen, 
insbesondere die Einschränkungen, die diese Bestimmungen etwa in Kriegszeiten 
aus Rücksichten der Kriegsnotwendigkeit oder aus zwingenden gesundheitlichen 
Gründen erleiden können, sollen durch eine besondere Vereinbarung geregelt werden. 
Artikel 9 
Das Wasser des Peipussees darf nach keiner Seite dergestalt künstlih 
abgeleitet werden, daß eine Senkung des Wasserspiegels, eintritt. Auch darf auf 
diesem See keine Raubwirtschaft in Ansehung des Fischbestandes betrieben werden; 
eine nähere Vereinbarung hierüber bleibt vorbchallen. 
Die Wasserkräfte der Narowa sollen auch für die Elektrizitätsversorgung des 
Petersburger Gouvernements nach Maßgabe einer darüber zu treffenden besonderen 
Abmachung tunlichst nutzbar gemacht werden. 
 Artikel 10 
 In Ansehung Estlands, Livlands, Kurlands und Litauens sollen mit Ruß— 
land unter anderem Vercinbarungen über folgende Punkte getroffen werden:
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        — 1163 — 
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Inponc n noramenie Mox#hnar kanmram. Packoq u#0 coopyxchilo 
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upOMCF. 
84. 
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85. 
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MGIIIXE UYIKTOBE: 
212
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        1. über die Staatsangehörigkeit der bisherigen russischen Bewohner dieser 
Gebiete, wobei ihnen jedenfalls ein Options- und Abzugsrecht gewährt 
werden muß; 
2. über die Herausgabe des in Rußland befindlichen Eigentums von An- 
gehörigen dieser Gebiete, insbesondere von öffentlich-rechtlichen Ver- 
bänden, Anstalten und Stiftungen, sowie des in den Gebie#en befind, 
lichen Eigentums russischer Staatsangehörigen; 
3. über die Auseinandersetzung wegen des Vermögens der durch die neuen 
Grenzen zerschnittenen Kommunalbezirke; 
4. über die Auseinandersetzung wegen der Archive, wegen der Akten der 
Gerichts- und Verwaltungsbehörden, wegen der Gericht- und Ver- 
waltungsdepots sowie wegen der Personenstandsregisterf 
5. über die Behandlung der neuen Grenzen; 
6. über die Wirkung der Gebietsveränderungen auf die Staatsverträge. 
  
 
  
Fünftes Kapitel 
Russische Schwarzmeergebiete mit Ausnahme Kaukasiens 
Artikel 11 
Deutschland wird, vorbehaltlich der Bestimmungen im Artikel 12, die von 
ihm besetzten russischen Schwarzmeergebiete außerhalb Kaukasiens nach der Rati- 
fikation des zwischen Rußland und der Ukraine abzuschließenden Friedensvertrags 
räumen. 
Artikel 12 
Die Teile des Besetzungsgebiets, die nicht zu dem im dritten ukrainischen 
Universal vom 7. November 1917 erwähnten Gebiete gehören, werden von den 
deutschen Streitkräften spätestens beim Abschluß des allgemeinen Friedens geräumt 
werden, sofern bis dahin der Friede zwischen Rußland und der Ukraine nicht 
zustande gekommen sein sollte. 
Die Räumung der Eisenbahnlinie Rostow—Woronesch sowie des östlich davon 
gelegenen Besetzungsgebiets und eines westlich davon gelegenen angemessenen Grenz- 
streifens mit Einschluß der Stadt Rostow wird erfolgen, sobald dies russischer- 
seits verlangt werden wird. Bis zur Räumung wird Deutschland auf dem im
        <pb n="1201" />
        — 1165 — 
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6. o Binnin reppmropialeng# n#anbenin a, rocyqaperseline 30. 
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Crarbf 11. 
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Cra-rb# 12. 
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Reichs-Gesetzbl. 1918. 213
        <pb n="1202" />
        — 1166 — 
Besetzungsgebiete gelegenen Teile dieser Bahn die Beförderung von Getreide und 
anderen Waren für die Russische Regierung unter Aufsicht russischer Beamten zu- 
lassen; das Gleiche gilt für die im Besetzungsgebiete gelegenen Teile der Eisen- 
bahnlinien Tagaurog-Rostow und Taganrog-Kursk  während der Dauer der 
Besetzung. 
Solange das Donezbecken gemäß Artikel 11, Artikel 12 Abs. 1 durch deutsche 
Truppen besetzt bleibt, erhält Rußland von den dort geförderten Kohlenmengen 
monatlich eine dreifach größere Tonnenzahl, als es gemäß Artikel 14 Abs. 2 aus 
dem Bakugebiete Rohöl oder Rohölprodukte an Deutschland überlaßt, und eine 
vierfache größere Tonnenzahl für die darunter befindlichen Benzinlieferungen; 
soweit die Kohlenförderung im Donezbecken hierzu nicht ausreicht oder fur andere 
Zwecke verwendet werden muß, wird sie durch deutsche Kohlen ergänzt werden. 
Sechstes Kapitel 
Kaukasien 
Artikel 13 
Rußland erklärt sich damit einverstanden, daß Deutschland Georgien als 
selbständiges Staatswesen anerkennt. 
Artikel 14 
Deutschland wird keiner dritten Macht bei etwaigen militärischen Opera- 
tionen in Kaukasien außerhalb Georgiens oder der im Artikel IV Abs. 3 des 
Friedensvertrags erwähnten Bezirke Unterstützung leisten. Auch wird es dafür 
eintreten, daß in Kaukasien Streitkräfte einer dritten Macht die nachstehende Linie 
nicht überschreiten: Kura von der Mündung bis zum Orte Petropawlowskoje, 
von da an Grenze des Kreises Schemacha bis zum Orte Agriobaj weiter gerade Linie 
bis zu dem Punkte, wo sich die Grenzen der Kreise Baku, Schemacha und Kuba 
treffen, dann Nordgrenze des Kreises Baku bis zum Meere. 
Rußland wird im Bakugebiete die Gewinnung von Rohöl und Rohölprodukten 
nach Kräften fördern und von den gewonnenen Mengen ein Viertel, jedoch monat- 
lich mindestens eine noch zu vereinbarende bestimmte Tonnenzahl, an Deutschland 
überlassen; soweit die im Bakugebiete gewonnenen Mengen zur Lieferung dieser 
Tonnenzahl nicht ausreichen oder für andere Zwecke verwendet werden müssen,
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        — 1167 — 
Deöosanie Cm PyC roponz 40 ounmenis Tephanis ha Jcxt arofl 
Aoporn, pacho##0 nOML B ORKynponannofl Oönczn, Aonycrhrr #epeboe 
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LeltanodopozrhnxP ahnil Taranporp- Pocoh#nTaranpor-Kypckr, pac- 
loO#o RRHHMNMT BP OKyUpbBanHOH OOÖOffadru, noka podonacren okkynauid. 
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Sözalla 1-r cCradbn 12-fl ocrac#re san# repflanckm Bolchkazm, Poccin 
W J00Mraro Tanrr Konneca VyAn Ouner k##bonuno mo ronn B 
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bakhleOll OGmHmacri, upedocras#menoe en corlacho a6zala 2-ro cra## 
I4# Lepnanin, N Br. Jerspe paza 60##mee c## TroP 3a UaNKOANkNHRCN B 
TOX6b ullG. fN noCran# Genzua; nockorbky JdOOirü Aonelon# Gacceint 
#ron- Ang TN AI oro Hedderarounnn an J0-xer ÖTP ynorpe-enz 
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Cra-rbn 13. 
Poccix sad#e cocie a re, 1uro Tepaanig npanaere 
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Tepmnin He okaerP UOddepakn Huaoff rperrei Acpran# IIPH BOs- 
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okakerP cBOe BO3A BifCrSie, uroOh Bna Kaßfasf OeHI CMAMH #perpei dprann 
#e nebeln. crBaAAyDme Aunin: Kypa orr Fyerbfl 40 cclehl IHierpona#on-- 
ckoe, 3a#r#zub IIO Trpanhau# Ienaxn#cgaro yfall40 CccchifArpioa, 
M##rB# O upnd0f Annin 4# romn, Ha ko oDofl CcKOHNTLCN rrpann bar#an- 
chkaro, IIaxulckaro u. KyÖOnncgaro J310Br, zar#kar u#oö Chepnol rpannun 
Barnueraro yada#0 M0OPf. 
Poecin#o ufpf cu## öyderr CcOatücrroharb 400H#f neerN H. HESTAI- 
InxF nPoOqyKrOr N Basn#ckol oGCnacru##n edocras##epuanin vernep 
y dach J0OÖHra-ro ko-muecrhBa, onnako enc#hendio e Neuhe olpeaqtael- 
haro JucNa xTonnz, koropbe 6Nderr eine YoBleno; Nnockoery J06Mroc- 
BN-BaxlKOH OÖnac#n RO-AHNCCTBO, HeqdOCra#0uno. Na IOcaRB 9TOOM 
213“
        <pb n="1204" />
        — 1168 — 
werden sie durch anderwärts gewonnene Mengen ergänzt werden. Der Kaufpreis 
wird auf den Preis der gemäß Artikel 12 Abs. 3 an Rußland zu überlassenden 
Kohlenmmengen und im übrigen auf die gemäß Artikel 3 § 2 des Deutsch-Russischen 
Finanzabkommens vom heutigen Tage russischerseits an Deutschland zu liefernden 
Warenbeträge verrechnet. 
Siebentes Kapitel 
Behandlung der nach Friedensschluß von deutschen Streitkräften beschlag- 
nahmten russischen Kriegsschiffe und russischen Vorräte 
Artikel 15 
Deutschland erkennt das Eigentum Rußlands an den nach der Ratifikation 
des Friedensvertrags von deutschen Streitkräften beschlagnahmten russischen Kriegs- 
schiffen an, vorbehaltlich der Auscinandersetzung Nußlands mit der Ukraine und 
Finnland über das Staatsvermogen des ehemaligen russischen Kaiserreichs. 
Die beschlagnahmten Kriegsschiffe bleiben bis zum Abschluß des allgemeinen 
Friedens unter deutscher Aufsicht. 
Artikel 16 
Deutschland erkennt den Anspruch Rußlands auf Vergütung für die russi- 
schen Vorräte an, die nach Friedensschluß außerhalb der Ukraine und Finnlands 
von deutschen Streitkräften beschlagnahmt worden sind. Diese Vergütung wird 
bei der Auseinandersetzung über die finanziellen Verpflichtungen Deutschlands und 
Rußlands aus dem Jusatzvertrage zum Friedensvertrage verrechunet. 
Achtes Kapitel 
Schlußbestimmungen 
Artikel 17 
Dieser Ergänzungsvertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen 
bis zum 6. September 1918 in Berlin ausgetauscht werden. 
Der Vertrag tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden 
in Kraft.
        <pb n="1205" />
        — 1169 — 
nomeno , Jp0izxm P Apyr M#c2a# Kolnecrnonrs: nsmnse u# 
memmmerch er uhnob KonncCT V, ROTOPOe- cOraacHO aG3ama 3. ro 
cmre 12·.4 Jomno Gurb upedcran#eno Poccin, a cerarok # ubnon 
TORAPOBB, ROTOPEG acHO § 2-ro cra# 3-ii rePMAHCKO-PYCCKarO au- 
muconnro colgamehil O### cero and#n # pyccof ropon O GuHT 
Acrahreml IL’epaanin. 
TIABA CEADMAdNl. 
Ornomenie Kc kondbuckoBahlbl no 3Zakmouehin Mlipa 
TepmalcKHMH BOEHHbIMH CHJAMH yCCKHMb BOeCHHbIMb 
chnanm# pyCckumb anacamb. 
Crar#bn 15 
Teinanin uhmnaern coé6crrennocr Poccin koancxkosannkn nlocan 
Darmankalm mnbnaro qcrobobn rebnancgumm Go0crlin chnamn pycexin 
Bochumnn CYAM nup VCnosin Colmamenis Poccin cr Vxpannoit PnqRAien 
ornochrelno rocydapersennaro umymecrra Ömuamel Poccil#ckofl MHunepin. 
Kononegkonanum 0ehnn 0yda 40 sakloumenin Bccoömaro mnpa ulpe- 
Ghnnbo T’ LOA FEPMAHCKHMB HAABOPOMNB. 
Crarpf 16. 
Tepaanin upnanner# upan0 Poccim na nozarpaxqenie 3a pycckic zanac, 
Lonanchnobanume u0 zak.lOuenin unpa B npeqß# Vpannun u unaauqin 
repauchumm C60enmm cm#amm. 90 B0arpamaelie sacumrusaercg upn 
Juerk annanconns’ 0ÖnsareldTr T’epanin#n# Poccin, narekaommxk# 13#9 
JononRIre#pHRa# Jorogopa kr MnpHOMy) Jqoro0py. 
T1ABA BOCPMAA. 
Zakmouurenhln nocrahobnenis. 
Crarbpf 17. 
Hacronmin JqoöaßoxunnftqJoronob nfr CTL Pa#lonkoBak OÖMf 
parn##naniohnunamn Tparroramm unferr cocrosxn 40 6-To cekÖp 1918 
roda BP ep. 
Aoronopp nerynaerr r. cny dc0MLHA parnimanionknu#n 
Dpanorann. 
Neichs--Gesetzbl. 1918. 214
        <pb n="1206" />
        Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen 
unterzeichnet  und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 27. August 1918. 
Ergänzungsvertrag 
(Siegel) von Hintze  
(Siegel) A Joffé 
(Siegel) Kriege
        <pb n="1207" />
        — 1171 — 
Br. Juocrontpenie cero yno oMo#chn NoOca c6Aum Connn 
ueuaTan Hacroxmil J0 Gasouf Aoroopr. 
Ionnmnnf# ## AK#3paxb. Bep#mnr, 27-r0 anrycra 1918 ro#. 
#L. S.) Von Hintze. 
(L. S.) Kriege. 
(L. S.) A. Joffé. 
  
214.
        <pb n="1208" />
        — 1172 — 
(Nr. 6474) 
Deutsch-Russisches Finanzabkommen 
zur Ergänzung des Deutsch-Russischen Zusatzvertrags zu dem 
Friedensvertrage zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien 
und der Türkei einerseits und Rußland anderseits. 
Auf Grund des Artikel 35 Abs. 2 des Deutsch-Russischen Zusatzvertrags 
zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und 
der Türkei einerseits und Rußland änderseits sind 
die Bevollmächtigten des Deutschen Reichs, nämlich 
der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Kaiserliche Wirkliche 
Geheime Rat, Konteradmiral a. D. Herr Paul von Hintze und 
der Direktor im Auswärtigen Amte, Kaiserliche Wirkliche Geheime 
Rat Herr Dr. Johannes Kriege, sowie 
der Bevollmächtigte der Russischen Sozialistischen Föderativen 
Sowjets-Republik, nämlich 
der diplomatische Vertreter der Sowjets-Republik bei der Kaiserlich 
Deutschen Regierung Herr Adolf Joffé, 
übereingekommen, die finanziellen Verpflichtungen Deutschlands und Rußlands 
aus dem Deutsch-Russischen Zusatzvertrage, die Herausgabe der beiderseitigen 
Bankdepots und Bankguthaben sowie den Ausgleich gewisser Verschiedenheiten 
der beiderseitigen Wirtschaftssysteme zu regeln und zu diesem Swecke unter 
Berücksichtigung der russischen Bestimmungen über die Annullierung der russischen 
Staatsanleihen und Staatsgarantien sowie über die Nationalisierung gewisser in 
Rußland befindlicher Vermögenswerte ein Ergänzungsabkommen zu dem Deutsch- 
Russischen Zusatzvertrage zu treffen. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgcteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt:
        <pb n="1209" />
        — 1173 — 
EPMAHCKO-PVCCKOE oOHHAHCOBOE COTLHALLEHIE, 
CKVNKAILEE NOHABNMEHHENDP NOLTLOTNHTEHIPBHAT’O 1OTO- 
B0pA KD MIHPHOMV NOFTOBOPV, 3AKIHOuUEHHIOMV METNCIHV 
TEMAHEH, ABeCTPO-BEHTPIEH, 5OMFAPIER H TVPILLEH 
Cb OnlOH CTobPOHb H POCGIEHR CD UPFTOTH. 
Ha oclhogalnin a6Ö3al 2-#o cCrarb 35-fl repmancko-Pyecar0 Jno-— 
Kurem##a doroopa kr unpO AOTOBOPY, akmoJenngony Nnexay Tep- 
muiell, Ancrpo-Benrpiell, Hosrapiel u. Typuich Cr# odncol Cropon u Pocciei 
Vl 
JuoMOqHRHHe Depnauczgof Hanepin, a h#enno 
crarc-cekperapp #donerna unocrpannx Aß#r, umnepa20prrill 
Abücrhnreml rafiumf conhrimm, kolrpp-aqmpa#b# B# OT- 
cranKB, r. IIagne###c#onbn Iunne #n 
  
Anupekropp Br B4nroh underbannxr Abap, Bolneparopckil 
Atficr##n##t ralnd conbunkt, r. Ap#lorannec##Kpure, 
Kakp# H 
TnomonoNenkmil Poccillcnoll Coniancrnccoff begcparunnoin 
Cosfrergofi Pecn yöhi#nun, a uurenno 
Aulliomarudechif upederah#ren Conregoff PecnyCaMkn# upn Elau- 
neparopeckonr I’epmancgon# upan#0bserst, r. Aqollr l0, 
cordachancb ypery.mponarP onnanuconmin OOnza#reberna I’epaaninn Poccin, 
urekaromix # repgancko-Dycck# AOIIOAHMTCABIIMO 40r0Sopa, Blmdauy 
oöoDuNP CankgoNP qdenoshroß# n#BKdolr, kakp M uDnnnpenie H#0- 
ropux Daaaml Nosniicrhennx clcn0RNK c#pan## n, uppanlna #0 
mmmaie pycckin nocranohlekif 0 aunymposanin pycckn rocydap- 
crbemmx## rapalnpopalmx rocyqaperm sanoB-T, kakr HO Halliolaan- 
mnin unOTODBNT HaxsOANdCN BP Poccin unymeersenm###uOcreii. 
BAK. TOIFFB AAM 3Tofl .LE 1 AOGABOUIIOC coldamenie kr. pycc-repManckon)y) 
uonnc. lrreOy dordopy. 
Vnomomodennne uo MBanmnomr De##enin chon#Mondodil, upn- 
alafHN cocranehlhmn Br. Joöpoll n Haqdlekamel vopm#, upuuan K# CO- 
Tanekin lochrenO cahaqynN dOcranolenin. 
Reichs,Gesetzbl. 1918. 215
        <pb n="1210" />
        — 1174 — 
Erstes Kapitel 
Finanzielle Verpflichtungen Deutschlands und Rußlands 
aus dem Deutsch-Russischen Zusatzvertrage zu dem Friedensvertrage 
Artikel 1 
Folgende Bestimmungen des Deutich-Russischen Zusatzvertrags zu dem Friedens, 
vertrage zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einer- 
seits und Rußland anderseits werden aufgehoben: Artikel 2, Artikel 8, soweit 
er sich auf den russischen öffentlichen Schuldendienst mit Einschluß staatlicher 
Garantien bezieht, Artikel 9 § 1 Abs. 2, soweit er nicht vom Erlaß geschuldeter 
Gebühren handelt, Artikel 9 § 3 Halbsatz 2 , Artikel 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, 
Artikel 13 bis 15, Artikel 16 Abs. 1, Artikel 16 Abs. 2, soweit er sich auf 
russische Enteignungen vor dem 1. Juli 1918 bezieht, und Artikel 17  § 3, § 4 Abs. 2. 
Artikel 2 
Rußland wird zur Entschädigung der durch russische Maßnahmen geschädigten 
Deutschen unter Berücksichtigung der entsprechenden russischen Gegenforderungen und 
unter Anrechnung des Wentes der nach Friedensschluß von deutschen Streitkräften 
in Rußland beschlagnahmten Vorräte einen Betrag von 6 Milliarden Mark an 
Deutschland zahlen. 
Artikel 3 
Die Bezahlung der im Artikel 2 erwähnten 6 Milliarden Mark erfolgt in 
nachstehender Weise. 
1 
Ein Betrag von 1½ Milliarden Mark wird durch Überweisung von 
245 564 Kilogramm Feingold und 
545 410 000 Rubel in Banknoten, und zwar 
363 628 000 Rubel in Stücken zu 50, 100 oder 500 Rubel, 
181 812 000 Rubel in Stücken zu 250 oder 1000 Rubel, 
bezahlt werden. 
Die Überweisung erfolgt in fünf Teilbeträgen, nämlich 
1. einem am 10. Sextember 1918 zu zahlenden Betrage von 
42 860 Kilogramm Feingold und 
90 900 000 Rubel in Banknoten, und zwar
        <pb n="1211" />
        — 1175 — 
LAABA IHIIEPBAM. 
MIHAaHCOBbII OGAZa TEMbCTBA 
Tepmanin 1 Pocciln, Bbrrekatollin 18’ repmanckopyeCKaro nonon- 
Hrenbharo norosopa kb. Muphomy norosopy. 
Crar# 1. 
Cafqynmin nocranoBlenix repuancko-PpycCc#Karo Jondmmrernharo Joro- 
BOPa EB MIIPHOMY AOrOBOPY, Sau#odehnomy nekxy Tepuaniel, Ancrpo- 
Beurpici, Porapici# ITypuici cr oancdl cropon u Poccici c Apyrolfi 
orA EHHDOTCN: CTarpf 2; crTATEA 8, Nnocko.i-ky oln Fracaerch ymarn Poc- 
ciep o rocyqapernekn# Oönzare.berahmP, BKI#Ddan Cloda n# rapan#upo- 
Banle rocyqaperBomf zalünd; aö3all# 2-f. nUparpasn 1- Ccra#19#-# 
nocko. LkKy onP He racaercf ocpoozdehix orPb nomexgamx#n#ckaui 
c60pobP; Bropa no.loba npeAlomelid naparpasa 3-o crarbn 9-f; nep- 
Ban nolohnlA nped#ozehig 2-ro azala 2-ro cra 12-f; c#ra## 13-4 
J0 15-f. aÖzan 1-f cerarbn 16-f aösaur 2-fl craren 16-fl, nockodbky 
OHB OTBOCITCH Kr. pyCCEHNMF OTqyxNcEiNN", uPpoBBÖACHNE 40 1-TrO 1llohn 
191 roda; naparpart 3-fl craren 17-H l AÖsam## 2-f# naparpa##a 4-/ 
crarbn 17-ol. 
Crarp 2. 
Poccin vunaxurr Tepnanin #u Bosnarpakchin norepuhsmuf o#n 
pycekuxs unponpiariff repmahnenr cym ### ecrr mn#aiapdqog Maporr 
upaen phHNTH BO0 BMauie coorBfrersen Tpe6Oonanid cr- pycexon 
cropon zacqhraga uhnndcr# gonolkoahnxb nocaf zak##uelnin munpa 
repmanckmm Bochnm###n clliann r Poccin zanacogr. 
WVara ynomauyYEKN Brcra#### 2-f mecrn #niapdoß ponsboArn 
caßayn# 00öÖpasoMT. 
1. 
Cynmna Br 1½ Murlaiapäa öydeTr TMaauela nepesoaohre 
245 564 kmorpamnonpr u#craro 30.10rTa M 
545 440 000 pyönmef zpeaqur# Ömierann, a nmelmno 
363 628 000 pyöel ÖM#O ram docromnserna B#### 50, 100 
HIH 500 pyönei, 
181 812 000 pyeGeif SOnn- ramm Jocronnerna P 250 Bun 
1000 pymieil. 
Hrepeno### uponssodurcx n#ur# Jac## ancann, à nuchno 
I. BzHocom B 
42 860 Kguorpammom Jucraro 30.10ra N 90 900 000 pyégei 
kpenmm öneram, à numieuno 
215=
        <pb n="1212" />
        — 1176 — 
60 600 000 Rubel in Stücken zu 50, 100 oder 500 Rubel, 
30 300 000 Rubel in Stücken zu 250 oder 1000 Rubel, 
2. vier am 30. September, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember 
1918 zu zahlenden Beträgen von je 
50 676 Kilogramm Feingold und 
113 635 000 Rubel in Banknoten, und zwar 
75 757 000 Rubel in Stücken zu 50, 100 oder 500 Rubel, 
37 878 000 Rubel in Stücken zu 250 oder 1000 Rubel. 
Die Teilbeträge sind in Orscha oder Pskow den Beauftragten der Deutschen 
Regierung zu übergeben; die Beauftragten werden beim Empfang eine vorläufige 
Quittung ausstellen, die nach Abschluß der Prüfung und Zählung des Goldes 
und der Noten durch eine endgültige Quittung ersetzt werden soll. 
§ 2 
Ein Betrag von 1 Milliarde Mark soll durch Lieferung russischer Waren 
nach Maßgabe der darüber zu treffenden besonderen Vereinbarung getilgt werden. 
Die Waren sind im Werte von je 50 Millionen Mark bis zum 15. November 
und 31. Dezember 1918, im Werte von je 150 Millionen Mark bis zum 
31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1919, im Werte von 
300 Millionen Mark bis zum 31. März 1920 zu liefern; soweit die Lieferungen 
bis zu diesen Terminen nicht erfolgen können, würde der jeweils fehlende Betrag 
alsbald entweder in deutschen Reichsbanknoten zum Neunwert oder in Feingold 
und Rubelnoten nach dem Verhältnuis drei zu zwei, und zwar zu einem jeweils 
festzusetzenden Kurse, zu begleichen sein. 
§ 3 
Ein Betrag von 2½ Milliarden Mark wird bis zum 31. Dezember 1918 
durch Übergabe von Titeln einer vom 1. Januar 1919 an mit 6 vom Hundert 
verzinslichen und mit ½ vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgenden 
Anleihe beglichen werden, die von der Russischen Regierung im Nennbetrage der 
bezeichneten Summe in Deutschland aufgenommen wird, und deren Bedingungen 
als Bestandteil dieser Vereinbarung gelten sollen. 
Als Sicherheiten für die im Absatz 1 bezeichnete Anleihe sollen bestimmte 
Staatseinnahmen, insbesondere auch die Pachtgebühren für gewisse an Deutsche
        <pb n="1213" />
        — 1177 — 
60 600 000 pyöShefl OMierann NeCromersa B 50, 100 
HMI 500 PyGseil, 
30 300 000 pyéGacH GÖnm#erann Jqocrouncr#a# ### 250 nan 
1000 pyöOacl, 
k TophH ANonkR GT yNmN 10-ro cenn#ÖpN 1918 roga, 
2. WerpInmnocazm. ko roploan 6Gu# Vnancn 30-ro0 cekr# n. 
31-#0 ORn!ÖDN, 30-rO NRoÖhnn 31-rO deknÖn 1918-rO rda, FaqlII 11. 
50 6Tü KundOT lannonb unerar0 300ran 
113 635 000 INO· peunnunzn 616 TrTam, a nucnno 
75 7571000 pyöncil Guderaumm decrouncrna BB 50, 100 
L 500 py#Rül, 
37 878 000 pyökell OMramm Jocronncrna Bb 250 nur 
1000 pyröGzeil. 
Hacrhune nanocu Abchan Gurb npeqanz Opm uan Ilcxonk 
4onnnA TDaCLaDO nDan#rccrla; qobfpenmme upn nloayNenin 
MdadyrP BDenennyn Kanmi0, koropan nuo ooqanin nonpun cuern. 
140% Tu I CuCrohb J#J#lad OHNTL an#kuücha okohunTrCaLlof KBUTnnief. 
l2. 
Cynsa n 1 Muiapq##Mapogb J0-lmla Orb n0ramena Jccranoft 
Deciàb rogapob ha cenodsanin ocoCaro cornamenild, koroboe Mher 
Su#### Verand#ieno 1l0 2TOMY BOnpocy. Ao 15-ro HONÖOpRH fH 31-ro detapt 
198 roga Jo#mnl ÖO A-bCTah rOBTI NaKAHl Pag CM B7.50 Nu.#— 
AOROEFL NMUPORB; 40 31-0 Mas’ra, 30-ro ionmn, 31-0 cenrnõpa u 3l-ro 
qetaon 1919 roqn TrohnDl kakalüf Das## #a yn BB 150 Muaiohonn; 30 
3l-ro napra 1920 roa rohapm na Cymny Mr. 300 rnniondm# Napokn; nocor-- 
40cTramu n# MOlIN’ O BHO-AhhR hrr cokan, nedocramman 
R OML OLTARALHON½ CA#aR Cyal#la 40.KHa OHTP ensndO yACHR A 
I repMalcCkHn NuncCDGEIn KLECANTH ÖOMierann fo BOnnnanO Bu 
—————— 1 isar s n Gu.erain BBR V BBI bel- 
— a# . Ven ranonnen b. 
83. 
Cymia r 2½ mariapomr Mapokn 6yNeT’ nena 40 31-#0 Jc- 
MOpn 1918-ro roaa Uy nepan 6Ö1I## a##la, uo ko ropomy C 1- 
mmapsx 1919 roqa Vllliaumercn 6 nponenon ropla 0n Guur- 
noramaenrr norynpone######c# upnauchenicn### c6epexzcnnnx# Dolcrns# 
Marezxei, zacarr 32ToT BnyC ——————— I/% 
nNin B. HOMN,-IOn Dasunbß osnauennoif Chun#, a YCAOBIA ailun, 
yAyFE CuMraI-LCN coCrahdfi Jacrbwm ororo conamenin. 
Oöcme#enlen canauchnaro r. aüOhnn 1-a### afln A0onxn Cay-# 
EHTD HIROTODHNRC TOCyYAAECTBeHHH 4OXNOA IL, B’b 0606elldern TAKMAC apemdunn 
Reichs--Gesebl. 1918. 216
        <pb n="1214" />
        — 1178 — 
zu erteilende wirtschaftliche Konzessionen haften; die Sicherheiten sind im einzelnen 
durch eine besondere Vereinbarung festzusetzen, dergestalt, daß die veranschlagten 
Jahreseinkünfte aus ihnen den Jahresbetrag der Verzinsung und Tilgung um 
mindestens 20 vom Hundert übersteigen. 
§ 4 
Wegen des Restbetrags von 1 Milliarde Mark bleibt, soweit seine Zahlung 
nicht mit Zustimmung Deutschlands von der Ukraine und Finnland bei ihrer 
Vermögensauseinandersetzung mit Rußland übernommen wird, eine besondere 
Vereinbarung vorbehalten. 
Artikel 4 
In Rußland befindliche Vermögensgegenstände von Deutschen, die vor dem 
1. Juli 1918 zu Gunsten des Staates oder einer Gemeinde enteignet oder sonst 
der Verfügungsmacht des Eigentümers entzogen worden sind, sollen diesem auf 
Antrag gegen Rückgewährung der Cntschädigungssumme, die er aus dem im 
Artikel 2 bezeichneten Betrag erhalten hat, und unter Berücksichtigung etwaiger 
Verbesserungen oder Verschlechterungen wiederübertragen werden, wenn die Ver- 
mögensgegenstände nicht im Besitze des Staates oder der Gemeinde verbleiben 
oder wenn eine Enteignung oder sonstige Entziehung gleichartiger Vermögens- 
gegenstände gegenüber Landeseinwohnern oder Angehörigen eines dritten Landes 
nicht erfolgt ist oder wiedcraufgehoben wird; der Antrag auf Rückübertragung 
ist innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, wo diese beansprucht werden 
kann, zu stellen. 
Artikel 
Unberührt bleiben die Bestimmungen des Artikel 8 des Zusatzvertrags zu 
dem Friedensvertrage, soweit er sich nicht auf den russischen öffentlichen Schulden- 
dienst bezieht, des Artikel 16 Abs. 2, soweit er sich auf russische Enteignungen 
nach dem 1. Juli 1918 bezieht, des artikel 19 Abs. 1 Satz 2, des Artikel 22 
Satz 1 und der Artikel 28 bis 32. Wegen der Zahlung und Sicherstellung der 
finanziellen Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen bleibt, soweit die Regelung 
nicht bereits im Dritten Kapitel dieses Abkommens erfolgt ist, eine weitere Ver- 
einbarung vorbehalten. 
Artikel 6 
Die vertragschließenden Teile werden einander für die Feststellung der ihren 
Angehörigen im Machtbereiche des anderen Teiles erwachsenen Zivilschäden alle mög- 
lichen Auskünfte erteilen, auch den Ersuchen um Erhebung der sich auf diese 
Schäden beziehenden Beweise entsprechen.
        <pb n="1215" />
        — 1179 — 
naar aa nkoTropun oaGBChh opi, Kropg ÖyAyTMAMI 
lehuamam: 00melechn orlAnuorr Ablnn Gurb Veranoba#cun 
ocoöliun croamemnenn rakmar# oölnzsomm. 1roöR upeaychorpune 387. 
enrt roane 40N0A OT nnd’ uhemaina- 10 OAOByTD CyNNy uponenr 
# Uorament no kpahnch u#pi na 20 0%. 
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Br ornomenin ccCra#r## BB 1 Mu.LlipäMapowb, nockommy ohr n# 
vderr, Ch commen Tepananin, upnnmrr uccön Vupannoff n Panamaicht 
aumn X# Cohlmmenin ct## Poccickk n0o mmoy Dacupeabachin olystecz#e 
cropond Oeruklinr# za# C060 naßo Boli BB dcooe Coraamenie. 
Crar##n 4. 
IIaxoaAmminn# 3# Poccin naymecra repnannen, oraydenunn 410 
I#-ro in 1918-ro roda B#0fpPESVy Tocydxaperun# um ubßerinx#can 
Flihanscnmil, u CoOcernenme #0 oppxkb MTP Ahmenr kakna-AnOec MmaIre 
röpnzuonr uam Lnchobuzchin, Aonan Glire##0 Tbe660nnni D0pakn# 
cobcern##nnny unm J. ronln BO#Bpahncnin CyMA nOna Danqchis, uo. Wuennof 
u na Oahnichnofi rr cCrarr 2-0Jaa n Juceta o0#OUHNP VTn 
Aam yxyAmenisi, ron C#at, korda uuymecra ne ccran 06.##a- 
daninu rocyaperm. u Muchng# caoynpael n CC 0oryc 
um nnuoc Oroölunie Ouobosmuauxs nuymecrn# l0c#onano Man or- 
K uneren no ornomenio kr Mher## Kccs paa pesrt 
erbanm; 1peöonnnic o noznpamenin 40.uno 6NP Zanmiero r. reucnio 
oduoro roln, nndunan co cposa, kord# BoBpamenie Nogerp GurTb Io- 
rpeGoBaiio. 
Crarra 5. 
Br nmoß Chan ocran#cn nocranokmmelin Crarn 8-HAond.Err 
4orosopa Kkr. unpHOMHV A0roBopy, uoOcko##ky ohna he orndchren Kk Jn#a### 
I0 Pycckar rocyqaaperBenn# OöOiar###ca##, a6qalla 2-ro Crarrn# 16.-. 
LoOcKOPKy ohr ornoechren k. pyccku## 0#ryAeRiNP, IIOCAAOBABIIIIME. 
nocui 1-ro i0013 1918-#o roan, upeddo#enin 2-ro a6galla 1-ro Crartn 19###, 
Upe A##omchil I-#ro crarrn 22-fl M Crurei 28 Jo 32-fl. Ornochrelbho ymha### 
1 dc6esnenernin IunnncoXP 0o0nzarch#, Brekapmux# # #KXP00 
cranonzenist, cropoum dera#nOT# 3a c060fl upano ammodrTr AanruIbfimee 
coraasnenic, uocto.Ry 9r0 uee yperponnno yr#e Br. Pnup#bn 
cronmaro corqamcenin. 1 
Crar#a 6. 
Acoronappnna#mincn croponn yy Mqana# Ay ADyy ce- 
30 NOS Camm An Jerammichin rasdanckuxr ymeDConr, nonccen- 
nuKDaqanann Oqncff Ccrobonn ua repbnropin, un voropy## Pachpocrpa#-- 
eren Bancr## Apyrofl, à ranze yaoliernopurr Tpeosauinur 06.P ycranoBein 
40 az R reC#CTEBD, orlnochuuxfch kr. o##### yuepann. 
216“
        <pb n="1216" />
        —  1180 —     Zweites Kapitel     
Herausgabe der beiserseitigen Bankdepots und Bankguthaben 
Artikel 7 
Jeder vertragschließende Teil wird dafür Sorge tragen, daß die in seinem 
Gebiete bei Bank- und Geldinstituten verwahrten Vermögensgegenstände (Bank- 
depots) von Angehörigen des anderen Teiles, mit Einschluß der für sie bei einer 
zentralen Hinterlegungsstelle, einem öffentlichen Treuhänder oder einer sonstigen 
staatlich beauftragten Sammelstelle hinterlegten Gelder und Wertpapiere, den Berech- 
tigten auf Verlangen ausgehändigt werden, und daß diese sie frei von staatlichen 
Abgaben und Gebühren in das Gebiet ihres Heimatstaats ausführen können. 
Jeieder Teil wird die in seinem Gebiete befindlichen Bankdepots ohne weiteres 
als Depots von Angehörigen des anderen Teiles im Sinne des Absatz 1 betrachten, 
wenn sie auf den Namen eines solchen Angehörigen hinterlegt sind. In sonstigen 
Fällen ist besonders nachzuweisen, daß es sich um Depots von Angehörigen des 
anderen Teiles handelt; etwaige Meinungsverschiedenheiten hierüber werden auf 
Antrag durch eine Kommission entschieden, die aus je einem Vertreter der beiden 
Regierungen und einem neutralen Obmamn besteht. 
Kommissionen der im Absatz 2 bezeichneten Art sollen alsbald nach dem 
Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Berlin, Moskau und St. Petersburg gebildet 
werden; die Obmänner sollen vorbehaltlich der Genchmigung der Königlich 
Schwedischen Regierung von den schwedischen Konsuln an diesen Plätzen ernannt 
werden. 
Artikel 8 
Jeder vertragschließende Teil wird dafür Sorge tragen, daß die in seinem 
Gebiete befindlichen Bank= und Geldinstitute fällige Geldforderungen (Bankguthaben) 
von Angehörigen des anderen Teiles alsbald nach dem Inkrafttreten dieser Ver- 
einbarung den Berechtigten auf Verlangen auszahlen, ohne sich auf die im Artikel 7 
§ 3 Abs. 1 Satz! des ZJusatzvertrags zu dem Friedensvertrage vorgesehene Stundung zu 
berufen. Auch soll es den Berechtigten freistehen, die abgehobenen Beträge frei von 
staatlichen Abgaben und Gebühren in das Gebiet ihres Heimatstaats auszuführen. 
Auf die im Absatz 1 bezeichneten Bankguthaben finden die Bestimmungen des 
Artikel 7 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung.
        <pb n="1217" />
        — 1181 — 
TAABA BTOPAN. 
Bbilaua o600ionnb GCankobPix#endsnroß# ## GCankoßbla 
BKMAMOBB. 
Crarr## 7. 
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———. 
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Reichs-Gesetzbl. 1918. 217
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        — 1182 — 
Artikel 9 
Zur möglichsten Beschleunigung der in den Artikeln 7, 8 vorgesehenen 
Herausgabe der beiderseitigen Bankdepots und Bankguthaben wird jeder vertrag- 
schließende Teil alsbald einen Staatskommissar bestellen, bei dem die Angehörigen 
dieses Teiles ihre Ansprüche bis zum 31. Januar 1919 anmelden können. Die 
beiden Kommissare werden einander diese Anmeldungen das erste Mal spätestens 
am 25. September 1918, das zweite Mal spätestens am 15. November 1918 und 
das dritte Mal spätestens am 15. Februar 1919 mitteilen und dafür Sorge 
tragen, daß die danach herauszugebenden Bankdepots und Bankguthaben am 
25. Oktober 1918, am 31. Dezember 1918 und am 31. März 1919 und, sofern die 
Ansprüche nach Artikel 7 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 2 durch eine gemischte Kommission 
zu prüfen sind, alsbald nach der Entscheidung der Kommission deutscherseits in 
Berlin, russischerseits in Moskau übergeben werden. 
Jeder vertragschließende Teil wird dafür Sorge tragen, daß die Heraus- 
gabe, sofern nicht Rechte der Banken oder Dritter an den Bankdepots oder 
Bankguthaben entgegenstehen, gegen beglaubigte Ouittung der Person erfolgt, auf 
deren Namen das Depot oder Guthaben geführt oder die durch eine Entscheidung 
der im Artikel 7 Abs. 2 vorgesehenen Kommission als berechtigt anerkannt wird. 
Nimmt eine andere Person das Depot oder Guthaben auf Grund eines erbrecht- 
lichen Titels oder einer Rechtsnachfolge in das Gesamtvermögen einer juristischen 
Person in Anspruch, so kann die Quittung von dieser anderen Person erteilt 
werden, wenn sie dem gleichen vertragschließenden Teile wie der ursprünglich 
Berechtigte angehört und ihre Berechtigung durch eine Erklärung des Staats- 
kommissars dieses Teiles bescheinigt wird. In allen sonstigen Fällen ist dem 
Bank- oder Geldinstitute, bei dem sich das Depot oder Guthaben befindet, die 
Berechtigung besonders nachzuweisen. 
Die Berechtigten, die ihre Ansprüche ohne Vermittlung des Staatskom- 
missars geltend machen wollen, können sich, soweit es sich um Angehörige Deutsch- 
lands handelt, erst nach dem 25. Oktober 1918 und, soweit es sich um Ange- 
hörige Rußlands handelt, erst nach dem 31. Dezember 1918 unmittelbar an die 
Bank- und Geldinstitute wenden. 
Artikel 10 
Auf die in Rußland befindlichen Bankdepots und Bankguthaben von An- 
gehörigen Kurlands, Livlands, Estlands und Litauens, insbesondere auf die aus 
diesen Gebieten während des Krieges weggeführten Gelder, Wertpapiere und 
sonstigen Wertsachen, sowie auf die in diesen Gebicten befindlichen Bankdepots 
und Bankguthaben russischer Staatsangehörigen mit Einschluß der russischen Staats-
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        — 1183 — 
CTATLA 9. 
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217“
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        — 1184 — 
bank als Rechtsnachfolgerin der nationalisierten russischen Privatbanken finden die 
Bestimmungen der Artilel 7, 8 entsprechende Anwendung. 
  
Drittes Kapitel 
Ausgleich gewisser Verschiedenheiten der beiderseitigen Wirtschaftssysteme 
Artikel 11 
Vermögensgegenstände von Deutschen werden künftig in Rußland nur dann 
enteignet oder sonst der Verfügungsmacht des Eigentümers entzogen werden, wenn 
bie Enteignung oder sonstige Entziehung auf Grund einer für alle Landesein- 
wohner und Angehörigen eines dritten Landes und für alle Gegenstände der 
gleichen Art geltenden Gesetzgebung zu Gunsten des Staates oder ciner Gemcinde 
erfolgt und der Eigentümer sofort in bar entschädigt wird. 
Die Höhe der nach Absatz 1 zu zahlenden Entschädigung wird durch zwei 
gochverstndge festgestellt werden, von denen der eine von der Russischen Re- 
gierung, der andere von dem Berechtigten ernanut wird; sollle zwischen ihnen 
eine Einigung nicht erfolgen, so würden sie einen duitten Sachverständigen als 
Obmann zuziehen, um dessen Benennung in Ermangelung anderweitiger Verstän- 
bigung der zuständige schwedische Konsul gebeten werden soll. 
Artikel 12 
Ein Vermögensgegenstand, der gemäß Artikel 11 enteignet oder sonst der 
Verfügungsmacht des Eigentümers entzogen worden ist, soll diesem auf Antrag 
gegen Rückgewährung der ihm gezahlten Entschädigung und unter Berücksichtigung 
ctwaiger Verbesserungen oder Verschlechterungen wiederübertragen werden, wenn 
der Vermögensgegenstand nicht im Besitze des Staates oder der Gemeinde ver- 
bleibt oder wenn die Enteignung oder sonstige Entziehung gleichartiger Vermögens- 
gegenstände gegenüber Landeseinwohnern oder Angehörigen eines dritten Landes 
wiederaufgehoben wird; der Antrag auf Rückübertragung ist innerhalb eines 
Jahres nach dem Zeitpunkt, wo diese beansprucht werden kann, zu stellen. 
Artikel 13 
Soweit in Rußland befindliche Vermögensgegenstände von Deutschen nach 
dem 1. Juli 1918 und vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung enteignet oder 
sonst. der Verfügungsmacht des Eigentümers entzogen worden sind, finden die Be- 
stimmungen des Artikel 11 Abs. 2 und des Artikel 12 entsprechende Anwendung.
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        — 1185 — 
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Crarpr 12. 
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Docydapersa um utrlnaro canoynpaBRGix, Mun ecm ordqynqenie nAn unoe 
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4olao Ö6TL sanki#elo BP reuchie oAnoro roqa, eimraf co Cpoka, Kolda 
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Crarp 13. 
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11-1 N rarr# 12 f.
        <pb n="1222" />
        — 1186 — 
Der  Antrag auf Rückübertragung kann in den Fällen des Absatz 1 auch 
dann gestellt werden, wenn eine Enteignung oder sonstige Entziehung gleichartiger 
Vermögensgegenstände ge genüber Landeseinwohnern oder Angehörigen eines dritten 
Landes nicht erfolgt ist; ein solcher Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem 
Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu stellen. 
Artikel 14 
Deutsche Gläubiger können für ihre vor dem 1. Juli 1918 entstandenen 
Forderungen alsbald nach ihrer Fälligkeit Befriedigung aus Guthaben ihrer 
Schuldner bei russischen Banken verlangen, wenn ihre Forderung sowohl von 
dem Schuldner wie von der Bank als richtig anerkannt wird. Das Anerkennt- 
nis des Schuldners wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ersetzt; 
bestreitet die Bank die Richtigkeit der Forderung, so entscheiden darüber die im 
Artikel 7 Abs. 3 vorgesehenen Kommissionen in Moskau und St. Petersburg. 
Artikel 15 
  
Die deutsch-russische Nachlaßkonvention vom 12. November / 31. Oktober 1874 bleibt mit 
den Maßgaben in Kraft, daß in Ansehung aller seit der Neuordnung des Erb- 
rechts in Rußland eingetretenen Erbfälle die für bewegliches Eigentum vorgeschenen 
Bestimmungen auch für unbewegliches Eigentum gelten, daß von der Erbschaft 
eine Steuer nur vom Heimatstaate des Erblassers erboben werden darf, und daß, 
solange in Rußland das Erbrecht abgeschafft oder wesentlieh eingeschränkt ist, eine 
Kündigung der Konvention nicht erfolgen kann. 
  
Im übrigen behalten sich die vertragschließenden Teile vor, einzelne Be- 
stimmungen der Nachlaßkonvention, die sich in der Praxis nicht bewährt haben, 
durch neue, den jetzigen Verhältnissen mehr entsprechende Bestimmungen zu ersetzen. 
Viertes Kapitel 
Schlußbestimmungen 
Artikel 16 
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen bis 
zum 6. September 1918 in Berlin ausgetauscht werdem
        <pb n="1223" />
        — 1187 — 
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Crarb# 15. 
  
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KonnenuiuaeathaaöhmooTIcaZaThcnZSTeqenieBceronedtegCRoma-EIPocein 
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        <pb n="1224" />
        — 1188 — 
Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden 
in Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 27. August 1918. 
(Siegel) von Hintze 
  (Siegel) A. Joffé 
(Siegel) Kriege
        <pb n="1225" />
        — 11890 — 
Corgamehie erynaerr B. chny Br qdenb dOmtHa parlolkzanion#un 
—- 
Br Jdocropfpenie cero yno#oM0uene noOcan #aGqu#n cCnonn 
Searg HacTH!e coramenie. 
Llonmna Br. ABYXB ökspax. Bep.mur, 27-r0 ahrycra 1918 roa. 
(L. S.) von Hintze. 
- (LS)A·loffö 
(L-S-)Kriege. 4
        <pb n="1226" />
        — 1190 — 
Mr. 6475) 
Deutsch-Russisches Privatrechtsabtommen 
zur Ergänzung des Deutsch-Russischen Zusatzvertrags zu dem Frie- 
densvertrage zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien 
und der Türkei einerseits und Rußland anderseits. 
Auf Grund des Artikel 35 Abs. 2 des Deutsch-Russischen Zusatzverträgs 
zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und 
der Türkei einerseits und Rußland anderseits sind 
die Bevollmächtigten des Deutschen Reichs, nämlich 
der Staatssekrelär des Auswärtigen Amtes, Kaiserliche Wirkliche Geheime 
Rat, Konteradmiral a. D. Herr Paul von Hintze und 
der Direktor im Auswärtigen Amte, Kaiserliche Wirkliche Geheime Rat 
Herr Dr. Johannes Kriege, sowie 
der Bevollmächtigte der Russischen Sozialistischen Föderativen 
Sowijets-Republik, nämlich 
der diplomatische Vertreter der Sowjets-Republik bei der Kaiserlich 
Deutschen Regierung Herr Adolf Joffé, 
übereingekommen, zur Ausführung der  privatrechtlichen  Bestimmungen des Deutsch- 
Russischen Zusatzvertrags die Rechtsverhältnisse aus Wechseln, Schecks und Valuta- 
geschäften (Artikel 7 § 3 Abs. 2), die gewerblichen Schutzrechte (Artikel 9), die 
Verjährungsfristen (Artikel 10) sowie die schiedsgerichtliche Entscheidung zivil- 
und handelsrechtlicher Streitigkeiten zu regeln und zu diesem Zwecke ein Er- 
gänzungsabkommen zu dem Deutsch-Russischen Zusatzvertrage zu treffen. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt:
        <pb n="1227" />
        — 1191 — 
EPMAHCKO-PVCCKOE dAGTHOPIPABOBOE COEHMALIIEEHIE, 
CNALILIEE NOBABNMEIEN TEPMAHCKO-PVCGKATO IO- 
HOHHNTEHbHArO NOT’OBOPA KD MMIPHOMV UOrOBory, 
3AKMOUEiOMV METHV TEPMALIEI, ABCTPO-BELirPiEH, 
50—MPAPIEH H TVPLLEH Cb OnHOH CTOPOHb 
POCGGdIEH Cb UPVTrOM. 
lla ocnosanin A63alla 2-o Crarbl 35-fl repnancgo-PyCCa-o Jond#-un- 
remnaro Joronopa kr umpnony goronoby ueny Tepauanieil, Aberpo- 
•e Boarapieũ u Typuieũ cE oAIoi cropon Pocciel# Apyrodfl 
ynoondNRn Tepna0 Hunepin, a u#nenno 
crarch-cekperap BfAond0T#a Mocrpanxx# Ab##r,, Ablcraänremuni 
Taülim coubruünzp, kolrp-aamnpa-### BP 0orc rank , r IIanc 
Fnaune u 
Alpekropb Br. BBAoncTIBB IOCTPAHEGIXB. ABIB, Au#neparopckif 
Ablcrmrrelbnh Taünni conferuk##, r. A-PP lorannecp Rpure, 
kakp # 
Juomomlouchsf Pocciflfexo Coniaa#cuzecK#of bedeparrO# 
CoBBTCAo PecnyÖGanku, a umenno 
Ann#onar#eckiff upedeCrann#re# Consfrekofl PecnyGhmku upn H#a# 
neparopegomr Tephanckon# npasirre#cT, r. Aqdo- oee, 
coraachunen Ad- upo8c BP AH3H acTHOonpaBROBHNE nocraloBncMi 
I#DMancCKo-PyCKO Jon0dnr##na J0oroopa ypery#poab upanonan 
orlomelid, Brrrexapmin 13P Bekcclleil, dekob’P . BaOTHHNP CqB-1ONN 
(Crar##x 7-A § 3 aG#anr 2-3), upana Ba Denuntenny samury (cra#b## 9-#, 
pommn norachreibnof Jqannocrn (Crarpn 10-à), pano kakr # pRenie cno- 
Dbo O0 npaßad’##panqahcknND # roproENT’ Tperecenn cy#nln# 
auklmir An Df ul J0Gano0unoe corasmenie k# repfanco-Dycchkony 
undmrdbony /0r00Fy. 
Vnorlonouehnne 10 Bsanauoh-# #pedenin cox0#0on0disi. 
mbaznanik## cocCralummm Br. 406of M Raqdlekauze u, uPliA K 
coramelhio ornochreino Chhar#nndcçraloßeni:
        <pb n="1228" />
        — 1192 — 
Erstes Kapitel 
Rechtsverhältnisse aus Wechseln und Schecks 
Artikel 1 
Hat die Vorlegung eines Wechsels zur Zahlung oder die Protesterhebung 
oder die Vornahme einer anderen zur Erhaltung. der Wechselrechte erforderlichen 
Handlung während des Krieges infolge gesetzlicher Vorschriften oder infolge höherer 
Gewalt nicht erfolgen können, so soll die Handlung zu Gunsten der Angehörigen 
der vertragschließenden Teile als rechtzeitig vorgenommen gelten, wenn sie vor 
Ablauf des achten Monats nach der Ratifikation des Friedensvertrags oder, so- 
fern in diesem Zeitpunkt die Verhinderung noch fortdauerte, innerhalb zweier 
Monate nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens binnen sechs Monaten 
nach der Ratifikation des Friedensvertrags zwischen Deutschland und der letzten 
mit Deutschland im Kriege befindlichen Großmacht nachgeholt wird. 
Ist durch eine aus Anlaß des Krieges für den Zahlungsort ergangene ge- 
setzliche Bestimmung eine neue Frist für die Vorlegung des Wechsels zur Zahlung 
und für die Protesterhebung eingeführt worden, so soll eine Vorlegung und Protest- 
erhebung, die innerhalb der neuen Frist und vor Ablauf des achten Monats nach 
der Ratifikation des Friedensvertrags zwuchen Deutschland und Rußland erfolgt, 
zu Gunsten der Angehorigen der  vertragschließenden Teile auch dann als recht- 
zeitig vorgenommen gelten, wenn der Inhaber des Wechsels an der Vornahme 
innerhalb der alien Frist nicht verhindert war. 
Artikel 2 
Bei Wechseln, die gemäß Artikel 7 &amp; 3 Abs. 1 des Zusatzvertrags nicht vor 
Ablauf von sechs Monaten  nach der Ratifikation des Friedensvertrags bezahlt 
zu werden brauchen, gilt die Vorlegung zur Zahlung sowie die Protesterhebung 
mangels Zahlung als rechtzeitig vorgenommen, wenn sie während des siebenten 
oder achten Monats nach der Ratifikation, oder, sofern die Vornahme der Handlung 
innerhalb dieser Frist durch höhere Gewalt verhindert wird, innerhalb zweier 
Monate nach dem Wegsall des Hindernisses, jedoch spätestens binnen sechs Monaren 
nach der Ratifikation des Friedensvertrags zwischen  Deutschland und der letzten 
mit Deutschland im Kriege befindlichen Grobmacht erfolgt. 
Artikel 3 
Als Verhinderung durch höhere Gewalt im Sinne der Artikel 1, 2 ist es 
insbesondere anzusehen,  wenn der unmittelbare Postverkehr mit dem Orte, wo 
die Handlung vorgenommen werden muß, unterbrochen ist.
        <pb n="1229" />
        — 1193 — 
IXIABA IIEPBAA. 
Ipasosbn ornomenis, Bbrekatomin 13b Bekceneil## neko-. 
Crar###n 1. 
Ecm upe####menie Becemmn kr. nurxy um conepmenie uporeczra, 
um BenO.inenie ApyroOrO Anücrmu, uyNATO AN COKTpan; Bekx 
MUan, ne MOTAH L10C-TAOR9ATD B30 uhenn Bolilll BRAGTSie peqnnçauin ga- 
Wonln u.m BRCARACTBie nenpeodoanoff CchnN, ro Au Tbandanb 40ronapn-- 
Buninken Cropon- Jerlalannnachen aro#, ao Alücrric 6ydcrrCArarben 
peAupiminr 330.(aropen#nno, komda ohno uponzsonure d40 ncreucn 
6000 IOPTO M’eflA 110C.J Darurlkauin MIIITDIIA’O 1OTOBODA .1H, CCH KD 9TONy 
chory npenncunic eme upodonzalo Cymecrhonarr, BDP reuchie AsbyKXNT 
Mechnn uuoBahin upenmrerzixg, oanako He ose mecru Abncmlienz# 
nochb Darnnkgaln Mulhnro 40rohopa Mety T’epahicbn n#cßunen 
un K##nc0cc BP BOH C Tephameil Bemsoili AepaBoii. 
Eran zakOHHMAP uOCrTauomehicarb. Lan####0 l00Jy Bof AA 
tc#a n#ma, BnC# NOB#H CDORP A## upeA#denig eccn naxy 
1 A COBDmenifd uporecra, 10 upelbundenie coepmenie uporecra, 
nocihqOnmii BP lpeALANP Nonro cCpofa M 40 ncreqehil Bochnoro 
AMtien#a #10CAtz Dannoenhnanin Mupnaro 40r01opa MMAy Tepaanici Poccieii 
Arlimliu Ann rpada# AorohuphBapfdCH coponb Cra## 336aro- 
PFbenelilb Coebmelihm BP’ ToMP CJaB, kolda Bekecdelca#re.lb N.-J9 
osnomuocre Cconepmiur# Atächrie n npeqaadCrapal# Cpo#a.% 
Craren 2. 
IIbe###n#enie k# aarny #n coepmenie uporecra BP Ben##a## 
nerccncil, Köromc Cordn#no aühull L-ro S 3-ro crarrn J Jonoammrelblaro 
aAoroBoPa Danpmacch ne olnun##a####0 nercuchin 6-ri michr der 
rnssinun asnDnaro 40ronoDn, CuactcFunensn an Gäaronpenchno, 
cemm Llc.TR N’ rucnie 7-ro um S-ro Mnnnen 0cC Da#rn#ngauin 
um, notO-I#Ry Fanuenio Abiiernin In#pedlb## chofn ubenrerbo-- 
Man Honbeo-dns#nh, 7 cuchic AnyX Memicr nuoO unn0ogauin upe- 
Mirernin, Canako le loannc 6- uCIGP Mdc#b Pa#rno##nganin nupnaro 
aoronola MCASAY lepnaniein u nocatAucii axKOnccn## Bofl Ch Pep# 
Nanieli nc.umoli Jcpannoin. 
Crarra 3. 
Ibemrerniener nenhon oem fe enan B nnceat eruren Ii u 2 
cn n erOnz . stxtz AJMJIO Cukj h» ysmuouo ;.z1,1-u(,.r131e, uppphagm
        <pb n="1230" />
        — 1194 — 
Artikel 4 
Wird in den Fällen der Artikel 1, 2 nach Ablauf von 6 Monaten seit der 
Ratifikation des Friedensvertrags der Wechsel nicht zur Zahlung vorgelegt, so 
kann sich der Schuldner von der Wechselverpflichtung dadurch befreien, daß er die 
Wechselsumme nebst den aufgelaufenen Zinsen bei der nach den Landesgesetzen des 
Zahlungsorts zuständigen amtlichen Stelle auf Gefahr und Kosten des Wechsel- 
inhabers hinterlegt. 
Artikel 5 
Auf Rechtsverhältnisse aus Schecks finden die Bestimmungen der Artikel 1 
bis 4 entsprechende Anwendung. 
Zweites Kapitel 
Rechtsverhältnisse aus Valutageschäften 
Artikel 6 
Verpflichtungen aus Termingeschäften in Valuten, insbesondere in Geldsorten, 
Wechseln, Schecks und Auszahlungen, die bei Kriegsausbruch zwischen den beiderseitigen 
Staatsangehörigen schwebten, sollen zu den vereinbarten Bedingungen innerhalb der 
für die Bezahlung von Geldforderungen zwischen Deutschland und Rußland fest. 
gesetzten Zeit erfüllt werden. Handelt es sich bei den Termingeschäften um die 
Währung eines Staates, mit dem Deutschland sich noch im Kriegszustande be- 
findet, so hat die Erfüllung binnen 6 Monaten nach der Ratifikation des Friedens- 
vertrags mit diesem Staate zu erfolgen. 
Drittes Kapitel 
Gewerbliche Schutzrechte 
Artikel 7 
Zur Zahlung der für gewerbliche Schutzrechte durch ihre Wiederherstellung 
gemäß Artikel 9 § 1 Abs. 1 des Zusatzvertrags fällig gewordenen Gebühren soll 
den Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles in dem Gebiete des anderen Teiles 
unter Wegfall der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen und Zuschläge eine Frist von 
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens zustehen. 
In gleicher Weise wird die Zahlung der vor dem Inkrafttreten des Ab- 
kommens fällig gewordenen weiteren Gebühren befristet.
        <pb n="1231" />
        — 1195 — 
CrarhbA 4. 
Ecan BEKCCAb BB CAYVAAXE CTATeũ I-ii n 2-it no nereueuin G-ru MBCAIIeB, 
loerk parhnkunin unpbnaro Joroopa ne npeqrneren k lxy, To 
Lsnnk## MOMETE. OCBOGOAIITBEA 0ÖO#r## 0dönzarc.bcrauo Bekce##o Bcceen 
uynnn Besccnd C Rapochum upouenra#n ## cyeönoe ycranohlienie, ko- 
mwmopoe Ha ro yndanondueno u#0 zaoln# crpan ara I#üareza, za puck# 
#mn cuerp nekcenepka#rc. A#. 
Crarba 5. 
IIocranonzenin C##are 1-H Ao 4- coorfrerppeRO upnnfOT/ 
MaboMT’ OHOmeN-, BkalonT 3DP ICKOBB. 
IXABA BTOPATfI. 
TIpasos Oromeli, Bbrrekatonlin 13b Bamorlxxb cnbnorkh. 
Crarran 6. 
Oônzarcmersa #### cponnm Ba. IOTHHBXB. CARAOKE MEKAY rpagxqanann 
0öond rcyxapeC#r#r. r. Ocobennochhn Kacapmil CODrOBT denuerr, Bece- 
Aell, uekOP n ITK#H, cpom uenOnci KOTopha n HaqaR Bollu# 
eme l lacryl##, AOA# ÖOHrL neldnchn Ha BTOBOpeHHxNT Vv####Bix 
ub reuenie ecporn, ye##nonnennaro A VlaJxzxTDeoanin 
exy T’iepnaniell Poccien. Korq cpounun CABAKE acalBa0n 
rochdapert#a, COr koropa## Tephanig eine haxoqurcn Br# cocromin noln. 
O nllOhGRlG JORHO I1lOCA-AOBA-TD HB Tenchie G- Ih MPcnEP NnoOca Parl--- 
olal#ul Anbaro JCronopa CP ar rcyqape#n#. 
TIABA TPETPfI. 
IIpasa Bna npomrunnennyt samury. 
CTAaTLAT. 
Aan ynaaru cCOODOB’ 3a npaBa Ha npommAennyio samury, epokrn 
Ingar#i ko rophx Hncrn#BCnA Tie BO3JCTAHOBAGEHA aSTEUXB IIPABE co- 
rauciio aGaaiin 1-ro § l-ro Ccr# 9-. AondOmnTrnaro Joronopa, Tpa- 
Klann# ka##Ol HS AOTOBapnBnxCN COpo# upeqocrat. i#####n ⅝Ha reppn- 
ropin qcpyroH cropon cpokbB BB IIeTE MBeneBb nocat Berynaenuia BL 
enay uncronmaro coramenin, uc Baupan na zafohllo ycranoNhe cpotn 
# OTCOuRI. 
Tannar ##c 0öpasom Vvcraanmnacrcx chokr Var Ja###mnx## 
cöopobp, Uacvyil 0 BeTynac BH Coramenin.
        <pb n="1232" />
        — 1196 — 
Artikel 8 
Die im Artikel 9 § 2 Abs. 1 des Zusatzvertrags vorgesehene Frist für die 
Nachholung einer aus Anlaß des Krieges versäumten Handlung wird bis zum 
Ablauf eines Jahres nach der Ratifikation des Friedensvertrags zwischen Deutsch- 
land und der letzten mit Deutschland im Kriege befindlichen Großmacht verlängert. 
Artikel 9 
Wenn in dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile ein gewerbliches 
Schutzrecht, das nach Kriegsgesetzen nicht angemeldet werden konnte, von dem- 
jenigen, der es während des Krieges in dem Gebiete des anderen Teiles vor- 
schriftsmäßig angemeldet hat, innerhalb eines Jahres nach der Ratifikation des 
Friedensvertrags zwischen Deutschland und der letzten mit Deutschland im Kriege 
befindlichen Großmacht unter Inanspruchnahme der Priorität der früheren An- 
meldung angemeldet wird, so soll die Anmeldung allen inzwischen eingereichten 
Anmeldungen vorgehen und durch inzwischen eingetretene Tatsachen nicht un- 
wirksam gemacht werden können. 
Artikel 10 
Durch die Bestimmung des Artikel 9 werden die in den jetzigen oder 
künftigen Gesetzen jedes Teiles enthaltenen Vorschriften nicht berührt, wonach der 
Schutz für Gegenstände der angemeldeten Art versagt oder im öffentlichen Inter- 
esse beschränkt oder entzogen werden kann oder gegenüber Dritten, die in der 
Zeit zwischen dem Eingang der früheren und dem der späteren Anmeldung den 
Gegenstand in gutem Glauben benutzt haben, keine Wirkung hat. 
Artikel 11 
Die Russische Regierung erklärt sich bereit, demnächst mit der Deutschen 
Regierung in Verhandlungen uber den gegenseitigen Schutz des gewerblichen Eigen- 
tums einzutreten. 
Viertes Kapitel 
Verjährungsfristen 
Artikel 12 
In Ergänzung der Bestimmungen des Artikel 10 des Zusatzvertrags wird 
über die Erweiterung der Verjährungs- und Vorlegungsfristen vereinbart, daß,
        <pb n="1233" />
        — 1197 — 
CTATEA 8. 
Hpezyen0orpfrani r a6zanf 1-P 2-ro Craren 9-H Aon0me 
Iro J0robopa cpoKP A HaeperaIx AticrTri, ynymenaro o HUphimn#n 
#oin, vAmTC ##O lrcuelil oqoT roqa NOc parlkgallin unpnaro 
roopa nmeny T’eppraniefn#nocKOBo C Tep- 
manlell nenoff depgaof#. 
Craren 9. 
Ecm Ha reppuropin oquoll 18P JorogapabnmnxCH Cropolr IPaBO na 
npomumchlywio 3aniury, Koropoe uuo, Jakoan Boenlaro Bpenehn #e #o0d- 
Gurb 3aneHO, CydCTT zanßdeno BP reuellne oAnoro roqa nocaß parm#- 
emmallin unpllaro Joroopa Meqy I’eparanieil n0cHKOA“RRC 
bb B0Hl C Tepnmaniel Beluoff qdepkasoff AnnomP, koropoe upo-- 
#e0 30 BPENMA Bollnm upasu#bByD Safnky ↄTOTO nPpaBa Ha LTrepplropin 
Iprof Cropon, Cb FpeöcsalicM uphaelanin upiop###rrera upezlel saau###n, 
ro ara änha ÖyqderP UOIboBa,-bR upenmymecTOMP’ nO cpaBueniio co 
——————nn———N—————————————————————“—“2&amp;. 
leatikcrelrebnof upomomeumn 40 2v0r0 8speen . akramm. 
Crar## 10. 
IocranonNen#ie cTaTbA 9-i Napyman##cl coepnaminel BBE TeI- 
peIIHEXB HAM CyAyp/zak⅝#b kamqol ###pohm upeduncanis, cordacno 
k0TOpHMNE BP OÖHecCTBeHuNT urepecaxb B zammri AJux peqANT#ro 
poda, korob BP qanOMP CyNa ÖA# sanBI1, MOKRRTP ÖHTP Orkagano 
um Berbqcrie KoroppX STA Zaumra MOReLP ÖHTP oranRRBA A#O#ru-- 
neka Ll.II RITCN NedfcrgnrelOf no orloiD kr PerNP’mA, 
JoOpocoB· BCTHO IOAB3OBABIIIDICA IIPeAMGTOMIB BB UpoNRVTEB peNC NEMAVY 
nocryn#ellle pekucH n OSHBüf sGRERN. 
Crarp 11. 
Pycckoc IIpan####e##cr sax#erP CBoe Corfacie geTyMAz##BP’ Cankaft- 
menr öyaymenr C### Tepmancknur IIpanl#c B neperoop 0O Bsang#- 
Lbif zalmiärs Ipombmuenloff CcoOcrBenfoc#zn. 
TAABA GETBEPTAA. 
Br pazBrie nocraloBgchi CTa 10-f Jon0HTRa-o J0rcopa, 
cropon, uo Bolpocy 06r yAAn#cBi 8pogorT’ norachref JansHocrn
        <pb n="1234" />
        — 1198 — 
wenn der Berechtigte durch höhere Gewalt verhindert ist, sein Recht bis zum 
Ablauf der erweiterten Frist geltend zu machen, die Frist sich zu Gunsten der 
Angehörigen der vertragschließenden Teile, vorbehaltlich weitergehender Vor- 
schriften der Landesgesetze, bis zum Ablauf von zwei Monaten seit Wegfall des 
Hindernisses, jedoch nicht über sechs Monate nach der Ratifikation des Friedens- 
vertrags zwischen Deutschland und der letzten mit Deutschland im Kriege befind- 
lichen Großmacht verlängert. 
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die im Absatz 1 und 
im Artikel 10 des Zusatzvertrags vorgesehene Fristverlängerung auch für die Frist 
zur Klageerhebung aus Wechseln und Schecks gilt. 
Fünftes Kapitel 
Schiedsgerichte für zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten 
Artikel 13 
Zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten zwischen den beiderseitigen Staats- 
angehörigen können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Zuständig- 
keit der nationalen Gerichte entzogen und der Entscheidung von Schiedsgerichten 
unterbreitet werden. 
Artikel 14 
Die Schiedsgerichte sind zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen den 
beiderseitigen Staatsangehörigen, sofern es sich handelt um 
1. vermögensrechtliche Ansprüche aus Verträgen, die vor dem 1. August 1914 
geschlossen sind; 
2. Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, die vor dem 1. August 1914 
ausgestellt sind; 
3. Ansprüche aus Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten, die vor 
dem 1. August 1914 begründet sind. 
Artikel 15 
Im Sinne des Artikel 14 sind Deutschen oder Russen gleich zu achten 
juristische Personen und Gesellschaften, die in Deutschland oder Rußland ihren 
Sitz haben. Ausgenommen sind juristische Personen und Gesellschaften, die wegen 
feindlicher Kapitalbeteiligung, Leitung oder Aufsicht unter Zwangsverwaltung oder 
Liquidation stehen. 
Durch eine nach dem 29. März 1918 eingetretene Rechtsnachfolge in den 
Anspruch oder die Schuld wird die Zuständigkeit des Schiedsgerichts weder be- 
gründet noch ausgeschlossen.
        <pb n="1235" />
        — 1199 — 
u CPOROBBG Au upeqdrndenn PeÖOBai#, CorAac,#lCP, 4 ecau VnpaBo- 
AOVeHHMii MIIEHB BCABACTBIS HeITPeoAOABMOII CUAM BosOxHOCGTN HPDCADHGIHLI- 
caoe upaßo d0 nreuchnif VneO chok, 510TP Cbokr, CF COGOnodenienr 
ee Cone J##rimks uPpeAuncalil zakoloOP Crbahl, VHHRTCH 40 
nerenehil A#VXT MARIn nO Annonanin# nperrcrin, olaO HR Jaibe 
mecru ##bemien## noc.i Parn##Kanin unpnaro 4oronopa Nedy Tepnanieil 
1 nochhaneil naxommescn# ####08 Cepmaniel Bemno AepaBoit. 
Aorolnapinapminen eropoff corachn Bb TOMB, TrO Vannchie Cpoka, 
aupeärenorpplinoe aGank 1-D## BPC#üre 10-M J#lORTe-HaTrZ 
0 opa, Dachpocrpaunerch n a#hokn a#n DeCADNRAICRI HCKORP 1# 
BekCe. IMNIB ckaM.5 
TABA LNTAA. 
Tperelickie Cyn## An## pasöcpa cnoposb o npasaxb rpa#kahck#D 
li roproßblxb.4 
Crarba 13. 
Cnopfk Upänadx##a#danckux## #ProhxkP Nekay rPazdala 
roii AFrOf Cropohn MOTE ÖHrP HISHTH H## HONCyqdGGT# Halliollab-- 
NT ydonr npeqdocranseml Paspmenio Tpereilcknsk## Cyoßs corzn eno 
cb EilC-TOmmaum nocralononiun. 
Crarp I4. 
Tpereletn### Cyqax o##ch### uaßonNe Clloff Me TPanaha 
rof Apyroll croponm, uodkoy OHH KRacaDTCT 
I. umymecrnenneo-upagoBHKP Tpeöopakill uP AOTOBOPOBB, 3AK.AIOGEH- 
umNP 40 I-O anry'ca 1914-ro roqa: 
2. rpe6onnnil no nekcenur n##n exnnp, Cocranteza# 40 L0O 
abryctra 1914-#ro roda; 
3. Tpe6Onnnin ESE ARTOPEKIXE IIPAB HAU PaB# NA# HDOHMN 
zamury, cdbOochomx## 40 I-T0 anryc## 1914-# roa. 
Crarb# 15. 
Pepvaimam nm Dyeckun Fr. Ccaincrb Crarp 14-#4 cunraprn n 
oandeckis Amma n OSmecrsa, uufgmin cnoe Meronpe6msanie BB Tepanauin 
Am Poccin Hes###aprx panNecgin nun M oömecr#a, Bnaxgxormminen 
EBdCT#ie HMaudc BHenpis#reapek### kannrasofpr, Hpaglehix n### Badaopa 
no## RWA yupanenienr BP anKa 
Hacrynnmn# noczaßt 29-ro napra 1918-ro rola pasoOBHNP HPee-- 
ernomm. B# Pe6ain # ## AonfoccrTpereilczony Cyy #e 
060enonmmnnaerh ue fCKADNAeK20.
        <pb n="1236" />
        — 1200 — Artikel 16 
Das Schiedsgericht kann nur angerufen werden, wenn einer der im 
Artikel 14 bezeichneten Ansprüche auf dem Wege der Klage oder der Widerklage 
geltend gemacht wird und eine Partei die Verhandlung vor dem Schiedsgericht 
beantragt. 
Der Kläger kann den Antrag auf Verhandlung vor dem Schiedsgericht 
nur durch Einreichung der Klageschrift bei dem Schiedsgericht stellen. Erhebt er 
die Klage bei dem ordentlichen Gerichte, so verliert er das Recht auf Anrufung 
des Schiedsgerichts. 
Der Beklagte hat den Antrag in der Klagebeantwortung, spätestens aber 
zwei Monate nach Zustellung der Klage, zu stellen. Wird in einem Verfahren 
vor dem ordentlichen Gericht eine Widerklage erhoben, so hat der Kläger den 
Antrag, über die Widerklage vor dem Schiedsgericht zu verhandeln, bei der Be- 
antwortung der Widerklage, spätestens aber zwei Monate nach Erhebung der 
Widerklage zu stellen. 
Das ordentliche Gericht hat Anträge auf Verhandlung vor dem Schieds- 
gericht diesem vorzulegen und dessen Entscheidung abzuwarten. Das Schieds- 
gericht kann einen Antrag trotz Versäumung der im Absatz 3 vorgesehenen Frist 
von zwei Monaten zulassen, wenn die Einhaltung der Frist infolge höherer Ge- 
walt nicht möglich war. 
Die Entscheidung des Schiedsgerichts, daß seine Zuständigkeit bestehe oder 
nicht bestehe, ist für die Gerichte Deutschlands und Rußlands bindend. 
Artikel 17 
Die zur Entscheidung berufenen Schiedsgerichte werden in Berlin und 
Moskau errichtet. 
Das Schiedsgericht in Berlin ist zuständig, wenn der Beklagte seinen Wohn- 
sitz in Deutschland hat oder wenn er seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands und 
Rußlands hat und ein deutscher Staatsangehöriger ist. 
Das Schiedsgericht in Moskau ist zuständig, wenn der Beklagte seinen 
Wohnsitz in Rußland hat oder wenn er seinen Wohnsitz außerhalb Rußlands 
und Deutschlands hat und ein russischer Staatsangehöriger ist. 
Ist infolge mehrfacher Wohnsitze des Beklagten die Zuständigkeit beider 
Schiedsgerichte begründet, so hat der Kläger die Wahl, welches Schiedsgericht er 
anrufen will. Das Gleiche gilt, wenn von mehreren Beklagten, die in Ansehung 
des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, der eine in Deutschland, der 
andere in Rußland seinen Wohnsitz hat.
        <pb n="1237" />
        — 1201 — 
Crarpg 16. 
Opamenie Nr Tpereiony Cyay Bosnoxso rorbKO Torza, korza Ouno 
u C#lanennnx BP Crarb 14-f Tpeöofanil sana#eres yren nk# nn 
###pfnTO UCKA H OTLAA OAHA HNP THKyIHKCN CrTropoHP IpeAORHTE Paa- 
dorptnie nB# Tpereickof Cyat. 
Heren No##T0rancran#oare O pascmnorpfnin Ab### Br# Lpe- 
Wücko CYAB TOMKO noqdalen HCKOBIPO Uupomenisn Br. Tpereicki Cya. 
Eem Nekp BulimmercA BP OÖOHkoBehlon# cyqfn, ro onP Jumaercx paa 
(OOöpamehil kKr. Tpereickony Cygay. 
OTBBTUBKE AOMMEHB XOIMTAICTBOBATI. OGE 5ToMP B OTBBTf Ha HCKORBROe 
Domenie, uo He Hose AyKP MBCrCraku nekogaro upomenis. 
Een At, Haxoqdulenc # pPascopnin oOlrogenlaro cCydeönaro 
Atcra, Uped#BdTCH Berpaü , ro A0ralc0 
parb o epedadt paschorpfin Berpfanaro nKa# Tpereickony Cyay Br 
orzEr Ha ReTpulde nekoboe upomenie, ro fe IoO3Ke ABYXB. MBCAIEB 
IOCAB IUpeqdbaBlellln BeTDAHATO Hcka. 
Cyn oÖObkuOBeh #peJC#a#erf Tpereisckomy Cy L0af#n 
paschorpfam JAf#a# Tpereückom Cyf u Bdaee Pmein. 
Thereückit CyNr# Monerr, e Bupax A yymenie upedycmorpfunaro B 
aösaß 3-#r AsyKMBCAAHATO cCpokga, upnnar## Kdaad##o, ecm cpokr. Ök## 
Fuymen Beßacrnie Heupeodoaunof cll.I. 
Pfimenie Tperelckar Cygqa no Bonpocy o Nnocyannoern nm neuog- 
chimocrn eny qf-#a#0Onae##nO Al CyNdOBrTepnansin u Poccin. 
Crar.x 17. 
Tpereickie Cy#, koropn##pedocranerf Pmenie, oöpazym-e 
b bepanm u. Mockat#. 
Tpereüczin Cyx B Bepmant KOmeTeHTeE, kOLAA OTBB BTYHERP untert 
choe MrozHreiberBO Br Tepnmanin, umm ecm olrr, IfxcBoOe UBeToEHCERCTSO! 
kul Tepfanin Poccin, repnancxkil paxlallr.5 
Tpereäickil Cyxz r. Mocka# komnerèlren, korda orbhfrunkr mr##ern 
choe n roTSO, BP Poccin, LIm ecum onr, H CEOe MECTOMXITEMbCTBEO 
ku Poccin Lepnanin, pyccxi##paxan##. 
Ecam, Bebacrie Mß#OuxK Afx#0of#s, ocüa Tpe-- 
eückurr CyqJa Aua#c komnere, 0 r BGOnpaer Tpercicgif 
Cyar, kr. koropomny Olr Ne06parurPen 0 pann###o abilersyer. 
N voa, korA H-P BBCO-AKEKP oOrBBTgOBP, y NoToppx Bromekin 
-peuera clopa oOmee nparo, ounr nuerr Choe Mberoxm##elorO B 
Tepuanin, a Apyrofl BB Pocein.
        <pb n="1238" />
        — 1202 — 
Artikel 18 
Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit, insbesondere die Staatsan- 
gehörigkeit der Parteien, und die Richtigkeit der Parteibehauptungen, worauf die 
Zuständigkeit gestützt wird, gegebenenfalls von Amitswegen zu prüfen. 
Artikel 19 
Die Schiedsgerichte in Berlin und Moskau werden wie folgt gebildet: 
Deutschland und Rußland ernennen für jedes Schiedsgericht je einen Richter 
und einen Stellvertreter. Die Dänische Regierung wird gebeten werden, aus 
der Zahl ihrer Staatsangehörigen gleichfalls für jedes Schiedsgericht einen Richter 
und einen Stellvertreter zu ernennen. Die Ernennung der Richter erfolgt auf 
die Dauer von drei Jahren. Zum Richter kann nur ernannt werden, wer die 
Befähigung hat, in seinem Heimatstaat Mitglied eines Kollegialgerichts höherer 
Instanz zu sein. 
Neben den Richtern werden auf gutachtlichen Vorschlag des zur Vertretung 
des Handelsstandes berufenen Organs für jedes Schiedsgericht zwei Handelsrichter 
bestellt, und zwar je einer von Deutschland und Rußland. 
Den Regierungen der beteiligten Staaten bleibt es vorbehalten, eine Ver- 
mehrung der Richterkräfte zu vereinbaren. 
Artikel 20 
Jeder vertragschließende Teil gewährt den Richtern und Handelsrichtern, 
die nicht seine eigenen Angehörigen sind, die diplomatischen Vorrechte und Be- 
freiungen. 
Artikel 21 
Bei jedem Schiedsgerichte führt der von der Dänischen Regierung bezeichnete 
Richter die Geschäfte des Präsidenten. 
Der Präsident ernennt die erforderlichen Gerichtsschreiber, Kanzlei- und 
Unterbeamten, und zwar auf Vorschlag der Regierung des Landes, wo das Schieds- 
gericht seinen Sitz hat. 
Artikel 22 
 Die Kosten der Schiedsgerichte tragen Deutschland und Rußland zu gleichen 
Teilen. 
Artikel 23 
Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem dänischen, einem 
deutschen und einem russischen Richter; der ndäische Richter führt den Vorsitz. 
Auf Antrag einer Partei hat der Vorsitzende außerdem einen deutschen und einen
        <pb n="1239" />
        — 1203 — 
Crar 18. 
Tpereiickifl Cyar, ecam MyZno, uo cocrsennoOy NOy COOnzasr upo- 
BfxL# IIOACYAIIOCTE A’B.la, BP OcobechhocrlnOAddanco cropon M BBD- 
loclb zanna#chin CTOPOHB, RXOTOPEIMIII OUPEABAMAGTEA IIOICYAHOCTB. 
Crara 19. 
Tpereickie Cya# B epmf u MockzB o6pasybC c#c ay#. 
0 Opaon#: 
Tepvanin Poccix HaaHaJa###B##kaku#f Tpereickin CyN## n0 o4. 
lony cyAbB I O oalony szanbermreno. Kr darckony IIpasuremerzy 
——M]’]i——————————————————“— 
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Cyan BNagHaga#n ccpokomf BHa TpH rodaCydren MoGÖOhrP Hasa- 
uel TOkO rakoe Amlo, koTropoe BP CSoeP poqONMT rocylapersf noerr 
Sunb HasHauO M#HOMP KolerialdbHaTO cCyda Bmef Granuin. 
Kpomf cyde Baslaxaercs A#oe ToprogEx cyef, a nmenno Nn0o o- 
1ONy OT’ Tepmahiln u Poccin, upnuen## BCM#nercx npe#oenie oprana, 
XOTOPOMV BEBPeHO uPpeqcras##c o TOPIOBEXB KPYTOBB. 
IIDannLeicanr yvaacrsypmurxr rocyqaperbr IIPeAOGTABAMGTOAR IPaBO 
bolr r Coraschie orlocE#O yncchifnaCNeil. 
Crar### 20. 
Kazqadl a#r JoroBapiapIxKC Croponz peqocranerr ca###n 
roprobM CyAdPNP HN HCHA COÖCTSeHHNP paqJab Aunmomarn- 
————————— 
Crarra# 21. 
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IIpedchaa#r#HasadaTHeoOKOAuRxC##perapel Cyaa, ranue- 
Anpekx##n xKCux, a Mlno no npeozenio upann# 
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—9 
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Tepnanief n# Pocciefl. 
Crarz##s# 23. 
Tpereilckil Cyxr Pfmaerr Alblae Br npnueyrersin orunoro Jazckaro, 
rnoro repnancfxar Oadoro Ppyeczgaro cCcym#n#; Ja#ckil CYABA ABIneTCI. 
npeqcha#re##c#omHo npenoxenin oruno # CTOPOEB, #pea-
        <pb n="1240" />
        — 1204 — 
russischen Handelsrichter zuzuziehen. Auf Antrag beider Parteien entscheidet das 
Schiedsgericht in der Besetzung mit einem deutschen und einem russischen Handels- 
richter sowie einem dänischen Richter als Vorsitzenden. 
Artikel 24 
Die Gerichtssprache ist für das Schiedsgericht in Berlin die deutsche, für 
das Schiedsgericht in Moskau die russische Sprache. Sind nicht sämtliche Per- 
sonen der Sprache mächtig, in der verhandelt und beraten wird, so ist ein 
Dolmetscher zuzuziehen. 
Artikel 25 
Das Schiedsgericht hat diejenigen Regeln des internationalen Privatrechts 
anzuwenden, die kraft Gesetzes oder Gerichtsgebrauchs vor dem 1. August 1914 
an seinem Sitze gegolten haben. Nach diesen Regeln ist insbesondere, soweit 
nicht die Bestimmung des Artikel 10 des Zusatzvertrags oder die dazu verein- 
barten Ergänzungen Platz greifen, die Frage zu beurteilen, ob ein geltend ge- 
machter Anspruch verjährt ist. 
Artikel 26 
Das Schiedsgericht hat bei der Anwendung der Gesetze und bei der Aus- 
legung der Rechtsgeschäfte auf die Anschauungen des ehrbaren und entgegen- 
kommenden Handels Rücksicht zu nehmen und unter freier Würdigung des ge- 
samten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweis- 
aufnahme zu entscheiden. 
Artikel 27 
Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. 
Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet; sie ist öffentlich. 
Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem 
Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen. 
Artikel 28 
Zu der Verhandlung sind die Parteien zu laden. Der Ladung bedarf es 
nicht, wenn der Verhandlungstermin in ihrer oder ihrer Vertreter Gegenwart 
verkündet ist.
        <pb n="1241" />
        — 1205 — 
a bCTByILOIR KkDOMBR Toro UpHNETP kP AB OAOTO repaaheEKA-TO 
OTrO pycexaro roprotaro cyabio. IIO npeAIoxeniio 0ÖuxC ropohr, 
Tpereückil Cya#pflmacrr Af#a Br upucyrersin oduoro replanckaro N O. 
noro pyceckaro Toprogaro CcyNPH H OqoTO Jqarckaro cyql B. kauecr#t 
IpedetaTre.TBOInar0. 
Crar#aen 24. 
CydeCh naunom A#f Tpereickaro Cyqa BD Bepmnt dAannercn 
ötmnellsil, J. Tpereilckaro Cyqa r. Mocusft pycckill. Ecm ne efß Ana 
MladB-TP NHKOSNTP, Ha kOTOONMb Dasönpaercl ABO M UponcKOAAT COBIIA- 
i#, vro Upundekaercn# nepenoquhnkr. 
Crarn##n 25. 
Tbereilcki Cyar npununer op#crhar Neaponaro 
pasa, ko##OpäH Ra cdclnoBamin zasoln um cyleöharo oOfsan aflicrgoraB 
L-ro anrycra 1914-ro roqa BP Utt ero upeömnanig. IIo lr nop- 
N#an, UockODF HR DTR pEmapn#n n0dcraegiCrar 10-à 
Jonoannrc#haro Aorosopa Man ycaBenleny0Gadenis, paq- 
Dmaeren n OcoGenhndern -Bonpocr, ue ncrekna am norachrelbla Jannoerr 
#a zannielloe TFpPeöchanie. 
Crare 206. 
Tperelickit Cyf, upn uphunenin sakxohonp To##oBanin panon# 
cabaoKP, upunnnaer 0 BnuMalie B033pRix Joöpocosferlof upeqynpe- 
Atre#bloff roprom n0cadebpmenie a ocHoBaniu cROGOAEO 
oblien Beo codepzakil pasöuparehbera Afa TorO, Aro VCTAHOBAGHO 
eydeOHN## aschorpfunie##rr## Jokasza#relberRP, ecun ono mf# Mero. 
Crarra 27. 
Tpereickit Cyf##n0cranosierr pmenie Ha ochosanin Fyernaro 
DasÖnparre.PCTBA AB,-J 
Pasönparrelbco Atda pyOBOA#C pedc#eresyonun: OHO 
uponcKoJqurr upn orkp#N AgepnX#.4 
O BenKoGCymanin cocaßancporo, koropp OnncGK- 
mercf IPeACEAATEMBCTBYIOILIUMB. U CeKPeTAPeNMB. CYAB. 
CTATEA 328. 
Kr Caymahio Abßha BliäBaDTCM Cropon. Bso11e Oönsarc.leh-, 
ecm Cpoßh Crnymahil Aa ÖT 0OOARIe-T BP upncyrersin Cropon um 
NDT npeqc# rabHrege#.
        <pb n="1242" />
        — 1206 — 
Artikel 29 
Die Frist zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem ersten Ver- 
handlungetermin (Einlassungsfrist) soll mindestens sechs Wochen, die Frist zwischen 
der Zustellung der Ladung und einem späteren Termine (Ladungsfrist) mindestens 
einen Monat betragen. Das Schiedsgericht kann die Einlassungsfrist und die 
Ladungsfrist auf Antrag aus besonderen Gründen abkürzen. Ist die Einlassungs- 
frist orer die Ladungsfrist nicht gewahrt, so kann die Verlegung des Termins 
beantragt werden. 
Artikel 30 
Ist die Ladung oder die Verkündung des Termins ordnungsmäßig erfolgt, 
so kann auch in Abwesenheit der ausgebliebenen Partei verhandelt und entschieden 
werden. 
Artikel 31 
Das Schiedsgericht kann deutsche und russische Gerichte innerhalb ihrer 
Zuständigkeit im unmittelbaren Geschäftsverkehr um die Bewinkung von Zustellungen 
und Erhebung von Beweisen ersuchen. Es kann seinerseits Zustellungen bewirken; 
auch kann es Zeugen und Sachverständige, die vor ihm erscheinen, eidlich oder 
uneidlich vernehmen sowie Parteieide und Versicherungen an Eidesstatt abnehmen. 
Das Schiedsgericht kann Zeugen und Sachverständigen, die vor ihm er- 
scheinen, die Erstattung ihrer Auslagen und eine Entschädigung für Zeitversaumnis 
zubilligen; es kann ihnen auch einen Vorschuß gewähren. 
Artikel 32 
Die Parteien können sich in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht durch 
einen Bevollmächtigten, insbesondere durch den Beauftragten eines staatlich an- 
erkannten  Gläubigerschutzverbandes vertreten lassen. 
Das Schiedsgericht entscheidet nach freiem Ermessen, ob die Kosten der 
Parteivertreter der obsiegenden Pariei zu erstatten sind. 
Artikel 33 
Die Parteien und ihre Vertreter sind befugt, beim Schiedsgericht alle Rechts- 
behelfe vorzubringen, die sic zur Verteidigung ihrer Sache für nützlich halten. 
Nachdem die Parteien oder ihre Vertreter alle Aufklärungen zu Gunsten 
ihrer Sache vorgetragen und über das Beweisergebnis verhandelt haben, spricht 
der Vorsitzende den Schluß der Verhandlung aus.
        <pb n="1243" />
        — 1207 — 
Crarpf 29. 
Cporr exay A0eCraB#Ofl nekogaro upomenin n nepp C. anie# 
Afda JoRRP ÖNTL O kpallef DBB mecrnGqGar, O#NNy 
S0rankoff B3oBà M oSHFHIHN ;CyNnie f uoO kpalnei ###p 
##cnunit. Tperefckiff CyA## BCBAGCTie ocoöhN IPHVBEHB MOMXCITBI, ecau 
GMerr santielo Koaraifcrso., Cokpar#r# cpok##0 Bis#hy kB IeP- 
My CMyiani# H CPOKB uo BIBOBV RB TOaAEIeMY eAYnIaBiIOo. IIpu ne- 
eoõaoacHin CPOKOBB IIO Bligzoa MOe-P OHTP aanfg##o TpeOoanie 06, 
orcpok cMaH ARAA 
Crar#a 30. 
Ecmi BE3OBP IIOÖOPCHRie Cpofa zsacbqahil nOc##i##oBad0 CorNac#O 
Upas#an, TO C.anie Afza n menie ero Noxer polMckoqurr u 3 
o#Cyrersie Hen#HmefG cTOponm. 
Crarba 31. 
Tpereickit Cy## Noxerr oöpamarben RB repanckum# pyCCun# 
EYAAMB Bb IPeABAAXB IXB KOMi, c0ccm nencdepeachheno, 
ch UpocTöolfl o UuponssodrB BaOBOBT C#eÖHOME PascMOTPRBNiH d0aaa- 
TEILCTBL. OHB MOMCIB. cnef croponz nponssoAurr BlaBH, a rasge 
Jonpammaar n———————————————————————————.7*: 
Abdelf, anansommci upe #x, Panno kakpn npnuar hncann ##. 
mike I. ZzanB##Hi BAfeTO IEHDHGn-rH. 
Tpereicki# Cyn### Moz#eronpequrAcBMAfreyyx 
Doqdeil, Annomnutef r. Cy#r, BosMmexie NP Hpkekr B03Harpazgenie 
noreppBpennn; o Nxpaspiznar ras# BIANy un abanda. 
Crar##n 32. 
Taxynrieczx# Noryr nopylar öhrb MKA#pederanT#e#nepe 
1. Ibereilchnur. Cyqoye Inoanon0sennony), * oeoGeunoeru t pennory 
Tperelerikt Cyr p#maern no enocn yenorppnio, S#issus A 
Snr BozBpamenn H#ACEH 38 uUPpecrahlrezgei Oonpanqaudodl cTOPOH. 
Crárbp# 33. 
Taxymiccn# n B## pec Tan## Br##panf bascoarbn LTpc-- 
eicko CyN BP nocoCann Upanoofl samurs, korope OBM Cinrapon 
Mezlrxn BP’HHepecaxb choero ABAA. 
IIoca roro kakr Cropolam um uxn #pecra##### Ckm uper- 
——. *3 BB noms) UXB Aan N Hocat nun 
  
eymnie afa aakondeln#nh.
        <pb n="1244" />
        — 1208 — 
· Artikel 34 
Jede Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht nach der Mehrheit der Stimmen 
der Mitglieder. 
Artikel 35 
Die Urteile sind von den Schiedsrichtern unter Angabe des Tages der 
Abfassung zu unterschreiben, in öffentlicher Sitzung des Schiedsgerichts zu ver- 
künden und den Parteien zuzustellen. Sie sind mit Gründen zu versehen. 
Artikel 36 
Das ordnungsmäßig verkündete und den Parteien zugestellte Urteil ent- 
scheidet das Streitverhältnis endgültig.  
Artikel 37 
Alle Streitfragen, die etwa zwischen den Parteien wegen der Auslegung 
des Urteils entstehen, unterliegen der Beurteilung des Schiedsgerichts, das das 
Urteil erlassen hat. 
Artikel 38 
Die Urteile sind in den Gebieten der vertragschließenden Teile wie inländische 
Urteile vollstreckbar. 
Artikel 39 
Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht werden Gebühren erhoben, die 
zur Deckung der Kosten verwendet werden. Das Schiedsgericht entscheidet dar- 
über, welche Partei die Gebühren zu entrichten und die baren Auslagen zu tragen 
hat, und setzt auf Antrag ihre Höhe fest; die Entscheidung ist in den Gebieten 
der vertragschließenden Teile vollstreckbar. 
Das Schiedsgericht kann die Gerichtskosten niederschlagen, wenn die Partei 
glaubhaft macht, daß sie ohne Beeintrachtigung des für sie und ihre Familie 
notwendigen Unterhalts zur Zahlung der Kosten außerstande ist. 
Artikel 40 
Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Ratifikation dieses Abkommens bei einem 
deutschen oder russischen ordentlichen Gericht anhängig, aber noch nicht rechts- 
kräftig enischieden sind, konnen, soweit die Voraussetzungen der Artikel 14, 15. 
gegeben sind, auf Antrag einer Partei bei dem Schiedsgericht erneut anhängig 
gemacht werden. Der Antrag ist bei dem Schiedsgericht einzureichen und hemmt 
bis zu seiner Erledigung alle in dem Verfahren laufenden Fristen.
        <pb n="1245" />
        — 1209 — 
Craren 34. 
Raxqdan pezomnomix Tpereilckaro Cyqa nocranos###ercx no SGomnmncx#y 
Wwsdconr CIO IICHOBB. 
CrTaThA 35. 
Pömenin Nonmennanrcn #percilckumnmn cylemm cr ozaenien 
HNT COC Tand#chil, döbfs#npf o#kpo#zacfqalnin Tpereickaro 
ua d0craBADT Tyc. Bx y#aBan#0cOanis 
pimehig. 
Crarba 36. 
Ptmenich, oöbmm#enn#m# co#acho nupasnlan##n# 0cranlen 
IMyIIIIINCAN, CllOpHOe Al0 Dhnlaercf OKkOHNTEEHOo. 4 
Crarb## 37. 
zet cnoppne Bonpoch, morymie Bosnnyrr Nexay raxymmmcs ### 
noodv TomkoBalif pkimenilf, Uoduezar paspfmenio Ipereckaro Cyr, 
nocranonligllaro pmenie. 
Crarb# 38. 
Pfimegig noexarr nn0enin r peJrsappann##e 
cropon##, kaks DEmen coOcTeHN cyN0#. 
Crar# 39. 
sa Uponznoqerno Jt#a B Tpe2eckoCyaf Banmamrref cö0pm, 10. 
ropnue OöpamanTf na nokphrie pacxoqlosfpb. Tpereickif Cy#pmaera 
#bonpocr O Tomb, Ko ropad 1# TAyRRC Cpon Ao FIATC0p 
Hecr Aele xnN apzkn, u no TPe6onanio VrabaIIBRAL NE pap#: 
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———————— — 
Tpereickil Cy#r# Noerr Ocno Coure orr Na#n cyem###Oo 
ecm TFIade cCropona yöOfurr Cyxr, 10 oBHa He Br cocro I—- 
Turb nadepkck 6eaP VIlep# Br HeOOKOAOMD AN ceÖf · CBOero enedern#a 
codelKanin. 
Crarp 40. 
IHpasopne cnOp, BaxOmiec ko spemenn parlan#in cero cor#in 
. UDoBOAGTB OÖOhkHOSCHHHxK repanckr U PYCCKIXB. CYAOMBM, o 
pflienie no koropanle eryO eme BrakohlyID CIAY, MOryrTS, no- 
ckRy Aann nupelnochan craref 14-4 15-f, Or nepedlan nO0 10- 
Aralie# O##off a TRKILHNCN CTOpoRTP u## Tpeicckil Cy# AN HOBADO 
PazOla#c-M##nIIpomenie upedrnR# Tperecki Cy## 1 do eBoero 
paapmenin Upiocraunu#umerr reiuehie nehxk##cporo nO A67y.
        <pb n="1246" />
        — 1210 — 
Über den Antrag entscheidet das Schiedsgericht. Wird nachgewiesen, daß 
ein Antrag bei dem Schiedsgericht eingereicht ist, so hat das ordentliche Gericht 
dessen Entscheidung abzuwarten. Der Beschluß des Schiedsgerichts ist den Parteien 
zuzustellen. Nach der Zustellung des Beschlusses, der den Antrag für zulässig 
erklärt, kann die Zwangsvollstreckung aus den Entscheidungen des ordentlichen Ge- 
richts nur mit Zustimmung des Schiedsgerichts begonnen oder weitergeführt werden. 
Das Schiedsgericht kann bei seiner Entscheidung das Ergebnis des bis- 
herigen Verfahrens nach seinem Ermessen berücksichtigen. Mit der Zustellung der 
Entscheidung des Schiedsgerichts verlieren die in der Sache ergangenen Ent, 
scheidungen des ordentlichen Gerichts, soweit sie der Entscheidung des Schieds- 
gerichts widersprechen, ihre Kraft. Das Schiedsgericht befindet über die Rück- 
gewähr einer auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils des ordentlichen 
Gerichts freiwillig gewährten oder beigetriebenen Leistung. Die in dem Ver- 
fahren vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten gelten als Teil der Kosten 
des schiedsgerichtlichen Verfahrens 
Artikel 41 
Der Antrag auf Verhandlung vor dem Schiedsgericht kann nach Maßgabe 
des Artikel 40 auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des ordentlichen 
Gerichts gestellt werden, wenn das Urteil erst nach dem 31. Juli 1914 ergangen 
ist und das Schiedsgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
gewährt. 
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen sechs Monaten nach dem 
Inkrafttreten dieses Abkommens bei dem Schiedsgericht gestellt werden. Er kam 
nur auf die Behauptung gegründet werden, daß die Partei infolge ihrer Zuge- 
hörigkeit zu einer feindlichen Macht oder infolge der kriegerischen Ereignisse die 
Gelegenheit zu ausreichender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht gehabt 
hat. Die Behauptung ist glaubhaft zu machen. 
Artikel 42 
Dem ordentlichen Gericht im Sinne des Artikel 40 steht ein von den Par- 
teien vereinbartes Schiedsgericht (Schiedskommission) gleich. Der Erlaß eines 
Schiedsspruchs steht dem Antrag auf Verhandlung vor den Schiedsgerichten in 
Berlin und Moskau nicht entgegen, solange seine Vollstreckbarkeit nicht  durch 
Entscheidung des ordentlichen Gerichts rechtskräftig ausgesprochen ist. Ist eine 
solche Entscheidung nach dem 31. Juli 1914 ergangen, so findet gegen diese Ent- 
scheidung und den Schiedsspruch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach 
Maßgabe des Artikel 41 statt.
        <pb n="1247" />
        — 1211 —  pomenic noa#leurr paspmenio Tpereickaro Cyqaa. Ecm 6ygerr 
Anuzalk, uro Br Tpereückiit Cyar nodauc upomeuie, TO CYAB OölukMonehnmis 
dxudaer ero pbmenin. Peaonionia Derelckaro CyN 40Cranmeres #zy. 
mutcs Croponamb. II Jocrann#chin pezomomin, oöbusamomeff npomenie nog- 
T#e#ralun##-Aon-lerbopeniw, uendauenie no pmeniga## OhkloBenarO eyda 
#o fr OhTD LÜla a’ro Hô HDo0O RACN ro##kO CPCcordacii Tpereickar Cyga. 
Therehckill Cyf8 u0 chocny yenorpfuio MoerP BP CBOeNMr pfmenin 
imar 30 hhillanie r0. Iro Jianobzeno nhesn###nponsnodcrsor. 
Co pewehn Abcra#hi pezo#n Tpercfickaro CyqJa nocraosßschn# #0 
esonllin Ounnonennaro cy#a repepr n enay, nockoabky ourt 
Wormoslbttarp Desommin Tpereickuno Cya# Tpereäckil Cy## Hoker- 
Tocrmanomirt opar AoöODone.io lnOanchnaro MAf B3lckannaro nAQ 
Oenohanin Dhmenin OöOmnnonehnaro CyJa, dÖlamennaro kr upeAnpure.# 
nony nenonnenio. Benkmin u## pOnsnOAcOhnuonsennaro cyaqa u33 
Adepäkn Cahralorn dacr eper u0 uponsnocrhy Br Tperchckonu# Cya##. 
Crarpbi#n 41. 
IIped#o genie pagoöpare Alo BEDE Tperecilckom CyaqR Noerf ÖOh'rP CB 
coödlachicalr# raren 40- cabhaano u noOrdt un yndeln phhmenin OOmno- 
heilar eynn B ZagOHHyD Cu.ly. ce kmenie 6#10 HOCranomeno yxe 
#0c. 31 r0 inan 1914 roaa u Tpercilcli CYAB YAOBACTBOPIIT XOAMTOGTBO 
0 B0CTano.ichm N upence 100Rcn. 
Nöaqnrnncro oO hoscrauonenin Jqorlrno Oömre B036Vdeno nepedn 
Thereic####n Cydorb BP reienie uecrn M#menn nert Berynaelin B 
cuay nacronmaro colmameni. OCnO MOzeGhrr 0ocnno Toarko uln 
Imchin, 470 cropoua, #uo uphn Ccu#c nAuOCn R nepire 
#lß dDakn n 0 oecronrelbersa##r BofnM, n# PDachonarada Boznorx--- 
nor AOcraronnm Rp dAdocrugenin al Zamurn cnbero paBa. 
Orc r rzepmachie AO-liO OT HOANBIIHO Y6BAuTeA bLLIMMA OBOAAMNII. 
Crarpn 42. 
OöÖOmuaoneHnoy) cy Br chmetz carn 40-f unpppamm#eacren #pe- 
resienill eyA## (T#percickan komeem) uo corramenio crolinf. Pmcnie 
Ihberchernro cyan nluc Ananercn# upezrersicnA#n 0367 SAchm KoAn2al#c#a7 
TireilckuN# Cyaxb eban Mckun do0 TrxgP nopr., noka 
Pmemenet1 06iknOSLRALTO chnnn ## O0PHRGnn CzaskohnobD CnonC0 
nenC.imnaOeCTrL. Ecan# ragoc pmenie nocabdonnio noc. 31-ro imadM 1914 
ro, ro Ho npahnAaNm Cra#r##n 41-N. ne Bpaf a# 90 pmenie n n### 
rimenie perehcnro FyAa, MOme GuTI L0e#- ##andobBacn# BOaTAHOB.AeHIn 
#bi lpekn#c u0#cuic.
        <pb n="1248" />
        — 1212 — 
Artikel 43 
Jedes Schiedsgericht erläßt eine Geschäftsordnung und teilt sie dem an- 
deren Schiedsgericht mit. 
In der Geschäftsordnung werden insbesondere Bestimmungen getroffen: 
1. über Ladungen und Zustellungen; 
2. über die Gebühren des Schiedsgerichts und der Parteivertreter; 
3. über die Erstattung der Auslagen der Zeugen und Sachverständigen, 
über die Entschädigung für ihre Zeitversäumnis sowie über die ihnen 
hierauf zu gewährenden Vorschüsse; 
4. über die Form der Ausfertigung der Entscheidungen; 
5. über die etwaige Bildung von Abteilungen und über die Verteilung 
der Geschäfte, namentlich auch über die Reihenfolge, in der die Handels- 
richter einzuberufen sind. 
Artikel 44 
Der Deutschen und der Russischen Regierung bleibt es vorbehalten, Er- 
gänzungen und Anderungen der vorstehenden Grundsätze zu vereinbaren, falls dies 
sich später als zweckmäßig erweisen sollte. 
Artikel 45 
Die Vereinbarung über das Schiedsgericht kann von Deutschland und Ruß- 
land am 1. Juli jeden Kalenderjahrs, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1921, zum 
31. Dezember gekündigt werden. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die 
Erledigung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten wird durch die Kündigung 
nicht berührt. 
Sechstes Kapitel 
Schlußbestimmungen 
Artikel 46 
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen bis 
zun 6. September 1918 in Berlin ausgetauscht werden. 
Die Artikel 1 bis 12 des Abkommens treten mit dem Austausch der Ratif- 
kationsurkunden, die Artikel 13 bis 45 zwei Monate nach dem Austausch in Kraft. 
Der Deutschen und der Russischen Regierung bleibt es vorbehalten, für das
        <pb n="1249" />
        — 1213 — 
Crarp 43. 
Kax#### Tpereilckit CyA##adaerr Baasp CcooOÖOmaer ero Apyrony 
Tpereckony Cy#y. 
Br Hakasf B.p OcoOesRoCTR JNa# nocranonlenin 
1. o BP3OBaN H JOCTaBBAxK; 
2. 0 cöocpaxkxP Tperelckaro CyMa l o B03aTpaRJeNin pexcrasu- 
Te Cpo; 
3. o B03Min aqepzek#c#afen # chfa#ymurf Logel, O BO3- 
Harpamqenin nKr 3a Norepp Bpeuchl, pasoO xakp O BllaBae- 
MHNP HMP HA 3910 aBalco; 
4. o bopk cc raReHi PEIeHi: 
5. o BoMOAHOMTP Cosqanin orAbachill n pacupe###zein A###-.P Br c0- 
GehHOGr OÖP odepeqn, BP koTrpof JolH ÖHTrb nphnlegaen#s 
ToprobHe Cya#. 
Cra-rpb# 44. 
Teprancgkoe PycCCOe IIpasurer#r# craHTE 3a co6cll upaso 
cordachrecx Ha cderb AJ0d.IHeil.0 n sn#Blin gxmenpnueqden####aa#O 
eent 9o BP CyAyNNN OKAMGTCA UßlecooöÖpasHHNK 
Cra-rb# 45. 
Orpr corlamenig o Tperellckom# Cyat Tepmanig Poccix Nnoryr# 
orKsaTLen C 31-ro JqekaOpx, Upedsapan o cer K 1-My ino Kakar Kaden- 
Aplaro roda, No He Pahbme 1-T in 1921 roga. TIocyquocr Tpereil- 
ckomy CyAy BP’ MC#R Okoqdanixg unfonmmc BP#ero uponsOgerst#npa- 
BOBEIXB clopor e zarparnaercx orkagohrr. 
T.TLABA IIIECTAfK. 
Sakmionlrenblbl nocraloOnekn. 
Crar 46. 
9#ro corgamenie Amferpr ÖhrP parlionkoano H OGHfP parTBMaN##O-- 
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        — 1214 — 
Inkrafttreten der Artikel 13 bis 45 einen späteren Zeitpunkt zu vereinbaren, 
wenn ein regelmäßiger Personen- und Nachrichtenverkehr zwischen Deutschland 
und Rußland nicht rechtzeitig hergestellt sein sollte. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 27. August 1918. 
(Siegel) von Hintze 
(Siegel) A. Joffé 
(Siegel) Kriege
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        — 1215 — 
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(L. S.) von Hintze. ... 
(L.S.).A.,.lofkå. 
(L. S.) Kriege.
        <pb n="1252" />
        (Nr. 6476) 
Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Deutsch-Russischen Er- 
gänzungsvertrags zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, Öster- 
reich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland ander- 
seits sowie des Deutsch-Russischen Finanzabkommens und des Deutsch- 
Russischen Privatrechtsabkommens zur Ergänzung des Deutsch-Russischen 
Zusatzvertrags zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, Österreich- 
Ungarn, Bulgarien und der Türtkei einerseits und Rußland anderseits. 
Vom 8. September 1918. 
Die vorstehend abgedruckten, am 27. August 1918 in Berlin unterzeichneten 
Verträge, nämlich: 
1. Deutsch-Russischer Ergänzungsvertrag zu dem Friedensvertrage zwischen 
Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits 
und Rußland anderseits, 
2. Deutsch-Russisches Finanzabkommen zur Ergänzung des Deutsch-Russischen 
Iusatzvertrags zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, Österreich- 
Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland anderseits, 
3. Deutsch-Russisches Privatrechtsabkommen zur Ergänzung des Deutsch- 
Russischen Zusatzvertrags zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, 
Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland 
anderseits, 
sind ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden ist am 6. Sep- 
tember 1918 in Berlin erfolgt. 
Berlin, den 8. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Hintze 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1253" />
        — 1217 — 
Reichs- Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 131 
Inhalt: Verordnung über den Verkehr mit Zucker S. 1217. — Ausführungsbestimmungen zu 
der Verordnung über den Verkehr mit Zucker. S. 1218. — Bekanntmachung über Festsetzung 
des Jahresarbeitsverdienstes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. S. 1222. 
  
  
  
  
  
  
  
  
      
  
(Nr. 6477) Verordnung über den Verkehr mit Zucker. Vom 30. September 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 914) werden folgende Änderungen vorgenommen: 
1. 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung der Rüben zwischen 
den Beteiligten ergeben, entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs 
ein Schiedsgericht. Das Nähere über das Schiedsgericht bestimmt der 
Reichskanzler. Auf Anforderung der Reichszuckerstelle hat der Besitzer 
ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahmepreises und 
der Lieferungsbedingungen zu liefern, der zur Abnahme Verpflichtete 
vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen." 
2. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Der Preis des von den Rohzuckerfabriken zu liefernden Roh- 
zuckers beträgt für Ersterzeugnis von 88 vom Hundert Ausbeute 
27,50 Mark, für Nacherzeugnis von 75 vom Hundert Ausbeute 
22,50 Mark für 50 Kilogramm ohne Sack frei Magdeburg bei Lieferung 
bis zum 31. Dezember 1918. Bei Lieferung nach dem 31. Dezember 
1918 erhöht sich der Preis am Ersten jedes Monats um 0,20 Mark. 
Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der von der Reichszuckerstelle für die 
Lieferung vorgeschriebene Zeitpunkt.“ 
Reichs-Gesetzbl. 1918 218 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Oktober 1918.
        <pb n="1254" />
        — 1218 — 
3. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Der Preis für gemahlenen Melis beim Verkaufe durch Ver- 
brauchszuckerfabriken ist auf der Grundlage von 42,30 Mark für 
50 Kilogramm ohne Sack ab Magdeburg einschließlich der Verbrauchs- 
steuer bei Lieferung bis zum 31. Dezember 1918 festzusetzen. Bei 
Lieferung nach dem 31. Dezember 1918 erhöht sich der Preis am 
Ersten jedes Monats um 0,30 Mark. Als Zeitpunkt der Lieferung 
gilt der von der Reichszuckerstelle für die Lieferung vorgeschriebene 
Zeitpunkt.“ 
4. Im § 13 werden die Worte „12,80 Mark“ durch „14,65 Mark“, die 
Worte „23 Mark“ durch „27,50 Mark“ die Worte „16,80 Mark“ durch 
„ 19,50 Mark““ und die Worte „19 Mark“ durch „22,50 Mark“ ersetzt. 
5. 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Erfolgt der Verkauf nicht durch eine Verbrauchszuckerfabrik, so 
darf außer dem Preise, der für diejenige Verbrauchszuckerfabrik gilt, 
die für den Bestimmungsort unter Berücksichtigung der Preise am 
frachtgünstigsten liegt, eine Vergütung für die Frachtkosten von dieser 
Fabrik und ein Zuschlag von 2,30 Mark für 50 Kilogramm gefordert 
und bezahlt werden. Die Reichszuckerstelle kann im Falle nachgewiesenen 
Bedürfnisses in einzelnen Fällen oder für bestimmte Bezirke den Zu- 
schlag bis auf 3,45 Mark erhöhen.“ 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Berlin, den 30. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
  
(Nr. 6478) Ausführungsbestimmungen z der Verordnung über den Verkehr mit Zucker. 
Vom 30. September 1918. 
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 914) in der Fassung der Verordnung vom 30. September 
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1217) wird bestimmt: 
Artikel 1 
In den Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr 
mit Zucker vom 18. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 924) werden folgende 
Änderungen vorgenommen:
        <pb n="1255" />
        — 1219 — 
1. § 3 erhält folgende Fassung: 
„Von dem im Betriebsjahr 1918/19 in den einzelnen rüben- 
verarbeitenden Fabriken hergestellten Rohzucker sind zur Lieferung an 
die Verbrauchszuckerfabriken in den ersten drei Monaten nach Beginn 
der Rübenverarbeitung je 15 Hundertteile der um 15 Hundertteile ge- 
kürzten voraussichtlichen Gewinnung der einzelnen Fabrik zu verteilen. 
Für diesen Rohzucker ist, wenn er nach dem 31. Dezember 1918 zu 
liefern ist, der im 9 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vorgesehene 
Zuschlag nicht zu zahlen. 
Nacherzeugnisse sind bei der Verteilung im Verhältnis von 77: 88 
auf Ersterzeugnis umzurechnen." 
2. § 4 erhält folgende Fassung: 
„Der Rohzucker ist auf die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken in 
der Regel nach ihren Bedarfsanteilen zu verteilen. Bedarfsanteil ist, 
sofern nicht eine besondere Bestimmung getroffen ist, diejenige Ver- 
brauchszuckermenge, die in zwölf aufeinanderfolgenden, aus der Zeit 
vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten 
unmittelbar oder mittelbar steueramtlich zum Inlandverbrauch abge- 
fertigt wurde, zuzüglich der versteuerten Vorräte bei Beginn und ab- 
züglich der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten zwölf Monate. 
Als Bedarfsanteil der dem Verbande deutscher Zuckerraffinerien, Ge- 
sellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin angehörenden Verbrauchs- 
zuckerfabriken gilt ihre Verbandsbeteiligungszahl. Die Bedarfsanteile 
können mit Genehmigung der Reichszuckerstelle übertragen werden. 
Daneben werden auf die an der Ausfuhr beteiligt gewesenen 
Verbrauchszuckerfabriken im dritten Verteilungsmonate 300 000 Doppel- 
zentner Rohzucker, im vierten bis sechsten Verteilungsmonate je 
100 000 Doppelzentner Rohzucker entsprechend ihren Zusatzanteilen 
verteilt. Zusatzanteil der einzelnen Verbrauchszuckerfabrik ist diejenige 
Verbrauchszuckermenge, die in zwölf aufeinanderfolgenden, aus der 
Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden 
Monaten steueramtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurde) der Zusatzanteil 
ermäßigt sich um diejenige Menge, um die die Summe des Bedarfs- 
anteils und des Zusatzanteils die Höchstmenge übersteigen würde, die 
in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in der Jeit vom 1. Oktober 
1908 bis 30. September 1913 steueramtlich zum Inlandverbrauch und 
zur Ausfuhr abgefertigt ist. 
Wenn nach Deckung der Bedarfsanteile der Verbrauchszucker- 
fabriken bis zur Höhe von 92½ Hundertteilen der Bedarfsanteile und 
nach Verteilung der im Abs. 2 für die an der Ausfuhr beteiligt ge- 
wesenen Verbrauchszuckerfabriken vorgesehenen 600 000 Doppelzentner 
noch Rohzucker verbleibt, so wird der Rest auf die Zusatzanteile ver- 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 219
        <pb n="1256" />
        — 1220 — 
teilt, bis auf diese einschließlich der nach Abs. 2 zugeteilten Menge 
40 Hundertteile des Zusatzanteils zugeteilt sind. Verbleibt auch danach 
noch Rohzucker zur Verteilung, so wird der Rest nach den Bedarfs- 
anteilen verteilt. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Rohzuckernacherzeug- 
nisse nur insoweit, als die Nacherzeugnisse nicht freiwillig von den 
Verbrauchszuckerfabriken ohne Anrechnung auf den Bedarfsanteil oder 
Zusatzanteil übernommen werden. § 3 Abs. 2 findet entsprechende An- 
wendung.“ 
3.  § 6 wird gestrichen. 
4. § 9 erhält folgende Fassung: 
„Das nach § 4 Abs. 2 der Verordnung zu bildende Schieds- 
gericht zur Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung 
von Rüben nach § 4 der Verordnung ergeben, besteht aus einem von 
dem Vorsitzenden der Reichszuckerstelle zu ernennenden Obmann und je 
zwei Vertretern der rübenverarbeitenden Zuckerfabriken  und der Land- 
wirtschaft. Die Vertreter der rübenverarbeitenden Zuckerfabriken werden 
von dem Vereine der deutschen Zucker-Industrie in Berlin, die Vertreter 
der Landwirtschaft von der zuständigen landwirtschaftlichen Berufs- 
vertretung bestimmt; kommen Bezirke verschiedener Berufsvertretungen 
in Frage, so wird von der Vertretung des Bezirkes, aus dem zu liefem 
ist, und von der Vertretung des Bezirkes, in den zu liefern ist oder im 
Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nach dem Vertrage zu 
liefern war, je ein Vertreter bestimmt. 
Das nach § 13 Abs. 5 der Verordnung zu bildende Schiedsgericht 
besteht aus dem Vorsitzenden der Reichszuckerstelle als Obmann und je 
einem von der Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft und dem andercn 
Beteiligten zu ernennenden Schiedsrichter. 
Den Geschäftsbetrieb der Schiedsgerichte regelt die Reichszucker 
stelle. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Ent- 
scheidung ist endgültig. Das Schiedsgericht entscheidet, wer die Kosten 
des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Kosten fest.“ 
5. Dem § 16 wird als Abs. 2 folgende Bestimmung angefügt: 
„Die gewerbliche Verarbeitung von Zucker zu Süßigkeiten ist nur 
zulässig, soweit der Zucker von der Reichszuckerstelle, einer nach § 14 
zuständigen Stelle oder einem Kommunalverbande für diesen Zweck 
zugeteilt ist.“ 
6. § 28 erhält folgende Fassung: 
„Die Vorschriften im § 12 der Verordnung und die auf Grund 
des § 12 der Verordnung festgesetzten Verbrauchszuckerpreise gelten auch 
für Verbrauchszucker aus dem Betriebsjahr 1917/18. Dies gilt nicht
        <pb n="1257" />
        — 1221 — 
für Verbrauchszucker, der Kommunalverbänden zum Verbrauche vor 
dem 1. November 1918 geliefert wird. 
Die Verbrauchszuckerfabriken haben für diejenigen Mengen an 
Rohzucker, Zwischenerzeugnissen und Verbrauchszucker, die mit Beginn 
des 1. Oktober 1918 bei ihnen vorhanden und für sie unterwegs sind, 
soweit sie den Verbrauchszucker zum neuen Preise abgeben, den Unter- 
schied zwischen den Preisen der Betriebsjahre 1917/18 und 1918/19 
an die Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft zu zahlen. Der zu zahlende 
Betrag ist bei Verbrauchszucker nach dem Unterschiede der Verbrauchs- 
zuckerpreise der Fabriken, bei Rohzucker und Zwischenerzeugnissen nach 
dem Unterschiede der Preise zu berechnen, zu denen der Rohzucker aus 
dem vorigen und dem laufenden Betriebsjahr der Fabrik einsteht. 
Für Jucker, der von der Verbrauchszuckerfabrik zu dem Preise 
des Betriebsjahrs 1917/18 geliefert worden ist, gelten auch für den 
Weiterverkauf die Preise des Betriebsjahrs 1917/18. Die Landes- 
zentralbehörden können für Zucker, der von der Reichszuckerstelle gemäß 
§ 12 Abs. 1, § 13 dieser Bestimmungen für Kommunalverbände über- 
wiesen ist, andere Bestimmungen treffen. 
Die Reichszuckerstelle trifft die näheren Bestimmungen und kann 
Ausnahmen zulassen, soweit nicht die Landeszentralbehörden von ihrer 
Befugnis nach Abs. 3 Satz 2 Gebrauch machen.“ 
Artikel 2 
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Berlin, den 30. September 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow
        <pb n="1258" />
        — 1222 — 
(Nr. 6479) Bekanntmachung über Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes in der landwirtschaft- 
lichen Unfallversicherung. Vom 30. September 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) nachstehende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Vorschriften des § 936 Abs. 2, 3 der Reichsversicherungsordnung werden 
bis auf weiteres außer Kraft gesetzt; an ihre Stelle tritt folgende Vorschrift: 
Erleiden landwirtschaftliche Arbeiter, die nicht unter die §§ 931 bis 935 
der Reichsversicherungsordnung fallen, nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
einen Unfall, so ist die Rente nach einem Jahresarbeitsverdienste zu berechnen, 
der um dreißig vom Hundert höher ist als der zuletzt vor dem 1. August 1914 
festgesetzte. Ist seitdem ein Jahresarbeitsverdienst festgesetzt worden, der den durch 
Satz 1 vorgeschriebenen übersteigt, so bleibt der höhere Jahresarbeitsverdienst für 
die Rentenbercechnung maßgebend. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 30. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
  
  
 Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1259" />
        — 1223 — 
Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 
   
      
 Nr. 132 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mann- 
schaften. S. 1223. — Bekanntmachung über genehmigungspflichtige gewerbliche Anlagen 
S. 1224. 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 6480 Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst ein- 
getretener Mannschaften. Vom 28. September 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die Lieferungsverbände sind verpflichtet, aus ihren Mitteln eine Erhöhung 
der bis zum 1. Oktober 1918 gezahlten Familienunterstützungen eintreten zu lassen, 
die spätestens vom 1. November 1918 ab zu gewähren und deren Betrag je nach 
den örtlichen Verhältnissen zu bemessen ist. Bis zum Betrage von fünf Mark 
für jeden Unterstützten werden die seit dem 1. November 1918 gewährten Er- 
höhungen der Unterstützungen vom Reiche erstattet, und zwar zur Hälfte allmonatlich, 
zur Hälfte zusammen mit der Erstattung der gesetzlichen Mindestbeträge. 
Geringe Besserungen der Verhältnisse der Unterstützten wie auch erheblichere 
Besserungen ganz vorübergehender Art sollen regelmäßig nicht zur Herabsetzung 
oder Einstellung der Familienunterstützung führen. 
Berlin, den 28. September 1918. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
von Payer 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 220 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Oktober 1918.
        <pb n="1260" />
        — 1224 — 
(Nr. 6481) Bekanntmachung über genehmungspflichtige gewerbliche Anlagen. Vom 2. Ok- 
tober 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können, 
unbeschadet der Zuständigkeit der Militärbefehlshaber, die Errichtung und die 
Anderung gewerblicher Anlagen der in den §§ 16, 25 der Gewerbeordnung be- 
zeichneten Art nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften erlauben. 
Die Erlaubnis kann auch nachträglich sowie auf Zeit erteilt, an Bedin- 
gungen geknüpft und jederzeit widerrufen werden. Im übrigen hat sie für die 
Dauer ihrer Geltung die gleichen Wirkungen wie eine auf Grund der §§ 16, 25 
der Gewerbeordnung erteilte Genehmigung. 
Die Erlaubnis endet, wenn sie nicht auf kürzere Zeit erteilt ist oder vor- 
her widerrufen wird, drei Monate nach Beendigung des Krieges. Wird vor Ab- 
lauf dieser Frist ein Antrag auf Genehmigung gemäß §§ 16, 25 der Gewerbe- 
ordnung gestellt, so kann die Geltung der Erlaubnis bis zur endgültigen Ent- 
scheidung über diesen Antrag, jedoch nicht über die Dauer eines Jahres hinaus, 
verlängert werden. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, in welchem der 
Krieg im Sinne dieser Verordnung als beendet gilt. 
§ 2 
Auf eine Erlaubnis, die ein Militärbefehlshaber vor dem Inkrafttreten 
dieser Verordnung zur Errichtung oder Anderung einer Anlage der bezeichneten 
Art erteilt hat, finden die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 An- 
wendung. 
§ 3 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 2. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
        
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei-.
        <pb n="1261" />
        — 1225 —  
Reichs-Gesetzblatt  
Jahgang 1918            
Nr. 133 
  
             
 
 
      
 
Inhale: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung  der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über 
Zigarettentabak vom 21. Oktober 1917. S. 1225. 
  
(Nr. 6482) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu der 
Verordnung über Zigarettentabak vom 24. Oktober 1917. Vom 1. Ok- 
tober 1918. 
Auf Grund des § 2 Abs. 2, § 10 der Verordnung über Zigarettentabak vom 
20. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 945) bestimme ich: 
I. Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zigarettentabak 
vom 24. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 965) nebst ihren Ergänzungen vom 
15. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1049), 27. Dezember 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1133) und 28. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) werden durch 
folgende Bestimmung ergänzt: 
§ 9 
Zigarettentabak (§ 1) darf nur entsprechend den Weisungen ber Deutschen 
Zentrale für Kriegslieferungen von Tabakerzeugnissen, Sitz Minden in Westfalen, 
verarbeitet werden. Die Weisungen sind im Benehmen mit der Gesellschaft zu 
erlassen. Die Zentrale bestimmt insbesondere die Art der Tabakerzeugnisse und 
die Mengen, in denen die monatliche Erzeugung für Heereslieferungen zur Ver- 
fügung zu stellen ist. 
Die Zentrale kann auf Lieferung der zu ihrer Verfügung zu haltenden 
Tabakerzeugnisse verzichten. 
Als Heereslieferung gilt nur die Ausführung der durch die Zentrale ver- 
mittelten Aufträge. 
Die Gesellschaft kann auf Antrag der Zentrale ausnahmsweise für einzelne 
Hersteller die im § 7 bestimmten Verarbeitungsmengen vorübergehend erhöhen 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 221 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Oktober 1918.
        <pb n="1262" />
        — 1226 — 
oder herabsetzen. Der Beschluß über die Erhöhung ist dem Kommissar des 
Reichskanzlers zur Bestätigung vorzulegen; gegen die Herabsetzung ist Beschwerde 
an einen aus dem Kommissar des Reichskanzlers und zwei vom Reichskanzler zu 
bestimmende Vertreter der Zigarettenindustrie zusammengesetzten Ausschuß zulässig. 
Die Entscheidung des Ausschusses ist endgültig. 
II. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 1. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
.   
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1263" />
        — 1227 — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 134 
Inhalt: Bekanntmachung über die Gewährung von Zulagen zu Verletztenrenten aus der Unfallfürsorge 
für Gefangene. S. 1227. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 6483) Bekanntmachung über die Gewährung von Zulagen zu Verletztenrenten aus der 
Unfallfürsorge für Gefangene. Vom 3. Oktober 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Verletzten, die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Unfallfürsorge für 
Gefangene, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 536) eine Rente von zwei 
Dritteln oder mehr der Vollrente beziehen, wird für die Zeit bis zum 31. De- 
zember 1919 auf Antrag eine monatlich im voraus zahlbare Zulage von acht 
Mark zu ihrer Rente gewährt, sofern sich die Verletzten im Inland auphalten 
und nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Zulage nicht benötigt wird. 
§ 2 
Der Antrag ist an die Ausführungsbehörde, welche die Rente festgesetzt 
hat, oder an die untere Verwaltungsbehörde zu richten. Die untere Verwaltungs- 
behörde gibt den Antrag unverzüglich an die Ausführungsbehörde ab und teilt 
ihr den Tag des Einganges mit. 
§ 3 
Die Ausführungsbehörde entscheidet schriftlich. Bei völliger oder teil- 
weiser  Ablehnung des Antrags sind die Gründe mitzuteilen. Gegen die Ent- 
scheidung der Ausführungsbehörde ist binnen einem Monat nach Zustellung Be- 
schwerde zulässig. 
Über die Beschwerde entscheidet endgültig diejenige Stelle, die zu ent- 
scheiden  hätte, wenn es sich um eine Beschwerde gegen einen Rentenbescheid 
handeln würde. Diese Stelle ist in der Entscheidung über den Antrag auf Ge- 
währung der Zulage anzugeben. 
Reichs-Gesetzblatt 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Oktober 1918.
        <pb n="1264" />
        — 1228 — 
§ 4 
Ist ein Antrag endgültig abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen des 
§ 1 nicht vorlagen, so kann der Antrag nur wiederholt werden, wenn glaubhaft 
bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, welche die Gewährung 
der Zulage rechtfertigen. 
§ 5 
Die Zulage wird nur für volle Kalendermonate und nicht länger als drei 
Monate rückwärts, gerechnet vom Beginne des Monats, in welchem der Antrag 
eingegangen ist, gewährt. 
§ 6 
Die Zulage fällt weg, wenn der Bezug der Rente ruht oder wenn der 
Verletzte sich gewöhnlich im Ausland aufhält oder wenn er nicht mehr eine Rente 
in der im § 1 angegebenen Höhe bezieht. 
§ 7 
Die Zulage wird dem Berechtigten auf Anweisung der Ausführungsbehörde 
vorschußweise durch die für die Rentenzahlung zuständige Postanstalt gegen 
Quittung ausgezahlt. Die Zahlstelle wird dem Berechtigten von der Ausführungs- 
behörde mitgeteilt. 
§ 8 
Jede Person, die berechtigt ist, ein öffentliches Siegel zu führen, ist be- 
fugt, die bei den Zahlungen erforderlichen Bescheinigungen zu beglaubigen. 
§ 9 
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs weisen die obersten 
Postbehörden den einzelnen Ausführungsbehörden die für sie geleisteten Zahlungen 
nach und bezeichnen die Postkassen, an die sie zu erstatten sind. 
Die Ausführungsbehörden haben die Beträge binnen drei Monaten nach 
Empfang des Forderungsnachweises an die bezeichnete Postkasse abzuführen. 
§ 10 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oltober 1918 in Kraft. 
Berlin, den 3. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
  
Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1265" />
        — 1229 —  
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 135 
Inhalt: Verordnung zur Abänderung der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel. S. 1220. 
  
  
  
(Nr. 6484) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel. 
Vom 4. Oktober 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1114) in der Fassung der Verordnung vom 15. November 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S 1047) werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1. Im § 2 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Betriebsjahr 1917/18“ 
durch die Worte „Betriebsjahr 1918/19 und unter b die Worte "einem Fünftel“ 
durch die Worte „zwei Fünftel“ ersetzt. 
2. § 5 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: 
Beim Absatz von zuckerhaltigen Futtermitteln im freien Verkehre dürfen die 
im § 6 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Preisgrenzen und die vom Reichskanzler gemäß 
§ 6 Abs. 1 Satz 3 festgesetzten Preise nicht überschritten werden. Die Preise 
sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 
a) Im Satze 2 wird der Höchstbetrag des Übernahmepreises für Trocken- 
schnitzel oder Melasseschnitzel ohne Sack von 12 Mark auf 13,50 Mark, 
für Zuckerschnitzel nach dem Steffenschen Brühverfahren ohne Sack von 
15 Mark auf 16,50 Mark und für Melasse mit einem Zuckergehalte 
von 50 vom Hundert von 7,50 Mark auf 8,50 Mark für 50 Kilo- 
gramm erhöht. 
b) Satz 4 und Satz 5 werden gestrichen. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Oktober 1918. 223
        <pb n="1266" />
        — 1230 — 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Die im Artikel 1 Nr. 3a festgesetzten Preise gelten mit Wirkung vom 
1. Oktober 1918 ab. Für die vor diesem Zeitpunkt gewonnenen Futtermittel 
der im Artikel 1 Nr. 3 a bezeichneten Art bleiben die bisherigen Preise in Geltung. 
Berlin, den 4. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatzs vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1267" />
        — 1231 — 
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
    
Nr. 136 
Inhalt. Allerhöchster Erlaß über die Errichtung des Reichsarbeitsamts. S. 1231. — Bekanntmachung, 
betreffend die Prägung von Zehnpfennigstücken aus Zink. S. 1232. 
  
 
 
 
  
  
(Nr. 6485) Allerhöchster Erlaß über die Errichtung des Reichsarbeitsamts. Vom 4. Ok- 
tober 1918. 
Auf Ihren Vortrag bestimme Ich, daß die sozialpolitischen Angelegenheiten des 
Reichs, die bisher zum Geschäftskreis des Reichswirtschaftsamts gehört haben, 
fortan von einer besonderen, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellten Zentral- 
behörde unter dem Namen 
„Reichsarbeitsamt“ 
bearbeitet werden. Die aus diesem Anlaß erforderliche Verteilung der Geschäfte 
und Beamten des Reichswirtschaftsamts haben Sie vorzunehmen. 
Großes Hauptquartier, den 4. Oktober 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Max Prinz von Baden 
An den Reichskanzler 
  
Reichs--Gesetzbl. 1918. 224 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Oktober 1918.
        <pb n="1268" />
        — 1232 — 
(Nr. 6486). Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Zehnpfennigstücken aus Zink. 
Vom 3. Oktober 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münzggesetzes 
vom 1. Juni 1909 (Reichs--Gesetzbl. S. 507) für die Prägung von Nickel- und 
Kupfermünzen bestimmten Grenze zum Ersatze für einzuziehende Zehnpfennigstücke 
aus Nickel weitere Zehnpfennigstücke aus Zink bis zur Höhe von 18 Millionen 
Mark auf Privatprägeanstalten herstellen zu lassen. 
Im übrigen finden auf diese Zehnpfennigstücke die Vorschriften der Ver- 
ordnung vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 282) entsprechende Anwendung. 
Berlin, den 3. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Graf von Roedern 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postaustalten. 
Heransgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1269" />
        — 1233 — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 137 
     
Inhalt: Bekanntmachung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. S. 1333. — Bekanntmachung, 
betreffend weitere Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Ver- 
ordnung über Rohtabak. S. 1233. 
  
  
  
  
(Nr. 6487) Bekanntmachung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 9. Oktober 1918. 
Al Grund des 9 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen: 
Die beiden Abrechnungsstellen bei den Reichsbankstellen in Barmen und 
Cassel sind Abrechnungsstellen im Sinne des Scheckgesetzes. 
Berlin, den 9. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Dr. Göppert 
  
(Nr. 6488) Bekanntmachung, betreffend weitere Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 
10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 10. Oktober 1918. 
Auf Grund des § 3 Abs. 2, der §§ 12. und 13 der Verordnung über Roh- 
tabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich: 
§ 3 der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1149) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1918 (Reichs- 
Gesetzbl S. 57) erhält mit Wirkung vom 1. November 1918 ab folgende Fassung: 
Tabak, dessen Erwerb einem Hersteller von Tabakerzeugnissen gestattet wird, 
darf nur entsprechend den Weisungen der Deutschen Zentrale für Kriegslieferungen 
von Tabakerzeugnissen, Sitz Minden in Westfalen, verarbeitet werden. Die 
Reichs-Gestzbl. 1918. 225 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Oktober 1918.
        <pb n="1270" />
        — 1234 — 
Zentrale bestimmt insbesondere, welche Mengen die Hersteller von Tabakerzeugnissen 
von ihrer monatlichen Erzeugung für die Zentrale zur Verfügung zu halten haben. 
Für die Zeit vom 1. November 1918 ab ist bei Bemessung des Bedarfs 
zugrunde zu legen:  
bei Herstellern von Zigarren, welche Heereslieferungen ausführen, die 
um 80 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten 7 Monate des 
Jahres 1915 oder die um 80 vom Hundert gekürzte Verarbeitung 
der ersten 7 Monate des Jahres 1916, wenn letztere kleiner ist als 
die der ersten 7 Monate des Jahres 1915; 
bei Herstellern von Zigarren, welche keine Heereslieferungen ausführen, 
die um 90 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten 7 Monate 
des Jahres 1915 oder des Jahres 1916, wenn die Verarbeitung 
in den ersten 7 Monaten des letzteren Jahres geringer gewesen istz 
bei Herstellern von Rauchtabak, welche Heereslieferungen ausführen, 
und für die Verwendung von Ersatztabaken (§ 19 der Bekannt- 
machung vom 27. Oktober 1916,  betreffend Ergänzung der Aus- 
führungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung 
über Rohtabak — Reichs-Gesetzbl. S. 1200 —) zur Herstellung 
von Zigaretten die um 60 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der 
ersten 7 Monate des Jahres 1916; 
bei Herstellern von Rauchtabak, welche keine Heereslieferungen ausführen, 
die um 80 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten 7 Monate 
des Jahres 1916; 
bei Herstellern von Schnupftabak, welche Heereslieferungen ausführen, 
und bei Herstellern von Kautabak, die um 60 vom Hundert gekürzte 
Verarbeitung der ersten 7 Monate des Jahres 1915 oder die um 
60 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten 7 Monate des 
Jahres 1916, wenn letztere kleiner ist als die der ersten 7 Monate 
des Jahres 1915; 
bei Herstellern von Schnupftabak, welche keine Heereslieferungen aus- 
führen, die um 80 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten 
7 Monate des Jahres 1915 oder des Jahres 1916, wenn die Ver- 
arbeitung in den ersten 7 Monaten des letzteren Jahres geringer 
gewesen ist; 
bei Kleinmengenverkäufern die durchschnittliche Abgabe im Kleinmengen- 
verkehr in den ersten 7 Monaten des Jahres 1915; als Kleinmengen- 
verkauf gilt bei inländischem Rohtabak der Verkauf von nicht mehr als 
30 Kilogramm — bei Abgabe von inländischem und ausländischem 
Rohtabak der Verkauf von höchstene 60 Kilogramm — an denselben 
Abnehmer innerhalb einer Kalenderwoche. · 
Bei der Herstellung von Zigarren tritt eine weitere Einschränkung der Ver- 
arbeitung für die Betriebe nicht ein, welche 150 Kilogramm und weniger Roh-
        <pb n="1271" />
        — 1235 — 
tabak monatlich verarbeiten und Heereslieferungen ausführen. Würde bei Zigarren- 
herstellungsbetrieben, welche Heereslieferungen ausführen, die Verarbeitung infolge 
der Einschränkung (Abs. 2) unter 150 Kilogramm Rohtabak monatlich herabgehen, 
so dürfen gleichwohl 150 Kilogramm monatlich verarbeitet werden. Bei Zigarren- 
herstellungsbetrieben, welche Heereslieferungen nicht ausführen, ermäßigen sich diese 
Mengen auf 75 Kilogramm. 
Die für den Bezug von Rohtabak auf Dauerschein zugelassene Höchstmenge 
beträgt monatlich 50 Kilogramm. 
Als Heereslieferung gilt nur die Ausführung der durch die Zentrale ver- 
mittelten Aufträge. 
Die Auslandsgesellschaft kann auf Antrag der Zentrale ausnahmsweise den 
Bedarfsanteil von einzelnen Herstellern von Tabakerzeugnissen, die ganz oder 
überwiegend mit Heereslieferungen beschäftigt sind, vorübergehend erhöhen und 
den Bedarfsanteil von anderen Herstellern von Tabakerzeugnissen vorübergehend 
herabsetzen. Der Beschluß über die Erhöhung des Bedarfsanteils ist dem Kom- 
missar des Reichskanzlers zur Bestätigung vorzulegen; gegen die Herabsetzung des 
Bedarfsanteils ist Beschwerde an einen aus dem Kommissar des Reichskanzlers 
und zwei vom Reichskanzler zu bestimmenden Vertretern der Tabakindustrie zu- 
sammengesetzten Ausschuß zulässig. 
Die Übertragung von Bedarfsanteilen ist nur auf Antrag der Zentrale 
mit Genehmigung der Auslandsgesellschaft unter Zustimmung des Kommissars 
des Reichskanzlers zulässig. 
Berlin, den 10. Oktober 1918. 
  
  
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt der Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1272" />
        <pb n="1273" />
        — 1237— Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 138 
Inhalt: Verordnung zur Ergänzung der Verordnung  zur Ausführung des Gesetzes über den Kriegszustand 
vom 4. Dezember 1916. S. 1237. 
  
  
   
 
(Nr. 6489) Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über 
den Krlegszustand vom 4. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1332). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen auf Grund des Gesetzes über den Kriegszustand vom 4. Dezember 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1331) im Namen des Reichs, was folgt: 
Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Kriegszustand 
vom 4. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1332) wird, wie folgt geändert: 
1.  § 1 erhält folgenden Abs. 2: 
Der Obermilitärbefehlshaber kann Anordnungen mit verbindlicher 
Kraft für die Militärbefehlshaber erlassen. 
2. Es wird folgender § 3 hinzugefügt: 
Der Obermilitärbefehlshaber trifft alle seine Anordnungen und 
Entscheidungen im Einverständnisse mit dem Reichskanzler oder dem von 
diesem bestellten Vertreter. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 15. Oktober 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Max Prinz von Baden 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermittln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 226 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Oktober 1918.
        <pb n="1274" />
        <pb n="1275" />
         — 1239 —  Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 139 
Inhalt: Verordnung über Zuckerrübensamen. S. 1239. — Bekanntmachung über Änderung der Ver- 
ordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände. S. 1240.— 
Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier. S. 1242. — 
Bekanntmachung über Besenginster. S. 1247. — Bekanntmachung über die Regelung der 
wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntweinbrennereien und der Betriebsauflagevergütungen 
für das Betriebsjahr 1918/19. S. 1250. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 6490) Verordnung über Zuckerrübensamen. Vom 15. Oktober 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung  vom  22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /  
  
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) 
  
wird verordnet: 
Artikel 1 
Die durch die Verordnung über Zuckerrübensamen vom 3. Oktober 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 885) festgesetzten Preise werden wie folgt geändert:: 
1. Der Preis für Zuckerrübensamen, der von Vermehrungsstellen auf 
Grund bereits abgeschlossener Verträge an Züchter zu liefern ist (§ 1 
Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1917), wird für Samen aus 
den Ernten 1918, 1919 und 1920 auf 80 Mark für je 50 Kilogramm 
erhöht. Dies gilt nur, sofern Samen bis mindestens einschließlich 
des Jahres 1920 zu liefern ist oder die Vermehrungsstelle sich zur 
Lieferung bis 1920 bereit erklärt. 
2. Beim Verkaufe von Zuckerrübensamen zur Aussaat in den Jahren 1919, 
1920 oder 1921 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1917) darf, 
vorbehaltlich der Vorschriften im § 3 der Verordnung vom 3.Oktober 1917, 
der Preis von 100 Mark für je 50 Kilogramm nicht überschritten 
werden. 
Soweit Verträge über Lieferung zur Aussaat in den Jahren 1919, 
1920 oder 1921 bereits abgeschlossen sind, tritt an die Stelle des 
vereinbarten Preises ein um 43 Mark für je 50 Kilogramm erhöhter Preis. 
Relchs-Gesetzblatt 1918. 227 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1918.
        <pb n="1276" />
        — 124200 — 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 15. Oktober 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
In Vertretung 
Edler von Braun 
  
(Nr. 6491) Bekanntmachung über Änderung der Verordnung über die Höchstpreise für 
Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände. Vom 17. Oktober 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
In der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Ver- 
teilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) in 
der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 683) 
vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 350) und vom 19. Oktober 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 905) werden die Vorschriften in den §§ 1, 2 und 6 durch folgende 
Vorschriften ersetzt: 
§ 1 
Der Preis für je 100 Kilogramm Reingewicht Petroleum darf beim Ver- 
kaufe von 100 Kilogramm und mehr 40 Mark nicht übersteigen. 
Der Preis gilt für Lieferung von einem deutschen Lager oder von der 
deutschen Grenze ab. Ubernimmt der Verkäufer das Zurollen nach dem Lager 
des Käufers oder die Versendung nach einem anderen Orte, so kann er nur seine 
baren Auslagen und bei Verwendung eigenen Fuhrwerkes eine Vergütung bis zu 
2 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht erechnen. 
Bei Lieferung in Kesselwagen schließt der Höchstpreis die Vergütung für 
die leihweise Überlassung des Kesselwagens ein; jedoch darf für einen die Zeit 
von 48 Stunden überschreitenden Aufenthalt des Wagens auf der Empfangsstation 
eine Vergütung berechnet werden.
        <pb n="1277" />
        — 1241 — 
Ferner darf berechnet werden: 
1. für die käufliche Überlassung von Holzfässern eine Vergütung bis zu 
16 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht des verkauften Petroleums; 
wird der Rückkauf des Fasses vereinbart, so darf der Rückkaufspreis 
nicht geringer sein als 13 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht; 
2. bei Lieferung in Verkäufers Eisenfässern und Kannen eine Vergütung 
bis zu 3 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht einschließlich Füll- 
gebühr und, wenn diese Gefäße nicht binnen 60 Tagen — vom 
Lieferungstag an gerechnet — zurückgegeben werden, eine fernere Ver- 
gütung für jede weiteren angefangenen 30 Tage bis zu 2 Mark für 
jedes Faß und bis 0,75 Mark für jede Kanne; 
5. für Füllen von Gebinden des Käufers eine Vergütung bis zu 50 Pfennig 
für je 100 Kilogramm Reingewicht. 
§ 2 
Bei Verkäufen von weniger als 100 Kilogramm darf der Preis für je 
1 Liter Petroleum bei Lieferung vom Lager oder Laden des Verkäufers ab 
64 Pfennig, bei Lieferung in das Haus des Käufers 50 Pfennig nicht über- 
steigen. 
Für die Überlassung und das Füllen von Behältnissen darf eine Vergütung 
nicht berechnet werden. 
Bei Lieferung aus Straßentankwagen darf ohne Rücksicht auf die Größe 
der abgegebenen Mengen der Preis für je 1 Liter Petroleum bei Lieferung frei 
Haus des Käufers bis zu 40 Pfennig, wenn der Straßentankwagen- oder Petroleum 
aus ihm vom Orte der Befüllung abgeholt wird, bis zu 37 Pfennig betragen. 
§ 6 
Der Reichskanzler ist befugt, den Verkehr mit Petroleum zu regeln und 
die Preise abweichend festzusetzen. 
Unter Berücksichtigung der von den Landeszentralbehörden zu beschaffenden 
Bedarfsnachweisungen kann der Reichskanzler insbesondere die Grundsätze be- 
stimmen, nach denen die Verteilung der im Handel befindlichen und in den 
Handel kommenden Petroleumbestände an die Verbraucher zu erfolgen hat. Der 
Reichskanzler kann die zur Durchführung der Verteilung erforderlichen Anord- 
nungen erlassen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können 
die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Stellen solche Anord- 
nungen erlassen. 
Der Reichskanzler kann die Verwendung von Petroleum für bestimmte 
Zwecke verbieten. 
Wer den auf Grund des Abs. 1, des Abs. 2 Satz 2, 3 oder auf Grund 
des Abs. 3 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 
fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
227*
        <pb n="1278" />
        — 1242 — 
Artikel II 
Die Verordnung tritt mit dem 20. Oktober 1918 in Kraft. 
Berlin, den 17. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
(Nr. 6192) Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier. 
Vom 17. Oktober 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Durchführung der Beschaffung von Papierholz für die Versorgung 
der Tageszeitungen mit Druckpapier zu angemessenen Preisen liegt der Reichs- 
stelle für Papierholz in Berlin ob. Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung. 
Sie hat einen Aufsichtsrat. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwanzig 
Mitgliedern, von denen zehn auf Reich und Bundesstaaten einschließlich Elsaß- 
Lothringen, vier auf Zeitungsdruckpapierfabriken, eins auf Zellstoffabriken, eins 
auf Holzschleifereien und vier auf Zeitungsverleger entfallen. Der Reichskanzler 
ernennt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Aufsichtsrats. 
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, deren Bestellung der Bestätigung 
des Reichskanzlers bedarf. 
Die Änderung der Satzung der Gesellschaft und Änderungen in der Zusammen- 
setzung des Aufsichtsrats bedürfen der Genehmigung des Reichskanzlers. 
§ 2 
Zur Versorgung der Tageszeitungen mit maschinenglattem, holzhaltigen 
Druckpapier sind für die Zeit vom 1. November 1918 bis zum 30. September 1919 
700 000 Raummeter Papierholz alsbald zu sichern. 
Von der Holzmenge müssen zur Verfügung gestellt sein: 
spätestens bis zum 28. Februar 1919 350 000 Raummeter, 
spätestens bis zum 31. Juli 1919 350 000 Raummeter.
        <pb n="1279" />
        — 1248 — 
Diese Holzmenge wird von  dem Reichskanzler für das ganze Wirtschafts- 
jahr im voraus auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen nach der 
Bevölkerungszahl umgelegt.  
Der Reichskanzler kann die Holzmenge herabsetzen und die Termine hin- 
ausschieben. 
Sofern Langholz geliefert wird, gilt für die Umrechnung, daß 0,7 Fest- 
meter gleich 1 Raummeter sind. 
§ 3 
Die umgelegten Holzmengen müssen der Reichsstelle in Papierholz mittlerer 
Art und Güte in einer Sopfstärke von mindestens sieben Zentimeter ohne Rinde 
und in handelsüblicher Aufmachung an einer Stelle angeboten werden, von der 
aus sie ohne besondere Schwierigkeiten zur Bahn oder zum Wasser zwecks Ver- 
sendung abgefahren werden können. 
Als Papierholz ist grundsätzlich Fichtenholz zu liefern. Die Reichsstelle 
für Papierholz ist jedoch verpflichtet, falls nach den Forstverhältnissen eines 
Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens die ausschließliche Lieferung von Fichtenholz 
nicht möglich ist, auch Tannenholz abzunehmen, jedoch nur bis zu 25 vom Hundert 
der Gesamtlieferung des Lieferungspflichtigen. 
Die Reichsstelle für Papierholz hat sich spätestens innerhalb vier Wochen 
zu erklären, ob sie die angebotenen Holzmengen übernimmt. Sie ist berechtigt, 
solche zurückzuweisen, wenn den Erfordernissen der Absätze 1 oder 2 nicht genügt 
ist oder wenn durch Lagerung oder Fortschaffung der angebotenen Mengen außer- 
gewöhnliche Schwierigkeiten, Unkosten oder Gefahren hervorgerufen werden. Für 
hiernach zurückgewiesene Mengen ist von dem Lieferungspflichtigen Ersatz in Holz 
oder Geld (§ 6) zu gewähren. Sovweit die Reichsstelle sich innerhalb dieser Frist 
nicht erklärt, gelten die angebotenen Mengen als angenommen. 
Streitigkeiten über die Berechtigung der Zurückweisung entscheidet ein 
Schiedsgericht, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Reichskanzler bestimmt. 
Die Reichsstelle für Papierholz muß größere Mengen, als der Lieferungs- 
pflicht eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens zu einem bestimmten Termin 
entspricht oder zu früheren Zeitpunkten, als umgelegt ist, abnehmen, wenn ihr 
die Mengen vier Wochen vorher mitgeteilt sind und dadurch die gesamte lieferungs- 
pflichtige Menge des Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens nicht überschritten wird. 
§ 4 
Die Reichsstelle für Papierholz hat für die von ihr abgenommenen Holz- 
mengen nach deren Lage, Güte und Aufbereitungsart einen entsprechenden über- 
nahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf einschließlich der Beförderungskosten 
bis zum Abnahmeorte (§ 3 Abs. 1) zwölf Mark für das Raummeter geschälten 
Holzes und zehn Mark vierzig Pfennig für das Raummeter ungeschälten Holzes 
nicht überschreiten.
        <pb n="1280" />
        — 1244 — 
Ist die Landesbehörde mit dem von der Reichsstelle gebotenen Preise nicht 
einverstanden, so setzt das Schiedsgericht 3 Abs. 4) den Preis innerhalb der 
im Abs. 1 festgesetzten Preisgrenzen endgültig fest. Ohne Rücksicht auf die end- 
gültige Festsetzung des Übernahmepreises hat die Landesbehörde das Holz zu 
übergeben und die Reichsstelle das Holz abzunehmen und den vorläufig von ihr 
gebotenen Preis zu zahlen. 
Die Zahlung ist spätestens sechs Wochen nach der Abnahme des Holzes zu 
leisten, für streitige Restbeträge binnen vier Wochen von dem Tage ab, an 
welchem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Reichsstelle für Papierholz 
zugeht. Erfolgt die Bezahlung nicht innerhalb dieser Frist oder im Falle des 3 
Abs. 5 nicht innerhalb sechs Wochen nach der Anzeige, so ist der Kaufpreis mit 
2 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. 
§ 5 
Ein Ausschuß von neun Mitgliedern, der vom Reichskanzler aus Forst- 
sachverständigen ernannt wird, stellt vor dem 5. November 1918 und vor dem 
1. Mai 1919 auf Grund der Holzverkaufscrgebnisse im letzten vollendeten Kalender- 
halbjahre die von den Forstverwaltungen der Bundesstaaten und Elsaß-Lothriugens 
am Abnahmeort im Walde erzielten Holzpreise fest. Er veranschlagt auf Grund 
dieser Feststellungen den durchschnittlichen Preis des Papierholzes am Abnahmewert 
im Walde für den genannten Zeitraum. 
Von dieser Veranschlagung ausgehend setzt der Reichskanzler nach Anhörung 
des Aufsichtsrats der Reichsstelle für Papierholz einen durchschnittlichen Ein- 
standspreis des Papierholzes der Betriebe (§ 7) für die dem Zeitpunkt der Ver- 
anschlagung folgende Preisperiode für Zeitungsdruckpapier fest. 
§ 6 
Die Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen können statt der Holzlieferung 
eine entsprechende Zahlung an die Reichsstelle für Papierholz leisten. Das Reich 
leistet die entsprechende Zahlung für eine Gesamtholzmenge von 350 000 Raum- 
meter. Die Zahlung der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens erfolgt jeweils 
für die abgelaufene Frist des § 2 bis zum 25. des folgenden Monats und wird 
von der Reichsstelle für Papierholz bis zum 10. des Monats aufgegeben. 
Sie berechnet sich aus der Menge des für diese Frist umgelegten Holzes 
und dem Unterschiede zwischen dem Übernahmepreise (§ 4 Abs. 1) und dem 
durchschnittlichen Einstandspreise (§ 5) des Papierholzes. 
Durch die Zahlung vermindert sich die zu liefernde Holzmenge (§ 2) ent- 
sprechend. 
Der Reichskanzler kann im Einverständnisse mit der in Betracht kommenden 
Landesregierung bestimmen, daß und wieweit Holz geliefert oder statt der Holz- 
lieferung Zahlung geleistet werden muß.
        <pb n="1281" />
         — 1246 — 
 § 7 
Die von der Reichsstelle für Papierholz aufgeforderten Besitzer von Zell- 
stoffabriken, Holzschleifereien und Druckpapierfabriken haben ihre Papierholz- 
bestände am 1. jedes Monats, ferner die im albgelaufenen Monat hiervon 
verarbeiteten Holzmengen und die daraus gewonnenen Mengen an Zellstoff und 
Holzschliff, ferner die gesamten in ihren Betrieben hergestellten und abgelieferten 
Mengen an Papier, darunter gesondert an Zeitungsdruckpapier, sowie ihre ge- 
samten Vorräte an Holzstoff, Zllstoff und Papier bis zum 10. jedes Monats 
der Reichsstelle für Papierholz nach deren näherer Bestimmung anzuzeigen. 
§ 8 
Die Reichsstelle für Papierholz kann anordnen, daß ohne ihre Genehmigung 
Besitzer von Zellstoffabriken, Holzschleifereien und Druckpapierfabriken an ihren 
nach § 7 angezeigten Beständen an Papierholz, Holzstoff, Zellstoff und Papier 
keine Veränderung vornehmen dürfen. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen 
Verfügungen wie von Verfügungen, die im Wege der ZJwangsvollstreckung oder 
Arrestvollziehung erfolgen. 
Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Sie muß binnen zehn 
Tagen nach Eingang der Anzeige getroffen werden. Die Reichsstelle für Papier- 
holz hat bei solchen Anordnungen auf Anträge des Papiermacher-Kriegsausschusses 
die im Heeresinteresse erforderliche Rücksicht zu nehmen. 
Die Heranschaffung von Papierholz von einem anderen Lagerungsorte nach 
der Verarbeitungsstätte ist zulässig. 
Besitzer von Zellstoffabriken, Holzschleifereien und Druckpapierfabriken haben 
das ihnen von der Reichsstelle für Papierholz zugewiesene Papierholz an der 
von ihr bestimmten Stelle abzunehmen und ihr binnen vier Wochen zu bezahlen. 
Sie haben das zugewiesene sowie das in ihren Beständen befindliche Papierholz 
auf Verlangen der Reichsstelle für Papierholz nach deren Weisung für die Her- 
stellung von Zeitungsdruckpapier binnen angemessener Frist zu verarbeiten. Sie 
haben das Papierholz wie die gewonnenen Erzeugnisse bis zum Abruf sorgsam 
zu verwahren, handelsüblich zu versichern und pfleglich zu behandeln. 
Weigert sich der Besitzer eines derartigen Betriebs, so kann die Reichsstelle 
für Papierholz die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten mit den Mitteln 
seines Betriebs durch Dritte vornehmen lassen. 
Für die Lagerung von Papierholz, dessen Verarbeitung nicht binnen sechs 
Monaten nach der Abnahme (Abs. 1) oder nach der Stellung des Verlangens 
(§ 8) angeordnet wird, und von Erzeugnissen, die nicht binnen zwei Monaten 
nach der Anzeige ihrer Fertigstellung abgerufen werden, ist vom Beginne des 
folgenden Monats ab eine angemessene Vergütung zu zahlen. 
Streitigkeiten, die aus der Abnahme, Bezahlung, Lagerung und Verarbeitung 
entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht, dessen Zusammensetzung und Verfahren 
der Reichskanzler bestimmt.
        <pb n="1282" />
        — 1246 — 
§ 10 
Die Reichsstelle für Papierholz hat dem Besitzer eines Betriebs (§ 7), 
der auf ihr Verlangen Papierholz aus seinen Bestanden verarbeitet, bei Ab- 
lieferung der Erzeugnisse den Betrag zu erstatten, der dem Unterschiede zwischen 
dem Übernahmepreise (§ 4 Abs. 1) und dem Einstandspreise des verarbeiteten 
Papierholzes entspricht. Dabei darf der Einstandspreis höchstens zu dem nach 
§  5 festgesetzten durchschnittlichen Einstandspreis angesetzt werden. 
§ 11 
Erzeugnisse, die aus Papierholz nach § 9 hergestellt sind, müssen nach 
Anordnung der Reichsstelle für Papierholz an die von ihr bezeichneten Stellen 
gegen Barzahlung geliefert werden. Streitigkeiten aus der Lieferung entscheider 
das Schiedsgericht nach § 9 Abs. 4. 
§ 12 
Der Reichskanzler kann nach Anhörung der Reichsstelle für Papierholz 
1. die Preise für Zellstoff und für Holzschliff zur Druckpapierherstellung 
sowie für Zeitungsdruckpapier festsetzen; die Preise sind Höchstrreise 
im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise; 
2. die Lagerungsvergütung nach § 9 Abs. 3 bestimmen. 
§ 13 
Die Reichsstelle für Papierholz kann die Befugnisse nach §§ 7 bis 11 auch 
gegenüber Vereinigungen von Betrieben derselben Art anwenden, wenn sie hin 
reichende Gewähr für die erforderlichen Leistungen bieten. 
§ 14 
Der Reichskanzler kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung 
treffen. 
Der Reichskanzler kann in Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse für 
Elsaß-Lothringen besondere Vorschriften erlassen. 
§ 15 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark wird bestraft, 
1. wer die ihm nach § 7 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist 
erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht; 
2. wer den Vorschriften des § 8 Abs. 1, § 11 Satz 1 zuwiderhandelt; 
3. wer den auf Grund des § 14 ergangenen Bestimmungen oder Ver- 
schriften zuwiderhandelt. 
§ 16 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
        <pb n="1283" />
        — 1247 — 
Der Reichskanzler bestimmt die Zeit des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 17. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
(Nr. 6493) Bekanntmachung über Besenginster. Vom 17. Oktober 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Nessel-Anbau--Gesellschaft m. b. H. in Berlin kann durch von ihr be- 
auftragte, mit behördlichem schriftlichen Ausweis versehene Personen Stengel des 
Besenginsters abernten, sofern nicht der Eigentümer oder der sonstige Nutzungs- 
berechtigte binnen einer ihm von der Nessel-Anbau-Gesellschaft m. b. H. gesetzten 
angemessenen Frist die Aberntung selbst vornimmt. 
An Stellen, wo der Besenginster forst- oder landwirtschaftliche Kulturen 
schützt, oder wo dessen Entnahme solche Kulturen schädigen würde, darf ein Ab.- 
ernten desselben nicht erfolgen. 
§ 2 
Jeder Besitzer eines Grundstücks ist verpflichtet, den von der Nessel-Anbau- 
Gesellschaft m. b. H. beauftragten und mit behäördlichem schriftlichen Ausweis 
versehenen Personen das Betreten und Befahren seines Grundstücks zu gestatten, 
soweit dies zur Feststellung des Vorhandenseins oder zu zweckentsprechender Ab- 
erntung von Besenginster notwendig ist, sowie die zur Trocknung des Besen- 
ginsters erforderlichen Plätze zur Verfügung zu stellen. 
Der Besitzer ist für diese Leistungen von der Nessel-Anbau-Gesellschaft m. 
b. H. angemessen zu entschädigen; außerdem ist ihm für je 100 Kilogramm ab- 
gefahrenen Besenginster eine Vergütung zu gewähren, die bei grünem, frisch 
geschnittenem Besenginster 1,75 Mark, bei lufttrockenem Besenginster 2,50 Mark beträgt. 
§3 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der §§ 1 und 2 ergeben, 
entscheidet endgültig die zuständige höhere Verwaltungsbehörde. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 228
        <pb n="1284" />
        — 1248 — 
§ 4 
Wer abgeernteten Besenginster besitzt, ist verpflichtet, ihn unverzüglich der 
Nessel-Anbau-Gesellschaft m b. H. zum Kaufe anzubieten. Die Nessel-Anbau- 
Gesellschaft m. b. H. hat binnen drei Wochen nach Eingang des Angebots dem 
Anbietenden mitzuteilen, ob das Angebot angenommen wird; nimmt sie das An- 
gebot nicht an, so hat sie ihm binnen derselben Frist eine Bescheinigung hierüber 
zu erteilen. Erklärt die Nessel-Anbau-Gesellschaft m. b. H. die Annahme des 
Angebots, so ist die Ware auf ihr Verlangen an die von ihr angegebene Stelle 
zu verladen. Dieses Verlangen ist binnen drei Wochen nach Annahme des An- 
gebots zu stellen. Das Eigentum geht auf die Nessel-Anbau.Gesellschaft m. b. H. 
zu dem Zeitpunkt über, an welchem die Annahmeerklärung dem Anbietenden 
zugeht. 
Nimmt die Nessel-Anbau-Gesellschaft m. b. H. das Angebot nicht binnen 
der im Abs. 1 Satz 2 bestimmten Frist an, so erlischt die Pflicht des Anbietenden. 
Der Verpflichtete hat die Waren bis zur Verladung aufzubewahren und 
pfleglich zu behandeln. 
§ 5 
Die Nessel-Anbau-Gesellschaft m. b. H. hat für Besenginster ein an- 
gemessenes Entgelt zu zahlen. Der Reichskanzler kann nach Maßgabe des § 10 
bestimmte Preise festsetzen; diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, 
betreffend Höchstpreise. 
§ 6 
Ist der nach § 4 Verpflichtete mit dem von der Nessel-Anbau-Gesellschaft 
m. b. H. gebotenen Preise nicht cinverstanden, so setzt die zuständige höhere Ver- 
waltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt auch, wer die baren 
Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des 
Preises zu liefern, die Nessel-Anbau-Gesellschaft m. b. H. vorläufig den von ihr 
für angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
§ 7 
Die Zahlung hat spätestens vier Wochen nach der Verladung zu erfolgen 
(§ 4 Abs. 1 Satz 3). Ist das Verlangen auf Verladung nicht rechtzeitig gestellt 
(§ 4 Abs. 1 Satz 4), so beginnt die Zahlungsfrist drei Wochen nach Annahme des 
Angebots. Für Restbeträge tritt an Stelle der Verladung der Tag, an dem die 
guchhelang der höheren Verwaltungsbehörde der Nessel-Anbau-Gesellschaft m. 
b. H. zugeht. 
Erfolgt die Zahlung nicht binnen der im Abs. 1 bestimmten Frist, so ist 
der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen 
Reichsbankdiskont zu verzinsen.
        <pb n="1285" />
        — 1249 — 
§ 8 
Die Bestimmungen des § 4 gelten nicht für solche Besenginstermengen, 
welche der Eigentümer eines Grundstücks auf diesem zum Verbrauch in seinem 
eigenen landwirtschaftlichen Betriebe gewinnt. 
Anderen Nutzungsberechtigten kann die gleiche Befreiung von den Landes- 
zentralbehörden erteilt werden.  
§ 9  Die Aufschließung zur Fasergewinnung ist nur den zugelassenen Betrieben 
gestattet. Die Zulassung erfolgt durch den Recichskanzler oder die von ihm 
bestimmte Stelle.  
§ 10 Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmten Behörden oder mit Zu- 
stimmung des Reichskanzlers die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen 
Ausführungsbestimmungen. Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen 
gegen die Ausführungsbestimmungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden. 
Sie können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung oder von den 
Ausführungsbestimmungen zulassen.  
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörde als höhere Verwaltungs- 
behörde im Sinne der §§ 3, 6, 7 zuständig ist. 
§ 11 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer den ihm nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, 
3 und Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, 
2. wer, ohne gemäß § 9 zur Aufschließung zugelassen zu sein, Besenginster 
zur Fasergewinnung gewerbsmäßig aufschließt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
§ 12 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 17. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
228*
        <pb n="1286" />
        — 1250 — 
(Nr. 6194) Bekanntmachung über die Regelung der wirtschaftlichen Betrirbsverhältnisse der 
Branntweinbrennereien und der Betriebsauflagevergütungen für das Betriebs- 
jahr 1918/19. Vom 17. Oktober 1918. 
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen, und zwar in auhung 
der Vorschriften unter Ib, c, d, IIa, b,, d, e, IIIa, b, e, d, e, t n, o, V 
auf Grund des § 3 des Gesetes über die Ermächtigung des Bundesrats zu 
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327): 
1. Durchschnittsbrand 
a) Für das Betriebsjahr 1918/19 wird der Dvurchschnittsbrand der 
Brennereien auf 90 Hundertteile des allgemeinen Durchschnittsbrandes festgesetzt. 
b) Jeder Brennerei ist gestattet, den ihr für das Betriebsjahr 1918/19 
zugewiesenen Durchschnittsbrand auf eine andere Brennerei zu übertragen. 
Der auf eine andere Brennerei übertragene Durchschnittsbrand wächst dem 
eigenen Durchschnittsbrande der erwerbenden Brennerei mit der Wirkung zut als 
wenn die Summe des eigenen und des erworbenen Durchschnittsbrandes der 
Brennerci für das Betriebsjahr 1918/19 als Durchschnittsbrand zugewiesen wäre. 
Eine Ermäßigung der Verbrauchsabgabe für den auf übertragenen Durch- 
schnittsbrand angerechneten Branntwein findet nicht statt. Das mit dem über- 
tragenen Durchschnittsbrand etwa verbundene Kontingent oder Recht, Branntwein 
zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen, verfällt für das Be- 
triebsjahr 1918/1919. Hat eine Brennerei nur einen Teil des Durchschnitts- 
brandes auf eine andere Brennerei übertragen und will sie einen anderen Teil 
selbst herstellen, so hat sie für den von ihr innerhalb des zurückbehaltenen Teiles 
des eigenen Durchschnittsbrandes hergestellten Branntwein auf Ermäßigung der 
Verbrauchsabgabe zu einem im § 5 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Beseitigung 
des Branntweinkontingents, vom 14. Juni 1912 Relchs-Gesetzbl. S. 378) vor- 
gesehenen Satze nur dam Anspruch, wenn sie sich verpflichtet, weder mehr als 
die dem in Betracht kommenden Satze entsprechende Alkoholmenge unter Ein- 
rechnung des übertragenen Teiles ihres Durchschnittsbrandes selbst herzustellen, 
noch den über die vorgesehene Grenze etwa hinausgehenden Teil ihres Durch- 
schnittsbrandes an eine andere Brennerei abzugeben- 
Brennercien, die ihren eigenen Durchschnittsbrand ganz oder teibweise auf 
eine andere Brennerei übertragen haben, dürfen fremden Durchschnittsbrand nicht 
erwerben. 
Die näheren Anordnungen über das Verfahren bei der Übertragung des 
Durchschnittsbrandes und über die Buchführung trifft der Rrichskanzler. 
c) Die Vorschriften des § 70 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 
1909 (Reichs. Gesetzbl. S. 661) und der §§ 12, 13 und 14 des Gesetzes vom 
14. Juni 1912 werden unbeschadct der Vorschrift im § 48 des Branntweinsteuer- 
gesetzes vom 1. Oktober 1918 ab außer Wirksamkeit gesetzt. 
d) Der im § 10 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 vorgesehene Verlust 
des Durchschnttsbrandes infolge dessen Nichtbenutzug in den Vetriebsjahren
        <pb n="1287" />
        — 1261 — 
1910/11 bis einschließlich 1917/18 tritt nicht ein. Für diese Brennereien ist 
jedoch der Durchschnittsbrand mit dem Außerkrafttreten der bisherigen Brannt- 
weinsteuergesetze als erloschen zu betrachten, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 
ersten vollen Betriebsjahrs, in dem das Gefetz über das Branntweinmonopol vom 
26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 887) in Geltung ist, mindestens eine der Hälfte 
ihres Durchschnittsbrandes entsprechende Alkoholmenge herstellen. 
II. Kontingent 
a) Die Vorschriften der §§ 24 bis 41 des Branntweinsteuergesetzes sowie 
der §§ 3, 4, 7 und 8 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 werden vom 1. Oktober 
1918 ab außer Wirksamkeit gesetzt. 
b) Soweit am 30. September 1918 den Brennereien in dem Königreiche 
Bayern, dem Königreiche Württemberg und dem Großherzogtume Baden ein 
Kontingent oder anderen Brennereien das Recht, Branntwein zu einem ermäßigten 
Verbrauchsabgabensatze herzustellen, zustand, wird den Brennereien das Kontingent 
oder das bezeichnete Recht in der für das Betriebsjahr elnas festgesetzten Höhe 
unbeschadet der Vorschrift unter d auch für das Betriebsjahr 1918/19 belassen. 
c) Obstbrennereien entrichten für Branntwein, den sie aus selbsterzeugtem 
Obst, Wein, Most oder aus Rückständen davon (Trester, Hefe) oder aus Beeren 
und Wurzeln herstellen, im Betriebsjahr 1918/19 bei einer Erzeugung von nicht 
mehr als 50 Liter Alkohol eine Verbrauchsabgabe von 0,84 Mark für das Liter 
Alkohol nebst dem Zuschlag aus § 250 des Gesetzes über das Branntwein- 
monopol. Diese Vorschrift ist in gleicher Weise auf Brenner anzuwenden, die 
Branntwein aus selbsterzeugten Stoffen der bezeichneten Art und in dem an. 
gegebenen Umfang auf einer fremden Brennvorrichtung herstellen, weil sie eine 
eigene Brennvorrichtung nicht besitzen. 
d) Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die im Betriebs- 
jahr 1918/19 nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol herstellen, entrichten für 
ihr gesamtes Erzeugnis eine Verbrauchsabgabe von 1,14 Mark für das Liter 
Alkohol nebst dem Zuschlag aus § 250 des Gesetzes über das Branntweinmonopol. 
e) Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die zum gewerb- 
lichen Betriebe (§ 13 des Branntweinsteuergesetzes) übergehen, dürfen Branntwein 
zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze nicht mehr herstellen. 
IlI. Besondere Vorschriften 
a) Für das Betriebsjahr 1918/19 werden die im § 10 des Branntwein- 
steuergesetzes bezeichneten Brennereien von den ihnen dort auferlegten Beschrän- 
kungen hinsichtlich der Verwertung der Rückstände von der Branntweinerzeugung 
und des Düngers sowie hinsichtlich der Herkunft der zur Verarbeitung kommenden 
Rohstoffe befreit. . 
b) Im Betriebsjahr 1918/19 dürfen landwirtschaftliche Brennerrien ein- 
schließlich der im § 13 letzter Satz des Branntweinsteuergesetzes näher bezeichneten 
Hefebrennereien, soweit ihnen Zucker oder Melasse von zuständiger Stelle zur 
Verfügung gestellt werden, diese Stoffe verarbeiten, ohne dadurch ihre Eigenschaft
        <pb n="1288" />
        — 1252 — 
als landwirtschaftliche Brennerei zu verlieren. Der Reichskanzler kann die Ber- 
arbeitung auch anderer sonst von der Verwendung in landwirtschaftlichen Brenne- 
reien ausgeschlossener Stoffe mit der gleichen Vergünstigung zulassen. 
c) Im Betriebsjahr 1918/19 wird für Zucker, der als Zumaischstoff zu 
mehligen Stoffen oder Rübenstoffen (Melasse, Rüben oder Rübensaft) verwendet 
wird, die Zuckersteuer auf 2 Mark für 100 Kilogramm ermäßigt. Der Rein- 
ertrag der ermäßigten Zuckersteuer ist der Einnahme an Betriebsauflage (§ 42 ff. 
des Branntweinsteuergesetzes) zuzuführen. 
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Ablassung von Zucker 
zur Branntweinbereitung unter Ermäßigung der Zuckersteuer. 
d) Landwirtschaftliche Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahrs 1918/19 
Kartoffeln oder Mais verarbeiten und in der Zeit vom 16. Juni bis einschließlich 
15. September Branntwein herstellen oder den Betrieb in der Zeit vom 16. Sep- 
tember bis einschließlich 15. Juni länger als 8½ Monate aufrecht erhalten, 
werden von der im § 43 unter 2 und im § 46 des Branntweinsteuergesetzes 
vorgesehenen Erhöhung der Betriebsauflage befreit. 
e) Brennereien, die im Betriebsjahr 1918/19 den Betrieb in der im § 11 
des Gesetzes vom 14. Juni 1912 vorgesehenen Weise ändern oder einen nach 
dem 30. September 1914 in der angegebenen Weise geänderten Betrieb beibehalten, 
erleiden die dort vorgesehenen Nachteile nicht, wenn sie mit dem Inkrafttreten 
des Gesetzes über das Branntweinmonopol den Betrieb wieder so führen, wie er 
im letzten Jahre vor dem 1. Oktober 1914 stattgefunden hat. 
f) Im Betriebsjahr 1918/19 ist die im § 43 Nr. 4 und 5 und im § 47 
des Branntweinsteuergesetzes vorgesehene besondere Betriebsauflage nur in den 
Monaten zu erheben, in denen die Brennerei Melasse allein oder gemischt mit 
anderen Stoffen verarbeitet. 
g) Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 
1914 ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeitet 
haben, und damals Anspruch auf die im § 5 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 
14. Juni 1912 und im § 45 Ziffer 2 des Geseetzes vom 15. Juli 1909 vorge- 
ehenen Ermäßigungen der Verbrauchsabgabe und der Betriebsauflage hatten oder 
bei Einhaltung der dort vorgesehenen Erzeugungsgrenzen diesen Anspruch gehabt 
hätten, behalten ihn im Betriebsjahr 1918/19 auch dann, wenn sie anstatt 
Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste andere mehlige Stoffe oder 
Rübenstoffe (Melasse, Rüben oder Rübensaft) verarbeiten, sich aber innerhalb der 
vorgeschriebenen Erzeugungsgrenzen halten) gewerbliche Brennereien der im § 5 
Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 bezeichneten Art behalten die 
dort vorgesehenen Vergünstigungen nur dann, wenn sie nicht Hefe erzeugen. 
h) Alle Abfindungsbrennereien sind, soweit sie nicht auf Grund der Vor- 
schrift im § 9 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Branntwein aus 
Klein- und Obstbrennereien vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) von 
der Ablieferung des erzeugten Branntweins befreit sind, auf die Mindestmenge
        <pb n="1289" />
        — 1253 — 
des zur Abfertigung vorzuführenden Branntweins abzufinden. Die Direktiv- 
behörde trifft die näheren Bestimmungen und kann zulassen, daß die hergestellte 
Alkoholmenge in anderer Weise, als im § 323 Abs. 2 der Brennereiordnung 
(Zentralbl. für das Deutsche Reich für 1909 S. 969, für 1912 S. 603) vor- 
gesehen, festgestellt wird. 
i) Besitzer von selbsterzeugtem Obst, Wein oder von selbstgewonnenen 
Trestern sowie von Beeren und Wurzeln dürfen diese Stoffe, soweit deren Ver- 
wendung zur Branntweinbereitung gestattet ist, auch in Verschlußbrennereien 
unter eigener Anmeldung verarbeiten. Soweit es nach Menge und Art der 
Stoffe, nach den Einrichtungen der Brennerei und den verfügbaren Beamten- 
kräften möglich ist, hat der Abtrieb unter den auf die Verschließung der Bren- 
nerei gerichteten Aufsichtsmaßnahmen, sonst unter Abfindung stattzufinden. Die 
Direktivbehörde kann für die amtliche Abnahme des in dieser Weise gewonnenen 
Branntweins Erleichterungen zulassen. 
k) Nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers kann in besonderen Ver- 
fahren hergestellter Branntwein auch dann zur steuerfreien Verwendung oder zur 
Ausfuhr zugelassen werden, wenn sein Gehalt an Rebenerzeugnissen der Gärung 
und des Abbrennens über die im § 1 Abs. 5 und 659 Abs. 1 der Branntwein- 
steuer-Befreiungsordnung (Zentralbl. für das Deutsche Reich für 1909 S. 1091, 
für 1912 S. 636) vorgesehene Grenze von 1 vom Hundert, aber nicht über 2 
vom Hundert hinausgeht. 
l) Der Reichskanzler kann anordnen, daß die Branntweinstatistik für das 
Betriebsjahr 1918/19 in einer Form aufgestellt wird, die von den zur Zeit 
bestehenden Bestimmungen abweicht. 
m) Nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers darf in einzelnen Fällen 
oder für einzelne Verwendungszwecke oder für einzelne Betriebe die Betriebsauf- 
lagevergütung zum Satze für vollständig vergällten Branntwein auch für solchen 
Branntwein gewährt werden, der unter Vergällung mit einem anderen Mittel 
oder unvergällt zu steuerfreien Zwecken verwendet wird, wenn die Vergällung 
mit dem allgemeinen Vergällungsmittel infolge der durch den Krieg geschaffenen 
Verhältnisse unvorteilhaft wäre und die Verwendung vollständig vergällten Brannt- 
weins ohne Nachteil für den Verwendungszweck möglich ist und vor dem Kriege 
auch tatsächlich stattgefunden hat. 
n) Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle kann im Falle des Bedürf- 
nisses allgemein oder für einzelne Bezirke oder für einzelne Händler den Vertrieb 
von vollständig vergälltem Branntwein oder diesem gleichgestellten Brauntwein 
abweichend von den Vorschriften im § 109 des Branntweinsteuergesetzes regeln. 
o) Die Verordnung über weitere Regelung des Branntweinverkehrs vom 
16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 829) mit der durch den § 23 der Ver- 
ordnung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916 
(Reichs. Gesetzbl. S. 279) herbeigeführten Inderung gilt so lange, bis der Reichs- 
kanzler sie außer Wirksamkeit setzt, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu 
dem die genannte Verordnung vom 15. April 1916 außer Kraft tritt.
        <pb n="1290" />
        — 1254 — 
 IV. Betriebsauflagevergütungen 
Die aus den Einnahmen an Betriebsauflage zu gewährenden Vergütungen 
werden festgesetzt: 
a) für vollständig vergällten Branntwein und für Branntwein, 
der diesem gleichzustellen ist, auf ............................................ 0,24 Mark, 
b) für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet wird 
alpha) zur Herstellung von Essig, essigsauren Salzen (Blei- 
zucker usw.), Zellhorn (Zelluloid), Kunstseide und Kunst- 
leder (ein mit Zellhorn oder ähnlichen Stoffen über- 
strichenes Gewebe) sowie von Teerfarbstoffen und ihren 
organischen Vorerzeugnissen auf ................................................ 0,18  " 
beta) zu anderen Zwecken auf .. ... ...... .. . . . .. . . . 0,12 " 
e) bei der Ausfuhr 
alpha) für Branntwein aus Steinobst oder Beeren und Liköre, 
wenn die Ausfuhr in Flaschen bis zu einem Liter oder 
in Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raum- 
gehalt erfolgt (§ 48 unter b und c der Branntwein- 
steuer-Befreiungsordnung), auf ......................................................  0,14  "  
beta) für rohen und gereinigten Branntwein sowie für 
Branntwein und Branntweinerzeugnisse anderer Art 
als unter alpha angegeben (§ 48 unter a, d, e und f der 
Branntweinsteuer-Befreiungsordnung), auf  .................................... 0,07  " 
d) für Branntwein, der unter amtlicher Überwachung durch 
Verdunstung oder sonst durch natürliche Einflüsse verloren- 
geht § 36 der Branntwein-Begleitscheinordnung, § 32 Abf. 3 
der Branntwein-Lagerordnung, § 27 Abs. 3 der Brannt- 
wein-Reinigungsordnung auf .... . . .    . . . . . . . . . .. 0,13  " 
für das Liter Alkohol. 
V. Essigsäureverbrauchsabgabe 
Der im § 110 des Branntweinsteuergesetzes bezeichneten Essigsäure wird 
alle im Inland in anderer Weise als durch Gärung gewonnene Essigsäure gleich 
gestellt. 
VI. Inkrafttreten 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Berlin, den 17. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Meuschel 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1291" />
        Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 Nr. 140 
Inhalt: Bekanntmachung über die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Blei- 
farben und anderen Bleiprodukten. S. 1258. — Verorbnung über den Handel mit Gemüse- 
sämereien. S. 1355. 
  
  
(Nr. 6495) Bekanntmachung über die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Her- 
stellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten. Vom 17. Oktober 1918. 
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
Die Bestimmungen im § 10 Abs. 1, 2 der Bekanntmachung, betreffend die 
Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und 
anderen Bleiprodukten, vom 26. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 225) bleiben bis 
zum 1. Januar 1920 in Kraft. 
Berlin, den 17. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Bauer 
  
Nr. 6496) Verordnung über den Handel mit Gemüsesämereien. Vom 19. Oktober 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom  22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 401)  / 
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird verordnet: 
§ 1 
Die Verordnung über den Handel mit Sämereien vom 15. November 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1277) wird auf den Handel mit Gemüsesämereien aller Art 
einschließlich Kohlrübensamen mit der Maßgabe ausgedehnt, daß Inhaber von 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 229 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Oktober 1918.
        <pb n="1292" />
        — 1256 — 
Kleinhandelsgeschäften, die Gemüsesämereien ausschließlich im Kleinverkauf an 
Verbraucher absetzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über den Handel mit 
Sämereien), der Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels nur dann nicht bedürfen, 
wenn der Absatz in Mengen von nicht mehr als 250 Gramm erfolgt. 
Die Vorschrift im Abs. 1 gilt nicht für den Handel mit Saatgut von 
Hülsenfrüchten, das zum Gemüsecanbau bestimmt ist (Gemüsesaatgut). Insoweit 
verbleibt es bei den dafür geltenden besonderen Vorschriften. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1918 in Kraft. 
Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Handel mit Ge- 
müsesämereien treiben, dürfen ihren Handel bis zum 1. Dezember 1918 und, 
wenn sie bis zu diesem Tage den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis gestellt 
haben, bis zur Entscheidung über den Antrag ohne Erlaubnis fortführen. 
Berlin, den 19. Oktober 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermttteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1293" />
        — 1257 —  
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
    —. —–+-    
Nr. 141 
  —                   
Inhalt: Bekanntmachung über die Zinsscheine der Reichskriegsanleihen. S. 1257. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 6497) Bekanntmachung über die Zinsscheine der Reichskriegsanleihen. Vom 22. Oktober 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die am 2. Januar 1919 fällig werdenden Zinsscheine der 5prozentigen 
Reichskriegsanleihen sind vom 23. Oktober 1918 bis zum 2. Januar 1919 
zu ihrem Nennwert gesetzliches Zahlungsmittel. 
Die Pflicht des Reichs zur Einlösung der Zinsscheine am 
Fälligkeitstage mit anderen gesetzlichen Zahlungsmitteln wird hierdurch 
nicht berührt. 
Die Verordnung tritt am 23. Oktober 1918 in Kraft. 
Berlin, den 22. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Graf von Roedern 
  
   
 
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 230 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Oktober 1918.
        <pb n="1294" />
        <pb n="1295" />
        — 1259 — 
Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 
Nr. 142 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend  Änderung der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 
S. 1259. — Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Dänemark. 
S. 1260. 
    
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 6498) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Rohtabak vom 
10. Oktober 1916. Vom 24. Oktober 1918. 
  
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
I. Die Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1145) wird wie folgt geändert: 
§ 6 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 
Für ungegorenen, unversteuerten Rohtabak inländischer Ernte aus 
dem Erntejahre 1918 werden für die Abnahme vom Pflanzer folgende 
Richtpreise festgesetzt: 
Grumpen und Nachtabak 100 bis 120 Mark für 50 Kilogramm 
Seitentriebe (Geize) 60 " 8S0 „ „ 50 
Gipfeltriebe (Köpfe) 40 „ 60 „ „ 50 * 
übriger Rohtabak in ein- 
gefädeltem Zustand 120 200 „ „ 50 » 
Tabakstrünke 
in grünem Zustand, wenn bis zum 
1. November 1918 abgeliefert    5   "    "    50   " 
in gespaltenem und getrocknetem 
Zustand, wenn nach dem 
1. März 1919 abgeliefert. 20 „ 50 » 
Die Preise gelten für Grumpen, Seitentriebe (Geize), Gipfel- 
triebe (Köpfe) in getrocknetem und ausgelesenem Zustand, für Nach- 
tabak und die übrigen Rohtabake in trockenem, dachreifen Zustand. 
II. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 24. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 231 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Oktober 1918.
        <pb n="1296" />
        — 1260 — 
(Nr. 6499) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Dänemark. 
Vom 24. Oktober 1918. 
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die 
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, 
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) und im Anschluß an die Bekannt- 
machung vom 28. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 424) wird hierdurch bekannt 
gemacht, daß in Dänemark die Prioritätsfristen zugunsten der deutschen Reichs- 
angehörigen weiter bis zum 1. Juli 1919 verlängert sind. 
Berlin, den 24. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1297" />
        — 1261—  
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 Nr. 143   
Inhalt: Verordnung über die Vornahme einer Volkszählung am 4. Dezember 1918. S. 1261. — 
Verordnung über die Fortschreibung der Zivilbevölkerung zum Zwecke der Lebensmittel- 
versorgung. S. 1263. — Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers zu der Verordnung 
über die Fortschreibung der Zivilbevölkerung zum Zwecke der Lebensmittelversorgung vom 24. Ok- 
tober 1918. S. 1265. 
  
  
  
  
(Nr. 6500) Verordnung über die Vornahme einer Volkszählung am 4. Dezember 1918. 
Vom 24. Oktober 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Am 4. Dezember 1918 ist in allen deutschen Staaten eine Volkszählung 
vorzunehmen.  
§ 2 Die Zählung geschieht nach Haushaltungen getrennt durch namentliche 
Aufzeichnung der zu der Haushaltung gehörigen Personen. 
Unter Haushaltung sind die zu einer wohn- oder hauswirtschaftlichen Ge- 
meinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichgeachtet 
werden einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung innehaben und eine 
eigene Hauswirtschaft führen. 
Als Teilhaber einer Haushaltung gelten auch die in einer Kaserne, in 
einem Gefangenen- oder Internierungslager oder in Massenquartieren Unter- 
gebrachten, die in einem Arresthaus oder in einem Lazarett befindlichen Militär- 
personen, die Gäste eines Gasthauses, die Mitglieder eines Pensionats, die in 
einer Anstalt (Kranken-, Straf- usw. Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung 
und Fahrgäste eines Schiffes usw.  
§ 3 Die namentliche Aufzeichnung der zu der Haushaltung gehörigen Personen 
geschieht in Haushaltungslisten. 
Zur Eintragung in die Haushaltungsliste sind die Haushaltungsvorstände 
oder deren Stellvertreter verpflichtet. 
§ 4 Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des einzelnen gewonne- 
nen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren; sie dürfen nur zu den vom 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Oktober 1918. 232
        <pb n="1298" />
        — 1262 — 
Reichskanzler oder von den obersten Landesbehörden bestimmten amtlichen Zwecken 
benutzt werden.  
§ 5 Die Zählung wird unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeinde- 
behörden vorgenommen. Die obersten Landesbehörden sind befugt, andere Be- 
hörden mit der Ausführung zu beauftragen. 
Die Zählung ist auch auf die am 4. Dezember 1918 im Bezirke der Ge- 
meinden liegenden oder zuerst dort von der Fahrt im Laufe des Tages anlangen- 
den Schiffe zu erstrecken.  
§ 6 
Der Reichskanzler bestimmt, welche Angaben in die Haushaltungsliste ein- 
zutragen sind; er kann Ausnahmen von der Vorschrift im § 2 Abs. 1 zulassen. 
§ 7 
Die obersten Landesbehörden erlassen die zur Ausführung der Zählung er- 
forderlichen Anordnungen. 
§ 8 
Der Reichskanzler bestimmt, welche Nachweisungen dem Kriegsernährungs- 
amt und dem Kaiserlichen Statistischen Amte einzusenden sind, und setzt die Ein- 
sendungsfristen hierfür fest. Er bestimmt, welche Nachweisungen zu veröffent- 
lichen sind.    
§ 9 
Für die Beschaffung und Versendung der Drucksachen und für die Auf- 
stellung der Nachweisungen erhalten die Bundesstaaten eine Vergütung nach Maß- 
gabe der am Zählungstag ermittelten Bevölkerung. Die Höhe der Vergütung 
wird einer späteren Festsetzung vorbehalten. 
 §10 
Diese Zählung hat nicht die in den Reichs- oder Landesgesetzen vorgesehenen 
rechtlichen Wirkungen einer Volkszählung, soweit die obersten Landesbehörden nicht 
anders bestimmen. 
§ 11 
Wer sich weigert, die auf Grund dieser Verordnung vorgeschriebenen An- 
gaben in die Haushaltungsliste einzutragen, oder wer wissentlich wahrheitswidrige 
Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Berlin, den 24. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow
        <pb n="1299" />
        — 1263 — 
(Nr. 6501) Verordnung über die Fortschreibung der Zivilbevölkerung zum Zwecke der Lebens- 
mittelversorgung. Vom 21. Oktober 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, über die von ihnen dauernd mit 
Lebensmitteln zu versorgenden Zivilpersonen Verzeichnisse (Listen oder Karten- 
blätter) zu führen und durch Fortschreibung auf dem laufenden zu halten. 
Die Verzeichnisse müssen die Namen aller zu versorgenden Personen ent- 
halten, soweit nicht die obersten Landesbehörden Ausnahmen zulassen. 
§ 2 
Die Fortschreibung umfaßt: 
I. als Zugang: 
1. die dauernd Zugezogenen, 
2. die aus dem Dienste im Heere oder in der Marine Entlassenen, 
3. die Neugeborenen; 
II. als Abgang: 
 1. die dauernd Weggezogenen, 
2. die zum Dienste im Heere oder in der Marine Eingezogenen, 
3. die Gestorbenen.  
§ 3  Eine aus dem Inland zuziehende Zivilperson ist in die Fortschreibung nur 
aufzunehmen, wenn für sie ein vom Kommunalverbande des Wegzugsorts aus- 
gefertigter Lebensmittel-Abmeldeschein abgegeben ist. Für den Lebensmittel-Ab- 
meldeschein ist ausschließlich ein von der obersten Landesbehörde gelieferter Vor- 
druck zu benutzen. 
Eine aus dem Ausland zuziehende Zivilperson ist in die Fortschreibung nur 
aufzunehmen, wenn für sie vom Kommunalverbande des Zuzugsorts eine Zähl- 
karte auf einem Vordruck nach vorgeschriebenem Muster ausgefertigt ist. 
§ 4  
Als weggezogen ist in die Fortschreibung jede Zivilperson aufzunehmen, 
für die vom Kommunalverbande des Wegzugsorts ein Lebensmittel-Abmeldeschein 
ausgefertigt ist. 
§ 5 
Veränderungen in der Bevölkerungszahl infolge von Entlassungen aus dem 
Dienste oder Einziehungen zum Dienste im Heere oder in der Marine sowie infolge 
von Geburten und Sterbefällen sind in die Fortschreibung nur aufzunehmen, 
soweit sie durch Bescheinigungen der zuständigen Behörde (militärische Dienststelle, 
Standesamt) nachgewiesen sind.  
232*
        <pb n="1300" />
        — 1264 — 
§ 6 
Die Fortschreibung ist vierteljährlich am 28. (29.) Februar, 31. Mai, 
31. August und 30. November abzuschließen und aufzurechnen. 
Die Kommunalverbände haben das Ergebnis der Fortschreibung den von 
den obersten Landesbehörden bestimmten Stellen anzuzeigen. 
Mit der Anzeige ist eine Nachweisung über die bei der Fortschreibung 
berücksichtigten Lebensmittel-Abmeldescheine und Zählkarten einzureichen. 
Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen haben 
jeweils binnen sechs Wochen nach dem Abschluß der Fortschreibung dem Kriegs- 
ernährungsamt und der Reichsgetreidestelle eine nach Kommunalverbänden 
gegliederte Zusammenstellung des Ergebnisses einzureichen. 
§ 7 
Die Kosten sämtlicher Vordrucke werden vom Reiche erstattet. 
§ 8 
Der Reichskanzler erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erforder- 
lichen Bestimmungen. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung zulassen. 
Der Reichskanzler kann über die zahlenmäßige Feststellung der von den 
Kommunalverbänden zu versorgenden Angehörigen des Heeres und der Marine 
sowie der Kriegsgefangenen besondere Vorschriften erlassen. Er kann ferner die 
Ausstellung von Ausweisen zum Bezuge von Lebensmittelkarten für den Reise- 
verkehr regeln. 
§ 9  
Soweit der Reichskanzler Ausführungsbestimmungen nicht erläßt, können 
die obersten Landesbehörden solche erlassen. Sie können anderen als den im 
§ 1 genannten Stellen die sich aus dieser Verordnung und den Ausführungs- 
bestimmungen ergebenden Aufgaben übertragen. 
§ 10 
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1918 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 24. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow
        <pb n="1301" />
        — 1265 — 
(Nr. 6502) Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers zu der Verordnung über bie Fort- 
schreibung der Zivilbevölkerung zum Zwecke der Lebensmittelversorgung vom 
24. Oktober 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1263). Vom 24. Oktober 1918. 
Auf Grund des § 8 der Verordnung über die Fortschreibung der Zivilbevöl- 
kerung zum Zwecke der Lebensmittelversorgung vom 24. Oktober 1918 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1263) wird bestimmt: 
Artikel 1 
(Zu §§ 3 und 4 der Verordnung) 
Die Vordrucke für die Lebensmittel-Abmeldescheine und für die Zählkarten 
sind aus weißem Papier herzustellen; sie müssen in Wortlaut, Schriftart und 
Größe den beigefügten Mustern (Anlagen 1 und 2) entsprechen. 
Die Vordrucke für die Lebensmittel-Abmeldescheine sind in Blockform zu 
liefern. Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen 
bestimmen, wie viele Vordrucke jeder Block zu enthalten hat. Die Höchstzahl der 
zu einem Blocke vereinigten Vordrucke darf hundert nicht übersteigen. 
Die Beschaffung der Zählkarten bleibt den Kommunalverbänden überlassen. 
Artikel 2 
(Zu §§ 5 und 6 der Verordnung) 
Im Ergebnis der Fortschreibung muß die Zahl der dauernd zugezogenen 
Zivilpersonen ( § 2, I, 1) gleich sein der Summe der abgelieferten Lebensmittel- 
Abmeldescheine und der ausgefertigten Zählkarten, die Zahl der dauernd weg- 
gezogenen Zivilpersonen (§ 2, II, 1) gleich sein der Zahl der dem Kommunal- 
verbande gelieferten Vordrucke für Lebensmittel-Abmeldescheine abzüglich der Zahl 
der am Stichtag noch vorhandenen unverbrauchten, verschriebenen oder sonst un- 
brauchbar gewordenen Vordrucke. 
Die Zahl der aus dem Dienste im Heere oder in der Marine Entlassenen 
(§ 2, I, 2) und der zum Dienste im Heere oder in der Marine Eingezogenen 
(§ 2, il, 2) sowie die Zahl der Neugeborenen und der Gestorbenen ($2, I, 3 und 
§ 2 II, 3) ist durch Bescheinigungen der zuständigen Behörde militärischer Dienst- 
stelle, Standesamt zu belegen. 
Für die Anzeige des Ergebnisses der Fortschreibung (§ 6 Abs. 2), für die 
im § 6 Abs. 3 vorgeschriebene Nachweisung und für die Zusammenstellung des 
Ergebnisses der Fortschreibung (§ 6 Abs. 4) sind Vordrucke nach den beigefügten 
Mustern (Anlagen 3, 4 und 5) zu verwenden. 
Artikel 3 
(Zu § 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung) 
Für den Reiseverkehr verbleibt es bis auf weiteres bei den bisher vom 
Kriegsernährungsamte getroffenen Bestimmungen. Um Verwechslungen mit dem
        <pb n="1302" />
        — 1266 — 
Lebensmittel-Abmeldescheine (§ 3 der Verordnung) auszuschließen, muß jedoch die 
bisher vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus der Lebensmittel- 
versorgung vom 1. Dezember 1918 ab handschriftlich oder durch Stempelaufdruck 
mit der Aufschrift „Reiseschein“ versehen sein. 
Artikel 4 
(Zu § 9 der Verordnung) 
Die obersten Landesbehörden erlassen zur Sicherstellung des Fortschreibungs- 
ergebnisses Vorschriften über die Vorlegung der nicht verbrauchten, verschriebenen 
oder sonst unbrauchbar gewordenen Vordrucke für die Lebensmittel-Abmeldescheine, 
der von den Zugezogenen abgelieferten Lebensmittel-Abmeldescheine und der aus- 
gefertigten Zählkarten. 
Berlin, den 24. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow
        <pb n="1303" />
        — 1267 — 
  
  
 
  
  
Anlage 1 
2 
4 Nur gültig. wenn mit Tinte oder Tintenstift ausgefüllt: Verordnung des Bundes- 
rats vom 24. Oktober 1918. 
  
Für jede wegziehende Person besonders auszustellen! 
Lebensmittel-Abmeldeschein 
Reichs-Gesetzbll S. 1263. 
Ausführungsbestimmungen. 
vom 24. Oktober 1918. 
Reichs-Gesetzbl. S. 1265. 
Kommunalverband: 
  
  
  
  
  
  
Staat: 
Gemeinde (Gutsbezirk) 
1.  
Stand, Beruf 
(Vorname) 
b geboren am: 
  
  
  
(Tag, Monat, Jahr) 
  
  
  
  
(Ort, Straße, Hausnummer) 
1912 infolge Wegzugs aus der Zahl der 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Dieser Schein ist am Zuzugsorte bei der Anmeldung zur Lebensmittelversorgung abzugeben 
7* 2. Vorgenannte Person ist über den Tag des Wegzugs hinaus verforgt mit: 2 
1. Karten oder Marken für den Bezug von:B. Vorräten an: *5 
o a) Bot bis zum 19... a) Fleisch ............... bis zum.. 19— 2 
Pb%) Fleiscchs „: 19—.b) Kartoffen : „" — 19 
e) Zuck er............... r5r ...—.. 19.—. C) Nährmitteln ........... sp............. 19.— 
d) Seise „:„ .—— 19. d) Zuckerhaltigem Brotaufstriche 19— 
e) „" —.—. 19.— e) 2 , 19— 
1) : „I„.0 19 .. f) " 19— 
Angemeldet zur Versorgung in der Gemeinde 19 
. (Ott)"'« — 
des Kommunalverbandes 
am –“-.. ¶ODien sistempeq Wiakci 
Eig Rona abh. 
e Ohne Stempel ntcichan 
limccrn ungültig! 
  
  
s
        <pb n="1304" />
        Verbleibt bei der ausstellenden Behörde! Sorgfältig aufzubewahren! 
Anlage 2 
  
— 1268 — 
Nur für aus dem Ausland zuziehende Zivilpersonen zu verwenden 
Für jede zuziehende Person besonders auszustellen! 
Verordnung des Bundes- 
rats vom 24. Oktober 1918. 
Reichs-Gesetzbl. S. 1263. 
Ausführungsbestimmungen 
vom 241. Oktober 1918. 
Reichs.Gesetzbl. S. 1265. 
Zählkarte 
zwecks Aufnahme in die Lebensmittelversorgung 
Staat: 
  
Gemeinde (Gutsbezirk)  
  
  
bisher wohnhaft: 
Angabe der Ausweispapiere, auf Grund deren die Zählkarte ausgestellt ist: 
  
- Kommunalverband: 
  
  
(Vorname) 
, geboren am: 
  
  
(Stand, Beruf) 
(Tag, Monat, Jahr) 
  
  
(Staat, Ort, Straße, Hausnummer) 
  
  
  
–– 19. 
  
  
(Dienststempel) 
(On) 
  
(Dienstselle) 
  
(Unterschrift)
        <pb n="1305" />
        — 1269 — 
Anlage 3 
Anzeige 
des Ergebnisses der Fortschreibung der Zivilbevölkerung Zum Zwecke 
der Nahrungsmittelversorgung 
Staat: Kommunalverband: 
  
  
Fortschreibungszeitraum vom 1. 19.—— bis zum - 19...... 
(Monat) (Tag) (Mona#) 
  
Die Fortschreibung der Zvilbevölkerung während des vorgenannten Zeitraums hat ergeben: 
  
  
  
  
  
  
  
  
a) Zugang: 
1. Zugezogene nach der Zahl der abgelieferten bebensmittel. Abmeldescheine 
und der ausgefertigten Zählkarten .. — Personen, 
2. aus dem Dienste im Heere oder in der Marine Entlassene . Personen, 
3. Geborene, ausschließlich Totgeboren Persoenen, 
Summe des Zuganges.. Personen. 
b) Abgang: 
1. Weggezogene nach der Zahl der ausgestellten Lebensmittel-Abmeldescheine  Personen, 
2. zum Dienste im Heere oder in der Marine Eingezogeen.. Personen, 
3. Gestorbene, ausschließlich Totgeborene und ausschließlich Militärpersonen Personen, 
Summe des Abganges. ... . Personen. 
(Ort) den 19 
(Dienststelle) 
(Dienststempel) 
— 
Relchs-Gesetzbl. 1918. 233
        <pb n="1306" />
        — 1270 — 
Anlage 4 
Nachweisung 
über die bei der Fortschreibung der Zivilbevölkerung berücksichtigten 
Lebensmittel-Abmeldescheine und Zählkarten 
Staat: Kommunalverband: 
  
  
  
Fortschreibungszeitraum vom 1. 19— bis zum ... 19.— 
(Monat) (Tag) (Monat) 
1. Vordrucke für Lebensmittel-Abmeldescheine: 
  
  
  
  
a) Bestand an Vordrucken zu Beginn des Fortschreibungszeitraums. Stück 
b) innerhalb des Fortschreibungszeitraums neu gelieferte Vordrucke Stück 
c) Gesamtzahl der Vordrucke Stück 
d) davon sind innerhalb des Fortschreibungszeitraums Lebensmittel-Abmelde- 
scheine an weggezogene Zivilpersonen ausgestellt  Stück 
e) unbrauchbar, verschrieben usw. sind*) -................ ..Stück 
f) Bestand an Vordrucken am Ende des Fortschreibungzeitraums.......... -.......-...«..........Stück 
g) Summe wie zu je............................ -........................................... Stück 
2. Lebensmittel-Abmeldescheine: ** 
Von zugezogenen Zivilpersonen sind innerhalb des Fortschreibungszeitraums —. Lebens- 
mittel-Abmeldescheine ihres bisherigen Aufenthaltsorts abgeliefert. 
3. Zählkarten:“") 
Für Zivilpersonen, die aus dem Ausland zugezogen sind, sind innerhalb des Fortschreibungs- 
zeitraunn Zählkarten ausgefertigt. 
(Ort)  . 19 
  
  
(Dienststempel)  (Dienststelle) 
  
(Unterschrift) 
  
*) Die unbrauchbar gewordenen, verschriebenen usw. Vordrucke sind aufzubewahren und auf Anfordern einzureichen, andern- 
falls werden sie als Wegzüge angerechnet. 
**) Die abgelieferten Lebensmittel-Abmeldescheine und die ausgefertigten Zählkarten find aufzubewahren und auf Anforden 
einzureichen. Nur eine der Zahl der aufbewahrten Lebenemittel-Abmeldescheine und Zählkarten entsprechende Zahl von Zuzügen wird 
bei der Fortschreibung angerechnet.
        <pb n="1307" />
        — 1271 — 
Anlage 5 
  
Zusammentstellung 
des Ergebnisses der Fortschreibung der Zivilbevöl- 
kerung zum Zwecke der Lebensmittelversorgung 
für den vierteljährigen Fortschreibungszeitraum 
vom 1. 19—— bis zum . 19............. 
  
für den Bundesstaat 
  
nach Kommunalverbänden
        <pb n="1308" />
        — 1272 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(2. Seite) 
—— —— — — — 
Zugang 
La Bevölkerungsstand 
u- 
am Anfang Entl 
fendes Kommunalverbände der Berichts eit aus aensenem7 Geborene 
Nr. Jugezogene (ausschließlichllusgesamt 
am 1.. ,, 19.. im Heere oder Totgeborene) 
in der Marine 
1 2 3 6 a 7 
(3. Seite) 
Abgang Mehrzugang 
(1) Bevölkerungsstand 
Eingezogene Gestorbene oder am Ende Bemerkungen 
Di aschlielich Tot· 1n « 
Weggezogene #um Dienste dgee Fru * insgesamt Mehrabgang der Berichtsseit 
im Heere oder nebch Mulnar. □ anm... 19... 
in der Marine persenen) 
8 o 10 11 12 13 14 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Der Bezug des Neicha- Gesetzblatts vermitteln nur die Postaustalten. 
Gerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerei.
        <pb n="1309" />
        — 1273 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
  
 
     
Nr. 144 
             
 
Inhalt: Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung und des Gesetzes, betreffend die Stellvertretung des 
Reichskanzlers, vom 17. März 1878. S. 1273. — Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung. 
S. 1274. — Geset zur Abänderung des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 
31. Mai 1911. S. 1275. 
  
(Nr. 6503) Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung und des Gesetzes, betreffend die 
Stellvertretung des Reichskanzlers, vom 17. März 1878. Vom 28. Ok- 
tober 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Der Artikel 21 Abs. 2 der Reichsverfassung wird aufgehoben. 
§ 2 
Im Gesetze, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers, vom 
17. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) werden im § 1 die Worte „nach Maß- 
gabe der folgenden Bestimmungen“ und im § 2 der zweite Satz gestrichen, ferner 
im § 1 folgender Abs. 2 angefügt: 
Die Stellvertreter des Reichskanzlers müssen im Reichstag auf 
Verlangen jederzeit gehört werden. 
Reichs--Gesetzbl. 1918. 231 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1918.
        <pb n="1310" />
        — 1274 — 
§ 3 
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Oktober 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Max Prinz von Baden 
  
(Nr. 6504) Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung. Vom 28. Okkober 1918. 
Wir Wilhelm,  von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Reichsverfassung wird wie folgt abgeändert: 
1. Im Artikel 11 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestim- 
mungen ersetzt: 
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die 
Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags erforderlich. 
Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden 
Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung 
beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesrats und des 
Reichstags. 
2. Im Artikel 15 werden folgende Absätze hinzugefügt: 
Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Ver- 
trauens des Reichstags. 
Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Hand- 
lungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung 
der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vor- 
nimmt. 
Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre 
Amtsführung dem Bundesrat und dem Reichstag verautwortlich.
        <pb n="1311" />
        — 1275 — 
3. Im Artikel 17 werden die Worte gestrichen: 
„welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt“. 
4.  Im Artikel 53 Abs. 1 wird folgender Satz hinzugefügt: 
Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der 
Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung 
des Reichskanzlers. 
5. Im Artikel 64 Abs. 2 werden im ersten Satze hinter dem Worte 
„Kaiser“ die Worte eingeschaltet: 
„unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers“". 
6. Im Artikel 66 werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt: 
Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der 
Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter 
Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents. Die Kriegs- 
minister sind dem. Bundesrat und dem Reichstag für die Ver- 
waltung ihres Kontingents verantwortlich. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Oktober 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Max Prinz von Baden 
 
 
 
  
(Nr. 6505) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 
31. Mai 1911. Vom 28. Oktober 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Im Artikel II des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 
31. Mai 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 225) erhält § 10 Abs. 2 folgenden Zusatz: 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn ein Mitglied der 
Zweiten Kammer zum Staatssekretär oder Unterstaatssekretär im 
Ministerium für Elsaß-Lothringen ernannt wird.
        <pb n="1312" />
        — 1276 — 
§ 2 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Oktober 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Max Prinz von Baden 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1313" />
        — 1277 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
                   
Nr. 145 
 
 
 
 
       
 
Inhalt. Bekanntmachung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Ätzalkalien 
und Soda vom 18. Dezember 1917. S. 1277. — Verordnung öber Höchstpreise für Hafernähr- 
mittel und Teigwaren. S. 1277. — Belkanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungs- 
bestimmungen  vom 21. Oktober 1917 zu der Verordnung über Zigarettentabak. S. 1280. 
 
  
  
(Nr. 6506) Bekanntmachung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zu ber Verordnung 
über Ätzalkalien und Soda vom 18.Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1117). 
 Vom 25. Oktober 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Ätzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 902) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1115) wird bestimmt: 
Artikel 1 
Im § 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen vom 18. Dezember 1917 
Reichs-Gesetzbl. S. 1117) zu der Verordnung über Agzalkalien und Soda vom 
16. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 902) werden die Worte: „im eigenen 
Betriebe des Erzeugers“ gestrichen und folgender zweiter Satz eingefügt: „Die 
Zentralstelle kann Ausnahmen bestimmen.“ 
Artikel 2 
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 25. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
(Nr. 6507) Verordnung über Hochstpreise für Hafernährmittel und Teigwaren. Von 
27. Oktober 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom  22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /  
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird verordnet: 
Reichs-Gesetzblatt 1918.  235 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Oktober 1918.
        <pb n="1314" />
        — 1276 — 
§ 1 
Beim Verkaufe von Hafernährmitteln an Kleinhändler (§ 2) dürfen folgende 
Preise für 100 Kilogramm Reingewicht nicht überschritten werden: 
bei gewöhnlichen Haferflocken 
a) lose.....................................                                                      99 Mark, 
b) in Beuteln zu 250 Gramm . ..... ... ... . . . ... 124   " , 
bei Haferflocken (Kindernahrung) in geschlossenen Packungen 
a) zu 250 Gramm . ..                                                         146 Mark, 
b) " 500 „ .......                                                                        134   " , 
bei Hafermehl (Kindernahrung) in geschlossenen Packungen 
zu 250 Gramm .. . ...                                                          141 Mark. 
Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) 
des Empfängers zu erfolgen. Befinden sich die gewerbliche Niederlassung des Ver- 
käufers (Abs. 1) und die Verkaufestelle des Kleinhändlers in demselben Gemeinde- 
bezirke, so hat die Lieferung durch den Verkäufer frei Verkaufsstelle des Klein- 
händlers zu erfolgen. 
§ 2 
Beim Verkaufe von Hafernährmitteln an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen 
folgende Preise nicht überschritten werden: 
bei gewöhnlichen Haferflocken 
a) für 500 Gramm Reingewicht (lose) 62 Pfennig, 
b) einen 250 Gramm-Beutel                    28    " , 
bei Haferflocken (Kindernahrung) 
a) für eine 250 Gramm-Packung           45 Pfennig, 
b) "        "       500 "  "...............                  82 " , 
bei Hafermehl (Kindernahrung) 
für eine 250 Gramm-Packung . ...       44 Pfennig. 
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf 
ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. 
§ 3 
Hafernährmittel anderer Art oder in anderen Packungen, als in der 
§§ 1 und 2 vorgesehen, dürfen nicht vertrieben werden. 
§ 4 
Beim Verkaufe von Teigwaren an Kleinbändler (§ 5) dürfen folgende 
Preise für 100 Kilogramm Reingewicht nicht überschritten werden: 
bei Teigwaren aus Mehl von einer Ausmahlung von 80 vom Hundert: 
für Röhren                                                                                         111 Mark, 
"       Röhrenbruch. . . . . . . .. .. . . . . . . . . . .   105 „ , 
" andere Teigwaren                                                                         107 „   ,
        <pb n="1315" />
        — 1270 — 
bei Teigwaren aus Auszugmehl: 
für Röhren                              148 Mark, 
für andere Teigwaren          144 „ , 
Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) 
des Empfängers zu erfolgen. Befinden sich die gewerbliche Niederlassung des 
Verkäufers (Abs. 1) und die Verkaufsstelle des Kleinhändlers in demselben 
Gemeindebezirke, so hat die Lieferung durch den Verkäufer frei Verkaufsstelle 
des Kleinhändlers zu erfolgen.  
§ 5 Beim Verkaufe von Teigwaren an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen 
folgende Preise für 500 Gramm Reingewicht nicht überschritten werden: 
bei Teigwaren aus Mehl von einer Ausmahlung von 80 vom Hundert: 
für Röhren                                           70 Pfennig. 
" Röhrenbruch                                    66 „ , 
" andere Teigwaren . . . ..         66 „ , 
bei Teigwaren aus Auszugmehl: 
für Röhren                                           90 Pfennig, 
" Röhrenbruch ..........................       86 " , 
" andere Teigwaren................... ...   88 " , 
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf 
ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. 
§6 
Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
§ 7 
Wer der Vorschrift im § 3 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht.  
§ 8  Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von der 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
§ 9 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mit 
dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über Hochstpreise für Hafernähr- 
mittel und Teigwaren vom 6. November 1917. (Reichs- Gesetzbl. S. 1014) 
außer Kraft. 
Berlin, den 27. Oktober 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow
        <pb n="1316" />
        — 1280 — 
(Nr. 6508) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 
24. Oktober 1917 zu der Verorduung über Zigarettentabak. Vom 27. Ok- 
tober 1918. 
Auf Grund des § 2 Abs. 2, § 5 der Verordnung über Zigarettentabak vom 
20. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 945) bestimme ich: 
Der 7 der Ausführungsbestimmungen vom 24. Oktober 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 965) zu der Verordnung über Zigarettentabak in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 27. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1133) und vom 
28. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) erhält mit Wirkung vom 1. No- 
vember 1918 ab folgende Fassung: 
Vom 1. November 1918 ab darf bei der Verarbeitung von Zigaretten- 
rohtabak eine Höchstmenge nicht überschritten werden, die für den Kalendermonat 
einem Sechstel der um 50 vom Hundert gekürzten in der Zeit vom 1. Juli bis 
31: Dezember 1917 zum einfachen Kriegsaufschlage herstellbaren Zigarettenmenge 
entspricht. Hierbei ist als Durchschnittsgewicht für 1000 Stück Zigaretten 
anzunehmen: 
a) für Betriebe, die in den ersten 8 Monaten des Jahres 1917 zur Her- 
stellung von 1000 Stück Zigaretten durchschnittlich 850 Gramm oder 
mehr Tabak verwendet haben, 850 Gramm; 
b) für Betriebe, die in der bezeichneten Zeit im Durchschnitt weniger als 
850 Gramm Tabak auf 1000 Stück Zigaretten verarbeitet haben, 
dieses Gewicht. 
Dem Verarbeiter bleibt jedoch mindestens eine Menge von 350 Gramm 
Rohtabak auf 1000 Stück der im Abs. 1 erwähnten Zigarettenmenge. 
Soweit die nach diesen Bestimmungen auf einen Verarbeiter entfallende 
Höchstmenge den Betrag von 150 Kilogramm Rohtabak monatlich nicht erreichen 
würde, bleibt es bei der nach den Bekanntmachungen vom 27. Dezember 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1133) und vom 28. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) 
zugelassenen Höchstmenge, wenn diese kleiner war als 150 Kilogramm monatlich; 
war sie größer als 150 Kilogramm monatlich, beschränkt sich die Kürzung auf 
150 Kilogramm. 
Berlin, den 27. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedrunkt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1317" />
        — 1281 —  
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 Nr. 146 
Inhalt: Verordnung über Kartoffeln S. 1281. — Bekannkmachung über die Geltendmachung von 
Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsiz haben. S. 1282 — Bekannt- 
machung über die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts in Elfaß-Lothringen. S. 1282. — 
Bekanntmachung über die Verjährungs- und Vorlegungsfristen. S. 1283. — Bekannt- 
machung, betreffend Ergänzung der Verordnung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druck- 
luft, Heiß- und Leitungswasser vom 21. Juni 1917. S. 1284. — Druckfehlerberichti- 
gung. S. 1284. 
    
  
  
     
 
 
     
 
      
(Nr. 6509) Verordnung über Kartoffeln. Vom 30. Oktober 1918. 
Auf Grund der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 18. Juli 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 738) wird bestimmt: 
Artikel 1 
In der Verordnung über Kartoffeln vom 2. September 1918 (Reichs- 
Gesetzbt. S. 1095) werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1. Im § 4 Abs. 1 Satz 1 werden an Stelle der Worte „als dem für 
das Betriebsjahr 1918/19 festgesetzten Durchschnittsbrande" die Worte 
"als drei Vierteilen des für das Betriebsjahr 1918/19 festgesetzten 
Durchschnittsbrandes“ gesetzt. 
2. Im § 7 Abs. 1 Satz 1 werden an Stelle der Worte „1 ¼ Zoll 
(3,1 Zentimeter) die Worte „1 Zoll (2,71 Zentimeter)“ gesetzt. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem 4. November 1918 in Krafr. 
Berlin, den 30. Oktober 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
Reichs-Gesetzblatt 1918 235 
Ausgegeben zu Berlin den 1. November 1918.
        <pb n="1318" />
        — 1282 — 
(Nr. 6510) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die 
im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 31. Oktober 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung 
von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, 
vom 7. August und 22. Oktober 1914, 21. Januar, 22. April, 22. Juli 
und 21. Oktober 1915, 6. Januar, 13. April, 13. Juli und 5. Oktober 
1916, 4. Januar, 26. März, 28. Juni, 20. September und 20. De- 
zember 1917, 25. April und 1. August 1918 (Reichs-Gesetzbl. für 1914 
S. 360, 449) für 1915 S. 31, 236, 451, 679; für 1916 S. 1, 273, 
694, 1132 für 1917 S. 5, 277, 566, 854, 1114) für 1918 S. 359, 
991) wird in der Weise ausgedehnt, daß an die Stelle des 30. November 
1918 der 28. Februar 1919 tritt. 
Berlin, den 31. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
(Nr. 6511) Bekanntmachung über die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß- 
Lothringen. Vom 31. Oktober 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (eichs- 
Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. August 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 992) folgende Verordnung erlassen: 
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur 
Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus 
dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abge. 
laufen waren, für die in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechsel oder 
Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 28. Februar 1919 
ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer 
Ablauf ergibt.  
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb 
deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der 
Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist.
        <pb n="1319" />
        — 1283 — 
Bei Wechseln, bei denen die Frist zur Erhebung des Protestes 
mangels Zahlung nach Abs. 1 verlängert ist, verjährt der wechselmäßige 
Anspruch gegen den Akzeptanten oder, soweit es sich um eigene Wechsel 
handelt, gegen den Aussteller frühestens am 1. März 1920. 
Berkin, den 31. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
(Nr. 6512) Bekanntmachung über die Verjährungs- und Vorlegungsfristen. Vom 31. Ok.- 
tober 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Ansprüche der in 
1. der Verordnung über die Verjährungsfristen vom 4. November 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 732), 
2. der Verordnung über Verjährungsfristen des Seerechts vom 9. De- 
zember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 811), 
3. der Verordnung über Verjährungsfristen im Wechselrechte vom 19. Juli 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 635) 
bezeichneten Art, die noch nicht verjährt sind, verjähren nicht vor dem 31. De- 
zember 1919. 
§ 2 
In der Verordnung über die Vorlegungsfrist bei Zins., Renten- und Ge- 
winnanteilscheinen vom 28. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) tritt an die 
Stelle der Jahreszahl 1918 die Jahreszahl 1919. 
Berlin, den 31. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause
        <pb n="1320" />
        — 1284 — 
(Nr. 6513) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung über Elektrizität und 
Gas sowie Dampf, Druckuft, Heiß- und Leitungswasser vom 21. Juni 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 543). Vom 31. Oktober 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. Angust 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Als diejenige Stelle, der der Reichskanzler gemäß § 1 Satz 3 der Bekannt- 
machung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und Leitungs- 
wasser vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 543) die Ausübung der ihm nach 
dieser Verordnung zustehenden Befugnisse übertragen hat, ist für die Zeit vom 
23. Juni 1917 bis zum 3. Oktober 1917 der Reichskommissar für Elektrizität 
und Gas anzusehen; als Organe des Reichskommissars, die er mit Wahrnehmung 
seiner Befugnisse betrauen konnte, sind für die gleiche Zeit die von ihm durch 
seine Anordnungen vom 26. Juli 1917 über die Sicherstellung des Betriebs der 
Gasanstalten eingesetzten örtlichen Stellen anzusehen. 
§ 2 
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. Juni 1917 in Kraft. 
Berlin, den 31. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Druchfehlerberichtigung 
Zufolge eines Setzfehlers sind in Ziffer 6 des Gesetzes zur Abänderung der 
Reichsverfassung vom 28. Oktober 1918 — Reichs-Gesetzbl. S. 1274 — die 
Absätze 3 und 4, die dem Artikel 66 der Reichsverfassung beigefügt sind, nicht 
erkennbar gemacht. Die Bestimmung lautet richtig folgendermaßen: 
6. Im Artikel 66 werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt: 
Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der 
Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegen- 
zeichnung des Kriegsministers des Kontingents. 
Die Kriegsminister sind dem Bundesrat und dem Reichstag für 
die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichedruckerei.
        <pb n="1321" />
        Reichs-Gesetzlatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 147 
Inhalt:  Bekanntmachung über die Erweiterung des Notenausgaberechts der Bayerischen Notenbank. 
S. 1285. 
  
 
  
  
  
(Nr. 6514) Bekanntmachung über die Erweiterung des Notenausgaberechts der Bayerischen 
Notenbank. Vom 31. Oktober 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Reichs-Gesetzb S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Bayerische Regierung wird ermächtigt, abweichend vom § 47 Abs. 2 
des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) für die Bayerische 
Notenbank in München die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten bis zum 
Höchstbetrage von 94 Millionen Mark zu erweitern. 
§ 2 
Die Verordnung tritt mit dem 30. Oktober 1918 in Kraft. 
Berlin, den 31. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitreln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzblatt 1918. 237 
Ausgegeben zu Berlin den 2. November 1918.
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        <pb n="1323" />
        — 1287 — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 148 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 28. Jull 1917. S. 1387. — 
Bekanntmachung, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechsel und Schecken, die in Elsaß- 
Lothriagen zahlbar sind. S. 1289. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie 
Sandbläsereien. S. 1290. 
  
  
  
  
  
(Nr. 6515) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. 
Vom 4. November 1918. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 wie folgt 
ergänzt und geändert: 
1. Im § 12 „Pakete“ unter m ist als zweiter Satz einzuschalten: 
Ebenso dürfen Wertpakete bis 100 Mark und Wertpakete über 
100 Mark nicht auf eine Paketkarte befördert werden. 
2. Im § 14 „Wertsendungen“ unter I ist als zweiter Satz einzuschalten: 
Bei Wertpaketen wird unterschieden zwischen solchen bis 100 Mark und 
solchen über 100 Mark. · 
3. In demselbern § (14) unter II ist an Stelle des Punktes am Schlusse 
des ersten Satzes ein Strichpunkt zu setzen und hinzuzufügen: 
bei Paketen bis 100 Mark hat die Angabe des Wertes in der 
Paketaufschrift zu unterbleiben. 
4. Im § 16 „Verschluß der Pakete und Wertsendungen; Kennzeichnung 
der von der Reichsabgabe befreiten Pakete“ erhält der Anfang folgenden Wortlaut: 
1 Gewöhnliche, Wertpakete bis 100 Mark sowie Einschreibpakete 
müssen so verschlossen sein, 
 5. In demselben § (16) unter II ist anstatt des Wortes „Wertsendungen“ 
zu setzen: 
Wertbriefe sowie Wertpakete über mehr als 100 Mark 
6. In demselben § (16) unter II ist am Schlusse anstatt des Wortes 
„Geldsendungen“ zu setzen: 
Briefen mit Geldstücken und Geldsendungen über mehr als 100 Mark 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 238 
Ausgegeben zu Berlin den 6. November 1918.
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        — 1288 — 
7. In der Übersicht des § 17 „Besondere Anforderungen an Verpackung und 
Verschluß der Geldsendungen“ ist anstatt des Wortes „Geldsendungen“ zu setzen: 
Briefe mit Geldstücken und Geldsendungen über mehr als 100 Mark 
8. Im § 30 „Zeit der Einlieferung“ unter VII ist hinter Einschreibsendungen 
einzuschalten:  
, Wertpakete bis 100 Mark  
9. Im § 36 "Bestellung und Bestellgebühren" unter I erhält der Anfang 
des letzten Unterabsatzes folgenden Wortlaut: 
Gewöhnliche Briefsendungen und Pakete sowie Wertpakete bis 
100 Mark — 
10. Im § 39 „An wen die Sendungen auszuhändigen sind“ unter IV ist 
im zweiten Satze hinter „gewöhnlicher Briefsendungen“ ein Komma zu setzen. Statt 
der darauf folgenden Worte „und gewöhnlicher Pakete“ ist zu setzen: 
gewöhnlicher Pakete und von Wertpaketen bis 100 Mark, 
11. In demselben § (39) unter v erhält der Anfang folgenden Wortlaut: 
V Gewöhnliche Briefsendungen, und Pakete sowie Wertpakete bis 
100 Mark oder die Pakekkarten, 
12. In demselben § (39) unter VII erhält der Anfang folgenden Wortlaut: 
VII Einschreibsendungen, Wertbriefe bis 800 Mark und Wert- 
pakete über 100 bis 800 Mark oder die zugehörigen Ablieferungsscheine 
und Paketkarten (§ 36, I und II) 
13. In demselben § (39) unter VII erhält der Unterabsatz 2 im Anfang 
folgenden Wortlaut: 
Sind Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 Mark, Einschreib- 
sendungen 
14. In demselben § (39) unter 1 erhält der Anfang folgenden Wortlaut: 
X Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 Mark, Einschreib- 
sendungen und Postanweisungsbeträge sowie gewöhnliche Pakete und 
Wertpakete bis 100 Mark gegen Rückschein 
15. Im § 42 „Abholung der Sendungen“ unter IV ist im letzten Satze 
hinter „Briefsendungen“ das Wort „und“ zu streichen und dafür ein Komma 
zu setzen. Das Komma hinter den darauffolgenden Worten „gewöhnliche 
Pakete“ ist zu streichen und dafür ist zu setzen: 
und für Wertpakete bis 100 Mark, 
16. In demselben § (42) unter VIII, 3 erhält der Anfang folgenden 
Wortlaut: 
3. wenn Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 Mark, Ein- 
schreibsendungen 
17. Im § 43 „Aushändigung der Sendungen und Geldbeträge gegen Rück- 
gabe der Paketkarten, Ablieferungsscheine und Postanweisungen“ unter I ist hinter 
„Paketen“ einzuschalten: 
und Wertpaketen bis 100 Mark
        <pb n="1325" />
        — 1289 — 
18. In demselben § (43) unter# ist statt „Wert- und“ zu setzen: 
Wertbriefen, Wertpaketen über mehr als 100 Mark, 
19. In demselben  (§43) ist unter m 1. und 2. hinter „gewöhnliche Pakete“ 
vor dem Komma zu setzen: 
und Wertpakete bis 100 Mark 
20. In demselben § (43) ist unter III 2 statt der Worte „Wert  und" 
zu setzen: 
Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 Mark, 
Vorstehende Änderungen treten am 15. November 1918 in Kraft. 
Berlin, den 4. November 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin 
  
(Nr. 6516) Bekanntmachung, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, 
die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind. Vom 5. November 1918. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- 
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 31. Oktober 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1282), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts 
für Elsaß Lothringen, wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 6. August 
1918, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in 
Elsaß-Lothringen zahlbar sind (Reichs-Gesetzbl. S. 1061), folgende Verordnung 
erlassen: 
A. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 26. Februar 1919 eingetreten ist, 
am 28. Februar 1919; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 26. Februar 1919 
eintritt,  
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach 
der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, 
daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten 
Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt 
und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert 
werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protest-
        <pb n="1326" />
        — 1290 — 
frist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die 
Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die 
für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen 
Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. 
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage 
hinter „Betrag des beig fügten Wechsels“ einzutragen "nebst Verzugszinsen von 
6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom ..... ab.“ Der 
Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn 
die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die 
Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der 
Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der 
Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist 
zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, so wird der Wechsel 
am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich 
vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 28. Februar 1919 
(Abs. A) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 5. November 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin 
  
(Nr. 6517) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie 
Sandbläsereien. Vom 5. November 1918. 
Auf Grund der §§ 120e und 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat 
folgende Bestimmung erlassen: 
In Abänderung der Bekanntmachungen, betreffend die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und 
Glasbeizereien sowie Sandbläsereien, vom 9. März 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) 
und vom 22. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 727) wird die Gültigkeitsdauer 
der Bestimmungen bis zum 1. April 1920 verlängert. 
Berlin, den 5. November 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Bauer 
  
Den Bezug des Reichs-  Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1327" />
        — 1291—   Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
Nr. 149 
Inhalt: Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung zum Biersteuergesetze vom 8. August 1918. 
S. 1291. — Verordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung. S. 1292. — Bekannt- 
machung über die Erweiterung des Notenausgaberechts der Wüttembergischen Notenbank. S. 1296. 
 
  
(Nr. 6518) Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung zum Biersteuergesetze vom 
8. August 1918. Vom 7. November 1918. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) für den Geltungsbereich des Biersteuergesetzes vom 
26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 863) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Dem § 1 der Bekanntmachung zum Biersteuergesetze vom 8. August 1918 
(Reichs-Gesetzbl S. 1063) wird als Abs. 2 folgende Vorschrift angefügt: 
Jedoch wird Bier, das auf Anfordern der Heeresverwaltungen 
oder der Marineverwaltung an die Feldtruppen zu liefern ist, bis 
auf weiteres auch dann nach den ermäßigten Sätzen für Einfachbier 
(§ 3 Abs. 2 des Biersteuergesetzes) versteuert, wenn sein Stammwürze- 
gehalt mehr als 4,5 vom Hundert beträgt. 
§ 2 
Diese Verordnung wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 ab in Kraft 
gesetzt. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 7. November 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Schiffer 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 239 
Ausgegeben zu Berlin den 8. November 1918.
        <pb n="1328" />
        — 1292 — 
(Nr. 6519) Verordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung. Vom 7. November 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Anordnungen zu erlassen, welche 
erforderlich sind, um Störungen des Wirtschaftslebens infolge der wirtschaftlichen 
Demobilmachung vorzubeugen oder abzuhelfen. 
Dem Reichskanzler oder der von ihm zur Durchführung des Abs. 1 be- 
stimmten Stelle wird ein Beirat beigegeben, der aus je einem Vertreter der im 
Bundesratsausschusse  für Handel und Verkehr vertretenen Bundesstaaten besteht; 
in grundsätzlichen Fragen ist der Beirat zur Mitwirkung heranzuziehen. 
§ 2 
Die Landeszentralbehörden bestellen für die Bezirke der höheren Verwaltungs- 
behörden oder für besonders bestimmte Bezirke Demobilmachungskommissare. 
Der Reichskanzler kann für die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungs- 
behörden, die zu verschiedenen Bundesstaaten gehören, oder für Teile von solchen 
Bezirken nach Benehmen mit den beteiligten Landeszentralbehörden Demobil- 
machungskommissare bestellen. 
Die Landeszentralbehörde kann für den ganzen Bereich des Bundesstaats 
einen Staatskommissar für Demobilmachung bestellen. 
§ 3 
In jedem Kommunalverbande wird ein Demobilmachungsausschuß errichtet. 
Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle kann anordnen, daß 
ein Demobilmachungsausschuß für mehrere Kommunalverbände oder für Teile 
eines Kommunalverbandes oder mehrerer Kommunalverbände eingerichtet wird. 
Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle bestimmt die 
Zahl der Mitglieder des Demobilmachungsausschusses und ernennt den Vorsitzenden 
und die Mitglieder. Der Vorsitzende des Demobilmachungsausschusses muß ein 
Staats- oder Kommunalbeamter sein. Unter den Mitgliedern muß sich eine 
gleiche Anzahl von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer befinden, bei 
deren Ernennung Vorschläge der wirtschaftlichen Organisationen tunlichst zu be- 
rücksichtigen sind. 
Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle ordnet den 
Geschäftsgang der Ausschüsse durch eine Geschäftsordnung. Der Vorsitzende ist 
berechtigt, in dringenden Fällen die Befugnisse des Demobilmachungsausschusses 
auszuüben.
        <pb n="1329" />
        — 1293 — 
§ 4 
Der Reichskanzler kann die ihm im § 1 Abs. 1 übertragenen Befugnisse auf 
die Landeszentralbehörden oder die Staatskommissare für Demobilmachung und im 
Falle des § 2 Abs. 2 auf die Demobilmachungskommissare übertragen. Die Landes- 
zentralbehörden und die Staatskommissare für Demobilmachung können die ihnen 
übertragenen Befugnisse auf die Demobilmachungskommissare übertragen. Die 
Demobilmachungskommissare können ihre Befugnisse weiter auf die Demobil- 
machungsausschüsse übertragen. 
Die Demobilmachungsorgane sind befugt, zur Erreichung der im § 1 Abs. 1 
bezeichneten Zwecke die Hilfe aller Staats- und Gemeindebehörden sowie aller 
militärischen Stellen in Anspruch zu nehmen. 
§ 5 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband und als 
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 6 
Wer den von dem Reichskanzler oder den gemäß dieser Verordnung ein- 
gesetzten Demobilmachungsorganen auf Grund des § 1 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 
erlassenen allgemeinen oder besonderen Anordnungen vorsätzlich zuwiderhandelt, wird 
mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark bestraft. Die Strafverfolgung tritt 
nur auf Antrag des Staatskommissars oder des Demobilmachungskommissars ein. 
§ 7 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Bundesrat bestimmt, wann und inwieweit sie außer Kraft tritt. 
Berlin, den 7. November 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein
        <pb n="1330" />
        — 1294 — 
(Nr. 6520) Bekanntmachung über die Erweiterung des Notenausgaberechts der Württem- 
bergischen Notenbank. Vom 7. November 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächti- 
gung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1  
Die  Württembergische Regierung wird ermächtigt, für die Württembergische 
Notenbank in Stuttgart die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten bis zum 
Höchstbetrage von 50 Millionen Mark zu erweitern. 
§ 2 
Die Verordnung iritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 7. November 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1331" />
        — 1295 —             Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  Nr. 150  
Inhalt:  Verordnung über Kunsthonig  S. 1295 — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Aus- 
führungsbestimmungen vom 10. und 27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. S. 1296 
— Bekanntmachung über die Bildung von Wohnungsverbänden. S. 1298. 
  
        
  
  
(Nr. 6521) Verordnung über Kunsthonig. Vom 8. November 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom  22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) / 
  
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) 
  
wird verordnet: 
Artikel 1 
In der Verordnung über Kunsthonig vom 7. Dezember 1917 eichs. 
Gesetzbl. S. 1094) werden folgende Änderungen vorgenommen: 
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkaufe durch den Her- 
steller, soweit nicht unmittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher 
verkauft wird (§ 3), einschließlich Verpackung für je 50 Kilogramm 
Reingewicht nicht übersteigen: 
bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 
1 Kilogramm. ......... ... . . . .. . . . . ... 62,00 Mark, 
bei Lieferung in Behältnissen mit einem Inhalt 
von mehr als 1 Kilogramm . .... .. .. . ... 57,50 » 
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Kleinhändler 
§ 4) sowie beim Verkaufe durch den Hersteller an Verbraucher ein- 
schließlich Verpackung für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen: 
bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 
1 Kilogramm                                                           67,00 Mark, 
bei Lieferung in Behältnissen mit einem Inhalt von 
mehr als 1 Kilogramm. ... . . .. .. . .. . 62,00 „ 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 240 
Ausgegeben zu Berlin den 9. November 1918.
        <pb n="1332" />
        — 1296 — 
3. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Verbraucher 
(Kleinhandel), abgesehen vom Falle des Verkaufs durch den Hersteller 
(§ 3), für 1 Pfund Reingewicht nicht übersteigen: 
bei Abgabe in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 
1 Kilogramm .............. 80 Pfennig, 
im übrigen . ..          78    " 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 8. November 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
(Nr. 6522) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. 
und 27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 8. No- 
vember 1918. 
 
 Auf Grund des § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 1, der §§ 12, 13 der Verordnung über Roh- 
tabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich: 
I. Die §§ 27 und 28 der Ausführungsbestimmungen vom 27. Oktober 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1200) erhalten folgende Fassung: 
§ 27 
Der Preis für gegorenen deutschen Tabak aus dem Erntejahre 1918 bemißt 
sich nach folgenden Grundsätzen: 
Dem Ankaufspreise für 50 Kilogramm trockenen dachreifen Tabak dürfen 
zugerechnet werden: . 
a) bis zu 4 Mark für Einkaufskosten einschließlich der Maklergebühren, 
b) bis zu 11 Mark für Gärungskosten mit Einschluß der Umsatzsteuer, 
c) die von der Inlandgesellschaft erhobenen Gebühren. 
Hieraus werden unter Berücksichtigung eines Gärungsverlustes von 25 vom 
Hundert die Einstandskosten für 50 Kilogramm gegorenen Tabak berechnet. Den 
Einstandskosten dürfen bis zu 6 vom Hundert als Entschädigung für Zinsverlust 
und bis zu 12,50 Mark als Händlernutzen hinzugerechnet werden. 
Zu dem sich hiernach ergebenden Gesamtbetrage dürfen Vertreterkosten bis 
zu 1 1/2 vom Hundert zugeschlagen werden. 
Der so ermittelte Verkaufspreis gilt bei Barzahlung und Freilager bis zu 
einem Jahre. Bei Zielgewährung kann der Verkäufer ½ vom Hundert für jeden 
Monat, vom 30. Tage der Berechnung an, aufschlagen. 
Verpackung kann vom Käufer gestellt oder vom Verkäufer mit 3,50 Mark 
für jede angefangenen 50 Kilogramm in Anrechnung gebracht werden.
        <pb n="1333" />
        — 1297 — 
Die unter a eingeschlossene Maklergebühr (0,75s Mark für 50 Kilogramm 
Sandblatt oder anderen Tabak, darf nur in Ansatz gebracht werden, wenn sie 
tatsächlich bezahlt worden ist. Das gleiche git für Vertreterkosten (Abs. 4). 
Bei Tabaken, die vor dem 15. März 1919 von einem Verarbeiter über- 
nommen werden, ist der Gärungsverlust nur mit 15 vom Hundert und die 
Entschädigung für Zinsverlust nur mit höchstens 3 vom Hundert einzusetzen. 
§ 28 
Der Preis für verarbeitungsreife Grumpen und für aufgetrocknete, nicht 
gegorene Seitentriebe (Geize) sowie Gipfeltriebe (Köpfe) aus dem Erntejahre 1918 
bemißt sich nach folgenden Grundsätzen 
Dem Ankaufspreise für 50 Kilogramm steueramtlich verwogener Grumpen, 
Seitentriebe (Geize) und Gipfeltriebe (Köpfe) dürfen zugerechnet werden: 
a) bis zu 5 Mark für Einkaufskosten, einschließlich der Maklergebühren, 
b) die von der Inlandgesellschaft erhobenen Gebühren, 
c) bis zu 1,5 vom Hundert als Entschädigung für Zinsverlust. 
Hieraus werden unter Berücksichtigung des Gewichtsverlustes nach erfolgter 
Verpackung am 15. Dezember die Einstandskosten des Händlers berechnet. Den 
Einstandskosten dürfen bis zu 12 Mark für Verlesen, Behandeln und sonstige 
Unkosten mit Einschluß der Umsatzsteuer sowie bis zu 8 Mark für 50 Kilogramm 
als Händlernutzen hinzugerechnet werden. 
Zu dem sich hiernach ergebenden Gesamtbetrage dürfen Vertreterkosten bis 
zu 11 vom Hundert zugeschlagen werden. 
Der so ermittelte Verkaufspreis gilt bei Barzahlung und sofortiger Ab- 
nahme. Bei Jielgewährung kann der Händler 12 vom Hundert für jeden Monat, 
vom 30. Tage der Berechnung an, aufrechnen. 
Verpackung kann vom Käufer gestellt oder vom Verkäufer mit 3,50 Mark 
für jede angefangenen 50 Kilogramm in Aurechnung gebracht werden. 
Die unter a eingeschlossene Maklergebühr für Grumpen, Seitentriebe (Geize) 
und Gipfeltriebe (Köpfe) (1,50 Mark für 50 Kilogramm) darf nur in Ansatz 
gebracht werden, wenn sie tatsächlich bezahlt worden ist. Das gleiche gilt für 
Vertreterkosten (Abs. 4). 
II. § 13 der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1149) und 96 23, 24 der Ausführungsbestimmungen vom 27. Ok- 
tober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1200) finden, soweit sie ihrem Inhalt nach 
auf inländischen Tabak der Ernte 1916 beschränkt sind, auf Tabak inländischer 
Ernte aus dem Erntejahre 1918 entsprechende Anwendung. 
III. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 8. November 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein
        <pb n="1334" />
        — 1298 — 
(Nr. 6523) Bekanntmachung über die Bildung von Wohnungsverbänden. Vom 7. November 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Gemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände können sich zur Vorbereitung 
und Durchführung von Notmaßnahmen zur Bekämpfung des Wohnungsmangels 
zu Verbänden (Wohnungsverbänden) mit staatlicher Genehmigung zusammenschließen. 
§ 2 
Gemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände, die räumlich oder wirt- 
schaftlich zusammengehören, können auch durch Anordnung der Landeszentral- 
behörde zu Wohnungsverbänden (§ 1) zusammengeschlossen werden. 
§ 3 
Die Landeszentralbehörden erlassen nach Anhörung der Beteiligten die 
Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen insbesondere 
darüber, was als Gemeinde, Gutsbezirk und Gemeindeverband im Sinne dieser 
Verordnung anzusehen ist, wie die Verfassung der Wohnungsverbände und ihre 
Verwaltung zu regeln ist, wie sie ihren Geldbedarf aufzubringen haben, und von 
welcher Behörde die staatliche Genehmigung zur Begründung und Auflösung der 
Verbände zu erteilen ist. 
§ 4 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie 
bleibt in Geltung bis spätestens zum 31. März 1924. Einen früheren Zeitpunkt 
des Außerkrafttretens bestimmt der Bundesrat. Die Landeszentralbehörde bestimmt, 
wann und wie die nach §§ 1 und 2 gebildeten Verbände nach Außerkrafttreten 
der Verordnung aufzulösen sind. 
Berlin, den 7. November 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Bauer 
          
Den Bezug des Reichs-  Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1335" />
        —  1299 — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
  
Nr. 151 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ankauf von Menschenhaaren im Umherszehen. S. 1299. — Be- 
kanntmachung, betreffend den Rücktritt Luxemburgs von dem am 31. Oktober 1911 in Luxem- 
burg unterzeichneten Branntweinabkommen. S. 1300. 
  
  
(Nr. 6524) Bekanntmachung, betreffend Ankauf von Menschenhaaren im Umherziehen. 
Vom 4. November 1918. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 31. Oktober 1918 auf Grund 
des § 56 Abs. 1 der Gewerbeordnung beschlossen, den Ankauf von Menschen- 
haaren im Umherziehen insoweit zu gestatten, als nicht Verordnungen der Kriegs- 
ministerien oder der Militärbefehlshaber entgegenstehen. Die Haare müssen am 
Übernahmeorte sofort in Papierbeutel gebracht werden. Die Papierbeutel sind 
an von der Heeresverwaltung bezeichnete Sammelstellen abzuliefern, die für eine 
sofortige Reinigung, die etwaige Krankheitserreger vernichtet, zu sorgen haben. 
Berlin, den 4. November 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 241 
Ausgegeben zu Berlin den 12. November 1918.
        <pb n="1336" />
        — 1300 — 
(Nr. 6525) Bekanntmachung, betreffend den Rücktritt Luxemburgs von dem am 31. Oktober 
1911 in Luxemburg unterzeichneten Branntweinabkommen. Vom 5. No- 
vember 1918. 
Die Großherzoglich Luxemburgische Regierung ist von dem im Reichs-Gesetzblatte 
von 1912 Seite 161 abgedruckten, am 31. Oktober 1911 in Luxemburg unter- 
zeichneten Abkommen über den Verkehr mit Branntwein zwischen dem Gebiete 
der deutschen Branntweinsteuergemeinschaft und dem Großherzogtume Luxemburg 
mit dem 1. Oktober 1918 zurückgetreten. 
 Hierdurch hat das Abkommen von diesem Zeitpunkt ab seine Wirksamkeit 
verloren. 
Berlin, den 5. November 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Schiffer 
  
  
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Heransgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1337" />
        — 1301  — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 152 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 1301. 
— Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transportordnung. S. 1307. 
  
  
  
(Nr. 6526) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 9. November 1918. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 
1. Gruppe a) 
Der Eingang des mit „Rhenanit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Rhenanit, auch mit angehängten Buchstaben und / oder Zahlen (Gemenge ..... 
usw. wie bisher). 
2. Gruppe b) 
In dem mit „Gesteins-Koronit S“ beginnenden Absatz werden die Worte 
"79 Prozent eines Gemisches“ ersetzt durch 
80 Prozent eines Gemisches. 
Beförderungsvorschriften. E. Verladung 
Am Ende der Absätze (5) b) und (7) wird ein Kreuz ) und am Fuße 
der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
) Während des Krieges dürfen die Wagen mit Schwarzpulver — Sprengstoff der 
3. Gruppe der Sprengmittel und Schießmittel der 2. Gruppe — nicht nur bis zu zwei 
Dritteln des Ladegewichts, sondern bis zum vollen Ladegewichte beladen werden. 
  
Nr. II Selbstentzündliche Stoffe 
Eingangsbestimmungen 
In Ziffer 9 wird hinter „Zinkaluminiumstaub" eingeschaltet: 
Aluminiumpulver, Aluminiumgrieß, Aluminiumflitter sowie 
Magnesiumpulver.  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 242 
Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1918.
        <pb n="1338" />
        — 1302 — 
Beförderungsvorschriften. A. Verpackung 
Im Abs. (7) wird hinter dem ersten Satze eingeschaltet: 
Bei Magnesiumpulver genügt auch eine Verpackung in dichte Blech- 
büchsen, die in Holzkisten eingesetzt sind. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 9. November 1918. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
Fritsch 
  
(Nr. 6527) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transportordnung. Vom 
9. November 1918. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport- 
ordnung, vom 18. Januar 1899 bestimme ich, daß im &amp; 54 Ziffer 19 Abschnitt B 
dieser Ordnung in der Vorschrift unter m) hinter „Stielhandgranaten“ ein- 
geschaltet wird: 
Eierhandgranaten und Gewehrgranaten. 
Die Änderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 9. November 1918. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
von Payer 
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1339" />
        — 1303 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 153 
Inhalt: Aufruf des Rates der Volksbeauftragten an das deutsche Volk. S. 1303. — Erlaß über die Er- 
richtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt). S. 1304. 
— Verordnung über Erwerbslosenfürsorge. S. 1308. — Verordnung über Forterhebung 
der Pauschbeträge, die von den Versicherungsträgern zu den Kosten der Oberversicherungsämter zu 
erheben sind. S. 13809. — Verordnung über Arbeiterschutz. S. 1309. — Verordnung über 
die Weitergewährung von Zulagen an Empfänger einer Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente aus 
der Invalidenversicherung. S. 1310. 
  
(Nr. 6528) Aufruf des Rates der Volksbeauftragten an das deutsche Volk. Vom 12. No- 
vember 1918. 
An das deutsche Volk! 
Die aus der Revolution hervorgegangene Regierung, deren politische Lei- 
tung rein sozialistisch ist, setzt sich die Aufgabe, das sozialistische Programm zu 
verwirklichen. Sie verkündet schon jetzt mit Gesetzeskraft folgendes: 
1. Der Belagerungszustand wird aufgehoben. 
2. Das Vereins- und Versammlungsrecht unterliegt keiner Beschränkung, 
auch nicht für Beamte und Staatsarbeiter. 
3. Eine Zensur findet nicht statt. Die Theaterzensur wird aufgehoben. 
4. Meinungsäußerung in Wort und Schrift ist frei. 
5. Die Freiheit der Religionsausübung wird gewährleistet. Niemand darf 
zu einer religiösen Handlung gezwungen werden. 
6. Für alle politischen Straftaten wird Amnestie gewährt. Die wegen 
solcher Straftaten anhängigen Verfahren werden niedergeschlagen. 
7. Das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst wird aufgehoben, mit 
Ausnahme der sich auf die Schlichtung von Streitigkeiten beziehenden 
Bestimmungen. 
8. Die Gesindeordnungen werden außer Kraft gesetzt, ebenso die Aus- 
nahmegesetze gegen die Landarbeiter. 
9. Die bei Beginn des Krieges aufgehobenen Arbeiterschutzbestimmungen 
werden hiermit wieder in Kraft gesetzt. 
Reichs-Gesetzbl. 1919 243 
Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1918
        <pb n="1340" />
        — 1304 — 
Weitere sozialpolitische Verordnungen werden binnen kurzem veröffentlicht 
werden. Spätestens am 1. Januar 1919 wird der achtstündige Maximalarbeits— 
tag in Kraft treten. Die Regierung wird alles tun, um für ausreichende 
Arbeitsgelegenheit zu sorgen. Eine Verordnung über die Unterstützung von Er- 
werbslosen ist fertiggestellt. Sie verteilt die Lasten auf Reich, Staat und 
Gemeinde. 
Auf dem Gebiete der Krankenversicherung wird die Versicherungspflicht 
über die bisherige Grenze von 2500 Mark ausgedehnt werden. 
Die Wohnungsnot wird durch Bereitstellung von Wohnungen bekämpft 
werden. 
Auf die Sicherung einer geregelten Volksernährung wird hingearbeit werden. 
Die Regierung wird die geordnete Produktion aufrechterhalten, das Eigen- 
tum gegen Eingriffe Privater sowie die Freiheit und Sicherheit der Person 
schützen. 
Alle Wahlen zu öffentlichen Körperschaften sind fortan nach dem gleichen, 
geheimen, direkten, allgemeinen Wahlrecht auf Grund des porportionalen Wahl- 
systems für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen 
zu vollziehen. 
Auch für die Konstituierende Versammlung, über die nähere Bestimmung 
noch erfolgen wird, gilt dieses Wahlrecht. 
Berlin, den 12. November 1918. 
Ebert Haase Scheidemann Landsberg Dittmann Barth 
  
(Nr. 6529) Erlaß über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobil- 
machung (Demobilmachungsamt). Vom 12. November 1918. 
Zur Überführung des deutschen Wirtschaftslebens in den Frieden ist eine 
oberste Reichsbehörde unter der Bezeichnung: 
„Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
(Demobilmachungsamt)“ 
errichtet worden. 
Mit der Leitung dieses Amtes ist mit Zustimmung des Herrn Kriegs- 
ministers der bisherige Oberstleutnant Koeth, Leiter der Kriegs-Rohstoff-Ab- 
teilung, beauftragt worden. Dieser hat die gesamten Arbeiten der wirtschaftlichen 
Demobilisierung unverzüglich in die Hand zu nehmen, sich mit sämtlichen hierbei 
in Betracht kommenden Zentral-, Provinzial- und Lokalbehörden des Reichs und
        <pb n="1341" />
        — 1305 — 
der Bundesstaaten zu diesem Zwecke in Verbindung zu setzen, die erforderlichen 
Maßnahmen mit ihnen zu vereinbaren oder nötigenfalls selbständig zu ergreifen. 
Alle Zivil- und Militärbehörden werden aufgefordert, den Weisungen des 
Herrn Koeth in Angelegenheiten der wirtschaftlichen Demobilisierung unweigerlich 
und mit größter Beschleunigung Folge zu leisten und ihm zur Durchführung 
seiner für die Wohlfahrt unseres Volkes äußerst wichtigen Aufgabe nach jeder 
Richtung behilflich zu sein. 
Berlin, den 12. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
  
(Nr. 6530) Verordnung über Erwerbslosenfürsorge. Vom 13. November 1918. 
Auf Grund des vorstehenden Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über 
die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobil- 
machungsamt) vom 12. November 1918 wird verordnet, was folgt: 
§ 1 
Zur Unterstützung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden auf dem Gebiete 
der Erwerbslosenfürsorge werden Reichsmittel bereitgestellt. 
§ 2 
Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Fürsorge für Erwerbslose einzurichten 
der sie nicht den Rechtscharakter der Armenpflege beilegen dürfen. 
§ 3 
Gemeinden, die trotz eines vorhandenen Bedürfnisses keine oder keine ge- 
nügende Erwerbslosenfürsorge einrichten, werden dazu von der Kommunalaussichts- 
behörde oder von der seitens der Landeszentralbehörde hierzu bestimmten Behörde 
angehalten, diese können die dazu notwendigen Anordnungen für Rechnung der 
Gemeinde treffen, sie können auch bestimmen, daß ein weiterer Gemeindeverband 
eine Gemeinde im Falle ihrer Leistungsunfahigkeit zu unterstützen oder die Für- 
sorge zu übernehmen hat. 
§ 4 
Der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande werden von dem Gesamtaufwande 
für die Erwerbslosenfürsorge vom Reiche sechs Zwölftel und von dem zuständigen 
243*
        <pb n="1342" />
        — 1306 — 
Bundesstaate vier Zwölftel ersetzt. Die Reichsregierung oder die von ihr 
bestimmte Behörde kann für leistungsschwache Gemeinden oder für einzelne 
Bezirke eine Erhöhung der Reichsbeihilfe bewilligen. Soweit auf Grund der 
Bestimmungen vom 17. Dezember 1914, betreffend Kriegswohlfahrtspflege, und 
der dazu beschlossenen Nachträge erhöhte Reichsmittel für eine Erwerbslosen- 
fürsorge bewilligt sind, verbleibt es bei diesen Bewilligungen. 
§ 5 
Zuständig für die Gewährung der Erwerbslosenfürsorge ist die Gemeinde 
des Wohnorts des Erwerbslosen oder der Gemeindeverband, in dessen Bezirk 
der Wohnort belegen ist. Kriegsteilnehmer sind unbeschadet einer vorläufigen 
vorschußweisen Unterstützung in ihrem Aufenthaltsort in dem Orte zu unter- 
stützen, in dem sie vor ihrer Einziehung zum Heere gewohnt haben. 
Personen, die während des Krieges zur Aufnahme von Arbeit in einen 
anderen Ort gezogen sind, sollen möglichst in den früheren Wohnort zurückkehren 
und sind nach ihrer Rückkehr in dem früheren Wohnort zu unterstützen. 
Freie Fahrt zur Reise in den früheren Wohnort ist von der Gemeinde 
des letzten Wohnorts aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge zu bewilligen. 
§ 6 
Die Fürsorge soll nur arbeitsfähigen und arbeitswilligen über 14 Jahre 
alten Personen, die infolge des Krieges durch Erwerbslosigkeit sich in bedürftiger 
Lage befinden, gewährt werden. Eine bedürftige Lage ist vorbehaltlich der Be- 
stimmungen in §§ 11, 12 nur anzunehmen, wenn die Einnahmen des zu Unter- 
stützenden einschließlich der Einnahmen der in seinem Haushalt lebenden Familien- 
angehörigen infolge gänzlicher oder teilweiser Erwerbslosigkeit derart zurückgegangen 
sind, daß er nicht mehr imstande ist, damit den notwendigen Lebensunterhalt zu 
bestreiten. 
§ 7 
Weibliche Personen sind nur zu unterstützen, wenn sie auf Erwerbstätigkeit 
angewiesen sind.  
Personen, deren frühere Ernährer arbeitsfähig zurückkehren, erhalten keine 
Erwerbslosenunterstützung. 
§ 8 
Erwerbslose sind verpflichtet, jede nachgewiesene geeignete Arbeit auch außer- 
halb des Berufs und Wohnorts, namentlich in dem früheren Beschäftigungsort 
und dem vor dem Kriege bewohnten Orte sowie zu gekürzter Arbeitszeit, anzu- 
nehmen, sofern für die nachgewiesene Arbeit angemessener ortsüblicher Lohn ge- 
boten wird, die nachgewiesene Arbeit die Gesundheit nicht schädigt, die Unter- 
bringung sittlich bedenkenfrei ist und bei Verheirateten die Versorgung der Familie 
nicht unmöglich wird. Freie Fahrt zur Reise in den Beschäftigungsort ist von
        <pb n="1343" />
        — 1307 — 
der Gemeinde des letzten Wohnorts aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge zu 
bewilligen. 
§ 9 
Art und Höhe der Unterstützung, die Feststellung einer kurzen Wartezeit 
von höchstens einer Woche für die Erwerbslosen mit Ausnahme der Kriegs- 
teilnehmer, die Weiterzahlung der Krankenkassenbeiträge ist dem Ermessen der 
Gemeinde oder des Gemeindeverbandes überlassen. Es ist jedoch für eine aus- 
reichende Unterstützung, die mindestens den nach der Reichsversicherungsordnung 
festgesetzten und nach der Jahl der Familienmitglieder für den Ernährer einer 
Familie angemessen zu erhöhenden Ortslohn erreichen muß, zu sorgen; an Stelle 
von Geldunterstützungen können auch Sachleistungen (Gewährung von Lebens- 
mitteln, Mietsunterstützung und dergleichen) treten. Für Kriegsteilnehmer darf 
eine Wartezeit nicht festgesetzt werden. 
Erreichen Arbeitnehmer infolge vorübergehender Einstellung oder Be- 
schränkung der Arbeit in einer Kalenderwoche die in ihrer Arbeitsstätte ohne 
Überarbeit übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht, so erhalten sie für die aus- 
gefallenen Arbeitsstunden Erwerbslosenunterstützung, sofern siebzig vom Hundert 
ihres regelmäßigen Arbeitsverdienstes den doppelten Unterstützungsbetrag im Falle 
gänzlicher Erwerbslosigkeit nicht erreichen. Der fehlende Betrag ist als Erwerbs- 
losenunterstützung zu zahlen. 
§ 10 
Die Gemeinden oder Gemeindeverbände können die Erwerbslosenfürsorge 
von weiteren Voraussetzungen (Teilnahme an der Allgemeinbildung dienenden 
Veranstaltungen, fachlicher Ausbildung, Besuch von Werkstätten und Lehrkursen 
und dergleichen), insbesondere für Jugendliche, abhängig machen. 
Sie können bestimmte Ausschließungsgründe für den Bezug der Erwerbs- 
losenfürsorge (Mißbrauch der Einrichtung, Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften 
und dergleichen) festsetzen. 
§ 11 
Kleinerer Besitz (Spargroschen, Wohnungseinrichtung) darf für die Beurteilung 
der Bedürfrigkeit nicht in Betracht gezogen werden. 
§ 12 
Unterstützungen, die der Erwerbslose auf Grund eigener oder fremder Vor- 
sorge bezieht, sowie Rentenbezüge dürfen auf die von der Gemeinde oder dem 
Gemeindeverbande zu gewährende Beihilfe nur soweit angerechnet werden, als 
die Erwerbslosenunterstützung und sonstige Unterstützungen und Rentenbezüge 
zusammen den vierfachen Ortslohn übersteigen. Anzurechnen sind auch Zinsen 
von Spargroschen und dergleichen. 
§ 13 
Für die Durchführung der Erwerbslosenfürsorge sind Fürsorgeausschüsse 
zu errichten, zu denen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher 
Zahl hinzugezogen werden müssen.
        <pb n="1344" />
        — 1308 — 
Die Fürsorgeausschüsse entscheiden über Streitigkeiten in Angelegenheiten 
der Erwerbslosenfürsorge. 
Über Beschwerden entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde endgültig. 
§ 14 
Auf Antrag einer Anbeitnehmerorganisation ist die Auszahlung der Erwerbs- 
losenunterstützung und die Kontrolle der Erwerbslosen der betreffenden Organisation 
zu übertragen, falls sie 
1. ihren Mitgliedern satzungsgemäß eine Erwerbslosen- (Arbeitslosen-) 
Unterstützung gewährt, 
2. ausreichende Gewähr dafür bietet, daß die Auszahlung der Unter- 
stützung und die Kontrolle der Arbeitslosen ordnungsmäßig erfolgt. 
§ 15 
Bestimmungen bestehender Erwerbslosenfürsorgeeinrichtungen, die für die 
Erwerbslosen günstiger sind als die vorstehenden, sind aufrechtzuerhalten. 
§ 16 
Gemeinden und Gemeindeverbände haben Anträge auf Erstattung der Kosten 
durch Vermittlung der höheren Verwaltungsbehörden bei den Landeszentralbehörden 
zu stellen. Diese melden die Anforderungen sowie Anträge auf Bewilligungen 
für jeden Monat bis zum 15 des folgenden Monats beim Reichskanzler (Reichs- 
schatzamt) an. 
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) hat einzelnen Bundesstaaten auf An- 
suchen Vorschüsse auf den Bedarf eines Monats zu gewähren. 
§ 17 
Die Landeszentralbehörde kann Ausführungsvorschriften zu dieser Ver- 
ordnung erlassen. Sie kann bestimmen, daß für einheitliche Wirtschaftsgebiete 
der gleiche von ihr festzusetzende Ortslohn zu gelten hat. 
§ 18 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und gilt 
bis spätestens ein Jahr nach dem Tage der Verkündung. Die Reichsregierung 
oder die von ihr bestimmte Behörde kann einen Zeitpunkt des Außerkrafttretens 
bestimmen. 
Berlin, den 13. November 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth
        <pb n="1345" />
        — 1309 — 
(Nr. 6531) Verordnung über Forterhebung der Pauschbeträge, die von den Versicherungs- 
trägern zu den Kosten der Oberversicherungsämter zu erheben sind. Vom 
12. November 1918. 
Die nach der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1914 über Pauschbeträge, 
die von den Versicherungsträgern zu den Kosten der Oberversicherungsämter zu 
entrichten sind (Reichs-Gesetzbl. S. 477), festgesetzten Beträge werden bis zum Ab- 
lauf des Jahres, das auf das Jahr folgt, in welchem der Krieg beendet ist, fort- 
erhoben. 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. 
Berlin, den 12. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
  
(Nr. 6532) Verordnung über Arbeiterschutz. Vom 12. November 1918. 
§ 1 
Das Gesetz, betreffend Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerb- 
licher Arbeiter, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 333) wird aufgehoben. 
Die zugelassenen Ausnahmen gelten höchstens noch 14 Tage. 
§ 2 
Die Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 12. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer
        <pb n="1346" />
        — 1310 — 
(Nr. 6533) Verordnung über die Weitergewährung von Zulagen an Empfänger einer 
Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente aus der Invalidenversicherung. Vom 
12. November 1918. 
Die Wirksamkeit der Bekanntmachung über die Gewährung von Zulagen an 
Empfänger einer Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente aus der Invaliden- 
versicherung vom 3. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) wird entsprechend auf 
das Jahr 1919 erstreckt. Im § 1 der bezeichneten Bekanntmachung sind an die 
Stelle der Worte „wenn sie sich im Inland aufhalten“ die Worte zu setzen 
„sofern sie nicht Ausländer sind und sich nicht im Ausland aufhalten!“. 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. 
Berlin, den 12. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
  
          
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1347" />
        — 1311— Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
  
Nr. 154 
Inhalt: Verordnung über die Ermächtigung des Bundesrats zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen 
S. 1311. 
  
  
(Nr. 6534) Verordnung über die Ermächtigung des Bundesrats zur Ausübung von Ver- 
waltungsbefugnissen. Vom 14. November 1918. 
§ 1 
Der Bundesrat wird ermächtigt, die ihm nach Gesetzen und Verordnungen 
des Reichs zustehenden Verwaltungsbefugnisse auch fernerhin auszuüben. 
§ 2 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 14. November 1918. 
Del Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Innern 
In Vertretung 
Dr. Lewald 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermliteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern — Berlm, gedruckt in der Reichsdruckerei 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 244 
Ausgegeben zu Berlin den 15. November 1918
        <pb n="1348" />
        <pb n="1349" />
        — 1313 — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
  
Nr. 155 
Inhalt: Erlaß über die Bildung eines Ausschusses für die Einführung von Lebens-, Futter- und Dünge- 
mitteln. S. 1313. 
  
  
(Nr. 6535) Erlaß über die Bildung eines Ausschusses für die Einführung von Lebens-, 
Futter- und Düngemitteln. Vom 15. November 1918. 
Alle Fragen der Einfuhr von Lebens-, Futter- und Düngemitteln werden von 
einem Ausschuß behandelt und entschieden, der aus dem Staatssekretär des 
Reichsernährungsamts oder seinem Vertreter als Vorsitzenden und je einem 
Vertreter des Auswärtigen Amtes, des Reichswirtschaftsamts, des Reichsschatz- 
amts und des Reichsbankdirektoriums besteht. 
Der Ausschuß ist berechtigt, einen Beirat aus den deutschen Wirtschafts- 
kreisen beizuziehen. 
Der Ausschuß ist befugt, mit rechtlicher Wirkung jede Maßnahme zu treffen, 
die ihm notwendig erscheint. 
Berlin, den 15. November 1918. 
Die Reichsregierung 
Ebert Haase 
  
  
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 245 
Ausgegeben zu Berlin den 18. November 1918.
        <pb n="1350" />
        <pb n="1351" />
        — 1315 —   Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 156 
Inhalt: Anordnung, betreffend Einquartierung S. 1315. — Bekanntmachung über die Mitteilung von 
Wertpapierpreisen. S. 1316. 
  
  
  
(Nr. 6536) Anordnung, betreffend Einquartierung. Vom 16. November 1918. 
§ 1 
Die Gemeinden können die im § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Kriegs- 
leistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs- Gesetzbl. S. 129) vorgesehenen Befugnisse 
ausüben, um solchen Personen Naturalquartier im Sinne des § 3 Ziffer 1 des 
Gesetzes zu verschaffen, die nach dem 1. November 1918 nachweisbar aus der 
bewaffneten Macht entlassen worden sind. 
Die Gemeinden können zur Gewährung von Naturalquartier außer den 
Eigentümern auch Mieter und sonstige Berechtigte heranziehen. Sie sollen Bürger- 
quartier nur als letzten Behelf und nur für Personen in Anspruch nehmen, die 
am Orte der Eingartierung ihren Unterstützungswohnsitz haben. 
§ 8 des Gesetzes findet Anwendung. 
§ 2 
Die Gemeinde hat dem als Quartiergeber in Anspruch Genommenen die 
auf ihr Verlangen gemachten Aufwendungen zu ersetzen sowie eine billige Ver- 
gütung zu gewähren. Die näheren Bestimmungen über diese Vergütung trifft 
der Demobilmachungskommissar. Die Gemeinde kann vom Einquartierten nach 
Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit Erstattung verlangen. 
Die besonderen Kosten, welche der Gemeinde durch die Gewährung und 
Beschaffung von Naturalquartier für die im § 1 Abs. 1 dieser Anordnung be- 
zeichneten Personen erwachsen, gelten als Kosten der Kriegswohlfahrtspflege. 
§ 3 
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt das Reichsamt für die 
wirtschaftliche Demobilmachung. 
Berlin, den 16. November 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 246 
Ausgegeben zu Berlin den 21. November 1918.
        <pb n="1352" />
        — 1316 — 
(Nr. 6537) Bekanntmachung über die Mitteilung von Wertpapierpreisen. Vom 19. No- 
vember 1918. 
Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Verordnung, betreffend Verbot von Mittellungen 
über Preise von Wertpapieren usw., vom  25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) 
    /  8. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) 
wird im Anschluß an die Bekanntmachungen, betreffend Ausnahmen von dem 
Verbote von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 9. November 
1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 1019) und vom 2. Februar 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 71) folgendes bestimmt: 
  
Artikel 1 
Es sind ferner zulässig: 
1. Bekanntmachungen und Mitteilungen über die für Aktien und Kuxe an 
einer inländischen Börse amtlich festgestellten Kurse; 
2. Mitteilungen zwischen Personen, die Bankiergeschäfte gewerbsmäßig be- 
treiben, über Preise von Aktien und Kuxen, unbeschadet der Bestim- 
mungen der §§ 42, 43 und 90 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 
1908 S. 215). 
Artikel II 
Diese Bestimmung tritt am 25. November 1918 in Kraft. 
Berlin, den 19. November 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. Aug. Müller 
  
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1353" />
        — 1317 — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
Nr. 157 
Inhalt: Verordnung über die Verhütung von Seuchen. S. 1317. 
  
(Nr. 6538) Verordnung über die Verhütung von Seuchen. Vom 20. November 1918. 
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung 
des Demobilmachungsamts vom 12. November 1918 wird zur Verhütung von 
Seuchen verordnet: 
§ 1 
Sämtliche Angehörige des Heeres und der Marine haben sich vor ihrer 
Entlassung einer ärztlichen Untersuchung auf das Vorhandensein von Ungeziefer 
und übertragbaren Krankheiten zu unterziehen. Den zu diesem Zwecke ergehenden 
Anordnungen ist Folge zu leisten. 
§ 2 
Wer bei der Untersuchung als behaftet mit Ungeziefer befunden wird, ist 
sobald als möglich zu entlausen. 
§ 3 
Wer sich bei der ärztlichen Untersuchung als behaftet mit einer übertrag- 
baren Krankheit, insbesondere einer Geschlechtskrankheit, erweist, wird in Lazarett- 
behandlung genommen, bis die Ansteckungsgefahr erloschen ist. 
Besteht bei dem Erkrankten Gewähr für die Einhaltung der notwendigen 
Vorsichtsmaßregeln gegen die Verbreitung der Krankheit, so kann von einer 
Lazarettüberweisung abgesehen werden und die Entlassung erfolgen. 
§ 4 
Wer vor seiner Entlassung einer Untersuchung der im § 1 bezeichneten Art 
nicht unterzogen worden ist, hat sich unverzüglich bei der nächsten erreichbaren 
militärischen Behörde oder bei der Ortsbehörde seines Aufenthaltsorts behufs 
Herbeiführung der ärztlichen Untersuchung zu melden. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. . 
Ausgegeben zu Berlin den 21. November 1918. 247
        <pb n="1354" />
        — 1318 — 
Die Militär- oder Ortsbehörden haben die notwendigen Anordnungen für 
die Herbeiführung der ärztlichen Untersuchung und der im Anschluß hieran ge- 
mäß § 2 und § 3 erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 
§ 5 
Die Behandlung und Verpflegung der in Lazaretten Untergebrachten ist 
unentgeltlich. Im übrigen erhalten sie dieselben Bezüge wie erkrankte Heeres- 
angehörige. Auch die Familienunterstützungen werden weitergezahlt. 
§ 6 
Entlassene Angehörige des Heeres und der Marine, die keine Bescheinigung 
darüber beibringen können, daß sie von Ungeziefer und übertragbaren Krankheiten 
frei sind, dürfen von den Gemeinden nicht in Bürgerquartiere gelegt werden. 
§ 7 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 20. November 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1355" />
        — 1319 —  
Reichs-Gesetzblatt 
  
  
  
  
  
Jahrgang 1918 
Nr. 158 
Inhalt: Namensänderung des Kriegsernährungsamts. S. 1319. — Bekanntmachung, betreffend 
Ausführungebestimmungen zum Kapitalabfindungsgesetze für Offiziere. S. 1319. 
  
(Nr. 6539) Namensänderung des Kriegsernährungsamts. Vom 19. November 1918. 
Mit Ermächtigung der Reichsregierung bestimme ich hierdurch, daß das Kriegs- 
ernährungsamt fortan den Namen Reichsernährungsamt führt. 
Berlin, den 19. November 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
Wurm 
  
(Nr. 6540) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zum Kapitalabfindungs- 
gesetze für Offiziere. Vom 7. November 1918. 
Auf Grund des Artikel 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrat 
nachstehende Bestimmungen zur Ausführung des Kapitalabfindungsgesetzes für 
Offiziere vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 994) beschlossen: 
1 
Der Antrag auf Abfindung und Abtretung ist bei der obersten Militär- 
verwaltungsbehörde oder bei der von dieser bestimmten Stelle anzubringen; er 
muß Angaben über den Verwendungszweck enthalten. 
Reichs-Gesetbl. 1918. 248 
Ausgegeben zu Berlin den 23. November 1918.
        <pb n="1356" />
        — 1320 — 
2 
Die oberste Militärverwaltungsbehörde veranlaßt die Untersuchung des 
Antragstellers durch einen beamteten Arzt, der sich auch dahin zu äußern hat, 
ob vom ärztlichen Standpunkt aus Bedenken gegen die Gewährung der Kapital- 
abfindung oder gegen die Genehmigung der Abtretung bestehen. 
Werden die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes als erfüllt 
angesehen, so gibt die oberste Militärverwaltungsbehörde dem Antragsteller hier- 
von Kenntnis, erforderlichenfalls mit dem Anheimstellen, genauere Angaben über 
den Verwendungszweck beizubringen; sobald der Verwendungszweck hinreichend 
feststeht, veranlaßt sie die Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung. 
Die Zustellung der Bescheide erfolgt nach den für das Verfahren in sonstigen 
Versorgungsangelegenheiten gegebenen Bestimmungen. 
Die Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung erfolgt auf 
Ersuchen der obersten Militärverwaltungsbehörde durch die von den Landeszentral- 
behörden für das Kapitalabfindungsgesetz vom 3. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 680) bestimmten Stellen. 
Im übrigen finden die Nummern 3 bis 9 der Ausführungsbestimmungen 
zum Kapitalabfindungsgesetze vom 8. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) und die 
zu diesem Gesetz erlassenen oder noch zu erlassenden Ausführungsanweisungen der 
Landeszentralbehörden entsprechende Anwendung, soweit und solange nicht solche 
Ausführungsanweisungen von den Landeszentralbehörden im Einvernehmen mit 
den obersten Militärverwaltungsbehörden für das Kapitalabfindungsgesetz für 
Offiziere besonders erlassen werden. 
Die für die Abfindung getroffenen Bestimmungen sind auch auf die Ab- 
tretung entsprechend anzuwenden. Im Falle der Abtretung erhält auch die 
vermittelnde Stelle (§ 9 des Kapitalabfindungsgesetzes für Offiziere) Abschrift der 
endgültigen Entscheidung. 
Berlin, den 7. November 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Dr. Lewald 
  
  
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1357" />
        — 1321—    Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr.159 
Inhalt: Verordnung über Ausdehnung der Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der 
Krankenversicherung. S. 1321. — Verordnung über die Festsetzung neuer Preise für die Weiter- 
arbeit in Kriegesmaterial. S. 1323. — Verordnung über die Post- und Telegrammüberwachung 
im Verkehr mit dem Auslande. S. 1324. 
  
(Nr. 6541) Verordnung über Ausdehnung der Versicherungspflicht und Versicherungsberech- 
tigung in der Krankenversicherung. Vom 22. November 1918. 
§ 1 
Für den Fall der Krankheit werden bis  auf weiteres nach den Vorschriften 
der Reichsversicherungsordnung versichert: 
1. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener 
Stellung sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, 
2. Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken, 
3. Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert der 
Leistungen, 
4. Lehrer und Erzieher, 
5. Schiffer auf deutschen Seefahrzeugen, soweit sie nicht unter die §§ 553 
bis 553b des Handelsgesetzbuchs fallen, sowie auf Fahrzeugen der 
Binnenschiffahrt, 
wenn sie gegen Entgelt beschäftigt werden und ihr regelmäßiger Jahresarbeits- 
verdienst mehr als zweitausendfünfhundert Mark, aber nicht mehr als fünftausend 
Mark an Entgelt beträgt. 
§ 2 
Die §§ 178, 314 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung werden auf- 
gehoben.  
Im § 312 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erhält der letzte Satz 
folgende Fassung: „Es kann mit Zustimmung des Kassenvorstandes in eine niedere 
Klasse oder Lohnstufe übertreten.“ 
Reichs-Gesetzbl. 1918 
Ausgegeben zu Berlin den 23. November 1918. 249
        <pb n="1358" />
        — 1322 — 
§ 3 
Wer in der Zeit seit Beginn des Krieges wegen Überschreitens der Ein- 
kommensgrenze von zweitausendfünfhundert Mark aus seiner Krankenkasse oder 
knappschaftlichen Krankenkasse ausgeschieden ist, kann bei dieser Kasse binnen sechs 
Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften die Wiederaufnahme als Mit- 
glied gemäß § 313 der Reichsversicherungsordnung beantragen, sofern er beim 
Ausscheiden zur Weiterversicherung berechtigt war und nicht jetzt nach § 1 ver- 
sicherungspflichtig ist. 
Die Kasse kann den Berechtigten, wenn er sich zum Beitritt meldet, ärtzlich 
untersuchen lassen. Eine Erkrankung, die beim Wiedereintritt bereits besteht, be- 
gründet für diese Krankheit keinen Anspruch auf Kassenleistung. 
Die Vorschriften des Abs. 1, 2 gelten sinngemäß für Personen die seit 
Beginn des Krieges auf Grund des § 178 oder des § 314 Abs. 2 der Reichs- 
versicherungsordnung aus der Kassenmitgliedschaft ausgeschieden sind. 
§ 4 
Sind seit Beginn des Krieges Personen der im § 1 bezeichneten Art trotz 
Überschreitens der Einkommensgrenze von zweitausendfünfhundert Mark von ihrer 
Krankenkasse oder knappschaftlichen Krankenkasse weiter wie versicherungspflichtige 
Mitglieder behandelt worden oder Versicherungsberechtigte trotz Überschreitens 
eines regelmäßigen jährlichen Gesamteinkommens von viertausend Mark Mit- 
glieder ihrer Kasse geblieben, so kann diese Mitgliedschaft nachträglich nicht mehr 
angefochten werden. Dies gilt auch für Fälle, in denen beim Inkrafttreten 
dieser Vorschriften ein Streitverfahren schwebt. 
§ 5 
Die Frist zur Meldung der nach § 1 Versicherungspflichtigen (§ 317 der 
Reichsversicherungsordnung) läuft frühestens mit dem achten Tage nach dem 
Inkrafttreten dieser Vorschriften ab. Die Meldung kann wirksam schon vor 
dem Inkrafttreten dieser Vorschriften geschehen. 
§ 6 
Diese Vorschriften haben Gesetzeskraft und treten am 2. Dezember 1918 
in Kraft. 
Berlin, den 22. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer
        <pb n="1359" />
        — 1323 — 
(Nr. 6542) Verordnung über die Festsetzung neuer Preise für die Weiterarbelt in Kriegs- 
material. Vom 21. November 1918. 
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten vom 12. November 
1918 über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung 
(Demobilmachungsamt) wird hiermit verordnet: 
1. Soweit nach dem 10. November 1918 noch ausnahmsweise Kriegs- 
arbeiten fortgesetzt werden müssen, setzt die mit den Arbeiten befaßte Beschaffungs- 
behörde neue Preise für die Weiterarbeit in Kriegsmaterial unter Berücksichtigung 
ihres Charakters als Notarbeit fest. Gegen diese Preisfestsetzung steht innerhalb 
vier Wochen nach Zustellung dem Lieferer oder Unterlieferer das Recht der Be- 
rufung an den Demobilmachungskommissar seines Bezirkes zu. Der Demobil- 
machungskommissar setzt nach Anhörung der Beschaffungsbehörde und des Be- 
rufenden den Preis endgültig fest mit der Maßgabe, daß über den Ersatz nach- 
weisbarer Gesamtgestehungskosten hinaus kein Gewinn gewährt wird und daß 
keinesfalls der vertraglich vereinbarte Preis, auch anteilig nicht, überschritten wird. 
2. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn wegen nicht ausgeführter Kriegs- 
aufträge gegen die Auftraggeber steht den Lieferern oder Unterlieferern nicht zu. 
3. Die vorstehenden Bestimmungen schließen eine Einigung über die so- 
fortige Auflösung der Verträge oder Teile derselben, gegebenenfalls unter Über- 
nahme der unfertigen Gegenstände, zwischen Beschaffungsbehörde einerseits und 
Lieferer oder Unterlieferer andererseits nicht aus. 
4. Zweifel über die Anwendbarkeit dieser Verordnung auf den Einzelfall 
entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten das Demobilmachungsamt. 
5. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Stellen regeln 
die Einrichtung der den Demobilmachungskommissaren für die Erfüllung der zu 1 
bezeichneten Aufgabe beizugebenden Organe. 
Das Verfahren vor dem Demobilmachungskommissar ist gebührenfrei; über 
die Erstattung barer Auslagen entscheidet der Demobilmachungskommissar. 
6. Für Streitfälle aus dieser Verordnung ist der ordentliche Rechtsweg 
ausgeschlossen. 
Berlin, den 21. November 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth
        <pb n="1360" />
        — 1324 — 
(Nr. 6543) Verordnung über die Post- und Telegrammüberwachung im Verkehr mit dem 
Ausland. Vom 15. November 1918. 
§ 1 
Die Post- und Telegrammüberwachung im Verkehr mit dem Ausland 
wird bis auf weiteres aufrechterhalten, soweit sie im Steuerinteresse oder aus 
wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Auf militärische oder politische Ange- 
legenheiten darf die Überwachung nicht erstreckt werden. 
§ 2 
Die bisherigen Überwachungs- und Prüfungsstellen bleiben zu dem im § 1 
Satz 1 bezeichneten Zwecke bestehen und werden dem Reichsschatzamt unterstellt. 
Berlin, den 15. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
  
  
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1361" />
        — 1325 — 
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
  
Nr. 160 
Inhalt: Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland. S. 1335. 
  
  
(Nr. 6544) Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland. 
Vom 21. November 1918. 
§ 1 
Wertpapiere dürfen nur durch Vermittlung von Banken nach dem Ausland 
versandt oder überbracht werden. 
Als Wertpapiere im Sinne dieser Verordnung gelten auch die unverzins- 
lichen Schatzanweisungen des Reichs oder der Bundesstaaten, Zins- und Gewinn- 
anteilscheine, Urkunden, durch welche die Beteiligung an einem Unternehmen 
verbrieft ist, sowie Hypotheken, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe. Dagegen 
gelten im Sinne dieser Verordnung nicht als Wertpapiere Papiergeld, Banknoten, 
Darlehnskassenscheine, Wechsel, Anweisungen und Schecks. 
Als Banken im Sinne dieser Verordnung gelten alle Personen und Unter- 
nehmungen einschließlich der Sparkassen und Genossenschaften, die gewerbsmäßig 
Bank- oder Bankiersgeschäfte betreiben. 
§ 2 
Banken dürfen Aufträge, wonach 
1. Wertpapiere nach dem Ausland versandt oder überbracht, für einen 
Ausländer in Verwahrung genommen oder ihm auf Stückekonto gut. 
geschrieben, 
2. Geldbeträge in in- oder ausländischer Währung einem Ausländer gut- 
geschrieben 
werden sollen, nur ausführen, wenn der Auftraggeber eine Erklärung nach dem 
anliegenden Muster in doppelter Ausfertigung einreicht. 
Die Banken haben eine Ausfertigung der Erklärung binnen einer Woche  
an das für ihre Niederlassung (Zweigniederlassung) zuständige Besitzsteueramt 
weiterzugeben. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 250 
Ausgegeben zu Berlin den 23. November 1918.
        <pb n="1362" />
        — 1326 — 
Ausländer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die im Ausland 
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, und Unternehmungen, soweit 
sie im Ausland ihren Sitz haben. 
§ 3 
Die Vorschriften im § 2 finden keine Anwendung, 
1. wenn die Bank Wertpapiere im eigenen Namen nach dem Ausland ver- 
sendet oder überbringt oder für einen Ausländer in Verwahrung nimmt 
oder ihm auf Stückekonto gutschreibt; 
2. wenn Wertpapiere nur zum Bezuge von Zins- oder Gewinnanteil- 
scheinen, zum Austausch oder zur Abstempelung bei Konversionen oder 
ähnlichen Anlässen, oder nur zur Ausübung von Stimm- und Bezugs- 
rechten versandt oder überbracht werden; 
3. wenn der Auftraggeber ein Ausländer ist. 
§ 4 
Auf den Postanweisungs-, Postscheck-, Postnachnahme- und Postauftrags- 
verkehr finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung. 
Das Reichsschatzamt kann weitere Ausnahmen zulassen. 
§ 5 
Niemand darf bei einer Bank auf einen falschen oder erdichteten Namen 
für sich oder einen Dritten ein Konto errichten lassen, Wertsachen offen oder 
verschlossen hinterlegen oder ein Schließfach mieten. 
Bei Anträgen auf Errichtung eines Kontos oder Überlassung eines Schließ- 
fachs hat die Bank sich über die Person des Antragstellers zu vergewissern. 
§ 6 
Wer der Vorschrift im § 1 Abs. 1 oder im § 5 Abs. 1 dieser Verordnung 
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe von einhundert bis zu einhunderttausend Mark 
bestraft. Daneben kann auf Gefängnis bis zu drei Jahren und auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Versuch ist strafbar. 
Die Vermögenswerte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können 
im Urteil für dem Reiche verfallen erklärt werden. 
§ 7 
Wer den Vorschriften im § 2 Abs. 1 und 2 oder im § 5 Abs. 2 dieser 
Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
§ 8 
Alle Geschäfte, Verabredungen und sonstigen Handlungen, die dazu bestimmt 
sind, die durch die Vorschriften in §§ 1 und 2 bezweckte Kenntnis der Steuer-
        <pb n="1363" />
        — 1327 — 
behörde über das Verbringen von Vermögenswerten ins Ausland zu vereiteln, 
sind verboten.  
Wer der Vorschrift im Abs. 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, soweit 
nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe 
von einhundert bis zu einhunderttausend Mark und mit Gefängnis bis zu drei Jahren 
oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar. § 6 Abs. 2 
findet Anwendung. 
§ 9 
Alle Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden sowie die Notare sind ver- 
pflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung, die ihnen 
zur Kenntnis kommen, der Steuerbehörde mitzuteilen. 
§ 10 
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 21. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase
        <pb n="1364" />
        Anlage 
—1328— 
Doppelt auszufertigen; eine Ausfertigung ist für das 
Besitzsteueramt bestimmt. 
(Datum) .. . . . . 
An 
.den 
  
  
in 
191... 
Ich habe Sie beauftragt, umstehend angeführte(n) Geschäft(e) für mich 
auszuführen und versichere hiermit unter Bezugnahme auf die Verordnung über 
Maßnahmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland vom 21. November 
1918, daß die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. 
  
(Unterschrift) 
Erklärungen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben. 
  
  
Gegenstand des 
Geschäfts Bezeichnung 
(Versendung, Über-  - s Wäh- 
bringung. Hinterlegung, Wertpapiere rung 
Gutschrift auf Stückekonto, 
Gutschrift auf Konto) 
  
Betrag 
(bei Wertpapieren 
Neuwert) 
  
1 
     
Name 
und Wohnort 
(Sitz des 
Empfängers) 
   
Zweck der 
Versendung, 
Überbringung, 
Gutschrift usw. 
  
  
  
  
  
  
  
  
1) Bei Gutschrift eines Geldbetrags ist diese Spalte nicht auszufüllen, es genügt die 
Angabe des Geldbetrags in Spalte 3, 4. 
*) Bei Wertpapieren ohne Nennwert genügt anderweite handelsübliche Bezeichnung. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1365" />
        — 1329 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Inhalt: Unterstellung der Zentral-Einkaufsgesellschaft unter das Reichsernährungsamt. S. 1329. — 
Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien. S. 1329. 
  
  
  
  
  
(Nr. 6545) Unterstellung der Zentral-Einkaufsgesellschaft unter das Reichsernährungsamt. 
Vom 23. November 1918. 
In Einvernehmen mit den zuständigen Ressorts wird angeordnet, daß die 
Zentral-Einkaufsgesellschaft sofort aus dem Geschäftsbereiche des Reichswirtschafts- 
amts ausscheidet und dem Herrn Staatssekretär des Reichsernährungsamts 
unterstellt wird. 
Berlin, den 23. November 1918. 
Die Reichsregierung 
Ebert Haase 
  
(Nr. 6546) Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien. Vom 
23. November 1918. 
§ 1 
In den gewerblichen Bäckereien und Konditoreien darf die regelmäßige 
tägliche Arbeitszeit der Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und sonstigen Arbeiter 
acht Stunden nicht überschreiten. 
Den Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern (Lehrlingen) müssen an 
jedem Arbeitstag, an dem sie länger als vier Stunden beschäftigt werden, 
Pausen von einer Gesamtdauer von mindestens einer halben Stunde gewährt 
werden. Werden sie länger als sechs Stunden beschäftigt, so muß die Gesamt- 
dauer der Pausen mindestens eine Stunde und eine der Pausen mindestens 
eine halbe Stunde betragen. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer 
Viertelstunde kommen auf die Pausen nicht in Anrechnung. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 251 
Ausgegeben zu Berlin den 25. November 1918.
        <pb n="1366" />
        — 1330 — 
Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Gesellen, 
Gehilfen, Lehrlinge und sonstigen Arbeiter, die in Gast- und Schankwirtschaften, 
Speiseanstalten aller Art (Pensionen, Heilanstalten, Fabrikkantinen), Waren- 
häusern, Mühlen und anderen gewerblichen Betrieben sowie in Bahnhofs- 
wirtschaften mit der Herstellung von Bäcker- und Konditorwaren beschäftigt 
werden. 
§ 2 
Über die im § 1 festgesetzte Dauer dürfen Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge 
und sonstige Arbeiter mit Arbeiten beschäftigt werden, die zur Verhütung des 
Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforder- 
lich sind, sofern diese Arbeiten nicht innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit vor- 
genommen oder beendet werden können. 
§ 3 
In allen gewerblichen Bäckereien und Konditoreien müssen an den Werktagen 
alle Arbeiten mindestens von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens vollständig ruhen. 
In der gleichen Zeit müssen in Gast- und Schankwirtschaften, Speiseanstalten 
aller Art (Pensionen, Heilanstalten, Fabrikkantinen), Warenhäusern, Mühlen und 
anderen gewerblichen Betrieben alle Arbeiten und Vorarbeiten ruhen, die zum 
Herstellen von Bäcker- oder Konditorwaren dienen; dies gilt auch für Bahnhofs- 
wirtschaften.  
§ 4 Die Vorschriften des § 3 finden auch auf die Anlagen zum Herstellen von 
Zwieback, Keks, Biskuit, Honigkuchen, Lebkuchen, Waffeln oder Matze Anwendung. 
§ 5 
Die von den Landeszentralbehörden bestimmten Behörden können auf Antrag 
für ihren Bezirk oder für Teile desselben widerruflich eine Verschiebung der Lage 
der achtstündigen Betriebsruhe um höchstens eine Stunde genehmigen. 
§ 6 
An Sonn- und Festtagen — § 105a Abs. 2 der Gewerbeordnung — darf 
in gewerblichen Bäckereien und Konditoreien nicht gearbeitet werden. Jedoch dürfen 
nach 6 Uhr abends — an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder 
Festtagen nur am zweiten Tage nach 6 Uhr abends — während einer Stunde 
Arbeiten vorgenommen werden, die zur Wiederaufnahme des regelmäßigen Betriebs 
am folgenden Werktag notwendig sind. 
Das gleiche gilt für alle Arbeiten und Vorarbeiten, die in den Betrieben 
des § 3 Abs. 2 zum Herstellen von Bäcker- oder Konditorwaren dienen. 
Von drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Festtagen gilt der 
dritte Tag als Werktag. 
Die Landeszentralbehörden können für das Staatsgebiet oder für einzelne 
Bezirke gestatten, daß an den Sonn- und Festtagen während höchstens drei Stunden 
leicht verderbliche Waren ausgetragen werden.
        <pb n="1367" />
        — 1331 — 
§ 7 
Die Gewerbeaufsichtsbeamten können auf Antrag unter dem Vorbehalte des 
Widerrufs 
a) unbeschadet der Bestimmungen im § 2 für höchstens 20 Tage im Jahre 
eine Überschreitung der im § 1 festgesetzten Arbeitszeit zulassen, wenn 
ein dringendes Bedürfnis dafür nachgewiesen wird, 
b) abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 bis 6 gestatten, daß 
während der vorgeschriebenen Ruhezeiten und an den Sonn- und Fest- 
tagen Arbeiten ausgeführt werden, die notwendig sind 
1. in Notfällen oder im öffentlichen Interesse, 
2. zur Bewachung von Betriebsanlagen, 
3. zur Ausbesserung von Betriebseinrichtungen, sofern diese ohne er- 
hebliche Störung des Betriebs nicht in der zugelassenen Arbeitszeit 
vorgenommen werden können, 
c) genehmigen, daß während der Messen, Jahrmärkte und Volksfeste Ge- 
sellen, Gehilfen, Lehrlinge und sonstige Arbeiter über die im § 1 Abs. 1 
vorgesehene Dauer hinaus beschäftigt und abweichend von den Be- 
stimmungen des § 3 innerhalb der vorgeschriebenen Ruhezeiten sowie 
an den Sonn- und Festtagen Arbeiten zum Herstellen von Bäcker- und 
Konditorwaren ausgeführt werden. 
Vor der Erteilung einer Genehmigung ist dem Arbeiterausschuß oder, wenn 
kein Ausschuß besteht, der Arbeiterschaft des Betriebs Gelegenheit zu geben, sich 
zu dem Antrag zu äußern. 
Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen. Er kann an Bedingungen geknüpft 
werden. Eine Abschrift des Bescheids ist in den Betriebsräumen an einer den 
Arbeitern leicht zugänglichen Stelle aufzuhängen. 
§ 8 
Der &amp; 105b Abs. 1, der §&amp; 105 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3, der §&amp; 105e Abs. 1 
Ziffer 5, Abs. 2 bis 4, die §§ 1054 bis 105i der Gewerbeordnung finden auf 
die gewerblichen Bäckereien und Konditoreien und auf die im § 3 Abs. 2 bezeich- 
neten Arbeiten keine Anwendung; für die im § 4 bezeichneten Anlagen bewendet 
es bei den Bestimmungen der § 105 b bis 105 i der Gewerbeordnung. 
§ 9 
Auf den Gewerbebetrieb der Bäckereien und Konditoreien finden im übrigen 
die Vorschriften der Gewerbeordnung insoweit Anwendung, als nicht in diesem 
Gesetze besondere Bestimmungen getroffen sind. 
§ 10 
Zu den gewerblichen Bäckereien und Konditoreien im Sinne der vor- 
stehenden Bestimmungen gehören auch Bäckereien und Konditoreien von Konsum- 
und anderen Vereinen.
        <pb n="1368" />
        — 1332 — 
§ 11 
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen dieser Verordnung regelt 
sich nach § 139b der Gewerbeordnung. 
§ 12 
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Ge- 
fängnis bis zu sechs Monaten, wird bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen 
oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen der zuständigen Behörden 
zuwider Arbeiter beschäftigt oder Arbeiten vornimmt oder vornehmen läßt. 
War der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat bereits zweimal wegen 
Zuwiderhandlung nach Abs. 1 rechtskräftig verurteilt, so tritt, falls die Straftat 
vorsätzlich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Mark oder 
Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ein. Die Anwendung dieser Vorschrift 
bleibt ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur 
Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 
§ 13 
Die durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1896 
(Reichs-Gesetzbl. S. 55) verkündeten Vorschriften über den Betrieb der Bäckereien 
und Konditoreien werden aufgehoben, desgleichen die Vorschriften in Nr. 18 der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Beschäftigung von jugendlichen 
Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb, vom 
13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 566), insoweit sie sich auf Bäckereien und 
Konditoreien beziehen, sowie der § 9 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über- 
die Bereitung von Backwaren vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 411). 
§ 14 
Das Reichsarbeitsamt kann Bestimmungen über die Ausführung dieser 
Verordnung erlassen.  
§ 15 Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Sie tritt am 15. Dezember 1918 
in Wirkung.   
Berlin, den 23. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1369" />
        — 1333 —   Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 162 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Aufhebung. des § 7 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs 
mit Web-, Wirk- und Strickwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916. S. 1338. — Anordnung 
über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter. S. 1334. 
  
(Nr. 6547) Bekanntmachung) betreffend Aufhebung des § 7 der Verordnung über die Regelung 
des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren vom 10. Juni / 23. Dezember 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1420). Vom 22. November 1918. 
Au Grund des § 21 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit 
Web-, Wirk- und Strickwaren vom 10. Juni / 23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1420) wird folgendes bestimmt: 
Einziger Paragraph 
§ 7 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- 
und Strickwaren vom 10. Juni / 23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1420) 
in der durch die Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuh- 
versorgung vom 28. Februar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 100) abgeänderten Fassung 
tritt außer Kraft.  
Berlin, den 22. November 1918. 
Das Reichswirtschaftsamt 
Dr. Aug. Müller 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 252 
Ausgegeben zu Berlin den 26. November 1918.
        <pb n="1370" />
        — 1334 — 
(Nr. 6548) Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter. Vom 
23. November 1918. 
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung des 
Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) vom 
12 November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) ergeht hiermit folgende Anordnung 
über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter: 
I 
Die Regelung umfaßt die gewerblichen Arbeiter in allen gewerblichen 
Betrieben einschließlich des Bergbaus, in den Betrieben des Reichs, des Staates, 
der Gemeinden und Gemeindeverbände, auch wenn sie nicht zur Gewinnerzielung 
betrieben werden, sowie in landwirtschaftlichen Nebenbetrieben gewerblicher Art. 
II 
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen darf die 
Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. Wenn in Abweichung hiervon 
durch Vereinbarung eine Verkürzung der Arbeitszeit an Vorabenden der Sonn- 
und Festtage heibeigeführt wird, kann der Ausfall der Arbeitsstunden an diesen 
Tagen auf die übrigen Werktage verleilt werden. 
III 
Für die in Verkehrsgewerben, einschließlich der Eisenbahn-, Post- und 
Telegraphenverwaltung erforderlichen, durch die Zeitverhältnisse bedingten, all- 
gemeinen Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften sind alsbald Vereinbarungen 
zwischen Betriebsleitungen und den Arbeitnehmerverbänden zu treffen. Sollten 
die Vereinbarungen nicht innerhalb zweicr Wochen zustandekommen, bleiben weitere 
Anordnungen vorbehalten. 
In Betrieben, deren Natur eine Unterbrechung nicht gestattet oder bei 
denen eine ununterbrochene Sonntagsarbeit zur Zeit im öffentlchen Interesse 
nötig ist, dürfen zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels 
männliche Arbeiter über sechzehn Jahre innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen 
einmal zu einer Arbeit von höchstens sechzehnstündiger Dauer einschließlich 
der Pausen herangezogen werden, sofern ihnen in diesen drei Wochen zweimal 
eine ununterbrochene Ruhezeit von je vierundzwanzig Stunden gewährt wird. 
V 
Abweichend von den allgemein gültigen Vorschriften der Gewerbeordnung. 
dürfen Arbeiteriunen über sechzehn Jahre in zwei- oder mehrschichtigen Betrieben 
bis zehn Uhr abends beschäftigt werden, wenn ihnen nach Beendigung der
        <pb n="1371" />
        — 1385 — 
Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens sechzehn Stunden 
gewährt wird. In diesen Fällen kann an Stelle der einstündigen Mittagspause 
eine halbstündige Pause treten, die auf die Dauer der Arbeitszeit anzurechnen ist. 
VI 
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf vorübergehende 
Arbeiten, welche in Notfällen unverzüglich vorgenommen werden müssen. 
VII 
In Betrieben, deren Natur eine Unterbrechung nicht gestattet, oder deren 
unbeschränkte Aufrechterhaltung im öffentlichen Interesse nötig ist, kann eine von 
den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung durch den zuständigen Ge- 
werbeaufsichtsbeamten, bei bergbaulichen Betrieben durch den Bergrevierbeamten 
widerruflich genehmigt werden, wenn die erforderliche Zahl geeigneter Arbeitskräfte 
nicht zur Verfügung steht. Hierzu sind ein Antrag des Arbeitgebers und, soweit 
nicht Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden getroffen 
sind, die Zustimmungserklärung des Arbeitsausschusses oder, wenn ein solcher 
nicht besteht, der Arbeiterschaft des Betriebs notwendig. Werden für die 
bezeichneten Betriebe weitergehende Vereinbarungen über Ausnahmen von den 
Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter durch Verträge von Arbeit- 
geber- und Arbeitnehmerverbänden getroffen, so sind die Gewerbeaufsichts- bezw. 
Bergrevierbeamten befugt, entsprechend den Verträgen weitere Ausnahmen von 
den Arbeiterschutzbestimmungen widerruflich zu genehmigen. Die genannten Be- 
amten haben nach Erteilung der Genehmigung die für den Betrieb zuständigen 
Arbeitervermittlungsstellen sofort auf den Mangel an Arbeitskräften in dem 
betreffenden Betriebe hinzuweisen. Die erteilten Genehmigungen sind dem 
zuständigen Demobilmachungskommissar mitzuteilen. 
Dieser ist befugt, die genannten Beamten zum Widerruf ihrer Genehmigungen 
zu veranlassen. 
VIII 
Beginn und Ende der Arbeitszeiten und Pausen sind, sofern keine tarif- 
liche Regelung crfolgt, vom Arbeitgeber im Einverständnisse mit dem Arbeiter- 
ausschuß oder, wenn ein solcher nicht besteht, mit der Arbeiterschaft des Betriebs 
entsprechend den vorstehenden Bestimmungen festzulegen und durch Aushang in 
den Betrieben zu veröffentlichen. 
IX 
Die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen wird 
den Gewerbeaufsichts- bezw. Bergrevierbeamten übertragen. Zu diesem Zwecke 
sind sie befugt, mit den Arbeitcrausschüssen im Beisein des Arbeitgebers oder 
mit beiden Teilen allein zu verhandeln, und zu diesem Zwecke die Arbeiter- 
ausschüsse einzuberufen.
        <pb n="1372" />
        — 1336 — 
X 
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Ge- 
fängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen 
oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. 
War der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat bereits wegen Zuwider- 
handlung nach Absatz 1 bestraft, so tritt, falls die Straftat vorsätzlich begangen 
wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Mark oder Gefängnis bis zu 
sechs Monaten ein.  
XI  Im übrigen finden die in Reichs- und Landesgesetzen und die auf Grund 
dieser Gesetze erlassenen Vorschriften im bisherigen Umfang soweit Anwendung, 
als sie nicht den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufen. 
XII 
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 23. November 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
  
   
Der Bezug des Reichs--Gesetzblatt vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1373" />
        — 1337 — 
Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 
  
Nr. 163 
Inhalt: Verordnung, betreffend die vorläufige Regelung der Luftfahrt. S. 1337. 
  
  
  
(Nr. 6549) Verordnung, betreffend die vorläufige Regelung der Luftfahrt. Vom 26. No- 
vember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten verordnet mit Gesetzeskraft was folgt: 
Bis zum Erlaß eines Gesetzes über die Regelung der Luftfahrt ordnet das 
Reichsamt des Innern provisorisch die Verhältnisse der Luftfahrt. Zur Aus- 
führung dieser Aufgabe errichtet es ein Reichsluftamt. 
Den Kriegsministerien liegt es ob, zur Sicherung der Anordnungen eine 
militärische Flugüberwachung einzurichten. 
Die Liquidierung des militärischen Flugwesens erfolgt unter Beteiligung 
der militärischen Beschaffungsstellen und des Reichsluftamts durch das Ver- 
wertungsamt für Heeres- und andere reichseigene Güter. 
Berlin, den 26. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Innern 
Preuß 
  
  
  
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 253 
Ausgegeben zu Berlin den 27. November 1918.
        <pb n="1374" />
        <pb n="1375" />
        — 1339 — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
Nr. 164 
Inhalt: Verordnung über den Erlaß von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaftliche 
Demobilmachung. S. 1339. 
  
  
  
(Nr. 6550) Verordnung über den Erlaß von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für 
die wirtschaftliche Demobilmachung. Vom 27. November 1918. 
Das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) 
wird ermächtigt, zu bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die von ihm oder 
den Demobilmachungsorganen erlassenen Anordnungen mit Gefängnisstrafe bis zu 
fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer 
dieser Strafen bestraft werden, und daß die Gegenstände, auf die sich die straf- 
bare Handlung bezieht, eingezogen werden können, ohne Unterschied, ob sie dem 
Täter gehören oder nicht. Das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobil- 
machung (Demobilmachungsamt) kann auch anordnen, daß Gegenstände, auf die 
sich die strafbare Handlung bezieht, von den Demobilmachungsorganen für ver- 
fallen erklärt werden, gleichgültig, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
Berlin, den 27. November 1918. 
Die Reichsregierung 
Ebert Haase 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 254 
Ausgegeben zu Berlin den 28. November 1918.
        <pb n="1376" />
        <pb n="1377" />
        — 1341 —      Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
Nr. 165 
Inhalt: Verordnung über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden, Schiffen und Wasserfahrzeugen 
zu militärischen Zwecken nach Eintritt des Friedenszustandes. S. 1341. 
  
  
(Nr. 6551) Verordnung über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden, Schiffen und 
Wasserfahrzeugen zu militärischen Zwecken nach Eintritt des Friedens- 
zustandes. Vom 28. November 1918. 
§ 1 
Die Reichsregierung und in deren Vertretung die obersten Behörden der 
Militär- und Marineverwaltung können während sechs Monaten nach Eintritt 
des Friedenszustandes § 32 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 
1873, Reichs-Gesetzbl. S. 129) in Fällen dringenden Bedürfnisses für militä- 
rische Zwecke 
1. Grundstücke und Gebäude, die auf Grund des § 3 Nr. 4 des Kriegs- 
leistungsgesetzes in Anspruch genommen worden sind, weiter benutzen, 
2. Grundstücke und Gebäude neu in Anspruch nehmen. 
Über die Frist von sechs Monaten hinaus ist die Weiterbenutzung und die 
neue Inanspruchnahme von Grundstücken und Gebäuden bis zum Ablauf von 
zwei Jahren nach Eintritt des Friedenszustandes zulässig, wenn die Landeszentral- 
behörde ihre Zustimmung erteilt. 
Die Vergütung für die Benutzung wird in allen Fällen gemäß § 14 Abs. 2 
des Kriegsleistungsgesetzes festgestellt; im übrigen finden die Vorschriften dieses 
Gesetzes über Inanspruchnahme von Gebäuden und Grundstücken entsprechende 
Anwendung. Die Beträge, die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für Vor- 
schußleistungen erforderlich werden, hat das Reich den Gemeinden zur Verfügung 
zu stellen. 
Die Bestimmung des § 14 Abs. 3 des Kriegsleistungsgesetzes findet keine 
Anwendung, wenn die oberste Behörde der Militär- oder Marineverwaltung oder 
eine von ihr für den einzelnen Fall beauftragte Behörde binnen einer Frist von 
Reichs-Gesetzbl. 1918 255 
Ausgegeben zu Berlin den 29. November 1918.
        <pb n="1378" />
        — 1342 — 
einem Monat nach der Desarmierung der Festung dem Eigentümer schriftlich 
erklärt, das Grundstück nach den Vorschriften dieser Verordnung weiter benutzen 
zu wollen. 
§ 2 
Unter den Voraussetzungen des § 1 und für die dort vorgesehene Zeit 
können die obersten Behörden der Militär-- und Marineverwaltung Schiffe und 
Wasserfahrzeuge, die auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes in Anspruch genommen 
worden sind, weiter benutzen oder Schiffe und Wasserfahrzeuge neu in Anspruch 
nehmen. An die Stelle der Landeszentralbehörde tritt hierbei die Reichsregierung 
(Reichswirtschaftsamt). Auf die Inanspruchnahme finden die Vorschriften des 
Kriegsleistungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
§ 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 28. November 1918. 
Die Reichsregierung 
Ebert Haase Scheidemann Dittmann Landsberg Barth 
Der Staatssekretär des Innern 
Dr. Preuß 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1379" />
        —  1343 —        Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1918  Nr. 166 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Verwertung des durch die Demobilisation freiwerdenden Armee- 
materials. S. 1343. 
(Nr. 6552) Bekanntmachung, betreffend die Verwertung des durch die Demobilisation frei- 
werdenden Armeematerials. Vom 29. November 1918. 
Eine Hauptvoraussetzung für die Wiederaufrichtung der heimischen Volkswirt- 
schaft ist die restlose Erfassung und Verwertung des ganzen durch die Demobili- 
sation freiwerdenden Armecmaterials jeder Art. Wer Heeres- oder Marinegut 
verschleudert, schlecht beaufsichtigt, sich aneignet oder unbefugt veräußert, schädigt 
ebenso wie der Kaufer solcher Güter unseren wirtschaftlichen Wiederaufbau. Er 
entzieht die Güter den Volksgenossen, die ihrer am dringendsten bedürfen, ver- 
hindert die Abbürdung unserer Schulden, zu der die Erlose aus geordnetem Ver- 
kaufe der Güter beitragen sollen, und vermehrt die finanziellen Lasten des gesamten 
Volkes. Es ergeht daher an jedermann der Aufruf, dazu mitzuhelfen, daß von 
diesen Milliardenwerten nichts durch Nachlässigkeit oder Untreue verlorengeht; 
dabei darf nichts als zu geringfügig angesehen werden. Selbst die leichtfertig 
weggegebene Waffe hätte bei richtiger Verwertung in umgearbeiteter Form die 
Hand des Arbeiters oder des Handwerkers mit dem dringend benötigten Arbeits- 
gerät ausrüsten und beschäftigen können. 
Zur Durchführung geregelter Verwertung freiwerdenden Heeresgeräts jeder 
Art ist das im Bereiche des Reichsschatzamts errichtete Verwertungsamt für 
freiwerdende Heercs., Marine= und sonstige reichseigene Güter, Berlin NW 7, 
Unter den Linden 78, ausschließlich bestimmt. Das Verwertungsamt wird Zweig- 
anstalten in allen Bundesstaaten und an den  größeren Plätzen des Reiches begründen. 
Alle Stellen werden aufgefordert, das Amt in seinen Arbeiten zu unterstützen. 
Berlin, den 29. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase Scheidemann Dittmann Landsberg Barth 
Der Vollzugsausschuß des Arbeiter- und Soldatenrats 
  
  
  
Molkenbuhr Richard Müller 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzblatt 1918. 256 
Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1918.
        <pb n="1380" />
        <pb n="1381" />
        — 1345 — 
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
  
Nr. 167 
Inhalt: Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichs- 
wahlgesetz). S. 1345. — Wahlordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen 
Nationalversammlung. S. 1353. 
  
  
  
  
(Nr. 6553) Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalver- 
sammlung (Reichswahlgesetz). Vom 30. November 1918. 
— 
Für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung wird 
folgendes angeordnet: 
§ 1 
Die Mitglieder der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung 
werden in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen 
der Verhältniswahl gewählt. 
Jeder Wähler hat eine Stimme. 
§ 2 
Wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und Frauen, die am Wahltag 
das 20. Lebensjahr vollendet haben. 
§ 3  
Die Personen des Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl teil- 
zunehmen. Die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist 
ihnen gestattet. 
§ 4 
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht, 
2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte 
ermangelt. 
§ 5 
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens 
einem Jahre Deutsche sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 257 
Ausgegeben zu Berlin, den 30. November 1918.
        <pb n="1382" />
        — 1346 — 
§ 6 
Die Wahlkreiseinteilung und die Zahl der Abgeordneten, die in den 
einzelnen Wahlkreisen zu wählen sind, ergeben sich aus der Anlage. 
Sie beruht auf dem Grundfatz, daß auf durchschnittlich 150 000 Ein. 
wohner nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 ein Abgeordneter entfällt 
und dort, wo Landes- oder Verwaltungsbezirksgrenzen bei der Wahlkreiseinteilung 
berücksichtigt werden müssen, ein Uberschuß von mindestens 75 000 Einwohnern 
vollen 150 000 gleichgerechnet wird. 
§ 7 
Jeder Wahlkreis wird in Stimmbezirke geteilt, die möglichst mit den 
Gemeinden zusammenfallen. Große Gemeinden können in mehrere Stimmbezirke 
zerlegt, kleine mit benachbarten zu einem Stimmbezirke vereinigt werden. 
§ 8 
Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlkommissar, für jeden Stimmbezirk ein 
Wahlvorsteher und ein Stellvertreter für ihn von der nach der Wahlordnung (§ 22) 
zuständigen Behörde ernannt. 
Der Wahlvorsteher ernennt aus den Wahlberechtigten des Stimmbezirkes 
drei bis sechs Beisitzer und einen Schriftführer. 
Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand. 
§ 9 
Für jeden Stimmbezirk wird eine Wählerliste angelegt, in welche die dort 
wohnhaften Wahlberechtigten eingetragen werden. 
Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auf die 
Dauer von acht Tagen zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und Zeit werden 
vorher unter Hinweis auf die Einspruchsfrist öffentlich bekanntgegeben. 
Einsprüche gegen die Wählerlisten sind bis zum Ablauf der Auslegungs- 
frist bei der Gemeindeverwaltungsbehörde anzubringen und innerhalb der nächsten 
vierzehn Tage zu erledigen. Hierauf werden die Listen geschlossen. 
Über die nachträgliche Aufnahme von Angehörigen des Heeres und der 
Marine, die im Januar oder Februar 1919 aus dem Felde heimkehren, ergeht 
eine besondere Verordnung. 
Für den Fall, daß sich am Wahltag noch größere geschlossene Truppen- 
verbände außerhalb des Reichs befinden, bleibt der Erlaß einer besonderen Ver- 
ordnung vorbehalten, wonach die Angehörigen dieser Truppenverbände nach ihrer 
Rückkehr, gegebenenfalls zugleich mit den Kriegsgefangenen, die erst nach dem 
Wahltag zurückkehren, in einer besonderen Nachwahl Abgeordnete zur verfassung- 
gebenden deutschen Nationalversammlung wählen.
        <pb n="1383" />
        — 1347 — 
§ 10 
Das Wahlrecht kann nur in dem Stimmbezirk ausgeübt werden, wo der 
Wahlberechtigte in die Wählerliste eingetragen ist. 
Jeder darf nur an einem Orte wählen. 
§ 11 
Beim Wahlkommissar sind spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag Wahl- 
vorschläge einzureichen. 
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 im Wahlkreis zur Aus- 
übung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein. Sie dürfen nicht mehr 
Namen enthalten, als Abgeordnete im Wahlkreis zu wählen sind. 
Von jedem vorgeschlagenen Bewerber ist eine Erklärung über seine Ju- 
stimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen. 
In demselben Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen 
werden. 
§ 12 
Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden. 
Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvor- 
schläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor 
dem Wahltag beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden. 
Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen 
werden. 
Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den andern Wahlvorschlägen gegen- 
über als ein Wahlvorschlag. 
  
§ 13 
Für die Prüfung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung wird für jeden 
Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Wahlkommissar als Vorsitzenden 
und vier Beisitzern besteht. 
Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 
Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können 
diese nicht mehr zurückgenommen und ihre Verbindung kann nicht mehr auf- 
gehoben werden. 
§ 14 
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit den Ngmen der 
Bewerber, denen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftiich oder im 
Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem einzigen der 
öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschläge entnommen sein. 
§ 15 
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. 
257*
        <pb n="1384" />
        — 1348 — 
§ 16 
Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln. Abwesende können sich weder 
vertreten lassen, noch sonst an der Wahl teilnehmen. 
§ 17 
Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorbehaltlich der Nach- 
prüfung im Wahlprüfungsverfahren der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag. 
Die ungültigen Stimmzettel sind dem Wahlprotokoll beizufügen. Die 
gültigen verwahrt der Wahlvorsteher so lange versiegelt, bis die Wahl für gültig 
erklärt worden ist. 
§ 18 
Behufs Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Wahlausschusse (§ 13 Abs. 1) 
festzustellen, wieviel gültige Stimmen abgegeben und wie viele hiervon auf jeden 
Wahlvorschlag und auf die verbundenen Wahlvorschläge gemeinschaftlich ent- 
fallen sind. 
§ 19 
Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis 
der ihnen nach § 18 zustehenden Stimmen verteilt. Die Berechnungsweise wird 
in der Wahlordnung (§ 22) geregelt. 
§ 20 
Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage zugeteilten Abgeordnetensitz 
unter die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen auf den Wahl- 
vorschlägen maßgebend. 
§ 21 
Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der ver- 
fassunggebenden deutschen Nationalversammlung ausscheidet, tritt an seine Stelle 
ohne die Vornahme einer Ersatzwahl der Bewerber, der demselben Wahlvorschlag 
oder, wenn dieser erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahlvorschlag an- 
gehört und nach dem Grundsatz des § 20 hinter dem Abgeordneten an erster 
Stelle berufen erscheint. 
 Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz 
unbesetzt. 
§ 22 
Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage der gegenwärtigen Verordnung 
durch eine besondere Wahlordnung näher geregelt, die der Staatssekretär des 
Innern erläßt.
        <pb n="1385" />
        — 1349 — 
§ 23 
Die Kosten für die Vordrucke zu den Wahlprotokollen und für die Ermitt- 
lung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von den Bundesstaaten, 
alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Gemeinden getragen. 
§ 24 
Die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung finden 
Sonntag, den 16. Februar 1919 statt. 
§ 25 
Beschließt die deutsche Nationalversammlung, daß Deutsch-Osterreich seinem 
Wunsche entsprechend in das Deutsche Reich aufgenommen wird, so ireten die 
deutsch-österreichischen Abgeordneten ihr als gleichberechtigte Mitglieder bei. 
Voraussetzung für den Beitritt ist, daß die Abgeordneten auf Grund all- 
gemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahlen unter Beteiligung auch 
der Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die 
Zahl der Abgeordneten wird auf der Grundlage bestimmt, daß durchschnittlich 
auf 150 000 Seelen ein Abgeordneter entfällt Der Wahltag braucht mit dem 
deutschen Wahltag nicht zusammenzufallen. 
§ 25 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 30. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Innern 
Dr. Preuß
        <pb n="1386" />
        — 1350 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anlage 
Nach der Volks-  In den  
Nr. Je 1 Wahlkreis bilden  1 Abgeordneten 
wohnern zu wählen 
 1 die Provinz Ostpreßen ..                       2 064 175 14 
2 die Provinz Westpreußen .  ...            1 703 474 11 
 3die Stadt Berlin . ..                                 2 071 257 14 
4 die Reichstagswahlkreise Potsdam 1—9, soweit sie zum 
Regierungsbezirke Potsdam gehören ...  1 544 851 10 
5 der Reichstagswahlkreis Potsdam 10, soweit er zum Re- 
gierungsbezirke Potsdam gehört . . . .. 1 3145 76 9 
6 der Regierungsbezirk Frankfurt a. O. 1 233 189 8 
7I die Provinz Pommen . . ...                  1 716 921 11 
8 die Provinz Posen ...                                2 099 831 14 
9 br Regierungsbezirk Breslau                  1 841 398 12 
10 der Regierungsbezirk Oppeln . ...     2 207 981 15 
11  derRegierungsbezirk Liegnitz                1 176 583 8 
12 der Regierungsbezirk Magdeburg und Anhalt 1 580 118 11 
13 der Regierungsbezirk Merseburg . . .           1 309 510 9 
14 die Provinz Schleswig-Holstein und das zu Oldenburg ge- 
hörige Fürstentum Lübeck ...                     1 662 304 11 
15 die Regierungsbezirke Aurich und Osnabrück sowie Olden- 
burg ohne die Fürstentümer Birkenfeld und Lübeck 1 041 810 7 
16 die Regierungsbezirke Hannover, Hildesheim und Lüneburg 
sowie Braunschweig                                       2 356 856 16
        <pb n="1387" />
        —  1351 —   
  
  
  
  
der Volks- In dem Wahl- 
  zählung vom kreis sind 
Nr. Je 1 Wahlkreis bilden Dezember 1910  
wohnern zu wählen 
17 die Regierungsbezirke Münster und Minden, der zur Provinz 
Hessen. Nassau gehörige Kreis Schaumburg sowie die beiden 
Lippe .. ..                                                                   1 971 486 13 
18 der Regierungsbezirk Arnsberg ...         2 399 849 16 
19 die Provinz Hessen-Nassau ohne die Kreise Schaumburg und 
Schmalkalden, ferner der Kreis Wetzlar vom Regierungs. 
bezirke Coblenz sowie Waldeck          ...           2 251 629 15 
20 die Regierungsbezirke Cöln und Aachen 1 940 317 13 
21 die Regierungsbezirke Coblenz und Trier, ohne den Kreis 
Wetzlar, ferner das zu Oldenburg gehörige Fürstentum 
Birkenfeld . ...............................                            1 750 819 12 
22 die Reichstagswahlkreise Düsseldorf 1—5, soweit sie zum 
Regierungsbezirke Düsseldorf gehören            1 820 598 12 
23 die Reichstagswahlkreise 6—12 des Regierungsbezirkes 
Düsseldorf.....................................                            1 597 790 11 
24 die Regierungsbezirke Oberbayern und Schwaben 2 321 918 15 
25 die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz     . .  1 324 615 9 
26 die Regierungsbezirke Ober--, Mittel- und Unterfranken    2 303 673 15 
27 der Regierungsbezirk Pfalz ..... 937 085 6 
28 die sächsischen Reichstagswahlkreise 1-9         1 771 117 12 
29 die sächsischen Reichstagswahlkreise 10-14 1 165 330 8 
30 die sächsischen Reichstagswahlkreise 15-23 1 8770 214 12 
31 der Neckarkreis und der Jagstkreis                     1 297 538 9 
32 der Schwarzwaldkreis und der Donaukreis sowie der 
Regierungsbezirk Sigmaringen ...                                 1 211 047 8 
33 Baden                                                                            2 142 833 14 
34  Hessen                                                                           1 282 051 9 
35 Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und Lübeck   62 999 6
        <pb n="1388" />
        — 1352 — 
  
  
  
  
Nach der Volks- 
  
zählung vom  dem Wahl 
 kreis sind an 
Nr. Je 1 Wahlkreis bilden  abgeorgneten 
wohnern zu wählen 
36 die thüringischen Staaten Sachsen-Weimar, Sachsen- 
Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha, 
die beiden Schwarzburg und die beiden Reuß sowie der 
Regierungsbezirk Erfurt und der zur Provinz Hessen-Nassau 
gehörige Kreis Schmalkallen                                                       2 160 692 14 
37 Hamburg, Bremen und der Regierungsbezirk Stade 1 743 545 12 
38 Elsaß-Lothringen                                                                          1 874 014 12 
                                                                                                      Zusammen           433
        <pb n="1389" />
        —1353 — 
(Nr. 6554) Wahlordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen National- 
versammlung. Vom 30. November 1918. 
Auf Grund des § 22 der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden 
deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 30. November 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1345) wird folgende Wahlordnung erlassen: 
§ 1 
Für jede Gemeinde (selbständigen Gutsbezirk und desgleichen) ist die Wähler- 
liste nach dem in der Anlage A beigefügten Vordruck von dem Gemeindevorstand 
(Ortsvorstand, Inhaber eines selbständigen Gutsbezirkes, Magistrat usw.) in zwei 
gleichlautenden Stücken aufzustellen. 
In Gemeinden, die in mehrere Stimmbezirke zerfallen, werden die Wähler- 
listen für die einzelnen Bezirke besonders aufgestellt. 
§ 2 
In die Wählerliste sind alle Wahlberechtigten nach Zu- und Vornamen, 
Alter, Gewerbe und Wohnort in alphabetischer Ordnung einzutragen. 
Es können nach Geschlechtern getrennte Wählerlisten angelegt werden. 
In den Städten dürfen die Wählerlisten auch in der Art angelegt werden, 
daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb 
der Straßen die Häuser nach ihrer Nummer und innerhalb jedes Hauses die 
Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge eingetragen werden. 
§ 3 
Der Tag, von dem ab die Wählerlisten auszulegen sind, wird vom 
Staatssekretär des Innern bestimmt. 
Der Gemeindevorstand hat vor der Auslegung der Wählerlisten in orts- 
üblicher Weise bekanntzugeben, wo und wie lange die Wählerlisten zu jedermanns 
Einsicht ausgelegt werden, sowie in welcher Zeit und in welcher Weise Ein- 
sprüche gegen die Wählerlisten zu erheben sind. 
§ 4 
Wer die Wählerliste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies bis 
zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltungsbehörde oder einem 
Reichs-Gesetzbl. 1918  268
        <pb n="1390" />
        — 1354 — 
von ihr ernannten Kommissar schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben. 
Soweit die Richtigkeit seiner Behauptungen nicht offenkundig ist, hat er für sie 
Beweismittel beizubringen. 
Wenn der Einspruch nicht sofort für begründet erachtet wird, entscheidet 
über ihn die nach § 10 zuständige Behörde. 
Die Entscheidung muß binnen vierzehn Tagen nach Ablauf der Auslegungs- 
frist erfolgt und den Beteiligten bekanntgegeben sein. 
§ 5 
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der 
Streichungen und Nachträge am Rande der Liste unter Angabe des Datums 
kurz zu vermerken. Etwaige Belege sind dem Hauptstück der Wählerliste bei- 
zuheften. 
§ 6 
Nach dem Ablauf der Auslegungsfrist können in die Wählerliste Wahl- 
berechtigte nur in Erledigung rechtzeitig angebrachter Einsprüche aufgenommen 
werden. 
Verlegt ein Wahlberechtigter nach diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz nach 
einem anderen Stimmbezirke, so ist er berechtigt, sich nach Löschung seines Namens 
in der Wählerliste seines bisherigen Stimmbezirkes auf Grund einer hierüber 
von der Gemeindebehörde auszustallenden Bescheinigung im Stimmbezirke seines 
neuen Wohnsitzes nachträglich in die Wählerliste aufnehmen zu lassen. 
§ 7 
Die beiden gleichmäßig berichtigten Stücke der Wählerliste sind nach 
Ablauf der Frist des § 4 Abs. 3 vom Gemeindevorstand abzuschließen und zu 
unterschreiben. 
Hierbei hat der Gemeindevorstand eine Bescheinigung darüber auszustellen, 
daß und wie lange die Wählerliste ausgelegen hat, sowie daß die Bekannt- 
machung hierüber und ebenso die im § 30 vorgeschriebenen ortsüblichen 
Bekanntmachungen erfolgt sind. Außerdem ist auf dem zweiten Stücke der 
Wählerliste amtlich zu bescheinigen, daß es mit dem Hauptstück völlig über- 
einstimmt. 
§ 8 
Das Hauptstück der Wählerliste nebst den Belegen hat der Gemeinde- 
vorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Stück dagegen dem Wahlvorsteher 
zur Benutzung bei der Wahl zu übersenden. 
In Stimmbezirken, die aus mehr als einer Gemeinde bestehen, heften die 
Wahlvorsteher die ihnen aus den einzelnen Gemeinden zugehenden Wählerlisten 
zu einer Wählerliste zusammen.
        <pb n="1391" />
        — 1355 — 
§ 9 
Jeder Stimmbezirk soll durchschnittlich 2500, höchstens 3500 Einwohner 
nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 umfassen. 
Die zuständigen Behörden haben dem Wahlkommissar über die Abgrenzung 
der Stimmbezirke unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
§ 10 
Aus der Anlage B ergeben sich die Behörden, die in den einzelnen Bundes- 
staaten für die Abgrenzung der Stimmbczirke, die Entscheidung über Einsprüche 2, 
gegen die Wählerlisten, die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter  
und die Bestimmung des Wahlraums zuständig sind. 
Sind die dort genannten Behörden durch andere ersetzt worden, so treten 
diese an ihre Stelle. 
§ 11 
Die Wahlkommissare sind unverzüglich nach dem Erlasse dieser Verordnung 
zu ernennen; die Ernennung ist öffentlich bekanntzumachen. 
Den Wahlkommissar ernennt für die preußischen Wahlkreise, falls sie 
mehrere Regierungsbezirke umfassen, der Oberpräsident, sonst der Regierungs- 
präsident. Gehören zu diesen Kreisen die Gebiete anderer Bundesstaaten, so sind 
zuvor die beteiligten Landesregierungen zu hören. 
Den Wahlkommissar für den 32. Wahlkreis ernennt die Landesregierung 
von Württemberg, für den 35. Wahlkreis die Landesregierung von Mecklenburg- 
Schwerin, für den 36. Wahlkreis die Landesregierung von Sachsen-Weimar und für 
den 37. Wahlkreis die Landesregierung von Hamburg nach Anhörung der mit- 
beteiligten Landesregierungen. 
Im übrigen ernennt die Landesregierung den Wahlkommissar. 
§ 12 
Der Wahlkommissar hat spätestens vier Wochen vor dem Wahltag zur Ein- 
reichung von Wahlvorschlägen durch eine Bekanntmachung in den zu amtlichen 
Veröffentlichungen dienenden Blättern des Wahlkreises aufzufordern. 
In der Bekanntmachung sind die Tage zu bezeichnen, an denen spätestens 
die Wahlvorschläge einzureichen und die Verbindungen von Wahlvorschlägen zu 
erklären sind. 
Die Bekanntmachung soll die Vorschriften über Beschaffenheit und Inhalt 
der Wahlvorschläge wiedergeben. 
Möglichst gleichzeitig, spätestens vor Ablauf der Frist zur Einreichung der 
Wahlvorschläge sind die Namen der Beisitzer des Wahlausschusses (§ 22) öffentlich 
bekauntzugeben. 
§ 13 
Wahlvorschläge können auch vor der öffentlichen Aufforderung eingereicht 
werden, sobald der Wahlkommissar ernannt ist. 
258*
        <pb n="1392" />
        — 1356 — 
§ 14 
In den Wahlvorschlägen sollen die Bewerber mit Ruf- und Familiennamen 
aufgeführt und ihr Stand oder Beruf sowie ihr Wohnort so deutlich angegeben 
werden, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht. 
Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. 
§ 15 
Die Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen ihren Unterschriften die 
Angabe ihres Berufs oder Standcs und ihrer Wohnung beifügen. 
Gleichzeitig mit dem Wahlvorschlage sind außer den durch § 11 Abs. 3 des 
Reichswahlgesetzes vorgeschriebenen Instimmungserklärungen der vorgeschlagenen 
Bewerber Bescheinigungen der Gemeindebehörden vorzulegen, daß die Unterzeichner 
in die Wählerliste aufgenommen worden sind. Die Gemeindebehörden haben 
solche Bescheinigungen auf Antrag unverzüglich gebührenfrei auszustellen. 
§ 16 
In jedem Wahlvorschlage soll ein Vertrauensmann bezeichnet werden, der 
für die Verhandlungen mit dem Wahlkommissar und dem Wahlausschusse, zur 
Rücknahme des Wahlvorschlags sowie zur Abgabe und Rücknahme von Ver- 
bindungserklärungen bevollmächtigt ist. In derselben Weise kann ein Stell- 
vertreter des Vertrauensmanns bezeichnet werden. 
Fehlt die Bezeichnung des Vertrauensmanns, so gilt der erste Unterzeichner 
als solcher. 
Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahlvorschlags schrift- 
lich, daß der Vertrauensmann oder sein Stellvertreter durch einen anderen ersetzt 
werden soll, so tritt dieser an die Stelle des früheren Vertrauensmanns, sobald 
die Erklärung dem Wahlkommissar zugeht. 
§ 17 
Der Wahlkommissar hat die Vertrauensmänner unverzüglich zur Beseitigung 
von Mängeln der eingereichten Wahlvorschläge aufzufordern. 
Die Mängel der Wahlvorschläge und ihrer Verbindungen können nur bis 
zum 7. Tage vor dem Wahltag beseitigt werden. Innerhalb derselben Frist 
müssen Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen desselben Wahlkreises benannt 
sind, dem Wahlkommissar erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. 
§ 18 
Bewerber, gegen deren Wählbarkeit der Wahlkommissar Bedenken erhebt, 
können innerhalb der Frist des § 17 Abs. 2 durch andere ersetzt werden, wenn mehr 
als die Hälfte der Unterzeichner des Wahlvorschlags einen entsprechenden Antrag 
schriftlich stellt.
        <pb n="1393" />
        — 1357 — 
In gleicher Weise kann die Zahl der Bewerber bis zur gesetzlichen Höchst- 
zahl (§ 11 des Reichswahlgesetzes) nachträglich ergänzt werden 
§ 19 
Der Wahlkommissar soll darauf hinwirken, daß nicht dieselben Unterschriften 
unter mehreren Wahlvorschlägen stehen. 
 § 20 
Jeder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe von verbundenen Wahlvor- 
schlägen angehören. 
Sind Erklärungen abgegeben worden, nach denen ein Wahlvorschlag ver- 
schiedenen Gruppen angehören soll, so hat der Wahlkommissar durch eine Ver- 
handlung mit den Vertrauensmännern auf eine vorschriftsmäßige Verbindung der 
Wahlvorschläge hinzuwirken. 
§ 21 
Der Vertrauensmann kann gegen Verfügungen, die der Wahlkommissar 
auf Grund der §§ 17 bis 20 erläßt, die Entscheidung des Wahlausschusses anrufen. 
§ 22 
Zwecks Bildung des Wahlausschusses beruft der Wahlkommissar vier Wahl- 
berechtigte aus dem Wahlkreis und verpflichtet sie durch Handschlag an Eides 
Statt. Der Wahlkommissar soll zwei Wahlberechtigte bestimmen, die bei Be- 
hinderung der Beisitzer für diese einzutreten haben. 
Auperdem hat er einen Schriftführer hinzuzuziehen und in gleicher Weise 
zu verpflichten. 
Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten keine Vergütung. 
§ 23 
Der Wahlausschuß entscheidet unberzuͤglich nach dem Ablauf der Frist für 
die Beseitigung von Mängeln (§ 17 Abs. 2) in öffentlicher Sitzung über die Zu- 
lassung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindungen. 
§ 24 
In den Wahlvorschlägen werden die Namen der Bewerber gestrichen, deren 
Persönlichkeit nicht feststeht, deren Zustimmungserklärung fehlt, die nachgewiesener- 
maßen nicht wählbar sind oder die auf mehreren Wahlvorschlägen desselben 
Wahlkreises benannt sind. 
Bewerber, die auf demselben Wahlvorschlage mehrmals benannt sind, gelten 
als nur einmal vorgeschlagen. 
Bleiben danach auf einem Wahlvorschlage mehr Namen stehen, als nach 
§ 11 des Reichswahlgesetzes zulässig sind, so werden die Namen gestrichen, die 
in der Reihenfolge der Bemimnungen. der gesetzlich zugelassenen Zahl nachfolgen.
        <pb n="1394" />
        — 1358 — 
§ 25 
Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge oder Verbindungen von solchen, die 
verspätet eingereicht oder erklärt sind oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht 
entsprechen. 
Kommt bei der Verhandlung nach § 20 Abs. 2 eine Einigung nicht zu- 
stande, so sind die in Betracht kommenden Verbindungen nicht zuzulassen. 
§ 26 
Werden Namen auf Wahlvorschlägen gestrichen oder Wahlvorschläge oder 
Verbindungen von solchen nicht zugelassen, so ist hiervon dem Vertrauensmann 
unter Beifügung von Gründen Mitteilung zu machen. 
§ 27 
Der Name des Bewerbers, der in dem Wahlvorschlag an erster Stelle 
genannt ist, dient zur Bezeichnung des Wahlvorschlags. 
§ 28 
Der Wahlausschuß hat gleichzeitig sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge 
in der Form, in der sie zugelassen werden, aber unter Weglassung der Namen 
der Unterzeichner und Vertrauensmänner, spätestens am 5. Tage vor dem Wahltag 
durch die zu amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blätter des Wahlkreises 
bekanntzumachen. 
Hierbei ist zugleich anzugeben, welche Wahlvorschläge miteinander ver- 
bunden sind. 
In der Bekanntmachung soll die rechtliche Bedeutung der Wahlvorschläge 
und ihrer Verbindung kurz erläutert werden. 
§ 29 
Die nach § 10 zuständigen Behörden haben bei der Ernennung des Wahl- 
vorstehers und seines Stellvertreters zugleich den Raum zu bestimmen, in dem die 
Wahl vorzunehmen ist. 
§ 30 
Die Abgrenzung der Stimmbezirke, die Ernennung des Wahlvorstehers und 
seines Stellvertreters, die Bestimmung des Wahlraums sowie Tag und Stunde 
der Wahlen sind spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag durch die zu amtlichen 
Veröffentlichungen dienenden Blätter zu veröffentlichen und außerdem von den 
Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekanntzugeben. 
§ 31 
Die Wahlhandlung beginnt um 9 Uhr vormittags.
        <pb n="1395" />
        — 1359 — 
§ 32 
Der Wahlvorsteher lädt die Mitglieder des Wahlvorstandes spätestens am 
3. Tage vor dem Wahltag ein, bei Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des 
Wahlvorstandes im Wahlraum zu erscheinen. 
Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten keine Vergütung. 
§ 33 
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, 
daß er von allen Seiten zugänglich ist. 
An diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen 
der Stimmzettel gestellt. Die Wahlurne muß viereckig sein. Im Innern gemessen 
muß ihre Höhe mindestens 90 Zentimeter und der Abstand jeder Wand von der 
gegenüberliegenden Wand mindestens 35 Zentimeter betragen. Im Deckel muß 
die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht breiter als 2 Zentimeter sein darf 
und durch den die Umschläge mit den Stimmzetteln hineingesteckt werden müssen. 
Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu über- 
zeugen, daß die Wahlurne leer ist. Von da ab bis zur Herausnahme der Um- 
schläge mit den Stimmzetteln nach Schluß der Abstimmung darf die Wahlurne 
nicht wieder geöffnet werden. 
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die 
nur durch das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind, 
oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem Vorstandstische ge- 
trennten Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimm- 
zettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag. 
Je ein Abdruck des Reichswahlgesetzes, dieser Wahlordnung und der nach 
§ 28 für den Wahlkreis erlassenen Bekanntmachung ist im Wahlraum auszulegen 
§ 34 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem 
Kennzeichen versehen sein; sie sollen 9:12 Zentimeter groß und von mitttel- 
starkem Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in einem mit amtlichem 
Stempel versehenen Umschlag, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. 
Die Umschläge sollen 12:15 Zentimeter groß und aus undurchsichtigem Papier 
hergestellt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl bereitzuhalten. 
Im Wahlraum dürfen Stimmzettel weder aufgelegt noch verteilt werden. 
  
§ 35 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Schrift- 
führer und die Beisitzer durch Handschlag an Eides Statt verpflichtet und so den 
Wahlvorstand bildet.
        <pb n="1396" />
        — 1360 — 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des 
Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und der Schrifrführer 
dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen; verläßt einer 
von ihnen vorübergehend den Wahlraum, so ist mit seiner Vertretung ein 
anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen. 
§ 36 
Zutritt zum Wahlraum hat jeder Wahlberechtigte (&amp; 2 des Reichswahl- 
gesetzes). Ansprachen darf niemand darin halten. Nur der Wahlvorstand darf 
über das Wahlgeschäft beraten und beschließen. 
Der Wahlvorstand kann jeden aus dem Wahlraum verweisen, der die 
Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung stört; ein Wahlberechtigter des Stimm- 
bezirkes, der hiervon betroffen wird, darf vorher seine Stimme abgeben. 
§ 37 
Der Wahlvorsteher leitet die Wahl. 
Der Wähler, der seine Stimme abgeben will, nimmt einen abgestempelten 
Umschlag aus der Hand einer Person, die der Wahlvorstand in der Nähe des 
Zuganges zu dem Nebenraum oder Nebentische (§ 33 Abs. 3) aufgestellt hat. Er 
begibt sich sodann in den Nebenraum oder an den Nebentisch, steckt dort seinen 
Stimmzettel in den Umschlag, tritt an den Vorstandstisch, nennt seinen Namen 
und auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald der Schriftführer den 
Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, den Umschlag mit dem Stimmzettel 
dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter, der ihn sofort uneröffnet in die 
Wahlurne legt. 
Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Stimmzzettel 
eigenhändig in den Umschlag zu legen und diese dem Wahlvorsteher zu übergeben, 
dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. 
Stimmzettel, die nicht in dem abgestempelten Umschlag oder die in einem 
mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgegeben werden, hat der Wahl- 
vorsteher zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel von Wählern, die sich nicht in 
den Nebenraum oder an den Nebentisch begeben haben. 
Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Neben- 
raum oder an dem Nebentische nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich 
ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. 
§ 38 
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers neben dessen 
Namen in der Wählerliste.
        <pb n="1397" />
        — 1361 — 
§ 39 
Um 8 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für ge- 
schlossen. Hiernach dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden. 
Die Umschläge werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet ge- 
zählt. Jugleich wird die Jahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste 
festg stellt (§ 38). Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Ver- 
schiedenheit, so ist dies im Wahlprotokoll anzugeben und, soweit möglich, zu 
erläutern. 
§ 40 
Kann die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel am Wahltag nicht 
mehr vorgenommen werden, so hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und 
Aufbewahrung der uneröffneten Wahlvorschläge Sorge zu tragen. 
§ 41 
Bei der Prüfung des Abstimmungsergebnisses, die spätestens am nächst- 
folgenden Tage erfolgen muß, öffnet ein Beisitzer die Umschläge, nimmt die 
Stimmzetitel heraus und übergibt sie dem Wahlvorsteher, der sie laut vorliest 
und nebst den Umschlägen einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum 
Ende der Wahlhandlung übergibt. 
§ 42 
Ungültig sind Stimmzettel, 
1. die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder die in einem 
mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind; 
2. die nicht von weißem Papier sind; 
3. die mit einem Kennzeichen versehen sind; 
4. die keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
5. aus denen nicht die Person mindestens eines Bewerbers unzweifelhaft 
zu erkennen ist; 
6. die eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber allen Gewählten 
enthalten; 
7. die Namen aus verschiedenen Wahlvorschlägen enthalten; 
8. die ausschließlich auf andere als die in den öffentlich bekanntgegebenen 
Wahlvorschlägen aufgeführten Personen lauten. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 259
        <pb n="1398" />
        — 1362 — 
Mehrere in einem Unmschlag enthaltene gleichlautende Stimmzettel gelten 
als eine Stimme; in einem Umschlag enthaltene, auf verschiedene Personen 
lautende Stimmzettel sind ungültig.  
Die gültigen Stimmzettel sind ohne Rücksicht auf ihre Vollständigkeit und 
die Reihenfolge der Benennungen den einzelnen Wahlvorschlägen zuzurechnen. 
§ 43 
Der Schriftführer vermerkt im Protokoll jede dem einzelnen Wahlvorschlage 
zugefallene Stimme und zählt die Stimmen laut. 
In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, die ebenso wie 
die Wählerliste beim Schlusse der Wahlhandlung vom Wahlvorstande zu unter- 
schreiben und dem Protokoll beizufügen ist. 
§ 44 
Die Stimmzetiel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand 
Beschluß fassen muß, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem 
Protokoll beizufügen. Im Protokoll sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen 
die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind. 
Wenn ein Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Umschlags für un- 
gültig erklärt worden ist, ist auch der Umschlag anzuschließen. 
§ 45 
Alle Stimmzettel und Umschläge, die nicht nach § 44 dem Wahlprotokoll 
beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen, zu versiegeln 
und aufzubewahren, bis die Wahl für gültig erklärt worden ist. 
§ 46 
Uber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem in der Anlage C beige- 
fügten Vordruck aufzunehmen. 
§ 47 
Den Wahlvorständen und den Wahlausschüssen können für die Prüfung 
der Abstimmung und die Ermittlung des Wahlergebnisses Beamte als Hilfs- 
arbeiter beigegeben werden. 
Ouständig zur Bestellung der Hilfsarbeiter bei den Wahlvorständen sind 
die für die Ernennung der Wahlvorsteher zuständigen Behörden, für die Bestellung 
der Hilfsarbeiter bei den Wahlausschüssen die Wahlkommissare. 
Die Hilfsarbeiter nehmen an der Beschlußfassung nicht teil. 
§ 48 
Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von den 
Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahlkommissar einzu- 
reichen, daß sie spätestens im Laufe des 3. Tages nach dem Wahltag in dessen 
Hände gelangen.
        <pb n="1399" />
        — 1363 — 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift 
verantwortlich. 
§ 49 
Zur Ermittlung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar den 
Wahlausschuß auf den 6. Tag nach dem Wahltag in einen von ihm zu bestim- 
menden Raum. 
Es können andere Beisitzer als zur Prüfung der Wahlvorschläge zugezogen 
werden. 
Ort und Zeit der Sitzung sind öffentlich bekanntzugeben. Jeder Wahl- 
berechtigte (&amp; 2 des Reichswahlgesetzes) hat Zutritt. 
§ 50 
In der Sitzung des Wahlausschusses werden die Protokolle über die 
Wahlen in den einzelnen Stimmbezirken durchgesehen und die Ergebnisse der 
Wahlen zusammengestellt. 
Geben die Wahlen in den einzelnen Stimmbezirken zu Bedenken Anlaß, 
so kann der Wahlkommissar die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimm- 
zettel und Umschläge (§ 45) einfordern und einsehen. 
§ 51 
Iwecks Verteilung der Abgeordnetensitze auf die Wahlvorschläge gemäß 
§ 19 des Reichswahlgesetzes werden die auf die einzelnen Wahlvorschläge ent- 
fallenen Stimmenzahlen nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis von den sich 
hierbei ergebenden Teilzahlen so viele Höchstzahlen der Größe nach ausgesondert 
werden können, wie Abgeordnete zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so 
viele Abgeordnetensitze, wie auf ihn Höchstzahlen entfallen. Wenn die an letzter 
Stelle stehende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, ent- 
scheidet das Los. 
§ 52 
Sind verbundene Wahlvorschläge vorhanden, so wird bei der Verteilung 
der Abgeordnetensitze auf die einzelnen Wahlvorschläge jede Gruppe verbundener 
Wahlvorschläge als ein Wahlvorschlag angesehen und ihr die ihrer Gesamt- 
stimmenzahl entsprechende Zahl von Abgeordnetensitzen zugewiesen. 
Ist so die Zahl der Abgeordnetensitze festgestellt, die auf jede Gruppe 
verbundener Wahlvorschläge zusammen entfallen, so werden nach den Grundsätzen 
des § 51 die Abgeordnetensitze auf die einzelnen miteinander verbundenen Wahl- 
vorschläge unterverteilt. 
259*
        <pb n="1400" />
        — 1364 — 
§ 53 
Wenn ein Wahlvorschlag oder eine Gruppe verbundener Wahlvorschläge 
weniger Bewerber enthält, als auf sie Höchstzahlen entfallen, so gehen die über- 
schüssigen Sitze auf die Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge über. 
§ 54 
Das Ergebnis der Wahl wird von dem Wahlkommissar sofort nach seiner 
Feststellung unter Angabe der Jahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge und 
auf jede Gruppe verbundener Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen, sowie 
der Namen der Gewählten verkündet. 
In gleicher Weise wird das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch die zu 
amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blätter des Wahlkreises bekanntgegeben. 
§ 55 
Uber die Verhandlung zur Ermittlung des Wahlergebnisses ist ein Protokoll 
nach dem als Anlage D beigefügten Vordruck aufzunehmen. 
§ 56 
Der Wahlkommissar hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wakl zu 
benachrichtigen und sie aufzufordern, sich binnen einer Woche nach Zustellung 
der Nachricht über die Annahme der Wahl zu erklären. 
Schweigen oder Annahme unter Vorbehalt oder Verwahrung gilt als 
Ablehnung. 
§ 57 
Sämtliche Verhandlungen über die Wahlen in den Stimmbezirken und über 
die Ermittlung des Wahlergebnisses werden von dem Wahlkommissar unver- 
züglich der vorgesetzten Landeszentralbehörde zur Mitteilung an die verfassung- 
gebende deutsche Nationalversammlung vorgelegt. 
§ 58 
Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der ver- 
fassunggebenden deutschen Nationalversammlung ausscheidet, hat die zur Ernen iung 
des Wahlkommissars zuständige Behörde (§ 11) unverzüglich die nach § 21 des 
Reichswahlgesetzes notwendigen Feststellungen herbeizuführen. Erforderlichenfalls 
ernennt sie einen neuen Wahlkommissar und macht dies öffentlich bekannt. 
§ 59 
Der Wahlkommissar beruft unverzüglich den Wahlausschuß gemäß § 49.
        <pb n="1401" />
        — 1365 — 
Der Wahlausschuß stellt auf Grund des nach § 55 aufgenommenen 
Protokolls fest, wer nach § 21 des Reichswahlgesetzes als Ersatzmann in die 
verfassunggebende deutsche Nationalversammlung eintritt. § 56 findet Anwendung. 
§ 60 
Ist ein Bewerber nicht vorhanden, der an die Stelle des Ablehnenden 
oder Ausscheidenden zu treten hätte, so stellt der Wahlausschuß dies in einem 
mit Gründen versehenen Beschlusse fest. 
§ 61 
Wird im Wahlprüfungsverfahren die ganze Wahl in einem Wahlkreis für 
ungültig erklärt, so hat die nach § 11 zuständige Behörde sofort eine Nachwahl 
für den Wahlkreis zu veranlassen. Erforderlichenfalls ernennt sie einen neuen 
Wahlkommissar und macht dies öffentlich bekannt. 
§ 62 
Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften statt wie die erste. 
Die Stimmbezirke, die Wahlräume, die Wahlvorsteher und ihre Stell- 
vertreter bleiben unverändert, soweit nicht eine Anderung nach dem Ermessen der 
nach § 10 zuständigen Behörde geboten erscheint. Solche Anderungen sind 
gemäß § 30 bffentlich bekanntzumachen. Die Bescheinigung hierüber ist nicht 
auf der Wählerliste zu erteilen, sondern von den Gemeindevorständen den Wahl- 
vorstehern noch vor dem Wahltag besonders einzureichen. 
§ 63 
Findet die Nachwahl binnen Jahresfrist nach dem Wahltag statt, so sind 
dieselben Wählerlisten anzuwenden wie bei der ersten Wahl. Sie sind zu diesem 
Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine 
wiederholte Auslegung und Berichtigung der Listen findet nicht statt. 
§ 64 
Findet die Nachwahl später als ein Jahr nach dem Wahltag statt, so 
müssen die gesamten Wahlvorbereitungen, einschließlich der Aufstellung und Aus-
        <pb n="1402" />
        — 1366 — 
legung der Wählerlisten, erneuert werden. Der Tag, an dem die Auslegung 
der Wählerlisten beginnt, ist von der nach § 11 zuständigen Behörde festzusetzen. 
§ 65 
Für jede Nachwahl sind neue Wahlvorschläge einzureichen. 
Berlin, den 30. November 1918. 
Der Staatssekretär des Innern 
Dr. Preuß
        <pb n="1403" />
        — 1367 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anlage 1 
der Stadt 
(der Gemeinde) 
(des Gutsbezirkes) 
der Stadt 
Stimmbezirk Nr. (der Gemeinde) des Kreises 
  (des Amtes) 
— ----- —    
  
lfde. it Stand Vermerk der erfolgten  
 Zuname Vorname  oder Wohnort Stimmabgabe 
Nr. Jahre Gewerbe   Bemerkungen 
 Ordentliche 
der Wähler Wahl Nachwahl 
1 2  3 7 8 9 
   
1 Abel Carl              35 Bauer            Clausdorf  
2 Alert Friederike 21 Haustochter " 
3   Arnold Heinrich 37 Schulze        " 
        
4 - - - - ---------- Nr. 4 ist noch nicht 20 Jahre alt, daher gestrichen am   ten   
 (Unterschrift) 
   
5 Böhm Ernst         42 Bäcker             „ 
- - — — - - Nr. 6 hält sich nur vorübergehend in Clausdorf auf, 
  -aO—      
gestrichen auf Entscheidung 
de Landrats (Amtmanns, 
Oberbeamten, Magistrats, usw.) vom            ten          (Unterschrift) 
—-———-- 
    
7 Brandt Wilhelmine 50 Ehefrau „  
8 Braß Michael  30 Brauer „ 
9 Braun Emilie 22 ohne Beruf « 
    
 10 Nr. 10 ist entmündigt, daher gestriechen am    ten   (Unterschrift)   
    
11 Cohn  Meyer 48 Schenkwirt „ + 
12 Donner Max 28 Müller Buschmühle + 
usw.   
N. den 
Der Gemeindevorstand (Ortsvorstand, Magistrat usw.) 
(Unterschrift)
        <pb n="1404" />
        —1368 — 
 
Nachtrag 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
     
lfde.  Stand Vermerk der erfolgten 
Nr. Zuname Vorname Alter, Stand oder Wohnort Stimmabgabe 
  Jahre   Gewerbe  Bemerkungen 
   Ordentliche 
der Wähler Wahl  
1    2 3 4 6 7 8   9 
  
  
     
215 Friedrich Paula 36 Ärztin Clausdorf Nr. 275 hat erst nach Auf- 
Stellung der Wählerliste    
hier Ihren Wohnsitz auf-   
geschlagen,  nachgetragen 
am     ten. 
 (Unterschrift) 
     
216 Kaul Ernst  26 Barbier Nr. 216 aus Versehen gegangen, nachgetragen davor    
6  (Unterschrift) 
  
usw. 
Abgeschlossen*) N. ten 19 
Der Gemeindevorstand (Ortsvorstand, Magistrat usw.) 
(Unterschrift) 
Daß die vorstehende Wählerliste nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung 
vom 19 bis zum 19 zu jedermanns 
Einsicht ausgelegen hat, sowie daß die Abgrenzung des Stimmbezirkes, der Name des Wahl- 
vorstehers und seines Stellvertreters, Ort, Tag und Stunde der Wahl acht Tage vor dem 
Wahltag in ortsüblicher Weise bekanntgemacht worden sind, wird hierdurch bescheinigt. 
N. den 19 
    
Der Gemeindevorstand (Ortsvorstand, Magistrat usw.) 
(Siegel) (Unterschrift) 
  
*) Auf dem Exemplar, welches der Wahlvorsteher erhält, ist hinzuzusetzen: 
mit der amtlichen Bescheinigung, daß das gegenwärtige Exemplar mit dem Hauptexemplar der 
Wählerliste völlig übereinstimmt, 
und in der Bescheinigung über die Auslegung statt der Worte: 
"die vorstehende Wählerliste" zu schreiben: »das Hauptexemplar der vorstehenden Wahlerliste.
        <pb n="1405" />
        Anlage B 
Verzeichnis 
der Behörden, die in den einzelnen Bundesstaaten für die Abgrenzung 
der Stimmbezirke, die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wähler- 
listen, die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter und 
die Bestimmung des Wahlraums zuständig sind. 
I. Preußen 
1. In den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, 
Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinprovinz: 
auf dem Lande: 
der Landrat, 
in den Städten: 
der Magistrat und, wo kein kollegialischer Gemeindevorstand vorhanden 
ist, der Bürgermeister; 
2. in der Provinz Hannover: 
auf dem Lande und in den Städten, auf die die Hannoversche revidierte 
Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannoversche Gesetzsamml. S. 141) 
nicht Anwendung findet: 
der Landrat, 
in den übrigen Städten: 
der Magistrat; 
3. in Berlin: 
der Magistrat; 
4. in den Hohenzollernschen Landen: 
der Oberamtmann. 
II. Bayern 
In den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten: 
die Magistrate, 
in den übrigen Distriktsverwaltungsbezirken: 
die Bezirksämter. 
III. Sachsen 
Die Gemeindeobrigkeiten, zugleich für die in ihrem Bezirke gelegenen exemten Grundstücke. 
IV. Württemberg 
Für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten: 
der Gemeinderat, 
im übrigen: 
der Oberamtmann, im Stadtbezirke Stuttgart: der Stadtdirektor. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 260
        <pb n="1406" />
        — 1370 — 
V. Baden 
Die Bezirksräte: 
in dringenden Fällen für die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter 
und die Bestimmung des Wahlraums: 
die Bezirksämter. 
VI. Hessen 
Für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten: 
der Kreisausschuß, 
im übrigen: 
die Kreisämter. 
VII. Mecklenburg-Schwerin 
Die Ortsobrigkeiten. 
VIII. Sachsen-Weimar 
Die Gemeindevorstände. 
IX. Mecklenburg-Strelitz 
Für die Abgrenzung der Stimmbezirke und für die Ernennung der Wahlvorsteher und 
ihrer Stellvertreter: · 
die Landesregierung in Neustrelitz, 
im übrigen: 
die Ortsobrigkeiten. 
X. Oldenburg 
Für die Abgrenzung der Stimmbezirke: 
das Staatsministerium; 
für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten: 
die den Wahlvorstehern zunächst vorgesetzten Behörden; 
für die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter: 
das Staatsministerium, Departement des Innern; 
für die Bestimmung des Wahlraums: 
die Wahlvorsteher. 
XI. Braunschweig 
Für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten: 
in den Städten: 
der Stadtmagistrat, 
auf dem Lande: 
die Kreisdirektion, 
im übrigen: 
der Gemeindevorstand beziehungsweise der Wahlvorsteher. 
XII. Sachsen-Meiningen 
Für die Bestimmung des Wahlraums: 
dber Gemeindevorstand,
        <pb n="1407" />
        — 1371 — 
im übrigen: 
in den Städten: 
der Magistrat beziehungsweise das Bürgermeisteramt, 
auf dem Lande: 
der Landrat. 
XIII. Sachsen-Altenburg 
Für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten: 
in den Städten: 
die Stadträte; 
auf dem Lande: 
die Landratsämter; 
für die Bestimmung des Wahllokals: 
die Wahlvorsteher; 
im übrigen: 
das Ministerium, Abteilung des Innern. 
XIV. Sachsen-Coburg und Gotha 
Für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten und für die Bestim- 
mung des Wahlraums: 
die Wahlkommissarien, 
im übrigen: 
das Staatsministerium. 
XV. Anhalt 
Die Kreisdirektionen. 
XVI. Schwarzburg-Rudolstadt 
Für die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter und für die Bestim. 
mung des Wahlraums: 
der Gemeindevorstand, 
im übrigen: 
das Landratsamt. 
XVII. Schwarzburg-Sondershausen 
Für die Abgrenzung der Stimmbezirke: 
das Ministerium, 
im übrigen: 
die Landräte. 
XVIII. Waldeck 
Der Kreisamtmann. 
260*
        <pb n="1408" />
        —1372 — 
XIX. Reuß ä. L. 
Für die Abgrenzung der Stimmbezirke: 
die Landesregierung, 
im übrigen: 
das Landratsamt. 
XX. Reuß j. L. 
Für die Abgrenzung der Stimmbezirke: 
das Ministerium; 
für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten: 
der Gemeindevorstand, 
im Übrigen: 
das Landratsamt. 
XXI. Schaumburg-Lippe 
Das Ministerium. 
XXII. Lippe 
Die Regierung. 
XXIII. Lübeck 
Für die Abgrenzung der Stimmbezirke: 
der Senat, 
im übrigen: 
der Bürgerausschuß. 
XXIV. Bremen 
Die Wahldeputation. 
XXV. Hamburg 
Die Zentral-Wahlkommission.
        <pb n="1409" />
        —1373 — 
Anlage C 
Verhandelt , den 19 
Zu der auf heute anberaumten Wahl eines Abgeordneten zur verfassunggebenden 
deutschen Nationalversammlung für den ten Wahlkreis 
war 
in dem aus der Ortschaft 
und 
bestehenden Stimmbezirke Nr. 
des Kreises 
(des Amtes) 
Wird in städtischen 
Stimmbezirken 
durchstrichen. 
 
in dem Stimmbezirke Nr. 
  
  der Stadt 
 (des Fleckens) 
 
 (der Gemeinde) 
der unterzeichnete 
zum Wahlvorsteher ernannt. 
Er hatte aus der Jahl der Wähler zum Schriftführer den 
und zu Beisitzern 
1.  
 
ernannt und rechtzeitig eingeladen, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahl- 
vorstandes zu erscheinen. Diese hatten sich eingefunden. Der Wahlvorsteher eröffnete die 
Wahlhandlung um 9 Uhr vormittags damit, daß er sie durch Handschlag an Eides Statt 
verpflichtete.
        <pb n="1410" />
        —1374 — 
An den Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nahm, wurde ein viereckiges Gefäß 
mit Deckel zum Hineinlegen der Stimmzettel (Wahlurne) gestellt. Der Wahlvorstand stellte 
fest, daß die Höhe der Wahlurne im Innern gemessen entimeter, der Abstand jeder Wand 
von der gegenüberliegenden Wiand Sentimeter und die Breite des Spaltes im Deckel der 
Urne Zentimeter betrug, und schloß die Wahlurne durch Auflegen des Deckels, nachdem 
er sich überzeugt hatte, daß sie leer war. Die Wahlurne wurde bis zum Schlusse der Ab- 
stimmung nicht wieder geöffnet. 
Damit der Wähler unbeobachtet seinen Stimmzettel in den Umschlag zu stecken ver- 
mochte, war (Beschreibung der Absonderungsvorrichtung) 
Durch den Wahlvorstand war in der Nähe des Zuganges zu de Nebenraum 
— Nebentisch —*) für die Bereithaltung der abgestempelten Umschläge aufgestellt worden 
Von den erschienenen Wählern begab sich jeder einzeln, nachdem er einen Umschlag 
ausgehändigt erhalten hatte — in den Nebenraum — an den Nebentisch“). Dort steckte er 
seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag. Er trat sodann an den Vorstandstisch 
heran, nannte seinen Namen und auf Erfordern seine Wohnung und übergab den Umschlag 
mit dem Stimmzettel, sobald der Schriftführer den Namen in der Wählerliste aufgefunden 
hatte, dem Wahlvorsteher, der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legte. 
Hierbei mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen werden: 
1. weil der Wähler den Stimmzettel nicht in einem amtlich gestempelten Umschlag 
abgeben wollte, Stimmzettel,  
2. weil der Wähler den Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen versehenen 
Umschlag abgeben wollte, Stimmzettel. 
Auch mußten Wähler von der Stimmgebung zurückgewiesen werden, 
weil sie sich trotz erhaltener Aufforderung weigerten — in den Nebenraum — 
an gen Nebentisch —*) zu treten, um den Stimmzettel in den Unschlag 
zu stecken. 
Der Schriftführer vermerkte die Stimmabgabe jedes Wählers, indem er neben dessen 
Namen in der dazu bestimmten Spalte der Wählerliste ein Kreuz machte. 
Um 8 Uhr nachmittags erklärte der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. 
Die Umschläge wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. 
Die Anzahl der Umschläge betrug 
Wird durchgestrichen, Sie stimmte mit der Zahl der Wähler, neben deren Namen in 
übereinstimmen. der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war, überein. 
Wird durchstrichen, Sie war um oe als die Zahl der Wähler, neben deren 
wenn die Zahlen über-  Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war. Zur 
einstimmen. Aufklärung dieser Verschiedenheit, welche sich auch bei wiederholter 
Zählung herausstellte, dient folgendes: 
Wird durchstrichen, soweit 
die bezeichneten Fälle nicht 
vorgekommen sind. 
  
*) Das Unzutreffende ist zu durchstreichen.
        <pb n="1411" />
        — 1375 — 
Hierauf wurden die uneröffneten Umschläge von, dem Wahlvorsteher in 
Papier eingeschlagen, das Paket versiegelt und in Verwahrung genommen. 
Der Wahlvorsteher verkündete sodann die Vertagung der Verhandlung auf 
den folgenden Tag, vormittags . Uhr. 
Wird nicht- In öffentlicher Sitzung fortgesetzt am... 19.., vormittags Uhr, 
zutreffendenfalls in Gegenwart der oben aufgeführten Personen. 
gestrichen. Zur Prüfung der Abstimmung wurde als Hilfsarbeiter zugezogen: 
Das die Umschläge enthaltende Paket wurde geöffnet, nachdem die 
Siegel vom Wahlvorstand unverletzt befunden worden waren. 
Hierauf erfolgte die Eröffnung der Umschläge, indem ein Beisitzer die Umschläge einzeln 
öffnete, die Stimmzettel herausnahm und sie dem Wahlvorsteher übergab, der sie laut vorlas 
und nebst den Umschlägen einem anderen Beisitzer weiterreichte, der die Stimmzettel nebst 
Umschlägen, nach Wahlvorschlägen gesondert, bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrte. 
Nach dem Vorlesen wurde hinsichtlich jedes gültigen Stimmzettels festgestellt, für 
welchen Wahlvorschlag er abgegeben worden war. Jeder derartige Stimmzettel wurde dem 
Wahlvorschlage zugezählt, von dem er mindestens einen Namen enthielt. Der Schriftführer 
machte hierüber im Protokoll bei dem betreffenden Wahlvorschlag einen Vermerk und zählte 
die Stimmen laut. 
In gleicher Weise führte der Beisitzer .... eine Gegenliste, die ebenso wie die Wähler- 
liste beim Schlusse der Verhandlung von dem Wahlvorstand unterschrieben und dem Protokoll 
beigefügt wurde. 
Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig erklärt: 
1. weil die Stimmzettel nicht in einem amtlich abgestempelten Unschlag übergeben 
worden waren, 
  
die Stimmzettel Nr. 
2. weil die Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag über- 
geben worden waren, 
die Stimmzettel Nr. . . ... 
3. weil die Stimmzettel nicht von weißem Papier waren, 
die Stimmzettel Nr. .. .. . 
4. weil die Stimmzettel mit einem Kennzeichen versehen waren, 
die Stimmzettel Nr. .. ...
        <pb n="1412" />
        — 1376 — 
5. weil die Stimmzettel keinen oder keinen lesbaren Namen enthielten, 
die Stimmzettel Nr. . . ... 
6. weil aus den Stimmzetteln nicht die Person mindestens eines Gewählten unzweifel- 
haft zu erkennen war, 
die Stimmzettel Nr. 
ri 
weil die Stimmzettel eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber allen 
Gewählten enthielten, 
die Stimmzettel Nr. 
8. weil die Namen auf den Stimmzetteln verschiedenen Wahlvorschlägen entnommen 
waren, 
die Stimmzettel Nr. 
9. weil keiner der Namen auf den Stimmzetteln einem der öffentlich bekanntgegebenen 
Wahlvorschläge entnommen war, 
die Stimmzettel Nr. .. . . . 
Außer Berücksichtigung mußten .. .. Umschläge gelassen werden, in denen mehrere auf 
verschiedene Personen lautende Stimmzettel enthalten waren, nämlich die Umschläge Nr. . . .*). 
Mehrere gleichlautende Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen Nr. und wurden 
je als ein Stimmzettel gezählt *). 
Keine Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen Vr.. 
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, hinsichtlich deren sich die nach- 
stehenden Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß des Wahlvorstandes 
für gültig erklärt: 
1. Stimmzettel Nr...... 
Die sämtlichen vorbezeichneten Stimmzettel und Umschläge, hinsichtlich deren es einer 
Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hatte, wurden mit fortlaufenden, den vorstehend 
angegebenen entsprechenden Nummern versehen und dem Protokoll beigefügt. 
Die Zahl der Stimmzettel betrug . . . . . ... 
Ungültige Stimmzettel sowie außer Berücksichtigung gelassene 
Umschläge waren vorhanden.................. 
Die Zahl der gültigen Stimmzettel betng . . . . . . . .. 
*) Das Unzutreffende ist zu durchstreichen.
        <pb n="1413" />
        — 1377 — Es haben erhalten: 
  
Beispielsweise Angabe (Wahlvorschlag . . ..... .. . ... 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 
   
 
1. Wahlvorschlag............................................... 
zusammen.. Stimmen 
2. Wahlvorschlag ... ... . .. . .. 
zusammen.... Stimmen 
3. Wahlvorschlag .. 
zusammen .... Stimmen 
4. Wahlvorschlag .... ·....................... ......... -·. 
zusammen....... Stimmen 
5. Wahlvorschlag .... ....... .............................. ... 
zusammen.... Stimmen 
6. Wahlvorschlag . ... ............................ 
zusammen....... Stimmen 
Im ganzen wie oben ... . . .. Stimmen 
Nachdem der Wahlvorsteher dieses Ergebnis verkündet hatte, versiegelte er alle Stimm- 
zettel und Umschläge, die nicht dem Protokoll beigefügt sind, und nahm sie in Verwahrung. 
Die nicht zur Verwendung gelangten Umschläge (.. Stück sind wieder angeschlossen. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung waren weniger als drei Mitglieder des Wahlvor- 
standes gegenwärtig oder der Wahlvorsteher und der Protokollführer gleichzeitig abwesend. 
Gegenwärtige Verhandlung wurde vorgelesen, von dem Wahlvorsteher, den Beisitzern 
und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt vollzogen. 
Der Wahlvorsteher Die Beisitzer Der Schriftführer 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 261
        <pb n="1414" />
        — 1378 — 
Anlage D 
Verhandelt , den 19. 
I 
Zur Ermittlung des Wahlergebnisses in dem ten Wahlkreis hat der Wahl- 
kommissar auf den 19 folgende Wähler: 
aus dem Wahlkreis zum Wahlausschusse zusammenberufen. 
Tag, Stunde und Ort der Verhandlung waren öffentlich bekanntgemacht worden. 
Es waren 
als Schriftführer 
als Hilfsarbeiter 
zugezogen.  
Die Beisitzer und der Schriftführer wurden durch Handschlag an Eides Statt von dem 
Wahlkommissar verpflichtet. 
II 
Es wurden die Protokolle für die Wahlen in den einzelnen Stimmbezirken durchgesehen. 
Für jeden einzelnen Stimmbezirk wurde die Zahl der Wähler, der ungültigen und gültigen 
Stimmen sowie der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen in den 
dem Protokoll beigefügten Zählbogen eingetragen und zusammengerechnet. Der Zählbogen 
wurde vom Wahlkommissar, den Beisitzern und dem Schriftführer unterschrieben. 
Die Feststellungen der Wahlvorstände haben zu keinen 
folgenden *) Bedenken Anlaß gegeben: 
Nach den Zusammenrechnungen auf dem Zählbogen sind abgegeben worden: 
       
für Wahlvorschlag– . ......................·.. .. 
  
  
  
Stimmen....... .......·...... " . .. .. ............. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Das Unzutreffende ist zu durchstreichen.
        <pb n="1415" />
        — 1379 — 
III. Verteilung der Abgeordnetensitze auf die Wahlvorschläge. 
Nach den öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschlägen sind 
die Wahlvorschläge – 
die Wahlvorschläge - 
die Wahlvorschläge  
miteinander zu einer Gruppe verbunden, so daß sie den anderen Wahlvorschlägen gegenüber 
für diese Verteilung als ein Wahlvorschlag gelten. 
Es wurden die Gesamtstimmenzahlen der verbundenen und der nichtverbundenen. Wahl- 
vorschläge nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis von den sich hierbei ergebenden Teil- 
zahlen so viele Höchstzahlen der Größe nach ausgesondert werden konnten, wie Abgeordnete 
zu wählen sind. Hiernach ergab sich folgende Verteilung: 
  
  
 Die Die Die 
Geteilt Wahl- Wahl- Wahl- Wahl- verbundenen verbunbenen verbundenen 
durch vorschlag vorschlag vorschlag vorschlag Wahlvorschläge Wahlvorschläge Wahlvorschläge 
  222222          
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
usw. 
Entsprechend den sich ergebenden Höchstzahlen, die durch Unterstreichen kenntlich 
gemacht sind, entfielen auf · 
Wahlvorschlag Sitz 
Wahlvorschlg Sitz 
Wahlvorschlag Sitz 
Wahlvorschlg Sitz j 
auf die verbundenen Wahlvorschläge: 
Sitz 
................. Sitz...... 
Sitz. 
IV. Unterverteilung auf die verbundenen Wahlvorschläge. 
Bei der weiteren Verteilung innerhalb der auf die verbundenen Wahlvorschläge 
 entfallenen Sitze wurde in der gleichen Weise folgende Ver- 
teilungsrechnung vorgenommen: 
261*
        <pb n="1416" />
        Geteilt durch 
— 1380 — 
Wahlvorschlag 
Wahlvorschlag Wahlvorschlag 
Wahlvorschlag 
  
1 
  
2 
  
3 
  
4 
usw. 
  
  
  
  
Entsprechend den sich ergebenden Höchstzahlen, die durch Unterstreichen kenntlich ge- 
macht sind, entfielen auf 
Wahlvorschlag Sitz 
Wahlvorschlag Sitz 
Wahlvorschlag  Sitz 
Wahlvorschlag Sitz 
V. Feststellung der Gewählten. 
Nach der Reihenfolge der Benennungen auf den Wahlvorschlägen sind hiernach gewählt: 
Vom Wahlvorschlag.. . . . .. 1. 
2. 
3. 
4. 
Vom Wahlvorschlag .. . 1. 
2. 
Vom Wahlvorschlag . 
usw. 
1. 
2.
        <pb n="1417" />
         — 1381 — 
VI. Verkündung des Wahlergebnisses. 
Der Wahlkommissar verkündete: 
1. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen, 
2. die Namen der Gewählten. · 
Während der ganzen Verhandlung stand der Raum, in dem die Versammlung statt- 
fand, dem Zutritt der Wahlberechtigten offen. 
Gegenwärtige Verhandlung wurde vorgelesen, von dem Wahlkommissar, den Beisitzern, 
und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt vollzogen. 
Der Wahlkommissar Die Beisitzer Der Schriftführer
        <pb n="1418" />
        —1382 — 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Stimm- Zahl Zahl Zahl  
bezirk der Wähler der ungültigen der gültigen 
 Stimmzettel Stimmzettel 
l 
2 
– — —— - — — 
3 
——....    
4 
5 
6 
—. — ——... —. 
7 
8 
9 ·-.. - — 
10 
11 
12  
13 
14 
15 
16 
17  
usw. 
Summe Summe Summe. Summe Summe
        <pb n="1419" />
        —1383 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl der für den Wahlvorschlag 
abgegebenen gültigen Stimmzettel 
—— — — ————. — — — 
— — — — — — — —— — — — — — — — 
— — — — 
--- – 
— – –– — —— – — – —— — 
  
  
  
Summe 
Summe 
  
Der Wahlkommissar 
  
Summe 
Die Beisitzer 
Summe 
Summe 
  
  
Summe 
Der Schriftführer 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblates vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1420" />
        <pb n="1421" />
        — 1385 — 
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 168 
 
 
Inhalt: Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Herstellungs. und 
Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917. S. 1385. — Bekanntmachung 
über einmalige Sonderzuteilung von K. A.-Seife. S. 1394 
  
(Nr. 6555) Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von 
Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 236). Vom 29. November 1918.7 
Auf Grund der Ermächtigung durch die Reichsregierung wird bestimmt: 
Artikel I 
Artikel II § 5 Abs. 3 der Bekanntmachung über die Errichtung von Her- 
stellungs, und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie erhält folgenden 
Zusatz: „Er kann Betriebe, die zwar vor dem 1. August 1914 Schuhwaren 
hergestellt, die Herstellung aber vor dem 26. März 1917 eingestellt haben, auf 
ihren Antrag in eine Gesellschaft aufnehmen. Die Ablehnung eines entsprechenden 
Antrags ist nur mit Zustimmung des Reichswirtschaftsamts zulässig.“ 
Artikel II 
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 29. November 1918. 
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts 
Dr. August Müller 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
262 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Dezember 1918.
        <pb n="1422" />
        — 1386 — 
(Nr. 6556) Bekanntmachung über einmalige Sonderzuteilung von K. A.-Seife. Vom 
29. November 1918. 
Auf Grund der Ermächtigung durch die Reichsregierung sowie auf Grund des 
§ 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen 
fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird 
folgendes bestimmt: 
Über die im § 2 Nr. 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs- 
bestimmungen über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen 
Waschmitteln vom 21. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 766) vorgesehene. Menge 
fFeinseie hinaus dürfen auf den Januar-Abschnitt der laufenden Seifenkarte einmal 
statt 50 g 100 g K. A.-Seife abgegeben werden. 
Berlin, den 29. November 1918. 
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts 
Dr. August Müller 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1423" />
        — 1387—                   Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
N169 
— — — — — — — — — — — — — — — — — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Verordnung über Sicherung der Kriegssteuer. S. 1387. — Bekanntmachung, betreffend die 
Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über Höchstpreise für Metalle vom 31. Juli 1916. S. 1387. 
— Bekanntmachung, betreffend die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über Preis- 
beschränkungen bei metallischen Produkten vom 31. Juli 1916. S. 139 6. — Verordnung über 
Zusammensetzung und Geschäftsgang der Kommission zur Untersuchung der Anklagen wegen völker- 
rechtswidriger Behandlung der Kriegsgefangenen in Deutschland. S 1388. — Bekanntmachung 
zur Abänderung der Bekanntmachung über örtlichen Bereich und Sitz der Herstellungs- und Vertriebs. 
gesellschaften in der Schuhindustrie vom 24. März 1917. S. 1390. 
  
(Nr. 6557) Verordnung über Sicherung der Kriegssteuer. Vom 15. November 1918. 
§ 1 
Die Vorschriften in §§ 2 ff. des Gesetzes über Sicherung der Kriegssteuer 
vom 9. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 351) werden auf das fünfte Kriegs- 
geschäftsjahr mit der Maßgabe ausgedehnt, daß die Gesellschaften in die Kriegs- 
steuerrücklage achtzig vom Hundert des im fünften Kriegsgeschäftsjahr erzielten 
Mehrgewinns einzustellen haben. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 15. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
  
(Nr. 6558) Bekanntmachung, betreffend die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über 
Höchstpreise für Metalle vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 865). 
Vom 27. November 1918. 
Auf Grund von § 10 der Bekanntmachung über Höchstpreise für Metalle vom 
31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 865) wird bestimmt: 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Dezember 1918. 
263
        <pb n="1424" />
        — 1388 — 
Die Bekanntmachung über Höchstpreise für Metalle vom 31. Juli 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 865) tritt mit sofortiger Wirkung außer Kraft. 
Berlin, den 27. November 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. August Müller 
  
(Nr. 6559) Bekanntmachung, betreffend die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über 
Preisbeschränkungen bei metallischen Produkten vom 31. Juli 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 868). Vom 27. November 1918. 
Auf Grund von § 5 der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei 
metallischen Produkten vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 868) wird bestimmt: 
Die Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei metallischen Produkten 
vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gcesetzbl. S. 868) tritt mit sofortiger Wirkung 
außer Kraft. 
Berlin, den 27. November 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. August Müller 
  
(Nr. 6560) Verordnung über Zusammensetzung und Geschäftsgang der Kommission zur 
Untersuchung der Anklagen wegen völkerrechtswidriger Behandlung der 
Kriegsgefangenen in Deutschland. Vom 30. November 1918. 
§ 1 
Die Verhandlungen der Kommission sind öffentlich. Die Kommission ist 
beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. 
§ 2 
Die Kommission hat das Recht, Abteilungen (Spruchkammern) einzusetzen, 
die aus drei Mitgliedern bestehen. Die Geschäftsverteilung unter den Spruch-
        <pb n="1425" />
        — 1389 — 
kammern wird vom Vorsitenden der Kommission geregelt. Nach Maßgabe des 
Bedürfnisses können Berichterstatter berufen werden, die die Befähigung zum 
Richteramte besitzen. 
§ 3 
Gegenstand der Untersuchung und Verhandlung bildet das dem Vorsitzenden 
durch das Auswärtige Amt übermittelte Beschwerdematerial der gegnerischen 
Regierungen. Die Kommission wird den beglaubigten Vertretern der gegnerischen 
Regierung gestatten, an den öffentlichen Sitzungen der Kommission teilzunehmen. 
§ 4 
Die Spruchkammern haben das Recht, Zeugen und Sachverständige nach 
Maßgabe der Vorschriften der Strafprozeßordnung zu laden, eidlich zu vernehmen 
und die Einnahme des Augenscheins anzuordnen. 
§ 5 
Gerichte und sonstige Behörden sind verpflichtet, der Kommission und deren 
Spruchkammern auf Erfordern Rechtshilfe zu leisten. Derartige Ersuchen sind 
von den angegangenen Gerichten mit der für Strafsachen üblichen besonderen 
Beschleunigung zu erledigen. 
§ 6 
Sämtliche Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden sind gehalten, dem Vor- 
sitzenden der Kommission die für die Verhandlungen der Spruchkammern not- 
wendigen aktenmäßigen Grundlagen auf Ansuchen zu verschaffen sowie Auskunft 
über sämtliche Vorgänge zu erteilen. 
§ 7 
Auf die Leitung und die Durchführung der Verhandlungen finden die Vor- 
schriften der Strafprozeßordnung sinngemäße Anwendung. 
§ 8 
Die Spruchkammern und die Gesamtkommission haben den Tatbestand auf- 
zuklären. Stellen sie eine straf bare Handlung fest, so geben sie die Angelegen- 
heit an die zuständigen Gerichte ab. Bei Disziplinarvergehen oder ähnlicher 
völkerrecht widriger Bebandlung der Kriegsgefangenen hat die Spruchkammer und 
de Gesamtkommission die Befugnis, den Schuldigen durch Urteil aus dem Heere 
ohne Pension auszustoßen Der Kriegsminister hat das Urteil zu vollziehen. 
§ 9 
Gegen das Urleil einer Spruchkammer steht dem Verurteilten die Beschwerde 
an die Gesamtkommission zu.
        <pb n="1426" />
        — 1390 — 
§ 10 
Zum Sitze der Kommission wird Berlin (Reichsmilitärgericht) bestimmt. 
§ 11 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Berlin, den 30. November 1918. 
Für den Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
  
(Nr. 6561) Bekanntmachung zur Abänderung der Bekanntmachung über örtlichen Bereich 
und Sitz der Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie 
vom 24. März 1917 (Reichs.Gesetzbl. S. 274). Vom 30. November 1918. 
Auf Grund der Ermächtigung durch die Reichsregierung sowie auf Grund des 
Artikel II § 1 der Verordnung über die Errichtung von Herstellungs= und Ver- 
triebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 236) wird folgendes bestimmt: 
Artikel I 
Im Artikel I § 1 der Bekanntmachung über örtlichen Bereich und Sitz der 
Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 24. März 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 274) Ziffer 8 werden die Worte „in Pirmasens“ ersetzt 
durch die Worte „in Landau". 
Artikel II 
Die Bestimmung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 30. November 1918. 
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts 
Dr. August Müller 
— — — — 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts   vermittein nur die Postanstalten 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1427" />
        — 1391 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 170 
Inhalt: Namensänderung des Kaiserlichen Statistischen Amtes. S. 1391. — Bekanntmachung über 
die Aufhebung der Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung zum Biersteuergesetze vom 
7. November 1918. S. 1391. 
  
  
(Nr. 6562) Namensänderung des Kaiserlichen Statistischen Amtes. Vom 30. November 1918. 
Das Kaiserliche Statistische Amt führt fortan den Namen Statistisches 
Reichsamt. 
Berlin, den 30. November 1918. 
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts 
Dr. August Müller 
  
(Nr. 6563) Bekanntmachung über die Aufhebung der Verordnung zur Ergänzung der Be- 
kanntmachung zum Biersteuergesetze vom 7. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1291). Vom 2. Dezember 1918. 
Die Verordnung vom 7. November 1918 zur Ergänzung der Bekanntmachung 
zum Biersteuergesetze vom 8. August 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1291) wird auf 
Grund von § 2 dieser Verordnung außer Kraft gesetzt. 
Berlin, den 2. Dezember 1918. 
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts 
Schiffer 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Dezember 1918. 264
        <pb n="1428" />
        <pb n="1429" />
        — 1393 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 171 
Inhalt: Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit und Strafmilderung. S. 1398. — Ver- 
ordnung über Druckpapier. S. 13°6.— Bekanntmacchhung, betreffend Aufbebung des § 11a 
der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren vom 10. Juni/ 
23. Dezember 1916. S. 1397. — Verordnung über die Entlohnung und die Errichtung von 
Fachausschüssen im Bäckerei, und Konditoreigewerbe. S. 1397. — Verordnung über die Weiter- 
gewährung von Zulagen zu Verletztenrenten aus der Unfallversicherung. S. 19298. — Erlaß über 
die Errichtung des Reichsluftamts. S. 1400. 
  
  ——.—   
  
 
(Nr. 6564) Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit und Strafmilderung. Vom 
3. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten hat in Ergänzung der Verordnung vom 
12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1303), durch die für politische Straf- 
taten bereits Straffreiheit gewährt ist, für Straftaten nicht politischer Art mit 
Gesetzeskraft für das Reich folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Alle zur Zuständigkeit der bürgerlichen Behörden gehörigen Untersuchungen 
wegen solcher vor dem 9. November 1918 begangenen Straftaten, die mit Frei- 
heitsstrafe bis Ju einem Jahre oder mit Geldstrafe, allein oder in Verbindung 
miteinander oder mit Nebenstrafen, bedroht sind, werden niedergeschlagen. 
Auch ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, werden die zur 
Zuständigkeit der bürgerlichen Behörden gehörigen Untersuchungen wegen aller 
vor dem 9. November 1918 begangenen Straftaten niedergeschlagen, wenn die 
Tat aus Not, aus Unerfahrenheit oder infolge von Verführung begangen und 
keine höhere Strafe zu erwarten ist als sechs Monate Gefängnis oder Geldstrafe. 
Dabei sind Personen, die ihre zu den Fahnen einberufenen Angehörigen in Haus 
oder Beruf vertreten und hierbei Straftaten begangen haben, besonders zu berück- 
ichtigen. 
Hat der Täter durch die Straftat einen Gewinn erstrebt, so wird das 
Verfahren nur niedergeschlagen, wenn die Verfehlung geringfügig ist und nach 
Lage des Falles keine höhere Strafe zu erwarten ist als ein Monat Gefängnis 
oder fünfhundert Mark Geldstrafe. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 265 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Dezember 1918.
        <pb n="1430" />
        — 1394 — 
Für strafbare Handlungen, wegen deren eine Untersuchung noch nicht ein- 
geleitet ist, wird unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 Straffreiheit 
gewährt. 
Ob eine Untersuchung durch diese Verordnung niedergeschlagen ist, muß 
in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden. Der Beschuldigte 
ist vor einer ihm ungünstigen Entschließung zu hören. 
§ 2 
Alle von den bürgerlichen Behörden, einschließlich der außerordentlichen 
Kriegsgerichte, bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig erkannten 
Strafen werden nebst den Nebenstrafen und den rückständigen Kosten erlassen, 
soweit sie nicht schwerer sind als Gefängnis bis zu einem Jahre oder Festungs- 
haft bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, allein oder 
in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen. Das gleiche gilt für 
Strafen dieser Art, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erkannt sind 
und binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten rechtskräftig werden. 
Ist auf Einziehung erkannt, so behält es dabei sein Bewenden. 
Ist wegen mehrerer selbständiger Handlungen auf Sträfe erkannt, so tritt 
der Straferlaß nur ein, wenn die erkannte Gesamtstrafe oder, sofern eine Gesamt- 
strafe nicht zu bilden ist, die noch nicht verbüßten oder noch nicht beigetriebenen 
Einzelstrafen zusammen die obigen Grenzen nicht überschreiten. 
§ 3 
Allen zu Freiheitsstrafe Verurteilten, die nach der Höhe oder Art ihrer 
Strafe nicht unter den Straferlaß des § 2 fallen, aber beim Inkrafttreten dieser 
Verordnung nur noch höchstens ein Jahr zu verbüßen haben, wird der Strafrest 
unter der Bedingung erlassen, daß sie nicht binnen drei Jahren wegen eines nach 
dem Inkrafttreten dieser Verordnung begangenen Verbrechens oder vorsätzlichen 
Vergehens zu Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt werden. 
Auch solchen Verurteilten, die noch mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe zu 
verbüßen haben, wird der Rest unter der gleichen Bedingung erlassen, falls die 
Erwartung gerechtfertigt ist, daß sie die Freiheit nicht zu neuen Straftaten miß- 
brauchen werden. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet die Landes- 
justizverwaltung. 
§ 4 
Bei Strafen, die erkannt sind 
a) wegen übermäßiger Preissteigerung auf Grund des § 1 der Verordnung 
gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 oder der entsprechenden früheren 
Strafvorschriften, 
b) wegen Höchstpreisüberschreitung, 
tritt, soweit sie nicht schwerer sind als Gefängnis bis zu drei Monaten oder 
Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, allein oder in Verbindung mit einander
        <pb n="1431" />
        — 1395 — 
oder mit Nebenstrafen, Straferlaß unter der Bedingung ein, daß der Verurteilte 
nicht binnen einem Jahre wegen einer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
begangenen übermäßigen Preissteigerung oder Höchstpreisüberschreitung zu Strafe 
verurteilt wird. Im übrigen finden die Voraussetzungen und sonstigen Bestim- 
mungen des § 2 entsprechende Anwendung. 
Höhere Strafen wegen solcher Straftaten sind von jedem Straferlaß aus- 
geschlossen. 
§ 5 
Vermerke über Strafen, die nach dieser Verordnung in vollem Umfang 
erlassen werden, sind im Strafregister zu löschen. 
§ 6 
Soweit eine nach dem 31. Oktober 1918 für das Gebiet eines Bundes- 
staats erlassene Amnestie für den Beschuldigten oder Verurteilten günstigere Be- 
stimmungen enthält als diese Verordnung, gelten solche Bestimmungen neben 
dieser Verordnung. 
§ 7 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 3. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichs-Justizamts 
Dr. von Krause 
  
(Nr. 6565) Verordnung über Druckpapier. Vom 30. November 1918. 
§ 1 
Tageszeitungen dürfen bis auf weiteres nur in folgendem Umfang heraus- 
gegeben werden: 
1. Tageszeitungen von einer Seitengröße bis zu 31 ½ X 47 Zentimeter 
(Berliner Format), die 
a) einmal täglich erscheinen, bis zu einem Wochenumfange von 
44 Seiten, einschließlich der Sonntagsausgabe, 
b) mehrmals täglich erscheinen, bis zu einem Wochenumfange von 
84 Seiten, einschließlich der Sonntagsausgabe. 
265*
        <pb n="1432" />
        — 1396 — 
2. Tageszeitungen von einer Seitengröße von mehr als 31 ½ 47 Zenti- 
meter, die 
a) einmal täglich erscheinen, bis zu einem Wochenumfange von 
32 Seiten, einschließlich der Sonntagsausgabe, 
b) mehrmals täglich erscheinen, bis zu einem Wochenumfange von 
58 Seiten, einschließlich der Sonntagsausgabe. 
3. Der Wochenumfang der Zeitungen, die nach § 1 Nr. 2 der Bekannt- 
machung über Druckpapier vom 17. September 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1111) einer Einschränkung im Verbrauche von Druckpapier nicht 
unterliegen, darf nicht mehr als 20 Seiten, einschließlich der Sonntags- 
ausgabe, betragen. 
4. Tageszeitungen, die im Durchschnitt des Monats Oktober 1918 in 
geringerem Wochenumfang als nach Ziffer 1 oder 2 zugelassen, er- 
schienen sind, dürfen den Umfang der Zeitung gegenüber diesem 
Durchschnitt nicht vermehren. 
§ 2 
Die Jurücknahme und der Umtausch unverkaufter Exemplare von Tages- 
zeitungen (Remittenden) durch Verleger oder Drucker wird verboten. 
§ 3 
Verleger oder Drucker von Tageszeitungen, die den Bestimmungen der 
§ 1, 2 zuwiderhandeln, werden bei der ersten Zuwiderhandlung für ihre sämt- 
lichen Zeitungen auf die Hälfte des nach § 1 Ziffer 1 bis 4 zulässigen Wochen- 
umfanges eingeschränkt, im Wiederholungsfalle vom weiteren Bezuge von Druck- 
papier ausgeschlossen. 4 
§ 4 Die Bestimmungen der Bekanntmachung über Druckpapier vom 17. Sep- 
tember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1111) werden im übrigen durch diese Vor- 
schriften nicht berührt. " 
§ 5 
Diese Vorschriften haben Gesetzeskraft und treten am Tage der Verkündung 
in Kraft. 
Berlin, den 30. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts 
Dr. August Müller
        <pb n="1433" />
        — 1397 — 
(Nr. 6566) Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des § 11a der Verordnung über die 
Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren vom 10. Juni 
23. Dezember 1916 (Reichs-esetzbl. S. 1420). Vom 30. November 1918. 
Auf Grund des § 21 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit 
Web-, Wirk- und Strickwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1420) wird folgendes bestimmt: 
Einziger Paragraph  
§ 11a der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- 
und Strickwaren vom 10. Juni/ 23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1420) 
tritt außer Kraft. 
Berlin, den 30. November 1918. 
Reichswirtschaftsamt 
Dr. August Müller 
  
(Nr. 6567) Verordnung über die Entlohnung und die Errichtung von Fachausschüssen im 
Bäckerei- und Konditoreigewerbe. Vom 2. Dezember 1918. 
§ 1 
Die infolge der Verordnung über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kon- 
ditoreien vom 23. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1329) eintretende Be- 
schränkung der Arbeitszeit berechtigt den Arbeitgeber nicht, den von ihm beschäftigten 
Gesellen, Gehilfen, Lehrlingen und sonstigen gewerblichen Arbeitern Abzüge von 
der vereinbarten Entlohnung zu machen. Ist Stücklohn vereinbart, so erhöhen 
sich die vereinbarten Lohnsätze derart, daß in acht Arbeitsstunden der gleiche 
Lohnbetrag erzielt wird, der bisher auf einen regelmäßigen Arbeitstag entfiel. 
§ 2 
Die Kommunalverbände, denen nach den §§ 58, 74 der Reichsgetreide- 
ordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 434) die 
Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und Kleinhändler obliegt, haben für 
ihren Bezirk je einen Fachausschuß für das Bäckerei= und Konditoreigewerbe zu 
errichten. 
§ 3 
Der Fachausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die 
von der Vertretung des Kommunalverbandes ernannt werden.
        <pb n="1434" />
        — 1398 — 
Der Vorsitzende muß die erforderliche Sachkunde besitzen, darf aber weder 
Arbeitgeber noch Arbeitnehmer des Bäckerei- und Konditorrigewerbes sein. Die 
Beisitzer sind je zur Hälfte aus den im Bezirke tätigen Arbeitgebern und Arbeit- 
nehmern dieses Gewerbes zu entnehmen. Dabei sind Personen, die von den im 
Bezirke bestehenden Berufsvereinigungen des Bäckerei- und Konditoreigewerbes vor- 
geschlagen werden, nach dem Verhälmis der Zahl der im Bezirke tätigen Mit- 
glieder der vorschlagenden Vereinigungen zu berücksichtigen. 
Für den Vorsitzenden und die Beisitzer hat die Vertretung des Kommunal- 
verbandes unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen im Abs. 2 je 
einen Stellvertreier zu ernennen. 
§ 4 
Die Fachansschisse sind vor Erlaß wichtiger Anordnungen, die das Bäckerei- 
und Konditorcigewerbe ihres Bezirkes, insbesondere die Mehrverteilung, betreffen, 
zu hören. Sie haben bei der Regelung des  Lehrlingswesens im Bäckerei- und 
Konditoreigewerbe mitzuwirken und die Beseitigung der auf diesem Gebiele 
bestehenden Mißstände, nötigenfalls unter Anrufung der Gewerbeaufsichtsbeamten, 
herbeizuführen. Auch im übrigen können sie Wünsche und Anträge, die sich auf 
die Verhältnisse des Bäckerei- und Konditoreigewerbes beziehen, beraten und zur 
Kenminis der zuständigen Behörden bringen. 
§ 5 
Diese Verordnung hat Gesetzkraft. Sie tritt am 15. Dezember 1918 
in Wirkung. 
Berlin, den 2. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
  
(Nr. 6568) Verordnung über die Weitergewährung von Zulagen zu Verletztenrenten aus 
der Unfallversicherung. Vom 2. Dezember 1918. 
§ 1 
Die Bestimmung des § 1 der Bekanntmachung über die Gewährung von 
Zulagen zu Verletztenrenten aus der Unfallversicherung vom 17. Januar 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 31) gilt entsprechend fur das Jahr 1919 mit der Maßgabe, 
daß an die Stelle der Worte „sofern die Verletzten sich im Inland auf- 
halten“ die Worte zu setzen sind „sofern sie nicht Ausländer sind, die sich im 
Ausland aufhalten“.
        <pb n="1435" />
        — 1399 — 
II 
Verletzten, die auf Grund der reichsgesetzlichen Unfallversicherung mehrere 
Renten von je weniger als zwei Dritteln der Vollrente beziehen, wird für die 
Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. Dezember 1919 auf Antrag eine monatliche, 
im voraus zahlbare Zulage von acht Mark zu dem Gesamtbetrag ihrer Renten 
gewährt, wenn die Vomhundertsätze ihrer Renten zusammen mindestens die Zahl 66 2/3 
ergeben, die Verletzten nicht Ausländer sind, die sich im Ausland aufhalten, und 
wenn nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Zulage nicht benötigt wird. 
Bezieht der Verletzte die Renten von mehreren Versicherungsträgern, so 
gewährt die Zulage derjenige Versicherungsträger, welcher die nach den Vomhundert- 
sätzen höchste Rente zu zahlen hat; zahlt ein Versicherungsträger mehrere 
Renten, so werden ihre Vomhundertsätze zusammengerechnet. Kommen bei den ver- 
schiedenen Versicherungsträgern gleich hohe Vomhundertsätze in Betracht, so hat 
derjenige Versicherungsträger die Zulage zu gewähren, welcher die Rente für den 
letzten Unfall festgesetzt hat. 
  
III 
Der Antrag ist an den Versicherungsträger oder an ein Versicherungsamt 
zu richten. Ist der Antrag an einen anderen als den zur Entscheidung zu— 
ständigen Versicherungsträger oder an ein Versicherungsamt gerichtet, so ist der 
Antrag unverzüglich an den zuständigen Versicherungsträger abzugeben und der 
Tag des Einganges mitzuteilen. 
IV 
Die Bestimmungen der §§ 3 bis 11 der unter I bezeichneten Bekannt- 
machung vom 17. Januar 1918 gelten entsprechend. 
Für die Entscheidung über den Einspruch auf Grund dieser Verordnung 
oder der unter 1 bezeichneten Bekanntmachung vom 17. Januar 1918 gilt 
§ 1693 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. 
Diese Bestimmung tritt mit der Verkündung der gegenwärtigen Ver- 
ordnung in Kraft. 
V 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. 
Berlin, den 2. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer
        <pb n="1436" />
        — 1400 — 
(Nr. 6569) Erlaß über die Errichtung des Reichsluftamts. Vom 4. Dezember 1918. 
Auf Grund der Verordnung des Rates der Volksbeauftragten, betreffend die 
vorläufige Regelung der Luftfahrt, vom 26. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1337) wird hiermit das 
Reichsluftamt 
errichtet. Die Leitung des Amtes wird Herrn August Euler aus Frankfurt a. M. 
übertragen, der den Titel „Unterstaatssekretär'“ führt. Das Reichsluftamt be- 
arbeitet die Angelegenheiten der Luftfahrt selbständig mit der Maßgabe, daß das 
Luftfahrtrecht unter seiner Mitwirkung vom Reichsamt des Innern geordnet wird. 
Berlin, den 4. Dezember 1918. 
Der Staatssekretär des Innern 
Dr. Preuß 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1437" />
        — 1401 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
  
  
  —  —  
Nr. 172 
Inhalt: Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge. S. 1401. 
  
(Nr. 6570) Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge. 
Vom 3. Dezember 1918. 
Artikel 1 
In der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 130 5) werden folgende Änderungen vorgenommen: 
1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Zusätze: 
„Entsprechendes gilt für Kriegsteilnehmer eines während des 
Krieges mit dem Deutschen Reiche verbündeten Staates, die bei Aus- 
bruch des Krieges oder bei ihrer Einziehung zum Heere im Deutschen 
Reiche gewohnt haben. Auslandsdeutsche, die einen inländischen Wohn- 
ort nicht haben, sind von der Gemeinde zu unterstützen, in der sie 
sich bei Eintritt der Erwerbslosigkeit aufhalten.“ 
2. Hinter § 9 wird als § 9a folgende Vorschrift eingefügt: 
„Ausländische Zivilpersonen, denen durch die Militärbefehlshaber 
ein inländischer Aufenthaltsort zugewiesen worden ist, wird die Für- 
sorge an diesem Aufenthaltsorte nicht über den Zeilpunkt hinaus 
gewährt, zu dem ihnen durch den Demobilmachungskommissar Gelegen- 
heit zur Heimreise gegeben wird. 
Die Fürsorge kann von dem Demobilmachungskommissar derart 
geregelt werden, daß dem Erwerbslosen Unterkunft und Verpflegung 
von seinem bisherigen Arbeitgeber nach Maßgabe des während des 
Arbeitsverhältnisses Üblichen als Sachleistungen gewährt werden. In 
diesem Falle hat die Gemeinde oder der Gemeindeverband dem Leistenden 
eine bei der Regelung festzusetzende Vergütung im Rahmen ihrer 
sonstigen Fürsorge Aufwendung zu gewähren. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 266 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Dezember 1918.
        <pb n="1438" />
        — 1402 — 
Die Vorschriften des § 8 gelten mit der Maßgabe, daß der 
Demobilmachungskommissar bie Orte, an denen eine Arbeit anzunehmen 
ist, beschränken kann. 
Der Demobilmachungskommissar kann bestimmen, welche Stellen 
diese. Vorschriften durchzuführen und die nötigen Anordnungen zu 
treffen haben.“ 
3. § 17 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Landeszentralbehörden oder die von ihr bezeichnete Stelle 
kann bestimmen, daß für einheitliche Wirtschaftsgebiete der gleiche von 
ihr festzusetzende Ortslohn zu gelten hat.“ 
Artikel I 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 3. Dezember 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1439" />
        — 1403 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 173 
    
Inhalt: Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen 
Nationalversammlung vom 30. November 1918. S. 1403. 
  
(Nr. 6571) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur verfassung- 
gebenden deutschen Nationalversammlung vom 30. November 1918. Vom 
6. Dezember 1918. 
Für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung wird 
in Abänderung des Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1345) folgendes angeordnet: 
§ 1 
Die Wahlkreise 31 und 32 in der Anlage zum Reichswahlgesetze werden 
zu einem das ganze württembergische Staatsgebiet und den Regierungsbezirk Sig- 
maringen umfassenden Wahlkreis vereinigt, in dem 17 Abgeordnete zu wählen sind. 
§ 2 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt sofort in Wirksamkeit. 
Berlin, den 6. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Innern 
Dr. Preuß 
  
  
Deu Bezug des Reichs-Gesesblatts vermitteln mrr die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
267 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Dezember 1918.
        <pb n="1440" />
        <pb n="1441" />
        — 1405 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
6 Nr. 174 
· Inhalt: Verordnung, betreffend Arbeitsverdienst bei Verkürzung der Arbeitszeit in der Groß-Berliner 
Metallindustrie. S. 1405. 
  
  
  
(Nr. 6572) Verordnung, betreffend Arbeitsverdienst bei Verkürzung der Arbeitszeit in der 
Groß.Berliner Metallindustrie. Vom 7. Dezember 1918. 
81 
Soweit für das Gebiet des Iweckverbandes Groß-Berlin in der Metall- 
industric seit dem 2. Dezember 1918 eine Verkürzung der Arbeitszeit von 8 bis 
auf 4 Stunden unbedingt geboten ist, soll den Arbeitnehmern die Hälfte des 
durch die Verkürzung entstehenden Verdienstausfalls durch eine Sondervergütung 
ersetzt werden. Von der Sondervergütung trägt das Reich 60 vom Hundert, 
der Arbeitgeber 40 vom Hundert. Der vom Reiche zu tragende Teil wird jedoch 
nur insoweit gewährt, als der Verdienst einschließlich des vom Arbeitgeber zu 
tragenden Teiles der Sondervergütung den vierfachen Betrag des ortsüblichen 
Tagelohns der Betriebsgemeinde nicht erreicht. 
*2 
Die Bestimmung des 9 1 gilt nur so lange, bis eine Verordnung über 
das Verfahren, durch das die Jahl der in einem gewerblichen Betriebe zu be- 
schäftigenden Arbeitnehmer geregelt wird, in Kraft tritt; eine solche Verordnung 
muß spätestens am 1. Januar 1919 in Kraft treten. 
* 3 
Andere Abmachungen, die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern der 
Groß--Berliner Metallindustrie über eine Vergütung für die vorgenommene Ver- 
kürzung der Arbeitszeit getroffen worden sind, werden durch die Bestimmungen 
dieser Verordnung ersetzt. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 268 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Dezember 1918.
        <pb n="1442" />
        — 1406 — 
84 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit dem Tage ihrer Ver- 
kündung in Kraft. 
Berlin, den 7. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Vollzugsrat des Arbeiter- und Soldatenrats 
Molkenbuhr Richard Müller 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
  
  
Den Bezus des Neichs-Sesetzblate vermitteln mur die Postanftulten. 
Heransgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerol.
        <pb n="1443" />
        Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 175 
  
  
  
  
  
— 
Inhalt: Verordnung, betreffend die vorläufige Regelung des Luftfahrtrechts. S. 1407. 
(Nr. 6573) Verordnung, betreffend die vorläufige Regelung des Luftfahrtrechts. Vom 7. De- 
zember 1918. 
Auf Grund der Verordnung des Rates der Volksbeauftragten, betreffend die 
vorläufige Regelung der Luftfahrt, vom 26. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1337) wird folgendes vorgeschrieben: 
* . 
Lenkbare Luftfahrzeuge (Luftschiffe und Flugzeuge) dürfen außerhalb der 
Flugplätze nur verkchren, wenn die Behörde sie zugelassen hat. 
*2 
Luftfahrzeuge müssen verkehrssicher und so gebaut, eingerichtet und aus- 
gerüstet sein, daß Feuers= und Explosionsgefahr sowie Belästigung von Personen 
und Gefährdung von Personen und Sachen nach Möglichkeit ausgeschlossen ist. 
r 3 
Genügt ein zugelassenes Luftfahrzeug den Anforderungen der Verkehrs- 
sicherheit nicht mehr, so kann die Behörde cs vom Verkehr außerhalb der Flug- 
plätze ausschließen. 
( 4 
Wer außerhalb der Flugplätze ein Luftfahrzeug führen will (Luftschiff., 
Flugzeugführer), bedarf der Erlaubnis der Behörde. 
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Bewerber seine Befähigung durch 
eine Prüfung dartut und keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme recht- 
fertigen, daß er nicht geeignet sei, Luftfahrzeuge zu führen. 
Die erteilte Erlaubnis wird durch einen Führerschein nachgewiesen. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 269 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Dezember 1918.
        <pb n="1444" />
        — 1408 — 
§5 1 
Werden nachträglich Tatsachen festgestellt, welche, die Annahme rechtfertigen, 
daß einc Person nicht geeignet sei, Luftfahrzeuge zu führen, so kann die Behörde 
ihr die Erlaubnis dauernd oder für bestimmte Zeit entziehen. 
6 
Aufstieg-, Landungs= und Flugplätze dürfen nur mit Genehmigung der 
Behörde angelegt, schon vorhandene Plätze nur mit dieser Genehmigung in Be- 
trieb gehalten werden. Die Behörde kann die Schließung bereits genehmigter 
Plätze anordnen, wenn cs aus Gründen der Verkehrs= oder der Landessicherheit 
geboten erscheint. 
87 
Zuverlässigkeits- und Wettbewerbsfahrten von Luftfahrzeugen sowie alle 
sonstigen Veranstaltungen mit Luftfahrzeugen bedürfen der Genchmigung der 
Landeszentralbehörde. 
Erstreckt sich die Veranstaltung über den Bereich mehrerer Bundesstaaten, 
so sind zur Genehmigung die Zentralbehörden der Bundesstaaten gemeinsam zu- 
ständig, deren Gebiet bei Aufstieg und Landung berührt wird. 
Vor der Erteilung der Genehmigung ist das Reichsluftamt zu hören; er- 
hebt es Widerspruch, so ist die Genehmigung zu versagen. 
6(8 
Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen durch Luft- 
fahrzeuge (Luftfahrtunternehmen) bedarf der Genehmigung der Behörde; die Ge- 
nehmigung kann auch von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. 
Erstrecken sich die Fahrten über den Bereich mehrerer Bundesstaaten, so 
sind zur Genehmigung die Zentralbehörden der Bundesstaaten gemeinsam zu- 
ständig, deren Gebiet bei Aufstieg und Landung berührt wird. 
Vor Erteilung der Genehmigung ist das Reichsluftamt zu hören; erhebt 
es Widerspruch, so ist die Genehmigung zu versagen. 
(9 
Vorbehalten bleibt die Bestimmung darüber, inwieweit diese Vorschriften 
auf andere Luftfahrzeuge und luftfahrzeugähnliche Geräte und auf die militärische 
Luftfahrt Anwendung zu finden haben. 
*10 
Vorbehalten bleiben: 
1. die Bestimmungen, die zur Ausführung der §§ 1 bis 9 erforderlich 
sind, insbesondere über die Prüfung, Julassung und Kennzeichnung der 
Luftfahrzeuge und über die Ausbildung, Prüfung und Zulassung der 
Führer,
        <pb n="1445" />
        — 1409 — 
2. die sonstigen zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit 
erforderlichen Bestimmungen über den Verkehr mit Luftfahrzeugen 
außerhalb der Flugplätze, 
3. Bestimmungen über den Verkehr innerhalb der Flugplätze, 
4. Bestimmungen über räumliche Begrenzungen des Fliegens im Inland 
und über das Ulberfliegen der Grenzen durch in- und ausländische 
Luftfahrzeuge. 
811 
Vorbehalten bleibt, die Zuständigkeit des Reichsluftamts einerseits und der 
von den Landeszentralbehörden zu bestimmenden Behörden anderseits für die 
Durchführung dieser Vorschriften zu ordnen. 
* 12 
Solange die grundlegenden Bestimmungen nach &amp; 10 Ziffer 1 bis 4 nicht 
erlassen sind, hat das Reichsluftamt die ausschließliche Befugnis, nach seinem Er- 
messen im Einzelfall Luftfahrt zuzulassen. 
# 13 
Diese Vorschriften treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 7. Dezember 1918. 
Der Staatssekretär des Innern 
Dr. Preuß 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanfstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1446" />
        <pb n="1447" />
        — 1411 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 176 
Juhalt: Namensänderung der Kaiserlichen Nermal-Eichungskommission. S. 1411. — Verordnung 
über Familienunkerstützungen. S. 1111. 
  
  
  
  
——"" 
  
(Nr. 6574) Namensänderung der Küserlichen Normal-Eichungskommission. Vom 5. De- 
zember 1918. 
D. Kaiserliche Normal-Eichungskommission führt fortan den Namen „Reichs- 
anstalt süe Maß und Gewicht“. 
Berlin, den 5. Dezember 1918. 
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts 
Dr. August Müller 
  
(Nr. 6575) Verordnung über Familienunterstützungen. Vom 9. Dezember 1918. 
Ar# Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung 
des Demobilmachungsamts vom 12. November 1918 wird verordnct: 
*1 
Den Familien der Mannschaften, denen für die zweite Hälfte des Menats 
November 1918 Familicnunterstutzung zustand, wird diese bis zum 31. De- 
zember 1918 ohne Rücksicht auf die Fortdauer der Bedürftigkeit weitergewährt. 
(2 
Den Familien der Mannschaften, die sich nach dem 30. November 1918 
roch bei den Truppen befunden haben und dies durch Bescheinigungen der für die 
Cutlassung zuständigen Stellen nachweisen, wird die Familienunterstützung über 
den 31. Dezember 1918 hinaus weitergewährt. Sie erhalten die Familien- 
zn terstützung bis zur Entlassung und außerdem noch zwei Halbmonatsraten als 
ausf crordentliche Unterstützung. Von den Entlassungen, die nach dem 30. No- 
voember 1918 ersolgen, haben die zuständigen Stellen den Lieferungsverbänden 
unverzüglich Mitteilung zu machen. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 270 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Dezember 1918.
        <pb n="1448" />
        — 1412 — 
Der im Abs. 1 vorgesehenen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn sie nach 
Lage der Verhältnisse nicht beigebracht werden kann. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung auf Familien der 
Mannschaften, die sich über den 30. November 1918 hiraus in Erfüllung ihrer 
gesetzlichen aktiven Dienstpflicht befinden. 
*3 
Auf die Hinterbliebenen und die Angehörigen von Rentenempfängern finden 
die Vorschriften der &amp;&amp; 1, 2 keine Anwendung; für sie bleiben die Vorschriften 
des &amp; 10 Abs. 6 des Familienunterstützungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes 
vom 30. September 1915 Nr. 2 (Reichs-Gesetzbl. S. 629) und des § 9 der 
Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) maßgebend. 
4 
Den Familien der während des Krieges an der Rückkehr aus dem Aus- 
land infolge feindlicher Maßnahmen verhinderten oder vom Feinde verschleppten 
Personen wird die Unterstützung bis zum Eintreffen bei der Familie, jedoch nicht 
über den Jeitpunkt hinaus weitergewährt, in dem das Eintreffen nach Lage der 
Verhältnisse möglich war; außerdem erhalten sie noch zwei Halbmonatsraten als 
außerordentliche Unterstützung. 
85 
Den Familien von Mannschaften, die nach einer Bescheinigung der zu- 
ständigen Behörden als vermißt gelten, werden Familienunterstützungen bis zu 
dem Tage weitergewährt, von dem ab sie die Versorgungsgebührnisse auf Grund 
des Militärhinterbliebenengesetzes oder entsprechende Vorschüsse erhalten. 
6 
Die Vorschriften des &amp; 10 Abs. 5 des Familienunterstützungsgesetzes in der 
Fassung des Gesetzes vom 30. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 629) und des 
» 21.Januar1916(Neichs-Gesetzbl.S.55) 
2 * 
&amp; 12 der Bundesratsoerordnung vom 3. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1323) 
finden in den durch diese Verordnung geregelten Fällen keine Anwendung. 
87 
Solange Familienunterstützung gewährt wird, ist für die Empfänger dieser 
Unterstützung Erwerbslosenfürsorge gemäß der Verordnung vom 13. November 
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1305) ausgeschlossen. 
Berlin, den 9. Dezember 1918. 
Reichsamt für wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
  
  
Den Bezug des NReichs-Gesetblatt## vern##tteln mur die Voskanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Derlin, gebruckt is der Reichsdruckerel.
        <pb n="1449" />
        — 1413 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 177 
— — — — — — — — — — 
Inhalt: rn–e über die Gesiisung der S F Gtraffestsetzungen ber Elnberufungt- 
ausschüsse (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst). S. 1418. — Ausfäh- 
rungsbestimmungen zu der Verordnung über die Malzkontingente der Bierbrauerelen und 
den Malzhandel. S. 1414. 
  
(Nr. 6576) Verordnung über die Befristung der Beschwerde gegen Straffestsetzungen der 
Einberufungsausschüsse (§7 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst).. Vom 6. Dezember 1918. 
1 
In Abänderung des § 15 Abs. 3 der Bekanntmachung vom 13. November 
1917, betreffend weitere Bestimmungen zur Ausführung des &amp;7 des Gesetzes 
über den vaterländischen Hilfsdienst (Reichs-Gesetzbl. S. 1040) in der Fassung 
des Artikel 1 der Bekanntmachung vom 28. März 1918 zur Abänderung der 
vorbezeichneten Bekanntmachung Reichs-Gesetzbl. S. 155) wird folgendes bestimmt: 
Gegen Beschlüsse der Einberufüngsausschüsse, wodurch auf Grund des § 15 
Abs. 1 der Bekanntmachung vom 13. November 1917 Ordnungsstrafen festgesetzt 
sind, kann nur noch binnen zwei Wochen vom Tage des Inkrafttretens dieser 
Verordnung an Beschwerde eingelegt werden. Die Beschweche ist bei dem zur 
Entscheidung über sie zuständigen Feststellungsausschusse (&amp; 4 Abs. 2 des Gesetzes 
über den vaterländischen Hilfsdienst) einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. 
(2 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 6. Dezember 1918. 
Der Nat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
  
Neiche-Gesetzbl. 1918. 271 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1918.
        <pb n="1450" />
        — 1414 — 
r. 6577) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Malzbontingente der 
Bierbrauereien und den Malzhandel. Vom 10. Dezember 1918. 
A. Grund des § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Malzkontingente der 
Bierbrauereien und den PMalzhandel vom 20. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1061) wird für das Gebiet der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft folgendes 
bestimmt: 
Artikel 1 
&amp;5 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Malz- 
kontingente der Bierbrauereien und den Malzhandel vom 19. Dezember 1917 
Reichs-Gesetzbl. S. 1112) wüd wie folgt geändert: 
1. Abs. 1 und 2 erhalten nachstehende Fassung: 
Der Preis des Kontingents kann bei Ubertragungen, die für das Kontingent- 
jahr 1918/19 oder einen kürzeren Jeitraum erfolgen, bis zu 200 Mark für den 
Doppelzentner Malz betragen. Maßgebend ist die Malzmenge, die mit dem 
Kontingent veräußert wird; wird Getreide mitveräußert, so ist bei der Umrechnung 
in Malz das von dem Direktorium der Reichsgetreidestelle festgesetzte Umrechnungs- 
verhältnis zugrunde zu legen. Bei dauernden Ubertragungen vom 1. Oktober 1918 
ab kann der Preis des Kontingents bis zu 90 Mark für den Doppelzentner 
Malz betragen. Maßgebend ist diejenige Malzmenge (Friedensmalzverbrauch), 
von der bei der gestsetzung des Kontingents ausgegangen worden ist (69 1, 2 
der Verordnung vom 20. November 1917). Wenn bei einer dauernden Über- 
tragung bereits ein Teil der auf das Kontingent für das Kontingentjahr 1918/19 
treffenden Getreide= oder Malzmenge durch die veräußernde Bierbrauerei ver- 
wendet ist, so verringert sich der Höchstpreis in der Weise, daß für den ent- 
prechenden Teil der nach Satz 4 dieses Absatzes maßgebenden Malzmenge nicht 
mehr als 80 Mark für den Doppelzentner berechnet werden dürfeu. 
Die Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, ist berechtigt, zur Deckung ihrer 
Unkosten von der erwerbenden Bierbrauerri eine Gebühr zu erheben, die 
a) in den Fällen des Abs. 1 Sebbb 0/t0 Mark, 
b) in den Fällen des Abs. 1 Stbz . . . .... 1,00 2 
für den Doppelzentner der maßgebenden Malzmenge beträgt. 
2. Im Abs. 3 Satz 3 wird statt der Jahl „8880“ die Jahl /12“7 gesetzt. 
Artikel 2 
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 10. Dezember 1918. 
Der Staatssekretär des Reichsernährungsamts 
Wurm 
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. 
Gerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlia, gedeuckt in der Ne#chsbrucke###.
        <pb n="1451" />
        — 1415 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
  
Nr. 178 
Inhalt: Verordnung über eine militärische Amnestie. S. 1418. 
  
  
(Nr. 6578) Verordnung über eine militärische Amnestie. Vom 7. Dezember 1918. 
D-. Rat der Volksbeauftragten hat mit Gesetzeskraft für das Reich folgende 
Verordnung erlassen: 
*#1 
Alle zur. Zuständigkeit der militärischen und der bürgerlichen Behörden 
gehörigen Untersuchungen gegen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, 
wenn auch nur zeitweise, zum aktiven Heere (5 38 des Reichsmilitärgesetzes) oder 
zur aktiven Marine oder zu den Schutztruppen gehört oder sich in einem Dienst- 
oder Vertragsverhältnisse beim kriegführenden Heere oder bei der kriegführenden 
Marine befunden haben, werden niedergeschlagen, soweit sie betreffen vor dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene 
1. Ubertretungen, 
2. Vergehen, mit Ausnahme derjenigen des Verrats militärischer Geheimnisse, 
8. Verbrechen im Sinne der #/8 243, 244 und 264 des Strafgesetzbuchs 
für das Deutsche Reich, bei denen der Täter zur Zeit der Tat das 
21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, Verbrechen gegen Pflichten 
der militärischen Unterordnung, bei denen nicht durch eine Tätlichkeit 
gegen einen Vorgesetzten der Tod oder eine schwere Körperverletzung 
desselben verursacht worden ist, sowie Verbrechen der Fahnenflucht und 
der Feigheit. 
Unter den vorstehend angegebenen Voraussetzungen ist bei den im &amp; 3 des 
Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich bezeichneten 
Straftaten auch von einer Oisziplinarbestrafung abzusehen. Dies gilt auch 
bezüglich der nach den militärischen Disziplinarstrafordnungen nur im Disziplinar- 
weg zu ahndenden Handlungen. 
Reichs--Gesetzbl. 1918. 272 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1918.
        <pb n="1452" />
        — 1416 — 
82 
Erlassen werden zugunsten der im &amp; 1 bezeichneten Personen alle vor dem 
Inkrafttreten dieser Verordnung von Militärbefehlshabern verhängten Disziplinar- 
strafen und von Militärgcrichten rechtskräftig erkannten Strafen, soweit sie noch 
nicht vollstreckt sind und sofern die einzelne Strafe in Gefängnis von nicht mehr 
als drei Jahren oder Festungshaft von nicht mehr als drei Jahren oder in Arrest, 
Huft, Geldstrafe oder Verweis, allein oder in Verbindung miteinander oder mit 
Nebenstrafen besteht. Der Straferlaß erstreckt sich auch auf die Nebenstrafen 
einschließlich des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte, jedoch nicht auf die 
militärischen Ehrenstrafen und den Amtsverlust. Ist auf Einziehung erkannt, so 
behält es dabei sein Bewenden. 
Ist wegen mehrerer selbständiger Handlungen auf Strafe erkannt, so tritt 
der Straferlaß nur ein, wenn die erkannte Gesamtstrafe oder, sofern eine Gesamt.- 
strafe nicht zu bilden ist, die noch nicht verbüßten Einzelstrafen zusammen die 
obigen Grenzen nicht überschreiten. Ist auf Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe 
erkannt, so ist die erstere nur dann erlassen, wenn die Freiheitsstrafe erlassen ist. 
Bei bereits erfolgter Milderung einer Strafe ist die gemilderte Strafe für die 
Frage des Straferlasses entscheidend. 
Bei Fahnenflucht, Feigheit sowie bei strafbaren Handlungen gegen die 
Pflichten der militärischen Unterordnung ist die Strafe ohne Rücksicht auf ihre 
Art und Höhe einschließlich aller Nebenstrafen erlassen, sofern nicht durch eine 
Tätlichkeit gegen einen Vorgesetzten der Tod oder eine schwere Körperverletzung 
desselben verursacht worden ist. Ist in einem Urteil auch wegen einer anderen Straftat 
auf Strafe erkannt, so ist die Strafe wegen der Fahnenflucht oder der Feigheit 
oder der Handlung gegen die militärische Unterordnung in ihrer vollen Höhe von 
der Gesamtstrafe abzuziehen. Auf den dann verbleibenden Strafrest findet Absatz 1 
Anwendung. Ist wegen einer und derselben Tat zugleich auf Grund eines anderen 
Strafgesetzes auf Strafe erkannt, so ist die Strafe erlassen, wenn sie aus dem 
die Fahnenflucht oder die Feigheit oder die Zuwiderhandlung gegen die militärtsche 
Unterordnung bedrohenden Strafgesetze festgesetzt ist; andernfalls findet Absatz 1 
Anwendung. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Strafen der dort be- 
zeichneten Art, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erkannt find und 
binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten rechtskräftig werden. 
*3 
Die Amncstierung hinsichtlich einer Untersuchung oder einer Strafe wegen 
Fahnenflucht erfolgt nur unter folgenden Bedingungen: 
a) Der Fahnenflüchtige muß sich, sofern er nicht in der Gewalt der 
Militärbehörde ist, innerhalb eines Monats seit dem Inkrafttreten 
dieser Verordnung bei einem Bezirkskommando oder einem Truppen- 
teile des Inlandes melden. Bei derzeitigem Aufenthalte des Fahnen-
        <pb n="1453" />
        — 1417 — 
flüchtigen im europäischen Ausland verlängert sich diese Frist auf 
drei Monate, beim Aufenthalt im außereuropäischen Ausland auf 
sechs Monate. 
b) Der Fahnenflüchtige darf nicht innerhalb zwei Jahren wegen eines 
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begangenen Verbrechens 
oder vorsätzlichen Vergehens zu Freiheitsstrafe von mehr als drei 
Monaten verurteilt werden. 
Die Amnestierung wegen Feigheit erfolgt ebenfalls nur unter der vor- 
stehend unter b angegebenen Bedingung. 
4 
Soweit diese Niederschlagung und dieser Straferlaß über die Verordnung über 
die Gewährung von Straffreiheit und Strafmilderung vom 3. Dezember 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1393) hinausgehen, erfolgen sie unter der Bedingung, daß 
der Täter nicht mit Rücksicht auf eine Straftat aus dem aktiven Heere, der 
aktiven Marine, den Schutztruppen oder aus seinem Dienst= oder Vertragsver- 
hältnis entlassen worden ist. Diese Bedingung gilt jedoch nicht für die Fälle, 
in denen die Entlassung auf einer durch diese Verordnung erlassenen Strafe 
wegen Fahnenflucht, Feigheit oder wegen einer Handlung gegen die Pflichten 
der militärischen Unterordnung mit der im &amp; 2 Abs. 3 vorgesehenen Ein- 
schränkung beruht. 
5 
Allen zu Freiheitsstrafe Verurteilten, die nach der Höhe oder Art ihrer 
Strafe nicht unter den Straferlaß des §&amp; 2 fallen, aber beim Inkrafttreten dieser 
Verordnung nur noch ein Jahr oder weniger zu verbüßen haben, wird der Straf- 
rest unter der Bedingung erlassen, daß sie nicht binnen drei Jahren wegen eines 
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begangenen Verbrechens oder vorsätz- 
lichen Vergehens zu Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt werden. 
Auch solchen Verurteilten, die noch mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe zu 
verbüßen haben, wird der Rest unter der gleichen Bedingung erlassen, falls die 
Erwartung gerechtfertigt ist, daß sie die Freiheit nicht zu neuen Straftaten miß- 
brauchen werden. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet der Präsident des 
Reichsmilitärgerichts. 
6 
Vermerke über Strafen, die durch diese Verordnung in vollem Umfang 
erlassen werden, sind im Strafregister zu löschen. Entsprechendes gilt von den 
erlassenen Disziplinarstrafen hinsichtlich des Eintrags in den militärischen Listen 
und Papieren. 
87 
Durch diese Verordnung werden die Verordnung über eine politische 
Amnestie vom 12. November 1918 (eichs-Gesetzbl. S. 1303) und die Ver-
        <pb n="1454" />
        — 1418 — 
ordnung über die Gewährung von Straffreiheit und Strafmilderung vom 3. De- 
zember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1393) nicht berührt. Soweit eine nach dem 
31. Oktober 1918 für das Gebiet eines Bundesstaats erlassene Amnestie für 
den Beschuldigten oder Verurteilten günstigere Bestimmungen enthält als diese 
Verordnung, gelten solche Bestimmungen neben dieser Verordnung. 
18 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 7. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Kriegsminister 
Scheüch 
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesenblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Gerausgegeben im Rcichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1455" />
        — 1419 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 179 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Einsetzung einer Kommission zur Untersuchung der Vorgänge am 
Freitag den 6. Dezember 1918. S. 1419. — Bekanntmachung über den Jahlungsverkehr mit 
Belgien und Luxemburg. S. 1420. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 6579) Bekanntmachung, betreffend Einsetzung einer Kommission zur Untersuchung der 
Vorgänge am Freitag den 6. Dezember 1918. Vom 10. Dezember 1918. 
D. Rat der Volksbeauftragten beauftragt hiermit 
1. den Rechtsanwalt Dr. Hugo Heinemann, 
2. den Rechtsanwalt Dr. Sigfried Weinberg, 
3. den Walter Bergmann, 
behufs Vorbereitung eines eventuell ordentlichen gerichtlichen Verfahrens die Vor- 
gänge am vergangenen Freitag und die damit zusammenhängenden Vorgänge zu 
untersuchen. 
Den drei genannten Personen werden hiermit Vollmachten sowohl hin- 
sichtlich von Jivil- als auch Militärpersonen verliehen, die nach der Reichs- 
Strafprozeßordnung der Untersuchungsrichter hat. Soweit die Strafprozeß- 
ordnung eine Mitwirkung der Skaatsanwaltschaft vorsieht, wird vorliegend davon 
Abstand genommen. Vielmehr haben die drei genannten Herren insoweit selbst 
zu entscheiden. 
Berlin, den 10. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
  
Reichs-Gesetzöl. 19146. 278 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Dezember 1918.
        <pb n="1456" />
        — 1420 — 
(Nr. 6580) Bekanntmachung über den Jahlungsverkehr mit Belgien und Luxemburg. Vom 
11. Dezember 1918. 
A. Grund des &amp; 9 der Verordnung über den Zahlungsverkehr mit dem Aus- 
land vom 8. Februar 1917 Geichs-Gesetzbl. S. 105) wird folgendes bestimmt: 
Artikel l. 
Artikel 7 der Bekanntmachung über den Jahlungsverkehr mit dem Ausland 
vom 8. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 109) und die Bekanntmachung vom 
9. Mai 1917 (Reichs-Anzeiger vom 11. Mai 1917 Nr. 112) werden aufgehoben. 
Artikel M 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin den 11. Dezember 1918. 
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts 
Dr. August Müller 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichodruckere#
        <pb n="1457" />
        — 1421 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Inhalt. Anordnung über Arbeitsnachweise. S. 1421. — Verordnung, betreffend die einstweilige 
Anderung der Militärstrafgerichtsordnung, des Einfährungsgesetzes dazu und des Militärstrafgesetz- 
buchs. S. 1422. — Geset zur Bildung einer freiwilligen Volkswehr. S. 1424. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 6581) Anordnung über Arbeitsnachweise. Vom 9. Dezember 1918. 
Al Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung 
des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 12. November 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1304) wird verordnet, was foldft: 
1 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden können 
Gemeinden oder Gemeindeverbände verpflichten, öffentliche unparteiische Arbeits- 
nachweise, an deren Verwaltung Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichmäßig zu 
beteiligen sind, zu errichten und auszubauen sowie zu den Kosten solcher von 
anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichteten Arbeitsnachweise beizu- 
tragen; sie können Anordnungen über die Einrichtungen und den Betrieb solcher 
Arbeitsnachweise treffen. 52 
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die nicht gewerbsmäßigen 
Arbeitsnachweise eines Bezirkes behufs Ausgleichung von Angebot und Nachfrage 
auf dem Arbeilsmarkte zu Zentralstellen zusammengeschlossen werden und An- 
ordnungen über die Zusammensetzung, die Verwaltung, den Betrieb und die 
Tragung der Kosten erlassen. 
Vor der Errichtung der Zentralstellen sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer 
zu hören. 
3 
Die Landeszentralbehörden können Vorschriften über die von den nicht 
gewerbsmäßigen Arbeitsnachweisen und von den Zentralstellen zu erstattenden 
Meldungen und Statistischen Berichte sowie über die zu erteilenden Auskünfte 
und Aufschlüsse über die Lage des Arbeitsmarktes erlassen. 
Neichs-Gesebl. 1918. 274 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Dezember 1918.
        <pb n="1458" />
        — 1422 — 
84 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden können 
Gemeinden oder Gemeindeverbände verpflichten, Einrichtungen für eine allgemeine 
gemeinnützige Berufsberatung und Lcehrstellenvermittlung, insonderheit in Ver- 
bindung mit öffentlichen unparteiischen Arbeitsnachweisen, zu schaffen. Sie sind 
befugt, Vorschriften über Einrichtung, Umfang und Betrieb dieser Stellen zu treffen. 
(5 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die 
Bekanntmachung über Arbeitsnachweise vom 14. Juli 1916 (eichs-Gesetzbl. 
S. 519) wird aufgehoben. 
Berlin, den 9. Dezember 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
  
(Nr. 6582) Verordnung, betreffend die einstweilige Anderung der Militärstrafgerichtsordnung, 
des Einführungsgesetzes dazu und des Militärstrafgesetzbuchs. Vom 
5. Dezember 1918. 
In Namen des Reichs wird mit Gesetzeskraft verordnet: 
I. Die nach der Militärstrafgerichtsordnung, dem Einführungsgesetze dazu 
und dem Militärstrafgesetzbuch dem Kaiser oder den Kontingentsherren 
zustehenden Befugnisse werden von dem Rate der Volksbeauftragten 
ausgeübt, der sie übertragen kann. Die Gerichtsbarkeit wird in den 
Fällen der 9§ 21, 28 und 37 der Militärstrafgerichtsordnung von 
der Militärjustizverwaltung geregelt. §&amp; 18 Abs. 4 und § 261 Absl. 2 
der Militärstrafgerichtsordnung werden aufgehoben. 
II. Die niedere Gerichtsbarkeit und die Standgerichte fallen weg. In den 
bisher zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Fällen kann von einer Straf- 
verfolgung abgesehen werden oder, sofern nicht Disziplinarbestrafung 
nach § 3 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuch eintritt, 
gemäß &amp;&amp; 349 bis 353 der Militärstrafgerichtsordnung verfahren 
werden. Durch die Strafverfügung darf jedoch neben einer ctwaigen 
Einziehung nur eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen oder eine Geld- 
strafe bis zu einhundertfünfzig Mark festgesetzt werden. Durch Ablehnung 
der gerichtlichen Strafverfolgung wird Disziplinarbestrafung gemäß &amp; 3 
des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuch nicht ausgeschlossen.
        <pb n="1459" />
        — 1423 — 
III. Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes 
eines Verteidigers bedicnen. Als Verteidiger können außer den bisher 
schon gesetzlich zugelassenen Personen alle bei einem deutschen Gerichte 
zugelassenen Rechtsanwälte gewählt oder bestellt werden. 
IV. Bei Untersuchungshandlungen ist einem der gewählten Vertrauensleute 
der Soldaten (Soldatenratsmitglied) auf Verlangen gestattet, zugegen 
zu sein. Dieser darf auf Verlangen des Angeklagten in der Haupt- 
verhandlung zu dessen Gunsten vor dem Schlußwort sprechen. 
V. In den erkennenden Gerichten werden die Offizierrichter durch gewählte 
Mitglieder ersetzt, von denen bei den Oberkriegsgerichten und bei den 
mit einem Kriegsgerichtsrat besetzten Kriegsgerichten je zwei, bei den 
mit zwei Kriegsgerichtsräten besetzten Kriegsgerichten einer sich in der 
entsprechenden Dienststellung befinden müssen, wie der Angeklagte oder 
der unter mehreren Angeklagten die höchste Dienststellung einnehmende. 
Die Wahl erfolgt im ordentlichen Verfahren durch die am Standort 
des Gerichtsherrn oder am abgezweigten Gerichtsort, im Felde durch 
die am nächsten erreichbaren gewählten Vertrauensleute der Soldaten 
(Soldatenräte) mit einfacher Stimmenmehrheit. Im ordentlichen Ver- 
fahren sind die ohne Rücksicht auf die Dienststellung des Angeklagten 
zu bestellenden Richter als ständige Mitglieder zu wählen, an deren 
Stelle im Falle ihrer Behinderung ständig gewählte Stellvertreter 
treten. Im übrigen erfolgt die Wahl für den einzelnen Fall. 
VI. Die Offentlichkeit der Hauptverhandlung darf nur wegen Gefährdung 
der Sittlichkeit oder bei einer Verhandlung wegen Verrats militärischer 
Geheimnisse ausgeschlossen werden. 
VII. Eine Bestätigung der im ordentlichen Verfahren ergangenen Urteile 
findet nicht statt. Die Strafvollstreckung erfolgt auf Grund einer 
von einem richterlichen Militärjustizbeamten zu erteilenden mit der 
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der 
Urteilsformel. 
VIII. Das Recht der Strafmilderung und des Straferlasses wird von dem 
Rate der Volksbeauftragten ausgeübt und kann übertragen werden. 
IX. Die Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Berlin, den 5. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Kriegsminister Der Unterstaatssekretär 
Scheüch Göhre
        <pb n="1460" />
        — 1424 — 
(r. 6583) Gesetz zur Bildung einer freiwilligen Volkswehr. Vom 12. Dezember 1918. 
1. Jur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist eine 
freiwillige Volkswehr zu bilden. 
2. Die Vollmachten zur Aufstellung der Abteilungen dieser Volkswehr er- 
teilt ausschließlich der Rat der Volksbeauftragten, der auch Jahl und Stärke der 
Abteilungen festsetzt. 
3. Die Volkswehr untersteht ausschließlich dem Rate der Volksbeauftragten. 
Sie verpflichtet sich der sozialistisch-demokratischen Republik durch Handschlag. 
4. In die Volkswehr werden nur Freiwillige ausgenommen. Sie wind 
außerhalb des Rahmens des Heeres stehen. Gerichtliche und Disziplinarverhält- 
nisse werden noch geregelt. · 
5. Die Freiwilligen wählen ihre Fuͤhrer selbst, und zwar etwa hundert Frei- 
willige (Hundertschaft) einen Führer und drei Zugführer; mehrere Hundertschaften 
bilden eine Abteilung und wählen den Abteilungsführer und einen Stab. Ihm 
steht ein Vertrauensrat von fünf Freiwilligen beratend zur Seite. 
6. Jeder Freiwillige ist im Dienste zum Gehorsam gegenüber seinen selbst- 
gewählten Führern verpflichtet. 
7. Für die Annahme der Freiwilligen ist Vorbedingung 
a) in der Regel Zurücklegung des vierundzwanzigsten Lebensjahrs, 
b) körperliche Rüstigkeit, 
I) längerer einwandfreier Frontdienst. 
8. Die Freiwilligen haben zunächst eine Probezeit von 21 Tagen zu leisten. 
Wird ihre Geeignetheit festgestellt, so sind sie zunächst auf sechs Monate zu ver- 
pflichten. Die Verpflichtung kann nach Ablauf dieser JZeit von drei zu drei 
donaten verlängert werden. Frühere Lösung des Dienstverhältnisses ist bei 
schwerer Verletzung der durch dasselbe begründeten Pflichten zulässig; sie erfolgt 
durch den Abteilungsführer unter Zustimmung des Vertrauensrats. 
9. Die Freiwilligen sind wie Mannschaften des Soldatenstandes zu bekleiden, 
auszurüsten, zu bewaffnen und unterzubringen. Wegen besonderer Bekleidung 
und Abzeichen bleibt Bestimmung vorbehalten. Gebührnisse und Versorgungs- 
ansprüche werden noch festgesetzt. Früher erworbene Versorgungsansprüche 
bleiben bestehen. « 
10. Das Preußische Kriegsministerium hat mit Zustimmung des Rates 
der Volksbeaustragten die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 
Berlin, den 12. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1461" />
        Reichs-Gesetzblatt 
Inhalt: Verordnung über die Lurückführung von Waffen und Heeresgut in den Besitz des Reichs. 
1426 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 6584) Verordnung über die Zurückführung von Wassen und Heeresgut in den Besitz 
des Reichs. Vom 14. Dezember 1918. 
Taroa aller ergangenen Aufforderungen und Kontrollmaßnahmen befinden sich 
noch immer zahlreiche aus den Beständen der Heeresverwaltung stammende 
Waffen sowie bedeutende Mengen an Heeresgut und Heeresgerät unbefugterweise 
im Besitze von entlassenen Soldaten und von Zivilpersonen. Diese Justände 
können nicht länger geduldet werden. Die Reichsregierung sieht sich daher ge- 
nötigt, ihnen entgegenzutreten. 
Wir verordnen mit sofortiger Gesetzeskraft: 
1 
Wer sich unbefugt in dem Besitze von Waffen befindet, die aus Heeres- 
beständen stammen, ist verpflichtet, sie innerhalb der von den zuständigen Behörden 
bezeichneten Frist abzuliefern. Wer zuständige Behörde ist, bestimmt die Landes- 
zentralbehörde. 
Unbefugter Besitzer ist, wer ohne den Willen der Regierung oder der ihr 
unterstellten Organe den Besitz solcher Waffen erlangt hat oder erhält. 
82 
Die gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, der Heeresgerät und Heeres- 
gut aller Art (Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge, Pferde) in Besitz hat, 
ohne sich über den rechtmäßigen Erwerb dieser Gegenstände ausweisen zu können. 
Handelt es sich um militärische Bekleidungs- oder Ausrüstungsstücke zum persön- 
lichen Gebrauche, so ist dem Besitzer der Nachweis des unrechtmäßigen Erwerbes 
zu führen. 
83 
Wer sich nach Ablauf der Frist noch unbefugterweise im Besitze von Gegen- 
ständen der in §§ 1 und 2 bezeichneten Art befindet, wird, unbeschadet einer nach 
Meichs-Gesepbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Dezember 1918.
        <pb n="1462" />
        — 1426 — 
den allgemeinen Strafgesetzen wegen der unbefugten Aneignung etwa bereits 
verwirkten Strafe, wegen Unterlassung der angeordneten Ablieferung mit Gefängnis 
bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit 
einer dieser Strafen bestraft. 
4 
Wer der angeordneten Ablieferung innerhalb der vorgeschriebenen Frist 
nachkommt, bleibt für eine etwaige vor der Ablieferung begangene, auf den ab- 
gelieferten Gegenstand bezügliche unbefugte Aneignung straffrei. 
Die Ausführungsbestimmungen erlassen die Landeszentralbehörden. 
Berlin, den 14. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
  
Deezus des Neichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanfstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.
        <pb n="1463" />
        — 1427 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 182 
Inhalt: Verordnung zum Schutze der Kriegsteilnehmer gegen Zwangsvollstreckungen. S. 1427. 
  
  
(Nr. 6585) Verordnung zum Schutze der Kriegsteilnehmer gegen Zwangsvollstreckungen. 
Vom 14. Dezember 1918. 
D. Rat der Volksbeauftragten verordnet mit Gesetzeskraft für das Reich 
was folgt: 
* 1 
Die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, der Kriegsteilnehmer ist 
oder war, ist bis zum 1. Juli 1919 nur mit Bewilligung des Vollstreckungs- 
gerichts zulässig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ihre Ver- 
sagung nach den Umständen des Falles offenbar unbillig wäre. Vor der Be- 
willigung ist der Schuldner zu hören. Gegen die Entscheidung findet die sofortige 
Beschwerde statt. 
52 
Kriegsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind außer den im §&amp; 2 Abs. 1 
des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an der Wahrnehmung 
ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 328) 
bezeichneten Personen auch die Personen, die vermöge ihres Dienstverhältnisses, 
Amtes oder Berufs zu den immobilen Teilen der Land= oder Seemacht gehören, 
sowie diejenigen Personen, die sich in Ausübung des vaterländischen Hilfsdienstes 
im Ausland aufhalten. 
* 3 
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Die Anwaltsgebühren betragen 
zwei Zehnteile des Satzes des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. 
Der Wert des Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem Ermessen, 
höchstens jedoch auf den zwanzigsten Teil des Wertes des zur Vollstreckung 
stehenden Anspruchs festzusetzen. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 276 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Dezember 1918.
        <pb n="1464" />
        — 1428 — 
84 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ist 
eine vor diesem Tage begonnene Zwangsvollstreckung noch nicht beendet, so kann 
das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die bereits erfolgten Voll- 
streckungsmaßregeln aufheben. 
Berlin, den 14. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichs-Justizamts 
Dr. von Krause 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatte vermitteln nur die Wostanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1465" />
        Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 183 
Inhalt: Verordnung über die Gewährung von Julagen an Empfänger einer Altersrente aus der 
Invalidenversicherung. S. 1420. 
  
  
(Nr. 6586) Verordnung über die Gewährung von Julagen an Empfänger einer Altersrente 
aus der Invalidenversicherung. Vom 14. Dezember 1918. 
1 
Personen, die auf Grund der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung eine 
Altersrente beziehen, wird für die Jeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. De- 
zember 1919 eine monatliche, im voraus zahlbare Zulage von acht Mark zu 
ihrer Rente gewährt, sofern sie nicht Ausländer sind, die sich im Ausland 
aufhalten. 
(2 
Die Julage wird in vollem Betrage gezahlt, auch wenn der Empfänger 
nur einen Bruchteil der NRente erhält. 
(3 
Die ZJulage fällt weg, wenn der Anspruch auf die Rente zum vollen 
Betrage ruht oder wegfällt. 
(4 
Die Zulage wird nur für volle Kalendermonate des Rentenbezugs gewährt. 
5 
Nicht abgehobene Zulagen werden nur bis zum 30. Juni 1920 nachgezahlt. 
6 
Die Julage wird dem Berechtigten ohne besondere Anweisung des Ver- 
sicherungsträgers vorschußweise durch diejenige Jahlstelle der Post, welche dem 
Empfänger bezeichnet ist, gegen Quittung ausgezahlt. 
Den Sonderanstalten, die ihre Jahlungen ohne Vermittlung der Post- 
anstalten selbst leisten, überweist das Reich einen Vorschuß, der dem Betrag ent- 
spricht, den die Sonderanstalt voraussichtlich an Zulagen zu zahlen hat. Der 
Vorschuß wird in monatlichen Teilbeträgen der Sonderanstalt überwiesen. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 277 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Dezember 1918.
        <pb n="1466" />
        — 1430 — 
87 
Jede Person, die berechtigt ist, ein öffentliches Siegel zu führen, ist befugt, 
die bei den Zahlungen erforderlichen Bescheinigungen zu beglaubigen. 
8 
Die obersten Postbehörden und die ohne Vermittlung der Postanstalten 
zahlenden Sonderanstalten teilen der Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts 
binnen acht Wochen nach dem 31. Dezember 1919 mit, welchen Gesamtbetrag 
an Zulagen sie ausgezahlt haben. 
Die bis zum 31. Dezember 1919 nicht abgehobenen, bis zum 30. Juni 
1920 gezahlten Julagen sind bei der Mitteilung der im Jahre 1920 auf An- 
weisung der Versicherungsträger gezahlten Beträge anzugeben. 
89 
Die Rechnungsstelle verteilt die vorgeschossenen Zulagen auf die Ver- 
sicherungsträger nach Maßgabe des am 31. Dezember 1919 vorhandenen für die 
Gemeinlast bestimmten Teiles ihres Vermögens. 
Gegen die Verteilung ist die Beschwerde an das Reichsversicherungsamt 
zulässig. u 
Die Rechnungsstelle teilt dem Reichskanzler (Reichsarbeitsamt) mit, welche 
Beträge die einzelnen Versicherungsträger zu erstatten haben. 
11 
Die Versicherungsträger erstatten ihren Anteil an den Jahlungen aus dem 
Gemeinvermögen mit je einem Zehntel in den zehn auf das Jahr 1919 folgenden 
Jahren zugleich mit den Jahlungen aus Versicherungsleistungen. Die §## 1408, 
1410 der Reichsversicherungsordnung gelten entsprechend. 
* 12 
Das Reichsversicherungsamt trifft die erforderlichen Bestimmungen zur 
Durchführung dieser Verordnung und über das Verfahren. 
13 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. 
Berlin, den 14. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
  
— 
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Wostanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1467" />
        — 1431 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
  
Nr. 184 
Inhalt: Verordnung zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. S. 1431. — Bekanntmachung, 
betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Errichtung von Herstellungs- und Vertriebs- 
Sesellschaften in der Schuhindustrie, vom 17. März 1917. S. 1432. 
  
  
(Nr. 6587) Verordnung zur Bekämpfung der Geschlechtökrankheiten. Vom 11. Dezember 1918. 
In Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten wird verordnet, was folgt: 
* 
Geschlechtskrankheiten im Sinne dieser Verordnung sind Syphilis, Tripper 
und Schanker, ohne Rücksicht darauf, an welchen Körperteilen die Krankheits- 
erscheinungen auftreten. 
82 
Personen, die geschlechtskrank sind und bei denen die Gefahr besteht, daß 
sie ihre Krankheit weiter verbreiten, können zwangsweise einem Heilverfahren 
unterworfen, insbesondere in ein Krankenhaus überführt werden, wenn dies zur 
wirksamen Verhütung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich erscheint. Arzt- 
liche Eingriffe, die mit einer ernsteren Gefahr für Leben oder Gesundheit ver- 
bunden sind, dürfen nur mit Einwilligung des Kranken vorgenommen werden. 
Die Aufbringung der entstehenden Kosten regelt sich nach Landesrecht. 
(3 
Wer den Beischlaf ausübt, obwohl er weiß oder den Umständen nach an- 
nehmen muß, daß er an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Geschlechts- 
krankheit leidet, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft, sofern nicht 
nach dem allgemeinen Strafgesetz eim härtere Strafe eintritt. 
Die Verfolgung tritt, soweit es sich um Chegatten und Verlobte handelt, 
nur auf Antrag ein. 
Die St#fverfolgung verjährt in sechs Monaten. 
Neichs-Gesetbl. 1914. 278 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Dezember 1918.
        <pb n="1468" />
        — 1132 — 
4 
Wer eine Person, die an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Geschlechts- 
krankheit leidet, ärztlich untersucht oder behandelt, soll sie über Art und An- 
steckungsfähigkeit der Krankheit sowie über die Strafbarkeit der im §&amp; 3 bezeichneten 
Handlung belehren. 
Berlin, den 11. Dezember 1918. 
Die Reichsregierung 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Innern 
Dr. Preuß 
  
r. 6588) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Errichtung 
von Herstellungs. und Vertriebs-Gesellschaften in der Schuhindustrie, vom 
17. Närz 1917 (Reichs-Gesetbl. S. 236). Vom 16. Dezember 2# 
Artikel I 
Die Bekanntmachung über die Errichtung von Herstellungs= und Vertriebs- 
Gesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 236) 
erfährt folgende Abänderung: 
1. Artikel I. Abs. 1 Satz 2 der Bekanntmachung öber die Errichtung 
von Herstellungs- und Vertriebs-Gesellschaften in der Schuhindustec 
vom 17. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 236) wird gestrichen und 
durch nachstehenden Satz ersetzt: „Der Uberwachungsausschuß der Schuh- 
industrie (Artikel II §&amp; 4) ist ermächtigt, Betriebe, die erst nach dem 
1. August 1914 mit der Herstellung von Schuhwaren begonnen haben, 
auf ihren Antrag in eine Gesellschaft aufzunehmen.“ 
2. Im Artikel II §&amp; 3 Zeile 1 werden nach dem Worte „zuläßt“ die Worte 
„oder der Uberwachungsausschuß der Schuhindustrie Ausnahmen ge- 
stattet“ eingefügt. 
3. Im Artikel II &amp; 4 Abs. 2 werden die Worte „seinem Stellvertreter“ 
ersetzt durch die Worte einem oder mehreren Stellvertretern“. 
Artikel U 
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 16. Dezember 1918. 
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts 
Dr. August Müller 
—.—— 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.
        <pb n="1469" />
        — 1433 — 
Reichs-Gesetzblatt 
  
  
  
Jahrgang 1918 
Nr. 185 
— — —.————* 
Inhalt: Verordnung öber Fürsorge für geschlechtskranke Heeresangehbrige. S. 1438. — Verordnung 
über versicherungsrechtliche Wirkungen der Aufhebung des Hilfsdienstgesetzes. G. 1414. — An- 
ordnung zur Ergänzung der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeite# 
vom 23. November 1918. S. 1436. 
  
(Nr. 6589) Verordnung über Fürsorge für geschlechtskranke Heeresangehörige. Vom 17. De- 
191 
zember . 
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung 
des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) 
vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) wird verordnet, was folgt: 
1 . 
Entlassene Angehörige des Heeres und der Marine, bei denen während des 
gegenwärtigen Krieges eine Geschlechtskrankheit festgestellt worden ist, sind von 
den zuständigen militärischen Dienststellen zum Zwecke weiterer ärztlicher Fürsorge 
derjenigen Landesversicherungsanstalt namhaft zu machen, in deren Bezirk der 
neue oder der letzte bekannte Wohnort liegt; den Entlassenen stehen solche Ange- 
hörige des Heeres und der Marine gleich, die, ohne ordnungsmäßig entlassen zu 
sein, sich von dem Truppenteile fernhalten. 
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für die Personen, die sich 
während des gegenwärtigen Krieges in irgendeinem Dienst- oder Vertrags- 
verhältnis bei dem kriegführenden Heere befunden oder sich sonst bei ihm auf- 
gehalten haben oder ihm gefoldgt sind. 
(2 
Soweit die im &amp; 1 vorgeschriebenen Mitteilungen aus ärztlichen Gründen 
nicht erforderlich sind, können die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung 
im Einvernehmen mit dem Reichsbersicherungsamte hiervon absehen. 
83 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 17. Dezember 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
Reichs · Gesehbl. 1918. 279 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Dezember 1918.
        <pb n="1470" />
        — 1434 — 
(r. 6590) Verordnung über versicherungbrechtliche Wirkungen der Aufhebung bes Hilfsdienst- 
gesetzes. Vom 14. Dezember 1918. 
1. Krankenversicherung und Wochenhilfe 
*1 
Wer am Tage des Außerkrafttretens des Gesetzes, betreffend den vater- 
ländischen Hilfsdienst, vom 5. Dezember 1916 (Rrichs-Gesetzbl. S. 1333) eine 
Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst ausübt, gilt noch bis zum 31. De- 
zember 1918, solange er das gleiche Beschäftigungsverhältnis fortsetzt, als im 
vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt, soweit es sich um die Anwendung der be- 
sondcren Vorschriften über Krankenversicherung in der Verordnung über Ver- 
sicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 171) handolt. 
(2 
Der §&amp; 6 der Verordnung vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) 
gilt noch für die Dauer von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der gegen- 
wärtigen Verordnung. 
83 
Hat eine Wöchnerin im Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate 
hindurch selbst eine Beschäftigung im Sinne des Hilfsdienstgesetzes ausgeübt, so 
steht ihr der Anspruch auf Wochenhilfe beim Vorliegen der übrigen Voraus- 
setzungen des § 3 der Bekanntmachung über Wochenhilfe aus Anlaß des vater- 
ländischen Hilfsdienstes vom 6. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 591) auch dann 
zu, wenn sie erst nach dem Außerkrafttreten des Hilfsdienstgesetzes entbunden 
wird. Auf die sechs Monate wird die Zeit einer Beschäftigungslosigkeit un- 
mittelbar vor der Niederkunft bis zu vier Wochen angerechnet. 
4 
Die Bekanntmachung vom 6. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 591) ist auf 
die in ihren 99 2, 4 genannten Wöchnerinnen auch dann anzuwenden, wenn sie 
inncerhalb sechs Wochen nach dem Außerkrafttreten des Hilfsdienstgesetzes ent- 
bunden werden. Voraussetzung ist, daß der Chemann der Wöchnerin oder der 
Vater des unehelichen Kiudes den Hilfsdienst bis zum Außerkrafttreten des Hilfs- 
dienstgesetzes geleistet hat. 
(5 
Der Umstand, daß nach dem Außerkrafttreten des Hilfsdienstgesetzes eine 
Tätigkeit im vaterländischen Hilfsdienst nicht fortgesetzt werden kann, steht der 
unverkürzten Jahlung der Wochenhilfe aus Ansprüchen nicht entgegen, die auf 
Grund der Bekanntmachung vom 6. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 591) oder der 
W#3, 4 dieser Verordnung entstanden sind.
        <pb n="1471" />
        — 1435 — 
II. Anfallversicherung 
*6 
Wer am Tage des Außerkrafttretens des Hilfsdienstgesetzes in einer Tätigkeit 
im vaterländischen Hilfsdienst im Sinne des &amp; 10 Abs. 1 der Verordnung vom 
24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) beschäftigt ist, gilt in dem gleichen 
Sinne noch bis zum 31. Dezember 1918, solange er das gleiche Beschäftigungs- 
verhältnis fortsetzt, als im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt. 
87 
Wer am Tage des Außerkrafttretens des Hilfsdienstgesetzes im vaterländischen 
Hilfsdienst in der Land- und Forstwirtschaft eine Beschäftigung ausübt, gilt für 
die Vorschrift des § 11 der Verordnung vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 171) noch bis zum 31.,Dezember 1918, solange er das gleiche Beschäftigungs- 
verhältnis fortsctzt, als im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt. 
II. Schlußvorschriften 
K 8 
Die Aufgaben des Reichskanzlers nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 und §&amp; 19 der 
Verordnung vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) gehen auf den 
Staatssekretär des Reichsarbeitsamts über. Dieser ist befugt, den Erlaß von 
Ausführungsbestimmungen (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 a. a. O.) anderen Behörden zu 
übertragen. # 
9 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Sie tritt mit Wirkung vom Tage 
des Außerkrafttretens des Hilfsdienstgesetzes in Kraft. 
Berlin, den 14. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer
        <pb n="1472" />
        144 — 
(Nr. 6591) Anordnung zur Ergänzung der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit 
gewerblicher Arbeiter vom 23. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1334). 
Vom 17. Dezember 1918. 
A. Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung 
des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) 
vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) wird folgendes bestimmt: 
I. Die Ziffer V der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerb- 
licher Arbeiter vom 23. November 1918 eichs.Gesetzbl. S. 1334) erhält fol- 
gende Fassung: 
Abweichend von den allgemein gültigen Vorschriften der Gewerbeordnung 
dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre in zwei= oder mehrschichtigen Betrieben 
bis zehn Uhr abends beschäftigt werden, wenn ihnen nach Beendigung der Arbeits- 
zeit eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens sechzehn Stunden gewährt wird. 
In diesen Fällen können an Stelle der einstündigen Mittagspause eine 
halbstündige oder zwei viertelstündige Pausen treten, die auf die Dauer der 
Arbeitszeit anzurechnen sind. 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern, die höchstens vier Stunden täg- 
lich beschäftigt werden, braucht keine Pause gewährt zu werden. Bei einer täg- 
lichen Beschäftigungszeit von mehr als vier, aber nicht mehr als sechs Stunden 
ist eine viertelstündige Pause, bei einer täglichen Beschäftigungszeit von mehr 
als sechs, aber nicht mehr als acht Stunden sind eine halbstündige oder zwei 
viertelstündige Pausen und bei längerer Beschäftigung sind die in den 96 136 
und 137 der Gewerbeordnung vorgesehenen Pausen zu gewähren. 
II. Der Ziffer VII wird als Abs. 3 folgende Vorschrift angefügt: 
Die Demobilmachungskommissare sind befugt, nach Anhörung der Gewerbe- 
aufsicht= oder Bergrevierbeamten widerruflich weitergehende Ausnahmen von den 
Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter zu erteilen, wenn diese Aus- 
nahmen im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Durchführung der geordneten 
Demobilmachung, zur Verhinderung der Arbeitslosigkeit oder zur Sicherstellung der 
Volksernährung dringend nötig werden. Abschriften der erteilten Genehmigung 
find binnen zwei Tagen dem Demobilmachungsamte vorzulegen. 
Berlin, den 17. Dezember 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
  
Den Bezue des Neichs-SGesetzblatte vermitteln nur die Polftanstallen. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1473" />
        — 1437 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 186 
Inhalt: Verordnung über die Nachentrichtung freiwilliger. Beiträf und die Anmeldung von Ansprüchen 
in der Invalidenversicherung. S. 1437. — Verordnung uber die Gewährung von Sterbegeld und 
Hinterbliebenenrenten bei Gesundheitsschädigung durch Gaskampfstoffe und Nitromethan. S. 14306. — 
Bekanntmachung über den Lahlungsverkehr mit dem Ausland. S. 1440. 
  
  
  
  
(Nr. 6592) Verordnung über die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge und die Anmeldung 
von Ansprüchen in der Invalidenversicherung. Vom 14. Dezember 1918. 
* 1 
Der § 2 Abs. 3 der Bekanntmachung über die Anrechnung von Militär- 
dienstzeiten und die. Erhaltung von Anwartschaften in der Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung vom 23. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 845) erhält 
folgende Fassung: 
„In dem Umfang, in welchem freiwillige Beiträge zur Aufrecht- 
erhaltung der Anwartschaft erforderlich sind, ist ihre Nachentrichtung 
in den Fällen der vorhergehenden Absätze auch nach eingetretener In- 
validität oder nach dem Tode des Versicherten zulässig.“ 
Soweit in der vorbezeichneten Bekanntmachung oder in anderen Vor- 
schriften auf die Bestimmung des § 2 Abs. 3 verwiesen ist, tritt die neue 
Fassung an die Stelle der bisherigen. 
82 
Bis zum Schlusse des Kalenderjahrs, das dem Jahre folgt, in welchem 
der gegenwärtige Krieg beendet ist, hat bei der Anwendung der 96 1253, 1300 
und 1303 der Reichsversicherungsordnung der Eingang des Antrags bei einem 
Organe der Versicherungsträger oder bei einer anderen inländischen Behörde als 
dem zuständigen Versicherungsamt oder einer ihm durch Anordnung gemäß &amp; 1616 
der Reichsversicherungsordnung gleichgestellten Behörde die gleiche Wirkung wie 
der Eingang des Antrags bei dem zuständigen Versicherungsamte. Als inländisch 
gilt auch jede Behörde, die vom Deutschen Reiche in besetzten Gebieten eingesetzt 
ist und behördliche Aufgaben einer deutschen Behörde erledigt. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 250 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Dezember 1918.
        <pb n="1474" />
        — 1438 — 
83 
Hat ein Versicherter als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen 
Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befrcundeten Staates an dem gegen- 
wärtigen Kriege teilgenommen ( 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und während 
dieser Teilnahme die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt, so gilt 
er als im Sinne des &amp; 1253 der Reichsversicherungsordnung verhindert, den 
Antrag rechtzeitig zu stellen. 
Das Hindernis gilt als weggefallen mit dem Schlusse des Kalenderjahrs, 
das dem Jahre folgt, in dem der Krieg beendet ist. - 
Das Vorstehende gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewaffneten 
Macht gehören, wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt sind 
oder wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind. 
4 
Stirbt ein Versicherter oder ein zum Bezug einer Hinterbliebenenrente 
oder eines Witwengeldes Berechtigter, ohne seinen Anspruch erhoben zu haben, 
und ist er an der Erhebung durch Kriegsverhältnisse verhindert gewesen, so sind 
zur Geltendmachung des Anspruchs und zum Bezuge der auf die Jeit bis zum 
Todestag entfallenden Beträge nacheinander berechtigt der Ehegatte, die Kinder, 
der Vater, die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit 
seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. 
Verhinderung der Hinterbliebenen durch Kriegsverhältnisse ist auch anzu- 
nehmen, wenn ein Versicherter als Angchöriger der bewaffneten Macht des Deutschen 
Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem gegen- 
wärtigen Kriege teilgenommen hat G 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und während 
dieser Teilnahme verstorben, oder wenn er während dieser Teilnahme vermißt 
gewesen und sein Tod nachträglich festgestellt worden ist. Das Hindernis gilt 
als weggefallen mit dem Schlusse des Kalenderjahrs, das dem Jahre folgt, in 
dem der Krieg beendet ist, oder mit dem Tage einer früheren Eintragung des 
Todesfalls in das Sterberegister oder einer früheren gerichtlichen Todeserklärung. 
Der 9 3 Abs. 3 dieser Verordnung findet Anwendung. 
5 
Ansprüche, über die das Feststellungsverfahren am Tage der Verkündung 
dieser Verordnung schwebt, unterliegen den Vorschriften der # 2 bis 4. Die 
Nichtanwendung dieser Vorschriften bildet auch dann einen Revisionsgrund, wenn 
das Oberversicherungsamt sie noch nicht anwenden konnte. 
Im übrigen treten der &amp; 4 dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. August 
1914, die §9 2 und 3 für alle nach dem 31. Dezember 1917 angemeldeten 
Ansprüche in Kraft. 
Sind Ansprüche, bei denen die &amp;&amp; 2 bis 4 dieser Verordnung hiernach 
Anwendung finden sollen, ganz oder teilweise rechtskräftig abgelehnt worden, so
        <pb n="1475" />
        — 1439 — 
hat sie die Versicherungsanstalt auf Antrag des Berechtigten nach den Vorschriften 
dieser Verordnung zu prüfen und über das Ergebnis einen neuen Bescheid 
zu erteilen. 
Hinsichtlich des &amp; 1 bewendet es bei dem &amp; 8 der Bekanntmachung vom 
23. Dezember 1915. 
Die #x 3, 4 der Bekanntmachung über Antragsrechte in der Inbaliden= 
und Hinterbliebenenversicherung vom 12. Mai. 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 371) 
treten mit dem Tage der Verkündung dicser Verordnung außer Kraft. 
6 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. 
Berlin, den 14. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase Barth Scheidemann Landsberg Dittmann 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
  
(Nr. 6593) Verordnung über die Gewährung von Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten bei 
Gesundheitsschädigung durch Gaskampfstoffe und Nitromethan. Vom 
9. Dezember 1918. 
Die Verordnung über die Gewährung von Sterbegeld und Hinterbliebenen- 
renten bei Gesundheitsschädigung durch aromatische Nitroverbindungen vom 
12. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 900) ist auf Todesfälle infolge der Ein- 
wirkung von Gaskampfstoffen oder ihren Ausgangsstoffen und von Nitromethan 
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Frist zur Anmeldung von 
aichen aus zurückliegenden Todesfällen frühestens mit dem 1. April 1919 
abläuft. 
Berlin, den 9. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer
        <pb n="1476" />
        — 1440 — 
(Nr. 6594) Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland. Vom 
18. Dezember 1918. 
A. Grund des &amp; 9 der Verordnung über den Zahlungsverkehr mit dem 
Ausland vom 8. Februar 1917 Reichs--Gesetzbl. S. 105) wird folgendes bestimmt: 
Artikel 1 
In Abänderung des Artikel 2, Ziffer 1 und 2 der Bekanntmachung über 
den Jahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917 (Reichs. Gesetzbl. 
S. 109) dürfen bis auf weiteres 
1. deutsche Geldsorten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehnskassen- 
scheine innerhalb eines Kalendertags nur im Gesamtbetrage von 
höchstens fünfzig Mark, jedoch innerhalb cines Kalendermonats nicht 
über den Gesamtbetrag von einhundertfünfzig Mark hinaus nach dem 
Ausland überbracht werden; 
2. zugunsten einer und derselben im Ausland ansässigen Person oder 
Firma auf Reichswährung lautende Jahlungsmittel nur bis zu den in 
Ziffer 1 genannten Beträgen versendet werden. 
Artikel II. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 18. Dezember 1918. 
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts 
Dr. August Müller 
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatte vermitteln u## die Vostanffalten. 
Gerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdrucerrl.
        <pb n="1477" />
        — 1441 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 187 
Inhalt: Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen 
Nationalversammlung. S. 1441. — Verordnung zur Abänderung der Wahlordnung für die 
Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung vom 30. November 1918. S. 1442. 
  
  
  
  
(r. 6595) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur verfassung- 
gebenden deutschen Nationalversammlung. Vom 19. Dezember 1918. 
ür die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung wird 
in Abänderung des &amp; 9 Abs. 2 und 3, des §&amp; 11 Abs. 1 und des 9§24 des Reichs- 
wahlgesetzes vom 30.November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1345) folgendes angeordnet: 
* 1 
Die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung finden 
Sonntag, den 19. Januar 1919 statt. 
82 
Die Wählerlisten sind zu jedermanns Einsicht am 30. Dezember 1918 
auszulegen. 
Einsprüche gegen die Wählerlisten sind binnen einer Woche zu erledigen. 
3 
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 4. Januar 1919 beim Wahl- 
kommissar einzureichen. 
Die Wahlkommissare haben die im &amp; 12 der Wahlordnung vom 30. No- 
vember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1353) vorgeschriebene Aufforderung zur Ein- 
reichung der Wahlvorschläge sofort zu erlassen. 
4 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt sofort in Wirksamkeit. 
Berlin, den 19. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Innern 
Dr. Preuß 
Neichs-Gesetbl. 1918. 281 
Ausgegeben zu Berlin ben 20. Dezember 1918.
        <pb n="1478" />
        — 1442 — 
(Nr. 6596) Verordnung zur Abänderung der Wahlordnung für die Wahlen zur verfassung- 
gebenden deutschen Nationalversammlung vom 30. November 1918 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1353). Vom 19. Dezember 1918. 
D. Wahlordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen National- 
versammlung vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1353) wird auf 
Grund des 9 22 des Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918 Ceichs- 
Gesetzbl. S. 1345) wie folgt geändert: 
1. &amp;2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Die Wählerlisten dürfen auch in der Art angelegt werden, daß 
die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, inner- 
halb der Straßen die Häuser nach ihrer Nummer und innerhalb jedes 
Hauses die Wahlberechtigten eingetragen werden. 
2. Im &amp; 29 wird folgender Abs. 2 angefügt: 
In großen Stimmbezirken ist es zulässig, daß die Wahlen gleich- 
zeitig in zwei verschiedenen Räumen desselben Gebäudes vorgenommen 
werden, sofern die Wählerlisten nach Geschlechtern getrennt angelegt 
sind oder sonst geteilt werden können. Voraussetzung hierfür ist, daß 
beide Wahlräume alle vorgeschriebenen Einrichtungen enthalten, in dem 
zweiten Wahlraum der Stellvertreter des Wahlvorstehers die Wahl 
leitet und für den zweiten Wahlraum ein besonderer Echriftführer 
bestellt wird. 
3. Die Anlage C der Wahlordnung wird wie folgt geändert: 
a) Auf Seite 1373 des Reichs--Gesetzblatts Zeile 2 von oben treten 
an die Stelle der Worte „eines Abgeordneten“ die Worte „von 
Abgeordneten“ 
b) auf Seite 1376 des Reichsgeselatts Zeile 3 und 4 von unten 
werden die Worte Jsowie außer Berücksichtigung gelassene Um- 
schläge" gestrichen. 
Berlin, den 19. Dezember 1918. 
Der Staatssekretär des Innern 
Dr. Preuß 
  
  
Den Bezus des Reichs-Gesecblttb vermittein mur die Nostaustalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1479" />
        — 1443 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 188 
Inhalt: Verordnung über die Festsetzung der Entschädigung für die von den militärischen überwechuygs 
stellen zur Verbinderung des unerlaubten Handels angehaltenen Gegenstände vom. 12. Dezember 1918. 
S. 1442. — Bekanntmachung über die Aufhebung der Beschlagnatzme eiserner Fässer S. 1444. 
  
  
  
(Nr. 6597) Verordnung über die Festsetzung der Entschädigung für die von den militärischen 
Uberwachungsstellen zur Verhinderung des unerlaubten Handels angehaltenen 
Gegenstände vom 12. Dezember 1918. Vom 17. Dezember 1918. 
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung 
des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) 
vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) wird verordnet, was folgt: 
Auf die Festsetzung der Entschädigung für die von den militärischen Uber- 
wachungsstellen zur Verhinderung des unerlaubten Handels angehaltenen Gegen- 
stände findet die Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in 
der Fassung vom 26. April 1917 (eichs-Gesetzbl. S. 376) unter Berücksichtigung 
der Nachtragsbekanntmachung vom 17. Januar 1918 (Reichs.Gesetzbl S. 37) 
entsprechende Anwendung. 
Berlin, den 17. Dezember 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
  
Nelchs-Gesezbl. 1918. 282 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Dezember 1918.
        <pb n="1480" />
        — 1444 — 
(Nr. 6598) Bekanntmachung über die Aufhebung der Beschlagnahme eiserner Fässer. Vom 
20. Dezember 1918. 
Ar Grund der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Fässern 
vom 6. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 473) wird bestimmt: 
Die mit Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. Oktober 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 899) angcordnete Beschlagnahme von eisernen Fässern, Kübeln, 
Bottichen und ähnlichen Gebinden wird mit Wirkung vom 23. Dezember 1918 
aufgehoben. 
Berlin, den 20. Dezember 1918. 
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts 
Dr. August Müller 
  
  
Den Berugs del Neich- Geseiblatio bermitteln nur die Postanftaltrn.— 
Gerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gebdruckt in der Reichtbruckerei.
        <pb n="1481" />
        Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 189 
Inhalt: Bekanntmachung, detreffend das Reichsverwertungsamt. S. 1445. — Verordnung), betreffend 
Anderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918. S. 1466. — 
Berichtigung. S. 1446. 
  
  
  
(Nr. 6599) Bekanntmachung, betreffend das Reichsverwertungsamt. Vom 17. Dezember 1918. 
D. Verwertungsamt für freiwerdende Heeres-, Marine- und sonstige reichs- 
eigene Güter erhält entsprechend seiner Stellung als Reichsbehörde die Bezeichnung 
„Reichsverwertungsamt“. " 
Berlin, den 17. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
  
(Nr. 6600) Verordnung, betreffend Anderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 
13. November 1918 (Reichs--Gesetzbl. S. 1305). Vom 21. Dezember 1918. 
Artikel I 
In der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1305) werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1. Im 96 Satz 1 werden hinter dem Worte „soll“ die Worte eingefügt: 
„vorbehaltlich der Vorschriften der §# 12a, 12b7. 
2. Im (9 Satz 1 werden die Worte „die Weiterzahlung der Krankenkassen- 
beiträge" gestrichen. 
&amp; 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Erreichen in einer Kalenderwoche 
Arbeitnehmer infolge vorübergebender Einstellung oder Beschränkung der Arbeit 
die in ihrer Arbeitsstätte ohne Uberarbeit übliche Jahl von Arbeitsstunden nicht 
und. treten deswegen Lohnkürzungen eing so erhalten die Arbeitnehmer, sofern 
sicbzig vom Hundert des verbliebenen Wochenarbeitsverdienstes den Unterstützungs- 
betrag der Woche bei gänzlicher Erwerbslosigkeit nicht erreichen, Erwerbslosen- 
unterstützung in Höhe des fehlenden Betrags, jedoch an Arbeitsverdienst und 
Erwerbslosenunterstützung zusammen nicht mehr als den Betrag des bisherigen 
Arbeitsverdienstes bei voller Arbeitszeit. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über 
den Arbeitsverdienst Auskunft zu geben. 
nieichs-Gesegbl. 1918. 283 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1918.
        <pb n="1482" />
        — 1446 — 
3. Hinter &amp; 12 werden als &amp; 12a und 12b folgende Vorschriften eingefügt: 
#12 
Ist ein Erwerbsloser auf Grund der Reichsversicherung zur Fortsetzung 
oder Aufrechterhaltung einer Versicherung gegen Krankheit bei einer Krankenkasse, 
knappschaftlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse berechtigt, so hat die Gemeinde die 
weitere Versicherung in der bisherigen Mitgliederklasse oder Lohnstufe herbei- 
zuführen. Sie hat zu diesem Zwecke die erforderlichen Meldungen zu bewirken 
und die vollen Beiträge für den Erwerbslosen zu zahlen. 
Versäumt es die Gemeinde und verliert dadurch der Erwerbslose den An- 
spruch auf Krankenhilfe, so hat die Gemeinde ihrerseits dem Erwerbslosen die 
gleiche oder eine gleichwertige Krankenhilfe zu gewähren. 
Kann die Gemeinde die ärztliche Behandlung selbst nicht beschaffen, so hat 
sie dem Erwerbslosen dafür sechs Achtel des gesetzlichen Krankengeldes zu gewähren. 
Von diesen Leistungen können nur die Beiträge als Kosten der Erwerbs- 
losenfürsorge gegenüber Reich und Staat angerechnet werden. 
Neben Krankengeld oder Krankenhauspflege, die dem erkrankten Erwerbs- 
losen gewährt wird, erhält er nur die Juschläge für Familienmitglieder nach 
89 Abs. J. 
812b 
Erwerbslosen, die Erwerbslosenunterstützung beziehen und nicht unter &amp; 12 a 
fallen, wird im Falle der Erkrankung die Unterstützung in vollem Umfang 
weitergewährt. 
4. Hinter § 16 wird folgender § 16 a eingefügt: 
16 
Der Vorstand der Gemeinde ist befugt, für die Nichtbefolgung der Vor- 
schriften dieser Verordnung oder der auf Grund der Verordnung erlassenen Be- 
schlüsse der Gemeinde Ordnungsstrafen zugunsten der Gemeindekasse bis zu ein- 
hundertfünfzig Mark festzusetzen. Dies gilt entsprechend für den Gemeindeverband, 
soweit er Träger der Erwerbslosenfürsorge ist. 
Artikel II 
Diese Verordnung tritt mite dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 21. Dezember 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
  
Berichtigung 
Im Abs. 2 der Bekanntmachung über einmalige Sonderzuteilung von 
K.-A.-Seife vom 29. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1386) ist in Zeile 1 
statt „&amp; 27“ zu setzen „§ 1% in Zeile 3 statt „21. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 766)“ zu setzen „21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 540)7. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermittelu nur die Postanfstalken. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1483" />
        — 1447 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 190 
Inhalt: Verordnung über den Verkebr mit Opium. S. 1447. 
–4 
  
  
  
(Nr. 6601) Verordnung über den Verkehr mit Opium. Vom 15. Dezember 1918. 
Ar- Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung 
des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) 
vom 12. November 1918 (Reichs.Gesetzbl. S. 1304) sowie auf Grund der Ver- 
ordnung über den Erlaß von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die 
wirtschaftliche Demobilmachung vom 27. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1339) wird verordnet, was folgt: 
X 
Wer bei Beginn des 20. Dezember 1918 (Stichtag) Opium, Morphin und 
die anderen Opiumalkaloide sowie die Verbindungen und Jubereitungen, die solche 
Stoffe enthalten oder daraus hergestellt sind (U. B. Tinkturen, Extrakte, Gemische, 
Pulver, Tabletten und Lösungen, Dionin, Acthylmorphin, Apomorphin, Pantopon, 
Laudanon usw., Trivalin, Eumecon usw.) im Besitz oder Gewahrsam hatte, ist 
verpflichtet, bis zum 1. Januar 1919 eine Anzeige über Menge, Art und Ort 
der Aufbewahrung sowie über die etwa bis zum Tage der Anzeige eingetretenen 
Veränderungen (Besitzwechsel, Verarbeitung usw.) an den Vertrauensmann für 
Opiumverteilung bei der Kriegs-Chemikalien A. G., Berlin W 9, Köthener Str. 1—4 
zu erstatten. Bei Waren, die sich am 20. Dezember 1918 unterwegs befanden, 
ist die Anzeige von dem Empfänger zu erstatten. 
Der Meldepflicht unterliegen die Mengen, welche nachstehende Grenzen 
übersteigen: 
  
1. Opium und Opiumpulver insgesamt. 1 Kilogramm 
2. Opiumextrakte insgzesimit ... 100 Gramm 
3. Opiumtinkturen insgesent 10 Kilogramm 
Meichs-Gese. 1213. 
284 
Ausgegeben zu Verlin den 24. Dezember 1918.
        <pb n="1484" />
        — 1448 — 
4. Morphin und dessen Salze, gleichviel in 
welcher Form, insgesauat 1 Kilogramm 
5. Codcin und dessen Salze, gleichviel in 
welcher Form, insgesat 1 5 
6. die anderen Opiumalkaloide sowie die Ver- 
bindungen und Zubereitungen, die Opium, 
Morphm und die anderen Opiumalkaloide 
enthalten oder daraus hergestellt sind (so- 
weit sie nicht bereits unter Nr. 4 und .5 
aufgeführt sind), insgesait 1 5 
Gegenstände der im Abs. 1 bezeichneten Art, die sich im Besitz oder 
Gewahrsam von Reichs., Staats- und Gemcindebehörden befinden, unterliegen der 
vorbezeichneten Meldepflicht nicht, sofern sie lediglich zum Jwecke der Beförderung 
übergeben sind, im übrigen nur dann, wenn die bei der einzelnen Dienststelle 
vorhandenen Mengen die im Abs. 2 angegebenen Grenjzen überschreiten. 
Der Vertrauensmann ist ermächtigt, von einzelnen Personen jederzeit aufs 
neue Angaben der im Abs. 1 bezeichneten Art zu fordern. 
2 
Der Handel mit den im &amp; 1 Abs. 1 bezeichneten Gegenständen sowie Er- 
werb und Veräußerung dicser Gegenstände ist nur denjenigen Personen gestattet, 
denen eine Erlaubnis von der obersten Verwaltungsbehörde der Bundesregierung 
oder von der durch diese bestimmten Behörde ertcilt wird. Diese Erlaubnis 
kann versagt werden, wenn Bedenken wirtschaftlicher Art oder persönliche oder 
soustigen Grunde entgegenstehen. 
» Die auf Grund der Verordnung, betreffend den Handel mit Opium und 
anderen. Betäubungsmitteln, vom 22. März 19#7 (Reichs-Gesetzbl. S. 256) er- 
teilten, nach Jeit und Mengen nicht begrenzten Genehmigungen behalten bis 
zum 15. Januar 1919 ihre Gültigkeit, darüber hinaus nur, sofern der Berech- 
tigte bis zu diesem Zeitpunkt dem Reichsamt für die wirtschaftliche Demobil- 
machung, Gruppe Chemie, Berlin NW 7, Friedrichstr. 100, unter Einreichung 
d.3 Erlaubnisscheins anzeigt, daß er den Handel fortzusetzen beabsichtigt. 
Die auf Grund des Abs. 1 oder Abs. 2 erteilte Erlaubnis kann von der 
für ihre Erteilung zuständigen Stelle zurückgenommen werden, wenn si # nach. 
träglich Umstände ergeben, die die Versagung der Erlaubnis gemäß Abs. 1 recht- 
fertigen würden. 
* 3 
Wem eine Erlaubnis auf Grund des &amp; 2 erteilt ist, darf die im § 1 Abs. 1 
bezeichneten Gegenstände nur veräußern an solche Personen, denen der Erwerb 
besonders gestattet ist, sowie an Apotheken und wissenschaftliche Institute nach 
Maßgabe des &amp; 5. 
In den Apotheken dürfen diese Gegenstände ohne die im &amp; 2 Abs. 1 be- 
zeichnete Erlaubnis, jedoch nur als Heilmiltel veräußert und erworben werden.
        <pb n="1485" />
        — 1449 — 
84 
Wer die im &amp; 1 Abs. 1 bezeichneten Gegenstände auf Grund der im 92 
bezeichneten Erlaubnis im Besitze hat, ist verpflichtet, ein Lagerbuch zu führen, in 
dem der Bestand sowie der Eingang und Ausgang für jeden Stoff einzeln und 
nach Tag und Menge gesondert zu vermerken sind. Aus den Eintragungen über 
Eingang oder Abgang müssen auch die Namen, Stand und Wohnort der Lieferer 
oder Empfänger ersichtlich sein. 
(5 
Die Abgabe der im &amp; 1 Abs. 1 bezeichneten Gegenstände an Apotheken oder 
an wissenschaftliche Institute ist nur zulässig auf Grund eines Bezugscheins über 
Art und Menge, der auf Antrag des Apothekenvorstandes oder des Leiters des 
Instituts von dem Vertrauensmanne für Opiumverteilung bei der Kriegs-Chemikalien- 
A. G., Berlin W 9, Köthener Str. 1—4 ausgestellt wird. In dem Antrag ist 
auch der Lieferer, von dem die Gegenstände bezogen werden sollen, anzugeben. 
Die Erteilung des Bezugscheins unterliegt der Aufsicht eines vom Staats- 
sekretär des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung ernannten Ver- 
trauensmanns, der auch berechtigt ist, das Verfahren über die Erteilung und 
Versagung des Bezugscheins zu regeln. 
(6 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Bestimmungen des 
&amp;11. &amp;2 Abs. 1, §&amp; 3, 9 4, §95 Abs. 1 zuwiderhandelt. Die gleiche Strafe 
trifft den, der zwecks Erlangung des im &amp; 5 bezeichneten Bezugscheins tatsächlich 
unrichtige Angaben macht. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
87 
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Gleichzeitig treten die Vorschriften der Verordnung, betreffend den Handel mit 
Opium und anderen Betänbungsmitteln, vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 256) insoweit außer Kraft, als sie sich auf Opium, Morphin und die übrigen 
Opiumalkaloide sowie auf die Verbindungen und Zubereitungen dieser Stoffe beziehen. 
Berlin, den 15. Dezember 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1486" />
        <pb n="1487" />
        — 1461 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
Nr.191 
Inhalt: Verordnung ht Ergänzung der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit und Straf- 
milderung vom 3. Dezember 1918. S. 1481. 
(Nr. 6602) Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Gewährung von Straf- 
freiheit und Strafmilderung vom 3. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1393). Vom 21. Dezember 1918. 
D. Rat der Volksbeauftragten hat mit Gesetzeskraft für das Reich folgende 
Verordnung erlassen: 
* 1 
Die Frist des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1393) wird bis zum 10. Januar 1919 verlängert. 
(2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 21. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichs-Justizamts 
Dr. von Krause 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vernoteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1918., 285 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Dezember 1918.
        <pb n="1488" />
        <pb n="1489" />
        Reichs-Gesehblatt 
Jahrgang 1918 
  
  
Nr. 192 
  
#---“K —!i—"Vss0922 — 
Inh#lt: VBerordnung jur Ergänzung des §5 592 der Reichsversichrungsordnung. S. 1464. — Vor- 
#rrdnung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung bel den Krankenkassen. S. 14“64. — Der- 
ordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeité- 
streitigkeiten. S. 1468. — Verordnung über die Wochenhilfe aus Mitteln des Reichs. S. 1467. 
— Verordnung öber die Verlängerung der Verjährungsfrist des § 109 des Reichsstempelgssetes. 
G. 1468. 
  
Nr. 6603) Verordnung zur Ergänzung bes § 592 der Reichsversicherungsordnung. Bow 
23. Dezember 1918. 
* 1 
Militärdienst des Ehemanns steht seiner Erwerbsunfähigkeit im Sinne bes 
(592 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung für den Anspruch der Kinder 
leich) als Militärdienst gilt auch der Dienst des Unterpersonals der freiwilligen 
ankenpflege. 
(2 
Bei Prüfung der Bedürftigkeit auf Grund des Gesetzes, betreffend die Unter- 
ilien ; ; 28. Feb 1888 
stützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom Hebruar 1982 
-#reics (wefezäl. S. 80 4. August 1914 
eichs-Gesetzbl. S. .. . . . 
—— S. 332 (Familienunterstützungsgesetz), sind die den Kindern nach 
ieser Verordnung zustehenden Renten nicht zu berücksichtigen; in gleicher Weise 
bleibt die Familienunterstützung bei Prüfung der Bedürftigkeit auf Grund dieser 
Verordnung außer Betracht. 
(3 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. 
Die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen aus zurückliegenden Todesfällen läuft 
frühestens mit dem 1. April 1919 ab. 
Ansprüche, die vor der Verkündung bieser Verordnung rechtskräftig ab.- 
gewiesen sind, hat der Versicherungsträger nach den Bestimmungen dieser Ver- 
ordnung nochmals zu prüfen. Führt diese Prüfung zu einem dem Berechtigten 
günstigeren Ergebnis oder wird es von dem Berechtigten beantragt, so ist ihm 
ein neuer Bescheid zu erteilen. 
Reichs--Gesetzbl. 1918. 286 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Dezember 1918.
        <pb n="1490" />
        31454 — 
4 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Die Reichsregierung bestimmt den 
Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens. 
Berlin, den 23. Dezember 1918. 
Der Nat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
  
(Nr. 6#04) Verordnung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung bei den Krankenkassen. 
Vom 23. Dezember 1918. 
s 1 
Wo mit dem 31. Dezember 1918 oder im Laufe des Jahres 1919 die 
zwischen Krankenkassen und Arzten über die Behandlung der Kassenmitglieder 
geschlossenen Verträge ablaufen und keine Vereinbarung über ihre Verlängerung 
oder den Abschluß neuer Verträge zustande kommt, gilt &amp; 370 der Reichs- 
versicherungsordnung nach Maßgabe der §/# 2 bis 5. 
42 
Als Angebot „angemessener Bedingungen“ im Sinne des &amp;370 der Reichs- 
versicherungsordnung ist es anzusehen, wenn eine Kasse ihren Arzten vorgeschlagen 
hat, die Tätigkeit für die Kasse ohne Unterbrechung vorläufig bis zum 31. Dezember 
1919 unter den Bedingungen des alten Vertrags fortzusetzen, vorbehaltlich 
jedoch eines Schiedsspruchs über eine Erhöhung der ärztlichen Bezüge für die 
Zeit vom Ablauf des alten Vertrags ab. Der Vorschlag muß ferner dahin 
gerichtet gewesen sein, daß die Erhöhung im allgemeinen 20 vom Hundert, beim 
Vorliegen besonderer Verhältnisse aber nicht weniger als 10 vom Hundert und 
nicht mehr als 33½ vom Hundert der alten Sätze betragen darf, während bei 
Fuhrkosten obne Rücksicht auf diese Grenzen die gegenwärtigen ortsüblichen Preise 
berücksichtigt werden sollen. Ferner soll danach bei Bezahlung nach den Mindest- 
sätzen der ärztlichen Gebübrenordnung eine Heraufsetzung dieser Sätze, die seit 
dem Jahre 1918 stattgefunden hat, auf die zu bewilligende Erhohung ange- 
rechnet werden. 
( 3 
Für den Schiedsspruch (&amp; 2) sollen die Schiedsämter zuständig sein, die 
auf Grund des Cinigungsablommens zwischen Krankenkassen und Arzten vom 
23. Dezember 1913 (des sogenaunten Berliner Abtommeng) errichtet worden sind.
        <pb n="1491" />
        — 1455 — 
Wo ein Schiedsamt noch nicht errichtet ist, kann die Entscheidung einer 
Schiedsstelle vorbehalten werden, die aus dem Vorsitzenden des Oberversicherungs- 
amts oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und je zwei von der Kasse und 
ihren urzten gewählten Beisitzern besteht. 
(4 
Die im &amp; 370 der Reichsversicherungsordnung dem Oberversicherungsamte 
(Beschlußkammer) übertragenen Obliegenheiten nimmt in den Fällen des § 1 das 
Versicherungsamt (Beschlußausschußf wahr. Gegen seinen Beschluß hat der 
Kassenvorstand die Beschwerde bei dem Oberversicherungsamte (Beschlußkammer). 
Dieses entscheidet endgültig. 
(5 
Das Reichsarbeitsamt bestimmt, wie die Durchschnittsbeträge des gesetzlichen 
Krankengeldes im Sinne des § 370 der Reichsversicherungsordnung zu ermitteln 
und wieweit dabei Mitgliederklassen oder Lohnstufen mit einem sechs Mark über- 
steigenden Grundlohn zu berücksichtigen sind. 
6 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit dem Tage der Ver- 
kündung in Kraft. 
Berlin, den 23. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer
        <pb n="1492" />
        — 1450 — 
G###s) Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter= und Angeftelltenausschüsse und 
Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten. Vom 23. Dezember 1918. 
L. Abschnitt 
Darifverträge 
* 1 
Sind die Bedingungen für den Abschluß von Arbeitsverträgen zwischen 
Berrinigungen von Arbeitnehmern und einzelnen Arbeitgebern oder Vereinigungen 
von Arbeitgebern durch schriftlichen Vertrag geregelt (Tarifvertrag), so sin 
Arbeitsverträge zwischen den beteiligten Personen insoweit unwirksam, als sie von 
der tariflichen Regelung abweichen. Abweichende Vereinbarungen sind jedoch 
wirksam, soweit sie im Tarifvertrage grundsätzlich zugelassen sind, oder soweit sie 
eine Anderung der Arbeitsbedingungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten 
und im Tarifvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. An die Stelle un- 
wirksamer Vereinbarungen treten die entsprechenden Bestimmungen des Tariß= 
vertrags. 
Beteiligte Personen im Sinne des Abs. 1 sind Arbeitgeber und Arbeit- 
nehmer, die Vertragsparteien des Tarifvertrags oder Mitglieder der vertrag- 
schließenden Vereinigungen sind oder bei Abschluß des Arbeitsvertrags gewesen 
gu oder die den Arbeitsvertrag unter Berufung auf den Tarifvertrag abgs- 
chlossen haben. 
X 
Das Reichsarbeitsamt kann Tarifverträge, die für die Gestaltung der 
Ardetsdedungungen des Berufskreises in dem Tarifgebiet überwiegende Hheurur 
erlangt haben, für allgemein verbindlich erklären. Sie sind dann innerhalb ih 
räumlichen Geltungsbereichs für Arbeitsverträge, die nach der Art der Arbeit 
unter den Tarifvertrag fallen, auch dann verbindlich im Sinne des § 1, wenn 
der Arbeitgeber oder der Arbeirnehmer oder beide an dem Tarifvertrage nicht 
betziligt sind. 
Kallt ein Arbeitsvertrag unter mebrere allgemein verbindliche Tarifverrrägs, 
so ist im Streitfall, vorbebaltlich einer abweichenden Bestimmung des Reichs-= 
arbeitsamts, derjenige von ihnen maßgebend, der für die größte Zahl von Ar- 
betreverrägen in dem Betrieb oder der Berrebsabteilung Bestimmungen enthält. 
3 
Die Erklaͤrung bes Reichsarbeitsamts nach &amp; 2 erfolgt nur auf Antrag. 
Untragsberechtigt sind jede Verrragspartet des Tarifvertrags sowie Vereinigungen 
von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, deren Mitglieder durch die Erklärung des 
Reichsarbeitsamrs betroffen werden würden.
        <pb n="1493" />
        — 1457 — 
Die Vertragsparteien haben ihrem Antrag die Urschrift ober eine amtlich 
beglaubigte Abschrift des Tarifvertrags beizufägen. Wird der Antrag durch 
andere Vereinigungen gestellt, so hat das Reichsarbeitsamt diese Urkunden von 
den Vertragsparteien einzufordern) diese sind verpflichtet, seiner Aufforderung 
nachzukommen. 
4 
Das Reichsarbeitsamt macht den Antrag durch den Deutschen Reichs- 
anzeiger bekannt. Dabei ist anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt Einwendungen 
erhoben werden können. Die an dem Tarifvertrag als Vertragsparteien be- 
teiligten Vereinigungen sollen außerdem zur Außerung aufgefordert werden. 
Nach Ablauf der Frist entscheidet das Reichsarbeitsamt unter Berück. 
sichtigung der erbobenen Einwendungen über den Antrag. Seine Entscheidung 
ist endgültig. Gibt es dem Antrag statt, so hat es zugleich zu bestimmen, mit 
welchem Zeitpunkt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags beginnt. 
(5 
Die allgemein verbindlichen Tarifverträge sind unter Bezeichnung ihres 
räumlichen Geliungsbereichs sowie des Beginns der allgemeinen Verbinpüichteit 
tn das Tarifregister einzutragen. Dieses Register wird bei dem Reichsarbeits-= 
amt oder bei emer von ihm bezeichneten Behörde nach näherer Bestimmung des 
Reichsarbeitsamts geführt. Die Urschriften oder beglaubigten Abschriften der 
Tarifverträge sind als Anlage zu dem Tarifregister zu verwahren. 
Die Einsichtnabme in das Tarifregister und seine Anlagen ist während 
der regelmäßigen Dienststunden jedem gestattet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer 
für die ein Tarifvertrag mfolge der Erklärung des Reichsarbeit#samts verbindli 
ist, können außerdem von den Vertragsparteien einen Abdruck des Vertrags gegen 
Erstattung der Kosten verlangen. 
Die Eintragungen in das Tarifregister sind durch den Deutschen Reichs- 
enzeiger bekanntzumachen. Dabei ist auf die Vorschriften im Abs. 2 hinzuweisen. 
r 6 
Ist ein Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt, so gelten die Vor- 
schriften der &amp;&amp; 2 bis 5 entsprechend auch bei Abänderung dieses Vertrags. 
II. Abschnitt 
Arbeiter- und Angestelltenausschüsse 
87 
In allen Betrieben, in denen auf Grund bes &amp; 11 des Gesetzes über den 
daterländischen Hilfsdienst ständige Arbeiterausschüsse oder Angestelltenausschüfse
        <pb n="1494" />
        — 1458 — 
bestehen, sind, vorbehaltlich des &amp; 12, die Mitglieder dieser Ausschuͤsse und deren 
Ersatzmänner neu zu wählen. Bis zur Durchführung dieser Wahlen bleiben die 
jetzigen Mitglieder und deren Ersatzmänner in ihren Amtern. 
8 
In allen Betrieben, Verwaltungen und Büros, in denen in der Regel 
mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden und nicht schon nach § 7 dieser 
Verordnung oder auf Grund der Berggesetze ständige Arbeiterausschüsse bestehen, 
sind, vorbehaltlich des § 12, solche Ausschüsse zu errichten. Dies gilt auch für 
Betriebe, in denen bisher ständige Arbeitcrausschüsse oder Arbeitervertretungen 
gemäß § 134h der Gewerbeordnung bestanden und deshalb Arbeiterausschüsse 
auf Grund des &amp; 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst nicht er- 
richtet worden sind. 
In Betrieben, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein ver- 
mehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, sind Arbeiterausschüsse schon dann zu errichten, 
wenn zu diesen Zeiten mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden. 
X 
In allen Betrieben, Verwaltungen und Büros, in denen in der Regel 
mindestens zwanzig Angestellte beschäftigt werden und nicht schon nach 7 dieser 
Verordnung ständige Angestelltenausschüsse bestehen, sind, vorbehaltlich des § 12, 
solche Ausschüsse zu errichten. 
Angestellte im Sinne dieser Verordnung sind die nach dem Versicherungs- 
gesetze für Angestellte versicherungspflichtigen Personen mit Einschluß der auf 
Grund des §9 11 oder des &amp; 14 Nr. 2, 3 desselben Gesetzes von der Versicherungs- 
pflicht Befreiten sowie diejenigen, die versicherungspflichtig sein würden, wenn 
nicht ihr Jahresarbeitsverdienst fünftausend Mark oder ihr Alter das sechzigste 
Lebensjahr überstiege. Nicht als Angestellte gelten die Generalbevollmächtigten 
sowie die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragenen Ver- 
treter der Unternehmung, für die der Ausschuß errichtet wird oder besteht. 
&amp; n Abs. 2 dieser Verordnung gilt entsprechend. 
* 10 
Die Vorschriften der &amp;&amp;¾ 7 bis 9 dieser Verordnung gelten, vorbehaltlich 
der Bestimmungen in Abs. 2, 3 dieses Paragraphen, auch für die Betriebe, Ver- 
waltungen und Büros des Reichs, der Bundesstaaten, der Gemeinden und der 
weiteren Kommunalverbände sowie für die Verwaltungen der Träger der reichs- 
gesetzlichen Arbeiter- und Angestelltenversicherung. 
Bei den Verkehrsonstalten des Reichs und der Bundesstaaten erfolgt die 
Errichtung der Arbeitcrausschüsse und der Angestelltenausschüsse, der Verwaltungs- 
organisation entsprechend, auf Grund besonderer Vereinbarung zwischen der zu-
        <pb n="1495" />
        — 1459 — 
ständigen Verwaltung und den beteiligten Arbeitnehmervereinigungen. Dabei muß 
eder Arbeiter und Angestellte in einem Ausschuß vertreten sein und die Wahl 
Vertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattfinden. 
Bei Eisenbahnverwaltungen, die Privatunternehmungen sind, ist zu einer 
solchen Regelung die Justimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich. 
/ 11 
Die Mitglieder der Arbeiterausschüsse und der Angestelltenausschüsse nach 
&amp; 7 bis 9, &amp; 10 Abs. 1 dieser Verordnung werden von den Arbeitern oder An- 
gestellten des Betriebs, der Verwaltung oder des Büros oder der Betriebs-, 
Verwaltungs- oder Büroabteilung, für die der Ausschuß errichtet wird, aus ihrer 
Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsägen der Verhältnis- 
wahl gewählt. Im übrigen gelten für die Errichtung und Ousammensetzung der 
Arbeiterausschüsse und der Angestelltenausschüsse sowie für die Wahlen zu diesen 
Ausschüssen die auf Grund des 9 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den vater- 
ländischen Hilfsdienst erlassenen Ausführungsbestimmungen entsprechend mit folgen- 
den Maßgaben: 
1. Wahlberechtigt und wählbar sind alle mindestens zwanzig Jahre alten 
männlichen und weiblichen Arbeiter und Angestellten, die sich im Be- 
sitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
2. Der Arbeitgeber hat für die Leitung der Wahlen zu den Arbeiteraus- 
schüssen und den Angestelltenausschüssen je einen aus drei Mitgliedern 
bestehenden Wahlvorstand zu bestellen. Die Mitglieder des Wahlver- 
standes sind aus den ältesten Wahlberechtigten in entnehmen; sie wählen 
mit Stimmenmehrheit einen von ihnen zum Vorsitzenden, ist die Wahl 
ergebnislos, so führt der an Lebensalter Alteste den Vorsitz. 
8. In Betrieben, Verwaltungen und Büros, in denen in der Regel weniger 
als 50 Arbeiter oder Angestellte beschäftigt werden, bestehr der Arbeiter- 
oder Angestelltenausschuß aus je drei Mitglicdern und ebensoviel Ersatz- 
männern. 
4. Die Landeszentralbehörde bestimmt, welche Stellen bei Streitigkeiten 
über die gesetzliche Notwendigkeit der Errichtung eines Arbeiter- oder 
Angestelltenausschusses, über die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit 
eines Arbeiters oder Angestellten, über die Einrichtung, Zuständigkeit 
und Geschäftsführung eines Arbeiter- oder Angestelltenausschusses und 
über alle Streitigkeiten, die sich aus den Wahlen zu den Arbeiter= oder 
Angeslelltenausschüssen ergeben, vorbehaltlich der Vorschriften im III. Ab- 
schnitt dieser Verordnung, zu entscheiden haben, und regelt das Ver- 
fahren hierbei. An die Stelle der Landeszentralbehörde tritt bei Be- 
trieben, Verwaltungen und Büros des Reichs und bei den Verwaltungen 
der Träger der reichsgesetzlichen Arbeiter= und Angestelltenversicherung,
        <pb n="1496" />
        — 1460 — 
soweit hinsichtlich der Dienstverhältnisse ihre Angestellten der Aufsicht 
einer Reichsbehörde unterstehen, die zuständige oberste Reichsbehörde 
bei Betrieben, Verwaltungen und Buͤros der Heeresverwaltung dal 
zuständige Ministerium. " 
* 12 
Besteht nach einem gemäß &amp; 2 dieser Verordnung für allgemein verbindlich 
erklärten Tarifvertrag eine andere Vertretung der Arbeiter oder der Angestellten 
eines Betriebs, einer Verwaltung oder eines Büros gegenüber dem Arbeitgeber, 
so findet eine Errichtung eines Arbeiterausschusses oder eines Angestelltenaus- 
schusses auf Grund der 9## 8 bis 11 oder eine Neuwahl eines etwa bestehenden 
Ausschusses nach § 7 dieser Verordnung nicht statt. 
13 
Die Arbeiterausschüsse und Angestelltenausschüsse (6&amp; 7 bis 10 dieser Ver- 
ordnung) sowie die Vertretungen der Arbeiter und der Angestellten nach &amp; 12 
dieser Verordnung haben die wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter und der 
Angestellten in dem Betriebe, der Verwaltung oder dem Büro dem Arbeitgeber 
gegenüber wahrzunehmen. Sie haben in Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber 
darüber zu wachen, daß in dem Unternehmen die maßgebenden Tarifverträge 
durchgeführt werden. Soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, haben die 
Ausschüsse oder Vertretungen im Einvernehmen mit den beteiligten wirtschaftlichen 
Vereinigungen der Arbeiter oder der Angestellten bei der Regelung der Löhne 
und sonstigen Arbeitsverhältnisse mitzuwirken. Es liegt ihnen ob, das gute Ein- 
vernehmen innerhalb der Arbeiterschaft oder Angestelltenschaft sowie zwischen 
diesen und dem Arbeitgeber zu fördern. Außerdem haben sie ihr Augenmerk 
auf die Bekämpfung der Unfall- und Gesundheitsgefahren in dem Betriebe, der 
Verwaltung oder dem Büro zu richten und bei Betrieben, die unter Titel VII 
der Gewerbeordnung fallen, die Gewerbeaufsichtsbeamten, im übrigen andere in 
Betracht kommende Stellen bei dieser Bekämpfung durch Anregungen, Beratung 
und Auskunft zu unterstützen. 
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiter- 
oder Angestelltenausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte 
Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden. 
Wegen des Rechtes der Arbeiterausschüsse und der Angestelltenausschüsse 
sowie der Vertretungen nach § 12 dieser Verordnung zur Anrufung der Schlichtungs- 
ausschüsse oder anderer Einigungs= oder Schlichtungsstellen bestimmt 9 20 dieser 
Verordnung das Nähere. 
Die Befugnis der wirtschaftlichen Vereinigungen von Arbeitern und An- 
gestellten, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, wird durch die Vorschriften 
in Abs. 1 bis 3 nicht berührt. Ihre bevollmächtigten Vertreter. sind, sofern sie 
im Einverständnisse mit dem Arbeiter- oder Angestelltenausschuß oder als dessen 
Beauftragte auftreten, als verhandlungsberechtigt anzuerkennen.
        <pb n="1497" />
        — 1461 — 
14 
Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist untersagt, ihre Arbeiter oder 
Angestellten in der Ausübung des Wahlrechts bei den Wahlen zu den Arbeiter- 
oder Angestelltenausschüssen oder in der Ubernahme oder Ausübung der Tätigkeit 
als Mitglied eines solchen Ausschusses zu beschränken oder sie wegen der 1ber- 
nahme oder der Art der Ausübung zu benachteiligen. Versäumung von Arbeits- 
zeit infolge der Wahlen oder der Zugehörigkeit zu den Ausschüssen darf eine 
Minderung der Entlohnung nicht zur Folge haben. Vertragsbestimmungen, die 
diesen Vorschriften zuwiderlaufen, sind nichtig. 
Die Vorschriften im Abs. 1 gelten entsprechend zugunsten der im &amp; 12 
dieser Verordnung bezeichneten Vertretungen von Arbeitern oder Angestellten. 
Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die gegen die Bestimmungen in Abs. 1 
oder 2 verstoßen, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft 
bestraft, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe eintritt. 
III. Abschnitt 
Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten 
#(15 
Zum Iwecke der Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten werden bis zu ander 
weitiger gesetzlicher Regelung, vorbehaltlich des 9 19 dieser Verordnung, für die 
Bezirke der nach dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst &amp; 9 Abs. 2 
und §&amp; 10 Abs. 3) errichteten oder zugelassenen Schlichtungsausschüsse neue 
Schlichtungsausschüsse am Sitze der bisherigen nach Maßgabe der folgenden 
Vorschriften gebildet: 
Die Schlichtungsausschüsse bestehen aus je zwei ständigen und je einem 
unständigen Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ihres Bezirkes. 
Außerdem kann ein unparteiischer Vorsitzender gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen 
bestellt werden. 
Die ständigen Vertreter der Arbeilgeber und der Arbeitnehmer in den 
alten Schlichtungsausschüssen und deren Stellvertreter treten in der gleichen 
Eigenschaft in die neuen Ausschüsse ein. Für ausscheidende ständige Vertreter 
und deren Stellvertreter beruft die Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in 
dessen Gebiet sich der Sitz des Schlichtungsausschusses befindet, andere Vertreter 
und Stellvertreter, soweit möglich, auf Grund von Vorschlagslisten, die wirt- 
schaftliche Vereinigungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern einreichen können. 
Beschließt der Schlichtungsausschuß, seine Geschäfte ohne einen unpartelischen 
Vorsitzenden führen zu wollen, so wählt er einen Vorsitzenden und einen Stell- 
vertreter für ihn aus dem Kreise der ständigen Vertreter der Arbeitgeber oder 
der Arbeitnehmer des Ausschusses. Andernfalls wählt er einen unparteiischen 
Relchs-Gesetbl. 1918. 287
        <pb n="1498" />
        — 1462 — 
Vorsitzenden und einen solchen Stellvertreter für ihn. Der Ausschuß kann bie 
Zuziehung eines unparteiischen Vorsitzenden auch nur für einzelne Fälle beschließen 
und hat dann einen solchen jeweils zu wählen. In allen diesen Fällen erfolgt 
die Beschlußfassung und die Wahl durch sämtliche ständigen Vertreter und, soweit 
sie verhindert sind, durch ihre Stellvertreter mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen- 
gleichheit oder sonst unzureichendem Wahlergebnis ernennt die Landeszentral- 
behörde (Abs. 3, Satz 2) einen unparteiischen Vorsitzenden und einen solchen 
Stellvertreter für ihn. 
Die nichtständigen Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden 
durch den unparteiischen Vorsitzenden und, wo ein solcher nicht vorhanden ist, 
auf Seite der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je durch deren ständige Ver- 
treter berufen; sie sind aus der für die Streitigkeit in Betracht kommenden Be- 
rufsgruppe zu entuchmen, soweit möglich, ebenfalls auf Grund von Vorschlags- 
listen, die wirtschaftliche Vereinigungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern ein- 
reichen können. 
Die Einrichtung besonderer Abteilungen (Spruchkammern) für Land= und 
Forstwirtschaft bleibt zulässig. 
16 
Als ständige und nichtständige Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeit- 
nehmer und deren Stellvertreter können auch weibliche Personen berufen werden. 
Im übrigen gelten für die Berufungen und deren Ablehnung sowie für die Ver- 
hältnisse, die bei Ausübung der Amtstätigkeit der Vertreter in Betracht kommen, 
die Bestimmungen in 99 3 bis 5, § 6 Abs. 1, 6&amp;6 7 bis 9, 12 der Bekanntmachung 
vom 21. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1411) und im Artikel 1 der Bekannt- 
machung vom 13. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1039) mit der Maßgabe, 
daß für die Eutscheidung über die Beschwerden nach 9 5 Abs. 3 der zuerst 
genannten Bekanntmachung und für die Festsetzung der Mahngebühr nach §# 12 
Abs. 1 Satz 3 derselben Bekanntmachung die Landeszentralbehörde (&amp; 15 Abs. 3 
Satz 2 dieser Verordnung) zuständig ist. 
17 
Die Schlichtungsausschüsse haben stets in der im &amp; 15 Abs. 2 dieser Ver- 
ordnung angegebenen Jusammensetzung und, falls ein unparteüscher Vorsitzender 
bestellt ist G 15 Abs. 4), unter dessen Leitung zu verhandeln und abzustimmen. 
Der Vorsitzende vertritt den Ausschuß nach außen, führt die laufenden 
Geschäfte, beraumt die Sitzungen an und leitet die Verhandlungen. 
Der unparteiische Vorsitzende hat gleiches Stimmrecht wie ein Vertreter 
der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, der aus den Kreisen dieser Vertreter gewählte 
Vorsitzende hat ein Stimmrecht nur in seiner Eigenschaft als Vertreter seiner Gruppe.
        <pb n="1499" />
        — 1468 — 
#18 
Die Landeszentralbehörde (&amp; 15 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung) bestimmt 
im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung die den Vorsitzenden und ihren 
Stellvertretern zu gewährende Vergütung sowie die Höhe der Tagegelder- und 
des Ersatzes der notwendigen Fahrkosten bei Reisen, die sie in Ausübung ihrer 
Tätigkeit als Vorsitzende auszuführen haben. 
Die Annahme von Bürokräften und die Regelung ihrer Bezüge durch 
den Vorsitzenden bedarf der Genehmigung der Landeszentralbehörde. 
Diese hat ferner für Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen 
Geschäftsräume und Geschäftsbedürfnisse der Schlichtungsausschüsse Sorge 
zu tragen. 
Die hierdurch und durch die in Abs. 1, 2 bezeichneten und sonstigen 
persönlichen Ausgaben sowie die anderweit durch den Geschäftsbetrieb der 
Schlichtungsausschüsse entstehenden Kosten trägt das Reich. Sie werden von 
der Landeszentralbehörde verauslagt und nach Bestimmung der Reichsfinanzver- 
waltung angefordert. 
Das Verfahren vor den Schlichtungsausschüssen ist gebühren= und stempelfrei. 
#19 
Für die Verkehrsanstalten des Reichs und der Bundesstaaten, in deren 
Bereich außer mehreren örtlichen Arbeiter- oder Angestelltenausschüssen ein für 
den ganzen Betrieb zuständiger Zentralausschuß besteht, wird ein besonderer 
Schlichtungsausschuß mit ausschließlicher Zuständigkeit für den ganzen Bereich 
jeder Verkehrsanstalt errichtet. Die Anrufung dieses Schlichtungsausschusses ist 
erst zulässig, nachdem der Zentralausschuß mit der Streitigkeit befaßt gewesen ist. 
Die Zusammensetzung dieses Ausschusses und das Verfahren vor ihm kann 
durch Vereinbarung zwischen der zuständigen Verwaltung und Vereinigungen der 
von ihr beschäftigten Arbeitnehmer geregelt werden. Soweit dies nicht geschehen 
ist, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. 
20 
Die Schlichtungsausschüsse können von dem Arbeitgeber, den Arbeiteraus- 
schüssen und den Angestelltenausschüssen, den Vertretungen nach &amp; 12 dieser Ver- 
ordnung oder, wo ein Ausschuß oder eine Vertretung nicht bestecht, von der 
Arbeiterschaft oder der Angestelltenschaft angerufen werden, wenn zwischen beiden 
Teilen bei Streitigkeiten über die Löhne oder sonstigen Arbeitsverhältnisse eine 
Einigung nicht zustande gekommen ist und nicht beide Teile ein Gewerbegericht, 
ein Berggewerbegericht, ein Einigungsamt einer Innung oder ein Kaufmanns- 
gericht als Einigungsamt anrufen. Mit Zustimmung der auf Arbeitgeber= oder 
287“
        <pb n="1500" />
        — 1464 — 
Arbeitnehmerseite zur Anrufung Berechtigten können auch wirtschaftliche Vereini- 
ungen von Arbeitgebern oder Arbeimehmern die Schlichtungsausschüsse anrufen) 
oweit es sich um die Durchführung von Tarifverträgen handelt, sind sie hierzu 
#Ouch selbständig befugt. 
Bei Streitigkeiten, für die auf Grund eines Tarifvertrags oder einer sbustigen 
Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeimehmern besondere Einigungs= oder 
Schlichtungsstellen zuständig sind, sollen diese Stellen angerufen werden, und 
nur, wenn sie nicht tätig werden, die Schlichtungsausschüsse oder andere Eini- 
gungsstellen. 
(21 
Der Schlichtungsausschuß soll auch selbst darauf hinwirken, daß Einigungs- 
verhandlungen vor ihm stattfinden, sofern nicht beide Teile eine andere Einigungs- 
elle augerufen haben oder eine tarifvertraglich oder in einer sonstigen Verein- 
arung vorgesehene Einigungs= oder Schlichtungsstelle in Betracht kommt. Ist 
ketzteres der Fall, die Einigungs= oder Schlichtungsstelle aber noch von keinem 
Teile angerufen, so soll der Schlichtungsausschuß den Beteiligten diese Anrufung 
nahelegen und, falls sie trotzdem unterbleibt oder nicht zu einer Verhandlung 
führt, selbst Einigungsverhandlungen einleiten. 
22 
Zuständig ist der Schlichtungsausschuß, in dessen Bezirk bie beteiligten 
Erbeitnehmer beschäftigt sind. Sind diese in den Bezirken mehrerer Schlichtun 
Ausschüsse beschäftigt, so ist derjenige zuständig, der zuerst angerufen worden 
im weifel entscheidet das Reichsarbeitsamt, welcher von mehreren angerufenen 
lichtungsausschüssen zuständig ist. 
In wichtigen Fällen kann das Reichsarbeitsamt die Durchführung des 
Einigungs= und Schiedsverfahrens selbst übernehmen oder sie einer anderen 
Schlichtungsstelle, insbesondere einer bundesstaatlichen, überlassen. In beiden 
llen müssen bei der Verhandlung und der Abgabe des Schiedsspruchs Vertreter 
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl als Beisitzer mitwirken. 
(23 
Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses ist befugt, zur Einleitung der 
Bder Verhandlung und in deren Verlauf an den Srreitigkeiten beteiligte Personen 
vorzuladen und zu vernehmen. Er kann für den Fall des Nichterscheinens eine 
Geldstrafe bis zu einhundert Mark androhen und bei unentschuldigtem Ausbleiben 
* Gegen die Festsetzung der Strafe findet binnen einer zweiwöchigen 
ch 
MM— — 
ist nach der Zustellung des Strafbescheids Beschwerde statt. lber die Be- 
werde entscheidet die Landeszentralbehörde &amp; 15 Abs. 3 Satz 2 dieser Verord-
        <pb n="1501" />
        — 1466 — 
nung)., Fuͤr die Beitreibung bder Strafe gilt 5 12 der Bekanntmachnng vom 
21. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1411) in Verbindung mit &amp; 16 Satz 2 
dieser Verordnung entsprechend. » 
Eine Vertretung beteiligter Personen durch deren allgemeine Stellvertreter, 
Prokuristen oder Betriebsleiter sowie durch Vertreter wirtschaftlicher Vereini- 
gungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern ist zulässig. 
24 
Der Schlichtungsausschuß hat durch Vernehmung beider Teile die Streit. 
punkte und die für ihre Beurteilung in Betracht kommenden Verhältnisse fest- 
ustellen. 
iust Er ist befugt, selbst oder durch seinen Vorsitzenden zur Aufklärung der in 
Betracht kommenden Verhältnisse Auskunftspersonen vorzuladen und zu vernehmen. 
Jedem Mitglied des Schlichtungsausschusses steht das Recht zu, Fragen 
an die Vertreter und Auskunftspersonen zu richten. 
(25 
Nach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist jebem Teile Gelegenheit zu 
eben, sich in gemeinsamer Verhandlung über das Vorbringen des anderen Teiles 
F über die vorliegenden Aussagen der Auskunftspersonen zu äußern. Demnächst 
zu versuchen, eine Einigung zwischen den streitenden Teilen herbeizuführen. 
/26 
Kommt eine Vereinbarung zustande, so ist ihr Inhalt durch eine tunlichst 
don sämtlichen Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und von den Vertretern 
beider Teile zu unterzeichnende Bekanntmachung zu veröffentlichen, sofern nicht 
beide Teile darüber einig sind, daß die Veröffentlichung unterbleiben soll. Hat 
eine wirtschaftliche Vereinigung von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern gemäß &amp; 20 
Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung den Schlichtungsausschuß angerufen, so sind 
ihre bevollmächtigten Vertreter zur Unterzeichnung der Bekanntmachung befugt. 
Das gleiche gilt, wenn eine solche Vereinigung im Einverständnisse mit einem 
Arbeiter- oder Angestelltenausschuß oder als dessen Beauftragte bei der gemein- 
samen Verhandlung und dem Einigungsversuch aufgetreten ist. 
27 
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Schlichtungsausschuß 
einen Schiedsspruch abzugeben, der sich auf alle zwischen den Parteien streitige 
Fragen zu erstrecken hat. 
Bei dem Schiedsspruch dürfen Personen, die an der einzelnen Streitsache 
als Arbeitgeber oder als Mitglieder des Arbeiterausschusses, des Angestelltenaus-
        <pb n="1502" />
        — 1466 — 
schusses oder der Arbeitervertretung im Sinne des &amp; 12 dieser Verordnung ober 
als Mitglieder der Arbeiterschaft oder der Angestelltenschaft beteiligt sind oder 
gewesen sind, nicht mitwirken. Wird hierdurch die Abgabe eines Schiedsspruchs 
unmöglich, so hat der Vorsitzende das Reichsarbeitsamt um 1llberweisung der 
Angelegenheit an einen anderen Schlichtungsausschuß oder eine sonstige Schlichtungs- 
stelle zu ersuchen. 
Ein Schiedsspruch ist auch dann abzugeben, wenn einer der beiden Teile 
nicht erscheint oder nicht verhandelt. 
Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Stimmen- 
mehrheit. Stehen bei der Beschlußfassung über den Schiedsspruch die Stimmen 
sämtlicher Vertreter der Arbeitgeber denjenigen sämtlicher Vertreter der Arbeit- 
nehmer gegenüber und ist ein unpartetüscher Vorsitzender nicht vorhanden, so hat 
der Vorsitzende festzustellen, daß ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist. 
Das gleiche gilt bei Vorhandensein eines unparteiischen Vorsitzenden, wenn dieser 
sich der Stimme enthält. 
# (8 
Ist ein Schiedsspruch zustande gekommen, so ist er beiden Teilen mit der 
Aufforderung zu eröffnen, sich binnen einer zu bestimmenden Frist darüber zu 
erklären, ob sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Wird binnen der bestimmten 
Frist keine Erklärung abgegeben, so gilt die Unterwerfung als abgelehnt. 
Nach Ablauf der Frist hat der Schlichtungsausschuß eine tunlichst von 
seinen sämtlichen Mitgliedern unterzeichnete öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, 
ie den abgegebenen Schiedsspruch und die darauf abgegebenen Erklärungen der 
Parteien enthält. · 
829 
Ist weder eine Vereinbarung (§ 26 dieser Verordnung) noch ein Schieds- 
spruch zustande gekommen, so hat dies der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses 
öffentlich bekanntzumachen. 
830 
Uber Beschwerden, welche die Geschäftsführung des Schlichtungsausschufses 
oder seines Vorsitzenden betreffen, entscheidet die Landeszentralbehörde (F 15 Abs. J 
Satz 2 dieser Verordnung). Diese entscheidet ferner auf Beschwerde, wenn der 
Vorsitzende oder ein Mitglied des Schlichtungsausschusses wegen Besorgnis der 
Befangenheit abgelehnt worden ist und der Schlichtungsausschuß der Ablehnung 
keine Folge gegeben hat. 
In beiden Fällen müssen bei der Entscheidung und, soweit eine Verhand- 
lung stattfindet, auch bei dieser Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer 
in gleicher Zahl als Beisitzer mitwirken.
        <pb n="1503" />
        — 1467 — 
I. Abschnitt 
Schlußbestimmungen 
(31 
Das Reichsarbeitsamt und die Landeszentralbehörden können die ihnen 
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise anderen Be- 
hörden übertragen. 
(32 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung 
in Kraft. 
Berlin, den 23. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
  
(Nr. 6606) Verordnung über bie Wochenhilfe aus Mitteln des Reichs. Vom 21. Dezember 1918. 
81 
Für Personen, die während des letzten Krieges dem Reiche Kriegs-, 
Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet haben, gilt auch bei Wiederaufnahme 
einer Erwerbstätigkeit die Jeit nach der Entlassung aus diesen Diensten der Zeit 
ihrer Weiterleistung gleich, soweit es sich um Ansprüche auf Wochenhilfe für 
ihre Kinder aus Mitteln des Reichs nach den Bekanntmachungen vom 3. De- 
zember 1914, 28. Januar und 23. April 1915, 1. März und 22. November 
1917 eichs-Gesetzbl. 1914 S. 492, 1915 S. 49, 257, 1917 S. 200, 1085) 
handelt und die Entbindung innerhalb sechs Wochen nach der Dienstentlassung 
stattfindet. 
(2 
Der Betrag des Stillgeldes, welcher aus Mitteln des Reichs weiter zu 
gewähren ist, wird von einer halben Mark auf fünfundsiebzig Pfennig täglich erhöht.
        <pb n="1504" />
        — 1468 — 
(3 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit dem Tage ihrer Ver- 
kündung jedoch mit der Maßgabe in Kraft, daß die Wochenhilfe nach &amp; 1 auch 
dann zu gewähren ist, wenn die Entbindung innerhalb zwölf Wochen vor biesem 
Tage stattgefunden hat. 
Berlin, den 21. Dezember 1918. 
  
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
  
Mr. 6607) Verordnung über die Verlängerung der Verjährungsfrist bes § 109 des Neichs- 
stempelgesetzes. Vom 21. Dezember 1918. 
81 
Anspruͤche auf Zahlung der nach dem Reichsstempelgesetze zu entrichtenden 
Abgaben, die noch nicht verjährt sind, verjähren nicht vor dem Schlusse des 
Jahres 1920. 52 
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 21. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
  
  
———-..—...—— 
Gerausgegeben im Meihss##t der Jrwern. — U#s##o, gebmt in de#n Reichsdruckere#l.
        <pb n="1505" />
        — 1469 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
  
  
  
Nr. 193 
Inhalt: Verordnung über den Anbau von Luckerrüben und das Brennen von Rüben im Betriebsjahr 
1919/20. S. 1480. 
  
Err. 6608) Verordnung über den Anbau von Juckerrüben und das Brennen von Rüben 
im Betriebsjahr 1919/20. Vom 27. Dezember 1918. 
A. Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
. , 22.Mai1916(Reich8-Gesetzbl.S.401) 
ernährung vom 
18. August 1917 (Neichs-Gesetzbl. S. 823) 
* 1 
Rübenverarbeitende Zucker= und Rübensaftfabriken sind berechtigt, von 
Rübenbauern, die ihnen Juckerrüben aus der Ernte des Jahres 1916 zu liefern 
verpflichtet waren, für das Erntejahr 1919 Lieferung von Juckerrüben von einer 
gleich großen Anbaufläche wie 1916 zu verlangen. Dabei gelten, soweit nicht 
eine andere Vereinbarung getroffen wird, die für das Erntejahr 1916 vereinbarten 
Bedingungen mit der Maßgabe, daß der Preis für die Juckerrüben nicht niedriger 
sein darf als der für das Betriebsjahr 1919/20 festzusetzende Mindestpreis. 
Soweit die Fabriken auf Grund des Vertrags Schnitzel gegen Entgelt zu liefern 
haben, tritt an die Stelle des für die Schnitzel vereinbarten Preises der von der 
Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte für Schnitzel gleicher Art zu zahlende 
Ubernahmepreis. 
Das Verlungen (Abs. 1) kann nur bis zum 28. Februar 1919 einschließlich 
gestellt werden. 
5(2 
Ergeben sich bei der Frage, ob der 91 Anwendung findet, sowie bei An- 
wendung der Vorschriften im 9 1 Streitigkeiten, so kann jede Partei eine Ent- 
scheidung der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Fabrik liegt, 
darüber beantragen, ob und zu welchen Bedingungen zu liefern ist. Die höhere 
Verwaltungsbehörde entscheidet nach billigem Ermessen. Sie kann Ausnahmen 
von der im 9 I festgesetzten Verpflichtung zulassen, wenn sie im Interesse der 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 288 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1918. 
  
wird verordnet:
        <pb n="1506" />
        — 1470 — 
Volksernährung oder mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Betriebe 
des Rübenbauers geboten erscheinen. Die Entscheidung ist endgültig und für die 
Gerichte bindend. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde 
anzusehen ist. 8 
Das zuständige Hauptamt kann landwirtschaftlichen Brennereien und solchen 
gewerblichen Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 1914 
mehlige Stoffe verarbeitet haben, für das Brennereibetriebsjahr 1919/20 die 
Verarbeitung von Rüben aller Art gestatten. 
Die Genehmigung ist bei dem zuständigen Hauptamt, bei Zuckerrüben nach 
einem von der Reichszuckerstelle aufzustellenden Muster, nachzusuchen. Die Ge- 
nehmigung wird mit der Maßgabe erteilt, daß durch die Verarbeitung die 
Brennereiklasse nicht geändert und die Abgabebelastung nicht erhöht wird, sowie 
daß der Brennerei andere Nachteile hinsichtlich der Steuerbehandlung für das 
Betriebsjahr 1919/20 und für später nicht entstehen. 
Die Genehmigung zum Brennen von Juckerrüben darf von dem Hauptamt 
nur im Einvernehmen mit der Reichszuckerstelle erteilt werden. Sie ist in der 
Regel zu erteilen für Juckerrüben, die durch Mehranbau gegenüber dem Jahre 
1917 gewonnen werden, sowie für Juckerrüben, von denen anzunehmen ist, daß 
ihre Verwertung in Luckerfabriken oder Rübensaftfabriken wirtschaftlich nicht 
möglich ist. 
4 
Rübenverarbeitende Juckerfabriken dürfen von den zuckerhaltigen Futter- 
mitteln, die sie im Betriebsjahr 1919/20 herstellen, vorbehaltlich etwaiger 
spaterer Erhöhung, an die rübenliefernden Landwirte zurückliefern: 
1. 85 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel 
in Form von nassen Schniteln oder die entsprechende Menge in Form 
von Trockenschnitzeln oder Mclasseschnitzeln oder 50 vom Hundert des 
Gesamtgewichts der anfallenden Juckerschnitzel (Steffensche Brühschnitzel); 
2. Rohzuckermelasse im Gesamtgewichte von zwei Fünftel vom. Hundert der 
gelieferten Rüben. — Die Melasse kann als Meclasse oder angetrocknet 
an Schnitzel geliefert werden; im letzteren Falle dürfen entsprechend 
mehr Melasseschnitzel als nach Nr. 1 zulässig zurückgeliefert werden. 
85 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 27. Dezember 1918. 
Der Staatssekretär des Reichsernährungsamts 
Wurm 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.
        <pb n="1507" />
        1471 — 
Reichs-Gesetzblatt 
z 
— —V —— –. — —— —— — - 
S. 1471. 
  
  
  
  
  
  
—.. 
Inhalt: Deror### ng über den Verkehr mit —. 
  
(Nr. 6609) Verordnung über den Verkehr mit Süßigkeiten. Vom 28. Dezember 1918. 
* 
A. Grund der Verordnung über Ne zur Sicherung der Volks- 
22. Mai 1916 (NReichs-Gesetzbl. S. 401) 
18. August 1917 (NReichs-Gesetzbl. S. 823) 
*1 
Die gewerbliche. Verarbeitung von Sucker zu Süßigkeiten ist nur zulässig, 
soweit der Lucker von der Reichszuckerstelle, der Zucker-Zuteilungsstelle für das 
Deutsche Süßigkeiten-Gewerbe in Wiirzburg oder einem Kommunalverbande für 
diesen Zweck zugeteilt ist. 
Ls dürfen nur die Arten von Süßigkeiten gewerbsmäßig hergestellt oder 
abgesetzt werden, für die im 92 oder gemaß den 99 4, 5 Höchstpreise festgesetzt 
wird verordnet: 
  
ernährung vom 
sind. Ob ein. Erzeugnis als Süßigkeit anzusehen ist, entscheidet die Reichszucker- 
slelle endgültig. 2 
Beim Verkaufe von Süßigkeiten in= und ausländischer Herkunft dürfen 
Fel — Preise für 100 Kilogramm Reingewicht nicht überschritten werden: 
  
— — — –Q— — - — — — — — —. — —„ITMFS 
  
  
  
  
bin - beim Verkauf beim Verkauf 
steller, seweit an den Klein- an den Ver- 
nictt Anmittel. bändler sowie braucher, ab- 
bar an Klein. beim Verkauf gesehen vem 
bändler oder durch den Her- Falle des Ver- 
Verbraucher steller an Ver- kaufs durch den 
orrkauft *W’ braucher Hersteller 
9 (Großhandels- (Kleinhandels. 
(Grseeler preis) preis) 
Mark Mark Mark 
A. Karamelbonbons und Dragees: 
Gruppe I. Walzen= und Schnitt- 
bonbons mit Geschmackzusatz ohne 
Säure sowie gewöhnliche Husten- 
bonbons, ferner Dragees mit Ge- 
schmackzusatz ohne Säure . . . . . . . . . 823 920 1160 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 289 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1918.
        <pb n="1508" />
        — 1472 — 
  
  
  
  
— — — — — — — — ————— — — — — 
beim Verkaufe beim Verkauf beim Berken 
R den Her- an den *. an v- it 
nicht unninel. händler sowie braucher, ab- 
bar an Klein. beim Verkaufe gesehen vom 
händler oder durch den Her- Falle des Ver- 
Verbraucher steller an Ver- kaufs durchden 
verkauft wird braucher Herftelle 
Großbandels- leinbandels- 
(Srrheger- ( aiba ½ gen 
Mark Mark Maik 
Gruppe II. Walzen= und Schuttt- 
bonbons mit Geschmackzusatz und 
Säure (mindestens 500 Gramm auf je 
100 Kilogramm), ungefüllte Plastik. 
bonbons mit Geschmackzusatz und Säure 
sowie bessere Hustenbonbons, feiner 
Dragees gefüllt oder mit Säure oder 
Pfefferminzgeschmack, sowie solche Dra- 
gees, die Handarbeit erforden 868 956 1200 
Gruppe III. Bonbons der Gruppe II, 
eingewickelt in fettdichtem Papier, 
ferner gefüllte Bonbons 935 1 025 1 280 
B. Konserwekonfekt: 
Gruppe I. Einfaches Konservekon- 
fekt, unkandierte Fondants mit Ge- 
schmackzusatz. .. . .... 800 885 1 120 
Gruppe II. Konservekonfekt mit 
Pfefferminzgeschwak 873 961 1200 
C. Fondants und Dessertbonbons: 
Gruppe l. Einfache, schmelzende, ein- 
oder doppelfarbige gegossene kandierte 
Fondansst .. 895 990 1240 
Gruppe II. Uberzogene und gefuͤllte, 
schmelzende sowie Dfefferminzfon- 
dans. 1 040 1 135 1 400 
Gruppe III. Dessertbonbons mit Mar- 
zipan-, Frucht= oder Saftfüllung 1 118 1210 1 480 
D. Komprimate: 
Gruppe I. Schlichte Komprimate 898 975 1200 
Gruppe II. Pfefferminzkomprima“e 
(mindestens 1 Kilogramm Dfeffer- 
minzöl auf je 100 Kilogramm Jucker) 1 065 1 150 1 400 
Gruppe III. Pfefferminzkomprimate 
der Gruppe II in Rollen 1 115 1200 1440.
        <pb n="1509" />
        — 1473 — 
3 
Die Herstellerpreise gelten ab Station (Bahn, Post oder Schiff) der Fabrik, 
die Großhandelspreise schließen die Versendrng bis zur Station (Bahn, Post oder 
Schiff) des Empfängers ein. 
Befindet sich die gewerbliche Niederlassung des Verkäufers und die Ver- 
kaufsstelle des Kleinhändlers an demselben Orte, so hat die Lieferung durch den 
Verkäufer frei Verkaufsstelle oder Lager des Kleinhändlers zu erfolgen. 
Sämtliche Preise schließen die Kosten der handelsüblichen Verpackung ein. 
Neben dem Hersteller= und Großhandelspreise kann bei der Verpackung von 
Karamelbonbons in Blechdosen und Gläsern mit einem Fassungsvermögen von 
nicht weniger als zwei Kilogramm der Selbsikostenpreis dieser Verpackungen und 
allgemein der Selbstkostenpreis von Umkisten (Versandkisten) in Rechnung gestellt 
werden. Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, diese Ver- 
packungsmittel, wenn sie in gebrauecbsfähigem Justand sind, gegen Erstattung 
von zwei Dritteln des berechneren Betrags zurückzunehmen. 
84 
Die Kommunalverbände haben für Süßigkeiten, die aus dem von ihnen 
zugeteilten Zucker hergestellt werden (9 1 Abs. 1), eine Verbrauchsregelung ein- 
zuführen; sie haben für diese Sußigkciten niedrigere als die im § 2 genannten 
Preise festzusetzen. i 
Die Reichszuckerstelle kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit 
Süßigkeiten erlassen, insbesondere Höchstpreise für andere als die im 9 2 be- 
zeichucten Arten von Süßigkeiten festsetzen und Ausnahmen von den Vorschriften 
dicser Verordnung zulassen. ge 
Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten 
Preise sind Hochsipreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Hoöchstpreise. 
87 
Die Beauftragten der Reichszuckerstelle, der Landeszentralbehörden und der 
von ihr bestimmten Stellen sowie die Beamten der Polizei sind befugt, in die 
Räume, in denen Süßigkeiten hergestellt, gelagert oder feilgehalten werden oder 
in denen Süßigkeiten zu vermuten sind, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen 
vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben 
zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. 
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichts- 
personen sind verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Personen Auskunft, ins- 
besondere über das Verfahren bei der Herstellung, über die zur Verarbeitung 
gelangten Stoffe und über die Vorräte zu erteilen. 
8 
Die im 7 genannten Personen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht- 
erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Ein-
        <pb n="1510" />
        — 1474 — 
richtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis 
kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung oder Verwertung 
der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. 
809 
In den Räumen, in denen Süßigkeiten hergestellt oder feilgehalten werden, 
ist ein Abdruck dieser Verordnung auszuhängen. 
10 
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder 
Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese 
Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung auferlegt sind. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen 
Aufschub. « 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und 
als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. 
. sll 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften im S 1 oder den auf Grund der 684, 5 er— 
lassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, 
2. wer der Vorschrift im 97 Abs. 1 zuwider den Eintritt in die Räume, 
die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die 
Entnahme von Proben verweigert oder die gemäß § 7 Abs. 2 von ihm 
erforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvoll- 
ständige Angaben macht, 
3. wer der Vorschrift à 8 § 8 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Eeschäfts= oder Betriebs- 
geheimnissen sich nicht enthält, 
4. wer den im 9 9 vorgeschriebenen Aushang unterläßt. 
Neben der Strafe kann auf Cinziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Tater 
gehören oder nicht. 
(12 
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 1919 in Kraft. 
Berlin, den 28. Dezember 1918. 
Der Staatssekretär des Reichsernährungsamts 
Wurm 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin) gedruckt in der Reichsbruckerel.
        <pb n="1511" />
        — 1475 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
  
Nr. 195 
  
  
Inhalt: Bekauntmachung über eine einmalige Sonderzuteilung von K. A.-Seife. S. 14756. — Be- 
kanntmachung über Druckpapier. S. 1178. — Verordnung über die Verfallserklärung von 
Waffen und Heeresgut. S. 1478. — Berichtigung. S. 1478. 
  
(Nr. 6610) Bekanntmachung über eine einmalige Sonderzuteilung von K. A.-Seife. Vom 
28. Dezember 1918. 
A# Grund der Ermächtigung durch die Reichsregierung sowie auf Grund des 
&amp; 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen 
fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird 
solgendes bestimmt: 
Uber die im &amp; 1 Nr. 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs- 
bestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und 
anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juni 1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 546) 
vorgesehene Menge Feinseife hinaus, dürfen auf den Februar-Abschnitt der Seifen- 
karte einmal statt 50 Gramm 100 Gramm K. A.-Seife abgegeben werden. 
Berlin, den 28. Dezember 1918. 
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts 
Dr. August Müller 
  
(Nr. 6611) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 27. Dezember 1918. 
Ar Grund der Verordnung über Druckpapier vom 18. April 1916 (Neichs- 
Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt: 
81 
1. Verleger und Drucker von Zeitungen, Druckwerken (Bücher, Sammel. 
werke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen 
Reichs-Gesetzbl. 1918 290 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1918.
        <pb n="1512" />
        1476 
periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen in der Zeit vom 1. Januar 1919 
bis zum 31. März 1919 Druckpapier nur in den Mengen beziehen und ver- 
brauchen, die für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Jeitungs- 
gewerbe festgesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung 
bereits abgeschlossener Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschicht nach 
folgenden Grundsätzen: . 
Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche 
1. bis 200 qm eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 11 v. H. 
2. von 201— 250 qm2 1 r r r1 » 13,6 2 der von ihnen 
3. » 251 — 300 2 2 " r r 2 »18 - für den Druck 
4. 301— 350 „ r„ : » » »22,6 2 der Zeitung im 
5. » 351 — a4a00 2 2 » » » · s27 ·p Jahre 1915 
6. " 401— 5°t10 1 „„ " r " " ? 30 r verbrauchten 
7. " 511— 600 2 „ „ v » 31 - Menne von ma- 
8. u01— 700 " „ r r r r ? 32 r schinenglattem, 
9. " 701— 800 „ 6 » - v »33 s holxbaltigm 
10·v8«I-—9;·10-I v v s · ? 36 r Druckpapier, 
11.,. 951—1100 2 » * - - ?: 37 r errechmt für 
12. 1101— 1250 „ „ „ - » - »38 » einen Zeitraum 
13 21251 - 1400 - 2 » » » - »39 » von drei Mo- 
14. »1401 — 1600 M 2 l r - » »42 naten. 
15 über 1600 - - »44,6 2 
  
Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der Papierseiten- 
größe und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitung im Jahre 1915 
gehabt hat. 
Zeitungen, deren QOuadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem 
Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die Minderung 
1. bis zu 300 qm beträgt 4 v. H. 
2. von 301—450 „ » . 
3. 451—500 „ y 6 » 
4. über 500 » 2 7 2 
Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem 
Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Vermehrung 
über diejenige Menge hinaus, zu deren 
9Bezug sie gemäß Liffer 1 berechtigt sind. 
1. bis zu 50 #m beträgt 4 v. H. 
2. von 51—75 „ „ 6 „ gnnter derjenigen Menge, zu deren 
r—-ie 76—100 = " 8 „„ Bezug sie gemäß Siffer 1 be. 
4. 2 101—125 10 „ rechtigt sind. 
5. Über 125 » : 125 „ 
  
Die sich hiernach ergebenden Mengan werden außerdem bei allen Klassen 
gleichmäßig um weitere 15 v. H. gekürzt. 
2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem, holzhaltigen Druck- 
papier gedruckten Jeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als sechs 
Bogen zu je vier Seiten umfassen, unterliegen, soweit sie vor dem 20. Juni 1917 
erschienen sind, keiner Einschränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten 
Art; sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. März 1919
        <pb n="1513" />
        — 1477 — 
nicht mehr maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier beziehen, als der dreifachen 
Menge des Verbrauchs im Monat Dezember 1918 entspricht. 
Die Verleger dieser Jeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das 
Deutsche Jeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe 
durch die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweisen. · 
DieBestimmungennachZiffer2Abs.1nnd2sindenkcineAnwcndung 
auf Verleger und Drucker, in deren Verlag auch Zeitungen erscheinen, die den 
Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen. 
3. Verlegern und Druckern von Zeitungen darf in den Monaten Januar, 
Februar und März 1919 nur je ein Drittel der von der Kriegswirtschaftsstelle. 
für das erste Vierteljahr 1919 festgesetzten Gesamtmenge Druckpapier geliefert 
werden. Ausgenommen hiervon sind Bezüge, deren Gesamtmenge für das erste 
Vierteljahr 1919 5000 Kilogramm nicht überschreitct. 
Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, 
Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinen- 
den Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 1. Januar 1919 
bis zum 31. März 1919 60 v. H. derjenigen Menge Druckpapier beziehen und 
verbrauchen, die — errechnet auf einen Seitraum von drei Monaten — im 
Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist. 
5. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 4 werden vorhandene 
Bestände angerechnet. 
6. Falls Verleger und Drucker von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, 
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, eitschriften und sonstigen periodisch 
erscheinenden Druckschriften das ihnen nach Liffer 4 zustehende Bezugsrecht in 
der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. März 1919 nicht oder nicht voll- 
ständig ausnutzen, erhöht sich bei Festsetzung eines Bezugsrechts für die Zeit 
nach dem (1. April 1919 dieses Bezugsrecht um die im ersten Vierteljahr 1919 
nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. April 1919 
bei der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Seitungsgewerbe in Berlin 
geltend machen. 
(2 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft, 
1. wer dem 6 1 zuwider Druckpapier der im &amp; 1 bezeichneten Art in 
größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Kriegs- 
wirtschaftsstelle für das Deutsche Jeitungsgewerbe festgesetzt wird, 
l wer Druckpapier der im 9 1 bezeichneten Art ohne Genehmigung der 
Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Jeitungsgewerbe verkauft oder 
liefert oder den von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Jcitungs- 
gewerbe an die Lieferung geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt. 
1#
        <pb n="1514" />
        — 1478 — 
83 
Die Bestimmungen treten am 1. Januar 1919 in Kraft. 
Berlin, den 27. Dezember 1918. 
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts 
Dr. August Müller 
  
(Nr. 6612) Verordnung über die Verfallserklärung von Waffen und Heeresgut. Vom 
28. Dezember 1918. 
A Grund der Verordnung der Reichsregierung über den Erlaß von Straf- 
bestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 
27. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1339) wird verordnct, was folgt: 
Gegenstände (Waffen, Heeresgerät und Heeresgut aller Art), die nicht inner- 
halb der Fristen abgeliefert werden, die nach der Verordnung des Rates der 
Volksbeauftragten vom 14. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1425) von den 
Landeszentralbehörden oder den von ihnen bezeichneten Stiellen gesetzt sind, sind 
von den Demobilmachungskommissaren für verfallen zu erklären. Die Demobi.= 
machungskommissare können die Bejugnis zur Verfallserklärung auf die Demobil- 
machungsausschüsse übertragen. « 
Berlin, den 28. Dezember 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
  
Berichtigung 
In Nr. 188 des Reichs--Gesetzblatts (S. 1443) sind im „Inhalt“ in der 
zweiten Jeile am Schlusse und in der lberschrift zu Nr. 6597 in der dritten 
Zeile die Worte „vom 12. Dezember 1918“ zu streichen. 
  
Den Bezug des NReichs-Geschblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1515" />
        — 1479 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
  
Nr. 196 
Inhalt: Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen 
Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 30. November 1918. S. 1470. 
  
  
  
(Nr. 6613) Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen zur verfassung.- 
gebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 30 No- 
vember 1918. Vom 28. Dezember 1918. 
Artikel I 
Auf Grund von 99 Abs. 4 des Reichswahlgesetzes vom 30. November 
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1345) wird folgendes angeordnet: 
*# 1 
Die Angehörigen des Heeres und der Marine, die vom 7. Januar 1919 
ab aus dem Felde heimkehren, sind ohne Eintragung in die Wählerliste auf 
Grund einer Bescheinigung über ihre Heimkehr dort zur Wahl zuzulassen, wo 
sie sich am Wahltag aufhalten. 
§&amp; 10 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes findet keine Anwendung. 
2 
Die Bescheinigungen über die Heimkehr dürfen nur für Wahlberecchtigte 
(62, 4 des Reichswahlgesetzes) ausgestellt werden. 
Die Bescheinigungen müssen Vor= und Junamen, Alter, Stand oder Ge- 
werbe und Wohnort des Heeres- oder Marineangehörigen sowie die Angabe 
enthalten, daß er erst nach dem 6. Januar 1919 aus dem Felde heimkehrt. Sie 
werden von den nächsten dienstlichen Vorgesetzten in der Stellung mindestens 
eines Kompagnieführers oder (an Bord) des Kommandanten nach folgendem 
Muster ausgestellt: 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 291 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1918.
        <pb n="1516" />
        — 1480 — 
Bescheinigung 
(Truppenteil) (Datum) 
Dem (Vor- und Zuname) 
geboren am 
(Stand oder Gewerbe) 
wohnhaft in 
wird zwecks Ausübung der Wahl zur verfassunggebenden deutschen 
Nationalversammlung hiermit bescheinigt, daß er erst nach dem 6. Januar 
1919 aus dem Felde heimkehrt. 
Dienstsiegel) (Unterschrift) 
(Dienstgrad) 
Die Kriegsministerien von Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg 
sowie das Reichs-Marincamt erlassen die erforderlichen Anweisungen an die 
militärischen Dienststellen. 
(3 
Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter hat die Bescheinigung dem 
Wähler vor der Ausübung des Wahlrechts abzunehmen. 
Die Bescheinigungen werden dem Wahlprotokolle beigefügtj. ihre Zahl wird 
in dem Abschnitt des Wahlprotokolls über die Jählung der Wahlumschläge 
vermerkt. 
  
  
  
  
Artikel II 
JIn Ergänzung des &amp; 9 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes wird folgendes an- 
georduct: 
Wahlberechtigte Beamte und Arbeiter in Staatsbetrieben, die ihren dienst- 
lichen Wohnsitz im Ausland haben, sowie die wahlberechtigten Angehörigen ihres 
Hausstandes sind auf Antrag in die Wählerliste der zunächstgelegenen deutschen 
Gemeinde einzutragen, auch wenn die Auslegungsfrist verstrichen ist. 
Artikel III 
Die Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 28. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Innern 
Dr. Preuß 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="1517" />
        Sachverzeichnis 
zum Reichs-Gesetzblatte 
Jahrgang 1918 
  
A 
Nalandinseln, Nichtbefestigung (Friedensvertr. mit 
Rußland v. 3./7. März Art. VI) 486. (Friedens- 
vertr. mit Finnland v. 7. März Art. 30) 710. 
Absälle, Errichtung der Reichswirtschafts- 
stelle für Kunstspinnstoffe und 
Stoffabfälle (WV. v. 27. Juni) 671. 
Bei der Verarbeitung der Bottichbefe sich 
ergebende, zu Futterzwecken geeignete Abfälle (V. 
v. 28. Juni Art. 1 Nr. 5) 697. · 
Entfettung von Knochenabfällen, Leder- 
abfällen, Wollstaub und sonstigen tierischen Ab- 
fällen vor der Verarbeitung zu Dünge zwecken 
(V. v. 3. Aug. § 6) 1001. 
Abfallschwefelsäure, neue Höchstpreise (Bek. 
v. 29. Juli) 280. 
Abfindung von Bierbrauereien (G. v. 26. Juli 
* 337) 875. — von Branntweinbrenne-- 
reien (G. v. 26. Juli § 10) 889. 
Abfindungsbrenmereien, Abfindung auf die Min- 
destmenge des zur Abfertigung vorzuführenden 
Branntweins (Bek. v. 17. Okt. IIIh) 1252. — Her- 
stellung von Branntwein (G. v. 26. Juli 9§ 11, 14, 
, 37, 53, 157, 2413) 889. « 
UchfükBkmmtwein(G.v.26.Juli§222) 
939 
Abgaben, Zuschlag zu den im revidierten Abgaben- 
tarife vom 4. August 1916 für den Kaiser- 
Wilhelm Kanal vorgesehenen Kanalabgaben 
und Schlepplöhnen (A. E. v. 1. April) 175. 
Erhöhung der Abgaben der Kaliwerks- 
besitzer für jeden Doppelzentner reines Kali 
ihres Gesamtabsatzes (G. v. 23. Juli V) 751. 
Inkraftsetzung der die Besteuerung des Per- 
sonen-und Gepöckverkehrs betreffenden 
Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 mit 
dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Neichs--Gesebl. 1918. 
Abgaben (Forts.) 
Der Reichsfinanzhof ist oberste Spruch- 
behörde für Reichsabgaben (G. v. 26. Juli 8 7) 960. 
Gegenseitige innere Abgaben für Erzeugnisse in 
Deutschland und in Finntand (Abk. v. 7. März 
Art. 8) 715. — in Deutschland und in Rußland 
(Friedensvertr. v. 3/7. März Unteranl. 1 Art. 8) 
502. 
s. auch Kriegsabgaben, Reichs- 
abgaben, Reichsstempelabgaben, 
Stempelabgaben, Verbrauchsab- 
gabe. 
Abgeordnete zur verfassunggebenden deutschen Natio- 
nalversammlung, Zahl (V. v. 30. Nov. 8 6) 1346. 
— Verteilung der Abgeordnetensitze auf die 
Wahlvorschläge (V. v. 30. Nov. ## 19 bis 21) 1348. 
(Wahlordn. v. 30. Nov. §&amp; 51, 52) 1363. 
Ablehnung der Wahl, Ulnbesetztbleiben 
eines Abgeordnetensitzes (V. v. 30. Nov. § 21) 1348. 
(Wahlordn. v. 30. Nov. § 58) 1364. 
Vereinigung der Wahlkreise 31 und 32 
(V. v. 6. Dez.) 1403. 
Abholung von Wertpaketen bis und über 100 .K von 
der Post (Bek. v. 4. Nov. Nr. 15, 16) 1288. 
Abkommen, VWiederinkrafttreten von Abkommen, die 
zwischen Deutschland und Rußland vor dem Kriege 
in Kraft waren (Lusatzvertr. z. Friedensvertr. v. 
3./7. März Art. 3 bis 5) 624. 
Abnahmestellen für Bucheckern (V. v. 30. Juli) 987. 
Abrechnungsstellen im Scheckverkehre bei den Reichs- 
bankstellen in Barmen und in Cassel (Bek. v. 9. Okt.) 
1233. 
Abschiebung von Angehörigen des Deutschen Reichs 
aus der Türkei und von Angehörigen des Osma- 
nischen Reichs aus Deutschland (Vertr. v. 11. Jan. 
17. Art. 10) 310. 
Abstimmung in den Senaten des Reichsfinanzhofs 
(Bek. v. 21. Sept. §8 28, 31) 1125. 
A
        <pb n="1518" />
        2 Sachverzeichnis 1918 
Abtretung der Versorgungsgebührnisse nach dem 
Kapitalabfindungsgesetz für Offiziere (G. v. 26. Juti 
§# eale ff.) 996. (Bek. v. 7. Nov.) 1319. 
Achtstundentag, Arbeitszeit in Bäckereien und Kon- 
ditoreien (V. v. 23. Nov.) 1329. 
Alrbeitszeit gewerblicher Arbeiter (Anordn. v. 
23. Nov.) 1334.— Ergänzung (Anordn. v. 17. Dez.) 
1436. 
Achtung, Milderung der Strafe wegen Achtungsver- 
letzung der Soldaten gegen Vorgesetzte, Mil. Str. 
G. B. § 89 (G. v. 25. Juli) 777. 
Acker, Anbau- und Ecnteflächenerhebung im Jahre 
1918 (V. v. 21. März) 133. — Ernteschätzung im 
Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 465. 
Ackerbau, Sicherung der Ackerbestellung 
während des Krieges, Anderung der Verordnung 
vom 9. März 1917 (V. v. 22. Febr.) 87. 
Ackerbohnen, Anbau= und Ernteflächen- 
erhebung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. 
— Ernteschätzung im Jahre 1918 (V. v. 
29. Mai) 465. 
Angabe des Inhalts der Sendungen bei 
der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 16. April) 
189. 
Höchstpreise für 1918 (V. v. 9. März) 119. 
(A. B. v. 27. Juni) 669. 
Verkehr mit Ackerbohnen aus der Ernte 
1918 (R. Getr. O. v. 29. Mai) 434. — zu Saat- 
zwecken (V. v. 27. Juni) 677. Ber. 726. 
Afahanistan, Unabhängigkeit und Unversehrtheit von 
Afghanistan (Friedensvertr. mit Rußland v. 3./7. 
März Art. VII) 488. « 
Agenten, Weiterbeschäftigung oder Entschädigung nach 
dem Gesetz über das Branntweinmonopol 
(G. v. 26. Juli § 226) 940. 
Aktien, Verbot der Veräußerung von Aktien oder 
sonstigen Geschäftsantrilen deutscher See- und Bin- 
nenschiffahrtsg sellschaften ins Ausland während 
des Krieges (Bek. v. 20. Jan.) 42. — Veräußerung 
von Akrien oder sonstigen Geschäftsanteilen von 
Kolonialunternehmungen ins Aus- 
land während des Krieges (Bek. v. 20. Jan.) 177. 
Mitteilungen über Kurse von Aktien während 
des Krieges (Bek. v. 19. Nov.) 1316. 
Reichsstempelabgaben von aus- 
ländischen Aktien (G. v. 26. Juli Art. 3) 808. 
Wiederübertragung von Aktien, die ihm infelge 
des Krieges entzogen waren, an den Berechtigten 
in Deutschland und in Finnland (Friedens- 
vertr. v. 7. März Art. 13) 706. — in Deutschland 
Aktien (Forts.) 
und in Rußland (Zusatzvertr. z. Friedensvertr. 
v. 3/7. März Art. 12) 634. — in Deutschland und 
in der Ukraine (Susatzvertr. z. Friedensvertr. 
v. 9. Febr. Art. 12) 1040. 
Aktiengesellschaften, Außerordentliche Kriegs. 
abgabe für 1918 (G. v. 26. Juli) 964. — 
Kriegssteuerrücklage vom Mebhrgewinn 
während des Krieges (V. v. 15. Nov.) 1387. 
Rechtsverhiltnisse im gegenseitigen Verkehr mit 
dem Osmanischen Reich (Vertr. v. 11. Jan. 
17. Art. 4) 06. — Anwendung dieses Vertrages 
auf die deutschen Schutzgebiete und auf 
die osmanischen Provinzen Hedschas, Jemen und 
Nedschd (Vertr. v. 11. Jan. 17. Art. 1, 2) 344. 
Rechtsverhältnisse der Aktiengesellschaften in 
Deutschland und in Finnland (Abk. v. 7. März 
Art. 3) 713. — in Deutschland und in Rußland 
(Fiiebensvertr. v. 3./7. März Unteranl. 1 Art. 4) 
Aktkonärc, Entschädigung von Aktionären in Deutsch- 
land und in Rußland (Zusatzvertr. z. Friedens. 
vertr. v. 3./7. März Art. 13, 19) 636, 642. — in 
Deutschland und in der Ukraine (Qusatzvertr. z. 
Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. 16) 1044, 
Atzeptant, Entrichtung der Stempelabgabe für Blanko- 
akzepte vor der Weitergabe (G. v. 26. Juli) 830. 
Altersrenten, Zulagen an Empfänger von Alters- 
renten aus der Invalidenversicherung (V. v. 
141. Dez.) 1129. 
Altona (Elbe), Getreidetransitlager in Altona (Frie- 
densvertr. uit Rußland v. 3./7. März Schlußprot. 
zu Art. 6) 518. « 
Aluminium, Aufhebung der Höchstpreise vom 
31. Juli 1916 (Bek. v. 27. Nov.) 1387. 
Aluriniumflitter, B förderung mit der Elsenbahn 
(Bek. v. 9. Nov.) 1301. 
Aluminiumgrieß, B förderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 9. Nov.) 1301. 
Aluminiumpulver, Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 9. Nov.) 1301. 
Amerika, s. Vereinigte Staaten von 
Amerika. 
Ammonfördit, Beförderung von Ammonfäördit F, F’1 
und Gesteins-AAmmn.onsördit n.il der Eisenbahn (Bek. 
v. 3. Jan.) 10. 
Ammoniak, Höchstpreise für schwefelsaures 
Ammoniak (V. v. 3. Aug.) 999.
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        Sachverzeichnis 1918 3 
Amnestie, militärische Amncestie (V. v. 7. Dez.) 
1415. 
Amnestie für politische Straftaten 
(Aufruf v. 12. Nov.) 1303. — für Straftaten 
nichtpolitischer Art (V. v. 3. Dez.) 1393. — 
Ergänzung (V. v. 21. Dez.) 1451. 
Amnestie für die Angehörigen Deutschlands und 
Finnlands (Friedensvertr. v. 7. März Art. 22 
bis 21) 708. — Deutschlands und Rußlands 
(Friedensvertr. v. 3./7. März Art. XII) 488. (Zu- 
satzvertr. v. 3./7. März Art. 23 bis 27) 644. — 
Deutschlands und der Ukrainischen Volks- 
republik (usatzvertr. z. Friedensvertr. v. 
Febr. Art. 20 bis 22) 1046. 
Antsgeheimnis, Wahrung des Amtsgeheimnisses 
bei der Volkszählung in allen deutschen Staaten 
am 4. Dezember 1918 (V. v. 24. Okt.) 1261. 
Amtsgericht Berlin Mitte, lbergang der bei deutschen 
Konsularbehörden in der Türkei anhiängigen 
Konkurssachen auf das Amtsgericht Berlin Mitte, 
Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsangelegenheiten 
der deutschen Schutzgenossen in der Türkei 
(G. v. 6. Aug. 17. 88 1, 5) 355. 
Amtsgerichte, Juständigkeit in Mieteini- 
gungssachen (Bek. v. 23. Sept. § 11) 1142.— 
Verfahren vor den Amtsgerichten in Miet- 
einigungssachen (Anordn. v. 23. Sept. 9§ 13, 15) 
1119. 
Zuständigkeit für Streitigkeiten beschäftigungs- 
los gewordener Arbeiter oder Angestellten mit 
Bierbrauereien (G. v. 26. Juli § 72) 884. 
Amtsperiode der Mitglieder der Verteilungsst lle und 
der Berufungskommission für den Absatzvon Kali-= 
salzen (Bek. v. 25. Jan.) 59. 
Amtsverschwiegenheit der Mitglieder der Eini- 
gungsämter (Anordn. v. 23. Sept.) 1146. 
Aubauflächen, Anbau= und Ernte flächenerhebung im 
Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. 
Angehörige feindlicher Staaten, gewerbliche 
Schutzrechte von Angehörigen der Ver- 
einigten Staaten von Amerika 
während des Krieges (B. k. v. 3. Jun.) 6. — von 
Angehörigen Brasiliens (Bek. v. 25. Feör.) 
87). — von Angehörigen Japans (Blk. v. 
25 Jan.) 61. 
Böüömn#lungneutraler Schiffe alz feind- 
liche Schife nach der risenordnung vom 
30. Sept mber 1909 (A. V. v. 24. Apr.]) 361. 
Anmeldest llen für das Vermögen von 
Angehörigen feindlicher Staaten (Bek. v. 21. Jan.) 
Angehörsge seindlicher Staaten (Fortsf.) 
62. (Bek. v. 30. Jan.) 67. — Anwendung der 
Verordnung vom 7. Oktober 1915 über die An- 
meldung des im Inland befindlichen Vermö-= 
gens von Angehörigen feindlicher Staaten auf 
das Vermögen von Angehörgen Brasiliens 
(Bek. v. 10. Jan.) 38. 
Anwendung der Verordnung vom 16. Dezember 
1916, betreffend Verträge mit feindlichen 
Staatsangehörigen, auf die Vereinigten 
Staaten von Amerika (Bek. v. 31. Dez. 
17.) 5. — auf Brasilien (Bek. v. 10. Jan.) 
38. — auf Siam (Bek. v. 14. Juni) 657. 
Angestellte, Entschädigung von Angestellten von 
Branntwein-Reinigungsanstalten (G. v. 
26. Juli §8 228 bis 235) 941. 
Ausdehnung der Versicherungspflicht 
und Versicherungsberechtigung in der Kranken- 
versicherung (V. v. 22. Nov.) 1321. 
Angestellte als Mitglieder der Vertreterversamm- 
lung der Reichswirtschaftsstellen für 
Textilwirtschaft (V. v. 27. Juni § 8) 672. 
Angestelltenausschüsse, Errichtung von An- 
gestelltenausschüssen (V. v. 23. Dez. §§ 7 bis 14) 
1457. — Angestelltenausschüsse bei der Brannt- 
wein-Monopolverwaltung (G. v. 
26. Juli § 83) 905. 
Angestelltenversicherung, der Besoldungshaushalt 
für das Direktorium der Reichsversicherungs- 
anstalt für Angestellte für 1917 gilt vorläufig auch 
für 1918 (G. v. 28. März § 4) 163. (G. v. 28. Juni) 
669. — Besoldungshaushalt für 1918 (G. v. 
25. Juli § 6) 754. 
Ausdehnung der Versicherungspflicht in 
der Angestelltenversicherung (Bek. v. 28. Aug.) 
1065. 
Verlängerung der Fristen für die Zahlung, 
Stundung und Nückerstattung von Beiträgen 
zur Angestelltenversicherung (Bek. v. 28. März) 167. 
Ankauf von Menschenhaaren im Umherziehen 
(Bek. v. 4. Nov.) 1299. 6 
Anklagen, Kommission zur Untersuchung der An- 
klagen wegen völkerrechtswidriger Bhundlung der 
Kriegsgefangenen in Deutschland (V. v. 
30. Nov.) 1388. 
Anlagen, Einrichtung und Betrieb von Anlagen zur 
Herstellung von Bleifarben und anderen 
Bleiprodukten (Bek. v. 17. Okt.) 1255. 
Erlaubnis zur Errichtung und Anderung ge- 
werblicher Anlagen während des Kreeges 
(Bek. v. 2. Okt.) 1224. 
A½
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        4 Sachverzeichnis 1918 
Anleihen zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher 
Ausgaben des Reichs für 1917 (G. v. 22. März) 
145. — für 1918 (G. v. 25. Juli § 2) 753. (G. v. 
2. Juli § 2) 773. (G. v. 25. Juli § 3) 775. 
Anmeldung, Anmeldestellen für feindliches Ver- 
mögen und für Auslandsforderungen 
(Bek. v. 24. Jan.) 62. (Bek. v. 30. Jan.) 67. — 
Anwendung der Verordnung vom 7. Oktober 1915 
über die Anmeldung des im Inland befindlichen 
Vermögens von Angehörigen feindlicher 
Staaten auf das Vermögen von Angehörigen Bra- 
siliens (Bek. v. 10. Jan.) 38. 
Anordnungen, einstweilige, der Einigungsämter (An- 
ordn. v. 23. Sept. 88 8, 12) 1148. 
Anschaffungsgeschäfte, Reichsstempelabgaben (G. v. 
26. Juli Art. 6, 18) 813. 
Anschlag in den Geschäftsräumen über die Verur- 
teilung wegen reistreiberei (V. v. 8. Mai 
8 17 400. 
Anschlüsse, Erhebung einer außerordent- 
lichen Reichsabgabe neben den Gebüh- 
ren für Anschlüsse an ein Orts-, Vororts= oder 
Bezirksfernsprechnetz (G. v. 26. Juli) 975. 
Ansprüche, Geltendmachung von Ansprüchen von 
Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz 
haben, während des Krieges (Bek. v. 25. April) 
859. (Bek. v. 1. Aug.) 991. (Bek. v. 31. Okt.) 1282. 
Verlängerung der Fristen für die Rückerstattung 
von Beiträgen zur Angestelltenver- 
sicherung (Bek. v. 28. März) 167. 
Erlöschen der Ansprüche auf Aufwands. 
entschädigungen an Familien für in das 
Heer eingestellte Söhne (Bek. v. 7. Aug.) 1072. 
Ansprüche in der Invalidenversiche- 
rung der Angehörigen der bewaffneten Macht des 
Deutschen Reichs oder eines mit ihm verbündeten 
oder befreundeten Staates (Bek. v. 28. März) 165. 
(V. v. 14. Dez.) 1437. 
Verjährung der Ansprüche auf Jahlung 
von Reichsstempelabgaben (V. v. 21.Dez.) 
1 
Ausprüche auf Sterbegeld und Hin- 
terbliebenenrenten bei Gesundheits- 
schädigung durch Gaskampfstoffe und 
Nitromethan (V. v. 9. Dez.) 1439. 
Ansprüche auf Unterstützung der Hinterbliebenen 
etöteter an#alltversicherter Ehe- 
rauen im Militärdienst befindlicher Ehegatten 
8 v. B. Dez.) 1453. f 
Antimon, Aufhebung der Höchstpreise vom 
31. Juli 1916 (Bek. v. 27. Nov.) 1387. 
Antimonpentachlorid, Beförderung mit der Eisen- 
bahn (Bek. v. 3. Jan.) 10. 
Antiquitäten, Sicherung einer Umsatzsteuer darauf 
(Bek. v. 2. Mai) 379.— Umsatzsteuer (G. v. 26.Juli 
88 8, 10) 7883. 
Anträge, Verlängerung der Fristen für Anträge auf 
Stundung rückständiger Beiträge zur Augestell- 
tenversicherung (Bek. v. 28. März) 167. 
Anträge auf Entscheidung durch das Schieds- 
gericht für Binnenschiffahrt bezüglich 
der Entschädigung für Hergabe von Binnenschiffen 
fPr Amschlagsvorrichtungen (Bek. v. 25. Febr. 
4) 92. 
Anträge auf Gewährung von Beihilfen zum 
Wiederaufbau der deutschen Handelsflokte 
sowie zur Wiederbeschaffung der Habe der deutschen 
Schiffsbesatzungen (Bek. v. 7. Febr. §§P 5 ff.) 78. 
Erhaltung von Antragsrechten in der In- 
validenversicherung, Außerkrafttreten der 
§#§# 1, 2 der Bekanntmachung vom 12. Mai 1916 
(Bek. v. 28. März) 165. — Antrag auf Nach- 
entrichtung freiwilliger Beiträge in 
der Invalidenversicherung, Außerkrafttreten der 
##s 3, 4 der Bekanntmachung vom 12. Mai 1916 
(V. v. 14. Dez.) 1437. 
Anträge der Offiziere oder Offizierwitwen auf 
Kapitalabfindung (Bek. v. 7. Nov.) 1319. 
Antrag auf Genehmigung von Ersatz- 
lebensmitteln (V. v. 7. März § 4) 114. 
Antrag an das Reichsarbeitsamt, Tarifver- 
träge für allgemein verbindlich zu erklären (V. v. 
23. Dez. §§ 3, 4) 1456. 
Anträge auf Gewährung von Zulagen zu 
Verletztenrenten aus der Unfallfürsorge für 
Gefangene (Bek. v. 3. Okt.) 1227. — aus der 
Unfallversicherung (Bek. v. 17. Jan.) 31. 
(V. v. 2. Dez.) 1398. 
Anweisungen, Jahlungsverkehr mit Belgien und 
Luxemburg, Aufhebung von Bekanntmachungen 
(Bek. v. 11. Dez.) 1420. 
Anwesenheitsliste der Mitglieder des Reichstags 
(G. v. 22. Juni Art. 1, 2) 667. 
Anzeigen nach dem Gesetz über das Brannt- 
weinmonopol (G. v. 26. Juli 8§ 36, 37. 41, 
42) 57 bis 59, 113, 121, 122, 125, 126) 897.. 
Anzeigen über Brauereibetriebe nach 
dem Biersteuergefetz (G. v. 26. Juli §§ 16, 17, 20)
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        Sachverzeichnis 1918 5 
Anzesgen ( orts.) 
" J (G. v. 26. Juli § 29) 872. 
Anzeigen über den Bestand an Futter- 
mitteln an die Bezugsvereinigung der deutschen 
Landwirte (V. v. 10. Jan. 8 3)24. 
über Getreide aus der Ernte 1918 (N. Getr. 
O. v. 29. Mai §§ 3, 7, 28, 37, 59, 76, 77, 80) 436. 
— über Herstellung von Grünkern aus der 
Ernte 1918 (R. Getr. O. v. 29. Mai § 10) 439. 
über Bestände an Karton, Papier und 
Dappve (Bek. v. 17. Mai §6) 418.— über Vor- 
räte an Bapierholz, Zellstoff, Holz- 
schliff, Dapier an die Reichsstelle für Da- 
plerholz (Bek. v. 17. Okt. 8§. 7, 8) 1245. 
über Gewinnung von Leimleder (Bek. 
v. 16. Mai K5 1) 411. 
über die Betriebe zur Herstellung von Mine- 
ralwässern und künstlich bereiteten Getränken 
(G. v. 26. Juli § 6) 852. 
über Opium (V. v. 15. Dez.) 1447. 
über Betriebe zur Herstellung von Schaum- 
wein (Bet. v. 8. Aug. 8§ 7, 8, 13) 1065. 
über Unternehmen zwecks Entrichtung der 
Umsatzsteuer (G. v. 26. Juli § 14) 785. — über 
Unteitnehmen, die der Anschaffung und der 
Darleihung von Geld dienen (G. v. 26. Juli 
Art. 23) 826. 
über unbenutzte Wohnungen und Räume 
bei Wohnungsmangel (Bek. v. 23. Sept.) 1143. 
Anz-igen der Kommunalverbände über das Er- 
gebnis der Fortschrribung der Zivilbevölkerung zum 
Qwecke der Lebensmittelversorgung 
(V. v. 24. Okt. 8 6) 1264. (A. B. v. 21. Okt.) 1265. 
— Vordruck dazu (A. B. v. 24. Okt.) 1269. 
Anz igen nach dem Gesetz über die Steuer- 
fluch: (v. 26. Juli §§ 4, 20, 22) 952. 
Anzeigen der Hersteller oder Händler über 
Wein (G. v. 26. Juli 5§ 15, 16, 46) 835. 
Anzeigepflicht, Anzeige des Eingangs während 
des Krieges aus dem Ausland einge- 
führter Gegenstände: . - 
Bergmoos (Nenntierflechte) (Bek. v. 
50. April) 365. 
Gewürze (LV. v. 1. März) 106. 
Gummisauger für Krindersaugflaschen 
(A. B. v. 27. Aug.) 1087. 
LCeimleder (Bek. v. 16. Mai § 1) 412. 
Gemüsesämereien (V. v. 1. März) 106. 
— Lanwwirtschaftliche Süämereien (V. v. 
1. März) 103. 
Wein (Bek. v. 23. März) 147 
Anzeigepflicht (Forts.) 
Von der Anzeigepflicht befreiter Tabak (Bek. 
v. 24. Sept.) 1151. 
Apotheken, Verbot des Verkaufs von Gummi- 
saugern oder Regeneratsaugern für Kindersaug- 
flaschen außerhalb der Apotheken (Bek. v. 27. Aug.) 
1083. (A. B. v. 27. Aug. § 8) 1087. · 
VersicherungsvflichtundBersicherungsberechtis 
gung der Apothekergehilfen in der Kranken- 
versicherung (V. v. 22. Nov.) 1321. 
Verkehr mit Opium (V. v. 15. Dez.) 1447. 
Apotheker, Zusatzseifenkarte (Bek. v. 17. Juni) 661. 
Arbeit, Annahme geeigneter Arbeit durch Erwerbs- 
lose (V. v. 13. Nov. § 8) 1306. — durch erwerbs- 
lose ausländische Zivilpersonen (V. v. 3. Dez.) 1401. 
Arbeiter, Arbeitszeit in Bäckereien und Kon- 
ditoreien (V. v. 23. Nov.) 1329. — Ent- 
lohnung im Bäckerei= und Konditoreigewerbe 
(V. v. 2. Dez.) 1397. 
Achtstundentag für gewerbliche Ar- 
beiter (Anordn. v. 23. Nov.) 1334. — Ergänzung 
(Anordn. v. 17. Dez.) 1436. 
Aufhebung der Ausnahmen von Be- 
schiftigungsbeschräukungen gewerb- 
licher Arbriter (V. v. 12. Nov.) 1309. 
Entschädigung von Arbeitern von Branni- 
wein ZReinigungsanstalten (G. v. 26. Juli §§ 236 
bis 239) 93. 
Unpfändbarkeitvon Kriegsbeihilfen und 
Zeuerungszulagen invalider Arbeiter Ger. v. 2. Mai) 
Arbeiter als Mitglieder der Vertreterversamm- 
lung der Reichswirtschaftsstellen für 
Tertilwirtschaft (V. v. 27. Juni § 8) 672. 
Erhöhung der Unfallrente für landwirt- 
schaftliche Arbeiter (Bek. v. 30. Sept.) 1222. 
Verabredungen und Vereinigungen von 
Arbeitern zur Erlangung günstiger Lohn= und 
Arbeitsbedingungen, Aufhebung des § 153 der Ge- 
werbeordnung (G. v. 22. Mai) 423. 
Aufnahme der Arbeiter in Staatsbetrieben im 
Ausland in die Wählerlisten zur verfassung- 
gebenden deutschen Nütionalversammlung (V. v. 
28. Dez. Art. II) 1480. » 
Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1914, 
betr. Bürgschaften des Reichs zur Förderung des 
Baues von Kleinwohnungen für Reichs- 
und Militärbedienstete (G. v. 24. Aug.) 1091. 
Zeitwanderung landwirtschaftlicher oder 
gewerblicher Arbeiter zwischen Deutschland und
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        6 Sachverzeichnis 1918 
Arbeiter (Fortf.) 
Finnlanbd (Abk. v. 7. März Art. 16) 718. — 
zwischen Deutschland und Rußland (Friedens- 
vertr. v. 3./7. März, Schlußprot. zu Art. 1 u. 12) 
514. 
s. auch Jugendliche Arbeiter, Land- 
arbeiter, Staatsarbeiter. 
Arbeiterausschüsse, Errichtung von Arbeiterausschüs- 
sen (V. v. 23. Dez. 9§ 7 bis 14) 1457. — Arbeiter= 
ausschüsse bei der Branntwein-Mono-= 
polverwaltung (G. v. 26. Juli 8 83) 905. 
Regelung der Arbeitszeit gewerblicher 
Arbeiter (Anordn. v. 23. Nov. VII bis IX) 1335. 
Arbeiterinnen, Aufhebung der Nr. 18 der Bekannt- 
machung vom 13. Juli 1000 über die Beschäftigung 
von Arbeiterinnen in Werkstätten von Bäsckereien 
und Konditoreien mit Motorbetrieb (V. v. 
23. Nov. § 13) 1332. 
Beschäftigung bis 10 Uhr abends (Anordn. 
v. 23. Nov. V) 1334. (Anordn. v. 17. Dez.) 1436. 
Beschäftigung in Glashütten, Glasschlei- 
fereien, Glasbeizereien und Sandbläsereien (Bek. v. 
5. Nov.) 1200. 
Arbeiterschutz, Wiederinkraftsetzung der bei Beginn 
des Krieges aufgehobenen Arbeiterschutzbestimmun- 
gen (Aufruf v. 12. Nov.) 1303. — Aufhebung 
der Ausnahmen von Beschäftigungsbe- 
schränkungen gewerblicher Arbeiter (V. v. 
12. Nov.) 1309. 
Arbeiterversicherung, Anrechnung der im Dienste 
einer mit dem Deutschen Reiche verbündeten oder 
befreundeten Macht zurückgelegten mllitärischen 
Dienstleistungen in der Arbeiterversicherung (Bek. 
v. 28. März) 165. 
Arbeitgeber, Vertreter in den Demobil- 
machungsausschüssen (V. v. 7. Nov. F 3) 
1292. — in den Fürsorgeausschüssen der 
Erwerbslosenfürsorge (V. v. 13. Nov. § 13) 1307. 
— Anderung der Verordnung vom 13. November 
1918 (V. v. 21. Dez.) 1445. 
Erwerbslosenfürsorge für aus- 
ländische Zivllpersonen (V. v. 3. Dez.) 1401. 
Beisitzer in den Fachausschüssen für das 
Bäckerei, und Konditoreigewerbe (V. v. 2. Dez. 83) 
1398. 
Arbeitsverdienst bei Verkürzung der 
Arbeitszeit in der Groß--Berliner Metallindustrie 
(V. v. 7. Dez.) 1405. 
Arbeitnehmer, Vertreter in den Demobil- 
machungsausschüssen (V. v. 7. Nov. 8 3) 
1292. — in den Fürsorgeausschüssen der 
Erwerbslosenfürsorge (V. v. 13. Nov. 13) 1307. 
— Anderung der Verordnung vom 13. November 
1918 (V. v. 21. Dez.) 1445. 
4 Erwerbslosenfürsorge für aus- 
ländische Zivilpersonen (V. v. 3. Dez.) 1401. 
Beisitzer in den Fachausschüssen für das 
Bäckerei= und Konditoreigewerbe (V. v. 2. Dez. 83) 
1398. 
Arbeitsverdienst bei Verkürzung der 
Arbeitszeit in der Geoß--Berliner Metallindustrie 
(V. v. 7. Dez.) 1405. 
Ta.rifverträge, Arbeiter= und Ange- 
stelltenausschüsse, Schlichtung von Arbeits- 
streitigkeiten (V. v. 23. Dez.) 1456. 
Arbeitsdienst, Heranz#ehung Heeresunfähiger zum 
militärischen Arbeitsdienst (G. v. 1. Aug.) 1071. 
— Ausführung des Gesetzes (V. v. 20. Aug.) 1077. 
Arbeitserzeugnisse, Jollerleichterungen für Arbeits- 
erzeugnisse der in den Niederlanden untergebrachten 
deutschen Gefangenen (Bek. v. 15. Aug.) 1075. 
Arbeitsnachweise, Errichtung, Aufhebung der Be- 
kanntmachung vom 14. Juli 1916 (Anordn. v. 
9. Dez.) 1421. 
Arbeitsstreitigkeiten zwischen Arbeituehmern und 
Arbeitgebern (V. v. 23. Dez. §§ 15 bis 30) 1461. 
Arbeitsverdienst bei Verkürzung der Arbeitszeit in 
der Groß-Berliner Metallindustrie (V. v. 7. Dez.) 
1405. · 
Arbeitsverhältnisse der Arbeiter der Branntwein- 
Monopolverwaltung (G. v. 26. Juli § 85) 905. 
Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeit- 
gebern (V. v. 23. Dez.) 1456. 
Arbeitszeit in Bäckereien und Kondito-= 
reien (V. v. 23. Nov.) 1329. 
Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter, Acht- 
stundentag (Anordn. v. 23. Nov.) 1334. — Er- 
gänzung (Anordn. v. 17. Dez.) 1436. 
Arbeitsverdienst bei Verkürzung der 
Arbeitszeit in der Groß. Berliner Metallindustrie 
(V. v. 7. Dez.) 1405. 
Armeematerial, Verwertung des durch die Demo- 
bilisation freiwerdenden Armeematerials (Bek. v. 
29. Nov.) 1343. 
s. auch Heeresgut. 
Armenrecht, Einwirkungen der Flüchtlingsfürsorge 
auf das Armenrecht (Bek. v. 16. Mai) 409.
        <pb n="1523" />
        Sachverzeichnis 1918 7 
Armennnterstützung, Erstattung der Armenunter- 
stützung für die infolge der kriegerischen Verhältnisse 
aus dem Ausland in das Reichsgebiet übergetretenen 
Deutschen (Bek. v. 16. Mai II, 5) 411. 
Armenverbände, Flüchtlingsfürsorge während des 
Krieges (Bek. v. 16. Mai IV) 411. 
Arreststrasfen, Milderung der Aresststrafen gegen 
Militärpersonen, Mil. Str. G. B. 8§ 89, 93 bis 95 
(G. v. 25. Juli) 777. 
Arzte, Unpfändbarkeit von Kriegsbeihilfen 
und Teuerungszulagen der Arzte an öffentlichen 
Lehranstalten (Bek. v. 2. Mai) 382. 
Bekämpfung der Geschlechtskrankhei- 
ten (V. v. 11. Dez.) 1431. — Fürsorge für ge- 
schlechtskranke Heeresangehörige (V. v. 17. Dez.) 
1433. 
Sicherung der ärztlichen Versorgung bei den 
Krankenkassen (V. v. 23. Dez.) 1454. 
Verkehr mit Viehseuchenerregern, 
Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten damit, An- 
wendung der Bekanntmachung vom 21. November 
1917 über Krankheitserreger (Bek. v. 28. Febr.) 129. 
rztliche Untersuchung der entlassenen Angehörigen 
des Heeres und der Marine (V. v. 20. Nov.) 1317. 
Asfir, Anwendung des deutsch-osmanischen Nieder- 
lassungsvertrags vom 11. Januar 1917 
auf den osmanischen Bezirk Assir (Vertr. v. 11. Jan. 
Ather, Joll (G. v. 26. Juli 9140) 920. 
Atzalkalien, Verbrauch während des Krieges 
(Brk. v. 19. Sept.) 1115. 
Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 
18. Dezember 1917 über den Verkehr mit 
Kgalkalien (Bek. v. 25. Okt.) 1277. 
Atzende Stoffe, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 3. Jan.) 10. 
Aufenthalt von Angehörigen Deutschlands in der 
Türkei und von Angehörigen der Türkei in 
Deutschland (Vertr. v. 11. Jan. 17.) 300. — An- 
wendung dieses Vertrages auf die deutschen 
Schutzge biete und auf die osmanischen Pro- 
dinzen Hedschas, Jemen und Nedschd (Vertr. v. 
11. Jan. 17.) 342. « 
UssschriftdervonderReichsabgabcbestritanruck- 
fachenundNachrichtenfendungeMBist 
v.2.Sept.N·.2)1104.—Reichsabgabefür 
Telegramme zur Anderung der Ausschrift 
von Postsendungen (Bek. v. 2. Sept. Nr. 13) 1105. 
Aussicht, amtliche, über Branntweinbrennereien (G. 
v. 26. Juli 38 62 bis 67, 128) coi. 
Aufsichtsbehörde, Ausführungsbestimmung zu §86 
und 7 der Verordnung vom 18. Januar 1917 über 
die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen 
Deutscher im Ausland (v. 24. Apr.l) 377. 
Aussichtsrat der Geschäftsabteilung der Reichs- 
getreidestell Getr. O. v. 29. Mai § 16) 
440. — der Reichsstelle für Papier- 
holz (Bek. v. 17. Okt. § 1) 1242. 
Aussichtsstelle gegenüber den Anordnungen der 
Militärbefehlshaber, Ergänzung der Verordnung 
vom 4. Dezember 1916 (A. V. v. 15. Okt.) 1237. 
Aufstiegplätze für Luftfahrzeuge, Genehmigung zur 
Anlegung und Inbetriebhaltung, Schließung (V. v. 
7. Dez.) 1407. 
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Reichs- 
tages (G. v. 22. Juni) 667. 
Anderung der Bekanntmachung vom 26. März 
1914 über Aufwandsentschädigungen an Familien 
für in das Heer eingestellte Söhne (Bek. v. 
7. Aug.) 1072. 
Aufzeichnungen für Jwecke der Umsatzsteuer (G. v. 
26. Juli 8§ 15, 38) 786. 
Ausbesserungen, Regelung der Ausbesserungen des 
Schuhwerks während des Krieges durch die 
Reichsstelle für Schuhversorgung 
(Bek. v. 28. Febr.) 100. 
Ausdrusch, Abänderung der Verordnung vom 24. No- 
vember 1917 über den Ausdrusch von Getreide und 
Hülsenfrüchten (V. v. 26. Febr.) 94. 
Ausfuhr von Branntwein (G. v. 26. Juli 
88 119, 120, 129, 133 b.8 135) 914. (Bek. v. 17. Okt. 
III k) 1253. — B.ttriebsauflagevergütung (Bek. 
v. 17. Okt. IV) 1254. 
Ausfuhr von Essigsäure (G. v. 26. Juli 
&amp; 146) 922. — von Mineralwässern und 
künstlich bereiteten Getränken (G. v. 26. Juli § 3) 
851. — von Schaumwein (Bek. v. 8. Aug. 
84) 1055. 
Ausfuhr aus Deutschland und aus Finn- 
land (Abk. v. 7. März Art. 4, 7) 714. — aus 
Deutschland und aus Rußland (Friedensvertr. 
v. 3./7. März Anl. 2 Nr. 2b, Unteranl. 1 Art. 5,6, 
7,9, Schlußprot. zu Art. 20) 492, 500, 522.— aus 
Deutschland und aus der Ukraine (Friedensvertr. 
v. 9. Febr. Art. VII unin IIA22) 1016.
        <pb n="1524" />
        8 
Sachverzrichnis 1918 
Ansführungsbehörden zur Durchführung der Unfalk. 
versicherung von Tätigkeiten im vaterländischen 
Hilfsdienst im Ausland (Bek. v. 31. Dez. 17.) 
11. (Bek. v. 19. Jan.) 49. (V. v. 14. Dez. § 8) 1435. 
Gewährung von Zulagen zu Verletztenrenten aus 
der Unfallfürsorge für Gefangene (Bek. v. 
3. Okt.) 1227. 
Ausführungsbestimmungen, Bestimmungen zur Aus- 
führung des Gesetzes über den vaterlän- 
dischen Hilfsdienst (Bek. v. 28. März) 
155. v. G. Dez.) 1413. 
Abänderung des 877 der Ausführungsbestim- 
mungen vom 25. Dezember 1911 zum Vieh- 
seuchengesetze vom 26. Juni 1909 (Bek. v. 
28. Febr.) 129. 
Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 
18. Dezember 1917 über Atzalkalien und 
Soda (Bek. v. 25. Okt.) 1277. 
Ausführungsbestimmungen zu 9§ 6 und 7 der 
Verordnung vom 18. Januar 1917 über die Be- 
urkundung, von Geburts- und Sterbefällen 
Deutscher im Ausland (v. 24. April) 377. 
Ausdehnung der Ausführungsbestimmungen 
vom 31. Januar 1916 über die Einfuhr von Fut- 
termitteln, Hilfsstoffen und Kunsidünger 
(Bek. v. 30. April) 365. · 
Ausführungsbestimmungen über die Höchst- 
preise für Getreide, Hülsenfrüchte, 
Buchweizen und Hirse (v. 27. Juni) 689. 
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung 
über Gummisanuger (v. 27. Aug.) 1037. 
Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 
O. Juli 1910 und vom 3. August 1917 zum Gesetz 
vom 25. Mai 1910 über den Absatz von Kali- 
salzen (Bek. v. 25. Jan.) 59. 
Ausführungsbestimmungen zum Kapital- 
abfindungsgesetze für Offiziere (Bek. v. 
7. Nov.) 1319. 
Erginzung der Ausführungsbestimmunzen zu 
dem Gesetz über die Kriegsleistungen (V. 
v. 18. Juli) 751. 
Aus?ührungsbestimmungen zu der Verordnung 
über die Fortschreibung der Jivilbe- 
völkerung zum Swecke der Lebensmit- 
telversorgung (v. 21. Obt.) 1265. 
Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 
19. Lezember 1917 Uber die Malzkontin- 
ente der Beerbrauereien und den Malzhandel 
2. B. v. 10. Dez.) 1414. 
Ausgleichplätze, 
Ausführungsbestimmungen (Fortsf.) 
Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 
1. Mai 1916 zu der Verordnung über die Höchst- 
preise für Detroleum usw. (Bek. v. 30. März) 
171. 
Aufhebung der §§ 3, 4 der Ausführungsbestim- 
mungen vom 27. Oktober 1916 über den Verkehr 
mit Schwefel (Bek. v. 14. Jan.) 29. 
Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 
21. Juni 1917 über den Verkehr mit Seife, 
Seifenpulver und anderenfetthaltigen 
Waschmitteln (Bek. v. 10. Jan.) 17. (Bek. 
v. 17. Juni) 661. 
Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 
10. Oktober 1916 über Rohtabak (Bek. v. 
24. Jan.) 57. (Bek. v. 24. Sept.) 1151. (Bek. v. 
10. Okt.) 1233. (Bek. o. 8. Nov.) 1296.— der Aus- 
führungsbestimmungen vom 27. Oktober 1916 (Bek. 
v. 8. Nov.) 1296. 
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung 
vom 17. Jannar 1918 über den Verkehr mit Treib- 
riemen während des Krieges (Bet. v. 17.Jan) 36. 
Neue Ausführungsbestimmungen zu der Ver- 
ordnung vom 5. Oktober 1916/21. Juni 1917 über 
den Verkehr mit fettlosen Wasch- und 
Reinigungsmitteln (Bek. v. 11. Mai) 405. 
Anderung und Ergänzung der Ausführungs- 
bestimmungen vom 21. Oktober 1917 über Ziga- 
rettentabak (Bek. v. 28. Jan.) 65. (Bek. v. 
1. Okt.) 1225. (Bek. v. 27. Okt.) 1280. 
Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 
18. Oktober 1917 über den Verkehr mit Zucker 
(A. B. v. 30. Sept.) 1218. 
Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 
16. Dezember 1916 über den Verkehr mit Zünd 
waren (Bek. v. 29. Dez. 17.) 2. . 
bis zu denen Brennereibesitzer 
Branntwein frei zu liefern haben (G. v. 26. Juli 
l 101) 109. 
Ausgleichungsbeträge an Stelle der Biersteuer 
(G. v. 26. Juli) 886. — an Stelle der Schaum- 
weinsteuer (Bek. v. 8. Aug. § 28) 1070. 
Ausgleichstock bei der Reichshauptkasse aus dem 
Branntweinmonopol (G. v. 26. Juli § 106) 911. 
Aushändigung von Wertpaketen bis und über 100.1# 
durch die Post (Bek. v. 4. Nov. Nr. 10 bis 14, 
17 bis 20) 1288.
        <pb n="1525" />
        Sachverzeichnis 1918 9 
Anshang über Beginn und Ende der Arbeits- Ausland (Forts.) 
eiten und Pausen in gewerblichen Betrieben rend des Krieges (Bek. v. 25. April) 359. (Bek. v. 
Unordn. v. 23. Nov. VIII) 1335. 1. Aug.) 991. (Bek. v. 31. Okt.) 1282. 
Aushang der Verkaufspreise für Bier und Einfuhr von Gegenständen des täglichen 
bierähnliche Getränke in den Wirtschaftsräumen Bedarfs (V. v. 8. Mai §8 20) 400. — Einfuhr 
und Verkaufsstellen (V. v. 24. Jan. #r 5) 56. von Ber gmoo 8 
Aushang von Teilen des Gefetzes über das 
Branntweinmonopol in den Verkaufs- 
stellen (G. v. 26. Juli § 115) 913. 
Aushang über den Verkehr mit Süßig-= 
keiten in den Herstellungs= und Verkaufsräumen 
(V. v. 28. Dez. § 9) 1474. 
s. auch Anschlag. 
Anskunft, Ergänzung der Bekanntmachung vom 
12. Juli 1917, belr. Auskunft über wirtschaft- 
liche Verhältnisse (Bek. v. 11. April) 187. 
Auskunfterteilung bei der Anbau- und 
Ernteflächenerhebung im Jahre 1918 
(V. v. 21. März § 7) 135.— über Ersatzlebens- 
mittel (V. v. 7. März § 10) 116. — über Ver- 
arbeitung von Gemüse und Obst(V. v. 23.Jan. 
§640 17. — über Getreide und Selbstver- 
sorger (R. Getr. O. v. 29. Mai 88 26, 27, 50) 
44 
Auskunft der Landeszentralbehörden und der 
Cieferungsverbände an die Reichsfuttermittelstelle 
über Stroh (V. v. 6. Juni) 475. 
Auskunfterteilung durch den Treuhänder 
über seindliches Vermögen (Bek. v. 24.Jan.) 62. 
Auskunft über unbenutzte Wohnungen und 
Räume bei Wohnungsmangel (Bek. v. 23. Sept.) 
1143. « 
Anslagen im Verfahren vor dem Reichsfinanzhof 
(Bek. v. 21. Sept. 8§ 50 ff.) 1129. 
Ausland, Unfallversicherung von Tätig- 
keiten im vaterländischen Hilfsdienst 
im Ausland (Bek. v. 31. Dez. 17.) 11. (Bek. v. 
19. Jan.) 49. 
Verbot der Veräußerung von Aktien oder 
sonstigen Geschäftsanteilen deutscher See- und 
Binnenschiffahrtsgesellschaften ins 
Ausland während des Krieges, Aufhebung der 
Verordnung vom 23. Dezember 1916 (Bek. v. 
20. Jan.) 42. — Veräußerung von Aktien oder 
sonstigen Geschäftsantlilen von Kolonial- 
unternehmungen ins Ausland während 
des Krieges (Bek. v. 20. Jan.) 177. 
geltenhmachung von Ansprüchen von Der- 
sonen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, wäh- 
Nech-Gesetzbl. 1918. · 
(Renntierflechte) (Bek. v. 
30. April) 365. " 
Beurkundung von Geburts= und 
Sterbefällen Deutscher im Ausland während 
des Krieges (A. B. v. 24. April) 377. 
Verbot der Veräußerung von Binnen- 
schiffen ins Ausland während des Krieges, 
Aufhebung der Verordnung vom 26. Juni 1916 
(Bek. v. 17. Jan.) 40. 
Einfuhr von Gänsen (V. v. 2. Mai § 9) 375. 
Für Vorräte an ausländischem Getreide gilt 
nicht die Reichsgetreideordnung für 
die Ernte 1918, sondern die Verordnung vom 
11. September 1915 in der Fassung vom 4. März 
1916 und vom 28. Januar 1916 KA. Getr. O. v. 
29. Mai § 79) 461. 
Einfuhr von Gummisaugern für Kinder- 
saugflaschen (A. B. v. 27. Aug.) 1087. 
Maßnahmen gegen die Kapitalabwande- 
rung in das Ausland (V. v. 21. Nov.) 1325. 
Verbot der Veräußerung von Kauf-= 
fahrteischiffen ins Ausland während des 
Krieges, Aufhebung der Verordnungen vom 21.Ok- 
tober 1915 und vom 17. Februar 1916 (Bek. v. 
17. Jan.) 39. 
Einfuhr von Gegenständen des Kriegs, 
bedarfs (LV. v. 8. Mai 920) 400. — von Er. 
satzlebensmitteln (V. v. 7. März § 4) 114. 
— von Leimleder (Bek. v. 16. Mai) 411. 
Ein= und Ausfuhr von Mineralwässern 
und künstlich berreiteten Getränken (G. v. 26. Juli 
– 3) 851. 
Post- und Telegrammüberwachung 
im Verkehr mit dem Ausland (V. v. 15. Rov.) 1324. 
Befreiung von Sendungen im Verkehr 
mit dem Ausland von der neben den Post- und 
Telegraphengebühren zu erhebenden 
außerordentlichen Reichsabgabe 
(G. v. 26. Juli, Anm. II) 978. · 
Auf Lieferungen nach dem Ausland findet die 
Verordnung gegen Preistreiberei keine An- 
wendung (V. v. 8. Mai § 19) 400. 
Aufhebung des Verbots der Ein= und Durchfuhr. 
von Rubeln vom 17. März 1917 (Bek. v. 
4. März) 107. 
B.
        <pb n="1526" />
        10 
Ausland (Forts.) 
Einfuhr landwirtschaftlicher Sämereien (V. 
v. 1. März) 103. 
Ausfuhr und Einfuhr von Schaumwein 
Bek. v. 8. Aug. § 3) 1064.— Einfuhr von Schilf 
(5 v. 26. Febr. § 14) 98. 
Unsatzsteuer bei Umsätzen aus dem Aus- 
land oder in das Ausland (G. v. 26. Juli 88 2, 10) 
780. « 
Einfuhr von Wein (Bek. v. 23. März) 147. 
(G. v. 26. Juli) 831. 
Zahlungsverkehr mit dem Ausland 
während des Krieges (Bek. v. 10. Jan.) 13. (Bek. 
v. 11. Dez.) 1420. (Bek. v. 18. Dez.) 1440. 
Verlängerung der Einlösungsfrist für die aus 
dem Ausland eingehenden ZJweimarkstücke 
(Bek. v. 1. Juni) 473. 
Ausländer, Aufträge an Banken, betr. Wert- 
papiere und Geldbeträge (V. v. 21. Nov. 8§ 2, 3) 
1325. 
Erwerbslosenfürsorge für 
ländische Zivilpersonen (V. v. 3. Dez.) 1401. 
Auslandsdeutsche, Erwerbslosenfürsorge 
für Auslandsdeutsche (V. v. 3. Dez.) 1401. 
1 des Gesetzes über die Steuerflucht gilt 
nicht für Auslandsdeutsche (G. v. 26. Juli § 20) 955. 
Auslandsforderungen, Anmeldestellen für Auslands- 
forderungen (Bek. v. 24. Jan.) 62. (Bek. v. 
30. Jan.) 67. 
ahlungsverkehr mit Belgien und Luxemburg, 
Aufhebung von Bekanntmachungen (Bek. v. 11.Dez.) 
1420. 
Anslandsgesellschaft in Bremen, Abteilung der 
Deutschen Tabakhandels-Gesellschaft von 1916 m. 
b. H., Bemessung des Rohtabak-Bedarfs- 
anteils der Hersteller von Tabakerzeug-= 
nissen (Bek. v. 24. Jan.) 57. (Bek. v. 10. Okt.) 
1233. 
aus- 
Auslieferung von Verbrechern zwischen dem 
Deutschen Reich und dem OSbmanischen Reich 
(Vertr. v. 11. Jan. 17.) 261. — zwischen den 
deutschen Schutzgebieten und dem Os- 
manischen Reich (Vertr. v. 11. Jan. 17.) 
336 
Auslieferung Wehrflüchtiger oder 
Fahnenflüchtiger zowischen dem Deutschen 
Reich und dem Osmanischen Reich (Vertr. v. 
11. Jan. 17. Art. 5) 320. — Anwendung dieses 
Vertrages auf die deutschen Schutzgebiete 
(Vertr. v. 11. Jan. 17.) 346. 
Sachverzeichnis 1918 
Auslieferungsverträge zwischen dem Deutschen Reich 
und dem Osmanischen Reich (Vertr. v. 
11. Jan. 17.) 264. — zwischen den deutschen 
Schutzge bieten und dem Osmanischen Rrich 
(Vertr. v. 11. Jan. 17.) 336. — Rateflkation dieser 
beiden Verträge (Bek. v. 12. April) 354. 
Ausmahlen s. Müllereierzeugnisse. 
Ausnahmegesetze, Außerkraftsetzung der Ausnahme. 
gee gegen die Landarbeiter (Aufruf v. 12. Nov.) 
1303. 
Ausschank von Bier (G. v. 26. Juli §§ 38, 39) 875. 
— von Schaumwein (Bek. v. 8. Aug. 9 7) 
1065. 
Ausschüsse, Ausschuß für die Festsetzung des Ge- 
schäftsentgelts und der Juschläge, der Gewinn- 
entschädigung und des Juschlags zur Grund- 
ebühr der Branntwein-Reinigungsanstalten 
G. v. 26. Juli § 212) 936. 
Ausschüsse für die Ernteschätzung im 
Jahre 1918 (V. v. 29. Mai 8 2) 466. 
Fürsorgeausschüsse der Erwerbslosen- 
fürsorge (V. v. 13. Nov. F 13) 1307. 
Ausschüsse zur Durchführung der Verbrauchs- 
regelung für Getreide aus der Ernte 1918 
(R. Getr. O. v. 29. Mai § 66) 457. 
Ausschuß für die Einführung von Lebens, 
Futter= und Düngemitteln Erl. v. 
15. Nov.) 1313. 
Ausschuß für Pflanzkartoffeln der 
landwirtschaftlichen Körperschaf- 
ten Deutschlands (V. v. 2. Sept. 7) 1094. 
(V. v. 2. Sept. § 3) 10.06. 
Ausschüsse der Reichswirtschaftsstel- 
len für Textilwirtschaft (V. v. 27. Juni 
887 ff.) 672. 
Ausschuß zur Uberwachung der Herstellung und 
des Absatzes von Schuhwaren, Ergänzung 
der Bekunntmachung vom 17. März 1917 (Bek. v. 
11. 20 729. (Bek. v. 29. Nov.) 1385. (Bek. v. 
16. Dez.) 1432. 
Ausschuß für Beschwerden gegen Herabsetzung 
der Verarbeitungsmengen von Zigaretten- 
tabak (Vek. v. 1. Okt.) 1225. 
s. auch Angestelltenausschüsse, 
Arbeiterausschüsse. 
Auswanderer, Regelung der Beförderung von Aus- 
wanderern zwischen DTeutschland und Rußland 
(Friedensvertr. v. 3./7. März Anl. 2 Nr. 21) 
404. — Rücksendung russischer jüdischer Aus- 
wanderer nach Rußland (Friedensvertr. v. 
3.%/7. März Schlußprot. 2. Teil § 18) 534.
        <pb n="1527" />
        Sachverzeichnis 1918 
Auswärtiges Amt, Vertretung in dem Aus schuß 
für die Einführung don Lebens-, Futter- und 
Düngemitteln (Erl. v. 15. Nov.) 1313. 
Ausweisung von Angehörigen des Deutsche#n Reichs 
aus der Türkei und von Angehörigen des 
Osmanischen Reichs aus Deutschland (Vertr. v. 
11. Jan. 17. Art. 5, 9 bis 12) 306. — Anwendung 
dieses Vertrages auf die deutschen Schutz- 
ge biete und auf die osmanischen Provinzen 
Hedschas, Jemen und Nedschd (Vertr. v. 11.3 a 17.) 
32. 
Auszahlungen, Jahlungsverkehr mit Belgien und 
Luxemburg, Aufhebung von Bekanntmachungen 
(Bek. v. 11. Dez.) 1420. 
Anßerkurssetzung der Fünfundzwanzigpfennigstücke 
aus Nickel (Bek. v. 1. Aug.) 990. 
B 
Bäckereien, Arbeitszeit (V. v. 23. Nov.) 1329. 
— Entlohnung, Fachausschüsse (V. 
v. 2. Dez.) 1397. 
Bereitung und Abgabe von Backwaren 
(R. Getr. O. v. 29. Mai § 61) 454. 
Aufhebung der Bekanntmachung vom 
4. März 1896 über den Betrieb der Bäckereien, 
der Nr. 18 in der Bekanntmachung vom 13. Juli 
1900 über die Beschäftigung von jugendlichen Ar- 
beitern und Arbeiterinnen und des §9 der Be- 
kanntmachung vom 26. Mai 1916 über die Berei- 
tung von Backwaren (V. v. 23. Nov. F 13) 1332. 
Verteilung von Mehl an Bäcker, Verbot 
der Abgabe von Mehl und Backwaren nachaußer 
halb (R. Getr. O. v. 29. Mai 939 58, 59) 453. 
Reichsgetreideordnung für die 
Ernte 1918 (v. 29. Mai) 434. 
Backware, Bereitungvon Backware (N. Getr. O. 
v. 29. Mai § 61) 454. — Verbot der Abgabe 
nach außerhalb (R. Getr. O. v. 29. Mai §9 59) 
454. — Aufhebung des 9 9 der Bekanntmachung 
vom 26. Mai 1916 über die Bereitung von Back- 
waren (V. v. 23. Nov. § 13) 1332. 
Baden (Großherzogtum), Biersteuer ausglei- 
chungsbeträge (G. v. 26. Juli) 886. 
Kontingent der Branntweinbrenne- 
leien im Großherzogtum Baden im Betriebsjahr 
1918/19 (Bek. v. 17. Okt. IIb) 1251.— Brannt. 
weingrundpreis in Baden, Ubertragung 
von Brennrechten (G. v. 26. Juli 8§ 100, 2.14) 909. 
11 
Baden (Forts.) 
— Zustimmung zur Anderung der §§ 1 und 100 
des Gesetzes über das Branntweinmonopol (v. 
26. Juli 9259) 948. 
Badeorte, Maßnahmen zur Beschränkung des 
Fremdenverkehrs in Heilbädern während 
des Krieges (V. v. 13. April) 186. · 
Bahnhofswirtschaften, Arbeitszeit der dort beschäf- 
tigten Bäcker und Konditoren (V. v. 23. Nov.) 
1329. 
Bankdepots, Herausgabe der Bankdepots in Deutsch- 
land und in Rußland (Finanzabk. v. 27. Aug. 
Art. 7, 9, 10) 1180. 
Banken, Maßnahmen gegen die Kapitalab,= 
wanderung in das Ausland (V. v. 21. Nov.) 
1325. - 
Entbindung von der Verpflichtung zur Aus- 
stellung von Schlußnoten, Führung eines 
Steuerbuchs (G. v. 26. Juli Art. 19) 825. 
Ausnahmen von dem Verbote von Mitteilungen 
über Preise von Wertpapieren (Bek. v. 
2. Febr.) 71. (Bek. v. 19. Nov.) 1316. 
Bankguthaben, Herausgabe der Bankguthaben in 
Deutschland und in RNußland (Finanzakk. v. 
27. Aug. Art. 8 bis 10) 1180. 
Bankier, Ausnahmen von dem Verbote von Mit- 
teilungen über Preise von Wertpapieren 
(Bek. v. 9. Nov. 17.) 17. 1019. (Bek. v. 2. Febr.) 71. 
(HBek. v. 19. Nov.) 1316. 
Bankkonten, Verbot der Errichtung von Bankkonten 
auf einen falschen oder erdichteten Namen (V. v. 
21. Nov.) 1325. 
Banknoten, Uberbringung nach dem Ausland (Bek. 
v. 18. Dez.) 1440. 
Aufhebung des Verbots der Ein= und Durchfuhr 
auf Rubel lautender Banknoten vom 17. März 
1917 (Bek. v. 4. März) 107. 
Erweiterung des Notenausgabe- 
rechts der Bayerischen Notenbank (Bek. v. 
31. Okt.) 1285. — der Württembergischen Noten- 
bank (Bek. v. 7. Nov.) 12911. 
Ausnahme von der Umsatzsteuer (G. v. 
26. Juli § 2) 780. 
Zahlungsverkehr mit Belgien und 
Luxemburg, Aufhebung von Bekanntmachungen 
(Bek. v. 11. Dez.) 1420. 
s. auch Reichsbanknoten. 
Barmen, Abrechnungsstelle für den Scheckver- 
kehr bei der Reichsbank in Barmen (Bek. v. 
9. Okt.) 1233. 
B*
        <pb n="1528" />
        12 
Baumwolle, Reichswirtschaftsstelle für Baumwolle 
(V. v. 27. Juni) 671. - 
Bauvereine, Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 
1914, betr. Bürgschaften des Reichs zur Förderung 
des Baues von Kleinwohnungen für Reichs= und 
Militärbedienstete (G. v. 24. Aug.) 1091. 
Bayern, Biersteuer ausgleichungsbeträge (G. v. 
26. Hulh 886. 
ontingent der Branntweinbrenne- 
reien in Bayern im Betriebsjahr 1918/19 (Bek. 
v. 17. Okt. II ) 1251. — Branntwein- 
rundpreis in Bayern, Ubertragung von 
Prennrechten (G. v. 26. Juli §§ 100, 244) 909. — 
Zustimmung zur Anderung der §§8 1 und 100 des 
Gesetzes über das Branntweinmonopol 
(v. 26. Juli § 259) 918. 
Ermächtigung der Regierung zur Erweiterung 
des Notenausgaberechts der Bayerischen 
Notenbank) Bek. v. 31. Okt.) 1285. 
Bayerische Notenbank in München, Erweiterung des 
Notenausgaberechts (Bek. v. 31. Okt.) 1285. 
Beamte, fünfte Ergänzung des Besoldungsgesetzes 
vom 15. Juli 1909 (v. 1. Aug.) 1068. 
Kapitalabfindung an Stelle von 
Kriegsverforgung von Beamten, die nicht im 
Offizierrange stehen, oder deren Witwen (G. v. 
26. Juli) 993. — an Beamte im Offizierrange 
oder an deren Witwen (G. v. 26. Juli) 994. (Bek. 
v. 7. Nov.) 1319. « 
Ernennung, Versetzung, Beförderung und Ver- 
abschiedung der Offiziere und Beamten der Marine 
unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers, der 
Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents 
unter Gegenzeichnung des Kriegsministers (G. v. 
—n 
Unpfändbarkeit der Kriegsbeihilfen 
und Teuerungszulagen (Bek. v. 2. Mai) 382. 
Freies Vereins- und Versammlungs- 
recht der Beamten (Aufruf v. 12. Nov.) 1303. 
Aufnahme von Beamten in Staatsbetrieben 
im Auslande in die Wählerlisten zur ver- 
fassunggebenden deutschen Nationalver- 
sammlung (V. v. 28. Dez. Art. II) 1480. 
Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1914, 
betr. Bürgschaften des Reichs zur Förderung des 
Baues von Kleinwohnungen für Reichs- 
und Militärbedienstete (G. v. 4. Aug.) 1091. 
Bedarf, Bestrafung der Preistreiberei bei Gegen- 
ständen des täglichen Bedarfs. (B. v. 8. Mai) 395. 
s. auch Kriegsbedarf. 
  
Sachverzeichnis 1918 
Bedarfsverbände, Versorgung der Bedarfsverbände 
mit Heu aus der Ernte 1918 (V. v. 1. Mai) 368. 
Beeren, Herstellung von Branntwein aus Beeren 
(Bek. v. 17. Okt. LI, III ,, IV) 1251. 
Beerenwein, Besteuerung des aus Beerenwein her- 
gestellten Schaumweins (Bek. v. 8. Aug.) 1064. 
Beförderungsunternehmen, Befreiung von der Um- 
satzsteuer (G. v. 26. Juli § 3) 781. 
Befrachter als Beisitzer des Schiedsgerichts für 
Binnenschiffahrt (Bek. v. 25. Febr. 8 2) 91. 
Beglaubigung der standesamtlichen An- 
zeigen über Geburts-= und Sterbefälle Deutscher 
im Ausland während des Krieges (X. B. v. 24. April 
83) 378. 
Anderung der Bekanntmachung vom 31. Juli 
1916 über die Beglaubigung von Unterschrif- 
ten in den besetzten Gebieten (Bek. v. 3. Juli) 725. 
Begnadigung, Niederschlagungvon Unter- 
suchungen gegen Kriegsteilnehmer in Sachen, 
in denen dem Kaiser das Begnadigungsrecht zusteht 
(G. v. 18. Juli) 746. 
Behältnisse, äußere Kennzeichnung der Behältnisse 
von Tabakmischwaren und tabakähnlichen 
Waren (Bek. v. 18. Juli) 747. 
Behörden, Mitteilungen an die Stenerbehörde nach 
dem Gesetze gegen die Steuerflucht (G. v. 
26. Juli &amp; 17) 955. 
Behörden in den besetzten Gebieten für die Un- 
fallversicherung von Tätigkeiten im vater- 
ländischen Hilfsdienst im Ausland 
(Bek. v. 19. Jan.) 49. 
Beihilfen des Reichs und der Bundesstaaten zu den 
Kosten der Erwerbslosenfürsorge (V. 
v. 13. Nov. § 4) 1305. 
Beihllfen zur Wiederherstellung der deutschen 
Handelsflotte, Reichsausschuß für den 
Wiederaufbau der Handelsflotte (Bek. v. 7. Febr.)77. 
Unpfändbarkeit von Klriegsbeihilfen 
(Bek. v. 2. Mai) 382. 
Beirat des Ausschusses für die Einführung von 
Lebens-, Jutter-= und Düngemitteln 
(Erl. v. 15. Nov.) 1313. — der Branntweein- 
Monopolverwaltung (G. v. 26. Juli 9§ 71, 72, 77 
bis 82, 85, 89, 107, 247) 902. 
Beirat der Reichsstelle für Schuh- 
versorgung (Bek. v. 28. Febr. § 2) 100. 
Beirat für die wirtschaftlichee Demo,= 
bilmachung (V. v. 7.Nov. F 1) 1292.
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        Sachverzeichnis 1918 
Beischlaf, Bestrafung des Beischlafs Geschlechts- 
kranker (V. v. 11. Dez.) 1431. 
veisitzer der Einigungsämter (Bek. v. 
23. Sept. § 8) 1142. — der Fachausschüsse 
für das Bäckerei= und Konditoreigewerbe (V. v. 
2.Dez. § 3) 1397. — des Schiedsgerichts für 
Binnenschiffahrt (Bek. v. 25. Febr.) 91.— 
des Schiedsgerichts für Festsetzung des Ubernahme- 
preises landwirtschaftlicher Sämereien (V. v. 
1. März § 4) 104. 
Beiträge, Verlängerung der Fristen für Zahlung, 
Stundung und Rückerstattung von Beiträgen zur 
Angestelltenversicherung (Bl. v. 
28. Nry 167. — Geltung freiwilliger Beiträge 
als Pflichtbeiträge bei der Ausdehnung der Ver- 
sicherungspflicht in der Angestelltenver- 
sicherung (Bek. v. 28. Aug. § 3) 1086. 
Wochenbeiträge zur Invalidenversiche- 
rung im Sinne des §1280 der Reichsversiche- 
rungsordnung (Bek. v. 28. März § 4) 166. — 
Rachentrichtung freiwilliger Beiträge in der 
Invalidenversicherung (V. v. 14. Dez.) 1437. 
Weiterzahlung der Krankenkassenbei- 
träge in der Erwerbslosenfürsorge 
(V. v. 13. Nov. § 9) 1307. — Anderung (V. v. 
21. Dez.) 1444 
Zahlung von Vorschüssen auf die Umlagebeiträge 
nach § 738 Abs. 3 und 4 der Reichsversiche- 
rungsordnung (Bek. v. 11. Febr. 83) 81. 
Anspruch auf Wochenhilfe während des 
Krieges auch bei Ermäßigung der Krankenkassen- 
beiträge (Bek. v. 17. März §§ 3, 5) 130. 
Beiträge der Bundesstaaten für 1917 (G. v. 28. März 
6#3) 163. — für 1918 (G. v. 25. Juli § 5) 754. 
Beitreibung der Sicherheit für die Steuerpflicht 
(G. v. 26. Juli §§ 14, 15) 954. 
Beitreibung der von den Schlichtungs- 
ausschüssen für Arbeitsstreitig- 
keiten festgesetzten Geldstrafen (V. v. 23. Dez. 
23) 1465. 
Beitreibung der baren Auslagen des Reichs- 
schiedsgerichts für Kriegswirtschaft bei der end- 
gültigen Festsetzung des Ubernahmepreises für ent- 
eignete Web-, Wirk= und Strickwaren, 
Näh-, Stick= und Stopfgarne sowie ge- 
tragene Schuhwaren (Bek. v. 14. Jan.) 45.— 
der von der Reichsstellefür Textilwirt 
schaft und den Reichswirtschofts- 
stellen zu erhebenden Gebühren und Avgaben 
(V. v. 27. Juni §&amp; 14) 674. 
13 
Bekanntmachungen, Aufhebung des Verbots des 
Hinweises in Bekanntmachungen auf die Bezugs- 
scheinfreiheit oder die Bezugsscheinregelung für 
Web-, Wirk- und Strickwaren (Bek. v. 
30. Nov.) 1397. 
Bekleidungsstücke, Freigabé der Herstellung (Bek. v. 
22. Nov.) 1333. 
Beladung, Verzögerungsgebühr bei Beladung von 
Güterwagen durch die Heeresverwaltung (Bek. v. 
9. Sept.) 1108. 
Belagerungszustand, Aufhebung des Belagerungs- 
zustandes (Aufruf v. 12. Nov.) 1303. 
Belegfrüchte, neue Vorschriften über die Herstellung 
von Belegfrüchten (V. v. 23. Jan.) 46. 
Belgien, Unfallversicherung von Ttig= 
keiten im vaterländischen Hilfsdienst 
in Belgien (Bek. v. 31. Dez. 17.) 11. (Bek. v. 
19. Jan.) 49. 
Aupfhebung des Artikels 7 der Bekanntmachung 
vom 8. Februar 1917 über den JZahlungsver- 
kehr mit dem Ausland (Bek. v. 11. Dez.) 1420. 
Bergbau, Arbeitszeit der Arbeiter, Acht- 
stundentag (Anordn. v. 23. Nov.) 1334. — Ergän- 
zung (Anordn. v. 17.Dez.) 1436. 
Außerordentliche Kriegsabgabe für 1918 
(G. v. 26. Juli) 964. — Kriegssteuerrück-= 
lage inländischer Bergbau treibender Vereini- 
ungen vom Mehrgewinn während des Krieges 
v. 15. Nov.) 1387. 
Berggewerkschaften, außerordentliche Kriegsab= 
gabe für 1918 (G. v. 26. Juli) 964. — Kriegs. 
steuerrücklage vom Mehrgewinn während 
des Krieges (V. v. 15. Nov.) 1387. 
Bergmoos, Einfuhr während des Krieges (Bek. v. 
30. April) 365. 
Bergrevierbeamte, Regelung der Arbeitszeit in berg- 
baulichen Betrieben (Anordn. v. 23. Nov. VII, IX) 
1334. — Ergänzung (Anordn. v. 17.Dez.) 1436. 
Bergwerke, Aufhebung des § 6 Abs. 2 des Kohlen- 
steuergesetzes vom 8. April 1917 (G. v. 
28. Dez. 17.) 9. . 
s. auch Bergbau. 
Bergwerksgerechtsame, Wiederübertragung von Berg- 
werksgerechtsamen, die ihm infolge des Krieges ent- 
zogen waren, an den Berechtigten in Deutschland 
und in Finnland (Friedensvertr. v. 7. März 
Art. 13) 706.— in Deutschland undin Rußland
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        14 Sachverzeichnis 1918 
Bergwerksgerecktfame (Forts.) Berlin (Fortf.) 
(Zusatzvertr. z. Friedensvertr. v. 3./7. März Art. 12) der Rei 
634. — in Deutschland und in der Ukraine (Ju- 
satzvertr. z. Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. 12) 1040. 
Berlin, Sitz eines Schiedsgerichts für zivil- und 
handelsbrechtliche Streitigkeiten 
zwischen deutschen und russischen Staats- 
angehörigen (Privatrechtabk. v. 27. Aug. Art. 17, 
19) 1200. 
Aufgaben: . - 
des Amtsgerichts Berlin Mitte (G. v. 
6. Aug. 17. 88 1, 5) 3565. 
der Bezugsvereinigung der deut- 
schen Landwirte (V. v. 10. Jan.) 23. (V. 
v. 22. März) 146. . 
der Geschäftsstelle für Auslands— 
forderungen (ek. v. 80. Jan.) 67. 
der Handelsgesellschaft deutscher 
Apotheker (Bek. v. 27. Aug.) 1083. (A. B. v. 
27. Aug.) 1087. 
des Kriegsausschusses für Ersatz- 
futter (V. v. 26. Fr 95. (Bek. v. 16. Mai) 
411. (V. v. 6. Juni) 475. (V. v. 28. Juni 86) 722. 
des Kriegsausschusses für Kaffee, 
Tee und deren Ersatzmittel (Bek. v. 
27. Aug.) 1083. 
des Kriegsausschusses für flanz- 
liche und tierische Ole und Fette (Bek. 
v. 17. Jan.) 34. (Bek. v. 11. Mai) 405. (V. v. 
30. Juli) 987. 
der Kriegsgesellschaft für Dörr- 
gemüse (V. v. 23. Jan.) 46. 
der Kriegsgesellschaft für Obst- 
konserven und Marmeladen (V. v. 
23. Jan.) 46. « 
der Kriegswirtschaftsstelle für 
das deutsche QZeitungsgewerbe (Biek. 
v. 28. März) 156. (Bek. v. 17. Mai) 417. (B.k. v. 
19. Juni) 663. (Bek. v. 17. Sept.) 727. (Bek. v. 
27. Dez.) 1475. . 
des Candgerichts I (G. v. 6. Aug. 17. 
6# 1, 5) 355. · 
der Landwirtschaftlichen Be— 
triebsstelle für Kriegswirtschaft 
(V. v. 1. März) 103. 
der Nessel-Anbau-Gesellschaft 
(Bek. v. 17. Okt.) 1247. 
des Reichsausschusses für den 
Wiederaufbau der Handelösflotte 
(Bek. v. 7. Febr.) 77. 
chsbekleidungsstelle (Bek. 
v. 10. Jan.) 16. (Bek. v. 14. Jan.) 45. (Bek. v. 
28. Febr. § 6) 101. (Bek. v. 2. Mai) 384. 
der Reichsbranntweinstelle (V. v. 
10. Jan.) 15. 
der Reichs futtermittesstelle (V. v. 
10. Jan.) 23. (V. v. 1. Mai) 368. (V. v. 11. Mai) 
403. (V. v. 6. Juni) 475. (V. v. 30. Juli) 984. (V. 
v. 31. Aug.) 1068. 
der Reichsfuttermittelstelle, Ge- 
schäftsabteilung, G. m. b. H. [Bezugsver-= 
cinigung der deutschen Landwirtel 
(V. v. 22. März) 146. (Bek. v. 30. April) 365. 
(R. Getr. O. v. 29. Mai § 56) 453. 
der Neichsgetreidestelle (V. v. 
26. Febr.) 94. (V. v. 29. Mai) 465. (R. Getr. O. 
v. 29. Mai 8§ 14 bis 20) 440. (V. v. 27. Juni) 
677. (A. B. v. 27. Juni 823) 696. (V. v. 18. Juli 88) 
110. (V. v. 24. Okt. § 6) 1264. (A. B. v. 10. Dez.) 
1414. 
der Reichskartoffelstelle (Bek. v. 
3. Febr.) 72. (V. v. 9. März) 119. (V. v. 20. März) 
168. (V. v. 29. Mai) 465. (V. v. 18. Juli) 733. 
(V. v. 18. Juli) 738. (V. v. 2. Sept.) 1032. (V. v. 
2. Sept.) 1095. (V. v. 30. Okt.) 1281. 
des Reichskommissars für Elektri- 
zität und Gas (Bek. v. 31. Okt.) 1284. 
des Reichsschiedsgerichts für 
Kriegswirtschaft (B.k. v. 10. Jan.) 16. 
(Bek. v. 17. Jan.) 37. (Bek. v. 14. Jan.) 45. 
(Bek. v. 25. Febr.) 91. (Bek. v. 28. Febr. § 3) 101. 
(V. v. 1. März §§ 3, 4) 104. (Bek. v. 23. März 85) 
148. (Bek. v. 2. Mai) 384. (Bek. v. 16. Mai §&amp; 8) 
#414. (Bek. v. 17. Mai 97) 418. (V. v. 15. Juli) 
750. 
der Neichsstelle für Druckpapier 
(Bek. v. 10. Juli) 727. 
der Reichsstelle für Gemüse und 
Obst (V. v. 23. Jan.) 46. (V. v. 1. März) 106. 
(V. v. 29. Mai) 465. (R. Getr. O. v. 29. Mai 8 1) 
436 
der Reichsstelle für Papierholz 
(Bek. v. 10. Juli) 727. (B.k. v. 17. Okt.) 1242. 
der Reichsstelle für Schuhver- 
sorgung (Blk. v. 28. Febr.) 100. 
der Reichsstelle für Speisefette 
(V. v. 15. Juli) 70. (V. v. 11. Sept.) 1109. 
der Reichsstelle für Textilwirt= 
schaft (V. v. 27. Juni) 671.
        <pb n="1531" />
        Sachverzeichnis 1918 
Berlin (Forts.) 
der Reichs-Zuckerausgleich-Ge- 
sellschaft (V. v. 30. Sept.) 1217. (A. B. v. 
30. Sept.) 1218. 
der Reichszuckerstelle (V. v. 2. Febr.) 
69. (V. v. 30. Sept.) 1217. (A. B. v. 30. Sept.) 
1218. (V. v. 27. Dez. § 3) 1470. (V. v. 28. Dez.) 
1471. 
der iemen--= Freigabe-Stelle (Bek. 
v. 17. Jun.) 36. 
der Spiritus-Zentrale, G. m. b. H. 
(V. v. 10. Jun.) 15. (G. v. 26. Juli 8 235) 912. 
(V. v. 2. Sept. § 6) 1097. 
des Treuhänders für das feindliche Ver- 
mögen (Bek. v. 24.Jan.) 62. (Bek. v. 30. Jun.) 67. 
(Bek. v. 25. Febr. §8 7) 38. (O Isatzvertr. z. Friedens- 
vertr. mit Rußland v. 3./7. März Art. 11 §5 1) 632. 
(Finanzabk. mit Rußland v. 27. Aug. Art. 7) 1180. 
der Trockenkartoffel-Verwer- 
tungsgesellschaft (V. v. 18. Juli &amp; 3) 
738. (V. v. 2. Sept. § 6) 1097. 
der Uberwachungsstelle für Am- 
moniakdünger und phosphorfäure- 
haltige Düngemittel (V. v. 3. Juni) 474. 
des Verbandes deutscher Brauerei- 
bese= Trocknungsanstalten (V. v. 
28. Juni) 697. 
des Verbandes deutscher Sucker- 
raffinerien (A. B. v. 30. Sept. Art. 1 Nr. 2) 
1219. 
des Bereins der deutschen Sucker- 
Industrie (A. B. v. 30. Sept. Art. 1 Ne. 4) 1220. 
des Verwertungsamts für frei- 
werdende Heeres-, Marine-- und 
sonstige reichseigene Güter (V. v. 
26. Nov.) 1337. (Bek. v. 29. Nov.) 1343. (Bek. v. 
17. Dez.) 1445. 
der Weinhandelsgesellschaft m. b. H. 
(Bek. v. 23. März) 1417. 
der Zentral--Einkaufsgesellschaft 
(Bek. v. 30. April) 365. (Blk. v. 23. Nov.) 1329. 
der Zentralstelle für Agalkalien 
und Soda (Bek. v. 25. Okt.) 1277. 
Bern, Anwendung der revidierten Berner lberein= 
k nst vom 13. November 1908 auf den Schutz des 
literarischen und künstlerischen Urheberrechts 
in Oeutschland und in Finnland (Abk. v. 7. März 
Art. 13) 717. 
Berufe, Ausübung von Berufen in Deutschland und 
in Rußland (Friedensvertr. v. 3./7. März Anl. 2 
Nr. 2 a) 492. 
15 
Berufsberatung (Anordn. v. 9. Dez.) 1421. 
Berufsgenossenschaften, verstärkte Heranziehung 
kriegswichtiger Betriebe zur Unfallversicherung, 
Beitragsvorschüsse (Blk. v. 11. Febr.) 
81. — Erleichterung des Erlasses berufsgenossen- 
schaftlicher Unfallverhütungsvorschrif- 
ten (Bek. v. 19. Febr.) 85. — Gewährung von 
Zulagen zu Verletztenrenten aus 
der Unfallversicherung (Bek. v. 17. Jan.) 31. (V. 
v. 2. Dez.) 1398. 
Berufung gegen die Festsetzung der Preise für die 
Weiterarbeit in Kriegsmaterial (V. v. 21. Nov.) 
1323. 
Bernfungskommission, Amtsperiode der Mitglieder 
der Berufungskommission für den Absatz von 
Kalisalzen (Bek. v. 25. Jan.) 59. 
Beschaffungsbehörden, Festsetzung von Preisen für 
die Weiterarbeit in Kriegsmaterial (V. v. 21. Nov.) 
1323. · 
Beschaffungsstellen, Beteiligung der militärischen 
Beschaffungsstellen an der Liquidierung des mili— 
tärischen Flugwesens (V. v. 26. Nov.) 1337. 
Beschäftigung, Aufhebung der Ausnahmen von 
Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter 
(V. v. 12. Nov.) 1309. 
Besch iftigung der bestehenden Branntwein- 
Reinigungs unstalten, ihrer Angestellten und Arbeiter 
(G. v. 26. Juli §§ 199 bis 242) 933. 
Bescheid über den bei Verurteilung wegen Preis- 
treiberei zu zahlenden Betrag (V. v. 8. Mai 
§ 12) 399. 
Bescheid über den Betrag der geschuldeten Sicher- 
heit für die Steuerpflicht (G. v. 26. Juli 
889, 10, 12) 953. 
Bescheinigungen der Steuerbehörde für Wiederver- 
kiufer von Branntwein (G. v. 26. Juli § 113) 
913. 
Bescheinigungen bei Veräußerung von künstlichen 
Düngemitteln an Hindler (V. v. 3. Aug. 
§5) 1000 — von Ersatzlebensmitteln 
(V. v. 7. März § 9) 115. — von fettlosen 
Wasch= und Reinigungsmitteln (Bek. v. 11. Mai 83) 
406. 
Bescheinigungen über die Heimkehr von Ange- 
hörigen des Heeres und der Marine für die Teil- 
nahme an den Wahlen zur verfassunggebenden 
deutschen Nationalversammlung (V. v. 
28. Dez.) 1479. 
s. auch Schlußscheine.
        <pb n="1532" />
        16 Sachverzeichnis 1918 
Beschlagnahme folgender Gegenstände während des 
Krieges: 
Bier (G. v. 26. Juli § 7) 866. —Brannt- 
wein (6. v. 26. Juli § 18) 891. 
Getreide aus der Ernte 1918 (R. Getr. O. 
v. 29. Mai #§# 1 bis 13) 434. — aus früheren 
Ernten (R. Getr. O. v. 29. Mai § 78) 460. 
Karton (Bek. v. 17. Mai 88) 418.— Gegen- 
stände des Kriegsbedarfs und zur Her- 
stllung und zum Betriebe von Kriegsbedarfs- 
art keln (Bek. v. 17. Jan.) 37. 
Papier und Pappe (Bek. v. 17. Mai 
8) 418. 
Aus dem Ausland eingeführte landwirtschaft- 
liche Süämereien (V. v. 1. März § 2) 103. 
Schuhwaren (Bek. v. 28. Febr. § 3) 101. 
Vermögensstücke zur Sicherung des bei 
Verurte lung wogen Breistreiberei zu zah- 
lenden Betrags (V. v. 8. Mai § 13) 3/ — Veor- 
mögen in Höhe der Sicherheit für die Steuer- 
pflicht (G. v. 26. Juli § 14) 954. 
Wein (G. v. 26. Juli § 4) 832. 6 
Aufhebung der Beschlagnahme von eisernen 
Fässern, Kübeln, Bottichen und ähn- 
lichen Gebinden (Be.k. v. 20. Dez.) 1414. 
Von der Besehlagnahme befreiter Tabak 
(Bek. v. 24. Sept.) 1151. 
Beschlüsse der Einigungsämter (Anordn. v. 
23. Sept. 88 11, 12) 1148. — des Schiedsgerichts 
für Binnenschiffahrt (Bek. v. 25. Febr. 
§7) 93. — des Reichsfinanzhofs (SDek. 
v. 21. Sept. §9) 1121. 
Beschlußverfahren vor dem Reichsfinanzhof (G. v. 
26. Juli 8 13) 661. (Bek. v. 21. Sept. 3# 38 bl8 48) 
1127. 
Beschuldigter, Iranspruchra#me eines Verteidigers 
im mrllitärgerichtlichen Strafverfahren (V. v. 
5. Dez. III) 1“23. 
Beschwerden gegen die Hcranzehung zum militä- 
rischen Arbeitsdienst (V. v. 20. Aug. 82) 
1077. — gegen Str.fbescheide und über die Ge- 
schäftsführung er Schlichtungsausschüsse 
für Arbeitsstreitigkeiten (V. v. 23. Tez. 
#§i 23, 20) 1.167. 
Beschwerden in Angelegenheiten der Er- 
werbslosenfürsorge (V. v. 13. Nov. 
13) 1208. 
Beschwerden gegen die Verfallkerklärung von 
Getreide aus der Ernte 1918 (R. Getr. O. v. 
Beschwerran (Forts.) 
29. Mai 9 72) 468. — gegen die Verfallerklärung 
von Kartoffeln (V. v. 18. Juli § 17) 743. 
gegen die Untersagung der Veräußerung von 
Saatgut von Getreide, Hülsenfrüchten, 
Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 (V. v. 
27. Juni § 15) 682. 
gegen Entscheidungen über den Verkehr mit 
landwirtschaftlichen Grundstücken 
während des Krieges (Bek. v. 15. März 88 5, 6) 124. 
gegen Straffestsetzungen des Einbe- 
rufungsausschusses für den vaterländischen Hilfs- 
1 45 nst (Bek. v. 28. März) 155. (V. v. 6. Dez.) 
an das Reichsversicherungsamt 
gegen die Verteilung der vorgeschossenen Zu- 
lagen für Altersrenten auf die Ver- 
sicherungsträger (V. v. 14. Dez. § 9) 1420. — für 
Invaliden-, Witwen- und Witwer- 
renten (Bek. v. 3. Jan. § 10) 8. 
gegen die Versagung oder den Widerruf der Er- 
laubnis zum Handel mit Karton, Papier 
und Pappe (Bek. v. 17. Mai §§ 3 bis 5) 417. 
gegen das Urteil der Spruchkammern der Kom- 
mission zur Untersuchung der Anklagen wegen 
völkerrechtswidriger Behandlung der Kriegs- 
gefangenen in Deutschland (V. v. 30. Nov. 
89) 1389. 
gegen die Versagung oder Zurücknahme der 
Genehmigung von Ersatzlebensmitteln 
(V. v. 7. März §6) 115. « 
Beschwerden gegen die Schließung von 
Betrieben für den Verkohr mit künstlichen 
Düngemitteln (V. v. 3. Aug. § 9) 1001.—. 
mit Getreide aus der Ernte 1918 (N. Getr. O. 
v. 29. Mai § 71) 458. — mit Süßigkeiten 
(V. v. 28.Dz. 10) 1474. 
gegen Herabsetzung des Bedarfsanteils an 
Rohtabak durch die Auslandsgesellschaft (Bek. 
v. 10. Okt.) 1233. 
gegen Enischeidung der Ausführungsbehörde 
über Zulagen zu Verletztenrenten aus der Unfall- 
fürsorge für Gefangene (Brk. v. 3. Okt.) 
1227. 
gegen Herabsetzung der Verarbeitungsmengen 
von Zigarettentabak (Bek. v. 1. Okt.) 
225. 
Sofortige Beschwerde gegen den 
Beschluß des Cerichts über den bei Verurteilung 
wegen Breistreiberei 3 zuhsenden Betrag 
(V. v. 8. Mai § 12) 399. — gegen die Berilligung
        <pb n="1533" />
        Sachverzeichnis 1918 
BVeschwerden (Foris.) 
von Jwangsvollstreckungen gegen 
Kriegsteilnehmer (V. v. 14. Dez. § 1) 
147. 
Beschwerdestelle gegenüber den Anordnungen der 
Militärbefehls#2ber, Ergänzung der Verordnung 
vom 4. Dezember 1916 (A. V. v. 15. Okt.) 1237. 
VBeseitigung, Verbot der Beseitigung einer Preisan- 
gabe auf Packungen von Tabakmischwaren 
und tabakähnlichen Waren (Bek. v. 18. Juli) 747. 
Besenginster, Verkehr mit Besenginster während des 
Krieges (Bek. v. 17. Okt.) 1247. 
Besetzte Gebiete, Einfuhr von Gänsen aus den 
besetzten Gebieten (V. v. 2. Mai 8 9) 375. 
Aus den besetzten Gebieten eingeführtes Ge- 
treide darf nur an die Heeresverwaltungen, die 
Marineverwaltung, die Reichsgetreidestelle, Ge- 
schäftsabteilung (G. m. b. H. und an die Zentral- 
Einkaufsgesellschaft m. b. H. geliefert werden (R. 
Getr. O. v. 29. Mai §9 79) 461. 
Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Olen 
und Fetten sowie Seifen aus den besetzten 
Gebieten, Lieferung an den Kriegsausschuß für 
pflanzliche und tierische Ole und Fette (Bek. v. 
17. Jan.) 34. 
Niüchentrichtung freiwilliger Beiträge und An- 
meldung von Ansprüchen in der Invaliden- 
versicherung (V. v. 14. Dez.) 1437. 
Unfallversicherungvon Tätigkeiten im 
vaterländischen Hilfsdienst in den besetzten 
Geb'eten (Bek. v. 2. Juni 17.) I7. 479. (Bek. v. 
19. Jan.) 49. — in Belgien (Bek. v. 31. Dez. 
17.) 11. 
Anderung der Bekanntmachung vom 31. Juli 
1916 über die Beglaubigung von Unterschrif- 
ten und die Legalisation von Urkunden in 
den besetzten Gebieten (Bek. v. 3. Juli) 725. 
Zahlungen, Abführung oder Uberweisung 
von Geld und Wertpapieren nach den von deutschen 
oder verbündeten Truppen besetzten Gebieten Ru- 
mäniens (GBek. v. 2. Mai) 383. 
Vesitzstener, der Reichsfinanzhof ist oberste Spruch- 
behörde für die Besitzsteuer (G. v. 26. Juli § 7) 660. 
K ine Neiveranlagung der Besitzsteuer (G. v. 
26. Juli § 43) 974. 
Besitzsteueramt, Weitergabe von E.klärungen zu 
Bankaufträgen durch die Banken an das 
zuständige Besitzstrueramt (V. v. 21. Nov. § 2) 1325. 
Reichs Gesetzbl. 1918. 
17 
Besitzsteneramt (Forilh 
Außerordentliche Kriegsabgabe für 1918 
(G. v. 26. Juli §§ 4, 34, 35) 965. 
Anzeige an das Besitzsteueramt über Aufgabe 
des Aufenthalts im Inland, betr. Steuer 
pflicht (G. v. 26. Juli § 4) 952. 
Besitzstenergesetz vom 3. Juli 1913, Anwendung zur 
Ermittlung des Vermögens zur Sicherung der 
Steuerpflicht nach dem Gesetz gegen die Steuerflucht 
(v. 26. Juli § 6) 953. 
Besoldungsgesetz vom 15. Juli 1909, fünfte Er- 
gänzung (v. 1. Aug.) 1058. 
Besoldungshaushalt für das Reichsbank 
direktorium und für das Direktorium 
der Reichsversicherungsanstalt für 
Angestellte für 1917 gilt vorläufig auch für 
1918 (G. v. 28. März § 4) 163. (G. v. 28. Juni) 
669. — Besoldungshaushalt für diese Stellen für 
1918 (G. v. 25. Juli § 6) 754. 
Bestellung von Wertpaketen bis 100 durch die 
Post (Bek. v. 4. Nov. Nr. 9) 1288. 
Bestenerung, Inkraftsetzung der die Besteuerung des 
Personen= und Gepäckverkehrs be- 
treffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 
1917 mit dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Betriebe, Ergänzung der Bekanntmachung vom 
12. Juli 1917, betr. Auskunft über wirtschaftliche 
Verhältnisse (Bek. v. 11. April) 187. 
Betriebsauflage für Branntwein im Betriebsjahr 
1918/19 (V k. v. 17. Okt.) 12c0. 
Betriebsbeamte, Ausdehnung der Versicherungs- 
pflicht und Versicherungsberechtigung in der Kran- 
kenversicherung (V. v. 22. Nov.) 1321. 
Betriebsgeheimnisse, Wahrung der Betriebsgeheim- 
nisse über Getreide durch die Beauftragten der 
Reichsgetreidestelle und der Dolizeibehörde (R. 
Getr. O. v. 29. Mai §§ 51, 80 Nr. 9) 452. — über 
Ersatzlebensmittel durch die Angestellten 
und Beauferagten der Polizei und der Ersatzmittel- 
stellen (V. v. 7. März § 11) 116.— über Süßig- 
keiten durch die Beanftragten der Reichsziicker= 
stelle und die Polizeibeamten (W. v. 28. Tez. § 8) 
1474. 
Ergänzung der Bekunnmmachung vom 12. Juli 
1917, betr. Auskunft über wirtschaftliche Ver- 
hältnisse (Bek. v. 11. Ape l) 187. 
Wahrung der Betr.ebsgeheimnisse durch die 
Beamten und Beauftragten der Steuerver- 
□
        <pb n="1534" />
        18 
Betriebsgeheimnisse (Nortil.) 
waltung (Umsagsteuer-G. v. 26. Juli §§ 31, 
38) 793. 
Wahrung der Betriebsgeheimnisse der Textil= 
wirtschaft (V. v. 27. Juni § 16) 675. 
Betriebsinhaber, Ubertragung der Haftung auf den 
Betriebsleiter betrefss der Steuer für Bier (G. v. 
26. Juli § 54) 880. — für Mineralwässer 
und künstlich bereitete Getränke (G. v. 26. Juli 
§l#23) 856.— für Wein (G. v. 26. Juli § 32) 810. 
Betriebsleiter, Haftung für die Steuer für Bier 
(G. v. 26. Juli § 541) 880. — für Mineral= 
wässer und künstlich bereitete Getränke (G. v. 
26. Juli § 23) 856. — für Wein (G. v. 26. Juli 
–l 32) 810. 
Haftung der Betriebsleiter von Brannt- 
weinbrennereien (G. v. 26. Juli 8§ 68, 170, 
171) 902. 
Betriebsleiter in Betrieben zur Herstellung von 
Schaumwein (Bek. v. 8. Aug. § 8) 1066. 
Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen Deut- 
scher im Ausland während des Krieges (A. B. 
v. 24. April) 377. 
Bevölkerung, Versorgung der Bevölkerung mit Kar- 
toffeln (V. v. 18. Juli) 738. — mit Speise- 
kartoffeln aus der Herbstkartoffelernte 1918 
(V. v. 2. Sept.) 1005. 
Errichtung der Reichsstelle für Schuh- 
versorgung zur Sicherstellung des Bedarfs 
der bürgerlic e.i Bevölkerung an Schuhwaren wäh- 
rend des Krieges und zur Regelung der Aus- 
besserung des Schuhwerks (Bek. v. 28. Febr.) 
100. 
Bevollmächtigte haften für die Sicherheit für die 
Steuer pflicht (G. v. 26. Juli § 5) 953. 
Bevollmächtigte für den Empfang von Wert- 
paketen bis 100.K (Bek. v. 4. Nov. Nr. 10, 11) 
1288. 
Bevollmächtigte zum Bundesrat als Mitglieder des 
Kuratoriums der Reichsgetreidestelle (NR. 
Getr. O. v. 29. Mai § 15) 440. 
Bewaffnete Macht, Ansprüche in der Invaliden- 
versicherung der Angehörigen der bewaffneten 
Macht des Deutschen Reiches oder eines mit ihm 
verbündeten oder befreundeten Staates (Bek. v. 
28. März) 165. (V. v. 14. Dez.) 1437. 
Straffreiheit in Deutschland und in HRHußland 
für Angehörige der bewaffneten Macht in Ansehung 
der Arbeiten, die sie als Kriegsgefangene des 
Sachverzeichnis 1918 
Bewaffnete Macht (Forts.) 
anderen Teiles geleistet haben (ZQusatzvertr. z. Frie- 
densvertr. v. 3./7. März Art. 24) 646. — in 
Deutschland und in der Ukraine (Zusatzvertr. z. 
Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. 21) 1018. 
Beweisaufnahme durch die Kommission zur Ab- 
schätzung von Kriegsleistungen (V. v. 18. Juli) 751. 
Bezirksfernsprechnetz, Erhebung einer außer. 
ordentlichen Reichsabgabe neben den 
Gebühren für Anschlüsse an ein Bezirksfernsprechnetz 
und für Gespräche im Bezirksverkehr (G. v. 26. Juli) 
75. 
Bezugsscheine für Opium (V. v. 15. Dez. J 5) 1449. 
Aufhebung des Verbots des Hinweises in Be- 
kanntmachungen auf die Bezugsscheinfreiheit oder 
die Bezugsscheinregelung für Web, Wirk- und 
Strickwaren (Bek. v. 30. Nov.) 1397. 
Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, an 
ihre Stelle tritt vom 1. April 1918, soweit es sich 
um Futtermittel und deren Hilfsstoffe handelt, die. 
Reichsfuttermittelstelle, Geschäfts- 
abteilung, G. m. b. H. [Bezugsvereinigung 
der deutschen Candwirte] (V. v. 22. März) 146. 
Abänderung der Verordnung vom 5. Oktober 
1916 über Futtermittel (V. v. 10. Jan.) 20. 
Neue Verordnung über den Verkehr 
mit Futtermitteln während des Krieges (V. v. 
10. Jan.) 23. 
Abänderung der Verordnung vom 15. November 
1917, Abernahmepreis für Melasse, Trocken- 
schnitzel, Suckerschnitzel (V. v. 4. Okk.) 
1229. 
s. auch Keichs futtermittelstelle Be- 
zugsvereinigung der deutschen Landwirtel. 
Bier, Verkehr mit Bier und bierähnlichen Getränken 
während des Krieges, Aushang der Verkaufs- 
preise (V. v. 24. Jan.) 55. — Abänderung (V. v. 
6. Sept.) 1101. 
Versteuerung von Bier für die Feldtruppen 
(Bek. v. 7. Nov.) 1291. — Aufhebung dieser Be- 
kanntmachung (Bek. v. 2. Dez.) 1391. 
Biersteuer (G. v. 26. Juli) 863. — Bier- 
steuerausgleichungsbeträge (G. v. 
26. Juli) 886. 
Bierzoll (G. v. 26. Juli) 885. 
Bierbrauereien, Ubertragung von Malzkontingenten 
(A. B. v. 10. Dez.) 1414.
        <pb n="1535" />
        Sachverzeichnis 1918 
Bierhefe, Anderung der Verordnung vom 10. De- 
zember 1916 über Bierhefe (V. v. 28. Juni) 697. 
Verbot, Gemische von Branntweinhefe mit 
Bierhefe in den Verkehr zu bringen (G. v. 26. Juli 
8 154) 924. 
Bierstenergemeinschaft, Erstattung der Kosten fuͤr die 
Aufstellung von Malzmühlen (G. v. 26. Juli § 70) 
884 . 
Biersteuergesctz (v. 26. Juli) 863.— Bekanntmachung 
de zu (v. 8. Aug.) 1063. — Ergänzung dieser Be- 
kanntmachung (Bek. v. 7. Nov.) 1291. — Auf- 
hebung der Bekanntmachung vom 7. November 
1918 (Bek. v. 2. Dez.) 1391. 
Billarde, Umsatzsteuer (G. v. 26. Juli § 8) 783. 
Binnenschiffahrt, Schiedsgericht für Binnen- 
schiffabrt (Bek. v. 25. Febr.) 91. 
Versicherungspflicht und Versicherungsberechti- 
gung der Schiffer auf Fahrzeugen der Binnen- 
schiffahrt in der Krankenversicherung (V. 
v. 22. Rov.) 1321. 
Binnenschiffahrtsgesellschaften, Verbot der Ver- 
äußerung von Aktien oder sonstigen Geschäfts- 
anteilen deutscher Binnenschiffahrtsgesellschaften ins 
Ausland (Bek. v. 20. Jan.) 42. 
Binnenschiffahrttreibende als Beisitzer des Schieds- 
gerichts für Binnenschiffahrt (Bek. v. 25. Febr. 
*#20 91. 
Binnenschiffe, Berbotder Veräußerungvon 
Binnenschiffen ins Ausland während des Krieges, 
Aufhebung der Verordnung vom 26. Juni 
1916 (Bek. v. 17. Jan.) 40. 
Binnemvasserstraßen, Schiffahrt und Flößerei auf 
den Deutschland und Rußland verbindenden Binnen- 
wasserstraßen (Friedensvertr. v. 3./7. März Schluß- 
prot. zu Art. 14) 520. 
Biskuit, Arbeitszeit in Anlagen zur Herstellung von 
Biskuit (V. v. 23. Nov.) 1329. 
Blankoakzepte, Entrichtung der Stempelabgabe vor 
der Weitergabe (G. v. 26. Juli) 830. 
Bleichsoda, Verkehr damit während des Krieges 
(Bek. v. 11. Mai) 405. 
Bleie, Aufhebung der Höchstpreise vom 24. Juni 
1916 (Bek. v. 14. Febr.) 83. 
Bleifarben, Einrichtung und Betrieb von Anlagen 
zur Herstellung von Bleifarben (Bek. v. 17. Okt.) 
1255. 
19 
Bleiprodukte, Einrichtung und Betrieb von Anlagen 
zur Herstellung von Bleiprodukten (Bek. v. 17. Okt.) 
1255. 
Blindenschriftsendungen, Postgebühren (Bek. v. 
2. Sept. Nr. 2) 1104. 
Blutmehl, Höchstpreise (V. v. 3. Aug.) 999. 
Bodenerzeugnisse, meistbegünstigte Behandlung in 
Deutschland und in Finnland (Abk. v. 7. März 
Art. 4) 714.— in Deutschland und in Rußland 
(Friedensvertr. v. 3./7. März Anl. 2 Nr. 2, Unter- 
anl. 1 Art. 6, 7, Schlußprot. zu Art. 6, 7 u. 11, 
zu Art. 20) 492, 500, 518, 522. 
Bodenkohlrabi, Anbau= und Errnteflächenerhebung 
im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — Ernte- 
schätzung im Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 465. 
Bohnen, Anbau= und Ernteflächen- 
erhebung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 
133. — Ernteschätzung im Jahre 1918 (V. 
v. 29. Mai) 465. — Höchstpreise für 1918 
(V. v. 9. März) 119. (A. B. v. 27. Juni) 689. 
Verkehr mit Bohnen aus der Ernte 1918 
(R. Getr. O. v. 29. Mai) 434. — zu Saat- 
zwecken (V. v. 27. Juni) 677. · 
Bonbons, Höchstpreise (V. v. 28. Dez.) 1471. 
Börse, Ausnahmen von dem Verbote von Mittei- 
lungen über die Preise von Wertpapieren 
(Bek. v. 2. Febr.) 71. (Bek. v. 19. Nov.) 1316. 
Bottiche, Aufhebung der Beschlagnahme (Bek. v. 
20. Dez.) 1444. 
Brachsen, Aufhebung der Höchstpreise vom 
24. Juni 1916 (Bek. v. 14. Febr.) 83. 
Branntwein: 
Gesetz über das Branntweinmonopol 
(G. v. 26. Juli) 887. 
Regelung der wirtschaftlichen Betriebsverhält- 
nisse der Branntweinbrennereien und 
der Betriebsauflage vergütungen für 
das Betriebsjahr 1918/19 und Essigsäureverbrauchs- 
abgabe (Bek. v. 17. Okt.) 1250. 
Verlängerung der Verträge der Spiri- 
tus-Lentrale, G.m. b. H. in Berlin (V. v. 
10. Jan.) 15. 1 
Rück ritt Cuxemburgsvondem am 31. Ok- 
tober 1911 in Luxemburg abgeschlossenen Brannt- 
weinabkommen (Bek. v. 5. Nov.) 1300. 
Branntweinabnahme nach dem Gesetz über das 
Branntweinmonopol (v. 26. Juli § 60, 61, 86, 87) 
901. 
C"
        <pb n="1536" />
        20 
Branntweinaufschlag nach dem Gesetz über das 
Branntweinmonopol (v. 26. Juli S§ 13 bes 16, 18) 
890. 
Branntweinbrennereien s. Brennereien. 
Brauntweingrundpreis (G. v. 26. Juli 8§ 92 bis 94, 
98 bis 100, 103) 07. 
Branntweinhefe, Verkehr damit, Verbot, Gemische 
von Branntweinhefc und Bierhefe in den Verkehr 
zu bringen (G. v. 26. Juli 8 154) 924. 
Branntweinkontingente für das Betriebsjahr 1918/19 
(Bek. v. 17. Okt., II) 1251. 
Braunteinmonoyol, Gesetz (v. 26. Juli) 887. 
I. Allgemeine Vorschriften (§8 1 bis 12) 887. 
II. Brennrecht (88 23 bis 34) 892. 
III. Uberwachung der Branntweinerzeugung 
(§8 35 bis 70) 897. — 
IV.V«r-v.1!tungdcsBranntweinmonopols 
(S§7lbis-85)902. 
V. Beanntweinübernahme und Branntwein- 
übernahmepreise (§§ 86 bis 104) 205. 
VI. Branntweinverwertung (8§ 105 bis 135) 911. 
VII. Besondere Vorschriften (§§ 136 bis 154) 918. 
VIII. Strafvorschriften (§§ 155 bis 198) 924. 
IX. Beschäftigung und Entschädigung der be- 
stehenden Betriebe und der Angestellten 
(38 199 bis 212) 933. 
X üÜübergangsvorschriften (&amp;88 243 bis 257) 944. 
XI. Schlußvorschriften (§§ 258 bis 266) 948. 
Branntwein-Reinigungsanstalten, Beschäft gung und 
Entschädigung bestehender Branntwein-Reinigungs- 
anstalten, ihrer Angestellten und Arbeiter . v. 
26. Juli §§ 199 bis 242) 933. 
Branntweinschärfen, Verbot der Verwendung (G. v. 
26. Juli § 150) 923. 
Branntweinstatistik, Aufstellung für das Betriebs- 
jahr 1918/19 (Bek. v. 17. Okt. III/7) 1253. 
Branntweinstenergemeinschaft, Rücktritt Luxem- 
burgs von dem am 31. Oktober 1911 in Luxemburg 
abgeschlossenen Abkommen über den Verkehr mit 
Branntwein zwischen dem Gebeet der deutschen 
Branntweinsteuergemeinschaft und Luxemburg (Bek. 
v. 5. Nov.) 1300. 
Branntweinsteuergesetz, Außerkrafttreten des GEe- 
setzes vom 15. Juli 1100 (G. v. 26. Juli § 266) 900. 
— Außerkrafttreten des §&amp; 70 und der 8#§ 24 bis 41 
vom 1. Oktober 1918 ab (Bek. v. 17. Okt. Lc, IIa) 
1220. 
Branntweinübernahme und Branntweinübernahme- 
preise (G. v. 26. Juli §8 86 bis 104) 905. 
Sachverzeichnis 1918 
Brasilien, gewerliche Schutzrechte von 
Angrhörigen Brasiliens während des Krieges (Bek. 
v. 25. Febr.) 89. · 
Anmeldung des im Inland befindlichen Ver- 
mögens von Ang hörigen Brasliens und der 
auf Geld lautenden Forderungen gegen 
Schuldner in Brasllien (Bek. v. 30. Jan.) 67. 
Wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen 
gegen Brasilien (Bek. v. 10. Jan.) 38. 
Brauanzeige (G. v. 26. Juli § 29 bis 32) 872. 
Brauereien, Herstellung von Bier und bierähn- 
lichen Getränken während des Krieges (V. 
’*- Jan.) 55. — Abänderung (V. v. 6. Sept.) 
Anderung der Verordnung vom 10. Dezember 
1916 über Bierhefe (V. v. 28. Juni) 697. 
lbertragung von Malzkontingenten 
AA. B. v. 10. Dez.) 1414. 
Biersteuergesetz (v. 26. Juli) 863. — 
Bekanntmachung dazu (v. 8. Aug.) 1063. — Er- 
gänzung dieser Bekanntmachung (Bek. v. 7. Nov.) 
1291. — Aufhebung der Bekanntmachung vom 
7. November 1918 (Bek. v. 2. Dez.) 1391. 
Brauereigefäße, Vermessung, Verkehr mit Brauerei- 
gefäßen (G. v. 26. Juli 6§ 19, 21) 869. « 
Brauereigeräte, Anmeldung, Verschließung (G. v. 
26. Juli 88 18, 22) 869. » 
Brancrcitäumc,Anmeldung(G.v.26.Juli§18)8·69. 
Braugewerbe, Förderung des Braugewerbes aus der 
Biersteucreinnahme (G. v. 26. Juli § 67) 883. 
Braunschweig, Aufgaben der Gemüsekonserven-Kriegs- 
gesellschaft (V. v. 23. Jan.) 46. 
Braustätten, Biersteuer für Bier aus gemeinsam be- 
nutzten Braustätten (G. v. 26. Juli § 3) 864. 
Braustenergemeinschaft, Norddeutsche, Höchst- 
preise für Bier und bierähnliche Getränke aus einem 
anderen Brausteuergebiet (V. v. 6. Sept. Art. 1 
Nr. 4) 1102. 
Braustenergesetz vom 15. Juli 190), Außerkraft- 
treten (G. v. 26. Juli § 73) 885. 
Braustoffe, Aufbewahrung der Vorräte an Brau- 
stoffen (G. v. 26. Juli § 23) 870. 
Bremen, Aufgaben der Deutschen Tabakhandels-Ge- 
sellschaft von 1916 m. b. H. [Auslandsgesellschaft! 
(Bek. v. 24. Jan.) 57. 
Brennereibesitzer, Bestrafung für Juwiderhandlungen 
egen das Gesetz über das Branntweinmonopol 
8 26. Juli S§ 167 bis 172) 927. — Entschädigung 
nach diesem Gesetze (v. 26. Juli § 213) 937.
        <pb n="1537" />
        Sachverzeichnis 1918 
Brennereien, Gesetz über das Branntweinmonopol 
(v. 26. Juli) 887. 
Regelung der wirtschaftlichen Be- 
triebsverhältnisse der Branntweinbrenne- 
nien und der Betriebsauflagevergüuü- 
tungen für das Betriebsiahr 1918/19 und 
Essigsäureverbrauchsabgabe (Bek. v. 
17. Okt.) 1250. 
Verarbeiten von Kartoffeln im Betriebs- 
jahr 1918/19 (V. v. 2. Sept. § 4) 1096. (V. v. 
30. Okt.) 1281. 
Brennen von Rüben im Betriebsjahr 1918/19 
(V. v. 2. Febr.) 69. (Bek. v. 17. Okt. IIIc, #½ 
1252. — im Betriebsjahr 1919/20 (V. v. 27. Dez.) 
1469. 
s. auch Landwirtschaftliche Bren- 
nereien. 
Brennholz, Anderung der Eichordnung vom 8. No- 
vember 1911 bezüglich der Meßrahmen für Brenn- 
holz (Bek. v. 23. Jan.) 53. 
Vrennrecht der Branntweinbrennereien (G. v. 26. Juli 
##m#23 bis 34, 204) 892. 
VBrenn= und Wiengeräte der Branntweinbrennereien 
(G. v. 26. Juli 9§8 33, 35 ff., 173) 896. 
towsk,Friedensverträge zwischen Deutsch- 
land, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Tünkei 
einerseits 
und Rußland anderseits (v. 3./7. März) 480. 
und der Ukrainischen Volksrepu- 
blik anderseits (v. 9. Febr.) 1030. 
Deutsch-Russischer Zusatzvertrag (d. 
3/7. März) 622. 
Deutsch-Ukrainischer 
(v. 9. Febr.) 1030. 
Briefe, Erhebung einer außerordentlichen 
Reichsabgabe neben den Postgebühren für 
Briese und für Briefe mit Wertangabe (G. v. 
2. Juli) 975. 
Briefunsschläge für Briefe in Postscheckangelegenheiten 
(G. v. 25. März) 149. 
##onze, ufhebung der Höchstpreise vom 31. Juli 
1916 (Bek. v. 27. Nov.) 1387. 
Irot, Höchstpreise für die Abgabe von Brot 
an Verbraucher (N. Getr. O. v. 29. Mai 9 59) 454. 
VBrotgetreide, Anbau= und Ernteflächen- 
erhe bung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 
133. — Ernteschätzung im Jahre 1918 (V. 
v. 29. Mai) 465. 
Zusatzvertrag 
21 
Brotgetreide (Forts.) 
Herabsetzung der Menge an Brotgetreide zur 
Erniährung der Selbstversorger vom 1. Apr# 
bis 15. Angust 1918 (V. v. 21. März) 132. — 
Selbstversorgung mit Bruotgetreide (R. 
Getr. O. v. 29. Mai §&amp; 63) 455. 
Verkehr mit Brotgetreide aus der Ernte 
1918 (R. Getr. O. v. 29. Mai) 434. 
Brotkarten, Ausgabe von Brotkarten (N. Getr. O. 
v. 29. Mai §9 59) 454. 
Bucheckern, Simmeln, Abliefern von Bucheckern, 
Schlagen von Ol daraus, Schlagschein (V. v. 
30. Juli) 987. 
Bücher, Bezug und Verbrauch von Druckpapier 
für Bücher vom 1. April bis 30. Juni 1918 (Bek. 
v. 28. März) 156. — vom 1. Juli bis 30. Septem- 
ber 1918 (Bek. v. 19. Juni) 663.— vom 1.Oktober bis 
31. Dezember 1918 (Bek. v. 17. Sept.) 727. — vom 
1. Januar bis 31. März 1919 (Bek. v. 27. Dez.) 1475. 
Buchführung über Bier (G. v. 26. Juli § 33) 874. 
— über Mineralwässer und künstlich be- 
reitete Getränke (G. v. 26. Juli § 8) 852. — über 
Opium (V. v. 15. Dez. § 4) 1449.— über Wein 
(G. v. 26. Juli § 20) 837. 
Büchführung über die Lieferung von Luxus- 
egenständen zur Sicherung einer Umsatzsteuer 
Er. v. 2. Mai § 4) 381. — Buchführung für 
Zwecke der Umsatzsteuer (G. v. 26. Juli 3 15) 786. 
Buchweizen, Anbau- und Ernteflächener-= 
hebung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133.— 
Ernteschätzung im Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 
465 
Verarbeitung von Buchweizen in Brannt- 
weinbrennereien im Betriebsjahr 1918/19 
(Bek. v. 17. Okt. III8) 1252. "„ 
Zahlung der Höchstpreise (V. v. 26. Febr.) 
94. — Höchstpreise für Buchweizen aus der 
Ernte 1918 (V. v. 15. Juni) 657. (A. B. v. 27. Juni) 
689. — Frühdruschprämien (V. v. 
15. Juni) 660. 
Verkehr mit Buchweizen aus der Ernte 1918 
(R. Getr. O. v. 29. Mai) 434. — zu Saat- 
zwecken (V. v. 27. Juni) 677. 
Bühnenmitglieder, Versicherungspflicht und Ver- 
sicherungsberechtigung in der Krankenber- 
sicherung (V. v. 22. Nov.) 1321. 
Bulgarien, Friedensvertrag zwischen Deutschland, 
Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einer- 
seits und Rußland anderseits (v. 3./7. März) 
480. — Ratifikation (Bek. v. 7. Juni) 654.
        <pb n="1538" />
        22 Sachverzeichnis 1918 
Bulgarien (corij.) 
Friedensverttag zwischen Deutschland, Oster- 
reich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits 
und der Ukrainischen Volksrepublik 
anderseits (v. 9. Febr.) 1010. — Ratifi- 
ka ion (Bek. v. 27. Juli) 1086. 
Bullen, Höchstpreise für Schlachtbullen (V. v. 
15. März) 128. — Vierteljährliche kleine Vieh- 
zählungen (V. v. 8. Mai) 387. 
Bundesrat, Abänderung der Reichsverfassung, Zu- 
stimmung des Bundesrats zur Erklärung des 
Krieges, zu Friedens- und anderen Verträgen mit 
fremden Staaten (G. v. 2B. Okt.) 1274. 
Jährliche Vorlegung einer Denkschrift über 
Löhne, Abschlüsse und Quotenverkäufe der Kali- 
werke vor der Etatsberatung an den Reichstag 
(G. v. 23. Juli VI) 751. 
Ermächtigung des Bundesrats zur Aus- 
übung von Verwaltungsbefugnissen 
(V. v. 14. Nov.) 1311. 
Abänderung der Verordnung vom 9. März 
1917, Sicherung der Acker= und Garten- 
bestellung bis Ende 1919 (V. v. 22. Febr.) 87. 
Veräußerung von Aktien oder sonstigen Ge- 
schäftsanteilen deutscher See= und Binnen- 
schiffahrtsgesellschaften ins Ausland 
während des Kiieges (Bek. v. 20. Jan.) 42.— Ver- 
äußerung von M 
anteilen von Kolonialunternehmungen 
ins Ausland (Bek. v. 20. Jan.) 177. 
Verlängerung von Fristen in der Ange- 
stellten versicherung (Bek. v. 28. März) 
167. — Ausdehnung der Versicherun r 8- 
pflicht in der Angestelltenversicherung (Bek. v. 
28. Aug.) 1085. 
Celtendmachung von Ansprüchen von Ver- 
sonen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben (Bek. 
v. 25. April) 359. (Bek. v. 1. Aug.) 991. (Bek. v. 
31. Okt.) 1282. 
Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern in Glashütten, 
Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sand- 
bläsereien (Bek. v. 5. Nov.) 1290. 
Anderung der Verordnung vom 16. Oktober 1917 
bezüglich des Verbrauchs von Atzalkalien und 
Soda (Bek. v. 19. Sept.) 1115. 
Ergänzung des § 9 des Bundesratöbeschlusses 
vom 26. März 1914, betr. Aufwandsent- 
schädigungen an Familien für im Reichsheer, 
in der Marine und in den Schutztruppen eingestellte 
Söhne (Bek. v. 7. Aug.) 1072. 
tien oder sonstigen Geschäfts- 
Bundesrat (Forts.) 
Ergänzung der Bekanntmachung vom 12. Juli 
1917 über Auskunftspflicht (Bek. v. 
11. April) 187. 
Erläuterungen zum Biersteuergesetze 
(Bek. v. 8. Aug.) 1063. — Ergänzung (Bek. v. 
7. Nov.) 1291. 
Veräußerung von Binnenschiffen ins 
Ausland während des Krieges (Bek. v. 17. Jan.) 
40. — Schiedsgericht für Binnenschiff= 
fahrt (Bek. v. 25. Febr.) 91. 
Einrichtung und Betrieb ven Anlagen zur Her- 
stellung von Bleifarben und anderen Blei- 
produkten (Bek. v. 17. Okt.) 1255. 
Verkehr mit Branntwein während des 
Krieges (V. v. 10. Jan.) 15. — Regelung der 
wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Brannt. 
weinbrennereien unod der Betriebsauflage- 
vergütungen für das Betriebsjahr 1918/19 (Bek. 
v. 17. Okt.) 1250. — Rücktritt Luxemburgs 
von dem am 31. Oktober 1911 in Luxemburg unter- 
zeichneten Branntweinabkommen CBek. 
v. 5. Nov.) 1300. 
Wirtschaftliche #emobilmachung (V. v. 
7. Nov.) 1292. 
Verkehr mit künstlichen Dünngemitteln 
V. v. 3. Aug.) 999. 
Ergänzung der Verordnung vom 21. Juni 1917 
über Elektrizität und Gas sowie Dampf, 
Druckluft, Heiß= und Leitungswasser (Bek. v. 
31. Okt.) 1284. 
Anbau= und Ernteflächenerhebung 
im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — Ernte- 
schätzung im Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 465. 
Einwirkungen der Flüchtlingsfürsorge 
auf das Armenrecht (Bek. v. 16. Mai) 409. 
Maßnahmen zur Beschränkung des 
Fremdenverkehrs während des Krieges 
(V. v. 13. April) 186. 
Fristen des Wechsel- und Scheckrechts 
für Elsaß-Lothringen (Bek. v. 25. April) 
360. (Bek. v. 1. Aug.) 992. (Bek. v. 31. Okt.) 1282. 
Prägung von Fünfpfennigstücken aus 
Eisen (Bek. v. 1. Aug.) 908. — Außerkurssetzung 
der Fünfundzwanzigpfennigstücke 
aus Nickel (Bek. v. 1. Aug.) 970. 
Abänderung der Verordnung über Futter- 
mittel (V. v. 10. Jan.) 20. — Abänderung der 
Verordnung vom 5. Oktober 1916 in der Fassung 
vom 15. November 1917 über zuckerhaltige 
Futtermittel (V. v. 4. Okt.) 1229.
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        Sachverzeichnis 1918 23 
Bundesrat (Forts.) 
Reichs gekrei deordnung für die Ernte 
1918 (v. 29. Mai) 425. 
Genehmigungspflichtige gewerbliche An- 
lagen (B k. v. 2. Okt.) 1224. 
Verkehr mit Besenginster während des 
Krieges (Bek. v. 17. Okt.) 1247. « 
uszahlungdesllbeknakmeprcisesfütenteigncte 
Bestandteile und Qubehörstücke von Grund 
stücken (Bek. v. 10. März) 126. — Verkehr mit 
landwirtschaftlichen Grundstücken 
während des Krieges (Bek. v. 15. März) 123. 
Verkehr mit Gummisaugern während 
des Krieges (B.k. v. 27. Aug.) 1083. 
Ankauf von Menschenhaaren im Umher- 
ziehen (Bek. v. 4. Nov.) 1299. 
Reichsausschuß für den Wiederaufbau der Han- 
delsflotte (Bek. v. 7. Febr.) 77. 
Anderung der Verordnung vom 2. November 
1917 über Sammelheizungs- und Warm- 
wasserversorgungsanlagen in Miet- 
räumen (Bek. v. 1. Aug.) 991. 
Abänderung der B kunntmachung vom 13. No- 
vember 1917, betreffend weitere Bestimmungen zur 
Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vater- 
ländischen Hilfsdienst (Bek. v. 28. März) 
155. 
Höchstpreise für: 
Buchweizen (V. v. 15. Juni) 657. 
Getreide (V. v. 15. Juni) 657. 
Hackfrüchte (LV. v. 9. Mirz) 119. 
Hirse (WBV. v. 15. Juni) 657. 
Hülsenfrüchte (V. v. F. Mirz) 119. 
Kunsthonig (V. v. 8. Nov.) 1295.— 
Olfrüchte (V. v. 9. Mirz) 119. 
Erhaltung von Anwartschaften und 
Antragsrechten in der Invaliden- 
versicherung weährend des Krieges (Bek. v. 
28. März) 165. — Gewährung von Julagen 
an Empfänger einer Invaliden-, Witwen= oder 
Witwerrente aus der Invalidenversiche- 
rung (B.ek. v. 3. Jan.) 7. 
Ausführungsbestinmungen zum Kapital- 
abfindungsgesetz für Offiziere (Blk. 
v. 7. Nov.) 1319. 
Abänderung der Verordnung vom 9. Oktober 
1915 über die Kartoffelversorgung (V. 
v. 30. März) 168. — Kartoffelversor- 
Zung während des Krieges (V. v. 18. Juli) 733. 
Verkehr mit Saatkartoffeln aus der 
Ernte 1918 (V. v. 2. Sept.) 10.2. 
Bundesrat (Forts.) 
Veräußerung von Kauffahrteischiffen 
ins Ausland während des Krieges (Bek. v. 
17. Jan.) 39. 
Versorgung Deutschlands mit Kolonial- 
ar en in der lbergangswirkschaft (V. v. 2. Sept.) 
Krankenversicherung und Wochen- 
b en fe während des Krieges (Bek. v. 17. März) 
Anderung der Verordnung in der Fassung vom 
26. April 1917 über die Sicherstellung von Kriegs- 
bedarf (Bek. v. 17. Jan.) 37. 
Abänderung des § 9 des Gesetzes vom 13. Juni 
1873 über die Kriegsleistungen (V. v. 
4. Juli) 727. 
Einwirkung kriegswirtschaftlicher 
Maßnahmen auf Reallasten, Hypotheken, Grund- 
sechulden und Rentenschulden (Bek. v. 11. April) 
183. 
Fortschreibung der Zivilbevölkerung zum Zwecke 
der Lebensmittelversorgung (V. v. 
24. Okt.) 1263. 
Genehmigung von Ersatzlebensmit- 
teln (V. v. 7. März) 113. 
411 erthr mit Leimleder (Bek. v. 16. Mai) 
Sicherung einer Umsatzsteuer auf Cuxus. 
gegenstände (Bek. v. 2. Mai) 379. 
Anderung der Verordnung vom 26. Juli 1917 
zum Schutze der Mieter (Brk. v. 23. Sept.) 1135. 
Anderung und Ergänzung des Militär- 
tarifs für Eisenbahnen (Bek. v. 28. März) 154. 
(Bk. v. 9. Sept.) 1108. 
Ergänzung der Militär-Transport- 
Ordnung (GBrk. v. 9. Sept.) 1103. 
Erweiterung des Notenausgaberechts 
der Bayerischen Notenbank (Bek. v. 31. Okt.) 
1280. — der Württembergischen Noten- 
bank (Bek. v. 7. Nov.) 1291. 
Anderung der Verordnung vom 4. März 1916 
über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen 
Olen und Fetten sowie Seifen (Bek. v. 
17. Jan.) 3s4. 
Beschaffung von DOapierholz für Zeitungs- 
druckpapier (Bek. v. 17. Okt.) 1242. 
Anderung der Verordnung über die Höchst- 
preise für Petroleum und die Verteilung 
der Petroleumbestände (Bek. v. 17. Okt.) 1240. 
Unpfändbarkeit von. Kriegsbei- 
hilfen und Teuerungszulagen (Bek. 
v. 2. Mai) 382.
        <pb n="1540" />
        24 
Bundesrat (Forts.) 
Verordnung gegen Preistreiberei (v. 
8. Mai) 395. « 
Anderung der Verordnung vom 22. März 1917 
über Befugnisse der Reichsbekleidungs- 
stelle (Bek. v. 10. Jan.) 16. (Bek. v. 2. Mai) 384. 
Reichsfinanzhofordnung (Bek. v. 
21. Sept.) 1119. — Sitz des Reichsfinanz- 
hofs in München (Bek. v. 8. Aug.) 1062. 
LQuständigkeit der NReichsfuttermittel- 
stelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. [Bezugs- 
vereinigung der deutschen Landwirte! (V. v. 
22. März) 146. 
Anderung der Bekanntmachung vom 27. Juni 
1906, betr. die freie Fahrt der Mitglieder 
des Reichstags auf den deutschen Eisen- 
bahnen (Bek. v. 29. Aug.) 1090. 
Abrechnungsstellen im Scheckvrrkehre in 
Barmen und in Cassel (Bek. v. 9. Okt.) 1233. · 
Bestrafung des Schleichhandels (V. v. 
7. März) 112. 
Errichtung einer Reichsstelle für Schuh- 
versorgung (Bek. v. 28. Febr.) 100. — Er- 
gänzung der Bekanntmachung vom 17. März 1917 
über die Errichtung von Herstellungs- und 
Vertriebsgesellschaften in der Schuh- 
industrie (Bek. v. 11. Juli) 729. 
Den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe 
für die Ernährung der Selbstversorger zu 
belassendes Brotgetreide (V. v. 21. März) 132. 
Befreiung von der Entrichtung des Stempels 
nach § 83 a des Reichsstempelgesetzes in der Fassung 
des Warenumsatzstempelgesetzes vom 26. Juni 1916 
(Bek. v. 26. Juni) 698. 
Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der 
Ernte 1918 (V. v. 6. Juni) 475. 
Vorverlegung der Stunden weäh- 
rend der Zeit vom 15. April bis 16. September 
1918 (Bek. v. 7. März) 109. 
Anderung der Veröerdnung vom 10. Oktober 1916 
über Rohtabak (Bek. v. 19. Sept.) 1116. (Beck. 
v. 24. Okt.) 1259. 
Wirtschaftliche Maßnahmen für die Ubergangs- 
wirtschaft auf dem Textilgebiete l. v. 
27. Juni) 671. — Verkehr mit Treibriemen 
während des Krieges (Bek. v. 17. Jan.) 35. 
Guthaben türkischer Staatsangehöriger in 
Deutschland (Bek. v. 10. Jan.) 13. 
Gewährung von Julagen zu Verletztenrenten 
aus der Unfallsürsorge für Gefangene 
(Bek. v. 3. Okt.) 1227. 
Sachverzeichnis 1918 
Bundesrat (Forts ) 
Erleichterung des Erlasses berufsgenossenschaft- 
licher Unfallverhütungsvorschriften 
(Bek. v. 19. Febr.) 85. 
Verstärkte Heranziehung kriegswichtiger Be- 
triebe und Beitragsvorschüsse zur Unfallver- 
sicherung (Bek. v. 11. Febr.) 81. — Ge- 
währung von JZulagen zu Verletzten- 
renten aus der Unfallversicherung 
(Bek. v. 17. Jan.) 31. 
Festsetzung des Jahresarbe itsver- 
dienstes in der landwirtschaftlichen 
Unfallversicherung (Bek. v. 30. Sept.) 1222. 
Unterstützung von Familien in den 
Dienst eingetretener Mannschaften (Bek. v. 28.Sept.) 
1223. 
Verjährungs-= und Vorlegungs. 
fristen (Bek. v. 31. Okt.) 1283. 
Anmeldestellen für feindliches 
Vermögen und für Auslandsforde- 
rungen während des Krieges (Bek. v. 24. Jan.) 
62 
Abänderung des § 77 der Aus führungs. 
vorschriften des Bundesrats zum Vieh- 
seuchengesetze vom 25.Dezember 1911 (Bek. 
v. 28. Febr.) 129. 
Vornahme einer Viehzählung am 
1. März 1918 (V. v. 8. Febr.) 75. — Erweite- 
rung der vierteljährlichen Viehzählungen 
(V. v. 8. Mai) 387. 
Vornahme einer Volkszählungam. De- 
zember 1918 (V. v. 24. Okt.) 1261. 
Vorlegungsfrist bei Zins-, Renten- 
und Gewinnanteilscheinen (Bek. v. 28. März) 133. 
Anderung des Weingesetzes vom 7. April 
1909 für die Zeit des Krieges (Bek. v. 28. März) 
155. — Einfuhr von Wein während des Krieges 
(Bek. v. 23. März) 147. 
Einreihung von Orten in andere Klassen des 
Wohnungsgeldzuschußtarifs (Bek. v. 
25. Juni) 676. — Maßnahmen gegen Woh- 
nungsmangel (Bek. v. 23. Sept.) 1143. — 
Bildung von Wohnungsverbänden G(ek. 
v. 7. Nov.) 1298. — Vornahme einer Woh- 
nungszählung in der Zeit vom 12. bis 
31. Mai 1918 (Bek. v. 25. April) 363. 
Prägung von Zehnpfennigstücken aus 
Zink (Bek. v. 8. Mai) 394. (Bek. v. 3. Okt.) 1232. 
Zinsscheine der Kriegsanleihen als ge- 
gesetzliches Zahlungsmittel (Bek. v. 22. Okt.) 1257.
        <pb n="1541" />
        Sachverzeichnis 1918 
Bundesrat (Forts.) 
Zollerleichterungen für Arbeitser- 
zeugnisse der in den Niederlanden unter- 
gebrachten deutschen Gefangenen (Bek. v. 15. Aug.) 
1075. 
Anderung der Verordnung vom 17. Oktober 
1917 über den Verkehr mit Jucker (V. v. 
30. Sept.) 1217. 
Anbau von Zuckerrüben und Brennen 
von Rüben im Betriebsjahr 1918/19 (V. v. 2. Febr.) 
69. · 
sundesratsausschüsie,VertretekderimB.tndcsratsi 
ausschusse für Handel und Verkehr vertretenen 
Bundesstaaten in dem Beirat für die wirtschaftliche 
Demobilmachung (V. v. 7. Nov. § 1) 1292. 
Bundesregierungen, Teilnahme an den Sitzungen der 
Reichsstelle für Textilwirtschaft 
sowie der Reichswirtschaftsstellen und 
ihrer Organe (V. v. 27. Juni § 15) 675. —Errich- 
tung von Zweigwirtschaftsstellen (V. 
v. 27. Juni § 12) 674. 
Bundesstaaten, Beihilfen zu den Kosten der Er- 
werbslosenfürsorge (V. v. 13. Nov. F 4) 
1305. 
Einwirkungen der Flüchtlingsfürsorge 
auf das Armenrecht (Bek. v. 16. Mai) 10). 
Lieferung von Heu und Stroh auns der 
Ernte 1917 für das Heer (V. v. 20. Jun.) 44.— 
Verkrhr mit Heu aus der Ernte 1918 (V. v. 
1. Mai) 368. 
Entschädigung für Veranlagung und Echebung 
der außerordentlichen Kriegsabgabe fuür 
1918 (G. v. 26. Juli § 11) 9714. 
Errichtung von Ersatzmittelstellen in den Bun- 
desstzaten, Genehm gung von Ersatzlebens- 
mitteln (V. v. 7. März §7 2, 14) 113. 
Lieserung von Papierholz für Zeitungs- 
druckvapier (Bek. v. 17. Okt.) 1242. 
Gebührenfreiheit im Verfahren vor 
dem Reichsfinanzhof, Tragung der 
Kosten dabei (Bek. v. 21. Sept. 88 55, 65) 1120. 
Gesetz gugen die Steuerfluch! (v. 26. Juli) 
51 
Lieferung von Stroh für Zwecke der Keiegs- 
wirtschaft (V. v. 6. Juni) 475. 
Ernnahmen zus der Umsatzsi euer (G. v. 
26. Juli 9 36) 791. 
Wohnungszählung in allen B'ndeg- 
staaten des Qeutschun Reichs vom 12. ö.S 31. Mai 
1918 (Bek. v. 25. April) 363. 
s. auch Beiträgeder Bundesstaaten. 
Reichs. Gesesbl. 1918. 
25 
Bürgerliche Angelegenheiten, Vertrag mit dem 
Osmanischen Reiche über Rechts- 
schutz und gegenseitige Rechtshilfe in bürger- 
lichen Angilegenh iten (v. 11. Jan. 17) 244. — 
Anwendung dies.s Vertrags auf die deutschen 
Schutzgebiete (Vertr. v. 11. Jan. 17.) 330. 
— Ratikikation dieser beiden Verträge (Bek. v. 
12. April) 354. — Gesetz zur Ausführung der 
beiden Verträge (v. 6. Aug. 17.) 355. 
Bürgerliche Behörden, Niederschlagung von Unter- 
suchungen, Erlaß von Strafen (V. v. 3. Dez.) 
1393. — Ergänzung (V. v. 21. Dez.) 1451. 
Bürgerliche Ehrenrechte, Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte « 
1. bei der Bestrafung wegen Anfertigung oder 
Verwendung falscher Freigeldzeichen für Brannt- 
wein (G. v. 26. Juli § 175) 929. 
2. bei Zuwiderhundlungen: 
gegen die Reichsge treideordnung für 
die Ernte 1918 (v. 29. Mai § 81) 463. 
gegen die Maßnahmen gegen die Kapital= 
abwanderung in das Ausland (V. v. 21.Nov. 
§6 6) 1326. 
gegen die Vorschriften über Preistreiberei 
(V. v. 8. Mai § 16) 400. 
gegen das Schaumweinsteuergesetz 
vom 26. Juli 1918 (Bek. v. 8. August # * 1069. 
über den Schleichhandel mit Lebens—- 
und Futtermitteln (V. v. 7. März 88 1,2) 112. 
gegen das Gesetz gegen die Steuerflucht 
(G. v. 26. Juli § 22) 9566. - 
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Ubergang der bei 
deutschen Konsularbehörden in der Türkei an- 
hingigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf das 
Landgericht 1 Berlin (G. v. 6. Aug. 17. J 1) 355. 
Bürgerquartiere für entlassene Angehörge des Heeres 
und der Marine (Anordn. v. 16. Nov.) 1315. 
(V. v. 20. Rov. § 6) 1318. 
Bürgschaften, Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 
1914, betr. Bürgschaften des Reichs zur Förderung 
de Bame von Kleinwohnungen für Reichs- und 
Militärbedienstete (G. v. 24. Aug.) 1091. 
C. 
Carnallit, Göchstpreise bis 31. Dezember 1919 
(G. v. 23. Juli) 749. 
Cassel, Abrechnungsstelle im Scheckverkehr bei der 
Reichsbank in Cassel (Bek. v. 9. Okt.) 1233. 
D
        <pb n="1542" />
        26 
Chef des Feldeisenbahnwesens, Anhörung der 
Schiffahrtsabteilung beim Chef des 
Feldeisenbahnwesens vor der Entscheidung des 
Schiedsgerichts für Binnenschiffahrt (Bek. v. 
25. Febr. § 3) 92. 
China, Anmeldung des im Inland befindlichen Ver- 
mögens von Angehörigen Chinas und der auf 
Geld lautenden Forderungen gegen Schuld- 
ner in China (Bek. v. 30. Jan.) 67. 
Chloralbaldurit, Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 27. Juni) 699. 
Chloride, Beförderung durch Wasser zersetzlicher 
Chloride mit der Eisenbahn (Bek. v. 3. Jan.) 10. 
Chlorkalinm, Höchstpreise bis 31. Dezember 
1919 (G. v. 23. Juli) 749. 
Chlorsulfonsäure, Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 3. Jan.) 10. 
Codein, Verkehr damit (V. v. 15. Dez.) 1447. 
D 
Dampf, Ergänzung der Verordnung vom 21. Juni 
1917 über Eczeugung, Fortleitung und Verbrauch 
von Dampf (Bek. v. 31. Okt.) 1284. 
Dänemark, Verlängerung der im Artikel 4 der revi- 
dierten Pariser Ubereinkunft vom 2. Juni 1911 zum 
Schutze des gewerblichen Eigentums vorgesehenen 
Prioritätsfristen in Dänemark (Bek. v. 24. Mai) 
424. (Bek. v. 24. Okt.) 1260. 
Danzig, unmittelbare Frachttarife zwischen 
Rußland und Danzig (Neufahrwasser) (Friedens- 
vertr. v. 3./7. März Schlußprot. zu Art. 20) 522. 
— Getreidetransitlager in Danzig 
(Friedensvertr. mit Rußland v. 3./7. März Schluß- 
prot. zu Art. 6) 518. 
Darlehnskassenscheine, Uberbringung nach dem Aus- 
land (Bek. v. 18. Dez.) 1440. 
Dauerschein für den Bezug von Rohtabak (Bek. v. 
10. Okt.) 1235. 
Deckoffiziere, Kapitalabfindung an Sttelle 
von Kriegsversorgung (G. v. 26. Juli) 993. (Bek. 
v. 7. Nov.) 1319. « 
Unpfändbarkeit von Kriegsbeihilfen und Teue- 
rungszulagen (Bek. v. 2. Mai) 382. 
Defraudation f. Hinterziehung. 
Sachverzeichnis 1918 
Demarkationskommissionen für die deutsch-russischen 
Fronten (Ergänzungsvertr. v. 27. Aug. z. Frie- 
densvertr. v. 3./7. März Art. 1) 1154. - 
Demobilisation, Verwertung des durch die Demobili- 
sation freiwerdenden Armeematerials (Bek. v. 
29. Nov.) 1343. 
Demobilmachung, wirtschaftliche Demobil- 
machung (V. v. 7. Nov.) 1292. 
Demobilmachung des russischen Heeres (Frie- 
densvertr. v. 3./7. März Art. V) 484. 
Demobilmachungsamt s. Reichsamt für die 
wirtschaftliche Demobilmachung. 
Demobilmachungsausschüsse in den Kommunalder= 
bänden für die wirtschaftliche Demobilmachung (V. 
v. 7. Nov. § 3) 1222. 
Demobilmachungskommissare für die wirtschaft- 
liche Demobilmachung (V. v. 7. Nov.) 1292. 
Regelung der Arbeitszeit gewerblicher 
Arbeiter (Anordn. v. 23. Nov. VII) 1335. — Er- 
gänzung (Anordn. v. 17. Tez.) 1436. 
Festsetzung der Vergütung für Einquar= 
tierung der aus der bewaffneten Macht Ent- 
lassenen (Anordn. v. 16. Nov.) 1315. 
Erwerbslosenfürsorge für auslän- 
dische Zivilpersonen (V. v. 3. Dez.) 1401. (V. v. 
21. Dez.) 1445. 
Berufung an den Demobilmachungskommissar 
gegen die Festsetzung der Preise für die Weiter- 
arbeit in Kriegsmaterial (V. v. 21. Nov.) 
1323. · 
Verfallerklärung von Waffen und 
Heeresgut (V. v. 28. Dez.) 1478. 
Dessertweine, Einfuhr während des Krieges (Bek. v. 
23. März) 147. — Ausnahmen vom Verbot des 
§ 13 des Weingesetzes vom 7. April 1909 während 
des Kcirges (Bek. v. 28. März) 155. - 
Destillateure, Entschädigung nach dem Gesetz über das 
Branntweinmonopol (G. v. 26. Juli §§ 214 bis 221) 
937. 
Detonit, Be förderung von Saar-Detonit mit der 
Eisenbahn (Bek. v. 3. Jan.) 10. — von Detonit 14 
(Bek. v. 13. März) 127. (Bek. v. 4. Mai) 385. 
Deutsche, Anmeldung von Auslandsforde- 
rungen der im Ausland oder in deutschen 
Schutzgebieten ansässigen Deutschen (Bek. v. 30. Jan. 
Art. 4) 68. 
Beurkundung von Geburts= und 
Sterbefällen Deutscher im Ausland wäh- 
rend des Krieges (A. B. v. 24. April) 377.
        <pb n="1543" />
        Sachverzeichnis 1918 
Deutsche (Forts.) 
— der Veräußerung von Aktien oder 
sonstigen Geschäftsanteilen deutscher See= und 
Binnenschiffabrtögesellschaften ins 
Ausland während des Krieges (Bek. v. 20. Jan.) 
42. — Veräußerung von Aktien oder sonstigen Ge- 
schäftsanteilen von Kolonialunterneh- 
mungen ins Ausland während des Klieges 
(Bek. v. 20. Jan.) 177. 
Verbot der Veräußerung von Binnen- 
schiffen ins Ausland während des Krieges, 
Aufhebung der Verordnung vom 26. Juni 1916 
(Bek. v. 17. Jan.) 40. 
Einwirkungen der Flüchtlingsfürsorge 
auf das Armenrecht (Bek. v. 16. Mai) 409. 
Verbot der Veräußerung von Kauffahrtei- 
schiffen ins Ausland während des Krieges, Auf- 
hebung der Verordnungen vom 21. Oktober 1915 
und vom 17. Februar 1916 (Bek. v. 17. Jan.) 39. 
Außerordentliche Kriegsabgabe für 1918 
vom Mehreinkommen oder vom Mehrgewinn (G. 
v. 26. Juli) 961. 
Gesctz gegen die Steuerflucht (G. v. 
26. Juli) 951. 
QOwangsversteigerungeines Grund- 
stück s nicht ohne Justimmung des Steuerpflich- 
tigen, wenn er ein Deutscher ist (Umsatzsteuer-G. v. 
26. Juli § 30) 793. 
Anwendung der Verordnung vom 16. Dezember 
1916, betrkifend Auflösung von Verträgen 
Deutscher mit feindlichen Staatsangehörigen, auf 
die Vereinigten Staaten von Ame- 
rika (Bek. v. 31. Dez. 17.) 5. — auf Bra- 
silien (Bek. v. 10. Jan.) 38. — auf Siam 
(Bek. v. 14. Juni) 657. 
s. auch Auslandsdeutsche. 
Deutsche Tabakhandels-Gesellschaft von 1916 m. 
b. H. s. Auslandsgesellschaft. 
Deutsche Zentrale für Kriegslieferungen von Tabak- 
erzeugnissen in Minden (Westf.), Weisungen für 
die Verarbeitung von Tabak (Bek. v. 24. Jan.) 57. 
(Bek. v. 10. Okt.) 1233. —Ubertragung von 
Bedarfs#unteilen (Bek. v. 24. Jan.) 57. 
Weisungen für die Verarbeitung von Ziga- 
rettentabak (Bek. v. 1. Okt.) 1225. 
Deutschland, Friedensvertrag zwischen Deutschland 
und Finnland (v. 7. März) 701. — Han- 
dels- und Schiffahrtsabkommen zwi- 
schen Deutschland und Finnland (v. 7. März) 712. 
— Ratifikation beider Verträge (Brk. v. 
28. Juni) 720. 
27 
Deutschtand (Fortl.) . 
Friedensvertrag zwischen Deutschland, Oster- 
reich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits 
und Rußland anderseits (v. 3./7. März) 480. 
— Schlußprotokoll 512. — Deutsch-Russischer Zu- 
satzvertrag dazu (v. 3./7. März) 622. — Rati- 
b i 4a tion der beiden Verträge (Bek. v. 7. Juni) 
5. . 
Friedensvertrag zwischen Deutschland, Oster- 
reich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits 
und der Ukrainischen Volksrepublik 
anderseits (v.9. Febr.) 1000.— Deutsch-Ukrainischer 
Zusatzvertrag dazu (v. 9. Febr.) 1020. — 
Wat ifikationbeider Verträge (Bek. v. 27.Juli) 
56. 
s. auch Friedensvertrag; Rei 
Deutsches. 8 "/3# 
Deutsch-Osterreich, Beitritt der Abgeordneten Deutsch- 
Osterreichs zur deutschen Nationalversammlung (V. 
v. 30. Nov. 9 25) 1310. 
Diensträume, Verwendung von Wohnräumen als 
Diensträume bei Wohnungsmangel, An- 
zrige über unbenützte Diensträume (Bek. v. 23.Sept.) 
1143. 
Dienstreisen, Erhöhung der Fuhrkosten für Dienst- 
reisen der Reichsbeamten auf Eisenbahnen oder 
Schiffen (V. v. 31. März) 169. Ber. 175. 
Dinkel, Anbau- und Ernteflächenerhebung 
im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — Ernte- 
schätzung im Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 465. 
Höchstpreise für Dinkel aus der Ernte 1918 
(V. v. 15. Juni) 657. (A. B. v. 27. Juni) 689. — 
Frühdruschprämien (V. v. 15. Juni) 660. 
Angabe des Inhalts der Sendungen 
bei der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 
16. April) 189. 
Verkehr mit Dinkel aus der Ernte 1918 
(R. Getr. O. v. 29. Mai) 434. — zu Saat- 
zwecken (V. v. 27. Juni) 677. 
Herstellung von Grünkern aus der Ernte 
1918 (R. Getr. O. v. 29. Mai 89 10, 63) 439. 
Dinkelstroh, Lieferung von Dinkelstroh aus der Ernte 
1918 für Swecke der Kriegswirtschaft, Höchst- 
preise (WV. v. 6. Juni) 475. 
Dionin, Verkehr damit (V. v. 15. Dez.) 1447. 
Diplomatische Vertreter des Deutschen Reichs ge- 
nießen in Rußland Zensurfreiheit (Friedens- 
vertr. v. 3./7. Mirz, Schlußprot. zu Art. 1) 512.— 
Wiederaufnahme der diplomatischen Bezichungen 
1)“
        <pb n="1544" />
        28 
Diplomatische Vertreter des Deutschen Neichs (Forts.) 
zwischen Deutschland und Finnland (Friedens- 
vertr. v. 7. März Art. 2) 702. — zwischen Deutsch- 
land und Rußland (Friedensvertr. v. 3./7. März, 
Art. X) 488. (Qusatzvertr. v. 3./7. März, Art. 1, 2) 
624. — zwischen Deutschland und der Ukraini-= 
chen Volksrepublik (Friedensvertr. v. 
9. Febr. Art. IV) 1012. 
Direktivbehörde, Abfindung von Abfindungsbren- 
nereien, amtliche Abnahme von Branntwein aus 
Obst, Wein, Trestern, Beeren oder Wurzeln (Bek. v. 
17. Olt. IIIb, i) 1263. 
Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für 
Angestellte, der Besoldungshaushalt für 1917 g##lt 
vorläufig auch für 1918 (G. v. 28. März &amp; 4) 163. 
(G. v. 28. Juni) 669. — Besoldungshaushalt für 
1918 (G. v. 25. Juli § 6) 754. 
Disziplinarstrafen, militärische Amnestie (V. v.7.Dez.) 
1415. 
Disziplinarbestrafung der Mitaglieder des 
Reichsfinanzhofs (. v. 26. Juli §8 5) 960. 
Dohnenstieg, Gestattung der Ausübung des Dohnen-= 
stiegs vom 21. September bis 31. Dezember 1918 
(V. v. 30. Juli) 979. 
Doppelsteuersachen, Beschlußverfahren des Reichs- 
finanzhofs in Doppelsteuersachen (G. v. 
26. Juli § 14) 961. (Bek. v. 21. Sept. 8§ 43 bis 48) 
1127. 
Dörrgemüse, neue Vorschriften über Herstellung 
von Dörrgemüse (V. v. 23. Jan.) 46. 
Dörrobst, neue Vorschriften über Herstellung von 
Dörrobst (V. v. 23. Jan.) 46. 
Dotschen, Anbau- und Ernteflächenerhebung im Jahre 
1918 (V. v. 21. März) 133. — Ernteschätzung im 
Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 465. 
Dotter, Höchstpreise für 1919 wie für 1918 (V. 
v. 9. März) 119. 
Drageces, Höchstpreise (V. v. 28. Dez.) 1471. 
Dringende Gespräche, Erhebung einer außer 
ordentlichen Reich S ab gabee neben 
den Gebühren für dringende Gespräche (G. v. 
26. Juli) 975. 
Drucke, Sicherung einer Umsatzsteuer auf alte Drucke 
(Bek. v. 2. Maß 379.— Umsatzsteuer (G. v. 26.Juli 
g 8) 783. 
Sachverzeichnis 1918 
Drucker, Bezug und Verbrauch von Druckpapier für 
Druckwerke und Zeitungen vom 1.April 
bis 30. Juni 1918 (Bek. v. 28. März) 156. — vom 
1. Juli bis 30. September 1918 (Bek. v. 19. Juni) 
663.— vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1918 (Bek. 
v. 17. Sept.) 727. — vom 1. Januar bis 31. März 
1919 (Bek. v. 27. Dez.) 1475. 
Verbrauch von Druckpapier für Tageszeitungen, 
Verbot der Jurücknahme und des Umtausches 
unverkaufter Stücke (V. v. 50. Nov.) 1395. 
Druckluft, Ergänzung der Verordnung vom 21. Juni 
1917 über Erzeugung, Fortleitung und Verbrauch 
von Druckluft (Bek. v. 31. Okt.) 1284. 
Druckpapier, Bezug und Verbrauch von Druckpapier 
für Druckwerke und Zeitungen vom 
1. April bis 30. Juni 1918 (Bek. v. 28. März) 156. 
— vom 1. Juli bis 30. September 1918 (Bek. v. 
19. Juni) 663. — vom 1. Oktober bis 1. Dezember 
1918 (Bek. v. 17. Sept.) 727.— vom 1. Januar bis 
31. März 1919 (Bek. v. 27. Dez.) 1475. 
Verbrauch von Druckpapier für Tageszeitungen 
(V. v. 30. Nov.) 1395. 
Beschaffung von Dapierhol z für Zeitungs- 
druckpapier (Bek. v. 17. Okt.) 1242. « 
Abführung eines Teils des Kaufpreises für 
maschinenglattes, holzhaltiges Truchpapier für 
Tageszeitungen an die Reichsstelle für 
Papierholz, Verträge über Lieferung solchen 
Papiers vom 1. Juli bis 30. September 1918 (Bek. 
v. 10. Juli) 727. 
Drucksachen, Erhebung einer außerordentlichen 
Reichsabgabe neben den Postaebühren für 
Drucksachen (G. v. 26. Juli) 975. — B freiung ge- 
wisser Trudsachen von der Reichsabgabe (G. v. 
26. Juli, Anm. II) 978. — Aufschr'ft der von der 
Reichsabgabe befreiten Trucksachen (Bek. v. 2. Sept. 
N 2) 1101. — 
Postaebühren für Drucsachen (Bek. v. 
2. Sept. Nr. 2) 1103. 
Druckschriften, Bezug und Verbrauch von Druck- 
papier für ruckschriften vom 1. April bes 
50. Juni 1918 (Bek. v. 28. März) 156. — vom 
1. Juli bis 30. September 1918 (Bek. v. 19. Juni) 
663. — vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1918 (Bek. 
v. 17. Sept.) 727. — vom 1. Januar bis 31. März 
1919 (B.k. v. 27. Tez.) 1475. · 
Druckwerke, Bizug und Verbrauch von Druck- 
papier für Druckwerke vom 1. April bis 50. Juni 
1918 (Bek. v. 28. März) 156. — vom 1. Juli-bis 
50. September 1918 (Bek. v. 19. Juni) 663. —
        <pb n="1545" />
        Sachverzeichnis 1918 
Druckwerke (Norts.) 
vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1918 (Bek. v. 
17. Sevpt.) 727. — vom 1. Januar bis 31. März 
1919 (Bek. v. 27. Dez.) 1475. 
Druschprämien für Getreide, Buchwei 
und Hirse (V. v. 15. Juni) 660. — Zuschl 
zur Druschprämie für Getreide (A. B. v 
* 12) 692. — Druschprämien für Hafe 
30. Juli) 983. 
Düngemittel, Ausschuß für die Einführung von 
Lebens., Futter- und Düngemitteln (Erl. v. 
15. Nov.) 1313. 
lberwachung des Verkehrs mit phosphor- 
säurehaltigen Düngemitteln durch die Uber- 
wachungsstelle für Ammoniakdünger und’ phos- 
phorsäurehaltige Düngemittel (V. v. 3. Juni) 474. 
Verkehr mit künstlichen Düngemitteln, 
Höchstpreise (B. v. 3. Aug.) 999. 
Dänger, Verwertung des Düngers aus Branntwein- 
brennereien im Betriebsjahr 1918/19 (Bek. v. 
17. Okt., IIIn) 1251. « 
Verwendung des Düngers aus landwirtschaft- 
lichen Brennereien (G. v. 26. Juli § 2) 2888. 
en 
ge 
27. Juni 
r (V. v. 
ä 
Dingesalze, Höchstpreise bis 31. Dezember 1919 
6. v. 25. Juli) 740. 
Dunstobst, neue Vorschriften über die Herstellung 
von Dunstobst (V. v. 23. Jan.) 46. 
Durchfuhr durch Deutschland und durch WHinnland 
(Abk. v. 7. März Art. 4, 7) 714. — durch Deutsch- 
land und durch Rußland (Friedensrertr. v. 
3./7. März, Anl. 2 Nr. 2b, Unteranl. 1 Art. 5,6, 10) 
492, 500. — durch Deutschland und durch die 
Ukraine (Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. VII 
unter II A 2) 1016. 
Aushebung des Verbots der Durchfuhr von 
Rubeln vom 17. März 1917 (Bek. v. 4. März) 
107. 
Durchfuhr von und nach Rußland durch 
Estland, Kurland, Citauen, Livland (Ergänzungs- 
vertr v. 27. Aug. z. Friedensvertr. v. 3./7. März 
Art. 8) 1100. 
Duechlieferung von Verbrechern zwischen dem 
Deutschen Reich und dem Osmanischen 
Reich (Vertr. v. 11. Jan. 17. Art. 18) 288. — 
Anwendung dieses Vertrags auf die deutschen 
Schutzge biete (Vertr. v. 11. Jan. 17) 336. 
Durchlieferung Wehrflüchtiger oder 
Fahnenflüchtiger zwischen dem Deutschen 
Reich und dem Osmanischen Reich (Vertr. v. 
29 
Durchlieferung (Forts.) 
11. Jan. 17. Art. 5) 320. — Anwendung dieses 
Vertrags auf die deutschen Schutzgebiete 
(Vertr. v. 11. Jan. 17.) 346. 
Durchschnittsbrand der Branntweinbrennereien im 
Betriebsjahr 1918/19 (Bek. v. 17. Okt. I) 1250. 
Durchschnittsbrand landwirtschaftlicher Brenne- 
riien (V. v. 2. Sept. § 4) 1096. (V. v. 30. Okt.) 
Durchschnittsbrand der Branntweinörennereien 
nach dem Gesetz über das Branntweinmono- 
pol (v. 26. Juli § 23, 244) 892. 
E 
Eber, Verfütterung von Hafer und Gerste an Eber 
vom 16. August 1918 bis 15. August 1919 (V. v. 
30. Juli) 984. 
Edelmetalle, Sicherung einer Umsatzsteuer darauf 
bei der Lieferung im Kleinhandel (Bek. v. 2. Mai) 
3%. — Umsatzsteuer (G. v. 26. Juli 9§ 2, 8, 28) 
780. 
Edelsteine, Sicherung einer Umsatzstener darauf bei 
der Lieferung im Kleinhandel (Bek. v. 2. Mai) 379. 
— Umsatzsteuer (G. v. 26. Juli § 8) 782. 
Ehefranen, Einwirkungen der Flüchtlingsfürforge 
auf das Armenrecht (Bek. v. 16. Mai II, 4) 410. 
Unterstützung der Hinterbliebenen getöteter 
unfallversicherter Ehefrauen im Militär- 
dienst befindlicher Ehegatten (V. v. 23. Dez.) 1453. 
Ehrenrechte s. Bürgerliche Ehrenrechte. 
Ehrverletzung bei Verabredungen und Vereinigungen 
von Gewerbetreibenden und Arbeitern zur Er- 
langung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, 
Aufhebung des § 153 der Gewerbeordnung (G. v. 
22. Mai) 423. 
Eichordnung vom 8. November 1911, Anderung 
(Bek. v. 23. Jan.) 53. 
Eidesstattliche Bersicherung, Entgegennahme durch 
die Einigungsämter (Anordn. v. 23. Sept. 
6 7) 1147.— durch die Kommission zur Abschätzung 
von Kriegsleistungen (V. v. 18. Juli) 751. 
Eierhandgranaten, Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 7. Mai) 394. (Bek. v. 9. Nov.) 1302. 
Eigentum, Verlängerung der im Artikel 4 
der revidierten Pariser Ubereinkunft vom 2. Juni
        <pb n="1546" />
        80 
Eigentum (Forts.) 
1911 zum Schutze des gewerblichen Eigentums vor- 
geschenen Prioritätsfristen (Bek. v. 
3. Jan.) 5. (Bek. v. 5. Febr.) 74. (Bek. v. 24. Mai) 
424. (Bek. v. 19. Aug.) 1076. (Bek. v. 23. Aug.) 
1078. (Bek. v. 24. Okt.) 1200. 
Anwendung der revidierten Pariser Ulberein-= 
kunft vom 2. Juni 1911 auf den Schutz des gewerb- 
lichen Eigentums in Deutschland und in Finn- 
land (Abk. v. 7. März Art. 13) 717. 
Einbernfungsausschuß, Beschwerde gegen die 
Straffestsetzungen des Einberufungsaus- 
schusses für den vaterländischen Hilfs- 
dienst (Bek. v. 28. März) 155. (V. v. 6. Dez.) 
1413. 
Einfachbier, Herstellung während des Krieges (V. v. 
6. Sept.) 1101. — Biersteuer, Abgabe für 
Rechnung von Gemeinden, Verkehr mit Einfachbier 
(G. v. 26. Juli §§ 3, 63, 14) 864. 
Versteuerung von Bier für die Feldtrup, 
pen als Einfachbier (Bek. v. 7. Nov.) 1291. — 
Aufhebung dieser Bekanntmachung (Bek. v. 2. Dez.) 
1391. 
Einfuhr, Ausschuß für die Einführung von 
Lebens-, Futter- und Düngemitteln (Erl. v. 
15. Nov.) 1313. 
Einfuhr nach Deutschland und nach Finn- 
land (Abk. v. 7. März Art. 4, 7) 714. — nach 
Deutschland und nach Rußland (Friedensvertr. 
v. 3./7. März, Anl. 2 Nr. 2b, Unteranl. 1 Art. 5) 
492, 500. — nach Deutschland und nach der 
Ukraine (Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. VII 
unter II A2b) 1016. 
Einfuhr von Arbeitserzeugnissen der 
in den Niederlanden untergebrachten deutschen Ge- 
fangenen (Bek. v. 15. Aug.) 1075. — von Gegen- 
ständen des täglichen Bedarfs (V. v. 
8. Mai 820) 1400. — von Bergmoos (NRenn- 
tierflechte) (Bek. v. 30. April) 365. — von Gum- 
misaugern für Kindersaug'flaschen (A. B. v. 
27. Aug.) 1087.:= von Gegenständen des Kriegs- 
bedarfs (V. v. 8. Mai § 20) 400. — von Er- 
satzlebensmitteln (V. v. 7. März 84) 
113. — von Leimleder (Bek. v. 16. Mai) 411. 
— von Mineralwässern und künstlich be- 
reiteten Getränken (G. v. 26. Juli § 3) 851. 
Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Olen 
und Fetten sowie Seifen aus den besetzten 
Gebleten, Lieferung an den Kriegsausschuß für 
pFlanzliche und tierssche Ole und Fette (Bek. v. 
17. Jun.) 34. 
Sachverzeichnis 1918 
Einfuhr (Forts.) 
Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Rübeln 
vom 17. März 1917 (Bek. v. 4. März) 107. 
Einfuhr landwirtschaftlicher Sämereien (V. 
v. 1. März) 103. — von Gemüsesämereien 
und Gewürzen (V. v. 1. März) 106. — von 
Schaumwein (Bek. v. 8. Aug. § 3) 1064. — 
von Schilf (V. v. 26. Febr. § 14) 98. — von 
Wein (Bek. v. 23. März) 147. 
Eingetragene Genossenschaften: 
Kriegssteuerrücklage inländischer ein- 
getragener Genossenschaften vom Mehrgewinn wäh- 
rend des Krieges (V. v. 15. Nov.) 1387. — Außer- 
ordentliche Kriegsabgabe für 1918 (G. v. 
26. Juli) 964. 
Reichsstempelabgaben (G. v. 26. Juli 
Art. 2) 807. « 
Ausnahmen von der Umsatzsteuer (G. v. 26. Juli 
82) 780. 
Einigungsämter, Schutz der Mieter während des 
Krieges (Bek. v. 23. Sept.) 1135. (Bek. v. 23. Sepr.) 
1140. — Verfahren vor den Einigungsämtern (An- 
ordn. v. 23. Sept.) 1146. 1 
Entscheidung über Verwendung von Wohn- 
und anderen Räumen beiW ohnungsmangel 
(Bek. v. 23. Sept.) 11.3. 
Einkorn, Anbau= und Ernteflächen- 
erhebung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 
133. — Ernteschätzung im Jahre 1918 (V. 
v. 29. Mai) 465. « . 
Höchstpreise für Einkorn aus der Ernte 
1918 (V. v. 15. Juni) 657. (A. B. v. 27. Juni) 689. 
— Frühdruschprämien (V. v. 15. Juni) 
660 
Angabe des Inhalts der Sendungen 
bei der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 
16. April) 189. 
Lieferung von Stroh von Einkorn aus der 
Ernte 1918 für Zwecke der Kriegswirtschaft, Höchst. 
preise (V. v. 6. Juni) 475. 
Verkehr mit Einkorn aus der Ernte 1918 
(N. Getr. O. v. 29. Mai) 431. — zu Saat- 
zwecken (V. v. 27. Juni) 677. 
Einlassungsfrist bei ziv.l. und handelsrech#bichen 
Streitigkeiten zwischen deutschen und russischen 
Staatsangehörigen (Privatrechtabk. v. 27. Aug. 
Art. 29) 1206. 
Einlöfung, Verlängerung der Fristen zur Einlösunz 
von Jins-, Renten= und Gewinn- 
anteilscheinen (Bek. v. 28. März) 153.
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        Sachverzeichnis 1918 31 
mlösung (Forls. 
e Eans "l am 2. Januar fälligen Zins- 
cheine der 5prozentigen Reichskriegs. 
anleihen (Bek. v. 22. Okt.) 1257. 
Verlängerung der Einlösungsfrist für die aus 
den deutschen Schutzgebieten oder aus dem Aus- 
land eingehenden Zweimarkstücke (Bek. v. 
1. Juni) 473. 
Einquartierung der aus der bewaffneten Macht 
Entlassenen (Anordn. v. 16. Nov.) 1315. 
Einschreibsendungen, Reichsabqabe neben den Post- 
gebühren (Bek. v. 2. Sept. Nr. 6) 1105. 
Einsprüche gegen die Wählerlisten zur deutschen 
Nationalversammlung (Wahlordn. v. 30. Nov. 
##s 4, 6, 10) 1354. (V. v. 19. Dez.) 1441. 
Einstweilige Anordnungen der Einigungsämter 
(Anordn. v. 23. Sept. 8§ 8, 12) 1148. 
Einzelwerke, Bezug und Verbrauch von Druck- 
papier für Einzelwerke vom 1. April bis 
30. Juni 1918 (Bek. v. 28. März) 156. — vom 
1. Juli bis 30. September 1918 (Bek. v. 19. Juni) 
6653. — vom 1. Oktober bes 31. Dezember 1918 
(Bek. v. 17. Sept.) 727. — vom 1. Januar bis 
31. März 1919 (Bek. v. 27. Dez.) 1475. 
Einziehung (Beschlagnahme): 
Einziehung von Gegenständen durch die Demo- 
bilmachungsorgane (V. v. 27. Nov.) 1339. 
Einziehung folgender Geg'nstände während 
des Krieges wegen Juwiderhandlungen gegen 
die Vorschriften: 
Ackerbohnen (R. Getr. O. v. 20. Mai § 80) 
462. 
Bergmoos (Renntierslechte) (Bek. v. 
30. April) 365. — Besenginster (Bek. v. 
17. Okt.) 1247. — Bier (V. v. 24. Jan.) 55. 
(G. v. 26. Juli § 50) 879. — Bierähnliche Getränke 
(B. v. 24. Jan.) 55. — Bohnen (R. Getr. O. v. 
29. Mai § 80) 162. — Branntwein (G. v. 
26. Juli § 174) 928. — Branntwein- 
schärfen (G. v 26. Juli § 196) 933. — Brot- 
ge kreide (R. Getr. O. v. 29. Mai 8 80) 462. — 
ucheckern (V. v. 30. Juli §8) 988. 
Dinkel (R. Getr. O. v. 29. Mai § 80) 462.— 
Künstliche Düngemittel (V. v. 3. Aug. J 12) 
1002. — Phosphorsäurehaltige Düngemittel 
(V. v. 3. Juni) 474. 
Einkorn (N. Getr. O. v. 29. Mai § 80) 462. 
— Emer (R. Getr. O. v. 29. Mai § 80) 462. — 
Erbsen (N. Getr. O. v. 29. Mai § 80) 462.— 
Einziehung (Fortsf.) 
Ersatzlebensmittel (V. v. 7. März § 10) 
117. 
Fesen (R. Getr. O. v. 29. Mai § 80) 462.— 
Flock'en (N. Getr. O. v. 29. Mai § 80) 462. — 
Futtermittel (V. v. 7. März) 112. (V. v. 
16. April) 189. 
Gänse (V. v. 2. Mai) 373. — Garne (Bek. 
v. 10. Jan.) 16. — Gegenstände auf die sich 
die Preistreiberei beziebt (V. v. 8. Mai 
§* 15) 400. — Gemenge (R. Getr. O. v. 29. Mai 
#l80) 4602. — Gemüse (V. v. 23. Jan.) 46. 
(R. Getr. O. v. 29. Mai § 80) 462. — Gerste 
(R. Getr. O. v. 29. Mai 9 80) 462. — Künstlich 
bereitete Getränke (G. v. 26. Juli § 27) 857. 
— Getreide (R. Getr. O. v. 29. Mai § 80) 462. 
— Graupen, Grieß (R. Getr. O. v. 29. Mai 
– #0) 462. — Grundstücke (Bek. v. 10. März) 
126. — Grütze (R. Getr. O. v. 29. Mai §&amp; 80) 
462. — Gummisauger für Kindersaugflaschen 
(A. B. v. 27. Aug. § 9) 1088. 
Häcksel (V. v. 6. Juni 8 16) 478. — Hafer 
(R. Getr. O. v. 29. Mai §5 80) 462. — Hafer-= 
nährmittel (Bek. v. 27. Okt.) 1277. — Hefe 
((. v. 26. Juli § 190) 933. — Heu (V. v. 1. Mai) 
368. — Hirse (N. Getr. O. v. 29. Mai § 80) 
462. — Hülsenfrüchte (R. Getr. O. v. 
29. Mai § 80) 462. 
Kartoffeln (V. v. 18. Juli § 18) 743. — 
Saatlartoffeln (V. v. 2. Sept. §# 9) 1005. 
Karton (Bek. v. 17. Mai &amp; 9) 419. — Käse 
(V. v. 15. Juli §5) 731. — Kornbrannt- 
wein (G. v. 26. Juli § 196) 933. 
Laubbe n (V. v. 11. Mai) 403.— Lebens- 
mittel (V. v. 7. März) 112. (V. v. 16. April) 
189. — Technische Lederartikel (Bek. v. 
17. Jan.) 36. —— Leimleder (Bek. v. 16. 1 
411. — Linsen (R. Getr. O. v. 29. Mai &amp; 80 
4½2. — Lupinen (R. Getr. O. v. 29. Mai 8 80) 
462. 
Mais (R. Getr. O. v. 29. Mai 8 80) 462. — 
Malz (R. Getr. O. v. 29. Mai §80) 462. — 
Mehl (R. Cetr. O. v. 29. Mai § 80) 462. — Me- 
tbylalkohol (G. v. 26. Juli § 196) 933. — 
Mineralwässer (G. v. 26. Juli § 27) 857. 
— Molkeneiweiß (V. v. 15. Juli 95) 731. 
Nähgarne (Bek. v. 10. Jan.) 16. 
Obst (V. v. 23. Jan.) 46. — Opium (V. v. 
15. Dez.) 1447. 
Papier und Pappe (Bek. v. 17. Mai #6 9) 
419. — Peluschken (N. Getr. O. v. 29. Mai 
g 80) 462.
        <pb n="1548" />
        32 
Einziehung (Forts.) 
Ein dem übermäßigen Gewinn oder Verdienst 
entsprechender Betrag bei Verurteilung wegen 
reistteiberet (V. v. 8. Mai §8§ 7 bis 14) 
7 
QOuark (V. v. 15. Juli § 5) 731. 
Roggen (N. Getr. O. v. 29. Mai § 80) 462. 
Saatgut (N. Getr. O. v. 29. Mai § 80) 462. 
— Aus dem Ausland eingeführte landwirtschasüiche 
Sämereien (V. v. 1. März § 9) 105. — 
Schaumwein (Bek. v. 5½ *7 E 15) 1067.— 
Schilf (V. v. 26. Febr. § 13) 98. — Schrot 
(R. Getr. O. v. 29. Mai § 80) 462. — Schub- 
waren (Bek. v. 28. Febr. 8 5) 101. 
Spelz (R. Getr. O. v. 29. Mai § 80) 462.— 
Stemvel, Siegel, Stiche, Platten zur Anferti- 
gung von Kreigeldzeichen für Branntwein 
(G. v. 26. Juli § 178) 929. — Stempel, Siegel, 
Stiche, Platten zur Anfertigung von Schaum- 
weinsteuerzeichen (Bek. v. 8. Aug. F§ 2.) 
1069. — Stopfgarne (Bek. v. 10. Jan.) 16. 
— Strickgarne (Bek v. 10. Jan.) 16. — 
Stroh (V. v. 6. Juni § 16) 478. (N. Getr. O. 
v. 29. Mai § 80) 462. — Süßigkeiten (V. 
v. 28. Dez. § 11) 1474. 
Teigwaren (Bek. v. 27. Okt.) 1277. — 
Treibriemen (Bek. v. 17. Jan.) 36. — 
Trinkbranntwein (G. v. 26. Juli § 174) 
928. 
Verbandwatte aus baumwollenem Spinn- 
stoff (Bek. v. 2. Mai) 384. 
Fettlose Wasch- und Reinigungs- 
mittel (Bek. v. 11. Mai) 405. — Wein (BBek. 
v. 23. März) 147. (G. v. 26. Juli § 36) 810. — 
Weizen (R. Getr. O. v. 29. Mai §8 80) 462. —. 
Wicken (R. Getr. O. v. 29. Mai § 80) 462. 
Einziehnng (Einlösung), Verlängerung der Ein- 
lösungsfrist für die aus den deutschen Schu#tzgebieten 
oder aus dem Ausland eingehenden Zweimark-= 
stücke (Bek. v. 1. Juni) 473. 
Einziehung der Fünfundzwanzig- 
pfennigstücke aus Nickel (Bik. v. 1. Aug) 
990. — von Zebuvfennig nden aus 
Nickel (Bek. v. 8. Mai) 391. (Bek. ) 3. Okt.) 1232. 
Eisen, Prägung von Fünspfennigstücken aus Eisen 
(Bek. v. 1. Aug.) 998. 
Eisenbahnbedienstete, Schmuggel durch Eisenbahn- 
bedienstete zwischen Deutschland und Rußland 
(Friedensvertr. v. 3./7. März Schlußprot. 2. Teil 
8 15) 530. 
Sachverzeichnis 1918 
Eisenbahnen, freie Fehrt der Mitglieder des Reichs- 
tags auf den deutschen Eisenbahnen für die Dauer 
der Cegislaturperiode sowie unabhängig davon für 
acht Tage nach der letzten Sitzung vor den Neu- 
wahlen (0. v. 22. Juni Art. 1, 1) 667. — Anderung 
der Bekanntmachung vom 27. Juni 1906, betr. die 
freie Fahrt der Mitglieder des Reichstags auf den 
deutschen Eisenbahnen (Bek. v. 29. Aug.) 1090. 
Arbeitszjeit gewerblicher Arbeiter im Eisen- 
bahnbetriebe, Achtstundentag (Anordn. v. 23. Nov.) 
1334. — Ergänzung (Anordn. v. 17. Dez.) 1436. 
Erhöbung der Fuhrkosten bei Dienstreisen 
der Reichsbeamten auf Eisenbahnen, Anderüng der 
Verordnung vom 8. September 1910 (V. v. 
31. März) 169. Ber. 175. 
Angabe des Inhalts von Lebens. und 
Futtermittelsendungen bei der Be eförderung mit 
der Eisenbahn (V. v. 16. April) 189. 
Inkraftsetzung der die Besteuerung des Der- 
sonen, und Ge väckverkehrs betreffenden 
Vorschriften des Gesetzes vom K. April 1017 mit 
dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Zuschlag zu allen Sätzen des Militär- 
tarifs für Eisenbahnen (Bek. v. 28 März) 154. 
Ergänzung des Militartarifs (Bek. v. 9. Sept.) 
110. 
Anderungen und Ergänzungen der M ilitär. 
Transport. Ordnung (Bek. v. 27. März) 
154. (Bek. v. 7. Mai) 391. (Bek. v. 31. Juli) ##. 
(V. v. 9. Sett) 1107. (Bek. v. 9. Sept.) 1108. 
(Bek. v. 9. Nov.) 1302. 
Beförderung von Saatgut von Getreide, 
Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der 
Ernte 1918 mit der Eisenbahn (V. v. 27. Juni 8 7) 
679. 
Meistbegünstigung von Deutschland und von 
Finnland hinsichtlich der Eisenbahnen (Abk. v. 
7. März Art. 11) 716. 
Regelung der Beförderung auf Eisenbahnen 
zwischen Deutschland und Rußland (Fredens- 
vertr. v. 3./7 März Anl 2 Nr. 24, Unteranl. 1 
Art. 20, Schlußprot. zu Art. 20) 404, 512, 522. — 
Unmittelbare Frachttarife nach Dan- 
zig (Neufahrwasser), Königsberg (Dillan) und 
Memel Friedensveitr. v. 3./7. März Schlußprot. 
zu Art. 20) 522. 
Unmittelbare Tarife im Cisenbahnverkehr mit 
der Ukraine (Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. VII 
unter II A 6) 1018. 
Eisenbahn-Verkehrsordnung, vorübergehende An- 
derung des § 56 der Eisenbahn-Verkehrsordnung,
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        Sachverzeichnis 1918 · 
MaMuWZotdnungGortU 
Inhalt des Jrachtbriefs (Bek. v. 12. April) 
18. 
Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
erdnung (Bek v 3. Jan.) 10. (Bek. v. 13. März) 
127. (Bek. v. 4. Mai) 385. (Bek. v. 27. Juni) 699 
(Bek. v. 2. Aug.) 1007. (Ber. v. 0. Nor.) 1301. 
Eisenbahnverwaltungen, Errichtung von Arbeiter- 
und Angestelltenausschüssen ei Eisenbahnverwal- 
tungen, die Privatunternehmungen sind (V. v. 
23. Dez. § 10) 1459. 
Eisenfässer, Zuschlag zu den Höchstpreisen für 
Petrol eum bei Lieferung in Eisenfässern (Bek. 
v. 12. Okt:.) 1240. — für Schwefel säure oder 
Oleum (Bek. v 29. Juli) 980. 
Aufbebung der Beschlagnahmevon Eisen- 
sässern (Bek. v. 20. Dez.) 1444. 
Elektrizität, Ergänzung der Verordnung vom 21. Juni 
1917 über Erzeugung, Fortleitung und Verbrauch 
von Elektrizität (Bek. v. 31. Okt.) 1284. 
Elepatorgurte, Verkehr damit während des Krieges 
(Bek. v. 17. Jan.) 36. 
Elsaß-Lothringen, Abänderung bes Gesetzes vom 
31. März 1911 über' die Verfassung Elsaß- 
Cotbringens, Art. 11 § 10 (G. v. 28. Okt.) 1275. 
Verlängerung der Mitgliedschaft der Mitglieder 
der Ersten und der Zweiten Kammer des Land- 
tags für Elsaß-Lothringen (G. v. 18. Juli) 746. 
Einbeziebung Ersaß-Votbringens in den Gel- 
tungsdereich des Biersteuergesetzes (o. 
. Juli § 65) 883. — Biersteuerausglei- 
chungsbetr#9 c (G. v. 26. Juli) 886. 
Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 (V. v. 
1. Mai) 368. — Lieferung von Heu und Stroh 
aus der Ernte 1917 für das Her (V. v. 20. Jan.) 44. 
— von Stroh ans der Ernte 1918 für Zwecke der 
Kriegswirtschaft (V. v. 6. Juni) 475. 
Cieferung von Dapkterholz für Zeitungs- 
druckrapier (Bek. v. 17. Okt.) 1242. 
Behandlung der Mostprotestaufträge 
mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Cothringen 
zahlbat find, während des Krieges (Bek. v. 20. Dez. 
17.) 1. (Bek. v. 30. April) 367. (Bek. v. 6. Ang.) 
1061. (Bek. v. 5. Nov.) 1289. 
Fristen des Wechsel- und Scheckrechts 
während des Krieges (Bek. v. 25. April) 360. 
(Bek. v. 1. Aug.) 992. (Bek. v. 31. Okt.) 1282. 
Bildung von Weinbaubczirken Cek. 
v. 3. Juli) 725. 
Neichs.Geseybl. 1918. 
33 
Ellaß Kothringen ( (Fortf.) 
Aufbebungdes Gesetzes vom 15. Juli 1872, 
betr. Steuerfreideit des verzollten außländischen 
Weines und Obstweins in Elsaß-Lothringen 
(G. v. 26. Juli § 50) S846. 
Emer, Anbau-- und Ernteflächenerhe- 
bung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — 
Ernteschätzung im Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 
165 
Höchstpreise für Emer aus der Ernte 1918 
(V. v. 15. Juni) 657. (A. B. v. 27. Juni) 689. — 
Frühdruschprämien (V. v. 15. Juni.) 660. 
Angabe des Inhalts der Sendungen bei 
der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 16. April) 
1 
Lieferung von Stroh von Emer aus der 
Ernte 1918 für Zwecke der Kriegswirtschaft (V. v. 
6. Juni) 475. 
Verkehr mit Emer aus der Ernte 1918 
(R. Getr. O. v. 29. Mai) 434. — zu Saat— 
zwecken (V. v. 27. Juni) 677. 
Enteignung folgender Gegenstände während des 
Krieges: 
Bergmoos (Renntierflechte) (Bek. v. 
30. April) 365. — Besenginster (Bek. v. 
17. Okt.) 1217. — Buchweizen zu Saat- 
zwecken (V. v. 27. Juni § 15) 682. 
Garne (Bek. v. 10. Jan.) 16. — Getreide 
(R. Getr. O. v. 29. Mai §8§ 43 bis 48) 449. — zu 
Saatzwecken (V. v. 27. Juni § 15) 682. 
Häcksel (V. v. 6. Juni § 13) 477. — Hirse 
zu Saatzwecken (V. v. 27. Juni 15) 682. — 
Hülsenfrüchte zu Saatzwecken (V. v. 27. Juni 
15) 682. 
Karton (Bek. v. 17. Mai 5 7) 418.— Käse- 
(V. v. 15. Juli § 5) 731. 
Gegenstände des Krieg bedarfs und zur 
Herstellung oder zum Betriebe von Kriegsbedarfs- 
artikeln (Bek. v. 17. Jan.) 37. — Nichterhebung 
der Stempelabgabe nach § 83a des Reichsstempel- 
gesetzes in der Fassung des Warenumsatzstempel- 
geiebes vom 26. Juni 1916 dabei (Bek. v. 26. Juni) 
698 
Laubheu (V. v. 11. Mai) 403. — Leim- 
leder (Bek. v. 16. Mai) 411. 
Molkeneiweiß (V. v. 15. Juli 5) 731. 
Nähgarne (Bek. v. 10. Jan.) 16. 
Vapier und Pappe (Bek. v. 17. Mai 87) 
Ouark (V. v. 15. Juli § 5) 731. 
- 
418.
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        34 
Ente'gnung Vortl - 
åchtl (V. v. 26. Febr. &amp; 7) 97. — Schuh- 
wave(#Ih. v. 28. Febr. l3) 101. — Stopf- 
garne (Bek. v. 10. Jan.) 16. — Stri idgarne 
(Bek. v. 10. Jan.) 16. — Stroh (V. v. 6. Juni 
l13) 475. 
Verbandwatte aus baumwollenem S pinn- 
stoff (Bek. v. 2. Mai) 381. 
Enten, vierteljährliche kleine Viehzählungen- 
(P. v. 8. Mail 387. 
Entladung, Verzögerungsgebühr bei Entladung von 
Güterwagen durch die Heeresverwaltung Gek. v. 
9. Sept.) 1108. 
Entlohnung in Bäckereien und Körberete (V. v. 
2. Dez.) 1397. 
Entschädigung der bestehenden Branntwein- 
Reinigungsanstalten, ihrer Angestellten und Ar- 
beiter (G. v. 26. Juli.8§ 199 bis 242) 933. 
Entschädigung für die von den militärischen 
Uberwachungsstellen zur Verhinderung des un- 
erlaubten Handels angehaltenen Gegenstände (V. 
v. 17.-Dez.) 1443. 
s. auch Aufwandsentschädigung. 
Entscheidungen der Einigungsämter in An- 
gelegenheiten zum Schutze der Mieter (Bek. 
v. 23. Sept. 8§ 7 ff.) 1142. (Anordn. v. 23. Sept. 
I9o 11 ff.) 1148. — über Verwendung von Wohn- 
und anderen Räumen bei Wohnungsman- 
gel (Bek. v. 23. Sept.) 1143. 
Veröffentlichung der Entstheidungen des 
RMeichsfinonzhofs (G. v. 26. Juli § 10) 
92. « 
Erbschaftssteuer, oberste Spruchbebörde für die Erb- 
M*xN- ist der Reichsfinanzhof (G. v. 26. Juli 
87) 860. 
Erbsen, Anbau- und Ernteflächenerhe- 
bung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — 
Ernteschätzung im Jahre 1918 (V. v. 29.Mai) 
465. 
Höchstpreife für 1918 (V. v. 9. März) 119. 
(A. B. v. 27. Juni) 689. 
Angabe des Inhalts der Sendungen bei 
der Beforderung mit der Eisenbahn (V. v. 16. April) 
1 
Verkehr mit Erbsen aus der Ernte 1918 
(R. Getr. O. v. 29. Mai) 434. — zu Saat- 
zwecken (V. v. 27. Juni) 677. 
Sachverzeichnis 1918 
Erholungsplätze, Maßnahmen zur Beschränkung bes 
Fremdenverkehrs während des Krieges (V. v. 
13. April) 186. 
Erlaubnis zur Errichtung und zur Anderung ge- 
werblicher Anlagen während des Krieges 
(Bek. v. 2. Okt.) 1224. 
Erlaubnis zum Handel mit Gemüsesäme- 
reien (V. v. 19. Okt.) 1255. — mit Kartoen, 
Papier und Pappe während des Krieg's 
(Bek. v. 17. Mai) 417. — mit Opium (V. v 
15.Dez.) 1447. 
Erlaubnis zur Führung von Luftfahrzeugen 
ausierhalb der Flugplätze (V. v. 7. Dez. § 4) 1407. 
Erlaubnis zum Ankauf von Schlachtpferden, 
zum Betriebe des Noßschlächtergewerbes und zum 
Handel mit Pferdefleisch (V. v. 14. Juni) 
655. 
Erlaubnis der Einigungsämter zum 
Weitervermieten (Bek. v. 23. Sept. 89 1141. 
s. auch Zulassung. 
Erlanbuisscheine für Verarbeitung voy Getreide 
aus der Ernte 1918 zu Klocken, Graupen, Grieß, 
Grütze, Mehl, Schrot u. a. (R. Getr. O. v. 29. Mai 
64) 455. 
Ernte, Anbau und Ernieflächenerbe 
bung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — 
Ernteschötzungim Jahre 1918 (V. 45 
465. 
Vornahme der. Erntearbeiten 1918 K. 
Getr. O. v. 29. Mai §K 5, 6, 37) 437. - 
Ersatzbehörden, endgültige Ensscheidung der. Ersatz- 
behörde drutter Instunz über Beschwerden wegen 
Heranziehung zum militärischen Arbcitsdienst (V. 
v. 20. Aug. § 2) 1077. 
Ersatzfuttermittel, Verteilung während des Krieges 
(V. v. 10. Jan. § 16) 28. 
Ersatzlebensmittel, Genehmigung zur Larstelung 
um zum Vertriebe von Ersatzlebensmitteln (V. v 
7. März) 113. 
Ersatzmittelstellen, Erteilung der Genehmigung zur 
Herstellung und zum Vertricbe von Ersazlebens. 
mitteln (V. v. 7. März) 113. 
Ersatzstoffe, Inanspruchnahme von Ersatzstoffen für 
Näh-, Stopf- und Strickgarn e durch die 
Reichsbekleidungsstelle (Bek. v. 10. Jan.) 16. 
Erstattung von Porto und Versicherungsgebühr für 
Neilegepia bei der Beförderung mit der Post Gek. 
. 2. Sept. Ne. 16) 1106.
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        Sachverzeichnis 1918 
Erstatiung (Forts.) 
Erstittung der Biersteuer (G. v. 26. Juli 
69) 1866. — von Branntweinübernah. 
megeld, Branntweinverlaufgeld, Branntwein- 
aufschlag und Freigeld (G. v. 26. Juli § 16) 891. 
Erstattung der Steuer für Mineralwässer 
und künstlich bereite te Getränke (G. v. 26. Juli § 5) 
Hl. — der Schaumweinsteuer Wek. v. 
g. Aug. § 61 1055. — der Umsatzsteuer (G. 
v. W6. Juli § 28) 792. — der Weinsteuer 
(G. v. 26. Juli 9§ 12, 14) 835. 
Ererbsgesellschaften, meistbegünstigte Behandlung 
in Deutschland u. d in Nußland (Friedens- 
vertr. v. 3./7. März Anl. 2 Nr. 2) 492. 
Befreiung von Auflagen, Abgaben usw. für die 
Rubezeit während des Krieges in Deutschland und 
in Rußland (SZusatzvertr. z. Friedensvertr. v. 
3./7. Marz Art. 19) 642. — in Deutschland und in 
der Ukraine (Qusatzvertr, z. Friedensvertr. v. 
9. Febr. Art. 16) 1044. 
Erwerbslose, Erwerbslosenfürsorge (V. v. 13. Nov.) 
1305. — Abänderungen (V. v. 3. Dez.) 1401. (V. 
v. 21. Dez.) 14:245. 
Erwerveslosenfürsorge (V. v. 13. Nov.) 1305. 
Ausschluß der Erwerbslosenfürsorge bei Ge- 
währung von Familienunterstützung (V. 
v. 9. Dez. 9 7) 1412. 
Erwerbsunfähigkeit, Militärdienst des Ehemannes 
steht der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des §592 
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gleich (V. 
d. 23. Dez.) 1453. 
Erzenger, Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 
(V. v. 1. Mai) 368. . 
Etzieher, Versicherungspflicht und Versicherungs- 
berechtigung in der Krankenversicherung (V. v. 
2. Nod) 1321. 
Esparsene, Anbau- und Ernteflächener- 
bebung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. 
— Höchstpreise für Heu aus der Ernte 1918 
(6. 2. 21. Mai) 421. — Anderung (V. v. 12. Aug.) 
1073. 
Essig, Betriebsauflagevergütung für den zur Her- 
stellung von Essig verwendeten Brunntwein im Be- 
triebsjahr 1918/19 (Bek. v. 17. Okt. IV) 1254. 
Bezugsrechte für Betriebe, die im Betriebs- 
jahr 1913/14 Essig aus Branntwein herstellten (G. 
v. 26. Juli § 148) 922. 
Soll für Esfig (G. v. 26. Juli § 140) 920. 
35 
Essigsäure, Nachsteuer (G. v. 26. Juli 98 251 bis 
255) 947. . 
—Zon(G.v.2ki,5uti§140)920. 
Essigsaure Salze, Betriebsauflagevergütung für den 
zur Herstellung essigsaurer Salze verwendeten 
Branntwein im Betriebsjahr 1918/19 (Bek. v. 
17. Okt. IV) 1254. 
Essigsäureverbrauchsabgabe für alle in anderer 
Weise als durch Gärung gewonnene Essigsäure 
(Bek. v. 17. Okt. V) 1254. 
Essigsäureverbrauchsabgabe nach dem Gesetz 
über das Branntweinmonopol (G. v. 
26. Juli 9§ 144 bis 149) 921. — Hinterzie- 
hung (G. v. 26. Juli § 192) 931. 
Estland, Räumung Ctlands von den russischen 
Truppen und der russischen Roten Garde (Friedens- 
vertr. v. 3./7. März Art. VI) 486. " 
Regelung der Verhältnisse zwischen Estland und 
Rußland (Ergänzungsvertr. v. 27. Aug. z. 
Friedensvertr. v. 3.,/7. März Art. 2, 7, 10) 1156. 
Herausgabe der Bankdepots und Bank= 
guthaben in Estland und in Rußland (Fi- 
nanzabk. v. 27. Aug. Art. 10) 1182. 
Russischer Handelsverkebr über Estland 
(Ergänzungsvertr. v. 27. Aug. z. Friedensvertr. v. 
3/7. März Art. 8) 1160. 
Etat s. Haushalt, Reichshaushalt. 
Enmeron, Verkehr damit (V. v. 15. Dez.) 1447. 
Erequatnur. Erteilung des Erequalur an die Konsular. 
beamten in Deutschland und im Obmanischen 
Reiche (Vertr. v. 11. Jan. 17. Art. 2) 194. 
F 
Fabrikanten, Wareneinkauf, Mitführung bon Mustern 
im Verkebr zwischen Deutschland und Finnland 
(Abk. v. 7. März Art. 9) 715. — zwischen Deutsch- 
land und Rußlan d (Friedensvertr. v. 3./7. März 
Unteranl. 1 Art. 13) 504. 
Fabrikarbeiter, Verabredungen und Vereinigungen 
von Fabrikarbeitern zur Erlangung günstiger ohn. 
und Arbeitsbedingungen, Aufhebung des § 153 der 
Gewerbeordnung (G. v. 22. Mai) 423. - 
Fabrikkantinen, Arbeitszeit der dort beschäftigten 
Bäcker und Konditoren (V. v. 23. Nov.) 1329. 
e
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        86 
Fabrikräume, Verwendung von Wohnräumen als 
Fabrikräume bei Wohnungsmangel, An- 
zeige über unbenutzte Fabrikräume „ (Bek. v. 
23. Sept.) 1143. 
Fachausschüsse für das Bäckerei, und Konditorei- 
gewerbe (V. v. 2. Dez.) 1397. 
Fahnenflucht, militärische Amnestie (V. v. 7. Dez.) 
1415. " 
Fahnenflüchtige, gegenseitige Zuführung von Fahnen- 
flüchtigen der Land-- und Seestreitkräfte im Deutschen 
Reiche und im OsmanischenReiche (Vertr. 
v. 11. Jan. 17.) 316. — Anwendung dieses Ver- 
trags auf die deutschen Schutzgebiete (Vertr. 
v. 11. Jan. 17.) 316. — Ratifikation der 
beiden Verträge (Bek. v. 12. April) 354. 
Fahrzenge, Zurückführung von Heeres gutin den 
Besitz des Reichs (V. v. 14. Dez.) 1425. 
Umsatzsteuer für Land- und Wasserfahr- 
zeuge (G. v. 26. Juli 8§ 8, 28) 783. 
Familien, Ergänzung der Bekanntmachung vom 
26. März 1914 über Aufswandsentschädi- 
gungen an Familien für in das Heer eingestellte 
Söhne (Bek. v. 7. Aug.) 1072. 
Erhöhung der Unterstützungen von Familien 
in den Dienst eingetretener Mannschaften (Bek. v. 
28. Sept.) 1223.— Weitergewährung (V. v. 9. Dez.) 
1411.— Weiterzahlung an die Familien der in Laza- 
retten untergebrachten entlassenen Angehörigen des 
Heeres und der Marine (V. v. 20. Nov. § 5) 1317. 
Unterstützung der Hinterbliebenen getöteter 
unfallversicherter Ehefrauen im 
Militärdienst befindlicher Ehegatten (V. v. 23.Dez.) 
1453. 
Farbebiere, Verwendung bei der Bierbereitung (G. 
v. 26. Juli § 13) 867. 
Färsen, Höchstpreise für Schlachtfärsen (V. v. 
15. März) 128. — Vierteljährliche kleine Vieh- 
zählungen (V. v. 8. Mai) 387. 
Fässer, Entsernung von Bier aus Brauereien in 
Fässern (G. v. 26. Juli § 35) 874. 
Aufhebung der Beschlagnahme eiserner 
Fässer (Bek. v. 20 Dez.) 1444. 
Fäulnisfähige Stoffe, Beförderung von Knochen 
unverpackt in offenen Wagen ohne Decken mit der 
Eisenbahn während des Krieges (Bek. v. 3. Jan.) 
10. (Bek. v. 4. Mai) 385. (Bek. v. 2. Aug.) 1007. 
Sachverzeichnis 1918 
Federvieh, vierteljährliche klein Vie hzählungen 
(V. v. 8. Ma) 387. 
Feigenkaffee, Festsetzung der Vreise für Feigenkaffer 
durch den Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren 
Ersatzmittel (V. v. 27. Aug.) 1084. 
Feigheit, militärische Amnestie (V. v. 7. Dez.) 1415. 
Feindliche Staatsangehörige, Gewerbliche 
Schutzrechte von Angehörigen der Verei- 
nigten Staaten von Amerika während 
des Krieges (Bek. v. 3. Jan.) 6. — von Angehörigen 
Brasiliens (Bek. v. 25. Febr.) 89. — von 
Angehörigen Japans (Bek. v. 25. Jan.) 61.— 
Behandlung neutraler Schiffeals feind- 
liche Schiffe nach der Prisenordnung vom 
30. September 1909 (A V. v. 24. April) 361. 
Anmeldestellen für das Vermögen von An- 
gehörigen feindlicher Staaten (Bek. v. 24. Jan.) 62. 
(Bek. v. 30 Jan.) 67. — Anwendung der Ver- 
ordnung vom 7. Oktober 1915 über die Anmeldung 
des im Inland befindlichen Vermögens von 
Angehörigen feindlicher Staaten auf das Vermögen 
von Angehörigen Brasiliens (Bek. v. 10. Jan.) 
38 " 
Anwendung der Verordnung vom 16. Dezember 
1916, betreffend Verträge mit feindlichen 
Staatsangehörigen, auf die Vereinigten 
Staaten von Amerika (Bek. v. 31. Dez. 
17.) 5. — auf Brasilien (Bek. v. 10. Jan.) 
38. — auf Siam (Bek. v. 14. Juni) 657. 
Feinseife, einmalige Sonderzuteilung von 
K. A.-Seife (Bek. v. 9. April) 181. (Bek. v. 29.Nov.) 
1386. (Bek. v. 28. Dez.) 1475. — Abgabe von Fein- 
seife, neue Seifenkarte (Bek. v. 17. Juni) 661. 
Feinsoda, Aufhebung der Höchstpreise vom 
11. September 1917 (Bek. v. 14. Sept.) 1110. 
Feinsprit, Herstellung in Branntwein-Reinigungs- 
anstalten (G. v. 26. Juli 88 201 bis 206) 934. 
Feldtruppen, Lieferung von Bier an die Feld- 
truppen (Bek. v. 7. Nov.) 1291. — Aufhebung 
dieser Bekanntmachung (Bek. v. 2. Dez.) 1391. 
Felle, Umsatzsteuer (G. v. 26. Juli § 8) 783. 
Ferkel, vierteljährliche kleine Viehzählungen 
(V. v. 8. Mai) 387. 
Fernsprechanschlüsse, Erhebung einer außer- 
ordentlichen Reichsabgabe neben 
den Gebühren für Fernsprechanschlüsse (G. v. 
26. Juli) 975.
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        Sachverzeichnis 1918 
Fernsprechgebühren, Erhebung einer außer- 
ordentlichen Reichsabgabe neben 
den Dost- und Telegraphengebühren (G. v. 26. Juli) 
975. 
Fe#msprech = Nebenanschlüsse, Erhebung einer 
außerordentlichen Reichsabgabe 
neben den Gebühren für Fernsprech-Nebenan- 
schlüsse (G. v. 26. Juli) 975. 
Fermderkehr, Erhebung einer außerordent- 
lichen Reichsab'gabe neben den Gebüh- 
ren für Gespräche im Fernverkehr (G. v. 26. Juli) 
975. 
Befreiung des Fernsprechverkehrs von der Um- 
satzsteuer (G. v. 26. Juli § 3) 781. 
Fesen, Anbau-= und Ernteflächenerhe- 
bung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — 
Ernteschätzung im Jahre 1918 (V. v. 
20. Mai) 465. 
Höchstpreise für Fesen aus der Ernte 1918 
(V. v. 15. Juni) 657. (A. B. v. 27. Juni) 689. — 
Frübdruschprämien (V. v. 15. Juni) 660. 
Angabe des Inhalts der Sendungen 
bei der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 
16. April) 189. " 
Lieferung von Stroh von Fesen aus der 
Ernte 1918 für Znwecke der Kriegswirtschaft, 
Hôchstpreise (V. v. 6. Juni) 475. 
Verkehr mit Fesen aus der Ernte 1918 
(N. Getr. O. v. 29. Mai) 434. — zu Saat- 
zwecken (V. v. 27. Juni) 677. 
Feststellungsausschüsse, Beschwerde an den Fest- 
stellungsausschuß für den vaterländischen 
HKilfsdienst gegen Straffestsetzungen des Ein- 
berufungsausschusses (Bek. v. 28. März) 155. (V. 
v. 6. Dez.) 1413. 
Festtage, Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien 
(V. v. 23. Nov.) 1329. 
Festungen, Benutzung von Grundstücken und Ge- 
bäuden zu militärischen Zwecken nach Eintritt des 
Friedenszustandes (V. v. 28. Nov.) 1341. 
Feitte, Einfuhr von pflanzlichen und tie- 
rischen Fetten aus den besegten Gebieten, Lie- 
ferung an den Kriegsausschuß für pflanzliche und 
tieriche Ole und Fette (Bek. v. 17. Jan.) 34. 
Höchstpreise für Wollfett, Rohwollfett 
(Bel. v. 19. Juni) 666. 
Gettersatzstoffe, Aufhebung der Verordnung vom 
II. Nwember 1915 über Preise für Fettersatzstoffe 
zum Brotaufstrich (V. v. 23. Jan.) 46. 
37 
Fettsäuren, Höchstpreise für Wollfettsäure (Bek. 
v. 19. Juni) 666. 
Feuerwaffen, Mitführung von Feuerwaffen als 
— Muster durch deutsche reisende Kaufleute in Rußland 
(Friedensvertr. v. 3./7. März Schlußprot. zu 
Art. 12) 520. - 
Feuerwerkskörper, Verpackung bei der Beförderung 
mit der Ensenbahn (Bek. v. 27. Juni) 699. 
Fichtenholz, Lieferung zur Herstellung von Zeitungs- 
druckpapier (Bek. v. 17. Okt.) 1212. 
Filz, Abänderung“ der Velanntmochund vom 
10. Juni/23. Dezember 1916 über die Regelung des 
Verkehrs mit Schuhwaren aus Filz während des 
Krieges (Bek. v. 28. Febr. § 6) 101. 
Finanzabkommen, Deutsch-Russisches, zur Ergänzung 
des Deutsch-Russischen Jusatzvertrags zu dem 
Friedensvertrage zwischen Deutschland, Osterreich- 
Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und 
Rußland anderseits (v. 27. Aug.) 1172. — Rati- 
fikation (Bek. v. 8. Gennwl 1216. 
s. auch Friedensverträge. 
Finanzen, § 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1909, 
berr. Anderungen im Finanzwesen, findet 1918 
auf die Kriegs##nleihen keine Anwendung (G. v. 
25. Juli § 3) 754. 
Finanzgesellschaften, meistbegünstigte Behandlung in 
Deutschland und in Rußland sriedensberu. v. 
3%/7. März Anl. 2 Nr. 2) 492. 
Finnland, Räumung Finnlands von den russi- 
sschen Truppen und der russischen Roten Garde 
(Friedensvertr. v. 3./7. März Art. VI) 486. 
Zahlungen, Abführung oder Uiberweilurg 
von Geld und Wertpapieren nach Finnland (Bek. 
v. 26. Juni) 670. 
Friedensvertrag zwischen Deutschland 
und Finnland (v. 7. März) 701. — Ratifikation 
(Bek. v. 28. Juni) 720. . 
Handels- und Schiffahrtsabkom- 
men zwischen Deutschland und Finnland (v. 
* März) 712. — Ratifikation (Bek. v. 28. Juni) 
20. 
s. auch Friedensverträge. 
Firma, Angabe der Firma und des Orts der gewerb- 
lchen Niederlassung auf den Packungen von Ta- 
bakmischwaren und tabakähnlichen Waren 
(Bek. v. 18. Juli) 717. 
Fische, Aufhebung der Höchstpreise vom 24. Juni 
1916 für Süßwasserfische (Bek. v. 14. Febr.) 83.
        <pb n="1554" />
        88 Sachverzeichnis 1918 
Fische (Forts.) , , 
Verzollung frischer Fische im Verkehr zwischen 
Deutschland und Rußland (Friedensvertr. v. 
3./7. März Schlußprot. 2. Teil § 7) 528. 
Fischfang, Ausschluß der Begünstigungen des in- 
ländischen Fischfjanges im Verkehr zwischen Deutsch- 
land und Finnland (Abk. v. 7. März Art. 12) 
717. — zwischen Deutschland und Rußland 
(Friedensvertr. v. 3./7. März Unteranl. 1 Art. 14) 
508. 
Flachs, Anbau= und Ernteflächenerhebung im Jahre 
1918 (V. v. 21. März) 133. 
Reichswirtschaftsstelle für Flachs (V. v. 
27. Juni) 671. 
Fleisch, Anderung der Verordnung vom 19. Oktober 
1917 über die Regelung des Fleischverbrauchs (V. 
v. 20. Sept.) 1117. 
Einfuhr von Fleisch aus Rußland nach 
Deutschland (Friedensvertr. v. 3./7. März. Schluß- 
Prot. zu Art. 5) 516. 
Fleischkarte s. Reichsfleischkarte. 
Fliegersondermunition, Beförderung mit der Eisen- 
bahn (Bek. v. 9. Sept.) 1108. 
Flocken, Angabe des Inhalts der Sendungen 
bei der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 
16. April) 189. — Verarbeitung von Getreide 
aus der Ernte 1918 zu Flocken (R. Getr. O. v. 
29. Mai §864) 455. 
Flößerei zwischen Deutschland und Rußland (Frie- 
densvertr. v. 3./7. März Schlußprot. zu Art. 14) 
520. 
Flüchtlinasfürsorge, Einwirkungen auf das Armen- 
recht (Bek. v. 16. Mai) 409. 
Flügel, Umsatzsteuer (G. v. 26. Juli 9§8 8, 28) 783. 
Flugplätze für Luftfahrzeuge, Genehmigung zur 
Anlegung und Inbetriebhaltung, Schließung (V. 
v. 7. Dez.) 1407. 
Flugüberwachung, Einrichtung einer militärischen 
Flugüberwachung durch die Kriegsministerien (V. 
v. 26. Nov.) 1337. 
Flugwesen, Liquidierung des militärischen Flug- 
wesens durch das Verwertungsamt für Heeres- 
und andere reichseigene Güter (V. v. 26. Nov.) 1337. 
Flugzeuge, vorläufige Regelung des Luf tfahrt- 
rechts (V. v. 7. Den 1407. 
Flüsse, Verbot der Veräußerung der 
zur Schiffahrt auf Flüssen bestimmten Schiffe 
(Binnenschiffe) ins Ausland während des Krieges 
(Bek. v. 17. Jan.) 40. 
Schiedsgerichtt für Binnenschiffahrt (Bek. 
v. 25. Febr.) 91. ch schiffahrt 8 
Flüssigkeitsmaße, Anderung der Eichordnung vom 
8. November 1911 bezüglich der Stempelung email- 
lierter Flüssigkeitsmaße (Bek. .#v 23. Jan.) 53. 
Fohlen, vierteljährliche kleine Viehzählungen 
(V. v. 8. Mai) 387. 
Fondants, Höchstpreise (V. v. 28. Dez.) 1471. 
Förderbänder, Verkehr damit während des Krieges 
(Bek. v. 17. Jan.) 36. 
Forderungen s. Auslandsforderungen. 
Forstwirtschaft, Einrichtung von Spruchkammern der 
Forstwirtschaft zur Schlichtung von Arbeits- 
streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und 
Arbeitgebern (V. v. 23.Dez. § 15) 1462. 
Unfallversicherung im vaterländischen 
Hilfsdienst in der Forstwirtschaft Beschäftigter (B. 
v. 14. Dez. 8 7) 1435. 
Fortschreibung der Zivilbevölkerung zum Zwecke der 
Lebensmittelversorgung (V. v. 24. Okt.) 1263. — 
Aussährungsbestimmungen dazu (A. B. v. 24. Okt.) 
1265. 
Fracht, Inkraftsetzung der die Sesteuerung des Per- 
sonen- und Gepäckverkehrs betreffenden 
Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 mit 
dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Frachtbrief, Angabe des Inhalts von Lebens- 
und Futtermittelsendungen auf dem Frachtbrief 
(V. v. 16. April) 189. — Vorübergehende Anderung 
des § 56 der Eisenbahn-Verkehrsordnung, Inhalt 
des Frachtbriefs (Bek. v. 12. April) 185. 
Frachtbrief bei der Einfuhr von Waren auf dem 
Landwege nach Rußland (Friedensvertr. v. 
3%/7. März Schlußprot. 2. Teil § 6) 528. 
s. auch Militär-Frachtbrief. 
Frachttarife auf den Rußland mit Reval, Riga und 
Windau verbindenden Eisenbahnlinien (Ergän- 
zungsvertr. v. 27. Aug. z. Friedensvertr. v. 
3./7. März Art. 8 8 2) 1160. 
Frachtverträge, Verbo ##aller die Beförderung von 
Gütern ins Ausland bezweckenden Frachtverträge 
für deutsche Binnenschiffe während des 
Krieges (Bek. v. 17. Jan. § 1) 41.
        <pb n="1555" />
        Sachverzeichnis 1918 
Frachtverträge (Norts.) 
Anwendung der Verordnung vom 16.Dezember 
1916, betreffend Auflösung von Frachtver- 
trägen mit feindlichen Staatsangehörigen, auf die 
Vereinigten Staaten von Amerika 
(Bek. v. 31. Dez. 17.) 5. — auf Brasilien 
(Bek. v. 10. Jan.) 38. — auf Siam (Bek. v. 
14. Juni) 657. 
Freigeld für Branmtwein nach dem Gesetz über 
das Branntweinmonopol (G. v. 26. Juli §8 11, 
16, 18, 105, 117 bis 120, 123 bis 128, 141, 174, 
218 bis 220, 249) 891. — Höhe des Freigeldes 
(G. v. 26. Juli § 117) 914. — Hinterziehung 
(G. v. 26. Juli § 158) 925. — Fälschung von 
Freigeldzeichen (G. v. 26. Juli 8§ 175 bis 179) 929. 
Freiheitsstrafen, Erlaß des Restes von Freiheits- 
strafen (V. v. 3. Dez. § 3) 1394. — Ergänzung 
(V. v. 21.Dez.) 1451. 
Militärische Amnestie (V. v. 7. Dez.) 1415. 
Freiwillige, Erhöhung der Unterstützungen 
von Familien in den Dienst eingetretener Mann- 
schaften (Bek. v. 28. Septl.) 1223. — Weitergewäh- 
rung (V. v. 20. Nov. 95) 1317. (V. v. 9.Dez.) 1411. 
Bildung einer freiwilligen Volkswehr 
(G. v. 12. Dez.) 1424. 
Freiwillige Gerichtsbarkeit bei der Kapitalabfin- 
dung an Stelle der Kriegsversorgung ist kosten- und 
stempelfrei (G. v. 26. Juli Art. III) 994. (G. v. 
26. Juli § 14) 998. 
Frendenverkehr, Maßnahmen zur Beschränkung des 
Kremdenverkehrs während des Krieges (V. v. 
3. April) 186. 
Friedenseinkommen bei der Veranlagung zur außer- 
ordentlichen Kriegsgabe für 1918 (G. v. 
06. Juli 8§ 3, 4, 7) 964. 
Friedenspreise, Zuschlag zu den Friedenspreisen der 
zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde (Bek. 
d. 6. Mai) 386. 
Friedensverträge, Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags dazu (G. v. 28. Okt.) 1274. 
1. a) Friedensvertrag zwischen Deutschland und 
Finnland (o. 7. März) 701. 
1. Kap. Bestätigung der Freundschaft zwi- 
schen Deutschland und Finnland und 
Sicherung der Selbständigkeit Finnlands 
(Art. 1 bis 3) 702. 
2. v Kriegsentschaͤdigungen (Art. 4) 
i02. 
39 
Friedensverträge (Norts.) 
3. Kap. Wiederherstellung der Staatsver- 
träge (Art. 5, 6) 703. 
4. Kap. Wiederherstellung der PDrivatrechte 
(Art. 7 bis 13) 703. 
5. Kap. Ersatz für Zivilschäden (Art. 14 
bis 17) 708. 
6. Kap. Austausch der Kriegsgefangenen 
und Zivilinternierten (Art. 18 bis 21) 
107. 
7. Kap. Amnestie (Art. 22 bis 24) 703. 
8: Kap. Behandlung der in die Gewalt des 
Gegners geratenen Kauffahrteischiffe und 
Schiffsladungen (Art. 25 bis 29) 709. 
9. Kap. Regelung der Aalandfrage (Art. 
0) 710. 
10. 8 Schlußbestimmungen (Art. 31, 32) 
710. 
b) Ratifikation dieses Friedensvertrags 
(Bek. v. 28. Juni) 720. 
2. a) Friedensvertrag zwischen Deutschland, Oster- 
reich-Ungarn, Belgarien und der Türkei einer- 
seits und Rußland anderseits (v. 
3./7. März) 480. 
Vereinbaxung über die wirtschaftlichen Be- 
ziehungen zwischen Deutschland und Ruß- 
land (Friedensvertr. v. 3./7. März Anl. 2) 
492. 
Schlußprotokoll, 
1. Teil. Zum Vertragstext 512 bis 525. 
2. Teil. Zu den Zollreglements (98§ 1 
bis 19) 524 bis 535. 
Zolltarif A für die Ein fuhr in Ruß- 
land 536 bis (09. 
Zolltarif B für die Ei ## hr in 
Deutschland 610 bis 621. 
b) Deutsch-Russischer Zusatzder- 
krag zu dem Friedensvertrage zwischen 
Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien 
und der Türkei einerseits und Rußland ander- 
seits vom 3./7. März 1918 (v. 3./7. März) 
622. · " 
1. Kap. Wiederaufnahme der diploma- 
tischen und konsularischen Beziehungen 
(Art. 1, 2) 624. 
2. Kap. Wiederherstellung der Staats- 
verträge (Art. 3 bis 5) 624. 
3. Kap. Wiederherstellung der Drivat- 
rechte (Art. 6 bis 12) 624. 
4. Kap. Ersatz für Zivilschäden (Urt. 13 
bis 16) 636.
        <pb n="1556" />
        40 Sachverzeichnis 1918 
Friedensverträge (Forts.) 
5. Kap. Austausch der Kriegsgefangenen 
und Givilinternierten (Art. 17 bis 20) 
638. 
6. Kap. Fürsorge für Rückwanderer (Art.21, 
22) 462. 
7. Kap. Amnestie (Art. 23 bis 27) 644. 
8. Kap. Behandlung der in die Gewalt 
des Gegners geratenen Kauffabrteischiffe 
und Schiffsladungen (Art 28 bis 32) 648. 
9. Kap. Organisation des Spitzbergen- 
Archipels (Art. 33) 652. 
10. Kap. Schlußbestimmungen (Art. 34, 
35) 652. 
652 
2 
o) Ratifikation des Friedensvertrages 
und des Zusatzvertrages dazu (Bek. v. 7. Juni) 
654 
d) Deutsch-Russischer Ergänzungs- 
vertrag zu z2 (v. 27. Aug.) 1154. 
1. Kap. Demarkations= und Grenzkom- 
missionen (Art.- 1 bis 3) 1154. 
2. Kap. Loslösungsbestrebungen im Russi- 
schen Reiche (Art. 4) 1156. 
3. *8 Nordrussische Gebiete (Art. 5, 6) 
11 
4. Kap. Estland, Livland, Kurland und 
Litauen (Art. 7 bis 10) 1158. 
5. Kap. Russüsche Schwarzmeergebiete mit 
Ausnohme Kaukasiens (Art. 11, 12) 
1164. 
6. Kap. Kaukasien (Art. 13, 14) 1166. 
7. Kap. Behandlung der nach Friedens- 
schluß von deutschen Streitkräften be- 
schlagnahmten russischen Kriegsschiffe und 
russischen Vorräte (Art. 15, 16) 1168. 
8. inp. Schlußbestimmungen (Art. 17) 
1168. 
e) Deutsch-Russisches Finanzab- 
kommen zur Ergänzung des Deutsch- 
Russischen Zusatzvertrags zu 2a (v. 27. Aug.) 
1172. 
1. Kap. Finanzielle Verpflichtungen Deutsch- 
lands und Rußlands aus dem Deutsch- 
Russischen Zusatzvertrage zu dem Frie- 
densvertrage (Art. 1 bis 6) 1174. 
2. Kap. Herausgabe der beiderseitigen Bank- 
depots und Bankguthaben (Art. 7 bis 10) 
1180. 
B. Kap. Ausgleich gewisser Verschieden- 
heiten der beiderseitigen Wirtschafts- 
Apsteme (Art. 11 bis 15) 1184. 
Friedensverträge (Forts.) 
4. Kap, Schlußbestimmungen (Art. 16) 
1186. 
l)s Deutsch= Russisches Privat-= 
rechtsabkommen zur Ergänzung des 
Deutsch-Russischen Zusatzvertrags zu 2a (v. 
27. Aug.) 1100. # 
1. Kap. Rechtsverhältnisse aus Wechseln 
und Schecks (Art. 1 bis 5) 1192. 
2. Kap. Rechtsverhästnisse aus Valutage- 
schäften (Art. 6) 1194. 
3. Kap. Gewerbliche Schutzrechte (Art. 7 
bis 11) 1194. 
4. Kap. Verjährungsfristen (Art. 12) 1196. 
5. Kap. Schiedsgerichte für zivil- und han- 
delsrechtliche Streitigkeiten (Art. 13 bis 
45) 1198. 
6. Kar- Schlußbestimmungen (Art. 36) 
1212. 
g) Ratifikation der Verträge zu 2d, 2e, 
2f (Bek. v. 8. Sept.) 1216. 
3. a) Pliedensvertrag zwischen Deutschland, Oster- 
reich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einer- 
seits und der Ukrainischen Volks- 
republik anderseits (v. 9. Febr.) 1010. 
b) Deutsch= Ukrainischer Jusatz- 
vertrag zu dem Friedensvertrage zwischen 
Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien 
und der Türkei einerseits und der Ukrainischen 
Bolksrepublik anderseits (v. 9. Febr.)) 1030. 
1. Kap. Aufnahme der konfularischen Be- 
ziehungen (Art. 1, 27 10.0. 
2. Kap. Wiederherstellung der Staatsver- 
träge (Art. 3 bis 5) 1032. 
3. Kap. Wiederberstellung der Privatrechte 
(Art. 6 bis 12) 1034. 
4. ## Ersatz für Zivilschäden (Art. 13) 
1 4 
5. Kap. Austausch der beiderseitigen Kriegs- 
besangenen und Zivilinternierten (Art. 14 
is 17) 1042. 
6. Kap. Fürsorge für Rückwanderer (Art. 18, 
19) 1046 
7. Kap. Amnestie (Art. 20 bis 22) 1016. 
8. Kap. Behandlung der in die Gewalt des 
Gegners geratenen Kauffahrteischiffe und 
Schiffsladungen (Art. 23 bis 26) 1000. 
9. Kap. Schlußbestimmungen (Art. 27, 298) 
1052. 
o) Katifikation des Friedensvertrages 
und des Zusatzvertrages dazu (Bek. v. 27. Juli) 
1056.
        <pb n="1557" />
        Sachverzeichnis 1918 
Friedeuszustand, Benutzung von Grundstücken und 
Gebäuden, Schiffen und Wasserfabrzeugen nach 
Eintritt des Friedenszustandes (V. v. 28. Nov.) 
1341. 
Fristen, Verlängerung der Fristen für die Zahlung, 
Stundung und Rückerstattung von Beiträgen zur 
WI ltenversicherung (Bek. v. 
W. März) 167. 
Behandlung der Postprotestaufträge 
mit Wechseln und Schecken, dic in Elsaß-Lothringen 
zablbar sind, während des Krieges (Bek. v. 29. Dez. 
17.) 1. (Bek. v. 30. April) 367. (Bek. v. 6. Aug.) 
1061. (Bek. v. 5. Nov.) 128). . 
Fristen des Wechsel- und Scheckrechts 
für Elsaß-Lothringen während des Krieges (Bek. 
v. 25. April) 360. (Bek. v. 1. Aug.) 992. (Bek. v. 
31. Okt.) 1282. 
Beschwerde frist im Verfahren vor dem 
Reichsfinanzhof (Bek. v. 21. Sept. §§ 11, 
36, 39, 43) 1121. 
Ruhen der einjährigen Frist für den Erwerb 
und Verlust des Unterstützungswohn- 
sitzes bei den infolge der kriegerischen Verhält- 
nisse aus dem Ausland in das Reichsgebiet über- 
getretenen Deutschen (Bek. v. 16. Mai 1) 409. 
Fristen für die Verjährung von Rechten, 
Fristen zur Vorlegung von Zins= und Gewinn- 
anteilscheinen sowie von. Wertpapieren in Deutsch- 
land und in Rußland (Irsatzvertr. z. Friedens- 
vertr. v. 3./(7. März Art. 10) 632. — in Deutschland 
und in der Ukraine- (Zusatzvertr. z. Friedens- 
vertr. v. 9. Febr. Art. 10) 1038. 
Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Osterreich- 
Ungarn hinsichtlich der Bewilligung von Zah- 
lungsfristen an Kriegsteilnehmer (Bek. v. 
16. Jan.) 33. 
Verlängerung der Fristen zur Einlösung von 
Zins-, Renten- und Gewinnanteil- 
scheinen (Bek. v. 28. März) 153. (Bek. v. 
31. Okt.) 1283. 1 
s. auch Drioritätsfristen, Verjäh- 
rungsfristen, Vorlegungöfristen. 
Früchte, neue Vorschriften über Herstellung kan- 
dierter Früchte (V. v. 23. Jan.) 46. 
Verzollung frischer Früchte im Verkehr zwischen 
Deutschland und Rußland (Friedensvertr. v. 
3./7. März Schlußprot. 2. Teil § 7) 528. 
Fruchtfäfte, neue Vorschriften über die Herstellung- 
von Fruchtsäften (V. v. 25. Jan.)J 46. 
S 1 des (Gesetzes, betr. Versteucerung von Mineral= 
wässern und künstlich bereiteten Getränken bezieht sich 
Reichz-Gesetzbl. 1918. 
41 
Vruchzüte (GVerulg 6 
nicht auf natürliche oder nur gesüßte Fruchtsäfte 
(G. v. 26. Juli § 1) 850. gekißie Fruchii 
Fruchtsirup, neue Vorschriften über die Hersteklung 
von Fruchtsirup (V. v. 23. Jan.) 46. 
Fruchtwein, Besteuerung des aus Fruchtwein her- 
gestellten Schaumweins (Bek. v. 8. Aug.) 1064. 
Frühdrusch, Frühdruschprämien für Getreide, Buch- 
weizen und Hirse (V. v. 15. Juni) 660. 
Führerschein zur Führung eines Luftfahrzeuges 
außerhalb der Flugplätze (V. v. 7. Dez. § 4) 1407. 
Fuhrkosten, Erhöhung der Fuhrkosten bei Dienstreisen 
der Reichsbeamten auf Eisenbahnen oder Schiffen, 
Anderung der Verordnung vom 8. September 1910 
(V. v. 31. März) 169. Ber. 175. 
Fünfpfennigstücke, Drägung von Fünfpfennigstücken 
aus Eisen (Bek. v. 1. Aug.) 998. 
Fünfundzwanzigpfennigstücke, Außerkurssetzung der 
Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel (Bek. v. 
1. Aug.) 990. 
Funkentelegraphenvertrag, Internationaler, vom 
3. Nopember 1906, Anwendung auf den Verkehr 
zwischen Deutschland und Finnland (Abk. v. 
7. März Art. 14) 717. 
Fürsorge für Erwerbslose (V. v. 13. Nov.) 1305.— 
tbänderungen (V. v. 3. Dez.) 1401. (V. v. 21.Dez.) 
1445. 
Okcsorge für geschlechtskranke Heeres- 
angehörige (V. v. 17. Dez.) 1433. 
Fürsorgeansschüsse der Erwerbslosenfürsorge (V. v. 
13. Nov. § 13) 1307. 
Futterkräuter, Einfuhr von Futterkräutersamen (V. 
v. 1. März) 103. 
Futtermittel, Ausschuß für die Einführung von 
Lebens-, Futter- und Düngemitteln (Erl. v. 15.Nov.) 
1313. 
Ausdehnung der Verordnung vom 28. Januar 
1916 über die Einfuhr von Futtermitteln und 
der Ausführungsbestimmungen dazu vom 31. Ja- 
mar 1916 auf Bergmoos Renmtierflecht 
(Bek. v. 30. April) 365. 
. An die Stelle der Bezugsvereinigung der Deut- 
schen Landwirte tritt vom 1. April 1918 ab, soweit 
es sich um Futtermittel und deren Ersatzstoffe han- 
delt, die Reichsfuttermittelstelle, Ge- 
scbäftsabteilung, G. m. b. H. [Bezugsvereinigung 
der deutschen Landwirte] (V. v. 22. März) 146. 
F
        <pb n="1558" />
        42 
Futterm ttel (Forts.) 
Verfüttern von Rückständen aus landwirtschaft- 
lichen Brennereien (G. v. 26. Juli § 2) 887. 
— von Gelleide aus der Ernte 1918 (R.Getr.O. 
v. 29. Mai §§ 8, 11, 44, 57, 62, 64) 458. — von 
Haser und Gerste vom 1. August 1918 bis 
15. August 1919 (V. v. 30. Juli) 984. — von Kar- 
toffeln (V. v. 18. Juli § 13) 742. (V. v. 
2. Sept. § 7) 1097. (V., v. 30. Okt.) 1281. — von 
Mass und Uupinen (V. v. 31. Aug.) 1098. 
Angabe des Inhalts der Sendungen 
bei der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 
16. April) 189. 
Bestrafung des Schleichhandels mit 
unermtnelns für die Höchstpreise festgesetzt sind 
V. v. 7. März) 112. 
Abänderung der Verordnung vom 5. Oktober 
1916 über Futtermittel (V. v. 10. Jan.) 20. 
Neue Bekanntmachung über den Verkehr 
mit Futtermitteln während des Krieges (V. v. 
10. Jan.) 23. 
Abänderung der Verordnung vom 15. November 
1917 über zuckerhaltige Futtermittel (V. v. 
4. Okti.) 1229. 
Rücklieferung zguckerhaltiger Futtermittel 
anerkbenliesernde La nd wirte (V. v. 27. Dez.) 
1 
Fumermöhren. Höchstpreise für 1918 (V. v. 
9. März) 119. 
Futterrüben, Höchstpreise für 1918 (V. v. 
9. März) 119. 
Futterwürzen, Verkehr damit während des Krieges 
(V. v. 10. Jan.) 23. 
G 
Gänse, Handel mit Gänsen, Höchstpreise (V. 
v. 2. Mai) 371. (V. v. 2. Mai) 373. — Vierteljähr- 
liche kleine Vieh zählungen (WV. v. 8. Mai) 
387. 
Garne, Inanspruchnahme von Näh-, Stopf- 
und S.rickgarnen und deren Ersagstoffen durch 
die Reichsbekleidungsstelle (Bek. v. 
10. Jan.) 16. — Endgültige Feslsetzung des Üder- 
nahmepreises für enteignete Näh-, Stick- 
und Stopfgarne durch das Reichsschieds- 
gericht für Kriegswirtschaft (Bek. v. 14. Jan.) 45. 
Sachverzeichnis 1918 
Garne (Foris 1 
Kleinhandel mit Garn, Außerkrafttreten 
der Bekanntmachungen darüber vom 20. November 
1900 sowie vom 17. November 1902 (Bek. v. 
10. April) 181. 
Gärten, Sicherung der Gartenbestellung während des 
Krieges, Anderung der Verordnung vom 9. März 
1917 (V. v. 22. Febr.) S7. 
Gas, Ergänzung der Verordnung vom 21. Juni 1917 
über Erzeugung, Fortleitung und Verbrauch von 
Gas (Bek. v. 31. Okt.) 1284. 
Gase, Beförderung verdichteter und verflüssigter Gase 
mit der Eisenbahn (Bek. v. 3. Jan.) 10. Bek. v. 
13. März) 127. 
Gaskampfstoffe, Eewährung von Sterbegeld und 
Hinterbliebenenrenten bei Gesundheitsschädigung 
durch Gaskampfstoffe (V. v. 9. Tez.) 1439. 
Gasthöfe, Aushändigung von Werkpaketen bis 100.K 
durch die Post an Empfänger i in Gasthöfen (Bek. v. 
4. Nov. Nr. 10) 1288. 
Gastwirtschaften, Arbeitszeit der dort beschäf- 
tigten Bäcker und Konditoren (V. v. 23. Nov). 1329. 
Verkehr mit Bier und bierähnlichen Geträn- 
ken während des Krieges, Aushang der Verkaufs- 
breie (V. v. 24. Jan.) 55. — Abänderung (V. p. 
6. Sept.) 1101. 
Schlußschein bei dem Erwerbe von Gänse n 
(V. v. 2. Mai 8 6) 374. 
Gebäude, Verbot des Abbruchs von Gebäuden bei 
Wohnungsmangel (Bek. v. 23. Sept.) 1143. 
Benutzung von Gebäuden zu militäri- 
schen Zwecken nach Eintritt des Friedenszu- 
standes (V. v. 28. Nov.) 1341. 
Gebinde. Vergütung für Gebinde bei Lieferung von 
Veitroleum (Bek. v. 12. Okt.) 1240. 
Aufhebung der Beschlagnahme von Ge- 
binden (Bek. v. 20. Dez.) 1H4. 
Gebrauchsmuster, Verlängerung der im Artikel 4 der 
revidierten Pariser Ubereinkunft vom 2. Juni 1911 
zum Schugze des gewerblichen Eigentums voigesehe- 
nen Vrioritatefristen (Bek. v. 3. Jan.) 5. 
(Bek. v. 24 Mai) 42.1. (Bek. v. 24. Okt.) 1260. 
Vorübergehende Erleichterungen auf 
dem Gebiete des Gebrauch musterrechts in den 
Vereinigten Staaten von Amerika 
für deutsche Reichsangehörige (Bek. v. 3. Jan.) 6. 
Gewerbliche Schutrechte von An- 
gehöngen der Vereinigten Staaten von
        <pb n="1559" />
        Sachverzeichnis 1918 43 
Gebrauchsmuster (Forts.) 
Amerika während des Krieges (Bek. v. 3.Jan.)6. 
— von Angehörigen Brasiliens (Bek. v. 
25. Febr.) 89. — von Angehörigen Japans 
(Bek. v. 25. Jan.) 61. 
Gebühren, Erhebung einer außerordent- 
lichen Reichsabgabe neben den Post- 
und Telegraphengebühten (G. v. 26. Juli) 975. 
Gebühren für Zeugen und Sachver- 
ständige nach der Gebührenordnung für 
Leugen und Sachverständige im Verfabren vor 
den Einigungsämtern während des 
Krieges (Anordn. v. 23. Sept. § 7) 1147. 
Gebühren bei mutwilliger Anrufung der 
Einigungsämter (Bek. v. 23. Sept. 9 14) 
1143. (Anordn. v. 23. Sept. § 14) 1149. 
Gebühr im Verfahren vor dem Reichs- 
finanzhof (Bek. v. 21. Sept. I§ 50 ff.) 1129. 
Entrichtung der JZahlkartengebühr im 
Postscheckverkehr durch den Einzaheer (G. v. 
25. März) 149. (Bek. v. 25. März) 150. 
Anwendung des Notenwechsels vom 8. Sep- 
tember 27. August 1897, betr. die wechselseitige 
Befreiung des Deutschen Reichs und Ruß- 
lands von der ihnen für Ausländer in Rechtsstreitig- 
keiten obliegenden Verpflichtung zur Gebühren- 
entrichtung, zwischen Deutschland und Finn- 
land (Abk. v. 7. März Art. 15) 718. 
Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher, Kriegs- 
zuschläge (G. v. 1. April) 173. 
Gebührenordunng für Rechtsanwälte, Kriegs- 
zuschläge (G. v. 1. April) 173. 
Anwendung der Gebührenordnung im Ver- 
sahren vor dem Reichsfinanzhof (Bek. v. 
21. Sept. § 73) 1133. 
Anwaltsgebühren nach 649 der Gebührenord- 
mung bei Jwangsvollstreckungen gegen 
Kriegsteilnehmer (V. v. 14. Dez. § 3) 
1427. 
Gehührenordnung für Zeugen und Sachverständige, 
Anwendung im Verfahren vor dem Reichsfinanzhof 
(Bek. v. 21. Sept. § 73) 1133. 
Gebührentarif für den Kaiser-Wilhelm-Kanal, Zu- 
schlag zu den im Revidierten Abgabentarife vom 
4. August 1896 vorgesehenen Kanalabgaben und- 
Schlepplöhnen (A. E. v. 1. April) 175. 
Geburt, Beurkundung von Geburtsfällen Deutscher 
im Ausland während des Krieges (A. B. v. 24. April) 
377. 
Gefangene, Lollerleichterungen für Arbeits-. 
erzeugnisse der in den Niederlanden unter- 
gebrachten deutschen Gefangenen (Bek. v. 15. Aug.) 
1075.— 
Zulagen zu Verletztenrenten aus der Un f all- 
fürsorge für Gefangene (Bek. v. 3. Okt.) 1227. 
Gefänguisstrafe wegen Zuwiderhandlungen gegen 
die von dem Reichsamt für die wirt-, 
schaftliche Demobilmachung oder von 
den Demobilmachungsorganen erlassenen Anord- 
nungen (V. v. 27. Nov.) 1339. 
Gefängnisstrafe bei Zuwiderhandlungen gegen 
die Vorschriften: 
betreffend Veräußerung von Aktien 
oder sonstigen Geschäftsanteilen deutscher 
See- und Binnenschiffahrtsgesell- 
schaften ins Ausland (Bek. v. 20. Jan. 82) 
42. — betreffend Veräußerung von Aktien 
oder sonstigen Geschäftsanteilen von Kolonial 
unternehmungen ins Ausland (Bek. v. 
20. Jan. § 2) 177. 
über eine Anbau-= und Ernteflächen 
erhebung im Jahre 1918 (V. v. 21. März § 12) 
136 — 
über die Arbeitszeit in Bäckereien und 
Konditoreien (V. v. 23. Nov. § 12) 1332. — über 
die Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter (Anordn. 
v. 23. Nov. X) 1336. · 
über Bier und bierähnliche Ge- 
tränke (V. v. 24. Jan. § 9) 56. (V. v. 6. Sept. 
Art. 1 Nr. 5) 1102. — des Biersteuer- 
gesetzes (v. 26. Juli §§ 49, 55, 56, 58) 879. 
betreffend Veräußerung von Binnen- 
schiffen ins Ausland (Bek. v. 17. Jan. F 3) 41. 
des Gesetzes über das Branntwein- 
monopol (v. 26. Juli §§ 160, 166, 175, 183, 
185, 195) 926. . 
über Bucheckern (V. v. 30. Juli § 8) 988. 
über Druckpapier (Bek. v. 28. März 892 
159. (Bek. v. 19. Juni § 2) 665. (Bek. v. 17. Sept. 
§ 2) 1113. (Bek. v. 27. Dez. 8 2) 1477. — über 
künstliche Düngemittel (V. v. 3. Aug. § 12) 
1001. — über phosphorsäurehaltige Dünge- 
mittel (V. v. 3. Juni) 474. 
über Futtermittel (V. v. 10. Jan. Art. 1, 
Nr. 18) 22. (V. v. 10. Jan. § 18) 28. 
über den Handel mit Gänsen (V. v. 2. Mai 
§la11) 375.— über die Verarbeitung von Gemüse 
und Obst (V. v. 23. Jan. 88 9, 10) 48. — über 
Besenginster (Bek. v. 17. Okt. §3 11) 1249. 
1
        <pb n="1560" />
        44 
Gefängnisstrafe (Forts.) 
zur Bekämpfung der Geschlechtskrank- 
heiten (V. v. 11. Dez. § 3) 1431. 
der Reichsgetreideordnung für die 
Ernte 1918 (Bek. v. 29. Mai § 80, 81) 461. — 
über den Verkebr mi! Getreide, Hülsen- 
früchten, Buchweizen und Hirse aus 
der Ernte 1918 zu Saatzwecken (V. v. 27. Juni 
g 17) 682. 
über den Verkehr mit landwirtschaft- 
lichen Grundstücken während des Krieges 
(Bek. v. 15. März § 7) 125. — über Gummi- 
sauger (A. B. v. 27. Aug. § 9) 1088. — über 
Guthaben türkischer Staatsangehöriger in 
Deutschland (Bek. v. 10. Jan. § 2) 13. 
über Höchstpreise für Hafernährmittel 
und Teigwaren (V. v. 27. Okt. 89 7) 1279. 
über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 
(V. v. 1. Mai § 10) 370. 
gegen die Kapitalabwanderung in 
das Ausland (V. v. 21. Nov §§ 6, 8) 1326. 
über die Kartofsfelversorgung (V. v. 
18. Juli § 18) 743. — über Kartoffeln (V. 
v. 2. Sept. § 8) 1097. — über Saatkartof- 
feln aus der Ernte 1918 (V. v. 2. Sept. 9§ 9) 
1095. 
über den Handel mit Karton, Papier 
und Pappe (Bek. v. 17. Mai 99) 419. — über 
die Regelung des Verkehrs mit Käse, Ouark, 
Molkeneiweiß und ähnlichen Erzeugnissen 
(V. v. 15. Juli § 6) 731. 
betreffend Veräußerung von Kauf- 
fahrteischiffen ins Ausland (Bek. v. 17. Jan. 
2) 39. 
. über Kolonialwaren (V. v. 2. Sept. 8 6) 1100. 
Über eine außerordentliche Kriegsabgabe 
für das Rechnungsjahr 1918 (G. v. 26. Juli § 39) 
973. 
über den Verkehr mit Laubheu. (V. v. 
11. Mai #8) 404. — betreffend Angabe des In- 
halts von Lebens- und Futtermittel- 
sen dungen (V. v. 16. April § 2) 190. — über 
die Genehmigung von Ersatzlebens- 
mitteln (V. v. 7. März 8 106) 117. 
über den Verkehr mit Leimleder (Bek. v. 
16. Mai § 11) 414. 
über die Besteuerung von Mineralwäs- 
sern und künstlich berciteten Getränken sowie die 
Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee (G. v. 
26. Juli 88 19, 24, 25, 27) B.5. % 
über den Verkehr mit Opium (V. v. 15. Dez. 
6) 1449. 
Sachverzeichnis 1918 
Gefängnisstrafe (Forts.) 
über Beschaffung von Dapierholz für 
Zeitungsdruckpapier (Bek. v. 17. Okt. § 15) 1246. 
— über die Höchstpreise für Detroleum und die 
Vertellung der Petroleumbestände (Bek. v. 12. Okt. 
§ 6) 1241. — über den Verkehr mit Pferde 
sleisch während des Krieges (V. v. 14. Juni 
Art. 1 Nr. 3) 656. 
gegen Dreis reiberei (V. v. 8. Mai 8§ 1, 
4, 6) 395.2 
über die Einfuhr landwirtschaftlicher Süäme 
reien (V. v. 1. März § 9) 105. 
des Schaumweinsteuergesetzes (v. 
26. Juli § 18, 20, 22) 1008. 
über Schilf (V. v. 26. Febr. &amp; 13) 98. 
gegen den Schleichhandel (V. v. 7. März) 
112. 
ũüber eine einmalige Sonderzuteilung von K. A.- 
Seife (Bek. v. 9. April) 181. 
des Gesetzes gegen die Steuerflucht (v. 
26. Juli § 22) 906. 
über den Verkehr mit Stroh und Häcksel 
aus der Ernte 1918 (V. v. 6. Juni § 16) 478. — 
über den Verkehr mit Süßigkeiten (V. v. 
28. Dez. § 11) 1474. 
über die Errichtung einer Reichsstellefür 
Schuhversorgung (Bek. v. 28. Febr. § 5) 
101. 
über die äußere Kennzeichnung von Tabak- 
mischwaren und tabakähnlichen Waren (Bek. 
v. 18. Juli § 9) 748. 
übei wirtschaftliche Maßnahmen für die Uber- 
gangswirtschaft auf dem Textilgebiete (V. 
v. 27. Juni &amp; 19) 675. 
über den Verkehr mit Treibriemen wäh- 
rend des Krieges (Brk. v. 17. Jan. 8 2) 36. 
l des Umsatzsteuergesetzes (v. 26. Juli 
# 28) 795. 
über die Zurückführung von Waffen und 
Heeresgut in den Besitz des Reichs (V. v. 
14. Dez. § 3) 1426. 
über den Verkehr mit fsettlosen Wasch- 
und Reinigungsmitteln (Bek. v. 11. Mai 
6 5) 406. . 
über die Einfuhr von Wein (Bek. v. 23. März 
6ls) 148. 
des Weinsteuergesetzes (v. 26. Juli 
6# 28, 34, 37) 839. 
Gegenstände, Entschädigung für die von den militi- 
rischen Ube#rwachungsstellen zur Verhinderung des 
unerlaubten Handels angehaltenen Gegenstände 
(V. v. 17. Dez.) 1443.
        <pb n="1561" />
        Sachverzeichnis 1918 45 
Gebälter, fünfte Ergänzung des Besoldungsgesetzes 
(v. 1. Aug.) 1058. « 
Gehilfen,ArbxitszeitinBickcreienundKon- 
rsitorksen(V.v.23.Nov.VII-Entlohnung 
in Bickereien und Konditöreien, Fachaus- 
schüsse (V. v. 2. Dez.) 1397. 
Verabredungen und Vereinigungen von ge- 
werblichen Gehllfen zur Erlangung günstiger Lohn- 
und Arbeitsbedingungen, Aufhebung des § 153 der 
Gewerbeordnung (G. v. 22. Mai) 423. 
Versicherungspflicht und Versicherungsberechti- 
gung der Gehilfen in Apotheken in der Kranken- 
dersicherung (V. v. 22. Nov.) 1321. 
s. auch Handlungsgehilfen. 
Sehorsam, Milderung der Strafen bei Gehorsams- 
verweigerung der Soldaten, Mil. Str. G. B. 89 94, 
H (G. v. 25. Juli) 777. 
Seistliche, Unpfändbarkeit von Kriegsbeihilsen und 
Teucrungszulagen (Bek. v. 2. Mai) 382. 
Geld, Abführung oder Uberweisung von Geld nach 
Fiunland (Bek. v. 26. Juni) 670. — nuch den 
ron deutschen oder verbändeen Truppen besetzten 
Gebieten Rumäniens (Bek. v. 2. Mai) 383. 
Herausgabe hinterlegter Gelder in Deutschland 
und in Rußland (Susatzvertr. z. Friedensvertr. 
v. 3./7. März Art. 11 § 1, Nrt. 13) 632. 
s. auch Bankguthaben. 
Geldforderungen, Ausnahme von der Umsatzsteuer 
(G. v. 26. Juli § 2) 780. 
Verfügungen über Geldforderungen türki- 
scher Staatsangehöriger in Deutschland während 
des Krieges (Bek. v. 10. Jan.) 13. 
Gegenseitigkeit im Verhiltnis zu Osterreich- 
Ungarn binsichtlich der Bewilligung von Zah. 
lungsfristen an Kriegstkeilnehmer (Bek. v. 
16. Jan.) 3. 
Zablung infolge des Krieges verweigerter Geld- 
forderungen in Deutschland und in Finnland 
(Friedensvertr. v. 7. März Art. 8 §5 3) 704. — in 
Deutschland und in Rußland (Susatzvertr. z. 
Friedensvertr. v. 3./7. März Art. 7 J§ 3) 628. — 
in Deutschland und in der Ukraine (Zusagzvertr. 
3. Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. 7 § 3) 1036. 
Geldsendungen, Beförderung mit der Post (Bek. v. 
4. Nov. Nr. 6, 7) 1287. 
Seldsorten, Überbringung von Geldsorten nach dem 
Ausland (Bek. v. 18. Dez.) 1440. 
Ausnahme von der Umsatzsteuer (G. v. 
26. Juli § 2) 780. — Zahlungsverkehrmit 
Geldsorten (Fortsf.) 
Belgien und Luxemburg, Aufhebung von Bekannt- 
machungen (Bek. v. 11. Dez.) 1420. 
Geldstrafen wegen Zuwiderhandlungen gegen die 
von dem Reichsamt für die wirt- 
schaftliche Demobilmachung dder von 
den Demobilmachungsorganen erlassenen Anord- 
nungen (V. v. 27. Nov.) 1339. 
Geldstrafen bei Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschriften: « 
betreffend Veräußerung von Aktien 
oder sonstigen Geschäftsanteilen deutscher See- 
und Binnenschiffahttsgesellschaften 
ins Ausland (Bek. v. 20. Jun §85 2) 42. — be- 
treffend Veräußerung dvon Aktien oder 
sonstigen Geschäftsanteilen von Kolonial- 
unternehmungen ins Ausland (Bek. v. 
20. Jan. § 2) 177. · 
übereincAnbausundEkntefIächerns 
erhebung im Jahre 1918 (V. v. 21. März § 12) 
136. 
über Arbeiter= und Angestellten- 
ausschüsse (V. v. 23. Dez. F. 14) 1461. 
über de Arbeitszeit in Bäckereien und 
Konditoreien (V. v. 23. Nov. § 12) 1332. — über 
die Albeitszeit gewerblicher Arbeiter (Anordn. 
v. 23. Nov. X) 1336. 
über Bier und bierähnliche Ge- 
tränke (V. v. 24. Jan. §§ 9, 10) 56. (V. v. 
6. Sept. Acl. 1 Nr. 5) 1102.— des Biersteuer. 
geseyes (o. 26. Juli 3#. 12, 46 bis 50, 55, 56) 
877 
betreffend Veräußerung von Binnen- 
schiffen ius Ausland (Bek. v. 17. Jan. § 3) 41. 
des Gesetzes über das Branntwiein= 
monopol (o. W. Juli §§ 155, 161, 1# bis 169, 
173, 176, 178, 170, 183, 19., 1.) 9#4. 
über Buchecke#n (V. v. 30. Juli g 8) 988. 
über die toirtschaitliche Demobilmachung 
(V. v. 7. Nov. 5 0) 1293. 
über Druckpapvier (Bek. v. 28. März §2) 
159. (Bek. v. 19. Jum 12) (/15. (Bek. v. 17. Sept. 
#2) 1113 (Bek. v. 27. Dez. J12) 1477. — über 
kunstliche Düngemittel (V. v. 3. Aug. F 12) 
1001. — über pbosphorsäntehaltige Dünge- 
mittel (V. v. 3. Junh) 174. 
über Maßnahmen zul Beschränkung des Frem- 
denvetkehts wähtend des Krieges (V. v. 
13. April § 2) 186. 
über Futtermittel (V. v. 10. Jan. Art. 1, 
Nr. 18) 22. (V. v. 10. Jan. § 18) 28.
        <pb n="1562" />
        46 Sachverzeichnis 1918 
Geldstrafen (Forts.) 
über den Handel mit Gänsen (V. v. 2. Mai 
§l 11) 375.— über die Verarbeitung von Gemüse 
und Obst (V. v. 23. Jan. §§ 9, 10) 48. — über 
Besenginster (Bek. v. 17. Okt. § 11) 1249. 
der Reichsgetreideordnung für die 
Ernte 1918 (Bek. v. 29. Mai §89.80, 81) 461. — 
Über den Verkehr mit Getreide, Hülsen- 
früchten, Buchweizen und Hirse aus 
der Ernte 1918 zu Saatzwecken (V. v. 27. Juni 
§ 17) 682. « 
über den Verkehr mit landwirtschaft- 
lichen Grundstücken während des Krieges 
(Bek. v. 15. März 9 7) 125. — über Gummi- 
sauger (A. B. v. 27. Aug. § 9) 1088. 
über Guthaben türkischer Staatsange- 
höriger in Deutschland (Bek. v. 10. Jan. 9 2) 13. 
über Höchstpreise für Hafernährmittel 
und Teigwaren (V. v. 27. Oki. 98 7) 1279. 
über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 
(V. v. 1. Mai § 10) 370. 
gegen die Kapitalabwanderungin das 
Ausland (V. v. 21. Nov. § 6 bis 8) 1326. 
Über die Kartoffelversorgung (V. v. 
18. Juli § 18) 743. — über Kartoffeln (V. v. 
2. Sept. &amp; 8) 1097. — über Saatkartoffeln 
aus der Ernte 1918 (V. v. 2. Sept. 9§ 9) 1095. 
über den Handel mit Kartorv, Papier 
und Pappe (Bek. v. 17. Mai § 9) 419. — über 
die Regelung des Verkehrs mit Käse, Ouark, 
Molkeneiweiß und ähnlichen Erzeugnissen 
(V. v. 15. Juli § 6) 731. 
betreffend Veräußerung von Kauf- 
ahrteischiffen ins Ausland (Bek. v. 17. Jan. 
2) 39 
über Kolonialwaren (V. v. 2. Sepl. 
6) 1100. — über den Fang von Krammets- 
vögeln (V. v. 30. Juli) 979. 
Über eine außerordentliche Kriegsabgabe 
für das Rechnungsjahr 1918 (G. v. 26. Juli § 39) 
973. « 
über den Verkehr mit Laubheu (V. v. 
11. Mai § 8) 404. — betreffend Angabe des In- 
halts von Lebens- und Futtermittel- 
sendungen (V. v. 16. April § 2) 190. 
über die Genehmigung von Ersatzlebens- 
mitteln (V. v. 7. März § 16) 117. — über 
den Verkehr mit Leimleder (Bek. v. 16. Mai 
§l 11) 414. 
über Sicherung einer Umsatzsteuer auf 
Luxusgegenstände (Bek. v. 2. Mai §5 0) 
881. « · 
Geldstrafen (Forts.) 
zum Schutze der Mieter (ek. v. 23. Sept. 
Art. I, 8) 1138. (Bek. v. 23. Sept. § 15) 1143. 
über die Besteuerung von Mineralwäf- 
sern und künstlich bereiteten Getränken sowie die 
Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee (G. v. 
26. Juli §§9 13, 16 bis 19) 854. 
über den Verkehr mit Opium (V. v. 15.De3z. 
86) 1449. 
über Beschaffung von Papierholz für 
Zeitungsdruckpapier (Bek. v. 17. Okt. § 15) 1246. 
— über die Höchstpreise für Petroleum und 
die Verteilung der Petroleumbestände (Bek. v. 
12. Okt. § 6) 1241. — über den Verkehr mit 
Pferdefleisch während des Krieges (V. v. 
14. Juni Art. 1 Nr. 3). 656. 
gegen reistreiberei (V. v. 8. Mai §§ 1, 
4, 5, 6) 395. 
des Gesetzes zur Anderung des Reichs- 
ge mpelgesetzes (v. 26.Juli Art. 21, 23 5• 78) 
27 " 
über die Einfuhr landwirtschaftlicher Säme 
reien (V. v. 1. März § 9) 105. 
des Schaumweinstc#ergesetzes (o. 
26. Juli §9 17, 18, 21, 23, 25, 26) 1068. 
über Schilf (V. v. 26. Febr. § 13) 98. 
„gegen den Schleichhandel (V. v. 7. März) 
112. 
über eine einmalige Sonderzuteilun von K. A. 
Seife (Bek. v. F. April) 181. 
des Gesetzes gegen die Steuerflucht (v. 
26. Juli §§ 22, 26) 956. - « 
über den Verkehr mit Stroh und Häcksel 
aus der Ernte 1918 (V. v. 6. Juni § 16) 478. — 
über den Verkehr mit. Süßigkeiten (V. v. 
28. Dez. § 11) 1474. · . 
über die Errichtung einer Reichsstelle für 
Schuhversorgung (Bek. v. 28. Febr. 95) 
101. 
über die äußere Kennzeichnung von Tabak- 
mischwaren und tabakähnlichen Waren (Bek. 
v. 18. Juli § 9) 748. 
über wirtschaftliche Maßnahmen für die Uber- 
gangswirtschaft auf dem Textilgebiete (V. 
v. 27. Juni § 19) 675. 
über den Verkehr mit Treibriemen wäh- 
rend des Krieges (Bek. v. 17. Jan. § 2) 36. 
des Umsatzsteuergesetzes (v. 26. Juli 
638) 795. 
über die Vornahme einer Volkszählung 
am 4. Dezember 1918 (V. v. 24. Okt. § 11) 1262.
        <pb n="1563" />
        Sachverzeichnis 1918 
Geldstrafen (Forts.) 
über die Zurückfübrung von Waffen und 
Heeres Zut in den Besitz des Reichs (V. v. 
14. Dez. § 3) 1426. . 
über den Verkehr mit fettlosen Wasch- 
und Reinigungsmitteln (Bek. v. 11. Mai 
65) 4066. 
über die Einfuhr von Wein (Bek. v. 23. März 
# 8) 148. — des Weinsteuergesetzes 
b. 26. Juli 88 22, 25 bis 28, 36) 837. 
über Maßnabmen gegen Wobnungs- 
mangel (Bek. v. 23. Seot. § 10) 1145. 
über die Vornahme einer Wobnungs- 
zählung (Bek. v. 25. April § 8) 381. 
Geldstncc, Beförderung mit der Post (Bek. v. 4. Nov. 
Nr. 6, 7) 1287. 
Geldumsätze, Reichsstempelabgaben (G. v. 26. Juli 
Art. 8, 23 bis 25) 819. Ber. S. 1100. 
Geldwechsler, Jahlungsverkehr mit Belgien und 
Luxemburg, Aufhebung von Bekanntwachungen 
(Bek. v. 11. Drz.) 1420. 
Geldzeichen, Aufhebung des Verbots der Ein= und 
Durchfuhr auf Rubel! lautender Geldzeichen vom 
17. März 1917 (Bek. v. 4. März) 107. 
Gelccs, neue Vorschriften über Herstellung von 
Gelees (V. v. 23. Jan.) 46. 
Gemeindeabgabenl, Anwendung der Vorschriften 
über Beitreibung von Gemeindeabgaben auf 
die Vollstreckung der Entscheidungen der Miet- 
einigungsämter (Anordn. v. 23. Sept. § 14) 11.9. 
GemJeindebeamte, Anzeige der Zuwiderhandlungen 
gegen das Gesetz über das Beanntweinmonopol 
(G. v. 26. Juli § 22) 892. 
Gemeindebehörden, Inanspruchnahme der Hilfe 
aller Gemeindebehörden durch die Demobil- 
machungsorgane (V. v. 7. Nov. K 4) 12713. 
Anbau= und- Ernteflächenerhebung 
im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. 
Bekanntmachungen der Gemeindebehörden, be- 
treffend Einigungsämter zum Schutze der 
Mieter während des Krieges, Befugnisse des 
Einigungsamts im Bezirk einer Gemeinde- 
behörde (Bek. v. 23. Sept. 1) 1140. 
Unterstützung der Kommission zur Untersuchung 
der Anklagen wegen völkerrechtswidriger Behand- 
lung der Kriegsgefangenen in Deutsch- 
land (V. v. 30. Nov. § 6) 1389. 
Mitteilungen an die Steuerbehörde über Zu- 
widerhundlungen gegen die Maßnahmen gegen die 
Kapitalabwanderung in das Ausland 
47 
Gemeindebehörden (Forts.) 
(V. v. 21. Nov. #9) 1327. — nach dem Gesetze 
gegen die Steuerflucht (v. 26. Juli 8 17) 951. 
Hilicleistung bei der Umsatzsteuer (G. v. 
26. Juli § 32) 79363. 
Volklszählung in allen deutschen Staaten 
am 4. Dezember 1918 (V. v. 24. Okt.) 1261. 
Bescheinigungen über die Aufnahme in die 
Wählerlisten für die deutsche National- 
versammlung (Wahlordn. v. 30. Nov. FW 15) 
1356. „ 
Verwendung von Wohn= und anderen Räumen 
bei Wohnungsmangel (Bek. v. 23. Sept.) 
1143. 
Wohnungszählung vom 12. bis 
31. Mai 1918 (Bek. v. 25. April) 363. 
Gemeinden, Außerkrafttreten des Abschnitts I Qiffer 2 
der Verordnung vom 1. April 1876 über Kriegs. 
leistungen der Gemeinden während des Krie- 
ges (V. v. 4. Juli) 727. 
Errichtung von. Arbeitsnachweisen 
(Anordn. v. 9. Dez.) 1421. 
Zuständigkeit der Amtsgerichte in 
Mieteinigungssachen, solange im 
Bezirk einer Gemeinde weder ein Einigungs- 
amt noch eine andere Stelle dafür bestimmt ist 
(Bek. v. 23. Sept.) 1140. 
Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter in Be- 
trieben der Gemeinden (Anordn. v. 23. Nov.) 
1334. — Ergänzung (Anordn. v. 17. Dez.) 1436. 
Abgaben vom Bier für Rechnung von Ge- 
meinden (G. v. 26. Juli § 63) 882. 
Einquartierung der aus der bewaff- 
neten Macht Entlassenen (Anordn. v. 16. Nov.) 
1315. — Arztliche Untersuchung der ent- 
lassenen Angehörigen des Heeres und der Marine, 
Bürgerquartiere (V. v. 20. Nov.) 1317. 
Erwerbslosenfürsorge (V. v. 13.Nov. 
1305. (V. v. 3. Dez.) 1101. (V. v. 21. Dez. 
1445. — Festsetzung von Ordnungsstrafen 
wegen Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung 
(V. v. 21. Dez. Art. I, 4) 1446. 
Anderung der Verordnung vom 19. Oktober 
1917 über die Regelung des Fleischverbrauchs und 
dem Handel mit Schweinen, Verfall von Fleisch 
aus verbotenen Hausschlachtungen zugunsten von 
Gemeinden (V. v. 20. Sept.) 1117. 
Verkehr mit Getreide aus der Ernte 1918 
(R. Getr. O. v. 29. Mai) 434. — Besondere Auf- 
aben der Gemeinden dabel (R. Getr. O. v. 29. Mai 
" 6, 7, 37 bis 42) 437.
        <pb n="1564" />
        48 
Gemeinden (Forts.) 
Vorschußleistungen bei Benutzung von Grund- 
stücken und Gebäuden, Schifsen und 
Wasserfahrzeugen nach Eintritt des Frie- 
denszustandes (V. v. 28. Nov.) 1341. 
Sammelheizungs- und Warmwass- 
serversorgungsanlagen in Mieträumen 
(Bek. v. 1. Aug.) 991. 
Neue Söckspreise für Hafernähr- 
mittel und Teigwaren (Bek. v. 27. Okt.) 
1277. — für Stroh und Häcksel (V. v. 
28. Juni) 721. 
Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 (V. v. 
1. Mai) 368. 
Ablieferung von Heu und Stroh aus der 
Ernte 1917 für das Heer (V. v. 20. Jan.) 44. 
Versorgung der Bevölkerung mit Kartof- 
seeln (V. v. 18. Juli) 738. — mit Speise- 
kartoffeln aus der Herbstkartoffelernte 1918 
(V. v. 2. Sept.) 1095. 
Aufhebung des #6 Abs. 2 des Kohlen- 
steuergesetzes vom 8. April 1917 (G. v. 
28. Dez. 17.) 9. 
Preise beim Weiterverkauf von Margarine 
(V. v. 11. Sept.) 1109. 
Gebührenfreiheit im Verfahren vor 
dem Reichsfinanzhof, Tragung der 
Kosten dabei (Bek. v. 21. Sept. 8§ 55, 65) 1130. 
— Beteiligung bei Beschwerden über Doppel- 
besteuerung (das. § 45) 1128. · 
AbemtenvonSchilfswäbvendbesKrTCZM 
Außerkrafttreten der Bekanntmachung vom 6. Juni 
1917 (V. v. 26. Febr.) 95. · 
Gesetz gegen die Steuerflucht (v. 26. Juli) 
91 
Lieferung von Stroh aus der Ernte 1918 für 
Zwecke der Kriegswirtschaft (V. v. 6. Juni) 475. 
Einnahmen aus der Umsatzsteuer (G. v. 
26. Juli § 36) 794. — Befreiung von der 
Umsatzsteuer. (G. v. 26. Juli § 40) 796. 
Stimmbrczirke für die Wahlen zur deut- 
schen Nationalversammlung (V. v. 30. Nov. 9 7) 
1346. — Wählerlisten dafür (Wahlordn. v. 
30. Nov. § 1) 1353. 
Bildung von Wohnungsverbänden 
zur Bekämpfung des Wohnungsmangels (Bek. v. 
7. Nov.) 1298. — Wohnungszählung vom 
12. bis 31. Mai 1918 (Bek. v. 25. April) 363. 
Gemeindeverbände, Errichtung von Arbeits- 
nachweisen (Anordn. v. 9. Dez.) 1421. — 
Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter in Be- 
Sachverzelchnis 1918 
Gemeindeverbände (Forts.) 
trieben von Gemeindeverbänden (Anordn. v. 233.No.) 
13314. — Ergänzung (Anordn. v. 17. Dez.) 
1436. « 
Erwerbslosenfürsorge (V.v. 13. Nov.) 
1305. (R. v. 3. Dez.) 1401. (V. v. 21.Dez.) 1445.— 
Festsetzung von Ordnungsstrafen wegen 
Quwiderhandlungen gegen diese Verordnung,(V. v. 
21. Dez. Art. I, 4) 1446. «.« 
Aufhebungdes§6Abs.2dc8Ko.hl-cni 
u gesetzes vom 8. April 1917 (G. v. 28. Dez. 
quEeees gegen die Steurrflucht (v. 26.Juli) 
51. . 
Einnahmen aus der Umsatzsteuer (G. v. 
26. Juli § 36) 794. — Befreiung von der Um- 
satzsteuer (G. v. 26. Zuli § 40) 796. 
Bildung von Wohnungsverbänden 
zur Bekämpfung des Wohnungsmangels (Bek. v. 
7. Nov.) 1298. 
Gemengs, An bau= und Ernteflächenerbe- 
bung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — 
E . nteschätzung im Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 
46 
Köchstpreise für 1918 (V. v. 9. Mär)) 119. 
(A. B. v. 27. Juni) 689. ; 
Trennung der Körner- und Hülsen— 
früchte bei Gemenge dus der. Ernte 1918 (Re 
5 
Getr. O. v. 29. Mai § 5) 437. . 
Verwendung von Gemenge als Grünfutter 
(R. Getr. O. v. 29. Mai § 11) 439.— Berfüt- 
tern von Gemenge aus Hafer und Gerste vom 
18. Augusl 1918 bis 15. August 1919 (V. v. 30. Juli) 
. Verkehr mit Gemenge aus der Ernte 1918 zu 
Saatzwecken (V. v. 27. Juni) 677. 
Gemüse, Anbau= und Ernteflächenerhe- 
bung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — 
Aushebung der Verordnung vom 11. November 
1915 über die Regelung der reise für Gemüse 
(V. v. 23. Jan.) 46. 
Neue Vorschriften über die Verarbeitung 
von Gemüse (V. v. 23. Jan.) 46. 
Als frisches Gemüse geerntete Acker- 
bohnen, Bohnen, Erbsen, Peluschken sind pon der 
Beschlagnahme ausgeschlossen (R. Getr. O. v. 
29. Mai §8 1) 435. 
Verkehr mit Gemüsesaatgut aus der 
Ernte 1918 (V. v. 27. Juni § 13) 681. — Die 
Höchstpreise für Hültenfrüchte gelten nicht 
für Gemüsesaatgut (A. B. v. 27. Juni §8 18) 694.
        <pb n="1565" />
        Sachverzeichnis 1918 
Gemütfe (Foris.) 
Einfuhr von Gemüsesämereien (V. v. 1. März) 
106. — Erlaubnis zum Handel mit Gemüse- 
sämereien (V. v. 19. Okt.) 1255. 
G#emüsekonserven, neue Vorschriften über Her- 
stellung von Gemüsekonferven (V. v. 23. Jan.) 46. 
Gemũselonferven-Kriegsgeselljchaft. m. b. H. in 
Braunschweig, ne use Vorschriften über Herstellung 
don Gemüsekonserven (B. v. 23. Jan.) 46. 
Genehmigung zur Herstellung und zum Vertriebe 
von Ersatzleben Smltteln (V. v. 7. März) 
113.— zur Herstellung ven Misch dünger und 
zur Herstellung sowie zum Ab'atz pon künstlichen 
Düngemitteln (V. v. 3. Aug. 8§ 7, S) 1001. 
Genebmigung zur Anlegung und Inbetrieb- 
haltung von Aufstieg-, Landungs- und 
Flugrlätzen für Luftfahrzeuge, zur gewerbs- 
maͤßigen Beförderung von Dersonen oder Sachen 
durch Luftfahrzeuge (V. v. 7. Dez. 8§ 6 bis 8) 1408. 
Generalgouvernement in Belgien, Unfallver— 
sicherung von Tätigkeiten im vaterländischen 
KHilfsdienst im Gebiete des Generalgouverne- 
ments in Belgien (Bek. v. 31. Dez. 17.) 11. (Bek. 
v. 19. Jan.) 49. 
Gener##lgonvernement Warschan, Unfallver- 
sichrrung ötn Tätigkeiten im vaterländischen 
· Eiltt dienst, im Gebirte des Generalgouverne- 
menlk Warschau 1Bek. v. 19. Jan.) 49. 
üeunderung der Bekanntmachung vom 31. Juli 
1916 über die Begtanbigung von Unterschrif- 
ten und die Legalisation von Urkunden in 
den besetzten Gebieten (Bek. v. 3. Juli) 725. 
Seneralgouvernenre, Unfallversicherung von 
Tätigkeiten im vaterländischen Hilfs- 
o h in den besetzten Gebieten (Bek. v. 19. Jan. 
Generaltommandos, Feststellungsausschüsse bei den 
stellvertretrnden Generalkommandos für den vater- 
lpbischen Hilfsdienst (Bek. v. 28. März) 
Generalquartiermeister, Unfallversicherung 
von Tätigkeiten im vaterländischen Hilfs- 
#t in den besetzten Gebieten (Bek. v. 19. Jan. 
Gfsenschaften, Zulassung zum Handel mit nicht 
selbstgebauten Früchten aus der Ernte 1918 zu 
Saatzweecken (V. v. 27. Juni § 6) 679. 
Reichs-Gesegzbl. 1918. 
  
   
49 
Genossenschaften (Fortf.) 
Genossenschaften als Kommissionäre bei dem 
Erwerbe von Getreide aus der Ernte 1918 
(R. Getr. O. v. 29. Mai §8 29) 445. 
Maßnahmen gegen die Kapitalabwan- 
derung in das Ausland (V. v. 21. Nov.) 1325. 
Verarbeiten von Kartoffeln in Brenne- 
reien von Genossenschaften (V. v. 2. Sept. 8 4) 1096. 
(V. v. 30. Okt.) 1281. — Vermittlung bei dem 
Absatz von Saatkartoffeln (V. v. 2. Sept.) 
1092. 
s. auch Eingetragene Genossen- 
schaften. 
Genossenschaftsbrennereien, Lieferung der Rohstoffe, 
Verfütterung der Rückstände (G. v. 26. Juli § 2) 888. 
Genossenschaftsmühlen von Brauereünhabern (G. v. 
20. Juli 8 28) 872. 
Genußscheine, Reichsstempelabgabe (G. v. 26. Juli 
Art. 4, 12) 811. 
Gcorgien, Anerkennung als selbständiges Staatswesen 
durch Deutschland (Ergänzungsvertr. v. 27. Aug. 
z. Friedensvertr. v. 3/7. März. Art. 13) 1166. 
Gepäck, Inkraftsetzung der die Besteuerung des Ver- 
sonen- und Gepäckverkehrs betreffenden 
Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 mit 
dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Geräte, Inanspruchnahme landwirtschaft- 
licher Geräte für die Ernte und den Drusch 
von Getreide 1918 (NR. Getr. O. v. 29. Mai 
9l 22) 443. " 
Gerichte, Leistung von Rechtshilfe hucch die 
Gerichte für die Einigungsämter während 
des Krieges (Anordn. v. 23. Sept. § 7) 1147. — 
für die Kommission zur Untersuchung der Anklagen 
wegen völkerrechtswidriger Behandlung der 
Kriegsgefangenen in Deutschland (V. v. 
30. Nov.) 1388. — für die Kommission zur'Ab- 
schätzung von Kriegsleistungen (V. v. 
18. Juli) 751. 
Gerichtsbarkeit, Ubertragung der Verrichtungen der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit an die deutschen 
Konsuln in der Türkei (G. v. 6. Aug. 17. 9 2) 
355. 
Wegfall der niederen Gerichtsbarkeit 
im Militär-Strafverfahren (V. v. 5. Dez. II) 1422. 
s. auch Freiwillige Gerichtsbar- 
keit. 
0
        <pb n="1566" />
        50 
Gerichtsbehörden, gegenseitige Rechtsbilfe in bür— 
gersichen Angelegenheiten im Deut- 
schen Reiche und in Osmanischen Reiche, 
Ersuchen in Jivil- und Handelssachen (Vertr. v. 
11. Jan. 17. Art. 11 ff.) 256. — Anwendung diesecs 
Vertrages auf die deutschen Schutzgebiete 
(Vertr. v. 11. Jan. 17.) 330. — Gesetz zur Aus- 
führung dieser Verträge (v. 6. Aug. 17.) 3655. 
Gegenseitige Rechtshilse in Strafsachen 
un Teutschen Reiche und im Osmanischen 
Reiche, Ersuchen in Strafsachen (Vertr. v. 
11. Jan. 17. Art. 19) 288. — Anwendung dieses. 
Vertrages auf die deutschen Schutzgebiete 
(Vertr. v. 11. Jan. 17.) 336. 
Gerichtsgebühren, Nichterbebung bei Zwangsvoll--- 
streckungen gegen Kriegsteilnehmer (V. v. 14. Dez. 
83) 1427. 
Gerichtskosten, Anwendung der Vorschriften über 
die Beitreibung von Gerichtskosten auf die Voll- 
streckung der Entscheidungen der Amtsgerichte in 
Mieteinigungssachen (TAnordn. v. 
23. Sept. § 15) 1119. 
Gerichtskostengesetz vom 1. Juni 1909, Erhöhung 
der im § 80 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes be- 
stimmten Schreibgebühr (G. v. 1. April § 4) 174. 
Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Osterreich- 
Ungarrn hinsichtlich der Bewilligung von Zah- 
lungsfristen an Kriegsteilnehmer (Bek. v. 
16. Jan.) 33. 
Gerichtssprache für die Schiedsgerichte für zivil- und 
handelsrechtliche Streitigkeiten zwischen deutschen 
und russischen Staatsangehörigen in Berlin 
und in Moskau (Drivatrechtabk. v. 27. Aug. 
Art. 24) 1204. 
s. auch Verhandlungssprache. 
Gerichtsverfassungsgesetz, Anwendung der §§ 158 
bis 162, 166, 167 auf die Beweisaufnahme vor 
dem Reichsausschuß für den Wieder- 
aufbau der Handelsflotte (Bek. v. 
7. Febr. § 14) 80. 
Gerichtsvollzieher, Kriegszuschläge zu den Gebühren 
der Gerichtsvollzieher (E v. 1. April) 173. 
Gerste, Anbau- und Ernteflächenerhebung 
im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — Ernte- 
schätzung im Jahre 1918 OL. v. 29. Mai) 465. 
Verarbeitung von Gerste in Branntwein- 
brennereien im Betriebsjahr 1918/19 (Bek. 
v. 17. Okt. IIIg) 1252. 
Sachverzeichnis 1918 
Gerste (Fortf.) 
Höchstpreise für Gerste aus der Ernte 1918 
(V. v. 15. Juni) 657. (A. B. v. 27. Juni) 689. 
oG rühdruschprämien (V. v. 15. Jundl) 
Angabe des Inhalts der Sendungen bei 
der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 16. April) 
189. 
Ausputz= und Schwimmgerste als Futter- 
mittel (V. v. 10. Jan. § 19) 29. — Ver- 
settern von Gerste vom 16. August 1918 bis 
15. August 1919 (V. v. 30. Juli) 984. 
Verkehr mit Gerste aus der Ernte 1918 
R. Getr. O. v. 29. Mai) 434. — zu Saat- 
zwecken (V. v. 27. Juni) 677. 
Bestimmung der Gerstenmengen für die 
menschliche Ernährung und für die Ver- 
1nt terung (R. Getr. O. v. 29. Mai 857) 
Gerstengraupen, neue Höchstpreise (V. v. 
29. Aug.) 1089. 
Gerstengrüge. neue Höchstpreise (V. v. 29. Aug.) 
1089. 
Gerstenmalz s. Malz. 
Gerstenstroh, Lieferung von Gerstenstroh aus der 
Ernte 1918 für Zwecke der Kriegswirtschaft, Höchst- 
preise (V. v. 6. Juni) 475. 
Geschäftsanteile. Verbot der Veräußerung von Aktien 
oder sonstigen Geschäftsanteilen deutscher See- 
und Binnenschiffahrtsgesellschaf- 
ten ins Augland während des Krieges, Aufbebung 
der Verordnung vom 23.Dezember 1916 (Bek. v. 
20. Jan.) 42. — Veräußerung von Aktien oder 
sonstigen Geschäftsanteilen von Kolonialun- 
ternehmungen ins Ausland während des 
Krieges (Bek. v. 20. Jan.) 177. 
Geschäftsblätter, Preis der Geschäftsblätter mit 
anhängender Zahlkarte im Postscheckverkehre (Bek. 
v. 24. Jan.) 64. 
Geschäftsbücher, Auskunft über wirtschaftliche Ver- 
hältnisse, Einsichtnabme in die Geschäftsbücher 
(Bek. v. 12. Juli 17.) 17. 604. — Ergänzung (Bek. 
v. 11. April) 187. 
Einsichtnahme in die Geschäftsbücher über Ge- 
treide durch die Beamten der Polizei und durch 
die Beauftragten der Reichsgetreidestelle (R. Getr. 
O. v. 29. Mai §50) 451.
        <pb n="1567" />
        Sachverzeichnis 1918 
Geschäftsführer, Haftung der Geschäftsführer von 
Personenvereinigungen für die Sicherung einer 
Umsatzsteuer für Luxusgegenstände (Bek. v. 2. Mai 
§ 2) 380. 
Geschäftsgeheimnisse, Wahrung der Geschäftsgeheim- 
nisse über Getreide durch die Beauftragten der 
Reichsgetreidestelle und der Bolizeibehörde (R. Getr. 
O. v. 29. Mai §§ 51, 80 Nr. 9) 452. — über Er- 
satzlebensmittel durch die Beamten und 
Beauftragten der Polizei und der Ersatzmittelstellen 
(V. v. 7. März &amp; 11) 116.— über Süßigkeiten 
durch die Beauftragten der Reichszuckerstelle und der 
Dolizeibeamten (V. v. 28. Dez. § 8) 1474. 
Wahrung der Geschäftsgeheimnisse durch die 
Beamten und Beauftragten der Steuerver= 
waltung (Umsatzsteuer-G. v. 26. Juli 89 31, 38) 
793 
Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Textil- 
wirtschaft (V. v. 27. Juni § 16) 675. 
Ergänzung der Bekanntmachung vom 12. Juli 
1917, betr. Auskunftüberwirtschaftliche 
Verhältnisse (Bek. v. 11. April) 187. 
Geschäftsordnung des Reichsfinanzhofs (G. 
v. 26. Juli §19) 962.— der Vertreterversammlungen 
und der Ausschüsse der Reichswirtschafts- 
stellen für Textilwirtschaft (V. v. 27. Juni § 11) 
673. — der Schiedsgerichte für zivil- und 
handelsrechtliche Streitigkeiten zwischen deutschen 
undrussischen Staatsängehörigen in Berlin 
und in Moskau (Drivatrechtabk. v. 27. Aug. 
Art. 43) 1212. 
Geschäftspapiere, Erhebung einer außerordent. 
lichen Reichsabgabe neben den Gebühren 
für Geschäftspapiere (G. v. 26. Juli) 975. 
Postgebühren für Geschäftspapiere (Bek. 
v. 2. Sept. Nr. 3) 1104. 
Geschäftsräume, Anschlag über Verurteilung wegen 
Preistreiberei (V. v. 8. Mai §&amp; 17) 400. 
Verwendung von Wohnräumen als Geschäfts- 
räume bei Wohmungsmangel Anzeige über 
unbenutzte Geschäftsräume (Bek v. 23. Sept.) 1143. 
Geschäftsstelle für Anslandsforderungen in Berlin 
ist während des Krieges Anmeldestelle für Forde- 
rungen gegen Schuldner in den Vereinigten Staaten 
von Amerika, Brasilien, China, Kuba, Liberia, 
Danama, Siam (Bek. v. 30. Jan.) 67. 
Geschiechtskrankheiten, Bekämpfung der Ge- 
schtechtskrankheiten (V. v. 11. Dez.) 1431. 
51 
Geschlechtskrankheiten (Fortf.) 
Fürsorge für geschlechtskranke Heere ange.- 
hörige (V. v. 17. Dez.) 1433. — Unterbringung 
der mit Geschlechtskrankheiten behafteten entlassenen 
Angehörigen des. Heeres und der Marine in Laza- 
retten (V. v. 20. Nov.) 1317. 
Gesellen, Arbeitszeit in Bäckereien und Kon- 
ditoreien (V. v. 23. Nov.) 1329. — Entloh-. 
nung in Bäckereien und Komditorcien, Fach- 
ausschüsse (V. v. 2. Dez.) 1397. 
Verabredungen und Vereinigungen von ge- 
werblichen Gesellen zur Erlangung günstiger Lohn- 
und Arbeitsbedingungen, Aufhebung des § 153 der 
Gewerbeordnung (G. v. 22. Mai) 423. 
Gesellschaften, Außerordentliche Kriegsabgabe 
der Gesellschaften mit beschränkter Haftung für 
1918 (G. v. 2W. Juli) 964. 
Kriegssteuerrücklage inländischer Ge- 
sellschaften mit beschränkter Haftung vom Mehr- 
gewinn während des Krieges (V. v. 15. Nov.) 1387. 
Gesellschaften kommerzieller, industrieller oder 
finanzieller Art im Deutschen Reiche und im O#s 
manischen Reiche (Vertr. v. 11. Jan. 17. Art. 4) 
306. — Anwendung dieses Verrrags auf die deut- 
schen Schutzgebiete und bteosmanischen 
Provinzen Hedschas, Jemen und Nedschd (Vertr. v. 
11. Jan. 17.) 342. ' 
Kommerziclle,-industrielle-odersinnnzicllchs 
sellschaften in Deutschland und in Finnland 
(Abk. v. 7. März Art. 3) 713.— in Deutschland und 
in Rußland (Friedensvertr. v. 3./7. März 
Unteranl. 1 Art. 4) 500. — Wiederherstellung der 
Priratrechte von Gesellschaften in Deutsch- 
land und in Finnland (Friedensvertr. v. 
7. März Art. 7) 703. — in Deutschland und in 
Rußland (Lufatzvertr. z. Friedensvertr. v. 
3m/7. März Art. 6, 19) 626, 642. — in Deutsch- 
land und in der Ukraine (Zusatzvertr. z. Frie- 
densvertr. v. 9. Febr. Art. 6) 1131#. . 
Schiedsgerichte für zivil-und handelsrechtliche 
Streitigkeiten deutscher und russischer Ge- 
sellschaften (Privatrechtabk. v. 27. Aug. Art. 15) 
1198. 
Gesellschafter, Außerordentliche Krieg Labgabe 
für 1918 (G. v. 26. Juli §§ 14, 22) 967. 
.Befreiung von Auflagen, Abgaben usw. in 
Deutschland und in Nußland für die Ruhe der 
Erwerbstätigkeit während des Krieges (Zusatzvertr. 
z. Friedensvertr. v. 3./7. März Art. 10) 6412. — 
in Deutschland und in der Ukraine (Julaßrertr. 
z. Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. 16) 1044. 
G“
        <pb n="1568" />
        52 
Gesellschaftsverträge, Reichsstempelabgaben (G. v. 
26. Jili Art. 1, 9ff.) 799. 
Gesindcordnungen, Außerkraftsetzung (Aufruf v. 
12. Nov.) 1303. 
Gespinstpflanzen, Anbau- und Ernteflächenerhebung 
im Jahre 1913 (V. v. 21. März) 133. 
Gespräche, Erhebung eineraußerordentlichen 
Reichsabgabe neben den Gebühren für Orts- 
gespräche von Fernsprech-Teilnehmeranschlüssen 
gecen Grundgebühr sowie für Gespräche im Vor- 
ortsverkehr, im Bezirksverkehr und im Fernverkehr 
(G. v. 26. Juli) 975. 
Gesteins-Ammonfördit, Beförderung mit der Eisen- 
bahn (Bek. v. 3. Jan.) 10. 
Gesteins-Loronit, Beförderung von Gesteins--Koro- 
nik J mit der Eisenbahn (Bek. v. 27. Juni) 699. 
(Bek. v. 9. Nov.) 1301. 
Gesteins-Persalit, Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 13. März) 127. 
Gesundheit, Gewährung von Sterbegeld und 
Hinterbliebenenrenten bei Gesund- 
heitsschädigung durch Gaskampfstoffe und Nitro- 
methan (V. v. 9. Dez.) 1439. 
Getreide, Abänderung der Verordnung vom 24. No- 
vember 1917 über den Ausdrusch und die 
Inanspruchnahme von Gerreide, Jahlung 
der Höchstpreise (V. v. 26. Febr.) 94. 
Höchstpreise für Getreide aus der Ernte 
1918 (V. v. 15. Juni) 657. (A. B. v. 27. Juni) 689. 
Frühdruschprämien (V. v. 15. Juni) 
660 
Angabe des Inhalts der Sendungen 
bei der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 
16. April) 189. 
Mitveräußerung von Getreide bei der Uber- 
tragung von Malzkontingenten (A. B. v. 
10. Dez.) 1414. 
Aufrechterhaltung der Genehmigung zur Er- 
richtung gemischter Getreidetransiklager 
in Altona, Danzig, Königsberg, Vudwigshafen, 
Mannheim (Friedensoertr. mit Rußland v. 
3./7. März Schlußprot. zu Art. 6) 518. 
Verkebrmit Getreide aus der Ernte 1918 
(R. Getr. O. v. 29. Mai) 434. — zu Sant- 
zwecken (V. v. 27. Juni) 677. 
s. auch Brotgekreide. 
Sachverzeichnis 1918 
Gewehrgranaten, B förderung mit der Eisenbahn 
lgut (Bek. v. 27. März) 154. (Bek. v. 9. Nov.) 
1302. 
Gewerbe,- Ausübung von Gewerben in Deutschland 
und in Finnland (Abk. v. 7. März Art. 2) 
713. — in Deutschland und in NRußland (Frie- 
densvertr. v. 3./7. März Anl. 2 Nr. 2a) 492. 
Gewerbeaufsichtsbeamte, Regelung der Arbeits- 
zeit in Bäckereien und Konditoreien 
(V. v. 23. Nov. &amp; 7) 1331. — der Arbeitszeit ge- 
werblicher Arbeiter (Anordn. v. 23. Nov. 
VII, IX) 1335. 
Gewerbecausschuß der Branntwein-Monopolverwal- 
tung (G. v. 26. Juli 8§8 71, 81 bis 85) 903. 
Gewerbeerzengnisse, meistbegünstigte Behandlung in 
Deutschland und in Finnland (Abk. v. 7. März 
Art. 4) 714. — in Deutschland und in Rußland 
(Friedensvertr. v. 3./7. März Anl. 2 Nr. 2) 
Unterabt. 1 Art. 6, 7, Schlußprot. zu Art. 6, 7 
u. 11, zu Art. 20) 492, 500, 518, 522. 
Gewerbegerichte, Justindigkeit für Streitigkeiten be- 
schäftigungslos gewordener Arbeiter oder Ange- 
st#llter put Bierbrauereien (G. v. 26. Juli § 72) 
884. 
Gewerbelegitimationskarten im Verkehr zwischen 
Deutschland und Finnland (Abk. v. 7. März 
Art. 9) 715. — zwischen Deutschland und Ruß- 
land (Friedensvertr. v. 3./7. März Unteranl. 1 
Art. 12) 504. 
Gewerbeorduung, Anwendung von Vorschriften der 
Gewerbeordnung auf den Gewerbebetrieb der 
Bäckereien und Konditoreien (V. v. 
23. Nov. § 8, 9, 11) 1331. 
Erlaubnis zur Errichtung und Anderung 
gewerblicher Anlagen der in §F 16, 25 
der Gewerbeordnung b zeichneten Art während des 
Kricges (Bek. v. 2. Okt.) 1224. 
Verabredungen und Vereinigun- 
gen von Gewerbetreibenden und Arbeitern zur Er- 
langung günchiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, 
Aufhebung des § 153 der Gewerbeordnung (G. v. 
22. Mai) 423. 
Gewerbeschein für den Wareneinkauf und die Mit- 
führung von Mustern durch Kaufleute, Fabrikanten 
und andere Gewerbetreibende im Verkehr zwischen 
Deutschland und Rußland (Friedensvertr. v. 
3./7. März Schlußprot. zu Art. 12) 518.
        <pb n="1569" />
        Sachverzeichnis 1918 53 
Gewerblicher Rechtsschutz, vorübergehende Erleichte- 
rungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchs- 
muster= und Warenzeichenrechts in den Ver- 
einigten Staaten von Amerikoa für 
deutsche Reichsangehörige während des Krieges 
(Bek. v. 3. Jan.) 6. 
Gewerbliche Schutzrechte von Angehprigen der Ver- 
Gewerbetreibende, Freigabe der Herstellung von 
Bekleidungsstücken (Bek. v. 22. Nov.) 
1333. 
Verabredungen und Vereinigungen von Ge- 
werbetreibenden zur Erlangung günstiger Lohn- 
und Arbeitsbedingungen, Aushebung 
des § 153 der Gewerbeordnung (G. v. 22. Mai) 423. 
Wareneinkauf, Mitführung von Mustern im 
Verkehr zwischen Deutschland und Finnland 
(Abk. v. 7. März Art. 9) 715. — zwischen Deutsch- 
land und Rußland (Friedensvertr. v. 3./7. März 
Unterabt. 1 Art. 12) 504. 
Gewerbliche Anlagen, Erlaubnis zur Errichtung und 
Anderung. gewerblicher Anlagen der in #§8 16, 25 
der Gewerbeordnung bezeichneten Art während des 
Krieges (Bek. v. 2. Okt.) 1224. 
Gewerbliche Arbeiter, Arbeitszeit, Achtstun- 
dentag (Anordn. v. 23. Nov.) 1334. — Ergänzung 
(Anordn. v. 17. Tez.) 1456. 
Aufhebung der Ausnahmen von Be- 
schäftigungsbeschränkungen (V. v. 
12. Nov.) 1309. 
Entlohnung gewerblicher Arbeiter in Bäcke- 
r#ien und Konditoreien, Fachausschüsse (V. 
v. 2. Dez.) 1397. 
Jeitwanderung (ewerbücher Arbeiter 
zwischen Deutschland und- Finnland (Abk. v. 
7. März Art. 16) 718. — zwischen Deutschland und 
Rußland (Friedensvertr. v. 3./7. März, Schluß- 
prot. zu Art. 1 u. 12) 514. 
Gewerbliche Betriebe, Beseitigung von Rcchtsfolgen 
in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus 
Hypotbeken, Grundschulden und Rentenschulden bei 
Zusammenlegung gewerblicher Betricbe (Bek. v. 
11. April) 183. 
Arbeitszeit in Bäckereien und Kon- 
ditoreiku (W. v. 23. Nov.) 1329. — Arbeits- 
zeit gewerblicher Arbeiter (Anordn. v. 
23. Nor.) 1334.— Ergänzung (Anordn. v. 17.Dez.) 
1435. 
Zeitwanderung Zewerblicher Arbeiter 
zwischen Deutschland und Finnland (Abk. v. 
7. März Art. 16) 718. — zwisehen Deueschland und 
Rußland (Friedensvertr. v. 3.(/7. März, Schlusi- 
Frot. zu Art. 1 u. 12) 514. 
Gewerbliche WVernbeitung von Qucker zu 
Suüßngkeiten (A. B. v. 30. Sept. Art. 1 Nr.5) 1220. 
Gewerbliche Brennereien nach dem Eesetz über das 
Branntweinmonopel (G. v. 26. Juli §§9 2, 6, 32, 
5r 88. — Branntweingrundpreis (G. v. 26. Juli 
* 100 909. 
einigten Staaten von Amerikoa weh- 
rend des Krieges (Bek. v. 3. Jan.) 6. — von An- 
gebörigen Brasiliens (Bek. v. 25. Febr.) 89. 
— von Angehörigen Japans (Bek. v. 25. Jan.) 
61. 
Anwendung der revidierten Pariser Überein- 
kunft vom 2. Juni 1911 auf den Schutz des gewerb- 
lichen Eigentums in Deutschland und in Finn- 
land (Abk. v. 7. März Art. 13) 717. 
Wiederherstellung der gewerblichen Schutzrechte 
in Deutschland und in Rußland (Susatzvertr. 
z. Friedensvertr. v. 3./7. Mär Art. 9, 13) 630, 
636. (Privatrechtabk. v. 27. Aug. Art. 7 bis 11, 
14 bis 45) 1194. — in Deutschland und in der 
Ukraine (Iusatzvertr. 3. Friedensvertr. v. H. Febr. 
Art. 9, 13) 1088. 
Gewerbliches Eigentum, Verlängerung der im Ar- 
tikel 4 der revidierten Ubereinkunft vom 2. Juni 1911 
zum Schutze des gewerblichen Eigentums vorge- 
sabenen Prioritätsfristen (Bek. v. 3. Jan.) 5. (Bek. 
v. 5. Febr.) 74. (Bek. v. 24. Mai) 424. (Bek. v. 
19. Aug.) 1076. (Bek. v. 23. Aug.) 1078. e v. 
24. Okt.) 1200. 
Gewinn, übermäßiger, bei Gegenständen des täglichen 
Bedarfs oder des Kriegsbedarfs [Preis- 
treiberei] (V. v. 8. Mai) 395. 
Gewinnanteilscheine, Ubermittlung von Gewinn- 
anteilscheinen in das Ausland (V. v. 21. Nov.) 
1325. 
Verlängerung der Fristen zur Einlösung 
von Gewinnanteilscheinen (Bek. v. 28. März) 153. 
(Bek. v. 31. Okt.) 1283. 
Reichsstempelabgaben (G. v. 26. Juli 
Art. 5, 14) 812. 
Zahlungsverkehr mit Belgien und 
Luremburg, Aufhebung von Bekanntmachungen 
(Bek. v. 11. Dez.) 1420. 
Fristen zur Vorlegung von Gewinnanteil- 
scheinen in Deutschland und in Kinnland (Frie- 
densvertr. v. 7. März Art. 11) 705. — in Deutsch- 
land und in 8 ußland (8Susatzvertr. z. Frie- 
densvertr. v. 3./7. März Art. 10) 632. — in 
Deutschland und in der Ukraine (Zusatzvertt. 
3. Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. 10) 1038.
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        54.— 
Gewürze, Einfuhr während des Krieges (V. v. 
1. März) 106. 
Gewürznelken, Einfuhr während des Krieges (V. v. 
1. März) 106. 
Glasbeizereien, Beschäftigung von Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeitern (Bek. v. 5. Nov.) 1290. 
Glashütten, Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern (Bek. v. 5. Nov.) 1290. 
Glasschleifereien, Beschäftigung von Arbeiterinnen 
und iugendlichen Arbeitern (Bek. v. 5. Nov.) 1290. 
Gläubiger, Einwirkung kriegswirtschaftlicher Maß- 
nahmen auf Reallasten, Hypotheken, 
Grundschulden und Rentenschulde 
(Bek. v. 11. April) 183. · 
Befriedigung deutscher Gläubiger aus Gut- 
haben ihrer Schuldner bei russischen Banken 
(Finanzabk. v. 27. Aug. Art. 14) 1186. 
Verfügungen über Geldforderungen türki- 
scher Staatsonghöriger in Deutschland während 
des Krieges (Bek. v. 10. Jan.) 13. 
Gläubigerschutzverbände für die Abwicklung der 
Außenstände und sonstigen privatrechtlichen Ver- 
bindlichkeiten in Deutschland und in Finnland 
Griedensvertr v. 7. März Art. 8 8 4) 704. — in 
eutschland und in R 5½ nd (Zusatzvertr. z. 
Friedensvertr. v. 3./7. März Art. 7 8 4) 630. — in 
Deutschland und in der Ukraine (Susatzvertr. z. 
Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. 7 § 4) 1036. 
Gloversäure, neue Höchstpreise (Bek. v. 
29. Juli) 990. 
Gnadengehalt, Unpfändbarkeit der Kriegsbeihilfen 
und Teuerungszulagen (Bek. v. 2. Mai) 382. 
Gold, Außerkrafttreten der Bekanntmachung vom 
31. Juli 1916, betr. Zablung der Tagespreise für 
Gold in metallischen Roh= und Zwischenprodukten 
sowie Metallegierungen (Bek. v. 27. Nov.) 1388. 
QZahlung von Gold durch Rußland an 
Deutschland (Finanzabk. v. 27. Aug. Art. 3) 1174. 
Goldmünzen, Annahme deutscher Goldmünzen durch 
die russischen Zollämter (Friedensvertr. v. 3/7. März 
Schlußprot. zu Art. 6 bis 9) 518. 
Goldwaren, unzierung deutscher Goldwaren in 
Rußland (Friedensvertr. v. 3./7. März Schluß- 
prot. 2. Teil § 8) 528. 
Grabstätten, Unterhaltung der Grabstätten von 
Heeresangehörigen oder Zivilinternierten in Deutsch- 
Sachverzeichnis 1918 
Grabstätten (Forts.) 
land undmn Finnland (Friedensvertr. v. 7. März 
Art. 21) 708.— in Deutschland und in Rußland 
(Susatzvertr. z. Friedensvertr. v. 3./7. März Art. 20) 
642. — in Deutschland in und der Ukraine (Lu- 
satzvertr. z. Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. 17) 1044. 
Graphik, Sicherung einer Umsatzsteuer auf Werke der. 
Graphik (Bek. v. 2. Mai) 379. — Umsatzsteuner (G. 
v. 26. Juli 8§ 8, 10) 782. 
Gras, Anbau- und Erntefläschenerbebung im Jahre 
1918 (V. v. 21. März) 133.— Einfuhr von Gras- 
samen während des Krieges (V. v. 1. Mäcz) 103. 
Graupen, Angabe des Inhalts der Sen- 
dungen bei der Beförderung mit der Eisenbahn 
(V. v. 16.LApril) 189. — Herstellung von Grau- 
pen aus Getreide der Ernte 1918 (R. Getr. O. 
v. 29. Mai § 64) 455. 
Neue Höchstpreise (V. v. 29. Aug.) 1089. 
Grenzkommission für die Festlegung der Ostgrenze 
Estlands und Livlands (Ergänzungsvertr. v. 27. Aug. 
3. Friedensvertr. v. 3./7. März Art. 2) 1156. 
Groß-Berlin, Arbeitsverdienst bei Verkürzung der 
Arbeitszeit in der Groß-Berliner Metallindustrie 
(V. v. 7. Dez.) 1405. « 
Großhandel, Preise beim Weiterrerkauf von Mar- 
garine (V. v. 11. Sept.) 1109. — Höchst- 
preise für Süßigkeiten (V. v. 28. Dez.) 1471. 
Großhändler als Mitg'ieder der Vertreterver- 
sammlungen der Reichswirtschaftsstel- 
len für Textilwirtschaft (V. v. 27. Juni § 8) 672. 
Grieß, Angabe des Inhalts der Sendungen 
bei der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 
16. April) 189. — Herstellung von Grieß aus Ge- 
lreide der Ernte 1918 (R. Getr. O. v. 29. Mai 
64) 455. « 
Neue Höchstpreise (V. v. 29. Aug.) 1089. 
Grumpen, Preise für Grumpen aus der Ernte 1918 
(Bek. v. 8. Nov.) 12066. 
Grundbuch, Widerspruch gegen Eintragung einer 
Rechtsänderung auf Grund eines nicht genehmigten 
Rechtsgeschäfts, betr. landwirtschaftliche Grund- 
stücke (Bek. v. 15. März § 4) 124. 
Grundlohn, Berücksichtigung bei Ermittlung der 
Durchschnittsbeträge des Krankengeldes (V. v. 
23. Dez. § 5) 1455.7 
Grundschuldbriefe, Ubermittlung in das Ausland 
(V. v. 21. Nov.) 1325.
        <pb n="1571" />
        Sachverzeichnis 1918 55 
Grinschulden, Einwirkung kriegswirtschaftlicher Grünkern (Vorts.) 
Maßnahmen auf Grundschulden (Bek. v. 11. April) Höch ! preise für Grünkern aus der Ernte 
18. 1918 (V. v. 24. Juli) 752. 
Gimostücke, Sicherung der Acker- und Garten. Grütze, Angabe des Inhalts der Sendungen 
bestellung während des Krieges, Anderung der 
Verordnung vom 9. März 1917 (V. v. 22. Febr.) 87. 
Betreten der Grundstücke bei der Aberntung 
von Besenginster (Bek. v. 17. Okt.) 1247. 
Einwirkung kriegswirtschaftlicher Maßnahmen 
auf Reallasten, Hyvotheken, Grund- 
schulden und Rentenschulden (Bek. v. 
11. April) 183. 
Weiterveräußerung oder Belastung 
eines auf Grund der Kapitalabfindung. 
an Stelle von Kriegsversorgung. (Kopi- 
talabfindungsgesetz für Offiziere) erworbenen 
Grundstücks (G. v. 26. Juli un 97. — Ausfüh- 
rungsbestimmungen dazu (Bek. v. 7. Nov.) 1319 
Liquidation amerikanischer Grundstücke 
(Bek. v. 4. Mär:) 111. 
Verkehr mitlandwirtschaftlichen Grund- 
stücken während des Krieges (Bek. v. 15. März) 123. 
Benutzung von Grundstücken zu militäri- 
chen IZwecken nach Eintrut des Friedenszu- 
andes (V. v. 28. Nov.) 1341. 
Beireten und Besahren eines Grundstücks zur 
Abermmung von Schilf, Außerkrafttreten der 
Verokdnung vom 6. Juni 1917 (V. v. 20. Febr.) 95. 
Auszahlung des Ubernahmepvreises für ent- 
eigneitte Bestandieile und Dubhhörstäcke von 
Grundstücken (Bek. v. 10. März) 126. 
Ausnahmen von der Um sa estener bei der 
Vervachtun 1 oder Termietung von Grundstücken (G. 
v. 26. Juli 82) 780. — Zwangsversteige- 
rung Teines (GGrundstücks nicht ehne IZustimmung 
des Steuerrflichtigen, wenn er ein Deutscher ist 
(Umsaysteuer-G. v. 26. Juli § 30) 793. 
Wiederübertragung von GErundstücken oder von 
Rechten daran an den Blrechtigten in Deutschland 
und in Kinnland (riedensvertr. v. 7. März 
Art. 130 706. — in Deulschiand undin NRußland 
Zusatzvertr. z. Friedenso- rtr. v. 3./7. März Art. 12) 
634. — in Deutschland und in der 1 kraine (Zu 
satzvern. z. Friedensverer. v. 9. Fehr. Art. 12) 1010. 
Grünkern, Ungebeen Onhalts der Sendungen 
bei der Bes#erung mit der Eisenbahn (V. v. 
16. Avril; 18). — Herstellung von Grünfern 
aus selbstgedantem Dinkel und S xelz der Ernle 1918 
(R. Detr. O. v. 29. Mai §§ 10, 63) 439. 
Gurken, 
bei der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 
16. April) 189. — Herstellung von Grütze aus Ge- 
treide der Ernte 1918 (N. Getr. O. v. 29. Mai 
864) 455. 
Neue Höchstpreise (V. v. 29. Aug.) 1089. 
Gummisanger, Verkehr mit Gummisaugern für 
Kindertaugflaschen (Bek. v. 27. Aug.) 1083. (A. B. 
v. 27. Aug.) 1087. 
Anbau= und Ernteflächen- 
erhebung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 
133. — Höchstpreise für konservierte Gurten 
(V. v. 23. Jan.) 46. 
Güter, Inkrastsetzung der die Besteuerung des Per- 
sonen- und Gepäckverkehre betreffenden 
Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 mit 
dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Oberste Spruchbebörde für die Abgaben vom 
Personen= und Göterverkehr ist der Reichs- 
finanzhof (G. v. 26. Juli 6 7) 900. 
Verbot aller die Beförderung von Gütern 
ins Ausland bezweckenden Miet- oder Fracht## 
verträge für deutsche Binnenschiffe 
während des Krieges (Bek. v. 17. Jan. 8 1) 41. 
Gnthaben, Verfügungen über Geldforderungen tür- t 
kischer Staatsangehöriger in Deutschland wäh. 
rend des Krieges (Bek. v. 10. Jan.) 13. 
Gutsbezirke, Verkehr mit 5 e u aus der Ernte 1918 
(V. v. 1. Mai) 368. — Lieferung von Stroh 
aus der Ernte 1918 dür Zwecke der Kriegswirtschaft 
(V. v. 6. Juni) 475. 
Wéblerlisten für die deutsche National. 
versammlung (Wahlordn. v. 30. Nov. F 1) 
1353. 
Bildung von Wohnungsverbänden 
zur Bekämpfung des Wohnungsmangels (Bek. v. 
7. Nov.) 1298. . 
Gutschein für Feinseife und Seifenpulver (Bek. v. 
17. Juniö 661. 
H 
Haag, Anwendung des sechsten Haager Abkommens 
vom 18. Oktober 1907 über die Behandlung der
        <pb n="1572" />
        66 
Haag-(Fortf.) 
feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruch der 
Feindseligkeiten in Deutschland und in Ru.ß- 
land (Zusatzvertr. z. Friedensvertr. v. 3./7. März 
Art. 28) 648. 
Haare s. Menschenhaare. 
Hakfrüchte, Höchstpreise für 1918 (V. v. 
9. März) 119. 
Häcksel, Höchstpreis für Häcksel vom 1. April 1918 ab 
(V. v. 19. März) 132. — Verkehr mit Häcksel aus 
der Ernte 1918, Höchstpreise (V. v. 6. Juni) 475. 
Neue Höchstpreise für Häcksel (V. v. 
28. Juni) 721. « 
Außerkrafttreten der Verordnung voni 2. August 
1917 über den Verkehr mit Hiäsel (V. v. 
28. Juni) 721. · 
Haser, Anbau- und Ernteflächenerhe- 
bung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — 
Ernteschätzung im Jahre 1918 (V. v. 
29. Mai) 465. « 
Verarbeitung von Hafer in Branntwein- 
brennereien im Betriebsjahr 1918/19 (Bek. 
v. 17. Okt. III#) 1252. 
Für Hafer keine Frühdruschprämien (WV. v. 
15. Juni) 660. — Druschprämien für Hafer 
(V., v. 30. Juli) 983. 
Sicherung des Heeresbedarfs an Hafer 
(V. v. 14. Mai) 407. 
Höchstpreise für Haser aus der Ernte 1918 
(V. v. 15. Juni) 607. (A. B. v. 27. Juni) 689. 
Angabe des Inhalts der Sendungen 
bei der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 
16. April) 189. 
Verkehr mit Hafer aus der Ernte 1918 
(R. Getr. O. v. 29. Mai) 431. — zu Saat- 
zwecken (V. v. 27. Juni) 677. 
Bestimmung der Hafermenge für die mensch- 
liche ernährung und für die Verfütte- 
(rung (N. Getr. O.- v. 29. Mai 957) 153.— Ver- 
füttern von Hafer von 16. Augqust 1918 bis 
15 August 1919 (V. v. 30. Juli) 981. 
Haferflocken, neue Höchstpreise (Bek. v. 
27. Okt.) 1277. 
basermehl, neue Höchstpreise (Bek. v. 27.Okt.) 
1277. 
Hafernährmittel, neue Höchstpreise (Bek. v. 
27. Okt.) 1277. 
Sachverzeichnis 1918 
Haferstroh, Lieferung von Haferstroh aus der Ernte 
1918 für Lwecke der Kriegswirtschaft, Höchst- 
preise (V. v. 6. Juni) 475. 
Haftstrafe gegen Arbeitgeber wegen Zuwiderhand- 
lungen gegen die Vorschriften über Arbeiter- 
und Angestelltenausschüsse (V. v. 
23.Dez. § 14) 1461. 
Haftstrafe bei Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschriften des Gesetzes über das Brannt- 
weinmonopol (v. 26. Juli 9§8 166, 178, 194) 
927. — über die Beschränkung des Fremden- 
verkehrswiährend des Krieges (V. v. 13. April) 
186. — über Kartoffekn (V.v. 2. Sept. 8 8) 
1097. — über. den Fang von Krammetsbögeln (V. 
v. 30. Juli §2) 979. — des Schaumwein- 
steue rgesetzes (v. 26. Juli 9§ 18, 25) 1068. 
Lastng für die Biersteuer (G. v. 26. Juli 53) 
Haftung des Branntweins für den Auf- 
schlag, Verkaufspreis und das Freigeld (G. v. 
26. Juli § 18) 891.— der Brennereibesitzer 
für Branntwein und für Zuwiderhandlungen gegen 
das Gesetz über das Branntweinmonopol (G. v. 
26. Juli §§ 88, 181 bis 183) 906. « 
Haftung für die Steuer für Mineralwässer 
und künstlich bereitete Getränke (G. v. 26. Juli 8 22) 
856. — für die Schaumweinstener (Bek. 
v. S. Aug. § 20) 1068. — für die Weinstener 
(G. v. 26. Juli §9 31, 32) 839. 
Hiftung nach dem Gesetz gegen die Steuer. 
flucht (v. 23. Juli § 15) 954. " 
Handel mit Branntwein (G. v. 26. Juli) 887. — 
mit Gänsen (V. v. 2. Mai) 371. (V. v. 2. Mai) 
373.— mit Gemüsesaatgut (V. v. 27. Juni 
§* 13) 681. — mit anderen Gemüsesämereien 
(V. v. 19. Okk.) 1255. — mit nicht selb#stgebautem 
Getreide, Hälsenfrüchten, Buchweizen und 
Hirse zu Saatzwecken, DLulastung dazu (V. 
v. 27. Juni s 6) 679. — mit Karton, Papier 
un? Dapve wiihrend des Krieges (Bek. v. 
17. Mai) 417. 
Erlaubnis zum Handel mit Opium (V. v. 
15. Dez.) 1447. 
Handel mit Pferdefleisch, Abänderung 
der Verordnung vom 13. Dezember 1916 (V. v. 
14. Juni) 655. » 
Entschädigung für die von den militärischen 
Aberwachungsstellen zur' Verhinderung
        <pb n="1573" />
        Sachverzeichnis 1918 
Handel (Forts.) 
des unerlaubten Handels angehaltenen Gegen- 
stände (B. v. 17. Dez.) 1443. 
Ausübung des Handels in Deutschland und in 
Finnland (Abk. v. 7. März Art. 2) 713. 
Handelsabkommen, Handels- und Schifsahrtsabkom, 
men zwischen Deutschland und Finnland (o 
7. Mörz) 712.—Ratifikation (Bel. v. 28. Juni) 720, 
Handelsbezichungen, Regelung der Handelsbeziehun- 
gen zwischen Deutschland und Rußland (Frie- 
densvertr. v. 3./7. März Anl. 2 Nr. 2) 492. 
Handelsflotte, Reichsansschuß für den Wiederaufbau 
der Handelsflotte (Bek. v. 7. Febr.) 77. 
Handelsgesellschaft Deutscher Apotheker m. b. H., 
Berlin, Verkehr mit Gummi.= oder Regeneratsaugern 
für Kindersaugflaschen (Bek. v. 27. Aug.) 1083. 
(A. B. v. 27. Ang.) 1087. 
Handelsgesellschaften, meistbegünstigte Behandlung 
in Deutschland und in Rußland (Friedensvertr. 
v. 3./7. März Anl. 2 Nr. 2) 492. — Befreiung 
von Auflagen, Abgaben usw. für die Rubezeit 
während des Krieges in Deutschland und in Ruß- 
land (Zusatzvertr. z. Friedensvertr. v. 3./7. März 
Art. 19) 642. — in Deutschland und in der 
Ukraine (Zusazvertr. z. Friedensvertr. v. 
9. Febr. Art. 16) 1044. 
s. anch Gesellschaften. 
Handelskammern, Unterstützung der Prüfungsimter 
für Weinbewertung (G. v. 26. Juli 3 8) 834. 
Handelsrecht, Schiedsgerichte für zivil. und handels- 
rechtliche Streitigkeiten zwischen deutschen und 
rufsischen Staatsangehörigen (Privatrechtabk. v. 
27. Aug. Art. 13 bis 45) 118. 
Handelsschiffahrt, Wiederaufnahme der Handels- 
schiffahrt in der Ostsee und im Schwarzen Meer 
(Friedensvertr. mit Rußland v. 3./7. März Art. V) 
484 
Handelsschiffe, Behandlung der in die Gewalt des 
Gegners geratenen Handelsschiffe (Friedensvertr. 
mit Rußland v. 3./7. März Art. XII) 488. 
s. auch Kauffahrteischiffe, See- 
schiffe. 
Hamdelsunternehmungen, Ausüibung in Deutschland 
und in Rußland (Friedensvertr. v. 3./7. März 
Anl. 2 Nr. Za) 492. 
Handelsverträge, der deutsch-russische Gandelsvertrag 
von 1894./1904 tritt nicht wieder in Kraft (Friedens- 
vertr. mit Rußland v. 3./7. März Anl. 2 Nr. 1) 492. 
Neichs-Gesehbl. 1918. 
57 
Handelsverträge (Forts.) - 
Zugrundelegung von Bestimmungen des deutsch 
russischen Handels- und Schiffahrtsvertrags von 
1894/1904 für die wirtschaftlichen Beziehungen 
zwischen Deutschland und der Ukraine (Frie- 
densvertr. v. 9. Febr. Art. VII unter IIA) 1016. 
s. auch Handelsabkommen. 
Handfeuerwaffen, Umsatzsteuer für Munition zu 
Handfeuerwaffen (G. v. 26. Juli § 8) 783. 
Händler, Entschädigung der Händler mit Brannt- 
wein (G. v. 26. Juli § 225) 940. — 
Erwerbung künstlicher Düngemittel nur 
egen Descheinigung des Veräußerers (V. v. 3. Aug. 
. ZH).100.0. —kxperbungvonEkfatzlebensi 
mitteln nur gegen Aushändigung der Genehmi- 
gungöbescheinigung (V. v. 7. März §9) 115. — 
se ttloser Wasch- und Reinigungs- 
mi'ttel (Bek. v. 11. Mai 8 3) 406. 
Handel mit Gänsen, Höchstpreise, 
Schhschein bei dem Erwerbe von Gänsen (V. v. 
2. Mai) 371. (V. r. 2. Mai) 373. 
Händler als Kommissionäre für den 
Erwerb von Getreide der Ernte 1918 (R. 
Getr. O. v. 29. Mai 929) 445. 
Vermittler bei dem Absatz von Saatkar- 
toffeln (V. v. 2. Sept.) 1092 
Verbotder Abgabe von Mehl und Back- 
ware durch Händler nach außerhalb (N. Getr. 
O. v. 29. Mai 359) 454. 
Saatkarte für Händler zur Lieferung von 
Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und 
Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken (V. v. 
27. Juni § 2) 678. 
Neue Höchstpreise für Schwefelsäure 
(Bek. v. 29. Juli) 980. 
Vreise für Tabak, Grumpen, Seiten= und 
Gipfeltriebe (Bek. v. 8. Nov.) 1296. 
Weinsteuergesetz (v. 26. Juli) 831. 
Händlersaatkarte zur Lieferung von Getreide 
Hülsenfrüchten, Buchweizen un 
Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken (V. 
v. 27. Juni §2) 678. — Vordruck 685. 
Handlungsgehilfen, Versicherungspflicht und Ver- 
sicherungsberechtigung in der Krankenversicherung 
(V. v. 22. Nov.) 1321. 
Handlungsreisende, Handelsbetrieb, Gewerbelegi- 
timationskarte, Mitführung von Warenmustern im 
Verkehr zwischen Deutschland und Finnland 
(Abk. v. 7. März Art. 9) 715. — desgl., auch Pässe 
H
        <pb n="1574" />
        58 
Hundlungsreisende (öorts.) 
und (Gewerbescheine im Verkebr zwischen Deutsch- 
land und Rußlond (Fridensvertr. v. 3./7. März 
Unreranl. 1 Art. 12, Schlußvrot. zu Art. 12) 506, 
520. — Vaßvisa der deutschen Handlungsreisenden 
mosaischer Religion in Rußland (Friedensvertr. 
v. 3,/7. März Schlußprot. zu Art. 1 und 12) 514. 
Handschuhe, Verkehr mit groben Handschuhen für 
technusche Owecke während des Krieges (Bek. v. 
17. Jun.) 36. 
Handwaffen, Umsatzsteuer (G. v. 26. Juli § 8) 783. 
Handwerk, Handwerker als Mitglieder der Ver- 
treterversammlungen der Neich Swirtschafts- 
stellen für Textilwirtschaft (V. v. 27. Juni § 8) 
672 
Hanf, Anbau= und Ernteflächenerhebung im Jahre 
1918 (V. v. 21. März) 133. — Höchstpreise 
für 1919 wie für 1918 (V. v. 9. März) 119. 
Errichtung der Reichswirtschaftsstelle 
für Hauf zur Abbilfe wirtschaftlicher Schädi- 
gungen in der lbergangswirtschaft für euro- 
dischen Hanf, der Reichswirtschafts- 
elle für Hartfaser für außereuro- 
päischen Hanf (V. v. 27. Juni) 671. 
Harmonien, Umsazzsteuer (G. v. 26. Juli 8§8 8, 28) 
783. « 
WtzollämteyEkJaßderVerpflichtungfükBrauei 
reiinhaber zum Halten von Malzmuͤhlen oder zum 
Anbringen von Verwiegungsvorrichtungen (Bek. 
v. S. Aug.) 1063. « 
Genesmigung der Verarbeitung von Rüben 
im Betriebsjahr 1918/19 durch landwirtschaft- 
äch- und gewerbliche Brennereien (V. v. 2. Febr. 
) W.— im Berriebsjahr 1919/20 (V. v. 27.Dez. 
3 1470. 
Hasbesitzer als Beisitzer der Mieteinigungs- 
dmter während des Krieges (Bek. v. 23. Sept. 
5 8) 1142. 
Hausbrandkohlen, Aufhebung des 86 Abs.2 
des Kohlensteuergesetzes vom 8. April 
1917 (G. v. 28. Dez. 17.) 9. 
HGusbrauer, Biersteuer (G. v. 26. Juli § 6) 865. 
Haseigentümer, Wohnungszählung vom 12. bis 
81. Mai 1918 (Bek. v. 25. April) 363. 
Laushalt der Schutzgebiete, vorläufige Rege- 
lung für 1918 (G. v. 28. März) 163. (G. v. 28. Juni) 
669. — Feststellung des Haushalts für 1918 (G. v. 
85. Jull) 774. 
Sachverzeichnis 1918 
Haushaltungen, Volkszzblung in allen deutschen 
Staaten am 4. Dezember 1918 (V. v. 24. Okt.) 
1261. 
Hanshaltungslisten für die Volkszählung in allen 
deutschen Staaten am 4. Dezember 1918 (V. v. 
24. Okt.) 1261. 
Haushaltungsvorstände, Auskunftspflicht bei der 
Wobnungszählung vom 12. bis 31. Mai 1918 (Bek. 
v. 25. April) 363. 
Hauslisten bei der Wohnungszählung vom 12. bis 
31. Mai 1918 (Bel. v. 25. April) 363. 
Hausschlachtungen, Verfall von Fleisch aus ver- 
botenen Hausschlachtungen (V. v. 20. Sept.) 1117. 
Hanssuchmug bei Verdacht der Biersteuer-Hinter- 
ziehung (G. v. 26. Juli § 40) 876. 
Haustrunk, Befreiung von der Biersteuer (G. v. 
26. Juli &amp; 6) 865. · 
Hechte, Aufhebung der Höchstpreise vom 24. Juni 
1916 (Bek. v. 14. Febr.) 83. 
Hederich, Höchstpreise für 1919 wie für 1918 
(V. v. 9. März) 119. 
Hedschas, Anwendung des deutsch-osmanischen Nie- 
derlassungesvertrags vom 11. Januar 
1917 auf die osmanische Provinz Hedschas mit 
Ausnahme des Hafenplatzes Dschedda k# v. 
II. Jaun. 17.) 342. 
Heer, s. Reichsheer. 
Heeresangehörige, Fürsorge für geschlechtskranke 
Heeresangebörige (V. v. 17. Dez.) 1433. — Unter- 
bringung der mit Geschlechtskrankheiten behafteten 
entlassenen Heeresangehörigen in Lazaretten (V. 
v. 20. Nov.) 1317. 
Heeresbeamte, Kaxitalabsindung an Stelle von 
Kriegsversorgung (G. v. 26. Juli) 993. (G. v. 
26. Juli) 994. (Bek. v. 7. Nov.) 1319. 
Heeresgerät, Jurückfübrung von Heeresgerät in den 
Besitz des Reichs (V. v. 14. Dez.) 1425. — Ver- 
sallerklärung (V. v. 28. Dez.) 1478. 
Hecresgut, Verwertung der durch die Demobilisation 
freiwerdenden Peeresgüter (Bek. v. 29.Nov.) 
1343. # 
Zurückführung von Heeresgut in den 
Besitz des Reichs (V. v. 14. Dez.) 1425. — Ver- 
fallerklärung. (V. v. 28. Dez.) 1478. 
Heeresunfähige, Heranziehung zum militärischen 
Arbeitsdienst (G. v. 1. Aug.) 1071. — Ausführung 
des Gesetzes (V. v. 20. Aug.) 1077.
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        Sachverzeichnis 1918 
Hecresverwa.:mgen, die Verordnung vom 24. Ja- 
nuar 1918 gilt nicht für das an die Heeresverwaltung 
die Neldiruppen gelieferte Bier (V. v. 24. Jan. 
8 11) 57. — Versteuerung des Bieres für die 
Feldtruppen (Bek. v. 7. Nov.) 1291. — Auf- 
hebung dieser Bekanntmachung (Bek. v. 2. Dez.) 
1391. 
Fürsorge für geschlechtskranke Heeres- 
angehörige (V. v. 17. Dez.) 1433. 
Sicherung des Heeresbedarfs an Hafer (V. 
v. 14. Mai) 407. · 
Geltung der Bekanntmachung über die Errich- 
tung einer Reichsstelle für Schuhver- 
sorgung für die Schuhwaren der Heeres- 
verwastungen nur insoweit, als sie von den Heeres- 
verwaltungen der Reichsstelle zur Verfügung gestellt 
werden (Bek. v. 28. Febr. § 4) 101. 
Zurückführung von Waffen und Heeres- 
gutin den Besitz des Reichs (V. v. 14. Dez.) 1425. 
Hefe, Herstellung von Branntwein aus Hefe 
(Bek. v. 17. Okt. IIe, III8) 1251.— Hefegewinnung 
in Branntweinbrennereien (G. v. 
26. Juli 8§ 2, 6, 70, 93, 154, 257) 888. 
s. auch Bierhefe. 
Hefebrennereien, Verarbeitung von Zucker oder Me- 
lasse im Betriebsjahr 1918/19 (Bek. v. 17. Okt. IIIb) 
1251. 
Hehlerei, Biersteuerbehlerei (G. v. 26. Juli 
#s 46, 49, 59) 878. — Branntweinmono-. 
polbehlerei (G. v. 26. Juli S§ 161, 166, 186) 
9W. — Hehlerei, betr. die Steuer für Mineral- 
wässer und künstlich bereitete Getränke (G. v. 
26. Juli §§ 16, 19, 28) 854. — Weinsteuer- 
beblerei (G. v. 26. Juli §§ 25, 28, 38) 838. 
Heilanstalten, Arbeitszeit der dort beschäftigten 
Bäcker und Konditoren (V. v. 23. Nov.) 1329. 
Heilbãder, Maßnahmen zur Beschränkung des Frem- 
denverkehrs während des Krieges (V. v. 13. April) 
186. 
Heimatsort, Verbot der Verlegung des Heimatsorts 
eines deutschen Binnenschiffs ins Ausland (Bek. 
v. 17. Jan. 4 2) 41. 
Heißwasser, Ergänzung der Verordnung vom 21. Juni 
1917 über Erzeugung, Fortleitung und Verbrauch 
von Heißwasser (Bek. v. 31. Okt.) 1284. 
Heizstoffe, Verwendung von Heizstoffen in Sam- 
melheizungs- und Warmwasserver- 
sorgungsanlagen in Mieträumen (Bek. 
v. 1. Aug.) 991. 
59 
Herbstrüben, Einfuhr von Herbstrübensamen 
während des Krieges (V. v. 1. März) 103. — 
Höchstpreise für 1918 (V. v. 9. März) 119. 
Verstellerpreis für Süßigkeiten (V. v. 28. Dez.) 
1. 
Herstellungs= und Bertriebsgesellschaften in der 
Schuhindustrie, Ergänzung der Bekanntmachun 
vom 17. März 1917 (Bek. v. 11. Juli) 729. (Bek. 
v. 29. Nov.) 1385. (Bek. v. 16. Dez.) 1432. — 
Ortlicher Bereich und Sitz, Abänderung der 
Bekanntmachung vom 24. März 1917 (Bek. v. 
20. Nov.) 1390. 
Hctzbacher Sprengsalpcter, Beförderung mit der 
Hilenbahn während des Krieges (Bek. v. 4. Mal) 
Hen, Ablieferung von Heu aus der Ernte 1917 
(V. v. 20. Jan.) 44. — Höchstpreise für Heu 
aus der Ernte 1918 (V. v. 24. Mai) 421. — Ande- 
rung (V. v. 12. Aug.) 1073. — Verkehr mit 
Heu aus der Ernte 1918 (V. v. 1. Mai) 368. 
s. auch Laubheu. 
Hiesfeld, Streichung im Ortsklassenverzeichnis zum 
Besoldungsgesetze vom 15. Juli 1909 (Bek. v. 
25. Juni) 676. 
Hilfsbedürftige, Einwirkungen der Flüchtlings. 
fürsorge auf das Armenrecht (Bek. v. 
16. Mai) 400. · 
Wechselseitige Unterstützung von Hilfsbedürftigen 
im Deutschen Reiche und im OSmanischen 
Reiche (Vrrtr. v. 11. Jan. 17. Art. 8) 308. 
Hilfsdlenst, Abänderung der Bekanntmachung vom 
13. November 1917, Beschwerde gegen die Straf- 
festsetzung des Einberufungsausschusses 
für den vaterländischen Hilfsdienst (Bek. v. 28. März) 
155. (V. v. 6. Dez.) 1413. · 
AufhebungdcsGefctzcsisxsusskEczetnbei 
lslsüberdenvaterländischenII«ilfI«-:knst(Auf-kus 
v. 12. Nov.) 1303. — Versicherungsrecht- 
liche Wirkungen der Aufbebung des Hilfsdienst- 
gesetzes (V. v. 14. Ley.) 1434. ... 
Neuwahlen der auf Grund des Hilfsdienst- 
esetzes errichteten Arbeiter- oder Ange- 
Kepten#a#sschüsse (V. v. 283. Dez. 35 
1457. " 
Unfall versicherung von Tätigkeiten 
im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland (Bek. v. 
31. Dez. 17.) 11. (Bek. v. 19. Jan.) 49. 
Schut der für den vaterländischen Hilfsdienst 
im Ausland Tätigen gegen IOwangsvoll- 
streckungen (V. v. 14. Dez. # 2) 1427. 
II
        <pb n="1576" />
        60 
Hilfsrichter, Beschäftigung beim Reichsfinanzhof 
(G. o. 26. Juli § 4) 960. 
Hilfsstoffe, an die Stielle der Bezugsvereinigung der 
deutschen Landwirie tritt vom 1. April 1918 ab, 
soweit es sich um. Futtermittel und deren Hilfsstoffe 
handeli, die Reichsfuttermittelstelle, 
Geschäftsabteilung, G. m. b. H. sBezugsdeteinigung 
der deutschen Landioirte) (V. v. 22. März) 146.. 
Verkebr mit Hilfsstoffen zu Futtermitteln 
während des Krieges (V. v. 10. Jan.) 23. 
Hinterbliebene, Anrechnung der im Dienste einer 
mit dem Deutschen Reiche verbündeten oder be- 
freundeten Macht zurückgeleaten Militärdienstzeiten. 
in der Hinterbliebenenversicherung (Bek. v. 28. März) 
165. 
Hinterbliebenenrenten, Gewährung bei Gesund- 
beitsschidigung durch Gaskampfstosse und Nitro- 
metban (V. v. 9. Dez.) 1439. « 
Vintckvticheueuveriicherungf.Invaliden- 
und Hinterbliebenenversicherung. 
Ointerlassenschaften, Anwendung der deutscherussi- 
schen Konvention vom 12. November /Z31. Oktober 
1874 über die Regelung von Hinterlassenschaften 
zwischen Deutschland und Finnland (Abk. v. 
7. März Art. 15) 718. 
Hinterziehung der Biersteuer (G. v. 26. Juli 
# 12, 14 bis 45, 49, 59) S867. — der Brannt- 
weinmonopol-Einnahmen (G. v. 26. Juli 
16, 67, 155, 159 bis 154, 166, 172, 177, 180, 
182, 186, 191, 192) 891. — der Steuer für 
Mineralwässer und künstlich bereitete Ge- 
tränke (G. v. 26. Juli § 5, 12 bis 16, 19, 28) 
851. — der Schaumweinsteuer (Bek. v. 
8. Aug. §#§ 6, 14, 16 bis 18, 24, 27) 1035. — 
von Steuerbe trägen nach dem Gesetze 
dgen die Steuerflucht (G. v. 26. Juli 
3 957. — der Umsaunsteuer (G. v. 26. Juli 
.) 795. — der Weinsteuer (G. v. 26. Juli 
8 14, 21 bis 25, 28, 38) 835. 
Hirse, UAnbau- und Ernteflächenerhe bung 
um Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — LJahlung 
der Höchstpreise (V. v. 26. Febr.) 94. 
Köchstpreise für Hirse aus der Ernte 1918 
(V. v. 15. Juni) 657. (A. B. v. 27. Juni) 689. 
Frühdruschprämien (V. v. 15. Juni) 
Angabe des Inbalts der Sendungen bei 
der Beförderung mit der Elsenbahn (V. u. 16. April) 
189. 
Sachverzeichnis 1918 
Hirse (Forts.) 
Verkehr mit Hirse aus der Ernte 1918 (R. 
Getr. O. v. 29. Mai) 434. — zu Saatzwecen 
(V. v. 27. Juni) 677. 
Höchstpreise, Bestrafung der Oöchstpreisüber. 
schreitung (V. v. 8. Mai § 4) 396. — Erlaß 
von Strafen wegen SHöchstpreisüberschreitung 
7 3. Dez.) 1393. — Ergänzung (V. v. 21.Dez.) 
Erhöhung der Söchstpreise für Getreide, Buch- 
weizen und Hirse um Frühdruschprämien 
(V. v. 15. Juni) 660. 
Bestrafung des Schleichhandels mit 
Lebens-- und Futtermitteln, für die 
Höchstpreise festgesetzt sind (V. r. 7. März) 112. 
Höchstpreise während des Krieges für 
folgende Gegenstände: 
Ackerbohnen (V. v. 9. Märg) 119. (A. B. 
v. 27. Juni) 689. ) 
Biex un) bierähnliche Getränke (V. v. 24. Jan.) 
55. (V. v. 6. Sept.) 1101. — Bodenkohlrabi 
(V. v. 9. Mirz) 119.— Bohnen (V. v. 9. März) 
119. (A. B. v. 27. Juni) 689. — Bonbons 
(V. v. 28. Dez.) 1471. — Brotb bei der Abgabe 
an Verbraucher (R. Getr. O. v. 29. Mai &amp; 59) 
454. — Buchecke :n (V. v. 30. Juli §&amp; 5) 
982. — Jucoweizen (V. v. 26. Febr.) 94. 
(J. v. 15. Juni) 657. (A. B. v. 27. Juni) 689. 
Carnallit (G. v. 23. Juli) 719.— Chlor= 
kalium (G. v. 23. Juli) 749. 
Dinkel (V. v. 15. Juni) 657. (A. B. v. 
27. Juni) 68). —Dörrgemüse (V. v. 23. Jan.) 
46. — Dotter (V. v. 9H. März) 119. — Dra- 
gees (V. v. 28. Dez.) 1471. 
Künstliche Düngemittel (V. v. 3. Aug.) 
999. — Düngesalze (G. v. 23. Juli) 749. 
Einkorn (V. v. 15. Juni) 657. (A. B. v. 
27. Juni) 689. — Emer (V. v. 15. Juni) 657. 
(A. B. v. 27. Juni) 68)). — Erbsen (V. v. 
9. Mirz) 119. (V. v. 27. Juni) 677. 
Fesen (V. v. 15. Juni). 657. (A. B. v. 
27. Juni) 689. — Fondants (V. v. 28. Dez.) 
1471. — Futtermittel (V. v. 10. Jan. 
N 6, 7) 25. — Zuckerhaltige Futtermittel 
(V. v. 4. Olt.) 1229. — Futtermöhren! 
Futterrüben (V. v. 9. März) 119. 
Gänse (V. v. 2. Mai) 371. (V. v. 2. Mai) 
373. — (Hemenge (. B. v. 27. Juni) 689. — 
Gemüsekonserven (V. v. 23. Jan.) 46.—
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        Sachverzeichnis 1918 « 61 
Höchstpreife (Forts) 
Gerste (V. v. 15. Juni) 657. (A. B. v. 27. Juni) 
689. — Getreide (V. v. 26. Rebr. )94. (A. B. 
v. 27. Juni) 689. (V. v. 15. Juni) 657. — Glo- 
versdure (Bek. v. 29. Juli) 980. — Grau- 
pen, Grieß, Grütze (V. v. 29. Aug.), 1089. 
— Grumpen (Bek. v. 8. Nov.) 10. — 
Grünkern (V. v. 24. Juli) 752. — Konser- 
vierte Gurken (V. v. 23. Jan.) 46. 
Hackfrüchte (V. v. 9. März) 119. — 
Häcksel vom 1. Avril 1918 ab (V. v. 10. März) 
132. — Häcksel aus der Ernte 1918 (V. v. 
6. Juni) 475. (V. v. 28. Juni) 721. — Hafer 
(V. v. 15. Juni) 657. (A. B. v. 27. Juni) 689. (V. 
v. 30. Julis 983. — Hafernährmittel (W#Dek. 
v. 27. Okt.) 1277. — Hans (V. v. 9. März) 119. 
Hederich (W. v. 9. März) 119. — Herbst- 
räben (V. v. 9. Mir#) 119. — Heu aus der 
Ernte 1918 (V. v. 24. Mai) 421. (V. v. 12. Aug.) 
1073). — Hirse (V. v. 26. Febr.) 94. (V. v. 
15. Juni) 657. (A. B. v. 27. Juni) 689. — Hül- 
senfrüchte (V. b. W. Febr.) 94. (V. v. 9. März) 
119. (A. B. v. 27. Juni) 4889. 
Kaffee- Ersatzmittel (V. v. 27. Aug.) 
1084. — Schwefelsaures Kali (G. v. 
23. Juli) 7109. — Kalimagnefsia (6. v. 
23. Juli) 749. — Kammerfäure (Bek. v. 
29. Juli) 980. — Kartoffeln (V. v. 9. März) 
119. 
Zuschläge zu den HöchstpreisenfürKäse, 
Ouark, Molkeneiweiß und ähnliche Erzeugnisse 
(V. v. 15. Juli § 3) 730. 
Kohlrüben (WM. v. 9. März) 119. — Kol- 
benschilf (V. v. 26. Febr.) 95. — Kompri-= 
matt (V. v. 28. Dez.) 1471.— Konfekt (V. v. 
28. Dez.) 1471. — Cxgenstände des Kriegs= 
bedarfs und? zur Herst llung oder zum Betribe 
von Kriegsbedarfsartikeln „Bek. v. 17. Jan.) 37. — 
Kunstb oniqg (V. v. 8. Nov.) 1205.- 
Leimleder (GBek. v. 16. Mai § 7) 413. — 
Lein (V. v. 9. März) 119. — Linsen (V. v. 
9. März) 119. (A. B. v. 27. Jun 689. — Luvi- 
nen (V. v. 9. März) 119. (N. B 
Mais (V. v. 15. Juni) 657. t. B. v. 27. Juni) 
690. — Ubertragene Malzton#ingente 
(A. B. v. 10. Dez.) 1414. ——. Margarine (V. 
v. 11. Sept.) 1109. — Mehs bei der Abgabe an 
Verbraucher (N. Getr. O. v. 29. Mai 9 59) 454. 
Aufhebung der Höchstpreise vom 31. Juli 
1916 für Metalle (Bek. v. 27. Nov.) 1387. 
Mohn (V. v. 9. März) 119. 
v. 27. Juni) 689. 
Holz, 
Höchstpreise (Fortsf.) 
Obstkonserven (V. v. 23. Jon.) 46. — 
Obstwein (V. v. 23. Jon.) 46. — Olcum 
g v. 29. Juli) 980. — Olfrüchte (V. v. 
9. März) 119. 
Paplerbolz (Bek. v. 17. Okt. § 4) 1243. 
— Veluschken (V. v. 9. März) Ii9. (A. B. 
v. 27. Juni) 689. — Petroleum (Bek. v. 
12. Okt.) 1240. 
Rars, Navison (V. v. 9. März) 119. — 
Roggen(#. v. 15. Juni) 657. (A. B. v. 27. Juni) 
689. — Rübsen (V. v. 9. März) 119. 
Saatwicken (V. v. 9. März) 119. — 
Sauerkrau!t (V. v. 23. Jan.) 46. — Schilf- 
rohr (V. v. 26 Febr) 95.— Schlachtrinder 
(V. v. 15. März) 128. 
Aufhebung ges Höchstpreises für Schwefel 
(Bek. v. 1.1. Jan.) 29. 
Schwefelsäure (Bek. v. 29. Juli) 980.— 
Senf (V. v. 9. Morz) 119. 
Aufhebung der Höchstpreise vom 11. September 
1917 für Soda (Bek. v. 14. Sept.) 1110. 
Sonnenblumen (V. v. 9. März) 119. — 
Spelz (V. v. 15. Juni) 657. (A. B. v. 27. Juni) 
689. — Steckrüben (V. v. 9. März) 119. — 
Stoppelrüben (V. v. 19. März) 119. — 
Stroh aus der Ernte 1918 (V. v. 6. Juni) 475. 
(V. v. 28. Juni) 721.— Süßigkeiten (V. v. 
28. Dez.) 1471. 
Aufhebung der SHöchstpreise vom 24. Juni 
1286 für Süßwasserfische (Bek. v. 
4. Fobr. 83. 
Tabak (Bek. v. 8. Nov.) 1296. — Teig, 
waren (Bek. v. 27. Okt.) 1277. —Turnips 
(V. v. 9. März) 119. 
Wasserrüben (V. v. 9. März) 119. — 
Weizen (V. v. 15. Juni) 657. — Wicken (V. 
v. 9. März) 119. (A B. v. 27. Juni) 689. — 
ollfett, Rohwollfett Wollfettsäure (Bek. v. 
Juni) 666. — Wruken (V. v. 9. März) 119. 
n Zichorienwurzeln (V. v. 
20. April) 30. — Jündhölzer (Bek. v. 
20. Dez. 17.) 2. 
Holten, Wohnungsgeldzuschußllasse (Bek. v. 25. Juni) 
676. 
Beschaffung von Papierholz für Zeitungs- 
druckpapier (Bek. v. 17. Okt.) 1242. 
Holzbrennereien, Ubernahme durch das Neich (G. 
v. 26. Juli 1245) 915.
        <pb n="1578" />
        62 
Holzfässer, Vergütung für Holzfässer bei Lieferung 
von Vetrolcum (Bek. v. 12. Okt.) 1240. 
Holzschleifereien, Verarbeitung von Vapierholz für 
Zeitungsdruckpapier (Bek. v. 17. Okt.) 1242. 
Honigkuchen, Arbeitszeit in Anlagen zur Herstellung 
von Honigkuchen (V. v. 23. Nov.) 1329. 
Hopfen, Anbau- und Ernteflächenerhebung im Jahre 
1918 (V. v. 21. März) 133. 
Hornmehl, Höchstpreise (V. v. 3. Aug.) 999. 
Hühner, Anrechnung auf die Fleischkarte (V. 
v. 20. Sept.) 1117. 
Vierteljährliche kleine Giehzählungen (V. 
v. S. Mai) 387. 
Hülsenfrüchte, Anbau= und Ernteflächen- 
erhebung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 
133. — Ernteschätzung im Jahre 1918 
(V., v. 20. Mal) 465. · 
» Abänderung der Verordnung vom 24. November 
1917 über den Ausdrusch und die Inan- 
— ru nahme von Hülsenfrüchten, Zablung 
er Höchstpreise (V. v. 26. Febr.) 94. — 
Höchstpreise für 1918 (V. v. 9. März) 119. 
(A. B. v. 27. Juni) 680. ’ 
Angabe des Inhalts der Sendungen bei 
der, Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 16. Apri.) 
V erkehr mit Hülsenfrüchten aus der Ernte 
1918 (NR. Getr. O. v. 29. Mai) 434. — zu Saat- 
zwecken (V. v. 27. Juni) 677. 
Bestimmungen der Mengen an Hülsenfrüchten 
für die menschliche Ernäbrung und für 
ie Verfütterung (R. Getr. O. v. 29. Mai 557) 453. 
Gypotheken, Ubermittlung in das Ausland (V. 
v. 21. Nov.) 1325. 
Einwirkung kriegswirtschaftlicher 
* ß nahme nauf Hypotheken (Bek. v. 11. Aprih 
Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1914, 
betr. Bürgschaften des Reichs zur Förderung des 
Baues von Kleinwohnungen für Reichs- 
und Militärbedienstete (G. v. 24. Aug.) 1091. 
J 
Jagd, Anrechnung von Wildbret auf die Fleischkarte 
(V. v. 20. Sept.) 1117. 
Jahresarbeltsverdienst in derlandwirtschaft- 
. 3 en Unfallversicherung (Bek. v. 30. Sept.) 
Sachverzeichnis 1918 
Japan, gewerbliche Schutzrechte von An- 
gehörigen Japans während des Krieges (Bek. v. 
25. Jan.) 61. — Anmeldung des im Inland be- 
findlichen Vermögens von Angehörigen Japans 
(Bek. v. 30. Jan.) 67. 
Jemen, Anwendung des deutsch-osmanischen Nie- 
derlassungsvertrags vom 11. Junuar 
1917 auf die osmanische Provinz Jemen mit Aus- 
nahme des Hafenplatzes Hodeida (Vertr. w 11. Jan. 
17.) 342. 
Industrie, Industrielle als Mitglieder der Vertreter- 
versammlungen der Reichswirtschafts- 
stellen für Textilwirtschaft (V. v. 27. Juni § 8) 
672. 
Inlandgesellschaft in Mannheim, Abteilung der 
Deutschen Tabakhandels-Gesellschaft von 1916 
m. b. H., Anderung der Ausführungsbestimmungen 
vom 10. Oktober 1916 über Rohtabak (Bek. v. 
8. Nov.) 1296. — Anderung der Ausführungsbe- 
stimmungen vom 27. Oktober 1916 über Roh. 
tabak (Bek. v. 8. Nov.) 1296. 
Internationaler Funkentelegraphenvertrag vom 
3. November 1906, Anwendung zwischen Deutsch- 
land und Finnland (Abk. v. 7. März Art. 14) 
717. 
Internationaler Telegraphenvertrag vom 3. No- 
vember 1906, Anwendung zwischen Deutschland 
und Finnland (Abk. v. 7. März Art. 14) 717. 
Internationale Übereinkunft, revidierte Berner, 
vom 13. November 1908, zum Schutze von 
Werken der Literatur und Kunst, An- 
wendung zwischen Deutschland und Finnland 
(Abk. v. 7. März Art. 13) 717. « 
Internationale revidierte Pariser Ubereinkunft 
vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen 
Eigentums, Verlängerung der Prioritäts- 
fristen (Bek. v. 3. Jan.) 5. (Bek. v. 5. Febr.) 74. 
(Bek. v. 24. Mai) 424. (Bek. v. 19. Aug.) 1076. 
(Bek. v. 23. Ang.) 1078. (V. v. 24. Okt.) 1260.— 
Anwendung zwischen Deutschland und Finn- 
land (Abk. v. 7. März Art. 13) 717. 
Invalidenrente, Zulagen für Empfänger einer 
Invalidenrente aus der Invalidenversicherung 
während des Krieges (Bek. v. 3. Jan.) 7. (V. v. 
12. Nov.) 1310. 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung, Er- 
haltung von Anwartschaften und An- 
tragsrechten in der Invalidenversicherung, 
Anrechnung der im Dienst einer mit dem Deutschen
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        Sachverzeichnis 1918 
Zuvaliden- und Hirterbliebenenvers'cherung (Forts.) 
Reich verbündeten oder befreundeten Macht zrrück- 
gelegten Militärdienstzeiten (GBek. v. 
28. März) 165. 
Außerkrafttreten der 3§8 1, 2 der Bekanntmachung 
vrom 12. Mai 1916 über Antragsrechte in der In- 
validen- und Hinterbliebenenver- 
sicherung (Bek. v. 28. März) 165.— der 8§ 3#4 
(V. v. 14. Dez.) 1437. 
Nachentrichtung freiwilliger Beiträge 
und Anmeldung von Ansprüchen in der, Invaliden-= 
versicherung (V. v. 14. Dez.) 1437. 
VDauschbeträge zu den Kosten der Oberver- 
sicherungsämter (V. v. 12. Nov.) 1309. 
Zulagen für Empfänger einer Alters- 
tente aus der Invalidenversicherung (V. v. 
14. Drz.) 1420. — für Empsänger einer Invaliden, 
Witwen- oder Witwerrente aus der Invalidenver- 
sicherung während des Kricges (Bek. v. 3. Jan.) 7. 
(V. v. 12. Nov.) 1310. 
Frraeliten, Legitimationsscheine für die mehrmalige 
Uberschreitung der deutsch-russischen Grenze, Ge- 
werbescheine im Verkehr zmischen Deutschland und 
Rußland (Friedensvertr. v. 3./7. März Schlußrrot. 
zu Art. 1 u. 12, zu Art. 12) 514, 520. — Rück- 
sendung Hüdischer Auswanderer russiccher 
Abtunft aus Deutschland nach Nußland (Friedens- 
vertr. v. 3./7. März Schlußprot. 2. Teil §&amp; 18) 534. 
Stalien, Anmeldung des im Inland befindlichen 
Vermögens von Angehörigen Italiens (Bek. 
r. 30. Jan.) 67. 
ugendliche Arbeiter, Arbeitszeit in Bäcke- 
reien und Konditoreien, Aufhebung der 
Nr. 18 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1000 über 
Beschäftigung in Werkstätten von Bäckereien oder 
Konditoreien mit Motorbetrieb (V. v. 23. Nov.) 
1329. — Arbeitszeit sugendlicher Arbeiter in gewerb- 
lichen Betrieben (Anordn. v. 17. Dez.) 1436. 
Beschäftigung in Giashürten, Glasschlei- 
sereien, Glasbeizereien und Sandbläsereien (Bek. 
d. 5. Nov) 1220. 
Ingendschriften, Bezug und Verbrauch von Druck. 
pavier für Jugendschriften vom 1. April 
bis 30. Jum 1918 (Bek. v. 28. März) 156. — vom 
1. Juli bis 30. September 1918 (Bek. v. 19. Jny 
663.— vom 1. Okkober bis 31. Dezember 1918 (Bek. 
v. 17. Sept.) 727. — vom 1. Januar bis 31. März 
1919 (Bek. v. 27. Dez.) 1475. 
63 
Juristische Personen, Wiederherstellung der Pridat, 
rechte juristuscher Versonen in Deutschland und in 
Rußland (Susatzvertr. z. Friedensvertr. v. 
3./7. März Art. 6) 656. — in Deutschland und in 
der Ukraine (Susatzvertr. z. Friedensvertr. v. 
9. Febr. Art. 6) 1034. 
Schiedsgerichte für zivil= und bandels- 
rechtliche Streitigkeiren, juristischer Dersonen ir 
Deutschland und in Rußland (DPrivarrechtabk. 
v. 27. Aug. Art. 15) 1198. 
Inte, Reichswirtschaftsstelle für Jute (V. v. 27. Jund 
671. 
Kassee, Versorgung Deutschlands mit Kaffee (V. v. 
2. Sept.) 1099. — Erhöhung der Zölle (G. v. 
26. Juli § 39) 860. 
Kaffec-Ersatzmittel, Anderung der Verordnung vo#m 
16. November 1917/18. Dezember 1917 über Kaffee- 
Ersazmiturt Höchstpreise (V. v. 27. Aug.) 
1084. 
Aaffee-Essenzen, Festsetzung des Preises burch den 
Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersag- 
mittel (V. v. 27. Aug.) 1084. 
Kähne, Hergabe zur Aberntung von S chilfwährend 
des Krieges (V. v. 26. Febr. §. 2) 95. 
Kaiser, Verantwortung des Reichs- 
kanzlers für Handlungen des Kaisers (G. ## 
28. Okt.) 1274. 
Niederschlagung vdon Unterfs- 
chungen gegen Kriegsteilnehmer in Sachen, in 
denen dem Kaiser das Begnadigungsrecht 
zusteht (G. v. 18. Juli) 746. 
Ernennung der Mitglieder des Reichsfinang- 
hofs (6. v. 26. Juli 8 3) 959. — Ernennung des 
Vertreters der Staatsamwaltschaft für die 
plinarbestrafung der Mitglieder des Reichsfinanzhosfs 
(G. v. 26. Juli § 5) 960. 
Kaiserliche Berordnung, Anrechnung des Jahres 
1918 als Kriegssahr (N. E. v. 21. Jan.) # 
Ausführung des Gesetzes vom 1. Au n 1918 
zur Hetanziehung von Heere eZunf ! igen 
zum miLI#crischen Uröefte#enke X. 
V. v. 20. Aug.) 1077. 
Erhebung eines Zuschlags zu den im Revidierten 
Abgabentarife vom 4. August 1886 für den
        <pb n="1580" />
        64 
Kaiserliche Berordnung (Forts.) 
Kaiser-Wilbelm-Kanak vorgesehenen Ka- 
nalabgaben und Schlepplöhnen (A. E. v. 1. April) 
175. 
Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu 
dem Gesetze vom 13. Juni 1873 über die Kriegs. 
leistungen (IA. V. v. 18. Juli) 751. 
Ergänzung der Verordnung zur Ausführung des 
Gesetzes vom 4. Dezember 1916 über den Kriegs 
zustand (A. V. v. 15. Okt.) 1237. 
Ergänzung der Militär--Transport- 
Ordnung für Eisenbahnen (A. V. v. 9. Sept.) 
1107. 
Anderung der Drise nordnung vom 
30. September 10909 (A. V. v. 18. Jan.) 43. (A. V. 
v. 24. April) 361. 
Errichtung eines Reichsarbeitsamts 
(A. E. v. 4. Okt.) 1231. # 
Abenderung der Verordnung über die Tage- 
elder, die Fuhrkosten und die Umzugs«- 
hoten der Reichsbeamten, in der Fassung 
vom 8. September 1910 (A. V. v. 31. März) 169. 
Kaiser-Wilhelm-Kanal, Zuschlag zu den im Revi- 
dierten Abgabentarife vom 4. August 1896 vor- 
gesehenen Kanalabgaben und Schlepplöhnen (A. E. 
v. 1. April) 175. 
Kakao, Versorgung Deutschlands mit Kakao (V. v. 
2. Sept.) 1099. 
Kälber, vierteljährliche kleine Viehzählungen 
(V. v. 8. Mai) 387. 
Kalbinnen, vierteljährliche kleine VBiehzählun- 
gen (V. v. 8. Mai) 387. 
Kali und Kalisalze, Anderung des Gesetzes vom 
25. Mai 1910 über den Absatz von Kalisalzen, 
Höchstpreise für Kalisalze vom 1. Juli 1918 
bis 31. Dezember 1919 (G. v. 23. Juli) 749. 
Amtsperiode der Mitg'ieder der Vertei- 
lungsstelle und der Berufungskom- 
mission für den Absatz von Kalisalzen, Er- 
gänzung der Ausführungsbestimmungen vom 9. Juli 
1910 und vom 3. August 1917 (Bek. v. 25. Jan.) 59. 
Kalimagnesia, H##SFtpreise bis 31. Dezember 
1919 (G. v. 23. Juli) 749. 
Kaliwerke, Erhöhung der Reichsabgabe der Kaliwerks- 
besitzer für jeden Doppelzentner reines Kali des 
Gesamtabsatzes (G. v. 23. Juli V) 751. — Teue- 
rungszulagen für die Angestellten der Kali- 
werke (G. v. 23. Juli IVe) 750. 
Sachverzeichnis 1918 
Kalk als Futtermittel während des Krieges (V. v. 
10. Jan.) 23. 
Kalkstickstoff, Ubergang der Preisausgleichstelle für 
Kakksticksteff vom Reichsschatzamt auf das Kriegs. 
ernährungsamt (V. v. 8. Juli) 728. 
Höchstpreise (V. v. 3. Aug.) 999. 
Kalziumkarbid, Herstellung von Branntwein aus 
Kalziumkarbid (G. v. 26. Juli 136) 918. 
Kamernn, vorläufige Regelung des Haushalts für 
1918 (G. v. 28. März) 163. (G. v. 28. Juni) 669. 
— Feststellung des Haushalts für 1918 (G. vd. 
25. Juli) 774. 
Kammern, Verlängerung der Mitgliedschaft der 
Mitglieder der Ersten und der Oweiten Kammer 
des Landtags für Elsaß= Lothringen (G. v. 
18. Juli) 746. — Beibehaltung des Sitzes in der 
Lweiten Kammer durch ein Mitglied, das zum 
Staatssekretär oder Unterstaatssekretär im Mini- 
sterium für Elsaß-Lothringen ernannt wird (G. v. 
28. Okt.) 1275. 
Kammersäure, neue H5 ch st preise (Bek. v. 
29. Juli) 980. · 
Kanalabgaben, Zuschlag zu den im Abgabentarife 
vom 4. August 1896 für den Kaiser-Wilbelm-Kanal 
vorgesehenen Kanalabgaben (A.E. v. 1. April) 175. 
Kancel, Einfuhr während des Krieges (V. v. 1, März) 
106. 
Kaninchen, vierteljährliche kleine Vieh zählungen 
zabmer Kaninchen (V. v. 8. Febr.) 75. (V. v. 
8. Mai) 387. "k 
Kannen, Juschlag zu den Höchstpreisen für Betroleum 
bei der Lieferung in Kannen (Bek. v. 12. Okt.) 1240. 
Kapitalabfindung an Stelle ron Krieg##ber-= 
sorgung, Ergänzung des Kapitolabfindung3- 
gesetzes vom 3. Juli 1916 (G. v. 26. Juli) 993. — 
Kapitalabfindungsgesetz für Offiziere (v. 
20. W 991. — Ausführungsbestimmungen dazu 
(Bek. v. 7. Nop.) 1249. 
Kapitalabwanderung, Maßnahmen gegen die Kari- 
talabwanderung in das Ausland (V. v. 21. Nov.) 
1325. 
Karotten, Anbau= und Ernteflächener- 
hebung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133.— 
Ernteschätzung im Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 
465. 
Karpfen, Aufhebung der Höchstpreise vom 
24. Juni 1916 (Bek. v. 14. Febr.) 83.
        <pb n="1581" />
        Sachverzeichnis 1918 
Kartoffeln, Abänderung der Verordnung vom 9.Ok- 
tober 1915 über die Kartoffelversorgung 
während des Krieges (V. v. 30. März) 168. — 
Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln 
(B. v. 18. Juli) 733. (V. v. 18. Juli) 738. — mit 
Speisekartoffeln aus der Herbstkartoffel- 
ernte 1918, Verfüttern von Kartoffeln (V. v. 
2. Sept.) 1095. — Anderung (V. v. 30. Okt.) 1281. 
Anbau= und Ernteflächenerhebung 
im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — Ernte- 
schätzung im Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 465. 
Verarbeitung von Kartosfeln auf Brannt- 
wein im Betriebsjahr 1918/19 (Bek. v. 17. Okt. 
II) 1252. 
rwendung von Branntweinmono-= 
pol-Einnahmen für den Kartoffelbau und die 
Kartoffelverwertung (G. v. 26. Juli § 258) 948. 
Höchstpreise für 1918 (V. v. 9. März) 119. 
Lieferung von Saatkartoffeln aus der 
Ernte 1917 aus einem Kommunalverband in einen 
anderen (Bek. v. 3. Febr.) 72. 
Verkehr mit Saatkartoffeln aus der 
Ernte 1918 (V. v. 2. Sept.) 1092. 
Kartoffelstärkefabrikation, Verbot der Ver- 
fütteuung von Erzeugnissen der Kartoffelstärke- 
fabrikation (V. v. 2. Sept. § 7) 1097. 
Kartoffeltrocknerei, Verbot der Verfütterung von 
Erzeugnissen der Kartosfeltrocknerei (V. v. 2. Sept. 
#7) 1097. 
Karton, Handel damit während des Krieges, Außer- 
krafttreten der Bekanntmachung vom 20. September 
1917 (Bek. v. 17. Mai) 417. 
Käse, Verkehr mit Käse und käseähnlichen Erzeugnissen 
(V. v. 15. Juli) 730. 
Lauf s. Ankauf. 
Kauffahrteischiffe, Verbot der Veräußerung 
von Kauffahrteischiffen ins Ausland während des 
Krieges, Aufhebung der Verordnungen vom 21.Ok- 
tober 1915 und vom 17. Februar 1916 (Bek. v. 
17. Jan.) 39. 
Reichsausschuß für den Wiederaufbau 
der Handelsflotte (Bek. b. 7. Febr.) 77. 
Befugnisse der beiderseitigen Konsuln des 
Deutschen Reichs und des Osmanischen 
Reichs in bezug auf die Kauffahrteischiffe ihres 
Landes (Vertr. v. 11. Jan. 17 Art. 22, 23) 234. 
Behandlung der in die Gewalt des Gegners 
geratenen Kaußahrtesschiffe in Deutschland und in 
Finnland (Friedensvertr. v. 7. März Art. 25 
Reichs-Sesetzbl. 1918. 
65 
Kauffahrteischiffe (Fortf.) 
bis 29) 709. — in Deutschland und in Rußland 
(Zusatzvertr. z. Friedensvertr. v. 3./7. März Art. 28 
bis 32) 648.— in Deutschland und in der Ukraine 
(Qusatzvertr. z. Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. 23 
bis 26) 1050. « 
s. auch Handelsschiffe. 
Kaufgeschäfte, Reichsstempelabgaben (G. v. 26. Juli 
Art. 6, 18) 813. 
Kaufleute, Wareneinkäufe, Mitführung von Mustern 
im Verkehr zwischen Deutschland und Finnland 
(Abk. v. 7. März Art. 9) 715. — zwischen Deutsch- 
land und Rußland (Friedensvertr. v. 3./7. März 
Unteranl. 1 Art. 12) 506. 
Kaufmannsgerichte, Juständigkeit für Streitigkeiten 
beschäftigungölos gewordener Arbeiter oder An- 
gestellter mit Bierbrauereien (G. v. 26. Juli § 72) 
884. 
Kaufverträge, Verbot von Kaufverträgen über 
Getreide aus der Ernte 1918 vor der Trennung 
vom Boden (R. Getr. O. v. 29. Mai § 4) 437. 
Verbot von Kaufverträgen über Wein- 
trauben am Stock, Traubenmaische, Trauben- 
most und Wein neuer Ernte vor Beginn der Cese 
(V. v. 31. Aug.) 1092. 
Anwendung der Verordnung vom 16. De- 
zember 1916, betreffend Auflösung von Kauf- 
verträgen mit feindlichen Staatsangehörigen, auf 
die Vereinigten Staaten von Amerika 
(Bek. v. 31. Dez. 17.) 5. — auf Brasilien 
(Bek. v. 10. Jan.) 33. — auf Siam (Bek. v. 
14. Juni) 657. 
Kankasien, Ancrkennung Georgiens als selbständiges 
Staatswesen, Lieferung von Rohöl und Rohöl= 
produkten an Deutschland (Ergänzungsvertr. v. 
27 . 3. Friedensvertr. v. 3./7. März Art. 13, 14) 
1166. 
Kantabak, Bemessung des Bedarfs an Nohtabak 
zur Herstellung von Kautabak (Bek. v. 24. Jan.) 
57. (Bek. v. 10. Okt.) 1233. — Ubertragung von 
Bedarfsanteilen (Bek. v. 24. Jan.) 57. 
Keks, Arbeitszeit in Anlagen zur Herstellung von 
Keks (V. v. 23. Nov.) 1329. 
Kennzeichnung der von der Reichsabgabe be- 
freiten Dostpakete mit Zeitungen und Zeit- 
schriften (Bek. v. 2. Sept. Nr. 7) 1105. 
Außere Kennzeichnung von Tabakmisch- 
waren und tabakähnlichen Waren (Bek. v. 
18. Juli) 747. 
J
        <pb n="1582" />
        66 
Kesselwagen, Uberlassung an die Branntwein- 
Monopolverwaltung durch Branntwein-Reini- 
gungsanstalten (G. v. 26. Juli §.207) 935. 
M für Detroleum bei Siefe- 
in 
tung in Kesselwagen während des Krieges (Bek. 
v. 12. Okl.) 1240. — 
Lieferung von Schwefelsäure dder 
Oleum in Kesselwagen (Bek. v. 29. Juli) 980. 
Kettenhandel, Bestrafung der Dreistreibere! 
(V. v. 8. Mai) 395. 
Außerkrafttreten der Verordnungen vom 24. Juni 
1916 und vom 16. Juli 1917 zur Bekämpfung des 
Kettenhandels und der Verordnung vom 8. Fe- 
bruar 1917 über Kettenhandel in Textilien und 
Textilersatzstoffen (V. v. 8. Mal § 21) 401. 
Kiautschon, vorläusige Regelung des Haushalts 
für 1918 (G. v. 28. März) 163. (G. v. 28. Juni) 
669. — Feststellung des Haushalts für 1918 (G. v. 
25. Juli) 774. 
Kinder, Einwirkungen der Flüchtlingsfür“ 
sorge auf das Armenrecht (Bek. v. 16. Mai II, 4) 
410. 
Unterstützung der Hinterbliebenen get ö teter 
unfallversicherter Ebefrauenim Mili- 
tärdienst befindlicher Ehegatten (V. v. 23. Dez.) 
1453. 
Wochenhilfe für das uneheliche Kind 
elnes im vaterländischen Hilfsdienst 
Beschäfligten (V. v. 14. Dez.) 1434. 
Kindersangflaschen, Verkehr mit Gummi= oder 
Regeneratsaugern als Mundstücken für Kindersaug- 
flaschen (Bek. v. 27. Aug.) 1083. (A. B. v. 27. Aug.) 
1087. « 
Klauensenche, Verkehr mit Viehseuchenerregern, Aus- 
führung wissenschaftlicher Arbeiten damit, An- 
wendung der Bekanntmachung vom 21. November 
1917 über Krankheitserreger (Bek. v. 28. Febr.) 129. 
Klaviere, Umsatzsteuer (G. v. 26. Juli 868 8, 28) 783. 
Klee, Anbau= und Ernteflächenerhebung im Jahre 
1918 (V. v. 21. März) 133.— Einfuhr von Klee- 
samen während des Krieges (V.-v. 1. März) 103. 
Höchstpreise für Kleeheu aus der Ernte 
1918 (V. v. 24. Mai) 421. — Anderung (V. v. 
12. Aug.) 1073. « 
Kleldungsstücke, Außerkrafttreten der auf getragene 
Schuhwaren bezüglichen Bestimmungen der Be- 
kanntmachung vom 23. Dezember 1916 (Bek. v. 
928. Febr.) 99. 
s. auch Bekleidungsstücke. 
Sachverzeichnis 1918 
Kleie, Rückgabe von Kleic beim Ausmahlen'von 
Getreide aus der Ernte 1918 (R. Getr. O. v. 
29. Mai §&amp; 56) 453. — Freiwerden der Kleie mit 
dem Ausmahlen von der Beschlagnahme 
(R. Getr. O. v. 29. Mai § 1) 436. 
Kleinbahnen, Inkraftsetzung der die Besteuerung des 
Personen= und Gepäckverkehrs be- 
treffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 
1917 mit dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Kleinbrennereien, Herstellung von Branntwein (G. 
v. 26. Juli §§ 24, 27, 34, 93) 892. 
Kleinhandel mit vergälltem Branntwein (G. v. 
26. Juli §§ 142, 143) 921. 
Kleinhandel mit Garn, Außerkrafttreten der 
Bekanntmachungen darüber vom 20.November 1900 
und vom 17. November 1902 (Bek. v. 10. April) 
181. 
Erlaubnis zum Handel mit Gemüsesäme 
reien (V. v. 19. Okt.) 1255. 
Neue Höchstpreise für Hafernähr- 
mittel und Teigwaren (Bek. v. 27. d 
1277. — für Kunsthonig (V. v. 8. Nov. 
1295. · 
Höchstpreise im Kleinhandel für Ger- 
stengraupen (Rollgerste), Gerstengrütze, 
Grieß (V. v. 29. Aug.) 1089. — für Kaffec 
Ersatzmittel (V. v. 27. Aug.) 1084. — für 
Süßigkeiten (V. v. 28. Dez.) 1471. — für 
Zündhölzer (Bek. v. 29. Dez. 17.) 2. 
Preise beim Weiterverkauf von Margarine 
(V. v. 11. Sept.) 1109. 
Kleinhändler als Mitglieder der Reichs- 
wirtschaftsstellen für Textilwirtschaft (V. 
v. 27. Juni § 8) 672. · 
Sicherung einer Umsatzsteuer bei der 
Lieferung von Luxusgegenständen im Kleinhandel 
(Bek. v. 2. Mai) 372. — Umsatzsteuer (G. v. 
26. Juli §9 8, 9, 14) 782. 
Kleinhändler, Handel mit Gänsen, Höchst- 
preise, Schlußschein bei dem Erwerbe von 
Gänsen (V. v. 2. Mai) 371. (V. v. 2. Mai) 373.— 
Handel mit Gemüsesaatgut (V. v. 27. Juni 
13) 681. 
Neue Höchstpreise für Hafernähr. 
mittel und Teigwaren (Bek. v. 27. Okt.) 
1277.— für Kunsthonig (V. v. 8. Nov.) 1295.
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        Sachverzeichnis 1918 
Kleinhändler (Forts.) 
Verkauf von Gerstengraupen (Rollgerste), 
Gerstengrütze, Grieß an Kleinhändler (V. v. 29. Aug.) 
1089. — von Kaffee-Ersatzmitteln (V. 
d. 27. Aug.) 1084. 
Verteilung von Mehl aus Getreide der Ernte 
1918 an Kleinhändler (R. Getr. O. v. 20. Mai §58) 
453. 
Kleinverkauf, Aushang der Verkaufspreise für Bier 
und bierähnliche Getränke während des Krieges 
(V. v. 24. Jan.) 55. 
Kleinverkaufspreise für Kartoffeln aus der 
Ernte 1918 (V. v. 9. März §9 2) 120. 
Verarbeitung von Tabak durch Kleinmengen- 
verkäufer (Bek. v. 10. Okt.) 1233. 
Angabe des Kleinverkausspreises auf den Pak- 
kungen von Tabakmischwaren und tabak- 
ahnlichen Waren (Bek. v. 18. Juli) 747. 
Kleinwohnungen, Aufhebung des §6 Abfl. 2 
des Kohlensteuergesetzes vom 8. April 
1917 (G. v. 28. Dez. 17.) 9. 
Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1914, 
betr. Bürgschaften des Reichs zur Förderung des 
Baues von Kleinwohnungen für Reichs= und 
Militärbedienstete (G. v. 24. Aug.) 1091. 
Knochen, Beförderung gereinigter, trockener Knochen 
unverpackt in offenen Wagen ohne Decken mit der 
Eisenbahn während des Krieges (Bek. v. 3. Jan.) 
10. Bek. (v. 4. Mai) 385. (Bek. v. 2. Aug.) 1007. 
Entfettung von Knochen vor der Verar- 
beitung zu Dünge zwecken (V. v. 3. Aug. 
66) 1001. 
Koochenmehl, Köchstpreise (V. v. 3. Aug.) 999. 
Kognak, Joll (G. v. 26. Juli § 140) 919. 
Kohl, Anbau= und Ernteflächenerhebung im Jahre 
1918 (V. v. 21. März) 133. 
Kohlen, Aufhebung des §6 Abs. 2 des Koh- 
lensteuer gesetzes vom 8. April 1917 (G. v. 
W.. Dez. 17.) 9. 
Kohlen-Persalit, Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 13. März) 127. 
Kohlenstenergesetz vom 8. April 1917, Aufhe- 
bung des §#6 Abs. 2 (G. v. 28. Dez. 17.) 9. 
Oberste Spruchbehörde für die Kohlensteuer ist 
de Reichsfinanzhof (G. v. 26. Juli 6 7) 
67 
Kohlrüben (Bodenkohlrabi, Dotschen, Steckrüben, 
Wruken), Anbau- und Ernteflächener- 
hebung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. 
— Ernteschätzung im Jahre 1918 (V. v. 
29. Mai) 465. 
Einfuhr von Kohlrübensamen während 
des Krieges (V. v. 1. März) 106. 
Erlaubnis zum Handel mit Kohlrüben= 
samen (V. v. 19. Okt.) 1255. 
NKokosfaser, Neichswirtschaftsstelle für Hartfaser (V. 
nsp 
Kolbenschilf, Abernten während des Krieges, 
Höchstpreise (V. v. 26. Febr.) 95. 
Kolonialgesellschaften, Veräußerung von Aktien oder 
sonstigen Geschäftsanteilen von Kolonialunterneh= 
mungen ins Ausland während des Krieges (Bek. 
v. 20. Jan.) 177. 
Kolonialwaren, Versorgung Deutschlands mit Kolo- 
nialwaren (V. v. 2. Sept.) 1099. 
Tommanditgesellschaften, außerordentliche Kriegs- 
abgabe für 1918 (G. v. 26. Juli) 964. 
Krichssteuerrücktag: inländischer 
Kommanditgesellschaften auf Aktien vom Mehr- 
gewinn während des Krieges (V. v. 15. Nov.) 1387. 
Lommissionäre zum Erwerbe von Getreide aus 
der Ernte 1918 (N. Getr. O. v. 29. Mai §85 27, 29, 
33, 34, 39) 445. - 
Kommissionen, Kommission zur Untersuchung der 
Anklagen wegen völkerrechtswidriger Behandlung 
der Kriegsgefangenen in Deutschland (V. 
v. 30. Nov.) 1388. — zur Untersuchung der Vor- 
gänge am Freitag, dem 6. Dezember 1918 (Bek. v. 
10. Dez.) 1419. 
Kommission zur Abschätzung von Kriegs- 
leistungen (V. v. 18. Juli) 751. 
Kommission in Berlin zur Feststellung der 
zu ersetzenden Zivilschäden Friedenzvertr mit 
Finnland v. 7. März Art. 17) 707. — in 
Stettin zur Durchführung der Bestimmungen 
über die Behandlung der in die Gewalt des Gegners 
eratenen Kauffahrteischiffe und Schiffsladungen 
Kriedensvertr. mit Finnland v. 7. März 
Art. 28) 710. — Kommission für den Austausch 
der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten zwischen 
Deutschland und Finnland (Friedensvertr. v. 
7. März Art. 18, 19) 707. « 
Kommissionen deutscher und russischer Ver- 
treter zur Durchführung der Bestimmungen über 
die Behandlung der in die Gewalt des Gegners ge- 
Je
        <pb n="1584" />
        68 
Kommissienen (Fortf.) 
ratenen Kauffahrteischiffe und Schiffs- 
ladungen (Zusatzvertr. z. Friedensvertr. v. 3./7. März 
Art. 650.— über den Austausch der Kriegs- 
efangenen und Zivilinternierten 
Kal Art. 17 4) 640.— zur Ausarbeitung neuer 
Verträge (das. Art. 4) 626. — über den Ersatz 
von 9 / dden (das. Art. 15) 636. 
Kommiffionen deutscher und ukrainischer 
Vertreter zur Durchführung der Bestimmungen 
über die Behandlung der in die Gewalt des Gegners 
eratenen Kauffahrteischiffe und Schiffs- 
adungen (ZQusatzvertr. z. Friedensvertr. v. 9. Febr. 
un 
— über den Austausch der Kriegs 
efangenen und Zivilinternierten 
gans Art. 14 5 3, Art. 15 § 1) 1042. — zur Ans- 
arbeitung neuer Verträge (das. Art. 4) 1032. 
Kommlssionen für die Herausgabe der Bank- 
depots und Bantutoa en in Deutsch- 
land und in Rußland (Finanzabk. v. 27. Aug. 
rt. 7, 9) 1180. . 
s. a Dematkationskommis— 
sionen, Grenzkommission. 
Kommunakanssichtsbehörde, endgültige Entscheidung 
der Beschwerden in Angelegenheiten der Erwerbs- 
losenfürsorge (V. v. 13. Nov. § 13) 1308. 
Kommmalverbände, Sicherung der Acker- und 
Gartenbestellung während des Krieges, 
. Anderung der Verordnung vom 9. März 1917 (V. 
v 2. Febr.) 87. 
Demobilmachungsausschüsse in 
den Kommunalverbänden (V. v. 7. Nov. F 3) 1292. 
Errichtung von Fachausschüssen für das 
Bäckerel- Konditoreigewerbe (V. v. 2. Dez.) 
1397 
Anderung der Verordnung vom 19. Oktober 1917 
über die Regelung des Fleischverbrauchs 
und den Handel mit Schweinen, Verfall von 
Pleish aus verbotenen Hausschlachtungen zugunsten 
er Kommunalverbände (V. v. 20. Sept.) 1117. 
Verfütterung von Gerste vom 16. August 
1918 bie 15. August 1919 (V. v. 30. Juli) 984. 
Abänderung der Verordnung vom 24.November 
1917 über den Ausdrusch und die Inanspruchnahme 
von Getreide und Hülsenfrüchten,) 
Sahlung der Höchstpreise (V. v. 26. Febr.) 
Verkehr mit Getreide aus der Ernte 
1918 (R. Getr. O. v. 29. Mai) 434. — Aufgaben 
Komprimate, Höchstpreise 
Sachverzeichnis 1918 
Kommunalverbände (Forts.) 
der Kommunalverbände im allgemeinen (das. 8§ 21 
bis 31) 442. — Selbstwirtschaftende Kommunal- 
verbände (das. S§ 32 bis 36) 446. 
Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüch 
ten, Buchweizen und Hirse aus der 
Ernte 1918 zu Saatzwecken (V. v. 27. Juni) 
77. 
Die Kommunalverbände sind bei Abgabe von 
Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und 
Hirse zu Futterzwecken an die Höchstpreise 
nicht gebunden (A. B. v. 27. Juni § 23) 696. 
Verfütterung von Hafer vom 16. August 1918 
bis 15. August 1919 (V. v. 30. Juli) 984. 
Neue Höchstpreise für Hafernähr- 
mittel und Teigwaren (Bek. v. 27. Okt.) 
1277. 
Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln 
(V. v. 18. Juli) 738.— mit Speisekartoffeln 
aus- der Herbstkartoffelernte 1918 (V. v. 2. Sept.) 
1095. 
Lieferung von Saatkartoffeln aus der 
Ernte 1917 aus einem Kommunalverband in einen 
anderen (Bek. v. 3. Febr.) 72. 
Verkehr mit Saatkartoffeln aus der 
Ernte 1918 (V. v. 2. Sept.) 1092. 
Fortschreibung der Jivilbevölkerung zum Zwecke 
der Cebensmittelversorgung (V. v. 
24. Okt.) 1263. (A. B. v. 24. Okt.) 1265. 
Preise beim Weiterverkauf von Margarine 
(V. v. 11. Sept.) 1109. 
Abänderung der Verordnung vom 13. Dezember 
1916 über den Verkehr mit Uferdefleisch (V. 
(V. v. 14. Juni) 655. 
Abernten von Schilf, Außerkrafttreten der 
Verordnung vom 6. Juni 1917 (V. v. 26. Febr.) 
95 
Außerkrafttreten der auf getragene 
Schuhwaren bezüglichen Bestimmungen der 
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1916 (Bek. v. 
28. Febr.) 99. 
Neue Höchstpreise für Stroh und 
Häcksel (V. v. 28. Juni) 721. 
Gewerbliche Verarbeitung von Zucker zu 
Süßigkeiten (A. B. v. 30. Sept. Art. 1 Nr. 5) 1220. 
(V. v. 28. Dez.) 1471. 
Kompottfrüchte, neue Vorschriften über die Her- 
stellung von Kompottfrüchten (V. v. 23. Jan.) 46. 
(V. v. 28. Dez.) 
1471.
        <pb n="1585" />
        Sachverzeichnis 1918 
Konditoreien, Arbeitszeit in Konditoreien (V. 
v. 23. Nov.) 1329. — Entlohnung, Fach- 
ausschüsse (V. v. 2. Dez.) 1397. 
Verteilung von Mehl aus der Ernte 1918 an 
Konditoren (R. Getr. O. v. 29. Mai §9 58) 453. — 
Verbot der Abgabe von Mehl und Backware 
durch Konditoren nach außerhalb (N. Getr. O. 
v. 29. Mai § 59) 454. 
Konfekt, Köchstpreise (V. v. 28. Dez.) 1471. 
Königsberg (Preußen), unmittelbare Frachttarife 
zwischen Rußland und Königsberg (Dillau) 
(Friedensvertr. v. 3./7. März Schlußprot. zu 
Art. 20) 522. — Getreidelransitlager 
in Königsberg (Friedensvertr. mit NRußland v. 
3.%/7. März Schlußprot. zu Art. 6) 518. 
Konlurssachen, lbergang der bei deutschen Konsular- 
behörden in der Türkei anhängigen Konkurs- 
sachen auf das Amtsgericht Berin-Mitte (G. v. 
6. Aug. 17. § 1) 355. 
Lonnossemente, Umsatzsteuer (G. v. 26. Juli § 4) 781. 
Kensulargerichtsbarleit, Aufhebung der Gerichts- 
barkeit der Konsuln des Deutschen Reichs in der 
Türkei (G. v. 6. Aug. 17. 9 1) 355. 
Konfularverträge: 
Anwendung des deutsch-russischen Konsularver- 
trags vom 8. Dezember /26. November 1874 zwi- 
schen Deutschland und Finnland (Abk. v. 
7. März Art. 15) 718. 
Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche 
und dem OSmanischen Reiche (v. 11. Jan. 
17.) 192. — Anwendung dieses Vertrags auf die 
deutschen Schutzgebiete (Vertr. v. 11. Jan. 
17.) 324. — Ratifikation der beiden Verträge 
(Zek. v. 12. April) 354. — Gesetz zur Ausführung 
der beiden Verträge (v. 6. Aug. 17.) 355. 
Konsuln, Konsularvertrag zwischen dem Deutschen 
Reiche und dem Osmanischen Reiche 
(v. 11. Jan. 17.) 192. — Anwendung dieses Ver- 
trags auf die deutschen Schutzgebiete (Vertr. 
v. 11. Jan. 17.) 324. — Berechtigung der Konfuln 
des Deutschen Reichs und des Osmanischen 
Reichs zur Festnahme fahnenflüchtit er 
Mitglieder der Besatzung von Kriegsschiffen zhres 
Landes (Vertr. v. 11. Jan. 17. Art. 3) 318. — 
Aufhebung der Gerichtsbarkeit der Konsuln 
des Deutschen Reichs in der Türkei, lbertra- 
Lus der Verrichtungen der freiwilligen 
chtsbarkeit an die deutschen Konsuln in der 
Täürkei (G. v. 6. Aug. 17.) 355. 
69 
Konsuln (Forts.) 
Fortfall der konsularischen Vertretung in Pa- 
nama (G. v. 25. Juli) 775. 
Wiederaufnahme der konsularischen Beziehungen 
zwischen Deutschland und Finnland (Friedens- 
vertr. v. 7. März Art. 2) 702. — zwischen Deutsch- 
land und Rußland (Friedensvertr. v. 3./7. März 
Art. X) 488. (Lusatzvertr. dazu v. 3./7. März 
Art. 1, 2) 624. — zwischen Deutschland und der 
Ukraine (Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. IV) 
1012. (Zusatzvertr. dazu Art. 1, 2) 1030. 
Die deutschen konsularischen Vertretungen ge- 
nießen in Rußland Zensurfreiheit (Friedens- 
vertr. v. 3./7. März Schlußprot. zu Art. 1) 512. 
Konsumvereine, Arbeitszeit in Bäckereien und Kon- 
ditoreien von Konsumvereinen (V. v. 23. Nov. F5 10) 
331. 
Konterbande, Abänderung der Prisenordnung vom 
30. September 1909 (A. V. v. 18. Jan.) 43. 
Kontingente, Ernennung, Versetzung, Beförderung 
und Verabschiedung der Offiziere und Militär- 
beamten eines Kontingents unter Gegenzeichnung 
des Kriegsministers des Kontingents (G. v. 28.Okt.) 
1274. 
Konzessionen, Aufhebung von Konzessionserteilungen 
an andere Länder oder Ausdehnung auf den andern 
vertragschließenden Teil (Abk. mit Finnland 
v. 7. März Art. 5) 714. (Friedensvertr. mit 
Rußland v. 3./7. März Anl. 2 Nr. 6) 494. 
Wiederherstellung von Konzessionen in Deutsch- 
land und in Finnland (Friedensvertr. v. 
7. März Art. 10, 14) 705, 706. — in Deutschland 
und in Rußland (Susatzvertr. z. Friedensvertr. 
v. 3.,/7. März Art. 9, 13) 630, 636. — in Deutsch- 
land und in der Ukraine (usatzvertr. z. Fric= 
densvertr. v. 9. Febr. Art. 9, 13) 1038, 1040. 
Korbflaschen, Lieferung von Schwefelsäure oder 
Oleum in Korbflaschen (Bek. v. 29. Juli) 980. 
Korbweiden, Anbau= und Ernteflächenerhebung im 
Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. 
Kordelschnüre, Verkehr damit während des Krieges 
(Bek. v. 17. Jan.) 36. 
Koriander, Einfuhr während des Krieges (V. v. 
1. März) 106. 
Kornbranmtwein, Herstellung (G. v. 26. Juli 8§ 12, 
110, 246) 890. — Bezeichnung (G. v. 26. Juli 
&amp; 151, 152) 923.
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        70 
Körnermais, Anbau= und Ernteflächenerhebung im 
Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. « 
Körperschaften, Ergänzung der Bekanntmachung 
vom 12. Juli 1917, betr. Auskunft über wirt- 
schaftliche Verhältnisse (Bek. v. 11. April) 187. 
Wahlen zu öffentlichen Körperschaften nach dem 
leichen, geheimen, direkten, allgemeinen Wahlrecht 
selufrur v. 12. Nov.) 1303. 
Kosten im Verfahren vor dem Reichsfinanzhof (Bek. 
v. 21. Sept. #§ 63 bis 73) 1131. 
Kraftfahrzeuge, Lurückführung von Heeresgut in 
den Besitz des Reichs (V. v. 14. Dez.) 1425. 
Krammetsvögel, Gestattung des Fanges vom 
21. September bis 31.Dezember 1918 (V. v. 
30. Juli) 979. 
Kranke, Aushändigung der Postsendungen für 
Kranke in Krankenanstalten (Bek. v. 25. März) 151. 
Krankenanstalten, Aushändigung der Postsen- 
dungen für Kranke in Krankenanstalten (Bek. v. 
25. März) 151. 
Krankenfürsorge, gegenseitige Krankenfürsorge für 
Hilfsbedürftige im Deutschen Reiche und im O S 
manischen Reiche (Vertr. v. 11. Jan. 17. 
Art. 8) 308. — Anwendung dieses Vertrags auf 
die deutschen Schutzge biete und die os ma- 
nischen Provinzen Hedschas, Jemen und Nedschd 
(Vertr. v. 11. Jan. 17.) 342. · 
Krankengeld, Ermittlung der Durchschnittsbeträge 
des Krankengeldes (V. v. 23. Dez. § 5) 1455. 
Krankenkassen, Nichtaufnahme von Anderungen und 
Ergänzungen, betr. Krankenversicherung und 
Wochenbilfe während des Krieges, in die Kassen- 
satzung (Bek. v. 17. März) 129. 
Ausdehnung der Versicherungspflicht 
und Versicherungsberechtigung in der 
Krankenversicherung (V. v. 22. Nov.) 1321. 
Sicherung der ärztlichen Versorgung 
bei den Krankenkassen (V. v. 23. Dez.) 1454. 
Weiterzahlung der Krankenkassenbeiträge in der 
Erwerbslosenfürsorge (V. v. 13. Nov. 
69) 1307. — Anderung (V. v. 21. Dez.) 1445. 
Krankenversicherung im vaterländischen Hilfs- 
dienst Beschäftigter (V. v. 14. Dez.) 1434. 
Krankenpflege, Kapitalabsindungan Stelle 
von Kriegsversorgung von Personen der freiwilligen 
Krankenpflege im Kriege (G. v. 26. Juli) 993. 
Sachverzeichnis 1918 
Krankenpflege (Forts.) Z 
Unterstützung der Hinterbliebenen getöteter 
unfallversicherter Ehefrauen im 
Dienst der freiwilligen Krankenpflege befindlicher 
Ehegatten (V. v. 23. Dez.) 1453. 
Krankenversicherung, Nichtaufnahme von Ande- 
rungen und Ergänzungen, betr. Krankenversicherung 
während des Krieges, in die Kassensatzung 
(Bek. v. 17. März) 129. 
Ausdehnung der Versicherungspflicht 
und Versicherungsberechtigung in 
der Krankenversicherung (V. v. 22. Nov) 1321. 
Krankenversicherung im vaterländischen Hilfs. 
dienst Beschäftigter (V. v. 14. Dez.) 1434. 
Pauschbeträge zu den Kosten der Oberver- 
sicherungsämter (WV. v. 12. Nov.) 1309. 
Krankheiten, Unterbringung der mit einer übertrag- 
baren Krankheit behafteten entlassenen Angehörigen 
des Heeres und der Marine in Lazaretten (V. v. 
20. Nov.) 1317. « 
s. auch Geschlechtskrankheiten. 
Krankheitserreger, Anwendung der Bekanntmachung 
vom 21. November 1917 über Krankheitserreger 
auf den Verkehr mit Viehseuchenerregern und die 
Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten damit (Bek. 
v. 28. Febr.) 129. « 
Kreditbillette, Aufhebung des Verbots der Ein- und 
Durchfuhr auf Rubel lautender Kreditbillette vom 
17. März 1917 (Bek. v. 4. März) 107. 
Kredite, Jahlungsverkehr mit Belgien und Luxem- 
burg, Aufhebung von Bekanntmachungen (Bek. v. 
11. Dez.) 1420. 
Krieg, Zustimmung des Bundesrats und des Reichs- 
tags zur Erklärung des Krieges im Namen 
des Reichs (G. v. 28. Okt.) 1274. 
Sicherung der Acker= und Gartenbe= 
stellung iK. v. 22. Febr.) 87. 
Ange#ell nversicherung (Bek. v. 
28. März) 167. (Bek. v. 28. Aug.) 1085. 
Heranziehung von Heere Lunfähigen 
zum militärischen Arbeitsdienste (G. v. 
1. Aug.) 1071. (V. v. 20. Aug.) 1077. 
Verwertung des durch die Demobilisation 
freiwerdenden Armeematerials (GBek. v. 
29. Nov.) 1343. 
16 Auskunftspflicht (Bek. v. 11. April) 
7 
Anmeldestellen für Auslandsforde- 
rungen (Bek. v. 24. Jan.) 62. (Bek. v. 30. Jan.) 
67.
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        Sachverzeichnis 1918 71 
Krieg (Forts.) " - 
Biersteuergesetz (v. 26. Juli) 863. 
Bek. v. 8. Aug.) 1063. (Bek. v. 7. Nov.) 1291. 
Bek. v. 2. Dens 1391. — Gesetz über den Bier- 
zoll (v. 26. Juli) 885. — Gesetz über Biersteuer- 
ausgleichungsdeträge (v. 26. Juli) 886. 
Veräußerung von Binnenschiffen ins 
Ausland (Bek. v. 17. Jan.) 40. - 
Gesetz über das Branntweinmonopol 
(v. 26. Juli) 887. 
Wirtschaftliche Demobilmachung (V. v. 
7. Nov.) 1292. — Errichtung des Reichsamts 
für die wirtschaftliche Demobilmachung (Erl. v. 
12. Nov.) 1304. (V. v. 27. Nov.) 1339. 
Druschprämien für Hafer (V. v. 30. Juli) 
983 
Einquartierung (Anordn. v. 16. Nov.) 1315. 
Elektrizität, Gas, Dampf, Druckluft, 
Heiß- und Leitungswasser (Bek. v. 31. Okt.) 1284. 
Erwerbslosenfürfsorge (V. v. 
13. Rov.) 1305. (V. v. 3. Dez.) 1401. (V. v. 21.Dez.) 
1445. 
Regelung des Fleischverbrauchs und 
Handel mit Schweinen (V. v. 20. Sevt.) 1117. 
Beschränkung des Fremdenverkehrs 
(V. v. 13. April) 186. 
Drägung von Fünfpfennigstücken aus 
Eisen (Bek. v. 1. Aug.) 998. — Außerkurssetzung 
der Fünfundzwanzigpfennigstücke 
aus Nickel (Bek. v. 1. Aug.) 990. 
Kleinhandel mit Garn (Bek. v. 10. April) 181. 
Reichsgetreideordnung für die Ernte 
1918 (v. 29. Mai) 434. 
Aufhebung der Ausnahmen von Be- 
schäftigungsbeschränkungen gewerb- 
licher Arbeiter (V. v. 12. Nov.) 1309. 
Gewerbliche Schutzrechte von Ange- 
hörigen der Vereinigten Staaten von Amerika 
(Bek. v. 3. Jan.) 6C. — von Angehörigen Bra- 
siliens (Bek. v. 25. Febr.) 89. — von An- 
gehörigen Japans (Bek. v. 25. Jan.) 61. 
Reichsausschuß für den Wiederaufbau der 
Handelsflotte (Bek. v. 7. Febr.) 77. 
Sammelheizungs= und Warm- 
wasserversorgungsanlagen in Miet- 
räumen (Bek. v. 1. Aug.) 991. 
Vaterländischer Hilfsdienst (Bek. v. 
31. Dez. 17.) 11. (Bek. v. 19. Jan.) 49. (Bek. v. 
28. März) 155. — Aufhebungdes Gesetzes vom 
5. Dezember 1916 (Aufruf v. 12. Nov.) 1303. (V. 
v. 14. Dez.) 1434. 
Krieg (Forts.) 
Zulagen aus der Invalidenversiche- 
rung (Bek. v. 3. Jan.) 7. (V. v. 12. Nov.) 
1310. (V. v. 14. Dez.) 1429. 
Ergänzung des Kapitalabfindungs- 
gesetzes (G. v. 26. Juli) 993. — Kapitalab- 
findungsgesetz für Offiziere (v. 26. Juli) 994. 
(A. B. v. 7. Nov.) 1319. 
Maßnahmen gegen die Kapitalabwan- 
derung in das Ausland (V. v. 21. Nov.) 1325. 
Handel mit Karton, Papiet und 
Pappe (Bek. v. 17. Mai) 417. 
Veräußerung von Kauffahrteischiffen 
ins Ausland (Bek. v. 17. Jan.) 39. 
Verkehr mit getragenen leidungsstücken 
(Bek. v. 28. Febr.) 99. 
06 Krankenversichern ng Gek. v. 17. März) 
Anrechnung des Jahres 1918 als Kriegs- 
jahr (A. E. v. 21. Jan.) 73. 
Genehmigung von Ersatzlebe a#mit- 
teln (V. v. 7. März) 113. 
Sicherung einer Umsatzsteuer auf Ousus- 
gegenstände (Bek. v. 2. Mai) 879. 
Schutz der Micter (Bek. v. 23. Sept.) 1135. 
(#rr v. 23. Sept.) 1139. (Anordn. v. 88. Sept.) 
1146. 
Besteuerung von Mineralwässern und 
künstlich bereiteten Getränken, Erhöhung der Zölle 
für Kaffee und Tee (G. v. 26. Juli) 848. 
Erweiterung des Notenausgaberechts 
der Bayerischen Notenbank (Bek. v. 831. Okt.) 
1285. — der Württembergischen Notenbank 
(Bek. v. 7. Nov.) 1294. 
Beschaffung von Bapierholz für Heitungs- 
druckpapier (Bek. v. 17. Okt.) 1242. 
Anderung des Gesetzes vom 21. Juni 1916, betr. 
eine mit den Post= und Telegraphenge- 
bühren zu erhebende außerordentliche Rei 4 s- 
abgabe (G. v. 26. Juli) 975. 
Verordnung gegen Preistreilbetet (o. 
8. Mai) 395. 
Anderung der Prisenordnunz vom 
30. September 1909 (A. V. v. 18. Jan.) 43. 
(A. V. v. 24. April) 361. 
Aufhebung des Verbots der Ein- und Durch- 
fuhr von Rubeln vom 17. März 1917 (Bek. 
v. 4. März) 107. 
Ausgabe von Schatzanwelsungen und 
Schuldverschreibungen weährend des 
#½ v. 22. März § 2) 145. (G. v. 28. März 
3) 162.
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        72 
Krieg (Forts.) 
Anderung des Schaumweinsteuerge- 
setzes (G. v. 26. Juli) 847. (Bek. v. 8. Aug.) 
1064 
Bestrafung des Schleichhandels (V. 
v. 7. März) 112. 4 
Errichtung einer Relich östelle für Schuh- 
versorgung (Bek. v. 28. Febr.) 100. — 
Herstellung #. und Vertriebsgesell- 
schaften in der Schuhindustrie (Bek. v. 
11. Juli) 729. (Bek. v. 29. Nov.) 1385. (Bek. v. 
80. Nov.) 1390. (Bek. v. 16. Dez.) 1432. 
Selbstversorger (V. v. 21. März) 132. 
uGetr. O. v. 29. Mai 9§ 8, 10, 25, 44, 49, 56, 63 
is 65, 71) 438. (V. v. 20. Sept.) 1117. 
Anderung des Reichsstempelgesetzes 
(G. v. 26. Juli) 799. 
Besteuerung des Personen- 
CGüterverkehrs (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Gesetz gegen die Steuerflucht (v. 26. Juli) 
951 
Verkehr mit Treibriemen (Bek. v. 
17. Jan.) 35. (Bek. v. 17. Jan.) 36. 
Umsatzsteuergesetz (v. 26. Juli) 779. 
Zulagen zu Verletztenrenten aus der Unfall- 
versicherung (Bek. v. 17. Jan.) 31. 
Ciqudation amertkanischer Unternetß# 
mungen (Bek. v. 4. März) 111. 
Unterstützung von Familien in den Dienst 
eingetretener Mannschaften (Bek. v. 28. Sept.) 
1223. (V. v. 20. Nov.) 1317. (V. v. 9. Dez.) 1411. 
Gergeltungsmaßnahmen gegen Bra- 
silien (Bek. v. 10. Jan.) 38. 
Versjährungs- und Vorlegungs- 
slsten (Bek. v. 31. Okt.) 1283. 
aumeldestellen für feindliches Vermögen 
(Bek. v. 24. Jan.) 62. (Bek. v. 30. Jan.) 67. 
Anwendung der Verordnung vom 16. De- 
mber 1916, betr. Verträge mit feindlichen 
taatsangehörigen, auf die Vereinigten Staaten 
von Amertka (Bek. v. 31. Dez. 17.) 5. — auf 
Brasilien (Bek. v. 10. Jan.) 38. — auf 
Siam (Bek. v. 141. Juni) 657. 
Anderung des Wechselstempelgesetzes 
(G. v. 26. Juli) 830. 
nderung des Weingesetzes für die Zeit 
des Krieges (Bek. v. 28. März) 155. — Wein- 
steuergesetz (v. 26. Juli) 831. 
ochenhilfe (Bek. v. 17. März) 129. 
(V. v. 21. Dez.) 1467. 
und 
Sachverzeichnis 1918 
Krieg (Forts.) 
Maßnahmen gegen Wohnungsmangel 
(Bek. v. 23. Sept.) 1143. — Bildung von Woh- 
nungsverbänden (Bek. v. 7. Nov.) 1298. 
Zahlungsverkehrmit dem Ausland 
(Bek. v. 18. Dez.) 1440. — mit Belgien und 
Luxemburg (Bek. v. 11. Dez.) 1420. — nach 
Finnland (Bek. v. 26. Juni) 670. — nach den 
von deutschen oder verbündeten Truppen be- 
setzten Gebieten Rumäniens (Bek. v. 
2. Mai) 383. - 
Prägungvonsehnpenniücken 
cltxgos ink (Bek. v. 8. Mai) zoer (Bek. P. Okt.) 
Zinsscheine von Reichskriegsanleihen als 
Zahlungsmittel (Bek. v. 22. Okt.) 1257. 
ollerleichterungen für Arbeitserzeug- 
nisse der in den Niederlanden untergebrachten deut- 
schen Gefangenen (Bek. v. 15. Aug.) 1075. 
Besondere Kriegsmaßnahmen #. 
auch unter Bunde Srat, Kriegsernäh. 
rungsamt, Reichskanzler sowie unter 
Höchstpreise, Kriegs= 
Kriegsabgaben der Reichsbank (G. v. 20. März) 131. 
Verwendung der Einnahme aus der Kriegs- 
abgabe zur Abminderung der Reichs-. 
schuld (G. v. 2. Juli) 773. 
Außerordentliche Kriegsabgabe für 1918 (G. 
v. 26. Juli) 964. « 
Oberste·SptuchbchördefütdieKriegsabgaben 
ist der Reichsfinanzhof (G. v. 26. Juli 
87) 960. 
Kriegsamt 
s. Zentralstelle beim Kriegsamt. 
Kriegsanleihen s. Reichskriegsanleihen. 
Kriegsarbeiten, Fortsetzung von Kriegsarbeiten nach 
dem 10. November 1918, Preise für die Weiter- 
arbeit in Kriegsmaterial (V. v. 21. Nov.) 1323. 
Friegsausschuß für Ersatzfutter, G. m. b. H. in 
Berlin, die Vorschriften vom 10. Jannar 1918 über 
Futtermittel beziehen sich nicht auf Ersatz- 
futtermittel (V. v. 10. Jan. § 16) 28. 
Verkehr mit Ceimleder während des Krieges 
(Bek. v. 16. Mai) 411. 
Abernten von Schilf während des Krieges 
(V. v. 26. Febr.) 95. — Ubernahme von Stroh 
von Uupiney, von Juckerrüben= und Runkelrüben- 
samenstroh aus der Ernte 1918 (V. v. 6. Juni) 
475. — Preis für die Ubernahme (V. v. 28. Juni 
86) 722.
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        Sachverzeichnis 1918 73 
Kriegs ausschuß für pflanzliche und tierische Ole und 
Fette. G. m. b. H. in Berlin, Abnahme von Buch- 
eckern, Lieferung von Speiseöl (V. v. 
30. Juli) 987. 
Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Olen 
und Fetten sowie Seifen aus den besetzten 
Gebieten, Lieferung an den Kriegsausschuß (Bek. 
v. 17. Jan.) 31. 
Neue Ausführungsbestimmungen zu der Ver- 
ordnung vom 5. Oktober 1916/21. Juni 1917 über 
den Verkehr mit fettlosen Wasch- und 
Reinigungsmitteln (Bek. v. 11. Mal) 
4. 
Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatz- 
minel, G. m. b. H., Berlin, Festsetzung von Preisen 
für Feigenkaffee und Kaffee-Essenzen (V. v. 27. Aug.) 
1084.— 
Kriegsbedarf, Anwendung der Bekanntmachungen 
dom 26. April 1917 und vom 17. Januar 1918 
auf die Entschädigung für die von den militärischen 
Ülberwachungsstellen zur Verhinderung des uner- 
laubten Handels angehaltenen Gegenstände 
(V. v. 17. Dez.) 1443. 
Iestrafung der Orei S toe i berr ekkbei Ve en- 
ständen des Kriegsbedarfs (V. v. 8. Mai) 395. 
Anderung der Verordnung vom 26. April 1917 
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf 
(Bek. v. 17. Jan.) 37. 
Nichterhebung der Stempelabgabe nach § S3a 
des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Waren- 
umsagstempelgesetzes vom 26. Juni 1916 bei der 
Enteignung von Gegenständen des Kriegsbedarfs 
und zur Herstellung oder zum Betriebe von Kriegs- 
bedarfsartikeln (Bek. v. 26. Juni) 698. · 
Kriegsbeihilfen, Unpfändbarkeit der Kriegsbeihilfen 
(Bek. v. 2. Mai) 382. 
Kriegsbeschädigte, Ausdehnung des Gesetzes vom 
10. Juni 1914, betr. Bürgschaften des Reichs zur 
Förderung des Baues von Kleinwohnungen für 
Reichs= und Militärbedienstete, auf Kriegsbeschä- 
digte (G. v. 24. Aug.) 1091. 
Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft in Berlin, Ver- 
kehr mit Opium (V. v. 15. Dez.) 1447. 
Aufhebung der §§ 3, 4 der Ausführungsbe- 
stimmungen vom 27. Oktober 1916 über den Ver- 
kehr mit Schwefel (Bek. v. 14. Jan.) 29. 
Kriegsdienst, Zuschlag zu den Frieoenspreisen der 
zum Knegsdienst ausgehobenen Pferde (Bek. 
v. 6. Mai) 386. 
NKeichs-Gesegzbl. 1918. 
Kriegs dienst S 
Wochenhilfe für Kinder im Kriegsdienst 
tätig Gewesener (V. v. 21. Dez.) 1467. 
Kriegseinkommen bei der Veranlagung zur außer- 
ordentlichen Kriegsabgabe für 1918 (G. 
v. 26. Juli §§ 3, 8, 9, 12) 964. 
Kriegsentschädigungen f. 
Kriegsschäden. 
Kriegsernährmgsamt, Namensänderung 
des Kriegsernährungsamts in Reichsernäh. 
rungsamt (Bek. v. 19. Nov.) 1319. 
lberganz der Preisausgleichstelle 
für Kalkstickstoff vom Reichsschatzamt auf 
das Kriegsernährungsamt (V. v. 8. Juli) 728.— 
Verkehr mit Bier und bierähnlichen Getränken 
während des Krieges (V. v. 24. Jan.) 55. — Ab- 
änderung (V. v. 6. Sept.) 1101. 
Anderung der Verordnung vom 10. Dezember 
1916 über Bierhefe (V. v. 28. Juni) 697. 
2 Verkehr mit Bucheckern (V. v. 30. Juli) 
Frühbdruschprämien für Getreide (V. 
v. 15. Juni) 660. — Druschprämie für 
Hafer (V. v. 30. Juli) 983. 
Verkehr mit phosphorsäurehaltigen Dünge 
mitteln während des Krieges (V. v. 3. Juni) 
174 
Anbau-und Ernteflächenerhebung 
im Jahre 1918 (V. v. 21. März 889, 10) 136. — 
Ernteschätzung im Jahre 1918 (V. v. 
29. Mai 3, 4) 466. 
Mitteilungen an das Kriegsernährungsamt 
über Genehmigung von Ersatzlebensmit- 
teln (V. v. 7. März § 8) 115. 
Aufhebung der Bekanntmachung vom 
24. Juni 1916 über die Festsetzung von Dreisen 
für Süßwasserfische (Bek. v. 14. Febr.) 83. 
Anderung der Verordnung vom 19. Oktober 
1917 über die Regelung des Fleischver- 
brauchs und den Handel mit Schweinen (V. 
v. 20. Sept.) 1117. 
Ausdebnung der Verordnung vom 28. Januar 
1916, betreffend die Einfuhr von Futter- 
mitteln, Hilfsstoffen und Kunst- 
dünger, und der dazu erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen vom 31. Januar 1916 (Bek. v. 
630. April) 365. 
Verfütterung von Gerste und Hafer vom 
16 August 1918 bis 15. August 1919 (V. v. 30. Zuli) 
Kriegskosten,
        <pb n="1590" />
        74 
Kriegsernährungsamt (Forts.) · 
Abaͤnderung der Verordnung vom 3. Juli 1917 
über den Handel mit Gänsen (V. v. 2. Mai) 
371. — Neue Fassung der Verordnung über 
den Handel mit Gänsen (Bek. v. 2. Mai) 372. 
Aufhebung der Verordnungen vom 11. No- 
vember 1915 über die Regelung der Preise für Ge- 
müse und Obst und über die Regelung der 
Preise für Obstmus und sonstige Fettersatzstoffe zum 
Brotaufstrich sowie der Bekanntmachung vom 
14. Dezember 1915 über die Preise von Marmeladen 
(V. v. 23. zunn 46. — Verarbeitung von Ge- 
müse und Obst während des Krieges (V. v. 
23. Jan.) 46. . 
Handel mit Gemüsesämereien (V. v. 
19. Okt.) 1255. 
Albänderung der Verordnung vom 24. November 
1917 über den Ausdrusch und die In- 
anspruchnahme von etreide und 
Hülsenfrüchten während des Krieges (V. 
v. 26. Febr.) 94. — Verkehr mit Getreide, 
Hülsenfrüchten, Buchweizen und 
Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken 
(V. v. 27. Juni) 677. Ber. 726. 
Sicherung des Heeresbedarfs an 
Hafer (V. v. 14. Mai) 407. — Ablieferung von 
Heu und Stroh (V. v. 20. Jan.) 44. — Ver- 
lir mit Heu aus der Ernte 1918 (V. v. 1. Mai) 
Höchstpreise für Grieß, Graupen 
e . 
uantütz(V.v29.Au.)1089.-fürGrüni 
kern aus der Ernte 1918 (V. v. 24. Juli) 752.— 
für HSäcksel (V. v. 19. März) 132.— für Hafer- 
nadhrmittel und Teigwaren (V. v. 
27. Okt.) 1277. — für Heu aus der Ernte 1918 
(V. v. 24. Mai) 421.— Abänderung (V. v. 12. Aug.) 
1078.— für Schlachtrinder (V. v. 15. März) 
128. # edarrte Zichorienwurzeln (V. 
K. 5. pri 253. 
Ausführungsbestimmungen über die Höchst- 
Hreate für Getreide, Hülsenfrüchte, 
uchweizen und Hirse (v. 27. Juni) 689. 
Abänderung der Verordnung vom 16. No- 
vember 1917/18. Dezember 1917 über den Ver- 
kehr mit Kaffee-Ersatzmitteln während 
des Krieges (V. v. 27. Aug.) 1084. — Abänderung 
der Verordnung vom 24. Oktober 1917 über Kalk- 
stickstoff (V. v. 8. Juli) 728. 
Verkehr mit Saatkartoffeln (GBek. v. 
#. Febr.) 78. — Versorgung der Bevölkerung mit 
Sachverzeichnis 1918 
Kriegsernährungsamt (Fortf.) 
Speisekartoffeln aus der Herbstkartoffel. 
ernte 1918 (V. v. 2. Sept.) 1095. — Anderungen 
(V. v. 30. Okt.) 1281. 
Regelung des Verkehrs mit Käse, Quark, 
Molkeneiweiß und ährlichen Erzeugnissen 
(V. v. 15. Juli) 730. 
Fang von Krammetspögeln vom 
21. September bis 31. Dezember 1918 (V. v. 
30. Juli) 979. 
Anderungen der Verordnung vom 7. Dezember 
1917 über Kunsthonig (V. v. 8. Nov.) 1295. 
Verkehr mit Laubheu (V. v. 11. Mai) 403. 
Angabe des Inhalts von Lebens-, und 
Zuttermittelsendungen (V. v. 16 Aprih 
Fortschreibung der Zivilbevölkerung zum Zwecke 
der Lebensmittelversorgung (LV. 
v. 
24. Okt. § 6) 1264. (A. B. v. 24. Okt. Art. 3) 
1265. 
Verfütterung von Mais und Lupinen (V. 
v. 31. Aug.) 1098. — Preise für Margarine 
(V. v. 11. Sept.) 1109. 
Abänderung der Verordnung vom 13. De- 
zember 1916 über Pferdefleisch (V. v. 
14. Juni) 655. 
Einfuhr landwirtschaftlicher Sämereien (V. 
v. 1. März) 103. — Einfuhr von Gemüse- 
sämereien und Gewürzen (V. v. 1. März) 
106. — Verkehr mit Schilf während des Krieges 
(V. v. 26. Febr.) 95. 
Preise für Stroh und Häcksel aus der 
Ernte 1918 (V. v. 28. Juni) 721. 
Volkszählung in allen deutschen 
Staaten am 4. Dezember 1918 (V. v. 24. Okt.) 
1261. 
Anderung der Verordnung vom 31. August 1917 
über den Verkehr mit Wein (V. v. 31. Aug.) 
1092. 
Anderung der Ausführungsbestimmungen zu 
der Verordnung vom 18. Oktober 1917 über den 
Verkehr mit Zucker (v. 30. Sept.) 1218.— Preise 
für LZuckerrübensamen (V. v. 15. Okt.) 
1239. 
s. auch Staatssekretär. 
Kriegsgefangene, Kommission zur Lunte ichung der 
Anklagen wegen völkerrechtswidriger Behandlung 
der Kriegsgefangenen in Deutschland (V. 
v. 30. Nov.) 1388.
        <pb n="1591" />
        Sachverzeichnis 1918 
Kriegsgefangene (Forts. 
6 ntlassung dleo beiderseitigen Kriegsgefan- 
enen in die Heimat (Friedensvertr. mit Finn- 
ba und v. 7. März Art. 18) 707. (Friedensvertr. 
mit Rußland v. 3./7. März Art. VIII) 488. 
(Zusatzvertr. dazu v. 3./7. März Art. 17 bis 20) 
638. (Friedensvertr. mit der Ukraine v. H. Febr. 
Art. VI) 1014. (Zusatzvertr. dazu Art. 14) 1042. 
Amnestie für deutsche und finnische 
Kriegsgefangene (Friedensvertr. v. 7. März Art. 22, 
23) 708. — für deutsche und russische Kriegs- 
gefangene (Zusatzvertr. z. Friedensvertr. v. 
3./7. März Art. 23 § 1, Art. 24, 26) 644. — für 
deutsche und ukrainische Kriegsgefangene (Zu- 
satzvertr. z. Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. 20 
§ 1, 5, Art. 21 § 1) 1048. 
Kriegsgerichte, Erlaß der von außerordentlichen 
Kriegsgerichten erkannten Strafen (V. v. 3. Dez.) 
1393. — Ergänzung (V. v. 21. Dez.) 1451. 
Ersetzung der Offizierrichter durch gewählte 
Mitglieder (V. v. 5. Dez. V) 1423. 
Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. in Berlin, 
neue Vorschriften über die Herstellung von Dörr- 
gemüse (V. v. 23. Jan.) 46. 
Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marme- 
laden m. b. H. in Berlin, neue Vorschriften 
über die Verarbeitung von Obst (V. v. 23. Jan.) 46. 
Kriegsjahre, Anrechnung des Jahres 1918 als 
Kriegsjahr (A. E. v. 21. Jan.) 73. 
Kriegskonterbande, Abänderung der Prisenordnung 
vom 30. September 1909 (A. V. v. 18. Jan.) 43 
Kriegskosten, gegenseitiger Verzicht auf Ersatz der 
Kriegskosten (Friedensvertr. mit Finnland v. 
7. März Art. 4) 702. (Friedensvertr. mit Ruß- 
land v. 3./7. März Art. IX) 488. (Friedensvertr. 
mit der Ukraine v. 9. Febr. Art. V) 1014. 
Kriegsleistungen, §§ 6, 7 des Gesetzes vom 13. Juni 
1873 finden auf die Aufbringung und Ablieferung 
des Strohes aus der Ernte 1918 für Zwecke 
der Kriegswirtschaft Anwendung (V. v. 6. Juni 
3) 475. — Abänderung des § 9 des Gesetzes vom 
13. Juni 1873 (V. v. 4. Juli) 727. — Ergänzung 
der Ausführungsbestimmungen vom 
1. April 1876 (V. v. 18. Juli) 751. 
Benutzung von Grundstücken und Ge- 
bäuden, Schiffen und Wasserfahr- 
zeugen zu militärischen Zwecken nach Eintritt 
des Friedenszustandes (V. v. 28. Nov.) 1341. 
75 
Kriegsmaterial, Preise für die Weiterarbeit in Kriegs- 
material (V. v. 21. Nov.) 1323. 
Kriegsminister, Ernennung, Versetzung, Beförde- 
rung und Verabschiedung der Offiziere und Militär= 
beamten eines Kontingents unter Gegenzeichnung 
bes Kriegsministers des Kontingents (G. v. 28.Okt.) 
1274. 
Kriegsministerien, Erlaß von Vorschriften zur Durch- 
führung der Verordnung zur Ausführung des Ge- 
setzes vom 1. August 1918 zur Heranziehung von 
Heeresunfähigen zum militärischen Ar- 
beitsdienst (V. v. 20. Aug. § 5) 1078. 
Einrichtung einer militärischen Flug- 
überwachung durch die Kriegsministerien (V. 
v. 26. Nov.) 1337. 
Anweisung der militärischen Dienststellen über 
die Teilnahme der Angehörigen des Heeres und 
der Marine an den Wahlen zur verfassung- 
gebenden deutschen Nationalversamm- 
lung (V. v. 28. Dez.) 1479. 
Kriegsschäden, gegenseitiger Verzicht auf den Ersatz 
der Kriegsschäden (Friedensvertr. mit Finn- 
land v. 7. März Art. 4) 702. (Friedensvertr. 
mit Rußland v. 3./7. März Art. IX) 488. 
(Friedensvertr. mit der Ukraine v. 9. Febr. 
Art. V) 1014. 
Kriegsschiffe, Berechtigung der beiderseitigen Konsuln 
des Deutschen Reichs und des Osmanischen 
Reichs zur Festnahme fahnenflüchtiger 
Mitglieder der Besatzung von Kriegsschiffen ihres 
Landes (Vertr. v. 11. Jan. 17. Art. 3) 318. 
Überführung der russischen Kriegsschiffe in 
russische Häfen oder sofortige Desarmierung (Frie- 
densvertr. v. 3./7. März Art. V) 484. 
Behandlung der nach Friedensschluß von deut- 
schen Streitkräften beschlagnahmten russischen 
Kriegsschiffe (Ergänzungsvertr. v. 27. Aug. z. 
Friedensvertr. v. 3./7. März Art. 15) 1168. 
Kriegssteuer, Anderung des Kriegssteuergesetzes vom 
21. Juni 1916 (G. v. 2. Juli) 773. . 
Kriegssteuerrücklage im fünften 
Kriegsgeschäftsjahr (V. v. 15. Nov.) 1387. 
Kriegsteilnehmer, Anrechnung des Jahres 1918 als 
Kriegsjahr (A. E. v. 21. Jan.) 73. 
Erwerbslosenfürsorge (V. v. 
13. Nov.) 1305. — Abänderung . v. 21. Dez.) 
1445.— Erwerbslosenfürsorge für Kriegsteilnehmer 
eines während des Krieges mit dem Deutschen Reiche 
verbündeten Staates (V. v. 3. Dez.) 1401. 
K'
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        76 
Kriegsteilnehmer (Fortf.) 
Fürsorge für geschlechtskranke Heeres- 
angehörige (V. v. 17. Dez.) 1433.— Unterbringung 
der mit Geschlechtskrankheiten behafteten ent- 
lassenen Angehörigen des Heeres und der Marine 
in Lazaretten (V. v. 20. Nov.) 1317. 
Ethlhune der Unterstützung von Fa- 
milien in den Dienst eingetretener Mannschaften. 
(Bek. v. 20. April 17.) 17. 371. (Bek. v. 2. Nov. 17.) 
17. 9085. (Bek. v. 28. Sept.) 1223. — Weiterge- 
währung (V. v. 9. Dez.) 1411. 
Unterstützung der Hinterbliebenen getöteter 
unsallversicherter Ehefrauen im Mi- 
litärdienst befindlicher Ehegatten (V. v. 23. Dez.) 
1453. 
Niederschlagungvon Untersuchun- 
gen gegen Kriegsteilnehmer in Sachen, in denen 
dem Kaiser das Begnadigungsrecht zusteht (G. v. 
18. Juli) 746. 
Nachentrichtung freiwilliger Beiträge und An- 
meldung von Ansprüchen in der Invaliden- 
versicherung (V. v. 14. Dez.) 1437. 
Bildung einer freiwilligen Volkswehr (G. 
d. 12. Dez.) 1424. 
Teilnahme der Angehörigen des Heeres und der 
Marine an den Wahlen zur verfassunggebenden 
deutschen Nationalversammlung (V. v. 
28. Dez.) 1479. 
Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Osterreich- 
Ungarr hinsichtlich der Bewilligung von Zah- 
lungsfristen an Kriegsteilnehmer (Bek. v. 
16. Jan.) 33. 
Schutz der Kriegsteilnehmer gegen Owangs- 
vollstreckungen (V. v. 14. Dez.) 1427. 
Kriegsversorgung, Kapitalabfindung an 
Stelle von Kriegs versorgung, Ergänzung 
des Kapitalabfindungsgesetzes vom 3. Juli 1916 
(G. v. 26. Juli) 993. — Kapitalabfindungsgesetz für 
Offiziere (v. 26. Juli) 994. — Ausführungs- 
bestimmungen dazu (Bek. v. 7. Nov.) 1319. 
Kriegswichtige Betriebe, verstärkte Heranziehung 
kriegswichtiger Betriebe zur Unfallversicherung (Bet. 
v. 11. Febr.) 81. 
Kriegswirtschaft, Ablieferung von HSeuund Stroh 
aus der Ernte 1917 für Zwecke der Kriegswirtschaft 
(V. v. 20. Jan.) 44. — von Heu aus der Ernte 
1918 (V. v. 1. Mai) 368. 
Einwirkung kriegswirtschaftlicher Maßnahmen 
auf Reallasten, Hypotheken,) Grund- 
schulden und Rentenschulden (Bek. v. 
11. April) 183. 
Sachverzeichnis 1918 
Kriegswirtschaft (Forts.) · 
Lieferung von Stroh aus der Ernte 1918 für 
Zwecke der Kriegswirtschaft (V. v. 6. Juni) 475. 
Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungs- 
gewerbe, Festsetzung der für Druckwerke, 
Musikalien, Zeitschriften und Zei- 
tungen zu verwendenden Mengen von Druck- 
papier vom 1. April bis 30. Juni 1918 (Bek. v. 
28. März) 156. — vom 1. Juli bis 30. September 
1918 (Bek. v. 19. Juni) 663. — vom 1. Oktober bis 
31. Dezember 1918 (Bek. v. 17. Sept.) 727. — vom 
. Januar bis 31. März 1919 (Bek. v. 27. Dez.) 
1475. 
Handel mit Karton „Papier und Pappe 
während des Krieges, Außerkrafttreten der Be- 
kanntmachung vom 20. September 1917 (Bek. v. 
17. Mai) 417. 
Kriegswohlfahrtspflege, Einwirkungen der Flücht. 
lingsfürsorge auf das Armenrecht (Bek. v. 
16. Mai) 409. ' 
Kosten für die Einquartierung der aus 
der bewaffneten Macht Entlassenen gelten als Kosten 
der Kriegswohsfahrtspflege (Anordn. v. 16. Nov.) 
1315. 
Kriegszulage, Kapitalabfindung der 
Kriegszulage an Stelle von Kriegsverfor- 
gung, Ergänzung des Kapitalabfindungsgesetzes 
vom 3. Juli 1916 (G. v. 26. Juli) 993. — Kapital- 
abfindungsgesetz für Offiziere (v. 26. Juli) 
994. — Ausführungsbestimmungen dazu (Bek. v. 
7. Nov.) 1319. 
Kriegszuschläge zu den Gebühren der Gerichtsvoll- 
zieher und der Rechtsanwälte (G. v. 1. April) 173. 
Kriegszustand, Ergänzung der Verordnung vom 
4. Dezember 1916 zur Ausführung des Gesetzes 
über den Kriegszustand (A. V. v. 15. Okt.) 1237. 
Kristallsoda, Aufhebung der Höchstpreise vom 
11. September 1917 (Bek. v. 14. Sept.) 1110. 
Kuba, Anmeldung des im Inland befindlichen Ver 
mögens von Angehörigen Kubas und der auf 
Geld lautenden Forderungengegen Schuldner 
in Kuba (Bek. v. 30. Jan.) 67. 
Kübel, Aufhebung der Beschlagnahme (Bek. v. 
20. Dez.) 1444. 
Kühe, Verfüttern von Hafer und Gerste an LJug- 
kühe vom 16. August 1918 bis 15. August 1919 
(V. v. 30. Juli) 984. — Höchstpreise für 
Schlachtkühe (V. v. 15. März) 128. — Vierteljähr- 
liche kleine Viehzählungen (V. v. S. Mai) 387.
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        Sachverzeichnis 1918 
Kümmel, Einfuhr während des Krieges (V. v. 
1. März) 106. 
Kumyß, Joll nach dem Weinsteuergesetze (v. 26. Juli 
48) 845. 
Kündigung, Schutz der Mieter bei Kündigung 
des Mietverhältnisses während des Krieges, Zu- 
stindigkeit der Amtsgerichte (Bek. v. 
23 Sert.) 1140. — Verfahren vor den Eini- 
gungsämtern und den Amtsgerichten 
(Anordn. v. 23. Sept.) 1146. 
Kunst, Anwendung der revidierten Berner Uberein-= 
kunft vom 13. November 1908 auf den Schutz des 
künstlerischen Urheberrechts zwischen Deutschland 
und Finnland (Abk. v. 7. März Art. 13) 717. 
Für den gegenseitigen Schutz des Urheberrechts 
an Werken der Kunst in Deutschland und in Ruß- 
land gilt der Vertrag vom 28. Februar 1913 
(Nriedensvertr v. 3./7. März Unteranl. 1 Art. 13) 
500. — auch in Deutschland und in der Ukraine, 
(uedensvertr. v. 9. Febr. Art. VII unter IIAS) 
1018. 
dusthonig, neue Höchstpreise (V. v. 8. Nov.) 
1295. 
Ammstleder, Betriebsanflagevergütung für den zur 
Herstellung von Kunstleder verwendeten Brannt- 
wein im Betriebsjahr 1918/19 (Bek. v. 17. Okt. IV) 
1254. 
Kunstlimonaden, Versteuerung (G. v. 26. Juli) 849. 
Aunstseide, Betriebsauflagevergütung für den zur 
Herstellung von Kunstseide verwendeten Brannt- 
wein im Betriebsjahr 1918/19 (Bek. v. 17. Okt. IV) 
1254. 
Lunstspinnstoffe, Reichswirtschaftsstelle für Kunst- 
spinnstoffe und Stoffabfälle (V. v. 27. Juni) 671. 
mstwein, Einfuhr während des Krieges (Bek. v. 
23. März) 147. 
Aupfer, Aufhebung der Höchstpreise vom 31. Juli 
1916 (Bek. v. 27. Nov.) 1387. 
Amland, Herausgabe der Bankdepots und 
Bankguthaben in Kurland und in Rußland 
(Finanzabk. v. 27. Aug. Art. 10) 1182.— Russischer 
Handelsverke hrüber Kurland (Ergänzungs- 
vertr. v. 27. Aug. z. Friedensvertr. v. 3./7. März 
Arr. 8) 1160. — Regelung der Verhältnisse zwischen 
Kurland und Rußland (Ergänzungsvertr. v. 27. Aug. 
J. Friedensvertr. v. 3./7. März Art. 10) 1162. 
Kuworte. Maßnahmen zur Beschränkung des Fremden- 
verkehrs während des Krieges (V. v. 13. April) 186. 
77 
Kurse, Mitteilungen über die Kurse von Aktien 
und Kuxen (Bek. v. 19. Nov.) 1316. 
Küstenschiffahrt, das Handels- und Schiffabrtsab- 
kommen zwischen Deutschland und Finnland 
findet keine Anwendung auf die Küstenschiffahrt 
(Abk. v. 7. März Art. 12) 717. — ebenso der Frie- 
densvertrag zwischen Deutschland und Rußland 
GPrriedensvertr. v. 3/7. März Unteranl. 1 Art. 14) 
Kure, Mitteilungen über die Kurse von Kuxen 
während des Krieges (Bek. v. 19. Nov.) 1316. — 
Reichsstempelabgaben (G. v. 26. Juli 
Art. 3) 808. 
L 
Ladescheine, Umsatzsteuer (G. v. 26. Juli 94) 781. 
Ladungsfrist bei zivil- und handelsrechtlichen Streitig- 
keiten zwischen deutschen und russischen Staats- 
angehörigen (Privatrechtabk. v. 27. Aug. Art. 29) 
1206. 
Lagerbücher, Führung von Lagerbüchern durch die 
Betriebe für Getreide aus der Ernte 1918 (R. 
Getr. O. v. 29. Mai § 64 unter k) 456. — über den 
Verkehr mit Opium (V. v. 15. Dez.) 1447. 
Lagerbücher für die Umsatzsteuer (O. v. 
26. Juli § 15) 786. 
Lagerräume, Verwendung von Wohnrdumen als 
Lagerräume bei Wohnungsmangel, An- 
zeige über unbenutzte Lagerräume (GBek. v. 
23. Sept.) 1143. 
Lagerscheine, Umsatzsteuer (G. v. 26. Jull 14) 781. 
Landarbceiter, Außerkraftsetzung der Ausnahmegesetze 
gegen die Landarbeiter (Aufruf v. 12. Rov.) 1303. 
Landau, Sitz einer Schrhwarenfer sel- 
lungs= und Vertriebsgesellschaft 
(Bek. v. 30. Nov.) 1390. 
Landesbehörden: 
1. Verwaltung und Erhebung der Biersteuer 
(G. v. 26. Juli §64) 882. — Ausführung des 
Gesetzes über das Branntweinmonopol 
8 v. 26. Juli § 19) 892. — Verwaltung und Er- 
ebung der Steuer für Mineralwässer und 
künstlich bereitete Getränke (G. v. 26. Juli #32) 
859. — der Schaumweinsteuer ( v. 
8. Ang. 528) 1070. — der Weinstener (C. 
v. 26. Juli § 42) 842.
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        78 Sachverzeichnis 1918 
Landesbehörden (Fortf.) 
2. Oberste Landesbehbrden: 
Befugnis zur Festsetzung niedrigerer Höchst- 
preise für Getreide, Buchweizen und Hirse aus 
der Ernte 1918 (V. v. 15. Juni "65r 659. — Ande- 
rung der böch Kpreie für Roggen und 
Weizen aus der Ernte 1918 (A. B. v. 27. Juni 
84) 690. 
Hinzuziehung zum Verfahren vor dem Reichs- 
finanzhof, Gebührenfreiheit dabei (Bek. v. 
21. Sept. ## 21, 45, 56) 1123. 
Fortschreibung der Zivilbevölkerung zum Zwecke 
der bebens mittelver (orgung (V. v. 
24. Okt.) 1263. (A. B. v. 24. Okt.) 1265. 
Volkszählung in allen deutschen Staaten 
am 4. Dezember 1918 (V. v. 24. Okt.) 1261. 
Landesfinanzbehörden, Abfindung von Brannt- 
weinbrennereien ((. v. 26. Juli § 10) 889. 
Befugnisse der obersten Landesfinanzbe- 
hörden: 
(v. 26. Juli öF# 19, 29) 
Mitwirkung bei der außerordentlichen Kriegs. 
abgabe für 1918 (G. v. 26. Juli) 964. 
Vorlegung von Fragen über Auslegung von 
Vorschriften der eichsabgabengelege an den 
Reichsfinanzhof (G. v. 26. Juli §8 15) 961. 
Landeskartoffelstellen für die Versorgung der Be- 
völkerung mit Kartoffeln (V. v. 18. Juli 86) 739. 
Landespolizetbehörden, Ausweisung von Dersonen 
aus dem Reichsgebiet nach dem Gesetz gegen die 
Steuerflucht (v. 26. Juli §&amp;24) 957. 
Landesstenern werden vom Schaumwein nicht mehr 
erhoben (Bek. v. 8—. Aug. § 30) 1070. 
Landesversicherungsanstalten, Errichtung von Ar- 
beitsnachweisen (Anordn. v. 9. Dez.) 1421. 
— Tarifverträge, Arbeiter- und Ange- 
steelltenausschüsse, Schlichtung von Arbeits- 
reitigkeiten 8 v. 23. Dez.) 1466. — 
rbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien 
(V. v. 23. Nov.) 1329. 
Fürsorge für geschlechtskranke Heeresangehörige 
(V. v. 17. Dez.) 1433. 
Landeszentralbehörden, Sicherung der Acker- und 
Gartenbestellung während des Krieges, 
Anderung der Verordnung vom 9. März 1917 (V. 
v. 22. Febr.) 87. 
Er ung der Bekanntmachung vom 12. Juli 
1917, betr. Auskunft über wirtschaftliche Ver- 
Hältnisse (Bek. v. 11. April) 187. 
nach dem Gesetz gEegen de Steuerflucht 
Landeszentralbehörden (Fortf.) . 
Regelung des Verkehrs mit Bier und bier- 
ähnlichen Getränken während des Krieges (V. v. 
24. Jan.) 55. — Abänderung (V. v. 6. Sept.) 1101. 
Errichtung von Abnahmestellen für gesammelte 
Bucheckern (V. v. 30. Juli) 987. 
Wirtschaftliche Demobilmachung (V. v. 
7. Nov.) 1292. 
Gestattung der Ausübung des Dohnen= 
stiegs vom 21. September bis 31. Dezember 1918 
(V. v. 30. Juli) 979. 
Verkehr mit künstlichen Düngemitteln 
(V. v. 3. Aug.) 999. 
Befugnisse betreffs der Einigun g 8 ämter 
zum Schutze der Mieter während des Krieges (Bek. 
v. 23. Sept.) 1135. (Bek. v. 23. Sept.) 1140. 
Anbau= und Ernteflächenerhebung 
im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — Ernte- 
schätzung im Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 465. 
Genehmigung von Ersatzlebensmit- 
teln (V. v. 7. März) 113. 
Erwerbslosenfürsorge (V. v. 13.Nov.) 
1305. — Abänderungen (V. v. 3. Dez.) 1401. (V. 
v. 21. Dez.) 1445. « 
Anderung der Verordnung vom 19. Oktober 
1917 über die Regelung des Fleischverbrauchs 
und den Handel mit Schweinen (V. v. 20. Sept.) 
1117. 
Maßnahmen zur Beschränkung des Fremden- 
v rkehrs während des Krieges (V. v. 13. Upril) 
186. 
Abänderung der Verordnung vom 5. Oktober 
1916 über Futtermittel (V. v. 10. Jan.) 20. 
— Neue Vorschriften darüber (V. v. 10. Jan.) 23. 
Handel mit Gänsen, Höchstpreise (V. 
v. 2. Mai) 371. (V. v. 2. Mai) 373. — Neue 
Vorschriften über die Verarbeitung von Gemüse 
und Obst (V. v. 23. Jan.) 46. 
Verkehr mit Getreide aus der Ernte 1918 
(R. Getr. O. v. 29. Mai) 434. — Bestimmungen 
über das Ausdreschen (das. §§ 5, 6) 437. — Zu- 
lassung selbstwirtschaftender Kommunalverbände 
(das. § 32) 446. — Verkehr mit Getreide, 
Hülsenfrüchten, Buchweizen und 
Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken 
(V. v. 27. Juni) 677. 
Erlaubnis zur Errichtung und Anderun 
werblicher Anlagen während des 
(Bek. v. 2. Okt.) 1224. 
ge- 
rieges
        <pb n="1595" />
        Sachverzeichnis 1918 
Landeszentralbehörden (Forts.) 
Benutzung von Grundstücken und Ge- 
bäuden zumilitärischen Zwecken nach Eintritt des 
Friedenszustandes (V. v. 28. Nov.) 1341. 
Verkehr mit landwirtschaftlichen 
Grundstücken während des Krieges (Bek. v. 
15. März) 123. 
Neue Höchstpreise für Hafernähr- 
mittel und Teigwaren (Bek. v. 27. Okt.) 
1277. 
Sammelheizungs-= und Warm- 
wasserversorgungsanlagen in Miet- 
räumen (Bek. v. 1. Aug.) 991. 
Höchstpreise für Heu aus der Ernte 1918 
(V. v. 24. Mai) 421. — Regelung des Verkehrs 
mit Heu aus der Ernte 1918 (V. v. 1. Mai) 368. 
Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln 
(V. v. 18. Juli) 738. — mit Speisekartof-= 
seln aus der Herbstkartoffelernte 1918 (V. v. 
2. Sept.) 1095. 
Verkehr mit Saatkartoffeln aus der 
Ernte 1918 (V. v. 2. Sept.) 1092. 
Handel mit Karton, Papier und Pappe 
während des Krieges, Außerkrafttreten der Bekannt- 
machung vom 20. September 1917 (Bek. v. 17. Mai) 
417. " 
Regelung des Verkehrs mit Käse, QOuark, 
Molkeneiweiß und ähnlichen Erzeugnissen (V. v. 
15. Juli) 730. 
Preise für die Weiterarbeit in Kriegs- 
material (V. v. 21. Nov.) 1323. 
Verkehr mit Caubheu (V. v. 11. Mai) 403. 
Vorläufige Regelung des Luftfahrtrechts 
(V. v. 7. Dez.) 1407. 
Abänderung der Verordnung vom 13.Dezember 
1916 über den Verkehr mit Pferdefleisch 
(V. v. 14. Juni) 655. 
Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der 
Ernte 1918 (V. v. 6. Juni) 475. — Neue Höchst- 
preise für Stroh und Häcksel (V. v. 
28. Juni) 721. 
Errichtung von Landesstellen für Tex- 
tilwirtschaft (V. v. 27. Juni § 5) 672. 
Zurückführung von Waffen und Heeres- 
gut in den Besitz des Reich 8 (V. v. 14. Dez.) 1425. 
Bestimmungen über die amtliche Bekanntgabe 
des Beginns der Weinlese (V. v. 31. Aug.) 
1092. 
Wohnungszählung vom 12. bis 31.Mai 
1918 (Bek. v. 25. April) 363. 
79 
Landeszentralbehörden (Forts.) 
Maßnahmen gegen Wohnungsmangel 
(Bek. v. 23. Sepch 1143. — Bildung von Woh 
(mungsverbänden zur Belinpsung des 
Wohnungsmangels (Bek. v. 7. Nov.) 
Verarbeitung von Zucker zu Süßig= 
keiten (V. v. 28.Dez.) 1471. 
s. auch Candesbehörden, Oberste. 
Landgerichte, Ubergang der bei deutschen Konsular- 
behörden in der Türkei anhängigen bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen auf das Land- 
gericht 1 in Berlin, Zuständigkeit des Candgerichts I 
in Berlin für bürgerliche Rechtsangelegenheiten der 
deutschen Schutzgenossen in der Türkei (G. 
v. 6. Aug. 17. 9§ 1, 5) 355. 
Landheer, Servistarif für die einzelnen Stellen (G. 
v. 25. Juli § 7) 754. 
Landstreicher, Wiederaufnahme paßloser Candstreicher 
nach Deutschland und nach Rußland (Friedens- 
vertr. v. 3./7. März Schlußprot. 2. Teil 3 19) 534. 
Landstreitkräfte, gegenseitige Zuführung von Wehr- 
flüchtigen und Fahnenflüchtigen der Landstreit- 
kräfte im Deutschen Reiche und im O#smani-= 
schen Reiche (Vertr. v. 11. Jan. 17.) 816. — 
Anwendung dieses Vertrags auf die deutschen 
Schutzgebiete (Vertr. v. 11. Jan. 17.) 346. 
Ratifikation der beiden Verträge (Bek. v. 19.Apri#) 
Landtag, Verlängerung der Mitgliedschaft der Mit- 
glieder der Ersten und der Zweiten Kammer des 
Landtags für Elsaß.- Lothringen (C. v. 
18. Juli) 746. 
Landungsplätze für Luftfahrzeuge, Genehmigung zur 
Anlegung und Inbetriebhaltung, Schlleßung . 
v. 7. Dez.) 1407. 
Landwege, Inkraftsetzung der die Besteuerung des 
Personen= und Gepäckverkehrs be- 
treffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 
1917 mit dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Landwirte, Rücklieferung von Ouckerschnizeln 
und Rohzuckermelasse durch Luckerfabriken 
an rübenliefernde Landwirte im Betriebsjahr 
1918/19 (V. v. 2. Febr. § 4) 70. (V. v. 4. Okt.) 
1229. — im Betriebsjahr 1919/20 (V. v. 97. Dez. 
–4) 1470. 
Saatkart e zur Erwerbung von Getreide, 
Hülsenfrüchten, Buchweizen und Sirse 
aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken (V. v. —. Juni
        <pb n="1596" />
        80 
Landwirte (Forts.) 
2) 677.— Sammelsaakkarte für mehrere 
andwirte (das. * 3) 678, 687. 
Landwirtschaft, Sicherung der Acker- und Gar- 
tenbestellung während des Krieges, Ande- 
rung der Verordnung vom 9. März 1917 (V. v. 
23. Febr.) 87. 
Einrichtung von Spruchkammern für 
Landwirtschaft zur Schlichtung von Arbeits- 
reitigkeiten zwischen Arbeitnebmern und 
beitgebern (V. v. 23. Dez. § 15) 1462. 
Gesetz über das Branntweinmonopol 
(v. 26. Juli) 887. 
Verkehr mit künstlichen Düngemit- 
teln (V. v. 3. Aug.) 999. — mit phosphor- 
sdurehaltigen Düngemitteln (V. v. 3. Juni) 
4.r 
Anbau= und Ernteflächenerhebung 
im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — Ernte- 
schätzung im Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 465. 
Regelung des Fleischverbrauchs, Han- 
del mit Schweinen (V. v. 20. Sept.) 1117.= 
Verkehr mit Futtermitteln (Bek. v. 
10. Jan.) 23. — mit zuckerhaltigen Futter- 
mitteln (V. v. 4. Okt.) 1229. 
Verfütterung von Hafer und Gerste (V. v. 
19. Juli) 984. — von Mais und Lupinen 
(U. v. 31. Aug.) 1098. 
Handel mit Gänsen (Bek. v. 2. Mat) 372. 
Verarbeitung von Gemüse und Obst (V. 
v. 23. Jan.) 46. 
Abänderung der Verordnung vom 24. No- 
vember 1917 über den Ausdrusch und die 
nanspruchnahme von Getreide und 
ülsenfrüchten, Zahlung der Höchst- 
preise (V. v. 26. Febr.) 94. — Verkehr 
mit Getreide aus der Ernte 1918 (R. Getr. O. 
v. 29. Mai) 434. 
rübdruschprämten für Oetteide (V. v. 
16. buh 660. — Druschpraͤmien für Hafet 
(V. v. 30. Juli) L83. 
VBerkehr mit landwirtschaftlichen Grund- 
stücken während des Krieges (Bek. v. 15. März) 
123. 
Sicherung des Heeres bedarfs an Hafet 
(V. v. 14. Mai) 407. 
blieferung von Heu und Stroh (V. r. 
#n pan. 44. — Verkebr mit Hen aus der Ernte 
1918 (V. v. 1. Mat) 368. 
Sachverzeichnis 1918 
Landwirtschaft (Fortf.) 
Höchstpreise für: 
Buchweizen (V. v. 26. Febr.) 94. (V. v. 
15. Juni) 657. (A. B. v. 27. Juni) 689. 
Futtermittel (V. v. 10. Jan. §§ 6, 7) 25. 
Gänse (V. v. 2. Mai) 371. (V. v. 2. Mal) 
873. — Getreide (V. v. 26. Febr.) 94. (V. v. 
15. Juni) 657. (A. B. v. 27. Juni) 689.—Grau- 
pen (V. v. 29. Aug.) 1089. — Grieß (V. v. 
29. Aug.) 1089. — Grünkern aus der Ernte 
1918 (V. v. 24. Juli) 752. — Grütze (V. v. 
29. Aug.) 1089. 
Hackfrüchte (V. v. 9. März) 119. — 
Häcksel (V. v. 19. März) 132. (V. v. 6. Juni) 
475. (V. v. 28. Juni) 721. — Heu aus der Ernte 
1918 (V. v. 24. Mai) 421. (V. v. 12. Aug.) 1073. 
Hirse (V. v. 26. Febr.) 94. (V. v. 15. Juni) 
657. (A. B. v. 27. Juni) 689. — Hülsen- 
früchte (V. v. 26. Febr.) 94. (V. v. 9. März) 
119. (A. B. v. 27. Juni) 689. 
Olfrüchte (V. v. 9. März) 119. 
Schilfrohr (V. v. 26. Febr.) 95. — 
Schlachtrinder (V. v. 15. März) 128. 
Strob aus der Ernte 1918 (V. v. 6. Juni) 
475. (V. v. 28. Juni) 721. 
Verkehr mi Kartoffeln (V. v. 2. Sept.) 
1005. — Abänderung der Verordnung vom 9. Ok- 
tober 1915 über die Kartoffelversorgung 
(V. v. 30. März) 168. — Kartoffelver- 
sorgung während des Krieges (V. v. 18. Juli) 
733. (Bek. v. 18. Juli) 737. (V. v. 30. Okt.) 1281. 
Verkehr mit Käse, Quark, Molken- 
elweiß und ähnlichen Erzeugnissen (V. v. 
15. Juli) 730. 
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher 
Maschinen und Geräte für die Ernte und 
den Drusch von Getreide 1918 (R. Getr. O. 
v. 29. Mai 8 22) 413. 
Verkehr mit Caubhen (V. v. 11. Mai) 403. 
Bildung eines Ausschusses für die Einführung 
von Vebens., Futter= und Dünge- 
mitteln (Erl. v. 15. Nov.) 1313. 
Angabe des Inhalts von Lebens- und 
Futtermittelsendungen bei der Be- 
förderung mit der Eisenbahn (V. v. 16. April) 189. 
Malzkontingente und Malzhandel 
(A. B. v. 10. Dez.) 1411. 
QZuschlag zu den Friedenspreisen 
der zum Rriegsdienst ausgehobenen Bferde 
(Bek. v. C. Mai) 386.
        <pb n="1597" />
        Sachverzeichnis 1918 81 
Landwirtschaft (Forts.) - 
Wie deraufhebung der Anzeigepflicht für den 
ansteckenden Scheidenkatarrh der Rinder im 
Herzogtum Sachsen-Altenburg (Bek. v. 17. Mai) 
421. 
Verkehr mit Getreide, Hüllenfrüchten, 
Buchweizen und Hirse zu Saatzwecken (V. v. 
27. Juni) 677. — Preise für den Verkauf von 
Hülsen-, Hack= und Olfrüchten zu Saatzwecken 
(. v. 9. März § 7) 121. 
Verkehr mit Saatkartoffeln (Bek. v. 
3. Febr.) 72.— aus der Ernte 1918 (V. v. 2. Sept.) 
1092. 
Einfuhr landwirtschaftlicher Sämereien 
während des Krieges (V. v. 1. März) 103. — von 
Gemüsesämereien (V. v. 1. März) 106.— 
Handel mit Gemüsesämereien (V. v. 19. Okt.) 
1255. 
Verkehr mit Schilf (V. v. 26. Febr.) 95. 
Selbstversorger (V. v. 21. März) 132. 
(R. Getr. O. v. 29. Mai §§ 8, 10, 25, 44, 49, 56, 
63 bis 65, 71) 438. (V. v. 20. Sept.) 1117. 
Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der 
Ernte 1918 (V. v. 6. Juni) 475. 
Unfallversicherung im vaterländischen 
Hilfsdienst in der Landwirtschaft Beschäftigter (V. 
v. 14. Dez. § 7) 1435. 
Jahresarbeitsverdienstl in der land- 
wirtschaftlichen Unfallversicherung (Bek. 
v. 30. Sept.) 1222. 
Abänderung des § 77 der Ausführungs- 
vorschriften zum Viehseuchengesetze 
vom 25. Dezember 1911 (Bek. v. 28. Febr.) 129. 
Biehzählung am 1. März 1918 (M. v. 
8. Jebr.) 75. — Erweiterung der viertel- 
lärllihen Viehzählungen (V. v. 8. Mai) 
J. 
Vertreter der Landwirtschaft als Mitglieder des 
Schiedsgerichts für Streitigkeiten über Lieferung 
ron ucke#rrüben (A. B. v. 30. Sept. Art. 1 
Nr. 4) 1220. 
dinbau von Juckerrüben im Betriebsjahr 
1918/19 (V. v. 2. Febr.) 69. (V. v. 27. Dez.) 
1469. — Verkehr mit Zuckerrübensamen 
(B. v. 15. Okt.) 1239. 
kandwirtschaftliche Berufsvertretungen, Festsetzung 
von Nichtpreisen für Saatkartoffeln aus der Ernte 
1918 (V. v. 2. Sept. § 6) 1094. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
Landwirtschaftliche Betriebe, Arbeltszeit in 
landwirtschaftlichen Nebenbetrieben (Anordn. v. 
23. Nov.) 1334.— Ergänzung (Anordn. v. 17.Dez.) 
1436. 
Herabsetzung der Menge an Brotgetreide 
zur Ernährung der Selbstversorger vom 1. April 
bis 15. August 1918 (V. v. 21. März) 132. 
Verkehr mit Getreide aus der Ernte 1918 
(R. Getr. O. v. 29. Mai) 434. — Vornahme der 
Erntearbeiten 1918 (daf. 8§# 5, 6) 437. — 
Wirtschaftskarten (das. §# 7, 26, 39) 437. 
— Belassung von Vorräten, insbesondere Saatgut 
das. § 44) 450. — Auskunft über Selbstversorger 
das. § 50) 452. — Verarbeitung von Ge- 
treide (das. §3 64) 456. 
Verfüttern von Hafer und Gerste 
vom 16. August 1918 bis 15. August 1919 (# v. 
30. Juli) 984. — von Mais und Lupinen 
(V. v. 31. Aug.) 1098. 
Verarbeitung von Kartoffeln in Brenne- 
reeen (V. v. 2. Sept. § 4) 1096. (V. v. 30. Okt.) 
1281. 
Erhöhung der Unfallrente für landwirt- 
schaftliche Arbeiter (Bek. v. 30. Sept.) 1222. 
Zeitwanderung landwirtschaftlicher Ar- 
beiter zwischen Deutschland und Finnland (Abk. 
v. 7. März Art. 16) 718. — zwischen Deutschland 
und Rußland (Friedensvertr. v. 3/7. März, 
Schlußprot. zu Art. 1 und 12) 514. 
Landwirtschaftliche Betriebsstelle für Kriegswirt- 
schaft, Ubernahme der aus dem Ausland einge- 
führten landwirtschaftlichen Sämereien (V. 
v. 1. März) 103. 
Landwirtschaftliche Brennerelen, Herstellung von 
Branntwein (G. v. 26. Juli §§ 2, 3, 6, 25, 
26, 31, 32, 34, 66, 100) 887. 
Verarbeitung von Kartoffeln im Betriebs- 
jahr 1918/19 (V. v. 2. Sept. § 4) 1096. (V. v. 
30. Okt.) 1281. (Bek. v. 17. Okt. IIId) 1252. — 
von Rüben aller Art (V. v. 2. Febr.) 69. — von 
Rüben im Betriebsjahr 1919/20 (V. v. 27. Dez.) 
1469. 
Verbrauchsabgabe für Branntwein, 
Verarbeitung von JZucker, Melasse, Maits 
im Betricbsjahr 1918/19 (Bek. v. 17. Okt. IId,e, 
IIIb, d) 1251. 
Landwirtschaftliche Vereinigungen, Vermittlung ber 
dem Absatz von Saatkartoffeln aus der 
Ernte 1918 (V. v. 2. Sept.) 1092. 
L
        <pb n="1598" />
        82 
Landwirtschaftskammern, Unterstützung der Prü- 
sungsämter für Weinbewertung — v. 26. Juli 
(8 1 ... 
Landanon, Verkehr damit (V. v. 15. Dez.) 1447. 
Langenbrennereien, Herstellung von Branntwein 
(G. v. 26. Juli I§ 5, 30, 131, 137, 138) 888. 
Lebensmittel, Ausschuß für die Einführung von 
Lebens-, Futter- und Düngemitteln (Erl. v. 
15. Nov.) 1313. 
Fortschreibung der Zivilbevölke- 
rung zum Zpecke der Lebensmittelversorgung 
(V. v. 24. Okt. 1263. (A. B. v. 24. Okt.) 1265. 
Angabe des Inhalts der Sendungen bei 
der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 16. April) 
189. 
Bestrafung des Schleichhandels mit 
Cebensmitteln, für die Höchstpreise festgesetzt sind 
(V. v. 7. März) 112. « 
Kebensmittel-Abmeldeschein für die Aufnahme in 
die Fortschreibung der Zivilbevölkerung zum Lwecke 
der Lebensmittelversorgung (V. v. 24. Okt.) 1263. 
A. B. v. 24. Okt.) 1 — Vordruck dazu 
.. B. v. 24. Okt.) 1267. 
s. auch Ersatzlebensmittel. 
Lebkuchen, Arbeitszeit in Anlagen zur Herstellung von 
Lebkuchen (V. v. 23. Nov.) 1329. 
#eder, Verkehr mit technischen Lederartikeln 
während des Krieges (Bek. v. 17. Jan.) 36. 
Abänderung der Bekanntmachung vom 10. Jun½ 
23. Dezember 1916 über die Regelung des 
Verkehrs mit S ’ln uhwaren aus Ceder während 
des Krieges (Bek. v. 28. Febr. 8 6) 101. 
s. auch Leimleder. 
Lederabfälle, Entfettung vor der Verarbeitung zu 
Düngezwecken (V. v. 3. Aug. § 6) 1001. 
M#egalisation, Anderung der Bekanntmachung vom 
1. Juli 1916 Über die Legalisation von Urkunden 
in den besetzten Gebieten Ser v. 3. Juli) 725. 
Kegislaturperiode, freie Fahrt der Mitglieder des 
eichstags auf den deutschen Eisenbahnen für die 
Dauer der Legislaturperiode, Abänderung des 
Cesetzes vom 21. Mai 1906 über die Entschädigung 
der Mitglieder des Reichstags für die Dauer der 
gegenwärtigen Legislaturperiode (G. v. 22. Juni) 
. — Anderung der Bekanntmachung vom 
N. Juni 1906, betreffend die freie Fahrt der Mit- 
Hleder des Neichgtate auf den deutschen Eisen- 
önen (Bek. v. 29. Aug.) 1090. 
Sachverzeichnis 1918 
Legislaturperiode (Forts.) 
Verlängerung der Legislaturperlode des 
Reichstags (G. v. 18. Juli) 745. 
Unbesetztbleiben eines Abgeordneten- 
sitzes im Reichstag (G. v. 24. Aug. § 15) 1082. 
Legitimationsscheine für die mehrmalige Uber- 
schreitung der deutsch-russischen Grenze (Friedens- 
veri- v. 3/7. März Schlußprot. zu Art. 1 u. 12) 
14. 
Lehrer, Unpfändbarkeit der Kriegsbeibilfen 
und Teuerungszulagen der Lehrer an 
ösffentlichen Lehranstalten (Bek. v. 2. Mai) 382. 
Versicherungspflicht und Versicherungsberechti- 
zung in der Krankenversicherung (V v. 
2. Rov.) 1321. 
Lehrlinge, Arbeitszeit in Bäckereien und Kon- 
ditoreien (V. v. 23. Nov.) 1329.— Entlohnun 
in Bäckereien und Konditoreien (V. v. 2. De 
1397. 
Lehrstellenvermittlung (Anordn. v. 9.Dez. 5#4) 
142. 
Leimbrühe als Futtermittel während des Krieges 
(V. v. 10. Jan. § 5) 25. 
Leimleder, Verkehr damit während des Krieges 
(Bek. v. 16. Mai) 411. 
Lein, Anbau= und Ernteflächenerhebung im Jahre 
1918 (V. v. 21. März) 133. 
Höchstpreise für 1919 wie für 1918 (V. 
v. 9. März) 119. 
Leindotter, Anbau= und Errnteflächenerhebung im 
Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. 
Leistungen, Umsatzsteuer (G. v. 26. Juli) 779. 
Leiter der Branntweinmonopolverwaltung (G. v. 
26. Juli §8.71, 74) 902. 
Leitungswasser, Ergänzung der Verordnung vom 
21. Juni 1917 über Erzeugung, Fortleitung und 
Verbrauch von Leitungswasser (Bek. v. 31. Okt.) 
1284. 
Liberia, Anmeldung des im Inland befindlichen 
Vermögens von Angehörigen Liberias und 
der auf Geld lautenden Forderungen gegen 
Schuldner in Liberia (Bek. v. 30. Jan.) 67. 
Lieferungen, Umsatzsteuer (G. v. 26. Juli) 779. 
Lieferungsverbände, Lieferung von Heu und 
Stroh aus der Ernte 1917 für das Heer (V. v. 
20. Jan.) 44. — Vergütung für Lieferung von
        <pb n="1599" />
        Sachverzeichnis 1918 
Lieferungsverbände (Forts.) · 
He.uausderEknte1918(V.v.24.Mat§2)422. 
— Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 (V. v. 
1. Mai) 368. 
Leieferung von Stroh aus der Ernte 1918 für 
Owecke der Kriegswirtschaft (V. v. 6. Juni) 475. —. 
Vergütung für abgeliefertes Stroh (V. v. 28. Juni 
62) 721. . 
Erhöhung der Unterstützung von Fa- 
milien in den Dienst eingetretener Mannschaften 
(Bek. v. 28. Sept.) 1223. — Weitergewährung 
(V. v. 9. Dez. 1411. 
Lieferungsverträge über phosphorsäurehaltige 
Düngemittel! (V. v. 3. Juni) 474. — über 
Mineralwässer und künstlich bereitete Ge- 
tränke (G. v. 26. Juli § 38) 860. 
Umsatzsteuer für Lieferungen aus Liefe- 
rungsverträgen (G. v. 26. Juli § 13) 785. 
Anwendung der Verordnung vom 16. Dezember 
1916, betreffend Auflösung von Lieferungs- 
verträgen mit feindlichen Staatsangehörigen, auf 
die Vereinigten Staaten von Amerika 
(Bek. v. 31. Dez. 17.) 5.— auf Brasilien (Bek. 
v. 10. Jan.) 38. — auf Siam (Bek. v. 14. Juni) 
657 
eilöre, Betriebsauflagevergütungen 
bei der Ausfuhr (Bek. v. 17. Okt. IV) 1254.— Zoll 
(G. v. 26. Juli § 140) 919. 
Limonaden, Versteuerung (G. v. 5 quli) 849. · 
Linsen, Anbau- und Ernteflächenerhe- 
bung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — 
Ernteschätzung im Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 
465 « 
Angabe des Inhalts der Sendungen 
bei der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 
16. April) 189. 
Höchstpreise für 1918 (V. v. 9. März) 
119. (A. B. v. 27. Juni) 689. « 
Verkehr mit Linsen aus der Ernte 1918 
(R. Getr. O. v. 29. Mai) 433. — zu Saat- 
zwecken (V. v. 27. Juni) 677. 
L##nidation, amerikanischer Unternehmungen (Bek. 
b. 4. März) 111. 
Litauen, Herausgabe der Bankdepots und 
Bankguthaben in Litauen und in Rußland 
(Finanzabk. v. 27. Aug. Art. 10) 1182. — Russischer 
Handelsverkehr über Litauen (Ergänzungs- 
vertr. v. 27. Aug. z. Friedensvertr. v. 3./7. März 
Art. 8) 1160. 
83 
Litauen (Forts.) 
Regelung der Verhältnisse zwischen Litauen und 
Rußland (Ergänzungsvertr. v. 27. Aug. z. Friedens- 
vertr. v. 3./7. März Art. 10) 1162. 
Literatur, Anwendung der revidierten Berner lber- 
einkunft vom 13. November 1908 auf den Schutz des 
literarischen Urheberrechts zwischen Deutschland und 
Finnland (Abk. v. 7. März Art. 13) 717. 
Für den gegenseitigen Schutz des Urheberrechts 
an Werken der Literatur in Deutschland und in 
Rußland gilt der Vertrag vom 28. Februar 
1913 (Friedensvertr. v. 3./7. März Unteranl. 1 
Art. 13) 506. — auch in Deutschland und in der 
Ukraine (Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. VII 
unter II A5) 1018. 
Livland, Räumung Livlands von den russischen 
Truppen und der russischen Roten Garde (Friedens- 
vertr. v. 3./7. März Art. VI) 486. · · 
HerausgabederBankdepottzundBank- 
guthaben in Livland und in Rußland (Finanz- 
abk. v. 27. Aug. Art. 10) 1182. — Russischer Han- 
delsverkehr über Livland (Ergänzungsvertr. v. 
T.eOlug. 3. Friedensvertr. v. 3./7. März Art. 8) 
1160. 
Regelung der Verhältnisse zwischen Livland und 
Rußland (Ergänzungsvertr. v. 27. Aug. z. 
Friedensvertr. v. 3/7. März Art. 2, 7, 10) 1156. 
Löhne, Erhöhung der Lohnsätze in Bäckereien 
und Konditoreien (V. v. 2. Dez.) 1397. — 
Lohnverhältnisse der Arbeiter in Branntwein- 
brennereien (. v. 26. Juli § 85) 905. 
Verabredungen und Vereinigungen von Ge- 
werbetreibenden und Arbeitern zur Erlangung 
günstiger Lohn= und Arbeitsbedingungen, Auf- 
hebung des § 153 der Gewerbeordnung (. v. 
22. Mai) 423. . 
Ludwigshafen, Getreidetransitlager in Ludwigshafen 
(Friedensvertr. mit Rußland v. 3/7. März Schluß- 
prot. zu Art. 6) 518. 
Luftfahrt, Regelung durch das Reichsluftamt (V. v. 
26. Nov.) 1337. (Erl. v. 4. Dez.) 1400. — Vor- 
läufige Regelung des Luftfahrtrechts (V. 
v. 7. Dez.) 1407. 
Luftfahrtunternehmen bedürfen der Genehmigung 
der Behörde (V. v. 7. Dez. § 8) 1408. 
Luftfahrzeuge, vorläufige Regelung des Luftfahrt- 
rechts (V. v. 7. Dez.) 1407. 
Lufstschiffe, vorläufige Regelung des Luftfahrtrechts 
(V. v. 7. Dez.) 1407. 
I.
        <pb n="1600" />
        84 
Lupinen, Anbau- und Ernteflächenerhe- 
bung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133.— 
Ernteschätgung im Jahre 1918 (V. v. 
29. Mai) 465. 
Höchstpreise für 1918 (V. v. 9. März) 119. 
(A. B. v. 27. Juni) 689. 
Verfüttern von Lupinen vom 16. August 
1918 bis 15. August 1919 (V. v. 31. Aug.) 1098. 
Die Vorschriften vom 10. Januar 1918 uber 
Futtermittel gelten nicht für Saatgut 
von Lupinen (V. v. 10. Jan. 2) 24. 
Verkehr mit Lupinen aus der Ernte 1918 (R. 
Getr. O. v. 29. Mai) 434. — zu Saatzwecken 
(V. v. 27. Juni) 677. 
Verkehr mit Stroh von Lupinen aus der 
Ernte 1918, Höchstpreise (V. v. 6. Juni 
6 11 ff.) 477. — Preis für die Ubernahme von 
upinenstroh durch den Kriegsausschuß für 
Ersatzfutter (V. v. 28. Juni § 6) 722. 
k#xemburg, Rücktritt Luxemburgs von dem am 
81. Oktober 1911 in Luxemburg abgeschlossenen 
Branntweinabkommen (Bek. v. 5.Nov.) 
Aufhebung des § 7 der Bekanntmachung vom 
8. Februar 1917 über den Zahlungsverkehr 
mit dem Ausland und der im Reichs-Anzeiger 
vom 11. Mai 1917 veröffentlichten Bekanntmachung 
vom 9. Mai 1917 (Bek. v. 11. Dez.) 1420. 
enzusgegenstande Sicherung einer Umsatzsteuer auf 
ugusgegenstände bei der Lieferung im Kleinhandel 
Bek. v. 2. Mal) 379.— Umsatzsteuer (G. v. 26. Juli 
m #ff.) 782. 
uxuspferde, Verbot der Zuweisung von Körnerfutter 
an Luxuspferde (V. v. 30. Juli) 984. 
erne, Anbau= und Ernteflächenerhe- 
u „ im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. 
Höchstpreise für Heu aus der Ernte 1918 
* Mai) 421. — Anderung (V. b. 12. Aug.) 
M 
Viagresnprwer Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 9. Nov.) 1301. 
Nahlbücher, Führung der Mahlbücher für das 
Schroten von Malz zur Bier bereitung (6. 
p. 26. Juli 3 27) 872. — für die Verarbeitung von 
Getreide der Ernte 1918 (N. Getr. O. v. 
29. Mal ##64) 455. 
Sachverzeichnis 1918 
Mahlkarten, Ausstellung von Mahlkarten für die 
Verarbeitung von Getreide der Ernte 1918 zu 
Flocken, Graupen, Grieß, Grütze, Mehl, Schrot u. a. 
(R. Getr. O. v. 29. Mai § 64) 455. « 
Magrmy EinfuhtwährenddcsKricgeö(V.v.1.März) 
106. 
Mairüben, Anbau= und Ernteflächenerhebung im 
Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. 
Mais, Anbau-= und Ernteflächenerhebung 
im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. 
Verarbeitung von Mais in Branntwein- 
brennereien im Betriebsjahr 1918/19 (Bek. 
v. 17. Okt. IIId) 1252. 
Die Vorschriften vom 10. Januar 1918 über 
Futtermittel gelten nicht für Saatgut 
von Mais (V. v. 10. Jan. § 2) 24. — Ver- 
füttern von Mais vom 16. August 1918 bis 
15. August 1919 (V. v. 31. Aug.) 1098. 
Höchstpreise für Mais aus der Ernte 1918 
(V. v. 15. Juni) 657. (A. B. v. 27. Juni) 689. 
Für Mais keine Frühdruschprämien (V. v. 
15. Juni) 660. 
Verkehr mit Mais aus der Ernte 1918 
(R. Getr. O. v. 29. Mai) 434. — zu Saat- 
zwecken (V. v. 27. Juni) 677. « 
Malerei, Sicherung einer Umsatzsteuer auf Werke der 
Malerei (Bek. v. 2. Mai) 379.— Umsatzsteuer (G. v. 
26. Juli §§ 8, 10) 782. 
Malz, Angabe des Inhalts der Sendungen 
bei der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 
16. April) 189. 
Ablieferung von Hefe -Trocken-= 
masse auf verarbeitetes Gersten = oder Wei- 
zenmalz (LV. v. 28. Juni Art. 1 Nr. 2) 697. 
Anderung der Ausführunzsbestimmungen vem 
19. Dezember 1917 über die Malzkontirgente der 
Bierbrauereien und den Malzyandel, Ubertra- 
gung von Malzkontingenten (A. B. v. 10. Dez.) 
1414. 
Verkehr mit Malz aus der Ernte 1918 (R. 
Getr. O. v. 29. Mai) 434. 
Malzmühlen, Halten von Malzmühlen für die Bier- 
bereitung (G. v. 26. Juli §8§ 24 bis 26, 70) 
870.— Erlaß der Verpflichtung zur Aufstellung von 
Malzmühlen (Bek. v. 8. Aug.) 1063. 
Manmheim, Getreidetransitlager in Mannheim (Frie- 
densvertr. mit Rußland v. 3./7. März. Schlußprot. 
zu Art. 6) 518.
        <pb n="1601" />
        Sachverzeichnis 1918 
Mannschaften, Erhöhung der Unterstützung 
von Familien in den Dienst eingetretener 
Mannschaften (Bek. v. 28. Sept.) 1223. — Weiter- 
gewährung (V. v. 9. Dez.) 1411. (V. v. 20. Nov. 
5) 1317. — Unterstützung der Hinterbliebenen 
getöteter unfallversicherter Che- 
frauen im Militärdienst befindlicher Ehegatten 
(V. v. 23. Dez.) 1453. 
Margarine, Preise beim Weiterverkauf von Margarine 
(V. v. 11. Sept.) 1109. 
Marine, Ernennung, Versetzung, Beförderung und 
Verabschiedung der Offiziere und Beamten der 
Marine unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers 
(G. v. 28. Okt.) 1274. 
Servistarif für die einzelnen Stellen (G. 
v. 25. Juli 9§7) 754. " 
Anrechnung des Jahres 1918 als Kriegs. 
jahr (A. E. v. 21. Jan.) 73. 
Militärische Ammnestie (V. v. 7. Dez.) 1415. 
Heranziehung Heeresun fähiger zummi- 
litärischen Arbeitsdienst (G. v. 1. Aug.) 1071. 
— Ausführung dieses Gesetzes (V. v. 20. Aug.) 
1077. 
Anderung der Bekanntmachung vom 26. März 
1914 über Aufwandsentschädigungen 
an Familien für in die Marine eingestellte Söhne 
(Bek. v. 7. Aug.) 1072. 
Fürsorge für geschlechtskranke Heeres- 
angehörige (V. v. 17. Dez.) 1433. 
Kapitalabfindung an Stelle von 
Kriegsversorgung, Ergänzung des Ka- 
pitalabfindungsgesetzes vom 3. Juli 1916 (G. v. 
26. Juli) 993. — Kapitalabfindungsgesetz für 
Offiziere (v. 26 Juli) 994. — Ausführungs- 
bestimmungen dazu (Bek. v. 7. Nov.) 1319. 
Befreiung von Sendungen an Angehörige 
der Marine von der neben den Postgebühren zu er- 
hebenden außerordentlichen Reich sabgabe (G. 
v. 26. Juli, Anm. IIa) 978. 
Verhütung von Seuchen bei Entlassung der 
Angehörigen der Marine (V. v. 20. Nov.) 1317. 
Teilnahme der Angehörigen der Marine an den 
Wahlen zur verfassunggebenden National- 
versammlung (V. v. 28. Dez.) 1479. 
Marinegnt, Verwertung der durch die Demobilisation 
freiwerdenden Marinegüter (Bek. v. 29. Nov.) 1343. 
Marineverwaltung, die Verordnung vom 24. Ja- 
nuar 1918 gilt nicht für das an die Marineverwal- 
tung für die Feldtruppen gelieferte Bier (V. v. 
24. Jan. § 11) 57. — Versteuerung des Bieres 
85 
Marineverwaltung (Forts.) 
für die Feldtruppen (Bek. v. 7. Nov.) 1291. — 
Auphebung dieser Bekanntmachung (Bek. v. 2. Dez.) 
1391. 
Fürsorge für geschlechtskranke Heeres- 
angehörige (V. v. 17. Dez.) 1433. 
Benutzung von Grundstücken und Ge- 
bäuden, Schiffen und Wasserfahr- 
zeugen nach Eintritt des Friedenszustandes (V. 
v. 28. Nov.) 1341. 
Geltung der Bekanntmachung über die Errich- 
tung einer Reichsstelle für Schuhver-= 
sorgung für die Schuhwaren der Marinever- 
waltung nur insoweit, als sie von der Marinever- 
waltung der Reichsstelle zur Verfügung gestellt 
werden (Bek. v. 28. Febr. § 4) 101. 
Marlenheim, Zuteilung zum Weinbaubezirk 14 
(Wasselnheim) (Bek. v. 3. Juli) 725. 
Marmeladen, Aufhebung der Bekanntmachung vom 
14. Dezember 1915 über die Preise von Mar- 
meladen (V. v. 23. Jan.) 46. — Neue Vor- 
schriften über die Herstellung von Marme- 
laden (V. v. 23. Jan.) 46. 
Maschinen, Inanspruchnahme landwirtschaft- 
licher Maschinen für die Ernte und den Drusch 
von Getreide 1918 (R. Getr. O. v. 29. Mai 
822) 443. 
Maschinisten, Schmuggel zwischen Deutschland und 
Rußland durch Eisenbahnmaschinisten (Frie- 
densvert-. v. 3./7. März Schlußprot. 2. Teil § 15) 
Mäster, Handel mit Gänfen (V. v. 2. Mai) 371. (V. 
v. 2. Mai) 373. 
Mate, Erhöhung der Zölle (G. v. 26. Juli § 39) 860. 
Matrikularbeiträge s. Beiträge der Bun- 
desstaaten. 
Matze, Arbeitszeit in Anlagen zur Herstellung von 
Matze (V. v. 23. Nov.) 1329. 
Maultiere, Verfütterung von Gerste und Hafer an 
Maultiere vom 16. August 1918 bis 15. August 1919 
(V. v. 30. Juli) 984. 
Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, Verkehr mit 
Viehseuchenerregern, Ausführung wissenschaftlicher 
Arbeiten damit, Anwendung der Bekanntmachung 
vom 21. November 1917 über Krankheitserreger 
(Bek. v. 28. Febr.) 129.
        <pb n="1602" />
        86 
Medina, Anwendung des deutsch-osmanischen Nie- 
derlassungsvertrags vom 11. Januar 
1917 auf den osmanischen Bezirk Medina (Vertr. 
v. 11. Jan. 17.) 342. 
Mehl, Angabe des Inhalts der Sendungen 
bei der Leforderung mit der Eisenbahn (V. v. 
16. April) 189. 
Verkehr mit Mehl aus Getreide der Ernte 
1918 (R. Getr. O. v. 29. Mai) 434. — Verteilung 
an Bäcker, Konditoren und Kleinhändler (das. § 58) 
453. — Höchstpreise für Mehl bei der Abgabe 
an Verbraucher (das. § 59) 454. — Verarbeitung 
von Getreide zu Mehl (das. § 64) 455. 
Anhörung der Fachausschüsse für das 
Bäckerei= und Konditoreigewerbe bei der Mehlver- 
teilung (V. v. 2. Dez.) 1397. 
Mchlverteilungsstellen, Errichtung durch die Kom- 
munalverbände (R. Getr. O. v. 29. Mai §859) 454 
Mehreinkommen, außerordentliche Kriegsabgabe für 
1918 vom Mehreinkommen (G. v. 26. Juli §§ 3 
bis 14) 964. — 
Meinungsäußerung, freie, in Wort und Schrift 
(Aufruf v. 12. Nov.) 1303. 
Meistbegünstigung zwischen Deutschland und Finn= 
land für die Angehörigen sowie für die Boden- 
und Gewerbserzeugnisse, hinsichtlich der Benutzung 
der Eisenbahnen, der Auslieferung von Verbrechern 
und der Rechtshilfe in Strafsachen (Abk. v. 7. März 
Art. 2, 4, 11, 15) 713. 
Meistbegünstigung zwischen Deutschland und 
Rußland für die Angehörigen, die Erwerbs., 
Finanz-., Handels- und Versicherungsgesellschaften, 
die Boden- und Gewerbserzeugnisse und die Schiffe 
(Friedensvertr. v. 3./7. März Anl. 2 Nr. 2) 492. 
Melasse, Verarbeitung in Branntweinbren- 
nereien im Betriebsjahr 1918/19 (Bek. v. 
17. Okt. IIIb, c, f, g) 1251. . 
Rücklieferung von Melasse und Melasseschnitzeln 
durch Zuckerfabriken an kübenliefernde 
Landwirte im Betriebsjahr 1918/19 (V. v. 2. Febr. 
§4) 70. (V. v. 4. Okt.) 1229. — im Betriebsjahr 
1919/20 (V. v. 27. Dez. § 4) 1470. 
Melis, Preis für gemahlenen Melis (V. v. 30. Sept.) 
1217. . 
Memel, unmittelbare Frachttarife zwischen Rußland 
und Memel (Friedensvertr. v. 3./7. März Schluß- 
prot. zu Art. 20) 522. · 
Sachverzeichnis 1918 
Mengkorn, Verwendung von Mengkorn aus der 
Ernte 1918 als Grünfutter 4r Getr. O. v. 
29. Mai § 11) 439. «- 
Menschenhaare, Ankauf von Menschenhaaren im 
Umherziehen (Bek. v. 4. Nov.) 1299. · 
Messing, Aufhebung der Scchstpreise vom 
31. Juli 1916 (Bek. v. 27. Nov.) 1387. 
Meßrahmen für Brennholz, Anderung der 
Eichordnung vom 8. November 1911 (Bek. v. 
23. Jan.) 53. 
Meßuhren bei der Branntweinherstellung (G. v. 
. Juli 8§ 46 bis 49, 58, 61, 159, 163, 167, 172) 
Vet- Zoll nach dem Weinsteuergesetz (v. 26. Juli § 46) 
Metalle, Aufhebung der Höchstpreise vom 31. Juli 
1916 (Bek. v. 27. Nov.) 1387. — Aufhe bung 
der Bekanntmachung vom 31. Juli 1916 über 
Preisbeschränkungen bei 
Produkten (Bek. v. 27. Nov.) 1388. 
Metallindustric, Arbeitsverdienst bei Verkürzung der 
Arbeitszeit in der Groß-Berliner Metallindustrie 
(V. v. 7. Dez.) 1405. 
Methylalkohol bei der Branntweinherstellung (G. v. 
26. Juli § 153) 923. - 
Mieteinigungsämter s. Einigungsämter, 
Mieter, Sammelheizungs- und Warm- 
wasserversorgungsanlagen in Miet- 
räumen (Bek. v. 1. Aug.) 991. 
Schutz der Mieter während des Krieges 
(Bek. v. 23. Sept.) 1135. (Bek. v. 23. Sept.) 
1140. (Anordn. v. 23. Sept.) 1146. 
Mieträume, Sammelheizungs- und Warm- 
wasserversorgungsanlagen in Miiet- 
räumen (Bek. v. 1. Aug.) 991. 
Mietverträge, Verbot aller die Beförderung von 
Gütern ins Ausland bezweckenden Mietverträge 
für deulsche Binnenschiffe während des 
Krieges (Bek. v. 17. Jan. § 1) 41. « 
Aufhebung von Dietverträgen auf Antrag 
des Vermieters während des Krieges (Bek. v. 
23. Sept.) 1140. (Anordn. v. 23. Sept.) 1146. 
Mietverträge über unbenutzte Wohnungen oder 
andere unbenutzte Räume bei Wohnungs. 
mangel (Bek. v. 23. Sept. s 4) 1144. 
metallischen
        <pb n="1603" />
        Sachverzeichnis 1918 
Mietverträge (Forts.) 
Anwendung der Verordnung vom 16. De- 
zember 1916, betreffend Auflösung von Miet- 
verträgen über Seeschiffe, auf die Vereinigten 
Staaten von Amerika ((Bek. v. 31. Dez. 
17.) 5. — auf Brasilien (Bek. v. 10. Jan.) 38. 
— auf Siam (Bek. v. 14. Juni) 657. 
Nilch, Verkehr mit den aus Magermilch hergestellten 
käseähnlichen Erzeugnissen (V. v. 15. Juli) 730. 
Nilchwagen (Gewichtswagen), Julassung selbsttätiger 
Milchwagen, Anderung der Eichordnung vom 
8. November 1911 (Bek. v. 23. Jan.) 53. 
Wilchwein, Zoll nach dem Weinsteuergesetz (v. 
26. Juli § 48) 845. 
Nilitär, Inanspruchnahme der Hilfe aller militäri- 
schen Stellen durch die Demobilmachungsorgane 
(V. v. 7. Nov. § 4) 1293. 
Militärärzte, Unpfändbarkeit der Kriegsbeihilfen und 
Teurrungszulagen (Bek. v. 2. Mai) 382. 
Nilitärbeamte, Ernennung, Versetzung, Beförderung 
und Verabschiedung der Offiziere und Militär- 
beamten eines Kontingents unter Gegenzeichnung 
des Kriegsministers des Kontingents (G. v. 28.Okt.) 
1274. 
Nilitärbefehlshaber, Erlaubnis zur Errichtung und 
Anderung gewerblicher Anlagen während 
des Krieges (Bek. v. 2. Okt.) 1224. 
Ergänzung der Verordnung vom 4. Dezember 
1916 zur Ausführung des Gesetzes über den 
Krieg 8zustand (A. V. v. 15. Okt.) 1237. 
Militärbehörden, ärztliche Untersuchung der ent- 
lassenen Angehörigen des Heeres und der Marine 
(V. v. 20. Nov.) 1317. 
Nilitärdienst, Anrechnung des Jahres 1918 al 
Kriegsjahr (A. E. v. 21. Jan.) 73. « 
Ergänzung der Bekanntmachung vom 26. März 
1914 über Aufwandsentschädigungen 
süren das Heer eingestellte Söhne (Bek. v. 7. Aug.) 
Anrechnung der im Dienste einer mit dem 
Deutschen Reiche verbündeten oder befreundeten 
Macht zurückgelegten Militärdienstzeiten in der 
Arbeiterversicherung sowie in der In- 
validen- und Hinterbliebenenver- 
sicherung (Bek. v. 28. März) 165. 
Anderung der Bekanntmachung vom 23. De- 
zember 1915 über die Anrechnung von Militärdienst- 
87 
Militärdienst (Fortf.) 
zeiten in der Invaliden= und Hinter- 
bliebe nenversicherung (V. v. 14. Dez.) 
1 
Unterstützung der Hinterbliebenen getöteter un— 
fallversicherter Ehefrauen im RMilitär—- 
dienst befindlicher Ehegatten (V. v. 23. Dez.) 1453. 
Militär-Eilfrachtbrief für die Beförderung von 
Militärgut und Privatgut für die Militärverwal-= 
tung (Bek. v. 31. Juli) 989. 
Militär-Frachtbrief für die Beförderung von Militär- 
gut und Privatgut für die Militärverwaltung (Bek. 
v. 31.-Juli) 989. 
Militärgut, Auflieferung mit besonderen Militär- 
6 rachtbriefen oder Militär-Eilfrachtbriefen 
ei der Eisenbahn (Bek. v. 31. Juli) 989. — Ver- 
zögerungsge bühr bei verzögerter Abnahme 
von Eisenbahn-Wagenladungen (V. v. 9. Sept.) 
1107. 
Militärischer Arbeitsdienst, Heranziehung Heeres- 
unfähiger zum militärischen Arbeitsdienst (G. v. 
1. Aug.) 1071. — Ausführung dieses Gesetzes (V. 
v. 20. Aug.) 1077. 
Militärpersonen, Milderung der Strafen bei Ach- 
tungsverletzung und Ungehorsam gegen Vorgesetzte 
(G. v. 25. Juli) 777. 
Militär-Strafgerichtsordnung, einstweilige Ande- 
rung, auch des Einführungsgesetzes dazu (V. v. 
5. Dez.) 1422. 
Militär-Strafgesetzbuch, einstweilige Anderung (V. v. 
5. Dez.) 1422. 
Milderung der Strafen der §§ 89, 93 bis 95 
(G. v. 25. Juli) 777. 
Militärtarif für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899, 
X zu allen Sätzen des Tarifs (Bek. v. 
28. März) 154. — Ergänzung des Militärtarifs 
(V. v. 9. Sept.) 1108. 
Militär-Transport-Ordnung vom 18. Januar 1899, 
Anderungen und Ergänzungen (Bek. v. 27. März) 
154. (Bek. v. 7. Mai) 394. (Bek. v. 31. Juli) 989. 
V. v. 9. Sept.) 1107. (Bek. v. 9. Sept.) 1108. 
Bek. v. 9. Nov.) 1302. 
Militärverwaltung, Benutzung von Grundstücken 
und Gebäuden, Schiffen und Wasser- 
fahrzeugen nach Eintritt des Friedenszustan- 
des (V. v. 28. Nov.) 1341. *!
        <pb n="1604" />
        88 
Militärverwaltung (Forts.) 
Ausgabe von Militär-Frachtbriefen 
und Militär-Eilfrachtbriefen für Mili- 
tärgut und Privatgut für die Militärverwaltung 
(Bek. v. 31. Juli) 989. 
Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1914, 
betr. Bürgschaften des Reichs zur Förderung des 
Baues von Kleinwohnungen für Reichs- 
und Militärbedienstete (G. v. 24. Aug.) 1091. 
Militärwerwaltungsbehörden, Mitwirkung der 
obersten Militärverwaltungsbe- 
hörden bei der Kapitalabfindung an 
Stelle von Kriegsversorgung Ergänzung 
des Kapitalabfindungsgesetzes vom 3. Juli 1916 
(G. v. 26. Juli) 993. — Kapitalabfindungsgesetz 
für Offiziere (v. 26. Juli) 994. — Ausfüh- 
rungsbestimmungen dazu (Bek. v. 7. Nov.) 1319. 
Rinden (Westfalen), Aufgaben der Deutschen Zen- 
trale für Kriegslieferungen von Tabakerzeugnissen 
Bek. v. 24. Jan.) 57. (Bek. v. 1. Okt.) 1225. 
Bek. v. 10. Okt.) 1233. 
Windestpreis für Zuckerrüben im Betriebsjahr 1918/19 
(V. v. 2. Febr. § 1) 69. (V. v. 9. März § 6) 120. 
1#6 im Betriebsjahr 1919/20 (V. v. 27. Dez. 81) 
1469. 
-Rischdünger, Genehmigung zur Herstellung (V. v. 
3. Aug. § 7) 1001. 
-Mischfrucht, Verwendung von Mischfrucht aus der 
Ernte 1918 als Grünfutter (R. Getr. O. v. 
29. Mai 8 11) 439. 
Rischfuttermittel, Verkehr damit während des 
Krieges (V. v. 10. Jan.) 23. 
Rischsendungen, Erhebung einer außerordent- 
lichen Reichsabgabe neben den Dostge- 
bühren für Mischsendungen (G. v. 26. Juli) 975. 
Postgebühren für Mischsendungen (Bek. 
v. 2. Sept. Nr. 5) 1105. 
NKohn, Anbau- und Ernteflächenerhebung im Jahre 
1918 (V. v. 21. März) 133. — Höchstpreise 
für 1919 wie für 1918 (V. v. 9. März) 119. 
Möhren s. Mohrrüben. 
Mohrrüben, Anbau-- und Ernteflächenerhebung im 
Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — Ernteschätzung 
im Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 465. 
Höchstpreise für 1918 (V. v. 9. März) 119. 
Molke, Verkehr mit den aus Molke hergestellten käse- 
dhnlichen Erzeugnissen (V. v. 15. Juli) 730. 
Sachverzeichnis 1918 
Molkeneiweiß, Verkehr damit (V. v. 15. Juli) 730. 
Monopol, Branntweinmonopol (G. v. 26. Juli) 887. 
Monopolamt für das Branntweinmonopol (G. v. 
26. Juli §§ 71, 73 ff.) 902. 
Morphin, Verkehr damit (V. v. 15. Dez.) 1447. 
Moskau, Sitz eines Schiedsgerichts für zivil- und 
bandelsgerichtliche Streitigkeiten zwischen deutschen 
und russischen Staatsangehörigen (Privatrechtabk. 
v. 27. Aug. Art. 17, 19) 1200. 
Most, Verbrauchsabgabe für Branntwein aus 
Ront im Betriebsjahr 1918/19 (Bek. v. 17. Okt. I#ch 
1251. 
Neue Vorschriften über die Herstellung von 
Most aus Obst (V. v. 23. Jan.) 46. 
Mühlen, Arbeitszeit der dort beschäftigten 
Bäcker und Konditoren (V. v. 23. Nov.) 1329. 
Verarbeitung von Getreide aus der Ernte 
1918 (R. Getr. O. v. 29. Mai 5§ 49, 50) 451. 
Müllereierzeugnisse, Ausmahlen von Getreide der 
Ernte 1918 (R. Getr. O. v. 29. Mai 8F 49 bis 56) 
451. — Mahlbücher, Mahlkarten (das. § 64) 455. 
München, Sitz des Reich finanzhofs (Bek. v. 
8. Aug.) 1062. 
Erweiterung des Notenausgaberechts der 
Bayerischen Notenbank in München. 
(Bek. v. 31. Okt.) 1285. 
Munitionsgegenstände, Beförderung mit der Eisen- 
bahn (Bek. v. 9. Sept.) 1108. 
Münzen, Prägung von Fünfpfennigstücken 
aus Eisen (Bek. v. 1. Aug.) 998. — Außerkurs. 
setzung der Fünfundzwanzigpfennig- 
stücke aus Nickel (Bek. v. 1. Aug.) 990. — Ein- 
ziehung von Zehnpfennigstücken aus 
Nickel, Prägung von Zehnpfennigstücken aus 
Zink (Bek. v. 8. Mai) 394. (Bek. v. 3. Okt.) 
1232. 
Aufbebung des Verbots der Ein= und Durch- 
fuhr auf Rubel lautender Münzen vom 17. März 
1917 (Bek. v. 4. März) 107. 
Verlängerung der Einlösungsfrist für 
die aus den deutschen Schutzgebieten oder aus dem 
Ausland eingehenden Oweimarkstücke (Bek. 
v. 1. Juni) 473. 
Musikalien, Bezug und Verbrauch von Druck- 
papier für Musikalien vom 1. April bis 30. Juni 
1918 (Bek. v. 28. März) 156. — vom 1. Juli bis 
30. September 1918 (Bek. v. 19. Juni) 663. —
        <pb n="1605" />
        Sachverzeichnis 1918 
Musikalien (Forts.) 
vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1918 (Bek. v. 
17. Sept.) 727. — vom 1. Januar bis 31. März 
1919 (Bek. v. 27. Dez.) 1475. 
Muster, vorübergehende Erleichterungen auf dem Ge- 
biete des Gebrauchsmusterrechts in den Ver- 
einigten Staaten von Amerika für 
deutsche Reichsangehörige während des Krieges 
(Bek. v. 3. Jan.) 6. 
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten 
bereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des 
gewerblichen Eigentums vorgesehenen Priori- 
tätsfristen (Bek. v. 3. Jan.) 5. (Bek. v. 
24. Mai) 424. (Bek. v. 24. Okt.) 1260. 
Gewerbliche Schutzrechte von An- 
gehörigen der Vereinigten Staaten von 
Amerikawährend des Krieges (Bek. v. 3.Jan.)6. 
— von Angehörigen Brasiliens (Bek. v. 
25. Febr.) 89. — von Angehörigen Japans 
(Bek. v. 25. Jan.) 61. « 
Anwendung der revidierten Pariser Uberein- 
kunft vom 2. Juni 1911 auf den Schutz des gewerb- 
lichen Eigentums zwischen Deutschland und Pinn- 
land (Abk. v. 7. März Art. 13) 717. 
Mitführung von Mustern durch Kaufleute, 
Fabrikanten und andere Gewerbetreibende in 
Deutschland und in Pinnland (Abk. v. 7. Marz 
Art. 9) 715. — in Deutschland und in Rußland 
(Sriedensvertr. v. 3./7. März Unteranl. 1 Art. 12) 
N 
Nachbarortsverkehr, Erhebung einer außer- 
ordentlichen Reichsabgabe neben den 
Postgebühren für Briefe und Postkarten im Nach- 
barortsverkehr (G. v. 26. Juli) 975. 
Postgebühren für Briefe im Nachbar- 
ortsverkehr (Bek. v. 2. Sept. Nr. 14) 1106. — für 
Postkarten im Nachbarortsverkehr (Bek. v. 
2. Sept. Nr. 1) 1103. 
Nachlässe, Liguidation amerikanischer 
Nachlaßmassen (Bek. v. 4. März) 111. 
Anwendung der deutsch-russischen Konvention 
vom 12. November,/31. Oktober 1874 über die 
Regulierung von Hinterlassenschaften zwischen 
Deutschland und Finnland (Abk. v. 7. März 
Art. 15) 718. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
89 
Nachlässe (Fortf.) 
Befugnisse der Konsularbeamten im Deut- 
schen Reich und im OSmanischen Reich in 
Nachlaßangelegenheiten (Vertr. v. 11. Jan. 17. 
Art. 19) 216. — Anwendung dieses Vertrags auf 
die deutschen Schutzge biete (Vertr. v. 11. Jan. 
17.) 324. 
Inkraftbleiben der deutsch-russischen Nach- 
laßkonvention vom 12. November/31. Oktober 1874 
(Finanzabk. v. 27. Aug. Art. 15) 1186. 
Nachnahmen, Preis der Vordrucke zu Nach- 
nahmepaketkarten und Nachnahmen mit anhängen- 
der Vostanweisung oder Jahlkarte 
und der Nachnahme-ahlkarten (Bek. v. 24. Jan.) 
63. (Bek. v. 24. Jan.) 61. 
Reichsabgabe für Dostanweisungen zur lber- 
mittlung der Nachnahmebeträge (Bek. v. 2. Sept. 
Nr. 10) 1105. 
Abzug der Zahlkartenge bühr vom ein- 
gezogenen Nachnahmebetrag bei Ubermittlung durch 
Nachnahme--Zahlkarte (Bek. v. 25. März) 150. 
(Bek. v. 25. März) 151. 
Nachrichtenbüros, Befreltung von Drucksachen 
der Nachrichtenbüros und der Pressetele- 
gramme an Nachrichtenbüros von der neben 
den Post= und Telegraphengebühren zu erhebenden 
außerordentlichen Reichsabgabe 
(G. v. 26. Juli, Anm. II 2 u. IIe) 978. 
t der Druck- 
Postgebühren, Ausschri 
sachen der Nachrichtenbüros (Bek. v. 2. Sept. 
Nr. 2) 1104. 
Nachsteuer für Bier (G. v. 26. Juli § 68) 883. 
(V. v. 6. Sept. Art. 2) 1102. — für bierähn- 
liche Getränke (V. v. 6. Sept. Art. 2) 1102. — 
für Essigsäure (G. v. 26. Juli §§ 251 bis 255) 
947. — für Mineralwässer und künstlich 
bereitete Getränke (G. v. 26. Juli § 36) 859. — 
für Schaumwein (Bek. v. 8. Aug. § 31) 1070. 
— für Wein (G. v. 26. Juli § 45) 843. 
Nachwahlen zur deutschen Nationalversammlung 
(Wahlordn. v. 30. Nov. §#§ 61 bis 05) 1365. 
Nähgarne, Inanspruchnahme von Nähgarnen und 
ihren Ersatzstoffen durch die Reichsbekleidungsstelle 
(Bek. v. 10. Jan.) 16. 
Endgültige Festsetzung des Ubernahmepreises 
für enteignete Nähgarne durch das Reichs- 
schiedsgericht für Kriegskoirtschaft (Bek. v. 14. Jan.) 
45 
Kleinhandel mit Garn, Packungen 
mit baumwollenem Nähgarn (Bek. v. 10. April) 181. 
M.
        <pb n="1606" />
        90 
Namen, Angabe des Namens des Herstellers und des 
Orts der Herstellun auf den Gefäßen von Mine 
ralwässern und künstlich bereiteten Getränken 
(G. v. 26. Juli #&amp; 2) 850. 
Angabe des Namens und des Orts der gewerb- 
lichen Niederlassung auf den Latkungen von Ta- 
bakmischwaren und tabakähnlichen Waren 
(Bek. v. 18. Juli) 747. 
Rationalversammlung, Wahlen zur verfassung- 
gebenden deutschen Nationalversammlung (V. v. 
uRov.) 1345. — Anderungen (V. v. 6. Dez. 
1403. (V. v. 19. n 1441. (V. v. 28. Dez. 
1479. — Wahlordnung dazu (v. 30. Nov. 
1353. — Anderung (V. v. 19. Dez.) 1442. 
Natrinm-Ammoniumsulfat, Höchstpreise (V. 
d. 3. Aug.) 999. 
Naturalquartier, Abänderung des 6 9 des gesete 
vom 13. Juni 1878 über die Kriegsleistungen (V 
v. 4. Juli) 727. 
Naturalquartier für die aus der bewaffneten 
Macht Entlassenen (Anordn. v. 16. Nov.) 1315. 
RKedschd, Anwendung des deutsch-osmanischen Nie- 
derlassungsvertrags vom 11. Januar 
1917 auf die osmanische Provinz Nedschd (Vertr. 
v. 11. Jan.) 17. 342. 
#Kelkenpfeffer, Einfuhr während des Krieges (V. v- 
1. März) 166. 
Kessel-Anbau-Gesellschaft m. b. H. in Berlin, Ver- 
kehr mit Besenginster während des Krieges (Bek. 
v. 17. Okt.) 1247. 
Kesseln, Anbau= und Ernteflächenerhebung im Jahre 
1918 (V. v. 21. März) 133. 
#K#ninea, vorläufige Keelun des Haushalts für 
1918 (G. v. 28. März) 163. (G. v. 28. Juni) 669. 
— Feststellung den Haushalts für 1918 (G. v. 
R. Juli) 774. 
Wchtreichsangehbrige, Aufhebung der Verordnung 
dom 26. Juni 1916 über die Veräußerung von 
Binnens chiten an Nichtreichsangehörige, 
Verbot der Fu teeng von Binnen- 
iffen ins Ausland während des Krieges (Bek. 
. 17. Jan.) 40. 
Aufhebung der Verordnungen vom 21. Ok- 
tober 1915 und vom 17. Februar 1916 über die 
Verdußerung von Kauffahrteischiffen an 
Richtreichsangehbrige, Verbot der Veräu- 
herung von Kauffahrteischiffen ins Ausland 
während des Krieges (Bek. v. 17. Jan.) 89. 
   
Sachverzeichnis 1918 
Nickel, Aufhebung der Höchstpreise vom 31. Juli 
1916 (Bek. v. 27. Nov.) 1387. · 
Einziehung von Zehnpfennigstücken 
aus Nickel (Bek. v. 8. Mai) 394. (Bek. v. 3. Okt.) 
1232. — der Fünfundzwanzigpfennig- 
stücke aus Nickel (Bek. v. 1. Aug.) 990. 
-iederlande, Zollerleichterungen für Arbeitserzeug- 
nisse der in den Niederlanden untergebrachten deut- 
schen Gefangenen (Bek. v. 15. Aug.) 1075. 
Niederlassungen, Liquidation amerikanischer 
Niederlassungen (Bek. v. 4. März) 111. 
Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich 
und dem Osmanischen Reich (Vertr. v. 
11. Jan. 17.) 300. — Anwendung dieses Ver- 
trags auf die deutschen Schutzgebiete und 
die o Smanischen Provinzen Hedschas, Jemen 
und Nedschd (Vertr. v. 11. Jan. 17.) 342. — 
Ratifikation der beiden Verträge (Bek. v. 
12. April) 354. 
Niederschlagung von Untersuchungen Heben 
Kriegsteilnehmer in Sachen, in denen dem Kaiser 
das Begnadigungsrecht zusteht (G. v. 18. Juli) 746. 
Niederschlagung der zur Zuständigkeit der b ür. 
gerlichen Behäörden gehörigen Untersuchungen 
wegen der vor dem 9. November 1918 begangenen 
Straftaten (V. v. 3. Dez.) 1393. — Militä- 
rische Amnestie (V. v. 7. Dez.) 1415. 
Nitromethan, Gewährung von Sterbegeld und 
Hinterbliebenenrente bei Gesundheitsschädigung 
durch Nitromethan (V. v. 9. Dez.) 1439. 
Norddeutsche Brausteuergemeinschaft s. Brau- 
steuergemeinschaft. 
Normal-Eichungskommission, Namensänderung der 
Kaiserlichen Normal-Eichungskommission in 
Reichsanstalt für Maß und Gewicht 
(Bek. v. 5. Dez.) 1411. 
Anderung und Ergänzung der Eichordnung 
vom 8. November 1911 (Bek. v. 23. Jan.) 53. 
Norwegen, Verlängerung der im Artikel 4 der revi- 
dierten Pariser Ubereinkunft vom 2. Juni 1911 
zum Schutze des gewerblichen Eigentums vorge- 
sehenen rioritätsfristen (Bek. v. 5.Febr.) 
74. (Bek. v. 19. Aug.) 1076. 
Not, Niederschlagung von Untersuchungen wegen der 
aus Not begangenen Straftaten (V. v. 3. Dez.) 
1393.
        <pb n="1607" />
        Sachverzeichnis 1918 
Notare, Mitteilungen an die Steuerbehörde über 
Zuwiderhandlungen gegen die Maßnahmen gegen 
die Kapitalabwanderung in das Ausland (V. v. 
21. Nov. §9) 1327. 
Notenausgaberecht, Erweiterung des Notenausgabe- 
rechts der Bayerischen Notenbank (Bek. v. 
31. Okt.) 1285. — der Württembergischen 
Notenbank (Bek. v. 7. Nov.) 1294. 
Notenbanken, Erweiterung des Notenausgaberechts 
der Bayerischen Notenbank (Bek. v. 31. Okt.) 
1285. — der Württembergischen Noten- 
bank (Bek. v. 7. Nov.) 1294. 
O 
Oberkriegsgerichte, Ersetzung der Offizierrichter durch 
gewählte Mitglieder (V. v. 5. Dez. V) 1423. 
Obermilitärbefehlshaber, Ergänzung der Verord- 
nung vom 4. Dezember 1916 zur Ausführung des 
Gesetzes über den Kriegszustand (A. V. v. 15. Okt. 
1237. 
Oberste Finanzbehörden s. Finanzbehörden. 
Oberste Landesbehörden s. Candesbehörden. 
Oberste Neichsbehörden, Errichtung des Reich s- 
amts für die wirtschaftliche De- 
mobilmachung (Demobilmachungsamt] als 
oberste Reichsbehörde (Erlaß v. 12. Nov.) 1304. 
Obewersicherungsämter, Nachentrichtung freiwilliger 
Beiträge und Anmeldung von Ansprüchen in der 
Invalidenversicherung (V. v. 14. Dez.) 
1437. 
Zustimmung zur Nichtaufnahme von Anderun- 
gen und Ergänzungen, betr. Krankenver= 
sicherung und Wochenhilfe während des Krieges, 
in die Kassensatzung (Bek. v. 17. März) 129. 
Wahrnehmung der im § 370 der Reichsversiche- 
rungsordnung den Oberversicherungsämtern über- 
tragenen Obliegenheiten durch die Versicherungs- 
ämter bei Sicherung der ärztlichen Versorgung 
bei den Krankenkassen (V. v. 23.Dez.) 1454. 
Pauschbeträge der Versicherungsträger 
zu den Kosten der Oberversicherungsämter (V. v. 
12. Nov.) 1309. 
Anderung der Bekanntmachung vom 2. Juni 
1917, betr. Unfallversicherungvon Tätig- 
keiten im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland 
(Bek. v. 31. Dez. 17.) 11. 
91 
Oberversichermgsämter (Fortfs.) 
Einspruch an das Oberversicherungsamt (Spruch- 
kammer) gegen die Entscheidung des Versicherungs- 
trägers über Zulagenzu Verletztenrenten 
aus der Unfallversicherung (Bek. v. 17. Jan.) 31. 
Obst, Verarbeitung von selbsterzeugtem Obst zu 
Branntwein, Betriebsauflagevergütung bei 
der Ausfuhr von Branntwein aus Steinobst 
(Bek. v. 17. Okt. II#, IIIi, IV) 1251. 
Neue Vorschriften über die Verarbei- 
tung von Obst (V. v. 23. Jan.) 46. 
Aufhebung der Verordnung vom 11. November 
1915 über die Preise für Obst und der Verord- 
nung vom 14. Dezember 1915 über die Preise von 
Marmeladen (V. v. 23. Jan.) 46. 
Obstbrennereien, Verbrauchsabgabe für 
Branntwein im Betriebsjahr 1918/19 (Bek. v. 
17. Okt. IIc, d, e) 1251. 
Herstellungvon Branntwein (G. v. 26.Juli 
55 4, 10, 25 bis 27, 31, 34, 50, 100, 103, 250) 888. 
Obstgemeinschaftsbrennereien, Herstellung von 
Branntwein (G. v. 26. Juli §§ 29, 34, 55, 99) 894. 
Obstkonserven, neue Vorschriften über die Her- 
stellung von Obstkonserven (V. v. 23. Jan.) 46. 
Obstmark, neue Vorschriften über die Herstellung 
von Obstmark (V. v. 23. Jan.) 46. 
Obstmost, Joll nach dem Weinsteuergesetze (v. 
26. Juli § 48) 845. « 
Obstmus, neue Vorschriften über die Herstellung 
von Obstmus (V. v. 23. Jan.) 46. — Aufhebung 
der Verordnung vom 11. November 1915 über die 
Preise für Obstmus (V. v. 23. Jan.) 46. - 
Obstwein, neue Vorschriften über die Herstellung 
von Obstwein (V. v. 23. Jan.) 46. 
Besteuerung des aus Obstwein hergestellten 
Schaumweins (Bek. v. 8. Aug.) 1064. 
Zoll für Obstwein nach dem Weinsteuergesetze 
(v. 26. Juli § 48) 845. g 
Aufhebung des Gesetzes vom 15. Juli 1872, 
betr. Steuerfreiheit des Obstweins in 
Elsaß-Lothringen (G. v. 26. Juli 5 50) 846. 
Ochsen, Verfüttern von Hafer und Gerste an 
Zugochsen vom 16. August 1918 bis 15. August 1919 
(V. v. 30. Juli) 984. — Höchstpreise für 
Schlachtochsen (V. v. 15. März) 128. — Viertel- 
sähriich- kleine Viehzählungen (V. v. 
8. Mal) 387. " 
M
        <pb n="1608" />
        92 
Offentlicher Berkehr, Inkraftsetzung der die Be- 
steuerung des Personen= und Gepäckver- 
kehro betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 
8. April 1917 mit dem 1. April 1918 (A. V. v. 
7. Jan.) 19. 
Offentlichkeit, Ausschluß der Offentlichkeit im Ver- 
fahren vor dem Reichsfinanzhof (Bek. v. 
21. Sept. § 24) 1124. — vor den Militär- 
gerichten (V. v. 5. Dez. VI) 1423. 
Offiziere, Ernennung, Versetzung, Beförderung und 
Verabschiedung der Offiziere der Marine unter 
Gegenzeichnung des Reichskanzlers, der Offiziere 
eines Kontingents unter Gegenzeichnung des 
Kriegsministers (G. v. 28. Okt.) 1274. - 
Unpfändbarkeit der Kriegsbeihilfen und Teue— 
rungszulagen (Bek. v. 2. Mai) 382. 
Kapitalabfindung an Stelle von 
Kriegsversorgung (G. v. 26. Juli) 994. — Aus- 
führungsbestimmungen dazu (Bek. v. 7. Nov.) 
1319. 
Offnen der von der Reichsabgabe befreiten Postpakete 
durch die Postanstalten (G. v. 26. Juli Anm. IId) 
978. (Bek. v. 2. Sept. Nr. 7) 1108. 
Ole, Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Olen 
aus den besetzten Gebieten, Lieferung an den 
Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole 
und Fette (Bek. v. 17. Jan.) 34. 
Schlagen von Ol aus Bucheckern, Schlag- 
schein (V. v. 30. Juli) 987. 
Oleum, neue Höchstpreise (Bek. v. 29. Juli) 
980. 
Olfrüchte, Anbau- und Ernteflächenerhebung im Jahre 
1918 (V. v. 21. März) 133. 
Höchstpreise für Olfrüchte aus der Ernte 
1918 gelten auch für die Ernte 1919 (V. v. 9. März 
84) 120. 
Olkuchen, Rücklieferung der Olkuchen beim Schlagen 
von Ol aus Bucheckern (V. v. 30. Juli) 987. 
Olmühlen, Schlagen von Ol aus Bucheckern nur 
gegen Schlagschein (V. v. 30. Juli § 7) 988. 
Opium, Verkehr damit (V. v. 15. Dez.) 1447. 
DOrchestermitglieder, Versicherungspflicht und Ver- 
sicherungsberechigung in der Krankenver= 
sicherung (V. v. 22. Nov.) 1321. 
Or#chestrions, Umfatzsteuer (G. v. 26. Juli § 8) 783. 
Sachverzeichnis 1918 
Ordnungsstrafen bei Eingaben mit ungebührlicher 
Schreibweise an den Reichsfinanzhof (Bek. 
v. 21. Sept. § 5) 1120. 
bei Zuwiderhandlungen gegen das Bier- 
steuergesetz (v. 26. Juli § 51) 879. — gegen 
das Gesetz über das Brlanntweinmonopol 
(v. 26. Juli § 180) 929. — gegen das Gesetz, betr. 
Besteuerung von Mineralwässern und künst- 
lich bereiteten Getränken (v. 26. Juli §20) 855.— 
gegen das Gesetz zur Anderung des Reichsstem 
pelgesetzes (v. 26. Juli Art. 24) 828. — gegen 
das Schaumweinsteuergesetz vom 
26. Juli 1918 (Bek. v. 8. Aug. Ss 16, 19) 1067. — 
egen das Gesetz gegen die Steuerflucht 
sor 26. Juli § 28) 958. — gegen das Umsatz- 
steuergesetz (v. 26. Juli § 38) 795. — gegen 
das Weinsteuergeset (v. 26. Juli §29) 839. 
Festsetzung von Ordnungsstrafen durch Ge- 
meinden oder Gemeindeverbände bei 
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung vom 
21. Dezember 1918 über Erwerbslosen- 
fürsorge (V. v. 21. Dez.) 1445. 
Originalsaatgut, Veräußerung von der Zustimmung 
des Kommunalverbandes nicht abhängig (V. v. 
27. Juni 995, 10. 11) 678. 
Die Höchstpreise für Getreide, Hülsen- 
früchte, Buchweizen und Hirse gelten nicht für 
Originalsaatgut (A. B. v. 27. Juni §9 18) 695. 
Originalzüchtungen, Verträge über Saatkartoffeln 
die als Olchinatzüchtungen erklärt sind (V. v. 
2. Sept. §7) 1094. — Abzug solcher Kartoffeln 
von dem Ernteertrag 1918 (V. v. 2. Sept. § 3) 
1096. 
Orte, Maßnahmen zur Beschränkung des Frem- 
denverkehrs in Orten mit weniger als 
6000 Einwohnern während des Krieges (V. v. 
13. April) 186 
Angabe des Namens des Herstellers und des 
Orts der Herstellung auf den Gefäßen für Mine- 
ralwässer und künstlich bereitete Getränke 
(G. v. 26. Juli § 2) 850. 
Angabe des Namens oder der Firma und des 
Orts der gewerblichen Niederlassung auf den 
Packungen mit Tabakmischwaren und 
tabakähnlichen Waren (Bek. v. 18. Juli) 747. 
Ortsbehörden, är ztliche Untersuchung der 
entlassenen Angehörigen des Heeres und der Marine 
(V. v. 20. Nov.) 1317.
        <pb n="1609" />
        Sachverzeichnis 1918 
Ortsbehörden (Korts.) 
Vorlegung der Anträge auf Ausstellung von 
Saatkarten für Getreide, Hülsenfrüchte, Buch- 
weizen und Hirse aus der Ernte 1918 bei der unteren 
Verwaltungsbehörde (V. v. 27. Juni 8 2) 677. 
Ortsbriefse, Erhebung einer außerordentlichen 
Reichsabgabe neben den Postgebühren für 
Ortsbriefe (G. v. 26. Juli) 975. 
Postge bühren für Ortsbriefe (Bek. v. 
2. Sept. Nr. 14) 1106. 
Ortsfernsprechnetze, Erhebung einer außer- 
ordentlichen Reichsabgabe neben 
den Gebühren für Anschlüsse an ein Ortsfern- 
sprchnetz und für Ortsgespräche von Teilnehmer- 
anschlüssen gegen Grundgebühr (G. v. 26. JuliJ 975. 
Ortsklassenverzeichnis zum Besoldungsgesetze vom 
15. Juli 1909, Berichtigung (Bek. v. 25. Juni) 676. 
Ortslisten bei der Anbau- und Ernteflächenerhebung 
im Jahre 1918 (V. v. 21. März 88 3 bis 5, 9) 135. 
Osmanisches Reich, Rechtsver träge zwischen 
dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen 
Reiche: 
1. Auslieferungsvertragv. 11. Jan. 
17.) 264. 
2. Anwendung dieses Vertrags auf die deutschen 
Schutzge biete (Vertr. v. 11. Jan. 17.) 336. 
3. Konsularvertrag (v. 11. Jan. 17.) 
192. 
4. Anwendung dieses Vertrags auf die deutschen 
Schutzge biete (Vertr. v. 11. Jan. 17.) 324. 
5. Niederlassungsvertrag (v. 11. Jan. 
17.) 300. 
6. Anwendung dieses Vertrags auf die deutschen 
Schutzge biete und dieosmanischen Pro- 
dinzen Hedschas, Jemen, und Nedschd (Vertr. v. 
11. Jan. 17.) 342. 
7. Vertrag über Rechtsschutz und gegen- 
seitige Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegen 
beiten (v. 11. Jan. 17.) 244. 
8. Anwendung dieses Vertrags auf die deutschen 
Schutzgebiete (Vertr. v. 11. Jan. 17.) 330. 
9. Vertrag über die gegenseitige Zuführung 
von Wehrflüchtigen und Fahnenflüch- 
tigen der Land= und Seestreitkräfte (v. 11. Jan. 
un 316. 
10. Anwendung dieses Vertrags auf die deutschen 
Schutzgebiete (Vertr. v. 11. Jan. 17.) 346. 
Ratifikation dieser zehn Rechtsverträge 
vom 11. Januar 1917 (Bek. v. 12. April) 354. 
93 
Lömanisches Reich (Fortf.) 
Gesetz zur Ausführung der Verträge unter 3, 4, 
7, 8 (G. v. 6. Aug. 17.) 355. 
s. auch Türkei. 
Dstafrikanisches Schutzgebiet, vorläufige Regelung 
des Haushalts für 1918 (G. v. 28. März) 163. 
(G. v. 28. Juni) 669.— Feststellung des Haushal#ts 
für 1918 (G. v. 25. Juli) 774. 
Csterreich-Ungarn, bei der Anrechnung militärischer 
Dienstleistungen in der Arbeiterversiche- 
rung sowie in der Invaliden- und Hin- 
terbliebenenversicherung stehen den 
in österreichisch--ungarischen Diensten zurückgelegten 
Militärdienstzeiten die im Dienste einer anderen 
mit dem Deutschen Reiche verbündeten oder be- 
freundeten Macht zurückgelegten Militärdienstzeiten 
gleich (Bek. v. 28. März) 165. 
Gegenseitigkeit im Verhältnis a1 Osterreich- 
Ungarn hinsichtlich der Bewilligung von Zah. 
lungsfristen an Kriegsteilnehmer (Bek. v. 
16. Jan.) 33. « 
Friedensvertrag zwischen Deutschland, 
Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einer- 
seits und Rußland anderseits (v. 3./7. März) 
480. — Ratifikation (Bek. v. 7. Juni) 654. 
Friedensvertrag zwischen Deutschland, Oster- 
reich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits 
und der Ukrainischen Volksrepublik 
anderseits (v. 9. Febr.) 1010.— Ratifikation 
(Bek. v. 27. Juli) 1056. 
P 
Packungen mit baumwollenem Nähgarn (Bek. v. 
10. April § 6) 183. 
Außere Kennzeichnung der Packungen 
mit Tabakmischwaren und tabakähnlichen 
Waren (Bek. v. 18. Juli) 747. 
Pakete, Erhebung einer außerordentlichen 
Reichsabgabe neben den Postgebühren für 
Pakete (G. v. 26. Juli) 975. — Befreiung von 
der Reichsabgabe (G. v. 26. Juli Anm. IId) 978. 
— Offnen der von der Reichsabgabe befreiten 
Pakete durch die Postanstalten (G. v. 26. Juli 
Anm. IId) 978. (Bek. v. 2. Sept. Nr. 7) 1105. 
Paketkarten für Wertpakete bis 100.K. (Bek. v. 
4. Nov. Nr. 1) 1287.
        <pb n="1610" />
        94 
Panama, Fortfall der konsularischen Ver— 
tretung in Panama (G. v. 25. Juli) 775. 
Anmeldung des im Inland befindlichen Ver- 
mögens von Angehörigen Panamas und der 
auf Geld lautenden Forderungen gegen Schuldner 
in Panama (Bek. v. 30. Juni) 67. 
Pantopon, Verkehr damit (V. v. 15.Dez.) 1447. 
Papler, Handel damit während des Krieges, Außer- 
krafttreten der Bekanntmachung vom 20. Sep- 
tember 1917 (Bek. v. 17. Mai) 417. 
Papierbeutel für im Umherziehen angekaufte Men- 
schenhaare (Bek. v. 4. Nov.) 1299. 
Papierfabriken, Herstellung von Zeitungsdruckpapier 
(Bek. v. 17. Okt.) 1242. 
Papiergeld, Ausnahme von der Umsatzsteuer (G. v. 
26. Juli 52) 780. — Uberbringung von Papiergeld 
nach dem Ausland (Bek. v. 18.Dez.) 1440. 
Papierholz, Beschaffung von Papierholz für Zei- 
tungsdruckpapier (Bek. v. 17. Okt.) 1242. 
Papiermacher-Kriegsausschuß, Anträge an die 
Reichsstelle für Papierholz, betr. die Bestände an 
Papierhol , Holzstoff, Zellstoff und Papier in 
Fabriken Gerl v. 17. Okt. § 8) 1245. 
Pappe, Handel damit während des Krieges, Außer- 
krafttreten der Bekanntmachung vom 20. Sep- 
tember 1917 (Bek. v. 17. Mai) 417. 
Paprika, Einfuhr während des Krieges (V. v. 
1. März) 106. 
Paris, Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten 
Pariser Ubereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums vorgesehenen Prio- 
ritätsfristen (Bek. v. 3. Jan.) 5. (Bek. v. 
5. Febr.) 74. (Bek. v. 24. Mai) 424. (Bek. v. 
19. Aug.) 1076. (Bek. v. 23. Aug.) 1078. (Bek. v. 
24. Okt.) 1260. " 
Anwendung der revidierten Pariser Uberein- 
kunft vom 2. Juni 1911 auf den Schutz des ge- 
werblichen Eigentums zwischen Deutschland und 
Finnland (Abk. v. 7. März Art. 13) 717. 
Pässe, keine Paßerschwerungen für die Jeitwan- 
derung landwirtschaftlicher und gewerblicher 
Arbeiter in das Gebiet des anderen Teiles (Abk. 
mit Finnland v. 7. März Art. 16) 718. (Frie- 
densvertr. mit Rußland v. 3./7. März, Schluß- 
prot. zu Art. 1 und 12) 514. 
Sachverzeichnis 1918 
Pässe (Forts.) " 
Masse im Verkehr zwischen Deutschland und 
Rußland (Friedensvertr. v. 3./7. März Unter- 
anl. 1 Art. 12, Schlußprot. zu Art. 1 und 12, 
2. Teil §§ 3, 18) 506, 514, 526, 5332. 
Pässe für die beiderseitigen Zivilangehörigen 
bei der Rückkehr in das Gebiet des anderen 
Teiles (Qusatzvertr. z. Friedensvertr. mit Ruß- 
land v. 3./7. März Art. 18 51 2) 642. (Qusatzvertr. 
z. Friedensvertr. mit der Ukraine v. 9. Febr. 
Art. 15 .5 2) 1044. 
Patentrecht, vorübergehende Erleichterungen auf dem 
Gebiete des Patentrechts in den Vereinigten 
Staaten von Amerika für deutsche Reichs- 
angehörige während des Kricges (Bek. v. 3. Jan.) 6. 
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten 
Pariser Ubereinkunft vom 2. Juni 1911 zum 
Schutze des gewerblichen Eigentums vorgesehenen 
Prioritätsfristen (Bek. v. 9 5. 
(Bek. v. 5. Febr.) 74. (Bek. v. 24. Mai) 424. (Bek. 
v. 19. Aug.) 1076. (Bek. v. 23. Aug.) 1078. (Bek. 
v. 24. Okt.) 1260. « 
Gewerbliche Schutzrechte von An— 
gehörigen der Vereinigten Staaten von 
Amerika während des Krieges (Bek. v. 3. Jan.) 
6. — von Angehörigen Brasiliens (Bek. v. 
25. Febr.) 89. — von Angehörigen Japans 
(Bek. v. 25. Jan.) 61. · 1 
Anwendung der revidierten Pariser Uberein- 
kunft vom 2. Juni 1911 auf den Schutz des gewerb- 
lichen Eigentums zwischen Deutschland und Finn= 
land (Abk. v. 7. März Art. 13) 717. " 
Peluschken, Anbau= und Ernteflächen- 
erhebung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 
133. — Ernteschätzung im Jahre 1918 (V. 
v. 29. Mai) 465. 
Höchstpreise für 1918 (V. v. 9. März) 119. 
(A. B. v. 27. Juni) 689. 
Angabe des Inhalts der Sendungen beie 
der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 16. April) 
189. 
Verkehr mit Peluschken aus der Ernte 1918 
(R. Getr. O. v. 29. Mai) 434.— zu Saatzwecken 
(V. v. 27. Juni) 677. 
Pensionen, Arbeitszeit der dort beschäftigten Bäcker 
und Konditoren (V. v. 23. Nov.) 1329. 
Perlen, Sicherung einer Umsatzsteuer auf Perlen 
E#nt 2. Mai) 379.— Umsatzsteuer (G. v. 26.Juli
        <pb n="1611" />
        Sachverzeichnis 1918 
95 
Persien, Unabhövgigkeit und Unversehrtheit von Pferde, Erlaubnis zum Ankauf von Schlachtpferden, 
Persien (Friedensvertr. mit Rußland v. 3./7. März 
Art. VII) 488. 
Personalhaft in Zivil- oder Handelssachen im Deut- 
schen Reiche und im Osmanischen Reiche 
egen Angehörige des anderen vertragschließenden 
Tles (Vertr. v. 11. Jan. 17. Art. 1) 246. 
Personalstenern, Gesetz gegen die Steuerflucht (v. 
26. Juli) 951. 
Personen, Inkraftsetzung der die Besteuerung des 
Personen- und Gepäckverkehrs be- 
treffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 
1917 mit dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Oberste Spruchbehörde für die Abgaben vom 
Dersonen- und Güterverkehr ist der Reichs- 
finanzhof (G. v. 26. Juli 98 7) 960. 
Volkszählung in allen deutschen Staaten 
am 4. Dezember 1918 (V. v. 24. Okt.) 1261. 
Personenfahrkarten, Inkraftsetzung der die Besteue- 
rung des Personen= und Ge päckverkehrs 
betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 
1917 mit dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Personenfahrpreise, Inkraftsetzung der die Besteue- 
rung des Dersonen und Gepäckverkehrs 
betreffenden Vorschriften des Gesetze 3 vom 8. April 
1917 mit dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Personenstand, Beurkundung von Geburts- und 
Sterbefällen Deutscher im Ausland während des 
Krieges (A. B. v. 24. April) 377. · 
Petroleum, Anderung der Verordnung über die 
Höchstpreise für Petroleum und die Vertei- 
lung der Petroleumbestände (Bek. v. 12. Okt.) 
1240. 
Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 
1. Mai 1916 zu der Verordnung über die Höchst- 
preise für Petroleum usw., Verbot des Ab. 
satzes von Petroleum zu Liuchtzwecken nach 
dem 1. Mai 1918 (Bek. v. 30. März) 171. 
Wäeffer, Einfuhr während des Krieges (V. v. 1. März) 
106. 
Pfennig, Prägung von Fünfpfennigstücken 
aus Eisen (Bek. v. 1. Aug.) 998. 
Einziehung der Fünfundzwanzig- 
ris nnigstücke aus Nickel (Bek. v. 1. Aug.) 
Einziehung von Zehnpfennigstücken 
aus Nickel, Prägung von Zehnpfennigstücken aus 
Zink (Bek. v. 8. Mai) 394. (Bek. v. 3. Okt.) 1232. 
zum Betriebe des Roßschlächtergewerbes und zum 
Handel mit Pferdefleisch, Abänderung 
der Verordnung vom 13. Dezember 1916 (V. v. 
14. Juni) 655. 
Verfüttern von Hafer und Gerste an 
Pferde vom 16. August. 1918 bis 15. August 1919 
(V. v. 30. Juli) 984. 
urückführung von Heeresgu in den Be- 
sitz des Reichs (V. v. 14. Dez.) 1425. 
Zuschlag zu den Friedenspreisen 
der zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde (Bek. 
v. 6. Mai) 386. 
Vierteljährliche kleine Viehzählungen (V. 
v. 8. Mai) 387. 
Pferdebohnen, Anbau= und Ernteflächenerhebung im 
Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133.— Ernteschätzung 
im Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 465. 
Pflanzen, Verzollung lebender Pflanzen im Verkehr 
zwischen Deutschland und Rußland (Frie- 
densvertr. v. 3/7. März Schlußprot. 2. Teil §7) 
528. 
Pflegschaft, Einleitung einer Pflegschaft durch die 
Konsuln des Deutschen Reiches und des Osmani- 
schen Reichs für Angehörige des anderen 
vertragschließenden Teiles (Vertr. v. 11. Jan. 17. 
Art. 18) 210. — Anwendung dieses Vertrags auf 
die deutschen Schutzgebiete (Vertr. v. 11.Jan. 
17.) 324. 
Phonographen, Umsatzsteuer (G. v. 26. Juli 5 8) 783. 
Phosphorsäure, Verkehr mit phosphorsäurehaltigen 
Düngemitteln (V. v. B. Juni) 474. 
Photographie, Umsatzsteuer für photographif 
Handapparate (G. v. 26. Juli § 8) 783. — F 
den gegenseitigen Schutz des Urheberrechts 
an Werken der Photographie in Deutschland und 
in Rußland gilt der Vertrag vom 28. Februar 
1913 (Friedensvertr. v. 3./7. März Unteranl. 1 
Art. 13) 506. — auch in Deutschland und in der 
Ukraine (Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. VII 
unter IIA 5) 1018. — 
Pimoeenh Einfuhr während des Krieges (V. v. 1. März) 
106. 
Plastik, Sicherung einer Umsatzsteuer auf Werke der 
Maastik (Bek. v. 2. Mal) 379. — Umsatzsteuer (G. 
v. 26. Juli §5 8, 10) 782. ·
        <pb n="1612" />
        96 
Platin, Außerkrafttreten der Bekanntmachung vom 
31. Juli 1916, betr. Zahlung der Tagespreise für 
Platin in metallischen Roh- und Zwischenprodukten 
sowie Metallegierungen (Bek. v. 27. Nov.) 1388. 
Plötzen, Aufhebung der Höchstpreise vom 24. Juni 
1916 (Bek. v. 14. Febr.) 83. 
Politische Straftaten, Amnestie (Aufruf v. 12. Nov.) 
1303. 
Polizei f. LCandespolizeibe hörden. 
Polizeibeamte, Anzeige über Zuwiderhandlungen 
gegen das Gesetz über das Branntwein- 
monopol (G. v. 26. Juli § 22) 892. 
Befugnis zur Vornahme jederzeitiger Besichti- 
gungen der Räume in denen: 
Getreide aus der Ernte 1918 verarbeitet 
wird (R. Getr. O. v. 29. Mai §8 50) 451. 
Kartoffeln gelagert, feilgehalten oder ver- 
arbeitet werden (V. v. 18. Juli § 15) 742. 
Ersatzlebensmittel hergestellt werden 
(V. v. 7. März § 10) 115. 
Süßigkeiter hergestellt, gelagert oder feil- 
gehalten werden (V. v. 28. Dez. § 7) 1473. 
Vieh gehalten oder gefüttert wird (V. v. 
18. Juli § 15) 742. 
Befugnis zur Vornahme von Besichtigungen 
der Räume während der Geschäfts= oder 
Arbeitszeit, wo Getreide aus der Ernte 
1918 oder Erzeugnisse daraus aufbewahrt, feil- 
gebalten oder verpackt werden (R. Getr. O. v. 
u. Mai 950) 451. 
Portngal, Anmeldung des tm Inland befindlichen 
Vermögens von Angehörigen Portugals (Bek. 
v. 30. Jan.) 67. 
Post, Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter im Post- 
betriebe, Achtstundentag (Anordn. v. 23. Nov.) 
1334. — Ergänzung (Anordn. v. 17. Dez.) 1136. 
Zahlung der Zula ge- iuä für Empfänger einer 
Altersrente aus der Innvalidenversicherung 
V. v. 14. Dez.) 1429. — für Empfänger einer 
nvaliden = , Witwen= oder Witwer- 
rente aus der Innvalidenversicherung während 
des Krieges (Bek. v. 3. Jan.) 7. — Jahlung der 
Zutaßen zu Verletztenrenten aus der 
Unfallfürsorge für Gefangene (Bek. 
v 3. Okt. s#7, 9) 1228.— aus der Unfallver--. 
sicherung (Bek. v. 17. Jan. §8 6, 8) 32. 
Gebührenfreie Beförderung von Briefen 
im 44verkehre (G. v. 25. März 
31,1) 140. 
Sachverzeichnis 1918 
Post Gorts.) 
Postuͤberwachung im Verkehr mit dem 
Ausland (V. v. 15. Nov.) 1324. 
Aufnahme des Postverkehrs zwischen Deutsch- 
land und Finnland unter Jugrundelegung des 
Weltpostvertrags (Abk. v. 7. März Art. 14) 717. 
Postanweisungen, Erhebung einer außerordent- 
lichen Reichsabgabe neben den Dostge- 
bühren für Postanweisungen (G. v. 26. Juli) 975. 
Postgebühren für Postanweisungen (Bek. 
v. 2. Sept. Nr. 11) 1105.— für telegraphische 
Postanweisungen (Bek. v. 2. Sept. Nr. 12) 1105. 
Postaufträge, Erhebung einer außerordent- 
lichen Reichsabgabe neben den Dostge- 
bühren für Postauftragsbriefe (G. v. 26. Juli) 975. 
(Bek. v. 2. Sept. Nr. 9) 1105. 
PYostge bühr für Ubermittlung der einge- 
zogenen Beträge (Bek. v. 2. Sept. Nr. 8) 1105. 
Vreis der Vordrucke für Dostaufträge 
(Bek. v. 24. Jan.) 63. — mit anhängender Zahl- 
karte (Bek. v. 24. Jan.) 64. 
Abzug der Zahlkartengebühr von dem 
eingezogenen Betrage bei Ubermittlung mit Zahl- 
karte (Bek. v. 25. März) 151. 
Lostgebühren, Erhebung einer außerordent- 
lichen Reichsabgabe neben den Dost- und 
Telegraphengebühren (G. v. 26. Juli) 975. 
Postkarten, Erhebung einer außerordenk. 
lichen Reichsabgabe neben den Dostge- 
gebühren für Postkarten (G. v. 26. Juli) 975. 
Postgebühren für Postkarten (Bek. v. 
2. Sept. Nr. 1) 1103. 
Postkreditbriefe, Jahlkartengebühr bei Postkredit- 
briefen (Bek v. 25. März) 151. 
Postordnung vom 28. Juli 1917, Anderungen (Bek. 
v. 24. Jan.) 63. (Bek. v. 25. März) 151. (Bek. v. 
2. Sept.) 1103. (Bek. v. 4. Nov.) 1287. 
Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die 
in Elsaß-- Lothringen zahlbar sind, wäh- 
rend des Krieges (Bek. v. 29. Dez. 17.) 1. (Bek. v. 
30 April) 367. (Bek. v. 6. Aug.) 1061. (Bek. v. 
5. Nov.) 1289. 
Preis der Vordrucke für Dostprotest- 
aufträge (Bek. v. 24. Jan.) 63.— mit anhängender 
Zahlkarte (Bek. v. 24. Jan.) 64. 
Postscheckgesetz vom 26. März 1914, Anderung, Ent- 
richtung der Zahlkartengebühr durch den 
Einzahler (G. v. 25. März) 149.
        <pb n="1613" />
        Sachverzeichnis 1918 97 
Postscheckorduung vom 22. Mai 1914, Anderungen Preise (Forts.) 
(Bek. v. 24. Jan.) 64. (Bek. v. 25. März) 150. 
Postverkehr, Befreiung von der Umsatzsteuer (G. v. 
26. Juli § 3) 781. 
Pottasche, Ver bot der Bezeichnung fettloser 
Wasch- und Reinigungsmittel mit dem Worte 
„Voitsaschee oder einer das Wort Dottasche- 
enthaltenden Wortverbindung (Bek. v. 11. Mai 82) 
40. 
Anderung der Bekanntmachung vom 18. De- 
zember 1917 über den Verkehr mit Pottasche 
(Bek. v. 19. Sept.) 1115. 
Präsident des Reich SKtags, Anwesenh'itsliste für 
die Mitglieder des Reichstags (G. v. 22. Juni) 667. 
Präsident des Reichsfinanzhofs (6. v. 
26. Juli § 2) 959. (Bek. v. 21. Sept 8§8 1, 2) 1119. 
Präzisionswagen, Anderung der Eichordnung vom 
8. November 1911 (Bek. v. 23. Jan.) 53. 
Preisangebote, Ergänzung der Bekanntmachung vom 
12. Juli 1917. betr. Auskunft über wirtschaftliche 
Verbillnisse, Einsichtnahme in die Unterlagen für 
Vreisangebote (Bek. v. 11. April) 187. 
Preisausgleichstelle für Kalkstickstoff, Ubergang 
vom Reichsschatzamt auf das Kriegscernährungsamt 
(V. v. 8. Juli) 728. 
Preisberechnungen, Ergänzung der Bekanntmachung 
vom 12. Juli 1917, betr. Auskunft über wirtschaft- 
liche Verh illnisse, Einsichtnahme in die Unterlagen 
für Preisberechnungen (Bek. v. 11. April) 187. 
Freise, Aus zahlung des lbernahmepreises für ent- 
cignete Bestandteile und Jubehörstücke von Grund- 
stücken (Bek. v. 10. März) 126. 
Endgültige Festsetzung der Preise für die Weiter- 
arbeit in Krieg smaterial (V. v. 21. Nov.) 
1323. 
Preise für Besenginster (Bek. v. 17. Okt. 
885, 6) 1218.— für übertragene Malzkontin. 
gente (A. B. v. 10. Dez.) 1414. — beim Weiter- 
verkauf von Margarine (V. v. 11. Sept.) 
1109. — für gemahlrnen Melis (V. v. 30. Sept.) 
1217.— für Tabak, Grumpen, Seiten- und 
Gipfeltriebe aus der Ernte 1918 (Bek. v. 8. Nov.) 
1296.— für Rohzucker (V. v. 30. Sept.) 1217. 
Bestrafung der übermäßigen Preissteige- 
kung, Außerkrafttreten der Verordnungen vom 
23. Juli 1915 und vom 23. März 1916 (V. v. 
—. Mai) 395. 
Neichs.Gesetzbl. 1918. 
lbernahmepreis für Branntwein (G. v. 
26. Juli 8&amp; 1, 89 bis 104, 139, 141, 201, 247, 248) 
887. — für Gummisauger (A. B. v. 27. Aug. 
84) 1088. — für Mapierholz (Bek. v. 17. Okt. 
* 4) 1243.— für LOupinen-, Zuckerrüben- 
samen-- oder Runkelrübensamenstroh 
durch den Kriegsausschuß für Ersatzfutter (V. v. 
28. Juni &amp;6) 722. — für Schilf für den Kriegs- 
ausschuß für Ersatzfutter (V. v. 26. Febr. § 6) 96. 
— für Melasseschnitzel, Trockenschnitzel, 
Quckerschnitzel (V. v. 4. Okt.) 1229. 
Ausnahmen von dem Verbote von Mit- 
teilungen über die Preise von Wertpapieren 
(Bek. v. 2. Febr.) 71. (Bek. v. 19. Nov.) 1316. 
Preise für Juckerrüben im Betriebsjahr 
1918/19 (V. v. 2. Febr.) 69. — im Betriebsjahr 
1919/20 (V. v. 27. Dez.) 1109. — für Zucker-— 
rübensam mn der Ernten 1918, 1919, 1920 
(Bek. v. 15. Okt.) 1239. « 
Festsegung des Ubernahmepreises für 
folgende Gegenstände wührend des Krieges: 
Aus dem Ausland eingefübrtes Bergmoos 
(Renntierflechte] (Bek. v. 30. April) 365. 
Bucheckern (V. v. 30. Juli 912) 987. 
Futtermittel (V. v. 10. Jan 6 7) 26. 
Garne (Bek. v. 10. Jan.) 16. (Bek. v. 14. Jan.) 
45. — (Getreide aus der Ernte 1918 (R. Getr. 
O. v. 29. Mai § 46) 450. — Gewürze (V. v. 
1. März) 106. 
Enteignete Kartoffeln (V. v. 18. Juli §8 12) 
742. — Karton (Bek. v. 17. Mai 8 7) 418. — 
Gegenstände des Kriegsbedarfs und zur 
Herstllung oder zum Betriebe von Knegsbedarfs- 
artikeln (Bek. v. 17. Zan.) 37. 
Laubbeu (V. v. 11. Mai) 403. — Leim- 
leder (Bek. v. 16. Mai) 411. 
Nähgarne (Bek. v. 10. Jan.) 16. (Bek. v. 
14. Jan.) 45. 
Papier und Pappe (GBek. v. 17. Mai 
5 7) 418. 
Runkelrübensamenstroh (V. v. 6. Juni 
* 13) 477. 
Aus dem Ausland eingeführte landwirtschaft- 
liche Süämereien (V. v. 1. März § 4) 104.— 
Gemüsesämereien (V. v. 1. März) 166. 
Enteignete Schuhwaren (Bek. v. 28. Febr. 
§#3) 101. — Stopfgarne (Bek. v. 10. Jan.) 
16. (Bek. v. 14. Jan.) 45. — Strickgarne 
(Bek. v. 10. Jan.) 16. (Bek. v. 14. Jan.) 45. — 
Stroh von Lupinen (V. v. 6. Juni § 13) 477. 
N
        <pb n="1614" />
        98 
Preije (Forts.) 
Verbandwatte aus baumwollenem Spinn- 
stoff (Bek. v. 2. Vai) 384. 
Aus dem Ausland eingeführter Wein (Bek. 
v. 23. März) 147. 
Gedarrte Zichorienwurzeln (V. v. 
20. April) 359. — Suckerrübensamen- 
stroh (V. v. 6. Juni § 13) 477. 
s. auch Höchstpreise, Richtpreise. 
Preissteigerung, Erlaß von Strefen wegen über- 
möäßiger Preissteigerung (V. v. 3. Dez.) 1393. — 
Ergänzung (V. v. 21. Dez.) 1451. 
Preisstelle für metallische Produkte in Berlin, 
Außerkrafttreten der Bekanntmachung vom 31. Juli 
1916, betr. Feststellung des Preises für metallische 
Roh- und Zwischenprodukte sowie Metallegierun- 
gen (Bek. v. 27. Nov.) 1388. 
Preistreiberei, Bestrafung der Preistreiberei, Außer- 
krafttreten einschlägiger Verordnungen (V. v. 
8. Mai) 395. 
s. auch reissteigerung. 
Pressetelegramme, Befreiung von der neben 
den Telegraphengebühren zu erhebenden außer- 
ordentlichen Reichsabgabe (G. v. 
26. Juli Anm. Ile) 978. 
Primasprit, Herstellung in Branntwein-Reinigungs- 
anstalten (G. v. 26. Juli 9§8 204 bis 206) 934. 
Prioritätsfristen, Verlängerung der im Artikel 4 der 
revidierten Pariser Uberrinkunft vom 2. Juni 1911 
zum Schutze des gewerblichen Eigentums vorge- 
sehenen Prioritätsfristen in den Vereinigten 
Staaten von Amerika (Bek. v. 3. Jan.) 5. 
— in Dänemark (Bek. v. 24. Mai) 424. (Bek. 
v. 24. Okt.) 12600. — in Norwegen (Bek. v. 
5. Febr.) 74. (Bek. v. 19. Aug.) 1076.— in Schwe- 
den (Bek. v. 23.Aug.) 1078. 
Prisen, Ansehung als Prisen aufgebrochter deutscher 
oder russischer Kauffahrteischisse als end- 
gültig eingezogen (Zusatzvertr. z. Friedensvertr. v. 
3./7. März Art. 29) 648. — deutscher und ukrai- 
nischer Kauffahrteischiffe (Zusatzvertr. z. Frie- 
densvertr. v. 9. Febr. Art. 24) 1050. 
Prisenordnung vom 30. September 1909, Abände- 
rung (A. V. v. 18. Jan.) 43. (A. V. v. 24. April) 
361. 
Privatgut, Beförderung von Privatgut für die 
Militärverwastung mit Militär-Fracht- 
brief oder mit Militär-Eilfru-htbrief (Bek. v. 
Sachverzeichnis 1918 
Privatgut (Norts.) 
31. Zuli) 989. — Verzögerungsgebühr 
für solches Privatgut bei verzögerter Abnahme von 
Eisenbahn-Wagenladungen (V. v. 9. Sept.) 1107. 
Privatrechte, Wiederherstellung der Privatrechte 
deutscher und finnischer Staatsangehöriger 
im Gebiete des anderen Teills (Fricdensvertr. mit 
Finnland v. 7. März Art. 7 b.8 13) 703. — 
deutscher und russischer Staatsungehöriger 
(Qusatzvertr. z. Friedensvertr. mit Rußland v. 
3./7. März Art. 6 bis 12) 626. — deutscher und 
ukrainischer Staatsang höriger (Zusatzvertr. 
z. Friedensvertr. mit der Ukraine v. 9. Febr. 
Art. 6 b.s 12) 1034. 
Deutsch-Russisches Privatrechtsabkommen 
zur Ergänzung des Deutsch-Russischen Zusatzber- 
trags zu dem Friedensvertrage zwischen Deutsch- 
land, Osterr#ch-Ungarn, Bulgarien und der Türkri 
gimrseits und Rußland anderseits (v. 27. Aug.) 
1120. 
Privilegien, Wiederherstellung von Privilcgien in 
Deutschland und in Finnland (Friedensvertr. 
v. 7. März Art. 10, 14) 705. — in Deulschland und 
in Rußland (SBufsatzvertr. z. Friedensvertr. v. 
3/7. März Art. 9, 13) 630, 636. — in Deutschland 
und in der Ukraine (Gusatzvertr. z. Friedens- 
vertr. v. 9. Febr. Art. 9, 13) 1038. 
Provinzialkartoffelstellen für die Versorgung der 
Bevölkerung mit Kartoffeln (V. v. 18. Juli 86) 
739. 
Prüfungsämter für Weinbewertung, Entscheidung 
der Zweifel an der Unzulänglichleit der Wertan- 
meldungen für Wein (G. v. 26. Juli 988 8, 9) 833. 
Prüfungsstellen für die Post= und Telegrammüber- 
wachung im Verkehr mit dem Ausland (V. v. 
15. Nov.) 1324. 
O. 
Quarantäne, Quarantänemaßregeln im Verkehr 
zwischen Deutschland und Rußland (Friedens- 
vertr. v. 3./7. März Schlußprot. 2. Teil §§ 16, 17) 
532. 
Quark, Verkehr damit (V. v. 15. Juli) 730. 
Quartierleistung, Abänderung des §#9 des Gesetzes 
vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen (V. 
v. 4. Juli) 727.
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        Sachverzeichnis 1918 99 
R 
Namie, Reichswirtschaftsstelle für Flachs (V. v. 
27. Juni) 671. 
Kaps, Anbau- und Ernteflächenerhebung im Jahre 
1913 (V. v. 21. März) 133. — Höchstpreise 
für 1919 wie für 1918 (V. v. 9. März) 119. 
Kat der Volksbeauftragten: 
Militärische Ammnestie (V. v. 7. Dez.) 1415. 
Tarifverträge, Arbeiter-- und Ange- 
stelltenausschüsse und Schlichtung von 
Arbeitsstreitigkeiten (V. v. 23.Dez.) 1456. 
Arbeiterschutz (V. v. 12. Nov.) 1309. 
Arbeitsverdienst bei Verkürzung der 
Arbeitszeit in der Geoß-Berliner Metall-. 
industrie (V. v. 7. Dez.) 1405. 
Arbeitszeit in den Bäckereien und 
Konditoreien (V. v. 23. Nov.) 1329. 
Verwertung des durch die Demobilisation frei- 
werdenden rmeematerials (SBek. v. 
29. Nov.) 1343. 
Aufruf an das deutsche Volk (v. 12. Nov.) 
1303. 
Entlohnung und Errichtung von Fachaus- 
schüssen im Bäckerei-- und Konditorei- 
gewerbe (V. v. 2.Dez.) 1397. 
Ermächtigung des Bundesrats zur Aus- 
übung von Verwaltungsbefugnissen (V. v. 14. Nov. 
1311. 
Errichtung des Reichbamts für die 
wirtschaftliche Demobilmachung 
(Demobilmachungsamt) (Erl. v. 12. Nov.) 1304. 
Verbrauch von Druckpapier (V. v. 
3. Nov.) 1395. 
Befristung der Beschwerde gegen Straffest- 
setzungen der Einberufungsausschüsse, 
S7 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländi- 
schen Hilfsdienst (V. v. 6. Dez.) 1413. — 
Versicherungsrechtliche Wirkungen 
der Aufhebung des Hilfsdienstgesetzes (V. v. 
14. Dez.) 1434. 
nchrntrichtung freiwilliger Beiträge und 
Anmeldung von Ansprüchen in der Inva- 
lidenversicherung (V. v. 14. Dez.) 1437. 
Weitergewährung von Zulagen an Emp- 
fänger einer Altersrente aus der Invali- 
denversicherung (V. v. 14. Dez.) 1429. — 
einer Invaliden ., Witwen oder Wit- 
werrente aus der Invalidenversiche- 
rung (V. v. 12. Nov.) 310. · 
RaiderBollsbeaustragtcu(Forts.) 
Maßnahmen gegen die Kapitalabwande- 
rung in das Ausland (V. v. 21. Nov.) 1325. 
Einsetzung einer Kommission zur Unter- 
suchung der Vorgänge am Freitag, dem 6.Dezember 
1918 (Bek. v. 10. Dez.) 1419. 
Sicherung der ärztlichen Versorgung bei den 
Krankenkassen (V. vv. 23. Dez.) 1454. 
Ausdehnung der Versicherungspflicht und Ver- 
sicherungsberechtigung in der Krankenver-= 
sicherung (V. v. 22. Nov.) 1321. 
Zusammensetzung und Geschäftsgang der Kom- 
mission zur Untersuchung der Anklagen wegen völker- 
rechtswidriger Behandlung der Kriegsgefan- 
geenen in Deutschland * v. 30. Nov.) 1388. 
nmie der Kriegssteuer (V. v. 15.Nov.) 
1387. 
Schutz der Kriegsteilnehmer gegen 
ZLwangsvollstreckungen (V. v. 14. dez 
1427. 
Vorläufige Regelung der LCuftfahrt (V. v. 
26. Nov.) 1337. 
Einstweilige Anderung der Militärstraf- 
* richtsordnung, des Einführungsgesetzes 
zu und des Militärstrafgesetzbuchs 
(V. v. 5.Dez.) 1422. 
Post-und Telegrammüberwachung 
im Verkehr mit dem Ausland (V. v. 15. Nov.) 1324. 
Verlängerung der Verjährungsfrist des &amp; 109 
r## Reichsstempelgesetes (V. v. 21.Dez.) 
Ergänzung des §5 592 der Reichsversiche- 
rungsordnung (V. v. 23. Dez.) 1453. 
Gewährung von Sterbegeld und Hinter- 
bliebenenrenten bei Gesundheitsschädi- 
gung durch Gaskampfstoffe und Nitromethan (V. 
v. 9. Dez.) 1439. 
Gewährung von Straffreiheit und 
Strafmilderung (V. v. 3. Dez.) 1393. — 
Ergänzung (V. v. 21. Dez.) 1451. 
Weitergewährung von Julagen zu Ver- 
letztenrenten aus der Unfallversiche 
rung (V. v. 2. Dez.) 1398. 
Forterhebung der Pauschbeträge, die von den 
Versicherungsträgern zu den Kosten der Ober- 
versicherungsämter zu erheben sind (V. 
v. 12. Nov.) 1309. 
Bezeichnung des Verwertungsamts für frei- 
werdende Heeres-, Marine= und sonstige reichseigene 
Güter als „Reichsverwertungsamt- 
(Bek. v. 17. Dez.) 1445. Z 
N
        <pb n="1616" />
        100 
Rat der Vollebeauftragten (Forts.) 
Bildung einer freiwilligen Volkswehr (G. 
v. 12. Dez.) 1424. 
Zurückführung von Waffen und Heeres- 
gut in den Besitz des Rei. 3 (V. v. 14.Dez.) 1425. 
Wahlen zur verfassunggebenden deutschen 
Nationalversammlung [Reichswahlgesetz 
(V. v. 30. Nov.) 1345. — Abänderungen (V. v. 
6. Dez.) 1403. (V. v. 19. Dez.) 1441. (V. v. 
28. Dez.) 1479. 
Wochenhilfe aus Mitteln des Reichs (V. 
v. 21. Dez.) 1467. 
Natifikation s. Ratifi zierung. 
Ratifizierung des am 7. März 1918 in Berlin unter- 
zeichneten Friedensvertrags zeiischen 
Deutschland und Finnland und des am selben 
Tage in Berlin unterzeichneten Handels- und 
Schiffahrtsabkommens zwischen Deutsch- 
land und Finnland (Bek. v. 28. Juni) 720. 
von zehn am 11. Januar 1917 in Berlin zwischen 
dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen 
Meiche abgeschlossenen Rechtsverträgen 
(Bek. v. 12. April) 354. 
des am 3./7. März 1918 in Brest-Litowst und 
Bukarest unterzeichneten Friedensvertrags zwischen 
Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der 
Türkei einerseits und Rußland anderseits und 
des am 3./7. März 1918 in Brest-Litowsk und 
Bukarest unterzeichneten Deutsch-Russischen 
Zusatzvertrags zu dem Friedensvertrage 
(Bek. v. 7. Juni) 654. 
des Deutsch-Russischen Ergän- 
zungsvertrags zu dem Friedensvertrage 
zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien 
und der Türkei einerseits und Rußland ander- 
seits, des Deutsch-Russischen PFinanzabkom- 
me nes und des Deutsch--Russischen Pri- 
vratrechtsabkommens zur Ergänzung des 
Deutsch-Russischen Qusatzvertrags zu dem Friedens- 
vertrage zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, 
Bulgarien und der Türkei einerseits und Ruß- 
land anderseits (Bek. v. 8. Sept.) 1216. 
des am 9. Februar 1918 in Brest-Litowssk unter- 
zeichneten Friedensvertrags zwischen Deutschland, 
Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einer- 
seits und der Ukrainischen Volksrepu- 
blik anderseits und des am selben Tage in Buest- 
Litowst unterzeichneten Deutsch--Ukraini- 
schen Zusatzvertrags zu dem Friedens- 
vertrage (Bek. v. 27. Juli) 1086. 
Sachverzeichnis 1918 
Rauchtabak, Bemessung des Bedarfs an Roh- 
tebak zur Herstellung von Rauchtabak (Bek. v. 
24. Jan.) 57. (Bek. v. 10. Okt.) 1233. — Über- 
tragung von Bedarfsanteilen (Bek.v. 24.Jan.) 57. 
Ravison, Höchstpreise für 1919 wie für 1918 
(V. v. 9. März) 119. 
Reallasten, Einwirkung kriegswirtschaftlicher Maß- 
nahmen auf Reallasten (Bek. v. 11. April) 183. 
Reblaus, Bildung von Weinbaubezirken (Bek. v. 
3. Juli) 725. 
Rechte, gewerbliche Schutzrechte von 
Angehörigen der Vereinigten Staaten 
von Amerika während des Krieges (Bek. v. 
3. Jan.) 6. — von Angehörigen Brasiliens 
(Bek. v. 25. Febr.) 89. — von Angehörigen Ja- 
pans (Bek. v. 25. Jan.) 61. 
Fristen für Verjährung von Rechten 
in Deutschland und in Finnland (Friedens- 
vertr. v. 7. März Art. 11) 705. — in Deutschland 
und in Rußland (Susatzvertr. z. Friedensvertr. 
v. 3/7. März Art. 10) 632. — in Deutschland und 
in der Ukraine (Zusatzvertr. z Friedensvertr. v. 
9. Febr. Art. 10) 1038. 
Wiederherstellung der gewerblichen Schutzrechte 
in Deutschland und in Finnland (Friedens- 
vertr. v. 7. März Art. 10) 705.— in Deutschland und 
in Rußland (Zusatzvertr. z. Friedensvertr. v. 
3/7. März Art. 9, 13) 630, 636. — in Deutschland 
und in der Ukraine (usatzvertr. z. Friedens- 
vertr. v. 9. Febr. Art. 9, 13) 1038. 
s. auch Privatrechte. 
Rechtsanwälte, Kriegszuschläge zu den Ge- 
bühren der Rechtsanwälte (G. v. 1. April) 173. 
Gebühren bei zwangsvollstreckungen 
gegen Kriegsteilnehmer (V. v. 14. Dez. 
9 35) 1427. 
Gegenseitigkeit im Verbältnis zu Osterreich 
Ungarn hinsichtlich der Bewilligung von Zah- 
lungsfristen an Kriegsteilnehmer (Bek. v. 
16. Jan.) 33. 
Rechtsbeschwerden an den Reichöfinanzhof (G. v. 
26. Juli §§ 9 bis 12) 960. (Bek. v. 21. Sept. 8§.9, 
11ff., 41) 1121. — gegen den Steuerbescheid über 
die außerordentliche Kriegsabgabe für 1918 
an den Reichsfinanzhof (G. v. 26. Juli § 36) 972. 
Rechtsbeziehungen, Herstellung der öffentlichen und 
privaten Rechtsbeziehungen zwischen Deutschland 
und Rußland (Zusatzvertr. z. Friedensvertr 
v. 3,/7. März Art. 1 bis 16) 624.
        <pb n="1617" />
        Sachverzeichnis 1918 
Rechts#olgen, Beseitigung von Rechtsfolgen in Rechts- 
streitigreiten über Ansprüche aus Hypotheken, 
Grundschulden und Rentenschulden infolge krics- 
wirtsch aftlicher Maßnahmen, insbesondere der Zu- 
sammenlegung gewerblicher Betriebe (Bek. v. 
11. April) 183. 
Rechtsgeschäfte, Verbot von kechtsgeschälten über 
die Veräußerung von Kauffahrteischiffen 
ins Ausland während des Krieges (Bek. v. 17. Jan.) 
39. 
Rechtshilfe, Leistung von Rechtshilfe durch die 
Gerichte für- die Einigungsämter (An- 
ordn. v. 23. Sept. &amp; 7) 1147.— für die Kommission 
zur Untersuchung der Anklagen wegen völkerrechts- 
widriger Behandlung der Kriegsgefange- 
nen in Deutschland (V. v. 30. Nov.) 1388. — für 
die Kommission zur Abschätzung von Kriegs= 
leistungen (V. v. 18. Juli) 751. 
Anwendung der §s 158 bis 162, 166, 167 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshelfe auf 
die Beweisaufnahme bei dem Reichsaus- 
schusse für den Wiederaufbau der 
Handelsflotte (Bek. v. 7. Febr. § 14) 80. 
Gegenseitige Rechtshilfe in bürgerlichen 
Angelegenheiten undin Strafsachen 
in Deutschland und in Finnland (Abk. v. 
7. März Art. 15) 717. 
Gegenseitige Rechtshilfe in bürgerlichen 
Angelegenheiten im Deutschen Reiche und 
im Osmanischen Reiche (Vertr. v. 11. Jan. 
17.) 244. — Anwendung dieses Vertrags auf die 
deutschen Schutzge biete (Vertr. v. 11. Jan. 
17.) 330.— Gesetz zur Dusführung der beiden 
Verträge (v. 6. Aug. 17.) 355. · 
Gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen 
im Deutschen Reiche und im Osmanischen 
Reiche (Vertr. v. 11. Jan. 17. Art. 19 bis 26) 
288. — Anwendung dieses Vertrags auf die deut- 
schen Schutzgebiete (Vertr. v. 11. Jan. 17.) 
336. — Ratifikation dieser Verträge (Bek. 
v. 12. April) 354. 
Rechtsmittel gegen die Veranlagung oder die Heran- 
ziehung zu Reichsabgaben (G. v. 26. Juli §&amp;§ 8, 23, 
25) 960. 
Aechtsschutz, vorübergehende Erleichterungen auf dem 
Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes in den 
Vereinigten Staaten von Amerika 
für deutsche Reichsangehörige während des Krieges 
(Bek. v. 3. Jan.) 6. 
101 
Rechtsschutz (Fortsf.) 
Gegenseitiger Rechtsschutz in Deutschland und 
in Finnland (Abk. v. 7. März Art. 15) 717. 
Rechtsschutz der Angehörigen des Deutschen 
Reichs in der Türkei und der Angehäörigen 
des Osmanischen Reichs in Deutschland in bür- 
gerlichen Angelegenheiten (Vertr. v. 
11. Jan. 17.) 244. — Anwendung diese5 Vertrags 
auf die deutschen Schutzge biete (Vertr. v. 
11. Jan. 17.) 330.— Ratifikation dieser Ver- 
träge (Bek. v. 12. April) 354. — Gesetz zur Aus- 
fübrung der beiden Verträge (v. 6. Aug. 17.) 355. 
Rechtsstreitigkeiten, Anwendung des Notenwechsels 
vom 8. September,/27. August 1897, betr. die 
wechselseitige Befreiung des deutschen Reichs und 
Rußlands von der ihnen für Ausländer obliegenden 
Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, Vorschuß- 
zahlung und Gebührenentrichtung, zwischen Deutsch- 
Lan und Finnland (Abk. v. 7. März Art. 15) 
18. 
Schiedsgerichte für zivil- und handeksrechtliche 
Streitigkeiten zwischen deutschen und russischen 
Staatsangehörigen (Drivatrechtabk. v. 27. Aug. 
Art. 13 bis 45) 1198. 
Rechtsweg, Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs 
für Streitfälle über Preise für die Weiterarbeit in 
Kriegsmaterial (V. v. 21. Nov. Nr. 6) 
1323. 
Redner im Reichstag, Anwesenheitsliste für die Mit- 
glieder des Reichstags (G. v. 22. Juni) 667. 
Reeder, Verbot der Veräußerung von Kauf- 
fahrteischiffen ins Ausland während des 
Krieges, Aufhebung der Verordnungen vom 21. Ok- 
tober 1915 und vom 17. Februar 1916 (Bek. v. 
17. Jan.) 39. — 
Reich, Deutsches: 
Abänderung der Reichsverfassung (G. 
v. 28. Okt.) 1273. (G. v. 28. Okt.) 1274. 
Erstattung der Kosten der Vordrucke für die Fort- 
schreibung der Zivilbevölkerung zum Iwecke der 
Lebensmittelversorgung (V. v. 
24. Okt. § 7) 1264. 
Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter in Be- 
trieben des Reichs, Achtstundentag (Anordn. v. 
23. Nov.) 1334.— Ergänzung (Anordn. v. 17. Dez.) 
1436. 
Rechtsverträge zwischen dem Deutschen 
Reiche und dem Os manischen Reiche: 
. Auslieferungsvertrag (v. 11. Jan. 
17.) 264.
        <pb n="1618" />
        102 
Reich (Forts.) 
2. Anwendung dieses Vertrags auf die deut- 
schen Schutzge biete (Vertr. v. 11. Jan. 
17.) 336. 
8. Konsularvertrag (ov. 11. Jan. 17.) 
192. 
4. Anwendung dieses Vertrags auf die deut- 
schen Schutzgebiete (Vertr. v. 11. Jan. 
17.) 324. 
5. Niederlassungsvertrag v. 11.Jan. 
17.) 300. 
6. Anwendung dieses Vertrags auf die deut- 
schen Schutzge biete und die os- 
manischen Drovinzen Hedschas, Jemen 
und Nedschd (Vertr. v. 11. Jan. 17.) 342. 
7. Vertrag über Rechtsschutz und gegen- 
seitige Rechtshilfe in bürgerlichen An- 
gelegenheiten (v. 11. Jan. 17.) 244. 
8. Anwendung dieses Vertrags auf die deut- 
schen Schutzge biete (Vertr. v. 11. Jan. 
17.) 330. 
9. Vertrag über die gegenseitige Juführung 
von Wehrflüchtigen und Fah- 
nenflüchtigen der Land- und See- 
streitkräfte (v. 11. Jan. 17.) 316. 
10. Anwendung dieses Vertrags auf die deut- 
schen Schutzge biete (Verrr.v.I1. Jan 
17.) 346. 
Ratifikation dieser zehn Rechtsverträge 
vom 11. Januar 1917 (Bek. v. 12. April) 354. 
Gesetz zur Ausführung der Verträge unter 3, 4, 
7, 8 (G. v. 6. Aug. 17.) 355. 
Friedensvertrag zoischen Deutschland 
und Finnland (v. 7. März) 701. — Rati- 
fikotion (Bek. v. 28. Juni) 720. 
Friedensvertrag zwischen Deutschland, 
Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einer- 
seits und Rußlano anderseits (v. 3./7. März) 
480. — Deutsch-Russischer Zusatzvertrag 
dazu (v. 3./7. März) 622. — Ratifikation 
beider Verträge (Bek. v. 7. Juni) 654. — Aus- 
hebung einiger Bestimmungen des Deutsch-Russi- 
schen Zusatzvertrags (Finanzabk. v. 27. Aug. Art. 1) 
1174. 
Deutsch-Russischer Ergänzungs- 
vertrag zu dem Friedensvertrage zwischen 
Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der 
Türkei einerseits und Rußland anderseits (v. 
27. Aug.) 1154. — Deutsch-Russisches 
Finanzabkommen zur Ergänzung des 
Sachverzeichnis 1918 
Reich (Fortsf. 
0, berte Zusatzvertrags zu dem Friedens- 
vertrage zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, 
Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland 
anderseits (v. 27. Aug.) 1172. — Deutsch- 
Russisches Privatrechtsabkommen 
zur Ergänzung des Deutsch-Russischen Zusatzver- 
trags zu dem Friedensvertrage zwischen Deutsch- 
land, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei 
einerseits und Rußland anderseits (v. 27. Aug.) 
1190. — Ratifikation der drei Verträge 
(Bek. v. 8. Sept.) 1216. 
Friedensvertrag zwischen Deutschland, 
Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einer- 
seits und der Ukrainischen Volksrepu- 
blik anderseits (v. 9. Febr.) 1010. — Deutsch- 
Ukrainischer Zusatzvertrag dazu (v. 9. Febr.) 
1030. — Ratifikation beider Verträge (Bek. 
v. 27. Juli) 1056. 
Handels= und Schiffahrtsabkomc 
men zwischen Deutschland und Finnland (ov. 
7. März) 712. — Ratifikation (Bek. v. 28. Juni) 
720. 
Beihilfe zu den Kosten der Erwerbslosen- 
fürsorge (WV. v. 13. Nov. § 4) 1305. 
Uberweisung von Beträgen aus dem Ge- 
winne der Reichsbank für 1917 an das 
Reich (G. v. 20. März) 131. 
Gebührenfreiheit im Verfahren vor 
dem Reichs finanzbof, Tragung der Kosten 
dabei (Bek. v. 21. Sept. §§9 55, 65) 1130. 
Verfügungen über Geldforderungen 
türkischer Staatsangehöriger im Deutschen 
Reiche während des Krieges (Bek. v. 10. Jan.) 13. 
Gesetz gegen die Steuerflucht (o. 26. Juli) 
51. 
Volkszählung in allen deutschen Staaten 
am 4. Dezember 1918 (V. v. 24. Okt.) 1261. 
Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1914, 
betr. Bürgschaften des Reichs zur Förderung des 
Baues von Klein wohnungen für Rrichs- 
und Militärbedienstete (G. v. 24. Aug.) 1091. 
Wohnungszählung vom 12. bis 31. Mal 
1918 (Bek. v. 25. April) 363. 
Die gesetzliche Zeit in Deutschland vom 
15. April bis 16. September 1918 ist die mittlere 
Sonnenzeit des dreißigsten Längengrades östlich 
von Greenwich (Bek. v. 7. März) 109. 
Reichsabgaben, oberste Spruch-- und Beschlußbehörde 
für Reichsabgabensachen ist der Reichsfinanz. 
hof (G. v. 26. Juli) 959.
        <pb n="1619" />
        Sachverzeichnis 1918 
Reichẽ abgaben (Forts.) 
Inkraftsetzung der die Besteuerung des Per— 
sonen- und Gepäckverkehrs betriffenden 
Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 mit 
dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Erhebung einer außerordentlichen 
Reichsabgabe neben den Post- und Tele— 
graphengebühren (G. v. 26. Juli) 975.— Anderung 
der Postordnung hiernach (Bek. v. 2. Sept.) 
1103. 
Reichsamt des Innern, vorläufige Regelung der Ver- 
hiltulsse der Luftfahrt (V. v. 26. Nov.) 1337. 
s. auch Staatssekretär des Innern. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
(Demobilmachungsamtd: 
Errichtung des Reichsamts für die wirt- 
schaftliche Demob.lmachung (Erlaß v. 12. Nov.) 
1204.— 
Erlaß von Strafbestimmungen durch 
das Reichsamt für die wurtschaftliche Demobil- 
machung (V. v. 27. Nov.) 1339. 
Anzeige an das Demobilmachungsamt über 
Fortsetzung des Handels mit Opium (V. v. 
15. Dez. § 2) 1448. 
Errichtung und Ausbau von Arbeitsnach- 
weisen (Anordn. v. 9. Dez.) 1421. — Regelung 
der Arbeitszeit gewrrblicher Arbeiter (An- 
ordn. v. 23. Nov.) 1334. — Ergänzung (Anordn. v. 
17. Dez.) 1436. 
Einquartierung der nach dem 1. No- 
vember 1918 aus der bewaffneten Macht Entlassene 
(Anordn. v. 16. Nov.) 1315. « 
Erwerbslosenfürsorge (V. v. 13.Nov.) 
1305. — Abänderung (V. v. 3. Dez.) 1401. (V. 
v. 21. Dez.) 1445. 
Fürsorge für geschlechtskranke 
Heer zangehörige (V. v. 17. Dez.) 1433. 
Festsetzung neuer Preise für die Weiterarbceit in 
Kriegsmaterial (V. v. 21. Nov.) 1323. 
Verkehr mit Opium (V. v. 15. Dez.) 1447. 
Verhütung von Seuchen bei der Entlassung 
der Angehörigen des Heeres und der Marine (V. v. 
20. Nov.) 1317. 
Festsetzung der Entschädigung für die von den 
militärischen Uberwachungsstellen zur 
Verhinderung des unerlaubten Handels angehalle- 
nen Gegenstände (V. v. 17. Dez.) 1443. 
103 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
(Demobilmachungsamt) (Forts.) 
Unterstützung von Familien in den 
Dienst eingetretener Mannschaften (V. v. 9. Dez.) 
1411. 
Verfallerklärung von Waffen und Heeres- 
gut (V. v. 28. Dez.) 1478. 
Reichsangehörige, Einwirkungen der Flüchtlings- 
fürsorge auf das Armenrecht (Bek. v. 16. Mai) 409. 
Reichsanstalt für Maß und Gewicht, Name der bis- 
hrrigen Kaiserlichen Normal-Eichungskommissidn 
(Bek. v. 5. Dez.) 1411. 
Reichsarbeitsamt, Errichtung zur Bearbeitung der 
bisher zum Geschäftskreis des Reichswirtschafts- 
amts gehörenden sozialpolitischen Ange- 
legenheriten des Reichs (A. E. v. 4. Okt.) 1231. 
Tarifverträge, Arbeiter= und Angestelltenaus- 
schüsse, Schlichtung von Arbeitsstreitig 
ke r en (V. v. 23. Dez. §§. 2 bis 5, 22, 27, 31) 
1456. - « 
Erlaß von Bestimmungen zur Ausführung der 
Verordnung über die Arbeitszeit in Bäckc- 
reien und Konditoreien (V. v. 23.Nov. 65 14) 1332. 
Bestimmung der Ausführungsbehörden für die 
Unfallversicherung von Tätigkeiten im vaterländi- 
schen Hilfsdienst (V. v. 14. Dez. § 8) 1435. 
Ermittlung der Durchschnittsbeträge des Kran- 
kengeldes (V. v. 23. Dez. § 5) 1455. 
Reichsaussicht für Zölle und Steuern (G. v. 26. Juli 
&amp; 21 bis 24) 962. 
Reichsaussichtsbehörde, Beteiligung am Verfahren 
vor dem Reichsfinanzhof serl v. 21.Sept. 
6# 21, 56, 65) 1123. 
Reichsaufsicht für Zölle und Steuern (G. v. 
26. Juli 88 22 bis 24, 26) 962. 
Reichsausschuß für den Wiederaufban der Hau- 
delsflotte, Erledigung der Anträge auf Gewährung 
von Beihilfen zur Wiederherstellung der deutschen 
Handelsflotte (Bek. v. 7. Febr.) 77. 
Reichsbank, der Besoldungshaushalt für das Reichs- 
bank direktorium für 1917 gilt vorläufig 
auch für 1918 (G. v. 28. März § 4) 163. (G. v. 
28. Juni) 669. — Besoldungshaushalt für 1918 
(G. v. 25. Juli § 6) 754. 
Vertretung des Reichsbankdirektoriums in dem 
Ausschuß für die Einführung von Lebens., 
Futter= und Düngemitteln (Erl. v. 15. Nov.) 1313. 
Uberweisung von Beträgen aus dem Ge- 
winne der Reichsbank für 1917 an das Reich 
(G. v. 20. März) 131.
        <pb n="1620" />
        104 Sachverzeichnis 1918 
Reichsbanknoten, Annahme der deutschen Reichs- 
banknoten durch die russischen Lollämter 
(Friedensvertr. v. 3./7. März Schlußprot. zu 
Art. 6 bis 9) 518. 
s. auch Banknoten. 
Reichsbeamte, fünfte Ergänzung des Besoldungs- 
gesetzes vom 15. Juli 1909 (v. 1. Aug.) 1058. 
Erhöhung der Fuhrkosten bei Dienstreisen 
der Reichsbeamten auf Eisenbahnen oder Schiffen, 
Anderung der Verordnung vom 8. September 1910 
(V. v. 31. März) 169. Ber. 175. - 
Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1914, 
betr. Bürgschaften des Reichs zur Förderung des 
Baues von Klein wohnungen für Reichs- 
und Militärbedienstete (G. v. 24. Aug.) 1091. 
Reichsbehörden, Mitteilungen an die Steuerbehörde 
über Zuwiderhandlungen gegen die Maßnahmen 
egen die Kapitalabwanderung in das 
usland (V. v. 21. Nov. §&amp; 9) 1327. 
Unterstützung der Kommission zur Untersuchung 
der Anklagen wegen völkerrechtswidriger Behand- 
lung der Kriegsgefangenen in Deutsch- 
land (W. v. 30. Nov.) 1388. 
Hilfeleistung bei der Umsatzsteuer (G. v. 
26. Juli § 32) 793. 
Neichsbekleidungsstelle s. Reichsstelle für 
bürgerliche Kleidung. . 
Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern, Rechte 
und Dflichten wie hinsichtlich der Zölle und Ver- 
brauchssteuern bei Ausfübrung des Biersteuer- 
gesetzes (v. 26. Juli § 64) 883. — des Gesetzes 
über das Branntweinmonopol (ov. 
26. Juli § 21) 892. — des Gesetzes, betr. Besteue- 
rung von Mineralwässern und künstlich 
bereiteten Getränken (v. 26. Juli § 33) 859. — 
des Schaumweinsteuergesetzes vom 
26. Juli 1918 (Bek. v. 8. Aug. § 28) 1070. — 
des Umsatzsteuergesetzes (v. 26. Juli 
s#35) 794. —'’ des Weinsteuergesetzes 
(v. 26. Juli § 42) 842. « 
Reichsbranntweinstelle, Befugnisse des Vorsitzen- 
den der Reichsbranntweinstelle bei Verlängerung 
der Verträge der Spiritus-Sentrale, 
G. m. b. H. in Berlin, über Branntwein (V. v. 
10. Jan.) 15. 
Einlegung von Rechtsmitteln durch die Reichs- 
bevollmächtigten nach dem Gesetz gegen die 
Steuerflucht (v. 26. Juli § 21) 9#6. 
Vorläufige Wahrmnehmung der Befugnisse der 
Reichsaufsichtsbehörden (G. v. 26. Juli § 20) 963. 
Reichsbranntweinstelle (Norts.) 
Festsegung des Bedarfs der Reichsbranntwein- 
stelle an Kartoffeln (V. v. 18. Juli § 3) 738. 
Reichs-Eisenbahn-Amt, Vorübergehende Anderung 
des § 56 det Eise nbahn- Verkehrsord. 
1 n g Inhalt des Frachtbriefs] (Bel. v. 12. April) 
5. « 
ÄnderngdckAnlageCzurEifenbahni 
Verkehrsordnung (Bek. v. 3. Jan.) 10. 
(Bek. v. 13. März) 127. (Bek. v. 4. Mai) 385. 
Eel v. 27. Juni) 699. (Bek. v. 2. Aug.) 1007. 
Bek. v. 9. Nov.) 1301. 
Reichseisenbahnen, vorläufige Regelung des Haus- 
balts der Reichseisenbahnen für 1918 (G. v. 28. März 
82) 162. (G. v. 28. Juni) 669. — Feststellung des 
Hausbalts für 1918 (G. v. 25. Juli) 753. 
Reichsernährungsamt, Name des bisherigen Kriegs- 
erndhrungsamts (Bek. v. 19. Nov.) 1319. 
Unterstellung der Zentral-Einkaufs. 
gesellschaft unter das Reichsernährungsamr 
(Bek. v. 23. Nov.) 1329. 
Anderung der Ausführungsbestimmungen zu 
der Verordnung vom 19. Dezember 1917 über die 
Malzkontingente der Bierbrauercien und 
den Malzhandel (A. B. v. 10. Dez.) 1414. 
AöVerkehr mit Süßigkeiten (V. v. 28.Dez.) 
1471. # 
Anbau vom Zuckerrüben und Brennen von 
Niben um Betriedsjahr 1919/20 (V. v. 27. Dez.) 
1469. . 
Reichsfinanzhof. Errichtung als oberste Spruch- und 
Beschlußbebörde für Reich abqabensachen (G. v. 
26. Juli) 959 - 
Sitz des Reichsfinanzhofs in München (Bek. 
v. S. Ang.) 10.062. 
Endnültige Entscheidung über den Antrag auf 
Freistellung nach dem Gesetze gegen die Steuer- 
slucht (v. 26. Juli &amp; 21) 996. 
Rechtäbeschwerde an den Reichsfinanzhof gegen 
den Steuerbescheid über die außerordentliche 
Kriegsabgabe für 1918 (G. v. 26. Juli § 36) 
972. 
Reichsfinanzhofordnung, Verfahren vor dem 
Reichsfimanzhof (Bek. v. 21. Sept.) 1119. 
Ausgaben für den Reichsfinanzhos, zweiter 
Nachtrag zum Rrichsbaushallsplan für 1918 (G. 
v. 1. Aug.) 1(#7. 
Gehälter der Beamten des Reichsfinanzhofs, 
fünfte Ergänzung des Besoldungsgesetzes (v. 1. Aug.) 
108.
        <pb n="1621" />
        Sachverzeichnis 1918 105 
Reichsfleischkarte, Anrechnung des Schlachtvieh- 
fleisches für Selbstversorger, von Wildbret und 
Hühnern auf die Fleischkarte (V. v. 20. Sept.) 1117. 
Reichsfuttermittelstelle, Abänderung der Verordnung 
vom 5. Oktober 1916 über Futtermitte 
(V. v. 10. Jan.) 20. — Neue Vorschriften darüber 
(V. v. 10. Jan.) 23. 
Verwendung von Futkerge treide aus 
der Ernte 1918 durch die Kommunalverbände (R. 
Getr. O. v. 29. Mai § 62) 455. 
Verfüttern von Hafer und Gerste 
(V. v. 30. Juli) 984. — von Mais (Br. 31. Aug.) 
1098 
Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 (V. v. 
1. Mai) 368. — Verkehr mit Laubheu (V. v. 
11. Mai) 403. 
Aufbringung und Ablieferung von Stroh 
aus der Ernte 1918 (V. v. 6. Juni §88 5, 7) 476. 
Qeichsfuttermittelstelle Bezugsvereinigung 
derdeutschen Landwirte]s an die Sielle 
der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte 
tritt vom 1. April 1918 ab, soweit es sich um 
Kuttermittel und deren Hilfsstoffe handelt, die 
Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. 
b. H. [Bezugsvereinigung der deut- 
schen Landwirte!] (V. v. 22. März) 146. 
Übernahme des aus dem Ausland eingefübrten 
Bergmooses (Nenntierflechte) (Bek. v. 30. April) 
365. — der von der Reichsgetreidestelle, den Heeres- 
verwaltungen und der Marineverwaltung zur Ver- 
fügung gestellten Kleie (R. Getr. O. v. 29. Mai 
l 560 453. « 
Reichsgesetzgebung, Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags zu Verträgen mit fremden 
Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetz- 
gebung beziehen (G. v. 28. Okt.) 1274. 
Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 (v. 
29. Mai) 425. 
Reue Fassung (Bek. v. 29. Mai) 434.— 
I. Beschlagnabme (das. I§ 1 bis 13) 435. — 
II. Reichsgetreidestelle (das. 88 14 bis 20) 440. — 
III. Bewirtschaftung der Vorräte (das. 8§8 21 bis 
42) 412. — III. 1. Aufgaben der Kommunal= 
verbände im allgemeinen (das. 3§8 21 bis 31) 442.— 
III. 2. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände 
(das. 9§§ 32 bis 36) 446. — III. 3. Aufgaben der 
Gemeinden (das. §§ 37 bis 42) 448. — IV. Ent- 
eignung (das. s 43 bis 48) 449. — V. Verarbeitung 
der Früchte und Verkehr mit den daraus herge- 
stellten Erzeugnissen (das. §§5 49 bis 56) 451. — 
Reichs — 
Reichsgetreideordnung (Forts.) 
VI. Verbrauchsregclung (das. 9§ 57 bis 70) 453. — 
VI. 1. Allgemeine Vorschriften (das. §§ 57 bis 62) 
453. — VI. 2. Besondere Vorschriften für Selbst- 
Versorger (das. §§ 63 bis 65) 455. — VI. 3. Durch- 
führung der Verbrauchsregelung (das. 8§ 66 bis 70) 
57. — VII. Ausfübrungsvorschriften (das. 8§ 71 
bis 74) 458. — VIII. Ubergangsvorschriften (das. 
§&amp; 75 bis 78) 459. — IX. Schluß- und Straf- 
vorschriften (das. §§ 79 bis 83) 461. 
Reichsgetreidestelle, Lusammensegung und Befug- 
nisse (R. Getr. O. v. 29. Mai 8 14 bis 20) 440. 
Entsendung von Vertretern in die Ausschüsse 
für die Ernteschägung im Jahre 1918 (V. 
v. 29. Mai 8 2) 466. 
Abänderung der Verordnung vom 24. November 
1917 über den Ausdrusch und die Inan= 
spruchnabme von Getreide und Hülsen- 
früchten, Qablung der Höchstpreise, Be- 
schwerde der Reichsaetreidestelle gegen die Ent- 
scheidung der höberen Verwallungsbebörde an den 
Staatssekretär des Knegsernährungsamts (V. v. 
26. Nebr.) 94. 
Die Reichsgetreidestelle ist an die Höchst- 
preise für Getreide, Hülsenfrüchte, Buchweizen 
und Hirse aus der Ernte 1918 nicht gebunden 
(A. B. v. 27. Juni 923) 696. 
Verkebr mit Getreide aus der Ernte 
1918 (R. Getr. O. v. 29. Mai) 434.— zu Saat- 
Jwecken (V. v. 27. Juni) 677. 
Einschränkung oder Einstellung der Lieferung 
von Erzeugnissen an Kommunalverbände, die Kar- 
toffein nicht rechtzemnig liefern (V. v. 18. Juli 
38) 740. 
Fortschreibung der Iivilbevölkerung zum Zwecke 
der Lebensmittelversorgung (GV. v. 
24. Okt. § 6) 1264. 
Erhebung einer Gebübr bei Ubertragung von 
Malzkontingenten (NA. B. v. 10. Dez.) 
1414. 
Reichshauptkasse, Ausgabe von Schuldverschreibun- 
gen, Schatzanweisungen und Reichswechseln zur 
Bestreitung einmaliger außerordent- 
sicher Ausgaben (G. v. 22. März) 145. (G. v. 
25. Juli) 753. (G. v. 25. Juli) 775. 
Ausgabe von Schasanweisungen zur Bestrei- 
tung vorläufiger Ausgaben für den Reichshausbalt 
1918 sowie der Ausgaben zur Fortführung des 
·0
        <pb n="1622" />
        106 
Reichshaugtkasse (Forts) 
Krieges (G. v. 28. März § 3) 163. — zur vorüber- 
gehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebs- 
mittel der Reichshaupikasse (G. v. 25. Juli § 2, b) 
753. 
Ansammlung eines Ausgleichsstocks 
aus den BranntweinmonopolEinnah-= 
men (G. v. 26. Juli §8 106) 911. 
Einlösung der aus den deutschen Schutzgebieten 
oder aus dem Ausland eingrhenden ZIweimark, 
stücke noch bis 1. Juli 1919 (Bek. v. 1. Juni) 473. 
Reichshaushalt, vierter Nachtrag zum Reichshaus- 
haltsplan für 1917 (G. v. 22. März) 145. — 
Fünfter Nachtrag (G. v. 28. März) 161. 
Vorläufige Regelung des Reichshaushalts für 
1918 (G. v. 28. März) 161. (G. v. 25. Juni) 669. 
— Feststellung des Reichshausbalts für 1918 (G. 
v. 25. Juli) 753. Ber. 992. — Nachtrag dazu (G. 
v. 25. Juli) 775. — Zweiter Nachtrag (G. v. 
1. Aug.) 1057. 
Reichsheer, Anrechnung des Jahres 
Kriegsjahr (NA. E. v. 21. Jan.) 73. 
Militärische Ammnestie (V. v. 7. Dez.) 1415. 
Heranziehung Heeresun sähiger zum 
militärischen Arbeitsdienst (G. v. 1. Aug) 
1071.— Ausführung dieses Gesetzes (V. v. 20. Aug.) 
1077. 
Ergänzung der Bekanntmachung vom 26. März 
1914 über Aufwandsentschädigungen 
für in das Heer eingestellte Söhne (Bek. v. 7. Aug.) 
1072.— 1 
Fürsorge für geschlechtskranke Herrcs- 
angebörige (V. v. 17. Dez.) 1433. 
Ablieferung von Heu und Stroh für das 
Heer aus der Ernte 1917 (V. v. 20. Jan.) 44. — 
von Heu aus der Ernte 1918 (V. v. 1. Mai) 368. 
Kapitalabfindung an Stelle von 
Kriegsversorgung, Ergänzung des Ka- 
pitalabfindungsgesetzes vom 3. Juli 1916 (G. v. 
26. Juli) 993. — Kapitalabsindungögesetz für 
Offiziere (v. 26. Juli) 901. — Ausführungs- 
bestimmungen dazu (Bek. v. 7. Nov.) 1319. 
Befreiung von Sendungen an Angehörige 
des Heeres von der neben den Dostgebühren zu 
erhebenden außerordentlichen Reichsabgabe 
(G. v. 26. Juli) 975. 
Verhütung von Seuchen bei der Entlassung 
der Angehörigen des Reichöheers (V. v. 20. Nov.) 
1317. 
1918 als 
Sachverzeichnis 1918 
Reichsheer (Forts.) 
Teilnahme der Angehörigen des Reichsheers 
an den Wahlen zur verfassunggebenden deutschen 
Nationalversammlung (V. v. 28. Dez.) 
1. 7/ 9 
Reichskanzler: 
1. Dem Reichskanzler ist das Reichs- 
arbeitsamt als Zentralbehörde unmittelbar 
unterst llt (A. E. v. 4. Okt.) 1231. 
Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1878, 
betr, die Stellvertretung des Reichskanz- 
lers (G. v. 28. Okt.) 1273. 
Abänderung der Reichsverfassung, 
Verantwortlichkeit des Reichskanzlers, 
Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verab- 
schiedung der Offiziere und Beamten der Marine 
unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers (G. v. 
2 . Okt.) 1274. 
Aufsicht über die Reichsge treidestelle 
(R. Getr. O. v. 29. Mai &amp;8 14) 440. — über die 
Reichswirtschaftsstellen für Tepxiil= 
wirtschaft (V. v. 27. Juni 86) 672. — über die 
Wirtschaftsstellen für die Versorgung 
Deutschlands mit Kolonialwaren (V. v. 
2. Sept. § 3) 1099. 
Beaussichtigung der Geschäftsführung des 
Reichsausschusses für den Wieder- 
aufbau der Handelsflotte (Bek. v. 
7. Febr. §&amp; 4) 78. 
Erm unung der Vorsitzenden und der Mitglieder 
des Aufsichtsrate deir Geschäftsabtrilung der 
Reichskartoffelstelle (V. v. 30. März) 
168. der Reichsstelle für Papierholz 
(Bek. v. 17. Okt. &amp; 1) 1212. — der Mitglieder des 
Vorstundes und des Beirats der Reichsstelle 
für Schuhversorgung (Bek. v. 28. Febr. 
8 2) 100.— der Beisitzer des Schiedsgerichts 
für Binnenschiffahrt (Bek. v. 25. Febr. 
6 2) 91. · 
Genehmigung zur Herstellung von Misch- 
dünger und zur Herstellung sowie zum Absatz 
von künstlichen Düngemitteln (V. v. 3. Aug. 
887, 8) 1000|1. 
Endgültige Entscheidung über die Genehmigung 
von Ersatzlebensmitteln (V. v. 7. März 
&amp; 8) 115. 
Befugn'sse nach der Reichsgetreide- 
ordnung für die Ernte 1918 (v. 29. Mai 8§F 32, 
57) 446. — nach der Verordnung über wirtschaft-
        <pb n="1623" />
        Sachverzeichnis 1918 107 
Reichskanzler (Forts.) 
Ausführungsbestimmung zu §§6 und 7 der 
Verordnung vom 18. Januar 1917 über die Be- 
geichstanzler (Forts.) 
liche Raßnahmen für die Ubergangswirtschaft auf 
dem Textilgebietre (V. v. 27. Juni §§ 3, 8, 9, 11 
12, 15) 671. urkundung von Ge burts- und Sterbe- 
Genehmigung der Veräußerung von Aktien oder söllen Deutscher im Ausland (v. 24. April) 
sonstigen Geschäftsanteilen von Kolonial- 377. 
undtdernehmungen ins Ausland während des Verbrauch von Druckpapier für Zeitungen, 
Krieges (Bek. v. 20. Jan.) 177. 
Bestimmung der Fristen für Anderungen usw. 
der Verträge der Spiritus-Zentrale, 
G. m. b. H. in Berlin, über Branntwein (V. 
v. 10. Jan. 9§ 2) 15. 
Zulassung von Ausnahmen von den Vor- 
schriften: 
über künstliched üngemittel (V. v. 3. aug. 
10) 1001. 
über Ersatzlebensmittel (V. v. 7. März 
515) 116. 
der Reichsgetreideordnung für die 
Ernte 1918 (v. 29. Mai § 82) 463. 
über die Fortschreibung der Zivilbevölkerung 
zum Zwecke der Lebensmittelversor- 
Zung (V. v. 24. Okt. § 8) 1264. 
über den Verkehr mit Leimleder während 
des Krieges (Bek. v. 16. Mai § 12) 415. 
von den Höchstpreisen und von Vorschriften 
gegen Preistreibere f für die aus dem Aus- 
nd eingeführten Gegenssände des täglichen Be- 
dgss und des Kriegsbedarfs (V. v. 8. Mai 920) 
4 
über wirtschaftliche Maßnahmen für die Uber- 
gangswirtschaft auf dem Textilge- 
biete (V. v. 27. Juni §9 18) 675. 
über die Volkszäblung am 4. Dezember 
1918 (V. v. 24. Okt. § 6) 1262. 
über die Einfuhr von Wein während des 
Krieges (Bek. v. 23. März §6) 148. — von dem 
Verbot des §13 des Weingesetzes vom 
7. April 1909 (Bek. v. 28. März) 155. 
Zustimmung zur Erhöhung der Höchstpreise 
für Getreide, Buchweizen und Hirse 
aus der Ernte 1918 in bestimmten Fällen (V. v. 
15. Juni 92) 659. 
2. Anderung der Ausführungsbestimmungen zu 
der Verordnung vom 18.Dezember 1917 über Atz- 
alkalien und Soda (Bek. v. 25. Okt.) 1277. 
Ergänzung der Bekanntmachung vom 12. Juli 
1917, betr. Berechtigung zur Verlangung von 
Auskunft über wiulscheftüche Verhältnisse (Bek. 
v. 11. April) 187. 
Druckwerke usw. vom 1. April bis 30. Juni 1918 
(Bek. v. 28. März) 156. — vom 1. Juli bis 30. Sep- 
tember 1918 (Bek. v. 19. Juni) 663. — vom 
1. Oktober bis 31. Dezember 1918 (Bek. v. 17. Sept.) 
1111. 
Bestimmung der Reichsstellefür Druck- 
pavier über Abfübrung eines Teiles des Kauf- 
preises für maschinenglattes, holzhaltiges Druck- 
papier an die Reichsstelle für Papierholz (Bek. v. 
10. Juli) 727. 
Verfahren vor den Einigungsämtern 
(Anordn. v. 23. Sept.) 1146. 
Neue Fassung der Verordnung über 
Futtermittel (Bek. v. 10. Jan.) 23. 
Kleinhandel mit Garn (Bek. v. 10. April) 181. 
Neue Fassung der Reichsgetreide- 
ordnung für die Ernte 1918 (Bek. v. 29. Mai) 
434. 
Erleichterungen auf dem Gebiete des ge- 
werblichen Rechtsschutzes in den Ver- 
einigten Staaten von Amerika (Bek. 
v. 3. Jan.) 6. — Gewerbliche Schutz- 
rechte von Angehörigen der Vereinigten Staaten 
von Amerika (Bek. v. 3. Jan.) 6. — von n- 
gehörigen Brasiliens (Bek. v. 25. Febr. 
x von Angehörigen Japans (Bek. v. 25. 
1 
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten 
Pariser Ubereinkunft vom 2. Juni 1911 zum 
Schutze des gewerblichen Eigentums vorgesehenen 
Prioritätsfristen in den Vereinigten Staaten 
von Ameriko (Bek. v. 3. Jan.) 5. — in Däne- 
mark (Bek. v. 28. Mai) 424. (Bek. v. 24. Okt.) 
1260. — in Norwegen (Bek. v. 5. Febr.) 74. 
(Bek. v. 19. Aug.) 1076. — in Schweden (Bek. 
v. 23. Aug.) 1078. 
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des 
Bundesrats vom 27. August 1918 über Gummi- 
sauger (v. 27. Aug.) 1087. 
Anderung der Bekanntmachung vom 2. Juni. 
1917 über die Bestimmung von Ausführungs- 
behörden und den Erlaß von Bestimmungen zur 
Durchführung der Unfallversicherung von 
O„s
        <pb n="1624" />
        108 
Rrichskanzler (Korts.) 
Tätigkeiten im vaterländischen Hilfs- 
dlenst im Ausland (Bek. v. 31.Dez. 17.) 
11. — Ausführungsbehörden und Ausführungs- 
bestimmungen für die Unsallversicherung 
von Tätigkeitenimvaterländischen Hilfs- 
dienst im Ausland (Bek. v. 19. Jan.) 49. 
Außerkraftsetzung der Bekanntmachung vom 
31. Juli 1916 über Höchstpreise für Metalle 
(Bek. v. 27. Nov.) 1387. 
Höchstpreise für Schwefelsäure und 
Oleum (Bek. v. 29. Juli) 980. — für Soda 
(Bek. v. 14. Sept.) 1110.— für Wollfett (Bek. 
v. 19. Juni) 666. 
Ergänzung der Bestimmungen vom 9. Juli 
1910 und 3. August 1917 zur Ausführung des Ge- 
setzes vom 25. Mai 1910 über den Absatz von 
Kalisalzen (Bek. v. 25. Jan.) 59. 
Neue Fassung der Verordnung über die 
Kartoffelversorgung während des Krie- 
ges (Bek. v. 18. Juli) 737. 
Handel. mit Karton, Papier und 
Pappe während des Krieges (Bek. v. 17. Mai) 
417. — Anderung der Bekanntmachung vom 
23. Dezember 1916 über den Verkehr mit ge- 
tragenen Kleidungs-= und Wäsche- 
stücken (Bek. v. 28. Febr.) 99. 
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung 
vom 24. Oktober 1918 über die Fortschreibung der 
Zivilbevölkerung zum Zwecke der Lebens- 
mittelversorgunyg (v. 24. Okt.) 1265. 
Außerkraftsetzung der Bekanntmachung vom 
31. Juli 1916 über Preisbeschränkungen bei me- 
tallischen Produkten CBek. v. 27. Nov.) 
1388. 
Neue Fassung der Bekanntmachung zum 
Schutze der Mieter (Bek. v. 23. Sept.) 1139. 
Anderung der Militär--Transport- 
Ordnung (GBek. v. 27. März) 154. (Bek. v. 
7. Mai) 394. (Bek. v. 31. Juli) 989. (Bek. v. 9. Nov.) 
1302. 
Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 
1. Mai 1916 zu der Verordnung über die Höchst- 
preise für etroleum ufsw. (Bek. v. 30. März) 
171. — Festsetzung des Zuschlags zu den 
Friedenspreisen der zum Kriegsdienst aus- 
gehobenen Pferde (Bek. v. 6. Mai) 386. 
Anderung der Dostordnung vom 28. Juli 
1917 (Bek. v. 24. Jan.) 63. (Bek. v. 25. März) 151. 
(Bek. v. 2. Sept.) 1103. (Bek. v. 4. Nov.) 1287. 
Sachverzeichnis 1918 
Reichskanzler (Forts.) 
Behandlung der Postprotestaufträge 
mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Cothringen 
zahlbar sind (Bek. v. 29. Dez. 17.) 1. (Bek. v. 
30. April) 367. (Bek. v. C. Aug.) 1061. (Bek. v. 
5. Nov.) 1289. 
Anderung der Postscheckordnung vom 
22. Mai 1914 (Bek. v. 24. Jan.) 64. (Bek. v. 
25. März) 150. 
Besetzung und Verfahren des Reichsschieds- 
gerichts für Kriegswirtschaftk in den 
im 82 Abs. 2 der Verordnung vom 22. März 1917 
über Befugnisse der Neichsbekleidungs- 
stelle bezeichneten Fällen (Bek. v. 14. Jan.) 45. 
Wiederaufhebung der Anzeigepflicht für den 
ansteckenden Scheidenkatarrh der Rinder (Bek. 
v. 17. Mai) 421. 
Aufhebung des Verbots der Ein- und 
Durchfuhr von Rubeln (Bek. v. 4. März) 107. 
Neue Fassung des Schaumwein- 
steuergesetzes vom 26. Juli 1918 (Bek. v. 
8. Aug.) 1064. 
Aufhebung der Bekanntmachung vom 
23. Dezember 1916 über Schuhwaren (Brk. 
v. 28. Febr.) 100. 
Aufhebung der 8§8#3, 4 der Bekanntmachung 
vom 27. Oktober 1916, betr. Ausführungsbestim- 
mungen zu der Verordnung über den Verkehr mit 
Schwefel (Bek. v. 141. Jan.) 29. 
Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur 
Verordnung vom 21. Juni 1917 über den Ver- 
kehr mit Seife,„ Seifenpulver und anderen 
fetthaltigen Waschmitteln (Bek. v. 
10. Jan.) 17. (Bek. v. 17. Juni) 661. — Einmalige 
Sonderzuteilung von K. A.-Seife (Bek. 
v. 9. April) 181. 
Außere Kennzeichnung von Tabakmisch- 
waren und tabakähnlichen Waren (Bek. v. 
18. Juli) 747. 
Weitere Anderung der Ausführungsbestim- 
mungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung 
über Rohtabak (Bek. v. 24. Jan.) 57. (Bek. 
v. 24. Sept.) 1151. (Bek. v. 10. Okt.) 1233. (Bek. 
v. 8. Nov.) 1296. — Anderung der Ausführungs- 
bestimmungen vom 27. Oktober 1916 zu der Ver- 
ordnung über Rohtabak (Bek. v. 8. Nov.) 
1296. 
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung 
vom 17. Januar 1918 über den Verkehr mit Treib- 
Pn cmen während des Krieges (Bek. v. 17. Jan.)
        <pb n="1625" />
        Reichkanzler (Forts.) 
Sachverzeichnis 1918 
Ligquidation anmerikanischer Unter- 
nehmungen (Bek. v. 14. März) 111. 
Beglaubigung von Unterschriften und 
Legalisation von Urkundenin den besetzten 
Gebieten (HBek. v. 3. Juli) 725. 
Wirtschaftliche Vergeltung maßnah-= 
men gegen Brasilien (Bek. v. 10. Jan.) 38. 
Anmeldung des im Inland befindlichen 
Vermögens von Angehbrigen feindlicher Staa- 
ten, Anmeldung von Auslandsforderun- 
gen (Bek. v. 30. Jan.) 67. 
Anwendung der Verordnung vom 16.Dezember 
1916, betreffend Verträge mit feinbdlichen 
Staatsung hörigen, auf die Vereinigten Staaten 
von Amerika (Bek. v. 31.D2/(z. 17.) 5. — 
auf Siam (Bek. v. 14. Juni) 657. 
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung 
vom 5. Oktober 1916/21. Juni 1917 über den Ver- 
kehr mit fettlosen Wasch= und Reini- 
gungsmitteln (Bek. v. 11. Mai) 405. 
Bl'ldung von Weinbaubezirken (Bek. 
v. 3. Juli) 725. 
Ausnahmen von dem Verbote von Mitteilungen 
über Prcise von Weripapieren ufsfw. 
(Bek. v. 2. Febr.) 71. — Mitteilung von 
Wertpapierpreisen (Bek. v. 19. Nov.) 1316. 
ZJulassung von JZahlungen ufw. nach 
Finnland (Bek. v. 26. Juni) 670. — nach den 
von deutschen oder verbündeten Truppen be- 
setzten Gebieten Rumäniens (Bek. v. 
2. Mai) 383. " 
Gegenseitigkeit im Verhältnis zu 
Osterreich= Ungarn hinsichtlich der Bewilli- 
gung von Jahlungsfristen an Kriegsteil- 
nehmer (Bek. v. 16. Jan.) 33. 
Anderung und Ergänzung der Ausführungs- 
bestimmungen vom 24. Oktober 1917 zu der Ver- 
ordnung über Zigarettentabak (Bek. v. 
28. Jan.) 65. (Bek. v. 1. Okt.) 1225. (Bek. v. 
27. Okt.) 1280. 
Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 
16. Tez'mber 1916 über den Verkehr mit Zünd- 
waren (Bek. v. 29. Dez. 17.) 2. 
Verlängerung der Einlösungsfrist für 
die aus den deutschen Schutzgebieten oder aus dem 
Ausland eingehenden Zweimarkstücke (Beck. 
v. 1. Juni) 473. 
109 
Reichskartoffelstelle, Entsendung von Vertretern in 
die Ausschüsse für die Ernteschätzung im 
Jahre 1918 (V. v. 29. Mai §2) 466. 
Abänderung der Verordnung vom 9. Oktober 
1915 über die Kartoffelversorgungweäh- 
rend des Krieges, Zusammensetzung des Auf- 
sichtsrats der Geschäftsabteilung * Reichs- 
kartoffelstelle (V. v. 30. März) 168. - 
Versorgung der Bevölkerung mit 
Kartoffeln (V. v. 18. Juli) 733. (V. v. 18. Juli) 
738. — mit Speisekartoffeln aus der 
Herbstkartoffelernte 1918 (V. v. 2. Sept.) 1095. — 
Anderung (V. v. 30. Okt.) 1281. 
Zustimmung zur Festsetzung der Dreise für 
Kurtffeln aus der Ernte 1918 (V. v. 9. März 82) 
Verkehr mit Saatkartoffeln aus der 
Ernte 1918 (V. v. 2. Sept.) 1092. 
Einreichung der Verträge über Lieferung von 
Saatkartoffeln aus der Ernte 1907 aus 
einem Kommunalverband in einen anderen an die 
Reichskartoffelstelle (Bek. v. 3. Febr.) 72. 
Reichskassenscheine, Uberbringung nach dem Aus- 
land (Bek. v. 18. Dez.) 1440. « 
Reichs-Kolonialamt,BeurkundungvonGebuttso 
und Sterbefällen Deutscher in den Schutzgebieten 
und von Angehörigen der Schutzgebiete während 
des Krieges durch den Standes beamten 
im Reichs-Kolonialamt (A. B. v. 24. April) 377. 
Reichskommissar, Bestätigung des Beschlusses der 
Deutschen Tabakhandels-Gesellschaft von 1916 
[Auslandsgesellschaft] über die Er- 
höhung des Rohtabak--Bedarfsanteils der Hersteller 
von Tabakerzeugnissen, Zustimmung zur Ulber- 
tragung von Bedarfsanteilen an Rohtabak (Bek. 
v. 24. Jan.) 57. 
Reichskommissar für Elektrizität und 
Gas (Bek. v. 31. Okt.) 1284. 
Reichskommissar für Faßbewirtschaf- 
tung, Aufhebung der Beschlagnahme von 
Fässern (Bek. v. 20. Dez.) 1444. 
Reichskommissar zur Erörterung von 
Gewalttätigkeiten gegen deutsche Ziwvil= 
personen in Feindesland, Anmeldung von Forde- 
rungen gegen Schuldner im feindlichen Ausland 
durch Deutsche im Ausland oder in deutschen Schutz- 
gebieten (Bek. v. 30. Jan.) 67. 
Reichskriegsanleihen, am 2. Januar 1919 ffllig 
werdende Zinsscheine der 5prozentigen Reichs- 
kriegsanleihen als LZahlungsmittel (Bek. 
v. 22. Okt.) 1257.
        <pb n="1626" />
        110 Sachverzeichnis 1918 
Reichsluftamt, Errichtung zur Regelung der Luft—- 
fahrt (V. v. 26. Nov.) 1337. (Erl. v. 4. Dez.) 1400. 
— Vorläufige Regelung des Luftfahrtrechts 
(V. v. 7. Dez.) 1407. 
Reichsmilitärgericht, Servistarif für die einzelnen 
Stellen (G. v. 25. Juli § 7) 754. 
Sitz der Kommission zur Untersuchung der An- 
klagen wegen völkerrechtswidriger Behandlung der 
Kriegsgefangenen in Deutschland (V. v. 
30. Nov. 6 10) 1390. 
Entscheit ung des Dräsidenten des Reichsmilitir- 
gerichts bei Erlaß ren Freiheitsstrafen 
(V. v. 7. Dez. § 5) 1417. 
Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung, vor- 
läufige Regelung des Faushalts der Reichs-Dost- 
und Telegraphenverwaltung für 1918 (G. v. 
28. März 8 1) 161. (G. v. 28. Juni) 669. — Fest- 
stellung des Haushalts für 1918 (G. v. 25. Juli) 753. 
Erhebung einer außerordentlichen 
Reichsabgabe neben den Vost= und Tele- 
grarbengebühren (G. v. 26. Juli) 975. 
Reichsregierung: 
Bildung eines Ausschusses für die Ein- 
fübrung von Lebens., Futter- und Dün- 
gemitte in (Erl. v. 15. Nov.) 1313. 
Bekampfung der Geschlechtskrankhei- 
ten (W. o. 11. Dez.) 1431. 
Benuvung von Grundstücken und Ge- 
baduden, Schiffen und Wasserfohr- 
zeugen zu miitbrischen Iwecken nach Eintrritt 
des Friedens (V. v. 28. Nov.) 1341. 
Erlaß von Strafbestimmungen durch 
das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobil-= 
machung (WM. v. 27. Nov.) 1339. 
Unterstellung der Zentral-Einkaufs 
gesellschaft unter das Reichsernährungsamt 
(Bek. v. 23. Nov.) 1329. 
Reichsschatzamt, Vertretung in dem Ausschuß für die 
Einführung von Vebens-, Futter- und 
Düngemitteln (Erl. v. 15. Nov.) 1313. 
Übergang der reisausgleichstelle für 
Kalksticksteff vom Reichsschatzamt auf das 
Kriegsernährungsamt (V. v. 8. Juli) 728. 
Zulassung von Ausnahmen von der Ver- 
ordnung über Maßnabhmen gegen die Kapital- 
abwanderung in das Ausland (V. v. 21.Nov. 
ß4) 1326. 
Aufhebung der Verordnung vom 7. November 
18 zur Ergänzung der Bekanntmachung vom 
8. August 101 zum Biersteuergesetze (Brk. 
v. 2. Dez.) 1391. 
Reichsschatzamt (Forts 
Erstattung der Kosten der Erwerbslosen- 
fürsorge (V. v. 13. Nov. § 16) 1308. 
Im Bereiche des Reichsschatzamts errichtetes 
Verwertungsamt für freiwerdende Heeres.-, 
Larine- und sonstige reichseigene Güter (Bek. v. 
29. Nov.) 1343. 
Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, besondere 
Abteilung des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirt- 
schaft als Schieds gericht für Binnen- 
schiffahrt (Bek. v. 25. Febr.) 91. 
Endgültige Entscheidung über die Beschlagnahme 
von Gegenständen des Kriegsbedarfs und 
zur Herst llung oder zum Betriebe von Kriegs- 
bedarfsartikeln (Bek. v. 17. Jan.) 37. — der Strei- 
tigkeiten über Käse, Quark, Molkeneiweiß und 
ahnliche Erzeugnisse (V. v. 15. Juli) 730. — der 
Streitigkeiten zwischen der Weinhandelsgesellschaft 
und dem Veräußerer über den aus dem Ausland 
eingeführten Wein (Bek. v. 23. März § 5) 148. 
Endgültige Festsetzung des Ubernahme-- 
preisecs: 
für Karton, Papier und Pappe (Bek. 
v. 17. Mai 9 7) 418. 
für Leimleder Bek. v. 16. Mai l 8) 414. 
für enteignete Näh., Stopf- und Strick- 
garne und deren Ersaystoffe (Bek. v. 10. Jan.) 16. 
für die aus dem Ausland eingeführten land- 
-wirtschaftlichen Siüämereien (V. v. 1. März 
§# 3, 4) 101. — für enteignete Schuh- 
waren (Bek. v. 28. Febr. 8 3) 101. 
für enteignete Verbandwatte aus baum- 
wollenem Spinnstoff (Bek. v. 2. Mai) 384. 
Besetzung und Vetfahren des 
Reichsschiedsgerichts ber der endgültigen Festsetzung 
des lleernahmepreises für enteignete Web., 
Wirk. und Strickwaren, Näh., Strick- 
und Stopfgarne sowie getragene 
Schuhwaren (Bek. v. 14. Jan.) 45. 
Reichsschuld, Verzinsung für 1917 (G. v. 28. März) 
164. — für 1918 (G. v. 25. Juli) 753. (G. v. 1. Aug.) 
1057. 
Verwendung der Einnhme aus der 
Kriegsabgabe zur Abminderung der 
Reichsschuld (G. v. 2. Juli) 773. 
Reichsstelle für bürgerliche Kleidung [Reichs- 
bekleidungsstellej in Berlin, Abänderung 
der Bekanntmachung vom 22. März 1917 über. 
Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle (Bek. 
v. 28. !• § 6) 101. (Bek. v. 2. Mai) 384.
        <pb n="1627" />
        Sachverzeichnis 1918 
Reichsstelle für bürgerliche Kleidung (Forts.) 
Inanspruchnahme von Näh, Stopf-- und 
Strickgarnen und deren Ersatzstosfen (Bek. 
v. 10. Jan.) 16. (Bek. v. 14. Jan.) 45. — von 
Verbandwatte aus baumwollenem Spinn- 
stoff (Bek. v. 2. Mai) 384. 
Außerkrafttreten der auf getragene Schuh- 
waren bezüglichen Bestimmungen der Bekannt- 
machung vom 23. Dezember 1916 (Bek. v. 28. Febr.) 
99. 
Abänderung der Bekanntmachung vom 
10. Juni/23. Tezember 1916 über die Regelung 
des Verkrhrs mit Web-, Wirk., Strick- 
und Schuhwaren (Bek. v. 28. Frbr. § 6) 101. 
— Außhebung des § 7 der Verordnung vom 10. Jun 
23. Dezember 1916 (Bek. v. 22. Nov.) 1333. — des 
s 1la (Bek. v. 30. Nov.) 1397. 
Reichsstelle für Druckpapier in Berlin, Abführung 
eines Teils des Kaufpreises für maschinenglattes, 
holzhaltig#s Druckpapier für Tagcszeitungen an 
die Reichsstelle für Papierholz, Ver- 
träge über Lieferung solchen Dapiers vom 1. Juli 
bis 30. September 1918 (Bek. v. 10. Juli) 727. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst in Berlin, Ent- 
sendung von Vertretern in die Ausschüsse für die 
Ernteschätzung im Jahre 1918 (V. v. 
29. Mai §9 2) 466. 
Einfuhr von. Gemüsesämereien und Ge- 
würzen während des Krieges (V. v. 1. März) 106. 
Neue Vorschriften über die Verarbei- 
tung von Gemüse und Obst (V. v. 23.Jan.) 46. 
Befreiung von Ackerbohnen und Futtererbsen 
(Deluschken) von der Beschlagnahme, soweit die 
Aberntung zur Scküllung eines von der Reichsstelle 
für Gemüse und Obst abgeschlossenen, genehmigten 
oder übernommenen Lieferungsvertrags 
stattfindet (R. Getr. O. v. 29. Mai § 1) 436. 
Reichsstelle für Papierholz, G. m. b. H. in Berlin, 
Abführung eines Teils des Kaufpreises für ma- 
schinenglattes, holzhaltiges Druckpapier für Tages- 
zeitungen an die Reichsstelle für Dapierholz (Bek. 
v. 10. Juli) 727. — Beschaffung von Papierholz 
für Zeitungsdruckpapier (Bek. v. 17.Okt.) 
1242. 
Reichsstelle für Schuhversorgung in Berlin, Er- 
richtung zur Sicherstellung des Bedarfs der bürger- 
lichen Bevölkerung an Schuhwaren während des 
Krieges und zur Regelung der Ausbesserung 
des Schuhwerkes (Bek. v. 28. Febr.) 100. 
111 
Reichsstelle für Speisefette in Berlin, Verkehr mit 
Käse, Quark, Molk neiweiß und ähnlichen Er- 
zeugnissen (V. v. 15. Juli) 720. 
Preise beim Weiterverkauf von Margarine 
(V. v. 11. Sept.) 1109. 
Reichsstelle für Tertilwirtschaft in Berlin, Errich- 
tung zur Abhllfe wirtschaftlicher Schädigungen auf 
dem Textilgebiet in der Ubergangswirtschaft (V. v. 
27. Juni) 671. 
Reichsstempelabgaben von ausländischen Aktien, 
Geldumsätzen, Gesellschaftsverträgen, Gewinnanteil- 
schein= und Zinsbogen, Kauf. und sonstigen An- 
schaffungsgeschäften, Kuxen, Schuld= und Renten- 
verschreibungen, Vergütungen (G. v. 206. Juli) 
799. Ber. S. 1100. 
Oberste Spruchbehörde für Reichsstempelab= 
gaben ist der Keichsfinanzhof (G. v. 26. Juli 
§5J 7) 960. 
Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung 
von Reichsstempeclabgaben (V. v. 21. Dez.) 1468. 
Reichestempelgesetz vom 3. Juli 1913, Anderung (G. 
v. 26. Juli) 799. Ber. S. 1100. 
Nichterhebung der Stempelabgabe nach § 83a 
des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Waren- 
umsatzstempelgesetzes vom 26. Juni 1916 bei Ent- 
cignung von Gegenständen des Kriegsbedarfs 
oder z'#r Herstellung oder zum Beniehe von Kriegs- 
bedarfsartikeln (Bek. v. 26. Juni) 698. 
Inkraftsetzung der die Besteuerung des Per- 
sonen- und Gepäckverkehrs betreffenden 
Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 mit 
dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Verjährung der Ansprüche auf Jahlung 
von Reichsstempelabgaben (V. v. 21. Dez.) 1468. 
Reichstag, Aufhebung des Art. 21 Abs. 2 der Reichs- 
verfassung, jederzeitige Anhörung der Stellver- 
treter des Reichskanzlers (G. v. 28. Okt.) 1273. 
Zustimmung zur Erklärung des Kriegé, 
zu Friedens= und anderen Verträgen 
mit fremden Staaten, Verantwortlichkeit 
des Reichskanzlers gegenüber dem Neichstag (G. v. 
28. Okt.) 1274. 
Abänderung des Gesetzes vom 21. Mai 1906 
über die Gewährung einer Entschädigung an die 
Mitglieder des Reichstags (G. v. 22. Juni) 667. 
— Anderung der Bekanntmachung vom 27. Juni 
1906, betr. die freie Fahrk der Mitglieder des Reichs- 
tags auf den deutschen Eisenbahnen (Bek. v. 29. Aug.) 
1090.
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        112 
Reichstag (Foris.) 
Verlängerung der Legislaturperiode 
des Reichstags (G. v. 18. Juli) 745. 
Zusammensetzung des Reichstags und 
Verbältniswahl in großen Reichstags- 
wahlkreisen (G. v. 24. Aug.) 1079.— Unbesetzt- 
blriben eines Abgeordnelensitzes (G. v. 24.Aug. 
– 15) 1082. 
Dem Rcichstag hat der Bundesrat alljährlich 
vor der Etatsberatung eine Denkschrift über die 
Löhne, Abschlüsse und Quotenverkäufe der Kali- 
werke vorzulegen (G. v. 23. Juli VI) 751. 
Reichstagsabgeordnete, Aufhebung des Art. 21 Abs. 2 
der Reichsverfassung (G. v. 28. Okt.) 1273. 
Freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen, 
Anwesenbeitsliste, Aufwandsenischädigung (G. v 
22. Juni) 667. (Bek. v. 29. Aug.) 1090. 
Reichstagswahlkreise, Verhältniswahl in großen 
Reichstagswahlkreisen (G. v. 24. Aug.) 1079. 
Reichsverfassung, Aufhebung des Art. 21 Abs. 2 (G. 
v. 28. Okl.) 1273. 
Abänderung, Kriegserklärung, Friedens- und 
andere Verträge, Verantwortlichkeit des Reichs- 
kanzlers, Ernennung, Versetzung, Oei#rderung und 
Verabschiedung der Offiziere und Beamten der 
Marine unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers, 
der Offizierr und Misitärbeamten eines Kontingents 
unter Gegenzeichnung des Kriegsministers (G. v. 
2B8. Okt.) 1271. 
Teichsversicherungsamt, Verteilung der vorgeschosse- 
nen Qulagen für Empfänger einer Alters- 
rente aus der Invalidenversicherung auf die Ver- 
sicherungsträger (V. v. 14.Dez. §§ 8 bis 10) 1430. 
— für Empfänger einer Invaliden., Wit- 
wen-- oder Witwerrente aus der Invaliden= 
versicherung während des Krieges (Bek. v. 3. Jan. 
##8 9 bis 11, 13) 8. — Beschwerde dagegen an 
das Reichsversicherungsamt (Bek. v. 3. Jan. s 10) . 
(V. v. 14. Dez. 9 9) 1430. 
Fürsorge für geschlechtskranke Heeres- 
angehörige (V. v. 17. Dez.) 1433. 
Zustimmung zur verstärkten Heran- 
ziehung kriegswichtiger Betriebe und zur Zah- 
lung von Beitragsvorschüssen zur Un- 
fallversicherung (Bek. v. 11. Febr.) 81. 
Unfsallversich'erung von Tötigkeiten 
im vaterländischen Hilfödienst im 
Ausland (Bek. v. 19. Zan.) 40. 
Sachverzeichnis 1918 
Reichsversicherungsamt (Forts.) 
Anhörung- des Reichsversicherüngsamts (Lan- 
desversicherungsamts) bei Verlängerung der Frist 
für Erstattung der von der Post gezahlten Zu- 
lagen zu Verlettenrenten aus der 
Unfallversicherung (Bek. v. 17. Jan. § 9) 32. (V. 
v. 2. Dez.) 1398. 
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, der Be- 
soldungshaushalt für das Direktorium für 
1917 gilt vorläufig auch für 1918 (G. v. 28. März 
§ 4) 163. (G. v. 28. Juni) 669. — Besoldungs- 
haushalt für 1918 (G. v. 25. Juli § 6) 764. 
Reichsversicherungsordnung: 
Gewährung von Sterbe geld und 
Hinterbliebenenrenten nach der Neichs- 
versicherungsordnung bei Gesunheitsschädihung 
durch Gaskampsstosfe und Nitromethan (V. v 
9. Dez.) 1439. 
Erhaltung von Anwartschaften und Antrags- 
rechten in der Invalidenversicherung 
nach §§ 1253, 1300, 1280 (Bek. v. 28. März) 165.—. 
Anwendung der 8#8 1253, 1300 und 1303 auf 
den Antrag auf Nochentrichtung frei. 
williger Beiträge in der Invalidenversicherung 
(V. v. 14. Dez.) 1437. — Zulagen an Empfän- 
ger einer Invaliden-., Witwen. oder Wit- 
werrente gemäß §§ 1255, 1258, 1260 während 
des Krieges (Bek. v. 3. Jan.) 7. 
Ausbebung der §§ 178, 314 Abs. 2, Anderung 
des § 313 Abs. 1, Ausdehnung der Versicherungs- 
pflicht und Versicherungsberecht#ugung in der Kran- 
ken versicherung (LV. v. 22. Nov.) 1321.— 
Geltung des #1 370 bei der Sicherung der ärzt- 
lichen Versorgung der Krankenkassen (V. 
v. 23. Dez.) 1454. 
Anwendung von Bestimmungen der Reichsver- 
sicherungsordnung auf die Unfallversiche- 
rung vo#n Tätigkeiten im vaterländischen 
Hilfsdienst im Ausland (Bek. v. 19. Jan.) 49. 
Ergänzung des § 592 (V. v. 23. Dez.) 1453.— 
Geltung der §8§# 781, 782, 1028, 1185 bei Ver- 
längerung der Frist für Erstattung der von der Post 
gezahlten ZOulagen zu Verletztenrenten 
aus der Unfallversicherung (Bek. p. 17. Jan. 89) 
32. — Geltung des §&amp; 1693 bei Zulagen zu 
Aerletztenrenten aus der Unfallversi che 
rung (V. v. 2. Dez.) 1398. 
Anderung des à&amp; 936 Abs. 2, 3, Jahresarbeits- 
verdienst m derlandwirtschaftrchen Un - 
fallversicherung (Bek. v. 30. Sept.) 1222.
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        Sachverzeichnis 1918 
Reichsverwertungsamt, Name des biöherigen Ver- 
wertungsamts für freiwerdende Heeres-, Marine- 
und sonst'ge reichseigene Güter (Bek. v. 17. Dez.) 
1445. 
Reichswahlgesetz, Wahlen zur verfassunggebenden 
deutschen Nationalversammlung (V. v. 30. Nov.) 
1345. — Anderungen (V. v. 6. Dez.) 1403. (V. v. 
19. Dez.) 1441. (V. v. 28. Dez.) 1470. 
Reichswechsel, Ausgabe ron Reichswechseln zur Be- 
streitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben 
für 1917 (G. v. 22. März) 145. — für 1918 (G. v. 
25. Juli) 753. (G. v. 25. Juli) 775. 
Reichswirtschaftsamt, Ubergang der Bearbeitung 
sozialpolitischer Angelegenheiten des Reichs 
auf das Reichsarbeitsamt (1A. E. v. 
4. Okt.) 1231. 
Ausscheiden der Zentral--Einkaufsge- 
sellschaft aus dem Geschäftsbereich des Neichs- 
wirtschaftsimts und Unterstellung unter das 
Reichsernährungsamt (Bek. v. 23.Nov.) 
1329. 
Dem Reichswirtschaftsamt unterstaht die 
Reichsstesle für Textilwirtschaft 
(V. v. 27. Juni § 3) 671. 
Vertretung in dem Ausschuß für die Ein- 
führung von Lebens., Futter- und Dünge- 
mitteln (Erl. v. 15. Nov.) 1313. 
Namensänderung der Kaeiserlichen 
Normal-Eichungskommission in Neichs- 
anstalt für Maß und Gewichn (Bek. v. 5. Dez.) 1411. 
— des Kaiserlichen Stotistischen Amts 
in Stat'stisches Reichsamt (Bek. v. S0. Nov.) 1391. 
Verbrauch von Druckpapier vom 1 Ja- 
nuar bis 31. März 1919 (Bek. v. 27. Dez.) 1475. 
Aufhebung der Beschlagnahme eiserner 
Fässer (Bek. v. 20. Dez.) 1411. 
Benutzung von Schiffen und Wasser- 
fahrzeugen zu militärischen Zwecken nach 
Eintritt des Friedenszustandes (V. v. 28. Nov. 8 2) 
1342.— 
Ergänzung und Abänderung der Vekannt- 
machung vom 17. März 1917 über die Errichtung 
von Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften in der 
Schuhindustrie (Bek. v. 29. Nov.) 1385. 
(Bek. v. 16. Dez.) 1432. — Abänderung der Be- 
kanntmachung vom 24. März 1917 über ört- 
lichen Bereich und Sitz der Herstellungs- 
und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindn- 
st rie (Bek. v. 30. Nov.) 1390. 
Reichs-Gesezzbl. 1918. 
113 
Reichswirtsckaftzamt (Forts.) 
Mitteilung der Rechnungsstelle des Reichsver- 
sicherungsamts, welche Beträge an Zulagen 
für Empfanger einer Invaliden -,, Wit- 
wen- oder Witwerrente die einzelnen 
Versicherungsträger zu erstatten haben (Bek. v. 
3. Jan. 811) 8. 
Einmalige Sonderzuteilung von K. A.-Seife 
(Bek. v. 29. Nov.) 1386. (Bek. v. 28. Dez.) 1475. 
Mittellung an den Reichskanzler (Reichswirt- 
schaftsamt), betr. Unfallversicherung von 
Tätigkeiten im vaterländischen Hilfs- 
dienst im Ausland (Bek. v. 19. Jan. § 3) 50. 
Aufbebung des 87 der Verordnung vom 
10. Jum./23. Dezember 1916 über die Regelung 
des Verkehrs mit Web., Wirk- und Strick- 
waren (Bek. v. 22. Nov.) 1333. — des &amp; 11a 
(Bek. v. 30. Nov.) 1397. 
Erlaß näherer Bestimmungen über die Einfuhr 
von Wein (Bek. v. 23. März § 6) 148. 
Abänderung der Bekanntmachung vom 8. Fe- 
bruar 1917 über den JLahlungsverkehr 
mit dem Ausland (Bek. v. 18. Dez.) 1440. — 
Jahlungsverkehr mit Belgien und 
Luremburg (Bek. v. 11. Dez.) 1420. 
Neichswirtschaftsstelle für Baumwolle, Errichtung 
zur Abbelfe wirtschaftlicher Schädigungen in der 
lbergangswirtschaft für Baumwolle (V. v. 27.Juni) 
671. 
Rceichswirtschaftsstelle für Ersatzspinnstoffe, Er- 
richtung zur Abhbilfe wirtschaftlicher Schädigungen 
in der llbergangswirtschaft für Spinnpapier und 
Gellskossgarn (W. v. 27. Juni) 671. 
Reichswirtschaftsstelle für Flachs, Errichtung zur 
Abbilfe wirtschaftlicher Schädigungen in der Über- 
gangawutschaft für Flachs und Namie (V. v. 
27. Juni) 671. 
Reichswirtschaftsstelle für Hanf, Errichtung zur Ab- 
bilfe wurtschaftlicher Schädigungen in der üUber- 
gangswintschaft für curopäischen Hanf (V. v. 
27. Jumi) 671. 
Rcichswirtschaftsstelle für Hartfaser, Errichtung zur 
Abbilfe wirtschaftlicher Schädigungen in der Über- 
gangswirtschaft für außereuropäischen Hanf und 
ofosfaser (V. v. 27. Juni) 671. 
Reichswirtschaftsstelle für Zutc, Errichtung zur Ab- 
bilfe wurtichaftncher Schädigungen in der lber- 
gungswirtschaft fur Jule (V. v. 27. Juni) 671. 
P
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        114 
Reichswirtschaftsstelle für Kunstspinnstoffe und 
Stoffabfälle, Errichtung zur Abhilfe wirtschaftlicher 
Schädigungen in der Ubergangswirtschaft für 
Kunstspinnstoffe und Stoffabfälle, die aus Faser- 
erzeugnissen wiedergewonnen werden (V. v. 27. Juni) 
67 
Reichswirtschaftsstelle für Seide, Errichtung zur 
Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen in der Uber- 
gangswirtschaft für Seide (V. v. 27. Juni) 671. 
Reichswirtschaftsstelle für Wolle, Errichtung zur 
Abbilfe wirtschaftlicher Schädigungen in der Uber- 
gangswirtschaft für Wolle (V. v. 27. Juni) 671. 
Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft m. b. H. in Ber- 
lin, Einzichung oder Auszahlung von Beträgen 
für Rohzucker ((V. v. 30. Sept.) 1217. — 
Teilnahme an dem Schiedsgericht für Streitigkeiten 
darüber (A. B. v. 30. Sept. Art. 1 Nr. 4) 1220. — 
Zahlungen der Verbrauchszucker fabriken 
an die Eeellschafr (A. B. v. 30. Sept. Art. 1 Nr. 6) 
1218. 
Reichszuckerstelle in Berlin, Anderung der Verord- 
nung vom 17. Oktober 1917 über den Verkehr 
mit Zucker (V. v. 30. Sept.) 1217.— Anderung der 
Ausführungsbestimmungen dazu vom 18. Oktober 
1917 (A. B. v. 30. Sept.) 1218. 
Genehmigung zum Brennen von Zucker- 
rüben im Betriebsjahr 1918/19 (V. v. 2. Febr. 
# 3) 70.— im Betriebsjahr 1919/20 (V. v. 27.Dez. 
# 3) 1470. 
Verarbeitung von Zucker zu Süßigkeiten 
(V. v. 28. Dez.) 1471. 
Reinigungsmittel, neue Ausführungsbestimmun- 
gen zu der Verordnung vom 5. Oktober 1916/ 
21. Juni 1917 über den Verkehr mit fettlosen 
Reinigungsmitteln (Bek. v. 11. Mai) 405. 
Reis, Versorgung Deutschlands mit Reis (V. v. 
2. Sept.) 1099. 
Reisegepäck, Porto und Versicherungsgebühr für 
Reisegepäck bei der Beförderung mit der Post (Bek. 
v. 2. Sept. Nr. 16.) 1106. 
Reisekosten, Erhöhung der Reisekosten der Gerichts- 
vollzieher (G. v. 1. April) 173. 
Reisende, Ouarantänemaßregeln für Reisende, Wie- 
deraufnahme von Reisenden, die wegen mangel- 
hafter Reisepässe oder wegen Nichtzahlung von Zoll- 
gebühren zurückgewiesen werden, im Verkehr zwi- 
Sachverzeichnis 1918 
Reisende (Fortf.) 
schen Deutschland und Rußland (Friedens- 
vertr. v. 3./7. März Schlußprot. 2. Teil §§ 17, 18) 
532. 
s. auch Handlungsreisende. 
Reiseschein, Aufdruck „Reiseschein auf der Abmeldung 
aus der Lebensmittelversorgung (A. B. v. 24. Okt. 
Art. 3) 1265. 
Reiseverkehr, Lebensmittelkarten für den Reise- 
verkehr, Reiseschein für die Abmeldung aus 
der Lebensmittelversorgung (A. B. v. 24. Okt. 
Art. 3) 146). 
Reiswein (Sake), Zoll nach dem Weinsteuergesetze (v. 
26. Juli § 48) 845. 
Rcligion, Freiheit der Religionsausübung (Aufruf v. 
12. Nov.) 1303. 
Remittenden, Verbot der Zurücknahme und des Um- 
tausches unverkaufter Tageszeitungen (V. v. 30.Nov.) 
1395. 
Renntierflechte, Einfuhr während des Krieges (Bek. 
v. 30. April) 365. 
Renten, Anrechnung auf die Erwerbslosenunter- 
stützung (V. v. 13. Nov. F 12) 1307. 
Rentenscheine, Verlängerung der Fristen zur Ein- 
lösung von Rentenscheinen (Bek. v. 28. März) 153. 
(Bek. v. 31. Okt.) 1283. 
Rentenschuldbriefe, Ubermittlung in das Ausland (V. 
v. 21. Nov.) 1325. 
Rentenschulden, Einwirkung kriegswirtschaftlicher 
Maßnahmen auf Rentenschulden (Bek. v. 11. April) 
183. 
Rentenverschreibungen, Reichsstempelabgaben (G. 
v. 26. Juli Art. 4, 12, 13) 809. 
Rhabarber, neue Vorschriften über die Herstellung 
von Wein aus Rhabarber (V. v. 23. Jan.) 46. 
Rhenanit, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
2. Aug.) 1007 (Bek. v. 9. Nov.) 1301. 
Richtpreise für Saatkartoffeln aus der 
Ernte 1918 (V. v. 2. Sept. § 6) 1094. — für un. 
gegorenen, unversteuerten Rohtabak aus der 
inländischen Ernte 1918 (Bek. v. 24. Okt.) 1259. 
Riemen-Freigabe-Stelle in Berlin, Verkehr mit 
Treibriemen technischen Cederartikeln 
während des Krieges (Bek. v. 17. Jan.) 36. 
Rindvieh, Höchstpreise für Schlachtrinder (V. 
v. 15. März) 128.
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        Sachverzeichnis 1918 
Rindvieh (Forts.) 
Wiederaufhebung der Anzeigepflicht 
für den ansteckenden Scheidenka tarrb der 
Rinder im Herzogtum Sachsen-Altenburg (Bek. v. 
17. Mal) 421. 
Vierteljährliche 
(V. v. 8. Mai) 387. 
Roggen, Anbau= und Ernteflächener- 
he bung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. 
— Ernteschätzung im Jahre 1918 (V. v. 
29. Mai) 465. 
Verarbeitung von Roggen in Brannt- 
weinbrennereicn im Betriebsjahr 1918/19 
(Bek. v. 17. Okt. IIIg) 1252. 
Höchstpreise für Roggen aus der Ernte 
1918 (V. v. 15. Juni) 657. (A. B. v. 27. Juni) 
689. 
kleine Viehzählungen 
ce0 rühdruschprämien (V. v. 15. Juni) 
60 % des Inhalts der Sendungen bei 
der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 16.April) 
189. 
Herabsetzung der Menge an Brotgetreide zur 
Ernährung der Selbstversorger vom 1.April 
bis 15. August 1918 (V. v. 21. März) 132. 
Verkehr mit Roagen aus der Ernte 1918 
(R. Getr. O. v. 29. Mai) 434. — zu Saat- 
zwecken (V. v. 27. Juni) 677. 
Noggenstroh, Lieferung von Noggenstroh aus der 
Ernte 1918 für Jweccke der Kriegswirtschaft, Höchst- 
preise (V. v. 6. Juni) 475. 
Nohöl, Lieferung von Rohöl und Rohölrrodukten 
aus Kaukasien nach Deutschland (Ergänzungevertr. 
v. 27. Aug. z. Friedensvertr. mi Rußland v. 
3/7. März Art. 14) 1166. 
Rohphosphat, Höchstpreise (V. v. 3. Aug.) 999. 
Nohrpostbriefe, Erhebung einer üaußerordent- 
lichen Reichsabgabe neben den Postge- 
bühren für Rohrpostbriefe (G. v. 26. Juli) 975. 
Nohrpostkarten, Erhebung einer außerordent. 
lichen Reichsabgabe neben den Dostge- 
bühren für Rohrpostkarten (G. v. 26. Juli) 27S. 
RNohtabak s. Tabak. 
Rohzucker, Anderung der Verordnung vom 17. Ok- 
tober 1917 über den Verkehr mit Jucker (V. v. 
30. Sept.) 1217. — Anderung der Ausführungs- 
bestimmungen dazu vom 18. Oktober 1917 (A. B. 
v. 30. Sept.) 1218. 
115 
Rohzuckermelasse, Rücklieferung von Nohzuckermekasse 
an rübenliefernde Landwirte im Berriebsjahr 
1918/19 (V. v. 2. Febr. § 4) 70. (V. v. 4. Okt.) 
1229. — im Betriebsjahr 1919/20 2. v. 27.Dez. 
84) 1470. 
Rollagrsie, neue Höchstpreise (V. v. 29. Aug.) 
nebhiichur, Erlaubnis zum Betriebe des Noß- 
schlächtergewerbes (V. v. 14. Juni) 655 
Rotaugen, Aufhebung der Sechüpreile vom 
24. Juni 1916 (Bek. v. 14. Febr.) 83. 
Rote Rüben, Anbau- und Ernteflächenerhebung im 
Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. 
Rotguß, Aufhebungder Höchstpreise vom 31. Juli 
1916 (Bek. v. 27. Nov.) 1387. 
Rotz, Verkehr mit Viehseuchenerregern, Ausführung 
wissenschaftlicher Arbeiten damit, Anwendung der 
Bekanntmachung vom 21. November 1917 über 
Krankheitserreger (Bek. v. 28. Febr.) 129. 
Rubel, Aufhebung des Verbots der Ein- und Turch 
fuhr von Nubeln vom 17. März 1917 (Bek. v 
4. März) 107. 
Rüben, Anbau- und Ernteflächenerhebung im Jahre 
1918 (V. v. 21. März) 133. — Brennen von 
Rüben im Betriebsjahr 1918/19 (V. v. 2. Febr.) 
69. (Bek. v. 17. Okt. III#, g) 1252.— im Betriebs- 
jabr 1919/20 (V. v. 27. Dez.) 1469. — Höchst- 
preise für 1918 (V. v. 9. März) 119. 
Rübensäfte, Verarbeitung von Rübensaft in 
Branntweinbrennereien im Betriebsjahr 1918/19 
(Bek. v. 17. Okt. IIIo, g) 1252. 
Rübsen, Anbau= und Ernteflächenerhebung im Jahre 
1918 (V. v. 21. März) 133. — Höchstpreise 
für 1919 wie für 1918 (V. v. 9. März) 119. 
Rückfall bei Dreistreiberei (V. v. 8. Mai §5) 
396. — bei Zuwiderhandlungen gegen die Verord- 
nung über die Arbeitszeit in Bäckereien und 
Konditoreien (V. v. 23. Nov. 8 12) 1332.— 
über die Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter 
(Anordn. v. 23. Nov. X) 1336. — gegen das 
Biersteuergesetz (v. 26. Juli § 49) 879. — 
gegen das Gesetz über das Branntwein- 
monopol (v. 26. Juli § 166) 927. —gegen das 
Geseg, betr. Besteuerung von Mineralwässeta 
und künstlich bereiteten Getränken (G. v. 26. Juli 
§ 19) 855.— gegen das Schaumweinsteuer- 
P"’
        <pb n="1632" />
        116 
Rückfall ’ 
gesetz vom 26. Juli 1918 (Bek. v. 8. Aug. 8 18) 
1068. — gegen das Weinsteuergesetz (v. 
26. Juli § 28) 839. 
Rückkehr von Angehörigen Deutschlands oder Finn- 
lands in das Gebiet des anderen Teils (Frie- 
densvertr. mit Finuland v. 7. März Art. 20) 
708. 
Rückwanderer, Fürsorge für Rückwanderer in Deutsch- 
land und in Rußland (Lusatzvertr. z. Friedens- 
vertr. v. 3./7. März Art. 21, 22) 642. — in Deutsch- 
land und in der Ukraine (Lusatzvertr. z. Frie- 
densvertr. v. 9. Febr. Art. 18, 19) 1046. 
Ruhegehalt, Unpfändbarkeit der Kriegsbeihilfen und 
Teuerungszulagen (Bek. v. 2. Mai) 382. 
Rumänien, Zahlungen, Abführung oder Uberweisung 
von Geld und Wertpapieren nach den von deutschen 
oder verbündeten Truppen besetzten Gebieten Ru- 
mäniens (Bek. v. 2. Mai) 383. 
Rundschnüre, Verkehr mit Rundschnüren aus Leder 
während des Krieges (Bek. v. 17. Jan.) 36. 
Runkelrüben, Anbau- und Ernteflächen- 
erhebung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 
133. — Ernteschätzung im Jahre 1918 (V. 
v. 29. Mai) 465. — Einfuhr von Runkelrüben- 
samen während des Krieges (Ve v. 1. März) 103. 
Verkehr mit Runkelrübensamenstroh 
aus der Ernte 1918, Höchstpreise (V. v. 
6. Juni § 11 ff.) 477. — Preis für die Uber- 
nahme von Runkelrübensamenstroh 
durch den Kriegsausschuß für Ersatzfutter (V. v. 
28. Juni § 6) 722. 
Rußland, Friedensvertrag zwischen Deutsch- 
land, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei 
einerseits und Rußland anderseits (v. 3./7. März) 
480.— Deutsch-Russischer Zusatzvertrag dazu 
(v. 3./7. März) 622. — Ratifikatior beider 
Verträge (Bek. v. 7. Juni) 654. — Aufhebung 
einiger Bestimmungen des Deutsch-Russischen Zu- 
satzvertrags (Finanzabk. v. 27. Aug. Art. 1) 1174. 
Deutsch-Russischer Ergänzungs- 
vertrag zu dem Friedensvertrage zwischen 
Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und 
der Türkei einerseits und Rußland anderseits (v 
27. Aug.) 1154. — Deutsch-Russisches 
Finanzabkommen zur Ergänzung des 
Deutsch-Russischen Zusatzvertrags zu dem Frie- 
densvertrage zwischen Deutschland, Osterreich-Un- 
garn, Bulgarien und der Türkei einerseits und 
Sachverzeichnis 1918 
Rußland (Fortsf.) 
Rußland anderseits (v. 27. Ang.) 1172. — 
Deutsch-Russisches Privatrechts- 
abkommen zur Ergänzung des Deutsch-Russi- 
schen JZusatzvertrags zu dem Friedensvertrage 
zwischen Deutschland, Osterreich-llngarn, Bulgarien 
und der Türkei einerseits und Rußland anderseits 
(v. 27. Aug.) 1190. — Ratifikation der drei 
Verträge (Bek. v. 8. Sept.) 1216. 
s. auch Friedensverträge. 
S 
Saar-Detonit, Beförderung mit der Eisenbabn (Bek. 
v. 3. Jan.) 10. 
Saatgut, Angabe des Inhalts der Sendungen 
bei der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 
16. April) 189. 
Handel mit Gemüsesämereien (V. v. 
19. Okt.) 1255. 
Verkehr mit Saatgut von Getreide der 
Ernte 1918 (R. Getr. O. v. 29. Mai 889 8, 9P, 24, 
38, 44) 438. — von Getreide, Hülsen- 
früchten, Buchweizen und Hirse (V. v. 
27. Juni) 677. 
Höchstpreise für Saatgut von Getreide, 
Hülsenfrüchten, Buchweizen und 
Hirse aus der Ernte 1918 (A. B. v. 27. Juni 
9§ 18 bis 22) 694. 
Preise für den Verkauf von Hülsen-, 
Hack- und Olfrüchten zu Saatzwecken (V. v. 
9. März § 7) 121. 
Lieferung von Saatkartoffeln aus der 
Ernte 1917 aus einem Kommunalverband in einen 
andern (Bek. v. 3. Febr.) 72.— Verkehr mit Saat- 
kartoffeln aus der Ernte 1918 (V. v. 2. Sept.) 
1092. 
s. auch Sämereien. 
Saatantwirtschaften, Veräußerung von Saatgut von 
Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse 
aus der Ernte 1918 (V. v. 27. Juni § 5) 678.— 
Höchstpreise für anerkanntes Saatgut von 
Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse 
aus der Ernte 1918 (A. B. v. 27. Juni 9 19) 695. 
Saatkarte, Lieferung von Getreide, Hülsenfrüchten, 
Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu 
Saatzwecken nur gegen Saatkarte (V. v. 27. Juni) 
677. 
Händler-Saatkarte 685. — Sammel- 
saatkarte 687.— Verbraucher-Saatkarte 683.
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        Sachverzeichnis 1918 
Saatwicken, Höchstpreise für 1918 (V. v. 
9. März) 119. 
Sachsen-Altenburg, Wiederaufhebung der Anzeige- 
pflicht für den ansteckenden Scheidenkatarrh der 
Rinder (Bek. v. 17. Mai) 421. 
Sachverständige, Anwendung der Vorschriften der 
Zivilprozeßordnung auf die Erledigung des Sach- 
verständigenbeweises vor dem Reichsausschuß 
für den Wiederaufbau der Handels- 
flotte (Bek. v. 7. Febr. § 14) 80. 
Vernehmung von Sachverständigen vor den 
Einigungsämtern (Anordn. v. 23. Sept. 
87) 1147. — durch die Kommission zur Unter- 
suchung der Anklagen wegen völkerrechtswidriger 
Behandlung der Kriegsgefangenen in 
Deutschland (V. v. 30. Nov.) 1388. — durch die 
Kommission zur Abschätzung von Kriegs- 
leistungen (V. v. 18. Juli) 751. — durch die 
Schiedsgerichte für zivil- und handels- 
rechtliche Streitigkeiten zwischen deutschen und 
russischen Staatsangehörigen (Privatrechtabk. v. 
27. Aug. Art. 31) 1206. 
Sachverständige im Verfahren vor dem Reichs- 
finanzhof (Bek. v. 21. Sept. § 73) 1133. 
Zuziehung von Sachverständigen beim Ein- 
mieten und Einlagern von Kartoffeln (V. 
v. 18. Juli § 10) 741. 
Heranziehen von Sachverständigen durch die 
Prüfungsämter für Weinbewertung- 
(G. v. 26. Juli § 8) 834. 
Vernehmung von Sachverständigen bei der 
gegenseitigen Rechtshilfe in Strafsachen 
im Deutschen Reiche und im Osmanischen 
Reiche (Auslieferungsvertr. v. 11. Jan. 17. 
Ar#tt. 20) 290. — Anwendung dieses Vertrages auf 
die deutschen Schutzgebiete (Vertr. v. 11.Jan. 
17.) 336. 
Säcke, Lieferung künstlicher Düngemittel in 
Säcken (V. v. 3. Aug. § 4) 1000. 
Sackleihgebühr bei Lieferung von Getreide, 
Hülsenfrüchten, Buchweizen und 
Hirse aus der Ernte 1918 (A. B. v. 27. Juni 
§l 15, 16) 693. — von Grünkern aus der 
Ernte 1918 (V. v. 24. Juli) 752. — von Hücksel 
(V. v. 28. Juni &amp; 4) 722. — bei Lieferung von 
Hafer aus der Ernte 1917 an die Heeresverwal- 
lung (V. v. 14. Mai) 407. 
Aufhcbung des §96 der Ausführungsbestimmun- 
gen vom 18. Oktober 1917 über die Sackleihgebühr 
bei Lieferung von Zucker (A. B. v. 30. Sept.) 
1218. 
117 
Sämereien, Einfuhr landwirtschaftlicher 
Sämereien während des Krieges (V. v. 1. März) 
103. — von Gemüsesämereien (WV. v. 
1. März) 106. — Handel mit Gemüsesämereien 
(V. v. 19. Okt.) 1255. 
s. auch Saatgut. 
Sammelheizung, Sammelheizungsanlagen in Miet- 
räumen (Bek. v. 1. Aug.) 991. 
Sammelsaatkarte für Lieferung von Saatgut von 
Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse 
aus der Ernte 1918 an mehrere Landwirte derselben 
Gemeinde (V. v. 27. Juni §2) 678. — Vordruck 
7. 
Sammelstellen für Papierbeutel mit im Umher- 
ziehen angekauften Menschenhaaren (Bek. v. 4. Nov.) 
1299. 
Sammelwerke, Bezug= und Verbrauch von Druck- 
papier für Sammelwerke vom 1. April bis 
30. Juni 1918 (Bek. v. 28. März) 156. — vom 
1. Juli bis 30. September 1918 (Bek. v. 19. Juni) 
663. — vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1918 
(Bek. v. 17. Sept.) 727. — vom 1. Januar bis 
31. März 1919 (Bek. v. 27.Dez.) 1475. 
Sammler, Sicherung einer Umsatzsteuer auf Gegen- 
stände, wie sie aus Ciebhaberei von Sammlern er- 
worben werden (Bek. v. 2. Mai) 379. — Umsatz- 
steuer (G. v. 26. Juli § 8) 783. 
Samoa, vorläufige Negelung des Haushalts für 
1918 (G. v. 28. März) 163. (G. v. 28. Juni) 669. 
— Feststellung des Haushalts für 1918 (G. v. 
25. Juli) 774. 
Sandbläsereien, Beschäftigung von Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeitern (Bek. v. 5. Nov.) 1290. 
Sanitätsdienst, Wochenhilfe für Kinder im Sanitäts- 
dienst tätig Gewesener (V. v. 21. Dez.) 1467. 
Satzung, Nichtaufnahme von Anderungen und Er- 
gänzungen, betr. Krankenversicherung und 
Wochenhilfe während des Krieges, in die Satzung 
der Krankenkassen (Bek. v. 17. März) 129. 
Satzung der Reichsstelle für Papier- 
holz G.m. bH. (Bek. v. 17. Okt. § 1) 1242. 
Saubohnen, Anbau= und Ernteflächenerhebung im 
Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133.— Ernteschätzung 
im Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 465. 
Sauerkraut, neue Vorschriften über die Herstellung 
von Sauerkraut (V. v. 23. Jan.) 46.
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        118 
Sauerstoff, Beförderung mit der Eisenbahn während 
des Krieges in offenen Wagen (Bek. v. 13. März) 
127. 
Schafe, vierteljährliche kleine Viehzählungen 
(V. v. 8. Mai) 387. 
Verfüttern von Hafer und Gerste an Schaf- 
böcke vom 16. August 1918 bis 15. August 1919 
(V. v. 30. Juli) 984. 
s. auch LZuchtschafböcke. 
Schaffner, Schmuggel zwischen Deutschland und Ruß- 
land durch Eisenbahnschaffner (Friedensvertr. v. 
3./7. März Schlußprot. 2. Teil § 15) 530. 
Schanker, Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten 
(V. v. 11. Dez.) 1431. 
Schankwirtschaften, Arbeitszeit der dort be- 
schäftigten Bäcker und Konditoren (V. v. 23. Nov.) 
1329. 
Verkehr mit Bier und bierähnlichen Getränken 
während des Krieges, Aushang der Verkaufspreise 
(V. v. 24. Jan.) 55.— Abänderung (V. v. 6. Sept.) 
1101. 
Schlußschein bei dem Erwerbe von Gänsen 
(V. v. 2. Mai 86) 374. 
Schatzanweisungen, Ermächtigung des Reichskanzlers 
zur Ausgabe von Schatzanweisungen für 1917 (G. 
v. 22. März §2) 145. — für 1918 (G. v. 28. März 
3) 162. (G. v. 25. Juli § 2) 753. (G. v. 25. Juli 
53½ 775. (G. v. 2. Juli § 2) 773. 
lbermittlung von Schatzanweisungen in das 
Ausland (V. v. 21. Nov.) 1325. 
Zahlung der außerordentlichen Krieg Sab, 
gabe für 1918 durch Schatzanweisungen (G. v. 
26. Juli § 38) 973. 
Schaumwein, Einfuhr während des Krieges (Bek. v. 
23. März) 147. — Zoll nach dem Weinsteuergesetz 
(v. 26. Juli § 48) 845. 
Schaumweinstenergesetz vom 9. Mai 1902/15. Juli 
1909, Anderung (G. v. 26. Juli) 847. 
Neue Fassung des Schaumweinsteuer- 
gesetzes vom 26. Juli 1918 (Bek. v. S. Aug.) 106t. 
Echecke, Behandlung der Dostprotestaufträge 
mit Schecken, die in Elsaß- Lothringen 
zahlbar sind, während des Krieges (Bek. v. 29.Dez. 
17.) 1. (Bek. v. 30. April) 367. (Bek. v. 6. Aug.) 
1061. (Bek. v. 5. Nov.) 1289. 
Ausnahme von der Umsatzsteuer (G. v. 
26. Zuli §2) 780. 
Salhverzeichnis 1918 
Schecke (Forts.) 
Vorlegung von Schecken zur Jahlung (Friedens- 
vertr. mit Finnland v. 7. März Art. 8 W4) 704. 
Zahlungsverkehr mit Belgien und 
Luxemburg, Aufhebung von Bekanntmachungen 
(Bek. v. 11. Dez.) 1420. 
Rechtsverhältnisse aus Schecken zwi- 
schen Deutschland und Rußland (Drivatrecht- 
abk. v. 27. Aug. Art. 1 bis 5, 12, 14 bis 45) 1192. 
Scheckrecht, Vereinbarung näherer Bestimmungen 
zwischen Deutschland und Rußland auf dem 
Gebiete des Scheckrechts (ZQusatzvertr. z. Friedens- 
vertr. v. 3./7. März Art. 7 § 3) 628. 
Scheckverkehr, Abrechnungsstellen im Scheck- 
verkehr bei den Reichsbankstellen in Barmen 
und in Cassel (Bek. v. 9. Okt.) 1233. 
Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für 
Elsaß--Cothringen während des Krieges (Bek. v. 
25. April) 360. (Bek. v. 1. Aug.) 992. (Bek. v. 
31. Okt.) 1282. 
Behandlung der PDostprotestaufträge 
mit Schecken, die in Elsaß- Lothringen 
zahlbar sind, während des Krieges (Bek. v. 29.Dez. 
17.) 1. (Bek. v. 30. April) 367. (Bek. v. 6. Aug.) 
1061. (Bek. v. 5. Nov.) 1289. 
Schiedsämter, Zuständigkeit für den Schiedsspruch 
über die Erhöhung der ärztlichen Bezüge bei den 
Krankenkassen (V. v. 23. Dez. § 3) 1454. 
Schiedsgericht für Binnenschiffahrt (Bek. 
v. 25. Febr.) 91. 
Schiedsgericht für Streitigkeiten aus dem Gesetz 
über das Branntweinmonopol (G. v. 
26. Juli § 139) 919. — aus der Lieferung von 
Papierholz für Zeitungsdruckpapier (Bek. 
v. 17. Okt. §§ 3, 4, 9, 11) 1243. 
Anrufung des Schiedsgerichts für Streitig- 
keiten aus der Lieferung von Heu der Ernte 1918 
(V. v. 1. Mai § 8) 370. — aus der Lieferung von 
Stroh der Ernte 1918 (V. v. 6. Juni §9) 476. 
Schiedsgericht für Festsetzung der Ubernahme- 
preise für Futtermittel (V. v. 10. Jan. 
§7). 26. — für Gegenstände des Kriegsbe 
darfs und zur Herstellung oder zum Betriebe 
von Kriegsbedarfsartikeln (Bek. v. 17. Jan.) 37. 
— für Laubheu (LV. v. 11. Mai §5 3) 404. 
Inkraftsetzung der die Besteucrung des Per- 
sonen- und Gepäckverkehrs betreffenden 
Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 mit 
dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19.
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        Sachverzeichnis 1918 
Schiedsgericht (Forts.) 
Schiedsgericht für Streitigkeiten über den Fracht- 
und Preisausgl ich für JZucker (A. B. v. 30. Sept. 
Art. 1 Nr. 4) 1220. — über Lieferung von Zucker- 
rüben (V. v. 30. Sept.) 1217. (A. B. v. 30. Sept. 
Art. 1 Nr. 4) 1220. 
Schiedsgerichte für zivil- und handels- 
rechtliche Streitigkeiten wzwischen deut- 
schen und russischen Staatsangehörigen in Deutsch- 
land und in Rußland (Privatrechtabk. v. 
27. Aug. Art. 13 bis 45) 1198. 
Schiedsspruch der Schiedsämter über die Erhöhung 
der ärztlichen Bezüge bei den Krankenkassen (V. 
v. 23. Dez.) 1454. 
Schiedsstellen für Angelegenheiten der Sam- 
melheizung und Warmwasserver- 
sorgungpon Mieträumen (Bek. v. 1. Aug.) 991. 
Schienenbahnen, Inkraftsetzung der die Besteuerung 
des Versonen= und Gepäckverkehrs be- 
treffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 
1917 mit dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Schießmittel, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 4. Mai) 385. 
Schiffahrt, Wiederaufnahme der Handelsschiffahrt in 
der Ostsee und im Schwarzen Meer (Friedensvertr. 
mit Rußland v. 3./7. März Art. V) 484. 
AbInderung der Prisenordnung vom 
30. September 1909 (A. V. v. 18. Jan.) 43. (A. V. 
v. 24. April) 361. 
Schiffahrtsabgaben, Juschlag zu den im Abgaben- 
tarif vom 4. August 1896 für den Kaiser-Wilhelm- 
Kanal vorgesehenen Kanalabgaben und Schlepp- 
löhnen (A. E. v. 1. April) 175. 
Regelung der Schiffahrtsabgaben im Verkehr 
zwischen Deutschland und Rußland (Friedens- 
vertr. v. 3/7. März Anl. 2 Nr. 2e) 494. 
Schiffahrtsabkommen, Handels- und Schiffahrts- 
abkommen zwischen Deutschland und Finnland 
(v. 7. März) 712. — Ratifikation (Bek. v. 28. Juni) 
720. 
Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feld- 
eisenbahnwesens, Anhörung der Schiff- 
fahrtsabteilung vor der Entscheidung des Schieds- 
gerichts für Binnenschiffahrt (Bek. v. 25. Febr. 
5 92. " 
Schiffahrtsverträge s. Schiffahrtsabkomc 
men. 
119 
Schiffe, Benutzung von Schiffen zumilitärischen 
Jwecken nach Eintritt des Friedenszustandes 
(V. v. 28. Nov.) 1341. 
Inkraftsetzung der die Besteuerung des Ver- 
sonen- und Gepäckverkehrs betreffenden 
Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 mit 
dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Abänderung der Prisenordnung vom 
30. September 1909 (A. V. v. 18. Jan.) 43. (A. V. 
v. 24. April) 361. 
Reichsausschuß für den Wiederaufbau 
der Handelsflotte (Bek. v. 7. Febr.) 77. 
Die Volkszählung in allen deulschen 
Staaten am 4.Dezember 1918 erstreckt sich auch 
auf Schiffe (V. v. 24. Okt.) 1261. 
Befugnisse der beiderseitigen Konsuln im Deut- 
schen Reiche und im OSmanischen Reiche 
in bezug auf die Schiffe ibres Landes (Vertr. v. 
11. Jan. 17. Art. 20 bis 26) 232. 
Zulassung und Behandlung der Schiffe, ihrer 
Mannschaften und Ladungen im Verkehr zwischen 
Deutschland und Rußland (Friedensvertr. v. 
3./7. März Anl. 2 Nr. 2e, Unteranl. 1 Art. 14 bis 
19) 494, 506. — Verkehr der beiderseitigen Schiffe 
auf Binnenwasserstraßen in Deutschland und in 
Rußland (Friedensvertr. v. 3/7. März Schluß- 
prot. zu Art. 14) 520. 
Behandlung der in die Gewalt des Gegners 
geratenen Kauffahrteischiffe und Schifföladungen in 
Deutschland und in Finnland (Friedensvertr. 
v. 7. März Art. 25 bis 29) 709. — in Deutschland 
und in Rußland (Lusatzvertr. z. Friedensvertr. 
v. 3./7. März Art. 28 bis 32) 648. — in Deutsch- 
land und in der Ukraine (Lusatzvertr. z. Frie- 
densvertr. v. 9. Febr. Art. 23 bis 26) 1050. 
s. auch Binnenschiffe, Kauffahrtei- 
schiffe, Kriegsschiffe, Seeschiffe. 
Schiffer, Versicherungspflicht und Versicherungs- 
berechtigung in der Krankenversicherung (V. v. 
22. Nov.) 1321. 
Schiffsbesatzung, Erledigung der Anträge auf Bei- 
hilfen an deutsche Schiffsbesatzungen zur Wieder- 
beschaffung ihrer in Verlust geratenen Habe durch 
den Reichsausschuß für den Wieder- 
aufbau der Handelsflotte (Bek. v. 
7. Febr.) 77. 
Schiffseigentümer, Einreichung der Anträge der 
deutschen Schiffsbesatzungen auf Gewährung von 
Beihilfen zur Wiederbeschaffung ihrer in Verlust
        <pb n="1636" />
        120 
Schiffseigentümer (Forts.) 
geratenen HKabe an den Reich Kausschuß für 
den Wiederaufbau der Handelsflotte 
(Bek. v. 7 Febr. &amp; 8) 78 
Schilj, Abernten von Schilf, Höchstpreise 
während des Krieges (V. v. 26. Febhr.) 95. 
Schilfrohr, Abernten während des Krieges, Höchst. 
preise, Außerkrafttreten der Verordnung vom 
6. Juni 1917 (V. v. 26. Febr.) 95. 
Schlachtviech, Höchstpreise für Schlachtrinder 
(V. v. 15. März) 128. 
Schlagscheine, Schlagen von Ol aus Bucheckern nur 
gegen Schlagschein (V. v. 30. Juli) 987. 
Schläuche, Verkehr mit ledernen Schläuchen für 
Bagger und Spritzen wäbrend des Krieges (Bek. 
v. 17. Jan.) 36. 
Schleien, AMufbebung der Höchstpreise vom 24 Juni 
1916 (Bek. v. 14. Febr.) 83. 
Schlepplöhne, Juschlag zu den im Abgabentarif 
vom 4. August 1896 für den Kaiser-Wilhrlm-Kanal 
vorgesebenen Schlepplöbnen (A. E v. 1. April) 175 
Schlichtungsausschüsse für Arbeitsstreimgkeiten zwi- 
schen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (V. v. 
23. Dez. 3§ 15 bis 30) 1461. 
Schließ fächer, Verbot des Mietens von Schließ“ 
fächern bei Banken auf einen falschen oder erdichteten 
Namen (V. v. 21. Nov. § 5) 1326. 
Schließung von Betrieben während des Krieges 
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschmten 
über künstliche Düngemittel (W. v. 3. Aug. 
&amp;9) 10010. — der Reichsgetreide ord 
nung für die Ernte 1918 (v. 29. Mai &amp; 71) 458.— 
über die Verarbeitung von Jucker zu Süßigkeiten 
(V. v. 28. Dez. &amp; 10) 1471. 
Schließung von Aufstiegs., Landungs. 
und Flugplätzen (V. v. 7. Dez. ##6) 1408. 
Schlußnoten, Nichtausstellung von Schlußnoten, Füh- 
rung eines Steuerbuchs (G. v. 26. Juli 
Art. 19) 825. 
Schlußscheine bei der Veräußerung von Gänsen 
(V. v. 2. Mai § 6) 374. 
Schmuggel zwischen Deutschland und Rußland durch 
Schaffner, Maschinisten und sonstige Eisenbahn- 
bedienstete (Friedensvertr. v. 3./7. März Schluß- 
prot. 2. Teil § 15) 530. 
Sachverzeichnis 1918 
Schnitzel (Quckerschnitzel), Rücklieferung von Schnitzeln 
durch ZJuckerfabriken an rübenliefernde Landwirte 
im Betriebsjahr 1918/19 (V. v. 2. Febr. § 4) 70. 
(V. v. 4. Okt.) 1229. — im Betriebsjahr 1919/20 
(V. v. 27. Dez. § 4) 1470. 
Schnupftabak, Bemessung des Bedarfs an Roh- 
tabak zur Herstellung von Schnupftabak (Bek. v. 
24. Jan.) 57. (Bek. v. 10. Okt.) 1233. — Uber, 
6. ragung von Bedarfsanteilen (Bek. v. 24. Jan.) 
7. 
Schokolade, Versorgung Deutschlands mit Schokolade 
(V. v. 2. Sept.) 1099. 
Schreibgebühr, Erhöhung der im § 80 Satz 1 des 
Gerichtskostengesetzes vom 1. Juni 1909 bestimmten 
Schreibgebühr (G. v. 1. April § 4) 174. 
Schrift, freie Meinungsäußerung in Wort und Schrift 
(Aufruf v. 12. Nov.) 1303. 
Schristführer im Reichstag, Anwesenheitsliste für 
die Mitglieder des Neichstags (G. v. 22. Juni 
Art. 1, 2) 667. 
Schrot, Angabe des Inhalts der Sendungen 
bei der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 
16 April) 189. — Herstellung von Schrot aus Ge. 
treide der Ernte 1918 (N. Getr. O. v. 29. Mai 
864) 455. 
Schrotkarten für die Verarbeitung von Getreide der 
Ernte 1918 zu Schrot (R. Getr. O. v. 29. Mai 
8 64) 455. 
Echnhe, Ergänzung der Bekanntmachung vom 17. März 
1917 über die Errichtung von Herst llungs. und 
Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie (Bek. 
v. 11. Juli) 729. (Bek. v. 29. Nov.) 1385. (Bek. 
v. 16. Dez.) 1432. — Abänderung der Bekannt- 
machung' vom 241. März 1917 über örtlichen 
Bereich und Sitz dieser Gesellschaften (Bek. 
v. 30. Nov.) 1390. 
Schuhwaren, Außerkrafttreten der Bekanntmachung 
vom 23. Dezember 1916 über Schuhwaren (Ges 
v. 28. Febr.) 100. 
Errichtung einer Reichsstelle für Schub- 
versorgung zur Sicherstellung des Bedarfs 
der bürgerlichen Bevölkerung an Schuh- 
waren während des Krieges und zur Regelung 
der Ausbesserung des Schuhwerks (Bek. 
v. 28. Febr.) 100. 
Endgültige Festsetzung des lbernahme 
preises für enteignete getragene Schuh- 
waren durch das Reichsschiedsgericht für Kriegs-
        <pb n="1637" />
        Sachverzeichnis 1918 
Echnhwaren (Forts.) 
wirtschaft (Bek. v. 14. Jan.) 45. — Außerkraft- 
reten der auf getragene Schuhwaren bezüg- 
lichen Bestimmungen der Bekanntmachung vom 
23. Dezember 1916 (Bek. v. 28. Febr.) 99. 
Schuhwarenherstellungs= und Vertriebsgesellschaf- 
ten, Ergänzung der Bekanntmachung vom 17. März 
1917 (Bek. v. 11. Juli) 729. (Bek. v. 29. Nov.) 1385. 
(Bek. v. 16. Dez.) 1432. — Ortlicher Bereich und 
Sis, Abänderung der Bekanntmachung vom 24. März 
1917 (Bek. v. 30. Nov.) 1390. 
Schuldbuchforderungen, Annahme bei der Jahlun 
der außcerordentlichen Kriegsabgabe für 191 
(G. v. 26. Juli § 38) 973. 
Schuldner, Schutz der Kriegsteilnehmer gegen Swangs- 
vollstreckungen (V. v. 14. Dez.) 1427. 
Schuldverhältnisse, Wiederherstellung der privaten 
Schuldverbältnisse in Deutschland und in Finn- 
lond (Friedensvertr. v. 7. März Art. 8) 703.— 
in Deutschland und in Rußland (SZusatzvertr. z. 
Friedensvertr. v. 3./7. März Art. 7) 628. — in 
Deutschland und in der Ukraine (Zusatzvertt. x. 
Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. 7) 1034. 
Schuldverschreibungen, Ermächtigung des Reichs- 
kanzlers zur Ausgabe von Schuldver- 
schreibangen für 1917 (G. v. 22. März §82) 145.— 
für 10 18 (G. v. 25. Juli § 2) 753. (G. v. 25. Juli 
83) 775. (G. v. 2. Juli § 2) 773. 
Zahlung der außerordentlichen Krieasab. 
gabe für 1918 durch Schuldverschreibungen (#. 
v. 26. Juli § 38) 973. 
RNeichsstemvelabgaben (G. v. 26. Jull 
A#rr. 4, 12, 13) 809. 
Schulgemeinden, Verwendung bundesstaatlicher Sten- 
ern für Schulgemeinden (G. v. 26. Juli &amp; 1) 951. 
Schutz, Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten 
Übereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des 
ewetblichen Eiigentums vorgesehenen 
rioritätsfristen (Bek. v. 3. Jan.) 5. 
(Bek. v. 5. Febr.) 74. (Bek. v. 24. Mai) 42.1. (Bek. 
v. 19. Ang.) 1076. (Bek. v. 23. Aug.) 1078. (Bek. 
v. 24. Oft.) 1260. 
Vorübergehende Erleichterungen auf dem Ge- 
biete des gewekblichen Rechtsschutzes in den Ve.r# 
einigten Staaten von Amerika für 
denische Reichsangehörige während des Krieges 
(Bek. v. 3. Jan.) 6. · 
Ruchkoqktzvuma 
121 
Schutz (Forts. s, 
Gewerbliche Schutzrechte von An- 
gehörigen der Vereinigten Staaten 
von Amerika während des Krieges (Bek. v. 
3. Jan.) 6. — von Angehörigen Brasiliens 
(Bek. v. 25. Febr.) 89. — von Angehörigen Ja- 
pans (Bek. v. 25. Jan.) 61. 
Schutz der Kriegsteilnehmer gegen 
Swangsvollstreckungen (V. v. 14. Dez.) 
1427. 
Schutz der Mieter während des Krieges (Bek. 
v. 23. Sept.) 1135. (Bek. v. 23. Sept.) 1140. (An- 
ordn. v. 23. Sept.) 1146. 
Wiederherstellung der gewerblichen Schutzrechte 
in Deutschland und in Finnland (Friedens- 
vertr. v. 7. März Art.-10) 705. — in Deutschland 
und in Rußland (Lusatzvertr. z. Friedensvertr. 
v. 3./7. März Art. 9, 13) 630, 636. (rivatrechtabk. 
v. 27. Aug. Art. 7 bis 11, 14 bis 45) 1194. — in 
Deutschland und in der Ukraine (SLusatzvertr. 
z. Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. 9, 13) 1038. 
Anwendung der revidierten Variser Uberein- 
kunft vom 2. Juni 1911 auf den Schutz des ge- 
werblichen Eigentums zwischen Deutsch- 
land und Finnland (Abk. v. 7. März Art. 13) 
717. 
Anwendung der revidierten Berner Ubereinkunft 
vom 13. Rovember 1908auf den Schutz des litera- 
rischen und künstlerischen Urheber- 
rechts zwischen Deutschland und Finnland 
(Abk. v. 7. März Art. 13) 717. 
Für den gegenseitigen Schutz des Urheber 
rechts an Werken der Kunst, Literatur und 
Pbotographie in Deutschland und in Nußland 
gilt der Vertrag vom 28. Februar 1913, für den 
gegenseiligen Schutz der Warenbezeichnungen die 
Deklara,ion vom 23./11. Juli 1873 (Friedensvertr. 
v. 3/7. März Unteranl. 1 Art. 13) 506. 
s. auch Rechtsschutz. 
Schutzgebiete, Anrechnung des Jahres 1918 als 
Kriegsjahr (A. E. v. 21. Jan.) 73. 
Vorläufige Regelung des Hauushalts 
für 1918 (G. v. 28. März) 163. (G. v. 28. Juni) 
669. — Feststellung des Haushalts für 1918 (G. v. 
25. Juli) 774. · 
Anmeldung von Forderungen gegen 
Schuldner im feindlichen Ausland durch Deutsche 
in den Schutzgebieten (Bek. v. 30. Jan.) 67. 
Beurkundung von Geburts- und 
Sterbesällen Deutscher in den Schutz- 
gebieten während des Krieqes (A B. v. 24. April) 577. 
0
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        122 
Schutzgebicte (Fortjf.) 6 
Anwendung felgender zwischen dem Deutschen 
Reiche und dem OSmanischen Reiche am 
11. Januar 1917 ubgeschlossenen Rechtsverträge auf 
die deutschen Schutzgebiete: 
1. Auslieferungsvertrag (Vertr. v. 
11. Jan. 17). 336. 
2. Konsularvertrag (Vertr. v. 11.Jan. 
17.) 324. 
3. Niederlassungsvertrag (Vertr. 
v. 11. Jon. 17.) 342. 
4. Vertrag über Rechtsschutz und gegen- 
seitige Rechtshilfe in bürgerlichen An- 
gelegenheiten (Vertr. v. 11. Jan. 17.) 330. 
5. Vertrag über die gegenseitige Zuführung 
von Wehrflüchtigen und Fah- 
nenflüchtigen der Land- und See- 
streitkräfte (Vertr. v. 11. Jan. 17.) 346. 
Ratifikation dieser Verträge (Bek. v. 
12. April) 554. — Gesetz zur Ausführung 
des Konsularvertrags und des Vertrags über 
Rechtsschutz und gegenseitige Rechtshilfe in bürger- 
lichen Angelcgenheiten (v. C. Aug. 17.) 355. 
Gegenseitige Rechtshilfe in Straf- 
sachen in den deutschen Schutzgebieten und im 
Osmanischen Reiche (Vertr. v. 11.Jan. 17. 
Art. 19 bis 26) 288. (Vertr. v. 11. Jan. 17.) 336. 
Verlängerung der Einlösungesfrist für 
die aus den deutschen Schutzgebieten eingehenden 
Lweimarkstücke (Bek. v. 1. Juni) 473. 
Schutzrechte, gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen 
der Vereinigten Staaten von Ame- 
rika während des Krieges (Bek. v. 3. Jan.) 6. — 
von Angehörigen Brasiliens (Bkk. v. 25. Febr.) 
89. — von Angehörigen Japans (Bek. v. 
25. Jan.) 61. 
Schutztruppen, Ergänzung der Bekanntmachung vom 
26. März 1914 über Aufwandsentschädi- 
gungen an Familien für eingestellte Söhne (Bek. 
v. 7. Aug.) 1072. 
Milit irische Ammnestie (V. v. 7. Dez.) 1415. 
Kapitalabfindung statt Kriegsversor- 
gung, Ergänzung des Kapitalabfindungsgesetzes 
vom 3. Juli 1916 (G. v. 26. Juli) 993. — Kapital- 
abfindungsgesetz für Ossiziere (v. 26. Juli). 
994. — Ausführungsbestimmungen dazu (Bek. v. 
7. Nov.) 1319. 
Schwarzmeergebiete, Räumung durch Deutschland 
(Ergänzungsvertr. v. 27. Aug. z. Friedensvertr. 
mit Rußland v. 3./7. März Art. 11, 12) 1164. 
Sachverzeichnis 1918 
Schwarzpulver, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 9. Nov.) 1301. 
Schwarzwurzeln, Anbau= und Ernteflächenerhebung 
im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. 
Schweden, Verläng 'rung der im Art kl 4 der revi- 
dierten Pariser Uberrinkunft vorgesehenen Pri- 
o ritätsfristen in Schweden (Bek. v. 23.Aug.) 
1078. 
Schwefel, Aufhebung der §§8 3, 4 der Ausführungs- 
bestimmungen vom 27. Oktober 1916 über din 
Verkrhr mit Schw fel, Aufhebung des Höchst- 
preises (Bek. v. 14. Jan.) 29. . 
Schwefelsäure, neue Höchstpreise (Bek. v. 
29. Juli) 980. 
Schweine, Einfuhr kebender Schweine aus Ruß. 
land nach Oberschlesien (Friede n#vertr. v. 3.0/ 
7. März Schlußprot. zu Art. 5) 516. 
Verfüttern von Gerste und Hafer 
an Schweine (V. v. 30. Juli &amp;4) 9#0 
Anderung der Verordnang vom 19. Oktober 1917 
über die Regelung des Fleischverbrauchs 
und den Handel mit Schweinen, Anrechnung von 
Fleisch für Selbstversorger auf die Fleischkarte, 
Verfall von Fleisch aus verbotenen Haus- 
schlachtungen (V. v. 20. Sept.) 1117. 
Vierkljährliche kleine Viehzählungen 
(V. v. 8. Mai) 387. 
Schweinepest, Verkehr mit Viehseuchenerregern, Aus- 
führung wissenschaf.licher Arbeiten damit, Anwen- 
dung der Bekanntmachung vom 21. Novembrer 1917 
über Krankheitserriger (Bek. v. 28. Febr.) 129. 
Seefahrzeuge, Versicherungspflichtund Versicherungs- 
berechtigung der Schiffer auf deutschen Srefeh#= 
zeugen in der Krankenversicherung (V. v. 22. Nov.) 
1321. 
Scerecht, Verlängerung der Verjährungs- 
fristen des Seerechts (Bek. v. 31. Okt.) 1283. 
Seeschiffahrt, Abänderung der Orisenordnung 
vom 30. September 1009 (A. V. v. 18. Jan.) 43. 
(A. V. v. 24. April) 361. 
Seeschiffahrte gesellschaften, Verbot der Veräuße= 
rung von Aktien oder sonstigen Geschäftsantceilen 
deutscher Seeschiffahrtsg sellchaften ins Ausland 
während des Kricges, Aufhebung der Verordnung 
vom 23. Dezember 1916 (Bek. v. 20. Jan.) 42. 
Sceschiffe, Abänderung der Prisenordnung 
vom 30. September 1909 (A. V. v. 18. Jan.) 43. 
(A. V. v. 24. April) 361.
        <pb n="1639" />
        Sachverzeichnis 1918 
Seeschiffe (Jorts.) 
Anwendung der Verordnung vom 16. Dezember 
1916, betressend Auflösung von Mietver- 
trägen mit feindlichen Staatsangehörigen über 
Seeschiffe, auf die Vereinigten Staaten 
von Amerika (Bek. v. 31. Dez. 17.) 5. — 
auf Brasilien (Bek. v. 10. Jan.) 38. — auf 
Siam (Bek. v. 14. Juni) 657. 
Schiffahrtsabkommen mit Finnland (o. 
7. März) 712. — Zulassung der Seeschiffe im Ver- 
kehr zwischen Deutschland und Finnland (Abk. v. 
7. März Art. 12) 716. 
Eeestreitkräfte, gegenseitige Quführung von Wehr- 
flüchugen und Fahnenflüchtigen der Seestreitkräfte 
im Deutschen Reiche und im Obmanischen 
Reiche (Vertr. v. 11. Jan. 17.) 316. — An- 
wendung dieses Vertrags auf die deutschen 
Schutzgebiete (Vertr. v. 11. Jan. 17.) 346. 
— Ratifikation dieser beiden Verträge (Bek. v. 
12. April) 354. 
Seide, Reichswirtschaftsstelle für Seide (V. v. 
27. Juniy 671. 
Seise, Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 
21. Juni 1917 über den Verkehr mit Seife (Bek. v. 
10. Jan.) 17. (Bek. v. 17. Juni) 661. — Neue 
Seifenkarte (Bek. v. 17. Juni) 661. 
Einmalige Sonderzuteilung von K. A. 
Seife (Bek. v. 9. April) 181. (Bek. v. 29. Nov.) 
1386. (Bek. v. 28. Dez.) 1475. 
Einfuhr von Seifen aus den besetzten 
Gebieten, Lieferung an den Kriegsausschuß. 
für pflanzliche und tierische Ole und Fette (Bek. v. 
17. Jan.) 34. « 
Verbot der Bezeichnung fettloser Wasch- 
und Reinigungsmittel mit dem Worte 
„Seife- oder einer das Wort „Seife enthaltenden 
Wortverbindung (Bek. v. 11. Mai § 1) 405. 
Seifenkarte, Abgabe von Seifenpulver nur 
zur Hälfte der auf der Seifenkarte verzeichneten 
Menge (Bek. v. 10. Jan.) 17. — Neue Seifen- 
karte, Gutschein für Feinseise und Seifen- 
pulver (Bek. v. 17. Juni) 661. — Einmalige 
Sonderzuteilung von K. A.-Seife (Bek. 
v. 9. April) 181. (Bek. v. 29. Nov.) 1386. (Bek. 
v. 28. Dez.) 1475. 
Seifenpulver, Abgabe nur der Hälfte der auf der 
Seifenkarte verzeichneten Menge (Bek. v. 10. Jan.) 
17. — Neue Seifenkarte, Gutschein für 
Seifenpulver (Bek. v. 17. Juni) 661. · 
123 
Selbstentzündliche Stoffe s. Selbstentzündung. 
Selbstentzündung, Beförderung selbstentzündlicher 
Stoffe mit der Eisenbahn (Bek. v. 9. Nov 1301. 
Selbstlieferung von Getreide durch selbstwirtschaftende 
Kommunalverbände an die Reichsgetreidestelle (K. 
Getr. O. v. 29. Mai §§ 33, 34) 447. 
Selbstversorger, Herabsetzung der Menge an Brot- 
getreide zur Ernährung der Selbstversorger 
vom 1. April bis 15. August 1918 (V. v. 21. März) 
Anrechnung des Schlachtviehflelssches 
für Selbstversorger auf die Fleischkarte (V. v. 
20. Sept.) 1117. 
Selbstversorgung mit Getreide aus der 
Ernte 1918 (R. Getr. O. v. 29. Mai 8§ 8, 10, 25, 
44, 49, 56) 438. — Besondere Vorschriften für 
Selbstversorger (das. §§ 63 bis 65) 455. — Ent- 
ziehung des Rechts der Selbstversorgung (R. Getr. O. 
v. 29. Mai § 71) 458. 
Sellerie, Anbau= und Ernteflächenerhebung im Jahre 
1918 (V. v. 21. März) 133. 
Senate des Reichsfinanzhofs (G. v. 26. Jull 
§ 6) 960. (Bek. v. 21. Sept. §§ 1 bis 3, 9, 24, 26), 
29, 31, 51, 57, 58, 61, 63) 1119. 
Senatspräsidenten beim Reichsfinanzhof (G. v. 
26. Juli § 2) 959. « 
Seuf,Anbau-undErnteflächenerhebunimJahti 
1918 (V. v. 21. März) 133. — Höchstpreise 
für 1919 wie für 1918 (V. v. 9. März) 119. 
Eerradella, Anbau- und Ernteflächenerhebung im 
Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. 
Servis, Verzeichnis der einzelnen Stellen des Land- 
heers, der Marine und des Reichsmilitärgerichts 
nach den Sätzen des Servistarifs (G. v. 25. Juli 97) 
754. 
Eenchen, Verhütung von Seuchen bei der Entlassung 
der Angehörigen des Heeres und der Marine (V. v. 
20. Nov.) 1317. 
Siam, Anmeldung des im Inland befindlichen Ver- 
mögens von Angehörigen Siams und der auf 
Geld lautenden Forderungen gegen Schuld- 
ner in Siam (Bek. v. 30. Jan.) 67. — Anwendun 
der Verordnung vom 16. Dezember 1916, betreffen 
Verträge mit feindlichen Stattsangehörigen, 
auf Siam Vel. v. 14. Jum) 657. 
Eicherheit für Steuerbeträge nach dem Gesetze gegen die 
Steuerflucht (G. v. 26. Juli 5§s. 5, 7 bis 16, 19) 21, 
22, 25, 27, 29) 952. 
o
        <pb n="1640" />
        124 
Eicherheitsleistung, Anwendung des Notenwechsels 
vom 8. September/27. August 1897, betr. die 
wechselseitige Befreiung des Deutschen Reichs und 
Rußlands von der ihnen für Ausländer in Rechts- 
streitigkeiten obliegenden Verpflichtung zur Sicher- 
heitsleistung, zwischen Deutschland und Finn- 
land (Abk. v. 7. März Art. 15) 718. 
Eicherung der Kriegssteuer (V. v. 15. Nov.) 1387. 
Silber, Außerkrafttreten der Bekanntmachung vom 
31. Juli 1916, betr. Lablung der Tagrspreise für 
Süber in metallischen Noh- und Zwischenprodukten 
sowie Metallrgierungen (Bek. v. 27. Nov.) 1388. 
Eilberwaren, Punzierung deutscher Silberwaren in 
Rußland (Friedensvertr. v. 3/7. März Schlußprot. 
2. Teil § 8) 528. 
Eirup, neue Vorschriften über die Herstellung von 
Fruchtsirupen (V. v. 23. Jan.) 46. 
Soda, Verbot der Bezeichnung settloser 
Wasch= und Reinigungsmittel mit dem Worte 
?Soda- oder einer das Wort „Soda- enthaltenden 
Wortverbindung (Bek. v. 11. Mai 82) 405. 
Aufhebung der GSöchstpreise vom 11. Sep- 
tember 1917 für Soda (Bek. v. 14. Sept.) 1110. 
Verbrauch von Soda während des Krieges 
(Bek. v. 19. Sept.) 1115. — Anderung der Aus- 
fübrungsbestimmungen vom 18. Dezember 1917 
über den Verkehr mit Soda (Bek. v. 25. Okt.) 
1277. 
Sosorige Beschwerde s. Beschwerden. 
Soldatenräte, Mitwirkung bei militärischen Un- 
suchungen und Gerichtsverhandlungen (V. v. 
5. Dez. IV, V) 1423. 
Loldatenstand, Heranziehung Heeresunfähiger 
zum militärischen Arbeitsdienst (G. v. 1. Aug.) 1071. 
— Ausführung dieses Gesetzes (V. v. 20. Aug.) 1077. 
Teilnahme an den Wahlen zur deutschen 
Nationalversammlung, Teilnahme an 
politischen Vereinen und Versamm- 
lungen (V. v. 30. Nov. F 3) 1315. 
SCommergetreide, Lieferung zu Saatzwecken nur vom 
1. Januar bis 1. Juni 1919 (V. v. 27. Juni §F 10) 
680. 
Sommerzeit, die gesetzliche Zeit in Deutsch- 
land vom 15. April bis 16. September 1918 ist die 
mittlere Sonnenzeit des dreißigsten Längengrads 
östlich von Grecnwich (Bek. v. 7. März) 109. 
Sachverzeichnis 1918 
Sonderanstalten, Jahlung von Zulagen an 
Empfänger einer Altersrente aus der In- 
validenversicherung (V. v. 14. Dez.) 1429. — an 
Empfänger einer Invaliden-, Witwen- 
oder Witwerrente aus der Invalidenver- 
sicherung während des Krieges (Bek. v. 3. Jan.) 7. 
Sonnenblumen, Anbau= und Ernteflächenerhebung 
im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — Höchst- 
preise für 1919 wie für 148 (V. v. 9. März) 
119. 
Sonnenzeit, die gesetzliche Zeit in Deutschland 
vom 15. April bis 16. September 1918 ist die mitt- 
lere Sonnenzeit des dreißigsten Längengrads östlich 
von Greenwich (Bek. v. 7. März) 109. 
Sonntage, Arbeitszeit in Bäckereien und Kon- 
ditorejen (V. v. 23. Nov.) 1329. — in ge- 
werblichen Betrieben (Anordn. v. 23. Nov. 
IV) 1334. 
Spargel, Anbau= und Ernteflächenerhebung im Jahre 
1918 (V. v. 21. März) 133. 
Sparkassen, Maßnahmen gegen die Kapitalabwande- 
rung in das Ausland (V. v. 21. Nov.) 1325. 
Speiseanstalten, Arbeitszeit der dort beschäftigten 
Bäcker und Konditoren (V. v. 23. Nov.) 1329. 
Speisekartoffeln, Versorgung der Bevölkerung mit 
Speisekartosfeln aus der Herbstkartoffelernte 1918 
(V. v. 2. Sept.) 1095. 
Speiseöl, Lieferung von Speiseöl gegen abgelieferte 
Bucheckern (V. r. 30. Juli) 987. 
Speisewirtschaften, Schlußschein bei dem Erwerbe 
von Gänsen (V. v. 2. Mai) 373. 
Spelz. Anbau. und Ernteflächenerhebung 
im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — Ernte- 
schätzung im Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 465. 
Höchstpreise für Spelz aus der Ernte 1918 
(V. v. 15. Juni) 657. (A. B. v. 27. Juni) 689. — 
Frühdruschprämien (V. v. 15. Juni) 660. 
Angabe des Inhalts der Sendungen bei 
der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 16.April) 
189. 
Lieferung von Stroh von Spelz aus der 
Ernte 1918 für Iwecke der Kriegswirtschaft, Höchst- 
preise (V. v. 6. Juni) 475. 
Verkehr mit Sxc'z aus der Ernte 1918 (R. 
Getr. O. v. 29. Mai) 431. — zu Saatzwecken 
(V. v. 27. Juni) 677. Ber. 726. 
Herstellung von Grünkern (R. Getr. O. v. 
20. Mai 8§ 10, 63) 439.
        <pb n="1641" />
        Sachverzeichnis 1918 
Spelzspren, Freiwerden der Spelzspreu des 
Getreides von der Beschlagnahme mit dem 
Gerben (R. Getr. O. v. 29. Mai § 1) 436. — Rück- 
gabe von Spelzspreu beim Ausmahlen von 
Getreide aus der Ernte 1918 (das. § 56) 453. 
Spinnereiartikel, Verkehr mit Spinnereiartikeln aus 
Leder während des Krieges (Bek. v. 17. Jan.) 36. 
Spinnpapier, Reichswirtschaftsstelle für Ersatzspinn- 
stoffe (V. v. 27. Juni) 671. 
Spinnstoffe, Inanspruchnahme von Verbandwatte 
aus baumwollenem Spinnstoff durch die Reichs- 
bekleidungsstelle (Bek. v. 2. Mai) 384. 
Spiritus-Verwertungs-Genossenschaften, Weiterbe- 
schäftigung und Entschädigung der Angestellten nach 
dem Gesetz über das Branntweinmonopol (v. 
26. Juli §5 235) 942. . 
Spiritus-Zentrale, G. m. b. H. in Berlin, Verlän- 
gerung der Verträge der Spiritus-Zentrale über 
Lieferung, Reinigung, Lagerung und Vertrieb von 
Branntwein (V. v. 10. Jan.) 15. 
Weiterbeschäftigung und Entschädigung der An- 
gestellten der Spiritus-Zentrale nach dem Gesetz über 
das Branntweinmonopol (v. 26. Juli 
6 235) 942. 
Ablieferung der aus Kartoffeln hergestell- 
ten Erzeugnisse an die Spirituszentale (V. v. 
2. Sept. § 6) 1097. 
Spitzbergen-Archipel, Fortsetzung der Spitzbergen- 
konferenz von 1914 (Susatzvertr. z. Friedensvertr. 
mit Rußland v. 3./7. März Art. 33) 652. 
Sprenaminen, Beförderung leichter Sprengminen mit 
der Eisenbahn als Eilgut (Bek. v. 27. März) 154. 
Sprengmittel, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 3. Jan.) 10. (Bek. v. 13. März) 127. (Bek. v. 
4. Mai) 385. (Bek. v. 27. Juni) 699. (Bek. v. 
2. Aug.) 1007. (Bek. v. 9. Nov.) 1301. 
Sprengsalpeter s. Hetzbacher Sprengsal- 
peter. 
Sprengstoffe, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 3. Jan.) 10. (Bek. v. 13. März) 127. (Bek. v. 
4. Mai) 385. (Bek. v. 27. Juni) 699. (Bek. v. 
2. Aug.) 1007. (Bek. v. 9. Sept) 1108. (Bek. v. 
9. Nov.) 1301. 
Spren, die Bestimmungen über die Lieferung von 
Stroh aus der Ernte 1918 für Zwecke der Kriegs- 
wirtschaft beziehen sich nicht auf die beim Aus- 
dreschen von Getreide entstehende Spreu (V. v. 
6. Juni 8 10) 476. 
s. auch Spelzspreu. 
125 
Spruch, die Entscheidung des Reichsfinanz-. 
hofs ergeht auf Rechtsbeschwerde als Spruch 
(Bek. v. 21. Sept. 8 9) 1121. 
Spruchkammern der Kommission zur Untersuchung 
der Anklagen wegen völkerrechtswidriger Behand- 
lung der Kriegsgefangenen in Deutsch- 
land (V. v. 30. Nov.) 1388. - 
Einrichtung von Spruchkammern für Land- und 
Forstwirtschaft zur Schlichtung von Arbeits- 
streitigkeiten (V. v. 23. Dez. § 15) 1462. 
Spruchverfahren vor dem Reichsfinanzhof 8 v. 
26. Juli § 12) 961. (Bek. v. 21. Sept §§ 11 bis 37) 
1121. 
Staat, Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter in Staats- 
betrieben (Anordn. v. 23. Nov.) 1334.— Ergänzung 
(Anordn. v. 17. Dez.) 1436. 
Staatsanwaltschaft, Ausübung der Befugnisse der 
Staatsanwaltschaft durch die Kommission zur 
Untersuchung der Vorfälle am Freitag, dem 6. De- 
zember 1918 (Bek. v. 10. Dez.) 1419. 
Staatsangehörige s. Feindliche Staatsan- 
gehörige. 
Staatsangchörigkeit, Verlust der Staatsangehörigkeit 
nach dem Gesetze gegen die Steuerflucht, Wiederein- 
bürgerung (G. v. 26. Juli §§ 23, 25) 957. 
Staatsarbeiter, freies Vereins- und Versammlungs- 
recht (Aufruf v. 12. Nov.) 1303. 
Staatsbehörden, Inanspruchnahme der Hilfe aller 
Staatsbrhörden durch die Demobilma-- 
chungsorgane (WV. v. 7. Nov. F 4) 1293. 
Mitteilungen an die Steuerbehörde über Zu- 
widerhandlungen gegen die Maßnahmen gegen die 
Kapitalabwanderung in das Ausland 
(V. v. 21. Nov. 9§ 9) 1327. 
Unterstützung der Kommission zur Untersuchung 
der Anklagen wegen völkerrechtswidriger Behand- 
lung der Kriegsgefangenen in Deutsch- 
land (W. v. 30. Nov.) 1388. 
Hilfeleistung bei der Umsatzsteuer (G. v. 
26. Juli § 32) 793. 
Staatskommissare für die wirtschaftliche Demobil- 
machung (V. v. 7. Nov.) 1292. 
Staatskommissar für die Herausgabe der Ba.nk- 
depots und der Bankguthaben in 
Deutschland und in Rußland (Finanzabk. v. 
27. Aug. Art. 9) 1182. t
        <pb n="1642" />
        126 
Sachverzeichnis 1918 
Staatssekretär des Innern, Errichtung des Reichs- Staatssekretär des Kriegsernährungsamts (Fortf.) 
luftamts (Erl. v. 4. Dez.) 1400. — Vorläufige 
Regelung des Luftfahrtrechts (V. v. 
7. Dez.) 1407. 
Wahlordnung für die Wahlen zur ver- 
fassunggebenden deutschen Nationalversammlun 
(v. 30. Nov.) 1353.— Abänderung (V. v. 19. Dez 
1442. 
Staatssekretär des Kriegsernährungsamts, Auf- 
sicht über 
die Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft m. b. 5. 
in Braunschweig; 
die Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b H. 
in Berlin, · 
die Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und 
Marmeladen m. b. H. in Berlin, 
die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäfts- 
abteilung, G. m. b. K in Berlin 
(V. v. 23. Jan. § 4) 47. 
Ernennung der Beisitzer des Schiedsgerichts für 
Festsetzung des Ubernahmepreises landwirt- 
esecher Skmereben durch den Staats- 
30 des Kriegsernährungsamts (V. v. 1. März 
4) 104. 
Bestimmungen über die Zusammensetzung der 
lÜberwachungsstelle für Ammoniak- 
dünger und phosphorfsäurehaltige 
Düngemittel (V. v. 3. Juni) 474. 
Festsetzung der Preise für abgelieferte Buch- 
eckern und für Speiseöl aus Bucheckern (V. v. 
30. Juni §# 2, 3) 987. — für Feigenkaffee 
und Kaffee-Essenzen (V. v. 27. Aug.) 
1084 
Beschwerde der Reichsgetreidestelle 
an den Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
egen die Entscheidung der höheren Verwalkungs- 
ß örde über Zahlung der Höchstpreise für 
Getreide und Hülsenfrüchte (V. v. 26. Febr.) 94. 
Zustimmung zur Sinaussetzung des Höchst- 
preises für Roggen und Weizen aus der Ernte 
1918 (A. B. v. 27. Juni § 4) 690. 
Entscheidung bei Streit über die Aufnahme in 
das Verzeichnis der Qüchter von Original- 
saatgut oder in das Verzeichnis der anerkannten 
Saatgutwirtschaften (V. v. 27. Juni 55) 
679. — über Beschwerden gegen Untersagung 
der Veräußerung von Saatgut (V. v. 
27. Juni § 15) 682. 
Endgültige Entscheidung über den Abernahme- 
preis von Gummisaugern (A. B. v. 27. Aug. 
4) 1088 
Gestattung von Ausnahmen von der Ver- 
ordnung: 
über Bier und bierähnliche Getränke (V. v. 
24. Jan.) 55. 
über Bierhefe (V. v. 28. Juni Art. 1 Nr. 5) 
- 
697 
über den Handel mit Gänsen (V. v. 2. Mai 
887, 8) 374. 
über die Preise für Getreide, Buch— 
weizen und Hirse aus der Ernte 1918 (V. v. 
15. Juni § 4) 659. . 
über Höchstpreise für Graupen, 
Grieß und Grütze (V. v. 29. Aug. 85) 1090. 
über Höchstpreise für Hafernähr- 
mittel und Teigwaren (GBek. v. 27. Okt. 
88) 1279. 
über die Preise für Heu aus der Ernte 1918 
(V. v. 24. Mai § 5) 422. 1 
über die Preise für Hülsen-, Hack-# und 
Olfrüchte (V. v. 9. März 87) 121. 
über die Versorgung der Bevölkerung mit 
Kartoffeln (V. v. 18. Juli Art. 1 Nr. 16) 
735. (V. v. 18. Juli § 19) 744. 
über Saatkartoffel n aus der Ernte 1918 
(V. v. 2. Sept. 98) 1095. 
über den Verkehr mit Laubheu (V. v. 
11. Mai 8 7) 404. 
über das Abernten von Schilf während des- 
Krieges (V. v. 26. Febr. §§ 5, 12) 96. 
über den Verkehr mit Stroh aus der Ernte 
1918 (V. v. 6. Juni § 15) 478. 
Befugnisse des Staatssekretärs des Kriegs. 
ernährungsamts bei der Versorgung des 
Heeres und der Bedarfsverbände mit Heu aus der 
Ernte 1918 (V. v. 1. Mai) 368. — hinsichtlich des 
Verkehrs mit Stroh aus der Ernte 1918 (V. v. 
6. Juni) 475. 
Staatssekretär des Reichsernährungsamts, Vor- 
sitzender des Ausschusses für die Einführung 
von Lebens., Futter- und Dünge- 
mitteln (Erl. v. 15. Nov.) 1313. 
Staatssekretäre, Beibehaltung des Sitzes in der 
Qweiten Kammer des Candtags für Elsaß-Loth- 
ringen durch ein Mitglied, das zum Staatssekretär 
im Ministerium für Elsaß--Lothringen ernannt wird 
(G. v. 28. Okt.) 1275.
        <pb n="1643" />
        Sachverzeichnis 1918 
Staatsvertrãge, Wiederherstellung der Staatsverträge 
zwischen Deutschlant und Finnland (Friedens— 
vertr. v. 7. März Art. 5, 6) 703. — zwischen Dentsch- 
land und Rußland (Busatzverir. z. Friedens- 
ve#rtr. v. 3./7. März Art. 3 bis 5) 624. — zwischen 
Deutschkand und der Ukraine (LJusatzvertr. z. 
Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. 3 bis 5) 1032. 
Städte, Sicherurg der Acker= und Garten- 
bestellung wihrend des Krieges, Anderung der 
Verordnung vom 9. März 1917 (V. v. 22. Febr. 87.) 
Stallung, Vergütung für Stallung während des 
Krieges (V. v. 4. Juli) 727. 
Stammwürze, Verbot der Herstellung von Bier 
und bierähnlichen Getränken mit einer Stamm- 
würze von mehr als drei vom Hundert an Extrakt- 
stoffen während des Kricges (V. v. 24. Jan.) 55. 
Herstellung von Bier mit einem Stammwürze- 
gehalt von mindestens 2 und nicht mehr als 3, vom 
Hundert während des Krieges (V. v. 6. Sepl.) 1101. 
Stammwürze-gehalt von Einfach bier (G. 
v. 26. Juli § 3) 864. — von Starkbier (G. v. 
26. J#lli 8§ 3, 14) 364. — von Vollbier (G. v. 
26. Juli 9§ 3, 14) 86.41. (Bek. v. 8. Aug.) 1063. 
Versteuerung des Bieres mit mehr als 
4, vom Hundert Stammwürzegehalt für die Feld- 
truppen (Bek. v. 7. Nov.) 1291. — Aupfhebung 
dieser Verordnung (Bek. v. 2. Dez.) 1391. 
Standesbeamte, Veurkundung von Geburts= und 
Sterbefällen Deutscher im Aust'and während des 
Krieges (A. B. v. 24. April) 377. 
Standgerichte, Wegfall der militärischen Standge- 
richte (V. v. 5. Tez. II) 1422. 
Starkbier, Stammmürzegehalt (G. v. 26. Juli 883, 
14) 864. — Verbod der Herstellung von Staikbier 
während des Krieges (V. v. 6. Sept. Art. 1 Nr. 1) 
1101. 
Statistit, Anbau-und Ernteflächenerhe— 
bung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — 
Ernteschätzung im Jahre 1918 (V. v. 
29. Mai) 405. 
Branntweinstatistik für das Betriebs- 
jahr 1918/19 (Bek. v. 17. Okt. III/V) 1253. 
Vierteljährliche kleine Viehzählungen 
(V. v. 8. Febr.) 75. (V. v. 8. Mai) 387. 
Volkszählung in allen deutschen Staaten 
am 4. Dezember 1918 (V. v. 24. Okt) 1261. 
Wohnungszählungvom 12. bis 31. Mai 
1918 (Bek. v. 25. April) 363. 
127 
Statistisches Amt, Namensänderung in Statisti 
sches Reichsamt (Bek. v. 30. Nov.) 1391. 
Anbau-- und Ernteflächenerhebung 
im Jahre 1918 (V. v. 21. März §§89, 10) 136. — 
Ernleschätzung im Jahre 1918 (V. v. 29. Mal 
863, 4) 466. 
Volkszählung in allen deutschen Staaten 
am 4. Dezember 1918 (V. v. 24. Okt.) 1261. 
Statistisches Rcichsamt, Name des bisherigen Kaiser- 
lichen S:atistischen Amtes (Bek. v. 30. Nov.) 1391. 
Standenauslese, Verträge über Saatkartoffekn, die 
als Staudenauslese erklärt sind (V. v. 2. Sept. 9 7) 
1094. — Abzug solcher Kartosfeln von dem Ernte- 
ertrag 1918 (V. v. 2. Sept. § 3) 1096. 
Steckrüben, Anbau- und Ernteflächenerhebung im 
Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — Ernte- 
schätzung im Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 465.— 
Höchstpreise für 1918 (V. v. 9. März) 119. 
Steinhäger, Verkehr damit (G. v. 26. Juli 8158) 
923. 
Stel. vertretung, Abänderung des Gesetzes vom 
17. März 1878, betr. die Stellvertretung des 
Reichskanzlers (G. v. 28. Okt.) 1273. 
Stempclabgaben, Nichterhebung der Stempelabgabe# 
nach § 83a des Reichsstempelgesetzes in der Fassu 
des Warenumsatzstempelgesetzes vom 26. Juni 191 
bei Enteignung von Gegenständen des Kriegs. 
bedarfs oder zur Herstellung oder zum Betriebe 
von Kriegsbedarfsartikeln Ged v. 26. Juni) 698. 
Erhöhung der Stempelabgaben für Wechsel 
(G. v. 26. Juli) 830. 
s. auch Reichsstempelabgaben. 
Stempelung emaillierter Flüssigkeitsmaße, 
selbsttätiger Milchwagen sowie von Drá- 
zisionswagen, Anderung der Eichordnung 
vom 8. November 1911 (Bek. v. 23. Jan.) 53. 
Sterbefälle, Beurkundung von Geburts- und Sterbe- 
fällen Deutscher im Ausland während des Krieges 
(A. B. v. 24. April) 377. 
Sterbegehalt, Unpfändbarkeit der Kriegsbeihilfen und 
Teuerungszulagen (Bek. v. 2. Mai) 382. 
Sterbegeld, Gewährung von Sterbegeld bei Ge- 
sundbeitsschbädiaung durch Gaskampfstoffe und 
Nitromethan (V. v. 9. Dez.) 1439. 
Sterkrade, Wohaungsgeldzuschußklasse 
25. Juni) 676. 
(Bek. v.
        <pb n="1644" />
        128 
Steueraussicht über die Brauereien und den 
Ausschank von Bier (G. v. 26. Juli § 39) 875.— 
über die Betriebe zur Herstellung von Mineral- 
wässern und künstlich bereiteten Getränken (G. 
v. 26. Juli §§ 9 bis 12) 853. — über die Betriebs- 
und Lagerräume für Schaumwein (Bek. v. 
8. Aug. § 10) 1066. — über die Betriebs- und 
Lagerräume für Wein (G. v. 26. Juli g8 17 bis 
19) 836. - 
Steuerbefretungen von der Biersteuer (G. v. 
26. Juli §§ 2, 6) 863.— von der Steuer für Mine- 
ralwässer und künstlich bereitete Getränke 
(G. v. 26. Juli § 3) 851. — nach dem Gesez gegen 
die Steuerflucht (y. 26. Juli &amp; 21) 956. — 
von der Umsatsteuer (G. v. 26. Juli 5§8 3, 40) 
781. — von der Weinsteuer (G. v. 26. Juli 
– 11) 834. 
Steuerbehörde, Maßnahmen gegen die Kapital- 
abwanderungin das Ausland (V. v. 21. Nov. 
888, 9) 1326. 
Steuerbücher, Führung für Zwecke der Biersteuer 
(G. v. 26. Juli §.33) 874. — der Umsatzsteuer 
(G. v. 26. Juli § 15) 786. — für den Verkauf von 
Wertpapieren (G. v. 26. Juli Art. 19) 825. 
Stenerflucht, Gesetz gegen die Steuerflucht (v. 26. Juli) 
951. 
Steuern, Reichsaufsicht über Sölle und 
Steuern (G. v. 26. Juli § 21 bis 24) 962. 
Biersteuer (G. v. 26. Juli) 863. 
Aufbebung des #&amp;#6 Abs. 2 des Kohlen- 
ste uer gesetzes vom 8. April 1917 (G. v. 28. Dez. 
17.) 9. 
Besteuerung von Mineralwässern und 
künstlich bereiteten Getränken (G. v. 26. Juli) 849. 
Inkraftsetzung der die Besteuerung des Ver- 
sonen- und Gepäckverkehrs betreffenden 
Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 mit 
dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Anderung des Schaumweinsteuerge- 
setzes vom 9. Mai 1902/15. Juli 1909 (G. v. 
26. Juli) 817. — Neue Fassung des Gesetzes vom 
26. Juli 1918 (Bek. v. 8. Aug.) 1064. 
Gesetz gegen die Steuerflucht (v. 26. Juli) 
951. . 
SicherungcinctUmIatzsteueraquuxuös 
gegenstände (Bek. v. 2. Mai) 379. — Um- 
satzsteuer (G. v. 26. Juli) 779. 
Weinsteuer (G. v. 26. Juli) 831. 
s. auch Landessteuern. 
Sachverzeichnis 1918 
Steuerzeichen für die Entrichtung der Schaumwein- 
steuer (Bek. v. 8. Aug.) 1064. — Strafe für An- 
fertigung oder Verabfolgung von Stempeln, 
Siegeln, Stichen, VDlatten zur Her- 
stellung von Schaumweinsteuerzeichen (Bek. v. 
8. Aug. &amp; 25) 1069. - 
Stiere, vierteljährliche kleine Viehzählungen 
(V. v. 8. Mai) 387. 
Stillgeld, Erhöhung aus Mitteln des Reichs (V. v. 
21. Dez.) 1467. 
Stimmbeczirke für die Wahlen zur deutschen National- 
versammlung (V. v. 30. Nov. 9§9 7 bis 10) 1346. 
(Wablordn. v. 30. Nov. 8§ 1, 6, 8 bis 10, 30, 36, 
50, 57, 62) 1353. (V. v. 19. Dez.) 1442. 
Stimmzaetiel bei den Reichstagswahlen (G. 
v. 2.1. Aug. §§ 10, 16) 1081. 
Stimmzettel bei den Wahlen zur deutschen 
Nationalversammlung (V. v. 30. Nov. 
&amp; 14, 16, 17) 1347. (Wahlordn. v. 30. Nov. 8§8 33, 
34, 37, 40 bis 42, 44, 45) 1359. — Ungültige 
Stimmzettel (V. v. 30. Nov. § 17) 1348. (Wahl- 
ordn. v. 30. Nov. 8 42) 1361. 
Stoffabfälle. Errichtung der Reichswirtschaftsstelle 
für Kunstspinnstoffe und Stoffabfälle zur Abhllfe 
wirtschaftlicher Schädigungen in der Ubergangs- 
wurtschaft für Stoffabfälle, die aus Fasepxerzeug- 
nissen wiedergewonnen werden (V. v. 27. Juni) 
671. 
Stoffbesitzer, Herstellung von Branntwein (G. v. 
26. Juli §§ 28, 34, 806, 250) 894. 
Stopfgarne, Inanspruchnahme von Stopfgarnen und 
ibren Ersatzstoffen durch die Reichsbekleidungsstelle 
(Bek. v. 10. Jan.) 16. 
Endgültige Festsetzung des Ubernahme- 
preises für enteignete Stopfgarne durch das 
Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft (Bek. v. 
14. Jan.) 45. 
Stoppelrüben (Turnips), Einfuhr von Stoppelrüben- 
samen während des Krieges (V. v. 1. März) 103. 
— Höchstpreise für 1918 (V. v. 9. März) 119. 
Etrasen, Straffreiheit oder Milderung von Strafen 
für die vor dem 9. November 1918 begangenen 
Straftaten (V. v. 3. Dez) 1393. — Ergänzung (V. 
v. 21. Dez.) 1451. 
Militärische Amnestie (V. v. 7. Dez.) 1415. 
Straferlaß für die vor dem 9. November 1918 be- 
gangenen Straftaten (V. v. 3. Dez.) 1393. — Er- 
gänzung (V. v. 21. Dez.) 1451.
        <pb n="1645" />
        Sachverzeichnis 1918 
Straferlaß (Fortf.) - 
MilitätifcheAmnestie«(V.v.7.Dcz.) 
1415. 
Ausübung des Rechts zum Erlaß und 
zur Milderung militärischer Strafen durch den Nat 
der Volksbeauftragten (V. v. 5. Dez. VIII) 1423. 
Straffreiheit wegen der vor dem 9. November 1918 
begangenen Straftaten (V. v. 3. Dez.) 1393. — 
Ergänzung (V. v. 21. Dez.) 1451. 
Straffreiheikk nach dem Gesetz gegen die 
Steuerflucht (v. 26. Juli § 25) 957. 
Vereinbarung zwischen Deutschland und Finn- 
land über Straffreiheit für Kriegsgefangene, 
für Zivilinternierte und für Angehörige des anderen 
Teiles für die zu dessen Gunsten begangenen Stras- 
taten und Verstöße gegen Ausnahmegesetze (Fric- 
densvertr. v. 3./7. März Art. 22) 708. — zwischen 
Deutschland und Rußland (Lusatzvertr. z. 
Friedensvertr. v. 3./7. März Art. 23 bis 27) 644. 
— zwischen Deutschland und der Ukraine (Lu- 
satzvertr. z. Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. 20 bis 
* 
Strafmilderung für die vor dem 9. November 1918 
begangenen Straftaten (V. v. 3. Dez.) 1393. — 
Ergänzung (V. v. 21. Dez.) 1451. 
Ausübung des Rechts zur Milderung mili- 
tärischer Strafen durch den Rat der Volks- 
beauftragten (V. v. 5.Dez. VIII) 1423. 
Strafprozeßordnung, Anwendung des § 477 Abf. 1 
und des § 478 Abs. 1 auf das Verfahren bei Ein- 
ziehung des bei Verurteilung wegen Preis- 
treiberei zu zahlenden Betrages (V. v. 
8. Mai 9 10) 398. 
Vollmachten an die Kommission zur Unter- 
suchung der Vorgänge am Freitag, dem 6.Dezem- 
ber 1918, die nach der Str. P. O. der Untersuchungs- 
richter hat (Bek. v. 10. Dez.)-1419. 
Strafregister, Löschung der Vermerke über die von 
bürgerlichen Behörden erkannten erlassenen 
Strafen (V. v. 3. Dez.) 1393. — über die von 
Militärbehörden erkannten erlassenen 
Strafen (V. v. 7. Dez. )1415. 
S##rauffachen, gegenseitige Nechtshilfe in Straf- 
sachen in Deutschland und in Finnland 
Neichs--Gesetzbl. 1918. 
129 
Strafsachen (Forts.) 
(Abk. v. 7. März Art. r 718. — im Deutschen 
Reiche und im Osmanischen Reiche (Vertr. 
v. 11. Jan. 17. Art. 19 bis 26) 288.— Anwendung 
dieses Vertrages auf die deutschen Schutzgebiete 
(Vertr. v. 11. Jan. 17.) 336. 
Straftaten, Amnestie für politische Straftaten (Auf- 
ruf v. 12. Nov.) 1303. — für die von den bürger- 
lichen Behörden erkannten Strafen (V. v. 3. Dez.) 
1393. — Ergänzung (V. v. 21. Dez.) 1451. 
Strafvollstreckung im militärgerichtlichen Verfahren 
(V. v. 5.Dez. VII) 1423. 
.Straßenbahnen, Inkraftsetzung der die Besteuerung 
des Personen und Gepäckverkehrs be- 
treffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 
1917 mit dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Straßentankwagen, Höchstpreise für Pe- 
troleum bei der Lieferung in Straßentankwagen 
(Bek. v. 12. Okt.) 1240. 
Streitgegenstand, Wert des Streitgegenstandes bel 
Zwangsvollstreckungen gegen Kriegsteilnehmer (V. 
v. 14. Dez. § 3) 1427. 
Streitigkeiten: 
beschäftigungsloser Arbeiter oder Angestellter 
rtt Bierbrauereien (G. v. 26. Juli § 72) 
über Besenginster (Bek. v. 17. Okt. § 3) 
1247. 
aus dem Gesetze über das Branntwein- 
monopol (v. 26. Juli § 139) 919. · 
in Angelegenheiten der Erwerbslosen- 
fürsorge (V. v. 13. Nov. 5 13) 1308. 
über die Verarbeitung von Gemüse und 
Obst (V. v. 23. Jan. # 6) 47.— aus der Reich #§# 
getreideordnung für die Ernte 1918 (o. 
29. Mai §§ 13, 22, 36, 47, 48, 70) 440. — über 
die Lieferung von Getreide, Hülsenfrüch- 
ten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 
1918 zu Saatzwecken (V. v. 27. Juni ##8 5, 
10, 15) 679. — über Zahlung der Höchstpreis 
für Getreide und Hülsenfrüchte (V. r. 
26. Febr.) 94. 
über die aus dem Ausland eingeführten G 
würze (LV. v. 1. März! 17/8. 
R#
        <pb n="1646" />
        130 
Streitigkeiten (Forts.) 
über die Aufbewahrung und Versicherung von 
Gummisaugern (IA. B. v. 27. Aug. §5) 
1088. 
4. 
über Ablieferung von Heu aus der Ernte 1918 
(V. v. 1. Mai § 8) 370. 
über Einmieten und Einlagern von Kar- 
toffeln (V. v. 18. Juli § 10) 741. — über Ent, 
eignung von Kartoffeln (V. v. 18. Juli 8 12) 
742. 
über Karton, Papier und Pappe 
(Bek. v. 17. Mai 886, 7) 418. 
über Käse, Quark, Molkenciweiß und ähnliche 
Erzeugnisse (V. v. 15. Juli § 2) 730. 
über die Preise für die Weiterarbeit in Kriegs#= 
muterial (V. v. 21. Nov.) 1323. 
über Laubheu (V. v. 11. Mai §9 3) 404. 
über Geimleder (Bek. v. 16. Mai § 8) 414. 
über BDapierholz für Zeitungsdruckpapier 
(Bek. v. 17. Okt. 8§ 3, 9, 11) 1243. 
über die aus dem Ausland eingeführten Ge- 
müsesämereien (V. v. 1. März) 106. 
über die aus dem Ausland eingeführten land- 
wirtschaftlichen Süämereien (V. v. 1. März 
5 3, 7) 101. 
über das Abernten von Schilf während des 
Krieges (V. v. 26. Febr. § 3) 96. 
über Stroh aus der Ernte 1918 (V. v. 
6. Juni 98 9, 13) 476. 
über Verträge der Spiritus-Zen- 
trale, G. m. bö. H. in Berlin (V. v. 10. Jan. 
83) 16. 
über die Einfuhr von Wein (Bek. v. 23. März 
85) 148. 
über den Fracht= und Preisausgleich für 
Jucker (A. B. v. 30. Sept. Art.1 Nr. 4) 1220. 
über Lieferung von Juckerrüben für das 
Erntejahr 1918 (V. v. 2. Febr. § 2) 69. (V. v. 
30. Sept.) 1217. (A. B. v. 30. Sept. Art. 1 Nr. 4) 
1220. — für das Betriebsjahr 1919/20 (V. v. 
27. Dez. § 2) 1169. 
Zivil-- und handelsrechtliche Strei- 
tigkeiten zwischen deutschen und russischen 
Sachverzeichnis 1918 
Streitigkeiten (Norts.) 
Staatsangehörigen (Privatrechtabk. v. 27. Aug. 
Art. 13 bis 45) 1198. 
s. auch Arbeitsstreitigkeiten. 
Strickgarne, Inanspruchnahme von Strickgarnen und 
ihren Ersatzstoffen durch die Reich beklei- 
dungsstelle (Bek. v. 10. Jan.) 16. — End- 
gültige Festsetzung des Ubernahmepreises 
für enteignete Strickgarne durch das Reichsschieds. 
gericht für Kriegswirtschaft (Bek. v. 14. Jan.) 45. 
Strickwaren, endgültige Festsetzung des Uber- 
nahmepreises für enteignete Strichwaren 
durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft 
(Bek. v. 14. Jan.) 45. — Abänderung der Bekannt- 
machung vom 10. Juni/23.Dezember 1916 über die 
Regelung des Verkehrs mit Strickwaren während 
des Krieges (Bek. v. 28. Febr. § 6) 101. — Auf- 
hebung des §7 der Verordnung vom 10. JuniH 
23. Dezember 1916 (Bek. v. 22. Nov.) 1333. — des 
§ 11a (Bek. v. 30. Nov.) 1397. 
Stroh, Ablieferung von Stroh aus der Ernte 
1917 (V. v. 20. Jan.) 44. — aus der Ernte 1918 
(V. v. 1. Mai) 368. 
Freiwerden des Strohes von der Be- 
schlagnahme mit dem Ausdreschen des Ge- 
treides aus der Ernte 1918 (N. Getr. O. v. 29. Mai 
81) 436. 
Lieferung von Stroh aus der Ernte 1918 für 
Zwecke der Kriegswirtschaft, Verkehr mit Stroh 
von Lupinen, Runkelrüben und mir 
Zuckerrübensamenstroh, Höchst 
preise (V. v. 6. Juni) 475. 
Neue Höchstpreise für Stroh (V. v. 
28. Juni) 721. 
Außerkrafttreten der Verordnung vom 
2. August 1917 über den Verkehr mit Stroh 
(V. v. 28. Junl) 721. 
Stücklohn in Bäckereien und Konditoreien (V. v. 
2. Dez.) 1397. 
Stunden, Vorverlegung dei Stunden wäh- 
rend der Zeit vom 15. April bie 16. September 
1918 (Bek. v. 7. März) 109. 
Stundung der Biersteuer (G. v. 26. Jull § 11) 
d6. — der Steuer für Mineralwässer und 
künstlich bereitete Getränke (G. v. 26. Juli § 3)
        <pb n="1647" />
        Sachverzeichnis 1918 131 
Stundung Forts.) 
861. — der Schaumweinsteuer G(etk. v. 
8. Aug. § 3) 1065. — der Weinsteuer (G. v. 
26. Juli 88 13, 45) 835. 
Stuttgart, Erweiterung des Notenausgaberechts der 
Württembergischen Notenbank in Stutt- 
gart (Bek. v. 7. Nov.) 1294. 
Sudbücher, Führung durch Brauereien (G. v. 26.Juli 
§* 33) 8S74. 
Süddeutsche Spiritusindustrie, Kommanditgesell- 
schaft auf Aktien, Ablieferung der aus Kartoffeln 
hergestellten Erzeugnisse an die Zweigniederlassung 
München (V. v. 2. Sept. § 6) 1097. 
Südweine, Ausnahme von dem Verbote des §&amp; 13 
des Weingesetzes vom 7. April 1909 während des 
Krieges (Bek. v. 28. März) 155. 
Ißidwestafrikanisches Schutzgebiet, vorläufige Rege- 
lung des Haushalts für 1918 (G. v. 28. März) 163. 
(G. v. 28. Juni) 669. — Feststellung des Haushalts 
für 1918 (G. v. 25. Juli) 774. 
Superphosphate, Höchstpreise (V. v. 3. Aug.) 
99. 
Süßigkeiten, gewerbliche Verarbeitung von Jucker 
zu Süßigkeiten (A. B. v. 30. Sept. Art. 1 Nr. 5) 
1220. (V. v. 28. Dez.) 1471. — Höchstpreise 
(V. v. 28.Dez.) 1471. 
Süßstoff, Verwendung von Süßstoff zur Bierberei- 
tung (Bek. v. 8. Aug. § 3) 1063. 
Süßwasserfische, Aufhe bung der Hoöchstpreise 
vom 24. Juni 1916 (Bek. v. 14. Febr.) 83. 
Sühweine, Einfuhr während des Krieges (Bek. v. 
23. März) 147. — Ausnahme von dem Verbote 
des §&amp; 13 des Weingesetzes vom 7. April 1909 wäh- 
rend des Krieges (Bek. v. 28. März) 155. 
Syphilis, Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten 
(V. v. 11. Dez.) 1431. 
—— 
T 
Tabak, Anbau= und Ernteflächenerhe. 
bung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. 
Beschlagnahme von Tabak, Tabakab- 
fällen, blättern, rippen, stengeln, strünken, 
Tabak (Jorts.) 
Gipfel- und Seitentrieben (Bek. v. 19. Sept.) 
1116. — Von der Anzeigepflicht und der 
Beschlagnahme befreiter Tabak (Bek. v. 
24. Sept.) 1151. 
Verarbeitung von Nohtabak nur ent- 
sprechend den Weisungen der Deutschen Zentrale 
für Kriegslieferungen von Tabakerzeugnissen (Bek. 
v. 24. Jan.) 57. (Bek. v. 10. Okt.) 1233.— Uber= 
tragung des Bedarfsanteils an Rohtabak (Bek. 
v. 24. Jan.) 57. 
Anderungen der Verordnung vom 10. Oktober 
1916 über Nohtabak. (Bek. v. 19. Sept.) 1116. 
(Bek. v. 24. Okt.) 1259. 
Anderungen der Ausführungsbestimmungen vom 
10. Oktober 1916 über Rohtabak (Bek. v. 24. Sept.) 
1151. (Bek. v. 10. Okt.) 1233. (Bek. v. 8. Nov)) 
1296. — der Ausführungsbestimmungen vom 
27. Oktober 1916 (Bek. v. 8. Nov.) 1296. 
Rußere Kennzeichnung von Tabak-= 
mischwaren und tabakähnlichen Waren (Bek. 
v. 18. Juli) 747. 
Richtpreise für ungegorenen, unversteuer- 
ten Rohtabak aus der inländischen Ernte 1918 (Bek. 
v. 244. Okt.) 1259. 
s,. auch Zigarettenrohtabak. 
Tabakblätter, Beschlagnahme von Tabakblättern aus- 
ländischer und inländischer Herkunft (Bek. v. 
19. Sept.) 1116. 
Tabakersatzstoffe, dußere Kennzeichnung der Packun- 
gen und Behältnisse (Bek. v. 18. Juli) 747. 
Tabakerzeugnisse, Verarbeitung von Not- 
tabak (Bek. v. 24. Jan.) 57. (Bek. v. 10. Okt.) 1233. 
Ubertragung von Bedarfsanteilen an 
Rohtabak auf andere Hersteller von Tabakerzeug: 
nissen (Bek. v. 24. Jan.) 57. 
Verarbeitung von ZigarettentabaltBek. 
v. 1. Okt.) 1225. 
Tabakmischwaren, äußere Kennzeichnung von Tabak- 
mischwaren (Bek. v. 18. Juli) 747. 
Tabakrippen, Beschlagnahme (Bek. v. 19. Sept.) 1116. 
R
        <pb n="1648" />
        132 
Tabakstengel, Beschlagnahme (Bek. v. 19. Sept.) 
1116. - 
Tagegelder, Anderung der Verordnung vom 8. Sep- 
tember 1910 über Tagegelder, Fuhrkosten und Um- 
zugskosten der Reichsbeamten (V. v. 31. März) 
169. Ber. 175. 
Tageszeitungen, Ablieferung eines Teils des Ver- 
kaufspreises für maschinenglattes, holzhaltiges 
Druckpapier für Tageszeitungen an die Reichsstelle 
für Papierholz, Verträge über Lieferung solchen 
Papiers vom 1. Juli bis 30. September 1918 (Bek. 
v. 10. Juli) 727. 
Verbrauch von Druckpapier, Verbot der Jurück- 
nahme und des Umtausches unverkaufter Tages- 
zeitungen (V. v. 30. Nov.) 1395. 
Beschaffung von apierholz für die Ver- 
sorgung der Tageszeitungen mit Druckpapier für 
die Zeit vom 1. November 1918 bis 30. September. 
1918. (Bek. v. 17. Okt.) 1242. 
Tanmenholz, Lieferung zur Herstellung von Zeitungs- 
druckpapier (Bek. v. 17. Okt.) 1242. 
Tarif, Inkraftsetzung der die Besteuerung des Per- 
onen- und Gepäckverkehrs betreffen- 
en Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 
mit dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Anderung des Tarifs zum Reichsstempel- 
gesetze vom 3. Juli 1913 (G. v. 26. Juli) 799. 
—— fur Tarifverträge (V. v. 23.Dez. 85) 
1457. 
karsverträge zwischen Vereinigungen von Arbeit- 
nehmern und Arbeitgebern (V. v. 23. Dez. 8F§ 1 
bis 6, 12) 1456. 
Taschenuhren, Umsatzsteuer (G. v. 26. Juli § 8) 782. 
Tauschgeschäfte, Umsatzsteuer (G. v. 26.Juli § 5) 781. 
Tauschmüllerei, Umtausch von Getreide gegen Er- 
zeugnisse aus Getreide (R. Getr. O. v. 29. Mai 
#64 unter m) 456. 
Technische Lederartikel, Verkehr damit während des 
Krieges (Bek. v. 17. Jan.) 36. 
Tee, Versorgung Deutschlands mit Tee (V. v. 2. Sept.) 
1099. — Erzöhung der Zölle (G. v. W. Juli 
#l39) 860. · 
Sachverzeichnis 1918 # 
Teerfarbstoffe, Betriebsauflagevergütung für den 
zur Herstellung von Teerfarbstoffen verwendeten 
Branntwein im Betriebsjahr 1918/19 (Bek. # 
17. Okt. IV) 1254. 
Teigwaren, neue 
Höchstpreise 
27. Okt.) 1277. 
(Bek. 1 
Telegramme, Erhebung einer außerordent— 
6 
lichen Reichsabgabe neben den Gebühren 
für Telegramme (G. v. 26. Juli) 975. 
Telegrammüberwachung im Ver 
kehr mit dem Ausland (V. v. 15. Nov.) 1324. 
Leitung der Telegramme zwischen Deutschland 
und Finnland über Schweden, Wortgebühr 
25 Centimen (Abk. v. 7. März Art. 14) 717. 
Telegraphengebühren, Schelung einer außer 
ordentlichen Reichsabgabe neben den 
Post- und Telegraphengebühren (G. v. 26. Juli) 
975. 
Telegraphenverkehr, Befreiung von der Umsatzsteuer 
(G. v. 26. Juli § 3) 781. 
Telegraphenvertrag, Internationaler, vom 3. No- 
vember 1906, Anwendung auf den Telegraphen= 
verkehr zwischen Deutschland und Finnland 
(Abk. v. 7. März Art. 14) 717. 
Telegraphenverwaltung, Arbeitszeit gewerblicher Ar. 
beiter im Telegraphenbetriebe, Achtstundentag (V. 
v. 23. Nov.) 1329. — Ergänzung (Anordn. # 
17. Dez.) 1436. 
Telegraphie, Telegraphenverkehr zwischen Deutsch- 
land und Finnland (Abk. v. 7. März Art. 14) 
717. 
Zeppiche, Umsatzsteuer (G. v. 20. Juli 9 8) 783. 
Testamentsvollstrecker, Haftung für die Sicherheit 
für Steuerbeträge nach dem Gesetze gegen die Steuer 
flucht (G. v. 26. Juli § 5) 953. 
Teuerungszulagen, Unupfändbarkeit der 
Teuerungszulagen (Bek. v. 2. Mai) 382. 
Teuerungszulagen für die Angestellten der 
Kaliwerke (G. v. 23. Juli IV) 750. 
Textilersatzstoffe, Bestrafung der Dreistreibe 
rei, Außerkrafttreten der Verordnung vom 8. Fe# 
Kriege
        <pb n="1649" />
        Sychverieichnis 1918 
lersatzstosse (Fortf.) - 
nar 1917 über Kettenhandel in Textilersatzstoifen 
(V. v. 8. Mai) 395. 
kestilien, Bestrafung der Preistreiberci, 
Außerkrafttreten der Verordnung vom 8. Februar 
1917 über Kettenhandel in Tertilien (V. v. 8. Mai) 
3 
Errichtung der Reichsstelle für Textil- 
wirtschaft undvon Rcichswirtschafts- 
stellen zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädi- 
gungen auf dem Textilgebiet in der Ubergangswirt- 
schaft (V. v. 27. Juni) 671. 
Teterzensur, Aufhebung (Aufruf v. 12. Nov.) 1303. 
Mlionylchlori d, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 3. Jan.) 10. 
U#omasphosphatmehl, Höchstpreise (V. v. 
3. Ang.) 900. 
Tiefban-Berufsgenossenschaft, Unsall. versiche- 
rung von Tätigkeiten imvaterländis en 
Hilfsdienst im Ausland (Bek. v. 19. Jan.) 40. 
Terarzt, Verkehr mit Viehseuchenerregern, Aus- 
führung wissenschaftlicher Arbeiten damit, An- 
wendung der Bekanntmachung vom 21. November 
1917 über Krankheitserreger (Bek. v. 28. Febr.) 129. 
Vere, Verkehr mit Viehseuchenerregern, Ausführung 
wissenschaftlicher Arbeiten damit, Anwendung der 
Bekanntmachung vom 21. November 1917 über 
Krankheitserreger (Bek. v. 28. Febr.) 129. 
Verhalter, Verfüttern von Hafer und Gerste (V. v. 
30. Juli) 884. 
Togo, vorläufige Regelung des Haushalts für 
1918 (G. v. 28. März) 163. (G. v. 28. Juni) 669. 
— Feststellung des Haushalts für 1918 (G. v. 
25. Juli) 774. 
Ulwut, Verkehr mit WMiehseuchenerregern, Aus- 
führung wissenschaftlicher Arbeiten damit, An- 
wendung der Bekanntmachung vom 21. November 
1917 über Krankheitserreger (Bek. v. 28. Febr.) 120. 
W#einamburs, Anbau= und Ernteflächenerhebung im 
Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. 
133 
Torfmull als Futtermittel während des Krieges (V. 
v. 10. Jan.) 23. 
Torssoden als Futtermittel während des Krieges (V. 
v. 10. Jan.) 23. 
Torfstreu als Futtermittel während des Krieges 
(V. v. 10. Jan.) 23. 
Traubenmaische, Einfuhr während des Krieges (Bek. 
v. 23. März) 147. — Ausnahme von dem Verbote 
des § 13 des Weingesetzes vom 7. April 1900 
während des Krieges (Bek. v. 28. März) 155. 
Absatzbeschränkung für Traul#eu- 
maische (G. v. 26. Juli § 10) 834. 
Verbot von Kaufverträgen über Tran- 
benmaische vor Beginn der Weinlese (V. v. 31. Ang.) 
1092. 
Tranbenmost, Einfuhr während des Krieges (Bek. 
v. 23. März) 147. — Ausnahme von dem Verbote 
des § 13 des Weingesetzes vom 7. April 120) 
während des Krieges (Bek. v. 28. März) 155. 
Verbot von Kaufverträgen über Trau- 
kenmes vor Beginn der Weinlese (V. v. 31. Ang.) 
1092. « 
Versteuerung nach dem Weinsteuergesetze 
(v. 26. Juli) 831. 
Traubenwein, Besteuerung des aus Traubenwein 
hergestellten Schaumweins (Vek. v. S. Aug.) 10 11. 
Treibriemen, Verkehr damit während des Kricnes 
(Bek. v. 17. Jan.) 35. (Bek. v. 17. Jan.) 36. 
Trester, Verarbeitung selbstgewonnener Trester zu 
Branntwein (Bek. v. 17. Okt. IIe, III#0) 1251. 
Treuhänder für das feindliche Vermögen in Berlin 
ist Anmeldestelle für das im Juland be- 
findliche Vermögen von Angehörigen feindlicher 
Staaten (Bek. v. 30. Jan.) 67. 
Auskunftserteilung durch den Treu- 
händer über feindliches Vermögen (Bek. v. 21.Jan.) 
62. 
Abführung der an einen Angehörigen ein:s 
feindlichen Staates zu zahlenden Entschäri- 
gung für Hergabe von Binnenfchiffen
        <pb n="1650" />
        134 
Treuhänder für das feindliche Bermögen (Forts.) 
während des Krieges an den Treuhänder für das 
feindliche Vermögen (Bek. v. 25. Febr. 9#7) 93. 
Herausgabe der Bankdepots und Bank- 
guthaben in Deutschland und in Rußland 
(Finanzabk. v. 27. Aug. Art. 7) 1180. 
Vereinbarung zwischen Deutschland und Nuß- 
land über die Herausgabe von Geldern und 
Wertpapieren, die sich bei einem öffentlichen Treu- 
bänder befinden (QZusatzvertr. z. Friedensvertr. v. 
3/7. März Art. 11 § 1) 632. 
Trinkbranntwein, Herstellung (G. v. 26. Juli 8# I 
12, 15, 107 bis 112, 117, 121, 123 bis 128, 13L, 
135, 141, 152, 158, 161, 174, 214 bis 221, 240) 887. 
Tripper, Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (V. 
v. 11. Dez.) 1431. 
Trivalin, Verkehr damit (W. v. 15. Dez.) 1447. 
Trockenkartoffel-Berwertungsgesellschaft m. b. H. in 
Berlin, JFestsetzung des Bedarfs an Kartoffeln (V. 
v. 18. Juli § 3) 738. 
Ablieferung der aus Kartoffeln hergestellten Er- 
zungnisse an die Treckenkartoffel-Verwertungsgesell- 
schaft (V. v. 2. Sept. § 6) 1097. 
Trockenschnitzel, Preis für Trockenschnitzel, Rück- 
lieferung von Trockenschnitzeln durch Zuckerfabriken 
an rübenliefernde Landwirte 
1918/19 (V. v. 2. Febr.) 69. (V. v. 4. Okt.) 1229. 
— im Betriebsjahr 1919/20 (V. v. 27. Dez.) 1469. 
Trocknereien, Verarbeitung von Kartoffeln (V. v 
2. Sept. § 5) 1096. 
Trocknungslohn als Zuschlag zu den Höchst- 
preisen für (Getreide, das vor dem 1. Oktober 
1918 abgeliefert wird (A. B. v. 27. Juni § 12) 66. 
Tropenzulage, Kapitalabfindung der 
Tropenz'lage an Stelle von Kriegsversor- 
gung, Ergänzung des Kapitalabfindungsg .8 
vom 3. Juli 1916 (G. v. 26. Juli) 993. — Kapitet- 
absindungsgeset für Offiziere (v. 26. Jui!) 
994. — Ausführungsbestimmungen dazu (Bek. v. 
7. Nov.) 1319. 
im Betriebsjahr 
Sachverzeichnis 1918 
Trmksucht, Verwendung von Branntwein- 
monopol-Einnahmen zur Bekämpfung der 
Trunksucht (G. v. 26. Juli § 258) 948. 
Türkei, Friedensvertrag zwischen Deutsch- 
land, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei 
einerseits und Rußland anderseits (v.3./7. März) 
480. — Ratifikation (Bek. v. 7. Juni) 654. 
Friedensvertrag zwischen Dentschland, 
Osterreich--Ungarn, Bulgarien und der Türkei einer- 
seits und der Ukrainischen Volksrepu- 
blik anderseits (v. 9. Febr.) 1010. — Rati- 
fikation (Bek. v. 27. Juli) 1056. 
Verfügungen über Geldforderungen 
türkischer Staatsangehörigeri in Deutschland während 
des Krieges (Bek. v. 10. Jan.) 13. 
Aufhebung der den Konsuln des Deutschen 
Reiches in der Türkei zustehenden Gerichts. 
barkest, Ubertragung der Verrichtungen der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit an die 
deutschen Konfuln in der Türkei (G. v. 6. Aug. 17. 
88 1, 2) 355 
s. auch Osmanisches Reich. 
Turnips, Höchstpreise für 1918 (V. v. 9. März) 
119.— 
## 
übereinkunft, Anwendung der Internationalen revi- 
dierten Berner Üllereinkunft vom 13. November 
1908 auf den Schutz des literarischen und 
künstlerischen Urheberrechts zwischen 
Deutschland und Finnland (Abk. v. 7. März 
Art. 13) 717. 
Internationale revidierte Pariser berein- 
kunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerb- 
lichen Eigentums, Verlängerung der 
Prioritätsfristen (Bek. v. 3. Jan.) 5. 
(Bek. v. 5. Febr.) 74. (Bek. v. 24. Mai) 424. (Bek. 
v. 19. Aug.) 1076. (Bek. v. 23. Aug.) 1078. (Bek. 
v. 24. Okt.) 1260. 
Anwendung der Pariser Ubereinkunft vom 
2. Juni 1911 zwischen Deutschland und Finn- 
la n d (Abk. v. 7. März Art. 13) 717.
        <pb n="1651" />
        Sachverzeichnis 1918 
tbergangswirtschaft, Errichtung der Reichsstelle 
für Texrtilwirtschaft und von Reichs- 
wirtschaftsstellen zur Abbhilfe wirtschaft- 
licher Schädigungen auf dem Tertilgebiet in der 
Ubergangswirtschaft (V. v. 27. Juni) 671. 
Versorgung Deutschlands mit Kolonial- 
waren (V. v. 2. Sept.) 1009. 
lbertretungen, militärische Amnestie (V. v. 7. Dez.) 
1415. . 
Ubertretungen der Vorschriften des Bier- 
steuergesetzes# (v. 26. Juli § 48) 879. — des 
Gesetzes über das Branntweinmonopol 
(b. W. Juli § 165) 927. — des Gesetzes, betr. die 
Besteuerung von Mineralwässern und 
künstlich bereiteten Getränken (v. 26. Juli §&amp; 18) 
35955. — des Schaumweinstenerge 
setbes vom 26. Juli 1918 (Bek. v. 8. Aug. 817) 
1068.— des Weinsteuergesetzes (v. 26.Juli 
127) 838. 
Aberwachung der Herstellung des Branntweins 
(G. v. 26. Juli 8§ 8, 35 bis 70) 889.— der Essig- 
fäure (G. v. 26. Juli § 145) 921. 
Kterwachungsausschuß der Schuhindustrie, 
Ergänzung der Bekanntmachung vom 17. März 1917 
# v. 11. Juli) 729. (Bek. v. 29. Nov.) 1385. 
ek. v. 16. Dez.) 1432. 
fberwachungsstelle für Ammoniakdünger und phos- 
corsäurehaltige Düngemittel, Uberwachung des 
Verkehrs mit phosphorsäurehaltigen Düngemitteln. 
(V. v. 3. Juni) 471. 
flberwachungsstellen, Entschädigung für die von den 
#Militärischen Uberwachungsstellen zur Verhinderung 
cktes unerlaubten Handels angehaltenen Gegenstände 
(V. v. 17. Dez.) 1443. 
ugs= und Prüfungsstellen für die Post- 
und Telegrammüberwachung im Verkehr mit dem 
Ausland (V. v. 15. Nov.) 1324. 
kiherweisung, Wegfall der Gebühr für lberweisungen 
4o#n einem Postscheckkonto auf ein anderes (G. v. 
25. Mirz) 119. 
Mrine, Frieden s v ertrag zwischen Deus##= 
4nd, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Tük, 
Unfallverhütungsvorschriften, 
135 
Ukraine (Forts.) 
einerseits und der. lkrainischen Volksrepublik ander- 
seits (v. 9. Febr.) 1010.— Deutsch-Ukraini- 
scher Qusatzvertrag dazu (v. 9. Febr.) 1030. — 
Ratifikation beider Verträge (Bek. b. 27.Juli) 
1056. . 
Verpflichtung Rußlands, mit der Ukrainischen 
Volksrepublik sofort Frieden zu schließen und das 
ukrainische Gebiet von den russischen Truppen und 
der russischen Roten Garde zu räumen (Friedens- 
vertr. v. 3./7. März Art. VI) 486. · 
Umherziehen, Ankauf von Menschenhaaren im Umher— 
zirhen (Bek. v. 4. Nov.) 1299. 
Umlagebeiträge, Jahlung von Vorschüssen auf die 
Umlagebeiträge nach § 783 Abs. 3 und 4 der Reichs- 
versicherungsordnung durch Betriebe von vorüber- 
gehender Dauer oder von besonderer Gefährlichkcit 
(Bek. v. 11. Febr. 8 3) 81. 
Umsatzsteuer, Sicherung einer Umsatzsteuer auf 
Luxusgegenstände (Bek. v. 2. Mai) 371. 
Umsatzsteuergesetz (v. 26. Juli) 7714. 
Oberste Spruchbehörde für die Umsatzsteuer ist der 
Reichsfinanzhof (G. v. 26. Juli § 7) 960. 
Umschlagsvorrichtungen zum Beladen und BSöschen 
von Binnenschiffen, Besitzer solcher Umschlagsvor- 
richtungen als Beisitzer des Schiedsgerichts 
für Binnenschiffahrt (Bek. v. 25. Febr. § 2) 91. 
Umzugskosten, Anderung der Verordnung vem 
8. September 1910 über Tagegelder, Fuhrkosten 
und Umzugskosten der Reichsbeamten (V. v. 
31. März) 169. Ber. 175. 
Unerfahrenheit, Niederschlagung von Untersuchungn 
wegen der aus Unerfahrenheit begangenen Straf- 
taten (V. v. 3. Dez.) 1393. 
Unfallfürsorge, Zulagen zu Verletztenrenten aus der 
Unfallfürsorge für Gefangene (Bek. v. 3. Okt.) 1227. 
Unfallrenten, Erhöhung der Unfallrente für land. 
wirtschaftliche Arbeiter (Bek. v. 30. Sept.) 
222. 
Erleichterung des 
Erlasses berufegenossenschaftlicher Unfallverhütungs- 
vorschriften wahrend des Kricges (Bek. v. 19. Fe#r. 
85.
        <pb n="1652" />
        136 
Unfallversichernng, verstärkte Heranziehung 
kriegswichtiger Betriebe, Vorschüsse auf 
die Umlagebeiträge nach § 738 Abs. 3 und 4 der 
Reichsversicherungsordnung (Bek. v. 11. Febr.) 81. 
VPauschbeträge zu den Kosten der Oberver- 
sicherungsämter (V. v. 12. Nov.) 1309. 
Unfallversicherung im vaterländischen Hilfs- 
dienst Beschäftigter (V. v. 14. Dez. §§ 6, 7) 
1135. — Unfallversicherung von Tätigkeiten im 
vaterländischen Hilfsdienst im Aus- 
land (Bek. v. 31. Dez. 17.) 11. (Bek. v. 109. Jan.) 
49. 
Jahresarbeitsverdienst in der land wirt- 
schaftlichen Urnfallversicherung (Bek. r. 
30. Sept.) 1222. 
Unterstützung der Hinterbliebenen ge- 
töteter unfallversicherter Ehefrauen (V. v. 
23. Dez.) 1453. 
Gewährung von-Zulagen zu Ver- 
letztenrenten aus der Unfallversicherung 
(Bek. v. 17. Jan.) 31. (V. v. 2. Dez.) 1398. 
Ungehorsam gegen militärische Vorgesetzte, Milde- 
rung der Strafen (G. v. 25. Juli) 777. 
Ungeziefer, ärztliche Untersuchung der entlassenen 
Angehbrigen des Heeres und der Marine (V. v. 
20. Nov.) 1317. 
nkenntlichmachung, Verbot der Unkenntlichmachung 
ciner Preisangabe auf Packungen von Tabak- 
mischwaren und tabakähnlichen Waren (Bek. v. 
18. Juli § 6) 748c. · - « 
UupfäudbakkeitdFrKkiegsbeihilfenmthcuernngss 
zulagen (Bek. v. 2. Mai) 382. 
  
Unterbeamte, Erhöhung der Fuhrkosten bei Dienst- 
reisen auf Eisenbahnen oder Schiffen (V. v. 31. März) 
169. Ber. 175. —- 
Unterklassen, Kapitalabfindung an Stelle von Kriegs- 
versorgung von Derfonen der Unterklassen des 
Reichsheeres, der Marine und der Schutztruppen, 
Ergänzung des Kapitalabfindungsgesetzes vom 
3. Juli 1916 (G. v. 26. Juli) 993. 
Unternehmen, Einwirkung kriegswirtschaftlicher Maß- 
nahmen — Einstellung eines Unternehmens — auf 
Neallasten, Hypotheken, Grundschulden und Renten- 
schulden (Bek. v. 11. April) 183. 
Sachverzeichnis 1918 
Unteruchmen (Forts.) 
Ubermittlung von Urkunden, durch die die Be- 
teiligung an cinem Unternehmen verbrieft ist, in 
das Au.sland (V. v. 21. Nov.) 1325. 
Umsansteuer (G. v. 26. Juli 88 3, 7, 12, 
17 bie 17, 19, 20, 22, 31, 314, 36) 781. 
Unternehmer, Ergänzung der Bekanntmachung vom 
12. Juli 1917, betr. Auskunft über wirtschaftliche 
Verhältnisse (Bek. v. 11. April) 187. 
Um satzsteuer (G. v. 26. Juli &amp; 14) 78##. 
Unternehmungen, Ergänzung der Bekanntmachung 
vom 12. Juli 1917, betr. Auskunft über wirt- 
schaftliche Verhältnisse (Bek. v. 11. April) 187. 
Veräußerung von Aktien oder sonstigen 
Geschäftsanteilen von Kolonialunter- 
nehmunfg'en ins Ausland während des Krieges 
(Bek. v. 20. Jan.) 177. 
Anmeldung der Beteiligungen an Unter- 
nehmen in. Feindesland (Bek. v. 30. Jan 
Art. 4) 67. · 
Bankaufträge von Unternehmungen, die 
im Ausland ihren Sitz haben (V. v. 21. Nov. 
2, 3) 1325. 
Liquidation amerikanischer Ulnterneh. 
mungen (Bek. v. 4. März) 111. . 
Wiederübertragung der Rechte auf Benutzung 
oder Ausbeutung von Unternehmungen an den 
Berechtigten in Deutschland und in Finnland 
(Friedensvertr. v. 7. März Art. 13) 706. — in 
Deutschland und in Rußland (Susatzvertr. z. 
Friedensvertr. v. 3./7. März Art. 12) 634. — in 
Deutschland und in der Ukraine (Zusatzvertr. 
z. Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. 12) 1010. 
Ersatz für Schäden (Zusatzvertr. z. Friedens. 
vertr. mit Rußland v. 3./7. März Art. 14) 636. 
Unterordnung, Amnnestie bei Verbrechen gegen Pflich 
ten der militärischen Untekordnung (V. v. 7. Dez.) 
1115. · « 
Unterschrifteu,sÄnderungderBekanntnmchumvom 
31. Juli 1916 über die Beglaubigung von Unter. 
schriften in den besetzten Gebieten (Bek. v. 3. Juli) 
725. « — 
Unterstaatssekretäre, Beibehaltung des Sitzes in der 
Zweiten Kammer des Landtags für Elsaß-Loty.,
        <pb n="1653" />
        Sachverzeichnis 1918 137 
Unterstaatssekretiäre (Forts.) 
ringen durch ein Mitglied, das zum Unterstaats- 
sekretär im Ministerium für Elsaß-Lothringen er- 
nannt wird (G. v. 28. Okt.) 1275. 
Unterstützungen an Erwerbslose (V. v. 13.Nov.) 
1305.— Anderungen (V. v. 3. Dez.) 1401. (V. v. 
21. Dez.) 1445. 
Einwirkungen der Flüchtlingsfürforge 
auf das Armenrecht (Bek. v. 16. Mai) 409. 
Erhöhung der Unterstützungen von Familien 
in den Dienst eingetretener Mannschaften (Bek. v. 
28. Sept.) 1223. — Weitergewährung (V. v. 9.Dez.) 
1411. — Weiterzahlung an die Familien der in 
Lazaretten untergebrachten entlassenen Angehörigen 
des Heeres und der Marine (V. v. 20. Nov.) 1317. 
Unterstützung der Hinterbliebenen getöteter un- 
fallversicherter Ehefrauen (V. v. 23.Dez.) 
1453. 
Unterstützungswohnsitz, Ruhen der einjährigen Frist 
für den Erwerb und Verlust des Unterstützungs- 
wohnsitzes bei den infolge der kriegerischen Ver- 
bältnisse aus dem Ausland in das Reichsgebiet 
übergetretenen Deutschen (Bek. v. 16. Mai 1) 409. 
Untersuchungen, Kommission zur Untersuchung der 
Vorgänge am Freitag, dem 6. Dezember 1918 (Bek. 
v. 10. Dez.) 1419. 
Riederschlagung voll Untersuchungen 
gegen Kriegsteilnehmer in Sachen, in denen dem 
Kaiser das Begnadigungsrecht zusteht (G. v. 
18. Juli) 746.— Niederschlagung der zur Zuständig- 
keit der bürgerlichen Behörden gehörigen 
Untersuchungen wegen der vor dem 9. November 
1918 begangenen Straftaten (V. v. 3. Dez.) 1393. 
Militärische Amncestie (V. v. 7.Dez.) 
1415. 
Urheberrechte, Wiederherstellung der Urheberrechte in 
Deutschland und in Finnland (Friedensvertr. 
v. 7. März Art. 10) 705. — in Deutschland und in 
Rußland (Susatzvertr. z. Friedensvertr. v. 
3/7. März Art. 9, 13) 630, 636. — in Deutsch- 
land und in der Ukraine (Friedensvertr. v. 
9. Febr. Art. VII unter II/A5) 1018. (Zusatzvertr. 
dazu Art. 9, 13) 1038. 
Anwendung der reridierten Berner Uberein= 
kunft vom 13. November 1908 auf den Schutz des 
Reichs--Geserkl. 1918. 
Urheberrechte (Fortf.) 
literarischen und künstlerischen Ur- 
heberrechts zwischen Deutschland und Finnland 
(Abk. v. 7. März Art. 13) 717. 
Schiedsgerichte für Sitreitigkeiten über 
Ansprüche aus Urheberrechten in Deutschland und 
in Rußland (Privatrechtabk. v. 27. Aug. Art. 14 
bis 45) 1198. "4 
Urkunden, Anderung der Bekanntmachung vom 
31. Juli 1916 über die Legalisation von 
Urkunden in den besetzten Gebieten (Bek. v. 
3. Juli) 725. 
Oebermittlung von Urkunden, durch die die 
Beteiligung an einem Unternehmen verbrieft ist, 
in das Ausland (V. v. 21. Nov.)’'1325. 
Ursprungszeugnisse bei der Einfuhr von Waren im 
Verkehr zwischen Deutschland und Rußland 
(Friedensvertr. v. 3./7. März Schlußprot. zu Art. 
und 7) 518. 
Urteile des Reichsfinanzhofs (Bek. v 21. Sept. 89 9, 
29 ff.) 1121. 
Eine Bestätigung der im ordentlichen 
militärgerichtlichen Verfahren ergange- 
nen Urteile findet nicht statt (V. v. 5.Dez. VII) 
1423. 
V 
Baluta, Vereinbarung näherer Bestimmungen zwi- 
schen Deutschland und Rußland auf dem Ge- 
biete der Valutageschäfte (Zusatzvertr. z. Friedens- 
vertr. v. 3./7. März Art. 7 § 3) 628. — Rechts- 
verhältnisse aus Valutageschäften zwischen Deutsch- 
land und Rußland (Piivatrechtabk. v. 27. Aug. 
Art. 6) 1194. # 
Vaterländischer Hilfsdienst, Abänderung der Be- 
kanntmachung vom 13. November 1917, Be- 
schwerde gegen die Straffestsetzung des Einberu- 
fungsausschusses für den vaterländischen Hilfs- 
dienst (Bek. v. 28. März) 155. (V. v. 6. Dez.) 1413. 
Aufhebung des Gesetzes vom 5. Dezember 
1916 über den vaterländischen Hilfsdienst (Aufruf 
S
        <pb n="1654" />
        138 
Vaterländischer Hilfsdienst (Forts.) 
v. 12. Nov.) 1303. — Versicheerungsrecht. 
liche Wirkungen der Aufhebung des Hilfsdienst. 
gesetzes (V. v. 14. Dez.) 1434. 
Neuwahlen der auf Grund des Hilfsdienst. 
gesetzes errichteten Arbeiter= oder Ange- 
stelltenausschüsse (V. v. 23.Dez. §7) 
1457. 
Unfallversicherung von Tätigkeiten im 
vaterländischen Hilfsdienst im Ausland (Bek. v. 
31. Dez. 17.) 11. (Bek. v. 19. Jan.) 49. 
Schutz der für den vaterländischen Hilfsdienst 
im Ausland Tätigen gegen Zwangsvoll- 
streckungen (V. v. 14. Dez. 82) 1427. 
Verabredungen und Vereinigungen von Gewerbe- 
treibenden und Arbeitern zur Erlangung günstiger 
Lohn= und Arbeitsbedingungen, 
Aufhebung des § 153 der Gewerbeordnung (G. v. 
22. Mai) 423. — Bestrafung der Teilnahme an 
einer Verabredung oder Verbindung zwecks Dreis- 
treiberei (V. v. 8. Mai 981 Nr. 6) 396. 
Veräußerung, Verbot der Veräußerung von Bin- 
nenschiffen ins Ausland während des Krieges, 
Aufhebung der Verordnung vom 26. Juni 1916 
(Bek. v. 17. Jan.) 40. — Verbot der Veräuße- 
rung von Kauffahrteischiffen ins Aus- 
land während des Krieges, Aufhebung der Ver- 
ordnungen vom 21. Oktober 1915 und vom 17. Fe- 
bruar 1916 (Bek. v. 17. Jan.) 39. 
Verband Deutscher Braucreihefe-Trocknungsan= 
stalten, G. m. b. H. in Berlin, Anderung der Ver- 
ordnung vom 10. Dezember 1916 über Bierhefe 
(V. v. 28. Juni) 697. 
Verband Deutscher Zuckerraffinerien G.m. b. H. 
in Berlin, Bedarfsanteil der dem Verbande an- 
gehörenden Verbrauchszuckerfabriken an Rohzucker 
(A. B. v. 30. Sept. Art. 1 Nr. 2) 1219. 
Verbände, Ergänzung der Bekanntmachung vom 
12. Juli 1917, betr. Auskunft öffentlich-recht- 
licher Verbände über wirtschaftliche Verhältnisse 
(Bek. v. 11. April) 187. 
Verbandwatte, Inanspruchnahme von Verbandwatte 
aus baumwollenem Spinnstoff durch die Reichs- 
bekleidungsstelle (Bek. v. 2. Mai) 384. 
Verbindung von Wahlvorschlägen bei den Wahlen 
zur deutschen NMationalversammlun.g (V. 
Sachverzeichnis 1918 
Verbindung (Fortjf.) 
v. 30. Nov. S§ 12, 13) 1347. (Wahlordn. v. 30. Nov. 
5# 8 16, 17, 20, 23, 25, 26, 52 bis 54) 1356. 
Verbraucher-Saatkarte für Candwirte zur Liefe- 
nung von Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und 
Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken (V. v. 
27. Juni §2) 677. — Vordruck 683. 
Verbrauchsabgabe für Branntwein nach dem Ge- 
setz über das Branntweinmonopol (o. 
26. Juli § 250, 252) 916. — Verbrauchsabgabe im 
Betriebsiahr 1918/19 (Bek. v. 17. Okt.) 1250. 
Verbrauchszucker, Anderung der Verordnung vom 
17. Oktober 1917 über den Verkehr mit Verbrauchs. 
zucker (V. v. 30. Sept.) 1217. — Anderung der 
Ausführungsbestimmungen dazu vom 18. Oktober 
1917 (A. B. v. 30. Sept.) 1218. 
Berbrauchszuckerfabriken, Preis beim Verkauf von 
gemahlenem Melis (V. v. 30. Sept.) 1217. — 
Bedarfsanteil an Rohzucker (A. B. v. 30. Sept. 
Art. 1 Nr. 2) 1219. 
Verbrechen, militärische Amnestie (V. v. 7. Dez.) 
1415. 
Verbrecher, Auslieferung von Verbrechern zwischen 
Deutschland und Finnland (Abk. v. 7. März 
Art. 15) 718. — zwischen dem Deutschen Reichr 
und dem Osmanischen Reiche (Vertr. v. 
11. Jan. 17.) 264. — Anwendung dieses Vertrags 
auf die deutschen Schutzge biete (Vertr. v. 
11. Jan. 17.) 336. 
Berdienst, Bestrafung wegen übermäßigen Verdienstes 
bei Gegenständen des täglichen Bedarfs oder des 
Kriegsbedarfs [Dreistreiberei] (V. v 
8. Mai) 395. 
Bereinbarungen, Wiederinkrafttreten der Verein- 
barungen, die zwischen Deutschland und Ruß. 
land vor dem Kriege in Kraft waren (Qusatzverlr. 
z. Friedensvertr. v. 3./7. März Art. 3 bis 5) 6211. 
Berein der denischen Zucker-Industrie in Berlin, 
Bestimmung der Vertreter von Quckerfabriken bei 
dem Schiedsgericht für Streitigkeiten über Liesc- 
rung von Luckerrüben (A. B. v. 30. Sept. Art. 1 
Nr. 4) 1220.
        <pb n="1655" />
        Sachverzeichnis 1918 139 
Vereine, Teilnahme der Personen des Soldaten- 
Verfahren (Foits.) 
standes an politischen Vereinen (V. v. 30. Nov. 
6#) 1345. 
Bereinigte Staaten von Amerika, Verlänge- 
rung der im Artikel 4 der revidierten Pariser 
Ubereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des 
aewerblichen Eigentums vorgesehenen 
Prioritätsfristen (Bek. v. 3. Jan.) 5. 
Vorübergehende Erleichterungen auf 
dem Gebiete des Patent-, Gebraunchs- 
muster= und Warenzeichenreckts in 
den Vereinigten Staaten von Amerika für deutsche 
Reichsangehhrige während des Krieges (Bek. v. 
3. Jan.) 6. — Gewerbliche Schutzrechte 
von Angehörigen der Vereinigten Staaten von 
Amerika während des Krieges (Dek v. 3. JunJ 6. 
Liquidation amerikanischer 
mungen (Bek. v. 4. März) 111. 
Anmeldung des im Inland befindlichen Ver- 
mögens von Angehörigen der Vereinigten Staa- 
lten von Amerika und der auf Geld- lautenden 
Forderungen gegen Schuldner in den Ver- 
einigten Staaten von Amerika (Bek. v. 30. Jan.) 67. 
Unterneh, 
Anwendung der Verordnung vom 16. Dezember 
1916, betreffend Verträge mit feindlichen 
Staatsangehörigen, auf die Vereinigten Staaten 
von Amerika (Bek. v. 31. Dez. 17.) 5. ' 
BeteiuigungenLLandwikkfchaftlicheBers 
einigungen. 
Bereinsrecht, freies, auch für Beamte und 
Staatsarbeiter (Aufruf v. 12. Nov.) 1303. 
— Vereinsrechk der Angestellten und Arbeiter der 
Branntweinbrennereien (G. v. 26.Juli 
ʒ 8) 805. 
Berfahren vor den Einigungsämtern und 
vor den Amtsgerichten in Mieteinigungs- 
sachen (Bek. v. 23. Sept. &amp; 14) 1143. (Anordn. 
v. 23. Sept.) 1146. — vor den Einigungsämtern, 
betr. die Verwendung von Wohn-- und anderen 
Räumen bei Wohnungsmangel (Bek. v. 
23. Sept. 97) 1145. 
Niederschlogung der wegen politi- 
scher Straftaten anhängigen Verfahren 
ufruf v. 12. Nov.) 1303. 
Verfahren des Reichsschiedsgerichts 
für Kriegswirtschaft bei der endgültigen 
Festsetzung des Ubernahmepreises für ent- 
eignete Web--, Wirk- und Strickwaren, 
Näh-, Strick- und Stopfgarne sowie 
getragene Schühwaren (Bek. v. 14.Jan.) 45. 
Verfahren bei Einziehung des bei Verurteilung 
wegen Preistreiberei zu zahlenden Be- 
traqs nach § 477 Abs. 1 und § 478 Abs. 1 der 
Strafprozeßordnung (V. v. 8. Mai §.10) 398. 
Das Verfahren vor den Schlichtungsaus- 
schüssen zur Schlichtung von Awbeiksstreitig. 
keiten ist gebühren= und stempelfrei (V. v. 23. Dez. 
9 18) 1463. 
Verfall, Erklärung des Verfalls von Gegenständen 
durch die Demobilmachungsorgane (V. 
v. 27. Nov.) 1339. 
Verfall von Fleisch äus verbotenen Haus 
schlachtungen (V. v. 20. Sept.) 1117. — von 
Geldforderungen türkischer Staats- 
angehöriger in Deutschland während des Krieges 
(Bek. v. 10. Jan.) 13. — von Getreide der 
Ernte 1918 (R. Getr. O. v. 29. Mai 8§ 12, 47, 72) 
1430. — von Kartoffeln (V. v. 18. Juli § 17) 
743. 
Verfall von Vermögenswerten bei 
Zuwiderhandlungen gegen die Maßnahmen gegen 
die Kapitalabwanderung in das Ausland 
(V. v. 21. Nov. 8 6) 1326. — gegen die Bestimmun- 
gen über den Jahlungsverkehr mit dem 
Ausland während des Krieges (Bek. v. 8. Febr. 17. 
810) 17. 108. 
Verfall von Waffen und Heeresgut (V. 
v. 28. Dez.) 147/8. 
Verfassung, Abänderung des Gesetzes vom 31. Mai 
1911 über die Verfassung Elsaß-Lothringens (G. 
v. 28. Okt.) 1275. 
s. auch Reichsverfassung. 
Verführung, Niederschlagung von Untersuchungen 
wegen der infolge von Verführung begangenen 
Straftaten (V. v. 3. Dez.) 1393. 
Verfüttern s. Futtermittel. 
Bergällung von Branntwein (G. v. 26. Juli 88 130 
bis 132, 142, 143, 152) 917. (B.k. v. 17. Okk.
        <pb n="1656" />
        140 
Vergällung (Forts.) . » 
IIm, n) 1253. — Betriebsauflagevergütung für 
vergällten Branntwein im Betriebsjahr 1918/19 
(Bek. v. 17. Okt. IV) 1251. 
Vergehen, militärische Amnestie (V. v. 7. Dez.) 1415. 
Vergeltung, Lcewerbliche Schußrechte von 
Angebörigen der Vereinigten Staaten 
von Amerika während des Rrieges (Bek. v. 
3. Jan.) 6. — von Angehörigen Brasiliens 
(Bek. v. 25. Febr.) 89. von Angehörigen 
Zapans (Bek. v. 25. Jan.) 61. 
Abänderung der Prisemordnung vom 
30. September 1900 (A. VN. v. 18. Jun.) 13. 
(A. V. v. 24. April) 361. 
Liguidation amerikanischer Unteneb-= 
mungen aus (Gründen der Vergeliung (Bek. v. 
I. März) 111. 
Anwendung der Verordnung vom 16. Dezember 
1016, betreffend Auflösung don Ver- 
trägen mit feindlichen Staatsangebörigen aus 
Gründen der Vergeltung, aus die Vereinig- 
ten Staaten von Amerita (Bek. v. 
3I. Dez. 17.) 5.. auf Brasilien (Bek. v. 
I00. Jan.) 38. auf Siam (Bek. v. 14. Juni) 657. 
Wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen 
gegen Brasilien (Bek. v. 10. Jan.) 38. 
Zablungsverbot gegen Brasilien 
(LBek. v. 10. Jan.) 38. 
Vergütungen für die Benotzung von (Grund 
stücken und Gebinden, Schiffen und 
Wasserfahrzeugen zu militärischen Zwecken 
#ach Eintritt des Friedenszustandes (V. v. 28. Nov.) 
1341. 
Reichsstempelabgaben von den Ver- 
gütungen der Ausfsichtsratemitglieder (G. v. 
#i. Juli Art. 7, 22)) &amp;l§. — Vergütungen der Auf- 
sichtsratsmitglieder sind nicht abzugsfähig bei der 
ausierordentlichen RKrieg#abgabe für 1918. 
(G. v. 26. Juli &amp; 22) (Mig 
Verhandlung, mündliche, vor dem Reichsfinanzhof 
(Bek. v. 21. Sept. 8§ 2if.) 11211. 
Verhandlungssprache vor dem Reichsfin unzbof ist 
deutsch (Bek. v. 21. Sept. #5) 11271. 
Sachverzeichnis 1918 
Verjährung der Strafverfolgung des Beischlafs 
Geschlechtskranker (V. v. 11. Dez. § 3) 1431. 
Verjährung der Ansprüche auf Lahlung von 
Reichsstempelabgaben (V. v. 21. Dez.) 
1468. ' 
VerjährungdetBiersteucUQv.26."-Juic 
§§12,59)867.—detBtanntwcinmono— 
poliEinnahmcn(G.v.26.Juli§.16)891. 
dkrStcucrfürMineralwäfsetundkünstlich 
bereitete Getränke (G. v. 26. Juli 88 5, 28) 861. 
der Schaumweinsteuer (Bek. v. 8. Aun 
8#6, 27) 1065. — der Umsatzsteuer (G. v. 
20#. Juli § 29) 792. — der Weinsteuer (G. 
2#. Juli §§ 14, 38) 835. 
Verjährungsfristen, Verlängerung der Verjährungs. 
fristen, auch der des Seerechts und im Wech 
selrechte (Bek. v. 31. Okt.) 1283. 
Fristen für Verjährung von Rechten in Deutsch- 
land und in Finnland (Friedensvertr. v 
7. März Art. 11) 705. — in Deutschland und in 
Rußland (Susatzvertr. z. Friedensvertr. v. 
3. 7. März Art. 10) 632. (Privatrechtabk. v. 27. Aug. 
Art. 12) 1196. — in Deutschland und in der 
Utraine (Susatzvertr. z. Friedensvertr. v. 9. Febr. 
Nrt. 10) 1038. 
Verkehrsanstalten des Reichs und der Bundes- 
staaten, Zentralausschuß und Schlichtungsaus. 
ausschüsse zur Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten 
(V. v. 23. Drz. 10, 19) 1458. 
Verkehrsgewerbe, Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter 
(Anordn. r. 23. No#.) 1334.— Ergänzung (Anordn 
v. 17. Dez.) 1436. 
BVerladung von Sprengstoffen bei der Beförderung 
mit der Eisenbahn (Bek. v. 9. Nov.) 1301. 
Verleger, Bezug und Verbrauch von Druckvapier 
für Oruckwerke und Zeitungen vom 
1. April bis 30. Juni 1918 (Bek. v. 28. März) 156 
vom 1. Juli bis 30. September 1918 (Bek. v. 
19. Juni) ((063. — vom 1. Oktober bis 31. Dezemb. 1 
1918 (Bek. v. 17. Sept.) 727. — vom 1. Januan 
bis 31. März 1919 (Bek. v. 27.Dez.) 1475. 
Verbrauch von Druckpapier für Tages# 
zeitungen, Verbot der Jurücknahme und des 
Umtausches unverkaufter Stücke (V. v. 30. Nov.) 
13
        <pb n="1657" />
        Sachperzeichnis 1918 141 
Verletztenrenten, Zulagen zu Verletztenrenten aus 
der Unfallfürsorge für Gefangene 
(Bek. v. 3. Okt.) 1227.— aus der Unfallver- 
sicherung (Bek. v. 17. Jan.) 31. (V. v. 2. Dez.) 
1398. 
Vermieter, Schutz der Mieter während des Krieges 
(Bek. v., 23. Sept.) 1135. (Bek. v. 23. Sept.) 1140., 
(Anordn. v. 23. Sep.) 1146. 
Sammelheizungs= und Warm- 
wasserversorgungsanlagen in Miet- 
räumen (Bek. v. 1. Aug.) 991. 
Vermittlungsstellen für die Unterverteilung von 
Gerreide und für die Bedarfsregelung (R. 
Getr. O. v. 29. Mai § 73) 459. 
Vermittlungsstellen für die Kartoffel- 
versorgung (V. v. 18. Juli §6) 739. — Ver- 
sorgung der Bevölkerung mit Speisekartof- 
feln aus der Herbstkartoffelernte 1918 (V. v. 
2. Sept.) 1095. 
Bermögen, Anmeldestellen für das im In- 
land befindliche Vermögen von Angehörigen feind- 
licher Staaten (Bek. v. 24. Jan.) 62. (Bek. v. 
30. Jan.) 67. — Anwendung der Verordnung 
vom 7. Oktober 1915 über die Anmeldung 
des im Inland befindlichen Vermögens feind- 
licher Staaten auf das Vermögen von An- 
gehörigen Brasiliens (Bek. v. 10. Jan.) 38. 
Außerordentliche Kriegsabgabe für 1918 
(G. v. 26. Juli 88 15 bis 19) 967. 
Sicherung der Kriegssteuer (V. v. 
15. Nov.) 1387. 
Beschlagnahme von Vermögensstücken 
zur Sicherung des bei Verurteilung wegen Preis- 
treibere#i# zu zahlenden Betrages (V. v. 8. Mai 
§9/13) 3999. 
Vermögenserklärung nach dem Gefetz gegen die 
Steuerflucht (o. 26. Juli 8§4, 26) 952. 
Veräußerung! Abtretung oder Belastung 
des Vermögens von Personen in Finnland 
(Bek. v. 26. Junt) 670. — in den von deutschen 
oder verbündeten Trüppen besetzten Gebieten Ru- 
mäniens (Bek. v. 2. Mäi) 383. 
Erwerb und Besitz van beweglichem und 
unbeweglicheni Vermögen in Deutschland und in 
  
Vermögen (Fortf.) 
Finnland (Abk. v. 7. März Art. 2) 713. 
in Deutschland und in Rußland (Friedensvertr. 
v. 3./7. März Anl. 2 Nr. 23) 492. 
Freigabe der beaufsichtigten, verwahrten 
oder verwalteten Vermögensgegenstände in Deutsch- 
land und in Finnland (Friedensvertr. v. 
7. März Art. 12) 705. — in Dutschland und in 
Rußland (Gusatzvertr. z. Friedensvertr. v. 
3/7. März Art. 11, 12) 632. (Finanzabk. v. 
27. Aug. Art. 4) 1178. — in Deutschland und in 
der Ukraine. (OQusatzvertr. z. Friedensvertr. v. 
9. Febr. Art. 11, 12) 1038. 
Ersatz für Schäden (Friedensvertr. mit 
Finnland v. 7. März Art. 14) 706. (Qusatz- 
vertr. z. Friedensvertr. mit Rußland v. 
3./7. März Art. 13) 636. (Qusatzvertr. z. Friedens- 
vertr. mit der Ukraine v. 9. Febr. Art. 13) 
1040. 
Enteignung oder Entziehung von 
Vermögensgegenständen von Deutschen in Nuß- 
land (Finanzabk. v. 27. Aug. Art. 11 bis 13) 
1184. 
Vermouthwein, Einfuhr während des Krieges (Bek. 
v. 23. März) 147. 
Vernichtung von Branntwein (G. v. 26. Juli 3§ 196, 
197) 933. 
Verpackung gereinigter, trockener Knochen bei der 
Beförderung mit der Eisenbahn während des 
Krieges (Bek. v. 3. Jan.) 10. (Bek. v. 4. Mai) 385. 
(Bek. v. 2. Aug.) 1007. — von Feuerwerks- 
körpern (Bek. v. 27. Juni)0 699.— von Schieß- 
mitteln (Bek. v. 4. Mai) 385. — von selbst- 
entzündlichen Stoffen (Bek. v. 9. Nov.) 
160l — von Jündwaren (Bek. v. 27. Juni) 
99. 
Verpackung von Briefen mit Geldstücken 
und von Geldsendungen über 100.K bei 
der Beförderung mit der Post (Bek. v. 4. Nov. 
Nr. 7) 1288. 
Verpackungsmitel, Jurücknahme von Verpackungs- 
mitteln für Süßigkeiten (V. v. 28. Dez. § 3) 1473. 
Verpflegung, gegenseitige Verpflegung Hilfsbedürf- 
tiger im Drutschen Reiche und im Osmanischen 
Reiche (Vertr. v. 11. Jan. 17. Art. 8) 308.—
        <pb n="1658" />
        142 Sachverzeichnis 1918 
Verpflegung (Forts.) 
Anwendung dieses Vertrages auf die deutschen 
Schutzgebiete und die osmanischen 
Provinzen Hedschas, Jemen und Nedschd (Vertr. 
v. 11. Jan. 17.) 312. 
Verrufserklärung dei Verabredungen und Ver- 
(inigungen von Gewerbetreibenden und Arbeitern 
zur Erlangung günstiger Lohn= und Arbeits- 
bedingungen, Aufhebung des § 153 der Gewerbe- 
ordnung (G. v. 22. Mai) 423. 
Bersammlungen, Teilnahme der Personen des Sol- 
datenstandes an politischen Versammlungen 
(V. v. 30. Nov. 9 3) 1345. 
VBersammlungsrecht, freies, auch für Beamte und 
Staatsarbeiter (Aufruf v. 12. Nov.) 1303. 
Versammlungsrecht der Angestellten und Ar- 
beiter der Branntweinbrennereien (G. 
v. 26. Juli § 84) 905. 
Verschluß der Wertpakete bis und über 100.K bei 
ver Beförderung mit der Post (Bek. v. 4. Nod’- 
Nr. 4 bis 7) 1287. « 
Verschlußbrennereien, Herstellung von Branntwein 
(G. v. 26. Juli 9§ 9, 12, 14, 36, 50) 889. 
Verschwiegenheit der Mitglieder des Beirats der 
Zranntwein-Monopolverwaltum (G. v. 
26. Juli § 77) 904. — der Beauftragten der Reichs- 
getreidestelle und der Dolizeibehörde über Ge- 
kreide (R. Cutr. O. v. 29. Mai 8§851, 80 Nr. 9) 
452. — der Angestellten und Beauftragten der 
Polizei und der Ersatzmitteistallen über Ersatz- 
lebensmittel (V. v. 7. März &amp;8 11) 116.— 
der Beamten und Beauftragten der Steuer,= 
rerwaitung (Umsatzstener-G. v. 26. Juli 
§# 31, 38) 793. — der Beauftragten der Reichs- 
zuckerstelle und der Volizeibeamten über die Her- 
stellung von Züßigkeiten (V. v. 28.Dez. 
88) 1473. 
Ergänzung der Bekanntmachung vom 12. Juli 
1917, betr. Auskunft über wirtschaftliche 
Verhältnisse (Bek. v. 11. April) 187. 
Verschwiegenheit über Einrichtungen und Ge- 
schäftsverhäl nisse der Tertilwirtschaft (U. 
v. 27. Juni 9 16) 675. 
Versicherungen, Ausnahme von der Umsatzsteuer 
(G. v. 26. Juli 92) 780. 
Versicherungsämter, Wahrnehmung der im § 3701 
der Reichsversicherungsordnung dem Oberversiche 
rungsamt übertragenen Obliegenheiten bei Siche. 
rung der ärztlichen Versorgung bei den Kranken- 
kassen (V. v. 23.Dez.) 1454. 
Entgegennahme der Anträge auf Gewährung 
von Lulagen zu Verletztenrenten aus der Un- 
fallversicherung (Bek. v. 17. Jan. 86.2) 
31. (M. v. 2. Dez. III) 1398. 
Bersicherungsberechtigung, Ausdehnung der Ver- 
sicherungsberechtigung in der Krankenver= 
sicherung (M. v. 22. Nov.) 1321. 
Versicherungsgebühr für Reisegepäck bei Beförde- 
rung mit der Post (Bek. v. 2. Sept. Nr. 16) 110#9 
Versicherungsgesellschaften im Deutschen Reiche und 
im Oomanischen NReiche (Vertr. v. 
11. Jan. 17. Art. 4) 306. — Anwendung dieses- 
Vertrages auf die deutschen Schutzgebie to 
und die osmanischen Provinzen Hedschas, 
Jemen und Nedschd (Vertr. v. 11. Jan. 17.) 342 
Meistbegünstigte Behandlung in Seutschlan 
und in Finnland (Abk. v. 7. März Art. 3) 713. 
in Deutschland und in Nußland (Friedens. 
vertr. v. 3./7. März Anl. 2 Nr. 2) 492. — Rechts. 
verhältnisse in Deutschland und in Rußland (Frie- 
densvertr. v. 3./7. März Unteranl. 1 Art. 4) 5000. 
Versicherungspflicht, Ausdehnung der Versicherunge- 
pflicht in die Krankenversicherung (BV 
v. 22. Nov.) 1321. 
Versicherungsträger, Pauschbeträge der Versiche 
rungsträger zu den Kosten der Oberversiche 
rungvämter (V. v. 12. Nov.) 130). 
Gewährung von Zulagen an Empfänger 
einer Altersrente aus der Invaliden 
versicherung (V. v. 14. Oez.) 1429. — au 
Empfänger einer Anvaliden--, Witwen 
oder Witwerrente aus der Invalide n 
versicherung (Bek. v. 3. Jan.) 7. 
Zulagen zu Verletztenrenten aus der Unfall 
J—— 
versicherung (Bek. v. 17. Jan.) 31. (V. rr5 
2. Diz.) 1398.
        <pb n="1659" />
        Sachverzeichnis 1918 
Bersicherungsträger (Forls.) 4— 
Gewährung von Sterbegeld und Hin- 
terbliebenenrentenbei Gesundhbeitsschädi- 
gung durch Gaskampfstoffe r#d Nitromethan 
durch den Versicherungsträger (V. v. 9. Dez.) 1439. 
Ansprüche der Hinterbliebenen getöteter un- 
fallversicherter Ehefrauen (V. v. 23.Dez. 
6) 1453. 
Versteigerungen, Umsatzsteuer (G. v. 26. Juli 9§ 1, 
9, 12) 779. 
Berstümmelungszulage, Kapitalabfindung 
der Verstümmelungszulage an Stelle von 
Kriegsversorgung, Ergänzung des Ka- 
pitalabfindungsgesetzes vom 3. Juli 1916 (G. v. 
26. Juli) 993. — Kapitalabfindungsgesetz für 
Offiziere (ov. 26. Juli) 994. — Ausführungs- 
bestimmungen dazu (Bek. v. 7. Nov.) 1319. 
Verteidiger im militärgerichtlichen Verfahren (V. v. 
5. Dez. III) 1423. 
Versuch strafbar bei Hinterziehung der Biersteuer 
(G. v. 26. Juli § 43) 877. — bei Biersteuer- 
hehlerei (G. v. 26. Juli § 46) 878. — bei 
Hinterziehung von Branntweinmonopol- 
Einnahmen (G. v. 26. Juli § 156) 924. — bei 
Branntwein-Hehlerei (G. v. 26. Juli 8 161) 
926. — bei Hinterziehung der Steuer für Mine 
ralwässer und künstlich bereitete Getränke 
((G. v. 26. Juli § 14) 854.— bei Hehlerei dieser 
Steuer (G. v. 26. Juli § 16) 855.— bei Steuer- 
fenchet o. Ai Luü d.W0 do6 ail ere 
ziehung der Weinsteuer (G. v. 26. Juli § 23) 
837. — bei Weinsteuerhehlerei (G. v. 
26. Juli § 25) 838. « 
  
Verteilungsstellen, Abänderung der Verordnung vom 
5. Oktober 1916 über Futtermittel (V. v. 
Amtsperiode#zder Mitglieder der Verteilungs= 
stelle für den Absatz von Kalisalzen (Bek. v. 
25. Jan.). 59t. * . 
Verträge, 3 bes 
„Reichstags zu Friedens- und anderen Verträgen 
it fremden Stöaten (h. P. 26. Ott.) à274. 
  
  
143 
Verträge (Forts.) 
Verträge über Lieferung von Bier (G. v. 
26. Juli § 71) 884. (V. v. 6. Sept. Art. 3) 1102. 
— von bierähnlichen Getränken (V. v. 
C. Sept. Art. 3) 1102. 
Verbot aller Verträge, betr. Uberlassung 
deutscher Binnenschiffe an Ausländer für 
einen anderen Zweck als für die Beförderung von 
en während des Krieges (Bek. v. 17. Jan. 
1) 41. " 
Anwendung der Verordnung vom 16. Dezember 
1916, betreffend Verträge mit feindlichen 
Staatsangehörigen, auf die Verei- 
nigten Staaten von Amerika (Bek. v. 
31. Dez. 17.) 5. — auf Brasilien (Bek. v. 
10, Jan. 38. — auf Siam (Bek. v. 14. Juni) 
Verträge über Getreide (N. Getr. O. v. 
29. Mai §§ 4, 29, 32, 33, 59) 437. 
Verträge über Lieferung von Saatkar- 
toffeln der Ernte 1917 aus einem Kommunal= 
verband in einen anderen (Bek. v. 3. Febr.) 72.— 
von Saatkartoffeln der Ernte 1918 (V. v. 2. Sept. 
&amp; 2) 1093.— Verträge über Saatkartoffeln, 
die als Originalzüchtungen ober Staudenauslese 
erklärt sind (V. v. 2. Sept. &amp; 7) 1094. 
Verlängerung der Verträge der Spiritus 
Zentrale, G.m. b. H. in Berlin (V. v. 
10.-Jan.) 15. « 
Umsatzsteuer bei Leistungen und Liefe- 
rungen aus Verträgen (G. v. 26. Juli § 13) 785. 
Verträge über Lieferung von Zuckerrüben 
samen (Bek. v. 15. Okt.) 1239. 
Wiederinkrafttreten der Staatsverträge, die zwi- 
schen Deutschland und Finnland vor dem 
Kriege in Kraft waren (Friedensvertr. v. 7. März 
Art. 5, 6) 703.— zwischen Deutschland und Ruß- 
land (Zusatzvertr. z. Friedensvertr. v. 3./7. März 
Art. 3 bis 5) 624. — zwischen Deutschland und der 
Ukraine (SBusatzvertr. z. Friedensvertr. v. 
9. Febr. Art. 3 bis 5) 1032. 
Schiedsgerichte für Streitigkeiten über 
Ruchkand KPridatrechtabk. v. 27. Aug. Art. 14 
bis 45) 1198. 51
        <pb n="1660" />
        144 Sachverzeichnis 1918 
Verträge (Foits.). 
s. auch- Friedensverträne: Kauf., 
Lieferungs-, Mict-, Werkverträge. 
Vertranensmänner bei den Wahlen zur deutschen 
Nationalversammlung (Wahlordn. v. 30. Nov. 
8 16, 17, 20, 21, 20) 1356. 
Anzeige über Opium an den Vertrauens- 
mann für Opiumverteilung bei der Kriegs-Chemi- 
kalien A. G. in Berlin, Bezugsscheine für 
Opium (V. v. 15.Dez. 8#§ 1, 5) 1147. 
Vertreter, Haftung der Vertreter von Branerei-. 
inhabern hinsichtlich der Verpflichtungen nach 
dem Biersteuergesetze (v. 26. Juli 816) 868. 
Haftung von Vertretern nach dem Gesetze egen 
die Steuerflucht (v. 26. Juli 8§ 4, 5, 22, 
26) 952. 
VBertretungen, Fortfall der konsularischen 
en in Panama für 1918 (G. v. 25. Juli 
82) 775 
Vertriebsgesellschasten s. Herstellungs, und 
Vertriebsgesellschaften. 
Berurteilungen, öffentliche Bekanntmachung der Ver- 
urteilungen wegen Zuwiderhandlungen gegen das 
Gesetz über das Branntweinmonopol (v. 
26. Juli § 197) 933. 
Gegenseitige Mitteilung von Verurteilungen 
zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osma- 
nischen Reicke (Vertr. v. 11. Jan. 17. Art.27) 
296. — Anwendung dieses Vertrages auf die 
deutschen Schutzgebiete (Vertr. v. 11. Jan. 
17.) 336. 
Verwaltungsbehörden: 
1. Aufnahme von Beweisen für die Eini- 
gungsämter in Mieteinigungssachen durch 
die Verwaltungsbehörden (Anordn. v. 23. Sept. 
87) 1148. 
2. Untere Verwaltungsbehörden: 
Befugnis zur Ubertragung der Nutzung eines 
Grundstücks bis Ende 1919 von dem Berech- 
tigten auf den Kommunalverband zur Sicherung der 
Acker- und Gartenbestellung während 
des Krieges (V. v. 22. Febr.) 87. 
Verwattungsbrhörden (Forus.) 
Ausstellung der Saatlarten für Landwirte 
(Verbrauchersaatkarten) bei Lieferung 
von Saatgut von Getreide, Hülsen- 
früchten, Buchweizen und Hirse aus 
der Ernte 1918 (V. v. 27. Juni § 2) 678. 
Behandlung der Anträge auf Zulagen zu Ver- 
letztenrenten aus der Unfallfürsorge für 
Gefangene (Bek. v. 3. Okt.) 1227. 
3. Höhere Verwaltungsbehörden: 
Demobilmachungskommifsare für 
die Lez zirke der böheren Verwaltungsbehörden (V. 
V 7. Nov. S 2, 5) 1292. 
Weitergabe der Anträge auf Erstattung der 
RKesten der Erwerbslosenfürsorge (V. 
v. 13. Nov. 8 16) 1308. 
Befugnis zur Festsetzung niedrigerer Höchst 
prreise für Getreide, Buch'weizen und 
Hirse aus der Ernte 1918 (V. v. 15. Juni) 657. 
— für Rogsxgen und Weizen aus der Ernte 
1918 (V. v. 27. Juni § 4) 678. 
Endgültige Festsetzung des Ubernahme 
preises für enteignetes Getreide (N. Getr 
O. v. 29. Mai § 46) 450. 
Ausstellung der Saatkarten für Händlen 
(Händlersaatkarten) bei Lieferung von 
Saatgut von Getreide, Hülsenfrüchten, 
Buchweize n#und Hirse aus der Ernte 1918 
(V. v. 27. Juni 9 2) 678. 
Genehmigung zur Verwendung ven Saat- 
kartoffeln zu anderen als zu Saatzwecken (V. 
v. 2. Sept. 6 5) 1094. 
Endgültige Entscheidung über Beschwerden 
wegen Entziehung des Rechts zur Selbstver 
sorgung mit Getreide (R. Getr. O. v. 29. Ma: 
* 71) 458. — wegen Erklärung des Verfalls 
von Getreide der Ernte 1918.(N. Getr. O.v 
29. Mai###sg 72) 458. — des Verfalls von Kar 
toffeln (W. v. 18. Juli § 17) 743. 
Entscheidung über Streitigkeiten wegen Zahlung 
der Höchstpreise für Getreide und Hül- 
senfrüchte (V. v. 2.. Febr) 94. 
Endgältige Entscheidung ber Streikta 
keiten:
        <pb n="1661" />
        Sachverzeichnis 1918 
Ver#allungsbehörden (Jortig 
über Besenginster (Bek. v. 17. Okt. #3) 
1247. 
über die Einfuhr von Gemüsesämereien 
ung Gewürzen (V. v. 1. März) 106. 
aus del Reichsgetreideordnung für 
die Ernte 1918 (v. 29. Mai ## 13, 22, 30, 47, 18, 
70) 440. 
über Saalg ron Sommer= und Winter- 
netreide (V. v. 27. Junui &amp; 10, 15) (680. 
über die Aufbewahrung und Versicherung von 
Gummisaugern (M. B. v. 27. Ang. §5) 
10#. 
über Einmieten und Einlagern von Kartof- 
feln (B. v. 18. Juli § 10) 741. über Ent- 
cignung von Kartoffeln (V. v. 18. Juli § 12) 
742. 
über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung 
und den Eigentumsübergang aus dem Ausland ein- 
Lgeführter landwirlschaftlicher Sämereien (V. 
v. 1. März § 7) 10. 
über das Abernten und den Preis von Schilf 
(Viv. 26. Febr. 38 3, 7) W0. 
über Lieferung von Juckerrüben für das 
Erntejahr 1918. (V. v. 2. Febr. 2) 69.— für das 
Betriebsjahr 1910/20 (V. v. 27. Dez. 82) 1469. 
— Endgüttige Eutscheidung über Beschwerden gegen 
Schließung= von Be trieben während des 
Kiieges wegen Juwiderbandlungen gegen die Vor- 
schristen über künstliche Dingemittel (V. v. 
X Aug. § 9) 1001. — gegen die Vorschriften der 
Reichsgetreideordnung für die Ernte 
1918 (v. 29. Mai 8. 71) 458. — gegen die Vor- 
schriften über die Verarbeitung von Zucer zu 
Süßigkeiten (V. v. W. Dez.) 1471. 
4. Obe rste Verwaltungsbehörde: 
Etteilung der Erlaubnis zum Handel mit Opium 
durch die oberste Verwaltungsbehörde der Bundes- 
regierung (V. v. 15. Dez.) 1447. 
Verwertungsamt für freiwerdende Heeres-, Ma- 
rine= und sonstige reichseigene Güter in Berlin, 
GVerwertung des durch die Demebilisalion frei- 
werdenden Armeematerial s #Bek. v. M. Nov.) 
Nechs-icsett . 1715. 
145 
VBerwertungsamt für freiwerdende Hreres-, Ma- 
rine= und sonstige reichseigene Güter (Norzs.) 
1313.— Liqnidierung des militärischen Flug- 
wesens (WM. v. 26. Nov.) 1337. 
Ramensöänderung in Reichsver 
wertunggaamt (Bek. v. 17. Dez.) 14 . 
Verwertungsstelle des Branntweinmonopols (G. v. 
26. Juli 88 71, 74 ff.) 902. 
Verzeichnisse der Kommunalverbände über die mit 
Lebensmitteln zu versorgenden Personen (V. v. 
24. Okt.) 1263. 
Berzögerungsgebühr, Entrichtung statt des Stand- 
geldes für den allgemeinen Verkehr bei verzögerter 
Abnahme von Wagenladungen für militärische 
Stellen (V. v. 9. Sept.) 1107. (Bek. v. 9. Sept.) 
1168. 
Veterinärpolizeiliche Maßregeln bei der Einfuhr 
nach Deutschland und nach Rußland (Friedens- 
vertr. v. 3./7. März Schlußprot. 2. Teil 8 10) 532. 
Vieh, vierteljährliche kleine Vichzählungen 
(V. v. 8. Febr.) 75. (V. v. S. Mai) 387. 
Biehhalter, GSöchstpreise. für Schlachtrinder beim 
Berkaufe durch den Viehhalter (V. v. 15. März) 
128. " « 
Viehseuchenerreger, Verkehr damit, Ausführung 
wissenschaftlicher Arbeiten damit, Anwendung der 
Bekanntmachung vom 21. November 1917 über 
Krankheitserreger (Bek. v. 28. Febr.) 129. 
Biehscuchengesetz vom 26. Juni 1909, Abänderung 
des § 77 der Ausführungsvorschriften vom 25. De- 
zember 1911, Anwendung der Bekanntmachung 
vom 21. November 1917 auf den Verkehr mnit- 
Viehseuchenerregern und die Ausführung wissen- 
schaftlicher Arbeiten damit (Bek. v. 28. Febr.) 129. 
Bölkerrecht, Kommission zur Untersuchung der An- 
klagen wegen völkerrechtswidriger Behandlung der 
Kriegsgefangenen in Deutschland (. v. 
20. Nov.) 1388. 
Bolkswehr, Bildung einer freiwilligen Volkäwehr.-(G. 
v. 12. Dez.) 1421.
        <pb n="1662" />
        146 
Volkszählung am 1. Dezember 1918 in allen deutschen 
Staaten (V. v. 24. Okt.) 1261. 
Bollbier, Stammwürzegehalt (G. v. 26. Juli § 3, 
14) 864. (Bek. v. S. Aug.) 1063. 
Verbot der Hacktellung von Vollbier während 
des Krieges (V. v. 6. Sept.) 110. 
Volsstreckbarkeit der Umsatzstener (G. v. 26. Juli 8 30) 
inin 
Bollstreckung der Entscheidungen der Einigungs- 
amter und der Amtsgerichte in Mieteini- 
gungssachen (IAnordn. v. 23. Sest. § 14) 
1140. 
Verfahren bei Vollstreckung der Umsagsteuer (G. 
v. 26. Juli § 30) 793. 
Vordrucke, Preis der Vordrucke für Postauf- 
träge und für Nachnahmekarten mit anhängen- 
der Zahlkarte und für Nachnahme-Zahl- 
karten (Bek. v. 24.Jan.) 63. (Bek. v. 24. Jan.) 64. 
Vordrucke für Lebensmittel-Abmeldeschein, Zähl- 
karte usw. für die Lebensmittelversor- 
Jgung (LV. v. 241. Okt.) 1267. 
Vordruck für den Schlußschein für den 
Verkauf von Gänsen und Göänsefleisch (V. v. 
2. Mai) 376. 
Vordiuck für die neue Seifenkarte und 
für den Gutschein für Feinseife und Seifen- 
pulver (Bek. v. 17. Juni) 662. 
Kosten für die Vordrucke zu den Wahlprotokollen 
und für die Ermittlung des Ergebnisses der Wah- 
len zur deutschen Nationalversamm- 
lung (M. v. 30. Nov. 3 23) 1340. 
Vorlegungsfristen bei Sins-, Renten- und Gewinn- 
anteilscheinen Get. v. 28. März) 153. (Bek. v. 
31. Okt.) 1283 
Fristen zur Vorlegung von Zinescheinen, Ge- 
winnanteilscheinen und Wertpapieren in Deutsch- 
land undin Finnland (Friedensvertr. v. v. März 
Art. 11) 705. in Deutschland und in Ruß 
land (Zusatzvertr. z. Friedensvertr. v. 3./7. Mär: 
Art. 10) 632. Grirateechtabt v. 27. Aug. Art. 12) 
119. in Deutschland und in der Ufraine 
(Zusatzvertr. z. Fricdensvertr. v. . Febr. Art. 10) 
1038. 
Sachverzeichnis 1913 
Vormundschaft, Einleitung einer Dormunscchaft durch 
die Konsuln des Deutschen Reichs und des O##ma 
nischen Reichs für Angehörige des andern vertrar 
schließenden Teiles (Vertr. v. 11. Jan. 17. Art. 18) 
210. — Anwendung dieses Vertrages auf die 
deutschen Schutzgebiete (Vertr. v. 11. Jan. 
17.) 321. 
Befreiung der deutschen Reichsangehörigen in 
Rußland von der Vormundschaft (Friedens- 
vertr. v. 3/7. März Schulßprot. zu Art. 3) 516. 
Borortsfernsprechnetze, Erhebung einer außer- 
ordentlichen Reichsabgabe neben den 
Gebühren für Anschlüsse an ein Vorortsfernsprech- 
netz und für Gespräche im Vorortsverkehre (G. r. 
26. Juli) 975. 
Vorräte, Ergänzung der Bekanntmachung vom 
12. Juli 1917, betr. Auskunft über Vorräte (Bek. 
v. 11. April) 187. — Bewirtschaftung der Vorräte 
an Getreide (N. Getr. O. v. 29. Mai §5§9 21 
bis 12) 140. 
Bestrafung wegen Unbrauchbarmachung oder 
Vernichtung von Vorräten zwecks Preisstei- 
Jerung (V. v. S. Mai §1 Nr. 5) 305. 
Behandlung der nach Friedensschluß von deut- 
schen Streitkräften beschlagnahmten russischen 
Vorräte Sch v. 27. Aug, z. Friedens- 
vertr. v. 3., 7. März Art. 16) 1168. 
Vorschußleistungen bei Benutzung von Grundstücken 
und Gebäuden, Schiffen und Wasserfahrzeugen zu 
militärischen Zwecken nach Eintritt des Friedene- 
zustandes (V. v. 28. Nov.) 1341. 
Vorschußzahlung, Auwendung des Notenwechsels 
vom 8. September /27. ugust 1897, betr. die 
wechselseitige Befreiung des Deutschen Reichs und 
Rußlands von der ihnen für Ausländer in Rechts- 
streitigkeiten obliegenden Verpflichtung zur Vor- 
schußzablung, zwischen Deutschland und Finn- 
land (Abk. v. 7. März Art. 15) 718. 
Vorstand, Haftung des Vorstandes von Personen- 
vereinigungen für die Sicherung einer Umsatz= 
stener auf Lurusgegenstände (Bek. v. 7. Mai) 379. 
Vorverlegung der Stunden während der N#i# 
vom 15. April bis 16. September 190In# (Bel. 
7. März) 17/09.
        <pb n="1663" />
        Sachver 
W 
Waffeln, Arbeitszeit in Anlagen zur Herstellung von 
Waffeln (V. v. 23. Nov.) 1329. 
Waffen, Zurückführung von Heeresgu t in den 
Besitz des Reichs (V. v. 14. Dez.) 1425. — Ver- 
sallerklärung (V. v. 28. Dez.) 1478. 
Mitführung von Waffen als Muster durch 
deutsche reisende Kaufleute in Rußland (Frie- 
densvertr. v. 3./7. März Schlußprot. zu Art. 13) 
520. 
Wagen, Anderung der Eichordnung vom 
Z. November 1911 bezüglich der Vräzisions- 
wagen, Lulassung selbsttätiger Milchwagen 
(Bek. v. 23. Jan.) 53. 
Wahlausschüsse für die Reichstagswahlen 
(G. v. 24. Aug. § 9) 1081. — für die Wahlen zur 
deutschen Nationalversammlung (V. v. 
30. Nov. 8§ 13, 18) 1347. (Wahlordn. v. 30. Nov. 
§&amp; 12, 16, 21 bis 23, 28, 47, 40, 50, 59, 60) 1355. 
Wählbarkeit zum Mitgliede der deutschen National- 
versammlung (V. v. 30. Nov. 5) 1345. 
Wahlberechtigung zu den Wahlen für die deutsche 
Rationalversammlung (V. v. 30. Nov. 8§8 2, 8 bis 
10) 1345. (Wahlordn. v. 30. Nov. I§ 2, 6, 28 36, 
49) 1353. 
Wahlen zu öffentlichen Körperschaften nach dem 
leichen, geheimen, direkten, allgemeinen Wahlrecht 
Auftuf v. 12. Nov.) 1303. 
Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Na- 
tionalversammlung (Reichswahlgesetz) 
(V. v. 30. Nov.) 1345.— Anderungen (V. v. 6.Dez.) 
1468. (V. v. 19. Dez.) 1441. (V. v. 28. Dez.) 1479. 
s. auch Wahlordnung. 
Wählerlisten für die Wahlen zur deutschen National- 
versammlung (V. v. 30. Nov. 8§8 9, 10) 1346. 
(Wahlordn. v. 30. Nov. 88 1 bis 8, 1 15, 38, 39, 
3, 64) 1353. (V. v. 19. Dez.) 1441. (V. v. 19. Oez.) 
t — Vordruck dazu (Wahlordn. v. 30.Nov.) 
1367. 
W#ablhandlun bei den Wahlen für die deutsche 
Nationalversammlung (Wahlordn. v. 30. Nov. 8831, 
32, 35, 39, 41, 43) 1358. — Beginn und Ende 
zeichnis 1918 
147 
Wahlhandlung (Forts.) 
(Wahlordn. v. 30. Nov. g8 31, 39) 1358. — Pro- 
" tokoll über die Wabshanelung (Wahlordn. v. 
30. Nov. &amp; 46) 1362. Vordruck dazu (Wahl- 
ordn. v. 30. Nov.) 1373. 
Wahlkommissarc für die Reichstagswahlen 
(G. v. 24. Ang. § 7) 1080. — für die Wahlen zur 
deutschen Nationalversammlung (V. 
v. 30. Nov. 8§ 8, 11, 12) 1346. (Wahlordn. v. 
30.Nov. 89P 9, 11 bis 13, 16 bis 22,47 bis 50, 54,56 
bis 59, 61) 1355. (V. v. 19. Dez.) 1441. 
Wahlkreise für die Reichstagswahlen, Ver- 
hältniswahl in großen Reichstagswahlkreisen (G. v. 
24. Aug.) 1079. 
Wahlkreise für die Wahlen zur deutschen Na- 
tionalversammlung (V. v. 30. Nov. 886 
bis 8) 1346. (Wahlordn. v. 30. Nov. I#x 11, 22) 
1355. — Ubersicht über die Wahlkreise (V. v. 
30. Nov.) 1350. 
Nachwahl in einem Wahlkreis für die 
Wahlen zur deutschen Nationalversamm- 
lung (Wahlordn. v. 30. Nov. § 61) 1365. 
Vereinigung der Wahlkreise 31 und 32 
für die Wahblen zur deu schen Nationalver- 
sammlung (V. v. 6. Dez.) 1403. 
Wahllokal für die Wahlen zur deutschen National- 
versammlung (Wahlordn. v. 30. Nov. 9 33) 1359. 
Wahlordnung für die Reichstagswahlen (G. 
v. 21. Aug. § 16) 1082. — für die Wahlen zur 
dusschen Nationalversammlung (Wahl- 
ordn. v. 30. Nov.) 1353. — Anderung (V. v. 19. 0 Dez.) 
1442. 
Wahlprotokolle über die Wahlhandlung bei den 
Wahlen zur deutschen Nationalversammlung (Wahl- 
ordn. v. 30. Nov.-# 39, 43, 45, 46, 48, 50) 1361.— 
Vordruck dazu (Wahlordn. v. 30. Nov.) 1373. 
Wahjsprotokoll über das Ergebnis der 
Wahlen (Wahlordn. v. 30. Nov. 9§ 55, 57, 59) 
1364.— Vordruck dazu (Wahlordn. v. 30.Nov.) 
1378. — Beifügung der Bescheinigungen 
über die Seimkehr von Angehörigen des Heeres 
und der Marine (V. v. 28. Dez.) 1479. 
Wahlraum, Vervielfältigung der Stimmzekttel 
zu den Reichstagswahlen außerhalb des 
Wahlraums (G. v. 24. Aug. § 10) 1081. — zu den 
(*§
        <pb n="1664" />
        148 
Wahlraum (Forts.) 
Wahlen für die deuische Rationalversamm— 
lung (V. v. 30. Nov. 14) 1317. (V. v. 19. Dez.)# 
1442. 
Wahlraum bei den Wahlen zur deutschen 
Nationalversammlung (Wahlordn. v. 
30. Nov. 88 10, 29, 30, 32 bis 36, 62) 1355. 
Wahlrecht, gleiches, geheimes, direktes, allgemeines, 
für die Wahlen zu öffentlichen Körper- 
schaften (Aufruf v. 12. Nov.) 13/1. 
Wahlrecht zu den Wählen für die deutsche 
Nationalversammlung (V. v. 30. Nov. 
5# 4, 10) 1315. 
Wahltag für die Wahlen zur deutschen National- 
versammlung ist der 16. Februar 1919 (V. v. 30.Nov 
§ 24) 1349. — nicht der 16. Februar 1919, sondern 
der 19. Januar 1919 (V. v. 19. Dez.) 1441. 
Vor dem Wahltag zu treffende Naßnahmen 
(Wahlordn. v. 30. Nov. 8§ 30, 32) 1358.- Nach- 
wahlen nach dem Wahltag (Wahlordn. v. 30. Nov. 
#s 62 bis 61) 1365. 
Wahlurnc bei den Wahlen zur deutschen Rational-= 
versammlung (Wahlordn. v. 30. Nov. 8#8/33, 30) 
1309. « 
Wahlvorschläge zu den Reichstagswahlen 
(G. v. 24. Aug. § 7 ff.) 1080. — zu den Wahlen 
für die deutsche Nationalversammlung 
(W. v. 30. Nov. 8# 11 bis 13, 18, 20, 21) 1317. 
(Wahlordn. v. 30. Nov. 8J 12 bis 20, 23 bis 28, 20, 
42, 43, 49, 51 bis 54, 65) 1355. (V. v. 19. Dez.) 
14411. — Verbindung ven Wahlvorschlägen 
(V. v. 30. Nov. 88 12, 13) 1347. (Wahlordn. v. 
30. Nov. 58 16, 17, 20, 23, 25, 26, 52 bis 54) 13.9. 
Wahlvorstand bei den Wahlen zur deutschen National. 
versammlung (V. v. 30. Nov. 888, 17) 1346. 
(Wahlordn. v. 30. Nov. 8§8 32, 33, 35, 37, 41, 47) 
1359. 
Wahlvorsteher bei den Wahlen zur deutschen National- 
versammlung (V. v. 30. Nov. 89 8, 17) 13|6. 
(Wahlordn. v. 30. Nov. §#8 8, 10, 29, 30, 32, 3), 
37, 39 bis 41, 45, 48, 50, 62, 63) 1351. (V. v. 
19. Dez.) 1442. (V. v. 28. Dez.) 1179. 
Waisen, Unpsändbarkeit der Kriegsbeihilfen und Teue- 
rungszulagen (Bek. v. 2. Mai) 382. 
Sachverzeichnis 1918 
Waiseurenten für Waisen getöteter unfallver- 
sicherter Ebefrauen (V. v. 23. Dez. ##1) 1453. 
Warcu, Jollerleichterungen für Arbeitserzeugnisse der 
in den Niederlanden untergebrachten deutschen Ge- 
fangenen (Bek, v. 15. Aug.) 1075. 
Zahlungsverkehr mit Belgien und Luremburg, 
Aufhebung des Artikels 7 der Bekanntmachung 
vom 8. Februar 1917 (Bek. v. 11. Dez.) 1420. 
Warenaustausch zwischen Deutschland und der 
Ukraine (Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. VII) 
1014. 
Warenbezeichnungen, hinsichtlich des gegenseitigen 
Schutzes der Warenbezeichnungen in Deutschland 
und in Rußland ist dic Deklaration vom 23./11.Juli 
1873 maßgebend (Friedensvertr. v. 3./7. März 
Unteranl. 1 Art. 13) 5/0). auch in Deutschland 
und in der Ukraine (Friedensvertr. v. J. Febr. 
Art. VII unter II A 5) 1018. 
Warenhäuser, Arbeitszeit der dort beschäftigten 
Bäcker und Konditoren (V. v. 23. Nov.) 1329. 
Warenmuster, Mitführung von Warenmustein durch 
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetrei- 
bende in Deutschland und in Finnland (Abk. 
v. 7. März Art. )) 715. in Deutschland und in 
RNußland (Friedensvertr. v. 3./7. März Unter- 
anl. 1 Art. 12) 50|1. 
Warenproben, Erbebung einer außerordent- 
lichen Reichsabgabe neben den Postge- 
bühren für Warenproben (G. v. 26. Juli) 975. 
Postge bühren für Warenproben (Bek. v. 
2. Sept. Nr. 1) 1101. 
Warenumsatzstempel, Nichterhebung der Stempel- 
abgabe nach &amp; Ba des Reichsstepnpelgesetzes in der 
Fassing des Warcnumsatsstempelgesetzes vom 
26. Juni 1916 bei der Enteignung von Gegenständen 
des Kriegsbedarfs und zur Herstellung oder 
zum Betriebe von Kriegsbedarfsartikeln (Bek. v. 
26. Juni) (108. 
Außerkrafttreten der Artikel 11 bis V. 
des Gesetzes vom 26. Juni 1916 und des Gesetzes 
vom 30. Mai 1917, Anrechnung des Warenumsatz- 
stempels auf die Umsatzsteuer (G. v. 26. Juli 
* 42) 797.
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        Sachverzeichnis 1918 
Warenzeichen, vorübergehende Erleichterungen auf 
dem Gebiete des Warenzeichenrechts in den Ver- 
einigten Staaten von Amerika für 
deutsche Reichsangehörige während des Krieges 
(Bek. v. 3. Jan.) 6. 
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten 
Pariser Ubereinkunft vom 2. Juni 1911 zum 
Schutze des gewerblichen Eigentums vorgesehenen 
Drioritätsfristen (Bek. v. 3. Jan.) 5. 
(Bek. v. 21. Mai) 424. (Bek. v. 2.. Okt.) 1260. —. 
Amvendung der Ubereinkunft zwischen Deutsch- 
land und Finnland (Abk. v. 7. März Nrt. 13) 
717. 
Gewerbliche Schutzrechte von An- 
gebörigen der Vereinigten Staaten von 
Amerika während des Krieges (Bek. v. 3. Jan.) 
6. — von Angehörigen Brasiliens (Bek. v. 
25. Fedr.) 89. — von Angehörigen Zapans 
(Bek. v. 25. Jan.) 61. 
Warmwasserversorgung, Warmwasserversorgungs- 
anlagen in Mieträumen (Bek. v. 1. Aug.) 991. 
Warschan ls. 
Warschau. 
Generalgouvernement 
Waschmittel, Anderung der Ausführungsbestimmun- 
gen vom 21. Juni 1917 über den Verkehr mit 
Seife, Seifenpulver und anderen fettbaltigen 
Waschmitteln (Bek. v. 10. Jan.) 17. (Bek. v. 
17. Juni) 661. 
Neue Ausführungsbestimmungen zu der Ver- 
ordnung vom 5. Oktober 1916/21. Juni 1917 
über den Verkehr mit fettlosen Wasch- 
mitteln (Bek. v. 11. Mai) 485. 
Wasser, Ergänzung der Verordnung vom 21. Juni 
1917 über Erzeugung, Fortleitung und Verbrauch 
dvon Heiß= um Leitungswasser (Bek. v. 
31. Okt.) 1284. ·- 
I 
Wasserjahrzenge, Hergabe zur Aberntung von Schilf 
während des Krieges (V. v. 26. Febr. 82) 5. — 
Benutzung zu militärischen Zwecken nach Eintritt 
des Friedenszustandes (V. v. 28. Nov.) 131. 
Wasserrüben, Einfuhr von Wasserrüben#men wäh- 
rend des Krieges (V. v. 1. März) 103. Höchst 
preise für 1918 (V. v. 9. März) 119. 
149 
Wasserstoff, Beförderung mit der Eisenbahn während 
des Krieges in offenen Wagen (Bek. v. 13. März) 
127. 
Wasserstraßen, Inkraftsetzung der die Besteuerung 
des Personen= und Gepäckverkehrs be- 
treffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 
1917 mit dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Webereiartikel, Verkehr mit Webereiartikeln aus 
Leder während des Krieges (Bek. ##. 17. Jan.) 36. 
Webwaren, endgültige Festsetzung des Uber- 
nahmepreises für enteignete Webwaren 
durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft 
(Bek. v. 14. Jan.) 45. 
Abänderung der Bekanntmachung vom 10.-Juni 
23. Dezember 1916 über die Regelung des 
Verkehrs mit Webwaren während des Krieges 
(Bek. v. 28. Febr. § 6) 101. — Aufhebung des § 7 
der Verordnung vom 10. Juni/23. Dezember 1916 
(Bek. v. 22. Nov.) 1333. — des § 11a (Bek. v. 
30. Nov.) 1397. 
Wechsel, Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
für Elsaß-Gothringen während des Krieges (Bek. 
v. 25. April) 360. (Bek. v. 1. Aug.) 992. (Bek. v. 
31. Okt.) 1282. 
Behandlung der Postprotestaufträge 
mit Wechseln, die in Elsaß- Lothringen 
zahlbar sind, während des Krieges (Bek. v. 29.Dez. 
17.) 1. (Bek. v. 30. April) 367. (Bek. v. 6. Aug.) 
1061. (Bek. v. 5. Nov.) 1289. 
Erhöhung der Stempelabgabe (G. v. 
26. Juli) 830. 
Oberste Spruchbehörde für die Wechselstempel- 
abgabe ist der Reichsfinanzhof (G. v. 
26. Juli §7) 960. 
Ausnahme von der Umsatzsteuer (G. v. 
26. Juli 82) 7d0. 
Vorlegung von Wechseln zur Zahlung in Deutsch- 
land und in Finnland (Friedensvertr. v. 
7. März Art. 8 à 3) 704. 
Rechtsverhälknisse aus Wechseln zwi- 
schen Deutschland und Rußland (Drivatrecht- 
abk. v. 27. Aug. Art. 1 bis 5, 12, 14 bis 45) 1192. 
Sahlungsverkehr mit Belgien und 
Luxemburg, Aufhebung ven Bekanntmachungen 
(Bek v. 11. Dez.) 1420.
        <pb n="1666" />
        150 
Wechselprotest, Anderungen (Bek. v. 29. Dez. 17.) 1. 
(Bek. v. 30. April) 367. (Bek. v. 6. Aug.) 1061. 
(Bek. v. 5. Nov.) 1289. 
Frist für die Nachholung der Wechselprotest- 
erhebung in Deutschland und in Rußland 
(Privatrechtabk. v. 27. Aug. Art. 1) 1192. 
Wechselrecht, Fristen des Wechsel= und Scheck- 
rechts für Elsaß-Lothringen während des Krieges 
(Bek. v. 259April) 360. (Bek. v. 1. Aug.) 992. 
(Bek. v. 31. Okt.) 1282. 
Behandlung der Postprotestaufträge 
mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen 
zahlbar sind, während des Krieges (Bek. v. 29.Dez. 
17.) 1. (Bek. v. 30. April) 367. (Bek. v. 6. Aug.) 
1061. (Bek. v. 5. Nov.) 1289. 
Veriährungsfristen im Wechselrecht 
(Bek. v. 31. Okt.) 1283. 
Vereinbarung näherer Bestimmungen zwischen 
Deutschland und Nußland auf dem Gebiete 
des Wechselrechts (Ousatzvertr. z. Friedensvertr. v. 
3./7. März Art. 7 5 3) 628. 
Wechselstempelgesctz vom 15. Juli 1909, Anderung, 
Erhöhung der Stempelabgabe (G. v. 26. Juli) 
830. 
Wehrbeitrag, oberste Spruchbehörde für den Wehr- 
britrag ist der Reichsfinanzhof (G. v. 26. Juli 9 7) 
900. 
Keine Neuveranlagung des Wehr— 
beitrags (G. v. 26. Juli § 43) 974. 
Wehrflüchtige, gegenseitige Zuführung von Wehr- 
flüchtigen der Land= und Seestreitkräfte im Deut- 
schen Reiche und im Osmanischen Reiche 
(Vertr. v. 11. Jan. 17.) 316.- Anwendung dieses 
Vertrags auf die deulschen Schutzge biete 
(Vertr. v. 11. Jan. 17.) 346. — Ratifikation 
dieser beiden Verträge (Bek. v. 12. April) 354. 
Wehrpflichtige, Heranziehung von heeresunfähigen 
Wehrpflichtigen zum miilitärischen Arbeitsdienst 
(G. v. 1. Aug.) 1071.— Ausführung dieses Gesetzes 
(V. v. 20. Aug.) 1077. 
Weibliche Personen, Wahlen zu öffentlichen 
Körperschaften nach dem gleichen, geheimen, direkten, 
allgemeinen Wahlrecht (Aufruf v. 12. Nov.) 1303. 
Sachverzeichnis 1918 
Weibliche Personen (Ferif.) 
13 Erwerbslosenunterstützung (V. v. 
Nov. 9 7) 1306. — M.#erung (V. v. 21. Dez.) 
1445. 
Weiden, Anbau= und Ernteflächenerhebung im Jahre 
1918 (V. v. 21. März) 133. 
Wein, Verarbeitung von selbsterzeugtem 
Wein zu Branntwein (Bek. v. 17. Okt. IIc, 1IIII 
aoEinfuhr während des Krieges (Bek. v. 23. März) 
147. 
Verbot von Kaufverträgen über Wein 
wier Ernte vor Beginn der Weinlese (V. v. 31. Aug.) 
1092. 
Anderung des Weingesetzes vom 7. April 1909, 
Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote 
des § 13 (Bek. v. 28. März) 155. 
Versteuerung nachdem Weinsteuergesetze 
(v. 26. Juli) 831. 
Weinbaubezirke, Anderung der Ubersicht der Wein- 
baubezirke vom 1. April 1914 (Bek. v. 3. Juli) 725. 
Weinessig, Zoll (G. v. 26. Juli § 140) 920. 
Weinhandelsgesellschaft m. b. H. in Berlin, Uber- 
nahme des aus dem Ausland eingeführten Weins 
(Bek. v. 23. März) 147. 
Weinsprit, Herstellung in Branntwein-Reinigungs- 
anstalten (G. v. 26. Juli §§ 204 bis 206) 934. 
Beinsteuergesetz (v. 26. Juli) 831. 
Weintrauben, Verbot von Kaufverträgen 
über Weintrauben am Stock vor Beginn der Wein- 
lese (V. v. 31. Aug.) 1092. 
Absatzbeschränkung nach dem Weinsteuer- 
gesetz (v. 26. Juli § 10) 834. — Joll (G. v. 
26. Juli § 48) 844., 
Weißkohl, Anbau= und Ernteflächenerhebung im 
Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133.— Ernteschätzung 
im Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 465. 
Weizen, Anbau= und Ernteflächen- 
erhebung im Jahre 1918 (V. v. 21. März) 
133. — Ernteschätzung im Jahre 1918 (V. 
v. 29. Mai) 465.
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        Sachverzeichnis 1918 
Weizen (Forts.) 
Verarbeitung von Weizen zu Branntwein 
im Betciebsjahr 1918/19 (Bek. v. 17. Okt. III#/#) 
1252. 
Höchstpreise für Weizen aus der Ernte 
1918 (V. v. 15. Juni) 657. (A. B. v. 27. Juni) 689. 
— Frühdruschprämien (V. v. 15. Juni) 
660 
Angabe des Inhalts der Sendungen 
bei der Beförderung mit der Eisenbahn (V. v. 
16. April) 199. 
Herabsetzung der Menge an Brotgetreide zur 
Ernährung der Selbstversorger vom 
1. April bis 15. August 1918 (V. v. 21. März) 132. 
Verkehr mit Weizen aus der Ernte 1918 
(. Getr. O. v. 29. Mai) 434. — zu Saat 
zwecken (V. v. 27. Juni) 677. 
Weizenmalz s. Malz. 
Weizenstroh, Lieferung von Weizenstroh aus der 
Ernte 1918 für Iwecke der Kriegswirtschaft, 
Höchstpreise (V. v. 6. Juni) 475. 
Weltpostvertrag vom 26. Mai 1906, Anwendung 
auf den Dostverkehr zwischen Deutschland und 
Finnland (Abk. v. 7. März Art. 14) 717. 
Werften, Verbot der Veräußerung von Binnen- 
schiffen ins Ausland während des Krieges 
(Bek. v. 17. Jan.) 40. — von Kauffahrtei-.= 
schiffen (Bek. v. 17. Jan.). 39. 
Wertmeister, Versicherungspflicht und Versicherungs- 
berechtigung in der Krankenversicherung (V. v. 
22. Nov.) 1321. 
Werkstättenräume, Verwendung von Wohnungen als 
Werkstättenräume bei Wohnungsmangel, 
Anzeige über unbenutzte Werkstättenräume (Bek. v. 
23. Sept.) 1143. 
Werkverträge, Anwendung der Verordnung vom 
16. Dezember 1916, betreffend Auflösung von 
Werkverträgen mit feindlichen Staatsangehörigen, 
auf die Vercinigten Staaten von 
Amerika (Bek. v. 31. Dez. 17.) 5. — auf 
Brasilien (Bek. v. 10. Jan.) 38. — auf 
Siam (Bek. v. 14. Juni) 657. 
Wermutwein, Einfuhr während des Kriegen (Bek. v. 
23. März) 147. 
151 
Wertangabe, Weglassung der Wertangabe in der 
Maketaufschrift der Wertpakete bis 100.4# (Bek. v. 
4. Nov. Nr. 3) 1287. 
Wertbriefe, Erhebung einer außerordent- 
lichen Reichsabgabe neben den Dost- 
gebühren für Wertbriefe (G. v. 26. Juli) 975. 
Wertpakete, Beförderung von Wertpaketen bis 
100 X durch die Post (Bek. v. 4. Nov.) 1287. 
Wertpapiere, Ubermittlung in das Ausland 
(V. v. 21. Nov.) 1325. 
Ausnahmen von dem Verbote von Mitteilungen 
über die reise von Wertpapieren während des. 
Krieges (Bek. v. 2. Febr.) 71. (Bek. v. 19. Nov.) 
1316. 
Nichtausstellung von Schlußnoten, Ver- 
kauf auf Grund von Steuerbüchern (G. v. 
26. Juli Art. 19) 825. 
Ausnahme von der Umsatzsteuer (G. v. 
26. Juli §2) 780. 
Abführung oder Uberweisung von Wertpapieren 
nach Finnland (Bek. v. 26. Juni) 670. — nach 
den von deutschen oder verbündeten Truppen be- 
setzten Gebieten Rumäniens (Bek. v. 2. Mai) 
383. 
Fristen zur Vorlegung ausgeloster oder 
sonst zahlbar gewordener Wertpapiere in Deutsch- 
land und in Finnland (Friedensvertr. v. 
7. März Art. 11) 705. — in Deutschland und in 
Rußland (Susatzvertr. z. Friedensvertr. v. 
3/7. März Art. 10) 632. — in Deutschland und 
in der Ukraine (LZusatzvertr. z. Friedensvertr. 
v. 9. Febr. Art. 10) 1038. 
Herausgabe hinterlegter Wertpapiere in 
Deutschland und in Rußland (Zusatzvertr. z. Frie- 
densvertr. v. 3./7. März Art. 11 &amp; 1) 632. — 
Ersatz für Schäden (das. Art. 13) 636. 
Zahlungsverkehr mit Belgien und 
Luxemburg, Aufhebung des Artikels 7 der Be- 
kanntmachung vom 8. Februar 1917 und der im 
Reichs-Anzeiger vom 11. Mai 1917 veröffentlichten 
Bekanntmachung vom 9. Mai 1917 (Bek. v. 
11. Dez.) 1420. 
Wertsachen, Verbot der Hinterlegung von Wertsachen 
bei einer Bank auf einen falschen oder erdichteten 
Namen (V. v. 21. Nov. § 5) 1326.
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        152 
Wertzeichen, Ausnahme von der Umsatzsteuer (G. v. 
26. Juli § 2) 780. 
Wettbewerb, Aufhebung des Verbots des Hinweises 
auf die Bezugsscheinfreiheit oder auf die Bezugs- 
scheinregelung für Web- „ Wirk- und Strick- 
waren (Bek. v. 30. Nov.) 1397. 
Wetter-Persalit, Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 13. März) 127. 
Wicken, Höchstpreise für 1918 (V. v. 9. März) 
119. (A. B. v. 27. Juni) 689. — Angabe des 
Inhalts der Sendungen bei der Beförderung 
mit der Eisenbahn (V. v. 16. April) 180. 
Verkehr mit Wicken aus der Ernte 1918 
(R. Getr. O. v. 29. Mai) 434. — zu Saat- 
zwecken (V. v. 27. Juni) 677. 
Widerklage vor den Schiedsgerichten für zivil- und 
handelsrechtliche Streitigkeiten zwischen deutschen 
und russischen Staatsangehörigen (Privat- 
rechtabk. v. 27. Aug. Art. 16) 1200. 
Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Reichs- 
finanzhofe (Bek. v. 21. Sept. § 37) 1126. 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die 
Schiedsgerichte für zivil- und handelsrechtliche 
Streitigkeiten zwischen deutschen und russischen 
Staatsangehörigen (Privatrechtabk. v. 27. Aug. 
Art. 41, 42) 1210. 
Wiederverkäufer von Branntwein, Bescheinigung 
der Steuerbehörde, Aushang von Teilen des Gesetzes 
über das Branntweinmonopol (v. 26. Juli 8§ 113 
bis 115) 913. 
Wiesen, Anbau- und Ernteflächenerhebung im Jahre 
1918 (V. v. 21. März) 133. 
Wildbret, Anrechnung auf die Fleischkarte (V. v. 
— 
Wintergetreide, Lieferung zu Saatzwecken nur vom 
15. Juli bis 15. November 1918 (V. v. 27. Juni 
10) 680. 
W#irkwaren, endgultige Festsetzung des Uber- 
nahmepreises für enteignete Wirkwaren 
durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft 
(Bek. v. 14. Jan.) 45. 
Sachverzeichnis 1918 
Wirkwaren (Forts.) · 
AbänderungderBekanntmachungvom10.Junij 
23. Dezember über die Regelung des Verkehrs 
mit Wirkwaren während des Krieges (Bek. v. 
28. Febr. § 6) 101. — Aufhebung des § 7 der Be- 
kanntmachung vom 10. Juni/23. Dezember 1916 
(Bek. v. 22. Nov.) 1333. — des §5 11 a (Bek. v. 
30. Nov.) 1397. « 
Wirtschaftliche Demobilmachung s. Demobilmachung. 
Wirtschaftliche Vergeltungsmaßuahmen gegen 
Brasilien (Bek. v. 10. Jan.) 38. 
Wirtschaftliche Verhältuisse, Ergänzung der Be- 
kanntmachung vom 12. Juli 1917, betr. Auskunft 
über wirtschaftliche Verhältnisse (Bek. v. 11. April) 
187. 
Wirtschaftskarten für landwirtschaftliche Betriele 
(R. Getr. O. v. 29. Mai §8§ 7, 26, 39) 437.— für 
Kartoffelerzeuger (V. r. 18. Juli 87) 
739. (V. v. 2. Sept. § 3) 1093. * 
Wirtschaftsstellen für die Vorsorgung Deutschlands 
mit Kolonialwaren (V. v. 2. Sept.) 1009. 
Witwen, Kapitalabfindung zum Erwerb 
oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen 
Gundbesitzes an Stelle von Krieg " 
versorgung, Ergänzung des Kapitalabfin- 
dungsgesetzes vom 3. Juli 1916 (G. v. 26. Juli) 
993. — Kapitalabfindungsgesetz für Offiziere 
(v. 26. Juli) 994. — Ausführungsbestimmungen 
dazu (Bek. v. 7. Nov.) 1319. 
Unpfändbarkeit der Kriegsbeihilfen und 
Teuerungszulagen (Bek. v. 2. Mai) 382. 
Ausdehnung des Gesetzes vom 10. Juni 1914, 
betr. Bürgschaften des Reichs zur Förderung des 
Baues von Kleinwohnungen für Reichs- 
und Militärbedienstete, auf Witwen der im Kriege 
Gefallenen (G. v. 24. Aug.) 1091. 
Witwengeld, Ansprüche auf Witwengeld aus der 
Invalidenversicherung nach § 1300 der Reichsver- 
sicherungsordnung (Bek. v. 28. März) 165. (V. v 
14. Dez.) 1437. 
Witwenrente, Julagen an Empfänger cinen 
Witwenrente aus der Invalidenversicherung wäh- 
rend des Krieges (Bek. v. 3. Jan.) 7. (V. v. 12. Nov.) 
1310.
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        Sachverzeichnis 1918 
Witwerrente, Zulagen an Empfänger einer 
Witwerrente aus der Invalidenversicherung während 
des Krieges (Bek. v. 3. Jan.) 7. (V. v. 12. Nor.) 
1310. 
Wochenhilfe, Anspruch auf Wochenhilfe auch bei Er- 
mäßigung der Krankenkassenbeiträge (Bek. v. 
17. März 883, 5) 130. 
Wochenhilfe im vaterländischen Hilfsdienst Be- 
schäftigter (V. v. 14. Dez.) 1434. — für Kinder 
in Kriegs-, Sanitäts= und ähnlichem Dienst tätig 
Gewesener (V. v. 21. Dez.) 1467. 
Wohlfahrt, Verwendung von Branntweinmonopol= 
Einnahmen zu Wohlfahrtszwecken (G. v. 26. Juli 
8 258) 8. 
Wohusitz, Geltendmachung von Ansprüchen von Per- 
sonen, die. im Ausland ihren Wohnsitz haben, 
während des Krieges (Bek. v. 25. April) 359. (Bek. 
v. 1. Aug.) 991. (Bek. v. 31. Okt.) 1282. 
Wohnungen, Verwendung von Wohnungen als 
Fabrik-, Lager-,Werkstätten-„Dienst-- oder Geschäfts- 
räume bei Wohnungsmangel Anzeige über 
unbenutzte Wohnungen (Bek. v. 23. Sept.) 1143. 
Wohnungsverbände zur Bekämpfung 
des Wohnungsmangels (Bek. v. 7. Nov.) 1298. 
Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1914, 
beir. Bürgschaften des Reichs zur Förderung des 
Baues von Kleinwohnungen für Reichs- 
und Militärbedienstete (G. v. 24. Aug.) 1091. 
Wohnungs zähln ng vom. 12.. bis 
31. Mai 1918 (Bek. v. 25. April) 363. 
Wohnungsgeldzuschüsse, Berichtigung des Orts- 
klassenverzeichnisses zum Besoldungsgesetze vom 
15. Juli 1909 (Bek. v. 25. Juni) 676. 
Fünfte Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 
15. Juli 1909 (v. 1. Aug.) 1058. 
ohnungsmangel, Maßnahmen gegen Wohnungs- 
mangel (Bek. v. 23. Sept.) 1143. — Bildung von 
Wohnungsverbänden (Bek. v. 7. Nov.) 
1298. 
Kündigung von Wohnräumen bei Woh- 
nungsmangel (Bek. v. 23. Sept. § 6) 1141.— An-- 
ordnungen der Einigungsämter über un- 
-enutte Gebäude oder Rämmebei Wohnungsmungel 
(Anorbn. v. 23. Sept. 3&amp; 2, 3) 1146. 
Neichs-Gesetzbl. 1918. 
153 
Wohnungsverbände zur Bekämpfung des Wohnungs 
mangels (Bek. v. 7. Nor.) 1238. 
Wolle, Reichswirtschaftestelle für Wolle 
27. Juni) 671. 
(B. v. 
Wollfett, neue Höchstpreise für Wellfett, Roh- 
wollfett, Wollfettsäure (Bek. v. 10. Juni) 606. 
Wollstaub, Entfettung vor der Verarbeitung zu 
Düngezwecken (V. v. 3. Ang. § 60) 1001. 
Wort, freie Meinungsäußerung in Wort und Schrift 
(Aufruf v. 12. Nov.) 1303. 
Wruken, Anbau= und Ernteflächenerbebung im Jahre 
1918 (V. v. 21. März) 133. — Ernteschätzung im 
Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 465. — Höchst- 
preise für 1918 (V. v. 9. März) 119. 
Württemberg, Biersteuerausgleichungs. 
beträge (G. v. 26. Juli) 886. 
Kontingent der Branntweinbrenne- 
reien in Württemberg im Betriebsjahr 1918/19 
(Bek. v. 17. Okt. IIb) 1251. — Branntwein- 
grundpreis in Württemberg, Ubertragung 
von Brennrechten (G. v. 26. Juli 88 100, 244) 909. 
Zustimmung zur Anderung der 9§ 1 und 100 des 
Gesetzes über das Branntweinmonopol (v. 
26. Juli § 259) 948. 
Ermächtigung der Regierung zur Erweiterung 
des Notenausgaberechts der Württembergischen 
Notenbank (Bek. v. 7. Nov.) 1294. 
Württembergische Notenbank in Stuttgart, Erweite- 
rung des Notenausgaberechts (Bek. v. 7. Nov.) 
1294. 
Wurzelfrüchte, Anbau- und Ernteflächenerhebung im 
Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. 
Wurzeln, Verarbeitung von Wurzeln zu Branntwein 
(Bek. v. 17. Okt. IIc, IIIi) 1251. 
Zahlkarten, Dreis der Bordrucke zu Nach- 
nahme-Paketkarten und Nachnahmekarten init an- 
hängender Zahlkarte und zu Nachnahme-Sahlkarten 
U
        <pb n="1670" />
        154 
Zah karten (Forts. 
(Bek. v. 24. Jan.) 63. (Bek. v. 24. Jan.) 64. 
Nachnahme-Jahlkarten bei Nachnahmesendungen 
(Bek. v. 25. März) 150. (Bel. v. 25. März) 151. 
Zählkarten für die Fortschreibung der Zivilbevölkerung 
zum Jwecke der Lebensmittelversorgung (V. v. 
24. Okt.) 1263. (A. B. v. 24. Okt.) 1265. — Vor- 
druck dazu (A. B. v. 24. Okt.) 1268. 
Zahlkartengebühr, Entrichtung der Jahlkartengebühr 
im Postscheckverkehr durch den Einzahler 
(G. v. 25. März) 149. — Abzug der Zahlkarten- 
gebühr von eingezogenen Nachnahme, oder 
Postauftrags beträgen bei lbermittlung durch 
Zahlkarte (Bek. v. 25. März) 151. 
Zihlung, vierteljährliche kleine Viehzählungen 
(V. v. 8. Febr.) 75. (V. v. 8. Mai) 387. 
Volkszählung am 4. Dezember 1918 
in allen deutschen Staaten (V. v. 24. Okt.) 1261. 
Wohnungszählung vom 12. bis 31. Mai 
1918 (Bek. v. 25. April) 363. 
Zahlungen, Abzug bei Zahlungen für das Reich, die 
vor der Fälligkeit erfolgen (G. v. 25. Juli § 2, d) 
754. 
Zahlungen nach Finnland (Bek. v. 26. Juni) 
670. — nach den von deutschen oder verbündeten 
Truppen besetzten Gebieten Rumäniens (GBek. 
v. 2. Mai) 383. 
Anderung der Bekanntmachung vom 8. Februar 
1917 über den Jahlungsverkehr mit dem Ausland 
(Bek. v. 18. Dez.) 1440. 
Zahlungsverkehr mit Belgien und Luxem- 
m 
burg, Aufhebung von Bekanntmachungen (Bek. 
v. 11. Dez.) 1420. 
Zahlungsverbot gegen Brasilien 
(Bek. v. 10. Jan.) 38. 
Wirkung der Zahlungen, die während des Krieges 
von Hinterlegungsstellen in Deutschland und in 
Rußland entgegengenommen worden sind (Zu- 
satzvertr. z. Friedensvertr. v. 3./7. März Art. 11 
&amp;#2) 634. — in Deutschland und in der Ukraine 
(Zusatzvertr. z. Friedensvertr. v. 9. Febr. Art. 11 
82) 1038. 
Zahlungsfristen, Gegenseitigkeit im Verhältnis zu 
Osterreich= Ungarn hinsichtlich der Bewilli- 
gung von Zahlungsfristen an Kriegsteil- 
nehmer (Bek. v. 16. Jan.) 33. 
Sachverzeichnis 1918 
Jahlungsmittel, Ausprägung von Zehnpfennig- 
stücken aus Zink (Bek. v. 8. Mai) 394. (Bek. v. 
3. Okt.) 1232. — von Fünfpfennigstücken 
aus Eisen (Bek. v. 1. Aug.) 998. 
Einziehung der Fhünfundzwanzigpfen. 
nigstücke aus Nickel (Bek. v. 1. Aug.) 990. 
Uberbringung von Geldsorten, Reichskassen- 
scheinen, Banknoten und Darlehnskassenscheinen 
nach dem Ausland (Bek. v. 18. Dez.) 1440. 
Zinsscheine von Reichskriegsanleihen als 
Zahlungsmittel (Bek. v. 22. Okt.) 1257. 
Verlängerung der Einlösungsfrist für 
die aus den deutschen Schutzgebieten oder aus dem 
Ausland eingehenden IJweimarkstücke (Bek. 
v. 1. Juni) 473. 
Zahlungsverkehr mit Belgien und Luxem 
burg, Aupfhebung von Bekanntmachungen (Bek. 
v. 11. Dez.) 1420. · 
Zahlungsverbot s. Zahlungen. 
Zehnpfennigstücke, Einziehung von Zehnpfennig- 
stücken aus Nickel, Prägung von Zehnpfennig- 
stücken aus Zink (Bek. v. 8. Mai) 394. (Bek. v. 
3. Okt.) 1232. 
Zeit, Vorverlegung der Stunden wäh- 
rend der Zeit vom 15. April bis 16. September 1918 
(Bek. v. 7. März) 109. 
Zeitschristen, Bezug und Verbrauch von Druck- 
papier für Leitschriften vom 1. April bis 30. Juni 
1918 (Bek. v. 28. März) 156. —( vom 1. Juli bis 
30. September 1918 (Bek. v. 19. Juni) 663. — 
vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1918 (Bek. v. 
17. Sept.) 727. — vom 1. Januar bis 31. März 
1919 (Bek. v. 27. Dez.) 1475. 
Zeitungsanzeigen, Aufhebung des Verbots des Hin- 
weises in JZeitungsanzeigen über Web-, Wirk- 
und Strickwaren auf die Bezugsscheinfreih ir 
oder die Bezugsscheinregelung (Bek. v. 30. Nev.) 
1397. - 
Befreiung von Drucksachen mit geit- 
schriften oder an Seitschriften, gewöhnlicher Dake te 
mit Seitschriften und der Hressetelegramme 
von der neben den Telegraphen= und Postgebühren 
zuerhebendenaußerordentlichen Reichs- 
abgabe (G. v. 26. Juli Anm. II#, (, -) 978.
        <pb n="1671" />
        Sachverzeichnis 1918 
Zeltungsanzeigen (Forts.) 
Postgebühren, Aufschrift der von 
der Beichsababe befreiten Drucksachen mit Zeit- 
schriften (Bek. v. 2. Sept. Nr. 2) 1104. 
Offeen der von der Reichsabgabe befreiten 
Yakete durch die Yostanstalten (Bek. v. 2. Sept. 
r. 7) 1105. 
Jeitungen, Bezug und Verbrauch von Druck- 
papier für Qeitungen vom 1. April bis 30. Juni 
1918 (Bek. v. 28. März) 156. — vom 1. Juli bis 
30. September 1918 (Bek. v. 19. Juni) 663. — vom 
1. Oktober bis 31. Dezember 1918 (Bek. v. 17. Sept.) 
727. — vom 1. Januar bis 31. März 1919 (Bek. v. 
27. Dez.) 1405. 
Beschaffung von DQapierholz für Zeitungs- 
druckpapier (Bek. v. 17. Okt.) 1242. 
Wochenumfang der Zeitungen, die einer 
Einschränkung im Verbrauche von Drucpapier nicht 
unterliegen (V. v. 30. Nov.) 1395. 
Befreiung von Drucksachen mit gei- 
tungen oder an Zeitungen, gewöhnlicher Dakete 
mit Zeitungen und der Dressetele gramme 
von der neben den Telegraphen= und Postgebühren 
zuerhebenden auserordentlichen Reichs- 
abgabe (G. v. 26. Juli Anm. llc, d, #c) 978. 
PYPostgebühbren, Aufschrift der von 
der Reichsabgabe befreiten Drucksachen mit Leitungen 
(Bek. v. 2. Sept. Nr. 2) 1104. 
Offnen der von der Reichsabgabe befreiten 
Vakete durch die Postanstalten (Bek. v. 2. Sept. 
Ne. 7) 110. 
s. auch Tageszeitungen. 
Jeitungsdruckpapier, 
für Zeitungsdruckpapier (Bek. 
Beschaffung von Papierholz 
v. 17. Okt.) 1212. 
Zeitungsverleger, Befreiung von Drucksachen 
und Paketen von und an Jeitungsverleger von der 
ausierordentlichen Reichsabgabe (G. 
v. 26. Juli Anm. lle, 4) 978. — Postgebüb- 
ren, Aufschrift solcher Drucksachen (Bek. v. 
2. Sept. Nr. 2) 1104. — Offnen solcher Pakete 
durch die Vostanstalten (Bek. v. 2. Sept. Nr. 7) 1105. 
Zeitungsverleger als Mitglieder des Aufsichts- 
rats der Reichsstelle für PYPapierholz 
(Bek. v. 17. Okt. § 1) 1242. 
155 
zeilwanderung von landwirtschaftlichen und ge- 
werblichen Arbeitern zwischen Deutschland und 
Finnland (Abk. v. 7. März Art. 16) 718. — 
zwischen Deutschland und Nußland (Friedens- 
vrur v. 3./7. März, Schlußprot. zu Art. 1 u. 12) 
Jellhorn, Betriebsauflagevergütung für den zur Her- 
stellung von Zellhorn verwendeten Branntwein im 
Betriebsjahr 1918/19 (Bek. v. 17. Okt. IV) 1254. 
Zellstoff, Herstellung von Bransttwein aus Jellstoff 
(G. p. 26. Juli §8 5, 31, 73, 136) 888. 
ellstoffabriken, Verarbeitung von Vapierholz für 
Zeitungsdruckpapier (Bek. v. 17. Okt.) 122. 
Jellstoffgarn, Reichswirtschaftsstelie für Ersatzspinn- 
stoffe (V. r. 27. Juni) 671. 
Zeufur, Aufbebun g der Jensur (Aufruf v. 
12. Nov.) 1303. 
Befreiung der deutschen Berufskonsulate und 
der Beamten der diplomatischen und konsularischen 
Verkretungen Deutschlands in Rusland von 
der russischen Zensur (Friedensvertr. v. 3./7. März 
Schlußprot. zu Art. 1) 512. 
Zentralausschuß bei Verkehrsanstalten des Neichs 
und der Bundesstaaten zur Schlichtung von Arbeits- 
streitigkeiten (V. v. 23. Dez. § 19) 1463. 
Zentralbehörden des Reichs s. Reichsarbeits-. 
amt. 
Zentrale, Deutsche, für Kriegslieferungen von 
Tabakerzeugnissen s. Deutsche Zentrale. 
Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin, 
Unterstellung unter das Reichsernährungs- 
amt (Bek. v. 23. Nov.) 1329. 
lbernahme des aus dem Ausland eingeführ- 
ten Bergmooses (Renntierflechte) (Bek. v. 
30. April) 365. 
Zentralstelle beim Kriegsamt, Beschwerde an die 
Jentralstelle gegen die Straffestsetzung des Ein- 
süsungeaneshse“ für den vaterländi- 
schen Hilfsdienst (Bek. v. 13. Nov. 17. N 15) 
17. 1014. — Aufhebung dieser Bestimmung 
(Bek. v. 28. März) 155. 
I
        <pb n="1672" />
        156 
Zeutralstelle jür Atzalkalien und Soda, Gestattung 
von Ausnahmen von der Bekanntmachung vom 
18. Dezember 1917 über den Absatz von Atzaalkalien 
und Soda (Bek. v. 25. Okt.) 1277. 
Jeugen, Anwendung der Vorschriften der Zivil- 
prozeßordnung auf die Crledigung des Zeugen- 
beweises vor dem Reichsausschuß für 
den Wiederaufbau der Handels- 
flotte (Bek. v. 7. Febr. J. 14) S#. 
Vernehmung= von Zeugen vor den Eini- 
gungsämtern (Anordn. v. 23. Sept. § 7) 
1147. — durch die Kommission zur Untersuchung 
der Anklagen wegen völkerrechtswidriger Behand- 
lung der Kriegsgefangenen in Deutsch- 
land (V v. 30. Nov.) 1388. — durch die Kom- 
mission zur Abschätzung von Kriegsleistun- 
gen (V. v. 18. Juli) 751. — durch die Schieds- 
erichte für zivil= und handelsrechtliche Streitig- 
keen zwischen deutschen und russischen Staatsan- 
gehörigen (Privatrechtabk. v. 27. Aug. Art. 31) 
1206. 
Zeugen im Verfahren vor dem Reichs- 
finanzhof (Bek. v. 21. Sept. 8 73) 1133. 
Vernehmung von Zeugen bei der gegenseitigen 
Rechtshilfe in Strafsachen im Deut- 
schen Reiche und im Osmanischen Reiche 
(Auslieferungsvertr. v. 11. Jan. 17. Art. 20) 290. 
— Anwendung dieses Vertrags auf die deutschen 
Schutzgebicete (Vertr. v. 11. Jan. 17.) 336. 
Zichorien, Anbau= und Ernteflächenerhebung im 
Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. 
Sichorienwurzeln, Ubernahmehöchstpreis für gedarrte 
Zichorienwurzeln aus der Ernte 1918 (V. v. 
20. April) 359. 
Ziegen, vierteljährliche kleine Viehzählungen 
(V. v. S. Mai) 387 
Ziegenböcke, Verfüttern von Hafer und Gerste vom 
16. August 1918 bis 16. August 1919 (V. v. 30. Juli) 
981. 
Zigaretten, Bemessung des Bedarfs an Rohtabak 
zur Herstellung von Zigareiten (Bek. v. 24. Jan.) 
7. (Bek. v. 10. Okt.) 1233. — Ubertragung 
von Bedarfsanteilen (Bek. v. 241. Jan.) 57. 
Verarbeitung von Zigareltenrohtabak zu Ziga- 
retten während des Krieges (Bek. v. 28. Jan.) 65. 
(Bek. v. 1. Okt.) 1225. (Bek. v. 27. Okt.) 1280. 
Sachverzeiibnis 1918 
JZigarettenrohtabak, Anderung und Ergänzung der 
JAusführungsbestimmungen vom 241. Oktober 1917 
über Zigarettentabak (Bek. v. 28. Jan.) 65. (Bek. 
v. 1. Okt.) 1225. (Bek. v. 27. Okt.) 1280. 
Jigarren, Bemessung des Bedarfs an Rohtabak 
zur Herstellung von Zigarren #el. v. 24. Jan.) 57. 
(Bek. v. 10. Okt.) 1233. —Ubertragung von 
Bedarfsanteilen (Bek. v. 2.1. Jan.) 57. 
Zimt, Einfuhr während des Krieges (V. v. 1. März) 
10 
Zink, Prägung von Jehnpfennigstücken aus Zind 
(Bek. v. 8. Mai) 391. (Bek. v. 3. Okt.) 1232. 
Zinn, Aushebung der Höchstpreise vom 31. Juli 
1916 (Bek. v. 27. Nov.) 1387. 
Zinsbogen, Reichsstempelubgaben (G. v. 20. Juli 
Art. 5, 14) 812. · 
Zinsscheine,llbcrmittlimgindasAustandVBJU 
21. Nov.) 1325. 
Verlängerung der Fristen zur Einlösung von 
Zinsscheinen (Bek. v. 28. März) 103. (Bek. r. 
31. Okt.) 1283. 
Oinsscheine von Reichskriegsanleihen als Lah- 
lungsmittel (Bek. v. 22. Okt.) 1227. 
Qahlungsverkehr mit Belgien und Luxem- 
burg, Aufhebung von Bekannimachungen (Betk. 
v. 11. Dez.) 1420. 
Fristen zur Vorlegung von Oinsscheinen in 
Deutschland und in Finnland (Friedensrerkr. 
v. 7. März Art. 11) 705. — in Deutschand und in 
Nußland (Lusatzvertr. z. Friedensvertr. v. 
3.%/7. März Art. 10) 632. — in Deutschland und in 
der Ukraine (Busatzvertr. z. Friedensvertr. v.2 
9. Febr. Art. 10) 1038. 
Zivilbevölkerung, Fortschreibung zum Lwecke der 
Lebensmittelversorgung (V. v. 24. Okt.) 1263.— 
Ausführungsbestimmungen dazu (v. 24. Okt.) 120. 
Zivilinternierte, Austausch der Zivilinternierten 
zwischen Deutschland und Finnland (Friedens 
vertr. v. 7. März Art. 19) 708. — zwischen Deutsch 
land und Rußland (Friedensvertr. v. 3./7. März 
Art. XII) 488. (Zusatzvertr. dazu v. 3./7. März 
Art. 18 bis 20) 640.— zwischen Deutschland und der 
Ukraine (Busatzvertr. z. Friedensvertr. v. 9. Febr. 
Art. 14, 15) 1012.
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        Sachverzeichnis 1918 157 
Jivilinternierte (Fortf.) 
Straffreiheit für Zivilinternierte in 
Deutschland und in Finuland (Friedensvertr. 
v. 7. März Art. 22, 23) 708. — in Deutschland und 
in Rußland (usatzvertr. z. Friedensvertr. v. 
3./7. März Art. 23 § 2, Art. 24) 644.— in Deutsch- 
land und in der Ukraine (Zusatzvertr. z. Frie- 
densvertr. v. 9. Febr. Ar“ 20 8 2, Art. 21 8 1) 1078. 
Zivilprozeß, Anwe; 9 des Haager Abkommens 
vom 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß zwischen 
Deutschland und Finnland (Abk. v. 7. März 
Art. 15) 718. 
Anwendung des Gesetzes vom 5. April 1009 zur 
Ausführung des Abkommens vom 17. Juli 105. 
über den Zivilprozeß bei der Ausführung des Ver- 
trags vom 11. Januar 1917 zwischen dem Deutschen 
Reiche und dem Osmanischen Reiche über 
Rechtsschutz und gegenseitige Recht öhilfe 
in bürgerlichen Angelegenheiten sowie des Vertrags 
vom 11. Januar 1917 über die Anwendung dieses 
Vertrags auf die deutschen Schutzgebiete 
(G. v. C. Aug. 17. § 4) 366. 
Jivilprozeßordunng, Anwendung der Bestimmungen 
über die Vollziehung und die Wirkungen des ding- 
lichen Arrestes auf die Beschlagnahme von 
Vermögensstücken bei Dreistreiberei (N. v. 
8. Mai § 13) 309. 
Auwendung der Vorschriften der Sivilprozeß= 
ordnung auf die Erledigung des Zeugen= und Sach- 
verständigenbeweises vor dem Reichsausschuß 
für den Wiederaufbau der Han- 
delsflotte (GBelk. v. 7. Febr. § 14) 80. 
Zivilrecht, Schiedsgericht für ziril- und handelsrecht- 
liche Streitigkeiten zwischen dentschen und russi- 
schen Staatsangehörigen (Privatrechtabk. v. 
27. Aug. Art. 13 bis 45) 1198. 
Zivilschäden, Ersatz für Zivilschäden (Friedensvertr. 
mit Finnland v. 7. März Art. 14 bis 17) 700. 
(Zusatzvertr. 9 Friedensvertr. mit Rußland v. 
3./7. März Art. 13 bis 16) 636. (Finanzabk. v. 
27. Aug. Art. 60) 1178. (Lusatzvertr. z. Friedens- 
vertr. mit der Ukrainischen Volksrepublit v.e 
9. Febr. Art. 13) 1010. 
Jollämter, Befugnisse, Dienststunden der Zollämter 
in Deutschland und in HRHußland (Friedensverir. 
v. 3./7. März Schlußprot. 2. Teil &amp;§ 1ff.) 524. 
in Deutschland und in der Ukraine (Friedens= 
vertr. v. 9. Febr. Art. VII unter II A7) 1018. 
Jollanschlüsse, Buruerung von Mimraiwässern und 
lünstlich bereiteten Getranken aus Zollanschlüssen 
(G. v. 23. Juli § 31) § W. 
Zollausschlüsse, Anwendung des Gesetzes über das 
Branntweinmonopol (G. v. 26. Juli 3 201) 949. 
Jolldeklarationen, Wegsall der Solldeklaralion bei 
der Einfuhr von Waren, die durch Frachtbriefe be- 
gleitet sind, auf dem Landwege nach Rußland 
(Friedensvertr. v. 3./7. Meirz Schlußprot. 2. Teil 
86) 528. 
Zölle, Reich aufsicht über Sölle und Steuern 
((G. v. 26. Juli 88 21 bis 24) 967. 
BVierzoll (G. v. 26. Juli) 885. — Zoll für 
Branntwein, Ather, Essig, Essigsäure (G. v. 
–#i. Juli § 140) 919. 
Erhöhung der Lölle für Kaffec und Tee 
(G. v. 26. Juli § 30) 800. 
Zoll für Wein, Obstwein, Schaumwein, Met, 
Milchwein, Weintrauben (G. v. 26. Juli § 48) 844. 
Zölle im Verkehr zwischen Deutschland und 
Finnland (Abk. v. 7. März Lrt. 1, 4, 10) 712. 
— zwischen Deutschland und Rußland (Frie- 
densvertr. v. 3./7. März Anl. 2 Nr. 2b, 3, 4, 7, 9, 
Unteranl. 1 Art. 6, 7, 11, 12, Schlußprot. zu Art. 1, 
zu Art. 5, 6, 7, 9 und 10, zu Art. 6 bis 9, Schluß- 
Prot. 2. Teil 8#§8 1 ff.) 102, 502, 512, 5106, 518, 524. 
Jollerleichterungen für d#beitserzeugnisse der in den 
Niederlanden untergebrachten deutschen Gefangenen 
(Bek. r. 15. Aug.) 1075. 
Zolltarif vom 25.Dezember 1002, Abänderung des 
Zolltarifs, betr. Bier (G. v. 26. Juli) 885. — 
betr. Branntwein, Ather, Essig, Essigsäure 
(G. v. 26. Juli §140) 919.— betr. Kaffee und Tee 
(G. v. 20. Juli § 39) 860. — betr. Wein, Obst- 
wein, Schaumwein, Met, Milchwein, Weintrauben 
(G. v. 26. Juli § 48) 811. 
Anwendung des ffinnischen Solltarifs nach 
dem Stande vom 1. Januar 1914 gegenüber Dentsch- 
land (Abk. v. 7. März Art. 10) 716. 
Tarif A für die Einfuhr deutscher Boden- 
und Gewerbcerzeugnisse in Rußland (Friedens- 
vertr. v. 3./7. März Unleranl. 1 Art.7) 502, 536 
bis 608.— Jolltarif B für die Einfuhr russischer 
Boden= und Gewerbeerzeugnisse in Deutsch- 
land (Friedensveitr. v. 3./7. März Unteranl. 1 
Art. 7) 502, 610 bis 620.
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        158 
Zolltarif (Forts.) 
Vorläufige Geltung des allgemeinen russischen 
Zolltarifs vom 13./26. nuar 1203 im Verkehr 
zwischen Deutschland und RNußland (Friedens- 
vertr. v. 3/7. März Anl. 2 Nr. 7) 496. — auch 
in De##schland und in der Ukraine (Friedens- 
vertr. v. 9. Febr. Art. VII unter II A 1) 1016. 
Zubereitungen, Verkehr mit Jubereitungen von 
Opium (V. v. 15. Dez.) 1117. 
Züchter, Handel mit Gänsen (V. v. 2. Mai) 371. 
(V. v. 2. Mai) 373. 
Veräußerung von Originalsaatgut von 
Getreide, Hülsensrüchten, Buchweizen und Hirse 
aus der Ernte 1918 durch Süchter (V. v. 27. Juni 
65) 678. 
Preise für Juckerrübensamen aus den Ernten 
1918, 1919, 1920 bei der Lieferung an BZüchter 
(Bek. v. 15. Okt.) 1239. 
Zuchtbullen, Verfüttern von Hafer und Gerste vom 
16. August 1918 bis 15. August 1919 (V. v. 30. Juli) 
981. 
Zuchthausstrafe wegen Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschriften über den Schleichhandel mit 
Lebens-- und Futtermitteln (V. v. 7. März § 2) 112. 
— wegen wiederholten Rückfalls bei Preis- 
treiberei (V. v. 8. Mai 8 5) 397. 
Zuchtsauen, Verfüttern von Hafer und Gerste (V. v. 
30. Juli) 981. 
Zuchtschafböcke, Versüttern von Hafer und Gerste 
(V. v. 30. Juli) 981. 
Zucker, Verwendung von Jucker zur Bierberei- 
tung (G. v. 26. Juli 9 32) 873. 
Verarbeitung von Lucker zu Branntwein, 
Ermäßigung der Juckersteuer für den als Zu- 
maischstoff in Branntweinbrennereien 
im Betriebsjahr 1918/19 verwendeten Zucker (Bek. 
v. 17. Okt. III b, c) 1251. 
Anderung der Verordnung vom 17. Oktober 
1917 über den Verkehr mit Lucker (V. v. 
30. Sept.) 1217. — Anderung der Ausführungs- 
bestimmungen dazu vom 18. Oktober 1917 (A. B. 
vom 30. Sept.) 1218. 
Sachverzeichnis 1918 
Zucker (Forts.) 1 
Verarbeitung von LZucker zu Süßigkeiten, 
Höchstpreise (V. v. 28. Dez.) 1471. 
Die Vereinbarungen vom 31. Juli 1914 zwischen 
Deutschland und Rußland über die Behand- 
lung russischen Suckers bleiben vorläufig weiter in 
Kraft (Friedensvertr. v. 3./7. März Anl. 2 Nr. 8) 
196. 
Zuckerfabriken, Brennen von Rüben im Be- 
triebsjahr 1918/19 (V. v. 2. Febr.) 69. — im 
Betriebsjahr 1919/20 (V. v. 27. Dez.) 1469. 
Anderung der Verordnung vom 15. November 
1917 über zuckerhaltige Futtermittel (V. v. 
4. Okl.) 1229. 
Preis für Rohzucker (V. v. 30. Sept.) 1217. 
Mindestpreis für Zuckerrüben im Be- 
triebsjahr 1918/19 (V. v. 2. Febr. § 1) 69. (V. v. 
9. März § 6) 120. — im Betriebsjahr 1919/20 
(V. v. 27. Dez. § 1) 1409. 
Schiedsgericht für Streitigkeiten über 
Lieferung von Zuckerrüben (V. v. 30. Sept.) 1217. 
(A. B. v 30. Sept. Art. 1 Nr. 4) 1220. 
Zuckerrüben, Anbau und Brennen von Jucker- 
rüben im Betriebsjabr 1918/19 (V. v. 2. Febr.) 
69. — im Betriebsjahr 1919/20 (V. v. 27.Dez.) 
1469. — Anbau und Ernteflächenerhebung im 
Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133. — Ernteschätzung 
im Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 465. 
Mindestpreis für Zucker#e## im Be- 
triebsjahr 1918/19 (V. v. 2. Febr. &amp; 1) 69. (V. v. 
9. März §6) 120. — im Betriebsjahr 1919/20 
(V. v. 27. Dez. § 1) 1469. 
Streitigkeiten über Cieferung von Zucker- 
rüben (V. v. 30. Sept.) 1217. (A. B. v. 30. Sept. 
Art. 1 Nr. 4) 1220. 
Preise für JZuckerrübensamender Ernten 
1918, 1919, 1920 (Bek. v. 15. Okt.) 1239. — 
Verkehr mit Juckerrübensamenstroh aus 
aus der Ernte 1918 (V. v. 6. Juni 8§ 11ff.) 477. 
— Preis für die Ubernahme von Zucer- 
rübensamenstroh durch den Kriegsausschuß 
für Ersatzfutter (V. v. 28. Juni 86) 722. 
Zuckerschnitzel, Preis für Zuckerschnitzel, Rücklieserung 
von Zuckerschnitzeln durch Zuckerfabriken an rüben
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        Sachverzeichnis 1918 
Sulerschnitzel (Forts.) m 
liefernde Landwirte im Betriebsjahr 1918/19 (V. 
v. 2. Febr.) 69. (V. v. 4. Okt.) 1229. — im Be- 
triebsjahr 1919/20 (V. v. 27. Dez.) 1109. 
Zu#ker-Zuteilungsstelle für das Teutsche Süßig- 
keiten-Gewerbe in Würzburg, Verarbeitung von 
Zucker zu Süßigkeiten (V. v. 28. Dez.) 1471. 
Zugkühe s. Kühe. 
Zugochsen s. Ochsen. 
Zulagen für Empfänger einer Alter Srente aus 
der Invalidenversicherung (V. v. 14.Dez.) 1429.— 
für Empfänger einer Invaliden--, Witwen- 
oder Witwerrente aus der Invalidenversiche- 
rung während des Krieges (Bek. v. 3. Jan.) 7. 
Zulagen zu Verletztenrenten aus der 
Unfallfürsorge für Gefangene (Zrk. 
v. 3. Okt.) 1227. — aus der Unfallversicherung 
(Bek. v. 17. Jan.) 31. (V. v. 2. Dez.) 1398. 
Unpfändbarkeit der Kriegebeihilfen und 
Teuerungszulagen (Bek. v. 2. Mai) 382. 
Znlassung zum Handel mit nicht selbstgebautem Ge- 
treide sowie Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse 
aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken (V. v. 
27. Juni 96) 679. 
s. auch Erlaubnis. 
Zumaischstoff, Verwendung von Lucker als Zu- 
maischstoff zu mehligen Stoffen oder Rübenstoffen 
im Betriebsjahr 1918/19 (Bek. v. 17. Okt. IIIh 
1252. 
Zündhölzer, Höchstpreise während des Krieges 
(Bek. v. 29. Dez. 17.) 2. 
Zündwaren, Anderung der Ausführungsbestimmun- 
gen vom 16. Dezember 1916 über den Verkehr mit 
Zündwaren während des Krieges (Bek. v. 29. Dez. 
17.) 2. 
Verpackung bei der Beförderung von JZünd- 
waren mit der Eisenbahn (Bek. v. 27. Juni) 699. 
Zurückziehung, Reichsabgabe für Telegramme zur 
Zurückziehung von Postsendungen oder Aufschrift- 
önderung (Bek. v. 2. Sept. Nr. 13) 1105. 
159 
Zusammenlegung, Eimoirkung kriegswirischaftlicher 
Maßnahmen — Zusammenlegung gewerblicher Be- 
triecbe — auf Reallasten, Hypotheken, Grund- 
schuleen und Renk#schulden (Bek. v. 11. April) 
18. 
Zusatzseisenkarten haben die Bezeichnung ZJusatz- 
seifenkarte zu tragen, Zusatzseifenkarten für Apo- 
theker (Bek. v. 17. Juni) 661. 
Jusatzvertrag, Deutsch-Russischer Zusatzver- 
trag zu dem Friedensvertrage vom 3./7. Marz 1915 
zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien 
und der Türkei einerseits und Rußland anderseits 
(v. 3./7. März) 622. — Ratifikation (Bek. 
v. 7. Juni) 654. 
Deutsch-Ukrainischer Zusatzvertrag 
zum Friedensverttage von= 9. Februar 1918 zwischen 
Deutschland, Osterreich-Ungern, Bulgarien und der 
Türkei einerseits und der Ukrainischen Volkörepublik 
anderseits (v. 9. Febr.) 1030. — Ratifikation 
(Bek. v. 27. Juli) 1056. 
s. auch Friedensvberträge. 
Zuschläge, Kriegszuschläge zu den Gebühren der 
Gerichtsvollzieher und der Rechts- 
anwälte (G. v. 1. April) 173. . 
Zuschlag zu den im Abgabentarife vom 4. August 
1896 für den Kaiser-Wilhelm-Kanal 
vorgesehenen Kanalabgaben und Schlepplöhnen 
(A. E. v. 1. April) 175. 
Quschlag zu allen Sätzen des Militär- 
tarifs für Eisenbahnen (Bek. v. 28. März) 151. 
Zuschlag zu den Friedenspreisen der 
zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde (Bek. 
v. 6. Mai) 386. 
Zuschlagkarten, Inkraftsetzung der die Besteuerung 
des Personen= und Gepäckverkehrs 
betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 
1917 mit dem 1. April 1918 (A. V. v. 7. Jan.) 19. 
Zuständigkeit der Amtsgerichte in Mieteini- 
gungssachen (Bek. v. 23. Sept. § 11) 1142. (An. 
ordn. v. 23. Sept. 88 13, 15) 11409. 
Zustellungen im Verfahren vor dim Reich 
finanzhof (Bek. v. 21. Sept. § 10) 1121. 
Qustellungen nach dem Gesetz gegen die 
Steuerflucht (v. 26. Juli &amp; 18) 955.
        <pb n="1676" />
        160 
Zustellungen (Forts.) 
Zustellung von Schriftstücken in Zivil- oder 
Handelssachen bei der gegenseitigen Rechtsbilfe 
in bürgerlichen Angelegenheiten im 
Deutschen Reiche und im Osmanischen 
Reiche (Vertr. v. 11. Jan. 17. Art. 8 bis 10) 
254. 
Zustellung von Schriftstücken bei der gegen- 
seitigen Rechtshilfe in Strafsachen im 
Deutschen Reiche und im Osmanischen 
Reiche (Vertr. v. 11. Jan. 17. Art. 20) 290. 
Zustellungsurkunden, Postgebühr für Rücksendung 
von Zustellungsurkunden im Nachbarortsverkehr 
(Bek. v. 2. Sept. Nr. 15) 1106. 
Zwang, körperlicher, bei Verabredungen und Ver- 
einigungen von Gewerbetreibenden und Arbeitern 
zur Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbe- 
dingungen, Aufhebung des § 153 der Gewerbe- 
ordnung (G. v. 22. Mai) 423. 
Zwangsmaßregeln bei Zuwiderhandlungen gegen 
das Biersteuergesetz (v. 26. Juli §&amp; 52) 
880. — gegen das Gesetz über das Brannt- 
weinmonopol (v. 26. Juli § 1814) 930. 
Zwangsversteigerung eines Grundstücks nicht ohne 
Zustimmung des Steuerpflichtigen, wenn er ein 
Deutscher #n (Umsotzstener-G. v. 26. Juli § 30) 793. 
Sachverzeichnis 1918 
Zwangsvollstreckung aus Vergleichen vor den 
Einigungsämtern zwischen Vermieter und 
Mieter oder einem Dritten (Bek. v. 23. Sept. § 13) 
1142. 
Schutz der Kriegsteilnehmer gegen 
Hwangsvollstreckungen (V. v. 14. Dez.) 1427. 
Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Osterreich 
Ungar n hinsichtlich der Bewilligung von Lah- 
lungsfristen an Kriegsteilnehmer (Bek. d 
16. Jan.) 33. 
Zweckverband Groß-Berlin, Arbeitsverdienst bei 
Verkürzung der Arbeitszeit in der Groß-Berliner 
Metallindustrie (V. v. 7. Dez.) 1405. 
Zweigwirtschaftsstellen der Reichswirtschaftsstellen 
für Tertilwirtschaft (V. v. 27. Juni § 12) 674. 
Zweimarkstücke, Verlängerung der Einlösungs- 
frist für die aus den deutschen Schutzgebieten 
oder aus dem Ausland eingehenden Zweimarkstücke 
(Bek. r. 1. Juni) 473. 
Zwieback, Arbeitszeit in Anlagen zur Serstellung von 
Iwieback (M. v. 23. Nov.) 1329. 
Zwiebeln, Anbau-= und Ernteflächenerhebung im 
Jahre 1918 (V. v. 21. März) 133.— Ernteschätzung 
im Jahre 1918 (V. v. 29. Mai) 465. 
  
¶Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Vosranstaleen. 
Herausgegeben im Neicheamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichedrutke ii.
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