<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1918.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>rgbl_1918</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Reichs=Gesetzblatt

1918

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  usw.  vom  3.  Januar  bis  28.  Dezember  1918
nebst  zehn  Verträgen,  zwei  Gesetzen  und  vier  Bekanntmachungen
vom  Jahre  1917

(Von  Nr.  6195  bis  einschl.  Nr.  6613)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  196

 

 

 

Berlin

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern
Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Reichs-Gesetzblatt      

Erstes  Halbjahr  1918

 

Zeitliche  Übersicht

der  im  Reichs-Gesetzblatte  vom  Jahre  1918  enthaltenen,  in  der  Zeit  vom  1.  Januar
bis  einschl.  30.  Juni  1918  veröffentlichten  Gesetze,  Verordnungen  usw.





 







  












.







Tag   Ausgegeben   Nr.   Nr.

        
des  Gesetzes  zu  I n h a l t         des  des Gesetzes  Seiten

usw.  Berlin  Stückes   usw.

1917      1918

11.  Jan.  17.  Mai  Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  55  6305  192-243
und  dem  Osmanischen  Reiche.

11.  —  17.  —  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem
  Osmanischen  Reiche  über  Rechtsschutz  und
gegenseitige  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten.

  
6306  244-265


55


11.  —  17.  —  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  55  6307  264-301
  Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche.
11.  —  17.  —  Niederlassungsvertrag  zwischen  dem  Deut-  55  6308  300—315
  schen  Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche.
11.  —  17.  —  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  55  6300  316-323

Osmanischen  Reiche  über  die  gegenseitige  Zuführung
  von  Wehrflüchtigen  und  Fahnenflüchtigen
  der  Land=  und  Seestreitkräfte.
11.  —  17.  —  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem 55  6310  324-331
  Osmanischen  Reiche  über  die  Anwendung  des
deutsch=osmanischen  Konsularvertrags  vom
11.  Januar  1917  auf  die  deutschen  Schutzgebiete.


 

 

 

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.
        <pb n="4" />
        II

ACHTUNG!!! DIESE SEITE BITTE NEU; IST ALLES DURCHEINANDER

Tag

des  Gesetzes

usw.

Zeitliche  Übersicht  des  ersten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918

Ausgegeben

zu

Berlin

 

I n h a l t

 

 

Nr.
des
Stückes

Nr.
des
Gesetzes
usw.

Seiten

 

1917

11.  Jan.

11.  —

11.  —

31.  —

 

1918
17.  Mai

17.  —

17.  —

17.  —

 

Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem
Osmanischen  Reiche,  betreffend  die  Anwendung
  des  deutsch-osmanischen  Vertrags  vom
11.  Januar  1917  über  Rechtsschutz  und  gegenseitige
  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten
  auf  die  deutschen  Schutzgebiete.

Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem
Osmanischen  Reiche  über  die  Anwendung  des
am  11.  Januar  1917  unterzeichneten  deutschosmanischen
  Auslieferungsvertrags  auf  die
deutschen  Schutzgebiete.

Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem
Osmanischen  Reiche  über  die  Anwendung  des
deutsch-osmanischen  Niederlassungsvertrags
vom  11.  Januar  1917  auf  die  deutschen  Schutzgebiete

  und  die  osmanischen  Provinzen
Kedschas,  Jemen  und  Nedschd.

Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem
Osmanischen  Reiche,  betreffend  die  Anwendung
  des  deutsch-osmanischen  Vertrags  vom
11.  Januar  1917  über  die  gegenseitige  Zuführung
  von  Wehrflüchtigen  und  Fahnenflüchtigen
  der  Land=  und  Seestreitkräfte  auf
die  deutschen  Schutzgebiete.

Gesetz  zur  Ausführung  der  am  11.  Januar  1917
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen
  Reiche  abgeschlossenen  Rechtsverträge.


Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Kohlensteuergesetzes
    vom  8.  April  1917.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Postprotestaufträge
  mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in
Elsaß=Lothringen  zahlbar  sind.

Bekanntmachung  zur  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen
  über  den  Verkehr  mit  Zündwaren
  vom  16.  Dezember  1916.

Bekanntmachung  über  die  Anwendung  der  Verordnung,
  betreffend  Verträge  mit  feindlichen
Staatsangehörigen,  auf  die  Vereinigten
Staaten  von  Amerika.  ·

 

55

55

55

55

 

6311

6312

6313

6314

6316

6202

6195

6196

6197

 

336—341

342—347

346—353

355—357

1-2

2-4
        <pb n="5" />
        Zeitliche Übersicht des ersten Halbjahres des Jahrgangs 1918                   III
Ausgegeben zu Berlin

Tag des Gesetzes
  


              ACHTUNG; TABELLE IST HIER KOMPLETT AUSEINDER GERATEN; NEU EINSPIELEN; SEITE 2 und 4 FEHLT




 

 

I n h a l t

Nr.
des
Stückes

 

Nr.
des

Gesetzes

usw.

Seiten

 

1917
31.  Dez.

1918
3.  Jan.

10.  —

10.  —

10.  —

10.  —

 

1918
7.  Jan.

 

Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Bestimmung
  von  Ausführungsbehörden  und  den
Erlaß  von  Bestimmungen  zur  Durchführung  der
Unfallversicherung  von  Tätigkeiten  im  vaterländischen
  Hilfsdienst  im  Ausland  vom
2.  Juni  1917.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der
Prioritätsfristen  in  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika.

Bekanntmachung,  betreffend  Erleichterungen  auf
dem  Gebiete  des  gewerblichen  Rechtsschutzes
in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.

Bekanntmachung,  betreffend  gewerbliche  Schutzrechte
  von  Angehörigen  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika.

Bekanntmachung  über  die  Gewährung  von  Zulagen
  an  Empfänger  einer  Invaliden=,  Witwenoder
  Witwerrente  aus  der  Invalidenversicherung.


Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  C
zur  Eisenbahn=Verkehrsordnung.

Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  der  die
Besteuerung  des  Personen=  und  Gepäckverkehrs
  betreffenden  Vorschriften  des  Gesetzes
vom  8.  April  1917.

Bekanntmachung  über  Guthaben  türkischer
Staatsangehöriger  in  Deutschland.

Verordnung  über  Regelung  des  Verkehrs  mit
Branntwein.

Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Verordnung
  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle
  vom  22.  März  1917.

Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen
  zur  Verordnung  über  den
Verkehr  mit  Seife,  Seifenpulver  und  anderen
fetthaltigen  Waschmitteln  vom  21.  Juni  1917.

 

 

6204

6198

6199

6200

6201

6203

6209

6205

6206

6207

6208

1*

11

7-8

10-11

19

13

15-16

16

17
        <pb n="6" />
        IV  Zeitliche  Übersicht  des  ersten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918

 





Tag  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin  Stückes  usw.
1918  1918
10.  Jan.  16.  Jan.  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  7  6210 20-22
Futtermittel.  
10.  —  16.  —  Bekanntmachung  der  neuen  Fassung  der  Verord=  7  6211  23-29
nung  über  Futtermittel.
10.  —  19.  —  Bekanntmachung  über  wirtschaftliche  Vergel=  9  6219  38
tungsmaßnahmen  gegen  Brasilien.
14.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  der  §§  3,  4  7  6212  29

der  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen
  zu  der  Verordnung  über
den  Verkehr  mit  Schwefel  vom  27.  Oktober
1916.

14.  —  24.  —  Bekanntmachung  über  die  Besetzung  und  das  Ver=  12.  6225  45
fahren  des  Reichsschiedsgerichts  für  Kriegswirtschaft
  in  den  im  § 2  Abs.  2  der  Verordnung
über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle
vom  22.  März  1917  bezeichneten  Fällen.

16.  —  19.  —  Bekanntmachung  über  die  Gegenseitigkeit  im  Ver=  8  6214  33
hältnis  zu  Österreich-Ungarn  hinsichtlich  der
Bewilligung  von  Zahlungsfristen  an  Kriegsteilnehmer.



17.  —  19.  —  Bekanntmachung  über  die  Gewährung  von  Zu-  8  6213  81-33
lagen  zu  Verletztenrenten  aus  der  Unfallversicherung.


17.  —  19.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Ver=  8  6215  34

ordnung  über  die  Einfuhr  von  pflanzlichen
und  tierischen  Ölen  und  Fetten  sowie  Seifen
vom  4.  März  1916.

17.  —  19.  —  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Treib=  9  6216  35
riemen.
17.  —  19.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbe=  9  6217  36-37

stimmungen  zu  der  Verordnung  über  den
Verkehr  mit  Treibriemen  vom  17.  Januar
1918.

17.  —  19.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Ver=  9  6218  37
ordnung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
  in  der  Fassung  vom  26.  April  1917.

17.  —  22.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von  10   6220  39-40
Kauffahrteischiffen  ins  Ausland.
        <pb n="7" />
        Zeitliche  Übersicht  des  ersten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918  V
Tag  Ausgegeben  Nr.   Nr.
des  Gesetzes  zu  I n h a l t   des  Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin  Stückes  usw.
1918  1918
17.  Jan.  22.  Jan.  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von  10  6214  40-41
Binnenschiffen  ins  Ausland.
18.  —  22.  —  Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Prisen=  11  6223  43
ordnung  vom  30.  September  1909.
19.  —  25.  —  Bekanntmachung  über  die  Ausführungsbehör=  13   6228  49-52
den  und  die  Ausführungsbestimmungen  für  die
Unfallversicherung  von  Tätigkeiten  im  vaterländischen
  Hilfsdienst  im  Ausland.
20.  —  22.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von  10  6222  42
Aktien  oder  sonstigen  Geschäftsanteilen  deutscher
  See=  und  Binnenschiffahrtsgesellschaften
  ins  Ausland.
20.  —  22.  —  Verordnung  über  die  Ablieferung  von  Heu  und  11  6224  44
Stroh.
20.  ---  9.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von  50  6297  177—180
Aktien  oder  sonstigen  Geschäftsanteilen  von
Kolonialunternehmungen  ins  Ausland.
21.   ---  7.  Febr.  Allerhöchster Erlaß,  betreffend  die  Anrechnung  des  20  6242  73
Jahres  1918  als  Kriegsjahr.
23.  —  24.  Jan.  Verordnung,  betreffend  Aufhebung  von  Ver=  12  6226  46
  ordnungen  über  die  Regelung  der  Preise  für  Gemüse,
  Obst,  Obstmus  und  sonstige  Fettersatzstoffe
zum  Brotaufstrich.
23.  —  24.  —  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse  12  6227  46-48
  und  Obst.
23.  —  26.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  und  Er=  14  6229  53-54
  gänzung  der  Eichordnung.
24.  —  26. ---  Verordnung  über  Bier  und  bierähnliche  Ge=  14  6230   55-57
  tränke.
24.  —  26.  —  Bekanntmachung,  betreffend  weitere  Änderung  der  14  6231  57-59
  Ausführungsbestimmungen  vom  10.  Oktober
1916  zu  der  Verordnung  über  Rohtabak.
24.  —  28.  —  Bekanntmachung  über  Anmeldestellen  für  feind=  15  6234  62
  liches  Vermögen  und  für  Auslandsforderungen.

24.  —  31.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Post=  16  6235  63





ordnung  vom  28.  Juli  1917.
        <pb n="8" />
        VI  Zeitliche  Übersicht  des  ersten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918
Tag  Ausgegeben  Nr.  Nr. 

des  Gesetzes  zu   I n h a l t   des  Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin  des Stückes  usw.
1918  1918
24.  Jan.  31.  Jan.  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Post=  16  6236  64
scheckordnung  vom  22.  Mai  1914.
25.  —  26.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  14  6232  59-60
Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Absatz  von
Kalisalzen.
25. ---  28.  —  Bekanntmachung,  betreffend  gewerbliche  Schutz  15   6233  61
rechte  von  Angehörigen  Japans.
28.  —  131.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Aus=  16  6237  65
führungsbestimmungen  vom  24.  Oktober
1917  zu  der  Verordnung  über  Zigarettentabak.

30.  —  2.  Febr.  Bekanntmachung  über  die  Anmeldung  des  im  17  628  67-68
Inland  befindlichen  Vermögens  von  Angehörigen
  feindlicher  Staaten  und  über  die  Anmeldung
  von  Auslandsforderungen.
2.  Febr.  4.  —  Verordnung  über  den  Anbau  von  Zuckerrüben  18   6239  69-70
und  das  Brennen  von  Rüben  im  Betriebsjahr
  1918/19.
2.  —  4.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  19  6240  71
dem  Verbote  von  Mitteilungen  über  Preise
  von  Wertpapieren  usw.
3.  —  4.  —  Bekanntmachung  über  Saatkartoffeln.  19  6241  72
5.  —  7.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  20  6243  74
Prioritätsfristen  in  Norwegen.
7.  —  11.  —  Bekanntmachung  über  den  Reichsausschuß  für  22  6245  77-80
den  Wiederaufbau  der  Handelsflotte.
8.  —  11.  —  Verordnung  über  die  Vornahme  einer  Vieh=  21  6244  75-76
zählung  am  1.  März  1918.  
11.  —  12.  —  Bekanntmachung  über  verstäͤrkte  Heranziehung  23  6246  81-82
kriegswichtiger  Betriebe  und  über  Beitragsvorschüsse
  zur  Unfallversicherung.
14.  —  20.  —  Bekanntmachung  zur  Aufhebung  der  Bekannt=  24  6247  83





machung  über  die  Festsetzung  von  Preisen  für
Süßwasserfische  vom  24.  Juni  1916.
        <pb n="9" />
        Zeitliche  Übersicht  des  ersten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918  VII
Tag  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  I n h a l t   des  Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin  Stückes   usw.
1918  1918
19.  Febr.  21. Febr.  Bekanntmachung  über  Erleichterung  des  Erlasses  25  6248  85
berufsgenossenschaftlicher  Unfallverhütungsvorschriften.

22.  —  25.  —  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  26  6249  87
die  Sicherung  der  Acker=  und  Gartenbestellung.

25.  —  27.  —  Bekanntmachung,  betreffend  gewerbliche  Schutz  27   6250  89
rechte  von  Angehörigen  Brasiliens.
25.  —  28.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Schiedsgericht  28   6251  91-93
für  Binnenschiffahrt.
26.  —  28.  —  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  28   6252  94
den  Ausdrusch  und  die  Inanspruchnahme
von  Getreide  und  Hülsenfrüchten.
26.  —  1.  März  Verordnung über  Schilf.    29  6253  95-98
28.  —  4.  —  Bekanntmachung  zur  Änderung  der  Bekannt=  30   6254  99
machung  über  den  Verkehr  mit  getragenen
Kleidungs=  und  Wäschestücken  vom  23.  Dezember
  1916.
28.  —  4.  —  Bekanntmachung  zur  Aufhebung  der  Bekannt=  30  6255  100
machung  über  Schuhwaren  vom  23.  Dezember
  1916.
28.  —  4.  —  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  einer  Reichs=  30  6256  100-102
stelle  für  Schuhversorgung.
28.  —  19.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  des  38  6269  129
§  77  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesrats
  zum  Viehseuchengesetze  vom  25.  Dezember
  1911.
1.  März  4.  —  Verordnung  über  die  Einfuhr  landwirtschaftlicher  31  6257   103-105
  Sämereien.
1.  —  4.  —  Verordnung  über  die  Einfuhr  von  Gemüse=  31   6258  106
sämereien  und  Gewürzen.
3./7.  —  11.  Juni  Friedensvertrag  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland andererseits.  77   6354  480-621
        <pb n="10" />
        VIII  Zeitliche  Übersicht  des  ersten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918
            
Tag  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  I n h a l t   des  des  Seiten
      Gesetzes
usw.  Berlin  Stückes  usw.

1918  1918  ´
3./7. März   11. Juni  Deutsch=Russischer  Zusatzvertrag zu dem Frie=  77  6355  622-653
densvertrage  zwischen  Deutschland,  Österreich=Ungarn,
  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und

Rußland  andererseits.

4.  —  6.  März,  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  des  82  6259  107
Verbots  der  Ein=  und  Durchfuhr  von  Rubeln.  ·

4.-—  11.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Liquidation  ameri=  34  6261  111
kanischer  Unternehmungen.

7.  —  9.  —  Bekanntmachung  über  die  Vorverlegung  der  33  6260  109
Stunden  während  der  Zeit  vom  15.  April  bis
16.  September  1918.

7.  —  11.  —  Verordnung  gegen  den  Schleichhandel.  34  6262  112-113

7.  —  11.  —  Verordnung  über  die  Genehmigung  von  Ersatz=  34  6263  113-117
lebensmitteln.

9.  —  12.  —  Verordnung  über  die  Preise  für  Hülsen=,  Hack=  35  6264  119-121
und  Ölfrüchte.

10.  —  15.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Auszahlung  des  36  6266  126
Übernahmepreises  für enteignete  Bestandteile
  und  Zubehörstücke  von  Grundstücken.

13.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  An=  37  6267  127-128
lage  C  zur  Eisenbahn=Verkehrsordnung.

15.  —  15.  —  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  land=  36  6265  123-125
wirtschaftlichen  Grundstücken.

15.  —  16.  —  Verordnung  über  die  Preise  von  Schlacht=  37    6268  128
rindern.

17.  —  19.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Krankenversiche=  6270   129-130
rung  und  Wochenhilfe  während  des  Krieges.

19.  —  22.  —  Verordnung  über  den  Höchstpreis  für  Häcksel.  39  6272  132

20.  —  22.  —  Gesetz  über  Kriegsabgaben  der  Reichsbank.  39  6271  131

21.  —  22.  —  Verordnung  über  das  den  Unternehmern  land=  39  6273  132
wirtschaftlicher  Betriebe  für  die  Ernährung  der
Selbstversorger  zu  belassende  Brotgetreide.
        <pb n="11" />
        Zeitliche  Übersicht  des  ersten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918  IX
Tag  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  I n h a l t             des  des Gesetzes  Seiten.
usw.  Berlin  Stückes  usw.
1918  1918
21.  März  23.  März,  Verordnung  über  eine  Anbau=  und  Ernte= 40  62743—44
flächenerhebung  im  Jahre  1918.
22.  —  23.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  vierten  41  6275145—146
Nachtrags  zum  Reichshaushaltsplan  für
1  das  Rechnungsjahr  1917.
22.  —  23.  —  Verordnung  über  die  Zuständigkeit  der  Reichs=  41  6276  146
futtermittelstelle,  Geschäftsabteilung,  G.  m.
b.  H.  (Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte).

23.  —  28.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Wein.  4  6277147-—148
25.  —  30.  —  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Postscheck=  43  6278  149—50
gesetzes  vom  26.  März  1914.  ·
25.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Post= 43  627950—51
scheckordnung  vom  22.  Mai  1914.
25.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Post=  43  6280  151—52
ordnung  vom  28.  Juli  1907.
27.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  44  6282  154
Militär=Transport=Ordnung.
28.  —  30.  —  Bekanntmachung  über  die  Vorlegungsfrist  bei  44  6281  153
Zins=,  Renten=  und  Gewinnanteilscheinen.

–  30.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  des  Mi=  4  6283  154
litärtarifs  für  Eisenbahnen.
—  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  des  44  6284  165
Weingesetzes.
28.  —  30.  —  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Bekannt=  44  6285  155—156
machung  vom  13.  November  1917,  betreffend
weitere  Bestimmungen  zur  Ausführung  des
des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
Hilfsdienst.

28.  —  30.  —  Bekanntmachung  über  Druckpapier.  4  6286  156—159
28.  —  2.  Aprilesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des  45  6287161-163
Reichshaushalts  für  das  Rechnungsjahr  1918.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  2
        <pb n="12" />
        Zeitliche  Ubersicht  des  ersten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918

 

des  Gesetzes
usw.

—  —ACHTUNG NEUEINLESUNG ERFORDERLICH; HIER IST ALLES DURCHEINANDER GERATEN

 

Ausgegeben

zu
Berlin

 

Inhalt

Nr.
des
Stückes

Nr.
des
Gesetzes
usw.

 

Seiten

 

1918
28.  März

28.

28.

28.  —

31.  —

1.  April

10.

 

1918
2.  April

12.  —

12.  —

 

Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des
Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr
  1918.

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  fünften
Nachtrags  zum  Reichshaushaltsplan  für
das  Rechnungsjahr  1917.

Bekanntmachung  über  Erhaltung  von  Anwartschaften
  und  Antragsrechten  in  der  Invalidenversicherung.


Bekanntmachung  über  Verlängerung  von  Fristen
in  der  Angestelltenversicherung.

Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über
die  Kartoffelversorgung  vom  9.  Oktober
1915.

Bekanntmachung  einer  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  der  Verordnung  über  die
Höchstpreise  für  Petroleum  usw.  vom  1.  Mai
1916.

Verordnung,  betreffend  Änderung  der  Verordnung
über  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die
Umzugskosten  der  Reichsbeamten,  in  der
Fassung  vom  8.  September  1910.

Gesetz  über  Kriegs  zuschläge  zu  den  Gebühren
der Rechtsanwälte  und  der  Gerichtsvollzieher.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Erhebung  eines  Zuschlags
  zu  den  im  Revidierten  Abgabentarife
für  den  Kaiser  Wilhelm=  Kanal  vom  4.  August
1896  vorgesehenen  Kanalabgaben  und  Schlepplöhnen.



Bekanntmachung  über  eine  einmalige  Sonderzuteilung
  von  K.=A.=Seife.

Bekanntmachung  über  den  Kleinhandel  mit
Garn.

 

 

45

47

47

49

51

51

 

6288
6289

6290

6293

6295

6298

 

163

165—166

167

171

169—170

173—174

175

181

181-183
        <pb n="13" />
        Zeitliche  Übersicht  des  ersten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918

 

 

 

XI

 

 

 

 



 

 



 

Tag  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu   I n h a l t   des  Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin  Stückes  usw.
1918  1918
11.  April  12. April   Bekanntmachung über  die  Einwirkung  kriegswirt=  51  6300  183-184
schaftlicher  Maßnahmen  auf  Reallasten,  Hypotheken,
  Grundschulden  und  Rentenschulden.

11.  —  17.  —  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekannt=  53  6303  187
machung  über  Auskunftspflicht  vom  12.  Juli
1917.
12.  —  15.  —  Bekanntmachung,  betreffend  vorübergehende  Ände=  52  6301  185
rung  des  §  56  der  Eisenbahn=Verkehrsordnung
  (Inhalt  des  Frachtbriefs).
12.  —  17.  Mai,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  55  6315  354-355
von  zehn  am  11.  Januar  1917  in  Berlin  zwischen
  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen
  Reiche  abgeschlossenen  Rechtsverträgen
und  den  Austausch  der  Ratifikationsurkunden.
13.  —  15.  April  Verordnung  über  Maßnahmen  zur  Beschrän=  52  6302  186
kung  des  Fremdenverkehrs.
16.  —  18.  —  Verordnung,  betreffend  Angabe  des  Inhalts  von  54  6304  189-190
Lebens=  und  Futtermittelsendungen.
20.  —  25.  —  Verordnung  über  Höchstpreise  für  gedarrte  56  6317  359
Zichorienwurzeln.
24.  —  27.  —  Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Prisen=  57  6320  361
ordnung  vom  30.  September  1909.
24.  —  3.  Mai  Ausführungsbestimmung  zu  §§  6  und  7  der  Ver=  61  6327  377-378
ordnung  über  die  Beurkundung  von  Geburts=
  und  Sterbefällen  Deutscher  im  Ausland
  vom  18.  Januar  1917.
25.  —  25.  April  Bekanntmachung  über  die  Geltendmachung  von  56  6318  359-360
Ansprüchen  von  Personen,  die  im  Ausland
ihren  Wohnsitz  haben.
25.  —  25.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fristen  des  56  6319  360
  Wechsel=und Scheckrechts für Elsaß=Lothringen.

26.  —  30.  —  Bekanntmachung  über  die  Vornahme  einer  Wohnungs=zählung.  6321  363-364    2*
        <pb n="14" />
        XII  Zeitliche  Übersicht  des  ersten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918
      
Tag  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  I n h a l t   des Gesetzes  Seiten
usw.  zu Berlin  Stũckes  usw.
1918  1918
30.  April  1.  Mai  Bekanntmachung  über  Ausdehnung  der  Ver=  59  6322  365
ordnung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Futtermitteln,
  Hilfsstoffen  und  Kunstdünger,
vom  28.  Januar  1916  und  der  dazu  erlassenen
Ausführungsbestimmungen  vom  31.  Januar
  1916.
30.  —  3.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Protestaufträge  60   6323  367-368
mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in  Elsaß=Lothringen
  zahlbar  sind.
1.  Mai  3.  —  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Heu  aus  der  60  6324   368-370
Ernte  1918.
2.  —  3.  —  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  61  6325  871-372
den  Handel  mit  Gänsen.
2.  —  3.  —  Bekanntmachung  der  neuen  Fassung  der  Ver=  61   6326  372-376
ordnung  über  den  Handel  mit  Gänsen.
2.  —  3.  —  Bekanntmachung  über  Sicherung  einer  Umsatz=  62  63228  879-381
steuer  auf  Luxusgegenstände.
2.  —  3.  —  Bekanntmachung  über  die  Unpfändbarkeit  von  62  6329  382
Kriegsbeihilfen  und  Teuerungszulagen.
2.  —  4.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Zulassung  von  Zah=  63  6330  383-384
lungen  usw.  nach  den  von  deutschen  oder  verbündeten
  Truppen  besetzten  Gebieten  Rumäniens.

2.  —  4.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Ver=  63   6331  384
ordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle
  vom  22.  März  1917.
4.  —  8.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  An=  64  6332  385-386
lage  C  zur  Eisenbahn=Verkehrsordnung.
6.  —  8.  —  Bekanntmachung, betreffend  Festsetzung  des  Zu=  64  6333  386
schlags  zu  den  Friedenspreisen  der  zum
Kriegsdienst  ausgehobenen  Pferde.
7.  —  11.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Mi=  65  6335  394
litär=Transport=Ordnung.
8.  —  11.  —  Verordnung  über  die  Erweiterung  der  viertel=  65   6334 387-393
jährlichen  Viehzählungen.  
8.  —  11.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prägung  von  65  6336  391





Zehnpfennigstücken  aus  Zink.
        <pb n="15" />
        Zeitliche  Übersicht  des  ersten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918

 

 

XIII

 

 

 

        

 

 

 

Tag  Ansgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes   I n h a l t  des  Gesetzes  Selten
usw.   zu Berlin    Stückes  usw.
1918  1918
8.  Mai  13.  Mai  Verordnung  gegen  Preistreiberei.  66  6337  395  401
11.  —  14.  —  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Laubheu.  67  6338  403-404
11.  —  15.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestim=  68  6339  405-407
mungen  zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr
mit  fettlosen  Wasch=  und  Reinigungsmitteln
  vom  5.  Oktober  1916/21.  Juni  1917.
14.  —  15.  —  Verordnung  über  die  Sicherung  des  Heeres=  68  6310 407-408
bedarfs  an  Hafer.
16.  —  18.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Einwirkungen  der  69  6341 409-411
Flüchtlingsfürsorge  auf  das  Armenrecht.
16.  —  18.  —  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Leim=  69  6341 411—415
leder.
17.  —  24.  —  Bekanntmachung  über  den  Handel  mit  Karton,  70  6313  417-419
Papier  und  Pappe.
17.  —  25.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Wiederaufhebung  6344  421
der  Anzeigepflicht  für  den  ansteckenden  Scheidenkatarrh
  der  Rinder.
22.  —  29.  —  Gesetz,  betreffend  Aufhebung  des  §  153  der  Ge=  72  6346  423
werbeordnung.
24.  —  25.  —  Verordnung  über  die  Preise  für  Heu  aus  der  71  6345  421-422  
Ernte  1918.
28.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  6347  424
Prioritätsfristen  in  Dänemark.
29.  —  31.  —  Reichsgetreideordnung  für  die  Ernte  1918.  73  6348  425-434
29.  —  31.  —  Bekanntmachung  der  neuen  Fassung  der  Reichs=  73  6349  434-463
getreideordnung  für  die  Ernte  1918.

29.  —  31.  —  Verordnung  über  die  Ernteschätzung  1918.  74  6350  465-472
1.  Juni  4.  Junis  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  75  6351  473
Einlösungsfrist  für  die  aus  den  deutschen
Schutzgebieten  oder  aus  dem  Ausland  eingehenden

  Zweimarkstücke.

3.  —  4.  —  Verordnung  über  phosphorsäurehaltige  Dünge=  75  6352  474
mittel.

6.  —  7.  —  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Stroh  und Häcksel aus der Ernte 1918   76  6353  475-  478
        <pb n="16" />
        XIV  Zeitliche  Übersicht  des  ersten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918
Tag  Ausgegeben     Nr.    Nr.
des  Gesetzes  zu  I n h a l t   des  Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin  Stückes  usw.
1918  1918
7.  Juni  11.  Juni  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  77   6356  664
des  am  3./7.  März  1918  in  Brest=Litowsk
und  Bukarest  unterzeichneten  Friedensvertrags
  zwischen  Deutschland,  Österreich=Ungarn,
Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und  Rußland
  andererseits  und  des  am  3./7.  März  1918
in  Brest=Litowsk  und  Bukarest  unterzeichneten
Deutsch=Russischen  Zusatzvertrags  zu  dem
Friedensvertrage.
14.  —  17.  —  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  78   6357   655-656
Pferdefleisch.
14.  —  17.  —  Bekanntmachung  über  die  Anwendung  der  Ver=  79  6358  657
ordnung,  betreffend  Verträge  mit  feindlichen
Staatsangehörigen,  auf  Siam.
15.  —  17.  —  Verordnung  über  die  Preise  für  Getreide,  Buch=  79  6359  657-659
weizen  und  Hirse.

15.  —  17.  —  Verordnung  über  Frühdruschprämien.  79  6360  660
17.  —  20.  —  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Ausfüh=  80  6361  661-  662
rungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  den
Verkehr  mit  Seife,  Seifenpulver  und  anderen
fetthaltigen  Waschmitteln  vom  21.  Juni

1917.
19.  —  21.  —  Bekanntmachung  über  Druckpapier.  81  6360    663—666
19.  —  21.  —  Bekanntmachung  über  Höchstpreise  für  Wollfett.  81  6363  666
22.  —  24.  —  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  82   6364  667-  668
Gewährung  einer  Entschädigung  an  die  Mitglieder
  des  Reichstags,  vom  21.  Mai  1906.
25.  —  29.  —  Bekanntmachung  über  die  Einreihung  von  Orten  83   6368  676
in  andere  Klassen  des  Wohnungsgeldzuschußtarifs.

26.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Zulassung  von  Zah=  83  6366  670
lungen  usw.  nach  Finnland.
27.  —  29.  —  Verordnung  über  wirtschaftliche  Maßnahmen  für  83   6367   671-676
die  Übergangswirtschaft  auf  dem  Textilgebiete.

28.  —  29.  —  Gesetz,  betreffend  die  weitere  vorläufige  Regelung  83  6365  669





des  Reichshaushalts  und  des  Haushalts
der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr
1918.
        <pb n="17" />
        Zeitliche  Übersicht  des  ersten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918  XV

Druckfehler  und  sonstige  Berichtigungen

 

 

Seite  Unrichtige  Stelle  Statt:  Ist  zu  lesen:  Berichtigung
Seite
11  Zeile  15  von  oben  Nummer  1  der  Bestimmung  Nummer  1  der  Bekanntmachung  83
über  die  Bestimmung
170  Zeile  13  von  unten  Im  Abs.  3  des  §  1  Im  Abs.  3  des  §  3  175
384  Zeile  9  von  oben  11.  August  1918  11.  August  1917  —
520  Zeile  16  von  oben  das  daß  —

 

 

 

 

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts    vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="18" />
        <pb n="19" />
        Zweites  Halbjahr  1918

 

Zeitliche  Übersicht

der  im  Reichs=Gesetzblatte  vom  Jahre  1918  enthaltenen,  in  der  Zeit  vom  1.  Juli
bis  einschl.  31.  Dezember  1918  veröffentlichten  Gesetze,  Verordnungen  usw.

 

 



 

 

 

Tag  Ausgegeben  Nr.  Nr.
    
des  Gesetzes  zu  I  n  h  a l t    des Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin  des Stückes  usw.
1918  1918
9.  Febr.  9.  Aug.  Friedensvertrag  zwischen  Deutschland,  Öster=  107   6428  1010—1029
reich=Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits
  und  der  Ukrainischen  Volksrepublik
anderseits.
9.  —  9.  —  Deutsch=Ukrainischer  Zusatzvertrag  zu  dem  107  6429  1030—1035
Friedensvertrage  zwischen  Deutschland,  Österreich=Ungarn,
  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits,
  und  der  Ukrainischen  Volksrepublik  anderseits.

7.  März  2.  Juli  Friedensvertrag  zwischen  Deutschland  und  85  6374  701-711
Finnland.
7.  —  2.  —  Handels=  und  Schiffahrtsabkommen  zwischen  85  6375  712-719
Deutschland  und  Finnland.
26.  Juni  1.  —  Bekanntmachung  über  die  Befreiung  von  der  Ent=  84  6372  698
richtung  des  Stempels  nach  §  83a  des  Reichsstempelgesetzes
  in  der  Fassung  des  Warenumsatzstempelgesetzes
  vom  26.  Juni  1916.
27.  —  1.  —  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Getreide,  84  6369  677-688



Hülsenfrüchten,  Buchweizen  und  Hirse
aus  der  Ernte  1918  zu  Saatzwecken.









1*
        <pb n="20" />
        II            Zeitliche  Übersicht  des  zweiten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918



 







    







Tag     Ausgegeben       Nr.      Nr.
des  Gesetzes  I n h a l t   des  des Gesetzes  Seiten
usw.  zu Berlin  Stückes   usw.
1918  1918
27.  Juni  1.  Juli  Ausführungsbestimmungen  über  die  Höchstpreise  84  6370  689-696
für  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Buchweizen
und  Hirse.
27.  —  1.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  C  81  6373  699
zur  Eisenbahn=Verkehrsordnung.
28.  —  1.  —  Verordnung  zur  Änderung  der  Verordnung  über  81  6371   697-698
  Bierhefe.
28.  —  2.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  85  6376  720
am  7.  März  1918  in  Berlin  unterzeichneten
Friedensvertrags  zwischen  Deutschland  und
Finnland  und  des  am  selben  Tage  in  Berlin
unterzeichneten  Handels=  und  Schiffahrtsabkommens
  zwischen  Deutschland  und  Finnland.

28.  —  2.  —  Verordnung  über  die  Preise  für  Stroh  und  85  6377   721-723
Häcksel  aus  der  Ernte  1918.
2.  Juli   29.  —  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Kriegssteuer=  93   6395   773-774
gesetzes  vom  21.  Juni  1916.
3.  —  8.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  86  6378  725
Weinbaubezirken.
3.  —  8.  —  Bekanntmachung  über  die  Beglaubigung  von  86  6379  725-726
Unterschriften  und  die  Legalisation  von
Urkunden  in  den  besetzten  Gebieten.
4.  —  11.  —  Verordnung,  betreffend  Abänderung  des  § 9  des  87  6381  727-  728
Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom
13.  Juni  1873.
8.  —  11.  —  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  87  6382  728
Kalkstickstoff.
10.  —  11.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Reichsstelle  für  87  6380  727
Druckpapier.
11.  —  17.  —  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekannt=  88   6383  729
machung  über  die  Errichtung  von  Herstellungsund
  Vertriebsgesellschaften  in  der  Schuh=
  industrie  vom  17.  März  1917.
15.  —  17.  —  Verordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  88  6384   730—731
Käse,  Quark,  Molkeneiweiß  und  ähnlichen
Erzeugnissen.
18.  —  19.  —  Verordnung  über  die  Kartoffelversorgung.  89  6385   733-736
18.  —  24.  —  Bekanntmachung  der  neuen  Fassung  der  Verord=  90  6386  737-744
nung  über  die  Kartoffelversorgung.
        <pb n="21" />
        Zeitliche  Übersicht  des  zweiten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918  III

Tag  Nr.  Nr.

  Ausgegeben





des  Gesetzes  zu  I n h a l t   des  des Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin  Stückes  usw.
1918  1918

18.  Juli  25.  Juli  Gesetz  über  die  abermalige  Verlängerung  der  91   6387  745
Legislaturperiode  des  Reichstags.

18.  —  25.  —  Gesetz,  betreffend  den  Landtag  für  Elsaß=  91  6388  746

Lothringen.

18. ---   25.  —  Gesetz  über  die  Niederschlagung  von  Unter=  91  6389  746
suchungen  gegen  Kriegsteilnehmer.

18.  —  25.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  äußere  Kenn=  91  6390  747-748

zeichnung  von  Tabakmischwaren  und
tabakähnlichen  Waren.

18.  —  26.  —  Verordnung,  betreffend  die  Ergänzung  der  Aus=  92  6392  751-752
führungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz  über  die
Kriegsleistungen.

23.  —  26.  —  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Gesetzes  über  den  92  6391  749—751
Absatz  von  Kalisalzen.

24.  —  26.  —  Verordnung  über  Höchstpreise  für  Grünkern  aus  92  6393  752
der  Ernte  1918.  

25.  —  27.  —  Gesetz,  betreffend  Milderungen  im  Militär=  94  6398  777
strafgesetzbuche.  

25.  —  29.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaus=  93  6394  753-773
haltsplans  für  das  Rechnungsjahr  1918.

25.  —  29.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts  93  6396  774
der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr  1918.

25.  —  29.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  93  639  775-776

zum  Reichshaushaltsplane  für  das  Rechnungsjahr
  1918.

26.  —  27.  —  Umsatzsteuergesetz.  95  6399 779—797
26.  —  29.  —  Gesetz  zur  Änderung  des  Reichsstempelgesetzes   96   6400  799-829
26.  —  29.  —  Gesetz  zur  Änderung  des  Wechselstempel=  96  6401  830
gesetzes.

26.  —  30.  —  Biersteuergesetz.  98  6405   863-885
26.  —  30.  —  Gesetz  über  den  Bierzoll.  98  6406  885-886
26.  —  30.  —  Gesetz  über  Biersteuerausgleichungsbeträge.  98  6407  886

26.  —  30.  —  Gesetz  über  das  Branntweinmonopol.  99  6408  887-950
26.  —  31.  —  Gesetz gegen  die  Steuerflucht.  100  6409   951-958
26.  —  31.  —  Gesetz  über  die  Errichtung  eines  Reichsfinanz=  101   6410   959-964

hofs  und  über  die  Reichsaufsicht  für  Zölle
und  Steuern.
        <pb n="22" />
        IV  Zeitliche  Übersicht  des  zweiten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918





    
Tag  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des
des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin  Stückes  usw.
1918  1918
26.  Juli  31.  Juli  Gesetz über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  801  6411   964-974
für  das  Rechnungsjahr  1918.
26.  —  31  —  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Gesetzes,  betreffend  102  6412   975-978
eine  mit  den  Post=  und  Telegraphengebühren  ·
zu  erhebende  außerordentliche  Reichsabgabe,
vom  21.  Juni  1916.
26.  —  1. Aug.  Weinsteuergesetz.  97  6402  831-846
26.  —  1.  —  Gesetz zur  Änderung  des  Schaumweinsteuer=  97  6403 847-849
gesetzes.
26.  —  1.  —  Gesetz, betreffend  die  Besteuerung  von  Mineral=  97   6404  849-861
wässern  und  künstlich  bereiteten  Getränken
  sowie  die  Erhöhung  der  Zölle  für
Kaffee  und  Tee.  
26.  —.  5.  —  Gesetz  zur  Ergänzung  des  Kapitalabfindungs=  106   6423  993-994
gesetzes.  
26.  —  5.  —  Kapitalabfindungsgesetz  für  Offiziere.  106  6424  994-998
27.  —  9.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  107  6430  1056
am  9.  Februar  1918  in  Brest=Litowsk  unterzeichneten
  Friedensvertrags  zwischen  Deutschland,
  Österreich=Ungarn,  Bulgarien  und  der
Türkei  einerseits  und  der  Ukrainischen  Volksrepublik
  anderseits  und  des  am  selben  Tage  in
Brest=Litowsk  unterzeichneten  Deutsch=Ukrainischen
  Zusatzvertrags  zu  dem  Friedensvertrage.
28. —  1.  —  Bekanntmachung  über  Höchstpreise  für  Schwe=  103   6414   980-983
  felsäure  und  Oleum.
30  —  1.  —  Verordnung  über  den  Fang  von  Krammets=  103   6413  979
vögeln.
50  —  1.  —  Verordnung  über  Druschprämien  für  Hafer.  103   6415  983-984
50.  —  1.  —  Verordnung  über  die  Verfütterung  von  Hafer  103   6416   984-986
und  Gerste.
30.  —  1.  —  Verordnung  über  Bucheckern.  104  6417   987-988
31.  ---   3.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  105   6418   989-990
Militär=Transport=  Ordnung.
1.  Aug  8.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurs=  106  6419  990
setzung  der  Fünfundzwanzigpfennigstücke
aus  Nickel.
        <pb n="23" />
        Zeitliche  Übersicht  des  zweiten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918          V









Tag    Ausgegeben  Nr.  Nr.
des
des  Gesetzes  zu  I n h a l t   des  Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin  Stückes  usw.
1918  1918  
1.  Aug.  3.  Aug.  Bekanntmachung  über  Sammelheizungs=  und  105  6420  991
Warmwasserversorgungsanlagen  in  Mieträumen.

1.  —  3.  —  Bekanntmachung  über  die  Geltendmachung  von  105  6421  991
Ansprüchen  von  Personen,  die  im  Ausland
ihren  Wohnsitz  haben.
1.  —  3.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fristen  des  106   6422  992
Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß=Lothringen.

1.  —  5.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prägung  von  106  6425  998
Fünfpfennigstücken  aus  Eisen.
1.  —  7.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  108  6431   1057-1058
Nachtrags  zum  Reichshaushaltsplane  für
das  Rechnungsjahr  1918.
1.  —  7.  —  Fünfte  Ergänzung  des  Besoldungsgesetzes.  103  6432  1058-1059
1.  —  12.  —  Gesetz zur  Heranziehung  von  Heeresunfähigen  111   6437  1071
zum  militärischen  Arbeitsdienste.
2.  —  5.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  An=  106   6427  1007
lage  C  zur  Eisenbahn=Verkehrsordnung.
3.  —  5.  —  Verordnung  über  künstliche  Düngemittel.  106  6426   999-1003
6.  —  10.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Postprotest=  109   6433   1061-1062
aufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in
Elsaß=Lothringen  zahlbar  sind.
7.  —  12.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  des § 9   111  6438  1072
des  Bundesratsbeschlusses  vom  26.  März
1914.
8.  —  10.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Sitz  des  Reichs=  109   6434  1062
finanzhofs.
8.  —  10.  —  Bekanntmachung  zum  Biersteuergesetze.  110  6435  1063
8.  —  10.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  110  6436   1064-1070
Schaumweinsteuergesetzes.  
12.  —  17.  —  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  112   6439  1073
die  Preise  für  Heu  aus  der  Ernte  1918.
15.  —  21.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Zollerleichterungen  113  6440  1075





für  Arbeitserzeugnisse  der  in  den  Niederlanden
  untergebrachten deutschen  Gefangenen.
        <pb n="24" />
        VI  Zeitliche  Übersicht  des  zweiten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918
Tag  Ausgegeben  Nr.  Nr. 
  des
des  Gesetzes  zu  I n h a l t   des  des Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin  Stückes  usw.

1918  1918

19.  Aug.  21.  Aug.  Bekanntmachung, betreffend  die  Verlängerung  der  113   6441  1076
Prioritätsfristen  in  Norwegen.  

20.  —  24.  —  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  zur  114   6442  1077-1078
Heranziehung  von  Heeresunfähigen  zum  ·
militärischen  Arbeitsdienste.

23.  —  24.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  114   6443  1078
Prioritätsfristen  in  Schweden.

24.  —  29.  —  Gesetz  über  die  Zusammensetzung  des  Reichs=  115  6444   1079-1083
tags  und  die  Verhältniswahl  in  großen  Reichstagswahlkreisen.
  

24  —  3.  Sept.  Gesetz  zur  Abänderung  des  §  1  Abs.  1  des  Gesetzes,  118  6451  1091
betreffend  Bürgschaften  des  Reichs  zur  Förderung
  des  Baues  von  Kleinwohnungen  für
Reichs=  und  Militärbedienstete,  vom

  10.  Juni  1914.  

27.  —  29.  Aug.  Bekanntmachung über  Gummisauger.  115  6445  1083

27.  —  29.  —  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  115   6446  1084-1085
Kaffee=Ersatzmittel.

27.  —  31.  —  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  des  116  1087-1088
Bundesrats  über  Gummisauger.

17.  —  1.  Okt.  Deutsch-Russischer  Ergänzungsvertrag  zu  130   6473   1154-1171
dem  Friedensvertrage  zwischen  Deutschland,

Österreich=Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei
einerseits  und  Rußland  anderseits.

27.  —  1.  —  Deutsch=Russisches  Finanzabkommen  zur  130  6474  1172-1189
Ergänzung  des  Deutsch=Russischen  Zusatzvertrags
  zu  dem  Friedensvertrage  zwischen
Deutschland,  Österreich=Ungarn,  Bulgarien  und
der  Türkei  einerseits  und  Rußland  anderseits.  

27. —  1.  —  Deutsch=Russisches  Privatrechtsabkommen  130  6475   1190—1215
zur  Ergänzung  des  Deutsch=Russischen  Zusatzvertrags
  zu  dem  Friedensvertrage  zwischen
Deutschland,  Österreich=Ungarn,  Bulgarien  und

der  Türkei  einerseits  und  Rußland  anderseits.

23.  —  29.  Aug.  Bekanntmachung    über  Ausdehnung  der  Versiche=  115   6447   1085—1086
rungspflicht  in  der  Angestelltenversicherung.


29. —  31.  —  Verordnung  über  Höchstpreise  für  Grieß,  117  6449  1089-1090
Graupen  und  Grütze.
        <pb n="25" />
        Zeitliche  Übersicht  des  zweiten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918

VII















Tag   Ausgegeben  Nr.  N.r
des  Gesetzes  zu  I n h a l t     des  des Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin  Stückes  usw.
1918  1918
29.  Aug.  31. Aug.  Bekanntmachung über  die  Änderung  der  Bekannt=  117  6450  1090
machung,  betreffend  die  freie  Fahrt  der  Mitglieder
  des  Reichstags  auf  den  deutschen
Eisenbahnen,  vom  27.  Juni  1906.
31.  —  3.  Sept.  Verordnung  zur  Änderung  der  Verordnung  über  118  6452  1092
Wein.
31.  —  3.  —  Verordnung  über  die  Verfütterung  von  Mais  118   6455  1098
und  Lupinen.
2.  Sept  3.  —  Verordnung  über  Saatkartoffeln  aus  der  Ernte  118   6453  1092-1095  
1918.
2.  —  3.  —  Verordnung  über  Kartoffeln.  118  6454   1095—1007
2.  —  5.  —  Verordnung  über  Kolonialwaren.  119  6456  1099-1100
2.  —  10.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Post=  121   6458   1103-1106
ordnung  vom  28.  Juli  1917.
6.  —  7.  —  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  120   6457   1101—1102
Bier  und  bierähnliche  Getränke.
8.  —  1.  Okt.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  130  6476  1216
Deutsch=Russischen  Ergänzungsvertrags
zu  dem  Friedensvertrage  zwischen  Deutschland,
Österreich=Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei
einerseits  und  Rußland  anderseits  sowie  des
Deutsch=Russischen  Finanzabkommens
und  des  Deutsch=Russischen  Privatrechtsabkommens
  zur  Ergänzung  des  Deutsch=Russischen
  Zusatzvertrags  zu  dem  Friedensvertrage
  zwischen  Deutschland,  Österreich=Ungarn,
Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und  Rußland
anderseits.
9.  —  16.  Sept.  Verordnung,  betreffend  Ergänzung  der  Militär=  122   6450  1107
Transport=Ordnung  für  Eisenbahnen.
9. —  16.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  des  Mili=  122   6460  1108
tärtarifs  für  Eisenbahnen  und  der  Militär=Transport=Ordnung.

11.  —  17.—  Verordnung  über  die  Preise  für  Margarine.  123  6461  1109-110
14.  —  17.  —  Bekanntmachung  über  Höchstpreise  für  Soda.  123  6462  1110
17.  —  19.  —  Bekanntmachung  über  Druckpapier.  124  6463  1111-1114
19.  —  20.  —  Bekanntmachung  über  den  Verbrauch  von  Ätz=  125  6464  1115





alkalien  und  Soda.
        <pb n="26" />
        VIII  Zeitliche  Übersicht  des  zweiten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918
  
Tag  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  I n h a l t   des  des Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin  Stückes  usw.
1918  1918
19.  Sept.  20. Sept.  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Ver=  125   6465  1116
ordnung  über  Rohtabak  vom  10.  Oktober  1916.
20.  —  21.  —  Verordnung  zur  Änderung  der  Verordnung  über  126   6466  1117-1118
die  Regelung  des  Fleischverbrauchs  und  den
Handel  mit  Schweinen.  
21.  —  23.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Erlaß  einer  127   6467  1119-1134
Reichsfinanzhofordnung.
23.  —  24.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Ver=  128   6468  1135-1139
ordnung  zum  Schutze  der  Mieter.
23.  —  24.  —  Bekanntmachung  der  Fassung  der  Bekanntmachung  128  6469   1139-1143
zum  Schutze  der  Mieter.
23.  —  24.  —  Bekanntmachung  über  Maßnahmen  gegen  Woh=  128   6470  1143-1146
nungsmangel.
23.  —  24.  —  Anordnung  für  das  Verfahren  vor  den  Eini=  128   6471  1146-1149
gungsämtern.
24.  —  27.  —  Bekanntmachung,  betreffend  weitere  Änderung  der  129   6472  1151
Ausführungsbestimmungen  vom  10.  Oktober
1916  zu  der  Verordnung  über  Rohtabak.
28.  —  3.  Okt.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unterstützung  132  6480  1223
  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  
Mannschaften.    
30.—-  1.  —  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker.  131  6477   1217—1218
30.  —  1.  —  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  131  6478   1218-1221
über  den  Verkehr  mit  Zucker.
30.  —  1.  —  Bekanntmachung  über  Festsetzung  des  Jahres=  131   6479  1222
arbeitsverdienstes  in  der  landwirtschaftlichen
  Unfallversicherung.  
1.  Okt.  4.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Aus=  133  6482  1225-1226
führungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über
Zigarettentabak  vom  24.  Oktober  1917.
2.  —  3.  —  Bekanntmachung  über  genehmigungspflichtige  132  6481  1224
gewerbliche  Anlagen.
8.  —  4.  —  Bekanntmachung  über  die  Gewährung  von  Zu=  134   6483  1227-1228
lagen  zu  Verletztenrenten  aus  der  Unfallfürsorge
  für  Gefangene.
        <pb n="27" />
        Zeitliche  Übersicht  des  zweiten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918

IX

 

 

 

 

        



 



 

Tag   Ausgegeben  Nr.   Nr.
des  Gesetzes  zu  I n h a l t   des  des Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin  Stückes  usw.
1918  1918
3.  Okt.  10.  Okt.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prägung  von  136  6486  1232
Zehnpfennigstücken  aus  Zink.  .
4.  —  5.  —  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  135   6484   1229-1230
zuckerhaltige  Futtermittel.
4.  —  10.  —  Allerhöchster  Erlaß  über  die  Errichtung  des  Reichs=  136   6485  1231
  arbeitsamts.
9.  —  12.  —  Bekanntmachung  über  Abrechnungsstellen  im  137  6487  1233
Scheckverkehre.
10.  —  12.  —  Bekanntmachung,  betreffend  weitere  Änderung  der  137   6488  1233-1235
Ausführungsbestimmungen  vom  10.  Oktober
1916  zu  der  Verordnung  über  Rohtabak.
15.  —  16.  —  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  zur  133   6489  1237
Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
  vom  4.  Dezember  1916.

15.  —  18.  —  Verordnung  über  Zuckerrübensamen.  139  6490  1239-1240
17.  —  18.  —  Bekanntmachung  über  Änderung  der  Verordnung  139   6491   1240-1242
über  die  Höchstpreise  für  Petroleum  und  die

Verteilung  der  Petroleumbestände.
17.  —  18.  —  Bekanntmachung  über  Beschaffung  von  Papier=  139   6492  1242-1247
holz  für  Zeitungsdruckpapier.

17.  —  18.  —  Bekanntmachung  über  Besenginster.  139  6493   1247-1249
17.  —  18.  —  Bekanntmachung  über  die  Regelung  der  wirtschaft=  139   6494 1250-1254
lichen  Betriebsverhältnisse  der  Branntwein=

      brennereien  und  der  Betriebsauflagevergütungen

  für  das  Betriebsjahr  1918/19.

17.  —  21.  —  Bekanntmachung  über  die  Einrichtung  und  den  140  6490  1255
Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung  von
Bleifarben  und  anderen  Bleiprodukten.

19.  —  21.  —  Verordnung  über  den  Handel  mit  Gemüsesäme=  140   6496  1255—1256
reien.

22.  —  23.  —  Bekanntmachung  über  die  Zinsscheine  der  141  6497  1257
Reichskriegsanleihen.

24.  —  25.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Ver=  142   6498  1259
ordnung  über  Rohtabak  vom  10.  Oktober  1916.

24.  —  25.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  142   6499  1260
Prioritätsfristen  in  Dänemark.

24.  —  26.  —  Verordnung  über  die  Vornahme  einer  Volks=zählung  am 4. Dezember 1918    143   6500  1261-1269     2*
        <pb n="28" />
        X  Zeitliche  Übersicht  des  zweiten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918
Tag  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  I n h a l t   des  des Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin  Stückes  usw.
1918  1918
24.  Okt.  26.  Okt.  Verordnung  über  die  Fortschreibung  der  Zivil=  143   6501  1263-1264
bevölkerung  zum  Zwecke  der  Lebensmittelversorgung.

24.  —  26.  —  Ausführungsbestimmungen  des  Reichskanzlers  zu  143  6502   1265—1272
der  Verordnung  über  die  Fortschreibung  der
Zivilbevölkerung  zum  Zwecke  der  Lebensmittelversorgung
  vom  24.  Oktober  1918.
25.  —  29.  —  Bekanntmachung  zur  Änderung  der  Ausführungs=  145  6506  1277
bestimmungen  zu  der  Verordnung  über  Ätzalkalien
  und  Soda  vom  18.  Dezember  1917.
27.  —  29.  —  Verordnung  über  Höchstpreise  für  Hafernähr=  145   6507  1277-1279
mittel  und  Teigwaren.
27.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Aus=  145  6508  1280
führungsbestimmungen  vom  24.  Oktober  1917
zu  der  Verordnung  über  Zigarettentabak.
28.  —  28.  —  Gesetz  zur  Abänderung  der  Reichsverfassung  144   6503   1273-1274
und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Stellvertretung
  des  Reichskanzlers,    vom  17.  März  1878.
28.  —  28  —  Gesetz  zur  Abänderung  der  Reichsverfassung.  144 6504  1274-1275
28.  —  28.  —  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Ver=  144   6505  1275-1276
fassung  Elsaß=Lothringens  vom  31.  Mai
1911.
30.  —  1.  Nov.  Verordnung  über  Kartoffeln.  146  6509  1281
31.  —  1.  —  Bekanntmachung  über  die  Geltendmachung  von  146  6510  1282
Ansprüchen  von  Personen,  die  im  Ausland
ihren  Wohnsitz  haben.
31.  —  1.  —  Bekanntmachung  über  die  Fristen  des  Wechsel=  146  6511  1282-1283
und  Scheckrechts  für  Elsaß=Lothringen.
31.  1.  —  Bekanntmachung  über  die  Verjährungs=  und  146  6512  1283
Vorlegungsfristen.
31.  —  1.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Ver=  146   6513  1284
ordnung  über  Elektrizität  und  Gas  sowie
Dampf,  Druckluft,  Heiß=  und  Leitungswasser
  vom  21.  Juni  1917.
31.  —  2.  —  Bekanntmachung  über  die  Erweiterung  des  Noten=  147   6514  1285
ausgaberechts  der  Bayerischen  Notenbank.
4.  Nov.  6.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Post=verordnung vom 28. Juli 1917  148   6515 1287-1289
        <pb n="29" />
        Zeitliche  Übersicht  des  zweiten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918  XI
  
Tag  Ausgegeben  Nr.    Nr.
des  Gesetzes  zu  I n h a l t   des  des Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin  Stückes  usw.
1918  1918
4.  Nov.  12.  Nov.  Bekanntmachung,  betreffend  Ankauf  von  Men=  151   6524 1299
schenhaaren    im  Umherziehen.
5.  —  6.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Postprotest=  148   6516  1289-1290
aufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in
Elsaß=Lothringen  zahlbar  sind.
5.  —  6.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  148   6517  1290
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
in  Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien
  sowie  Sandbläsereien.
5.  —  12.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Rücktritt  151  6525  1300
Luxemburgs  von  dem  am  31.  Oktober  1911  in
Luxemburg  unterzeichneten  Branntweinabkommen.

7.  —  8.  —  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekannt=  149   6518  1291
machung  zum  Biersteuergesetze  vom  8.  August
1918.
7.  —  8.  —  Verordnung  über  die  wirtschaftliche  Demobil=  149  6519  1292—1203
machung.
7.  —  8.  —  Bekanntmachung  über  die  Erweiterung  des  Noten=  149   6520  1294
ausgaberechts  der  Württembergischen  
Notenbank.
7.  —  9.  —  Bekanntmachung  über  die  Bildung  von  Woh=  150  6523  1295
nungsverbänden.
7.  —  23.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestim=  158   6540  1319—1320
mungen  zum  Kapitalabfindungsgesetze  für
Offiziere.
8.  —  9.  —  Verordnung  über  Kunsthonig.  150  6521  1295—1296
8.  —  9.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Aus=  150  6529  1296—1297
führungsbestimmungen  vom  10.  und  27.  Oktober
1916  zu  der  Verordnung  über  Rohtabak.
9.  —  141.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  An=  152   6526  1301-1302
lage  C  zur  Eisenbahn=Verkehrsordnung.
9.  —  14.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Mili=  152    6527  1302
tär=Transportordnung.
12.  —  14.  —  Aufruf  des  Rates  der  Volksbeauftragten  an  das  153  6528  1303-304
  Deutsche  Volk.
12.  —  14.  —  Erlaß  über  die  Errichtung  des  Reichsamts  für  153   6529  1004-1305
die  wirtschaftliche  Demobilmachung  (Demobilmachungsamt).
        <pb n="30" />
        XII  Zeitliche  Übersicht  des  zweiten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918
Tag  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  zu  I  n  h  a  l  t  des  des Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin  Stückes  usw.
1918  1918
12.  Nov  14. Nov.  Verordnung  über  Forterhebung  der  Pauschbeträge,  153   6531  1309
die  von  den  Versicherungsträgern  zu  den  Kosten
der  Oberversicherungsämter  zu  erheben  sind.
12.  —  14.  —  Verordnung  über  Arbeiterschutz.  153  6532  1309
12.  —  14.  —  Verordnung  über  die  Weitergewährung  von  Zu=  153  6533  1310
lagen  an  Empfänger  einer  Invaliden=,  Witwen=
  oder  Witwerrente  aus  der  Invaliden=
  versicherung.
13.  —  14.  —  Verordnung  über  Erwerbslosenfürsorge.    153  6530   1305-1308
14.  —  15.  —  Verordnung  über  die  Ermächtigung  des  Bundes=  154   6534  1311
rats  zur  Ausübung  von  Verwaltungsbefugnissen.
  
15.  —  18.  —  Erlaß  über  die  Bildung  eines  Ausschusses  für  die  155   6535  1313
Einführung  von  Lebens=,  Futter=  und
Düngemitteln.
15.  —  23.  —  Verordnung  über  die  Post=  und  Telegramm=  159  6543  1324
überwachung  im  Verkehr  mit  dem  Ausland.  
15.  —  2.  Dez.  Verordnung  über  Sicherung  der  Kriegssteuer,  169   6557  1387
16.  —  21.  Nov.  Anordnung,  betreffend  Einquartierung.  156  6576  1315
19.  —  21.  —  Bekanntmachung  über  die  Mitteilung  von  Wert=  156   6537  1316
papierpreisen.
19.  —  23.  —Namensänderung  des  Kriegsernährungs=  158   6539  1319
amts.
20.  —  21.  —  Verordnung  über  die  Verhütung  von  Seuchen.  157   6538  1317-1318
21.  —  23.  —  Verordnung  über  die  Festsetzung  neuer  Preise  159  6542  1323
für  die  Weiterarbeit  in  Kriegsmaterial.
21.  —  23.  —  Verordnung  über  Maßnahmen  gegen  die  Kapital=  160  6544   1325-1328
abwanderung  in  das  Ausland.
22.  —  23.  —  Verordnung über  Ausdehnung  der  Versicherungs=  159    6541   1321-322
pflicht  und  Versicherungsberechtigung  in
der  Krankenversicherung.
22.  —  26.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  des  § 7  162   6547  1333
der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs
mit  Web=,  Wirk=  und  Strickwaren  vom
10.  Juni,   23. Dezember  1916.
23.  —  25.  —  Unterstellung  der  Zentral=Einkaufsgesellschaft  161   6545  1329
unter  das  Reichsernährungsamt.
        <pb n="31" />
        Zeitliche  Übersicht  des  zweiten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918  XIII
              
Tag     Ausgegeben  Nr.  Nr.

des Gesetzes  zu  I n h a l t   des  des Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin  Stückes  usw.
1918  1918
23.  Nov.  25.  Nov.  Verordnung  über  die  Arbeitszeit  in  den  Bäcke=  161   6546   1329-1332
reien  und  Konditoreien.
23.  —  26.  —  Anordnung  über  die  Regelung  der  Arbeitszeit  162  6548   1334-1338
gewerblicher  Arbeiter.  
26.  —  27.  —  Verordnung,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  163   6519  1337
der  Luftfahrt.
27.   —  28.  —  Verordnung  über  den  Erlaß  von  Strafbestim=  164   6550   1339
mungen  durch  das  Reichsamt  für  die  wirtschaftliche
  Demobilmachung.
29.  —  2.  Dez.  Bekanntmachung, betreffend  die  Außerkraftsetzung  169  6558   1387-1388
der  Bekanntmachung  über  Höchstpreise  für
Metalle  vom  31.  Juli  1916.
27.  —  2.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkraftsetzung  169  6559  1388
der  Bekanntmachung  über  Preisbeschränkungen
  bei  metallischen  Produkten  vom
31.  Juli  1916.
28.  —  29.  Nov.  Verordnung  über  die  Benutzung  von  Grundstücken  165  6551   1341-1342
und  Gebäuden,  Schiffen  und  Wasserfahrzeugen
  zu  militärischen  Zwecken  nach  Eintritt
  des  Friedenszustandes.
29.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verwertung  des  166  6552  1343
durch  die  Demobilisation  freiwerdenden  Armeematerials.

29.  —  2.  Dez.  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekannt=  168   6555  1385
machung  über  die  Errichtung  von  Herstellungsund
  Vertriebsgesellschaften  in  der  Schuhindustrie
  vom  17.  März  1917.
29.  —  2.  —  Bekanntmachung  über  einmalige  Sonderzutei=  168   6556  1383
lung  von  K.  A.=Seife.
30.  —  30.  Nov.  Verordnung  über  die  Wahlen  zur  verfassungs=  167  6553  1345-135
gebenden  deutschen  Nationalversammlung
(Reichswahlgesetz).
30:  —  30.  —  Wahlordnung für  die  Wahlen  zur  verfassungs=  167   6554  1353-1383
gebenden  deutschen  Nationalversammlung.
30  —  2.  Dez.  Verordnung  über  Zusammensetzung  und  Geschäfts=  169  6560   1388-1390
gang  der  Kommission  zur  Untersuchung  der
Anklagen  wegen  völkerrechtswidriger  Behandlung
  der  Kriegsgefangenen  in  Deutschland.
        <pb n="32" />
        XIV

 

Zeitliche  Übersicht  des  zweiten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918













Tag  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  zur  I  n  h  a l t   des  des Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin    Stückes  usw.  
1918  1918
30.  Nov.  2.  Dez.  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Bekannt=  169   6561  1390
  machung  über  örtlichen  Bereich  und  Sitz  der
Herstellungs=  und  Vertriebsgesellschaften
in  der  Schuhindustrie  vom  24.  März  1917.
30.  —  4.  —  Namensänderung  des  Kaiserlichen  Statistischen  170   6562  1391
Amtes.
30.  —  5.  —  Verordnung  über  Druckpapier.  171  6565.8  1395-1396
30.  —  5.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  des  §  11a  171   6566  1397
  der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs
mit  Web=,  Wirk=  und  Strickwaren  vom
10.  Juni /  23. Dezember  1916.
2.  Dez.  4.  —  Bekanntmachung  über  die  Aufhebung  der  Ver=  170   6563  1391
ordnung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  
zum  Biersteuergesetze  vom  7.  November  1918.
2.  —  5.  —  Verordnung  über  die  Entlohnung  und  die  Er=  171  6567   1397-1398
richtung  von  Fachausschüssen  im  Bäckereiund
  Konditoreigewerbe.
2.  —  5.  —  Verordnung  über  die  Weitergewährung  von  Zu=  171   6568   1398-1399
lagen  zu  Verletztenrenten  aus  der  Unfallversicherung.

3.  —  5.  —  Verordnung  über  die  Gewährung  von  Straf=  171   6504   1393-1395
freiheit  und  Strafmilderung.
3.  —  6.  —  Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Ver=  172   6570   1401-1402
ordnung  über  Erwerbslosenfürsorge.
4.  —  5.  —  Erlaß  über  die  Errichtung  des  Reichsluftamts.  171  6569  1400
5.  —  10.  —  Namensänderung  der  Kaiserlichen  Normal=  176   6574  1411
Eichungskommission.  
5.   —-  14.   —  Verordnung, betreffend die einstweilige Änderung     180    6582   1422- 1423
der  Militärstrafgerichtsordnung,  des  Einführungsgesetzes
  dazu  und  des  Militärstrafgesetzbuchs.

6.  —  7.  —  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  173    6571  1403
die  Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen
Nationalversammlung  vom  30.  November
1918.
6.  —  12.  —  Verordnung  über  die  Befristung  der  Beschwerde  177   6576  1413
gegen  Straffestsetzungen  der  Einberufungsausschüsse
  (§  7  Abs.  2  des  Gesetzes  über  den
vaterländischen  Hilfsdienst).
        <pb n="33" />
        Zeitliche  Übersicht  des  zweiten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918  XV
Tag  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  zu  I n h a l t   des  des Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin  Stückes   usw.  
1918  1918
7.  Dez.  9.  Dez.  Verordnung, betreffend  Arbeitsverdienst  bei  174  6572   1405-1406
Verkürzung  der  Arbeitszeit  in  der  Groß=Berliner
  Metallindustrie.  
7.  —  9.  —  Verordnung,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des  175  6573  1407-1409
Luftfahrtrechts.
7.  —  12.  —  Verordnung  über  eine  militärische  Amnestie.  178  6578   1415-418
9.  —  10.  —  Verordnung  über  Familienunterstützungen.  176  6575   1411-1412
9.  —  11.  —  Anordnung  über  Arbeitsnachweise.  180  6581   1421—422
9.  —  20.  —  Verordnung  über  die  Gewährung  von  Sterbe=  186   6593  1439
geld  und  Hinterbliebenenrenten  bei  Gesundheitsschädigung
  durch  Gaskampfstoffe  und  
Nitromethan.
10.  —  12.  —  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  177   6577  1414
über  die  Malzkontingente  der  Bierbrauereien
und  den  Malzhandel.  
10.  —  13.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Einsetzung  einer  Kom=  179   6579  1419
mission  zur  Untersuchung  der  Vorgänge  am
Freitag,  den  6.  Dezember  1918.
11.  —  13.  —  Bekanntmachung  über  den  Zahlungsverkehr mit  179  6580  1420
Belgien  und  Luxemburg.
11.  —  18.  —  Verordnung  zur  Bekämpfung  der  Geschlechts=  184  6587   1431-432
krankheiten.
12.  —  14.  —  Gesetz  zur  Bildung  einer  freiwilligen  Volks=  180   6583  1424
wehr.
14.  —  16.  —  Verordnung  über  die  Zurückführung  von  181   6584  1425-1426
Waffen  und  Heeresgut  in  den  Besitz  des
Reichs.
14.  —  17.  —  Verordnung  zum  Schutze  der  Kriegsteilnehmer  182   6585   1427-1428
gegen  Zwangsvollstreckungen.
14.  —  17.  —  Verordnung  über  die  Gewährung  von  Zulagen  183   6586   1429-1430
an  Empfänger  einer  Altersrente  aus  der  Invalidenversicherung.

14.  —  19.  —  Verordnung  über  versicherungsrechtliche  Wir=  185   6590   1434-1435
kungen  der  Aufhebung  des  Hilfsdienstgesetzes.

14.  —  20.  —  Verordnung  über  die  Nachentrichtung  freiwilliger  186  6592   1437-439
Beiträge  und  die  Anmeldung  von  Ansprüchen  in
der  Invalidenversicherung.
15.  —  24.  —  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Opium.  190  6601   1447-1449
        <pb n="34" />
        ACHTUNG; DIESE SEITE IST NICHT RICHTIG;NEU BITTE EINLESEN

 

 

 

 

Nr.
des
Stückes

184

185

185

188

189

186

187

187

188

189

191

—  —  —  —

Nr.
des
Gesetzes
usw.

 

6588

0589

6591

6597

0599

6594

65905

6596

6598

000

002

006

C007

XVI  Seitliche  Übersicht  des  zweiten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918
Tag  Ausgegeben
des  Gesetzes  zu  Inhalt
usw.  Verlin
1918  1918
16.  Dez.  18.  Dez.  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Bekanntmachung
  über  die  Errichtung  von  Herstellungs= und
  Vertriebs=Gesellschaften  in
der  Schuhindustrie,  vom  17.  März  1917.

17.  —  19.  —  Verordnung  über  Fürsorge  für  geschlechtskranke
  Heeresangehörige.

17.  —  19.  —  Anordnung  zur  Ergänzung  der  Anordnung  über  die
Regelung  der  Arbeitszeit  gewerblicher  Arbeiter
  vom  23.  November  1918.

17.  —  21.  —  Verordnung  über  die  Festsetzung  der  Entschädigung
  für  die  von  den  militärischen  Überwachungsstellen
  zur  Verhinderung  des  unerlaubten
  Handels  angehaltenen  Gegenstände.
  6

17.  23.  —Bekanntmachung,  betreffend  das  Reichsverwertungsamt.


13.  —  0.  —  Bekanntmachung  über  den  Zahlungsverkehr  mit
dem  Ausland.

10.  —  20.  —  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über

  die  Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen
Nationalversammlung.

10.—  0.  —  Verordnung  zur  Abänderung  der  Wahlordnung
für  die  Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen
Nationalversammlung  vom  30.  Nevember  1918.

0.  —  21.  —  Bekanntmachung  über  die  Aufhebung  der  Beschlagnahme
  eiserner  Fässer.

21  53.  —  Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Verordnung
  über  Erwerbslosenfürsorge  vom  13.November
  1918.

21.  —  1.  —Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom
3.  Dezember  1918  über  die  Gewährung  von
Straffreiheit  und  Strafmilderung.

21.  —  27.  —  Verordnurg  über  die  Wochenhilfe  aus  Mitteln
des  Reichs.

21.  —  27.  —  Verordnung  über  die  Verlängerurg  der  Ver= 



 

jährungsfrist  des  §  109  des  Reichsstempelgesetzes.


 

 

 

—

Seiten

 

1432

1433

1436

1443

1445

1440

1441
1442

1444

1445—446
1451

1467—468

1408
        <pb n="35" />
        Zeitliche  Übersicht  des  zweiten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918



XVII









Tag  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  zu  I n h a l t   des  des Gesetzes    Seiten
usw.  Berlin  Stückes  usw.
1918  1918
23.  Dez.  27.  Dez.  Verordnung zur  Ergänzung  des  §  592  der  Reichs=  102  6603   1453-1454
versicherungsordnung.
23.  —  27.  —  Verordnung  zur  Sicherung  der  ärztlichen  Ver=  162   6604   1451-1455
sorgung  bei  den  Krankenkassen.
23.  —  27.  —  Verordnung  über  Tarifverträge,  Arbeiter= und  192   6605    1456-1467
Angestelltenausschüsse  und  Schlichtung  von
Arbeitsstreitigkeiten.
27.  —  30.  —  Verordnung  über  den  Anbau  von  Zuckerrüben  193  6608   1469-1470
und  das  Brennen  von  Rüben  im  Betriebsjahr
1919/20.
27.  —  31.  —  Bekanntmachung  über  Druckpapier.  195  6611   1475-1478
28.  —  30.  —  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Süßigkeiten.  194   6609   1471-1474
28.  —  31.  —  Bekanntmachung  über  eine  einmalige  Sonder=  195   6610   1475
zuteilung  von  K.  A.-Seife.
28.  —  31.  —  Verordnung  über  die  Verfallserklärung  von  195   6612   1478
Waffen  und  Heeresgut.
28.  —  31.  —  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  über  196   6613   1479-1480

 



die  Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen
Nationalversammlung  (Reichswahlgesetz)
vom  30.  November  1918.
        <pb n="36" />
        XVIII

Zeitliche  Übersicht  des  zweiten  Halbjahrs  des  Jahrgangs  1918



Druckfehler  und  sonstige  Berichtigungen



    

Seite







    











  Unrichtige Stelle  Statt  Ist  zu  lesen:  Berichtigung Seite 


602  Als  Überschrift  ist  vor  §  15  einzufügen:  III.  Schlußbestimmungen  726
764  B.  Außerordentlicher
Haushalt
I.  Einnahmen
II.  Reichsschuld
Kapitel  3
Titel  1  6  Tilgung  103 086 323      108 068 323      992
790  §  25  Absatz  2  1.  Zeile  Bescheinigung  der  Vordrucke  Bescheinigung  Vordrucke  —
827  Zeile  5  von  oben  obligationen)  gegen Begründung   obligationen),  gegen  Begründung  1100
von  Schuldbuchforderungen  durch  von  Schuldbuchforderungen,  durch
Ver=  Ver=  
1068  Zeile  3  des  §  19  schwere  schwerere  1110
1275  Zeilen  11  bis  15  Satz  1  bildet  den  hin  zu  zufügenden  Absatz  3,  1284
  "  2  "  "  "  "  4.
1304  Zeile  11  von  oben  hingearbeit  hingearbeitet  —
1386  Zeile  7  von  oben  § 2  Nr.  1  &amp;amp;  1  Nr.  1  1446
1386  Zeile  9  von  oben  21.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  21.  Juni  1917  (Reichs-Gesetzbl.  1446
S.  766)    S.  546)
1443  Zeile 2 des Inhalts  und  Zeile 3 der Überschrift    } 
    "vom  12.  Dezember  1918"  streichen  1478



      



 

 

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="37" />
        — 1 —   Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  1

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in  Elsaß=Lothringen
  zahlbar  sind.  S.  1.  —  Bekanntmachung  zur  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen
über  den  Verkehr  mit  Zündwaren  vom  16.  Dezember  1916.  S.  2.



(Nr.  6195)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,
die  in  Elsaß=Lothringen  zahlbar  sind.  Vom  29.  Dezember  1917.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(Reichs=Gesetzbl.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung
  des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs=Gesetzbl.  S.  321)
sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  20.  Dezember  1917
(Reichs=Gesetzbl.  S.  1114),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
für  Elsaß=  Lothringen,  wird  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  4.  Oktober
1917,  betreffend  die  Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in  Elsaß=Lothringen
  zahlbar  sind  (Reichs=Gesetzbl.  S.  890),  folgende  Verordnung  erlassen:
A.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß=Lothringen  zahlbar  sind,
werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli
1914  bis  einschließlich  29.  Mai  1918  eingetreten  ist,
am  31.  Mai  1918;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  29.  Mai  1918
eintritt,
am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel  und  Scheckrechts
  nach  der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der
Auftraggeber  verlangen,  daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem
Postprotestauftrage  schon  am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage
  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch
diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert
werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte
Protestfrist“  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags  auszudrücken.
Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche  Wechsel  neben

Reichs=Gesetzbl.  1918  1
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Januar  1918.
        <pb n="38" />
        —  2  —

der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der
ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen
und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon
  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage
hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst  Verzugszinsen
  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vom
..............  ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen
zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung
  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehung
der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der
Wechselsumme  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur
der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels
Zahlung  erhoben.

B.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser
ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag
der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,
so  wird  der  Wechsel  am  nächsten  Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.
Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren
Protestfrist  am  31.  Mai  1918  (Abs.  A)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende
  Tage  zu  verteilen.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  29.  Dezember  1917.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Rüdlin

 

(Nr.  6196)  Bekanntmachung  zur  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  über  den  Verkehr
mit  Zündwaren  vom  16.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1394).  Vom
29.  Dezember  1917.

1

Auf  Grund  des  §  1  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zündwaren
vom  16.  Dezember  1916  (Reichs=Gesetzbl.  S.  1393)  werden  die  Ausführungsbestimmungen
  über  den  Verkehr  mit  Zündwaren  vom  16.  Dezember  1916  (Reichs=Gesetzbl.
  S.  1394)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachungen  vom  26.  Februar  1917
(Reichs=Gesetzbl.  S.  182)  und  8.  Oktober  1917  Reichs=Gesetzbl.  S.  894)  wie
folgt  geändert:
        <pb n="39" />
        —  3  —
1.  Im  § 1  treten  an  Stelle  der  Absätze  A  und  C  folgende  Vorschriften:

A.  Bei  Abgabe  durch  den  Hersteller  darf  der  Preis  folgende  Sätze  nicht
übersteigen  (Fabrikpreis)

1.  1.  für  Sicherheitshölzer  und  überall  entzündbare  Hölzer  in
einer  Länge  bis  zu  70  Millimeter  in  Schachteln  zu  je
60  Stück

für  1/1  Kiste  zu  1000  Pack  zu  je
10  Schachteln .............  400,00    Mark
für  2/2  Kisten  zu  je  500  Pack ...  405,00  Mark
für  4/4  Kisten  zu  je  250  Pack ...  407,00  Mark
für  10/10  Kisten  zu  je  100  Pack ..  410,00  Mark;
2.  für  imprägnierte  bunte  Hölzer  die  unter  A  I 1  genannten
Sätze  mit  einem  Zuschlag  von  je  40  Mark;
3.  für  weiße  oder  bunte  flache  Hölzer  in  Schachteln  zu  mindestens

  je  50  Stück  die  unter  A l 1  genannten  Sätze  mit
einem  Zuschlag  von  je  50  Mark.

II.  für  Sicherheits=  und  überall  entzündbare  weiße  Hölzer  in  einer
Länge  bis  zu  70  Millimeter
1.  in  Schachteln  oder  Koffern  zu  je  600  Stück
für  1/1  Kiste  zu  1000  Schachteln  oder

Koffern   ......................    390,00  Mark
für  2/2  Kisten  zu  je  500  Schachteln  oder

Koffern  395,00  Mark
für  4/4  Kisten  zu  je  250  Schachteln  oder

Koffern  ......................          397,50 Mark
für 10/10 Kisten zu je 100 Schachteln oder

Koffern  ......................  400,00  Mark;

2.  in  Schachteln  oder  Koffern  zu  je  480  Stück
für  1/1  Kiste  zu  1000  Schachteln  oder

Koffern ......................  330,00  Mark
für  2/2  Kisten  zu  je  500  Schachteln  oder
Koffern ......................  335,00  Mark
für  4/4  Kisten  zu  je  250  Schachteln  oder

Koffern ......................  337,50  Mark

für  10/10  Kisten  zu  je  100  Schachteln  oder
Koffern  ......................  340,00  Mark;
        <pb n="40" />
        —  4  —

3.  in  Schachteln  oder  Koffern  zu  je  300  Stück
für  1/1  Kiste  zu  1000  Schachteln  oder

Koffern ......................  215,00  Mark

für  2/2  Kisten  zu  je  500  Schachteln  oder

Koffern  ......................  220,00  Mark

für  4/4 Kisten  zu  je  250  Schachteln  oder

Koffern ......................  222,50  Mark

für  10/10  Kisten  zu  je  100  Schachteln  oder

Koffern ......................  225,00  Mark.

C.  Beim  Verkauf  im  Kleinhandel  darf  der  Preis  nicht  übersteigen
für  die  unter  A  1  1  genannten  Zündhölzer

für  das  Pack  zu  10  Schachteln ..........  50  Pfennig

für  eine  Schachtel  .....................  5  Pfennig
für  die  unter  A  1  2,  3  genannten  Zündhölzer

für  das  Pack  zu  10  Schachteln .......  55  Pfennig

für  zwei  Schachteln  .....................  11  Pfennig

für  die  unter  A  II  1  genannten  Zündhölzer

für  die  Schachtel  oder  den  Koffer .......  50  Pfennig

für  die  unter  A  II  2  genannten  Zündhölzer

für  die  Schachtel  oder  den  Koffer .......  42  Pfennig

für  die  unter  A  II  3  genannten  Zündhölzer

für  die  Schachtel  oder  den  Koffer .......  28  Pfennig.

Kleinhandel  ist  jeder  Verkauf  an  den  Verbraucher.

2.  Im  9  3  Abs.  1  werden  hinter  „Preise“  die  Worte  eingeschaltet:
„und  die  im  §  2  bezeichneten  Bedingungen“.

II
Die  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  29.  Dezember  1917.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

 

Deu  Bezug  des  Reichs=Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="41" />
        —  5  —

Reichs=Gesetzblatt
Jahrgang  1918

        



        

Nr. 2





                        



Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Anwendung  der  Verordnung,  betreffend  Verträge  mit  feindlichen
Staatsangehörigen,  auf  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  S.  5.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Verlängerung    der  Prioritätsfristen  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  S.  5.  —
Bekanntmachung,  betreffend  Erleichterungen  auf  dem  Gebieie  des  gewerblichen  Rechtsschutzes  in
den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  S.  6.  —  Bekauntmachung,  betreffend  gewerbliche



Schutzrechte  von  Angehörigen  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  S.  6.  —  Bekanntmachung
über  die  Gewährung  von  Zulagen  an  Empfänger  einer  Invaliden=,  Witwen=,  oder  Witwerrente  aus
der  Invalidenversicherung.  S.  7.



(Nr.  6197)  Bekanntmachung  über  die  Anwendung  der  Verordnung.  betreffend  Verträge  mit
feindlichen  Staatsangehörigen,  auf  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.
Vom  31.  Dezember  1917.

Auf  Grund  des  §  6  der  Verordnung,  betreffend  Verträge  mit  feindlichen  Staatsangehörigen,
  vom  16.  Dezember  1916  (Reichs=Gesetzbl.  S.  1396)  werden  die
Vorschriften  der  §§  1,  2  der  Verordnung  auf  die  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  ausgedehnt.

Berlin,  den  31.  Dezember  1917.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

Dr.  von  Krause



(Nr.  6198)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  Prioritätsfristen  in  den
Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  Vom  3.  Jannar  1918.



Auf  Grund  des  §  1  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats,  betreffend  die
Verlängerung  der  im  Artikel  4  der  revidierten  Pariser  Übereinkunft  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums  vom  2.  Juni  1911  vorgesehenen  Prioritätsfristen,
vom  7.  Mai  1915  (Reichs=Gesetzbl.  S.  272)  wird  hierdurch  die  Bekanntmachung
betreffend  die  Verlängerung  der  Prioritätsfristen  in  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika,  vom  5  Mai  1917  (Reichs=Gesetzbl.  S.  401)  in  der  Weise  abgeändert,
daß  im  ersten  Satze  die  Worte

„oder  nach  dem  31.  Dezember  1917  ablaufen“
Reichs=Gesetzbl.    1918  2
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Januar  1918.
        <pb n="42" />
        —  6  —

und  im  zweiten  Satze  die  Worte
„und  sie  tritt  nicht  ein,  wenn  und  solange  zwischen  dem  Lande,  dem
der  Anmelder  angehört,  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
der  Kriegszustand  besteht“
gestrichen  werden.
Berlin,  den  3.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrage
Delbrück



(Nr.  6199)  Bekanntmachung,  betreffend  Erleichterungen  auf  dem  Gebiete  des  gewerblichen
Rechtsschutzes  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  Vom  3.  Januar  1918.

Auf  Grund  des  §  3  der  Verordnung  des  Bundesrats,  betreffend  vorübergehende
Erleichterungen  auf  dem  Gebiete  des  Patent=,  Gebrauchsmuster=  und  Warenzeichenrechts,
  vom  10.  September  1914  (Reichs=Gesetzbl.  S.  403)  wird  hierdurch  bekannt
  gemacht,  daß  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  deutschen  Reichsangehörigen
  gleichartige  Erleichterungen  gewährt  werden.

Berlin,  den  3.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler

Im  Auftrage
Delbrück



(Nr.  6200)  Bekanntmachung,  betreffend  gewerbliche  Schutzrechte  von  Angehörigen  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  Vom  3.  Januar  1918.

Im  Wege  der  Vergeltung  wird  auf  Grund  des  §  7  Abs.  2  der  Verordnung
des  Bundesrats  über  gewerbliche  Schutzrechte  feindlicher  Staatsangehöriger  vom
1.  Juli  1915  (Reichs=Gesetzbl.  S.  414)  folgendes  bestimmt:

Artikel  1
Die  Vorschriften  der  §§  1,  3,  4  der  Verordnung  über  gewerbliche  Schutzrechte
  feindlicher  Staatsangehöriger  vom  1.  Juli  1915  werden  auf  die  Angehörigen
der  Vereinigten  Staaken  von  Amerika  für  anwendbar  erklärt.
Artikel  2

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  3.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrage
Delbrück
        <pb n="43" />
        —  7  —

(Nr  6201)  Bekanntmachung  über  die  Gewährung  von  Zulagen  an  Empfänger  einer
Invaliden=,  Witwen=  oder  Witwerrente  aus  der  Invalidenversicherung.
Vom  3.  Januar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs=Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 11
Empfängern  einer  Invalidenrente  gemäß  §  9  Abs.  2,  §  10  des  Gesetzes,
betreffend  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  vom  22.  Juni  1889  (Reichs=Gesetzbl.
  S.  97),  §  15  Abs.  2,  §  16  des  Invalidenversicherungsgesetzes  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1899  (Reichs=Gesetzbl.  S.  463),
sowie  Empfängern  einer  Invaliden=,  Witwen=  oder  Witwerrente  gemäß  §§  1255,
1258,  1260  der  Reichsversicherungsordnung  wird,  wenn  sie  sich  im  Inland
aufhalten,  für  die  Zeit  bis  zum  31.  Dezember  1918  eine  Zulage  zu  ihrer  Rente
gewährt.  
§ 2
Die  Zulage  beträgt  für  Empfänger  einer  Invalidenrente  monatlich  acht  Mark,
für  Empfänger  einer  Witwen=  oder  Witwerrente  monatlich  vier  Mark  und  wird
im  voraus  gezahlt.
§ 3  

Die  Zulage  wird  in  vollem  Betrage  gezahlt,  auch  wenn  der  Empfänger
nur  einen  Bruchteil  der  Rente  erhält.

§ 4  
Die  Zulage  fällt  weg,  wenn  der  Anspruch  auf  die  Rente  zum  vollen
Betrage  ruht  oder  wegfällt.
§ 5

Die  Zulage  wird  nur  für  volle  Kalendermonate  des  Rentenbezugs  gewährt.

§ 6
Nicht  abgehobene  Zulagen  werden  nur  bis  zum  30.  Juni  1919  nachgezahlt.

§ 7  

Die  Zulage  wird  dem  Berechtigten  ohne  besondere  Anweisung  des  Versicherungsträgers
  vorschußweise  durch  diejenige  Zahlstelle  der  Post,  welche  dem
Empfänger  bezeichnet  ist,  gegen  Quittung  ausgezahlt.

Den  Sonderanstalten,  die  ihre  Zahlungen  ohne  Vermittlung  der  Postanstalten
  selbst  leisten,  überweist  das  Reich  einen  Vorschuß,  der  dem  Betrag
entspricht,  den  die  Sonderanstalt  voraussichtlich  an  Zulagen  zu  zahlen  hat.  Der
Vorschuß  wird  in  monatlichen  Teilbeträgen  der  Sonderanstalt  überwiesen.
        <pb n="44" />
        —  8  —

§ 8
Jede  Person,  die  berechtigt  ist,  ein  öffentliches  Siegel  zu  führen,  ist  befugt,
die  bei  den  Zahlungen  erforderlichen  Bescheinigungen  zu  beglaubigen.

§ 9

Die  obersten  Postbehörden  und  die  ohne  Vermittlung  der  Postanstalten
zahlenden  Sonderanstalten  teilen  der  Rechnungsstelle  des  Reichsversicherungsamts
binnen  acht  Wochen  nach  dem  31.  Dezember  1918  mit,  welchen  Gesamtbetrag
an  Zulagen  sie  ausgezahlt  haben.

Die  bis  zum  31.  Dezember  1918  nicht  abgehobenen,  bis  zum  30.  Juni
1919  gezahlten  Zulagen  sind  bei  der  Mitteilung  der  im  Jahre  1919  auf  Anweisung
  der  Versicherungsträger  gezahlten  Beträge  anzugeben.

§ 10
Die  Rechnungsstelle  verteilt  die  vorgeschossenen  Zulagen  auf  die  Versicherungsträger
  nach  Maßgabe  des  am  31.  Dezember  1918  vorhandenen  für  die
Gemeinlast  bestimmten  Teiles  ihres  Vermögens.
Gegen  die  Verteilung  ist  die  Beschwerde  an  das  Reichsversicherungsamt

zulässig.
§ 11

Die  Rechnungsstelle  teilt  dem  Reichskanzler  (Reichswirtschaftsamt)  mit,
welche  Beträge  die  einzelnen  Versicherungsträger  zu  erstatten  haben.

§ 12  
Die  Versicherungsträger  erstatten  ihren  Anteil  an  den  Zahlungen  mit  je
einem  Zehntel  in  den  zehn  auf  das  Jahr  1918  folgenden  Jahren  zugleich  mit
den  Zahlungen  aus  Versicherungsleistungen.  Die  §§ 1408,  1410  der  Reichsversicherungsordnung
  gelten  entsprechend.

§ 13  

Das  Reichsversicherungsamt  trifft  die  erforderlichen  Bestimmungen  zur  Durchführung
  dieser  Verordnung  und  über  das  Verfahren.

§ 14
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Februar  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  3.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

Freiherr  von  Stein



Den  Bezug  des  Reichs=Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="45" />
        —  9  —   Reichs=Gesetzblatt  

Jahrgang  1918



Nr.  3

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Kohlensteuergesetzes  vom  8.  April  1917.  S.  9.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn=Verkehrsordnung.  S.  10.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Änderung  der  Bestimmung  von  Ausführungsbehörden  und  den  Erlaß

von  Bestimmungen  zur  Durchführung  der  Unfallversicherung  von  Tätigkeiten  im  vaterländischen
Hilfsdienst  im  Ausland  vom  2  Juni  1917.  S.  11.



(Nr.  6202)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Kohlensteuergesetzes  vom  8.  April  1917  (Reichs=Gesetzbl.
  S.  340).  Vom  28.  Dezember  1917.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Einziger  Artikel
§ 6  Abs.  2  des  Kohlensteuergesetzes  wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  28.  Dezember  1917.

(Siegel)  Wilhelm    
Graf  von  Hertling



Reichs=Gesetzbl.  1918  3
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Januar  1918.
        <pb n="46" />
        —  10  —

(Nr.  6203)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn=Verkehrsordnung.
Vom  3.  Januar  1918.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn=Verkehrsordnung  wird  wie  folgt  geändert:

Nr.  la.  Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe  a).
Hinter  dem  mit  „Ammonfördit“  beginnenden  Absatz  wird  nachgetragen:

Ammonfördit  F  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  2,3  Prozent
  Nitroglyzerin,  Dinitrotoluol,  Holzmehl  und  neutralen,  beständigen,
  die  Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen).

Ammonfördit  F1  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Nitronaphthalin,
Holzmehl,  Chlorkalium  und  höchstens  4  Prozent  Nitroglyzerin).

Gesteins=Ammonfördit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Dinitrotoluol,
  Mononitronaphthalin,  Holzmehl  und  neutralen,  beständigen,
die  Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen).

Hinter  dem  mit  „Detonit  14“  beginnenden  Absatz  wird  nachgetragen:

Saar=Detonit,  auch  mit  angehängten  Zahlen  oder  Buchstaben
(Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  6  Prozent  Mono=  oder
Dinitroverbindungen  der  aromatischen  Reihe,  Pflanzenmehlen,  auch
mit  höchstens  4  Prozent  gelatiniertem  Nitroglyzerin,  auch  mit
neutralen,  beständigen,  die  Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen).

Nr.  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.
Abschnitt  C.  Amtliche  Prüfung  der  Gefäße.

Zu  der  Anmerkung*)  zu  Abs.  (3)  am  Fuße  der  Seite  wird  die  Frist  für
die  Gefäße  unter  b)  von  7  auf  8  Jahre  verlängert.

Nr.  V.  Ätzende  Stoffe.

Ziffer  6  der  Eingangsbestimmungen  wird  gefaßt:

6.  Durch  Wasser  zersetzliche  Chloride,  wie  Antimonpentachlorid=Thionylchlorid,
  Chlorsulfonsäure.
        <pb n="47" />
        —  11  —

Nr.  VI.  Fäulnisfähige  Stoffe.

Im  Abschnitt  A.  Verpackung.  Abs.  (2)  b)  wird  hinter  „der  Ziffern  3“  ein
Sternchen  *)  und  am  Fuße  der  Seite  folgende  Anmerkung  gesetzt:  

*)  Während  des  Krieges  dürfen  gereinigte,  trockene  Knochen  in  den  Monaten
  Oktober  bis  März  einschließlich  unverpackt  in  offenen  Wagen  ohne  Decken
befördert  werden.  

Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  3.  Januar  1918.

Das  Reichs=Eisenbahnamt
Wackerzapp

 

(Nr.  6204)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Bestimmung  von  Ausfährungsbehörden
  und  den  Erlaß  von  Bestimmungen  zur  Durchführung  der  Unfallversicherung
  von  Tätigkeiten  im  vaterländischen  Hilfsdienst  im  Ausland
vom  2.  Juni  1917  (Reichs=Gesetzbl.  S.  479).  Vom  31.  Dezember  1917.

Der  § 1  zu  Nummer  1  der  Bestimmung  von  Ausführungsbehörden  und  den
Erlaß  von  Bestimmungen  zur  Durchführung  der  Unfallversicherung  von  Tätigkeiten
  im  vaterländischen  Hilfsdienst  im  Ausland  vom  2.  Juni  1917  (Reichs=Gesetzbl.
  S.  479)  erhält  folgende  Fassung:

Ausführungsbehörde  für  die  Unfallversicherung  von  Tätigkeiten  im  vaterländischen
  Hilfsdienst  im  Ausland,  die  durch  Abs.  1  des  §  10  a.  a.  O.  der  Unfallversicherung
  unterstellt  sind,  ist  1.  für  die  nicht  einer  deutschen  Heeresverwaltung,
der  Reichs=Marineverwaltung  oder  der  Reichs=Post=  und  Telegraphenverwaltung
unterstehenden  Betriebe  im  Gebiete  des  Generalgouvernements  in  Belgien  und
für  die  außerhalb  des  Generalgouvernements  gelegenen,  zum  Geschäftsbereiche
der  Zivilverwaltung  beim  Generalgouvernement  gehörenden  Betriebe  die  Abteilung
  für  Handel  und  Gewerbe  beim  Generalgouvernement  in  Belgien.

Berlin,  den  31.  Dezember  1917.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

Den  Bezug  des  Reichs=Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="48" />
        <pb n="49" />
        — 13 —    Reichs=Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  4

Inhalt:  Bekanntmachung  über  Guthaben  türkischer  Staatsangehöriger  in  Deutschland.  S.  13.





          









(Nr.  6205)  Bekanntmachung  über  Guthaben  türkischer  Staatsangehöriger  in  Deutschland.
Vom  10.  Januar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  § 3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs=Gesetzbl.  S.  327)  in  Übereinstimmung  mit  einem  von  der  Kaiserlich
Ottomanischen  Regierung  ergangenen  Ersuchen  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Verfügungen  über  Geldforderungen  (§ 2  Abs.  1  Satz  2  der  Bekanntmachung
über  den  Zahlungsverkehr  mit  dem  Ausland  vom  8.  Februar  1917,  Reichs=Gesetzbl.
  S.  105),  die  einer  im  Türkischen  Reiche  ansässigen  Person  oder  Firma
gegen  eine  im  Deutschen  Reiche  ansässige  Person  oder  Firma  zustehen,  sind  ohne
Genehmigung  der  türkischen  Devisenzentrale  nur  zulässig,  wenn  sie  zur  Begleichung
von  Verbindlichkeiten  gegenüber  einem  im  Deutschen  Reiche  ansässigen  Gläubiger
innerhalb  des  Reichs  dienen  sollen.
§ 2
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  werden  gemäß  §  10  der  Bekanntmachung
  über  den  Zahlungsverkehr  mit  dem  Ausland  vom  8.  Februar
1917  bestraft.
§ 3
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestimmt,  wann  sie  außer  Kraft  tritt.

Berlin,  den  10.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein
Den  Bezug  des  Reichs=Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1918.  4
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  11.  Januar  1918.
        <pb n="50" />
        <pb n="51" />
        — 15 — Reichs=Gesetblatt

Jahrgang  1918

 

Nr.  5.

 

Inhalt:  Verordnung  über  Regelung  des  Verkehrs  mit  Branntwein  S.  15.  —  Bekanntmachung,
betreffend  Änderung  der  Verordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  22.  März  1917.
S.  16.

 

(Nr.  6206)  Verordnung  über  Regelung  des  Verkehrs  mit  Branntwein.  Vom  10.  Januar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

Verträge  der  Spiritus=Zentrale,  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  in
Berlin,  die  die  Lieferung,  Reinigung,  Lagerung  oder  den  Vertrieb  von  Branntwein
  betreffen,  gelten  ihrem  ganzen  Inhalt  nach  als  für  die  Dauer  der  Verordnung
  über  Regelung  des  Verkehrs  mit  Branntwein  vom  15.  April  1916
(Reichs=Gesetzbl.  S.  279)  verlängert.

Beantragt  der  Vertragsgegner  der  Spiritus=Zentrale  mit  Rücksicht  auf  eine
durch  die  Vertragsverlängerung  herbeigeführte  Unbilligkeit  oder  Härte  die  Änderung
des  Vertrags  und  kommt  eine  Einigung  nicht  zustande,  so  kann  der  Vorsitzende
der  Reichsbranntweinstelle  die  Vertragsbedingungen  anderweit  festsetzen.  Die
Festsetzungen  gelten  als  vereinbarte  Vertragsbedingungen.

§ 2
Soll  nach  dem  Inhalt  eines  unter  die  Vorschrift  im  §  1  Abs.  1  fallenden
Vertrags  an  einem  bestimmten  Tage  eine  Änderung  in  den  Befugnissen  oder
Verpflichtungen  der  Parteien  eintreten,  so  tritt  die  Änderung  erst  an  dem  von
dem  Reichskanzler  zu  bestimmenden  Tage  ein.  Sind  nach  dem  Vertrag  Erklärungen
  der  Parteien  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  abzugeben,  so  bestimmt
der  Reichskanzler  den  Beginn  und  das  Ende  der  Frist.

Reichs=Gesetzbl.  1918.  5
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Januar  1918.
        <pb n="52" />
        —  16  —

§ 3
Streitigkeiten  darüber,  ob  ein  Vertrag  unter  die  Vorschrift  im  §  1  Abs.  1
fällt,  entscheidet  endgültig  der  Vorsitzende  der  Reichsbranntweinstelle.

§ 4
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  10.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

von  Waldow



(Nr.  6207)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Verordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle
  vom  22.  März  1917  (Reichs=Gesetzbl.  S.  257).  Vom
10.  Januar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung

des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs=Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Artikel  I

Im  § 1  der  Verordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle  vom
22.  März  1917  (Reichs=Gesetzbl.  S.  257)  werden  hinter  dem  Worte  "Erzeugnisse"
nach  einem  Komma  die  Worte:  "Nähgarne,  einschließlich  der  seidenen,  Strickund
  Stopfgarne  und  deren  Ersatzstoffe"  eingefügt.

Artikel  II
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  10.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein



Den  Bezug  des  Reichs=Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="53" />
        —  17  —

Reichs=Gesetzblatt
Jahrgang  1918

Inhalt:  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  den
Verkehr  mit  Seife,  Seifenpulver  und  anderen  fetthaltigen  Waschmitteln  vom  21.  Juni  1917.  S.  17.









(Nr.  6208)  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung
über  den  Verkehr  mit  Seife,  Seifenpulver  und  anderen  fetthaltigen  Waschmitteln
  vom  21.  Juni  1917  (Reichs=Gesetzbl.  S. 546).  Vom  10.  Januar  1918.

Auf  Grund  des  §  1  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Seife,  Seifenpulver
  und  anderen  fetthaltigen  Waschmitteln  vom  18.  April  1916  (Reichs=Gesetzbl.
  S.  307)  wird  folgendes  bestimmt:

Artikel  I.

§ 1  der  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung
  über  den  Verkehr  mit  Seife,  Seifenpulver  und  anderen  fetthaltigen
Waschmitteln,  vom  21.  Juni  1917  (Reichs=Gesetzbl.  S.  546)  erfährt  folgende
Abänderungen:

In  Nr.  1  Zeile  2  und  3  werden  die  Worte  „sowie  zweihundertundfünfzig
Gramm  Seifenpulver“  ersetzt  durch  die  Worte  „sowie  einhundertfünfundzwanzig
Gramm  Seifenpulver“.  .

Nr.  2  Abs.  1  erhält  folgenden  Zusatz:  „Bis  auf  weiteres  berechtigen  die
auf  Seifenpulver  lautenden  Abschnitte  der  Seisenkarte  nur  zur  Abgabe  der  Hälfte
der  darauf  verzeichneten  Menge.“

Artikel  II

Die  Bestimmungen  treten  mit  dem  14.  Januar  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  10.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrage

Dr.  Göppert



Den  Bezug  des  Reichs=Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1918  6
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Januar  1918.
        <pb n="54" />
        <pb n="55" />
        —  19—    Reichs=Gesetzblatt

Jahrgang  1918

                









  



Nr. 7





                  —      

  

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Gepäckverkehrs

          

 

betreffenden  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917.  S.  19.  —  Verordnung  zur  Abänderung
  der  Verordnung  über  Futtermittel.  S.  20.  —  Bekanntmachung  der  neuen  Fassung
der  Verordnung  über  Futtermittel.  S.  23.  —  Bekanntmachung,  betreffend    Aufhebung  der

§§ 3,  4  der  Bekannmmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über  den
Verkehr  mit  Schwefel  vom  27.  Oktober  1916.  S.  29.



(Fr.  6209)  Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung  des  Personenund
  Gepäckverkehrs  betreffenden  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917.
Vom  7.  Januar  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  auf  Grund  des  §  34  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung
  des  Personen=  und  Güterverkehrs  (Reichs=Gesetzbl.  S.  329)  im  Namen
des  Reichs  mit  Zustimmung  des  Bundesrats,  was  folgt:
Die  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Gepäckverkehrs  betreffenden
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung
des  Personen=  und  Güterverkehrs  (Reichs=Gesetzbl.  S.  329)  treten,  soweit
sich  nicht  aus  §  34  dieses  Gesetzes  für  die  im  §  11  Abs.  5  daselbst
bezeichneten  Beförderungsunternehmungen  etwas  anderes  ergibt,  mit
dem  1.  April  1918  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  7.  Januar  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Graf  von  Hertling

 

Reichs=Gesetzblatt      1918  7
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Januar  1918.
        <pb n="56" />
        —  20  —

(Nr.  6210)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  Futtermittel.  Vom  10.  Januar

  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs=Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Artikel  1

In  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom  5.  Oktober  1916  (Reichs=Gesetzbl.

  S. 1108)





  werden  folgende  Änderungen  vorgenommen:

1. Im  § 1  Abs.  1  Nr.  2  wird  vor  die  Worte  „Futterrüben“  und  „Pferdemöhren"
  jeweils  das  Wort  „frische“  eingefügt.

2. Im  § 1  Abs.  2  Nr.  1  ist  das  Wort  „kohlensaurer“  vor  dem  Worte
„Kalk"  zu  streichen,  hinter  dem  Worte  „Torfsoden“  an  Stelle  des
Wortes  „und“  ein  Komma  zu  setzen  und  am  Schlusse  unter  Streichung
des  Strichpunkts  hinzuzufügen  „und  aus  verschiedenen  Stoffen  zusammengesetzte
  Futterwürzen““.

3.  § 1  Abs.  2  Nr.  2  erhält  folgende  Fassung:

alle  Mischfuttermittel,  gleichviel  ob  in  ihnen  dieser  Verordnung
unterliegende  Futtermittel  oder  Hilfsstoffe  enthalten  sind  oder  nicht.

4.  § 2  Abs.  2  Nr.  1  wird  gestrichen.

5.  § 2  Abs.  2  Nr.  2  erhält  folgende  Fassung:

für  Futtermittel,  welche  die  für  die  Verteilung  der  Futtermittel
zuständigen  Stellen  (Verteilungsstellen)  oder  die  vom  Reichskanzler
bestimmten  besonderen  Stellen  von  der  Bezugsvereinigung  zum
Zwecke  des  Absatzes  erhalten  haben,  soweit  der  Absatz  unter  Einhaltung
  der  nach  §§  12,  14  erlassenen  Anordnungen  erfolgt.

6.  § 2 Abs.  2  Nr.  3  erhält  folgende  Fassung:
für  anerkanntes  Saatgut  von  Lupinen  und  Mais  sowie  für
sonstiges  Saatgut  dieser  Futtermittel,  das  zu  Saatzwecken  freigegeben
  worden  ist;  der  Reichskanzler  erläßt  die  Bestimmungen  über
den  Verkehr  mit  diesem  Saatgut.

7.  § 3 Abs.  2  ist statt    „Mengen“  zu  setzen  „selbstgewonnene    landwirtschaftliche
  Erzeugnisse".

8. Im  § 4  Abs.  1,  §  6  Abs.  1,  3,  4  und  § 8  ist  statt  „Eigentümer“
jeweils  zu  setzen  „Besitzer“.
        <pb n="57" />
        —  21  —

9.  § 4 Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

Dies  gilt  nicht  für  die  im  §  2  Abs.  2  genannten  Mengen
sowie  für  selbstgewonnene  landwirtschaftliche  Erzeugnisse,  die  zur
Aussaat  oder  zum  sonstigen  Verbrauch  im  eigenen  landwirtschaftlichen
  Betrieb  oder  in  dem  dazu  gehörigen  gewerblichen  Nebenbetrieb
  erforderlich  sind.  Bei  anderen  gewerblichen  Betrieben
bestimmt  die  Reichsfuttermittelstelle,  welche  Mengen  zur  Verfütterung
an  die  im  eigenen  Betriebe  gebrauchten  Spanntiere  verwendet
werden  dürfen.

10.   § 5  erhält  folgende  Fassung:

Wer  zur  Lieferung  von  Futtermitteln  verpflichtet  ist,  die  zur
Erhöhung  ihrer  Haltbarkeit  getrocknet  zu  werden  pflegen,  hat  die
Futtermittel  auf  Verlangen  der  Bezugsvereinigung  zu  trocknen,

soweit  er  Anlagen  dazu  besitzt  und  die  Bezugsvereinigung  die  Abnahme
  zusichert.  Betriebe,  in  denen  Leimbrühe  anfällt,  haben
diese  unter  denselben  Voraussetzungen  einzudicken.

11. Im  Im § 6  Abs.  2  Satz  4  ist  das  Wort  „und“  durch  ein  Komma  zu  ersetzen
  und  am  Schlusse  hinzuzufügen  „und  vom  22.  März  1917  (Reichs=Gesetzbl.
  S.  253)".  

12.   Im §  10  Abs.  1  ist  hinter  dem  Worte  „Eisenbahnstation“  einzufügen
„oder  jedes  deutschen  Schiffsabladeplatzes“.

13.  § 10  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:

Die  Landeszentralbehörden  setzen  die  Zuschläge  fest,  die  von  den
Verteilungsstellen  berechnet  werden  dürfen.

14.  § 12 erhält  folgende  Fassung:  
Die  Bezugsvereinigung  hat  die  Futtermittel  nach  den  Weisungen

der  Reichsfuttermittelstelle  an  die  Verteilungsstellen  oder  die  vom
Reichskanzler  bestimmten  besonderen  Stellen  zu  liefern.

15.  § 14 Satz  1  erhält  folgende  Fassung:

Die  Verteilungsstellen  können  sich  bei  der  Abgabe  der  Futtermittel
auch  der  Vermittlung  von  Händlern  bedienen;  sie  haben  diesen  die
Einhaltung  bestimmter  Preise,  die  die  vom  Reichskanzler  bestimmten
Preise  einschließlich  der  Zuschläge  (§  10  Abs.  3)  nicht  überschreiten
dürfen,  und  sonstiger  Bedingungen  vorzuschreiben  und  die  Einhaltung
zu  überwachen.

7*
        <pb n="58" />
        —  22  —

16.  Dem  §  16  wird  als  Abs.  4  hinzugefügt:

Werden  Futtermittel,  die  nach  Abs.  1  und  3  den  Vorschriften
dieser  Verordnung  nicht  unterliegen,  von  der  Bezugsvereinigung  übernommen,
  so  finden  die  Vorschriften  der  §§  11  bis  15  Anwendung.

17.  Im  §  18  Abs.  1  werden

a)  in  Nr.  1  die  Worte  „oder  den  Vorschriften  des  §  2  Abs.  2
Nr.  3  über  den  Verkehr  mit  Saatgut  zuwiderhandelt“,

b)  in  Nr.  3  die  Worte  „zum  Trocknen“
e)  die  Nr.  5

gestrichen.
18.  §  19  Abs.  3  und  die  §§  21  und  22  werden  gestrichen.

Artikel  2

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Wortlaut  der  Verordnung  über
Futtermittel,  wie  er  sich  aus  Artikel  1  dieser  Verordnung  ergibt,  in  laufender
Nummernfolge  unter  dem  Tage  dieser  Verordnung  im  Reichs=Gesetzblatt  bekanntzumachen.


Artikel  3
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  10.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
von  Waldow
        <pb n="59" />
        —  23  —

(Nr.  6211)  Bekanntmachung  der  neuen  Fassung  der  Verordnung  über  Futtermittel.  Vom
10.  Jannar  1918.

Auf  Grund  des  Artikel  2  der  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung
über  Futtermittel  vom  10.  Januar  1918  (Reichs=Gesetzbl.  S.  20)  wird  der  Wortlaut
  der  Verordnung  über  Futtermittel,  wie  er  sich  aus  Artikel  1  der  Verordnung
  vom  10.  Januar  1918  ergibt,  nachstehend  bekanntgemacht.

Berlin,  den  10.  Jannar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
von  Waldow

Verordnung  über  Futtermittel
Vom  10.  Januar  1918

§ 1
Den  Vorschriften  dieser  Verordnung  unterliegen  alle  Futtermittel  tierischen
oder  pflanzlichen  Ursprunges.  Dies  gilt  nicht

1.  für  Futtermittel,  soweit  der  Verkehr  mit  ihnen  durch  andere  Verordnungen
  geregelt  ist;

2.  für  Grünfutter,  frische  Futterrüben  aller  Art,  frische  Pferdemöhren,
Heu,  Häcksel  und  Stroh,  mit  Ausnahme  von  Futtermehlen  und  anderen
Erzeugnissen,  die  aus  diesen  Stoffen  gewonnen  werden.

Den  Futtermitteln  im  Sinne  der  Verordnung  stehen  gleich:

1.  als  Hilfsstoffe:  Torfstreu,  Torfmull,  aus  Moostorf  hergestellte  Torf.
soden,  zu  Futterzwecken  fertig  hergerichteter  Kalk  und  aus  verschiedenen
Stoffen  zusammengesetzte  Futterwürzen;

2.  alle  Mischfuttermittel,  gleichviel,  ob  in  ihnen  dieser  Verordnung  unterliegende
  Futtermittel  oder  Hilfsstoffe  enthalten  sind  oder    nicht.

Der  Reichskanzler  kann  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  auf  andere
Hilfsstoffe  ausdehnen.
        <pb n="60" />
        —  24  —

§ 2
Futtermittel  dürfen  nur  durch  die  Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte,
  G.  m.  b.  H.  in  Berlin  abgesetzt  werden.

Dies  gilt  nicht

1.  für  Futtermittel,  welche  die  für  die  Verteilung  der  Futtermittel  zuständigen
  Stellen  (Verteilungsstellen)  oder  die  vom  Reichskanzler  bestimmten
  besonderen  Stellen  von  der  Bezugsvereinigung  zum  Zwecke
des  Absatzes  erhalten  haben,  soweit  der  Absatz  unter  Einhaltung  der
nach  §§  12,  14  erlassenen  Anordnungen  erfolgt;

2.  für  anerkanntes  Saatgut  von  Lupinen  und  Mais  sowie  für  sonstiges
Saatgut  dieser  Futtermittel,  das  zu  Saatzwecken  freigegeben  worden
ist;  der  Reichskanzler  erläßt  die  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit
diesem  Saatgut.

Etwa  bestehende  noch  unerfüllte  Lieferungsverträge  begründen  eine  Ausnahme
  von  dieser  Vorschrift  nicht.

§ 3

Wer  bei  Beginn  eines  Kalendervierteljahrs  Futtermittel  in  Gewahrsam  hat,
hat  die  zu  diesem  Zeitpunkt  vorhandenen  Mengen  getrennt  nach  Arten  und  Eigentümern
  unter  Nennung  der  letzteren  der  Bezugsvereinigung  anzuzeigen.  Wer
Futtermittel  im  Betriebe  seines  Gewerbes  herstellt,  hat  anzuzeigen,  welche  Mengen
er  in  dem  laufenden  Vierteljahre  voraussichtlich  herstellen  wird.  Die  Anzeigen
sind  jeweils  bis  zum  fünften  Tage  jedes  Kalendervierteljahrs  zu  erstatten.

Die  Anzeigepflicht  gilt  nicht  für  die  Fälle  des  §  2  Abs.  2  sowie  für  selbstgewonnene
  landwirtschaftliche  Erzeugnisse,  deren  der  Anzeigepflichtige  zur  Aussaat
oder  zum  sonstigen  Verbrauch  in  seinem  landwirtschaftlichen  Betrieb  oder  in  dem
dazugehörigen  gewerblichen  Nebenbetriebe  bedarf.

Die  Bezugsvereinigung  kann  von  den  Fabriken  jederzeit  auch  die  Anzeige
der  vorhandenen  Rohmaterialien  verlangen.

§ 4

Die  Besitzer  von  Futtermitteln  haben  sie  der  Bezugsvereinigung  auf  Verlangen
  käuflich  zu  überlassen  und  auf  deren  Abruf  zu  verladen.  Auf  Verlangen
der  Bezugsvereinigung  haben  sie  ihr  Proben  gegen  Erstattung  der  Übersendungskosten
  einzusenden.

Dies  gilt  nicht  für  die  im  §  2  Abs.  2  genannten  Mengen  sowie  für  selbstgewonnene
  landwirtschaftliche  Erzeugnisse,  die  zur  Aussaat  oder  zum  sonstigen
Verbrauch  im  eigenen  landwirtschaftlichen  Betrieb  oder  in  dem  dazugehörigen
        <pb n="61" />
        —  25  —

gewerblichen  Nebenbetrieb  erforderlich  sind.  Bei  anderen  gewerblichen  Betrieben
bestimmt  die  Reichsfuttermittelstelle,  welche  Mengen  zur  Verfütterung  an  die  im
eigenen  Betriebe  gebrauchten  Spanntiere  verwendet  werden  dürfen.

§ 5
Wer  zur  Lieferung  von  Futtermitteln  verpflichtet  ist,  die  zur  Erhöhung
ihrer  Haltbarkeit  getrocknet  zu  werden  pflegen,  hat  die  Futtermittel  auf  Verlangen
der  Bezugsvereinigung  zu  trocknen,  soweit  er  Anlagen  dazu  besitzt  und  die  Bezugsvereinigung
  die  Abnahme  zusichert.  Betriebe,  in  denen  Leimbrühe  anfällt,  haben
diese  unter  denselben  Voraussetzungen  einzudicken.

§ 6  
Die  Bezugsvereinigung  hat  auf  Antrag  des  Besitzers  binnen  vier  Wochen
nach  Eingang  des  Antrags  zu  erklären,  welche  bestimmt  zu  bezeichnenden  Mengen
sie  übernehmen  will.

  Für  die  Mengen,  welche  die  Bezugsvereinigung  hiernach  nicht  übernehmen
will,  erlischt  die  Absatzbeschränkung  nach  §  2.  Das  gleiche  gilt,  soweit  die  Bezugsvereinigung
  eine  Erklärung  binnen  der  Frist  nicht  abgibt.  Beim  Absatz  von
Futtermitteln  im  freien  Verkehre  dürfen  die  vom  Reichskanzler  nach  §  7  bestimmten
  Preisgrenzen  nicht  überschritten  werden.  Die  Preise  sind  Höchstpreise
im  Sinne  des  Gesetzes  vom  4.  August  1914  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  17.  Dezember  1914  (Reichs=Gesetzbl.  S.  516)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen
  vom  21.  Januar  1915  (Reichs=Gesetzbl.  S.  25),  vom  23.  März
1916  (Reichs=Gesetzbl.  S.  183)  und  vom  22.  März  1917  (Reichs=Gesetzbl.  S.  253).

Alle  Mengen,  die  hiernach  dem  Absatz  durch  die  Bezugsvereinigung  vorbehalten
  sind,  müssen  von  ihr  abgenommen  werden.  Der  Besitzer  hat  der  Bezugsvereinigung
  anzuzeigen,  von  welchem  Zeitpunkt  ab  er  zur  Lieferung  bereit
ist.  Erfolgt  die  Übernahme  nicht  binnen  vier  Wochen  nach  diesem  Zeitpunkt,  so
ist  der  Kaufpreis  vom  Ablauf  der  Frist  ab  mit  1  vom  Hundert  über  den  jeweiligen
Reichsbankdiskont  zu  verzinsen.  Mit  dem  Zeitpunkt,  an  dem  die  Verzinsung
beginnt,  geht  die  Gefahr  des  zufälligen  Verderbens  oder  der  zufälligen  Wertverminderung
  auf  die  Bezugsvereinigung  über.  Der  Besitzer  hat  die  Mengen  bis
zur  Abnahme  aufzubewahren,  pfleglich  zu  behandeln  und  in  handelsüblicher
Weise  zu  versichern.  Er  erhält  dafür  eine  Vergütung,  die  vom  Reichskanzler
festgesetzt  wird.  Der  Besitzer  hat  nach  näherer  Anweisung  des  Reichskanzlers
Feststellungen  darüber  zu  treffen,  in  welchem  Zustand  sich  die  Gegenstände  im
Zeitpunkt  des  Gefahrüberganges  befinden;  im  Streitfall  hat  er  den  Zustand
nachzuweisen.
        <pb n="62" />
        —  26  —

Die  Bezugsvereinigung  ist  zur  Abnahme  verpflichtet,  sobald  der  Besitzer
durch  eine  Bescheinigung  der  zuständigen  Behörde  nachweist,  daß  eine  weitere
Lagerung  ihm  nicht  möglich    ist.

§ 7
DIe  Bezugsvereinigung  hat  dem  Verkäufer  für  die  von  ihr  abgenommenen
Mengen  einen  angemessenen  Übernahmepreis  zu  zahlen.  Dieser  Preis  darf  die
vom  Reichskanzler  bestimmten  Grenzen  nicht  übersteigen.

Ist  der  Verkäufer  mit  dem  von  der  Bezugsvereinigung  angebotenen  Preise
nicht  einverstanden,  so  setzt  ein  Schiedsgericht  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs
den  Preis  endgültig  fest.  Das  Schiedsgericht  ist  an  die  nach  Abs.  1  bestimmten
Preisgrenzen  gebunden.  Es  bestimmt  darüber,  wer  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens
  zu  tragen  hat.  Bei  der  Festsetzung  ist  der  Preis  zu  berücksichtigen,  der
zur  Zeit  des  Gefahrüberganges  (§  6  Abs.  3)  angemessen  war.  Der  Verpflichtete
hat  ohne  Rücksicht  auf  die  endgültige  Festsetzung  des  Übernahmepreises  zu  liefern,
die  Bezugsvereinigung  vorläufig  den  von  ihr  für  angemessen  erachteten  Preis
zu  zahlen.

Das  Schiedsgericht  wird  von  der  Landeszentralbehörde  bestellt.  Zuständig
ist  das  Schiedsgericht  des  Bezirkes,  aus  dem  die  Lieferung  erfolgen  soll.

§ 8
Erfolgt  die  Überlassung  nicht  freiwillig,  so  kann  das  Eigentum  auf  Antrag
der  Bezugsvereinigung  durch  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  auf  die  Bezugsvereinigung
  oder  die  von  ihr  in  dem  Antrag  bezeichnete  Person  übertragen  werden.
Die  Anordnung  ist  an  den  Besitzer  zu  richten.  Das  Eigentum  geht  über,  sobald
die  Anordnung  dem  Besitzer  zugeht.  Zuständig  ist  die  Behörde  des  Bezirkes,  aus
dem  die  Lieferung  erfolgen  soll.

§ 9
Die  Zahlung  erfolgt  spätestens  14  Tage  nach  Abnahme.  Für  streitige
Restbeträge  beginnt  diese  Frist  mit  dem  Tage,  an  dem  die  Entscheidung  des
Schiedsgerichts  der  Bezugsvereinigung  zugeht.

§ 10

Die  Futtermittel  sind,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  Abs.  2,  frei  jeder
deutschen  Eisenbahnstation  oder  jedes  deutschen  Schiffsabladeplatzes  zu  den  Einheitspreisen
  zu  liefern,  die  der  Reichskanzler  festsetzt.
        <pb n="63" />
        —  27  —

Die  Bezugsvereinigung  darf  zu  diesen  Einheitspreisen  einen  Zuschlag  von
3  vom  Hundert  erheben.

Die  Landeszentralbehörden  setzen  die  Zuschläge  fest,  die  von  den  Verteilungsstellen
  berechnet  werden  dürfen.  ·

§ 11

Die  Bezugsvereinigung  darf  von  dem  Umsatz  2  vom  Tausend  als  Vermittlungsvergũtung
  zurückbehalten.

Im  übrigen  ist  der  Reingewinn  zur  Beschaffung  von  Futtermitteln  aus
dem  Ausland  nach  den  Weisungen  des  Reichskanzlers  zu  verwenden.  Über  den
etwa  verbleibenden  Rest  verfügt  der  Reichskanzler.

§ 12
Die  Bezugsvereinigung  hat  die  Futtermittel  nach  den  Weisungen  der

Reichsfuttermittelstelle  an  die  Verteilungsstellen  oder  die  vom  Reichskanzler
bestimmten  besonderen  Stellen  zu  liefern.

§ 13

Der  Reichskanzler  kann  allgemein  oder  im  Einzelfalle  bestimmen,  inwieweit
die  der  Verordnung  unterliegenden  Gegenstände  zur  menschlichen  Ernährung  zu
verwenden  sind.

§ 14  
Die  Verteilungsstellen  können  sich  bei  der  Abgabe  der  Futtermittel  auch
der  Vermittlung  von  Händlern  bedienen;  sie  haben  diesen  die  Einhaltung  bestimmter
Preise,  die  die  vom  Reichskanzler  bestimmten  Preise  einschließlich  der  Zuschläge
(§  10  Abs.  3)  nicht  überschreiten  dürfen,  und  sonstiger  Bedingungen  vorzuschreiben
und  die  Einhaltung  zu  überwachen.  Sie  haben  insbesondere  vorzuschreiben,  daß
die  Futtermittel  nur  zur  Viehfütterung  innerhalb  ihres  Bezirkes  verwendet  werden

dürfen.
§ 15

Mischfutter  darf,  außer  zum  Verbrauch  in  der  eigenen  Wirtschaft,  nur  mit
Genehmigung  der  Reichsfuttermittelstelle  oder  durch  die  Landesfuttermittelstellen
hergestellt  werden.

§ 16

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  gelten  nicht  für  die  Heeresverwaltungen,
die  Marineverwaltung  und  die  Zentral-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.
        <pb n="64" />
        —  28  —

Sie  beziehen  sich  nicht  auf  die  vom  Kriegsausschusse  für  Ersatzfutter,  G.m.  b.  H.
oder  in  seinem  Auftrag  hergestellten  Ersatzfuttermittel.  Diese  sind  jedoch  durch
die  Bezugsvereinigung  oder  die  vom  Reichskanzler  bestimmten  Stellen  nach  den
Vorschriften  dieser  Verordnung  zu  verteilen.

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  beziehen  sich  nicht  auf  Futtermittel,
die  der  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Futtermitteln,  Hilfsstoffen  und
Kunstdünger,  vom  28.  Januar  1916  (Reichs=Gesetzbl.  S.  67)  unterstehen  und  nach
dem  28.  Januar  1916  aus  dem  Ausland  eingeführt  sind.

Werden  Futtermittel,  die  nach  Abs.  1  und  3  den  Vorschriften  dieser  Verordnung
  nicht  unterliegen,  von  der  Bezugsvereinigung  übernommen,  so  finden  die
Vorschriften  der  §§  11  bis  15  Anwendung.

§ 17

Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmungen  zur  Ausführung
dieser  Verordnung.  Sie  bestimmen,  wer  als  zuständige  Behörde  und  als  Kommunalverband
  im  Sinne  dieser  Verordnung  anzusehen  ist.

§ 18  
Mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehntausend
  Mark  wird  bestraft,

1.  wer  dem  §  2  zuwider  Futtermittel  in  anderer  Weise  als  durch  die
Bezugsvereinigung  absetzt;

2.  wer  die  ihm  nach  §  3  obliegenden  Anzeigen  nicht  in  der  gesetzten  Frist
erstattet  oder  wer  wissentlich  unvollständige  oder  unrichtige  Angaben
macht;

3.  wer  der  ihm  nach  §  5  obliegenden  Verpflichtung  nicht  nachkommt

4.  wer  der  Verpflichtung  zur  Aufbewahrung,  pfleglichen  Behandlung  und
zur  Versicherung  (§  6  Abs.  3)  zuwiderhandelt;

5.  den  nach  § 2  Abs.  2  Nr.  2,  §  17  erlassenen  Bestimmungen  zuwiderhandelt;


6.  wer  dem  §  15  zuwider  Mischfutter  ohne  Genehmigung  herstellt.
In  den  Fällen  der  Nummern  1,  2,  3,  6  können  neben  der  Strafe  die

Gegenstände,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  eingezogen  werden,  ohne
Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.
        <pb n="65" />
        —  29  —

§ 19

Soweit  in  dieser  Verordnung  die  Bezugsvereinigung  genannt  ist,  treten  bei
Ausputz=  und  Schwimmgerste  an  die  Stelle  der  Bezugsvereinigung  die  von  der
Reichsfuttermittelstelle  bestimmten  Stellen.

Die  Vorschriften  der  §§  10,  11  finden  auf  Ausputz=  und  Schwimmgerste
keine  Anwendung.

§ 20

Der  Reichskanzler  kann  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  dieser  Verordnung
zulassen.

§ 21

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.



(Nr.  6212)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  der  §§  3,  4  der  Bekanntmachung,  betreffend
Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Schwefel
vom  27.  Oktober  1916  (Reichs=Gesetzbl.  S.  1196).  Vom  14.  Januar  1918.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Schwefel  vom
27.  Oktober  1916  (Reichs=Gesetzbl.  S.  1195)  wird  bestimmt:

Die  Vorschriften  der  §§  3,  4  der  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen
  zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Schwefel  vom  27.  Oktober
1916  (Reichs=Gesetzbl.  S.  1196)  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  dieser
Bekanntmachung  außer  Kraft.

Berlin,  den  14.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

Den  Bezug  des  Reichs=Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="66" />
        <pb n="67" />
        —  31 —   Reichs=Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  8

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Gewährung  von  Zulagen  zu  Verletztenrenten  aus  der  Unfallversicherung.
  S.  31.  —  Bekanntmachung  über  die  Gegenseitigkeit  im  Verhältnis  zu  Österreich=Ungarn
  hinsichtlich  der  Bewilligung  von  Zahlungsfristen  an  Kriegsteilnehmer.  S.  33.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Änderung  der  Verordnung  über  die  Einfuhr  von  pflanzlichen  und
tierischen  Ölen  und  Fetten  sowie  Seifen  vom  4.  März  1916.  S.  34.



 

(Nr.  6213)  Bekanntmachung  über  die  Gewährung  von  Zulagen  zu  Verletztenrenten  aus  der
Unfallversicherung.  Vom  17.  Januar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs=Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1  
Verletzten,  die  auf  Grund  der  reichsgesetzlichen  Unfallversicherung  eine  Rente
von  zwei  Dritteln  oder  mehr  der  Vollrente  beziehen,  wird  für  die  Zeit  bis  zum
31.  Dezember  1918  auf  Antrag  eine  monatliche,  im  voraus  zahlbare  Zulage  von  acht
Mark  zu  ihrer  Rente  gewährt,  sofern  die  Verletzten  sich  im  Inland  auf  halten,  und
nicht  Tatsachen  die  Annahme  rechtferligen,  daß  die  Zulage  nicht  benötigt  wird.

§ 2
  Der  Antrag  ist  an  den  Versicherungsträger  oder  an  ein  Versicherungsamt  zu
richten.  Das  Versicherungsamt  gibt  den  Antrag  unverzüglich  an  den  Versicherungsträger
  ab  und  teilt  ihm  den  Tag  des  Einganges  mit.

§ 3

Der  Versicherungsträger  entscheidet  schriftlich.  Bei  völliger  oder  teilweiser
Ablehnung  des  Antrags  sind  die  Gründe  mitzuteilen.

Gegen  die  Entscheidung  des  Versicherungsträgers  ist  binnen  einem  Monat
nach  Zustellung  Einspruch  an  das  Oberversicherungsamt  (Spruchkammer)  zulässig.
Über  den  Einspruch  entscheidet  dasjenige  Oberversicherungsamt,  das  zu  entscheiden
hätte,  wenn  es  sich  um  eine  Berufung  gegen  einen  Endbescheid  des  Versicherungsträgers
  handeln  würde.

Reichs=Gesetzbl.  1918.  9

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Januar  1918.
        <pb n="68" />
        —  32  —

Das  Oberversicherungsamt  entscheidet  endgültig.
Für  Spruchsachen  aus  dieser  Verordnung  ist  ein  Pauschbetrag  an  das  Oberversicherungsamt
  nicht  zu  entrichten.

§ 4
Ist  ein  Antrag  endgültig  abgelehnt  worden,  weil  die  Voraussetzungen  des
§ 1  nicht  vorlagen,  so  kann  der  Antrag  nur  wiederholt  werden,  wenn  glaubhaft
bescheinigt  wird,  daß  inzwischen  Umstände  eingetreten  sind,  welche  die  Gewährung
der  Zulage  rechtfertigen.
§ 5

Die  Zulage  wird  nur  für  volle  Kalendermonate  und  nicht  länger  als  drei
Monate  rückwärts,  gerechnet  vom  Beginne  des  Monats,  in  welchem  der  Antrag
eingegangen  ist,  gewährt.  Die  Zulage  fällt  weg,  wenn  die  Rente  ruht,  oder
wenn  der  Verletzte  sich  gewöhnlich  im  Ausland  auf  hält,  oder  wenn  er  nicht  mehr
eine  Rente  in  der  im  §  1  angegebenen  Höhe  bezieht.

§ 6
Die  Zulage  wird  dem  Berechtigten  auf  Anweisung  des  Versicherungsträgers
vorschußweise  durch  die  für  die  Rentenzahlung  zuständige  Postanstalt  gegen  Quittung
ausgezahlt.  Die  Zahlstelle  wird  dem  Berechtigten  von  dem  Versicherungsträger
mitgeteilt.  «
§ 7

Jede  Person,  die  berechtigt  ist,  ein  öffentliches  Siegel  zu  führen,  ist  befugt,
die  bei  den  Zahlungen  erforderlichen  Bescheinigungen  zu  beglaubigen.

§ 8
Die  obersten  Postbe  hörden  weisen  binnen  acht  Wochen  nach  dem  31.  Dezember
  1918  den  Versicherungsträgern  die  für  sie  geleisteten  Zahlungen  an  Zulagen
nach  und  bezeichnen  die  Postkassen,  an  die  sie  zu  erstatten  sind.
Die  nach  dem  31.  Dezember  1918  von  der  Post  geleisteten  Jahlungen  sind
bei  den  Nachweisungen  nach  §  777  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  zu
berücksichtigen.

§  9

Der  Versicherungsträger  hat  den  zu  erstattenden  Betrag  binnen  drei  Monaten
nach  Empfang  des  Forderungsnachweises  an  die  bezeichnete  Postkasse  abzufuͤhren.

Auf  Antrag  des  Genossenschaftsvorstandes  kann  der  Bundesrat  nach  Anhörung
  des  Reichsversicherungsamts  (Landesversicherungsamts)  die  Frist  für  die
Erstattung  um  höchstens  zehn  Jahre  verlängern.  Die  §§  781,  782  und  die
entsprechenden  Vorschriften  der  §§  1028,  1185  der  Reichsversicherungsordnung
gelten  auch  hier.
        <pb n="69" />
        —  33  —

§ 10  
Die  Genossenschaften  haben  die  Mittel  für  die  Erstattung  der  Zulagen  in
gleicher  Weise  wie  die  Mittel  für  ihre  übrigen  Leistungen  aufzubringen.

§ 11

Das  Reichsversicherungsamt  trifft  die  erforderlichen  Bestimmungen  zur
Durchführung  dieser  Verordnung  und  über  das  Verfahren.

§ 12

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Februar  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  17.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
  In  Vertretung
Freiherr  von  Stein



(Nr.  6214)  Bekanntmachung  über  die  Gegenseitigkeit  im  Verhältnis  zu  Österreich=Ungarn  hinsichtlich
  der  Bewilligung  von  Zahlungsfristen  an  Kriegsteilnehmer.  Vom
16.  Januar  1918.

Auf  Grund  des  §  1  der  Bekanntmachung,  betreffend  Ausdehnung  der  Verordnung
  über  die  Bewilligung  von  Zahlungsfristen  an  Kriegsteilnehmer  vom
8.  Juni  1916  (Reichs=Gesetzbl.  S.  452)  auf  Kriegsteilnehmer  verbündeter  Staaten,
vom  8.  November  1917  (Reichs=Gesetzbl.  S.  1021)  wird  hierdurch  bekanntgemacht,
daß  in  Österreich=Ungarn  die  Gegenseitigkeit  im  Sinne  jener  Vorschrift  verbürgt  ist.

Berlin,  den  16.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrage
Freiherr  von  dem  Bussche
        <pb n="70" />
        —  34  —

(Nr.  6215)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Verordnung  über  die  Einfuhr  von
pflanzlichen  und  tierischen  Ölen  und  Fetten  sowie  Seifen  vom  4.  März  1916
(Reichs=Gesetzbl.  S.  148).  Vom  17.  Januar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs=Gesetzbl.  S.  327)  beschlossen:

Artikel  I

§ 4  der  Verordnung  über  die  Einfuhr  von  pflanzlichen  und  tierischen  Ölen
und  Fetten  sowie  Seifen  vom  4.  März  1916  (Reichs=Gesetzbl.  S.  148)  erhält

folgende  Fassung:

§ 4
Als  Ausland  im  Sinne  dieser  Verordnung  gilt  auch  das  besetzte
Gebiet.
Artikel  II

Die  Verordnung  tritt  mit  dem  25.  Januar  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  17.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein



Den  Bezug  des  Reichs=Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="71" />
        —  35  —  Reichs=Gesetzblatt

Jahrgang  1918











Nr. 9    Inhalt: Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Treibriemen.  S.  35.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Treibriemen.  S.  36.  —
Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Verordnung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
in  der  Fassung  vom  26.  April  1917.  S.  37.  —  Bekanntmachung  über  wirtschaftliche  Vergeltungsmaßnahmen
    gegen  Brasilien.  S.  38.



(Nr.  6216)  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Treibriemen.  Vom  17.  Jannar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs=Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  Herstellung  von  Treibriemen,  Förderbändern,
  Elevatorgurten,  Rund=  und  Kordelschnüren  jeder  Art  und  von  technischen
Lederartikeln  jeder  Art  sowie  den  Verkehr  mit  diesen  Gegenständen  zu  regeln.

Er  kann  bestimmen,  daß  Zuwiderhandlungen  gegen  die  auf  Grund  vorstehender
  Ermächtigung  erlassenen  Bestimmungen  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs
Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  einer  dieser  Strafen
bestraft  werden,  sowie  daß  neben  der  Strafe  auf  Einziehung  der  Gegenstände
erkannt  werden  kann,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,
ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

§ 2
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  25.  Januar  1918  in  Kraft.  Der  Reichskanzler
  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  17.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

Freiherr  von  Stein



Reichs=Gesetzbl.  1918  10
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Januar  1918.
        <pb n="72" />
        —  36  —

(Nr.  6217)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über
den  Verkehr  mit  Treibriemen  vom  17.  Januar  1918.  Vom  17.  Januar  1918.

Aus  Grund  des  §  1  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Treibriemen
vom  17.  Januar  1918  (Reichs=Gesetzbl.  S.  35)  wird  folgendes  bestimmt:

§ 1
Treibriemen,  Förderbänder,  Elevatorgurte  jeder  Art  mit  Ausnahme  von
Stahlbändern,  Rund=  und  Kordelschnüre  aus  Leder  sowie  die  nachstehend  aufgeführten
  technischen  Lederartikel  dürfen  nur  mit  Zustimmung  der  Riemen=Freigabe=Stelle,
  Berlin  hergestellt,  verkauft  oder  sonst  in  den  Verkehr  gebracht  werden.
Als  technische  Lederartikel  im  Sinne  vorstehender  Bestimmung  gelten  folgende
aus  Leder  hergestellte  Gegenstände:
Näh=  und  Binderiemen;
Manschetten,  Dichtungsscheiben  und  =ringe  und  Puffer;
Flanschendichtungen,  Lederpackungen,  Stopfbuchsenliderungen;
Pumpenleder  (für  Ventile,  Klappen,  Kolben,  Membranen)
Membranen  für  Meßapparate;
Kupplungsleder,  Friktionsscheibenbelag;
Maschinentischbezüge;
Schleifleder  (für  Schleif-  und  Polierscheiben);
Gleitschutzdecken;
Handleder,  grobe  Handschuhe  für  technische  Zwecke,  Schurzfelle,
Fahrleder,  Blasebalgteile;
Schläuche  für  Bagger  und  Spritzen;
Spinnerei-  und  Webereiartikel  (Webervögel,  Webstuhlpuffer,  Nitschelhosen,
Florteilriemchen,  Schlagriemen,  Schnallenriemen,  Webgeschirriemen,
Laufleder,  Segmentleder,  Volantblätter,  Kratzenbänder,  Spinnzylinderhülsen,
  Zylinderbezüge,  Transportriemen  und  =bänder  für  Appreturmaschinen);

Druckwalzenbezüge.
Die  Riemen=Freigabe=Stelle  ist  berechtigt,  die  Erteilung  der  im  Abs.  1  vorgesehenen
  Zustimmung  von  Bedingungen,  insbesondere  auch  von  der  Entrichtung
von  Gebühren,  abhängig  zu  machen.

§ 2

Mit  Gefängnisstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu
zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,  wer  den  Bestimmungen
  des  §  1  oder  den  bei  der  Genehmigung  festgesetzten  Bedingungen
zuwiderhandelt.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Gegenstände  erkannt  werden,
auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter
gehören  oder  nicht.
        <pb n="73" />
        —  37  —
§ 3

Die  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Februar  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  17.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

Freiherr  von  Stein



(Nr.  6218)  Bekauntmachung,  betreffend  Änderung  der  Verordnung  über  die  Sicherstellung
von  Kriegsbedarf  in  der  Fassung  vom  26.  April  1917  (Reichs--Gesetzbl.
S.  375).  Vom  I7.  Januar  1918.  -

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Artikel  I
Die  Verordnung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  in  der  Fassung
vom  26.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  375)  wird  dahin  geändert:
Im  § 2  wird  hinter  Abs.  1  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Bei  der  Festsetzung  des  Übernahmepreises  von  Gegenständen,  für  die  zur
Zeit  der  Enteignung  Höchstpreise  bestanden,  dürfen  diese  Höchstpreise  nicht  überschritten
  werden.
Im  §  4  Abs.  3  erhält  der  Schlußsatz  folgende  Fassung:
Die  Entscheidung  erfolgt  endgültig  durch  das  Reichsschiedsgericht  für
Kriegswirtschaft.
§ 7  fällt  fort.
Artikel  II
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Sie
findet  auch  auf  die  Gegenstände  Anwendung,  die  vor  ihrem  Inkrafttreten  enteignet
  worden  sind,  sofern  die  höhere  Verwaltungsbehörde  den  Übernahmepreis
noch  nicht  festgesetzt  hat.

Berlin,  den  17.  Jannar  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein
        <pb n="74" />
        —  38  —

(Nr.  6219)  Bekanntmachung  über  wirtschaftliche  Vergeltungsmaßnahmen  gegen  Brasilien.
Vom  10.  Januar  1918.

Auf  Grund  des  §  7  Abs.  2  der  Verordnung,  betreffend  Zahlungsverbot  gegen
England,  vom  30.  September  1914  (Reichs-Gesetzbl.    S.  421),  des  §  4  Abs.  2
der  Verordnung  über  die  Anmeldung  des  im  Inland  befindlichen  Vermögens  von
Angehörigen  feindlicher  Staaten  vom  7.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  633)
und  des  §  6  der  Verordnung,  betreffend  Verträge  mit  feindlichen  Staatsangehörigen,
  vom  16.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1396)  wird  folgendes  bestimmt:

Artikel  1
Die  Vorschriften  der  Verordnung,  betreffend  Zahlungsverbot  gegen  England,
  vom  30.  September  1914  werden  auch  auf  Brasilien  für  anwendbar  erklärt.
Die  Anwendung  unterliegt  folgenden  Einschränkungen:
1.  Für  die  Frage,  ob  die  Stundung  gegen  den  Erwerber  wirkt  oder  nicht
(§  2  Abs.  2  der  Verordnung),  kommt  es  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz
  oder  Sitz  des  Erwerbers  nur  darauf  an,  ob  der  Erwerb  nach  dem
26.  Oktober  1917  oder  vorher  stattgefunden  hat.
2.  Soweit  in  der  Verordnung  vom  30.  September  1914  auf  den  Zeitpunkt
  ihres  Inkrafttretens  verwiesen  wird,  tritt  der  Zeitpunkt  des
Inkrafttretens  dieser  Bekanntmachung  an  die  Stelle.

  Artikel  2
Die  Vorschriften  der  Verordnung  über  die  Anmeldung  des  im  Inland  befindlichen
  Vermögens  von  Angehörigen  feindlicher  Staaten  vom  7.  Oktober  1915
finden  insoweit,  als  sie  sich  auf  die  Beschränkung  der  Verfügung  über  das  inländische
  Vermögen  und  das  Verbot  der  Abführung  des  Eigentums  feindlicher
Staatsangehöriger  beziehen  (§§  5  bis  11,  §  13  der  Verordnung),  auf  das  Vermögen
  brasilianischer  Staatsangehöriger  Anwendung.

Artikel  3
Die  Vorschriften  der  §§  1,  2  der  Verordnung,  betreffend  Verträge  mit
feindlichen  Staatsangehörigen,  vom  16.  Dezember  1916  werden  auf  Brasilien

ausgedehnt.
  Artikel  4

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  10.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

Freiherr  von  Stein

Der  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermittein  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="75" />
        —  39  —   Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  10

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von  Kauffahrteischiffen  ins  Ausland.  S.  39  —
Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von  Binnenschiffen  ins  Ausland.  S.  40.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Veräußerung  von  Aktien  oder  sonstigen  Geschäftsanteilen  deutscher
See-  und  Binnenschiffahrtsgesellschaften  ins  Ausland.  S.  42.  



 

(Nr.  6220)  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von  Kauffahrteischiffen  ins  Ausland.
Vom  17.  Januar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

Rechtsgeschäfte,  durch  die  das  Eigentum  an  deutschen  Kauffahrteischiffen
(Gesetz  vom  22.  Juni  1899  §  1  —  Reichs-Gesetzbl.  1899  S.  319,  Reichs-Gesetzbl.
1901  S.  184  —)  ganz oder  teilweise  an  Ausländer  übertragen  oder  die  Verpflichtung
zu  einer  solchen  Übertragung  begründet  werden  soll,  sind  verboten.

Das  gleiche  gilt  für  Rechtsgeschäfte,  durch  die  das  Eigentum  an  Kauffahrteischiffen,
  die  für  Rechnung  eines  Deutschen  oder  einer  Gesellschaft  mit
inländischem  Sitze  gebaut  werden,  an  Ausländer  übertragen  oder  die  Verpflichtung
zu  einer  solchen  Übertragung  begründet  werden  soll.

Verboten  sind  auch  Rechtsgeschäfte,  durch  welche  Schiffe  der  in  den  Abs.  1,  2
bezeichneten  Art  für  Rechnung  von  Ausländern  erworben  werden  sollen,  sowie  Rechtsgeschäfte,
  durch  welche  Kauffahrteischiffe  für  Rechnung  eines  Ausländers  oder  einer
Gesellschaft  mit  ausländischem  Sitze  deutschen  Werften  in  Bau  gegeben  werden.

Dem  rechtsgeschäftlichen  Erwerbe  steht  im  Sinne  der  Vorschriften  der
Abs.  1  bis  3  ein  Erwerb  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  gleich.  Dem  Erwerbe
durch  Ausländer  oder  für  Rechnung  von  Ausländern  steht  ein  Erwerb  durch
solche  Deutsche  oder  für  Rechnung  solcher  Deutschen  gleich,  die  ihren  Wohnsitz
oder  dauernden  Aufenthalt  nicht  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  haben;  dasselbe
gilt  von  einem  Erwerbe  durch  solche  Gesellschaften  oder  für  Rechnung  solcher
Gesellschaften,  die  ihren  Sitz  im  Ausland  haben  oder  deren  Kapital  zum  größeren
Teil  Ausländern  zusteht.  

§ 2   Zuwiderhandlungen gegen  diese  Verordnung  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
drei  Jahren  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzigtausend  Mark  oder  mit  einer  dieser

Reichs-Gesetzbl.  1918.  11
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Januar  1918.
        <pb n="76" />
        —  40  —

Strafen  bestraft,  sofern  nicht  nach  anderen  Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt
  ist.  Wegen  der  Zuwiderhandlung  kann  ein  Deutscher  auch  dann  verfolgt
werden,  wenn  er  sie  im  Ausland  begangen  hat.

Der  Versuch  ist  strafbar.  

§ 3  Der Reichskanzler  kann  Ausnahmen  von  den  Verboten  des  §  1  zulassen.

§ 4
Die  Verordnung,  betreffend  Veräußerung  von  Kauffahrteischiffen  an  Nichtreichsangehörige,
  vom  21.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  685)  und  die  Verordnung,
  betreffend  Ergänzung  dieser  Verordnung,  vom  17.  Febrnar  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  107)  werden  aufgehoben.
§ 5
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestimmt,  wann  und  in  welchem  Umfang  sie  außer  Kraft  tritt.

Berlin,  den  17.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

(Nr.  6221)  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von  Binnenschiffen  ins  Ausland.
Vom  17.  Januar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1  

Alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an einem zur Schiffahrt auf
Flüssen  oder  sonstigen  Binnengewässern  bestimmten  Schiffe  (Binnenschiffe)  ganz
oder  teilweise  von  einem  Deutschen  oder  von  einer  Gesellschaft  mit  inländischem
Sitze  an  Ausländer  übertragen  oder  die  Verpflichtung  zu  einer  solchen  Übertragung
  begründet  werden  soll,  sind  verboten.  

Das gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an Binnenschiffen,
  die  für  Rechnung  eines  Deutschen  oder  einer  Gesellschaft  mit  inländischem
Sitze  gebaut  werden,  an  Ausländer  übertragen  oder  die  Verpflichtung  zu  einer
solchen  Übertragung  begründet  werden  soll.

Verboten  sind  auch  Rechtsgeschäfte,  durch  welche  Binnenschiffe,  die  im
Eigentume  von  Deutschen  oder  von  Gesellschaften  mit  inländischem  Sitze  stehen
oder  im  Bau  befindliche  Binnenschiffe  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Art  für
Rechnung  von  Ausländern  erworben  werden  sollen,  sowie  alle  Rechtsgeschäfte,  durch
welche  Binnenschiffe  für  Rechnung  eines  Ausländers  oder  einer  Gesellschaft  mit
ausländischem  Sitze  deutschen  Werften  in  Bau  gegeben  werden.
        <pb n="77" />
        —  41.  —

Ferner  sind  für  Binnenschiffe,  die  in  ein  deutsches  Schiffsregister  eingetragen
  sind  und  eine  Tragfähigkeit  von  mehr  als    15000  Kilogramm  haben,
sowie  für  Neubauten  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Art  mit  einer  solchen  Tragfähigkeit
  verboten:

1.  alle  die  Beförderung  von  Gütern  bezweckenden  Miet-  oder  Frachtverträge,
  durch  die  zusammen  mehr  als  der  dritte  Teil  des  Nettoraumgehalts
  oder  der  Tragfähigkeit  eines  solchen  Schiffes  in  Anspruch
genommen  wird,  soweit  die  Beförderung  nicht  ausschließlich  von  oder
nach  Häfen  des  Inlandes  erfolgen  soll;

2.  alle  Verträge,  durch  die  ein  solches  Schiff  an  Ausländer  für  einen
anderen  Zweck  als  für  die  Beförderung  von  Gütern  zum  Gebrauch
überlassen    wird.

Dem  rechtsgeschäftlichen  Erwerbe  steht  im  Sinne  der  Vorschriften  der

Abs.  1  bis  3  ein  Erwerb  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  gleich.  Dem  Erwerbe
  durch  Ausländer  und  für  Rechnung  von  Ausländern  steht  ein  Erwerb
durch  solche  Deutsche  oder  für  Rechnung  solcher  Deutschen  gleich,  die  ihren
Wohnsitz  nicht  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  haben;  dasselbe  gilt  von  einem
Erwerbe  durch  solche  Gesellschaften  oder  für  Rechnung  solcher  Gesellschaften,  die
ihren  Sitz  im  Ausland  haben  oder  deren  Kapital  zum  größeren  Teil  Ausländern
zusteht.  Derartige  Gesellschaften  sowie  Deutsche  der  bezeichneten  Art  stehen  auch
im  Sinne  der  Vorschriften  des  Abs.  4  Nr.  2  den  Ausländern  gleich.
§ 2

Die  Verlegung  des  Heimatsorts  eines  Schiffes  der  im  §  1  bezeichneten
Art  in  das  Ausland  ist  verboten.

§ 3

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  mit  Gefängnis  bis  zu

drei  Jahren  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzigtausend  Mark  oder  mit  einer
dieser  Strafen  bestraft,  sofern  nicht  nach  anderen  Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe
verwirkt  ist.  Wegen  der  Zuwiderhandlung  kann  ein  Deutscher  auch  dann  verfolgt
  werden,  wenn  er  sie  im  Ausland  begangen  hat.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Der  Reichskanzler  kann  Ausnahmen  von  den  Verboten  dieser  Verordnung
  zulassen.  

§ 5  Die Verordnung,  betreffend  Veräußerung  von  Binnenschiffen  an  Nichtreichsangehörige,
  vom  26.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  587)  wird  aufgehoben.
§ 6

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestimmt,  wann  und  in  welchem  Umfang  sie  außer  Kraft  tritt.
Berlin,  den  17.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

Freiherr  von  Stein
        <pb n="78" />
        —  42  —

(Nr.  6222)  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von  Aktien  oder  sonstigen  Geschäftsanteilen
  deutscher  See-  und  Binnschiffahrtsgesellschaften  ins  Ausland.

  Vom  20.  Januar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

Rechtsgeschäfte,  durch  welche  Aktien  oder  sonstige  Geschäftsanteile  deutscher

See-  oder  Binnenschiffahrtsgesellschaften  ganz  oder  teilweise  von  einem  Deutschen

oder  von  einer  Gesellschaft  mit  inländischem  Sitze  an  Ausländer  übertragen  oder

Verpflichtungen  zu  solchen  Übertragungen  begründet  werden  sollen,  sind  verboten.

Das  gleiche  gilt  für  Rechtsgeschäfte,  durch  welche  Aktien  oder  Geschäftsanteile

  der  bezeichneten  Art,  die  einem  Deutschen  oder  einer  Gesellschaft  mit

inländischem  Sitze  gehören,  für  Rechnung  von  Ausländern  erworben  werden  sollen.

Dem  rechtsgeschäftlichen  Erwerbe  steht  im  Sinne  der  Vorschriften  der

Abs.  1,  2  ein  Erwerb  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  gleich.  Dem  Erwerbe

durch  Ausländer  oder  für  Rechnung  von  Ausländern  steht  ein  Erwerb  durch

solche  Deutsche  oder  für  Rechnung  solcher  Deutschen  gleich,  die  ihren  Wohnsitz

oder  dauernden  Aufenthalt  nicht  im  Deutschen  Reiche  haben;  dasselbe  gilt  von

einem  Erwerbe  durch  solche  Gesellschaften  oder  für  Rechnung  solcher  Gesellschaften,

die  ihren  Sitz  im  Ausland  haben  oder  deren  Kapital  zum  größeren  Teil  Ausländern
  zusteht.  

§ 2  Zuwiderhandlungen gegen  diese  Verordnung  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
drei  Jahren  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzigtausend  Mark  oder  mit  einer
dieser  Strafen  bestraft,  sofern  nicht  nach  anderen  Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe
verwirkt  ist.  Wegen  der  Zuwiderhandlung  kann  ein  Deutscher  auch  dann  verfolgt
  werden,  wenn  er  sie  im  Ausland  begangen  hat.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§ 3  Der Reichskanzler  kann  Ausnahmen  von  den  Verboten  des  §  1  zulassen.
§ 4
Die  Verordnung,  betreffend  Veräußerung  von  Aktien  oder  sonstigen  Geschäftsanteilen
  deutscher  Seeschiffahrtsgesellschaften  ins  Ausland,  vom  23.  Dezember
  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1429)  wird  aufgehoben.
§ 5
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestimmt,  wann  und  in  welchem  Umfang  sie  außer  Kraft  tritt.
Berlin,  den  20.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
Graf  von  Hertling





Des  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts      vermittein  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="79" />
        —  43  —

Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang  1918
Nr.  11  

Inhalt:  Verordnung,  betreffend    Abänderung  der  Prisenordnung  vom  30.  September  1909  S.  43.  —
Verordnung  über  die  Ablieferung  von  Heu  und  Stroh.  S.  46.

 

 

        

 

 

 

(Nr.  6223)  Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Prisenordnung  vom  30.  September  1909
(Reichs-Gesetzbl.  1914  S.  275,  441,  481,  509;  1915  S.227;  1916  S.437,
773;  1917  S.  21,  554,  631,  652).  Vom  18.  Januar  1918.

In  weiterer  Vergeltung  der  von  England  und  seinen  Verbündeten  abweichend
von  der  Londoner  Erklärung  über  das  Seekriegsrecht  vom  26.  Februar  1909
getroffenen  Bestimmungen  genehmige  Ich  für  den  gegenwärtigen  Krieg  die  nachstehenden
  Abänderungen  der  Prisenordnung  vom  30.  September  1909  sowie  ihrer
Zusätze  vom  18.  Oktober,  23.  November  und  14.  Dezember  1914,  vom  18.  April
1915,  vom  3.  Juni  und  22.  Juli  1916,  vom  9.  Januar,  25.  Juni  und  16.  Juli  1917.
1.  In  Ziffer  21  werden  in  Nummer  3  hinzugefügt:
Papier  und  Pappe  jeder  Art  und  Form  sowie  ihre  Abfälle;
Holzschliff  und  Zellstoff.
2.  In  Ziffer  27  fällt  Nummer  5  fort.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  18.  Januar  1918.

(Siegel)  Wilhelm
In  Vertretung  des  Reichskanzlers
von  Capelle





Reichs-Gesetzbl.  1918.  12
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Januar  1918.
        <pb n="80" />
        —  44  —

(Nr.  6224)  Verordnung  über  die  Ablieferung  von  Heu  und  Stroh.  Vom  20.  Januar  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom
  22. Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401)  / 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)
wird  bestimmt:

          
§ 1

Außer  den  gemäß  §  1  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Heu  aus
der  Ernte  1917  vom  12.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  599)  aufzubringenden
1  200  000  Tonnen  Wiesen-  und  Kleeheu  und  außer  den  gemäß  §  1  der  Verordnung
  über  den  Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel  vom  2.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  685)  aufzubringenden  1  500  000  Tonnen  Stroh  sind  für  das  Heer
weitere  400  000  Tonnen  Wiesen-  und  Kleeheu  und  weitere  150  000  Tonnen  Stroh
nach  Maßgabe  der  Verordnungen  vom  12.  Juli  1917  und  2.  August  1917
sofort  sicherzustellen  und  zu  den  im  Abs.  2  genannten  Zeitpunkten  abzuliefern.

Es  müssen  geliefert  sein:
bis  zum  28.  Februar  1918  200 000    Tonnen  Heu  und  30 000    Tonnen  Stroh
 „       „      31.  März.      1918  100 000       „              „        „     30 000       „              „

 

  



  „      „        30.  April       1918  50 000         „             „         „     30 000       „             „
  „      „        31.  Mai         1918  50 000         „             „          „     30 000      „              „
  „      „        30.  Juni         1918     —              „             „          „     30 000      „              „

§ 2
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  20.  Januar  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow



Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="81" />
        —  45 —   Reichs-Gesetzblatt    Jahrgang  1918
Nr.  12

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Besetzung  und  das  Verfahren  des  Reichsschiedsgerichts  für  Kriegswirtschaft
  in  den  im  §  2  Abs.  2  der  Verordnung  über  Befugnisse  der  Rechsbekleidungsstelle  vom
22.  März  1917  bezeichneten  Fällen.  S.  45.  —  Verordnung,  betreffend  Aufhebung  von  Verordnungen
  über  die  Regelung  der  Preise  für  Gemüse,  Obst,  Obstmus  und  sonstige  Fettersatzstoffe  zum
Brotaufstrich.  S.  46.  —  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse  und  Obst.  S.  46.

  





(Nr.  6225)  Bekanntmachung  über  die  Besetzung  und  das  Verfahren  des  Reichsschiedsgerichts
für  Kriegswirtschaft  in  den  im  §  2  Abs.  2  der  Verordnung  über  Befugnisse
der  Reichsbekleidungsstelle  vom  22.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  257)
bezeichneten  Fällen.  Vom  14.  Januar  1918.

Auf  Grund  des  § 2  Abs.  2  der  Bekanntmachung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle
  vom  22.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  257)  wird  bestimmt:

§ 1  Auf die  Besetzung  des  Gerichts  und  das  Verfahren  finden  die  Bestimmungen
der  Anordnung  für  das  Verfahren  vor  dem  Reichsschiedsgerichte  für  Kriegswirtschaft
vom  22.  Juli  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  469)  in  der  ihr  durch  die  Bekanntmachung
vom  14.  September  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1021)  gegebenen  Fassung,  soweit
nachstehend  nichts  anderes  bestimmt  ist,  entsprechende  Anwendung.

§ 2
Das  Schiedsgericht  bestimmt,  wer  die  baren  Auslagen  des  Verfahren
zu  tragen  hat.
Zur  Deckung  der  baren  Auslagen  wird  ein  Pauschsatz  erhoben.  Die  Entscheidung
  über  die  Höhe  des  Pauschsatzes  erfolgt,  wenn  sie  nicht  in  dem  Beschlusse
des  Reichsschiedsgerichts  getroffen  ist,  durch  den  Vorsitzenden.  Der  Pauschsatz
wird  auf  Ersuchen  des  Reichsschiedsgerichts  nach  den  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  die  Beitreibung  öffentlicher  Abgaben  beigetrieben.
  § 3
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  14.  Januar  1918.
Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein



Reichs-Gesetzbl.    1918.  13
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Januar  1918.
        <pb n="82" />
        —  46  —

(Nr.  6226)  Verordnung,  betreffend  Aufhebung  von  Verordnungen  über  die  Regelung  der
Preise  für  Gemüse,  Obst,  Obstmus  und  sonstige  Fettersatzstoffe  zum  Brotaufstrich.
  Vom  23.  Januar  1918.

Auf  Grund  des  §  9  der  Verordnung  über  die  Regelung  der  Preise  für  Gemüse

und  Obst  vom  11.  November  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  752)  und  des  §  9  der

Verordnung  über  die  Regelung  der  Preise  für  Obstmus  und  sonstige  Fettersatzstoffe

  zum  Brotaufstrich  vom  11.  November  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  754)

wird  verordnet:  Artikel  1

Die  Verordnungen  über  die  Regelung  der  Preise  für  Gemüse  und  Obst
und  über  die  Regelung  der  Preise  für  Obstmus  und  sonstige  Fettersatzstoffe  zum
Brotaufstrich  vom  11.  November  1915  und  die  Bekanntmachung  über  die  Preise
von  Marmeladen  vom  14.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  752,  754,  817)
werden  aufgehoben.  Artikel 2

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  27.  Jannuar  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  23.  Januar  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

(Nr.  6227)  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse  und  Obst.  Vom  23.  Januar  1918.



Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom 
  22. Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401) /
18.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  823) wird verodnet:

§ 1
Die  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Verwaltungsabteilung,  kann  Bestimmungen
  über  die  gewerbsmäßige  Verarbeitung  von  Gemüse  und  Obst  sowie
von  Erzeugnissen  aus  Gemüse  und  Obst  erlassen.
§ 2
Die  im  Abs.  2  genannten  Erzeugnisse  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der
zuständigen  Stelle  und  nicht  zu  höheren  als  den  von  dieser  Stelle  festgesetzten
Preisen  abgesetzt  werden.  Die  Preise  sind  im  Deuischen  Reichsanzeiger  bekanntzumachen.
  Sie  gelten  auch  für  Erzeugnisse,  deren  Absatz  nach  §  7  einer  Genehmigung
  nicht  bedarf.
Zuständig  ist
für  Gemüsekonserven:  die  Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft  m.  b.  H.
in  Braunschweig;
"  Sauerkraut  und  konservierte  Gurken  aller  Art:  die  Reichsstelle  für
Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin;
"  Dörrgemüse:  die  Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  m.  b.  H.  in  Berlin
"  Obstkonserven:  die  Kriegsgesellschaft  für  Obstkonserven  und
Marmeladen  m.  b.  H.  in  Berlin;
"  Obstwein:  die  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,
G.  m.  b.  H.  in  Berlin.

 

ernährung  vom  wird  verordnet:
        <pb n="83" />
        –  47  —

§ 3
Der  Erwerb  von  Gemüse  oder  Obst  zur  Herstellung  der  im  §  2  genannten
Ezeugnisse  ist  nur  mit  Genehmigung  der  nach  §  2  zuständigen  Stelle  zulässig.
§ 4
Wer  Erzeugnisse  der  im  §  2  genannten  Art  herstellt  oder  absetzt,  hat  der
Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Verwaltungsabteilung,  und  der  nach  §  2  zuständigen
  Stelle  auf  Verlangen  über  die  Beschaffung  der  Rohstoffe,  über  deren
Verarbeitung  und  über  den  Absatz  der  Erzeugnisse  Auskunft  zu  geben.

§ 5
Die  im  §  2  genannten  Stellen  unterstehen  der  Aufsicht  des  Staatssekretärs
des  Kriegsernährungsamts.  Sie  sind  insbesondere  an  seine  Weisungen  bezüglich
der  Regelung  des  Erwerbes  von  Gemüse  und  Obst  und  des  Absatzes  der  Erzeugnisse
  sowie  der  Preise  gebunden.
Sie  können  den  Herstellern  der  im  §  2  genannten  Erzeugnisse,  die  mit
ihrer  Genehmigung  Gemüse  oder  Obst  erwerben,  sowie  Personen,  die  ihre  Erzeugnisse

  mit  ihrer  Genehmigung  absetzen,  Beiträge  zur  Deckung  der  Unkosten
auferlegen.

§ 6
Im  Sinne  dieser  Verordnung  gelten
1.  als  Gemüsekonserven:  konservierte  Gemüse  in  luftdicht  und  nicht  luftdicht
  verschlossenen  Behältnissen  mit  Ausnahme  von  Sauerkraut  und
konservierten  Gurken  aller  Art;
2.  als Sauerkraut:  die  aus  eingeschnittenem  Weißkohl  und  eingeschnittenen
Rüben  aller  Art  nach  Einsalzen  durch  Gärung  gewonnenen  Erzeugnisse;

3.  als  Dörrgemüse:  künstlich  getrocknete  Gemüse  sowie  daraus  hergestellte
Gemüsemehle  und  Gemüsepulver;

4.  als  Obstkonserven:  Kompottfrüchte,  Dunstobst,  Obstmus,  Obstmark,
Belegfrüchte,  kandierte  Früchte,  Gelees,  Fruchtsäfte,  Fruchtsirupe,  Obstkraut,
  Dörrobst  und  Marmeladen,  die  aus  Obst  oder  unter  Zusatz  von
Obst  oder  Fruchtsäften  hergestellt  sind;

5.  als  Obstwein:  Most  und  Wein  aus  Obst,  außer  aus  Weintrauben,
sowie  Wein  aus  Rhabarber.

Halbfabrikate  stehen  den  Enderzeugnissen  gleich.

Bei  Streitigkeiten  darüber,  zu  welcher  Gruppe  ein  Erzeugnis  gehört,
entscheidet  die  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Verwaltungsabteilung,  endgültig.
§ 7

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  im

§ 2  Abs.  1  Satz  3,  keine  Anwendung:
1.  auf  Personen,  die  Gemüse  nur  für  den  Verbrauch  im  eigenen  Haushalt
  verarbeiten;

2.  auf  Personen,  die  Gemüsekonserven  in  nicht  luftdicht  verschlossenen
Behältnissen  oder  Sauerkraut  oder  konservierte  Gurken  herstellen,  wenn
ihre  Jahreserzeugung  nicht  mehr  als  je  zehn  Doppelzentner  beträgt;
        <pb n="84" />
        —  48  —

3.  auf  nichtgewerbsmäßige  Hersteller  von  Obstkonserven,  wenn  sie  im
Jahre  nicht  mehr  als  zwanzig  Doppelzentner  herstellen,  sowie  auf
nichtgewerbsmäßige  Hersteller  von  Obstwein,  wenn  sie  im  Jahre  nicht
mehr  als  dreißig  Doppelzentner  Rohstoffe  verarbeiten.

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden  können
auf  Antrag  für  Hersteller  von  Obstwein  die  im  Abs.  1  Nr.  3  bezeichnete  Höchstmenge
  bis  zu  einhundertfünfzig  Doppelzentner  erhöhen.  Die  zuständige  Behörde
hat  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,  G.  m.  b.  H.  in
Berlin  von  der  Erhöhung  unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.

Wird  Obst  oder  Rhabarber  einem  andern  mit  der  Maßgabe  zur  Verfügung
  gestellt,  daß  dieser  sie  zu  Obstwein  verarbeitet  und  den  Obstwein  demnächst
  an  den  Auftraggeber  abliefert,  so  gilt  der  Auftraggeber  als  Hersteller.

 § 8

Die  Reichsstelle  fir  Gemüse  und  Obst,  Verwaltungsabteilung,  kann  Ausnahmen

  von  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zulassen.
§ 9

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:

1.  wer  den  auf  Grund  des  §  1  erlassenen  Bestimmungen  der  Reichsstelle

für  Gemüse  und  Obst  zuwiderhandelt;

2.  wer  die  im  §  2  Abs.  2  genannten  Erzeugnisse  ohne  die  erforderliche

Genehmigung  oder  zu  höheren  als  den  festgesetzten  Preisen  absetzt;

3.  wer  der  Vorschrift  im  §  3  zuwider  Gemüse  oder  Obst  ohne  die

erforderliche  Genehmigung  erwirbt;

4.  wer  eine  nach  §  4  verlangte  Auskunft  nicht  in  der  festgesetzten  Frist

erteilt  oder  wissentlich  unvollständige  oder  unrichtige  Angaben  macht.

Neben  der  Strafe  kann  in  den  Fällen  der  Nummern  1  bis  3  auf  Einziehung
  der  Vorräte  erkannt  werden,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,
ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

§ 10  

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  27.  Januar  1918  in  Kraft.  Mit
dem  gleichen  Zeitpunkt  treten  die  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von
Gemüse  vom  5.  August  1916  und  die  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von
Obst  vom  5. August 1916 / 24. August 1917    Reichs-Gesetzbl.  1916  S.  914,  911;  1917  S. 729)
außer  Kraft.  Die  auf  Grund  dieser  Verordnungen  erlassenen  Bestimmungen  der
Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  und  der  Kriegsgesellschaften  bleiben  bis  zur
Aufhebung  oder  Abänderung  durch  die  zuständige  Stelle  in  Kraft.  Zuwiderhandlungen
  gegen  sie  werden  nach  §  9  dieser  Verordnung  bestraft.

Berlin,  den  23.  Januar  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

Deu  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="85" />
        — 49 —    Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

Nr.  13

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Ausführungsbehörden  und  die  Ausführungsbestimmungen  für  die
Unfallversicherung  von  Tätigkeiten  im  vaterländischen  Hilfsdienst  im  Ausland.  S.  49.

(Nr.  6228)  Bekanntmachung  über  die  Ausführungsbehörden  und  die  Ausführungsbestimmungen
für  die  Unfallversicherung  von  Tätigkeiten  im  vaterländischen  Hilfsdienst
im  Ausland.  Vom  19.  Januar  1918.  

Auf  Grund  des  §  10  Abs.  2  Nr.  2  und  des  §  19  der  Verordnung  über  Versicherung
  der  im  vaterländischen  Hilfsdienst  Beschäftigten  vom  24.  Februar  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  171)  bestimme  ich  folgendes:

A.  Bestimmung  des  Vorstandes  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft
als  Ausführungsbehörde.

§ 1

Ausführungsbehörde  für  die  Unfallversicherung  von  Tätigkeiten  im  vaterländischen
  Hilfsdienst  im  Ausland,  die  durch  Abs.  1  des  §  10  a.  a.  O.  der  Unfallversicherung
  unterstellt  sind,  ist  für  die  nicht  einer  deutschen  Heeresverwaltung,
der  Reichs-Marineverwaltung  oder  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
unterstehenden  Betriebe  der  Vorstand  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  in  Berlin-Wilmersdorf
  (§§  14  bis  16  der  Satzung  dieser  Berufsgenossenschaft),  soweit  nicht
nach  §  1  der  Bekanntmachung  vom  2.  Juni  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  479)  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1917  (Reichs-Gesetzbl.  1918  S.  11)
die  Abteilung  für  Handel  und  Gewerbe  beim  Generalgouvernement  in  Belgien
oder  der  Verwaltungschef  bei  dem  Generalgouvernement  Warschau  zuständig  ist.

B.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  Hilfsdiensttätigkeiten  im  Ausland
(§  10  Abf.  1  der  Verordnung  vom  24.  Februar  1917).
§ 2
Als  inländische  Behörde  im  Sinne  des  §  129  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung
  gilt  auch  jede  Behörde,  die  vom  Deutschen  Reiche  in  besetzten  Gebieten
eingesetzt  ist  und  behördliche  Aufgaben  einer  deutschen  Behörde  erledigt.
Reichs-Gesetzbl.  1918  14
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Januar  1918.
        <pb n="86" />
        —  50  —

§ 3

Für  Tätigkeiten  im  vaterländischen  Hilfsdienst,  die  in  den  von  deutschen
Truppen  besetzten  ausländischen  Gebieten  ausgeführt  werden,  bestimmen  die
Generalgouverneure  oder  der  Generalquartiermeister  oder  die  von  ihnen  beauf—
tragten  Stellen  für  ihren  Geschäftsbereich,  wer  nach  §  160  der  Reichsversicherungsordnung
  den  Wert  der  Sachbezüge  festzusetzen  hat.  Dem  Reichskanzler  (Reichswirtschaftsamt),
  dem  Reichsversicherungsamt  und  den  Ausführungsbehörden  für
die  Unfallversicherung  von  Hilfsdiensttätigkeiten  im  Ausland  wird  mitgeteilt,
wem  diese  Festsetzung  übertragen  ist.

Für  Hilfsdiensttätigkeiten  in  anderen  ausländischen  Gebieten  wird  der  Wert
der  Sachbezüge  von  der  Ausführungsbehörde  anderweit  ermittelt.

§ 4

Die  Versicherungspflicht  wird  auf  Betriebsbeamte  erstreckt,  deren  Jahresarbeitsverdienst
  nicht    7 500  Mark  an  Entgelt  übersteigt  (§§  896,  1033  Abs.  1  der
Reichsversicherungsordnung).

Die  Unternehmer  sind  berechtigt,  auch  solche  Betriebsbeamte  zu  versichern,
deren  Jahresarbeitsverdienst    7 500  Mark  an  Entgelt  übersteigt.  Sie  haben  in
diesem  Falle  die  Betriebsbeamten  bei  der  Ausführungsbehörde  zur  Versicherung
anzumelden.  Die  Versicherung  beginnt  mit  dem  Tage,  der  auf  den  Tag  des
Einganges  der  Anmeldung  folgt,  und  dauert  bis  zum  Ablauf  des  Tages,  an  dem
die  Abmeldung  eingegangen  ist.  Die  Versicherung  tritt  außer  Kraft,  wenn  die
Prämie  nicht  binnen  einer  Woche  nach  Mahnung  gezahlt  worden  ist.  Eine
Neuanmeldung  bleibt  so  lange  unwirksam,  bis  die  rückständige  Prämie  entrichtet  ist.

§ 5
Die  durch  den  § 1  der  Bekanntmachung  vom  2.  Juni  1917  in  der  Fassung
der  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1917  bestellten  Ausführungsbehörden
haben  die  von  ihnen  auf  Grund  des  §  2  Nr.  8  der  ersteren  Bekanntmachung
erlassenen  weiteren  Bestimmungen  zur  Durchführung  der  Unfallversicherung  dem
Reichskanzler  (Reichswirtschaftsamt),  dem  Reichsversicherungsamte  sowie  einander
mitzuteilen.

C.  Bestimmungen  für  Hilfediensttätigkeiten,  für  die  der  Vorstand  der
Tiefbau-Berufsgenossenschaft  Ausführungebehörde    ist.

§ 6
Die  Bestimmungen  im  §  2  Nr.  1  bis  7  der  Bekanntmachung  vom  2.  Juni
1917  gelten  auch,  soweit  der  Vorstand  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  als  Ausführungsbehörde
  zuständig  ist  (§ 1).
        <pb n="87" />
        —  51  —  

Im  übrigen  gilt  hierfür  folgendes:

1.  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich  als
Ehrenamt.  Das  Reich  erstattet  ihnen  die  baren  Auslagen,  die  ihnen  duch  die
Erfüllung  der  Aufgaben  der  Ausführungsbehörde  erwachsen  sind.

2.  Das  Reichsversicherungsamt  führt  die  Aufsicht  über  den  Vorstand  nach
Maßgabe  der  §§  30  ff.  der  Reichsversicherungsordnung.

3.  Für  den  Vorsitz  und  andere  Ämter  im  Vorstand,  für  die  Beschlußfassung
  des  Vorstandes  und  seine  Vertretung  nach  außen  gelten  die  §§ 17
bis  22  der  Satzung  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  entsprechend  mit  der  Maßgabe,
  daß  der  Vorstand  die  Willenserklärungen  als  Ausführungsbehörde  abgibt
und  ein  Siegel  führt,  dessen  Aufschrift  die  Ausführungsbehörde  bezeichnet.

4.  Der  Vorstand  erledigt  die  Aufgaben  der  Ausführungsbehörde  mittels
der  Verwaltungseinrichtungen  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  (Geschäftsstelle  der
Genossenschaft).  Der  Berufsgenossenschaft  sind  die  ihr  dadurch  entstehenden
Kosten  zu  erstatten.  Die  Kosten  können  auch  anteilmäßig  oder  nach  einem  Pauschbetrage
  bemessen  werden.  Sie  werden  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  durch
das  Reichsversicherungsamt  festgesetzt.

Die  Bestimmungen  des  Vorstandes  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  über
die  Übertragung  von  Aufgaben  auf  den  Geschäftsführer  §  703  der  Reichsversicherungsordnung)
  gelten  auch  für  die  Aufgaben  der  Ausführungsbehörde.

5.  Für  die  Vermögensverwaltung  gelten  die  §§  25  bis  29,  717  bis  721
der  Reichsversicherungsordnung  entsprechend.

6.  Tritt  in  den  von  deutschen  Truppen  besetzten  ausländischen  Gebieten
ein  Unfall  bei  Arbeiten  im  Sinne  des  §  1  ein,  deren  Unternehmer  das  Reich  ist,
so  hat  die  örtliche  Verwaltungsbehörde  (Dienststelle),  in  deren  Dienste  sich  der
Unfall  ereignet  hat,  die  Unfallanzeige  dem  Vorstand  als  der  Ausführungsbehörde
zu  erstatten.

Tritt  in  den  bezeichneten  Gebieten  ein  Unfall  bei  anderen  unter  § 1  fallenden
  Arbeiten  ein,  so  hat  der  Unternehmer  oder  der  Betriebsleiter  die  Unfallanzeige

a)  der  örtlichen  Verwaltungsbehörde  (Dienststelle),  in  deren  Bezirke  sich
der  Unfall  ereignet  hat,

b)  dem  Vorstand  als  der  Ausführungsbehörde  zu  erstatten  (§§  1552,
1554  der  Reichsversicherungsordnung).  Der  Generalquartiermeister
bestimmt,  welche  örtlichen  Verwaltungsbehörden  (Dienststellen)  hierfür
zuständig  sind.

Die  örtliche  Verwaltungsbehörde  (Dienststelle)  hat  die  Unfälle  zu  untersuchen

  und  die  abgeschlossenen  Verhandlungen  dem  Vorstand  als  der  Ausführungsbehörde
  zu  übersenden.

Tritt  in  ausländischen  Gebieten,  die  nicht  von  deutschen  Truppen  besetzt
sind,  ein  Unfall  bei  Arbeiten  im  Sinne  des  §  1  ein,  so  hat  der  Unternehmer
oder  der  Betriebsleiter  die  Unfallanzeige  dem  Vorstand  als  der  Ausführungsbehörde
  zu  erstatten.  Dieser  hat  den  Tatbestand  in  geeigneter  Weise  aufzuklären.
        <pb n="88" />
        —  52  —

Für  die  Unfallanzeigen  ist  das  vom  Reichsversicherungsamt  oder  das  vom
Kriegsministerium  (Kriegsamt)  aufgestellte  Muster  zu  verwenden.

7.  Für  die  Feststellung  der  Entschädigungen  gilt  §  45  der  Satzung  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft
  entsprechend.

8.  Bestehen  Zweifel,  ob  die  Entschädigung  für  einen  Unfall  von  dem
Reiche  oder  von  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  zu  gewähren  ist,  so  hat  der
Vorstand  dem  Berechtigten  eine  vorläufige  Fürsorge  zuzuwenden  und  die  Sache
dem  Reichsversicherungsamte  vorzulegen.  Dieses  entscheidet  durch  einen  Spruchsenat
  ohne  mündliche  Verhandlung  darüber,  welcher  Versicherungsträger  entschädigungspflichtig
  ist.  In  gleicher  Weise  kann  das  Reichsversicherungsamt  auch
jederzeit  von  Amts  wegen  nach  Anhörung  des  Vorstandes  darüber  entscheiden,
welcher  von  beiden  Versicherungsträgern  für  einen  Unfall  einzutreten  hat,  auch
wenn  die  Entschädigungspflicht  gegenüber  dem  Berechtigten  bereits  rechtskräftig
festgestellt  ist.  Die  abweichende  Feststellung  ist  aufzuheben.

9.  Der  Vorstand  hat  alljährlich  spätestens  im  März  dem  Reichsversicherungsamt
  über  die  Verwaltung  des  letzten  Jahres  zu  berichten  und  über  die  Vermögensverwaltung
  Rechnung  zu  legen.  Hierbei  hat  er  eine  Übersicht  über  das  am
Schlusse  des  Jahres  vorhandene  Vermögen  aufzustellen.  Das  Reichsversicherungsamt
  erteilt  ihm  Entlastung.

10.  Das  Reichsversicherungsamt  kann  —  unbeschadet  der  Befugnis  bes
Reichskanzlers  —  weitere  Bestimmungen  zur  Durchführung  der  Unfallversicherung
(§  10  Abs.  2  Nr.  2,  § 19  der  Verordnung  vom  24.  Februar  1917)  erlassen.

§ 7
Die  Zivil-  und  Militärbehörden  haben  den  Vorstand  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft
  bei  der  Durchführung  der  ihm  als  Ausführungsbehörde  obliegenden
Aufgaben  zu  unterstützen.  ·

D.  Schlußbestimmung

§ 8
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft,  und  zwar
die  §§  3  und  4  Abs.  1  mit  Wirkung  vom  6.  Dezember  1916.  Der  Vorstand
der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  hat  die  dem  Reiche  als  Versicherungsträger  obliegenden
  Aufgaben  rückwirkend  zum  6.  Dezember  1916  zu  erfüllen.

Berlin,  den  19.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

Den  BezuG  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="89" />
        — 53 —    Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

Nr.  14

          
Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung.  S.  53.  —  Verordnung
  über  Bier  und  bierähnliche  Getränke.  S.  55.  —  Bekanntmachung,  betreffend  weitere
Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom  10.  Oktober  1917  zu  der  Verordnung  über  Rohtabak.
  S.  57.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über

den  Absatz  von  Kalisalzen.  S.  59.



 

(Nr.  6229)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung.  Vom
23.  Januar  1918.

Auf  Grund  des  §  19  der  Maß-  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908
(Reichs-Gesetzbl.  S.  349)  wird  die  Eichordnung  vom  8.  November  1911  (Beilage
zu  Nr.  62  des  Reichs-Gesetzbl.  S.  960)  wie  folgt  geändert:

Artikel  1
Flüssigkeitsmaße
§  37  Nr.  1  erhält  folgenden  Zusatz:
Bei  den  emaillierten  Maßen  ist  es  zulässig,  die  Stempel  auf  zwei

nahe  beieinander  liegenden  Stempeltropfen  von  mindestens  je  10  Millimeter
  Länge  anzubringen.

Artikel  2
Meßrahmen  für  Brennholz
1.  §  67  erhält  folgende  Fassung:

Zulässige  Maßgrößen

Zulässig  sind  Meßrahmen  mit  einer  lichten  Rahmenfläche
von  0,5  Quadratmeter  oder  einem  ganzen  Vielfachen  von  0,5  Quadratmeter
  (große  Meßrahmen),

ferner
von  0,2   0,1,  0,05  und  0,02  Quadratmeter  (kleine  Meßrahmen).

2.  § 69  Nr.  2  Satz  1  fällt  fort.

Reichs-Gesetzbl.  1918  15
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Januar  1918.
        <pb n="90" />
        — 54—     Artikel 3
Präzisionswagen
1.  Im  § 10  Abs.  3  Satz  1  fallen  die  Worte  fort:
„und  den  kleinen  Präzisionswagen  (§  100)".
2.  Im  §  100  fällt  der  zweite  Satz  fort.

Artikel  4
Selbsttätige  Wagen
Hinter  §  106  wird  der  folgende  §  106a  eingefügt:

§  106a
Selbsttätige  Milchwagen

1.  Zulässig  sind  als  selbsttätige  Milchwagen  nur  selbsttätige  Balkenwagen
  mit  einer  größten  zulässigen  Last  von  20  Kilogramm  und
mehr.  Sie  müssen  hinsichtlich  Gestalt,  Einrichtung  und  Bezeichnung
  die  für  selbsttätige  Balkenwagen  vorgeschriebenen  Anforderungen
  einhalten  (§  101,  102,  104);  jedoch  kann  die  Last
auch  durch  eine  Laufgewichtseinrichtung  aufgewogen  werden.

2.  a)  Nach  Ausschaltung  der  selbsttätigen  Einrichtung  muß  die
Wage  sowohl  bei  der  größten  zulässigen  Last  als  auch  bei
ihrem  zehnten  Teil  allen  Anforderungen  an  Handelswagen
genügen.  ·

b)  Für  die  Wage  mit  der  selbsttätigen  Einrichtung  darf  der
Fehler  des  Mittels  aus  10  regelrecht  zustande  gekommenen
Füllungen  bei  Prüfung  mit  dem  vollen  Betrag  und  bei
Prüfung  mit  dem  zehnten  Teil  der  größten  zulässigen  Last
höchstens  betragen:

1  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last.

c)  Die  Abweichung  der  Einzelfüllungen  vom  Mittel  aus  10  Wägungen
  darf  nicht  mehr  betragen  als

1,5  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last.

3.  Die  Stempelung  erfolgt  wie  bei  den  selbsttätigen  Balkenwagen
§106).

Berlin-Charlottenburg,  den  23.  Januar  1918.



Kaiserliche  Normal-Eichungskommission
Dr.  Jung
        <pb n="91" />
        —  55  —
(Nr.  6230)  Verordnung  über  Bier  und  bierähnliche  Getränke.  Vom  24.  Januar  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom

  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401) /       
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird für das Gebiet der 
Norddeutschen  Brausteuergemeinschaft  verordnet:

§ 1
Bier  und  bierähnliche  Getränke  (§  2  Abs.  1b),  deren  Stammwürze  mehr
als  drei  vom  Hundert  an  Extraktstoffen  enthält,  dürfen  nicht  hergestellt  werden.

§ 2

Beim  Verkaufe  durch  den  Hersteller  darf  der  Preis  für  100  Liter  in
Fässern  nicht  übersteigen:

a)  für  untergäriges  und  obergäriges  Bier:  23  Mark;

b)  für  bierähnliche  Getränke  im  Sinne  des  Brausteuergesetzes  vom  15.  Juli

1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  773)  und  für  sonstige  bierähnliche  Getränke
(Ersatzbiere):  21  Mark.    

Der  Höchstpreis  schließt,  wenn  die  Ausschankstätte  am  Orte  der  Herstellung
liegt,  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zu  dieser  und  die  Kosten  der  Rückbeförderung
  der  leeren  Fässer,  wenn  Versendung  nach  einem  anderen  Orte  als  dem  Herstellungsorte
  mit  Bahn  oder  Schiff  erfolgt,  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zur
Verladestelle  des  Herstellungsorts  und  die  Kosten  der  Rückbeförderung  der  leeren
Fässer  von  dieser  Stelle  ab  sowie  die  Kosten  des  Ein-  und  Ausladens  daselbst
ein.  Erfolgt  die  Versendung  nach  einem  anderen  Orte  als  dem  Herstellungsorte
nicht  mit  Bahn  oder  Schiff,  so  schließt  der  Höchstpreis  die  Kosten  der  Beförderung
  innerhalb  des  Herstellungsorts  und  die  Kosten  der  Rückbeförderung  der
leeren  Fässer  in  dem  gleichen  Umfang  ein.

Der  Höchstpreis  in  Abs.  1,  2  gilt  auch,  außer  in  den  Fällen  des  4  5,
beim  Verkaufe  durch  andere  Personen  als  den  Hersteller,  wenn  diese  Personen
oder  der  Erwerber  am  Orte  der  Herstellung  ihre  gewerbliche  Niederlassung  oder
ihren  Wohnsitz  haben.

Der  Höchstpreis  gilt  nicht  bei  Abgabe  von  Bier  und  bierähnlichen  Getränken
  im  eigenen  Ausschank  des  Herstellers.  

Verträge  über  Lieferung  von  Bier  oder  bierähnlichen  Getränken,  welche
zu  höheren  als  den  nach  Abs.  1  bis  3  zulässigen  Preisen  abgeschlossen  sind,
gelten  mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  als  zum  Höchstpreis  abgeschlossen,
soweit  die  Lieferung  zu  diesem  Zeitpunkt  noch  nicht  erfolgt  ist.

§ 3

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Stellen  können

niedrigere  als  die  im  §  2  bestimmten  Preise  festsetzen.  Sie  können  bestimmen,
15
        <pb n="92" />
        —  56  —

daß  Verträge,  die  vor  Inkrafttreten  der  von  ihnen  festgesetzten  Höchstpreise  zu
einem  höheren  Preise  abgeschlossen  sind,  als  zum  Höchstpreis  abgeschlossen  gelten,
soweit  nicht.  die  Lieferung  vor  diesem  Zeitpunkt  erfoldgt  ist.

Die  im  Abs.  1  genannten  Behörden  oder  Stellen  können  für  den  Weiterverkanf,
  soweit  er  nicht  im  §  2  bereits  geregelt  ist,  sowie  für  den  Verkauf  in

Flaschen  Höchstpreise  festsetzen.  

§ 4  Der Höchstpreis  (§§  2,  3)  ermäßigt  sich  für  Bier  und  bierähnliche  Getränke,
  die  vom  Hersteller  aut  einem  anderen  Brausteuergebiete  geliefert  werden,
um  die  im  Herstellungsgebiete  gewährte  Ausfuhrvergütung.

§ 5
Die  Inhaber  von  Gast-  und  Schankwirtschaften  sowie  von  anderen  Betrieben,
  die  Bier  oder  bierähnliche  Getränke  offen  oder  in  Flaschen  oder  anderen
Gefäßen  im  Kleinverkauf  abgeben,  haben  durch  deutlich  sichtbaren  Aushang  in
den  Wirtschaftsräumen  und  Verkaufsstellen  die  Verkaufspreise  für  diese  Getränke
in  den  zum  Ausschank  oder  Verkaufe  kommenden  Maßen  bekanntzugeben.
Die  angekündigten  Preise  dürfen  nicht  überschritten  werden.

§ 6
Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmungen  zur  Ausführung
dieser  Verordnung.

§ 7   Bier und  bierähnliche  Getränke  (§  2  Abs.  1b)  dürfen  nicht  untereinander
gemischt  verkauft  werden.
§ 8

Die  in  dieser  Verordnung  oder  auf  Grund  dieser  Verordnung  festgesetzten
Preise  sind  Höchstpreise  im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom
4.  August  1914  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1914
Reichs-  Gesetzbl.  S.  516)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen  vom
21.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  25),  23.  März  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  183)
und  22.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  253).

  § 9
Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,

1.  wer  Bier  oder  bierähnliche  Getränke  mit  einem  höheren  als  dem  nach
§ 1  zugelassenen  Stammwürzegehalte  herstellt  oder  dem  Verbot  im
§ 7  zuwiderhandelt;

2.  wer  die  gemäß  §  5  angekündigten  Preise  überschreitet;
3.  wer  den  gemäß  §  6  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.
        <pb n="93" />
        —  57  —

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Vorräte  erkannt  werden,  auf
die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Tater
gehören  oder  nicht.  ·

§ 10

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer  der

ihm  nach  §  5  Abs.  1  obliegenden  Verpflichtung  nicht  nachkommt.

§ 11
Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  keine  Anwendung  auf  Bier,
das  auf  Anfordern  der  Heeresverwaltungen  oder  der  Marineverwaltung  an  die
Feldtruppen  zu  liefern  ist.
    § 12
Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  Ausnahmen  von  den
Vorschriften  dieser  Verordnung  zulassen.

§ 13
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Mit
dem  gleichen  Zeitpunkt  tritt  die  Verordnung  über  Bier  vom  20.  Februar  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  162)  außer  Kraft.

Berlin,  den  24.  Januar  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow  



(Nr.  6231)  Bekanntmachung,  betreffend  weitere  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom
10.  Oktober  1916  zu  der  Verordnung  über  Rohtabak.  Vom  24.  Januar  1918.

Auf  Grund  des  §  3  Abs.  2,  der  §§  12  und  13  der  Verordnung  über  Rohtabak
vom  10.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1145)  bestimme  ich:

Die  Ausführungsbestimmungen  vom  10.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1149)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachungen  vom  21.  November  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1288),  vom  15.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1389),
vom  30.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  1917  S.  1),  vom  17.  Januar  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  54),  vom  20.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  249),  vom
12.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  353)  und  vom  27.  Dezember  1917  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1132)  werden  wie  folgt  geändert:
        <pb n="94" />
        —  58  —

§ 3  erhält  mit  Wirkung  vom  1.  Februar  1918  ab  folgende  Fassung:

Tabak,  dessen  Erwerb  einem  Hersteller  von  Tabakerzeugnissen  gestattet
wird,  darf  nur  entsprechend  den  Weisungen  der  Deutschen  Zentrale  für  Kriegslieferungen
  von  Tabakerzeugnissen,  Sitz  Minden  in  Westfalen,  verarbeitet  werden.
Solange  die  Zentrale  keine  andere  Weisung  erteilt,  haben  Hersteller  von  Tabakerzeugnissen
  von  ihrer  monatlichen  Erzeugung  für  die  Zentrale  ebensoviel  zur
Verfügung  zu  halten,  wie  sie  im  Durchschnitt  der  Monate  Oktober,  November,
und  Dezember  1916  an  die  Zentrale  zu  liefern  hatten.  Die  zur  Verfügung  zu
haltenden  Mengen  betragen  indessen  mindestens  den  nachstehenden  Anteil  der  im
Januar  1917  hergestellten  Mengen:

bei  Zigarren  zum  Herstellerpreise  bis  einschließlich  90  Mark  für







1 000  Stück  ...........................  60  vom  Hundert,
bei  Zigarren  zum  Herstellerpreis  über  90  bis

130  Mark  für  1000  Stück................  25  "      "
und  bei  Rauchtabak.......................  60  "      "

Die  Zentrale  kann  auf  Lieferung  der  zu  ihrer  Verfügung  zu  haltenden
Tabakerzeugnisse  verzichten.

Für  die  Zeit  vom  1.  Februar  1918  ab  ist  bei  Bemessung  des  Bedarfs

zugrunde  zu  legen:

bei  Herstellern  von  Zigarren  und  Schnupftabak,  welche  Heereslieferungen
ausführen,  und  bei  Herstellern  von  Kautabak  die  um  60  vom  Hundert
gekürzte  Verarbeitung  der  ersten  7  Monate  des  Jahres  1915  oder
die  um  60  vom  Hundert  gekürzte  Verarbeitung  der  ersten  7  Monate
des  Jahres  1916,  wenn  letzterer  kleiner  ist  als  die  der  ersten
7  Monate  des  Jahres  1915;

bei  Herstellern  von  Zigarren  und  Schnupftabak,  welche  keine  Heereslieferungen
  ausführen,  die  um  80  vom  Hundert  gekürzte  Verarbeitung
der  ersten  7  Monate  des  Jahres  1915  oder  des  Jahres  1916,
wenn  die  Verarbeitung  in  den  ersten  7  Monaten  des  letzteren  Jahres
geringer  gewesen  ist;

bei  Herstellern  von  Rauchtabak,  welche  Heereslieferungen  ausführen,
und  für  die  Verwendung  von  Ersatztabaken  (§  19  der  Bekanntmachung
  vom  27.  Oktober  1916,  betreffend  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen
  vom  10.  Oktober  1916  zu  der  Verordnung
über  Rohtabak  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  1200  —)  zur  Herstellung  von
Zigaretten  die  um  60  vom  Hundert  geKürzte  Verarbeitung  der  ersten
7  Monate  des  Jahres  1916;

bei  Herstellern  von  Rauchtabak,  welche  keine  Heereslieferungen  ausführen,
  die  um  80  vom  Hundert  gekürzte  Verarbeitung  der  ersten
7  Monate  des  Jahres  1916;

bei  Kleinmengenverkäufern  die  durchschnittliche  Abgabe  im  Kleinmengenverkehr
  in  den  ersten  7  Monaten  des  Jahres  1915;  als  Klein-
        <pb n="95" />
        —  59  —

mengenverkauf  gilt  bei  inländischem  Rohtabak  der  Verkauf  von  nicht
mehr  als  30  Kilogramm  —  bei  Abgabe  von  inländischem  und  ausländischem
  Rohtabak  der  Verkauf  von  höchstens  60  Kilogramm  —
an  denselben  Abnehmer  innerhalb  einer  Kalenderwoche.

Bei  der  Herstellung  von  Zigarren  tritt  eine  weitere  Einschränkung  der
Verarbeitung  für  die  Betriebe  nicht  ein,  welche  250  Kilogramm  und  weniger
Rohtabak  monatlich  verarbeiten  und  Heereslieferungen  ausführen.  Würde  bei
Zigarrenherstellungsbetrieben,  welche  Heereslieferungen  ausführen,  die  Verarbeitung
infolge  der  Einschränkung  (Abs.  2)  unter  250  Kilogramm  Rohtabak  monatlich
herabgehen,  so  dürfen  gleichwohl  250  Kilogramm  monatlich  verarbeitet  werden.
Bei  Zigarrenherstellungsbetrieben,  welche  Heereslieferungen  nicht  ausführen,
ermäßigen  sich  diese  Mengen  auf  125  Kilogramm.

Die  für  den  Bezug  von  Rohtabak  auf  Dauerschein  zugelassene  Höchstmenge
  wird  allgemein  auf  monatlich  50  Kilogramm  bestimmt.

Als  Heereslieferung  gilt  nur  die  Ausführung  der  durch  die  Zentrale
vermittelten  Aufträge.

Die  Auslandsgesellschaft  kann  auf  Antrag  der  Zentrale  ausnahmsweise
den  Bedarfsanteil  von  einzelnen  Herstellern  von  Tabakerzeugnissen,  die  ganz  oder
überwiegend  mit  Heereslieferungen  beschäftigt  sind,  vorübergehend  erhöhen  und
den  Bedarfsanteil  von  anderen  Herstellern  von  Tabakerzeugnissen  vorübergehend
herabsetzen.  Der  Beschluß  über  die  Erhöhung  des  Bedarfsanteils  ist  dem  Reichskommissar
  zur  Bestätigung  vorzulegen;  gegen  die  Herabsetzung  des  Bedarfsanteils
ist  Beschwerde  an  einen  aus  dem  Reichskommissar  und  zwei  vom  Reichskanzler
zu  bestimmenden  Vertretern  der  Tabakindustrie  zusammengesetzten  Ausschuß  zulässig.

Die  Übertragung  von  Bedarfsanteilen  ist  nur  auf  Antrag  der  Zentrale
mit  Genehmigung  der  Auslandsgesellschaft  unter  Zustimmung  des  Reichskommissars

zulässig.
Berlin,  den  24.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein





(Nr.  6232)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
  den  Absatz  von  Kalisalzen.  Vom  25.  Januar  1918.

Auf  Grund  des  §  51  des  Gesetzes  über  den  Absatz  von  Kalisalzen  vom  25.  Mai
1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  775)  hat  der  Bundesrat  folgende  Ergänzungen  der  am
9.  Juli  1910  und  3.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  925  beziehungsweise  692)
bekanntgemachten  Ausführungsbestimmungen  beschlossen:
        <pb n="96" />
        —  60  —.

Zum  VI.  Abschnitt.  Einrichtung  der  Verteilungsstelle  und  der  Berufungskommission
  (zu  §§  30  und  31):

1.  In  Ziffer  3  Abs.  1  ist  als  vierter  Satz  einzuschalten:

Die  Ernennung  und  Wahl  der  Mitglieder  der  Verteilungsstelle  und  der
Stellvertreter,  soweit  dieselben  nicht  lediglich  in  Ausführung  der  Bestimmungen
des  §  30  Abs.  2  des  Kaligesetzes  vom  25.  Mai  1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  775)
bei  den  Entscheidungen  der  Verteilungsstelle  über  die  Kürzungen  (§  13)  der  Beteiligungsziffer
  mitwirken,  erfolgt  nach  Ablauf  der  am  31.  Dezember  1917  beendigten
  Amtsperiode  für  den  Zeitraum  bis  zum  30.  Juni  1921,  die  Ernennung
der  Mitglieder  der  Berufungskommission  für  die  Zeit  bis  zum  31.  Dezember  1921.

2.  In  Ziffer  10  Abs.  2  tritt  als  vierter  Satz  hinzu:

Die  Wahl  der  Mitglieder  der  Verteilungsstelle,  soweit  dieselben  nicht  lediglich
  in  Ausführung  der  Bestimmungen  des  §  30  Abs.  2  des  Kaligesetzes  vom
25.  Mai  1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  775)  bei  den  Entscheidungen  der  Verteilungsstelle
  über  die  Kürzungen  (§  13)  der  Beteiligungsziffer  mitwirken,  hat  für  den
Zeitraum,  endigend  mit  dem  30.  Juni  1921,  bis  zum  31.  Januar  1918  zu
erfolgen.

Berlin,  den  25.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrage

Dr.  Göppert









Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermilteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="97" />
        —  61 —   Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918



Nr.  15

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  gewerbliche  Schutzrechte  von  Angehörigen  Japans.  S.  61.—

Bekanntmachung  über  Anmeldestellen  für  feindliches  Vermögen  und  für  Auslandsforderungen.
S. 62.

(Nr.  6233)  Bekanntmachung,  betreffend  gewerbliche  Schutzrechte  von  Angehörigen  Japanus.
Vom  25.  Januar  1918.

In  Wege  der  Vergeltung  wird  auf  Grund  des  §  7  Abs.  2  der  Verordnung
des  Bundesrats  über  gewerbliche  Schutzrechte  feindlicher  Staatsangehöriger  vom
1.  Juli  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  414)  folgendes  bestimmt:

Artikel  1

Die  Vorschriften  der  §  1  bis  4  der  Verordnung  über  gewerbliche  Schutzrechte
  feindlicher  Staatsangehöriger  vom  1.  Juli  1915  werden  auf  die  Angehörigen
Japans  für  anwendbar  erklärt.

Artikel  2
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  Februar  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  25.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
  In  Vertretung
Dr.  von  Krause



Reichs-Gesetbl.  1918.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Januar  1918.  16
        <pb n="98" />
        –  62  —

(Nr.  6234)  Bekanntmachung  über  Anmeldestellen  für  feindliches  Vermögen  und  für  Auslandsforderungen.
  Vom  24.  Januar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  bei  Erlaß  von  Vorschriften  über  die
Anmeldung  des  im  Inland  befindlichen  Vermögens  von  Angehörigen  feindlicher
Staaten  (Verordnung  vom  7.  Oktober  1915  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  633  —)  und
über  die  Anmeldung  von  Auslandsforderungen  (Verordnung  vom  16.  Dezember
1916  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  1400  —)  die  Stellen  zu  bestimmen,  bei  denen  die
Anmeldung  zu  erfolgen  hat.

§ 2
Der  Reichskanzler  kann  bestimmen,  unter  welchen  Voraussetzungen  der
Treuhänder  Auskunft  über  feindliches  Vermögen  erteilen  darf.

§ 3
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  24.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

  

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel,
        <pb n="99" />
        —  63  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918











Nr.  16

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Postordnung  vom  28.  Juli  1917.  S.  63,  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Änderung  der  Postscheckordnung  vom  22.  Mai  1914.  S.  64.  —  Bekanntmachung,

  betreffend  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom  24.  Oktober  1917  zu  der
Verordnung  über  Zigarettentabak.  S.  65.





(Nr.  6235)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Postordnung  vom  28.  Juli  1917.
Vom  24.  Januar  1918.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  347)  wird  die  Postordnung  vom  28.  Juli  1917  wie  foldgt
geändert:

1.  Im  §18  „Postaufträge“  erhält  der  1.  Satz  des  2.  Absatzes  unter  III
folgende  Fassung:

Die  Post  verkauft  die  Vordrucke  zu  10  Pfennig  für  je  5  Stück,

Postauftragskarten  zur  Annahmeeinholung  zu  5  Pfennig  für  je  5  Stück.

2.  Im  § 19  „Nachnahmesendungen“  erhält  der  2.  Satz  des  2.  Absatzes
unter  I  folgende  Fassung:

Die  Post  verkauft  die  Vordrucke  zu  10  Pfennig  für  je  5  Stück,
blaue  Nachnahme-Zahlkarten  zu  5  Pfennig  für  je  5  Stück.

3.  Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  Februar  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  24.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung

Rüdlin



Reichs-Gesetzbl.  1918.  17
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Januar  1918.
        <pb n="100" />
        —  64  —

(Nr.  6236)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Postscheckordnung  vom  22.  Mai  1914.

Vom  24.  Jamar  1918.

Auf  Grund  des  §  10  des  Postscheckgesetzes  vom  26.  März  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  85)  wird  die  Postscheckordnung  vom  22.  Mai  1914  (Reichs-Gesetzbl.
S.  131)  wie  folgt  geändert:  

1.






Im  § 2  „Einzahlungen  durch  Zahlkarte“  erhält  der  Abs.  III  folgende
Fassung:

III  Geschäftsblätter  mit  anhängender  Zahlkarte  werden  von  den
Postscheckämtern  zum  Preise  von  1  Mark  25  Pfennig  für  je  50  Stück
verabfolgt.  

2. Im § 2 Abs. x Satz 2 werden statt der Worte "Postordnung vom

20. März 1900 § 29, IV ff." die Worte "Postordnung vom 28. juli
1917 § 29, III ff." gesetzt.

3. Im § 2 Abs. XI werden statt der Worte "Postordnung § 29, VIII"

die Worte "Postordnung § 29; VII" gesetzt.
4. Im § 3 "Telegraphische Zahlkarten" Abs. I Satz 2 werden statt der
Worte "Postordnung § 21" die Worte "Postordnung § 20" gesetzt.

5. Im § 4 "Überweisung von Post- und Zahlungsanweisungen und von

Beträgen,  die  durch  Postauftrag  oder  Nachnahme  eingezogen  worden
sind“  erhält  der  Abs.  IV  Unterabs.  2  Satz I  folgende  Fassung:

„Bei  Briefen  usw.  mit  Nachnahme  hat  der  Absender  blaue
Nachnahme-Zahlkarten  (mit  Klebeleiste)  oder  hellrotbraune  Nachnahme-Zahlkarten
  in  Kartenform  zu  verwenden.“

6.   Im § 4  erhält  der  Abs.  V  folgende  Fassung:

„Die  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  und  zum  Postproteste  mit
anhängender  Zahlkarte,  die  Nachnahme-Paketkarten  und  die  Nachnahmekarten
  mit  anhängender  Zahlkarte  werden  von  den  Postscheckämtern  zum
Preise  von  10  Pfennig  für  je  5  Stück,  die  blauen  und  die  hellrotbraunen
Nachnahme-Zahlkarten  zum  Preise  von  5  Pfennig  für  je  5  Stück  verabfolgt.“
7.   Im § 9  „Auszahlungen  durch  Scheck“  Abs.  XII  Satz  2  werden  statt  der
Worte  „Postordnung  §  21"  die  Worte  „Postordnung  §  20“  gesetzt.
Die  Änderungen  treten  am  1.  Februar  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  24.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

Rüdlin
        <pb n="101" />
        —  65  —

(Nr.  6237)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom
24.  Oktober  i917  zu  der  Verordnung  über  Zigarettentabak.  Vom
28.  Januar  1918.

Auf  Grund  des  §  2  Abs.  2,  § 5  der  Verordnung  über  Zigarettentabak  vom
20.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  945)  bestimme  ich:

I

Der  §  7  der  Ausführungsbestimmungen  vom  24.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  965)  zu  der  Verordnung  über  Zigarettentabak  in  der  Fassung  der
Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1917  (eichs-Gesetzbl.  S.  1133)  erfährt
folgende  Änderungen:

1.  In  Zeile  3  ist  hinter  den  Worten  „einem  Sechstel  der“  einzufügen
„um  15  vom  Hundert  gekürzten“.

2.  Als  Abs.  2  ist  hinzuzusetzen:
Dem  Verarbeiter  bleibt  jedoch  mindestens  eine  Menge  von
550  Gramm  Rohtabak  auf  1000  Stück  der  im  Abs.  1  erwähnten
Zigarettenmenge.  .
ll

Die  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Februar  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  28.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein





Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts    vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="102" />
        <pb n="103" />
        —  67 —    Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918









Nr.  17

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Anmeldung  des  im  Inland  befindlichen  Vermögens  von  Angehörigen
feindlicher  Staaten  und  über  die  Anmeldung  von  Auslandsforderungen.  S.  67.

                  





(Nr.  6238)  Bekanntmachung  über  die  Anmeldung  des  im  Inland  befindlichen  Vermögensvon
  Angehörigen  feindlicher  Staaten  und  über  die  Anmeldung  von  Auslandsforderungen.
  Vom  30.  Januar  1918.

Auf  Grund  der  §§  1  und  4  der  Verordnung  über  die  Anmeldung  des  im  Inland
befindlichen  Vermögens  von  Angehörigen  feindlicher  Staaten  vom  7.  Oktober  1915.
Reichs-Gesetzbl.  S.  633),  des  §  1  der  Verordnung  über  die  Anmeldung  von
Auslandsforderungen  vom  16.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1400)  und  des.
der  Verordnung  über  Anmeldestellen  für  feindliches  Vermögen  und  für  Auslandsforderungen
  vom  21.  Januar  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  62)  wird  folgendes
bestimmt:

Artikel  1

Das  im  Inland  befindliche  Vermögen  von  Angehörigen  folgender  feindlicher
  Staaten:

Japan,  Portugal,  Italien,  Vereinigte  Staaten  von  Amerika,  Panama,
Kuba,  Siam,  Liberia,  China  und  Brasilien
ist  anzumelden.

Artikel  2

Auf  die  Anmeldung  finden  die  Vorschriften  der  §§  1  bis  3,  5,  6,  12  der
Verordnung  vom  7.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  633)  und  die  Bestimmungen
der  Bekanntmachung  vom  10.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  653)  über  die
Anmeldung  des  im  Inland  befindlichen  Vermögens  von  Angehörigen  feindlicher
Staaten  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die  Anmeldung  bis  zum
1.  April  1918  bei  dem  Treuhänder  für  das  feindliche  Vermögen  in  Berlin  W8,
Kronenstraße  44,  zu  erfolgen  hat.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  18

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Februar  1918.
        <pb n="104" />
        —  68  —

Artikel  3

Auf  Geld  lautende  Forderungen  gegen  Schuldner  in  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika,  Panama,  Kuba,  Siam,  Liberia,  China  und  Brasilien  sind  anzumelden,
  sofern  die  Forderungen  bereits  vor  den  nachstehend  angegebenen  Zeitpunkten
  als  Geldforderungen  bestanden  haben:  hinsichtlich  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  vor  dem  6.  April  1917,  hinsichtlich  Panamas  vor  dem  7.  April
1917,  hinsichtlich  Kubas  vor  dem  10.  April  1917,  hinsichtlich  Siams  vor  dem
22.  Juli  1917,  hinsichtlich  Liberias  vor  dem  4.  August  1917,  hinsichtlich  Chinas
vor  dem  14.  August  1917  und  hinsichtlich  Brasiliens  vor  dem  26.  Oktober  1917.

Artikel  4

Auf  die  Anmeldung  der  im  Artikel  3  bezeichneten  Forderungen  finden  die
Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1400)
und  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  23.  Februar  1917  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  183)  über  die  Anmeldung  von  Auslandsforderungen  mit  der  Maßgabe
  entsprechende  Anwendung,  daß  die  Anmeldung  bis  zum  1.  April  1918  bei  der
Geschäftsstelle  für  Auslandsforderungen,  Berlin  SW61,  Gitschiner  Straße  97—  103,
zu  erfolgen  hat.

Für  die  im  Ausland  oder  in  deutschen  Schutzgebieten  ansässigen  Deutschen
sowie  hinsichtlich  der  Beteiligungen  an  Unternehmen  in  Feindesland  bewendet  es
bei  der  im  Artikel  5  der  Bekanntmachung  vom  23.  Februar  1917  zugelassenen
Anmeldung  bei  dem  Reichskommissar  zur  Erörterung  von  Gewalttätigkeiten  gegen
deutsche  Zivilpersonen  in  Feindesland.

Artikel  5
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  30.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein



Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="105" />
        —  69 —     Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang  1918
Nr.  18

Inhalt:  Verordnung  über  den  Anbau  von  Zuckerrüben  und  das  Brennen  von  Rüben  im  Betriebsiahr
1918/19.  S.  69.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  6239)  Verordnung  über  den  Anbau  von  Zuckerrüben  und  das  Brennen  von  Rüben
im  Betriebsjahr  1918/19.  Vom  2.  Februar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

Rübenverarbeitende  Zucker-  und  Rübensaftfabriken  sind  berechtigt,  von
Rübenbauern,  die  ihnen  Zuckerrüben  aus  der  Ernte  des  Jahres  1916  zu  liefern
verpflichtet  waren,  für  das  Erntejahr  1918  Lieferung  von  Zuckerrüben  von  einer
gleich  großen  Anbaufläche  wie  1916  zu  verlangen.  Dabei  gelten,  soweit  nicht
eine  andere  Vereinbarung  getroffen  wird,  die  für  das  Erntejahr  1916  vereinbarten
  Bedingungen  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Preis  für  die  Zuckerrüben  nicht
niedriger  sein  darf  als  der  für  das  Betriebsjahr  1918/19  festzusetzende  Mindestpreis.
  Soweit  die  Fabriken  auf  Grund  des  Vertrags  Schnitzel  gegen  Entgelt
zu  liefern  haben,  tritt  an  die  Stelle  des  für  die  Schnitzel  vereinbarten  Preises
der  von  der  Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte  für  Schnitzel  gleicher  Art
zu  zahlende  Übernahmepreis.

Das  Verlangen  (Abs.  1)  kann  nur  bis  zum  28.  Februar  1918  einschließlich
gestellt  werden.

§ 2

Ergeben  sich  bei  der  Frage,  ob  der  §  1  Anwendung  findet,  sowie  bei  Anwendung
  der  Vorschriften  im  §  1  Streitigkeiten,  so  kann  jede  Partei  eine  Entscheidung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  die  Fabrik  liegt,
darüber  beantragen,  ob  und  zu  welchen  Bedingungen  zu  liefern  ist.  Die  höhere
Verwaltungsbehörde  entscheidet  nach  billigem  Ermessen.  Sie  kann  Ausnahmen
von  der  im  §  1  festgesetzten  Verpflichtung  zulassen,  wenn  sie  im  Interesse  der
Volksernährung  oder  mit  Rücksicht  auf  die  besonderen  Verhältnisse  im  Betriebe

Reichs-Gesetzbl.  1918.  19
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Februar  1918.
        <pb n="106" />
        —  70  —

des  Rübenbauers  geboten  erscheinen.  Die  Entscheidung  ist  endgültig  und  fuͤr  die
Gerichte  bindend.  

Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  wer  als  höhere  Verwaltungsbehörde
anzusehen  ist.

§ 3

Das  zuständige  Hauptamt  kann  landwirtschaftlichen  Brennereien  und  solchen
gewerblichen  Brennereien,  die  im  letzten  Jahre  ihres  Betriebs  vor  dem  1.  Oktober
1914  mehlige  Stoffe  verarbeitet  haben,  für  das  Brennereibetriebsjahr  1918/19
die  Verarbeitung  von  Rüben  aller  Art  gestatten.

Die  Genehmigung  ist  bei  dem  zuständigen  Hauptamt,  bei  Zuckerrüben  nach
einem  von  der  Reichszuckerstelle  aufzustellenden  Muster,  nachzusuchen.  Die  Genehmigung
  wird  mit  der  Maßgabe  erteilt,  daß  durch  die  Verarbeitung  die
Brennereiklasse  nicht  geändert  und  die  Abgabebelastung  nicht  erhöht  wird,  sowie
daß  der  Brennerei  andere  Nachteile  hinsichtlich  der  Steuerbehandlung  für  das
Betriebsjahr  1918/19  und  für  später  nicht  entstehen.

Die  Genehmigung  zum  Brennen  von  Zuckerrüben  darf  von  dem  Hauptamt
nur  im  Einvernehmen  mit  der  Reichszuckerstelle  erteilt  werden.  Sie  ist  in  der
Regel  zu  erteilen  für  Zuckerrüben,  die  durch  Mehranbau  gegenüber  dem  Jahre  1917
gewonnen  werden,  sowie  für  Zuckerrüben,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  ihre
Verwertung  in  Zuckerfabriken  oder  Rübensaftfabriken  wirtschaftlich  nicht  möglich  ist.

§ 4
Rübenverarbeitende  Zuckerfabriken  dürfen  von  den  zuckerhaltigen  Futtermitteln,
  die  sie  im  Betriebsjahr  1918/19  herstellen,  an  die  rübenliefernden  Landwirte
  zurückliefern:

1.  85  vom  Hundert  des  Gesamtgewichts  der  anfallenden  nassen  Schnitzel
in  Form  von  nassen  Schnitzeln  oder  die  entsprechende  Menge  in  Form
von  Trockenschnitzeln  oder  Melasseschnitzeln  oder  50  vom  Hundert  des
Gesamtgewichts  der  anfallenden  Zuckerschnitzel  (Steffensche  Brühschnitze)

2.  Rohzuckermelasse  im  Gesamtgewichte  von  zwei  Fünftel  vom  Hundert  der
gelieferten  Rüben.  Die  Melasse  kann  als  Melasse  oder  angetrocknet
an  Schnitzel  geliefert  werden;  im  letzteren  Falle  dürfen  entsprechend
mehr  Melasseschnitzel  als  nach  Nr.  1  zulässig  zurückgeliefert  werden.

§ 5
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  2.  Februar  1918.
Der  Reichskanzler

In  Vertretung
von  Waldow

Den  Bezug  des  Relchs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="107" />
        —  71 —     Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918



Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  von  Mitteilungen  über  Preise  von
Wertpapieren  usw.  S.  71.  —  Bekanntmachung  über  Saatkartoffeln.  S.  72.

(Nr.  6240)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  von  Mittellungen  über
Preise  von  Wertpapieren  usw.  Vom  2.  Februar  1918.

Auf-  Grund  des  §  1  Abs.  3  der  Verordnung,  betreffend  Verbot  von  Mitteilungen

über Preise von Wertpapieren usw., vom  -  25.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  111) / 
          8.  November  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1019)
wird  folgendes  bestimmt:

Ziffer  1  der  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  von
Mitteilungen  über  Preise  von  Wertpapieren  usw.,  vom  9.  November  1917  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1019)  erhält  folgende  Fassung:

„1.  Mitteilungen  zwischen  Personen,  die  Bankiergeschäfte  gewerbsmäßig  betreiben,
  über  die  für  Wertpapiere  beim  Handel  an  einer  inländischen
Börse  erzielten  Preise;“

Berlin,  den  2.  Februar  1918.
Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

Reichs-Gesetzbl  1918.    20
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Februar  1918.
        <pb n="108" />
        —  72  —

(Nr.  6241)  Bekanntmachung  über  Saatkartoffeln.  Vom  3.  Februar  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom

  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401) /            
    18.  August  1917  Reichs-Gesetzbl.  S. 823)  und des § 5 Abs. 2 der    
Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917 vom 16. August 1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  711)  wird  bestimmt:

§ 1

Saatkartoffeln  dürfen  außer  im  Falle  des  § 2  Abs.  1  der  Verordnung
über  Saatkartoffeln  aus  der  Ernte  1917  vom  16.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  711)  aus  einem  Kommunalverband  in  einen  anderen  auch  dann  geliefert  werden,
wenn  die  Lieferung  auf  Grund  eines  in  der  Zeit  vom  5.  Februar  bis  zum
15.  März  1918  einschließlich  abgeschlossenen  und  von  dem  Kommunalverband,
aus  dessen  Bezirk  die  Kartoffeln  geliefert  werden,  genehmigten  schriftlichen  Vertrags
  erfolgt.

Der  Antrag  auf  Genehmigung  ist  alsbald  nach  Abschluß  des  Vertrags,
spätestens  bis  zum  20.  März  1918,  zu  stellen.  Die  Vorschriften  im  §  2  Abs.  3
und  4  der  Verordnung  über  Saatkartoffeln  aus  der  Ernte  1917  finden  entsprechende
  Anwendung.

§ 2

Die  Kommunalverbände  haben  bis  zum  1.  April  1918  der  Reichskartoffelstelle
  eine  Übersicht  der  von  ihnen  genehmigten  Verträge  einzureichen.

§ 3
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  3.  Februar  1918.



Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow



Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="109" />
        —  73 —   Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918



Nr.  20

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anrechnung  des  Jahres  1918  als  Kriegsjahr.  S. 73.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  Prioritätsfristen  in  Norwegen.  S.  74.





(Nr.  6242)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anrechnung  des  Jahres  1918  als  Kriegsjahr.
Vom  21.  Januar  1918.

Auf  Ihren  Bericht  vom  19.  Januar  1918  bestimme  Ich:

Meine  Order  vom  7.  September  1915  über  die  Anrechnung  von  Kriegsjahren
  aus  Anlaß  des  gegenwärtigen  Krieges  gilt  auch  für  das  Kalenderjahr  1918.
Denjenigen  Kriegsteilnehmern,  denen  auf  Grund  der  genannten  Order  oder  der
Orders  vom  24.  Januar  1916  und  vom  30.  Januar  1917  bereits  Kriegsjahre
anzurechnen  sind,  ist  ein  weiteres  Kriegsjahr  anzurechnen,  wenn  sie  die  Bedingungen
  auch  für  das  Kalenderjahr  1918  erfüllt  haben.

Großes  Hauptquartier,  den  21.  Januar  1918.

Wilhelm
Graf  von  Hertling

An  den  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)



Reichs-Gesetzbl.  1918  21
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Februar  1918.
        <pb n="110" />
        74  —

(Nr.  6243)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  Prioritätsfristen  in  Norwegen.
Vom  5.  Februar  1918.  

Auf  Grund  des  §  1  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats,  betreffend  die
Verlängerung  der  im  Artikel  4  der  revidierten  Pariser  Übereinkunft  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums  vom  2.  Juni  1911  vorgesehenen  Prioritätsfristen,
vom  7.  Mai  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  272)  und  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung
  vom  18.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  724)  wird  hierdurch  bekanntgemacht,
  daß  in  Norwegen  für  Patente  die  bezeichneten  Fristen  zugunsten  der
deutschen  Reichsangehörigen  weiter  bis  zum  30.  Juni  1918  verlängert  sind.

Berlin,  den  5.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Dr.  von  Krause

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="111" />
        —  75 —   Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918



Nr.  21

Inhalt:  Verordnung  über  die  Vornahme  einer  Viehzählung  am  1.  März  1918.  S.  75.



(Nr.  6244)  Verordnung  über  die  Vornahme  einer  Viehzählung  am  1.  März  1918.  Vom
8.  Februar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

Die  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  die  Vornahme  kleiner  Viehzählungen
  vom  30.  Januar  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  81)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
  über  die  Erweiterung  der  vierteljährlichen  Viehzählungen  vom
9.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  701)  am  1.  März  1918  vorzunehmende  kleine
Viehzählung  hat  sich  auch  auf  zahme  Kaninchen  zu  erstrecken.  Das  Erhebungsund
  das  Zusammenstellungsmuster  (Anlagen  1,  2  der  Bekanntmachung  vom
30.  Januar  1917)  werden  für  diesen  Zweck,  wie  aus  den  Anlagen  1,  2  dieser
Verordnung  ersichtlich,  ergänzt.

§ 2
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  8.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
von  Waldow

Reichs-Gesetzbl.  1918.  22
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Februar  1918.

Anlage 1

Anlage 2
        <pb n="112" />
        —  76  —

 

 

 

 

 

 

 

Anlage  2
Anlage  1
Anzahl  VII.  Kaninchen
VII.  Kaninchen  zahme
Gesamtzahl... .  zahme
31



Der  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="113" />
        —  77 —   Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang  1918

Inhalt:  Bekanntmachung  über  den  Reichsausschuß  für  den  Wiederaufbau  der  Handelsflotte.  S.  77







(Nr.  6245)  Bekanntmachung  über  den  Reichsausschuß  für  den  Wieberaufbau  der  Handelsflotte.
  Vom  7.  Februar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  § 11  des  Gesetzes  über  die  Wiederherstellung
  der  deutschen  Handelsflotte  vom  7.  November  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1025)  folgende  Bestimmungen  erlassen:

§ 1
Der  Reichsausschuß  hat  seinen  Sitz  in  Berlin.  Er  führt  die  Amtsbezeichnung
  „Reichsausschuß  für  den  Wiederaufbau  der  Handelsflottel".

§ 2
Die  Mitglieder  des  Reichsausschusses  werden,  sofern  sie  nicht  als  Reichs-  oder
Landesbenmte  vereidigt  sind,  vor  der  ersten  Ausübung  ihres  Amtes  durch  Handschlag
  an  Eidesstatt  zu  treuer  und  gewissenhafter  Führung  ihres  Amtes  verpflichtet,
  der  Vorsitzende.  durch  einen  vom  Reichskanzler  bestimmten  höheren  Reichsbeamten,
  die  übrigen  Mitglieder  durch  den  Vorsitzenden.

§ 3  

Für  die  Erledigung  der  Anträge  auf  Gewährung  von  Beihilfen  können
durch  den  Reichsausschuß  besondere  aus  5  Mitgliedern  bestehende  Abteilungen  gebildet
  werden.  

Den  Vorsitz  in  den  Abteilungen  führt  der  Vorsitzende  oder  einer  der  stellvertretenden
  Vorsitzenden  des  Reichsausschusses.  Der  Vorsitzende  kann  auch  ein
anderes  Mitglied  des  Reichsausschusses,  das  die  Befähigung  zum  Richteramt  oder
zum  höheren  Verwaltungsdienste  besitzt,  mit  seiner  Vertretung  beauftragen.
  Die  Mitglieder  des  Reichsausschusses  können  gleichzeitig  mehreren  Abteilungen
  angehören.  § 4

Der  Vorsitzende  des  Reichsausschusses  erläßt  dessen  Geschäftsordnung  unter
Zustimmung  des  Reichskanzlers.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  23
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Februar  1918.
        <pb n="114" />
        —  78  —

Der  Reichskanzler  beaufsichtigt  die  Geschäftsführung.
Die  Anordnungen  für  die  Beamten  und  Angestellten,  für  Geschäftsräume
und  Geschäftsbedürfnisse  trifft  der  Vorsitzende.

§ 5

Die  Anträge  auf  Gewährung  von  Beihilfen  sind  unter  Angabe  des  Namens
des  Schiffes,  seines  Unterscheidungssignals,  Heimathafens  und  Eigentümers
schriftlich  zu  stellen  und  unter  Mitteilung  der  Beweismittel  zu  begründen.

Hat  der  Antragsteller  bereits  bei  dem  Reichsamt  des  Innern  oder  einer
anderen  Behörde  den  geltend  gemachten  Schaden  angemeldet  oder  für  den  Schaden
durch  das  Reich  oder  von  anderer  Seite  Ersatz  erhalten,  so  ist  dies  und  die  Höhe
eines  schon  gewährten  Ersatzes  im  Antrag  anzugeben.

§ 6  
Die  Anträge  auf  Grund  des  §  1  Nr.  1  des  Gesetzes  sollen  die  Bezeichnung
des  Schiffsführers  sowie  Angaben  über  Zeit,  Ort  und  Umstände  des  Verlustes
oder  der  Beschädigung  des  Schiffes  und  über  den  Umfang  der  Beschädigung
enthalten.
Den  Anträgen  sollen  folgende  Nachweisungen  über  das  verlorene  oder
beschädigte  Schiff  beigefügt  werden:
1.  beglaubigte  Abschrift  der  Eintragungen  im  Schiffsregister,
2.  der  Meßbrief,
3.  die  Unterlagen  für  abgeschlossene  Versicherungen,
4.  die  Nachweise  über  Bau-  oder  Beschaffungskosten  nebst  Blaupause
des  Schiffes.
Sind  nachträglich  für  die  Wertberechnung  maßgebliche  Veränderungen  des
Schiffes  (Zubauten)  erfolgt,  so  sind  auch  hierfür  die  Kostennachweise  beizufügen.
Der  Plan  für  die  Ersatzbeschaffung  ist  unter  Mitteilung  des  darüber  abgeschlossenen
  Vertrags  vorzulegen.  Ist  ein  bestimmter  Plan  für  die  Ersatzbeschaffung
  noch  nicht  aufgestellt,  so  sind  die  Hinderungsgründe  anzugeben.

§ 7  
Die  Anträge  auf  Grund  des  §  1  Nr.  2  des  Gesetzes  sollen  unter  Beifügung
  vorhandener  Belege  (Ouittungen,  Banküberweisungen,  Musterrollenabschrift
und  Mannschaftsliste)  angeben,  wo  und  während  welcher  Zeit  das  Schiff  infolge
des  Krieges  in  deutschen  Schutzgebieten  oder  in  außerdeutschen  Ländern  festgehalten
  oder  an  der  Fortsetzung  der  Reise  gehindert  worden  ist.

§ 8  
Die  Anträge  auf  Grund  des  §  2  des  Gesetzes  sollen  die  Staatsangehörigkeit
des  Antragstellers,  das  Schiff,  auf  welchem  er  bedienstet  war,  den  Namen  des
Schiffseigentümers,  ein  ausführliches  Verzeichnis  der  eingebüßten  und  der  geretteten
  Gegenstände  unter  Wertangabe  sowie  Ort,  Zeit  und  Umstände  des  Verlustes
  angeben.
        <pb n="115" />
        —  79  —

Die  Anträge  sind  in  der  Regel  durch  Vermittlung  des  Schiffseigentümers,
in  dessen  Dienst  die  Antragsteller  zur  Zeit  des  Verlustes  der  Habe  gestanden
haben,  dem  Reichsausschuß  einzureichen.

Der  Schiffseigentümer  soll  die  ihm  zugehenden  Anträge  schiffsweise
gesammelt  dem  Reichsausschuß  einreichen  sowie  die  Klasse  des  Schiffes,  die  Dienststellung
  der  Antragsteller  nach  Maßgabe  des  dem  Gesetze  beigefügten  Tarifs  und,
soweit  er  hierzu  in  der  Lage  ist,  den  Verlust  und  Wert  der  Habe  nach  pflichtmäßigem
  Ermessen  bescheinigen.

Wird  der  Antrag  unmittelbar  beim  Reichsausschusse  gestellt,  so  holt  dieser
die  im  Abs.  3  vorgesehene  Bescheinigung  des  Schiffseigentümers  ein.

§ 9
Der  Reichsausschuß  beschließt  über  die  Anträge  in  der  Regel  ohne  mündliche
  Verhandlung.
Vor  der  Beschlußfassung  ist  der  Antragsteller  zu  hören,  sofern  nicht  der
gestellte  Antrag  im  vollen  Umfang  befürwortet  werden  soll.

§ 10  
Das  Verfahren  zu  betreiben,  liegt  dem  Reichsausschuß  ob.
Der  Reichskanzler  kann  zu  den  Verhandlungen  Vertreter  entsenden,  die
auf  ihr  Verlangen  jederzeit  gehört  werden  müssen.  
Der  Antragsteller  kann  sich  durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
  Bevollmächtigten  vertreten  lassen.

§ 11

Die  Verhandlungen  sind  nicht  öffentlich.

Der  Vorsitzende  kann  anordnen,  daß  mündlich  verhandelt  wird,  und  daß
der  Antragsteller  zu  den  Verhandlungen  erscheint.  

Die  Ladung  ergeht  an  Antragsteller,  deren  Wohnort  nicht  bekannt  oder
mit  denen  eine  schriftliche  Verständigung  während  des  Krieges  erschwert  oder
zeitraubend  ist,  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  der  Form  einmaliger  Einrückung
  in  den  Reichsanzeiger.  Der  Vorsitzende  kann  eine  andere  Art  der  Ladung
anordnen.

Ist  der  Antragsteller  in  dem  zur  mündlichen  Verhandlung  anberaumten
Termine  trotz  rechtzeitiger  Ladung  nicht  gehörig  vertreten,  so  wird  gleichwohl  in
der  Sache  verhandelt  und  beschlossen.

§ 12

Zu  der  Verhandlung  wird  ein  Schriftführer  zugezogen,  der  vom  Vorsitzenden
  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  zu  treuer  und  gewissenhafter  Führung
seines  Amtes  verpflichtet  wird.

§ 13  

Die  Verhandlung  beginnt  mit  einem  Vortrag  über  die  Sachlage;  die  Beschlußfassung

  erfolgt  unter  Berücksichtigung  des  gesamten  Inhalts  des  Verfahrens.
        <pb n="116" />
        —  80  —

§ 14  

  Auf  die  Erledigung  des  Zeugen-  und  Sachverständigenbeweises  sowie  auf
die  sonstigen  Arten  der  Beweisaufnahme  finden  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung
  entsprechende  Anwendung.  Erfolgt  eine  Beweisaufnahme  durch  gerichtliches
  Ersuchen,  so  finden  die  §§  158  bis  162,  166,  167  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  über  Rechtshilfe  entsprechende  Anwendung.  Wird  ein  Mitglied  des  Reichsausschusses
  mit  der  Beweisaufnahme  beauftragt,  so  kann  die  eidesstattliche  Verpflichtung
  des  Schriftführers  durch  das  beauftragte  Mitglied  erfolgen.

Vor  Zusammentreten  des  Reichsausschusses  kann  der  Vorsitzende  jederzeit
von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  Erhebungen  veranstalten.

§ 15
Über  jede  Verhandlung  ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen.  Sie  soll  Ort
und  Tag  der  Verhandlung,  die  Beteiligten  sowie  die  bei  der  Verhandlung  mit
wirkenden  Personen  bezeichnen,  das  Ergebnis  der  Verhandlungen  enthalten  und
vom  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  unterschrieben  werden.

§ 16
Der  Reichsausschuß,  vor  seinem  Zusammentreten  der  Vorsitzende,  kann  den
Beteiligten  aufgeben,  binnen  einer  bestimmten  Frist  Tatsachen  und  Beweismittel
auf  die  sich  ihr  Antrag  stützt,  in  einem  Schriftsatz  anzugeben  und  Urkunden  sowie
andere  Beweismittel  vorzulegen  oder  Zeugen  zu  gestellen.  Bei  Versäumung  der
Frist  kann  der  Reichsausschuß  nach  Lage  der  Sache  beschließen.

§ 17
Der  Reichsausschuß  ist  nach  freiem  Ermessen  in  den  ihm  geeignet  erscheinenden
  Fällen  befugt,  ohne  weitere  Erhebungen  auf  Grund  seiner  Geschäftserfahrungen
  Beschluß  zu  fassen.
  § 18
Bei  der  Abstimmung  stellt  der  Vorsitzende  die  Fragen  und  sammelt  die
Stimmen.  Bilden  sich  in  Beziehung  auf  Summen,  über  die  zu  beschließen  ist,
mehr  als  zwei  Meinungen,  deren  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die
für  die  größte  Summe  abgegebenen  Stimmen  den  für  die  zunächst  geringere
abgegebenen  so  lange  hinzugerechnet,  bis  sich  eine  Mehrheit  ergibt.

Berlin,  den  7.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

Des  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="117" />
        —  81  —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918



Nr.  23

Inhalt:  Bekanntmachung  über  verstärkte  Heranziehung  kriegswichtiger  Betriebe  und  über  Beitragsvorschüsse
zur  Unfallversicherung.  S.  81.



(Nr.  6246)  Bekanntmachung  über  verstärkte  Heranziehung  kriegswichtiger  Betriebe  und  über
Beitragsvorschüsse  zur  Unfallversicherung.  Vom  11.  Februar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
Reichs.  Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Die  Vorstände  der  Berufsgenossenschaften  können  mit  Zustimmung  des
Reichsversicherungsamts  (Landesversicherungsamts)  bestimmen,  daß  die  während
des  Krieges  neu  errichteten  oder  neu  eingerichteten  Betriebe,  die  ausschließlich
oder  überwiegend  für  den  Bedarf  des  Heeres  oder  der  Marine  arbeiten,  zu  dem
auf  sie  entfallenden  Umlagebeitrage  für  eine  bestimmte  Zeit  einen  Zuschlag  bis
zur  doppelten  Höhe  dieses  Beitrags  zu  entrichten  haben.

§ 2
Die  Zuschläge  (§  1)  sind  zu  einem  Vermögensstock  anzusammeln,  der  zur
Ermäßigung  der  Umlage  späterer  Jahre  zu  verwenden  ist.  Das  Nähere  bestimmt
das  Reichsversicherungsamt  (Landesversicherungsamt).

§ 3

Die  Vorstände  der  Berufsgenossenschaften  können  mit  Zustimmung  des
Reichsversicherungsamts  (Landesversicherungsamts)  bestimmen,  daß  die  Betriebe,
die  von  voraussichtlich  vorübergehender  Dauer  oder  besonders  gefährlich  sind,
Vorschüsse  auf  die  Umlagebeiträge  nach  Maßgabe  des  §  738  Abs.  3  und  4  der
Reichsversicherungsordnung  für  eine  bestimmte  Zeit  und  zu  bestimmten  Fälligkeitstagen
  zu  zahlen  haben.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  24
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Februar  1918.
        <pb n="118" />
        —  82  —

§ 4
Diese  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1917  in  Kraft.

Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  ihres  Außerkrafttretens.  Alsdann
  gelten  die  nach  den  §§  1  und  3  getroffenen  Bestimmungen  nur  noch  für
die  Umlagebeiträge  und  die  Beitragsvorschüsse,  die  für  die  Zeit  bis  zum  Ablauf
des  Kalenderjahrs  zu  erheben  sind.

Berlin,  den  11.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesezblatts  vermitteln  nur  die  Postaustalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="119" />
        —  83  —  Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918

Nr.  24

Inhalt:  Bekanntmachung  zur  Aufhebung  der  Bekanntmachung  über  die  Festsetzung  von  Preisen  für
Süßwassersische  vom  24.  Juni  1916.  S.  83.  —  Berichtigung.  S.  83.

 

 

(Nr.  6247)  Bekanntmachung  zur  Aufhebung  der  Bekanntmachung  über  die  Festsetzung  von
Preisen  für  Süßwasserfische  vom  24.  Juni  1916.  Vom  14.  Februar  1918.

Die  Bekanntmachung  über  die  Festsetzung  von  Preisen  für  Süßwasserfische
vom  24.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  585)  tritt  mit  dem  1.  April  1918
außer  Kraft.

Berlin,  den  14.  Februar  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

Berichtigung

In  der  ersten  Zeile  der  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1917  (Reichs-Gesetzbl.
  1918  S.  11)  sind  hinter  „Nummer  1  der“  die  Worte  einzufügen
„Bekanntmachung  über  die“.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1918

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Februar  1918.  25
        <pb n="120" />
        <pb n="121" />
        —  85  —    Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  25

Inhalt:  Bekanntmachung  über  Erleichterung  des  Erlasses  berufsgenossenschaftlicher  Unfallverhütungsvorschriften.
S  85.  







(Nr.  6248)  Bekanntmachung  über  Erleichterung  des  Erlasses  berufsgenossenschaftlicher  Unfallverhütungsvorschriften.
  Vom  19.  Februar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

  § 1
Die  Vorstände  der  gewerblichen  Berufsgenossenschaften  können  Vorschriften
zur  Verhütung  von  Unfällen  (§§  848  ff.  der  Reichsversicherungsordnung)  ohne
vorherige  Begutachtung  durch  die  Sektionsvorstände  (§  852  a.  a.  O.)  und  ohne
Mitwirkung  der  Genossenschaftsversammlung  erlassen.  Die  weiteren  Vorschriften
der  Reichsversicherungsordnung  über  den  Erlaß  von  Unfallverhütungsvorschriften
werden  hierdurch  nicht  berührt.
§ 2

Die  nach  §  1  erlassenen  Unfallverhütungsvorschriften  treten  mit  Ende  des
Kalenderjahrs  außer  Kraft,  das  dem  Jahre  folgt,  in  welchem  der  Krieg
beendet  ist.

§ 3

Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Der  Rcichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  ihres  Außerkrafttretens.
Berlin,  den  19.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl.  1918.  26

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Februar  1918.
        <pb n="122" />
        <pb n="123" />
        —  87  —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  26

      ——  —    —  —    —                

Inhalt:  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Sicherung  der  Acker-  und  Gartenbestellung.
  S.  87.

 

 

 

 

(Nr.  6249)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Sicherung  der  Ackerund
  Gartenbestellung.  Vom  22.  Februar  1918.

Der Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Artikel  1

Im  §  3  der  Verordnung  über  die  Sicherung  der  Acker-  und  Gartenbestelung
  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  9.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  225)  wird  die  Zahl  „1918“  durch  „1919“  ersetzt.

Artikel 2
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  22.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler

In  Bertretung
von  Waldow

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl.  1918.  27
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  25.  Februar  1918.
        <pb n="124" />
        <pb n="125" />
        —  89  —v  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  27

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  gewerbliche  Schutzrechte  von  Angehörigen  Brasiliens.  S.  89.

  





(Nr.  6250)  Bekanntmachung,  betreffend  gewerbliche  Schutzrechte  von  Angehörigen  Brasiliens.
Vom  25.  Februar  1918.

Im  Wege  der  Vergeltung  wird  auf  Grund  des  §  7  Abs.  2  der  Verordnung
des  Bundesrats  über  gewerbliche  Schutzrechte  feindlicher  Staatsangehöriger  vom
1.  Juli  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  414)  folgendes  bestimmt:

Artikel  1

Die  Vorschriften  der  §  1  bis  4  der  Verordnung  über  gewerbliche  Schutzrechte
  feindlicher  Staatsangehöriger  vom  1.  Juli  1915  werden  auf  die  Angehörigen
Brasiliens  für  anwendbar  erklärt.

Artikel  2
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  25.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler

Im  Auftrage
Delbrück



Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reiche-Gesetzbl.  1918.  28
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Februar  1918.  ·
        <pb n="126" />
        <pb n="127" />
        —  91  —     Reichs-Gesetzblatt

 

 













Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  das  Schiedsgericht  für  Binnenschiffahrt.  S.  91.  —  Verordnung

zur  Abänderung  der  Verordnung  über  den  Ausdrusch  und  die  Inanspruchnahme  von  Getreide  und
Hülsenfrüchten.  S.  94.



(Nr.  6251)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Schiedsgericht  für  Binnenschiffahrt.  Vom  25.  Feruar
  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  5  der  Verordnung  über  wirtschaftliche
Maßnahmen  in  der  Binnenschiffahrt  vom  18.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  717)  folgende  Bestimmungen  erlassen:

§ 1
Die  durch  die  §§  5  und  6  der  Verprdnung  über  wirtschaftliche  Maßnahmen
in  der  Binnenschiffahrt  vom  18.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  717)  einem
Schiedsgericht  übertragenen  Entscheidungen  erfolgen  durch  eine  besondere  Abteilung
des  Reichsschiedsgerichts  für  Kriegswirtschaft.
Die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  sind  endgültig.

§ 2

Das  Schiedsgericht  entscheidet  in  einer  Besetzung  von  einem  Vorsitzenden
und  vier  Beisitzern.

Den  Vorsitz  führen  der  Präsident  des  Reichsschiedsgerichts  für  Kriegswirtschaft
  oder  einer  der  ihm  für  den  Vorsitz  in  der  nach  §  1  gebildeten  Abteilung
  vom  Reichskanzler  bestellten  Vertreter,  die  zum  Richteramt  oder  zum
höheren  Verwaltungsdienste  befähigt  sein  müssen.

Die  Beisitzer  werden  in  der  erforderlichen  Zahl  durch  den  Reichskanzler
ernannt,  und  zwar  auf  Grund  von  Listen,  die  ihm  aus  den  Kreisen  der  Binnenschiffahrttreibenden,
  der  Besitzer  von  Umschlagsvorrichtungen  sowie  der  Befrachter
eingereicht  werden.  

Zu  den  einzelnen  Sitzungen  werden  die  Beisitzer  von  dem  Vorsitzenden  berufen.
  Zwei  Beisitzer  sollen  aus  den  von  den  Befrachtern  vorgeschlagenen  Personen,
  in  den  Fällen  des  §  3  der  Verordnung  über  wirtschaftliche  Maßnahmen
in  der  Binnenschiffahrt  ferner  zwei  Beisitzer  aus  den  von  den  Binnenschiffahrt-Reichs-Gesetzbl.

  1918  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Februar  1918.
        <pb n="128" />
        —  92  —

treibenden,  in  den  Fällen  des  §  4  zwei  Beisitzer  aus  den  von  den  Besitzern  von
Umschlagsvorrichtungen  vorgeschlagenen  Personen  berufen  werden.  In  den  Fällen
des  §  6  Abs.  2  der  Verordnung  über  wirtschaftliche  Maßnahmen  in  der  Binnenschiffahrt

  finden  für  die  Berufung  der  Beisitzer  die  vorstehenden  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung.
§ 3

Auf  das  Verfahren  finden  die  §§  3  bis  I7,  19  und  20  der  Anordnung
für  das  Verfahren  vor  dem  Reichsschiedsgerichte  für  Kriegsbedarf  vom  22.  Juli  1915
in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  14.  September  1916  (Reichs-Gesetzbl.
1915  S.  469,  1916  S.  1021)  insoweit  entsprechende  Anwendung,  als  sich  nicht
aus  den  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung  ein  anderes  ergibt.

An  die  Stelle  der  in  den  §§  5,  6,  9,  11  der  genannten  Anordnung  bezeichneten

  Militär-  und  Marinebehörden      tritt  die  Schiffahrtsabteilung  beim  Chef
des  Feldeisenbahnwesens.

§ 4

Der  Antrag  auf  Entscheidung  durch  das  Schiedsgericht  ist  schriftlich  oder
zu  Protokoll  der  Geschäftsstelle  des  Schiedsgerichts  zu  stellen  und  unter  Darlegung
  der  Sachlage  mit  Angabe  der  Beweismittel  kurz  zu  begründen;  der  Antragsteller
  soll  die  ihm  zugänglichen  Beweismittel,  insbesondere  Urkunden,  beifügen.

In  den  Fällen  des  §  5  der  Verordnung  über  wirtschaftliche  Maßnahmen
in  der  Binnenschiffahrt  ist  der  Antrag  innerhalb  eines  Monats  nach  Bekanntgabe
  der  von  der  Schiffahrtsabteilung  festgesetzten  Entschädigung  zu  stellen;  in  den
Fällen  des  §  6  daselbst  kann  das  Schiedsgericht  innerhalb  eines  Jahres  nach  Ausübung
  des  Wiederkaufsrechts  angerufen  werden.

Gegen  die  Versäumung  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Fristen  findet  die
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  statt.  Auf  die  Wiedereinsetzung  finden
die  Vorschriften  der  §§  233  bis  238  der  Zivilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.
  Die  im  §  234  Abs.  1  bezeichnete  Frist  beträgt  einen  Monat.

§ 5
Vor  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  sind  die  Beteiligten  zu  hören.
Als  Beteiligte  gelten  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung:

1.  die  Verpflichteten  nach  den  §§  3  und  4  der  Verordnung  über  wirtschaftliche
  Maßnahmen  in  der  Binnenschiffahrt,

2.  in  den  Fällen  der  Eigentumsüberlassung  ferner  die  dinglich  Berechtigten
und  diejenigen  Personen,  die  auf  die  enteigneten  Gegenstände  Aufwendungen
  gemacht  haben  oder  denen  an  den  Gegenständen  ein  Zurückbehaltungsrecht
  zugestanden  hat,

3.  in  den  Fällen  des  §  6  der  Verordnung  über  wirtschaftliche  Maßnahmen
in  der  Binnenschiffahrt  die  zum  Wiederkaufe  Berechtigten,

4.  die  Schiffahrtsabteilung.
        <pb n="129" />
        —  93  —

Der  Vorsitzende  kann  ferner  Personen,  die  ein  rechtliches  Interesse  an  der
Entscheidung  oder  daran  haben,  daß  die  Verpflichteten  im  Sinne  der  §§  3  und  4
der  Verordnung  über  wirtschaftliche  Maßnahmen  in  der  Binnenschiffahrt  oder  ein
anderer  dinglich  Berechtigter  Entschädigung  erhalten,  als  Beteiligte  zulassen.

§ 6
Unterlagen  für  die  Entscheidung  bilden  die  Ermittlungen,  welche  von.  der
Schiffahrtsabteilung  oder  ihren  Beauftragten  oder  den  im  §  2  der  Verordnung
über  wirtschaftliche  Maßnahmen  in  der  Binnenschiffahrt  bezeichneten  Ausschüssen
oder  den  im  §  8  der  genannten  Verordnung  bezeichneten  Preisprüfungsämtern
oder  deren  Beauftragten  angestellt  worden  sind.

§ 7

Der  Beschluß  des  Schiedsgerichts  steht  einem  rechtskräftigen  Urteil  im
Sinne  der  Zivilprozeßordnung  gleich.

Der  Beschluß,  durch  den  eine  Entschädigung  festgesetzt  wird,  hat  den  zur
Zahlung  Verpflichteten  und  den  Empfangsberechtigten  zu  bezeichnen  sowie  die
Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Entschädigung  auszusprechen.

Ist  der  Reichsfiskus  zur  Zahlung  verpflichtet,  so  hat  der  Vorsitzende  die
Zahlung  der  festgesetzten  Entschädigung  an  den  Empfangsberechtigten  binnen  zwei
Wochen  nach  Ergehen  der  Entscheidung  zu  veranlassen.

Die  Zahlung  erfolgt  in  deutscher  Währung.  Kommt  ein  Angehöriger  eines
feindlichen  Staates  als  Empfangsberechtigter  in  Frage,  so  hat,  vorbehaltlich
einer  anderweitigen  Bestimmung  durch  den  Reichskanzler,  der  Vorsitzende  anzuodnen,
  daß  die  festgesetzte  Entschädigung  an  den  Treuhänder  für  das  feindliche
Vermögen  abgeführt  wird.

Bestehen  Zweifel  über  die  Person  des  Empfangsberechtigten,  so  kann  der
Vorsitzende  anordnen,  daß  die  Entschädigung  ganz  oder  teilweise  unter  Verzicht
auf  das  Recht  der  Rücknahme  bei  der  Reichsbank  hinterlegt  wird.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  finden  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung
entsprechende  Anwendung;  die  vollstreckbare  Ausfertigung  erteilt  die  Geschäftsstelle
  des  Schiedsgerichts.

Berlin,  den  25.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein
        <pb n="130" />
        —  94  —

(Nr.  6252)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  den  Ausdrusch  und  die  Inanspruchnahme
  von  Getreide  und  Hülsenfrüchten.  Vom  26.  Februar  1918

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksemährung 
  vom  22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /   
  18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)  wird  bestimmt:

 

Artikel  1

§ 2  Abs.  2  der  Verordnung  über  den  Ausdrusch  und  die  Inanspruchnahme
von  Getreide  und  Hülsenfrüchten  vom  24.  November  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1082)
erhält  folgende  Fassung::

Die  Vorschrift  im  Abs.  1  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  rechtzeitige
Ablieferung  ohne  Verschulden  des  Besitzers  unterblieben  ist  und  der  Besitzer  entweder
  die  Ablieferung  bis  zum  20.  März  1918  einschließlich  vornimmt  oder  bis
zu  diesem  Zeitpunkt  einen  schriftlichen  Antrag  auf  Zahlung  des  vor  dem  1.  März
1918  geltenden  Höchstpreises  bei  dem  Kommunalverband  einreicht.  Aus  dem
Antrag  müssen  sich  die  noch  zur  Ablieferung  gelangenden  Mengen,  die  Gründe
für  die  Verzögerung  der  Ablieferung  sowie  der  Zeitpunkt  ergeben,  bis  zu  dem
die  Ablieferung  bewirkt  werden  soll.  Das  Direktorium  der  Reichsgetreidestelle
kann  weitere  Bestimmungen  treffen.

Streitigkeiten  darüber,  ob  der  vor  dem  1.  März  1918  geltende  Höchstpreis
oder  der  nach  Abs.  1  ermäßigte  Höchstpreis  maßgebend  ist,  entscheidet  die  höhere
Verwaltungsbehörde.  Gegen  die  Entscheidung  der  höheren  Verwaltungsbehörde

steht  der  Reichsgetreidestelle  die  Beschwerde  an  den  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
  zu.

Artikel  2
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  26.  Februar  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

 

 

Ten  Bezug  des  Rcichs-Gesetzblates  vermitteln  nur  die  Postanftalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="131" />
        —  95 —     Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918



Nr.  29

Inhalt:  Verordnung  über  Schilf.  S.  95.

 

 

(Nr.  6253)  Verordnung  über  Schilf.  Vom  26.  Februar  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom  22.

  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401)  /
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S 823) wird verordnet:

§ !

Gemeinden  oder  Kommunalverbände  können  das  in  ihrem  Bezirke  wachsende
Schilf  (Schilfrohr  —  Phragmites  —  und  Kolbenschilf  —  Typha  —)  abernten,  sofern
nicht  der  Eigentümer  oder  sonstige  Nutzungsberechtigte  die  Aberntung  selbst  vornimmt.

Erklärt  eine  Gemeinde  oder  ein  Kommunalverband,  von  der  Befugnis  nach
Abs.  1  keinen  Gebrauch  machen  zu  wollen,  oder  geben  sie  binnen  einer  ihnen  von
der  zuständigen  Behörde  gesetzten  Erklärungsfrist  keine  Erklärung  ab,  so  geht  auf
Antrag  des  Kriegsausschusses  für  Ersatzfutter,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin  die  Befugnis
auf  diesen  oder  die  von  ihm  bezeichnete  Stelle  über.

§ 2
Jeder  Besitzer  eines  Grundstücks  ist  verpflichtet,  der  Gemeinde,  dem  Kommunalverband
  oder  dem  Kriegsausschuß  oder  den  von  diesen  beauftragten  Personen  das
Betreten  und  Befahren  seines  Grundstücks  zu  gestatten,  soweit  dies  zur  Feststellung
  des  Vorhandenseins  oder  zur  zweckentsprechenden  Aberntung  von  Schilf
notwendig  ist,  sowie  die  zur  Trocknung  des  Schilfes  erforderlichen  Plätze  zur
Verfügung  zu  stellen.
In  gleicher  Weise  sind  Besitzer  von  Kähnen  und  ähnlichen  Wasserfahrzeugen
verpflichtet,  diese  zur  Aberntung  des  Schilfes  zur  Verfügung  zu  stellen.

Der  Besitzer  ist  für  die  Leistungen  nach  Abs.  1,  2  angemessen  zu  entschädigen;
außerdem  ist  ihm  für  je  100  Kilogramm  abgefahrenen  Schilfes  eine  Vergütung
zu  gewähren,  die  bei  grünem  Schilfrohr  1  Mark,  bei  verholztem  Schilfrohr
0,50  Mark  und  bei  Kolbenschilf  1,50  Mark  beträgt.

Reichs-Gesetzbl.  1918.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  März  1918.



30
        <pb n="132" />
        —  96  —

§ 3
Über  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Durchführung  der  §§  1,2  ergeben,
entscheidet  endgültig  die  höhere  Verwaltungsbehörde.

§ 4
Wer  Schilf  in  heutrockenem  oder  verholztem  Zustand,  auch  gehäckselt,  an
einen  andern  absetzen  will,  hat  es  dem  Kriegsausschusse  für  Ersatzfutter  zum  Erwerb
anzubieten,  auf  Verlangen  käuflich  zu  überlassen  und  auf  Abruf  zu  verladen.
Auf  Gemeinden  und  Kommunalverbände,  die  von  der  Befugnis  nach  §  1
Gebrauch  gemacht  haben,  findet  Abs.  1  keine  Anwendung,  soweit  sie  das  Schilf
zur  Fütterung  im  eigenen  Bezirk  abgeben.

§ 5

Der  Kricgsausschuß  hat  binnen  14  Tagen  nach  Eingang  des  Angebots  dem
Verpflichteten  mitzuteilen,  ob  die  Überlassung  verlangt  wird;  stellt  er  das  Verlangen
  nicht,  so  hat  er  ihm  in  derselben  Frist  eine  Bescheinigung  darüber  zu
erteilen.  Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  nähere  Bestimmungen
für  die  Überlassung  und  Verladung  treffen.

Der  Kriegsausschuß  hat  die  von  ihm  in  Anspruch  genommenen  Mengen
binnen  drei  Wochen  nach  Stellung  des  Überlassungsverlangens  abzunehmen.

Der  zur  Überlassung  Verpflichtete  hat  die  Mengen  von  der  Stellung  des
Überlassungsverlangens  an  bis  zur  Abnahme  aufzubewahren  und  pfleglich  zu
behandeln.  Erfolgt  die  Abnahme  nicht  binnen  drei  Wochen  nach  Stellung  des
Überlassungsverlangens,  so  erhält  er  vom  Ablauf  der  Frist  ab  eine  Vergütung
von  15  Pfennig  für  jeden  angefangenen  Monat  und  jede  angefangene  Tonne.
Mit  diesem  Zeitpunkt  geht  die  Gefahr  des  zufälligen  Verderbens  und  der  zufälligen
Wertminderung  auf  den  Kriegsausschuß  über.

§ 6
Der  Kriegsausschuß  hat  für  das  Schilf  einen  angemessenen  Übernahmepreis
zu  zahlen;  dieser  darf  folgende  Beträge  für  100  Kilogramm  nicht  übersteigen:

1.  für  Schilfrohr,  grün  geschnitten,  heutrocken,  gebündelt    ......10  Mark
2.  für  Schilfrohr,  verholzt,  lufttrocken,  gebündellt   ..........................8  "
3.  für  Kolbenschilf,  lufttrocken,  gebündelt,  das  in  der  Zeit  vom

15.  September  bis  einschließlich  15.  Dezember  geerntet  ist.  ..12  "
4.  für  Kolbenschilf,  lufttrocken,  gebündelt,  das  nach  dem

15.  Dezember  geerntet  ist  ....................................................................10  "

Ist  das  Schilf  nicht  mindestens  von  mittlerer  Art  und  Güte,  so  ist  der
Preis  entsprechend  herabzusetzen.
In  den  Preisen  sind  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zur  Verladestelle  des
Ortes,  von  dem  das  Schilf  mit  der  Bahn  oder  zu  Wasser  versandt  wird,  sowie
die  Kosten  des  Einladens  daselbst  einbegriffen.
        <pb n="133" />
        —  97  —

  § 7
Ist  der  zur  Überlassung  Verpflichtete  mit  dem  vom  Kriegsausschusse  gebotenen
Preise  nicht  einverstanden,  so  setzt  die  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde  den
Preis  endgültig  fest.  Sie  bestimmt  auch,  wer  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens
zu  tragen  hat.  Der  Verpflichtete  hat  ohne  Rücksicht  auf  die  endgültige  Festsetzung
des  Übernahmepreises  zu  liefern,  der  Kriegsausschuß  vorläufig  den  von  ihm  für
angemessen  erachteten  Preis  zu  zahlen.

Wird  das  Schilf  nicht  freiwillig  überlassen,  so  wird  das  Eigentum  auf
Antrag  des  Kriegsausschusses  durch  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  auf  ihn
oder  die  von  ihm  bezeichnete  Person  übertragen.  Die  Anordnung  ist  an  den
zur  Überlassung  Verpflichteten  zu  richten.  Das  Eigentum  geht  über,  sobald  die
Anordnung  dem  Verpflichteten  zugeht.

§ 8

Die  Zahlung  erfolgt  spätestens  14  Tage  nach  Abnahme  (§  5  Abs.  2).
Für  streitige  Restbeträge  beginnt  diese  Frist  mit  dem  Tage,  an  dem  die  Entscheidung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde  dem  Kriegsausschusse  zugeht.

Erfolgt  die  Zahlung  nicht  binnen  dieser  Frist  oder  bei  nicht  rechtzeitiger
Abnahme  nicht  binnen  fünf  Wochen  nach  Stellung  des  Überlassungsverlangens,
so  ist  der  Kaufpreis  von  diesem  Zeitpunkt  ab  mit  1  vom  Hundert  über  den
jeweiligen  Reichsbankdiskont  zu  verzinsen.

§ 9

Beim  Verkaufe  des  der  Absatzbeschränkung  nach  §  4  nicht  unterliegenden
Schilfes  durch  den  Erzeuger  dürfen  die  im  §  6  festgesetzten  Preise  nicht  überschritten
  werden.

Beim  Umsatz  durch  den  Handel  dürfen  den  Preisen  höchstens  6  Mark  für
die  Tonne  zugeschlagen  werden;  dieser  Zuschlag  umfaßt  Kommissions-,  Vermittlungs-
  und  ähnliche  Gebühren  sowie  alle  Arten  von  Aufwendungen,  nicht  aber
die  Auslagen  für  die  Fracht  von  dem  Abnahmeorte.

 

§  10
Die  in  dieser  Verordnung  festgesetzten  Preise  sind  Höchstpreise  im  Sinne
des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise.
$  11
Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen.
  Sie  bestimmen,  wer  als  zuständige  Behörde  und  als  höhere  Verwaltungsbehörde
  anzusehen  ist.
§ 12
Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  Ausnahmen  von  den
Vorschriften  dieser  Verordnung  zulassen.
        <pb n="134" />
        —  98  —

§ 13
Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,

1.  wer  den  ihm  nach  den  Vorschriften  im  $&amp;amp;  4  Abs.  1,  §  5  Abs.  3  Satz 1
obliegenden  Verpflichtungen  oder  den  auf  Grund  des  §  5  Abs.  1  Satz  2
getroffenen  Bestimmungen  nicht  nachkommt,

2.  wer  den  nach  §  11  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Vorräte  erkannt  werden,  auf
die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören
  oder  nicht.

§ 14

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  beziehen  sich  nicht  auf  Schilf,  das  aus
dem  Ausland  eingeführt  wird.

Als  Ausland  im  Sinne  dieser  Verordnung  gilt  nicht  das  besetzte  Gebiet.

§ 15
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Mit
dem  gleichen  Zeitpunkt  tritt  die  Bekanntmachung  über  Schilfrohr  vom  6.  Juni  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  476)  außer  Kraft.

Berlin,  den  26.  Februar  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow



Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Pofstanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="135" />
        —   99  —  Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918
Nr.  30

Inhalt:  Bekanntmachung  zar  Änderung  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  getragenen  Kleidungsund
  Wäschestücken  vom  23.  Dezember  1916.  S.  99.  —  Bekanntmachung  zur  Aufhebung  der
Bekanntmachung  über  Schuhwaren  vom  23.  Dezember  1916.  S.  100.  —  Bekanntmachung
über  die  Errichtung  einer  Reichsstelle  für  Schuhversorgung.  S.  100.



(Nr.  6254)  Bekanntmachung  zur  Änderung  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit
getragenen  Kleidungs=  und  Wäschestücken  vom  23.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1427).  Vom  28.  Februar  1918.

Auf  Grund  des  §  19  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs
mit  Web-,  Wirk-.,  Strick-  und  Schuhwaren  vom  10.  Juni/  23.  Dezember  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1420)  wird  folgendes  bestimmt:

Die  auf  getragene  Schuhwaren  bezüglichen  Bestimmungen  der
Bekanntmachung  über  den  Verlehr  mit  getragenen  Kleidungs-  und
Wäschestücken  vom  23.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1427)  treten
mit  dem  1.  April  1918  außer  Kraft.

Berlin,  den  28.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

Freiherr  von  Stein

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.

31
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  März  1918.
        <pb n="136" />
        —  100  —

(Nr.  6255)  Bekanntmachung  zur  Aufhebung  der  Bekanntmachung  über  Schuhwaren  vom
23. Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1426).  Vom  28.  Februar  1918.

Auf  Grund  des  §  19  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Web-,  Wirk-,  Strick-  und  Schuhwaren  vom  10.  Juni/  23.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1420)  wird  folgendes  bestimmt:
Die  Bekanntmachung  über  Schuhwaren  vom  23.  Dezember  1916
tritt  mit  dem  1.  April  1918  außer  Kraft.  ·

Berlin,  den  28.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

(Nr.  6256)  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  einer  Reichsstelle  für  Schuhversorgung.
Vom  28.  Februar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des.  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Es  wird  eine  Reichsstelle  für  Schuhversorgung  errichtet,  der  es  obliegt,  den
Bedarf  der  bürgerlichen  Bevölkerung  an  Schuhwaren  aller  Art,  Schuhwarenbestandteilen
  aller  Art  und  allen  für  die  Schuhwarenherstellung  und  -ausbesserung
geeigneten  Gegenständen  sicherzustellen  sowie  die  Ausbesserung  des  Schuhwerkes  für
den  Bedarf  der  bürgerlichen  Bevölkerung  zu  regeln.

§ 2
Die  Reichsstelle  für  Schuhversorgung  ist  eine  Behörde,  die  dem  Reichskanzler
  (Reichswirtschaftsamt)  unterstellt  ist.  Sie  besteht  aus  einem  Vorstand
und  einem  Beirat.  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Beirats  werden
vom  Reichskanzler  ernannt  und  abberufen.
Der  Reichskanzler  kann  nähere  Bestimmungen  über  die  Geschäftsordnung

treffen.
§  3

Die  Reichsstelle  für  Schuhversorgung  ist  ermächtigt,  den  Verkehr  mit
Schuhwaren  aller  Art,  Schuhwarenbestandteilen  aller  Art  sowie  allen  für  die
        <pb n="137" />
        —  101  —

Schuhwarenherstellung  und  -ausbesserung  geeigneten  Gegenständen  zu  regeln,  Bestandsaufnahmen
  anzuordnen  und  Bestimmungen  über  Beschlagnahme  und  Enteignung
  zu  treffen,  ferner  Vorschriften  über  die  Ausbesserung  von  Schuhwaren
Zu  erlassen.        
Bei  Enteignungen  wird  im  Streitfall  der  Übernahmepreis  durch  das
Reichsschiedsgericht  für  Kriegswirtschaft  endgültig  festgesetzt.  Nähere  Anordnung
über  die  Besetzung  des  Gerichts  und  das  Verfahren  trifft  der  Reichskanzler.

Die  Reichsstelle  für  Schuhversorgung  ist  berechtigt,  zur  Aufbringung  der
Verwaltungsunkosten  Gebühren  zu  erheben.  Der  Reichskanzler  kann  nähere  Bestimmungen
  darüber  treffen.  § 4

Die  von  den  Heeresverwaltungen  und  der  Marineverwaltung  beschlagnahmten
  oder  in  deren  Besitz  und  Gewahrsam  befindlichen  Gegenstände  der  im
§ 1  bezeichneten  Art  unterliegen  der  Regelung  gemäß  §  3  nur  insoweit,  als  sie
von  den  Heeresverwaltungen  und  der  Marineverwaltung  der  Reichsstelle  zur  Verfügung
  gestellt  werden.  § 5

Wer  den  von  der  Reichsstelle  für  Schuhversorgung  auf  Grund  des  §  3
erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre
und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen
bestraft.  
Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Gegenstände  erkannt  werden,
auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter
gehören  oder  nicht.  ·

§ 6

In der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-,
Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (Reichs-Gcsetzbl.
S.  1420)  treten  folgende  Änderungen  ein:

1.  Die  Überschrift  erhält  folgende  Fassung:  Bekanntmachung  über  die

Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk-  und  Strickwaren.
2.  In  der  Bekanntmachung  selbst  fallen  fort:
a)  im  1  Abs.  1  die  Worte  „sowie  an  Schuhwaren“
b)  im  §  1  der  Abs.  2,  
c) im § 7 der Abs. 3,
d) im § 8 der Abs. 7,  
e) im § 9a Abs.1 und Abs. 2 die Worte ,,und getragene Schuhwaren“.
  

In  der  Bekanntmachung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle  vom
22.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  257)  fallen  im  §  1  die  Worte  „sowie  getragene
  Schuhwaren  und  das  von  solchen  stammende  Altleder“  fort.  Im  § 2
Abs.  3  werden  die  Worte  „Web-,  Wirk-,  Strick-  und  Schuhwaren“  ersetzt  durch
die  Worte  „Web.,  Wirk-  und  Strickwaren“.
        <pb n="138" />
        —  102  —

§ 7
Die  Vorschriften  der  §§  1  bis  5  treten  mit  dem  11.  März  1918,  § 6
mit  dem  1.  April  1918  in  Kraft.  Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt
des  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  28.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="139" />
        —  103  —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918



Nr.  31

Inhalt:  Verordnung  über  die  Einfuhr  landwirtschaftlicher  Sämereien.  S.  103.  —  Verordnung  über
die  Einfuhr  von  Gemüsesämereien  und  Gewürzen.  S.  106.

 

 

(Nr.  6257)  Verordnung  über  die  Einfuhr  landwirtschaftlicher  Sämereien.  Vom  1.  März  1918.



Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der
            
Volksernährung  vom  22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 401)/  18. August  1917  (Reichs-Gesezbl.  S.  823)  wird  verordnet:

 

§ 1
Wer  aus  dem  Ausland  Klee-,  Gras-  oder  Futterkräutersamen,  Samen
von  Runkelrüben  oder  von  Wasser-,  Stoppel-  oder  Herbstrüben  (landwirtschaftliche
Sämereien)  einführt,  ist  verpflichtet,  den  Eingang  der  Landwirtschaftlichen  Betriebsstelle
  für  Kriegswirtschaft,  Geschäftsabteilung,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin,  Potsdamer
Straße  28,  unter  Angabe  von  Art,  Menge,  Verpackungsart,  Einkaufspreis  und
Aufbewahrungsort  unverzüglich  anzuzeigen.

Als  Einführender  im  Sinne  dieser  Verordnung  gilt,  wer  nach  Eingang  der
Sämereien  im  Inland  zur  Verfügung  über  sie  für  eigene  oder  fremde  Rechnung
berechtigt  ist.  Befindet  sich  der  Verfügungsberechtigte  nicht  im  Inland,  so  tritt
an  seine  Stelle  der  Empfänger.

§ 2
Wer  aus  dem  Ausland  landwirtschaftliche  Sämereien  einführt,  hat  sie  an
die  Landwirtschaftliche  Betriebsstelle  für  Kriegswirtschaft  zu  liefern.  Er  hat  sie
bis  zur  Abnahme  durch  diese  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns  zu
behandeln,  in  handelsüblicher  Weise  zu  versichern  und  auf  Abruf  zu  verladen.
Er  hat  auf  Verlangen  der  Betriebsstelle  Muster  zu  übersenden  und  die  Sämereien
an  einem  von  ihr  zu  bestimmenden  Orte  zur  Besichtigung  zu  stellen.

Reichs-Gesetzbl.      1918.  32
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  März  1918.
        <pb n="140" />
        —  104  —

§ 3
Die  Landwirtschaftliche  Betriebsstelle  für  Kriegswirtschaft  hat  sich  unverzüglich
  nach  Empfang  der  Anzeige  (§  1)  zu  erklären,  ob  sie  die  Sämereien  übernehmen
  will.  Geht  binnen  einer  Woche  nach  Empfang  der  Anzeige  die  Erklärung
nicht  ein  oder  erklärt  die  Betriebsstelle,  daß  sie  die  Mengen  nicht  übernehmen
will,  so  erlischt  die  Lieferungspflicht.

Hat  die  Betriebsstelle  die  Übernahme  verlangt,  so  kann  der  nach  §  2  Ver.
pflichtete  sie  schriftlich  auffordern,  die  Mengen  innerhalb  zwei  Wochen  nach  Empfang
  der  Aufforderung  abzunehmen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  geht  die  Gefahr
der  Verschlechterung  und  des  Unterganges  auf  die  Betriebsstelle  über;  von
diesem  Zeitpunkt  ab  ist  der  Kaufpreis  mit  1  vom  Hundert  über  den  jeweiligen
Reichsbankdiskontsatz  zu  verzinsen.  Dem  Verpflichteten  ist  für  die  Aufbewahrung
vom  Ablauf  der  Frist  ab  eine  Vergütung  zu  gewähren,  deren  Höhe  im  Streitfall
das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegswirtschaft  endgültig  festsetzt.

§ 4

Die  Landwirtschaftliche  Betriebsstelle  für  Kriegswirtschaft  hat  für  die  von
ihr  übernommenen  landwirtschaftlichen  Sämereien  einen  angemessenen  Übernahmepreis
  zu  zahlen.  

Ist  der  Verpflichtete  mit  dem  von  der  Betriebsstelle  gebotenen  Preise  nicht
einverstanden,  so  setzt  das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegswirtschaft  den  Preis
endgültig  fest.  Dieses  bestimmt  auch  darüber,  wer  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens
  zu  tragen  hat.  

Das  Schiedsgericht  entscheidet  in  einer  Besetzung  von  einem Vorsitzenden
und  vier  Beisitzern,  von  denen  mindestens  drei  dem  Fachhandel  angehören  müssen.
Vorsitzender  ist  der  Vorsitzende  des  Reichsschiedsgerichts  für  Kriegswirtschaft  oder
sein  Vertreter.  Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  ernennt  die  erforderlichen
  Beisitzer.  Zu  den  einzelnen  Sitzungen  werden  diese  von  dem  Vorsitzenden
berufen.

Auf  das  Verfahren  finden,  unbeschadet  der  für  die  Zuständigkeit,  die
Zusammensetzung  und  das  Verfahren  geltenden  besonderen  Vorschriften,  die  Bestimmungen
  für  das  Verfahren  vor  dem  Reichsschiedsgericht  für  Kriegswirtschaft
sinngemäß  Anwendung.  Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann
allgemeine  Grundsätze  aufstellen,  die  das  Schiedsgericht  bei  seinen  Entscheidungen
zu  befolgen  hat.

§ 5

Der  Verpflichtete  hat  ohne  Rücksicht  auf  die  endgültige  Festsetzung  des
Preises  zu  liefern,  die  Betriebsstelle  vorläufig  den  von  ihr  für  angemessen  erarhteten
  Preis  zu  zahlen.

Das  Eigentum  geht  mit  dem  Zeitpunkt  auf  die  Betriebsstelle  über,  in  dem
die  Übernahmeerklärung  der  Betriebsstelle  dem  Veräußerer  oder  dem  Inhaber  des
Gewahrsams  zugeht.
        <pb n="141" />
        —  105—      § 6
Die  Zahlung  erfolgt  spätestens  vierzehn  Tage  nach  Abnahme.  Für  streitige
Restbeträge  beginnt  die  Frist  mit  dem  Tage,  an  dem  die  Entscheidung  des  Reichsschiedsgerichts
  für  Kriegswirtschaft  der  Betriebssstelle  zugcht.

§ 7
Die  höhere  Verwaltungsbehörde  entscheidet  endgültig  über  alle  Streitigkeiten,
  die  sich  zwischen  den  Beteiligten  über  die  Lieferung,  Aufbewahrung,  Versicherung
  und  den  Eigentumsübergang  ergeben,  soweit  nicht  das  Reichsschiedsgericht
  für  Kriegswirtschaft  zuständig  ist.

§ 8
Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  wer  als  höhere  Verwaltungsbehörde
im  Sinne  dieser  Verordnung  anzusehen  ist.

§ 9
Mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnbundert
  Mark  wird  bestraft,  wer  den  Vorschriften  in  §§  1,  2  zuwiderhandelt.
Neben  der  Strafe  können  bei  Zuwiderhandlung  gegen  die  Anzeige=  und
Lieferungspflicht  die  Sämereien,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  eingezogen
  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

§ 10
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  9.  März  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  1.  März  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow
        <pb n="142" />
        —  106  —

(Nr.  6258)  Verordnung  über  die  Einfuhr  von  Gemüsesämereien  und  Gewürzen.  Vom
1.  März  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom 22.
  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401)/

18.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  823) wird verordnet:

§ 1

Die  Vorschriften  der  Verordnung  über  die  Einfuhr  von  Gemüse  und  Obst
vom  13.  September  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1015)  werden  auf  Gemüsesämereien
einschließlich  Kohlrübensamen  sowie  auf  die  nachstehend  bezeichneten  Gewürze
ausgedehnt:

1.  Kümmel,  2.  Koriander,  3.  Majoran,  4.  Paprika  (spanischer  Pfeffer),
frisch  (grün)  oder  getrocknet,  5.  Gewürznelken,  6.  Nelkenpfeffer  (Piment),  7.  Pfeffer,
schwarzer,  weißer  und  langer,  8.  Zimt,  echter  (Kaneel)  und  anderer  (Zimtblüte,

Zimtblütenstengel,  Zimtkassia,  weißer  Zimt,  Zimtwurzel),  zu  3  bis  8  auch  geschält,
entölt,  gemahlen  oder  gepulvert.
§ 2

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  9.  März  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  1.  März  1918.

 

      

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

Der  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="143" />
        —  107 —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918



Nr.  32

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  des  Verbots  der  Ein-  und  Durchfuhr  von  Rubeln.  S.  107.

(Nr.  6259)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  des  Verbots  der  Ein-  und  Durchfuhr  von
Rubeln.  Vom  4.  März  1918.

Auf  Grund  des  §  4  der  Verordnung,  betreffend  Verbot  der  Ein-  und  Durchfuhr
  von  Rubeln,  vom  17.  März  1917  Reichs-Gesetzbl.  S.  235)  wird  folgendes

bestimmt:
Die  Verordnung,  betreffend  Verbot  der  Ein-  und  Durchfuhr  von
Rubeln,  vom  17.  März  1917  tritt  mit  dem  5.  März  1918  außer  Kraft.

Berlin,  den  4.  März  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  33
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  März  1918.
        <pb n="144" />
        <pb n="145" />
        —  109 —   Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  33

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Vorverlegung  der  Stunden  während  der  Zeit  vom  15.  April  bis
16.  September  1918.  S.  109.

 

 

 

(Nr.  6260)  Bekanntmachung  über  die  Vorverlegung  der  Stunden  während  der  Zeit  vom
15.  April  bis  16.  September  1918.  Vom  7.  März  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Für  die  im  §  2  vorgesehene  Zeitspanne  ist  die  gesetzliche  Zeit  in  Deutschland
die  mittlere  Sonnenzeit  des  dreißigsten  Längengrades  östlich  von  Greenwich
(Sommerzeit).
§ 2
Die  Sommerzeit  beginnt  am  15.  April  1918  vormittags  2  Uhr  nach  der
gegenwärtigen  Zeitrechnung  und  endet  am  16.  September  1918  vormittags  3  Uhr
im  Sinne  dieser  Verordnung.
Die  öffentlich  angebrachten  Uhren  sind  am  15.  April  1918  vormittags
2  Uhr  auf  3  Uhr  vorzustellen,  am  16.  September  1918  vormittags  3  Uhr  im
Sinne  dieser  Verordnung  auf  2  Uhr  zurückzustellen.

  § 3
Von  der  am  16.  September  1918  doppelt  erscheinenden  Stunde  von  2  bis
3  Uhr  vormittags  wird  die  erste  Stunde  als  2  A,  2  A  1  Minute  usw.  bis
2  A  59  Minuten,  die  zweite  als  2  B,  2B  1  Minute  usw.  bis  2  B  59  Minuten
bezeichnet.
Berlin,  den  7.  März  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

 

Wallraf
Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl.  1918.  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  März  1918.
        <pb n="146" />
        <pb n="147" />
        —  111 —     Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918

 

Nr.  34

                .  —                    
                  



Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Liquidation  amerikanischer  Unternehmungen.    S.  111.  —  Verordnung
  gegen  den  Schleichhandel.  S.  112.  —  Verordnung  über  die  Genehmigung  von
Ersatzlebensmitteln  S.  113.

 

(Nr.  6261)  Bekanntmachung,  betreffend  Liquidation  amerikanischer  Unternehmungen.  Vom
4.  März  1918.

Auf  Grund  des  §  12  Abs.  2  der  Verordnung,  betreffend  Liquidation  britischer
Unternehmungen,  vom  31.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  871)  wird  folgendes.
bestimmt:

Artikel  1

Die  Vorschriften  der  Verordnung,  betreffend  Liquidation  britischer  Unternchmungen,
  vom  31.  Juli  1916  werden  im  Wege  der  Vergeltung  auf  Unternehmungen,
  deren  Kapital  überwiegend  Angehörigen  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  zusteht,  oder  die  vom  Gebiete  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  aus
geleitet  oder  beaufsichtigt  werden  oder  bis  zum  Kriegsausbruche  geleitet  oder  beaufsichtigt
  wurden,  sowie  auf  Beteiligungen  von  Angehörigen  der  Vereinigten  Staaten.
von  Amerika  an  einem  Unternehmen  für  anwendbar  erklärt.

Artikel  2  
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  4.  März  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  März  1918.

  
35
        <pb n="148" />
        —  112  —

(Nr.  6262)  Verordnung  gegen  den  Schleichhandel.  Vom  7.  März  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

Wer  gewerbsmäßig  Lebens-  oder  Futtermittel,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt
  sind  oder  die  sonst  einer  Verkehrsregelung  unterliegen,  unter  vorsätzlicher
Verletzung  der  zur  Regelung  ergangenen  Vorschriften  oder.  unter  Verleitung  eines
andern  zur  Verletzung  dieser  Vorschriften  oder  unter  Ausnutzung  der  von  einem
andern  begangenen  Verletzung  dieser  Vorschriften  zur  Weiterveräußerung  erwirbt
oder  wer  sich  zu  solchem  Erwerb  erbietet,  wird  wegen  Schleichhandels  mit  Gefängnis
  bestraft;  daneben  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  fünfhunderttausend  Mark
zu  erkennen.

Ebenso  wird  bestraft,  wer  gewerbsmäßig  solche  Gesehäfte  vermittelt  oder
wer  sich  zu  einer  solchen  Vermittlung  erbietet.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden;  ferner  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung  auf  Kosten  des
Täters  öffentlich  bekanntzumachen  ist.

§ 2

Wer  wegen  Vergehens  gegen  §  1  bestraft  worden  ist,  darauf  wiederum  eine
solche  Handlung  begangen  hat  und  wegen  derselben  bestraft  worden  ist,  wird,
wenn  er  sich  abermals  einer  solchen  Handlung  schuldig  macht,  mit  Zuchthaus
bis  zu  fünf  Jahren,  bei  mildernden  Umständen  mit  Gefängnis  nicht  unter  sechs
Monaten  bestraft.  Daneben  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  fünfhunderttausend  Mark
zu  erkennen;  ferner  ist  anzuordnen,  daß  die  Verurteilung  auf  Kosten  des  Täters
öffentlich  bekanntzumachen  ist.

Neben  Zuchthaus  ist  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zu  erkennen.

Die  Vorschriften  in  Abs.  1,  2  finden  auch Anwendung,  wenn  die  früheren
Strafen  nur  teilweise  verbüßt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  sind.

§  3
Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Gegenstände  erkannt  werden,
auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter
gehören  oder  nicht.
        <pb n="149" />
        —  113  —

§ 4
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  15.  März  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  7.  März  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
von  Waldow

 

(Nr.  6263)  Verordnung  über  die  Genehmigung  von  Ersatzlebensmitteln.  Vom  7.  März  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

Ersatzlebensmittel  dürfen  gewerbsmäßig  nur  hergestellt,  angeboten,  feilgehalten,
  verkauft  oder  sonst  in  den  Verkehr  gebracht  werden,  wenn  sie  von  einer
Ersatzmittelstelle  (§  2)  genehmigt  sind.

Der  Reichskanzler  kann  Grundsätze  darüber  aufstellen,  welche  Gegenstände
Ersatzlebensmittel  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind.  Die  Grundsätze  sind  im
Reichsanzeiger  zu  veröffentlichen.

Die  von  einer  Ersatzmittelstelle  erteilte  Genehmigung  gilt  für  das  ganze
Reichsgebiet.

§ 2
Die  Ersatzmittelstellen  sind  von  den  Landeszentralbehörden  zu  errichten.
Sie  können  für  das  ganze  Gebiet  eines  Bundesstaats  oder  für  Teilgebiete,  auch
für  Bezirke,  die  aus  Gebieten  mehrerer  Bundesstaaten  gebildet  sind,  errichtet  werden.
Die  Landeszentralbehörden  können  bestimmen,  daß  die  Geschäfte  der  Ersatzmittelstellen
  von  bereits  bestehenden  Stellen  wahrgenommen  werden.

35*
        <pb n="150" />
        —  114  —

§ 3
Der  Antrag  auf  Genehmigung  muß  enthalten:

1.  genaue  Angaben  über  die  Zusammensetzung  des  Ersatzlebensmittels  und
das  Herstellungsverfahren  unter  Bezeichnung  der  Art  und  Menge  der
bei  der  Herstellung  verwendeten  Stoffe  und  der  daraus  gewonnenen
Menge  der  Fertigerzeugnisse,

2.  eine Berechnung  der  Herstellungskosten  sowie  die  Angabe  des  Preises,
zu  dem  das  Ersatzlebensmittel  vom  Hersteller  und  im  Groß=  und  Kleinhandel
  abgegeben  werden  soll,

3.  die  wörtlich  genaue  Angabe,  unter  welcher  Bezeichnung  das  Ersatzlebensmittel
  in  den  Verkehr  gebracht  werden  soll.



Dem  Antrag  sind  ferner  beizufügen:
4.  zur  Untersuchung  geeignete  Muster  des  Ersatzlebensmittels  in  der  für
den  Kleinverkauf  vorgesehenen  Packung  mit  Bezettelung,  Gebrauchsanweisung
  und  Ankündigungsentwürfen.

Die  Landeszentralbehörden  oder  mit  ihrer  Genehmigung  die  Ersatzmittelstellen
  können  weitere  Erfordernisse  für  den  Antrag  aufstellen.

§ 4
Der  Antrag  auf  Genehmigung  ist  von  dem  Hersteller,  bei  Ersatzlebensmitteln,
  die  aus  dem  Ausland  eingeführt  werden,  von  dem  Einführenden  zu  stellen.

Will  ein  anderer  als  der  Hersteller  oder  der  Einführende  das  Ersatzlebensmittel
  unter  seinem  Namen  oder  seiner  Firma  in  den  Verkehr  bringen,  so  ist
der  Antrag  von  diesem  zu  stellen.

Zuständig  zur  Erteilung  der  Genehmigung  ist  diejenige  Ersahmittelstelle,
in  deren  Bezirk  der  zur  Stellung  des  Antrags  Berechtigte  seine  gewerbliche
Hauptniederlassung  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  seinen  Wohnsitz  hat.

§ 5

Die  Genehmigung  kann  an  Bedingungen  geknüpft  werden.  Sovweit  reichsrechtlich
  Vorschriften  über  Ersatzlebensmittel  getroffen  sind,  darf  die  Genehmigung
nicht  an  abweichende  Bedingungen  geknüpft  werden.  Der  Reichskanzler  kann
Grundsätze  für  die  Erteilung  und  Versagung  der  Genehmigung  aufstellen.  Die
Grundsätze  sollen  eine  Versagung  der  Genehmigung  insbesondere  für  die  Fälle
vorsehen,  in  denen  Bedenken  gesundheitlicher  oder  volkswirtschaftlicher  Art  oder
persönliche  Gründe  der  Erteilung  der  Genehmigung  entgegenstehen.

Die  Genehmigung  gilt  für  das  Ersatzlebensmittel  nur  insoweit,  als  es  entsprechend
  den  im  Genehmigungsantrag  enthaltenen  Angaben  und  den  bei  der
        <pb n="151" />
        —  115  —

Erteilung  der  Genehmigung  auferlegten  Bedingungen  hergestellt  und  in  den  Verkehr
gebracht  wird.  Jede  Abweichung,  insbesondere  in  der  Zusammensetzung,  Bezeichnung
oder  im  Preise,  ist  nur  nach  Genehmigung  der  Ersatzmittelstelle  zulässig.

Die  Genehmigung  kann  außer  in  den  Fällen  des  §  8  Abs.  2  auch  zurückgenommen
  werden,  wenn  sich  nachträglich  Umstände  ergeben,  die  die  Versagung
der  Genehmigung  rechtfertigen.

§ 6
Gegen  die  Versagung  und  die  Zurücknahme  der  Genehmigung  ist  nur  Beschwerde
  zulässig.  Sie  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.
Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  welche  Stellen  zur  Entscheidung  über
die  Beschwerde  zuständig  sind.  

Die  Landeszeutralbehörden  bestimmen  das  Nähere  über  das  Verfahren  vor
den  Ersatzmittel-  und  den  Beschwerdestellen.

§ 8  

Von  sämtlichen  Entscheidungen,  durch  die  ein  Ersatzlebensmittel  genehmigt
oder  die  Genehmigung  eines  solchen  versagt  oder  zurückgenommen  ist,  sowie  von
sämtlichen  Entscheidungen  der  Beschwerdestellen  ist  dem  Kriegsernährungsamt
unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.  

Haben  mehrere  Ersatzmittelstellen  oder  Beschwerdestellen  über  die  Genehmigung
  eines  Ersatzlebensmittels  zu  entscheiden  und  gelangen  sie  zu  verschiedenen  Entscheidungen,
  so  hat  der  Reichskanzler  die  endgültige  Entscheidung  zu  treffen.
Das  gleiche  gilt,  wenn  bereits  genehmigte  Ersatzlebensmittel  durch  eine  andere  Ersatzmittelstelle
  beanstandet  werden  und  zwischen  dieser  und  derjenigen  Stelle,  die  das
Ersatzlebensmittel  genehmigt  hat,  keine  Einigung  erzielt  wird.

§ 9

Bei  jeder  Veräußerung  von  Ersatzlebensmitteln  an  Händler  oder  bei  der  Übergabe
an  diese  zum  Zwecke  der  Veräußerung  hat  der  Veräußerer  dem  Erwerber  eine  Bescheinigung
  auszuhändigen,  aus  der  ersichtlich  ist,  von  welcher  Stelle,  wann,  unter
welcher  Nummer  und  unter  welchen  Bedingungen  das  Ersatzlebensmittel  genehmigt  ist.
Der  Erwerber  darf  Ersatzlebensmittel  nur  gegen  Aushändigung  dieser  Bescheinigung
  erwerben;  er  hat  die  Bescheinigung  aufzubewahren  und  auf  Verlangen  den
Angestellten  oder  Beauftragten  der  Polizei  und  der  Ersatzmittelstellen  vorzulegen.

  § 10
Die  Angestellten  und  Beauftragten  der  Polizei  und  der  Ersatzmittelstellen
sind  befugt,  Räume,  in  denen  Ersatzlebensmittel  hergestellt  werden,  jederzeit,
Räume,  in  denen  sie  verpackt,  aufbewahrt,  feilgehalten  oder  verkauft  werden,
während  der  Geschäftszeit  zu  betreten,  dort  Besichtigungen  vorzunehmen,  Geschäfts-
        <pb n="152" />
        —  116  —

aufzeichnungen  einzusehen  und  nach  ihrer  Auswahl  Proben  gegen  Empfangsbestätigung
  zu  entnehmen.

Die  Besitzer  dieser  Räume  sowie  die  von  ihnen  bestellten  Betriebsleiter  und
Aufsichtspersonen  haben  den  nach  Abs.  1  zum  Betreten  der  Räume  Berechtigten
auf  Erfordern  über  das  Verfahren  bei  der  Herstellung  der  Ersatzlebensmittel  und
über  die  zur  Herstellung  verwendeten  Stoffe,  insbesondere  über  deren  Menge,
Herkunft  und  Preis,  Auskunft  zu  erteilen.

§ 11

Die  nach  §  10  Berechtigten  sind  vorbehaltlich  der  dienstlichen  Berichterstattung
  und  der  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten  verpflichtet,  über  die  Einrichtungen
  und  Geschäftsverhältnisse,  welche  zu  ihrer  Kenntnis  kommen,  Verschwiegenheit
  zu  beobachten  und  sich  der  Mitteilung  und  Verwertung  der  Geschäftsund
  Betriebsgeheimnisse  zu  enthalten.

§ 12
Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  auf  Ersatzlebensmittel,  deren
Herstellung  oder  Vertrieb  von  einer  dem  Reichskanzler  unterstellten  Stelle  beaufsichtigt
  werden,  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß.  an  die  Stelle  der  Ersatzmittelstelle
  die  beaufsichtigende  oder  eine  vom  Reichskanzler  bestimmte  Stelle  tritt.

§ 13

Der  Reichskanzler  kann  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  auf  Ersatzmittel
für  andere  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs  ausdehnen.  Soweit  er  von  dieser
Befugnis  keinen  Gebrauch  macht,  können  die  Landeszentralbehörden  dahingehende
Bestimmungen  treffen.

§ 14

Die  bei  Inkrafttreten  der  Verordnung  bereits  im  Verkehre  befindlichen
Ersatzlebensmittel  dürfen  vom  1.  Juli  1918  ab  nur  noch  im  Verkehre  bleiben,
wenn  sie  genehmigt  sind.

Der  Antrag  auf  Genehmigung  solcher  Ersatzlebensmittel  kann  auch  vom
Eigentümer  gestellt  werden.

Die  Landeszentralbehörden  können  bestimmen,  daß  die  nach  den  bisherigen
Bestimmungen  in  einzelnen  Bundesstaaten  erteilte  Genehmigung  eines  Ersatzlebensmittels
  als  Genehmigung  im  Sinne  dieser  Verordnung  gilt.

§ 15
Der  Reichskanzler  kann  Ausführungsbestimmungen  erlassen  und  Ausnahmen
von  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zulassen.
Soweit  er  von  der  Befugnis,  Ausführungsbestimmungen  zu  erlassen,
keinen  Gebrauch  macht,  können  die  Landeszentralbehörden  solche  erlassen.
        <pb n="153" />
        —  117  —
§ 16

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:





1. wer  Ersatzlebensmittel  ohne  die  erforderliche  Genehmigung  gewerbsmäßig
  herstellt,  anbietet,  feilhält,  verkauft  oder  sonst  in  den  Verkehr
bringt  oder  den  bei  Erteilung  der  Genehmigung  auferlegten  Bedingungen
(§  5)  zuwiderhandelt;  

2. wer  den  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  zur  Ausstellung,  Aushändigung,
  Aufbewahrung  und  Vorlegung  der  Bescheinigung  im  §  9
zuwiderhandelt;  

3. wer  den  Vorschriften  im  §  10  Abs.  1  zuwider  den  Eintritt  in  die

Räume,  die  Besichtigung,  die  Einsicht  in  die  Geschäftsaufzeichnungen
oder  die  Entnahme  von  Proben  verweigert  oder  die  gemäß  §  10
Abs.  2  von  ihm  geforderte  Auskunft  nicht  erteilt  oder  wissentlich
unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht;

4. wer  den  Vorschriften  im  §  11  zuwider  Verschwiegenheit  nicht  beobachtet
oder  der  Mitteilung  oder  Verwertung  von  Geschäfts-  oder  Betriebsgeheimnissen
  sich  nicht  enthält;

5. wer  den  von  dem  Reichskanzler  oder  den  Landeszentralbehörden
erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

Im  Falle  der  Nr.  4  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  des  Betriebsinhabers
  ein.  

Neben  der  Strafe  kann  in  den  Fällen  der  Nummern  1,  2  und  5  auf  Einziehung
  der  Gegenstände  erkannt  werden,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung
bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

§ 17

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Mai  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  7.  März  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
von  Waldow

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="154" />
        <pb n="155" />
        —  119 —  Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918

    

    

Nr.  35









Inhalt:  Verordnung  über  die Preise  für  Hülsen-,  Hack-,  und  Ölfrüchte.  S.  119.

 

(Nr.  6264)  Verordnung  über  die  Preise  für  Hülsen-,  Hack.  und  Olfrüchte.  Vom  9.  März  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung.
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Der  Preis  für  die  Tonne  Hülsenfrüchte  aus  der  Ernte  1918  darf  nicht
Übersteigen  bei:

Erbsen      ......................................................800  Mark,
weißen  Bohnen              ..............................900  "
Linsen      .......................................................950  "
Ackerbohnen      ...........................................700  "
Peluschken  ..................................................700  "
Saatwicken  (Vicia  sativa)  .  .  .  .  .  .    600  "
Lupinen      .....................................................500  "

Der  Preis  für  Gemenge  richtet  sich  nach  der  Art  der  gemischten  Früchte
und  dem  Mischungsverhältnisse.

§ 2

Der  Preis  für  die  Tonne  Kartoffeln  aus  der  Ernte  1918  darf  nicht  übersteigen,
  wenn  die  Lieferung  zwischen  dem  1.  Juli  und  dem  14.  September  1918
einschließlich  erfolgt,  160  Mark,  wenn  sie  später  erfolgt,  100  Mark.

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Stellen  können
für  ihren  Bezirk  oder  Teile  ihres  Bezirkes  mit  Zustimmung  der  Reichskartoffelstelle
  den  Preis  für  die  Zeit  vom  1.  bis  31.  Juli  1918  einschließlich  bis  auf
200  Mark  erhöhen;  sie  können  den  Preis  für  die  Zeit  vom  1.  August  1918  bis
zum  14.  September  1918  einschließlich  bis  auf  den  vom  15.  September  1918  ab
geltenden  Preis  herabsetzen.  Sie  können  mit  Zustimmung  des  Staatssekretärs

Reichs-Gesetzbl.  1918.    36
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  März  1918.
        <pb n="156" />
        —  120  —

des  Kriegsernährungsamts  den  vom  15.  September  1918  ab  geltenden  Preis  für
ihren  Bezirk  oder  Teile  ihres  Bezirkes  bis  auf  120  Mark  erhöhen.  Die  Preise
eines  Bezirkes  gelten  für  die  in  diesem  Bezirk  erzeugten  Kartoffeln.

Für  die  Abgabe  durch  den  Erzeuger  im  Kleinverkaufe  können  durch  den
Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  sowie  mit  Zustimmung  der  Reichskartoffelstelle
  durch  die  im  Abs.  2  Satz  1  genannten  Behörden  und  Stellen  andere
Preise  festgesetzt  oder  zugelassen  werden.

Für  die  Zeit  vom  15.  September  1918  ab  setzt  der  Staatssekretär  des
Kriegsernährungsamts  für  nicht  verlesene  Kartoffeln  (Fabrikkartoffeln)  Abschläge  fest.

§  3
Der  Preis  für  die  Tonne  der  nachbezeichneten  Erzeugnisse  aus  der  Ernte
1918  darf  nicht  übersteigen  bei:

Futterrüben  (Futterrunkelrüben)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    30  Mark,
Wasser-,  Herbst-  oder  Stoppelrüben  (Turnips)  ................30  "
Kohlrüben  (Wruken,  Bodenkohlrabi,  Steckrüben),
gelbe  ..........................................................................................  45  "
weiße  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .              35  "
Futtermöhren  .  ...........................................................................60   "
§ 4

Die  in  der  Verordnung  über  Ölfrüchte  und  daraus  gewonnene  Produkte
vom  23.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  646)  für  Ölfrüchte  aus  der  Ernte  1918
festgesetzten  Preise  gelten  auch  für  die  Ernte  1919.

§5

Die  in  §§  1  bis  4  oder  auf  Grund  derselben  festgesetzten  Preise  sind
Höchstpreise  im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise.

Die  Höchstpreise  gelten  für  den  Verkauf  durch  den  Erzeuger;  sie  schließen,
vorbehaltlich  anderweiter  Regelung  nach  §  7,  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zur
Verladestelle  des  Ortes,  von  dem  die  Ware  mit  der  Bahn  oder  zu  Wasser  versandt
  wird,  sowie  die  Kosten  des  Einladens  daselbst  ein.

§ 6

Rübenverarbeitende  Fabriken  dürfen  in  Verträgen  über  Lieferung  von
Zuckerrüben  für  das  Betriebsjahr  1918/19  keinen  niedrigeren  Preis  für  50  Kilogramm
  vereinbaren  als  1,95  Mark  über  dem  im  Betriebsjahr  1913/14  von  ihnen
für  Kaufrüben  gezahlten  Preise.  Verträge,  die  vor  Inkrafttreten  dieser  Verordnung
  zu  einem  niedrigeren  Preise  abgeschlossen  sind,  gelten,  soweit  im  Betriebsjahr
  1918/19  zu  liefern  ist,  als  zu  diesem  Mindestpreis  abgeschlossen.

Soweit  Aktionäre  oder  Gesellschafter  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  auf  Grund  des  Gesellschaftsvertrags  zur  Lieferung  verpflichtet  sind,  finden
        <pb n="157" />
        —  121  —

die  Vorschriften  im  Abs.  1  sinngemäß  Anwendung;  in  diesem  Falle  wird  der  feste
Geldpreis  zugrunde  gelegt,  der  im  Betriebsjahr  1913/14  für  die  auf  Grund
des  Gesellschaftsvertrags  gelieferten  Rüben  gezahlt  ist.

Bei  Fabriken,  die  für  das  Betriebsjahr  1913/14  Verträge  der  im  Abs.  1
und  2  bezeichneten  Art  nicht  abgeschlossen  haiten,  beträgt  der  Mindestpreis  für
Rüben  drei  Mark  für  50  Kilogramm.

Bei  Berechnung  des  Mindestpreises  bleiben  Abreden  über  Erhöhung  des
vereinbarten  Preises  mit  Rücksicht  auf  den  Zuckergehalt,  den  Gewinn  der  Fabrik
vder  sonstige  Umstände  sowic  über  Nebenlieferungen  außer  Betracht.

 §7

Der  Staatsselretär  des  Kriegsernährungsamts  erläßt  die  näheren  Bestim—
mungen  über  die  Preise;  er  bestimmt,  welche  Nebenleistungen  in  den  Preisen
einbegriffen  sind  und  welche  Vergütungen  für  Nebenleistungen  im  Höchstfall
gewährt  werden  dürfen.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  Ausnahmen  zulassen.
Er  kann  die  Preise,  soweit  dies  zur  Sicherung  rechtzeitiger  Ablieferung  erforderlich
erscheint,  für  bestimmte  Zeiten  erhöhen  oder  herabsetzen;  er  kann  besondere  Bestimmungen
  über  die  Preise  für  den  Verkauf  zu  Saatzwecken  treffen.

§ 8

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  9.  März  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
von  Waldow

 

 

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  un  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="158" />
        <pb n="159" />
        —  123 —     Reichs-Gesetzblatt

















Jahrgang  1918
Nr.  36
Inhalt:  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  landwirtschaftlichen  Grundstücken.  S.  123.  —  Bekannt-  

machung,  betreffend  Auszahlung  des  Übernahmepreises  für  enteignete  Bestandteile  und  Zubehörstücke
  von  Grundstücken.  S.  126.

(Nr.  6265)  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  landwirtschaftlichen  Grundstücken.  Vom
15.  März  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Die  Auflassung  eines  Grundstücks,  die  Bestellung  eines  dinglichen  Rechtes
zum  Genusse  der  Erzeugnisse  eines  Grundstücks  sowie  jede  Vereinbarung,  welche
den  Genuß  der  Erzeugnisse  oder  die  Verpflichtung  zur  Übereignung  eines  Grundstücks
  zum  Gegenstande  hat,  bedarf,  wenn  das  Grundstück  über  fünf  Hektar  groß
ist,  zu  ihrer  Wirksamkeit  der  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde.  Die  Genehmigung
  kann  auch  unter  Auflagen  erteilt  werden.

§ 2
Die  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich  bei  Rechtsgeschäften
1.  des  Reichs,  eines  Bundesstaats,  einer  Gemeinde  oder  einer  anderen
Körperschaft  oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  oder  einer  vom
Staate  als  gemeinnützig  anerkannten  Vereinigung,  die  sich  mit  innerer
Kolonisation,  Grundentschuldung  oder  Errichtung  von  Wohnungen  befaßt;
2.  zwischen  Ehegatten  oder  Personen,  die  untereinander  in  grader  Linie
verwandt  oder  verschwägert  oder  in  der  Seitenlinie  bis  zum  zweiten
Grade  verwandt  sind
3.  die  nach  anderen  Vorschriften  der  Genehmigung  durch  den  Landesherrn
oder  eine  Verwaltungsbehörde  bedürfen  und  diese  erhalten  haben;
4.  bei  denen  die  zuständige  Behörde  bescheinigt,  daß  es  einer  Genehmigung
nicht  bedarf.
Relchs-GesetZbl.  1918.  37
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  März  1918.
        <pb n="160" />
        –  124  —

§ 3  
Die  Genehmigung  darf  nur  versagt  werden,  wenn  das  Grundstück  zum
Betriebe  der  Land-  oder  Forstwirtschaft  bestimmt  ist  und  wenn
1.  durch  die  Ausführung  des  Rechtsgeschäfts  die  ordnungsmäßige  Bewirtschaftung
  des  Grundstücks  zum  Schaden  der  Volksernährung  gefährdet
erscheint  oder

2.  das  zum  Betriebe  der  Landwirtschaft  bestimmte  Grundstück  an  jemanden
überlassen  wird,  der  die  Landwirtschaft  nicht  im  Hauptberuf  ausübt
oder  früher  ausgeübt  hat,  oder

3.  das  Rechtsgeschäft  zum  Zwecke  oder  in  Ausführung  einer  unwirtschaftlichen
  Zerschlagung  des  Grundstücks  erfolgt  oder

4.  durch  die  Ausführung  des  Rechtsgeschäfts  die  Aufhebung  der  wirtschaftlichen
  Selbständigkeit  eines  landwirtschaftlichen  Betriebs  durch  Vereinigung
  mit  einem  anderen  zu  besorgen  ist  oder

5.  die  Übereignung  eines  Grundstücks  unter  Ausnutzung  der  Notlage  des
Eigentümers  zu  unbilligen  Bedingungen,  insbesondere  einem  erheblich
hinter  dem  Werte  zurückbleibenden  Preise  erfolgen  soll.

§ 4

Ist  im  Grundbuch  auf  Grund  eines  nicht  genehmigten  Rechtsgeschäfts  eine
Rechtsänderung  eingetragen,  so  kann  die  zuständige  Behörde,  falls  nach  ihrem
Ermessen  die  Genehmigung  erforderlich  war,  das  Grundbuchamt  um  die  Eintragung
  eines  Widerspruchs  ersuchen.  §  54  Abs.  1  der  Grundbuchordnung  bleibt
unberührt.

Ein  nach  Abs.  1  eingetragener  Widerspruch  ist  zu  löschen,  wenn  die  zuständige
  Behörde  darum  ersucht  oder  wenn  die  Genehmigung  erteilt  ist.

§ 5
Wird  das  Rechtsgeschäft  nicht  oder  unter  Auflagen  genehmigt,  so  steht
jedem  Teile  binnen  zwei  Wochen  seit  der  Bekanntmachung  der  Entscheidung  an
ihn  die  Beschwerde  zu;  die  Entscheidung  über  die  Beschwerde  ist  endgültig.
Soll  die  Genehmigung  versagt  oder  unter  einer  Auflage  erteilt  werden,  so  sind
beide  Teile,  soweit  tunlich,  zu  hören.

§ 6    

Die  zuständige  Behörde  kann  dem  Eigentümer  oder  Besitzer  von  lebendem
oder  totem  Inventar,  das  zu  einem  landwirtschaftlichen  Grundstück  gehört  oder
sich  auf  ihm  befindet,  die  Veräußerung  oder  die  Entfernung  des  Inventars  oder
einzelner  Stücke  von  dem  Grundstück  untersagen,  wenn  hierdurch  die  ordnungsmäßige
  Bewirtschaftung  des  Grundstücks  zum  Schaden  der  Volksernährung  gefährdet
        <pb n="161" />
        —  125  —

werden  würde.  Gegen  die  Untersagung  ist  die  Beschwerde  zulässig.  Die  Entscheidung
  über  sie  ist  endgültig.
Die  Vorschrift  gilt  nicht  bei  Maßregeln  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung.

§ 7
Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzigtausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,

1.  wer  ohne  die  erforderliche  Genehmigung  ein  Grundstück  aufläßt  oder
sich  auflassen  läßt  oder  den  Besitz  eines  Grundstücks  einem  anderen
überträgt  oder  von  einem  anderen  erwirbt;

2.  wer  die  bei  Erteilung  der  Genehmigung  gemachten  Auflagen  nicht  erfüllt;

3.  wer  Inventar  veräußert,  entfernt  oder  an  sich  bringt,  wenn  ein  Verbot
  nach  §  6  vorliegt.

Ist  die  Handlung  fahrlässig  begangen,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend

  Mark  ein.  
  § 8

Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmungen  zur  Ausführung
dieser  Verordnung;  sie  bestimmen  insbesondere,  welche  Behörde  die  zuständige
Behörde  und  die  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  dieser  Verordnung  ist.

Die  Landeszentralbehörden  bestimmen  für  ihr  Gebiet  den  Tag  des  Inkrafttretens
  der  §§  1  bis  7  dieser  Verordnung,  sie  können  die  Inkraftsetzung  auf
bestimmte  Gebietsteile  und  einzelne  Bestimmungen  beschränken  und  zeitlich  begrenzen;
  sie  können  die  Grundstücksgröße  abweichend  vom  §  1  bestimmen  und
die  Vorschriften  der  Verordnung  auf  Berechtigungen  ausdehnen,  für  welche  die
auf  Grundstücke  sich  beziehenden  Vorschriften  gelten.

§ 9
Weitergehende  landesrechtliche  Bestimmungen  bleiben  unberührt.

§ 10

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Bundesrat  bestimmt  den  Zeitpunkt  ihres  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  15.  März  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Wallraf
        <pb n="162" />
        —  126  —

(Nr.  6266)  Bekanntmachung,  betreffend  Auszahlung  des  Übernahmepreises  für  enteignete
Bestandteile  und  Zubehörstücke  von  Grundstücken.  Vom  10.  März  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Der  Übernahmepreis  für  Bestandteile  und  Zubehörstücke  von  Grundstücken,
  die  auf  Grund  der  Verordnung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
  vom  26.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  376)  enteignet  werden,  kann  mit
befreiender  Wirkung  gegenüber  Dritten,  denen  ein  Recht  an  diesen  Sachen  zustand),
an  den  Eigentümer  (§  1  Abs.  5  der  Verordnung)  ausgezahlt  werden.

§ 2  
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  10.  März  1918.

 

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

Freiherr  von  Stein

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="163" />
        —  127 —     Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

Nr.  37

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  127.  —
Verordnung  über  die  Preise  von  Schlachtrindern.  S.  128.

 

(Nr.  6267)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrs.
ordnung.  Vom  13.  März  1918.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  wird  wie  folgt  geändert:

Nr.  la.  Sprengstoffe
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel
1.  Gruppe  a)
Der  mit  „Detonit  14  beginnende  Absatz  wird  gefaßt:

Detonit  14,  auch  mit  angehängten  Zahlen  I,  II,  III  usw.  oder  angehängten
  Buchstaben  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen)
  höchstens  2,5  Prozent  Mono-  oder  Dinitroverbindungen  der
aromatischen  Reihe,  höchstens  10  Prozent  Kalisalpeter,  auch  mit  neutralen,
  beständigen,  die  Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen,  auch  mit
höchstens  4  Prozent  Nitroglyzerin,  auch  mit  höchstens  0,5  Prozent
Kohle,  auch  mit  Kieselgur).

2.  Gruppe  b)
Der  Eingang  des  mit  „Wetter-Persalit“  beginnenden  Absatzes  wird  gefaßt:

Wetter-Persalit,  Gesteins-Persalit,  Kohlen-Persalit,  auch
mit  angehängten  Buchstaben  usw.  wie  bisher.

Reichs-Gesetzbl.  1918.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  März  1918.  38
        <pb n="164" />
        —  128  —

Nr.  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase
Abschnitt  F.  Sonstige  Vorschriften
Absatz  (6).  b)  bedeckte  Wagen
In  Ziffer  1  wird  am  Ende  ein  *)  und  am  Fuße  der  Seite  folgende

Anmerkung  gesetzt

*)  Während  des  Krieges  dürfen  Sauerstoff  und  Wasserstoff  in  den  Monaten  Oktober
bis  März  einschließlich  auch  in  offenen  Wagen  befördert  werden.

Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  13.  März  1918.

Das  Reichs-Eisenbahnamt
Wackerzapp

 

(Nr.  6268)  Verordnung  über  die  Preise  von  Schlachtrindern.  Vom  15.  März  1918.

Auf  Grund  des  §  8  Abs.  2  der  Verordnung  über  die  Preise  der  landwirtschaftlichen
  Erzeugnisse  aus  der  Ernte  1917  und  für  Schlachtvieh  vom  19.  März
1917  (Reichs-Gesetzbl.  S  243)  wird  in  Abweichung  vom  § 7  Abs.  1  Nr.  2  derselben
  Verordnung  folgendes  bestimmt:

Artikel  1

Bis  auf  weiteres  darf  beim  Verkaufe  von  Schlachtrindern  durch  den  Viehhalter
  der  Preis  für  50  Kilogramm  Lebendgewicht  bei  ausgemästeten  oder  vollfleischigen
  Ochsen  und  Kühen  über  7  Jahre,  Bullen  über  5  Jahre  und  angefleischten
  Ochsen,  Kühen,  Bullen  und  Färsen  jeden  Alters  (Klasse  B)  80  Mark
nicht  übersteigen.  Die  bisherige  Preisabstufung  nach  Lebendgewicht  kommt  in
Wegfall.

Artikel  2

Diese  Verordnung  tritt  am  18.  März  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  15.  März  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Poftanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="165" />
        —  129 —     Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang  1918

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  des  §  77  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesrats
  zum  Viehseuchengesetze  vem  25.  Dezember  1911.  S.  129.  —  Bekanntmachung,  betreffend
Krankenversicherung  und  Wochenhilfe  während  des  Krieges.  S.  130.

 

 

(Nr.  6269)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  des  § 77  der  Ausführungsvorschriften
des  Bundesrats  zum  Viehseuchengesetze  vom  25.  Dezember  1911  (Reichs-Gesetzbl.
  1912  S.  3)  Vom  28.  Februar  1918.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Februar  1918  beschlossen,  den
§ 77  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesrats  zum  Viehseuchengesetze  vom
25.  Dezember  1911  (Reichs-Gesetzbl.  1912  S.  3)  wie  folgt  abzuändern:

„Für  den  Verkehr  mit  Viehseuchenerregern  und  für  ihre  Aufbewahrung
  sowie  für  die  bei  der  Ausführung  wissenschaftlicher  Arbeiten
mit  solchen  Erregern  zu  beobachtenden  Vorsichtsmaßregeln  gilt  die
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  Vorschriften  über  Krankheitserreger,
  vom  21.  November  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1069).“

Berlin,  den  28.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrage

Dammann

 

(Nr.  6270)  Bekanntmachung    betreffend  Krankenversicherung  und  Wochenhilfe  während  des
Krieges vom  17. März 1918


Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

Die  Änderungen  und  Ergänzungen,  welche  gegenüber  den  Bestimmungen
einer  Kassensatzung  über  die  Festsetzung  des  Grundlohns  und  die  Bemessung  der
Beiträge  zur  Durchführung  des  §  1  der  Bekanntmachung  vom  22.  November  1917,
betreffend  Krankenversicherung  und  Wochenhilfe  während  des  Krieges  Reichs-Gesetzbl.
  S.  1085),  dienen  sollen,  können  ohne  Aufnahme  in  die  Satzung  vom
Vorstand  beschlossen  werden.  Der  Beschluß  bedarf  der  Zustimmung  des  Ober-Reichs-Gesetzbl.

  1918.  39

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  März  1918.
        <pb n="166" />
        —  130  —

versicherungsamts,  dessen  Entscheidung  endgültig  ist.  Auch  im  Falle  der  Versagung
  entscheidet  nicht  die  Beschlußkammer.
§ 2

Während  der  weiteren  Dauer  des  Krieges  erhalten  die  Kassenmitglieder
einen  Abdruck  der  Satzung  und  ihrer  Änderung  (§  325  der  Reichsversicherungsordnung)
  nur  auf  Antrag;  im  übrigen  genügt  die  Mitteilung  von  Auszügen,
welche  die  Bestimmungen  über  Mitgliedschaft,  Leistungen  und  Beiträge  nebst  der
Krankenordnung  sowie  Änderungen  dieser  Bestimmungen  enthalten.

Die  Mitglieder  sind  berechtigt,  einen  Abdruck  der  Satzung  und  ihrer
Änderung  in  den  Geschäftsräumen  der  Kasse  während  der  üblichen  Geschäftsstunden
  einzusehen.  

§ 3

Der  Anspruch  einer  Wöchnerin  auf  die  Leistungen  der  Wochenhilfe  nach
§ 8  der  Bekanntmachung,  betreffend  Wochenhilfe  während  des  Krieges,  vom
3.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  492)  besteht  auch  dann,  wenn  die  Beiträge
zur  Krankenkasse  für  die  Wöchnerin  auf  Antrag  des  Arbeitgebers  gemäß  §  420
oder  §  421  der  Reichsversicherungsordnung  unter  Wegfall  oder  Kürzung  des
Anspruchs  auf  Krankengeld  ermäßigt  sind.

Was  der  Wöchnerin  auf  Grund  dieses  Anspruchs  zusteht,  gilt  nicht  als
Barleistung  im  Sinne  des  §  425  der  Reichsversicherungsordnung;  der  Arbeitgeber
  hat  der  Kasse  dafür  nichts  zu  erstatten.

Der  Kassenvorstand  kann  die  nach  § 420  Abs.  3,  §  421  der  Reichsversicherungsordnung
  ermäßigten  Beiträge  mit  Zustimmung  des  Versicherungsamts
entsprechend  der  Steigerung  der  Kassenausgaben  infolge  dieser  Wochenhilfe  erhöhen,;
einer  Satzungsänderung  bedarf  es  nicht.

§ 4
Die  Vorschriften  der  §§  1,  2  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
    § 5

Die  Vorschriften  des  §  3  treten  mit  Wirkung  vom  3.  Dezember  1914
in  Kraft.

Ansprüche,  über  die  das  Feststellungsverfahren  am  Tage  der  Verkündung
dieser  Verordnung  schwebt,  unterliegen  den  Vorschriften  des  §  3.

Sind  Ansprüche,  die  nach  den  Vorschriften  des  §  3  begründet  sind,  nach
dem  2.  Dezember  1914  rechtskräftig  abgelehnt  worden,  so  hat  die  Krankenkasse
auf  Antrag  des  Berechtigten  einen  neuen  Bescheid  zu  erteilen;  die  Verjährungsfrist
  des  §  223  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  beginnt  für  solche  Anträge
mit  dem  Tage  der  Verkündung  dieser  Vorschriften.

Berlin,  den  17.  März  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts    vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckeiei.
        <pb n="167" />
        —  131 —     Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918  
Nr.  39

    
Inhalt:  Gesetz  über  Kriegsabgaben  der  Reichsbank.  S.  131.  —  Verordnung  über  den  Höchstpreis  für
Häcksel.  S.  132.  —  Verordnung  über  das  den  Unternehmern  landwirtschaftlicher  Betriebe  für

die  Ernährung  der  Selbstversorger  zu  belassende  Brotgetreide.  S.  132.

(Nr.  6271)  Gesetz  über  Kriegsabgaben  der  Reichsbank.  Vom  20.  März  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  II.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:  § 1

Von  dem  Gewinne  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1917  wird  vorweg  ein

Betrag  von  130  Millionen  Mark  dem  Reiche  überwiesen.
§ 2

Die  für  das  Jahr  1917  von  der  Reichsbank  „für  Kriegsverluste“  bilanzmäßig
  zurückzustellende  Reserve  darf  bis  zum  31.  Dezember  1920  nur  zur
Deckung  von  solchen  Verlusten  verwendet  werden.

Soweit  der  zurückgestellte  Betrag  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  keine  Verwendung
  gefunden  hat,  ist  über  ihn  durch  das  nächste,  zufolge §  41  des  Bankgesetzes
  zu  erlassende  Gesetz  endgültige  Bestimmung  zu  treffen.

§ 3

Soweit  der  für  das  Jahr  1917  nach  Abzug  der  sämtlichen  Ausgaben  sich
ergebende  Reingewinn  den  durchschnittlichen  Reingewinn  der  Jahre  1911,  1912
und  1913  übersteigt,  fällt  er  zu  drei  Vierteln  an  das  Reich.

Die  Verteilung  des  hiernach  verbleibenden  Gewinns  regelt  sich  nach  §  24  des
Bankgesetzes  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  515).

§ 4



















Die  aus  dem  Gewinne  der  Reichsbank  an  das  Reich  abzuführenden  Beträge
sind  der  Kommunalbesteuerung  nicht  unterworfen.  Dasselbe  gilt  von  dem  im
§ 2  bezeichneten  Betrage.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedruckteim
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  20.  März  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling
Reichs-Gesetzbl.  1918.  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  März  1918.
        <pb n="168" />
        —  132  —

(Nr.  6272)  Verordnung  über  den  Höchstpreis  für  Häcksel.  Vom  19.  März  1918.

Auf  Grund  des  §  14  Abs.  2  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Stroh
und  Häcksel  vom  2.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  685)  wird  in  Abänderung
des  §  6  Abs.  1  dieser  Verordnung  bestimmt:

Der  Preis,  der  beim  Verkaufe  von  Häcksel  durch  den  Hersteller  nicht  überschritten
  werden  darf,  beträgt  vom  1.  April  1918  ab  120  Mark  für  die  Tonne.

Berlin,  den  19.  März  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

(Nr.  6273)  Verordnung  über  das  den  Unternehmern  landwirtschaftlicher  Betriebe  für  die  Ernährung
  der  Selbstversorger  zu  belassende  Brotgetreide.  Vom  21.  März  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  § 7  der  Reichsgetreideordnung  für  die
Ernte  1917  vom  21.  Juni  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  507)  folgendes  verordnet:

§ 1

Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe  dürfen  aus  ihrem  selbstgebauten
Brotgetreide  zur  Ernährung  der  Selbstversorger  auf  den  Kopf  für  die  Zeit  vom
1.  April  bis  zum  15.  August  1918  an  Stelle  der  bisher  festgesetzten  achteinhalb
Kilogramm  (Verordnung  vom  25.  Oktober  1917  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  971  —)
sechseinhalb  Kilogramm  monatlich  verwenden.

Die  Landeszentralbehörden  sind  ermächtigt,  diese  Herabsetzung  von  einem
früheren  Zeitpunkt  ab  vorzunehmen.

Der  Reichskanzler  kann,  sobald  es  die  Sicherung  der  Volksernährung  zuläßt,
  die  im  Abs.  1  festgesetzte  Menge  wiederum  bis  auf  achteinhalb  Kilogramm

erhöhen.
§ 2

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  21.  März  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

von  Waldow

Den  Bezug  der  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Poftanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="169" />
        Inhalt:
(Nr.  6274)  Verordnung  über  eine  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung  im  Jahre  1918.  Vom

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914

—  133  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

                  







Verordnung  über  eine  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung    im  Jahre  1918.  S.  138.

21.  März  1918.

(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

In  der  Zeit  vom  6.  Mai  bis  1.  Juni  1918  werden  festgestellt
Die  Anbau-  und  Ernteflächen  beim  feldmäßigen  Anbau  von









    

1. Weizen
a)  Winterfrucht,
b)  Sommerfrucht,
2. Spelz  —  Dinkel,  Fesen  —,  Emer  und  Einkorn  (Winter-  und  Sommerfrucht),


3. Roggen
a)  Winterfrucht,
b)  Sommerfrucht,
4. Gerste
a)  Winterfrucht,
b)  Sommerfrucht,
5. Gemenge  aus  den  Getreidearten  1  bis  4,
6. Hafer,
7. Gemenge  aus  Getreide  aller  Art  mit  Hafer,
8. Körnermais,
9. sonstigen  Getreidearten  (Buchweizen,  Hirse),

Reichs-Gesetzbl.  1918.  41
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  März  1918.
        <pb n="170" />
        10.  Hülsenfrüchten

I.  zur  Körnergewinnung
a)  Erbsen  und  Peluschken,
b)  Speisebohnen  (Stangen-,  Buschbohnen)
c)  Linsen  und  Wicken,
d)  Ackerbohnen  (Sau-,  Pferdebohnen),
e)  Lupinen,
f)  Gemenge  aus  Hülsenfrüchten  aller  Art,
g)  Gemenge  aus  Hülsenfrüchten  aller  Art  mit  Getreide,

II.  zur  Grünfuttergewinnung  (Hülsenfrüchte  aller  Art,  rein  oder  im

Gemenge  untereinander  oder  mit  Getreide),  auch  Lupinen  zum
Unterpflügen,
11.  Ölfrüchten

a)  Raps  und  Rübsen,

b)  alle  übrigen  Ölfrüchte  (Mohn,  Leindotter,  Senf,  Sonnenblumen
und  andere),

12.  Gespinstpflanzen  Flachs,  Lein,  Hanf,  Nessel  und  andere),

13.  Kartoffeln
a)  Frühkartoffeln,
b)  Spätkartoffeln,

14.  Rüben  und  Wurzelfrüchten
a)  Zuckerrüben,  
b) Runkel- (Futter-) rüben,
c) Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wruken, Dotschen),

d)  Mohrrüben,  Möhren,  Karotten,
15.  Gemüsen

a) Weißkohl  b) alle  sonstigen  Kohlarten,
c)  Zwiebeln,

d)  alle  sonstigen  Gemuͤsearten  Spargel,  Topinamburs,  Schwarzwurzeln,
Mairüben,  Rote  Rüben,  Sellerie,  Gurken  und  andere),
16.  Futterpflanzen  zur  Grünfutter-  und  Heugewinnung

a)  Klee  aller  Art,  Luzerne,  auch  mit  Beimischung  von  Gräsern,

b)  alle  sonstigen  Futterpflanzen  (Serradella  als  Hauptfrucht,  Esparsette,
Mais  und  andere),  auch  in  Mischung,

17.  sonstigen  Gewächsen  aller  Art  (Handelsgewächse,  Grassämereien,  Hopfen,
Tabak,  Zichorien,  Korbweiden  und  andere)

sowie  die  Bewässerungs-  und  anderen  Wiesen,  die  gesamten  bestellten  und  nicht
bestellten  Ackerflächen  und  die  Weideflächen.

§ 2
Die  Erhebung  erfolgt  gemeindeweise  durch  Befragung  der  Grundeigentümer
und  Bewirtschafter  (Betriebsinhaber).  Ihre  Ausführung  obliegt  den  Gemeinde-
        <pb n="171" />
        —  135  —

behörden  in  Verbindung  mit  den  zu  diesem  Zwecke  ernannten  Sachverständigen
oder  Vertrauensleuten;  zu  ihrer  Unterstützung  sind  schreib-  und  rechengewandte
Personen  zuzuziehen.

§ 3   Die Erhebung  erfolgt  durch  Ortslisten  nach  dem  beigefügten  Muster  1,
dessen  Inhalt  für  den  Umfang  und  die  Art  der  Ausführung  der  Erhebung  maßgebend
  ist.

§ 4

Die  Erhebung  ist  so  vorzubereiten,  daß  bis  zum  1.  Mai  1918  an  der

Hand  der  Grundstückskataster  oder  entsprechender  oder  ähnlicher  Unterlagen

(Grundsteuermutterrollen,  Grundsteuerbücher,  Einkommensnachweisungen,  Besitzstandsverzeichnisse,

  Gütergeschosse,  Flurbücher  u.  dergl.)  die  Namen  der  Eigentümer

und  Bewirtschäfter  und  die  Flächengröße  der  im  Gemeindeflurbezirke  belegenen
Grundstücke  ermittelt  und  in  die  Ortsliste  eingetragen  sind.



§ 5
Alle  Anbauflächen  sind  zur  Ortsliste  der  Gemeinde  anzugeben,  in  deren
Flurbezirk  sie  belegen  sind.  Die  Gemeindebehörden  haben  die  Richtigkeit  der
Flächenangaben  zu  überwachen  und  insbesondere  nachzuprüfen,  ob  die  Gesamtheit
der  durch  die  Ortsliste  festgestellten  Anbau-  und  sonstigen  Flächen  mit  den  nach
§ 4  ermittelten  Flächen  übereinstimmt.

  § 6
Der  Reichskanzler  kann  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  der  §§  4  und  5
und  die  Verlängerung  der  Frist  des  §  1  zulassen.

§ 7  
Die  Grundeigentümer,  die  Bewirtschafter  und  ihre  Stellvertreter  sind  verpflichtet,
  den  mit  der  Erhebung  Beauftragten  über  die  Eigentums-,  Pacht-  und
sonstigen  Nutzungsverhältnisse  sowie  über  die  Verwendung  und  den  Anbau  der
Grundstücke  Auskunft  zu  erteilen.
  Die  zuständige  Behörde  oder  die  von  ihr  beauftragten  Personen  sind  befugt,
  zur  Ermittlung  richtiger  Angaben  über  die  Anbau-  und  Errnteflächen  die
Grundstücke  der  zur  Angabe  Verpflichteten  zu  betreten,  Messungen  vorzunehmen  
sowie  die  Geschäftsbücher  der  Bewirtschafter  einzusehen,  auch  hinsichtlich  der
Größe  der  landwirtschaftlichen  Güter  oder  einzelner  Grundstücke  Auskunft  von
Behörden  einzuholen.
  § 8
Die  Herstellung  und  Versendung  der  Drucksachen  erfolgt  durch  die  Landeszentralbehörden.




41*
        <pb n="172" />
        —  136  —
§ 9

Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmungen  zur  Ausführung
dieser  Verordnung.  Sie  können  bestimmen,  daß  neben  oder  an  Stelle  von  Ortslisten
  Fragebogen  zu  verwenden  sind;  sie  können  die  Erhebung  auch  auf  andere
Früchte  erstrecken  und  sonstige  Änderungen  der  Fassung  der  Ortsliste  vornehmen,
insbesondere  ein  anderes  Flächenmaß  vorschreiben.

Die  Ausführungsbestimmungen  sind  dem  Kriegsernährungsamt  und  dem
Kaiserlichen  Statistischen  Amte  bis  zum  1.  Mai  1918  einzusenden.

§ 10
Die  Landeszentralbehörden  haben  eine  nach  Bezirken  der  unteren  Verwaltungsbehörden
  gegliederte  Zusammenstellung  der  Ergebnisse  der  Erhebung  nach
dem  Muster  2  dem  Kriegsernährungsamt  und  dem  Kaeiserlichen  Statistischen
Amte  bis  zum  8.  Juli  1918  einzusenden.

§ 11

Die  Reichskartoffelstelle  wird  ermächtigt,  eine  besondere  Erhebung  über
die  Ernteflächen  beim  feldmäßigen  Anbau  von  Frühkartoffeln  vorzunehmen.  Sie
erläßt  die  näheren  Bestimmungen.  Die  Vorschrift  im  §  7  findet  entsprechende
Anwendung.

  § 12

Wer  vorsätzlich  die  Angaben,  zu  denen  er  nach  dieser  Verordnung  oder  den
zu  ihrer  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen  verpflichtet  ist,  nicht  oder  wissentlich
unrichtig  oder  unvollständig  macht  oder  wer  der  Vorschrift  im  §  7  Abs.  2  zu
wider  das  Betreten  der  Grundstücke  oder  die  Einsicht  in  die  Geschäftsbücher  verweigert,
  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu
zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

Wer  fahrlässig  die  im  Abs.  1  genannten  Angaben  nicht  oder  unrichtig  oder
unvollständig  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

§ 13
Die  durch  Bundesratsbeschluß  vom  1.  Mai  1911  angeordnete  Anbauerhebung
  unterbleibt  im  laufenden  Jahre.

§ 14
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  21.  März  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
von  Waldow
        <pb n="173" />
        —  137  —  Muster  1

Anbaus-  und  Ernteflächenerhebung  6.  Mai  bis  1.  Juni  1918

Staat:  ....................................................................   Verwaltungsbezirk:  ................................................................

Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde:  ...............................................................................................................
(Kreis,  Bezirksamt,  Amtshauptmannschaft  usw.)

Gemeinde:

Gutsbezirk:

 









Ortsliste

Daß  sämtliche  zur  Angabe  verpflichteten  Grundeigentümer  und  sonstige  nicht  grundbesitzenden  Bewirtschafter
  (Betriebsinhaber)  oder  deren  Stellvertreter  ihre  Flächenanteile  angegeben  haben,  bescheinigt

(Ort)  ....................................................................................,  den  ...................................................................  1913.
Der  Gemeinde-  (Guts-)  Vorstand

..................................................................................................................................

Anleitung  zur  Ausfüllung  der  Ortsliste

1.  Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  vom  21.  März  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  133)  sind  die  Anbau-  und  Ernteflächen  nach
Maßgabe  des  umstehenden  Nachweisungsmusters  durch  Befragen  der  Grundeigentümer,  der  Bewirtschafter  (Betriebsinhaber)  oder
ihrer  Stellvertreter  festzustellen.

2.  Die  Aufnahme  erstreckt  sich  nur  auf  den  feldmäßigen  Anbau.  Gartenmäßiger  Anbau  von  Kartoffeln,  Gemüsen  und
anderen  Gewächsen  bleibt  außer  Betracht.

3.  Die  Ausführung  der  Erhebung  obliegt  den  Gemeindebehörden  in  Verbindung  mit  den  zu  diesem  Zwecke  ernannten  Sachverständigen
  und  Vertrauensleuten.

4.  Zur  Angabe  verpflichtet  sind  sowohl  die  Grundeigentümer  wie  die  Bewirtschafter  (Betriebsinhaber)  der  Grundstücke.  Sie  haben
über  die  -Eigentums,  Pacht-  und  sonstigen  Nutzungsverhältnisse,  ob  die  Flächen  als  Dienstland,  Deputatland  oder  sonstwie  zur
Nutznießung  überlassen  sind,  sowie  über  die  Verwendung  und  den  Anbau  der  Grundstücke  alle  geforderten  Auskünfte  gewissenhaft
  und  wahrheitsgemäß  zu  erteilen.

5.  Die  Angaben  der  Anbau-  und  Ernteflächen  zu  den  Spalten  7  bis  50  sind  von  den  Bewirtschaftern  (Betriebsinhabern)  der
Grundstäcke  oder  ihren  Stellvertretern  zu  machen,  und  zwar  in  jedem  Falle  zu  der  Ortsliste  derjenigen  Gemeinde,  in  deren
Flurbezirk  die  bewirtschaftete  oder  bebaute  Fläche  belegen  ist,  auch  wenn  der  Bewirtschafter  (Betriebsinhaber)  seinen  Wohnsitz
in  einer  anderen  Gemeinde  hat.  

6.  Die  Erhebung  erfolgt  in  der  Zeit  vom  6.  Mai  bis  1.  Juni  1918.

7.  Die  Erhebung  ist  so  vorzubereiten,  daß  bis  zum  1.  Mai  1918  an  der  Hand  der  Grundstückskataster  oder  entsprechender  oder  ähnlicher
Unterlagen  (Grundsteuermutterrollen,  Grundsteuerbücher,  Einkommensnachweisungen,  Besitzstandsverzeichnisse,  Gütergeschosse,  Flurbücher
  u.  dergl.)  und  durch  Befragen  der  zur  Angabe  Verpflichteten  die  Namen  der  Eigentümer  und  Bewirtschafter  (Betriebsinhaber)
  und  die  Flächengröße  der  im  Gemeindeflurbezirke  belegenen  Grundstücke  ermittelt  und  in  die  Spalten  2  bis  6  der
Ortsliste  eingetragen  sind.  Die  Gemeindebehörden  haben  darauf  zu  achten,  daß  die  gesamte  landwirtschaftlich  benutzte  Fläche
des  Gemeindeflurbezirks,  insbesondere  auch  die  im  Gemeindebesitz  oder  in  sonstigem  öffentlichen  Besitz  stehenden  landwirtschaftlich
benutzten  Flächen  in  die  Ortsliste  aufgenommen  werden.

8.  Alle  Flächenangaben  sind  in  dem  im  Kopfe  der  Ortsliste  bezeichneten  Flächenmaß  einzutragen.  Andere  Flächenangaben  sind
nicht  zulässig.

9.  Zur  Eintragung  der  Angaben  der  Bewirtschafter  (Betriebsinhaber)  in  die  Spalten  7  bis  50  sind  schreib-  und  rechengewandte
Personen  hinzuzuziehen.  Diese  haben  darauf  zu  achten,  daß  in  jedem  Falle  die  Summe  der  Flächen  in  den  Spalten  7  bis  9
mit  der  Fläche  in  Spalte  6  und  die  Summe  der  Flächen  in  den  Spalten  10  bis  50  mit  der  Fläche  in  Spalte  9  übereinstimmt.

10.  Die  Ortsliste  ist  in  den  Spalten  3  bis  50  aufzurechnen  und  abzuschließen  und  sodann  mit  der  Bescheinigung  des  Gemeinde-(Guts-)
  Vorstands  zu  versehen,  daß  sämtliche  zur  Angabe  Verpflichteten  ihre  Flächenanteile  angegeben  haben.  Die  abgeschlossene
und  bescheinigte  Ortsliste  ist  spätestens  bis  zum  15.  Juni  1918  an  die  zuständige  Behörde  abzuliefern.

11.  Die  zuständige  Behörde  oder  die  von  ihr  beauftragten  Personen  sind  befugt,  zur  Ermittlung  richtiger  Angaben  über  die
Anbau-  und  Ernteflächen  die  Grundstücke  der  zur  Angabe  Verpflichteten  zu  betreten,  Messungen  vorzunehmen  sowie  die  Geschäftsbücher
  der  Bewirtschafter  einzusehen,  auch  hinsichtlich  der  Größe  der  landwirtschaftlichen  Güter  oder  einzelner  Grundstücke
Auskunft  von  Behäörden  einzuholen.

12.  Wer  vorsätzlich  die  Angaben,  zu  denen  er  nach  der  in  Ziffer  1  angeführten  Verordnung  oder  den  zu  ihrer  Ausführung  erlassenen
Bestimmungen  verpflichtet  ist,  nicht  oder  wissentlich  unrichtig  oder  unvollständig  macht  oder  wer  der  Vorschrift  im  §  7  Abs.  2
der  Verordnung  zuwider  das  Betreten  der  Grundstücke  oder  die  Einsicht  in  die  Geschäftsbücher  verweigert,  wird  mit  Gefängnis
  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

Wer  fahrlässig  die  im  Abs.  1  genannten  Angaben  nicht  oder  unrichtig  oder  unvollständig  macht,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.
        <pb n="174" />
        —  138  —

 

Im  Flurbezirk  der  Erhebungsgemeinde  belegen





 

 

 

 

 

 

 

 





Von  den  in  Spalte  9
  1  2  3  
Davon  ab:    davon  (Spalte  6)  sind  Weizen  Roggen
Vo-  und  Zuname  Gesamt-  Dazu:  verpachtete  mithin  nicht  landwirtschaft-  7  d  Spelz  a
des  Grundeigen-  fläche  gepachtete  Flächen  gesamte  lich  benutzte  Flächen  (Dinkel,
nach  dem  Flächen,  oder  als  .  tapde-  Fesen),
Mümers  und  desGrund.  Dienstland.  Dienstland,  bewirt-  Haus-  und  schaftlich  Emer
2  Bewirtschafters  stücks.  Deputat.Deputat-  schaftete  DI##d  and  Hofstellen,  als  Acker  und
4  .  tataster  oder  land  oder  land  oder  %|##  Hausgärten  Wiesen  oberswi  t  Som  ·  einkorn  Wint  Som  ·
S  (Betriebsinhabers)  obe  ent.  Släche-  5*  sonstige  Fläche  ssbe  zud  oder  Weiden  ön  6t  mer.(Win.  Uinkerer.
der  Grundstücke  prechenden  sonstige  Nuz  alant,sonstiges  benutzte  ku  t  ter·  und  frucht
st  Unterlagen#  Nutz=  nießung  Spalten  WBäit  gieen  Flächen  frucht  Som-  frucht
nießung  abgegeben34—5  BWegeland  einschl.  insgesamt  mer-Flächen
  m  bat.  m.  Gãrtnereien  frucht)
Nr  Nr  Nr  Nr  Nr  Nr  Nr  Nr  Nr  Nr  Nr  Nr
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12   13   14

 

 

 

 

 

 

Seitensumme.

 

 

 

 

 

 

 



 

*)  Als  Frühkartoffeln  gelten  alle  Kartoffeln  (frühe  und  mittelfrühe),  die  bis  zum  15.  September,  als  Spätkartofseln  alle  Kartoffeln,  die
        <pb n="175" />
        139

werden  bestellt  mit:

 

 

 

angegebenen  landwirtschaftlich  benutzten  Flächen  sind  oder

 

 

 

 

 

 

 

4  5  6  7  8  9  10  11  12  13
Gerste  G  feldmäßig  gebauten  Hülsenfrüchten  Olfrüchten  Kartoffeln?)
5  n  e-  Ge-  L(siehe  die  Anmerkur
ve  menge  son-  zur  Körnergewinnung  zur  spinst.  unten)
menge  aus  stigen.  Grünfutter-  alle  4
aus  Kör.  Ge-  à  b  o  d  l  fl  &amp;amp;#  —  .  ubeigen  pflan-Win.
  Som.  den  e  treide-  Cemenge  frochte  alless  zen
Ge.  Haferreides  ner.  artenerb  Speise  ·  Acker-  Gemenge  aus  chte  abre  früchte  Flachs,  Früh.Sh#
ter·  mer-  aller  ia  (Buch-  Erbsen  bohnen  Linsen  bohnen  á  aus  Halsen.  im  Gemenge1Mob  Cein
fuchfrochetreides  ut  wel.ind  (Stannd  (Sa  äli.  nüht  ortot.  banf,kur.  r.
arten  «  zen,  Pe-  gen.,  Z  Pferde.  pinen  früchten  aller  #ul  triide),  auch  Sinf,  Ltoffeln  toffelr
bis  4  mit  Hirse)luschten  (Prt  *  Wicken  bohnen)  aller  Ur,mit  u#n  zum  Somnen-  Nessel  .
Hafer  ohnen  ohnen  genchde  un  er·  umen  u.  a.)
.  gen  u.  a.)
Ar  Ar  Ar  Ar  Ar  Ar  Ar  Ar  Ar  Ar  Ar  Ar  Ar  Ar  Ar  Ar  Ar  Ar  Ar  Ar
18  16  17  L  19201  22  23  24  25  24  27  28  29  320  31  32  33  34

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

lach  dem  15.  September  geerntet  werden.

 

 

—  —  —  —  —  —  —  —
        <pb n="176" />
        —  140  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von  den  in  Spalte  9  angegebenen  landwirtschaftlich  benutzten  Flächen  sind  Ferner  gedören  zu  den
:7  rod  den  bestellt  mit  Zum-  landwirtschaftlich  benutz-S
  er  werden  bestellt  mit:  *ußer.en  Flächen  der  Spalte#9
2  14#  )15  161U  der  dem  rnr§#e

*  Funerv  4  er  icht.  4#
NRäben,  und  Wurzelfrüchten  feldmäßig  gebauten  Gemüsen  E  X  r  6  nicht  Wiesen  #9%  ?22
-  *  Heugewinnung  z  7  e-  bestellte  ***  5
—  a  b  e  d  a  b  e  0  a-  b  *  2  stellten  Acker.  a  h  kẽ  t.
1#  ESE  "  53•„
—  Kohl.  Mohr.  rz  l?§  *55s  222  "v#t  Acker-ächen  4  Bemerkungen
Zucker.Fut.  (SteckkMöh.  Weiß.stigen  Jwie-  bmsd  EEE  EEESE#  Spal.  Brache  wässe.  andere  2  ge
S.  tüben,  ren  26  E2  s3#ssFSETEEZI"  «  3  32
Z  ruben  ter.)  Vern.kol  Kohl.  beln  2  2#ô  Eiss  SE  Elien  10|  ins.  rungs.  Wiesen  "  Prer
-J  ßlutss  arten  sstrs#nEStEEENZSEs  5  samtn  E#r
S  rüben  Sig  rotten  23  z  —  ns  wiesen  §ßêê(2  3
EEEIIIIIIIEMIIIEIIIIIIIIIIEIE  IIIEIIIIELIIIIEIIIIIEIIIEIE
1  35  36  37  38  39  40  41  12  13  14  LT  14½  17  L  19  50  61
l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(elnsum-



MH  c
        <pb n="177" />
        —  141  —
Muster  2

 

Anbau-  und  Ernteflächenerhebung  6.  Mai  bis  1.  Juni  1918

 

 

Staat:....................................................................  Verwaltungsbezirk:..........................................................................





Zusammenstellung

nach  Bezirken
der  unteren  Verwaltungsbehörden.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  42
        <pb n="178" />
        142

 

 

 

 

 

Davon  sind

 

 

 

 

 

Von  den  in  Spalte  8
mcht  landwirischaft  1  2  3—
Gesamt  lich  benutzte  Flächen  Weizen  Noggen
Häche  landwirtSpeg
1  nach  dem!  GesamteWald  und  schaftlich  Giineeg
  Jahl  Grund.  irt.  Holzland,  Haus-  und  Vesen),
*  Bezirk  der  unteren  Zod  hbewirt.einschl.]Hofstellen,  als  Acker,  Emer
der  stücks-  -  .  .-  -  Wiesen  oder  d
l  schaftete  Weinberge  Hausgärten  Sem.  n  Som.
Verwaltungsbehörde  Betriebe  Kataster  oder  Flache  u  Porss,  f  burr  Weiden  Winter.  #ntorn.  Winter.
den  ent.  un  onstiges  benutzte  mer-  nms  mer-.
  Unland,  Gartenland  frucht.  ter,  und  frucht
Errechemnen  Gewässer,  ensch.  Flächen  frucht-  Som-  fruchtater
  lagen  Wegeland  Gärtnereien  insgesamt  ·  meru.
  bgl.  m.  frucht)
Heltar  Hektar  He  tar  Hektar  Hektar  Hektarß  LekstarHektar"  HektarF  Hektar
1  2  8  4  5  n  7  8  "  10  11  12  13

 

 

 

 

Seitensumme
        <pb n="179" />
        143  —

    

—.  S—

gegebenen  landwirtschaftlich  benutzten  Flächen  sind  oder

 

 

—  –

werden  besteilt  mit:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4  5  0  7  8  9  10  11  12  13
Gerste  seldmäßig  gebauten  Hülsenfrüchten  Olfrüchten  gartoffeln
2  b  Ge.  e-  «  ⁊  eon-
  ur  Körnergewinnun  inst.
menge  menge  sien  5  9  g  en  kne  4%  alle  spinst  —
aus  aus  Ge.  "  b  -  -  t  Lerwinnuns  fübrigen]  pflan-Win-·
  /  Som  ·  den  Ge.  Kör-  treide.  .  Genus-w  *  33  .  Ol-  zen
Ge-  Haferreidel#er.  erbsen  Speise  Ucker-  Oemengebnus  sArt,  ein  oder  r  früchte|  Flachs,  Früh.Spät.
ur  ehbais(,a0de  (ahen  ioe  bohnen,  .  au  tt  osserd  ein,  .  ar
fruchin  rucht  Art  wei-  6  und  (Sau.!  Hülsen.früchtenoder  mir  Ge..doneer,  Hanf
D.  arten  .  zen,  Pe.  gen',  .  ferd  pinen  früchten  aller  Art  weide),  aus  Senf,  toffeln  toffeln
1  bis  4  mit  Hirse)  luschken  Busch-  Wicken  Pierde-  aller  Krr  mit  Lupinen  zunm  Sonn-  Nessel
Hafer  bohnen)  bohnen)  Geimeide  un  S  n  u.  a.)
HektarGekturHektarH#ektarHektarHektar  HektarHektar  Hektar  Hektari  HektarHektar  GektarHektar  Hekrar  Seltart  HektareftarKftar!  Hektar
ENIIIIIIBIIIIIIIIII  22  23  1——  27  28  29030  21  32  33

 

—'T9  ..O  —  —  —
        <pb n="180" />
        144

 

 

 

 

—  —

Von  den  in  Spalte  8  angegebenen  landwirtschaftlich  benutzten  Flä

—  —  S

 

 

 

oder  werden  bestellt  mit:

chen  sind

 

 

 

Wiederbolung  der  laufenden  Nr.

 

 

 

Summe
14  15  16  17  der
c
2  *m½.  .  .  .  Kutterpflanzen  zur  .
Rüben  und  Wurzelfrüchten  feldmäßig  gebauten  Gemüsen  Oensuner.  unddbeheugewinnung
  *st"
a  b  o  d  a  b  o  d  h  z  Kellten
—*-  z:ss  cher-Kohl.
  EtmsEEz#  #5523
.  #.  S  -
untet.  rüben  Mor.  alle  rt"mnt“ê#d„  52  üchen
S  -  «  ·  «---’«E«·.-...-!Es"ss-—-:««
Zucker-  (Src,  rüben,  Weiß.  senstigen  Zwie  #.—EE  Spalten
(Futter.)ten,  .  -  VIZEFESYZELEEAEVEE  ·
rüben  %  Beden.  Möhren  kohll  Kohllbel  rrszz:s9bs44
rüben  kobiratn,  Karotten  arten  Ez-Zzs
ruken,  2  S  .  E.  4  S  .  —  x  —  Br½
Dorschen)  d  5  m  S75  2  #.
.  #  —  "s  J4—  —
Hektar  Hektar  Hektar  Hekrar  Hektar  Hektar  Hektar  Hektar  Scktar  Hektar  Hektar  Sckiar
34  35  36  37  3830  40  41  412  13  X  15

Außerdem

nicht.
bestellte
Ackerflächen

und
Brache
ins.
gesamt

Hetiar
46

.....—.......—...———
Ferner  gehören  zu  den

landwirtschaftlich  benutz
ten  Flächen  der  Spalte  8

 

 

 

 

m

Wiesen  #ss

28

a  b  z

#ê#"ß

**

Be-  3s#t

6.

wässe.  andere  2  z3

EIIIIIòIIII—

eks

wiesen  1
**-Hektar

  Hektar  Hektar
T  48  409

 

 

 

 

 

 

 

 

i
i
I
i
I
I
s

 

 

 

sum.

 

–

 

—

*

 

—  —  —

 

—  —  —  —  —  —  —

 

 

Denu  Bezug  des  Reichs-Gesenblatts  verniitteln  nur  die  r  stanstalten.
Herauenegeben  im  Neichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  greruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="181" />
        —  145  —

Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1918

Inhalt:  Geseg,  betreffend  die  Feßtstellung  eines  vierten  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsplan  für  das  Rechnungsjahr
  1917.  S.  113.  —  Verordnung  über  die  Zuständigkeit  der  Reichsfuttermtttelstelle,
Geschäftsabtellung,  G.  m.  b.  H.  (Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte)  S.  146











(Nr.  6275)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  vierten  Nachtrags  sum  Reichshaushaltsplan
für  das  Rechnungsjahr  1917.  Vom  22.  März  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

 

§ 1
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  vierte  Nachtrag  zum  Reichshaushaltsplan
  für  das  Rechnungsjahr  1917  tritt  dem  Reichshaushaltsplan  hinzu.

§ 2
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  die  Summe  von  fünfzehn  Milliarden  Mark  im  Wege  des  Kredits

flüssig  zu  machen.
§ 3

Die  zur  Ausgabe  gelangenden  Schuldverschreibungen,  Schatzanweisungen
und  Reichswechsel  sowie  die  etwa  zugehörenden  Zinsscheine  können  sämtlich  oder
teilweise  auf  ausländische  oder  auch  nach  einem  bestimmten  Wertverhältnisse
gleichzeitig  auf  in  und  ausländische  Währungen  sowie  im  Ausland  zahlbar  gestellt
  werden.  

Die  Festsetzung  des  Wertverhältnisses  sowie  die  der  näheren  Bedingungen
für  Zahlungen  im  Ausland  bleibt  dem  Reichskanzler  überlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  22.  März  1918.

(Siegel)  Wilhelm

Graf  von  Hertling
Reichs-Gesetzbl.  1918.  43

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  März  1918.
        <pb n="182" />
        —  146  —

Vierter  Nachtrag  zum  Reichshaushaltsplan  für  das
Rechnungsjahr  1917











Für  das
Kap.  Tit.  Einnahmen  und  Ausgaben  Rechnungsjahr  1917
treten  hinzu
Mark
B.  Außerordentlicher  Haushalt
I.  Einnahmen
Reichsschuld
4  1/3  Aus  ber  Anleihe........  15  000  000  000
II.  Ausgaben
6  Aus  Anlaß  des  Krieges...  15  000  000  000
Aufkommende  Einnahmen  fließen  dem  Fonds  zu.



(Nr.  6276)  Verordnung  über  die  Zuständigkeit  der  Reichsfuttermittelstelle,  Geschäftsabteilung,
G.m.  b.  H.  (Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte).  Vom  22.  März  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Artikel  1
Wo  in  Vorschriften,  die  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  ergangen  sind,  die  Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte,
G.  m.  b.  H.  in  Berlin  genannt  ist,  tritt  vom  1.  April  1918  ab,  soweit  es  sich
um  Futtermittel  und  deren  Hilfsstoffe  handelt,  an  ihre  Stelle  die  Reichsfuttermittelstelle,
  Geschäftsabteilung,  G.  m.  b.  H.  (Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte)
  in  Berlin.
Artikel  2

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  22.  März  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

von  Waldow
Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="183" />
        —   147   —    Reichs-Gesetzblatt  

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Wein.  S.  147.

 





(Nr.  6277)  Bekanntmachung  öber  die  Einfuhr  von  Wein.  Vom  23.  März  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
§ 1
Wer  aus  dem  Ausland  Wein  einführt,  ist  verpflichtet,  der  Weinhandelsgesellschaft
  m.  b.  H.  in  Berlin  unter  Angabe  der  Menge,  des  Einkaufspreises,  des
Empfängers  und  des  Bestimmungsorts  unverzüglich  nach  der  im  Ausland  erfolgten
Verladung  unter  Übersendung  von  Proben  Anzeige  zu  erstatten.  Er  hat  den  Eingang
  der  Ware  und  ihren  Aufbewahrungsort  der  Weinhandelsgesellschaft  unverzüglich
  anzuzeigen.  Die  Anzeigen  haben  durch  eingeschriebenen  Brief  zu  geschehen.
Als  Einführender  gilt,  wer  nach  Eingang  der  Ware  im  Inland  zur  Verfügung
  über  sie  für  eigene  oder  fremde  Rechnung  berechtigt  ist.  Befindet  sich
der  Verfügungsberechtigte  nicht  im  Inland,  so  tritt  an  seine  Stelle  der  Empfänger.
§ 2
Wein,  der  nach  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  aus  dem  Ausland  eingeführt
  wird,  darf  nur  durch  die  Weinhandelsgesellschaft  oder  mit  deren  Genehmigung
  in  den  Verkehr  gebracht  werden.  Der  Einführende  hat  den  Wein
auf  Verlangen  der  Weinhandelsgesellschaft  an  diese  oder  an  eine  von  ihr  bestimmte
Stelle  zu  liefern.   § 3

Der  Einführende  hat  den  Wein  bis  zur  Abnahme  durch  die  Weinhandelsgesellschaft
  oder  die  von  ihr  bestimmte  Stelle  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Kaufmanns  einzulagern  und  sachgemäß  zu  behandeln,  in  handelsüblicher  Weise
zu  versichern  und  auf  Abruf  zu  verladen.

§ 4  

Die  Weinhandelsgesellschaft  hat  unverzüglich  den  Wein  zu  prüfen  und  sodann
  zu  erklären,  ob  und  wie  über  die  Ware  verfügt  werden  soll.  Sie  kann
über  aus  dem  Ausland  eingeführten  Wein  auch  dann  verfügen,  wenn  eine  Anzeige
von  der  Einfuhr  nicht  erstattet  ist.  Zur  Verfügung  genügt  eine  Erklärung
gegenüber  dem  Frachtführer  mit  der  Angabe,  wohin  die  Ware  gesandt  werden  soll.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  45
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  März  1918.
        <pb n="184" />
        —  148  —

Falls  die  Weinhandelsgesellschaft  die  Lieferung  verlangt,  geht  das  Eigentum
  an  dem  Weine  auf  die  Gesellschaft  mit  dem  Zeitpunkt  über,  in  dem  die  Erklärung
  dem  Verpflichteten  oder  dem  Gewahrsamsinhaber  zugeht.  Dies  gilt
auch  dann,  wenn  die  Gesellschaft  verlangt,  daß  für  ihre  Rechnung  an  Dritte
geliefert  wird.  § 5

Die  Weinhandelsgesellschaft  setzt  den  Übernahmepreis  endgültig  fest.

Die  Zahlung  erfolgt  in  der  Regel  sofort  nach  der  Übernahme,  spätestens
acht  Tage  danach.

Alle  Streitigkeiten  zwischen  der  Weinhandelsgesellschaft  und  dem  Veräußerer
  über  die  Lieferung,  die  Aufbewahrung  und  den  Eigentumsübergang  entscheidet
  endgültig  das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegswirtschaft.

§ 6
Der  Reichskanzler  (Reichswirtschaftsamt)  trifft  nähere  Bestimmungen.
Die  Weinhandelsgesellschaft  hat  bei  Ausübung  der  ihr  durch  diese  Verordnung
  übertragenen  Befugnisse  den  Weisungen  des  Reichskanzlers  Folge  zu  leisten.
Der  Reichskanzler  kann  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  dieser  Verordnung
zulassen.  § 7

Wein  im  Sinne  dieser  Verordnung  ist  das  durch  alkoholische  Gärung  aus
dem  Safte  der  frischen  Weintraube  hergestellte  Getränk  sowie  Dessertweine  (§§  1
und  2  des  Weingesetzes  vom  7.  April  1909),  ferner  anderer  Süßwein,  Kunstwein,
Schaumwein,  Vermouthwein,  Wein  mit  Zusatz  von  Heilmittelstoffen,  Traubenmost
und  Traubenmaische.  § 8

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,  
1.  wer  die  im  §  1  vorgeschriebene  Anzeige  nicht  rechtzeitig  erstattet  oder
wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht;
2.  wer  den  Vorschriften  der  §§  2  und  3  zuwiderhandelt.
Neben  der  Strafe  können  die  Gegenstände,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung
bezieht,  eingezogen  werden,  ohne  Unterschicd,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

§ 9
Die  Vorschriften  des  §  8  treten  am  1.  April  1918,  die  übrigen  Vorschriften

  mit  der  Verkündung  in  Kraft.  Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt
des  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  23.  März  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts    vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei,
        <pb n="185" />
        —   149   —    Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918





  Nr.  43

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Postsccheckgesetzes  vom  26.  März  1914.  S.  149  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Änderung  der  Postscheckordnung  vom  22.  Mai  1914.  S.  150.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Änderung  der  Postordnung  vom  28.  Juli  1917.  S.  151.









(Nr.  6278)  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Postscheckgesetzes  vom  26.  März  1914.  Vom
25.  März  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§ 1
Das  Postscheckgesetz  vom  26.  März  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  85)  wird  dahin
geändert:
1.  Im  95  Abs.  1  wird  Ziffer  3  aufgehoben.
2.  An  die  Stelle  des  §  5  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

„Die  Gebühren  zu  1  sind  vom  Einzahler,  die  Gebühren

zu  2  vom  Auftraggeber  zu  entrichten.“
3.  Der  § 6  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Sendungen  der  Postscheckämter  und  Postanstalten  an
die  Kontoinhaber,  die  Sendungen  dieser  Ämter  und  Anstalten
untereinander  sowie  die  Briefe  der  Kontoinhaber  an  die  Postscheckämter
  werden  in  Postscheckangelegenheiten  portofrei  befördert.
Für  die  Versendung  der  Briefe  der  Kontoinhaber  an  die  Postscheckämter
  sind  besondere  Briefumschläge  (§  10  Ziffer  2  dieses
Gesetzes)  zu  benutzen.  Werden  andere  Briefumschläge  benutzt,  so
unterliegen  die  Sendungen  dem  gewöhnlichen  Briefporto.“

Reichs-Gesetzbl.  1918.  45

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1918.
        <pb n="186" />
        —  150  —
§ 2

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1918  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  25.  März  1918.

Giegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling

 

(Nr.  6279)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postscheckordnung  vom  22.  Mai  1914.

Vom  25.  März  1918.

Auf  Grund  des  §  10  des  Postscheckgesetzes  vom  26.  März  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  85)  wird  die  Postscheckordnung  vom  22.  Mai  1914  (Reichs-Gesetzbl.
S.  131)  wie  folgt  geändert:

1.



Dem  §  2  Abs.1  wird  als  Satz  2  hinzugefügt:

„Der  Absender  hat  die  Zahlkarte  vor  der  Einlieferung  zur  Post
mit  Freimarken  in  Höhe  der  Zahlkartengebühr  (Postscheckgesetz  §  5
Ziffer  1)  freizumachen.“
2. Im  § 2  Abs.  X  Satz  1  wird  hinter  dem  Worte  „Bestellgängen“  das
Wort  „freigemachte“  eingefügt.

3. Dem  § 2  wird  als  Abs.  XIII  hinzugefügt:

„Für  eine  bereits  abgegangene  Zahlkarte  wird  die  Zahlkartengebühr
  nicht  erstattet.“

4. Im  §  3  Abs.  IV  wird  der  Unterabs.  2  gestrichen.

5.  Im  §  4  Abs.  II  erhält  Satz  1  folgende  Fassung:

„II  Die  Postanstalt  fertigt  über  die  für  den  Kontoinhaber  gleichzeitig
  vorliegenden  Post-  und  Zahlungsanweisungen  täglich  eine  Zahlkarte
  und  kürzt  zu  Lasten  des  Kontoinhabers  den  Gesamtbetrag  um
die  Zahlkartengebühr.“

6. Im  §  4  Abs.  III  Unterabs.  1  Satz  1  werden  hinter  dem  Worte  „werden“
die  Worte  „nach  Abzug  der  Zahlkartengebühr“  eingefügt.

7.  Im  §  4  Abs.  III  Unterabs.  1  erhält  Satz  2  folgende  Fassung:

„Die  Zahlkarte  ist  von  ihm  auszufüllen;  als  Betrag  ist  der  einzuziehende
  Betrag  nach  Abzug  der  Zahlkartengebühr  einzutragen.“

8.  Im  §  4  Abs.  IV  Unterabs:  1  erhält  Satz  1  folgende  Fassung:

„Die  durch  Nachnahme  eingezogenen  Beträge  werden  nach  Abzug
der  Zahlkartengebühr  dem  Postscheckkonto  des  Absenders  oder  eines
Dritten  mit  Zahlkarte  überwiesen,  wenn  der  Absender  der  Sendung
eine  Zahlkarte“  beifügt.“
        <pb n="187" />
        —  151  —

9.  Im  § 4  Abs.  Unterabs.  1  wird  hinter  Satz  1  eingefügt:
„Als  Betrag  ist  in  der  Zahlkarte  der  einzuziehende  Betrag  nach
Abzug  der  Zahlkartengebühr  einzutragen.“
10.  Im  § 8  erhält  Abs.  V  folgende  Fassung:
„V  An  Gebühren  werden  vom  Aussteller  durch  Abbuchung  von
seinem  Konto  erhoben:
1.  die  Telegrammgebühr  für  das  Überweisungstelegramm  und
eintretendenfalls
2.  bei  schriftlicher  Benachrichtigung  20  Pf.,    bei  telegraphischer
Benachrichtigung  die  Telegrammgebühr.“
11.  Im  §  10  Abs.  werden  statt  der  Worte  (Postscheckgesetz  § 5)“  die
Worte  „(Postscheckgesetz  §  5  Ziffer  2)"  gesetzt.
12.  Die  Änderungen  treten  am  1.  April  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  25.  März  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

Rüdlin

 

(Nr.  6280)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Postordnung  vom  28.  Juli  1917.
Vom  25.  März  1918.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  347)  wird  die  Postordnung  vom  28.  Juli  1917  wie  folgt
geändert:

1.  Im  §  18  Abs.  IV  Unterabs.  3  werden  hinter  dem  Worte  „auszufüllen“
die  Worte  „als  Betrag  ist  der  einzuziehende  Betrag  nach  Abzug  der
Postanweisungs-  oder  Zahlkartengebühr  einzutragen;“  eingefügt.

2.  Im  §  18  Abs.  1  Satz  2  werden  hinter  dem  Worte  „Betrag“  die
Worte  „nach  Abzug  der  Zahlkartengebühr“  eingefügt.

3.  Im  §  18  Abs.  XVI  Unterabs.  3  erhält  Satz  2  folgende  Fassung:

„Die  Postanweisungs-  und  die  Zahlkartengebühr  (2a)  werden  von
dem  eingezogenen  Betrag  abgezogen.“

4.  Im  §  19  Abs.  I  Unterabs.  2  Satz  1  werden  statt  des  Wortes  „auszufüllen.“
  die  Worte  „oder  eine  hellrotbraune  Nachnahme-Zahlkarte  in
Kartenform  auszufüllen;  als  Betrag  ist  der  einzuziehende  Betrag  nach
Abzug  der  Postanweisungs-  oder  Zahlkartengebühr  einzutragen.“  gesetzt.
        <pb n="188" />
        —  152  —

5. Im  § 19  Abs. I  Unterabs.  2  Satz  3  werden  hinter  dem  Worte  „Zahlkarte“
  die  Worte  „und  Nachnahme-Zahlkarten“  eingefügt.

6. Im  § 19  Abs.  II  Unterabs.  4  werden  hinter  dem  Worte  „blauen"  die

Worte  „oder  hellrotbraunen“  eingefügt.

7. Im   § 19  Abs.  V  erhält  Satz  3  folgende  Fassung:

„Ist  ein  Vordruck  mit  anhängender  Zahlkarte  oder  eine  Nachnahme-Zahlkarte
  benutzt  worden,  so  wird  der  eingezogene  Betrag  nach  Abzug

der  Zahlkartengebühr  dem  in  der  Zahlkarte  angegebenen  Postscheckkonto
überwiesen."

8.  Im  § 19  Abs.  IX  Unterabs.  2  erhält  Satz  2  folgende  Fassung:

"Die  Postanweisungs-  und  die  Zahlkartengebühr  (3)  werden  von
dem  eingezogenen  Betrag  abgezogen.“

9. Im  § 21  Abs.  VI  erhält  Ziffer  1  folgende  Fassung:

„1.  für  die  Einzahlung  mit  Zahlkarte  die  Gebühr  nach  dem
Postscheckgesetze  § 5  Ziffer  1;"

10. Im  § 21  Abs.  VI  Unterabs.  2  erhält  Satz  1  folgende  Fassung:

„Der  Antragsteller  hat  bei  Bestellung  des  Postkreditbriefs  mit
Zahlkarte  die  Gebühren  unter  1  und  2  bar,  bei  Bestellung  mit  Überweisung
  die  Gebühr  unter  2  durch  Abbuchung  von  seinem  Postscheckkonto
zu  entrichten.“

11. Im  § 21  Abs.  VII  erhält  Satz  1  folgende  Fassung:

„Nach  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer  zahlt  das  Postscheckamt,  das
den  Kreditbrief  ausgefertigt  hat,  auf  Antrag  des  Inhabers  den  etwaigen
Rest  durch  die  Zahlstelle  oder  durch  Zahlungsanweisung  nach  Abzug
der  Auszahlungsgebühr  (Postscheckgesetz  § 5  Ziffer  2)  oder  durch  Überweisung
  zurück.“

12. Im  § 39  Abs.  XII  wird  das  Wort  „öffentlichen“  gestrichen.
13. Die  Änderungen  treten  am  1.  April  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  25.  März  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Rüdlin





Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="189" />
        —   153   —    Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

Nr.  44

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Vorlegungsfrist  bei  Zins-,  Renten-  und  Gewinnanteilscheinen.
S.  158.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport-Ordnung.  S.  184.
—  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.  S.  154.  —
Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  des  Weingesetzes.  S.  155.  —  Bekanntmachung  zur
Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  13.  November  1917,  betreffend  weitere  Bestimmungen  zur
Ausführung  des  §  7  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  HIlfsdienst.  S.  155.  —  Bekanntmachung
  über  Druckpapier.  S.  166.

 

(Nr.  6281)  Bekanntmachung  über  die  Vorlegungsfrist  bei  Zins-,  Renten-  und  Gewinnanteilscheinen.
  Vom  28.  März  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:  ·

Die  Fristen,  innerhalb  deren  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnanteilscheine
  auf  den  Inhaber  dem  Aussteller  zur  Einlösung  vorzulegen  sind,
laufen,  soweit  sie  am  31.  Juli  1914  noch  nicht  abgelaufen  waren,
nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres  1918  ab.  Der  Ablauf  einer  Frist,
der  in  der  Zeit  vom  31.  Juli  1914  bis  zum  Inkrafttreten  dieser  Verordnung
  eingetreten  ist,  gilt  als  nicht  erfolgt,  sofern  der  Aussteller
die  Leistung  nicht  bereits  auf  Grund  des  §  804  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bewirkt  hat.

Berlin,  den  28.  März  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Dr.  von  Krause

 

Reichs-Gesebl.  1918  46
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1918.
        <pb n="190" />
        —  154  —

(Nr.  6282)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär·  Transport  -  Ordnung.  Vom
27.  März  1918.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung,
vom  18.  Januar  1899,  bestimme  ich,  daß  in  dieser  Ordnung  §  54  Ziffer  19
Abschnitt  B  die  Vorschrift  unter  k  1)  gefaßt  wird:
k  1)  Zu  Ib.  Abschnitt  A.  Zu  7  Abs.  (I)  und  Abschnitt  B.  Abs.  (I).  
Als  Eilgut  (Wagenladung  oder  Stückgut)  dürfen  aufgegeben
  werden:

Die  leichten  Sprengminen  16  mit  beförderungssicheren
Zündern  versehen.

Die  Gewehrgranaten  17  mit  Sprengkapseln  und
Zündern.

Die  Änderung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  27.  März  1918.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
von  Payer



(Nr.  6283)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.  Vom
28.  März  1918.

Auf  Grund  des  §  29  (2.  Absatz)  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom
13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  sowie  des  §  15  des  Gesetzes  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  52)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:
Unter  den  Eingangsbestimmungen  zum  Militärtarif  für
Eisenbahnen  wird  als  neue  Ziffer  3  nachgetragen:
3.  Bis  auf  weiteres  wird  neben  allen  Sätzen  des  Tarifs  ein  Zuschlag
von  10  vom  Hundert  erhoben.

Die  Änderung  tritt  vom  1.  April  1918  ab  in  Kraft.
Berlin,  den  28.  März  1918.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
von  Payer
        <pb n="191" />
        –  155  —

(Nr.  6284)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  des  Weingesetzes.  Vom  28.  März  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Der  Reichskanzler  kann  AusnaHmen  von  dem  Verbote  des  §  13  des  Weingesetzes
  vom  7.  April  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  393)  zulassen.

§ 2
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  28.  März  1918

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
von  Payer

 

(Nr.  6285)  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  13.  November  1917,
betreffend  weitere  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  §  7  des  Gesetzes  über
den  vaterländischen  Hilfsdienst.  Vom  28.  März  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des    § 19  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1333)  mit  Zustimmung
des  vom  Reichstag  gewählten  Ausschusses  folgende  Verordnung  erlassen:

Artikel  I

Der  §  15  Abs.  3  der  Bekanntmachung,  betreffend  weitere  Bestimmungen
zur  Ausführung  des  §  7  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom
13.  November  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1040)  erhält  folgende  Fassung:

46*
        <pb n="192" />
        —  156  —

Gegen  die  Festsetzung  der  Strafe  findet  Beschwerde  an  den  bei
dem  stellvertretenden  Generalkommando  gebildeten  Feststellungsausschuß
(§  4  Abs.  2  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst)  statt.
Die  Beschwerde  ist  bei  dem  Einberufungsausschusse  (§  7  Abs.  2  desselben
Gesetzes)  einzulegen,  dessen  Beschluß  angefochten  wird.  Der  Einberufungsausschuß
  ist  befugt,  der  Beschwerde  abzuhelfen.  Die  Beschwerde
hat  aufschiebende  Wirkung.

Artikel  II

Diese  Verordnung  tritt  mit  der  Verkündung  in  Kraft.

Über  Beschwerden,  die  beim  Inkrafttreten  der  Verordnung  noch  nicht
erledigt  sind,  hat  nicht  die  beim  Kriegsamt  errichtete  Zentralstelle,  sondern  der
nach  Artikel  1  zuständige  Feststellungsausschuß  zu  entscheiden.

Berlin,  den  28.  März  1918.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
von  Payer

 

(Nr.  6286)  Bekanntmachung  über  Druckpapier.  Vom  28.  März  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Druckpapier  vom  18.  April
1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  306)  wird  folgendcs  bestimmt:

§ 1
Verleger  und  Drucker  von  Zeitungen,  Druckwerken  (Bücher,  Sammelwerke
Einzelwerke,  Jugendschriften  usw.),  Musitalien,  Zeitschriften  und  sonstigen  periodssch
erscheinenden  Druckschriften  dürfen  in  der  Zeit  vom  1.  April  1918  bis  zum
30.  Juni  1918  Druckpapier  nur  in  den  Mengen  beziehen  und  verbrauchen,  die
für  sie  von  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe  festgesetzt
werden.  Dies  gilt  auch,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  bereits  abgeschlossener
Lieferungsverträge  handelt.  Die  Festsetzung  geschieht  nach  folgenden  Grundsätzen:
        <pb n="193" />
        —  157  —

I.  Zeitungen,  die  im  Jahre  1915  eine  Fläche



    

      




1. bis  200  Quadratmeter  eingenommen  hatten,  erfahren  eine

Einschränkung  von  11  vom  Hundert

2. von  201  bis  250  Quadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren
  eine  Einschränkung  von  13,5  vom  Hundert

3. von  251  bis  300  Ouadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren
  eine  Einschränkung  von  18  vom  Hundert

4. von  301  bis  350  Quadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren
  eine  Einschränkung  von  22,,  vom  Hundert

5. von  351  bis  400  Quadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren
  eine  Einschränkung  von  27  vom  Hundert

6. von  401  bis  500  Ouadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren
  eine  Einschränkung  von  30  vom  Hundert

7. von  501  bis  600  Quadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren
  eine  Einschränkung  von  31  vom  Hundert

8. von  601  bis  700  Quadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren
  eine  Einschränkung  von  32  vom  Hundert

9. von  701  bis  800  Quadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren
  eine  Einschränkung  von  33  vom  Hundert

10. von  801  bis  950  Quadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren
  eine  Einschränkung  von  36  vom  Hundert

11. von  951  bis    1100  Ouadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren

  eine  Einschränkung  von  37  vom  Hundert

12. von  1101  bis  1250  Quadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren

  eine  Einschränkung  von  38  vom  Hundert

13. von  1251  bis  1  400  Quadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren

  eine  Einschränkung  von  39  vom  Hundert

14. von    1401  bis    1600  Quadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren

  eine  Einschränkung  von  42  vom  Hundert

15. über    1600  Ouadratmeter  eingenommen  hatten,  hatten, ereine

  Einschränkung  von  44,5  vom  Hundert



























der  von  ihnen  für  den  Druck  der  Zeitung  im  Jahre  1915  verbrauchten  Menge  von  maschinenglattem,
  holzhaltigen  Druckpapier,  errechnet  für  einen  Zeitraum  von  drei  Monaten.

 

Die  Quadratmeterfläche  wird  errechnet  durch  Feststellung  der  Papierseitengröße
und  der  Gesamtzahl  der  Seiten  (Umfang),  die  die  Zeitung  im  Jahre  1915  gehabt  hat.

Zeitungen,  deren  Quadratmeterfläche  sich  im  Jahre  1915  gegenüber  dem
Jahre  1913  verringert  hat,  erhalten,  wenn  die  Minderung







1. bis  zu  300  Quadratmeter  beträgt,
4  vom  Hundert

2. von  301  bis  450  Ouadratmeter  beträgt,
  5  vom  Hundert

      

3. von  451  bis  500  Quadratmeter  be-          

trägt,  6  vom  Hundert
4. über  500  Quadratmeter  beträgt,  7  vom
Hundert

}



über diejenige Menge hinaus,zu derem Bezug sie gemäß Ziffer  1  berechtigt  sind.
        <pb n="194" />
        —  158  —

Zeitungen,  deren  Quadratmeterfläche  sich  im  Jahre  1915  gegenuͤber  dem
Jahre  1913  vermehrt  hat,  erhalten,  wenn  die  Vermehrung

1.  bis  zu  50  Quadratmeter  beträgt,
4  vom  Hundert

2.  von  51  bis  75  Ouadratmeter  beträgt,
6  vom  Hundert

3.  von  76  bis  100  Quadratmeter  beträgt,
8  vom  Hundert

4.  von  101  bis  125  Quadratmeter  beträgt,
10  vom  Hundert

5.  über  125  Quadratmeter  beträgt,  12,5  vom
Hundert

unter  derjenigen  Menge,  zu
deren  Bezug  sie  gemäß  Ziffer  1
berechtigt  sind.

}

2.  Verleger  und  Drucker  solcher  auf  maschinenglattem,  holzhaltigen  Druckpapier
  gedruckten  Zeitungen,  deren  Ausgaben  in  einer  Woche  nicht  mehr  als  sechs
Bogen  zu  je  vier  Seiten  umfassen,  unterliegen,  soweit  ie,  vor  dem  20.  Juni  1917
erschienen  sind,  keiner  Einschränkung  im  Verbrauche  von  Druckpapier  der  genannten
Art;  sie  dürfen  jedoch  in  der  Zeit  vom  1.  April  1918  bis  zum  30.  Juni  1918
nicht  mehr  maschinenglattes,  holzhaltiges  Druckpapier  beziehen,  als  der  dreifachen
Menge  des  Verbrauchs  im  Monat  März  1918  entspricht.

Die  Verleger  dieser  Zeitungen  haben  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das
deutsche  Zeitungsgewerbe  auf  ihre  Kosten  ein  Pflichtexemplar  jeder  Ausgabe  durch
die  Post  regelmäßig  bestellgeldfrei  zu  überweisen.

Die  Bestimmungen  nach  Ziffer  2  Abs.  1  und  2  finden  keine  Anwendung
auf  Verleger  und  Drucker,  in  deren  Verlag  auch  Zeitungen  erscheinen,  die  den
Vorschriften  der  Ziffer  1  unterliegen.

3.  Zur  Herstellung  von  Druckwerken  (Bücher,  Sammelwerke,  Einzelwerke,
Jugendschriften  usw.),  Musikalien,  Zeitschriften  und  sonstigen  periodisch  erscheinenden
  Druckschriften  dürfen  deren  Verleger  und  Drucker  in  der  Zeit  vom
1.  April  1918  bis  zum  30.  Juni  1918  55  vom  Hundert  derjenigen  Menge
Druckpapier  beziehen  und  verbrauchen,  die  —  errechnet  auf  einen  Zeitraum  von
drei  Monaten  —  im  Jahre  1916  zu  deren  Herstellung  verwendet  worden  ist.

4.  Bei  Festsetzung  der  Menge  nach  Ziffer  1  bis  3  werden  vorhandene
Bestände  angerechnet.

5.  Falls  Verleger  und  Drucker  von  Druckwerken  (Bücher,  Sammelwerke
Einzelwerke,  Jugendschriften  usw.),  Musikalien,  Zeitschriften  und  sonstigen  periodisch
erscheinenden  Druckschriften  das  ihnen  nach  Ziffer  3  zustehende  Bezugsrecht  in  der
Zeit  vom  1.  April  1918  bis  zum  30.  Juni  1918  nicht  oder  nicht  vollständig
ausnutzen,  erhöht  sich  bei  Festsetzung  eines  Bezugsrechts  für  die  Zeit  nach  dem
1.  Juli  1918  dieses  Bezugsrecht  um  die  im  zweiten  Vierteljahre  1918  nicht
        <pb n="195" />
        —  159  —

bezogene  Menge.  Sie  können  diesen  Anspruch  bis  zum  10.  Juli  1918  bei  der
Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe  in  Berlin  geltend  machen.

§ 2
Mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  wird  bestraft:

1.  wer  dem  §  1  zuwider  Druckpapier  der  im  §  1  bezeichneten  Art  in
größeren  Mengen  bezieht  oder  verbraucht,  als  für  ihn  von  der  Kriegswirtschaftsstelle
  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe  festgesetzt  wird,

2.  wer  Druckpapier  der  im  §  1  bezeichneten  Art  ohne  Genehmigung  der
Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe  verkauft  oder
liefert  oder  den  von  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche
Zeitungsgewerbe  an  die  Lieferung  geknüpften  Bedingungen  zuwiderhandelt.

§  3
Die  Bestimmungen  treten  am  1.  April  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  28.  März  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrage
Dr.  Göppert

 

Den  Bezug  des Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="196" />
        <pb n="197" />
        — 161 —    Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918
Nr.  45

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des  Reichshaushalts  für  das  Rechnungsjahr  1918
S.  161.  —  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das
Rechnungsjahr  1918.  S.  163.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  fünften  Nachtrags  zum
Reichshaushaltsplan  für  das  Rechnungsjahr  1917.  S.  164.

 

  



(Nr.  6287)  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des  Reichshaushalts  für  das  Rechnungsjahr
  1918.  Vom  28.  März  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1

Bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Reichshaushaltsplans  für  das  Rechnungsjahr
  1918  wird  der  Reichskanzler  ermächtigt,  für  die  Monate  April,  Mai  und
Juni  alle  Ausgaben  zu  leisten,  die  zur  Erhaltung  gesetzlich  bestehender  Einrichtungen
  und  zur  Durchführung  gesetzlich  beschlossener  Maßnahmen  erforderlich  sind,
ferner  die  rechtlich  begründeten  Verpflichtungen  des  Reichs  zu  erfüllen  und  endlich
Bauten,  für  die  durch  den  Haushaltsplan  eines  Vorjahrs  bereits  Bewilligungen
stattgefunden  haben,  fortzusetzen.

Außerdem  können  von  den  durch  den  Entwurf  des  Reichshaushaltsplans
für  das  Rechnungsjahr  1918  angeforderten  Summen  verausgabt  werden:

I.  Im  Haushalt  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
Im  ordentlichen  Haushalt
1.  bei  den  fortdauernden  Ausgaben  —  Kapitel  85  —
für  die  bei  Titel  61  einzeln  aufgeführten  Bauten  und  Grundstückserwerbungen
  die  vollen  Beträge,  ferner  bei  demselben  Titel  zum
Ankauf  der  Mietpostgrundstücke  in  Lobsens  24  000  Mark  und
in  Markushof  (Westpr.)  28  000  Mark;
Reichs-GesetztI.  1918.    47
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  April  1918.
        <pb n="198" />
        —  162  —

2.  bei  den  einmaligen  Ausgaben  —  Kapitel  4  —

a)  zur  Errichtung  und  zum  Ankauf  von  Wohngebäuden  für  Unterbeamte
  und  geringer  besoldete  Beamte  in  Orten,  wo  großer
Wohnungsmangel  herrscht,  insbesondere  an  Landorten  und  alleingelegenen
  Bahnhöfen  —  Titel  1  —,

b)  zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  für  das  Postscheckamt
in  Berlin,  zweiter  Bauabschnitt  —  Titel  14  —,

c)  zur  Herstellung  einer  Kraftwagenhalle  auf  dem  Postgrundstücke

Scharnhorststraße  4  in  Berlin  —  Titel  15 —,

d)  zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  und  Herstellung  einer  Kraftwagenwerkstatt
  in  Hakenfelde  bei  Spandau  —  Titel  16  —,

e)  zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Berlin-Pankow
—  Titel  17  —,  

f)  zur  Vergrößerung  des  Postgrundstücks  am  Hauptbahnhof  in
Frankfurt  (Main)  und  zum  Umbau  auf  diesem  Grundstück
—  Titel  18  —,

g)  zum  Erwerb  eines  Grundstücks  und  zur  Herstellung  eines  neuen
Dienstgebäudes  in  Gütersloh  —  Titel  19  —,

h)  zu  einem  Um-  und  Erweiterungsbau  auf  dem  Postgrundstück  in
Potsdam  —  Titel  20  —,

i)  zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Staaken  —  Titel  21—,

k)  zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  Cöln-Nippes  —  Titel  22  —,

l)  zur  Vergrößerung  des  Postgrundstücks  am  Bahnhof  in  Münster
(Westf.)  —  Titel  23  —

die  angeforderten  Beträge.

II.  Im  Haushalt  der  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen

Im  ordentlichen  Haushalt

1.  bei  den  fortdauernden  Ausgaben  —  Kapitel  87  —
a)  zur  außergewöhnlichen  Unterhaltung  und  Ergänzung  der  baulichen
Anlagen  —  Titel  30  —,
b)  zur  außergewöhnlichen  Unterhaltung  und  Ergänzung  der  Fahrzeuge
  und  der  maschinellen  Anlagen  —  Titel  32  —;
2.  bei  den  einmaligen  Ausgaben  —  Kapitel  11  —

a)  zur  Erweiterung  des  Wasserwerkes  auf  dem  Bahnhof  Bensdorf
—  Titel  3  —,
b)  zur  Vermehrung  der  Fahrzeuge  —  Titel  4  —.

§ 3
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Bestreitung  der  nach
§§  1  und  2  zulässigen  Ausgaben  sowie  der  Ausgaben  zur  Fortführung  des  Krieges,
        <pb n="199" />
        —  163  —

soweit  die  vorhandenen  sonstigen  Einnahmen  nicht  ausreichen,  durch  Ausschreibung
von  Beiträgen  der  Bundesstaaten  in  Grenzen  der  letzten  Bewilligung  und  durch
Ausgabe  von  Schatzanweisungen  bis  zur  Höhe  von  sechstausend  Millionen  Mark

zu  beschaffen.
§ 4

Die  Besoldungshaushalte  für  das  Reichsbank-Direktorium  sowie  für  das
Direktorium  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  auf  das  Rechnungsjahr
1917  gelten  bis  zur  Feststellung  des  Haushaltsplans  auch  für  das  Rechnungsjahr
  1918.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  28.  März  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Graf  von  Hertling

 

(Nr.  6288)  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für
das  Rechnungsjahr  1918.  Vom  28.  März  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ii.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Paragraph

Bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das
Rechnungsjahr  1918  wird  der  Reichskanzler  ermächtigt,  für  die  Monate  April,
Mai  und  Juni  alle  Ausgaben  zu  leisten,  die  zur  Erhaltung  gesetzlich  bestehender
Einrichtungen  und  zur  Durchführung  gesetzlich  beschlossener  Maßnahmen  erforderlich
  sind,  sowie  die  rechtlich  begründeten  Verpflichtungen  der  Schutzgebiete  zu
erfüllen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  28.  März  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Graf  von  Hertling
        <pb n="200" />
        —  164  —

(Nr.  6289)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  fünften  Nachtrags  um  Reichshaushaltsplan
  für  das  Rechnungsjahr  1917.  Vom  28.  März  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  fünfte  Nachtrag  zum  Reichs-
  haushaltsplan  für  das  Rechnungsjahr  1917  tritt  dem  Reichshaushaltsplan  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  28.  März  1918.
(Siegel)  Wilhelm
Graf  von  Hertling
Fünfter  Nachtrag  zum  Reichsbausbaltsplan  für  das  Rechnungs- 



 

 

 

 

 

 

jahr  1917
Für  das  Rechnungsjahr  1917.
Kap.  Tit.  Ausgaben  treten hinzu  fallen  weg
Mark  Mark
A.  Ordentlicher  Haushalt
II.  Ausgaben
a.  Fortdauernde  Ausgaben
XII.  Reichsschuld
72  1/2  Verzinsung    . . . . . . . .  . . . . . .   . . . . . . .      —                 8  500  000
b.  Einmalige  Ausgaben
10  1/2  X.  Reichsschuld  . . .  .  .  .  .  .  .  .  .    8  500  000    —
Ausgeglichen.







Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermittein  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="201" />
        —   165   —      Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918



Nr.  46



Inhalt:  Bekanntmachung  über  Erhaltung  von  Anwartschaften  und  Antragsrechten  in  der  Invalidenversicherung.
  S.  165.  —  Bekanntmachung  über  Verlängerung  von  Fristen  in  der  Angestelltenversicherung.
  S.  167.  —  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Kartoffelversorgung
  vom  9.  Oktober  1915.  S.  168.

 

(Nr.  6290)  Bekanntmachung  über  Erhaltung  von  Anwartschaften  und  Antragsrechten  in
der  Invalidenversicherung.  Vom  28.  März  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

Im  Sinne

a)  der  Bekanntmachung  über  die  Anrechnung  militärischer  Dienstleistungen
in  der  Arbeiterversicherung  vom  26.  November  1914  (Reichs-Gesetzbl.
S.  485),

b)  der  Bekanntmachung  über  die  Anrechnung  von  Militärdienstzeiten  und
die  Erhaltung  von  Anwartschaften  in  der  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung
  vom  23.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  845)

stehen  den  in  österreichisch-ungarischen  Diensten  zurückgelegten  Militärdienstzeiten
die  im  Dienste  einer  anderen  mit  dem  Deutschen  Reiche  verbündeten  oder
befreundeten  Macht  zurückgelegten  Militärdienstzeiten  gleich.  Der  §  2  der  unter  b
bezeichneten  Bekanntmachung  findet  auch  zugunsten  von  Versicherten  Anwendung,
welche  die  Staatsangehörigkeit  einer  solchen  anderen  dem  Deutschen  Reiche  verbündeten
  oder  befreundeten  Macht  besitzen.

§ 2
Wenn  der  Versicherte  als  Angehöriger  der  bewaffneten  Macht  des  Deutschen
Reichs  oder  eines  mit  ihm  verbündeten  oder  befreundeten  Staates  an  dem  gegenwärtigen
  Kriege  teilgenommen  hat  (§  15  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  und
während  dieser  Teilnahme  verstorben,  oder  wenn  er  während  dieser  Teilnahme

vermißt  gewesen  und  sein  Tod  nachträglich  festgestellt  worden  ist,  gilt  der
Reichs-Gesetzbl.  1918.                                                                                         48

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2  April  1918
        <pb n="202" />
        —  166  —

Berechtigte  im  Sinne  des  §  1253  der  Reichsversicherungsordnung  als  verhindert,
den  Antrag  rechtzeitig  zu  stellen.  ·

Das  Hindernis  gilt  als  weggefallen  mit  dem  Schlusse  des  Kalenderjahrs,
das  dem  Jahre  folgt,  in  dem  der  Krieg  beendet  ist,  oder  mit  dem  Tage  einer
früheren  Eintragung  des  Todesfalls  in  das  Sterberegister  oder  einer  früheren
gerichtlichen  Todeserklärung.

Das  Vorstehende  gilt  entsprechend  für  Versicherte,  die  nicht  zur  bewaffneten
Macht  gehören,  wenn  sie  sich  bei  ihr  aufgehalten  haben  oder  ihr  gefolgt  sind,
oder  wenn  sie  in  die  Gewalt  des  Feindes  geraten  sind.

  § 3
Unter  den  Voraussetzungen  des  §  2  Abs.  1,  3  beginnt  die  Ausschlußfrist  für
den  Antrag  auf  Witwengeld  nach  §  1300  der  Reichsversicherungsordnung  mit
dem  im  §  2  Abs.  2  bezeichneten  Zeitpunkt.
Ist  eine  Witwe  innerhalb  der  letzten  drei  Monate  der  vorstehend  oder  der
im  §  1300  der  Reichsversicherungsordnung  vorgeschriebenen  Frist  infolge  von
Kriegsverhältnissen  verhindert  gewesen,  den  Anspruch  auf  das  Witwengeld  geltend
zu  machen,  so  gilt  der  Anspruch  als  rechtzeitig  erhoben,  wenn  er  vor  dem  Ablauf
von  drei  Monaten  nach  dem  Wegfall  des  Hindernisses  geltend  gemacht  worden  ist.

§ 4
Als  Wochenbeiträge  im  Sinne  des  §  1280  der  Reichsversicherungsordnung
zählen  neben  den  im  §  1281  daselbst  bezeichneten  Jeiten  auch  Zeiten  ohne  versicherungspflichtige
  Beschäftigung,  während  deren  der  Anwärter  oder  der  Verstorbene
wegen  einer  im  gegenwärtigen  Kriege  erlittenen  militärischen  Dienstbeschädigung
eine  Rente  von  mindestens  einem  Fünftel  der  Vollrente  bezog.

§ 5

Die  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  August  1914  in  Kraft.  Die
§§  1, 2  der  Bekanntmachung  über  Antragsrechte  in  der  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung
  vom  12.  Mai  1916  (Reichs--Gesetzbl.  S.  371)  treten  mit  dem
Tage  der  Verkündung  dieser  Verordnung  außer  Kraft.

Ansprüche,  über  die  das  Feststellungsverfahren  am  Tage  der  Verkündung
dieser  Verordnung  schwebt,  unterliegen  deren  Vorschriften.  Ihre  Nichtanwendung
gilt  auch  dann  als  Revisionsgrund,  wenn  das  Oberversicherungsamt  sie  noch  nicht
anwenden  konnte.

Sind  Ansprüche  nach  dem  31.  Juli  1914  ganz  oder  teilweise  abgelehnt
worden,  so  hat  sie  die  Versicherungsanstalt,  soweit  nicht  Abs.  2  Platz  greift,  auf
Antrag  des  Berechtigten  nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zu  prüfen  und
über  das  Ergebnis  einen  neuen  Bescheid  zu  erteilen.

Berlin,  den  28.  März  1918.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
von  Payer
        <pb n="203" />
        (Nr.  6291)  Bekanntmachung  über  Verlängerung  von  Fristen  in  der  Angestelltenversicherung.
Vom  28.  März  1918.  ·

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Die  in  dem  Versicherungsgesetze  für  Angestellte  bestimmten  Fristen
1.  für  die  Nachzahlung  der  rückständigen  Beiträge,  durch  welche  die  erloschene
  Anwartschaft  auf  die  Versicherungsleistungen  wieder  auflebt
(§ 50  Abs.  1),  
2.  für  den  Antrag  auf  Stundung  der  rückständigen  Beiträge,  wenn  die
Anwartschaft  während  der  Wartezeit  erloschen  ist  (§  50  Abs.  2),
3.  für  die  Zahlung  der  Beiträge  oder  der  Anerkennungsgebühr  im  Falle
der  freiwilligen  Fortsetzung  der  Versicherung  oder  der  Aufrechterhaltung
der  erworbenen  Anwartschaft  (§  201)
werden  bis  zum  Ablauf  des  Kalenderjahrs  verlängert,  das  dem  Jahre  folgt,
in  welchem  der  gegenwärtige  Krieg  beendet  ist.

§ 2
Die  Zeit  des  Krieges  wird  in  die  für  die  Zurückweisung  von  Pflichtbeiträgen
  im  §  205  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  vorgeschriebenen
Fristen  nicht  eingerechnet.
§ 3

Die  im  §  209  Abs.  3,  §  228  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte
  für  die  Verjährung  des  Anspruchs  auf  Rückerstattung  von  Beiträgen
vorgeschriebenen  Fristen  laufen  nicht  vor  dem  1.  Juli  des  Kalenderjahrs  ab,
das  dem  Jahre  folgt,  in  welchem  der  Krieg  beendet  ist.

§ 4
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  und  mit  Wirkung
vom  1.  August  1914  in  Kraft.  Die  Bestimmung  im  §  3  dieser  Verordnung
gilt  jedoch  nicht  für  solche  Ansprüche  auf  Rückerstattung,  welche  am  Tage  der
Verkündung  dieser  Verordnung  bereits  verjährt  sind.

Berlin,  den  28.  März  1918.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
von  Payer
        <pb n="204" />
        —  168  —

(Nr.  6292)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Kartoffelversorgung  vom
9.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  647).  Vom  30.  März  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Artikel  1

§  3  der  Verordnung  über  die  Kartoffelversorgung  vom  9.  Oktober  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  647)  erhält  folgende  Fassung:

Die  Geschäftsabteilung  ist  eine  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.

Bei  der  Gesellschaft  wird  ein  Aufsichtsrat  gebildet;  er  besteht  aus  dem
Vorsitzenden,  einem  stellvertretenden  Vorsitzenden  und  aus  ordentlichen  Mitgliedern,
deren  Zahl  der  Reichskanzler  bestimmt.  Für  die  Mitglieder  können  Stellvertreter
ernannt  werden,  die  zu  allen  Sitzungen  des  Aufsichtsrats  hinzuzuziehen  sind.
Den  Vorsitzenden,  den  stellvertretenden  Vorsitzenden  und  die  übrigen  Mitglieder
des  Aufsichtsrats  ernennt  der  Reichskanzler.

Artikel  2
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  30.  März  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
von  Waldow

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,    gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="205" />
        —  169  —  Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918
Nr.  47

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Änderung  der  Verordnung  über  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die
Umzugskosten  der  Reichsbeamten,  in  der  Fassung  vom  8.  September  1910.  S.  169.  —  Bekanntmachung
  einer  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über  die  Höchstpreise
für  Petroleum  usw.  vom  1.  Mai  1916.  S.  171.







 

 

 

 

(Nr.  6293)  Verordnung,  betreffend  Änderung  der  Verordnung  über  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten
  und  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten,  in  der  Fassung  vom
8.  September  1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  993).  Vom  31.  März  1918.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.
verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  des  §  18  des  Reichsbeamtengesetzes

vom  18.  Mai  1907  (Reichs-Gesetzbl.  S.  245)  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrate,
  was  folgt:
§ 1

Der  Abs.  1  des  §  3  der  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten
  und  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten,  in  der  Fassung  vom  8.  September
  1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  993)  erhält  unter  Ziffer  1  folgende  Fassung:



 

 

 

 

                                                                                                                     innerhalb  |  außerhalb

                                                                                                                           des  Reichsgebiets

                                                                                                                              Mark  Mark
"1.  für  Wegestrecken,  die  auf  Eisenbahnen  oder

Schiffen  zurückgelegt  werden  können,
a)  die  im  §  1  unter  I  bis  IV  bezeichneten
Bedmten,

wenn  der  Fahrpreis  für  die  erste  Wagenklasse

  bezahlt  ist...............................................................                            0,10    0,10
wenn  der  Fahrpreis  für  die  erste  Schiffsklasse

  bezahlt  ist  ....  .......  ....  .....................................                            0,08    0,09

sonst  ..  .  ..  ....  .  .....  ..  ....  .  .  .................................                           0,08    0,09

Reichs-Gesetzbl.  1918.  49

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  April  1918.
        <pb n="206" />
        —  170  —

 

 

 

 

                                                                                                                          innerhalb |  außerhalb
                                                                                                                              des  Reichsgebiets
                                                                                                                                  Mark  Mark
b)  die  unter  V  bezeichneten  Beamten,
wenn  der  Fahrpreis  innerhalb  des  Reichsgebiets
  für  die  zweite  Wagenklasse,
außerhalb  des  Reichsgebiets  für  die
erste  Wagenklasse  bezahlt  ist  ...............................                                     0,08     0,10
wenn  der  Fahrpreis  für  die  erste  Schiffs.
klasse  bezahlt  ist  ......................................................                                      0,08     0,09
sonst  .............................................................................                                       0,06     0,07
c)  die  unter  VI  bezeichneten  Beamten,
wenn  der  Fahrpreis  für  die  zweite  Wagenklasse
  oder  innerhalb  des  Reichsgebiets
für  die  erste  Schiffsklasse,  außerhalb
des  Reichsgebiets  für  die  zweite  Schiffsklasse
  bezahlt  ist  ....................................................                                        0,08     0,07
sonst  ............................................................................                                         0,06     0,06
d) die Unterbeamten  ..................................................                                        0,06     0,06
Außerdem  werden  die  tatsächlich  aufzuwendenden  Schnellzugszuschläge
erstattet."  
§ 2
Im  Abs.  3  des  §  1  wird  der  letzte  Teil  des  Satzes  dahin  geändert:
,,.........,  so erhält er für diesen 0,06 Mark für das Kilometer."
§ 3

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1918  in  Kraft.  Sie  ist  auf  die  vor
dem  1.  April  1918  begonnenen  Dienstreisen  anzuwenden,  insofern  hierbei
Eisenbahnfahrten  unter  Geltung  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  329  ff.)  über  die  Besteuerung  des  Personen-  und  Güterverkehrs  zurückgelegt
werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  31.  März  1918.
Wilhelm

Graf  von  Hertling
        <pb n="207" />
        —  171  —

(Nr.  6294)  Bekanntmachung  einer  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung
  über  die  Höchstpreise  für  Petroleum  usw.  vom  1.  Mai  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  350).  Vom  30.  März  1918.

Auf  Grund  des  §  6  der  Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für  Petroleum
und  die  Verteilung  der  Petroleumbestände  vom  8.  Juli  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  420)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  1.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  350)  wird  bestimmt:
Der  §  1  der  Ausführungsbestimmungen  zu  der  bezeichneten  Bekanntmachung
vom  1.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  350)  erhält  die  Fassung:
Petroleum  (§  5  der  Bekanntmachung  vom  8.  Juli  1915  —  Reichs-Gesetzbl.
  S.  420  —)  darf  bis  einschließlich  16.  September  1918  zu
Leuchtzwecken  an  Wiederverkäufer  vom  15.  April  1918  ab  und  an  Verbraucher
  vom  1.  Mai  1918  ab  nicht  mehr  abgesetzt  werden.
Die  Vorschrift  des  Abs.  1  findet  keine  Anwendung  auf  den  Absatz
von  Petroleum  für  Positionslaternen  sowie  für  die  im  Interesse  der
öffentlichen  Sicherheit  polizeilich  angeordnete  Beleuchtung.

Berlin,  den  30.  März  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrage
Dr.  Göppert

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="208" />
        <pb n="209" />
        —  173  —    Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918





Nr.  48

Inhal:    Gesetz  über  Kriegszuschläge  zu  den  Gebühren  der  Rechtsanwälte  und  der  Gerchtsvollzieher  S.  173

(Nr.  6295)  Gesetz  über  Kriegszuschläge  zu  den  Gebühren  der  Rechtsanwälte  und  der  Gerichtsvollzieher.
  Vom  1.  April  1918

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1

Die  Gebührensätze  des  §  9  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  erhöhen
sich  um  drei  Zehntel,  in  der  Berufungsinstanz  und  in  der  Revisionsinstanz  um
fünf  Zehntel.  Für  die  Geltungsdauer  dieses  Gesetzes  tritt  der  3  52  der  Gebührenordnung
  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1910  (Reichs-Gesetzbl.
S.  767)  außer  Kraft.

Die  Erhöhung  tritt  nicht  ein  im  Falle  des  §  16  Abs.  1  Satz  1  der  Gebührenordnung
  für  Rechtsanwälte,  ferner  nicht  im  Falle  des  §  38  Abs.  1  daselbst,
sofern  sich  die  Tätigkeit  des  Rechtsanwalts  auf  das  Mahnverfahren  beschränkt.

§ 2
Im  §  78  Abs.  1  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  werden  ersetzt:
die  Worte  „12  Mark  —  Pf.“  durch  die  Worte  „20  Mark  —  Pf.“,
die  Worte  5  Mark  —  Pf.“  durch  die  Worte  „  8  Mark  —  Pf.“,  
die  Worte  „—  Mark  13  Pf.“  durch  die  Worte  „—  Mark  20  Pf.“,  
die Worte "—  Mark  60  Pf." durch die Worte ,,1 Mark — Pf.":  

§ 3
Die Gebührensätze der §§ 2,4 bis 11der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher
  erhöhen  sich  um  drei  Zehntel.  Die  Reisekosten  §  17  Abs.  1  der  Ge-Neids.ir

  Reichs-Gesetzbl.  1918.  50
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  April  1918.
        <pb n="210" />
        —  174  —

bührenordnung  für  Gerichtsvollzieher)  erhöhen  sich  von  10  Pfennig  für  das  Kilometer
  auf  20  Pfennig.

§ 4
Die  im  §  80  Satz  1  des  Gerichtskostengesetzes  in  der  Fassung  des  Gesetzes
vom  1.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  475)  bestimmte  Schreibgebühr  von
zwanzig  Pfennig  für  die  Seite  erhöht  sich  auf  vierzig  Pfennig.  Die  Seite  muß
mindestens  zweiunddreißig  Zeilen  von  durchschnittlich  fünfzehn  Silben  enthalten.
Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  in  Landesgesetzen  auf  §  80  des  Gerichtskostengesetzes
  verwiesen  ist,  finden  die  Vorschriften  im  Abs.  1  Anwendung.

§ 5

Dieses  Gesetz  tritt  am  15.  April  1918  in  Kraft.

Die  Vorschriften  der  §§  1  und  2  finden  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  anhängig  gewordenen  Rechtssachen  Anwendung,  soweit  nicht  die
Instanz  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  beendigt  war.

Mit  dem  Ablauf  von  2  Jahren  nach  der  Beendigung  des  gegenwärtigen
Kriegszustandes  tritt  das  Gesetz  mit  der  Maßgabe  außer  Kraft,  daß  in  den  vor
dem  Tage  des  Außerkrafttretens  anhängig  gewordenen  Rechtssachen  bis  zur  Beendigung
  der  Instanz  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  nach  den  Vorschriften  der
§§  1  und  2  zu  berechnen  sind.

Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  der  Kriegszustand  als  beendet  anzusehen  ist,
wird  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  1.  April  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling



      

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="211" />
        —  175 —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
  Nr. 49

Inhalt:  allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Erhebung  eines  Zuschlags  zu  den  im  Revidierten  Abgabentarife
  für  den  Kaiser  Wilhelm-  Kanal  vom  4.  August  1896  vorgesehenen  Kanalabgaben  und  Schlepplöhnen.
  S.  175.  —  Druckfehlerberichtigung.  S.  175.













(Nr.  6296)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Erhebung  eines  Zuschlags  zu  den  im  Revidierten
Abgabentarife  für  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  vom  4.  August  1896  vorgesehenen
  Kanalabgaben  und  Schlepplöhnen.  Vom  1.  April  1918.


Auf  den  Bericht  vom  26.  März  1918  genehmige  Ich  auf  Grund  des  Gesetzes,
betreffend  den  Abgabentarif  für  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal,  vom  18.  Juni  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  553)  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats  die  Erhebung
eines  Zuschlags  von  100  vom  Hundert  —  einhundert  vom  Hundert  —  zu  den
im  Revidierten  Abgabentarife  für  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  vom  4.  August  1896
(Reichs-Gesetzbl.  S.  681  ff.)  vorgesehenen  Kanalabgaben  und  Schlepplöhnen.  Die
Erhebung  des  Zuschlags  beginnt  mit  dem  1.  Mai  1918  und  erfolgt  bis  auf
weiteres.

Dieser  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen.

Großes  Hauptquartier,  den  1.  April  1918.

Wilhelm
Freiherr  von  Stein

An  den  Reichskanzler



Druchfehlerberichtigung

In  der  Verordnung  Nr.  6293,  betreffend  Änderung  der  Verordnung  über
die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  bie  Umzugskosten  der  Reichsbeamten,  vom
31.  März  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  169)  muß  es  auf  Seite  170  im  Eingang  des
§ 2  statt  „Im  Abs.  3  des  §  17  heißen  „Im  Abs.  3  des  §  3".



Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-  Gesetzbl.  1918.  51
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  April  1918.
        <pb n="212" />
        <pb n="213" />
        —  177  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  50

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von  Aktien  oder  sonstigen  Geschäftsanteilen  von
Kolonialunternehmungen  ins  Ausland.  S.  177.







(Nr.  6297)  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von  Aktien  oder  sonstigen  Geschäftsanteilen
  von  Kolonialunternehmungen  ins  Ausland.  Vom  20.  Januar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

Rechtsgeschäfte,  durch  welche  Aktien  oder  sonstige  Geschäftsanteile  der
Kolonialgesellschaften  und  der  in  der  Anlage  aufgeführten  Unternehmungen  ganz
oder  teilweise  von  einem  Deutschen  oder  von  einer  Gesellschaft  mit  inländischem
Sitze  an  Ausländer  übertragen  oder  Verpflichtungen  zu  solchen  Übertragungen
begründet  werden  sollen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  vorgenommen
  werden.

Das  gleiche  gilt  von  Rechtsgeschäften,  durch  welche  Aktien  oder  Geschäftsanteile
  der  bezeichneten  Art,  die  einem  Deutschen  oder  einer  Gesellschaft  mit  inländischem
  Sitze  gehören,  für  Rechnung  von  Ausländern  erworben  werden  sollen.

Dem  rechtsgeschäftlichen  Erwerbe  steht  im  Sinne  der  Vorschriften  der
Absätze  1,  2  ein  Erwerb  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  gleich.  Dem  Erwerbe
durch  Ausländer  oder  für  Rechnung  von  Ausländern  steht  der  Erwerb  durch
solche  Deutsche  oder  für  Rechnung  solcher  Deutschen  gleich,  die  ihren  Wohnsitz
oder  dauernden  Aufenthalt  nicht  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  haben;  dasselbe
gilt  von  dem  Erwerbe  durch  solche  Gesellschaften  oder  für  Rechnung  solcher
Gesellschaften,  die  ihren  Sitz  im  Ausland  haben  oder  deren  Kapital  zum  größeren
Teil  Ausländern  zusteht.

§ 2

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
drei  Jahren  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzigtausend  Mark  oder  mit  einer  dieser
Reichs-Gesetzbl.  1918.  52
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  April  1918.
        <pb n="214" />
        —  178  —

Strafen  bestraft,  sofern  nicht  nach  anderen  Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe
verwirkt  ist.  Wegen  der  Zuwiderhandlung  kann  ein  Deutscher  auch  dann  verfolgt
werden,  wenn  er  sie  im  Ausland  begangen  hat.

Der  Versuch  ist  strafbar.
§ 3  

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  das  dem  §  1  beigegebene  Verzeichnis
durch  Aufnahme  anderer  Unternehmungen  in  den  deutschen  Schutzgebieten  zu  ergänzen.

§ 4
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Der  Reichskanzler  bestimmt,  wann  und  in  welchem  Umfang  sie  außer
Kraft  tritt.

Berlin,  den  20.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
Dr.  Graf  von  Hertling
        <pb n="215" />
        —  179  —
Anlage

Verzeichnis

der  unter  § 1  der  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von
Aktien  oder  sonstigen  Geschäftsanteilen  von  Kolonialunternehmungen
ins  Ausland,  vom  20.  Januar  1918  fallenden  Gesellschaften.

Afrikanische  Kompagnie,  Aktiengesellschaft,  Hamburg,

Aktiengesellschaft  für  überseeische  Bauunternehmungen,  Berlin,

Carl  Bödiker  &amp;amp;  Co.,  Kommandit-Gesellschaft  auf  Aktien,  Hamburg,
Bremer  Kolonial-Handels-Gesellschaft,  vorm.  F.  Oloff  &amp;amp;  Co.  A.  G.,  Bremen,
Bremer  Tabakbaugesellschaft  Bakossi,  A.  G.,  Bremen,

Charlottenfelder  A.  G.,  Emden,

Deutsche  Afrika-Bank,  A.  G.,  Hamburg,

Deutsch-Niederländische  Telegraphengesellschaft,  A.  G.,  Cöln  a.  Rh.,
Deutsche  Farmgesellschaft,  A.  G.,  Düsseldorf,

Deutsche  Handels-  und  Plantagengesellschaft  der  Südseeinseln,  A.  G.,  Hamburg,
Deutsche  Kautschuk  A.  G.,  Berlin,

Deutsche  Südsee-Gesellschaft  für  drahtlose  Telegraphie  (A.  G.),  Berlin,
Deutsche  Südseephosphat  A.  G.,  Bremen,

Deutsch-Süd-Amerikanische  Telegraphen--Gesellschaft,  A.  G.,  Cöln,
Diamanten-A.  G.  (vorm.  Weiß,  de  Meillon  &amp;amp;  Co.),  L´bucht,
Felsenkellerbrauerei,  A.  G.,  Windhuk,

Gadja-Pflanzungs-A.  G.,  Berlin,

Gorobminen  A.  G.,  Berlin,

Hamburgische  Südsee  A.  G.,  Hamburg,

Hernsheim  &amp;amp;  Co.,  A.  G.,  Hamburg,

Jaluitgesellschaft  A.  G.,  Hamburg,

Kaffeeplantage  Sakarre,  A.  G.,  Berlin,

Kamerun-Kautschuk-Kompagnie,  A.  G.),  Berlin,

Kautschuk-Pflanzung  „Meanja“  A.  G.,  Berlin,

Kolmanskop  Diamond  Mines  Limited,  Capstadt,

Orenstein  &amp;amp;  Koppel  —  Artur  Koppel  A.  G.,  Berlin,
        <pb n="216" />
        —  180  —

Ostafrikanische  Bergwerks-  und  Plantagen-A.  G.,  Berlin,
Ostafrikanische  Ceara-Kompagnie,  A.  G.,  Berlin,

Ostafrikanische  Pflanzungs-A.  G.,  Berlin,

Otavi  Exploring  Syndicate,  Ltd.,  London,

Pacific  Phosphate  Comp.  Ltd.,  London,

Samoa--Kautschuk-Comp.,  A.  G.,  Berlin,

The  South  African  Territories  Ltd.,  London,

The  South  West  Africa  Comp.  Ltd.,  London,

Tabakbau-  und  Pflanzungs-Gesellschaft  „Kamerun“  A.  G.,  Bremen,
Togo-Pflanzungs-A.  G.,  Berlin,

Vereinigte  Diamanten-Minen  A.  G.,  L´bucht,

Westafrikanische  Pflanzungs-Gesellschaft  „Bibundi“  A.  G.,  Hamburg,
Westafrikanische  Pflanzungs-Gesellschaft  „Viktoria“  A.  G.,  Berlin.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="217" />
        —   181   —    Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918





Nr. 51








Inhalt:  Bekanntmachung  über  eine  einmalige  Sonderzuteilung  von  K.  A.-Seife.  S.  181.  —  Bekanntmachung
  über  den  Kleinhandel  mit  Garn.  S.  181.  —  Bekanntmachung  über  die  Einwirkung  kriegswirtschaftlicher
  Maßnahmen  auf  Reallasten,  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden.  S.  188.

 

(Nr.  6298)  Bekanntmachung  über  eine  einmalige  Sonderzuteilung  von  K.  A.-Seife.  Vom
9.  April  1918.

Auf  Grund  des  §  1  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Seife,  Seifenpulver
  und  anderen  fetthaltigen  Waschmitteln  vom  18.  April  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  307)  wird  folgendes  bestimmt:

Über  die  im  §  1  Nr.  1  der  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen
  zur  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Seife,  Seifenpulver  und
anderen  fetthaltigen  Waschmitteln,  vom  21.  Juni  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  546)
vorgesehene  Menge  Feinseife  hinaus  dürfen  während  der  Monate  April  oder
Mai  1918  einmal  50  Gramm  K.  A.-Seife  gegen  Vorlage  der  Seifenkarte  abgegeben
  werden.

Der  Veräußerer  ist  verpflichtet,  die  Abgabe  auf  dem  Stamme  der  Seifenkarte
  unter  Angabe  des  Datums  mit  Tinte  oder  Farbstempel  zu  vermerken.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  des  vorstehenden  Absatzes
werden  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert
  Mark  bestraft.

Berlin,  den  9.  April  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

(Nr.  6299)  Bekanntmachung  über  den  Kleinhandel  mit  Garn.  Vom  10.  April  1918.

Auf  Grund  des  §  11  Abs.  1  des  Gesetzes  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb
vom  7.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  499)  hat  der  Bundesrat  die  nachstehenden
Bestimmungen  für  den  Kleinhandel  mit  Garn  beschlossen:

Reichs-Gesetzbl.  1918.  53

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  April  1918.
        <pb n="218" />
        —  182  —
§ 1

Zum  Einzelverkauf  aufgemachte  baumwollene,  wollene  und  halbwollene

Garne  aller  Art  dürfen  nur  in  bestimmten  Einheiten  des  Gewichts  und  unter

Angabe  der  Gewichtsmenge  im  Einzelverkehre  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten

  werden,  baumwollene  Garne  jedoch  auch  in  bestimmten  Einheiten  der
Länge  und  unter  Angabe  der  Länge.

§ 2

Als  Mengeneinheiten  werden  zugelassen:

a)  Gewichtseinheiten  zu  1,  5,  10,  20  und  50  Gramm  und  zu  einem  Vielfachen
  von  50  Gramm)

b)  Längeneinheiten  für  baumwollene  Nähgarne  zu  50,  100,  200,  500,
1.000  Meter  und  zu  einem  Vielfachen  von    1000  Meter;

c)  Längeneinheiten  für  andere  baumwollene  Garne  zu.  5,  10,  20,  30  usw.
bis  100  Meter.

Die  Vereinigung  mehrerer  zulässiger  Mengeneinheiten  ist  nur  insoweit

statthaft,  als  sie  zusammen  eine  zulässige  Mengeneinheit  darstellen.

§ 3
Als  Gewicht  gilt  das  Trockengewicht  der  Garne  ohne  Umhüllung,  Einlage
  usw.  (Reingewicht)  und  ohne  Beschwerung,  soweit  diese  nicht  durch  die  Herstellung
  bedingt  ist,  nebst  einem  Normalfeuchtigkeitszuschlage,  der  bei  Baumwollgarn
  8,5,  bei  halbwollenen  Garnen  (sogenannten  Mischgarnen)  10,  bei  Kammgarn
  18¼  und  bei  Streichgarn  17  Hundertteile  des  Trockengewichts  beträgt.

§ 4
Das  Gewicht  darf  nicht  um  mehr  als  3  vom  Hundert  bei  Mengen  über
50  Gramm,  5  vom  Hundert  bei  Mengen  von  10  bis  50  Gramm  und  10  vom
Hundert  bei  Mengen  von  1  oder  5  Gramm,  die  Länge  darf  nicht  um  mehr
als  3  vom  Hundert  bei  Längen  über  100  Meter,  5  vom  Hundert  bei  Längen
von  10  bis  100  Meter  und  10  vom  Hundert  bei  Längen  von  5  Meter  hinter
den  angegebenen  Beträgen  zurückbleiben.

§ 5
Das  Gewicht  ist  in  Gramm,  die  Länge  in  Meter  anzugeben;  die  Angaben
  sind  an  der  Ware  selbst  oder  an  ihrer  Aufmachung,  Verpackung  oder
Umschließung  leicht  erkennbar  anzubringen.

Bei  Vereinigung  mehrerer  Stränge  im  Gesamtgewichte  bis  zu  50  Gramm
genügt  es,  wenn  die  Gewichtsangabe  auf  der  gemeinsamen  Verpackung  angebracht
ist,  bei  Mengen  über  50  Gramm  ist  sie  auf  jedem  einzelnen  Stücke  anzubringen.
Garne  in  Knäueln  sowie  Garne,  die  nach  der  Länge  verkauft  werden,  müssen
stets  mit  einer  Mengenangabe  versehen  sein.
        <pb n="219" />
        —  183  —

  § 6

Für  den  Einzelverkauf  bestimmte  Packungen  mit  baumwollenem  Nähgarn,
die  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten  werden,  dürfen  an  Einzelaufmachungen
(Spulen,  Rollen,  Karten,  Papierhülsen  oder  dergleichen)  nur  je  10  oder  20
oder  30  usw.  bis  100  Stück  oder  Vielfache  von  100  Stück  enthalten.  Die
Stückzahl  muß  unter  Bezeichnung  der  Aufmachungen  auf  der  Außenseite  der
Packung  leicht  erkennbar  angegeben  sein.

§ 7
Die  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung
a)  auf  Garne,  die  zum  Zwecke  der  Fertigstellung  von  halbfertigen  Waren
in  Verbindung  mit  diesen  feilgehalten  werden;
b)  auf  Garne,  die  dem  Käufer  zugemessen  oder  zugewogen  werden.

§ 8  .

Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Oktober  1918  in  Kraft.

Zum  gleichen  Zeitpunkt  werden  die  Bekanntmachungen,  betreffend  Bestimmungen
  für  den  Kleinhandel  mit  Garn,  vom  20.  November  1900  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1014)  sowie  vom  17.  November  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  278)  außer
Kraft  gesetzt.

Bis  zum  31.  März  1919  darf  der  am  1.  Oktober  1918  im  Inland  vorhandene
  Vorrat  an  fertig  aufgemachten  und  verpackten  baumwollenen  Nähgarnen
ohne  Rücksicht  auf  die  vorstehenden  Bestimmungen  in  den  Verkehr  gebracht  werden.

Berlin,  den  10.  April  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

(Nr.  6300)  Bekanntmachung  über  die  Einwirkung  kriegswirtschaftlicher  Maßnahmen  auf  Reallasten,
Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden.  Vom  11.  April  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Artikel  1
In  der  Verordnung  über  die  Geltendmachung  von  Hypotheken,  Grundschulden
  und  Rentenschulden  vom  8.  Juni  1916  (Reichs--Gesetzbl.  S.  454)  wird
dem  §  8  Abs.  1  folgende  Vorschrift  als  Satz  2  angefügt:

Das  gleiche  gilt  hinsichtlich  der  Rechtsfolgen,  die  eingetreten  sind
oder  eintreten,  wenn  infolge  einer  kriegswirtschaftlichen  Maßnahme,
insbesondere  einer  Zusammenlegung  gewerblicher  Betriebe,  ein  auf
einem  Grundstück  betriebenes  Unternehmen  eingestellt  wird  oder  von
        <pb n="220" />
        —  184  —

dem  Grundstück  Bestandteile  oder  Zubehörstücke,  die  zu  dem  Betriebe
des  eingestellten  Unternehmens  gedient  hatten,  entfernt  werden  oder
wenn  von  einem  Grundstück  Bestandteile  oder  Zubehörstücke  entfernt
werden,  die  zu  kriegswirtschaftlichen  Zwecken  beschlagnahmt  sind.

Artikel  2

Sind  von  einem  Grundstück  Bestandteile  oder  Zubehörstücke,  die  zu  einem
auf  dem  Grundstück  betriebenen  und  infolge  einer  kriegswirtschaftlichen  Maßnahme,
insbesondere  einer  Zusammenlegung  gewerblicher  Betriebe,  eingestellten  Unternehmen
gedient  hatten,  entfernt  und  veräußert  worden,  so  erstrecken  sich  die  auf  dem
Grundstück  lastenden  Reallasten,  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden
auf  den  Anspruch  auf  den  Veräußerungspreis.  Die  Haftung  des  Anspruchs
erlischt,  wenn  der  Gegenstand  zurückgebracht  oder  Ersatz  für  ihn  beschafft  ist.

Artikel  3
Werden  dem  Eigentümer  eines  Grundstücks  aus  Anlaß  der  infolge  einer
kriegswirtschaftlichen  Maßnahme,  insbesondere  einer  Zusammenlegung  von  Betrieben,
erfolgten  Einstellung  eines  auf  dem  Grundstück  betriebenen  Unternehmens  Vergütungen
  gewährt,  so  erstrecken  sich  die  auf  dem  Grundstück  lastenden  Reallasten,
Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden  auf  die  Vergütungsansprüche.

Artikel  4
In  den  Fällen  der  Artikel  2,  3  gelten  die  Vorschriften  des  §  1123.  Abs.  2
Satz  1,  des  § 1124  Abs.  1;  3  und  des  §  1125  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
entsprechend.  Besteht  in  dem  Falle  des  Artikel  3  eine  Vergütung  in  wiederkehrenden
  Leistungen,  so  ist  eine  vor  der  Beschlagnahme  erfolgende  Verfügung
über  den  Anspruch  auf  eine  Leistung,  die  erst  drei  Monate  nach  der  Beschlagnahme
  fällig  wird,  dem  Gläubiger  gegenüber  ohne  Wirkung.

Artikel  5
Soweit  der  Gläubiger  einer  Hypothek  oder  Grundschuld  im  Falle  des
Artikel  2  aus  dem  Veräußerungspreise  für  Bestandteile  oder  Zubehörstücke  des
Grundstücks  oder  im  Falle  des  Artikel  3  aus  einer  aus  Anlaß  der  Einstellung
eines  Unternehmens  gewährten  Vergütung  oder,  falls  Bestandteile  oder  Zubehörstücke
  des  Grundstücks  zu  kriegswirtschaftlichen  Zwecken  beschlagnahmt  sind,  aus
dem  Übernahmepreise  befriedigt  wird,  erlischt  die  Hypothek  oder  Grundschuld.
Lastet  die  Hypothek  oder  Grundschuld  noch  auf  anderen  Grundstücken,  so  werden
auch  diese  frei.
Artikel  6
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Mai  1918  in  Kraft.
Berlin,  den    11.  April  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Dr.  von  Krause

  







Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="221" />
        —  185 —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

Nr.  52



Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  vorübergehende  Änderung  des  §  56  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  (Inhalt  des  Frachtbriefs).  S.  185.  —  Verordnung  über  Maßnahmen  zur  Beschränkung  des
Fremdenverkehrs.  S.  186.

 

(Nr.  6301)  Bekanntmachung,  betreffend  vorübergehende  Änderung  des  §  56  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  (Inhalt  des  Frachtbriefs).  Vom  12.  April  1918.

Auf  Grund  des  §  2  Abs.  (4)  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  wird  §  56  Abs.  (8)
wie  folgt  ergänzt:  
In  der  Anmerkung  *)  am  Fuße  der  Seite  wird  am  Ende  nachgetragen:

Auf  der  Vorderseite  dürfen  jedoch  folgende  drei  Vermerke:
"von  Sendung  des  R.  R.  "
„zur  Verfügung  des  R.  R."
„zur  Weiterbeförderung  an  R.  R."

eingetragen  werden.  Hierfür  sind  die  drei  untersten  Linien  der  für  die  Inhaltsangabe  bestimmten
Spalte  zu  verwenden.  Diese  Vermerke  hat  der  Absender  von  der  Inhaltsangabe  und  von
der  Angabe  des  Versandorts  oben  und  unten  durch  starke  Linien  zu  trennen.

Die  Änderung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  12.  April  1918.

Das  Reichs-Eisenbahnamt
In  Vertretung
Petri

 

Reichs-Gesetbl.  1918.  54
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  April  1918
        <pb n="222" />
        —  186  —

(Nr.  6302)  Verordnung  über  Maßnahmen  zur  Beschränkung  des  Fremdenverkehrs.  Vom
13.  April  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Die  Landeszentralbehörden  können  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers
Bestimmungen  erlassen,  durch  die  der  Aufenthalt,  die  Beherbergung  und  der  Zuzug
  ortsfremder  Personen  in  Heilbädern,  Kurorten  und  Erholungsplätzen  sowie  in
solchen  Orten,  die  weniger  als  6000  Einwohner  zählen,  in  der  Zeitdauer  oder
in  anderer  Weise  beschränkt  werden.

  § 2
Wer  den  nach  §  1  von  einer  Landeszentralbehörde  erlassenen  Bestimmungen
zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  oder  mit
Haft  bestraft.
§ 3
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrefttretens.

Berlin,  den  13.  April  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
von  Waldow

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="223" />
        —  187  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

Nr.  53

Inhalt:  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  über  Auskunftspflicht  vom  12.  Juli  1917
S.  187.

 







      



    



(Nr.  6303).  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  über  Auskunftspflicht  vom
12.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  604).  Vom  11.  April  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Artikel  I

Im  §  3  Abs.  1  der  Bekanntmachung  über  Auskunftspflicht  vom  12.  Juli
1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  604)  werden  hinter  dem  Worte  „Geschäftsbücher“  die
Worte  "insbesondere  auch  Unterlagen  für  Preisberechnungen  und  Preisangebote“
eingeschaltet.

Artikel  II
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin  den  11.  April  1918.

Der  Reichskanjzler
In  Vertretung
Dr.  von  Krause

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Relchs-Gesetzbl.  1918.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  April  1918

55
        <pb n="224" />
        <pb n="225" />
        — 189 —    Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918





Nr.  54

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Angabe  des  Inhalts  von  Lebens-  und  Futtermittelsendungen.  S.  189.

 

 

 



(Nr.  6304)  Verordnung,  betreffend  Angabe  des  Inhalts  von  Lebens-  und  Futtermittelsendungen.
Vom  16.  April  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom
  22. Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401)  /
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)   wird verordnet:

          

§ 1
Wer  die  nachbezeichneten  Lebens-  und  Futtermittel,  allein  oder  mit  anderen
Erzeugnissen  gemengt:
1.  Getreide  (Roggen,  Weizen,  Spelz  —  Dinkel,  Fesen  —,  Emer,  Einkorn,
Gerste,  Hafer),
2.  Hülsenfrüchte  (Erbsen,  einschließlich  Futtererbsen  aller  Art  —  Peluschken  —,
Bohnen,  einschließlich  Ackerbohnen,  Linsen,  Wicken),
3.  Buchweizen,  Hirse,
4.  Erzeugnisse  aus  den  zu  Nr.  1  bis  3  genannten  Früchten,  nämlich:
Mehl,  Schrot,  Grieß,  Graupen,  Grütze,  Flocken,  Malz,  Grünkern,
mit  der  Eisenbahn  als  Wagenladung,  Stückgut  oder  Expreßgut  versendet,  ist  verpflichtet,
  auf  dem  Frachtbrief  oder  den  sonstigen  von  dem  Versender  auszustellenden
  Beförderungspapieren  den  Inhalt  der  Sendung  nach  Art  und  Menge
genau  anzugeben.

 

  

Außerdem  hat  der  Versender  die  folgenden  besonderen  Angaben  hinzuzufügen:
1.  bei  Gemenge  aus  Getreide,  auch  in  Mischung  mit  Hülsenfrüchten,
sowie  bei  Spelz  —  Dinkel,  Fesen  —,  Emer,  Einkorn  die  Bezeichnung:
„Getreide“,
2.  bei  Hülsenfrüchten  die  Bezeichnung:  „Hülsenfrüchte“,
Reichs-Gesetzbl.  1918.  56
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  April  1918.
        <pb n="226" />
        —  190  —

3.  bei  Erzeugnissen  aus  Getreide  die  Bezeichnung:  „Erzeugnis  aus  Getreide“,
bei  Erzeugnissen  aus  Hülsenfrüchten  die  Bezeichnung:  „Erzeugnis
aus  Hülsenfrüchten“,

4.  bei  Früchten,  die  zur  Aussaat  bestimmt  sind,  die  Bezeichnung:  „Saatgut“.

§ 2

Wer  die  Angaben,  zu  denen  er  nach  §  1  Abs.  1  verpflichtet  ist,  wissentlich
unrichtig  oder  unvollständig  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten
und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.
Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Gegenstände  erkannt  werden,  auf  die
sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören
oder  nicht.

Wer  die  Angaben,  zu  denen  er  nach  §  1  Abs.  1  verpflichtet  ist,  fahrlässig
unrichtig  oder  unvollständig  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark
bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  es  der  Vorschrift  im  §  1  Abs.  2  zuwider
unterläßt,  die  vorgeschriebenen  besonderen  Angaben  zu  machen.

§ 3
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  10.  Mai  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  16.  April  1918.

 

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="227" />
        —  191  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918







Nr.  55

              



Inhalt:  Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche.  S.  192.  —  Vertrag

  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche  über  Rechtsschutz  und  gegenseitige
Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten.  S.  214.  —  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen
  Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche.  S.  204.  —  Niederlassungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen
  Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche.  S.  300.  —  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  dem  Osmanischen  Reiche  über  die  gegenseitige  Zuführung  von  Wehrflüchtigen  und  Fahnenflüchtigen
  der  Land-  und  Seestreitkräfte.  S.  316.  —  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
dem  Oemanischen  Reiche  über  die  Anwendung  des  deutsch-osmanischen  Konsularvertrags  auf  die
deutschen  Schutzgebiete.  S.  324.  —  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen
Reiche,  betreffend  die  Anwendung  des  deutsch-osmanischen  Vertrags  über  Rechtsschutz  und  gegenseitige
  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten  auf  die  deutschen  Schutzgebiete.  S  330.  —
Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche  über  die  Anwendung  des
deutsch-osmanischen  Auslieferungsvertrags  auf  die  deutschen  Schutzgebiete.  S.  336.  —  Vertrag
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche,  betreffend  die  Anwendung  des  deutschosmanischen
  Niederlassungsvertrags  auf  die  deutschen  Schutzgebiete  und  die  osmanischen  Provinzen
Hedschas,  Jemen  und  Nedschd.  S.  342.  —  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  osmanischen
  Reiche,  betreffend  die  Anwendung  des  deutsch-osmanischen  Vertrags  über  die  gegenseitige
Zuführung  von  Wehrflüchtigen  und  Fahnenflüchtigen  der  Land-  und  Seestreitkräfte  auf  die  deutschen
Schutzgebiete.  S.  346.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  von  zehn  am  11.  Januar
  1917  in  Berlin  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche  abgeschlossenen
Rechtsverträgen  und  den  Austausch  der  Ratifikationsurkunden.  S.  354.  —  Gesetz  zur  Ausführung
der  am  11.  Januar  1917  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche  abgeschlossenen
Rechtsverträge.  S.  355.  

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.  57

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Mai  1918.
        <pb n="228" />
        —  192  —

(Nr.  6305)  Konsularvertrag
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem
Osmanischen  Reiche.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen,

von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Konsularverhältnisse  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche  auf  der  Grundlage  des  allgemeinen  Völkerrechts
  und  der  Gegenseitigkeit  zu  regeln  und  zu  diesem  Zwecke  über  die  wechselseitige
  Zulassung  von  Konsularbeamten  sowie  über  deren  Vorrechte,  Befreiungen
und  Amtsbefugnisse  genauere  Bestimmungen  zu  treffen,

sind  übereingekommen,  einen  Konsularvertrag  abzuschließen,  und  haben
demzufolge  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Seine  Exzellenz  Herrn  Dr.  Johannes  Kriege,  Allerhöchstihren  Wirklichen

Geheimen  Rat,  Direktor  im  Auswärtigen  Amte,  und

Herrn  Dr.  Walter  Simons,  Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrat
und  Justitiar  im  Auswärtigen  Amte;

Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen:

Seine  Hoheit  Ibrahim  Hakky  Pascha,  ehemaligen  Großwesir,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  und
        <pb n="229" />
        —  193  —


  

        


          
  
        
  

      

  

      
  

        
    


  

57
        <pb n="230" />
        —  194  —

Seine  Exzellenz  Ahmed  Reschid  Bey,  Generaldirektor  der  politischen
Angelegenheiten  im  Kaiserlich  Osmanischen  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.

Die  Bevollmächtigten  haben  sich,  nachdem  sie  einander  ihre  Vollmachten
mitgeteilt  und  diese  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden  haben,  über  folgende
Bestimmungen  geeinigt:

Erster  Abschnitt
Zulassung  der  Konsuln

Artikel  1
Jeder  der  vertragschließenden  Teile  verpflichtet  sich,  in  den  Häfen,  Städten
und  Handelsplätzen  seines  Gebiets  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und
Konsularagenten  des  anderen  Teiles  zuzulassen,  die  von  diesem  nach  Maßgabe
seiner  Vorschriften  ernannt  werden.  Doch  bleibt  es  jedem  Teile  vorbehalten,
hiervon  einzelne  Orte  oder  Gebietsteile  auszunehmen,  vorausgesetzt,  daß  eine  solche
Ausnahme  jeder  dritten  Macht  gegenüber  gleichmäßig  Anwendung  findet.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten  brauchen
nicht  Angehörige  des  Teiles  zu  sein,  der  sie  ernannt  hat.  Soweit  sie  diesem
Teile  nicht  angehören,  ist  vor  der  Ernennung  das  Einverständnis  des  anderen
Teiles  auf  diplomatischem  Wege  einzuholen.

Artikel  2
Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten  können  ihre
Amtsbefugnisse  in  dem  Lande  ihres  Amtssitzes  ausüben,  sobald  sie  in  den  dort
vorgeschriebenen  oder  herkömmlichen  Formen  zugelassen  worden  sind.
        <pb n="231" />
        —  195  —
        <pb n="232" />
        196  —

Auf  Grund  ihrer  Bestallung  sollen  sie  das  Excquatur  oder  die  sonstige  Zulassung
  sobald  als  möglich  kostenfrei  erhalten.  Ihr  Amtsbezirk  ist  bei  Vorlegung
der  Bestallung  zu  bezeichnen;  jede  spätere  Veränderung  des  Amtsbezirkes  ist
gleichfalls  mitzuteilen.

Erachtet  ein  Teil  in  einem  einzelnen  Falle  das  Exequatur  oder  die  sonstige
Zulassung  nicht  für  angängig  oder  die  Zurücknahme  für  erforderlich,  so  hat  er
die  Gründe  dem  anderen  Teile,  und  zwar  bei  der  Zurücknahme  vorher,  anzugeben;
die  Würdigung  dieser  Gründe  bleibt  ihm  allein  vorbehalten.

Artikel  3

Im  Falle  des  Todes,  der  Verhinderung  oder  der  Abwesenheit  der  Generalkonsuln,
  Konsuln,  Vizekonsuln  oder  Konsularagenten  sollen  deren  Attachés,  Dolmetscher,
  Kanzler  oder  Sekretäre  befugt  sein,  vorläufig  die  Konsulargeschäfte  wahrzunehmen,
  vorausgesetzt,  daß  ihre  amtliche  Eigenschaft  vorher  zur  Kenntnis  der
zuständigen  Ortsbehörde  gebracht  worden  ist.

Zweiter  Abschnitt
Vorrechte  und  Befreiungen  der  Konsularbeamten

Artikel  4
Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten  können  an
dem  Gebäude,  worin  sich  ihre  Amts-  oder  Kanzleiräume  befinden,  das  Wappen
des  Teiles,  der  sie  ernannt  hat,  mit  einer  ihr  Amt  bezeichnenden  Inschrift  anbringen.
  Auch  dürfen  sie  die  Flagge  dieses  Teiles  auf  dem  erwähnten  Gebäude
        <pb n="233" />
        — 197 —
        <pb n="234" />
        —  198  —

und  ihrem  Wohnhaus  sowie  auf  dem  von  ihnen  bei  dienstlichen  Fahrten  benutzten
Boote  aufziehen.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und  Vizekonsuln  haben  Anspruch  auf  die  ihrer
amtlichen  Stellung  zukommenden  Ehren,  insbesondere  bei  allen  Gelegenheiten,  wo
sie  ihre  Regierung  vertreten.

Artikel  5

Die  Konsulararchive  sollen  jederzeit  unverletzlich  sein;  die  Landesbehörden
dürfen  unter  keinem  Vorwand  die  zu  dem  Archiv  gehörenden  Papiere  einsehen
oder  mit  Beschlag  belegen.  Die  Dienstpapiere  müssen  von  den  Privatpapieren
des  Beamten  völlig  abgesondert  werden.

Die  Amts-  und  Kanzleiräume  der  Generalkonsuln,  Konsuln  und  Vizekonsuln,
die  Berufsbeamte  sind  und  dem  Teile  angehören,  der  sie  ernannt  hat,  sollen  jederzeit
  unverletzlich  sein;  das  Gleiche  gilt  von  dem  Hause  dieser  Konsularbeamten  für
die  Zeit,  wo  es  von  ihnen  tatsächlich  bewohnt  wird.  Die  Ortsbehörden  dürfen,
soweit  es  sich  nicht  um  die  Verfolgung  wegen  eines  Verbrechens  oder  eines  nach
den  Landesgesetzen  mit  Freiheitsstrafe  von  mindestens  einem  Jahre  bedrohten
Vergehens  handelt,  in  die  erwähnten  Amtsräume,  Kanzleiräume  und  Wohnhäuser
  nicht  eindringen,  auch  in  keinem  Falle  die  dort  aufbewahrten  Dienstpapiere
  durchsuchen  oder  in  Beschlag  nehmen.

Die  im  Abs.  2  bezeichneten  Amtsräume,  Kanzleiräume  und  Wohnhäuser
sowie  die  im  Artikel  4  erwähnten  Boote  dürfen  niemals  als  Asyl  dienen.

Artikel  6
Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und  Vizekonsuln  sowie  deren  Attachés,  Dolmetscher,
  Kanzler  und  Sekretäre,  die  Berufsbeamte  sind  und  dem  Teile  angehören,
        <pb n="235" />
        —  199  —  
            
        


                    
        





    

                

      

            
    

        

        
          





  
  



      

  58
        <pb n="236" />
        —  200  —

der  sie  ernannt  hat,  sollen  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  Befreiung  von  jeder
militärischen  Anforderung,  Leistung  oder  Einquartierung  genießen.

Die  Befreiung  erstreckt  sich  nicht  auf  die  den  bezeichneten  Konsularbeamten
im  Lande  ihres  Amtssitzes  gehörenden  Grundstücke,  es  sei  denn,  daß  die  darauf
befindlichen  Gebäude  zum  Zwecke  des  Konsulardienstes  benutzt  werden  oder  den
Beamten  als  Wohnung  dienen.

Ferner  sollen  diese  Beamten  von  allen  direkten  Personal-,  Mobiliar-  und
Luxussteuern  befreit  sein,  mögen  solche  vom  Staate  oder  von  anderen  Verbänden
des  öffentlichen  Rechtes  erhoben  werden.

Artikel  7

Die  Bestimmungen  des  Artikel  6  Abs.  1,  2  finden  auch  auf  Generalkonsuln,
Konsuln  und  Vizekonsuln,  die  nicht  Berufsbeamte  sind,  Anwendung,  sofern  sie
dem  Teile  angehören,  der  sie  ernannt  hat;  doch  sind  diese  Beamten,  soweit  sie
ein  Handelsgeschäft  oder  ein  Gewerbe  betreiben,  denselben  militärischen  Anforderungen,
  Leistungen  und  Einquartierungen  unterworfen  wie  die  Landesangehörigen.

Artikel  8
Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten  sind  in
Ansehung  ihrer  amtlichen  Tätigkeit  der  Gerichtsbarkeit  des  Landes  ihres  Amtssitzes
  nicht  unterworfen.

Artikel  9

Gegen  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten  darf  die
Personalhaft  in  Zivil-  oder  Handelssachen  weder  als  Mittel  der  Zwangsvollstreckung
noch  als  Sicherungsmaßregel  angewendet  werden.
        <pb n="237" />
        —  201  —
  

  

      .  
        


        

        
          
    

    


      
    

    
58
        <pb n="238" />
        —  202  —

Gehört  einer  der  erwähnten  Konsularbeamten  dem  Teile  an,  der  ihn  ernannt
hat,  so  darf  er  nicht  in  Untersuchungshaft  genommen  werden,  soweit  es  sich  nicht
um  die  Verfolgung  wegen  einer  Straftat  der  im  Artikel  5  Abs.  2  bezeichneten
Art  handelt.

Wird  einer  dieser  Konsularbeamten  verhaftet  oder  sonst  zur  Untersuchung
gezogen,  so  soll  die  Botschaft  seines  Landes  hiervon  sofort  durch  die  Regierung
des  anderen  Teiles  benachrichtigt  werden.

Gegen  Attachés,  Dolmetscher,  Kanzler  und  Sekretäre  ist  die  Personalhaft
auf  Antrag  des  Vorstandes  der  Konsularbehörde  bis  zur  Dauer  eines  Monats
auszusetzen;  das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  gegen  einen  solchen  Beamten  verhängten
  Untersuchungshaft,  sofern  er  dem  Teile  angehört,  der  ihn  ernannt  hat,
und  es  sich  nicht  um  die  Verfolgung  wegen  einer  Straftat  der  im  Artikel  5
Abs.  2  bezeichneten  Art  handelt.

Artikel  10

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten  sowie  ihre
Attachés,  Dolmetscher,  Kanzler  und  Sekretäre  sind  gehalten,  vor  den  Gerichtsbehörden
  des  Landes  Zeugnis  abzulegen,  wenn  diese  mittels  amtlichen  Schreibens
darum  nachsuchen.  Doch  dürfen  sie  über  Vorgänge,  die  ihre  amtliche  Tätigkeit
betreffen,  ohne  Genehmigung  ihrer  Regierung  nicht  vernommen  werden.

Gehört  der  Generalkonsul,  Konsul,  Vizekonsul  oder  Konsularagent  dem
Teile  an,  der  ihn  ernannt  hat,  so  sollen  im  Falle  seiner  Behinderung  durch
Krankheit  oder  Dienstgeschäfte  die  Gerichtsbehörden  sich  in  seine  Wohnung  begeben,
  um  ihn  mündlich  zu  vernehmen,  oder  sein  schriftliches  Zeugnis  in  der
dem  Landesrecht  entsprechenden  Form  verlangen.  Der  Beamte  hat  dem  Ver-
        <pb n="239" />
        —  203  —
        <pb n="240" />
        —  204  —

langen  zu  entsprechen  und  den  Behörden  in  der  ihm  bezeichneten  Frist  seine  Aussage
  schriftlich  mit  seiner  Unterschrift  und  seinem  Amtssiegel  versehen  zuzustellen.

Artikel  11

Stirbt  ein  Generalkonsul,  Konsul,  Vizekonsul  oder  Konsularagent,  und
ist  kein  berufener  Vertreter  zur  Stelle,  so  soll  die  Ortsbehörde  unverzüglich  in
Gegenwart  des  konsularischen  Vertreters  einer  befreundeten  Macht  und  zweier
Staatsangehörigen  des  Teiles,  der  den  verstorbenen  Beamten  ernannt  hat,  zur
Siegelung  des  Archivs  schreiten.

Das  Protokoll  über  diese  Maßnahme  soll  in  doppelter  Ausfertigung  hergestellt
  und  ein  Exemplar  soll  dem  nächsten  konsularischen  Vertreter  des  Teiles,
der  den  verstorbenen  Beamten  ernannt  hat,  zugestellt  werden.

Bei  der  Entsiegelung  zum  Zwecke  der  Übergabe  der  Archive  an  den  Amtsnachfolger
  ist  in  gleicher  Weise  zu  verfahren.

Artikel  12

Die  Konsularbeamten  jedes  der  vertragschließenden  Teile  sollen  unter  dem
Vorbehalt  der  Gegenseitigkeit  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  außerdem  alle  Vorrechte
  und  Befreiungen  genießen  wie  die  Konsularbeamten  gleicher  Art  und
gleichen  Ranges  der  meistbegünstigten  Nation.

Artikel  13

Die  Vertreter  der  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten
  sollen  während  ihrer  zeitweiligen  Amtsführung  die  diesen  Beamten  zustehenden
  Vorrechte  und  Befreiungen  genießen.
        <pb n="241" />
        —  205  —
        <pb n="242" />
        —  206  —

Doch  sollen  die  Vertreter  eines  Berufsbeamten,  die  nicht  selbst  Berufsbeamte
sind,  während  ihrer  Amtsführung  zwar  dieselben  Ehren  und  Rücksichten  wie  die
Berufsbeamten,  aber  nur  die  Vorrechte  und  Befreiungen  der  Wahlbeamten  genießen.

Dritter  Abschnitt
Konsularische  Amtsbefugnisse

Artikel  14

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten  sind  berufen,
die  Rechte  und  Interessen  der  Angehörigen  ihres  Landes  wahrzunehmen,  insbesondere
  deren  Handel  und  Schiffahrt  zu  schützen  und  zu  fördern.

Sie  können  in  Ausübung  ihrer  Amtsbefugnisse  sich  an  die  Behörden  in
ihrem  Amtsbezirke  wenden,  auch  bei  diesen  wegen  jeder  Verletzung  der  zwischen
den  beiden  Teilen  bestehenden  Verträge  und  Vereinbarungen  oder  der  allgemeinen
Grundsätze  des  Völkerrechts  Einspruch  erheben.

Artikel  15

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten  sollen.
soweit  sie  nach  den  Vorschriften  ihres  Landes  dazu  befugt  sind,  das  Recht  haben:

1.  in  ihren  Amtsräumen  oder  Wohnungen,  in  den  Wohnungen  der  Beteiligten
  oder  an  Bord  der  Schiffe  ihres  Landes  von  Kaufleuten  oder
sonstigen  Angehörigen  des  Teiles,  der  sie  ernannt  hat,  sowie  von  den
Mitgliedern  der  Besatzung  eines  solchen  Schiffes  und  dessen  Passagieren
Erklärungen  entgegenzunehmen;

2.  letztwillige  Verfügungen  von  Angehörigen  ihres  Landes  aufzunehmen,
zu  bestätigen  oder  zu  beglaubigen;
        <pb n="243" />
        —  207  —

          

                    
                    

    

    
      

  
    
              




      

    
        


    


Reichs-Gesetzbl.  1918.  59
        <pb n="244" />
        —  208  —

3.  einseitige  Rechtsgeschäfte  von  Angehörigen  ihres  Landes  und  gegenseitige
oder  einseitige  Verträge,  die  zwischen  Angehörigen  dieses  Landes  geschlossen
  werden,  aufzunehmen,  zu  bestätigen  oder  zu  beglaubigen;  ausgenommen
  sind  einseitige  Rechtsgeschäfte  und  Verträge,  bei  denen  einer
der  Beteiligten  als  Eigentümer  eines  im  Lande  des  Amtssitzes  des
Konsuls  gelegenen  Grundstücks  handelt,  sowie  solche,  für  die  nach  den
Landesgesetzen  die  Mitwirkung  von  Richtern  oder  von  bestimmten  öffentlichen
  Beamten  unerläßlich  ist;

4.  Unterschriften  von  Angehörigen  ihres  Landes  auf  den  zwischen  diesen
und  Angehörigen  eines  dritten  Staates  abgeschlossenen  gegenseitigen
oder  einseitigen  Verträgen  zu  beglaubigen;

5.  einseitige  Rechtsgeschäfte  und  Verträge  jeder  Art  ohne  Rücksicht  auf
die  Staatsangehörigkeit  der  Beteiligten  aufzunehmen,  zu  bestätigen
oder  zu  beglaubigen,  sofern  die  Rechtsgeschäfte  und  Verträge  sich  ausschließlich
  auf  Gegenstände  im  Gebiete  des  Teiles,  der  den  Konsularbeamten
  ernannt  hat,  oder  auf  ein  dort  abzuschließendes  und  auszuführendes
  Geschäft  beziehen;

6.  Verhandlungen  und  Schriftstücke  jeder  Art,  die  von  Behörden  oder
Beamten  ihres  Landes  ausgegangen  sind,  zu  übersetzen  oder  zu  beglaubigen.


Alle  diese  einseitigen  Rechtsgeschäfte  und  Verträge  sollen,  wenn  sie  von  dem
Generalkonsul,  Konsul,  Vizekonsul  oder  Konsularagenten  aufgenommen,  bestätigt
oder  beglaubigt  und  mit  dessen  Amtssiegel  versehen  sind,  ebenso  wie  die  von  ihnen
unter  Beifügung  ihres  Amtssiegels  beglaubigten  Abschriften,  Auszüge  und  Übersetzungen
  solcher  Schriftstücke  in  dem  Lande  des  Amtssitzes  dieser  Beamten  als
öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  angesehen  werden  und  dieselbe
        <pb n="245" />
        —  209  —
            
        

              
        
    
      

  

        

            

          

    


                  




  
      

                      
59
        <pb n="246" />
        —  210  —

rechtliche  Wirkung  und  Beweiskraft  haben,  als  wenn  sie  von  einem  öffentlichen
Beamten  des  Landes  aufgenommen,  bestätigt  oder  beglaubigt  wären.  Doch  unterliegen
  diese  Verhandlungen  und  sonstigen  Schriftstücke,  soweit  sie  sich  auf  ein  in
diesem  Lande  auszuführendes  Geschäft  beziehen,  dem  Stempel  und  den  sonstigen
Auflagen,  die  dort  gesetzlich  vorgesehen  sind.

Artikel  16

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und  Vizekonsuln  sowie  die  diplomatischen
Vertreter  können,  soweit  sie  nach  den  Gesetzen  ihres  Landes  dazu  befugt  sind,
Eheschließungen  von  Angehörigen  dieses  Landes  vornehmen.  Diese  Bestimmung
findet  keine  Anwendung  auf  solche  Eheschließungen,  bei  denen  einer  der  Verlobten
dem  anderen  Teile  angehört.

Von  den  gemäß  Abs.  1  vorgenommenen  Eheschließungen  sollen  die  Konsularbeamten
  oder  die  diplomatischen  Vertreter  den  Landesbehörden  alsbald  Anzeige
  erstatten.

Artikel  17
Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und  Vizckonsuln  sowie  die  diplomatischen
Vertreter  haben  das  Recht,  Geburten  und  Todesfälle  von  Angehörigen  ihres
Landes  in  den  durch  dessen  Gesetzgebung  vorgeschriebenen  Formen  zu  beurkunden.

Die  nach  den  Landesgesetzen  bestehende  Verpflichtung  der  Beteiligten,  von
Geburten  und  Todesfällen  den  Ortsbehörden  Anzeige  zu  erstatten,  wird  hierdurch
nicht  berührt.

Artikel  18
Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und  Vizekonsuln  jedes  Teiles  können  in  Angelegenheiten
  des  Familienrechts  und  der  Geschäftsfähigkeit  für  die  Angehörigen
        <pb n="247" />
        —  211  —
        <pb n="248" />
        —  212  —

ihres  Landes,  die  in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt
haben,  eine  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  einleiten  und  deren  Führung  beaufsichtigen.
  Bei  Ausübung  dieser  Befugnisse  haben  sie  die  nachstehenden  Bestimmungen
  zu  beobachten:
§ 1

Die  Einleitung,  Führung  und  Beaufsichtigung  der  Vormundschaft  und  der
Pflegschaft  richten  sich  nach  den  Gesetzen  des  Teiles,  dem  die  unter  Vormundschaft
  oder  Pflegschaft  zu  stellende  Person  angehört.

§ 2
Treten  in  dem  Gebiete  des  einen  Teiles  für  einen  Angehörigen  des  anderen
Teiles  Umstände  ein,  die  nach  den  Gesetzen  dieses  Teiles  die  Einleitung  einer
Vormundschaft  oder  Pflegschaft  erforderlich  machen,  so  sollen  die  Ortsbehörden
dem  am  Orte  befindlichen  oder  nächsten  Konsularbeamten  davon  unverzüglich  Nachricht
  geben.

§ 3

Der  Konsularbeamte  hat  innerhalb  vier  Monaten  nach  dem  Empfang  der  im
§ 2  vorgesehenen  Nachricht  die  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  gemäß  den  Gesetzen
des  Teiles,  der  ihn  ernannt  hat,  einzuleiten  und  der  Ortsbehörde  den  von  ihm
bestellten  Vormund  oder  Pfleger  zu  benennen.  Handelt  es  sich  um  eine
auf  Grund  einer  Entmündigung  einzuleitende  Vormundschaft  oder  Pflegschaft,  so
beträgt  die  Frist  ein  Jahr;  innerhalb  dieser  Frist  ist  die  Entscheidung  der  heimischen
  Gerichtsbarkeit,  auch  wenn  sie  die  Entmündigung  ablehnt,  der  Ortsbehörde
  vorzulegen.

Hat  der  Konsularbeamte  den  Bestimmungen  des  Abs.  1  innerhalb  der  dort
vorgesehenen  Fristen  nicht  entsprochen  oder  erklärt  er,  die  Vormundschaft  oder
Pflegschaft  nicht  einleiten  zu  wollen,  so  kann  die  Ortsbehörde  selbst  die  Einleitung,
Führung  und  Beaufsichtigung  der  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  nach  Maßgabe
ihrer  eigenen  Gesetze  übernehmen,
        <pb n="249" />
        —  213  —
        <pb n="250" />
        —  214  —

Die  von  der  Ortsbehörde  in  den  Fällen  des  Abs.  2  getroffenen  Maßnahmen
  sind  aufzuheben,  sobald  der  Konsularbeamte  den  Bestimmungen  des  Abs.  1
nachträglich  entsprochen  hat.

§  4
Die  von  dem  Konsularbeamten  eingeleitete  Vormundschaft  erstreckt  sich
ohne  weiteres  auf  die  Person  und  auf  das  gesamte  bewegliche  Vermögen  des
Minderjährigen  oder  Geschäftsunfähigen.

§ 5

Besitzt  der  Minderjährige  oder  Geschäftsunfähige  unbewegliches  Vermögen
in  dem  Lande,  wo  der  Konsularbeamte  seinen  Amtssitz  hat,  so  soll  der  Beamte
die  Person,  die  er  für  die  im  §  4  bezeichneten  Angelegenheiten  zum  Vormund
bestellen  will,  der  zuständigen  Ortsbehörde  benennen,  damit  sich  diese  über  Ruf
und  Eignung  der  Person  äußern  kann.  Bestehen  gegen  den  Benannten  keine  begründeten
  Bedenken  oder  äußert  sich  die  Ortsbehörde  nicht  binnen  zwei  Monaten,
so  kann  er  vom  Konsularbeamten  unverzüglich  zum  Vormund  bestellt  werden.

  Für  die  Verwaltung  des  unbeweglichen  Vermögens  erteilt  die  Ortsbehörde
dem  bestellten  Vormund  die  Bestätigung;  dieser  hat  bei  der  Verwaltung  die
Landesgesetze  zu  beobachten.

§  6
Während  der  zur  Einleitung  der  Vormundschaft  erforderlichen  Frist  kann
der  Konsularbeamte  in  Ansehung  der  Person  und  des  beweglichen  Vermögens
des  Minderjährigen  oder  Geschäftsunfähigen  die  Obliegenheiten  eines  Vormundes
vorläufig  selbst  wahrnehmen.
Für  das  unbewegliche  Vermögen  kann  die  Ortsbehörde  im  Benehmen  mit
dem  Konsularbeamten  einen  vorläufigen  Verwalter  bestellen.
        <pb n="251" />
        —  215  —
                

          


                      

      
                

        
  




  
                    
              

                  

  
Reichs-Gesetzbl.  1918.  60
        <pb n="252" />
        —  216  —

Im  übrigen  haben  sich  die  Ortsbehörden  auf  die  für  die  Sicherheit  der
Person  und  des  Vermögens  der  Beteiligten  erforderlichen  Verwaltungsmaßnahmen
zu  beschränken.

§ 7
Die  Bestimmungen  der  §§  4  bis  6  finden  auf  die  von  dem  Konsularbeamten
eingeleitete  Pflegschaft  entsprechende  Anwendung.

§ 8
Der  Konsularbeamte  hat  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  zu  veranlassen,
die  nach  den  Landesgesetzen  im  Falle  der  Einleitung  einer  Vormundschaft  oder
Pflegschaft  vorgeschrieben  sind.

Artikel  19

In  Ansehung  der  in  dem  Gebiete  des  einen  vertragschließenden  Teiles  befindlichen
  Nachlässe  von  Angehörigen  des  anderen  Teiles  stehen  den  Generalkonsuln,
  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten  des  Landes  des  Verstorbenen
folgende  Befugnisse  zu:

§ 1

Stirbt  ein  Angehöriger  des  einen  vertragschließenden  Teiles  im  Gebiete  des
anderen  an  einem  Orte  oder  in  der  Nähe  eines  Ortes,  wo  ein  Generalkonsul,
Konsul,  Vizekonsul  oder  Konsularagent  des  Landes  des  Verstorbenen  seinen  Amtssitz
  hat,  so  sollen  die  zuständigen  Ortsbehörden  dem  Konsularbeamten  unverzüglich
von  dem  Tode  Nachricht  geben  und  ihm  mitteilen,  was  ihnen  über  die  Erben,
Über  deren  Aufenthalt  sowie  über  das  Vorhandensein  letztwilliger  Verfügungen
bekannt  ist.
        <pb n="253" />
        —  217  —
        
          


                
    


            

    


  
                        


  
  
    
            
              
        

60*
        <pb n="254" />
        —   218  —

In  gleicher  Weise  hat  der  Konsularbeamte  die  Ortsbehörden  zu  benachrichtigen,
  wenn  er  von  dem  Todesfall  Kenntnis  erhält.

§  2

Der  Generalkonsul,  Konsul,  Vizekonsul  oder  Konsularagent  des  Landes  des
Verstorbenen  hat  das  Recht,  gemäß  den  Vorschriften  seines  Landes  von  Amts
wegen  oder  auf  Antrag  der  Beteiligten  die  Nachlaßgegenstände  unter  Siegel  zu
legen,  nachdem  er  davon  die  zuständigen  Ortsbehörden  rechtzeitig  unterrichtet  hat.
Diesen  Behörden  steht  das  Recht  zu,  bei  der  Anlage  der  Siegel  zugegen  zu  sein
und  ihre  Siegel  gleichfalls  anzulegen;  haben  sie  sich  nicht  rechtzeitig  eingefunden,
so  können  sie  den  Siegeln  des  Konsularbeamten  ihre  eigenen  Siegel  beifügen.

Die  beiderseits  angelegten  Siegel  dürfen  ohne  Mitwirkung  der  Ortsbehörden
nicht  abgenommen  werden.  Sollten  sich  die  Ortsbehörden  auf  eine  mindestens
48  Stunden  vorher  von  dem  Konsularbeamten  an  sie  ergangene  Einladung  nicht
eingefunden  haben,  so  kann  der  Konsularbeamte  allein  zur  Abnahme  der  Siegel
schreiten.  Hierauf  soll  er  ein  Verzeichnis  der  Nachlaßgegenstände  aufnehmen  und
zwar  in  Gegenwart  der  Ortsbehörden,  wenn  diese  infolge  der  erwähnten  Einladung
  anwesend  sind.  Die  Ortsbehörden  sollen  das  in  ihrer  Gegenwart  aufgenommene
  Protokoll  mitzeichnen;  sie  sind  aber  nicht  befugt,  für  ihre  amtliche
Mitwirkung  Kosten  oder  Gebühren  irgendwelcher  Art  zu  beanspruchen.  Haben
sich  die  Ortsbehörden  auf  die  Einladung  nicht  eingefunden,  so  hat  der  Konsular
beamte  ihnen  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Verzeichnisses  zu  übersenden.

§  3
Erheben  Angehörige  des  Landes,  in  dem  der  Konsularbeamte  seinen  Amtssitz
  hat,  Ansprüche  auf  den  Nachlaß,  die  auf  Erbfolge  oder  Vermächtnis  beruhen,
        <pb n="255" />
        —  219  —
            
      



                  
              
        .
        <pb n="256" />
        —  220  —

oder  glauben  die  Ortsbehörden,  daß  abwesenden  oder  geschäftsunfähigen  Angehörigen
ihres  Landes  solche  Ansprüche  zustehen,  so  können  sie  den  Konsularbeamten  davon
benachrichtigen  und  ihn  ersuchen,  gemäß  §  2  die  Siegelung  vorzunchmen.

Wird  dem  Ersuchen  nicht  alsbald  entsprochen,  so  haben  die  Ortsbehörden
das  Recht,  die  Nachlaßgegenstände  gemäß  den  Landesgesetzen  unter  Siegel  zu
legen;  der  Konsularbeamte  ist  berechtigt,  diesen  Siegeln  seine  eigenen  Siegel  beizufügen.
  Sowohl  die  Ortsbehörde  wie  der  Konsularbeamte  kann  verlangen,  daß
die  Abnahme  der  Siegel  und  die  Aufnahme  des  Nachlaßverzeichnisses  sowic  die
Unterzeichnung  des  Protokolls  gemeinschaftlich  erfolgen,  und  kann,  sofern  sich  der
Konsularbeamte  oder  die  Ortsbehörde  auf  eine  mindestens  48  Stunden  vorher
empfangene  Einladung  nicht  eingefunden  hat,  allein  zur  Abnahme  der  Siegel
und  zur  Aufnahme  des  Nachlaßverzeichnisses  schreiten.  Beglaubigte  Abschrift
des  Verzeichnisses  ist  je  nach  Lage  der  Sache  dem  Konsularbeamten  oder  der  Ortsbehörde
  zu  übersenden.

In  den  im  Abs.  2  erwähnten  Fällen  ist  der  Konsularbeamte  nicht  befugt,
für  die  dort  vorgesehenen  Amtshandlungen  Kosten  oder  Gebühren  irgendwelcher
Art  zu  beanspruchen.

§  4
Die  zuständigen  Ortsbehörden  sollen  gegebenenfalls  die  in  dem  Lande  gebräuchlichen
  oder  durch  dessen  Gesetze  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  über
die  Eröffnung  des  Nachlasses  und  den  Aufruf  der  Erben  oder  der  Gläubiger
erlassen  und  diese  Bekanntmachungen  dem  Konsularbeamten  mitteilen  dieser  kann
auch  seinerseits  entsprechende  Bekanntmachungen  erlassen.

§  5
Der  Konsularbeamte  hat  das  Recht,  sich  alle  beweglichen  Nachlaßgegenstände,
  die  sich  im  Gewahrsam  von  Privatpersonen  oder  von  Ortsbehörden  be-
        <pb n="257" />
        —  221  —
        <pb n="258" />
        —  222  —

enden,  mit  Einschluß  der  Papiere  des  Verstorbenen,  unter  denselben  Voraussetzungen
  aushändigen  zu  lassen,  unter  denen  der  Verstorbene  selbst  dazu  befugt
gewesen  wäre.

Der  Konsularbeamte  kann  veranlassen,  daß  diejenigen  beweglichen  Gegenstände,
  die  dem  Verderben  ausgesetzt  sind  oder  deren  Aufbewahrung  mit  erheblichen
  Kosten  verbunden  wäre,  öffentlich  in  der  durch  Gesetz  oder  Gebrauch  des
Landes  seines  Amtssitzes  vorgeschriebenen  Weise  versteigert  werden.

§ 6

Der  Konsularbeamte  soll  die  in  dem  Nachlaßverzeichnis  aufgeführten  Gegenstände,
  den  Erlös  aus  dem  etwaigen  Verkaufe  beweglicher  Nachlaßgegenstände
sowie  den  Betrag  der  eingegangenen  Forderungen  als  ein  den  Gesetzen  des  Landes
seines  Amtssitzes  unterworfenes  Depositum  verwahren  bis  zum  Ablauf  einer  Frist
von  drei  Monaten  seit  der  letzten  von  der  Ortsbehörde  über  die  Eröffnung  des
Nachlasses  erlassenen  Bekanntmachung  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  bis  zum
Ablauf  einer  Frist  von  vier  Monaten  seit  dem  Todestage.

Der  Konsularbeamte  hat  jedoch  die  Befugnis,  die  Kosten  der  ärztlichen
Behandlung  und  der  Beerdigung  des  Verstorbenen,  den  Mietzins,  den  Lohn  seiner
Dienstboten,  etwaige  Ausgaben  für  den  Unterhalt  seiner  Familie,  Gerichtskosten
sowie  die  Konsulargebühren  und  die  Gebühren  der  Ortsbehörden  aus  dem  Nachlaß
  sofort  vorweg  zu  entnehmen.

§ 7
Vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §  6  Abs.  2  hat  der  Konsularbeamte  das
Recht,  alle  Maßnahmen  zu  treffen,  die  er  zur  Erhaltung  des  Nachlasses  als  im
Interesse  der  Erben  liegend  erachtet.  Er  kann  den  Nachlaß  entweder  persönlich
        <pb n="259" />
        —  223  —
        

    

            

  
                
              
            
                        

    


    

                  


            

  
                    
              

        
Reichs-Gesetzbl.  1918.  61
        <pb n="260" />
        —  224  —

oder  durch  einen  von  ihm  bestellten  und  in  seinem  Namen  handelnden  Vertreter
verwalten;  auch  kann  er  den  Erben  Bescheinigungen  zum  Nachweis  ihres  Erbrechts
  erteilen.

§ 8
Sollte  während  der  im  §  6  Abs.  1  bestimmten  Frist  über  Ansprüche  gegen
den  Nachlaß  Streit  entstehen,  so  haben  darüber  ohne  Rücksicht  auf  die  Staatsangehörigkeit
  der  Beteiligten  die  Landesgerichte  zu  entscheiden,  soweit  die  Ansprüche
nicht  auf  Erbfolge  oder  Vermächtnis  beruhen.

Sollte  der  Bestand  des  Nachlasses  zur  Bezahlung  der  Schulden  nicht  ausreichen,
  so  können  die  Gläubiger,  sofern  die  Landesgesetze  es  gestatten,  bei  den
Ortsbehörden  die  Eröffnung  des  Konkurses  beantragen.  Nach  der  Konkurseröffnung
sollen  alle  Nachlaßgegenstände  den  Ortsbehörden  oder  dem  Konkursverwalter  übergeben
  werden;  dabei  bleibt  es  die  Aufgabe  des  Konsularbeamten,  die  Interessen
der  Angehörigen  seines  Landes  an  dem  Nachlaß  wahrzunehmen.

§ 9
Wenn  mit  Ablauf  der  im  §  6  Abs.  1  bestimmten  Frist  kein  Anspruch  gegen
den  Nachlaß  vorliegt,  so  soll  der  Konsularbeamte,  nachdem  alle  dem  Nachlaß  zur
Last  fallenden  Gebühren,  Kosten  und  Rechnungen  nach  den  im  Lande  geltenden
Tarifen  bezahlt  und  berichtigt  sind,  endgültig  Besitz  von  dem  Nachlaß  ergreifen,
ihn  liquidieren  und  den  Erben  überweisen,  ohne  daß  er  anderweit  als  seiner
eigenen  Regierung  Rechnung  abzulegen  hat.

§ 10
In  allen  Fragen,  die  über  die  Eröffnung,  Verwaltung  und  Liquidierung
des  Nachlasses  von  Angebörigen  des  einen  Landes  in  dem  anderen  entstehen,
        <pb n="261" />
        —  225  —
                    
          


  
    
          
  
          
            
        
                


    
            
  
  
      


                

                
61*
        <pb n="262" />
        —   226  —

sollen  die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten  ohne  weiteres
zur  Vertretung  des  Nachlasses  befugt  sein;  sie  sind  amtlich  als  dessen  Vertreter
anzuerkennen,  ohne  daß  sie  verpflichtet  wären,  ihre  Vertretungsbefugnis  durch
eine  besondere  Vollmacht  nachzuweisen.

Der  Konsularbeamte  kann  daher  entweder  in  Person  oder  durch  einen  nach
den  Landesgesetzen  dazu  befugten  Vertreter  vor  den  zuständigen  Ortsbehörden  auftreten
  und  in  allen  den  Nachlaß  betreffenden  Angelegenheiten  die  gemeinsamen
Interessen  der  Erben  wahrnehmen,  auch  sich  auf  die  gegen  den  Nachlaß  erhobenen
Ansprüche  einlassen.

Er  ist  jedoch  verpflichtet,  etwa  vorhandene  Testamentsvollstrecker  oder  die
anwesenden  oder  durch  Bevollmächtigte  vertretenen  Erben  von  jedem  Anspruch,  der
bei  ihm  gegen  den  Nachlaß  erhoben  wird,  in  Kenntnis  zu  setzen,  damit  die  Vollstrecker
  oder  Erben  ihre  Einwendungen  gegen  solche  Ansprüche  geltend  machen
können.

Der  Konsularbeamte  kann,  da  er  als  Vertreter  des  Nachlasses  betrachtet
wird,  vor  den  Landesbehörden  wegen  einer  den  Nachlaß  betreffenden  Angelegenheit
persönlich  nicht  in  Anspruch  genommen  werden.

§ 11

Das  Erbrecht  sowie  die  Teilung  des  Nachlasses  richten  sich  nach  der  Gesetzgebung
  des  Landes  des  Verstorbenen.

Alle  Ansprüche,  die  auf  Erbfolge  oder  Vermächtnis  beruhen  und  das  Recht
am  Nachlaß  oder  seine  Teilung  betreffen,  sollen  durch  die  zuständigen  Gerichte
oder  die  sonst  zuständigen  Behörden  im  Gebiete  des  Heimatlandes  des  Verstorbenen
und  in  Gemäßheit  der  Gesetze  dieses  Landes  entschieden  werden.  Die  Entscheidungen
  sind  in  dem  anderen  Lande  anzuerkennen.
        <pb n="263" />
        —   227   —
        <pb n="264" />
        —  228  —

§  12

Stirbt  ein  Angehöriger  des  einen  Teiles  im  Gebiete  des  anderen  Teiles
an  einem  Orte,  an  dem  oder  in  dessen  Nähe  kein  Konsularbeamter  des  Landes
des  Verstorbenen  seinen  Amtssitz  hat,  so  haben  die  zuständigen  Ortsbehörden  nach
Maßgabe  der  Landesgesetze  ein  Verzeichnis  der  Nachlaßgegenstände  aufzunehmen
und  ihre  Siegel  anzulegen.  Beglaubigte  Abschrift  des  Verzeichnisses  sowie  die
Sierbeurkunde  und  alle  die  Staatsangehörigkeit  des  Verstorbenen  dartuenden
Schriftstücke  sind  binnen  kürzester  Frist  dem  nächsten  Konsularbeamten  zu  übersenden.

§  13

Hat  die  Ortsbehörde  gemäß  §  3  Abs.  2  oder  gemäß  §  12  das  Verzeichnis
der  Nachlaßgegenstände  in  Abwesenheit  des  Konsularbeamten  ausgenommen,  so
soll  sie  hinsichtlich  des  Nachlasses  alle  durch  die  Landesgesetze  vorgeschriebenen
Maßnahmen  treffen  und  den  Nachlaß  tunlichst  bald  nach  Ablauf  der  im  §  6
Abs.  1  bestimmten  Frist  dem  Konsularbeamten  oder  seinem  Vertreter  übermitteln.

Sobald  der  Konsularbeamte  oder  sein  Vertreter  an  dem  Nachlaßort  erscheint,
um  die  erforderlichen  Maßnahmen  in  Ansehung  des  Nachlasses  zu  treffen,  hat
sich  die  Ortsbehörde,  die  etwa  inzwischen  eingeschritten  ist,  nach  den  Bestimmungen
der  §§  4  bis  11  zu  richten.

§ 14

Bei  Nachlässen  von  Seeleuten,  Schiffspassagieren  und  sonstigen  Reisenden
des  einen  Teiles,  die  im  Gebiete  des  anderen  Teiles,  sei  es  an  Bord  eines  Schiffes,
        <pb n="265" />
        —   229   —
        <pb n="266" />
        —  230  —

sei  es  an  Land,  sterben,  sind  die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten
  des  Landes  des  Verstorbenen  für  die  Aufnahme  des  Nachlaßverzeichnisses
  und  für  die  anderen  zur  Erhaltung  und  Liquidierung  des  Nachlasses
erforderlichen  Amtshandlungen  ausschließlich  zuständig.

§ 15

Die  Bestimmungen  der  §§  2  bis  14  finden  keine  Anwendung  auf  unbewegliche
  Nachlaßgegenstände.

In  Ansehung  dieser  Gegenstände  regeln  sich  die  Ansprüche,  die  auf  Erbfolge
  oder  Vermächtnis  beruhen  und  das  Recht  am  Nachlaß  oder  seine  Teilung
betreffen,  nach  den  Gesetzen  des  Landes,  in  dem  die  Grundstücke  liegen.

Zur  Entscheidung  über  Ansprüche  oder  Streitigkeiten  wegen  unbeweglicher
Nachlaßgegenstände  sind  ausschließlich  die  zuständigen  Gerichte  oder  die  sonst  zuständigen
  Behörden  dieses  Landes  berufen.  Diese  Gerichte  oder  sonstigen  Behörden
  sind  verpflichtet,  zur  Erhaltung  des  unbeweglichen  Vermögens  des
Verstorbenen  dieselben  Maßnahmen  zu  treffen,  die  sie  nach  der  Landesgesetzgebung
  zur  Erhaltung  des  unbeweglichen  Nachlasses  von  Angchörigen  ihres
Landes  zu  treffen  haben;  auch  sind  sie  zur  Aufnahme  des  Nachlaßverzeichnisses
und  zur  Verwaltung  des  bezeichneten  Vermögens  berufen.

Beglaubigte  Abschrift  des  Verzeichnisses  ist  binnen  kürzester  Frist  dem  am
Orte  befindlichen  oder  nächsten  Konsularbeamten  zu  übersenden.  Erscheint  sowohl
für  die  beweglichen  wie  für  die  unbeweglichen  Nachlaßgegenstände  die  Bestellung
eines  Verwalters  oder  Pflegers  erforderlich,  so  werden  sich  der  Konsularbeamte
und  die  Ortsbehörde  nach  Möglichkeit  über  die  Bestellung  eines  gemeinsamen
Verwalters  oder  Pflegers  für  den  ganzen  Nachlaß  verständigen.
        <pb n="267" />
        —   231   —    

              
      
        

                  

              


              
              



  
    

                  



            

                

                      
Reichs-Gesetzbl. 1918.                                                                           62
        <pb n="268" />
        —  232  —

§  16
Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  finden  entsprechende  Anwendung  auf
bewegliches  oder  unbewegliches  Vermögen,  das  sich  im  Gebiete  des  einen  Teiles
befindet  und  zu  dem  Nachlaß  eines  außerhalb  dieses  Gebiets  verstorbenen  Angehörigen
  des  anderen  Teiles  gehört.

Artikel  20

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten  können
nach  Maßgabe  der  Hafenordnung  den  Eingang  und  die  Abfertigung  der  Schiffe
ihres  Landes  fördern  und  ihnen  während  des  Aufenthalts  in  ihrem  Amtsbezirk
amtliche  Unterstützung  leisten.  Zu  diesem  Zwecke  können  sie  sich,  sobald  die
Schiffe  zum  freien  Verkehre  zugelassen  sind,  in  Person  an  Bord  begeben  oder
einen  Vertreter  an  Bord  senden;  sie  können  die  Mitglieder  der  Besatzung  befragen,
die  Schiffspapiere  prüfen,  Ladungsverzeichnisse  (Manifeste)  aufnehmen,  die  Erklärungen
  über  Reise,  Bestimmungsort  und  Zwischenfälle  während  der  Reise  sowie
sonstige  Erklärungen  von  den  Mitgliedern  der  Besatzung  und  den  Passagieren
gemäß  Artikel  15  Abs.  1  Nr.  1  entgegennehmen,  auch  mit  den  Mitgliedern  der
Besatzung  vor  den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden  des  Landes  ihres  Amtssitzes
  erscheinen  und  ihnen  dort  als  Dolmetscher  oder  Agenten  dienen,  soweit  ihre
Anwesenheit  nicht  mit  den  Landesgesetzen  in  Widerspruch  stehen  würde.

Artikel  21
Soll in einem Hafen des einen Teiles an Bord eines Kauffahrteischiffs des  anderen  Teiles  eine  Untersuchungshandlung  (Durchsuchung,  Beschlagnahme,
Verhaftung,  vorläufige  Festnahme,  Vernehmung),  eine  Zwangsvollstreckung  oder
eine  andere  Handlung  amtlichen  Zwanges  vorgenommen  werden,  so  ist  hiervon
der  an  dem  Hafenort  oder  in  dessen  Nähe  wohnhafte  und  daselbst  mit  der  Wahr-
        <pb n="269" />
        —  233  —

                

      

  
  
                  
      
            
          
    
                      
            




            
    
        

62
        <pb n="270" />
        —  234  —

nehmung  der  Interessen  des  Flaggenstaats  betraute  Generalkonsul,  Konsul,  Vizekonsul
  oder  Konsularagent  unter  genauer  Angabe  der  Stunde  zu  benachrichtigen
und  zur  Anwesenheit  einzuladen.  Erscheint  zu  der  angegebenen  Stunde  weder  der
Konsularbeamte  noch  ein  von  ihm  abgeordneter  Vertreter  oder  entfernt  sich  der
erschienene  Beamte  oder  Vertreter,  so  kann  die  Amtshandlung  in  seiner  Abwesenbeit
  vorgenommen  werden.  Ist  Gefahr  im  Verzuge  oder  wohnt  der  Konsularleamte
  nicht  in  dem  Hafenort  oder  in  dessen  Nähe,  so  kann  die  Amtshandlung
ohne  vorgängige  Benachrichtigung  dieses  Beamten  vorgenommen  werden;  doch  ist
ihm  tunlichst  bald  davon  Nachricht  zu  geben.

Dic  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung,  wenn  Mitglieder
der  Schiffsbesatzung  an  Land  vor  den  Behörden  des  Hafenorts  vernommen  werden
sollen  oder  sonst  Erklärungen  abzugeben  haben,  es  sei  denn,  daß  die  Amwesenheit
der  Konsularbeamten  mit  den  Landesgesetzen  in  Widerspruch  stehen  würde,  oder
daß  es  sich  um  Verrichtungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  insbesondere  um
Verklarungen  handelt,  die  auf  Antrag  eines  Mitglieds  der  Besatzung  vorgenommen
  werden.

Eine  Benachrichtigung  des  Konsularbeamten  unterbleibt  bei  Schiffsbesuchen,
die  im  zollamtlichen  oder  gesundheitspolizeilichen  Interesse  oder  aus  Anlaß  der
Erhebung  von  Schiffahrtsabgaben  vorzunehmen  sind.

Artikel  22

Den  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten  steht  ausschließlich
  die  Aufrechterhaltung  der  inneren  Ordnung  an  Bord  der  Kauffahrteischiffe
  ihres  Landes  zu;  sie  haben  allein  die  Streitigkeiten  zwischen  den  Mitgliedern
der  Besatzung  zu  schlichten,  insbesondere  solche,  die  sich  auf  die  Heuer  und  die
Erfüllung  gegenseitiger  Verpflichtungen  beziehen.
        <pb n="271" />
        —  235  —
        <pb n="272" />
        —  236  —

Die  Landesbehörden  dürfen  bei  Ausschreitungen  an  Bord  der  Schiffe  nur
dann  eingreifen,  wenn  solche  geeignet  sind,  die  Ruhe  oder  öffentliche  Ordnung  im
Hafen  oder  am  Lande  zu  stören,  oder  wenn  eine  nicht  zur  Besatzung  gehörende
Person  beteiligt  ist.

In  allen  anderen  Fällen  von  Ausschreitungen  an  Bord  haben  die  Landesbehörden
  sich  darauf  zu  beschränken,  dem  Konsularbeamten  und,  falls  ein  solcher
nicht  zur  Stelle  ist,  dem  Kapitän  auf  Verlangen  Beistand  zu  gewähren.  Insbesondere
  haben  sie  Mitglieder  der  Besatzung  an  Bord  zurückzuführen  oder  sie,
wenn  es  sich  nicht  um  Landesangehörige  handelt,  festzunehmen.  Die  Festnahme
ist  auf  ein  schriftliches,  an  die  Landesbehörde  gerichtetes  und  von  einem  beglaubigten
Auszug  aus  der  Musterrolle  begleitetes  Ersuchen  bis  zur  Dauer  von  zwei  Monaten
oder,  wenn  das  Schiff  länger  im  Hafen  bleibt  und  der  Festgenommene  an  Bord
zurückgeführt  werden  soll,  bis  zur  Abfahrt  des  Schiffes  aufrechtzuerhalten.  Die
Kosten  der  Festnahme  und  der  Festhaltung  werden  von  dem  Konsularbeamten
getragen.

Artikel  23

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten  können  die
Mitglieder  der  Besatzung  von  Kauffahrteischiffen  ihres  Landes,  die  von  diesen
Schiffen  entwichen  sind,  festnehmen  lassen,  um  sie  an  Bord  oder  nach  dem  Flaggenstaate
  zu  senden.

Zu  diesem  Zwecke  haben  sie  sich  schriftlich  an  die  Ortsbehörden  zu  wenden
und  durch  amtliche  Urkunden,  insbesondere  durch  beglaubigte  Auszüge  aus  der
Musterrolle  nachzuweisen,  daß  die  Person,  deren  Übergabe  verlangt  wird,  zur
        <pb n="273" />
        —  237  —
        <pb n="274" />
        —  238  —

Besatzung  des  Schiffes  gehört.  An  Orten,  an  denen  sich  ein  Konsularbeamter
nicht  befindet,  kann  der  Antrag  unter  den  gleichen  Bedingungen  durch  den  Kapitän
selbst  gestellt  werden.  Die  Ubergabe  darf  nur  auf  Grund  des  Nachweises  verweigert
  werden,  daß  die  entwichene  Person  ein  Landesangehöriger  ist.

Die  Ortsbehörden  sollen  die  festgenommenen  Personen  auf  Antrag  und  auf
Kosten  des  Konsnularbeamten  in  geeigneten  Räumen  in  Gewahrsam  halten.  Findet
der  Konsularbeamte  innerhalb  der  beiden  auf  den  Tag  der  Festnahme  folgenden
Monate  keine  Gelegenheit,  sie  an  Bord  oder  nach  dem  Flaggenstaate  zu  senden,
so  werden  sie  freigelassen  und  dürfen  aus  dem  nämlichen  Grunde  nicht  wieder
festgenommen  werden.

Hat  sich  der  Entwichene  im  Gebiete  des  Teiles,  in  dem  er  sich  befindet,
eines  nach  der  Landesgesetzgebung  strafbaren  Verbrechens  oder  Vergehens  schuldig
gemacht,  so  darf  die  Übergabe  aufgeschoben  werden,  bis  die  Entscheidung  der
Landesgerichte  ergangen  und  ihrem  ganzen  Umfang  nach  vollstreckt  ist.

Artikel  24

Erleidet  ein  Schiff,  das  die  Flagge  des  einen  Teiles  führt,  an  den  Küsten
des  anderen  Teiles  Schiffbruch,  so  sollen  die  Ortsbehörden  den  nächsten  Generalkonsul,
  Konsul,  Vizekonsul  oder  Konsularagenten  des  Flaggenstaats  sobald  als
möglich  benachrichtigen.

Die  Ortsbehörden  dürfen  für  die  bei  der  Bergung  oder  Hilfeleistung  getroffenen
  Maßnahmen  nur  diejenigen  Kosten  erheben,  welche  die  Schiffe  ihres
eigenen  Landes  im  gleichen  Falle  zu  entrichten  haben.

Die  geborgenen  Gegenstände  bleiben  vom  Zolle  befreit,  sofern  sie  nicht
nach  Maßgabe  der  geltenden  Zollbestimmungen  in  den  inneren  Verkehr  übergehen.
        <pb n="275" />
        —  239  —
                        

        
      

  

    
                
              
                  
  
              
            


          

                    
        
                          
        

                      
          
                  
                        

Reichs-  Gesetzbl.  1918.  63
        <pb n="276" />
        —  240  —

Artikel  25
Soweit  nicht  Verabredungen  zwischen  den  Interessenten  von  Schiff  und
Ladung  entgegenstehen,  wird  die  während  der  Fahrt  von  dem  Schiffe  eines  vertragschließenden
  Teiles  erlittene  Haverei  von  den  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
oder  Konsularagenten  dieses  Teiles  geregelt,  wenn  das  Schiff  einen  Hafen  ihres
Amtsbezirkes  anläuft.

Die  Regelung  erfolgt  jedoch  durch  die  Landesbehörden,  wenn  ein  Landesangehöriger
  oder  der  Angehörige  einer  dritten  Macht  beteiligt  ist  und  eine  gütliche
  Einigung  nicht  zustande  kommt.

Artikel  26

Die  Konsularbeamten  jedes  der  vertragschließenden  Teile  können  unter  dem
Vorbehalt  der  Gegenseitigkeit  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  außerdem  dieselben
Amtsbefugnisse  ausüben  wie  die  Konsularbeamten  gleicher  Art  und  gleichen  Ranges
der  meistbegünstigten  Nation.

Vierter  Abschnitt
Schlußbestimmungen

Artikel  27
Die  deutschen  Schutzgebiete  werden  von  diesem  Vertrage  nicht  berührt.  Die
Beziehungen  zwischen  diesen  Gebieten  und  dem  Osmanischen  Reiche  in  Ansehung
der  Zulassung  der  Konsuln  sowie  ihrer  Vorrechte,  Befreiungen  und  Amtsbefugnisse
werden  durch  besonderen  Vertrag  geregelt.
        <pb n="277" />
        —  241  —
  

          
                    
      
  
  

    
                  
      

    
          
            


  

      
          
                

63  *
        <pb n="278" />
        —  242  —

Artikel  28

Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen  sobald
als  möglich  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Artikel  29

Der  Vertrag  tritt  in  Kraft  drei  Monate  nach  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
  und  gilt  für  die  Dauer  von  zwanzig  Jahren.

Wird  der  Vertrag  von  keinem  der  vertragschließenden  Teile  ein  Jahr  vor
Ablauf  des  zwanzigjährigen  Zeitraums  gekündigt,  so  bleibt  er  in  Geltung  bis
zum  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  dem  Tage,  wo  er  von  einem  der  beiden  Teile
gekündigt  wird.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Berlin  am  11.  Januar  1917.

(L.  S.)  Kriege
(L.  S.)  Simons
(L.  S.)  l.  Hakky

(L.  S.)  Ahmed  Réchid
        <pb n="279" />
        —  243  —
        <pb n="280" />
        (Nr.  6300)

Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem
Osmanischen  Reiche  über  Rechtsschutz  und  gegenseitige
Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen,

von  dem  Wunsche  geleitet,  in  bürgerlichen  Angelegenheiten  den  Rechtsschutz
der  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  in  der  Türkei  und  der  Angehörigen  des
Osmanischen  Reichs  in  Deutschland  sowie  die  Verpflichtung  der  Gerichtsbehörden
beider  Länder  zu  gegenseitiger  Rechtshilfe  zu  regeln,

sind  übereingekommen,  zu  diesem  Zwecke  einen  Vertrag  abzuschließen,  und
haben  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Seine  Exzellenz  Herrn  Dr.  Johannes  Kriege  Allerhöchstihren  Wirklichen

Geheimen  Rat,  Direktor  im  Auswärtigen  Amte,  und

Herrn  Dr.  Walter  Simons,  Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrat
und  Justitiar  im  Auswärtigen  Amte;

Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen:

Seine  Hoheit  Ibrahim  Hakky  Pascha,  ehemaligen  Großwesir,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  und
        <pb n="281" />
        —  245  —
        <pb n="282" />
        —  246  —

Seine  Exzellenz  Ahmed  Reschid  Bey,  Generaldirektor  der  politischen.
Angelegenheiten  im  Kaiserlich  Osmanischen  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.

Die  Bevollmächtigten  haben  sich,  nachdem  sie  einander  ihre  Vollmachten
mitgeteilt  und  diese  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden  haben,  über  folgende
Bestimmungen  geeinigt:

Erster  Abschnitt
Rechtsschutz  in  bürgerlichen  Angelegenheiten

Artikel  1
Die  Angehörigen  des  einen  vertragschließenden  Teiles  genießen  im  Gebiete
des  anderen  Teiles  in  Ansehung  des  gesetzlichen  und  des  gerichtlichen  Schutzes  ihrer
Person  und  ihres  Eigentums  die  gleiche  Behandlung  wie  die  Landesangehörigen.

Sie  haben  zu  diesem  Zwecke  freien  und  ungehinderten  Zutritt  zu  den
Gerichten  und  können  dort  unter  denselben  Bedingungen  wie  die  Landesangehörigen
auftreten.

In  Zivil,  oder  Handelssachen  darf  die  Personalhaft  als  Mittel  der  Zwangsvollstreckung
  oder  als  Sicherungsmaßregel  im  Gebiete  des  einen  vertragschließenden
Teiles  gegen  Angehörige  des  anderen  Teiles  nur  in  den  Fällen  angewendet
werden,  in  denen  sie  gegen  alle  anderen  in  gleicher  Lage  befindlichen  Personen
anwendbar  sein  würde.

Artikel  2
Die  familienrechtlichen  Angelegenheiten  der  Angehörigen  jedes  vertragschließenden
  Teiles  (d.  h.  ihre  Rechtsstreitigkeiten  über  die  Eheschließung,  die  Anfechtung
  und  die  Nichtigkeit  der  Ehe,  die  Ehescheidung,  die  Herstellung  oder  die  Auf-
        <pb n="283" />
        —  247  —
  


        


    

      
          



  
  
    


        .
          
      
Reichs-Gesetzbl.  1918.  64
        <pb n="284" />
        —  248  —

hebung  der  ehelichen  Gemeinschaft,  die  Vaterschaft,  das  Verhältnis  zwischen  Eltern
und  Kindern  und  die  Annahme  an  Kindesstatt)  sowie  die  Angelegenheiten  ihrer  Geschästsfähigkeit
  (d.  h.  ihre  Rechtsstreitigkeiten  über  die  Volljährigkeit,  die  Volljährigkeitserklärung,
  die  Entmündigung,  die  Vormundschaft  oder  die  Pflegschaft)  bleiben
abweichend  von  den  Bestimmungen  im  Artikel  1  Abs.  2  den  zuständigen  Gerichten  oder
den  sonst  zuständigen  Behörden  im  Gebiet  ihres  Heimatlandes  vorbehalten.  Die
Entscheidungen  dieser  Gerichte  oder  sonstigen.  Behörden  sind  in  dem  anderen  Lande
anzuerkennen,  soweit  sich  die  Beteiligten  in  dem  Gebiet  eines  der  beiden  Teile  befinden.

Diese  Bestimmungen  hindern  nicht,  daß  die  Gerichte  des  anderen  Landes
über  Angelegenheiten  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  entscheiden,  die  als  Inzidentpunkte
  im  Laufe  eines  vor  ihnen  schwebenden  Prozesses  streitig  werden.  Doch
können  solche  Entscheidungen  über  das  Familienrecht  und  die  Geschäftsfähigkeit
nur  für  die  Parteien  und  nur  für  die  entschiedene  Streitsache  Rechtskraft  erlangen.

Artikel  3

Keine  Sicherheitsleisiung  oder  Hinterlegung,  unter  welcher  Benennung  es
auch  sei,  darf  den  Angehörigen  des  einen  vertragschließenden  Teiles,  die  vor  den
Gerichten  des  anderen  Teiles  als  Kläger  oder  Intervenienten  auftreten,  wegen
ihrer  Eigenschaft  als  Ausländer  oder  wegen  Mangels  eines  inländischen  Wohnsitzes
  oder  Aufenthalts  auferlegt  werden,  vorausgesetzt,  daß  sie  ihren  Wohnsitz
im  Gebiete  des  einen  oder  des  anderen  Teiles  haben.

Die  gleiche  Regel  findet  Anwendung  auf  die  Vorauszahlungen,  die  von

den  Klägern  oder  Intervenienten  zur  Deckung  der  Gerichtskosten  einzufordern  wären.

Artikel  4
Ergeht  im  Gebiete  des  einen  vertragschließenden  Teiles  eine  Verurteilung
in  die  Prozeßkosten  gegen  einen  Kläger  oder  Intervenienten,  der  von  Sicherheits-
        <pb n="285" />
        —  249  —  
                
        
    
        

      

                

                        
                    
                


                
                


                  

          
        

              
          
64*
        <pb n="286" />
        —  250  —

leistung,  Hinterlegung  oder  Vorauszahlung  auf  Grund  des  Artikel  3  oder  der
im  Lande  der  Klageerhebung  geltenden  Gesetze  befreit  ist,  so  ist  diese  Entscheidung
gemäß  einem  auf  diplomatischem  Wege  zu  stellenden  Antrag  durch  die  zuständige
Behörde  des  anderen  Teiles  kostenfrei  für  vollstreckbar  zu  erklären.

Die  gleiche  Regel  findet  Anwendung  auf  gerichtliche  Entscheidungen,  durch
die  der  Betrag  der  Prozeßkosten  später  festgesetzt  wird.

Artikel  5
Die  im  Artikel  4  erwähnten  Kostenentscheidungen  werden  ohne  Anhörung
der  Parteien,  jedoch  unbeschadet  eines  späteren  Rekurses  der  verurteilten  Partei,
gemäß  der  Gesetzgebung  des  Landes,  wo  die  Vollstreckung  betrieben  wird,  für
vollstreckbar  erklärt.
Die  für  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Vollstreckbarkeitserklärung
zuständige  Behörde  hat  ihre  Prüsung  darauf  zu  beschränken:

1.  ob  nach  dem  Gesetze  des  Landes,  wo  die  Berurteilung  ausgesprochen
ist,  die  Ausfertigung  der  Entscheidung  die  für  ihre  Beweiskraft  erforderlichen
  Bedingungen  erfüllt;

.  ob  nach  demselben  Gesetze  die  Entscheidung  die  Rechtskraft  erlangt  hat;

10

3.  ob  der  verfügende  Spruch  der  Entschcidung  von  einer  Ubersetzung  begleitet
  wird,  die,  vorbehaltlich  anderweitiger  Ubereinkunft,  in  der  Sprache
der  ersuchten  Behörde  abgefaßt  und  durch  den  diplomatischen  Vertreter
oder  einen  Konsul  des  ersuchenden  Teiles  oder  durch  einen  beeidigten
Dolmetscher  des  ersuchten  Teiles  beglaubigt  ist.

Den  Erfordernissen  des  Abs.  2  Nr.  1,  2  wird  genügt  durch  eine  Erklärung

der  zuständigen  Behörde  des  ersuchenden  Teiles,  daß  die  Entscheidung  die  Rechtskraft
  erlangt  hat.  Die  Zuständigkeit  der  Behörde  ist  durch  den  höchsten  Justiz-
        <pb n="287" />
        —  251  —
        <pb n="288" />
        —  252  —

verwaltungsbeamten  dieses  Teiles  zu  bescheinigen.  Die  Erklärung  und  die  Bescheinigung,
  die  soeben  erwähnt  sind,  müssen  nach  Maßgabe  des  Abs.  2  Nr.  3
übersetzt  sein.

Artikel  6

Die  Angehörigen  des  einen  vertragschließenden  Teiles  werden  im  Gebiete
des  anderen  Teiles  zur  Wohltat  des  Armenrechts  unter  denselben  Bedingungen
wie  die  Angehörigen  dieses  Teiles  zugelassen.

Artikel  7

In  den  Fällen  des  Artikel  6  muß  die  Bescheinigung  oder  die  Erklärung
des  Unvermögens  von  den  Behörden  des  gewöhnlichen  Aufenthaltsortes  des  Antragstellers
  oder,  in  Ermangelung  eines  solchen,  von  den  Behörden  seines  derzeitigen
Aufenthaltsortes  ausgestellt  oder  entgegengenommen  sein.  Gehören  diese  Behörden
keinem  der  vertragschließenden  Teile  an  und  werden  von  ihnen  solche  Bescheinigungen
  oder  Erklärungen  nicht  ausgestellt  oder  entgegengenommen,  so  genügt  die
Ausstellung  oder  Entgegemahme  der  Bescheinigung  oder  der  Erklärung  durch
den  diplomatischen  Vertreter  oder  einen  Konsul  des  Teiles,  dem  der  Antragsteller
angehört.

Hält  der  Antragsseller  sich  in  dem  Lande  auf,  wo  das  Armenrecht  nachgesucht
  wird,  so  können  Auskünfte  bei  den  Behörden  des  Landes,  dem  er  angehört,
  eingezogen  werden.

Hält  er  sich  nicht  in  dem  Lande  auf,  wo  das  Armerrecht  nachgesucht
wird,  so  ist  die  Bescheinigung  oder  die  Erklärung  des  Unvermögens  kostenfrei
von  dem  diplomatischen  Vertreter  oder  einem  Konsul  des  Landes,  wo  die  Urkunde
vorgelegt  werden  soll,  zu  beglaubigen.
        <pb n="289" />
        —  253  —
        <pb n="290" />
        —  254  —

Die  Behörde,  die  über  den  Antrag  auf  Bewilligung  des  Armenrechts  zu
entscheiden  hat,  behält  in  den  Grenzen  ihrer  Amtsbefugnisse  das  Recht,  die  ihr
vorgelegten  Bescheinigungen,  Erklärungen  und  Auskünfte  einer  Nachprüfung  zu
unterziehen.

Zweiter  Abschnitt

Gegenseitige  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten

Artikel  8

In  Zivil-  oder  Handelssachen  erfolgt  die  Zustellung  von  Schriftstücken,
die  von  den  Behörden  des  einen  vertragschließenden  Teiles  ausgehen  und  für
eine  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  befindliche  Person  bestimmt  sind,  auf  einen
Antrag,  der  vom  Konsul  des  ersuchenden  Teiles  an  die  von  dem  ersuchten  Teile
zu  bezeichnende  Behörde  gerichtet  wird.  Der  Antrag  hat  die  Behörde,  von  der
das  übermittelte  Schriftstück  ausgeht,  den  Namen  sowie  die  Stellung  der  Parteien,
die  Adresse  des  Empfängers  und  die  Art  des  in  Rede  stehenden  Schriftstücks  anzugeben
  und  muß,  vorbehaltlich  anderweitiger  Ubereinkunft,  in  der  Sprache  des
ersuchten  Teiles  abgefaßt  sein.

Die  Behörde,  an  die  der  Antrag  gerichtet  war,  hat  dem  Konsul  die  Urkunde
  zu  übersenden,  welche  die  Zustellung  nachweist  oder  den  die  Zustellung
hindernden  Umstand  ergibt.  Im  Falle  ihrer  örtlichen  Unzuständigkeit  hat  sie
den  Antrag  von  Amts  wegen  an  die  zuständige  Behörde  abzugeben  und  den
Konsul  hiervon  unverzüglich  zu  benachrichtigen.

Artikel  9
Für  die  Zustellung  hat  die  zuständige  Behörde  des  ersuchten  Teiles  Sorge
zu  tragen.  Diese  Behörde  kann  sich,  abgesehen  von  dem  im  Abs.  2  vorgesehenen
        <pb n="291" />
        —  255  —

  

                    



            


      
            
  
            
                
            

          

                        

                      
    

    

              

                          

Reichs-Gesetzbl.  1918.  65
        <pb n="292" />
        ––  256  —

Falle,  darauf  beschränken,  die  Zustellung  durch  Übergabe  des  Schriftstücks  an
den  Empfänger  zu  bewirken,  sofern  er  zur  Annahme  bereit  ist.

Wird  das  zuzustellende  Schriftstück  von  einer  Übersetzung  begleitet,  die,
vorbehaltlich  anderweitiger  Übereinkunft,  in  der  Sprache  des  ersuchten  Teiles
abgefaßt  und  durch  den  diplomatischen  Vertreter  oder  einen  Konsul  des  ersuchenden
Teiles  oder  durch  einen  beeidigten  Dolmetscher  des  ersuchten  Teiles  beglaubigt
ist,  so  erfolgt  auf  ausdrücklichen  Antrag  der  ersuchenden  Behörde  die  Zustellung
in  der  durch  die  innere  Gesezgebung  für  die  Bewirkung  gleichartiger  Zustellungen
vorgeschriebenen  Form.

Artikel  10

Der  Nachweis  der  Zustellung  erfolgt,  entweder  durch  ein  mit  Datum  versehenes
  und  beglaubigtes  Empfangsbekenntnis  des  Empfängers  oder  durch  ein
Zeugnis  der  Behörde  des  ersuchten  Teiles,  aus  dem  sich  die  Tatsache,  die  Form
und  die  Zeit  der  Zustellung  ergibt.

Ist  das  zuzustellende  Schriftstück  in  zwei  gleichen  Stücken  übermittelt
worden,  so  ist  das  Empfangsbekenntnis  oder  das  Zeugnis  auf  eins  der  beiden
Stücke  zu  setzen  oder  damit  zu  verbinden.

Artikel  11

In  Zivil-  oder  Handelssachen  kann  sich  die  Gerichtsbehörde  eines  vertragschließenden
  Teiles  gemäß  den  Vorschriften  ihrer  Gesetzgebung  mittels  Ersuchens
an  die  zuständige  Behörde  des  anderen  Teiles  wenden,  um  die  Vornahme  einer
Prozeßhandlung  oder  anderer  gerichtlicher  Handlungen  innerhalb  des  Geschäftskreises
  dieser  Behörde  nachzusuchen.

Das  Ersuchungsschreiben  wird  durch  den  Konsul  des  ersuchenden  Teiles
der  von  dem  ersuchten  Teile  zu  bezeichnenden  Behörde  übermittelt.  Es  muß  von
einer  Übersetzung  begleitet  sein,  die,  vorbehaltlich  anderweitiger  Übereinkunft,  in
        <pb n="293" />
        —  257  —
                  
                
            

  

              

  

                
  

            

    






  

    


      

    

            

  65*
        <pb n="294" />
        —  258  —

der  Sprache  der  ersuchten  Behörde  abgefaßt  und  durch  den  diplomatischen  Vertreter
  oder  einen  Konsul  des  ersuchenden  Teiles  oder  durch  einen  beeidigten
Dolmetscher  des  ersuchten  Teiles  beglaubigt  ist.

Die  Behörde,  der  das  Ersuchungsschreiben  übermittelt  war,  hat  dem  Konsul
die  Urkunde  zu  übersenden,  aus  der  sich  die  Erledigung  des  Ersuchens  oder  der
die  Erledigung  hindernde  Umstand  ergibt.  Im  Falle  ihrer  örtlichen  Unzuständigkeit
hat  sie  das  Ersuchen  von  Amts  wegen  an  die  zuständige  Behörde  abzugeben  und
den  Konsul  hiervon  unverzüglich  zu  benachrichtigen.

Artikel  12

Die  Gerichtsbehörde,  an  die  das  Ersuchen  gerichtet  wird,  ist  verpflichtet,
ihm  zu  entsprechen  und  dabei  dieselben  Zwangsmittel  anzuwenden,  wie  bei  der
Erledigung  eines  Ersuchens  der  Behörden  des  ersuchten  Teiles  oder  eines  zum
gleichen  Zwecke  gestellten  Antrags  einer  beteiligten  Partei.  Auch  die  Formen
der  Erledigung  richten  sich  nach  den  Landesgesetzen;  doch  ist  auf  Antrag  der  ersuchenden
  Vehörde  nach  einer  besonderen  Form  zu  verfahren,  sofern  diese  der
Gesetzgebung  des  ersuchten  Teiles  nicht  zuwiderläuft.

Die  ersuchende  Behörde  ist  auf  ihr  Verlangen  von  der  Zeit  und  dem  Orte
der  auf  das  Ersuchen  vorzunehmenden  Handlung  zu  benachrichtigen,  damit  die
beteiligte  Partei  ihr  beizuwohnen  in  der  Lage  ist.

Artikel  13
Alle  Schwierigkeiten,  die  etwa  aus  Anlaß  eines  Zustellungsantrags  des
Konsuls  oder  eines  durch  ihn  übermittelten  Ersuchungsschreibens  entstehen,  werden
auf  diplomatischem  Wege  geregelt.
        <pb n="295" />
        —  259  —
        <pb n="296" />
        —  260  —

Der  diplomatische  Weg  ist  von  vornherein  zu  beschreiten,  wenn  für  den
Ort,  wo  die  Zustellung  zu  bewirken  oder  das  Ersuchen  zu  erledigen  ist,  ein  Konsul
des  ersuchenden  Teiles  nicht  zuständig  ist.

Artikel  14
Die  Erledigung  von  Zustellungsanträgen  und  von  Ersuchen  kann  abgelehnt
werden,  wenn  der  Teil,  in  dessen  Gebiete  die  Erledigung  stattfinden  soll,  sie  für
geeignet  hält,  seine  Hoheitsrechte  oder  seine  Sicherheit  zu  gefährden.
Die  Erledigung  eines  Ersuchens  kann  außerdem  abgelehnt  werden:

1.  wenn  die  Echtheit  der  Urkunde  nicht  feststeht;

2.  wenn  im  Gebiete  des  ersuchten  Teiles  die  Erledigung  des  Ersuchens
nicht  in  den  Bereich  der  Gerichtsgewalt  fällt.

Artikel  15
Jeder  vertragschließende  Teil  hat  die  Befugnis,  Zustellungen  im  Gebiete
des  anderen  Teiles  in  allen  Fällen,  wo  es  sich  nicht  um  dessen  Angehörige
handelt,  ohne  Anwendung  von  Zwang  durch  seine  diplomatischen  oder  konsularischen
Vertreter  unmittelbar  bewirken  zu  lassen.
Das  Gleiche  gilt  für  die  Erledigung  von  Ersuchen.

Artikel  16

Für  die  Erledigung  von  Zustellungsanträgen  und  von  Ersuchen  dürfen
Gebühren  oder  Auslagen  irgendwelcher  Art  nicht  erhoben  werden;  ausgenommen
        <pb n="297" />
        —   261  —
        <pb n="298" />
        —  262  —

sind,  vorbehaltlich  anderweitiger  Übereinkunft,  die  an  Zeugen  oder  Sachverständige.
gezahlten  Entschädigungen  sowie  die  Auslagen,  die  durch  die  Mitwirkung  eines
Vollziehungsbeamten  in  dem  Falle  des  Artikel  9  Abs.  2  oder  durch  die  Anwendung
einer  besonderen  Form  gemäß  Artikel  12  Abs.  1  entstanden  sind.

Dritter  Abschnitt

Schlußbestimmungen

Artikel  17
Die  deutschen  Schutzgebiete  werden  von  diesem  Vertrage  nicht  berührt.
Die  Beziehungen  zwischen  diesen  Gebieten  und  dem  Osmanischen  Reiche  in  Ansehung
  des  Rechtsschußes  und  der  gegenseitigen  Rechtshilfe  in  bürgerlichen
Angelegenheiten  werden  durch  besonderen  Vertrag  geregelt.

Artikel  18
Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen  sobald
als  möglich  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Artikel  19
Der  Vertrag  tritt  in  Kraft  drei  Monate  nach  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
  und  gilt  für  die  Dauer  von  zwanzig  Jahren.

Wird  der  Vertrag  von  keinem  der  vertragschließenden  Teile  ein  Jahr  vor
Ablauf  des  zwanzigjährigen  Zeitraums  gekündigt,  so  bleibt  er  in  Geltung  bis  zum
Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  dem  Tage,  wo  er  von  einem  der  beiden  Teile  gekündigt
  wird.
        <pb n="299" />
        —  263  —

                    
                    
          


  





            

  
                  


    
          

              
      


Reichs-Gesetzbl.  1918.  66
        <pb n="300" />
        —  264  —
Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Berlin  am  11.  Januar  1917.

(L.  S.)  Kriege

(L.  S.)  Simons

(L.  S.)  I.  Hakky

(L.  S.)  Ahmed  Réchid

 

(Rr.  6307)  Auslieferungsvertrag
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem
Osmanischen  Reiche.

Seine  Majestat  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des

Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen,

von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Auslieferung  von  Verbrechern  sowie  die  sonstige
Leistung  gegenseitiger  Rechtshilfe  in  Strafsachen  und  die  Mitteilung  von  Verurteilungen
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche  zu  regeln,

sind  übereingekommen,  einen  Auslieferungsvertrag  abzuschließen,  und  haben
demzufolge  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Seine  Erzellenz  Herrn  Dr.  Johannes  Kriege,  Allerhöchstihren  Wirklichen
  Geheimen  Rat,  Direktor  im  Auswärtigen  Amte,  und
        <pb n="301" />
        —  265  —
  

    

Kriege  (L.  S.)
Simons  (L.  S.)
I.  Hakky  (L.  S.)

Ahmed  Réchid  (L.  S.)

 


      
  


        
  


      
      

    
  

  

    


66*
        <pb n="302" />
        —  266  —

Herrn  Bruno  Wedding,  Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrat  und
vortragenden  Rat  im  Auswärtigen  Amte;

Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen:

Seine  Hoheit  Ibrahim  Hakky  Pascha,  ehemaligen  Großwesir,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  und  ·

Seine  Exzellenz  Ahmed  Reschid  Bey,  Generaldirektor  der  politischen
Angelegenheiten  im  Kaiserlich  Osmanischen  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.

Die  Bevollmächtigten  haben  sich,  nachdem  sie  einander  ihre  Vollmachten
mitgeteilt  und  diese  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden  haben,  über  folgende
Bestimmungen  geeinigt:

Erster  Abschnitt
Auslieferung

Artikel  1

Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich,  einander  auf  Ersuchen  die
im  Gebiete  des  ersuchten  Teiles  befindlichen  Personen  auszuliefern,  die  von  den
Behörden  des  ersuchenden  Teiles  wegen  eines  der  im  Artikel  2  bezeichneten  Verbrechen
  und  Vergehen  als  Täter  oder  Teilnehmer  zur  Untersuchung  gezogen  oder
verurteilt  sind.  Der  Umfang  dieser  Verpflichtung,  die  ihr  entsprechenden  Rechte
und  Pfllichten  der  beiden  Teile  und  das  zu  beobachtende  Verfahren  bestimmen
sich  nach  den  Artikeln  3  bis  18.  

Artikel  2
Die  Verbrechen  und  Vergehen,  deretwegen  die  Auslieferung  stattzufinden
hat,  sind:
        <pb n="303" />
        —  267  —
        <pb n="304" />
        —  268  —

1.   vorsätzliche Tötung  mit  Einschluß  der  Kindestötung,  fahrlässige  Tötung,

Abtreibung;

2.  Aussetzung  einer  hilflosen  Person,  vorsätzliche  Verlassung  einer  solchen

in  hilfloser  Lage;

3.   vorsätzliche Körperverletzung,  sofern  sie  ohne  Antrag  verfolgbar  ist,

vorsätzliche  Beibringung  von  Gift  oder  anderen  zur  Schädigung  der
Gesundheit  geeigneten  Stoffen;

4.   Teilnahme an  einer  Schlägerei,  wodurch  der  Tod  oder  eine  schwere
Körperverletzung  verursacht  worden  ist;

5.  vorsätzliche  Freiheitsberaubung,  Nötigung  durch  Gewalt  oder  Drohungen,

Bedrohung  mit  einem  Verbrechen,  Hausfriedensbruch;

6.  Verwechselung oder  Unterschiebung  eines  Kindes;

7.  Entziehung oder  Entführung  einer  minderjährigen  Person,  Entführung
einer  volljährigen  Person  wider  ihren  Willen;

8.  Verbrechen und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit;

9.  Diebstahl, Unterschlagung,  Raub,  Erpressung,  Wegelagerei;

10.  Betrug, Untreue;

11.  betrüglicher Bankrott,  Vollstreckungsvereitelung,  Vereitelung  eines  Pfand.-oder
  Gebrauchsrechts  oder  ähnlicher  Rechte  an  einer  Sache;
        <pb n="305" />
        —  269  —
        <pb n="306" />
        —  270  —

12.  Fälschung (fälschliche  Anfertigung  oder  Verfälschung)  von  Metallgeld
oder  Papiergeld  oder  solcher  Schuldverschreibungen,  Banknoten,  Aktien
oder  sonstiger  Papiere,  die  in  den  Strafgesetzen  dem  Papiergelde  gleichstehen,
  oder  Verringerung  von  Geldmünzen  in  der  Absicht,  das  falsche
Geld  oder  die  falschen  Papiere  als  echt  oder  die  verringerten  Geldmünzen
  als  vollgültig  in  Verkehr  zu  bringen,  die  in  gleicher  Absicht
begangene  Einfuhr  aus  dem  Ausland  oder  das  vorsätzliche  Inverkehrbringen
  des  falschen  Geldes,  der  falschen  Papiere  oder  der  verringerten
Geldmünzen;

13.  Fälschung (fälschliche  Anfertigung  oder  Verfälschung)  amtlicher  Wertzeichen,

  insbesondere  von  Post-  oder  Telegraphenmarken,  Stempelmarken
oder  anderer  Steuerzeichen;

14.  Fälschung (fälschliche  Anfertigung  oder  Verfälschung)  einer  Urkunde)
vorsätzliche  Herbeiführung  einer  unrichtigen  Beurkundung,  Ausstellung
eines  unrichtigen  ärztlichen  Zeugnisses,  Gebrauch  einer  falschen  Urkunde,
einer  unrichtigen  Beurkundung  oder  eines  unrichtigen  ärztlichen  Zeugnisses,
  Unterdrückung,  Verrückung  oder  Falschsetzung  von  Grenzzeichen,
vorsätzliche  und  rechtswidrige  Beschädigung,  Vernichtung  oder  Unterdriückung
  von  Urkunden;

15.  vorsätzliche und  rechtswidrige  Beschädigung  oder  Zerstörung  einer  fremden

Sache;

16.  vorsätzliche Herbeiführung  eines  Brandes,  einer  Explosion,  eines  Einsturzes
  oder  einer  Überschwemmung
17.  Bewirkung einer  Strandung  oder  des  Sinkens  eines  Schiffes,  vorsätzliche

  Störung  der  Sicherheit  des  Betriebs  der  Schiffahrt;
        <pb n="307" />
        —  271  —
  
                  

  


          
      
                  
              

            

          

          
                  
      
                        

  
        
        
  
            
  
Reichs-Gesetzbl.  1918.  67
        <pb n="308" />
        —  272  —

18.  Widerstand oder  tätlicher  Angriff  der  Schiffsmannschaft  gegen  den
Schiffsführer  oder  einen  anderen  Vorgesetzten;

19.  vorsätzliche Störung  der  Sicherheit  des  Betriebs  oder  vorsätzliche  Verhinderung
  oder  Gefährdung  des  Betriebs  einer  Eisenbahn;

20.  Verhinderung oder  Gefährdung  des  Betriebs  einer  öffentlichen  Telegraphen-
  oder  Fernsprechanlage,  mit  Einschluß  von  Funkspruchanlagen,
oder  einer  Rohrpostanlage;

21.  Vergiftung von  Quellen,  Brunnen,  Wasserleitungen  oder  Wasserbehältern

  oder  zum  öffentlichen  Verkauf  oder  Verbrauche  bestimmter
Gegenstände,  Beimischung  gesundheitsgefährlicher  Stoffe,  Inverkehrbringen
  der  vergifteten  oder  mit  solchen  Stoffen  vermischten  Gegenstände;

22.  Gefährdung  des  Lebens,  der  Gesundheit  oder  des  Eigentums  eines

anderen  durch  Anwendung  von  Sprengstoffen;

23.  Zusammerottung zur  Begehung  von  Gewalttätigkeiten  gegen  Personen
oder  Sachen;

24.  vorsätzliche Befreiung  eines  Gefangenen  oder  Beförderung  seiner  Befreiung
  oder  Entweichung;

25.  Meineid  einer  Partei,  eines  Zeugen  oder  eines  Sachverständigen,  falsches

Zeugnis,  falsche  Versicherung  an  Eidesstatt,  falsche  uneidliche  Aussage
eines  Zeugen  oder  Sachverständigen,  Verleitung  zu  einer  der  vorbezeichneten
  Handlungen,  falsche  Beschuldigung;

26.  Bestechung;

27.  Erhebung nicht  geschuldeter  Abgaben  oder  Gebühren.
        <pb n="309" />
        —  273  —
      

      
          
                    
          

                            



  
        
      
        
      
      

          
                  

    
      
  

                      67*
        <pb n="310" />
        —  274  —

Die  Auslieferung  findet  wegen  eines  der  im  Abs.  1  aufgeführten  Verbrechen
  oder  Vergehen  auch  statt,  wenn  es  von  einem  Beamten  in  oder  bei  Ausübung
  des  Amtes  begangen  ist.

Die  Auslieferung  findet  statt  wegen  Hehlerei  oder  Begünstigung  hinsichtlich
  eines  der  in  den  Absätzen  1,  2  aufgeführten  Verbrechen  oder  Vergehen.  Sie
findet  ferner  statt  wegen  Versuchs  eines  dieser  Verbrechen  oder  Vergehen  oder
wegen  einer  vorbereitenden  Handlung  zu  einem  solchen,  soweit  der  Versuch  oder
die  vorbereitende  Handlung  strafbar  ist.

Artikel  3

Wegen  eines  politischen  Verbrechens  oder  Vergehens  findet  keine  Auslieferung
  statt.

Als  politisches  Verbrechen  oder  Vergehen  soll  der  Angriff  auf  das  Leben
eines  Staatsoberhaupts  oder  der  Mitglieder  seines  Hauses  nicht  angesehen  werden.
Ebensowenig  sind  anarchistische  Verbrechen  oder  Vergehen  als  politische  Straftaten
  anzusehen.



Artikel  4

Keiner  der  vertragschließenden  Teile  liefert  seine  Angehörigen  aus.

Artikel  5

Das  Ersuchen  um  Auslieferung  (der  Auslieferungsantrag)  ist  auf  diplomatischem
  Wege  zu  stellen.

Mit  dem  Auslieferungsantrag  ist  ein  gerichtlicher  Haftbefehl  gegen  die
beanspruchte  Person  oder  das  gegen  sie  erlassene  Strafurteil  beizubringen.  Soweit
daraus  die  Tat  und  die  Tatsachen,  in  denen  die  gesetzlichen  Merkmale  der  strafbaren
  Handlung  gefunden  werden,  nicht  deutlich  hervorgehen,  ist  ein  gerichtliches
Schriftstück  beizufügen,  das  die  fehlenden  Angaben  enthält.  Auch  ist,  soweit  der
        <pb n="311" />
        —  275  —
        <pb n="312" />
        —  276  —

Wortlaut  der  zur  Anwendung  kommenden  strafgesetzlichen  Vorschriften  nicht  angegeben
  ist,  beglaubigte  Abschrift  dieser  Vorschriften  beizufügen.  Ist  die  Identität
der  Person  zweifelhaft,  so  sind  Nachweise  dafür  zu  erbringen.

Die  beizubringenden  Schriftstücke  sind  in  der  durch  die  Gesetze  des  ersuchenden
  Teiles  vorgeschriebenen  Form  auszufertigen.  Sie  müssen,  vorbehaltlich
anderweitiger  Übereinkunft,  diplomatisch  beglaubigt  und  von  einer  diplomatisch
oder  durch  einen  vereidigten  Übersetzer  des  ersuchten  Teiles  beglaubigten  Übersetzung
  in  die  Sprache  dieses  Teiles  begleitet  sein.

Artikel  6

Nach  Stellung  des  Auslieferungsantrags  sind,  sofern  die  Auslieferung  nicht
von  vornherein  unstatthaft  erscheint,  die  zu  ihrer  Sicherung  erforderlichen  Maßnahmen
  unverzüglich  zu  treffen.  Der  Festgenommene  ist  bis  zur  Entscheidung
über  den  Antrag  und  bei  Bewilligung  der  Auslieferung  bis  zu  deren  Vollziehung
  festzuhalten,  sofern  der  Antrag  nicht  auf  diplomatischem  Wege  zurückgenommen
  wird.  

Bedarf  es  zur  Ermittelung  einer  festzunehmenden  Person  der  Beschlagnahme
  von  Postsendungen  oder  Telegrammen  oder  einer  Auskunft  über  ihre  Beförderung
  oder  ihren  Inhalt,  so  sind  die  nach  den  Gesetzen  des  ersuchten  Teiles
hierzu  erforderlichen  Maßnahmen  von  Amts  wegen  zu  treffen.

Artikel  7

Die  Person,  deren  Auslieferung  beantragt  werden  soll,  ist  vor  Stellung
des  Auslieferungsantrags  vorläufig  festzunehmen,  wenn  solches  beantragt  wird
        <pb n="313" />
        —  277  —
        <pb n="314" />
        —  278  —

und  die  Auslieferung  nicht  von  vornherein  unstatthaft  erscheint.  Der Antrag
auf  vorläufige  Festnahme  ist  auf  diplomatischem  Wege  zu  stellen  oder  durch  den
örtlich  zuständigen  Konsul  des  ersuchenden  Teiles  unmittelbar  bei  der  für  die  Festnahme
  zuständigen  Behörde  des  anderen  Teiles.  Die  Bestimmung  des  Artikel  6
Abs.  2  findet  Amwendung.

Vorläufig  festzunehmen  ist  auch  eine  Person,  die  auf  Antrag  einer  zuständigen
  Behörde  des  einen  Teiles  in  dem  Fahndungsblatte  des  anderen  Teiles
nach  Maßgabe  der  hierüber  getroffenen  Vereinbarungen  ausgeschrieben  worden
ist  und  in  dem  Gebiete  dieses  Teiles  ermittelt  wird.  Von  der  vorläufigen  Festnahme,
  die  auf  Grund  einer  Ausschreibung  im  Fahndungsblatte  stattgefunden
hat,  ist  der  Behörde,  welche  die  Ausschreibung  angeordnet  hat,  unverzüglich  Mitteilung
  zu  machen.

Der  vorläufig  Festgenommene  ist  freizulassen,  wenn  der  Auslieferungsantrag
nicht  innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Monaten  gestellt  ist,  die  mit  dem  Ablauf
des  Tages  der  Festnahme  beginnt.  Die  Frist  beträgt  sechs  Wochen,  wenn  gemäß
dem  Vorbehalt  im  Artikel  5  Abs.  3  vereinbart  wird,  daß  von  Beibringung  einer
Übersetzung  abzusehen  ist.  Im  Falle  des  Abs.  2  dieses  Artikels  läuft  die  Frist
erst  von  dem  Tage  ab,  an  dem  die  Behörde,  welche  die  Ausschreibung  beantragt,
von  der  vorläufigen  Festnahme  Kenntnis  erhalten  hat.

Artikel  8
Der  Auslieferungsantrag  kann  abgelehnt  werden:
1.  wenn  die  Tat  nicht  auch  nach  den  Gesetzen  des  ersuchten  Teiles  als

eines  der  im  Artikel  2  bezeichneten  Verbrechen  oder  Vergehen  anzusehen
  ist;
        <pb n="315" />
        —  279  —

      
        
  
  

          
      
        
          
            

              
      

  
              

  


      
      

  

Reichs-Gesetzbl.  1918.  68
        <pb n="316" />
        —  280  —

2.  wenn  der  nach  den  Gesetzen  des  ersuchten  Teiles  zur  Verfolgung  der
Handlung  erforderliche  Antrag  des  Berechtigten  nicht  gestellt  worden  ist;  

3.  wenn  die  Handlung  im  Gebiet  eines  dritten  Staates  begangen  und
nach  den  Gesetzen  des  ersuchten  Teiles  wegen  einer  solchen  im  Ausland
  begangenen  Handlung  die  Verfolgung  nicht  zulässig  ist

4.  wenn  die  strafbare  Handlung  oder  die  erkannte  Strafe  bei  Stellung
des  Auslieferungsantrags  nach  den  Gesetzen  des  ersuchten  Teiles  als
verjährt  anzusehen  ist.

Genügen  die  Angaben  in  den  beigebrachten  Schriftstücken  nicht,  um  eine
Beurteilung  nach  den  Gesetzen  des  ersuchten  Teiles  zu  gestatten,  so  sind  sie  auf
Verlangen  entsprechend  zu  ergänzen.

Artikel  9
Die  Auslieferung  kann  verweigert  werden,  wenn  die  Straftat  im  Gebiete
des  ersuchten  Teiles  begangen  ist.

Sie  kann  ferner  verweigert  werden,  solange  bei  Behörden  des  ersuchten
Teiles  wegen  derselben  Tat  ein  Strafverfahren  anhängig  ist.

Die  Auslieferung  findet  nicht  statt,  wenn  in  einem  solchen  Verfahren  der
Beschuldigte  außer  Verfolgung  gesetzt  oder  das  Verfahren  durch  ein  rechtskräftiges
Urteil  geschlossen  worden  ist.

Artikel  10
Ist  die  beanspruchte  Person  von  den  Behörden  des  ersuchten  Teiles  wegen
einer  anderen  Handlung,  als  deretwegen  die  Auslieferung  beantragt  wird,  zur
        <pb n="317" />
        —  281  —
    

            
    

    
                

    
        
  


                

    

              

          

      


              

                      

68
        <pb n="318" />
        —  282  —
Untersuchung  gezogen  oder  verurteilt  worden,  so  kann  die  Auslieferung,  unbeschadet
  der  alsbald  über  den  Antrag  zu  treffenden  Entscheidung,  ausgesetzt  werden,
bis  das  Strafverfahren  beendigt  und  die  ausgesprochene  Strafe  vollzogen  oder
erlassen  ist.

Doch  kann  schon  vorher  eine  einstweilige  Auslieferung  zur  Fortführung
der  bei  den  Behörden  des  ersuchenden  Teiles  schwebenden  Untersuchung  und  zur
Aburteilung  bewilligt  werden,  wenn  dieser  Teil  sich  verpflichtet,  den  einstweilen
Ausgelieferten  nach  der  Vornahme  der  beabsichtigten  Untersuchungshandlungen
oder  der  Aburteilung  ohne  Verzug  zurückzuliefern.

Artikel  11
Der  ersuchte  Teil  kann,  wenn  die  Auslieferung  auch  von  einem  dritten
Staate  oder  von  mehreren  anderen  Staaten  beantragt  wird,  dem  Auslieferungsantrag
  des  dritten  Staates  oder  eines  der  anderen  Staaten  den  Vorzug  geben,
sofern  er  solches  den  Interessen  der  Strafrechtspflege  mehr  entsprechend  findet.

Artikel  12
Schwebt  bei  den  Behörden  des  ersuchten  Teiles  aus  anderem  Anlaß  als
wegen  einer  strafbaren  Handlung  ein  Verfahren,  worin  die  zwangsweise  Vorführung
  oder  die  Haft  der  beanspruchten  Person  angeordnet  werden  kann,  so
kann  die  Auslieferung  ausgesetzt  werden,  bis  das  Verfahren  beendigt  und  die
Haft  vollstreckt  ist.

Abgesehen  von  diesen  Fällen  kann  daraus,  daß  die  beanspruchte  Person
durch  die  Auslieferung  an  der  Erfüllung  von  Verbindlichkeiten  verhindert  wird,
die  sie  im  Gebiete  des  ersuchten  Teiles  eingegangen:  ist,  kein  Einwand  gegen  die
Auslieserung  hergeleitet  werden.  Doch  bleiben  die  Rechte  der  Beteiligten  gewahrt;
es  bleibt  diesen  vorbehalten,  ihre  Ansprüche  im  Rechtswege  geltend  zu  machen.
        <pb n="319" />
        —  283  —
        <pb n="320" />
        —  284  —

Artikel  13

Wird  die  Auslieferung  bewilligt,  so  ist  der  Auszuliefernde,  falls  er  zu
Lande  aus  dem  Gebiete  des  ersuchten  Teiles  weitergeführt  werden  soll,  an  den
zu  vereinbarenden  Grenzort  des  für  die  Weiterführung  in  Betracht  kommenden
dritten  Staates  zu  führen,  sobald  die  Ubernahme  an  diesem  Orte  sichergestellt
ist.  Soll  die  Weiterführung  zur  See  erfolgen,  so  ist  der  Auszuliefernde  an
denjenigen  Hafenort  des  ersuchten  Teiles  zu  führen,  wo  die  Einschiffung  zu  geschehen
  hat.

Artikel  14
Auf  die  Durchlieferung  der  an  einen  der  vertragschließenden  Teile  von
einem  dritten  Staate  ausgelieferten  oder  zurückzuliefernden  oder  der  an  ihn  abzuliefernden
  Personen  durch  das  Gebiet  des  anderen  Teiles,  sowie  auf  deren
Beförderung  über  See  auf  einem  Schiffe  dieses  Teiles  finden  die  über  die  Auslieferung
  in  den  Artikeln  1  bis  5,  8  bis  10,  12  getroffenen  Bestimmungen  entsprechende
  Anwendung.

Die  Durchlieferung  ist  von  den  Behörden  des  ersuchten  Teiles  auf  dem
Wege  auszuführen,  der  ihm  am  geeignetsten  erscheint.

Artikel  15

Sachen,  die  sich  bei  einer  Festnahme  im  Gewahrsam  des  Festgenommenen
befinden,  sind  in  Beschlag  zu  nehmen.

Die  in  Beschlag  genommenen  Sachen  sind  bei  der  Auslieferung  mit  dem
Auszuliefernden  auszuhändigen,  sofern  nicht  Ansprüche  Dritter  entgegenstehen.
Das  Gleiche  gilt  für  Sachen,  die  mit  einer  durchzuliefernden  Person  übernommen
sind.  Die  Sachen  sind  auch  auszuhändigen,  wenn  der  Auszuliefernde  oder  der
        <pb n="321" />
        —  285  —
        <pb n="322" />
        —  286  —

Durchzuliefernde  infolge  seines  Todes  oder  aus  einem  anderen  in  seiner  Person
liegenden  Grunde  nicht  übergeben  werden  kann.

Artikel  16
Der  Ausgelieferte  darf  wegen  einer  vor  der  Auslieferung  begangenen  strafbaren
  Handlung  nur  insoweit  zur  Untersuchung  gezogen  oder  bestraft  oder  an
einen  dritten  Staat  weitergeliefert  werden,  als  die  Auslieferung  wegen  dieser  Handlung
  bewilligt  oder  der  Verfolgung  oder  Bestrafung  ihretwegen  von  dem  ersuchten
Teile  zugestimmt  ist.

Ergibt  sich  in  der  Beurteilung  der  Tat,  deretwegen  die  Auslieferung  stattgefunden
  hat,  gegenüber  den  mit  dem  Auslieferungsantrage  vorgelegten  Schriftstücken
  eine  solche  Veränderung  des  rechtlichen  Gesichtspunktes,  daß  es  zweifelhaft
wird,  ob  unter  dem  neuen  Gesichtspunkt  eine  Auslieferung  wegen  der  Tat  zu
beanspruchen  gewesen  wäre,  so  bedarf  es  zur  Fortführung  des  Verfahrens  der
Zustimmung  des  ersuchten  Teiles.

Erklärt  der  Ausgelieferte  im  Falle  des  Abs.  1,  daß  er  mit  seiner  weiteren
Verfolgung  und  Bestrafung,  oder  im  Falle  des  Abs.  2,  daß  er  mit  der  Fortführung
  des  Verfahrens  einverstanden  ist,  so  kann  die  Zustimmung  des  ersuchten
Teiles  unter  Mitteilung  dieser  Erklärung  nachgesucht  werden.  Erteilt  der  ersuchte
Teil  die  Zustimmung  daraufhin  nicht  oder  ist  eine  solche  Erklärung  nicht  abgegeben,
  so  ist  die  Zustimmung  ebenso  wie  eine  Auslieferung  nachzusuchen  und
kann  aus  den  gleichen  Gründen  wie  diese  verweigert  werden.

Artikel  17

Die  im  Artikel  16  vorgesehenen  Beschränkungen  der  Verfolgung  oder  Bestrafung
  des  Ausgelieferten  kommen  in  Wegfall,  wenn  der  Ausgelieferte  das
        <pb n="323" />
        —  287  —
                

  

                
    
                
  

      
        
      
      

                      

                

        

        






























  

          

        

  
        


  
    

Reichs-Gesetzbl.  1918.  69
        <pb n="324" />
        —  288  —

Gebiet  des  anderen  Teiles  innerhalb  einer  Frist  von  dreißig  Tagen  nach  Wiedererlangung
  seiner  Freiheit  nicht  verlassen  hat  oder  wenn  er,  nachdem  er  es  verlassen
hatte,  dahin  zurückkehrt  oder  von  neuem  dahin  ausgeliefert  wird,  oder  wenn  er
vor  seiner  ersten  Auslieferung  den  zuständigen  Behörden  des  ersuchten  Teiles
gegenüber  erklärt  hat,  daß  er  unter  Verzicht  auf  die  Förmlichkeiten  des  Auslieferungsverfahrens
  in  seine  Auslieferung  einwillige,  und  der  ersuchte  Teil  dem
ersuchenden  Teile  hiervon  Mitteilung  macht.

Artikel  18

Die  Kosten  der  Festnahme,  der  Festhaltung  und  des  Unterhalts  der  Person,
deren  Auslieferung  oder  vorläufige  Festnahme  beantragt  ist,  und  der  Beförderung
des  Auszuliefernden  nach  dem  für  seine  Übernahme  bestimmten  Grenzort  eines
dritten  Staates  oder  bis  zur  Einschiffung  sind  von  dem  ersuchten  Teile  zu  tragen.
Das  Gleiche  gilt  für  die  Kosten  der  Beschlagnahme  und  der  Aufbewahrung  der
bei  der  Festnahme  in  Beschlag  zu  nehmenden  und  der  Besörderung  der  mit  dem
Ausgelieferten  auszuhändigenden  Sachen.

Bei  einer  Durchlieferung  sowie  bei  einer  einstweiligen  Auslieferung  und
der  sich  daran  anschließenden  Rücklieferung  sind  die  Kosten  der  Festhaltung,  des
Unterhalts  und  der  Beförderung  der  Person  sowie  der  Beförderung  der  mit  ihr
auszuhändigenden  Sachen  von  dem  ersuchenden  Teile  zu  erstatten.

Zweiter  Abschnitt
Weitere  gegenseitige  Rechtshilfe  in  Strafsachen

Artikel  19

Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich,  einander  auf  Ersuchen  in
Strafsachen  aller  Art,  mögen  sie  bei  Gerichts-  oder  Verwaltungsbehörden  mit
        <pb n="325" />
        —–  289  —
          
  
            

            

  


  
              
          

          

  

        

  
    


    

    

                      
69*
        <pb n="326" />
        —  290  —

Einschluß  fiskalischer  Behörden  schweben,  auch  außer  den  Fällen  der  Auslieferung
Rechtshilfe  zu  leisten.  Der  Umfang  dieser  Verpflichtung,  die  ihr  entsprechenden
Rechte  und  Pflichten  der  beiden  Teile  und  das  zu  beobachtende  Verfahren  bestimmen
  sich  nach  den  Artikeln  20  bis  26.

Artikel  20
Die  nach  Artikel  19  zu  leistende  Rechtshilfe  umfaßt  die  Zustellung  aller
das  Verfahren  betreffenden  Schriftstücke  mit  Einschluß  der  Urteile,  die  Vernehmung
von  Beschuldigten,  Zeugen  oder  Sachverständigen,  die  Einnahme  eines  richterlichen
Augenscheins,  die  Durchsuchung  und  Beschlagnahme  sowie  die  Vornahme  einer
sonstigen  Untersuchungshandlung.

Artikel  21

Die  Rechtshilfe  kann  abgelehnt  werden,  wenn  die  den  Gegenstand  der
Untersuchung  bildende  Handlung  nach  den  Gesetzen  eines  der  vertragschließenden
Teile  nur  eine  Übertretung  oder  nach  den  Gesetzen  des  ersuchten  Teiles  überhaupt
nicht  strafbar  ist,  wenn  sie  ein  politisches  Verbrechen  oder  Vergehen  ist,  wenn
der  ersuchte  Teil  die  Erledigung  des  Ersuchens  für  geeignet  hält,  seine  Hoheitsrechte
  oder  seine  Sicherheit  zu  gefährden,  oder  wenn  es  sich  um  Verfolgung  eines
Angehörigen  des  ersuchten  Teiles  handelt,  der  sich  nicht  im  Gebiete  des  ersuchenden
Teiles  befindet.

Die  Zustellung  einer  Ladung  kann  auch  abgelehnt  werden,  wenn  in  der
Ladung  einem  Beschuldigten  bei  selnem  Ausbleiben  Vorführung  oder  Verhaftung
angedroht  wird  oder  in  der  Ladung  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen  auf  die
gesetzlichen  Folgen  des  Ausbleibens  hingewiesen  wird  und  diese  Folgen  in  der
Auferlegung  einer  Strafe  oder  von  Kosten  oder  in  der  Vorführung  bestehen.
        <pb n="327" />
        —  291  —
        <pb n="328" />
        —  292  —

Artikel  22
Die  Ersuchen  um  Rechtshilfe  sind  von  Behörde  zu  Behörde  zu  stellen
und  auf  diplomatischem  Wege  zu  übermitteln.  Die  zuzustellenden  Schriftstücke
und  die  Ersuchen  müssen,  vorbehaltlich  anderweitiger  Übereinkunft,  von  einer
diplomatisch  oder  durch  einen  vereidigten  Übersetzer  des  ersuchten  Teiles  beglaubigten
Übersetzung  in  die  Sprache  dieses  Teiles  begleitet  sein.

Besteht  kein  Anlaß,  die  Zustellung  oder  das  Ersuchen  gemäß  Artikel  21
abzulehnen,  so  ist  es  von  den  Behörden  des  ersuchten  Teiles  in  den  durch  dessen
Gesetze  für  gleichartige  Amtshandlungen  in  Strafsachen  vorgeschriebenen  Formen
und  unter  Anwendung  der  gleichen  Zwangsmittel  zu  erledigen.

Artikel  23

Soll  nicht  die  Zustellung  einer  Ladung  an  Zeugen  oder  Sachverständige,
sondern  die  Ladung  selbst  nachgesucht  werden,  so  ist  der  Antrag  auf  diplomatischem
  Wege  zu  stellen.  Besteht  kein  Anlaß,  den  Antrag  gemäß  Artikel  21
abzulehnen,  so  haben  die  Behörden  des  ersuchten  Teiles  die  Ladung  ihrerseits
zu  veranlassen.  Sie  haben  den  Geladenen  zu  befragen,  ob  er  bereit  ist,  der
Ladung  zu  folgen.  Erklärt  er  sich  bereit,  so  können  sie  ihm  auf  Antrag  einen
Vorschuß  auf  die  ihm  gebührenden  Beträge  bewilligen.  Für  die  Höhe  dieser
Beträge  sind,  soweit  nicht  der  ersuchende  Teil  höhere  Beträge  bewilligt,  die  Bestimmungen
  maßgebend,  die  bei  der  Behörde  gelten,  durch  welche  die  Ladung
erfolgt.  War  eine  von  der  ersuchenden  Behörde  erlassene  Ladung  dem  diplomatischen
  Antrag  beigefügt,  so  ist  diese  dem  Geladenen  auszuhändigen  und  der
        <pb n="329" />
        —  293  —
        <pb n="330" />
        —  294  —

gezahlte  Vorschuß  darauf  zu  vermerken.  Der  ersuchende  Teil  hat  dem  anderen
Teile  den  Vorschuß  ohne  Verzug  zu  erstatten.  

Artikel  24

Soll  eine  in  dem  Gebiete  des  einen  Teiles  in  Haft  befindliche  Person  den
Behörden  des  anderen  Teiles  zugeführt  werden,  damit  sie  als  Zeuge  vernommen
oder  anderen  Zeugen  oder  dem  Beschuldigten  gegenübergestellt  wird,  oder  sollen
Sachen,  die  im  Gebiete  des  ersuchten  Teiles  in  Beschlag  genommen  sind  oder
sich  dort  sonst  in  amtlicher  Verwahrung  befinden,  übermittelt  werden,  um  als
Beweisstücke  zu  dienen,  so  ist  ein  entsprechender  Antrag  auf  diplomatischem  Wege
zu  stellen.  

Besteht  kein  Anlaß,  den  Antrag  gemäß  Artikel  21  abzulehnen,  stehen  auch
anderweit  keine  besonderen  Bedenken  entgegen,  so  ist  dem  Antrage  durch  Beförderung
  der  zuzuführenden  Personen  und  der  zu  übermittelnden  Sachen  nach  dem
für  die  Übergabe  bestimmten  Grenzort  eines  dritten  Staates  oder  dem  dafür  bestimmten
  Hafenort  des  ersuchten  Teiles  zu  entsprechen.

Der  ersuchende  Teil  hat  die  ihm  zugeführte  Person  und  die  ihm  übermittelten
  Sachen  nach  Vornahme  der  beabsichtigten  Amtshandlungen  ohne  Verzug
zurückzuliefern.

Artikel  25
Der  Zeuge  oder  Sachverständige,  der  auf  eine  durch  die  Behörden  des
ersuchten  Teiles  ihm  zugestellte  oder  von  ihnen  selbst  veranlaßte  Ladung  vor  den
Behörden  des  ersuchenden  Teiles  erscheint,  sowie  der  in  Haft  befindliche  Zeuge,
der  diesen  Behörden  von  den  Behörden  des  ersuchten  Teiles  zugeführt  wird,  darf,
        <pb n="331" />
        —  295  —

  
  
      
                
                
        
      
    
  

              
      

                    
  


          
            
            

Reichs-Gesetzbl.  1918.  70
        <pb n="332" />
        —  296  —

gleichviel  welchem  Staate  er  angehört,  im  Gebiete  des  ersuchenden  Teiles  in  keinem
Falle  unter  dem  Verdachte  der  Täterschaft,  Teilnahme,  Hehlerei  oder  Begünstigung
  hinsichtlich  der  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildenden  oder  einer
anderen  vorher  begangenen  Tat  strafgerichtlich  verfolgt  werden;  ebensowenig  darf
er  zur  Vollstreckung  eines  vor  seinem  Eintreffen  ergangenen  Strafurteils  oder  aus
einem  anderen  vorher  eingetretenen  Rechtsgrund  vorgeführt  oder  in  Haft  genommen
  werden.  

Artikel  26

Die  Kosten  der  Rechtshilfe  in  Strafsachen  werden  von  dem  ersuchten  Teile
getragen,  soweit  sie  in  seinem  Gebiet  entstehen.  Dies  gilt  im  Falle  des  Artikel  27
auch  für  die  Kosten  der  Rückbeförderung  der  zugeführten  Personen  und  der  mitgeteilten
  Sachen.  

Dritter  Abschnitt
Mitteilung  von  Verurteilungen

Artikel  27

Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich,  einander  kostenlos  von  den
rechtskräftigen  Urteilen  Mitteilung  zu  machen,  die  von  ihren  Gerichten  gegen
Angehörige  des  anderen  Teiles  wegen  strafbarer  Handlungen  jeder  Art  mit  Ausnahme
  der  Übertretungen  erlassen  sind.  Diese  Mitteilung  erfolgt  auf  diplomatischem
Wege  durch  Übersendung  einer  beglaubigten  Abschrift  des  Strafurteils  oder  der
Urteilsformel  oder  eines  die  Entscheidung  auszugsweise  enthaltenden  Vermerks
oder  einer  Strafnachricht.
        <pb n="333" />
        —  297  —
      
        


        
      



    
  
  
  

  



      


  

          

70*
        <pb n="334" />
        —  298  —

Vierter  Abschnitt
Schlußbestimmungen

Artikel  28
Die  im  Artikel  2  aufgeführten  Verbrechen  und  Vergehen,  deretwegen  die
Auslleferung  zwischen  den  vertragschließenden  Teilen  begründet  ist,  können  jederzeit
  durch  Vereinbarung  der  Regierungen  beider  Teile  mit  der  Maßgabe  ergänzt
werden,  daß  auf  die  hinzugefügten  Verbrechen  und  Vergehen  dieser  Vertrag  ebenso
Anwendung  findet,  als  ob  sie  im  Artikel  2  aufgeführt  wären.

Artikel  29
Die  deutschen  Schutzgebiete  werden  von  diesem  Vertrage  nicht  berührt.
Die  Beziehungen  zwischen  diesen  Gebieten  und  dem  Osmanischen  Reiche  in  Ansehung
  der  Auslieferung  und  der  sonstigen  Rechtshilfe  in  Strafsachen  werden  durch
besonderen  Vertrag  geregelt.

Artikel  30
Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen  sobald
als  möglich  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Artikel  31
Der  Vertrag  tritt  in  Kraft  drei  Monate  nach  Austausch  der  Ratifkationsurkunden
  und  gilt  für  die  Dauer  von  zwanzig  Jahren.

Wird  der  Vertrag  von  keinem  der  vertragschließenden  Teile  ein  Jahr  vor
Ablauf  des  zwanzigjährigen  Zeitraums  gekündigt,  so  bleibt  er  in  Geltung  bis
zum  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  dem  Tage,  wo  er  von  einem  der  beiden  Teile
gekündigt  wird.
        <pb n="335" />
        —  299  —
        <pb n="336" />
        —  300  —
Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Berlin  am  11.  Januar  1917.

(L.  S.)  Kriege

(L.  S.)  Wedding

(L.  S.)  I.  Hakky

(L.  S.)  Ahmed  Réchid

 

(Nr.  6308)  Niederlassungsvertrag
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem
Osmanischen  Reiche.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen,

von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Bedingungen  für  die  Niederlassung  der
Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  in  der  Türkei  und  der  Angehörigen  des  Osmanischen
  Reichs  in  Deutschland,  für  die  wechselseitige  Unterstützung  von  Hilfsbedürftigen
  sowie  für  die  Überführung  ausgewiesener  Personen  in  das  Heimatland
  zu  regeln,

sind  übereingekommen,  zu  diesem  Zwecke  einen  Vertrag  abzuschließen,  und
haben  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:
        <pb n="337" />
        —  301  —
    

            

Kriege  (L.  S.)
Wedding  (L.  S.)
I.  Hakky  (L.  S.)

Ahmed  Réchid  (L.  S.)
        <pb n="338" />
        —  302  —
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Seine  Exzellenz  Herrn  Dr.  Johannes  Kriege,  Allerhöchstihren  Wirklichen
Geheimen  Rat,  Direktor  im  Auswärtigen  Amte,  und

Herrn  Dr.  Walter  Simons,  Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrat
und  Justitiar  im  Auswärtigen  Amte;

Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen:

Seine  Hoheit  Ibrahim  Hakky  Pascha,  ehemaligen  Großwesir,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  und
Seine  Exzellenz  Ahmed  Reschid  Bey,  Generaldirektor  der  politischen
Angelegenheiten  im  Kaiserlich  Osmanischen  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.
Die  Bevollmächtigten  haben  sich,  nachdem  sie  einander  ihre  Vollmachten
mitgeteilt  und  diese  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden  haben,  über  folgende
Bestimmungen  geeinigt:

Artitkel  1

Die  Angehörigen  jedes  vertragschließenden  Teiles  sollen  berechtigt  sein,  sich
in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  niederzulassen  oder  aufzuhalten,  wenn  und
solange  sie  die  dortigen  Gesetze  mit  Einschluß  der  Polizeiverordnungen  befolgen.
Dabei  wird  jeder  Teil  auch  die  in  seinem  Gebiete  geborenen  Kinder  von  Angehörigen
  des  anderen  Teiles  als  dessen  Angehörige  ansehen,  solange  sie  die
Staatsangehörigkeit  dieses  Teiles  nach  dessen  Gesetzen  besitzen  und  nicht  die
Staatsangehörigkeit  des  Geburtslandes  freiwillig  erworben  haben.
        <pb n="339" />
        —  303  —
  
    
          
        
                





  
          
  
      

  
    

  
      
      

    
Reichs-Gesetzbl. 1918.    71
        <pb n="340" />
        —  304  —

Um  das  im  Abs.  1  bezeichnete  Recht  beanspruchen  zu  können,  müssen  sie
mit  genügenden  Ausweispapieren  über  ihre  Person  und  ihre  Staatsangehörigkeit
versehen  sein.  Die  beiden  Teile  werden  sich  durch  Notenaustausch  darüber  verständigen,
  welche  Ausweispapiere  als  genügend  anzusehen  sind.

Artikel  2

Die  Angehörigen  jedes  vertragschließenden  Teiles  sollen  in  dem  Gebiete
des  anderen  Teiles  in  der  gleichen  Weise  und  unter  denselben  Voraussetzungen
wie  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation  berechtigt  sein,  jede  Art
von  beweglichem  oder  unbeweglichem  Vermögen  zu  erwerben  und  zu  besitzen
und  darüber  durch  Verkauf,  Tausch,  Schenkung,  letzten  Willen  oder  auf  andere
Weise  zu  verfügen  sowie  Erbschaften  vermöge  letzten  Willens  oder  kraft  Gesetzes
zu  erwerben.

Sie  sollen  in  keinem  dieser  Fälle  anderen  oder  höheren  Steuern  und  Abgaben
  unterliegen  als  die  Inländer  oder  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten
Nation.

Artikel  3

Die  Angehörigen  jedes  vertragschließenden  Teiles  sollen  in  dem  Gebiete  des
anderen  Teiles  befugt  sein,  in  der  gleichen  Weise  und  unter  denselben  Voraussetzungen
  wie  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation  jede  Art  von
Gewerbe  und  Handel  auszuüben,  landwirtschaftliche  GrundstÜcke  zu  bewirtschaften
  oder  sich  einer  sonstigen  Berufstätigkeit  zu  widmen,  ohne  anderen  oder
höheren  Auslagen,  Abgaben,  Steuern  oder  Gebühren  irgendwelcher  Art  unterworfen
  zu  sein  als  die  Inländer  oder  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation.
        <pb n="341" />
        —  305  —
                
    


  



        
            
            
    

            
            
      

  
        
        
          
      
  


71*
        <pb n="342" />
        —  306  —

Artikel  4

Aktiengesellschaften  und  andere  Gesellschaften  kommerzieller,  industrieller  oder
finanzieller  Art  mit  Einschluß  der  Versicherungsgesellschaften,  die  in  dem  Gebiete
des  einen  vertragschließenden  Teiles  ihren  Sitz  haben  und  nach  dessen  Gesetzen  zu
Recht  bestehen,  werden  auch  in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  als  zu  Recht  bestehend
  anerkannt;  ebenso  werden  sie  in  Ansehung  der  Geschäftsfähigkeit  und  des
Rechtes,  vor  Gericht  aufzutreten,  nach  den  Gesetzen  ihres  Heimatlandes  beurteilt.

Ihre  Zulassung  zum  Betriebe  kommerzieller,  industrieller  oder  finanzieller
Geschäfte  sowie  zum  Erwerbe  von  Grundstücken  und  sonstigem  Vermögen  in  dem
Gebiete  des  anderen  Teiles  bestimmt  sich  nach  den  dort  geltenden  Vorschriften.
Doch  sollen  die  Gesellschaften  in  diesem  Gebiete  jedenfalls  dieselben  Rechte  genießen,
  die  den  gleichartigen  Gesellschaften  eines  dritten  Landes  zustehen.

Artikel  5

Durch  die  Bestimmungen  der  Artikel  1  bis  4  wird  nicht  berührt  das  Recht
jedes  vertragschließenden  Teiles,  Angehörigen  des  anderen  Teiles  die  Niederlassung
oder  den  Aufenthalt  zu  untersagen,  sei  es  infolge  eines  strafgerichtlichen  Urteils,
sei  es  aus  Gründen  der  inneren  oder  äußeren  Sicherheit  des  Staates,  sei  es  aus
sonstigen  polizeilichen  Gründen,  insbesondere  aus  Gründen  der  Gesundheits-,  Sittenoder
  Armenpolizei.

Artikel  6

Die  Angehörigen  jedes  vertragschließenden  Teiles,  die  sich  in  dem  Gebiete
des  anderen  Teiles  niedergelassen  haben  oder  aufhalten,  bleiben  den  Gesetzen  ihres
        <pb n="343" />
        —  307  —


            
  
                

    
  
  
            
  

        
        
  
  ,
        <pb n="344" />
        —  308  —

Heimatlandes  über  die  Militärpflicht  oder  die  an  die  Stelle  des  persönlichen  Militärdienstes
  tretende  Ersatzleistung  unterworfen  und  können  daher  in  dem  anderen
Lande  weder  zu  einem  Militärdienst  irgendwelcher  Art  noch  zu  einer  Ersatzleistung
angehalten  werden.

Auch  sollen  sie  befreit  sein  von  allen  Zwangsanleihen  sowie  von  allen
sonstigen  Geldabgaben,  die  für  Kriegszwecke  angeordnet  und  nicht  allen  Landeseinwohnern
  in  gesetzlicher  Weise  auferlegt  werden.

Artikel  7

Bei  militärischen  Anforderungen  sowie  bei  Enteignungen  zum  öffentlichen
  Nutzen,  mag  es  sich  um  den  dauernden  oder  um  einen  vorübergehenden
  Gebrauch  handeln,  sollen  die  Angehörigen  des  einen  vertragschließenden
Teiles,  die  sich  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  niedergelassen  haben  oder  aufhalten,
  für  die  angeforderten  oder  enteigneten  Vermögenswerte  unverzüglich  volle
Entschädigung  erhalten.  Bei  Festsetzung  und  Zahlung  dieser  Entschädigung  sollen
sie  keinesfalls  ungünstiger  als  die  Landesangehörigen  oder  die  Angehörigen  der
meistbegünstigten  Nation  gestellt  werden.

Artikel  8

Jeder  vertragschließende  Teil  verpflichtet  sich,  dafür  zu  sorgen,  daß  in  seinem
Gebiete  den  hilfsbedürftigen  Angehörigen  des  anderen  Teiles  die  erforderliche
Verpflegung  und  Krankenfürsorge  zuteil  werde,  bis  ihre  Rückkehr  in  die  Heimat
ohne  Nachteil  für  ihre  und  anderer  Gesundheit  geschehen  kann.

Ein  Ersatz  der  durch  die  Verpflegung,  die  Krankenfürsorge  oder  die  Beerdigung
  solcher  Personen  erwachsenen  Kosten  kann  gegenüber  dem  Teile,  dem
der  Hilfsbedürftige  angehört,  oder  gegenüber  den  öffentlichen  Verbänden  oder
Kassen  dieses  Teiles  nicht  beansprucht  werden.
        <pb n="345" />
        —  309  —.
        <pb n="346" />
        —  310  —

Für  den  Fall,  daß  der  Hilfsbedürftige  selbst  oder  daß  andere  privatrechtlich
Verpflichtete  zum  Ersatze  der  Kosten  imstande  sind,  bleiben  die  Ansprüche  an  diese
vorbehalten.  Auch  sichern  sich  die  beiden  Teile  die  nach  der  Landesgesetzgebung
zulässige  Hilfe  zur  Geltendmachung  dieser  Ansprüche  zu.

Artikel  9

Die  Angehörigen  jedes  vertragschließenden  Teiles,  die  sich  in  dem  Gebiete
des  anderen  Teiles  niedergelassen  haben  oder  aufhalten  und  gemäß  Artikel  5  ausgewiesen
  werden,  sind  mit  ihrer  Familie  auf  Verlangen  des  ausweisenden  Teiles
jederzeit  in  ihr  Heimatland  wieder  zu  übernehmen.

Das  Gleiche  gilt  für  frühere  Angehörige  jedes  Teiles,  solange  sie  nicht
Angehörige  des  anderen  Teiles  oder  eines  dritten  Staates  geworden  sind.

Mit  dem  Ausgewiesenen  sind  die  in  seiner  häuslichen  Gemeinschaft  lebenden
und  von  ihm  nach  den  Gesetzen  seines  Landes  zu  unterhaltenden  Familienangehörigen
  auch  dann  zu  übernehmen,  wenn  sie  dem  übernehmenden  Teile  weder
angehören  noch  früher  angehört  haben,  aber  nicht  Angehörige  des  anderen  Teiles
oder  eines  dritten  Staates  geworden  sind.

Artikel  10

Eine  zwangsweise  Abschiebung  ausgewiesener  Personen  nach  dem  Gebiete
des  anderen  Teiles  darf  nur  auf  Grund  eines  Übernahmeverfahrens  erfolgen,
das  auf  dem  diplomatischen  Wege  zu  erledigen  ist.
        <pb n="347" />
        —  311  —

      
  
                    
  



  

    

  
  


    

        
        


            

Reichs-Gesetzbl.  1918.  72
        <pb n="348" />
        —  312  —

Über  die  bei  der  Übernahme  einzuhaltenden  Regeln  werden  sich  die  beiden
vertragschließenden  Teile  durch  Notenaustausch  verständigen.

Artikel  11

Beide  Teile  verpflichten  sich,  alle  Übernahmeanträge  mit  möglichster  Beschleunigung
  zu  erledigen,  auch  einander  bei  Feststellung  der  Staatsangehörigkeit
der  auszuweisenden  Personen  nach  Möglichkeit  zu  unterstützen.

Personen,  die  aus  dem  Gebiete  des  einen  Teiles  in  das  des  anderen
ausgewiesen  worden  sind  und  diesem  Teile  nach  den  Feststellungen  seiner  Behörden
  weder  angehören  noch  angehört  haben,  können  nach  dem  Gebiete  des  ausweisenden
  Teiles  zurückgeschoben  werden  und  sind  von  ihm  an  seiner  Grenze
wieder  zu  übernehmen.

Artikel  12

Die  Kosten  der  Beförderung  ausgewiesener  Personen  bis  zum  Übernahmeorte
  werden  von  dem  ausweisenden  Teile  getragen.  Die  Bestimmungen  des
Artikel  8  Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  13

Die  deutschen  Schutzgebiete  sowie  die  osmanischen  Provinzen  Hedschas,
Jemen  und  Nedschd  mit  Einschluß  der  Bezirke  Medina  und  Assir,  jedoch  mit
        <pb n="349" />
        —  313  —
          




        
      .  
          


    
  
      

        

  

    

    


                  
                    

72*
        <pb n="350" />
        —  314  —
Ausnahme  der  Hafenplätze  Dschedda  und  Hodeida  werden  von  diesem  Vertrage
nicht  berührt.  Die  für  die  Niederlassung  maßgebenden  Beziehungen  zwischen
diesen  Schutzgebieten  und  dem  Osmanischen  Reiche  sowie  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  diesen  Provinzen  werden  durch  besonderen  Vertrag  geregelt.

Artikel  14

Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen  sobald
als  möglich  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Artikel  15

Der  Vertrag  tritt  in  Kraft  drei  Monate  nach  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
  und  gilt  für  die  Dauer  von  zwanzig  Jahren.

Wird  der  Vertrag  von  keinem  der  vertragschließenden  Teile  ein  Jahr  vor
Ablauf  des  zwanzigjährigen  Zeitraums  gekündigt,  so  bleibt  er  in  Geltung  bis
zum  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  dem  Tage,  wo  er  von  einem  der  beiden  Teile
gekündigt  wird.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Berlin  am  11.  Januar  1917.

(L.  S.)  Kriege

(L.  S.)  Simons

(L.  S.)  I.  Hakky

(L.  S.)  Ahmed  Réchid
        <pb n="351" />
        —  315  —
      
                    

  

                

  
  
        

          
      

                

    

Kriege  (L.  S.)
Simons  (L.  S.)
I.  Hakky  (L.  S.)

Ahmed  Réchid  (L.  S.)
        <pb n="352" />
        —  316  —

(Nr.  6309)
Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen
Reiche  über  die  gegenseitige  Zuführung  von  Wehrflüchtigen
und  Fahnenflüchtigen  der  Land-  und  Seestreitkräfte.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen,

von  dem  Wunsche  geleitet,  sich  im  Hinblick  auf  das  zwischen  den  beiden
Reichen  in  so  glücklicher  Weise  bestehende  Bündnis  bei  der  Zuführung  von  Wehrflüchtigen
  und  Fahnenflüchtigen  der  Land-  und  Seestreitkräfte  gegenseitig  Beistand
zu  leisten,

sind  übereingekommen,  zu  diesem  Zwecke  einen  Vertrag  abzuschließen,  und
haben  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Seine  Exzellenz  Herrn  Dr.  Johannes  Kriege,  Allerhöchstihren  Wirklichen

Geheimen  Rat,  Direktor  im  Auswärtigen  Amte,  und

Herrn  Bruno  Wedding,  Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrat  und
vortragenden  Rat  im  Auswärtigen  Amtej;

Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen:

Seine  Hoheit  Ibrahim  Hakky  Pascha,  ehemaligen  Großwesir,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  und
        <pb n="353" />
        —  317  —

    
    

  

                    
    

                
                    
          

            

    .
        <pb n="354" />
        —  318  —

Seine  Exzellenz  Ahmed  Reschid  Bey,  Generaldirektor  der  politischen
Angelegenheiten  im  Kaiserlich  Osmanischen  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.

Die  Bevollmächtigten  haben  sich,  nachdem  sie  einander  ihre  Vollmachten
mitgeteilt  und  diese  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden  haben,  über  folgende
Bestimmungen  geeinigt:  ·

Artikel  1
Jeder  vertragschließende  Teil  verpflichtet  sich,  dem  anderen  Teile  auf  Ersuchen
  dessen  im  Gebiete  des  ersuchten  Teiles  befindliche  Staatsangehörige  zuzuführen,
  die  wegen  Wehrflucht  oder  Fahnenflucht  zur  Untersuchung  gezogen  oder
verurteilt  sind.

Artikel  2
Die  Bestimmungen  der  Artikel  4  bis  7,  des  Artikel  8  Abs.  1  Nr.  4  und
der  Artikel  10  bis  18  des  am  11.  Januar  1917  unterzeichneten  deutsch-osmanischen
Auslieferungsvertrags  finden  mit  den  in  den  nachstehenden  Artikeln  3  bis  5  enthaltenen
  Maßgaben  auf  Wehrflüchtige  und  Fahnenflüchtige  entsprechende  Anwendung.

Artikel  3

Werden  in  den  Häfen  des  einen  Teiles  Mitglieder  der  Besatzung  von
Kriegsschiffen  des  anderen  Teiles  fahnenflüchtig,  so  können  die  Generalkonsuln,
Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten  dieses  Teiles  oder,  wo  solche  fehlen,
die  Kommandanten  die  Fahnenflüchtigen  festnehmen  lassen,  um  sie  an  Bord  oder
nach  dem  Flaggenstaat  zu  senden.
        <pb n="355" />
        —  319  —
            
    
      



      

  

                

      
  



  
                      
    

  



            



          
Reichs-Gesetzbl. 1918.    73
        <pb n="356" />
        —  320  —

Zu  diesem  Zwecke  haben  sie  sich  schriftlich  an  die  Ortsbehörden  zu  wenden
und  durch  amtliche  Urkunden,  insbesondere  durch  einen  beglaubigten  Auszug  aus
der  Stammrolle,  nachzuweisen,  daß  die  Person,  deren  Übergabe  verlangt  wird,
zur  Besatzung  des  Schiffes  gehört.

Die  festgenommenen  Fahnenflüchtigen  sollen  auf  Antrag  des  Konsularbeamten
  von  den  Ortsbehörden  in  geeigneten  Räumen  in  Gewahrsam  gehalten
werden.  Findet  der  Konsularbeamte  innerhalb  der  beiden  auf  den  Tag  der  Festnahme
  folgenden  Monate  keine  Gelegenheit,  die  Fahnenflüchtigen  an  Bord  oder  nach
dem  Flaggenstaat  zu  senden,  so  werden  sie  freigelassen  und  dürfen  aus  demselben
Grunde  nicht  wieder  festgenommen  werden.

Artikel  4

Militärische  Ausrüstungsgegenstände,  die  der  beanspruchte  Fahnenflüchtige
mitgenommen  hat,  sind  unter  allen  Umständen  unverzüglich  zurückzugeben.

Artikel  5

Die  Kosten  der  Festnahme,  der  Festhaltung,  des  Unterhalts  und  der  Beförderung
  der  beanspruchten  Person  sowie  die  Kosten  der  Beschlagnahme,  der
Aufbewahrung  und  der  Beförderung  der  auszuantwortenden  Sachen  sind  von
dem  ersuchenden  Teile  zu  tragen.  Fällt  jedoch  die  Zuführung  wegen  Wehrflucht
oder  Fahnenflucht  mit  einer  auf  Grund  des  Auslieferungsvertrags  stattfindenden
Auslieferung,  Durchlieferung  oder  einstweiligen  Auslieferung  mit  nachfolgender
Rücklieferung  des  Zuzuführenden  zusammen,  so  regeln  sich  die  Kosten  der  Beförderung
  von  Personen  und  Sachen  gemäß  Artikel  18  des  Auslieferungsvertrags.
        <pb n="357" />
        —  321  —


        
    
                  
    
        
      

              


  




              
          
  
        


73*
        <pb n="358" />
        —  322  —

Artikel  6

Die  deutschen  Schutzgebiete  werden  von  diesem  Vertrage  nicht  berührt.
Die  Beziehungen  zwischen  diesen  Gebieten  und  dem  Osmanischen  Reiche  in  Ansehung
  der  gegenseitigen  Zuführung  von  Wehrflüchtigen  oder  Fahnenflüchtigen
der  Land-  und  Seestreitkräfte  werden  durch  besonderen  Vertrag  geregelt.

Artikel  7
Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen  sobald
als  möglich  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Artikel  8

Der  Vertrag  tritt  in  Kraft  drei  Monate  nach  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
  und  gilt  für  die  Dauer  von  10  Jahren.

Wird  der  Vertrag  von  keinem  der  vertragschließenden  Teile  ein  Jahr  vor
Ablauf  des  zehnjährigen  Zeitraums  gekündigt,  so  bleibt  er  in  Geltung  bis  zum
Ablauf  von  einem  Jahre  seit  dem  Tage,  wo  er  von  einem  der  beiden  Teile  gekündigt
  wird.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.
Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Berlin  am  11.  Januar  1917.
(L.  S.)  Kriege
(L.  S.)  Wedding

(L.  S.)  I.  Hakky
(L.  S.)  Ahmed  Réchid
        <pb n="359" />
        —  323  —
        <pb n="360" />
        —  324  —

(Nr.  6310)  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  dem  Osmanischen  Reiche  über  die  Anwendung  des  deutsch-Osmanischen
  Konsularvertrags  vom  11.  Januar  1917  auf  die
deutschen  Schutzgebiete.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen

sind  übereingekommen,  die  Konsularverhältnisse  zwischen  den  deutschen  Schutzgebieten
  und  dem  Osmanischen  Reiche  auf  der  Grundlage  des  allgemeinen  Völkerrechts
  und  der  Gegenseitigkeit  durch  einen  Vertrag  zu  regeln,  und  haben  demzufolge

zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Seine  Exzellenz  Herrn  Dr.  Johannes  Kriege,  Allerhöchstihren  Wirklichen

Geheimen  Rat,  Direktor  im  Auswärtigen  Amte,  und

Herrn  Dr.  Walter  Simons,  Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrat
und  Justitiar  im  Auswärtigen  Amte;

Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen:

Seine  Hoheit  Ibrahim  Hakky  Pascha,  ehemaligen  Großwesir,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  und
        <pb n="361" />
        —  325  —
        <pb n="362" />
        —  326  —

Seine  Exzellenz  Ahmed  Reschid  Bey,  Generaldirektor  der  politischen
Angelegenheiten  im  Kaiserlich  Osmanischen  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.

Die  Bevollmächtigten  haben  sich,  nachdem  sie  einander  ihre  Vollmachten
mitgeteilt  und  diese  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden  haben,  über  folgende
Bestimmungen  geeinigt:

Artikel  1
Die  Bestimmungen  des  deutsch-osmanischen  Konsularvertrags  vom  11.  Januar
1917  (Hauptvertrag)  finden  mit  den  in  den  nachstehenden  Artikeln  2  bis  4  enthaltenen
  Maßgaben  auf  die  Beziehungen  zwischen  den  deutschen  Schutzgebieten
und  dem  Osmanischen  Reiche  in  gleicher  Weise  Anwendung,  als  wenn  die  Schutzgebiete
  zum  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  gehörten.

Artikel  2

Bei  der  Anwendung  des  Hauptvertrags  auf  die  deutschen  Schutzgebiete
sollen  die  Angehörigen  dieser  Gebiete  als  Angehörige  des  Deutschen  Reichs  angesehen
  werden.

Wo  der  Hauptvertrag  auf  die  Gesetze  der  vertragschließenden  Teile  hinweist,
  sind  darin  die  Gesetze  der  deutschen  Schutzgebiete  einbegriffen.

Artikel  3
Abweichend  von  den  Bestimmungen  des  Artikel  18  des  Hauptvertrags  kann
über  Muhammedaner  der  deutschen  Schutzgebiete,  die  sich  im  Gebiete  des
Osmanischen  Reichs  befinden,  sowie  über  muhammedanische  Angehörige  des
Osmanischen  Reichs,  die  sich  in  einem  deutschen  Schutzgebiete  befinden,  von  den
zuständigen  Gerichten  oder  den  sonst  zuständigen  Behörden  ihres  Aufenthaltsortes
auf  Antrag  der  Beteiligten  die  Einleitung,  Führung  und  Beaufsichtigung  einer
        <pb n="363" />
        —  327  —
                    


              
          



          

          


  


        
      



          
  
                    

Reichs-  Gesetzbl.  1918.  74
        <pb n="364" />
        —  328  —

Vormundschaft  oder  Pflegschaft  übernommen  werden,  soweit  diese  Gerichte  oder
sonstigen  Behörden  das  muhammedanische  Recht  anwenden.

Artikel  4

Abweichend  von  den  Bestimmungen  des  Artikel  19  des  Hauptvertrags
können  die  Nachlässe  von  Muhammedanern  der  deutschen  Schutzgebiete,  die  im
Gebiete  des  Osmanischen  Reichs  gestorben  sind,  sowie  die  Nachlässe  von  muhammedanischen
  Angehörigen  des  Osmanischen  Reichs,  die  in  einem  deutschen  Schutzgebiete
  gestorben  sind,  auf  Antrag  eines  Erben  oder  Vermächtnisnehmers  von
den  zuständigen  Gerichten  oder  den  sonst  zuständigen  Behörden  des  Sterbeortes
abgehandelt  werden,  soweit  diese  Gerichte  oder  sonstigen  Behörden  das  muhammedanische
  Recht  anwenden.  Ist  der  Konsularbeamte  des  Heimatlandes  des  Verstorbenen
  bereits  mit  der  Abhandlung  des  Nachlasses  befaßt,  so  muß  der  Antrag
innerhalb  der  im  Artikel  19  §  6  Abs.  1  des  Hauptvertrags  vorgesehenen  Fristen
gestellt  werden.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  können  die  bezeichneten  Gerichte  oder
sonstigen  Behörden  über  alle  Ansprüche  entscheiden,  die  auf  Erbfolge  oder  Vermächtnis
  beruhen  und  das  Recht  am  Nachlaß  oder  seine  Teilung  betreffen.

Artikel  5
Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen  sobald
als  möglich  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Artikel  6
Der  Vertrag  tritt  zugleich  mit  dem  Hauptvertrag  in  Kraft  er  bleibt  so
lange  in  Geltung  wie  dieser  Vertrag,  tritt  also  mit  ihm  außer  Kraft.
        <pb n="365" />
        —  329  —
                  

                  



              
        
                
    
                  
                      
    
    

                  
          

  

                


                    
                      

74*
        <pb n="366" />
        —  330  —

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Berlin  am  11.  Januar  1917.

(L.  S.)  Kriege
(L.  S.)  Simons
(L.  S.)  I.  Hakky
(L.  S.)  Ahmed  Réchid

 

(Nr.  6311)
Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen
Reiche,  betreffend  die  Amwendung  des  deutsch-osmanischen
Vertrags  vom  11.  Januar  1917  über  Rechtsschutz  und  gegenseitige
  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten  auf  die
deutschen  Schutzgebiete.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen

sind  übereingekommen,  die  Beziehungen  zwischen  den  deutschen  Schutzgebieten
  und  dem  Osmanischen  Reiche  in  Ansehung  des  Rechtsschutzes  und  der
gegenseitigen  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten  durch  einen  Vertrag  zu
regeln,  und  haben  demzufoige  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt
        <pb n="367" />
        —  331  —
                      

            

Kriege  (L.  S.)

Simons  (L.  S.)
I.  Hakky  (L.  S.)

Ahmed  Réchid  (L.  S.)
        <pb n="368" />
        —  332  —
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Seine  Exzellenz  Herrn  Dr.  Johannes  Kriege,  Allerhöchstihren  Wirklichen
Geheimen  Rat,  Direktor  im  Auswärtigen  Amte,  und

Herrn  Dr.  Walter  Simons,  Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrat
und  Justitiar  im  Auswärtigen  Amte;

Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen:

Seine  Hoheit  Ibrahim  Hakky  Pascha,  ehemaligen  Großwesir,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  und
Seine  Exzellenz  Ahmed  Reschid  Bey,  Generaldirektor  der  politischen
Angelegenheiten  im  Kaiserlich  Osmanischen  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.
Die  Bevollmächtigten  haben  sich,  nachdem  sie  einander  ihre  Vollmachten
mitgeteilt  und  diese  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden  haben,  über  folgende
Bestimmungen  geeinigt:

Artikel  1
Die  Bestimmungen  des  deutsch-osmanischen  Vertrags  vom  11.  Januar  1917
über  Rechtsschutz  und  gegenseitige  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten
(Hauptvertrag)  finden  mit  den  in  den  nachstehenden  Artikeln  2,  3  enthaltenen  Maßgaben
  auf  die  Beziehungen  zwischen  den  deutschen  Schutzgebieten  und  dem  Osmanischen
Reiche  in  gleicher  Weise  Anwendung,  als  wenn  die  Schutzgebiete  zum  Gebiete  des
Deutschen  Reichs  gehörten.

Artikel  2
Bei  der  Anwendung  des  Hauptvertrags  auf  die  deutschen  Schutzgebiete
sollen  die  Angehörigen  dieser  Gebiete  als  Angehörige  des  Deutschen  Reichs  angesehen
  werden.  ·
        <pb n="369" />
        —  333  —
        <pb n="370" />
        —  334  —

Wo  der  Hauptvertrag  auf  die  Gesetze  der  vertragschließenden  Teile  hinweist,
  sind  darin  die  Gesetze  der  deutschen  Schutzgebiete  einbegriffen.

Artikel  3

Abweichend  von  den  Bestimmungen  im  Artikel  2  Abs.  1  des  Hauptvertrags
  können  die  Muhammedaner  der  deutschen  Schutzgebiete,  die  sich  im  Gebiete
  des  Osmanischen  Reichs  befinden,  sowie  die  muhammedanischen  Angehörigen
des  Osmanischen  Reichs,  die  sich  in  einem  deutschen  Schutzgebiete  befinden,  in
den  Angelegenheiten  des  Familienrechts  und  der  Geschäftsfähigkeit  die  zuständigen
Gerichte  oder  die  sonst  zuständigen  Behörden  ihres  Aufenthaltsortes  anrufen,  soweit
  diese  Gerichte  oder  sonstigen  Behörden  das  muhammedanische  Recht  anwenden.

Artikel  4
Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen  sobald
als  möglich  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Artikel  5
Der  Vertrag  tritt  zugleich  mit  dem  Hauptvertrag  in  Kraft;  er  bleibt  so
lange  in  Geltung  wie  dieser  Vertrag,  tritt  also  mit  ihm  außer  Kraft.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Berlin  am  11.  Januar  1917.

(L.  S.)  Kriege

(L.  S.)  Simons

(L.  S.)  I.  Hakky

(L.  S.)  Ahmed  Réchid
        <pb n="371" />
        —  335  —







    
  
    
    

            

      
                            
          


                




  
          
        


  

      


Reichs-Gesetzbl. 1918.     75
        <pb n="372" />
        —  336  —

(Nr.  6312)
Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen
Reiche  über  die  Anwendung  des  am  11.  Januar  1917  unterzeichneten
  deutsch-osmanischen  Auslieferungsvertrags  auf  die
deutschen  Schutzgebiete.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen

sind  übercingekommen,  die  Bezichungen  zwischen  den  deutschen  Schutzgebieten
und  dem  Osmanischen  Reiche  in  Ansehung  der  Auslieferung  von  Verbrechern
sowie  der  sonstigen  Leistung  gegenseitiger  Rechtshilse  in  Strafsachen  und  der  Mitteilung
  von  Verurteilungen  durch  einen  Vertrag  zu  regeln,  und  haben  demzufolge
zu  Ihren  Bevollmächtigten  crnannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Seine  Exzellenz  Herrn  Dr.  Johannes  Kriege,  Allerhöchstihren  Wirklichen

Geheimen  Rat,  Direktor  im  Auswärtigen  Amte,  und

Herrn  Bruno  Wedding,  Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrat  und
vortragenden  Rat  im  Auswärtigen  Amte;

Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen:

Seine  Hoheit  Ibrahim  Hakky  Pascha,  ehemaligen  Großwesir,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  und
        <pb n="373" />
        —  337  —

        

  

    


            


          
                  
              

      


          

  
          

  

      


75*
        <pb n="374" />
        –  338  —

Seme  Exzellenz  Ahmed  Reschid  Bey,  Generaldirektor  der  politischen
Angelegenheiten  im  Kaiserlich  Osmanischen  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.

Die  Bevollmächtigten  haben  sich,  nachdem  sie  einander  ihre  Vollmachten
mitgeteilt  und  diese  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden  haben,  über  folgende
Bestimmungen  geeinigt:

Artikel  1

Die  Bestimmungen  des  am  11.  Januar  1917  unterzeichneten  deutschosmanischen
  Auslieserungsvertrags  (Hauptvertrag)  sinden  mit  den  in  den  nachstehenden
  Artikeln  2  bis  4  enthaltenen  Maßgaben  auf  die  Auslieferung  sowie  auf
die  sonstige  Leistung  gegenseitiger  Rechtshilfe  in  Strafsachen  und  die  Mitteilung
von  Verurteilungen  zwischen  den  deutschen  Schutzgebieten  und  dem  Osmanischen
seiche  in  gleicher  Weise  Anwendung,  als  wenn  die  Schutzgebiete  zum  Gebiete  des
Deulschen  Reichs  gehörten.

Artikel  2
Bei  der  Anwendung  des  Hauptvertrags  auf  die  deutschen  Schutzgebiete
sollen  die  Angehörigen  dieser  Gebiete  als  Angehörige  des  Deutschen  Reichs  angesehen
  werden.
Wo  der  Hauptvertrag  auf  die  Gesetze  der  vertragschließenden  Teile  hinweist,
  sind  darin  die  Gesetze  der  deutschen  Schutzgebiele  einbegriffen.

Artikel  3
Soll  ein  aus  einem  deutschen  Schutzgebiet  Auszuliefernder  nach  einenn
anderen  deutschen  Schutzgebiet  oder  nach  Deutschland  abgeliefert  werden,  so  kann
die  Auslieferung,  selbst  wenn  sie  bereits  bewilligt  ist,  ausgesetzt  werden,  bis
das  in  dem  anderen  Schutzgebiet  oder  in  Deutschland  eingeleitete  Strafverfahren
  beendigt  und  die  ausgesprochene  Strafe  vollzogen  oder  erlassen  ist.
        <pb n="375" />
        —  339  —
        <pb n="376" />
        —  340  —

Die  Bestimmung  im  Artikel  10  Abs.  2  des  Hauptvertrags  findet  entsprechende
Anwendung.

Artikel  4

In  einem  deutschen  Schutzgebiet,  für  das  ein  osmanischer  Konsul  nicht
zuständig  ist,  können  Anträge  auf  vorläusige  Festnahme  von  der  Keiserlich
Osmanischen  Regierung  auch  unmittelbar  bei  dem  Gouverneur  des  Schutzgebiets
gestellt  werden.  Von  einem  solchen  Antrag  ist  indes  der  Kaiserlich  Deutschen
Regierung  unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.

Artikel  5

Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen  sobald
als  möglich  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Artikel  6

Der  Vertrag  tritt  zugleich  mit  dem  Hauptvertrag  in  Kraft;  er  bleibt  so
lange  in  Geltung  wie  dieser  Vertrag,  tritt  also  mit  ihm  außer  Kraft.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Berlin  am  11.  Januar  1917  .
(L.  S.)  Kriege
(L.  S.)  Wedding

(L.  S.)  I.  Hakky
(L.  S.)  Ahmed  Réchid
        <pb n="377" />
        –  341  —
        
  
  
              

                    




    
                


  
          

                  

  Kriege  (L.  S.)
Wedding  (L.  S.)
I.  Hakky  (L.  S.)

Ahmed  Réchid  (L. S.)
        <pb n="378" />
        (Nr.  6313)

Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen

Reiche  über  die  Anwendung  des  deutsch-osmanischen  Niederlassungsvertrags

  vom  11.  Januar  1917  auf  die  deutschen  Schutzgebiete

  und  die  osmanischen  Provinzen  Hedschas,  Jemen  und
Nedschd.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen

haben  beschlossen,  die  in  dem  deutsch-osmanischen  Niederlassungsvertrage
vom  11.  Januar  1917  behandelten  Verhältnisse  für  die  deutschen  Schutzgebiete
und  die  osmanischen  Provinzen  Hedschas,  Jemen  und  Nedschd  mit  Einschluß  der
Bezirke  Medina  und  Assir,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Hafenplätze  Dschedda  und
Hodeida  durch  einen  Vertrag  zu  regeln,  und  haben  demzufolge  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Seine  Exzellenz  Herrn  Dr.  Johannes  Kriege,  Allerhöchstihren  Wirklichen

Geheimen  Rat,  Direktor  im  Auswärtigen  Amte,  und

Herrn  Dr.  Walter  Simons,  Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrat
und  Justitiar  im  Auswirtigen  Amte;

Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen:

Seine  Hoheit  Ibrahim  Hakky  Pascha,  ehemaligen  Großwesir,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  und
        <pb n="379" />
        — 343  —        
              
  




              .  





    
  
              
                
  
                
  
  
    
        

Reichs-Gesetzbl. 1918.   76
        <pb n="380" />
        —  344  —

Seine  Exzellenz  Ahmed  Reschid  Bey,  Generaldirektor  der  politischen
Angelegenheiten  im  Kaiserlich  Osmanischen  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.

Die  Bevollmächtigten  haben  sich,  nachdem  sie  einander  ihre  Vollmachten
mitgeteilt  und  diese  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden  haben,  über  folgende

Bestimmungen  geeinigt:

Artikel  1
In  den  deutschen  Schutzgebieten  sollen  die  Angehörigen  und  Gesellschaften  des
Osmanischen  Reichs  in  Ansehung  der  in  dem  deutsch-osmanischen  Niederlassungsvertrage
  vom  11.  Januar  1917  (Hauptvertrag)  geregelten  Verhältnisse  dieselben
Rechte  wie  die  Angehörigen  und  Gesellschaften  der  meistbegünstigten  Nation  genießen.
In  den  osmanischen  Provinzen  Hedschas,  Jemen  und  Nedschd  mit  Einschluß
  der  Bezirke  Medina  und  Assir,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Hafenplätze
Dschedda  und  Hodeida,  sollen  die  Angehörigen  und  Gesellschaften  des  Deutschen
Reichs  sowie  die  Angehörigen  der.  deutschen  Schutzgebiete  und  die  dort  bestehenden
Gesellschaften  in  Ansehung  der  in  dem  Hauptvertrage  geregelten  Verhältnisse
dieselben  Rechte  wie  die  Angehörigen  und  Gesellschaften  der  meistbegünstigten
Nation  genießen.
Artikel  2
Die  Angehörigen  der  deutschen  Schutzgebiete  und  die  dort  bestehenden
Gesellschaften  sollen  im  Osmanischen  Reiche  außer  den  im  Artikel  1  Abs.  2  erwähnten
  Provinzen  in  Ansehung  der  in  dem  Hauptvertrage  geregelten  Verhältnisse
  wie  die  Angehörigen  und  Gesellschaften  des  Deutschen  Reichs  behandelt  werden.

In  Ansehung  der  im  Deutschen  Reiche  den  Angehörigen  des  Osmanischen
Reichs  aus  dem  Hauptvertrage  zustehenden  Rechte  ist  es  ohne  Bedeutung,  ob
sie  aus  den  osmanischen  Provinzen  Hedschas,  Jemen  oder  Nedschd  mit  Einschluß
        <pb n="381" />
        —  345  —
    
  
        
      



        
        
              

      
  
  
          
  

      
                  
          


  
  
      

76*
        <pb n="382" />
        —  346  —
der  Bezirke  Medina  und  Assir  stammen,  sowie,  ob  sie  dort  ihren  Wohnsitz  haben.
Ebenso  macht  es  in  Ansehung  dieser  Rechte  für  die  osmanischen  Gesellschaften
keinen  Unterschied,  in  welcher  osmanischen  Provinz  sie  bestehen.

Artikel  3
Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen  sobald
als  möglich  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Artikel  4
Der  Vertrag  tritt  zugleich  mit  dem  Hauptvertrag  in  Kraft;  er  bleibt  so
lange  in  Geltung  wie  dieser  Vertrag,  tritt  also  mit  ihm  außer  Kraft.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Berlin  am  11.  Januar  1917.

(L.  S.)  Kriege

(L.  S.)  Simons

(L.  S.)  I.  Hakky

(L.  S.)  Ahmed  Réchid

 

(Nr.  6314)
Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen
Reiche,  betreffend  die  Anwendung  des  deutsch-osmanischen  Vertrags
  vom  11.  Januar  1917  über  die  gegenseitige  Zuführung
von  Wehrflüchtigen  und  Fahnenflüchtigen  der  Land-  und  Seestreitkräfte

  auf  die  deutschen  Schutzgebiete.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen
        <pb n="383" />
        —  347  —
        <pb n="384" />
        —  348  —

sind  übereingekommen,  die  Beziehungen  zwischen  den  deutschen  Schutzgebieten
  und  dem  Osmanischen  Reiche  in  Ansehung  der  gegenseitigen  Zuführung  von
Wehrflüchtigen  und  Fahnenflüchtigen  Ihrer  Land=  und  Seestreitkräfte  durch  einen
Vertrag  zu  regeln,  und  haben  zu  diesem  Qwecke  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestat  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Seine  Exzellenz  Herrn  Dr.  Johannes  Kriege,  Allerhöchstihren  Wirklichen
Geheimen  Rat,  Direktor  im  Auswärtigen  Amte,  und

Herrn  Bruno  Wedding,  Allerhöchstibren  Geheimen  Legationsrat  und
vortragenden  Rat  im  Auswärtigen  Amtej

Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen:

Seine  Hoheit  Ibrahim  Hakky  Pascha,  ehemaligen  Großwesir,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  und
Seine  Exzellenz  Ahmed  Reschid  Bey,  Generaldirektor  der  politischen
Angelegenheiten  im  Kaiserlich  Osmanischen  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.
Die  Bevollmächtigten  haben  sich,  nachdem  sie  einander  ihre  Vollmachten
mitgeteilt  und  diese  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden  haben,  über  folgende
Bestimmungen  geeinigt:

Artikel  1

Die  Bestimmungen  des  deutsch-osmanischen  Vertrags  über  die  gegenseitige
  Zuführung  von  Wehrflüchtigen  und  Fahnenflüchtigen  der  Land=  und  Seestreitkräste
  vom  11.  Januar  1917  (Hauptvertrag)  finden  mit  den  in  den  nachstehenden
  Artikeln  2  bis  5  enthaltenen  Maßgaben  zwischen  den  deutschen  Schutz-
        <pb n="385" />
        —  349  —
        <pb n="386" />
        —  350  —

gebieten  und  dem  Osmanischen  Reiche  in  gleicher  Weise  Anwendung,  als  wenn  die
Schutzgebiete  zum  Deutschen  Reiche  gehörten.

Artikel  2

Bei  der  Anwendung  des  Hauptvertrags  auf  die  deutschen  Schutzgebiete
sollen  die  Angehörigen  dieser  Gebiete  als  Angehörige  des  Deutschen  Reichs  angesehen
  werden.

Wo  der  Hauptvertrag  auf  die  Gesetze  der  vertragschließenden  Teile  hinweist,
sind  darin  die  Gesetze  der  deutschen  Schutzgebiete  einbegriffen.

Artikel  3

Die  Anwendung  des  Hauptvertrags  auf  die  deutschen  Schutzgebiete  erstreckt
sich  nicht  auf  die  Muhammedaner  dieser  Gebiete,  die  sich  der  Wehrflucht  oder  der
Fahnenflucht  schuldig  machen.

Artikel  4

Soll  ein  aus  einem  deutschen  Schutzgebiete  Zuzuführender  nach  einem
anderen  deutschen  Schutzgebiet  oder  nach  Deutschland  abgeliefert  werden,  so  kann
die  Zuführung  an  das  Osmanische  Reich,  selbst  wenn  sie  bereits  bewilligt  ist,
ausgesetzt  werden,  bis  das  in  dem  anderen  Schutzgebiet  oder  in  Deutschland  eingeleitete
  Strafverfahren  beendigt  und  die  ausgesprochene  Strafe  vollzogen  oder
erlassen  ist.  Die  Bestimmung  im  Artikel  10  Abs.  2  des  am  11.  Januar  1917

unterzeichneten  deutsch-osmanischen  Auslieferungsvertrags  findet  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="387" />
        —  351  —
                
    


  
    
          
      


              
      



                
              

    
                      
            
    

Relchs-  Gesetzbl.  1918.  77
        <pb n="388" />
        —  352  —

Artikel  5

In  einem  deutschen  Schutzgebiet,  für  das  ein  osmanischer  Konsul  nicht
zuständig  ist,  können  Anträge  auf  vorläufige  Festnahme  von  der  Kaiserlich-Osmanischen
  Regierung  auch  unmittelbar  bei  dem  Gouverneur  des  Schutzgebiets
gestellt  werden.  Von  einem  solchen  Antrag  ist  indes  der  Kaiserlich  Deutschen
Regierung  unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.

Artikel  6

Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen  sobald
als  möglich  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Artikel  7

Der  Vertrag  tritt  zugleich  mit  dem  Hauptvertrag  in  Kraft  er  bleibt  so
lange  in  Geltung  wie  dieser  Vertrag,  tritt  also  mit  ihm  außer  Kraft.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Berlin  am  11.  Januar  1917.

(L.  S.)  Kriege

(L.  S.)  Wedding

(L.  S.)  I.  Hakky

(L.  S.)  Ahmed  Réchid
        <pb n="389" />
        —  353  —
              

    
  





        




      

          

Kriege  (L.  S.)
Wedding  (L.  S.)
I.  Hakky  (L.  S.)

Ahmed  Réchid  (L.  S.)

 


77*
        <pb n="390" />
        —  354  —

(Nr.  6315)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  von  zehn  am  11.  Januar  1917  in

Berlin  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche  abgeschlossenen
  Rechtsverträgen  und  den  Austausch  der  Ratifikationsurkunden.
Vom  12.  April  1918.

Die  vorstehend  abgedruckten,  am  11.  Januar  1917  in  Berlin  abgeschlossenen  Verträge,
  nämlich:






1. Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche,
2. Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche  über
Rechtsschutz  und  gegenseitige  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten,
3. Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen
Reiche,

4. Niederlassungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen
Reiche,

5.  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche  über

die  gegensceitige  Zuführung  von  Wehrflüchtigen  und  Fahnenflüchtigen  der
Land-  und  Seestreitkräfte,
6. Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche  über

die  Anwendung  des  deutsch-  osmanischen  Konsularvertrags  auf  die  deutschen
Schutzgebiete.

7. Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche,  betreffend

die  Anwendung  des  deutsch-osmanischen  Vertrags  über  Rechtsschutz  und  gegenseitige
  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten  auf  die  deutschen  Schutzgebiete,

8. Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche  über

die  Anwendung  des  deutsch-osmanischen  Auslieferungsvertrags  auf  die
deutschen  Schutzgebiete,
9. Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche,  betreffend

die  Anwendung  des  deutsch-osmanischen  Niederlassungsvertrags  auf  die  deutschen
Schutzgebiete  und  die  osmanischen  Provinzen  Hedschas,  Jemen  und  Nedschd,

10. Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche,  betreffend
  die  Anwendung  des  deutsch-osmanischen  Vertrags  über  die  gegenseitige
  Zuführung  von  Wehrflüchtigen  und  Fahnenflüchtigen  der  Land-  und
Seestreitkräfte  auf  die  deutschen  Schutzgebiete,
        <pb n="391" />
        —  355  —
sind  ratifiziert  worden.  Der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  ist  am  10.  April  1918
in  Berlin  erfolgt.
Berlin,  den  12.  April  1918.
Der  Reichskanzler

In  Vertretung
von  Kühlmann

 

(Nr.  6316)  Gesetz  zur  Ausführung  der  am  11.  Jannar  1917  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche  abgeschlossenen  Rechtsverträge.  Vom
6.  August  1917.  .

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats  und
des  Reichstags,  zur  Ausführung  der  nachstehenden,  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
dem  Osmanischen  Reiche  am  11.  Januar  1917  abgeschlossenen  Rechtsverträge,  nämlich
des  Konsularvertrags  (Reichs-Gesetzbl.  1918  S.192),  des  Vertrags  über  die  Anwendung  des
Konsularvertrags  auf  die  deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1918  S.  324),  des  Vertrags
  über  Rechtsschutz  und  gegenseitige  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten
(Reichs-Gesetzbl.  1918  S.  244)  und  des  Vertrags  über  die  Anwendung  dieses  Vertrags
auf  die  deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1918  S.  330),  was  folgt:

§ 1
Durch  Kaiserliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  die  den  Konsuln
des  Deutschen  Reichs  in  der  Türkei  zustehende  Gerichtsbarkeit  aufgehoben  wird.
Von  den  am  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  bei  deutschen  Konsularbehörden
  in  der  Türkei  anhängigen  Rechtsangelegenheiten  gehen  die  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  und  die  Strafsachen  in  der  Lage,  in  der  sie  sich  befinden,  auf  das  Landgericht
  1  Berlin,  die  Konkurssachen  in  gleicher  Weise  auf  das  Amtsgericht  Berlin-Mitte
  über.
§ 2
Durch  Kaiserliche  Verordnung  können  den  deutschen  Konsuln  in  der  Türkei
die  Verrichtungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  übertragen  werden,  die  zur  Aus-
        <pb n="392" />
        —  356  —

führung  des  Konsularvertrags.  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen
Reiche  vom  11.  Januar  1917  sowie  des  Vertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  dem  Osmanischen  Reiche  über  die  Anwendung  des  Konsularvertrags  auf  die
deutschen  Schutzgebiete  vom  selben  Tage  dienen.

Für  solche  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  gelten  die  dafür
maßgebenden  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April
1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  213).  Doch  ist  der  Konsul  nicht  befugt,  Ordnungsstrafen
  gegen  Ausländer  zu  verhängen  oder  solche  Strafen  gegen  Deutsche  zu  vollstrecken;
  auch  kann  er  die  Kosten  des  Verfahrens  nur  gemäß  §  10  des  Konsulatsgebührengesetzes
  vom  17.  Mai  1910  (Reichs.  Gesetzbl.  S.  847)  beitreiben.

§ 3

Die  im  Artikel  18  §  2  des  Konsularvertrags  vorgesehene  Benachrichtigung  des
deutschen  Konsuls  durch  die  osmanische  Ortsbehörde  ist  als  Entmündigungsantrag  im
Sinne  des  §  646  Abs.  2,  §  680  Abs.  2  der  deutschen  Zivilprozeßordnung  anzusehen
und  durch  den  Konsul  dem  zuständigen  deutschen  Amtsgericht  oder  dem  zuständigen
Gerichte  des  deutschen  Schutzgebiets  mitzuteilen.  ·

In  solchen  Fällen  tritt  für  das  weitere  Verfahren  die  Staatsanwaltschaft  an
die  Stelle  der  osmanischen  Behörde.  Die  Mitteilung  gemäß  §  657  der  Zivilprozeßordnung
  erfolgt  durch  Übersendung  der  Ausfertigung  eines  begründeten  Beschlusses  an
den  Konsul.

§ 4

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  5.  April  1909  zur  Ausführung  des  Abkommens
  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905  (Reichs-Gesetzbl.  1909  S.  430)
finden  bei  der  Ausführung  des  Vertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem
Osmanischen  Reiche  über  Rechtsschutz  und  gegenseitige  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten
  vom  11.  Januar  1917  sowie  des  Vertrags  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche  über  die  Anwendung  dieses  Vertrags  auf  die
deutschen  Schutzgebiete  vom  selben  Tage  entsprechende  Anwendung.

§ 5
Auf  die  nach  Anordnung  des  Reichskanzlers  dem  deutschen  Schutze  in  der
Türkei  unterstellten  Ausländer  (Schutzgenossen)  finden  die  Vorschriften  des  §  2  mit
der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  diese  Schutzgenossen  als  Deutsche  gelten;

die  Vorschrift  des  §  25  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  bleibt
unberührt.
        <pb n="393" />
        —  357  —

Soweit  nach  Artikel  2  Abs.  1  des  Vertrags  über  Rechtsschutz  und  gegenseitige
Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten  die  Behandlung  und  Entscheidung  solcher
Angelegenheiten  der  heimischen  Gerichtsbarkeit  vorbehalten  ist,  sind  in  Ansehung  der
Schutzgenossen  das  Amtsgericht  Berlin  Mitte  und-  das  Landgericht  1  in  Berlin  zuständig;
  die  deutsche  Gerichtsbarkeit  ist  indes  insoweit  ausgeschlossen,  als  nach  den
Gesetzen  eines  dritten  Staates,  dem  der  Schutzgenosse  angehört,  die  Gerichtsbarkeit
dieses  Staates  begründet  ist.

§ 6
Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  den  in  der  Einleitung  bezeichneten  Verträgen
  in  Kraft:  

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  6.  August  1917.

(Siegel)  Wilhelm
Michaelis

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="394" />
        <pb n="395" />
        —  359  —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

 

 

Nr.  56

Inhalt:  Verordnung  über  Höchstpreise  für  gedarrte  Zichorienwurzeln.  S.  359.  —  Bekanntmachung
über  die  Geltendmachung  von  Ansprüchen  von  Personen,  die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben.

S.  35.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen.
  S.  360.

 

 

 

Das  Reichs-Gesetzblatt  Nr.  55  (S.  191—358),  enthaltend  die  Rechtsverträge
  mit  der  Türkei,  wird  wegen  umfangreicher  Drucklegung  erst  in
etwa  3  Wochen  erscheinen.

 

(Nr.  6317)  Verordnung  über  Höchstpreise  für  gedarrte  Zichorienwurzeln.  Vom  20.  April  1918.

11.  November  1915

 

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kaffee,  Tee  und  Kakao  vom  11. November 1915   (Reichs-Gesetzbl. S.750) /  4. April 1916  (Reichs-Gesetzbl. S. 233)
    wird  der  im  §  6  der  Bekanntmachung  über  Zichorienwurzeln  
            
vom  6.  April  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  254)  festgesetzte  Übernahmehöchstpreis  für
gedarrte  Zichorienwurzeln  aus  der  Ernte  des  Jahres  1918  auf  sechzig  Mark  für
100  Kilogramm  festgesetzt.

Berlin,  den  20.  April  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts

In  Vertretung
von  Braun

 

 

(Nr.  6318)  Bekanntmachung  über  die  Geltendmachung  von  Ausprüchen  von  Personen,  die
im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben.  Vom  25.  April  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Reichs-Gesetzbl.  1918.  78
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  April  1918.
        <pb n="396" />
        —  360  —

Die  Wirksamkeit  der  Bekanntmachungen  über  die  Geltendmachung  von  Ansprüchen
  von  Personen,  die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben,  vom  7.  August  und
22.  Oktober  1914,  21.  Januar,  22.  April,  22.  Juli  und  21.  Oktober  1915,
6.  Januar,  13.  April,  13.  Juli  und  5.  Oktober  1916,  4.  Januar,  26.  März,
28.  Juni,  20.  September  und  20.  Dezember  1917  (Reichs--Gesetzbl.  für  1914
S.  360,  449;  für  1915  S.  31,  236,  451,  679)  für  1916  S.  1,  273,  694,
1132;  für  1917  S.  5,  277,  566,  854,  1114)  wird  in  der  Weise  ausgedehnt,
daß  an  die  Stelle  des  31.  Mai  1918  der  31.  August  1918  tritt.

Berlin,  den  25.  April  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Dr.  von  Krause

 

(Nr.  6319)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen.
  Vom  25.  April  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1114)  folgende  Verordnung  erlassen:

Die  Fristen  für  die  Vornahme  einer  Handlung,  deren  es  zur  Ausübung
oder  Erhaltung  des  Wechselrechts  oder  des  Regreßrechts  aus  dem  Scheck  bedarf,
werden,  soweit  sie  nicht  am  31.  Juli  1914  abgelaufen  waren,  für  die  in  Elsaß-Lothringen
  zahlbaren  Wechsel  oder  Schecks  in  der  Weise  verlängert,  daß  sie  mit
dem  31.  August  1918  ablaufen,  sofern  sich  nicht  aus  anderen  Vorschriften  ein
späterer  Ablauf  ergibt.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  die  Frist,  innerhalb  deren
nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  der  Regreßpflichtige  von  der  Nichtzahlung  des
Wechsels  oder  Schecks  zu  benachrichtigen  ist.

Bei  Wechseln,  bei  denen  die  Frist  zur  Erhebung  des  Protestes  mangels
Zahlung  nach  Abs.  1  verlängert  ist,  verjährt  der  wechselmäßige  Anspruch  gegen
den  Akzeptanten  oder,  soweit  es  sich  um  eigene  Wechsel  handelt,  gegen  den  Aussteller
  frühestens  am  31.  August  1919.

Berlin,  den  25.  April  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Dr.  von  Krause

  

  

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="397" />
        —  361 —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918



Nr, 57

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Prisenordnung  vom  30.  September  1909.  S.  361.









(Nr.  6320)  Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Prisenordnung  vom  30.  September  1909
(Reichs-Gesetzbl.  1914  S.  275,  441,  481,  509;  1915  S.  227;  1916
S.  437,  773;  1917  S.  21,  554,  631,  652;  1918  S.  43).  Vom  24.  April  1918.

In  weiterer  Vergeltung  der  von  England  und  seinen  Verbündeten  abweichend
von  der  Londoner  Erklärung  über  das  Seekriegsrecht  vom  26.  Februar  1909
getroffenen  Bestimmungen  genehmige  Ich  für  den  gegenwärtigen  Krieg  die  nachstehende
  Abänderung  der  Prisenordnung  vom  30.  September  1909  sowie  ihrer
Zusätze  vom  18.  Oktober,  23.  November  und  14.  Dezember  1914,  vom  18.  April
1915,  vom  3.  Juni  und  22.  Juli  1916,  vom  9.  Januar,  25.  Juni  und
16.  Juli  1917,  vom  18.  Januar  1918.

In  Ziffer  55c)  wird  folgender  Absatz  hinzugefügt:

Als  im  Interesse  der  feindlichen  Kriegführung  in  Fahrt  gesetzt  ist  ferner,
soweit  die  Umstände  dem  nicht  widersprechen,  ein  neutrales  Schiff  dann  anzusehen,
  wenn  der  Staat,  dessen  Flagge  das  Schiff  zu  führen  berechtigt  ist,  mit
einem  feindlichen  Staate  ein  Abkommen  über  die  Gewährung  von  Frachtraum
geschlossen  hat  oder  wenn  der  überwiegende  Teil  der  in  Fahrt  befindlichen
Handelsflotte  des  neutralen  Staates  für  den  Feind  fährt.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  24.  April  1918.

Siegel)  Wil  h  elm
In  Vertretung  des  Reichskanzlers
von  Capelle

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  79
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  April  1918.
        <pb n="398" />
        <pb n="399" />
        —  363 —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  58

Inhalt: Bekanntmachung über die Vornahme einer Wohnungszählung. S, 363 
(Nr.  6321)  Bekanntmachung  über  die  Vornahme  einer  Wohnungszählung.  Vom  25.  April  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu.  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

In  der  Zeit  vom  12.  Mai  1918  bis  zum  31.  Mai  1918  ist  in  allen

Bundesstaaten,  und  zwar  in  allen  Gemeinden,  die  nach  der  Volkszählung  vom
5.  Dezember  1917  fünftausend  und  mehr  Zivileinwohner  hatten,  eine  Wohnungszählung
  vorzunehmen.

Die  Landeszentralbehörden  können  bestimmen,  daß  die  Zählung  auch  auf

solche  Gemeinden  von  weniger  als  fünftausend  Zivileinwohnern  erstreckt  wird,  welche

a)  in  Industriebezirken  liegen,

b)  für  die  Befriedigung  des  Wohnbedürfnisses  der  Personen  in  Betracht
kommen,  die  in  benachbarten,  unter  Abs.  1  fallenden  Gemeinden
beschäftigt  sind.

Sie  können  ferner  beim  Vorliegen  besonderer  Verhältnisse  zulassen,  daß

in  Gemeinden  von  fünftausend  und  mehr  Zivileinwohnern  von  der  Zählung  abgesehen
  wird.  

§ 2  Für die  Zählung  sind  Hauslisten  zu  verwenden.  Für  jedes  Hausgrundstück  mit
mindestens  einer  Wohnung  ist  eine  Hausliste  aufzustellen,  in  die  alle  Wohnungen,
die  bewohnten,  die  anderweit  benutzten  und  die  leerstehenden,  einzeln  einzutragen  sind.

Die  Hausliste  muß  folgende  Angaben  enthalten:

1.  Lage  der  Wohnung  (ob  Vorderhaus,  Hinterhaus,  Seitenflügel,  Quergebäude)



2.  Stockwerk  (ob  Keller,  Untergeschoß,  Erdgeschoß,  eine  Treppe  usw.).

3.  Name  des  Wohnungsinhabers  (Haushaltungsvorstandes))  leerstehende
und  anderweit  benutzte  Wohnungen  sind  als  solche  zu  bezeichnen,  auch
ist  anzugeben,  seit  wann  sie  leerstehen  oder  anderweit  benutzt  werden.

4.  Zahl  der  Wohnräume  (heizbare  oder  nicht  heizbare  Zimmer  und  Kammern).

Reichs-Gesetzbl.  1918.  80

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1918,.
        <pb n="400" />
        —  364  —

5. Ob  außerdem  eine  eigene  Küche  vorhanden  ist.
6. Vertraglicher  Jahresmietpreis  der  Wohnung.
7. Falls  sich  der  Mietpreis  auf  Wohnung  und  zugehörigen  Gewerberaum
bezieht,  die  Art  des  Gewerberaums  (ob  Laden,  Kontor,  Werkstatt  usw.).
8. Zahl  sämtlicher  Bewohner  einschließlich  der  Kinder,  Dienstboten,  Schlafgänger
  usw.
9. Ob  in  der  Wohnung  außer  der  Ehefrau  oder  der  Haushaltführenden
eine  verheiratete  oder  verwitwete  Frau  sich  aufhält,  die  zur  Zeit  keine
eigene  Wohnung  hat  und  nach  dem  Kriege  mit  ihrem  Ehemann  oder
ihren  Kindern  oder  allein  eine  besondere  Wohnung  beziehen  wird.
Wenn  ja,  in  welcher  Gemeinde  der  Ehemann  dieser  verheirateten  oder
verwitweten  Frau  zuletzt  gewohnt  hat  (Gemeinde,  Kreis).

Die  Landeszentralbehörden  sind  befugt,  weitere  Angaben  zu  fordern  oder  zuzulassen.

§  3

Die  Hauseigentümer  oder  ihre  Stellvertreter  sind  verpflichtet,  die  Hausliste
auszufüllen.  Die  Haushaltungsvorstände  oder  ihre  Stellvertreter  sind  verpflichtet,
dem  Hauseigentümer  alle  zur  Ausfüllung  der  Hausliste  erforderlichen  Angaben

zu  machen.  
§ 4  Die Zählung  soll  unter  Leitung  und  Verantwortlichkeit  der  Gemeindebehörden

  vorgenommen  werden.  Die  Landeszentralbehorden  können  andere  Behörden
  mit  der  Ausfuhrung  der  Zählung  beauftragen.

  

§  5
Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  zur  Ausführung  der  Zählung  erforderlichen
  Anweisungen.  

§ 6   Der Reichskanzler  bestimmt,  welche  Nachweisungen  die  Landeszentralbehörden
  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  einzusenden  haben  und  setzt  die  Einsendungsfristen
  fest.  Er  bestimmt,  welche  Nachweisungen  für  das  Reich  zu  veröffentlichen
  sind.

§ 7

Für  die  Kosten  der  Beschaffung  und  Versendung  der  Drucksachen  und  für
die  Aufstellung  der  Nachweisungen  trägt  das  Reich  den  Betrag  von  dreihunderttausend
  Mark  bei.  Er  wird  auf  die  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  der  am.
Jählungstag  ermittelten  Wohnungen  verteilt.

§  8

Wer  sich  weigert,  die  auf  Grund  dieser  Verordnung  vorgeschriebenen  Angaben
  zu  machen  oder  in  die  Hausliste  einzutragen,  oder  wer  vorsätzlich  wahrheitswidrige
  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Nark
bestraft.

Berlin,  den  25.  April  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

Freiherr  von  Stein

Der  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="401" />
        —  365 —

Reichs-Gesetztlatt     Jahrgang 1918

Nr.  59

Inhalt:  Bekanntmachung  über  Ausdehnung  der  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Futtermitteln,
Hilfsstoffen  und  Kunstdünger,  vom  28.  Januar  1916  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
vom  31.  Januar  1916.  S.  365.

 

 

 

 

(Nr.  6322)  Bekanntmachung  über  Ausdehnung  der  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  von
Futtermitteln,  Hilfsstoffen  und  Kunstdünger,  vom  28.  Januar  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  67)  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  vom
31.  Januar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  71).  Vom  30.  April  1918.

Auf  Grund  des  §  4  der  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Futtermitteln,
Hilfsstoffen  und  Kunstdünger,  vom  28.  Januar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  67)  wird
bestimmt:
§ 1

Die  Vorschriften  der  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Futtermitteln,
Hilfsstoffen  und  Kunstdünger,  vom  28.  Januar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  67)  und
die  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  vom  31.  Januar  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  71)  werden  ausgedehnt  auf:

Bergmoos  (Renntierflechte)  in  jeder  Form  (getrocknet,  gehäckselt,  gemahlen).

§ 2

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  Mai  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  30.  April  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesehbl.  1918.    81
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Mai  1918.
        <pb n="402" />
        <pb n="403" />
        —  367  —  Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918

Nr.  60

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in  Elsaß-Lothringen
  zahlbar  sind.  S.  267.  —  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Heu  aus  der  Ernte
1918.  S.  368.  



 

 

 

(Nr.  6323)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,
die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind.  Vom  30.  April  1918.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung
  des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)
sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  25.  April  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  360),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  für
Elsaß-Lothringen,  wird  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember
1917,  betreffend  die  Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in
Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind  (Reichs-Gesetzbl.  1918  S.  1),  folgende  Verordnung
erlassen:

A.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,
werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914

bis  einschließlich  29.  August  1918  eingetreten  ist,
am  31.  August  1918;
b)  wenn  der  Zahlungstag  bes  Wechsels  nach  dem  29.  August  1918
eintritt.
am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  nach
der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,
  daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon
am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung
vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos
bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Ohne
die  verlängerte  Protestfrist“  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags  auszudrücken.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  82

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Mai  1918.
        <pb n="404" />
        —  368  —

Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme
  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung  des
Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen
Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck
zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen
„nebst  Verzugszinsen  von  6  vom  Hundert  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich
vom .................  ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen
  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels
bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der
Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme  und  der  Sinsen  ausgehändigt,
bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten  Betrags
Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

B.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser
ein  Sonn-  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist
zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn-  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel
am  nächsten  Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich
vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  August  1918  (Abs.  A)
abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  30.  April  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

Rüdlin

 

(Nr.  6321)  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Heu  aus  der  Ernte  1918.  Vom  1.  Mai  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom 
  22.  Mai  1916  (Reichs.Gesetzdl.  S.  401) / 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)
wird  verordnet:

      (Reichs-Gesetzbl.    

§ 1

Für  Zwecke  der  Kriegswirtschaft  sind  insgesamt  2  350  000  Tonnen  Wiesenund
  Kleeheu  aus  der  Ernte  1918,  und  zwar  700  000  Tonnen  bis  31.  August
1918,  200  000  Tonnen  bis  30.  November  1918,  1  200  000  Tonnen  bis
31.  März  1919  und  250  000  Tonnen  bis  31.  Mai  1919  aufzubringen  und
abzuliefern.

Mehrlieferungen  an  Heu  sind  in  den  einzelnen  Zeiträumen  zulässig;  sie
werden  auf  das  Lieferungssoll  des  nächstfolgenden  Zeitraums  angerechnet.
        <pb n="405" />
        –  3669

Die  zu  liefernden  Mengen  dienen  zur  Versorgung  des  Heeres  und  der
Bedarfsverbände.  Der  Gesamtanteil  der  Bedarfsverbände  wird  durch  den  Staatssekretär
  des  Kriegsernährungsamts  bestimmt.

§ 2

Die  zu  liefernden  Mengen  werden  vom  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  und  Elsaß-Lothringen  unter  Zugrundelegung
der  Ernteflächenerhebung  verteilt.

Innerhalb  der  einzelnen  Bundesstaaten  und  Elsaß-Lothringens  haben  die
Landeszentralbehörden  die  Unterverteilung  auf  die  gemäß  §  10  des  Gesetzes  über
die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  gebildeten
Lieferungsverbände,  innerhalb  der  Lieferungsverbände  diese  die  Unterverteilung
auf  die  Gemeinden  und  Gutsbezirke,  innerhalb  der  Gemeinden  und  Gutsbezirke
diese  die  Unterverteilung  auf  die  einzelnen  Erzeuger  vorzunehmen.  Die  Lieferungsverbände
  konnen  die  Unterverteilung  auf  die  Erzeuger  auch  unmittelbar  vornehmen.
  Zunächst  erfolgt  die  Unterverteilung  der  bis  zum  31.  August  1918
aufzubringenden  Menge  von  700  000  Tonnen.  Diese  muß  bis  zum  1.  Juni  1918
durchgeführt  sein.  Die  Unterverteilung  der  Restmenge  von  1  650  000  Tonnen
muß  bis  zum  1.  September  1918  vorgenommen  sein.

§  3

Die  Vorschriften  der  §§  6,  7  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom
13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  finden  auf  die  Aufbringung  und  Ablieferung
  des  Heues  entsprechende  Anwendung.  Die  Festsetzung  von  Höchstpreisen
sowie  der  zugelassenen  Vergütungen  an  Lieferungsverbände  und  Gemeinden  und
der  Handelszuschläge  erfolgt  durch  besondere  Verordnung.

Bei  Weigerung  oder  Säumnis  des  zur  Lieferung  Verpflichteten  hat  die
zuständige  Behörde  die  Leistung  zwangsweise  auf  Kosten  des  Verpflichteten  herbeizuführen.
  Die  Landeszentralbehörden  bestimmen  die  zuständige  Behörde.

§ 4
Die  Reichsfuttermittelstelle  kann  mit  Zustimmung  des  Staatssekretärs  des
Kriegsernährungsamts  allgemeine  Anordnungen  über  das  Verfahren  bei  Aufbringung
  und  Ablieferung  des  Heues  treffen.  Sie  bestimmt  im  Einvernehmen
mit  der  Heeresverwaltung,  welcher  Teil  des  Lieferungssolls  zur  Deckung  des
eigenen  Bedarfs  in  jedem  Bundesstaate  verwendet  werden  darf,  welcher  Teil  an
die  Heeresverwaltung  und  welcher  an  Bedarfsverbände  anderer  Bundesstaaten
abzuliefern  ist.
§ 5

Die  Landeszentralbehörden  haben  für  die  Aufbringung  des  Heues  besondere
den  Lieferungsverbänden  übergeordnete  Stellen  einzurichten.  Die  besonderen  Stellen
sind  Behörden.
        <pb n="406" />
        —  370  —
§ 6

Die  Landeszentralbehörden,  die  von  ihnen  bestimmten  besonderen  Stellen
(§ 5)  und  die  Lieferungsverbände  haben  der  Reichsfuttermittelstelle  auf  Verlangen
Auskunft  zu  erteilen.
§   7

Die  Landeszentralbehörden  können  weitere  Bestimmungen  über  den  Verkehr
mit  Heu  treffen.  Beschränkungen  des  Verkehrs  mit  Heu  sind  bis  zur  Aufbringung
der  in  §§  1,  2  bestimmten  Mengen  zulässig;  sie  sind  aufzuheben,  sobald  das
Lieferungssoll  erfüllt  ist.

§ 8

Bei  allen  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Lieferung  von  Heu  ergeben,
entscheidet  ein  Schiedsgericht  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs,  und  zwar  bei  den
Lieferungen  an  das  Heer  das  für  jeden  Proviantamtsort  eingesetzte  Schiedsgericht,
im  übrigen  das  nach  § 7  Abs.  3  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom  10.  Januar
1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  23)  bestellte  Schiedsgericht.

§  9
Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  von  den  Vorschriften
dieser  Verordnung  Ausnahmen  zulassen.

§ 10
Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,

1.  wer  vorsätzlich  der  ihm  nach  §§  1,  2  obliegenden  Verpflichtung  zur
Ablieferung  des  von  ihm  geernteten  Heues  nicht  oder  nicht  rechtzeitig
nachkommt,

2.  wer  den  auf  Grund  des  § 7  erlassenen  Bestimmungen  zuwiderhandelt.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Vorräte  erkannt  werden,  auf

die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter
gehören  oder  nicht.

Die  Verfolgung  tritt  im  Falle  der  Nr.  1  nur  auf  Antrag  des  Lieferungsverbandes

  ein.
§  11  
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  1.  Mai  1918.
Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts

von  Waldow





Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="407" />
        —  371  —  Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918
Nr.  61    

Inhalt:  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  den  Handel  mit  Gänsen.  S.  371.  —  Bekanntmachung
  der  neuen  Fassung  der  Verordnung  über  den  Handel  mit  Gänsen.  S.  372.  —
Ansführungsbestimmung  zu  §§  6  und  7  der  Verordnurg  über  die  Beurkundung  von  Geburtsund
  Sterbefällen  Deutscher  im  Ausland  vom  18.  Januar  1917.  S.  377.







 

 

(Nr.  6325)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  den  Handel  mit  Gänsen.
Vom  2.  Mai  1918.

A.  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom
  22. Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  400)  / 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)
wird  bestimmt:

          

Artikel  1

Die  Verordnung  über  den  Handel  mit  Gänsen  vom  3.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  581)  wird,  wie  folgt,  geändert:

1.  § 1  erhält  folgende  Fassung:

Lebende  Gänse  dürfen  nur  nach  Stückzahl  verkauft  werden.  Der  Preis
für  lebende  Gänse  aus  dem  Jahre  1918  oder  früheren  Jahren  darf  beim  Verkaufe
  durch  den  Züchter  oder  Mäster  folgende  Beträge  für  das  Stück  nicht  übersteigen,

wenn  die  Lieferung  erfolgt:



  

im  Mai  1918  ...................................  12  Mark
"      Juni  1918  ...................................  14   "              
"       Juli  1918.  ...................................  16.  "                              
"  August  1918  .................................  17    "
nach  dem  31.  August  1918    .....  19   " 

Die  Preise  gelten  ab  Stall  des  Züchters  oder  Mästers.  Sie  sind  auch
für  Verkäufe  maßgebend,  die  vor  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  abgeschlossen
sind,  soweit  noch  nicht  geliefert  ist.

Beim  Weiterverkaufe  darf  den  Preisen  ein  Betrag  bis  zu  3  Mark  zugeschlagen
werden.  Dieser  Zuschlag  umfaßt  Kommissions-,  Vermittlungs-  und  ähnliche  Gebühren
  sowie  sämtliche  Aufwendungen  einschließlich  der  Beförderungskosten.

Reichs-Gesetzbl.  1918  83

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Mai  1918.
        <pb n="408" />
        —  372  —

2.  §  2  erhält  folgende  Fassung:

Der  Preis  für  geschlachtete  Gänse  aus  dem  Jahre  1918  oder  früheren
Jahren  darf  folgende  Beträge  für  das  Pfund  nicht  übersteigen:

beim  Verkaufe  durch  den  Züchter  oder  Mäster

a)  an  den  Händler  frei  Versandstation  (Bahn  oder  Schiff)

                                                                                                3,50  Mark,

b)  an  den  Verbraucher  ...........................................  4,00  "        ;

beim  Verkaufe  durch  den  Händler

a)  an  den  Kleinhändler  frei  Lager  oder  Laden  des

Empfängers  ...................................................................  4,00  "        ;      

b)  an  den  Verbraucher  ...........................................   4,50   "        .

Die  im  Abs.  1  für  den  Verkauf  an  den,  Verbraucher  festgesetzten  Preise
erhöhen  sich,  wenn  der  Verkauf  an  Verbraucher  in  Gemeinden  erfolgt,  die  mehr
als  100  000  Einwohner  zählen,  um  25  Pfennig.

Die  Preise  gelten  für  ungeöffnete,  gerupfte  Gänse  (ohne  Schwanzfedern);
sie  schließen  die  Kosten  der  Verpackung  ein.  Die  Verwendung  von  Stroh  bei
der  Verpackung  (Strohbindung)  ist  verboten.

3.  § 5  erhält  folgende  Fassung:

Die  entgeltliche  Abgabe  von  geschlachteten  Gänsen  aus  dem  Jahre  1918
oder  früheren  Jahren  durch  den  Züchter  oder  Mäster  ist  vom  1.  November  1918
ab  bis  auf  weiteres  verboten.

4.  Im  §  8  Abs.  2  ist  hinter  den  Worten  „Die  Landeszentralbehörden“
einzufügen  „oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden“.

Artikel  2

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Der  Wortlaut  der  Verordnung  über  den  Handel  mit  Gänsen  vom  3.  Juli  1917,
wie  er  sich  aus  den  Änderungen  durch  diese  Verordnung  ergibt,  ist  unter  dem  Tage
dieser  Verordnung  im  Reichs-Gesetzblatt  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  2.  Mai  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

(Nr.  6326).  Bekanntmachung  der  neuen  Fassung  der  Verordnung  über  den  Handel  mit
Gänsen.  Vom  2.  Mai  1918.

Auf  Grund  des  Artikel  2  der  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung
über  den  Handel  mit  Gänsen  vom  2.  Mai  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  371)  wird
der  Wortlaut  der  Verordnung  über  den  Handel  mit  Gänsen,  wie  er  sich  aus
der  Verordnung  vom  2.  Mai  1918  ergibt,  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  2.  Mai  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow
        <pb n="409" />
        —  373  —

Verordnung  über  den  Handel  mit  Gänsen.
Vom  2.  Mai  1918.
§ 1
Lebende  Gänse  dürfen  nur  nach  Stückzahl  verkauft  werden.  Der  Preis
für  lebende  Gänse  aus  dem  Jahre  1918  oder  früheren  Jahren  darf  beim  Verkaufe

durch  den  Züchter  oder  Mäster  folgende  Beträge  für  das  Stück  nicht  übersteigen,
wenn  die  Lieferung  erfolgt:

im  Mai  1918  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .................................................  12  Mark
"  Juni  1918  .  .  .  .  .  .  ............................................................ ....  14   "
"  Juli  1918  .........................................................................................  16    "
"  August  1918  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  17  "
nach  dem  31.  August  1918  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  19    "

Die  Preise  gelten  ab  Stall  des  Züchters  oder  Mästers.  Sie  sind  auch  für
Verkäufe  maßgebend,  die  vor  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  abgeschlossen  sind,
soweit  noch  nicht  geliefert  ist.

Beim  Weiterverkaufe  darf  den  Preisen  ein  Betrag  bis  zu  3  Mark  zugeschlagen
  werden.  Dieser  Zuschlag  umfaßt  Kommissions-,  Vermittlungs-  und
ähniiche  Gebühren  sowie  sämtliche  Aufwendungen  einschließlich  der  Beförderungskosten.


§  2

Der  Preis  für  geschlachtete  Gaͤnse  aus  dem  Jahre  1918  oder  früheren
Jahren  darf  folgende  Beträge  für  das  Pfund  nicht  übersteigen:

beim  Verkaufe  durch  den  Züchter  oder  Mäster

a)  an  den  Händler  frei  Versandstation  (Bahn  oder  Schiff)  ..  ......  3,50  M,

b)  an  den  Verbraucher  ................................................................................  4,00   " ;

beim  Verkaufe  durch  den  Händler  

a)  an  den  Kleinhändler  frei  Lager  oder  Laden  des  Empfängers..  4,00  " ,

b  an  den  Verbraucher  .  ............................................................................  4,50  " .

Die  im  Abs.  1  für  den  Verkauf,  an  den  Verbraucher  festgesetzten  Preise
erhöhen  sich,  wenn  der  Verkauf  an  Verbraucher  in  Gemeinden  erfolgt,  die  mehr
als  100  000  Einwohner  zählen,  um  25  Pfennig.

Die  Preise  gelten  für  ungeöffnete,  gerupfte  Gänse  (ohne  Schwanzfedern);
sie  schließen  die  Kosten  der  Verpackung  ein.  Die  Verwendung  von  Stroh  bei
der  Verpackung  (Strohbindung)  ist  verboten.

§  3

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden  können

für  den  Verkauf  durch  den  Züchter  oder  Mäster  oder  durch  den  Handel  niedrigere

Preise  festsetzen,  als  die  in  dieser  Verordnung  oder  auf  Grund  dieser  Verordnung

festgesetzten  Preise.  Sie  können  auch  für  lebende  Gänse  den  Verkauf  nach
Gewicht  vorschreiben.

83*
        <pb n="410" />
        —  374  —

§ 4

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden  können
für  den  Verkauf  von  Gänsefleisch  in  Teilen  und  von  aus  Gänsen  hergestellten
Erzeugnissen  Höchstpreise  festsetzen.

Soweit  nicht  in  dieser  Verordnung  oder  auf  Grund  dieser  Verordnung
Höchstpreise  festgesetzt  sind,  ist  der  Verkauf  von  Gänsen  oder  von  Gänsefleisch
in  Teilen  sowie  dic  gewerbsmäßige  Herstellung  und  der  gewerbsmäßige  Verkauf
von  daraus  hergestellten  Erzeugnissen  unzulässig.

§ 5
Die  entgeltliche  Abgabe  von  geschlachteten  Gänsen  aus  dem  Jahre  1918
oder  früheren  Jahren  durch  den  Züchter  oder  Mäster  ist  vom  1.  November  1918
ab  bis  auf  weiteres  verboten.

§ 6

Vom  1.  August  1917  ab  hat  bei  jeder  Veräußerung  von  lebenden  oder
geschlachteten  Gänsen  oder  von  Gänsefleisch  in  Teilen  an  Händler,  an  Züchter
oder  Mäster  und  an  Inhaber  von  Gast-,  Schank-  und  Speisewirtschaften  oder
bei  der  Übergabe  an  diese  zum  Zwecke  der  Veräußerung  der  Veräußerer  einen
Schein  nach  dem    anliegenden  Muster  (Schlußschein)  in  zwei  Ausfertigungen  auszufüllen
  und  zu  unterzeichnen.  Je  eine  Ausfertigung  des  Schlußscheins  muß  der
Veräußerer  und  der  Erwerber  bis  zum  Schluss’  des  Kalenderjahrs,  mindestens
aber  drei  Monate  aufbewahren  und  auf  Veriangen  den  Polizeibeamten  oder  den
Beauftragten  des  Kommunalverbandes,  der  Preisprüfungsstelle,  der  Gemeinde
oder  der  Ortspolizei  vorlegen.

Der  Ausstellung  eines  Schlußscheins  bedarf  es  nicht  bei  der  Veräußerung
an  Abnahme-  oder  Verteilungsstellen,  die  von  der  Landeszentralbehörde  oder  in
  deren  Auftrag  von  Kommunalverbänden  oder  sonstigen  Stellen  errichtet  sind,
oder  an  deren  Beauftragte.

§  7

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  Ausnahmen  von  den

Vorschriften  dieser  Verordnung  zulassen.

§  8

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden  können
weitergehende  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit  Gäusen  erlassen,  insbesondere
den  Handel  mit  Gänsen  von  einer  besonderen  Erlaubnis  abhängig  machen  oder
bestimmten    Stellen  übertragen.  

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden  können
mit  Zustimmung  des  Staatssekretärs  des  Kriegsernährungsamts  abweichende
Regelungen  treffen.
        <pb n="411" />
        —  375  —

 § 9
Die  Vorschriften,  die  in  dieser  Verordnung  oder  auf  Grund  dieser  Verordnung
  erlassen  sind,  gelten  auch  für  Gänse,  Gänsefleisch  in  Teilen  oder  daraus
bergestellte  Erzeugnisse,  die  aus  dem  Ausland  oder  den  besetzten  Gebicten  eingeführt
  werden.  
§ 10
Die  in  dieser  Verordnung  oder  auf  Grund  dieser  Verordnung  festgesetzten
Preise  sind  Höchstpreise  im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise.

§  11

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend

  Mark  oder  mit  einer  dieser  Stiafen  wird  bestraft,

1.  wer  den  Vorschriften  im  § 2  Abs.  3  Satz  2,  9  4  Abs.  2,  § 5  oder
den  nach  §  8  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt;

2.  wer  den  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  zur  Ausstellung,  Aushändigung,
  Aufbewahrung  und  Vorlegung  von  Schlußschein.  n  (§  6)
zuwiderhandelt.  

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Gegenstände  erkannt  werden,

auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter
Jehören  oder  nicht.
§  12
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
        <pb n="412" />
        —   376   —
Schlußschein für  den  Verkauf  von  Gänsen  und  Gänsefleisch.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgestellt in.................................................................  Daturm  ................................................................
Menge *)                  Bezeichnung der Warengattung (lebend    Einheitspreis           Gesamtpreis

                                    oder geschlachtet) bei Teilen von               pro Stück bzw. 
                                        Gänsen nähere Bezeichnung                     Pfund    
in Stück I in Pfund                                                                              Mark I Pf.                      Mark I Pf.
                    


Eigenhändige  Unterschrift  des  Verkäufers  und  Name  und       Name und Wohnort des K  Käufers  oder  des
sein Wohnort:                                                                                                            mit  dem  Verkaufe  Beauftragten:

      
      

*)  Die  lebenden  Gänse  nach  Stückzahl,  die  geschlachteten  nach  Gewicht.
        <pb n="413" />
        —  377  —

(Nr.  6327)  Ausführungsbestimmung  zu  §§  6  und  7  der  Verordnung  über  die  Beurkundung
von  Geburts-  und  Sterbefällen  Deutscher  im  Ausland  vom  18.  Januar
1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  55).  Vom  24.  April  1918.

Auf  Grund  des  §  7  Abs.  1  des  Schutzgebietsgesetzes  in  der  Fassung  vom
10.  September  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  813)  und  auf  Grund  der  §§  6  und  7
der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  18.  Januar  1917  über  die  Beurkundung
von  Geburts-  und  Sterbefällen  Deutscher  im  Ausland  (Reichs-Gesetzbl.  S.  55)
sowie  in  Ergänzung  der  Verfügung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  standesamtliche
  Zuständigkeit  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee  vom  27.  März
1908  (Kolonialbl.  S.  372)  wird  folgendes  bestimmt:

§ 1
Sind  während  des  gegenwärtigen  Krieges

1.  Deutsche  in  den  Schutzgebieten  in  die  Gewalt  des  Feindes  geraten  und
in  das  Ausland  verbracht  worden  oder

2.  deutsche  Schutzgebietsangehörige  im  Ausland  festgehalten  worden,

so  können  Geburten  und  Sterbefälle,  die  sich  vor  der  Rückkehr  in  das  Schutzgebiet
ereignet  haben,  durch  einen  inländischen  Standesbeamten  beurkundet  werden.  Auf
Geburten  und  Sterbefälle,  die  sich  im  Inland  ereignet  haben,  findet  diese  Vorschrift
  keine  Anwendung.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  23,  Reichs-Gesetzbl.
  1896  S.  618)  finden  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  folgenden
besonderen  Vorschriften  Abweichungen  ergeben.

Für  Geburts-  und  Sterbefälle,  auf  welche

die  Verordnung,  betreffend  die  Verrichtungen  der  Standesbeamten  in  bezug
auf  solche  Militärpersonen,  welche  ihr  Standquartier  nach  eingetretener  Mobilmachung
  verlassen  haben,  vom  20.  Januar  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  5;  Reichs-Gesetzbl.
  1915  S.  583,  Reichs-Gesetzbl.  1916  S.  405),

die  Verordnung,  betreffend  die  Verrichtung  der  Standesbeamten  in  bezug
auf  solche  Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Marine,  welche  ihr  Standquartier
nicht  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  haben  usw.,  vom  20.  Februar  1906
Reichs-  Gesetzbl.  S.  359,  Reichs-Gesetzbl.  1915  S.  105,  Reichs-Gesetzbl.  1916
S. 405)  oder

der  §  1  der  Verordnung  vom  18.  Januar  1917  und  die  Ausführungsbestimmungen
  des  Reichskanzlers  vom  15.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  903)

Anwendung  finden,  verbleibt  es  bei  den  Vorschriften  jener  Verordnungen.
        <pb n="414" />
        —  378  —

  

§ 2
Die  Vorschriften  der  §§  3  bis  5  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom

18.  Januar  1917  gelten  entsprechend.
§  3

Die  standesamtliche  Anzeige  kann  auch  schriftlich  in  öffentlich  beglaubigter
Form  erstattet  werden.  Für  die  Beglaubigung  ist  auch  der  Standesbeamte  zuständig,
  in  dessen  Bezirk  der  Anzeigende  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  gewöhnlichen
Aufenthalt  hat.  Der  Standesbeamte  hat  die  von  ihim  beglaubigte  Erklärung.
dem  beim  Reichs-Kolonialamt  bestellten  Standesbeamten  (§  4)  zu  übersenden.

Das  gleiche  gilt  fur  Ergänzungen  einer  schriftlichen  Anzeige,  die  von  dem
Standesbeamten  beim  Reichs-Kolonialamt  oder  dessen  Aufsichtsbehörde  für  erforderlich
  erachtet  werden.

§ 4

Zur  Vornahme  der  Eintragungen  (§  1)  wird  im  Reichs-Kolonialamt  einbesonderer
  Standesbeamter  bestellt.
§ 5

Für  die  Dauer  der  Behinderung  der  in  der  Verfügung  des  Reichskanzlers
vom  27.  März  1908  bezeichneten  Beamten  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und
der  Südsee  wird  der    Standesbeamte  im  Reichs-Kolonialamt  (§  4)  ferner  ermächtigt
Geburten  und  Sterbefälle  von  Angehörigen  der  Schutzgebiete  zu  beurkunden.

Berlin,  den  24.  April  1918.

Der  Reichskanzler
Graf  von  Hertling

 

Den  Bezug  des  Reichs-  Gesetzblatts  vermilteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  geduckt  in  der  Reichsdruckerei.

  —    

      „
        <pb n="415" />
        —  379  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

7——8s  —“"  

—  .  





Nr.  62
Inhalt:  Bekanntmachung  über  Sicherung  einer  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände.  S.  370.  —  Bekauntmachung
  über  die  Unpfändbarkeit  von  Kriegsbeihilfen  und  Teuerungszulagen.  S.  382.

 

 

 

 

(Nr.  6328)  Bekanntmachung  über  Sicherung  einer  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände.
Vom  2.  Mai  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§  1

Zur  Sicherung  einer  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  ist  bei  der  Lieferung
folgender  Gegenstände  im  Kleinhandel  eine  Rücklage  zu  bilden:

1.  Edelmetalle,  Perlen,  Edelsteine,  einschließlich  synthetischer  Edelsteine,
sowie  Gegenstände  aus  oder  in  Verbindung  mit  diesen  Stoffen,  einschließlich
  der  mit  Edelmetallen  doublierten  Gegenstände.  Bei  Gegenständen,
  die  aus  den  im  Satze  1  genannten  Stoffen  und  anderen  Stoffen
zusammengesetzt  sind,  ist  der  wertvollere  Bestandteil  für  die  Verpflichtung
zur  Rücklage  maßgebend.

Die  Verpflichtung  zur  Rücklage  tritt  nicht  ein  bei  der  Lieferung
von  Taschenuhren  mit  silbernen  Gehäusen  und  versilberten  und  mit
Silber  plattierten  Gegenständen;  ferner  nicht  von  Edelmetallen  sowie
Gegenständen  aus  oder  in  Verbindung  mit  Edelmetallen  und  von  gefaßten
  Steinen,  sofern  die  Edelmetalle  und  diese  Gegenstände  zu  technischen
  Zwecken  bestimmt  sind;

2.  Werke  der  Plastik,  Malerei  und  Graphik  sowie  Kopien  und  Verrvielfältigungen
  solcher  Werke,  sofern  das  Entgelt  für  die  Lieferung  dreihundert
  Mark  überschreitet.

Die  Verpflichtung  zur  Rücklage  tritt  nicht  ein  bei  der  Lieferung
von  Originalwerken  der  Plastik,  Malerei  und  Graphik  deutscher  lebender
oder  innerhalb  der  letzten  fünf  Jahre  verstorbener  Künstler,  die

Reichs-Gesetzbl.  1918.  84
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Mai  1918.
        <pb n="416" />
        —  380  —

unmittelbar  von  dem  Künstler  oder  nach  seinem  Tode  von  seinem  Ehegatten,
  seinen  Abkömmlingen  oder  seinen  Eltern  oder  durch  Verkaufsoder
  Ausstellungsverbände  von  Künstlern  vertrieben  werden.  Die  Frist
von  fünf  Jahren  wird  vom  Abschluß  des  Umsatzgeschäfts  über  das
Werk  ab  gerechnet;

3.  Antiquitäten,  einschließlich  alter  Drucke,  und  Gegenstände,  wie  sie  aus
Liebhaberei  von  Sammlern  erworben  werden,  sofern  diese  Gegenstände
nicht  vorwiegend  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  gesammelt  zu  werden
pflegen.

Als  Lieferung  im  Sinne  des  Abs.  1  gilt  auch  die  Entnahme  der  Gegenstände
  aus  dem  eigenen  Betriebe  zu  Zwecken,  die  außerhalb  der  geschäftlichen
Tätigkeit  des  Unternehmers  liegen,  und  die  Lieferung  auf  Grund  einer  Versteigerung,
  auch  wenn  der  Auftraggeber  eine  selbständige  geschäftliche  Tätigkeit
nicht  ausübt,  es  sei  denn,  daß  die  Versteigerung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
oder  unter  Miterben  zum  Zwecke  der  Teilung  eines  Nachlasses  stattfindet.

Bei  der  Feststellung,  ob  das  Entgelt  für  die  Lieferung  den  in  Nr.  2  angegebenen
  Betrag  überschreitet,  ist  von  dem  Entgelt  für  die  Lieferung  jedes
einzelnen  Gegenstandes  auszugehen,  es  sei  denn,  daß  mehrere  auf  einmal  entnommene
  Gegenstände  nach  dem  Zwecke,  für  den  sie  bestimmt  sind,  nach  der
Verkehrsanschauung  oder  nach  der  Bestimmung  des  Veräußerers  nur  zu  einem
Gesamtpreis  gemeinsam  lieferbar  sind;  im  Falle  der  Entnahme  aus  dem  eigenen
Betrieb  ist  das  Entgelt  maßgebend,  das  für  Gegenstände  der  gleichen  Art  am
Orte  und  zur  Zeit  der  Entnahme  aus  dem  eigenen  Betriebe  von  Personen,  welche
die  Gegenstände  nicht  zur  gewerblichen  Weiterveräußerung  erwerben,  gezahlt  zu
werden  pflegt  (Kleinhandelspreis).

Als  Lieferungen  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  sind  auch
Lieferungen  aus  Verträgen  über  die  Bearbeitung  und  Verarbeitung  von  Gegenständen
  anzusehen,  wenn  der  Unternehmer  das  Werk  aus  Stoffen,  die  er  zu
beschaffen  hat,  herstellt  und  es  sich  bei  diesen  Stoffen  nicht    nur  um  Zutaten
oder  Nebensachen  handelt.

Die  Verpflichtung  zur  Rücklage  liegt  demjenigen  ob,  der  Lieferungen  der
im  §  1  bezeichneten  Art  ausführt.

Bei  Personenvereinigungen  haften  die  Vorstände  oder  Geschäftsführer  für
die  Erfüllung  der  durch  diese  Verordnung  vorgeschriebenen  Verpflichtungen  als
Gesamtschuldner.

Bei  Lieferungen  auf  Grund  von  Versteigerungen  liegen  die  nach  dieser
Verordnung  bestehenden  Verpflichtungen  den  Versteigerern  ob;  diese  sind  berechtigt,
einen  der  Rücklage  entsprechenden  Betrag  vom  Versteigerungserlöse  zurückzubehalten.

§ 3
Die  Rücklage  beträgt  bei  den  unter  §  1  Nr.  1  genannten  Gegenständen
zwanzig  und  bei  den  unter  Nr.  2  und  3  genannten  zehn  vom  Hundert  der  Ent-
        <pb n="417" />
        —  381  —

gelte,  die  für  Lieferungen  der  im  §  1  genannten  Art  vereinnahmt  werden.  Bei
der  Entnahme  aus  dem  eigenen  Betriebe  (§  1  Abs.  2)  gilt  als  Entgelt  der  Betrag
der  Gestehungskosten.

§ 4

Die  Verpflichteten  haben  ein  Buch  zu  führen,  in  das  bei  jeder  Lieferung,
die  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  (§  7)  ausgeführt  wird,  der  Tag  der
Lieferung,  der  Gegenstand  nach  der  handelsüblichen  Bezeichnung,  der  Betrag  des  Entgelts,
  der  Tag  der  Zahlung  und  der  zurückgelegte  Betrag  einzutragen  sind.  Das
Buch  ist  dem  Beauftragten  der  für  die  Erhebung  des  Warenumsatzstempels  zuständigen
  Stelle  jederzeit  zur  Einsicht  vorzulegen.

§ 5
Die  für  die  Erhebung  des  Warenumsatzstempels  zuständige  Stelle  kann
Einzahlung  der  Rücklage  bei  der  für  die  Einzahlung  des  Warenumsatzstempels
zuständigen  Kasse  verlangen,  wenn  das  Unternehmen  eingestellt  wird  oder  Anlaß
zu  der  Annahme  besteht,  daß  die  Rücklage  ihrem  Zwecke  entzogen  wird.
Gegen  die  Verfügung  der  Stelle  ist  innerhalb  zweier  Wochen  die  Verwaltungsbeschwerde
  gegeben;  sie  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

§ 6  
Wer  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  vorsätzlich  oder  fahrlässig
zuwiderhandelt  und  dadurch  die  Erhebung  einer  Umsatzsteuer  gefährdet,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  dreißigtausend  Mark  bestraft.

§ 7
Diese  Verordnung  tritt  am  5.  Mai  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  2.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Graf  von  Roedern
        <pb n="418" />
        —  382  —

(Nr.  6329)  Bekanntmachung  über  die  Unpfändbarkeit  von  Kriegsbeihilfen  und  Teuerungszulagen.
  Vom  2.  Mai  1918.  ·

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Beihilfen  und  Zulagen,  die  aus  Anlaß  der  Kriegsteuerung  zu  den  im
§  850  Abs.  1  Nr.  7,  8  der  Zivilprozeßordnung  bezeichneten  Bezügen  bewilligt  sind,
sind  weder  der  Pfändung  unterworfen  noch  bei  der  Ermittlung,  ob  und  zu
welchem  Betrag  ein  solcher  Bezug  der  Pfändung  unterliegt,  zu  berechnen.

§ 2

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Ist  der  Anspruch  auf  eine  Beihilfe  oder  Zulage  der  im  §  1  bezeichneten
Art  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  rechtswirksam  gepfändet,  so  verliert
die  Pfändung  hinsichtlich  später  fällig  werdender  Bezüge  ihre  Wirksamkeit,  soweit
sie  bei  Anwendung  des  §  1  unzulässig  sein  würde.  Dies  gilt  entsprechend  für
eine  vor  dem  Inkrafttreten  der  Verordnung  erfolgte  Aufrechnung,  Abtretung  oder
Verpfändung.

Berlin,  den  2.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Dr.  von  Krause

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="419" />
        —  383 —    Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  63

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Zulassung  von  Zahlungen  usw.  nach  den  von  deutschen  oder  verbündeten
  Truppen  besetzten  Gebieten  Rumäniens.  S.  383.  —  Bekanntmachung,  betreffend
Änderung  der  Verordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  22.  März  1917.  S.  384

 

 

 

 

 

(Nr.  6330)  Bekanntmachung,  betreffend  Zulassung  von  Zahlungen  usw.  nach  den  von
deutschen  oder  verbündeten  Truppen  besetzten  Gebieten  Rumäniens.  Vom
2.  Mai  1918.

Auf  Grund  des  § 7  Abs.  1  der  Bekanntmachung,  betreffend  Zahlungsverbot
gegen  England  vom  30.  September  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  421)  und  der
§§  8,  10  der  Bekanntmachung  über  die  Anmeldung  des  im  Inland  befindlichen
Vermögens  von  Angehörigen  feindlicher  Staaten,  vom  7.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  633)  in  Verbindung  mit  der  Bekanntmachung,  Betreffend  Zahlungsverbot
  usw.  gegen  Rumänien,  vom  28.  August  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  971  )
wird  folgendes  bestimmt:

1.  Unter  Befreiung  von  den  in  den  vorstehenden  Bekanntmachungen  enthaltenen
  Verboten  wird  unbeschadet  anderer  den  Verkehr  mit  dem
Ausland  beschränkender  Vorschriften,  bis  auf  weiteres  gestattet,  Zahlungen
nach  den  von  deutschen  oder  verbündeten  Truppen  besetzten  Gebieten
Rumäniens  zu  leisten  und  Geld  oder  Wertpapiere  dorthin  abzuführen
oder  zu  überweisen.

2.  Für  natürliche  Personen,  die  in  den  von  deutschen  oder  verbündeten
Truppen  besetzten  Gebieten  Rumäniens  ihren  Wohnsitz  und  in  diesen
Gebieten  oder  im  Inland  ihren  gegenwärtigen  Aufenthalt  haben,  sowie
für  juristische  Personen,  die  in  den  genannten  Gebieten  Rumäniens
ihren  Sitz  und  ihre  gegenwärtige  Verwaltung  haben,  werden  folgende
Ausnahmen  zugelassen:

1.  Die  Veräußerung,  Abtretung  oder  Belastung  ihres  im  Inland
befindlichen  Vermögens  zugunsten  von  Personen  der  bezeichneten
Art  oder  von  Personen,  die  im  Inland  ihren  Wohnsitz,  Sitz  oder
dauernden  Aufenthalt  haben,  wird  bis  auf  weiteres  gestattet.
Reichs-Gesetzbl.  1918.  85
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Mai  1918.
        <pb n="420" />
        —  384  —

2.  Es  wird  bis  auf  weiteres  gestattet,  Sachen,  insbesondere  Wertpapiere
  und  Geldstücke,  die  im  Eigentume  der  bezeichneten  Personen
  stehen,  nach  den  von  deutschen  oder  verbündeten  Truppen
besetzten  Gebieten  Rumäniens  abzuführen.

3.  Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Sie  tritt  an  die  Stelle  der  Bekanntmachung  vom  7.  August  1917,
betreffend  Zahlungen  nach  den  von  deutschen  oder  verbündeten  Truppen
besetzten  Gebieten  Rumäniens  (Deutscher  Reichsanzeiger  Nr.  190  vom
11.  August  1918).

Berlin,  den  2.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

 

(Nr.  6331)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Verordnung  über  Befugnisse  der
Reichsbekleidungsstelle  vom  22.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  257).  Vom
2.  Mai  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Artikel  I

Im  §  1  der  Verordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle  vom
22.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  257)  in  der  Fassung  der  Verordnungen  vom
10.  Januar  und  28.  Februar  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  16  und  S.  100)  werden
hinter  den  Worten  „Strick-  und  Stopfgarne  und  deren  Ersatzstoffe“  die  Worte
"sowie  Verbandwatte  aus  baumwollenem  Spinnstoff"  eingefügt.

Artikel  II
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin  den  2.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

    

 

 

De  Bezug  des  Reichs-  Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="421" />
        —  385 —     Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918

Nr.  64  

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung    der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-  Verkehrsordnung.  S.  385.  —
Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung  des  Zuschlags  zu  den  Friedenspreisen  der  zum  Kriegsdienst
  ausgehobenen  Pferde.  S.  386.

 

 

(Nr.  6332)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Aunlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  4.  Mai  1918.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  wird  wie  folgt  geändert:

Nr.  la.  Sprengstoffe
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel

1.  Gruppe a)
In  dem  mit  „Detonit  14“  beginnenden  Absatz  wird  vor  den  Worten
„höchstens  10  Prozent  Kalisalpeter“  eingeschaltet:
auch  mit
1.  Gruppe  d)
Vor  dem  mit  „Löwenpulver“  beginnenden  Absatz  wird  nachgetragen:

Nur während des Krieges { Hetzbacher  Sprengsalpeter  (Gemenge  von  65  bis

    80  Prozent  Natronsalpeter  und  35  bis  20  Prozent

    Holzkohle,  auch  mit  gänzlichem  oder  teilweisem  Ersatz
des  Natronsalpeters  durch  Kalisalpeter.

Beförderungsvorschriften.  A.  Verpackung
Schießmittel  Abteilung  d)
Im  Abs.  (4)  erster  Satz  wird  hinter  den  Worten  „gut  verzinkt“  ein
Sternchen *)  und  am  Fuße  der  Seite  folgende  Anmerkung  gesetzt:
*)  Während  des  Krieges  dürfen  die  Behälter  auch  mit  unverzinkten  eisernen  Nägeln
verschlossen  sein.  .
Reichs-Gesetzbl.  1918

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Mai  1918.  86
        <pb n="422" />
        —  386  —

Nr.  VI.  Fäulnisfãhige  Stoffe
A.  Verpackung
In  der  Anmerkung *)  zum  Abs.  (2)  b)  wird  statt  „Oltober  bis  Marz
einschließlich“  gesetzt:
September  bis  Mai  einschließlich
Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  4.  Mai  1918.

Das  Reichs-Eisenbahnamt
In  Vertretung

Petri

 

(Nr.  6333)  Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung  des  Zuschlags  zu  den  Friedenspreisen  der
zum  Kriegsdienst  ausgehobenen  Pferde.  Vom  6.  Mai  1918.

Auf  Grund  des  Artikel  1  Abs.  4  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  30.  August
1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  983),  betreffend  Änderung  des  §  25  des  Gesetzes  über
die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873,  bestimme  ich  in  Abänderung  der  Bekanntmachung,
  betreffend  Festsetzung  des  Zuschlags  zu  den  Friedenspreisen  der
zum  Kriegsdienst  ausgehobenen  Pferde,  vom  2.  November  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  9860):
Der  Zuschlag  zu  den  Friedenspreisen  der  zum  Kriegsdienst  ausgehobenen
  Pferde  wird  mit  Geltung  vom  15.  Oktober  1917  auf
125  vom  Hundert  der  Friedenspreise  festgesetzt.

Berlin,  den  6.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrage
Lewald

 

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="423" />
        —  387   —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918















Nr.  65



Inhalt:  Verordnung  über  die  Erweiterung  der  vierteljährlichen  Viehzählungen  S.  187.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport-  Ordnung.  S.  304.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Prägung  von  Zehnpfennigstücken  aus  Zink.  S.  394.

(Nr.  6334)  Verordnung  über  die  Erweiterung  der  vierteljährlichen  Viehzählungen.  Vom
8.  Mai  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

Die  nach  der  Verordnung  über  die  Vornahme  kleiner  Viehzählungen  vom
30.  Januar  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  81)  in  der  Fassung  der  Verordnung  über
die  Erweiterung  der  vierteljährlichen  Viehzählungen  vom  9.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  701)  vorzunehmenden  vierteljährlichen  Viehzählungen  sind  bis  auf
weiteres  mit  den  durch  die  Verordnung  über  die  Vornahme  einer  Viehzählung
am  1.  Dezember  1917  vom  8.  November  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1021)  und
durch  die  Verordnung  über  die  Vornahme  einer  Viehzählung  am  1.  März  1918
vom  8.  Februar  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  75)  angeordneten  Erweiterungen  für
Pferde,  Schweine  und  Kaninchen  durchzuführen.

§ 2
Das  Erhebungs-  und  das  Zusammenstellungsmuster  erhalten  die  aus  den
Anlagen  1,  2  ersichtliche  Form.
§ 3

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  8.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

von  Waldow
Reichs-Gesetzbl.  1918.

87
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Mai  1918.
        <pb n="424" />
        —  388  —

Anlage  1

Erhebungsmuster

 

 

Viehzählung  im  Deutschen  Reiche  am  1.  ...................................................................

 

 

Staat::  ............................  ..........  Gemeinde:  .....................................................................
Bezirk:.........................................................................................................................................      
Anzugeben  ist  die  Zahl  des  in  der  Nacht  vom ........................  zum  1.  ......................  im  räumlichen

Verfügungsbereich  einer  Haushaltung  (sei  es  auf  dem  Gehöfte  selbst,  im  Hause,  Stalle,  Scheune,
Schuppen,  Hofe  und  Garten,  sei  es  in  Außenwerken  oder  auf  Wiese,  Weide,  Feld  usw.)  vorhandenen
Viehes  nach  den  untenbezeichneten  Gattungen  und  Abteilungen.  Dabei  ist  gleichgültig,  wer  Eigentümer
des  Viehes  ist;  auf  längere  Zeit  eingestelltes  Vieh  wird  wie  eigenes  behandelt  (wegen  der  von  der
Heeresverwaltung  ausgeliehenen  Pferde  siehe  jedoch  unten).  Viehstücke,  die  vorübergehend  (auf  Reisen,
Fuhren  usw.)  abwesend  sind,  sowie  Viehstücke,  die  im  Laufe  des  1.  ......................      verkauft  werden,  sind
mit  aufzuzeichnen.  Dagegen  ist  Vieh,  das  im  Laufe  des  Zähltags  erst  gekauft  wird  oder  das  nur
zufällig  und  vorübergehend  anwesend  ist,  nicht  mitzuzählen.

Schlächter  (Metzger)  und  Händler  haben  auch  das  bei  ihnen  stehende  oder  im  Laufe  des  Zähltags
  eintreffende  und  in  der  Nacht  vom ..................................  zum  1.  .............................................  auf  dem  Transporte  gewesene,
zum  Schlachten  oder  Verkaufe  bestimmte  Vieh  aufzuführen,  sofern  es  nicht  etwa  erst  am  Zähltag
gekauft  wird.  

Bei  den  Pferden  sind  die  Militärpferde  nicht  mitzuzählen.  Als  Militärpferde  gelten  alle  zu
militärischen  Zwecken  gehaltenen  Pferde,  für  welche  Rationen  in  Natur  oder  in  Gestalt  von  Geldvergütung
  oder  gegen  Bezahlung  aus  Magazinen  der  Militärverwaltung  abgegeben  werden.  Auch  die
von  der  Heeresverwaltung  ausgeliehenen  Pferde  gelten  als  Militärpferde.  Pferde  der  Landgendarmerie
gelten  nicht  als  Militärpferde.

Als  Milchkühe  gelten  Kühe,  die  am  Zählungstage  Milch  geben  oder  sichtbar  tragend  sind.

Schafherden  sind  stets  in  der  Gemeinde  zu  zählen,  in  der  sie  sich  auf  Weide  oder  in  Fütterung,
wenn  auch  nur  vorübergehend,  befinden,  und  zwar  bei  der  Haushaltung  desjenigen,  in  dessen  Obhut
oder  Pflege  sie  stehen,  auch  wenn  es  nicht  der  Eigentümer  ist.
        <pb n="425" />
        —   389 —  In der  Nacht  vom  .......................................  zum  1.  .................................  sind  vorhanden  gewesen:

I.  Pferde  (ohne  Militärpferde):
1.  Unter  3  Jahre  alt  (einschließlich  Fohlen)    
2.  3  bis  noch  nicht  5  Jahre  alte  Pferde  im  ganzen
darunter  zur  Zucht  benutzte  oder  bestimmte  Stuten      
3.  5  Jahre  alte  und  ältere  Pferde  im  ganzen  1)
darunter  zur  Zucht  benutzte  oder  bestimmte Stuten  Gesamtzahl (Summe zu 1)

4.  Von  der  Gesamtzahl  der  Pferde  (ohne  Militärpferde)  zu  1  werden

verwendet.
A

a)  vorwiegend  zu  landwirtschaftlicher  Arbeit 2)    
b)  vorwiegend  in  Betrieben  des  Handels,  Gewerbes  oder  der

Industrie 2)

B   zu sonstigen  nicht  schon  unter  a  oder  b  fallenden  Zwecken
c)  im  Privatbesitz  (als  Reit-,  Kutsch-,  Renn-  und  Traberpferde und dergleichen  2)

d)  im  Besitz  öffentlicher  Körperschaften  oder  von  Behörden  oder
Beamten,  die  sie  zu  halten  dienstlich  verpflichtet  sind 2)

II.  Rindvieh:
1.  Kälber  unter  3  Monate  alt
2.  Jungvieh:
a)  3  Monate  bis  noch  nicht  1  Jahr  alt  .....  ...





        

  



b)  1  Jahr  bis  noch  nicht  2  Jahre  alt  .  ..  .  ..  ...

3. 2 Jahre alt und ältere:
a) Bullen, Stiere und Ochsen...........................
b)Kühe (auch Färsen und Kalbinnen)  im ganzen................
darunterMilchkühe.......................  

 

Gesamtzahl (Summe zu ll.)

III.  Schafe:
1.  Schafe  und  Schaflämmer  unter  1  Jahr  alt
2.  1  Jahr  alte  und  ältere  Schafe  .  .  .  .  .  ..

Gesamtzahl  (Summe  zu  III)

 

 

 

1)  Als  fünfjährig  können  Pferde  erst  gelten,  wenn  ihre  letzten  Fohlenersatzzähne  bereits  in  Reibung  getreten  sind.
2)  Die  Pferde  sind  nur  einmal  aufzuführen,  nicht  etwa  gleichzeitig  unter  a  und  b  oder  a und  c  usw.

87*
        <pb n="426" />
        —  390  —  IV. Schweine:

1.  Unter  8  Wochen  alte  Ferkel  ....  .....  .................  ...  ...
2.  8  Wochen  bis  noch  nicht  ½  Jahr  alte  Schweine  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  

3.  a)  ½  bis  noch  nicht  1  Jahr  alte  Zuchteber  
b)  ½  bis  noch  nicht  1  Jahr  alte  Zuchtsauen.

c)  alle  anderen  ½  bis  noch  nicht  1  Jahr  alten
Schweine  .......  .  .....  ....  .  ...



 

Gesamtzahl (Summe zu 3)

4.  a)  1  Jahr  alte  und  ältere  Zuchteber
b)  1  Jahr  alte  und  ältere  Zuchtsauen

c)  alle  anderen  1  Jahr  alten  und  älteren  Schweine
Gesamtzahl  (Summe zu 4)

Gesamtzahl  (Summe  zu  1V)

V.  Ziegen:
1.  Unter  1  Jahr  alte  Ziegen  und  Ziegenlämmer

2.  1  Jahr  alte  und  ältere  Ziegen  und  Ziegenböcke

Gesamtzahl  (Summe zu V)
VI.  Federvieh:

1.  Gänse  (Gänseriche,  Gänse  und  Gänsekücken)  ...  .  .  .  .  .  .  .........  .
2.  Enten  (Enteriche,  Enten  und  Entenkücken)  ........  .
3.  Hühner  (Hähne,  Hühner  und  Kücken)  ..  ........  .

Gesamtzahl  (Summe  zu  VI)

VII.  Kaninchen:  zahme

Gesamtzahl....

      

    

  







    )
        <pb n="427" />
        —  391  —

Anlage  2

Zusammenstellungsmuster
Ergebnisse  der  Viehzählung  am 1.  .................................................

in..............................................................    (Staat) ..............................................................   
        <pb n="428" />
        —  392  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Pferde    litärpferde)
        icht      lte    
Vieh-      ahre    ferde  tere  erde
taat  sitzende  nter  runter  runter
und  ößere  r-  aus-  i-  r  ucht  r  cht  
  al-    m  enutzte  m  enutzte  berhaupt,
ungen  ehlen)  anzen    e..ganzen    e.
u  timmte  timmte
tuten  
  
        5  6  78


    
  V.  
  
    ochen    is    lle
            is  ochnicht  nderen  ahr    
  lte  Schafe8  ochen                          chweine
lämmer  nd  Alber.    1/            icht#nd  llene  ndäller  lten  berunter
  ltere  aupt    lte  ahr  —  uchll  nd  aupt
erkel  lte    —  uchteber    aup
1              
        
  
  7    9    214  16  1e  24    2.  4
        <pb n="429" />
        —  393  —

 

                          



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 



Von  der  Gesamtzabhl  der  Pferde  (ohne  .
Milstärpferdc)[Spnlte8]werdenvkrwcnket  .  Il.  Rindvieh
zhu  sonstigen  nicht  schen  unter  „  JSpK#r  t
Spalte  8a  oder  Sb  sallend  «  2  Juhre  alte
Vor-  palte  e  ne  allenden  Jungvieh  und  ältere
vor.  -  -  ——.  -T  ---.-———-—  s«
wiegend  in  älb  —  .  —
wcgen  aoen  *45  rsrsn  Kälber  Kühe  (auch  Färsen,  sxsi-i
ç  im  Pricat.  efentlicherlltr  3  No-.  ELI  Kalbinnen)  Rindvieh
zu  land-  des  besitz  (lals  Krverschaft  ·  ·  Bullen,
wirtsck  aft  Handels  Neu.,  Kmsch-,  erd  voen  Voert  3M  nate  bis  bis  noch  Stiere  über.
.  )"  Nenn,  unt  Lerden  eter  onate  noch  nicht  nicht  hauot
licher  Gewerbes  Traberpierde  Beamten,  die  1  W  und  im  darunter
Arbeit  oder  der  und  eu  gasten  alt  Jahr  Dahre  Ochsen  ganzen  Milchkühe
Industrie  dergleichen)  rilichtet  sind  alt  alt  l
      —  —      #    ¾?:.“:n      
S  s  86  84  999  llo  il  12  13  14  13


  
  
  t

  
    
V.  Ziegen  VI.  Federvieh  VII.  Kaninchen
unter  1  Jahrialte
1  Jahr  alte  und  ältere  Gänse  EntenF  Hühner.
Ziegen  Ziegen  JiegenGänseriche,  (Enteriche,  Gähne,  Federvieh  zahme
und  und  überhaupt  Gänse  und  Enten  und  Hühner  überhaupt
JZiegen-  Biegen-  Gänsekücken)  Entenkücken)  und  Kücken)
lämmer  böcke
24  25  26  27  1  28  29  30  21
  

à



  

 

 

 

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="430" />
        —  394  —

(Nr.  6335)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport-  Ordnung.  Vom
7.  Mai  1918.

AUF  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung,
vom  18.  Januar  1899  bestimme  ich,  daß  in  dieser  Ordnung  §  54  Ziffer  19
Abschnitt  B  in  der  Vorschrift  unter  k  1)  am  Ende  folgender  Absatz  nachgetragen
  wird:
Als  Frachtstückgut  in  unbeschränkten  Mengen  sowie  als
Eilgut  in  Wagenladungen  dürfen  aufgegeben  werden:
Eierhandgranaten  mit  befördcrungssicheren  Zündern.
Die  Änderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  7.  Mai  1918.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
von  Payer



(Nr.  6336)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prägung  von  Zehnpfennigstücken  aus  Zink.
Vom  8.  Mai  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung.
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  außerhalb  der  im  §  8  des  Münzgesetzes.
vom  1.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  507)  für  die  Ausprägung  von  Nickelund
  Kupfermünzen  bestimmten  Grenze  zum  Ersatze  für  einzuziehende  Zehnpfennigstücke
  aus  Nickel  weitere  Zehnpfennigstücke  aus  Zink  bis  zur  Höhe  von  zehn
Millionen  Mark  herstellen  zu  lassen.

§ 2
Auf  die  Prägungen  finden  die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom
22.  März  1917  (Reichs.-Gesetzbl.  S.  282)  entsprechende  Anwendung.
Berlin,  den  8.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Graf  von  Roedern

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="431" />
        —  395 —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  66      







    

 

Inhalt:  Verordnung  gegen  Preistreiberei  S.  305.

(Nr.  6337)  Verordnung  gegen  Preistreiberei.  Vom  8.  Mai  1918.

Der    Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des
Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Wegen  übermäßiger  Preissteigerung  wird  mit  Gefängnis  und  mit  Geldstrafe
bis  zu  zweihunderttausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft:

1.  wer  vorsätzlich  für  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs  oder  des  Kriegsbedarfs
  Preise  fordert,  die  unter  Berücksichtigung  der  gesamten  Verhältnisse
  einen  übermäßigen  Gewinn  enthalten,  oder  solche  Preise  sich
oder  einem  anderen  gewähren  oder  versprechen  läßt;

2.  wer  vorsätzlich  für  die  Vermittlung  von  Geschäften  über  Gegenstände
des  täglichen  Bedarfs  oder  des  Kriegsbedarfs  Vergütungen  fordert,  die
unter  Berücksichtigung  der  gesamten  Verhältnisse  einen  übermäßigen

Verdienst  enthalten,  oder  solche  Vergütungen  sich  oder  einem  anderen
gewähren  oder  versprechen  läßt;

3.  wer  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs  oder  des  Kriegsbedarfs,  die
von  ihm  zur  Veräußerung  erzeugt  oder  erworben  sind,  in  der  Absicht
zurückhält,  durch  ihre  Veräußerung  einen  übermäßigen  Gewinn  zu  erzielen;

4.  wer  vorsätzlich  den  Preis  für  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs  oder
des  Kriegsbedarfs  durch  unlautere  Machenschaften,  insbesondere  Kettenhandel,
  steigert;

5.  wer  in  der  Absicht,  den  Preis  für  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs
oder  des  Kriegsbedarfs  zu  steigern  oder  hochzuhalten,  Vorräte  unbrauchbar
  macht  oder  vernichtet,  ihre  Erzeugung  oder  den  Handel  mit
ihnen  einschränkt  oder  andere  unlautere  Machenschaften  vornimmt;

Reichs-Gesetzbl.  1918  88
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  13  Mai  1918.
        <pb n="432" />
        —  396  —

6.  wer  vorsätzlich  an  einer  Verabredung  oder  Verbindung  teilnimmt,  die
eine  nach  den  Nummern  1  bis  5  strafbare  Handlung  zum  Gegenstande
  hat;  

7.  wer  vorsätzlich  zu  einer  nach  den  Nummern  1  bis  5  strafbaren  Handlung

auffordert,  anreizt  oder  sich  erbietet.

Ist  die  Zuwiderhandlung  fahrlässig  begangen,  so  ist  auf  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre  und  auf  Geldstrafe  bis  zu  fünfzigtausend  Mark  oder  auf  eine  dieser
Strafen  zu  erkennen.

§ 2

Für  gleichartige  Gegenstände,  deren  Gestehungskosten  verschieden  hoch  sind,
darf  ein  Durchschnittspreis  gefordert  werden,  wenn  er  nachweislich  auf  den  verschiedenen
  Gestehungskosten  und  den  verschiedenen  Mengen  der  in  ihn  einbezogenen
Gegenstände  beruht  und  unter  Berücksichtigung  der  durchschnittlichen  Gestehungskosten
  keinen  übermäßigen  Gewinn  enthält.

§  3
Eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften  des  § 1  Nr.  1,  2  liegt  nicht
vor,  wenn  Höchstpreise  oder  von  einer  zuständigen  Behörde  festgesetzte  Preise
oder  Vergütungen  eingehalten  werden.

§  4

Wegen  Höchstpreisüberschreitung  wird  mit  Gefängnis  und  mit  Geldstrafe
bis  zu  zweihunderttausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft:

1.  wer  vorsätzlich  höhere  Preise  als  die  Höchstpreise  im  Sinne  des  Gesetzes,
betreffend  Höchstpreise,  fordert,  oder  sich  oder  einem  anderen  gewähren
oder  versprechen  läßt;
2.   wer vorsätzlich  beim  Erwerbe  für  Zwecke  der    Weiterveräußerung  mit
Gewinn  höhere  Preise  als  die  Höchstpreise  (Nr.  1)  gewährt  oder  verspricht;


3.  wer  vorsätzlich  an  einer  Verabredung  oder  Verbindung  teilnimmt,  die

eine  nach  Nr.  1,  2  strafbare  Handlung  zum  Gegenstande  hat;

4.  wer  vorsätzlich  zu  einer  nach  Nr.  1,  2  strafbaren  Handlung  auffordert,

anreizt  oder  sich  erbietet.

Ist  die  Zuwiderhandlung  fahrlässig  begangen,  so  ist  auf  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre  und  auf  Geldstrafe  bis  zu  fünfzigtausend  Mark  oder  auf  eine  dieser
Strafen  zu  erkennen.

§ 5

Wer  wegen  vorsätzlicher  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften  der  §§  1
oder  4  oder  die  entsprechenden.  früheren  Strafvorschriften  mit  Gefängnis  bestraft
worden  ist,  darauf  abermals  eine  solche  Handlung  begangen  hat  und  wegen  derselben
  mit  Gefängnis  bestraft  worden  ist,  wird,  wenn  er  wieder  eine  solche  Hand-
        <pb n="433" />
        —  397  —

lung  begeht,  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren,  bei  mildernden  Umständen  mit
Gefängnis  nicht  unter  einem  Monat  bestraft.  Daneben  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu
fünfhunderttausend  Mark  zu  erkennen.

Die  Bestimmungen  des  Abs.  1  finden  Anwendung,  auch  wenn  die  früheren
Strafen  nur  teilweise  verbüßt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  sind.

§ 6

Der  Inhaber  eines  Betriebs,  in  dem  ein  Angestellter  oder  eine  sonst  in
dem  Betriebe  beschäftigte  Person  eine  nach  den  96  1,  4,  5  strafbare  Handlung
begangen  hat,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis
zu  fünfzigtausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft,  wenn  er  es  unter
Vernachlässigung  seiner  Aufsichtspflicht  unterlassen  hat,  den  Täter  von  der  Begehung
  der  strafbaren  Handlung  abzuhalten.

Dem  Inhaber  des  Betriebs  steht  derjenige  gleich,  welchem  die  Leitung  oder
Beaufsichtigung  des  Betriebs  oder  eines  Teiles  desselben  übertragen  ist.

§ 7

Neben  der  Strafe  ist  bei  vorsätzlicher  oder  fahrlässiger  Zuwiderhandlung
gegen  81  Nr.  1,  2  oder  84  Nr.  1  ein  Betrag  einzuziehen,  der  in  den  Fällen
des  §1  Nr.  1,  2  dem  erzielten  übermäßigen  Gewinn  oder  Verdienst,  in  den
Fällen  des  §9  4  Nr.  1  dem  über  den  Höchstpreis  erzielten  Erlös  entspricht;  Täter
und  Teilnehmer  haften  als  Gesamtschuldner.  Auf  die  Einziehung  kann  auch
durch  Strafbefehl  erkannt  werden.

Soweit  der  übermäßige  Gewinn  oder  Verdienst  oder  der  über  den  Höchstpreis
  erzielte  Erlös  einer  anderen  Person  als  dem  Täter  oder  dem  Teilnehmer  durch
die  Tat  zugeflossen  ist,  kann  für  den  einzuziehenden  Betrag  auch  diese  Person
als  Gesamtschuldner  haftbar  gemacht  werden.

Ebenso  kann  haftbar  gemacht  werden,  wer  nach  der  Tat  aus  dem  Vermögen
  einer  der  im  Abs.  1,  2  bezeichneten  Personen  eine  Zuwendung  erhalten  hat,
wenn  ihm  die  Zuwendung  in  der  Absicht,  die  Einziehung  zu  vereiteln,  gemacht
wurde  und  er  dies  zur  Jeit  des  Erwerbes  wußte  oder  den  Umständen  nach
annehmen  mußte,  oder  wenn  ihm  die  Zuwendung  unentgeltlich  gemacht  wurde.
Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  kann  als  Gesamtschuldner  jeder  weitere
Empfänger  der  Zuwendung  oder  ihres  Wertes  haftbar  gemacht  werden.  Die
Haftung  ist  auf  den  Wert  der  Zuwendung  zur  Zeit  des  Empfanges  beschränkt.
Oer  gutgläubige  Empfänger  einer  unentgeltlichen  Zuwendung  haftet  nur  insoweit,
als  er  durch  sie  noch  bereichert  ist.

Die  Haftung  für  den  einzuziehenden  Betrag  geht  auf  den  Erben  über.
Von  der  Einziehung  kann  wegen  Geringfügigkeit  des  einzuziehenden  Betrags
abgesehen  werden.

88*
        <pb n="434" />
        —  398  —

§ 8
Auf  den  bei  vorsätzlicher  oder  fahrlässiger  Zuwiderhandlung  gegen  § 1
Nr.  1  einzuziehenden  Betrag  ist  derjenige  Betrag  anzurechnen,  welcher  wegen  derselben
  Preisforderung  von  cinem  zuständigen  Schiedsgerichte  zugunsten  des  Reichs
eingezogen  worden  ist.

§ 9

Soll  für  den  einzuziehenden  Betrag  neben  dem  Täter  oder  dem  Teilnehmer
  eine  andere  Person  haftbar  gemacht  werden  (§  7  Abs.  2  bis  4),  so  ist
sie,  soweit  dies  ausführbar  erscheint,  unter  Mitteilung  des  Beschlusses  über  die
Eröffnung  des  Hauptverfahrens  zur  Hauptverhandlung  zu  laden.  Sie  kann  alle
Befugnisse  ausüben,  die  einem  Angeklagten  zustehen,  sich  auch  durch  einen  mit
schriftlicher  Bollmacht  versehenen  Verteidiger  vertreten  lassen.  Durch  ihr  Nichterscheinen
  wird  das  Verfahren  und  die  Urteilsfällung  nicht  aufgehalten.  Die
Rechtsmittel  gegen  das  Urteil,  soweit  es  die  Einziehung  betrifft,  stehen  auch  ihr  zu.

§ 10

Auf  die  im  §  7  vorgesehene  Einziehung  kann  selbständig  erkannt  werden,
wenn  die  Verfolgung  oder  Verurteilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar
  ist.

Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §  477  Abs.  1  und  des
§  478  Abs.  1  der  Strafprozeßordnung  Anwendung.

Die  Personen,  gegen  welche  die  Einziehung  sich  richtet,  sind,  soweit  dies
ausführbar  erscheint,  zu  dem  Termine  zu  laden)  die  Vorschriften  des  §  478
Abs.  3  und  des  §  479  der  Strafprozeßordnung  finden  Anwendung.

§  11

Kann  in  den  Fällen  der  §§  7,  10  über  die  Höhe  des  einzuziehenden  Betrags
oder  darüber,  ob  eine  andere  Person  als  der  Täter  oder  der  Teilnehmer  für  den
einzuziehenden  Betrag  haftbar  zu  machen  ist,  nicht  ohne  Verzögerung  des  Verfahrens
  entschieden  werden,  so  kann  die  Entscheidung  hierüber  im  Urteil  einem
besonderen  Verfahren  vorbehalten  werden.

Auch  ohne  solchen  Vorbehalt  kann  die  Haftung  einer  anderen  Person  als
des  Täters  oder  des  Teilnehmers  für  den  nach  dem  Urteil  einzuziehenden  Betrag
in  dem  besonderen  Verfahren  ausgesprochen  werden.

Die  Festsetzung  des  einzuziehenden  Betrags  kann  auch  im  Strafbefehle  dem
besonderen  Verfahren  vorbebalten  werden.  In  dem  besonderen  Verfahren  ist
auch  dann  zu  entscheiden,  wenn  gegen  den  Täter  oder  den  Teilnehmer  ein  Strafbefehl
erlassen  wird  und  eine  andere  Person  für  den  einzuziehenden  Betrag  haftbar
gemacht  werden  soll  (§  7  Als.  2  bis  4).
        <pb n="435" />
        —  399  —

§ 12

In  dem  besonderen  Verfahren  (§  11)  trifft  der  Staatsanwalt  die  erforderlichen
  Ermittlungen.  Nach  Eintritt  der  Rechtskraft  der  Entscheidung,  welche
die  Einziehung  anordnet,  setzt  er  den  einzuziehenden  Betrag  fest  und  gibt  den
Bescheid  denjenigen  Personen  durch  Zustellung  bekannt,  gegen  welche  die  Einziehung
sich  richtet.

Der  Bescheid  muß  mit  Gründen  versehen  sein  und  die  Eröffnung  enthalten,
daß  er  vollstreckkar  wird,  wenn  der  Betroffene  nicht  binnen  zwei  Wochen  nach
der  Zustellung  die  gerichtliche  Entscheidung  beantragt.  Der  Antrag  ist  bei  dem
Staatsanwalt  oder  bei  dem  Gerichte,  das  in  erster  Instanz  entschieden  hat,  schriftlich
oder  zu  Protokoll  zu  stellen.

Beantragt  der  von  dem  Bescheide  Betroffene  die  gerichtliche  Entscheidung,
so  entscheidet  das  Gericht  durch  Beschluß.  Gegen  den  Beschluß  findet  sofortige
Beschwerde  statt.

Wird  ein  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  innerhalb  der  im  Abs.  2
Satz  1  bestimmten  Frist  nicht  gestellt  oder  der  gestellte  Antrag  als  unzulässig
verworfen,  so  erlangt  der  Bescheid  des  Staatsanwalts  die  Wirkung  eines  rechtskräftigen
  Urteils.  Die  Vollstreckung  erfolgt  auf  Grund  einer  mit  der  Bescheinigung
  der  Vollstreckbarkeit  versehenen  beglaubigten  Abschrift  des  Bescheids
des  Staatsanwalts;  die  Bescheinigung  erteilt  der  Gerichtsschreiber  des  Gerichts,
das  in  erster  Instanz  entschieden  hat.

§ 13

Zur  Sicherung  der  im  §  7  Abs.  1  vorgeschriebenen  Einziehung  können
Vermögensstuücke  des  Beschuldigten  beichlagnahmt  werden.

Die  Anordnung  der  Beschlagnahme  steht  dem  Richter,  bei  Gefahr  im
Verzuge  dem  Staatsanwalte  zu.  Hat  der  Staatsanwalt  die  Beschlagnahme  angeordnet,
  so  soll  er  binnen  drei  Tagen  die  richterliche  Bestätigung  nachsuchen.

Auf  die  Durchführung  der  Beschlagnahme  finden  die  Bestimmungen  der
Zivilprozeßordnung  über  die  Vollziehung  und  die  Wirkungen  des  dinglichen
Arrestes  entsprechende  Anwendung.

§ 14

Die  Vorschriften  der  §§  7  bis  13  finden  bei  Aburteilung  von  Zuwiderhandlungen
  der  im  §  1  Nr.  1  oder  §  4  Nr.  1  bezeichneten  Art  auch  dann  Anwendung,
  wenn  die  Zuwiderhandlung  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung
begangen  ist.

Soweit  in  solchen  Fällen  die  Strafe  aus  §  6  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,
  oder  aus  § 5  der  Verordnung  gegen  übermäßige  Preissteigerung,  je  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  vom  23.  März  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  183),  zu
bestimmen  ist,  bleibt  der  Abs.  2  dieser  Vorschriften  außer  Amwendung.
        <pb n="436" />
        —  400  —

  § 15
Neben der Strafe kann in den Fällen der §§ 1. 4.5 auf Einziehung der
Gegenstände  erkannt  werden,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne
Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

§  16
Neben  Gefängnis  kann  in  den  Fällen  des  §  1  Abs.  1  und  des  §  4  Abs.  1
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.  In  den  Fällen  des
§ 5  ist  neben  Zuchthaus  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zu  erkennen.
§ 17

Neben  der  Strafe  kann  in  den  Fällen  der  §§  1,  4  angeordnet  werden,

daß  die  Verurteilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist.
In  den  Fällen  des  §  5  ist  dies  anzuordnen.

Die  Art  der  Bekanntmachung  wird  im  Urteil  bestimmt;  die  Bekanntmachung
kann  auch  durch  Anschlag  in  dem  Geschäftsraum  erfolgen,  in  dem  die  strafbare
Handlung  begangen  ist.  ·

§  18

Die  Vorschriften  der  §  7,  15  bis  17  sind  auch  dann  anzuwenden,  wenn
die  Strafe  gemäß  §  73  des  Strafgesetzbuchs  auf  Grund  eines  anderen  Gesetzes
zu  bestimmen  ist.

§ 19  

Auf  Lieferungen  nach  dem  Ausland  finden  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung

  und  die  Bestimmungen  über  Höchstpreise  keine  Anwendung.

§ 20
Der  Reichskanzler  oder  die  von  ihm  bestimmte  Stelle  kann  für  Gegenstände
des  täglichen  Bedarfs  und  des  Kriegsbedarfs,  die  aus  dem  Ausland  eingeführt
werden,  Ausnahmen  von  den  Hochstpreisen  und  von  den  Vorschriften  im  §  1
Nr.  1,  2  über  die  Bemessung  von  Preisen  und  Vergütungen  zulassen.

§ 21
Die  Verordnung  tritt  am  1.  Juni  1918  in  Kraft.
Mit  diesem  Tage  treten  außer  Kraft:
1.  §  6  Abs.  1  Nr.  1  und  2  sowie  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes,  betreffend

Höchstpreise, vom  4.  August  1911  /
        
    17.  Dezember  1914  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung

vom  23.  März  1916  (Reichs-Gesetzbl.  1914  S.  339,  516;  1916  S.  183))

2.  § 5  der  Verordnung  gegen  übermäßige  Preissteigerung  vom  23.  Juli
1915  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  23.  März  1916
(Reichs-Gesetzbl.  1915  S.  467;  1916  S.  183);
        <pb n="437" />
        —  401  —

3.  §  11  der  Verordnung  über  den  Handel  mit  Lebens-  und  Futtermitteln
und  zur  Bekämpfung  des  Kettenhandels  vom  24.  Juni  1916  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  vom  16.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzbl.
1916  S.  581)  1917  S.  626)

4.  die  Verordnung  über  Kettenhandel  in  Textilien  und  Textilersatzstoffen
vom  8.  Februar  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  112);

5.  §  9  Abs.  1  Nr.  2  der  Verordnung  über  den  Handel  mit  Arzneimitteln
vom  22.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  270);

6.  §  9  Abs.  1  Nr.  2  der  Verordnung  über  den  Handel  mit  Tabakwaren
vom  28.  Juni  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  563).

Die  Verordnung  gegen  übermäßige  Preissteigerung  vom  23.  Juli  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  467)  erhält  die  Überschrift:  „Verordnung  über  die  Enteignung
von  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs“.

In  der  Überschrift  der  Verordnung  über  den  Handel  mit  Lebens-  und
Futtermitteln  und  zur  Bekämpfung  des  Kettenhandels  vom  24.  Juni  1916
Ceichs-Gesetzbl.  S.  581)  werden  die  Worte  „und  zur  Bekämpfung  des  Kettenhandels“
  gestrichen.

Soweit  in  anderen  Vorschriften  auf  die  nach  Abs.  2  aufgehobenen  Bestimmungen
  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  dieser  Verordnung
an  ihre  Stelle.

§ 22

Der  Reichskanzler  bestimmt,  wann  und  in  welchem  Umfang  diese  Verordnung
  außer  Kraft  tritt.

Berlin,  den  8.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Dr.  von  Krause

 

    —  6


 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="438" />
        <pb n="439" />
        —  403  —  

Reichs-Gesetzblatt    —          

Jahrgang 1918  Nr. 67

Inhalt:  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Laubheu.  S.  403.

 

 



            



(Nr.  6338)  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Laubheu.  Vom  11.  Mai  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung
  vom  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401)  /  
  18.  August  1917  (Reichs--Gesetzbl.  S.  823)  wird verordnet:

§ 1

Wer  grün  geerntetes  Laub  in  heutrocknem,  lufttrocknem  oder  künstlich  getrocknetem
  Zustand  (Laubheu),  auch  gehäckselt,  gemahlen  oder  sonstwie  zerkleinert,
an  einen  anderen  absetzen  will,  hat  es  der  Reichsfuttermittelstelle,  Geschäftsabteilung,
G.  m.  b.  H.  (Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte)  in  Berlin  zum  Erwerb
anzubieten,  auf  Verlangen  käuflich  zu  überlassen  und  auf  Abruf  zu  verladen.

Die  Vorschrift  im  Abs.  1  findet  keine  Anwendung  auf  den  unmittelbaren
Absatz  von  Laubheu  durch  den  Werber  an  den  Verbraucher,  sofern  zur  Beförderung
  weder  die  Eisenbahn  noch  der  Wasserweg  benutzt  wird.

§ 2

Die  Reichsfuttermittelstelle,  Geschäftsabteilung,  hat  binnen  14  Tagen  nach
Eingang  des  Angebots  dem  Verpflichteten  mitzuteilen,  ob  die  Überlassung  verlangt
  wird;  stellt  sie  das  Verlangen  nicht,  so  hat  sie  ihm  in  derselben  Frist  eine
Bescheinigung  darüber  zu  erteilen.

Die  Reichsfuttermittelstelle,  Geschäftsabteilung,  hat  die  von  ihr  in  Anspruch
genommenen  Mengen  binnen  3  Wochen  nach  Stellung  des  Überlassungsverlangens
abzunehmen.  

Der  zur  Überlassung  Verpflichtete  hat  die  Mengen  von  der  Stellung  des
Überlassungsverlangens  an  bis  zur  Abnahme  aufzubewahren  und  pfleglich  zu
behandeln.  Erfolgt  die  Abnahme  nicht  binnen  drei  Wochen  nach  Stellung  des
Überlassungsverlangens,  so  erhält  er  vom  Ablauf  der  Frist  ab  eine  Vergütung,
die  vom  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  festgesetzt  wird.  Mit  diesem
Zeitpunkt  geht  die  Gefahr  des  zufälligen  Verderbens  oder  der  zufälligen  Wertminderung
  auf  die  Reichsfuttermittelstelle,  Geschäftsabteilung,  über.

Reichs-Gesetbl.  1918.    89
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Mai  1918.
        <pb n="440" />
        –  404  —

§ 3

Die  Reichsfuttermittelstelle,  Geschäftsabteilung,  hat  für  das  Laubheu  einen
angemessenen  Übernahmepreis  zu  zahlen.

Über  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Übernahme  des  Laubheus  ergeben,
entscheidet  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  endgültig  ein  Schiedsgericht.  Der
Verpflichtete  hat  ohne  Rücksicht  auf  die  endgültige  Festsetzung  des  Übernahmepreises
  zu  liefern,  die  Reichsfuttermittelstelle,  Geschäftsabteilung,  vorläufig  den
von  ihr  für  angemessen  erachteten  Preis  zu  zahlen.

Das  Schiedsgericht  wird  von  der  Landeszentralbehörde  bestellt.  Zuständig
ist  das  Schiedsgericht  des  Bezirkes,  aus  dem  die  Lieferung  erfolgen  soll.

§  4

Wird  das  Laubheu  nicht  freiwillig  überlassen,  so  wird  das  Eigentum  auf
Antrag  der  Reichsfuttermittelstelle,  Geschäftsabteilung,  durch  Anordnung  der
zuständigen  Behörde  auf  die  Reichsfuttermittelstelle  oder  die  von  ihr  bezeichnete
Person  übertragen.  Die  Anordnung  ist  an  den  zur  Überlassung  Verpflichteten  zu
richten.  Das  Eigentum  geht  über,  sobald  die  Anordnung  dem  Verpflichteten  zugeht.

§ 5

Die  Zahlung  erfolgt  spätestens  vierzehn  Tage  nach  Abnahme  (§  2).  Für
streitige  Restbeträge  beginnt  diese  Frist  mit  dem  Tage,  an  dem  die  Entscheidung
des  Schiedsgerichts  der  Reichsfuttermittelstelle,  Geschäftsabteilung,  zugeht.

Erfolgt  die  Zahlung  nicht  binnen  dieser  Frist  oder  bei  nicht  rechtzeitiger  Abnahme
  nicht  binnen  fünf  Wochen  nach  Stellung  des  Überlassungsverlangens,  so  ist
der  Kaufpreis  von  diesem  Zeitpunkt  ab  mit  eins  vom  Hundert  über  den  jeweiligen
Reichsbankdiskont  zu  verzinsen.  

§ 6  Die Landeszentralbehörden erlassen  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen.

§ 7

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  Ausnahmen  von  den  Vorschriften

  dieser  Verordnung  zulassen.  

§ 8  Mit Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,

1.  wer  den  ihm  nach  §  1,  § 2  Abs.  3  Satz  1  obliegenden  Verpflichtungen

nicht  nachkommt,

2.  wer  den  nach  §  6  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Vorräte  erkannt  werden,  auf
die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter
gehören  oder  nicht.  

§ 9  Diese Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den,  11.  Mai  1918.
Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

Den  Bezug  bes  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben    im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="441" />
        —  405 —  

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang 1918



 

 

Nr.  68

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr
mit  fettlosen  Wasch-  und  Reinigungsmitteln  vom  5. Oktober 1916 /  21. Juni 1917.  S. 405.  —  Verordnung  über

die  Sicherung  des  Heeresbedarfs  an  Hafer.  S.  407.

 

(Nr.  6339)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über
den  Verkehr  mit  fettlosen  Wasch-  und  Reinigungsmitteln  vom  5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1130) /  21. Juni 1917  (Reichs-Gesetzbl. S. 544)

Vom 11. Mai 1918      
          
      

        



 

Auf  Grund  des  §  1  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  fettlosen

Wasch- und Reinigungsmitteln vom   5. Oktober  1916  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  1130) / 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 544) wird
folgendes  bestimmt:          
  



§  1  

Fettlose  Wasch-  und  Reinigungsmittel  jeder  Art  dürfen  unter  einer  zur
Täuschung  geeigneten  Bezeichnung  oder  Angabe  nicht  angeboten,  feilgehalten,
verkauft  oder  sonst  in  den  Verkehr  gebracht  werden,  insbesondere  darf  zu  ihrer
Bezeichnung  im  gewerblichen  Verkehre  das  Wort  „Seife“  oder  eine  das  Wort
„Seife“  enthaltende  Wortverbindung  nicht  verwendet  werden.

§ 2
Zur  Bezeichnung  von  fettlosen  Wasch-  und  Reinigungsmitteln  jeder  Art
oder  von  Rohstoffen  für  deren  Herstellung  dürfen  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie
Soda  oder  Pottasche  enthalten,  im  gewerblichen  Verkehre  die  Worte  „Soda“  oder
„Pottasche“,  auch  in  Wortverbindungen,  nicht  verwendet  werden.

Die  Vorschrift  findet  auf  Kristall-  und  Feinsoda,  welche  bis  zu  5  vom
Hundert  unvermeidliche  Verunreinigungen  oder  technisch  erforderliche  Beimengungen
(wasserfreies    Natriumsulfat,  Natriumchlorid  und  dergleichen)  enthalten  dürfen,
sowie  auf  kalzinierte  und  kaustische  Soda  und  auf  rohe  und  gereinigte  Pottasche,

Reichs-Gesetzbl.  1918.  90
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Mai  1918.
        <pb n="442" />
        —  406  —

der  fremde  Stoffe  nicht  zugesetzt  sind,  keine  Anwendung.  Desgleichen  bleibt  für
Gemische,  die  lediglich  aus  kalzinierter  Soda  (mindestens  40  vom  Hundert)  und
Wasserglaslösung  (mindestens  15  vom  Hundert  von  38°  B0)  bestehen,  die  übliche
Bezeichnung  "Bleichsoda"  gestattet.

§ 3

Fettlose  Wasch-  und  Reinigungsmittel  jeder  Art  dürfen,  soweit  nicht  im
§ 4  etwas  anderes  bestimmt  ist,  nur  mit  Zustimmung  des  Kriegsausschusses  für
pflanzliche  und  tierische  Öle  und  Fette,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin  unter  Einhaltung
der  von  diesem  festgesebten  Bedingungen,  angeboten,  feilgehalten,  verkauft  oder
sonst  in  den  Verkehr  gebracht  werden.

Bei  jeder  Veräußerung  derartiger  Mittel  an  Händler  oder  bei  der  Übergabe
an  diese  zum  Zwecke  der  Veräußerung  hat  der  Veräußerer  dem  Erwerber  eine
Bescheinigung  auszuhändigen,  aus  der  ersichtlich  ist,  wann,  unter  welcher  Nummer
und  welchen  Bedingungen  der  Vertrieb  des  Mittels  genehmigt  ist.  Der  Erwerber
darf  fettlose  Wasch-  und  Reinigungsmittel  nur  gegen  Aushändigung  dieser  Bescheinigung
  erwerben.  Er  hat  die  Bescheinigung  aufzubewahren  und  auf  Verlangen
den  Angestellten  oder  Beauftragten  der  Polizei,  der  Preisprüfungsstellen  im  Sinne
der  Bekanntmachung  vom  25.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  607)  und  des
Kriegsausschusses  für  pflanzliche  und  tierische  Öle  und  Fette  vorzulegen.

§ 4
Nicht  unter  die  Vorschrift  des  §  3  fallen
1.  solche  Scheuermittel,  die  ausschließlich  aus  Sand  oder  anderen
Mineralien  bestehen;

2.  Mittel,  die  lediglich  zu  technischen  Zwecken  (ausgenommen  für  den  Betrieb

von  Wasch-  und  Reinigungsanstalten)  bestimmt  sind;

3.  Mittel  zur  Pflege  des  Haares,  der  Nägel,  der  Mundhöhle  oder  der

Zähne,  sowie  Rasiermittel;

1.  Mittel,  die  lediglich  zu  Heilzwecken  oder  zur  Anregung  der  Hauttätigkeit

bestimmt  sind.

Die  vorstehenden  Mittel  dürfen  nicht  unter  Bezeichnungen  oder  Angaben
angeboten,  feilgehalten,  verkauft  oder  sonst  in  den  Verkehr  gebracht  werden,  die
erwarten  lassen,  daß  sie  zur  Reinigung  der  Hände,  des  Körpers  oder  der  Wäsche
bestimmt  sind.

§ 5

Mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehntausend
  Mark  wird  bestraft,  wer  den  Bestimmungen  der  §§  1,  2,  3  oder  des
§  4  Abs.  2  oder  den  von  dem  Kriegsausschusse  gemäß  §  3  Abs.  1  festgesetzten
Bedingungen  zuwiderhandelt.  

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Stoffe  erkannt  werden,  auf
die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter
gehören  oder  nicht.
        <pb n="443" />
        —  407  —

§ 6

Die  Verordnung  tritt  mit  dem  25.  Mai  1918  an  die  Stelle  der  Bekanntmachung,

  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr
mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln   vom  19.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  366) / 

21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 544).     
                      

Die  bisher  vom  Kriegsausschusse  für  pflanzliche  und  tierische  Öle  und  Fette
erteilten  Genehmigungen  zum  Vertriebe  fettloser  Wasch-  und  Reinigungsmittel
bleiben  unberührt.

Fettlose  Wasch-  und  Reinigungsmittel,  die  unter  die  Vorschrift  des  §  3

            
fallen,  aber  nach  der  Bekanntmachung  vom  19. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 366) /  21. Juni  1917  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  544)
frei  verkäuflich  waren,  dürfen  noch  bis  zum  15.  Angust  1918  ohne  Zustimmung
des  Kriegsausschusses  vertrieben  werden.

Berlin,  den  11.  Mai  1918.

 

 

 

 

Der  Reichskanzler

In  Vertretung

Freiherr  von  Stein

 

(Nr.  6340)  Verordnung  über  die  Sicherung  des  Heeresbedarfs  an  Hafer.  Vom  14.  Mai  1918.

Auf  Grund  des  §  8  der  Verordnung  über  die  Preise  der  landwirtschaftlichen
Erzeugnisse  aus  der  Ernte  1917  und  für  Schlachtvieh  vom  19.  März  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  243)  wird  verordnet:

§ 1
Die  Heeresverwaltung  wird  ermächtigt,  für  Hafer  aus  der  Ernte  1917,
der  bis  zum  15.  Juni  1918  einschließlich  zur  Ablieferung  gebracht  wird,  bis  zu
600  Mark  für  die  Tonne  zu  zahlen.  Die  Bestimmungen  der  §§  10,  11  der
Verordnung  über  Hochstpreise  für  Getreide,  Buchweizen  und  Hirse  vom
12.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  619) /


27.  Oktober  1917  Reichs-  Gesetzbl.  S.975)  finden  Anwendung.
        <pb n="444" />
        —  408  —

§ 2

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  14.  Mai  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

–—  ——...      

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts    vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="445" />
        —  409  —

Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1918

Nr.  69  

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Einwirkungen  der  Flüchtlingsfürsorge  auf  das  Armenrecht.  S.  409.
—  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Leimleder.  S.  411.

 

 

 

 

(Nr.  6341)  Bekanntmachung,  betreffend  Einwirkungen  der  Flüchtlingsfürsorge  auf  das  Armen.
recht.  Vom  16.  Mai  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des
Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

    

    
I.  Unterstützungen,  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28. Februar 1888 /   4. August  1914

betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften,
  oder  sonst  im  Wege  der  öffentlichen  Kriegswohlfahrtspflege  Personen
gewährt  werden  oder  gewährt  worden  sind,  die  infolge  der  kriegerischen  Verhältnisse
  nach  dem  31.  Juli  1914  aus  dem  Ausland  in  das  Reichsgebiet  übergetreten
  sind,  bewirken  das  Ruhen  der  einjährigen  Frist  für  den  Erwerb  und
Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  der  unterstützten  Personen  sowie  derjenigen,
deren  Unterstützungswohnsitzverhältnisse  die  Unterstützten  teilen.

Das  gleiche  gilt  von  Unterstützungen  der  im  Abs.1  bezeichneten  Art,  soweit
sie  Personen,  die  sich  im  Inland  infolge  feindlichen  Einfalls  oder  drohenden
feindlichen  Einfalls  oder  auf  Grund  einer  Räumungsanordnung  der  Zivil-  oder
Militärbehörden  von  dem  Orte  ihres  vordem  begründeten  gewöhnlichen  Aufenthalts
  entfernt  oder  ferngehalten  haben,  während  der  Dauer  ihrer  Entfernung
gewährt  werden  oder  gewährt  worden  sind.

II.  Die  Verpflichtung  zur  Erstattung  der  Kosten  der  vorläufigen  Unterstützung
  und  zur  Übernahme  hilfsbedürftiger

a)  landarmer  Deutscher,

b)  staatloser  ehemaliger  Deutscher,

c)  staatloser  Personen  deutscher  Abkunft,
die  nach  dem  31.  Juli  1914  infolge  der  kriegerischen  Verhältnisse  aus  dem
Ausland  in  das  Reichsgebiet  übergetreten  sind  und  innerhalb  eines  Monats  nach

Reichs-Gesetzbl.  1918.  91

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Mai  1918.
        <pb n="446" />
        —  410  —

dem  Grenzübertritte  hilfsbedürftig  werden,  regelt  sich  nach  den  folgenden  Bestimmungen:


1.  In  den  Fällen  zu  a  und  b  ist  derjenige  Bundesstaat  verpflichtet,  innerhalb
  dessen  der  Hilfebedürftige  seinen  letzten  Unterstützungswohnsitz  gehabt  hat.
Ist  ein  solcher  nicht  zu  ermitteln,  so  liegt  die  Verpflichtung  vorbehaltlich  der
Vorschrift  zu  3  bei  landarmen  Deutschen  demjenigen  Bundesstaat  ob,  dem  der
Unterstützte  angehört,  bei  staatlosen  ehemaligen  Deutschen  demjenigen  Bundesstaate,
dem  der  Unterstützte  zuletzt  angehört  hat.  Die  Vorschrift  im  §  30  Abs.  2  Satz  1
des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  findet  entsprechende  Anwendung.

2.  In  den  Fällen  zu c  trifft  die  Verpflichtung  denjenigen  Bundesstaat,  dem
der  letzte  nachweisbare  deutsche  Vorfahre  des  Hilfsbedürftigen  angehört  hat.

Sofern  nicht  ein  anderes,  bewiesen  wird,  gilt  ein  im  Reichsgebiete  wohnhaft
gewesener  Vorfahre  als  Angehöriger  desjenigen  Bundesstaats,  innerhalb  dessen
der  letzte  nachweisbare  inländische  Wohnsitz  belegen  ist.

3.  Für  unmittelbare  Reichsangehörige  und  ehemalige  unmittelbare  Reichsangehörige,
  binsichtlich  derer  ein  nach  den  Vorschriften  unter  1  zur  Erstattung
verpfli  lteter  Bundesstaat  nicht  vorhanden  ist,  liegt  die  Verpflichtung  demjenigen
Bundesstaat  ob,  in  dessen  Gebiet  die  Hilfsbedürftigkeit  hervortritt.

In  diesen  Fällen  erstattet  das  Reich  dem  Bundesstaate  die  Kosten  der
Unterstützungen.

Das  gleiche  gilt,  wenn  sich  bei  Hilfsbedürftigen,  die  nach  vorläufiger
Prüfung  ihrer  persönlichen  Verhältnisse  beim  Übertritt  in  das  Reichsgebiet  als
Deutsche,  als  ehemalige  Deutsche  oder  als  Personen  deutscher  Abkunft  angesehen
worden  sind,  die  Reichsangehörigkeit,  die  ehemalige  Reichsangehörigkeit  oder  die
Abstammung  von  einem  Deutschen  nachträglich  nicht  erweisen  läßt.

4.  In  den  Fällen  zu  1  und  2  bestimmt  sich  der  verpflichtete  Bundesstaat
bei  Ehefrauen,  sofern  sie  nicht  nach  §  17  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  als  armenrechtlich  selbständig  gelten,  nach  den
hinsichtlich  des  Mannes  maßgebenden  Verhältnissen;
bei  minderjährigen  ehelichen  Kindern  nach  den  Verhältnissen,  die  für
denjenigen  Elternteil  maßgebend  sind,  dessen  Unterstützungswohnsitzverhältnisse
  die  Kinder  teilen  oder  teilen  würden,  falls  sie  das
16.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hätten;  hierbei  gelten  Kinder,
welche  die  Reichsangehörigkeit  nicht  besitzen,  als  Deutsche;
bei  minderjährigen  unehelichen  Kindern  nach  den  hinsichtlich  der  Mutter
maßgebenden  Verhältnissen.
Die  Verpflichtung  für  staatlose  ehemalige  Deutsche  erstreckt  sich  auf  Ehefrauen
  und  minderjährige  Kinder,  auch  soweit  diese  die  Reichsangehörigkeit  nicht

besessen  baben,  die  Verpflichtung  für  staatlose  Personen  deutscher  Abkunft  auf
Ehefrauen  nichtdeutscher  Abkunft.
        <pb n="447" />
        —  411  —

    
5.  Ist  Unterstützung  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28. Februar 1888 / 4. August  1914  oder

sonst  im  Wege  der  öffentlichen  Kriegswohlfahrtspflege  gewährt  worden  und  tritt
später  an  deren  Stelle  Armenunterstützung,  so  ist  es  für  die  Pflicht  zur  Erstattung
der  letzteren  so  anzusehen,  als  wäre  die  Hilfsbedürftigkeit  bereits  bei  Beginn  der
Kriegswohlfahrtspflege  eingetreten.

III.  Die  Bestimmungen  unter  II  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
Deutsche,  die  keinen  Unterstützungswohnsitz  haben,  oder  ehemalige  Deutsche  auf
Verlangen  einer  ausländischen  Staatsbehörde  oder  auf  Antrag  eines  Konsuls  oder

Gesandten  des  Reichs  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  aus  dem  Ausland
übernommen  werden.

IV.  Die  Bundesstaaten  können  ihre  durch  diese  Verordnung  begründeten
Verpflichtungen  im  Wege  der  Landesgesetzgebung  auf  ihre  Armenverbände  übertragen.

Eine  auf  Grund  des  §  33  oder  des  §  60  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  angeordnete  Ubertragung  findet,  soweit  landesgesetzlich  nicht  ein
anderes  bestimmt  wird,  auf  die  Fälle  entsprechende  Anwendung,  in  deuen  nach
den  Bestimmungen  unter  II,  1  Satz  1  und  III  der  Bundesstaat  des  letzten  Unterstützungswohnsitzes
  oder  nach  der  Vorschrift  unter  II,  3  derjenige  Bundesstaat
verpflichtet  ist,  in  dessen  Gebiet  die  Hilfsbedürftigkeit  hervortritt.  Für  die  Fälle
der  Verpflichtung  eines  Bundesstaats  als  Heimatstaat  (II,  1  Satz  2,  II,,  2,  III)
kann  die  Landeszentralbehörde  ergänzende  Bestimmungen  treffen.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  16.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Wallraf

 

 

 

(Nr.  6342)  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Leimleder.  Vom  16.  Mai  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§  1
Wer  Leimleder  in  trockenem,  nassen  oder  gesalzenen  Zustand  gewinnt,
ist  verpflichtet,  die  Mengen  getrennt  nach  Eigentümern,  Arten  und  Sorten  unter
Bezeichnung  der  Eigentümer  und  des  Lagerorts  dem  Kriegsausschusse  für  Ersatz-91*
        <pb n="448" />
        —  412  —

futter,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin  unverzüglich  durch  eingeschriebenen  Brief  anzuzeigen,
  sobald  100  Doppelzentner  nasses  oder  20  Doppelzentner  trockenes  Leimleder
  gewonnen  sind.  Geringere  Mengen  sind  nach  Anweisungen  des  Kriegsausschusses
anzumelden.

Wer  aus  dem  Ausland  Leimleder  einführt,  ist  verpflichtet,  dem  Kriegsausschuß
  unter  Angabe  der  Menge,  des  Einkaufspreises,  des  Empfängers  und  des
Bestimmungsorts  unverzüglich  nach  der  im  Ausland  erfolgten  Verladung  Anzeige
zu  erstatten.  Er  hat  den  Eingang  der  Ware  und  ihren  Aufbewahrungsort  dem
Kriegsausschuß  unverzüglich  anzuzeigen.  Die  Anzeige  hat  durch  eingeschriebenen
Brief  zu  geschehen.

Als  Einführender  gilt,  wer  nach  Eingang  der  Ware  im  Inland  zur  Verfügung
  über  sie  für  eigene  oder  fremde  Rechnung  berechtigt  ist.  Befindet  sich
der  Verfügungsberechtigte  nicht  im  Inland,  so  tritt  an  seine  Stelle  der  Empfänger.

§ 2
Als  Leimleder  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  alle  Abfälle  der  Rohhaut
und  des  rohen  Felles  mit  Ausnahme  von  Haaren,  Hufen  und  Hörnern  anzusehen.

§  3
Leimleder  darf  nur  nach  Zustimmung  des  Kriegsausschusses  abgesetzt  und
nach  seinen  Angaben  verarbeitet  werden.
Betriebe,  welche  in  einem  Halbjahr  mehr  als  100  Doppelzentner  nasses
oder  20  Doppelzentner  gesalzenes  Leimleder  gewinnen,  dürfen  das  Leimleder  nur
nach  Zustimmung  des  Kriegsausschusses  trocknen.

§ 4
Wer  Leimleder  im  Gewahrsam  hat,  hat  es  dem  Kriegsausschuß  oder
einem  von  dem  Kriegsausschusse  zu  bestimmenden  Dritten  auf  Verlangen  zu  überlassen
  und  auf  Abruf  zu  verladen.  Er  hat  es  bis  zur  Verladung  aufzubewahren
und  pfleglich  zu  behandeln.  Auf  Verlangen  hat  er  dem  Kriegsausschusse  Proben
einzusenden.  
§ 5

Erfolgt  die  Überlassung  nicht  freiwillig,  so  geht  das  Eigentum  auf  den
Kriegsausschuß  oder  an  einen  von  diesem  zu  bestimmenden  Dritten  mit  dem  Zeitpunkt
  über,  an  welchem  die  Anordnung  des  Kriegsausschusses  über  den  Eigentumsübergang
  dem  Inhaber  des  Gewahrsams  oder  dem  Eigentümer  zugeht.

§ 6
Der  Kriegsausschuß  hat  auf  Antrag  des  zur  Uberlassung  Verpflichteten
binnen  3  Wochen  nach  Eingang  des  Antrags  zu  erklären,  welche  bestimmt  zu
bezeichnenden  Mengen  er  übernehmen  will.  Für  Mengen,  die  er  hiernach  nicht
übernehmen  will,  erlöschen  die  im  §  3  vorgesehenen  Beschränkungen.  Das  gleiche
        <pb n="449" />
        —  418  —

gilt,  soweit  er  eine  Erklärung  binnen  der  Frist  nicht  abgibt.  Ist  der  Verpflichtete
  nicht  zugleich  Eigentümer,  so  kann  auch  der  Eigentümer  den  Antrag  nach
Satz  1  stellen.

Alle  Mengen,  die  nach  Abs.  1  übernommen  werden,  müssen  von  dem
Kriegsausschuß  abgerufen  werden.  Der  zur  Überlassung  Verpflichtete  hat  dem
Kriegsausschuß  anzuzeigen,  von  welchem  Zeitpunkt  ab  er  zur  Lieferung  bereit  ist.
Erfolgt  die  Abnahme  nicht  binnen  2  Wochen  nach  diesem  Zeitpunkt,  so  ist  der
Kaufpreis  vom  Ablauf  der  Frist  mit  1  vom  Hundert  über  den  jeweiligen  Reichsbankdiskont
  zu  verzinsen.  Mit  dem  Zeitpunkt,  an  dem  die  Verzinsung  beginnt,
geht  die  Gefahr  des  zufälligen  Verderbens  oder  der  zufälligen  Wertminderung  auf
den  Kriegsausschuß  über.  

§ 7

Der  Kriegsausschuß  hat  für  das  von  ihm  übernommene  Leimleder  einen
angemessenen  Übernahmepreis  zu  zahlen.

Dieser  Preis  darf  für  den  Doppelzentner  bei  den  in  nachstehender  Übersicht
  aufgeführten  Leimledersorten  die  nachfolgenden  Grenzen  frei  Vollbahnwagen
des  Verladeorts  nicht  übersteigen:

Rindleimleder  ohne  Schwefelnatrium,  naß  handgeschoren..  9,90  Mark

Rindleimleder ohne Schwefelnatrium,    maschinengeschoren.    6,60 Mark
Rindleimleder mit Schwefelnatrium,      naß  handgeschoren.       9,00 Mark
Rindleimleder  mit Schwefelnatrium,  maschinengeschoren.    ....6,00  Mark
Rindköpfe  und  Abschnitte,  enthaart  ..  .  ..  ..  .......  .....  .....13,00  Mark
Rindköpfe  und  Abschnitte,    mit  Haaren  .................................11,00  Mark
Rindspaltleimleder,  naß  gefällt,  enthaant..  ...............................14,00  Mark
Roßleimleder,  handgeschoren  naß  .......  ..  .  .....  .  ...............  6,00  Mark
Roßleimleder,  maschinengeschoren  naß  ....  .  ...  ....  .  .  ....  4,00  Mark
Roßspaltleimleder,  naß......................................................................  7,80 Mark
gesalzene Rohhautabschnitte.............................................................  8,50 Mark
Reh-und Rehkitzleimleder ,naß...........................................................  9,00 Mark

Wildleimleder  (Hirsch-,  Kanin-,  Renntier-,  Dachs.,  Elenleimleder),
  naß  .  .  .  ..  ..  .  .  .....................................................  7,00  Mark
Schweine-,  Hunde-,  Katzenleimleder,  naß  .................................  4,50 Mark
Hasen-  und  Kaninnudeln,  trocken  ............................................  45,00  Mark
Schaf-  und  Lammleimleder,  ohne  Schabsel  naß  ..  .  ...  ...  7,50  Mark
Schaf- und Lammleimleder,  mit Schabsel naß            ......................5,00  Mark
Ziegen-  und  Zickelleimleder,  naß  12,00  Mark
Kalbleimleder,  naß  gefällt,  enthaart,  1.  Sorte  ......................  30,00  Mark
Kalbleimleder,  naß  gefällt,  enthaart  2. Sorte  ............................21,00 Mark
(vor  Mastkalb-  und  Fresserfellen)  

Kalbleimleder,  trocken  ......................................................................75,00  Mark
Kalbsköpfe,  gesalzen  mit  Haaren  ................................................45,00 Mark
Kalbsköpfe,    trocken  ......................................................................  80,00  Mark
Kalbsschabsel  .  .  ..  .  .  .  .  .........................................................  6,60  Mark
        <pb n="450" />
        —  414  —

Für  Leimledersorten,  deren  Grenzpreise  vorstehend  nicht  aufgeführt  sind,
ist  der  Preis  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Ausbeute  zu  der  Ausbeute  oben  angeführter
  ahnlicher  Sorten  festzusetzen.

Sofern  bei  den  vorstehend  angeführten  Leimledersorten  ein  Preis  für
trockene  Ware  nicht  genannt  ist,  darf  dieser  den  vierfachen  Betrag  des  für  die
betreffende  Leimledersorte  festgesetzten  Preises  nasser  Ware  nicht  übersteigen.

Wird  maschinengeschorenes  Leimleder  mit  handgeschorener  Ware  oder  Leimleder
  von  Kalbfellen  mit  Leimleder  von  anderen  Tierhäuten  gemischt  zur  Ablieferung
  gebracht,  so  ist  der  aus  dem  Mischungsverhältnisse  zu  berechnende  Durchschnittspreis
  um  ein  Viertel  herabzusetzen.

Ist  das  Leimleder  nicht  von  mindestens  mittlerer  Art  und  Güte  und  von
handelsüblichem  Feuchtigkeitsgehalte,  so  ist  der  Preis  entsprechend  zu  ermäßigen.

§  8

Ist  der  zur  Überlassung  Verpflichtete  mit  dem  vom  Kriegsausschusse  gebotenen
Preise  nicht  einverstanden,  so  entscheidet  auf  seinen  Antrag  endgültig  das  Reichsschiedsgericht
  für  Kriegswirtschaft  in  Berlin.  Der  Antrag  ist  innerhalb  eines
Monats  nach  Bekanntgabe  des  vom  Kriegsausschuß  angebotenen  Preises  zu  stellen.
Das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegswirtschaft  in  Berlin  entscheidet  auch  über  alle
sonstigen  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Überlassung  des  Leimleders  an  den
Kriegsausschuß  ergeben.  

Der  Verpflichtete  hat  ohne  Rücksicht  auf  die  endgültige  Festsetzung  des
Preises  zu  liefern,  der  Kriegsausschuß  vorläufig  den  von  ihm  angebotenen  Preis
zu  zahlen.

Ist  der  zur  Überlassung  Verpflichtete  nicht  zugleich  der  Eigentümer,  so
gelten  auch  für  den  Eigentümer  die  vorstehenden  Bestimmungen.

§ 9
Die  Zahlung  erfolgt  spätestens  14  Tage  nach  der  Abnahme.  Für  streitige
Restbeträge  beginnt  diese  Frist  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Entscheidung  des
Reichsschiedsgerichts  für  Kriegswirtschaft  dem  Kricgsausschusse  zugeht.

§ 10
Der  Kriegsausschuß  hat  für  die  alsbaldige  Verarbeitung  des  übernommenen
Leimleders  nach  näherer  Weisung  des  Reichskanzlers  Sorge  zu  tragen.

§ 11
Mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehntausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,
1.  wer  die  ihm  nach  §  1  obliegenden  Anzeigen  nicht  in  der  gesetzten  Frist
erstattet  oder  wissentlich  unvollständige  oder  unrichtige  Angaben  macht;
        <pb n="451" />
        —  415  —

2.  wer  den  Vorschriften  im  §  3  zuwider  Leimleder  absetzt,  verarbeitet  oder

trocknet;

3.  wer  den  Bestimmungen  des  §  4  zuwiderhandelt.

Neben  der  Strafe  kann  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Ziffer  1  und  2  auf
Einziehung  des  Leimleders  oder  der  daraus  gewonnenen  Erzeugnisse  erkannt
werden,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem
Täter  gehören  oder  nicht.

§ 12

Der  Reichskanzler  kann  von  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  Ausnahmen
  gestatten.

§  13

Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  an  die  Stelle  der
Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Leimleder  vom  24.  Februar  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  113).  Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Für  Leimleder,  das  bereits  gemäß  der  Verordnung  vom  24.  Februar  1916
angemeldet  worden  ist,  bleiben  die  Vorschriften  des  §  6  dieser  Verordnung  in  Kraft.

Berlin,  den  16.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

Freiherr  von  Stein

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="452" />
        <pb n="453" />
        —  417 —  Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1918  Nr. 70

Inhalt:  Bekanntmachung  über  den  Handel  mit  Karton,  Papier  und  Pappe.  S.  417.







(Nr.  6343)  Bekanntmachung  über  den  Handel  mit  Karton,  Papier  und  Pappe.  Vom
17.  Mai  1918.

Aif  Grund  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Papier,  Karton  und  Pappe
vom  15.  September  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  835)  wird  folgendes  bestimmt:

§ 1
Der  Handel  mit  unbedrucktem  und  unbeschriebenem  Papier,  Karton  und

Pappe  ist  vom  24.  Mai  1918  ab  nur  solchen  Personen  gestattet,  die  mit  diesen
Waren  bereits  vor  dem  1.  Januar  1916  Handel  getrieben  haben.  Den  hiernach
zum  Handel  berechtigten  Personen  kann  die  Handelsbefugnis  entzogen  werden,
wenn  Tatsachen  vorliegen,  die  die  Unzuverlässigkeit  des  Händlers  in  bezug  auf
den  Handelsbetrieb  dartun.

§ 2

Den  auf  Grund  des  §  1  vom  Handel  ausgeschlossenen  Personen  kann  die
Erlaubnis  zum  Handel  auf  Antrag  ausnahmsweise  erteilt  werden.  Die  Erlaubnis
kann  zeitlich,  örtlich  und  sachlich  begrenzt  sowie  unter  Bedingungen  und  auf
Widerruf  erteilt  werden.  Wird  sie  örtlich  unbegrenzt  erteilt,  so  wirkt  sie  für
das  Reichsgebiet.  ·

§ 3

Gegen  die  Versagung  und  den  Widerruf  der  Erlaubnis  sowie  gegen  die
Entziehung  der  Handelsbefugnis  ist  nur  Beschwerde  zulässig;  sie  hat  keine  aufschiebende
  Wirkung.

§ 4

Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  welche  Stellen  für  die  Erteilung,
Versagung  und  den  Widerruf  der  Erlaubnis  sowie  für  die  Entziehung  der
Handelsbefugnis  und  die  Entscheidung  über  Beschwerden  zuständig  sind.  Vor  der
Entscheidung  sind  Vertreter  des  Papierhandels  gutachtlich  zu  hören,  die  von  den

Reichs-Gesetzbl.  1918.  92
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Mai  1918.
        <pb n="454" />
        —  418  —

amtlichen  Handelsvertretungen  zu  benennen  sind.  Die  Landeszentralbehörden
bestimmen  auch  das  Nähere  über  das  Verfahren.

§ 5
Örtlich  zuständig  zur  Entscheidung  ist  die  Stelle,  in  deren  Bezirk  die  Hauptniederlassung
  des  Handelsbetriebs  liegt.  Fehlt  es  an  einer  inländischen  Hauptniederlassung,
  so  bestimmt  die  Landeszentralbehörde  des  Bundesstaats,  in  dem  der
Handel  betrieben  wird,  die  zuständige  Stelle.

§ 6

Wer  nach  §  1  seinen  Handel  mit  unbedrucktem  und  unbeschriebenem  Papier,
Karton  und  Pappe  nicht  fortsetzen  darf,  darf  die  davon  betroffenen  Waren  nicht
mehr  verkaufen  oder  sonstwie  weitergeben.  Er  hat  seine  Bestände  an  solchen
Waren  binnen  48  Stunden  nach  Menge  und  Art  sowie  unter  Beifügung  von
Mustern  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  in  Berlin
mittels  eingeschriebenen  Briefes  anzuzeigen.  Die  Kriegswirtschaftsstelle  hat  die
Waren  auf  Rechnung  und  Kosten  des  Händlers  zu  verwerten.  Ist  die  Erlaubnis
zum  Handel  nachgesucht,  so  ist  mit  der  Verwertung  nach  Möglichkeit  bis  zur
Entscheidung  über  das  Gesuch  zu  warten.  Über  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der
Verwertung  ergeben,  entscheidet  endgültig  die  von  der  Landeszentralbehörde  bestimmte
  Stelle.

Andere  Personen,  die  zum  Handel  mit  unbedrucktem  und  unbeschriebenem
Papier,  Karton  und  Pappe  nicht  befugt  sind  und  mehr  als  fünfundzwanzig
Kilogramm  von  einer  dieser  Waren  besitzen,  dürfen  diese  Waren  in  unbedrucktem
und  unbeschriebenem  Zustand  ohne  Genehmigung  der  Kriegswirtschaftsstelle  für
das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  nicht  verkaufen  oder  sonstwie  weitergeben.

§ 7
Das  Eigentum  an  unbedrucktem  und  unbeschriebenem  Papier,  Karton  und
Pappe  kann  durch  schriftliche  Anordnung  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche
Zeitungsgewerbe  auf  eine  in  der  Anordnung  zu  bezeichnende  Stelle  übertragen
werden.  Das  Eigentum  geht  über,  sobald  die  Anordnung  dem  Eigentümer  oder
dem  Gewahrsamsinhaber  zugeht.  Die  Kriegswirtschaftsstelle  hat  für  die  übernommenen
  Waren  einen  angemessenen  Übernahmepreis  zu  zahlen.  Erfolgt  keine
Einigung,  so  entscheidet  über  den  Übernahmepreis  endgültig  das  Reichsschiedsgericht
  für  Kriegswirtschaft.  Über  andere  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Eigentumsübertragung
  ergeben,  entscheidet  endgültig  die  von  der  Landeszentralbehörde
bestimmte  Stelle.  
§ 8

Die  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  ist  befugt,
unbedrucktes  und  unbeschriebenes  Papier,  Karton  und  Pappe  zu  beschlagnahmen.
Die  Beschlagnahme  erfolgt  durch  Mitteilung  an  denjenigen,  der  die  Gegenstände
        <pb n="455" />
        —  419  —

im  Besitze  hat.  Sie  tritt  mit  dem  Zugehen  der  Mitteilung  in  Kraft.  Die  Beschlagnahme
  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an  den
von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  sie  nichtig  sind.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen
gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.
Trotz  der  Beschlagnahme  sind  alle  Veränderungen  und  Verfügungen  zulässig,  die
mit  Zustimmung  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe
erfolgen.

Der  von  der  Beschlagnahme  Betroffene  ist  verpflichtet,  die  Gegenstände  zu
verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln.  Die  Beschlagnahme  verliert  ihre  Wirkung,
wenn  die  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  dem  von  der
Beschlagnahme  Betroffenen  nicht  binnen  vier  Wochen  eine  Anordnung  über  die
Eigentumsübertragung  gemäß  §  7  zugehen  läßt.

§ 9
Mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,

1.  wer  entgegen  den  Vorschriften  des  §  1  mit  unbedrucktem  und  unbeschriebenem
  Papier,  Karton  und  Pappe  Handel  treibt,

2.  wer  entgegen  den  Vorschriften  des  §  6  Bestände  an  unbedrucktem  und
unbeschriebenem  Papier,  Karton  und  Pappe  verkauft  oder  sonstwie  weitergibt,
  oder  wer  die  vorgeschriebenen  Anzeigen  nicht  oder  nicht  rechtzeitig
oder  wissentlich  falsch  erstattet,  

3.  wer  unbefugt  einen  nach  §  8  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,
beschädigt  oder  zerstört,  verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes
Veräußerungs-  oder  Erwerbsgeschäft  über  ihn  abschließt,

4.  wer  der  durch  §  8  auferlegten  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände
  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln,  zuwiderhandelt.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Waren  erkannt  werden,  auf  die

sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören
oder  nicht.  

§ 10  Die Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Gleichzeitig
  tritt  der  §  9  der  Bekanntmachung  über  Papier,  Karton  und  Pappe  vom
20.  September  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  841)  außer  Kraft.

Berlin,  den  17.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="456" />
        <pb n="457" />
        —  421 —    Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

 

Nr. 71

        

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Wiederaufhebung  der  Anzeigepflicht  für  den  ansteckenden  Scheldenkatarrh
  der  Rinder.  S.  421.—  Verordnung  über  die  Preise  für  Heu  aus  der  Ernte  1918.  S.  421.

 

 

 

(Nr.  6344)  Bekanntmachung,  betreffend  Wiederaufhebung  der  Anzeigepflicht  für  den  ansteckenden
  Scheidenkatarrh  der  Rinder.  Vom  17.  Mai  1918.

Auf  Grund  des  §  10  Abs.  2  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung
  von  Viehseuchen  vom  23. Juni  1880    /  1. Mai 1894     (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409)  be-

    
stimme  ich:
Die  durch  Bekanntmachung  vom  28.  Juni  1904  (Reichs-Gesetzbl. 1904
S.  252)  für  das  Herzogtum  Sachsen-Altenburg  bis  auf  weiteres  eingeführte  Anzeigepflicht
  für  den  ansteckenden  Scheidenkatarrh  der  Rinder  wird  wieder  aufgehoben.
Berlin,  den  17.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrage
Dammann

 

 

(Nr.  6345)  Verordnung  über  die  Preise  für  Heu  aus  der  Ernte  1918.  Vom  24.  Mai  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom

  22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401  /
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) in Verbindung mit § 3
Abs.  1  Satz  2  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Heu  aus  der  Ernte  1918
vom  1.  Mai  1918  (Reichs--Gesetzbl.  S.  368)  wird  verordnet:

§ 1
1.  Bei  freihändigem  Ankauf  der  nach  §§  1,  2  der  Verordnung  über  den
Verkehr  mit  Heu  aus  der  Ernte  1918  vom  1.  Mai  1918  aufzubringenden  Heumengen
  darf  der  Preis  für  die  Tonne  nicht  übersteigen:
Reichs-Gesetzbl.  1918.  93
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Mal  1918.
        <pb n="458" />
        —  422  —

a)  für  Heu  von  Kleearten  (Luzerne,  Esparsette,  Rotklee,  Gelbklee,  Weißklee

  usw.)  von  mindestens  mittlerer  Art  und  Güte  180  Mark,

b)  für  Wiesen-  und  Feldheu  (Gemisch  von  Süßgräsern,  Kleearten

  und  Futterkräutern)  von  mindestens  mittlerer  Art
und  Güte  160  Mark

Für  gepreßtes  Heu  erhöht  sich  der  Preis  um  12  Mark  für  die  Tonne.

Für  Ware  von  minderer  Art  und  Güte  ist  ein  entsprechend  niedrigerer
Preis  zu  zahlen.

2.  Im  Falle  verspäteter  Lieferung  oder  zwangsweise  herbeigeführter  Leistung
ist  der  nach  Nr.  1  zu  berechnende  Preis  um  10  Mark  für  die  Tonne  herabzusetzen.

Bei  unverschuldeter  Verspätung  der  Lieferung  kann  die  von  der  Landeszentralbehörde
  bestimmte  Behörde  anordnen,  daß  von  der  Preisherabsetzung
abzusehen  ist.

3.  Die  in  Nr.  1  und  2  bezeichneten  Preise  schließen  die  Kosten  der
Beförderung  bis  zur  nächsten  Verladestelle,  von  der  das  Heu  mit  der  Bahn  oder
zu  Wasser  versandt  werden  kann,  sowie  die  Kosten  des  Einladens  daselbst  ein.

§ 2

Der  Lieferungsverband  erhält  für  Vermittlung  und  sonstige  Unkosten  eine

Vergütung  von  12  Mark  für  die  Tonne.
§ 3

Beim  Verkaufe  des  nicht  nach  §§  1,  2  der  Verordnung  über  den  Verkehr
mit  Heu  aus  der  Ernte  1918  abzuliefernden  Heues  durch  den  Erzeuger  dürfen
die  im  §  1  Nr.  1  bestimmten  Preise  nicht  überschritten  werden.

Die  Preise  gelten  für  Barzahlung  bei  Empfang.  Wird  der  Preis  gestundet,
so  dürfen  bis  zu  2  vom  Hundert  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont  hinzugeschlagen
  werden.  Die  Preise  schließen  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zur
nächsten  Verladestelle,  von  der  das  Heu  mit  der  Bahn  oder  zu  Wasser  versandt
werden  kann,  sowie  die  Kosten  des  Einladens  daselbst  ein.

Die  Landeszentralbehörden  setzen  die  beim  Umsatz  durch  den  Handel  zulässigen
  Höchstzuschläge  fest.  

§ 4  Die in  dieser  Verordnung  oder  auf  Grund  dieser  Verordnung  festgesetzten
Preise  sind  Höchstpreise  im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise.

§ 5

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  Ausnahmen  von  den

Vorschriften  dieser  Verordnung  zulassen.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  25.  Mai  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  24.  Mai  1918.
Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts

In  Vertretung
Dr.  Mülker

Den  Bezug  des  Reichs-  Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Relchsdruckerei.
        <pb n="459" />
        —  423  —  Reichs-Gesetzblatt    

Jahrgang  1918

Nr.  72

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Aufhebung  des  §   153  der  Gewerbeordnung  S.  423  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Verlängerung  der  Prioritätsfristen  in  Dänemark  S.  424.





(Nr.  6346)  Gesetz,  betreffend  Aufhebung  des  §  153  der  Gewerbeordnung.  Vom  22.  Mai  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  §  153  der  Gewerbeordnung  wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  22.  Mai  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling

 

Relchs-Gesetzbl.  1918.  94
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Mai  1918.
        <pb n="460" />
        —  424  —

(Nr.  6347)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  Prioritätsfristen  in  Dänemark.
Vom  28.  Mai  1918.

Auf  Grund  des  §  1  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats,  betreffend  die
Verlängerung  der  im  Artikel  4  der  revidierten  Pariser  Übereinkunft  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums  vom  2.  Juni  1911  vorgesehenen  Prioritätsfristen,
vom  7.  Mai  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  272)  und  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung
  vom  15.  November  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1050)  wird  hierdurch
bekanntgemacht,  daß  in  Dänemark  die  Prioritätsfristen  zugunsten  der  deutschen
Reichsangehörigen  weiter  bis  zum  1.  Januar  1919  verlängert  sind.

Berlin,  den  28.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Dr.  von  Krause

 

        
Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="461" />
        —  425 —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  73

        

 

Inhalt:  Reichsgetrreiderrdnung  für  die  Ernte  1918.  S.  425.  —  Bekanntmachung  der  neuen
Fassung  der  Reichsnetreideordnung  für  die  Ernte  1918.  S.  431.

(Nr.  6348)  Reichsgetreideordnung  für  die  Ernte  1918.  Vom  29.  Mai  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Artikel  1

Für  den  Verkehr  mit  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Buchweizen  und  Hirse  aus.
der  Ernte  1918  gelten  die  Vorschriften  der  Reichsgetreideordnung  für  die  Ernte
1917  vom  21.  Juni  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  507)  mit  den  aus  folgenden  Vorschriften
  sich  ergebenden  Anderungen:

1.  Im  § 1  Abs.  1  sind  zwischen  den  Worten  „Hafer,“  und  „Erbsen,“  in
besonderer  Zeile  die  Worte  „Mais  (Welschkorn,  türkischer  Weizen,  Kukuruz),“  und
zwischen  den  Worten  „Wicken,“  und  „Buchweizen,“  in  besonderer  Zeile  das  Wort
„Lupinen,“  einzufügen.  

2. Im § 1 Abs. 2 Satz 2 ist hinter "Stroh," einzufügen 

„mit  dem  Gerben  die  Spelzspreu,“.

3.  Im  § 1  Abs.  3  wird  Satz  1  gestrichen  und  als  Abs.  4  folgende  Vorschrift
  angefügt:  

„Von  der  Beschlagnahme  werden  nicht  betroffen  die  zur  Verwendung

  als  Frischgemüse  angebauten  und  geernteten  Erbsen  und  Bohnen.

Dies  gilt  für  Futtererbsen  aller  Art  (Peluschken)  und  Ackerbohnen

jedoch  nur  insoweit,  als  die  Aberntung  als  Frischgemüse  von  dem

Kommunalverbande  gestattet  oder  zur  Erfüllung  eines  Lieferungsvertrags

vorgenommen  wird,  den  die  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  oder

eine  von  ihr  ermächtigte  Stelle  abgeschlossen  oder  genehmigt  hat,  oder
Reichs-Gesetzbl.  1918.  95
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Mai  1918.
        <pb n="462" />
        —  426  —

in  den  die  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  oder  eine  von  ihr
ermächtigte  Stelle  als  vertragschließende  Partei  eingetreten  ist.“

4.  Im  §  2  ist  unter  „Getreide"“  statt  der  Worte  „Gerste  und  Hafer“  zu
setzen  „Gerste,  Hafer  und  Mais  (Welschkorn,  türkischer  Weizen,  Kukuruz)'“.
Unter  „Hülsenfrüchte“  ist  statt  der  Worte  „Linsen  und  Wicken“  zu  setzen
„Linsen,  Wicken  und  Lupinen“.

5.  §  3  Abs.  1  erhält  als  Satz  3  folgende  Vorschrift:
„Für  die  Entfernung  von  Früchten  aus  dem  Bezirk  eines  Kommunalverbandes
  gelten  außerdem  die  Vorschriften  der  §§  22,  54  Abs.  1."

6.  Hinter  §  3  wird  folgender  §  3a  eingefügt:

„Vor  der  Trennung  vom  Boden  dürfen  Kaufverträge  über  Früchte
oder  andere  auf  Veräußerung  oder  Erwerb  von  Früchten  gerichtete
Verträge  nicht  abgeschlossen  werden,  wenn  nicht  der  Kommunalverband
schriftlich  seine  Zustimmung  erklärt  hat.

Verträge,  die  vor  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  abgeschlossen
worden  sind,  sind  nichtig.“

7.  § 7  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

„Trotz  der  Beschlagnahme  dürfen  Unternehmer  landwirtschaftlicher
Betriebe  aus  ihren  selbstgebauten  Früchten  verbrauchen:

1.  zur  Ernährung  der  Selbstversorger  auf  den  Kopf  für  die  Zeit
vom  16.  August  1918  ab

a)  an  Brotgetreide  monatlich  neun  Kilogramm,

b)  an  Gerste,  Hafer  und  Mais  monatlich  insgesamt  zwei  Kilogramm,


c)  an  Hülsenfrüchten  monatlich  insgesamt  ein  Kilogramm.
Gemenge,  in  dem  sich  Hülsenfrüchte  befinden,  gilt  als
Hülsenfrüchte,

d)  an  Buchweizen  für  das  ganze  Wirtschaftsjahr  insgesamt
fünfundzwanzig  Kilogramm,

e)  an  Hirse  für  das  ganze  Wirtschaftsjahr  insgesamt  zehn
Kilogramm;

2.  zur  Fütterung  des  im  Betriebe  gehaltenen  Viehes  die  vom  Reichskanzler
  festgesetzten  Mengen;  diese  dürfen  nur  in  gedroschenem
Zustand  verfüttert  werden,  soweit  nicht  der  Kommunalverband
Ausnahmen  gestattet;

3.  zur  Bestellung  der  zum  Betriebe  gehörenden  Grundstücke  auf  das
Hektar:

an  Winterroggen  bis  zu  einhundertfünfundfünfzig  Kilogramm,
an  Sommerroggen  bis  zu  einhundertsechzig  Kilogramm,
an  Winterweizen  bis  zu  einhundertneunzig  Kilogramm,
an  Sommerweizen  bis  zu  einhundertfünfundachtzig  Kilogramm,
        <pb n="463" />
        —  427  —

an  Spelz  bis  zu  zweihundertzehn  Kilogramm,
an  Gerste  bis  zu  einhundertsechzig  Kilogramm,
an  Hafer  bis  zu  einhundertfünfzig  Kilogramm,
an  Mais  bis  zu  einhundertfünfzig  Kilogramm,
an  Erbsen  einschließlich  Futtererbsen  aller  Art  (Peluschken)
und  an  Bohnen  bis  zu  zweihundert  Kilogramm,
an  großen  Viktoria-Erbsen  und  an  Ackerbohnen  bis  zu  dreihundert
  Kilogramm,
an  Linsen  bis  zu  einhundert  Kilogramm,
an  Saatwicken  bis  zu  einhundert  Kilogramm,
an  Lupinen  bis  zu  zweihundert  Kilogramm,
an  Mischfrucht  dieselben  Sätze  nach  dem  Mischungsverhältnisse
  der  Früchte,
an  Buchweizen  bis  zu  einhundert  Kilogramm,
an  Hirse  bis  zu  dreißig  Kilogramm.
Die  Landeszentralbehörden  sind  ermächtigt,  die  Saatgutmengen  bei
dringendem  wirtschaftlichen  Bedürfnis  für  einzelne  Betriebe  oder  ganze
Bezirke  bis  zu  einer  von  der  Reichsgetreidestelle  zu  bestimmenden  Grenze
zu  erhöhen.“

8.  §  7  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Als  Selbstversorger  gelten,  vorbehaltlich  einer  anderen  Bestimmung
nach  §  62,  der  Unternehmer  des  landwirtschaftlichen  Betriebs,  die
Angehörigen  seiner  Wirtschaft  einschließlich  des  Gesindes  sowie  Naturalberechtigte,
  soweit  sie  als  Lohn  oder  als  Leibgedinge  (Altenteil,  Auszug,
Ausgedinge,  Leibzucht)  Früchte  der  in  Frage  kommenden  Art  oder
daraus  hergestellte  Erzeugnisse  zu  beanspruchen  haben.“

9.  §  8  Satz  2  erhält  folgende  Fassung:

„Das  nach  Maßgabe  dieser  Bestimmungen  erworbene  Saatgut
darf  bis  zu  den  im  § 7  Abs.  1  Nr.  3  für  selbstgebautes  Saatgut  festgesetzten
  Mengen  zur  Bestellung  verbraucht  werden.“

10.  In  den  §§ 9  Abs.  1  Satz  3,  10,  43  Abs.  1  und  62  Abs.  2  wird  das
Wort  „verwenden"  durch  das  Wort  „verbrauchen“  ersetzt.
11.  Im  §  9  Abs.  2  ist  anstatt  „1917“  zu  setzen  1918“.
12.  Im  §  10  ist  hinter  dem  Worte  „bestehen,“  einzufügen  „sowie  selbstgebauten
  Mais  und  selbstgebaute  Lupinen“.
13.  §  11  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Die  Beschlagnahme  endet  mit  dem  freihändigen  Eigentumserwerbe

durch  die  Reichsgetreidestelle  oder  den  Kommunalverband,  für  den  die

Vorräte  beschlagnahmt  sind,  mit  der  Enteignung  oder  mit  der  Verfallerklärung
  (§  70).“

95*
        <pb n="464" />
        —  428  —

14.  Im   §12  ist  statt  der  Zahl  „11"  zu  setzen
„10,  §  11  Abs.  1".

15.  Im  § 16  ist  anstatt  "1918“  zu  setzen  „1919".

16.  Im  § 18  Abs.  1  Satz  2  werden  hinter  dem  Worte  „Vorschriften“  die
Worte  „für  die  Verwendung  der  den  Betrieben  gelieferten  Früchte  und  Erzeugnisse,“
  und  hinter  dem  Worte  „Erzeugnisse“  die  Worte  „der  Betriebe“  eingefügt.

17.  Im  § 20  ist  statt  der  Worte  „Ernteflächenerhebung  nach  der  Verordnung
  vom  20.  Mai  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  413)  und  der  Erntevorschätzung“
zu  setzen  „Anbau-  und  Ernteflächenerhebung  nach  der  Verordnung  vom  21.  März 1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  133)  und  der  Ernteschätzung.“

18.  Im  § 23  Abs.  1  Satz  1  ist  anstatt  der  Worte  „zur  Versorgung  ihrer
Bevölkerung  zurückbehalten  werden  dürfen  (§  32)“  zu  setzen  „zur  Durchführung
der  Selbstwirtschaft  (§  31)  und  zum  Futterausgleiche  (§  61)  zurückbehalten
werden  dürfen.“

19.  Im  § 23  Abs.  2  wird  hinter  dem  Worte  „Betriebe“  eingefügt  „bis
zu  dem  von  der  Reichsgetreidestelle  bestimmten  Zeitpunkt“.
20.  Im  § 25  Abs.  1  ist  vor  dem  bisherigen  Satze  1  als  erster  Satz  zu  setzen:
„Der  Kommunalverband  hat  eine  kaufmännisch  eingerichtete
Geschäftsstelle  zu  unterhalten.“

In  dem  bisherigen  Satze  1  werden  die  Worte  „Der  Kommunalverband“
durch  das  Wort  „Er“  ersetzt.

21.  § 27  erhält  folgende  Fassung:

„Der  Kommunalverband  hat  der  Reichsgetreidestelle  nach  einem
von  ihr  festgestellten  Vordruck  monatlich  die  Zu-  und  Abgänge  an
Saatgut  anzuzeigen.  Er  hat  ferner  alle  außergewöhnlichen  Veränderungen
an  den  Vorräten  sofort  nach  Eintritt  der  Veränderung  anzuzeigen.

Der  Kommunalverband  hat  von  den  ihm  nach  §  6  zugegangenen
Anzcigen  sofort  der  Reichsgetreidestelle  Mitteilung  zu  machen.“

22.  Im  §  31  Abs.  1  Satz  1  ist  anstatt  „1915  und  1916“  „1916  und
1917“,  anstatt  „15.  Mai  1918“  "15.  Juni  1919“  und  anstatt  „5.  Juli  1917.“
„15.  Juni  1918"  zu  setzen.

23.  Im  §  31  Abs.  2  ist  anstatt  „20.  Juli  1917“  "20.  Juni  1918“
und  anstatt  „5.  August  1917“  "5.  Juli  1918“  zu  setzen.

Anstatt  des  bisherigen  letzten  Satzes  ist  zu  setzen:

„Der  Einspruch  kann  auch  darauf  gestützt  werden,  daß  der  Kommunalverband
  im  Erntejahr  1917  seine  Pflichten  nach  §  23  Abs.  1
oder  §  26  schuldhafterweise  nicht  erfüllt  hat.  Die  Landeszentralbehörde
  hat  der  Reichsgetreidestelle  bis  zum  15.  Juli  1918  mitzu-
        <pb n="465" />
        25.

–  429  —

teilen,  welche  Kommunalverbände  sie  endgültig  als  Selbstwirtschafter
anerkannt  hat.“

24.  Im  31  Abs.  5  Satz  1  ist  hinter  dem  Worte  „genügt"  einzufügen:

„oder  erfüllt  ein  Kommunalverband  die  ihm  obliegende  Ablieferungspflicht
  17  Abs.  1e,  §  23  Abs.  1)  schuldhafter  Weise  nicht  rechtzeitig,.

25.  Im   § 32  Abs.  1  werden  Satz  2  und  3  durch  einen  Absatz  getrennt

und  erhalten  folgende  Fassung:

„Die  Selbstlieferung  kann  nicht  auf  einzelne  Früchte  beschränkt
werden  und  hat  sich  auf  die  gesamte  von  den  Erzeugern  abzuliefernde
Menge  zu  erstrecken.

Die  selbstliefernden  Kommunalverbände  haben  für  den  Erwerb
der  Früchte  mindestens  zwei  Kommissionäre  zu  bestellen.“

Ferner  wird  im  letzten  Absatz  des  §  32  die  Zahl  "3"  durch  die
Zahl  „4"  ersetzt.





  


26.  Im § 32  Abs.  3  wird  zwischen  Satz  1  und  Satz  2  folgende  Vorschrift
eingefügt:  ·

„Außer  den  hiernach  sich  ergebenden  Mengen  an  Brotgetreide
haben  die  selbstliefernden  Kommunalverbände  alle  von  ihnen  erworbenen
Früchte  unverzüglich  an  die  Reichsgetreidestelle  abzuliefern.“

27.  § 36 erhält  folgenden  Abs.  3:
„Die  Gemeinde  hat  von  den  ihr  nach  §  6  zugegangenen  Anzeigen
dem  Kommunalverbande  sofort  Mitteilung  zu  machen.“
28.  Im  § 43  Abs.  1  ist  anstatt  „1918“  zu  setzen  "1919".
29.  § 49  wird  in  folgender  Weise  ergänzt:

Im  Abs.  1  wird  hinter  „Reichsgetreidestelle“  eingefügt  „von

den  Landeszentralbehörden  oder  den  von  ihnen  bestimmten  Stellen,

von  den  Kommunalverbänden“;  ferner  werden  hinter  den  Worten  „die
Geschäftsbücher  verwahrt  werden“  die  Worte  eingefügt:

"oder  in  denen  Früchte  oder  daraus  hergestellte  Erzeugnisse  zu
vermuten  sind.“

30.  § 49  Abs.  2  Satz  1  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

„Die  Eigentümer  der  Vorräte  und  die  Besitzer  der  Räume  sowie
die  von  ihnen  bestellten  Betriebsleiter  und  Aufsichtspersonen  haben  den
nach  Abs.  1  zum  Betreten  der  Räume  Berechtigten  auf  Erfordern  die
Vorräte  sowie  deren  Herkunft,  insbesondere  bei  Erwerb  von  Dritten
den  Veräußerer  nach  Namen  und  Wohnung  und  den  Kaufpreis,  anzugeben
  und  Auskunft  über  die  Betriebsverhältnisse  zu  erteilen.  Sie  haben
den  zum  Betreten  der  Räume  Berechtigten  auf  Erfordern  bei  der
Feststellung  der  Vorräte  Hilfe  zu  leisten,  nach  deren  Anweisungen
        <pb n="466" />
        —  430  —

Probeverarbeitungen  vorzunehmen  und  den  Betrieb  während  der
Besichtigung  einzustellen.  Wird  die  Hilfeleistung,  die  Probeverarbeitung
oder  die  Einstellung  des  Betriebs  verweigert,  so  kann  die  zuständige
Behörde  die  erforderlichen  Arbeiten  auf  Kosten  des  Verpflichteten  durch
Dritte  vornehmen  lassen.“

31.  Im  § 55  Abs.  1  werden  die  Worte  „auf  Verlangen“  gestrichen;  ferner
wird  folgende  Vorschrift  angefügt  „Das  gleiche  gilt  für  die  Spelzspreu.“

32.  Im  § 55  Abs.  2  und  Abs.  3  werden  die  Worte  „vom  Reichskanzler
bestimmte  Stelle“  durch  die  Worte  „Reichsfuttermittelstelle,  Geschäftsabteilung,
G.  m.  b.  H.  (Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte)“  ersetzt.

33.  Im  §  58  werden  folgende  Änderungen  vorgenommen:

Unter  a  ist  statt  der  Worte  „aus  Brotgetreide  und  Gerste  sowie  von“
das  Wort  „und“  zu  setzen;  unter  c  sind  zwischen  den  Worten  "eine“  und
„Mehlverteilungsstelle“  die  Worte  „behördlich  geleitete“  einzufügen.  Ferner  wird
hinter  d  unter  e  eingefügt:

„anzuordnen,  daß  derjenige,  der  Früchte  oder  daraus  hergestellte  Erzeugnisse
  außerhalb  der  behördlich  geregelten  Verteilung  zum  Zwecke
der  Weiterveräußerung  erwirbt  oder  Verträge  abschließt,  die  solchen
Erwerb  zum  Gegenstande  haben,  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Erwerb  oder
dem  Vertragsschluß  dem  Kommunalverband  Anzeige  zu  erstatten  hat;“.

Der  bisherige  Buchstabe  e  wird  durch  den  Buchstaben  f  ersetzt  und  als

Buchstabe  g  die  Vorschrift  hinzugefügt:
"die  von  der  Reichsgetreidestelle  nach  §  17  Abs.  1 g,  h,  Abs.  3  ge—
troffenen  Festsetzungen  öffentlich  bekanntzumachen.“

34.  §  61  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Kommunalverbände  haben  nach  Anweisung  der  Reichsfuttermittelstelle
  für  diejenigen  Tierhalter,  die  nicht  gemäß  §  7  versorgt
sind,  den  Futterausgleich  mit  den  dazu  von  der  Reichsgetreidestelle

überwiesenen  oder  mit  Zustimmung  der  Reichsgetreidestelle  zurückbehaltenen
  Vorräten  an  Futtergetreide  vorzunehmen.“

35.  Im  §  62  Abs.  1  ist  anstatt  „1918  zu  setzen  "1919".
36.  Im  §  62  Abs.  2  ist  vor  den  Worten  „der  höheren  Verwaltungsbehörde"“
  anstatt  „Zustimmung“  zu  setzen  „Genehmigung“.
37.  §  63  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Kommunalverbände  haben  ausreichende  Maßnahmen  zur
Überwachung  der  Selbstversorger  und  der  Betriebe,  die  gewerbsmäßig
Früchte  verarbeiten,  zu  treffen.  Dabei  ist  insbesondere  anzuordnen:
a)  daß  die  Verarbeitung  der  Früchte  zu  Mehl,  Schrot,  Grieß,  Grütze,
Graupen,  Flocken  und  ähnlichen  Erzengnissen  sowie  zu  Futter-
        <pb n="467" />
        —  431  —

mitteln  in  eigenen  oder  fremden  Betrieben  von  der  Ausstellung
von  Erlaubnisscheinen  (Mahlkarten,  Schrotkarten)  abhängig  ist;

b)  daß  die  Erlaubnisscheine  zur  Verarbeitung  von  Früchten  vom
Kommunalverbande  selbst  oder  den  von  ihm  mit  Zustimmung  der
Landeszentralbehörde  bezeichneten  Stellen  ausgestellt  werden  und  nur
innerhalb  der  auf  ihnen  vermerkten  Fristen,  die  nicht  länger  als
zwei  Monate  vom  Tage  der  Ausstellung  ab  laufen  dürfen,  gültig  sind;

c)  daß  die  Verarbeitung  der  Früchte  jedesmal  nur  zur  Schaffung
eines  Vorrats  für  höchstens  zwei  Monate  gestattet  wird;

d)  daß  jedem  Unternehmer  eines  landwirtschaftlichen  Betriebs  von
dem  Kommunalverbande  der  Betrieb  angewiesen  wird,  in  dem  er
seine  Früchte  verarbeiten  lassen  darf,  und  daß  ein  Wechsel  des
Betriebs  nur  mit  vorheriger  Zustimmung  des  Kommunalverbandes
zulässig  ist;

e)  daß  die  Betriebe  Früchte  von  Selbstversorgern  nur  zum  Zwecke
sofortiger  Verarbeitung  und  nur  in  den  Mengen  annehmen  dürfen,
die  durch  einen  ihnen  vorher  oder  gleichzeitig  ausgehändigten
ordnungsmäßig  ausgestellten  Erlaubnisschein  belegt  sind;

f)  daß  die  Betriebe  Früchte  oder  daraus  hergestellte  Erzeugnisse  des
Inhabers  oder  Leiters  des  Betriebs  nur  in  den  Mengen  in  den
zum  Mühlenbetriebe  gehörenden  Räumen  lagern  dürfen,  für  die
ordnungsmäßig  ausgestellte  Erlaubnisscheine  vorliegen;

g)  daß  die  Betriebe  Früchte  von  Nichtselbstversorgern  zur  Herstellung
von  Futter  nur  annehmen  und  verarbeiten  dürfen,  wenn  ihnen
vorher  oder  gleichzeitig  ein  vom  Kommunalverbande  selbst  oder
der  von  ihm  mit  Zustimmung  der  Landeszentralbehörde  bezeichneten
Stelle  ausgestellter  Erlaubnisschein  ausgehändigt  wird;

h)  daß  die  Betriebe  Aufträge  zur  Verarbeitung  von  Teilen  der  auf
dem  Erlaubnisscheine  verzeichneten  Mengen  nur  annehmen  dürfen,
wenn  der  Auftraggeber  gleichzeitig  auf  die  Verarbeitung  des  Restes
verzichtet;

i)  daß  alle  in  den  zum  Mühlenbetriebe  gehörenden  Räumen  lagernden,
mit  Früchten  oder  daraus  hergestellten  Erzeugnissen  gefüllten  Säcke
mit  Anhängezetteln  versehen  sein  müssen,  auf  denen  der  Name
des  Eigentümers  sowie  die  Bezeichnung  und  das  Gewicht  des  Inhalts
des  Sackes  vermerkt  sind

k)  daß  die  Betriebe  Mahl-  und  Lagerbücher  nach  vorgeschriebenem
Muster  zu  führen  haben;

l)  daß  die  Betriebe  die  Früchte  bei  der  Annahme  und  die  Erzeugnisse
bei  der  Ablieferung  zu  verwiegen  und  das  Gewicht  auf  den  Erlaubnisscheinen
  und  in  den  Mahlbüchern  zu  vermerken  haben;
        <pb n="468" />
        —  432  —

m)  welchen  Betrieben  und  unter  welchen    Bedingungen  der  Umtausch
von  Getreide  gegen  Erzeugnisse  aus  Getreide  (Tauschmüllerei)

gestattet  ist;

n)  daß  die  Anlieferung  von  Früchten  und  die  Abholung  von
Erzeugnissen  bei  Betrieben  sowie  die  Verarbeitung  von  Früchten
an  Sonn-  und  gesetzlichen  Feiertagen  sowie  zur  Nachtzeit  nur  mit
vorheriger  Zustimmung  des  Kommunalverbandes  gestattet  ist.“

38.  Hinter  §  63  wird  als  § 63.a  eingefugt:
„Die  Kommunalverbände  können  die  Ausübung  der  Selbstversorgung
  für  ihren  Bezirk  oder  für  Teile  ihres  Bezirkes  in  der  Weise
regeln,  daß  das  zur  Ernährung  der  Selbstversorger  bestimmte  Getreide
dem  Kommunalverband  oder  einer  von  ihm  bestimmten  Stelle  abgeliefert
  wird  und  den  Unternehmern  der  landwirtschaftlichen  Betriebe
dafür  die  Erzeugnisse  in  den  Mengen  geliefert  werden,  die  den  im
§  7  Abs.  1  Nr.  1  festgesetzten  Mengen  entsprechen.“
39.  Im  §  64  ist  anstatt  „63“  zu  setzen  „63  a".

40.  Im  §  65  ist  anstatt  „63“  zu  setzen  „63 a".

41.  §  70  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

„Der  Kommunalverband  ist  berechtigt  und  auf  Verlangen  der
Reichsgetreidestelle  verpflichtet,  Vorräte,  die  einer  ordnungsmäßig
ergangenen  Aufforderung  zuwider  nicht  angezeigt  oder  bei  behördlicher
Nachprüfung  verheimlicht  oder  sonstwie  der  Aufnahme  entzogen  werden
oder  die  der  Unternehmer  eines  landwirtschaftlichen  Betriebs  über  das
zulässige  Maß  hinaus  oder  entgegen  den  zur  Uberwachung  der  Selbstversorger
  ergangenen  Vorschriften  zu  verwenden  oder  vorschriftswidrig
zu  veräußern  sucht,  sowie  alle  Vorräte,  die  unbefugt  hergestellt  oder
in  den  Verkehr  gebracht  werden,  ohne  Jahlung  einer  Entschädigung
zugunsten  der  Reichsgetreidestelle  für  verfallen  zu  erklären.  Brotgetreide
und  daraus  hergestellte  Erzeugnisse  können  in  besonderen  Fällen  von
selbstwirtschaftenden  Kommunalverbänden  mit  Zustimmung  der  Reichsgetreidestelle
  statt  für  diese  für  den  Kommunalverband  für  verfallen
erklärt  werden.  Der  Kommunalverband  kann  schon  vor  der  Verfallerklärung
  die  zur  Sicherstellung  der  Vorräte  erforderlichen  Anordnungen
treffen.“

42.  §  73  wird  gestrichen.
43.  Im  § 74  ist  hinter  „29.  Juni  1916"  einzufügen:

„sowie  der  Reichsgetreideordnung  für  die  Ernte  1917  vom  21.  Juni  1917".
Hinter  „16.  August“  ist  anstatt  „1917“  zu  setzen  "1918".
        <pb n="469" />
        —  433  —
44.  Im  §  75  ist  in  allen  Jällen  anstatt  „1917“  zu  setzen  „1918".

45.  Im  §  76  sind  unter  b  die  Worte  „der  Reichsgerstengesellschaft  m.  b.  H.,
der  Reichshülsenfruchtstelle,  G.  m.  b.  H.“  zu  streichen  und  die  Worte  „Bezugsvereinigung
  der  deutschen  Landwirte,  G.  m.  b.  H.“  durch  die  Worte  „Reichsfuttermittelstelle,
  Geschäftsabteilung,  G.  m.  b.  H.  (Bezugsvereinigung  der  deutschen
Landwirte)“  zu  ersetzen.

Unter  d  werden  hinter  „sind“  die  Worte  eingefügt  „mit  Ausnahme  von
Mehl  und  Schrot  aus  Getreide“.

46.  §  77  erhält  folgende  Fassung:  .

„Mit  dem  Beginne  des  16.  August  1918  sind  die  anzeigepflichtigen
Vorräte  (§  75  Abs.  1,  §  76)  sowie  die  im  §  76c  erwähnten  Vorräte
für  den  Kommunalverband  beschlagnahmt,  in  dessen  Bezirk  sie  sich
befinden.  Vorräte,  die  zu  dieser  Zeit  unterwegs  sind,  sind  für  den
Kommunalverband  beschlagnahmt,  in  dessen  Bezirk  sie  nach  beendeter
Beförderung  abgeliefert  werden.  Die  Beschlagnahme  erstreckt  sich  nicht
auf  Vorräte  an  Mehl  und  Schrot  aus  Getreide,  die  durch  einen
Kommunalverband  an  Händler,  Verarbeiter  oder  Verbraucher  seines
Bezirkes  nach  Maßgabe  der  für  den  Kommunalverband  bestehenden
Bestimmungen  über  die  Verbrauchsregelung  bereits  abgegeben  worden  sind.

Für  diese  Vorräte  gelten  die  Vorschriften  dieser  Verordnung.

Die  Kommunalverbände  haben  die  hiernach  für  sie  beschlagnahmten
und  die  in  ihrem  Eigentume  stehenden  (§  75  Abs.  2)  Vorräte  mit
Ausnahme  der  im  §  76c  erwähnten  und  der  ihnen  behäördlich  zur
Verteilung  überwiesenen  Vorräte  der  Reichsgetreidestelle  nach  deren
Geschäftsbedingungen  abzuliefern.  Die  im  §  76e  erwähnten  Vorräte
dürfen  trotz  der  Beschlagnahme  im  eigenen  Haushalt  oder  Betriebe
verbraucht  werden.“

47.  Im  § 79  Abs.  1  werden  a)  in  Nr.  2  unter  Streichung  des  Semikolons
die  Worte  eingefügt  „oder  wer  der  Vorschrift  des  §  3a  Abs.  1  zuwiderhandelt;“,
b)  in  Nr.  4  die  Worte  „nach  §  8“  durch  die  Worte  „im  §  8  Satz  2  oder  auf
Grund  des  §  8  Satz  1"  ersetzt,  c)  in  Nr.  8  hinter  dem  Worte  „Vorräte“  die
Worte  „oder  die  Hilfeleistung  bei  dieser  Feststellung“  und  hinter  dem  Worte
„Proben““  die  Worte  „oder  die  Probeverarbeitung  oder  die  Einstellung  des  Betriebs“
  hinzugefügt,  d)  in  Nr.  11  hinter  dem  Worte  „des“  die  Worte  „§ 7
Abs.  1  Nr.  2  zweiter  Halbsatz“  hinzugefügt,  e)  in  Nr.  12  zwischen  den  Ziffern  „63"
und  „65“  die  Ziffer  „63a“  eingefügt.

48.  Im  §  82  wird  anstatt  „25.  Juni  1917"  der  Tag  des  Inkrafttretens
dieser  Verordnung  gesetzt.
Reichs-Gesetzbl.  1918.  96
        <pb n="470" />
        —  434  —

Artikel  2.

1.  In  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom  10.  Januar  1918  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  23)  werden  §  2  Abs.  2  Nr.  2  und  im  §  18  Abs.  1  Nr.  5
die  Worte  "§  2  Abs.  2  Nr.  2,“  gestrichen.

2.  Die  Verordnung  über  Saatgut  von  Buchweizen  und  Hirse,  Hülsenfrüchten,
  Wicken  und  Lupinen  vom  6.  Januar  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  14)  wird,  auch  soweit  sie  sich  auf  Lupinen  bezieht,  aufgehoben.

Artikel  3

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Wortlaut  der  Reichsgetreideordnung,
wie  er  sich  aus  Artikel  1  dieser  Verordnung  ergibt,  in  fortlaufender  Nummernfolge
  der  Paragraphen  unter  der  Uberschrift  „Reichsgetreideordnung  für  die
Ernte  1918“  im  Reichs-Gesetzblatt  bekanntzumachen.

Artikel  4
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  29.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
von  Waldow

 

(Nr.  6349)  Bekanntmachung  der  neuen  Fassung  der  Reichsgetreideordnung  für  die  Ernte  1918
Vom  29.  Mai  1918.

Auf  Grund  des  Artikel  3  der  Reichsgetreideordnung  für  die  Ernte  1918  vom
29.  Mai  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  425)  wird  der  Wortlaut  der  Reichsgetreideordnung
  für  die  Ernte  1918,  wie  er  sich  aus  der  Verordnung  vom  29.  Mai  1918
ergibt,  nachstehend  bekanntgemacht.

Berlin,  den  29.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
von  Waldow
        <pb n="471" />
        —  435  —












Reichsgetreideordnung  für  die  Ernte  1918

Übersicht  über  die  Abschnitte

I.  Beschlagnahme  (§§  1—13)
II.  Reichsgetreidestelle  (§§  14—20)
III. Bewirtschaftung  der  Vorräte  (§§  21—  42)
1.  Aufgaben  der  Kommunalverbände  im  allgemeinen  (§§  21—31)
2.  Selbstwirtschaftende  Kommunalverbände  (§§  32—36)
3.  Aufgaben  der  Gemeinden  (§§  37—42)
IV.  Enteignung  (§§  43—48)  1
V.   Verarbeitung  der  Früchte  und  Verkehr  mit  den  daraus  hergestellten
Erzeugnissen  (§§  49—50)  ·
VI. Verbrauchsregelung  (§§ 57—0)
1.  Allgemeine  Vorschriften  (§§  57—62)
2.  Besondere  Vorschriften.  für  Selbstversorger  (§§  63  —65)
3.  Durchführung  der  Verbrauchsregelung  (§§  66—70)
VII.  Ausführungsvorschriften  (§§·71—74)
VIII. Übergangsvorschriften  (§§  75—78)
IX. Schluß-  und  Strafvorschriften  (§§  79—83)

I.  Beschlagnahme
§ 1

Folgende  im  Reiche  angebauten  Früchte,  allein  oder  mit  anderen  Früchten
gemengt,  werden  mit  der  Trennung  vom  Boden  für  den  Kommunalverband
beschlagnahmt,  in  dessen  Bezirk  sie  gewachsen  sind:

Roggen,

Weizen,  Spelz  (Dinkel,  Fesen),  Emer,  Einkorn,
Gerste,

Hafer,

Mais  (Welschkorn,  türkischer  Weizen,  Kukuruz),

Erbsen,  einschließlich  Futtererbsen  aller  Art  (Peluschken),
Bohnen,  einschließlich  Ackerbohnen,

Linsen,

Wicken,

Lupinen,

Buchweizen,

Hirse.

Die  Beschlagnahme  erstreckt  sich  auch  auf  den  Halm  und  die  aus  den
beschlagnahmten  Früchten  hergestellten  Erzeugnisse,  wie  Mehl,  Schrot,  Grieß,

96*
        <pb n="472" />
        —  436  —

Graupen,  Grütze,  Flocken,  Malz.  Mit  dem  Ausdreschen  wird  das  Stroh,  mit
dem  Gerben  die  Spelzspreu,  mit  dem  Ausmahlen  die  Kleie  von  der  Beschlagnahme
  nach  dieser  Verordnung  frei;  für  die  Kleie  gilt  §  55.

Für  Grünkern  gilt  §  10.

Von  der  Beschlagnahme  werden  nicht  betroffen  die  zur  Verwendung  als
Frischgemüse  angebauten  und  geernteten  Erbsen  und  Bohnen.  Dies  gilt  für
Futtererbsen  aller  Art  (Peluschken)  und  Ackerbohnen  jedoch  nur  insoweit,  als  die
Aberntung  als  Frischgemüse  von  dem  Kommunalverbande  gestattet  oder  zur
Erfüllung  eines  Lieferungsvertrags  vorgenommen  wird,  den  die  Reichsstelle  für
Gemüse  und  Obst  oder  cine  von  ihr  ermächtigte  Stelle  abgeschlossen  oder  genehmigt
hat,  oder  in  den  die  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  oder  eine  von  ihr
ermächtigte  Stelle  als  vertragschließende  Partei  eingetreten  ist.

§ 2
Im  Sinne  dieser  Verordnung  gelten  als
Früchte:  alle  Früchte  der  im  §  1  Abs.  1  bezeichneten  Arten,
Getreide:  Roggen,  Weizen,  Spelz  (Dinkel,  Fesen),  Emer,  Einkorn,
Gerste,  Hafer  und  Mais  (Welschkorn,  türkischer  Weizen,  Kukuruz),
Brotgetreide:  Roggen,  Weizen,  Spelz  (Dinkel,  Fesen),  Emer  und
Einkorn,  auch  in  Mischung  mit  Gerste,
Hülsenfrüchte:  Erbsen  einschließlich  Peluschken,  Bohnen  einschließlich
Ackerbohnen,  Linsen,  Wicken  und  Lupinen.
§ 3

An  den  beschlagnahmten  Vorräten  dürfen  Veränderungen  nur  mit  Zustimmung
  des  Kommunalverbandes,  für  den  sie  beschlagnahmt  sind,  vorgenommen
werden,  soweit  sich  nicht  aus  den  §§  5  bis  11,  29  etwas  anderes  ergibt.  Das
gleiche  gilt  von  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  über  sie  und  von  Rechtsgeschäften,
  durch  die  eine  Verpflichtung  zu  solchen  Verfügungen  begründet  wird,
sowie  von  Verfügungen,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung
  erfolgen.  Für  die  Entfernung  von  Früchten  aus  dem  Bezirk  eines
Kommunalverbandes  gelten  außerdem  die  Vorschriften  der  §§  23,  55  Abs.  1.

Werden  beschlagnahmte  Vorräte  mit  Zustimmung  des  Kommunalverbandes
in  den  Bezirk  eines  anderen  Kommunalverbandes  gebracht,  so  tritt  dieser  mit  der
Ankunft  der  Vorräte  in  seinem  Bezirke  hinsichtlich  der  Rechte  und  Pflichten
aus  der  Beschlagnahme  an  die  Stelle  des  bisherigen  Kommunalverbandes.  Der
Versender  und  der  Empfänger  haben  die  Ortsänderung  binnen  drei  Tagen
unter  Angabe  der  Art  und  Menge  beiden  Kommunalverbänden  anzuzeigen.  Die
Frist  beginnt  für  den  Versender  mit  der  Absendung,  für  den  Empfänger  mit  der
Ankunft  der  Vorräte.

Werden  beschlagnahmte  Vorräte  widerrechtlich  in  den  Bezirk  eines  anderen
Kommunalverbandes  gebracht,  so  hat  dieser  die  Rechte  und  Pflichten  des  Kommunalverbandes,
  für  den  die  Vorräte  beschlagnahmt  sind,  für  den  berechtigten
Kommunalverband  auszuüben.  Er  hat  der  Reichsgetreidestelle  Mitteilung  über
        <pb n="473" />
        —  437  —

Art  und  Menge  sowie  Herkunft  der  Vorräte  zu  machen  und  mit  den  Vorräten
nach  ihren  Weisungen  zu  verfahren.
§ 4

Vor  der  Trennung  vom  Boden  dürfen  Kaufverträge  über  Früchte  oder
andere  auf  Veräußerung  oder  Erwerb  von  Früchten  gerichtete  Verträge  nicht  abgeschlossen
  werden,  wenn  nicht  der  Kommunalverband  schriftlich  seine  Zustimmung
erklärt  hat.

Verträge,  die  vor  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  abgeschlossen  worden
sind,  sind  nichtig.  

§ 5   Der Unternehmer  eines  landwirtschaftlichen  Betriebs  hat  die  zur  Ernte
erforderlichen  Arbeiten  vorzunehmen.

Der  Besitzer  beschlagnahmter  Vorräte  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  die
zur  Erhaltung  und  Pflege  der  Vorräte  erforderlichen  Handlungen  vorzunehmen.

Der  Besitzer  ist  berechtigt  und  auf  Verlangen  der  zuständigen  Behörde
verpflichtet,  auszudreschen  sowie  bei  Gemenge  Körner-  und  Hülsenfrüchte  voneinander
  zu  trennen.  Die  Reichsgetreidestelle  und  die  Landeszentralbehörden  oder
die  von  ihnen  bestimmten  Stellen  können  über  Zeit,  Art  und  Ort  des  Ausdreschens
sowie  über  Anzeige  und  Feststellung  des  Druschergebnisses  Anordnungen  treffen.

Der  Besitzer  beschlagnahmter  Vorräte  ist  berechtigt  und  auf  Verlangen  der
zuständigen  Behörde  verpflichtet,  die  Vorräte,  sobald  sie  ausgedroschen  sind,
dem  Kommunalverbande,  zu  dessen  Gunsten  sie  beschlagnahmt  sind,  jederzeit
zur  Verfügung  zu  stellen.  Der  Kommunalverband  hat  dafür  zu  sorgen,  daß
die  Vorräte  gemäß  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  innerhalb  zweier  Wochen
abgenommen  werden.

Als  Besitzer  im  Sinne  dieser  Verordnung  gilt  auch  der  mit  der  Verwaltung
  der  Vorräte  für  den  Eigentümer  betraute  Inhaber  des  Gewahrsams.

§ 6

Nimmt  der  Unternehmer  eines  landwirtschaftlichen  Betriebs  oder  der  Besitzer
von  Vorräten  eine  der  ihm  nach  § 5  obliegenden  Handlungen  nicht  rechtezeitig
vor,  so  kann  die  zuständige  Behörde  die  erforderlichen  Arbeiten  auf  seine  Kosten
durch  einen  Dritten  vornehmen  lassen.  Der  Verpflichtete  hat  die  Vornahme  auf
seinem  Grund  und  Boden  sowie  in  seinen  Wirtschaftsräumen  und  mit  den  Mitteln
seines  Betriebs  zu  gestatten.

Auf  Verlangen  der  Reichsgetreidestelle,  der  Landeszentralbehörde  oder  des
Kommunalverbandes  ist  die  Gemeinde  zur  Vornahme  der  Arbeiten  auf  Kosten
des  Säumigen  verpflichtet.

§ 7

Innerhalb  desselben  landwirtschaftlichen  Betriebs  dürfen  räumliche  Veränderungen
  mit  beschlagnahmten  Vorräten  vorgenommen  werden.  Werden  dabei
Vorräte  in  eine  andere  Gemeinde  gebracht,  so  hat  der  Besitzer  die  Ortsänderung
binnen  drei  Tagen  beiden  Gemeinden  anzuzeigen.  Diese  Verpflichtung  entfällt,
        <pb n="474" />
        —  438  —

soweit  die  Vorräte  in  die  Wirtschaftskarten  (§  26)  für  die  Gemeinde    aufgenommen
sind,  in  die  sie  gebracht  werden.  Werden  Vorräte  in  einen  anderen  Kommunalverband
  gebracht,  so  ist  die  Ortsänderung  binnen  drei  Tagen  auch  beiden  Kommunalverbänden
  anzuzeigen.  Mit  der  Ankunft  der  Vorräte  in  dem  Bezirke  des
anderen  Kommunalverbandes  tritt  dieser  hinsichtlich  der  Rechte  und  Pflichten  aus
der  Beschlagnahme  an  die  Stelle  des  bisherigen  Kommunalverbandes.

§ 8

Trotz  der  Beschlagnahme  dürfen  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe

aus  ihren  selbstgebauten  Früchten  verbrauchen:  

1.  zur  Ernährung  der  Selbstversorger  auf  den  Kopf  für  die  Zeit  vom

16.  August  1918  ab

a)  an  Brotgetreide  monatlich  neun  Kilogramm,

b)  an  Gerste,  Hafer  und  Mais  monatlich  insgesamt  zwei  Kilogramm,

c)  an  Hülsenfrüchten  monatlich  insgesamt  ein  Kilogramm.  Gemenge,
in  dem  sich  Hülsenfrüchte  befinden,  gilt  als  Hülsenfrüchte,

d)  an  Buchweizen  für  das  ganze  Wirtschaftsjahr  insgesamt  fünfundzwanzig
  Kilogramm,

e)  an  Hirse  für  das  ganze  Wirtschaftsjahr  insgesamt  zehn  Kilogramm;

2.  zur  Fütterung  des  im  Betriebe  gehaltenen  Viehes  die  vom  Reichskanzler

  festgesetzten  Mengen;  diese  dürfen  nur  in  gedroschenem  Zustand
verfüttert  werden,  soweit  nicht  der  Kommunalverband  Ausnahmen  gestattet;

3.  zur  Bestellung  der  zum  Betriebe  gehörenden  Grundstücke  auf  das  Hektar:
an  Winterroggen  bis  zu  einhundertfünfundfünfzig  Kilogramm,
an  Sommerroggen  bis  zu  einhundertsechzig  Kilogramm,
an  Winterweizen  bis  zu  einhundertneunzig  Kilogramm,
an  Sommerweizen  bis  zu  einhundertfünfundachtzig  Kilogramm,
an  Spelz  bis  zu  zweihundertzehn  Kilogramm,
an  Gerste  bis  zu  einhundertsechzig  Kilogramm,
an  Hafer  bis  zu  einhundertfünfzig  Kilogramm,
an  Mais  bis  zu  einhundertfünfzig  Kilogramm,
an  Erbsen  einschließlich  Futtererbsen  aller  Art  (Peluschken)  und
an  Bohnen  bis  zu  zweihundert  Kilogramm,

an  großen  Viktoria-Erbsen  und  an  Ackerbohnen  bis  zu  dreihundert
Kilogramm,

an  Linsen  bis  zu  einhundert  Kilogramm,

an  Saatwicken  bis  zu  einhundert  Kilogramm,

an  Lupinen  bis  zu  zweihundert  Kilogramm,

an  Mischfrucht  dieselben  Sätze  nach  dem  Mischungsverhältnisse
der  Früchte,

an  Buchweizen  bis  zu  einhundert  Kilogramm,

an  Hirse  bis  zu  dreißig  Kilogramm.
        <pb n="475" />
        —  439  —

Die  Landeszentralbehörden  sind  ermächtigt,  die  Saatgutmengen  bei  dringendem
wirtschaftlichen  Bedürfnis  für  einzelne  Betriebe  oder  ganze  Bezirke  bis  zu  einer
von  der  Reichsgetreidestelle  zu  bestimmenden  Grenze  zu  erhöhen.

Als  Selbstversorger  gelten,  vorbehaltlich  einer  anderen  Bestimmung  nach
§  63,  der  Unternehmer  des  landwirtschaftlichen  Betriebs,  die  Angehörigen  seiner
Wirtschaft  einschließlich  des  Gesindes  sowie  Naturalberechtigte,  soweit  sie  als  Lohn
oder  als  Leibgedinge  (Altenteil,  Auszug,  Ausgedinge,  Leibzucht)  Früchte  der  in
Frage  kommenden  Art  oder  daraus  hergestellte  Erzeugnisse  zu  beanspruchen  haben.

§ 9
Der  Reichskanzler  erläßt  die  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit  Saatgut.
  Das  nach  Maßgabe  dieser  Bestimmungen  erworbene  Saatgut  darf  bis  zu
den  im  §  8  Abs.  1  Nr.  3  für  selbstgebautes  Saatgut  festgesetzten  Mengen  zur
Bestellung  verbraucht  werden.

§ 10

Trotz  der  Beschlagnahme  dürfen  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe,
vorbehaltlich  näherer  Bestimmungen  nach  §  63  Abs.  2,  aus  ihrem  selbstgebauten
grünen  Dinkel  und  Spelz  Grünkern  herstellen.  Die  Beschlagnahme  erstreckt  sich
auf  den  Grünkern.  Hiervon  dürfen  sie  zur  Ernährung  der  Selbstversorger  auf
den  Kopf  insgesamt  bis  zu  drei  Kilogramm  verbrauchen.

Die  Unternehmer  haben  die  hergestellten  Mengen  unverzüglich,  spätestens
bis  zum  15.  August  1918,  dem  Kommnnalverband  anzuzeigen.  In  der  Anzeige
sind  die  Anzahl  der  Selbstversorger  und  die  für  diese  nach  Abs.  1  Satz  3
beanspruchten  Mengen  anzugeben.

§ 11
Trotz  der  Beschlagnahme  dürfen  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe
selbstgebautes  Gemenge  (Mischfrucht,  Mengkorn),  mit  Ausnahme  von  Mischungen,
die  nur  aus  Brotgetreide  bestehen,  sowie  selbstgebauten  Mais  und  selbstgebaute
Lupinen  vor  der  Reife  als  Grünfutter  im  eigenen  Betriebe  verbrauchen.

§ 12

Die  Beschlagnahme  endet  mit  dem  freihändigen  Eigentumserwerbe  durch
die  Reichsgetreidestelle  oder  den  Kommunalverband,  für  den  die  Vorräte  beschlagnahmt
  sind,  mit  der  Enteignung  oder  mit  der  Verfallerklärung  §  72).

Wer  im  Auftrag  der  Reichsgetreidestelle,  eines  Kommunalverbandes  oder
einer  Gemeinde  Früchte  oder  daraus  hergestellte  Erzeugnisse  zu  erwerben,  aufzubewahren,
  zu  bearbeiten,  zu  befördern  oder  zu  verteilen  hat,  darf  nur  solche
Rechtsgeschäfte  über  die  Vorräte  abschließen  und  nur  solche  Verfügungen  über
sie  treffen,  die  von  seinem  Auftraggeber  zugelassen  sind.  Dies  gilt  auch,  soweit
der  Beauftragte  Eigentümer  der  Vorräte  ist.
        <pb n="476" />
        1440  —

§ 13
Über  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Anwendung  der  §§  1  bis  11,  §  12
Abs.  1  ergeben,  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgütltig.

II.  Reichsgetreidestelle

§ 14

Die  Reichsgetreidestelle  besteht  aus  einer  Verwaltungsabteilung  und  einer
Geschäftsabteilung.  Die  Aufsicht  führt  der  Reichskanzler.

§ 15

Die  Verwaltungsabteilung  ist  eine  Behörde  und  besteht  aus  einem  Direktorium

  und  einem  Kuratorium.
  Das  Direktorium  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,  einem  oder  mehreren
stellvertretenden  Vorsitzenden,  aus  ständigen  und  nichtständigen  Mitgliedern.  Der
Reichskanzler  ernennt  den  Vorsitzenden,  die  stellvertretenden  Vorsitzenden  und  die
Mitglieder,  und  zwar  unter  den  ständigen  Mitgliedern  einen  Landwirt.

Das  Kuratorium  besteht  aus  sechzehn  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat,
und  zwar  außer  dem  Vorsitzenden  des  Direktoriums  als  Vorsitzendem  aus  vier
Königlich  Preußischen,  zwei  Königlich  Bayerischen,  einem  Königlich  Sächsischen,
einem  Königlich  Württembergischen,  einem  Großherzoglich  Badischen,  einem  Großherzoglich
  Hessischen,  einem  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen,  einem  Großherzoglich
  Sächsischen,  einem  Herzoglich  Anhaltischen,  einem  Hanseatischen  und
einem  Elsaß-Lothringischen  Bevollmächtigten.  Außerdem  gehören  ihm  je  ein  Vertreter
  des  Deutschen  Landwirtschaftsrats,  des  Deutschen  Handelstags  und  des
Deutschen  Städtetags,  ferner  je  zwei  Vertreter  der  Landwirtschaft,  von  Handel
und  Industrie  und  der  Verbraucher  an;  der  Reichskanzler  ernennt  diese  Vertreter
und  den  Stellvertreter  des  Vorsitzenden.

Der  Reichskanzler  erläßt  die  näheren  Bestimmungen.

§  16

Die  Geschäftsabteilung  ist  eine  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.

Die  Gesellschaft  hat  einen  Aufsichtsrat;  er  besteht  aus  dem  Vorsitzenden
des  Direktoriums  der  Verwaltungsabteilung  als  Vorsitzendem  und  vierundzwanzig
ordentlichen  Mitgliedern,  von  denen  sieben  auf  Reich  und  Bundesstaaten,  sieben
auf  die  Landwirtschaft,  drei  auf  die  großgewerblichen  Unternehmungen  und  sicben
auf  die  Städte  entfallen.  Die  sieben  Vertreter  der  Städte  und  die  drei  Vertreter
der  großgewerblichen  Unternehmungen  werden  von  den  entsprechenden  Gruppen
der  Gesellschafter  bezeichnet.  Die  übrigen  Mitglieder  ernennt  der  Reichskanzler.

Der  Aufsichtsrat  bestellt  die  Geschäftsführer,  darunter  einen  Landwirt;  die
Bestellung  bedarf  der  Bestätigung  des  Reichskanzlers.
        <pb n="477" />
        —  441  —

§ 17
Die  Reichsgetreidestelle  hat  die  Aufgabe,  mit  Hilfe  der  Kommunalverbände
für  die  Verteilung  und  zweckmäßige  Verwendung  der  vorhandenen  Vorräte  für
die  Zeit  bis  zum  15.  September  1919  zu  sorgen.  Dabei  hat  die  Verwaltungsabtellung
  die  Verwaltungsangelegenheiten  einschließlich  der  statistischen  Aufgaben  zu
erledigen,  die  Geschäftsabteilung  nach  den  grundsätzlichen  Anweisungen  der  Verwaltungsabteilung
  (§  18)  die  ihr  obliegenden  geschäftlichen  Aufgaben  durchzuführen.

§  18

Das  Direktorium  der  Verwaltungsabteilung  hat  mit  Zustimmung  des
Kuratoriums  insbesondere  festzusetzen,

a)  welche  Mehlmenge  täglich  auf  den  Kopf  der  versorgungsberechtigten  Bevölkerung
  verbraucht  werden  darf;

b)  welche  Rücklage  aufzusammeln  ist;

c)  ob  und  in  welchem  Umfang  Betrieben,  die  Früchte  oder  daraus  hergestellte
  Erzeugnisse  verarbeiten,  solche  zu  liefern  sind.  Als  Betriebe
in  diesem  Sinne  gelten  nicht  Mehlmühlen,  Bäckereien  und  Konditoreien
(§  58),  ferner  Brauereien  und  Mälzereien;

d)  wieviel  Brotgetreide  oder  Mehl  jedem  Kommunalverbande  für  seine
Zivilbevölkerung  einschließlich  der  Selbstversorger  sowie  an  Saatgut
von  Brotgetreide  für  die  Herbst=  und  Frühjahrsbestellung  zusteht
(Bedarfsanteil);  der  Bedarfsanteil  kann  auch  vorläufig  festgesetzt  werden;

e)  welche  und  wieviel  Früchte  aus  den  einzelnen  Kommnnalverbänden
abzuliefern  sind  und  innerhalb  welcher  Fristen.  Die  festgesetzten
Mengen  gelten  nur  als  Mindestmengen

f)  ob,  in  welchen  Höchstmengen  und  unter  welchen  Voraussetzungen  die
Reichsgetreidestelle  oder  Kommunalverbände  Brotgetreide,  insbesondere
Hinterkorn,  zu  Futterzwecken  verschroten  lassen  oder  zur  Verfütterung
freigeben  dürfen;

g)  bis  zu  welchem  Mindestsatze  Getreide,  das  zur  menschlichen  Ernährung
bestimmt  ist,  auszumahlen  ist;

h)  in  welcher  Weise  das  nicht  mahlfähige  Brotgetreide  verwendet  werden
soll.

Die  Festsetzungen  zu  a  und  c  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichskanzlers.
Der  Reichskanzler  erläßt  auch  die  Vorschriften  über  die  Feststellung  der  Ablieferungspflicht
  (e).

  Das  Direktorium  kann  Bestimmungen  über  die  Aufbewahrung  der  Vorräte
erlassen.

Das  Direktorium  kann  für  bestimmte  Mühlen,  die  zum  Ausmahlen  des

Getreides  bis  zu  den  nach  Abs.  1 g festgesetzten  Mindestsätzen  außerstande  sind,
Reichs--Gesetzbl.  1918.  97
        <pb n="478" />
        aus  besonderen  Gründen  eine  geringere  Ausmahlung  zulassen.  Das  Direktorium
kann  auch  für  bestimmte  Mühlen  oder  für  Mühlen  bestimmter  Bezirke  die  Herstellung
  bestimmter  Auszugsmehle  beim  Mahlen  zulassen  oder  vorschreiben.

§ 19

Das  Direktorium  stellt  auf  Grund  der  Feststellungen  nach  §&amp;amp;  18  Abs.  lea
die  Grundsätze  für  die  Z  der  Betriebe  zur  Verarbeitung  der  Früchte
und  der  daraus  hergestellten  Erzeugnisse  und  für  ihre  Belieferung  auf.  Das
Direktorium  kann  Vorschriften  für  die  Verwendung  der  den  Betrieben  gelieferten
Früchte  und  Erzeugnisse,  für  die  Herstellung  und  den  Vertrieb  der  Erzeugnisse
der  Betriebe  sowie  für  die  Überwachung  der  Betriebe  erlassen,  auch  Preise  für
die  erzeugten  Waren  festsetzen.

Die  Betriebsunternehmer  haben  der  Reichsgetreidestelle  auf  Erfordern
Auskunft  über  ihre  Betriebsverhältnisse  zu  erteilen.

§ 20

Die  Geschäftsabteilung  hat  alle  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  erforderlichen

  Rechtsgeschäfte  vorzunehmen;  sie  hat  insbesondere

a)  für  den  Erwerb  sowie  die  rechtzeitige  Abnahme,  Bezahlung  und  Unterbringung
  der  an  sie  abzuliefernden  Früchte  zu  sorgen,

b)  die  von  den  Heeresverwaltungen  und  der  Marineverwaltung  beanspruchten
  Früchte  und  daraus  hergestellten  Erzeugnisse,  insbesondere
Mehl,  durch  Vermittlung  der  Zentralstellen  zur  Beschaffung  der  Verpflegung
  rechtzeitig  zu  liefern,

c)  den  Kommunalverbänden  das  erforderliche  Mehl  rechtzeitig  zu  liefern,

d)  den  Kommunalverbänden  die  ihnen  von  der  Reichsfuttermittelstelle  zugewiesenen
  Mengen  an  Gerste  und  Hafer  und  die  ihnen  zustehenden
Mengen  an  sonstigen  Früchten  rechtzeitig  zu  liefern,

e)  für  die  ordnungsmäßige  Verwaltung  ihrer  Bestände  zu  sorgen,

f)  den  Betrieben  (§  18  Abs.  1c)  die  festgesetzten  Mengen  zu  liefern.

III.  Bewirtschaftung  der  Vorräte

1.  Aufgaben  der  Kommunalverbände  im  allgemeinen
§  21
Die  Kommunalverbände  haben  der  Reichsgetreidestelle  auf  Grund  der  Anbauund
  Ernteflächenerhebung  nach  der  Verordnung  vom  21.  März  1918  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  133)  und  der  Ernteschätzung  bis  zu  dem  von  ihr  bestimmten  Zeitpunkt
anzugeben,  wie  groß  die  Ernteerträge  ihres  Bezirkes  in  den  einzelnen  Fruchtarten
zu  schätzen  sind.  Sie  haben  ferner  nach  einem  von  der  Reichsgetreidestelle  fest.
gestellten  Vordruck  die  Zahl  der  Selbstversorger  (§  8  Abs.  2,  §  63)  und  der
        <pb n="479" />
        —  443  —

versorgungsberechtigten  Bevölkerung  sowie  die  Zahl  der  in  dem  Vordruck  bezeichneten
  Tiere  mitzuteilen  und  die  ihnen  nach  §  10  zugehenden  Anzeigen  der  Grünkernhersteller
  der  Reichsgetreidestelle  weiterzugeben.

§ 22

Jeder  Kommunalverband  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  in  seinem  Bezirk
angebauten  Früchte  zweckentsprechend  geerntet  und  ausgedroschen  werden;  er  hat
ferner,  unbeschadet  des  ihm  nach  §  24  Abs.  1  Satz  3  zustehenden  Rechtes,  dafür
zu  sorgen,  daß  die  beschlagnahmten  Vorräte  zweckentsprechend  aufbewahrt  und
ordnungsmäßig  behandelt  werden.

Der  Kommunalverband  kann  zu  diesem  Zwecke  die  im  Bezirke  vorhandenen
landwirtschaftlichen  Maschinen,  Geräte  und  Betriebsmittel  aller  Art  in  Anspruch
nehmen;  er  kann  ferner  in  seinem  Bezirk  und  mit  Genehmigung  der  Landeszentralbehörde
  auch  außerhalb  seines  Bezirkes  Lagerräume  für  die  Lagerung  der  Früchte
und  der  daraus  hergestellten  Erzeugnisse  in  Anspruch  nehmen,  soweit  diese  nicht
bereits  von  der  Reichsgetreidestelle  in  Anspruch  genommen  worden  sind.  Die
Vergütung  setzt  die  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Streitfall  endgültig  fest.

§ 23

Aus  dem  Bezirk  eines  Kommunalverbandes  dürfen  Früchte,  die  ihm  gehören
  oder  für  ihn  beschlagnahmt  sind,  vorbehaltlich  des  §  7,  nur  mit  Genehmigung
  der  Reichsgetreidestelle  entfernt  werden.  Dieser  Genehmigung  bedarf  es
nicht,  wenn  die  Früchte  zum  Zwecke  der  Trocknung  oder  Verarbeitung  vorübergehend
  ans  dem  Kommunalverband  entfernt  oder  wenn  sie  an  die  Reichsgetreidestelle
  oder  zu  Saatzwecken  nach  den  gemäß  §  9  vom  Reichskanzler  erlassenen
Bestimmungen  geliefert  werden.  Bei  Brotgetreide  wird  im  letzteren  Falle  die
gelieferte  Menge  dem  empfangenden  Kommunalverband  auf  seinen  Bedarfsanteil
(§ 18  Abs.  1d)  angerechnet.  Hat  der  Kommunalverband  nach  §  18  Abs,  le
Früchte    abzuliefern,  so  erhöht  sich  die  abzuliefernde  Menge  entsprechend.

Der  Kommunalverband  darf  Früchte  oder  daraus  hergestellte  Erzeugnisse
an  die  im  §  18  Abs.  1 c  bezeichneten  Betriebe  nur  mit  Genehmigung  der  Reichsgetreidestelle
  liefern.

§ 24

Jeder  Kommunalverband  haftet  dafür,  daß  alle  für  ihn  beschlagnahmten
Früchte  der  Reichsgetreidestelle  zur  Verfügung  gestellt  werden,  soweit  sie  nicht  den
Unternehmern  landwirtschaftlicher  Betriebe  nach  §§  8,  9,  10,  44  zu  belassen  sind
oder  von  selbstliefernden  Kommunalverbänden  zur  Durchführung  der  Selbstwirtschaft
  (§  32)  und  zum  Futterausgleich  (§ 62)  zurückbehalten  werden  dürfen.  Die
über  die  festgesetzten  Mengen  (§  18  Abs.  1e)  hinaus  verfügbaren  Mengen  sind
stets  sobald  wie  möglich  abzuliefern.  Der  Kommunalverband  kann  verlangen,
daß  die  Reichsgetreidestelle  jede  ihr  zur  Verfügung  gestellte  Menge  binnen  zwei
Wochen  abnimmt.

97*
        <pb n="480" />
        —  444  —

Der  Kommunalverband  hat  die  festgesetzten  Mengen  auf  die  Gemeinden  oder
unmittelbar  auf  die  landwirtschaftlichen  Betriebe  bis  zu  dem  von  der  Reichsgetreidestelle
  bestimmten  Zeitpunkt  umzulegen.

Die  Reichsgetreidestelle  kann

a)  anerkanntes  Saatgut  auf  Antrag  des  Erzeugers,

b)  Früchte,  die  zur  Aussaat  im  nächsten  Wirtschaftsjahre  benötigt  werden,
von  der  Anrechnung  auf  den  Bedarfsanteil  (§  18  Abs.  1d)  ausnehmen  oder  auf
die  festgesetzten  Mengen  anrechnen.

§ 25

Erfüllt  der  Kommunalverband  die  ihm  obliegende  Ablieferungspflicht  nicht
rechtzeitig,  so  kann  die  Reichsgetreidestelle  die  für  die  versorgungsberechtigte
Bevölkerung  und  für  die  Selbstversorger  festgesetzten  Mengen  (§§  8,  18  Abs.  1d)
herabsetzen.  Die  Reichsgetreidestelle  kann  auch  die  Lieferung  der  auf  den
Kommunalverband  entfallenden  Erzeugnisse  aus  den  im  §  1  bezeichneten  Früchten
einschränken  oder  einstellen.

Die  vorstehenden  Anordnungen  trifft  die  Reichsgetreidestelle  im  Einvernehmen
mit  der  Landeszentralbehörde.  Wird  ein  Einvernehmen  nicht  erzielt,  so  entscheidet
der  Reichskanzler.

Der  Kommunalverband  kann  die  vorgenommenen  Kürzungen  derart  auf
die  Gemeinden  oder  auf  die  landwirtschaftlichen  Betriebe  verteilen,  daß  in  erster
Linie  die  Gemeinden  oder  die  Betriebe  betroffen  werden,  die  ihre  Ablieferungspflicht
  nicht  erfüllt  haben.  Der  Kommunalverband  kann  innerhalb  seiner  Verteilungsbefugnis
  auch  die  Lieferung  anderer  Bedarfsgegenstände  den  Gemeinden
oder  den  Betrieben  gegenüber  einschränken  oder  einstellen.

Die  Vorschriften  im  Abs.  1  bis  3  finden  keine  Anwendung,  soweit  die  Ablieferung
  ohne  Verschulden  eines  Lieferungspflichtigen  unterbleibt.

§ 26

Der  Kommunalverband  hat  eine  kaufmännisch  eingerichtete  Geschäftsstelle
zu  unterhalten.  Er  hat  für  jeden  landwirtschaftlichen  Betrieb  seines  Bezirkes
eine  Wirtschaftskarte  nach  dem  von  der  Reichsgetreidestelle  festgestellten  Vordruck
zu  führen  und  der  Reichsgetreidestelle  und  deren  Beauftragten  auf  Verlangen  die
Einsicht  in  die  Wirtschaftskarten  und  die  dazu  gehörenden  Aufzeichnungen  zu
gestatten.

Der  Kommunalverband  kann,  unbeschadet  seiner  Verpflichtung  zur  Führung
von  Wirtschaftskarten,  seinen  Gemeinden  für  ihren  Bezirk  die  gleiche  Verpflichtung
auferlegen.

Der  Unternehmer  eines  landwirtschaftlichen  Betriebs  ist  verpflichtet,  auf
Erfordern  des  Kommunalverbandes  oder  der  Gemeinde  alle  zur  Anlegung  und
Fortführung  der  Wirtschaftskarte  erforderlichen  Auskünfte  zu  erteilen.
        <pb n="481" />
        —  4453  —

§  27
Der  Kommunalverband  hat,  unbeschadet  des  §  67  Abs.  1  und  des  §  73
Abs.  2,  auf  Erfordern  der  Reichsgetreidestelle  Auskunft  zu  erteilen  und  ihren  Anweisungen
  Folge  zu  leisten.  Er  hat  insbesondere  nach  diesen  Anweisungen  die  Ablieferung
  zu  fördern,  die  Tätigkeit  der  Kommissionäre  der  Reichsgetreidestelle  zu
überwachen  und  die  Kommissionäre  beim  Erwerbe  der  Früchte  zu  unterstützen.

§ 28
Der  Kommunalverband  hat  der  Reichsgetreidestelle  nach  einem  von  ihr  festgestellten
  Vordruck  monatlich  die  Zu-  und  Abgänge  an  Saatgut  anzuzeigen.  Er
hat  ferner  alle  außergewöhnlichen  Veränderungen  an  den  Vorräten  sofort  nach
Eintritt  der  Veränderung  anzuzeigen.
Der  Kommunalverband  hat  von  den  ihm  nach  §  7  zugegangenen  Anzeigen
fofort  der  Reichsgetreidestelle  Mitteilung  zu  machen.

§ 29

Die  Reichsgetreidestelle  bestellt  für  den  Bezirk  jedes  nirht  selbstliefernden
Kommunalverbandes  (§  33)  einen  oder  mehrere  vom  Kommunalverbande  vorzuschlagende
  Kommissionäre,  durch  die  der  Erwerb  der  Früchte  erfolgt.  Die  Anzahl
der  Kommissionäre  bestimmt  die  Reichsgetreidestelle  nach  Anhörung  des  Kommunalverbandes.
  Falls  das  Vertragsverhältnis  mit  einem  Kommissionär  endet,  hat
die  Reichsgetreidestelle  dem  Kommunalverbande  Gelegenheit  zu  geben,  einen  anderen
Kommissionär  vorzuschlagen.

Bei  der  Auswahl  der  Kommissionäre  ist  der  Handel,  der  im  Kommunalverbande
  schon  im  Frieden  tätig  war,  tunlichst  zu  berücksichtigen.  Als  Kommissionäre
  können  nur  Händler  und  Genossenschaften  bestellt  werden,  die  schon
bisher  in  unmittelbarem  Verkehre  mit  den  Erzeugern  im  Kommunalverband  als
Aufkäufer  der  Früchte  tätig  waren.  Unternehmer  von  Mühlenbetrieben  oder
Vereinigungen  von  solchen  sowie  deren  Angestellte  dürfen  nicht  als  Kommissionäre
  bestellt  werden.  Verträge,  nach  denen  die  Kommissionäre  einen  Teil
ihrer  Kommissionsgebühren  an  den  Kommunalverband  abzuführen  haben,  sind
ohne  vorherige  Zustimmung  der  Reichsgetreidestelle  nichtig.  Verträge,  durch  die
mit  Rücksicht  auf  die  Bestellung  als  Kommissionär  ein  Entgelt  zugesagt  wird,
sind  nichtig.

Die  Kommissionäre  haben  nach  den  Anweisungen  der  Reichsgetreidestelle  alle
im  Kommunalverbande  vorhandenen  Früchte,  soweit  sie  nicht  nach  §§  8,  9,  10,  44
den  Unternehmern  landwirtschaftlicher  Betriebe  zu  belassen  sind,  zu  erwerben  und
abzuliefern.  Die  Kommissionäre  unterstehen,  unbeschadet  ihrer  Pflichten  gegenüber
der  Reichsgetreidestelle,  der  Aufsicht  des  Kommunalverbandes  und  haben  diesem
sowie  nach  dessen  Anweisungen  den  Gemeinden  in  vorgeschriebener  Form  über
ihre  Tätigkeit  Bericht  zu  erstatten
        <pb n="482" />
        —  446  —
§ 30

Der  Kommunalverband  erhält  für  seine  Tätigkeit  nach  den  §§  5,  22,  26,  27
von  der  Reichsgetreidestelle  gemäß  den  von  ihr  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers
  aufgestellten  Grundsätzen  eine  Vergütung.  Er  hat  hiervon  den  Gemeinden
  für  ihre  Hilfstätigkeit  Vergütungen  zu  gewähren,  über  deren  Höhe  die
höhere  Verwaltungsbehörde  im  Streitfall  endgültig  entscheidet.

Prämien,  die  die  Reichsgetreidestelle  dem  Kommunalverbande  für  beschleunigte
  oder  vermehrte  Ablieferung  zahlt,  sind  nach  den  Anweisungen  der
Reichsgetreidestelle  zu  verteilen.

§ 31

Kommunalverbände,  die  nicht  selbst  wirtschaften,  haben  ihren  Bedarf  an

Mehl  rechtzeitig  bei  der  Reichsgetreidestelle  anzufordern.

2.  Selbstwirtschaftende  Kommunalverbände
§ 32

Jeder  Kommunalverband,  dessen  Ernte  an  Brotgetreide  nach  den  Erfahrungen
  der  Erntejahre  1916  und  1917  voraussichtlich  zur  Versorgung  seiner
Bevölkerung  bis  zum  15.  Juni  1919  ausreicht,  hat  der  Landeszentralbehorde  bis
zum  15.  Juni  1918  zu  erklären,  ob  er  mit  dem  für  ihn  beschlagnahmten  Brotgetreide
  bis  zur  Höhe  seines  Bedarfsanteils  (§  18  Abs.  1  d)  selbst  wirtschaften
will.  Will  er  selbst  wirtschaften,  so  hat  er  gleichzeitig  nachzuweisen,  daß  er  zur
Durchführung  der  Selbstwirtschaft,  insbesondere  zur  geeigneten  Beschaffung  der
notigen  Geldmittel  und  zur  Lagerung  der  Vorräte,  in  der  Lage  ist,  sowie  daß  er
den  Vorschriften  der  §§  59,  64  genügt.

Die  Landeszentralbehörde  hat  der  Reichsgetreidestelle  bis  zum  20.  Juni  1918
die  Kommunalverbände  mitzuteilen,  die  sie  als  Selbstwirtschafter  anerkennen  will.

Die  Reichsgetreidestelle  kann  gegen  die  Anerkennung  bei  der  Landeszentralbehorde

bis  zum  5.  Juli  1918  Einspruch  erheben.  Der  Einspruch  kann  auch  darauf  gestützt
  werden,  daß  der  Kommunalverband  im  Erntejahr  1917  seine  Pflichten  nach
§  24  Abs.  1  oder  §  27  schuldhafter  Weise  nicht  erfüllt  hat.  Die  Landeszentralbehörde
  hat  der  Reichsgetreidestelle  bis  zum  15.  Juli  1918  mitzuteilen,  welche
Kommunalverbände  sie  endgültig  als  Selbstwirtschafter  anerkannt  hat.

Selbstwirtschaftende  Kommunalverbände  dürfen  das  für  ihre  Selbstwirtschaft
erworbene  (§  33)  oder  das  ihnen  von  der  Reichsgetreidestelle  angewiesene  (§  34
Abs.  2)  Brotgetreide  bis  zur  Höhe  ihres  Bedarfsanteils  abzüglich  des  Saatguts
ausmahlen  lassen.  Das  jeweils  zur  Verfügung  des  Kommunalverbandes  stehende
Mehl  darf  jedoch  den    Mehlbedarf  eines  Monats  nicht  übersteigen.

Selbstwirtschaftende  Kommunalverbände  haben  ihre  Verträge  mit  Mühlen
nach  den  von  der  Reichsgetreidestelle  aufgestellten  Grundsätzen  abzuschließen  und
dieser  auf  Verlangen  vorzulegen.  Verträge,  die  ohne  vorherige  Zustimmung  der
Reichsgetreidestelle  von  den  Grundsätzen  abweichen,  sind  nichtig.
        <pb n="483" />
        —  447  —

Stellt  sich  heraus,  daß  ein  Kommunalverband  den  Verpflichtungen  der
Selbstwirtschaft  nicht  genügt,  oder  erfüllt  ein  Kommunalverband  die  ihm  obliegende
Ablieferungspflicht  (§  18  Abs.  1  e,  8  24  Abs.  1)  schuldhafter  Weise  nicht  rechtzeitig,
  so  kann  ihm  die  Landeszentralbehörde  das  Recht  der  Selbstwirschaft  entziehen.
  Die  Reichsgetreidestelle  kann  bei  der  Landeszentralbehörde  die  Entziehung
beantragen.  Falls  die  Landeszentralbehörde  dem  Antrag  nicht  stattgeben  will,
entscheidet  der  Reichskanzler.

§ 33

Selbstwirtschaftende  Kommunalverbände  koönnen  die  für  sie  beschlagnahmten
Früchte  für  eigene  Rechnung  erwerben  und  als  Verkäufer  an  die  Reichsgetreidestelle
  nach  deren  Geschäftsbedingungen  liefern  (Selbstlieferung).  Die  Selbstlieferung
  kann  nicht  auf  einzelne  Früchte  beschränkt  werden  und  hat  sich  auf  die  gesamte
  von  den  Erzeugern  abzuliefernde  Menge  zu  erstrecken.

Die  selbstliefernden  Kommunalverbände  haben  für  den  Erwerb  der  Früchte
mindestens  zwei  Kommissionäre  zu  bestellen.  Die  Anzahl  der  Kommissionäre  ist
auf  Verlangen  der  Reichsgetreidestelle  zu  erhöhen.  §  29  Abs.  2  findet  Anwendung.
  Die  Verträge  mit  den  Kommissionären  sind  nach  den  von  der  Reichsgetreidestelle
  aufgestellten  Grundsätzen  abzuschließen  und  ihr  auf  Verlangen  vorzulegen.
  Verträge,  die  ohne  vorherige  Zustimmung  der  Reichsgetreidestelle  von
den  Grundsätzen  abweichen,  sind  nichtig.  Der  Reichsgetreidestelle  ist  wöchentlich
nach  einem  von  ihr  festgestellten  Vordruck  eine  genaue  Nachweisung  der  eingekauften
  Mengen  einzusenden.

Die  Zuschläge,  die  die  Reichsgetreidestelle  für  die  an  sie  abgelieferten
Mengen  zahlt,  sind  ohne  Abzug  an  die  Personen  zu  berteilen,  die  den  Einkauf
in  unmittelbarem  Verkehre  mit  den  Erzeugern  besorgen.  Für  die  Mengen,  die
der  Kommunalverband  zur  Durchführung  seiner  Selbstwirtschaft  erwirbt,  sind
an  diese  Personen  dieselben  Zuschläge  zu  zahlen,  die  die  Reichsgetreidestelle  dem
Kommunalverbande  für  die  an  sie  abgelieferten  Mengen  bezahlt.

Die  Reichsgetreidestelle  hat  Anordnungen  darüber  zu  treffen,  für  welche
Zeiträume  die  zur  Durchführung  der  Selbstwirtschaft  des  Kommunalverbandes
nötigen  Mengen  an  Brotgetreide  zurückbehalten  werden  dürfen.  Außer  den  hiernach
sich  ergebenden  Mengen  an  Brotgetreide  haben  die  selbstliefernden  Kommunalverbände
  alle  von  ihnen  erworbenen  Früchte  unverzüglich  an  die  Reichsgetreidestelle
  abzuliefern.  In  Fällen  dringenden  Bedürfnisses  kann  die  Reichsgetreidestelle
die  Lieferung  von  Brotgetreide  aus  den  für  die  Selbstwirtschaft  bestimmten  Vorräten
  nach  ihren  Geschäftsbedingungen  verlangen.  Sie  hat  diese  Mengen  sobald
wie  möglich  aus  anderen  Bezirken  zurückzuliefern,  soweit  sie  nicht  aus  den  für
den  Kommunalverband  beschlagnahmten  Vorräten  ersetzt  werden  können.

Stellt  sich  heraus,  daß  ein  selbstliefernder  Kommunalverband  den  ihm  nach
Abs.  1  bis  4  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  genügt,  so  kann  die  Reichsgetreidestelle
  ihm  das  Recht  der  Selbstlieferung  entziehen.
        <pb n="484" />
        —  448  —

§ 34

Macht  der  selbstwirtschaftende  Kommunalverband  von  dem  Rechte  der  Selbstlieferung
  keinen  Gebrauch  oder  wird  ihm  das  Recht  der  Selbstlieferung  oder
der  Selbstwirtschaft  entzogen,  so  bestellt  die  Reichsgetreidestelle  für  seinen  Bezirk
Kommissionäre  nach  §  29.

Dem  selbstwirtschaftenden  Kommunalverbande,  der  von  dem  Rechte  der
Selbstlieferung  keinen  Gebrauch  macht  oder  dem  dieses  Recht  entzogen  ist,  weist
die  Reichsgetreidestelle  die  ihm  für  die  versorgungsberechtigte  Bevölkerung  zustehenden
  Mengen  an  Brotgetreide  bei  den  Kommissionären  seines  Bezirkes  an.
Die  Abnahme  und  Bezahlung  der  Mengen  sowie  die  Zahlung  der  den  Kommissionären
  zustehenden  Vergütungen  liegt  dem  Kommunalverband  ob.

§ 35
Jeder  selbstwirtschaftende  Kommunalverband  hat  dafür  zu  sorgen,  daß
das  zur  Versorgung  seiner  Bevölkerung  erforderliche  Mehl  rechtzeitig  zur  Verfügung
  steht.
§ 36
Die  Reichsgetreidestelle  hat  einem  selbstwirtschaftenden  Kommunalverband
auf  Verlangen  in  Fällen  dringenden  Bedürfnisses  nach  ihren  Geschäftsbedingungen
a)  vorübergehend  Mehl  zu  liefern;  die  entsprechenden  Mengen  sind  sobald
wie  möglich  zurückzuliefern,
b)  gegen  Lieferung  von  Roggen  Weizen  oder  umgekehrt  zu  liefern,
c)  durch  Abnahme  feuchten  Brotgetreides  oder  Trocknung  behilflich  zu  sein,
d)  bei  der  Lagerung  der  für  die  Selbstwirtschaft  bestimmten  Vorräte  sowie
bei  der  Geldbeschaffung  behilflich  zu  sein.

3.  Aufgaben  der  Gemeinden
§ 37

Die  Gemeinde  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  in  ihrem  Bezirk  angebauten
Früchte  zweckentsprechend  geerntet  und  ausgedroschen  werden.  Sie  hat  ferner
dafür  zu  sorgen,  daß  die  beschlagnahmten  Vorräte  zweckentsprechend  aufbewahrt
und  ordnungsmäßig  behandelt  werden.

Auf  Verlangen  der  nach  §  6  Abs.  2  zuständigen  Stellen  hat  sie  die  zur
Ernte,  zur  Erhaltung  und  Pflege,  zum  Ausdrusch  oder  zur  Trennung  der  Vorräte
  erforderlichen  Arbeiten  auf  Kosten  des  Verpflichteten  (§  6  Abs.  1)  vorzunehmen.


Die  Gemeinde  hat  von  den  ihr  nach  § 7  zugegangenen  Anzeigen  dem
Kommunalverbande  sofort  Mitteilung  zu  machen.
        <pb n="485" />
        —  449  —

§ 38
Die  Gemeinde  hat  die  Aufbewahrung  und  Verwendung  des  Saatguts  zu
überwachen.  Die  nach  der  Bestellung  übriggebliebenen  Mengen  hat  sie  dem
Kommunalverbande  zwecks  Ablieferung  anzumelden.

§  39

Die  Gemeinde  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  alle  aus  ihrem  Bezirk  abzuliefernden
  Früchte  der  Reichsgetreidestelle  oder,  wenn  die  Gemeinde  in  dem
Bezirk  eines  selbstliefernden  Kommunalverbandes  liegt  (§ 33),  dem  Kommunalverbande
  zur  Verfügung  gestellt  werden.

Die  Gemeinde  hat  nach  den  Anweisungen  des  Kommunalverbandes  die
Ablieferung  zu  fördern,  insbesondere  die  Kommissionäre  beim  Erwerbe  der  Früchte
zu  unterstützen.  Auf  Verlangen  des  Kommunnalverbandes  hat  sie  nach  dessen  Anweisungen
  für  die  im  Gemeindebezirke  gelegenen  landwirtschaftlichen  Betriebe
Wirtschaftskarten  zu  führen  (§  26).

§ 40

Die  Gemeinde  haftet  dafür,  daß  die  nach  §  24  Abs.  2  ihr  oder  ihren
landwirtschaftlichen  Betrieben  zur  Lieferung  aufgegebenen  Mengen  rechtzeitig  zur
Verfügung  gestellt  werden.  Sie  kann  die  ihr  zur  Lieferung  aufgegebenen  Mengen
auf  ihre  landwirtschaftlichen  Betriebe  umlegen.

Die  über  die  zur  Lieferung  aufgegebenen  Mengen  hinaus  verfügbaren
Mengen  hat  die  Gemeinde  sobald  wie  möglich  zwecks  Ablieferung  dem  Kommunalverband
  anzumelden.

§ 41

Hat  die  Gemeinde  ihre  Ablieferungspflicht  nicht  erfüllt  und  macht  der
Kommunalverband  von  seiner  Befugnis  nach  §  25  Abs.  3,  die  Kürzung  auf  die
Gemeinden  zu  verteilen,  Gebrauch,  so  kann  die  Gemeinde  die  Kürzung  derart  auf
ihre  landwirtschaftlichen  Betriebe  verteilen,  daß  in  erster  Linie  diejenigen  betroffen
werden,  die  ihre  Ablieferungspflicht  nicht  erfüllt  haben.  Die  Gemeinde  kann
innerhalb  ihrer  Verteilungsbefugnis  auch  die  Lieferung  anderer  Bedarfsgegenstände
den  Betrieben  gegenüber  einschränken  oder  einstellen.

§  42
Die  Gemeinde  wird  für  ihre  Tätigkeit  nach  §§  38,  39  von  dem  Kommunalverbande
  gemäß  der  Vorschrift  im  §  30  Abs.  1  Satz  2  entschädigt.

IV.  Enteignung
§ 43
Das  Eigentum  an  beschlagnahmten  Vorräten  kann  auf  Antrag  durch  Anordnung

  der  zuständigen  Behörde  auf  die  Reichsgetreidestelle  oder  den  von  dieser
Reichs-Gesetzbl.  1918.  98
        <pb n="486" />
        —  450  —

bezeichneten  Kommunalverband  übertragen  werden  (Enteignung)  Der  Antrag
wird  von  der  Reichsgetreidestelle  oder  von  dem  Kommunalverbande,  für  den

beschlagnahmt  ist,  gestellt.

§ 44

Bei  Unternehmern  landwirtschaftlicher  Betriebe  ist  vor  der  Enteignung
festzustellen,  welche  Vorräte  sie  nach  den  §§  8,  9,  10  für  die  Zeit  bis  zum  15.  September
  1919  zur  Ernährung  der  Selbstversorger,  zur  Fütterung  und  zur  Bestellung
  verbrauchen  dürfen.

Bei  Unternehmern  landwirtschaftlicher  Betriebe  ist  ferner  das  in  ihrem
Betriebe  gewachsene  Saatgut  festzustellen,  soweit  sie  nach  den  gemäß  §  9  erlassenen
Bestimmungen  allgemein  zur  Veräußerung  von  Saatgut  berechtigt  sind.

Diese  Vorräte  sowie  die  Vorräte  nach  § 24  Abs.  3  sind  auszusondern  und
von  der  Enteignung  auszunchmen;  sie  werden  mit  der  Aussonderung  von  der
Beschlagnahme  nicht  frei.  

Die  Enteignung  kann  auch  für  die  gesamten  Vorräte  des  Unternehmers
ausgesprochen  werden.  In  diesem  Falle  ist  der  Erwerber  verpflichtet,  nachträglich
die  Aussonderung  gemäß  Abs.  3  vorzunehmen  und  die  ausgesonderten  Mengen,
vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  § 71  Abs.  2,  dem  Unternehmer  zurückzugeben.
Mit  der  Rückgabe  fallen  sie  wieder  unter  die  Beschlagnahme.

§ 45

Die  Anordnung,  durch  die  enteignet  wird,  kann  an  den  einzelnen  Besitzer
oder  an  alle  Besitzer  des  Bezirkes  oder  eines  Teiles  des  Bezirkes  gerichtet  werden;
im  ersteren  Falle  geht  das  Eigentum  über,  sobald  die  Anordnung  dem  Besitzer
zugeht,  im  letzteren  Falle  mit  Ablauf  des  Tages  nach  Ausgabe  des  amtlichen
Blattes,  in  dem  die  Anordnung  amtlich  veröffentlicht  wird.

§ 46

Der  Erwerber  hat  für  die  überlassenen  Vorräte  einen  angemessenen  Preis
zu  zahlen.

Bei  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  wird  der  Übernahmepreis
  unter  Berücksichtigung  des  zur  Jeit  der  Enteignung  geltenden  Höchstpreises
sowie  der  Güte  und  Verwertbarkeit  der  Vorräte  nach  Anhörung  von  Sachverständigen
  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  endgültig  festgesetzt.  Sie  bestimmt
darüber,  wer  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  zu  tragen  hat.

Bei  Gegenständen,  für  die  keine  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  tritt  an  Stelle
des  Höchstpreises  ein  Preis,  der  unter  Berücksichtigung  der  tatsächlich  gemachten
Aufwendungen  und,  soweit  dies  nicht  möglich  ist,  durch  Schätzung  zu  ermitteln  ist.
        <pb n="487" />
        —  451  —

§  47
Der  Besitzer  hat  die  Vorräte,  die  er  freihändig  übereignet  hat  oder  die  bei
ihm  enteignet  oder  für  verfallen  erklärt  worden  sind,  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  bis  der  Erwerber  sie  in  seinen  Gewahrsam  übernimmt.  Dem
Besitzer  kann  hierfür  eine  angemessene  Vergütung  gewährt  werden,  die  von  der
höheren  Verwaltungsbehörde  im  Streitfall  endgültig  festgesetzt  wird.

§  48
Uber  Streitigkeiten,  die  sich  bei  dem  Enteignungsverfahren  und  aus  der
Verwahrungspflicht  (§  47)  ergeben,  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde
endgültig.

V.  Verarbeitung  der  Früchte  und  Verkehr  mit  den  daraus
hergestellten  Erzeugnissen
§ 49

Die  Mühlen  und  sonstigen  Betriebe,  die  gewerbsmäßig  die  im  §  1  bezeichneten
Früchte  verarbeiten,  haben  die  Früchte  zu  verarbeiten,  die  die  Reichsgetreidestelle
oder  der  selbstwirtschaftende  Kommunalverband,  in  dessen  Bezirk  sie  liegen,  ihnen
zuweist.  Sie  haben  die  ihnen  von  diesen  Stellen  zugewiesenen  Früchte  und
die  daraus  hergestellten  Erzeugnisse  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln.
Weigert  sich  ein  Betrieb,  die  Verarbeitungspflicht  zu  erfüllen,  so  kann  die  zuständige
  Behörde  die  erforderlichen  Arbeiten  auf  Kosten  und  mit  den  Mittteln
des  Betriebs  durch  einen  Dritten  vornehmen  lassen.

Die  Betriebe  sind  zur  Ablieferung  der  gesamten  Erzeugnisse  einschließlich
allen  Abfalls  verpflichtet.  Dies  gilt  auch,  soweit  sie  Früchte  für  Selbstversorger
verarbeiten.

Bei  der  Verarbeitung  von  Früchten  für  Selbstversorger  haben  die  Betriebe
die  gemäß  §  64  erlassenen  Vorschriften  zu  befolgen.

§ 50

Die  Beamten  der  Polizei  und  die  von  der  Reichsgetreidestelle,  von  den
Landeszentralbehörden  oder  den  von  ihnen  bestimmten  Stellen,  von  den  Kommunalverbänden
  oder  von  der  Polizeibehörde  beauftragten  Personen  sind  befugt,  in  die
Räume,  in  denen  Früchte  verarbeitet  werden,  jederzeit,  in  die  Räume,  in  denen
Früchte  oder  daraus  hergestellte  Erzeugnisse  aufbewahrt,  feilgehalten  oder  verpackt
oder  die  Geschäftsbücher  verwahrt  werden  oder  in  denen  Früchte  oder  daraus
hergestellte  Erzeugnisse  zu  vermuten  sind,  während  der  Geschäfts-  oder  Arbeitszeit
einzutreten,  daselbst  Besichtigungen  vorzunehmen,  Geschäftsaufzeichnungen  einzusehen,
  die  vorhandenen  Vorräte  festzustellen  und  nach  ihrer  Auswahl  Proben
gegen  Empfangsbestätigung  zu  entnehmen.

98*
        <pb n="488" />
        —  452  —

Die  Eigentümer  der  Vorräte  und  die  Besitzer  der  Räume  sowie  die  von
ihnen  bestellten  Betriebsleiter  und  Aufsichtspersonen  haben  den  nach  Abs.  1  zum
Betreten  der  Räume  Berechtigten  auf  Erfordern  die  Vorräte  sowie  deren  Her—
kunft,  insbesondere  bei  Erwerb  von  Dritten  den  Veräußerer  nach  Namen  und
Wohnung  und  den  Kaufpreis,  anzugeben  und  Auskunft  über  die  Betriebsverhältnisse
zu  erteilen.  Sie  haben  den  zum  Betreten  der  Räume  Berechtigten  auf  Erfordern
bei  der  Feststellung  der  Vorräte  Hilfe  zu  leisten,  nach  deren  Anweisungen  Probeverarbeitungen
  vorzunehmen  und  den  Betrieb  während  der  Besichtigung  einzustellen.
Wird  die  Hilfeleistung,  die  Probeverarbeitung  oder  die  Einstellung  des  Betriebs
verweigert,  so  kann  dic  zuständige  Behörde  die  erforderlichen  Arbeiten  auf  Kosten
des  Verpflichteten  durch  Dritte  vornehmen  lassen.  Unternehmer  landwirtschaftlicher
Betriebe  sowie  deren  Betriebsleiter  und  Aufsichtspersonen  haben  insbesondere  auf
Erfordern  Auskunft  über  Namen  und  Aufenthalt  der  Selbstversorger  zu  geben.

§ 51

Die  von  der  Reichsgetreidestelle  oder  von  der  Polizeibehörde  beauftragten
Personen  sind,  vorbehaltlich  der  dienstlichen  Berichterstattung  und  der  Anzeige
von  Gesetzwidrigkeiten,  verpflichtet,  über  die  Einrichtungen  und  Geschäftsverhältnisse,
welche  durch  die  Aufsicht  zu  ihrer  Kenntnis  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten
  und  sich  der  Mitteilung  und  Verwertung  des  Geschäfts-  oder  Betriebsgeheimnisse
  zu  enthalten.

§ 52
Kommunalverbände  dürfen,  unbeschadet  der  Vorschrift  im  §  32  Abs.  3,
Früchte  nur  mit  Zustimmung  der  Reichsgetreidestelle  vermahlen  oder  sonst  verarbeiten
  lassen.

§ 53
Die  Reichsgetreidestelle  kann  Mahl-  und  sonstige  Verarbeitungslöhne  sowie
Vergütungen  für  die  Verwahrung  und  Behandlung  festsetzen.  Die  Festsetzung
von  Löhnen  ist  auch  für  die  Fälle  zulässig,  für  die  eine  Pflicht  zur  Verarbeitung
nicht  besteht.
Soweit  die  Reichsgetreidestelle  keine  Löhne  oder  Vergütungen  festgesetzt  hat,
können  die  höheren  Verwaltungsbehörden  dies  tun.

§ 54
Die  Vereinbarung  eines  Verarbeitungslohns,  insbesondere  eines  Mahllohns,

in  der  Art,  daß  als  Entgelt  für  die  Verarbeitung  statt  eines  Geldbetrags  die
Hingabe  eines  Teiles  der  zur  Verarbeitung  übergebenen  Früchte  oder  der  daraus
        <pb n="489" />
        —  453  —

hergestellten  Erzeugnisse  einschließlich  des  Abfalls  festgesetzt  wird,  ist  unzulässig.
Ebenfo  ist  es  unzulässig,  verarbeitenden  Betrieben  die  Menge  an  Früchten  oder
Erzeugnissen  einschließlich  des  Abfalls  zu  überlassen,  die  sie  bei  Herstellung  der
etwa  vereinbarten  Pflichtmenge  der  Erzeugnisse  erübrigen.

§ 55

Mehl  darf  ohne  Zustimmung  der  Reichsgelreidestelle  weder  von  dem
Kommunalverbande  noch  von  anderen  aus  dem  Bezirk  eines  Kommnnalverbandes
in  den  eines  anderen  abgegeben  werden.

Mehl  darf  innerhalb  des  Bezirkes  eines  Kommunalverbandes  ohne  Zustimmung
  der  Reichsgetreidestelle  nur  nach  Maßgabe  der  für  den  Kommunal.
verband  bestehenden  Bestimmungen  über  die  Verbrauchsregelung  abgegeben  werden.

Die  Rücklieferung  von  Mehl  an  die  Reichsgetreidestelle  nach  §  36  unter  a
wird  biervon  nicht  berührt.

§ 56

Wird  Getreide  von  einem  Kommunalverband  oder  einem  Selbstversorger
zum  Ausmahlen  zugewiesen,  so  ist  die  Kleie  an  den  Kommunalverband  oder  an
den  Scestperserger  zurückzugeben.  Das  gleiche  gilt  für  die  Spelzspreu.

Die  Reichsgetreidestelle  hat  die  beim  Ausmahlen  ihres  Getreides  entfallende
Kleie  der  Reichsfuttermittelstelle,  Geschäftsabteilung,  G.  m.  b.  H.  (Bezugsvereinigung
der  Deutschen  Landwirte)  zur  Verfügung  zu  stellen.

Die  aus  dem  Getreide  der  Heeresverwaltungen  und  der  Marineverwaltung
entfallende  Kleie  ist  der  Reichsfuttermittelstelle,  Geschäftsabteilung,  G.  m.  b.  H.
(Bezugsvereinigung  der  Deutschen  Landwirte)  zur  Verfügung  zu  stellen,  soweit  sie
nicht  von  diesen  Verwaltungen  für  den  eigenen  Bedarf  beansprucht  wird.

VI.  Verbrauchsregelung
1.  Allgemeine  Vorschriften
§ 57

Der  Reichskanzler  bestimmt,  welche  Mengen  an  Gerste,  Hafer  und  Hülsenfrüchten
  der  menschlichen  Ernährung  und  welche  der  Verfütterung  dienen  sollen,
insbesondere,  welche  Mengen  an  Hafer  den  Heeresverwaltungen  und  der  Marineverwaltung
  zu  überweisen  sind.

§ 58
Die  Kommunalverbände  haben  den  Verbrauch  der  Vorräte  in  ihrem  Bezirke
zu  regeln,  insbesondere  die  Verteilung  von  Mehl  an  Bäcker,  Konditoren  und

Kleinhändler  vorzunehmen.  Dabei  darf  insgesamt  nicht  mehr  Mehl  abgegeben
werden,  als  die  von  der  Reichsgetreidestelle  für  den  Zeitraum  festgesetzte  Menge.
        <pb n="490" />
        —  454  —

§  59
Die  Kommunalverbände  haben

a)  Höchstpreise  für  die  Abgabe  von  Mehl  und  Brot  an  Verbraucher  festzusetzen,


b)  Händlern,  Bäckern  und  Konditoren  die  Abgabe  von  Mehl  und  Backwaren
  außerhalb  des  Bezirkes  ihrer  gewerblichen  Niederlassung  oder
des  Kommunalverbandes,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  §  18  Abs.  l,
zu  verbieten;  soweit  es  besondere  wirtschaftliche  Verhältnisse  erfordern,
darf  der  Kommunalverband  Ausnahmen  von  dem  Verbote  zulassen,

c)  eine  behördlich  geleitete  Mehlverteilungsstelle  für  ihren  Bezirk  einzu.-richten,


d)  durch  Ausgabe  von  Brotkarten  eine  Verbrauchsregelung  einzuführen,
die  den  Verbrauch  des  einzelnen  wirksam  erfaßt,

e)  anzuordnen,  daß  derjenige,  der  Früchte  oder  daraus  hergestellte  Erzeugnisse
  außerhalb  der  behördlich  geregelten  Verteilung  zum  Jwecke
der  Weiterveräußerung  erwirbt  oder  Verträge  abschließt,  die  solchen
Erwerb  zum  Gegenstande  haben,  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Erwerb
oder  dem  Vertragsschluß  dem  Kommunalverband  Anzeige  zu  erstatten  hat,

f)  die  Überwachung  des  in  ihren  Bezirk  eingeführten  ausländischen,  der
Beschlagnahme  nicht  unterliegenden  Getreides  und  Mehles  sowie  des
aus  ausländischem  Getreide  im  Inland  hergestellten  Mehles  unter
Berücksichtigung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  ausländischem
Mehl  vom  13.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  229,  252)  zu  sichern,

g)  die  von  der  Reichsgetreidestelle  nach  §  18  Abs.  1  g,  h,  Abs.  3  getroffenen
  Festsetzungen  öffentlich  bekanntzumachen.

§ 60

Die  Kommunalverbände  haben  den  Preis  für  das  von  ihnen  abgegebene
Mehl  so  festzusetzen,  daß  ihre  Kosten  gedeckt  werden.  Etwaige  Überschüsse  sind
für  die  Volksernährung  zu  verwenden.

Der  Reichskanzler  kann  Grundsätze  für  die  Preisbemessung  aufstellen.

§ 61
Die  Kommunalverbände  können  ferner  insbesondere

a)  anordnen,  daß  Backwaren  nur  in  den  von  ihnen  bestimmten  Bäckereien
hergestellt  werden  dürfen,

b)  anordnen,  daß  nur  Backwaren  von  bestimmter  Form,  Zusammensetzung,
Größe  und  Gewicht  bereitet  werden  dürfen,

c)  die  Abgabe  und  die  Entnahme  von  Mehl  und  Backwaren  auf  bestimmte
Abgabestellen  und  Zeiten  sowie  in  anderer  Weise  beschränken.
        <pb n="491" />
        —  455  —

§ 62

Die  Kommunalverbände  haben  nach  Anweisung  der  Reichsfuttermittelstelle
für  diejenigen  Tierhalter,  die  nicht  gemäß  §  8  versorgt  sind,  den  Futterausgleich
mit  den  dazu  von  der  Reichsgetreidestelle  überwiesenen  oder  mit  Zustimmung  der
Reichsgetreidestelle  zurückbehaltenen  Vorräten  an  Futtergetreide  vorzunehmen.

2.  Besondere  Vorschriften  für  Selbstversorger

§ 63

Die  Kommunalverbände  können  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  nähere  Bestimmungen  darüber  erlassen,  wer  als  Selbstversorger  (§  8)
anzusehen  ist.  Insbesondere  kann  das  Recht  der  Selbstversorgung  mit  Brotgetreide
  auf  solche  landwirtschaftlichen  Betriebe  beschränkt  werden,  deren  Vorräte
  zur  Ernährung  der  Selbstversorger  bis  zum  15.  September  1919  ausreichen
  und  die  das  zur  Ernährung  der  Selbstversorger  erforderliche  Brot  entsprechend
  ihrer  bisherigen  Gewohnheit  selbst  herstellen.

Die  Kommunalverbände  können  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  bestimmen,  daß  die  Herstellung  von  Grünkern  (§  10)  nur  mit  Zustimmung
des  Kommunalverbandes  zulässig  ist.  Die  Zustimmung  kann  insbesondere  davon
abhängig  gemacht  werden,  daß  die  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe  so  viel
Dinkel  und  Spelz  übrig  behalten,  wie  sie  zur  Ernährung  der  Selbstversorger  und
zur  Bestellung  der  zum  Betriebe  gehörenden  Grundstücke  verbrauchen  dürfen.

§ 64

Die  Kommunalverbände  haben  ausreichende  Maßnahmen  zur  Überwachung
der  Selbstversorger  und  der  Betriebe,  die  gewerbsmäßig  Früchte  verarbeiten,  zu
treffen.  Dabei  ist  insbesondere  anzuordnen:

a)  daß  die  Verarbeitung  der  Früchte  zu  Mehl,  Schrot,  Grieß,  Grütze,
Graupen,  Flocken  und  ähnlichen  Erzeugnissen  sowie  zu  Futtermitteln
in  eigenen  oder  fremden  Betrieben  von  der  Ausstellung  von  Erlaubnisscheinen
  (Mahlkarten,  Schrotkarten)  abhängig  ist;

b)  daß  die  Erlaubnisscheine  zur  Verarbeitung  von  Früchten  vom  Kommunalverbande
  selbst  oder  den  von  ihm  mit  Zustimmung  der  Landeszentralbehörde
  bezeichneten  Stellen  ausgestellt  werden  und  nur  innerhalb  der
auf  ihnen  vermerkten  Fristen,  die  nicht  länger  als  zwei  Monate  vom
Tage  der  Ausstellung  ab  laufen  dürfen,  gültig  sind;

c)  daß  die  Verarbeitung  der  Früchte  jedesmal  nur  zur  Schaffung  eines
Vorrats  für  höchstens  zwei  Monate  gestattet  wird;
        <pb n="492" />
        —  456  —

d) daß  jedem  Unternehmer  eines  landwirtschaftlichen  Betriebs  von  dem
Kommunalverbande  der  Betrieb  angewiesen  wird,  in  dem  er  seine  Früchte
verarbeiten  lassen  darf,  und  daß  ein  Wechsel  des  Betriebs  nur  mit
vorheriger  Zustimmung  des  Kommunalverbandes  zulässig  ist;

e) daß  die  Betriebe  Früchte  von  Selbstversorgern  nur  zum  Zwecke  sofortiger
Verarbeitung  und  nur  in  den  Mengen  annehmen  dürfen,  die  durch
einen  ihnen  vorher  oder  gleichzeitig  ausgehändigten  ordnungsmäßig  ausgestellten
  Erlaubnisschein  belegt  sind;

f) daß  die  Betriebe  Früchte  oder  daraus  hergestellte  Erzeugnisse  des  Inhabers
  oder  Leiters  des  Betriebs  nur  in  den  Mengen  in  den  zum
Mühlenbetriebe  gehörenden  Räumen  lagern  dürfen,  für  die  ordnungsmäßig
  ausgestellte  Erlaubnisscheine  vorliegen;

g) daß  die  Betriebe  Früchte  von  Nichtselbstversorgern  zur  Herstellung  von
Futter  nur  annehmen  und  verarbeiten  dürfen,  wenn  ihnen  vorher  oder
gleichzeitig  ein  vom  Kommunalverbande  selbst  oder  der  von  ihm  mit
Zustimmung  der  Landeszentralbehörde  bezcichneten  Stelle  ausgestellter
Erlaubnisschein  ausgehändigt  wird;

h) daß  die  Betriebe  Aufträge  zur  Verarbeitung  von  Teilen  der  auf
dem  Erlaubnisscheine  verzeichneten  Mengen  nur  annehmen  dürfen,
wenn  der  Auftraggeber  gleichzeitig  auf  die  Verarbeitung  des  Restes.
verzichtet;

i) daß  alle  in  den  zum  Mühlenbetriebe  gehörenden  Räumen  lagernden,
mit  Früchten  oder  daraus  hergestellten  Erzeugnissen  gefüllten  Säcke
mit  Anhängezetteln  versehen  sein  müssen,  auf  denen  der  Name  des
Eigentümers  sowie  die  Bezeichnung  und  das  Gewicht  des  Inhalts  des
Sackes  vermerkt  sind;

 k) daß  die  Betriebe  Mahl-  und  Lagerbücher  nach  vorgeschriebenem  Muster
zu  führen  haben;

l)  daß  die  Betriebe  die  Früchte  bei  der  Annahme  und  die  Erzeugnisse  bei





der  Ablieferung  zu  verwiegen  und  das  Gewicht  auf  den  Erlaubnisscheinen
  und  in  den  Mahlbüchern  zu  vermerken  haben;

m ) welchen  Betrieben  und  unter  welchen  Bedingungen  der  Umtauschvon
  Getreide  gegen  Erzeugnisse  aus  Getreide  (Tauschmüllerei)  gestattet
  ist;

n) daß  die  Anlieferung  von  Früchten  und  die  Abholung  von  Erzeugnissen  
bei  Betrieben  sowie  die  Verarbeitung  von  Früchten  an  Sonn-  und
gesetzlichen  Feiertagen  sowie  zur  Nachtzeit  nur  mit  vorheriger  Zustimmung
  des  Kommunalverbandes  gestattet  ist.
        <pb n="493" />
        —  457  —

§  65  ·

Die  Kommunalverbände  können  die  Ausübung  der  Selbstversorgung  für
ihren  Bezirk  oder  für  Teile  ihres  Bezirkes  in  der  Weise  regeln,  daß  das  zur
Ernährung  der  Selbstversorger  bestimmte  Getreide  dem  Kommunalverband  oder
einer  von  ihm  bestimmten  Stelle  abgeliefert  wird  und  den  Unternehmern  der
landwirtschaftlichen  Betriebe  dafür  die  Erzeugnisse  in  den  Mengen  geliefert  werden,
die  den  im  §  8  Abs.  1  Nr.  1  festgesetzten  Mengen  entsprechen.

 

3.  Durchführung  der  Verbrauchsregelung
§ 66
Zur  Durchführung  der  in  den  §§  58  bis  65  bezeichneten  Maßnahmen
sollen  in  den  Kommunalverbänden  besondere  Ausschüsse  gebildet  werden.

§ 67

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  höheren  Verwaltungsbehörden
  können  den  Geschäftsbetrieb  der  Kommunalverbände  beaufsichtigen
  und  die  Art  der  Regelung  (§§  58  bis  65)  vorschreiben  oder  selbst  für
sämtliche  oder  einzelne  Kommunalverbände  die  erforderlichen  Anordnungen
erlassen.

Der  Reichsgetreidestelle  ist  auf  Erfordern  Aufklärung  über  den  Geschäftsbetrieb
  zu  geben  und  dessen  Nachprüfung  zu  gestatten.

Die  Reichsgetreidestelle  kann  für  die  Versorgung  bestimmter  Berufe  oder
bestimmter  Gruppen  von  Personen  besondere  Regelungen  vorschreiben  und  das
Nähere  bestimmen.

§  68
Die  Kommunalverbände  können  den  Gemeinden,  die  nach  der  letzten
Volkszählung  mehr  als  zehntausend  Einwohner  hatten,  mit  deren  Einverständnis
die  Regelung  des  Verbrauchs  für  den  Bezirk  der  Gemeinde  übertragen.  Soweit
den  Gemeinden  die  Regelung  des  Verbrauchs  übertragen  wird,  gelten  die  §§  58
bis  67  für  die  Gemeinden  entsprechend.

§ 69
Die  Landeszentralbehörden  können  Bestimmungen  über  das  Verfahren  beim
Crlasse  der  Anordnungen  treffen.  Diese  Bestimmungen  können  von  den  Landesgesetzen
  abweichen.
§ 70
Über  Streitigkeiten,  die  bei  der  Verbrauchsregelung  (§§  58  bis  68)  entstehen,
  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.
Reichs-Gesetzbl.  1918.  99
        <pb n="494" />
        VII.  Ausführungsvorschriften
§  71

Erweist  sich  der  Inhaber  oder  Leiter  eines  kaufmännischen  oder  gewerblichen
  Betriebs  in  der  Befolgung  der  Pflichten  unzuverlässig,  die  ihm  durch  diese
Verordnung  oder  die  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  auferlegt  sind,
so  kann  die  zuständige  Behörde  den  Betrieb  schließen.

Sie  kann  einem  landwirtschaftlichen  Unternehmer,  der  sich  in  der  Verwendung
  seiner  Bestände,  in  der  Beobachtung  der  nach  §  64  erlassenen  Anordnungen
  oder  in  der  Erfüllung  seiner  Pflichten  nach  §  5  Abs.  1  bis  3
unzuverlässig  erweist  oder  seine  Pflicht  zur  Auskunftserteilung  nach  §  26  Abf.  3
oder  seine  Ablieferungspflicht  vernachlässigt,  das  Recht  der  Selbstversorgung
entziehen  und  bei  der  Enteignung  seine  Bestände,  abweichend  von  der  Vorschrift
im  §  44  Abs.  3,  der  Reichsgetreidestelle  oder  dem  von  dieser  bezeichneten  selbstwirtschaftenden
  Kommunalverband  übereignen.

Gegen  die  Verfügung  ist  Beschwerde  zulässig.  Über  die  Beschwerde
entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.  Die  Beschwerde  bewirkt
keinen  Aufschub.

§ 72

Der  Kommunalverband  ist  berechtigt  und  auf  Verlangen  der  Reichsgetreidestelle
  verpflichtet,  Vorräte,  die  einer  ordnungsmäßig  ergangenen  Aufforderung
zuwider  nicht  angezeigt  oder  bei  behördlicher  Nachprüfung  verheimlicht  oder  sonstwie
  der  Aufnahme  entzogen  werden  oder  die  der  Unternehmer  eines  landwirtschaftlichen
  Betriebs  über  das  zulässige  Maß  hinaus  oder  entgegen  den  zur
lberwachung  der  Selbstversorger  ergangenen  Vorschriften  zu  verwenden  oder
vorschriftswidrig  zu  veräußern  sucht,  sowie  alle  Vorräte,  die  unbefugt  hergestellt
oder  in  den  Verkehr  gebracht  werden,  ohne  Zahlung  einer  Entschädigung  zugunsten
  der  Reichsgetreidestelle  für  verfallen  zu  erklären.  Brotgetreide  und
daraus  hergestellte  Erzeugnisse  konnen  in  besonderen  Zällen  von  selbstwirtschaftenden
Kommunalverbänden  mit  Justimmung  der  Reichsgetreidestelle  statt  für  diese  für
den  Kommunalverband  für  verfallen  erklärt  werden.  Der  Kommnunalverband
kann  schon  vor  der  Verfallerklärung  die  zur  Sicherstellung  der  Vorräte  erforderlichen
  Anordnungen  treffen.

Gegen  die  Verfügung  ist  Beschwerde  zulässig.  Über  die  Beschwerde
entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.  Die  Beschwerde  bewirkt
keinen  Aufschub.

§ 73

Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen.
        <pb n="495" />
        —  459  —

Sie  können  Vermittlungsstellen  einrichten,  denen  die  Unterverteilung  und
die  Bedarfsregelung  in  ihrem  Bezirk  obliegt.

§ 74

Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  wer  als  Kommunalverband,  als
Gemeinde,  als  zuständige  Behörde  und  als  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne
dieser  Verordnung  anzusehen  ist.  Dabei  kann  bestimmt  werden,  daß  an  die
Stelle  der  Gemeinden  Verbände  von  Erzeugern  treten,  soweit  solche  auf  Grund

des  §  155  der  Verordnung  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen  und

die Versorgungsregelung vom  25. September  1915  / 4. November 1915  
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  607 / 750  ge-



    
bildet  sind.

Will  die  Landeszentralbehörde  Bezirke,  die  sich  über  das  Gebiet  einer  unteren
Verwaltungsbehörde  hinaus  erstrecken,  als  Kommunalverband  bezeichnen,  so  hat
sie  dies  der  Reichsgetreidestelle  mitzuteilen.  Diese  kann  binnen  vierzehn  Tagen
Einspruch  erheben.  Uber  den  Einspruch  entscheidet  der  Reichskanzler.

  November  

VIII.  Abergangsvorschriften
§ 75
Die  Bestimmungen,  die  von  den  Kommunalverbänden  oder  Gemeinden
auf  Grund  der  Verordnungen  über  Brotgetreide  vom  25.  Januar  1915,
28.  Juni  1915  und  29.  Juni  1916  sowie  der  Reichsgetreideordnung  für  die
Ernte  1917  vom  21.  Juni  1917  über  die  Verbrauchsregelung  getroffen  sind,
bleiben  in  Kraft;  soweit  sie  mit  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  nicht  in
Einklang  stehen,  sind  sie  bis  zum  16.  August  1918  zu  ändern  oder  zu  ergänzen.

§ 76

Wer  mit  dem  Beginne  des  16.  August  1918  Vorräte  früherer  Ernten
an  Früchten  oder  an  Mehl  aus  Brotgetreide  und  Gerste,  allein  oder  mit
anderem  Mehl  gemischt,  sowie  an  Schrot,  Graupen,  Grütze,  Flocken,  allein
oder  mit  anderen  Nahrungs-  oder  Futtermitteln  gemischt,  in  Gewahrsam  hat,
ist  verpflichtet,  sie  dem  Kommunalverbande  des  Lagerungsorts  bis  zum
20.  August  1918,  getrennt  nach  Arten  und  Eigentümern,  anzuzeigen.  Vorräte,
die  zu  dieser  Zeit  unterwegs  sind,  sind  von  dem  Empfänger  unverzüglich  nach
dem  Empfange  dem  Kommunalverband  anzuzeigen.

Der  Kommunalverband  hat  der  Reichsgetreidestelle  nach  einem  von  dieser
festgesetzten  Vordruck  bis  zum  31.  August  1918  Anzeige  über  die  Anmeldungen
nach  Abs.  1  sowie  über  die  in  seinem  Eigentume  stehenden  Vorräte  zu  erstatten.

99*
        <pb n="496" />
        —  460  —

§ 77
Die  Anzeigepflicht  (§  76)  erstreckt  sich  nicht  auf

a)  Vorräte,  die  im  Eigentume  des  Reichs,  eines  Bundesstaats  oder
Elsaß-Lothringens  stehen,

b)  Vorräte,  die  im  Eigentume  der  Reichsgetreidestelle,  Geschäftsabteilung,
G.  m.  b.  H.,  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  oder  der  Reichsfuttermittelstelle,
  Geschäftsabteilung,  G.  m.  b.  H.  (Bezugsvereinigung  der
deutschen  Landwirte)  stehen,

c)  Vorräte,  die  bei  einem  Besitzer  an
1.  Brotgetreide,
2.  anderem  Getreide,
3.  Hülsenfrüchten,
4.  Buchweizen  und  Hirse

einschließlich  der  aus  der  betreffenden  Fruchtart  hergestellten  Erzeugnisse
je  25  Kilogramm  nicht  übersteigen,

d)  Vorräte  an  aus  Früchten  hergestellten  Erzeugnissen,  die  durch  einen
Kommunalverband  an  Händler,  Verarbeiter  oder  Verbraucher  seines
Bezirkes  nach  Maßgabe  der  für  den  Kommunalverband  bestehenden
Bestimmungen  über  die  Verbrauchsregelung  bereits  abgegeben  sind,  mit
Ausnahme  von  Mehl  und  Schrot  aus  Getreide.

§  78

Mit  dem  Beginne  des  16.  August  1918  sind  die  anzeigepflichtigen  Vorräte
76  Abs.  1,  §  77)  sowie  die  im  §  77  unter  c  erwähnten  Vorräte  für  den
Kommunalverband  beschlagnahmt,  in  dessen  Bezirk  sie  sich  befinden.  Vorräte,  die
zu  dieser  Zeit  unterwegs  sind,  sind  für  den  Kommnnalverband  beschlagnahmt,  in
dessen  Bezirk  sie  nach  beendeter  Beförderung  abgeliefert  werden.  Die  Beschlagnahme
  erstreckt  sich  nicht  auf  Vorräte  an  Mehl  und  Schrot  aus  Getreide,  die
durch  einen  Kommunalverband  an  Händler,  Verarbeiter  oder  Verbraucher  seines
Bezirkes  nach  Maßgabe  der  für  den  Kommunalverband  bestehenden  Bestimmungen
über  die  Verbrauchsregelung  bereits  abgegeben  worden  sind.

Für  diese  Vorräte  gelten  die  Vorschriften  dieser  Verordnung.

Die  Kommunalverbände  haben  die  hiernach  für  sie  beschlagnahmten  und
die  in  ihrem  Eigentume  stehenden  (§  76  Abs.  2)  Vorräte  mit  Ausnahme  der  im
§  77  unter  c  erwähnten  und  der  ihnen  behördlich  zur  Verteilung  überwiesenen
        <pb n="497" />
        —  461  —

Vorräte  der  Reichsgetreidestelle  nach  deren  Geschäftsbedingungen  abzuliefern.  Die
im  §  77  unter  c  erwähnten  Vorräte  dürfen  trotz  der  Beschlagnahme  im  eigenen
Haushalt  oder  Betriebe  verbraucht  werden.

IX.  Schluß-  und  Strafvorschriften

§ 79

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  beziehen  sich,  vorbehaltlich  des  §  59
unter  f,  nicht  auf  die  aus  dem  Ausland  eingeführten  Vorräte.  Für  diese  Vorräte
gelten  die  Verordnungen  vom  11.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  569)  in  der
Fassung  vom  4.  März  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  147)  und  vom  28.  Januar  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  67).  ·

Als  Ausland  im  Sinne  dieser  Vorschriften  gilt  nicht  das  besetzte  Gebiet.
Früchte  und  daraus  hergestellte  Erzeugnisse,  die  aus  dem  besetzten  Gebiet  einge—
führt  werden,  dürfen  nur  an  die  Heeresverwaltungen,  die  Marineverwaltung,  die
Reichsgetreidestelle,  Geschäftsabteilung,  G.  m.  b.  H.  und  die  Zentral-Einkaufsgesellschaft
  m.  b.  H.  geliefert  werden.

§  80

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzigtausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,

1.  wer  unbefugt  beschlagnahmte  Vorräte  beiseiteschafft,  insbesondere  aus
dem  Bezirke  des  Kommunalverbandes,  für  den  sie  beschlagnahmt  sind,
entfernt,  sie  beschädigt,  zerstört,  zur  Verarbeitung  annimmt,  verarbeitet,
verarbeiten  läßt,  verbraucht  oder  sonst  verwendet,

2.  wer  unbefugt  beschlagnahmte  Vorräte  verkauft,  kauft  oder  ein  anderes
Veräußerungs-  oder  Erwerbsgeschäft  über  sie  abschließt,  oder  wer  der
Vorschrift  des  §  4  Abs.  1  zuwiderhandelt,

3.  wer  die  zur  Erhaltung,  Verwahrung  und  flege  der  Vorräte  erforderlichen
  Handlungen  pflichtwidrig  (§§  5,  47)  unterläßt,

4.  wer  den  im  §  9  Satz  2  oder  auf  Grund  des  §  9  Satz  1  erlassenen

Bestimmungen  zuwiderhandelt  oder  wer  Früchte  zu  Saatzwecken  verkauft

  oder  kauft,  obwohl  er  weiß  oder  den  Umständen  nach  annehmen

muß,  daß  sie  nicht  zu  Saatzwecken  bestimmt  sind,

5.   wer den  gemäß  §  18  Abs.  1  g  erlassenen  Bestimmungen  zuwider  ausmahlt

  oder  ausmahlen  läßt,

6.  wer  den  auf  Grund  des  §  19  Abs.  1  erlassenen  Bestimmungen  über
die  Herstellung,  den  Vertrieb  und  die  Preise  der  Erzeugnisse  zuwiderhandelt,
        <pb n="498" />
        —  462  —

7.  wer  höhere  als  die  festgesetzten  Mahllöhne  und  sonstigen  Verarbeitungslöhne
  oder  Vergütungen  (§  53)  fordert  oder  sich  versprechen  oder  gewähren
  läßt,

8.  wer  den  Vorschriften  im  §  50  zuwider  den  Eintritt  in  die  Räume,
die  Besichtigung,  die  Einsicht  in  die  Geschäftsaufzeichnungen,  die  Feststellung
  der  vorhandenen  Vorräte  oder  die  Hilfeleistung  bei  dieser  Feststellung
  oder  die  Entnahme  von  Proben  oder  die  Probeverarbeitung
oder  die  Einstellung  des  Betriebs  verweigert  oder  die  gemäß  §  19  Abs.  2,
§  26  Abs.  3,  §  50  Abs.  2  von  ihm  erforderte  Auskunft  nicht  erteilt
oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,

9.  wer  der  Vorschrift  im  §  51  zuwider  Verschwiegenheit  nicht  beobachtet
oder  der  Mitteilung  oder  Verwertung  von  Geschäfts-  oder  Betriebsgeheimnissen
  sich  nicht  enthält,

10.  wer  die  ihm  nach  §  3  Abs.  2,  §  7,  §  10  Abs.  2,  §  76  Abs.  1  obliegende
  Anzeige  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erstattet  oder  wissentlich
unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,

11.  wer  den  Vorschriften  des  §  8  Abs.  1  Nr.  2  zweiter  Halbsatz,  §  12  Abs.  2,
§  49  Abs.  1,  2,  §  54,  §  55  Abs.  1,  §  56  Abs.  1,  §  79  M.  2  Satz  2  2
zuwiderhandelt,

12.  wer  den  Anordnungen  zuwiderhandelt,  die  eine  Landeszentralbehörde,
eine  höhere  Verwaltungsbehörde,  ein  Kommunalverband  oder  eine  Gemeinde
  auf  Grund  der  §§  58,  59,  61,  62,  63  Absl.  2  2%  88  64,  65,
67,  68,  72  Abs.  1  Satz  3,  S  73  erläßt  oder  die  nach  §  75  in  Kraft
bleiben.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Im  Falle  der  Nr.  9  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  des  Betriebsinhabers
  ein.

Bei  vorsätzlichem  Verschweigen,  Beiseiteschaffen,  Veräußern  oder  Verfüttern
von  Vorräten  muß  die  Geldstrafe,  wenn  ausschließlich  auf  sie  erkannt  wird,
mindestens  dem  dreifachen  Werte  der  Vorräte  gleichkommen,  auf  die  sich  die
strafbare  Handlung  bezieht.

Neben  der  Strafe  kann  in  den  Fällen  der  Nrn.  1  bis  6,  10  bis  12  auf
Einziehung  der  Früchte  oder  Erzeugnisse  erkannt  werden,  auf  die  sich  die  strafbare
Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht,  soweit
sie  nicht  gemäß  §  72  für  verfallen  erklärt  worden  sind.

§ 81

Ist  eine  der  im  §  80  bezeichneten  strafbaren  Handlungen  gewerbs-  oder
gewohnheitsmäßig  begangen,  so  kann  die  Strafe  auf  Gefängnis  bis  zu  fünf
        <pb n="499" />
        —  463  —

Jahren  und  Geldstrafe  bis  zu  hunderttausend  Mark  erhöht  werden.  Neben
Gefängnis  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§ 82
Der  Reichskanzler  kann  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  dieser  Verordnung
zulassen.
§  83
Diese  Verordnung  tritt  am  31.  Mai  1918  in  Kraft.  Der  Reichskanzler
bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="500" />
        <pb n="501" />
        —  465 —  Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918  Nr. 74

Inhalt:  Verordnung  über  die  Ernteschägung  im  Jahre  1918  S.  468.

 

 

 

 

 

 

                



(Nr.  6350)  Verordnung  über  die  Errnteschätzung  im  Jahre  1918.  Vom  29.  Mai  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§  1
Die  Ernteschätzung  für  das  Erntejahr  1918  findet  statt:
I.  während  der  Monate  Juni  und  Juli  für
1.  Weizen
a)  Winterfrucht,
b)  Sommerfrucht,
2.  Spelz—  Dinkel,  Fesen  —,  Emer  und  Einkorn  (Winter=  und  Sommerfrucht),
Ertrag  in  enthülster  Frucht  (Kernen),
3.  Roggen
a)  Winterfrucht,
b)  Sommerfrucht,
4.  Gerste
a)  Winterfrucht,
b)  Sommerfrucht,
5.  Gemenge  aus  den  Getreidearten  1  bis  4;
II.  während  des  Monats  August  für
1.  Hafer,
2.  Gemenge  aus  Getreide  aller  Art  mit  Hafer,
3.  Buchweizen,
4.  Hülsenfrüchte
a)  Erbsen  und  Futtererbsen  aller  Art  (Peluschken),
b)  Speisebohnen  (Stangen-,  Buschbohnen),
c)  Linsen  und  Wicken,
d)  Ackerbohnen  (Sau-,  Pferdebohnen),
e)  Lupinen,
f)  Gemenge  aus  Hülsenfrüchten  aller  Art,

g)  Gemenge  aus  Hülsenfrüchten  aller  Art  mit  Getreide;
Reichs-Gesetzbl.  1918  100

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  31.  Mai  1918.
        <pb n="502" />
        —  466  —

III.  während  der  Monate  September  und  Oktober  für
1. Spätkartoffeln,

2. Zuckerrüben,

3. Runkel-  (Futter-)  Rüben,
4. Kohlrüben  (Steckrüben,  Bodenkohlrabi,  Wruken,  Dotschen),
5. Mohrrüben,  Möhren,  Karotten,

6. Weißkohl,
7. Zwiebeln.

      

§ 2

Die  Ernteschätzung  erfolgt  unmittelbar  vor  der  Ernte  durch  Ermittlung
von  Durchschnittshektarerträgen  für  die  einzelnen  Gemeinden.  Die  Ermittlung
ist  vorzunehmen  von  Ausschüssen,  die  von  den  unteren  Verwaltungsbehörden  für
ihre  Bezirke  oder  im  Bedarfsfall  für  größere  Teile  derselben  einzusetzen  sind.  Die  Reichsgetreidestelle,
  im  Falle  des  §  1  Ziffer  III  auch  die  Reichskartoffelstelle  und  die
Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  können  in  die  Ausschüsse  Vertreter  entsenden.

Die  Mitglieder  der  Ausschüsse  sind  befugt,  zur  Feststellung  der  Erträge
die  landwirtschaftlichen  Grundstücke  zu  betreten  und  von  den  Fruchten  Handproben
zu  entnehmen.  

§ 3  Auf Grund  der  Schätzungen  nach  §§  1,  2  und  der  Ergebnisse  der  Anbauund
  Ernteflächenerhebung  (Verordnung  vom  21.  März  1918,  Reichs-Gesetzbl.
S.  133)  haben  die  Landeszentralbehörden  die  Ernteerträge  für  die  Bezirke  der
unteren  Verwaltungsbehörde  zu  ermitteln  und  eine  nach  diesen  Bezirken  gegliederte
Zusammenstellung  der  Ergebnisse  dem  Kriegsernährungsamt  und  dem  Kaiserlichen
  Amte  einzusenden:

a)  für  die  im  §  1  Ziffer  1  genannten  Früchte  bis  zum  15.  August  1918

nach  Muster  1,

b)  für  die  im  §  1  Ziffer  II  genannten  Früchte  bis  zum  15.  September  1918
  nach  Muster  2,

  c)  für  die  im  § 1  Ziffer  III  genannten  Früchte  bis  zum  31.  Oktober  1918
  nach  Muster  3.  

§ 4  Die Landeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmungen  zur  Ausführung  dieser
Verordnung.  Sie  können  die  Ernteschätzung  auch  auf  andere  Früchte  erstrecken.
Die  Ausführungsbestimmungen  sind  dem  Kriegsernährungsamt  und  dem
Kaiserlichen  Statistischen  Amte  bis  zum  15.  Juli  1918  einzusenden.
§ 5
Die  durch  die  Herstellung  und  Versendung  der  Drucksachen  sowie  durch  die
Tätigkeit  der  Ausschüsse  (§  2)  entstehenden  Kosten  werden  den  Landesbehörden
vom  Reiche  nach  Maßgabe  der  vom  Reichskanzler  zu  erlassenden  Grundsätze  ersetzt.
§ 6
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  29.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

von  Waldow
        <pb n="503" />
        —  467  —
Muster  1

Ernteschätzung  im  Jahre  1918

Staat:.........................................  Verwaltungsbezrl:  ..................................................

Zusammenstellung

der  Ergebnisse  der  Ernteschätzung  für  Winterweizen,  Sommerweizen,

  Spelz,  Emer  und  Einkorn,  Winterroggen,  Sommerroggen,

  Wintergerste,  Sommergerste  und  Gemenge  aus  vorstehenden
  Getreidearten

nach  Bezirken

der  unteren  Verwaltungsbehörden.

100*
        <pb n="504" />
        —  468  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Winterweizen  Sommerweizen  Spelz,  Emer,  Einkorn
Ertrag  in  Kernen
    ——4      
au-  Bezirke  der  unteren  Ernte.  Ernte.  «  Em»
kaVk  ,—  che  äche  -  äche
Nr.  Verwaltungsbehörden  aer  Hektar.  Ernte-  "100  der  1  Hektar-  Ernte-  „lehe  Hektar.  Ernte.
Er-  ertrag  ertrag  Er.  ertrag  ertrag  Er.  ertrag  ertrag
hebung  hebung  hebung
1918  19183  1918
*7*  *„  ha  0  100  Nlü  100kg  100kg  ha  100  g100
15  2  8  4  l  6  n  .  7  9  r  ro  1
    
    

  
    
  

  s
  
Fortsetzung
Gemenge
Winterroggen  Sommerroggen  Wintergerste  Sommergerste  aus  vorstehenden
Getreidearten
      ——  
Einte.  #  Ernte-  Erute-  Ernte.  Ernie.
äch  iche  äche  «  äche  äche
ui  9—  Hektar.Ernte-  abn  der  Heltar  ·  Ernte-  #esr-  Hektar.  Errnte-  nls  der  Hektar,  Ernte-  ni  der  Hefktar.  Erntt·
Er  ·  ertre  ertra  Er—  ertra  ertra  Er-  ertra  ertra  Er-  ertra  ertra  Er.  ertra  ertrag
hbebung  ertrag  8  hebung  ¾  s  hebung  ¾  9  hebung  ¾l  8  hebung  9  «
1918  1918  1918  rI  1918  1918
ha  100  kg100kg  a  100kg  100  g  ha  100  kg  100k8  ha  100  tag10  kg  ha  00  g..  10
131n18  14  16  1  17  i8s  I  In  20  21  22  23  24  25  2.
        <pb n="505" />
        —  469  —
Muster  2

 

Ernteschätzung  im  Jahre  1918

 

Staat:........................................  Verwaltungsbezirt:  .................................................

Zusammenstellung

der  Ergebnisse  der  Ernteschätzung  für  Hafer,  Gemenge  aus  Getreide

aller  Art  mit  Hafer,  Buchweizen,  Erbsen  und  Futtererbsen  aller

Art  (Peluschken),  Speisebohnen  (Stangen-,  Buschbohnen),  Linse

und  Wichen,  Ackerbohnen  (Sau-,  Pferdebohnen),  Lupinen,  Gemenge

aus  Hülsenfrüchten  aller  Art  und  Gemenge  aus  Hülssenfrüchten
aller  Art  mit  Getreide

nach  Bezirken

der  unteren  Verwaltungsbehörden.
        <pb n="506" />
        —  470  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ernte·  nach  Ernte-  nach  Ernte,nach  Ernte.  nach  Erntc.

—.......J—  —  —⅝⅛——.“’...  —  —  —....d
Gemenge  ·  Erbsen
Hafer  aus  Getreide  aller  Art  Buchweizen  und  Futtererbsen  aller  Art
mit  Hafer  (Peluschken)
2  Bezirke  Ernte-  Ernte.  Ernte-  ErntedDer
  unteren  Verwaltungsbehörden  L  Hek,  ennte,  süche  Helk.  Ernte.  7  Hek  Ernte-  lache  Hel·  Errie-7
  der  Er.  kart  ertrag  der  Er-  ar  ertrag  der  Er-  tat  ertrag  der  Er.  tat.  ertrag
2  hebung  sertrag  hebung  lertrag,  hebung  sertrag  hebung  ertrag.
1918  1918  1918  1918
E  1
—  —s:  ha  4  100  ku  ha  100  ka  100  t  *  .  100  ke100  r**iZÜ  lia  100  ka  10  1:  6
2  :  1  5  ua  6  "„%  1%  1!111  12  13  n
  !    

      
    
-  

i-  .  
i  
    
  
    

  
Fortsetzung
Speisebohnen  Ackerbohnen  uvi  Gemenge  Gemenge
(Siungen,  Buchbebney)  Linsen  und  Wicken  (Sau.,  Pferdebohney)  Lupinen  aus  Hülsenfrüchten  aus  Hälsenfrüchten  aller
Siangen,  Saue,  «  aller  Art  Art  mit  Getieide
  
Crute.  1  l  Ernte-  Ernte-  Ernte.  Ernte-  Erntefläche
  Zek.  äche  .  läche  He#.  äche  Hek.  äche  äche  .
nach  Het  Ernte-  fag  Het  s  *  stäch  Hel  t—  Hek  füäch  Hek


 

 

 

 

 

 

.  Its  tar-  -  tar-  ar-  tar.
der  Er.  ertragder  Er-,  ertrag  der  Er—  ertrag  der  Er—-  ertrag  der  Er-  ertrag  der  Er-  ertra
bebung  ertrag  9  bebung  lertrag  LPLPebung  ertrag  /  bebung  ertrag  8  hebung  sertrag  ¾  hebung  sertrag,  8
1918  «  lSUkL  ·  1918  i  1918  1918  ;  1918  »
hla  „  uke  100  1  lha  Iunkc,  10)  kz  ———li  nm  1  ko  100  ka  ha  100  kuo100  kg  ha  100  e  100  kz
!:  1in  17  18  1  20  21  .  22  23  2125  26  27  268  29  30  3a  32
    
    
  
          
          .
  „  
I
.
        <pb n="507" />
        —  471  —
Muster  3

Ernteschätzung  im  Jahre  1918

 

Staat:...............................................  Verwaltungsbezirk:...........................................

Zusammenstellung

der  Ergebnisse  der  Ernteschätzung  für  Spätkartoffeln,  Zucherrüben,

  Runtkel-(Futter-)  Rüben,  Kohlrüben  (Steckrüben,

Bodenkohlrabi,  Wruken,  Dotschen),  Mohrrüben,  Möhren
und  Kärotten,  Weißkohl  und  Zwiebeln

nach  Bezirken

der  unteren  Verwaltungsbehörden.
        <pb n="508" />
        —  472 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Spätkartoffeln    Suckerrüben  Runkel.  (Futter“)  Rüben
au-  Bezirke  der  unteren  ·  
fende  z  Ernteflaͤche  Erntefläche  .  Erntefläche
Nr  Verwaltungsbehörden  nach  derektar,  Ernte.nach  der  LHektar.  Ernte.  h  derHktar-  Ernte-Erhebung
  ertrag  ertragrhebungertrag  ertragErhebung  ertrag  ertrag
1
1918  "  1918  #  1918
—  ha  100  ko  100  kHii  BÖ.  00  kg  100  kg  ba  *  1Okgg  10  k
11  2  n  5  a  6  6“  100  11

  




l  
    
I  
  
l
  
    
  
(Fortsetzung)
Kohlrüben  Mohrrüben,  Weißkobl  Aviebel
zteckrüben,  B  i,  Wr  ..  klo  ’chcn
(Steckrüben,  ebenkehlrah,  Wrrken,  Möhren,  Karotten  Dbloh
7  —  ..
Erntefläche  Erntefläche  Erntefläche  Erntefläche
nach  der  Sektar-  1  Ernte.  nach  der  Hektar.]  Ernte.  nach  der  Hektar.  Ernte.  nach  der  Hektar-  Ernte.-Erbebung
  ertragertragrhebung  t#g  gag  ertrag  JErhebung  ertrag  ertrag  Erhebung  ertrag  ertrag
rois  l  uns«  1918  1918
-  «  I
l.«jj(i()—kg—lt-Ykg  ha  100  krK  10  4tob„  100  kr  100  kg  —  ——
v12  13  14  1s  17  195  206022  22  23
  
·      




        

  

 

 

 

—                          

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblattes  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="509" />
        —  473  —  Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918







——————————.—         ÚÜ      „    —            

Nr.  75

 

Inhalt:  Bekauntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  Einlösungsfrist  für  die  aus  den  deutschen

Schutzgebieten  oder  aus  dem  Ausland  eingehenden  Zweimarkstücke.  S.  473.—  Verordnung
über  phosphorsäurehaltige  Düngemittel.  S  42:

 

(Nr.  6351)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  Einlösungsfrist  für  die  aus
den  deutschen  Schutzgebieten  oder  aus  dem  Ausland  eingehenden  Zweimarkstücke.
  Vom  1.  Juni  1918.

Auf  Grund  des  §  4  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der
Zweimarkstücke,  vom  12.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  625)  bestimme  ich,  daß
Zweimarkstücke,  für  welche  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  sie  aus  den  deutschen
Schutzgebieten  oder  aus  dem  Ausland  nach  dem  1.  Juli  1918  eingegangen  sind,
noch  bis  zum  1.  Juli  1919  bei  der  Reichshauptkasse  in  Berlin  SW  19,  Oberwallstraße
  3,  eingelöst  werden  können.

Berlin,  den  1.  Juni  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Graf  von  Roedern

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.  101
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juni  1918.
        <pb n="510" />
        —  474  —

(Nr.  6352)  Verordnung  über  phosphorsäurehaltige  Düngemittel.  Vom  3.  Juni  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom
  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401) /
  

18.  August  1917  (Reichs--Gesetzbl.  S.  823) wird verordnet:

 § 1

Die  durch  die  Bekanntmachung  über  Ammoniakdünger  vom  18.  Mai  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  427)  gebildete  Überwachungsstelle  für  Ammoniakdünger  hat
vom  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  ab  auch  den  Verkehr  mit  phosphorsäurehaltigen
  Düngemitteln  zu  überwachen.  Sie  erläßt  die  zu  diesem  Zwecke  erforderlichen
  Bestimmungen  über  den  Absatz  von  solchen  Düngemitteln.

Die  Überwachungsstelle  führt  fortan  die  Bezeichnung:  „Überwachungsstelle
  für  Ammoniakdünger  und  phosphorsäurehaltige  Düngemittel“.  Der  Staatssekretär
  des  Kriegsernährungsamts  bestimmt  das  Nähere  über  die  hierdurch
erforderlichen  Änderungen  in  der  Zusammensetzung  der  Stelle.

 §2
Zuwiderhandlungen  gegen  die  auf  Grund  des  §  1  erlassenen  Bestimmungen
werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.  Neben  der  Strafe  kann
auf  Einziehung  der  Gegenstände  erkannt  werden,  auf  die  sich  die  strafbare
Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

 

  

§  3
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Die
Erfüllung  von  Lieferungsverträgen  über  phosphorsäurehaltige  Düngemittel,  die
vor  dem  1.  Juli  1918  abgeschlossen  sind  und  Lieferungen  für  das  erste  Halbjahr
1918  betreffen,  wird  bis  zum  1.  Oktober  1918  von  dieser  Verordnung  nicht
berührt.

Berlin,  den  3.  Juni  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-GesetZblatts  vermitteln  nur  die  Poftanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="511" />
        —  475  —

Reichs-Gesetzblatt   Jahrgang 1918  Nr. 76

Inhalt.  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel  aus  der  Ernte  1918.  S.  475

 

 

(Nr.  6353)  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel  aus  der  Ernte  1918.
Vom  6.  Juni  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
§ 1

Für  Zwecke  der  Kriegswirtschaft  sind  insgesamt  2  300  000  Tonnen  Stroh
aus  der  Ernte  1918,  und  zwar  600  000  Tonnen  bis  30.  September  1918,
400  000  Tonnen  bis  31.  Dezember  1918,  900  000  Tonnen  bis  31.  März  1919
und  400  000  Tonnen  bis  30.  Juni  1919  aufzubringen  und  abzuliefern.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  bestimmt,  wieviel  hiervon
der  Versorgung  des  Heeres  und  wieviel  sonstigen  kriegswirtschaftlichen  Zwecken
dienen  soll.    

Die  zu  liefernden  Mengen  werden  vom  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  und  Elsaß-Lothringen  unter  Zugrundelegung
  der  Ernteflächenerhebung  verteilt.

Innerhalb  der  einzelnen  Bundesstaaten  und  Elsaß-Lothringens  erfolgt  die
Unterverteilung  auf  die  gemäß  §  17  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom
13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  gebildeten  Lieferungsverbände  durch  die
Landeszentralbehörden;  die  Lieferungsverbände  haben  die  Unterverteilung  auf  die
Gemeinden  und  Gutsbezirke,  diese  die  Unterverteilung  auf  die  einzelnen  Erzeuger
vorzunehmen.  Die  Lieferungsverbände  können  die  Unterverteilung  auf  die  Erzeuger
  auch  unmittelbar  vornehmen.  Zunächst  erfolgt  die  Unterverteilung  ber
bis  zum  30.  September  1918.  aufzubringenden  Menge  von  600  000  Tonnen.
Diese  muß  bis  zum  15.  Juli  1918  durchgeführt  sein.  Die  Unterverteilung  der
Restmenge  muß  bis  zum  1.  September  1918  durchgeführt  sein.

§ 3

Die  Vorschriften  der  §§  6,  7  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom
13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  finden  auf  die  Aufbringung  und  Ablieferung
  des  Strohes  entsprechende  Anwendung.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  103

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juni  1918.
        <pb n="512" />
        —  476  —

Bei  Weigerung  oder  Säumnis  des  zur  Lieferung  Verpflichteten  kann  die
zuständige  Behörde  die  Leistung  zwangsweise  auf  Kosten  des  Verpflichteten  herbeiführen.
  Die  Landeszentralbehörden  bestimmen  die  zuständige  Behörde.

§ 4
Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  setzt  die  Preise  für  Stroh
und  Häcksel,  die  Vergütungen  an  die  Lieferungsverbände  und  Gemeinden  sowie
die  Zuschläge  für  den  Handel  fest;  er  bestimmt  die  sonstigen  Lieferungsbedingungen.
Die  Preise  sind  Höchstpreise  im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise.
§ 5
Die  Reichsfuttermittelstelle  kann  mit  Zustimmung  des  Staatssekretärs  des
Kriegsernährungsamts  allgemeine  Anordnungen  über  das  Verfahren  bei  Aufbringung
  und  Ablieferung  des  Strohes  treffen.  Sie  bestimmt  im  Einvernehmen
mit  der  Hecresverwaltung  unter  Zugrundelegung  der  nach  §  1  Abs.  2  getroffenen
Verteilung,  welcher  Teil  des  Lieferungssolls  eines  jeden  Bundesstaats  für  die
Versorgung  des  Heeres  dienen  soll  und  welche  Mengen  für  die  sonstigen  kriegswirtschaftlichen
  Zwecke  innerhalb  des  Bundesstaats  zu  verwenden  oder  in  andere
Bundesstaaten  zu  liefern  sind.    

§ 6   Die Landeszentralbehörden  haben  für  die  Aufbringung  des  Strohes  besondere,
den  Lieferungsverbänden  übergeordnete  Stellen  einzurichten.  Die  besonderen
Stellen  sind  Behörden.  

§ 7  Die Landeszentralbehörden,  die  von  ihnen  bestimmten  besonderen  Stellen
(§ 6)  und  die  Lieferungsverbände  haben  der  Reichsfuttermittelstelle  auf  Verlangen
Auskunft  zu  erteilen.  

§ 8  Die Landeszentralbehörden  können  weitere  Bestimmungen  über  den  Verkehr
mit  Stroh  und  Hälcksel  treffen.  Beschränkungen  des  Verkehrs  mit  Stroh  sind  bis
zur  Aufbringung  der  in  §§  1,  2  bestimmten  Mengen  zulässig;  sie  sind  aufzuheben,
sobald  das  Lieferungssoll  erfüllt  ist.

 

Bei  allen  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Lieferung  des  nach  §§  1,  2  aufzubringenden
  Strohes  ergeben,  entscheidet  ein  Schiedsgericht  unter  Ausschluß  des
Rechtswegs,  und  zwar  bei  den  Lieferungen  an  das  Heer  das  von  der  Heeresverwaltung
  für  jeden  Proviantamtsort  eingesetzte  Schiedsgericht,  im  übrigen  das  nach
§  7  Abs.  3  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom  10.  Januar  1918  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  23)  bestellte  Schiedsgericht.

§ 10

Die  Vorschriften  der  §§  1  bis  9  beziehen  sich  nur  auf  Stroh  von  Roggen,
Weizen,  Spelz  (Dinkel,  Fesen),  Emer,  Einkorn,  Hafer  und  Gerste  sowie  von  Gemenge
  dieser  Getreidearten,  aber  nicht  auf  die  beim  Ausdreschen  dieser  Getreidearten
  entstehende  Spreu.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  die  Vorschriften  der
§§ 1  bis  9  auf  Stroh  anderer  Fruchtarten,  mit  Ausnahme  des  im  § 11  genannten
  Strohes,  ausdehnen.
        <pb n="513" />
        —  477  —

§ 11

Wer  Stroh  von  Lupinen,  Zuckerrüben-  oder  Runkelrübensamenstroh,  auch
gehäckselt  oder  sonst  zerkleinert,  an  einen  andern  absetzen  will,  hat  es  dem  Kriegs.-ausschusse
  für  Ersatzfutter,  G.m.  b.  H.  in  Berlin  zum  Erwerb  anzubieten,  auf
Verlangen  käuflich  zu  überlassen  und  auf  Abruf  zu  verladen.

Der  Kriegsausschuß  hat  binnen  14  Tagen  nach  Eingang  des  Angebots
dem  Verpflichteten  mitzuteilen,  ob  er  die  Uberlassung  des  Strohes  verlangt;  stellt
er  das  Verlangen  nicht,  so  hat  er  ihm  in  derselben  Frist  eine  Bescheinigung
darüber  zu  erteilen.  Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  nähere
Bestimmungen  für  die  Uberlassung  und  Verladung  treffen.  

§ 12

Der  Kriegsausschuß  hat  die  von  ihm  in  Anspruch  genommenen  Mengen  binnen
3  Wochen  nach  Stellung  des  Überlassungsverlangens  abzunehmen.

Der  zur  Überlassung  Verpflichtete  hat  die  Mengen  von  der  Stellung  des
Überlassungsverlangens  an  bis  zur  Abnahme  aufzubewahren  und  pfleglich  zu  behandeln.
  Erfolgt  die  Abnahme  nicht  binnen  3  Wochen  nach  Stellung  des  Überlassungsverlangens,
  so  erhält  er  vom  Ablauf  der  Frist  ab  eine  Vergütung,  die
der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  festsetzt.  Mit  diesem  Zeitpunkt  geht
die  Gefahr  des  zufälligen  Verderbens  und  der  zufälligen  Wertminderung  auf  den
Kriegsausschuß  über.  Der  zur  Uberlassung  Verpflichtete  hat  nach  näherer  Anweisung
  des  Staatssekretärs  des  Kriegsernährungsamts  Feststellungen  darüber  zu
treffen,  in  welchem  Zustand  sich  die  Gegenstände  im  Zeitpunkt  des  Gefahrüberganges
  befinden;  im  Streitfall  hat  er  den  Zustand  nachzuweisen.

  §  13

Der  Kriegsausschuß  hat  für  das  Stroh  einen  angemessenen  Übernahmepreis
  zu  zahlen.  Dieser  Preis  darf  die  vom  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
  bestimmten  Grenzen  nicht  übersteigen.

Ist  der  zur  Überlassung  Verpflichtete  mit  dem  vom  Kriegsausschusse  gebotenen
  Preise  nicht  einverstanden,  so  setzt  das  nach  § 7  Abs.  3  der  Verordnung
über  Futtermittel  vom  10.  Januar  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  23)  bestellte  Schiedsgericht
  den  Preis  endgültig  fest.  Das  Schiedsgericht  ist  an  die  nach  Abs.  1
bestimmten  Preisgrenzen  gebunden.  Es  bestimmt  auch,  wer  die  baren  Auslagen
des  Verfahrens  zu  tragen  hat;  ferner  entscheidet  es  über  alle  Streitigkeiten,  die
sich  bei  dem  Enteignungsverfahren,  bei  der  Überlassung,  der  Verladung  und  der
Aufbewahrung  ergeben,  endgültig.

Der  Verpflichtete  hat  ohne  Rücksicht  auf  die  endgültige  Festsetzung  des
Übernahmepreises  zu  liefern,  der  Kriegsausschuß  vorläufig  den  von  ihm  für
angemessen  erachteten  Preis  zu  zahlen.

Wird  das  Stroh  nicht  freiwillig  überlassen;  so  wird  das  Eigentum  an  ihm
auf  Antrag  des  Kriegsausschusses  durch  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  auf
den  Kriegsausschuß  oder  die  von  diesem  bezeichnete  Person  übertragen.  Die
Anordnung  ist  an  den  zur  Überlassung  Verpflichteten  zu  richten.  Das  Eigentum
geht  über,  sobald  die  Anordnung  dem  Verpflichteten  zugeht.  Die  Landeszentralbehörden
  bestimmen  die  zuständige  Behörde.
        <pb n="514" />
        —  478  —

Die  Zahlung  erfolgt  spätestens  14  Tage  nach  Abnahme  (§  12).  Für
streitige  Restbeträge  beginnt  diese  Frist  mit  dem  Tage,  an  dem  die  Entscheidung
des  Schiedsgerichts  dem  Kriegsausschusse  zugeht.

Erfolgt  die  Zahlung  nicht  binnen  dieser  Frist  oder  bei  nicht  rechtzeitiger  Abnahme
  nicht  binnen  5  Wochen  nach  Stellung  des  Überlassungsverlangens,  so
ist  der  Kaufpreis  von  diesem  Zeitpunkt  ab  mit  1  vom  Hundert  über
jeweiligen  Reichsbankdiskont  zu  verzinsen.

§  14

Beim  Verkaufe  des  der  Absatzbeschränkung  nach  §  11  nicht  unterliegenden
Strohes  der  dort  genannten  Arten  durch  den  Erzeuger  darf  der  auf  Grund  des
§  13  festgesetzte  Preis  nicht  überschritten  werden.  Der  Preis  ist  ein  Höchstpreis
im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise.

§  15

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  Ausnahmen  von  den

Vorschriften  dieser  Verordnung  zulassen.

§ 16
Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,
1.  wer  vorsätzlich  der  ihm  nach  §§  1,  2  obliegenden  Verpflichtung  zur
Ablieferung  des  von  ihm  geernteten  Strohes  nicht  oder  nicht  rechtzeitig
nachkommt;
2.  wer  den  auf  Grund  des  §  8  erlassenen  Bestimmungen  zuwiderhandelt;
3.  wer  den  ihm  nach  §  11  Abs.  1,  §  12  Abs.  2  Satz  1  obliegenden  Verpflichtungen
  nicht  nachkommt.
Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Vorräte  erkannt  werden,  auf
die  sch-  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  ge- 



hören  oder  nicht.
Die  Verfolgung  tritt  im  Falle  der  Nr.  1  nur  auf  Antrag  des  Lieferungsverbandes
  ein.  

§ 17  Die Vorschriften  dieser  Verordnung  beziehen  sich  nicht  auf  Stroh,  das
nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  aus  dem  Ausland  eingeführt  wird.

Als  Ausland  im  Sinne  dieser  Verordnung  gilt  nicht  das  besetzte  Gebiet.

§ 18

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Der  Staatssekretär  des  Friegsernährungsamts  bestimmt  den  Zeitpunkt
des  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  6.  Juni  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
von  Waldow

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="515" />
        —  479 —    Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang 1918  Nr. 77













Inhalt:

  Friedensvertrag
zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei
einerseits  und  Rußland  andererseits.  S.  480.

Deutsch-Russischer  Zusatzvertrag
zu  dem  Friedensvertrage  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,
Burlgarien  und  der  Türkei  einerseits  und  Rußland  andererseits.  S.  622.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Ratifikation  des  am  3./7.  März  1918  in  Brest-Litowst
und  Bukarest  unterzeichneten  Friedensvertrags  zwischen  Deutschland,
Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und  Rußland
andererseits  und  des  am  3./7.  März  1918  in  Brest-Litowst  und
Bukarest  unterzeichneten  Deutsch-Russischen  Zusatzvertrags  zu  dem
Friedensvertrage.  S.  654.

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.  104
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juni  1918.
        <pb n="516" />
        —  479 —   (Nr.6354)
Friedensvertrag  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,
  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und
Rußland  andererseits.

Da  Dentschland,  Osterreich-Ungarn,  Bulgarien  und  die  Türkei  einerseits
und  Rußland  andererseits  übereingekommen  sind,  den  Kriegszustand  zu  beenden
und  die  Friedensverhandlungen  möglichst  rasch  zum  Ziele  zu  fuühren,  wurden  zu
Bevollmächtigten  ernannt:

von  der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung:

der  Staatssekretär  des    Auswärtigen  Amtes,  Kaiserlicher  Wirklicher  Geheimer
Rat,  Herr  Richard  von  Kühlmann,

der  Kaiserliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Herr  Dr.  von
Rosenberg,

der  Königlich  Preußische  Generalmaior  Hoffmann  „Chef  des  Generalstabes
  des  Oberbefehlshabers  Ost,

der  Kapitän  zur  See  Horn,
von  der  k.  u.  k.  gemeinsamen  österreichisch-ungarischen  Regierung:

der  Minister  des  Kais.  und  Kön.  Hauses  und  des  Äußern,  Seiner  k.  u.  k.
Apostolischen  Majestät  Geheimer  Rat,  Ottokar  Graf  Czernin  von
und  zu  Chudenitz,

der  außerordentliche  und  bevollmächtigte    Botschafter,    Seiner  k.  u.  k.  Apostolisichen
  Majestät  Geheimer  Rat,  Herr  Kajetan  Mérey  von  Kapos-Mere,

der  General  der  Infanterie,  Seiner  k.  u.  k.  Apostolischen  Majestät
Geheimer  Rat,  Herr  Maximilian  Csicserics  von  Bacsany,

von  der  Königlich  Bulgarischen  Regierung:

der  Königliche  Außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister
in  Wien,  Andrea  Toscheff,
        <pb n="517" />
        Mupnbl#  noroßop’b  Mezny  Tepmaniel,  Agcrpo-Benrpieũ,
  Bonrapieũñ  n  Typuieñ  cb  onloli  cropollbr
H  PoccieH  -b  Ipyroũ.

Takr  kakr  Tepuanis,  Ancrpo-Benrpin,  Boapig  u  Typuia  ch  odnHoii
#0pohl  M.  Poccix  ApyPr  copr  JAcEHHC  pexpaurr  cocroanie  Boin  #n#
303MOHO  Ckopfe  zagonunTr  unpn  nepero-op,  TO  GRLIM  HaSHAVEHI  IOAM-O
  HonRN  pedCra#m:

#OnHuneparoperaro  Tepnanesaro  IHpasnxdr:

crarcp-cekperap  BfomerBa  HnocCTpannxT  AEAB,  muneparopcil
aBücrrnrer##  ral###  cogfaunf,  r.  PRxKap#olKD

MAHS,
HMIeparopexil  Noclammr  #u  oloom  cLpr,  r.  -r  c-b
PoseGeprer,

KkOPONdeBCKIff  pycCif  reepa.-TP-Maiopp  Io##alf,  Maxa
reuepaabEaro  mraa  BepxosBaro  IJannogOMaBqAyDa  Ha
Bocrouno###  Spokhrtf,

kalluran  I  pamra  Iopur,

TP  Hneparopecrzaro  un  KopolebeaPO  dOOmaro  Agcrpo-Beunrepeka
  Ipannreber-a:

Mllcrpr.  Huneparopcrgaro  n  HKopolencxaro  Aoma  u  Mnocrpahkx#
ABAB,  Ero  HAneparopexaro  M.  Kopoencgaro  Anocronnueckaro
Bemuecra  ral#  co  COrrofgap  rpasr  Hepgn##  ol
u  uy  Xyqaenn,

4beSNNHHHH  nomomommmü  nloco.rP,  Ero  Hnneparopesaro  l
Kopoesckaro  Andcro.lueckaro  Bemuecra#  rali##  CoB  rn##,
r.  Ralle  rah  Mepen  solr  Kanocr-Mepe,

relepa-.P  OTP  Blloarepin,  Ero  Hanepa#pexaro  M  Ropoldenerxaro
Anodcrondeckaro  BermuecrBa  Lalf  cobf,  r.  Maxcu-Mlaian#
  Jnepl  Baxuann,

Kopo#d#eBCBLaro  boraperzaro  IIpanurep:

KOPOAGBCKiii  JpesdalOCaROoounH  uerpr.
BPBBHB,  Anqpeif  Tomenr,

104“
        <pb n="518" />
        —  482  —

der  Oberst  im  Generalstabe,  Königlich  Bulgarischer  Militärbevollmächtigter
bei  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser  und  Flügeladjutant  Seiner
Majestät  des  Königs  der  Bulgaren,  Peter  Gantschew,

der  Königlich  Bulgarische  Erste  Legationssekretär  Dr.  Theodor  Anastassoff,

von  der  Kaiserlich  Osmanischen  Regierung:

Seine  Hoheit  Ibrahim  Hakki  Pascha,  ehemaliger  Großwesir,  Mitglied
  des  Ottomanischen  Senats,  bevollmächtigter  Botschafter  Seiner
Majestät  des  Sultans  in  Berlin,

Seine  Exzellenz,  General  der  Kavallerie,  Generaladjutant  Seiner  Majestät
des  Sultans  und  Militärbevollmächtigter  Seiner  Majestät  des  Sultans
bei  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Zeki  Pascha,

von  der  Russischen  Föderativen  Sowjets-Republik:
Grigorij  Jakowlewitsch  Sokolnikow,  Mitglied  des  Zentralexekutivausschusses
  der  Räte  der  Arbeiter-,  Soldaten-  und  Bauerndeputierten

Lew  Michailowitsch  Karachan,  Mitglied  des  Jentralexekutivausschusses
der  Räte  der  Arbeiter-,  Soldaten-  und  Bauerndeputierten,

Georgij  Wassiliewitsch  Tschitscherin,  Gehilfe  des  Volkskommissars  für
auswärtige  Angelegenheiten,
Grigorij  Iwanowitsch  Petrowskij,  Volkskommissar  für  innere  Angelegenheiten.
  
Die  Bevollmächtigten  sind  in  Brest-Litowsk  zu  den  Friedensverhandlungen
zusammengetreten  und  haben  sich  nach  Vorlegung  ihrer  in  guter  und  gehöriger
Form  befundenen  Vollmachten  über  folgende  Bestimmungen  geeinigt.

Artikel  I.
Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und  die  Türkei  einerseits  und
Rußland  andererseits  erklären,  daß  der  Kriegszustand  zwischen  ihnen  beendet  ist.
Sie  sind  entschlossen,  fortan  in  Frieden  und  Freundschaft  miteinander  zu  leben.

Artikel  II.

Die  vertragschließenden  Teile  werden  jede  Agitation  oder  Propaganda  gegen
die  Regierung  oder  die  Staats-  und  Heereseinrichtungen  des  anderen  Teiles  unterlassen.
  Die  Verpflichtung  gilt,  soweit  sie  Rußland  obliegt,  auch  für  die  von  den
Mächten  des  Vierbundes  besetzten  Gebiete.
        <pb n="519" />
        —  483  —

noAKOBIHIKT’  renepa##a  ra6a;  K0podenckiff  603rapekili  0Ocnno-VuoOModennE
  upn  Ero  BemuccTepwauckonr  Ih#epa-Topbb
  SIanrb-aA-P  ranr  Ero  Beamecrsa  Kopo.  Bomap,
ITIerpr  Hanuen,

Kkopodenckill  60  ###apekil  neppmif  ceunperap  ancein,  cp’#  Teoqdopr
Alacraco

urn  Haneparopckaro  Orronmancxaro  Hpannb###a:

Ero  Bmeouecrho  Höparnmr  Kax  Ilama,  Öömnmil  Bemkill  nn3#D#,,
miellb  Orromancxgaro  celnafra,  uollomonmmm  nocoar  Eno  Belm-MeR
  CyLTTa  „B  epank,

Eno  IIpesockomire##c#r#e#,  rel#epa##  oi  Nanepin,  reneba#rb-àJ#
Drahr  Ero  Bermuecra  CyYrana  Bochnoynoanomouemmil  Ero
Bezaccra  Cymrana  npn  Ero  Be.uerrnn  T’epunanckomp  Hanc-Paropf,
  ekn  llama,

oß#  Poccilchkoil  dedeparunbnof  Conßrefgoi#  Pecny6Jn##:

I  pnU#Lpifl  Kkolema  CokolbunkoBP,  Nnem  IHeurpauharo
HMen#mmaro  Kommrera  Conbrohr  Pa60mx,  Co.darck#rn
u  KpecrahCKNP  Aeny.

Aenr  Muxallonlup  Kapaxan#  uuchr  Llenpaapa  Henounreiraro
  hommrera  Confroßt  Paounk,  Colqarcknx##  u  Kpeceruauckuxb
  AenyraroBs,  ·  -

leoprm  Bacmhemiqshqntiepxmsh  umtoummish  Hapoxmamnomno
capcknonnocrpannnmshxmcadrh  n

PpnropiUnanomtqsbllekipochnHapoxmhm  Kommcapk  kmme-Ipemtkntbxxßaxncsh


YIIoJIHovtottethle  coöpamtpb  BB  Pbeerr-Trronche  Ad  MphKTP  n#pe#-TroBopoh
  Oc#  upearnnnenin  chongxP  nOnonouill,  upnzhannnzx  cocrunielhnnn
  ##nDaslabHOH  BaAleallefOpn,  nppman  kr.  coracnin
OTDHOCHrTCHTHO  CTRAyDINHNT  IOCTAHOBAGHiii.

Crarn#n  J.

PTepmanig,  ABerpo-  Benrpia,  Bonarapia  u  Typuin  c  oandn  crobonn
Poccir  ch  Apyrofl  dOnn#O,  uro  cocronnie  BoflNy  humu  upekpameo.
  Ont  pnman  BIIPEAL  XMIb  MEMXAY  coOGO  BB  unD  H  AyTRÖ#

Crarb  I.

Aorosapnsaloiscnm  croponn  öyayrf  n03#pansarbeor  orb  Bensof
ariramin  Nan  nponaraan  uporh’P’  npa#rbam  0cyqapernen###
R  BOCHBxNP  ycaoneni  Apyrofl  croponf.  IIockonky  2970  OOfaare.no
kacaeren  Poccim,  ono  pachpocrpannerel  ##na  oGAacru,  zamlarmn  gepmasaum.
CTBepHOTO  coga.

Reichs-Gesetbl.  1918.  —  105
        <pb n="520" />
        —  484 —   Artikel III.

Die  Gebiete,  die  westlich  der  zwischen  den  vertragschließenden  Teilen  vereinbarten
  Linie  liegen  und  zu  Rußland  gehort  haben,  werden  der  russichen
Staatshoheit  nicht  mehr  unterstehen;  die  vereinbarte  Linie  ergibt  sich  aus  der
diesem  Friedensvertrag  als  wesentlicher  Bestandteil  beigefügten  Karte  (Anlage  1).
Die  genaue  Festlegung  der  Linie  wird  durch  eine  deutsch-russische  Kommission  erfolgen.

Den  in  Rede  stehenden  Gebieten  werden  aus  der  ehemaligen  Zugehörigkeit
zu  Rußland  keinerlei  Verpflichtungen  gegenuber  Rußland  erwachsen.

Rußland  verzichtet  auf  jede  Einmischung  in  die  inneren  Verhältnisse  dieser
Gebiete.  Deutschland  und  Österreich-Ungarn  beabsichtigen,  das  künftige  Schicksal
dieser  Gebiete  im  Benehmen  mit  deren  Bevölkerung  zu  bestimmen.

Artikel  IV.

Deutschland  ist  bereit,  sobald  der  allgemeine  Friede  geschlossen  und  die  russische
Demobilmachung  vollkommen  durchgeführt  ist,  das  Gebiet  östlich  der  im  Artikel  III
Absatz  1  bezeichneten  Linie  zu  räumen,  soweit  nicht  Artikel  VI  anders  bestimmt.

Rußland  wird  alles  in  seinen  Kräften  Stehende  tun,  um  die  alsbaldige
Räumung  der  ostanatolischen  Provinzen  und  ihre  ordnungsmäßige  Rückgabe  an
die  Türkei  sicherzustellen.

Die  Bezirke  Erdehan,  Körs  und  Batum  werden  gleichfalls  ohne  Verzug
von  den  russischen  Truppen  geräumt.  Rußland  wird  sich  in  die  Neuordnung  der
staatsrechtlichen  und  völkerrechtlichen  Verhaltnisse  dieser  Bezirke  nicht  einmischen,
sondern  überläßt  es  der  Bevolkerung  dieser  Bezirke,  die  Neuordnung  im  Einvernehmen
  mit  den  Nachbarstaaten,  namentlich  der  Türkei,  durchzuführen.

Artikel  V.
Rußland  wird  die  völlige  Demobilmachung  seines  Heeres  einschließlich  der
von  der  jetzigen  Regierung  neugebildeten  Heeresteile  unverzüglich  durchführen.

Ferner  wird  Rußland  seine  Kriegsschiffe  entweder  in  russische  Häfen  überführen
und  dort  bis  zum  allgemeinen  Friedensschluß  belassen  oder  sofort  desarmieren.
Kriegsschiffe  der  mit  den  Mächten  des  Vierbundes  im  Kriegszustand  verbleibenden
Staaten  werden,  soweit  sie  sich  im  russischen  Machtbereich  befinden,  wie  russische
Kriegsschiffe  behandelt  werden.

Das  Sperrgebiet  im  Eismeer  bleibt  bis  zum  allgemeinen  Friedensschluß
bestehen.  In  der  Ostsee  und,  soweit  die  russische  Macht  reicht,  im  Schwarzen
Meere  wird  sofort  mit  der  Wegräumung  der  Minen  begonnen.  Die  Handels-
        <pb n="521" />
        —  485  —
Crarra  III.

OeOanern,  Jegamin  ###  zanaqy  OTP  FeranoBnmofl  Aorogapmammmmmen
c#roonnn  Annin  n  nmnadaeahmin  paheme  Poccin,  ue  öyAyTPP  60.e
laxOAPCNM  HOASBT’  en  BeNOBROH  BnacTT;  ycranon#Ch#  Annin  0603HndchA
Laa  IDn#OnEROf  kap’rb  (upliORenie  1).  BnIBGG  CNMCCTBRHBOH  COCTA.,f
sacrbio  Hacronuaro  nninaro  0r-Obpa.  Tonnoe  onpedblachie  3r#f  Aunin
ö##ern  Banoranuo  rebnancko-Py’eckoi  Konmneciell.

HAu  osnaenuhxt####  0Gancreil  u##.  ADekeitl  uhnnadaenocri##
Poccin#ne  67derr  Biregar##l#ngarnxb  Oönsa-#edbernr  no  ornomechin  Kr.  Poccein.

Poccinh  ortaunneren  Ornrb  henRan0  BMBInnTeCTBA  O  BHFTrDennin  Ataa
rldb  O6rncreil.  Tehhanin  m  Ancrbo-Benrbilhan#Dean  onbeau###
OALIJTND  CFALÖOyY  2#THKP  Oôdacmel  no  checehin  #  KD  nacc#nien.

Crarpbn  IV.

Tepxanin  rorona,  kakb  rübO  6Öyderb  sak.uonen  ncoömin  unpr  n
Mpone  icha  nomocren  pCK  AenOÖnanzanin,  duncrurb  reppmfopib,  Jeka-Iny’'
  BOGrOque  yKkasanof  a63au##  1  Craren  IIIImim,  uocuo#ky  Crarp  VI
le  nocranonerb  uner.

Poccin  Calaerb  nec  orrH  sannmcnmec,  rroöh  Oesne#re  Gcopflmee
Ounmenie  upohnmlil  Bocroqnof  Anar0Ol  M  UxKD  Fllopnqouennde  B0osBpauicuie
  I  Fpn.

ODTTA  Alqdarana,  Kapca  n#  Baryza  rane  Nnezanenmrerbno  ounma-IoTeEA
  O’  yCCUN  Bolckb.  Poercin#s#l##e  Ööy##err  BrBIIBETbEA  BB  HOBYIo
opraunaaitiio  rocy  qahernenno-nhanbn#ns###n##cnaon-ulianobz###or-#
Bomenil  ar#Kn  byrronb,  a  ubeqocrams#  Hacc#chi  TNP  okpyroBP  yc#ratloBErb
  nlaf  rloil  Colnacin#  #8ch  cochanmm  rocyqapernaun,  #r#  cobelnocru
  cr  ITypmedfl.

Crarrra  WV.

Poccin  ncranen#reno  uponz##eder  omyn  demoömm#ani-  cnoet
apamin,  u###n  M  BOfCKRoHN  rT,  uncBP’  CpunpoBanHN  reuepemmm
IIPABITCABCIROIB.

Rpoart  roro  cnon  Bocnumin  cyda  Poccif  unOo  nepeBedgerb  BB  pyccxkie
nopbrim  OCTranhmmp  .ramf  do  saaddelif  BeeOÖOmano  mupa,  AMGO  HNeherqddenno
Dasopy##.  Boehumn  cyda  rocydapecrbP,  nupeömnapnimm##  Aae  B7
cocronnin  Bollüm  C#  dqepnasahn  dersepnoro  coDa,  nockollkFy  3T  CW#
HaxOA#rN  NP’  (ep  BacrM  Poçcin,  upnpahnnalorcf  RB  pyecmnmt  nocu-IIAB
  CYAAM'B.

Zaran  30a  Br.  Aedohmronm  okcanf  ocraercf  B#  C###  AO  sakilonehin
  BeOcmaro  unba.  Br  Baarilcko  MoODf  B  odnsacrnzx#  Pocein
dacTunNKDP  Hdepnaro  MNohn  n#cncnno  Acnlo  Bauarlf  Vaadchie  unnnlNI

I  105“
        <pb n="522" />
        —  486  —

schiffahrt  in  diesen  Seegebieten  ist  frei  und  wird  sofort  wieder  aufgenommen.
Zur  Festlegung  der  näheren  Bestimmungen,  namentlich  zur  Bekanntgabe  der
gefahrlosen  Wege  für  die  Handelsschiffe,  werden  gemischte  Kommissionen  eingesetzt.
Die  Schiffahrtswege  sind  dauernd  von  treibenden  Minen  freizuhalten.

Artikel  VI.

Rußland  verpflichtet  sich,  sofort  Frieden  mit  der  Ukrainischen  Volksrepublik
zu  schließen  und  den  Friedensvertrag  zwischen  diesem  Staate  und  den  Mächten  des
Vierbundes  anzuerkennen.  Das  ukrainische  Gebiet  wird  unverzüglich  von  den
russischen  Truppen  und  der  russischen  Roten  Garde  geräumt.  Rußland  stellt  jede
Agitation  oder  Propaganda  gegen  die  Regierung  oder  die  öffentlichen  Einrichtungen
der  Ukrainischen  Volksrepublik  ein.

Estland  und  Livland  werden  gleichfalls  ohne  Verzug  von  den  russischen
Truppen  und  der  russischen  Roten  Garde  geräumt.  Die  Ostgrenze  von  Estland
läuft  im  allgemeinen  dem  Narwa-Flusse  entlang.  Die  Ostgrenze  von  Livland  verläuft
  im  allgemeinen  durch  den  Peipus-See  und  Pskowschen  See  bis  zu  dessen
Südwestecke,  dann  über  den  Lubanschen  See  in  Richtung  Livenhof  an  der  Düna.
Estland  und  Livland  werden  von  einer  deutschen  Polizeimacht  besetzt,  bis  dort
die  Sicherheit  durch  eigene  Landeseinrichtungen  gewährleistet  und  die  staatliche
Ordnung  hergestellt  ist.  Rußland  wird  alle  verhafteten  oder  verschleppten  Bewohner
  Estlands  und  Livlands  sofort  freilassen  und  gewährleistet  die  sichere
Rücksendung  aller  verschleppten  Estländer  und  Livländer.

Auch  Finland  und  die  Aalandinseln  werden  alsbald  von  den  russischen
Truppen  und  der  russischen  Roten  Garde,  die  finischen  Häfen  von  der  russischen
Flotte  und  den  russischen  Seestreitkräften  geräumt.  Solange  das  Eis  die  Uberführung
  der  Kriegsschiffe  in  russische  Häfen  ausschließt,  werden  auf  den  Kriegsschiffen
  nur  schwache  Kommandos  zurückbleiben.  Rußland  stellt  jede  Agitation  oder
Propaganda  gegen  die  Regierung  oder  die  öffentlichen  Einrichtungen  Finlands  ein.

Die  auf  den  Aalandinseln  angelegten  Befestigungen  sind  sobald  als  möglich
zu  entfernen.  Uber  die  dauernde  Nichtbefestigung  dieser  Inseln  sowie  über  ihre
sonstige  Behandlung  in  militärischer  und  schiffahrtstechnischer  Hinsicht  ist  ein
besonderes  Abkommen  zwischen  Deutschland,  Finland,  Rußland  und  Schweden
zu  treffen;  es  besteht  Einverständnis  darüber,  daß  hierzu  auf  Wunsch  Deutschlands
  auch  andere  Anliegerstaaten  der  Ostsee  hinzuziehen  sein  würden.
        <pb n="523" />
        —  487 —  arpamqdenif. Topronde  cCyddoxoqerzo  Br  2TKP  MopeHKP  OGlacrx  Ch0-Codno
  henleqd#ko  B0306RoBlrM.  HDaGOTE  60Me  rounX
nocrahoßdeill,  RP  dcoöGehndern  Aun  onyGmrohnhin  B0  BeeoÖmee  C  bbnie
desolachux#  UV#  pProhh  Cdohr,  6yAyTP’  Coqann  cupmannnn
KOA-cein.  IIy##n  Anu  CYAOXOACTBIA.  AOAMHBI  IIOCTOIEIO  COMCPXAaT  bea  CRBO-O0Auman
  O#b  ILIABYIIXG6  MHIIB.

CTATIA  VI.

Poceil  OOn#sne  nenen##no  zakon#r  pP  CP  Vannckof  Ha-Dboano
  Pecnysenmoh  n  upne#laxP  unblln  Aoronop  MRG  or0cy.
Aapernomm  n  depbkasaN  dereporo  Cof03a.  Tebpuropin  N.  Bzamed###reeno
  Onnaercno#  Dycchn#  ockb  B#  y’cckoff  K.pacnol  Dhapqin.
Poccin  upekpamaerr  Benkyn  arnranio  #  nponarany  upoTrn#r#pann.
TreäbcrBn  E  OÖmecTBh  Jp  Vkpanneofl  Hapornofn  PecnyéC-n#m.

9cTNqin  u  AN##nngis  rakne  nezane#m#rebno  ommanrn  orr  pycckuxP
  Bolfckb  M  DyCCOf  Kpachof  Trapain.  Bocroman  rpahmi#a  dcrr#main
uDoxOAu  BP  OÖGmen##n0  pfsHappf.  Bocromas  rpannna  Alle###aain
nDosodurr  Bb  Omenr  1eDesboseDo  IVcOen  IIkoCROe  ogepo  40  ero
10rzallaqlaro  yllm,  uoromb  1epeab  Mbanchoe  ozepo  Br  nanpa.  enin  KB
AnBenrooy  Bn  aaqnoff  Annnz.  runinn#Ansaa#qix  öynyrP  zalarm
rebanckof  nomuelcholf.  Bachrr  40  TEKP  Hopr,  Lok  OOmecrenla  Ce30-hachocrre
  ö7##e#lnran  oGesnedena  coöcranemmun  Japendehinun  Cc#rpan
u  noxa  ne  7%  T’  ran#  yeranomenr  rocydqapersemnan  nopmqokb.  Poccig
heue-#cnno  ocho060,  urr  BEBRB  apec#robahhNK  MI  V#enennK  K###rezeit
Scrannain  n#An###in  u  Oeseun#  6esonaclice  03pamenie  BexXP  yBeelundP
  9  ramauenb  L  AN.

HPnnnmqin  n  Aanqcnie  ocr  Dona  akze  OYNyT##  neuedaenno  Oummenn

HE  PYCCIXB.  BONCKB  pyccof  Kpacfl  rnapain,  a  mlnczkie  nopri  orr#

Dyeckaro  oràÖ  nl  pycchnk#p  0enno-Mopernx#P.  loxa  dear  Au###aerr

Weno  lORümr  DeRONE  Boenhnx0donBPpy  cexie  nopri,  Ha  MxT

J0  #nN  Girr  Ocranenm  Iann  Bezlaumen#  Konaf.  Poccinpespamaer-r

Frll00  arnranib  Lanenonarany  upon##  MaB2era  n##  00Ömecrnen-INT
  Fupendeni  Tunanmain.

Beoanammliy####unAlalnqerngzb  ocrpobax  I#Dunhin  Jo  Gk
checenn  upl  neppon  BosoOGT.  0  Facaerc  zanpemenig  Bupedr  303.
ABlirarL  Ha  9HNP  derposaxfe  ypBenid,  a  .rak#e  BooÖOme  nxXP  Odox#nn
br  ornomelin  Bocnnozmb  M  rexhmm  Nopenn  AaBanid,  ro  orlocirelO  HIXB
Acdalo  Ohrp  zak#uoueno  ocoöoe  coraJamenie  Alc#  Tepmaniell,  Pru#mmaiel,
Poccieii  n  IIIBenieii;  Croponn  coraachx,  J0  Kr.  9romly  Cornahechi  n0o  Ne.anib
  T’epaanin  alory#  Ölire  npu#euen  Apyris  rocygqapersa,  upnucralnisds
  K’  Ba#M##ickOMNV  „MOD4

Reichs-Gesetzbl.  1918.  106
        <pb n="524" />
        —  488  —

Artikel  VII.

Von  der  Tatsache  ausgehend,  daß  Persien  und  Afghanistan  freie  und
unabhängige  Staaten  sind,  verpflichten  sich  die  vertragschließenden  Teile,  die
politische  und  wirtschaftliche  Unabhängigkeit  und  die  territoriale  Unversehrtheit
dieser  Staaten  zu  achten.

Artikel  VIII.

Die  beiderseitigen  Kriegsgefangenen  werden  in  ihre  Heimat  entlassen.  Die
Regelung  der  hiermit  zusammenhängenden  Fragen  erfolgt  durch  die  im  Artikel  XII
vorgesehenen  Einzelverträge.

Artikel  IX.

Die  vertragschließenden  Teile  verzichten  gegenseitig  auf  den  Ersatz  ihrer
Kriegskosten,  d.  h.  der  staatlichen  Aufwendungen  für  die  Kriegführung,  sowie  auf
den  Ersatz  der  Kriegsschäden,  d.  h.  derjenigen  Schäden,  die  ihnen  und  ihren
Angehörigen  in  den  Kriegsgebieten  durch  militärische  Maßnahmen  mit  Einschluß
aller  in  Feindesland  vorgenommenen  Requisitionen  entstanden  sind.

Artikel  X.

Die  diplomatischen  und  konsularischen  Beziehungen  zwischen  den  vertragschließenden
  Teilen  werden  sofort  nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrages  wieder
aufgenommen.  Wegen  Zulassung  der  beiderseitigen  Konsuln  bleiben  besondere  Vereinbarungen
  vorbehalten.

Artikel  XI.

Für  die  wirtschaftlichen  Beziehungen  zwischen  den  Mächten  des  Vierbundes
und  Rußland  sind  die  in  den  Anlagen  2  bis  5  enthaltenen  Bestimmungen  maßgebend,
  und  zwar  Anlage  2  für  die  deutsch-russischen,  Anlage  3  für  die  österreichisch-ungarisch-russischen,
  Anlage  4  für  die  bulgarisch-russischen,  Anlage  5  für
die  türkisch-russischen  Beziehungen.

Artikel  XII.  

Die  Herstellung  der  öffentlichen  und  privaten  Rechtsbeziehungen,  der  Austausch
  der  Kriegsgefangenen  und  der  Zivilinternierten,  die  Amnestiefrage  sowie
die  Frage  der  Behandlung  der  in  die  Gewalt  des  Gegners  geratenen  Handelsschiffe
  werden  in  Einzelverträgen  mit  Rußland  geregelt,  welche  einen  wesentlichen
Bestandteil  des  gegenwärtigen  Friedensvertrages  bilden  und,  soweit  tunlich,
gleichzeitig  mit  diesem  in  Kraft  treten.
        <pb n="525" />
        —  489  —

CTaThA  VII.

Hexoan  ####akra,  4#0  llepcinn  Aprahmc#rann  annn  Cc0Onbin
u  Regahnehnzu##  rocydapcrnam,  Joronmahmsapmincn  crobomm  o6tm)0oT#
Vna  ka#rbP  no#mruzeckyD  ##koBOôGGy  BC#annCIOCTE  u  reppphropia####y##
neupligzoclonchndcTllepcin  Asranncann.

Crarr#  VIII.
Bocnnonauunme  onnd  croponn  ö6yACTr  Oruymenm  a  Douny.  Vo-IWnlDOnai
  CCiahns  C  9TI  BolpocOr  öVAerr  uhenero#b  dcoOMx
Aorogoposr,  npenychorhunndr  B  carrb  XII.

Crarbn  ILX.

Aoronapnnanminen  cropons  Banauno  orfasknalorn  orr  Boan#tmeuin
CBROIN,  BOChHHND  PnGNG  IONP,  T.  c.  FoCyAapecrhelllN  nadepkekr#  ##  Beqelle
bollmid,  Danno  kakD  Onrr  BôOBan#in  Bohnnxr  YGBGITROBB,  C.  TNP  VOI#
KOr,  KorUObe  OHl#  DHänNnN  A#  #NT  TDRAAHANT  Fh  vocnnds
ThierBill  3bennumm  anbbonpin#rinam.  BB  ron##  ancT#  u  RRan  IDOHBGACRHUN

B0  BDaxccmol  csrbah  Deknna#minnu.

Crar#n  XN.

AInm-OmameCinn  KondV#ckin  chomenin  e  g#oroBapuBaImmasnen
crosnam  03000Mircn  Beuca#enno  nocab  panmenganm  umpuaro  40ro0Pa.
Onnoenreieno  Aqonymenin  koneyeohn  00  Ciobonn  ocrak#orr  3a  co0600
Iano  Derylmit  BP  coöhe  Colaameni.

—

CTATIA  XI.

9#oORNCCEin  Örgomenis  nelgalann  vernepnoro  cona  u  Poc—-cieil
  onpebanorcn  nocranobasehinam,  co,  Jebmanmiaucmn  en###kelixP  2—5,
ulnen  nhaenie  2-0e  ouenanerb  Ornomenin  dy  T’ephaniel  n  Poccich,

  ull.Omenie  3-5%  —  MeMdy  Anerpo-Beurbieil  Doccie,  upmionenie
4%0e  dlenzly  Beorlapiell  M  Poceich,  upncme  5e  —  uen  LTypnief

 

I.  Pocciesll.

Carba  X  I.

Borcranongenie  uhröImmo-ubanonhs  Hacrho-IUpaBOBHNP  o#Tnomenil,
00MPEHN,  BOennol#Run  uDakACGI  IIIRHHNH,  BOHOCP  0%  ammierin,
d  Tanme  u  BolDbOeC  06P  Ornomemin  K  rofoln#p  Cyab,  nuohammalb  0
E.ladchle  nhDorhöunka,  nananeren  bedneromm  orqdeirnnmdsm  4orolobonm  c#
TV’occicil,  0rohhe  Co0ecrnOr  CCiGGrRCDD  !T  HaCTonmr  DRADO
%rORODA,  I  ll0eCNOMLKy  5rO  B030,  Boryabr#  BB  CHX  Oanonpemenno
CP  HI  4

106“
        <pb n="526" />
        —  490 —  Artikel XIII.

Bei  der  Auslegung  dieses  Vertrages  sind  für  die  Beziehungen  zwischen
Deutschland  und  Rußland  der  deutsche  und  der  russische  Text,  für  die  Beziehungen
zwischen  Österreich-  Ungarn  und  Rußland  der  deutsche,  der  ungarische  und  der
russische  Text,  für  die  Beziehungen  zwischen  Bulgarien  und  Rußland  der  bulgarische
und  der  russische  Text,  und  für  die  Beziehungen  zwischen  der  Türkei  und  Rußland
der  türkische  und  der  russische  Text  maßgebend.

Artikel  XIV.

Der  gegenwärtige  Friedensvertrag  wird  ratifiziert  werden.  Die  Ratifikationsurkunden
  sollen  tunlichst  bald  in  Berlin  ausgetauscht  werden.  Die  Russische
Regierung  verpflichtet  sich,  den  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  auf  Wunsch
einer  der  Mächte  des  Vierbundes  innerhalb  von  zwei  Wochen  vorzunehmen.  Der
Friedensvertrag  tritt,  soweit  nicht  seine  Artikel,  seine  Anlagen  oder  die  Zusatzverträge
  anders  bestimmen,  mit  seiner  Ratifikation  in  Kraft.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  eigenhändig

unterzeichnet.
Ausgefertigt  in  fünffacher  Urschrift  in  Brest-Litowsk  am  3.  März  1918.

R.  v.  Kühlmann,
Bukarest  7.  März  1918.
v.  Bosenberg.

Hoffmann.

Horn    
Czernin,  Bukarest 7.  März  1918.    
Mérey.    
A.  Toscheff.

Oberst  P.  Gantchew.
Dr.  Theodor  Anastassoff.

I.  Hakky.
Zeki.
        <pb n="527" />
        —  491 —  Crarepn  XIII.
IIpu  TOAKOBAHII  HaCTrOnIIaAroO  Jorosopa  ayrehrnum  vekcram  an1-Irrel

  a#  Orlomenit  nq#y  Lepatanieit  u  Poccieit  —  B  Bueilxkiii  II  -
Alo  y  Agerpo-Beurpiei  M  Poccied  —  Mhneimü,  Beurepexiit  IH.  PycRci,
ekaqy  Boapiel#  Poccief  —  60.Mraperii  n  pyccil,  exay  Typuieil##n
Pocciei  —  Typemil  u  pyecki.

Crarg  XIV.

Hacronmin  #pumi  Joronopr.  Öyder  Parnolonanb.  OÖöshir  parnlikanionnmm
  rpanotrann  Aok’  BOSMOHNNO  cxope  cocnx  #  Bepan.
Pveckoe  npannre#scrso  upnmmmerr  a  Ccf  O6nsarelterno  Mponsbecrn
OOMTH  Darurnsanion###n  TDanorazm  uo  Meralil  oanofl  MP  Janr  e-#
nebhoro  colsa  Br  ruchie  asyNReA  Ccposa.  Mupnmil  oronohr  BCTYacrr
  Bb  CHIY  CB  NOMcRTa  er0o  parlnsanin,  nockorEy  unode  e  e.qyer
II  I9n  P  ero  Crazei,  npfokchiff  kP  eNy  N  AOIO  HETEAbBEBIXB  AOTOBOPOBB.

Br  YAOCTOBEPenie  cero  ynomomouelhhme  coOcrhehnopyuno  noannCa##n
uncrogmi  Aorosopr.

IIOAAMHHI  EB  ar#KDx.t  BpecræIi  E—

R.  v.  Kühlmann,
Bukarest  7.  März  1918.

V.  Rosenberg.

Hoffmann.
Horn.  ·
c·  k.cousonhwuoiab.
zernin,  M.  Hapnaxaub.
Bukarest  7.  März  1918.  "-  s
Mérey.

..  Rimsingen-M
A.  Toscheff.

Oberst  P.  Cantchew,

Dr.  Theodor  Anastassoff.

I.  Hakky.

Zeki.

Reichs.  Geschbl.  1918.  107
        <pb n="528" />
        —  492 —  Anlage 2.

 

Über  die  wirtschaftlichen  Beziehungen  zwischen  Deutschland  und  Rußland
wird  folgendes  vereinbart:

I.)  Der  deutsch-russische  Handelsvertrag  von  1894/1904  tritt  nicht  wieder
in  Kraft.

Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich,  tunlichst  bald  nach  Abschluß
des  allgemeinen  Friedens  zwischen  Deutschlaud  einerseits  und  den  zur  Zeit  mit
ihm  in  Krieg  befindlichen  europäischen    Staaten,  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  und  Japan  andererseits  in  Verhandlungen  über  den  Abschluß  eines
neuen  Handelsvertrages  einzutreten.

2.)  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte,  jedenfalls  aber  bis  zum  31.  Dezember  1919,
sollen  den  gegenseitigen  Handelsbeziehungen  die  in  der  Anlage  enthaltenen
Bestimmungen  zu  Grunde  grlegt  werden,  welche  einen  wesentlichen  Bestandteil
dieses  Friedensvertrages  bilden.  Jedem  der  beiden  vertragschließenden  Teile  soll
es  jedoch  freistehen,  diese  Bestimmungen  vom  30.  Juni  1919  an  mit  sechsmonatiger
  Frist  zu  kündigen.  Falls  von  diesem.  Kündigungsrechte  bis  zum
31.  Dezember  1922  Gebrauch  gemacht  wird,  werden  bis  zum  31.  Dezember    1925,
falls  die  Kündigung    nach  dem  31.  Dezember  1922  erfolgt,  für  einen  Zeitraum
von  3  Jahren  von  dem  Tage  des  Außerkrafttretens  der  in  der  Anlage  enthaltenen
Bestimmungen  an  gerechnet,  die  Angehörigen,  die  Handels-,  Erwerbs-  und
Finanzgesellschaften  mit  Einschluß  der  Versicherungsgesellschaften  die  Bodenund
  Gewerbeerzeugnisse  und  die  Schiffe  jedes  der  beiden  vertragschließenden  Teile
im  Gebiete  des  anderen  Teiles  die  meistbegünstigte  Behandlung  genießen.  Diese
Regelung  umfaßt  insbesondere  auch:

a)  den  Erwerb  und  Besitz  von  beweglichem  und  unbeweglichem  Vermögen,
die  Verfügung  hierüber,  die  Ausübung  von  Handelsunternehmungen,  Gewerben
und  Berufen,  sowie  die  in  diesem  Falle  zu  entrichtenden  Abgaben,

b)  die  Einfuhr,  Ausfuhr  und  Durchfuhr,  die  Zölle,  die    Zollförmlichkeiten,  
die  inneren  Verbrauchs-  und  ähnlichen  Steuern  und  die  Verkehrsverbote,

c)  die  Behandlung,  welche  staatliche  oder  unter  staatlicher  Kontrolle  stehende
Monopolverwaltungen  des  einen  vertragschließenden  Teiles  den  Abnehmern  oder
Lieferern  des  anderen  Teiles  in  der  Preisstellung  oder  der  sonstigen  Geschäftsgebarung
  zuteil  werden  lassen,  ·
        <pb n="529" />
        —  493  —

Ilpnnozenie  2.

 

Ornochreibuo  9konommueckuKP  ornomenil  MekAy  Tepanien  u  Pocciel
  yraB  URGLC  CASqAyiomd  coramene:

l.)  Teprancko-PDyccCil  robronk  JOTroopP  1894/1904  roqa  Ne  Berynadcn#rne
  00bue  BP  Ablücnie.

adorovalubaluliacn  cropohn  O0yvlOTCH  Haqarp  Bozloko  ckopte
HOCB  a##lioerntd  BcOÖOmaro  auba  MeAy  T’ephmaniell  #  a#font  ropohl  #u
HANOA-EAHC  CP  Hef  B’  uncrohmee  BpeNd  BP  cOGr#nBoiun  8cBponen--Ckli
  rocyqaperbamu,  Ct#epo-Aucpitanctlinn  Coeunellbun  LII#aa###n
Auonic  c  apyrofl  neperobob  OrnoOchrem#lo  ak-uelin  loßaro  roproßaro
J40TOROa.

2.)  Br  ocoBy  roprobKP  B3aTOOruomenin  AOM  Öh##  0-ken
Fasannaro  Cbota,HBOBCMKOMCAyNaf1O  31-  knÖOD  1919  rolnaçOdepammbtc
BB  HacTroxme#  uplazen  Ocaach,  KOLOD  CCraB-AOTP  CyIecs-D
  qacrb  Hacronmaro  mplaro  J0robob.  OöÖOPNM’’’  4#roaphhupmnaica
Clobolau#  1000C  raßanerci  ahaO  npano,  aunnas  Cr.  30-ro  i#on1  1919  rora
Olkusabo  ubll  Teonin  upeqF’nDee  3a  ec  HBCNC  O  oK
nocranonicuill.  Ecun  unpaßo  ortasa  6yNGTP  ncuo-lPedohano  do  31-r0
J#cKkaODH  1922  roda,  ro  40  31-r0  deka  Opn  1925  roqua,  ecan  e  orkazar  nö-———————2
  dekaob'#  1922  roqa,  ro  Ha  TpexABIuiii  cpoub,
Culnan  co  JuN  mbekpamenis  Ablchrri  Coqepaamix  ####cromen  upu-10
  kcil  Uocranonenil  öydgerr  ycranolennDln#nBauÖ0qmaro  6  -
ronblc#om  ahil  ##  rbanqdan#,  roprosukr,  upommuenns###  an-COBDNL
  OOlleçGTBP,  BRMIOVAM  OGIIIECTBA  erpaxoBanin,  -  IT  DOHBe,  Lv  qN
n  Opn,NGTE  A  KPOGeif  kaf  u#  STSaphpamux/CN  Crpn
Ha,  reppuropiu  uDorHOG  CLOOH.  9½#0  ndOetraucnm##chie  pachbocrpauuerce
P  COCOOeHHOCTH  Trakzuc:  ".

a)  Na  npibDbrente  Maabnie  Alah###  e#h#i##  y'-c#ob,
  Pachnopelie  #lP,  zahrie  roprolim  upeupisrinun,  ubommutennocrbo
  H  Sô’rha  npobecci,  pago  a##  u  Ma  Bäenmaellbe  BB  57TNTP,
Cdydad  cOopm,

6)  ua  B803P,  BlB0SP  n  npooz-b  Tohaohr,  Ha  Ta#OReEHRG  COople  11
——————————————————————————————————
JJe  HANMP,  UL  Jallpemehll  nebeabienin,

B)  Ha  OODar  AbiicrBiii  rochanperbennd####  u#  Crommus  P  10#A#P  KOI-##bdenr
  Tochaperk  aa#nnnerpami  monononit  omot  u#n  4d0roapinal-Innden
  c#obomb  no  orkomenin  Kr.  nokyna#re#n##n  nan  ocralsa  I1110.
Trumoil  crobom  umFanoßchil  ADN  AB.lONNP  C10.
#mienllX#,

107“
        <pb n="530" />
        —  494  —

d)  die  Beförderung  und  die  Beförderungspreise  auf  Eisenbahnen  und  anderen
Verkehrswegen,

e)  die  Zulassung  und  Behandlung  der  Schiffe,  ihrer  Mannschaften  und
Ladungen,  sowie  die  Schiffahrtsabgaben,

1)  die  Beförderung  von  Personen  durch  Transportunternehmer,  einschließlich
der  auf  dem  Land=  oder  Seeweg  erfolgenden  Beförderung  von  Auswanderern
und  einschließlich  der  Tätigkeit  von  Auswanderungsvermittlern.

3.)  Während  der  Dauer  der  Meistbegünstigung  wird  kein  Teil  zu  Lasten
des  anderen  Teiles  an  einer  Grenze  seines  Gebiets  höhere  Einfuhr-  oder  Ausfuhrzölle
  erheben  als  an  irgendeiner  anderen  Grenze.

Außerdem  wird  während  dieser  Zeit  Rußland  die  Ausfuhr  von  rohem  und
behauenem  Holz,  soweit  dasselbe  in  Nr.  6  des  Verzeichnisses  der  Ausfuhrzölle
nicht  besonders  benannt  ist,  sowie  von  Erzen  aller  Art  weder  verbieten  noch  mit
Ausfuhrzöllen  belasten.

4.)  Rußland  wird  keinen  Anspruch  erheben  auf  die  Begünstigungen,  welche
Deutschland  an  Österreich-Ungarn  oder  an  ein  anderes  mit  ihm  durch  ein  Zollbündnis
  verbundenes  Land  Wwährt,  das  an  Deutschland  unmittelbar  oder  durch
ein  anderes  mit  ihm  oder  Österreich-Ungarn  zollverbündetes  Land  mittelbar  angrenzt.
  Kolonien,  auswärtige  Besitzungen  und  Schutzgebiete  werden  in  dieser  Beziehung
  dem  Mutterland  gleichgestellt.

Deutschland  wird  keinen  Anspruch  erheben  auf  die  Begünstigungen,  welche
Rußland  an  ein  anderes  mit  ihm  durch  ein  Zollbündnis  verbundenes  Land,  das
an  Rußland  unmittelbar  oder  durch  ein  anderes  mit  ihm  zollverbündetes  Land
mittelbar  angrenzt,  oder  den  Kolonien,  auswärtigen  Besitzungen  und  Schutzgebieten
  eines  der  mit  ihm  zollverbündeten  Länder  gewährt.

5.)  Soweit  in  neutralen  Staaten  Waren  lagern,  welche  aus  Deutschland
oder  Rußland  stammen,  die  aber  mit  der  Verpflichtung  belegt  sind,  daß  sie  weder
unmittelbar  noch  mittelbar  nach  den  Gebieten  des  anderen  vertragschließenden
Teiles  ausgeführt  werden  dürfen,  sollen  derartige  Verfügungsbeschränkungen  im
Verhältnis  zu  den  vertragschließenden  Teilen  aufgehoben  werden.  Die  beiden
vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich  daher,  den  Regierungen  der  neutralen
Staaten  von  der  vorerwähnten  Aufhebung  dieser  Verfügungsbeschränkung  unverzüglich
  Kenntnis  zu  geben.

6.)  Bevorzugungen,  die  einer  der  vertragschließenden  Teile  während  des
Krieges  anderen  Ländern  durch  Konzessionserteilungen  oder  andere  staatliche
Maßnahmen  gewährt  hat,  sollen  aufgehoben  oder  auf  den  anderen  Teil  durch
Gewährung  gleicher  Rechte  ausgedehnt  werden.
        <pb n="531" />
        —  495  —

TU)  HA  nepenoRy  M  Taph###  za  nepeBo3Ky  llo  Ee.ABBHEIN'B  40  rans  II.
ApyrENT  VTANT  CooOmenin,

4)  Ha  Jonymenie  n  lodochic  OpaNef,  N’  oKaznei  #  #rpF3#OHr.
anno  kak  n#  Ua  OaGenLine  C6op,

e)  Ha  nependazk#)  naccaxuponn  #1  Pancnoprnun  upeanpunmia#cann,
BEIMNH  nepeBO#ky  onDanTor  CyxNHMT  n#  MOCRNMP  yren#rP  NAonocre
  amupalrkHN  nocpeano.½

3.)  Bo  Dc  npenn  upna#ßbnenin  upnmma  Banéo-##mmaro  Garonpiarcrho--nanin
  umn  oqla  n####  Croponr  e  Veranonurr  Br.  yucpör  npormnof  Croponm
na  Oqnoill  Ppannur  cscel  Treppnropim  60Re  BllOEIif  BBoHI  L  BEnosumad
  nomamum  ulhr  va  Fgaßoff  Juu6o  Ayroll.

Khom  roro  BP  reuenic  21#or#o  Bpemhn  Poccil  #  6Ö6yARrr  un  zanpemarr
  B  OGüara#B#oOx  nom#a  Brinonb  cnporo  0OyGnennaro
a#n,  nockolNy  ohr  dOcobo  He  ynOmmacrcl  Bg  6-M  Poenuen  BH—RBOSumd
  r  nomanmP,  u  Benkaro  poqa  py#.

4.)  Poccin  ne  zanmirb  uburnsanisi  ua  npennymecrua,  Ko  ropln  Tepmanin
  upe##ocranmr  Aucrpo-Ben#pin#  nan  ApyroOCBnganof  CP  lef#  ra-MOMGHEIMMB
  COIOBOM'B  cPank,,  1  pannuamen  W  neilocheder  neuno  ct#  Pep-Maniell
  u#m  CP  Apyroli  Cerpanoll,  Ccocrormen  cr  heil  nan  C#  Anc-  rpo-Benvpieii
BI,  ranoenlon#  Cobf.  Kononin,  nmutzmnis  naanin  #n  Teppmropin,  Haxo-AAlllidN
  nodr  norpposnrelbcr-Bomnr,  upnpanmnsalors  Br  ’ronrROmenin  XB.
aerpondail#.

T’ephanin  ne  zanur#  upn##aRI  HA  upemtr-  mecrBa,  xoropun  Pocein
IPeAOCTABITB  Apyroii  caHGf  CT#  f  ramonehl  COIO3OMB.  CTPAHEB,
rpanaamel  fan  nencepeqecrbetno  cr  Poccief  nu#m  cr  Apyroii  cocroameii
c#  HeH  P  ramogenlom2  con#t  cTrpanol  I.  u  KO.1OHINTDP,  BHBHIHHMP  3B.1à4ß--ninu
  n  BaxoNCN  HOMB.  IOKPOBUTEABCIBOME.  reppnropian  CcBhnaaHOHN
#Heif  ralozchnuh  COIOOMB  CTPAHBI.

ö.)  IIocko#m#kty  #  Beirpa#uxcpahax#  axod##ren  rosapk,  nrneselmde
  Mmr  PTepuanin  um  Poccin,  no  ornomenio  koropmXT  yeranonlen-#
Sauberr  uliboza  Benochencrremno  mim  depesr  nocheicrno  Abyro  cpan
na  reppropio  Ayroil.  Nar  Jorobappnnaug#  C#,  nocrom##y  no-400Kn
  oraknuchil  #  Pachopaxehin  n  Jonum  GrP  ornfnenz  nc
OHOmenin  Kr#  dAorogappBanmmic  Cropoa.  O6f  JoroBapnapminc#  c##
Dohm  Onrony  OOngyDTf  Nezae####n  dc  ra  #ocpa-n
Blire.iTRA  neilrpapx  rocyqaperhP  O  BumeynoMANy-Tof  OTAMIIB  OBHA-#uchhHNP
  orpanmdenil.

6.)  IIpenmmymecz#a,  upedocran##  onnoli  IP  Jorogapnnapmuxcn
cropomp  0  Bpens  Bofin  ApyrRN##  erpananr  y#  kohlleccill  .AN  ApyrHxA
ocyqaperneumm###  u#ponpinriffli,  dORH  OKTrL  OTBEHeN  M#  PacnpocxTpanen
Lla  ApyryD  eropony  y##en#  upedocrandenig  oannakgonx##  NIPABB.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  108
        <pb n="532" />
        —  496  —

7.)  Soweit  nicht  in  der  Tarifanlage  A  oder  sonst  anderes  bestimmt  ist,
soll  für  die  ganze  Dauer  dieses  Provisoriums  sowie  der  nach  Ziffer  2  wechselseitig
  zu  gewahrenden  Meistbegunstigung  der  allgemeine  russische  Zolltarif  vom
13./26.  Januar  1903  maßgebend  sein.

8.)  Die  am  31.  Juli  1914  in  Geltung  gewesenen  Vereinbarungen  zwischen
dem  9  Deutschen  Reiche  und  Rußland  über  die  Behandlung  russischen  Zuckers  sollen
während  der  Dauer  dieses  Provisoriums  sowie  der  nach  Ziffer  2  wechselseitig  zu
gewährenden  Meistbegünstigung  in  Kraft  bleiben.

9.)  Die  vertragschließenden  Teile  sind  darüber  einig,  daß  mit  dem  Friedensschluß
  die  Beendigung  des  Krieges  auch  auf  wirtschaftlichem  und  finanziellem
Gebiet  erfolgt.  Sie  verpflichten  sich,  weder  direkt  noch  indirekt  an  Maßnahmen
teilzunehmen,  die  auf  die  Weiterführung  der  Feindseligkeiten  auf  wirtschaftlichem
oder  finanziellem  Gebict  abzielen,  und  innerhalb  ihres  Staatsgebietes  solche  Maßnahmen
  mit  allen  ihnen  zu  Gebot  stehenden  Mitteln  zu  verhindern.

In  der  Übergangszeit,  die  zur  Überwindung  der  Kriegsfolgen  und  Neuordnung
  der  Verhältnisse  erforderlich  ist,  verpflichten  sich  die  vertragschließenden
Parteien,  möglichst  keine  Schwierigkeiten  in  der  Beschaffung  der  notwendigen
Güter  durch  Einführung  hoher  Eingangszölle  zu  bereiten,  und  sprechen  die  Bereitwilligkeit
  aus,  alsbald  in  Verhandlungen  einzutreten,  um,  soweit  als  tunlich,
die  während  des  Krieges  festgesetzten  Zollbefreiungen  vorübergehend  noch  länger
aufrecht  zu  erhalten  und  weiter  auszudehnen.

 

Unteranlage  1  zu  Anlage  2.

 

Artikel  1.

Die  Angehörigen  eines  der  beiden  vertragschließenden  Teile,  welche  sich  in
dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  niedergelassen  haben  oder  sich  dort  vorübergehend
aufhalten,  sollen  dort  im  Handels=  und  Gewerbebetriebe  die  nämlichen  Rechte
gemeßen  und  keinen  höheren  oder  anderen  Abgaben  unterworfen  werden  als  die
Inländer.  Sie  sollen  in  dem  Gebicte  des  anderen  Teiles  in  jeder  Hinsicht  dieselben
  Rechte,  Privilegien,  Freiheiten,  Begünstigungen  und  Befreiungen  haben
wie  die  Angehörigen  des  meistbegünstigten  Landes.

Es  herrscht  jedoch  darüber  Einverständnis,  daß  durch  die  vorstehenden
Bestimmungen  die  besonderen  Gesetze,  Erlasse  und  Verordnungen  auf  dem  Gebiete
des  Handels,  der  Gewerbe  und  der  Polizei  nicht  berührt  werden,  welche  in
jedem  der  beiden  vertragschließenden  Länder  gelten  oder  gelten  werden  und  auf
alle  Ausländer  Anwendung  finden.
        <pb n="533" />
        –  497  —

7.)  IIockgoslbkLy  B  rapnendp  upmuioxenin  A  um  ur  unour  M###
Llee  nocranoßacho  Apyroro,  ubuambuncren  a  Bee  Bpen  Aßücrain#l#ac#onmaro
„nbonngopiyna  n  mnpedocrantennaro  uynkron##  2-M#  Balinaro  ManGpDALimaro
Oimronbuerrerwonaul  Oömil  pyeckil  ranokenun  rap###  Oirr  13/20  Annapf
1903  roqa.

8.)  Cymecrnonaumin  MOAV  I7  epuanieti  u  Poccicil  31-ro  ian  1914  roda
coraamenin  uo  Bonbocy  oO  Oromenin  ko.  yccKO  caxapy  ocraioren  #
cu#n  0  BDenn  Abilchrain#  nacromnaro  upobnopiyraa  n#nnpedocraßaennaro
iIIyIyHKT’ON  2-M##  Bananaro  hauObaLmano  G6aaronprerohnnin.

9.)  Aoi  Ombunawninen  cropomm  Colnachn,  4r0  h  zak.uoenic  -
Oahm##c  Bo  H  BB  9kOONHNCGENT  n  enMRCGOBNT  OTnomenin’#.
Om  oOôOmyiren  ne  upumnnart  Facritk  un  upinod  hu  Kochenno  ###  Un0--uDirinxf,
  NuKP  une  upodomenie  rzpaxqeöhnnNP  Andcrnin  BB  ↄKOHO-MlldckOH
  Mnm  eEnhancobofi  O6%acri,  nmupenrerBoßare  nOdoôömulb  Mtpo-Mpirihhr
  #  pedbandnNX’Deydapernen#x#2reppuropil  BKuUn  nRa-NOAM#lIC
  KNT  DanohC  CDeACTaAn.

Br.  reuenic  nebesAnro  Bhenenn.  norbeOnaro  Am  Ferbanenin  no-CiRqerni
  nofinm  moprnnalin  homax#b  oruomenin.  Abronahltnalolniicn“  cro-Dons
  Oönzyorcn  uc  cona#rr  10  B03MOKHOGCT  HUkaklNT  zarpyanhcnin  K
upioöbbrenio  hoOÖOgOARMHNT  Tohaposr  TCM  BBCACH  BCORHNT  B03-HHNDP
  nOHn  uCaNBnIO’-P  rOronnoderr  Trornch  Kke  Beryumre:  ncpe-Troßops
  A  10rO,  NOGO,  uo  MDR  BOSOHOCTH.  BSpeuenno  cospamme  ur
ClK  u  eine  Dacunph#r  FeranoBdchu  30  Bpenn  Bohln  Tanokchhnn  Jrlorn.

 

TIIpnOannen#e  1  k.b  aApunozenito  2.

Crarfu  1.

Tpanane  olnof  #u###  AuyXT  4oroBapnnauxcf  cpolr,  koropme
OGeCMmcb  Ha  repphrobin  nDborbnlof  cropohm  Ba  BDeÖO  Ha  lenlnPe-Smlmm’rb,
  AOAKHII  nOL3OhmTch  B  cOcfl  roproszol  M  Uupomnon
AKR-PHOGC  TRIHH  KReP  uDanRa  Fakp  H  HBRC#THnNe  K#HT#  R  He  OMKATP
Ooe  nmCOKHNTE  La#  HIHHAN-D  Iun.#rn#  berp  IIOCABAHIC.  Ila  reppn#opm  upo-Tunnof
  croponn  Oun  80  BCBN  OrOmeiN  nOHb-yD#  TI#  KRC  upaBAN#,
HDunmachinn,  eBOGOAMME,  doraz  Ii,  kasaqane  nall-00Me
  GCaaronpinrcrbyen0#  crppan.

Oanaxko  06f  cropohm  coraachm,  irro  —-  HocraoBe-Binn
  he  zarparunanren  cuelliaa##ume  zakohnl,  Dachobakelin  N  OGnsaber#un
noOcranos##cmhin,  kacammiech  roprpronm,  uponm#omrmb  nonmun,  uoropue
APIGTByY  IOTP  n#A  ÖydTTP  Ablicrnonnmr  r.  kanqolfi  1P  OORHNDP  40rOBaplnanunusen
  Crhanz  n#  korobie  ubunulmtc  #s0  hehur  nndcrhanllan#z.

108“
        <pb n="534" />
        —  498  —

Artikel  2.

Die  Angehörigen  jedes  der  beiden  vertragschließenden  Teile  sollen  in  dem
Gebiete  des  anderen  Teiles  gleich  den  Inländern  berechtigt  sein,  jede  Art  von
beweglichem  oder  unbeweglichem  Vermögen  zu  erwerben,  zu  besitzen  und  zu  verwalten
  sowie  darüber  durch  Verkauf,  Tausch,  Schenkung,  Eheschließung,  letzten
Willen  oder  auf  andere  Weise  zu  verfügen,  auch  Erbschaften  vermöge  letzten
Willens  oder  kraft  Gesetzes  zu  erwerben,  ohne  in  einem  der  genannten  Fälle
unter  irgendeiner  Bezeichnung  anderen  oder  höheren  Abgaben,  Steuern  oder  Auflagen
  unterworfen  zu  sein  als  die  Inländer.

Jeder  der  vertragschließenden  Teile  behält  sich  vor,  Ausnahmen  von  dieser
Regel  für  Teile  seines  Gebiets  zu  machen,  die  als  Grenzschutzbezirke  oder  Festungsrayons
  erklärt  sind.

In  keinem  der  vorerwähnten  Fälle  sollen  jedoch  die  Angehörigen  des  einen
Teiles  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  ungünstiger  behandelt  werden  als  die
Angehörigen  irgendeines  dritten  Landes.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  beiden  vertragschließenden  Teile  sollen  den
Erlös  aus  dem  Verkaufe  ihres  Eigentums  und  ihr  Vermögen  überhaupt  unter
Beobachtung  der  Landesgesetze  frei  ausführen  können,  ohne  als  Ausländer  zur
Entrichtung  anderer  oder  höherer  Abgaben  verpflichtet  zu  sein,  als  die  Inländer
unter  gleichen  Verhältnissen  zu  entrichten  haben  würden.

Sie  sollen  unter  Beobachtung  der  Landesgesetze  freien  Zutritt  zu  den  Ge
richten  haben,  um  als  Kläger  oder  Beklagte  aufzutreten,  und  sollen  in  dieser
Hinsicht  alle  Rechte  und  Befreiungen  der  Inländer  genießen  und  wie  diese  befugt
sein,  sich  in  jeder  Rechtssache  der  durch  die  Landesgesetze  zugelassenen  Anwälte,  Sachwalter
  und  Vertreter  jeder  Art  zu  bedienen.

Artikel  3.

Die  Angehörigen  jedes  der  vertragschließenden  Teile  sollen  in  dem  Gebiete
des  anderen  zu  Gerichts-,  Administrativ-  oder  Munizipaldiensten,  mit  Ausnahme
der  Vormundschaft,  nicht  verpflichtet  sein;  ebenso  bleiben  sie  frei  von  jedem  persönlichen
  Dienste  im  Landheere,  in  der  Marine,  in  der  Reserve  der  Land=  und
Scemacht  und  in  der  Nationalmiliz,  sowie  von  allen  Lasten,  Zwangsanleihen,
militärischen  Requisitionen  und  Leistungen  jeder  Art,  welche  im  Kriegsfalle  oder
infolge  von  außergewöhnlichen  Umständen  auferlegt  werden;  ausgenommen  sind
die  aus  irgendwelchem  Rechtstitel  mit  dem  Besitze  eines  Grundstücks  verbundenen
Lasten,  sowie  die  Verpflichtung  zur  Ouartierleistung  und  zu  sonstigen  besonderen
Leistungen  für  die  bewaffnete  Macht,  die  den  Inländern  und  den  Angehörigen
        <pb n="535" />
        —  499  —

Crarbi  2.

I’pamdaue  amJofl  nab  OÖhnxKxP  JoroBapmsap##c  erpan  Jor#n
ITP  Ha  reppmropim  upornnnofl  croponm  upaßo  hapann  CB  MPbern#
I#GA  piOÖDR##,  BAaARTE  N  yDABJAATT  Benkgaro  poq  JBIAD
bn  RIRNcl  HyeCTr,  PABHO  kakp  H  DacilobftkarPCN  Hô  IN  T
Upodazn,  OOmbha,  Japenin,  zant###oeliln  Öpaka,  Sanblnamin  E#n  Kannp  60
Apyra#  Cndco6oM#,  a  raxnc  uodydarr  Bac#hderbo  llo  anPBllaniso  kun  BB.
CHAY  zakORa  He  llodd#BPraçdC  H  BP  kakOMP  BP  hasBahumN  Cayunc.
nn  GOabe  BmCOKHP  L10Ja,  Hao  C60pam  ,  noa-Rakns#
  OH  TO  hll  ON10  hanmenoamiczhiur  Ahmr  abcrine  ###l#lre.u.

Kaman  u#  Aorombanhuse  erobonr  cosbaker  3u  000fl  ubanO
ABAGEB.  HABATII  HESB  STHXG  OOochill  Au  TND  Nachrl-  cBOeil  reppiropin.
ko  rOpN  OÖOPS  HSHD  ORpPraam  norpalmmol  Saum#  an  KDbuOcrulun
PDallolanm.

Oanano  HM  Br’  OaqHORP  HBE  BIyLloOMÖTTR  CDWNRCP  Paqane
Oauoil  n  Cropomhr’  JOxmi  Öhrr  ndcrannehm  Ha  reppmrobin  APpyrol
crobohm  B’  neue  Öaaronpiarne  no#onenie,  1MP  PDaae  Kaoff-IMOÖO
Therrei  crpanm.

„Tpaanar  Kadoff  1P  OÖfnxP  Aoroappnnanmuxcni  robor  Joli
ömrr  uDedocragacno,  upR  CoG.#oqenin#mbernEN  3aKOHOBB,  CBOGOAHO  BIBOSEITB
Bbllpyuennoe  IDII  OTBE  npoaauu  cBOeit  coöcrennocrn  n#B00me  choe  Myulc##O
  6e3P  TOTO,  Jroöhl  Onn  BP  KAVECTEB  HOCTDahneSP  ÖHAH  OOÖOmaul
Hanurrre  ume  nn  60  nccoxie  cGõopu,  NIBMP  MRRCTHDCC  XIITE.  IIIl  HPH  TBND
#e  OOerofreibernak.  ·  «

leHeoöjnoxxoninFislchislnxazZauonolxhoHnÄogtktcHH-mr1;-rh..  CBOGOAII
AOCIXIIE  EB  CYACOBMMB  YU—PEXAGHiMB,  uroh  hmerynars  an#  #  kadecrn
nerloßr  n  Oisohp  n  J0bBar  B’5ornomenn
Bebum  nupanamm  n  abroran  ubermixr  Kureicli,  n  napahnb  cr  Hllan  nu##
IDaO0  B0  BeBNP  Cy  AGGUIIXG  ABANP  MHO-MBOBa·-rbe  AOHyCaeNHENH  NMEGCTHIIHONL
zanolamn  nonbpenn#n,  XodaranmmqApyrmn#Ba  poqanpeqderanhrennanl.

#  Crarra#  3.

„Taa  Kkamdol  ’  JOTOBappBaIxCH  CTOoh  Ho  MOT-N9  SOl#urb
Eunpykaa  rpppropim  upo#rnUO  CToODOHH  K  cVäeôOHHMP,  aq#Mmumcrpa#
  BAH  MyVnnANP  0nnnoeramb,  3a  -CRIOGT  OlCEl
Too  rane  ohl  OcNOo#aDen#0rr  BOfl  AlullOf  CATNOH  BL  CyKOUyr-HnNP
  BOllGrax  M  O  4O  TW,  BP  HNP  allacadp,  H.  BP  Banliohabof  MM-Alil.
  Ka  H  OT6b  BChXB  IOBIIHOCTEii,  DnHyvIHTGHHND  ailadobb,  noen-HINDP
  DekBiunmil  I  DaoO’rP  Bengaro  poqa,  BadaracnN  B  C#  Uun  Ofm#
HAM  UDesBmdalihmxP  O6eCrofreiberbp;:  nokuenie  cocrannnohnundern.
conpaken##  HA  kaOTP-ANGo  UpaBOBOM  OclOBaBi  C  BAA  Bnie#rp  Vuncrkonrn,
3ena,  Panho  kakr  nonnnOCxTP  ocron  1  Apyrin  OECOÖkH  HIOBIIEIOCII  AAM

Keichs-Gesetzbl.  1918.  109
        <pb n="536" />
        —  500  —

der  meistbegünstigten  Nation  als  Eigentümern,  Pächtern  oder  Mietlern  von  Immobilien
  obliegen.

Artikel  4.

Aktiengesellschaften  und  andere  kommerzielle,  industrielle  oder  finanzielle
Gesellschaften  einschließlich  der  Versicherungsgesellschaften,  welche  in  einem  der
beiden  Länder  nach  den  bestehenden  Gesetzen  rechtsgültig  errichtet  worden  sind
und  dort  ihren  Sitz  haben,  sollen  in  dem  anderen  Lande  als  gesetzlich  bestehend
anerkannt  werden  und  dort  namentlich  das  Recht  haben,  vor  Gericht  als  Kläger
oder  als  Beklagte  Prozesse  zu  führen.

Es  herrscht  jedoch  darüber  Einverständnis,  daß  durch  die  vorstehende  Bestimmung
  die  Frage  nicht  berührt  wird,  ob  derartige  in  einem  der  beiden  Länder
errichtete  Gesellschaften  in  dem  anderen  Lande  zum  Handels-  und  Gewerbebetriebe
zugelassen  werden  sollen  oder  nicht.  Diese  Frage  bleibt,  wie  bisher,  den  in  dem
betreffenden  Lande  bestehenden  oder  noch  einzuführenden  Bestimmungen  vorbehalten.

In  jedem  Falle  sollen  die  gedachten  Gesellschaften  in  dem  anderen  Lande
dieselben  Rechte  genießen,  welche  den  gleichartigen  Gesellschaften  irgendeines  Landes
zustehen  oder  zugestanden  werden  sollten.

Artikel  5.

Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr
zwischen  beiden  Ländern  durch  keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder  Durchfuhrverbote
zu  hemmen  und  die  freie  Durchfuhr  zu  gestatten.

Ausnahmen  sind  nur  für  solche  Erzeugnisse  zulässig,  welche  auf  dem  Gebiete
  eines  der  vertragschließenden  Teile  den  Gegenstand  eines  Staatsmonopols
bilden  oder  bilden  werden,  sowie  auch  für  gewisse  Erzeugnisse,  für  die  aus  Rücksichten
  auf  die  Gesundheit,  die  Veterinärpolizei  und  die  öffentliche  Sicherheit  oder
aus  anderen  schwerwiegenden  politischen  und  wirtschaftlichen  Gründen  außerordentliche
  Verbotsmaßregeln,  insbesondere  im  Zusammenhang  mit  der  auf  den  Krieg
folgenden  Übergangszeit,  ergehen  könnten.

In  der  auf  den  Krieg  folgenden  Übergangszeit  zur  Überwindung  der  Folgen
des  Krieges  können  Verkehrsbeschränkungen  wie  Einfuhrverbote,  Ausfuhrverbote
und  Durchfuhrverbote  erlassen  werden;  sie  sind  so  zu  handhaben,  daß  sie  möglichst
wenig  lästig  empfunden  werden  und  sind,  sobald  es  die  Verhältnisse  gestatten,
außer  Kraft  zu  setzen.

Artikel  6.

Die  russischen  Boden-  und  Gewerbcerzeugnisse,  welche  im  Deutschen  Reiche,
und  die  deutschen  Boden-  und  Gewerbeerzeugnisse,  welche  in  Rußland  eingeführt
        <pb n="537" />
        —  501—  n000Dnnm###C###.  vovor  an  Tasjaaenassöakße
  ädwnnqnimtsmypxoa  yama-M  ewigem-B
HWWTOPOELMIIWUHUEHECAMMHOLTSL

 

Craren  4.

Arnionepmin  oOmecka#  #u#  ADFrin  ropronan,  ubommu  K  #-nancomis
  oömecrsa,  B#an  N#  OGmec###Cpa##anin,  vorphun  Veexem
B  OANOi  naP  OÖKP  CTpak  cnh#0c6OoNr  Atücranremmmm  conacno  Akiic#####
  zanchann  u  Marn  ranr  Ccude  cronpbeGmanie,  Jolzun  Gurr
uhmnann  or  41  yroũ  2cTaut  zaonno  cmeczrr###nmm  u  ur  oco6ennocmn
n###rsoha#cn#  ###0¼c  ufaon  ncc##n  #.  Cyemhn  Vupezdehinxz##bo-TICc
  k  Fa#cc#r##s  RCTOFT  H.H  OrbTam##onr.

Oen  croponk,  Oanago,  cor##acu,  170  npeanaymee  nocranengenie  ne
sa’Darnnacr  ——  K  TOMT.  JORAIId  An  Gn###  JONCKaeNN  Trafin  Bb  danof
ln  dOtndm  erpahnr  odenonahnnms  olmecr#mn  #r  voDroßol  uiunDon#mgenoll
Ansnren###ocrn  ###  Abyrol  pann  uan  u##.  370rr  #0ocr  zaunenty,
——......—————————..————  HB,
Anhlio  erpanft  nocrano#cuin.

Bo  ncas#OM#C#an  y###onn#####n  mecrna  Aaxm  n#o#scharn#  u#i
As#yrofl  erpaut  #un  #e  IIannan.  korobln  ubedoc#anem  um  „yayz##
Dedocranf#HH  OAOOAHE  OÖOmecrBaf  kakoh-JnÖo  4Pr  *  crba.

—

 

Crar  P  5.

Aoronamnamminen  cCropon  OöOnsyrca  n  cr###cur#sammn##  c#0
menütl  Cömt  Crfumn  mnamtamn  zanpemeninnu  nroza,  Mnosa  N#a#  Tpanz#r#a
PazPmarr  chOOO  Tpanzm##p.

Hexi#nd  JonyCap  T0####  A  Tanx###Op,  70ropg#
Ra  repppnropim  Oadnof  HBNP’  JoroBappna#  CTOpoRP  cOc#  UAN
„OUyAYNC  raB-P  IPeANMeTE,  rocyanbernermoi  noncno-in,  Pamo  fanr  n
Au  nahernNP  DOkrob,  no  onomeni  EB.  KOTOPBINB  MOPYIB.  GEITB.
Daqann  neknomr###n  zanpernremmm  upamla  B#P  Co00pakenill  rrien,.
Berepnnapnaro  Ma8Opa  #  OÖmecTrnennol  Gesonacnoc#im  m  BeEAACIBIS  nnx#
nNT  no#nckux###  ##  ##nommuecknxr#0cchan,  ###co6ennocn
cumnn  c####  noc#nochmn##  nepe#Bpenn##r.

Br  rezenie  nocz##0ennaro  nepexo#naro  zpeuenn  Noryr  GMlr  #/nkmachm
  Aun  pedosnin  nocaßacrin  Boflim  nocrandbhin,  orpannaammin
cuomenin,  rarxp#  zanpemenin  BrOZa,  Bnoza  M  Tpanzmra;  olmm  Jonxu  upo-BOANNTLC
  BT  a  n  on  OoMameb  nRanchte  Iocrman
GGPa20ME.  H  MAMI.  TOMED  OGCTOETEMALETBA  IIOSBO.IITI.,  OII-  Emn—  Gure
GTMBHEBM.

 

 

 

Crarsz  6.

IIpons#eqeni  Homm  —  Poccis,  B#O#  ##1.  Tep-Malil
  nponsnegenin  nonn  n  upoummenocr  Tephanin,  nuOSNMHN  BB

)3  109“
        <pb n="538" />
        — 502  —

werden,  sollen  dort,  sie  mögen  zum  Verbrauch  oder  zur  Lagerung,  zur  Wiederausfuhr
  oder  zur  Durchfuhr  bestimmt  sein,  der  nämlichen  Behandlung  wie  die
Erzeugnisse  des  meistbegünstigten  Landes  unterliegen.  In  keinem  Falle  und  aus
keinem  Grunde  sollen  sie  höheren  oder  anderen  Söllen,  Gebühren,  Steuern  oder
Abgaben  unterworfen  sein,  noch  mit  Zuschlägen  oder  einem  Einfuhrverbote  belegt
werden,  von  denen  nicht  auch  dic  gleichartigen  Erzeugnisse  irgendeines  anderen
Landes  betroffen  werden.  Insbesondere  wird  jede  Begünstigung  und  Erleichterung,
jede  Befreiung  und  jede  Ermäßigung  der  in  dem  Generaltarif  oder  in  den  Vertragstarifen
  enthaltenen  Eingangszölle,  welche  einer  der  vertragschließenden  Teile
einer  dritten  Macht  dauernd  oder  zeitweise,  ohne  Gegenleistung  oder  mit  Kompensation
  zugesteht,  ohne  weiteres  und  bedingungs-,  vorbehalts-  oder  kompensationslos
  auf  die  Boden-  und  Gewerbeerzeugnisse  des  anderen  ausgedehnt  werden.

Artikel  7.

Die  in  dem  beiliegenden  Tarif  A  bezeichneten  deutschen  Boden-  und  Gewerbeerzeugnisse
  sollen  bei  ihrer  Einfuhr  in  Rußland  und  die  in  dem  beiliegenden
Tarif  B  bezeichneten  russischen  Boden-  und  Gewerbeerzeugnisse  sollen  bei  ihrer
Einfuhr  in  Deutschland  keinen  anderen  oder  höheren  Eingangszöllen  unterliegen,
als  den  in  diesen  Anlagen  festgesetzten.

  Wenn  einer  der  vertragschließenden  Teile  auf  einen  in  der  Anlage  A  oder
Anlage  B  des  gegenwärtigen  Vertrags  angeführten  Gegenstand  einheimischer  Erzeugung
  oder  Fabrikation  zum  Vorteil  der  Staatskasse  eine  neue  innere  Steuer
oder  Akzise  oder  einen  Zuschlag  zu  einer  solchen  inneren  Steuer  oder  Akzise  legen
sollte,  so  kann  der  gleichartige  Gegenstand  bei  der  Einfuhr  mit  einer  gleichen
oder  entsprechenden  Abgabe  belegt  werden,  vorausgesetzt,  daß  diese  Abgabe  für
die  Provenienzen  aller  Länder  gleich  ist.

Artikel  8.

Innere  Abgaben,  welche  im  Gebiete  des  einen  der  vertragschließenden  Teile
für  Rechnung  des  Staates,  der  Gemeinden  oder  der  Korporationen  von  der  Hervorbringung,
  der  Zubereitung,  der  Beförderung,  dem  Vertrieb  oder  dem  Verbrauch
eines  Erzeugnisses  gegenwärtig  oder  künftig  erhoben  werden,  dürfen  auch  den  gleichartigen
  Erzeugnissen  des  anderen  Teils  auferlegt  werden,  diese  jedoch  unter  keinem
Vorwand  höher  oder  in  lästigerer  Weise  treffen  als  die  Erzeugnisse  des  eigenen  Landes.
Soweit  innere  Abgaben  auf  Rohstoffe  oder  Halbwaren  gelegt  werden,  soll  die
Feststellung  eines  angemessenen  Steuerausgleichs  für  die  Einfuhr  von  Erzeugnissen,
welche  aus  solchen  Rohstoffen  oder  Halbwaren  gewonnen  werden,  auch  dann  statthaft
  sein,  wenn  die  gleichartigen  inländischen  Erzeugnisse  nicht  unmittelbar  den
Gegenstand  der  Abgabe  bilden.
        <pb n="539" />
        —  503  —

Poccio,  Mpeqnaslaenz##an  ohl#  Au  norpe0-enin  ##  An  0c  Tanlenin  na  ckan,
Ja  OOpaTHa-o  BlBosa  Ban  AuN  Tpaanra,  Jolmmn  Molsoar  No.mon  pan-HOIIPABHOCTEIO
  P  poBBSJeBix  anC0iBe  Cmnaronpiarcrsyesofl  erpah.
II  kakM  Cay#t  mnm  a  kanOm#  Oc#OBanin  onn  le  J0o.###  ndea
Hmn  60#be  ncommf  m##nnomammaa,  Böllanis##,  H-#OTARTP  #  Copaa###,
Im  HaqCaBanP  n.I  sanbemeni##  B#o3a,  ecam  ro  Ko  ue  Orndenres  #0-HOboqHIEP
  UpoBBGdeBiN  aof-mGO  „JpyProll  erpanm.  Br  0coennoern
Bellkaf  JbProra  M.  Oöleruellie,  BekOe  coco6Odelie  M  BeROe  nonngcnie
BBOSZHHNT  om  OÖMaro  u  JorogophlxP  rapno#nr,  korpme  oOaa  ###  10-l————————————————————————————

KoNeeHCa  AN  34  rakoByD,  uPpedoerablr  TPETBEMY  TOCYAAPCIBY,  Jolmum
OHTP  TfMD  cahfbl#’  Oe3P  BeBRHNT  YCaAOBiii,  OrOBOPOKB  B  kOMHeRGa  pPe-%.LOC
  rabdel  HDoBGqeRID  „nOu  uDOECOApyrof  conm.

Crarp##  7.

Oecslalenimn  r  upndoneln  rapnob  A  nponz#elenin  noun  ii
HPoOMHMCHHOCTLH  I’epmanin  upn  ux#  BB03  BP  Poccio  fl  oOoslauennmA  M#.
HDHAOKeHHOP  rapflos  B  nponaeqenix  nou  n  Dpommmuennoern  Pocein
————————————————————————————————
Codte  Breoknr  Bnoskrm  nomemnaalp,  uhmp  Feranoaenn##  ##o#AA,
IIPILIOMEHIAXB.

Ecan  Onna  3  Jor0napmnan###  ————  AIGO
HSP  0603Hauelpnxgp  Br  UpMOmenig  A  m  B  Bacmaro  JoroBopa  ubo--AyFTOBP
  OTexecrBeRHofH  OÖOHBapIne  ###  OÖOpaGaTEaLOH#GIHOMHLle#pHen
!r  Ho##:ycygaperennoff  Knsn#  Boma  Bypen###  Ba0r  #
agll33ocM  n  nGGanny  Tafory  Bnuyrpeneny  83allory  um
àEIIII3:,  TO  OAHOOAHEIH  HpoOAyETP  upm  BBOSB  NORRTP  Ö’TP  O6ORRRH-  Dannoit
HAN  COOTBBTCTSeEHOH  nonmmofl  upn  veoBi,  OÖN  Tà  NnolnRA  E#STaaI
DDP  OAHHaKOBOH  M  CP  nponzBeqehd  BBRKN  8rpans.

Crarb#  8.

Buyrpbek#m  cöcpa#n,  koropke  Ha  repprrropin  omroff  N#ep  J0TOBahn
Balolulld  Crpo#  BzCRHSALOTC  RAH  ÖyAyTT  B3cua##  BB  IOABY  TO-CFdaDCTBA
  MBCTHaT’O  CamoynpaßgJen##m  Kopnopanif  3a  uponsBocrno,
urneie,  Nepenosky,  upoqauy  n##n  norpefenie  kakxNP-MIGyq2  #npeg-MEIOBB.,
  MOTyTP  ÖOHTP  OOfaraen  rane  #u#odnopo##  uponzneqn  Apyron
„robohl,  o  R  OAP  Bakil#E  HDNNOrTOE  H  GOAbIIEMG  Dasßp  M.AII
Ooae  oöbemnemreibi##  Oöpagomr,  uhmm  upommne#enin  coöcrnermon  Crpan.
llockol##  chpme  Marepiaa#  u#  oysahimarn  oGllarapfl  Buy#pek#n
cöopamm,  Aomyexaerca  cE.  UBAbIO  ypaBuenin  coo#rbßrernenuff  c60p#,
c  HpHOHHNKP  Hposexeil,  UmrooqnNP  13P  91IXATCK
Alavrepia-lohb  N  nonysaöpnxa-rohP,  Jqake  BP  romMp  Cfyaßz,  korda  Oad-Dbodmf
  OregecreniE  upoeqdeIdellocpec####  #e  061aran2.
        <pb n="540" />
        —  504  —

Es  bleibt  jedem  der  vertragschließenden  Teile  unbenommen,  geeignete  Waren
einem  Staatsmonopol  oder  einer  zur  Gewinnung  von  Staatseinnahmen  dieneuden
monopolähnlichen  Regelung  zu  unterwerfen.  Die  vorstehenden  Grundsätze  finden
in  diesem  Falle  cursprechende  Anwendung.

Artikel  9.

Bei  der  Ausfuhr  von  Waren  aus  einem  der  beiden  Länder  nach  dem  anderen
  dürfen  keine  anderen  oder  höheren  Ausgangsabgaben  erhoben  werden  als
bei  der  Ausfuhr  nach  dem  in  dieser  Veziehung  meistbegünstigten  Lande.  Auch
jede  sonst  von  cinem  der  vertragschließenden  Teile  einer  dritten  Macht  für  die
Ausfuhr  zugestandene  Begünstigung  werd  ohne  witeres  und  bedingungslos  dem
andern  zuteil  werden.

Artikel  10.

Die  Waren  aller  Art,  welche  durch  das  Gebiet  eines  der  beiden  Teile
durchgeführt  werden,  sollen  wechselseitig  von  jeder  Durchgangsabgabe  frei  sein,
sei  es,  daß  sie  unmittelbar  durchgeführt  werden,  sei  es,  daß  sie  während  der
Durchfuhr  abgeladen,  eingelagert  und  wieder  aufgeladen  werden.

Artikel  11.

Die  Bestimmungen  des  gegemwärtigen  Vertrags  berühren  nicht:

1.  die  Begünstigungen,  welche  anderen  angrenzenden  Staaten  zur  Erleichterung
  des  örtlichen  Verkehrs  innerhalb  einer  Grenzzone  bis  zu
15  km  Breite  gegenwärtig  gewährt  sind  oder  in  Zukunft  gewährt
werden  sollten,      

2.  die  Begünstigungen,  welche  einer  der  beiden  vertragschließenden  Teile
einem  anderen  Staat  auf  Grund  einer  bestehenden  oder  künftigen
Zolleinigung  gewährt  oder  gewahren  wird,

3.  die  Begünstigungen,  welche  für  die  Einfuhr  oder  Ausfuhr  den  Bewohnern
  des  Gouvernements  Archangel  gegenwärtig  gewährt  sind  oder
in  Zukunft  gewährt  werden  sollten.

Doch  soll  die  deutsche  Einfuhr  in  gleicher  Weise  alle  der  Einfuhr  eines

europäischen  oder  nordamerikanischen  Staates  in  dieses  Gebiet  eingeräumten  Zollerleichterungen
  mitgenießen.

Artikel  12.
Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche  sich  durch  den
Besitz  einer  von  den  Behörden  des  Heimatlandes  ausgefertigten  Gewerbelegitimationskarte
  darüber  ausweisen,  daß  sie  in  dem  Staate,  wo  sie  ihren  Wohnsitz
haben,  zum  Gewerbebetrieb  berechtigt  sind,  sollen  befugt  sein,  persönlich  oder
durch  die  in  ihren  Diensten  stehenden  Reisenden  in  dem  Gebiete  des  anderen
        <pb n="541" />
        —  505 —Kamqoll  m#  Jqorogapimapmizxen  Croponz  npeaocranaaeren  O6GBMABAHII
IIOo,  IXO  Amuie  TohaH  rocygapersennoff  Monodai  no##epra##.  HXP  A.
110.  iy  neuia  TDocyqapcrBenn#d#  AOXOAOBE  CXOAIIOMY  CB  MOHONO.AiG  PCrY.  AIPO-Balliw.
  IHpensaymin  noonenin  NIOMIVAIOTE.  B  STOME  CAa  cOoOTBTCIBERmoc
  Upnsncnie.

Crarra  9.
IIn  mO3  apon####  0nofl  3#L.OOflND  erpam  Br.  Abpyry0#
He  10.JIEHH  BHMAT’PCH  AHe  flH  60  BCOEie  nBoOaHG  c60p,.  TBMP  UHDH
—————————n—“.——————————in—#
LIommo  roro  Bensax  abrora,  upeqdocrasa#eMan  EMpH  BBOSB  OqAHO  ISB  AO-TonapnhaloliNCM
  CLoponr  TPeTbCEMY  rocyqapersy,  6/%erp  upedocraßena
J5KMN,  Canl###  Cesyc.ionoO  upornRO  eropout.

CraTEA.  10.

Tonapu  nelt#aro  poqa,  upoxomnie  rpannromr  epesr  reppnropiso
Oalofi  I#  OÖEHNP  CropohP,  JO-#RHI  BBaxk#no  ocoOO#TPCN  OTP  Beimaro
Tanzirrnaro  cöopa,  6e3pazanuno,  Upono#rcnan  ohn  nDu##  M  0  penn
NIepeBO3XKI  BHIPPyaIOTEA,  CrPYMBMIOCCIG  BB  CRABAII  U  BHIOBBG  HRATPYMBMIOTCH.

Crarr  11.

TIIocraoRNGRl  Bacromar  Joronopa  e  Kacab###:

1.  derorPr,  upegocraßane#Kx  Um  nutzommx  GElTb.  IPeAMOCTA-—————————————————————————————————————-

  OGaeraeli  BTN  cen  Bayrpn  norpamunol  zom-#
BP  UAHaqnaTre  KOMNeTDoBpP  Ipnnoll.

2.  derorp,  koroppä  O#na  u#  OöfmnK’  JoroBappBabmnkC  C#ponn
u#pedocraganerp  #  BP  yAymeNM  upeqdocranr  #pyrony  vro-CydaDerny
  na  ochoBanin  ramokennaro  06Peanmen,  koropoe  ymc
chimecruryers  Ia  Oyder  0dcymecrnaneno  BIOCABAGCIBII.

3.  JOTF  upeqocransa#Xrepp  um  Koropmf  6y.Jtr  #pe-AOCTABIGHI
  BbB  OyAJNIyVn#e  npn  BB03#  ##  B03f  KnTrL  Apxau-Tedbekof
  TYÖepnin.

Oanago  repmancexil  BBOSP  BP  5-y  OOhacrb  Aonenp  u0.30Bac  B1.

OAnanOBOH  MBDB  BeBH  Tranokenfm  J#ro  ram,  upedocrablenHnd  B#03y
kukoit-LI100  cnponelckof  M#  cBepo-amepnkancxol  qdepmank#.

Crarba  12.

Lo’rn,  anÖblmanra  n  Apyrin#  anl#a,  sammmapmiecs  npomamachnoil
Aiire.IHOCTPIO,  KoOTFOpHe  upeqb####lrenien#  Banar  MP  BacCr##  c0oer
Trocyqapersa  Vocronßpenin  Gerirrunaionnoff  gapromen  ha  upommunenny'0
AoOllTre,-TbIOGCT  b)  JokaTP,  Iro  Olll  Bb  rocyqapergB,  raß  nur##  MberO-„Te.
  #crno,  nuborpb  upano  Ha  npoEn  Abß##re.bHcTP,  JoR  IMBTI
        <pb n="542" />
        —  506  —

vertragschließenden  Teiles  Wareneinkäufe  zu  machen  oder  Bestellungen,  auch  unter
Mitführung  von  Mustern,  zu  suchen.  Die  gedachten  Kaufleute,  Fabrikanten  und
anderen  Gewerbetreibenden  oder  Handlungsreisenden  sollen  wechselseitig  in  den
beiden  Landern  hinsichtlich  der  Pässe  und  der  den  Handelsbetrieb  treffenden  Abgaben
  wie  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation  behandelt  werden.

Die  mit  einer  Gewerbelegitimationskarte  versehenen  Gewerbetreibenden
(Handlungsreisenden)  dürfen  wohl  Warenmuster  aller  Art,  aber  keine  Waren  mit
sich  führen.  Für  zollpflichtige  Gegenstände,  welche  als  Muster  von  den  vorbezeichneten
  Handlungsreisenden  eingebracht  werden,  wird  beiderseits  Befreiung  von
Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  unter  der  Voraussetzung  zugestanden,  daß  diese
Gegenstände  falls  sie  nicht  verkauft  worden  sind,  binnen  einer  Frist  von  einem
Jahre  wieder  ausgeführt  werden,  und  die  Identität  der  ein-  und  wieder  ausgeführten
  Gegenstände  außer  Zweifel  ist,  wobei  es  gleichgültig  sein  soll,  über  welches
Zollamt  die  Gegenstände  ausgeführt  werden.

Die  Wiederausfuhr  der  Muster  muß  in  beiden  Ländern  bei  der  Einfuhr
durch  Niederlegung  des  Betrages  der  bezüglichen  Zollgebühren  oder  durch  Sicherstellung
  gewährleistet  werden.

Die  vertragschließenden  Teile  werden  sich  gegenseitig  Mitteilung  darüber

machen,  welche  Behörden  zur  Erteilung  von  Gewerbelegitimationskarten  befugt
sein  sollen,  nach  welchem  Muster  diese  Karten  ausgefertigt  werden,  und  welche

Vorschriften  die  Reisenden  bei  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  zu  beachten  haben.

Die  Angehörigen  des  einen  der  vertragschließenden  Teile,  welche  sich  in
das  Gebiet  des  anderen  zum  Besuche  der  Messen  und  Märkte  begeben,  um  dort
Handel  zu  treiben  oder  ihre  Erzeugnisse  feilzuhalten,  werden  wechselseitig  wie  die
Inländer  behandelt  und  keinen  höheren  Abgaben  als  diese  unterworfen  werden.

Artikel  13.

Hinsichtlich  des  gegenseitigen  Schutzes  des  Urheberrechtes  an  Werken  der
Literatur,  Kunst  und  Photographie  sollen  im  Verhältnis  zwischen  Deutschland  und
Rußland  die  Bestimmungen  des  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Rußland
geschlossenen  Vertrages  vom  28.  Februar  1913  gelten.

Hinsichtlich  des  gegenseitigen  Schutzes  der  Warenbezeichnungen  sollen  die

Bestimmungen  der  Deklaration  vom  23./11.  Juli  1873  auch  in  Zukunft  maßgebend
  sein.
Artikel  14.

Die  deutschen  Schiffe  und  ihre  Ladungen  sollen  in  Rußland,  und  die
russischen  Schiffe  und  ihre  Ladungen  sollen  in  Deutschland  ganz  wie  die  inländischen
  Schiffe  und  Ladungen  behandelt  werden,  gleichviel,  von  wo  die  Schiffe
ausgelaufen  oder  wohin  sie  bestimmt  sind,  und  woher  die  Ladungen  stammen
oder  wohin  sie  bestimmt  sind.
        <pb n="543" />
        —  507  —

Mpan  IMO  M  epeP  MaNOAôNHxC  IXB  CVMGÖB  ROMH-DRRRpo  nPous-"BOATP
  akynkn  rogaposr  Ha#  reppmropin  Apyrof  Joroaphnnuxn
cropom  MKaakasoBr,  MNN  unDN  CeOf  oÖpazsum  rohnpon.  Vuoun-EyYHe
  kyn,  SOpHgaHT  n  Appif  Anna,  zakumanmiecn  uDomännUnGi  #—
reib,  a  rarme  Kkonn-SokD  A0EN  0.1ha#rpen  Mann#no  r.  OÖfuN1
crpanakr#  B##  orkEOMmeLI  nacnoprogf  u  cõopoBs  rODrnOf  -  A#T#PHOCTn
rrtun  ke  Upana  un,  kakP  H  TaRJ  Nan6Ö-IBP  OarOHpikTrcTByeo  depxa#.

CnaÖxendk  #  gerurion#f  #Kapukofl  nn  upomumeHyO  ABbNr#-H#Ocrb
  ana  (KoM-BOHRKCpH)  Molr  BozuCb  C00  0  BeffkarO  Doqda  OOÖpaau,  110
le  rogap.  IIpeduerz,  uoliexmie  omiarn  ranomennoff  nomannoll,  Ko  ropue
uploaA##c  Bumeyllonquy  I  ##adec  oöDaslon,  Oeuoöomqal'lcx
  OÖOBHnR  CLOpHaNN  OTP’  nommnm  upf  BBOR  M  nBO3B,  uDn  Feopin,
uroök  #’  #  upedE,  ecm  ohn  ne  ÖAP  poqami,  Öm.#m#  Blänezenm  06-Darlo
  Br.  rodunhl  CpOKTP,  Geapasmauno  Jcpezb  kaxyD  ranozmo,  u  a##oGlt
————————————————————u—.————u——————s
3lBM-JA  COURnTniA#.  1

Oöbarnnl  BHBOST  oöpaanonb  ronnpohr  340.1chn  Ohr  U  0ßuN1
c#rpanax#  upn  B803  rapaumpomnr  nuecenicre  33.10L  CyMJNN  COOTBITcrhenHux
  rablokchNT  nonmm  UynOro  o6ezneuenin.

Aoroaphnafomincn  Croponn  6ÖAyTTr  coOÖOHar#  ApFPr  ADVIF,  kakual#-BAACTAMB
  IPCAOCTABAGHO  BEHABMBAB.  gderrulalionum  kapfrouxn  nn  uDonsx
dennyn  AGre.iOGCTP,  lio  kakOf  ODaR  9  raprounn  cocranan####ch  n  Lakin
HannNJa#nOCDH  AoOl  COGOAa’r##B0  BDbeaf  cnOcl  uponnoi  Ahn-Tremlocrn


I’bann  o,mof  13.  Arrobahimapug  cCrobonr,  ornhbatanomiecn
na  reppprobit  40Vrofl  Ail  nochmenin  ubaDoknr  n  Gasabonb,  8  roprohan
Lln  An  CÖmra  cCchondmrm  uponseenisi,  Oyay  Bann  YPABHGBbI  BB  Uupapax#
cihn.  MTR  RuTCHN,  NC  nOiea  Corhe  nmCOkI#  M#uOCbmie
côOODaMT  ·

«  (j3Ta.TI»HIZ.

OTHOCHTMWOIzggmolnoksioxpmmanstopccmro»Dann-un1·1p0113120,-mi-Ii51
...-m«1«epaTyp1-I,Hcsicyccnmtta-()«t-()I«paikiicstm,oTnomeIkinxmZie)tc,z1«ysl«ep31k1HiOI«-«t
11Puccio-ifupmrnuiuowit11001«ats101;.1011iuIc.01-1130H11i11,Zanmoqennokfnein-UrwdlanctcoästmepioäIIPoccieiiIZJ
  28  benpa-M  1913  roga.

Ornochrebno  Bnlof0ÖKpaum  ronabi#k##  zlaknon“  MF—  =
u  VATIG  yFOBROGGrnobarren  nocranonchixun  Jqeraapanin  orn  11/23
iO  N  1873  rOAn.

Crarrun  14.

I’epamunekin  cynNP’  yR  Br  Poccin,  pamio  fakr  pycckil  cyda
u  lUN’  yR  U##  Pepuanin  AOARI  110.1P3ohCH  ##e  ke  Odomehicn,
kukp  u  uherhhln  cya  u  lyasH,  nezannchmo  orb  Troro,  orkyqa  Onn  Baman
Il  kya#n  OiriupanOH,  à  rakme  lezannchno  orr  upolcdoxxin1cnuin
  NPF  1Dy30Br.

—
        <pb n="544" />
        —  508 —  Jedes Vorrecht  und  jede  Befreiung,  welche  in  dieser  Beziehung  von  einem
der  vertragschließenden  Teile  einer  dritten  Macht  eingeräumt  werden  sollte,  soll
ohne  weiteres  und  bedingungslos  auch  dem  anderen  Teile  zustehen.

Von  den  vorstehenden  Bestimmungen  wird  jedoch  eine  Ausnahme  gemacht:

a)  in  betreff  derjenigen  besonderen  Begünstigungen,  welche  dem  inländischen
Fischfang  und  dessen  Erzeugnissen  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Lande  jetzt
oder  in  Zukunft  gewährt  werden  sollten,

b)  in  betreff  der  jetzt  oder  künftig  der  nationalen  Kauffahrteiflotte  gewährten
Begünstigungen.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  finden  keine  Anwendung
auf  die  Küstenschiffahrt,  welche  nach  wie  vor  durch  die  in  jedem  der  beiden  Länder
jetzt  oder  künftig  in  Kraft  stehenden  Gesetze  geregelt  wird.  Immerhin  soll  es
den  deutschen  und  russischen  Schiffen  freistehen,  aus  einem  Hafen  des  einen  der
beiden  vertragschließenden  Länder  nach  einem  oder  mehreren  Häfen  desselben  Landes
zu  fahren,  sei  es,  um  dort  die  aus  dem  Auslande  mitgebrachte  Ladung  ganz  oder
teilweise  zu  löschen,  oder  um  eine  nach  dem  Auslande  bestimmte  Ladung  einzunehmen
  oder  zu  ergänzen.

Artikel  15.

Die  Nationalität  der  Schiffe  soll  beiderseits  nach  den  jedem  Lande  eigentümlichen
  Gesetzen  und  Verordnungen  auf  Grund  der  an  Bord  befindlichen,  durch
die  zuständigen  Behörden  ausgestellten  Urkunden  und  Patente  anerkannt  werden.

Die  von  dem  einen  der  vertragschließenden  Teile  ausgestellten  Schiffsmeßbriefe
  werden  nach  Maßgabe  der  zwischen  den  beiden  vertragschließenden  Teilen
getroffenen  oder  zu  treffenden  besonderen  Vereinbarungen  von  dem  anderen  Teile
anerkannt  werden.

Artikel  16.

Die  deutschen  Schiffe,  welche  nach  einem  russischen  Hafen,  und  umgekehrt
dic  russischen  Schiffe,  welche  nach  einem  deutschen  Hafen  kommen,  nur  um  dort
ihre  Ladung  zu  vervollständigen  oder  einen  Teil  derselben  zu  löschen,  sollen,
vorausgesetzt,  daß  sie  sich  nach  den  Gesetzen  und  Vorschriften  des  betreffenden
Staates  richten,  den  nach  einem  anderen  Hafen  desselben  oder  eines  anderen
Landes  bestimmten  Teil  ihrer  Ladung  an  Bord  behalten  und  ihn  wieder  ausführen
  können,  ohne  gehalten  zu  sein,  für  diesen  Teil  ihrer  Ladung  irgendwelche,
Gefälle  zu  bezahlen,  außer  den  Aufsichtsabgaben,  welche  übrigens  nur  nach  dem
für  die  inländische  Schiffahrt  bestummten  Satze  erhoben  werden  dürfen.

Artikel  17.
Von  Tonnengeldern  und  Abfertigungsgebühren  sollen  in  den  Häfen  eines
jeden  der  beiden  Lander  völlig  befreit  sein:
1.  die  Schiffe,  welche  von  irgendeinem  Orte  mit  Ballast  ein-  und  damit
wieder  auslaufen;
        <pb n="545" />
        —  509  —

Bemoe  upemmurecrgo  M  BMIRafl  dProra,  upedoecramidqdems  .  3n#
Ornomelil  Oauofi  P  J0TOBaD  DaBanmi#sen  Cropomb  FTPeTrei  ACDKABB,  TALID
Caln#####  GeayCohno  upedoecraualrcl  Abyrol  croponk.

Har  upednaymufxr  nocranoiehill  Abne#  OAHAKO  HeE.  IIv#nie:

)  Br  ornomenin  T###  OCOOMNP  Jnror,  korohmn  rofl  umm  Apyros
  erpaus  upedocramurei  reuen.  u.aii  BB  „VvAVe  6yAJTP’  upeo-Crabn
  orcdecrennony  pPHÖOG.-IoBerny  u  ero  uponznedeninarp.

6)  BB  Ornomenin  Jbror,  upedocrarmsunuux#  Tnepp  ##m  .  GYAVmen
  pedocran##enH##Raniola###y  TOprOnOF  .10y.

IlIocranomenin  uncronmano  Aoronoparneupn#kunb###en  K  pnÖpexnouy
cyodersy  (kaO0raky),  KorOpo,  gamb  n  pannme,  perz#pyreren  B  FAAGIi
HNP’  OOEHNPT  rpa#  Andcimyomum  dienepp  lum  OUyayBeST  zakolnAN.
Ho  B0  nBenkolm  Cfyuat  roplmancn#  n  y  CAabupedoeran#ercn
H3P  Taahn  Oaqnoi  I8P  OOBUINP  AoOl’ohaphnammufcn  crpamp  Orupaaren
OAHy  H#An  H#  BCKOAHDCRO  TDahnalef#  f  erpannm  ###n  OAÖdO  RA  nGTnOf
BHIDySKU  nDnneG3gCLATO  #M-#à  TDann  #ra  nAnnay’äkn  nn  nonoanenig
  upeqnaznadehnaro  za  rhanny  DDT9

Cra-ren  15.

Haniona.rocrb  CydosP  upnsHacred  OOhhnam  cToODOHAMH  O  3aAROHAASTD
H  IDeq#In  —nmen  crpaum  na  OenoBahinm  naxOAlmmxCB  A  CyquT
BhlannllNP  HaAkamnm  Bnchmnan  AJAoky##emronmr  n  llaren#rohr.

Brannn  OAHOii  IMB  Adbronapnrammugqen  eropom.  KODnGelPHN  MRpnO-Tedblln
  CBARTCMLCTBA  uplalhanrn  ADNTOi  CÖTODoOnoH  COOTEBTCTRBenO  3au-#-delaR
  #un  MMIuM  Hzakmuchhnan  chnelladbl#  c0lascn.
MeKAy  AOT’oBapnBaDnLCG  Croponaaul.

Crarb  16.

Tepuanckin  cydqa,  nupnömhnammin  ur  pyccxyio  rananb  i  naoGopors
Dyeckin  cyqa,  npnOmhnapmin  r  rephancky’#b  ramn  A#n  rono  Tobko,  JrOÖI
nomomhlirb  ran#m  choff  Tpy3  P  .M  uOOh  BUHITDT’T  Io,  MOTTJTP
Oecranurb  la  CYank  cnhoBR  BIBCSTH  CT  TyA,peqauenuyDD  A#
ADrof  rannun  o#rofl  Ne  Mm  nloll  crhanm  upn  vonin  comaenin  zanololrr
n  upenncaml  AJannaro  rocyxaperna;  upm  50’  oOnn  He  40.I  a
3  21y  Nachr  chocro  Tpy3a  kak-P  ÖH  10  Uun.  6M0  Oesomenis,  3za  nek#m
delliem#  COOoP  lo  HAABOT,  NOTOD  JOakn  #MATLCfH  nO  ODNB,  onpe-Abachlolff
  Aln  MBTünxKT  cydo#.

Crarrn  17.
Orr  Marea  Jacrorfn#9#coh#  Cc6o0pofr  BB  raand#
Kamdoli  P  OOChnxn  crpan  noO#locrb  denoOomdanr#n:
1.  CydAA,  KOTOPHA,  IpHAI  kakOFO-AnOO  M#tcTa  CP  CarNacrozre,
JüyTr  CCP  Ga-Uacroub,
        <pb n="546" />
        —  510  —

2. die  Schiffe,  welche  aus  einem  Hafen  des  einen  der  beiden  Länder  nach
einem  oder  mehreren  Häfen  desselben  Landes  kommen  und  sich  über
die  in  einem  anderen  Hafen  desselben  Landes  bereits  erfolgte  Zahlung
jener  Abgaben  ausweisen  können;

3.  die  Schiffe,  welche  freiwillig  oder  notgedrungen  mit  Ladung  nach  einem

Hafen  kommen  und  ihn,  ohne  irgendwie  Handel  betrieben  zu  haben,
wieder  verlassen.

Diese  Befreiung  wird  nicht  gewährt  für  Leuchtturm-,  Lotsen-,  Remorkierungs-Quarantäne-
  und  sonstige  auf  dem  Schiffskörper  lastende  Abgaben,  welche  für
dem  Verkehr  dienende  Leistungen  und  Vorkehrungen  in  gleichem  Maße  von  den
inländischen  und  von  den  Schiffen  der  meistbegünstigten  Nation  zu  entrichten  sind.

Ist  das  Einlaufen  durch  Not  veranlaßt  worden,  so  gelten  nicht  als  Ausübung
  des  Handelsbetriebes  das  zur  Ausbesserung  des  Schiffes  erfolgte  Löschen
und  Wiedereinladen  der  Waren,  das  Überladen  auf  ein  anderes  Schiff  im  Falle
der  Seeuntüchtigkeit  des  ersten,  die  zur  Verproviantierung  der  Schiffsmannschaft
notwendigen  Aufwendungen  und  der  Verkauf  der  beschädigten  Waren  mit  Genehmigung
  der  Zollverwaltung.

Artikel  18.

Wenn  ein  Schiff  eines  der  vertragschließenden  Teile  an  den  Küsten  des  anderen
Teiles  strandet  oder  Schiffbruch    leidet,  sollen  Schiff  und  Ladung  dieselben  Begünstigungen
  und  Befreiungen  genießen,  welche  die  Gesetzgebung  des  betreffenden
Landes  den  eigenen  Schiffen  in  gleicher  Lage  bewilligt.  Es  soll  jederlei  Hilfe
und  Beistand  dem  Führer  und  der  Mannschaft  sowohl  für  ihre  Person  wie  für
Schiff  und  Ladung  geleistet  werden.

Die  vertragschließenden  Teile  kommen  außerdem  überein,  daß  die  geborgenen
Waren  einer  Zollabgabe  unterliegen  sollen,  es  sei  denn,  daß  sie  in  den  inländischen
  Verbrauch  übergehen.

Artikel  19.

Die  Benutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  Straßen,  Kanäle,  Schleusen,
Fähren,  Brücken  und  Brückenöffnungen,  der  Häfen  und  Landungsplätze,  der  Bezeichnung
  und  Beleuchtung  des  Fahrwassers,  des  Lotsenwesens,  der  Krane  und
Wageanstalten,  der  Niederlagen,  der  Anstalten  zur  Rettung  und  Bergung  von
Schiffsgütern  und  dergleichen  mehr  sollen,  insoweit  die  Anlagen  oder  Anstalten
für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Handel  im  allgemeinen  bestimmt  sind,  gleichviel,
  ob  sie  vom  Staate  oder  mit  staatlicher  Genehmigung  von  Privatpersonen
verwaltet  werden,  den  Angehörigen  des  anderen  vertragschließenden  Teiles  unter
gleichen  Bedingungen  und  gegen  Zahlung  gleicher  Gebühren  wie  den  Angehörigen
des  eigenen  Staates  gestattet  werden.
        <pb n="547" />
        —  511  —

2.  Cyda,  hanpasäAnm#minen  ap  raann  OAn0if  naP  Oööhnx#  „cpann  B#
OAHY  u.l  HfCO-HpKRO  Trarale  roi  ke  rpans  u  norymin  30faza#
nocaßloBammymD  VRP  B’  CQaOf  f#  raBanGf  rof  Ke  crrpaun
TVldaTy  BmillleyloyTK’  C60p;

3.  cyaa,  1060DRO  HO  HAH  BCABACTBiR  NeoONOAHNOGCTL  upNÖapmi
cb  rpysOhrr  M.  rahnn  HOCTB-I##OII  80,  He  nDOHSBCAIN  HHKAKOiif
TOPLOBaA.

3ro  Hapfrie  He  pachupocrhamsercln  C6op  Man#t,  Zolmaneklils,
„  yCpail,  kapahThhn  n  une  CôOH  CP  KOAGdel,  banmaene  za  Jiyu
K  upncncdcoöldekik  Aun  yJ#OcT  nepeqsunch#n  Male  paBhof
Mßpt  #trünm  clamn  n  phna#e  kammun  MallOoibe  Cflaronpisarerzyenofi
HAIIH.

Ec.m.  cyano  Bomo  BP  ragalb  no  HeoÖKORNOe’H,  ro  uDboncmenuan
Ha-3a  pen0Tra,  BPy3N  OÖpaa  Harpyaka  rohaponn  ne  culacrn
OcymecrBeien  roprosof  Aßreiocrf,  panlO  kakpP  npPeTVNA  HXD
Ha  Apyroe  CyAO  Bb  Cyda  #GT’OnOern  nepparo  krD  Uälahai,  sanyluin,
neoOxoqMNN  uN  HDOAOBOCTE  kundka  nDOA  LOEDKNJCHHHP  TO-BapoBb
  CD  COLNaGi  TanoeHTO  BßAOMCTBA.

Crarbn  18.

Ecau  cyano  oanol  Nr  40TnapaOfnNC  cropbon#s  Cndern  na  Mo
IL  nOreplhire  kpymenie  y  Geperobr  ApyroOfl  cropon,  ro  koDAG.  HpyTTNT
————————————————————————————————————  3a—
kOHOJ-Treiber#o  crpaum  upedocranuern  coöecrknen##  CVAab  Br#  #0  XG
noldokemm.  Bendeckan  nudsnoiIll  u  CcOdichrrie  J0.1un  OHTDP  Ogasahm  mnuepy
I  kIlRV,  kak  #P  AndnO,  rakn#  C  u#u  ero  rpyzy.

A#roaphnaominen  cropohn  kpon  roro  coraachh,  uro  chacemne
Trobapk  e  ndoAiiemarn#  umragony  TramOmennomy  cöoy,  ecäm  ohm  le  upequaallauabren
  Aun  ByTDe0  r.  erpant  norpeörmenne.

Crarpn  19.

TloldbaoBanie  mocceilmm  uyrnun  lpounnu  40P0lramm,  kallaaum,
Hl.  àn#I,  Hapostfald,  NoOcramn  1#1  paanedelllen0cr,  ranahnm  u  u#-cran#n,
  Oöcosnauekie#  m  ochhllenie##rt  zapnarepa,  Jollmanamm,  uodbemmummurt
kpalann  u  Bicann,  Ckuaqann,  upncnhocodelinun  Ann  cnncamix  a  Boqaxr  U
A  Kpaeki  kopaGenkl#  Dpy-OSP  Kr.  u.,  Uockonbky  orn  coopyzenin
I.  uphcnocoölehil  uPpequaanauenn  #A  OOÖmecrnenn  chomenif  A
ropronn  Booölue,  hezahichuo  orr  voro,  FnpanANOTC  m  ohm  rochdapc#rzsom
  H#  dacrRhnun  Iullamn  cr#  Ccos0nenin  rocyqapersa,  Jonz#lo  Onrre.
aupeqocraeno  rPakqananmp  aDyrof#  Jorohapnalomelcn#  c#opok  upm  TET
e  VCAOBIIXB  U  upn  V#a#  pannK#  c60pBr,  kak  H  rpanqanam  Co6-crneugaro
  rocyqaperm.
        <pb n="548" />
        —  512  —

Solche  Gebühren  dürfen,  vorbehaltlich  der  beim  Seebeleuchtungs-  und  Seelotsenwesen
  zulässigen  abweichenden  Bestimmungen,  nur  bei  wirklicher  Benutzung
solcher  Anlagen  oder  Anstalten  erhoben  werden.

Artikel  20.

Die  beiden  vertragschließenden  Teile  behalten  sich  das  Recht  vor,  ihre
Eisenbahntransporttarife  nach  eigenem  Ermessen  zu  bestimmen.

Jedoch  soll  weder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  noch  hinsichtlich  der
Zeit  und  der  Art  der  Abfertigung  zwischen  den  Bewohnern  der  Gebiete  der  vertragschließenden
  Teile  ein  Unterschied  gemacht  werden.  Insbesondere  sollen  für
die  von  Rußland  nach  einer  deutschen  Station  oder  durch  Deutschland  beförderten
Gütertransporte  auf  den  deutschen  Bahnen  keine  höheren  Tarife  angewendet
werden,  als  für  gleichartige  deutsche  oder  ausländische  Erzeugnisse  in  derselben
Richtung  und  auf  derselben  Verkehrsstrecke  erhoben  werden.  Das  gleiche  soll  auf
den  russischen  Bahnen  für  Gütersendungen  aus  Deutschland  gelten,  welche  nach
einer  russischen  Station  oder  durch  Rußland  befördert  werden.

Ausnahmen  von  vorstehenden  Bestimmungen  sollen  nur  zulässig  sein,  soweit
es  sich  um  Transporte  zu  ermäßigten  Preisen  für  öffentliche  oder  milde  Zwecke
handelt.

Schlußprotokoll.
Erster  Teil.
Zum  Vertragstext.

Zu  Artikel  1.

Haushaltungsgegenstände,  die  schon  gebraucht  und  Bestandteile  des  Mobiliars
von  Angehörigen  eines  der  vertragschließenden  Teile  sind,  die  um  Begriffe  sind,
sich  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  niederzulassen,  sollen  in  dem  letzteren  keinerlei
Eingangszoll  unterworfen  sein.

Die  deutschen  Berufskonsulate  und  die  Beamten  der  diplomatischen  sowie
der  gedachten  konsularischen  Vertretungen,  die  von  der  Deutschen  Regierung  nach
Rußland  entsandt  sind,  sollen  sowohl  für  die  Zeitungen  wie  für  die  Erzeugnisse
der  Wissenschaften,  der  Künste  und  der  Belletristik  gegenüber  der  russischen  Zensur
volle  und  ganze  Freiheit  genießen.
        <pb n="549" />
        —  513  —

Tarie  c6opn  #m  a#n  za  nexs#muenie##  JSonyes#emm##X#  B51.
Magunol  M#  JolldalncKof  #ncn  OrTyHNeH.  T#.  upn  Ablichenrerbpnon.
NOABSOBAHIM  3TN  coopyzemamm  nan  npucnocodenia.

 

Crarr#a#20.

06  Joropapiranminen  Cropom  coxpanmorr  za  co6om  npaso  onpe-TF.INTP
  110  ChoOeM  FMOTDE  Retanoqopomhne  nponosunie  T#a  PDlich.

Oanano,  un  oromerin  utf##  za  lepencnky.  un  B#r  OTnomenin  Cpo-KON'
  H  cllOCOOA  OTI  DaBN  He  AOIMEO  Gurb  Daaniqi  #  Memdy  Tpakqalamnu
ORNF  Jorompn#nken  bo  B0coGennock  c#  Tpancnoprons,
Trogapomb.  M#N’r’  HA  Poeein  #  KakT-M60  repnancg  cTanli  #u#
ehenT’epnaninb  amnromrr,  lle  303  An  monrarben  na  rebMancxrnx##  K##—
nND  JDorax’  60#e  #lCOie  rapl#,  1  C  OnopoannxK##rep#anckux#.
H.  RIOTDann#Donsnezeni  K  Banpasnin  ##.
Tob  ne  FuachaR  ny  To  xe  camoe  AJ0axn  fT  a  pyccm###
####nBN  ô#DO’ndb  A  Tbancnopror  rosaponr  13F#  Pepuanin,  koropue
IIEUT  RazRaNier  FrakyL-An  pyc  can  H)  TP  2ecpe
Poccih  rpanszurozer.

Heseni  ##r  pesanx0crnreniff  Zonyeamren  TOr###0,
POCKOTNT  DEHP  ElCT  0O  TDancenopraf#o  nxa  AM
Omerrachunxzz###en  önrorsoptrrean##  #zeil.

 

 

 

 

 

 

 

Za#moufrenhl  porokons.
TIEPBAN  UACT.

KB  TeKCTY  Norosopa.

 

Kr  crarb  I1

IIpe#ern  Jomammuro  oOhxoda,  Gnmie  yze  B.  ynorpeGaeuin,  i  cocTann#ie
  uncr  JAumnaaro  MTL·###a#  TxRNE  OdGOai  nNdorogapn-BEa#K
  COpDoR,  oropne  mapenn  nd0ccucx  n  ppopin  -
Tinnonl  croponn,  ne  hoqlezarr  ramr  nnraxnarr  Bnromanrr  nornmmantz.

„Tepmauckin  Mrrat####  #oneynternsa  JOanocr##n  amla  Anmsonamn-SiecKkHNT
  M  FHlONNRTTBN  neycchnr#beca##reich  noc##n
Lepaanc#######npaurrenhe#nn  Poccim,  nurmr#.  nDano  MonyTnT#  #ernz
n  uDORRRIN  BayR,  ncc#n  Ban##On  Anreparyp  conepmenno  s80.
Ooan##n  or##  pycckoh  nessyp#.
        <pb n="550" />
        —  514  —

Die nach Artikel 2 des Vertrages zwischen Deutschland und Rußland vom    
8. Dezember / 26. November 1874        
        den  Konsulatsbeamtem   zustehenden     Vorrechte   und  Befreiungen

werden  auch  den  den  deutschen  Konsulaten  in  Rußland  beigegebenen  Spezialbeamten
sowie  den  Agenten  des  russischen  Finanzministeriums  und  ihren  Sekretären  (oder
Attachés)  in  Deutschland  zugestanden.

 

Zu  Artikel  1  und  12.

Im  Paßwesen  werden  die  Angehörigen  beider  Teile  wie  die  der  meistbegünstigten
  Nation  behandelt  werden.

Die  Gültigkeitsdauer  des  Paßvisa  wird  in  Rußland  auf  einen  Zeitraum
von  sechs  Monaten  erstreckt.

Diese  Bestimmung  erstreckt  sich  auch  auf  das  Paßvisa  der  deutschen  Handlungsreisenden
  mosaischer  Religion.

Die  Gebühr  für  die  Erteilung  der  Auslandspässe  an  die  in  Rußland
wohnenden  Deutschen  wird  den  Betrag  von  50  Kopeken  nicht  übersteigen.  Rußland
  wird  auch  künftig  für  die  Gültigkeit  der  Legitimationsscheine  welche  innerhalb
  einer  Grenzzone  von  30  Kilometern  Geltung  haben,  und  den  Inhaber,  wie
dies  gegenwärtig  der  Fall  ist,  zum  mehrmaligen  Überschreiten  der  Grenze  an
beliebigen  Grenzübergängen  berechtigen,  eine  Dauer  von  28  Tagen  bewilligen.
Diese  Gültigkeitsdauer  wird  beiderseitig  vom  Tage  der  ersten  Benutzung  des
Scheines  zum  Grenzübertritt  an  mit  der  Maßgabe  berechnet  werden,  daß  die
gedachten  Scheine  ihre  Gültigkeit  verlieren  wenn  sie  nicht  zum  ersten  Male
spätestens  am  fünfzehnten  Tage,  vom  Tage  der  Ausfertigung  an  gerechnet,  benutzt
werden.  Diese  Dauer  von  28  Tagen  wird  in  einem  Falle  durch  den  während
der  Gültigleitsdauer  der    Legitimationsscheine  eintretenden  Jahreswechsel  berührt
werden.  Die  in  zwei  Sprachen,  in  Deutsch  und  in  Russisch,  abgefaßten  Legitimationsscheine
  sollen  beiderseits  nur  den  eigenen  Staatsangehörigen  und  denjenigen
Angehörigen  des  anderen  Landes  erteilt  werden,  welche  in  dem  Lande  wohnen,
wo  die  Scheine  ausgestellt  werden.

Das  Datum  des  Übertritts  über  die  Grenze  wird  künftig  von  den  deutschen
  und  russischen  Behörden  sowohl  nach  der  deutschen  wie  nach  der  russischen
Zeitrechnung  auf  den  Scheinen  vermerkt  werden.

Die  Scheine  werden  auch  künftig,  wie  dies  gegenwärtig  der  Fall  ist,  ebenso
wie  an  Christen  auch  an  Israeliten  verabfolgt  werden.

Jeder  vertragschließende  Teil  wird  die  Zeitwanderung  seiner  Angehörigen
in  das  Gebiet  des  anderen  Teiles  zur  Beschäftigung  in  landwirtschaftlichen  und
gewerblichen  Betrieben  gestatten  und  sie.  in  keiner  Weise,  insbesondere  auch  nicht

durch  Paßerschwerungen,  hindern.  Die  Vertreter  von  staatlich  beaufsichtigten
Organisationen,  die  im  Gebiete  des  einen  Teiles  zur  Vermittelung  der  Anwerbung
solcher  Arbeiter  gegründet  sind  und  die  von  der  Regierung  dieses  Teiles  der
Regierung  des  anderen  Teiles  bezeichnet  werden,  sollen  im  Gebiete  des  letzteren
        <pb n="551" />
        —  515  —    IIpegocra##n#  Corlacho  crarbf  2-0fl  JcJoroopa  Mexqy  Tepaani  eit
u  Poccieit  orb  S-r  dexaGpa  (26-r0.  HOHÖp)  1874  roda  Joalcl
Amlla###  KOHCYABCTBB  IIPEMMYMeCVCBA  I  ABTOTEI  IPECBAMBaIOTCA  raxe  upn-KOMAHHIDOBanEHNHT
  K  PeEPMAHCKIIB  KOHCYABCTBEAMB  Bb  Poccin  enenia##nb##
LOBHHKan#P,  Danno  kakP  H  arehramf  pyccgaro  enlancoBaro  BßqA0nca  #en
HKP  cekperaps#(aan  a#rrame)  r.  PTepmanin.

KP  cra#1  u  12.

Bb  Bonpoch  o  nacnoprax  pazqane  oÖOfuxr  cropolm  cCTAaBATEA  BB
IIO  AOXEHIe  rpamqan#  HBaHGoO-e  Gjaronpisrr#yenof  namin.
Hacnoprfan#####aqtf#chrrnren##a  bp  Poccin  BP  renenim#mecrn  Aßen#enr.

9r  Hocranolenie  pachpocrpanzereax  ranme  a#  nacmopruyn  Buzy  rep-MalkKHNP
  KOMH-BOHKRpoP  iydel#ckano  BBDoncdOdTAni.  v

Cöopshsann-mayZarpakIHIIHXPrincllopsrolxhnpoilsusnzmmminrhB·1,,P.·oc—
einAGREEinII»e-,zx()»s1i1(.eH-hI·1pe.BI-11112;1.Th50150110e1(-h.l’0(:CiHI-1BT-6y«1y11xem.
comachchtrroSpoterMSFIOTBHTZJIIIHOCTHJIemTkIdsIauiOmir-Im-cizkwlzTeJmeTth
pa.Be-113284HHM-,IrroonIIxxslsichBnTesIbHthsh  IIpexWaxZnorpakmsmojt
1101106121BP-30-IiI-I.stod-Ie«rpon-IsnxxaxosrshBJIa-,z1"t;.x11211y,ums-hsToTel«1·eph·kIDI·-BeT-T1-.1x-1-B(3T0,11pasgoDIHorolcpaTHardI«Iepsex»0,-IarpanmthBI,--«4106xr-1x-hnorpmmsmnst

’nep.ex0·zxa.xT-z.ZToTscpojcVGyzxeTæoIIHTaTthOöskmmcTOpoHEWHCOAmt
Hepmkro1-Icn011k)3013anis1scmixrlzkrmthBaMilnepexogmrpaknsnth»an--I(IemshssTu
cBMsBTeJtthBaTepHIoTPmany,ecmineGHJHIIsth10.-n-3013a-HI-IB-hnepBHijpaskh
camoextosxxtieensh15-i-1,TenhcoxumnxxnhmaqwIToncl)0n1-13«1228·,,zmeii
HI-m01-11ch-h-o·6pason-IT,Iic-)HapynmesrcnHacTy1xIa101mmshBoBpezmmziichiTaak
HocsmcBIssIzrlzsresIthnaHolz-zun-I«0,zxmn,.«CocsranztekmhlnnaABnyilshmaxh
IIHIeUIioJIBupycnithcI.31-xk,x1»«m«c.-1thBn-LOJIHJHHthgzuzakrhcnoMzkmn  cTopos
namIToAhIcoc()60«1«BeHIIk-1·MshPpazxigzxnamsphList-Bordrpailizxanamsbxxpypoii
chaIIH,IcoTOPHWHimsykræm-chms1-13,IszctzBdszkllomn»yx1;00"roIZ-l;penikl,.

»Jens-I«1(.31J)ex0»-IasiepozzshrpeumuyöyxmræBupexxhqTIxIEhsIaThciITeprszIaHss
Unsinn-InpyccmsjwH..-1:1.(:-1«HDII-IHa-c"BI-I,zc,-1;"«1«eztthna-x-hFalk-hnoPedechkion1y,
Nishi-Umpyecxcooiyetwa-rekquBpezIerL

CBEABTGAbCIBS  GYAVIB  BIIPEAL,  KAKB.  H  BB  HACTOMIIIES  BPEeMA,  BhIAA-Barb
  KaRD  KDRCTiaa##0,  ragp  #u  enpearr.

Kaman  u#  JoronapsBabpIngen  Cropohr#  öyder#  Aonycar#  Bpenemu
nepedO  BOBNP  rpamqalle  Ha  reppmropio  upornnBoOd  GroDboHE  A  CcecO-KOSMHTBReIK
  HpoMNHHHKP  pa0TT’  MHe  yderP  M  Cramm##
HkakINP  npelinrernin,  BP  OCOGeHOC#TH  yr  Macnoprhx  zarpyaueni.
IIpecrag#  nBaxoqqamusrcen  oqd#  Hasopom  Docyqdapcr##a  oprannzamiä,
KOTOPEIA  BOSHIMKAM  Ha  Teppuropin  odanoit  crOpPouM  An  nocpequndecra  upn
BEePGOBRB  TAKIXB.  PAGOMIXE.  *  0  KkOTOEHKP  UpaNberBO  2rof  CTOPOHII
        <pb n="552" />
        —  516  —

ohne  weiteres  zugelassen  werden  und  ihre  Vermittelungstätigkeit  ungehindert:  ausüben
  dürfen.

  Die  russischen  Arbeiter,  welche  nach  Deutschland  kommen,  um  daselbst  in
landwirtschaftlichen  Betrieben  oder  Nebenbetrieben  zu  arbeiten,  sollen  wie  bisher
kostenfrei  mit  Legitimationspapieren,  gültig  vom  1.  Februar  bis  20.  Dezember

neuen  Stils,  versehen  werden.
Auch  diese  Papiere  sollen  in  deutscher  und  in  russischer  Sprache  abgefaßt

  sein.
Zu  Artikel  3.

Soweit  die  Angehörigen  eines  dritten  Staates  auf  Grund  der  in  Kraft
stehenden  Verträge  und  Übereinkommen  von  der  Vormundschaft  in  Rußland  befreit
  sind,  sollen  die  deutschen  Reichsangehörigen  in  Rußland    hinsichtlich  der  Vormundschaft
  über  nichtdeutsche  Minderjährige  dieselbe  Vergünstigung  genießen.

Zu  Artikel  5.

Die  von  der  deutschen  Regierung  gegenüber  der  russischen  Einfuhr  getroffenen
  veterinären  Maßnahmen  können  nicht  in  strengerer  Form  eingeführt
werden  als  diejenigen  gegenüber  von  Staaten,  welche  sich  hinsichtlich  der  Tierseuchen
  und  der  veterinären  Einrichtungen  in  demselben  Zustande  befinden  wie

Rußland.
Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  die  veterinären  Abmachungen

zwischen  Deutschland  und  Österreich-Ungarn.

Die  Zahl  der  lebenden  Schweine,  deren  Einfuhr  nach  Oberschlesien  auf
Grund  der  bestehenden  Bestimmungen  zugelassen    ist,  wird  auf  2500  Stück  wöchentlich
  erhöht.

Fleisch,  welches  im  Sinne  des  deutschen  Fleischbeschaugesetzes  vom  3.  Juni  1900
als  zubereitet  anzusehen.  ist,  wird  zur  Einfuhr  nach  Deutschland  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  des  erwähnten  Gesetzes  zugelassen  werden.

Die  in  den  Absätzen  3  und  4  der  gegenwärtigen  Bestimmung  enthaltenen
Zugeständnisse    können  zeitweise  widerrufen  oder  aufgehoben  werden,  wenn  außergewöhnliche
  Gründe  veterinärpolizeilicher  Natur  dies  notwendig  machen.

Zu  den  Artikeln  5,  6,  7,  9  und  10.  
In  Hinblick  darauf,  daß  zur  Zeit  in  Rußland  gewisse  Waren  bei  der
Einfuhr  über  die  Landgrenze  höheren  Zollsätzen  unterliegen  als  bei  der  Einfuhr
über  die  Ostsee,  besteht  Einverständnis  darüber,  daß  vom  Tage  des  Inkrafttretens
des  gegenwärtigen  Vertrages  die  Zölle  bei  der  Einfuhr  über  die  Landgrenze  auf
die  Sätze  der  Zölle  bei  der  Einfuhr  über  die  Ostsee  ermäßigt  werden  sollen,  und
        <pb n="553" />
        —  517  —

cooGmrr  MDabireipcry  npoohn  DCropons  AOMYCapTCA  Tfa  Ccanmn
IHa  Teppuropiio  Nnochauenn0yeapengrrsenno  sammmlarhen  choei
ocpeqnlueckoff  Abgxre.lPHoOecrT#

PyeCie  paéouie,  pifsgapmie  rP  Tepmanio  A##  Ce.eko-Konis-CTBEHHMBIXB
  UAM  CBAAHERIXB.  CB  EINMM  PAGOTE,  IOAMKHBI  GRITE,  kgakp  Mdo  cnx
IIOPB,  cHAGAGMUBI  GE3IAAVTHO  gernanionmmm  Jcofymea5sm,  Abücrnmren--.
Hlmn  C#  1  vebpadd  40  20  Ndekaöpn  Hoaro  CTIAMB.

Taxze  n  ##  öÖyma  J0I##  G6Ccranen  ##  ninellomr  i
PYCCKOMB  ABIKAXG.

Kv  cTAaTIB  3.

IIockoEy  rpazqane  TPGOThATO  rocyqapersa  na  oOCEOBaHIM  AiiCTBYIoOmaxfF#
  40roSopoBP’  MCOT  OcBOÖORNCHH  Br  Poccin  Oönsannocrei
no  onesf,  nocroilpsy  repalncexie  rpamqane  Br  Poccin  J0MH  HO-MP3OBATL#
caA  Toi  xXe  AbTOTOii  IO  oTEOMIIeNMiIO  KB.  OIEKE  HAAMB  MASMIO.MITEMNIII  HG  repmanckaro
  Uponcxoqenig.

RB  cTATBIB  5.

Berepnappzn  MEPEI,  IPHHEMAGMA  IT’epanckn#pann2re#
no  OoTHOIHiIO  KB  Py  cckomy  un#osyF,  ne  ÖyAyT  verananmigarben  Goue
crporia,  1#o  oromenin  kP  ADVYTRR#·  0ydapean,  MaNOAnHN
TomH  3D’ixannCOoTrin  cocrmil  BerepmmappK#  Japeaqdeni  BB
TOMB  Re  0O-ozei,  kakp  M  Poccin.

Dr#  nocranoBdenie  He  orloOcIrre  kP  CcomeNE  o  Berepnnapp
MBPAXB  Med#y  T’epmaniein  Ancrpo-  Bempieil.

ncio  kuBKPcbnef,  orymiKPP’  öbre  Ha  delloganin  Abilernylonmd
nocranoaenill  BBegenBH#  Bepx  Cezio,  Noßamaeren  40  2500  m#ryrr
BB  HEABAIO.

Maco,  kvoropoe  no  repnancony  zakonhy  o  Badsopt  sa  macompb  orr
3-To  inn  1900  roqa  CaßaqyerPp  culrare  #pnroro-  dehPEP,  6V%e
Aonyckarec  kvr.  B803y  Br.  Tepmrani  corlacho  nocranoaellinxpynd0d  a1-I#y
  a#  zakolA.

Verymm,  codepmaminefl  8r#  Osanax#  3  u.  4  Hacroumaro  nocrano-BHiIf,
  MoOTTP  ÖH  Bpeehno  upiocrandoa#n  LII  OTnenH,  ccm  270
ABAIHTCA  HeOÖNKOAIe  uO  upe3nmuauna  p#la  Berepnnapno-uo.ulellckaro
  Napakrepa.

KpP  cCrarbfn  5,  6,  7,  9  u  10.

B-r  -Ay  Toro,  1O  BP  Hacronmee  BDemd  ’  Poccin  Hkople  L0-Bap
  npnNP  B803  depesb  cyxKxOyTHyD  TDahmfy  IIOAIEMUTS  GOMBE  BHCO-KP
  HOIIRaMP,  4kMP  npDH  BB03N  depesb  Ba.#if#ckoce  Nnope,  ro  croponn
IDHII-IH  KP  COTaalLeHID  O  o  JAHN  beryLGIT  BP  CH  Hacromaro  J0-TOBODA
  BBOBHEIA  IIOIIAMIIBI  PSP  CVNOHIJ’TIFBD  TannUy  nolunktapren  340
        <pb n="554" />
        daß  kein  neuer,  die  Einfuhr  über  die  Seegrenze  begünstigender  Unterscheidungszoll
  eingeführt  werden  darf.

Die  Deutsche  Regierung  verpflichtet  sich  ihrerseits,  an  keiner  Grenze  des
Deutschen  Reiches  andere  oder  günstigere  Zölle  einzuführen  als  an  der  Ostgrenze.

Zu  Artikel  6.

Der  Deutsche  Bundesrat  wird  während  der  ganzen  Dauer  des  gegenwärtigen
Vertrages  von  seinem  Rechte,  die  Genehmigung  zur  Errichtung  von  gemischten
Getreidetransitlagern  in  Königsberg,  Danzig,  Altona,  Mannheim  und  Ludwigshafen
  zu  widerrufen,  keinen  Gebrauch  machen.    

Zu Artikel 6, 7 und 11

Die  Boden-  und  Gewerbeerzeugnisse  einer  dritten  Macht,  welche  durch  das
Gebiet  eines  der  vertragschließenden  Teile  durchgeführt  werden,  sollen  bei  ihrem
Eingang  in  das  Gebiet  des  anderen  Teiles  keinen  anderen  oder  höheren  Sollen
unterworfen  werden,  als  wenn  sie  direkt  aus  dem  Ursprungslande  eingeführt  worden
wären.

Zu  den  Artikeln  6  bis  9.

Die  Russische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  bei  Zollzahlungen  deutsche
Goldmünzen  durch  die  Zollämter  annehmen  zu  lassen,  und  zwar  1000  Mark
Gold  als  Gegenwert  von  462  Rubel  (1  Rubel  =  1/15  Imperial).  In  dem  gleichen
Verhältnisse  werden  die  russischen  Zollämter  die  deutschen  Reichsbanknoten  bei
Zollzahlungen  annehmen.

Zu  Artikel  6  und  7.

Die  vertragschließenden  Teile  behalten  sich  das  Recht  vor,  bei  der  Einfuhr
von  Waren,  wenn  diese  je  nach  ihrem  Herkunftsland  einer  unterschiedlichen  Zollbehandlung
  unterliegen,  zum  Nachweise  der  einheimischen  Erzeugung  oder  Bearbeitung
  die  Vorlegung  von  Ursprungszeugnissen  zu  fordern.  Es  wird  seitens
der  beiden  Teile  Fürsorge  getroffen  werden,  daß  die  verlangten  Zeugnisse  den
Handel  möglichst  wenig  beengen.

Zu  Artikel  12.

Um  in  Rußland  das  im  Abs.  1  von  Artikel  12  vorgesehene  Recht  ausüben
  zu  können,  müssen  die  daselbst  benannten  Personen  mit  besonderen  Gewerbescheinen
  versehen  sein,  deren  zugunsten  des  Staates  erhobene  Gebühr  150  Rubel
für  das  ganze  Jahr  und  75  Rubel  für  die  zweite  Hälfte  des  Jahres  nicht  übersteigen
  soll.
        <pb n="555" />
        —  519  —

cranoP  nonK  nomsmun  uepes  bn.  rritickoe  ope  0  0.
Omr  #uCACHN  nnKakin  Auldmepehmia###mn  nommuns,  Glarcnbinrertysomin
OG  NDCTD  MOeCNF  D  Dannuy.

Lepuanence  uUDn#TC-APCTBRO  CB  CB  oeii  cr  opom  oGASYeTen  He  BBO.  ITF
un  a  kafoff  rpannuß  Tepa#nckof  Maupin  #lNr  #l  60#Be  Jeroruuse-%
nomma###,  4  MT  Un  BOCToquchi  pannnk.

1  K  Garetz  6.

Tepmanckit  Copzumi  Conkr  irb  reuehie  nccro  upenem  atbücrain
Hacroamaro  J4orosopa  le  ö#erP  UO#lBOBaTLPG  CBONNMP’  MDaBOM  OraZumre
Paspmenin  na  coopymenil  cuhkmanux##  pan#N  C##adon  AN  NAK6A
BKenurc6eprt,  Anmuß,  Arronß,  Manrlnk  n  Angaurcra#chea.

K’r  crarpun'  6,  7  H#11.

IIponaucdchin  nomm  unponhunennoeru  #perrn#o  rocy#daperm.  u#0-TOPRA
  IpoBoSreI  uepesb  repppropio  dOanoünz#  Aorohapnnaplngen  cropoup,
  upu  ux  B03  a  Lrcppnrobib  Apyrof  croponn  #cnOdarrn
unma##r  I  COe  #COI  nomannaa#,  ure  ccun  Ohn  pnd  bnonn--Alcm
  18.  Crpanm  cnoero  uponcgocni#n.

Rf  crarr##  6—9.
Pyccroe  umind.  unber  Coranco  ubn  u.  Jarenadx'b  TAMOMCIIIIIIXG  nomnrg#L
  ubnnMa  repnalki  30.10’  ruan  moern,  upuuears  1000  mapokr.  300
1N14.  uhlbamnO  462  Dy’G.-MI  —.———  nu#cPia.#a).  L
TlaünomP  Ke  orhomellil  pyeckil  ranokm  öyATT.  upinuna#n  upn  1#a#az##
TanOenP  nomen  ön#dern  repmanctano  umepcraro  Ganga.

Kr  crarrann  6  u  7.

AoOrompn8apminen  croponm  cokpann##t#  za  co600D  upano  upu  ##n0o3#
Troapokr,  noldealungdb  .  zanelmocri  orbr  erpaum  IIXXB.  IIPOHCXOMAGHIMA
Pasninr#  #a#lochlmaroeranomenis,  Theöonare  A#mn  dolnza#rc.beria
HK  TF  3enar0  DoncKo#in  Lan0DaCorkn  DebnneninChcrm
0  uponcxonqehin.  O63  cropon  nozaGor#urckeo  romb,  4roöm  TDeöychms
CBHABTCADCTEBA  BO3OMIHO  Meh’be  GCrBBCHNAH  TODTOB.104½

Kr  Crarb###  12.

VrOoGbB  noMAbzJOBSTBEA  P’Poccin  upedyckorpbEn  B#  363a#  I-A
Ccrarrl  12-of  MpanONMP,  yvOMyYTHN  Ta#  An  AOHR  OHTL  HONRHN
dcoöimn  uponbHeOBNI  CcUATrebTRN,  CöOD  zu  Kkoropin  B.  10-A
rocydapersa  lle  doanmenpb  upenmarr  150  pyGaell  za  ucbzaü  rodt  1  75-  1II
yédeln  za  miopyro  uoOdonny  VOAA.
        <pb n="556" />
        —  520  —

Wenn  die  mit  den  vorstehend  erwähnten  Gewerbescheinen  versehenen
Personen  das  in  Abs.  1  von  Artitkel  12  vorgesehene  Recht  durch  in  ihrem  Dienste
stehende  Handlungsreisende  ausüben  wollen,  so  müssen  diese  Handlungsreisenden
außerdem  mit  einem  persönlichen  Gewerbeschein  versehen  sein,  dessen  Gebühr
50  Rubel  für  das  ganze  Jahr  und  25  Rubel  für  die  zweite  Hälfte  des  Jahres
nicht  überschreiten  wird.  

Die  in  Abs.  1  der  gegenwärtigen  Bestimmung  vorgesehenen  Gewerbescheine
  können  auf  den  Namen  der  Personen  selbst,  die  sich  nach  Rußland  begeben,
  ausgestellt  werden,  und  dann  sollen  diese  Personen  nicht  mehr  gehalten
sein,  sich  außerdem  mit  dem  persönlichen  Gewerbeschein  zu  versehen.

Hinsichtlich  der  Erteilung  der  Gewerbescheine  und  des  Betrags  der  Gebühren
  dafür  wird  ein  Unterschied  zwischen  den  Personen  der  christlichen  Religion
und  denjenigen  der  mosaischen  Religion  nicht  gemacht  werden.

Insoweit  die  Einfuhr  von  Feuerwaffen  aus  dem  Ausland  in  Rußland  nicht
untersagt  ist,  konnen  die  deutschen  reisenden  Kaufleute  Muster  von  solchen  Waffen
unter  der  ausdrücklichen  Bedingung  mit  sich  führen,  das  sie  sich  allen  allgemeinen
und  örtlichen  Vorschriften,  welche  bezüglich  der  Feuerwaffen  in  Kraft  sind  oder
sein  werden,  unterwerfen.

Zu  Artikel  14.

Die  vertragschließenden  Teile  behalten  sich  eine  besondere  Vereinbarung
über  die  Ausübung  der  Schiffahrt  und  der  Flößerei  auf  den  beide  Länder  unmittelbar
oder  mittelbar  verbindenden  Binnenwasserstraßen  vor.  Bis  zum  Abschluß  dieser
Vereinbarung  darf  von  deutschen  Schiffen,  ihrer  Besatzung  und  deutschen  Flößern
auf  russischen  Binnenwasserstraßen  und  von  russischen  Schiffen,  ihrer  Besatzung
und  russischen  Flößern  auf  deutschen  Binnenwasserstraßen  die  Schlepp-  und  Handelsschiffahrt,
  einschließlich  der  Beförderung  von  Fahrgästen,  sowie  die  Floßerei  unter
den  gleichen  Bedingungen  wie  von  Inländern  ausgeübt  werden.

Die  deutschen  Schiffe,  welche  auf  den  die  beiderseitigen  Landesgrenzen
verbindenden  Binnenschiffahrtswegen  nach  Rußland  fahren,  um  spater  nach  Deutschland
  zurückzukehren,  werden  ohne  Zahlung  oder  Sicherstellung  des  Einfuhrzolls
nach  Rußland  eingelassen  werden.

Die  Frist,  innerhalb  welcher  solche  Schiffe  wieder  nach  Deutschland  ausgeführt
  werden  müssen,  wird  auf  zwei  Jahre  von  dem  Tage  ihres  Eingangs  nach
Rußland  an  festgesetzt.  Wenn  das  Schiff  in  Rußland  verkauft  wird  oder  länger
als  zwei  Jahre  daselbst  verbleibt,  ist  der  betreffende  Eingangszoll  dafür  zu
entrichten.  Die  gedachte  Frist  soll  verlängert  werden,  wenn  das  Schiff  durch
vom  Willen  des  Schiffsführers  nicht  abhängige  Umstände,  wie  niedriger  Wasserstand,
  beträchtliche  Reparaturen  erfordernde  Havarie  oder  andere  ähnliche  Ursachen,
        <pb n="557" />
        –  521  —

3om  Amma,  cnnaÖenn##n  ro##o  T  yndomanyT#n  ponmcLost#n
chnare.icrBam,  NOTarP  nnld:ibsohnrpechorpihnnoe  Br  a63autz  1-#
cra###n  12-of  upanO  %e#0  KaxOAmuNG  unx  HA  C1EKÖOÖ  KoOMBBOHRe-Dohr
  o  roprohmaer  A#a,  ro  5##  MOCABAnie  J0Au  ÖMTL  Cnöxent
kloonn  roro  OCOO’  AunHôT  unnpNGI’OBHMN  CBHABTJCTBONMNN,  CcöT
za  bo  rohoc  He  AORCP  uDBNHATL  5O-T’#½  Pyöeil  sa  R-ALf  rONNT  1  25-TM
DyONH  3a  NrOyb  nOOhuny  roda.

IIpohmG  Om#n  chmareer##  upeqvchiorpnmn  8#  #a63amß  I-#  na-Cronmmr#o
  0Crano##nis,  NOry  .  CMBHAnBan  n  Can  Am##s,  orpaN
  ##nden  Poccib,  u  rorndu  BÖODKNN  I  TkLun  amian  nonnao  cero
MuNP  nDONMHC,-OBNN  CnnARrebC#rhn  n  öyderr  TpeOcn#arben.

Br’  ornomenin  ullmin  MOnme.iOhmN  CR#A#e#  u  Daaalßpa  Ban-Ma##lal’d
  za  UllN-  (Goba  l#  Oy  AGre  AaTLCN  DalN  #cNAy  AInIIann  XDHCTaN.
knrdo  Anlahln  iVATkan  uEponcnOR#ni.

llockonby  BROMb  Or  necrlabau#nnro  oyrR  u3  P-3a  panmurn  L  Poceio
ne  Bocupemeirb,  ny  remeceruy  EEIILIIIIIII
000ff  OObasum  Tantoro  opymiN,  uln  nhenpearkunorrb  ycaoBin  liodunnenuis
BCPA  P  OCIfn#  u  Mb#rRI  uOCrTanOnelil#,  Anndcu##ns#r  #n  BOI#I9
OHLTP  BBeACHHNH  OCRAGTBin  uO  ornomenib  kr  ornecrpkarly  oP)  M#.

N  crarp#  14.

Aor  omnbnnminen  croboöhm  Oeran##nor#  za  c060  upand  an#mume
00%e  collamente  0  Cydosodecretn  chmmont  upDonne.  n  ByF#p#—-HHNDP
  BOAHHNT  ITHNT,  nOcpeacruemo  lan  nendepedernenno  cunnnanmuslr
06  crobonm.  J10  Zak#luenin  9700  Cormqamenin  repaanckin  Cyda,  ux#
5Eklillamb  M  TepMancxie  ##O  romumn  r  pyeckux##  BuyrpenNT  BO#ndbn
DyGIU  Ccyan,  nNDP  9Kunak  yecie  1Orommumn  ur  rephanckufx  #y-Tbeunnd
  B04dadb  MOTrD  HaPaumHiXT  uhan  NC  Aabc#rummun  Allreaam
aanmma·###ch,  O#’Ke#D-  TODTrOR  CVAONOCTRRO#P,  BKud  mnepenORy
IaccaknpOHP,  à  Tanne  II  chlinnmarb  #lponmGdOMo.  ç.

Tepuancgin  cyan,  orpamiuominen  .  Poccio  no  myrpenhunn  n604.
IIII  IIN’THATP,  COCnOIH  CyNOUyTARf  TDannH  OGhuxb  erpamr,  1r#oon
OrOn’  BeDHMNNTCM  N  IT’ephni,  övVA  T  BI’CKATLC  B  POCCiD  603P  VlldarA
Il.  OGeaneelin  BBOESnOaOemoOH  nomanms.

Chpokgr,  r.  redenie  ko  roparo  rii  cn  Aclknm  ÖhrrP  oöparrno  Bre-Achm
  Tepmm,  onpeb#meren  AszyKNABRTkN  Cumran  co  Aun  uNXP  uDHGrin
BL  Poceib.  Ecm  cyanod  öyderr  upodano  r.  Poccin  mm  e  ocraeren  87
en  upekindb  60.#TLbe  2-NP  Abßrp,  Olno  noAcTP  OHfT  TEEBTCTBHO
„moslOii  nomimnofl.  Bumeynomyra  chokpr  Aonmen  Ohr  uDoqent,
cecal  CcyddnuO  sndebmanoep  uo  lezgamemmir  orr  t0  ynpaBlupmaro  MIB.
Anlln  dOöcromreterba#,  kakr#  nanpHMBDP,  Bcrnic  unkaro  ypol  BoA,
        <pb n="558" />
        —  522  —

zurückgehalten  wird.  Der  Eingangszoll  wird  nicht  erhoben,  wenn  das  Schiff
durch  Feuer  oder  Schiffbruch  zugrunde  geht.

Die  Scheine,  welche  die  Verpflichtung  zur  Wiederausfuhr  der  Schiffe
oder  zur  Zahlung  des  Eingangszolls  enthalten,  sollen  von  jeder  Gebühr  befreit
  sein.

Während  des  Aufenthalts  des  Schiffes  in  Rußland  wird  der  Schiffseichschein
  von  den  russischen  Zollbehörden  in  Verwahrung  genommen.

Zu  Artikel  20.

Die  vertragschließenden  Teile  werden  einander  im  Eisenbahntarifwesen,
insbesondere  durch  Herstellung  direkter  Frachttarife,  tunlichst  unterstützen.  Namentlich
sollen  solche  direkte  Frachttarife  nach  den  deutschen  Häfen  Danzig  (Neufahrwasser),
Königsberg  (Pillau)  und  Memel  zur  Vermittelung  sowohl  der  Ausfuhr  aus  als  der  Einfuhr
  nach  Rußland  den  Bedürfnissen  des  Handels  entsprechend  eingeführt  werden.

Zugleich  sollen  die  Frachtsätze  für  die  im  russischen  Eisenbahntarif  zum
Getreide  gerechneten  Artikel  sowie  für  Flachs,  Hanf  und  Holz  von  den  russischen
Aufgabestationen  bis  zu  den  oben  erwähnten  Häfen  nach  denjenigen  Bestimmungen
gebildet  und  unter  die  am  Transport  beteiligten  deutschen  und  russischen  Bahnen
verteilt  werden,  welche  für  die  nach  den  Häfen  Libau  und  Riga  führenden
russischen  Eisenbahnen  jetzt  in  Kraft  sind  oder  in  Kraft  treten  werden.  Dies
gilt  auch  für  den  Fall  einer    Reexpedition.  Die  außer  den  Frachtsätzen  erhobenen
Zuschläge  (Nebengebühren)  sollen  in  gleicher  Weise  gebildet  und  der  Betrag  derselben
  nach  den  russischen  Vorschriften  unter  die  beteiligten  Linien  verteilt  werden,
wobei  man  darüber  einverstanden  ist,  daß  nur  eine  einzige  Grenzgebühr,  die
den  deutschen  und  russischen  zur  Grenze  führenden  Bahnen  zu  gleichen  Teilen  zufällt,
  erhoben  werden  darf.

Die  zur  Zeit  bestehenden  besonderen  Bestimmungen  zur  Regelung  des  Wettbewerbs
  zwischen  Königsberg  und  Danzig  bleiben  in  Kraft.

Tarifvergünstigungen,  welche  auf  den  Eisenbahnen  Deutschlands  oder  Rußlands
  für  eine  bestimmte  Ware  im  Falle  ihrer  Einfuhr  über  einen  Seehafen
gewährt  werden,  sind  auf  Verlangen  der  betreffenden  Regierung  für  die  Beförderung
entsprechender  Erzeugnisse  des  anderen  Landes  auf  den  von  der  Landgrenze  ausgehenden
  Eisenbahnen  von  der  Grenzstation  bis  zur  Empfangsstation  zur  Verfügung
zu  sicllen.  In  diesem  Falle  wird  das  Maß  der  Vergünstigungen,  auf  den  Kilometer
  bzw.  auf  die  Werst  berechnet,  im  Verkehr  über  die  trockene  Grenze  das
gleiche  sein  wie  im  Verkehr  über  den  Seehafen.
        <pb n="559" />
        — 523 —

anapin,  rpeöyionzei  anaumreippl#  nenpas#enit  HAH  dpyTrHK  nogoOnx#
phHnnp.  Boshan  nonma  e  Öy16Tr  Baenmarben,  eem  Cyqno  nornéner#
0P  L0  Rapa  HAH  KOaGaekpymeni.

VaocroBpenia,  codepamis  Oönsarelberno  O6GPATHATO  BHBOBA  CYAOBBE
AH  ILIETE  BBOSHOĩf  IOIILIEEEB,  EGB  nomdekar###  HuagONy  CGOPY.

Ha  #pens  upeGtBaEia  cyABB  BE  Poccin  ropa6ehoe  ubpureinoe
CBMABTePTBho  Öyqerr  ocfagarPx  Ma  Kpanenisk  y  pycxcku#ramokelAKNT
BAacTeũ.

RB  cTaTIB  20.

Aoronapligaminck  oroponz  okakyr###  Bosnoinoe  coqifrersie  Apyr##
WTTY  BP  BonDOCB  O  Ke#BSHOAOOHEHNP  rapficaxr,  l  oOcoennoOern  IIVyTeMP
Franonchis  apaxkrronmxT  rapllaoh  upi#oro  cooOhems.  I#ann#  O6öpa-30MP
  HOOÖhHe  vpaxrTrose  rapnon  upanoro  cooöliems  Jox#n  Gure
cOoTrERTGTEeHO  norpe  noern#  LoproBhm  Bbeelf  OGderdelil  kakl
bOZa  #n###  Poccin,  rarr  #  BBosa  BP  Bee  no  orlomenio  Kr  repuahernn-Tagahin#
  Aan##m#y  (Heilsapsaccepy),  KernrcGepry  (IIr#y)  u  Memenw.

Butzrt  cnr  rhur  spaxroße  Crannn  A  upogqykrobP,  Upmancaanenlx).
PyCCKHU  KefaHqopo#  rap##Or  Kr.  30pHöhEM  KA6Can,  rakp  We.
kakP  H  AHA,  HelbkKH  H  AtCa,  J##H  ÖOHTT  OT  DyCCLuKmP  Crakid  ornPang#enin
  J0  Bilmeynomsayr#  rabanf  nCn  #pacnpe#bunenn
MeAy  JCTByTIa  BP  lepbeBoKR  repmaeH#  pycRck  KMe.BaAINN
40oramm  Coldacho  Trhr  nocaloBlNekilfr,  koropk  renepp  upmhHNOTC
HIH  ÖyTANyT  Be  no  oromei  RB  pyCCKKBahk##  0po#an,
Bedyupmip  Kr  raBaHANGB  InGaBB  n  Purs.  To  e  ornoclren  #  ###  clydan#r
0arBaro  TDancnopra.  Ben#acn#  Chepk##paxroßmk#  CranoKkr  HaqGahR#
(doenlo.Inmmrelne  CÖ0pH)  Jc-Ix  Gnr  Mencaen  2rakimp  XG  OGPASODIB  II
IITrOT’P  HNP  Dachbeqdaqem#  cor##acko  pycck#r  uDan-aa#MeAy  Fundcy
Linn  In  OOTP,  uhNE  CToDoRN  CoracH  P  TH,  HO  BUnnaercn
TonbPeo  COanl#  norpaldünf  Ccö0pP,  Ubnmranien  pann#NP  achax
rebMaleHP  u  yC!GßeCRI  Joporamr,  e#y-  k  PPa.

OcoOnn  nocraucn#enin  A  pery#mposanis  kvohM#ypeknin  Mey  Kennrcdebromb
  Hn#  HJampmohr,  qbücrrypmin  B#  nee  BDed,  OCIAIOITCH  B  CIAB.

Tap#n#n  ABPOTEI,  upegocranidenn  Kensz#inn##qoporamm  ILepuauin
nan  Poccin  Aam  nahßeranX#  TOBAPOBB,  BB  CAYVAB  NP’  B03  a  depen  MpeKki
ABAHU,  J-MH  OHT  upegocrap#  no  Lpe6Ooani  zallrepecoamar0
IbahnTrebGTBI  DH  epenosk  Ccoorbßrersy#mux##u#ponzgenis  apyrof
crbahn  o  Madmlasolunnck  y  Tpalmmmn  eaßanl#n  JoPporamr  orn  norpa
nHAHO-  CTapil  q0  crakmiin  noytenin.  Braromr  Caypua  paam#pr.  ###rF,
Pbacimracnz#  a  kuo#rpp  apy,  Öygerp  npn  co##.
P3P  CyNOHYTHyD  Tpany)afp  #e,  kakp  Nnp  Cckhomem  ####cpez
MOPCKYIO  TABAHB.
        <pb n="560" />
        —  524  —

Bei  der  Einfuhr  über  einen  Seehafen  wird  ein  Unterschied  nach  der  Nationalität
  der  Schiffe  der  vertragschließenden  Teile  für  die  Weiterbeförderung  der
eingeführten  Waren  auf  den  Eisenbahnen  oder  Binnenwasserstraßen  in  keiner
Weise,  insbesondere  auch  nicht  hinsichtlich  der  Tarifsätze,  stattfinden.

Die  Russische  Regierung  wird  dafür  Sorge  tragen,  daß  die  Eisenbahnfrachttarife,
  welche  für  den  Versand  von  Phosphoriten  und  anderen  Phosphaten
sowie  von  Erzen  aus  Rußland  nach  Deutschland  bis  zum  1.  August  1914  bestanden
  haben,  nicht  in  stärkerem  Maße  erhöht  werden,  als  der  durchschnittlicher
allgemeinen  Erhöhung  der  russischen  Eisenbahnfrachttarife  auf  Entfernungen  entspricht,
  wie  sie  den  fraglichen  Tarifen  vor  dem  1.  August/19.  Juli  1914  zugrunde
gelegen  haben.  Auf  Verlangen  der  Deutschen  Regierung  wird  sie  die  Aufnahme
neuer  Versand-  und  Empfangsstationen  in  jene  Tarife  herbeiführen.

Die  vertragschließenden  Teile  stimmen  überein,  daß  auf  dem  Gebiete  des
Eisenbahnwesens  die  gegenseitigen  Verkehrsbeziehungen,  wie  sie  vor  dem  Kriege
zwischen  Deutschland  und  Rußland  bestanden  haben,  gefördert  werden  und  jede
Verschlechterung  gegenüber  dem  früheren  Zustande,  die  durch  die  Zerlegung  des
russischen  Eisenbahnnetzes  in  einzelne  selbständige  Eisenbahnnetze  entstehen  könnte,
nach  Möglichkeit  vermieden  wird.  Sie  sind  bereit,  zu  diesem  Zwecke  einem  die
Eisenbahnen  Deutschlands,  Rußlands  und  der  aus  dem  Russischen  Reich  ausscheidenden
  Staaten  oder  Verwaltungsgebiete  bindenden  Übereinkommen  beizutreten.
das  namentlich  die  in  Artikel  20  der  vorstehenden  Vereinbarung  und  in  der  vorliegenden
  Schlußprotokollbestimmung  enthaltenen  Abmachungen  im  obigen  Sinne
regeln  und  insbesondere  auch  das  Spannungsverhältnis  der  vor  dem  Kriege  gültig
gewesenen  Eisenbahntarife  im  Verkehr  mit  den  Ostseehäfen  und  den  Häfen  des
Schwarzen  und  Asowschen  Meeres  aufrecht  halten  wird.

Zweiter  Teil.
Zu  den  Zollreglements.

§ 1.
Die  Befugnis  zur  Überweisung  von  Waren  unter  Zollkontrolle  an  andere
Ämter  wird  beiderseits  auf  alle  Zollämter  erster  Klasse,  welche  keine  Eisenbahnvberbindung
  mit  den  Lagerämtern  haben,  ausgedehnt  werden.  Doch  ist  daher
Bedingung,  daß  solche  Sendungen  den  einschlägigen  Gesetzen  und  Vorschriften
unterworfen  bleiben.
        <pb n="561" />
        —  525  —

IUlpn  mosß  gdepenr  Nopery#  ranm#  n#c  Abacren  mmarobt  Danmmun
o  aniona-##cran  c#onr  Joronapsanpnikcn  Crohon  ###nomenin
A-isFineff  nepennzen  BBEESCHEIIX.  TEM  *  110  C.  TBSIDI.  oborauz  -

BIIYTDPEMHMAB.  BO,IIIPI.  IIYTI  I  P,  BD.  co6ennocru  1  -*—iie  Ornomeim  TDI¼

HLIXB  CTABOKB.
Pycekoe  uhamreisc-  B0  IIO3AÖOOÖTITGN.,  uroÖOH  Kerrtzz  allodoboi  oparocke
  Inz,  Ancnonahmie  10  I-0  anrychn  1911  roga  Ai  nependzun

0pprOBD  n  DyRN  LSoSafxonP,  pano  kanp  II  PyAP,  137#  Poccil  unD

lepaanig.  le  ÖI.AN  HOFHHH  n  OeA#Lmcnl.  Das  M#p,  RN  TO  CooO'rRBBTc#rFerr
  Odoillteny  cheaneny  u10aldculo  Dy’eckux####uns  Ido  omiil  #X  Fa-IinHNP
  Tap#bonr  im  Dascr#onmid,  Kanil  ÖOlmlm  10210enzx  z-.  Oelony  HKT  Ta-Dilrrond

  co  I-ro  anryeExK  (19-##  in#.  ½)  ELIIL  lehnam###a#r
nlamreitrin  9#n  Taman  GYAYTE  upuxtneun  K.  HOBIIAB  crauniis  *m“=auent#t

  u  10/vi
AoroBapinaiominen  crbonn  coraacm#  #  h  OÖlacrn  McThhoqdobon-Ir
  A#  Baa#  O  rüomernin  ubn  chnomeniak#,  kakin#  cymecrhonn#mn  duo

noünn  dlekay-  Tepnaniein  u  Doccicl.  —  I10  ddema’rb  Sa  BiLCRL--  bas-Eirriio
  n  dro  u#o  OeCrTnn  OFV  Ferba#en  VXT,  Amonin  I10  Ccankenis
N  Ieziinart  „cocronlienr#,  Noropbhn  MOT  O6N  ÖOMre  Blinann  Dasq./  liicn
DyGKOH  Ke-BRHOODOA  Cf  OT  LHNN  caN0c  rmrC  LHM  N-ÖG-J4oboanC0##n.
  OGn  cropons  TOTOBEI  A#  210fl  #fWH  up:  yHnrI  u#1

#nensn,  Köare.#LoOj  ###c.  .  MIIXB.  Aopora  Tepuanin  Pocein  u  BRABAM

unmsch  ua#r  Prrccha  rochaaperm.  rocyaperm##  u.  ur  a#dunnerparnmn

OOnacreil,  Kkoropam  OcoGennern  Perynlbona##a  2——*-  RncynomiyrOn

CmacR  Bocranoaenla,  cogepamincn  CTa  20-oä  Hacroaularo  #on  Onohan

r  5TON  gak#uhrelONZ  nDOroOR  BOgCranom#tia  ÖON  Orl#omenhie  cymo--critommumee
  40  Pofinm  neaxav  ——  ——  ulamm  mrapusa  ain  B##.  COOÖOilllinx
ränas#  Barrilicmaro  Br.  CcooÖmeniax###r#  Vlepnaro  n  Agonenäro
  Mopeiig.

BTOPAN  UACT  .1

Kh  ramoenzurr  npasu#nanz.

SI.

IIpano  nebeckn  roßaponr  ##“11  lauozelniu#t  rononen  yriz
Tanmochlunrn  äbenden,  In  Dacipocr  pau  Beren  Obn#un  -  ua  ——.
Aloxn  nepnaro  kincca,  e  nrzois  io  #tonar  cocmemi  co  cn-AOnimln
  TamOallämif.  Ipf  arou##  OaAlno  ——  Fe##ie,  uro  u#

JOÖOnlan  OTIDABHNin  IIOAIEHIHCCHH  HIOManNS  saktollam-P  II-  Hpeanncani###.  «-h-
        <pb n="562" />
        —  526 —
 § 2.  Es besteht  beiderseitiges  Einverständnis,  daß  die  Zollämter  der  beiden
Länder  an  allen  Tagen  des  Jahres  geöffnet  bleiben,  mit  Ausnahme  der  Sonntage
und  der  gesetzlichen  Feiertage

§ 3.

Die  Dienststunden  sollen  in  den  Zollämtern  der  beiden  Länder  angeschlagen
werden.

Die  Dienststunden  für  die  Revision  der  Reisepässe  und  der  Legitimationskarten
  sollen  für  jeden  Bezirk  und  jeden  Grenzpunkt  nach  besonderer  Vereinbarung
zwischen  den  betreffenden  Behörden  der  beiden  Länder  festgesetzt  werden.  Es
sollen  hierbei  auf  beiden  Seiten  die  gleichen  Stunden  eingeführt,  den  örtlichen
Bedürfnissen  Rechnung  getragen  und  bei  den  Zollämtern  dritter  Klasse,  den  Nebenzollämtern
  und  den  Übergangspunkten  eine  Unterbrechung  des  Dienstes  für  die
Mahlzeiten  der  Beamten  gewährt  werden.

§ 4.

Zollpflichtige  Waren,  welche  von  Personen  eingeführt  werden,  die  sich  im
Besitze  einer  ordnungsmäßigen  Legitimation  zur  Uberschreitung  der  Grenze  befinden,
sollen  auf  beiden  Seiten  mündlich  deklariert  werden  können,  und  zwar  auf  allen
Zollämtern  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit,  vorausgesetzt,  daß  diese  Waren  nicht  zu
Handelszwecken  eingeführt  werden,  und  daß  die  Gesamtheit  der  zu  erhebenden
Zollgebühren  nicht  übersteigt:

fünfzehn  Rubel  für  die  Einfuhr  nach  Rußland,  und
fünfunddreißig  Mark  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland.

Auf  Grund  dieser  Ermächtigung  sollen  die  Übergangspunkte  das  Recht
haben,  Mundvorräte  (mit  Ausnahme  von  Branntwein  und  anderen  geistigen
Getränken)  sowie  auch  Erzeugnisse,  die  ausschließlich  zum  Hausgebrauch  bestimmt
sind,  zollamtlich  abzufertigen.

§ 5.

Unbeschadet  der  besonderen  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Flußschiffe  werden
Fahrzeuge  aller  Art  einschließlich  der  zugehörigen  Ausrüstungsgegenstände,  welche
zur  Zeit  der  Einfuhr  zur  Beförderung  von  Personen,  oder  Waren  dienen  und  nur
aus  dieser  Veranlassung  vorübergehend  nach  Rußland  von  Personen  eingeführt
werden,  die  den  russischen  oder  deutschen  Zollbehörden  bekannt  sind,  von  den
russischen  Behörden  ohne  Erlegung  des  Eingangszolls  oder  Sicherheitsstellung  für
diesen  Zoll  eingelassen  werden,  sofern  sich  der  Führer  des  Fuhrwerkes  verpflichtet
dasselbe  binnen  einer  bestimmten  Frist  wieder  auszuführen.  Die  schriftliche  Ausfertigung
  der  Verpflichtungsscheine  soll  unentgeltlich  und  ohne  jede  Gebührenerhebung
  erfolgen.
        <pb n="563" />
        —   527  —  Cropohm  corrach#,  uro  H  ——  Aolmun  GSme

T)EäTH  BRCB  AN  BL  TrOdy,  za  nek##qelie  Bockpecelil  aaond  yera  a-HOIRHHNT
  DaêOnT.

 

83.

Pochmneauie  cayxeÖN  aCoB  AJ0Oo  ÖöhrBEDleho  B  Tan0o-Hnk
  OOEHNP  eCTLpan#.

Cynöme  Jach  Aum  ocorpa  nacnoprome  Lam  Jerurmmamiongx  kap-#
Touenb  J0ln  ÖOh’r  yeranob#el#  Af  kaqar  okpyra  M  KkKamqaro  norpamma-Haro
  UynRnra0c06Mn  corqamenie#r  MexA  nodiegammäim  Büacrian  cOÖbur’
crpan##,  S  Uaaha#ehien  OnmN  #RNDP  K##e  dacon806fuxr  CTOPo,
nbucn  Jo  Or  upnn  80  unManie  murhmi  norpeGnocrn,  a
br  ramoknP  pPeo  Bacca,  ranozchuns##  zacraaxr#  #  Ha  nepexogumKP
  uRKTaNP  AoxchOhr  YCTAHOBACIIB  IEPEPHBE  cayneGnaro  Bpeuehn
4I  OOBAA  COHyAAIUKTF.

*  4.l
Oeloneimme  nom#nnoft  ToaR,  ##upnBosne  Amraam,  an  Prommmm  Ha,l-10—
Maimlit  OEVDTCHTP  J-JNH  nepexoæaa  TDaAHIIIIDI.,  MODYTh  OhlrD  OÖHR,  Adel  C.  10
Becho  80  Beßxp  rTanodanndb  oößmDP  crpam  B  pedaxb⅝b  Komeren-TrilI,

  IIDD  C.  JOBi,  TTO  rOBaPBI  9TH  HG  BBOB/TTRAM  A.IA  uraeii  TOODI’  OBA  H  uro
CYSMIMA;  IOA  ITCAAIIIIIXB  naickanio  Tamnogemm#X#  mnom.  In.  H#e  ubemmsern  :

narrnaanari  PyGAeii  aan  BO  BB.  Pocciio  #u#
TDbAnaT#N#ap#n  Bn#ona  B  Tepaaniw.

IIa  ocnoanin  3r0r0  nderanomienin  nepexone  nyu#  r—is
mbaso  ommar  nomäenmoif  Cchberime  nupunack  CGa  nek##nenienp  B0/1K1I1  11
AbyruK  kohN’  Ra#op)  pamio  kakp  MnpoOJ'###,  Mnpequashauchnne
Lekimunrno  Al  oMamunro  yJnor  penenis.

*  5.

IHrzamncuno  orr  SccoöhxP  no0c#ranongeniif,  kacapnmusen  Dhunnx#
cyVAOn,  noROakH  BCEAKATO  POAB  BreT  2  no,emammm  chabnenienr,  eay-Kalliln
  Bo  BPCMA  BBO  A#epeosk  a#n  #0apon  nBBOAMTa  B'B
Poccio  npeenno  cCuncr#nno  uo  roff  upnummi  Anliaa##l,  Bnanberhlunu  Pyccku#n#n
  UAI  repancmm  ranokenn#  Blac##,  ÖyTAyT#  ponyea##cn
Drechmn  Macra#  Gesr  BHccnif  EBORN  raokel’  non  I#
0Geanedchin##K#,  ec.m  Bozunkt  Onsllaeren  Buncz  Oöparno  nonoaky  7,
onbeatchumi  cporb.  Zrnncrnennn#n  döngarenberna  AoiE  COCTaapn.
OGesriarno  Me  Ö7rP  nOduekar#  #aony  C60PT.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  110
        <pb n="564" />
        —  528 —

§ 6.  Bei der  Einfuhr  von  Waren  auf  dem  Landwege  nach  Rußland  wird  keine
besondere  Deklaration  gefordert,  sofern  die  Waren  von  Frachtbriefen  begleitet
sind.  Es  genügt  in  diesem  Falle  die  Vorzeigung  der  Frachtbriefe  bei  dem  Eingangsamte.
  Die  Zahl  der  Pferde  und  der  Fahrzeuge,  aus  denen  sich  der  Transport
  zusammensetzt,  sowie  die  Gesamtzahl  der  Frachtbriefe  und  der  Kolli  sind
alsdann  auf  einem  der  Frachtbriefe  zusammenzustellen,  und  es  ist  diese  Angabe



von  dem  leitenden  Führer  zu  unterzeichnen.

§ 7.
  Blumen  und  lebende  Pflanzen,  frische  Früchte  und  frische  Fische,  sowie  alle
einem  raschen  Verderben  ausgesetzten  Waren  sollen  beiderseits,  vorbehaltlich  Fälle
höherer  Gewalt,  binnen  24  Stunden,  vom  Einbringen  der  Waren  in  die  Zollager
an  gerechnet,  verzollt  werden.

§ 8.
Die  für  die  Anbringung  der  Identifizierungszeichen  zu  entrichtenden  Gebähren
  werden  5  v.  H.  des  Gesamtbetrages  des  Zolles  nicht  übersteigen.

 

Die  für  die  Anbringung  der  Identifizierungszeichen  bei  Knöpfen,  Bändern,
Spitzen,    Stickereien  und  Fellen  zu  entrichtenden  Gebühren  werden  1  Kopeke  für
jede  Plombe  nicht  übersteigen.  Der  ganze  Gebührenbetrag  für  die  Plombierung
wird  5  v.  H.  des  Gesamtbetrages  des  Eingangszolls  in  jedem  einzelnen  Falle  nicht
übersteigen.
Falls  indessen  der  Interessent    selbst  wünscht,  daß  die  Ware  in  einer  Weise
plombiert  wird,  die  über  das  Bedürfnis  der  Identifizierung  hinausgeht,  so  ist  er
verpflichtet,  den  dadurch  entstehenden  Mehrbetrag  an  Gebühren  zu  entrichten.

Die  Punzierung  deutscher  Gold-  und  Silberwaren  wird  keinen  anderen  oder
höheren  Gebühren  unterworfen  werden  als  die  Punzierung  der  leichartigen  einheimischen
  Arbeiten.

§  9.
Von  eingeführten  Waren  soll  Lagergeld  durch  die  russischen.  Zollämter  nur

für  die  Tage  der  wirklichen  Lagerung  in  den  Zollagern,  vom  vierten  Tage  nach
dem  Beginn  der  Zollrevision  an  gerechnet,  erhoben  werden.

Jedoch  soll  die  Zeit,  während  welcher  die  Lagerung  gebührenfrei  ist,  begrenzt
sein  durch  die  an  dem  betreffenden  Zollamt  für  die  Deklaration  von  eingeführten

Waren  gewährte  Frist  d.  h.  5  bis  14  Tage,  erhöht  um  die  in  Absatz  1  vorgesehene
  Frist  von  3  Tagen.
        <pb n="565" />
        —  529  —
86.

IIpu  BBOMB  BB  DPocciio  TOBAPOBB  IIO  KOMECHMADIB.  IYTHÆMB.  He  GYAMEIE
TheGBa#  Ocoé6oif  Jenrabalrin,  nockorbky  ohn  CcnaO#ehrt  HAkASAHBIII.
locrarouno  BB  5rom  CITyYJa  peqb#BNhi  Nak##annK  ponycaD#n
Tranonennomb  yupemdenim.  HIucho  Jomlaqel  nn#0B030kP,  CocrTaBAIDHHKT
rpauenoprs,  a  rapme  OOmee  uuCAO  HAKAAAHEIXE.  H  TOBAPHIXB  MBCTE  GYAGITI
3TIAI  COonhindarpen  L#a  Ondif  naakaqnNK  910  UOkazanie  noannenbucrrn
  rapn  BO3IEKONB.

87.

Im#  Al#  pacrenix,  enbie  apyri  u  chba  PEIGa,  PaBHO
RAKB  II  BEE  TOBAPHhI,  IIOABEPACHHbIC  ömerpoff  nopu#ß,  Jo  OhrP  Oefuann
croponann,  3a  H##enich  CFABD  BpeOAOHNOi  T&amp;amp;nIM,  OCmmen
omanndit  NP’’reuenie  24  uncomP,  Cumrancr#  Nonehra  nupunoga  TOBAPOBB.  BB
–he2

88.

Cöcpbn,  Balachme  za  Ua##omcenie  Faocronkpupmii/T  nommnocrr  70-#abons
  amDanoht!  (Kreimenie)  ne  Jo.um  nupenamar#  5%  beci  Cyhlmm  ragomehloli
  onrmnm#.

COopM  za  Nu#clenie  u#’rommr,  ndgemi,  upy’achr,  maunnokr  komr

AOAMHBI  upehnaTr  1  Kone  C#  kamqoff  MuOÖH.  OÖman  cy  Mala  Klei
Mr#nro  Cöopa  H  J0  aspearr  5  %  Becil  Ccymmm  nnoznoff  ommmmun
I  KkamO  O’AB,IbHOMP  C.IVaI#.

Ec.n  u  zahnrepeconanumdoe  zuuo  cano  HlomfaeTD,  OOH  TOBaPB
OEP  akzieillehp  60.emi  unc-O  IILIOMGB,  JtP  30  Tpeöyeren  An
FAOernpenin  ero  nokmmnoceun,  ro  oho  OOnsano  ylla##  BosHuICR
DeR#se  9r0ro  upeBIMGèie  C60PB.

Ha  aoAeuie  upoGnphNP  ll  M  repanuckin  30.10an  Micepepa##
I#ABLi  le  ö#r  NockaT#  uuma#n  IHI  6Oe  BCORM  CCÖpa#  N
La.lOmenie  nboönbum#  KOAnopoaqums  oredecrnn#n  #3Abain.

2-Ckasouni

  cöor  cr  uphnoanmND0Bapobb  J0.##chP  Bälgklarpen
pyeckm#  ra#loelmm  Vupendeni#b#m  rolbko  3a  Al  AiicrTBETE.ABHATO
llaNOMdeLIIH  HNDP  BB  TaslokeHHHNT  Ckäaqadkb,  culraft  Cb  derBepraro  AHHM
OTT  IIAIA  TaORKHHATO  AbcMOTPA.

OalaO  BDeNN  Geamnarnaro  Kpanenin  40  %O  OH’rD  orpahlueno  cpo-KOMT,
  HpedOeCrapFMe##  B#  Jqannol  -  ramoxnt  J#  noqau  0O6bndeli  O
BnosN  TOBAPAXB,  r.  e.  chokompb  OTB  5  J40  14  Auell  c#  npuGanaenieass
IIPEAYCMOTPEHaTO  BB  aGsant#  1  eCporga  Br  3  J  uI.

110“
        <pb n="566" />
        —  530  —

§  10.

Die  Russische  Regierung  verpflichtet  sich,  die  Bestimmungen  der  Artikel  15
und  16  der  Berner  Konvention  vom  14.  Oktober  1890,  welche  das  Verfügungsrecht
  des  Absenders  über  seine  Sendungen  regeln,  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen
  Vertrages  in  keiner  Weise  zu  ändern.

§ 11.

Die  in  dem  Artikel  292  des  russischen  Reglements  vom  15.  Mai  1901,
betreffend  die  Wareneinfuhr,  enthaltene  Vorschrift,  wonach  der  Unterschied  wischen
dem  angegebenen  Gewicht  von  Gegenständen  oder  Waren  und  dem  bei  der  Revision
  ermittelten  Gewicht  straffrei  bleibt,  sofern  er  5  v.  H.  des  Gesamtgewichts
der  Gegenstände  oder  Waren  nicht  übersteigt,  wird  abgeändert  und  die  Duldungsgrenze
  auf  10  v.  H.  des  Gesamtgewichts  erhöht.

§ 12.
Das  Recht  der  Reklamation  gegen  Entscheidungen  der  russischen  Zollbehörden,
die  sich  sowohl  auf  Strafen  wegen  einer  unzutreffenden  oder  falschen  Deklaration
als  auf  die  Tarif-  Klassifizierung  der  Waren  beziehen,  soll  dem  Absender  der  Ware
in  gleicher  Weise  wie  dem  Deklaranten  zustehen.

Eingaben  dieser  Art  dürfen  von  dem  Absender  in  deutscher  Sprache  abgefaßt

  werden.

§ 13.

Die  Reklamationsfrist  in  den  in  §  12  bezeichneten  Angelegenheiten  wird
für  den  Absender  wie  für  den  Deklaranten  auf  zwei  Monate  festgesetzt  werden,
von  dem  Tage  an  gerechnet,  wo  die  Entscheidung  dem  Deklaranten  mitgeteilt
worden  ist.

Was  die  Entscheidung  über  die  Tarifierung  von  Waren  anlangt,  so  werden
innerhalb  dieser  Frist  Vorstellungen  des  Absenders  nur  dann  zugelassen  werden,
wenn  die  streitigen  Waren  die  Zollager  noch  nicht  verlassen  haben.

§ 14.

Die  deutschen  Konsuln  in  Rußland  und  die  russischen  Konsuln  in  Deutschland
  sollen  berechtigt  sein,  die  ersteren  mit  dem  russischen  Zolldepartement,  die
letzteren  mit  den  Vorständen  der  deutschen  Zollbehörden  (Provinzial-Steuerdirektor
  usw.)  wegen  der  vor  diesen  Behörden  schwebenden  Zollreklamationen
unmittelbar  zu  verkehren.

§  15.  
Falls  Schaffner,  Maschinisten  und  sonstige  Eisenbahnbedienstete  eines  der

beiden  vertragschließenden  Teile  überführt  werden,  in  den  Zügen  Schmuggelwaren
in  das  Gebiet  des  anderen  Teiles  eingeführt  zu  haben,  so  sollen  sie  auf  An-
        <pb n="567" />
        —  531  —
§  10.

Poccilicoe  npan#rein#erno  oGasyereg  e  ponsno  ax
lanbHeHil  0  Bcc  Spens  Ablicrris  nacrozmaro  Soronopa  BP  nocranos.#chixir
crar  15-ofl  M  16-ol  Bepkckof  onsenin  orr  14-ro  okTÖDN  1890#r  rnn,
ollpedmmKT  upao  ornparmre#  pachnopfa#rn  coln  ornpaian.

8  11.

IIpeauncanie,  codeppameecn  ####  cra#292  Py#ckxk#  Upann####
Bnosb  roaponr  orP  15-T0  Max  1901-  roqa,  corlacho  koropony  3a  as-HUIIY
  MEMAY  OGBABIEHHIIB  BECOMB  IIPeADIGTOBI.  HAM  TOBAPOBS  OaZgamnns
uph  Jocmorpf  ne  no.laraerex  Urpasa,  ec#m  oua  ue  upehmuaerr  5%  OOmmaro
Btca  upeaueroPP  roapoP,  USMEHASTECA  IPeABAB  AOICTUMOIs  pas-Hll
  no08  O  10%  oömaro  Bfca.

812.

IIpaso  ocnapnnsarb#nocranoblegid  pyeckux#  ramonenn####  Blacreil  no
IOBOAVY  mrpasor  za  HeTOMIYIO  #  0y  Japanio  nun  no  nc0#0
Tapfaof  Kracchenkanin  rogapobr  öygerP  Hpnnanexzar#  eps##  *-POBB.
  BB  PaBHO  ansC  kak.p  H  HoJaaEe#y  dek-apani.

3a##nenin  o#oro  poqda  moryrn  Glrb  Cocrahlen#  ornpasureien  na
HDbelkombp  ABBIKB.

 

 

8  13.
Cpos#r#  an  nPpedanzenin  ao  BB  YRBBAHHBXB  B.  12  coma.

Veranan##aercn  kar  Au  ornpaBurean  TAKE  U  AAA  OGBABUITEMA  ABVXMCAUIIMii,
culran  co  AHA  COOGIIeEHIA  IOoGTABHOBAGEHIA  TAMIOXHM  OGEABITE.AIO.

Iro  kacaerea  raphlof  Klaccl#anin  rOBapoBB,  TOo  BB  reuenie
VIIOMAHYTATO  cpofa  XAMOGE  OTIPABITEAM  AOICKAIOTCA  TOMbKO  r  0M’P
CIa,  ecan  cnopa#e  robapn  eme  Baxoqarc  BB  TaMOeIIlIIOM  CRAu  IB.

*  14.

Tepnancxie  xOnCyA.  BB  Pocein  n  KOHCYAB  BB  1#  ehnanie

½½

TahlonchHHT  c4oponr  T  Pocein.  à  #ropne  cb  Hada#Hka##  0  SFrepnaneuun.
ramokemmix##  yapezqenill  (uponmmiia#n#ur  noqar###  Aupekropozn##  II  T.  II.)
no  ramokehm###  a0Gakr,  Haxoammmicn  ###r##ponss#oqern#  n#ieckazannmx
Jupemqenin.
l  15.  "„

Ecan  kOHAYKTOPa,  mamn#crn  u  apyrie  Zeia#oqoporn#e  C##x#amie
Oanofl  1#8#  ASyNT  J40Toappzanmcn#  c##ponb  GYAVIB  vich#  B  s,
4áro  nPpososN##  B##  Oadaxkz#  KoKpaGahq#0fl  ronapt#  Na  repphropiio  npo  un-Reichs-Gesetzbl

  1918.  111
        <pb n="568" />
        — 532  —

suchen  der  zuständigen  Zllbehörden  des  Rechtes,  Bahnzüge  nach  der  Grenze  zu
begleiten,  verlustig  gehen.

§ 16.

Alle  Quarantäne-  und  veterinärpolizeilichen  Maßregeln,  nämlich  die  Beschlüsse
  wegen  Schließung  oder  Öffnung  der  Grenze  für  irgendeine  Warengattung
oder  wegen  Abänderungen  der  einschlägigen  örtlichen  Verordnungen  usw.  sollen,
sobald  sie  erlassen  sind,  wechselseitig  von  jedem  der  beiden  vertragschließenden
Teile  dem  anderen  mitgeteilt  werden.

Die  örtlichen  Maßnahmen,  die  —  aus  eigener  Entschließung  —  von  dem
Vorstande  eines  Bezirks  (Landrat  in  Deutschland,  Natschalnik  Ujesda,  Isprawnik
in  Rußland)  getroffen  werden,  sollen  unmittelbar  den  betreffenden  Vorständen  der
Bezirke  des  anderen  Landes  mitgeteilt  werden.  Diese  Mitteilung  soll  zugleich
die  Gründe  der  Maßregel  enthalten,  soweit  nicht  die  Beschaffenheit  derselben  ihre
Mitteilung  überflüssig  macht.

Die  Maßnahmen,  die  in  Deutschland  von  einem  Oberpräsidenten  oder  von
einem  Regierungspräsidenten  und  in  Rußland  von  einem  Generalgouverneur  oder
von  einem  Gouverneur  getroffen  werden,  sollen  gegenseitig  dem  im  Range  entsprechenden
  Beamten  mitgeteilt  werden.  Die  Mitteilung  der  Gründe  dieser  Maßregeln
  soll  auf  diplomatischem  Wege  erfolgen.

Die  Maßregeln,  welche  von  den  Zentralbehörden  der  beiden  Länder  getroffen
werden,  sollen  einschließlich  ihrer  Gründe  gegenseitig  auf  diplomatischem  Wege
mitgeteilt  werden.

Man  ist  darüber  einig,  daß  die  Mitteilungen  über  veterinäre  Maßregeln
beiderseits  tunlichst  vor  Ausführung  derselben  und  spätestens  gleichzeitig  mit  ihrem
Erlasse  erfolgen  sollen.

Die  beiden  Regierungen  werden  Listen  austauschen,  in  welchem  die  beiderseitigen
  Behörden  bezeichnet  sind,  zwischen  denen  der  gegenseitige  Austausch  in
Gemäßheit  des  eben  angegebenen  Verfahrens  stattfinden  soll.

§  17.

Die  Quarantänemaßregeln  gegen  die  Einschleppung  epidemischer  Krankheiten
sollen  beiderseits  auf  alle  die  Grenze  überschreitenden  Reisenden,  je  nach  der
größeren  oder  geringeren  Ansteckungsgefahr,  ohne  Unterschied  der  Nationalität
angewandt  werden.

§ 18.

Es  wird  beiderseits  der  Wiederaufnahme  von  Reisenden,  die  wegen  mangelhafter
  Reisepässe  oder  wegen  Nichtzahlung  von  Zollgebühren  zurückgewiesen
werden,  kein  Hindernis  entgegengestellt  werden;  unter  den  bezeichneten  Umständen
sollen  beiderseits  selbst  fremde  Staatsangehörige  wieder  aufgenommen  werden,
zumal  in  den  Fällen,  wo  sie  noch  nicht  in  das  Innere  des  Landes  gelangt  sind.
        <pb n="569" />
        — 533 —Hoff  Crobon,  ro  no  TpeOoanin  nockamux##  raoze  BABaCTeiII  oBM
AOAMHEI  GBITI.  mmaen  upana#  conponomdarD  Hozda  k  FPaHHIIB.

8  16.

Beß  rapan#unnun  u  nerepmmapno-nommeückis  ußponpisri,  a  nenmo
nocrauonnemm  o  gakpmrin  Man  orkprin  pann  ##  kakoro-#mO  poqa
Tobapoßr  n  0b  1BHeiINNP  coorhfrrergehnxipen#cani#
I  r.  II.  J-H  OHMTP  Tordad’#  oCafß  NP’  OnyGÖHnkoaBil  B3ammo  co06-maenm
  Fanoff  u  OOBNNP’’  Joroapalomuxen  cropoukt.

M##rmun  uponpiarin,  uhmmmmacmmn  no  coOcrbennony  pfmeni#  ol-Mun
  s  Rannannunnn  pFra  Gandparb  Br  Tepaanin,  coorfrr#y###/ce
AoOOCTROe  uuuo  BP#  Doccin)  Jol  nenoche#cr##emno  cOoOOIHarhe  coorbBhTrEFOMI#9f
  Haua-lbunkgan  okpyrohr  abyron  crpan.  910  cooGmenie
40IKI  Bb  10  Re  Bpenf’  Codepkarp  H  OcHOBahi  M  ponpiaria,  m
CyILIOCTb  nockibannro  He  Abblacrp  2TrorO  EmmNNm.  rg

Mipoupigrin,  Uuhummachus  8  Tepnanin  6epP-HPe3LINHTM  npolmin
  an  pernpynurep-upemaenromp,  a  BPoccin  coorrCTByDs“
Blacrn  4A0kR  gan0  CooOma#cf  AOAHOCTROMy  Any  Coofrersen-Haro
  paura.  CooGmenie  oG6  ochoBaHindP  9TAXP  A#Ponpiaril  ITpoSBOJA#Ten
AllOMaTHNecENE  uyren##.  *

Mtponpimiz,  u  bunslaen##n  en#pa.ibb##  macrmur  s—iss  —
Takb  MC,  kakpP  HXP  OCHOBAIIIA,  BaAMM  O  coomanren  —  ——
ss.  „

OöO  cropomm  comachn,  uro  coomekis  o  nerepunap##.  utzpomPiarins
  J#kH  aO  Aacn  0  Boaoxndern  AO  HNP  U#poe--Adellin
  Bb  XHBHIB.  U  BO  BCAKOMB  GIFNaS  e  llozke,  1BMP  OAOBpeNeO  CB
HND  OHVÖ.IIkOBanienr.

OGan  upahirrelnerna  Oömlaorcn  CcnncKkam,  3  oropfkzb  6yr#
nonmenoahm  Rlacri  dBHNP  copol,  Nexqy  roroppm  Aoaenp  po--LneNoqure
  BahnOGCMSCOOOllenis  cor#acho  Bmecasannouy.

 

817.

Kapanrunumnz  ußpn  porn##anechin  oammlemmueckut#  60-##b#Ben
Aon  OÖfflum  Croponanm  upmn##T##  Ko  BefM  nepego###unn  rpammyny-Tremecrsekhnuranp,
  CuoTp  o  60me  an  memen  onacnocrn  sapanenis,  6e3
Dasamuin  nalliola-äbHocefl.

8  18.

Os  cropon  ne  öyAyr  Can###penscilt  RB  Bospamenin  nyromecrhehhmmkoB,
  He  HponymeLRHNP  nO  UpnaRf  HeYAOB.AGTBOPITE.  IBHOCTI
nacnopropp  Ha  neymarz  TamoxenmK  oman;  upn  ypazanhmx##06.
Crxrebersaxb’  0OB  eropomn  Jo#  npMa0parno  Jaze  Bocrpau-HINE
  Tpaxqalb,  BP  ocoGeuuoeru  B-  TNP  C-MyxHdP,  KOTAa  OMM  eme  e

1117
        <pb n="570" />
        —  534  —

Die  auf  beiden  Seiten  zuständigen  Behörden  werden  sich  über  die  zu  ergreifenden
Maßregeln  verständigen.

Mit  einem  russischen  Auswanderungsscheine  versehene  jüdische  Auswanderer
russischer  Abkunft  und  andere,  welche  von  den  deutschen  Behörden  nach  Rußland
zurückgesandt  werden,  müssen  von  den  russischen  Grenzbehörden  zugelassen  werden,
vorausgesetzt,  daß  sich  diese  Personen  in  Deutschland  nicht  länger  als  einen
Monat  aufgehalten  haben,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  wo  sie  über  die  deutschrussische
  Grenze  gegangen  sind.

§ 19.

Die  Grenzbehörden  jedes  der  beiden  vertragschließenden  Teile  sollen  gehalten
  sein,  paßlose  Landstreicher  und  andere  Personen  dieser  Art,  welche  in  das
Gebiet  des  anderen  Teiles,  dessen  Angehörige  sie  sind,  wieder  aufgenommen
werden  sollen,  ausschließlich  nach  denjenigen  Grenzpunkten  führen  zu  lassen,    wo
eine  Abfertigung  für  Reisende  stattfindet.
        <pb n="571" />
        —  535  —

nouiia.  BHYTPb  CTPAB.  TIIoalexamin  BlaCTH  OÖBnNT  CropboP  HAFTP  k
cordamehi  ornockhrer#no  ußpr,  Kkorop  MyNRO  GYAeTB.  IPIIIATB.
Enpelckie  ammmpan##n  pyeckaro  uponcxqein  Apyrie,  claÖOnelnule
yeckumm  bamrpaMckur  cha###om  0  TopFEKP  reppanckif#  Baacrn
OMAIOTP  OOpaO  BF  Poccib,  JomnHH  OHTP  Aonymenz  pyckum  norpahns-IBIMII
  BAACTANMIM,  ecAM  TOMBRKO  2  A  He  IPOGEBIIM  CoOübme  utcun  81
Tepaanin,  Cah#ral  co  Aff  nepexoqda  nmn  repfahcko-Pyccoß  rpaunmis.

8  19.

IIOPPABMUHMI  BIACTAMB  RAMADOI  USB  OGBUXB  AOTOBAPIBAIOIIIIXCA  CTOPOE.
AOARHO  ÖIrr  BMBHeO  BP  OÖsaakloOeCTP  Oenachopr##  öpOA###  u  ADTTIHxT
noqoöbhmxp  aum##,  Nnexamuxr  oöparnony  upieny  fa  Leppnropin  upo-Tnnloil
  croponl,  rpazqanamm  koropof  OhM  cocronr#,  J0CraxATP
UITEAbBIIO  Ha  TB  norpalnane  nyBRTR,  raß  nuponcxom###  ponyRK  uyrxrRn
IIlCTBHHHKOBP.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  112
        <pb n="572" />
        —  536  —

 

Unteranlage  2  zu  Anlage  2.

Tarif  A.

 

 

 

 

Nummern
des  russischen  Zollsatz
allgemeinen  Bezeichnung  der  Waren  Einheit  
Tarifs  (vom      in
13./26.  Januar
1903).  Rubeln.  Kopeken.
Verzeichnis  der  Einfuhrzölle.
aus  2  Reis:
1.  bearbeiitet:  Pud  05
aus  4  Kartoffelmehl.          .  .  .  .  .              Pud  —  90
Aus  der  Anmerkung,  Stärke  jeder  Art,  in
Paketen,  Schachteln  und  antlren  kleinen,  in  die  Hand
des  Verbrauchers  übergehenden  Verpackungen  eingeführt,
  wird  einschließlich  des  Gewichts  der  inneren
Umschließung  mit  2  Rubel  10  Kopeken  für  das  Pud
verzollt.
aus  5  Gemüse:
aus  1.  Gemüse,  gewöhnliches,  nicht  zubereitetes,
frisches:
Zwiebeln  und  Knoblauch  in  der  Schales  Pud  brutto  10
aus  26  1.  Hopfen          Pud  25

aus  28



Trauben-,  Beeren-  und  Fruchtweine.

Anmerkung.  Erleichterungen,  die  einem  dritten
Staat  hinsichtlich  der  Zölle  oder  der  Zollbehandlung
der  unter  einen  der  Absätze  oder  Unterabsätze  der
Nummer  28  fallenden  Weine  bewilligt  werden  sollten,
werden  im  gleichen  Umfang  auf  die  Weine  deutscher
Herkunft  ausgedehnt  werden,  die  unter  dieselben  Absätze
  und  Unterabsätze  dieser  Nummer  fallen.
        <pb n="573" />
        — 537—

IIpnöannenie  2  Kkb  upndncl#0  2.

Tapuchb  A.

 

Crarbli  Oömaro
pycexaro
Taunonennaro
rapoa.

Hanmeldoganie  ToßapoB’-b.

Enmmun

OOHTOERHif

IIom-mun

Pyõs.  Lou.

 

—u—  2

13D  4

13—  5

I3  P  26

13  28

Pocnich  Tosapamb  npusoshbimb.

Pne#:
1.  OOqdtannimm  ..  ..  .  ..  .  ...

Myrxa  raproemb.  .

HsmnpnpwgaaiaxKpaxvtmrhnmtiawpogV
npxmoanumänbna"fke«kax·b,1iopo6tkaxsbagpyruxsh
ptmnnxæuomkmeginxm,»gepexognmuxsbtcshnokrpeöw

oænygehoonotiyttllocVZsbcouKyllgnomms

Ononun

IIpocThIeoroposzHeonomn,nenpgr0-TomeHHhIe,cB-132Kie;Jymsnsqecnokcsthh

roJIoIztiaxL

HZ3P  I.  1.

1.  XM#.1

Bnna  Bnnorpaqmm,  ATOIHHA  U  GPYKTOBII.

IHpauftdanie.  Aprorb,  Norymis  6Hrb  npeoc  ras-Adennun
  #perbeny  rocyqapersy  ornochrelbio  nom-Anunbn
  #  ranomenz#xb  upanl.#r  A  n#,  ornoc--ungen
  kb  Bakomy-AnGo  13P  UyBKTORT  Jurep#a
crarbn  28-H.  öyn##n##  pannof  u##pt#pacnpocrpa--nenn
  Na  nuna  repmancgaro  uponcxomqenin,  orrno-Alle

  Crarb.

 

remio,  oaunmaercn  nomannon  n.  2  pyGOAN  10  konberb

cnminen  kr  ke  nyBKram.-  u  arepame  nacro- 



cb  HVAA

CBb  I)Jda

cb  V//#/#
6pyrro

CB  IYAa

112“

 

90
        <pb n="574" />
        — 538 —
Nummern des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

 

 

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz
in

Rubeln.  Kopeken.

 

aus  32

aus  37

aus  45

aus  46

 

Mineralwasser,  natürliche  oder  künstliche.

aus  1.

Anmerkung  1.  Die  natürlichen  oder  künstlichen
  medizinischen  Mineralwässer,  welche  in  besonderen,
  vom  Medizinalrat  des  Ministeriums  des
Innern  im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium  der
Finanzen  und  dem  Ministerium  der  Landwirtschaft
und  Domänen  aufgestellten  Verzeichnissen  aufgeführt
sind,  werden  einschließlich  des  Gewichts  der  unmittelbaren
  Umschließungen  mit  1  Rubel  für  das
Pud  verzollt.

Anmerkung  2.  Dem  in  der  Anmerkung  1  festgesetzten
  Zoll  unterliegen  die  nachstehend  aufgeführten
deutschen,  medizinischen  Wässer:

Aachen,  Alexanderbad,  Alexisbad,  Aßmannshausen,

Baden-Baden)  Bertrich,  Bocklet,  Brückenau,

Charlottenbrunn,  Cudowa,  Driburg,  Elster,  Ems,

Ems  Viktoria,  Fachingen,  Friedrichshall,  Griesbach,

  Heilbronn  Adelheidsquelle,  Harzburger

Crodoquelle,  Homburg,  Kissingen,  Königsdorf-Jastrezemb,

  Kösener  Johannisbrunnen,  Kreuznacher

  Elisabeth,  Lamscheid,  Schwalbach,  Lippspringe,

  Mergentheim,  Bad  Nauheim,  Neundorf,

Reuenahr,  Pyrmont,  Rappoltsweiler,  Reinerz,

Rippoldsau,  Oberbrunnen  Salzbrunnen,  Kronenquelle

  Salzbrunnen,  Salzschlirf,  Schlangenbad,

Soden  i.  Taunus,  Steben,  Sulzbrunn,  Tölz-Krankenheil,

  Weilbach,  Wiesbaden,  Wildungen.

Fische,  frisch:

b)  andere  als  die  unter  lit.  a  genannten

aus  2.  Roßhaar,  gekräuselt,  gesotten,  gefärbt,  in

aus  2.

Lockenform  gesponnen,  auch  gemischt  mit
anderen  Tierhaaren  oder  pflanzlichen  Faserstoffen



Gegenstände  aus  Schweinsborsten  mit  Fassung
aus  gemeinem  Holz  ohne  Furnierung)  Pinsel
aus  Schweinsborsten  und  Malerpinsel  jeder
Art      





Pud  brutto

Pud

Pud





        

18



60

75

  

3
        <pb n="575" />
        —  539  —

 

 

—.—  S

Craph  oömuaro
pycekaro
rAMIOenHaro
Taplman.

v  PErnnun  ITonumu
Hanumelloganie  roBapos-b.  ——
"*  06AOKniA.

Pyö.  Kon.

 

H-  32

II13  P  37

1136  45

II3P  46

Mnnepanbnn  BOAhl.,  IINTVDA.  DllTAIN  HI  IICK)JGCTBCHHPI.

IIpuanmanie  l.  llonstenohanmmn  ocobbl#
cvunckadb,  Coc#randnenMunnc##  ((okb’rrOr  a
Alunnereperna  Buyrpennuxb  ABAB  no  coraameniio
Culn.  Aunucrepersaum  Tunaucobp  Bendegb###is
Iocyhlapernennm#xd#Haymec#.  Jescönmn  munnepu.I#
umn  Olm.  Maypanenckychnonn##,  onraun---Baloren#nomenno.
  Cookynno  cCh  BhCoOab  nocyaAn.
LIII  pyGAn  Ch  IXAau.

IIpunlhnuauie  2.  llohmnnomw,  Faszanno  #,
ubumbaalin  l.  ounmantcn  unmec.rBaynpmin  rephlanckin
  ndeueönmn  30/Jul:

Aanxgenm,  Alekcanqdepöa,r,  Alckencdad#n,  Accnanc-Tayzen,

  Badcn#-Ba#n  bepipnukm,  Bol#iern.

Briorenay,  IIIap.#orrekzöpynu,  Ky#Onn,  Apuõyprs.

Apuxcranab.  Lpncöaxb,  Nchsöpomm-Adenrxcha--ckne.iu,
  apnöyprepr-  IpO#dIReCHG,  Lonypr,
IKncchuren#,  Ken#d#ober-Hrpemenbr.  Kezenep
lorannncöpyunens,  Kpenhnnak-#n#sderr.  dagn-—
Inc  4A-  IIIN##-Gad,  Aunmmpukhre,  Mepren###na,

Baqr-Hayrcha#,  Ilennqoper,  Henapr,  IIup-#
d#o  MrE,  Pannodbrenelldepp,  Pehnepme,  P’nanno#gbcay,
  O6epöÖpynneBRTL-BAJPGÖpyRnen,  KponcuC-N#e-BaPuôÖpynncb,
  3  aM#manpo,  IILanrendaq#.  Co-Rchn
  BI..  Taynveb,  III#cöen,  3y  abnôöpynun,
Te.nKpanukennellb.  Bell#mak,  Bnucöngen#.
BenPbqy#

HBBII.  I.  PhiGa  CBBRAM:

G)  BCAKAM,  KPOMGB  VaABahOH  ALI#r  ô

II#PM.  2.  Rouckgill  B010CP  Zanmro,  Bapenmil,  kpa-Irenmfl,
  KOeOÖpaslO  CBITBIi,  XOTA  Gh
B  COeAHNnId  C  ApyrH#  #Rc.loechumm
  B0-10C0P  IMC  DacrreiskE
BC.1OKRHGTH  Mathepianl  .  ..
I13-  II.  2.  TIlerunumm  34#bin  Onan  IIM3Bb  IIpo-—
croro  AepeBa,  Ges  b  Hakfeekp  kuucramerun--IIIIN
  H  BCAK  ANNM  MMBONIHCII.  .  .  .  .  .  .  .  ..

 

Reichs

Gesetzbl.  1918.—

’v.  .L  Orepzp,  Iuch  Ju##-Bugropin,  Paxunren#,  Hpu- 



CP  III/44A
6pyrro
Ccb  HVN/IA

Cb  IIVAdu

113

 

 

18
        <pb n="576" />
        — 540 —
Nummern des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Jannar
1903).

 

Bezeichnung  der  Waren.

 

Einheit.

Zollsatz
in

Rubeln.

Kopeken.

 

aus  52

aus  53

aus  56

2.

 

aus  3.

Rauchwaren:
aus  3.  Zickelfelle,  enthaart,  nicht  gegerbt

aus  2.  Bienenwachs    

Nachtlichte,  mit  oder  ohne  Schwimmer  aus  Papier,
Holz,  Glas,  Kork  oder  Porzellan,  auch  in  Verbindung
  mit  Blech  oder  Draht  aus  unedlen  (auch
lackierten)  Metallen,  auch  mit  Pinzetten  von  Blech
aus  solchen  Metallen    

Häute,  gegerbt:

Saffian-,  Glacé-,  Chevreau-,  Chagrinleder;
Häute  jeder  Art  mit  eingepreßten  Mustern
kleine  lackierte  Hutteen

große:  Ochsen-,  Kuh-,  Stier-,  Büffel-,  Pferde-,
Esels=  und  Schweinsleder,  in  ganzen  und
halben  Häuten,  ohne  eingepreßte  Muster,  mit
oder  ohne  Narbung,  auch  mit  künstlich  eingepreßter
  Narbung,  auch  gefürbt  s

 

.großclackic·rtcHäutc..................

Anmerkung.  Abfälle  und  Stücke  von  be—

arbeiteten  Häuten  werden,  falls  sie  nicht  für  die

Herstellung  von  Schuhwerk  oder  von  kleinen  Lederwaren
  zugeschnitten  sind,  zu  denselben  Jollsätzen
zugelassen,  wie  die  Häute,  von  denen  diese  Stücke
und  Abfälle  herrühren.

 

Pud  brutto

Pud

Pud

Pud

Pud

Pud

 

18

10

10

 

31¼

—

□
        <pb n="577" />
        — 541—

 

bce  "  Z  Eaummt  lomns
##  Hannenoanie  rOBapob.  oGaoxeuin
rapnan.  E5
.  *  Dyõ.  Kon.
I  52  PuU.  2.  Bock  uucnmiii  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  ·-6py1"1«0
  3  31½
—–i’ini  khun  A  JaNan  OulKOBD,  CB.  Öyglamumnain,
  depenmnnlan,  CTEK.  AMHHIMUI,  IIPOGRKOBBIMII
II.  1I1  raroponlinn  nongankanmn  nBan  Geab  OIXB,
I’E  COCJInCH  L#  BCOeAnnend  B.
ceruugammmmum  upondo###okon  nsr  pochrlK  #er#
10  P  (KOTT  OH  Aakllponannmnmmy,  cb  ummuKamn,
c#Bmanhnliaun  uu#  Xe  Ancronnd###  aonr  1
llau  GESb  OIIXG  .  .  .  .  .  ...  ................  chnyxxa  4  20
Inm  55  hom  BAB.  manurin:
5  —  Aailkas  I#enbo,  Marpenr;  Konn
er  #ncn#cnn  N#oaaur  Bellkin:  Hakmpo.
nammm  Komll  Ma#  .  .  .  .  .  .  ..  CB  IVJda  18  —
Iap  .  3.  Bo-.iblnin:  noOBL,  KOPOBbI,  GBBM,  CyilnOrloBI#,
  Zouraqunmg,  oc.nmn  #chunnn,
Hl.  koO  Kaxk  u.  UOAüVOMRNP,  C6eSP  ruU
cnenndr  y30DOT,  NOTN  ÖOH  CP  Iepeelo  —
BD  rOP  lCIB  I  HCyCGTBeRHNO-Hl,  kpDame-III
  nexpanennMnn  .  .  .  ...  .  .  .  .  cBb  nyda  10  —
EIBIIIIIIIIIII  .ECcBb  IIXAa.  10  20
IIpnuatuanic.  Oôpban  #  yckn  ##b-#anunk
komb,  Nneckpocnune  A#  06yBU  ennx  uaab.aiñ,
OIL  MIMIBAIOVCA  TOIO  RG  IOIL,-HHOEPDO,  Kaka  B3SMAeTCN
[C  1#c0  b,  Kb  KONP  o#rrnochren  o5nanennme  oOphaunn
II.  III  KYCRII.
I  G6MIAa  DyN-I:
II  PIl.  3.  IIKypNn  megpo,  6esp  Bo#loca,  neBllA#-Aannllll.
  -T--er  1y##E  —  75
4

 

 

113“
        <pb n="578" />
        — 542  —


Nummern
des  russischen

allgemeinen

Tarifs  (vom
13.  26.  Janmar
1903).

 

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz

in

Rubeln.  Kopeken.

 

(aus  56)

 

aus  5.

Rauchwaren  jeder  Art,  nicht  besonders  genannte:

a)  zugerichtet  oder  gefürbt

Anmerkung  1.  Gefärbte  Bisam-,  Kaninchen.,
Opossum=  und  Waschbärfelle  werden  mit  25  Rubel
für  das  Pud  verzollt.

Anmerkung.  2.  Die  in  Punkt  5  a  und  in  der
vorstehenden  Anmerkung  bezeichneten  Felle  unterliegen
den  dort  festgesetzten  Zöllen,  auch  wenn  die  Zurichtung
  oder  Färbung  vorgenommen  worden  ist,
um  Felle  aus  Punkt  1  dieser  Nummer  nachzuahmen.

Lederwaren:

aus  3.

aus  5.

Kleine  Gegenstände  aus  Leder  jeder  Art  im
Gewichte  von  ½  Pfund  und  weniger  das
Stück,  wie:  Damentaschen,  Börsen,  Portemonnaies,
  Portefeuilles,  Zigarrentaschen,  Brieftaschen,
  auch  mit  Bestandteilen  aus  unedlen

Metallen  (einschließlich  der  Beschläge  und  Verschlüsse

  aus  vergoldeten  oder  versilberten  unedlen
  Metallen)  oder  aus  anderen  Stoffen  (einschließlich
  Ausputz  oder  Futter  aus  Seide  und
aus  Halbseide)  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

Notizbücher  und  Portefeuilles,  im  Gewichte
von  mehr  als  ½  Pfund  das  Stück,  aus
Leder,  auch  aus  Sämisch-,  Glacé-,  Saffianleder
  oder  Pergament

Anmerkung  zu  Punkt.  Der  in  diesem  Punkte
vorgesehene  Zollsatz  ist  auf  alle  darin  erwähnten
Waren,  deren  Gewicht  ½  Bfund  übersteigt,  anzuwenden,
  auch  wenn  diese  Waren  mit  Beschlägen
oder  Verschlüssen  aus  vergoldeten  oder  versilberten
unedlen  Metallen  versehen  oder  mit  Seide  oder
Halbseide  ausgeputzt  oder  gefüttert  sind.

 

Pud

Pfund

Pfund
        <pb n="579" />
        — 543 —

C(rarbno6maro
pycexaro
Tranlomennaro
rapng#a.

HaumenoBanie  TOBaPOBB.

Eanumm

06JOKlllg.

IIomemm

Kon.

Py.

 

(uuP  56)

13P  57

II3-D  II  5.

3D.  3.

HN-P  II.  ö.

 

MarsadpyKANA2  Benkax,  ocoOo  nenoume-HOBaHIHAN:
  6

)  BP  BlA-BNHaBOMTP  H.  II  Kpamenoe  BuA

IIpaunuanuie  1.  IIIypm,  BmiykKO-ApB,  kpoLuH,

O0|OCCFM,  elldo  roBDII  NKpamehnh#  OIIlannnBhaloren  #uOlnlA1

no#  25  pyönen  c  uy/.

IIpunfuanie  2.  IIIVypI  S  nonnenonanurinm,
nyukg##b  5  Anr.  a  n  un  upmarbuanin  1,  onqanumnalo#ren
Frannu  Nnomannan  Anme  ##  onb
C  F/la,  ec.in##nd  Bbaa  Okpacka  Cc#nanm  ein
I##-O  uodpamahinmkypan,  nonnenonann##  m
I.  1  nac’rogein  Carn.

HKozxannf  1834  B.1in

Me.n#il  cymoiln  A#in  18  P  KON  nxkano

  Doqa,  BeOM  B  P  ½  FJJyra  M  AeIe

nP  Ty,  a  AnchRO:  Jamenin  cynni,
KOIICABRKII,  NOPTMGRe,  nopraem,  nopren-TapH,
  ÖOyMNÜRH  CP  Nacnnm  ###  6e#-9
achreil  ##L  DOCKHN  NCTNHOHEL  (HP’’TrOM
nc.T  P  OTABARO  H  3anamn  13#  npO-CTAXDb
  103010nnN  UAI  nocepeGpen-HINP
  10TA-MOBP),  3  Take  C##  cTAN
II.II  Ocnb  dacrei  #  AbDyTPN

OTTHKOD  H  OANAASK000)

Zanncun  kun####  #  ILODTDCIII,  B#OM-b
0  -#Be  5½  SyHTA  BP  IITVNKB,  KORAHHR,  BB
TOMP  IIC-AER  H3P  3aNMILlH,  Jailll,  Capbbfa,
IrP’AMNCLIITHH  .

IIpunftuanie  u##/2  u.  5.
Alnle#rbb  nylKT’nOoman#  -Ma-60  BBHN’DP  1Ion-—

adichonanldB  zr  134hail,  BBCOT  60#be
½  Tura  .  myrt,  JAame  nm  Torr  Ccaylaz,  ecan

VWrasanllan  .  Iacro-—

5  NTBSIM  ClnÖOmeUI  orrdbROO  Na  ZaANN  NHD

Upocrx  Hoodonennnk#  m  nocepeö6penn#xK  Mera4-AOmrP,
  HAI  IeKOBoO  H  no.me##kono  OnRKOO  n
noqadsoh#.

Reichs-Gesetzbl.  1918.

Mare--Dianoh
  (8P  TohlP  IICAB  CB  IICAKOBOIO

 

c  HVA##ô

HTA

-

114

 

 

 

 

70
        <pb n="580" />
        —  544  —

 

 

 

 



Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom

13./26.  Januar

1903).

Bezeichnung  der  Waren.



Einheit.



Zollsatz
in

Rubeln.  Kopeken.

 

(aus  57)

aus  59

aus  61



aus  6.

Maschinen-Treibriemen,  ungenäht;  lederne
Treiber  (Peckers)  für  Webstühle;  runde  Treibriemchen


Böttcherwaren,  fertige  Faßdauben  gefalzt  und
gehobelt).....-......................

Anmerkung  zu  Punkt  3.  Fertige  Gefäse
werden  mit  50  Kopeken  für  das  Pud  verzollt,  auch
wenn  sie  mit  eisernen  Reifen  versehen  sind.

Holzwaren,  nicht  besonders  genannt:

1.

Tischler-  und  Drechslerwaren  aus  den  in

Nummer  58  Punkt  1  genannten  Holzarten,
unlackiert,  unpoliert,  ohne  aufgeleimte  Arbeit
oder  Furniere;  hölzerne  Zwecken  oder  Nägel
für  Schuhmacher

              

Tischler-  und  Drechslerwaren  aus  den  nach
Nummer  58  Punkt  2  zu  verzollenden  Holzarten,
  und  furnierte  Waren  (einschließlich
der  zusammengeleimten  Furniere),  auch  unlackiert
  und  unpoliert;  Tischler=  und  Drechslerwaren
  aus  Holz  jeder  Art,  lackiert,  poliert,
ein=  oder  mehrfarbig  angestrichen  (jedoch
ohne  Kunstmalerei),  mit  aufgeleimter  Arbeit
oder  Furnieren,  oder  mit  Papier  beklebt;
Mbel  aus  gebogenem  Buchenholz  ohne

Rohrgeflecht  und  Bezug,  zusammengesetzt
oder  nicht

  Holzwaren  mit  Schnitzarbeit  (andere  als  die

in  Punkt  4  dieser  Nummer  (61]  genannten)
Tischler=  und  Drechslerwaren  mit  Kunst- 



ud
Pud

Pud

Pud

 

10



    5  0

  990
        <pb n="581" />
        — 545 —

Crarbn  oGmaro
pycckaro
Tagonennaro
rapuva.

Eann  TIomRI

HaumenoBanie  TOBaPOB.
060O  R#RHi.

Pyô.  Kon.

 

Gaär  57)  äz#n.  6.  IpnsonnmeManmungepemm—nNecmn###:
Tohll  A  TKaLNT  CTakkoBP;  kpyrae

nplOAn  pPenm  C  HyAA  10  —

C  6  —
—  3.  Bouaphaf  paora;  #R  BP  DOrononn
IIA  Gayroppennan  u  S#ana)  cB  Iyda  —  50

IIpunbuanie  xB  I.  3.  Bouapubia  u3aAB.AlA  B'B
#rroronon  BAB  On#anua0#n  nomannob  Bh.  50  KOmbekrr.
  ¼cl.  uy#  Aae  B  Cayaaß,  ecm  onn
cnaömenl  Mehlnnh#an  06py3ann.

aP  610„pennnumn  3/1B#i,  KpOM  ocoGo  noumeloban--HEXB:

.  Cromuphan  n  Lrofgaphaf  pa6Oo0ra  #8  P  Je--penb,
  nonmendnanhmnxp  Br.  Uyn##R  1
crarbn  58,  nelakupoBahnan,  neno.mpo-Balllaf,
  60)/p  HakC#KP  III  Panepok:
mmuukn  ln  Jepenhne  0341  A

caunorobbbbeeeee  .  .  .  .  .  ..  cBb  nyaa  —  90

s
2.CT0«-mpl-1ai1IIToIcapHastaöoTaDenk-zo-I)et;a-,nporchtcaedtaro1·1(s)nyH-1iT»y2cTaThH


—  58,Iicnschjjiiln31,-i1-a.t-Iepolcsh(1312Toh1"h
Ijumsßermeennhm·I-a1-Iel«)m-I),xosmöhlnes
ammponahnn  n#nenoapoBanq;  CTO-Alphaf
  rokaphad  pa60ra  H’  Benkaro
AepeBa  daunpoBanhan,  uo.alpogannan,  ok-Damelllaf
  ’  0d#P  AH  HPCEO-bPRO
IBbhrogP  (O  6e3P  KHMBOLinen),  C  BaKae-KMMMII
  HAII  Talichka,  à  Dam  oklechnan
OyMAT’OD:;  ÖykOBaN  MeOc.ib  THy-raf,  6e#
Iierenin  H##  OÖRI,  BP  coöpbannome.
II.II  DasoÖpannorb  MAI..  b’sq  HyTH  3  —

3.  depennlax  paan  pa6Oora  (Kpoub  nong#e-HOBanloff
  ED  MyNKTB  4  Cce  (61)  Crarpn);
CTOApRan  M  Lokapla  paora  #  MMO- 



 

 

 

1147
        <pb n="582" />
        — 546 —      

 

Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom

13./26.  Januar

1963).

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz

in

Rubeln.

Kopeken.

 

(aus  61)

aus  65

aus  66

aus  70

 

malerei  oder  vergoldet,  versilbert  oder  bronziert
oder  mit  gemalten,  vergoldeten,  versilberten
oder  bronzierten  Verzierugen

4.  Tischler-,  Drechsler=  und  Schnitzwaren  mit
Verzierungen  aus  Kupfer,  Kupferlegierungenoder
  anderen  Stoffen,  mit  eingelegter  Arbeit
oder  Einlagen  aus  Holz  (außer  Parketttafeln),
  Kupfer,  Stahl,  Perlmutter,  Elfenbein,

Schildpatt  und  dergleichen,  mit  Ausnahme

der  Gegenstände,  welche  weniger  als  3  Pfund
das  Stück  wiegen  und  nach  Nummer  215
verzollt  werden.

5.  Holzwaren  mit  Nohrgeslcht,  mit  Leder  oder
Geweben  überzogen  oder  bedeckt

aus  4.  Zement  aller  Art  (Portlandzement,  künstlicher
oder  natürlicher,  Roman-,gemischter,  Schlackenund

  aller  andere  Zement))  Zementröhren.

Steine,  roh  oder  abgerichtet:
aus  6.  Schieferplatten,  gesägt,  auch  geschliffen.

Anmerkung.  Gespaltene  Schieferplatten,  auch
an  den  Rändern  beschnitten,  aber  nicht  weiter  geformt,

  werden  mit  15  Kopeken  für  das  Pud  verzollt.

Steine  jeder  Art  —  andere  als  Halbedel=  und  Edelsteine

  —  auch  Gips  und  Alabaster:

aus  2.  gewöhnliche  Steinmetzarbeiten  ohne  Verzierung

  und  Bildhauerarbeit,  auch  mit  gekr/ümmten
  Flächen  —  aus  Marmor,  Serpen- 



tinstein,  Alabaster  oder  anderen  harten  po-Pud



Pud
Pud

Pud

 

15

15

12
        <pb n="583" />
        — 547 —  Crarn o6maro
pyceexaro
Fano#nennaro
rapuoa.

 

 

 

 

 

 

HaunmenroBahie  TOBaPOBB.

EAnuu
0640  KReHi.

Pyô.

IIIommmn

Kon.

 

—

3P  65

P  66

3P  70

H3P  II.  4.

13-T  II.  6.

Dn.  2.

 

uncr,  oeH,  nocepeOpena
öboHHPpoaBHAN  HIf  CP  rakoN  yKpa-———n–
  .  .  .  .  .  .  ...

Crosdaphas,  rokapaf  N  pB#SHaN  paor#n
P  JKpamei  #P  MBAH,  MBqARHHTT
cmlaONP  H  ApyrHxKP’  Ma#repialoP,  Cp
Hnxpycranigk##  n#m  Berankamm  #3  Ne--Desa
  (Kpo  napkernlr),  NMBA,CTa#,
nlepäay-T#ppa,  Clono-Bof  ocrn,  7epenan
n  T.  u.,  3  RHzaKIuenien  peqdae,
ROIIIXB.  BECE  MEHBE  3  WYHTOBBE  BB

HITYX,  uponycCaen###n0  Ccra  215

Aepena#  m#in6Co  #
Oleffkob  KkOxeD  HH  TkanAMH,  à  Takze
ch  IHerenig  ...  .  ..  .  ...

Tlenen###  Bemux  RHal##eno-Banin  (nopr-AJaHNCKi,
  ÜEyCCTBeHEH  M  ecTrecTee-HEl.
  Pofalncgil,  cußmann##n,  Masogmi
Bekie  mnH9);  lenenN  TPyGEI  .  ...

KamelbHeoOqfalB0NeOTPBHA:
Acnm  UAITE  en,  JOT  Ö

IIIIHbdOBaAHHPIA.

IIpnucsanie.  Kodorfs  achmna####n  aur,  XOTA
Om  oOpbsank  no  kpanup,  6e3b  nenkon  06#f###,
ondaunnapcu  nomuinnoo  B#r  15  ronßegyAn.

Kamm  Bemaro  noqa,  kpomf  NnoayAparonxA
N  AbarolHHEHKP,  à  rak#e  rancr  f  Aeöacrpr:

Br  qTinK  upocron  gauelorecnof

Pa6o#r,  6e3P  Pf3PÖOH  cKyypHK#
JKpamenil,  Xora  OH  CP  kpnHRHH  nd0#-BepxlocTmm,
  8P  Npan0pa,  cepnen###a,

Reichs-Gesepbl.  1918.

 

-

er  mnyas

CB  IVYAa

LT

15

15

 

115
        <pb n="584" />
        — 548 —

 

13.  /26.  Januar

Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom

1903).

 

 

 

 

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz

in

Rubeln.

Kopeken.

 

(aus  70)

aus  71

aus  72

 

aus  3.

aus  5.

aus  1.

aus  2.

liepbaren  Steinarten  wie:  Jaspis,  Onyx

Labrador,  Granit,  Gneis,  Porphyr  oder

Basalt:  «

b)  mit  sorgfältig  bearbeiteten  Flächen  und
Fugen,  aber  nicht  polirt

gewöhnliche  Steinmetzarbeiten  ohne  Schnitzund

  Bildhauerarbeit,  mit  krummen  oder  nichtkrummen

  Flächen,  aus  nicht  besonders  genannten

  Steinarten:

b)  mit  sorgfältig  bearbeiteten  Flächen  und
Jugen,  aber  nicht  polirt

Anmerkung  zu  Punkt  3.  Die  unter  diesen
Munnkt  fallenden  Steinmetzarbeiten  werden  nach
dem  Qollsatze  der  lit.  b  verzollt,  auch  wenn  sie

geschliffen  sind.
Kohlen,  für  die  Elektrotechnik  geformt,  wie

Stifte,  Platten,  Jylinder  usw.,  das  Stück“

im  Gewichte  von
a)  weniger  als  10  Pfudd

Schmiere  jeder  Art  für  Achsen,  Näder,

Riemen  und  dergleichen,  ferner  Mischungen
zum  Putzen  von  Metallen,  zum  Kitten  von
Porzellan,  Glas  und  dergleichen,  zubereitet
mit  Wachs,  Fett,  Ol  und  Leinn  ..

Bauziegel,  nicht  feuerfest,  aus  gewöhnlichem

Tone:
b)  fassonnierte,  hohle,  unglasierte

Ziegel  und  Platten  aus  Zement  ...

 

Pud

Pud

Pud

Pud

Pud

Pud

 

 

 

 

30

15

05

12
        <pb n="585" />
        —  549  —

 

 

 

CrarpnOÖOmaro
pyccvaro
ranonennaro
rapusa.

Hanmellogahie  roBapob-b.

Eqn
06OeR  Ei.

TIonml#

Pyé.  Kon.

 

(ua#  70)

3P  71

I  72

H3D.  3.

KH3’P  I.  5  i

H3-D  II.  1.

H3-P  .  2.

 

AleGacTrpa  M  ApprHKT  IIOPOMB  TBEPAHIXGB,

IIOAAAIOIIIIXCA  HOJHDOBKEB,  à  HEeIIHO:

ummrfl,  onmca,  Ja6paqdopa,  Ppala,

THelCa  opapa  H.  Cazadbra:

6)  Cb  ulcro  OÖrecahn  okoBannA,
HO  HeNOmpoBanmmm  nogepkoOeTNN#

Br  H3AB-iNP’poeCfl  Ka#Horechofl  pa-OorR,
  6e3P  DBSP’ÖH  H  ckya#TcypHHIT
Ikpameni,  1JoTff  ÖCMH  CP  kplnm  no-BepxHOCTIn,
  u##0co0  Henonmellopan-HNXP
  HOpOATP  kaal:

6)  C  u#ro  Oörecangmun  u  okoBannn,

HO  HCTLO.HIDOBAHIIMH  LOBECNHOCTHMNH

IIpunr#7aie  x##  u.  3.  Hagfais  Kasren0recuo#
DaborbI,  noumenoBanm  37  u.  3,  oldannsabrren
noummmon  no  .  6  dane  BP  Tromb  Caydah,  ecan
onn  mandohanl#e.  %

Vro#m##n  Sopmoannx  Ai#  AJ#u##ne-Tporexhmm,
  kaskp-##:  chhun,  Macr,
IHIH.,IHHADH  H  T.  U.,  DH  BBCB  BP  UTyR#:
a)  NMelllte  10  vvuro..  .......

MasnBciIkciiI·zx.ak1031a3HBaHistocex’i,amech
pevmekinT.u.kIcocTaBHMaIchmHeTagk
Log-h,clmenßaniijøapspopa,cTeKJIanT.n.,
npnroToBJIeImhIeHaBocIi-B,Mipjzmmmach
UEile-B...................  .  .  ...

Kupnn##8crpon####i  ncornynopkmn

H  OÖIKHOBeFEG#  Tyéo  kpnNBO

Maccm:

6)  vacomif,  nyerorfmä,  neradasypo-Bannnitt
  —  .  ...

Ilemenrimne  kupmun  u  Unnnrl

 

CB  IIYAd

CBb  IYAa

CBb  IYJda

LT

LT
cb  IYAa
115*
        <pb n="586" />
        — 550 —
Nummern des  russischen

allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar

1903).

550

#———4

–

 

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Jollsatz

in

Rubeln.

Kopeken.

 

(aus  72)

ans  73

 

aus  3.  Erzeugnisse  aus  feuerfesten  Materialien:

a)  Ziegel  und  Matten  jeder  Größe  und
Form  aus  feuerfestem  Ton,  zum  Ofenbau:
aus  Schamotte,  sandhaltigem  Ton,  Quarz,
Dinas;  Pflaster=  und  andere  Klinker  aus
gewöhnlichem,  ganz  oder  halb  gesintertem
Ton

Anmerkung  zu  Punkt  3a.  Schamottemörtel
(Fugenmörtel  oder  feuerfester  Zement),  das  heißt
eine  Mischung  von  vermahlenem  rohem  und  gebranntem
  feuerfestem  Ton,  wird  nach  Punkt  3a
verzollt.

1.  Röhren  aus  poröser  Masse  und  Röhrenformstücke:

a)  unglasiertr  .  ..
b)  glasiert
3.  Fußbodenplatten  aus  zeschmozener,

EEEEIEIIIIIIIIEIEIILII

nicht

wassersaugender  (Stein-)  Masse,  unglasiert

auch  mit  anderer  als  glatter  Oberfläche:

a)  einfarbig,  mehr  als  15  mm  dick

b)  einfarbig,  15  mm  und  weniger  dick

J%)  mehrfarbig  (Üüberzogen  mit  andersartigen
Massen)  von  jeder  Dicke

EEIEIIIIEIIEIIIIIIII

aus  4.  Tonplatten  für  Wandbekleidung,  glasiert,  von
jeder  Farbe,  glatt  oder  mit  Reliefverzierungen:

a)  einfarbig

HD)  mehrfarbig.  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  ....s

 

Pud

Pud
Pud

Pud
Pud

Pud

Pud
Pud

 

 

 

09

10
15

30
45

75

45
90
        <pb n="587" />
        — 551— 

 

 

 

 

Cra###  OOmanro
ceraro  .  Eammu#  TIomun

Haumeldoaliie  roBapoB-b.  6  .
Timoncekmam  OHJlOJIieHlE

«1·:1.pk1(I-a-.

 

Py.  Kon.

 

 

Gur  72)  en.3.  Ornynop  ABxin:

a)  BeBND  pazskpoP’  H  ODMP  orlley.
nophe  kuppnnan  um,  ammie
IpBRNUBie  eo  ABxTB:  ma-MOroBlie,
  ramlCT-necdlale,  KBapne--Blie,
  Aulacp;:  MoOcroBol  M  Beil  kmkeP
  HP  FpyÖcf  kupnnqnofl,  BO#I#
HAM  IIOAYCIIIABIGHIIi,  MACCEI.  .  .  ...  cCBb  nIYJda  —  09

IIpunaanie  1#  u.  3a.  Ilanoranf#c#
(crbero  usb  orneynopkch  rannn),  r.  e.  Ma#le#buenan
catze  cupon  orneynopnof#  rann60Kxken
orn#eynopno  rannof,  ounmaerca  nomännoD  no  u.  3a.

B73  I.  Tpyön  #.  nopncrof  Nacckx  M  Sacon#
dacrl  TyÖ7#:
a)  HerNasypogammmm  .  .  .  ...  cs  nyaa  —  10
6)  KPEITEIA  PAABYPBIO  ..  ...  .  .  .  .  ...  cBb  Iyda  —  15

3.  HOoRHH  HeTasypoBanN  Mu#r#  HBB
ClllaNHHOHI  (Kamelloff)  Nacc,  l#e  Bun-THBaDmeds
  80%  XOTA  ÖOHC  HeTkOD

IIOBePXHOCTEIO:
a)  MP  OAHOIIBSTHOH  NMacck,  TOMIMMOIO

Oorbe  15  maunmerpborrr  .  ..  #  —  30
0)  H##  OAHOIBETHOiIi  MACCEI,  TO.AIIIIIIOIO

BP  15  M  neue  MIAAMMGSTPOBE.  .  ...  P##ydl  2  45

B)  pazslOHBRTH  (CP  BupeccoBanH##
BB  TBRO  PasHOoOANM  MCCa)),
HezahneHMO  orrf  ronnmunm..  cb  IAa  —  75

HT.4.  IIAN  TasypoBanHEN,  AAM
OGHnnOBRN  CTBEB,  USB.  BCAKATO  BT3
Macc,  Tqaqkif#pe  VPAa- 



 

 

 

mellimnen:
a)  dcanonzrüühr  .  .  .  .  .  ...  Ci.  y/#  —  45
6)  paaolBPHTBTr  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  cs  nyaa  —  90

Reichs-Gesetzbl.  1918.  116
        <pb n="588" />
        —  552  —

 

 

 

 

 

 

Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

—-..

Bezeichnung  der  Waren.

——D

—  —„  —  —  ——  —  —

Zollsatz

Einheit.

in

Rubeln.

Kopeken.

 

aus  74

75

 

aus  1.  Dachziegel  jeder  Art:

a)  unglasiert,  auch  einfarbig,  ohne  Verzierung
mit  Bildhauerarbeit  oder  Malerei.

aus  2.  Ofenkacheln  jeder  Art  aus  Töpfermasse,  glatt

oder  mit  Reliefverzierungen:
a)  einfarbig,  auch  glasirt
b)  mehrfarbig,  auch  glasiert  .

Jc)  mit  Malerei,  Vergoldung  und  anderen
Verzierugeen  .  .  ..

Anmerkung  zu  Punkt  2.  Nach  Absatz  2a,
b  und  c  werden  auch  vorspringende  Teile  von

Kachelöfen  (wie  Bekrönungen,  Medaillons  usw.)
verzollt.

aus  4.  Geschirr  und  nicht  besonders  genannte  Töpferwaren

  aus  gewöhnlichem  Ton,  auch  glasiert:

a)  ohne  Muster  oder  Verzierunggen

Anmerkung  zu  Punkt  4a.  Das  Aufspritzen

  von  Farbe,  wodurch  kein  regelmäßiges
Muster  erzielt  wird,  wird  nicht  als  Verzierung
angesehen.

Fayencewaren:
1.  weiß  oder  einfarbig,  in  der  Masse  gefärbt,
ohne  Verzierungen,  auch  mit  geformten
Musten

dergleichen,  mit  einfarbigen  Mustern,  Kanten
oder  Rändern;  Fayencewaren,  anders  als  in
der  Masse  gefärbrt  "..........

IV

3.  dergleichen,  mit  Malerei,  Vergoldung  oder

mehrfarbigen  Musten  ...

 

Pud

Pud
Pud

Pud

Pud

Pud

Pud
Pud

 

1

10

30
75

37½
        <pb n="589" />
        — 553 —

Crarb#  dOömaro
pycexaro
ranone#nn#aro
rapnoa.

HaumenoBanie  TOBapoOBB.

#  Emmmun

!M  **3½

 

IIommm

Pyô.  Kon.

 

HBP  74

HIN-D  II.  4.

J.

 

H3-PD  II.  1.

depemua  kpoßead  Benkan:

a)  Heuno.mBla,  XJOTN  ÖH  OAHOIBETHAA.

eP  CkydPHTypHHKTP  U  HSOHHCHNx
Yxpameniũ

13  u.  2.  ILleane  apas  3##  rodapäxpP  Maccr,

Paqkie  H  C  PedbesHHNMN  V30Pa#n:

a)  OaOHBBTHHe,  NOTN  ÖOH  TaypoBane

6)  pasonbBrHHe,  NOTNÖHTAa-yPOBaHHHe

B)  CP  RHBOHHC,  NOSOOLOD  LM  ADTN-TäH
  Vkpamelinnm.

Ipuananie  kr  uyy  2.  IIomaanaun  no
#u.  2  Anr.  a,  6  M  n  oamal##rak###e  aphaan##e
apaasz#  (peönn,  NeJqasbonh  H  T.  u.  ).

IIocyaa  u  ocOoGO  HenoneOBahRHN  ron-VAPEHIIA
  UBABAMA  BSE  IPOCTHXB  TAMB,
XOTH  ÖOH  No.msH#:

àa)  6e-P  y30pOBP  H.  TKpamenin

LIpunhaauie  K/  u.  4a.  Unf##  öpmarn,  ne
cocraBaniomia  npannabnaro  pucynka,  ue  cunralorca
yxPameniems.

Pagncol  IBABAiA:

BAUA  OOHB  TEH,  B#P  Naccf###kpame-HII,
  GeDP  VyKpamenil,  XT  GEM  CB  OT-AMTEINII
  VSOPAMM  .  .....

Tl.  de,  C  OCanonußrammm  v30pahmm,  ol-60AkamH,
  kpafn  M  kafMaHMH;  sanncobl

HSANif,  gFpameLEN  e  BP  Nccw
.  Tt  xXe,  cCB  #n#onPr1030xrob  „

DasHoOHEBBTHIH  yv30pan

CB  IVYAa

Cb  IVYAa
CB  IVAa

CBbB  IYAa

Cb  IYAa

CB  IYJAa

[[IT

cb  IYAa

CBb  nyda

 

116“

 

10

37½

187½

95
        <pb n="590" />
        — 554 —

Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

 

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

JZollsatz
in

Rubeln.  Kopeken.

 

aus  76

aus  77

Porzellangeschirr  mit

 

Porzellanwaren:
1.  Porzellanwaren  (nicht  besonders  genannte),

weiß  oder  einfarbig,  auch  mit  farbigen  oder
vergoldeten  Kanten  und  Rändern  (Bordüren),
jedoch  ohne  andere  Verzierungen;  Majolika
jeder  Art,  auch  mit  geformten  Verzierungen

Malerei  oder  mit
farbigen  oder  vergoldeten  Mustern,  Arabesken,
Blumen  oder  anderen  ähnlichen  Verzierungen
Gegenstände  aus  Porzellan  oder  Biskuit  zur
Ausschmückung  von  Zimmern,  weiß  oder  einfarbig,
  jedoch  ohne  Malerei,  Vergoldung  oder
Verzierungen  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen
  .  .  .  .  .  .  ..

5.  Waren,  nicht  besonders  genannte,  aus  Glas

jeder  Art  mit  Verzierungen  wie  geätzten
oder  gravierten  Mustern,  Malerei,  Email,
Vergoldung,  Versilberung,  mit  Verzierungen
  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen  oder
anderen  Stoffen,  sowie  die  in  den  Punkten2,
3  und  4  dieser  Nummer  (77)  genannten
Waren,  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen,  auch  wenn  diese  zu  ihrer  Verzierung
  dienen;  Glaswatte,  Glasgewebe
und  daraus  verfertigte  Gegenstände

Christbaumschmuck  aus  Glas,  auch  mehrfarbig,
  vergoldet,  versilbert,  auch  in  Verbindung
  mit  anderen  Stoffen

 

Pud

Pud

Pud

Pud

 

17  50

16  50

15  —
        <pb n="591" />
        — 555 —

 

 

 

 

 

 

Cra#rp  OÖOmaro
D  CcCchal'o
TNIOMRNeELGI’O
ra  puoa.

—  ——  —  —  —  ——  —

 

Haumeliogahie  roaposb.

HEqul

0-1ORellf

..  —.  —..

TIommm#

PyõG.

Kon.

 

131  76

1B.

 

E—

1.

#.

Papooponmn  u841F#n  (uooOo  !B  cdc060  no-HOBannRNT)
  Pahl  OqOLIBTEII.
XO  OH  CD  RLhn  Lô030.101chHHAN
kDalann  060Akazn,  ND  Gez  ADbyHN
FDmeNiM:  Naio.uma  nelsan,  Norn  Öh
c  rlulnn  VDameHnn  ..  .  .  ..

Pappoposan  nocyla  cb  Mnlnolmehp  ####
packpamehnnm  HOS3OdOuelhm
V3oDbDann,  apaOechamm,  un  bram  u  r.  u.
VEaexin:  nei  I#  apopa  u  ön-CKRBIFTA,
  AMM  VEameHRi  KoMa-P,  ÖB-an
H  OAHOIIBBTBHN,  HO  6eST-  P  kBOHdGn,  6enb
Hlonc.lo  rR  6eSP  yKpamenik  un  MBAn
II  JBAHHNTP  CIIIBOBEI  ....  ..  .  ..  ..  .  ...

Harrbain,  kpout  0e060  IOUSTreROBanIK.e
II81,  Beza0  ere#n  c  JekopaTHRHOE
LDaa  Ablk  C,  kamp  rO:  CB  BlrpaBdelu
ILII  Dlcohnnmammn  #930Opazm,  aAnumonncb#ß.
Una.Ip-O  11030.10  rOD,  NOGDCÖeHiIia·sFEpamellinm
  u3##b  Maan,  MaNP  eiaBOBP
ADNTINP  MarDin.  10  .  à  rafe  HBABAin.
IIOMCMOBAHIIBIIn  BB  UyNKND  2,  3  M4

cen  (77)  crarpen,  Ce  upncocanneninmm

Arin’r  Ma2epiadob,  NOrd  OK  le  Caayma-LIlIln
  H  HND  Vkpamenid;  crekzunnan
Bara,  Creknm  Tahn  n  34CBaIH  1130
Inggdeee  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..
8
Crekun#m  yxhamenin  ##ok,  KO
OH  Daasnollbbrümn,  C  1030.10TOD,  Mcce-Deöpelmie##P,
  Iu#  ceumeniu  c##  Abyrn
Matepinan  un  eb  EnKK##4

Reichs-Gesetzbl.  1918.  J

 

c#nnyd#1

H/A/A

cb  u#AA

cb  yAA

117

 

17

15

 

 

50

50
        <pb n="592" />
        — 556 —

 

 

 

 

ummern
des  russischen  Zollsatz
nueen  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in
13718.  ao  Rubeln.  Kopeken.
aus  108  us  6.  Gerbsäure  (Tannin))ii  Pud  50
7.  Salizylsärrer  Pud  1  —
8.  Gallus=  und  Pyrogallussäuer  Pud  15  —
aus  109  Vitriole:
2.  Kupfervitriol,  außer  wasserfreiem,  Salzburger
Vitriol  (eine  Mischung  schwefelsaurer  Eisen—
und  Kupfersalze),  Zink=  oder  weißer  Vitriol)
Chlorziksk  .  ...  ...  .  .  .  ...  Pud  1  20
aus  112  Richt  besonders  genannte  chemische  und  pharmazeutische
Erzeugnisse:
aus  2.  Koffein,  Chinin,  Strychnin  sowie  deren  Salze  Pud  brutto  2  25
3.  organische  jodhaltige  Verbindungen  aller  Art,  6
außer  den  unter  Nummer  135  fallenden..  Bud  brutto20  —
aus  4.  Brom-,  Jod=  und  Cyansalze:
àa)  Brom-Kalium  und  „Natrium  .  .  .  .  .  .  ..  .  Pud  brutto  5  –
b)  Jod-Kalium  und  -Natrium  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  Pud  brutto  10
aus  5.  Wismut,,  Nickel  und  Ouecksilberverbindungen:
b)  Quecksilberverbindungen:  Quecksilberchlorid
(Sublimat),  Quecksilberchlorür  (Kalomel),
Zinnober,  Quecksilberorxyd  und  Quecksilbersalze:

Zinnooeeer  .  .  .  .  .  .  ..  Pud  brutto  8  —
die  anderen  unter  diesen  Punkt  fallenden
  Erzeugnise  .  .  .  ...  Pud  bruttol  4  —
        <pb n="593" />
        — 557 —

Cratn###00maro
Dreckaro
Tramozclar
rapuoa.

—  —  —  —

—  ——  —  —„  —  —–.  ——  —

Eau

06AORneHI.

 

Hommun

–—

Py6..  Kon.

 

135  108

H#’  109

—.

—.  ——————————————————————

MBAM),  EKOBH  HA  ÖBAH;:  KXNO
craummmeeeeeeeee  .  .  .  .  .  ..p  5

Xunnuecnie  u  sapmalfebraseckie  upoay####,  ue  no.

HieHOBaHHNe  B  AyrHxP  crarbffb  rTapl#a:

113P  .  2.  kbehRp,  qIIIP,  CrpnäHnn,  a  zrake

HN  COIBIBnBnBnnnnnnnn„  *
Gaqneli,  kpostiotrHOCAUMxKCN  kP  Craxtin

#’  n.  4.  Coan  Öpomncrooqopoqnoll,  ionero-n-Aopoanofl
  n  cHdHOf  kHCNHOTT:
a)  Opomnere  Kai  HMarpil

5)  Coenlelin  pyn:  Cylena,  kanome-#r,

npouie  orBociecx  K  ANxT  G  IPOAYKTII

 

I3-P  I.  G.  RuCAOTA  AVOÖHPHaAN  (rannnt)  ..
7.  Kuclora  cammmulohägkggk  ...
S.  Knclora  COplnlgoan  (radloa)  R  unpO-.
  ra.iI-101;a-it..........................
Kynopoch:

2.  MBaHH  RPOMB  GC3BOAHAIO,  3a.ABIIGYPr-Cckiil
  (Carhe  czDOEIGCHxKP  Coel:  Me#lsa

3.  Bezil  oprahldecxil  iodb  codepxamis  co-135

  .  ..  ...............

"6).i0,zmc«meKmIiännaniä.»».»

Icnnonaph,otmchpTyTIII-Iencmmij

Imnonaph.........................-«-sz--'Ch·1.1y,zm·"



2·"c«hny·zxa

Chan

cTi-11yxxa

Ohnny

6pyrro

cB  IXda
6pyrro

CBb  1  I.  4A
opy#r#
Cb  II  44„

CyAA
6pyrro
en  MyA4

 

OpyrTo
117“

6pyrro

 

7  50
II.  —
15
1  20
1
20  —
5  —
10  —
8  –
4  –
        <pb n="594" />
        —  558 —

Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

—  —  —

Zoll  satz
in

Rubeln.  n*

 

(aus  112)

 

aus  c)  basisch  salpetersaures  Wismutoxyd

EEIIEI

6.  Naphthole  und  Sulfonate:
a)  Naphthole

Pb)  alle  nicht  besonders  genannten  Sulfo—
nate,  außer  den  unter  Nummer  135
fallenden  ........................

7.  Nitro=  und  Amidoderivate  der  aromatischen
deihe:

a)  Nitrobenzol  und  Nitronaphthalin,  Anilin
und  Naphthylamin  sowie  deren  Salze

b)  Dimethylanilin  und  Diäthylanilin  und
ihre  Nitrosoverbindungen;  Benzidin,  Toluidin,
  Paranitranilin  sowie  deren  Salze

aus  8.  organische  Präparate  für  pharmazeutische

Zwecke:

b)  Antipyrin,  Salipyrin,  Phenacetin,  Phenacetolin,
  Sulfonal,  Salol,  Guajacol;
Guajacol  und  Kreosot,  kohlensaures;

Pepsin,  Pertton  .  ..

9.  chemische  und  pharmagzeutische  Erzeugnisse,
nicht  besonders  genaunt  .  ..
Aumerkung  zu  Punkt  9.  Unter  der  Bezeichnung

  nicht  besonders  genannte  chemische  und  pharma-Futische

  Erzeugnisse  sind  die  im  russischen  allgemeinen

Tarife  vom  13.  5  Januar  1903  nicht  besonders
genannten  Erzeugnisse  dieser  Art  zu  verstehen.

 

Pud  brutto

Pud  brutto

Pud  brutto

Pud  brutto

Pud  brutto

Pud  brutto

Pud  brutto
        <pb n="595" />
        — 559 —

—  ——  ——  —
—  —  —  —  —  —

Crar##n  oömaro

559

 

 

 

 

 

 

precra  .  Emaika  IIOIMIMH
’  HanMeHoBaHteToBapoBh  .
t...-.().!.(3nllx110  CHHOMGHUL
TAPWXL  »
stö.  Kon.
(nab  112)  Ir.  n.  Oelohnaf  a30rTHO-BHCMWToOBafl  Cofff.P  1TAA
6pyrro  4  —
6.  HavTOMM  Cydbbonponzsoquhit
a)  LlA’hTO-  —  .  ..  .  .  .  ..  CBb  NnYJda
·  prsrsro  4  —
G6)  BCenKin  OCOGO  nemonmencBannlin  CMloOkHCIOTH,
  kpom  orldenmmken  #
rabstz  1322  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ony/
DVTTO  4  –
7.  IInpo-  u  ammqonponznolums  aponmanrnneckaro
  Duqa:
a)  umrpodensomb  M  UUrponacran#,
am#nn#n  ad#a,  à  ransge
HXB  COM.  .  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  CBb  iIyda
6pyrro  4  —
6  Aunernralnalm  II  Jiorlalna###  I
HXB  HH#DOBSOCOCAIHnGEiN:;  Gen,
Tomann,  napahrpanhnau,  à  Tahme
NP  Ci  .  .  ..  -...............  cTJnyzxa
.  prTTo  4·———
113«1-11.8.oprannqecriieItperiapa-Isj,1,-1.-111«:)aI)JIa1.1(.k13-THVECKIXb
  IIBAC:
6  anrunmpunr,  Ca##unnphnr,  onanerkr,  1
enaner0mn##,  eVdb#0ollar,  CAMAOAB,
TBanko.rP;  yranekc#e:  Thanno#b  M
khpeCOOrP;  neuchnp,  nenroub  .  .  .  .  ..  cB  nyda
6pyrro  8  —
9.  Xnaluecrie  apmanen#RcIe  upoyE#OH.
ocoOo  ne  nolmenoamnnhe  .  .  ..  ..  ..  CB  UYAa
6pyTTOo  4  —

 

IIpnbuanie  K.  u.  9.  II%  naumenohanic
Xhnucckuxk  apraucn##ndecku  upPOMyRKn#.
coöo  He  nonmendoBannKP,  loqpaayarbsa###  Cgazane
  upOUN  oco  ne  nonstenonannnme  B#  6-menr
  pycckomb  raphoß  13  (260)  annapn  1903  rol.
        <pb n="596" />
        — 560 —

              

 

 

 

Nummern
des  russischen  Zollsatz
allgemeinen  «  .  Finkei
Tarifs  (vom  Bezeichnung  der  Waren  Einheit.  in
13./26.  «  I-.
ERSTEN  Rubeln.  Kopeken.
aus  113  Qusammengesetzte  Arzneien  und  dosierte  Präparate.
Anmerkung  zu  Nummer  113.  Unter  chemischen
  und  pharmazeutischen  Erzeugnissen  in  dosiertem
Zustand  sind  Arzneiformen  zu  verstehen,  welche  in  6
medikamentellen  Dosen  Arzneistoffe  in  gebrauchs-  #
fertiger  Beschaffenheit  nach  Gewicht  oder  Maß
gleichmäßig  abgeteilt  enthalten,  wie  Pillen,  kom
primierte  Tabletten,  Körner,  Stuhlzäpfchen  und
dergleichen.
aus  124  3.  Gerbstoffauszug  jeder  Art,  außer  Galläpfel-  .
und  Sumachausss33399  .  .  ...  Pud  —  75
aus  125  NRatürliche  Farbstoffe:  I
aus  2.  mineralische:  «
b)  Kreide,  geschlemmt  oder  gewaschen;  Kreide
und  Talk,  gemahlhen  ..  Pud  brutto  —  18
128  Jndigo,  natürlicher  oder  künstlicher  in  jeder  Form
(mit  Ausnahme  von  Indigoauszug  und  Indigotinh  Pud  5  44½
Anmerkung.  Künstlicher  und  natürlicher  Indigo
sollen  dem  gleichen  Zollsatz  unterliegen.  «
131  Blei=  und  Zinkwi  Pud  1  30
.  ·  i
133«-Kupferfarben·(darunterauchGrünspan)undArsenikfarben:

Kupferfarben,  ausgenommen  Grünspan,  und  6
Arsenikfaben  Pud  4  50
Grünspan  (basisches  Kupferacetahhrg  Pud  5  40
135  lAlizarin,  Alizarinlack  und  organische  synthetische  Farb- 



stoffe  (Vigmente)  aller  Art,  deren  Basen  und  Ver-
        <pb n="597" />
        — 561 —

Crarpn  oOuaro
pycexaro
Tanoennaro
Taplaa.

—  561  —

 

 

 

 

 

Hanmenobanie  ro8aposb#.

Eqannu##

OOAORRCRifH.

—  —  —

TIomm

Py6.  Kon.

 

MH3  113.

I13’5  1  2  4

H3-P  125

128

131

133

Cocrabhnn  qdekapca  n#  AoHpoaRRe  upenapa###.

IIpunbuanie  r.  cr.  113.  llonan#0na
Hirb  KKT  H  apmauenrnueckux#  PpOAyO
Tomrb,  nnoanmmIHIKI  Aoponann0O  nuqb,  noqpa3#F—
amhna###cg  #pancönmie  upenapa’i#  coqdepkamie  u
Aegapernennuxb  J1ozax#  Mme#nnunckin  cpeqera,  Bnd.1-H
  upnroro#acnnun  Aus  yuorpeöaenig,  pasq#bachu#n
nopohny  uo  ###cy  nn  PO,  kakgp,  HanpnufbpP,  nn-AnHn,
  upecconanm#n  genemgn,  upynunzu,  enbhurunnr.  u.

3.  AyuaphbeoserpakgrmRBCNie,  pONE  T.  119—
coBaro  M  cylaNOSAC0CC00DD  .  .  .  .  ...

Canopoqhmi  kpbachihbhmx  BemecrBa:

n.  2.  MIepa.  #n:

0)  M.rP  Mlanselnmli  M  oryeHINI;  A/B.u,
H.  Talbk  MO,-lOiTHHHBll
HNTO  cer0hnoe  MHkCCTReROe  B0  BenKOMP
BHAB  (KNponl  HRAOBaDO  akCTDArA  n  AHAM-L0O-THRA.

IIpnubanie.  Hu,1#0

FycCC#T#nROe  öy/AVT  nuponycra·#rben2h  odnonD
##e  nonlndt#.

P’b.  lnn  cununonun  uNOG

Kpacuit  AlB,  LIlMN  (r.  TOMD  ulld##e  Mpp-MBAANna)  II
MBAHO-ABEIlbHROIGT#f:

KDaCKRH  MBAILIEI.,  3  ————  ADB-MBAAIHHKH

  II  MBAHO-MEIIPHKOBHCTEBLIH

HIDbb  MERAHRA  (Oenonnaf  VeyYCHO-KHCGJaAN
Cc0.DD  MBA#n)

rveesesesssss6ssseesesesee-sseo5

Annzapnun,  al#n#sapnkohblil  aahP  u  BBKil  Opranndeckil

  kacmin  -BemecrraA  CUU#Nec&amp;amp;Kin  (am#-“

 

ccrrecrrnennoe  1  n

 

CP  ny##

CP  II#/##

6pyrTro

CD  HT-„#a

C  HAdA

Cb  II.  4A

#HJNNMA

 

5  44½

40

□SI#
        <pb n="598" />
        — 562 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummern

5  russis  chen  Zollsatz
allgemeinen  .·  ..
Tarifs  (vom  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in
13./26.  J

«  lkzXzaimar  «  .  Rubeln.  Kopeken.

 

(135)  bindungen,  sowie  Mischungen  und  Verbindungen
von  Pigmenten  mit  anorganischen  Basen  und
Salzen  (Pigmentlacke  usw.))  Indigotin  (□ndigoauszug
  in  trockener  Forld.  Pud  21

Anmerkung.  Farbstoffe,  gemischt  mit  nicht
färbenden  Stoffen,  wie  z.  B.  Ton  und  Ol,  werden
nach  Nummer  137  verzollt,  wenn  die  Mischung  an
Farbstoffen  nicht  mehr  als  10  %  des  Gesamtgewichts
enthält.

zu  136  Feine  Miniaturfarben  in  Näpfchen  und  Schalen
aus  Fayence  oder  Porzellan,  in  Tuben  und  Zinnhülsen;
  flüssige  chinesische  Tusche  in  Fläschchen  Pud

 

I

137  Farben  und  Farbstoffe,  nicht  besonders  genannt;
Farben  jeder  Art  mit  Beimischung  einer  unbedeutenden
  Menge  organischen  Pigments  oder
angerieben  in  Wasser,  Leim,  Ol  usw.)  Farben
mit  Beimischung  von  Stoffen,  die  das  Trocknen
beschleunigen,  wenn  diese  Stoffe  nicht  einem
höheren  Zollsatz  unterliegen;  Wichse;  Tinte  jeder
Art,  trocken  und  flüssi  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  Pud  5.  —
Anmerkung.  Unter  Beimischung  einer  unbedeutenden
  Menge  organischen  Pigments  ist  ein  1
Zusatz  an  organischen  Pigmenten  bis  zu  3%
einschließlich  zu  verstehen.

 

aus  140  sEisen:  ·

aus  1.  Stab-  und  Sorteneisen  jeder  Art,  mit  Aus—
nahme  des  unten  genannten;  Eisen  in  Luppen,
Puddlingsstücken  oder  Masseln,  Brucheisen,
Millbars,  Eisenstaub  ...  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  Pud  —

3.  Eisenblech  jeder  Art,  ½  mm  und  darüber
stark;  Platten,  über  46  cm  breit;  Sorten-—I


FS#- 



 

 

—  .
        <pb n="599" />
        — 563 —

 

Crarsn  oömaro
prcczaro
ranonennaro
rapnaona.

Hanmelloahie  roapob-.

 

Eann##

OGOokeHIdl  .

ITIommun

Pyé.

Kon.

 

(135)

KD  136

137

HSP  140

TakRe  cn#n  Conmenix  uneOb  C.  Hn
opramueckum  cenogauigun  uico.adan  (unralenr-AroBHIH

  3kRCTDaNT  BP  CYXOMB  BIAB).  ...  ...

IIpnubuanie.  Kpacamin  Bemecr#a,  c#ubmannlnn
ch  Bemecrsamu  ue  kpachmunu,  karb,  Ranphufßpr#,
cb  rannop  #  Maco’,  ounmabr  romannoDn  no
cr.  137,  xorAa  kpacnmin  nemecrr#a  cocrab.####  Be
Obonte  10%  oömanro  utca  cCutcn.

Mnniar#ph  pachu  Ha  sappopoßmxP  M  sanncO-BHXP
  NalleikaxpP,  6.L  laP,  BP  TyÖOkaKT
HH  BP  0O.10BHHHHKE  KAIICIO.  IIXb,  TyIl  RIad-½

Kpackn  u  rpacm#pHHN  Bemecra,  ocoöo  ne  nomne--HrebHNTP

  KOMG:TBoM  opanecaro  nnr-MeHTa
  HI  TreprH  HA  BOAB,  KAGIIKIIXB.  PaCIBO-Paxd,
  Mac  H  .  u.;  kpacku  ch  upnnm#bD

He  HOAeEaàTP  oIlrBE  nomam  uo  Bmemedf
crabkß;  Bakca;  Jeplla  Beqki,  KHIAKid  Cxi

IIpnucbuanie.  Iloqunbrkon  nezlnaumern###
Kkolnec###o  opranuueckaro  unrnenra  upusnaercn
upnOanka  oprannueckaro  unrnen#a  Bb#occn
Ao  39  BRAIOMITEAIO.

e.rßzo:

KenolmeloBannaro;  Ke.l30  BP  kpmaX,
HyVAHHT’OBHND  kyckaNP  IIAI  00BahAKTP,
BP  1OMy,  MllPGapeC-P,  Me.1B#  BB  IIOPOIIIXB

3.  Aucroßoe  BesOe,  rommmnno  BP  ½  MIIx.—

 

NMel#TE),  HN  oclloalif  JefigocoeqncEi,  3

Hlle  Jak,  Gakann  #  HpOu.);  ImmOTgr  (an-CKAAH

  MKIKAAN  RB  .IAKXOHBHAXB  2  2  2  —222  2  2222222

HOBAHHBIA,  BCAKIA  RPACKI  CB  IIOAIBTRO  HCsHAa-VCKOPAIOIIIXB

  BHCHXAHIG  BeIIIECIBB,  ecm  ollß

H3P  M.  I.  uOdocoBoe  n  COPTOBOe  BCAKOe,  kpom  un

 

merpa  M  OCOHe;  r.  InTraxpnuo

ydA

crkonyna

CBb  IIXAa

CB.  IYAa

 

21

 

50

31

—
        <pb n="600" />
        — 564 —  

Nummern

des  russischen

allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

 

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

––  —

Zollsatz
in

Rubeln.

Kopeken.

 

(aus  140)

aus  141

 

eisen  jeder  Art,  in  einer  Breite  oder  Höhe
von  mehr  als  46  cm  sowie  in  einer  Stärke
oder  mit  einem  Durchmesser  von  18  cm  und
darüber;  Formeisen  (I.Eisen,  Doppel-I-Eisen,

Murlsteisen,  2-Eisen  und  Eisen  von  anders

geformten  Querschnitten,  außer  Winkeleisen,
welches  nach  Punkt  1  dieser  Nummer  1140
verzollt  wird);  Bandeisen,  in  einer  Breite  oder
mit  einem  Durchmesser  von  mehr  als  6¼  mm
aber  nicht  über  12%½  m.

Eisenblech,  weniger  als  ½  mm  stark.

Anmerkung  zu  den  Nummern  140  und  142.
Den  in  den  Punkten  3  und  4  der  Nummern  140
und  142  festgesetzten  Jollsätzen  unterliegen  die  dort
erwähnten  Bleche  und  Platten  aus  Eisen  und  Stahl
ohne  Rücksicht  auf  die  Form,  in  die  sie  zugeschnitten
  sind.

Weißblech  (verzinntes  Eisenblech),  auch  lackiert,  mit
Mustern  bedruckt  oder  moiriert;  Eisenblech,  bemalt,
  lackiert,  verzinkt,  verkupfert,  vernickelt  oder
mit  anderen  gewöhnlichen  Metallen  überzogen.

Anmerkung.  Die  im  russischen  Zolltarif  erwähnten
  gewöhnlichen  oder  nicht  kostbaren  Metalle
begreifen  alle  Metalle  mit  Ausnahme  von  Gold,
Silber  und  Platina  in  sich.  Aluminium  gilt  als
gewöhnliches  Metall,  soweit  es  nicht  in  Artikeln
des  russischen  Tarifs  aufgeführt  ist,  für  die  höhere
Zollsätze  festgesetzt  sind.

Anmerkung  zu  den  Nummern  141,  147,  154,
155,  156  und  163.  Die  in  den  Nummern  141,
147,  154,  155,  156  und  163  genannten  Metalle
und  Metallerzeugnisse  unterliegen  den  Jollsätzen  dieser
Nummern,  auch  wenn  sie  durch  irgendein  Verfahren
(auf  galvanischem  Wege,  durch  Umguß,  durch  ein
Walzverfahren  oder  sonstwie)  einen  Uberzug  von
gewöhnlichem  Metall  erhalten  haben,  falls  der  Metall- 



Pud

Pud
        <pb n="601" />
        —  565  —

 

Cra###  oömaro
Doccxaro
Tagnomennaro
tTapfl#aa.

Hanweldosalie  roßapos-#.

[nlrbt

OOAORHi.

IIOIIAHH

Py.  Kon.

 

G##  140)

H3P  141

 

chnme  46  cahrnalerpönf;  Ne.lbar  co  proôOe
  Belkoe,  upn  mupnnt  l  BH0OT

——  can#muerbonr,  Panmo  Kanb  umn

To.mnnn  UAM  AJiaerpt  B  18  canrume-TPOBB
  M  CBEIIIS;  XGAB3O  racouloe  (raspo-BOe,
  ARYXTABPOBOe,  SGnmecnce,  3eronce  #n

AbyrRKT  T.  II.  CAOMHBIXB  npoHacll,  Kpot
I#DoBor,  uponycsacharo  nod  M.  1  ceüft  40,
CTarbl);  XGASO  TrokgocoprHoe  upn  um--—————————–e


merpon  AO  12½  NManmmerpoß  BN##lo-A#reiIbfton
  ......
Jmchmacsojthme72lestMnisle-11)a..»

IIpEiKIckZIJanie17h.c·r.c«1f.140ul42Iloxxjtekmush
onaTb  nomannamn  no  nn.  3  M.  4  cr.  cr.  140  u.  142
enbanie  CradpHe  alcrl#n  ILAMbI,  YHOMmiyTbie

BB.  CHXB  IIYEKTAXB,  kakoa  Ö6f#  RR  6Ö6NT  A  opma,  nr
koiropy#o  o##  ac  T  N  AMTPi  06pfaanel.

Mecrr  CUynence  Aucroßoe  Me.r0),  NorM  ÖOH  Jaun-PoBahnaf,
  Nneqarahlan  v30Dahm  nokphran
Myape:
Kkpblroe  AAKOMGB,  IIMHKOMB,  MBABIO,  IIIIKKC.  ICMB
K  AynR#n  uPpoCTN  MNETA.AAAMI.

AncerogOe  Me-A30  packpamennoe,  IIOlIIpnuchganie.

  Kr’  upocruarb  uan  neaparo—
IEIEBEMB  MCIA.IAAMB,  YIIODIIIEA  CDILIDIIB.  BEB  PYyCCEOMIE.
Trapuc#,  o#Trnocu#rca  Bch  e’ra.##l#  3a  n#ckmonenic,
30  ora,  cepeOpa  N##n#a#n##.  Anaiomnnis  nonm2acren
e  ra.  1  o  npocrnn,  3a  ückmonenien##t  #ND  a2  d
pycexato  Tapnda,  BR  KOTOPBIXE  oOHB  ocoGo  nonnieno-EEIIIIIIIIIII
  Dazahp.

IIpumbuanie  xB  cr.  cr.  141,  147,  154,  155,

156  .  163.  Peranm  Me'ra.##necgin  Wwbt
nonnenonanune  B  Cr.  Crp.  141,  147,  154,  155,  156
163,  oummaloren  nomannamn  uuo  2•#lIP  Cra#la
Aue  ecn  olffl  kannxp  6H  #0  un  60  cnoco6om.
(rals#annucckn#  cnocobo,  HadoeHiepäcn#a-Mmiennaro
  cho,  l  n  npou.)  nouphirbi  upo-—
„uriimn"  eraa#a  —  n.  To#i-  cAyuab,  koLNA  C

 

CB  IYAa
CB  IIYJAa
        <pb n="602" />
        — 566 —
Nummern des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

—  —

 

 

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz

in

Rubeln.  Kopeken

 

(aus  141)

aus  142

 

Stahl:
aus  1.

4.

überzug  25  %  des  Gesamtgewichts  der  in  den
Nummern  141,  147,  154,  155  und  156  genannten
Metalle  und  Metallerzeugnisse  und  10%  des  Gesamtgewichts
  der  in  Nummer  163  genannten  Waren
nicht  übersteigt.  Der  in  der  Anmerkung  zu  Punkt  2
der  Nummer  147  vorgesehene  Zuschlag  wird  nicht
erhoben,  wenn  der  dort  genannte  Metallüberzug
25  %  des  Gesamtgewichts  der  Bleche  nicht  übersteigt.
8  der  Metallüberzug  diese  Grenzen  von  25%
da  100/,  übersteigt,  unterliegen  die  in  den  genannten
Nummern  bezeichneten  Metalle  und  Erzeugnisse  den
Zollsätzen  oder  Zuschlägen,  welche  für  die  den  Überzug
bildenden  Metalle  im  Tarif  festgesetzt  sind.

Stahl  in  Stäben  und  Sortenstahl  jeder  Art,
mit  Ausnahme  des  unten  genannten;  Stahl
in  Blöcken,  Bruchstahl

stark;  in  Platten,  über  46  cm  breit)  Sortenstahl
  jeder  Art  in  einer  Breite  oder  Höhe  von
mehr  als  46  cm  sowie  in  einer  Stärke  oder
mit  einem  Durchmesser  von  18  cm  und  darüber;
  Formstahl  (I.  Stahl,  Doppel-L-Stahl,
Wulststahl,  2--Stahl  und  Stahl  von  anders
geformten  Querschnitten,  außer  Winkelstahl,
welcher  nach  Punkt  1  dieser  Nummer  142)
verzollt  wird)  jBandstahl,  in  einer  Breite
oder  mit  einem  Durchmesser  von  mehr  als
6¼  mm,  aber  nicht  über  12½%  mm

Stahlblech,  weniger  als  ½  mm  stark

Anmerkung  siehe  Nummer  140.

Stahlblech  jeder  Art,  ½½  mm  und  darüber

 

Pud

Pud

Pud

 

75

1  05
        <pb n="603" />
        — 567 —

 

 

Crarpn  OÖmaro
Pyccsaro
TanozcH0
Tapnsa.

Haumeliogahie  roBapoB-###

Equnn

u“’irfe

IIomann

PyG.

Kon.

 

(136  141)

MN  142

 

Hal.1ORCHHAITO  MKTad.lnCOCTaAB.TIC  II.  O’ID  oGiiaro  BbeA

ne  60%#Ke:  25%  Aaun  ne  ra####n  nnccknx
SATifi,  nonmenonannx  #  c.  Ccr.  141,  147,  154,
155  f  156,  um  10%  Aun  AdRi,  nO#OnahIA
.  cr.  163.  IIpn  #nb  OayM  Bnacren,  4r  naqd-„banfsa
  k#.  nomäumb,  Fraanna  B  upnabuanin  #
u.  2  cr.  147,  ne  67/6  rP  Bannalafc#  0  Cc.17  u
konda  ynomanyuan  o  phuanin  C##o##T
Aomelnnard  Me##a#a##  öydrrpenima#r#  25%  06.
manro  Bn#  aucro.  B1  Cianx,  korda  Gdio  na--omennaro
  neraaaa  y16#  upenumatrt#  yasann#un
upeabarn#n  nopul  BEB  25%  n  10  %  nonnenoanune
oanaennux  c#ax#  ncraan#n  3bin  6y7.
„Jrnr  oldaqmnarbren  nomannann  u  Badöankaun  Wl
unhr,  Fanon#sennmn  raphooml  A#un  n0opna0--InX
  MCIAAAOBI.

Cra##:
HAP  H.  1.  I10  cosan  M  CoProBaN  RBCH,  kpon  —

ulenomenoBannofl;  Cralb  B.  60A#Ban#-kaxp,
  Cra###  ##.  uol  .  .  .  .  .  .  ..

3.  Imlroa  HK  Tomunon  BT  /1  MI.J.M#
merpa  H  OGoyhe:;  Br  Max,  muhnnom

chmme  46  cahrnmerponb;  cra###  copro

Daf  Bekan  upn  mupnn  man  nrcort#
Go#e  46  cahrumerpobr,  Panno  gakr  npn
Tommitft  U##n  qJianerp  Br.  18  caurume-TPOBh
  M  CREIIIS,  Cralb  Jcaconlan  (ragpoBan,
  ABVYXTABPOBAA,  GUMCOBAA,  3eTOBAM
.  ApyrHxAT  ##r#.  u.  Qoxnx  IIpoæmAe,
oME  VTOBOf,  UponyCaAeNOf  d0  uyNETyI

cell  1142]  Crarrn);  Cral##  roOCoprBnan

upn  umpnn#  n#nierp  ch#me  6¼  Mllu-Aumerponr
  Jo  12½  mamnuerpoBr  nl##O“
HIHTreSPHH  .  .  ...p

4.  Ancronan,  roneme  ½  mnerpa-  ..

IIpnmfbuanie  en.  er.  140.

 

CB  IYAAa

c  U#yN#A

cb  IYAa

 

 

75

05
50
        <pb n="604" />
        — 568 —

 



 

 

Nummern
des  russischen  ollsatz
allgemeinen  —  —  .  ,-  «s-  .«
Karifs  (vom  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in
13./26.  «

chmuen  Rubeln.  Kopeken.

 

147  Sink:
1.  in  Blöcken,  Bruch  oder  Pulver,  auch  Zink-  4

asche  und  Zinkstaaooaabbb  .  .  ...  Pud  —  70
2.  in  Blechen,  auch  poliert,  oder  in  Stangen  Pud  1  25

Anmerkung  siehe  Nummer  141.

2#

aus  148  .  Goldarbeiten  jeder  Art;  Juwelierarbeiten  jeder
Art  aus  Gold,  auch  mit  echten  oder  unechten

Steinen,  Perlen  uorr.  Bfund

□
15

80

4.  Silberarbeiten  jeder  Art,  auch  vergoldet
Juwelierarbeiten  jeder  Art  aus  Silber,  auch
vergoldet,  auch  mit  echten  oder  unechten
Steinen,  Perlen  uui.  Pfund  9  —

5.  Gold  und  Silber  in  dünnen  Blättern,  deren
Gewicht  auf  100  Quadratzoll  beträgt:  bei  Gold
—  90  und  weniger  Doli  und  bei  Silber  —
48  und  weniger  Doli,  einschließlich  des  Gewichts
  der  Büchelhen.  Pfundö  50

6.  Gewebe  und  Bänder  (geflochten  oder  gewebt)
aus  Gold,  Silber  oder  unechtem  Lahn,  Draht
und  Gespinst  aus  Gold  und  Silbeen  Pfund  80

aus  149  Waren  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen  und  anderen
zmin  Nummer  143  genannten  Metallen  und  Legierungen:

1.  Lampenbrenner,  allein  oder  in  Verbindung
mit  Behältern,  falls  diese  nicht  einem  höheren
Zolle  unterliggen.  Pud  9
        <pb n="605" />
        — 569 —

 

 

H

cTanshnoöaxaro
pycctmtso
·1--i:no:·s:ckugaro
Tki  plstbao

 

 

 

 

HawenosanieToBapoB-h.

Exxmimm
oGJtthceanL

 

 

147

M..  148

IN  149

 

BP  CBRANTP,  10MyJ  N  ODOHH,  a  Takze
1IHHKOBaAN  30fa  H  HEB.  ....

III-UnersquXOTFIHUIIIFHCIDOBAIUIHXPH
IlOUUpOBaIIHHXTD,a."l’aKÆSB«I)IIP)"1’bHX«L
llpndtsbqaaiochhc·t«.141.

Zone-ronshmgmiaxshncmmropozmqsom-TanxoneunpnaapaHoTaGesshnamneäa

stamtsecoDom-ampoÄaIiakcshnacTogumdiM
Tals-hunoMMhthmKaduumn,mein-tyrohrhmTJL

cepecdpoBsnsgwxshßcmmropogmxoTn
nnosoztosieimoezcepeöpimanlouezmpnan
I)a60Ta,cænogoxtosrotomnGesæonoiin
(3.oBc-maropox1akcmrhHac-r0nnm1m-1,Tat-m
ItnoxxszjhnmmKaina-nun,acmmyrodtshu

T.  II.  eeeeeessseees7-56  *e'i  ?t  EEIEMIIIEIEIII  B

*„  „  „„'!BYJ°r

3010To  H  cepeOpo  BP  rohkrnKP  Anc  rax#,
coM’  BP  CTO  kBaqparnnxr#  Alnax##:

30.10rO—aechnldcro  uNcie  4o0cl,  a  ce

PeöPpO—cODOR  Bocen  MMc0an,
cobokynlO  Ch  Enhcom#r  H#n0epeqdcrnennol
yJhnakcon  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .........

Ijscanunjenm(tuteTeHI-mnTImHI-.UI)30
gosrhuhcepeopimmjuMnnythmz30J1010»

txccepcöpoHonostennanI.IpA-Ienm1....

UMKLMHZZMMMdsttxmkixshcnjjanonænzxpymxm
nonmenomminxshMem-nir-143me-1«a.21.-1013-1-1-1
vieTaJIsmsteckitisxæetwa-Bock

J.

ODBAKH  JAANDOBHN,  IDHBOSHMHH  OTABJILHO
HAHN  BP  COCAnnenin  #  Dezepyapann,  ecan
Tllocrhnie  le  no.Llexa#Ola·#n  noman-IOD
  NP  BHICISCMD  Danai  bbbt.

 

C#yda—

ch  UyNA

—

3

cr  VHTA

T#a

CP  IIyJ/JIn

 

52

9

10

9

 

 

 

 

80

50

80
        <pb n="606" />
        — 570 —
Nummern des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom

13./26.  Januar
1903).

 

 

 

 

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz

Rubeln.

in

Kopeken.

 

(aus  149)

aus  150

151

 

2.  Waren  ohne  erhabene  oder  gestochene  Verzierungen

  und  gestanzte.  Waren,  auch  in  Verbindung
  mit  Holz,  Eisen,  Blech,  Leder  oder
anderen  gewöhnlichen  Stoffen:

a)  bei  einem  Gewichte  von  mehr  als  5  Pfund
für  das  Stübkxkg  ....

b)  bei  einem  Gewichte  von  5  Pfund  oder
weniger  für  das  Stück

3.  Waren  mit  erhabenen  oder  gestochenen  Verzierungen

  (außer  den  gestanzten),  ausgerüstet
oder  nicht,  gebrauchsfertig  oder  nicht,  wie
Ornamente,  Karyatiden,  Medaillons,  Büsten
und  Stattten.

Gußeisen,  verarbeitet:
1.  Gußstücke  ohne  Bearbeitung
3.  Gußwaren,  gemustert  (fassonier),

eögicht,

poliert,  geschliffen,  angestrichen,  krenollo,  verzinnt,
  mit  Lack,  Email  (außer  Geschirr),  Zink

oder  anderen  unedlen  Metallen  überzogen,  auch
mit  Teilen  aus  Holz,  Kupfer  oder  Kupferlegierungen


Anmerkung.  Waren  aus  schmiedbarem  Guß
werden  wie  Eisen-  und  Stahlwaren  verzollt.

Eisen-  oder  Stahlwaren,  geschmiedet,  gestanzt,  ge.

gossen  —  unbefeilt  oder  mit  Befeilung  an  den

Seiten  und  Rändern,  jedoch  ohne  weitere  Bearbeitung
  —,  außer  den  besonders  genannten

geschmiedete  Ne.....  .  .  .  .  .  ..

 

Pud
Pud

Pud

Pud

Pud

Pud

 

21

 

90.

10
        <pb n="607" />
        — 571 —      

Craupn  oömaro
Drckare
Tragoelnnaro
Tapl#a.

571

 

 

HaunmelloBallie  TOBapoOBBb.

 

Eannnus
06a40xenia.

 

L

PyG.

Kon.

 

CW#  149)

HS’P  150

151

#Iy#  H

3.

 

u3ABAII  Gesb  DedPesHHxN  H#m  FpaBupo-BallND
  ykamei  R  3A-Hi  urramo-Ballä,
  KOT  ÖOH  CHP  unpnOennen
ACpeBa,  Me-lza,R#,  OH  NArHxT1

HBAB.  IIA  CB.  PEMBESHEIIH  EPaRDOBa-HlMH
  Fkpaleni##  (kpomf  mramnosan-HNP)
  kakr  orAflahnmn,  rakb  u  Heor
ABaDHN,  BP  IB-AOM  IIH  Daoöpanom
BHA,  à  rakzke  opfamelri,  kapiarnan,

HyTyHHHN  OTImBRn  Gesb  BCAKO  OGABAKII.

——

upocrax#  NaLepialok:

a)  I  BBCB  BP’mTyKB  Soate  5  Tyro

6)  upn  BCT  r  ulryNB  5  yTO

II.  MHEEE  „  -.....  ........  »

MMMhoIIH-6chh1,cTaTyn

...........

Irr-IMle

yTJHHEH  H3SABJN  OÖABaaHHHH,  06roO-.eHHHH,

  NoxupoBamm,  mu#halnn  ,
Okpamell,  öDOBHpBaBHN,  Jxe,

LokpprbH  gakOP,  blapdPD  (KpoN  HO
-yan),  umnsOM  n  AVRN  pOCTH
Mera.##a#n,  XOTf  ÖOH  CP  4acrumm  qdepena,
NPAHI  H  H  Cllahböo  .  ..-IIpnuhqanie.

  Hä#t3in  3#ono  yRa

unponyckan#re  MNapann#ft  Cn  Nerhanumn  u  craabnn
—iism

1

Kenann  u  cra#d  B34Bin  konahN,  urran-IIOBAHHIII,
  AMTEIIA  —  6e3P  0Om-obERH  M.M  CBI
OnmonROD  O  kpand  H.  PeÖpa#,  1  C6e3“
Alof  OÖqAB-#,  kpomf  OcoOo  NonnenosanNxP:

conydAA

ch  MyAA

P  UyAA

er  y##iuut

—

ch  IUI3

 

 

TROSAM  KOBaRRlll  .  .  .  .

e  Iyda

9

 

90

20

10
        <pb n="608" />
        —  572  —

 

 

 

 

S....  —  7  —.—  —  —  —  —  —  ———¡—  — 
Nummern
des  russischen  Zollsatz
allgemeinen  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in

Tarifs  (vom

13./26.  Jannar  ««
,190?3)«I  «  »  »  Rubeln.  Kopeken.

 

aus  152  Eiserne  oder  stählerne  Kesselschmiedearbeiten:
aus  1.  Dampfkessel  und  ähnliche  Apparate  Pud  2  10

 

153  Eisen=  oder  Stahlwaren,  nicht  besonders  genannte,
gemustert  (fassoniert),  abgedreht,  poliert,  bronziert
oder  auf  andere  Weise  bearbeitet,  auch  mit  Teilen
aus  Holz,  Kupfer  oder  Kupferlegierungen:

1.  jeder  Art,  außer  den  in  Punkt  2  genannten  Pud  4  20
2.  Vorhänge=  und  Einsatzschlösser,  außer  den
kupfernen,  sowie  Schrauben  (für  Holz)  Pud  6  –

l

l

Anmerkung.  Alle  eisernen  und  stählernen  Bau—

und  Möbelbeschläge  werden  nach  den  betreffenden

Punkten  der  Nummer  153  verzollt,  falls  sie  nicht  6

in  Nummern  des  russischen  Tarifs  aufgeführt  sind,

für  die  ein  höherer  Zollsatz  festgesetzt  ist.  Die  Vernickelung

  solcher  Gegenstände  begründet  nicht  die
Zuweisung  zu  einem  höheren  Jollsatz.

Bolzen,  Zapfen,  Nieten,  Schlüssellochdeckel  und
Schlüsselrohre  aus  Kupfer  und  Messing  sind  ohne
Einfluß  auf  die  Verzollung  der  Vorhänge=  und
Einsatzschlösser,  an  denen  sie  angebracht  sind.

aus  154  Waren  aus  Weißblech
I.  jeder  Art;  auch  lackierte,  emaillierte,  verzinkte
oder  mit  anderen  unedlen  Metallen  überzogene
  Waren  aus  Schwarzblech,  alle  diese
auch  bemalt,  außer  den  unter  Punkt  2  dieser
Nummer  (154)  fallenden  ·.........  Pud  4  —

Anmerkung  zu  Punkt  1.  Eisernes  Geschirr,  1
emailliert,  lackiert  und  mit  einer  Deckschicht  überzogen,
  wird  nach  diesem  Vunkt  verzollt,  auch  wenn
die  Ränder  und  Henkel  mit  einer  anderen  Farbe  als  1
die  übrige  Fläche  überzogen  sind.

Aumerkung  siehe  Rummer  I41.
        <pb n="609" />
        — 573 —

 

 

C’rarru  cömano
pycexaro
Tanro
rapuoa.

Haumendsalie  TOBapòBB.

 

Enmn

06-NJOKRi.

r

IIommmu

DyG.

Kon.

—

–

 

113.  152

1136  154

 

!sF“.

Rebanmu  u  CrapBx  Mquin  KorelbH  pa00r  :

uaP  II.  1.  napone  KOrm  o0hme  Hn#  annaballlilie
  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..

IlleST  HN  .TAEDPHH  IBABAin,  RPOMB  ocoGo  no-AneHOBaHHNP,

  OÖBgaumax,  dörouenmun,  uo#m-.

DobalnHm,  ManBannN,  ODonsHBanI
lD  OODaOMB  OÖ6Da660TahhN,  eC  AeTHN

depeBa,  AB  C  C#ABOBP  u#  e3T,  uldP:

.  Bexmin,  kpon  nonmenoann  ####  II.  2

2.  am  uni  Hlicuie  Bhypennie,  kpoM  MBAN-HHND
  a  aBHO  ypyun  (n#r  AAM
depeaa)  ..;.......

s  Hp  IIdtstithiaBomcinznesmchbm11Z:«1-21.-11.1U-1««

otsommnttxttc.1a,,11cn-,yno«rp(26.s«tmkdm«t1spuc·1«p()onii«IJc-h

HAquModeanI-1(),-1.-IeM-I«t"h·0u.—-c»a-·1"13frommt-Intonaco(.)-m-is«r(:«rneunum-nymiasxutsrpcstul53,»ee.s1-Hnpozmchrbt


5ror?0  pDoqda  ocobo  le  nonschoganm  3##  cank’e
Pycfan  rapn#a,  ##n  KOTOIND  ye#ranon#chm  Gorrbe
nlaconin  nomannm.  IInKseinpoanie  ne  40.11#10
CVNMILL  OcHOEnieN  Ain  Ornecelliln  naagbiil  aroro
Dorin  u  uchenh  nomann.

TInosn,  mun#  al##nnn,  namanns##n  #pyôOK
NPP  MP,In  H  A#  öy  Ba#pRdO
uponycka  nuennuds  puyrpenln  anfomnb,  k
FORAMP  onn  upKp###.

—.

Mecraubia  /  :
.  Benin,  a  rasme  39  ancronoro  Mo.l#ba:
ExDTN  JafOMPP,  21a.ID,  UmukohR  MN

DNVTIAH  IIDOCTHPITH  MeTAd.JTASMIHE,  H.AM  O

TAahLHHHOKAGEOPD,  HB  IOANO,  AnLuUNT
IlOAP  u.  2  cel  (154)  crarenn  .  .  ..

IIpumfuanie  kr  u.  1.  Henfanan  lanpo-Bahhan
  nodcylln,  daklponangan  Oirdfb.mapag
CKOIO,  IOATTLCRKHIT/L  OmdNa-’#eb  ILOILITJAHHODO,  TyKBAHHOTO  B’

nacronmen##  yn##,  o  OH  kpan  pyaku  a##

nocyan  öblan  okpamenm  unbimr  UBBIOMB.

IIpnmbuaunie  cu.  cr.  141.

——

 

c#  VNA

CBb  IAa

CP#  HyqA

—- 



1

–§

10
        <pb n="610" />
        —  574  —

 

 

 

 

 

NRummern
w  2
3  -  Fi  1u  :
Taiifs  wvom  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in.
13./26.
19.  M  Rubeln.  Kopeken.
aus  155  Draht:
Anmerkung  siehe  Nummer  141.
aus  156  Drahtwaren:
aus  1.  aus  Eisen  oder  Stahl:
d)  Kratzen  und  Kratzenbänder  jeder  Art..  Pud  4  80
Anmerkung.  Stecknadeln  aus  Eisen  oder  Stahl,
nicht  zum  Schmuck  bestimmt,  auch  mit  Köpfen  aus
Metall  oder  mit  kugelförmigen  Köpfen  aus  schwarzem,
einfarbigem  oder  marmoriertem  Glas,  werden,  sofern
  sie  nicht  unter  die  für  künstliche  Steine  vorgesehene
  Tarifnummer  fallen,  wie  Waren  aus  Eisen-  6
oder  Stahldraht  nach  Nr.  156  Punkt  1  des  Tarifs  «
verzollt,  wenn  ihre  Länge  einschließlich  des  Kopfes  2  ½
russische  Zoll  (6,35  cm)  nicht  übersteigt,  und  wenn
sie  den  den  Jollämtern  übersandten  Mustersammlungen
entsprechen.
Anmerkung  siehe  Nummer  141.
aus  157  Nadeln  aus  Stahl  oder  Eisen:
1.  Nähnadeln  und  andere  Nadeln  jeder  Art,
außer  den  weiter  unten  genannten  Pfund  1  20
2.  Nähmaschinennaden  Pfund  –

aus  158

 

Messerwaren  jeder  Art,  außer  den  unter  andere

Nummern  des  Tarifs  fallenden  und  den  Maschinenmessern:


1.  Messerwaren  jeder  Art,  ohne  Rücksicht  auf
ihre  Verwendung,  aus  schmiedbarem  Gußeisen,
Schmiedeeisen,  Stahl,  Kupfer,  Kupferlegierungen
  oder  anderen  in  Nummer  143  genannten
  Metallen  und  Metallegierungen,  in
Fassungen  aus  gewöhnlichen  Stoffen;  Scheren
und  Pinzetten,  mit  glatten  oder  gezähnten
        <pb n="611" />
        — 575 —

 

 

raren  oömaro  Enmuunn  ILonui.aun
I  ne  Haumelioahie  roBapo’b.  .  ».,  «""
.iuiu«-1s.cnI-Iupo  06JIOMGHIA  .
steil-Hasen

Pyö.  Kon.

 

u#  155  HDpoo-ea.
IIpnubuanie  cm.  cr.  141.

 

naP  156  HIpoßoouMrin  IBABAiMN:
1·DP  I..  1.  XC.  IBBEIIlA  CTanbii:

)  kapä  apqO-denH  Benkgaro  Poan#qa  4  80
IIpunbnnie.  Pyasku  mernhsalln  u  Craannan,
npeuaalaqdenu#n  Be  Aun  Fpamenin,  or#  GOU  C#n
era.  I#nccu  0oskamn  #l  mapooOpashbimu  ro-Aonkann
  l#’  depfar0,  onnonsb’rnaro  anu.  kpanqdaaro
crekxia,  le  noqxOAmaro  nolbm  RanneOan  #cyc-=csrrrennnn
  KNamnedi,  ol#anu#aren  nomannon  napasub
#  pDOBO-loubR  3AB-#  ina##,  e.babPl  HAH  CTAAB-Hln,
  u10  cr.  156  u.  1  rapnma,  Bl.  Cyqatz,  ec.
AumNa  ND#  BKAO  Nenicarn  Lorlonkn  ne  upenimac#rn.
2½  „  uoflOF  pycckufr  (6,35  canrux.),  u  cemm  onf.
coorußbmeray#or  naomuncn#  alomund  06-Daslla#
  »  !

·  Ilpnnrbsianie  cxu.c«r.l-41.

EHromzHHiiTsonapsx.:

1.Iu:.-II.IIJHZOI««1HI-mI-IFeind-hIip03rB1-imiie-IIomIeHoIzamiHth...................
  EX  20

2.  HI  „A  HHHN  NMannnmm...  cs  vynra  2  —

u#  1588okcfl  rorapr,  kpom  ornecennaro  Kr.  ApyrnN
C  rarofa  rapl#a  n  Mamnnbx###se:

.  Beukilfl,  lezanncnnO  orb  ero  HasHaAueII,
P  OIHDqBB  3P  ToCNP  Na2epia-do,
HZT’OTOBNEHHI#  HSP  KOBKaTO  IIy'H,  e-ABM,
  CTA,-IH,  MBdJH,  M’BHEINDP  eClldaBOBTP
I.  1#  4PyTHNP,  nomnmeloaHBHNP  Bb
CTATIB  143,  META.MAOBB  II  METAMAUIVECKUIXB
CIIIABOBB,  A.  TAKMC  HOMIINIIM  H  mulun,  —-
        <pb n="612" />
        — 576 —

Nummern

des  russischen

allgemeinen
Tarifs  (vom

|  F./20.  Janna  "⅞

1903).

#

r####  AN-2####  AÆ
«

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

 

“

—

aus  160

161

aus  162

 

1.

Schneiden)  Messerklingen)  Gabeln  ohne  beste
fertig  oder  nict  ..

Anmerkung  zu  Punkt  1.  Messer  und  Gabeln

mit  Heften  aus  gewöhnlichen  Stoffen  werden
nach  diesem  Dunkt  mit  20  Nubeln  40  Kopeken
verzollt.

dieselben  Gegenstände,  vergoldet  oder  versilbert,
auch  mit  vergoldeter  **“  versilberter  Fassung,
sowie  in  Fassungen  aus  plattiertem  Silber,
Schildpatt,  Perlmutter,  naturlichem  und

fossilem  Elfenbein,  oder  wenn  diese  Stoffe,

Gold  und  Silber  inbegriffen,  als  Verzierungen

an  Fassungen  aus  gewöhnlichem  Stoffe  angebracht

  sidddd
Strohhäckselmesser,  Schaufeln,  Spaten,  Gabelu,

Harken,  Erdhauen,  Hacken,  Kreuzhauen  und

Pikel  ...

Aumerkung.  Große  Gabeln  aller  Art,  wie
z.  B.  Gabeln  zum  Ausheben  von  Rüben,  Mistgabeln

usw.  werden  nach  dieser  Nummer  verzollt.

Werkzeug  für  Handwerker,  Künstler,  Fabriken  und

Werkstätten:
1.  Feilen,  Naspeln,  auch  Kluppen,  Gewindebohrer
  und  Schraubenbackken  ..
2.  Werkzeug  jeder  Art  —  außer  dem  in

Punkt  1  dieser  Nummer  (161)  genannten,
sowie  dem  unter  Nummer  158  fallenden  —
auch  mit  Teilen  aus  anderen  dewöhnlichen
Stosffsfen  .  ..

Zubehör  für  chpodraphischen  Satz  und  Buchdruck:

Lithographiersteine  mit  Jeichlunge

 

Pud

Pud

Pud

Pud

Pud

Pud

 

Zollsatz
in
Rubeln.  Kopeken.

20  10
00  —
80

2  50

l  80

1  50
        <pb n="613" />
        —  577  —

 

Crat####  omaro
pycexaro
Tanomennar0o
Trapna.

2

Haumenosanie  TOBapoBb.

Ean#m

06AOZReHIA.·4

Pyö.

IIomnan

Kon.

 

Cu#r  158)

HZDP  160

161

13P  162

clndöx#ennme  Kakpr  Paq##,  Trakr  33y.

DBHAKIIL.  GezdpeOBP  kakP  BB  VeEPIO-IIpnucbuanie.

  Honru  n  nna  #epenanu#
u##  Upoc#KMa##epia-on  oldaqnaOT  nomannob
no  Nacronmeny  uynu#ry,  B'b  20  p.  40  x.

öbenmd,  à  rakge  BP  onpanb  11030.10ell-Hofl,
  nocepeöpehnof,  HMaKaqnoro
cepeöpa,  u  epenaxu,  nepfamyrpa,
CAOIIOBO  M  MaNOHTOBO  KOCTH,  NAM  KOTJNA
51  Mrarpia-#f.,  Hô#  eK#OJa  30.0r  I

Olpany  3P  IHDoOCTPKP  Mavepiaddonr

34-morun,


2.  Daak  A##  CBukn  coomx,  Jollan,
ceryn,  3#1I,  paoa.  aD,
Rklipkn  n  kalan

IIpunfuanie.

A  BINKOBRu  BCKAOL,  HaBOUBIA  II  T.  II.,  6Fay#
noqduearb  ou#anomannoD  no  nacrommenñ  craruab.

Hnerpyunen###pymme  Au  Decc.r  XyVA#OMCCTBD,
aOhn’  zaBOAOHBP:

J.  nammnnn  Damn#n,
neTan  nuNann

à  rakme  Rkuynmm,

EIIEIIEIEIEIIEIILEIEIEIEIIIEIIIIIII

ceil  LGO  1)  Ccrarrn,  à  raxne  ornocunuskcr#  KB
crarbs  158,  Xora  G  cB  acn  135
ADTTRxT  uhoczrnar  Narepiaobm.

IIpHHAMEMXUOCII  TIIIOPPasCKarO  naGopa  i  ne—
VATHATO  ABB.AMAM:

 

HEIXBb  DHCTIHKABBn

öben##mn  ezginun;  kammk  Hox

BOMB,  TakB  M  BP  OÖOpaGOTanhnom  BMa#

2.  T  Ke  H3/Bin  H30.1ouchum  uam  nocepecepeöOpa,

  BNOANTP,  kak#p  ykpamenig,  g1#

Bu#n  Benkaro  poga,  kalk-b,  naup.  ,

ABC-me  Icpothnomkenonannhlxsh  Bshnymuhl

Tumults11110rpacchic,UhIiaIiece11nhn11111a«

 

CB  IXAa

cx  IIyAA

cygqa

cP  HV##

cp  ny/#

P  UyN##

 

2  50

1  80
        <pb n="614" />
        — 578 —

 

Nummern

des  russischen
allgemeinen
*7  arifs  (vom
3.  !  Jannar
1303).

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz
in

 

—

aus  163

aus  165

166

aus  167

 

Waren  aus  Zinn,  Jink  und  deren  Legierungen,  außer

den  unter  Nummer  215  fallenden.

Anmerkung.  Waren  aus  Britanniametall  —
einer  Legierung  von  Zinn  und  Antimon  mit  einem

Kupferzusatz  bis  zu  2  %  —  werden  nach  Nummer  163

wie  Waren  aus  Zinn  verzollt.
Anmerkung  siehe  Nummer  141.

Zinnfolie  im  Gewicht  von  1  Solotnik  und  weniger

auf  25  Quadratzoll  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

Bronzierpulver  aus  unedlen  Metallen

Maschinen  und  Apparate,  auch  unvollständig,  zusammengesetzt

  oder  auseinandergenommen:

1.  aus  Gußeisen,  Schmiedeeisen,  Stahl,  auch

mit  Teilen  aus  anderen  Stoffen,  auch  in

Verbindung  mit  Kupfer,  sofern  das  Kupfer
25%  des  Gesamtgewichts  der

nicht  mehr  als
Maschinen  ausmacht:

a)  jeder  Art,  nicht  besonders  genannte

b)  Gas=  oder  Petrolcummotoren,  Dampf.
maschinen,  Lokomobilen  —  außer  den
in  Punkt  5  dieser  Nummer  (167)  ge—
nannten;  Lokomotiven,  Dampfwaggons;
Dampfdraisinen  und  elektrische  Fahrzeuge;
typographische  und  lithographische  Druck
maschinen;  DBapiermaschinen;  Holzbear-=beitungsmaschinen,
  außer

verzollt  werden)  Bumpen  und  Handfeuerspritzen;
  Kompressoren,  Eis=  und
Kühlmaschinen;  Nähmaschinen

Gattersägen,
die  nach  Bunkt  1  a  dieser  Nummer  (167)

 

Pud
Pud

Pud

Pud

 

m
Rubeln.  Kopeken
        <pb n="615" />
        — 579 —

 

 

 

 

 

Craren  oömaro
pyeenaro
rauoxen  naro
Tapuea.

Haumendsahie  roßapob-#.

Ean
06.10iH.

IIOIIAMB

DPyõ.

Kon.

 

13  P  163

H3  165
166

uas  167

Haatzin3  0loa  IKP  Cnanon-,
KDONBS  HSAL-NIH.,  OHOCIxKCfH  KB  CTATIE  215.
IIpunt#hauie.  Haatßain  3,  Gpnirauexaro  neraaAa,

  T.  c.  Caßen  onoha  yppn  C  npucoeau-Hnenien
  o  2%  ubhan,

C#r.  163,  kam###ndfbainu##b#0#donna.

IIpun  suanie  enl.  cu.  141.

Tonhrie  olonnHe  ABCICH.,  BBCOMBGb  1  30.10-runK-MeHb
  BP  25  kB.  Al-HMAA....  .

Bponsllponagthnmkj  nopomowhnsæHexIparomzmmstz
HeTaJUIOHsh

szMamHHHHannapaThhnomineH.-11-IH0no.-mhre«,III-«

coSpaHnoMsbMistpasoöpaksmozrhins-Un
1.I-ts-I,!Iy1syna.,meins-sehcTa..-It-1,cT-11ac"mdm
.IsthxpyrklxsbdiaTepiaJIoBLIMHSOZPmagst-,
xoTiIGhIcPupxsuroeglimenjedrhMWmHe
cishnne250J0()61u·a1s013«1;(kaMa.1111-m«h:

—

a)  Benkie,  dcoöo  Bemnoumeloanume

5  ragohme  n  ncorlne  Anrarm,  na-POBIA
  Mammun,  J0komoÖaN,  kpoM##s
MohmeBOBanRNT  B  IIYIKTB  5  cel
(167)  craren;  napoboan,  naponoso-BATOHI;
  Nnaponme  Apesnln  m#ekpo-BOBH:
  Thnorpacbekiq.  u#  aropa###ckin
HdaTHHH  Manmm;  öynlaroBAa-re
IIINH  Malnum;  erank#  A##n  oöpa6ortn
40PeBn,  KDOMB  DaanmNP  ARBGONOK#,
ponycCaHNP  uoO  n.  1  ceä  (17)
crar#l;  Nacocm  Myulm  nogzapnun
#pyôO;  Kompeccopn,  Anqoßuarc
HPIH  .  NOJNOHADHH  MAan,  umeilnomcmamm

  uponycky  no

 

HIH  MA...  .  .  .  .  .  .  ......

 

CB  IYAAa

Cb  IIyA

cBb  nyda

cBb  nyda

 

 

10

20
        <pb n="616" />
        — 580 —

Nummern des  russischen

allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Jannar
190  ).

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

—

 

(aus  167)

 

Jc)  Maschinen  für  Metallbearbeitung,  außer

Walzenstühlen  und  Dampfhämmern,  die
unter  Punkt  1  a  dieser  Nummer  (167)

fallen;  Dampffeuerspritzen;  Wassermesser,
Gasmesser;  Schreibmaschiuien

2.  Maschinen  jeder  Art  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen,

  einschließlich  solcher,  bei  denen
Kupfer  oder  Kupferlegierungen  mehr  als  25%
des  Gesamtgewichts  der  Maschine  ausmachen

landwirtschaftliche  Maschinen  und  Geräte,

ohne  Dampfmotore,  nicht  besonders  genannte,
auch  Modelle  derselben

z.  Teile  von  Maschinen  und  Apparaten,  für

sich  eingehend,  nicht  besonders  genannte:

a)  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen,  einschließlich
  solcher,  bei  denen  Kupfer  und
seine  Legierungen  mehr  als  25%  ihres
Gewichts  ausmahen

b)  aus  Gußeisen,  Schmiedeeisen  oder  Stahl,
auch  mit  Teilen  aus  anderen  Stoffen,

aber  an  Kupfer  nicht  mehr  als  25%
ihres  Gewichts  enthaltnd

8.  Ersatzteile  für  Maschinen  und  Apparate,  nicht

besonders  genannte,  mit  den  Maschinen  und
Apparaten  zusammen  eingeführt,  aus  Kupfer
oder  Kupferlegierungen,  einschließlich  solcher,
bei  denen  das  Kupfer  oder  seine  Legierungen
mehr  als  25%  ihres  Gewichts  ausmachen.

 

Pud

Pud

Pud

Pud

Pud

Pud

 

Zollsatz
in
Rubeln.  Kopeken
4  20
8  —
—  75
8  E
4  20
8  —
        <pb n="617" />
        —  581  —

 

Sraren oömaro

 

 

 

..  Egnnmm  lIonmnHissI
·Mc«m  H"anMeHoBanseToBapoB-h.  »,  «
THIUOMGHHHPO  0640Rellln.

"  rapusa.

PySG.  Kon.
(uab  167)  B)  cranku  Ann  0Opa6orku  MGTAMAMIOBS,  3a

 

HKIHDN#Ri  poa·THHNP  cralHBR-N

  HaAOBHNPT  MO.LOTOBP,  HOAIeRaUHN

#nuponyery  nO  .  1à  cel  (167)  eCraren:

naponbf  loappHH  TyÖOH,  804  0-MBHTCU.
  ra3o#prem,  mayming

MAIIHHIBVVN.

Benkie  H’  Man  nu  cn  cn#nBOBP,  nAam  BB
KOHN’  MBJIP  H.1IH  CON  cIINJaBH  COCTAB  ANDOT’D,
cnume  25%  oömaro  nhca  Mmammmm.

celbekONOSNHCTBeIf  MaumN  M  Opy)Jx,

5  aposmxT’  JAnnrarell  c0600  nemonmeno-Bal:;
  MOAC.  II  UXB..  .  .  ...  ...

NacerMaIJ1I-1HT2·,1-.t’a11napa-·17013«h,ToTxkaJthiq

oTshnnxsh11p1-11303m11,151,Iipodrlzococjo
nomienogminnxst

"l
a)181"t;,z1HhI-I-1-I«I-IZPdlethlesentsagen-K
nxniljrhnoktxshhmghnenclmanncos

cTammoTsh60.-1«l;e259J0·«061ua.r01313(7a·

nagte-minngsMhHoijqa.c«.ni1.....  ».

GEIST-Iiyiynazsmw1133anoTMI-1,Kom-651m-NOTanIstssEszJyrnprmaTe—


pianonshncshIIpIslcoe,-n-ItieI-1iedrhdisk-mit
HechameLöojonkcakcaimoijngMk
HoijIIacTH.....................

Zanacnkxmuiacntmai-Umn-ITannapaToBI-,
Hpomz06060nomienonaxsmmcæ,ByIchTstz
m-HHMIslIipIsmoZImHn,Drlzznmnnnash
MEinmecIIJJaBoIZTIJIJIIIBshKonxshngb

HeuenJIthIcoe«ran.-UIIOT"I-60.-Isl;e250-»1;13"ca»

KaiMoji01«-1,1;.-1hI-IojjIIac-rn.........·..

anyAa

cshnyxsga

CB  IIYAa

C#  HyAA

cb  MyqA

#  HVqAA

 

 

S□O

 

 

20

20
        <pb n="618" />
        — 582 —  

Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom

13.  /26.  Januar

1903).

 

II

 

 

 

 

Bezeichnung  der  Waren.

—

«

Einheit.

Zollsatz

Rubeln.

in

Kopeken.

 

(aus  167)

168

aus  169

 

9.  Ersatzteile  für  Maschinen  und  Apparate,  mit

den  Maschinen  und  Apparaten  zusammen
eingeführt,  aus  Gußeisen,  Schmiedeeisen  oder

Stahl,  auch  in  Verbindung  mit  Kupfer,

wenn  letzteres  nicht  mehr  als  25%  des  Gewichts

  jedes  einzelnen  Teiles  ausmacht:
a)  mit  den  unter  Punkt  1a  dieser  Nummer
(167)  genannten  Maschinen  eingeführt.
b)  mit  den  unter  Punkt  1  b  dieser  Nummer
(167)  genannten  Maschinen  eingeführt.
J)  mit  den  unter  Punkt  le  dieser  Nummer
(167)  genannten  Maschinen  eingeführt.

aus  11.  Ersatzteile  für  landwirtschaftliche  Maschinen
und  Apparate,  mit  diesen  zusammen  ein
geführt,  mit  Ausnahme  der  in  Punkt  6

dieser  Nummer  (167)  genannten

Wagen  (zum  Wägen)  mit  Jubehör)  Wagenteile,  mit
Ausnahme  solcher  aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen:


1.  für  die  ersten  3  Pud  eines  jeden  Stücks;
Gewicht  .  .  .  .  .  .  .  ...

2.  für  jedes  weitere  Pud.  ............

Physikalische,  astronomische,  mathematische  und  dergleichen

  Instrumente  und  Apparate  sowie  elektrotechnische
  Zubehörteile:

1.  Instrumente  und  Apparate:  astronomische,
optische  (außer  den  in  Nummer  170  genannten),
physikalische,  chemische,  mathematische,  geodätische
  und  zum  Zeichnen;  medizinische)
Manometer,  Vakuummeter,  Indikatoren  und
Zählapparate  (außer  den  unter  Punkt  2  dieser

 

Pud
Pud
Pud

Pud

Pud
Pud

 

8

10
20

20

75

50
10
        <pb n="619" />
        — 583 —

 

 

Ci’aten  oömaro
Pyeckaro
Tanmenlaro
rapuoa.

HaumenoBanhie  TOBapoBB.

Exm
06OReni.

IIommur

FPys.

Kon.

 

Cur  167)

168  #

1  Bren  cB  upn#naneman#nm  kr.  Hu##’  #pnÖOpam;:;
uacru  BBCOB,  POMB  MEAHEIXBæ  I  MBB  Mn##

13P  169

9.  zahachmit  dacrn  manmmm  #u  annaparon,
BnpeTf  CP  h#n  upnoORIN,  #3F  IyTA,
Ke-#tsa#Cran,  XOTA  ÖN  CBE  npucoeau-KO-TAP-AHbHOf

  VaCTI:

BahHlR  BP  II.  1  à  Ccefl  (167)  craren
6)  npnnozumms  Cm  Mammnam.,  noumeno-Cl

  ABOBP:

.  3a  nepple  3  u##  #ca  B  my#
DasdobbbcbEEl  ....  ..........  ..

2aaIcaMthjnyLsthBcaBæ  ITyktB  cggpxsh
311yx1033»...  ................  ..

ZJIeKTpoTeanqecmktnanaMeJImocTw

.achoaodmtIeck-i.ex,«onTnII-ecKie·"(-Icpourt;·110—"

ckcieEqepTeiIknhIe;·:-;:.-Me4I-1nI-Ikmkcie.s;ssmazktoxsis

 

Hememæmwxnnemznmefz  5%  Btn  nagofk.  .
a)IIpnBoanmmIoshmannmamnnosxmekkox

Bannminjkhhläge-Z(.1.67)..»cTaTI;z-nszsp

B)  upnnosi#ma  Cr  Mammnamn,  nonmeno-.

Bahhlim  BP’  .  18  cel  (167)  crareu

H„#P  .  11.  Zanachm#  dacun  celckKo##leenx
Mammp  ##  Opy#i,  Btrt  CrInn  upn!
B0o,  3aKnien  Mamm,  noienogakn#
  BP  .  6  cefl  (167)  crareun

LHerpynenru,  IpuGop  i  ammapa#rn  SPbliasldeckie,
acrponommecie,  Narema#NecKgie  Hr.  u.,  a  raskte

.  unerpyehs,  upnop  annapa#:

nellogangx##Br  Crab#t  170),  oUaueczie,
XHMecCie,  narema#rHueczie,  reoges#e

 

merp,  Bakyonerp  a#aopz  uce

CB  IXAa

cBb  mIyaa

 

CB  IJda

CB.  IVYAa

 

 

10

20

□
S

10
        <pb n="620" />
        — 584 —

 

Nummern

des  russischen

allgemeinen
Tarifs  (vom

13./26.  Januar

1903).

—O---—e—#  “  "
—.  —  —

 

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

—

Zollsatz

in

Rubeln.  Kopeken.

 

(aus  169)

aus  171

 

Nummer  I169]  genannten))  Jauber--  oder
Projektionslaternen,  photographische  Apparate!
geographische  Globen)  Gläser  für  Brillen,
Lorgnetten,  sowie  Brenn.,  Vergrößerungsund
  optische  Gläser  jeder  Artj  elektrische  Ausschalter,

  Umschalter,  Sicherungen,  Hülsen  für
Glühlampen,  Rheostate  und  Kommutatoren
jeder  Art,  zusammengesetzt  oder  auseinandergenommen)
  Telegraphen=  und  Telephonapparate;
  elektrische  oder  pneumatische  Glocken
und  Jubehör  für  elektrische  Signalvorrichtungen.


2.  —  Meßapparate“  (Anwperemeter,  ]  7“

Uhrmacherwaren:  ·
aus  1.  Uhrwerke,  ohne  Gehäuse  oder  Kasten  oder

von  diesen  getrennt  eingeführt:

b)  zu  Wand-,  Tisch-,  Kamin=  und  Reise

uhren,  auzer  den  unter  lit,  c  genannten,
für  das  Stück  1  Rubel  50  Kopeken  und

außerrrrennn  .  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung  2.  Wand-,  Tisch.  Kamin-  und
Reiseuhren,  deren  Werke  sich  vom  Gehäuse  oder
Kasten  ohne  Hilfe  eines  Instruments  nicht  trennen
lassen,  werden  nach  dem  Stoff  des  Gehäuses  oder

Kastens  verzollt  und  außerdem  werden  folgende

Zölle  erhoben:
à)  für  die  im  Punkt  1  lit.  b  genannten  Uhrwerke:
  für  das  Stück  4  Rubel,
b)  für  die  im  Punkt  1  lit.  c  genannten  Uhrwerke:
  für  das  Stück  60  Kopeken.

Uhrwerke  nach  amerikanischem  System,  das
heißk  mit  gestanzten,  gebeizten,  lackierten  und

 

Pud

Pud

Pfund
        <pb n="621" />
        — 585 —

 

 

Crarin  oõuinro
yccunn
nnomeunano
rapln.

Hanmelosauie  roBapob  b.

POb6dokenig.

IIomann

Py6.

Kon.

 

Cur  169)

13P  171

13#  I.  1.

 

FacoBof  Tohnpb:

UnKI#  (KpoMB  NonnenoBanN  By!2

cein  169]  craren);  sonmeohne  #  Hpoeklliohune
  dOapB,  20  rorpashuecrie  an-Hapa#r:
  IÖyeN  reorpaulueckie;  Crek##n:
1N  OROBP.  NJoperoP,  3akHrare#gR,
VlnCALMT’I  H  BCAKII  onruICKiA;
blleTDnecie  BF.OATAN,  nepe-u#s  #
rempeqokxbannremharponke##n##aancchD
  Haka-annanin,  peocra#####  KonMTar0D
  BeKar0  poqda,  kam##  EP  COÖOpaRRoT#
Takp  M  P  DaOÖpalOrr  I:  ammapari
Troderpache  rndenohll;  21eK#p##cie
.  BOSAVIuRG  3BOHKNH  H  upnRaqAOGn
4d  3-KTDmleckoff  ciurHaRaI

51%kOTexndeckie  Nah##c  upn-00DM

  (aAndielomerph,  Va#r#erpm,  380.3DT—
luerD  R  CCTRRR)  ........  ..

IlklcolibleBliskxkiklklsdlbh  HIJHBOBHMBIS  GEIST-EOPUXCAILJIH
  0"1’,ZI,"B.Jlbl-sl()0"l"b  KODIIYCA:

0)  Jl  qacohp  Crfunnxs,  crodonExP,
PKNHHHHIND  H  OOKHHNP,  kpONBR  nuo-HMROBaAHIN
  BP  AHTRp  B,  CO  IITyRH

1  p.  50  k.  u.  chepxb  roo

Ipunfuauie  2.  Crnune,  Cronone,  ranunnie

Il  40DoR  acb##  heorahanalinn  or##.  vopuyca,

5  uomomn  unerbynenra,  nexanna#lann,  upo-„yckalo#cn##

  no  Ma’repiaay  sopuyca  1.  Begannenno  or##,
cero,  olaqnnapn0annon#:

a)  ga  Nnexannzml,  nonnenonann#e  #  u.  1  Anreph.

  6ö,  —  no  4  pyõaa  co  mrryxu  u

G)  au  Mexannan,  nonmenonannble  un  uynk##1

Anteh  n.  —  uo  60  k.  co  moynn.

Maconmelexanlb  rakBazBne7döst  auepn- 



Käa  NCKOH  nHCTCAL,  T.  C.  COl,  I’nNMNDOBaBHDAHENRA  :  Thbandenln!!

!“—5

er  ny  a

cb  ZyH##

 

 

—4

–
71
        <pb n="622" />
        — 586 —
Nummern des  russischen
allgemeinen

Tarifs  (vom
13./26.Januar

I0%.

5##m—tt-5...


Bezeichnung  der  Waren.

 

 

Einheit.

Zollsatz

Rubeln

in

 

Kopeken

 

(aus  171).

aus  172

 

auch  polierten  und  durchbrochenen
(mit  Ausnahme  der  außerhalb  der  Platinen  angebrachten
  Triebe),  auch  wenn  die  Aufziehfedern
in  geschlossenen  Trommeln  (eingebauten  Federhäusern)

  untergebracht  sind,  zahlen  90  Kopeken
für  das  Stück,  ohne  Erhebung  eines  Gewichtsbei
  Uhren  mit  Werken  dieser

zolls.  Läßt  sich
Art  das  Werk  vom  Gehäuse  ohne  Hilfe  eines
Instruments  nicht  trennen,  so  wird  ein  Gewichtszoll
  nach  dem  Materiale  des  Gehäuses  und

daneben  ein  JZoll  von  90  Kopeken  vom  Stück  für

das  Werk  erhoben.
kteile,  in  auseinandergenon

    

a)  nicht  untereinander  verbundene  Teile,  z.  B.  98
einzelne  Räder,  Achsen  us.

b)  untereinander  verbundene  Teile  sowie  nicht
verbundene  Teile,  mit  den  ersteren  in  einer

inneren  Verpackung  zusammen  eingeführt

Musikalische  Instrumente:
s  1.  Flügel;  nicht  transportable  Orgeln  jeder  Art

2.  Klaviere

IEEIEEIEEIEIEIEEHEIEIEEIEIEIIIEEIEEIEIEIIIEIIIIIIIIIIIIIIIIEIII—

4.  nicht  besonders  genannte  musikalische  Instrumente

  jeder  Art,  Zubehörteile  zu  musikalischen
Instrumenten,  gesondert  eingeführt,  wie:  Bogen,
Darm=  und  Seidensaiten  (metallene  Saiten
werden  nach  Nummer  155  verzollt),  Klaviaturen,

  Hämmerchen  (Wirbel  für  Klaviere
werden  nach  Nummer  156  Punkt  1  lit.  b
Metronome,  Stimmgabeln,  Ansatz.

verzollt),
stücke  GCrone)  und  dergleichen

Gestellen
und  Rädern,  deren  Triebe  nicht  geschnitten  sind

 

Bfund

Pfund

Stick
Stück

Pfund

 

168

96

-

S□1#

17
E□
        <pb n="623" />
        — 587 —      

Crarbu  obuaro

pyccnaro

EAINI

Talldd.

 

 

HaunmenoBanie  TOBapoBb.

LEAIHMII
0610KeiN64

———  —  —  —

IIomnn.

%

Kon.

 

Gu#r  171)

HaxJHNCH  BH!G6  ulurKon#)  Aame  .  r0AN  cAyuah,
90  k.  co  niryRN,  upunene  nuagosi  nomal##  n0  BRey
ne  ordBam#P  Or  Kopuycxa  6e##  on0omn  Hlepy-90

  ron.  Cco  mryn  zu  Na#dul  #

5.  ugcT  NJacoOTO  MeKaHHBMA  BP’  DaOöpal-HOSM
  BMA:

IDDUDT.

Paßlio  F  0KcHREN  BMSCTER  C  HRHN

 

Huerpyne#  M##ahlil:
.  bonm;  oprankz  neuepenoci#ne  emie

cDyn  DoOnyCaD  Craxrp  155),

nian!  nponycap##  o  crar##t  156,

 

HIINIH  Jdaklbogsahnma  u#  raxe  noponann#n
Bupfanmn#n  murannen  #ronccnn,  Cb  He  btön#un
mecrephannn  (za  nchaldenienn  3aBOAHBAXB  E  6

a)  1acin,  ##  connern  eny  c00  50100

a  Luiemno:  orafar##n  Koacca,  Oen  n  .-Obst-yam-

  Nemng  mömck  al

ecan  sabonnum  upyman  nounfmen  ###  aakparraurn
Gahnönnakn  (npyunRu##x##  opofaxn  crn  unyrpenn#
  Ferpoernomm),  omaunnalorch  nomannob  s.

ue  B3L##laer.  n  nod0Ohmrt  Nxannznon#,

Aellra,  Olllannacn#bCoo  nomanBOH  O  Ma###
piaay  kvopurca  #n.  ueaaBneuno  cero,  nom.inno  ..

-Bb  OAHONP  BHyTPDeRuen  nont  dehin,
I4nvCTEHE  HGOeEAHHeHHH„  :"

2.1«tia-1--11m0...................,......  5
4.  nimie  ocoöo  Nenomenonarnse  a#yalika“
BRlie  ueTbymekr  upmmadlenoerne##
M)Z3HNA-IPHHNP  HHCTppneTaN,  OTAzann
IPLBO3MMBA,  akpP-ro:  Calan,  erpran
GCapan  u  uelkoßln  (iera-###deckin

klabBia##ypE,  N-10  romm  (No  A  5Opre.

IRKTY  #.  6),  nerpononm,  kamepronz,
KDoOHbl  l000000.  J

1

 

C  SyHra

Co  mr)’#n
co  mryn“

 

CP  HTA

168

96

—  —  —  —.

–

—.—.——  —————

 

—

S.

15
        <pb n="624" />
        — 588 —

des  russischen

allgemeinen

Tarifs  (vom
13./26.  Jannar
1903).

 

 

Nummern

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

 

Rubeln.

Zollsatz

in

Kopeken

 

aus  173

aus  177

 

aus  3.

aus  6.

Fahrräder:
a)  zweirädrige  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
Fahrradteile  jeder  Art.

Anmerkung  zu  Punkt  6.  Mäntel  (Laufdecken)

und  Luftschläuche  aus  Kautschuk  für  Fahrräder

werden  nach  Nummer  88  verzollt,  wenn  an  ihnen
keine  Metallteile  außer  den  an  den  Schläuchen  befindlichen
  Ventilen  angebracht  sind.

Papierwarcu:

aus  2.  zu  b)  Kragen,  Manschetten,  Vorhemden  aus

3.

Papier,  auch  auf  einer  oder  auf  beiden
Seiten  mit  weißem,  farbigem  oder  be—
drucktem  Baumwollstoff  überzogen,  ohne
wirkliche  Nähte,  zusammengewogen  mit

den  Schachteln  oder  Kartons,  in  denen
sie  sich  befinden.  Bei  der  Verzollung

von  Kragen,  Manschetten  und  Vorhemden
  der  genannten  Arten  ist  eine
durch  Pressung  hervorgebrachte  Nachahmung
  von  Nähten  nicht  als  wirkliche
Naht  anzushen

Papier  und  Pappe,  verziert  durch  Vergoldung,
  Versilberung,  Bronzierung,  Prägung,
Ausschlagen  (zu  Spitzen),  mit  Mustern,  Zeichnungen,
  Bildern,  Bordüren,  Wappen,

Namenszügen)  Abziehbilder;  Papierwaren,

wie:  Briefumschläge,  Blumen,  Schablonen
zum  Zeichnen,  Lampenschirme  und  dergleichen;
Waren  aus  Mopier,  Pappe,  Papiermaché
und  Steinpappe  mit  Verzierungen,  außer  den
unter  Nummer  215  fallenden  sowie  den  in

Punkt  4  dieser  Nummer  (177)  genannten

 

Stück

Pud

Pud

30

14

 

 

60

50
        <pb n="625" />
        — 589 —

 

Cra#####n  oGitaro
pycexuro

rauoxennaro.
rapnen.

—  ——  —...  ,

HaunmenoBanie  röBapoßb.

ET
OGOKnin.

——  —„  ——  —  “

*

Tlommun

Hon.

 

173.

Ib  177

 

55  in.  3.  Be  OCLinea:

pan.6.

 

"
!

#zut

 

à)  IABFNRKO  ICGGAle  .  .  .  .  ..
mnd-Tn  Bernchme.  LO  nO  BeOr  MI

Pesnnonmn  imun  (va-EEEEEIEIIIIIIE



II  unbuanie  K/  Il  6.

Aonhn)  u  FpyÖkn  /a#pm)  N  ne##0cnneqonr  onhann
haldreln  nom#no  u0  cr.  88,  ccm  onf  ne  cohlepma“

unkaknN#  Mera###nnecnnxn  ncrefi,  au  nekouenllul4

BeIITI.  e##  nDnI  1l  blneumnnsk-l  #  ka#s##nal-  L.

—
1

Ilkcneoyn  amIllü  ronape:

aann.2;Kr  Anr.  6)  Bopornhun  Py  rnumm  u  ala-IIIIIIIRI
  upiroros  emiae  nar  õy-Mlarn,
  nonbmroit  umm  -

ch  Oainoil  II.II  ch  Oöhux  **
DPonr  6ff100%  khameno  #m#n
HMacmmom  #n#onarody  Mamnon#
Ian  Gebnncrommaro  niurhã,

coBoOEYXINO  ch  BBCOMB  rOPOGoi.

IIpn  J

BOHN  Oun:  Wionmenm.
Ibonyernn  Boporundnonm,  by  E#B-IIIROI
  I#  Malimmeno  Tranoro  Doun,

L  Abaanie  IIIIITIO,  noayennoe  Y

IspnUmrunm11101101.II.«1,uenpnk

Juni-ErimJucjomunlsh111«I-I«rI-0:u«1«
HydmsxxuIsap"i"(-)n-I,c"1-  vjipankelnmm  ITLIIEL
To:1103().-«1()·1«010
::111s.)01;13010
jIzemIasO
nimm,

ji«-Hemmn»Buch-inne  (I.p)-,0pnmp1kpymmm,«
  hapmnk
OuIUIOPJWH  r(-I)6·WII  ·13("11«ne-11·ns111··

scapsrlmhunopehxmm  (.x1ui.1«-1h1x0"81a1nn),·

Jnudmnamöynmnhahskksro  muntan

111511  paspapej  Hxxmpnconanm
»Hm  11T.,11-3«-I"I;-1HUBT-  öyhlam  hin0ua
umwaer  6111011  cByhpmuumImh  Iipoxnz
oJIxoctmmxenIchTaThlz21-),cksmmke
zsksaxzdunnxmBLnnyhTBs4cei-1(1f!)071«xr1)n

110copcsuput1mrh,SpenaGa-





CP  IHN/AA

Cb  nyA#A

 

 

 

 

60

–·—··–.  –

 

14  50
        <pb n="626" />
        —  590  —

 

Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Jannar
1903).

Bezeichnung  der  Waren.

 

Einheit.

Zollsatz
in

Rubeln.  Kopeken

 

aus  178

aus  182

aus  183

aus  185

 

Bücher,  Bilder,  Landkarten:
aus  1.  Bilder,  Jeichnungen,  Pläne,
Noten:
b)  auf  Papier  gleichviel  durch  welches  Druckverfahren
  hergestellt,  außer  den  unter
lit.  c  und  d  genannten  Gegenständen.  .

Landkarten,

Anmerkung  zu  lit.  b.
werden  nach  dieser  lit.  verzollt.

d)  Noten

2.  Bücher  und  Zeitschriften,  gleichviel  durch
welches  Verfahren  in  fremden  Sprachen  gedruckt,
  mit  Einschluß  solcher,  die  im  Texte
oder  in  Beilagen  Noten,  Landkarten,  Plänc,
Stiche  und  Zeichnungen  enthalten;)  Parallelwörterbücher
  mit  russischem  Terte  .  .

Ansichtspostkarten

Baumwolle,  geschlagen,  kardätscht;  Baumwollenwatte,
auch  in  geleimten  Lagen,  Baumwollenkämmlinge
jeder  Art:

3.  hygroskopische  oder  antiseptische  Watte

Baumwollengarn.

Anmerkung.  Nach  der  Anmerkung  zu  Nr.  183
werden  auch  die  Selfaktorseile  verzollt.

Seide,  gezwirnt  und  gesponnen.

Anmerkung.  Der  Unterschied  im  Se  ollsatze,
welcher  im  russischen  Solltarife  vom  13./26.  Jannar
1903  zwischen  der  Nummer  185  Punkt  1a,  b  und  der
Anmerkung  (Seide,  gedreht  und  gesponnen)  einerseits
und  der  Nummer  180  Punkt  4  und  der  Anmerkung
(rahe  Seide  oder  Grege)  andererseits  besteht,  wird  wäh-=rend
  der  Dauer  dieses  Vertrags  nicht  erhöht  werden.

 

Pud

Pud

Pud

 

12  —

 

1
zollfrei

–
Ju
        <pb n="627" />
        — 591 —

 

 

 

 

 

C  rarn  oGmaro  Bn½  "
222  ».  »-  »  F-",,LTÄ»l-l-HUUH  HOUUMIIIU
,  -.Ha1-WeHOBa-Htem.B-as-p-·B«h..  .-..-Tranomennaro
  KPK06-OEI.
Trapna.  -.  --L
  PyG.  Kon.
ua  178  Hun,  nraprunmn,  kaprr##  H  .  1.:
HANI.  1.  Kaprun,  Pucyh#n,  ueprexu,  kaprm,

31.  182

I13L.  183

13-  185

nO#TH:
6)  bnocuponsnexenune  Ha  Onna#n  ——

BallHNP  BB  HDZKT  B8  H  T
Ipunduanie  ##  Aur.  6.  Orspbze###nuchna

alllein  aA#l  6.
f)  HOTH
2.  kIH  H  nonpememmun  HSAAHi,  Heda#annapr#,

  sepreun,  rpasop  n  Ppucynun;
napa.##elbne
TeKCTOAMP  EEIIE

EIIE  ·r  "  ·  #""  "

NKuonokr  Tpenalmi,  kapJonann##;  ÖyHannan  Bara,

ynrans#e  oueckli  Begkie.
3.  Bara  Trurpockonn#cckan  #n

BYMaHAA  IPHXA.
II  banbuan  ie.  IIomannon,  coracno  upnu#hun  nilco

„Bepenku).
———————————“—°“v.i
IIpunbnanie.  Paaunna.  ycranonscunan  pyc-—



Abäc  #  Bin  flaer  oninen  vonnennis.

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.

S  ro  n  ÖHiuO  nelarülmp  choco
Oomp,  kpomf  upedmero-P,  nonneno-Cb

  H.4.1100  Tpaniann  Onlpiun'rR  HOIH,AHHOED  1O  Hnero

HPHH  BaHMP  ÖOH  TO  HI  OHO  cnd0coÖOoMHPD
Ha  HHOCTpahENP  BPIaNP,  He  HKDqn

IPNT’P,  koTOEHH  COdeDSATP  BP  Tekcl’##
n  BP  IIPI.IOC.  HIIXB  KB  Henmy  HOTH.

Gmonapn  ch  pyckch#n#mn

XOTA  ÖOH  UPpORNeeHHaAd  BP  Ancrax  Kolluaro-AlTHCCIITH-


  EIIIEIIIIIIIIIIIIIIIE  EIIIIIIIIIIE  ·5  "#""e

Kkr.  Cr.  183,  om##a#mm#salor  u  (Cennakropnu#n

ckume  taloenn###  #pusonn  13  (26)  nnapnt
.,  mea)  nomannamu  no  cr.  185,  u.  1  a,  6
mpnerbdani  (menk###  #pyJuenzn  n  upngenun)  n  nom.
Annamm  uo  cr.  180  u.  4  u  npumfuanin  (Gmeak###ck#
ben  nan  rpen)  ne  Gyaerv  IBeaniena  Bi.  reuenios

 

cb  uyda

Ch  IXAA  ·-Cb

  UyA#

118

 

12

 

 

80

»
köesuozkmnmno

IJ

□U
        <pb n="628" />
        — 592 —

Nummern

 

 

Tauffs  (vom  BVezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in
13./26.  Zgnua  .
gar  ·  .Rubecu.sKopekeu.
aus  186  Wolle,  gekämmt,  gesponnen  und  gezwirnt:
2.  gesponnen:  ---·
a)  bis  Nummer  57  (nach  dem  metrischen
System)  einschließlich:  6
#)  ungefärbt.  Dud  12  40
6)  gefärtt  ....  MBud  14  40
b)  über  Nummer  57  (nach  dem  metrischen
System):  .
w)ungefarbt.·.............  »·......  sPud  13  80
6)  gefärbt  ·...........»  Dud  15  80
3.  gezwirnt,  hergestellt  aus  einfachem  Garne  «s--folgender
  Nummern:  "6
a)  bis  Nummer  57  (nach  dem  metrischen
System)  einschließlich:  «
«)ungefarbt..............  «.........  Pud  13  90
6)  gefärbt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Pud  15  90
b)  über  Nummer  57  (nach  dem  metrischen
System).
4)  y  ungefärbt  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .......  .--Pud  16  30
6)  gefübbt.  -.....-.:  Pud  18  30
4.  fassonierte  jeder  Art  (mit  Knoten,  Augen,
Schleifen  usw.):  #
¾  ungefrbt.  Maud  16  30
b)  gefärbt  jiudd  18  30
Anmerkung  1.  Gebleichte  Wolle  wird  wie  un.
gefärbte  verzollt.
Anmerkung  2.  Die  in  Nummer  186  Punkt  2
und  3  genannte  gesponnene  und  gezwirnte  Wolle
wird  nach  den  für  diese  Punkte  festgesetzten  vertrags
mäßigen  Sätzen  verzollt,  auch  wenn  sie  mit  Baumwolle,
  Leinen  oder  Hanf  gemischt  ist.
        <pb n="629" />
        —  593  —

 

 

Cra#r#  oOmaro

Dyccarc  -  .  »  EAPIHHIZIH  ""  HOIIUUIHH
«,«  HanMeHoBaHIemBa-poB-h.-  .-,..

TZIMUJIUJIIHUFO  ·  -  06L0m6M.  .
Tnpusom  «  »

PyõG.  Kou.

 

Irl.  186  Hleperr  vdcahax,  upnqenas  u  Kya:
2.  Upqdehas:

a)  40  °  57  BRHOUNTDDRO  (no  Nnerpudeckof
  cherent):  ·

oc)Heres-Hiermit.............«..(n-ny,21a  12  40

6)  RPanienan  ..  ..  .  .  .  ...  .  .  ..  ...  CcB  IyJda  14  40
6)  chmme  57  (no  nMerphueckoilf  cn-C[reetz):



Wa)  nerxpamen  ernm#’  3  80

)  rxpamenmdnonaaaa  .  .  .  .  .  ..  er  iIyaan  15  80.

3.  kpydegax,  13TOToBNeHAN  1  npHNH
Hynepoß-r:

a)  40  7  Br.UOmreenO  (no  Merpn

Heckolfi  clc  reuh:

d)  Hekpamenaan  .  .  .  .  CB  IYJda  13  90

6)  npamenaaa  Pes  myda  15  90
)  enmme  “  57  (no  nerpnueckzof  cncreMB):



æ)  HeKPEÆIenan  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ........  May-ta-  16  30

EE  ..  .  .  .  .  .  CB  IXda  18  30

4.  vaconflad  nK  (C#r.  Nerelbkam,  1a-NI,
  KOIbHAMH  H  T.  II.):  «  «

a)Hexcpamenan...............  ...«..-««:-hn»y-,4a  16  30
6)  kDamennnnnn  .  .  .  .  .  ..  CP  Hy)#  18  30

Ipunbuanie  I.  Bfienan  meperr  noOosnemurn
OaTan  cdsnHa,  kakrb  #  mepe###sRe-.
Kkpamenau.

IIpnnbuanie  2.  Illepers  upiqenau  n  #pyjsenaun,
  nonenoBanlan  -B  cr.  186  un.  2  M  3,  no,##e.
—————————————————————————–b:
Konennionnmmu  nonnmmann,  No###  O  BT  ne  CO#ep
Maqach  u#haaben  N.1Ondarof  OyNarn,  ablla  u  nenLun.

 

 

 

 

118°
        <pb n="630" />
        — 594 —

 

 

Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom

13./26.  Januar

1903)

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Rubeln.

Zollsatz

in

Kopeken.

 

189

aus  192

aus  197

199

 

Baumwollener  Samt,  baumwollener  Plüsch  und
baumwollene  Plüschbänder,  auch  gemustert  ..

Gewebe  aus  Jute,  Flachs,  Hanf  und  anderen  in
Punkt  3  der  Nummer  179  genannten  Stoffen,
mit  Ausnahme  der  in  den  Nummern  191  und  193
genannten  Gewebe:

1.  Zwillich  zu  Matratzen  und  Möbeln;  Teppichgewebe,

  Möbelstoffe  und  dergleichen

3.  Tischtücher,  Servietten  und  Handtücher
Anmerkung  zu  den  Punkten  1  und  3.  Die

in  Nummer  192  Bunkt  1  und  3  genannten  Gewebe
werden  nach  den  für  diese  Punkte  festgesetzten  vertragsmäßigen

  Sätzen  verzollt,  auch  wenn  sie  mit

Baumwolle  gemischt  sind.

Anmerkung  zu  Yunkt  3.  Tischtücher,  Servietten
  und  Handtücher  werden  nach  diesem  Punkte  verzollt,
  auch  wenn  sie  mit  einfachem  höchstens  ½  Zoll
breitem  einfachem  Hohlsaume  und  mit  Franfsen  verziert
sind,  welche  nicht  an  das  Gewebe  angenäht  sind,  sondern
lediglich  aus  der  Verlängerung  der  Webefäden  bestehen.

Samt  und  Plüsch,  Samt=  und  Plüschbänder,  deren

Pol  aus  Seide  (oder  Abfalls  Florett-[seide)  besteht

die  aber  in  Kette  und  Schuß  keine  Seide  (oder
Abfall  s[Florett-[seide)  enthalten  —  auch  mit  einer
aus  seidenen  oder  halbseidenen  Kettenfäden  bestehenden
  Kante  von  höchstens  ½  Joll  Breite  auf
jeder  Seite  des  Stoffes  oder  des  Bandes

Wollengewebe,  nicht  besonders  genannte:

mit  drei  Quadratarschin  oder  weniger  auf

das  Pfund
mit  mehr  als  3  Ouadratarschin  auf  das

Pfund.

Anmerkung.  Nicht  besonders  genannte  Wollengewebe
  werden  nach  den  für  die  Nummer  199  fest-EIEEEEEEIEEIEIIEIIEIEEHIEIIIEEIIEIEIEIEIEIIEIEIIIILIIII



gesetzten  vertragsmäßigen  Sätzen  verzollt,  auch  wenn

sie  mit  Baumwolle  gemischt  sind.

 

Pfund

Pfund
Pfund

Pfund

Pfund
Pfund

 

1  10

—  60
1  35

—

50
        <pb n="631" />
        — 595 —      

Craruau  oõnmaro

 

 

 

 

 

 

hreenaro  ·  Ezknmsiuht  IIomJtmm
HanmenonameTBath  J
ramonenharo  -  "  -  osgoxkeHULi
Tapthih  -:-Py6.
  Kon.
189  PFrnamn  Capxarr,  Umeb  M  UmcoB  Jen,
XOTN  Öf  v30Dfale  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  CP  5VHT#AG  1  10
nar  192#  na#Akya,  JPa,  nehpN  ApP  Fa
zalNP  BP  II.  3  Cr.  179  Navepia-1ohP,  kpomt
Tkalell,  nonlenoBanHN  B  caP  191  M
193:  «
1.THE-I-MARanaUeBsLnmeöejthnhräzKonpos
Izu-I,MeöeahnnansLmTnxienhmcklkaml«cshdynra  —-  60
3.  Ckareprn,  Ca.i0nerKN,  nodorennaaa  FJu  1  35
IIpnafuauie  Kr  UN.  1  n  3.  Trann,  nonmeno-Bannn
  u  cr.  192  un.  1  u  3,  noiearn.  —..
Fraganmm  cnxbybbonennionnmmm
nomanaun,  XOTA  GBI  BB  BEuxKP  codepma-rach  upna#be
Xaonuaron  GyMaru.  ;
lekIstqanicKIsrhELGift-repercMcIseTwnF
nmmsenuanoMeniaumotmoerislznotugtnnoünomss
nacTomuekic-ra«rhI-I,xoasgjhxonslzthosrgwauhxw
npocsroümtcypnoij06p)-630I,muptmoäueäo.-1·Beno-Is"
AtofistmnöaxpomoMa0.npnmu«1soIoK-hsncaun,a--«
cxxjmamtmousshltpoxxoxmemxhtxshUnsre-jiToåniesrtmnn.
u:n«2197Bapxasrshnm110n1sh,AenTHSapxaTnhmnijomes  T-BHH,cT-BopcomshmezmoBI-m-h(nJ1u6yp-h-.zxe-cya),

Hecogepitiaiuiememia(n.an6yp-h—.zxe-cya)m1m-()(3H013-B,HIIiZPyTIisB-—x0mGucshmemconoio

IUIII110.-1»yt.11e-1K03010Kpomcolmneöoæjzenowkima
mnpnnchKam-INcTopoHHTIcaHEmIIAeHTHcshcdynm  4  50
199  Hlepecran##  narepin  ann#,  ocoöo  ne  nonleno-  4
Ballliliffl:
HNBOLIH  BPyHTB  J0  3  KBadparHHK#
J—d—.p..-  .  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  cB  oylrTa  1  50
HAnomil  BP  SyHTBS  60.„Be  3  kBaàADaTHHKNT’
————WKW222  2  —
IIpanfbuazxie.  Ilepernn#n  Marepin  ###ani#,
Kobo  ne  nonneno-Bans#,  Nodlearpb  onlarb  xou-Beklionzof
  nommno,  yrasahnof  #  cr.  199,  z0t
6N  BP’  HHNP  co#epna-lacm  Upun#her  Kaondaroß  öynarn.
Reichs-Gesetzbl.  1918.  119
        <pb n="632" />
        — 596 —    
———öö  NAIJI+ITÜ222  *  !45

 

—  —  —.  —  ———  —  —  —  ——  —  —

 

Nummern  «  .
des  russischen  Zeollsatz
a  Bezeichnung  der  Waren.  SEuinhei

3.  26.  Janua
19  r“  n  Rubeln.  Kopeken.
aus  202  Wollenwaren  zum  Gebrauch  für  Fabriken  und  Werk--stätten:

zu  2.  Treibriemen  aus  Kamelhaar  und  Preß-  und
Filtertücheen  ...  Pfund  —  35

aus  205  Wirk=  und  Posamentierwaren:
aus  1.  Wirkwaren,  auch  mit  einfacher  Nähterei
(traces  de  couture):  —
c)  aus  Baumwollell  .  .  .  ..  Pfund  —  75

aus  jedem  anderen  in  Punkt  1,  c  inbegriffenen
  Spinnstofoooo  .  ...  Pfund  00

#

Schmire  und  Posamentierbänder,  Kleiderbesätze
  (Agrements),  Fransen,  Quasten,  Garnituren
  und  andere  geflochtene  Fabrikatea)

  seidene  und  halbseiden  Dlfund  85
b)  andere  jeder  Art  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Pfund  —  90

Anmerkung.  Nach  den  entsprech  enden  Punkten
dieser  Nummer  werden  verzollt  Wirk=  und  Posa-  -  ·—
mentierwaren,  mit  der  Hand  oder  der  Maschine  her-  6
gestellt,  abgepaßt  gearbeitet  (regulär)  oder  geschnitten,
auch  gerauht  oder  plüschartig,  auch  mit  einfacher
Näharbeit.  Wirkwaren  aus  Baumwolle,  Leinen  und
Wolle  können,  ohne  deshalb  höher  verzollt  zu  werden,
einen  Besatz  haben,  wenn  darin  keine  Seide  enthalten
  ist.  Jedoch  sollen  gewirkte  Handschuhe  nach
dem  vertragsmäßigen  Jollsate=  der  Nummer  205
Punkt  le  ohne  Zuschlag  auch  dann  verzollt  werden,
wenn  sie  mit  einreihigen  Zwickeln  aus  Seide  oder
Halbseide  versehen  sind.  Gewirkte  Kleidungsstücke
jeder  Art  fallen  nunter  Nummer  205.

1—

 

206  Düll,  außer  seienem,  im  Stück  oder  abgepaßt:

J.  baumwollener  gemusterter  Gardinentüll  (nicht
gestickt  ind  ohne  aufgenähte  Arbeit  [Appli-  *1
sunionenh  8  Pfund  2  —
        <pb n="633" />
        — 597 —

 

 

Crarbui  oGmaro
pycexaro

Tanonenharo
Tapnaa.

Hanmendosahie  robapoß-b.

Ean##

0610#eEi.

Tonnm#n

PyG.

*  Ko  Il.
G#el

 

uaBb  202

P  205

206

Jeid:

Basank#  ##in  n  Gacona  pa6o#a:

HNTP  I.  1.  BsaBN  HABI,  KNOTN  ÖH  CD  upnatanm  ·

Innrhq.
Wöymdxuiu....................  .

2.nmzpmlIIJochmh10a(-01mhm,arpauthnsrhl

lmennminngjnn

6)Feind-IÄpyrin...................  -

IlpuzsrtwaniaIlocoukrnsmosmytoijtumn-sitz-suninu-noncjsuhnSyxxyihHOMMMLosmcuibnonk

minouihm-mustwlenmn6Jcoimanpa60m,namzahonqcnnhmnamaximu-umIizrommiennhmmh


()«r,-x-13.-11»IitptxshWeisen-VÄaiueImpxxomthhmMan-nonyckcacinh1n0erUraleGeiz-hÄoöasoquoünonmkmhx


1i·1.-1-()th.-Jyltack)ecmzhpameniitnecogepdhajb
tut-michIIOEAWMWIncpsuthttöyxytsbmmasms
jin-thenhonnemwlmounmsunnonnoci90511ln
6637191121469131515xosmHmHa1i1s1x-h1131«13.s11-chtue-Mandat

IjspcxweThIsoxxslmujgBein-amp.o,zxa6y,zs.ys1"hosmmaemm
nottoxx.-te:Is-.1111,.xn.1-I)11y111scsriurhc«1-.205.

Troja-,Icpodmmemconaroi,m-kcycIiaxIsnsoTxxjthth

FHxshoTpBZIiaxM

BmmrIHIIISeMImx.a·zxom2)......  ...

 

lllepcsmnmiszxtqlvzsxiistvgxxiimkzazöpszisisnaroynkJTpeöss

Bsh11.2.IIPIIHOAHIMpayinganBepömoxcheämepcsm..
I-1ca.-1c1)e«171ctitMitnpeccoizftpznchmbjckpolzsh

IzesihuIAlwrtn  nonwnomnuhm  Izsh  u.  1  .

GCaxpoma,  crn,  raphuryp  ###  Apyria

70n.JCHHPIN  Py/Il  H  cnocoõonö  HAAI  HA  CITABEKAXB,

muponann##n,  Cb  upnnakamm  mrr#l  II  Gest.  onmdb.,
Bnzan#n  3/1fain  KngaroöynMam#i,  abn#  n
meperauns,  casn##  ypamenisam,  6y%##  npo-HAM

  nCymenkohbil  Onopaan  C##  .  IiR.2  Baganune

.  OyMai  rapppmiim  Jv30pdarnne

 

Cb

CDP
CP

a)  me.kOBEHNM  H  HO-AVNeoB..  Cb

C5

Cc#r  ll

SyHILTA

PHITA
oyHTD

crNdG

ZGHTA

119“

 

90

 

f  .·.  ,
        <pb n="634" />
        — 598 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummern  n  ·
des  russischen  ..  Zollsatz
allgemeinen  Einbeit.  ·«;«
Tarifs  (vom  Einheit.  in
13./26.  Jamar  j-19063.
  Rubeln.  Kopeken.
(206)  2.  Tüll  jeder  Art,  nicht  besonders  genannter.  .  Pfund  5  –
207  Spitzen  und  Waren  aus  Spitzen:  1
1.  seidene  oder  in  Verbindung  mit  Seide  Pfund  10  —
EEIII  Pfund  72½
aus  208  Stickereien,  gestickte  Gewebe  und  gestickter  Tüll:
aus  1.  jeder  Art  außer  den  in  Punkt  2  dieser
Nummer  (208)  genaunten:
b)  andere  jeder  Art  —  außer  den  seidenen
und  halbseidenen  —  bestickt  mit  Seide,  6
Gold,  Silber,  unechtem  Gold=  und  Silter  „
gespinst.  Mfund  10  80
0)  die  unter  lit.  b  bieses  Punltes  genannten,
mit  gewöhnlichen  Stoffen  bestickt.  .  ...  Pfund  7  —
aus  2.  Gewebe  und  Tüll,  nicht  weniger  als  1  Arschin
breit,  an  einer  Kante  in  einer  Breite  von
höchstens  1  Werschok  bestickt.
An  merkung  zu  Punkt  2.  Soweit  für  Gewebe
und  Tüll  ohne  Stickerei  vertragsmäßige  Jollsätze
festgesetzt.  sind,  werden  die  in  diesem  Punkte  vorgesehenen
  Juschläge  unter  Jugrundelegung  der  vertragsmäßigen
  Zollsätze  berechnet.
aus  209  Wäsche  und  Kleider  in  fertigem  oder  in  halbfertigem
Oustande:
1.  Wäsche  aller  Art  aus  baumwollenen,  leinenen
oder  wollenen  Geweben,  gezeichnet,  aber  ohli
andere  Verzierungen  und  Ausputz  ..  .  .  .  .  .  Pfund  2  70
2.  Wische  jeder  Art  (uußer  seidener  und  halbseiden.
  r,  die  nach  Punkt  6  dieser  Nummer  /209]
        <pb n="635" />
        — 599 —

 

 

 

 

Ciaren  obiaro
HXCCIiIO
14GÄMO  LCILII#II"

Tnbh#d.

lanmeloBanie  TOBapoBb.

Lmnnn#

Oöwuchlin.

.....  —  —  —  —

Ilonln

Pyõ.

5  Rou.

 

(206)

207

208

113|1.

—.

2.  Bennifi,  krpomm  oOcoOo  nollelloBahljur

RpyCB  kppkenkun  134L.141:
I.  menkohlin  ncP  uRCTD  MCAR.

2.  Beukin  ulluf..

Blimunn,  Blimn  aln  T0-sb:

LRI,  konR  nolllehoBahnNTF  uyR-Ti
  2  cel  (208)  cra#r##an:

LIN-D  II.  1.

KkOBIHINDP  H  IIO-WIILCAAKOBHNP,  BPIIIIHTHIC

IyTDUOHHH  .  .  ..  .

IAAII.

uDu.  2.  Tgahn  M  TDD,  mupnnoD  le  Neutfte  od--HOTO
  aDmRa,  BlIIHTHe  #O  OaAOMyF  kpab#
mDuof  H  CONbe  Onordo  Bepnua.

IIpuntbnanie  K##.  2.  llockOLFy  Tann  n0
Dacuerm  upelychorphhnK#  acronm#####  uyOM,

nennionnuxt  nomanlb.

BOMP  B/1,:

.  ÖBarc-PNONaTOÖOyMARHHKP,  bHARHNTP
HNmeperTanHN’’  Tkalei#  BCfOC,  CP  Mf#kanm,
nuo  6e3P  ApyrnN  Fpamenis  n  o#t#n

2.  Bee  OÖhube  (kpomb  meaxzoharo  nn0- 



AymemoBaro,  uponyckaenaro  no  u.  6  cei

Reichs-Gesetbl.  1918.

60)  Beuie  unde,  —za  lRADueieP  me.!

Lle.IKOMTP,  30.10rOnl’P,  Cepe  O0DOmP,  uubP’
  yHla

nonmenoane  Ancht#6  cero
IIVHKTA,  BEIIIIlTEG  IPOCTIMI  MaTepia-HEBBIIIIIbIeE

  IIVAhBYIOC  KOMREMIiOHRLIM  IIIEHAHRHAMNf

NadöoaBorD  6y1T  upons-BOANToBa  dcn#OBanin  konblbe

  l  Marbe  M.  noqroroBenBo  nUm  L00-cb

  P#####n

chb  rln

Cb  Jcynf#a

——.z

—.

 

120

 

–
5  0

 

10  80

1  —
d

2  70
        <pb n="636" />
        —  600  —

 

 

U

—  —

 

Nummern
des  russischen
allgemeinen

Tarifs  (vom

13./26.  Januar

1903).

 

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz

NRubeln.

in

Kopeken

 

————

(aus  209)

 

6.

verzollt  wird),  mit  Ausputz  von  Spitzen,
Einsätzen  und  dergleichen,  auch  mit  Stickerei

Männerkleider,  auch  mit  Ausputz:

a)  aus  Baumwollen=  Leinen-  oder  Haufgeweben.


D)  aus  Wollengeweben

Frauen=  und  Kinderkleider  und  andere  nicht

besonders  genannte  Bekleidungsgegenstände
aus  Geweben  aller  Art,  außer  seidenen  oder
halbseidenen:

a)  fertige,  ohne  den  unter  lit.  b  dieses

Punktes  genannten  Ausputtz
b)  mit  Ausputz  aus  Bändern,  Samt,  Pelz.

werk,  Spitzen,  Stickerei,  dessen  Menge
nicht  die  des  Kleiderstoffes  selbst  übertrifft

dieselben  Kleider  aus  zwei  und  mehr  Geweben
—  von  denen  eines  aus  Seide  oder  Halbseide
besteht  und  an  Menge  das  andere  Gewebe
nicht  übertrifft  —,  auch  mit  Ausputz

nicht  besonders  genannte  Kleider  jeder  Art  und

andere  Bekleidungsgegenstände  (für  Männer,

Frauen  und  Kinder)  aus  Samt,  Halbsamt,
  seidenen  oder  halbseidenen  Geweben,
mit  oder  ohne  Ausputz)  Kleider  jeder  Art,  bel  #

welchen  die  genannten  Stoffe  oder  der  Ausputz

daraus  überwiigen  «

Aumerkungen  zu  den  gemeinsamen  Bemerkungen

zu  den  Nummern  183—209.
Zu  den  Anmerkungen  2,  40  und  6.  Soweit

für  Garne,  Gewebe,  Wirk-  oder  Tressenwaren  und

 

Pfund

Pfund

Pfund

Pfund

Pfund

Pfund

Pfund

 

15

6

60

 

 

60
        <pb n="637" />
        — 601 —

 

 

6.  mlab###  BenEin  Apyrie  peamerml  oAbanin
GGycxie,  kelckie  uAbenic),  gpomft  ocobo
noumeno-BahnxK,  13P  Capxara,  IIOAY-Gapfkara,
  me#oHNP  H  ONIeLkOBHx

Tkalhel,  Cb  OTBAKOIO  SeP  olol,
Danno  Mabe  Bnoe,  BP  kOCMP  MUDeoOGna

42P  HA3BBAHHPH  TKAILH  H.1H  OTAB,TKA  H3D
HHXB

F#H  Craxpa###  183—209.

Nrupnutbaninn#  2,  438  6.

IIpnutanie  JP  upundhuaninun  oömun

Iockonbkt

 

Unasa,  Tkann,  naqgan#in  n  #derenz#d  na,hbain  n  Ga-—

120

cb  JNTaG

 

 

BM3  IE
C  r1  5  etu  1l  1  *4  -,,  DAMAle  ncllhlllllhl
Tadmxcieknmro  alinell  Bale  70BapOFP.  06.40Ke  Hifl.
rapna#a.  40
,  ,...  «  Od?
(11;3«h209)  [209-]j0-rasrhn)ng.-0Ts.z«xM010--Icpymegomsb,  ."«7·»  O
I·1pontK010n«-—T.II.-,apaBgoBhnnnToeszcsbiIsyIiTa3«(3(.f--Z.11J1aTLemyxkcIioe,szc-BoTxIsBJIIkoänMSeam

OOH#:
a)  uan.  KäolldaroöynanHHKT,  guhmm#Dt
U  TEHBLKOBIXE  TRKAHE....  .  .  .  .  ...  er  Jnrt  —
)  HP  meprE  TIkanee  n  3  —
4.  Nencnoe  M  Abkoe  Marbe  M  Apyrie  upea
mermn  olbanin,  kpomb  ocoOo  nonmenoan-HHXL,
  13P  Talle  BCAKIXB,  kpoub  me.
KkoBHNP  H  HOTyme-OBHNT:  1
a)  npuroroBaennoe  Gesb  OTABA«KM,  BB  «
.-11-11«.6ceroIIyHK1«aylia-sattnoä.j:·ssc-h-s.(I-,ynsrask-Z4  —
6G)  OTABIMMBEOG  AeHTAaMDM.  GapXarOMB,
MBNOMP,  kyFReBOMP,  BHIEHIEHBRO-D,  B
KOAMIVECIBB,  Ue  IPEOG.AAAGIOIIIENIB  HAAIB.
Maepia.  10  P  calaro  Marcf..  C  yH  6  –
5.  1o  Ke  Marre  1#  AnyND  HM##  Cont
T#kamel,  ua##  kollXD  O,ma  UO-AyI#G-KKORaA
u.m  measOBan  nC  upeo6laqaerpr  oula
Hadr  Apyrobp,  C  OTABAKOIO  nAU  GesB
Oouoiih  .............  ..........lc-b--Isynm  9  —
        <pb n="638" />
        — 602 —

Nummern

des  russischen

allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

 

Einheit.

Zollsatz

Rubeln.

in

Kopeken.

 

(aus  209)

aus  211

 

Posamentierarbeiten  ohne  Beimischung  von  Seide

oder  unechtem  Lahn  (sowie  von  Gold  oder  Silber)
vertragsmäßige  Zollsätze  festgesetzt  sind,  werden  die
für  solche  Beimischungen  in  den  Anmerkungen  2,
4c  und  6  vorgesehenen  Zuschläge  auf  Grund  der
vertragsmäßigen  Zollsätze  berechnet.

Zu  den  Anmerkungen  7  und  8.  Die  für
den  Herstellungsstoff  der  Waren  festgesetzten  vertragsmäßigen
  Zollsätze  sind  auch  für  die  Verzollung  der
genannten  Waren  und  für  die  Berechnung  der  Zuschläge
  maßgebend.

Regenschirme,  Sonnenschirme,  Stöcke  mit  Schirmen:

1.  jeder  Art,  überzogen  mit  seidenem  oder  halbseidenem

  Gewebe:

a)  mit  Ausputz  des  Uberzugs  (mit  Spitzen,

Bändern,  Stickereien  usvo)
b)  ohne  Auspvvszs.
2.  jeder  Art,  mit  anderen  Geweben  überzogen:

a)  mit  Ausputz  des  Uberzugs  (mit  Spiten,

Bändern,  Stickereien  uswv.)
b)  ohne  Ausputz:
mit  Baumwollstoff  überzogen

mit  anderen  Zeugstoffen  überzogen.

Anmerkung  zu  den  Punkten  1  und  2.
Schirmhüllen  (Futterale))  die  aus  Zeugstoff  von
dem  Spinnstoff  wie  die  Schirmüberzüge  angefertigt
sind,  sowie  Hüllen  aus  Papier  oder  Ledertuch  werden
nicht  besonders  verzollt,  wenn  sie  mit  den  Schirmen
eingehen.

aus  3.  aus  a)  Schirmgestelle  ohne  Griff,  jedoch  auch
mit  einem  über  das  Gestell  hinausragenden
  und  zur  Befestigung  eines

 

 

 

 

 

Stück
Stück

Stück

Stück
Stück

 

*

 

 

60
30
        <pb n="639" />
        — 603 —        

Craron  oGmaro
Preckaro
Tagomennaro
Tanea.

W

Hauwencosanie  TOBaPOBb.

Eann

06aoxenia.

L
Hos.

F.  (i

 

Cs#  209)

uzx  211

2

connan  paéora  6e3  npunteh  mesa  n  unmypH
(parno  3040r#a  Mcepe6öpa)  norbsyioren  gonsennion-A#mn
  nomunnann,  yrxasannn  ##  p#ganiaxb  2,
43  u.  6,  Haqöasßr  3a  osHadenny  npu##c  öyAy#

K#r  upumsaninn#  7  1  S.  Konnennionn##n
nomann#l,  ycranonleh#  A#  Mapia.1oBP,  onpeqf—
Aalo  raf#e  pacuerm  nomenn#  3a  M316-.-1in  aP  3##x—r
maepia#om,  panno  KkakPp  u  noman#x##  Nadanokr.

3on#  Docrn  8  3onrAR:
——  ——7

eHramn,  BEIIHBRaNMH  H  Hor.)  »
6)  6e3B  OTAB.AKI  mÊ2e—2a22

KkoBOH  M  OTWIKORolI:

elramn,  Bmmsgamm  nu  npolA.0)

)  6e#P  OTABAKI:

0TAMNyTrHe  ApyrH  Tana.
IIpnnbuanie  xkB  u.  1  2.  #ex#  A  30—
Kohb  H  xr.  U.,  cdß-alf  3  TrXxD  e  TRABG,  KO-Topbimm
  oörakyrt  zonun,  panno  kakp  fl  vexan

npunosle  Bnft  30###xann,  Ne  no#tezar
lllars  nommnannn-cco6o.

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.

Neumen#ren  Ma  ocloanin  konnennionK’m##r.

.  Bexrie,  oörfnyrme  me.mobon  Mm  n0.ly!64

a)  b  OTAB.IKOIO  06-THNH  (Epyzehanm:

aie,  oörayTRNe  kahm,  upoms  mela)

  CB  OTABAEGOIO  OGTAKKI  (CPyMeBAMM,
Co  mryk

oGrTAEYTEG  öynaskN###  #anmm.

yMamHe  H##  C#rann#e  a#koenodgoönof  #ann,

HP  .  3,  UBBAMT.  a)  sokTHeapkack6ezpP  yuex.
H0  XOTH  OHM  CP  Neraumueckmuun
c#repku#,  sucrynammmnze

co  mryxu
EII

eo  mryin
Cco  mrynn

 

121

 

60
30

—
        <pb n="640" />
        — 604 —

          ———  

 

Nummern
des  russischen  Zollsatz
allgemeinen  »f.·  -·.  Fzspzs  "««""«·«
Mva0m  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in
13./26.  J  ·  «
194  ½%  Nubeln.  Kopeken.
(aus  211)  Griffes  dienenden  Metallstocke  s  owie
deren  Bestandteile  (Rippen,  Metall-  6
stöchke  f...........  -Stück  —  25
aus  212  Knöpfe:  *
aus  1.  Metallknöprfe  jeder  Art,  außer  goldenen,
E  silbernen  und  Platinknopfen  (Nummer  148);
leinene,  baumwollene,  wollene  und  seidene
EEIIIIIIIIIIDE  Pfund  —  90
us  2.  aus  Porzellen  .  ..  .  ...  .  .  ..!  Pfund  —  37½
Anmerkung  zu  Nummer  212.  Die  Verzol-=  -
lung  nach  dieser  Nummer  (212)  erfolgt  einschließlich
des  Gewichts  der  Karten,  auf  denen  die  Knöpfe  befestigt
  sind.  6  *
Anmerkung  zu  Punkt  2  der  Nummer  212.
Das  Zirkular  des  Jolldepartements  vom  15.  Januar
  1897  Nummer  1087  Absatz  3,  betreffend  die
Verzollung  von  Knöpfen  aus  Porzellannachahmungen,
bleibt  während  der  Dauer  dieses  Vertrags  in  Kraft.
aus  214  Jet,  Perlen  aus  Wachs,  Glas,  Metall  und  anderen

 

gewöhnlichen  Stoffen.
Anmerkung.  Sogenannte  Wachsperlen  und
Perlen  aus  inwendig  mit  Fischschuppen=  oder  anderer
erlenessenz  belegten  Kügelchen  aus  weißem  Glase
fallen  unter  diese  Nummer  (214),  auch  wenn  sie  sich
als  Nachahmungen  von  echten  Perlen  darstellen.

Galanterie=  und  Toilettenartikel,  nicht  besonders

genannte;  zusammengesetzt  oder  auseinandergenommen;
  Kinderspielzeug:

1.  wertvolle  Gegenstände,  in  welchen  Seide,  Aluminium,
  Perlmutter,  Korallen,  Schildpatt
Elfenbein,  Email,  Bernstein  oder  dergleichen
        <pb n="641" />
        — 605 —

Larbl#Omaro
pyccuarc
Ccaalomellaro

Trapn##a.

Haumenoganie  roßapo-#.

Eiunul#

06Omenll.

IIommh

Prö-.

 

II  211)

—

—  1

kapkaea,  C.ykalyn  D-ABAKI
  DyÖKP,  à  Danuo  dacrn
DHNDb  kapkacoBp  (Ccimurl,  e-Ta.Llldeckie
  crepkaun)

IIyronm:

II-p  II.  1.

I13-D  II.  2.

Besinin  Meandeckin,  kDom  30.A0THXB,
cepeöbunlNT  unlanOBEN  (Cr.  148);
Beqdkill  abhunnmi,  öynakum,  mepernumt
m  me.koBHHBB  .  .  .  .  ...
apbODoBbllllnrmn  .  ..

IIpunkuauie  kr  cvrv.  212.  Ilomauna  no  nacrouineil
  Crabf  (212)  öyderr  Bannarn  cononno  Ccß

BECOMB  kaproerb,  Ha  KOTOPBIXG  ZakphMachl  IY-DProBMI##I.



IIpumfanie  kr  u.  2  Ccu.  212.  IIupVAP  46.—
habtrablen##a  ranomennpik,  c60  pohp,  Oub  15  ansaps
1897  Lr.,  3à  1087,  n.  3,  orochreinlo  Tapooponc--JoOhmin
  uyrnU,  ocraneren  B’  clah  #r.  reuenie
Abüchrhin  lacronmen  Konnen32Ku.

Crekuapyc.  6yen  m  OhCp  eCrekan#nf,  Nera.  m
CcKlil  Ap’rP’  UPpoe#rEK’  Maepia-l  .

IIbunbuauie.  Herycersen#  uys#,  r.  e.
MenuyIiDD,  HD  BOCN,  à  panno  endvrr  3,  Creka#a#
HIINI  ÖyerT,  nospbrbll  Buy#DHC0aOnrn  3
Drlöhbenelnyn  NAM  ApyrRMNn  MR8MuyLIN  COC  raamn,
nponycap#  no  MaCromen#ra#f  (214),  Ko#r#  ÖI
onn  upeeranan.#  060#0  n0,Ipazanie  nacronmeny
e  yy.  "

Bemm  raflanrepel  ryale,  cco60  Bhe
IIOMIEHOBIHHBIA,  BB  HBOMP  pa0dÖpahnoMn

BILA;

J.

 

rpp##  Afcki:
IIEHEA,  BB  COCTABE  KOMXB  BXOMMTBE
e.  IKP,  a#MR,  pfaMyTP,  koa.,-TA,

depenaxa,  ClooaqKOCTP,  onHHz,  Happ,

 

co  nrrykui

CB  öyl##
CB  SYHTa

121*
        <pb n="642" />
        — 606 —

  
    

Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom

13./26.  Jannar

1903).

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zo  llsa  tz
in

Rubeln.  Kopeken

 

(215)

 

andere  kostbare  Stoffe,  vergoldete  oder  versilberte
  Metalle  oder  Metallegierungen  enthalten
  sind;  nicht  besonders  genannte  Waren
jeder  Art  aus  Perlmutter,  Schildpatt,  Elfenbein
  und  Bernstten

Anmerkung  zu  PVunkt  1.  Das  Sirkular  des
Zolldepartements  vom  16.  November  1894  Nummer
  21510  Absatz  7,  betreffend  die  Zollbehandlung
von  Täschchen  aus  Plüsch,  bleibt  während  der
Dauer  dieses  Vertrags  in  Kraft.

gewöhnliche  Gegenstände  mit  Teilen,  Fassungen

oder  Verzierungen  aus  nicht  kostbaren  Me
tallen  oder  Metallegierungen  (unvergoldeten
und  unversilberten))  aus  Horn,  Knochen,
Holz,  Porzellan,  unedlen  Steinen,  Glas,
Meerschaum,  Fischbein,  Jet,  Zelluloid,  Lava
und  anderen  nicht  kostbaren  Stoffen  nicht
besonders  genannte  Waren  jeder  Art  aus
Horn,  Knochen,  Mcerschaum,  Fischbein,  Jet,
Selluloid,  Lava  oder  Wachs  ..

Anumerkung  zuden  Bunkten  lund  2.  Kinderspielzeng
  jeder  Art,  mit  Ausnahme  des  unter
Munkt  3  fallenden,  wird  mit  70  Kopeten  für  ein
Pfund  vergollt.

Anmerkung  zu  Dunkt  2.  Nach  dem  für
diesen  Punkt  festgesetzten  Satz  werden  die  hier  genannten
  Waren  verzollt,  auch  wenn  sie  Seide  oder
Halbseide  enthalten.

Unter  diese  Nummer  (215)  fallende  Gegenstände

  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen,
ohne  erhabene  oder  gestochene  Verzierungen,  —
auch  gestanzt  (Buntt-e  2  der  Nummer  149),  aus
Gußeisen,  Schmiedceisen,  Stahl,  Zinn,  Blei
oder  Zink,  im  Gewicht  von  weniger  als
3  Pund  das  einzelne  Stück,  ohne  Verbindung
  mit  anderen  Metallen.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .

 

Pfund

Pfund

und

—
,

 

—
        <pb n="643" />
        —  607 —  Cran 0Omaro

DôCCNALO
Ti’lMOmeCBIRAT-O
Tallelich#.

Haumeliobahie  TOBapoBB.

 

 

KE#
Oßllokein.

Ilommn

 

(215)

 

!0#

mncBOBahHN,  HANIN  3  nep-laalyTP,

H  T.  u.  Uumle  Ma  repia##l,  1030.10
AN  OCepeÖODPHHN  Mea  H  MeTra:xan-Ncki##
  kommoalllin:;  nenkil,  ocoöo  Beno-CDCIIAXIHK,

  CAOHOBO  KOG’rn  #n  KlTAD  H
IIpunuanie  k#  u.  1.  IIpkyapAchapra

meira  ranozenn#x#  c6opoß,  o#rb  16  Nonöpn  1894  r..
sa  21510,  u.  7;  ornocmrenpno  nopnaka  uponycka

uamen  Abilenkom.  (pnAnxio.eii),  ELIII
EEIIIIEIIIIEIIIIIIIII

nbocrmn,  Cr  dch,  oupanom  Han  ypa

Iurellinam  18  ##  Me#ra.1ohE  neparoHHRxA

I  MCTAMAMMIIGCRKMXB  KOMIIOBUIIii  (uenoszonoacunnX##

  OGepeöpbennx),  1#  por#a

KOCTH,  dCDCB,  bADODR,  sera  «
DIE-Islaan  UMmmIonzxxt  Miit-I  IIT  n;  ·»

Acmonhixsksdisnepumonsk  nun-m  06060
nseI·I()H.M(-ton;amag-«nMMUIJst-  Dora,

Kkocrn,  MoOpKOH  ubnn,  un#on  Jea,
laln  Tra,  IC.1.|O,OHAA,  Jahll  H  BOdclhKK
IIpan  auie  ##  un.  1  „  2.  Ab##kin  urpymtn

Heônaro  poln,  3a  le  onenjeu-  1.  ornochmuken  KI#nr.Ö  3,

Olllannapren  nonmnno  kr  70  K.  Cb  *!n

IIpundbuanie  kô#.  u.  2.  Oznayenbiue  #.  Bac0
anlen###  u#####t  pen##nn##analorcn  onbeaqtaenmilmn
  no  Beny  nonnnan#  n  #  onm  Cna,  ecan
#nn  coiepma'#r####menk##  #0#ymenx#  .

IOAXOAnIIIIS  IOAB  OIpeABAeHie  ceii  (215)

c  rarbpeq#eR:  a  Mßan  n  MB/-HIINT
  ClIahoBP  603D  peihenkn’r’  #  #TDMN-BapoBalnN’
  JpancHi,  NO  ÖN  Urran

nobamhe  (l.  2  cr.  149),  uam  uyrynan,

Me.iBA,  CTaH,  OdOBa,  chummn  u  II#K-PbOMD
  Meuße  3  cynroh  BB  urry  KB,
esb  UupH#rRC  Ap#HN  MEeTAMIOB.  ...

 

Meichs  Gesetzbl.  1918.

——

Cb  YH  14A

#RTA
122

 

 

Kon.

40
        <pb n="644" />
        —  608 —

Nummern

des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (lvom
13/26.  Januar

1903.

Bezeichnung  der  Waren.

v  L  ..

Einheit.

 

Rubeln.  Kopeken.

 

aus  216

218

aus  219

 

Bleistifte  jeder  Art  einschließlich  der  Farbstifte,  auch
assortiert,  mit  den  Schachteln,  in  welchen  sie  eingeführt
  sind,  zusammengewogen  »

Schiefertafeln,  liniiert  ober  4
unliniiert,  auch  mit  Rahmen,  sowie  Schiefergriffel,

Anmerkung  2.

auch  mit  Papier  oder  anderen  Stoffen  überzogen,

werden  nach  Rummer  66  Punkt  6  mit  einem  Zuschlage

  von  20%  verzollt.
Muster  verschiedener  Stoffe  und  Erzeugnisse,  welche

nicht  das  Aussehen  und  den  Charakter  von  Waren
habhben  .  .  ..  «

Muster  von  Geweben  und  Er.
zeugnissen  jeder  Art,  welche  nicht  das  Aussehen  und

Anmerkung.

den  Charakter  von  Waren  haben,  fallen  unter  diese

Nummer  (218),  auch  wenn  sie  auf  Karten  befestigt,

geheftet  oder  eingebunden  sind.

Waren,  deren  Einfuhr  verboten  ist.

Russische  Scheidemunze,  kupferne  und  silberne,  und
ausländisches  kupfernes  und  silbernes  Geld  aller  Art.

Anmerkung.-  Reisenden  und  Bewohnern  des
Grenzbezirks,  welche  die  Grenze  mit  ordnungsmäßigen
Legitimationspapieren  überschreiten,  ist  es  gestatte,
russische  Scheidemünze  bis  zu  4  Rubel  50  Kopeken,
deutsche  Kupfer-,  Nickel-  oder  Silbermünze  bis  zu
10  Mark  mit  sich  zu  führen.

Verzeichnis  der  Ausfuhrzölle.

Lumpen  und  Lappen  jeder  Art,  wollene  Abschnitel
und  Papierhalbdeng  ...

 

Pfund

 

—  52½

 

 

 

zollfrei
        <pb n="645" />
        —  609 —

 

Crarou  oömaro

 

eckhale  »  chunmuth  HOUIJIIIIUTDI
)«(.«t·.«;«)  :  «
I-  HanMeHoBaHieToBapoBK  .
"I«iidlu;lit"llllill’.d  ·  106A40xenia.
Tapnsn.  1  ç
Pyö.  HKon.
HAN  216  Kapanqammn  nemie,  nm.  ro#m  ullca  BTTR#,  B
onahn  1#n  e###r##  0nodl,  ConOVTnO  ch  Uncco  6
KkODOÖOKL,  N’’  KOHND  upnn0N.....  eb  v»ynral  —  5ZBI2is,

218

I13°5  2  1  9

Ilpunfuauie  2.  Acun,inun  doche,  uunonannum
u  nelunonannnn,  gorn  öll  I.  panfaxb,  panno  kaw#
rpnsem,  Norn  öm  nospmrme  öynnrol  u.1u  Apyr####n
bl##r#  pia.famn,  Olllannap’rch  nomaunnofl  no  cr.  66,  u.  6
ßcLe  Baqdankot  MI.  20%.

Oôöpasanu  panmax  AarepialoP  n  Ji,  e

H#  nic  BAA  H  Aapagrepa  ronapor

——l—l.——

IIpnnanie.  Oöpasunk  pannms#  Marepiä##n
rS,  L  ff  BNa  pDola,  ne  hußbmie  B  apan

Sulme  Cayaf  upnoza  HXT  zakgpfnsenhmean  Bha
Kalrronp  n.  6yMlary,  Cöbomppohnunun  ####n  nepe-————————


Pocnmuchb  rogsapamb,  anpelllehlibimb
KO  BB03y.  *
Mo#pocci#ckas  paautzunan,  ubßman  u#CcepeOpnan,
  u.  Bean  nOcTpalha  aB#  ##
cepeöbmag.
IIpnnhuanie.

lemalhnn  Jokynenutraul,  paatzmaercxM####rb  up#n#
co  PDocciflckno  paannyLD  POuery  MHa  ynly  40

—
10  Alnpomo.

cepeöpun#o  monery  1a

2

Pocnnueb  TOBapaMb  OTIIVCKHbIMB.

 

 

repa  ronapomr,  öy.  #S#  nponyexaen  no  cr.  218

IIyremec#nennnam##n  norpa--Hnnunb
  a,  nepexon  pany)  c  Na

4  pyOen  50  Koufem#  repmlauchy  Aqnyp,  nns###euyynny
  140

Tpane  u  dockyrrPe  BOe,  mepeTane  06D’akn  1
———————————————  «...............  .

 

1227

 

 

 

Ceanonmiuno

 

E

Geanommmuno
        <pb n="646" />
        —  610 —

Artikel des  deutschen

Zolltarifs
vom
25.  Dezember
1902.

—  610  —

Darif  B.

 

 

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

 

aus  3

aus  11

 

Gerste  mit  Ausnahme  von  Malzgert.

Anmerkung.  Als  andere  Gerste  als  -Malzgersteist
  zu  behandeln  und  zum  ermäßigten  Zollsatze  einzulassen:

1.  beim  Eingang  über  bestimmte,  mit  besonderer
Ermächtigung  versehene  Zollstellen  Gerste,  welche
in  reinem  ungemischtem,  grannenlosem  Zustande
das  Gewicht  von  65  Kilogramm  für  1  Hektoliter
nicht  erreicht  und  zugleich  nicht  mehr  als  30  Gewichtsprozente
  Körner  enthält,  deren  Gewicht
67  Kilogramm  oder  mehr  für  1  Hektoliter  beträgt;

2.  Gerste,  für  welche  der  Nachweis  geführt  wird,
daß  sie  zur  Bereitung  von  Malz  ungeeignet  ist
oder  daß  sie  hierzu  nicht  verwendet  wird.

Falls  die  Richtigkeit  der  Ergebnisse  der  in  Absatz  1
zugelassenen  Ermittelung  vom  Wareneinbringer  bestritten
wird,  oder  falls  sich  infolge  der  besonderen  Beschaffenheit
  der  zur  Zollabfertigung  gestellten  Sendung  andere
Zweifelsgründe  hinsichtlich  der  Verwendung  der  Gerste

ergeben,  ist  das  Jollamt  nur  verpflichtet,  die  Ware

zum  ermäßigten  Zollsatze  zuzulassen,  wenn  es  sie  zuvor
zur  Bereitung  von  Malz  ungeeignet  gemacht  hat.
Dies  kann  nach  Wahl  des  Jollamts  durch  Anschroten,
Spitzen,  Einschneiden,  Brechen  oder  ein  ähnliches  Verfahren

  geschehen.  Es  besteht  jedoch  Einverständnis,

daß  die  Anwendung  eines  solchen  Verfahrens  ohne
Kosten  für  den  Wareneinbringer  erfolgt.

 

100  kg
100  kg
100  kg

100  kg
100  kg

 

1,50
        <pb n="647" />
        —  611  —

Tapuchb  B.

 

 

 

Crar###n
repaancxaro  —
Z—  .  EAnEMII  IIommn
n—iiees  Hanmelosahie  roBapobb.  ,..

POMHD  -·  -  o6u10xcemihgshdiapkeaxL
Zäxxexiaöpa

1902n

PosithOWorp  5
2  IImemma  u  no.ögn  10400  Moo  5,50
—  mem,  za  unck###oelienmmopapennaro00  KKFp.  1,30

4

H3P  11

IIpnabuanie.  Bygerb  n#puszkana##n#  ####chenn

HOH  nOm.  AGOf:

mannom  u  macranfoh#  (CpP  dOmriinn  ocrann)
BAf,  Bhh##Nente  65  Kll1orpalmoBb,  MHe

30  unponen#0o  gepenb,  Trekroln##pr  Kol#
sbur  67  KrorpannoD  I###  60#te;
2.  Aunenb,  ornochrebno  Focro  ö6yderb  Jokasaldo,

uaro  olb  uUe  öyderb  JuorpeöOen#a##  B#1—
AB.  IKY.
B½  Cumynat  ochnaphsanig  co  cropolbft  B03#re1

Apyrin  comnbnis  ornocureleno  Baslauenis  Auuens,
Ta#lomennoe  yupezqenie  oONsano  uponycrurr  robapp
c#nonnzensoomad  Ax  no  mpuBedenin  ero
BB  cocTOoABIe,  ABAaIOMCe  ero  HEDPOAEBDIB  A#n  purorOBAeBIA
  cologqa.  Onepanis#  ara  GYyAeTA.  IPOnSBOnomo-#a,

  macranin,  pacmendenig,  r0.lei#  ###  unbin#
#ouonopoAu##  ceny  cnocoom.  IIPp  T  dpasy
A#naccg,  uo  upumfnenie  noJoönaro  cnocoba  ne

MPDOBOSRTxL

Ohreee  .  .  .  ...

RG  nunBoBapenzu####,  nozezamumnp  ondarfß  on#R

1.  upu  Pnosf  Yvepest  ocoß6o  yFragannen  u  na  ro
nodnououehnI  anloe  Fupekgenis,  u—3
men,  rekronn##pr  Kocro,  IP  anc  roe  cu#

colepmamih  B#  ##  ##e  Bpeus,  no  B6y,  C0ate

uro  olr  Heroqdenb  A#n  BIAAäKH  C0OAoqda,  I#H

r#ocr#  pesy#d###a  yxasaEB;aro  BBI.  1  uscaB-Absanin
  I  e  ecaln,  EP  Buqy  ocoOllNP  kaecrr
npederan##  kr  Jchlpy  naprin,  rosnkuyr

Am#rbC,  No  yen0#rpnin  ranom#u,  uyren##  kpynATO

yderpP  Bblanar###ax##packoqonr  co  cropolle

100  kunorp.4

 

 

 

Topoxb,  Jele#ndaaaaaaa  .  .  .  .  .  .  .-Reichs-Gesetzbl.

  1918.

MWN

123

1,50
        <pb n="648" />
        —  612 —

 

 

 

 

 

Aniikel  1  —  —  —  —  —  —  —  —
des.  deutschen  Sollsatz
r  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in
25.  Dezember  Mark.
5  12  Futter-  (Pferde=  usw.)  Bohnen,  Lupinen,  Wicken100  kg  1%
13  Raps  und  Rübsen,  Dotter,  Olrettigsaat,  Senf,  Hederichsaatj  100  kg  2
15  Leinsaat,  Hanfsaat.  2  frei
18  Rotkleesaat,  Weißkleesaat  und  andere  Kleesaaten  frei
19  Grassaat  aller  Art  ..  .  ..  .  ..  .  ..  .  ..  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  ..  —  frei
aus  28  Flachs  und  Hanf,  roh,  gereinigt,  geröstet,  gchrochen,
geschwungen,  entleit  .  .  .  .  .  ..  —  frei
Anmerkung.  Werg  von  Flachs  und  Hauf  wird
nach  Nr.  28  zollfrei  abgelassen.
E
30  Hoofen::  .  ..  100  Kr  20
NRohgewicht
31  Hopfenmehl  (Lupulin  ..  .  .  .  ...  J100  tg  20
Rohgewicht
74  Bau=  und  Nutzholz,  unbearbeitet  oder  lediglich  in  der  «-Querrichtung
  mit  der  Axt  oder  Säge  bearbeitet,  mit
oder  ohne  Rinde:  s
hart...................................  100  kg  01
1  Festmeter  L,os
weich..»..............................  100  kg  O,i-0/72


 

Anmerkung.  Ulnbearbeitetes  oder  lediglich  in  der

Querrichtung  mit  der  Axt  oder  Säge  bearbeitetes  Bau!t

und  Nutzholz  für  den  häuslichen  oder  handwerksmäßigen

sofern  es

 

Bedarf  von  Bewohnern  des  Grenzbezirkes,

1  Festmeter
        <pb n="649" />
        —  613  —

 

Crarbu
repuancxkaro
IaloRen.
Tapnda  orn
25  qekabpn

1902  p.

—  —  ——  —

 

 

HaumenoBahie  TOBapoOBB.

EI

 

SCölon#enin.

IIommmn
BB  MAPRAXB.

 

13

15

18

137,  28

30

Boömn  ropuohme  (Konckie  SCoOh  n#.
Ellna.

Mac.#I##of  DRAPKN,  rOROR,  NOde-Boll  ropunnn

Annnde  Ckun,  konomaumoe  cbhnunrn.  «.

GlmelmnpackmroK«1etzepa,--6-Mar0KERFE-unpeqnxshnnxmnsphMenepa.........

  .......  .
Csjzgtenancnnaropoxm«1.-ka-13-h...........—...

Th10,TpelläIHHe,BHBAPGHHHG.....-.«

Ilpnusbqaaie.-LIEUAEMDLWUMOMMnat-Ausw-Wenige-vonGeanomznmnoaoo.-17.28


XII-B.-IeBa-IJszisna(.-Iley.-mn-h)

TonopomshMaul-Lammm-Kop()—10121.-11-16e3-5He11:

AmxoastkimsnennbtxshMitapommmsiennuxsbnaqoäuois
csroszicnmexuzüumspann-mostEos-copy  Iteoögmamxbtå

 

II.),.ayn-m1ht,
-  «1001m.-10rp."

Fano-h(p-lznmc-h)1-Icyp13na,cslzmenasspHM-kcogoe,·

Aenr  u  nenrza,  crpme,  Oqmmcume,  Mouellle,  M!.

Abtcr  crpoenoll  #ndd#uni,  HeoöOdblannn#  n#
Oödtammr  ronko  Br  nonepemokr  ctenin

fTBebäalikkk  .  .  ...  .........  .
mitrliiä...........................
IllpnnizsianiaMiso-bcrpoenoån110-1,-13.-10111112M.

IOOKMOPP

6pyrro
100  xnAaOrp.
6pyrro

4100  KMFTrp.
1  y6.  MeT

 

.2u.  OOgfaannn  TOABIIO  nD  nonepeynon#cbnenin

123.

100  Kuaorp.

100  morp.
1  y.  MOTD

 

Geslommno

Seanomaunno

GCezsnonramno

eanomannld
        <pb n="650" />
        —  614  —

 

 

)..—

 

 

 

 

 

 

 

Artikel
des  deutschen  Zollsatz#
*  Vezeichnung  der  Waren.  Eisheit  in
25.  Dezember  Mark.
1902.
(74)  in  Traglasten  eingeht  oder  mit  Zugtieren  gefahren  wird,
bleibt,  unter  Uberwachung  der  Verwendung  und  mit
Beschränkung  auf  10  Festmeter  in  einem  Kalenderjahre
  für  jeden  Bezugsberechtigten,  zollfrei.
75  Bau,  und  Nutzholz,  in  der  Längsrichtung  beschlage
dbder  anderweit  mit  der  Axt  vorgearbeitet  oder  zer
kleinert;  auch  gerissene  Späne  und  in  anderer  Weise
als  durch  Reißen  hergestellte  Klärspäue:  T
hart  I  100  kg  0),
1  1  Festeter  J10
weich  EEEIEIEIEEEEEIEIIIIEIE  EEEIIE  100  kg  4  0,24
J  *  1  Festmeter  1/½
76  au-  und  Nutzholz,  in  der  Längsrichtung  gesägt  oder
in  anderer  Weise  vorgerichtet,  nicht  gehobelt:
hacnnt:#  100  kg  0/80
1  Festmeter  G,0
lvcich..................................  100  kg  0/50
6  1  gestmeter  4,0
80  Eisenbahnschwellen,  mit  der  Axt  bearbeitet,  auch  auf
nicht  mehr  als  einer  Langsseite  gesagt,  nicht  gehobelt:
aus  hartem  Holze  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  100  tt.(C;
1  Festmetr
aus  weichem  Holeaasas  .  ..  .  .  ...  100  6½
1  gestmetet  I1,1
Anmerkung  zu  den  Nummern  74,  75,  76  und  -j-80.
  Die  Verzollung  des  in  diesen  Nummern  ge-  3
nannten  Holzes  kann  nach  Wahl  des  Einbringers  nach
Gewicht  für  1  Doppelzentner  oder  nach  Maß  für  das  "
Festmeter  erfolgen.
        <pb n="651" />
        —  615  —

 

((annn
Iön  MallckaI’O
Tamonmenn.
—
20  JqekaGn

1902  p.

—---  ——

 

Hanmchoganie  roßaoßb.

LEmmu#
06.oxenin.

LlIommus

B.  unDax-.

 

("•)

S1##

80

1O  alla.

Aner  erpoesoff  u  nor#.O  iRH,  orecammmit  #  npo--non##oroBrennnit
  N#  paaqßJanni  ronopomr:

dlachinf  A#  OumncrTk  xlaOCTefl,  uprorolnenlan
  unmmn  cn0dcoCan:

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.

Tumoponmmb  Mimn  nn.10n0,  Bnoman  a  pyraX##nmme
FupARRIIR  KHOTn,  ulIUyC2n  Gesnoni  itnuo,
nodb  FOHTpOACD  ero  npnubnenin  C  opanusenienp
  Kolndecronbb  .  10  FyÖ  Nerposb  3a  rpagz
danckin  rou  Au  un,  AZuro  noapsypmarocz  9  ro  abr—

1#0  HONMP  Hanpaslhin  n  ul  cIOCoOGOMB.

Takne  Aila  #KOo  ran  Vma,  upeqnaana-- 



—l—.J!¼  WWW.)  OO  orp.
J  I  Kyö  HGTPPJ  »T"
Mmcin..........................  100  Muorp.
6  1NyG.  NeDr
Aber  crpoenoff  M  noqßomml,  pacmmuennt  ..6
IPOAOAHEOMB  HAIPABAGHII  #  ulfl#  CIIOCO-GOMNB
  IOAPOTOBIEHII,  He  CTPYTaMMi:  ·-«1"13ep·thij.»...........
  .............  ..-100M.-Iorp.
IKySJIeTpV
Kumciä.............................  ’1001.it1.-101sp.
leCUeTpTIz
Ren-I;3HozxopomnnamnW,o64kaaWTonopom-h,saTamkieonmennnaTthhKocLoxmoiinZænppss

Acahnhkxsthopouhnecsrpyraimm  ,
nashTnepxxaroMea...................  100mmorp-.
1Ky6.dtesrpsh
Its-hdiamaro.a-Bca....................  10·0Worp.
kltcyämesrpsh
vzllpnushgauioKGcT.o«r.74,75,76g80.Ehe-h,’
llOMcllOBalIllbllledlchb  clalbOcly  Lloilichcklliss
maahcgnommuoto,nomegmuuongoaurMVnon-bez-«
colOOkMotpWonsmaacenoGREwa  uzssk
6nsIneIpa.
124

 

0.24

1  ‚N

0,24
1,44

O,  so
6,10

O,  so

4,  80

0.4
1.92
0,24

1,44
        <pb n="652" />
        —  616  —

    

Artikel
des  deutschen

Zolltarifs
vom
25.  Dezember
1902.

 

 

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz
in
Mark.

 

—  —

aus  100

106
107

aus  108

aus  110

 

Pferde:
im  Werte  bis  1000  Mark  das  Stüükk

Anmerkung.  Pferde  im  Werte  bis  300  Mark
das  Stück  und  mit  weniger  als  1,10  Meter  Stockmaß
werden  zum  Jollsatz  von  30  Mart  für  1  Stück  abgelassen.


Schwein  —..................

Federvich:
Gänse
Hühner  aller  Art  und  sonstiges  lebendes  Federvieh

OOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOO

Fleisch,  ausschließlich  des  Schweinespecks,  und  genießbare

Eingeweide  von  Vieh  (ausgenommen  Federvieh):

einfach  zubereitet

Anmerkung  zu  den  Nummern  108  und  109.

EEIEIEIIIIIIIIIEIIIIIIEIIIIEIIIILIIIIEIEIIIILI—

Der  Bundesrat  ist  befugt,  für  bestimmte  Grenzstrecken

im  Falle  eines  örtlichen  Bedürfnisses  die  zollfreie  Einfuhr
  einzelner  Stücke  von  frischem  oder  einfach  zubereitetem
  Fleische  oder  von  Schweinespeck  in  Mengen
von  nicht  mehr  als  2  Kilogramm,  nicht  mit  der  Post
eingehend,  für  Bewohner  des  Grenzbezirkes  nachzulassen.

Der  Fall  des  oben  vorgesehenen  örtlichen  Bedürfnisses

wird  für  die  russische  Grenze  bezüglich  der  zollfreien
Einfuhr  frischen  oder  einfach  zubereiteten  Schweinefleisches
  anerkannt  mit  der  Maßgabe,  daß  diese  Er.
leichterung  zeitweilig  aufgehoben  werden  kann,  sofern  ausnahmsweise
  veterinär-polizeiliche  Gründe  dies  erfordern.

 

Federvieh:

geschlachtet,  auch  zerlegt,  nicht  zubereitet

gespickt  oder  sonst  einfach  zubereitt

für  1  Stück

100  kg
Lebendgewicht

100  kg

100  kg

100  kg

100  kg

 

 

1.

15

20
        <pb n="653" />
        —  617  —

 

 

 

Crarbn

IcpMaälEALI[I!
TaMOmeHHII.

Tapnan  or
25  çeekaÖha
1902  r

—  —  ——  —  —  —
—.  .——ttt“—  51—  —7—“nryr.

Hannellogahie  rogapos#b.47

 

 

—  —  —  —  ———  ——  —
—————2——t———r—..———lasl3s

Kanmu#

06AoxeHiA.

IIom  annte

B'h  nlapras-  *
80

.  B

 

#1m.  100

106

107

IIr  108

u.  110

—  °

TIrma:
"  SHTAJIBKTOUKIIIICM  pkszamwt  Imaacsrnz

.,-«Toma.«-u-t:

tkßttomxxo1000Ma.polithm.sxona...»..
llpudnntaduo

I)Oh"b  cl)10.-101bl.

Cmsmbn

IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII

l··I7k111(a.:
ryen

RYPEI  BCAKAPO  POAU  M  npovaa.  AMBaN  nUTI##a

Maco,  3a  UekLuenienncmunnoro  caa,  Mcaob
urt  By-TpenoOCTn  KnoTHHKT  GancekpDdcnien

u#rn#:
pocro  upnr#Orotnennoe

UIp  mf'ilranie  K#,  cr.  er.  1/8  u  109.  Aau  onpe-Abnennasd
  norpann#unks'#t  paionon  M  Caylax#
abernon  naqoönocru  Copanll  Coph’r#  Moe-b  pazbmarb
  tesnommnunn#x  803P5  UMnca  chf#aro  n#n
pocro  unrorobacharo,  à  rake  chnn0dro  Cca.1a  B'h
kyGCaND,  Bb  Kkonhdecrb  2  kMll’pamnohr  neute,
uo  nepechlaacsiaro  no  nonrrf  n  npeaAnasnauennaro  Ann
mpurhanmmu#  ###e.  Vazan#e  sume  cayuan
NMherno  A-d0önocrvrznpnaan  Aan  pyceroũ  rpa-EEE—


Jelonin,  Jcro  Abrora  ra  Noert  öberb  abeuenso  orD

mönena,  euim  6Pl  Toro  norpe6öona-#n  06060  Bamltin
cooöpamenin  nDarepnnapnaro  nn-#p#a

IC  HDIIIOTOB.JCHIIAH  ½  :„

mpocr###cndco6is

 

omaan  ubnomn  do  300  maporn
roona  nu  Docro  (do  Nonkn)  neutfe  1  Nnerpa  40  can
fPnerbohn  uponycka#o#n#nomannot  BP  30  Mma-II.

  110  DOGTO  DHIOTOBJICHHA„TO  CBHHOTO  M1CA,  HO  IIH

100  KlO.

KHB.  BBCA

—

J

100  minorp.

IIIIIIII  OBalllAHN  IL.  JH  HDMTOTOB#RAN  4T-IIINNMT  *

100  kllOx.

 

124“

CP  O.OBPI

100  kulorp.

100  xillorp.

 

01
72

9

Geanommmno

/1

20
        <pb n="654" />
        —  618  —

 

Artikel

    

—    

 

 

 

 

 

 

teer),  Braunkohlenteeröl,  Torföl,  Schieferöl,  Ol  aus

 

 

des  deutschen  Zollsatz
Zolltarifs  .,  .  ..  .
vom  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in
25.  Dezember  Mark.
J%
aus  112  Federwild:
nicht  lebend,  auch  zerlegt,  nicht  zubereittte  100  kg  20
gespickt  oder  sonst  einfach  zubereitt  100  kg  20
118  Kaviar  und  Kaviarersatzstoffe  (eingesalzener  Fischrogen),
auch  gepreßt  oder  geräuchert;  Kaviarlase  ..  .  100  kg  150
134  Butter,  frisch,  gesalzen  oder  eingeschmolzen  (Butterschmalz)  100  kg  20
136  Eier  von  Federvieh  und  Federwild,  roh  oder  nur  in
dD9Ver  Schale  gekocht,  auch  cefärbt,  bemalt  oder  in
anderer  Weise  verzirrr  .  .  .  .  ..  100  kg  2
137  Eigelb,  flüssig,  auch  eingesalzen  oder  mit  anderen  die
Haltbarkeit  erhöhenden  Jusätzen;  Eigelb,  getrocknet,
auch  gepulvert;  eingeschlagene  Eier  ohne  Schale
(Eigelb  und  Eiweiß  vermischt)t  ...  100  kg  2
141  Bettfedern,  auch  gereinigt  oder  zugerichtet  (geschlissen
us0l.h).  ;  —-  frei
au6210«Senf,gepulvert,auchentölt:
in  anderer  Verpackung  als  in  kleinen  für  den  Einzel-  «  ·8
verkauf  bestimmten  Aufmachunen  100kg  3
aus  239  Erdöl  (Petroleum),  flüssiger  natürlicher  Bergteer  (Erd-
        <pb n="655" />
        —  619 —

 

Cracrbu
repnancxa  ro
rauogenn.
rapuæa  ors
25  deraöpn

1902  r.

Hanmenobanie  roBapob-##

Eqnnn#
06AOeBiM4

.

 

IIommnt##

BP  Mapkazx  P.

 

uab  112

118

134

136

137

147

1136b  210

HZDP  239

IIepharan  Auiub:

H  MHBA,  BP  TOMP  AC  PtBahHaf  Ha
C  TH,  He  IPUPOTOBAEHHAA  ...

IIlIinroBahlad  I  upNTOrTOBNHHAN  ApyrYIL
IDOCTEMP  CIOCOGOMB

s——————.————————

Hpa  u  en  ypporarR#  (colenN  pIöPR  näna),
BP  Tom  HCAR  uPpeccoahnne  .m  kondele:;
HKpDHHOH  Dascorbe..  .  ...p  ,.....  ,...

MamoKopoizbe,«;-cB-sche,.eo-Ienoemagsotmenoe  --·
-  100m01sp.·;.

(Ha(:-EHHHki«xch-h)k........................

yIcpanteHIi-1Hi1.....  .......................
HHIIHHHHi(.--1-1«0K"h,·21i-HxI-KifcTMHFeicockIsenHäHMoP
UpucoezumeuiemshgpyrnxshnetuecrcbspzxzmerocoxpmsieniktzmiskamexIToushoymeHHäTatcme

mznopomkcstzzmfuaömsnnöesshclcopyiynm
((3M«1301-HIIIIHI-1x-hHiejtTIcquhn6«BJIKOB«L)......

HocTeJIhHoenep0,III-rom-qncjsholmnxennoemm
06pa60TaHHoe(60p041m1-IT.11.)..........
Popqnuaxnshnolink-B,BshssmdishsschmSUPERNAToTshHacnm

IzoBcH.IcIIxfI«-,nohrlzmeniaxækcpomsbElemme
IlohnzuxemkixmgHeneqyoäxipoÄaM-....s

FHeidTIYecTecTBeIIIIHHamgmåsjvmnepawhnnäAse-Posth-Hist-Haxkcmamueijnmtmunepnaroiiqmzcuphmsz


kmnTons-KoBapeHWBPcnopnynKIII-Tom-!.
quc.-i1«tz1q)au.18HI-UI,paspkchaWsMusMaqek  -

muorp.

100  KkHAOVP.

Hooorp.

100  xuaorp.

100  EMTe.

 

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.

(amakill  acsadbr),  Nac#a#  P  öypoyrobHaro

20

20

150

2

z

GCGezsnommmo
        <pb n="656" />
        —  620  —

 

 

Arrtikel  E—  ·  1
des  deutschen  Oollsatz
Zolltarifs  9  »  «  ,»  ,
vom  f  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in
25.  Dezember  Mark.
1902.

 

(laus  239y)  dem  Teer  der  Boghead=  oder  Kännelkohle  und  sonstige
anderweit  nicht  genannte  Mineralöke,  roh  oder  gereinigt:

Schmieröle;  auch  teerartige,  paraffinhaltige  und
im  Wasser  nicht  untersinkende  pechartige  Rückstände
  von  der  Destillation  der  Mineralöle;
Harzz  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  100  kg  6

Anmerkung.  Die  Verzollung  von  Petroleum  und
anderen  gereinigten,  nicht  besonders  genannten,  zu  Be—
leuchtungszwecken  geeigneten  Mineralölen  kann  nach
Wahl  des  Einbringers  nach  Gewicht  unter  Jugrundelegung
  von  1  Doppelzentner  oder  nach  dem  Naumgehalt
  mit  der  Maßgabe  zugelassen  werden,  daß  dabei
für  125  Liter  bei  einer  Temperatur  von  15°C.  1  Doppelzentner
  Reingewicht  gerechnet  wird.

265  Qeecksilber  und  Quecksilberlegierungen  (Amalgame)  –  frei

aus  353  Flüchtige  (ätherische)  Ole:
Terpentinöl,  Fichtennadelöl,  Harzgeist  (Harzessenz)  —  frei

Anisöb.  ............  -........  100  kg  20
        <pb n="657" />
        —  621  —

 

 

Craru  *
repxakcxaro  v„  «  —  4
Tanlomenz.  .  9LHTHHUUHHOIUMHH
«,  HanMeHoBaHteTOB·a.p-03"h-..-  -  .-..«  ,.  1
rapuaa  orb  «  kkoskaoacemkhnænaptcaixh
BÄMMW  is  .
1902  r  *

 

ben  239

265
ua  353

HR  IIOHMRHOBAHHPIH,  CHDHIH  H.IH  ommmen-:

LIpn##hanie.  Kepochnr  n  apyrin  ounmehnlnn
Mnnepa-#hl  Nacaa,  cayamis  Aun  uftit  ocntmenis

runacm#  noma#o  uo  ranio#  uDO#n  renen,
a#  Sfea,  upuen#  za  n#conyn  ernnuy  upnnnmaerch
  100  Kuaorpamnnonr,  Man  no  oOObemy,  upenrn

Pryre  u  pryrimn  coemmenin  (aua#branmn)

eryuin  Nac)a  Geubmmn  Ku  „

 

 

derrn,  ropode  Maco,  Cjramnenoe  Mac#,  Naç.1o,
HBeeHHOe  3P  qerri  OTE  YrABM  60P’xKJ  a  LM
keeibekar,  l  Hnlpa-bR  Mac#a,  Oco0o

„cMagOuHH  Mac#:;  Takke  crarkmn  OTB  ne.
Perohl  IaRHF  Macez#,  codep-Mallie
  dero  r,  HapaclikP  I##  CMOcT#
(nodoume  ch0###);  nocatzqauie,  nocko-lbk
Om  le  norpyalrel  BPBOAV;  CNMOHdO

100  uorp.  6

MaLC-  0  ..  6-  1

n  ocoGo  nurAlk  no  nourtenosann#,  —.  ———

125  rporr,  upn  remueparypf  15-Troe  Fpazycon#  Ie  ½
3in,  cunnal’e  panm  #n  100  Klaorpastanb  Berrro.

cm.Lnof  empro#.  —

AHHCOBORC  MAC.LO  —  2  —2  2  20  42  ·  22220222  po-  0

 

—«6«esn.011z10

 

125“
        <pb n="658" />
        —  622  —  (Nr. 6355)  
Deutsch-Russischer  Zusatzvertrag  zu  dem  Friedensvertrage
zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und

der  Türkei  einerseits  und  Rußland  andererseits.

Auf  Grund  des  Artikel  XII  des  Friedensvertrags  zwischen  Deutschland,
Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und  Rußland  andererseits
  sind

die  Bevollmächtigten  des  Deutschen  Reichs,  nämlich
der  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes,  Kaiserlicher  Wirklicher  Geheimer
Rat,  Herr  Richard  von  Kühlmann,

der  Kaiserliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Herr  Dr.  von
Rosenberg,

der  Königlich  Preußische  Generalmajor  Hoffmann,  Chef  des  Generalstabs
  des  Oberbefehlshabers  Ost,  und

der  Kaiserliche  Kapitän  zur  See  Horn,  sowie
die  Bevollmächtigten  der  Russischen  Föderativen  Sowjets-Republik,  nämlich

Grigorij  Jakowlewitsch  Sokolnikow,  Mitglied  des  Zentralexekutivausschusses
  der  Räte  der  Arbeiter-,  Soldaten-  und  Bauerndeputierten,

Lew  Michailowitsch  Karachan,  Mitglied  des  Zentralexekutivausschusses
der  Räte  der  Arbeiter-,  Soldaten-  und  Bauerndeputierten,

Georgij  Wassiliewitsch  Tschitscherin,  Gehilfe  des  Volkskommissars  für
auswärtige  Angelegenheiten,  und
Grigorij  Iwanowitsch  Petrowskij,  Volkskommissar  für  innere  Angelegenheiten,

übereingekommen,  die  Herstellung  der  öffentlichen  und  privaten  Rechtsbeziehungen
zwischen  Deutschland  und  Rußland,  den  Austausch  der  Kriegsgefangenen  und  Zivilinternierten,
  die  Fürsorge  für  Rückwanderer,  die  aus  Anlaß  des  Friedensschlusses
zu  erlassende  Amnestie  und  die  Behandlung  der  in  die  Gewalt  des  Gegners  geratenen
  Kauffahrteischiffe  unverzüglich  zu  regeln  und  zu  diesem  Zwecke  einen  Zusatzvertrag
  zu  dem  Friedensvertrag  abzuschließen.
        <pb n="659" />
        —  623  —  lepmancko-pycckill Nonon#renplibl#  noroopb  KB

MUPHOMV  noroBopy,  3akniouehnomy  Mei##y  Tepma-Hiell,

  ABTpo-Behrpieli,  bomrapielk  Tyvpuicl  cb  ou-Hol
  Cropollbl  M  Poccie  cb  upyroll.

Ha  oenonanin  erarhu  XII  aupnaro  AaoroBopa,  3aklidchlaro  Menqy  lepmaniel,
  Ancrpo-  Bempiell,  Bo.Mapiell’n  Typniefl##o#odl  croponn  u  Poccieit
cCBb  Apyrou

nomomoune  upederableimn  Tepmancgoff  HPaepin,  a  Hae#O:

Cra#ch-=  Cexperapb  BBAOMCTBa  Nn0der  Mös  AB.IP,  HAIlepa  TODECi-d

Ablicremrelmi  ranmilt  CORBTHMKB,  r.  Pngapq#  OHB  KIOAMB-MAEHB,


mineparopeiii  noclanmmy'  n  noomognumil  aacrpr,  r  A  ou
Posenbepr,

KOPO.  ieBekiii  pycckil  renepa--Maiop  Toromhn,  HMaua##miu#,
renepaaro  mrada  BepxoBuaro  HLamokonanqaypmaro  un
Bocroulo#  PDon  i

Kanmrane  I  pama  I’opy,

u  nomonounne  upecrasmrem  Poccillcgoffl  begeparmumofl  Con-  *  ckoin
Pecnyömmma,  a  balenno:

T’pnropiä  Honremur  Coroarungoß,  Jchnr  Heurpa##naro  Henommrreliblaro
  Kom2era  Cobßßronr  Pa6ounk,  Coyaarckn#1
Kpecrrunchnd  Aenyra0o#%,

Aer  Muxaflohlub  Kapaxaulf,,  del  Leurpamharo  Henoam#--TelbHaro
  Kommrera  Cobtroh  PaGounk,  Colqarckhuxbn  KpecroauckNPF
  Jdenyrraoß,

Teopril  Bachnapbenap  Hunepnup,  nomomhhT  Bapoqaro  Kkomncdcapa
  no  UocrpanhM#  ABAMMB  IM

T’pnropil  Hsanonl  IIlerposckiff,  Hapon#n  ROMUCCAPB  TIO  BEY-TpellH’
  AB.Ia’P,

Corlac##d#  Nezale#meno  Ipermponarn  BO3CTAHOBAGHiG  nyGanmo-npa-3oNKP
  acTRO-UpaBOHKF  OTHOHmeifl  mexAyY  T’epuaniei  #n  Pocciel,  oß-———————————————————————————————

Takraxb,  OGBAB.AHEMVIO  o  Clydan  sauchin  Apa  ammlri  n  nodomenie
nonanhmmx##  80  Bmerr  UPpornH#  0proExK’  CdosP,  M  A  2To  #b
zak  ulrP  Jond-murelek  JoroSoP  KP  MHDHOMy  AOTOBOPY.
        <pb n="660" />
        —  624  —

  Nachdem  die  Bevollmächtigten  festgestellt  hatten,  daß  die  von  ihnen  bei  der
Unterzeichnung  des  Friedensvertrags  vorgelegten  Vollmachten  die  Erledigung  der
vorstehend  bezeichneten  Gegenstände  mit  umfassen,  haben  sie  sich  über  folgende
Bestimmungen  geeinigt.

Erstes  Kapitel.
Wiederaufnahme  der  diplomatischen  und  konsularischen  Beziehungen.

Artikel  1.

Bei  Wiederaufnahme  der  konsularischen  Beziehungen  gemäß  Artikel  X  des
Friedensvertrags  wird  jeder  vertragschließende  Teil  die  Konsuln  des  anderen  Teiles
an  allen  Plätzen  seines  Gebiets  zulassen,  soweit  nicht  bereits  vor  dem  Kriege  für
einzelne  gemischtsprachige  Plätze  oder  Gebietsteile  Ausnahmen  bestanden  und  diese
Ausnahmen  nach  dem  Kriege  jeder  dritten  Macht  gegenüber  gleichmäßig  aufrechterhalten
  werden.

Jeder  Teil  behält  sich  vor,  aus  Gründen  der  Kriegsnotwendigkeit  an  gewissen
  Plätzen  Konsuln  des  anderen  Teiles  erst  nach  Abschluß  des  allgemeinen
Friedens  zuzulassen.

Artikel  2.

Jeder  vertragschließende  Teil  wird  alle  Schäden  ersetzen,  die  in  seinem  Gebiete
  während  des  Krieges  von  den  dortigen  staatlichen  Organen  oder  der  Bevölkerung
  durch  völkerrechtswidrige  Handlungen  diplomatischen  und  konsularischen
Beamten  des  anderen  Teiles  zugefügt  oder  an  Botschafts-  und  Konsulatsgebäuden
dieses  Teiles  oder  an  deren  Inventar  angerichtet  worden  sind.

Zweites  Kapitel.
Wiederherstellung  der  Staatsverträge.

Artikel  3.

Die  Verträge,  Abkommen  und  Vereinbarungen,  die  zwischen  den  vertragschließenden
  Teilen  vor  der  Kriegserklärung  in  Kraft  gewesen  sind,  treten  vorbehaltlich
  abweichender  Bestimmungen  des  Friedensvertrags  und  dieses  Zusatzvertrags
  bei  deren  Ratifikation  mit  der  Maßgabe  wieder  in  Kraft,  daß,  soweit
sie  für  eine  bestimmte  Zeit  unkündbar  sind,  diese  Zeit  um  die  Kriegsdauer  verlängert
  wird.
        <pb n="661" />
        —  625  —

IIocaAts  roro,  KakL  Fuonomouelmne  V  TaROBHIIH,  1TO  peqbi#eln
MNI#  upn  noaAmcanin  umuplaro  Jqorobopa  nomonouig  pocT#pan##c  H  IIA,
nepeulchellle  Blaumie  B01lI  Pock,  Onl  UDmm  KP  CODamei  o#rHOCe#n#n0d
CBAyIDDHKT  NocraOBnN#i.

ITAIABA  IIEPBAA.

Boscrahoßnehie  uunnomarmuueckix  1  kollcynscknAP  chomeni.

Crarpa  1.

IIpn  rozoônobrenin  koney.knxgm#  chomenil  coraacuo  cr.  X  unpnaro
AoroBOPa  KAMAAA  ##r  4oroapshapunsn  Cropon  Jonverm##  Koncynonr  APY-Tro
  croponm  30  B0ß  mißra  chBocl  repppropm,  Nockodbky  emme  u0  Bofflun  uue  cy-IHeCTBOBAO
  #P-ErTl  A  ÖOTARIHbHHKP  M##  1ac2rTein  Trepphropin  CO  CMEBmannnmam
  napbal#n  n  ndcgolbky  orn  aburid  nocat  Bofl  GYAYIB  COXPpaneum
  uo  orlomenio  o  BCAKOH  perpef  Jkas##  6e3r  Dasamuis.

Touno  raxne  kamqan  Cropolna  coxpalnerp  3a  Co60fl  npano,  no  co-OODam#eig###
  BocBOH  NeoÖxOmmoern,  JqJonyermie  Lollcy-MoE.P  Apyrofl  crobohm
  BP  SBBCTUBA  MBCIa  AMIIb  IOCSAB  ak.deid  BOOare  Anpa.

Crazrbn  2.
Kamran  13·9  dororapnpalomuscn  crobom#p  BosMCTTRC  VÖsKOTODne„
PI  lbeaqad  reppropin  B0  Bbesn  Bolffinl  GAM  npu#nenn  LBoubenn
dicadyBapDAnoMy  npany  Atüchrninun  opranohr  Blacrn####m  Baceehien#  Au-I.lO
  Ma-TuckI  SyFpCaa  A0Frol  crpohl,  3qaninmm  110-collcrnp
  n  oncyAr’  um  NP  nnBeLpt#é.

4

LMIABA  BTOPAM.

BozcrahoBnenie  rocylapersen#x##0roopo  E.

Crarran  3.

%Lorozop,  corylamenin  n  onnenmin,  koloplc  H  BP  CHA#MeV
Jorobaphsanfi#ln  Croponamn  340  06PNBleiN  Bol.,  Hockoildek  MnpH#II
JoropobP  M  nacroszmilk  Jononmre  gorobopp  ee  oqepxarr  nporn--nobbqalmnx#.
  nocranolekill,  Rryhnamr##  coa  BCobpenenno  c
armangalienh  #nplaro  JqJoroBopa  #M.  uncronuaro  AOIIOAHITEABEATO  AOTOBOPA;
HOCKOMBKV  OTB  o#NP  Joronopor,  Ccorlamenink  n#ohehnis  HęEAbBBSA  GBI.AO
ORBA-PCH  BP  reuenie  onpedbaekaro  CPORA,  CPOKB  STOTB  VIMIIBHETCA  Ha
Bbeal  pahlice  upodqodrre.ibkOCTR  Bolnu.
        <pb n="662" />
        —  626  —

Artikel  4.

Jeder  vertragschließende  Teil  kann  dem  anderen  Teile  binnen  sechs  Monaten
nach  der  Unterzeichnung  des  Friedensvertrags  die  Verträge,  Abkommen  oder
Vereinbarungen  oder  deren  Einzelbestimmungen  mitteilen,  die  nach  seiner  Auffassung
mit  den  während  des  Krieges  eingetretenen  Veränderungen  in  Widerspruch  stehen.
Diese  Vertragsbestimmungen  sollen  kunlichst  bald  durch  neue  Verträge  ersetzt
werden,  die  den  veränderten  Anschauungen  und  Verhältnissen  entsprechen.

Zur  Ausarbeitung  der  im  Absatz  1  vorgesehenen  neuen  Verträge  wird
binnen  sechs  Monaten  nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  eine  aus  Vertretern
  der  beiden  Teile  bestehende  Kommission  in  Berlin  zusammentreten.
Soweit  sich  diese  binnen  drei  Monaten  nach  ihrem  Zusammentritt  nicht  einigt,
steht  es  jedem  Teile  frei,  von  den  Vertragsbestimmungen  zurückzutreten,  die  er
gemäß  Absatz  1  Satz  1  dem  anderen  Teile  mitgeteilt  hat;  handelt  es  sich  dabei
um  Einzelbestimmungen,  so  steht  dem  anderen  Teile  der  Rücktritt  vom  ganzen
Vertrage  frei.

Artikel  5.

Die  Verträge,  Abkommen  und  Vereinbarungen,  an  denen  außer  den  vertragschließenden
  Teilen  dritte  Mächte  beteiligt  sind,  treten  zwischen  den  beiden  Teilen,
vorbehaltlich  abweichender  Bestimmungen  des  Friedensvertrags  bei  dessen  Ratifikation
  wieder  in  Kraft.  Auf  die  mit  solchen  Kollektivverträgen  in  Zusammenhang
stehenden  Einzelverträge  zwischen  den  beiden  Teilen  finden  die  Bestimmungen  des
Artikel  3  über  die  Verlängerung  der  Geltungsdauer  und  des  Artikel  4  über  den
Rücktritt  keine  Anwendung.

Wegen  der  Kollektivverträge  politischen  Inhalts,  an  denen  noch  andere
kriegführende  Mächte  beteiligt  sind,  behalten  sich  die  beiden  Teile  ihre  Stellungnahme
  bis  nach  Abschluß  des  allgemeinen  Friedens  vor.

Drittes  Kapitel.
Wiederherstellung  der  Privatrechte.

Artikel  6.

Alle  in  dem  Gebiet  eines  vertragschließenden  Teiles  bestehenden  Bestimmungen,
wonach  mit  Rücksicht  auf  den  Kriegszustand  die  Angehörigen  des  anderen  Teiles
in  Ansehung  ihrer  Privatrechte  irgendwelcher  besonderen  Regelung  unterliegen
(Kriegsgesetze),  treten  mit  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  außer  Anwendung.

Als  Angehörige  eines  vertragschließenden  Teiles  gelten  auch  solche  juristische
Personen  und  Gesellschaften,  die  in  seinem  Gebiet  ihren  Sitz  haben.  Ferner  sind
        <pb n="663" />
        —  627  —

Crarr##  4.

Kanqas  uar  doropappsapmmn#/  cropon#  NoerP  sanszurb  Abyrol
cPR  BP  Teuelie  mecrl  MbeNHBrP’  NoOc#  noanmaui  MIIDHA-rO  AOTOBODA,
kaxie  J0roBopH,  Ccorlameid  M  KOMBEHIIIII  NP  oßnOca-r
BneHin  upO#IBoparr,  no  en  umfEin,  aMBHeEigP,  uponcemem###  0  Bpen
BOiiE.  Taxkia  AOrOBOPIMIA  COTAAaIEHI  AOAMHI  BOBMOMHO  CKOPBe  GBITæ  34-M’hHHBH
  HOBBDIM-,  OrTB’BuaDDINH  BBNMNBHBBUHNMGf  B3TNHAAME  H  OTHOIECEHIHMP

A  BDaCoT  NORKT  Aor#OpoBP,  Upeaycnorpunnk##  Br.à63an##  1
GYAeTB.  CO3BIHA  BB  TeVeHIe  6  MBCAIEBE  IIOCA  pa  rnæuxauin  MIIHaTO  AOrO-"Bopa
  Br  Bep.momcGix  pederabree  OGEEXB.  CTOPOMB.  LEc
komlGeGix  BP  Tuchie  3  MßmenPp  ncTh  en  CO3IBI  pHdeTP  KP’  COrae#,
  KAMAOii  cropols  upedocranmieren  Mpano  OkasaxLPCN  OTP  TPNP  OIO-"BODHHNP
  NOcraloNNHH,  OTHOCITEMIIO  KOTOPEIXB.  K  Corflacho  nepBody
pe#Ri  à  Czahn  1  Caf.#a  adNeie  APyroit  cropou;  ec.  m  n  5r0On##.
AAO  HderP  06P  OrqbebREKP  CrarbPNT  kagOTO-AHOO  JoroBopa,  Apyra  cro-Dohn
  u#ber#  upano  oTRABATBCA  oOrb  Beer0O  Jorobopa.

CTATA  5.

a#oroop,  Cordanlexig  I  koBeFf.  BP  KOTOE  Ferny  orn.  xpoart
AOrOBAPIBAIOIIIIXCC  CTOPOHB.  APYTiA  AEPMABI,  Berynaiors  cuoBa  BB  CIAY
Aun  OGBIXB  CTOPOEB  OMHOBPEeMEHIIO  CB  Parlmanief##pnaro  Aoroꝝopa.
nocko#ly  Br.  Nemr  lle  nafercn  upornsonozoxzmKT’  #ocCra0Bleni  Ha  or-Abmiue
  AoroBoppMe#  0OÖPB  CpoBan,  Crommie  BP  chnsC7-Kli
  KOMA.  AEXTIBEIBIMI.  g0ronopam,  #ee  Ppacnpocrpanfb  nocranoBhlelI
craren  3  o  Upoiehin  epofa  AbilT#il  JrSopoP  CrarPH  4  00b  ornaa#n
LOTOBROpOBT.24

IIo  ornomeni  KP  KodekLRHHMT  Jooopanr  Monnca  coqepkalil,
  r.  KoropK  ppmanr  yuacrie  eme  M.  Apyrig  Sompmis  depas,
ropon  coKpahmorf  za  cool  npano  zanurP  onpelbennoe  orgomrenic
HocK  zak#ouenid  BceoOmaro  mupa.

IJABA  TPETPfI.
Boscranoß#elie  Ndacrlaxb  upasb.
Crare#  6.  "„

Bef  Nnocranoßnergig,  ecymecreypmis  #  reppuropin  Oqdol  BTJ00#-Bapnanluugxen
  croponP,  kohmmm  BP  BAV  VCAOBII  80enaTO  Bpemeni  #Tpa-Maane
  Apy#’o  cTopom  Odilekar  kakof-mWÖo  oCOGO  HOPMUPOBRE  BB  OT-HOHMeHi
  MKNP  VACIHEIXB  npanr  Gakon#i  Boennaro  Bpemenn),  rep#r  cuy
nonpeuneno  Ch  parnmamraniefd  anpnaro  JoroBopa.

Kr  TPAXAAHAMB  kaz#qdof  P  JOTrO  BappBapmK#x  cropont.  HDHaBHI
Bamnen  H.  Tb  Opfxamueckix#mun  HOÖOMecTBa,  KoToOpEN  HM  DTP  nOcronHOe
        <pb n="664" />
        —  628  —

den  Angehörigen  eines  Teiles  juristische  Personen  und  Gesellschaften,  die  in  seinem
Gebiete  nicht  ihren  Sitz  haben,  insoweit  gleichzustellen,  als  sie  im  Gebiete  des
anderen  Teiles  den  für  diese  Angehörigen  geltenden  Bestimmungen  unterworfen  waren.

Artikel  7.
Über  privatrechtliche  Schuldverhältnisse,  die  durch  Kriegsgesetze  beeinträchtigt
worden  sind,  wird  nachstehendes  vereinbart.

§ 1.
Die  Schuldverhältnisse  werden  wiederhergestellt,  soweit  sich  nicht  aus  den
Bestimmungen  der  Artikel  7  bis  11  ein  Anderes  ergibt.

§  2.

Die  Bestimmung  des  §  1  hindert  nicht,  daß  die  Frage,  welchen  Einfluß
die  durch  den  Krieg  geschaffenen  Zustände,  insbesondere  die  durch  Verkehrshindernisse
  oder  Handelsverbote  herbeigeführte  Unmöglichkeit  der  Erfüllung,  auf  die
Schuldverhältnisse  ausüben,  im  Gebiete  jedes  vertragschließenden  Teiles  nach  den
dort  für  alle  Landeseinwohner  geltenden  Gesetzen  beurteilt  wird.

Dabei  dürfen  die  Angehörigen  des  anderen  Teiles,  die  durch  Maßnahmen
dieses  Teiles  behindert  worden  sind,  nicht  ungünstiger  behandelt  werden,  als  die
Angehörigen  des  eigenen  Staates,  die  durch  dessen  Maßnahmen  behindert  worden
sind.  Auch  soll  derjenige,  der  durch  den  Krieg  an  der  rechtzeitigen  Bewirkung
einer  Leistung  behindert  war,  nicht  verpflichtet  sein,  den  dadurch  entstandenen
Schaden  zu  ersetzen.

§ 3.

Geldforderungen,  deren  Bezahlung  im  Laufe  des  Krieges  auf  Grund  von
Kriegsgesetzen  verweigert  werden  konnte,  brauchen  nicht  vor  Ablauf  von  sechs
Monaten  nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  bezahlt  zu  werden.  Sie
sind  von  der  ursprünglichen  Fälligkeit  an  für  die  Dauer  des  Krieges  und  der
anschließenden  sechs  Monate  ohne  Rücksicht  auf  Moratorien  mit  fünf  vom  Hundert
für  das  Jahr  zu  verzinsen;  bis  zur  ursprünglichen  Fälligkeit  sind  gegebenenfalls
die  vertraglichen  Zinsen  zu  zahlen.

Die  vertragschließenden  Teile  behalten  sich  vor,  nähere  Bestimmungen  auf
dem  Gebiete  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  sowie  der  Valutageschäfte  zu  vereinbaren.
        <pb n="665" />
        —  629  —

MncronpbeSOmmakie  Ia##en  reppirrobin.  Kpomf  roro  RB  IPAMAAHA,  OAno#
croponm  upnpann##a#c#  Opaeckin#  amla  n  0Omecrra,  e  mrhnmin
choero  nocromnaro  aAßberonpesanig  Ha  reppmropin  en,  nocromky.  nockomE.y
  onl  a  reppmropin  npornof  Crobom  Ohmm  Nommenn  abiscrn#-mm#no
  orlOoin  IKT  TaJa  IIOCTAHOB.AGHIANB.

Crara  7.
OrlochrebHO  NacTO-HpaBORHKT  ———————————  —
P  OKasa-II  BNiie  zakOH  BoOeHHa-ro  Bpemenn,  NnocranoB#e#2  cat  Ayiomece.

8SI.
Nomosn  ornomenin  nBozeranaA#nasorcn,  nockolbky  lle  Brrekaer-#.
uloro  HL.  UONOMNCEIfl  Crarei  #H#  7  10  11.

82.

Onpeatenie  §  1  e  upenyerr  rony,  7700E.  bonpocr  o  B.Lnin
Ha,  40  Arohx  OTROmeH  OÖcTOfreberhr,  Co#dahnENP  Bolilloff,  BP  OCOGeHnocru
  HeBOSMOMHOCII  en#nenig  KP  3CCiie  uperrcki  BB  cnomeninx#.
H.I  roprohNP  zanpero-BP,  pDmaden  Ha  reppmropin  Kanq  113  Joronap-BAIOIIIIXCAI
  CTOPOEB.  NO  sakOllaa##,  i-  ramr  no  onnomenim  #0
Be  fP  EHT.IMP  CTDaH.

IIn  9LM  RB  ramdala  uporBNOfCTOonH,  Kkorope  Berbrim
MDel##i  cAcTie  unN  ponpiaril  3rof  crpolm,  Hean  o#Oe
mene  Gnaronpiarno,  Nene  kr.  paana##C00cnennaro  rocygqaperna,
koropue  BCTPIIAI  uPensrkil  Be.#rnie  ero  Miponpinril  Tonno  rane
neifl,  kony  Bollla  Bocnpengrernonala  choenpemenno  nenomun  rakce-MOO
  OOnsa#eilberso,  He  J#ke  ÖMTP  OöOnal  Bosmzmarb  Bosliemie  137.
5roro  yOHTN.

*  3.

denexnnn  rpeGoBauia,  OTB  VILIATBI  KOMXB  MOMHO  2  OTKASATLCA  BB
reuelnie  Bofll  Ha  Ochogahin  zaroBhOBb  BôelarO  Bpemenn,  Paapf##aern  ca  ue
OILIAVEBATI.  AO  heredenif  mecrn  MGqAC  0parôHain  Mnaro
4o0roopa.  Haunan  co  Aun  nephoqdaapHaTO  Cpoka  MHaTreka,  3a  Uepiod-Boflm
  #  Caaylomie  3a  Hen  cc#  MBCARP,  O  En  JOÖOHTP  FV#a-Neln
  npolenn  HA  Pacuera  nATI  npouenroBs  TOAOBEIXI,  e  Bänpax  1#
MopaTpin;  J0  Ad,  korqda  NeppOHada-###HO  HacTyn##  chokr  Marena0
OhrP  yIIahaeN  OÖyGOBNeERHR  IPONGT,  ecan  „nponeu#n  d-Aoropapppamminsca

  Cropon  coKpanmi-  3aà,  COOoli.  n#hato  BlipaOo  rarr
Goate  Jderalblilf  UOCranoBdN#Hi  orOcRreRO  Vercemmaro  #  deKOBaT  ann.
H  Ba-OTHHKP  CAB-OETP.4
        <pb n="666" />
        —  630  —

§  4.

Für  die  Abwickelung  der  Außenstände  und  sonstigen  privatrechtlichen  Verbindlichkeiten
  sind  die  staatlich  anerkannten  Gläubigerschutzverbände  zur  Verfolgung
der  Ansprüche  der  ihnen  angeschlossenen  natürlichen  und  juristischen  Personen  als
deren  Bevollmächtigte  wechselseitig  anzuerkennen  und  zuzulassen.

Artikel  8.

Jeder  vertragschließende  Teil  mit  Einschluß  seiner  Gliedstaaten  wird  sofort
nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  die  Bezahlung  seiner  Verbindlichkeiten,
insbesondere  den  öffentlichen  Schuldendienst,  gegenüber  den  Angehörigen  des
anderen  Teiles  wiederaufnehmen.  Die  vor  der  Ratifikation  fällig  gewordenen
Verbindlichkeiten  werden  binnen  sechs  Monaten  nach  der  Ratifikation  bezahlt
werden.

Die  Bestimmung  des  Absatz  1  findet  keine  Anwendung  auf  solche  gegenüber
  einem  Teile  bestehenden  Forderungen,  die  erst  nach  der  Unterzeichnung  des
Friedensvertrags  auf  Angehörige  des  anderen  Teiles  übergegangen  sind.

Artikel  9.
Über  Urheberrechte  und  gewerbliche  Schutzrechte,  Konzessionen  und  Privilegien
sowie  ähnliche  Ansprüche  auf  öffentlich-rechtlicher  Grundlage,  die  durch  Kriegsgesetze
  beeinträchtigt  worden  sind,  wird  nachstehendes  vereinbart.

§  1.

Die  im  Eingang  bezeichneten  Rechte  werden  wiederhergestellt,  soweit  sich
nicht  aus  dem  Artikel  11  ein  Anderes  ergibt.

Dem  Berechtigten  werden  die  von  ihm  für  die  Zeit  der  Entziehung  der
Rechte  geschuldeten  Gebühren  erlassen  oder,  falls  er  sie  bereits  bezahlt  hat,
zurückerstattet;  hat  der  Staat  aus  der  Benutzung  der  Rechte  durch  Dritte  Vermögensvorteile
  gezogen,  welche  die  Gebühren  übersteigen,  so  ist  dem  Berechtigten
der  Mehrbetrag  herauszugeben.  Soweit  der  Staat  Rechte,  die  ihm  übereignet
worden  sind,  benutzt  hat,  ist  der  Berechtigte  angemessen  zu  entschädigen.

§ 2.

Jeder  vertragschließende  Teil  wird  den  Angehörigen  des  anderen  Teiles,
die  aus  Anlaß  des  Krieges  eine  gesetzliche  Frist  für  die  Vornahme  einer  zur
Begründung  oder  Erhaltung  eines  gewerblichen  Schutzrechts  erforderlichen
Handlung  versäumt  haben,  unbeschadet  wohlerworbener  Rechte  Dritter,  für  die
Nachholung  der  Handlung  eine  Frist  von  mindestens  einem  Jahre  nach  der
Ratifikation  des  Friedensvertrags  gewähren.
        <pb n="667" />
        —  631  —
84.

4  AKIn  JaLlill  AOAOBEIX.  TPeGOBAHii.  A  IPOSUIX.  dac-UpanoBRMK1.
0OGad-C  IPern  *  1  o  naal  han  tungunsean,  Eropom  Lamk  Baalzo  nhanrn
.  UpHTBARiI  PeA
CTa  Amon  IINT,  IMIH  HSHNUCGGEIHN’P  H  opmanaeckan.  *e  hnssssssu  Tss  ##
c#rRON  OOHicr##a#zaluurs#  repeco##kpenopon.

  

    

Crarb#  8.

Kamdnn  133,  AblobaphgapmmxCN  Croponb,  Ea#muan  u  xOn  #8n
COCTähb  10CJ  AapCHR,  HRen  H#RRO  ddcCA  parnenkaum  unpnaro  Jqoroßopa  n0-20Cnonnger#
  NII4dATy  CBohKNP  OOnzarelberbP,  Oco6ennocrn#  upouen0okr
Dl  TOCAaeTBRHRHNSTP  COOfla’CLTBarP,  Tazanam  Apyroll  croponz.  II0o
00mare.i##rinsb,  Cbokp  Vnn#n0  Ror0h  hacTy  440  a#n##liKan#i
IIDIIO  doroßopa,  Fllaa##anponsBoqnTe  Brruchi  uleclk  r  10C.
larnahau#nn.

IIoeranonnenie  a6zalla  1  ne  mhnn#nneren  Kr  #  1be6oBaninn  1.  10
Inomenin  KI  Onoi  Croponf,  korophi  r#  kKO  nocur  nodquncanin  umpnaro
Toroßoba  neDbeman  KB  TamqJanan#  AbDyroH  Crpon.

Crarb  9.
Orniocuremno  anrobekns#r  Dan  ###Danr  #Ga8  mpomamenny)  ——i’m
Fonneccifl  minpmmnerif  rony  nodohns  pn#anin  myGmano-hanogoro
Vabasdeha,  FoTOInHN  nOqfaNN  HOT  oraRHSapmee  aücnie  zagonon
LOeCLnrO  Bpeuen#,  nocrauon-meren  CIBAyDHCC.

81.

VASAHIBA  BB  HAVEAAMG  CTATII  IIPABA  BO3CTAHAB.  MBAIOTCM,  IIOCKOAbKY
In#  Cluren  I  l-o  e  rPd#0.

OGAu,  ASTCAB  IDana  0dOcnoodaeren  orr  C60  Donhp,  uDbnamrapm##c#  33n.
be,  XOPAM  OBB  OI,P  aumel  B03MOROCTH  B  O-M3OBa#;  ecan  ##
cGõOPh  GUAI  ylllaueh,  10  Holdeka  Bo#pammeni;  ecm  rocyqaperno  u-——sme2
  Blilneynomnn#y##m  panann  110.30Ba#IrDerren
  Amlla,  AOXOAI,  upebodKOANmie  upimranmiecn  céopm,  To  BRaamuen#
PBlllllaunnTOOMada-panlocgolprky  Trocyqaperno  ucn0##30B  a#
TInicBOCHNHII  LIDan  COHdarei  npann#  J0cHÖOM#C00fnn#o  303.
IalDaick##.

82.

Kamqa  II3P  JOTOBaphBhapnmuzxzcn  cropous  Ieqdocraß##er.  TPAMAAIEMII
IoorBnOf  :  sc  ODoHH,  KOTOpHe  Beqersie  Bol#  HPoODnyCTHAN  ZaRoHHHI  cbo,
Verauomennn  AMM  ABckhrifl,  HNBeoöksOAmnx#  AH  OOÖOCHOBAiN  nI  O/#  Ach-Aanuia
  IIPABA  Hi  IIPOMMIAIIIACEII)O  3aIIIIlIT,.  He  Hapyman  IIPABOM'BPIO  IpioGpBTeHIIX
  IDa  Tperlu#  AlllP,  cpokp  He  Melble  roqa  nocat  Darll
llkaTiN  MIIDlTO  lO  robopaA  ANMN  TOTO,  uroöh  uDbeaupulnr  aun  Ablicrain.
        <pb n="668" />
        —  632  —

Gewerbliche  Schutzrechte  der  Angehörigen  des  einen  Teiles  sollen  im
Gebiete  des  anderen  Teiles  wegen  Nichtausübung  nicht  vor  Ablauf  von  vier
Jahren  nach  der  Ratifikation  verfallen.

§ 3.

Die  Bestimmung  des  §  1  Abs.  1  findet  auf  Konzessionen  und  Privilegien
sowie  ähnliche  Ansprüche  auf  oöffentlich-rechtlicher  Grundlage  keine  Anwendung,
soweit  diese  auf  Grund  einer  für  alle  Landeseinwohner  und  für  alle  Rechte  der
gleichen  Art  geltenden  Gesetzgebung  inzwischen  abgeschafft  oder  vom  Staate  oder
von  Gemeinden  übernommen  worden  sind  und  in  deren  Besitze  verbleiben;  in
diesen  Fällen  regelt  sich  die  Entschädigung  des  Berechtigten  nach  den  Bestimmungen
  des  Artikel  13.

§ 4.
Die  vertragschließenden  Teile  behalten  sich  vor,  wegen  der  Priorität
gewerblicher  Schutzrechte  besondere  Bestimmungen  zu  vereinbaren.

Artikel  10.

Die  Fristen  für  die  Verjährung  von  Rechten  sollen  im  Gebiete  jedes  ver—
tragschließenden  Teiles  gegenüber  den  Angehörigen  des  anderen  Teiles,  falls  sie
zur  Zeit  des  Kriegsausbruchs  noch  nicht  abgelaufen  waren,  frühestens  ein  Jahr
nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrages  ablaufen.  Das  Gleiche  gilt  von  den
Fristen  zur  Vorlegung  von  Zinsscheinen  und  Gewinnanteilscheinen  sowie  von
ausgelosten  oder  sonst  zahlbar  gewordenen  Wertpapieren.

Artikel  11.

Die  Tätigkeit  der  Stellen,  die  auf  Grund  von  Kriegsgesetzen  mit  der  Beaufsichtigung,
  Verwahrung,  Verwaltung  oder  Liquidation  von  Vermögensgegenständen
  oder  der  Annahme  von  Zahlungen  befaßt  worden  sind,  soll  unbeschadet
der  Bestimmungen  der  Artikel  12,  13  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Grundsätze
  abgewickelt  werden.

§ 1.
Die  beaufsichtigten,  verwahrten  oder  verwalteten  Vermögensgegenstände
sind  auf  Verlangen  des  Berechtigten  unverzüglich  freizugeben;  bis  zur  Übernahme
durch  den  Berechtigten  ist  für  die  Wahrung  seiner  Interessen  zu  sorgen.

Gelder  und  Wertpapiere,  die  sich  bei  einer  zentralen  Hinterlegungsstelle,
einem  öffentlichen  Treuhänder  oder  einer  sonstigen  staatlich  beauftragten  Sammel-
        <pb n="669" />
        —  633  —

Uasa  un  upommutenuyn  zamary  rpaa  au  oanod“  cropon  ne
OTVF  Gbrrb  0Obunsehn  uaa  rebburopim  apyroii  crobohn  neibücrmen.-#ni
  13L3à  NT  nencn0.##soanix  Damme,  ib##  cbez  uerse  rodan
llocab  parucngamin.

l  3.

Iocrauos.#relid  aÖzalld  1  §1  ne  ———  iB  Kvonmeccinr  u  110D  4—
nigerinal,  à  dakme  Kr.  allarormahmm##  uph#sanik###  nyO#no-Upasoo#0
Tapakrepa,  ocko.l##ty  ohn  or#rknehm  nan  o0P#h  nepemenmmm  un
Dymn  rochgaperna  uan  Abernaro  camoynpännenin  u  derapren  r  #/  06aa-Aakin
  U  ochonahili  zakotlodarelnux  akrob,  Pachpocrpanmomnzcn  una.
Deffb  oölrarerei  crpamm  u  Na  h  UpaBa  OunakoBaro  Poda;  r.  9TxI1,
ydadNP  BOarpamgenie  ylpasomouennaro  oupeqfaseren  nocraunolekinun
craren  13.

 

*  4.
WL  apnawlninen  crobohm  ocçrag#n###  3a  CoOofl  Ipabo  Mupa60-rax#
oöhn  uocrauconjlehhl  o#rnocmrenueno  upiopurera  npabn  Ha  uponmmdenny
gallurry.

CTATLA  1  0.

Ka  aoit  13  qorcmapummannnn  er  oponr  Mn  span  aut  *  er  robomm  He
Palme  kakp  1pe#P  rOK  nOec##rbt  Panolanin  Mllparo  Joroböhn,  nockomxry#
Ol  He  Herek.ur  kO  BDeNC  OÖPABeif  BoH.  To  ze  orllochredg  u  K#
bolranr#,  ubeqdmaulllln  ranohobn  An  BO3JOGEOBAGEINI.  KYIIOEELIXG.  AMCTOBSI
nbollelr#rd#nAndelnanhN  öyMarP,  3  Tange  Bimelmuasr  ###  Da
n###  dyTrHNT  uDRul  nOekanndP  OndaT#R  UunNP’  ÖynapP.

Craurba  II.

Ahurc.nocrr  Fapeqenisi,  zammmalomuxc  Ha  Oelonanin  zakoOB  BOeH-Haro
  BDencun,  Eadaoponb,  X  PAHEHIGMB,  yFlPaNic  MLN  ahkBaauiefs  1ny-HICCTBB
  HIII  nbieNons  IIdaezell,  J0.lzla  UporeaTP  CcoGno!  CBONimmnr
ochlonnNJ  OoeRn  CP  COO###  #enien  OaO  UocraloBNe-NIM  C
12113.

SI.

Hr“  mecrnO,  HaxOmec  IOAB  Laqsopor,  1  xpaueniu  —2
nlcnim  Jo  Öf  neneelno  Blaauno  M  Tpeöosanin  Jlpasomouellaro;
40  IDlinrinznymoecrBa  ynpaOMOuern##  ero  ulepech  O  Ö
ONpanenk.

deuern  R  EI  Oynarn,  HaxoAmniucn  Br##paab#o##rn  v  bea#qekin

#

Aan  Kpalenig  utMOcrt  V  ocoamrab#o  pnasMan0  Kpalmnenn  #adoß#-
        <pb n="670" />
        —  634  —

stelle  befinden,  sind  binnen  drei  Monaten  nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags
  dem  Berechtigten  zur  Verfügung  zu  stellen;  mit  den  Geldern  sind  Zinsen
zum  Jahressatze  von  vier  vom  Hundert  seit  der  Einzahlung  bei  der  Sammelstelle,
mit  den  Wertpapieren  sind  die  eingezogenen  Zinsen  und  Gewinnanteile  herauszugeben.


§ 2.

Die  Bestimmungen  des  §  1  sollen  wohlerworbene  Rechte  Dritter  nicht
berühren.  Zahlungen  und  sonstige  Leistungen  eines  Schuldners,  die  von  den  im
Eingang  dieses  Artikels  erwähnten  Stellen  oder  auf  deren  Veranlassung  entgegengenommen
  worden  sind,  sollen  in  den  Gebieten  der  vertragschließenden  Teile  die
gleiche  Wirkung  haben,  wie  wenn  sie  der  Gläubiger  selbst  empfangen  hätte.

Privatrechtliche  Verfügungen,  die  von  den  bezeichneten  Stellen  oder  auf
deren  Veranlassung  oder  ihnen  gegenüber  vorgenommen  worden  sind,  bleiben  mit
Wirkung  für  beide  Teile  aufrechterhalten.

§ 3.

Über  die  Tätigkeit  der  im  Eingang  dieses  Artikels  erwähnten  Stellen,
insbesondere  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben,  ist  den  Berechtigten  auf  Verlangen
  unverzüglich  Auskunft  zu  erteilen.

Ersatzansprüche  wegen  der  Tätigkeit  dieser  Stellen  oder  wegen  der  auf  ihre
Veranlassung  vorgenommenen  Handlungen  können  nur  gemäß  den  Bestimmungen
des  Artikel  13  geltend  gemacht  werden.

Artikel  12.

Grundstücke  oder  Rechte  an  einem  Grundstück,  Bergwerksgerechtsame  sowie
Rechte  auf  die  Benutzung  oder  Ausbeutung  von  Grundstücken,  Unternehmungen
oder  Beteiligungen  an  einem  Unternehmen,  insbesondere  Aktien,  die  infolge  von
Kriegsgesetzen  veräußert  oder  dem  Berechtigten  sonst  durch  Zwang  entzogen  worden
sind,  sollen  dem  früheren  Berechtigten  auf  einen  innerhalb  eines  Jahres  nach  der
Ratifikation  des  Friedensvertrags  zu  stellenden  Antrag  gegen  Rückgewährung  der
ihm  aus  der  Veräußerung  oder  Entziehung  etwa  erwachsenen  Vorteile  frei  von
allen  inzwischen  begründeten  Rechten  Dritter  wieder  übertragen  werden.

Die  Bestimmungen  des  Absatz  1  finden  keine  Anwendung,  soweit  die  veräußerten
  Vermögensgegenstände  auf  Grund  einer  für  alle  Landeseinwohner  und
für  alle  Gegenstände  der  gleichen  Art  geltenden  Gesetzgebung  inzwischen  vom
Staate  oder  von  Gemeinden  übernommen  worden  sind  und  in  deren  Besitze  verbleiben.
  In  diesen  Fällen  regelt  sich  die  Entschädigung  des  Berechtigten  nach
den  Bestimmungen  des  Artikel  13;  auch  kann  bei  einer  Wiederaufhebung  der
        <pb n="671" />
        —  625  —

HAM  RB  HIOMB  upusannon#  rocyqapersom  dANn  Tpanesis  Va#bezein,
AOARH  ÖOhTP  BP  redqelie  TPeXE  —“  Parlel#anin  unparo  aoro-"BOPa
  HpedocraBeH  BP  pachopfzenie  ynpaoMoqenlaro;  Butzert  CEB  Jqen-—
ramm  J0.ul  ÖOHB  BHAan#  pone,  Cua  deripe  roqoKT,  co  BPpemeln
  Blecelil  BadaBP  Fupengenie,  Buor#8  U  6yna-PaNN
—  Bapocme  uponelr  A  ABBIAGHABI.

8  2.

Lranonlekin  §  1  ne  Jolmn#  KACA  TECH  IPABOMBPHO  IPiOGp  TeHHBXB
IPABB.  TPETBIXB.  MMIIB.  ILaaTexM  n  Apyroe  MCIIOMEGHIS  OGASATEMABCIBA  CO
CTOPOHB.  AOAKHIKA,  kOrope  O  png  Jubekeinun,  Fomse#yTR##n
BP’  Hadal  2Tof  c#rarPL.  Um  o  fK  Jyn#3ai#,  6YAYTB.  Ha  Teppirropin
Aorogaphrapmtken  Croponr  mirbIb  TB  xXe  nocaßacraix,  kakP  ecunn  MXB
—.———————

dacrionpanonln  Pachopfeniz,  uponseqeni###arn###  Fapen#enimn
MAH  O  HNP  Vaani,  LI  o  orRhomenio  Kr  EMP,  OCTAIOTCA  BB  CEILIB  AAA
0RHNP  eropol#.

§  3.
O  Abmrepblocrn  -  JnomimyrnK#  B#r#Baa  örofl  crarbn,
B  OCOCeHOCTH[O  HOFNHiNN  MH  Baaxp,  ullamp,  nan#onu#nn  Na  TO  npao.
10  AKH  ÖOHTP  HEMEAAGEHHO  HKP  Ke#lai  BAaRAM#  Cnpak.
TpeOoanis  0  B03MBIleLi  yöhrKOEP,  UplimenHHxT  ABRTEAbEOCIBIO
SFX.  yupemqenif  um  afücrrinm,  uponaeqden  uo  nXB  yYtasaniio,
NMoryrÖkrP  upeqdnAN  #Cco  IOCTAHOBAIGHIAMB.  CTATEM  13.

Cra’r##l  12.

Vuacrn  se#l#  ####npana  ha  Facrokf  seatan,  uphnngerin  IHa  Daapa-50rky
  HBAADP  3emmi  n  uan  Ha  IOALSOBAHIG  HAM  BKCIIAATAIIiIO  Wuac#konz
3em.#,  npeu#pirin  n  Vacie  BP  Ipequpinrinm,  r  oco6enocri  auunl,
ryNdenRHN  #n  B00Ome  nuphny#  oroöpannRN  Ha  ccoBai  3a—
KkoloRp  Boelladro  Bpenen,  Jolan  OH  B03Spallend  cB060UmmUn  OTE
Benkuxn#  paBP  TperRNP  An,  Tbh’  BDenelle  B03HlkIHKNP,  UpeneN-#
VaBOMOuedHoy  u0  TpeöOcBahI,  KOTOPOG  AJonklo  ÖP’rb  3aBleklo  B
Teuelhie  roqda  nodelßh  parnmalil  ampnaro  JoroBopa;  upn  3ro  ynPa#-MouelH
  OÖOnaP  BepfJTP  BTOAN  OAFeHHN  HA  BCABACTBiIe  OTIXAGHIA
HH  OTOÖpahi.

Ilocrasnon#renizx  aézald  1  ne  npiortEmnoTrc#,  nockorery  orNTK
nymeca  nepenn  Br  pyl  cyapersa  nm  brKP  camoynpaeür
dcrapren  BB  UXB.S  06laqanin  Ha  oclBakifl  zagonddarelbK  akroßp,
Pachpocrpahmomurcx  a#fXr  oOMrareei  ccpah  na  rch  nuyiecr#
Onmarosaro  poqa.  Br  9TKP  CyNax⅝’’  B03Harpagqenie  Ynpauonouen-HATO
  oleq#rds  Coracho  n#OcraBNeEiHN  CraTPH  13;  nupn  ornfut
        <pb n="672" />
        —  626  —  Übernahme der  im  Absatz  1  vorgesehene  Antrag  auf  Rückgewährung  innerhalb
eines  Jahres  nach  der  Wiederaufhebung  gestellt  werden.

Viertes  Kapitel.
Ersatz  für  Zivilschäden.

Artikel  13.

Der  Angehörige  eines  vertragschließenden  Teiles,  der  im  Gebiete  des
anderen  Teiles  infolge  von  Kriegsgesetzen  durch  die  zeitweilige  oder  dauernde
Entziehung  von  Urheberrechten,  gewerblichen  Schutzrechten,  Konzessionen,  Privilegien
und  ähnlichen  Ansprüchen  oder  durch  die  Beaufsichtigung,  Verwahrung,  Verwaltung
  oder  Veräußerung  von  Vermögensgegenständen  einen  Schaden  erlitten
hat,  ist  in  angemessener  Weise  zu  entschädigen,  soweit  der  Schaden  nicht  durch
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  ersetzt  wird.  Dies  gilt  auch  von  Aktionären,
  die  wegen  ihrer  Eigenschaft  als  feindliche  Ausländer  von  einem  Bezugsrecht
  ausgeschlossen  worden  sind.

Artikel  14.

Jeder  vertragschließende  Teil  wird  den  Zivilangehörigen  des  anderen  Teiles
die  Schäden  ersetzen,  die  ihnen  in  seinem  Gebiete  während  des  Krieges  von  den
dortigen  staatlichen  Organen  oder  der  Bevolkerung  durch  völkerrechtswidrige
Gewaltakte  an  Leben,  Gesundheit  oder  Vermögen  zugefügt  worden  sind.  Diese
Bestimmung  findet  auch  Anwendung  auf  die  Schäden,  welche  die  Angehörigen
des  einen  Teiles  als  Teilhaber  der  auf  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  befindlichen
  Unternehmungen  erlitten  haben.

Artikel  15.

Zur  Feststellung  der  nach  Artikel  13,  14  zu  ersetzenden  Schäden  soll  alsbald
  nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrages  in  St.  Petersburg  eine  Kommission
zusammentreten,  die  zu  je  einem  Drittel  aus  Vertretern  der  beiden  Teile  und
neutralen  Mitgliedern  gebildet  wird)  um  die  Bezeichnung  der  neutralen  Mitglieder,
darunter  des  Vorsitzenden,  wird  der  Präsident  des  Schweizerischen  Bundesrats
gebeten  werden.

Die  Kommission  stellt  die  für  ihre  Entscheidungen  maßgebenden  Grundsätze
  auf;  auch  erläßt  sie  die  zur  Erledigung  ihrer  Aufgaben  erforderliche  Geschäftsordnung
  und  die  Bestimmungen  über  das  dabei  einzuschlagende  Verfahren.
Ihre  Eutscheidungen  erfolgen  in  Unterkommissionen,  die  aus  je  einem  Vertreter
der  beiden  Teile  und  einem  neutralen  Obmann  gebildet  werden.  Die  von  den
Unterkommissionen  festgestellten  Beträge  sind  innerhalb  eines  Monats  nach  der
Feststellung  zu  bezahlen.
        <pb n="673" />
        —  637  —

JakOTO  lepeOAJA  HPpegycMOTPfOe  #  A63antK  1  TpeGoBarie  BO3BDATA  MOMGT
GEITb  lÜpedbedO  BP.  reuelie  roqa  HOCÆE.  OTMIEEHI.

IAALABA  HETBEPTAR.
Bosnarpaz###l#ie  za  nacrno-upanosble  vöb##n.

Crarp  13.

I’pa#lanmmr  onoff  nar  Jorogappngapmuxcn  eroponb,  norepn##nmit  HMNYy
Plecrhenhl  vilepÖO#  Ha  repppropim  Apyrofl  cropomm  na  ocndsalin  zakond#.
bôochlaro  BDewehm  Beabacriie  Demernnaro  u#l  nocronnnaro  Ammenin  abrop-CFaàT’O
  HDaA,  ubahb  Ha  HMDommmenyD  zamury,  Konneccil,  upp##nnerin  n
TOMY  nodoOhmxp  npaBOHHTzanik  um  BeABAcrnie  Haq#opa,  Xpanelin,
FVnaRNeRi  N##OTKRBin  ero  Iyy,  0  GnrOorfrrnend0.
BOBHalraRdCHTP,  NIOCRKOABKV  VIIEPGBG  He  yerpalrC  Bo3crald-elien  B
mDenee  oomenie.  970  orhocr  k#  akllioneba,  koropke  nr#n--TEB
  Tamdalr  BaxqeOhlxr  rocyqaperer  Öen  Anmenn  upa8a  Ha  #i-OOPBRrenie
  aunil  NoHKP  nyc#on##

Cra·-rp  14.

Kaxqan  Jorosappnsanpmancs  Cropona  Bosnarpadure  paxqanz  ne-noen--HHKP
  HDOTHBHOH  CTopon  3a  ymepOP  HNanecenf  n###  a  Teppuropin
o  Bbemd  Boflmm  Opralamm  rocyqapersa  n###  Bacelenien  pTÖOpuaunm
MeRAVHAOIANONy  UDaBy  akramm  hachein  Hadr##  xna##,  340poBbenpb  Emr  nM#u#
recrnom.  9r  nocranobgenie  ornocurca  u  Kr  vORTa###,  Ko  ropkle  rpamqahe
OAHO  crobon  nrepntm  B  KAVECTBR  VlacrRHOBP  upequpigrill,  Haxoq#-unnkch
  Na  repppropin  upo#rusnofl  eroponz.

C  rarfe  15.

Lu  Vcranonlegix  ymepa,  Kkoroppfl  Jolmehr  Grrr  Bonhlnenr  coraacuo
  Crarpir  13  Mn  14,  mierp  Ömr  cosgaa  BB  Ilerporpaqd#  BCKOPB
nocat,  paruonkamin  #npnaro  Aoronopa  Kommccin,  oöpasobannax  no  oquof  #pe-TrPeit
  Jacrn  n##pDegqeras###e  dnKpon##  neilzpa-nzK##  VAGHOB;
c#robon  oOöparwr  e#npeasmuehy  IIIsefapearo  Copaaro  Confra  CB  ahm#,
————————————————————————————————
KkOMGein.

Komrcein  yerananmaerr  OCHOBEA  Nollozems,  Koropi#mn  ona  Öyer-.
PyOSO  IHTDCN  BP’  chondP  Pömenrixp.  Ona  yerasas-Mnaern  rakre  Nopndon-Bedelif
  #  P,  necOxOA  A  BEIIOABGHiA  en  3adalb,  M  Nocrallo-  IeT
0  UpeqnpRnRHMaRNK  Ao  afßcrrind.  En  pfmenin  upnn##atorc#
-BP  MOAKOMHGGiax,  cocromK  uoro  IPeACTABITEMI  OTI  KAMAOII  CTO-PoH
  n  Bepaa  —  crynam
AOAKHB  GITbB  yMauens  1epes##  Mßn#n0d0c#  onpeetin  /P’  Pasmpa.
        <pb n="674" />
        —  638  —

Artikel  16.

Jeder  vertragschließende  Teil  wird  die  von  ihm  in  seinem  Gebiete  bei  Angehörigen
  des  anderen  Teiles  angeforderten  Gegenstände,  soweit  dies  noch  nicht
geschehen  ist,  unverzüglich  bezahlen.

Wegen  Regelung  der  Entschädigung  für  solche  Vermögenswerte  von  Angehörigen
  des  einen  Teiles,  die  abgesehen  von  den  im  Artikel  9  §  3  und  im
Artikel  12  Abs.  2  bezeichneten  Fällen  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  ohne  ausreichenden
  Ersatz  enteignet  worden  sind,  bleibt  eine  besondere  Vereinbarung  vorbehalten.

Fünftes  Kapitel.
Austausch  der  Kriegsgefangenen  und  Zivilinternierten.

Artikel  17.
Über  den  im  Artikel  VIII  des  Friedensvertrags  vorgesehenen  Austausch
der  Kriegsgefangenen  werden  die  nachstehenden  Bestimmungen  getroffen.

§ 1.

Die  beiderseitigen  Kriegsgefangenen  werden  in  ihre  Heimat  entlassen  werden,
soweit  sie  nicht  mit  Zustimmung  des  Nehmestaats  in  dessen  Gebiete  zu  bleiben
oder  sich  in  ein  anderes  Land  zu  begeben  wünschen.

Der  bereits  im  Gange  befindliche  Austausch  dienstuntauglicher  Kriegsgefangenen
  wird  mit  möglichster  Beschleunigung  durchgeführt  werden.

Der  Austausch  der  übrigen  Kriegsgefangenen  erfolgt  tunlichst  bald  in  bestimmten,
  noch  näher  zu  vereinbarenden  Zeiträumen.

Rußland  wird  auf  seinem  Gebiete  deutsche  Kommissionen  zum  Zwecke  der
Fürsorge  für  deutsche  Kriegsgefangene  zulassen  und  nach  Kräften  unterstützen.

§ 2.

Bei  der  Entlassung  erhalten  die  Kriegsgefangenen  das  ihnen  von  den  Behörden
  des  Nehmestaats  abgenommene  Privateigentum  sowie  den  noch  nicht  ausbezahlten
  oder  verrechneten  Teil  ihres  Arbeitsverdienstes;  diese  Verpflichtung  bezieht
  sich  nicht  auf  Schriftstücke  militärischen  Inhalts.

§ 3.

Jeder  vertragschließende  Teil  wird  die  Aufwendungen,  die  für  seine  in  Kriegsgefangenschaft
  geratenen  Angehörigen  von  dem  anderen  Teile  gemacht  worden  sind,
erstatten,  soweit  die  Aufwendungen  nicht  durch  die  Arbeit  der  Kriegsgefangenen
in  Staats-  oder  Privatbetrieben  als  abgegolten  anzusehen  sind.
        <pb n="675" />
        —  639  —

CTAaTBbA  IG.

Rkamdan  nz###  JoroBappsanpmugen  cropon  nenenenno  ylar##  Ba
nR  ubequern,  Pernusupobahl#e  eio  a  en  reppmuropin  V  rpaxgan  Apyroii
cropong,  Nockoabky  9O  eine  le  edmafllo.

Onnocureino  onpeaf##nin  B03Harpanqelil  3a  rakif  nymecr#hu#
uhunocru  rpakqahr  oanoff  cropohl,  KOTOpHH,  He  upFnn#ax  B0  BnMNanie
CAyIeBP,  yagalHHKNP  H  8  3  Crarl  9  B  à63aI  2  Craren  12,  Ömam  or-IyrRqGI
  Oesr  Jcraunof  kommnencanin  nn  reppropim  nporuBuoii  cropoux,
O!eTE  YCTAHOBAeEBO  OCOGOe  corlramenlie.

IIABA  IINTATf.4

Clra-rbf,  17.

IIpeaychorpffanm  Cra’en  VIII  aupnaro  Joronopa  OöOmbl  noenno--nahhn#
  0peatzanerel  Ccabypn#  dodogeigam.

.  .

BouinonahmtheothIUI  Hoplo  0y,z-;er-01nymem,1na-  pozmnzznos
e«()1k,hy()111-1H(-110-Ise-1-uo«1-hUs-eorxuuilJororocyxxapchKoiopoelwmo
nuszshthDocMart-einn-etonpezrhaaxVImIIBhMIkaThBshzxpyryloctipany

Haqkuznimul061811Jkr12HenpkiroxxnhmmkishBoekmonukaIiobBoertomimk
HumiuyxxpjsphnpomtzoikrrhcgHakmosnozsino6HCTpLe

()01nl21n».ocTMhHhmn  Nennen-IDEAka  nochlgxxyerh  BOBMOMIO  CKODPBCG
B  OIDeqBHHHR  IIPOMGMYTKM  BPeM-eII,  Hodie  kallies#ony  onpeqfenio
IVTMP  COrTdaHIII.

Poccix  onyvernTP  #M  ONSNerr  o  BôosMOEHOCTE  OAdepHRATP  HA  CBOes
Trepphropim  repallexil  Kohmecin,  #or-  Opprr  OyNerP  nopyuela  3360ra  o
HblelkkNP  BOeHHOTLNHHINF

8  2.

IIn  ocBOõOKAeHIII  BOEUMOILABHEGBIXBG  INB  BO3BPAIIaGTEA.  OTHATOO  Y
HEXB  BAACTANMB  TOTO  rochapelsa,  ko  robpoe  B3flo  HNP  Br  LlNRHP,  dacruce
naymecrno,  a  ranme  eme  e  Bllufladehnax  u#le  3acuranlad  Ndacro#  K
aa  6o  TA;  3x0  OOnsareiberBo  e  ornoenren  KB  IMChMEEHIMB  JkyRlekkang-Boechhar0
  Coqepzanig.

83.

Kamqdan  31.  AOTOBADHBARIIHNC  CpP  BOMBCTHTP  TB  HBNCKERKH  HA
coqdepxanie  chong  nonabmux  Br#  Bocknat  uHP  pakqan,  KOropke  Özran
ponseen  uporOf  Cropolofl,  MockoNy  9T  HNDH  He  Norahen  pa-60Tro
  BockoMEHHENP  BP  r#  caperse###en  ———  nmpequpiur  inXB.
        <pb n="676" />
        —  640  —

Die  Bezahlung  erfolgt  in  der  Währung  des  Nehmestaats  in  Teilbeträgen
für  je  50  000  Kriegsgefangene,  und  zwar  jedesmal  innerhalb  einer  Woche  nach
deren  Entlassung.

§ 4.

Eine  aus  je  vier  Vertretern  der  beiden  Teile  zu  bildende  Kommission  soll
alsbald  nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  an  einem  noch  zu  bestimmenden
Orte  zusammentreten,  um  die  im  §  1  Abs.  3  vorgesehenen  Zeiträume  sowie  die
sonstigen  Einzelheiten  des  Austausches,  insbesondere  die  Art  und  Weise  der  Heimbeförderung,
  festzusetzen  und  die    Durchführung  der  getroffenen  Vereinbarungen  zu
überwachen.

Ferner  wird  die  Kommission  die  nach  §  3  von  den  beiden  Teilen  zu  erstattenden
  Aufwendungen  für  Kriegsgefangene  festsetzen.  Sollte  sie  sich  innerhalb
zweier  Monate  nach  ihrem  Zusammentritt  über  die  Festsetzung  nicht  geeinigt  haben,
so  soll  diese  in  endgültiger  Weise  unter  Zuziehung  eines  neutralen  Obmanns  nach
Stimmenmehrheit  erfolgen;  um  die  Bezeichnung  des  Obmanns  würde  der  Präsident
  des  Schweizerischen  Bundesrats  zu  bitten  sein.

  Artikel  18.
Über  die  Heimkehr  der  beiderseitigen  Zivilangehörigen  werden  die  nachstehenden
  Bestimmungen  getroffen.

§  1.

Die  beiderseitigen  internierten  oder  verschickten  Zivilangehörigen  werden  tunlichst
  bald  unentgeltlich  heimbefördert  werden,  soweit  sie  nicht  mit  Zustimmung
des  Aufenthaltsstaats  in  dessen  Gebiete  zu  bleiben  oder  sich  in  ein  anderes  Land
zu  begeben  wünschen.

Die  in  St.  Petersburg  über  die  Heimkehr  der  Zivilangehörigen  getroffenen
Vereinbarungen  werden  mit  möglichster  Beschleunigung  durchgeführt  werden.

Die  im  Artikel  17  §  4  erwähnte  Kommission  soll  die  bei  den  Verhandlungen
  in  St.  Petersburg  offengebliebenen  Fragen  regeln  und  die  Durchführung
der  getroffenen  Vereinbarungen  überwachen.

Die  im  Artikel  17  §  1  Abs.  4  vorgesehenen  deutschen  Kommissionen  werden
auch  die  Fürsorge  für  deutsche  Zivilpersonen  übernehmen.

§ 2.
Die  Angehörigen  eines  Teiles,  die  bei  Kriegsausbruch  in  dem  Gebiete  des
anderen  Teiles  ihren  Wohnsitz  ober  eine  gewerbliche  oder  Handelsniederlassung
hatten  und  sich  nicht  in  biesem  Gebiet  aufhalten,  können  dorthin  zurückkehren,
        <pb n="677" />
        —  641  —  Pacnauara öyderr  HpDonsodurbck  BBaorb  rocyfapersa,  BaBmaro
B  HMHP,  Orfapi##  BaHOCamm  3aà  kamqe  50  000  deronkP,  MOexallun
VIIdar#  kaxii  Dasb  u#  reuenie  oAuoff  HeA#B.I#  UOc##n  OcOÖORNRHi.

84.

Toruncr##noclt  Darianganin  uupllaro  JoroBopa  BCTP  CoOparren
E  HNMOITP  e  Oh’rP  om  PCAB.  ICHEINB  Mßerft  komncCCI,  CcoOC  Toa  13-nersipex#upederabr#c#
  orr  kazqofl-  1P  CropoP  J  roro,  JOH  Fcra-„
HonTb  Pe#yMO#TRuünN#e  #63as#  3-Mr  §S  1  uPpoenxyrun  #penenn,  a  rane
1A0yrid  dern-m  OOmba,  BP#  OcOGemmocrn  cndcoér  ##  NOPHAOKE  ornpaBaeuin
ua  poauny,  u  ann  roro,  rroGõu  naG  alodars  3d  OcymecrBnenie#  IPHHATIIXBE
Corramenii.

B#½  fdanelkihnemr  kormeci  onbea#ur  upeay  cuorpfnn:  B'b  8  3
u3AePAKI  A  nOennon#hunND,  nOain  ———————————
Kem  reuenie  17)XD  Abenenb  noca#  naua-#a  DaO0rP  konmnGein  ne  upu-n
Ngderb  kr.  Collamenio  orhockrermno  o#lNP  Nadepe  #0  TafoN  A0.IIA
Ckrb  obollldarelno  ycranolen  nderk  nunpuglcuchn  neilrpa-#lbHaro  upedieb-Anrenn
  no  0nminc#  r0.oconp;  Croonm  o6Da####ck  RB  IIPe3uACEITY  IIIBeiiila
  pekaro  Corzuaro  CoBkra  cE  r  oIB,  IOM  OllP  VkA3A  IHDedCBEane.u
BOncci.

Crarru  18.
Boaspameme  Trpaxqalckux#  UNP  onpbedbaerer  Cc#tays
no.lokellis-.  «
§"1.
Lin-»reinqu)otka.1u-11,IeIhn-c131216.-1"a,H-I"IIJ-Ie15pwitkzxacktctiielmsszHhIe067anTxc-1«0R()ush
SysternosdIthiHocicoI-)«Beöe:m.-1asrnooTnpaMeHHnaI)o,4kmy,-.1tIo-ctio.-.-1EI-kcy
onnne11();Iie.s-:sn()-rshexcomacmTolsoroczyzxapcerZ:-,Ish150-170podrh0sHIIHa-s
x(),.-1i1Tci-t()(-«ri·uia«n2(sicnshpronpexnzaaxxHat-tnu1zxasrhmzprrvxocsrpauy
ZahnostnnoephHerporlezcorumemeoruouncsthnoIzoznpauxemit
IspaiisgdttcshnzssII.·1HIIIHX5THEmeohztueunmnhcgnamkosdiokknocKOpl-e.
IlpeIvcsmsprrlylznHaft5401421119117llcmmccik1Aosuima1)a«3p«l;·11m«rbocmnntjeckl
onsphnhnmnpnnopemgopmcshm-  Hcsrporpa  113BonpochinnaösnogaupIa
oc)meet-»NimmWsnoqonnmxsbcomampnm
lslpexxyczncsrpk1»Im-iEberzaajrlzct§1cTaThnUPephlchainKomm-ein
Hosmkyskshnn.ceöasaSoTyTmiitie0-E·I113310111;ux«hmain-lauenann.-I«lznk1H-xsk..
5

—

Tpasaane  o##noff  uP  C#o,  Korohne  upR  a  i  „BôOf  II1#I13

AHcrre#na  repprrobin  npor#nno  crobomm  F  ab
mbommaelmoe  m  Toprogoe  npequpinrie  n  korope  ramf  G0#me  c  na-
        <pb n="678" />
        —  642  —

sobald sich der andere teil nicht mehr im Kriegszustand befindet. die Rückkehr kann   nur aus  Gründen  der  inneren  oder  äußeren  Sicherheit  des  Staates  versagt  werden.

Als  Ausweis  genügt  ein  von  den  Behörden  des  Heimatstaats  ausgestellter
Paß,  wonach  der  Inhaber  zu  den  im  Absatz  1  bezeichneten  Personen  gehört;  ein
Sichtvermerk  auf  dem  Passe  ist  nicht  erforderlich.

Artikel  19.

Die  Angehörigen  jedes  vertragschließenden  Teiles  sollen  im  Gebiete  des
anderen  Teiles  für  die  Zeit,  während  deren  dort  ihr  Gewerbe-  oder  Handelsbetrieb
  oder  ihre  sonstige  Erwerbstätigkeit  infolge  des  Krieges  geruht  hat,  keinerlei
Auflagen,  Abgaben,  Steuern  oder  Gebühren  für  den  Gewerbe-  oder  Handelsbetrieb
  oder  die  sonstige  Erwerbstätigkeit  unterliegen.  Beträge,  die  hiernach  nicht
geschuldet  werden,  aber  bereits  erhoben  sind,  sollen  binnen  sechs  Monaten  nach
der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  zurückerstattet  werden.

Auf  Handels-  und  sonstige  Erwerbsgesellschaften,  an  denen  Angehörige  des
einen  Teils  als  Gesellschafter,  Aktionäre  oder  in  sonstiger  Weise  beteiligt  sind
und  deren  Betrieb  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  infolge  des  Krieges  geruht
hat,  finden  die  Bestimmungen  des  Absatz  1  entsprechende  Anwendung.

Artikel  20.

Jeder  vertragschließende  Teil  verpflichtet  sich,  die  auf  seinem  Gebiete  befindlichen
  Grabstätten  der  Heeresangehörigen  sowie  der  während  der  Internierung
oder  Verschickung  verstorbenen  sonstigen  Angehörigen  des  anderen  Teiles  zu  achten
und  zu  unterhalten,  auch  können  Beauftragte  dieses  Teiles  die  Pflege  und  angemessene
  Ausschmückung  der  Grabstätten  im  Einvernehmen  mit  den  Landesbehörden
  besorgen.  Die  mit  der  Pflege  der  Grabstätten  zusammenhängenden
Einzelfragen  bleiben  weiterer  Vereinbarung  vorbehalten.

Sechstes  Kapitel.

Fürsorge  für  Rückwanderer.
Artikel  21.

Den  Angehörigen  jedes  vertragschließenden  Teiles,  die  aus  dem  Gebiete
des  anderen  Teiles  stammen,  soll  es  während  einer  Frist  von  zehn  Jahren  nach
der  Ratifikation  des  Friedensvertrages  freistehen,  im  Einvernehmen  mit  den  Behörden
  dieses  Teiles  nach  ihrem  Stammland  zurückzuwandern.

Die  zur  Rückwanderung  berechtigten  Personen  sollen  auf  Antrag  die  Entlassung
  aus  ihrem  bisherigen  Staatsverband  erhalten.  Auch  soll  ihr  schriftlicher
        <pb n="679" />
        —  643  —

XOAATCA,  MOPYT  BEPHYTBCA  OG  Pa  rHO,  RA  TOABRO  upor  HBHAN  CTODOHa  He  —
Oone  kaxol#urPen  B#  Cocronnin  Bof.  B  Sopamelin  MogerL  Öhrb  Oraz-10
  rOAbRO  oO  DHANP  ByTDeneil  #u#U#  EFIHell  GezonacHOCGTn  Trocyqapera.
Br  facc#st  VAOCTOB  Bpenin  Jderar#oen  BHAalH  BMacT  W
crheimaro  Tocy#aberba  nachobrr,  3r  #0  ropon  „yderP  VazaO,  7#0  B-TBuero
  uDlfak#  KP  OCOHadeLkN  Br  6a  1  Ammaz#.  B3,
Ha  nacnopr  uie  00Iae-bHS
«  CsraThiIlI
»  paar-zarte  MEPan  Aorogapkæakomnchi  cToponZHe  nyxysrhnmk
nekkiacrb  Ha  reppuropiu  uporunuoũi  cropohl  3a  ro  Bpenf,  Pr  IDOAO-IKR#o
koroparo  Bexbacrie  Bofimm  GÖhl#a  Upeppana  pa6ora  #  Upomman#en##
ToproBHNP  unpermpiarik  lm  ulan  ND  uponGAoBa  ABHTe-PHOCT,
Ikaklinl  0Guokelin##,  oda#P,  Ra-lran  MI  COpa  za  uXD  ponms#-deknoe
  nam  TOproBoe  upequpiaxrie  M.  ApyD  PpoOMHCGOBVD  ASBAreHOGreP.
Cynm,  koropkäl  COrMAMCEO  BmeysaanHONy  H#  1O#HE  ÖErP  VAdNRLf,
Hô  koO  ropEf  Om  Vne  B3Ckang,  J0Imnm  Ohrr  Bospamel  B#  reuenie  mecrn
Mizle  OC#  bar#nanmanin  MHDHAT’O  A1OTOBOA.
IICranosni  aOgana  1  coorBfTTnd  HDHNBHNHIROT  **  Toprohllar
M  IIPOMIIILIEHEEINB  OÖHeCBaNT,  B  KOTOPEXB.  Tafae  Oanof  3-P  CcT0-Donr
  cocrnm  B#  Faecn  LO,  akliozebobPr  1l.  Kak  kulGyA-  Hôe
p#n#a##  Jacrie,  u  pepiqrig  koropnKT  Ha  reppuropin  nporunnolt
"cropomm  He  oynnniompohnan  Beaqernie  nofluk#.

Crarra  20.

Ka#qan  uu#  JorobapaDunxKC  cpod6syerer  u1#CcüC0
depxar#  BP  lopqk#t  HaxOACN  Ha  ed  Teppmropin  norn##,  fakr.  Boen-HKP,
  rakp  AbyrK  paqan  uporlnnof  Cropon,  yepmmX  30  SBpernn
anrehmmbonanin  m.m  MlL###;  ynd-o  KOdeli#  5rofll  cropon  upeuocrannerc
  C  con#acil  mberluk#  B##f  Upun##a#  MBPHII  KB  YXOAVY
sza  Morhla  nC006DasBomy  MHNF  ygpämeni.  06P  ordkrrnkXr  Bonpo-CAXB,
  CBABMHEHHXB  CB  nollegeien  MOHAANP,  OyTT  zaka#d0uchn  Jaa—
Hzi#min  colamemg.

1’NABA  IIIECTAN.
3d6öora  0  pemurpakraxb.
Crat  21.

I’padaha####  #kamdoff  HP  AOTOBapnnBaDLIIKCN  CTOpoHP,  koropme  canun
m———————n———————————————————————————
crOPOubI,  AO.  IXRUO  GRITE  npeaocraBIeuo  no  corlamei  CB  BIaCTAMII  TO
cropon  npano  03BDahnenild  Na  Poqnny,  n##r  ROTOPOi  uponcoqzr  onn  nan
NXP  Upeqn,  Br  reuelie  decdrn#Aßr.  Hocr  parnomanin  MIHDHATO  40TOBoOPA.

Amma,  nor#iomin  MpDano  Pesmrpaniin,  J0.IAHE  no  MKDP  amlesin  Okrruocno--Oomdeln
  or  UpfaJemOC  K  TrOcynpey,  rPazaaHN  O  TOParo  ohm  40
        <pb n="680" />
        —  644  —

oder  mündlicher  Verkehr  mit  den  diplomatischen  und  konsularischen  Vertretern
des  Stammlandes  in  keiner  Weise  gehindert  oder  erschwert  werden.

Die  im  Artikel  17  §  1  Abs.  4  vorgesehenen  deutschen  Kommissionen  werden
auch  die  Fürsorge  für  deutsche  Rückwanderer  übernehmen.

Artikel  22.

Die  Rückwanderer  sollen  für  die  ihnen  während  des  Krieges  wegen  ihrer
Abstammung  zugefügten  Unbilden  eine  billige  Entschädigung  erhalten,  auch  durch
die  Ausübung  des  Rückwanderungsrechts  keinerlei  vermögensrechtliche  Nachteile
erleiden.  Sie  sollen  befugt  sein,  ihr  Vermögen  zu  liquidieren  und  den  Erlös
sowie  ihre  sonstige  bewegliche  Habe  mitzunehmen;  ferner  dürfen  sie  ihre  Pachtverträge
  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  sechs  Monaten  kündigen,  ohne  daß  der
Verpächter  wegen  vorzeitiger  Auflösung  des  Pachtvertrags  Schadensersatzansprüche
geltend  machen  kann.

Siebentes  Kapitel.
Amnestie.
Artikel  23.

Jeder  vertragschließende  Teil  gewährt  den  Angehörigen  des  anderen  Teiles
Straffreiheit  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen.

§ 1.
Jeder  Teil  gewährt  volle  Straffreiheit  den  dem  anderen  Teile  angehörenden
Kriegsgefangenen  für  alle  von  ihnen  begangenen  gerichtlich  oder  disziplinarisch
strafbaren  Handlungen.

§ 2.

Jeder  Teil  gewährt  volle  Straffreiheit  den  Zivilangehörigen  des  anderen
Teiles,  die  während  des  Krieges  interniert  oder  verschickt  worden  sind,  für  die
während  der  Internierung  oder  Verschickung  begangenen  gerichtlich  oder  disziplinarisch
  strafbaren  Handlungen.

§ 3.
Jeder  Teil  gewährt  volle  Straffreiheit  allen  Angehörigen  des  anderen
Teiles  für  die  zu  dessen  Gunsten  begangenen  Straftaten  und  für  Verstöße  gegen
die  zum  Nachteil  feindlicher  Ausländer  ergangenen  Ausnahmegesetze.

§ 4.
Die  in  den  §§  1  bis  3  vorgesehene  Straffreiheit  erstreckt  sich  nicht  auf
Handlungen,  die  nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  begangen  werden.
        <pb n="681" />
        —  645  —

chK  noD  GI.  HXT  ancmennm#  ##  V  Cnomeniur  domanneck###m
  kolcylchnmm  upegcrah####  cepanx,  371.  Ko  Topoll  UponcxOqrr
olu#  Mm  NP  Del  e  MO  C  rann#rPaknKF#npengrersinn#m  arpyquenil.

IIpegxyenorpn#f  BP  a6Ogan  4  §  1  craren  17  repkaucki#  Kommcciir
BoOPNyTP  HA  COf  rakme  34601!y  o  H  nelhnKP  penmrpanakv.

CrarTbA  22.

Bosspamanmiccn  40  I  zkP  coo  ThRLCTnyDee  „Boarpagenie
a  npunneknkit  I###  B0  BDbe  BoflN  Bebcrie  NP  poncxcin  Vmepr,
àa  npn  0OeymecrRrekinm  choero  npaa##  Deomrpalin  onn  e  Jol###  repuhre
Horo,  Bpeqa  mlIMeCTenno-MDanooro  Japakrepa.  Ohnn  nucopaO
—t—————“—“———————————————————————2
kakp  H  HDOee  cBhoe  AsIHKIHMOe  HMFTHHRTBO;  KDoOns  TOrO  OHH  MOTYTT  OTEAalbel
  orP  ape##NP  JoroopoBr  upM  VAORin  ubeqynpeeni  3à  6  Me-IeP,
  HIDnne  apemdoJdare  #e  aherm  upaBA  nbepa##u  Heka  OP  VöOkrkaxP
  Upl#chnN#8y  Nochounmerr  pacropxeniesrr  apenqdaro  10roopa.

TIABA  CEAbMA+A.
AmlCTil.
Crarb  23.
anaaa  *  noroomahinskotlkrcn.  ropour  upecrabeer  Pisisse

munr.  IIO.  IOXEHIMDIB.
81I.

Kamlan  13  „crobonr  uDeoczaninerr  noenzonz#hurur  upor##ROf  C

Ponk-  Honde  denOOnic  o  PP  HaKasaH  3à  RBcn#  COBEPIIIEHIIA  HMI  Abmiin,  34

KOTODHH  uUCGTYCMOTDBEHFI  lakasallia  n#d  *  NH  AlcmnIHIHHADHEPIA  BSHICEAMiA.

82.

Kaxqan  1r  CTOPOIB  nUpedodera-Urp  Tpamqalam  He-BoennN#  upo-TDnHofl
  Crobpon,  KkKo  rople  BrP  redelie  Bofl  ÖO  HHreppnposan  un  M-Clanl,
  No#moe  ocBoOoRdelie  OTP  Hakazanid  3za  cobepmenn  n#  0  Bpeun
Hrephupobanix  MI  Brcp#R  AanId,  za  Ko  ropl  npeqycMO#pf#  Magazanin
o  eTyJV  IIIM  Ancunamaphmf  Bämckain.

l  3.

Ranqan  u’  Cropon#  pedocTahler-  B’  paqanan##  IIPOTIBEOIi
cropomm  uo  moe  ocsoOoenie  orP  Harazanil  3a  coepmeln  B  ITOABa
drof  croponm  Haga3ye  AfHHI  3a  Hapymenie  uck0u##le  zao-HOBB,
  3qahHNDP  BP  VlepOP  Tpazxqan#n#BpazxqdeOlaro  rocyqapcra.

IIpeaychnorpfmnoe  BP’  88  1  J0  3  ocnso66oMenie  orP  Hakasalid  e  pacmpocrpahnercx
  Ha  Knis,  Coßepmenn###  oca  paromanin  umnpharo  JoroBopa.
        <pb n="682" />
        —  646  —

Artikel  24.
  Jeder  vertragschließende  Teil  gewährt  volle  Straffreiheit  den  Angehörigen
seiner  bewaffneten  Macht  in  Ansehung  der  Arbeiten,  die  sie  als  Kriegsgefangene
des  anderen  Teiles  geleistet  haben.  Das  Gleiche  gilt  für  die  von  den  beiderseitigen
  Jivilangehörigen  während  ihrer  Internicrung  oder  Verschickung  geleisteten
  Arbeiten.

Artikel  25.

Jeder  vertragschließende  Teil  gewährt  volle  Straffreiheit  den  Bewohnern
seiner  von  dem  anderen  Teile  besetzten  Gebiete  für  ihr  politisches  und  militärisches
Verhalten  während  der  Zeit  der  Besetzung.

Abgesehen  von  den  im  Absatz  1  bezeichneten  Fällen  gewährt  jeder  Teil  volle
Straffreiheit  den  Angehörigen  der  Gebiete,  die  nach  den  Artikeln  III,  VI  des
Friedensvertrags  der  russischen  Staatshoheit  nicht  mehr  unterstehen  oder  von  den
russischen  Truppen  zu  räumen  sind,  für  ihr  politisches  und  militärisches  Verhalten
  bis  zur  Ratisikation  des  Friedensvertrags.

Artikel  26.
Soweit  nach  den  Bestimmungen  der  Artikel  23  bis  25  Straffreiheit  gewährt
wird,  werden  neue  Strafverfahren  nicht  eingeleitet,  die  anhängigen  Strafverfahren
eingestellt  und  die  erkannten  Strafen  nicht  vollstreckt.  

Kriegsgefangene,  die  sich  wegen  Kriegs-  oder  Landesverrats,  vorsätzlicher
Tötung,  Raubes,  räuberischer  Erpressung,  vorsätzlicher  Brandstiftung  oder  Sittlichkeitsverbrechen
  in  Untersuchungs-  oder  Strafhaft  befinden,  können  bis  zu  ihrer
Entlassung,  die  möglichst  mit  dem  ersten  Austausch  der  Diensttauglichen  zu  erfolgen
hat,  in  Haft  behalten  werden.  Auch  behält  sich  Deutschland  bis  zum  Abschluß
des  allgemeinen  Friedens  das  Recht  vor,  gegenüber  Personen,  denen  es  Straffreiheit
  gewährt,  die  im  Interesse  seiner  militärischen  Sicherheit  erforderlichen
Maßnahmen  zu  treffen.

Über  Personen,  denen  Straffreiheit  gewährt  wird,  und  über  ihre  Familien
dürfen  auch  sonstige  Rechtsnachteile  nicht  verhängt  werden;  soweit  dies  bereits
geschehen  ist,  sind  sie  in  den  früheren  Stand  wiedereinzusetzen.

Artikel  27.
Die  vertragschließenden  Teile  behalten  sich  vor,  weitere  Vereinbarungen  zu
treffen,  wonach  jeder  Teil  wegen  der  zu  seinen  Ungunsten  begangenen  Handlungen
Freiheit  von  Strafen  und  sonstigen  Rechtsnachteilen  gewährt.
        <pb n="683" />
         —  647  —

CrarbP  24.
Kaxqan  na#r  Joronapmapmuxcs  Cropomr  upedocranlderr  nomoe  ocno-0
  Klehie  oTFr  Uakagauin#nnlanp,  uDlaqlenamm##  K  cohn  B00Pynel-NMB
  CHAGM)I.  a  Da6eorllt,  korop  oHn  UponsOm  3a0en0ou##hnKT
  Ppo#nnOiftcropon.  To  e  cam0e  ornochren#pa6o0raz#s,  Uponz--ne#
  Dasdanaam  ne-hnocnmm  oOhnx  eroponm  no  npems  unrepun-Donanin
  n##  BrckI#
J  Crarba  25.
Kax  aaa  mr  Joronnbunapsn  cropon  npedocran#err  Au#rc.inn
cnongf  OCnncreh,  saannruN  npormmnol  Croponofl,  Uo.#nde  ocso60M#enic  0r#n,
Llakasanig  za  nXP  HO###rKO  n0ennoe  nonedenie  Bo  Bpeax  okKyNahin.
„THiezanncho  orr  Fragalx#  ##6an  1  Cayunenr  kam#an  mi  CTO-PDonb
  pedoe-Tran-derr  Kurem#  0Orlacrei,  kNoropif  corlacho  Crarpa#  II#
ii  VI  mDn0A0robopa  nee  NOka###  660½  0yqapernennony  nepbeuerny
  Poeciu  nan  Korobl  J0.  Or  Ommen  orr  Dyüc#K⅝  Bof##.
IolHOe  Ocnobomuenie  Orr  HakaBa  za  K’  nOnHuecOe  Ocnoe  NOBCvlie
  Ao  Darnamauin  ampharo  Joronopa.

Crarnp#  20.

IIOCkOAbR  nocranoneliln  Cra2#eif  23—25  upe#etraMeren  egoosln
Onn  HBakazganin,  uOCTOF  e  3036y  Manren  Honhl  yFrOlopma  upec.ROnanig,
naarsn  #e  uhekloaalorcn  à  Tae  npncy##qenn#n  Hakas3aHI-N  He  mpunourren
I.  neun0manie.  1

Boöcmnnonme,  Naxomuiccg  N  Peaprel##  apecrozme  n#
hr.  obeamohmlr  zak.  noucMin  3à  BockEyD  #  rocyhriapernemy  n##uyF,  ym—
elmmoe  Foöllicrno,  DasGoll,  TDaOhnreibckoe  BENOrA-elbero.,  yumnr#enumie
InmOT-P  HAI  upecrynenie  nborhr  Hpancrnennocra,  Nory’##  Ohrr  OCTABICHIIun
  gakalbueln  do  nNP’  Boznenzenin  na  Doqnzy,  soropoc  40d  u  BOos-MOnmnoci
  commerr  ern  neppmarp  oöanoM#  romxKKr  BOCHIOI  CG  v½
Ibon  roro  Tepanim  coxannerr  3a  co6ofl  40  saklokenin  BceoÖOlxaro  muupa
uhano  mmmamnu  pOrx  A#,  korobmzrr  ona  upeorraaser#0cn0060-michie
  0TD.  Hagasanid,  AM#p,  ooökskomam  n##  un2pecax#cell  Bocofk
OCOezgollacnocrrn.

Mum,  Koroplmarp  upeocrannercn  OcBOOo##clie  CrP  Hagazallin,  und#
urcALMH  e  AO-HAFHH  no,Beprare  rakgke  mmann###  **  In###npandorpann--#P:
  ecmmiRe  9##  C.WMandoch,  ro  onn  Jim  Ch###r.  B03Cranonnenz  u#l.
emonnldb  pana#.

Crareg  27.

oronapunammincr  cropon  Oeranunor#  2a  CoCof  UEAno  an-Lla#-InlbHBIig
  corasmenin,  no  ko  robi  namn  NIB  crobon  OcBROOORNAT
orb  Hafraganid  M  Joyngx#####pan0orpanrent  3a  Abamin,  coepmenn###  ##.
un  nenlarokh.
        <pb n="684" />
         —  648  —  Achtes Kapitel.
Behandlung  der  in  die  Gewalt  des  Gegners  geratenen  Kauffahrteischiffe
und  Schiffsladungen.
Artikel  28.

Auf  die  Kauffahrteischiffe  der  vertragschließenden  Teile  und  auf  deren
Ladungen  findet  ohne  Rücksicht  auf  entgegenstehende  Prisenurteile  das  Sechste
Haager  Abkommen  über  die  Behandlung  der  feindlichen  Kauffahrteischiffe  beim
Ausbruch  der  Feindseligkeiten  vom  18.  Oktober  1907  mit  nachstehenden  Maßgaben
Anwendung.

Die  Erlaubnis  zum  Auslaufen  im  Sinne  des  Artikel  2  Abs.  1  des  Abkommens
  kann  nur  dann  als  erteilt  angesehen  werden,  wenn  sie  auch  von  den
übrigen  feindlichen  Seemächten  anerkannt  war.  Kauffahrteischiffe,  die  gemäß
Artikel  2  Abs.  2  des  Abkommens  angefordert  worden  sind,  müssen  unter  Entschädigung
  für  die  Zeit  der  Benutzung  entweder  zurückgegeben  oder  im  Falle  des
Verlustes  in  Geld  ersetzt  werden.  Für  nicht  angeforderte  Schiffe  hat  der  Flaggenstaat
  die  Aufwendungen  zur  Instandhaltung,  nicht  aber  Hafengelder  und  sonstige
Liegekosten  zu  erstatten.  Die  nach  ihrer  Bauart  zur  Umwandlung  in  Kriegsschiffe
geeigneten  Kauffahrteischiffe  werden  abweichend  vom  Artikel  5  des  Abkommens
wie  andere  Kauffahrteischiffe  behandelt.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  finden  auch  auf  solche  Kauffahrteischiffe  Anwendung,
  die  bereits  vor  Ausbruch  des  Krieges  angefordert  oder  aufgebracht  waren.

Artikel  29.

Die  als  Prisen  aufgebrachten  Kauffahrteischiffe  der  vertragschließenden  Teile
sollen,  wenn  sie  vor  der  Unterzeichnung  des  Friedensvertrags  durch  rechtskräftiges
Urteil  eines  Prisengerichts  kondemniert  worden  sind  und  nicht  unter  die  Bestimmungen
  der  Artikel  28,  30  fallen,  als  endgültig  eingezogen  angesehen  werden.
Im  übrigen  sind  sie  zurückzugeben  oder,  soweit  sie  nicht  mehr  vorhanden  sind,
in  Geld  zu  ersetzen.

Die  Bestimmungen  des  Absatz  1  finden  auf  die  als  Prisen  aufgebrachten
Schiffsladungen  von  Angehörigen  der  vertragschließenden  Teile  entsprechende  Anwendung.
  Doch  sollen  Güter  von  Angehörigen  des  einen  Teiles,  die  auf  Schiffen
feindlicher  Flagge  in  die  Gewalt  des  anderen  Teiles  geraten  sind,  in  allen  Fällen
den  Berechtigten  herausgegeben  oder,  soweit  dies  nicht  möglich  ist,  in  Geld  ersetzt
werden.

  Artikel  30.
Kauffahrteischiffe  eines  vertragschließenden  Teiles,  die  in  neutralen  Hoheitsgewässern

  von  Streitkräften  des  anderen  Teiles  aufgebracht,  mit  Beschlag  belegt
oder  versenkt  wurden,  sind  ebenso  wie  ihre  Ladungen  ohne  Rücksicht  auf  entgegen-
        <pb n="685" />
        —  649  —
ILABA  BOChMAM.
Honocehie  nonagums  b  B0  Bnacrb  Henpia  renA  TOPTOBbIXb  CYMIOBB
1  Kopabenbhlxb  TpyS3ÖD.4
Crarpa  28.

K  roprobM  cydaM#dorogaplsapmscd  cropo  H  KP  HNP  LDV
am  nDnerc,  ue  Banpas  a  nporhOMO-Oz  blmenin  ubnszonk
eyAoBb,  VI  Taarckax  kohen  oT#  18-ro  okraÖpx  1917  ro#a  o  nodoenin
neupiare#bekux  roprobm  dor  npH  HaaR  BocHHHKT  Aliczrulllt;  upn
5romP  nOcraloBdeTCA  ungkeC#dynmiee.

Paspbmenie  Ha  BNOATP  HP  raBahn  BP  C#####a6salla  1  Crar  2
HImeyloNAHYTOf  koHBeEUin  OReTP  GuhraTpeN  AalHHN!|  Annlb  Toda,  korda
00  nUpnzano  uu  pyr|0  m  Beigreibekhn  MOeUumn  JDKRABan.  Topronhn
%c  Win,  kONO  COTachO  AÖBaly  2  crarpml  2  konsei  G  pemao-Balll,
  AOn  Ohrb  J100  Bo3BDaCHH  Cb  BoHarpanqenienxr  3a  Bpenn  HNA/,
MCIIOAbSOBAHIA  AIO,  FP  CMWyn  HNT’  „TrGemH,  NJSOHMRHA  ÖOHTP  BOSMEeHa  MKI
crohmocrr  Nr  qdelleraxbP.  Il  ornomenho  Kr  ropron  CyAdan##r,  koropid  e
Gurm  pesn#nzuponank,  roeyaaperso.  OAP  AarO’  KO  roparo  on  Manaul,
#-ARlO  BoBCTHTP’  DaKOAR  ndo  Ccodepkanio  HKNT  B  HcnpaBnocT,  HO  He  I#a
Un  Cronhky  BP  raBahn  u  Abyrie  cnganhme  er  hei  packoqu.  Toproph#  CyaAa,
nO  TODEI  O  Cjef  noncTrpytkum  MoryP  Öhr’  OObamenn  B  BocnnN,  npD-DabhlBalren,
  nonperm  Cra##  5  konein,  KOra  TropronpPlP  Pda##.

TIocranonienid  aroff  craren  upbmunbocf  Lrak  Kr  #z  roprons#.
CFAanp,  kOTODHI  VC  40  Hadada  Boffün  ÖäM  pekBBpoBaR-  BHal  JaxgBadenm.

 

Craren  29.

10  brotun  ygam  1  rKBapnalomuKe  cropohr,  axBanelllun  B  Kaucc#ne
#nunDusosp.,  6)AVTP  Okolda-e.lPG  Pa#chlarplnaPC  KAKB  taxoßle,  ec.#l  40
nomeanin  unpnaro  Jorobopa  ohl  ÖIn  upsmhahm  sakonmhnr-  upnronoDOMR,
ulnonoro  cyda  nuDlgam  Cccan  Oohmli  le  nOdnaqanr  IIOMB  IIOCTAHOB.ACHIM
cWrareil  28  M.  30.  Br  AyTHNT  XG  CAYVAHXB.  OHI  AOMAMHMI  GBITb  BOBBPR  MIGHI;
cCn  MAG  OHBM  OTHG.IH,  rO  Cronmocrr  NP  AOMKIHA  GEITB  BO3MRIIIGEHA  NJelbTARNR.

TIocranonschila0ana  1  Coorphrerbehno  upna#bunp#  zaxaqenn##
u#b  Naucc  nR  usoBP  KODGeRD  Tyszan#  anan  Joropahlannntken
crobonp.  Oanao  Mmymecr##0  rlas  OAol  cropog,  koropoe  Ha  cCy#r#inx
0%  T  Nenier#2bCKuE  arpo#r  Ö0  zaKBaeno  upornnoit  croponcdfl.,  A0#HO
Ool  B0  BeND  CA#ydaldP  B03Bpalleho  FupanomOuennomy,  a  eccal  2970  liee-LTosoORnO,
  10  Cronmocrr  elo  40.A  ÖHTP  BoMEIlfA  dellrau.

Crare#n  30.

Topi  OLBII  CYAd  OAHOii  IMB  E—  Ccropbolr,  KOrp  Bb
efrra.dpHIN/,  rebpmrropiaaplHKNT  1OAnN  ÖH.I  zadepkan,  kolclickoBal#e
II.  I.  IIOTOIL  CI  BOeELNM  cIlda  LI  Dornunno  crobo,  10AKHH  OlarPp,
        <pb n="686" />
         —  650  —  stehende Prisenurteile zurückzugeben  oder,  soweit  sie  nicht  mehr  vorhanden  sind,
in  Geld  zu  ersetzen;  für  die  Zeit  bis  zur  Rückgabe  oder  Ersatzleistung  ist  Entschädigung
  zu  gewähren.

Artikel  31.

Kauffahrteischiffe,  die  nach  den  Artikeln  28  bis  30  zurückzugeben  sind,
sollen  sofort  nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  in  dem  JZustand  und  in
dem  Hafen,  in  dem  sie  sich  befinden,  dem  Flaggenstaat  zur  Verfügung  gestellt
werden.  Befindet  sich  ein  solches  Schiff  am  Tage  der  Ratifikation  auf  einer
Reise,  so  muß  es  nach  deren  Beendigung  und  nach  Löschung  der  an  dem  bezeichneten
  Tage  vorhandenen  Ladung,  spätestens  aber  nach  ceinem  Monat  zurückgegeben
  werden;  für  die  Iwischenzeit  ist  die  höchste  Tageszeitfracht  zu  vergüten.

Hat  der  Justand  eines  nach  Artikel  28  zurückzugebenden  Schiffes  während
der  Zeit  der  Anforderung  eine  über  die  gewöhnliche  Abnutzung  hinausgehende
Verschlechterung  erfahren,  so  ist  eine  entsrrechende  Entschädigung  zu  leisten.  Das
Gleiche  gilt  für  ein  nach  Artikel  30  zurückzugebendes  Schiff,  selbst  wenn  es  nicht
angefordert  wurde.  Für  Verschlechterungen  oder  Verluste,  die  nach  Einstellung
der  Feindseligkeiten  durch  das  Verhalten  des  rückgabepflichtigen  Teiles  herbeigeführt
  worden  sind,  ist  in  allen  Fällen  Entschädigung  zu  gewähren.

Als  Ersatz  für  ein  nicht  mehr  vorhandenes  Schiff  ist  der  Verkaufswert,
den  es  am  Tage  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  haben  würde,  zu  zahlen.
Als  Entschädigung  für  die  Benutzung  ist  die  übliche  Tageszeitfracht  zu  entrichten.

Artikel  32.

Alsbald  nach  der  Ratiftkation  des  Friedensvertrags  soll  zur  Durchführung
der  in  den  Artikeln  28  bis  31  enthaltenen  Bestimmungen  eine  Kommission  aus
je  zwei  Vertretern  der  vertragschließenden  Teile  und  einem  neutralen  Obmann
an  einem  noch  zu  bestimmenden  Orte  zusammentreten;  um  die  Bezeichnung  des
Obmanns  wird  der  Präsident  des  Schweizerischen  Bundesrats  gebeten  werden.

Die  Kommission  hat  insbesondere  die  Frage,  ob  im  Einzelfalle  die  Voraussetzungen
  für  die  Rückgabe  oder  den  Ersatz  eines  Schiffes  oder  für  die  Jahlung
einer  Entschädigung  vorliegen,  zu  entscheiden  und  die  Höhe  der  zu  zahlenden
Beträge,  und  zwar  in  der  Währung  des  Flaggenstaats,  festzusetzen.  Die  Beträge
sind  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Festsetzung  der  Regierung  des  Flaggen—
staats  für  Rechnung  der  Berechtigten  zur  Verfügung  zu  stellen.
        <pb n="687" />
        —  651  —

PABIO  KAXB  U  MXB  Fpya,  He  Baelpan  la  npo#BOnOAHOHHN  ptmerisx  upn-30BN
  CydoP,  Bozpamehl,  a  ecm  ohl  C0le  le  Cymecrayp’P,  r0
crommocrb  HKP  J0..IKHa  Ohrb  BozMfmella  dqdelmbramm;  3  BPbef  40  B03BpAmelin
  HAN  BO3MLBIRBiN  CrommcTE  CqMa  J0O  ÖOHTP  JadO  BOHarpakqenie.

Cra-rb]  31.

Topross  cyaa,  goropk#  CoTacn  crarPam  28—30  Joazxum  Gur
BôosBpamesls,  upegocranl’morck  roTUACE  Xe  ocun  parno#drin  umpnaro
AOorOBOPA  BB  roN’  coc  romin,  BB  koLpom  omm  Baxoqarch,  M  BP  vol  .
Ball,  TäA  oh  crodT,  r  pachopfenie  rocygaperna,  No###a###0
paro  onn  Masamm.  Ecn  ragoe  Cyqlo  Br  Jqelb  parlonamin  Haxoqurel  BB
HMasain,  ro  uo  okolxagig  pelca  n  paarpyae#mm  nBaxolmarock  fa  Hem  8..
50TP  qellb  Ty3a  H  B0  BeltOMPP  Cayqdafß  He  Hozke,  4MPP  VePpesbB  MBCHII,
OBO  dOAMHO  OHrb  B03Bpalleno;  3a  npomexyrounoOe  Bpemn  ydadaAO#T#c#
cpadTH  O  Hanhemen  AuenO  CTaBKKL  —

Ec.m  3a  Bpe#]  ncnl0.  I00  BaBil  Cocrofie  cynna,  Nnole  Kamaro  cordacno
crarbt  28  BZospameniw,  yNVA#OC  6Oe,  BN  OTE  OÖHuHa-T0O  HBaai,
#o  JxRO  ÖCHTP  ylaueno  coorRfTCTByDmee  BosBarpaenie.  To  #e  can#ce
OsrRnORA  KP  CYAHY,  noqiexalleny  DosBpamekin  Ccorlacho  Crarb#30,
Aaxe  ecan  ouo  e  COrl#0  Pekellalponahc.  3a  nopuy  nan  norepk,  koropku
Oha  Dne-  nocat  IPEeKPaIIIeHBiA  BOEHHBIXGB.  ABIfCTBi  IOBeAGHIeMB.  CTOpoubl,
  Oössalioif  bepnyrb  KopaGO#,  Joro  GE  0  BeFNT’  CayNax
Imladelo  B03Harpakgqenie.

Br  kauecrf  BosMßuenilf  za  Hecymecrsypmee  So#ße  cyao  J0olKA
GCurb  Imadela  npoAaxax  ufla,  Koroppn  oO  HA.0  0M  BF  Jqelr  Paru#-lkallik
  unpnaro  Jqorogopa.  Bt#auecrf  Bosarpazeis  za  nend.zoBanie
Aouen  Oöbrre#  yldauel  #pakrb  no  HopaPHOH  AneHOH  CraKt.

 

Crarbj  32.

Toruacr  ###  noc  parl##anin  unplaro  Joronopa  Unferr  Coöparpen
A  pBeqden  BP  AnH  COdpkamNCA  BC#  31  nocra-HOBaNeHfKoHGcif,
  Ccocrofmax  3P  yNP  HpeqJcras#####ei  kangof  #r#  10r0--BappBabmus
  cCroponr  nu  HefrpalPfarTO  upedendared  B  MBCTB,  RxOTOPOe
JonO  Öhr  eme  onpeqfßueno  B2  „  vaymenr.  Croponm  oöpariref  k#
nUpeanqdeny  HIseff##apckaro  Copearo  Cohfra  CB  T##,  JOh  OHB  YKABA.I
Upedcqare  KOMMCCIM.

Kornecil  J0HA  upen#ymecr#enn  Pfmarr  Bolpochlo  ron,  unt-IOTCA
  AM  Bb  OTABABHEIXB.  CAYIAAXB.  OCHOBAHIA  AAIA  BoaBpamenin  IX  B03MBmenin
  cromnmocricyana  #mAIx  JNa  B0Harpakzeni,  N  onpeq###.###0  PaDT
Fla#sKNT  Cyr  B  BAMIIOTB.  rochqaperna,  IIOAB  S.IATOMIB  Kko  roparo  cyand
HäaBn-JO.  Cymm##  J0HH  Ö  ###  rexenie  Mß#  Noca#  onpeafenin  K1
Pas#pa  MUpeqocran#enn  BP  Pacnopazenie  upanmrelbersa  rocyqjapersa,  NOu#
clarom  ko  roparo  Chalo  Mlana-10,  J  nepeqau  ynpaBomouennouy.
        <pb n="688" />
        —  652  —

Neuntes  Kapitel.
Organisation  des  Spitzbergen-Archipels.
Artikel  33.

Die  vertragschließenden  Teile  werden  darauf  hinwirken,  daß  die  auf  der
Spitzbergenkonferenz  im  Jahre  1914  in  Aussicht  genommene  internationale
Organisation  des  Spitzbergen-Archipels  unter  Gleichstellung  der  beiden  Teile  durchgeführt
  wird.

Zu  diesem  Zwecke  werden  die  Regierungen  der  beiden  Teile  die  Königlich
Norwegische  Regierung  bitten,  die  Fortsetzung  der  Spitzbergenkonferenz  tunlichst
bald  nach  Abschluß  des  allgemeinen  Friedens  herbeizuführen.

Zehntes  Kapitel.
Schlußbestimmungen.
Artikel  34.
Dieser  Jusatzvertrag,  der  einen  wesentlichen  Bestandteil  des  Friedensvertrags
bildet,  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen  zugleich  mit  den
Ratifikationsurkunden  des  Friedensvertrags  ausgetauscht  werden.

Artikel  35.
m  Der  Zusatzvertrag  tritt,  soweit  darin  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist),  gleichzeitig
  mit  dem  Friedensvertrag  in  Kraft.  rm
Zur  Ergänzung  des  Zusatzvertrags,  insbesondere  zum  Abschluß  der  darin
vorbehaltenen  weiteren  Vereinbarungen,  werden  binnen  vier  Monaten  nach  der
Natifikation  Vertreter  der  vertragschließenden  Teile  in  Berlin  zusammentreten.
Dabei  soll  auch  die  Anwendung  der  Bestimmungen  des  Jusatzvertrags  auf  die
deutschen  Schutzgebiete  geregelt  werden.

händig  unterzeichnet.
Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in

Bukarest  7.  März  1918.  Brest-Litowsk  am  3.  März  1918.
B.  v.  Kühlmann.
Brest-Litowsk  3.  März  1918.  T.  Cononkhmiobr.
V.  Rosenberg.  NX.  Hapaxant.
Hoffmann.  T.  Herposcuis.

Horn.  T.  M#den#lb.
        <pb n="689" />
        —  653  —

TXABA  AEBATAM.
Oprahnsauin  LIInnneprelkaro  apxulinenara.
CTAaTA  33.

Acoropapmnanmincx  cropon  G6YAYIB  crPemmr#ck  KB  TOMY,  JOÖOH  BB
Haprkuenn  A  LIIGepreCOH  KOHSepe  1914  ru#à  mendynapoqod
Orannaanin  IIIImmOeprencraro  apxkeara.  0  eropomf  OMIN  O#raHE
BP  OqlakOBOe  H0.J  Renie.

Aun  orou  IAU  IPAaBUITEAbETBA  OGEUXB  CTOPOBB  G6YAYTB  npocurb  KopoueBexoe
  Hopsenckoe  npapnremcr#o  ocymecranre  nosm#o#O  Ckopte  Noca#
3akM##chin#  nceoMaro  Mupa  npoqo#enie  IIInnn0Ceprenckofl  Kol#epennin.

TIABA  AECATAM.
Zakmouhrenbliblf  nocranobnekis.

1  Crarpn  34.

Hacroxmil  Nouommireipnp  Jqorosopr,  cocrahlamil  cymecrnennyn
aCrP  MApHaO  AoroBopa,  uorers  GEIIB  PDaTHHKOBaHP  H  OÖMHBHP  PAaTIGIkaniommm
  Trpanoram  nuferr  cocroffper  onnonpenenno  cr  o6MfOM
—  —  TDamoram  umupnaro  Joroßopa.

Cra-rbf  35.

Aomommreibh#  Jqoroopp  Berynaerr  Bb  Cy,  Nockolpbky  Bb  Helr
le  ocrahondeO  I  d  Inbo  ude,  oOaqloBpe  Cp  Muph##  Ao0roopohrr.
«  ,Zl;«ZI-I,J()110J1Heniii  nahm-nimmAonthkmcrejjhnaroAoronopaBL««00066H-EochiMit3a1«11011(3nu1npegycmosrpjznnnxsBshnemshxxMhHLmnnxshcomas

wenn-(Log-nuncooparthBVBepankanZTesiemesieThtpexsh  Mkchegsh
Hoanp-1«1-11i1»11ha1.11k1IIpexchaBnTezmAoroBapnBannmxcHcTopoIrhHpneToMsh
«nm"13e«r-126h1-rhTals-sueyperyjmpogananpmvrlmenienocsraxnomeniäekroroÄononnmeiihnarogekomano6x1achnv1sh,Eaxoxxmmmcnnoxrhrepmanckindrh

notepanTuIthBoHsh

«BLyxxocTomzpemeceroynoxmmvxoqennecoöoTBeImopyImonoAnncaJm
HaeToimxm  gonoxtIiHTeiIhnhmYoronopsh
IIOAMmMEMII  B.  ABVYXB  dSEMILIAPAXB.

Bukarest  7.  März  1918.  Bpecr-Anroer  3-ro  Mapra  1918.
R.  V.  Kühlmann.
Brest-Litowsk  3.  März  1918.  T.  Conon#O  L.  4
V.  Rosenberg.  M.  Ranaxanb.
Hoffmann.  T.  Nerposchil.

Horn.  .  ·l-«.Ilsisiepam-.s  -
        <pb n="690" />
         —  654  —  (Nr. 6356)  
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratiflkation  des  am  3./7.  März  1918
in  Brest-Litowst  und  Buharest  unterzeichneten  Friedensvertrags  zwischen
Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und
Rußland  andererseits  und  des  am  3./7.  März  1918  in  Brest-Litowstt  und
Bukarest  unterzeichneten  Deutsch-Russischen  Zusatzvertrags  zu  dem
Friedensvertrage.  Vom  7.  Juni  1918.

  Die  vorstehend  abgedruckten,  am  3./7.  März  1918  in  Brest-Litowsk  und
Bukarest  unterzeichneten  Verträge,  nämlich:
1.  Friedensvertrag  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien
und  der  Türkei  einerseits  und  Rußland  andererseits.
2.  Deutsch-Russischer  Zusatzvertrag  zu  dem  Friedensvertrage  zwischen
Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits
und  Rußland  andererseits    
sind  ratifiziert  worden.  Der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  ist  am  29.  März
1918  in  Berlin  erfolgt.

Berlin,  den  7.  Juni  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
von  Kühlmann

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="691" />
        —  655  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

 

 

Nr.  78

Inhalt:  Verordnung  zur  Abänderung   der  Verordnung  über  Pferdefleisch  S.  655.

 

Das  Reichs-Gesetzblatt  Nr.  77  (S.  479  bis  654),  enthaltend  den
Friedensvertrag  mit  Rußland  usw.,  wird  wegen  umfangreicher  Drucklegung
  erst  in  einigen  Tagen  erscheinen.

 

(Nr.  6357)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  Pferdefleisch.  Vom  14.  Juni  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom 
  22. Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401)  / 
I8.  August  1917  Reichs-Gesetzbl. S. 823)  wird  verordnet:

 

  

Artikel  1

In  der  Verordnung  über  Pferdefleisch  vom  13.,  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1357)  werden  folgende  Änderungen  vorgenommen:

1.  Hinter  §  2  wird  als  §  2.a  folgende  Vorschrift  eingefügt:

Der  Ankauf  von  Pferden  zur  Schlachtung,  der  Betrieb  des  Roßschlächtergewerbes
  und  der  Handel  mit  Pferdefleisch  ist  vom  1.  August  1918  ab  nur
Kommunalverbänden  und  solchen  Personen  oder  Stellen  gestattet,  denen  von  der
Landeszentralbehörde  oder  von  der  von  ihr  bestimmten  Stelle  eine  besondere
Erlaubnis  hierzu  erteilt  worden  ist.  Zur  Schlachtung  bestimmte  Pferde  dürfen
nur  an  diese  Personen  oder  Stellen  abgegeben  werden.  Bestehende  Privilegien
(Abdeckereiprivilegien  und  dergleichen)  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Die  Erlaubnis  kann  zeitlich  und  örtlich  beschränkt,  an  Bedingungen  geknüpft
und  jederzeit  widerrufen  werden.  Wird  sie  örtlich  unbeschränkt  erteilt,  so  wirkt
sie  für  das  Gebiet  des  Bundesstaats,  in  dem  sie  erteilt  ist.  Sie  darf  in  der
Regel  nur  an  unter  amtlicher  Aufsicht  stehende  Gemeinschaften  und  an  solche

Reichs-Gesetzbl.  1918.  126

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1918.
        <pb n="692" />
        —  656  —

Personen  erteilt  werden,  die  das  Gewerbe  schon  vor  dem  1.  August  1914  ausgeübt
  haben.  Die  Erteilung  und  der  Widerruf  der  Erlaubnis  sind  von  der
Landeszentralbehörde  oder  von  der  von  ihr  bestimmten  Stelle  öffentlich  bekannt
zu  machen.

Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen;
  sie  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Stellen  können  ferner  anordnen,
daß  die  nach  Abs.  1  zugelassenen  Personen  und  Stellen  über  ihren  Betrieb  Bücher
zu  führen  und  diese  auf  Verlangen  der  zuständigen  Behörde  vorzulegen  haben.

2.  §  3  Abs.  1  Satz  1  erhält  unter  Streichung  des  Punktes  folgenden  Zusatz:
„ , soweit  der  Verkehr  mit  Schlachtpferden  und  Pferdefleisch  nicht  bereits  im  §  2a
geregelt  ist.“.

3.  §  6  Abs.  1  Nr.  3  erhält  folgende  Fassung;  „wer  den  Vorschriften  in
2a,  4  oder  den  auf  Grund  der  §§  2a,  3  erlassenen  Bestimmungen  zuwiderhandelt.“.



Artikel  2
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  14.  Juni  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

Zum  Reichs-Gesetzblatt  soll  auch  in  diesem  Jahre  außer  dem  üblichen,
nach  Jahresschluß  erscheinenden  jährlichen  Sachverzeichnis  ein  den  Zeitraum  vom
1.  Januar  bis  30.  Juni  umfassendes  Sachverzeichnis  nebst  einer  zeitlichen  Übersicht
  herausgegeben  werden,  das  allen  Beziehern  des  Reichs-Gesetzblatts  kostenfrei
geliefert  werden  wird.  An  Nichtbezieher  des  Reichs-Gesetzblatts  wird  das  Sachverzeichnis
  gegen  Bezahlung  zum  Preise  von  5  Pfennig  für  den  Bogen  durch
Vermittlung  der  Postanstalten  abgegeben.

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="693" />
         —  657  —

Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang  1918

Inhalt.  Bekanntmachung  über  die  Anwendung  der  Verordnung,  betreffend  Verträge  mit  feindlichen
Staatsangehörigen,  auf  Siam.  S.  657.  —  Verordnung  über  die  Preise  für  Getreide,  Buchweizen
und  Hirse.  S.  657.  —  Verordnung  über  Frühdruschprämien.  S.  660.

 

 

 

 

 

 

 

    

(Nr.  6358)  Bekanntmachung  über  die  Anwendung  der  Verordnung,  betreffend  Verträge  mit
feindlichen  Staatsangehörigen,  auf  Siam.  Vom  14.  Juni  1918.



Auf  Grund  des  §  6  der  Verordnung,  betreffend  Verträge  mit  feindlichen  Staatsangehörigen,
  vom  16.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1396)  werden  die
Vorschriften  der  §§  1,  2  der  Verordnung  auf  Siam  ausgedehnt.

Berlin,  den  14.  Juni  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung:
Dr.  von  Krause.

 

(Nr.  6359)  Verordnung  über  die  Preise  für  Getreide,  Buchweizen  und  Hirse.  Vom
15.  Juni  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§  1
Für  Getreide,  Buchweizen  und  Hirse  aus  der  Ernte  1918  werden  die
nachstehenden  Höchstpreise  festgesetzt:
1.  Der  Preis  für  die  Tonne  Roggen  darf  nicht  übersteigen  in

Aachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  315  Mark,
Berlin  .  .  .  ...  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  305  »
Reichs-Gesetzbl.  1918.  127

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1918.
        <pb n="694" />
        Braunschwig  .  .  .  .  .....................................................................................................310  Mark
Bremen  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  310     "
Breslau  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .......................  300  "
Bromberg  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ...  ·...............................................  300   "
Cassel  ...............................................................................................................................  310  "
Cöln  .....................................................................................................................................315  "
Danziig  .  ..  ....................................................................................................................  300    "
Dortmund  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .........................  315    "
Dresen  ..................................................................................................................... ........  305    "
Duisburg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ·...................................................-.......  315    "
Emden  .................................................................................................................................310    "
Erfurt  ......  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  .......................................................  310    "
Frankfurt  a.  M.  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ............................  315    "
Gleiwiss  .  .  .  .  .  .........................................................................................................  300    "
Hamburg  .................................................................................................... ....................... 310    "
Hannover  .  .  .  .  .  .  .  ..............................................................................................  310    "
Kiel...  .  .  .  .  .  .  .  ......................................................................................................  310    "
Königsberg  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ....................................,  300    "
Leipzig  ...................  ........................................................................................................  305    "
Magdeburg.........................................................................................................................  305    "
Mannheim  ..........................................................................................................................315  "
München  .  .  .  ..............................................................................................................  315    "
Posen  .  .  ........................................................................................................................  300    "
Roscccckkk  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...................................................................  305  "
Saarbrücken  .....................................................................................................................  315    "
Schwerin  i.  M.  ..  ...  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..............................  305  "
Stettin  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .    ........................................................  305    "
Straßburg  i.  E.  ................................................................................................................. 315    "
Stuttgart  ..  .  .  .  .  .  ....................................................................................................  315    "
Zwickau  .............................................................................................................................  310    "

2.  Der  Höchstpreis  für  die  Tonne  Weizen,  Spelz  (Dinkel,  Fesen),  Ener,
Einkorn  à  zwanzig  Mark  höher  als  der  nach  Nr.  1  geltende  Höchstpreis  für  Roggen.

3.  Der  Preis  für  die  Tonne  der  nachbezeichneten  Früchte  darf  nicht
übersteigen  bei:

Hafer  und  Gersttee  ..  .  ..  .  .  .  .  ..............................,...  300  Mark,
Mais  (Welschkorn,  türkischer  Weizen,  Kufuruz)  ........,...... 450    "
ungeschältem  Buchweiszen  ....................................................  600   "
geschältem  Buchweien  ............................................................. 800    "
wilder  Buchweizen  (Bockheidekorn,  Eifeler  Buchweizen)  500    "
ungeschälter  Hirse  --------------------------------------------------------  600    "

geschälter  Hirse  und  Bruchhirse  .........................................  970    "
        <pb n="695" />
        —  659  —

§ 2

In  den  im  §  1  nicht  genannen  Orten  (Nebenorten)  ist  der  Höchstpreis
gleich  dem  des  nächstgelegenen,  im  §  1  genannten  Ortes  (Hauptort).

Die  obersten  Landesbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  höheren  Verwaltungsbehörden
  können  einen  n  edrigeren  Höchstpreis  festsetzen.  Ist  für  die
Preisbildung  eines  Nebenortes  ein  anderer  als  der  nächstgelegene  Hauptort  bestimmend,
  so  können  diese  Behörden  den  Höchstpreis  bis  zu  dem  für  diesen  Hauptort
festgesetzten  Höchstpreis  hinaufsetzen.  Liegt  dieser  Hauptort  in  einem  anderen
Bundesstaate,  so  ist  die  Zustimmung  des  Reichskanzlers  erforderlich.

§ 3

Die  in  dieser  Verordnung  sowie  auf  Grund  dieser  Verordnung  bestimmten
Preise  sind  Höchstpreise  im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise.

Die  Höchstpreise  gelten  für  den  Verkauf  durch  den  Erzeuger;  sie  schließen.
die  Kosten  der  Beförderung  bis  zur  Verladestelle  des  Ortes,  von  dem  die  Ware
mit  der  Bahn  oder  zu  Wasser  versandt  wird,  sowie  die  Kosten  des  Einladens
daselbst  ein.

§ 4

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  erläßt  die  näheren  Bestimmungen
  über  die  Preise;  er  bestimmt,  welche  Nebenleistungen  in  den  Preisen
einbegriffen  sind  und  welche  Vergütungen  für  Nebenleistungen  im  Höchstfall  gewährt
  werden  dürfen.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  Ausnahmen  zulassen.
Er  kann  die  Preise,  soweit  dies  zur  Sicherung  rechtzeitiger  Ablieferung  erforderlich
erscheint,  für  bestimmte  Zeiten  erhöhen  oder  herabsetzen;  er  kann  besondere  Bestimmungen
  über  die  Preise  für  den  Verkauf  zu  Saatzwecken  treffen.

§ 5
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  15.  Juni  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
von  Waldow
        <pb n="696" />
         —  660  —

(Nr.  6360)  Verordnung  über  Frühdruschprämien.  Vom  15.  Juni  1918.



Auf  Grund  des  §  4  Abs  2  der  Verordnung  über  die  Preise  für  Getreide,
Buchweizen  und  Hirse  vom  15.  Juni  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  657)  wird
bestimmt:

§  1

Die  im  §  1  der  Verordnung  über  die  Preise  für  Getreide,  Buchweizen
und  Hirse  vom  15.  Juni  1918  für  Getreide  festgesetzten  Höchstpreise  erhöhen  sich,
wenn  die  Ablieferung  erfolgt
vor  dem  16.  Juli  1918  um  eine  Druschprämie  von  120  Mark  für  die  Tonne,
vor  dem  1.  August  1918  um  eine  Druschprämie  von  100  Mark  für  die  Tonne,
vor  dem  16.  August  1918  um  eine  Druschprämie  von  80  Mark  für  die  Tonne,
vor  dem  1.  September  1918  um  eine  Druschprämie  von  60  Mark  für  die  Tonne,
vor  dem  16.  September  1918  um  eine  Druschprämie  von  40  Mark  für  die  Tonne,
vor  dem  1.  Oktober  1918  um  eine  Druschprämie  von  20  Mark  für  die  Tonne.

Die  Vorschrift  im  Abs.  1  findet  keine  Anwendung  auf  Hafer  und  Mais.
Die  Festsetzung  von  Druschprämien  für  Hafer  erfolgt  durch  besondere  Verordnung.

§  2
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  15.  Juni  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  mur  die  Poftanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="697" />
         —  661  —   Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  80

Inhalt:  Beganntmachung,  zur  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  den
Verkehr  mit  Seife,  Seifenpulver  und  anderen  fetthaltigen  Waschmitteln  vom  21.  Juni  1917.  S.  661.

 

 

(Nr.  6361)  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung
über  den  Verkehr  mit  Seife,  Seifenpulver  und  anderen  fetthaltigen  Waschmitteln
  vom  21.  Juni  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  546).  Vom  17.  Juni  1918

Auf  Grund  des  §  1  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Seife,  Seifenpulver
  und  anderen  fetthaltigen  Waschmitteln  vom  18.  April  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  307)  wird  bestimmt:

Artikel  I

Die  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung
über  den  Verkehr  mit  Seife,  Seifenpulver  und  anderen  fetthaltigen  Waschmitteln
vom  21.  Juni  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  546)  wird,  wie  folgt,  geändert:

§  1  Nr.  2  Abs.  1  erhält  nachstehende  Fassung:

Feinseife  und  Seifenpulver  dürfen  nur  gegen  Ablieferung  des  für  den
laufenden  oder  nächstfolgenden  Monat  gültigen,  das  abzugebende  Waschmittel
bezeichnenden  Abschnitts  der  von  der  zuständigen  Ortsbehörde  des  Wohnsitzes  oder
dauernden  Aufenthalts  auszugebenden  Seifenkarte  abgegeben  werden.  Kann  der
Händler  Feinseife  oder  Seifenpulver  wegen  Mangels  an  Ware  nicht  abgeben,  so
kann  er  für  die  ihm  abgelieferten  Seifenkartenabschnitte  einen  Gutschein  ausstellen.
Gegen  Rückgabe  des  Gutscheins  kann  er  während  der  beiden  dem  Ausstellungsmonat
  folgenden  Monate  eine  entsprechende  Menge  Waschmittel  abgeben.  Die
Seifenkarte  und  der  Gutschein  haben  nach  Form  und  Inhalt  dem  in  der  Anlage
beigefügten  Muster  zu  entsprechen.  Die  Seifenkarte  gilt  unabhängig  vom  Orte
der  Ausgabe  an  allen  Orten  des  Reichs.  Zusatzseifenkarten  gemäß  §  2  haben  die
deutlich  erkennbare  Bezeichnung  „Zusatzseifenkarte“  zu  tragen.  Bis  auf  weiteres
berechtigen  die  auf  Seifenpulver  lautenden  Abschnitte  der  Seifenkarte  sowie  die
darüber  ausgestellten  Gutscheine  nur  zur  Abgabe  der  Hälfte  der  darauf  verzeichneten
  Menge.

Im  §  2  Abs.  2  Ia  wird  zwischen  „Zahntechniker,“  und  „Hebammen“  eingefügt:
  „Apotheker“.

Die  Anlage  wird  durch  die  dieser  Bekanntmachung  beigefügte  Anlage  ersetzt.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  128

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juni  1918.
        <pb n="698" />
        —  662  —

Artikel  II
Die  Bestimmungen  treten,  soweit  sie  die  Abänderung  der  Seifenkarte  betreffen,
  mit  dem  1.  August  1918,  im  übrigen  mit  dem  1.  Juli  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  17.  Juni  1918.
Der  Reichskanzler

In Vertretung

Freiherr von Stein



 

 

  
Anlage      
Seifenkarte

50  Gramm         50  Gramm        50  Gramm

   Feinseife               Feinseife            Feinseife
August  1918   September  1918  Oktober  1918

50  Gramm          50  Gramm       50  Gramm

    Feinseife               Feinseife             Feinfeife
November  1918  Dezember  1918  Januar  1919

Nlcht               Nicht
übertragbar  übertragbar

Seifenkarte

 

Gültig  für  die  Monate  August  1918  bis  Januar  1919

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ort  der  Ausgabe
Nr.
250  Gramm  250  Gramm  250  Gramm
Seifenpulver  Seifenpulver  Seifenpulver
Januar  1919  Dezember  1918  November  1918
250  Gramm  250  Gramm  250  Gramm
Seifenpulver  Seifenpulver  Seifenpulver
Oktober  1918  September  1918  August  1918
Gutschein
Gut  für:

........  Stück  Feinseifenabschnitte  zu  50  Gramm
........  Stück  Seifenpulverabschnitte  zu  250  Gramm

(Unterschrift  oder  Firmenstempel  des  Abgebers)

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
        <pb n="699" />
        —  663  — 

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang 1918          

Nr.  81

Inhait:  Bekanntnachung  über  Druckpapier  S. 663  —  Bekanntmachung  über  Höchstpreise  für
Wollfett.  S.  666

 

 

 

 







Nr.  6362)  Bekanntmachung  über  Druckpapier  vom  19.  Juni  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Druckpapier  vom  18.  April
1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  306)  wird  folgendes  bestimmt:

§ 1

Verleger  und  Drucker  von  Zeitungen,  Druckwerken  (Bücher,  Sammelwerke
Einzelwerke,  Jugendschriften  usw.),  Musikalien,  Zeitschriften  und  sonstigen  periodisch
erscheinenden  Druckschriften  dürfen  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1918  bis  zum
30.  September  1918  Druckpapier  nur  in  den  Mengen  beziehen  und  verbrauchen,  die
für  sie  von  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe  festgesetzt
werden.  Dies  gilt  auch,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  bereits  abgeschlossener
Lieferungsverträge  handelt.  Die  Festsetzung  geschicht  nach  folgenden  Grundsätzen:

1.  Zeitungen,  die  im  Jahre  1915  eine  Fläche

1.  bis  200  Quadratmeter  eingenommen  hatten,  erfahren  eine
Einschränkung  von  11  vom  Hundert    

2.  von  201  bis  250  Quadratmeter  eingenommen  hatten,  erfahren
  eine  Einschränkung  von  13,5  vom  Hundert  

3.  von  251  bis  300  Quadratmeter  eingenommen  hatten,  erfahren
  eine  Einschränkung  von  18  vom  Hundert
4. von  301  bis  350  Quadratmeter  eingenommen  hatten,  er-  

fahren  eine  Einschränkung  von  22,5  vom  Hundert

5. von  351  bis  400  Quadratmeter  eingenommen  hatten,  erfahren
  eine  Einschränkung  von  27  vom  Hundert

6.  von  401  bis  500  QOuadratmeter  eingenommen  hatten,  erfahren
  eine  Einschränkung  von  30  vom  Hundert

7.  von  501  bis  600  Quadratmeter  eingenommen  hatten,  erfahren
  eine  Einschränkung  von  31  vom  Hundert

8.  von  601  bis  700  Quadratmeter  eingenommen  hatten,  erfahren

  eine  Einschränkung  von  32  vom  Hundert

Reichs-Gesetzbl.  1918.  129
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juni  1918.

der  von  ihnen  für  den  Druck  der  Zeitung  im

Jahre  1915  verbrauchten Menge vom maschinenglatten, holzhaltigen Druckpapier, errechnet für einen

  Zeitraum  von  drei  Monaten.
        <pb n="700" />
        —  664  — 









9. von  701  bis  800  Quadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren
  eine  Einschränkung  von  33  vom  Hundert
10. von  801  bis  950  Quadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren
  eine  Einschränkung  von  26  vom  Hundert
11. von  951  bis  1100  QOuadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren
  eine  Einschränkung  von  37  vom  Hundert
12. von  1101  bis  1250  Quadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren
  eine  Einschränkung  von  38  vom  Hunkect
13. von  1251  bis  1  400  Quadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren
  eine  Einschränkung  von  39  vom  Hundert
14. von  1  401  bis  1  600  OQuadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren
  eine  Einschränkung  von  42  vom  Hundert
15. über  1600  Quadratmeter  eingenommen  hatten,  erfahren
eine  Einschränkung  von  44,5  vom  Hundert  















der  von  ihm  en  für  den  Druck  der  Zeitung

im  Jahre  1915  verbrauchten Menge von

maschinenglatten, holzhaltigen Druckpapier,



errechnet  für  einen  Zeitraum  von  drei  Monaten.

 

      

Die  Quadratmeterfläche  wird  errechnet  durch  Feststellung  der  Papierseitengröße
und  der  Gesamtzahl  der  Seiten  (Umfang),  die  die  Zeitung  im  Jahre  1915  gehabt  hat.

Zeitungen,  deren  Quadratmeterfläche  sich  im  Jahre  1915  gegenüber  dem
Jahre  1913  verringert  hat,  erhalten,  wenn  die  Minderung






1. bis  zu  300  Quadratmeter  beträgt,
4  vom  Hundert

2. von  301  bis  450  Ouadratmeter  beträgt,
  5  vom  Hundert

3. von  451  bis  500  Quadratmeter  beträgt,
  6  vom  Hundert

4. über  500  Quadratmeter  beträgt,  7  vom
Hundert

über  diejenige  Menge  hinaus,
zu  deren  Bezug  sie  gemäß
Ziffer  1  berechtigt  sind.

 

Zeitungen,  deren  Ouadratmeterfläche  sich  in  Jahre  1915  gegenüber  dem
Jahre  1913  vermehrt  hat,  erhalten,  wenn  die  Vermehrung







1. bis  zu  50  Quadratmeter  beträgt,
4  vom  Hundert

2. von  51  bis  75  Ouadratmeter  beträgt,
6  vom  Hundert

3. von  76  bis  100  Ouadratmeter  beträgt,
8  vom  Hundert

4. von  101  bis  125  Quadratmeter  beträgt,
10  vom  Hundert

5. über  125  Quadratmeter  beträgt,  1  2/6  vom
Hundert

unter  derjenigen  Menge,  zu
deren  Bezug  sie  gemäß  Ziffer  1
berechtigt  sind.

 

2.  Verleger  und  Drucker  solcher  auf  maschinenglattem,  holzhaltigen  Druckpapier
  gedruckten  Zeitungen,  deren  Ausgaben  in  einer  Woche  nicht  mehr  als  sechs
Bogen  zu  je  vier  Seiten  umfassen,  unterliegen,  soweit  sie  vor  dem  20.  Juni  1917
        <pb n="701" />
        —  665  —

erschienen  sind,  keiner  Einschränkung  im  Verbrauche  von  Druckpapier  der  genannten
Art;  sie  dürfen  jedoch  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1918  bis  zum  30.  September  1918
nicht  mehr  maschinenglattes,  holzhaltiges  Druckpapier  beziehen,  als  der  dreifachen
Menge  des  Verbrauchs  im  Monat  Juni  1918  entspricht.

Die  Verleger  dieser  Zeitungen  haben  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das
deutsche  Zeitungsgewerbe  auf  ihre  Kosten  ein  Pflichtexemplar  jeder  Ausgabe  durch
die  Post  regelmäßig  bestellgeldfrei  zu  überweisen.

Die  Bestimmungen  nach  Ziffer  2  Abs.  1  und  2  finden  keine  Anwendung

auf  Verleger  und  Drucker,  in  deren  Verlag  auch  Zeitungen  erscheinen,  die  den
Vorschriften  der  Ziffer  1  unterliegen.

3.  Zur  Herstellung  von  Druckwerken  (Bücher,  Sammelwerke,  Einzelwerke,
Jugendschriften  usw.),  Musikalien,  Zeitschriften  und  sonstigen  periodisch  erscheinenden
  Druckschriften  dürfen  deren  Verleger  und  Drucker  in  der  Zeit  vom
1.  Juli  1918  bis  zum  30.  Sep.ember  1918  60  vom  Hundert  derjenigen  Menge
Druckpapier  beziehen  und  verbrauchen,  die  —  errechnet  auf  einen  Zeitraum  von
drei  Monaten  —  im  Jahre  1916  zu  deren  Herstellung  verwendet  worden  ist.

4.  Bei  Festsetzung  der  Menge  nach  Ziffer  1  bis  3  werden  vorhandene
Bestände  angerechnet.  

5.  Falls  Verleger  und  Drucker  von  Druckwerken  (Bücher,  Sammelwerke,
Einzelwerke,  Jugendschriften  usw.),  Musikalien,  Zeitschriften  und  sonstigen  periodisch
erscheinenden  Druckschriften  das  ihnen  nach  Ziffer  3  zustehende  Bezugsrecht  in  der
Zeit  vom  1.  Juli  1918  bis  zum  30.  September  1918  nicht  oder  nicht  vollständig
ausnutzen,  erhöht  sich  bei  Festsetzung  eines  Bezugsrechts  für  die  Zeit  nach  dem
1.  Oktober  1918  dieses  Bezugsrecht  um  die  im  dritten  Vierteljahr  1918  nicht
bezogene  Menge.  Sie  können  diesen  Anspruch  bis  zum  10.  Oktober  1918  bei  der
Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe  in  Berlin  geltend  machen.

§ 2

Mit    Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  wird  bestraft

1.  wer  dem  §  1  zuwider  Druckpapier  der  im  §  1  bezeichneten  Art  in
größeren  Mengen  bezieht  oder  verbraucht,  als  für  ihn  von  der  Kriegswirtschaftsstelle
  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe  festgesetzt  wird,

2.  wer  Druckpapier  der  im  §  1  bezeichneten  Art  ohne  Genehmigung  der
Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe  verkauft  oder
liefert  oder  den  von  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche
Zeitungsgewerbe  an  die  Lieferung  geknüpften  Bedingungen  zuwiderhandelt.
        <pb n="702" />
        —  666  —

§ 3
Die  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  19.  Juni  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

(Nr.  6363)  Bekanntmachung  über  Höchstpreise  für  Wollfett.  Vom  19.  Juni  1918.

Auf  Grund  des  §  4  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Knochen,
Knochenerzeugnissen,  insbesondere  Knochenfetten,  und  anderen  fetthaltigen  Stoffen
vom  15.  Februar  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  137)  wird  folgendes  bestimmt:

§ 1
Der  Preis  für  die  nachstehend  aufgeführten  Fette  und  Fettsäuren  darf  für
100  Kilogramm  Reingewicht,  einschließlich  Verpackung,  frei  Waggon  Versandstation
  nicht  übersteigen:

bei  wasserfreiem  Wollfett  (Anhydrit)  ............... 525  Mark

bei  neutralem  Wollfett  und  Wollfettsäure  ..... 425  "

bei  Rohwollfett  .....................................................  375  "
§ 2

Die  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Juli  1918  an  die  Stelle  der  Bekanntmachung
  über  Höchstpreise  für  Wollfett  vom  11.  Juni  1917  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  494).

Berlin,  den  19.  Juni  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

Den  Bezug  des  Reichs-  Gesetzblatts  vermilteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="703" />
        —  667  — 

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918

 

Nr.  82

Inhalt:  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewährung  einer  Entschädigung  an  die  Mitglieder
  des  Reichstags,  vom  21.  Mai  1906.  S.  S67.

 

 

 

(Nr.  6364)  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewährung  einer  Entschädigung
an  die  Mitglieder  des  Reichstags,  vom  21.  Mai  1906.  Vom  22.  Juni  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1

Das  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  einer  Entschädigung  an  die  Mitglieder
  des  Reichstags,  vom  21.  Mai  1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  468)  wird  wie
folgt  geändert:

1.  §  1  Abs.  1  unter  a  erhält  folgende  Fassung:

für  die  Dauer  der  Legislaturperiode  sowie  unabhängig  hiervon  für
acht  Tage  nach  der  letzten  Sitzung  vor  den  Neuwahlen  freie  Fahrt
auf  den  deutschen  Eisenbahnen,  sowie

2.  § 4 erhält  folgende  Fassung:

Die  Anwesenheit  in  der  Plenarsitzung  wird  dadurch  nachgewiesen,
daß  das  Mitglied  des  Reichstags  sich  in  dem  Zeitraum  von  einer
Stunde  vor  dem  anberaumten  Beginne  der  Sitzung  bis  eine  Stunde
nach  Schluß  der  Sitzung  in  eine  Anwesenheitsliste  einträgt.

Finden  mehrere  Plenarsitzungen  an  einem  Tage  statt,  so  genügt
eine  einmalige  Eintragung.

Mitglieder,  die  als  Präsidenten  oder  Schriftführer  an  der  Sitzung
teilgenommen  oder  die  das  Wort  ergriffen  oder  an  einer  namentlichen

Reichs-Gesetzbl.  1918.  130
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Juni  1918.
        <pb n="704" />
        –  668  —

Abstimmung  teilgenommen  haben,  sind  von  der  Eintragung  in  die  Liste
entbunden.

Wer  an  einer  namentlichen  Abstimmung  nicht  teilnimmt,  gilt  im
Sinne  dieses  Gesetzes  als  abwesend,  auch  wenn  er  sich  in  die  Liste  eingetragen
  hat  oder  als  Präsident,  Schriftführer  oder  Redner  von  der
Eintragung  entbunden  ist.

Artikel  2
Für  die  Dauer  der  gegenwärtigen  Legislaturperiode  wird  das  Gesetz,  betreffend
  die  Gewährung  einer  Entschädigung  an  die  Mitglieder  des  Reichstags,
vom  21.  Mai  1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  468)  ferner  wie  folgt  geändert.
1.  §  1  Abs.  1  unter  b  erhält  folgende  Fassung:

vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  §  3  aus  der  Reichskasse  eine  jährliche
  Aufwandsentschädigung  von  insgesamt  5  000  Mark,  die  am
1.  Dezember  mit  400  Mark,  am  1.  Januar  mit  600  Mark,  am
1.  Fehruar  mit  800  Mark,  am  1.  März  mit  1  000  Mark,  am  1.  April
mit  1  200  Mark  und  am  Tage  der  Vertagung  (Artikel  26  der  Reichsverfassung)
  oder  Schließung  des  Reichstags  oder  bei  Beginn  einer  nach
dem  1.  April  eintretenden,  auf  mehr  als  30  Tage  bemessenen  Unterbrechung
  seiner  Plenarsitzungen  mit  1  000  Mark  zahlbar  wird.

2.  In  den  §§  2  und  3  wird  die  Zahl  „20“  durch  „30“  ersetzt.
3.  § 7  erhält  folgende  Fassung:
Der  Reichstag  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  nicht  als  versammelt,

wenn  er  gemäß  Artikel  12  der  Reichsverfassung  vertagt  ist  oder  länger
als  30  Tage  zu  keiner  Plenarsitzung  zusammentritt.

Artikel  3

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft,  Artikel  2
mit  rückwirkender  Kraft  vom  1.  Dezember  1917.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  22.  Juni  1918.

(Siegel)    Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling

 

 

  —          —    

Den  Bezug  des  Reichs-Geseszblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="705" />
        —  669  — 

  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang 1918

  Nr.  83

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  weitere  vorläufige  Regelung  des  Reichshaushalts  und  des  Haushalts  der
Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr  1918.  S.  669.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Zulassung,

von  Zahlungen  usw.  nach  Finnland.  S.  670:  —  Verordnung  über  wirtschaftliche  Maßnahmen
für  die  Übergangswirtschaft  auf  dem  Textilgebiete.  S.  671.  —  Bekauntmachung  über  die

Einreihung  von  Orten  in  andere  Klassen  des  Wohnungsgeldzuschußtarifs.  S.  676.

 

(Nr.  6365)  Gesetz,  betreffend  die  weitere  vorläufige  Regelung  des  Reichshaushalts  und  des  Haushalts
  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr  1918.  Vom  28.  Juni  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Paragraph

Die  Ermächtigungen,  welche  dem  Reichskanzler  zur  Leistung  von  Ausgaben
für  die  Monate  April,  Mai,  Juni  durch  die  Gesetze  vom  28.  März  1918,  betreffend
  die  vorläufige  Regelung  des  Reichshaushalts  und  des  Haushalts  der
Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  161  und  163),
erteilt  worden  sind,  werden  auf  die  Monate  Juli  und  August  ausgedehnt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  ·

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  28.  Juni  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Graf  von  Hertling

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.  131
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29  Juni  1918.
        <pb n="706" />
        —  670  —

(Nr.  6366)  Bekanntmachung,  betreffend  Zulassung  von  Zahlungen  usw.  nach  Finnland
Vom  26.  Juni  1918.

Auf  Grund  des  §  7  Abs.  1  der  Bekannimachung,  betreffend  Zahlungsverbot
gegen  England,  vom  30.  September  1914  (Reichs.Gesetzbl.  S.  421)  und  der
§§ 8,  10  der  Bekanntmachung  über  die  Anmeldung  des  im  Inland  befindlichen
Vermögens  von  Angehörigen  feindlicher  Staaten,  vom  7.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  633)  in  Verbindung  mit  der  Bekanntmachung,  betreffend  Zahlungsverbot
  gegen  Rußland,  vom  19.  November  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  479)  wird
folgendes  bestimmt:

1.  Unter  Befreiung  von  den  in  den  vorstehenden  Bekanntmachungen  enthaltenen
  Verboten  wird  unbeschadet  anderer  den  Verkehr  mit  dem
Ausland  beschränkender  Vorschriften  bis  auf  weiteres  gestattet,
Zahlungen  nach  Finnland  zu  leisten  und  Geld  oder  Wertpapiere  dorthin
  abzuführen  oder  zu  überweisen.

Für  natürliche  Personen,  die  in  Finnland  ihren  Wohnsitz  und  in
Finnland  oder  im  Inland  ihren  gegenwärtigen  Aufenthalt  haben,  sowie
  für  juristische  Personen,  die  in  Finnland  ihren  Sitz  und  ihre
gegenwärtige  Verwaltung  haben,  werden  folgende  Ausnahmen  zugelassen:

1.  Die  Veräußerung,  Abtretung  oder  Belastung  ihres  im  Inland
befindlichen  Vermögens  zugunsten  von  Personen  der  bezeichneten
Art  oder  von  Personen,  die  im  Inland  ihren  Wohnsitz,  Sitz
oder  dauernden  Aufenthalt  haben,  wird  bis  auf  weiteres  gestattet.
2.   Es wird  bis  auf  weiteres  gestattet,  Sachen,  insbesondere  Wertpapiere
  und  Geldstücke,  die  im  Eigentume  der  bezeichneten  Personen
stehen,  nach  Finnland  abzuführen.

3.  Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  26.  Juni  1918.





Der  Reichskanzler
  In  Vertretung

Freiherr  von  Stein
        <pb n="707" />
        —  671  —

(Nr.  6367)  Verordnung  über  wirtschaftliche  Maßnahmen  für  die  Übergangswirtschaft  auf
dem  Textilgebiete.  Vom  27.  Juni  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

 § 1

Zur  Abhilfe  wirtschaftlicher  Schädigungen  in  der  Zeit  des  Überganges  von
der  Kriegswirtschaft  in  die  Friedenswirtschaft  für  das  Textilgebiet  wird  eine
Reichsstelle  für  Textilwirtschaft  errichtet.  Außerdem  werden  folgende  Reichswirtschaftsstellen
  gebildet:

„Reichswirtschaftsstelle  für  Baumwolle“  für  Baumwolle,

„Reichswirtschaftsstelle  für  Wolle“  für  Wolle,

„Reichswirtschaftsstelle  für  Seide“  für  Seide,

„Reichswirtschaftsstelle  für  Kunstspinnstoffe  und  Stoffabfälle“  für  Kunstspinnstoffe
  und  Stoffabfälle,  die  aus  Fasererzeugnissen  wiedergewonnen  werden,

„Reichswirtschaftsstelle  für  Flachs“  für  Flachs  und  Ramie,

„Reichswirtschaftsstelle  für  Hanf''  für  europäischen  Hauf,

„Reichswirtschaftsstelle  für  Jute“  für  Jute,

„Reichswirtschaftsstelle  für  Hartfaser“  für  außereuropäischen  Hanf  und
Kokosfaser,

„Reichswirtschaftsstelle  für  Ersatzspinnstoffe“  für  Spinnpapier  und  Zellstoffgarn.


Der  Reichskanzler  kann  im  Bedarfsfall  die  Zuständigkeit  der  Reichswirtschaftsstellen
  anders  abgrenzen  oder  auf  andere  Spinnfasern  erweitern.

§ 2
Die  Reichswirtschaftsstellen  haben  zu  dem  im  § 1  bezeichneten  Zwecke  die
erforderlichen  vorbereitenden  Maßnahmen  zu  treffen.  Insbesondere  haben  sie  nach
näherer  Anweisung  des  Reichskanzlers  Vorarbeiten  zu  leisten  für  die  Regelung
der  Beschaffung,  Verteilung,  Verarbeitung,  Lagerung,  des  Absatzes,  des  Verbrauchs
und  der  Preise  textiler  Rohstoffe  sowie  von  Halb-  und  Fertigerzeugnissen.

§  3
Die  Reichsstelle  für  Textilwirtschaft  hat  ihren  Sitz  in  Berlin;  sie  ist  eine
Behörde,  die  dem  Reichskanzler  (Reichswirtschaftsamt)  unterstellt  ist.  Sie  besteht
aus  einem  Vorsitzenden,  einem  oder  mehreren  stellvertretenden  Vorsitzenden,  mindestens
je  einem  Mitglied  jeder  Reichswirtschaftsstelle  und  einer  vom  Reichskanzler  zu
131*
        <pb n="708" />
        —  672  —

bestimmenden  Anzahl  von  Vertretern  der  beteiligten  Gebiete  und  Kreise.  Der
Reichskanzler  ernennt  den  Vorsitzenden,  die  stellvertretenden  Vorsitzenden  und  die
Mitglieder.
§ 4

Die  Reichsstelle  für  Textilwirtschaft  hat  die  Reichswirtschaftsstellen  bei
Erfüllung  ihrer  Aufgaben  zu  überwachen,  anzuleiten  und  zu  gemeinsamer  Arbeit
zusammenzufassen.

Die  Reichsstelle  für  Textilwirtschaft  kann  zur  Erledigung  bestimmter  Aufgaben
  Ausschüsse  bilden  und  bierzu  auch  Personen,  die  nicht  der  Reichsstelle
angehören,  zuziehen.

§ 5

Mit  Iustimmung  des  Reichskanzlers  kann  die  Landeszentralbehörde  für  ihr
Gebiet  und  im  gegenseitigen  Einverständnis  auch  für  das  Gebiet  mehrerer  Bundesstaaten
  ein  Landesstelle  für  Textilwirtschaft  errichten,  welche  im  Rahmen  der
von  der  Reichsstelle  erlassenen  Bestimmungen  zur  Durchführung  der  beschlossenen
Maßnahmen  berufen  ist.  

Die  Landeszentralbehörde  regelt  die  Zusammensetzung,  Vertretung,  Geschäftsordnung
  und  die  Deckung  und  Beitreibung  des  Geschäftsaufwandes.

§  6
Die  Reichswirtschaftsstellen  sind  rechtsfähig.  Sie  unterstehen  der  Aufsicht
des  Reichskanzlers  (Reichswirtschaftsamt).  Die  Reichswirtschaftsstellen  haben
ihren  Sitz  in  Berlin.
Den  Reichswirtschaftsstellen  können  selbständige  Geschäftsabteilungen  angegliedert
  werden.  Die  Bildung  und  Angliederung  von  Geschäftsabteilungen  bedarf
der  Vestätigung  durch  den  Reichskanzler.

§ 7
Die  Organe  der  Reichswirtschaftsstellen  sind  die  Vertreterversammlungen
und  die  Ausschüsse.
Die  Reichswirtschaftsstelle  wird  vertreten  durch  den  Vorsitzenden  ihres  Ausschusses
  oder  dessen  Stellvertreter.
§ 8
Die  Vertreterversammlung  besteht  aus  einer  vom  Reichskanzler  zu  bestimmenden
  Anzahl  von  Mitgliedern  der  beteiligten  Kreise  der  Industrie,  des

Handwerkes,  des  Groß-  und  Kleinhandels,  der  Angestellten  und  der  Arbeiterschaft.
Sie  werden  vom  Reichskanzler  ernannt.
        <pb n="709" />
        —  673  —

Den  beteiligten  Verbänden  soll  Gelegenheit  gegeben  werden,  Vertreter  vorzuschlagen.


Den  Vorsitz  in  der  Vertreterversammlung  führt  der  Vorsitzende  des  Ausschusses
  oder  einer  seiner  Stellvertreter,  bei  ihrer  Behinderung  eines  der  übrigen
Ausschußmitglieder  nach  der  Reihenfolge  des  Lebensalters.  Die  Vertreterversammlung
wählt  den  Ausschuß;  der  Reichskanzler  bestimmt  die  Anzahl  der    Mitglieder.
Die  Vertreterversammlung  hat  das  Recht,  Anträge  an  den  Ausschuß  zu  stellen
und  Auskunft  über  die  Tätigkeit  des  Ausschusses  zu  verlangen.  Der  Vertreterversammlung
  ist  der  Abschluß  der  Jahresrechnung  mitzuteilen.  Die  erste  Vertreterversammlung
  wird  vom  Reichskanzler  Reichewirtschaftsamh  berufen  und,
bis  die  erforderlichen  Wahlen  erfolgt  sind,  geleitet.

§ 9

Der  Ausschuß  wählt  seinen  Vorsitzenden  und  einen  oder  mehrere  Stellvertreter.


Die  Wahl  der  Ausschußmitglieder  (§ 8  Abs.  3),  des  Ausschußvorsitzenden
und  der  Stellvertreter  (§  9  Abs.  1)  bedarf  der  Bestätigung  durch  den  Reichskanzler.


§  10

Der  Ausschuß  führt  die  Geschäfte  der  Reichswirtschaftsstelle,  soweit  diese
nicht  der  Vertreterversammlung  durch  die  Geschäftsordnung  zugewiesen  werden.
Der  Ausschuß  kann  einen  oder  mehrere  Geschäftsführer  bestellen.  An  der  Spitze
des  Ausschusses  steht  der  Vorsitzende,  dem  die  Leitung  der  Verhandlungen  obliegt.

Der  Ausschuß  kann  Unterausschüsse  bilden  und  hierzu  auch  Personen,  die
nicht  dem  Ausschuß  angehören,  zuziehen.

§ 11
Die  Vertreterversammlung  und  der  Ausschuß  setzen  ihre  Geschäftsordnung
selbst  fest.  Die  Geschäftsordnung  bedarf  der  Bestätigung  durch  den  Reichskanzler.
Soweit  die  Geschäftsordnung  nicht  andere  Bestimmungen  trifft,  gilt
folgendes,

Die  Vertreterversammlung  und  der  Ausschuß  werden  durch  den  Vorsitzenden
berufen.  Die  Vertreterversammlung  ist  zu  berufen,  wenn  der  zehnte  Teil  der
Mitglieder  darauf  anträgt.  Die  Vertreterversammlung  und  der  Ausschuß  sind
ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.  Jedes  Mitglied  hat
eine  Stimme.  Bei  Abstimmungen  entscheidet  die  einfache  Mehrheit  der  anwesenden
stimmberechtigten  Mitglieder.  Bei  Wahlen  entscheidet  die  absolute  Mehrheit  der
anwesenden  stimmberechtigten  Mitglieder.  Wird  im  ersten  Wahlgang  keine  absolute
Mehrheit  erzielt,  so  findet  eine  engere  Wahl.  unter  den  zwei  Kandidaten  statt,
die  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
das  Los.
        <pb n="710" />
        —  674  —

§ 12

Die  Reichswirtschaftsstellen  können  Zweigwirtschaftsstellen  an  anderen  Orten
errichten.  Die  Errichtung  bedarf  der  Bestätigung  durch  den  Reichskanzler.  Sie
kann  von  ihm  auch  angeordnet  werden.  Vor  der  Entscheidung  ist  den  Bundesregierungen,
  für  deren  Gebiet  eine  Zweigwirtschaftsstelle  errichtet  werden  soll,
Gelegenheit  zur  Äußerung  zu  geben.

Organ  der  Zweigwirtschaftsstellen  ist  der  Ausschuß.  Seine  Mitglieder
werden  von  der  beteiligten  Bundesregierung  aus  den  im  §  8  Abs.  1  aufgeführten
Kreisen  nach  Anhörung  der  beteiligten  Verbände  und  der  zuständigen  Reichswirtschaftsstelle
  ernannt.  Sind  mehrere  Bundesregierungen  beteiligt,  so  erfolgt  die
Ernennung  durch  die  Bundesregierung  des  Sitzes  der  Zweigwirtschaftsstelle  im.
Einverständnisse  mit  den.  übrigen  beteiligten    Bundesregierungen.

Der  Ausschuß  wählt  seinen  Vorsitzenden  und  einen  oder  mehrere  Stellvertreter.
  Die  Wahl  bedarf  der  Bestätigung  durch  die  für  die  Ernennung  der
Ausschußmitglieder  zuständige  Bundesregierung.

Der  Ausschuß  führt  die  Geschäfte  der  Zweigwirtschaftsstelle.  §  10  Abs.  1
Satz  2  und  3  und  Abs.  2  sowie  §  11  gelten  entsprechend.  

Für  bestimmte  Aufgaben  können  die  Zweigwirtschaftsstellen  Ortsausschüsse
  bilden.

§ 13

Die  Tätigkeit  als  Mitglied  der  Vertreterversammlungen  und  der  Ausschüsse

bei  den  Wirtschaftsstellen  ist  ehrenamtlich.  Die  Gewährung  von  Reisekosten  und
angemessenen  Tagegeldern  ist  zulässig.  ·

§ 14

Zur  Deckung  des  entstebenden  Geschäftsaufwandes  sind  die  Reichsstelle  für
Textilwirtschaft  und  die  Reichswirtschaftsstellen  berechtigt,  Gebühren  und  Abgaben
zu  erheben.  Ein  bei  Auflösung  verbleibender  Überschuß  fällt  der  Reichskasse  zu.

Die  Beitreibung  erfolgt  auf  Ersuchen  des  Vorsitzenden  der  Reichsstelle  für
Textilwirtschaft  oder  des  Ausschusses  der  Reichswirtschaftsstelle  nach  den  landesgesetzlichen
  Vorschriften  über  die  Beitreibung  öffentlicher  Abgaben.

Die  Kosten  der  Geschäftsführung    der  Reichsstelle  für  Textilwirtschaft  können
durch  die  Reichsstelle  auf  die  Reichswirtschaftsstellen  umgelegt  werden.

§ 15
Der  Reichskanzler  und  die  Reichsstelle  für  Textilwirtschaft  sind  befugt,  sich
in  den  Sitzungen  der  Reichswirtschaftsstellen  und  ihrer  Organe  durch  Kommissare
vertreten  zu  lassen.
Jeder  Kommissar  hat  das  Recht,  die  Beschlüsse  und  Maßnahmen  der  Reichswirtschaftsstellen
  wegen  Verletzung  der  Gesetze  oder  wesentlicher  öffentlicher  Interessen.
        <pb n="711" />
        —  675  —

zu  beanstanden.  Die  Ausführung  der  beanstandeten  Beschlüsse  und  Maßnahmen
hat  zu  unterbleiben.  Über  die  Aufrechterhaltung  der  Beanstandung  entscheidet  der
Reichskanzler  nach  Anhörung  der    Reichsstelle  für  Textilwirtschaft.

Wird  eine  von  den  Reichswirtschaftsstellen  getroffene  oder  beabsichtigte  Maßnahme
  beanstandet,  oder  unterbleibt  eine  von  einem  Kommissar  zur  Verhütung
der  Verletzung  der  Gesetze  oder  wesentlicher  öffentlicher  Interessen  verlangte  Maßnahme,
  so  kann  der  Reichskanzler,  falls  innerhalb  angemessener  Frist  eine  von
ihm  gebilligte  Maßnahme  nicht  erfolgt,  seinerseits  entsprechende  Maßnahmen  treffen.

Die  Bundesregierungen  sind  befugt,  an  den  Sitzungen  der  Reichsstelle  für
Textilwirtschaft  sowie  der  Reichswirtschaftsstellen  und  ihrer  Organe  mit  beratender
Stimme  teilzunehmen.

§ 16

Personen,  welche  der  Reichsstelle  oder  einer  Landesstelle  für  Textilwirtschaft,
den  Wirtschaftsstellen  oder  ihren  Organen  angehören,  sowie  zugezogene  Vertrauensmänner
  und  Sachverständige  sind,  vorbehaltlich  der  dienstlichen  Berichterstattung
und  der  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten,  verpflichtet,  über  die  Einrichtungen  und
Geschäftsverhältnisse,  die  durch  ihre  Tätigkeit  zu  ihrer  Kenntnis  kommen,  Verschwiegenheit
  zu  beobachten  und  sich  der  Mitteilung  oder  Verwertung  der  Geschäftsoder Betriebsgeheimnisse
  zu  enthalten.

§ 17
Die  Bekanntmachung  allgemein  verbindlicher  Anordnungen  der  Reichsstelle
für  Textilwirtschaft  und  der  Reichswirtschaftsstellen  erfolgt  durch  Veröffentlichung
im  Deutschen  Reichs-  und  Königlich  Preußischen  Staatsanzeiger.

§ 18
Der  Reichskanzler  erläßt  die  Bestimmungen  zur  Ausführung  dieser  Verordnung,
  soweit  nicht  nach  den  §§ 5,  12  die  Landeszentralbehörden  zuständig
sind.  Er  kann  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  und  von
den  auf  Grund  dieser  Verordnung  erlassenen  Anordnungen  zulassen.

§ 19

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehntausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,  wer  den  auf  Grund
dieser  Verordnung  erlassenen  Anordnungen  oder  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.
  Die  Strafverfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  derjenigen  Stelle  ein,  die
die  Anordnung  oder  Ausführungsbestimmung  erlassen  hat.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  der  den  Vorschriften  des  §  16  zuwider
Verschwiegenheit  nicht  beobachtet  oder  der  Mitteilung  oder  Verwertung  von  Geschäftsoder
  Betriebsgeheimnissen  sich  nicht  enthält.  Die  Strafverfolgung  tritt  nur  auf
Antrag  ein.
        <pb n="712" />
        —  676  —

§ 20
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Bundesrat  bestimmt  nach  Anhörung  der  Reichsstelle  für  Textilwirtschaft,  wann
und  inwieweit  die  Verordnung  außer  Kraft  tritt.  Die  Aufhebung  der  Verordnung
für  ein  einzelnes  Rohstoffgebiet  kann  von  der  zuständigen  Wirtschaftsstelle  beantragt
werden.
Berlin,  den  27.  Juni  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

(Nr.  6368)  Bekanntmachung  über  die  Einreihung  von  Orten  in  andere  Klassen  des  Wohnungsgeldzuschußtarifs.
  Vom  25.  Juni  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  der  Ermächtigung  im  §  30  Abs.  4  des  Besoldungsgesetzes
  vom  15.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  573)  beschlossen:
1.  Die  seit  dem  1.  Juli  1917  mit  der  Stadt  Hamborn  vereinigten  Ortsteile
  der  Landgemeinde  Holten  und  der  Stadt  Sterkrade  werden  mit.
Wirkung  vom  gleichen  Zeitpunkt  ab  in  die  Ortsklasse  C  des  Wohnungsgeldzuschußtarifs
  der  Stadt  Hamborn  eingereiht.

2.  Die  bisherigen  Landgemeinden  Hiesfeld  und  Holten  (Ortsklasse  D)  sind
in  dem  Ortsklassenverzeichnisse  zu  streichen.

Berlin,  den  25.  Juni  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Graf  von  Roedern

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="713" />
        —  677 —  

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang 1918    —    .——









Inhalt:  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Buchwelzen  und  Hirse  aus  der  Ernte
1918  zu  Saatzwecken.  S.  677.  —  Ausführungsbestimmungen  über  die  Höchstpreise  für
Getreide,  Hülsenfrüchte,  Buchweizen  und  Hirse.  S.  689.  —  Verordnung  zur  Änderung  der  Verordnung
  über  Bierhefe.  S.  697.  —  Bekanntmachung  über  die  Befreiung  von  der  Entrichtung,
des  Stempels  nach  §  83  a  des  Reichsstempelgesetzes  in  der  Fassung  des  Warenumsatzstempelgesetzes
vom  26.  Juni  1916.  S.  698.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  C  zur
Eisenbahn  Verkehrsordnung.  S.  690.

 

 

(Nr.  6369)  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Buchweizen  und
Hirse  aus  der  Ernte  1918  zu  Saatzwecken.  Vom  27.  Juni  1918.

Auf  Grund  des  §  9  der  Reichsgetreideordnung  für  die  Ernte  1918  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  434)  wird  bestimmt:  ·

I.  Allgemeine  Bestimmungen
§ 1

Die  Lieferung  von  Früchten  (§§  1,  2  der  Reichsgetreideordnung  für  die
Ernte  1918)  zu  Saatzwecken  ist  nur  gegen  Saatkarte  erlaubt.  Das  gleiche  gilt
für  den  Abschluß  von  Rechtsgeschäften,  durch  die  eine  Verpflichtung  zu  solcher
Lieferung  begründet  wird.  
Die  Vorschriften  im  Abs.  1  gelten  nicht  für  den  Verkehr  zwischen  den

Züchtern  von  Orginalsaaten  und  ihren  Vermehrungsstellen.

§ 2

Die  Ausstellung  der  Saatkarte  muß  von  demjenigen,  der  Früchte  zu  Saatzwecken
  erwerben  will,  schriftlich  bei  der  von  der  Landeszentralbehörde  bestimmten
Ortsbehörde  beantragt  werden.  Ortlich  zuständig  ist  die  Behörde,  in  deren  Bezirk
der  Antragsteller  seine  gewerbliche  Niederlassung  oder  in  Ermangelung  einer  solchen
seinen  Wohnsitz  hat.  Ist  der  Antragsteller  Unternehmer  eines  landwirtschaftlichen
Betriebs  (Landwirt),  so  ist  in  dem  Antrag  die  Anbaufläche  zu  bezeichnen,  für  die
das  Saatgut  verwendet  werden  soll.

Die  Ortsbehörde  hat  die  Richtigkeit  der  Angaben  des  Antrags,  insbesondere
hinsichtlich  der  Anbaufläche,  zu  prüfen  und  den  Antrag  unter  Mitteilung  des  Ergebnisses
  der  Prüfung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  vorzulegen.

Reichs-Gesetzbl.  1918

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juli  1918.  132
        <pb n="714" />
        —  678  —

Die  Ausstellung  der  Saatkarte  für  Landwirte  (Verbrauchersaatkarte)  erfolgt
durch  die  untere  Verwaltungsbehörde,  wenn  der  Antragsteller  aus  selbstgebauten
Früchten  der  Ernte  1917  oder  1918  mindestens  die  gleiche  Menge  einer  Fruchtart
abgeliefert  hat.  In  den  anderen  Fällen  und,  wenn  es  sich  um  Saatkarten  für
Händler  (Händlersaatkarte)  handelt,  erfolgt  die  Ausstellung  der  Saatkarte  durch
die  höhere  Verwaltungsbehörde,  an  die  die  Anträge  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  nach  Prüfung  weiterzureichen  sind.

Die  Landeszentralbehörden  können  die  Ausstellung  der  Saatkarten  allgemein
der  höheren  Verwaltungsbehörde  übertragen.

§ 3
Die  Saatkarte  muß  Namen,  Wohnort  und  Kommunalverband  des  zum
Erwerbe  berechtigten,  den  Ort,  wohin  geliefert  werden  soll,  und,  wenn  die  Früchte
mit  der  Eisenbahn  befördert  werden  sollen,  die  Empfangsstation,  ferner  die  zu  erwerbende
  Menge  und  Fruchtart  angeben;  sie  ist  unter  Benutzung  eines  Vordrucks
nach  den  beigefügten  Mustern  1  und  2  auszustellen.  Die  Abschnitte  A,  B  und
  C  der  Saatkarte  sind  gleichlautend  auszufüllen.

Für  Lieferung  von  Saatgut  derselben  Fruchtart  und  Sorte  an  mehrere
Landwirte  derselben  Gemeinde  können  Sammelsaatkarten  nach  anliegendem  Muster  3
verwendet  werden.  Die  Sammelsaatkarten  müssen  außer  den  Angaben  nach  Abs.  1
auch  die  Angabe  der  Empfangsstelle  und,  wenn  die  Verteilung  durch  eine  andere

Stelle  als  die  Empfangsstelle  erfolgt,  auch  der  Verteilungsstelle  enthalten.

§ 4
Die  Veräußerung  (§  1  Abs.  1)  von  Saatgut  bedarf  der  Zustimmung  des
Kommunalverbandes,  für  den  die  Früchte  beschlagnahmt  sind.

§ 5

Die  Zustimmung  (§  4)  ist  nicht  erforderlich  für  die  Veräußerung  von
Originalsaatgut  und  von  Absaaten,  die  als  Saatgut  anerkannt  sind  (anerkanntes
Saatgut),  durch  Originalsaatgut-  oder  anerkannte  Saatgutwirtschaften  sowie  für
die  Veräußerung  von  Saatgut  durch  zugelassene  Händler  (§ 6).

Als  Originalsaatgut  gilt  das  Saatgut  solcher  Züchtungen,  deren  Züchter
in  einem  von  der  Reichsgetreidestelle  im  Deutschen  Reichsanzeiger  zu  veröffentlichenden
  Verzeichnis  für  die  Fruchtart  als  Züchter  von  Originalsaatgut  aufgeführt
  sind.  Saatgut  von  Vermehrungsstellen  gilt  nur  dann  als  Originalsaatgut,
wenn  die  Vermehrungsstellen  in  dem  Verzeichnis  aufgeführt  sind.

Als  anerkannte  Saatgutwirtschaften  gelten  nur  solche  Wirtschaften,  die  in
einem  von  der  Reichsgetreidestelle  im  Deutschen  Reichsanzeiger  zu  veröffentlichenden
Verzeichnis  für  die  Fruchtart  als  anerkannte  Saatgutwirtschaften  aufgeführt  sind.
        <pb n="715" />
        —  679  —

Bei  Streit  über  die  Aufnahme  in  eines  der  Verzeichnisse  (Abs.  2,  3)  entscheidet
  der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts.

§ 6

Wer  mit  nicht  selbstgebauten  Früchten  zu  Saatzwecken  handeln  will,  bedarf
der  Zulassung.  Dies  gilt  auch  für  Genossenschaften  und  andere  Vereinigungen.
Der  Verkauf  von  Saatgut  durch  Händler,  Genossenschaften  oder  andere  Vereinigungen
  ist  nur  unmittelbar  an  Verbraucher  zulässig.

Die  Zulassung  erfolgt  durch  die  Reichsgetreidestelle.  Diese  kann  andere
Stellen  zur  Zulassung  ermächtigen.  Die  Zulassung  findet  insoweit  statt,  als  ein
Bedürfnis  besteht.  Sie  kann  an  Bedingungen  geknüpft  und  jederzeit  zurückgenommen
  werden.

§ 7

Der  Erwerber  von  Saatgut  hat  die  vollständige  Saatkarte  dem  Veräußerer
bei  Abschluß  des  Vertrags  auszuhändigen.  Wird  das  Saatgut  mit  der  Eisenbahn
versandt,  so  hat  sich  der  Veräußerer  von  der  Versandstation  auf  jedem  Abschnitt
der  Saatkarte  die  Absendung  unter  Angabe  der  Art  des  Saatguts,  der  versandten
Mengen  und  des  Ortes  bescheinigen  zu  lassen,  nach  dem  das  Saatgut  verfrachtet
ist.  Erfolgt  die  Versendung  nicht  mit  der  Eisenbahn,  so  hat  sich  der  Veräußerer
auf  jedem  Abschnitt  der  Saatkarte  den  Empfang  durch  den  Erwerber  bestätigen
zu  lassen.

Der  Veräußerer  hat  bei  Lieferung  des  Saatguts  den  Abschnitt  A  abzutrennen
  und  innerhalb  einer  Woche  der  Reichsgetreidestelle  oder  einer  von  ihr  zu
bestimmenden  Stelle  mittels  eingeschriebenen  Briefes  auf  seine  Kosten  zu  übersenden.
  Die  Abschnitte  B  und  C  hat  der  Veräußerer  dem  Kommunalverband
einzureichen,  für  den  das  Saatgut  beschlagnahmt  ist.  Der  Kommunalverband
hat,  wenn  das  Saatgut  in  einen  anderen  Kommunalverband  gebracht  wird,  Abschnitt
  C  der  Saatkarte  an  diesen  Kommunalverband  weiterzusenden.

§ 8

Die  Ausstellung  der  Saatkarten,  der  Geschäftsbetrieb  der  Saatgutwirtschaften
und  der  zugelassenen  Händler  sowie  der  gesamte  sonstige  Saatgutverkehr  unterliegt
  der  Beaufsichtigung  und  Überwachung  durch  die  Reichsgetreidestelle.  Sie
kann  zu  diesem  Zwecke  besondere  Anordnungen  erlassen.

Die  Reichsgetreidestelle  ist  berechtigt,  den  höheren  Verwaltungsbehörden
Vertrauensleute  beizuordnen,  bei  deren  Auswahl  die  Landeszentralbehörden  zu
hören  sind;  sie  erläßt  die  Bestimmungen  über  deren  Tätigkeit.

§ 9
Landwirten  kann  der  Kommunalverband  die  Zustimmung  zur  Veräußerung
selbstgebauten  Saatgetreides  zu  Saatzwecken  innerhalb  eines  bestimmten  Bezirkes,
der  sich  nicht  über  die  Grenze  des  Kommunalverbandes  erstrecken  darf,  allgemein
132*
        <pb n="716" />
        —  680  —

erteilen.  Die  Zustimmung  ist  auf  eine  bestimmte  Menge  und  Sorte  zu  beschränken.
Der  Kommunalverband  hat  der  Reichsgetreidestelle  von  der  Erteilung  der  Zustimmung
  unverzüglich  unter  Angabe  von  Name  und  Wohnort  des  Landwirts  und
der  zum  Verkauf  freigegebenen  Saatgutmengen  und  sorten  Mitteilung  zu  machen.

Die  Reichsgetreidestelle  oder  die  von  ihr  bestimmte  Stelle  kann  gestatten,
daß  die  Veräußerung  selbstgebauten  Saatgetreides  zu  Saatzwecken  auch  außerhalb
des  Kommunalverbandes  zulässig  ist.

§ 10

Die  Lieferung  von  Wintergetreide  zu  Saatzwecken  darf  nur  in  der  Zeit
vom  15.  Juli  bis  zum  15.  November  1918,  von  Sommergetreide  zu  Saatzwecken
nur  in  der  Jeit  vom  1.  Januar  bis  zum  1.  Juni  1919  erfolgen.

Saatgut,  das  nach  Ablauf  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Fristen  sich  noch  im
Besitze  von  Saatgutwirtschaften,  zugelassenen  Händlern  oder  Verbrauchern  befindet,
  ist  an  die  Reichsgetreidestelle  oder  an  den  von  dieser  bezeichneten  Kommunalverband
  abzuliefern.  Der  Erwerber  hat  für  diese  Mengen  den  in  der  Verordnung
über  die  Preise  für  Getreide,  Buchweizen  und  Hirse  vom  15.  Juni  1918  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  657)  festgesetzten  Höchstpreis  zu  zahlen.  Im  Streitfall  entscheidet
die  höhere  Verwaltungsbehörde.  Sie  bestimmt,  wer  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens
  zu  tragen  hat.

Den  Züchtern  von  Originalsaatgut  kann  durch  die  Reichsgetreidestelle  aus
der  Ernte  ihrer  Zuchtgärten  und  -felder  ein  angemessener  Anteil  als  Züchterreserve
  belassen  werden.

II.  Besondere  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit  Saatgut
von  Buchweizen,  Hirse  und  Hülsenfrüchten
§ 11
Saatgut  von  Buchweizen,  Hirse  und  Hülsenfrüchten  sowie  Gemenge,  in
dem  sich  Hülsenfrüchte  befinden,  mit  Ausnahme  des  Saatguts  von  Winterwicke
(Vicia  villosa)  und  von  Gemenge  von  Roggen  und  Winterwicke  darf  nur  an  die
Reichsgetreidestelle  abgesetzt  werden.  Die  Reichsgetreidestelle  bestimmt,  welche
Mengen  sie  erwerben  will  und  setzt  die  Bedingungen  fest.  Sie  kann  das  von  ihr

erworbene  Saatgut  durch  Kommunalverbände,  Saatstellen  oder  durch  zugelassene
Händler  dem  Verbraucher  zuführen.

Die  Reichsgetreidestelle  kann  Erzeuger  des  im  Abs.  1  genannten  Saatguts
ermächtigen,  Saatgut  unmittelbar  an  Verbraucher  abzusetzen.  Sie  kann  Erzeuger
von  Originalsaatgut  und  von  anerkanntem  Saatgut  ferner  ermächtigen,  dieses  an
Saatstellen,  landwirtschaftliche  Berufsvertretungen  und  Vereine  oder  zugelassene
Händler  abzusetzen.  Die  Ermächtigung  kann  an  Bedingungen  geknüpft  werden.
        <pb n="717" />
        –  681  —

  § 12
Als  Saatgut  im  Sinne  des  §  11  gilt  nur  solches  Saatgut,  das  von  der

Reichsgetreidestelle  oder  einer  von  ihr  mit  der  Prüfung  beauftragten  Saatstelle
als  zur  Saat  geeignet  erklärt  worden  ist.

§  13
Auf  Saatgut  von  Hülsenfrüchten,  das  zum  Gemüseanbau  bestimmt  ist

(Gemüsesaatgut),  finden  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  mit  folgender  Maßgabe
  Anwendung:

1.  Als  zum  Gemüseanbau  bestimmte  Hülsenfrüchte  gelten  nur  solche  Sorten,
die  in  einem  von  der  Reichsgetreidestelle  im  Deutschen  Reichsanzeiger
zu  veröffentlichenden  Verzeichnis  aufgeführt  sind.

2.  Die  Reichsgetreidestelle  kann  Erzeuger  ermächtigen,  Gemüsesaatgut  auch
an  Händler  abzusetzen.  Die  Ermächtigung  kann  an  Bedingungen
geknüpft  werden.

3.  Der  Handel  mit  Gemüsesaatgut  ist  außer  den  im  §  6  genannten
Personen  gestattet:

a)  Personen,  denen  gemäß  §  1  der  Verordnung  über  den  Handel  mit
Sämereien  vom  15.  November  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1277)  eine
Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Handels  mit  Sämereien  erteilt  ist;

b)  Inhabern  von  Kleinhandelsgeschäften,  die  Sämereien  ausschließlich
im Kleinverkauf  in  Mengen  bis  zu  50  Kilogramm  an  Verbraucher
absetzen.

Die  Ausstellung  von  Saatkarten  für  Händler,  die  nicht  nach
§ 6  zugelassen  sind,  erfolgt  durch  den  Kommunalverband,  in  dessen
Bezirk  der  Händler  seine  Niederlassung  hat.

4.  Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  Saatkarten  finden  auf  Gemüsesaatgut
  keine  Anwendung,  soweit  es  sich  um  Mengen  von  nicht  mehr
als  125  Gramm  handelt.

Die  Reichsgetreidestelle  kann  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  im  Abs.  .
zulassen.  Sie  kann  weitere  einschränkende  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit
Gemüsesaatgut  erlassen.

§ 14

Saatgut,  das  sich  am  1.  Juni  1919  noch  im  Besitze  von  Erzeugern,  zugelassenen
  Händlern  oder  Verbrauchern  befindet,  ist  an  die  Reichsgetreidestelle  oder
an  den  von  dieser  bezeichneten  Kommunalverband  abzuliefern.  Die  Reichsgetreidestelle
  kann  Ausnahmen  zulassen.

Der  Erwerber  hat  für  diese  Mengen  den  in  der  Verordnung  über  die
Preise  für  Hülsen-,  Hack-  und  Ölfrüchte  vom  9.  März  1918  (Reichs-Gesetzbl.
S.  119)  festgesetzten  Höchstpreis  zu  zahlen.  Die  Vorschriften  im  §  10  Abs.  2
Satz  3  und  4,  Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="718" />
        —  682  —

§ 15

Erweist  sich  ein  Veräußerer  von  Saatgut  in  der  Befolgung  der  Pflichten,
die  ihm  durch  diese  Verordnung  oder  auf  Grund  dieser  Verordnung  auferlegt  sind,
unzuverlässig,  so  kann  ihm  die  Reichsgetreidestelle  die  weitere  Veräußerung  von
Saatgut  untersagen.  Mit  der  Untersagung  wird  die  weitere  Veräußerung  von
Saatgut  unzulässig.

Gegen  die  Verfügung  ist  Beschwerde  zulässig.  Über  die  Beschwerde  entscheidet
  der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts.  Die  Beschwerde  bewirkt
keinen  Aufschub.

Wird  die  Veräußerung  von  Saatgut  untersagt,  so  sind  auf  Antrag  der
Reichsgetreidestelle  durch  die  zuständige  Behörde  die  vorhandenen  Vorräte  zugunsten
der  Reichsgetreidestelle  zu  enteignen.  Die  Reichsgetreidestelle  hat  für  die  enteigneten
  Vorräte  einen  angemessenen  Preis  zu  zahlen,  bei  dessen  Festsetzung  der
zur  Zeit  der  Enteignung  geltende  allgemeine  Höchstpreis,  nicht  der  Sonderpreis
für  Saatgut  zu  berücksichtigen  ist.  Im  Streitfall  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde.
  Sie  bestimmt,  wer    die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  zu
tragen  hat.

§ 16

Die  Landeszentralbehörden  können  den  Saatgutverkehr  weitergehenden  Beschränkungen
  unterwerfen.  Sie  bestimmen,  wer  als  zuständige  Behörde  und  als
untere  und  höhere  Verwaltungsbehörde  anzusehen  ist.

§ 17

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden  nach
§  80  Abs.  1  Nr.  4  der  Reichsgetreideordnung  für  die  Ernte  1918  bestraft.

§ 18
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  27.  Juni  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow
        <pb n="719" />
        —  683 —                                                                                                           Muster 1
Verbraucher-Saatkarte  Abschnitt A

Diesen  Abschnitt  hat  der  Veräußerer  innerhalb

  einer  Woche  der  Reichsgetreidestelle  oder

der  von  ihr  bestimmten  Stelle  mittels  ein

geschriebenen  Brieses  auf  seine  Kosten  zu
übersenden.

 

Untere  Verwaltungsbehörde.....................
Höhere  Verwaltungsbehörde....................
Bundesstaat..................................................

Saatkarte  Nr.
für  Landwirte

Der  Landwirt
Kommunalverband  
Bundesstaat    
Eisenbahnstation
ist  berechtigt,
in Worten.........................
............................................................  Zentner

zu  Saatzwecken  zu  erwerben  und  nach
seinem  Betriebsort  (falls  Beförderung
mit  der  Eisenbahn  stattfinden  soll,
nach  obengenannter  Eisenbahnstation)
senden  zu  lassen.

 

(Ort  der  Ausstellung  ...  
den..............................................................
(Falls  die  untere  Ver-  (Falls  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  die     waltungsbehörde  die
Saatkaiten  selbst  aus.   Saalkarte  ausstellt)
stellt)
Die  ausstellende              Die  ausstellende
untere  Ver-                        höhere  Verwaltungsbehörde
               waltungsbehörde

 

 

(Unterschrift, Stempel)      (Unterschrift, Stempel)

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen

 

    

Verbraucher-Saatkarte
Abschnitt  B

Diesen  Abschnitt  hat  der  Veräußerer  dem
Kommunalverband  einzureichen,  für  den  das
Saatgut  beschlagnahmt  ist.

 

Untere  Verwaltungsbehörde
Höhere  Verwaltungsbehörde
Bundesstaat

Saatkarte  Nr.
für  Landwirte
Der  Landwirt

 

 

 

in...................................·...  ,
Kommunalverband  ,
Bundesstaat....  
Eisenbahnstation  
ist  berechtigt,      
in  Worten

.........................................  Zentner

 

 

zu  Saatzwecken  zu  erwerben  und  nach
seinem  Betriebsort  (falls  Beförderung
mit  der  Eisenbahn  stattfinden  soll,
nach  obengenannter  Eisenbahnstation)
senden  zu  lassen.

(Ort  der  Ausstellung  ......  /
den  .

(Falls  die  untere Ver-  (Falls die höhere Verwaltungsbehörde die
     waltungsbehörde die



      
  

Saatkarten  selbst  aus.  Saatkarte  ausstellt)
stellt)  
Die  ausstellende             Die  ausstellende
untere  Ver-                       höhere  Verwaltungsbehörde
             waltungsbehörde

 

(Unterschrift,  Stempel)    (Unterschrift,  Stempel)
Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen

  

Verbraucher-Saatkarte
Abschnitt  C

Diesen  Abschnitt  hat  der  Veräußerer  dem  Kommunalverband

  einzureichen,  für  den  das  Saatgut

  beschlagnahmt  ist.  Der  Kommunalverband

hat,  wenn  das  Saatgut  in  einen  anderen  Kommunalverband

  gebracht  wird,  Abschnitt  C  der

Saatkarte  an  diesen  Kommunalverband  weiterzusenden.


 

 

 

Untere  Verwaltungsbehörde
Höhere  Verwaltungsbehörde.
Bundesstaat

Saatkarte  Nr.
für  Landwirte

Der  Landwirt.

 

 

 

 

 

 

in
Kommunalverband    
Bundesstaat.....  ,
Eisenbahnstation...................................  ,
ist  berechtigt,
in  Worten...

.........................................................Zentner

 

 

 

zu  Saatzwecken  zu  erwerben  und  nach
seinem  Betriebsort  (falls  Beförderung
mit  der  Eisenbahn  stattfinden  soll,
nach  obengenannter  Eisenbahnstation)
senden  zu  lassen.

(Ort  der  Ausstellung)  
den.

(Falls  die  untere  Ver-  (Falls  die  höhere  Verwaltungsbehörde

  die     waltungsbehörde  die

Saatkarten  selbst  aus-  Saatkarte  ausstellt)
stellt)

Die  ausstellende
umere  Verwaltungsbehörde


 

Die  ausstellende
höhere  Verwaltungsbehörde


 

(Unterschrift,  Stempel)  (Unterschrist,  Stempel)

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen
        <pb n="720" />
          — 684 —        (Rückseite)

(Bei  Versendung  des
Saatguts  mit  der
Bahn)

Von  
in
Kommunalverband

sind  der  biesigen

in  Worten

Zentner

(Wenn  die  Eisenbahn
zur  Beförderung  nicht
benutzt  wird)

Von  ....

in

 

karte

Worten.


Zentner

zur  Beförderung  geliefert  worden.

nach  .

übergeben  worden.

Die  Versandstation


(Unterschrift,  Stempel)

,  den

(Unterschrift des Erwerbers)

 

Kommunalverband:

 

sind  mir  auf  Grund;
Eisenbahnstation  umstehender  Saat.  Eisenbahnstation
in

 

  

 



·

(Rückseite)

(Bei  Versendung  des

Saatguts  mit  der
Bahn)

Von.

in

Kommunalverband

sind  der  hiesigen

in  Worten

Zentner

zur  Beförderung

Die  Versandstation




(Uterschift  Stempel)

(Wenn  die  Eisenbahn
zur  Beförderung  nicht
benutzt  wird)

Von  .

in

Kommunalverband

sind  mir  auf  Grund
umstehender  Saatgeliefert

  worden.

.,  den

(Unterschrift  des
Erwerbers)

 

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen

(Rückseite)

Bei  Versendung  des

Saatguts  mit  der
Bahn)
Von.
in  ....
Kommunalverband

sind  der  hiesigen
Eisenbahnstation
.  in  Worten

Die  Versandstation


 

(Unterschrift,  Stempel)

 

(Wenn  die  Eisenbahn
zur  Beförderung  nicht
benutzt  wird)

Von
in.
Kommunalverband
sind  mir  auf  Grund
umstehender  Saat.
karte  ..  in
Worten
–  Zentner

 

 

(Unterschrift  des
Erwerbers)

 

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen
        <pb n="721" />
        — 685 —                                                                                                             Muster 2
Händler-Saatkarte  Abschnitt A

Diesen  Abschnitt  hat  der  Veräußerer  innerhalb

  einer  Woche  der  Reichsgetreidestelle  oder

der  von  ihr  bestimmten  Stelle  mittels  eingeschriebenen

  Briefes  auf  seine  Kosten  zu
übersenden.

 

Höhere  Verwaltungsbehörde
Bundesstaat.

Saatkarte  Nr.
für  zugelassene  Händler
Der  zum  Handel  mit  Saatgut
zugelassene  Händlern

in.................................  ,
Kommunalverband................  ,
Bundesstaat  ,
Eisenbahnstation
ist  berechtigt
in  Worten.

.........................................Zentner

zu  Saatzwecken  zu  erwerben  und  nach
seinem  Niederlassungsorte  (falls  Beförderung
  mit  der  Eisenbahn  stattfinden
  soll,  nach  obengenannter  Eisenbahnstation)
  senden  zu  lassen.

(Ort  der  Ausstellung)
den

Die  ausstellende
höhere  Verwaltungsbehörde

 

 



(Unterschrift,  Stempel)

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen
  

 

    

Händler-Saatkarte
Abschnitt  B

Diesen  Abschnitt  hat  der  Veräußerer  dem
Kommunalverband  einzureichen,  für  den  das
Saatgut  beschlagnahmt  ist.

 

Höhere  Verwaltungsbehörde.
Bundesstaat

Saatkarte  Nr.
für  zugelassene  Händler
Der  zum  Handel  mit  Saatgut
zugelassene  Händler

 

 

 

in  ..,
Kommunalverband......................·.  
Bundesstaat...............·................................·.  ,
Eisenbahnstation·.·..................................  ,
ist berechtigt,..........·......................................
in Worten................................................  ...
...........................................................  Zentner

zu  Saatzwecken  zu  erwerben  und  nach
seinem  Niederlassungsorte  (falls  Beförderung
  mit  der  Eisenbahn  stattfinden
  soll,  nach  obengenannter  Eisenbahnstation)
  senden  zu  lassen.

(Ort  der  Ausstellung)  ,
den

 

 

Die  ausstellende
höhere  Verwaltungsbehörde

 

(Unterschrift,  Strmpel)

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen

 

  

Händler-Saatkarte
Abschnitt  C

Diesen  Abschnitt  hat  der  Veräußerer  dem

Kommunalverband  einzureichen,  für  den  das

Saatgut  beschlagnahmt  ist.  Der  Kommunalverband

  hat,  wenn  das  Saatgut  in  einen

anderen  Kommunaloerband  gebracht  wird,

Abschnitt  C  der  Saatkarte  an  diesen  Kommunalverband
  weiterzusenden.

 

 

Höhere  Verwaltungsbehörde
Bundesstaat

Saatkarte  Nr.

für  zugelassene  Händler

Der  zum  Handel  mit  Saatgut
zugelassene  Händler

 

 

 

 

in  ..............................
Kommunalverband  .  
Bundesstaat  
Eisenbahnstation  



ist berechtigt,..........................................
in Worten....

 

 

 

 



zu  Saatzwecken  zu  erwerben  und  nach
seinem  Niederlassungsorte  (falls  Beförderung
  mit  der  Eisenbahn  stattfinden
  soll,  nach  obengenannter  Eisenbahnstation)
  senden  zu  lassen.

(Ort  der  Ausstellung)  
den  

Die  ausstellende
höhere  Verwaltungsbehörde

 

 

 

(Unterschrift,  Stempel)

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen
Reichs-Gesetzbl. 1918                                                                                                                     133
        <pb n="722" />
        — 686 —

(Rückseite) (Bei  Versendung  des
Saatguts  mit  der
Bahn)

in

 

Kommunalverband
sind  der  hiesigen
Eisenbahnstation
in  Worten

 

(Wenn  die  Eisenbahn
zur  Beförderung  nicht
benutzt  wird)

sind  mir  auf  Grund
umstehender  Saat-

  

(Rückseite)

(Bei  Versendung  des
Saatguts  mit  der
Bahn)

in
Kommunalverband

 

(Wenn  die  Eisenbahn
zur  Beförderung  nicht
benutzt  wird)

in

 

Kommunalverband

(Rückseite)

(Bei  Versendung  des
Saatguts  mit  der
Bahn)

in

 

Kommunalverband

(Wenn  die  Eisenbahn
zur  Beförderung  nicht
benutzt  wird)

Von

in  .
Kommunalverband

 

 

 

sind  der  hiesigen
Eisenbahnstation

in  Worten

 

sind  mir  auf  Grund
umstehender  Saatsind

  der  hiesigen
Eisenbahnstation

.................  in  Worten

 

sind  mir  auf  Grund
umstehender  Saatkarte

  .  in
Worten

 

 

 

Die  Versandstation


 

(Unterschrift,  Stempel)

 

geliefert  worden.

den..

 

(Unterschrift  des
Erwerbers)

 

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen

 

............................  Zentner

zur  Beförderung

Die  Versandstation


 

(Unterschrift,  Stempel)

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen

.........................................  Zentner

 

 

 

(Unterschrift  des
Erwerbert)

 

 

Die  Versandstation


 

(Unterschrift,  Stempel)

 

geliefert  worden.

 

(Unterschrift  des
Erwerbers)

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen
        <pb n="723" />
        — 687—
Sammelsaatkarte  Abschnitt A

Diesen  Abschnitt  hat  der  Veräußerer  innerhalb

  einer  Woche  der  Reichsgetreidestelle.

oder  der  von  ihr  bestimmten  Sielle  mittels

eingeschriebenen  Briefes  auf  seine  Kosten  zu
übersenden.

 

Untere  Verwaltungsbehörde

Höhere  Verwaltungsbehörde
Bundesstaat

Sammelsaatkarte  Nr.
für  Landwirte

Die  nachbenannten  Landwirte  in

Eisenbahnstation  ,
sind berechtigt,....................................in
Worten  zusammen



zu  Saatzwecken  zu  erwerben  und  nach
ihrem  Betriebsort  (falls  Beförderung
mit  der  Eisenbahn  stattfinden  soll,
nach  obengenannter  Eisenbahnstation)
senden  zu  lassen.

 

 

 

Bestellte
Menge

Zentner

Namen
der  Landwirte

Bestellte
Menge

Zentner

Namen
der  Landwirte

 

 

 

 

  

senden  zu  lassen.

Sammelsaatkarte
Abschnitt  B

Diesen  Abschnitt  hat  der  Veräußerer  dem
Kommunalverband  einzureichen,  für  den  das
Saatgut  beschlagnahmt  ist.

 

Untere  Verwaltungsbehörde  .
Höhere  Verwaltungsbehörde  .

 

 

 

 

 

Bundesstaat
Sammelsaatkarte  Nr.
für  Landwirte

Die  nachbenannten  Landwirte  in

Eisenbahnstation.  
sind  berechtigt,  in
Worten  zusammen
.....................................  Zentner

 

 

zu  Saatzwecken  zu  erwerben  und  nach
ihrem  Betriebsort  (falls  Beförderung
mit  der  Eisenbahn  stattfinden  soll,
nach  obengenannter  Eisenbahnstation)

 

  

Namen  Bestellte Menge  Namen  Bestellte
der  Landwirte  der  Landwirte.  Menge
Zentner  Zentner

 

 

 

 

 

Muster  3

Sammelsaatkarte
Abschnitt  C

  Diesen  Abschnitt  hat  der  Veräußerer  dem

Kommunalverband  einzureichen,  für  den  das
Saatgut  beschlagnahmt  ist.  Der  Kommunalverband
  hat,  wenn  das  Saatgut  in  einen
anderen  Kommunalverband  gebracht  wird,
Abschnitt  C  der  Saatkarte  an  diesen  Kommunalverband
  weiterzusenden.

 

Untere  Verwaltungsbehörde  .
Höhere  Verwaltungsbehörde
Bundesstaat

Sammelsaatkarte  Nr.
für  Landwirte

Die  nachbenannten  Landwirte  in

 

 

 


Eisenbahnstation
sind  berechtigt,  in
Worten  zusammen    ......
...............................................................  Zentner

zu  Saatzwecken  zu  erwerben  und  nach
ihrem  Betriebsort  (falls  Beförderung
mit  der  Eisenbahn  stattfinden  soll,
nach  obengenannter  Eisenbahnstation)
enden  zu  lassen.

Namen  Bestellte Menge  Namen  Bestellte Menge
der  Landwirte    der  Landwirte
Zentner  Zentner

 

 

 

 

 

133*
        <pb n="724" />
        — 688 —
(Rückseite)     Die  vorstehend  genannten  Mengen
sollen  an
in

 

zur  Verteilung  durch

 

geliefert  werden.

 



 

(Rückseite)
Die  vorstehend  genannten  Mengen
sollen  an.
in

 

zur  Verteilung  durch

 

geliefert  werden.

 

(Ort  der  Ausstellung)    den.

(Falls  die  untere  Verwaltungsbehörde
  die
Saatkarte  selbst  ausstellt)



Die  untere  Verwaltungsbehörde


(Falls  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  die
Saattkarte  ausstellt)

Die  ausstellende
höhere  Verwaltungsbehörde


 

(Unterschrift,  Stempel)

(Bei  Versendung  des
Saatguts  mit  der  Bahn)

Von  .
in
Kommunalverband

 

 

sind  der  hiesigen
Eisenbahnstation

in  Worten...

.....................  Zentner

 

zur  Beförderung

 

Die  Versandstation


 

(Unterschrift,  Stempel)

 

(Unterschrift,  Stempel)
(Wenn  die  Eisenbahn

zur  Beförderung  nicht

benutzt  wird)
Von

Kommunalverband
sind  mir  auf  Grund
umstehender  Sammelsaatkarte

  .
in  Worten

 

(Unterschrift  des
Empfängers)

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen

(Unterschrift,  Stempeh)

 

 

(Ort der Ausstellung),  den

(Falls  die  untere  Verwaltungsbehörde
  die
Saatkarte  selbst  ausstellt)



Die  untere  Verwaltungsbehörde


(Bei  Versendung  des
Saatguts  mit  der  Bahn)

Kommunalverband

Eisenbahnstation

(Falls  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  die
Saattkarte  ausstellt)

Die  ausstellende
höhere  Verwaltungsbehörde


 

(Unterschrift,  Stempel)

(Wenn  die  Eisenbahn
zur  Beförderung  nicht
beuutzt  wird)

in.
Kommunalverband

 

sind  mir  auf  Grund
umstehender  Sammelsaatkarte



in  Worten

 

zur  Beförderung
nach



übergeben  worden.

Die  Versandstation






(Unterschrift,  Stempel)



(Rückseite)
Die  vorstehend  genannten  Mengen

sollen  an
in

zur  Verteilung  burch

 

(Falls  die  untere  vor
waltungsbehörde  die
Saatkarte  selbst  ausstellt)



Die  untere  Verwaltungsbehörde




 

(Falls  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  die
Saakkahte  ausstellt)

Die  ausstellende
höhere  Verwaltungsbehörde


 

(Unterschrift  ,  Stempel)
(Bei  Versendung  des
Saatguts  mit  der  Bahn)

sind  bet  hiesigen
Eisenbahnstation

(Unterschrift,  Stempel)

(Wenn  die  Eisenbahn
zur  Beförderung  nicht
benutzt  wird)

sind  mir  auf  Grund
umstehender  Sammelsaatkarte


in  Worten

 

 

 

 

(Unterschrift  des
Empfängers)

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen

 

 

 

 

Die  Versandstation


 

(Unterschrift,  Stempel)

 

 

(Unterschrift  des
Empfängers)

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen
        <pb n="725" />
        — 689 —  (Nr.6370)  Ausführungsbestimmungen  über  die  Höchstpreise  für  Getreide,  Hülsenfrüchte,
Buchweizen  und  Hirse.  Vom  27.  Juni  1918.

Auf  Grund  des  §  4  der  Verordnung  über  die  Preise  für  Getreide,  Buchweizen
und  Hirse  vom  15.  Juni  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  657)  und  des  §  7  der  Verordnung
  über  die  Preise  für  Hülsen-,  Hack-  und  Ölfrüchte  vom  9.  März  1918  Reichs-Gesetzbl.
  S.  119)  sowie  auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen

        916      
zur  Sicherung  der  Volksernährung  vom  22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /   18. August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  823)
wird  bestimmt:

 

§ 1
Im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  als

Früchte:  alle  Früchte  der  im  §  1  Abs.  1  der  Reichsgetreideordnung
für  die  Ernte  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  434)  bezeichneten  Arten,

Getreide:  Roggen,  Weizen,  Spelz  (Dinkel,  Fesen),  Emer,  Einkorn,
Gerste,  Hafer  und  Mais  (Welschkorn,  türkischer  Weizen,  Kukuruz),

Hülsenfrüchte:  Erbsen  einschließlich  Peluschken,  Bohnen  einschließlich
Ackerbohnen,  Linsen,  Wicken  und  Lupinen.

§ 2
Dieser  Preis  für  die  Tonne  Roggen  aus  der  Ernte  1918  darf  nach  §  1
Nr.  1  der  Verordnung  vom  15.  Juni  1918  nicht  übersteigen  in

Aachen  ......................................  315  Mark
Berlin  ...........................................305  "
Braunschweig  .  .  ..................  310  "
Bremen  .  ................................  310  "
Breslau  .  .................................  300  "
Bromberg  .  .  .........................  300  "
Cassel  .  .  .  .  ........................  310  "
Cöln  .  .  .  ...............................  315  "
Danzig  ......................................  300  "
Dortmund  ...  ..  ..  .  .  .  .....  315  "
Dresden  ......................................305  "
Duisburg  ..................................  315  "
Emden  .........................................310  "
Erfurt  ...........................................310  "
Frankfurt a. M.  .........................  315  "
Gleiwitz  ....................................  300  "
Hamburg  .................................  310   "
Hannover  ...................................310  "
        <pb n="726" />
        — 689 —           Kiel  .......  ......  .......  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  310  Mark
Königsberg  i.  Pr.  .........  ....  ....  ......  300  "
Leipzig  ....................................................  305  „
Magdeburg  ..................................  .  ...  305  "
Mannheim  .............................................  315  "
München  ...............................................  315   "
Posen........................................................  300  "
Rostock  ..................................................  305  "
Saarbrüken  ............................................  315  "
Schwerin  .  ...........................................  305  "
Stettin......................................................  305  "
Straßburg  i.  Els.          ..    ..  .  ..  ..    315  "
Stuttgart..................................................  315  "
Zwickau  ................................................  310  "
§ 3

Der  Höchstpreis  für  die  Tonne  Weizen,  Spelz  (Dinkel,  Fesen),  Emer,
Einkorn  aus  der  Ernte  1918  ist  nach  §  1  Nr.  2  der  Verordnung  vom  15.  Juni  1918
20  Mark  höher  als  der  nach  §  2  geltende  Höchstpreis  für  Roggen.

§ 4
In  den  im  §  2  nicht  genannten  Orten  (Nebenorten)  ist  der  Höchstpreis  für

Roggen  und  Weizen  gleich  dem  des  nächstgelegenen  im  §  2  genannten  Ortes
(Hauptort).

Die  obersten  Landesbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  höheren  Verwaltungsbehörden
  können  einen  niedrigeren  Höchstpreis  festsetzen.  Ist  für  die
Preisbildung  eines  Nebenorts  ein  anderer  als  der  nächstgelegene  Hauptort  bestimmend,
  so  können  diese  Behörden  den  Höchstpreis  bis  zu  dem  für  diesen  Hauptort
  festgesetzten  Höchstpreis  hinaufsetzen.  Liegt  dieser  +Hauptort  in  einem  anderen
Bundesstaate,  so  ist  die  Zustimmung  des  Staatssekretärs  des  Kriegsernährungsamts
  erforderlich.

§ 5

Der  Höchstpreis  für  die  Tonne  Roggen  und  Weizen  aus  früheren  Ernten
ist  nach  §  2  der  Verordnung  über  den  Ausdrusch  und  die  Inanspruchnahme  von

      
Getreide  und  Hülsenfrüchten  vom  24. November 1917 (Reichs-Gesetzbl.S.1082) /  26. Februar  1918  (Reichs-Gesetzbl. S 94)  um
135  Mark  geringer  als  die  Höchstpreise  nach  §§  2  und  3.  Dieser  Höchstpreis
gilt  auch  für  Mischungen  von  Roggen  und  Weizen  der  Ernte  1918  mit  Roggen
und  Weizen  früherer  Ernten.
        <pb n="727" />
        —  691  —

§ 6
Der  Höchstpreis  für  die  Tonne  Hafer  und  Gerste  aus  der  Ernte  1918
beträgt  nach  §  1  Nr.  3  der  Verordnung  vom  15.  Juni  1918  300  Mark.

Der  Höchstpreis  für  die  Tonne  Hafer  und  Gerste  aus  früheren  Ernten

    
beträgt  nach  §  2  der  Verordnung  vom  24. November 1917 / 26. Februar 1918  170  Mark.  Dieser

Höchstpreis  gilt  auch  für  Mischungen  von  Hafer  und  Gerste  der  Ernte  1918  mit
Hafer  und  Gerste  früherer  Ernten.

 

§ 7
Der  Hochstpreis  für  die  Tonne  Mais  (Welschkorn,  türkischer  Weizen,
Kukuruz)  aus  der  Ernte  1918  beträgt  nach  §  1  Nr.  3  der  Verordnung  vom
15.  Juni  1918  450  Mark.

Dieser  Höchstpreis  gilt  auch  für  Mais  früherer  Ernten.

§ 8
Der  Preis  für  die  Tonne  Hülsenfrüchte  aus  der  Ernte  1918  darf  nach  §  1
der  Verordnung  vom  9.  März  1918  nicht  übersteigen  bei

Erbsen  ............................................................  800  Mark
Speisebohnen  (weiße  und  bunte)  ..........  900  "
Linsen  ..............................................................  950  "
Ackerbohnen  ..................................................  700  "
Peluschken    ...................................................  700  "
Saatwicken  (Vicia  sativa)  ............................  600  "
Lupinen  ............................................................ 500  "

Die  Höchstpreise  für  Hülsenfrüchte  aus  früheren  Ernten,  abgesehen  von
Lupinen,  sind  nach  §  2  der  Verordnung  vom  24. November 1917 / 26. Februar 1918    um  200  Mark
für  die  Tonne  geringer.  Diese  Preise  gelten  auch  für  Mischungen  von  Hülsenfrüchten
  der  Ernte  1918  mit  Hülsenfrüchten  früherer  Ernten.  Für  Lupinen
früherer  Ernten  gilt  der  Höchstpreis  nach  Abs.  1.

§ 9
Der  Preis  für  die  Tonne  Buchweizen  und  Hirse  aus  der  Ernte  1918
darf  nach  §  1  Nr.  3  der  Verordnung  vom  15.  Juni  1918  nicht  übersteigen  bei

 

ungeschältem  Buchweizen  ......................... 600  Mark
geschältem  Buchweizen  .............................. 800  "
wildem  Buchweizen  (Bockheidekorn,  Eifeler  Buchweizen
  ............................................................. 500  "
ungeschälter  Hirse  ....................................... 600  "
geschälter  Hirse  und  Bruchhirse  ............ 970  "
        <pb n="728" />
        —  692  —

Die  Höchstpreise  fuͤr  Buchweizen  und  Hirse  aus  früheren  Ernten  sind  nach
§ 2  der  Verordnung  vom  24. November 1917 / 26. Februar 1918  um  100  Mark  geringer  als  die  Höchstpreise

  nach  Abs.  1.

 

§  10
Der  Preis  für  Gemenge  richtet  sich  nach  der  Art  der  gemischten  Früchte
und  dem  Mischungsverhältnisse.
§ 11

Die  Vorschriften  der  Verordnung  über  Frühdruschprämien  vom  15.  Juni  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  660)  bleiben  unberührt.

§ 12

Ist  Getreide,  das  vor  dem  1.  Oktober  1918  abgeliefert  wird,  vor  der  Ablieferung
  künstlich  getrocknet  worden,  so  dürfen  dem  Höchstpreis  neben  der  durch
die  Verordnung  über  Frühdruschprämien  vom  15.  Juni  1918  (Reichs-Gesetzbl.
S.  660)  festgesetzten  Druschprämie  folgende  Beträge  zugeschlagen  werden:

als  Trocknungslohn:  6  Mark  für  die  Tonne,
als  Prämie:  je  1  vom  Hundert  des  Höchstpreises  für  jeden  vollen
Hundertteil,  den  die  Feuchtigkeit  bei  Lieferungen  
vor  dem  16.  August  1918  weniger  als  19  vom  Hundert,
vor  dem  1.  Oktober  1918  weniger  als  18  vom  Hundert

beträgt.
§  13
Für  die  Bewertung  der  Früchte  gelten  folgende  Grundsätze:
1.  Getreide  gilt  hinsichtlich  des  Feuchtigkeitsgehalts  als  vollwertig,  falls
die  Feuchtigkeit  nicht  übersteigt:
bei  Lieferungen  vor  dem  16.  August  1918  ... 19  vom  Hundert
"  "  "  "    1.  Oktober  1918  ......................................18  "  "
"  "  vom  1.  Oktober  1918  ab  .  .  .  .                   17  "  "
Abgesehen  von  der  Feuchtigkeit  gilt  Getreide  als  vollwertig,  falls
es  gesund  ist  und  hinsichtlich  seiner  sonstigen  Eigenschaften  der  Durchschnittsbeschaffenheit
  der  betreffenden  Getreideart  letzter  Ernte  in  der
Abladegegend  entspricht.

2.  Bei  Hülsenfrüchten  gelten  die  Höchstpreise  nur  für  beste,  gesunde  und
trockene  Ware.  Für  kleine  Erbsen  dieser  Beschaffenheit  sind  höchstens
780  Mark  für  die  Tonne  zu  zahlen.

Für  gute  handelsübliche  Durchschnittsware  ist  höchstens  zu  zahlen:

bei  gelben  und  grünen  Viktoriaerbsen  sowie  großen  grauen  Erbsen
750  Mark  für  die  Tonne,
        <pb n="729" />
        —  693  —

bei  kleinen  gelben,  grünen  und  grauen  Erbsen  730  Mark  für
die  Tonne,

bei  weißen,  gelben  und  braunen  Speisebohnen  850  Mark  für
die  Tonne,

bei  Linsen  900  Mark  für  die  Tonne.

Für  Hülsenfrüchte  von  geringerer  Beschaffenheit  ist  entsprechend
weniger  zu  zahlen.  Bei  feuchten  und  bei  käfer-  und  madenhaltigen
Hülsenfrüchten  sind  außer  dem  Minderwerte  die  durch  künstliche  Trocknung
und  Bearbeitung  entstehenden  Kosten  und  Gewichtsverluste  zu  berücksichtigen.

3.  Bei  ungeschältem  Buchweizen  gilt  der  Höchstpreis  nur  für  gute,  gesunde
und  trockene  Ware  mit  einem  Hektolitergewichte  von  mindestens  69  Kilo-,
gramm  und  nicht  mehr  als  3  vom  Hundert  Besatz.  Wegen  jedes  an
diesem  Hektolitergewichte  fehlenden  Kilogramms  sind  10  Mark  für  die
Tonne  weniger  zu  zahlen.  Bei  Buchweizen  von  mehr  als  drei  vom
Hundert  Besatz  vermindert  sich  der  Preis  für  jeden  weiteren  Hundertteil
Besatz  um  eins  vom  Hundert.  Bei  Eifeler  Buchweizen  gelten  dieselben
Bestimmungen  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Höchstpreis  bei  einem  Hektolitergewichte
  von  mindestens  60  Kilogramm  gilt.

§ 14

Für  die  Bewertung  der  Früchte  ist  ihre  Beschaffenheit  bei  der  Ankunft  an
dem  von  dem  Erwerber  bezeichneten  Bestimmungsorte  maßgebend.

§ 15

Die  Höchstpreise  gelten  für  Lieferung  ohne  Sack.  Für  leihweise  Überlassung
  der  Säcke  darf  eine  Leihgebühr  bis  zu  40  Pfennig  für  den  Doppelzentner
—  bei  Hafer  und  Spelz  (Dinkel,  Fesen),  Emer,  Einkorn  bis  zu  60  Pfennig  für
den  Doppelzentner  —  berechnet  werden.  Werden  die  Säcke  nicht  binnen  drei
Wochen  nach  der  Lieferung  zurückgegeben,  so  darf  die  Leihgebühr  für  jede  folgende
Woche  um  20  Pfennig  bis  zum  Höchstbetrage  von  3  Mark  für  den  Doppelzentner
erhöht  werden.  Angefangene  Wochen  sind  voll  zu  berechnen.  Werden  die  Säcke
mitverkauft,  so  darf  der  Preis  für  den  Sack  nicht  mehr  als  5  Mark  und  für
den  Sack,  der  75  Kilogramm  oder  mehr  hält,  nicht  mehr  als  6  Mark  betragen.
Werden  Leihsäcke  nicht  zurückgegeben,  so  gilt  der  Höchstbetrag  der  Leihgebühr  als
verfallen.  Außerdem  ist  für  den  Verlust  der  Säcke  eine  Entschädigung  zu  zahlen,
die  die  genannten  Sackhöchstpreise  nicht  übersteigen  darf.

§ 16

Stellt  der  Erwerber  der  Früchte  dem  Verkäufer  Füllsäcke  zur  Verfügung,
so  kann  er  für  die  Zeit  vom  achten  Tage  an,  nachdem  die  Säcke  an  der  Empfangs-Reichs-Gesetzbl.

  1918.  134
        <pb n="730" />
         —  694  —

stelle  des  Verkäufers  angekommen  sind,  bis  zu  dem  Tage  der  Rücklieferung  Leihgebühren
  in  Rechnung  stellen.  Bei  der  Berechnung  der  achttägigen  Frist  wird
der  Tag  der  Ankunft  der  Säcke  an  der  Empfangsstelle  nich  mitgerechnet  Die
Rücklieferung  gilt  als  an  dem  Tage  erfolgt,  an  dem  die  Säcke  an  der  zwischen
dem  Verkäufer  und  Erwerber  für  die  Ablieferung  der  Früchte  vereinbarten  Stelle
oder  mangels  einer  solchen  Vereinbarung  an  der  Verladestelle  des  Ortes,  von  dem
die  Früchte  mit  der  Bahn  oder  zu  Wasser  versandt  werden,  abgeliefert  werden.
Die  Leihgebühr  darf  den  Betrag  von  1½  Pfennig  je  Sack  und  Tag  für  jeden
Sack,  der  100  Kilogramm  Roggen  faßt,  und  von  1  Pfennig  für  jeden  kleineren
Sack  nicht  übersteigen.  Für  den  Tag  der  Rücklieferung  kann  die  Leihgebühr  voll
berechnet  werden.  Werden  Leihsäcke  vom  Verkäufer  nicht  binnen  3  Wochen,  nachdem
  sie  an  der  Empfangsstelle  des  Verkäufers  angekommen  sind,  zurückgeliefert,
so  kann  der  Erwerber  statt  der  Rücklieferung  der  Säcke  und  der  Zahlung  der
verfallenen  Leihgebühr  7  Mark  für  jeden  Sack,  der  100  Kilogramm  Roggen  faßt,
und  6  Maik  für  jeden  kleineren  Sack  verlangen,  sofern  der  Verkäufer  eine  ihm
vom  Erwerber  schriftlich  gestellte  Nachfrist  von  mindestens  einer  Woche  für  die
Rücklieferung  hat  verstreichen  lassen.

§ 17
Die  Höchstpreise  gelten  für  Barzahlung  binnen  15  Tagen  nach  Ablieferung.

Wird  der  Kaufpreis  länger  gestundet,  so  dürfen  bis  zu  2  vom  Hundert  Jahreszinsen
über  Reichsbankdiskont  zugeschlagen  werden.

Die  Höchstpreise  schließen  die  Beförderungskosten  ein,  die  der  Verkäufer
vertraglich  übernommen  hat.  Der  Verkäufer  hat  auf  jeden  Fall  die  Kosten  der
Beförderung  bis  zur  Verladestelle  des  Ortes,  von  dem  die  Ware  mit  der  Bahn
oder  zu  Wasser  versandt  wird,  solvie  die  Kosten  des  Einladens  daselbst  zu  tragen.
Stellt  der  Verkäufer  Säcke  nur  bis  zu  dieser  Verladestelle  zur  Verfügung,  so  darf
hierfür  eine  Leihgebühr  nicht  berechnet  werden.

§ 18
Die  Höchstpreise  gelten  nicht  für  Originalsaatgut  sowie  für  Saatgut  von
Hülsenfrüchten,  das  zum  Gemüseanbau  bestimmt  ist  (Gemüsesaatgut),  wenn  die
Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit  Saatgut  innegehalten  werden.

Als  Originalsaatgut  gilt  das  Saatgut  solcher  Züchtungen,  deren  Züchter
in  einem  von  der  Reichsgetreidestelle  im  Deutschen  Reichsanzeiger  zu  veröffent—
lichenden  Verzeichnis  fuͤr  die  Fruchtart  als  Züchter  von  Originalsaatgut  aufgeführt
sind.  Saatgut  von  Vermehrungsstellen  gilt  nur  dann  als  Originalsaatgut,  wenn
die  Vermehrungsstellen  in  dem  Verzeichnis  aufgeführt  sind.
        <pb n="731" />
        —  695  —

§ 19

Bei  anerkanntem  Saatgut  aus  anerkannten  Saatgutwirtschaften  erhöht  sich
der  Höchstpreis  um  folgende  Beträge:

1.  bei  Wintergerste

für  die  erste  Absaat  um  ...  ....  .  .  .  .  ...  200  Mark
"       "     zweite  "               "                      .............  170   "
"       "    dritte   "                "                    ....... .......  140  "

für  die  Tonne ;
2.  bei  sonstigem  Getreide,  Buchweizen  und  Hirse

für  die  erste  Absaat  um  .  .  ..  ....  ..  .  ...  180  Mark
"  "    zweite  "  "  ...  ..  .  .  ..  .  .  ..                    150   "
"  "  dritte     "   "  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..           120  "

für  die  Tonne;
3.  bei  Hülsenfrüchten

für  die  erste  Absaat  um  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  300  Mark
"  "   zweite  "  "   .............                                                 250    "
"  "  dritte    "  "    ..............                                              200     "

für  die  Tonne.

Als  anerkannte  Saatgutwirtschaften  gelten  nur  solche  Wirtschaften,  die  in
einem  von  der  Reichsgetreidestelle  im  Deutschen  Reichsanzeiger  zu  veröffentlichenden
  Verzeichnis  für  die  Fruchtart  als  anerkannte  Saatgutwirtschaften  aufgeführt
  sind.

§ 20

Bei  sonstigem  Saatgut  (Handelssaatgut)  erhöht  sich  der  Höchstpreis  bei
Wintergerste  um  120  Mark,  bei  sonstigem  Getreide,  Buchweizen  und  Hirse  um
90  Mark,  bei  Hülsenfrüchten  um  150  Mark  für  die  Tonne.

§ 21

Die  Höchstpreise  in  §§  19,  20  sind  nur  zulässig,  wenn  die  Bestimmungen
über  den  Verkehr  mit  Saatgut  innegehalten  werden.  Sie  schließen  die  Druschprämien
  und  die  Beträge  nach  §  12  ein.

§ 22

Beim  Umsatz  der  Früchte,  soweit  er  nicht  im  Saatgutverkehr  erfolgt,
dürfen  dem  Höchstpreis  als  Kommissions-,  Vermittlungs-  und  ähnliche  Gebühren
sowie  für  alle  Arten  von  Aufwendungen  nur  die  von  der  Reichsgetreidestelle
        <pb n="732" />
        —  696  —

festzusetzenden  Beträge  zugeschlagen  werden.  Beim  Weiterverkaufe  von  Saatgut
dürfen  den  Saatguthöchstpreisen  (§§  19  bis  21)  insgesamt  Beträge  bis  zu  5  vom
Hundert  der  Preise  zugeschlagen  werden.

Die  Zuschläge  nach  Abs.  1  umfassen  vorbehaltlich  abändernder  Bestimmungen
der  Reichsgetreidestelle  nicht  die  Auslagen  für  Säcke  (§  15);  sie  umfassen  ferner
nicht  die  Auslagen  für  die  Fracht  von  dem  Abnahmeorte  sowie  die  durch  Zusammenstellung
  kleinerer  Lieferungen  zu  Sammelladungen  nachweislich  entstandenen
Vorfrachtkosten,  im  Saatgutverkehre  nicht  die  Beförderungskosten  von  der  Verladestelle
  des  Erzeugers  ab.

Abnahmeort  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  ist  der  Ort,  bis  zu  dem  der
Verkäufer  die  Kosten  der  Beförderung  trägt.

§ 23

Die  Reichsgetreidestelle  ist  bei  Abgabe  von  Früchten.  an  die  Höchstpreise
nicht  gebunden.  Dasselbe  gilt  für  die  Kommunalverbände  hinsichtlich  der  Abgabe
zu  Futterzwecken.

§ 24

Die  in  diesen  Bestimmungen  oder  auf  Grund  dieser  Bestimmungen  festgesetzten
  Preise  sind  Höchstpreise  im  Sinne  des  Gesetzes  betreffend  Höchstpreise.

§ 25
Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  27.  Juni  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow
        <pb n="733" />
        —  697  —

(Nr.  6371)  Verordnung  zur  Änderung  der  Verordnung  über  Bierhefe.  Vom  28.  Juni  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der

          
Volksernährung  vom    22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /   18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)    wird  bestimmt:



Artikel  1

Die  Verordnung  über  Bierhefe  vom  10.  Dezember  1916  Reichs-Gesetzbl.
S.  1351)  wird  wie  folgt  geändert:

1.  §  1  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

Diese  Lieferungspflicht  gilt  nicht  für  diejenige  Bottichhefe,  die  von
den  Brauereien  im  eigenen  Betrieb  als  Samenhefe  benötigt  wird  oder
deren  Abgabe  zu  Backzwecken  oder  als  Samen,  oder  Anstellhefe  an
andere  Brauereien  von  dem  Verbande  Deutscher  Brauereihefe-Trocknungsanstalten,
  G.  m.  b.  H.  in  Berlin  genehmigt  ist.

2.  Im  §  2  werden  die  Worte  „Malz-  und  Gerstenkontingente“  durch
„Malzkontingente“  und  die  Worte  „7.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl,
S.  1137)"  durch  „20.  November  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1061)/
ersetzt.

3.  Im  § 4  werden  die  Worte  „0,25  Mark“  und  „0,65  Mark“  durch
"0,60  Mark“  und  „1,55  Mark“  ersetzt.
4.  §  7  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:

Der  Verband  hat  die  Verarbeitung  der  Bottichhefe  zu  überwachen.
  Zu  diesem  Zwecke  hat  er  insbesondere  die  Ersatzmittelstellen
§  2  der  Verordnung  über  die  Genehmigung  von  Ersatz-Lebensmitteln
vom  7.  März  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  113)  bei  Prüfung  der
Erzeugnisse  daraufhin,  ob  sie  den  Grundsätzen  für  die  Erteilung  der
Genehmigung  von  Ersatz-Lebensmitteln  gemäß  Abschnitt  B  Nr.  9  der
Bekanntmachung  vom  8.  April  1918  (Reichsanzeiger  Nr.  84  vom
10.  April  1918)  entsprechen,  zu  unterstützen.  Der  Verband  hat  dem
Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  Verkaufspreise  für  die
fertigen  Erzeugnisse  vorzuschlagen.

5.  Im  § 7  Abs.  4  sind  die  Worte  „5.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1108)“  zu  ersetzen  durch  die  Worte  „10.  Januar  1918  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  23)".

6.  Im  §  10  werden  die  Worte  „der  Reichskanzler“  durch  die  Worte
"der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts“  ersetzt.
        <pb n="734" />
        —  698  —

Artikel  2
Diese  Verordnung  tritt  am  8.  Juli  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  28.  Juni  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

(Nr.  6372)  Bekanntmachung  über  die  Befreiung  von  der  Entrichtung  des  Stempels  nach
§  83  a  des  Reichsstempelgesetzes  in  der  Fassung  des  Warenumsatzstempelgesetzes
  vom  26.  Juni  1916.  Vom  26.  Juni  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

Bei  der  Übertragung  des  Eigentums  an  Gegenständen  des  Kriegsbedarfs
und  an  Gegenständen,  die  bei  der  Herstellung  oder  dem  Betriebe  von  Kriegsbedarfsartikeln
  zur  Verwendung  gelangen  können,  gemäß  der  Verordnung  über
die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
26.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  375)  wird  die  Stempelabgabe    nach  §9  83a
des  Reichsstempelgesetzes  in  der  Fassung  des  Warenumsatzstempelgesetzes  vom
26.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  649)  nicht  erhoben.

§ 2
Soweit  Stempelbeträge  im  Sinne  des  §  1  bereits  vor  dem  Inkrafttreten
dieser  Verordnung  fällig  geworden,  jedoch  bisher  nicht  entrichtet  worden  sind,
unterbleibt  eine  Nacherhebung  oder  die  Einleitung  eines  Strafverfahrens.

Berlin,  den  26.  Juni  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrage
Schiffer
        <pb n="735" />
        —  699  —

(Nr.  6373)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  27.  Juni  1918.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  wird  wie  folgt  geändert:

Nr.  la.  Sprengstoffe
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel
2.  Gruppe  b)

Der  mit  „Chloratbaldurit“  beginnende  Absatz  wird  gefaßt:
Chloratbaldurit,  auch  mit  angehängten  Buchstaben  oder  Zahlen
(Gemenge  von  höchstens  78  Prozent  Kaliumchlorat,  höchstens
14  Prozent  aromatischen  Nitrokohlenwasserstoffen,  nicht  gefährlicher  als

Rohbinitrotoluol,  von  Pflanzenmehlen,  z.  B.  Holzmehl,  und / oder  anderen

Kohlenstoffträgern,  wie  flüssigem  Paraffin,  auch  mit  Alkalichloriden
oder  Alkalioxalaten,  auch  mit  höchstens  4  Prozent  gelatiniertem  Nitroglyzerin).


Hinter  dem  mit  „Gesteins-Koronit  F“  beginnenden  Absatz  wird  nachgetragen:


Gesteins-Koronit  S  (Gemenge  von  höchstens  81  Prozent  Kaliumchlorat
  oder  79  Prozent  Natriumchlorat  oder  79  Prozent  eines
Gemisches  von  Kalium-  und  Natriumchlorat,  höchstens  16  Prozent
Mononitronaphtalin,  Holzmehl,  auch  mit  höchstens  4  Prozent  Nitroglyzerin
  oder  Nitroglykol,  auch  mit  Anthrazenöl  oder  ähnlichen
Kohlenwasserstoffen  oder  Ölen).

Nr.  lc.  Zündwaren  und  Feuerwerkskörper
Beförderungsvorschriften.  A.  Verpackung
Im  Abs.  2  d)  S)  am  Ende  wird  ein  Sternchen’')  und  am  Fuße  der
Seite  folgende  Anmerkung  gesetzt.

*)  Während  des  Krieges  können  statt  der  Blechbüchsen  auch  kräftige  zylindrische
Pappebüchsen  mit  dicht  aufgeschobenen  Deckeln  verwendet  werden.  Jede  Büchse  darf
höchstens  12  Zündbandrollen,  jede  Rolle  höchstens  66  Zündpillen  enthalten.  In  einem  Paket
dürfen  höchstens  12  Pappebüchsen  vereinigt  werden.  Zwischen  je  zwei  Zündbandrollen  ist
eine  Pappescheibe  zu  legen,  die  genau  in  die  Büchse  paßt.

Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  27.  Juni  1918.

Das  Reichs-Eisenbahnamt
In  Vertretung

Petri

  

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="736" />
        <pb n="737" />
        —  701  —  

  Reichs-Gesetzblatt





Jahrgang 1918        

 

Nr.  85
Inhalt:  Friedensvertrag  zwischen  Deutschland  und  Finnland.  S.  701.  —  Handels-  und  Schifffahrtsabkommen
  zwischen  Deutschland  und  Finnland.  S.  712  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Ratifikation  des  am  7.  März  1918  in  Berlin  unterzeichneten  Friedensvertrags  zwischen
Deutschland  und  Finnland  und  des  am  selben  Tage  in  Berlin  unterzeichneten  Handels-  und  Schifffahrtsabkommens

  zwischen  Deutschland  und  Finnland.  S.  720.  —  Verordnung  über  die  Preise  für
Stroh  und  Häcksel  aus  der  Ernte  1918.  S.  721.

    

 

(Nr.  6374)  Friedensvertrag
zwischen  Deutschland  und  Finnland

Des  Kaiserlich  Deutsche  Regierung  und  die  Finnische  Regierung,  von  dem
Wunsche  geleitet,  nach  der  Erklärung  der  Selbständigkeit  Finnlands  und  ihrer

Anerkennung  durch  Deutschland  den  Zustand  des  Friedens  und  der  Freundschaft
zwischen  den  beiden  Ländern  auf  eine  dauernde  Grundlage  zu  stellen,  haben  beschlossen,

  einen  Friedensvertrag  zu  vereinbaren  und  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung:
den  Kanzler  des  Deutschen  Reichs,  Dr.  Grafen  von  Hertling,
die  Finnische  Regierung:
Herrn  Dr.  phil.  Edvard  Immanuel  Hjelt,  Staatsrat,  stellvertretenden
Kanzler  der  Universität  Helsingfors,  und
Herrn  Dr.  jur.  Rafael  Waldemar  Erich,  Professor  des  Staats-  und
Völkerrechts  an  der  Universität  Helsingfors,
welche  nach  gegenseitiger  Mitteilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  über  nachstehende  Bestimmungen  übereingekommen  sind:

Reichs-Gesetzbl.  1918  135
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juli  1918.
        <pb n="738" />
        —  702  —

Erstes  Kapitel

Bestätigung  der  Freundschaft  zwischen  Deutschland  und  Finnland
und  Sicherung  der  Selbständigkeit  Finnlands

Artikel  1

Die  vertragschließenden  Teile  erklären,  daß  zwischen  Deutschland  und
Finnland  kein  Kriegszustand  besteht  und  daß  sie  entschlossen  sind,  fortan  in
Frieden  und  Freundschaft  mit  einander  zu  leben.

Deutschland  wird  dafür  eintreten,  daß  die  Selbständigkeit  und  Unabhängigkeit
  Finnlands  von  allen  Mächten  anerkannt  wird.  Dagegen  wird  Finnland  keinen
Teil  seines  Besitzstandes  an  eine  fremde  Macht  abtreten  noch  einer  solchen  Macht
ein  Servitut  an  seinem  Hoheitsgebiet  einräumen,  ohne  sich  vorher  mit  Deutschland
  darüber  verständigt  zu  haben.

Artikel  2

Die  diplomatischen  und  konsularischen  Beziehungen  zwischen  den  vertragschließenden
  Teilen  werden  sofort  nach  der  Bestätigung  des  Friedensvertrags  aufgenommen
  werden.  Wegen  möglichst  weitgehender  Zulassung  der  beiderseitigen

Konsuln  bleiben  besondere  Vereinbarungen  vorbehalten.

Artikel  3
Jeder  Teil  wird  die  Schäden  ersetzen,  die  in  seinem  Gebiet  aus  Anlaß  des
Krieges  von  den  dortigen  staatlichen  Organen  oder  der  Bevölkerung  durch  völkerrechtswidrige
  Handlungen  konsularischen  Beamten  des  anderen  Teiles  an  Leben,
Freiheit,  Gesundheit  oder  Vermögen  zugefügt  oder  an  Konsulatsgebäuden  dieses
Teiles  oder  an  deren  Inventar  angerichtet  worden  sind.

Zweites  Kapitel
Kriegsentschädigungen

Artikel  4

Die  vertragschließenden  Teile  verzichten  gegenseitig  auf  den  Ersatz  ihrer
Kriegskosten,  d.  h.  der  staatlichen  Aufwendungen  für  die  Kriegführung,  sowie  auf
den  Ersatz  der  Kriegsschäden,  d.  h.  derjenigen  Nachteile,  die  ihnen  und  ihren
Angehörigen  in  den  Kriegsgebieten  durch  militärische  Maßnahmen  mit  Einschluß
aller  in  Feindesland  vorgenommenen  Requisitionen  entstanden  sind.
        <pb n="739" />
        —  703  —

Drittes  Kapitel

Wiederherstellung  der  Staatsverträge
Artikel  5

Die  infolge  des  Krieges  außer  Kraft  getretenen  Verträge  zwischen  Deutschland
und  Rußland  sollen  für  die  Beziehungen  zwischen  den  vertragschließenden  Teilen
tunlichst  bald  durch  neue  Verträge  ersetzt  werden,  die  den  veränderten  Anschauungen
und  Verhältnissen  entsprechen.  Insbesondere  werden  die  beiden  Teile  alsbald  in
Verhandlungen  treten,  um  einen  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  abzuschließen.

Einstweilen  werden  die  Verkehrsbeziehungen  zwischen  den  beiden  Ländern  durch
ein  gleichzeitig  mit  dem  Friedensvertrage  zu  unterzeichnendes  Handels=  und  Schifffahrtsabkommen
  geregelt  werden.

Artikel  6

Die  Verträge,  an  denen  außer  Deutschland  und  Rußland  dritte  Mächte
beteiligt  sind  und  in  welche  Finnland  neben  Rußland  oder  an  dessen  Stelle  eintritt,
  treten  zwischen  den  vertragschließenden  Teilen  bei  der  Bestätigung  des  Friedensvertrags
  oder,  sofern  der  Eintritt  später  erfolgt,  in  diesem  Zeitpunkt  in  Kraft.

Wegen  der  Kollektivverträge  politischen  Inhalts,  an  denen  noch  andere  kriegführende
  Mächte  beteiligt  sind,  behalten  sich  die  beiden  Teile  ihre  Stellungnahme
bis  nach  Abschluß  des  allgemeinen  Friedens  vor.

Viertes  Kapitel
Wiederherstellung  der  Privatrechte

Artikel  7

Alle  in  dem  Gebiet  eines  vertragschließenden  Teiles  bestehenden  Bestimmungen,
wonach  mit  Rücksicht  auf  den  Kriegszustand  die  Angehörigen  des  anderen  Teiles
in  Ansehung  ihrer  Privatrechte  irgendwelcher  besonderen  Regelung  unterliegen,
(Kriegsgesetze)  treten  mit  der  Bestätigung  dieses  Vertrags  außer  Anwendung.

Als  Angehörige  eines  vertragschließenden  Teiles  gelten  auch  solche  juristische
Personen  und  Gesellschaften,  die  in  seinem  Gebiet  ihren  Sitz  haben.  Ferner  sind
den  Angehörigen  eines  Teiles  juristische  Personen  und  Gesellschaften,  die  in  seinem
Gebiete  nicht  ihren  Sitz  haben,  insoweit  gleichzustellen,  als  sie  im  Gebiete  des  anderen
Teiles  den  für  diese  Angehörigen  geltenden  Bestimmungen  unterworfen  waren.

Artikel  8
Über  privatrechtliche  Schuldverhältnisse,  die  durch  Kriegsgesetze  beeinträchtigt

worden  sind,  wird  nachstehendes  vereinbart:
135*
        <pb n="740" />
        —  704  —

§ 1
Die  Schuldverhältnisse  werden  wiederhergestellt,  soweit  sich  nicht  aus  den
Bestimmungen  der  Artikel.  8  bis  12  ein  anderes  ergibt.

§ 2

Die  Bestimmung  des  §  1  hindert  nicht,  daß  die  Frage,  welchen  Einfluß
die  durch  den  Krieg  geschaffenen  Zustände,  insbesondere  die  durch  Verkehrshindernisse  
oder  Handelsverbote  herbeigeführte  Unmöglichkeit  der  Erfüllung,  auf  die  Schuld,
verhältnisse  ausüben,  im  Gebiete  jedes  vertragschließenden  Teiles  nach  den  dort  für
alle  Landeseinwohner  geltenden  Gesetzen  beurteilt  wird.

Dabei  dürfen  die  Angehörigen  des  anderen  Teiles,  die  durch  Maßnahmen
dieses  Teiles  behindert  worden  sind,  nicht  ungünstiger  behandelt  werden,  als  die
Angehörigen  des  eigenen  Staates,  die  durch  dessen  Maßnahmen  behindert  worden
sind.  Auch  soll  derjenige,  der  durch  den  Krieg  an  der  rechtzeitigen  Bewirkung
einer  Leistung  behindert  war,  nicht  verpflichtet  sein,  den  dadurch  entstandenen
Schaden  zu  ersetzen.

§  3

Geldforderungen,  deren  Bezahlung  im  Laufe  des  Krieges  auf  Grund  von
Kriegsgesetzen  verweigert  werden  konnte,  brauchen  nicht  vor  Ablauf  von  drei
Monaten  nach  der  Bestätigung  des  Friedensvertrags  bezahlt  zu  werden.  Sie  sind
soweit  nicht  im  Ergänzungsvertrag  (Artikel  32  Abs.  2)  etwas  anderes  bestinm
wird,  von  der  ursprünglichen  Fälligkeit  an  für  die  Dauer  des  Krieges  und  der
auschließenden  drei  Monate  ohne  Rücksicht  auf  Moratorien  mit  fünf  vom  Hundert
für  das  Jahr  zu  verzinsen;  bis  zur  ursprünglichen  Fälligkeit  sind  gegebenenfalls
die  vertraglichen    Zinsen  zu  zahlen.

Bei  Wechseln  oder  Schecks  hat  die  Vorlegung  zur  Zahlung  sowie  die  Protesterhebung
  mangels  Zahlung  innerhalb  des  vierten  Monats  nach  der  Bestätigung
dieses  Vertrags  zu  erfolgen.

§ 4  Für die  Abwicklung  der  Außenstände  und  sonstigen  privatrechtlichen  Verbindlichkeiten
  sind  die  staatlich  anerkannten  Gläubigerschutzverbände  zur  Verfolgung
der  Ansprüche  der  ihnen  angeschlossenen  natürlichen  und  juristischen  Personen  als
deren  Bevollmächtigte  wechselseitig  anzuerkennen  und  zuzulassen.

Artikel  9
Jeder  vertragschließende  Teil  wird  sofort  nach  der  Bestätigung  des  Friedensvertrags
  die  Bezahlung  seiner  Verbindlichkeiten,  insbesondere  den  öffentlichen
Schuldendienst,  gegenüber  den  Angehörigen  des  anderen  Teiles  wiederaufnehmen.
Die  vor  der  Bestätigung  fällig  gewordenen  Verbindlichkeiten  werden  binnen  drei
Monaten  nach  der  Bestätigung  bezahlt  werden.
        <pb n="741" />
        —  705  —

Artikel  10.

Urheberrechte,  gewerbliche  Schutzrechte,  Konzessionen  und  Privilegien  sowie
ähnliche  Ansprüche  auf  öffentlich-rechtlicher  Grundlage,  die  durch  Kriegsgesetze
beeinträchtigt  worden  sind,  werden  wiederhergestellt,  soweit  sich  nicht  aus  dem
Artikel  12  ein  anderes  ergibt.

Jeder  vertragschließende  Teil  wird  den  Angehörigen  des  anderen  Teiles,
die  aus  Anlaß  des  Krieges  eine  gesetzliche  Frist  für  die  Vornahme  einer  zur
Begründung  oder  Erhaltung  eines  gewerblichen  Schutzrechts  erforderlichen  Handlung
  verfäumt  haben,  unbeschadet  wohlerworbener  Rechte  Dritter,  für  die  Nachholung
  der  Handlung  eine  Frist  von  mindestens  einem  Jahre  nach  der  Bestätigung
des  Friedensvertrags  gewähren.  Gewerbliche  Schutzechte  der  Angehörigen  des
einen  Teiles,  die  bei  Kriegsausbruch  in  Kraft  waren,  sollen  im  Gebiete  des
anderen  Teiles  wegen  9  Richtausübung  nicht  vor  Ablauf  von  vier  Jahren  nach
der  Bestätigung  dieses  Vertrags  verfallen.

Wenn  in  dem  Gebiet  eines  der  vertragschließenden  Teile  ein  gewerbliches
Schutzrecht,  das  nach  Kriegsgesetzen  nicht  angemeldet  werden  konnte,  von  demjenigen,
der  es  während  des  Krieges  in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  vorschriftsmaßig
angemeldet  hat,  binnen  sechs  Monaten  nach  der  Bestätigung  des  Friedensvertrags
unter  2  Beanspruchung  der  Priorität  dieser  Ammeldung  angemeldet  wird,  so  soll  die
Anmeldung,  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter,  allen  inzwischen  eingereichten  Anmeldungen
  vorgehen  und  durch  inzwischen  eingetretene  Tatsachen  nicht  unwirksam
gemacht  werden  können.

Artikel  11

Die  Fristen  für  die  Verjährung  von  Rechten  sollen  im  Gebiete  jedes  vertragschließenden
  Teiles  gegenüber  den  Angehörigen  des  anderen  Teiles,  falls  sie
zur  Zeit  des  Kriegsausbruchs  noch  nicht  abgelaufen  waren,  frühestens  ein  Jahr
nach  der  Bestätigung  des  Friedensvertrags  ablaufen.  Das  gleiche  gilt  von  den
Fristen  zur  Vorlegung  von  Zinsscheinen  und  Gewinnanteilscheinen  sowie  von  ausgelosten
  oder  sonst  zahlbar  gewordenen  Wertpapieren.

Artikel  12
Die  Tätigkeit  der  Stellen,  die  auf  Grund  von  Kriegsgesetzen  mit  der
Beaufsichtigung,  Verwahrung,  Verwaltung  oder  Liquidation  von  Vermögensgegenständen
  oder  der  Annahme  von  Zahlungen  befaßt  worden  sind,  soll,  unbeschadet
  der  Bestimmungen  des  Artikel  13,  nach  Maßgabe  der  nachstehenden
Grundsätze  abgewickelt  werden.

§  1
Die  beaufsichtigten,  verwahrten  oder  verwalteten  Vermögensgegenstände  sind
auf  Verlangen  des  Berechtigten  unverzüglich  freizugeben;  bis  zur  Übernahme  durch
den  Berechtigten  ist  für  eine  Wahrung  seiner  Interessen  zu  sorgen.
        <pb n="742" />
        —  706  —

§ 2
Die  Bestimmungen  des  §  1  sollen  wohlerworbene  Rechte  Dritter  nicht  berühren.
  Zahlungen  und  sonstige  Leistungen  eines  Schuldners,  die  von  den  im
Eingang  dieses  Artikels  erwähnten  Stellen  oder  auf  deren  Veranlassung  entgegengenommen
  worden  sind,  sollen  in  den  Gebieten  der  vertragschließenden  Teile  die
gleiche  Wirkung  haben,  wie  wenn  sie  der  Gläubiger  selbst  empfangen  hätte.
Privatrechtliche  Verfügungen,  die  von  den  bezeichneten  Stellen  oder  auf
deren  Veranlassung  oder  ihnen  gegenüber  vorgenommen  worden  sind,  bleiben  mit
Wirkung  für  beide  Teile  aufrechterhalten.

§  3
Über  die  Tätigkeit  der  im  Eingang  dieses  Artikels  erwähnten  Stellen,  insbesondere
  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben,  ist  den  Berechtigten  auf  Verlangen
unverzüglich  Auskunft  zu  erteilen.
Ersatzansprüche  wegen  der  Tätigkeit  dieser  Stellen  oder  wegen  der  auf  ihre
Veranlassung  vorgenommenen  Handlungen  können  nur  gemäß  den  Bestimmungen
des  Artikel  14  geltend  gemacht  werden.

Artikel  13

Grundstücke  oder  Rechte  an  einem  Grundstück,  Bergwerksgerechtsame  sowie
Rechte  auf  die  Benutzung  oder  Ausbeutung  von  Grundstücken,  Unternehmungen
oder  Beteiligungen  an  einem  Unternehmen,  insbesondere  Aktien,  die  infolge  von
Kriegsgesetzen  veräußert  oder  dem  Berechtigten  sonst  durch  Zwang  entzogen  worden
sind,  sollen  dem  früheren  Berechtigten  auf  einen  innerhalb  eines  Jahres  nach
der  Bestätigung  des  Friedensvertrags  zu  stellenden  Antrag  gegen  Rückgewähr  der
ihm  aus  Anlaß  der  Veräußerung  oder  Entziehung  etwa  erwachsenen  Vorteile
frei  von  allen  inzwischen  begründeten  Rechten  Dritter  wieder  übertragen  werden.

Fünftes  Kapitel
Ersatz  für  Zivilschäden

Artikel  14

Der  Angehörige  eines  vertragschließenden  Teiles,  der  im  Gebiete  des  anderen
Teiles  infolge  von  Kriegsgesetzen  durch  die  zeitweilige  oder  dauernde  Entziehung
von  Konzessionen,  Privilegien  und  ähnlichen  Ansprüchen  oder  durch  die  Beaufsichtigung,
  Verwahrung,  Verwaltung  oder  Veräußerung  von  Vermögensgegenständen
einen  Schaden  erlitten  hat,  ist  in  angemessener  Weise  zu  entschädigen,  soweit  der
Schaden  nicht  durch  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  ersetzt  wird.  Dies
gilt  auch  von  Aktionären,  die  wegen  ihrer  Eigenschaft  als  feindliche  Ausländer
von  einem  Bezugsrecht  ausgeschlossen  worden  sind.
        <pb n="743" />
        —  707  —

Artikel  15
Jeder  vertragschließende  Teil  wird  den  Zivilangehörigen  des  anderen  Teiles
die  Schäden  ersetzen,  die  ihnen  in  seinem  Gebiete  während  des  Krieges  von  den
dortigen  staatlichen  Organen  oder  der  Bevölkerung  durch  völkerrechtswidrige  Gewaltakte
  an  Leben,  Gesundheit  oder  Vermögen  zugefügt  worden  sind.

Artikel  16
Jeder  vertragschließende  Teil  wird  die  von  ihm  in  seinem  Gebiete  bei  Angehörigen
  des  anderen  Teiles  angeforderten  Gegenstände,  soweit  dies  noch  nicht
geschehen  ist,  unverzüglich  bezahlen.

Artikel  17

Zur  Feststellung  der  nach  Artikel  14,  15  zu  ersetzenden  Schäden  soll  alsbald
  nach  der  Bestätigung  des  Friedensvertrags  eine  Kommission  in  Berlin  zusammentreten,
  die  zu  je  einem  Drittel  aus  Vertretern  der  beiden  Teile  und  neutralen
  Mitgliedern  gebildet  wird;  um  die  Bezeichnung  der  neutralen  Mitglieder,
darunter  des  Vorsitzenden,  wird  der  Präsident  des  Schweizerischen  Bundesrats
gebeten  werden.

Die  Kommission  stellt  die  für  ihre  Entscheidungen  maßgebenden  Grundsätze
  auf;  auch  erläßt  sie  die  zur  Erledigung  ihrer  Aufgaben  erforderliche  Geschäftsordnung
  und  die  Bestimmungen  über  das  dabei  einzuschlagende  Verfahren.
Ihre  Entscheidungen  erfolgen  in  Unterkommissionen,  die  aus  je  einem  Vertreter

der  beiden  Teile  und  einem  neutralen  Obmann  gebildet  werden.  Die  von  den
Unterkommissionen  festgestellten  Beträge  sind  innerhalb  eines  Monats  nach  der

Feststellung  zu  bezahlen.

Sechstes  Kapitel

Austausch  der  Kriegsgefangenen  und  Zivilinternierten

Artikel  18
Die  kriegsgefangenen  Finnländer  in  Deutschland  und  die  kriegsgefangenen
Deutschen  in  Finnland  sollen  tunlichst  bald  in  bestimmten,  von  einer  deutschfinnischen
  Kommission  zu  vereinbarenden  Zeiträumen  und  unter  Ersatz  der  für  sie
aufgewendeten  Kosten  ausgetauscht  werden,  soweit  sie  nicht  mit  Zustimmung  des
Aufenthaltsstaats  in  dessen  Gebiete  zu  bleiben  oder  sich  in  ein  anderes  Land  zu

begeben  wünschen.
Die  Kommission  hat  auch  die  weiteren  Einzelheiten  des  Austausches  zu

regeln  und  seine  Durchführung  zu  überwachen.
        <pb n="744" />
        —  708  —

Artikel  19

Die  beiderseitigen  verschickten  oder  internierten  Zivilangehörigen  werden
tunlichst  bald  unentgeltlich  heimbefördert  werden,  soweit  sie  nicht  mit  Zustimmung
des  Aufenthaltsstaats  in  dessen  Gebicte  zu  bleiben  oder  sich  in  ein  anderes  Land
zu  begeben  wünschen.  Die  Regelung  der  Einzelheiten  und  die  Uberwachung  ihrer
Durchführung  soll  durch  die  im  Artikel  18  erwähnte  Kommission  erfolgen.

Die  Finnische  Regierung  wird  sich  bemühen,  von  der  Russischen  Regierung
die  Freilassung  derjenigen  Deutschen  zu  erlangen,  die  auf  finnischem  Gebiete  festgenommen
  worden  sind  und  sich  zur  Zeit  außerhalb  Finnlands  auf  russischem
Gebiete  befinden.

Artikel  20

Die  Angehörigen  eines  Teiles,  die  bei  Kriegsausbruch  in  dem  Gebiete  des
anderen  Teiles  ihren  Wohnsitz  oder  eine  gewerbliche  oder  Handelsniederlassung
hatten  und  sich  nicht  in  diesem  Gebiet  aufhalten,  können  dorthin  zurückkehren,
sobald  sich  der  andere  Teil  nicht  mehr  im  Kriegszustande  befindet.  Die  Rückkehr
kann  nur  aus  Gründen  der  inneren  oder  äußeren  Sicherheit  des  Staates  versagt
werden.

Als  Ausweis  genügt  ein  von  den  Behörden  des  Heimatstaats  ausgestellter
Paß,  wonach  der  Inhaber  zu  den  im  Absatz  1  bezeichneten  Personen  gehört;  ein
Sichtvermerk  auf  dem  Passe  ist  nicht  erforderlich.

Artikel  21

Jeder  vertragschließende  Teil  verpflichtet  sich,  die  auf  seinem  Gebiete  befindlichen
  Grabstätten  der  Heeresangehörigen  sowie  der  während  der  Internierung
oder  Verschickung  verstorbenen  sonstigen  Angehörigen  des  anderen  Teiles  zu  achten
und  zu  unterhalten;  auch  können  Beauftragte  dieses  Teiles  die  Pflege  und  angemessene
  Ausschmückung  der  Grabstätten  im  Einvernehmen  mit  den  Landesbehörden
besorgen.  Die  mit  der  Pflege  der  Grabstätten  zusammenhängenden  Einzelfragen
bleiben  weiterer  Vereinbarung  vorbehalten.

Siebentes  Kapitel
Amnestie

Artikel  22

Jeder  vertragschließende  Teil  gewährt  volle  Straffreiheit  den  dem  anderen
Teile  angehörenden  Kriegsgefangenen  für  alle  von  ihnen  begangenen  Straftaten,
ferner  den  internierten  oder  verschickten  Zivilangehörigen  des  andern  Teiles  für
die  während  der  Internierung  oder  Verschickung  begangenen  Straftaten,  endlich
        <pb n="745" />
        —  709  —

allen  Angehörigen  des  anderen  Teiles  für  die  zu  dessen  Gunsten  begangenen  Straftaten
  sowie  für  Verstöße  gegen  die  zum  Nachteil  feindlicher  Ausländer  ergangenen
Ausnahmegesetze.

Die  Straffreiheit  erstreckt  sich  nicht  auf  Handlungen,  die  nach  der  Bestätigung
  des  Friedensvertrags  begangen  werden.

Artikel  23
Jeder  Teil  gewährt  volle  Straffreiheit  seinen  eigenen  Angehörigen  in  Ansehung
  der  Arbeiten,  die  sie  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  als  Kriegsgefangene,
Zivilinternierte  oder  Verschickte  geleistet  haben.

Artikel  24
Die  vertragschließenden  Teile  behalten  sich  vor,  weitere  Vereinbarungen  zu

treffen,  wonach  jeder  Teil  wegen  der  zu  seinen  Ungunsten  begangenen  Handlungen
Freiheit  von  Strafen  und  sonstigen  Rechtsnachteilen  gewährt.

Achtes  Kapitel

Behandlung  der  in  die  Gewalt  des  Gegners  geratenen
Kauffahrteischiffe  und  Schiffsladungen

Artikel  25
Kauffahrteischiffe  eines  vertragschließenden  Teiles,  die  bei  Kriegsausbruch
in  den  Häfen  des  anderen  Teiles  lagen,  werden  ebenso  wie  ihre  Ladungen  zurückgegeben
  oder,  soweit  dies  nicht  möglich  ist,  in  Geld  ersetzt  werden.  Für  die  Benutzung
  solcher  Embargoschiffe  während  des  Krieges  ist  die  übliche  Tageszeitfracht
zu  vergüten.
Artikel  26

Deutsche  Kauffahrteischiffe  und  ihre  Ladungen,  die  sich,  abgesehen  von  den
Fällen  des  Artikel  25,  bei  der  Unterzeichnung  dieses  Vertrags  im  Machtbereiche
Finnlands  befinden  oder  später  dorthin  gelangen,  sollen  zurückgegeben  werden,
wenn  sie  bei  Kriegsausbruch  in  einem  feindlichen  Hafen  lagen  oder  in  neutralen
Hoheitsgewässern  von  feindlichen  Streitkräften  aufgebracht  worden  sind.

Artikel  27

Die  im  Machtbereich  eines  vertragschließenden  Teiles  befindlichen,  als  Prisen
aufgebrachten  Kauffahrteischiffe  des  anderen  Teiles  sollen,  wenn  sie  vor  der  Bestätigung
  des  Friedensvertrags  durch  rechtskräftiges  Urteil  eines  Prisengerichts
kondemniert  worden  sind  und  nicht  unter  die  Bestimmungen  der  Artikel  25,  26  fallen,

Reichs-Gesetzbl.  1918.  136
        <pb n="746" />
        —  710  —

als  endgültig  eingezogen  angesehen  werden;  im  übrigen  sind  sie  zurückzugeben
oder,  soweit  sie  nicht  mehr  vorhanden  sind,  in  Geld  zu  ersetzen.

Die  Bestimmungen  des  Absatz  1  finden  auf  die  als  Prisen  aufgebrachten
Schiffsladungen  von  Angehörigen  der  vertragschließenden  Teile  entsprechende  Anwendung.
  Doch  sollen  Güter  von  Angehörigen  des  einen  Teiles,  die  auf  Schiffen
feindlicher  Flagge  in  die  Gewalt  des  anderen  Teiles  geraten  sind,  in  allen  Fallen
den  Berechtigten  herausgegeben  oder,  soweit  dies  nicht  möglich  ist,  in  Geld  ersetzt

  werden.
Artikel  28

Die  Durchführung  der  in  den  Artikeln  25  bis  27  enthaltenen  Bestimmungen,
insbesondere  die  Festsetzung  der  zu  zahlenden  Entschädigungen,  erfolgt  durch  eine
gemischte  Kommission,  die  aus  je  einem  Vertreter  der  vertragschließenden  Teile
und  einem  neutralen  Obmann  besteht  und  binnen  drei  Monaten  nach  der  Ve
stätigung  des  Friedensvertrags  in  Stettin  zusammentreten  wird;  um  die  Bezeichnung
des  Obmanns  wird  der  Präsident  des  Schweizerischen  Bundesrats  gebeten  werden.

Artikel  29
Die  vertragschließenden  Teile  werden  alles,  was  in  ihrer  Macht  liegt,  tun,
damit  die  nach  Artikel  25  bis  27  zurückzugebenden  Kauffahrteischiffe  nebst  ihren
Ladungen  frei  nach  der  Heimat  zurückgelangen  können.
Auch  werden  beide  Teile  einander  bei  der  Herstellung  gesicherter  Schifffahrtswege
  für  den  durch  den  Krieg  gestörten  gegenseitigen  Handelsverkehr  jede
Unterstützung  zuteil  werden  lassen.

Neuntes  Kapitel
Regelung  der  Aalandfrage

Artikel  30
Die  vertragschließenden  Teile  sind  darüber  einig,  daß  die  auf  den  Aaland-Inseln
  angelegten  Befestigungen  sobald  als  möglich  zu  entfernen  und  die  dauernde
Nichtbefestigung  dieser  Inseln,  wie  ihre  sonstige  Behandlung  in  militärischer  und
schiffahrtstechnischer  Hinsicht  durch  ein  besonderes  Abkommen  zwischen  Deutschland,
  Finnland,  Rußland  und  Schweden  zu  regeln  sind;  hierzu  werden  auf  Wunsch
Deutschlands  auch  andere  Anliegerstaaten  der  Ostsee  hinzuzuziehen  sein.

Zehntes  Kapitel
Schlußbestimmungen

Artikel  31

Dieser  Friedensvertrag  wird  bestätigt  werden.  Die  Bestätigungsurkunden
sollen  tunlichst  bald  in  Berlin  ausgetauscht  werden.
        <pb n="747" />
        —  711  —

Artikel  32

Der  Friedensvertrag  tritt,  soweit  darin  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  mit
seiner  Bestätigung  in  Kraft.

Zur  Ergänzung  des  Vertrags  werden  binnen  vier  Monaten  nach  der  Bestätigung
  Vertreter  der  vertragschließenden  Teile  in  Berlin  zusammentreten.

Zur  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Berlin  am  7.  März  1918.

(L.  S.)  Craf  von  Hertling  (L.  S.)  Dr.  Hjelt
(L.  S.)  Dr.  Erich

 

136*
        <pb n="748" />
        —  712  —

(Nr.  6375)  Handels-  und  Schiffahrtsabkommen  zwischen
Deutschland  und  Finnland


Die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung  und  die  Finnische  Regierung,

von  dem  Wunsche  geleitet,  die  durch  den  Krieg  zwischen  Deutschland  und
Rußland  unterbrochenen  Beziehungen  des  freundschaftlichen  Verkehrs  zwischen
Deutschland  und  Finnland  wieder  anzuknüpfen  und  für  die  Zukunft  möglichst
ersprießlich  zu  gestalten,

haben  beschlossen,  ein  Handels-  und  Schiffahrtsabkommen  zu  vereinbaren,
und  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung:
den  Kanzler  des  Deutschen  Reichs,  Dr.  Grafen  von  Hertling,

die  Finnische  Regierung:
Herrn  Dr.  phil.  Edvard  Immanuel  Hjelt,  Staatsrat,  stellvertretenden
Kanzler  der  Universität  Helsingfors,  und
Herrn  Dr.  jur.  Rafael  Waldemar  Erich,  Professor  des  Staats-  und
Völkerrechts  an  der  Universität  Helsingfors,

welche  nach  gegenseitiger  Mitteilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
Vollmachten  über  nachstehende  Bestimmungen  übereingekommen  sind:

Artikel  1
Da  zwischen  Deutschland  und  Finnland  kein  Kriegszustand  besteht  und  die
vertragschließenden  Teile  entschlossen  sind,  fortan  in  Frieden  und  Freundschaft
miteinander  zu  leben,  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  auch  auf  wirtschaftlichem
und  finanziellem  Gebiete  feindliche  Handlungen  zwischen  den  beiden  Ländern  ausgeschlossen
  sein  müssen.
Demgemäß  werden  die  vertragschließenden  Teile  sich  wechselseitig  an  keinerlei
Maßnahmen,  die  auf  Feindseligkeiten  auf  wirtschaftlichem  oder  finanziellem
Gebiete  hinauslaufen,  unmittelbar  oder  mittelbar  beteiligen  und  innerhalb  ihres
Staatsgebiets  solche  Maßnahmen,  auch  wenn  sie  von  privater  oder  sonstiger  Seite
ausgehen,  mit  allen  ihnen  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  verhindern.  Andererseits
werden  sie  Hindernisse,  die  der  Wiederaufnahme  freundlicher  Handels-  und  Geschäftsbeziehungen
  entgegenstehen,  aus  dem  Wege  räumen  und  den  wechselseitigen  Warenaustausch
  nach  Möglichkeit  erleichtern.
In  der  Übergangszeit,  die  zur  Uberwindung  der  Kriegsfolgen  und  zur
Neuordnung  der  Verhältnisse  erforderlich  ist,  werden  sie  die  Verkehrsbeschränkungen,
        <pb n="749" />
        —  713  —

wie  Ausfuhrverbote,  Regelung  der  Einfuhr  usw.,  die  während  dieser  Zeit  un—
umgänglich  sind,  derart  handhaben,  daß  sie  möglichst  wenig  lästig  empfunden
werden.  Andererseits  werden  sie  in  dieser  Zeit  die  Versorgung  mit  den  nötigen
Gütern  möglichst  wenig  durch  Eingangszölle  belasten  und  daher  soweit  wie  tunlich
die  während  des  Krieges  festgesetzten  Zollbefreiungen  und  Zollerleichterungen  vorübergehend
  noch  länger  aufrechthalten  und  weiter  ausdehnen.

Artikel 2

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden  Teile  sollen  im
Gebiete  des  anderen  Teiles  in  bezug  auf  Handel  und  sonstige  Gewerbe  dieselben
Rechte  und  Begünstigungen  aller  Art  genießen,  welche  den  Inländern  zustehen
oder  zustehen  werden.

Sie  sollen  gleich  den  Inändern  berechtigt  sein,  bewegliches  oder  unbewegliches
Vermögen  zu  erwerben,  zu  besitzen  und  zu  verwalten  sowie  darüber  zu  verfügen.
Sie  sollen  weder  für  ihre  Person  oder  ihren  Geschäfts-  oder  Gewerbebetrieb
noch  in  bezug  auf  ihren  Grundbesitz,  ihr  Einkommen  oder  ihr  Vermögen  größeren
allgemeinen  oder  örtlichen  Abgaben  oder  Lasten  unterliegen  als  die  Inländer.

Die  Bestimmung  des  ersten  Absatzes  findet  keine  Anwendung  auf  Apotheker,
Drogisten,  Handels-  und  Börsenmakler,  Hausierer  und  andere  Personen,  welche
ein  im  Umherziehen  ausgeübtes  Gewerbe  betreiben.

In  Festungsrayons  und  solchen  Gebieten,  die  als  Grenzschutzgebiete  erklärt
sind,  ist  jeder  Staat  berechtigt,  die  Angehörigen  des  anderen  vertragschließenden
Teiles  Beschränkungen  im  Erwerb  und  in  der  Benutzung  von  Grundeigentum  zu
unterwerfen.

In  keinem  der  vorerwähnten  Fälle  sollen  jedoch  die  Angehörigen  des  einen
Teiles  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  ungünstiger  behandelt  werden  als  die  Angehörigen
  irgendeines  dritten  Landes.

Artikel  3

Aktiengesellschaften,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  andere
kommerzielle,  industrielle  und  finanzielle  Gesellschaften  mit  Einschluß  der  Versicherungsgesellschaften,
  die  in  dem  Gebiete  des  einen  vertragschließenden  Teiles
ihren  Sitz  haben  und  nach  dessen  Gesetzen  errichtet  sind,  sollen  auch  in  dem  Gebiete
des  anderen  Teiles  als  gesetzlich  bestehend  anerkannt  werden  und  insbesondere  das
Recht  haben,  vor  Gericht  als  Kläger  und  Beklagte  aufzutreten.  Die  Zulassung
solcher  Gesellschaften  des  einen  vertragschließenden  Teiles  zum  Gewerbe-  oder
Geschäftsbetriebe  sowie  zum  Erwerbe  von  Grundstücken  und  sonstigem  Vermögen
in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  bestimmt  sich  nach  den  dort  geltenden  Vorschriften.
  Doch  sollen  die  Gesellsehaften  in  diesem  Gebiete  jedenfalls  dieselben  Rechte
genießen,  welche  den  gleichartigen  Gesellschaften  irgendeines  dritten  Landes  zustehen.
        <pb n="750" />
        —  714  —

Artikel  4

Die  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse  des  einen  Teiles  sollen  in  dem  Gebiete
  des  anderen  nach  dem  Grundsatz  der  Meistbegünstigung  behandelt  werden.
Diese  Behandlung  gilt  für  die  Einfuhr,  Ausfuhr  und  Durchfuhr  und  im  allgemeinen
  in  jeder  die  Zölle  und  sonstigen  Abgaben,  die  Eisenbahntarife  sowie  die
Handelsgeschäfte  betreffenden  Beziehung,  ferner  für  die  Behandlung,  welche
staatliche  oder  unter  stagtlicher  Kontrolle  stehende  Monopolverwaltungen  des  einen
vertragschließenden  Teiles  den  Abnehmern  oder  Lieferern  des  anderen  Teiles  in
der  Preisstellung  oder  der  sonstigen  Geschäftsgebarung  zuteil  werden  lassen.

Artikel  5
Vorrechte,  die  einer  der  vertragschließenden  Teile  während  des  Krieges
anderen  Ländern  durch  Erteilung  von  Konzessionen  oder  durch  andere  staatliche
Maßnahmen  gewährt  hat,  sollen  aufgehoben  oder  auf  den  anderen  Teil  durch
Gewährung  gleichwertiger  Rechte  ausgedehnt  werden.

Artikel  6

Die  Bestimmungen  der  Artikel  2  bis  5  berechtigen  nicht  zur  Teilnahme
an  den  Begünstigungen,

1.  die  angrenzenden  Ländern  zur  Erleichterung  des  örtlichen  Verkehrs
innerhalb  einer  Grenzzone  bis  zu  fünfzehn  Kilometer  Breite  gegenwärtig
  oder  künftig  gewährt  werden,
2.  die gegenwärtig  oder  künftig  einer  der  vertragschließenden  Teile  den  mit
ihm  zollgeeinten  Ländern  oder  Gebieten  gewährt,

3.  die  Deutschland,  Österreich-Ungarn  oder  einem  anderen  mit  ihm  durch
ein  Zollbündnis  verbundenen  Lande,  das  an  Deutschland  unmittelbar
oder  durch  ein  anderes  mit  ihm  oder  Österreich-Ungarn  zollverbündetes
Land  mittelbar  angrenzt,  oder  seinen  eigenen  Kolonien,  auswärtigen
Besitzungen  und  Schutzgebieten  oder  denen  der  mit  ihm  zollverbündeten
Länder  etwa  gewähren  wird.

Artikel  7

Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr
durch  keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder  Durchfuhrverbote  zu  hemmen.

Ausnahmen,  sofern  sie  auf  alle  oder  doch  auf  alle  diejenigen  Länder  angewendet
  werden,  bei  denen  die  gleichen  Voraussetzungen  zutreffen,  können  in  folgenden
  Fällen  stattfinden:

1.  in  Beziehung  auf  Kriegsbedarf  unter  außerordentlichen  Umständen,

2.  aus  Rücksichten  auf  die  öffentliche  Sicherheit,
        <pb n="751" />
        —  715  —

3.  aus  Rücksichten  der  Gesundheitspolizei  oder  zum  Schutze  von  Tieren
oder  Nutzpflanzen  gegen  Krankheiten  oder  Schädlinge,

4.  zu  dem  Zwecke,  um  hinsichtlich  fremder  Waren  Verbote  oder  Beschränkungen,
  die  durch  die  innere  Gesetzgebung  für  die  Erzeugung,  den  Vertrieb,
  die  Beförderung  oder  den  Verbrauch  gleichartiger  einheimischer
Waren  im  Inland  festgesetzt  sind  oder  festgesetzt  werden,  durchzuführen.

Artikel  8

Innere  Abgaben,  welche  im  Gebiete  des  einen  der  vertragschließenden  Teile
für  Rechnung  des  Staates,  der  Gemeinden  oder  der  Korporationen  von  der
Hervorbringung,  der  Zubereitung,  der  Beförderung,  dem  Vertrieb  oder  dem
Verbrauch  eines  Erzeugnisses  gegenwärtig  oder  künftig  erhoben  werden,  dürfen
auch  den  gleichartigen  Erzeugnissen  des  anderen  Teiles  auferlegt  werden,  diese
jedoch  unter  keinem  Vorwand  höher  oder  in  lästigerer  Weise  treffen  als  die
Erzeugnisse  des  eigenen  Landes.  Soweit  innere  Abgaben  auf  Rohstoffe  oder
Halbwaren  gelegt  werden,  soll  die  Feststellung  eines  angemessenen  Steuerausgleichs
für  die  Einfuhr  von  Erzeugnissen,  welche  aus  oder  mit  solchen  Rohstoffen  oder
Halbwaren  gewonnen  werden,  auch  dann  statthaft  sein,  wenn  die  gleichartigen
inländischen  Erzeugnisse  nicht  unmittelbar  den  Gegenstand  der  Abgabe  bilden.

Es  bleibt  jedem  der  vertragschließenden  Teile  unbenommen,  geeignete
Waren  einem  Staatsmonopol  oder  einer  zur  Gewinnung  von  Staatseinnahmen
dienenden  monopolähnlichen  Regelung  zu  unterwerfen.  Die  vorstehenden  Grundsätze
  finden  in  diesem  Falle  entsprechende  Anwendung.

Artikel  9

Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche  sich  durch  den
Besitz  einer  von  den  zuständigen  Behörden  des  Heimatlandes  ausgefertigten
Gewerbe-Legitimationskarte  darüber  ausweisen,  daß  sie  in  dem  Staate,  wo  sie
ihren  Wohnsitz  haben,  die  gesetzlichen  Steuern  und  Abgaben  entrichten,  sollen
befugt  sein,  persönlich  oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende  Reisende  im  Gebiete
des  anderen  vertragschließenden  Teiles,  soweit  es  den  Angehörigen  des  eigenen
Landes  gestattet  ist,  bei  Kaufleuten  oder  in  offenen  Verkaufsstellen  oder  bei  solchen
Personen,  welche  die  Waren  produzieren,  Warenankäufe  zu  machen  oder  bei  Kaufleuten
  in  deren  Geschäftsräumen  oder  bei  solchen  Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe
  Waren  der  angebotenen  Art  Verwendung  finden,  Bestellungen  zu  suchen.
Weder  in  dem  einen  noch  in  dem  anderen  Falle  sollen  sie  hierfür  eine  besondere
Abgabe  entrichten  müssen.

Die  Inhaber  der  Gewerbe-Legitimationskarten  dürfen  nur  Warenmuster,
aber  keine  Waren  mit  sich  führen.

Die  vertragschließenden  Teile  werden  sich  gegenseitig  Mitteilung  darüber
machen,  welche  Behörden  zur  Erteilung  von  Gewerbe-Legitimationskarten  befugt
        <pb n="752" />
        —  716  —

sein  sollen,  und  welche  Vorschriften  von  den  Inhabern  dieser  Karten  bei  Ausübung
  ihrer  Tätigkeit  als  Handlungsreisende  zu  beachten  sind.

Für  zollpflichtige  Gegenstände,  welche  als  Muster  von  den  vorbezeichneten
Handlungsreisenden  eingebracht  werden,  wird  beiderseits  Befreiung  von  Eingangsund
  Ausgangsabgaben  unter  der  Voraussetzung  zugestanden,  daß  diese  Gegenstände
binnen  einer  Frist  von  sechs  Monaten  wieder  ausgeführt  werden  und  die  Identität
der  ein-  und  wieder  ausgeführten  Gegenstände  außer  Zweifel  ist,  wobei  es  gleichgültig
  sein  soll,  über  welches  Zollamt  die  Gegenstände  ausgeführt  werden.

Die  Wiederausfuhr  der  Muster  muß  in  beiden  Ländern  bei  der  Einfuhr
durch  Niederlegung  des  Betrags  der  bezüglichen  Zollgebühren  oder  durch  Sicherstellung
  gewährleistet  werden.

Die  Erkennungszeichen  (Stempel,  Siegel,  Bleie  usw.),  die  zur  Wahrung
der  Identität  der  Muster  amtlich  angelegt  worden  sind,  sollen  gegenseitig  anerkannt
  werden,  und  zwar  in  dem  Sinne,  daß  die  von  der  Zollbehörde  des
Ausfuhrlandes  angelegten  Zeichen  auch  in  dem  anderen  Lande  zum  Beweise  der
Identität  dienen.  Die  beiderseitigen  Zollämter  dürfen  jedoch  weitere  Erkennungs.
zeichen  anlegen,  falls  dies  im  einzelnen  Falle  notwendig  erscheint.

Artikel  10

Während  des  Bestehens  dieses  Abkommens  wird  der  finnische  Zolltarif
nach  dem  Stande  vom  1.  Januar  1914  gegenüber  Deutschland  in  Anwendung
kommen.  Der  Tarif  kann  während  dieser  Zeit  Deutschland  gegenüber  weder
erhöht  noch  durch  Zölle  auf  am  1.  Januar  1914  zollfreie  Waren  erweitert  werden.
Die  Finnische  Regierung  behält  sich  jedoch  vor,  vorzuschreiben,  daß  die  im  genannten
  Zolltarif  in  Finnischer  Mark  festgesetzten  Zölle  entweder  in  Gold  oder
nach  Wahl  des  Zollpflichtigen  in  Papier  zum  Goldwert  zu  entrichten  sind.

Artikel  11

Auf  Eisenbahnen  soll  hinsichtlich  der  Gestellung  und  Benutzung  der  Beförderungsmittel
  und  der  übrigen  Einrichtungen,  hinsichtlich  der  Abfertigung  und
hinsichtlich  der  Beförderungspreise  und  der  übrigen  Abgaben  kein  Unterschied
zwischen  Deutschen  und  Finnländern  oder  den  Angehörigen  des  meistbegünstigten
dritten  Landes  und  ihren  Gütern  bestehen.

Artikel  12

Jeder  der  vertragschließenden  Teile  wird  die  Seeschiffe  des  anderen  und
deren  Ladungen  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben  wie
die  eigenen  Schiffe  zulassen,  so  daß  ein  Unterschied  wegen  der  Nationalität  der
Schiffe  in  keiner  Weise  und  auch  nicht  hinsichtlich  der  Zollbehandlung  der  ein-,
aus-  und  durchgeführten  Waren  sowie  auch  nicht  hinsichtlich  der  anschließenden
oder  vorhergehenden  Beförderung  auf  Eisenbahnen  oder  Wasserwegen  stattfindet.
        <pb n="753" />
        —  717  —

Jedes  Vorrecht  und  jede  Befreiung,  welche  in  dieser  Hinsicht  oder  sönft  in
bezug  auf  Schiffahrt  von  cinem  der  vertragschließenden  Teile  einer  dritten  Macht
gegenwärtig  oder  künftig  eingeräumt  ist,  soll  ohne  weiteres  und  bedingungslos
auch  dem  anderen  Teile  zustehen.

Von  den  Bestimmungen  dieses  Artikels  wird  eine  Ausnahme  in  betreff
derjenigen  besonderen  Begünstigungen,  welche  den  Erzeugnissen  des  inländischen
Fischfanges  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Lande  jetzt  oder  in  Zukunft  gewährt
werden  sollten  sowie  in  betreff  der  Küstenschiffahrt  gemacht.  Indes  soll  jeder
der  beiden  Teile  alle  Rechte  und  Begünstigungen,  welche  der  andere  Teil  hinsichtlich
  der  Küstenschiffahrt    irgend  einer  dritten  Macht  eingeräumt  hat  oder  einräumen
  wird,  insoweit  für  seine  Schiffe  in  Anspruch  nehmen  können,  als  er  den
Schiffen  des  anderen  Teiles  für  sein  Gebiet  dieselben  Rechte  und  Begünstigungen

einräumt.
Artikel  13
Um  die  Rechtsbeziehungen  zwischen  beiden  Ländern  hinsichtlich  des  Schutzes
des  gewerblichen  Eigentums  und  des  Urheberrechts  mit  den  im  internationalen
Verkehr  anerkannten  Rechtsgrundsätzen  in  Einklang  zu  bringen,  verpflichten  sich
beide  Regierungen,  daß  zur  Gewährung  eines  gegenseitigen  Schutzes  die  zuletzt  international
  vereinbarten  Regeln,  und  zwar:
1.  für  den  Schutz  auf  dem  Gebiete  des  gewerblichen  Eigentums  die  Bestimmungen
  der  revidierten  Pariser  Übereinkunft  vom  2.  Juni  1911,
2.  für  den  Schutz  auf  dem  Gebiete  des  literarischen  und  künstlerischen
Urheberrechts  die  Bestimmungen  der  revidierten  Berner  Ubereinkunft
vom  13.  November  1908
derart  maßgebend  sein  sollen,  als  ob  sie  Inhalt  dieses  Vertrags  wären.

Artikel  14

Die  vertragschließenden  Teile  kommen  überein,  zwischen  beiden  Ländern  den
Post-  und  Telegraphenverkehr  unter  Zugrundelegung  der  Bestimmungen  des  Weltpostvertrags
  und  seiner  Nebenabkommen,  des  Internationalen  Telegraphenvertrags
und  des  Internationalen  Funkentelegraphenvertrags  aufzunehmen.  Die  näheren
Festsetzungen  erfolgen  durch  Abkommen,  die  zwischen  den  beiderseitigen  Verwaltungen
  geschlossen  werden.

Schon  jetzt  wird  vereinbart:
1.  die  Telegramme  werden  bis  auf  weiteres  über  Schweden  geleitet

2.  als  Wortgebühr  für  ein  gewöhnliches  Telegramm  ist  der  Betrag  von
25  Centimen  in  Aussicht  genommen.  Die  Festsetzung  der  Anteile  der
beteiligten  Länder  bleibt  der  Vereinbarung  der  Verwaltungen  vorbehalten.


Artikel  15
Die  vertragschließenden  Teile  behalten  sich  vor,  zur  Regelung  der  Konsularverhältnisse,

  der  Nachlässe,  des  Rechtsschutzes  und  der  Rechtshilfe  in  bürgerlichen

Reichs-Gesetzbl.  1918.  137
        <pb n="754" />
        —  718  —

Angelegenheiten  tunlichst  bald  Verträge  abzuschließen,  die  den  Auschauungen  und

den  Verhältnissen  der  Gegenwart  entsprechen.  Bis  zum  Inkrafttreten  dieser  Verträge

  sollen  zwischen  den  beiden  Ländern  die  Bestimmungen  der  nachstehenden

Vereinbarungen  Anwendung  finden:

          

1.  des  deutsch-russischen  Konsularvertrags  vom  8. Dezember / 26.  November 1874,

2.  der  deutsch-russischen  Konvention  über  die  Regulierung  von  Hinterlassenschaften vom

  12.  November / 31. Oktober 1874,
        

3.  des  Haager  Abkommens  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905  und
des  Notenwechsels,  betreffend  die  wechselseitige  Befreiung  des  Deutschen
Reichs  und  Rußlands  von  der  ihnen  für  Ausländer  in  Rechtsstreitigkeiten
  obliegenden  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung,  Vorschußzahlung

und Gebührenentrichtung,  vom 8. September /  27. August 1897
  

Ferner  verpflichten  sich  die  beiden  vertragschließenden  Teile,  sobald  wie
möglich  in  Verhandlungen  über  den  Abschluß  eines  Vertrags  über  die  gegenseitige
Auslieferung  von  Verbrechern  und  die  gegenseitige  Rechtshilfe  in  Strafsachen  auf
neuzeitlicher  Grundlage  einzutreten.  Bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Vertrags  räumen
sie  sich  gegenseitig  die  Rechte  und  Vegünstigungen  ein,  die  jeder  Teil  mit  Beziehung
  auf  die  Auslieferung  von  Verbrechern  und  die  Rechtshilfe  in  Strafsachen
der  meistbegünstigten  Nation  eingeräumt  hat  oder  künftig  einräumen  wird,  sofern
der  ersuchende  Teil  bei  Stellung  des  Antrags  dem  ersuchten  Teile  die  Gegenseitigkeit
  für  gleiche  Fälle  zusichert.

 

    

 

Artikel  16

Jeder  vertragschließende  Teil  wird  die  Zeitwanderung  seiner  Angehörigen
in  das  Gebiet  des  anderen  Teiles  zur  Beschäftigung  in  landwirtschaftlichen  und
gewerblichen  Betrieben  gestatten  und  sie  in  keiner  Weise,  insbesondere  auch  nicht
durch  Paßerschwerungen,  hindern.  Die  Vertreter  von  Organisationen,  die  im
Gebiete  des  einen  Teiles  zur  Vermittlung  der  Anwerbung  solcher  Arbeiter
gegründet  sind  und  die  von  der  Regierung  dieses  Teiles  der  Regierung  des
anderen  Teiles  bezeichnet  werden,  sollen  im  Gebiete  des  letzteren  ohne  weiteres
zugelassen  werden  und  ihre  Vermittlungstätigkeit  ungehindert  ausüben  dürfen.

Artikel  17

Dieses  Abkommen  soll  zwei  Wochen  nach  dem  Austausch  der  Bestätigungsurkunden
  in  Wirksamkeit  treten  und  bis  zur  Inkraftsetzung  eines  Handels-  und
Schiffahrtsvertrags,  über  dessen  Abschluß  die  vertragschließenden  Teile  tunlichst
bald  in  Verhandlungen  treten  werden,  in  Geltung  bleiben.
        <pb n="755" />
        Sollte  bis  zum  31.  Dezember  1920  der  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag
nicht  abgeschlossen  und  in  Kraft  getreten  sein,  so  soll  jeder  der  vertragschließenden
Teile  befugt  sein,  das  gegenwärtige  Abkommen  mit  einjähriger  Frist  zu  kündigen.

Artikel  18

Dieses  Abkommen  wird  bestätigt  werden.  Die  Bestätigungsurkunden
sollen  tunlichst  bald  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Zur  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
Abkommen  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Berlin,  am  7.  März  1918.

(L.  S.)  Craf  von  Hertling  (L.  S.)  Dr.  Hjelt
(L.  S.)  Dr.  Erich
        <pb n="756" />
        —  720  —

(Nr.  6376)

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  7.  März  1918  in
Berlin  unterzeichneten  Friedensvertrags  zwischen  Deutschland  und  Finnland
und  des  am  selben  Tage  in  Berlin  unterzeichneten  Handels-  und  Schifffahrtsabkommens
  zwischen  Deutschland  und  Finnland.  Vom  28.  Juni  1918.

Die  vorstehend  abgedruckten,  am  7.  März  1918  in  Berlin  unterzeichneten
Verträge,  nämlich:

1.  Friedensvertrag  zwischen  Deutschland  und  Finnland,
2.  Handels-  und  Schiffahrtsabkommen  zwischen  Deutschland  und  Finnland

sind  ratifiziert  worden.  Der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  ist  am
25.  Juni  1918  in  Berlin  erfolgt.

Berlin,  den  28.  Juni  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
von  Kühlmann
        <pb n="757" />
        —  721  —

(Nr.  6377)  Verordnung  über  die  Preise  für  Stroh  und  Häcksel  aus  der  Ernte  1918.  Vom
28.  Juni  1918.

Auf  Grund  der  §§  4,  13  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Stroh  und
Häcksel  aus  der  Ernte  1918  vom  6.  Juni  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  475)  sowie
auf  Grund  des  §  19  Abs.  2  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Stroh  und
Häcksel  vom  2.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  685)  wird  verordnet:

§ 1
Der  Preis  für  das  nach  §§  1,  2  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit
Stroh  und  Häcksel  aus  der  Ernte  1918  abzuliefernde  Stroh  beträgt  für  die
Tonne:
bei  Flegeldruschstroh  90  Mark,

bei  Maschinendruschstroh  80  Mark.

Ist  das  Stroh  nicht  von  mindestens  mittlerer  Art  und  Güte,  so  ist  ein
entsprechend  niedrigerer  Preis  zu  zahlen.

Für  Stroh,  das  in  drahtgepreßten  Ballen  geliefert  wird,  erhöht  sich  der
Preis  um  12  Mark  für  die  Tonne.  Der  Zuschlag  umfaßt  auch  die  Kosten  für
die  Beschaffung  des  Bindedrahts.

Die  Preise  schließen  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zur  Verladestelle  des
nächsten  Ortes,  von  dem  das  Stroh  mit  der  Babhn  oder  zu  Wasser  versandt
werden  kann,  sowie  die  Kosten  des  Verladens  daselbst  ein.

§ 2
Der  Lieferungsverband  erhält  für  Vermittlung  und  sonstige  Unkosten  für
alles  Stroh,  das  auf  Grund  der  §§  1,  2  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit
Stroh  und  Häcksel  aus  der  Ernte  1918  aus  seinem  Bezirk  abgeliefert  wird,  eine
Vergütung  von  12  Mark  für  die  Tonne.  Die  Landeszentralbehörden  oder  die
von  ihnen  bestimmten  Stellen  bestimmen,  welcher  Teil  der  Vergütung  dem  Händler
oder  Kommissionär  zusteht,  falls  sich  der  Lieferungsverband  eines  solchen  bedient.

§ 3
Bel  dem  Verkaufe  des  nicht  nach  §§  1,  2  der  Verordnung  über  den  Verkehr
mit  Stroh  und  Häcksel  aus  der  Ernte  1918  abzuliefernden  Strohes  durch  den
Erzeuger  dürfen  die  im  §  1  bestimmten  Preise  nicht  überschritten  werden.
        <pb n="758" />
        —  722  —

Die  Preise  gelten  für  Barzahlung  bei  Empfang.  Wird  der  Preis
gestundet,  so  dürfen  bis  zu  2  vom  Hundert  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont
hinzugeschlagen  werden.  Die  Preise  schließen  die  Kosten  er  Beförderung  bis
zur  Verladestelle  des  nächsten  Ortes,  von  dem  das  Stroh  mit  der  Bahn  oder  zu
Wasser  versandt  werden  kann,  sowie  die  Kosten  des  Verladens  daselbst  ein.

§ 4

Beim  Verkaufe  von  Häcksel  durch  den  Hersteller  darf  der  Preis  von
120  Mark  für  die  Tonne  ohne  Sack  nicht  überschritten  werden.

Für  leihweise  Überlassung  der  Säcke  darf  während  der  ersten  drei  Wochen
eine  Sackleihgebühr  bis  zu  35  Pfennig  für  die  ganze  Zeitdauer  berechnet  werden.
Werden  die  Säcke  nicht  binnen  drei  Wochen  zurückgegeben,  so  beträgt  vom
Beginne  der  vierten  Woche  ab  die  Leihgebühr  15  Pfennig  für  jede  weitere
Woche.  Werden  die  Säcke  nach  Ablauf  von  acht  Wochen  nicht  zurückgegeben,
so  ist  außer  der  Leihgebühr  ein  Betrag  von  3  Mark  für  einen  Sack  von
mindestens  10  Kilogramm  Fassung  und  von  3,50  Mark  für  einen  Sack  von
mindestens  50  Kilogramm  Fassung  zu  zahlen.

Werden  die  Säcke  mitverkauft,  so  darf  der  Preis  für  einen  Sack  von
mindestens  40  Kilogramm  Fassung  nicht  mehr  als  2,45  Mark,  für  einen  Sack
von  mindestens  50  Kilogramm  Fassung  nicht  mehr  als  2,55  Mark  betragen.
Diese  Preise  schließen  den  Preis  für  die  Sackbänder  mit  ein..  Im  übrigen
gelten  die  Vorschriften  des  §  3  Abs.  2.

§ 5
Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden  können
für  den  Weiterverkauf  von  Stroh  und  Häcksel  im  Groß-  und  Kleinhandel,  ferner

für  die  Abgabe  von  Stroh  und  Häcksel  durch  Kommunalverbände  und  Gemeinden
an  die  Verbraucher  Höchstpreise  festsetzen.

§ 6

Der  Übernahmepreis,  den  der  Kriegsausschuß  für  Ersatzfutter  für  das  von
ihm  nach  §  13  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel  aus
der  Ernte  1918  übernommene  Lupinen-,  Zückerrübensamen-  oder  Runkelrüben-=samenstroh
  zu  zahlen  hat,  darf  den  Betrag  von  80  Mark  für  die  Tonne  nicht
übersteigen,  auch  wenn  das  Stroh  gehäckselt  oder  sonst  zerkleinert  ist.  Ist  das
Stroh  nicht  von  mindestens  mittlerer  Art  und  Güte,  so  ist  ein  entsprechend
niedrigerer  Preis  zu  zahlen.
        <pb n="759" />
        —  723  —

§ 7
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Sie
gilt  auch  für  Stroh  aus  früheren  Ernten.  Die  Verordnung  über  den  Verkehr
mit  Stroh  und  Häcksel  vom  2.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  685)  und  die

Verordnung  über  den  Höchstpreis  für  Häcksel  vom  19.  März  1918  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  132)  treten  am  1.  August  1918  außer  Kraft.

Berlin,  den  28.  Juni  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 



 

Den  Bezug  des  Reichs-  Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="760" />
        <pb n="761" />
        —  725  —  
    
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang  1918
Nr.  86
Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Weinbaubezirken  S.  725.  —  Bekanntmachung

über  die  Beglaubigung  von  Unterschriften  und  die  Legalisation  von  Urkunden  in  den  besetzten  Gebieten.
  S.  725.  —  Berichtigung.  S.  726.

 

 

(Nr.  6378)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Weinbaubezirken.  Vom  3.  Juli  1918.

n  der  gemäß  §  3  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus,
vom  6.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  durch  Bekanntmachung  vom  1.  April
1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  89)  veröffentlichten  und  durch  die  Bekanntmachungen
vom  12.  März  1915,  22.  April  1916  und  24.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  153,  343  und  373)  ergänzten  Übersicht  der  Einteilung  der  am  Weinbau
beteiligten  Gebiete  des  Reichs  in  Weinbaubezirke  sind  nachstehende  Änderungen
eingetreten:

Unter  "X.  Elsaß-Lothringen:  die  Gemarkung  Marlenheim,  bisher  dem
Weinbaubezirke  Nr.  1  (Straßburg)  zugeteilt,  ist  dem  Weinbaubezirke  Nr.  14
(Wasselnheim)  angegliedert  worden.

Berlin,  den  3.  Juli  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrage
Flach

 

(Nr.  6379)  Bekanntmachung  über  die  Beglaubigung  von  Unterschriften  und  die  Legalisation
von  Urkunden  in  den  besetzten  Gebieten.  Vom  3.  Juli  1918.

Auf  Grund  des  §  3  der  Verordnung  über  die  Beglaubigung  von  Unterschriften

und  Legalisation  von  Urkunden  in  den  besetzten  Gebieten  vom  20.  Januar  1916

(Reichs-Gesetzbl.  S.  48)  wird  folgendes  bestimmt:
Reichs-Gesetzbl.  1918.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juli  1918.  138
        <pb n="762" />
        —  726  —

I

Die  Bekanntmachung  uͤber  die  Beglaubigung  von  Unterschriften  und  die
Legalisation  von  Urkunden  in  den  besetzten  Gebieten  vom  31.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  874)  wird  wie  folgt  geändert:

1.  Satz  2  erhält  folgende  Fassung:

Für  die  öffentlichen  Beglaubigungen  sind  die  dortigen  Bezirksgerichte
  (Aufsichtsrichter),  das  Kaiserlich  Deutsche  Gericht  der  Verwaltung
  in  Warschau,  die  Kaiserlich  Deutschen  Kreischefs  (Polizeipräsidenten)
und  die  Justizkommissare  zuständig.

2.  Satz  3  wird  gestrichen.

II

Die  Bestimmung  unter  II  findet  auf  alle  seit  dem  1.  September  1917

beglaubigten  und  legalisierten  Urkunden  Anwendung.

Berlin,  den  3.  Juli  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Wallraf

 

Berichtigung
In  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Buchweizen
  und  Hirse  aus  der  Ernte  1918  zu  Saatzwecken  vom  27.  Juni  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  677)  ist  als  Überschrift  vor  &amp;amp;  15  einzufügen:
III.  Schlußbestimmungen
Berlin,  den  5.  Juli  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  den  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="763" />
        —  727  —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  87

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Reichsstelle  für  Druckpapier  S.  727.  —  Verordnung,  betreffend
  Abänderung  des  §  9  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873.  S.  727.  —
Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  Kalkstickstoff.  S.  728.











(Nr.  6380)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Reichsstelle  für  Druckpapier.  Vom  10.  Juli  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Druckpapier  vom  18.  April  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  306)  wird  folgendes  bestimmt:

§ 1
Die  Reichsstelle  für  Druckpapier  (Reichs-Gesetzbl.  1916  S.  863)  kann  anordnen,
  daß  ein  von  ihr  festzusetzender  Teil  des  Kaufpreises  für  maschinenglattes,
holzhaltiges  Druckpapier,  das  für  den  Druck  von  Tageszeitungen  bestimmt  ist,
von  dem  Lieferer  an  die  Reichsstelle  für  Papierholz  abzuführen  ist.
§  2
Verträge  über  Lieferungen  von  maschinenglattem,  holzhaltigen  Druckpapier,
die  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  bis  30.  September  1918  erfolgen,  gelten  als  zu
den  von  der  Reichsstelle  für  diese  Zeit  festzusetzenden  Preisen  abgeschlossen,  soweit
das  Papier  zum  Druck  von  Tageszeitungen  bestimmt  ist.
§ 3
Die  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  10.  Juli  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

(Nr.  6381)  Verordnung,  betreffend  Abänderung  des  §  9  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen
vom  13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129).  Vom  4.  Juli  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Reichs-Gesetzbl.  1918.  139

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juli  1918.
        <pb n="764" />
        —  728  —

Artikel  1

1.  Der  §  9  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  wird  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Kriegszustandes
durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Vergütung  für  Naturalquartier  und  Stallung  wird  nach  den  für  den
Friedenszustand  geltenden  Sätzen  gewährt)  jedoch  finden  auf  die  Quartierleistung
in  den  Fällen  unter  A  4  bis  8  des  Servistarifs  (Beilage  1  des  Gesetzes  vom
6.  Juli  1904  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  272  —  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
17.  Mai  1906  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  473  —)  stets  die  unter  a  aufgeführten
Sätze  Anwendung.

Die  Beschaffenheit  des  Ouartiers  wird  im  allgemeinen  durch  die  für  den
Friedenszustand  geltenden  Vorschriften  bestimmt.

2.  Für  die  Dauer  der  Geltung  der  Nr.  1  tritt  Abschnitt  1  Ziffer  2  der
Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1873  über
die  Kriegsleistungen,  vom  1.  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  137)  außer  Kraft.

Artikel  2
Diese  Verordnung  tritt  am  Tage  der  Verkündung  mit  Wirkung  vom
1.  Januar  1918  in  Kraft.  ·
Den  Zeitpunkt,  in  dem  der  Kriegszustand  als  beendet  anzusehen  ist,
bestimmt  der  Reichskanzler.

Berlin,  den  4.  Juli  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Wallraf

 

(Nr.  6382)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  Kalkstickstoff.  Vom  8.  Juli  1918.

Auf  Grund  des  9  2  Abs.  2  der  Verordnung  über  Stickstoff  vom  18.  Jannar  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  59)  wird  bestimmt:
1

Im  &amp;amp;  1  Abs.  1  der  Verordnung  über  Kalkstickstoff  vom  24.  Oktober  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  963)  wird  das  Wort  „Reichsschatzamt“  durch  „Kriegsernährungsamt“
  ersetzt.  92

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  8.  Juli  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesezblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="765" />
        —  729—

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang 1918

 



Inhalt:  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung.  über  die  Errichtung  von  Herstellungsund
  Vertriebsgesellschaften  in  der  Schuhindustrie  vom  17.  März  1917.  S.  729.  —  Verordnung
über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Käse,  Quark,  Molkeneiweiß  und  ähnlichen  Erzeugnissen.
S.  730.  

 

(Nr.  6383)  Bekanmtmachung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  von
Herstellungs-  und  Vertriebsgesellschaften  in  der  Schuhindustrie  vom  17.  März
1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  236).  Vom  11.  Juli  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Artikel  I
Die  Verordnung  über  die  Errichtung  von  Herstellungs-  und  Vertriebsgesellschaften
  in  der  Schuhindustrie  vom  17.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  236)
wird  wie  folgt  ergänzt:
1.  Im  Artikel  1  Abs.  1  wird  hinter  dem  Worte  „Bedürfnisse“  eingefügt
„sowie  der  Ausgleich  zwischen  stilliegenden  und  weiterarbeitenden  Gesellschaftern“.

  
2.  Im  Artikel  II  §  5  Abs.  4  wird  das  Wort  „Gewinnanteile"  ersetzt  durch

das  Wort  „Ausgleichsbeträge“.

Artikel  I
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  11.  Juli  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

Reichs-Gesetbl.  1918.  140
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juli  1918.
        <pb n="766" />
        —  730  —

(Nr.  6384)  Verordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Käse,  Quark,  Molkeneiweiß
und  ähnlichen  Erzeugnissen.  Vom  15.  Juli  1918.

Auf  Grund  des  §  41  der  Verordnung  über  Speisefette  vom  20.  Juli  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  755)  und  des  §  11  der  Verordnung  über  Käse  vom  20.  Oktober
1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1179)  wird  bestimmt:

§ 1

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Stellen  können
den  Verkehr  mit  Käse,  Quark  und  Molkeneiweiß  nebst  den  aus  Magermilch,
Molke,  Quark  und  Molkeneiweiß  hergestellten  käseähnlichen  Erzeugnissen  regeln.

Dies  gilt  nicht  für  Quark,  der  nach  Maßgabe  der  Verordnung  über  die
Bewirtschaftung  von  Milch  und  den  Verkehr  mit  Milch  vom  3.  November  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1005)    an  Stelle  von  Magermilch  abzuliefern  ist;  insoweit  verbleibt
  es  bei  den  Vorschriften  jener  Verordnung.

§ 2

Die  Reichsstelle  für  Speisefette  kann  anordnen,  daß  nach  ihrer  Weisung
die  mit  der  Verkehrsregelung  beauftragten  Stellen  bestimmte  Mengen  der  im  §  1
genannten  Lebensmittel  in  guter  Beschaffenheit  zum  Herstellerhöchstpreise  zu  liefern
haben.  Sie  soll  hierbei  auf  den  eigenen  Bedarf  der  liefernden  Stelle  Rücksicht
nehmen.
Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Beschaffenheit  der  gelieferten  Lebensmittel
ergeben,  entscheidet  endgültig  das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegswirtschaft.  Die
Bestimmungen  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  Schiedsgerichts
nach  §  22  der  Verordnung  über  Speisefette  vom  20.  Juli  1916  vom  9.  Juni
1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  484)  finden  entsprechende  Anwendung.

§ 3

Bei  Lieferungen  auf  Anordnung  der  Reichsstelle  für  Speisefette  (§  2)  kann
von  den  mit  der  Verkehrsregelung  beauftragten  Stellen  zur  Deckung  der  Kosten
der  Regelung  ein  Zuschlag  bis  zu  dem  Betrage  von  10  Mark  für  je  50  Kilogramm
  zu  den  geltenden  Herstellerhöchstpreisen  erhoben  werden.

Die  Reichsstelle  für  Speisefette  ist  berechtigt,  einen  weiteren  Zuschlag  von
2  Mark  für  je  50  Kilogramm  zu  erheben.

Die  Zuschläge  nach  Abs.  1  und  2  dürfen  beim  Weiterverkaufe  neben  den
geltenden  Höchstpreisen  berechnet  werden.

§ 4
Die  Reichsstelle  für  Speisefette  kann  weitere  Anordnungen  über  den  Verkehr
mit  den  im  §  1  genannten  Lebensmitteln  treffen  und  Ausnahmen  von  den  Vorschriften
  dieser  Verordnung  zulassen.
        <pb n="767" />
        —  731  —

§ 5
Die  Vorschrift  des  §  36  der  Verordnung  über  Speisefette  vom  20.  Juli
1916  findet  entsprechende  Anwendung.

§ 6

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrase  bis  zu  zehntausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,  wer  den  auf  Grund
der  §§  1,  4  erlassenen  Bestimmungen  und  Anordnungen  zuwiderhandelt.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Gegenstände  erkannt  werden,
auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter
gehören  oder  nicht.

§ 7

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  15.  Juli  1918.

 

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="768" />
        <pb n="769" />
        —   733 —  

Reichs-Gesetzblatt  

  Jahrgang 1918           ——                          

Nr.  89

  –—          

 

Inhalt:  Verordnung  über  die Kartoffelversorgung.    —  S.  733.

 

(Nr.  6385)  Verordnung  über  die  Kartoffelversorgung.  Vom  18.  Juli  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Artikel  I

Für  den  Verkehr  mit  Kartoffeln  gelten  die  Vorschriften  der  Verordnung
über  die  Kartoffelversorgung  im  Wirtschaftsjahr  1917/18  vom  28.  Juni  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  569)  mit  den  aus  folgenden  Vorschriften  sich  ergebenden
Änderungen:

1.  Im  §  1  Abs.  1  werden  die  Worte  „vom  16.  August  1917  bis  zum
15.  September  1918“  sowie  die  Worte  „Mengen  an“  gestrichen.
2.  Im  §  1  Abs.  2  wird  an  Stelle  der  Worte  „Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts
  kann“  gesetzt:
„Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  nähere  Bestimmungen
  treffen  und“.
3.  Im  §  2  Abs.  2  wird  an  Stelle  der  Worte  „des  Verbrauchs"  gesetzt:
„der  Versorgung“.
4.  § 4  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Reichskartoffelstelle  kann  die  Lieferung  der  von  ihr  festgesetzten
  Kartoffelmengen  einem  Überschußverband  oder  einer  Vermittlungsstelle
  (§ 6)  übertragen.  Die  Reichskartoffelstelle  oder  die  von  ihr
beauftragten  Stellen  bestimmen,  in  welchen  Mengen  und  zu  welchen

Zeiten  Kartoffeln  aus  einem  Kommunalverband  an  die  Reichskartoffelstelle
  oder  die  von  ihr  bestimmten  Stellen  zu  liefern  sind.

Reichs-Gesetzbl.  1918  141
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Juli  1918.
        <pb n="770" />
        —  734  —

Die  Bedarfsverbände  sind  verpflichtet,  die  zugewiesenen  Kartoffelmengen
  am  Verladeort  abzunehmen.  Den  Bedarfsverbänden  gleich
stehen  die  Herresverwaltungen,  die  Marineverwaltung,  die  Reichsbranntweinstelle
  und  die  Trockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft.

Die  Reichskartoffelstelle  schreibt  die  Bedingungen  der  Lieferung
und  Abnahme  vor.“

5.  Im  § 5  wird  an  Stelle  der  Worte  „mit  Gefängnis  bis  zu  einem
Jahre“  usw.  bis  „nicht“  gesetzt:
„mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft
werden“.

6.  Im  §  7  wird  im  Abs.  1  an  Stelle  der  Worte  „landwirtschaftlichen
Betrieb"  und  im  Abs.  3  an  Stelle  der  Worte  „Unternehmer  eines  landwirtschaftlichen
  Betriebs“  gesetzt

„Kartoffelerzeuger“.

7.  Im  §  8  wird  im  Abs.  1  Satz  2  an  Stelle  der  Worte  „landwirtschaftlichen
  Betriebe""  und  im  Abs.  3  Satz  1  an  Stelle  der  Worte  „landwirtschaftlichen
  Betriebe“  und  an  Stelle  des  Wortes  „Betriebe““  gesetzt:

„Kartoffelerzeuger“;
im  Abs.  3  Satz  2  wird  an  Stelle  der  Worte  „den  Betrieben“  gesetzt:
"den  Kartoffelerzeugern“.

8.  Im  § 9  werden  im  Abs.  1  Satz  2  an  Stelle  der  Worte  „ihre  landwirtschaftlichen
  Betriebe“  die  Worte:

„die  Kartoffelerzeuger  ihres  Bezirkes“,

im  Abs.  2  Satz  1  an  Stelle  der  Worte  „ihre  landwirtschaftlichen.  Betriebe"
die  Worte:

„die  Kartoffelerzeuger“

und  im  Abs.  2  Satz  2  an  Stelle  der  Worte  „den  Betrieben“  die  Worte:
„den  Erzeugern“

gesetzt.

9.  §  15  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Beamten  der  Polizei  und  die  von  der  Reichskartoffelstelle,
den  Vermittlungsstellen,  den  Kommunalverbänden  oder  der  Polizeibehörde
  beauftragten  Personen  sind  befugt,  in  Räume,  in  denen  Kartoffeln
  gelagert,  feilgehalten  oder  verarbeitet  werden  oder  in  denen
Kartoffeln  zu  vermuten  sind,  sowie  in  Räume,  in  denen  Vieh  gehalten
oder  gefüttert  wird,  einzutreten,  daselbst  Besichtigungen  vorzunehmen,
Geschäftsaufzeichnungen  einzusehen  und  die  vorhandenen  Vorräte  festzustellen.
        <pb n="771" />
        —  735  —

Die  Besitzer  der  Räume  sowie  die  von  ihnen  bestellten  Betriebsleiter
  und  Aufsichtspersonen  haben  den  nach  Abs.  1  zum  Betreten  der
Räume  Berechtigten  auf  Erfordern  die  Vorräte  sowie  deren  Herkunft,
insbesondere  bei  Erwerb  von  Dritten  den  Veräußerer  nach  Namen  und
Wohnung  und  den  Kaufpreis  anzugeben  und  Auskunft  über  die  Verwendung
  der  Vorräte  zu  erteilen.  Sie  haben  den  zum  Betreten  der
Räume  Berechtigten  auf  Erfordern  bei  der  Feststellung  der  Vorräte
Hilfe  zu  leisten.  Wird  die  Hilfeleistung  verweigert,  so  kann  die  zuständige
  Behörde  die  erforderlichen  Arbeiten  auf  Kosten  des  Verpflichteten
  durch  Dritte  vornehmen  lassen.“

10.  § 16  Satz  2  erhält  folgende  Fassung:
„Sie  können  anordnen,  daß  die  den  Kommunalverbänden  und

Gemeinden  übertragenen  Verpflichtungen  und  Befugnisse  durch  deren
Vorständ  wahrgenommen  werden.“
11.   Hinter  § 16  wird  als  §  16-a  folgende  Vorschrift  eingefügt:

„Der  Kommunalverband  kann  Kartoffeln,  die  einer  ordnungsmäßig
  ergangenen  Aufforderung  zuwider  nicht  angezeigt  oder  bei
behördlicher  Nachprüfung  verheimlicht  oder  sonstwie  der  Aufnahme  entzogen
  werden  oder  dic  der  Kartoffelerzeuger  vorschriftswidrig  zu  verwenden
  oder  zu  veräußern  sucht,  sowie  Kartoffeln,  die  unbefugt  in  den
Verkehr  gebracht  werden,  ohne  Zahlung  einer  Entschädigung  zugunsten
des  Kommunalverbandes  für  verfallen  erklären.  Der  Kommunalverband
kann  schon  vor  der  Verfallerklärung  die  zur  Sicherstellung  der  Kartoffeln
erforderlichen  Anordnungen  treffen.

Gegen  die  Verfügung  ist  Beschwerde  zulässig.  Über  die  Beschwerde
entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.  Die  Beschwerde
bewirkt  keinen  Aufschub.“

12.   Im  § 17  Nr.  1  wird  an  Stelle  der  Worte  „der  §§  2,  13“  gesetzt:
"des § 2, §   13  Abs.  1“.
13.  § 17 Nr.  4  erhält  folgende  Fassung:

„4.  wer  der  Vorschrift  im  §  15  zuwider  den  Eintritt  in  die

Räume,  die  Besichtigung,  die  Einsicht  in  die  Geschäftsaufzeichnungen,

die  Feststellung  der  vorhandenen  Vorräte  oder  die  Hilfeleistung  bei  dieser
Feststellung  verweigert.“

14.  § 17   Abs. 2  erhält  unter  Streichung  des  Schlußpunktes  folgenden

Zusatz:  „, soweit  sie  nicht  gemäß  §  16  a  für  verfallen  erklärt  worden  sind“.




15.  § 19  Abs.  1  wird  gestrichen.
16.  Im § 2  Abs.  4,  §  5  Satz  1,  §  8  Abs.  2  Satz  3,  §  13  Abs.  1  Satz  1,

§ 16  Satz  1,  § 18  wird  das  Wort  „Präsident“  durch  das  Wort  „Staatssekretär““
  ersetzt.
        <pb n="772" />
        —  736  —

Artikel  2

Die  Bestimmungen  der  Verordnung  über  Kartoffeln  vom  16.  August  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  713)  sowie  die  Bestimmungen,  die  auf  Grund  des  § 2
Abs.  1  bis  3  und  des  9  11  Satz  2  der  Verordnung  über  die  Kartoffelversorgung
im  Wirtschaftsjahr  1917/18  vom  28.  Juni  1917.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  569)
erlassen  worden  sind,  bleiben  bis  zu  ihrer  Aufhebung  oder  Abänderung  in  Kraft.

Artikel  3
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Wortlaut  der  Verordnung  über
die  Kartoffelversorgung,  wie  er  sich  aus  Artikel  1  dieser  Verordnung  ergibt,  in
fortlaufender  Nummernfolgk  der  Paragraphen  unter  der  lberschrift:  „Verordnung

über  die  Kartoffelversorgung“  und  dem  Datum  dieser  Verordnung  im  Reichs-Gesetzblatt
  bekanntzumachen.

Artikel  4
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  August  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  18.  Juli  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
von  Waldow

 

 

Den  Bezug  den  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="773" />
        —  737 —  Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918

    

Nr.  90

Inhalt:  Bekanntmachung  der  neuen  Fassung  der  Verordnung  über  die  Kartoffelversorgung.  S.  737.

 

 

 

 

(Nr.  6386)  Bekanntmachung  der  neuen  Fassung  der  Verordnung  über  die  Kartoffelversorgung.
Vom  18.  Juli  1918.

Auf  Grund  des  Artikel  2  der  Verordnung  über  die  Kartoffelversorgung  vom
18.  Juli  1918  (Reichs--Gesetzbl.  S.  733)  wird  der  Wortlaut  der  Verordnung  über

die  Kartoffelversorgung,  wie  er  sich  aus  Artikel  1  der  Verordnung  vom  18.  Jull
1918  ergibt,  nachstehend  bekanntgemacht.

Berlin,  den  18.  Juli  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
von  Waldow

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Jull  1918.  142
        <pb n="774" />
        — 738 —  Verordnung über  die  Kartoffelversorgung.
Vom  18.  Juli  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
desBundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Die  Kommunalverbände  sind  verpflichtet,  die  für  die  Ernährung  der  Bevölkerung
  erforderlichen  Kartoffeln  nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zu
beschaffen,  soweit  der  Bedarf  nicht  aus  den  in  ihren  Bezirken  verfügbaren  Vorräten
  gedeckt  werden  kann.
Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  nähere  Bestimmungen
treffen  und  Grundsätze  für  die  Berechnung  des  Bedarfs  aufstellen.

§ 2

Die  Kommunalverbände  haben  die  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Kartoffeln
  zu  regeln.

Die  Kommunalverbände  können  den  Gemeinden,  die  nach  der  letzten  Volkslung
  mehr  als  zehntausend  Einwohner  hatten,  milt  deren  Einverständnis  die
gelung  der  Versorgung  für  den  Bezirk  der  Gemeinde  übertragen.  Die  Beschaffung

  des  Bedarfs  liegt  auch  im  Falle  der  Übertragung  der  Versorgungsregelung
  auf  die  Gemeinden  den  Kommunalverbänden  ob.  

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden  können
Kommunalverbände  und  Gemeinden  zur  Regelung  der  Versorgung  vereinigen.
Die  können  die  Versorgung  ihres  Bezirkes  oder  eines  Teiles  ihres  Bezirkes  selbst
regeln.  Soweit  die  Versorgung  für  einen  größeren  Bezirk  geregelt  wird,  ruhen
die  Befugnisse  der  zu  dem  Bezirke  gehörenden  Kommunalverbände  und  Gemeinden.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  Bestimmungen  über
die  Art  der  Regelung  erlassen.  -

§ 3
Der  Bedarf  der  Kommunalverbände,  der  Heeresverwaltungen,  der  Marineverwaltung,
  der  Reichsbranntweinstelle  und  der  Trockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft
  m.  b.  H.  in  Berlin  wird  von  der  Reichskartoffelstelle  festgesetzt.  Die
Heeresverwaltungen  und  die  Marineverwaltung  haben  ihren  Bedarf  an  Kartoffeln
bei  der  Reichskartoffelstelle  zu  den  von  dieser  bestimmten  Zeitpunkten  anzumelden.
        <pb n="775" />
        —  739  —

§ 4

Die  Reichskartoffelstelle  kann  die  Lieferung  der  von  ihr  festgesetzen  Kartoffelmengen
  einem  Überschußverband  oder  einer  Vermittlungsstelle  § 6  übertragen.
Die  Reichskartoffelstelle  oder  die  von  ihr  beauftragten  Stellen  bestimmen,
in  welchen  Mengen  und  zu  welchen  Zeiten  Kartoffeln  aus  einem  Kommunalverband
an  die  Reichskartoffelstelle  oder  die  von  ihr  bestimmten  Stellen  zu  liefern  sind.

Die  Bedarfsverbände  sind  verpflichtet,  die  zugewiesenen  Kartoffelmengen
am  Verladeort  abzunehmen.  Den  Bedarfsverbänden  gleich  stehen  die  Heeresverwaltungen,
  die  Marineverwaltung,  die  Reichsbranntweinstelle  und  die  Trockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft.


Die  Reichskartoffelstelle  schreibt  die  Bedingungen  der  Lieferung  und  Abnahme
  vor.

 

§ 5

Der  Staatsfekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  Grundsätze  über  die
Verpflichtung  der  Kommunalverbände  und  der  Kartoffelerzeuger  zur  Sicherstellung
  und  Lieferung  der  Kartoffeln  aufstellen.  Er  kann  nähere  Bestimmungen
über  die  Verpflichtung  der  Kartoffelerzeuger  treffen  und  bestimmen,  daß  Zuwiderhandlungen
  dagegen  sowie  gegen  die  zu  ihrer  Durchführung  ergehenden  Anordnungen
  der  zuständigen  Behörden  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark
oder  mit  Haft  bestraft  werden.

§ 6

Die  auf  Grund  des  §  7  der  Verordnung  über  die  Kartoffelversorgung  vom
26.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  590)  den  Landeszentralbehörden  auferlegte
Verpflichtung,  für  ihren  Bezirk  oder  Teile  ihres  Bezirkes  Vermittlungsstellen
(Landeskartoffelstellen,  Provinzialkartoffelstellen)  einzurichten,  bleibt  bestehen.  Die
Vermittlungsstellen  sind  Behörden.  Die  Landeszentralbehörden  können  nähert
Bestimmungen  treffen.

Die  Vermittlungsstellen  und  die  Kommunalverbände  haben  der  Reichskartoffelstelle
  auf  Verlangen  Auskunft  zu  erteilen.  Sie  sind  an  die  Weisungen
der  Reichskartoffelstelle  gebunden.  Die  gleichen  Verpflichtungen  liegen  den  Kommunalverbänden
  gegenüber  den  Vermittlungsstellen  ob.

 

 

§  7
Der  Kommnnalverband  hat  für  jeden  Kartoffelerzeuger  seines  Bezirkes
eine  Wirtschaftskarte  nach  den  von  der  Reichskartoffelstelle  zu  erlassenden  Bestimmungen
  zu  führen  und  der  Reichskartoffelstelle  und  deren  Beauftragten
auf  Verlangen  die  Einsicht  in  die  Wirtschaftskarten  und  die  dazu  gehörenden
Aufzeichnungen  zu  gestatten.
142*
        <pb n="776" />
        —  740  —

Der  Kommnnalverband  kann,  unbeschadet  seiner  Verpflichtung  zur  Führung
von  Wirtschaftskarten,  seinen  Gemeinden  für  ihren  Bezirk  die  gleiche  Verpflichtung
auferlegen.

Der  Kartoffelerzeuger  ist  verpflichtet,  auf  Erfordern  des  Kommunalverbandes
  oder  der  Gemeinde  alle  zur  Anlegung  und  Fortführung  der  Wirtschafttkarte
  erforderlichen  Auskünfte  zu  erteilen.  ·

 

§ 8
Jeder  Kommunalverband  haftet  dafür,  daß  die  nach  den  §§  4,  5  oder  nach
den  auf  Grund  dieser  Vorschriften  erlassenen  Bestimmungen  aus  seinem  Bezirke
zu  liefernden  Kartoffeln  rechtzeitig  geliefert  werden.  Der  Kommunalverband  hat
die  festgesetzten  Mengen  auf  die  Gemeinden  oder  unmittelbar  auf  die  Kartoffelerzeuger
  umzulegen.

Erfüllt  der  Kommunalverband  die  ihm  obliegende  Lieferungspflicht  nicht
rechtzeitig,  so  kann  die  Reichskartoffelstelle  die  Mengen,  die  innerhalb  des  Kommunalverbandes
  nach  den  auf  Grund  des  §  1  Abs.  2,  der  §§  3,  5  erlassenen  Bestimmungen
verbraucht  werden  dürfen,  herabsetzen.  Auf  ihren  Antrag  kann  die  Reichsgetreidestelle
  die  Lieferung  der  der  Bewirtschaftung  der  Reichsgetreidestelle  unterliegenden
Erzeugnisse  an  den  Kommunalverband  einschränken  oder  einstellen.  Die  Anordnungen
der  Reichskartoffelstelle  und  der  Reichsgetreidestelle  erfolgen  im  Einvernehmen  mit
der  Landeszentralbehörde;  wird  ein  Einvernehmen  nicht  erzielt,  so  entscheidet  der
Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts.

Der  Kommunalverband  kann  die  vorgenommenen  Kürzungen  derart  auf  die
Gemeinden  oder  auf  die  Kartoffelerzeuger  verteilen,  daß  in  erster  Linie  die
Gemeinden  oder  die  Kartoffelerzeuger  betroffen  werden,  die  ihre  Lieferungspflicht
nicht  erfüllt  haben.  Der  Kommunalverband  kann  innerhalb  seiner  Verteilungsbefugnis
  auch  die  Lieferung  anderer  Bedarfsgegenstände  den  Gemeinden  oder  den
Kartoffelerzeugern  gegenüber  einschränken  oder  einstellen.

Die  Vorschriften  im  Abs.  2,  3  finden  keine  Anwendung,  soweit  die  Lieferung
hne  Verschulden  eines  Lieferungspflichtigen  unterbleibt.

 

 

§  9
Die  Gemeinde  haftet  dafür,  daß  die  nach  §  8  Abs.  1  aus  ihrem  Bezirke
zu  liefernden  Mengen  rechtzeitig  geliefert  werden.  Sie  kann  die  ihr  zur  Lieferung
aufgegebenen  Mengen  auf  die  Kartoffelerzeuger  ihres  Bezirkes  umlegen.

Hat  die  Gemeinde  ihre  Lieferungspflicht  nicht  erfüllt  und  macht  der
Kommunalverband  von  seiner  Befugnis  nach  §  8  Abs.  3,  die  Kürzung  auf  die
Gemeinden  zu  verteilen,  Gebrauch,  so  kann  die  Gemeinde  die  Kürzung  derart
auf  die  Kartoffelerzeuger  verteilen,  daß  in  erster  Linie  diejenigen  betroffen
werden,  die  ihre  Lieferungspflicht  nicht  erfüllt  haben  Die  Gemeinde  kann
        <pb n="777" />
        —  741  —

innerhalb  ihrer  Verteilungsbefugnis  auch  die  Lieferung  anderer  Bedarfsgegenstände
den  Erzeugern  gegenüber  einschränken  oder  einstellen.

§ 10

Die  Kommunalverbände  haben  die  übernommenen  Mengen,  soweit  sie  sie
nicht  alsbald  verteilen,  sorgfältig  einzumieten  oder  einzulagern.  Beim  Einmieten
und  Einlagern  und  bei  den  sonst  zur  Erhaltung  der  Kartoffeln  nötigen  Maßnahmen
  sind  Sachverständige  zuzuziehen.  Die  Landeszentralbehörden  treffen  die
näheren  Bestimmungen.

Die  Kommunalverbände  und  die  Vermittlungsstellen  (§  6)  können  in  ihrem
Bezirke  Plätze  für  das  Einmieten  und  Räume  für  das  Einlagern  in  Anspruch
nehmen.  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  entscheidet  über  Streitigkeiten,  insbesondere
  über  die  Höhe  der  Vergütung,  endgültig.

$ 11

Die  Kartoffelerzeuger  sind  verpflichtet,  die  Kartoffeln  sachgemäß  zu  ernten.
Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden  können
nähere  Anordnungen  treffen.  Die  Kartoffelerzeuger  sind  ferner  verpflichtet,  die
zur  Erhaltung  und  Pflege  erforderlichen  Handlungen  vorzunehmen.  Sie  dürfen
die  Kartoffeln  in  Höhe  der  bei  ihnen  sichergestellten  Mengen  nicht  verbrauchen
oder  beiseiteschaffen.  Durch  Rechtsgeschäft  darf  über  die  sichergestellten  Mengen
nur  zur  Erfüllung  der  Verpflichtung  zur  Lieferung  verfügt  werden.  Rechtsgeschäftlichen
  Verfügungen  stehen  gleich  Verfügungen,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.

§ 12

Das  Eigentum  an  Kartoffeln,  die  nach  den  auf  Grund  dieser  Verordnung
erlassenen  Bestimmungen  zu  liefern  sind,  kann  durch  Anordnung  der  unteren
Verwaltungsbehörde  auf  den  Kommunalverband  oder  die  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  bezeichnete  Person  übertragen  werden.  Die  Anordnung  kann  an
den  einzelnen  Besitzer  oder  an  alle  Besitzer  des  Bezirkes  oder  eines  Teiles  des
Bezirkes  gerichtet  werden.  Im  ersten  Falle  geht  das  Eigentum  über,  sobald  die
Anordnung  dem  Besitzer  zugeht,  im  zweiten  Falle  mit  dem  Ablauf  des  Tages
nach  Auzgabe  des  amtlichen  Blattes,  in  dem  die  Anordnung  amtlich  veröffentlicht
  wird.

Der  Enteignung  soll  die  Aussonderung  der  zu  enteignenden  Mengen  voransgehen.
  Die  untere  Verwaltungsbehörde  kann  die  Kartoffelerzeuger  zur  Aussonderung
  der  zu  liefernden  Mengen  auffordern  und,  wenn  sie  dieser  Aufforderung
nicht  nachkommen,  die  Aussonderung  auf  ihre  Kosten  vornehmen  lassen.  Die
        <pb n="778" />
        —  742  —

Vorschrift  im  Satz  2  gilt  entsprechend  für  die  Anlieferung  der  enteigneten
Kartoffeln  bis  zur  nächsten  Verladestelle.

Für  die  enteigneten  Vorräte  ist  ein  Übernahmepreis  zu  zahlen,  der  unter
Berücksichtigung  des  Höchstpreises  sowie  der  Güte  und  Verwertbarkeit  der  Vorräte
festgesetzt  wird.  Hat  der  zur  Lieferung  Verpflichtete  einer  Aufforderung  der
unteren  Verwaltungsbehörde  zur  Lieferung  innerhalb  der  ihm  gesetzten  Frist
nicht  Folge  geleistet,  so  ist  verl  ihm  zu  zahlende  Übernahmepreis  um  sechzig  Mark
für  die  Tonne  zu  kürzen.  Der  Betrag,  um  den  der  Übernahmepreis  gekürzt
wird,  fließt  dem  Kommunalverbande  zu,  aus  dessen  Bezirk  die  enteignete  Menge
in  Anspruch  genommen  wird.

Streitigkeiten  die  sich  aus  der  Anwendung  der  Vorschriften  im  Abs.  J  bis  ? (leider unleserlich!)
ergeben,  entscheidet  endgültig  die  höhere  Verwaltungsbehörde  des  Bezirkes,  in  dem
sich  die  Kartoffeln  zur  Zeit  der  Anordnung  befinden.

§ 13

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  das  Verfüttern  von  Kartoffeln
  und  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  Kartoffelstärkefabrikation
sowie  das  Vergällen  und  Einsäuern  beschränken  oder  verbieten.  Er  kann  bestimmen,
  in  welchem  Umfang  und  unter  welchen  Bedingungen  Kartoffeln  und
die  genannten  Erzeugnisse  zur  Herstellung  gewerblicher  Erzeugnisse  verwendet
werden  dürfen.

Er  kann  zu  ben  von  ihm  bestimmten  Zeitpunkten  Ermittlungen  über  Vorräte
  von  Kartoffeln  sowie  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  Kartoffelstärkefabrikation
  anordnen.

§ 14

Der  Verkehr  mit  Saatkartoffeln  wird  in  einer  besonderen  Verordnung
geregelt.

§ 15

Die  Beamten  der  Polizel  und  die  von  der  Reichskartoffelstelle,  den  Vermittlungsstellen,
  den  Kommunalverbänden  oder  der  Polizeibehörde  beauftragten
Personen  sind  befugt,  in  Räume,  in  denen  Kartoffeln  gelagert,  feilgehalten  oder
verarbeitet  werden  oder  in  denen  Kartoffeln  zu  vermuten  sind,  sowie  in  Räume,
in  denen  Vieh  gehalten  oder  gefüttert  wird,  einzutreteng  daselbst  Besichtigungen
vorzunehmen,  Geschäftsaufzeichnungen  einzusehen  und  der  vorhandenen  Vorräte
festzustellen

Die  Besitzer  der  Räume  sowie  die  von  ihnen  bestellten  Betriebsleiter  und
Aufsichtspersonen  haben  den  nach  Abs.  1  zum  Betreten  der  Räume  Berechtigten
auf  Erfordern  die  Vorräte  sowie  deren  Herkunft,  insbesondere  bei  Erwerb  von
Dritten  den  Veräußerer  nach  Namen  und  Wohnung  und  den  Kaufpreis  anzugeben
und  Auskunft  über  die  Verwendung  der  Vorräte  zu  erteilen.  Sie  haben  den
zum  Betreten  der  Räume  Berechtigten  auf  Erfordern  bei  der  Feststellung  der
        <pb n="779" />
        —  743  —

Vorräte  Hilfe  zu  leisten.  Wird  die  Hilfeleistung  verweigert,  so  kann  die  zuständige
Behörde  die  erforderlichen  Arbeiten  auf  Kosten  des  Verpflichteten  durch  Dritte
vornehmen  lassen.

§ 16

Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmungen  zur  Ausführung  dieser
Verordnung,  soweit  sie  nicht  vom  Staatssekretär  det  Kriegsernährungsamts  oder
von  der  Reichskartoffelstelle  zu  erlassen  sind.  Sie  können  anordnen,  daß  die  den
Kommunalverbänden  und  Gemeinden  übertragenen  Verpflichtungen  und  Befugnisse
durch  deren  Vorstand  wahrgenommen  werden.

§ 17

Der  Kommunalverband  kann  Kartoffeln,  bie  einer  ordnungsmäßig  ergangenen
Aufforderung  zuwider  nicht  angezeigt  oder  bei  behördlicher  Nachprüfung  verheimlicht
  oder  sonstwie  der  Aufnahme  entzogen  werden  oder  die   der Kartoffelerzeuger
  vorschriftswidrig  zu  verwenden  oder  zu  veräußern  sucht,  sowie  Kartoffeln,
die  unbefugt  in  den  Verkehr  gebracht  werden,  ohne  Zahlung  einer  Entschädigung
zugunsten  des  Kommunalverbandes  für  verfallen  erklären.  Der  Kommunalverband
  kann  schon  vor  der  Verfallerklärung  die  zur  Sicherstellung  der  Kartoffeln
erforderlichen  Anordnungen  treffen.

Gegen  die  Verfügung  ist  Beschwerde  zulässig.  Über  die  Beschwerde
entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.  Die  Beschwerde  bewirkt
keinen  Aufschub.

§ 18

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,

1.  wer  den  auf  Grund  des  §  2,  §  13  Abs.  1  erlassenen  Bestimmungen
zuwiderhandelt

2.  wer  den  Vorschriften  im  §  11  oder  den  auf  Grund  des  §  11  erlassenen
Bestimmungen  zuwiderhandelt,

3.  wer  die  Auskunft,  zu  der  er  nach  §  7  Abs.  3,  §  15  Abs.  2  oder  nach
den  auf  Grund  des  §  13  Abs.  2  erlassenen  Bestimmungen  verpflichtet
ist,  nicht  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
  macht)

4.  wer  der  Vorschrift  im  §  15  zuwider  den  Eintritt  in  die  Räume,  die
Besichtigung,  die  Einsicht  in  die  Geschäftsaufzeichnungen,  die  Feststellung
ber  vorbandenen  Vorrite  ober  die  Hilfeleistung  bei  dieser  Feststellung
verweigert.

Neben  der  Strafe  können  die  Vorräte,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung
bezieht,  eingezogen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht,
soweit  sie  nicht  gemäß  §  17  für  verfallen  erklärt  worden  sind.

 

 

 

 

 

 

 

7
S
S
*
        <pb n="780" />
        —  744  —

Bei  vorsätzlichem  Verschweigen,  Beiseiteschaffen,  Veräußern  oder  Verfüttern
von  Vorräten  muß  die  Geldstrafe,  wenn  ausschließlich  auf  sie  erkannt  wird,
mindestens  dem  zwanzigfachen  Werte  der  Vorräte  gleichkommen,  auf  die  sich  die
strafbare  Handlung  bezieht.

§ 19

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  Ausnahmen  von  den

Vorschriften  dieser  Verordnung  zulassen.

§ 20

Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens  dieser
Verordnung.

 

Den  Bezug  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichtamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="781" />
        — 745 —    Gesehblatt  

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang 1918

Nr.  91

Inhalt:  Gesetz  über  die  abermallge  Verlängerung  der  LLegislaturperiode  des  Reichstags.  S.  745.  —
Gesetz,  betreffend  den  Landtag  für  Elsaß-Lothringen  S.  746.  —  Gesetz  über  die  Niederschlagung
von  Untersuchungen  gegen  Krlegeteilnehmer.  S.  746.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  äußere
Kennzeichnung  von  Tabakmischwaren    und  tabakähnlichen  Waren.  S.  747.

 

 

(Nr.  6387)  Sesetz  über  die  abermalige  Verlängerung  der  Cegislaturperiobe  bes  Reichstags.
Bom  18.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Legislaturperiode  des  am  12.  Januar  1912  gewählten  Reichstags
wird  bis  zum  12.  Januar  1920  verlängert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  18.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm
von  Payer

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.  143
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Juli  1918.
        <pb n="782" />
        —  746  —
(Nr.  6388)  Gesetz,  betreffend  den  Landtag  für  Elsaß-Lothringen.  Vom  18.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zussimmung  des  Bundesrats  und
des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1
Die  Mitgliedschaft  der  gewählten  und  ernannten  Mitglieder  der  Ersten
Kammer  des  Landtags  für  Elsaß-Lothringen  wird  bis  zum  31.  Dezember  1919
verlängert,  soweit  sie  vorher  abläuft.

 

§ 2
Die  Wahlperiode  fuͤr  die  am  28  Oktober  1911  gewählte  Zweite  Kammer
des  Landtags  für  Elsaß-Lothringen  wird  bis  zum  31.  Dezember  1919  verlängert.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  18.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm

von  Payer

 

(Nr.  6389)  Gesetz  über  die  Niederschlagung  von  Untersuchungen  gegen  Kriegsteilnehmer.
Vom  18.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Artikel

In  Sachen,  in  denen  dem  Kaiser  das  Begnadigungsrecht  zusteht,  können
Untersuchungen  gegen  Teilnehmer  an  dem  gegenwärtigen  Kriege  wegen  Handlungen,
die  vor  oder  während  der  Einberufung  zu  den  Fahnen  und  vor  der  Beendigung
des  Krieges  begangen  worden  sind,  im  Wege  der  Gnade  niedergeschlagen  werden.

Der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Krieg  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  beendet
  anzusehen  ist,  wird  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  18.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling
        <pb n="783" />
        —  747  —

(Nr.  6390)  Bekanntmachung,  betreffend  bie  äußere  Kennzeichnung  von  Tabakmischwaren  und
tabakähnlichen  Waren.  Vom  18.  Juli  101.

Auf  Grund  des  §  1  der  Verordnung  über  die  äußere  Kennzeichnung  von  Waren
vom  18.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  380)  wird  folgendes  bestimmt:

§ 1

Die  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  finden  Anwendung  auf  Waren,
die  als  Ersatz  für  Waren  aus  reinem  Tabak  in  den  Handel  gebracht  werden
sollen  und  hergestellt  sind  entweder

1.  aus  Tabak  und  Tabakersatzstoffen  (Tabakmischwaren)  oder

2.  aus  Tabakersatzstoffen  allein  ohne  Mitverwendung  von  Tabak  (tabakähnliche

  Waren).

Die  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  Waren,  die  für  Kau-  und

Schnupfzwecke  verwendet  werden  sollen.

§ 2
Tabakmischwaren,  die  in  Packungen  oder  Behältnissen  an  den  Verbraucher
abgegeben  werden  sollen,  müssen  auf  der  Packung  oder  dem  Behältnis  in  einer
für  den  Käufer  leicht  erkennbaren  Weise  und  in  deutscher  Sprache  folgende  Angaben
  enthalten:

1.  den  Namen  oder  die  Firma  und  den  Ort  der  gewerblichen  Hauptniederlassung
  desjenigen,  der  die  Ware  herstellt;  bringt  ein  anderer  als
der  Hersteller  die  Ware  in  der  Verpackung  unter  seinem  Namen  oder
seiner  Firma  in  den  Verkehr,  so  ist  statt  dessen  Name  oder  Firma  und
Niederlassungsort  dieser  Person  anzugeben;

2.  die  Bezeichnung  „Tabakmischware“,  die  in  Gewichtsteilen  ausgedrückte
Angabe  der  darin  enthaltenen  Mengen  reinen  Tabaks  sowie  die  Bezeichnung
  der  zur  Herstellung  sonst  verwendeten  Stoffe

3.  den  Inhalt  nach  deutschem  Gewicht  oder  Stückzahl)

4.  den  Kleinverkaufspreis  in  deutscher  Währung.

§ 3
Tabakähnliche  Waren,  die  in  Packungen  oder  Behältnissen  an  den  Verbraucher
  abgegeben  werden  sollen,  müssen  auf  der  Packung  oder  dem  Behältnis
in  einer  für  den  Käufer  leicht  erkennbaren  Weise  und  in  deutscher  Sprache  außer
den  im  §  2  Ziffer  1,  3  und  4  vorgeschriebenen  Angaben  die  Bezeichnung  „tabakähnliche
  Ware“  und  die  Angabe  der  zur  Herstellung  verwendeten  Stoffe  enthalten.

§ 4
Packungen  oder  Behältnisse,  aus  denen  Tabakmischwaren  oder  tabakähnliche
Waren  stückweise  oder  lose  an  den  Verbraucher  abgegeben  werden,  müssen  die  in
 §§ 2  und  3  vorgeschriebenen  Bezeichnungen  enthalten.
        <pb n="784" />
        —  748  —

§ 5
Die  in  §§  2  bis  4  vorgeschriebenen  Angaben  sind  vom  Hersteller  oder,
falls  ein  anderer  die  Ware  in  der  Verpackung  unter  seinem  Namen  oder  seiner
Firma  in  den  Verkehr  bringt,  von  diesem  anzubringen.  
Die  Angaben  sind  anzubringen,  bevor  der  Verpflichtete  die  Ware  weitergibt

§ 6
Die  Beseitigung  oder  Unkenntlichmachung  einer  Preisangabe,  z.  B.  durch
Überklebezettel,  ist  verboten.
§ 7

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Waren,  die  bis  zum  Tage
der  Verkündung  dieser  Bekanntmachung  hergestellt  und  in  Packungen  oder  Behältnisse
  eingefüllt  sind,  nur  insoweit  Anwendung,  als  sich  die  Waren  noch  am

1.  Juli  1918  im  Besitze  des  Herstellers  oder  derjenigen  Person,  die  sie  unter
ihrem  Namen  oder  ihrer  Firma  in  den  Verkehr  bringt,  befinden.

Für  die  äußere  Bezeichnung  der  von  den  Heeresverwaltungen  oder  der
Marineverwaltung  in  Auftrag  gegebenen  Waren  können  diese  Stellen  abweichende
Bestimmungen  treffen.

§ 8

Vom  1.  Oktober  1918  ab  dürfen  Waren,  die  nicht  den  Bestimmungen
dieser  Bekanntmachung  entsprechend  gekennzeichnet  sind,  nicht  mehr  feilgehalten,
verkauft  oder  sonst  in  Verkehr  gebracht  werden.

§ 9
Zuwiderhandlungen  sind  nach  §  5  der  Verordnung  des  Bundesrats  über
die  äußere  Kennzeichnung  von  Waren  vom  18.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  380)
mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert
Mark  oder  einer  dieser  Strafen  strafbar.

§ 10
Die  Bekanntmachung  tritt  am  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  18.  Juli  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

Den  Bezug  des  Reichs--Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="785" />
        — 749 —  

Reichs-Gesetzblatt











Jahrgang  1918
    
Nr.  92
Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Gesetzes  über  den  Absatz  von  Kalisalzen  S.  749.  —  Verordnung,

  betreffend  die  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz  über  die  Krlegsleisiungen
  S.  751.  —  Verordnung  über  Höchstpreise  für  Grünkern  ans  der  Ernte  1918.  S.  752.

 

(Nr.  6391)  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Gesetzes  über  den  Absatz  von  Kalisalzen.  Vom
23.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Das  Gesetz  über  den  Absatz  von  Kalisalzen  vom  25.  Mai  1910  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  775)  in  der  Fassung  des  Gesetzes,  betreffend  Änderung  des  Gesetzes
über  den  Absatz  von  Kalisalzen,  vom  16.  Juni  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  501)
wird  wie  folgt  geändert:
I.  Im  §  13  werden  ersetzt  
a)  im  Abs.  1  in  der  dritten  Zeile  die  Jahreszahl  „1916“  durch  die
Jahreszahl  „1917/

b)  im  Abs.  2  in  der  zweiten  Zeile  die  Jahreszahl  „1916"  durch  die
Jahreszahl  „1917/“

e)  im  Abs.  4  in  der  ersten,  zweiten,  vierten  und  siebenten  Zeile  die
Jahreszahl  „1916"  durch  die  Jahreszahl  „19177.

II.  Im  &amp;amp;  14  wird  in  der  vierten  Zeile  die  Jahreszahl  „19167  durch  die
Jahreszahl  „19177  ersetzt.

III.  Im  §  17  Abs.  1  wird  die  Jahreszahl  „1920“  durch  die  Jahreszahl
„1922/  ersetzt.

IV.  Im  9  20  a

a)  erhält  Abs.  1  folgende  Fassung:

*  20
Für  die  Jeit  vom  1.  Juli  1918  bis  31.  Dezember  1919  dürfen  die  Preise
für  das  Inland
Reichs-Gesetbl.  1918.  144
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juli  1918.
        <pb n="786" />
        —  750  —

fuͤr  Carnallit  mit  mindestens  9  vom  Hundert  }
und  weniger  als  12  vom  Hundert  K20              } in                     { 20,0  Pfennig
für  Rohsalze  mit  12  bis  15  vom  Hundert       }  gemahlenem
K2O................................................................................   }  Zustand          { 23,0    "

                  
für  Düngesalze  mit  20  bis  22  vom  Hundert  K2O    ..  ..          28,5    "        
"      "                         "    30  "     32    "       "               K2O ........             30,5   "
"      "                         "    40  "      42    "       "                K2O  .  .  ...        35,0   "
"  Chlorkalium          "   50  "     60    "        "                K2O  .  .  ...         41,0  "
"     "                          "  über       60   "        "               K2O  ..........          44,0   "
„  schwefelsaures  Kali  mit  über  42  vom  Hundert  K2O               55,0   "
„  schwefelsaure  Kalimagnesia  ......................................................         53,0   "

für  1  vom  Hundert  (K2O)  im  Doppelzentner  nicht  übersteigen;
b)  im  Abs.  2  werden  ersetzt

in  der  zweiten  Zeile  die  Jahreszahl  „1917“  durch  die  Jahreszahl
  ,1918“  und  die  Jahreszahl  "1918"  durch  die  Jahreszahl
  "1919“

in  der  vierten  Zeile  die  Jahreszahl  "1916“  durch  die  Jahreszahl
  „1917“,

in  der  fünften  Zeile  die  Zahl  „1“  durch  die  Zahl  „3",

in  der  sechsten  Zeile  die  Zahl  "0,75"  durch  die  Zahl  „2"
und  die  Zahl  „0,50“  durch  die  Zahl  „1,50“,

in  der  zehnten  Zeile  die  Jahreszahl  "1917"    durch  die  Jahreszahl
  „1918",

in  der  siebenten  Zeile  wird  hinter  dem  Worte  „Arbeiter“  eingefügt:
  „und  außerdem  6  Mark  (Kindergeld)  pro  Monat  für  jedes
unter  15  Jahre  alte  Kind“,

c)  werden  folgende  Absätze  hinzugefügt:

Den  kaufmännischen,  technischen  und  sonstigen  Werksangestellten,
deren  Bezüge  den  Betrag  von  6  000  Mark  nicht  überschreiten,  ist  für
die  Dauer  der  Geltung  der  während  des  Krieges  erfolgten  Kalipreiserhöhungen
  eine  Teuerungszulage  in  Höhe  von  40  vom  Hundert  ihrer
Geldbezüge  zu  gewähren.

Insoweit  ihr  Diensteinkommen  6  000  Mark  überschreitet  und
8  400  Mark  nicht  erreicht,  ist  es  auf  8  400  Mark  zu  erhöhen.

Hat  bei  einem  Angestellten  während  des  Krieges  eine  Erhöhung
seiner  Bezüge  stattgefunden,  so  kann  sie  auf  die  nach  vorstehendem
Absatz  zu  gewährende  Erhöhung  verrechnet  werden.

Als  Erhöhung  der  Bezüge  ist  die  durch  das  Aufrücken  in  eine
höhere  Stellung  oder  die  üblichen  Alterszulagen  herbeigeführte  nicht
anzusehen.

Eine  Kürzung  der  Beteiligungsziffer  (§  20a  Abs.  2)  tritt  auch
dann  ein,  wenn  die  Teuerungszulagen  den  Angestellten  nicht  in  der
vorgeschriebenen  Höhe  gezahlt  werden.
        <pb n="787" />
        —  751  —

Auf  Staatsbeamte  finden  die  Vorschriften  dieses  Paragraphen
keine  Anwendung.
V.  Im  927  Abs.  1  wird  in  der  zweiten  Zeile  die  Zahl  „25“  ersetzt
durch  die  Zahl  „35".
VI.  Im  §  34  Abs.  2  wird  in  der  ersten  Zeile  hinter  dem  Worte  „sind“
das  Wort  „insoweit“  eingefügt  und  am  Schlusse  hinzugefügt:
„sofern  es  sich  nicht  um  Lohn-  und  Arbeitsverhältnisse  sowie  um  die
Werksabschlüsse  handelt.  Über  diese  Teile  ist  alljährlich  vom  Bundesrate
  dem  Reichstag  vor  der  Etatsberatung  eine  Denkschrift  vorzulegen,
welche  von  den  einzelnen  Werken  bezw.  Werkskonzernen  die  Löhne  sowie
die  Jahres-  bezw.  Quartalsabschlüsse,  ebenso  etwaige  Quotenverkäufe
ersichtlich  macht.“
VII.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  15.  Juli  1918  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höcheigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  23.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm

von  Payer

 

(Nr.  6392)  Verordnung,  betreffend  die  Ergänzung  der  Ausführungbestimmungen  zu  dem
Gesetz  über  die  Kriegsleistungen.  Vom  18.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  II.
verordnen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrats,  was  folgt:

Im  Abschnitt  VII  der  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes
vom  13.  Juni  1873  über  die  Kriegsleistungen,  vom  1.  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  137)  wird  Ziffer  16,  1  dahin  geändert:

1.  Hinter  Abs.  4  wird  als  Abs.  5  folgende  Vorschrift  eingefügt:

Die  Kommission  —  auferhalb  ihrer  Sitzungen  der  Kommissar  der  Landesregierung
  —  kann  jederzeit  auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen  Beweise  erheben,
insbesondere  den  Augenschein  einnehmen,  Zeugen  und  Sachverständige,  auch  eidlich,
vernehmen  sowie  Versicherungen  an  Eides  Statt  abnehmen.  Auf  die  Beweisaufnahme
  finden  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.
Den  Zeugen  stehen  Gebühren  und  Reisekosten  nach  den  Vorschriften  der  Gebührenordnung
  für  Zeugen  und  Sachverständige  (Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  689,
1914  S.  214)  zu.  Die  Sachverständigen  erhalten  Reifeentschädigung  nach  der
Bekanntmachung  bn  Reichskanzlers  vom  19.  November  1914  (Zentralbl.  für  das
Deutsche  Reich  S.  584).  Die  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden  haben  innerhalb
ihrer  Zuständigkeit  dem  Ersuchen  der-Kommission  oder  des  Kommissars  der  Landes-
        <pb n="788" />
        —  752  —

regierung  um  Aufnahme  von  Beweisen  zu  entsprechen.  Auf  die  von  den  Gerichten
zu  leistende  Rechtshilfe  finden  die  Vorschriften  des  dreizehnten  Titels  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  entsprechende  Anwendung.

2.  Hinter  dem  bisherigen  Abs.  6  wird  als  letzter  Absatz  folgende  Vorschrift
eingefügt:

Die  Einnahme  des  Augenscheins  und  die  Vernehmung  von  Zeugen  und
Sachverständigen  kann  zur  Sicherung  des  Beweises  erfolgen,  wenn  zu  besorgen  ist,
daß  das  Beweismittel  verloren  oder  seine  Benutzung  erschwert  werde.  Die  Erhebung
  des  Beweises  erfolgt  durch  den  Kommissar  der  Landesregierung.  Sofern
es  nach  den  Umständen  des  Falles  geschehen  kann,  sind  die  Beteiligten  von  dem
Orte  und  dem  Zeitpunkt  der  Beweisaufnahme  in  Kenntnis  zu  setzen.  Der  Reichskanzler
  kann  im  Einvernehmen  mit  der  Landesregierung,  in  deren  Gebiet  die  Erhebung
  erfolgen  soll,  Beamte  der  Heeres-  und  der  Marineverwaltung,  welche  die
Befähigung  zum  Richteramte  besitzen,  zur  Vornahme  von  Beweiserhebungen  zur
Sicherung  des  Beweises  ermächtigen.  Diese  sollen  den  für  den  Bezirk,  in  welchem
die  Beweisaufnahme  erfolgt,  bestellten  Kommissar  der  Landesregierung  von  dem
Orte  und  dem  Zeitpunkt  der  Beweisaufnahme  benachrichtigen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  18.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Wallraf

 

 

(Nr.  6393)  Verordnung  über  Höchstpreise  für  Grünkern  aus  der  Ernte  1918.  Vom  24.  Juli  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom
  22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /
18. August1 917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)
§1
Die  Vorschriften  der  Verordnung  über  Höchstpreise  für  Grünkern  vom
31.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  672)  gelten  auch  für  Grünkern  aus  der  Ernte
1918  mit  der  Maßgabe,  daß  dem  Höchstpreis,  falls  die  Abnahme  nach  dem
15.  August  1918  erfolgt,  für  jeden  folgenden  angefangenen  halben  Monat
25  Pfennig  zugeschlagen  werden  dürfen.
§ 2
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  24.  Juli  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.    
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="789" />
        —  753 —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  93

Inhalt:  Gesetz,    betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushaltsplans  für  das  Rechnungsjahr  1918.  S.  753.—
Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916.  S.  773.  —  Gesetz,  betreffend
  die  Feststellung  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr  1918.  S.  774.  —
Gesegz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsplane  für  das  Rechnungsjahr
  1918.  S.  775.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  6394)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushaltsplans  für  das  Rechnungsjahr
  1918.  Vom  25.  Juli  1918.

  
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushaltsplan  für  das  Rechnungsjahr
  vom  1.  April  1918  bis  31.  März  1919  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe
  auf  7 758 767 629    Mark  festgestellt,  und  zwar:
im  ordentlichen  Haushalt
auf  7  332  699  306  Mark  an  Einnahmen,
auf  7 200  303  926  Mark  an  fortdauernden  und
auf  132  395  380  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
im  außerordentlichen  Haushalt
auf  426  068  323  Mark  an  Einnahmen  und
auf  426  068  323  Mark  an  Ausgaben.

§ 2

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt:

a)  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher  Ausgaben  nach  Verkündung
dieses  Gesetzes  die  Summe  von  318  000  000  Mark  im  Wege  der  Anleihe
flüssig  zu  machen;

b)  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der  ordentlichen  Betriebsmittel  der
Reichshauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  von  sechstausend
  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen  auszugeben;

c)  zur  Befriedigung  unabweisbarer,  durch  die  Verhältnisse  des  Krieges
hervorgerufener  Bedürfnisse  nötigenfalls  Garantien  zu  übernehmen;

Reichs-Gesetzbl.  1918.  145

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juli  1918.
        <pb n="790" />
        —  754  —

d)  bei  Zahlungen  für  das  Reich,  die  vor  der  gesetzlichen  oder  vertraglichen
  Fälligkeit  erfolgen,  einen  angemessenen  Abzug  zu  gewähren.

§ 3
Der  §  3  des  Gesetzes,  betreffend  Änderungen  im  Finanzwesen,  vom
15.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  743)  findet  im  Rechnungsjahr  1918  auf  die
aus  Anlaß  des  Krieges  begebenen  Anleihen  keine  Anwendung.

§ 4

Die  zur  Ausgabe  gelangenden  Schuldverschreibungen,  Schatzanweisungen  und
Reichswechsel  sowie  die  etwa  zugehörenden  Zinsscheine  können  sämtlich  oder
teilweise  auf  ausländische  oder  auch  nach  einem  bestimmten  Wertverhältnisse
gleichzeitig  auf  in-  und  ausländische  Währungen  sowie  im  Ausland  zahlbar
gestellt  werden.  

Die  Festsetzung  des  Wertverhältnisses  sowie  der  näheren  Bedingungen  für
Zahlungen  im  Ausland  bleibt  dem  Reichskanzler  überlassen.

§ 5

Die  Matrikularbeiträge  und  die  ordentlichen  Einnahmen  aus  der  eigenen
Wirtschaft  des  Reichs  im  Rechnungsjahr  1918  sowie  —  mit  Zustimmung  der
Königreiche  Bayern  und  Württemberg  und  des  Großherzogtums  Baden  —  ein
den  Sollbetrag  der  Überweisungen  übersteigender  Betrag  der  Branntweinsteuer
sind,  soweit  sie  nach  der  Rechnung  des  Jahres  den  Bedarf  des  Reichs  übersteigen,
nach  näherer  Bestimmung  der  Haushalte  künftiger  Jahre  zu  verwenden.

Ein  gegen  das  Soll  der  Überweisungen  sich  ergebender  Minderertrag  der
Branntweinsteuer  fällt  dem  Reiche  zur  Last.

§ 6
Der  diesem  Gesetz  als  zweite  Anlage  beigefügte  Besoldungshaushalt  des
Reichsbankdirektoriums  auf  das  Rechnungsjahr  1918  wird  auf  230  624  Mark  und
der  als  dritte  Anlage  beigefügte  Besoldungshaushalt  des  Direktoriums  der  Reichs-

  versicherungsanstalt  für  Angestellte  auf  das  Rechnungsjahr  1918  wird  auf

71 720  Mark  festgestellt.
§ 7

Diejenigen  Stellen  des  Landheers,  der  Marine  und  des  Reichsmilitärgerichts,
welche  unter  A  1  bis  8  des  durch  das  Gesetz,  betreffend  den  Servistarif  und  die
Klasseneinteilung  der  Orte,  vom  6.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  272)  festgestellten
  Servistarifs  fallen,  sind  aus  der  vierten  Anlage  ersichtlich.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  25.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling
        <pb n="791" />
        —  755  —
Erste  Anlage  zum  Haushaltsgesetze

 

Reichshaushaltsplan

für  das  Rechnungsjahr  1918

145*
        <pb n="792" />
        —756—

 

 

 

 

Betrag
für  das Rechnungsjahr 1918
  Einnahmen  
    
  Mark

  A.  Ordentlicher  Haushalt
1.  Einnahmen
1  1/11  I.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  881  246  700
2  1/4   II.  Reichsdruckerei  ..  .  .  ..................................  13  885  000
3  1/6  III.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  ........................  162  246  000
4 u.5  Nichts
IV.  Verschiedene  Verwaltungseinnahmen
6  1/3  Reichstag ..................................................................            17  100
6a   1   Reichskanzler  und  Reichskanzlei.........................              1  122
7  1/5  Auswärtiges  Amt  .  ..  ..  .  ...  .  ...      .          ..          1 335  920
8  1/6  Reichsamt  des  Innern  ........................................              118  700
8a  1/19  Reiehswirtschaftsamt ..........................................       10  289  978
  Verwaltung  des  Reichsheers:
9  1/5  Einnahmen  für  die  Gemeinschaft  ohne  Bayern:
Preußen  usw.  6 025  473  Mark
Sachsen                 4  58 720   „
Württembrregegg  241  763  „
                                                      =                                                        6 725  956
9a 1/5  Einnahmen  für  die  Gesamtgemeinschaft:
Preußen  usw.        447 720  Mark
Sachsen                           650  „
Württemberg                     –
                                                       =                                                           448  370

 

Seite..........                                                                                               18 937 146 
        <pb n="793" />
        —757 —

 

 

 

  

Betrag









  für  das Rechnungsjahr 1918
Einnahmen  
    
                                                                                                                  Mark
Übertrag                                                                                   18  937  146
9b  1  Reichsmilitärgericht  ......................................                           394
10  1/9  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine ...            1  094  367
11 1/6  Reichs-Justizverwaltung ...............................           13  271  018
12  1/4  Reichsschatzamt .........................................                   706  321
12a  1/4  Reichs-Koloniamt .....................................               1  360  413
13         Reichs-Eisenbahnamt .................................                           4 200
14  1/8  Reichsschuld ..............................................                10 742  050
15  1/2  Rechnungshof  ..  ...  .  .  .  .....................                         3  766
16  Allgemeiner  Pensionsfonds  .  ..  .  .  .  .  ...                         10 776
Summe  IV  .  ..  .                                                                      53  030  451
V.  Allgemeine  Finanzverwaltung
17  1/22  Zölle,  Steuern  und  Gebühren .............        3 227  386  900
17a  Aus  Kriegssteuen  ............................................       2  875  000  000
18    1/4  Ausgleichungsbeträge  für  Zölle,  Steuern  und  Gebühren  33  568  432
18a  Aus  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe                                   —
19  1/2  Andere  Ausgleichungsbeträge  .....  .............       14  969  429
20  1/2  Bankwesen  ..........  .  .  ..............  ..........  .            18  790  000
21  1/4 Sonstiges  .  .  .  .  .  .  ....................................                 635  600
22  1/26  Matrikularbeiträge.......  245  958  224  Mark
Hiervon  ab  die  Überweisungen  aus
dem  Ertrage  der  Branntweinsteuer  (vgl.
Kapitel  89  der  fortdauernden  Ausgaben)
mit .....................................................  194  017 430  „
Bleiben.........                                                                                  51 940  794



 

Summe V.........                                                                              6 222 291 155
        <pb n="794" />
        —  758 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
    Rechnungsjahr 1918
                                                                                                                             Mark
II.  Ausgaben
a.  Fortdauernde  Ausgaben
1  I.  Bundesrat
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  bei  Kapitel  7  mitbestritten.
2  1/20  II.  Reichstag .........................................................................  2  288  718
3  1/10  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei ...........................          47  790
IV.  Auswärtiges  Amt
4  1/12  Auswärtiges  Amt .............................................................     3  496  555
5  1/10  Gesandtschaften  und  Konsulate                .  .  .  .  .      6  445  750
6  1/24  Allgemeine  Bewilligungen  .  .  .......................................  5  263  728
V.  Reichsamt  des  Innem                                           Summe  IV  15  206  033
7  1/13  Reichsamt  des  Innnen  .  .  ......................................         .  978  201
7a 1/15  Allgemeine  Bewilligugen  ..  .  .  .  ..............................  14  183  314
7b  1l/2  Reichskommissariat  .. ...................................................             21  500
7c  1/3     Bundesamt  für  das  Heimatwesen  .........................             49 940
8  Entscheidende  Disziplinarbehörden  ...... ..............................             11  500
9  1/6  Gesundheitamt  ......................................................  ..  ..             949  620
10  1/8  Physikalisch-Technische  Reichsanstalt  ..........................          737 265


Va.  Reichswirtschaftsamt                                                  Summe  V  16  931  340
111/12  Reichswirtschaftant::  ..  ..  ...  ..  .  ...  1  658  825
11a126  Allgemeine  Bewilligungen  ...  96  382  400
11b  Börsenausschuß  1issssssswsl......  ...  8  600
lie  5  Tusführung  des  Kaligeseses  3267  500
1144  Technische  Kommission  für  Seeschiffahrt  ...................  47  450
llie  /3  Behäörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen  37  500
12  1/7  Statistisces  nnt4:  ..  .  .  ...  2980  340
13  1/6  Normal-Eichungskommissoononon  331  905
13a1/6Schiffsvermessungeet  ...  ·..............  99  840
13b  1/19  Kanalamt  ..  ......  ..  ..  ...  ..  ..  .......  ...........  .  .  ...  4295  402
13c  1/6  Biologische  Anstalt  für  Land=  und  Forstwirtschat  311.40
1344100  Reichsversicherungsntt  2  640  571
13e81/8  Aufsichtsamt  für  Privatversichernnnngg  645  125
1  Summe  Va..  112  706  098
        <pb n="795" />
        — 759 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I  Preußen  Württem-S
  Ausgaben  usw.  Sachsen  berg
—
S  K##
Mark  Mark  Mark
1443—
#.  VI.  Verwaltung  des  Reichsheers.  –  —  —
Betrag
—  für  das
—  Ausgaben  Rechnungs-"lv3
  jahr  1918
Mark
44/1/2  V.  Reichsmilitärgerichttt:  .  .  .  ..  —
45644  VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marien  ..  .  —
VIII.  Reichs-Justizverwaltung
65  1/13  Reichs-Justizamt  ......  ..  .....  ..  ........  .  ....  ..  .  .  ..  ...  536  380
66  1/15  Reichsgerichtt:  .  .  .  ..  2  435  090
66à  1|/8  Datenttttt  .  ....  .  .  ..  -........  5813156
Summe  VIII.  8  784  626
IX.  Reichsschatzamt
67  1/18  Reichsschacntt::  1  234226
668  /10  Allgemeine  Bewilligungen  ...  ..  .  .  ..  44728590
68a4  1/11  Unmittelbare  Ausgaben  des  Reichs  für  die  Verwaltung  der
Zölle,  Steuern  und  Gebühtten  772  574
685  1/8  Technische  Prüfungsstelll  ...  111  748
Summe  LX.  .  .  .  46847  138
        <pb n="796" />
        — 760  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
1  für  das
Ausgaben  Rechnungs.
l  jahr  1918
Mark
.
X.  Reichs-Kolonialamt
69  1/18  HZivilverwallttttnyngg  .  .  .  .  .  ..  1  663  293
69a—  Militärverwaltigagagagagagagagaga  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  —
69b  1.,4  sGemeinsame  Bewilligungen  ......  .  .  .  .  ..........  ..  .  ....  306  050
69e  Zahlung  an  die  Deutsch-Ostafrikanische  Gesellschaft  600  000
Summe  K  .  2  569  343
70  1.13  XI.  Reichs-Eisenbahnnt  488  630
i
«·  XlLNeichsschuld
71:1,.-3Vetwactuug».....................................  6  687  459
72  1J2Verzinsung.......................................  5808745961
72a11«.'·3Tilgung.........................................  91  975  534
Summe  XII  59007  408  954
73  1/12  XIII.  Rechnungsp  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  1384424
XIV.  Allgemeiner  Penssonsfonds
74  I1/10  Verwaltung  des  Reichshers  .  .  .  .  .  ...  97311642
75  1/8  Reichsmilitärgerichttt  .  .  .  .  ..  187  177
76  1/8  LVerwaltung  der  Kaiserlichen  Marinn  12  125  290
*7!l  1056  Kommando  der  Schutztrupfen  53  038
78  1U/12  Versorgungsgebührnisse  usw.  infolge  der  Expedition  nach  Ostasien  4215  700
79  1/6  Sivilverwaltnnnnngggg  ..........  .  ...  6  340  000
80  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von  1870/71  13  528

 

Seite

 

 

120  246  375
        <pb n="797" />
        — 761 —

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
—  Ausgaben  Rechnungsjahr
  1918
Mark
Übertrag  4120  246  375
81  1/2  Penrsionen  und  sonstige  Bewilligungen  für  ehemalige  französische
Militärpersonen  und  deren  Angehörien  287  500
82  1/11  Invalideninstittttteeeeee  ..  ..  .  .  .  .  ..  335  178
83  14  Persorgungsgebührnisse  usw.  infolge  des  Krieges  von  1870/71
im  Bereiche  der  Verwaltung  des  Reichsheerrs  25  978  400
84/  Versorgungsgebührnisse  usw.  infolge  des  Krieges  von  1870/71
im  Bereiche  der  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marinen  16  661
84  Zum  Ausgleich  von  Härten  aus  dem  Offizierpensionsgesetze,  dem
Mannschaftsversorgungsgesetz  und  dem  Militärhinterbliebenengese
  ..  —
Summe  XIV  ..  ..  I146  864  114
85  XV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
1/16a  Zentralverwaltinnanaa  4  213  350
17/67  Betriebsverwaltinngngngng  754  052  403
Summe  XV  .  .  .  .  758  265  753
86  1/15VI.  Reichsdrucheen  10  135  001
87  XVII.  Reichs-Eisenbahnverwaltung
1/8  Zentralverwaltung  ...  .  .  .  ..  ..  .  ...  ....  ...  .  .  ...  156  680
9/38  Betriebsverwaltung  ..............  ..  ..  ..  .  .  ...  157  076  840
Summe  XVII  .  .  157  233  520
Anmerkung  zu  Kapitel  1  bis  87
Ersparnisse,  welche  bei  den  Mitteln  zu  Besoldungen  und
zu  sonstigen  Diensteinkünften  planmäßiger  Beamten,  Offiziere
und  Trzte  dadurch  entstehen,  daß  Stellen  zeitweilig  nicht
besetzt  sind  oder  von  ihren  Inhabern  nicht  versehen  werden
können,  sind  der  Reichskasse  zuzuführen.

 

 

Reichs-Gesehbl.  1918.

 

146
        <pb n="798" />
        —  762  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
—  für  das
v7-  Ausgaben  Rechnungs-5
  jahr  1918
Mart
XVIII.  Allgemeine  Finanzverwaltung
88  1/3  LLandesverteidigiiigg  ...  12742  444
89  Uberweisungen  an  die  Bundesstaaten  194  017  430  Mark
Bei  Kapitel  22  der  Einnahme  des
ordentlichen  Haushalts  sind  abgesetzt.  194  017  430
Bleiben  —
90  Technische  und  wissenschaftliche  Förderung  des  Braugewerbes..  30  000
Summe  XVIII  .  .  .  .  12772  444
b.  Einmalige  Ausgaben
2  1/5  U.  Auswärtiges  m.ltti-  127  000
31|23  III.  Reichsamt  des  Innnernrn  ...  ....  716  600
3à  1/9  Ula.  Reichswirtschaftdatt  8  372  000
4  15,23  IV.  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  .  19  847  569
4%½  [Va.  Reichsdruckee  ...  «.......  837  084
5  V.  Verwaltung  des  Reichsheers
A.  Ausgaben  für  die  Gemeinschaft  ohne  Bayern:
1/13  a)  Preußen  uww.  16  493726  Mark
16/21  b)  Sachen  1762000  „
22/28  Tc)  Württembeg  1763000
Summe  A  .  ...  20  018  726
B.  Ausgaben  für  die  Gesamtgemeinschaft:
14/15  Preußen  11iwwwwd.  93  000
Summe  W.  20  111726
        <pb n="799" />
        —  763  —



  

 

 

 

 

Betrag
—  für  das
*  Ausgaben  Rechnungs-S
  7  jahr  1918
Mark
6  VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine
1/7  Schiffsbauten  und  Schiffsbewaffnungen  1isr.  5  765  000
6a  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Verwaltungsausgaben  im  Schutzgebiete
  Kiautschou  und  des  ostasiatischen  Marinedetachements  —
Summe  VI.  ..  5  765  000
7  VII.  Reichs-Zustizuerwaltnnng  —
8  VIII.  Reichsschatnntt  —
91115  IX.  Reichs--Kolonialamt  ...........  .....  ......  ...  1  162  063
10  X.  Reichsschlddl  7  070  573
11  6  XI.  Reichs-Eisenbahnverwaltinn  ...  29  920  471
XII.  Allgemeine  Finanzverwaltung
12  ¼  LLandesverteidignngga  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  36  965  294
13  Einmaliger  außerordentlicher  Zuschuß  zu  den  Unterstützungsmitteln
aller  Reichsverwaltungen  u1.  1  500  000
Summe  XII.  38  465  294

 

 

 

146°
        <pb n="800" />
        —  764  —

 

 

 

 

Betrag
für  das
  Einnahmen  und  Ausgaben  Rechnungs-
  jahr  1918
                                                                                                                            Mark
B.  Außerordentlicher  Haushalt
1.  Einnahmen
1  1.  Verwaltung  des  Reichsheers
Erlöse  aus  dem  Verkaufe  von  freiwerdenden  Festungsgrundstücken
  und  Festungsbaulichkeiten                                                           —
II.  Reichsschuld
2  1/2  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien                               —
3  1/6 Tilgung  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                             108  086  323
4  1/3  Anleihe      ..                                                                                   318  000  000
                                                                                                    Summe II.  426 068  323
I.  Ausgaben
1  1/2  1.  Reichswirtschaftamt                                                              310  000  000
2  II.  Verwaltung  des  Reichsheers  ...                                                    —
3  IIl.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .....  .  .  ..  .                 —
3a  1/3  IIIa.  Reichsschuld  .  .  ..                                                         108  068  323
4    Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung                                        —
5  1/3  V.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  ..  .  ..  ..  ......  ....                  8 000  000
6  VI.  Aus  Anlaß  des  Krieges  .  .  ..                                                      —
        <pb n="801" />
        —  765  —

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Einnahmen  und  Ausgaben  Rechnungsjahr
  1918
                                                                                           Mark
Wiederholung
A.  Ordentlicher  Haushalt
1.  Einnahmen
I.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  ...  881  246  700
II.  Reichsdruckerei.                                                         13  885  000
III.  Reichs-  Eisenbahnverwaltung  .  .  ...               162  246  000
IV.  Verschiedene  Verwaltungseinnamhen  ...           53  030  451
V.  Allgemeine  Finanzverwaltung                           6 222  291  155
                                                                       Summe  7  332  699  306
II.  Ausgaben
a.  Fortdauernde  Ausgaben
I.  Bundesrat  ,.................                                               —
II. Reichstag..........................................                                  2 288 718
III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  .........................  417  790
IV.  Auswärtiges  Amt  .  .  .  .  .  .  ..                         15  206  033
V.  Reichsamt  des  Inneren                                          16  931  340
Va.  Reichswirtschaftsamt                                             112  706  098
VI.  Verwaltung  des  Reichsheers  ..  .  .  .  ..         —
Vla.  Reichsmilitärgericht.  –
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .........  —
 VIII. Reichs-Justizverwaltung............................              8  784  626
IX.  Reichsschatzamt                                                      46  847  138
X.  Reichs-Kolonialamt  .  .  ..                                          2 569  343
XI.  Reichs--Eisenbahnamt  ..  .....  .  ...  ...  .  ...  ..  ...  488  630
XII.  Reichsschuld  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .    5  907  408  954
XIII.  Rechnungshof                                                           1  384  424
XIV.  Allgemeiner  Pensionsfonds  .  ...                    146  864  114
XV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung     758  265  753
XVI.  Reichsdruckerei    ...                                                10  135  001
XVII.  Reichs-Eisenbahnverwaltining  .  .  .  .  .  ..  157  233  520
XVIII.  Allgemeine  Finanzverwaltung                            12  772  444

 

 

                                                                   Summe    17  200  303  926
        <pb n="802" />
        — 766 —

 

Betrag
für  das
Ausgaben  und  Einnahmen  Rechnungsjahr
  1918
                                                                                                             Mark
b.  Einmalige  Ausgaben
II.  Auswärtiges  Amt                                                                    127  000
III.  Reichsamt  des  Innen  .  .  .  ..                                         716  600
IIIa.  Reichswirtschaftsamt  ..  ..  ..  .  .  ...                         8  372  000
IV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  .      ...  19  847  569
IVa.  Reichsdruckerei                                                                     837  084
V.  Verwaltung  des  Reichsheers  .  .  .  ..                        20  111  726
VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine                          5  765  000
VII.  Reichs-Justizverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  ..                                 —
VIII.  Reichsschatzamt  ..  ....  ......  ..  .        ..  ..  ..  .......  ..  .  .  —
IX.  Reichs-Kolonialamt  .  ..  ..                                                1  162  063
X.  Reichsschuld  ....  .  ...  ................                                         7 070 573
XI.  Reichs-Eisenbahnverwaltung..........  ......................        29  920  471
XII.  Allgemeine  Finanzverwaltung  ..  ...  ..  .  .  .  ...      38  465  294

                                                                      Summe                    132  395 380    

     Hierzu Summe der fortdauernden Ausgaben                 7 200 303 926

Summe der Ausgaben des ordentlichen Haushalts             7 332 699 306


  umme      

  er        
B.  Außerordentlicher  Haushalt

 

  95  80
7200  03  26



7      

 

 

 

1.  Einnahmen
Verwaltung  des  Reichsheers  .  .  .  .  .  ..                             —
Reichsschuld                                                                                426  068  323
                                                                     Summe                     426  068  323
II.  Ausgaben
Reichswirtschaftsamt..  .  .  .  ..                                               310  000  000
Verwaltung  des  Reichsheers                                                       —
Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  ................  ..  ....  ...  —
Reichsschuld  ....  ...  ..  .  .  .  .  ..                                          108  068  323
Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung                                —
Reichs-Eisenbahnverwaltung  .  .  ...                                          8  000  000
Aus  Anlaß  des  Krieges                                                                —
                                                                      Summe                      426  068  323
  Abschluß  
Summe  der  Einnahmen  des  ordentlichen  und  des  außerordentlichen  Haushalts  7  758  767  629
Summe  der  Ausgaben  des  ordentlichen  und  des  außerordentlichen  Haushalts    '7  758  767  629
        <pb n="803" />
        —  767  —

Zweite  Anlage  zum  Haushaltsgesetze

 

 

 

 

Besoldungshaushalt
des  Reichsbankdirektoriums  für  das  Rechnungsjahr  1918
Betrag
für  das
Titel  Ausgabe  Rechnungsjahr
1918
                                                                                                                                               Mark
Besoldungen
1  Präsident  30000  Mark  Gehalt  und  10  000  Mark  Aufwandsgelder
  ...  ......                                                                                                                     40  000
Der  Präsident  hat  Anspruch  auf  freie  Dienstwohnung  mit
Geräteausstattung,  Licht  und  Heizung.
2  Vizepräsident  18.000  Mark,  acht  Mitglieder  je  9000  Mark  bis
15  000  Mark  Gehalt  ..                                                                                                136  000
Wohnungsgeldzuschuß  1  des  Tarifs.
                                                                                                 Summe  Titel  1  und  2  176  000
3  Wohnungsgeldzuschüsse  für  die  Beamten  unter  Titel  .  .  ..  .                  18  900
4  Nichtpensionsfähige  Zulagen  für  den  Vizepräsidenten  und  die
Mitglieder  bis  zum  Betrage  von  je  3  000  Mark  jährlich  .  .                          26  700
5  Pensionen.                                                                                                                             —
6  Witwengelder  ..  ...  .  ..  ..................  .....  ....  .  ...                                                    9  024

 

 

                                                                                                    Summe  ............. ....           230  624
        <pb n="804" />
        —  768  —

Dritte  Anlage  zum  Haushaltsgesetze

 

 

Besoldungshaushalt

des  Direktoriums  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte

für  das  Rechnungsjfahr  1918

 

 

Betrag
  für  das
Titel  Ausgabe  Rechnungsjahr
1918
                                                                                                                                          Mark
1.  Präsident  14  000  bis  17  000  Mark  Gehalt.
Der  Präsident  hat  Anspruch  auf  Dienstwohnung  und  erhält
bis  zu  ihrer  Fertigstellung  eine  Mietentschädigung  von  jährlich
  4500  Mark.  Wohnungsgeldzuschuß  II  des  Tarifs.  
4  Mitglieder  des  Direktoriums  je  8000  bis  12000  Mark  Gehalt             60  500
Wohnungsgeldzuschuß  II  des  Tarifs.
2  Mietentschädigung  und  Wohnungsgeldzuschüsse  ...                                    11 220
3  Pensionen,  Witwen-  und  Waisengelder                                                                    –
                                                                                                                           Summe  71  720
        <pb n="805" />
        —  769  —
Vierte  Anlage  zum  Haushaltsgesetze

Verzeichnis

derjenigen  Stellen  des  Landheers,  der  Marine  und  des
Reichsmilitärgerichts,  welche  unter  A 1  bis  8  des  Servistarifs
  fallen.

A1.  Generale  und  Admirale

Landheer:  General  der  Infanterie,  Artillerie  oder  Kavallerie  Kriegsminister,
kommandierender  General,  General-Inspekteur  der  Kavallerie,  General-Inspekteur
  der  Fußartillerie,  Chef  des  Ingenieur-  und  Pionierkorps  usw.,
General-Inspekteur  des  Militär-Verkehrswesens,  Chef  des  Generalstabs  der
Armee,  Präsident  des  Reichsmilitärgerichts.  Generalleutnant,  Divisionskommandeur
  und  Offizier  im  Range  desselben,  Departementsdirektor  im
Kriegsministerium,  Feldzeugmeister,  Inspekteur  der  Feldartillerie,  Kavallerie-Inspekteur,
  Fußartillerie-Inspekteur,  Inspekteur  der  Eisenbahntruppen,  Inspekteur
  des  Militär-Luft-  und  Kraftfahrwesens,  Generalstabsarzt  der  Armee
mit  dem  Range  eines  Generalleutnants.  Generalmajor,  Brigadekommandeur
und  Offizier  im  Range  desselben,  Generalquartiermeister,  Oberquartiermeister,
Ingenieur-Inspekteur,  Pionier-Inspekteur,  Präses  des  Ingenieur-Komitces,
Präses  der  Artillerie-Prüfungskommission,  Inspekteur  der  Jäger  und  Schützen,
Inspekteur  der  Infanterieschulen,  Inspekteur  der  technischen  Institute,  Inspekteur
  der  Feldtelegraphie,  Train-Inspekteur,  Artilleriedepot-Inspekteur,
Traindepot-Inspekteur,  Generalstabsarzt  der  Armee,  Obergeneralarzt,  Feldpropst,
  Senatspräsident  des  Reichsmilitärgerichts,  Obermilitäranwalt  beim
Reichsmilitärgerichte.

Marine:  Admiral,  Vize-Admiral,  Konter-Admiral  als  Stationschef,  als  Departementsdirektor
  im  Reichs-Marincamt  oder  als  Chef  des  Marinc-Kabinetts;

Generalstabsarzt  der  Marine  mit  dem  Range  eines  Vize-Admirals.  Konter-Admiral,
  Inspekteur  der  Marine-Infanterie  als  Generalmajor  oder  mit  dem

Range  eines  Brigadekommandeurs,  Generalstabsarzt  der  Marine.

A2.  Stabsoffiziere
Landheer:  Oberst,  Regimentskommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,
Abteilungschef  im  Kriegsministerium,  im  Großen  Generalstab  oder  in  der
Feldzeugmeisterei,  Chef  der  Zentralabteilung  des  sächsischen  Generalstabs  als
Oberst,  Chef  des  Generalstabs  bei  einem  Generalkommando  oder  in  einer
Festung,  Vorstand  der  Abteilung  für  Landesaufnahme  des  sächsischen  Generalstabs,
  Chef  des  Stabes  der  General-Inspektion  der  Fußartillerie,  der  General=Inspektion
  des  Ingenieurkorps  usw.  und  der  General-Inspektion  des  Militär-Verkehrswesens,
  Inspekteur  des  Maschinengewehrwesens,  Festungs-Inspekteur,
Kommandeur  der  Pioniere  bei  dem  sächsischen  Militärkontingent,  Inspekteur
Reichs-Gesetzbl.  1918.  147
        <pb n="806" />
        —  770  —

der  Telegraphentruppen,  Inspekteur  der  Luftschiffertruppen,  Inspekteur  der
Fliegertruppen,  Inspekteur  des  Festungsverkehrswesens,  Kommandeur  der
Trains,  Artilleriedepot-  oder  Traindepot-Direktor,  Generalarzt,  Generalveterinär,
  Major,  Bataillons-  und  Abteilungskommandeur,  aggregierter  Oberst,
Oberstleutnant,  Bezirkskommandeur,  Gencraloberarzt,  Oberstabsarzt,  Generaloberveterinär,
  Intendant,  Oberintendanturrat,  Reichsmilitärgerichtsrat,  Militäranwalt
  beim  Reichsmilitärgericht,  Oberkriegsgerichtsrat,  Militär-Oberpfarrer,
Chefkonstrukteur  beim  Artilleric-Konstruktionsbüro,  Direktor  des  Militär-Versuchsamts,
  Betriebsdirektor  I.  Klasse  bei  den  technischen  Instituten.
Intendanturrat,  Kriegsgerichtsrat  als  Rat  IV.  Klasse,  Betriebsdirektor
II.  Klasse  bei  der  Feldzeugmeisterei  und  den  technischen  Instituten,  Abteilungsvorstand
  beim  Militär-Versuchsamt,  Konstrukteur  I.  Klasse  beim  Artillerie-Konstruktionsbüro,
  Oberstabsapotheker  im  Kriegsministerium.

Marine:  Kapitän  zur  See,  Fregatten-,  Korvetten-Kapitän,  wiederangestellter,  als
Kapitän  zur  Sec,  Fregatten-  oder  Korvetten-Kapitän  pensionierter  Offizier;
Ocerchefingenieur,  Chefingenieur,  Oberstabsingenieur;  Inspekteur  der  Marine--Infanterie
  mit  dem  Range  eines  Regiments-Kommandeurs,  Kommandeur
eines  Scebataillons,  Vorstand  eines  Bekleidungsamts  als  Stabsoffizier
Generalarzt,  General-Oberarzt,  Oberstabsarzt;  Torpedo-Chefingenieur,  Torpedooberstabsingenieur.


Intendant,  Werftverwaltungsdirektor,  Ober-Intendanturrat,  Intendanturrat;
  Oberkriegsgerichtsrat,  Kriegsgerichtsrat  als  Rat  IV.  Klasse;  Oberpfarrer,
Ressortdirektor  oder  Betwiebsdirektor  oder  Baurat  für  Schiff=  oder  Maschinenbau.

A3.  Die  übrigen  Offiziere

Landheer:  Hauptmann  oder  Rittmeister,  Kompagnie-,  Eskadron-  oder  Batteriechef,
  Bezirksoffizier,  Pferde-Vormusterungskommissar,  Stabsarzt,  Oberstabsund
  Stabsveterinär,  Oberleutnant,  Leutnant,  Oberjäger  und  Feldjäger  im
Dienste  des  Reitenden  Feldjägerkorps,  Oberarzt,  Assistenzarzt,  Oberveterinär,
Veterinär,  Intendanturassessor,  Kriegsgerichtsrat,  Divisions=  und  Garnisonpfarrer,
  Erster  Armee-Musikinspizient,  Bürovorsteber,  Bibliothekar  und
Obersekretär  (Militär-Gerichtsschreiber)  beim  Reichsmilitärgerichte,  Korpsstabsapotbeker,
  Stabsapotheker,  Oberingenieur  (Elektrotechniker)  im  Kriegsministerium,
  Konstrukteur  lI.  Klasse  beim  Artillerie-Konstruktionsbüro,
Wissenschaftliches  Mitglied  beim  Militär-Versuchsamt,  Betriebsleiter  bei  den
technischen  Instituten,  Ingenieur  bei  den  Verkehrstruppen,  Bürovorsteher
beim  Generalstab,  Intendantursekretariats-  und  -registraturbeamter,  Oberzahlmeister,
  Zahlmeister,  Militär-Gerichtsschreiber,  Zweiter  Armee-Musikinspizient,
  Registrator  bei  den  Feldprobsteien,  den  Generalkommandos,  den
General--Inspektionen  der  Kavallerie,  der  Fußartillerie,  des  Ingenieur-  und
Pionierkorps  und  der  Festungen,  des  Militär-Verkehrswesens,  der  Inspektion
der  Feldartillerie,  der  Landwehr-Inspektion  Berlin,  den  Gouvernements
größerer  Festungen,  dem  Gouvernement  Berlin,  sowie  bei  den  Kommandanturen
  Berlin,  Potsdam  und  Dresden.
        <pb n="807" />
        — 771 —

Marine:  Kapitänleutnant,  Oberleutnant  zur  See,  Leutnant  zur  See,  wiederangestellter,
  als  Kapitänleutnant,  Oberleutnant  oder  Leutnant  pensionierter
Offizier;  Stabsingenieur,  Oberingenicur,  Ingenieur,  wiederangestellter,  als
Stabsingenieur,  Oberingenieur  oder  Ingenieur  pensionierter  Ingenieur;  Hauptmann,
  Oberleutnant,  Leutnant;  Stabsarzt,  Oberassistenzarzt,  Assistenzarzt;
Feuerwerks-  oder  Torpeder-Kapitänleutnant,  -Oberleutnant,  -Leutnant;  Torpedostabsingenieur,
  -oberingenieur-,  -ingenieur.

Intendanturassessor,  -sekretariatsbeamter,  registraturbeamter;  Kriegsgerichtsrat,
  Militärgerichtsschreiber  Pfarrer;  Oberstabsapotheker,  Stabsapotheker)
  Baumeister  für  Schiff-  oder  Maschinenbau  Stabszahlmeister,
Oberzahlmeister,  Zahlmeister;  ferner  beim  Lotsen-  und  Seezeichenwesen:  Lotsenkommandeur,
  Oberlotse,  Schiffsführer,  Steuermann,  Maschinist  für  Dampffahrzeuge,
  Lotse  I.  Klasse,  Hafenlotse.

A  4.  Feldwebel

Landheer:  Wachtmeister,  Oberfeuerwerker,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Armee-Inspektionen,
  etatsmäßiger  Schreiber  und  Registrator  bei  den  Generalkommandos,
der  General-Inspektion  der  Kavallerie,  den  General-Inspektionen  der  Fußartillerie,
  des  Ingenieur-  und  Pionierkorps  und  der  Festungen  sowie  des
Militär-Verkehrswesens,  der  Inspektion  der  Feldartillerie,  etatsmäßiger  Schreiber
und  Zeichner  bei  der  Inspektion  des  Militär-Luft-  und  Kraftfahrwesens  und
beim  Ingenieur-Komitee,  etatsmäßiger  Registrator  bei  dem  Gouvernement
von  Berlin,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Gouvernements,  den  größeren
Kommandanturen  (Kommandanten  mit  den  Gebührnissen  eines  Generalmajors),
den  Garnisonkommandos  in  Cassel,  Frankfurt  a.  M.,  Hannover,  Karlsruhe,
Magdeburg,  Rastatt  und  Stettin,  der  Feldzeugmeisterei,  den  Divisions-  und
Brigadekommandos,  den  Fußartillerie-,  Ingenieur-  und  Pionier-Inspektionen,
der  Inspektion  der  Eisenbabutruppen,  der  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen,
dem  Reitenden  Feldjägerkorps,  den  Inspektionen  der  Infanterie-  und  der
Kriegsschulen,  bei  den  Kavallerie-Inspekteuren,  dem  Militär-Reitinstitut,  beim
Train-Inspekteur,  beim  Artilleriedepot-  und  Traindepot-Inspekteur,  bei  der
Artillerie-Prüfungskommission,  bei  den  Landwehr-Inspekteuren  und  beim  Stabe
der  Feldartillerie-  und  der  Fußartillerie-Schießschule,  bei  der  Militärtechnischen
Akademie,  etatsmäßiger  Registrator,  Zeichner  und  Schreiber  bei  den  Eisenbahnbrigaden,
  etatsmäßiger  Zeichner  und  Schreiber  bei  der  Inspektion  der
Feldtelegraphie,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Sanitäts-  Inspektionen,  Unterzahlmeister,
  Proviantamts-Unterinspektor,  Bekleidungsamts-Anterinspektor,
Garnisonverwaltungs-Unterinspektor,  Lazarett-Unterinspektor,  Festungsbaufeldwebel,
    Oberwallmeister,  Wallmeister,  Oberschirrmeister  Schirrmeister,
Zeugfeldwebel,  Unterarzt,  Unterapotheker,  Unterveterinär,  Obermusikmeister,
Musikmeister,  Luftschiff-Obersteuermann  und  Obermaschinist,  Sanitätsunteroffizier
  usw.  bei  dem  Kriegsministerium,  Sanitätsfeldwebel  bei  größeren
Garnisonlazaretten.

147*
        <pb n="808" />
        —  772  —

Marine:  Oberdeckoffiziere,  Deckoffiziere,  Feldwebel,  Wachtmeister,  Unterarzt,
Obermusikmeister,  Musikmeister,  Artilleriewarte,  66  etatsmäßige  Schreiber
bei  den  Stationskommandos,  den  Inspektionen,  der  Marineakademie,  der
  Schiffsbesichtigungskommission,  der  Schiffsprüfungskommission,  den  größeren
Kommandanturen  und  bei  der  Medizinalabteilung  des  Reichs-Marineamts.

A5.  Fähnriche

Landbeer:  Vizefeldwebel  und  Vizewachtmeister,  Feuerwerker,  Sanitätsvizefeldwebel,
etatsmätiger  Regiments-,  Bataillons-  und  Abteilungsschreiber,  etatsmäßiger
Schreiber  bei  den  Festungs-Inspektione#,  bei  den  Inspektionen  der  Telegraphentruppen,
  den  Inspektionen  des  Maschinengewehrwesens,  der  Luftschiffertruppen,
der  Fliegertruppen  und  des  Festungs-Verkehrswesens,  etatsmäßiger  Zeichner
und  Schreiber  bei  der  Verkehrstechnischen  Prüfungskommission,  etatsmäßiger
Schreiber  beim  Kommandeur  der  Pioniere  bei  dem  saächsischen  Militärkontingent,
  bei  den  Kommandos  der  Trains,  etatsmäßiger  Zeichner  und
Schreiber  bei  den  Flieger-Bataillonen,  etatsmäßiger  Schreiber  beim  Bezirkskommando,
  der  Oberfeuerwerkerschule,  der  Gewehr-Prüfungskommission,  den
Artilleriedexot-  und  Traindepot-Direktoren,  der  Inspektion  der  Militärischen
Strafanstalten,  der  Militär-Veterinär-Inspektion,  den  Inspizienten  des  Artilleriegerats
  und  der  Waffen,  dem  Inspizienten  des  Truppen-  und  Trainfeldgerats,
  der  Direktion  der  Artillerie-  und  Ingenieurschule,  der  Festungsbauschule,
  den  Kriegsschulen,  der  Infanterie-Schießschule,  den  Offizierreitschulen,
  den  Unteroffizierschulen,  den  Unteroffiziervorschulen,  den  Sanitätsämtern,
  den  Oivisionsärzten,  dem  Kontingentsältesten  in  Ulm,  den  kleineren
Kommandanturen  (Kommandanten  mit  den  Gebührnissen  eines  Regimentsoder
  Bataillonskommandeurs),  dem  Garnisonkommando  in  Münster,  den
Schießplatz-Verwaltungen  und  den  Linien-Kommandanten,  Vostenschreiber
und  Festungsterrainaufnehmer  bei  den  Fortifikationen,  etatsmäßiger  Zeichner
bei  den  Eisenbahnregimentern,  den  Luftschiffer-Bataillonen,  den  Telegraphen-Bataillonen,
  dem  Kraftfahr-Bataillon,  der  Kriegs-Telegraphenschule,  etatsmäßiger
  Kammerunteroffizier  und  Quartiermeister,  Furier,  Schießunteroffizier,
etatsmaßiger  Schreiber  der  Traindepots,    der  Bekleidungsämter  und  bei  den
1.  Artillerieoffizieren  vom  Blatz  in  Metz,  Straßburg  i.  E.  und  Mainz,
Beständeverwalter  bei  der  Kriegs-Telegraphenschule,  den  Telegraphen-  und
den  Pionier-Bataillonen,  Zahlmeisteraspirant,  Lazarettrechnungsführer,
Sergeant  mit  den  Gebührnissen  eines  Vizefeldwebels  oder  Vizewachtmeisters,
Luftschiff-  Steuermann,  -Untersteuermann,  -Maschinist  und  -Untermaschinist,
zum  Militärtelegraphen      in  Berlin  und  in  Dresden  kommandierter  Unteroffizier,
  Waffenmeisterunteroffizier.  ·

Marine:  Vizefeldwebel,  Fähnrich  zur  See,  Kammerunteroffizier,  Furier,  Schießunteroffizier,
  244  etatsmäßige  Schreiber  bei  den  Stationskommandos,  den
Inspektionen,  den  Marineteilen,  den  Kommandanturen,  der  Marineakademie,
der  Marineschule,  den  Ingenieur-  und  Deckoffizierschulen,  der  Schiffsartillerieschule,
  der  Schiffsprüfungskommission,  der  Schiffsbesichtigungskommission,
        <pb n="809" />
        —  773  —

den  Sanitätsämtern,  den  Bekleidungsämtern,  den  Küstenbezirksämtern,  den
Marinekassen,  den  Marinegerichten,  den  Abwicklungsbüros  und  den  Hafenkapitänen,
  geprüfter  Zahlmeisterapplikant,  Obermaat  mit  den  Gebührnissen
eines  Vizefeldwebels,  Sergeant  mit  612  Mark  Löhnung.

A6.  Unteroffiziere
Landheer:  Sergeant,  Oberjäger,  Oberfahnenschmied,  Fahnenschmied,  Regimentsund
  Bataillonstambour,  Sanitätssergeant  und  Sanitätsunteroffizier,  etatsmäßiger
  Hoboist,  Hornist  und  Trompeter,  Oberbäcker.
Marine:  Überzähliger  Portepee-Unteroffizier,  Unteroffizier  ohne  Portepee.

A7.  Gemeine

Landheer:  Obergefreiter,  Gefreiter,  überzähliger  (Hilfs-)  Hoboist,  Hornist  und
Trompeter,  Spielleute,  Sanitätsgefreiter,  Sanitätssoldat,  Ökonomiehandwerker,
Militärkrankenwärter,  Militärbäcker.

Marine:  Überzähliger  Unteroffizier,  Gemeine  mit  Obermatrosen-  und  Matrosenrang.

  A  8.  Militärunterbeamte

Landheer:  Divisions-  und  Garnisonküster,  Waffenmeister,  Sattler,  Zeughauswaffenmeister,
  Botenmeister  und  Bote  beim  Reichsmilitärgerichte,  Militärgerichtsbote.


Marine:  Gerichtsbote  Küster,  Waffenmeister,  Untermaschinist  für  Dampffahrzeuge,
  Lotse  II.  Klasse,  Untersteuermann,  Materialienverwalter  beim  Lotsenund
  Seezeichenwesen.

 

(Nr.  6395)  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  561).  Vom  2.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1
Der  §  38  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  561)  erhält  folgenden  Wortlaut:
Die  Einnahme  aus  der  Kriegsabgabe  ist  zur  Abminderung  der
Reichsschuld  zu  verwenden,  soweit  sie  nicht  zur  Deckung  von  Fehlbeträgen
  der  Rechnungsjahre  1916  und  1917  erforderlich  ist.

§ 2
Soweit  die  zur  Deckung  eines  Fehlbetrags  des  Rechnungsjahrs  1917  aus
der  Kriegsabgabe  erforderlichen  Beträge  in  Stücken  der  Kriegsanleihe  entrichtet
        <pb n="810" />
        —  774  —

werden,  tritt  ein  gleicher  Betrag  dem  Anleihesoll  und  der  Anleiheermächtigung
im  §  2  des  Haushaltsgesetzes  für  das  Rechnungsjahr  1918  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem.
Kaiserlichen  Insiegel.
  Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  2.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling

 

(Nr.  6396)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das
Rechnungsjahr  1918.  Vom  25.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1

Für  den  Haushalt  der  Schutzgebiete  im  Rechnungsjahr  1918  bleiben  die
Bestimmungen  des  Haushalts  für  das  Rechnungsjahr  1914  maßgebend.

§ 2
Hinsichtlich  der  Einnahmen  und  fortdauernden  Ausgaben  des  ordentlichen
Haushalts  werden  die  Ansätze  des  Rechnungsjahrs  1914  zugrunde  gelegt.

§ 3
Zur  Bestreitung  einmaliger  Ausgaben  des  ordentlichen  Haushalts  werden
folgende  Bauschbeträge  zur  Verfügung  gestellt:

für  Ostafrika  .  ....  ...  .....  ....  ....  1  500  000  Mark
  "    Kamerun  .  .  .  .    .          .        1  000  000  „
  "  Togo  .................................................  100  000  „
  "  Südwestafrika  .................................  200  000  „
  "  Neuguinea  .......................................     50 000  „
  "  Samoa  .  .  .  ...  ..............................  50  000  „

  " Kiautschou    .  .  .  .  ..  ...  .  ..  .  .  .  ...  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  25.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling
        <pb n="811" />
        —  775  —

(Nr.  6397)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsplane  für
das  Rechnungsjahr  1918.  Vom  25.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§ 1

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushaltsplane

für  das  Rechnungsjahr  1918  tritt  dem  Reichshaushaltsplane  hinzu.

§ 2
Die  im  Kapitel  5  Titel  2  der  fortdauernden  Ausgaben  des  Reichshaushaltsplans

  für  das  Rechnungsjahr  1918  vorgesehene  konsularische  Vertretung  in
Panama  fällt  fort.

§  3
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher

  Ausgaben  die  Summe  von  fünfzehn  Milliarden  Mark  im  Wege  des  Kredits
flüssig  zu  machen.

§ 4

Die  zur  Ausgabe  gelangenden  Schuldverschreibungen,  Schatzanweisungen
und  Reichswechsel  sowie  die  etwa  zugehörenden  Zinsscheine  können  sämtlich  oder
teilweise  auf  ausländische  oder  auch  nach  einem  bestimmten  Wertverhältnisse
gleichzeitig  auf  in-  und  ausländische  Währungen  sowie  im  Ausland  zahlbar  gestellt
  werden.

Die  Festsetzung  des  Wertverhältnisses  sowie  die  der  näheren  Bedingungen
für  Zahlungen  im  Ausland  bleibt  dem  Reichskanzler  überlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  25.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling
        <pb n="812" />
        —  776  —

Nachtrag  zum  Reichshaushaltsplane  für  das
Rechnungsjahr  1918.

 

 

 

 

    

Für  das
Rechnungsjahr  1918

 

 

Kap.  Tit.  Einnahmen  und  Ausgaben  «
  treten  hinzu
  Mark


B.  Außerordentlicher  Haushalt
I.  Einnahmen
Reichsschuld
4  1/3  Aus  der  Anleihe  ....  15  000  000  000

II.  Ausgaben
6  Aus  Anlaß  des  Krieges.  15  000  000  000

Aufkommende  Einnahmen  fließen  dem  Fonds  zu.

 

 

 

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="813" />
        —  777  —  

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang 1918



 

Nr.  94

        —  

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Milderungen  im  Militärstrafgesetzbuche.  S.  777.

 

(Nr.  6398)  Gesetz,  betreffend  Milderungen  im  Militärstrafgesetzbuche.  Vom  25.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Im  Militärstrafgesetzbuche  werden  eingefügt

1.  dem  §  89  Abs.  2  hinter  den  Worten:  "so  ist  auf"  die  Worte:  „mittleren
oder“,

2.  dem  § 93  Abs.  1  hinter  den  Worten:  "so  tritt“  die  Worte:  „mittleren
oder“

3.  dem  §  94  hinter  den  Worten:  „wird  mit“  die  Worte:  „mittlerem  oder“
4.  dem  §  95  Abs.  1  hinter  den  Worten:  „bis  auf  vierzehn  Tage“  die
Worte:  „mittleren  oder“.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  25.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm
von  Payer

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  148
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juli  1918.
        <pb n="814" />
        <pb n="815" />
        — 779  —  

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang 1918

Nr.  95

Inhalt:  Umsatsteuergesetz.  S.  779.

 

(Nr.  6399)  Umnsatzsteuergesetz.  Vom  26.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

1.  Allgemeine  Steuer  auf  Lieferungen  und  sonstige  Leistungen

§ 1

Der  Unsatzsteuer  unterliegen  die  im  Inland  gegen  Entgelt  ausgeführten
Lieferungen  und  sonstigen  Leistungen  solcher  Personen,  die  eine  selbständige  gewerbliche
  Tätigkeit  mit  Einschluß  der  Urerzeugung  und  des  Handels  ausüben,
soweit  die  Lieferungen  und  Leistungen  innerhalb  dieser  gewerblichen  Tätigkeit
liegen.  Die  Steuerpflicht  wird  nicht  dadurch  berührt,  daß  die  Leistung  auf
Grund  gesetzlicher  oder  behördlicher  Anordnung  bewirkt  wird  oder  kraft  gesetzlicher
Vorschrift  als  bewirkt  gilt.

Die  Steuer  wird  auch  erhoben,  wenn  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Personen
Gegenstände  aus  dem  eigenen  Betrieb  entnehmen,  um  sie  zu  außerhalb  ihrer
gewerblichen  Tätigkeit  liegenden  Zwecken  zu  gebrauchen  oder  zu  verbrauchen;  dabei
gilt  als  Entgelt  derjenige  Betrag,  der  am  Orte  und  zur  Zeit  der  Entnahme  von
Wiederverkäufern  gezahlt  zu  werden  pflegt.

Lieferungen,  die  auf  Grund  einer  Versteigerung  erfolgen,  sind,  unbeschadet
der  eigenen  Steuerpflicht  des  Versteigerers  wegen  seiner  Tätigkeit,  auch  dann
steuerpflichtig,  wenn  der  Auftraggeber  eine  selbständige  gewerbliche  Tätigkeit  nicht
ausübt.  Diese  Vorschrift  gilt  nicht  für  die  Versteigerung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung,
  für  die  Versteigerung  unter  Miterben  zum  Zwecke  der  Teilung  eines

Reichs-Gesetzbl.  1918.  149
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juli  1918.
        <pb n="816" />
        —  780  —

Nachlasses  sowie  für  die  Versteigerung  von  Grundstücken  und  von  Berechtigungen,
auf  welche  die  auf  Grundstücke  bezüglichen  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes
Anwendung  finden.

§ 2

Von  der  Besteuerung  sind  ausgenommen:

1.

  

Umsätze  aus  dem  Ausland  und  die  außerhalb  des  Kleinhandels  erfolgenden
  ersten  Umsätze  eingeführter  Gegenstände  im  Inland  sowie
Umsätze  in  das  Ausland,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetze  (§  10  Nr.  2
und  3)  ein  anderes  bestimmt  ist  und  die  vom  Bundesrat  über  die
Sicherstellung  der  Herkunft  oder  der  Bestimmung  der  Gegenstände  zu
treffenden  Vorschriften  innegehalten  werden.  Der  Bundesrat  bestimmt,
inwieweit  bei  Umsätzen  von  Rohstoffen  aus  dem  Ausland  die  dem  Zollausland
  gleichstehenden  Gebiete  des  Inlandes,  der  gebundene  Verkehr
des  Zollinlandes  und,  soweit  es  sich  um  zollfreie  Gegenstände  handelt,
besonders  bezeichnete  sonstige  inländische  Lager  wie  das  Ausland  zu
behandeln  sind;

2. Kreditgewährungen  und  Umsätze  von  Geldforderungen,  insbesondere  von
Wechseln  und  Schecken,  sowie  von  Wertpapieren,  Anteilen  von  Gesellschaften
  und  sonstigen  Vereinigungen,  Banknoten,  Papiergeld,  Geldsorten
und  von  inländischen  amtlichen  Wertzeichen;

3. Umsätze  von  Edelmetallen  und  Edelmetallegierungen  nach  näherer  Bestimmung
  des  Bundesrats,  sofern  diese  nicht  im  Kleinhandel  (§  8)
erworben  werden;

4. Verpachtungen  und  Vermietungen  von  Grundstücken  und  von  Berechtigungen,
  für  welche  die  auf  Grundstücke  bezüglichen  Vorschriften  des
bürgerlichen  Rechtes  gelten,  sowie  von  staatlichen  Hoheitsrechten,  die  sich
auf  die  Nutzungen  von  Grund  und  Boden  beziehen,  mit  Ausnahme  der
Verpachtungen  und  Vermietungen  eingerichteter  Räume;
5. Beförderungen  im  Sinne  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Personen,
  und  Güterverkehrs  vom  8.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329)
mit  Ausnahme  der  im  §  3.  Nr.  4  und  5  daselbst  genannten;

6. Umsätze  der  in  Tarifnummer  5  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli
1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  639)  genannten  Gegenstände;

7. Leistungen,  für  welche  Vergütungen  im  Sinne  der  Tarifnummer  9  des
Reichsstempelgesetzes  gewährt  werden;

8. Versicherungen  im  Sinne  der  Tarifnummer  12  des  Reichsstemwpelgesetzes;
9. bei  eingetragenen  Genossenschaften,  die  der  gemeinschaftlichen  Verwertung
von  Erzeugnissen  der  Genossen  oder  dem  gemeinschaftlichen  Einkauf
von  Waren  ausschließlich  für  die  Genossen  dienen,  derjenige  Teil  des
Umsatzes,  der  als  Entgelt  für  Rücklieferung  von  Rückständen  aus  der
im  Betriebe  der  Genossenschaft  erfolgten  Verarbeitung  der  von  den
Genossen  eingelieferten  Erzeugnisse  oder  als  Rückvergütung  auf  den
Kaufpreis  der  von  den  Genossen  bezogenen  Waren  anzusehen  ist.
        <pb n="817" />
        —  781  —

§ 3
Von  der  Steuer  sind  befreit:

1.  Reich  und  Bundesstaaten  bezüglich  des  Post-  und  Telegraphen-  und
Fernsprechverkehrs  sowie  Beförderungsunternehmungen  wegen  Leistungen
für  diesen  Verkehr;

2.  Unternehmen,  deren  Zwecke  ausschließlich  gemeinnützige  oder  wohltätige
sind,  soweit  es  sich  nicht  um  solche  Umsätze  dieser  Unternehmen  handelt,
die  auf  Gewinnerzielung  gerichtet  sind.  Ob  ein  Unternehmen  als  gemeinnützig
  oder  wohltätig  im  Sinne  dieser  Vorschrift  anzuerkennen  ist,
bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde;  der  Bundesrat  kann  nähere
Vorschriften  über  die  Voraussetzungen  dieser  Anerkennung  erlassenf

3.  Personen  der  im  §  1  Abs.  1  bezeichneten  Art,  wenn  die  Gesamtheit  der
Entgelte  in  einem  Steuerabschnitte  (§  16  Abs.  1)  nicht  mehr  als  dreitausend
  Mark  beträgt;  der  Teil  der  Entgelte,  der  auf  die  Entnahme  aus
dem  eigenen  Betriebe  (§  1  Abs.  2)  entfällt,  bleibt  außer  Ansatz,  wenn
er  nicht  mehr  als  zweitausend  Mark  beträgt  und  die  Gesamtheit  der
Entgelte  fünfzehntausend  Mark  nicht  überschreitet.

Die  Steuerbefreiungsvorschrift  in  Nr.  3  findet  auf  die  Lieferung
der  im  §  8  bezeichneten  Gegenstände  keine  Auwendung.

§ 4

Wird  bei  Abwicklung  mehrerer  Umsatzgeschäfte,  die  zwischen  verschiedenen
Personen  über  dieselben  Gegenstände  oder  über  Gegenstände  gleicher  Art  abgeschlossen
  sind,  der  unmittelbare  Besitz  an  dem  Gegenstande  nur  einmal  übertragen,
so  ist  nur  das  Umsatzgeschäft  desjenigen  steuerpflichtig,  der  den  unmittelbaren
Besitz  überträgt.

Bei  Lieferungen  durch  Konnossement,  Ladeschein  oder  Lagerschein  ist  nur
diejenige  durch  den  ersten  inländischen  Inhaber  des  Papiers  steuerpflichtig.

§ 5

Bei  Lieferungen  sind  die  Beträge,  die  vom  Veräußerer  für  die  Versendung
und  Versicherung  in  Rechnung  gestellt  werden,  nur  insoweit  nicht  als  Teil  des
Entgelts  anzusehen,  als  durch  sie  die  Auslagen  des  Veräußerers  für  die  Versendung
und  Versicherung  ersetzt  werden.  Die  Kosten  für  die  Warenumschließung  bilden
einen  Teil  des  Entgelts  auch  dann,  wenn  der  Veräußerer  sich  verpflichtet  hat,  die
Umschließung  gegen  Gewährung  einer  bestimmten  Vergütung  zurückzunehmen.

Bei  Tauschgeschäften  gilt  jede  der  Lieferungen  als  Entgelt  für  die  andere;
bei  Hingabe  an  Zahlungs  Statt  wird  das  Geschäft  als  Tauschgeschäft  behandelt.

§  6
Die  Steuer  beträgt  fünf  vom  Tausend  des  für  die  steuerpflichtige  Leistung
vereinnahmten  Entgelts.  

 

149*
        <pb n="818" />
        —  782  —

Die  Steuerbeträge  werden  auf  volle  Mark  nach  unten  abgerundet.
Ausländische  Werte  sind  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  umzurechnen.


§ 7

Besteht  ein  Unternehmen  aus  mehreren  verschiedenartigen  Betrieben,  von
denen  der  eine  in  ihm  hergestellte  Gegenstände  an  den  anderen  liefert,  so  ist
diese  Lieferung,  wenn  sie  hunderttausend  Mark  jährlich  übersteigt,  umsatzsteuerpflichtig;
  dabei  gilt  als  Entgelt  derjenige  Betrag,  der  am  Orte  und  zur  Zeit  der
Lieferung  von  Wiederverkäufern  gezahlt  zu  werden  pflegt.

Die  näheren  Voraussetzungen  dieser  Steuerpflicht  bestimmt  nach  Anhörung
der  öffentlich-rechtlichen  Berufsvertretungen  der  Bundesrat.  Er  kann  für  bestimmte
Fälle  ganz  oder  teilweise  von  dieser  befreien.

Die  Bestimmungen  des  Bundesrats  treten  außer  Kraft,  soweit  es  der
Reichstag  verlangt.

II.  Erhöhte  Steuer  auf  Lusxusgegenstände

§ 8
Die  Steuer  erhöht  sich  bei  der  Lieferung  der  folgenden  Gegenstände  im
Kleinhandel  auf  zehn  vom  Hundert:

1.  Edelmetalle,  Perlen,  Edelsteine,  synthetische  Edelsteine,  Halbedelsteine
und  Gegenstände  aus  oder  in  Verbindung  mit  diesen  Stoffen,  einschließlich
  der  mit  Edelmetall  dublierten  und  plattierten  sowie  der
unechten  platinierten,  vergoldeten  oder  versilberten  Gegenstände.  Bei
Gegenständen,  die  aus  den  im  Satze  1  genannten  Stoffen  und  anderen
Stoffen  zusammengesetzt  sind,  ist  der  wertvollere  Bestandteil  für  den
Steuersatz  maßgebend.

Fassungen  von  Augengläsern  unterliegen  der  erhöhten  Steuer  nicht;

2.  Taschenuhren,  sofern  das  Entgelt  für  die  Lieferung  einhundert  Mark
überschreitet;

3.  Werke  der  Plastik,  Malerei  und  Graphik  sowie  Kopien  und  Vervielfältigungen
  solcher  Werke,  sofern  das  Entgelt  für  die  Lieferung  zweihundert
  Mark  überschreitet.

Der  erhöhten  Steuer  unterliegen  nicht  Originalwerke  der  Plastik,
Malerei  und  Graphik  deutscher  lebender  oder  innerhalb  der  letzten  fünf
Jahre  verstorbener  Künstler,  die  von  dem  Künstler  oder  nach  seinem
Tode  von  seinem  Ehegatten,  seinen  Abkömmlingen  oder  seinen  Eltern
oder  durch  Verkaufs-  oder  Ausstellungsverbände  von  Künstlern  vertrieben
  werden.  Die  Frist  von  fünf  Jahren  wird  vom  Abschluß  des
Umsatzgeschäfts  über  das  Werk  ab  gerechnet.  Die  Steuerbefreiung  gilt
nicht  für  Vereinigungen  von  Künstlern,  welche  den  gewerbsmäßigen
Verkauf  sowohl  eigener  als  auch  fremder  Werke  bezwecken;
        <pb n="819" />
        —  783  —

4.  Antiquitäten,  einschließlich  alter  Drucke,  und  Gegenstände,  wie  sie  aus
Liebhaberei  von  Sammlern  erworben  werden,  sofern  diese  Gegenstände
nicht  vorwiegend  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  gesammelt  zu  werden
pflegen,  sowie  Erzeugnisse  des  Buchdrucks  auf  besonderem  Papiere  mit
beschränkter  Auflage;

5.  photographische  Handapparate  sowie  deren  Bestandteile  und  Zubehörstücke;

6.  Flügel,  Klaviere,  Harmonien  und  Vorrichtungen  zur  mechanischen
Wiedergabe  musikalischer  Stücke  (Klavierspielapparate,  Sprechapparate,
Phonographen,  Orchestrions  ufw.)  sowie  zugehörige  Platten,  Walzen
und  dergleichen;

7.  Billarde  und  deren  Zubehörstücke;

8.  Handwaffen,  deren  Bestandteile  und  Zubehörstücke  sowie  für  Handfeuerwaffen
  bestimmte  Munition;

9.  Land-  und  Wasserfahrzeuge  zur  Personenbeförderung,  wenn  sie  mit
motorischer  Kraft  angetrieben  werden  oder  wenn  sie  nach  ihrer  Beschaffenheit
  (Bauart,  Ausstattung)  für  Vergnügungs-  oder  sportliche
Zwecke  bestimmt  sind.  Über  die  Zweckbestimmung  ist  ausschließlich  im
Verwaltungswege  zu  entscheiden;

10.  Teppiche,  einschließlich  der  Wandteppiche,  für  deren  Lieferung  das  Entgelt
  dreißig  Mark  für  den  Quadratmeter  überschreitet;

11.  zugerichtete  Felle  zur  Herstellung  von  Pelzwerk  mit  Ausnahme  gewöhnlicher
  Schaffelle  sowie  Bekleidungs-  und  Inneneinrichtungsgegenstände
  aus  oder  unter  Verwendung  von  Pelzwerk  mit  Ausnahme
gewöhnlichen  Schafpelzes,  soweit  es  sich  nicht  um  bloßen  Aufputz
handelt;  Pelzkragen  und  Pelzfutter  gelten  nicht  als  bloßer  Aufputz.

Bei  der  Feststellung,  ob  das  Entgelt  für  die  Lieferung  die  in  Nr.  2,  3
und  10  angegebenen  Beträge  überschreitet,  ist  von  dem  Entgelte  für  die  Lieferung
jedes  einzelnen  Gegenstandes  auszugehen,  es  sei  denn,  daß  mehrere  auf  einmal
entnommene  Gegenstände  nach  dem  Zwecke,  für  den  sie  bestimmt  sind,  nach  der
Verkehrsanschauung  oder  nach  der  Bestimmung  des  Veräußerers  nur  zu  einem
Gesamtpreis  gemeinsam  lieferbar  sind;  im  Falle  des  §  1  Abs.  2  ist  das  Entgelt
maßgebend,  das  für  Gegenstände  der  gleichen  Art  am  Orte  und  zur  Zeit  der  Entnahme
aus  dem  eigenen  Betriebe  von  Personen,  welche  die  Gegenstände  nicht  zur  gewerblichen
  Weiterveräußerung  erwerben,  gezahlt  zu  werden  pflegt  (Kleinhandelspreis).

Als  Lieferungen  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  sind  auch
Lieferungen  aus  Verträgen  über  die  Bearbeitung  und  Verarbeitung  von  Gegenständen
  anzusehen,  wenn  der  Unternehmer  das  Werk  aus  Stoffen,  die  er  zu
beschaffen  hat,  herstellt  und  es  sich  bei  diesen  Stoffen  nicht  nur  um  Zutaten
oder  Nebensachen  handelt.

§ 9

Eine  Lieferung  im  Kleinhandel  im  Sinne  des  §  8  liegt  nicht  vor,  wenn
die  Gegenstände  zur  gewerblichen  Weiterveräußerung,  sei  es  in  derselben  Beschaffen-
        <pb n="820" />
        —  784  —

heit  oder  nach  vorheriger  Be=  oder  Verarbeitung,  für  eigene  oder  fremde  Rechnung
erworben  werden  und  dabei  den  Sicherungsvorschriften  des  §  20  genügt  ist.

Die  Steuerpflicht  nach  §  8  umfaßt  auch  die  Entnahme  aus  dem  eigenen
Betriebe  (§  1  Abs.  2)  und  die  Lieferung  auf  Grund  einer  Versteigerung  (§ 1
Abs.  3),  es  sei  denn,  daß  die  versteigerten  Gegenstände  zur  gewerblichen  Weiterveräußerung
  im  Sinne  des  Abs.  1  erworben  werden  und  den  Sicherungsvorschriften
  des  §  20  genügt  ist.

§ 10

Der  erhöhten  Steuer  nach  den  Sätzen  des  §  8  unterliegen  auch:

1.  die  entgeltliche  Lieferung  der  nach  §  8  steuerpflichtigen  Gegenstände
im  Inland  durch  andere  als  die  im  §  1  Abs.  1  bezeichneten  Personen
und  außerhalb  einer  Versteigerung  (§  1  Abs.  3);

2.  die  entgeltliche  Lieferung  der  nach  §  8  steuerpflichtigen  Gegenstände  in
oder  aus  dem  Ausland  an  eine  zur  Zeit  der  Lieferung  im  Inland
wohnhafte  oder  gewöhnlich  aufhaltsame  Person,  sobald  die  Gegenstände
ins  Inland  gelangen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Lieferer  zu  den
im  §  1  Abs.  1  bezeichneten  Personen  gehört;

3.  das  Verbringen  von  Originalwerken  der  Malerei,  Plastik  und  Graphik,
von  Antiquitäten  und  von  solchen  sonstigen  im  §  8  Nr.  4  genannten
Gegenständen,  die  für  die  Geschichte,  die  Kulturgeschichte  oder  die  Urgeschichte
  der  Pflanzen-  und  Tierwelt  von  Bedeutung  sind,  in  das
Ausland,  es  sei  denn,  daß  der  Hersteller  am  Tage  des  Verbringens
ins  Ausland  noch  nicht  fünfzig  Jahre  tot  ist;  die  Steuerpflicht  tritt
ohne  Rücksicht  darauf  ein,  ob  der  Verbringer  zu  den  im  §  1  Abs.  1
bezeichneten  Versonen  gehört  und  ob  das  Verbringen  gegen  Entgelt
erfolgt.

In  den  Fällen  der  Nr.  1  und  2  tritt  Steuerbefreiung  ein,  wenn  der
Gegenstand  zur  gewerblichen  Weiterveräußerung  im  Sinne  des  §  9  Abs.  1  erworben
  wird  und  dabei  den  Sicherungsvorschriften  des  §  20  in  Verbindung  mit
§ 25  Abs.  4  und  §  26  Abs.  3  genügt  ist.

§ 11

Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  nähere  Vorschriften  über  die  Abgrenzung
der  im  §  8  bezeichneten  Gegenstände  zu  erlassen.

Der  Bundesrat  ist  ferner  befugt,  die  erhöhte  Steuer  nach  §  8  auf  andere
Gegenstände  auszudehnen.

Der  Bundesrat  hat  die  nach  Abs.  1  und  2  erlassenen  Vorschriften  unverzüglich
  dem  Reichstag  vorzulegen;  sie  treten  außer  Kraft,  soweit  der  Reichstag
  es  verlangt.
        <pb n="821" />
        —  785  —

III.  Steuerberechnung  und  Verfahren

§  12

Die  Entrichtung  der  Steuer  liegt,  soweit  nicht  in  den  §§  25  bis  27  ein
anderes  bestimmt  ist,  den  im  §  1  genannten  Personen  ob.  Wird  ein  Unternehmen
  im  ganzen  veräußert,  so  haftet  der  Erwerber  für  die  Steuer  des
laufenden  Steuerabschnitts  (§  16)  auf  die  Zeit  bis  zur  Übernahme  des  Unternehmens
  neben  dem  Veräußerer.

Bei  Personenvereinigungen  haften  die  Vorstände  oder  Geschäftsführer  für
die  Erfüllung  der  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen  Verpflichtungen  als  Gesamtschuldner.


  Bei  Lieferungen  auf  Grund  von  Versteigerungen  liegen  die  nach  diesem
Gesetze  bestehenden  Verpflichtungen  auch  dann  den  Versteigerern  ob,  wenn  die
Auftraggeber  Personen  der  im  &amp;amp;  1  Abs.  1  genannten  Art  sind.  Sie  sind  berechtigt,
sich  bei  ihren  Auftraggebern  für  die  entrichteten  Steuerbeträge  schadlos  zu  halten.

§ 13

Bei  Leistungen  aus  Verträgen,  die  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
abgeschlossen  sind,  ist  der  Steuerpflichtige  nicht  berechtigt,  die  Steuer  dem
Leistungsberechtigten  neben  dem  Entgelte  ganz  oder  teilweise  gesondert  in  Rechnung
zu  stellen.  Der  Abnehmer  aus  einem  Lieferungsvertrag  ist  nicht  berechtigt,  die
bei  der  Weiterveräußerung  des  Gegenstandes  fällige  Steuer  von  dem  ihm  von
seinem  Lieferer  in  Rechnung  gestellten  Entgelte  zu  kürzen.

Auf  eine  Vereinbarung,  die  den  vorstehenden  Vorschriften  entgegensteht,
können  sich  der  Steuerpflichtige,  im  Falle  des  Abs.  1  Satz  2  der  Abnehmer
nicht  berufen.

§ 14

Die  Steuerpflichtigen  haben  ihr  Unternehmen  bis  zu  einem  von  der  obersten
Landesfinanzbehörde  oder  der  von  ihr  bezeichneten  Behörde  zu  bestimmenden  Geitpunkt
  oder,  wenn  das  Unternehmen  bei  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  noch  nicht
besteht,  innerhalb  zweier  Wochen  nach  dem  Beginne  der  Steuerstelle  anzuzeigen.
Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  anordnen,  daß  es  einer  Anzeige  nicht  bedarf,
wenn  der  Beginn  des  Unternehmens  bereits  nach  den  Vorschriften  anderer
Gesetze  angezeigt  oder  angemeldet  worden  ist.  Setzt  der  Steuerpflichtige  die  im
§  8  genannten  Gegenstände  im  Kleinhandel  um,  so  muß  dies  in  der  Anzeige
oder,  wenn  es  einer  solchen  nach  der  vorstehenden  Bestimmung  nicht  bedarf,  in
einer  besonderen  Mitteilung  an  die  Steuerstelle  innerhalb  zweier  Wochen  nach
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  unter  Bezeichnung  der  Art  der  Gegenstände
angegeben  werden.  Die  Anzeige  oder  die  besondere  Mitteilung  ist  innerhalb  zweier
Wochen  zu  ergänzen,  wenn  ein  Unternehmen  den  Kleinverkauf  auf  Gegenstände
der  im  §  8  genannten  Art  erstreckt,  die  es  bisher  nicht  geführt  hat.
        <pb n="822" />
        —  786  —

Unternehmer,  die  im  Ausland  ihren  Sitz,  aber  im  Inland  eine  Niederlassung
  oder  eine  Geschäftsstelle  haben,  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  der
Steuerstelle  einen  im  Inland  wohnhaften  Vertreter  zu  bestellen,  der  für  die  Erfüllung
  aller  den  im  § 1  genannten  Personen  nach  diesem  Gesetz  obliegenden  Verpflichtungen
  als  Gesamtschuldner  haftet.

§ 15

Die  Steuerpflichtigen  sind  verpflichtet,  zur  Feststellung  der  Entgelte  Aufzeichnungen
  zu  machen,  und  zwar  nach  den  vom  Bundesrate  hierüber  zu  erlassenden
  Bestimmungen.  Diese  treten  außer  Kraft,  wenn  der  Reichstag  es  verlangt.
Soweit  andere  Gesetze  weitergehende  Vorschriften  enthalten,  bestimmt  sich  der
Umfang  der  Aufzeichnungspflicht  nach  diesen.  Ordnungsmäßige  Auszeichnungen
sind  von  der  Steuerbehörde,  vorbehaltlich  des  Nachweises  ihrer  Unrichtigkeit,  der
Feststellung  der  Steuer  zugrunde  zu  legen.

Steuerpflichtige,  die  Lieferungen  der  im  §  8  genannten  Art  ausführen,
haben  in  jeder  von  ihnen  unterhaltenen  Niederlassung  für  die  im  §  8  genannten
Gegenstände  gesondert  ein  Lagerbuch  und  ein  Steuerbuch  zu  führen.  Aus
dem  Lagerbuche  muß  der  Bestand  der  Gegenstände  bei  Beginn  jedes  Steuerabschnitts
  (§  16)  und  der  tägliche  Ein-  und  Ausgang  zu  entnehmen  sein.  In
das  Steuerbuch  muß  bei  jeder  Lieferung  der  Gegenstand  nach  der  handelsüblichen
Bezeichnung,  der  Tag  der  Lieferung,  der  Betrag  des  Entgelts,  der  Tag  der
Zahlung  und  der  Steuerbetrag  eingetragen  werden.  Nähere  Anordnungen  über
Form,  Inhalt  und  Führung  der  beiden  Bücher  erläßt  der  Bundesrat.  Die
Oberbehörde  kann  solche  Unternehmen,  in  deren  Betrieb  im  wesentlichen  nur
die  nach  §  8  steuerpflichtigen  Gegenstände  veräußert  werden  oder  nach  den  sonstigen
Geschäftsbüchern  die  gesonderte  Übersicht  über  den  Bestand  dieser  Gegenstände
gewährleistet  ist,  von  der  Führung  des  besonderen  Lagerbuchs  und,  wenn  die
sonstigen  Geschäftsbücher  die  einzelnen  Lieferungen  und  Zahlungen  in  einer  die
Berechnung  der  Steuer  sicherstellenden  Weise  ergeben,  auch  von  der  Führung  des
Steuerbuchs  entbinden;  die  Oberbehörde  kann  ihre  Befugnis  auf  die  Steuerstellen
übertragen.

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  können  anordnen,  daß  auf  solche  Niederlassungen,
  von  denen  die  im  §  8  genannten  Gegenstände  ausschließlich  oder  regelmäßig
  nur  im  Großhandel  vertrieben  werden,  Abs.  2  keine  Anwendung  findet.

Die  Aufzeichnungen,  Bücher  und  Geschäftspapiere,  soweit  sie  sich  auf  die
steuerpflichtigen  Leistungen  beziehen,  sind  fünf  Jahre  lang  vom  Schlusse  des
Kalenderjahrs  ab,  in  dem  die  Steuer  fällig  geworden  ist,  aufzubewahren.

 

§ 16

Die  Steuer  wird  nach  dem  Gesamtbetrage  der  Entgelte  berechnet,  die  das
Unternehmen  im  Laufe  eines  Kalenderjahrs  für  steuerpflichtige  Leistungen  erhalten
  hat.
        <pb n="823" />
        —  787  —

Im  Falle  des  §  8  findet  die  Berechnung  der  Steuer  nach  Ablauf  jedes
Monats  statt.  Ist  der  Steuerpflichtige  von  der  Führung  eines  Steuerbuchs  entbunden,
  so  kann  die  Steuerstelle  die  Abrechnung  nach  Abs.  1  gestatten,  wenn  er
sich  damit  einverstanden  erklärt,  daß  alle  Umsätze  des  Unternehmens,  ohne
Sonderung  in  nach  §  8  stenerpflichtige  oder  nicht  unter  diese  Vorschrift  fallende
Gegenstände,  der  erhöhten  Steuer  des  §  8  unterworfen  werden.

Der  Bundesrat  kann  über  die  Art  der  Veranlagung  und  Erhebung  der
Steuer  bei  Versteigerungen  besondere  Bestimmungen  treffen.

§ 17

Der  Steuerpflichtige  hat  der  Steuerstelle  innerhalb  eines  Monats  nach  Ablauf
  des  Steuerabschnitts  (§  16)  eine  Erklärung  über  den  Gesamtbetrag  der  von
ihm  vereinnahmten  Entgelte,  und  zwar  erforderlichenfalls  gemäß  §  16  Abs.  2
gesondert,  abzugeben.

Besteht  das  Unternehmen  nicht  bis  zum  Schlusse  des  Steuerabschnitts,  so
ist  die  Erklärung  innerhalb  eines  Monats  seit  der  Einstellung  des  Unternehmens
abzugeben,  für  später  eingehende  Entgelte  haben  nach  näherer  Anordnung  der
Steuerstelle  Nachanmeldungen  stattzufinden.

Wird  ein  Unternehmen  im  ganzen  veräußert,  so  hat  der  Erwerber  nach
Ablauf  des  Steuerabschnitts  (§  16)  die  Erklärung  zugleich  für  die  Zeit  bis  zur
Übernahme  des  Unternehmens  abzugeben.  Er  wird  von  dieser  Verpflichtung  frei,
soweit  der  Veräußerer  die  Erklärung  nach  Abs.  2  abgibt.

Auf  Antrag  kann  die  Steuerstelle  die  Fristen  verlängern;  sie  kann  die
Fristverlängerung  von  einer  Sicherheitsleistung  abhängig  machen.

Dem  Steuerpflichtigen,  der  die  Erklärung  nicht  rechtzeitig  abgibt,  kann  ein
Zuschlag  bis  zu  zehn  vom  Hundert  der  endgültig  festgestellten  Steuer  auferlegt
werden.

In  den  Erklärungen  ist  die  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Angaben  nach
bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  werden.

Dem  Steuerpflichtigen  kann  auf  seinen  Antrag  von  der  Oberbehörde  gestattet
  werden,  an  Stelle  der  im  Abs.  1  vorgesehenen  Erklärung  eine  Erklärung
über  den  Gesamtbetrag  der  Entgelte  für  die  im  Steuerabschnitte  bewirkten  Leistungen
ohne  Rücksicht  auf  die  Bezahlung  abzugeben  und  die  Steuer  nach  diesem  Betrage
zu  entrichten.  Die  Erlaubnis  darf  nur  erteilt  werden,  wenn  der  Steuerpflichtige
seine  Bücher  nach  kaufmännischen  Grundsätzen  führt  und  es  sich  nicht  um  einen
Kleinhandelsbetrieb  handelt.  Dem  Steuerpflichtigen  kann  von  der  Oberbehörde
weiter  gestattet  werden,  von  der  einen  zu  der  anderen  Versteuerungsart  überzugehen,
  wenn  er  die  Anordnungen  des  Bundesrats  zur  Sicherung  des  Steueraufkommens
  erfüllt.

Der  Bundesrat  kann  nähere  Bestimmungen  über  die  Form  der  Erklärungen
erlassen.    

Reichs-Gesetzbl. 1918.  150
        <pb n="824" />
        —  788  —

§18
Sind  Entgelte  in  einem  späteren  Steuerabschnitt,  als  ihre  Entrichtung  erfolgte,
  zurückgewährt  worden,  so  kann  der  Steuerpflichtige  den  entsprechenden
Betrag  von  dem  steuerpflichtigen  Gesamtbetrage  desjenigen  Steuerabschnitts,  in
dem  die  Rückgewährung  erfolgt  ist,  absetzen.  Er  hat  in  diesem  Falle  in  seiner
Erklärung  (§  17)  diese  Entgelte  gesondert  anzugeben.

§ 19  
Werden in einem Unternehmen neben lediglich § 1 steuerpflichtigen
Leistungen auch solche der im § 8 bezeichneten Art ausgeführt, so ist bezüglich dieser
nach  den  hierfür  gegebenen  Sonderbestimmungen  zu  verfahren;  der  Steuerpflichtige
  hat  die  danach  bereits  versteuerten  Leistungen  bei  Abgabe  der  Erklärung
nach  §  16  Abs.  1  nochmals  gesondert  aufzuführen.

§ 20

Nimmt  im  Falle  des  §  8  der  Steuerpflichtige  Befreiung  von  dem  erhöhten
Steuersatze  für  sich  in  Anspruch,  weil  die  Gegenstände  zur  gewerblichen  Weiterveräußerung
  in  derselben  Beschaffenheit  oder  nach  vorheriger  Be-  oder  Verarbeitung
  geliefert  worden  seien  (§  9  Abs.  1),  so  muß  er  sich  bei  der  Bestellung
oder  der  Entnahme  der  Gegenstände  von  dem  Erwerber  nachweisen  lassen,  daß
sie  in  dem  Unternehmen,  für  das  der  Erwerb  stattfindet,  eine  solche  Verwendung
finden  können.  Der  Nachweis  muß  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats
durch  Vorlage  einer  behördlichen  Bescheinigung,  die  gebühren-  und  stempelfrei
auszustellen  ist,  geführt  werden.

Der  Unternehmer  hat,  wenn  die  Voraussetzungen  des  Abs.  1  erfüllt  sind,
die  Lieferungen  in  gleicher  Weise  wie  die  zu  erhöhtem  Satze  steuerpflichtigen  in
das  Steuerbuch,  wenn  er  zu  dessen  Führung  verpflichtet  ist,  unter  Bezeichnung
von  Namen  und  Wohnort  des  Erwerbers  und  unter  Angabe  der  behördlichen
Bescheinigung  einzutragen.  An  die  Stelle  der  Angabe  des  Steuerbetrags  tritt
der  Vermerk  über  den  Grund  der  Befreiung  von  dem  erhöhten  Steuersatze.
Bei  Abgabe  der  Erklärung  (§ 17)  hat  er  die  hiernach  von  der  Steuer  freigelassenen
  Entgelte  gesondert  anzugeben.

§ 21

Der  Steuerpflichtige  ist  verpflichtet,  der  Steuerstelle  die  zur  Nachprüfung
seiner  Erklärung  erforderlichen  Auskünfte  zu  geben  und  ihr  die  auf  die  steuerpflichtigen
  Leistungen  bezüglichen  Bücher  und  Geschäftspapiere  zur  Einsicht  vorzulegen.

§ 22

Die  Steuerstelle  prüft  die  Angaben  in  der  Erklärung.  Hat  sie  gegen  deren
Richtigkeit  Bedenken,  so  stellt  sie  die  erforderlichen  Ermittlungen  an.
        <pb n="825" />
        —  789  —

Vermag  der  Steuerpflichtige  über  seine  Angaben  ausreichende  Aufklärungen
nicht  zu  geben  oder  verweigert  er  weitere  Auskünfte,  so  kann  die  Steuerstelle  den
steuerpflichtigen  Gesamtbetrag  der  Entgelte,  gegebenenfalls  unter  Zuziehung  von
Sachverständigen,  schätzen.  Uber  das  Ergebnis  der  Schätzung  soll  der  Steuerpflichtige
  gehört  werden.

Die  Kosten  einer  Schätzung  fallen  dem  Steuerpflichtigen  zur  Last,  wenn
das  Ergebnis  der  Schätzung  den  vom  Steuerpflichtigen  angegebenen  Betrag  um
mehr  als  ein  Drittel  übersteigt,  oder  wenn  der  Steuerpflichtige  trotz  ergangener
Aufforderung  keine  oder  ungenügende  Angaben  über  den  streitigen  Punkt  gemacht
  hat.

Im    Falle  des  §  16  Abs.  2  ist  dieses  Verfahren  auch  nach  Abschluß  eines
Kalenderjahrs  für  den  gesamten  Umfang  des  abgelaufenen  Jahres  oder  bei  vorheriger
  Einstellung  des  Unternehmens  nach  der  Einstellung  für  den  Umfang  des
entsprechenden  Teiles  des  Kalenderjahrs  zulässig.

§ 23

Die  Steuerstelle  setzt  die  Steuer  auf  Grund  der  Erklärung  des  Steuerpflichtigen
  und  der  von  ihr  angestellten  Ermittlungen  fest,  und  zwar,  wenn  in
dem  Unternehmen  neben  sonstigen  steuerpflichtigen  Leistungen  auch  solche  der  im
§ 8  bezeichneten  Art  ausgeführt  werden  und  nicht  der  Fall  des  §  16  Abs.  2
Satz  2  vorliegt,  getrennt  für  jene  und  diese,  und  erteilt  dem  Steuerpflichtigen
einen  Bescheid.

Die  Landesregierung  bestimmt,  welche  Rechtsmittel  gegen  den  Bescheid  zulässig
  sind.  Nach  Erschöpfung  des  landesrechtlich  geordneten  Rechtsmittelzugs
ist  binnen  eines  Monats  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  gegeben,
sobald  ein  solcher  im  Wege  der  Gesetzgebung  geschaffen  sein  wird.  Ist  die  Steuerfestsetzung
  auf  Grund  einer  Schätzung  erfolgt,  so  ist  über  deren  Höhe  nur  die
Verwaltungsbeschwerde  innerhalb  zweier  Wochen  gegeben;  auch  diese  ist  nicht  gegeben,
  wenn  der  Steuerpflichtige  unter  die  im  §  15  Abs.  1  Satz  3  bezeichneten
oder  die  im  §  15  Abs.  2  gegebenen  Vorschriften  fällt  und  die  danach  vorgeschriebenen
  Bücher  nicht  vorlegen  kann,  es  sei  denn,  daß  er  hierzu  ohne  sein  Verschulden
  nicht  imstande  ist.  Gegen  die  Festsetzung  eines  Juschlags  nach  §  17
Abs.  5  ist  innerhalb  zweier  Wochen  die  Verwaltungsbeschwerde  zulässig.  Inwieweit
  eine  weitere  Beschwerde  zulässig  ist,  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

Die  auf  Grund  unanfechtbarer  Entscheidung  zu  erstattenden  Steuerbeträge
sind  vom  Tage  ihrer  Entrichtung  ab  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.

Diie  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  eine  nach  §  22  Abs.  4  erfolgende
  Nachveranlagung  Anwendung.

 

§ 24

Die  Steuer  ist  innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  der  Bekanntgabe
  des  Bescheids  zu  entrichten.  Die  Steuerstelle  kann  die  Frist  verlängern.

150 *
        <pb n="826" />
        —  790  —

Im  Falle  des  §  16  Abs.  1  ist  auf  Antrag  die  Zahlung  in  gleichen  Halbjahrs-  oder
Vierteljahrsteilen  zu  gestatten.

Wird  die  Steuer  nicht  im  Falle  des  §  16  Abs.  1  innerhalb  dreier  Monate
und  im  Falle  des  §  16  Abs.  2  innerhalb  eines  Monats  nach  Schluß  des  Steuerabschnitts
  gezahlt,  so  sind  neben  der  Steuer  Zinsen  in  Höhe  von  fünf  vom
Hundert,  vom  Ablauf  dieser  Fristen  gerechnet,  zu  entrichten;  diese  Verpflichtung
tritt  nicht  ein,  wenn  der  geschuldete  Steuerbetrag  eintausend  Mark  nicht  überschreitet.


Hat  in  einem  Jahre  der  Gesamtbetrag  der  Entgelte  (§ 16)  zweihunderttausend
  Mark  überschritten,  so  sind  auf  die  für  das  folgende  Kalenderjahr  fällig
werdende  Steuer  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  vierteljährlich  abschlägige
  Zahlungen  zu  leisten.  Die  Abschlagszahlungen  sind  bei  der  Festsetzung
der  für  das  folgende  Kalenderjahr  fällig  werdenden  Steuer  auf  diese  anzurechnen
ein  hiernach  etwa  zuviel  gezahlter  Betrag  ist  nebst  Zinsen  in  Höhe  von  fünf
vom  Hundert  vom  Tage  der  Entrichtung  des  überschießenden  Betrags  ab  dem
Steuerpflichtigen  zurückzuzahlen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  3  findet  auf  den  Fall  der  Besteuerung  nach  §  16
Abs.  2  Satz  1  keine  Anwendung.

§ 25

Im  Falle  des  §  10  Nr.  1  ist  die  Steuer  vom  Lieferer  zu  dem  Empfangsbekenntais
  über  die  Zahlung  zu  entrichten.  Er  ist  verpflichtet,  ein  schriftliches
Empfangsbekenntnis  binnen  zweier  Wochen  nach  dem  Empfange  der  Zahlung  zu
erteilen.  Bei  Teilzahlungen  ist  das  Empfangsbekenntnis  für  jede  Teilzahlung
zu  erteilen  und  dazu  die  entsprechende  Steuer  zu  entrichten.  Das  Empfangsbekenntnis
  muß  den  Namen  des  Lieferers,  den  Gegenstand  nach  seiner  handelsüblichen
  Bezeichnung,  den  Betrag  des  Entgelts,  den  Tag  der  Zahlung  und  den
Steuerbetrag  enthalten.

Die  Steuer  wird  entrichtet,  indem  zu  der  Bescheinigung  der  Vordrucke,  die
vor  dem  Gebrauch  abgestempelt  sind,  oder  Stempelmarken  nach  näherer  Anordnung
  des  Bundesrats  verwendet  werden.  Der  Bundesrat  bestimmt,  ob  und
unter  welchen  Voraussetzungen  die  Steuer  ohne  Verwendung  von  Stempelzeichen
entrichtet  werden  kann.

Ist  die  Steuer  von  dem  Lieferer  nicht  entrichtet  worden,  so  hat  der
Empfänger  des  Empfangsbekenntnisses  binnen  zweier  Wochen  nach  dem  Tage  des
Empfanges  und  jedenfalls  vor  der  weiteren  Aushändigung  des  Empfangsbekenntnisses
  die  Steuer  durch  Verstempelung  des  Empfangsbekenntnisses  (Abs.  2)  zu
entrichten.  Erhält  derjenige,  der  das  Entgelt  entrichtet  hat,  kein  Empfangsbekenntnis,
  so  hat  er  der  Steuerstelle  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zahlung
des  Entgelts  hiervon  Mitteilung  zu  machen.  Die  Mitteilung  muß  die  im  Abs.  1
für  das  Empfangsbekenntnis  vorgeschriebenen  Angaben  enthalten;  zu  ihr  ist  die
Steuer  in  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Art  zu  entrichten.
        <pb n="827" />
        —  791  —

Nimmt  der  Erwerber  Steuerbefreiung  nach  §  10  Abs.  2  für  sich  in  Anspruch,
  so  hat  er  die  im  §  20  Abs.  1  vorgeschriebene  Bescheinigung  dem  Lieferer
vorzulegen,  dieser  hat  auf  dem  Empfangsbekenntnisse  Namen  und  Wohnort  des
Erwerbers  unter  Angabe  der  Bescheinigung  zu  vermerken  und  eine  Abschrift  des
Empfangsbekenntnisses  als  Ausweis  gegenüber  der  Steuerstelle  zurückzubehalten.

Derjenige,  der  aus  einem  unter  §  10  Nr.  1  fallenden  Lieferungsgeschäfte
zahlungspflichtig  ist,  kann  gegenüber  der  Klage  auf  Entrichtung  des  Entgelts  den
Einwand  der  Tilgung  nur  geltend  machen,  wenn  er  nachweist,  daß  die  Steuer
für  die  Lieferung  entrichtet  worden  ist  oder  die  Lieferung  nach  §  10  Abs.  2  in
Verbindung  mit  der  Vorschrift  des  Abs.  4  steuerfrei  war.

Die  Vorschriften  der  §§  13,  21  bis  24  und  29  finden  auf  die  Besteuerung
gemäß  Abs.  1  bis  3  keine  Anwendung.  An  ihre  Stelle  treten  die  §§  107,  108,
110,  116  und  117  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913  (Reichs-Gesetzbl.
S.  639).

§ 26

Ist  im  Falle  des  §  10  Nr.  2  eine  in  oder  aus  dem  Ausland  erfolgte
Lieferung  steuerpflichtig,  so  hat  der  erste  inländische  Erwerber  des  Gegenstandes
die  Steuer  vom  Betrage  des  Entgelts  zu  entrichten.  Dem  Entgelt  ist  der  von
dem  Gegenstande  zu  entrichtende  Eingangszoll  hinzuzurechnen,  sofern  er  nicht
bereits  im  Lieferungspreis  einbegriffen  ist.

Der  Erwerber  hat  die  Steuer  innerhalb  zweier  Wochen,  nachdem  er
den  Gegenstand  in  das  Juland  eingebracht  oder  im  Inland  empfangen  hat,
der  Steuerstelle  unter  Abgabe  einer  Erklärung  über  die  Art  des  Gegenstandes
  und  die  Höhe  des  Entgelts  einzuzahlen.  Erscheint  die  Angabe  des  Erwerbers
  über  die  Höhe  des  Entgelts  nicht  glaubhaft,  so  kann  die  Steuerstelle  der
Berechnung  den  gemeinen  Wert  des  Gegenstandes  zugrunde  legen  und  den  entsprechenden
  Mehrbetrag  der  Steuer  nachfordern.  Gegen  die  Nachforderungen  der
Steuerstelle  ist  nur  die  Verwaltungsbeschwerde  gegeben.

Nimmt  der  Erwerber  Steuerbefreiung  nach  §  10  Abs.  2  für  sich  in  Anspruch,
  so  hat  er  die  im  §  20  Abs.  1  vorgeschriebene  Bescheinigung  der  Steuerstelle
unter  Anmeldung  der  Gegenstände  binnen  zweier  Wochen  nach  der  Einbringung
vorzulegen.  Die  Steuerstelle  kann  den  Erwerber  in  geeigneten  Fällen  von  der
jedesmaligen  Anmeldung  und  der  Vorlegung  der  Bescheinigung  entbinden.

Die  Zollstelle,  welche  die  aus  dem  Ausland  eingegangenen  Gegenstände
zum  freien  Verkehre  des  Inlandes  abfertigt,  hat  der  Steuerstelle  von  dem  Eingang
der  Gegenstände  unverzüglich  Kenntnis  zu  geben.  In  die  Zollquittung  ist  ein
Hinweis  darauf  aufzunehmen,  daß  der  Gegenstand  zu  den  nach  §  8  steuerpflichtigen
gehört  und  die  Steuerstelle  zur  Uberwachung  der  Steuerentrichtung  benachrichtigt  wird.
Die  Zollstelle  kann  bei  Einbringung  des  Gegenstandes  in  das  Inland  die  Sicherstellung
  des  Steuerbetrags  verlangen.
        <pb n="828" />
        —  792  —

§ 27

Im  Falle  des  §  10  Nr.  3  ist  derjenige  steuerpflichtig,  der  die  Gegenstände
ins  Ausland  verbringt.  Gehört  der  Verbringer  zu  den  im  § 1  Abs.  1  bezeichneten
Personen,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§  12  bis  24  Anwendung.  Gehört  er
nicht  zu  diesen  Personen,  so  hat  er  die  Ausfuhr  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesrats  bei  der  Steuerstelle  anzumelden  und  die  Steuer  einzuzahlen.

Ist  ein  Entgelt  nicht  vereinbart,  so  tritt  an  seine  Stelle  der  gemeine  Wert
des  Gegenstandes  zur  Zeit  des  Verbringens  ins  Ausland.  Gegen  die  Feststellung
des  gemeinen  Wertes  durch  die  Steuerstelle  ist  nur  die  Verwaltungsbeschwerde
gegeben.

§ 28

Erbringen  Personen  der  im  §  1  Abs.  1  genannten  Art  den  Nachweis,  daß
sie  von  ihnen  ausgeführte  Gegenstände  im  Inland  erworben  haben  und  die  Lieferung
  an  sie  der  Steuerpflicht  unterlag,  so  erstattet  ihnen  die  Steuerstelle  nach
näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  den  Teil  des  entrichteten  Entgelts,  der  der
Steuer  für  die  Lieferung  an  sie  entspricht.

Personen,  welche  Gegenstände  der  im  §  8  genannten  Art  erworben  haben,
erstattet  die  Steuerstelle  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats  den  Teil
des  entrichteten  Entgelts,  der  dem  Unterschiede  zwischen  der  nach  §  6  und  der  nach
§ 8  berechneten  Steuer  entspricht,  wenn  sie  nachweisen,  daß  sie

1.  die  Gegenstände  im  öffentlichen  Interesse,  insbesondere  auch  für  kirchliche

  oder  wissenschaftliche  Zwecke  erworben  haben,  oder

2.  soweit  es  sich  um  Flügel,  Klaviere  und  Harmonien  handelt,  diese  für

Lehrzwecke  erworben  haben,  oder

3.  soweit  es  sich  um  Orchestrions  handelt,  diese  zu  gewerblichen  Zwecken

erworben  haben,  oder

4.  soweit  es  sich  um  Edelmetalle,  Gegenstände  aus  oder  in  Verbindung

mit  Edelmetallen  und  gefaßte  Steine  handelt,  diese  zu  technischen  oder
Heilzwecken  erworben  haben,  oder

5.  soweit  es  sich  um  Personenfahrzeuge  handelt,  diese  ausschließlich  oder

überwiegend  der  Ausübung  ihres  Gewerbes  oder  Berufs  dienen.

Wird  nachgewiesen,  daß  die  Gegenstände  der  im  §  8  genannten  Art  in  einer
nach  Abs.  2  zur  Steuererstattung  Anlaß  gebenden  Art  verwendet  werden  sollen,
so  kann  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  die  Steuerstelle  dem  Veräußerer
gestatten,  die  Steuer  nur  nach  dem  Steuersatze  des  §  6  in  Ansatz  zu  bringen.

Die  Steuerstelle  erstattet  ferner  die  gemäß  §  10  Nr.  3  entrichtete  Steuer,
wenn  die  dort  genannten  Gegenstände  von  der  Person,  die  die  Steuer  entrichtet
hat,  wieder  in  das  Inland  gebracht  wurden.

§ 29

Der  Anspruch  auf  Entrichtung  der  Steuer  verjährt  in  fünf  Jahren.  Die
Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  dem  die  Steuerbeträge  fällig
geworden  sind.
        <pb n="829" />
        —  793  —

§ 30

Bezüglich  der  Vollstreckbarkeit  und  des  Vollstreckungsverfahrens  ist  die
Steuer  einer  Landessteuer  gleichzuachten.  Ist  der  Steuerpflichtige  ein  Deutscher,
so  ist  die  Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  ohne  seine  Zustimmung  nicht
zulässig,

§  31

Die  Unternehmen  der  im  §  1  genannten  Personen  unterliegen,  auch  abgesehen
  von  den  Bestimmungen  der  §§  21  und  22,  wegen  der  Steuerentrichtung
nach  diesem  Gesetze  der  Prüfung  und  Ausfsicht.

Den  Beauftragten  der  Steuerstelle  sind  alle  für  die  Prüfung  in  Betracht
kommenden  Schriftstücke  zur  Einsicht  vorzulegen;  von  andein  als  den  im  Abs.  1
bezeichneten  Personen  und  deren  Angestellten  kann  die  Oberbehörde  die  Einreichung
der  auf  bestimmt  zu  bezeichnende  Rechtsvorgänge  bezüglichen  Schriftstücke  verlangen.

Die  Beauftragten  der  Steuerstelle  sind  befugt,  die  Geschäftsräume  zu
betreten  und  die  Beobachtung  der  Vorschriften  der  §§  15,  20,  25  Abs.  4,  §  26
Abs.  3  sowie  der  nach  §&amp;amp;  15  vom  Bundesrat  erlassenen  Bestimmungen  nachzuprüfen.

Die  Steuerstellen  können  sich  bei  der  Prüfung  wie  auch  bei  den  Ermittlungen
nach  den  §§  21  und  22  der  Hilfe  von  Vertretern  und  Angestellten  von  Verbänden
und  Interessevertretungen  des  Betriebs-  oder  Berufszweigs,  dem  der  Steuerpflichtige
  angehört,  bedienen.

Die  Beamten  und  Beauftragten  der  Steuerverwaltung  sind,  vorbehaltlich
der  Berichterstattung  an  diese,  verpflichtet,  über  die  Einrichtungen  und  Geschäftsverhältnisse,
  welche  durch  die  Ausübung  ihrer  Befugnisse  zu  ihrer  Kenntnis
kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten  und  sich  der  Mitteilung  und  Verwertung
der  Geschäfts-  und  Berufsgeheimnisse  zu  enthalten.

§ 32
Die  Reichs-,  Staats-  und  Gemeindebehörden  haben  den  Steuerstellen  jede
zur  Ermittlung  der  Steuer  und  zur  Durchführung  der  Prüfung  und  Aussicht
(§  31)  dienliche  Hilfe  zu  leisten,  insbesondere  auf  Ersuchen  aus  Büchern,  Akten,
Listen,  Urkunden  usw.  Auskünfte  über  die  nach  §§ 12  und  26  steuerpflichtigen
Personen  und  ihre  steuerpflichtigen  Leistungen  zu  geben  und  die  Einsichtnahme  in
die  Bücher  usw.  zu  gestatten.
§§ 33

Die  Landesregierung  bestimmt  die  für  die  Verwaltung  der  Steuer  zuständigen
Behörden.  Sie  kann  die  Veranlagung  und  Erhebung  den  Gemeinden  oder  Gemeindeverbänden
  gegen  Vergütung  übertragen.  Die  Vergütung  hat  der  Bundesstaat
  aus  der  ihm  nach  §  36  Abs.  1  zustehenden  Verwaltungs-  und  Erhebungsvergütung
  zu  gewähren.

§§ 34

Zuständig  für  die  Veranlagung  der  Steuer  ist  diejenige  Steuerstelle,  in

deren  Bezirk  das  Unternehmen  betrieben  wird.  Wird  das  Unternehmen  in  mehreren
        <pb n="830" />
        —  794  —

Steuerbezirken  betrieben,  so  ist  diejenige  Steuerstelle  zuständig,  in  deren  Bezirk
die  Leitung  des  Unternehmens  ihren  Sitz  oder,  wenn  ein  Sitz  nicht  vorhanden
ist,  der  Steuerpflichtige  oder  der  im  §  14  Abs.  2  erwähnte  Vertreter  seinen  Wohnsitz
oder  Aufenthalt  hat;  bei  mehrfachem  Wohnsitz  ist  der  Ort  maßgebend,  an  dem
sich  der  Pflichtige  überwiegend  aufhält;  hat  er  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Steuer
im  Inland  keinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt,  so  ist  die  Steuerstelle  des  letzten
inländischen  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts  zuständig.  Erforderlichenfalls  bestimmt
die  oberste  Landesfinanzbehörde  die  Steuerstelle.

Im  Falle  des  §  26  ist  die  Steuerstelle  des  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts
zuständig;  die  Vorschriften  des  vorstehenden  Absatzes  finden  entsprechende  Anwendung.


Der  Bundesrat  kann  weitere  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  erlassen.
Er  entscheidet,  wenn  zwischen  mehreren  Bundesstaaten  Meinungsverschiedenheit  über
ihre  Zuständigkeit  besteht.

§  35

Die  Reichsbevollmächtigten  für  Jölle  und  Steuern  haben  bei  der  Ausführung
  dieses  Gesetzes  die  gleichen  Befugnisse  und  Pflichten,  die  ihnen  hinsichtlich
der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  beigelegt  sind.

In  den  Staaten,  in  denen  die  Geschäfte  der  Oberbehörde  für  die  Umsatzsteuer
  anderen  Behörden  als  den  Zolldirektivbehörden  übertragen  sind,  werden  der
Umfang  und  die  Art  der  Tätigkeit  der  Reichsbevollmächtigten  vom  Reichskanzler
im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Bundesregierungen  geregelt.

Unter  Zustimmung  des  Bundesrats  kann  der  Reichskanzler  die  Wahrnehmung
  der  Geschäfte  der  Reichsbevollmächtigten  für  die  Umsatzsteuer  anderen
Beamten  übertragen.

§ 36

Jedem  Bundesstaate  wird  von  der  jährlichen  Einnahme,  welche  in  seinem
Gebiet  cinkommt,  eine  Verwaltungs-  und  Erhebungsvergütung  von  zehn  vom
Hundert  gewährt.

Den  Gemeinden  und  Gemeindeverbänden  fließen,  abgesehen  von  dem  ihnen
gemäß  &amp;amp;  33  von  den  Landesregierungen  zu  überweisenden  Anteil  an  der  Verwaltungsund
  Erhebungsvergütung,  zehn  vom  Hundert  der  in  dem  Bundesstaate,  dem  sie
angehören,  aufkommenden  Einnahme  zu.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Verteilung
  und  Auszahlung  dieser  Gemeindeanteile  erlassen  nach  Richtlinien  des  Bundesrats
  die  Landesregierungen.

Für  diejenigen  Gebiectsteile  eines  Bundesstaats,  in  denen  eine  besondere
Gemeindeverfassung  nicht  vorhanden  ist,  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  2  auf  den
Bundesstaat  Anwendung.

Das  Reich  überweist  den  Bundesstaaten  einen  weiteren  Betrag  von  fünf
vom  Hundert  der  Einnahme,  jedoch  nicht  mehr  als  jährlich  fünfzig  Millionen  Mark,
den  die  Bundesstaaten  nach  Vorschriften  des  Bundesrats  an  solche  Gemeinden
und  Gemeindeverbände  zu  verteilen  haben,  die  für  die  Lebensmittelversorgung
        <pb n="831" />
        —  795  —

Einrichtungen  treffen.  Die  Vorschriften  des  Bundesrats  treten  außer  Kraft,
wenn  der  Reichstag  es  beschließt;  dem  Reichstag  ist  jährlich  Bericht  über  die
Verwendung  der  Beträge  zu  erstatten.

Von  Unternehmen,  die  vorwiegend  notwendige  Lebensmittel  vertreiben,
dürfen  vom  1.  April  1919  ab  Steuern  vom  Umsatz  dieser  Waren  in  Einzelstaaten
und  Gemeinden  nicht  mehr  erhoben  werden.

§ 37
Der  Bundesrat  kann  zur  Beseitigung  besonderer  Härten  die  Steuer
ermäßigen  oder  erlassen,  wie  auch  Steuerermäßigung  oder  Steuerbefreiung  für
bestimmte  Fälle  vorsehen.

V.  Straf-,  Übergangs-  und  Schlußbestimmungen

§ 38

Wer  vorsätzlich  die  Umsatzsteuer  hinterzieht  oder  einen  ihm  nicht  gebührenden
Steuervorteil  erschleicht,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bis  zum  zwanzigfachen  Betrage
der  gefährdeten  oder  hinterzogenen  Steuer  bestraft.  Kann  der  Betrag  der  Steuer
nicht  festgestellt  werden,  so  tritt  Geldstrafe  von  einhundert  bis  einhunderttausend
Mark  ein.  Der  Versuch  ist  strafbar.

Ebenso  wird  bestraft,  wer  die  im  §  20  Abs.  1,  §  25  Abs.  4  und  9  26
Abs.  3  bezeichnete  Bescheinigung  vorlegt,  obgleich  er  die  Gegenstände  nicht  zur
gewerblichen  Wiederveräußerung  zu  benutzen  beabsichtigt  oder,  wenn  er  die  Gegenstände
  für  fremde  Rechnung  erwarb,  wußte  oder  den  Umständen  nach  wissen
mußte,  daß  die  Gegenstände  zur  gewerblichen  Weiterveräußerung  nicht  bestimmt
waren.

Wer  der  Vorschrift  des  §  31  Abs.  5  zuwider  Verschwiegenheit  nicht  beobachtet
  oder  der  Mitteilung  oder  Verwertung  von  Geschäfts-  oder  Betriebsgeheimnissen
  sich  nicht  enthält,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder
mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft;  die  Verfolgung  tritt  nur  auf
Antrag  des  Unternehmers  ein.

Im  übrigen  können  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes
oder  der  in  seiner  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen  mit  einer  Ordnungsstrafe
bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  belegt  werden.  Von  einer  Bestrafung  ist
abzusehen,  wenn  die  Zuwiderhandlung  entschuldbarer  Art  isti  insbesondere  unterbleibt
  bei  Unterlassung  der  Aufzeichnung,  bei  nicht  ordnungsmäßiger  Aufzeichnung
und  bei  Verletzung  der  Aufbewahrungspflicht  im  Falle  des  §  15  Abs.  1  die  Bestrafung,
  wenn  die  Zuwiderhandlungen  aus  Gründen,  die  in  der  Person  des  Verpflichteten
  oder  in  der  Art  seines  Geschäftsbetriebs  liegen,  entschuldbar  erscheinen.

§ 39
Auf  das  Verwaltungsstrafverfahren,  die  Strafmilderung,  den  Erlaß  der
Strafe  im  Gnadenwege,  die  Strafvollstreckung  und  die  Verjährung  der  Straf-Relchs-Gesetzbl.

  1918.  151
        <pb n="832" />
        — 796 —  

verfolgung  sind  die  Vorschriften  anzuwenden,  nach  denen  sich  das  Verfahren  wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.  Dabei  können  die  Landesregierungen
  die  Befugnisse  der  Hauptzollämter  und  Zolldirektivbehörden  andern
Behörden  übertragen.

Im  Falle  des  §  38  Abs.  3  findet  die  Strafverfolgung  nur  im  gerichtlichen
Verfahren  statt.

Die  Geldstrafen  fallen  dem  Staate  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung
  erlassen  worden  ist.

§  40

Für  die  Dauer  der  Kriegswirtschaft  gelten  folgende  besondere  Befreiungsvorschriften.


Von  der  Besteuerung  sind,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  2,  ausgenommen
Lieferungen  von  Goldsachen  und  Kostbarkeiten  an  die  zur  Verstärkung  des  Goldschatzes
  der  Reichsbank  eingerichteten  Goldankaufstellen.

Von  der  Steuer  sind,  abgesehen  von  den  im  §  3  genannten  Personen,
befreit:  Bundesstaaten,  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  wegen  der  Lieferung
von  Gegenständen  zur  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Lebens-  und  Futtermitteln,
  sofern  die  Gegenstände  nicht  im  eigenen  Betrieb  erzeugt  worden
sind  oder  nicht  unmittelbar  an  den  Verbraucher  abgesetzt  werden.  Mit
Zustimmung  des  Reichskanzlers  können  die  obersten  Landesfinanzbehörden  den
Gemeindeverbänden  solche  Lebensmittelversorgungsgesellschaften  (Bezirkszentralen)
gleichstellen,  die  unter  Beteiligung  von  Gemeinden  oder  Gemeindeverbänden  zur
Versorgung  ihrer  Bevölkerung  mit  Lebens-  und  Futtermitteln  errichtet  sind
Gleichstellungen,  die  unter  der  Geltungsdauer  des  Gesetzes  über  einen  Warenumsatzstempel
  erfolgt  sind,  gelten  auch  für  die  Umsatzsteuer.

Von  der  Steuer  sind  ferner  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats
militärische  Verwaltungsstellen  befreit,  soweit  die  mit  der  Ermittlung  der  Steuer
verbundene  Arbeitsleistung  außer  Verhältnis  zum  Ertrage  der  Steuer  stehen  würde.

Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt,  in  dem  die  vorstehenden  Bestimmungen
  außer  Kraft  treten.

§ 41

Der  Bundesrat  erläßt  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen

Bestimmungen.
§ 42

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  August  1918  einheitlich  mit  dem  Gesetz  über
den  Reichsfinanzhof  in  Kraft;  als  erstes  Kalenderjahr  gemäß  §  16  Abs.  1  gelten
die  Monate  August  bis  Dezember  des  Jahres  1918.  An  Stelle  des  Kalenderjahrs
  1918  im  Sinne  von  §  76  des  Reichsstempelgesetzes  in  der  Fassung  des
Gesetzes  über  einen  Warenumsatzstempel  vom  26.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  639)  tritt  der  Zeitraum  vom  1.  Januar  bis  31.  Juli  1918.

Soweit  nach  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  die  Sicherung
einer  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  vom  2.  Mai  1918  (Reichs-Gesetzbl.
        <pb n="833" />
        —  797  —

S.  379)  eine  Rücklagepflicht  eingeführt  ist,  gilt  als  erster  Steuerabschnitt  nach
§  16  Abs.  2  die  Zeit  vom  5.  Mai  bis  31.  Juli  1918;  für  diese  Zeit  entfällt
die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Warenumsatzstempels.

Mit  Ablauf  des  31.  Juli  1918  treten  die  Artikel  II  bis  V  des  Gesetzes
über  einen  Warenumsatzstempel  vom  26.  Juni  1916  und  das  Gesetz,  betreffend
die  Abwälzung  des  Warenumsatzstempels,  vom  30.  Mai  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  441)  außer  Kraft,  unbeschadet  der  Durchführung  des  Erhebungsverfahrens
für  die  in  der  Jeit  vom  1.  Oktober  1916  bis  31.  Juli  1918  bewirkten  Zahlungen
oder  Lieferungen.

Hat  der  Steuerpflichtige  bisher  den  Warenumsatzstempel  nach  §  81  des
Reichsstempelgesetzes  in  der  Fassung  des  Gesetzes  über  einen  Warenumsatzstempel
vom  26.  Juni  1916  von  den  Lieferungen  entrichtet  und  wird  von  der  Befugnis
des  §  17  Abs.  7  kein  Gebrauch  gemacht,  so  ist  dem  Steuerpflichtigen  auf  die
Umsatzsteuer  der  Betrag  des  Warenumsatzstempels  insoweit  anzurechnen,  als  das
Entgelt  für  die  versteuerten  Lieferungen  nach  dem  31.  Juli  1918  entrichtet  wird.

Steuerbeträge,  die  bis  zum  31.  Juli  1918  gemäß  §  77  Abs.  2  des  Reichsstempelgesetzes
  in  der  Fassung  des  Gesetzes  über  einen  Warenumsatzstempel  vom
26.  Juni  1916  für  Warenumsätze  entrichtet  worden  sind,  werden  auf  die  Umsatzsteuer
  angerechnet,  soweit  sie  den  Betrag  des  Warenumsatzstempels  für  die  Zeit
vom  1.  Januar  bis  31.  Juli  1918  überschreiten.

Sind  für  Leistungen  aus  Verträgen,  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
abgeschlossen  sind,  Entgelte  nach  diesem  Zeitpunkt  zu  entrichten,  so  ist  der  Abnehmer
  mangels  abweichender  Vereinbarung  verpflichtet,  dem  Lieferer  einen  Zuschlag
  zum  Entgelt  in  Höhe  der  auf  die  Leistung  entfallenden  Steuer,  jedoch
abzüglich  des  Betrags,  der  bei  einer  Weitergeltung  des  Gesetzes  über  einen
Warenumsatzstempel  auf  das  Entgelt  entfallen  wäre,  zu  leisten.  Dieser  Preiszuschlag
  bildet  keinen  Grund  zur  Vertragsaufhebung.

§ 43
Der  7  dieses  Gesetzes  tritt  erst  mit  dem  Beginne  des  Kalenderjahrs  in
Kraft,  das  auf  den  Friedensschluß  mit  den  Großmächten  folgt.

§ 44
Das  Gesetz  tritt  mit  dem  31.  Dezemker  1923  außer  Kraft,  unbeschadet
der  Durchführung  des  Erhebungsverfahrens  für  die  bis  zu  diesem  Tage  bewirkten
Zahlungen  oder  Lieferungen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  26.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling

 

Den  Bezug  des  Reichs-  Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="834" />
        <pb n="835" />
        —  799  —

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918

Nr. 96            

Inhalt:  Gesetz  zur  Änderung  des  Reichsstempelgesetzes  S.  709.  —  Gesetz  zur  Änderung  des  Wechselstempelgesetzes.
  S.  830.  —

 

 

 

 

 

(Nr.  6400)  Gesetz  zur  Änderung  des  Reichsstempelgesetzes.  Vom  26.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1

1.  An  die  Stelle  der  Nr.  1  unter  A  a  bis  c  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetze
  vom  3.  Juli  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  639)  treten  folgende  Vorschriften:

        

 

Steuersatz  Berechnung

Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom Hundert  der  Stempelabgabe

  Vom Tausend  Mark  Pf.

 

A.  Gesellschaftsverträge

1  Beurkundungen  von  Gesellschaftsverträgen
und  von  Gesellschaftsbeschlüssen,  wenn  sie
betreffen:

a)  die  Errichtung  von  inländischen  Aktiengesellschaften
  oder  Kommanditgesell- 



 

 

 

 

 

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.  152
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juli  1918.
        <pb n="836" />
        —  800 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  
Steuersatz  
Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  
    	  vom  Hundert  vom Tausend    Berechnung der  Stempelabgabe
    Mark    Pf.

(I)  schaften  auf  Aktien  sowie  die  Erhöhung
des  Grundkapitals  solcher  Gesellschaften  —  —  —  des  Grundkapitals  oder  des  Betrags
  der  Erhöhung  dieses  Kapitals  zuzüglich
  des  Betrags,  um  den  der
Nennwert  der  das  Grundkapital
oder  die  Kapitalerhöhung  bildenden
  Aktien  durch  den  Betrag  überschritten
  wird,  für  welchen  sie  von
den  ersten  Erwerbern  (Gründern,
  Aktionären,  Übernahmekonsortien
  usw.)  übernemmen  werden.  Sind
die  Aktien  nicht  gegen  Barzahlung
übernommen,  so  tritt  an  Stelle
des  bezeichneten  Wertes  der  Gesamtwert
  der  Gegenleistungen
(Sacheinlagen).
Wird  das  Grundkapital  in  unmittelbarem
  Zusammenhange  mit  einer  der
Beseitigung  oder  Verhütung  einer
Unterbilanz  dienenden  Herabsetzung
des  Grundkapitals  erhöht,  so  wird  die
Abgabe  insoweit,  als  der  Ausgabebetrag
  der  neuen  Aktien  den  zur  Beseitigung
  oder  Verhütung  der  Unter-  
bilanzerforderlichen  Betrag  der  Kapitalherabsetzung
  nicht  übersteigt,  nur  mit
3  vom  Hundert  erhoben.  
b)  die  Errichtung  von  Gesellschaften  mit    des  Stammkapitals  oder  des  Betrags
beschränkter  Haftung  sowie  die  Er-  von  der  Erhöhung  dieses  Kapitals  zuhöhung
  des    Stammkapitals        und  die  Ein-    züglich  des  Wertes  der  von  den
              Gesellschaftern  außer  der  Leistung
forderung  von  Nachschüssen  bei  solchen  der  Stammeinlagen  übernommenen
Gesellschaften,  wenn  das  steuerpflichtige    Leistungen  oder  des  Betrags  der
Kapital  (Spalte  4)  beträgt    eingeforderten  Nachschüsse.  Werden
die  Geschäftsanteile  nicht  gegen
nicht  mehr  als  50  000  Mark  —  —  —  Barzahlung  übernommen,  so  tritt
an die  Stelle  des  vorbezeichneten
mehr  als  50  000  Mark  ..  .  ...  5  –  –  —          

 

Ergibt  sich  bei  einer  Kapitalerhöhung
us  der  Zusammenrechnung  mit  dem
bisherigen  steuerpflichtigen  Kapital
die  Anwendung  des  höheren  Abgabensatzes,
  so  ist  insoweit,  als  letzteres  nur

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.

Wertes  der  Gesamtwert  der  Gegenleistungen.
  Bei  Erhöhungen  des
Stammkapitals  berechnet  sich  die
Abgabe  nach  demjenigen  Steuer
satze,  welcher  dem  Betrage  des
bisherigen  steuerpflichtigen  Kapitals
  unter  Hinzurechnung  des  Betrags
  der  Erhöhung  entspricht,
auch  wenn  die  vorausgegangenen
Verträge  vor  dem  1.  August  1918
beurkundet  sind.
        <pb n="837" />
        —  801  —

 

 

 

 







Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

Steuersatz

vom  vom
Hun-  Taudert
  send

Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

(1)



zum  niederen  Abgabensatze  versteuert
war,  der  sich  aus  der  Anwendung  des
höheren  Satzes  ergebende  Abgabenbetrag
  nachzuentrichten.  Die  Nacherhebung
  der  Stempelabgabe  hat  zu
dem  die  Pflicht  zur  Nachentrichtung
begründenden  Vertrag  oder  Beschluß
zu  erfolgen.  Vor  dem  1.  August  1918
beurkundete  Verträge  oder  Beschlüsse
bleiben  für  die  Nacherhebung  außer
Betracht.

Soweit  die  Erhöhung  des  Stammkapitals

  oder  die  Einforderung  von

Nachschüssen  zur  Deckung  eines  Verlustes
  am  Stammkapital  (Beseitigung
oder  Verhütung  einer  Unterbilanz)  erforderlich
  ist,  unterliegen  die  Kapitalerhöhung
  und  die  Einforderung  der
Nachschüsse  nur  einem  Steuersatze  von
1  vom  Hundert.

Erhöhung:

Für  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung,  die  nach  dem  Inhalt  des
Gesellschaftsvertrags  oder  auch  nur
tatsächlich  den  Erwerb  oder  die  Verwertung
  von  inländischen  Grundstücken
betreiben,  erhöht  sich  die  Abgabe  ohne
Rücksicht  auf  die  Höhe  des  Stammkapitals
  auf  .......  7  —  —  —  des vorstehend bezeichneten Betrags       

Tritt  die  Voraussetzung  nachträglich

ein,  so  ist  der  Stempelmehrbetrag,
der  sich  aus  der  Anwendung  des
höheren  Steuersatzes  ergibt,  nachzuerheben.


Die  Stempelabgabe  von  7  vom
Hundert  ermäßigt  sich  auf  3  vom
Hundert  für  Handwerkerbaugesellschaften,
  die  satzungsgemäß  und  tatsächlich
  Grundstücke  erwerben,  um  eine
Bebauung  durch  die  Gesellschafter  ausführen
  zu  lassen  oder  um  durch

 

 

 

 

 

 

 

      

152*
        <pb n="838" />
        —  802  —

 

    
Steuersatz  Berechnung

Gegenstand  der  Besteuerung    der  Stempelabgabe
vom Hundert  vom Tausend  Mark  Pf.

 

 

 

(1)

die  Weiterführung  eines  bereits  begonnenen
  Baues  die  Forderungen
aus  Lieferungen  oder  Arbeiten  für
den  Bau  zu  sichern.

Zusätze  zu  a,  b:

1.  Den  Aktiengesellschaften  im  Sinne
dieser  Vorschriften  stehen  die  Reichsbank
  sowie  die  deutschen  Kolonial-  
gesellschaften  und  die  ihnen  gleichgestellten
  deutschen  Gesellschaften  mit    
der Maßgabe gleich, daß der Steuer-  
satz  für  sie  3  vom  Hundert  beträgt.

Die  gleiche  Steuerermäßigung
kann  durch  den  Bundesrat  solchen
deutschen  Aktiengesellschaften  und
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
  zugebilligt  werden,  welche  ein
Unternehmen  der  im  §  11  Abs.  1
des  Schutzgebietsgesetzes  vom  10.  September
  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  812)
bezeichneten  Art  in  einem  deutschen
Schutzgebiet  oder  in  dem  Hinterland
eines  deutschen  Schutzgebiets  oder  in
sonstigen  einem  deutschen  Schutzgebiete
  benachbarten  Bezirken  zum  Gegenstande
  haben.

2.  Wird  das  Kapital  oder  der  Betrag  der
Nachschüsse  nicht  sofort  voll  eingezahlt,
  so  ist  auf  Antrag  Aussetzung
der  Versteuerung  in  der  Weise  zu  ge-  











währen,  daß  bei  jeder  Einzahlung  der
darauf  verhältnismäßig  entfallende  
Teil  der  Abgabe  entrichtet  wird.
3.  Die  Vorschriften  zu  a,  b  finden
auch  Anwendung  auf  im  Ausland
geschlossene  Gesellschaftsverträge,  
welche  die  Errichtung  gleicher  oder  
ähnlicher  Gesellschaften  zum  Gegen-  
stande  haben,  sofern  die  Gesellschaften
ihren  Sitz  im  Inland  nehmen  oder
im  Inland  eine  Zweigniederlassung  

errichten.  Dasselbe  gilt  bei  Er-
        <pb n="839" />
        —  803  —

 

    



        





          
Steuersatz  Berechnung
    
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung    der  Stempelabgabe
vom Hundert  vom Tausend  Mark  Pf.
(1)  höhungen  des  Grund-  oder  Stamm- 



kapitals  und  bei  der  Einforderung
von  Nachschüssen.  Im  Falle  der
Errichtung  einer  Zweigniederlassung
berechnet  sich  die  Abgabe  nach  dem
Werte  des  Anlage-  und  Betriebskapitals
  der  inländischen  Zweig.
niederlassung.  Im  Falle  der  Erhöhung
  des  Grund-  oder  Stammkapitals
  und  der  Einforderung  von
Nachschüssen  berechnet  sich  die  Abgabe
  nach  demjenigen  Betrage,  der
zu  dem  Betrage  der  Erhöhung  des
Kapitals  in  demselben  Verhältnis
steht  wie  der  Wert  des  inländischen
Anlage-  und  Betriebskapitals  zu
dem  Werte  des  gesamten  Anlage-  und
Betriebskapitals.  Die  Abgabe  wird
nur  erhoben,  wenn  die  Eintragung
in  das  Handelsregister  erfolgt  ist.

  Die  Abgabe  ist  auch  zu  erheben,

wenn  ein  Gesellschafter  oder  eine
Gesellschaft,  an  der  er  als  Gesellschafter
  beteiligt  ist,  Gegenstände
unentgeltlich  auf  die  Gesellschaft
überträgt,  ihr  Schulden  erläßt  oder
ihr  Gegenstände  zu  einem  hinter  dem
Werte  zurückbleibenden  Preise  veräußert,
  oder  wenn  der  Gesellschaft
bei  der  Umwandlung  von  Stammaktien
  in  Vorzugsaktien  weiteres
Kapital  zugeführt  wird.  Die  Abgabe
  ist  von  dem  Werte  der  Leistung
oder,  sofern  ein  Entgelt  gewährt  ist,
von  dem  Betrage  zu  entrichten,  um
den  der  Wert  das  Entgelt  übersteigt,
im  Falle  der  Umwandlung  von
Stammaktien  in  Vorzugsaktien  vom
Betrage  des  zugeführten  Kapitals.
Werden  einer  Aktiengesellschaft
eigene  Aktien,  einer  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung  eigene  Geschäftsanteile
  oder  einer  dieser  Ge-
        <pb n="840" />
        —  804  —

 

                          

 

 

 





Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom
Hundert


Steuersatz

vom  
Tausend
  Mark

Pf.

Berechnung

der  Stempelabgabe

 

(1)



  




sellschaften  eigene  Genußscheine  über.
tragen,  so  wird  die  Abgabe  erst  bei
der  Wiederveräußerung  durch  die
Gesellschaft  erhoben,  und  zwar  von
dem  erzielten  Preise

5.  Die  Erhebung  der  Abgabe  von  Nachschüssen

  sowie  in  den  Fällen  des  Zusatzes
  4  ist  von  dem  Vorhandensein
einer  Urkunde  nicht  abhängig.

c) die  Errichtung  von

 1. offenen  Handelsgesellschaften  und

Kommanditgesellschaften,  von  Gesellschaften
  des  bürgerlichen  Rechtes,
  sofern  diese  Gesellschaften  Erwerbszwecke
  verfolgen . . . . .  

mindestens  aber. . . .  .
im  Genossenschaftsregister  eingetragenen
  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften,
  deren  Geschäftsbetrieb
  über  den  Kreis  ihrer  Mitglieder
hinausgeht  ....

mindestens aber.............

2.  Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes

  der  unter 1  bezeichneten  Art,  welche
lediglich  vorübergehende  Zwecke  verfolgen
  (Gelegenheitsgesellschaften) . . . . .

3.  Gesellschaften  des  bürgerlichen  Rechtes,

  welche  andere  als  Erwerbszwecke
verfolgen,  und  von  im  Genossenschaftsregister
  eingetragenen  Erwerbs-  und
Wirtschaftsgenossenschaften,  deren
Geschäftsbetrieb  nicht  über  den  Kreis
ihrer  Mitglieder  hinausgeht . . . . . 

Zusätze  zu  c:

1.  Den  unter  Ziffer  1  bis  3  aufgeführten

  Verträgen  steht  die  erstmalige
  Feststellung  der  Satzung  gleich.

Verträge  über  den  Eintritt  neuer

Gesellschafter,  Verträge  oder  Beschlüsse
  über  die  Erhöhung  der  Ein- 



 

 




 

 

10

 

                



                                        






des  Wertes  der  das  Gesellschaftsvermögen

  bildenden  Einlagen  abzüglich der
  auf  ihnen  ruhenden

 

Schulden,
        <pb n="841" />
        —  805  —

 

Gegenstand  der  Besteuerung

vom

Hundert


Steuersatz

vom
Tau,
send

 

 

Mark  Pf

 

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

 

lagen  sowie  die  Erklärungen  des
Beitritts  zu  einer  Genossenschaft
oder  über  die  Beteiligung  auf  weitere
Geschäftsanteile  stehen  in  den  Fällen
der  Tarifnummer  1  A c 1  den  Verträgen
  über  die  Errichtung  der  Gesellschaft
  gleich.  In  den  beiden  letzten
Fällen  ist  die  Abgabe  bei  der  Einreichung
  der  Erklärung  bei  Gericht
zu  dem  Antrag  auf  Eintragung  in
die  Liste  der  Genossen  zu  entrichten.
Die  Abgabe  beträgt  . . . . . . . . .

bei  Genossenschaften . . . . . . . .
bei  Erklärungen  des  Beitritts  zu
einer  Genossenschaft  oder  über  die

Beteiligung  auf  weitere  Geschäfts.

anteile  mindestens . . . . . . . . . . . .

im  übrigen  mindestens . . . . . . .

Wird  eine  Erhöhung  der  Einlagen
zur  Beseitigung  oder  Verhütung
einer  Unterbilanz  vereinbart  oder
beschlossen,  so  ist  der  hierauf  gerichtete
  Vertrag  oder  Beschluß  von
der  vorstehend  vorgeschriebenen  Abgabe
  befreit.

3.  Wird  eine  Urkunde  über  die  Errichtung
  einer  offenen  Handelsgesellschaft
  oder  einer  Kommanditgesellschaft
  oder  über  den  Eintritt  eines
neuen  Gesellschafters  in  eine  solche
Gesellschaft  nicht  aufgenommen,  so
ist  die  Abgabe  zu  dem  Antrag  auf
Eintragung  der  Firma  oder  des

neuen  Gesellschafters  in  das  Handelsregister
  zu  erheben.

4.  Die  Zusätze  2  und  3  zu  a,  b

finden  entsprechende  Anwendung.
Befreiungen:

Von  der  Stempelabgabe  zu  a,  b,  c
befreit  sind  inländische  Gesellschaften  und
Genossenschaften,

1.  wenn  ihr  Zweck  ausschließlich  gemeinnützig

  ist  und  wesentlich  der  Förderung

 

 

 





















des  Wertes  der  Einlage  des  neuen
Gesellschafters  oder  des  Wertes,
um  den  die  Einlage  erhöht  wird,
abzüglich  der  auf  der  Einlage
ruhenden  Schulden,
        <pb n="842" />
        —  806  —

 

  
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung    der  Stempelabgabe
vom Hundert  vom Tausend   Mark Pf.
(1)  der  minderbemittelten  Volksklassen



dient,  der  Reingewinn  satzungsmäßig
auf  eine  höchstens  fünfprozentige
Verzinsung  der  Kapitaleinlagen  beschränkt,
  auch  bei  Auslosungen,  Ausscheiden
  eines  Gesellschafters  oder
für  den  Fall  der  Auflösung  der  Gesellschaft
  nicht  mehr  als  der  Nennwert
  des  Anteils  zugesichert  und  bei
der  Auflösung  der  etwaige  Rest  des
Gesellschaftsvermögens  für  gemeinnützige
  Zwecke  bestimmt  ist.  Die
Entscheidung  darüber,  ob  die  vorbezeichneten
  Voraussetzungen  vorliegen,
  erfolgt  im  Einverständnisse
mit  dem  Reichskanzler  durch  die
oberste  Landesfinanzbehörde.

Diese  ist  ermächtigt,  im  Einverständnisse
  mit  dem  Reichskanzler  die
Befreiung  auch  dann  zu  bewilligen,
wenn  die  Gesellschaft  satzungsmäßig
eine  höchstens  sechsprozentige  Verzinsung
  der  Kapitaleinlagen  gewährt;

wenn  sie  die  Herstellung  oder  den  Betrieb

  von  inländischen  Eisenbahnen
unter  Beteiligung  des  Reichs,  der
Bundesstaaten,  der  Provinzen,
Kreise  oder  Gemeinden  zum  Zwecke
haben.  Die  Beteiligung  muß  eine
Voraussetzung  für  das  Zustandekommen
  des  Eisenbahnunternehmens
gebildet  haben.  Die  Beteiligung
er  öffentlichen  Körperschaften  muß
mindestens  ein  Viertel  des  Gesellschaftskapitals
  betragen,  oder  es
müssen  von  ihnen  unentgeltliche  Zuwendungen
  in  Höhe  von  mindestens
ein  Zehntel  des  Gesellschaftskapitals
gemacht  werden.  Der  Bundesrat
ist  ermächtigt,  bei  einer  geringeren
Beteiligung  oder  Zuwendung  oder
bei  einer  anders  gearteten  wirtschaftlichen
  Stärkung  des  Unternehmens,
        <pb n="843" />
        —  807  —

 

 

 

              





    



Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

            



Steuersatz
vom  vom
Hun-  Taudert
  send  Mark

Pf.



  

 

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

(1)

 

insbesondere  durch  Zinsbürgschaft
die  Befreiung  zuzugestehen.  Er  ist
ferner  ermächtigt,  die  Befreiung
unter  den  gleichen  Voraussetzungen
auf  andere  Verkehrsunternehmungen
sowie  auf  Siedelungsuntermungen
  auszudehnen.






















2.  Die  Nr.  1 A e  1  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetz  erhält  folgende  Fassung:











  
    die  Überlassung  



  
Gegenstand    der  Besteuerung    Steuersatz  Berechnung

Nr.        vom Hundert  vom Tausend    der  Stempelabgabe
    Mark  Pf.
    
(1) e) die Überlassung
1.  a)  der  Rechte  an  dem  Vermögen  einer
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
  seitens  eines  Gesellschafters
oder  dessen  Erben  an  einen  anderen
Gesellschafter,  die  Gesellschaft  oder  
einen  Dritten  —  5  —.  —
mindestens  aber  —  —  10  des  Wertes  der  Gegenleistung  oder,
ß)  der  Rechte  an  dem  Gesellschaftsver-  wenn  eine  solche  in  der  Urkunde
mögen  der  unter  c  1  bezeichneten    nicht  enthalten  ist,  des  Wertes  der
Gesellschaften  ½0  —  —  —  überlassenen  Rechte.
mindestens  aber  ——  3  —

Befreit sind:

Verträge über die Übelassung von Rechten  an  dem  Gesellschaftsvermögen  an
Personen,  welche  nach  den  Vorschriften
des    Erbschaftssteuergesetzes    von  der  Zahlung
der  Erbschaftssteuer  befreit  sind.



Artikel  2

 

 

In  Tarifnummer  1  unter  A f  werden  am  Schlusse  der  Befreiungsvorschrift
die  Worte  „und  eingetragene  Genossenschaften,  welche  die  Gewinnverteilung  ausgeschlossen

  haben“  gestrichen.

Reichs-Gesetzbl.  1918.

153
        <pb n="844" />
        —  808  —

Artikel  3
Tarifnummer  1B  und  1  C  erhalten  folgende  Fassung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    
Steuersatz  Berechnung
Nr. Gegenstand  der  Besteuerung    
vom Hundert  vom Tausend          der  Stempelabgabe
    Mark   Pf.
(1)  B.  Kuxe    
Anteilscheine  gewerkschaftlich  betriebener    
Bergwerke  (Kuxe,  Kuxscheine)  —  —  5  —  von  jeder  einzelnen  Urkunde.
Außerdem  für  alle  auf  Werte  der    Soweit  eine  Urkunde  über
angegebenen  Art  zusgeschriebenen  Ein-      mehrere Kuxe  ausgestellt  sind.
zahlungen,  soweit  solche  nicht  zur    die  Abgabe so vielemale  erhoben,  
Deckung  von  Betriebsverlusten  der      als Einzelkuxe  in  der  Urkunde verbrieft sind.
Gewerkschaft  dienn  5  –—  —  —  vom  Betrage  der  Einzahlung,  und
Zur  Entrichtung  des  Stempels  für    zwar  in  Abstufungen  von  5  Mark
die  Einzahlungen  ist  die  Gewerkschaft  .  für  100  Mark  oder einen Bruchverpflichtet,
  und  zwar  spätestens  zwei  teil  dieses  Betrags.
Wochen  nach  dem  von  der  Gewerk-    
schaftsvertretung  festgesetzten  Ein-  
zahlungstag  oder,  sofern  die  Zahlung  
zu  diesem  Zeitpunkt  nicht  eingegangen  
ist,  spätestens  zwei  Wochen  nach  dem  
Eingang  der  Zahlung.
C.  Ausländische  Aktien
Ausländische  Aktien  und  Aktienanteilscheine,
wenn  sie  im  Inland  veräußert,  verpfändet
  oder  wenn  daselbst  andere  Geschäfte
  unter  Lebenden  damit  gemacht
oder  Zahlungen  darauf  geleistet  werden,
unter  der  gleichen  Voraussetzung  auch  
Zwischenscheine  über  Einzahlungen  auf    
diese  Wertpapiere  ...  5.  —  —  —  vom  Nennwert,  bei  Zwischenscheinen
Zusätze:    sowie nicht vollgezahlten Namenaktien und Anteilscheinen vom be-1.
  Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke  „  trage  der  bescheinigten  Einzahnur
  einmal  zu  entrchten.    lungen,  und zwar  in  Abstufungen
Sind  die  Wertpapiere  für  Rechnung    von  1 MarK  für  je  20 Mark;
eines  inländischen  Kommittenten  von  überschießende  Bruchteile  werden, soweit sie nicht unter dem Beeinem
    inländischen  Kommissionär  trage  von  1  Mark  zurückbleiben,
durch  ein  im  Ausland  abgeschlossenes  "  für  volle  20  Mark  gerechnet  
Geschäft  angeschafft,  so  tritt  die    Der  nachweIslich  versteuerte
Abgabepflicht  nicht  schon  dadurch  Betrag der Zwischenscheine wird auf den Betrag der demnächst zu
ein,  daß  die  Wertpapiere  dem  in-    versteuernden  Aktien  usw.  angeländischen
  Kommittenten  in  Aus-    rechnet.  das  gleiche  gilt  von
        dem  versteuerten  Betrage  nicht
führung  des  Kommissionsgeschäfts      voll  gezahlter  Aktien  und  Anteilübereignet
  werden.    scheine  bei  späteren  Einzahlungen.
Ausländische  Werte  werden
  nach  den  vom  Bundesrate  zu  er-
  lassenden  Vorschriften  umgerechnet.
        <pb n="845" />
        —  809  —

 

 

 



 

zu  c  und  d,  sofern  die  Verschreibungen
  im  Inland  veräußert,  verpfändet
  oder  sofern  daselbst  andere
Geschäfte  unter Lebenden  damit  gemacht
oder  Zahlungen  darauf  geleistet  werden.

Zusatz  2  der  Tarifnummer  10C  findet
Anwendung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel  4
Tarifnummer  2  und  3  erhalten  folgende  Fassung:
    
Steuersatz  Berechnung

Gegenstand  der  Besteuerung    der  Stempelabgabe
dert  send  Mark  Pf.
Schuld-  und  Rentenverschreibungen
Verzinsliche  Schuldverschreibungen  sowie
Rentenverschreibungen,  sofern  die  Schuld-  
oder  Rentenverschreibungen  auf  den  Inhaber
  lauten  oder  sofern  sie  entweder    
durch  Indossament  übertragbar  oder  in  
Teilabschnitten  ausgefertigt  und  mit  Zins-    
scheinen  oder  Rentenscheinen  versehen    
sind,  die  nicht  auf  den  Namen  lauten
oder  die  durch  Indossament  übertragbar
sind,  und  zwar
a)  inländischer  Gemeinden,  Gemeindever-  
bände  und  Gemeindekreditanstalten,    vom  Nennwert,  und  zwar  in  Abinländischer
  Körperschaften  ländlicher    stufungen
oder  städtischer  Grundbesitzer  oder  in-  zu  a  von  50  Pfennig  für  je  anländischer
  Grundkredit  und  Hypotheken-  gefangene  100  Mark,  
banken  oder  inländischer  Schiffspfand-  zu  b und d von 60 Pfennig   zu c  von  30  Pfennig  
brief.  oder  Schiffsbeleihungsbanken  oder    fuͤr  je  angefangene  20  Mark.
inländischer  Siedelungsgesellschaften      Überschießende  Bruchteile  des
oder  inländischer  Eisenbahngesell-    Nennwerts  unter  dem  Betrage von 1 Mark bleiben außer Betracht.
schaften,  sofern  diese  Papiere  mit  staat-    Ist  der  Kapitalwert  von  Rentenlicher
  Genehmigung  ausgegeben  sind...  —  5  —  —  verschreibungen  aus  diesen  selbst
b)  anderer  inländischer  Schuldner. . . . . .   3  —  —  —  nicht  ersichtlich,  so  gilt  als  solcher der fünfundzwanzigfache Betrag
I)  ausländischer  Staaten,  Gemeinden  oder    der  einjährigen  Rente.
Gemeindeverbände  und  Eisenbahnge-  Uusländische  Werte  werden
sellschaften  . . . . . . . . . . .   1 1/2  —  —  —    nach  den  vom  Bundesrate  zu  er-
      lassenden  Vorschriften  umgerechnet.
d)  anderer  ausländischer  Schuldner  —  —  —



153*
        <pb n="846" />
        —  810  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    
Steuersatz  Berechnung

    
Gegenstand de rVesteuerung  vom Hundert  vom Tausend  der  Stempelabgabe
    Mark  Pf.
    
(2)





Zusätze:

1.  Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke



nur  einmal  zu  entrichten.

2. Wie  die  Schuld-  und  Rentenverschreibungen
  sind  auch  die  Zwischenscheine
  über  Einzahlungen  auf  diese
Wertpapiere  zu  versteuern.

Ist  dem  Gläubiger  eines  zinsbaren
Darlehens  oder  einer  Rentenschuld,
insbesondere  auch  einer  Buchforderung,
  das  Recht  eingeräumt,  an  Stelle
seiner  Forderung  die  Ausfertigung
und  Aushändigung  von  Schuldverschreibungen
  der  in  dieser  Tarifnummer
  bezeichneten  Art  zu  verlangen,
  so  unterliegt  der  für  derartige
Schuldverschreibungen  bestimmten
Stempelabgabe  auch  die  in  ein
Schuldbuch  eingetragene  oder  in
anderer  Weise  schriftlich  verlautbarte
Erklärung  zur  Beurkundung  des
Schuldverhältnisses.  Es  macht
keinen  Unterschied,  ob  sich  das  Recht
des  Gläubigers  aus  der  schriftlichen
Erklärung  selbst  ergibt.  Der  nachweislich
  versteuerte  Betrag  der
Schuld  wird  auf  den  Betrag  der
demnächst  elwa  zu  versteuernden

Schuldverschreibungen  angerechnet.

Wird  eine  Schuld-  oder  Rentenverschreibung
  in  eine  Buchschuld
umgewandelt,  so  wird  der  nachweislich
  versteuerte  Betrag  der  Schuldoder
  Rentenverschreibung  auf  den
Betrag  der  zu  versteuernden  Buchschuld
  angerechnet.

Die  Abgabe  ist  von  dem  Schuldner
  binnen  zwei  Wochen  nach  Eingehung
  des  Schuldverhältnisses  zu
entrichten.

 

 

Zum  Zusatz  2.  Bei  Zwischenscheinen
  ist  die  Abgabe  vom  Betrage
  der  bescheinigten  Einzahlungen
  zu  berechnen.

Der  nachweislich  versteuerte
Betrag  der  Zwischenscheine  wird
auf  den  Betrag  der  demnächst
etwa  zu  versteuernden  Schuldoder
  Rentenverschreibungen  angerechnet.
        <pb n="847" />
        —  811  —

 



 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom
Hundert


Steuersatz

vom

Tausend


Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

(2)

Befreiungen:
Befreit  sind

1.  Schuld-  und  Rentenverschreibungen

die  auf  Grund  des  Reichsgesetzes

des  Reichs,  der  Bundesstaaten  und
der  ausschließlich  für  Rechnung  eines
Bundesstaats  verwalteten  Anstalten,
  Zwischenscheine  über  Einzahlungen
  auf  diese  Wertpapiere  sowie
Forderungen  (Zusatz  3)  an  das
Reich,  einen  Bundesstaat  oder  eine
ausschließlich  für  Rechnung  eines
Bundesstaats  verwaltete  Anstalt;

vom  8.  Juni  1871  abgestempelten
ausländischen  Inhaberpapiere  mit

 

Prämien.

Genußscheine  und  ähnliche  zum  Bezug  eines

Anteils  an  dem  Gewinn  einer  unter
Tarifnummer  1  Aa  oder  b  fallenden  Gesellschaft
  berechtigende  Wertpapiere,  sofern

  sie  sich  nicht  als  Aktien  oder  sonstige
Gesellschaftsanteile  oder  als  Schuld-  oder

Rentenverschreibungen  (Tarifnummer  2)

darstellen,  und  zwar

a)  solche,  welche  als  Ersatz  an  Stelle  erloschener
  Aktien  ausgegeben  werden.

b)  alle  übrigen  inländischen.

mindestens  aber  ..  .  .  ..
c)  alle  übrigen  ausländischen ................

 

 

 

 

 

des  Wertes  der  Gegenleistung.
Zusatz.  ·
Wird  ein  Genußschein  zu
mehreren  Aktien  ausgegeben,  so
ist  die  feste  Abgabe  nach  dem  der
Zahl  der  Aktien  entsprechenden  Vielfachen
  des  Abgabesatzes  zu  erheben.
        <pb n="848" />
        —  812  —              

  

  

Artikel  5
Tarifnummer  3  A  erhält  folgende  Fassung:

 

 

 



 

 

 

 

 

 

      
Steuersatz    

Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom Hundert  vom Tausend  
Berechnung    der  Stempelabgabe
      
3  A  Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen  

a)  Gewinnanteilscheinbogen  von  inlän-    vom  Nennwert  der  Wertpapiere,  für
dischen  Aktien,  Aktienanteilscheinen,    welche  die  Bogen   ausgegeben werden in Abstufungen von 
Reichsbankanteilscheinen,  Anteilscheinen     2 Mark für    

        
von  Kolonialgesellschaften  und  den    überschießende  Bruchteile  werden  für
ihnen  gleichgestellten  Gesellschaften . . .         volle  100  Mart  gerechnet.

              Sofern die Eizahlungen auf

b)  Gewinnanteilscheinbogen  von  auslän-        die  Wertpapiere  nicht  voll  geleistet
dischen  Aktien  und  Aktienanteilscheinen,      sind,  ist  die  Abgabe  vem  Betrage
sofern  die  Bogen  im  Inland  ausge-    der  geleisteten  Einzahlungen,  jegeben
  werden        doch  höchstens  vom  Betrage  des

            Nennwerts  der    Wertpapiere  zu
Der  Steuersatz  ermäßigt  sich  auf  die  entrichten.  Wird  während  der
Hälfte,  wenn  die  während  der  voraus-    Zeit, für   welche die Gewinnan-  teilscheine laufen, eine weitere Eingegangenen
  10  Jahre  verteilte  Divi-    zahlung  geleistet,  so  ist  vom  Bedende
  durchschnittlich  4  vom  Hundert,  trage  der  Einzahlung,  soweit  sie
er  gelangt  nicht  zur  Hebung,  wenn  sie    zusammen  mit  der  früheren  Ein-3
  vom  Hundert  nicht  überschritten  hat.  6  zahlung  den  Nennwert  des  Wert-
  papiers  nicht  ũbersteigt,  eine  weitere
    Abgabe  nach  dem  Verhältnis  der
abgelaufenen  Zeit  zu  der  Zeit  zu
  entrichten,  für  welche  die  Gewinn-
  anteilscheine  noch  laufen.
    Für Bogen,  die  Anteilscheine
    für  einen  längeren  als  zehnjährigen
  Zeitraum  enthalten,  erhöht  sich  die
    Abgabe  für  jedes  fernere  Jahr  um
ein  Zehntel.
  1
  vom  Nennwert  der  Wertpapiere,  für

c)  Zinsbogen  (Rentenbogen)  von  inlän-  welche  die  Bogen  ausgegeben
dischen  Schuld-  und  Rentenverschrei-  werden, in  Abstufungen   von   20 Pfennig für je 100 Mark;
bungen der in Tarifnummer 2a be-    überschießende  Bruchteile  werden
zeichneten  Art . . . .                 für  volle  100  Mark  gerechnet.

 

 

 

 

 

 

 

Für  Bogen,  die  Zinsscheine
für  einen  längeren  als  zehnjährigen
  Zeitraum  enthalten,
erhöht  sich  die  Abgabe  für  jedes
fernere  Jahr  um  ein  Zehntel.
        <pb n="849" />
        —  813 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

      
Steuersatz  Berechnun
g
Ar.Gegenstand  der  Besteuerung  %  1  der  Stempelabgabe
dert  send  Mark  Pe.

(3.1  ch  Zinsbogen  (Rentenbogen)  von  inlän-  #  #vom  Neunwert  der  Wertpapiere,  für
Tichen  Schuld.  und  Rentewerscr.Céô-":“-“  obb  enee  derornnen
bungen  der  in  Tarifnummer  2b  be-  1  larui  100  Markj  überschießende
zeichneten  ..................  —  —  —  I  Bruchteile  werden  für  volle

e)  Zinsbogen  (Rentenbogen)  von  aus.-  !  100  Mark  gerechnet.
ländischen  Schuld=  und  Rentenverschrei.  fürbr  nh  abie  dizelchn
bungen  der  in  Tarifnummer  e,  d  jährigen  Jeitraum  enthalten,
bezeichneten  Art,  sofern  die  Bogen  im  «  erhöht  sich  die  Abgabe  für  jedes
Inland  ausgegeben  werden  1  —  –  —  fernere  Jahr  um  ein  ehrtel.

#  1  6  er
Befreit  sind:  1  usländische  erte  werden
.  den  vom  Bundesrate  zu  er-1.

  Jinsbogen  von  Schuld-  und  Renten.  i  nach  7  .
verschreibungen  des  Reichs  und  der  .  ossenden  Verschriften  umgerechnet
Bundesstaaten  sowie  der  ausschließlich
für  Rechnung  eines  Bundesstaats  ver-  —
walteten  Anstalten;  1

2.  Gewinnanteilscheinbogen  von  Aktien
der  in  der  Befreiungsvorschrift  zu
Tarifnummer  1  Aa,  b,  bezeichneten
Aktiengesellschaften;

3.  Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen,  
die  bei  der  ersten  Ausgabe  der  Wert-  
papiere  mit  diesen  in  Verkehr  gesetzt
werden.  Die  Befreiung  greift  nicht
Platz,  soweit  die  Bogen  für  einen
längeren  als  zehnjährigen  Zeitraum  
ausgegeben  werden.  

Artikel  6

Tarifnummer  4  erhält  folgende  Fassung:

    —  .  —  
Steuersatz  Berrchn

NrGegemstand  der  Besteuerun  ung

gen  steuerung  Han.  TovP.  1  der  Stempelabgabe

dert  send  Mark  Pf.

4  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungs- 



geschäfte
a)  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte
  über  
1.  Schuldverschreibungen  des  Reichs
aus  Anleihen,  die  während  des  gegen-
        <pb n="850" />
        —  814  —

 



      







        
Steuersatz  Berechnung

    
 Gegenstand der Besteurung    der  Stempelabgabe
dert  send  Mark  Pf.
(d)  wärtigen  Krieges  bis  zum  Friedens-.

  andere

 

schlusse  mit  den  Großmächten  aufgelegt
  worden  sio
Schuld,  und  Rentenverschreibungen
  des  Reichs  sowie
Schuld-  und  Rentenverschreibungen
der  Bundesstaaten

3.  a)  Schuld-  und  Rentenverschreibungen

  inländischer  Gemeinden,  Gemeindeverbände

  und  Gemeinde.

kreditanstalten,  inländischer  Körperschaften
  ländlicher  und  städtischer
  Grundbesitzer  oder  inländischer
  Grundkredit-  oder  Hypothekenbanken
  oder  inländischer  Schiffspfandbrief-
  oder  Schiffsbeleihungsbanken
  oder  inländischer  Siedelungsgesellschaften
  oder  inländischer
  Eisenbahngesellschaften.
b)  Schuld=  und  Rentenverschreibungen
  ausländischer  Staaten,  Gemeinden
  oder  Eisenbahngesellschafen


4.  andere  als  die  unter  1  bis  3  genannten

  Schuld=  und  Rentenverschreibungen


  inländische  und  ausländische  Aktien,

Aktienanteilscheine,  Reichsbankanteil.
scheine,  Anteilscheine  von  deutschen
Kolonialgesellschaften  und  ihnen
gleichgestellten  deutschen  Gesellschaften,
  Anteile  von  bergrechtlichen  Gewerkschaften
  oder  die  darüber  ausgestellten
  Urkunden  (Kurscheine,  Bezugsscheine,
  Abtretungsscheine),  Genußschein


#t.  ausländische  Banknoten,  ausländisches

  Papiergeld  oder  ausländische
Geldsorten

Zusätze:

  Unter  Schuld-  und  Rentenverschreibungen

  im  Sinne  dieser  Tarif-


  



      

    



 

vom  Werte  des  Gegenstandes  des
Geschäfts,  und  zwar  in  Abstufungen
  von

zu  al  und    0,20  Mark


    
    ......  Otto  
a3b              
      

für  je  1000  Mark  oder
einen  Bruchteil  dieses
Betrags,
      

für  je  100  Mark  oder
einen  Bruchteil  dieses
Betrags.

Bei  Berechnung  der  Abgabe

aim  einzelnen  Falle  sind  mindestens

10  Pfennig  in  Ansatz  zu  bringen

und  höhere  Pfennigbeträge  derart

nach  oben  hin  abzurunden,  daß

sie  durch  10  teilbar  find.

Der  Wert  des  Gegenstandes
wird  nach  dem  vereinbarten  Kauf.
oder  Lieferungspreise,  sonst  durch
den  mittleren  Börsen-  oder  Markt.
preis  am  Tage  des  Abschlusses
bestimmt.  Die  zu  den  Wertpapieren
  gehörigen  Zins-  und
Gewinnanteilscheine  bleiben  bei
Berechnung  der  Abgabe  außer
Belracht.

Ausländische  Werte  werden.
nach  den  vom  Bundesrate  zu  er.
lassenden  Vorschriften  umgerechnet.
        <pb n="851" />
        —  815 —

 

 

 









 

 

 

 

  2
Steuersatz  Berechnung

Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom Hundert  vom Tausend  der  Stempelabgabe
    Mark  Pf.
(4)  nummer  sind  Schuld-  und  Rentenver-  

 

schreibungen  der  in  Tarifnummer  2
bezeichneten  Art  zu  verstehen.

2.  Wie  Kauf-  und  Anschaffungsgeschäfte
über  die  in  dieser  Tarifnummer  auf.
geführten  Wertpapiere  sind  auch
Kauf-  und  Anschaffungsgeschäfte  zu
versteuern,  die  Zwischenscheine  über
Einzahlungen  auf  diese  Wertpapiere
zum  Gegenstande  haben.

3.  Den  Anschaffungsgeschäften  steht
gleich  die  bei  Errichtung  einer  Aktien.
gesellschaft,  einer  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien,  einer  Kolonialgesellschaft
  oder  einer  dieser  gleichgestellten
  Gesellschaft  stattfindende
Übernahme  der  Aktien  oder  Anteil.
scheine  durch  die  Gründer,  ihre  Zuteilung
  auf  Grund  vorhergehender
Zeichnung  und  die  Ausreichung  von
Wertpapieren  an  den  ersten  Erwerber.


Den  Kauf-  und  Anschaffungsgeschäften
  steht  ferner  gleich  die  entgeltliche
  Überlassung  der  Ausübung
des  Bezugsrechts  auf  neue  Aktien
oder  Genußscheine.

Ermäßigungen:

1.  Sind  als  Vertragschließende  nur
Personen  beteiligt,  die  gewerbsmäßig
Bank.  oder  Bankiergeschäfte  betreiben
oder  zu  den  regelmäßigen  Besuchern
einer  inländischen  Börse  zum  Zwecke
des  gewerbsmäßigen  Handels  mit
Wertpapieren  gehören,  so  ermäßigt
sich  für  sie  der  Abgabesatz

zu  Nr.  1  auf        
      2        
    
      
    

Die  Ermäßigung  tritt,  soweit
es  sich  nicht  um  Bank.  oder

Reichs-Gesetzbl.  1918.

 

        

            

—4    —



        

 

des  zu  a  1  bis  6  bezeichneten  Betrags,
  und  zwar  in  Abstufungen
von

zu  1.  .  ..  .  .  ..  0,10  Mark
"  2  ......................  0,20  "
"  3  .......................  0,30   "
"  4  ......................     0,40  "
"  5  .......................  0,50  "

von  je  1000  Mark  oder  einem
Bruchteil  dieses  Betrags.

154
        <pb n="852" />
        —  816  —

 

 

                                

      



Steuersatz
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung:      

vom Hundert  vom Tausend  
    Mark  Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe



 

(4)  Bankiergeschäfte  handelt,  nur  ein,  
wenn  die  Personen  in  eine  von  der
zuständigen  Handelsvertretung  ge-  
führte  Liste  eingetragen  sind.  Die  
näheren  Vorschriften  erläßt  der  
Bundesrat.

2.  Hat  jemand  nachweislich  im  Arbitrierverkehr
  unter  Nr.  1  bis  6  
fallende Gegenstände derselben Gat-  
tung  an  einem  inländischen  oder



 

ausländischen  Börsenplatze  gekauft
und  an  einem  anderen  verkauft  oder
umgekehrt,  so  ermäßigt  sich  die  auf
ihn  entfallende  Hälfte  der  Stempelabgabe
  von  jedem  dieser  Geschäfte,    
soweit  deren  Gegenstände  sich  decken,    
auf  1/40  vom  Tausend,  wenn  die  
beiden  einander  gegenüberstehenden  
Geschäfte  zu  festen  Kursen  an  dem-    
selben  Tage  oder  an  zwei  unmittel-      
bar  aufeinanderfolgenden  Börsen.    
tagen  abgeschlossen  sind.  Es  macht  
keinen  Unterschied,  ob  der  Beteiligte  
die  Geschäfte  selbst  oder  durch  eine
Metaverbindung  abgeschlossen  hat.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen
  tritt  die  Steuerermäßigung
ein,  wenn  An-  und  Verkäufen  von
ausländischen  Banknoten  oder  ausländischem
  Papiergeld  Geschäfte
über  Geldsorten  oder  Wechsel  gegenüberstehen.


Eine  einmalige,  längstens  halb-    
monatige  Verlängerung  im  Ausland  
abgeschlossener  Geschäfte  der  in  Rede
stehenden  Art  bleibt  steuerfrei.

Die  näheren  Vorschriften  über
die  Entrichtung  der  Abgabe  erläßt
der  Bundesrat.

3.  Für  Kostgeschäfte  (§  23  Abs.  3  des
Gesetzes)  über  Gegenstände  der  vorstehend
  unter  a  1  bis  5  bezeichneten
Art  ermäßigt  sich  die  Stempelabgabe  
um die Hälfte der tarifmäßigen Sätze.
        <pb n="853" />
        —  817  —

 



 

 

 

 

 

Steuersatz  Berechnung
  
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom Hundert  Vom Tausend  der Stempelagabe
    Mark  Pf.  

(4)  b)  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungs-  
geschäfte,  welche  unter  Zugrundelegung  
von  Usaneen  einer  Börse  geschlossen    
werden  (Loko-,  Zeit-,  Fix-,  Termin-,    
Prämien-  usw.  Geschäfte),  über  Mengen
von  Waren,  die  börsenmäßig  gehandelt
werden  —  4/20  —  —

 

Als  börsenmäßig  gehandelt  gelten
diejenigen  Waren,  für  welche  an  der
Börse,  deren  Usancen  für  das  Geschäft
maßgebend  sind,  Terminpreise  notiert
werden,  und  bei  Waren,  in  denen  der
Börsenterminhandel  untersagt  ist,  diejenigen,
  für  welche  an  der  in  Betracht
kommenden  Börse  Preise  für  Zeitgeschäfte
  notiert  werden.

Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  Befreiungen
  und  Ermäßigungen  für  einzelne
  Gattungen  von  Waren  zuzulassen.

Befreiungen:
Die  vorbestimmte  Abgabe  wird  nicht

erhoben:

1.  falls  die  Waren,  welche  Gegenstand
eines  nach  Nr.  4b  stempelpflichtigen
Geschäfts  sind,  von  einem  der  Vertragschließenden,
  im  Inland  erzeugt
oder  hergestellt  sind;

2.  für  die  Ausreichung  der  von  den

Pfandbriefanstalten  und  Hypothekenbanken
  ausgegebenen,  auf  den  Inhaber
  lautenden  Schuldverschreibungen
  als  Darlehnsvaluta  an
den  kreditnehmenden  Grundbesitzer,

3.  für  sogenannte  Kontantgeschäfte
über  die  unter  Nr.  4a6  bezeichneten

  Gegenstände  sowie  über  ungemünztes
  Gold  oder  Silber.

Als  Kontantgeschäfte  gelten  solche
Geschäfte,  welche  vertragsmäßig  durch
Lieferung  des  Gegenstandes  seitens
des  Verpflichteten  an  dem  Tage  des
Geschäftsabschlusses  zu  erfüllen  sind;

 

 

 

 

 

 

 

vom  Werte  des  Gegenstandes  des
Geschäfts  in  Abstufungen  von
0,40  Mark  für  je  1000  Mark  oder
einen  Bruchteil  dieses  Betrags.
Das  zu  a  Gesagte  gilt  entsprechend.

154*
        <pb n="854" />
        —  818  —





Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom

Hundert


Steuersatz

vom
Tausend


 

 

Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

(4)

 

4.  von  den  zur  Versicherung  von  Wertpapieren
  gegen  Verlosung  geschlosseuen
  Geschäften,  unbeschadet  der
Stempelpflicht  der  nach  erfolgter
Verlosung  stattfindenden  Kauf-  oder
sonstigen  Anschaffungsgeschäfte;

5.  für  die  Ausreichung  von  Schuld-oder
Rentenverschreibungen  des  Reichs,
eines  Bundesstaats  oder  einer
ausschließlich  für  Rechnung  eines
Bundesstaats  verwalteten  Anstalt
sowie  von  Zwischenscheinen  über
Einzahlungen  auf  diese  Wertpapiere
an  den  ersten  Erwerber;

6.  falls  Schuld-  oder  Rentenverschreibungen
  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats
  zur  Begleichung  öffentlicher
Abgaben  hingegeben  werden;

7.  falls  den  Gegenstand  des  Geschäfts
Schatzanweisungen  des  Reichs  oder
eines  Bundesstaats  bilden,  die
längstens  innerhalb  dreier  Jahre
nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses
  zur  Rückzahlung  fällig
sind.

 

 

 



 

                .

    

 

 

  

Artikel  7

Tarifnummer  9  erhält  folgende  Fassung:



 

Nr. 

Gegenstand der Besteuerung  

vom Hundert  vom Tausend



Steuersatz




Berechnung
der  Stempelabgabe



 

Vergütungen
9  Die  Aufstellungen  der  Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,
Gewerkschaften,  deutschen  Kolonialgesell-
        <pb n="855" />
        —  819  —



 

Nr.

Gegenstand  der  BesteUerung

vom

Hundert


Steuersatz
vom
Tausend
  Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

(9)

 

schaften  und  ihnen  gleichgestellten  Gesellschaften
  über  die  Höhe  der  gesamten  Vergütungen
  (Gewinnanteile,  Tantiemen,
Gehälter  usw.),  die  den  zur  Überwachung
der  Geschäftsführung  bestellten  Personen
(Mitgliedern  des  Aufsichtsrats  oder  des
Grubenvorstandes  usw.)  seit  der  letzten
Bilanzaufstellung  gewährt  worden  sind..

Befreit  sind  die  Aufstellungen,  nach
denen  die  Summe  der  sämtlichen  an  die
Mitglieder  des  Aufsichtsrats  gemachten
Vergütungen  (§  72)  nicht  mehr  als
5  000  Mark  ausmacht.  Übersteigt  die  Gesamtsumme
  der  Vergütungen  5  000  Mark,
so  wird  die  Abgabe  nur  insoweit  erhoben,
als  sie  aus  der  Hälfte  des  5  000  Mark
übersteigenden  Betrags  gedeckt  werden
ann.

Werden  Tagegelder  im  Betrage  von
mehr  als  fünfzig  Mark  für  den  Tag  gezahlt,
  so  ist  der  Mehrbetrag  als  ver- 



steuerbare  Tantieme  zu  betrachten.  Reisegelder,

  die  den  Betrag  der  baren  Auslagen
  übersteigen,  werden  ebenfalls  als
Tantieme  betrachtet.

Die  Abgabe  ist  auch  zu  erheben,  wenn
eine  Aufstellung  nicht  gefertigt  wird.

 

20



 

 

Artikel  8
Hinter  Tarifnummer  9  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

 

 

von  der  Gesamtsumme  der  Vergütungen.


 

 

 

 

 





 

Nr.

      

Gegenrstand  der  Besteuerung

vom

Hundert





        

Steuersatz

vom Tausend,
  Mark

Pf.





 

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

10

 

Geldumsätze

Anmeldungen  über  die  im  inländischen

Betrieb  eines  der  Anschaffung  und  Darleihung
  von  Geld  dienenden  Geschäfts-
        <pb n="856" />
        —  820 —

      





Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom

Hundert



Steuersatz

vom
Tausend


Mark

Pf.



              
  

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

(10)

unternehmens  im  Laufe  des  Geschäftsjahres
  bei  den  Geldumsätzen  berechneten
Habenzinsen  (§  70)
bei  einem  Betrage  bis  zu  50  000  Mark
und  bei  einem  öchhoren  Betrage
von  den  ersten  50  O00  Mark
nächsten  angefangenen  oder
150  000  Mark
nächsten  angefangenen
300  000  Mark

von  den
vollen
von  den
vollen

von  den
vollen
von  der
vollen
von  den
vollen
von  den
vollen
von  den
vollen
von  den
vollen
von  den
vollen
von  den
vollen

nächsten  angefangenen
500  000  Mark

nächsten  angefangenen
1  000  000  Mark

nächsten  angefangenen
2  000  000  Mark

nächsten  angefangenen
3  000  000  Mark

nächsten  angefangenen
10  000  000  Mark.

nächsten  angefangenen
20  000  O00  Mark.

nächsten  angefangenen
!0  000  O00  Marf.

nächsten  angefangenen
50  000  O00  Mark.  

 

darüber  

Befreiungen:

Befreit  sind  öffentliche  Sparkassen,
Genofsenschaften  und  deren  Verbandskassen.
  Die  Befreiung  kann  in  Einzelfällen
  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde
  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler
  auch  auf  nicht  öffentliche  Sparkassen
ausgedehnt  werden.

Die  Befreiung  tritt  nicht  ein  für  denjenigen
  Umsatz  der  Sparkassen,  der  auf
Geschäfte  entfällt,  die  dem  eigentlichen
Sparkassenverkehre fremd  sind;  die  näheren
Bestimmungen  hierüber  trifft  der  Bundesrat.


 

 





            





des  Gesamtbetrags  der  Zinsen  in

Abstufungen  von  je  5,  10,  15,  20,

25,  30,  35  40,  45,  50,  55  und

60  Pfennig  für  je  10  Mark  oder
einen  Bruchteil  dieses  Betrags.
Bei  Berechnung  der  Abgabe  im
Einzelfalle  sind  Pfennigbeträge
derart  nach  oben  abzurunden,  daß
sie  durch  10  teilbar  sind.
        <pb n="857" />
        —  821  —



 

 

 

 

  
  
  Steuersatz  Berechnung
  
Nr.  
Gegenstand der Besteuerung  vom Hundert  der  Stempelabgabe




vom Tausend  Mark  Pf.

 

    

(10)  Die  Befreiung  tritt  nicht  ein  für  die-  
jenigen  eingetragenen  Genossenschaften,  
deren  Geschäftsbetrieb  über  den  Kreis  
ihrer  Mitglieder  hinausgeht.
Befreit  sind  die  Reichsbank  und  die  
Staatsbanken  für  die  Habenzinsen,  die  bis
sie  für  die  ihnen  überlassenen  Reichs-  oder  
Staatsgelder  berechnen.  
Befreit  sind  Habenzinsen,  welche  von  
einem  nach  §  76  Abs.  1  amnmeldungs-  
pflichtigen  Unternehmen  einem  anderen  



derartigen  Unternehmen  berechnet  werden.

 

 

 

Artikel  9

1.  Vor  §  1  des  Reichsstempelgesetzes,  der  die  Bezeichnung  §  1a  erhält,
werden  folgende  Vorschriften  als  §  1  eingestellt:

.
Die  Beurkundung  von  Gesellschaftsverträgen  und  Gesellschaftsbeschlüssen
  der  in  Tarifnummer  1  unter  4  bezeichneten  Art  unterliegt
der  Steuerpflicht  in  allen  Fällen,  in  denen  die  Urkunde  im  Inland
errichtet  ist;  ist  die  Urkunde  im  Ausland  errichtet,  so  tritt  die  Steuerpflicht
  ein,  wenn  der  beurkundete  Rechtsvorgang  eine  im  Inland  eingetragene
  Gesellschaft  oder  Forderungen  gegen  im  Inland  wohnende
Schuldner  oder  im  Inland  befindliche  Gegenstände  betrifft  oder  wenn
das  Geschäft  im  Inland  zu  erfüllen  ist  und  wenigstens  einer  der
Beteiligten  zur  Zeit  der  Errichtung  der  Urkunde  im  Inland  seinen
Wohnsitz  hat.  Von  Gesellschaftsverträgen  und  Gesellschaftsbeschlüssen
der  in  Tarifnummer  1  unter  A a,  b, c  bezeichneten  Art  gelten  die  vorstehenden
  Vorschriften  nur  soweit,  als  sich  nicht  aus  den  Vorschriften

des  Tarifs  etwas  anderes  ergibt.  '

2. Im § 1, künftig § 1 a, Abs. 1 Satz 1 ist hinter dem Worte "Errichtung"
einzufügen:

„bei  Fällen  der  im  Abs.  2  der  Vorschrift  „Erhöhung“  zu  Tarifnummer

  1 A b  und  in  Zusatz  4  zu  Tarifnummer  1 A a,  b  bezeichneten
        <pb n="858" />
        —  822  —

Art  binnen  zwei  Wochen  nach  Eintritt  der  Steuerpflicht,  bei  Fällen  der
in  Zusatz  5  zu  Tarifnummer  1  A a,  b  bezeichneten  Nachschüsse  binnen  zwei
Wonchen  nach  der  die  Einforderung  der  Nachschüsse  betreffenden  Beschlußfassung".


3 .  Im § 3 Abs.  1  wird  am  Schlusse  folgender  Satz  hinzugefügt:

Hat  die  Gesellschaft  auch  keine  Zweigniederlassung  im  Inland,  so  ist
für  die  Erhebung  der  Abgabe  die  Steuerstelle  zuständig,  in  deren  Bezirk
der  Gesellschaftsvertrag  oder  der  Gesellschaftsbeschluß  beurkundet  oder
vorgelegt  worden  ist  oder  in  deren  Bezirk  der  Gegenstand  (§  1)  sich
befindet  oder  der  Beteiligte  seinen  Wohnsitz  hat  oder  das  Geschäft
zu  erfüllen  ist.

Im  §  3  Abs.  2  hat  die  Klammer  „(§  1  Abs.  2)"  zu  lauten  „(§  1  a  Abs.  2)".
Im  § 3  Abs.  4  ist  das  Komma  hinter  „Aktien“  zu  streichen  und  die  Worte

„Genußscheine  sowie  Interimsscheine“  durch  die  Worte  „sowie  Zwischenscheine“

zu  ersetzen.
4.  Im  § 6  Abs.  1  werden  die  Worte  „die  Errichtung

bis ......

zum  Gegenstande  haben“  durch  folgende  Worte  ersetzt:
die  Errichtung  von  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  oder  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  oder  die  Erhöhung
des  Grund-  oder  Stammkapitals  solcher  Gesellschaften  oder  die  Errichtung
von  offenen  Handelsgesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften  oder
die  Auflösung  von  Gefellschaften  oder  den  Eintritt  eines  neuen  Gesellschafters
  oder  das  Ausscheiden  eines  Gesellschafters  einer  offenen  Handelsgesellschaft,
  einer  Kommanditgesellschaft  oder  eines  persönlich  haftenden
Gesellschafters  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  zum  Gegenstande
haben.
Artikel  10

§  7  Abs.  5  erhält  folgende  Fassung:

Betrifft  eine  nach  Tarifnummer  1  A d,   e  2  abgabepflichtige  Urkunde
ein  Geschäft,  das  nach  Tarifnummer  4  abgabepflichtig  ist,  so  ist  die
Abgabe  nur  einmal,  und  zwar  nach  derjenigen  Tarifnummer  zu  entrichten,
  die  den  höheren  Abgabenbetrag  ergibt.  Ist  hiernach  die  Tarifnummer
  4  a  anzuwenden,  so  ist  die  Urkunde  von  der  Abgabe  nach
Tarifnummer  1A d,  e 2  nur  befreit,  wenn  in  sie  ein  Vermerk  darüber
aufgenommen  ist,  daß  sich  über  das  Geschäft  eine  versteuerte  Schlußnote
  mit  zu  bezeichnender  Nummer  und  Angabe  des  verwendeten  Stempels
in  den  Händen  der  Beteiligten  befinde.

Artikel  11

§ 8  erhält  folgende  Fassung:

Hinsichtlich  der  vor  dem  1.  August  1918  vorgenommenen  Beurkundung
  der  Errichtung  von  Gesellschaften  usw.  der  in  Tarifnummer  1
        <pb n="859" />
        —  823  —

unter  A  bezeichneten  Art  und  der  vor  diesem  Zeitpunkt  eingetretenen  daselbst
bezeichneten  Kapitalerhöhungen  sowie  hinsichtlich  der  aus  Anlaß  der
beurkundeten  Errichtung  oder  Kapitalerhöhung  ausgegebenen  Aktien,
Aktienanteilscheine,  Anteilscheine  oder  Zwischenscheine  bewendet  es  bei
den  bisherigen  Gesetzen,  sofern  der  Gesellschaftsvertrag  oder  Gesellschaftsbeschluß
  vor  dem  16.  April  1918  beurkundet  ist.

Soweit  bei  vor  dem  1.  Oktober  1913  beurkundeten  Gesellschaftsverträgen
  das  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juli.  1913  anwendbar  wäre,
finden  hinsichtlich  der  seit  dem  1.  August  1918  erfolgenden  Einzahlungen
  die  Vorschriften  des  vorliegenden  Gesetzes  Anwendung.

Artikel  12

In  der  Überschrift  vor  §  10  des  Reichsstempelgesetzes  sind  die  Worte
„Renten-  und  Schuldverschreibungen“  zu  ersetzen  durch  die  Worte  „Schuld-  und
Rentenverschreibungen,  Genußscheine“.

Im  11  Abs.  1  des  Reichsstempelgesetzes  wird  Satz  1  gestrichen.  In
Satz  2  werden  die  Worte  „Wer  dies  unterläßt  oder  wer“  durch  das  Wort
„Wer“  ersetzt.

 

Artikel  13

§  14  Abs.  1  des  Reichsstempelgesetzes  erhält  folgende  Fassung:

Bezüglich  der  vor  dem  1.  August  1918  ausgegebenen  inländischen
und  mit  dem  Reichsstempel  versehenen  ausländischen  Wertpapiere  der
in  Tarifnummer  1  unter  B,  C  bis  3  bezeichneten  Art,  der  vor  diesem
Zeitpunkt  auf  Anteilscheine  gewerkschaftlich  betriebener  Bergwerke  ausgeschriebenen
  Einzahlungen  sowie  bezüglich  der  vor  dem  1.  August  1918
ausgestellten  unter  Tarifnummer  2  Zusatz  3  fallenden  Erklärungen
bewendet  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.  Soweit  jedoch  nach  diesem
Zeitpunkt  Einzahlungen  auf  die  inländischen  Wertpapiere  und  Schuldverhältnisse
  geleistet  werden,  finden  die  neuen  Vorschriften  Anwendung,
jedoch  unter  Anrechnung  des  bereits  vorher  verwendeten  Stempels.

Im  §  14  Abs.  3  Satz  1  sind  die  Worte  „steuerfrei  ins  Inland  einzubringen“
durch  die  Worte  „steuerfrei  abstempeln  zu  lassen“  zu  ersetzen.

 

Artikel  14

1.  §  15  des  Reichsstempelgesetzes  erhält  folgenden  zweiten  Satz:
Sind  nach  dem  31.  Juli  1909  Gewinnanteilscheinbogen  oder
Zinsbogen  zur  Erneuerung  von  nach  dem  31.  Juli  1918  ablaufenden
Gewinnanteilscheinbogen  oder  Zinsbogen  vor  diesem  Zeitpunkt  ausgegeben,
  so  finden  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  Anwendung.  Die
näheren  Bestimmungen  trifft  der  Bundesrat.
2.  §  16  Abs.  1  wird  gestrichen.
Reichs-Gesetzbl.  1918.  155
        <pb n="860" />
        —  824  —

Artikel  15

1.  Im  § 17  Satz  1  des  Reichsstempelgesetzes  werden  hinter  den  Worten
„Kommanditgesellschaften  auf  Aktien“  die  Worte  eingefügt  „sowie  Kolonialgesellschaften
  und  ihnen  gleichgestellte  Gesellschaften“.

2.  §  17  erhält  folgenden  Abs.  2:

Werden  zu  den  unter  Tarifnummer  2  fallenden  Wertpapieren  oder
einer  nach  Zusatz  3  daselbst  stempelpflichtigen  Schuld  Zinsbogen  nicht
ausgegeben,  so  finden  die  vorstehenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.
  Für  den  Beginn  der  zehnjährigen  Zeiträume  ist  der  Tag
der  Ausgabe  der  Wertpapiere  und  in  Ermangelung  einer  Ausgabe  der
Tag  der  Beurkundung  des  Schuldverhältnisses  maßgebend.

Artikel  16
§  19  Abs.  4  des  Reichsstempelgesetzes  erhält  folgenden  Zusatz:
Die  erforderlichen  Überwachungsvorschriften  erläßt  der  Bundesrat.

Artikel  17
§  23  Abs.  2  des  Reichsstempelgesetzes  erhält  folgende  Fassung:

Wird  bei  Kommissionsgeschäften  für  einen  auswärtigen  Kommittenten,
  der  als  Kommissionär  eines  Dritten  handelt,  die  Schlußnote
mit  dem  Zusatz  „in  Kommission“  ausgestellt,  so  erfordert  das  Abwicklungsgeschäft
  mit  dem  Dritten  die  Abgabe  nur  noch  insoweit,  als
dieses  Geschäft  einem  höheren  Stempel  als  dem  für  das  Geschäft
zwischen  den  beiden  Kommissionären  verwendeten  unterliegen  würde.
Die  Ermäßigung  oder  Befreiung  ist  davon  abhängig,  daß  der  Kommissionär
  des  Dritten  die  Schlußnote  mit  dem  Vermerke  versieht,  daß
sich  eine  versteuerte,  über  denselben  Betrag  oder  dieselbe  Menge  und
denselben  Preis  lautende  Schlußnote  mit  zu  bezeichnender  Nummer
(§26)  in  seinen  Händen  befindet.

Artikel  18
§ 24  des  Reichsstempelgesetzes  erhält  folgende  Fassung:

Führt  der  Kommissionär  an  demselben  Tage  eine  Einkaufskommission
  und  eine  Verkaufskommission  über  Wertpapiere  derselben
Gattung  durch  Eintritt  als  Selbstkontrahent  aus,  so  ist  für  jedes  der
beiden  Geschäfte,  insoweit  sie  sich  ausgleichen,  neben  der  tarifmäßigen
Abgabe  einc  weitere  Abgabe  in  Höhe  der  Hälfte  des  Tarifsatzes,  und
zwar  bei  Tarifnummer  4  a  1  bis  5  des  ermäßigten,  zu  entrichten,  es  sei
denn,  daß  der  Kommissionär  zur  Deckung  eines  der  beiden  Aufträge
ein  abgabepflichtiges  Geschäft  mit  einem  Dritten  abgeschlossen  hat.  Die
Vorschriften  über  die  Erhebung  der  weiteren  Abgabe  und  über  die  zur
        <pb n="861" />
        —  825  —

Sicherung  dieser  Erhebung  erforderlichen  Maßregeln,  insbesondere  über
die  Art  der  Buchführung,  werden  vom  Bundesrate  gettoffen.

Hat  im  Falle  der  Tarifnummer  4 a,  Ermäßigungen  unter  1,  einer
der  Vertragschließenden  ein  Geschäft  der  unter  Tarifnummer  4 a  5  bezeichneten
  Art  im  eigenen  Namen  aber  für  gemeinschaftliche  Rechnung
abgeschlossen  und  gehört  ein  Teilhaber  am  Geschäft  nicht  zu  den  in
der  Ermäßigungsvorschrift  bezeichneten  Personen,  so  hat  der  Vertragschließende
  nach  Maßgabe  der  Beteiligung  zu  der  ihm  ausgehändigten
oder  von  ihm  zurückbehaltenen  versteuerten  Schlußnotenhälfte  eine  weitere
Abgabe  von  2  vom  Tausend  zu  entrichten.  Die  Abgabe  ist  auf
volle  10  Pfennig  nach  oben  abzurunden.  

Hat  ein  Bankgeschäft  ein  Geschäft  mit  einem  auswärtigen  Kunden
durch  Vermittlung  einer  auswärtigen  inländischen  Geschäftsstelle  im
eigenen  Namen  und  für  eigene  Rechnung  abgeschlossen,  so  ist  zu  dem
Geschäft  eine  weitere  Abgabe  in  Höhe  der  Hälfte  der  Tarifsätze  der
Vorschrift  „Ermäßigungen“  Nr.  1  in  Tarifnummer  4a  zu  entrichten.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Art  der  Entrichtung  trifft  der
Bundesrat.

Artikel  19
Hinter  §  26  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§ 26a

Der  Bundesrat  kann  unter  den  erforderlichen  Sicherungsmaßnahmen
zulassen,  daß  Personen,  die  gewerbsmäßig  Geschäfte  in  Wertpapieren,
sei  es  für  eigene  Rechnung  oder  als  Kommissionär  oder  als  Vermittler
betreiben,  von  der  Verpflichtung  zur  Ausstellung  von  Schlußnoten  entbunden
  und  berechtigt  werden,  die  Abgabe  auf  Grund  eines  Steuerbuchs,
in  das  die  abgabepflichtigen  Geschäfte  täglich  einzutragen  sind,  an  die
örtlich  zuständige  Steuerstelle  in  bestimmten  Zeitabschnitten  abzuführen
(Abrechnungsverfahren).  Er  bestimmt,  ob  und  in  welcher  Weise  Personen,
  die  nach  §  20  Abs.  2  neben  dem  zunächst  zur  Entrichtung  der
Abgabe  Verpflichteten  Gesamtschuldner  der  Abgabe  sind,  im  Falle  des
Abrechnungsverfahrens  für  die  Abgabe  haften.

Der  Bundesrat  bestimmt  ferner,  unter  welchen  Voraussetzungen
im  Abrechnungsverfahren  die  Befreiung  von  der  Abgabe  oder  deren
Ermäßigung  in  den  Fällen  des  §  23  Abs.  2,  3  und  des  §  25  Abs.  2
cintritt,  sowie  in  welcher  Weise  die  weitere  Abgabe  im  Falle  des  §  24
zu  entrichten  ist.

Artikel  20

Im  § 30  des  Reichsstempelgesetzes  werden  die  Worte  „keinen  Stempelabgaben
  (Taxen,  Sporteln  usw.)  unterworfen"“  ersetzt  durch  die  Worte  „nur  solchen

155*
        <pb n="862" />
        —  826  —

Stempelabgaben  (Taxen,  Sporteln  usw.)  unterworfen,  die  sich  aus  der  Art  der
Gegenleistung  ergeben“.

Artikel  21

1.  Im  §  31  Abs.  1  des  Reichsstempelgesetzes  werden  hinter  den  Worten
„Angaben  macht“  folgende  Worte  eingefügt  oder  wer  den  auf  Grund  des  §  26  a
vom  Bundesrat  erlassenen  Bestimmungen  zuwiderhandelt“.

2.  Im  §  31  Abs.  2  des  Reichsstempelgesetzes  werden  die  Worte  eine  Geldstrafe
  von  zwanzig  bis  fünftausend  Mark“  ersetzt  durch  die  Worte  eine  Geldstrafe
von  einhundertfünfzig  bis  einhunderttausend  Mark“.

Artikel  22
§  72  des  Reichsstempelgesetzes  erhält  folgende  Fassung:

Die  in  Tarifnummer  9  genannten  Gesellschaften  haben  bei  Aufstellung
  der  Jahresbilanz  eine  besondere  Aufstellung  anzufertigen,  aus
der  zu  ersehen  ist  die  Summe  der  gesamten  Vergütungen  (Gewinnanteile,
  Tantiemen,  Gehälter,  Tagegelder,  Reisegelder  usw.  [Abs.  3  Tarifnummer
  9]),  die  den  zur  Überwachung  der  Geschäftsführung  bestellten
Personen  (Mitgliedern  des  Aufsichtsrats,  des  Grubenvorstandes  usw.)
seit  der  letzten  Bilanzaufstellung  gewährt  worden  sind.

Artikel  23
Hinter  §  75  des  Reichsstempelgesetzes  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

IX.  Geldumsätze
(Tarifnummer  10)

§  76

1  Wer  im  Inland  Geschäfte  betreibt,  die  der  Anschaffung  und  der
Darleihung  von  Geld  dienen,  hat  sein  Geschäftsunternehmen  nebst  den
sämtlichen  Zweigstellen  bis  zu  einem  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  oder  der  von  ihr  bezeichneten  Behörde  zu  bestimmenden  Zeitpunkt
oder  wenn  das  Unternehmen  oder  eine  Zweigstelle  am  1.  August  1918
noch  nicht  bestanden  hat,  binnen  zwei  Wochen  nach  Eröffnung  des  Betriebs
  der  Steuerstelle  schriftlich  anzuzeigen.

Er  hat  demnächst  der  Steuerstelle  jeweilig  binnen  vier  Monaten  nach
Ablauf  des  Geschäftsjahrs  oder  nach  Auflösung  des  Geschäfts  den
Gesamtbetrag  derjenigen  Zinsen  anzumelden,  die  er  bei  den  Geldumsätzen
  im  Laufe  des  Geschäftsjahrs  oder  bis  zur  Auflösung  des  Geschäfts
für  Einlagen,  für  Guthaben  in  laufender  Rechnung,  für  sonstige  als
tägliches  Geld  oder  auf  feste  Termine  oder  auf  Kündigung  oder  auf
        <pb n="863" />
        –  827  —

andere  Weise  im  Geschäftsbetriebe  hereingenommene  Geldbeträge  berechnet
  hat  (Habenzinsen).

Zinsen  für  Geldbeträge,  die  durch  Begebung  eigener  Wertpapiere
(Schuldverschreibungen,  Pfandbriefe,  Hypothekenpfandbriefe,  Kommunalobligationen)
  gegen  Begründung  von  Schuldbuchforderungen  durch  Veräußerung
  verzinslicher  und  unverzinslicher  Schatzanweisungen  des  Reichs
und  der  Bundesstaaten  sowie  durch  Veräußerung  von  Wechseln  hereingenommen
  werden,  unterliegen  der  Anmeldung  nicht.

Der  Steuerpflichtige  hat  über  die  berechneten  Soll-  und  Habenzinsen
  in  der  Art  Buch  zu  führen,  daß  aus  ihm  der  Betrag  der  steuerpflichtigen
  Habenzinsen  errechnet  werden  kann.  Läßt  sich  aus  der  Art
der  gewählten  Buchführung  der  Betrag  der  steuerpflichtigen  Habenzinsen
nur  mit  einer  unverhältnismäßigen  Mühewaltung  für  den  Steuerpflichtigen
  feststellen,  so  kann  die  Direktivbehörde  auf  Antrag  die  Entrichtung
  der  Abgabe  im  Wege  einer  jährlichen  Abfindung  gestatten.

Für  die  Anmeldungen  kann  ein  besonderes  Muster  vorgeschrieben
werden.

§ 77

Mit  der  Anmeldung  ist  die  Abgabe  gleichzeitig  bei  der  Steuerstelle
einzuzahlen.

Der  Bundeerat  kann  vorschreiben,  daß  die  Abgabe  durch  Verwendung
  von  Stempelzeichen  zu  den  einzureichenden  Anmeldungen  zu
verwenden  ist.

Die  Abgabepflicht  tritt  mit  dem  Ablauf  des  Zeitraums,  für  den
die  Abgabe  zu  entrichten  ist,  ohne  Rücksicht  auf  die  Anmeldung  ein.

Hat  in  einem  Jahre  der  Gesamtbetrag  der  Zinsen  100  000  Mark
überstiegen,  so  ist  auf  die  für  das  folgende  Geschäftsjahr  fällig  werdende
Steuer  nach  einem  halben  Jahre  eine  Abschlagszahlung  von  50  vom
Hundert  der  vorher  gezahlten  Abgabe  zu  entrichten.

§  78
Wer  den  §§  76,  77  zuwiderhandelt  oder  über  die  von  ihm  verausgabten
  Zinsen  wissentlich  unrichtige  Angaben  macht  oder  von  Abs.  5
der  Befreiungen  der  Tarifnummer  10  widerrechtlich  Gebrauch  macht,
hat  eine  Geldstrafe  verwirkt,  die  dem  zehnfachen  Betrage  der  hinterzogenen
  Abgaben  gleichkommt.  Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen
Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so  tritt  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig

Mark  bis  einhunderttausend  Mark  ein.

Artikel  24

§  111  des  Reichsstempelgesetzes  erhält  folgende  Fassung:
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder

gegen  die  zu  dessen  Ausführung  erlassenen  Vorschriften,  die  im  Gesetze
        <pb n="864" />
        —  828  —

mit  keiner  besonderen  Strafe  belegt  sind,  ziehen  eine  Ordnungsstrafe
bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  nach  sich.
  Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§ 9, 11 ,31,
39,  49,  57,  70,  75,  78,  83c  Abs.  1,  94  und  103  aus  den  Umständen
  sich  ergibt,  daß  eine  Steuerhinterziehung  nicht  hat  verübt  werden
können  oder  nicht  beabsichtigt  worden  ist.

2.  Dem  § 112  Abs.  1  des  Reichsstempelgesetzes  tritt  folgende  Vorschrift
als  Schlußsatz  hinzu:
Die  Gesellschaften  und  Genossenschaften  haften  für  die  von  ihren

Vertretern  verwirkten  Geldstrafen  und  die  Kosten  des  Strafverfahrens
sowie  für  die  nachzuzahlende  Abgabe.

Artikel  25

Im  §  116  Abs.  2  des  Reichsstempelgesetzes  ist  als  Satz  2  folgende  Vorschrift
  aufzunehmen:

Inwieweit  die  im  §  76  bezeichneten  Steuerpflichtigen  der  Prüfung
in  bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  10  und  nach
§§ 76,  77  unterliegen,  bestimmt  der  Bundesrat.

Dem  §  122  Abs.  1  des  Reichsstempelgesetzes  wird  als  Satz  2  folgende
Vorschrift  angefügt:
Hinsichtlich  der  Einnahme  aus  der  Besteuerung  der  Geldumsätze

kann  der  Bundesrat  eine  andere  Verteilung  der  Verwaltungskostenvergütung
  von  2  vom  Hundert  unter  die  Bundesstaaten  anordnen.

Artikel  26

Werden  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  angeschaffte  Wertpapiere
der  in  Tarifnummer  1 C  bezeichneten  Art  in  das  Inland  eingeführt,  so  beträgt
die  Stempelabgabe  bis  zum  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach  Beendigung  des
gegenwärtigen  Kriegszustandes  3  vom  Hundert.

Für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Kriegszustandes  beträgt  für  Geschäfte
der  in  Tarifnummer  4 a  5  bezeichneten  Art  der  Steuersatz  3  vom  Tausend.
Der  Bundesrat  kann  für  diese  Zeit  den  Steuersatz  bis  auf  2  vom  Tausend
ermäßigen  oder  ihn  auf  4  vom  Tausend  erhöhen.  Die  im  §  24  Abs.  2  vorgeschriebene
  weitere  Abgabe  beträgt  bei  einem  Steuersatze  von  3  vom  Tausend 25/20,.
bei  einem  Steuersatze  von  4  vom  Tausend  35/20  vom  Tausend.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  der  Kriegszustand  als  beendet  anzusehen  ist,
wird  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.
        <pb n="865" />
        —  829  —

Artikel  27
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  August  1918  in  Kraft.

Die  im  §  76  des  Reichsstempelgesetzes  angeordnete  Abgabe  ist  erstmalig
von  den  für  die  Zeit  nach  dem  30.  Juni  1918  bis  zum  Schlusse  des  Geschäftsjahrs
  berechneten  Habenzinsen  zu  entrichten.  Für  die  Anwendung  der  Steuerstufen
sind  der  Gesamtbetrag  der  in  dem  Geschäftsjahr  berechneten  Habenzinsen  und  die
Zeitfolge,  in  der  die  Zinsverbindlichkeiten  entstanden  sind,  maßgebend.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptgquartier,  den  26.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling
        <pb n="866" />
        —  830  —

(Nr.  6401)  Gesetz  zur  Änderung  des  Wechselstempelgesetzes.  Vom  26.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm  don  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1
§  3  Abs.  1  des  Wechselstempelgesetzes  vom  15.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.
S.  825)  erhält  folgende  Fassung:
Die  Stempelabgabe  beträgt:
von  einer  Summe

von  250  Mark  und  weniger  0,15  Mark
über  250  bis  500  Mark          0,30  „
„  500           "  750   „                   0,45  " 
"  750            " 1000  "                   0,60  "

und  von  jeden  ferneren  1000  Mark  der  Summe  0/60  Mark  mehr,
dergestalt,  daß  jedes  angefangene  Tausend  für  voll  gerechnet  wird.

Artikel  2
§  7  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:
Die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  (§  3  Abs.  1)  muß  erfolgen,
ehe  ein  inländischer  Wechsel  von  dem  Aussteller,  ein  Blankoakzept  von

dem  Akzeptanten,  ein  ausländischer  Wechsel  von  dem  ersten  inländischen
Inhaber  (§  6)  aus  den  Händen  gegeben  wird.

 

Artikel  3

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  August  1918  in  Kraft.  Für  die  vor
diesem  Zeitpunkt  ausgestellten  Urkunden  bewendet  es  insoweit  bei  den  bisherigen
Vorschriften,  als  die  Abgaben  vorher  fällig  geworden  sind.

Urkundlich,  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  26.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="867" />
        —  831  —
  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang 1918





                  
  

Inhalt:  Weinsteuergesetz.  S.  831.  —  Gesetz  zur  Änderung  des  Schaumweinsteuergesetzes.  S.  847.  —
Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  von  Mineralwässern  und  künstlich  bereiteten  Gelränken  sowie  die
Erhöhung  der  Zölle  für  Kaffee  und  Tee.  S.  840.

 

 

(Nr.  6402)  Weinsteuergesetz.  Vom  26.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Abschnitt
Allgemeine  Vorschriften

Gegenstand  und  Höhe  der  Weinsteuer

§ 1

Wein  und  Traubenmost,  ferner  dem  Weine  ähnliche  Getränke  unterliegen,
wenn  sie  zum  Verbrauch  im  Inland  bestimmt  sind,  einer  in  die  Reichskasse
fließenden  Abgabe  (Weinsteuer)  in  Höhe  von  zwanzig  vom  Hundert  des  steuerpflichtigen
  Wertes.  Der  Bundesrat  ist  ermächtigt  und  auf  Verlangen  des
Reichstags  verpflichtet,  nach  Beendigung  des  Krieges  den  Steuersatz  für  Weine
im  steuerpflichtigen  Werte  von  nicht  mehr  als  zwei  Mark  für  das  Liter  auf  fünfzehn
vom  Hundert  des  Wertes  herabzusetzen.

Wo  in  diesem  Gesetze  von  Wein  ohne  nähere  Bezeichnung  die  Rede  ist,
sind  darunter  die  im  Abs.  1  aufgeführten  Erzeugnisse  zu  verstehen.

Steuerpflichtige
§ 2
Zur  Entrichtung  der  Steuer  ist  verpflichtet,  wer  Wein  an  einen  Verbraucher
abgibt,  ferner  wer  unversteuerten  Wein  dem  Verbrauch  im  eigenen  Haushalt  oder
Betriebe  zuführt,  und  wer  als  Verbraucher  Wein  aus  dem  Ausland  bezieht.
Reichs-Gesetzbl.  1918.  156
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  August  1918
        <pb n="868" />
        —  832  —

Als  Verbraucher  ist  anzusehen,  wer  Wein  bezieht,  ohne  Heisteller  oder
Händler  zu  sein.  Als  Hersteller  oder  Händler  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  nur,
wer  seinen  Betrieb  gemäß  §  15  angemeldet  hat.  Solche  Wirte  und  Kleinverkäufer,
  die  lediglich  inländischen  Wein  vom  Faß  verschänken,  sind  als  Verbraucher
im  Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen.

§ 3

Wer  Wein  an  einen  Verbraucher  abgibt,  ist  verpflichtet,  dem  Verbraucher
den  Steuerbetrag  besonders  zu  berechnen.  Der  Verbraucher  hat  die  Zahlung  an
den  Abgeber  zu  leisten.  Eine  Berufung  darauf,  daß  die  Steuer  gemäß  §  13
dem  Abgeber  gestundet  sei,  ist  unzulässig.

Eintritt  der  Steuerpflicht
§ 4

Die  Steuerpflicht  tritt  ein  bei  Wein,  der  an  einen  Verbraucher  abgegeben
wird,  mit  dem  Zeitpunkt  der  Absendung  oder,  wenn  eine  solche  nicht  stattfindet,
mit  dem  Zeitpunkt  der  Aushändigung  an  diesen,  bei  unversteuertem  Weine,  der
zum  Verbrauch  im  eigenen  Haushalt  oder  Betriebe  bestimmt  wird,  mit  dem  Zeitpunkt
  der  Entnahme  aus  den  Lagervorräten,  und  bei  Wein,  den  ein  Verbraucher
aus  dem  Ausland  bezieht,  mit  dem  Zeitpunkt  des  Überganges  über  die  Zollgrenze.

Wer  Wein  gegen  Entgelt  im  Inland  an  einen  Verbraucher  abgibt,  hat
diesem  eine  Rechnung  auszustellen,  aus  der  Name  und  Wohnort  des  Abgebenden
und  des  Beziehers,  der  Tag  der  Abgabe,  die  Art,  Bezeichnung  und  Menge  des
Weines  sowie  dessen  steuerpflichtiger  Wert  (§  5)  und  der  Steuerbetrag  ersichtlich
sind.  Der  Bundesrat  kann  Erleichterungen  zulassen.

Der  steuerpflichtige  Wein  haftet  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  Dritter  für
den  Betrag  der  darauf  ruhenden  Abgabe  und  kann,  solange  deren  Entrichtung
nicht  erfolgt  ist,  von  der  Steuerbehörde  mit  Beschlag  belegt  werden.

Steuerpflichtiger  Wert
§ 5

Als  steuerpflichtiger  Wert  gilt  bei  Wein,  der  gegen  Entgelt  an  einen  Verbraucher
  abgegeben.  wird,  der  diesem  in  Rechnung  gestellte  Preis,  wobei  Rabatt,
Zinsvergütungen,  Sahlungsabzüge  und  dergleichen  unberücksichtigt  bleiben.  Zum
steuerpflichtigen  Werte  gehören  nicht  der  Wert  der  unmittelbaren  Umschließungen,
soweit  diese  gesondert  und  zu  angemessenen  Beträgen  in  Rechnung  gestellt  werden,
und  der  Wert  der  äußeren  Verpackungsmittel.  Die  bis  zum  Zeitpunkt  der  Lieferung
  entstandenen  Nebenkosten  für  Lagerung,  Behandlung,  Abfüllung,  Ausstattung,
Fracht,  Versicherung,  Kommission  und  dergleichen  sind  in  den  steuerpflichtigen
Wert  einzurechnen.

Wein,  der  unentgeltlich  an  Verbraucher  abgegeben  oder  der  dem  Verbrauch
im  eigenen  Haushalt  oder  Betriebe  zugeführt  wird,  ist  nach  dem  Werte  zu  ver-
        <pb n="869" />
        —  833  —

steuern,  der  sich  zur  Zeit  der  Abgabe  oder  Zuführung  für  gleiche  oder  gleichartige
  Weine  für  den  Fall  ihrer  Abgabe  gegen  Entgelt  nach  Abs.  1  ergeben  würde.

Für  die  Bewertung  von  Wein,  der  von  einem  Verbraucher  aus  dem  Ausland
  eingeführt  wird,  gelten  die  Grundsätze  des  Abs.  1  mit  der  Maßgabe,  daß
in  den  steuerpflichtigen  Wert  der  Eingangszoll  sowie  die  bis  zum  Übergang  über
die  Zollgrenze  entstandenen  Fracht-,  Versicherungs-,  Löschungs-,  Einlagerungs-  und
sonstigen  Spesen  eingerechnet  werden.

Fälligkeit
$ 6

Die  Steuer  für  Wein,  der  von  einem  Verbraucher  aus  dem  Ausland
bezogen  wird,  ist  gleichzeitig  mit  dem  Eingangszolle  zu  entrichten.  Im  übrigen
wird  die  Steuer  für  die  in  einem  Monat  steuerpflichtig  gewordenen  Weinmengen
(§  4  Abs.  1)  am  letzten  Tage  dieses  Monats  fällig  und  ist  spätestens  am  fünfzehnten
Tage  des  nächstfolgenden  Monats  bei  der  Hebestelle  einzuzahlen.

Wird  die  Zahlungsfrist  wiederholt  versäumt  oder  liegen  Gründe  vor,  die
den  Eingang  der  Steuer  gefährdet  erscheinen  lassen,  so  kann  die  Steuerbehörde
die  Bezahlung  oder  Sicherstellung  der  Steuer  bei  Eintritt  der  Steuerpflicht  fordern.

Nebengebühren,  insbesondere  für  Quittungen  und  Bescheinigungen  der
Steuerbehörden,  werden  nicht  erhoben.

Anmeldung  und  Feststellung  der  Steuerbeträge
§ 7

Der  Steuerpflichtige  hat  spätestens  am  siebenten  Werktag  eines  jeden  Monats
die  im  vorhergegangenen  Monat  steuerpflichtig  gewordenen  Weinmengen  nach
näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  schriftlich  bei  der  Hebestelle  durch  eine
Erklärung  anzumelden,  in  der  der  steuerpflichtige  Wert  jeder  einzelnen  Weinabgabe
  oder  Weinentnahme  in  Übereinstimmung  mit  den  kaufmännischen  Büchern
ersichtlich  zu  machen  ist.  Für  Wein,  der  von  einem  Verbraucher  aus  dem
Ausland  eingeführt  wird,  ist  der  steuerpflichtige  Wert  bei  der  Zollabfertigung
anzumelden.  

Für  Fälle  des  Bedürfnisses,  insbesondere  für  kleine  Herstellungsbetriebe,
ferner  für  den  Weinabsatz  in  Schankwirtschaften  oder  im  Kleinverkaufe,  kann  der
Bundesrat  abweichende  Anordnungen  treffen.

Der  Steuerbetrag  wird  für  jede  Anmeldung  in  einer  Gesamtsumme  festgestellt.
  Pfennigbeträge  werden  nur  insoweit  erhoben,  als  sie  durch  fünf  teilbar
  sind.

Entscheidung  über  die  Zulänglichkeit  der  Wertanmeldungen

§ 8
Zweifel  der  Hebestellen  an  der  Zulänglichkeit  der  Wertanmeldungen  sind,
wenn  sie  nicht  durch  Prüfung  der  Geschäftsbücher  behoben  werden  können,  von
156*
        <pb n="870" />
        —  834  —

einem  Prüfungsamte  für  Weinbewertung  zu  entscheiden,  das  mindestens  zu  zwei
Dritteln  mit  Sachverständigen  der  beteiligten  Erwerbskreise  besetzt  ist.  Im  Einvernehmen
  mit  den  Landeszentralbehörden  bestimmt  der  Reichskanzler  die  Zahl
der  Prüfungsämter,  deren  Sitz,  Zuständigkeit,  Besetzung  und  Geschäftsordnung
und  beruft  nach  Anhörung  von  Vertretungen  des  Gewerbes  die  Sachverständigen,
von  denen  tunlichst  zwei  Drittel  ihre  Tätigkeit  als  Ehrenamt  ausüben  sollen.

Die  Hebestellen,  welche  die  Entscheidung  des  Prüfungsamts  anrufen,  haben
ihm  mit  der  Wertanmeldung  und  ihren  Unterlagen  eine  Probe  des  zu  prüfenden
Weines  zu  übersenden.  Jeder  Inhaber  von  Wein  ist  verpflichtet,  der  Steuerbehörde
  die  Entnahme  einer  Probe  zum  Zwecke  der  Prüfung  zu  gestatten.  Für
die  entnommene  Probe  ist  Vergütung  nach  dem  angemeldeten  Werte  zu  leisten.

Das  Prüfungsamt  ist  zu  Erhebungen  aller  Art  berechtigt,  insbesondere  zu
örtlichen  Besichtigungen  und  zur  schriftlichen  oder  persönlichen  Befragung  des
Abgebers  und  Verbrauchers  über  die  näheren  Umstände  des  Geschäftsabschlusses.
Das  Prüfungsamt  ist  auch  befugt,  sich  für  seine  Ermittlungen  der  Handelsoder
  Landwirtschaftskammern  oder  der  von  diesen  vorzuschlagenden  Sachverständigen
zu  bedienen.

§ 9

Das  Prüfungsamt  setzt  den  der  Steuerberechnung  zugrunde  zu  legenden
Wert  fest  und  teilt  ihn  der  Hebestelle  mit.  Die  Entscheidung  des  Prüfungsamts
ist  endgültig.

Absatzbeschränkung  für  Weintrauben  und  Traubemmaische
§ 10
Weintrauben,  die  zur  Herstellung  von  Wein  dienen  sollen,  und  Traubenmaische
  dürfen  nur  an  Hersteller  oder  Händler  abgegeben  und  nur  von  solchen
erworben  oder  aus  dem  Ausland  eingeführt  werden.
Für  Gegenden,  in  denen  der  Bezug  der  Weintrauben  oder  Traubenmaische

durch  Verbraucher  zur  Selbstkelterung  landesüblich  ist,  können  nach  näherer  Bestimmung
  des  Bundesrats  Ausnahmen  zugelassen  werden.

Steuerbefreiungen

§ 11

Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  ist  von  der  Steuer  befreit:

1.  Traubenmost  oder  Traubenwein,  hergestellt  aus  selbstgewonnenen  Trauben
oder  aus  Trauben  oder  Traubenmaische,  die  Weinbergsbesitzer  zugekauft
haben,  sowie  selbstgekelterte  weinähnliche  Getränke,  zum  Verbrauch  im
eigenen  Haushalt  und  zur  Verabreichung  an  die  landwirtschaftlichen
Arbeiter  des  eigenen  Betriebs,  soweit  die  Getränke  nicht  in  verschlossenen
Flaschen  dem  Verbrauche  zugeführt  werden;
        <pb n="871" />
        —  835  —

bei  der  Kellerbehandlung  oder  Lagerung  verbrauchter  Wein,  soweit  er

nicht  in  verschlossenen  Flaschen  dem  Verbrauche  zugeführt  wird;

3.  Wein,  der  unter  Steueraufsicht  ausgeführt  oder  vernichtet  wird;

4.  Wein  zur  Herstellung  von  Schaumwein,  Essig  und  Branntwein  sowie
von  weinhaltigen  Getränken,  von  entgeisteten  Weinen  und  von  entgeisteten
  dem  Weine  ähnlichen  Getränken;

5.  Wein,  der  zu  amtlichen  Untersuchungen  oder  von  wissenschaftlichen
Anstalten  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  verwendet  wird;

6.  Wein,  der  beim  Grenzübertritte  mitgeführt  und  auf  Grund  der  zollgesetzlichen

  Vorschriften  als  Reisebedarf  oder  Schiffsproviant  zollfrei

gelassen  wird;  

7. Wein,  der  zur  Probe  glasweise  oder  in  Flaschen  von  weniger  als

250  Kubikzentimeter  Raumgehalt  unentgeltlich  abgegeben  wird;

8.  Wein,  der  ausschließlich  für  gottesdienstliche  Zwecke  bestimmt  ist.





Erstattung  der  Steuer
§  12
Eine  Erstattung  der  Steuer  kann  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats
gewährt  werden  für  Wein,  der  vom  Lieferer  nachweislich  zurückgenommen  worden  ist.

Stundung
§  13
Gegen  Sicherheitsleistung  kann  die  Steuer  bis  zu  sechs  Monaten  gestundet
werden.
Verjährung
§ 14
Ansprüche  auf  Zahlung  oder  Erstattung  der  Steuer  verjähren  in  einem
Jahre  von  dem  Tage  der  Fälligkeit  oder  Entrichtung  ab.  Der  Anspruch  auf
Nachzahlung  eines  hinterzogenen  Steuerbetrags  verjährt  in  drei  Jahren.
Die  Verjährung  wird  durch  jede  von  der  zuständigen  Behörde  zur  Geltendmachung
  des  Anspruchs  gegen  den  Zahlungspflichtigen  gerichtete  Handlung
unterbrochen.

II.  Abschnitt
Aberwachungomaßnahmen
Anzeigepflicht
§ 15

Wer  als  Hersteller  oder  Händler  Wein  gewerbsmäßig  in  Verkehr  bringen
will,  hat  dies  vor  der  Eröffnung  des  Betriebs  nach  näherer  Bestimmung  des
        <pb n="872" />
        —  836  —

Bundesrats  der  Steuerbehörde  anzuzeigen  und  ihr  gleichzeitig  die  Betriebs-  und
Lagerräume  anzumelden.  Wer  Traubenmost  oder  Traubenwein  ausschließlich  aus
gekauften  Trauben  oder  gekaufter  Traubenmaische  herstellen  will,  gilt  nicht  als
Hersteller  im  Sinne  dieses  Gesetzes  und  darf  sich  als  solcher  nicht  anmelden.
Staatliche  und  gemeindliche  Betriebe,  ferner  Vereinigungen,  Gesellschaften  und-Anstalten
  unterliegen  der  Anzeigepflicht,  wenn  sie  Wein  gegen  Entgelt  abgeben.

Die  Steuerbehörde  hat  über  die  erfolgte  Anmeldung  dem  Anmeldenden  eine
Bescheinigung  auszustellen.

Wein  darf  nur  in  den  angemeldeten  Räumen  hergestellt  und  aufbewahrt
werden.

§ 16

Jede  Änderung  in  den  angemeldeten  Verhältnissen  ist  der  Steuerbehörde
binnen  einer  Woche  anzuzeigen.

Betriebsinhaber,  die  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  haben  der  Steuerbehörde
diejenigen  Personen  zu  bezeichnen,  die  als  Betriebsleiter  in  ihrem  Namen  handeln.

Die  im  folgenden  für  den  Betriebsinhaber  gegebenen  Vorschriften  gelten
mit  Ausnahme  derjenigen  im  §  21  Satz  2  auch  für  den  Betriebsleiter.

Steueraussicht
§  17

Die  Betriebs-  und  Lagerräume  von  Herstellern  und  Händlern  unterliegen
der  Steueraufsicht.  Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  die  Näume,  solange  sie  geöffnet
  sind  oder  darin  gearbeitet  wird,  zu  jeder  Zeit,  andernfalls  während
der  üblichen  Geschäftsstunden  zu  besuchen.  Die  Ausfsichtsbefugnis  erstreckt  sich
auf  alle  an  die  Betriebs-  und  Lagerräume  angrehzenden  oder  damit  in  Verbindung
  stehenden  Gewerberäume  des  Betriebsinhabers.  Die  Zeitbeschränkung
fällt  weg,  wenn  Gefahr  im  Verzug  ist.

§ 18

Innerhalb  der  der  Steueraufsicht  unterliegenden  Räume  dürfen  keine  Maßnahmen
  getroffen  werden,  welche  die  Ausübung  der  gesetzlichen  Aufsicht  hindern
oder  erschweren.

§  19

Die  Betriebsinhaber  haben  den  Steuerbeamten  jede  für  die  Steueraufsicht
  oder  zu  statistischen  Zwecken  erforderliche  Auskunft  über  den  Betrieb
zu  erteilen  und  bei  den  zum  Zwecke  der  Steueraufsicht  stattfindenden  Amtshandlungen
  die  Hilfsmittel  (Geräte,  Beleuchtung  usw.)  zu  stellen  und  die  nötigen
Hilfsdienste  zu  leisten.

Den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  sind  die  auf  Herstellung,  Erwerb
und  Veräußerung  von  Wein  bezüglichen  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke  auf
Erfordern  zur  Einsicht  vorzulegen.
        <pb n="873" />
        —  837  —

Buchführung;  Bestandsaufnahme
§ 20

Nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats  haben  die  Betriebsinhaber
über  ihren  Weinverkehr  Buch  zu  führen.  Sie  sind  verpflichtet,  sich  vor  jeder
Abgabe  von  Wein  im  Inland  zu  vergewissern,  ob  der  Abnehmer  gemäß  §  15
steueramtlich  angemeldet  ist  oder  zu  den  Verbrauchern  gehört,  und  haften  für  einen
aus  der  Nichteinhaltung  dieser  Verpflichtung  entstehenden  Steuerausfall.

Der  Bundesrat  kann  im  Falle  des  Bürfnisses  die  steueramtliche  Überwachung
des  Weinverkehrs  abweichend  von  den  vorstehenden  Vorschriften  regeln  und  neben
ihnen  besondere  Anordnungen  treffen.

Die  Steuerbehörde  kann  Bestandsaufnahmen  anordnen.  Hierbei  festgestellte
Fehlmengen  sind  zu  versteuern,  soweit  nicht  dargetan  wird,  daß  sie  auf  Umstände
zurückzuführen  sind,  die  eine  Steuerschuld  nicht  begründen.  Als  steuerpflichtiger
Wert  gilt  der  Wert  der  Weinsorten,  bei  denen  die  Fehlmengen  festgestellt  worden
sind.  Kann  nicht  ermittelt  werden,  aus  welchen  Weinsorten  die  Fehlmengen  herrühren,
  so  tritt  Versteuerung  zum  Satze  von  einer  Mark  für  das  Liter  oder  die
Flasche  ein.

§ 21

Sind  Betriebsinhaber  wiederholt  wegen  Hinterziehung  der  Steuer  bestraft
worden,  so  kann  ihr  Betrieb  besonderen  Aufsichtsmaßnahmen  unterworfen  werden.
Die  Kosten  fallen  dem  Betriebsinhaber  zur  Last.  Die  Einziehung  der  hierdurch
erwachsenen  Auslagen  erfolgt  nach  den  Vorschriften  für  die  Beitreibung  der
Zölle  und  mit  deren  Vorzugsrechten.

III.  Abschnitt
Strafvorschriften

Weinsteuerhinterziehung
§ 22
Wer  vorsätzlich  die  gesetzliche  Steuer  für  Wein  ganz  oder  zum  Teil  hinterzieht
  oder  einen  ihm  nicht  gebührenden  Steuervorteil  erschleicht,  wird  wegen

Weinsteuerhinterziehung  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  die  das  Vierfache  der
Steuerverkürzung  oder  des  Steuervorteils,  mindestens  aber  fünfzig  Mark  beträgt.

Versuch
§ 23
Der  Versuch  der  Weinsteuerhinterziehung  ist  strafbar;  die  für  die  vollendete
Tat  angedrohte  Strafe  gilt  auch  für  den  Versuch.
Bei  dem  Versuch  ist  die  Strafe  nach  der  Steuerverkürzung  oder  dem
Steuervorteile  zu  bemessen,  die  bei  Vollendung  der  Tat  eingetreten  wäre.
        <pb n="874" />
        —  838  —

§ 24

Der  Tatbestand  des  §  22  wird  insbesondere  dann  als  vorliegend  angenommen,


1.  wenn  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  die  Menge  des  steuerpflichtigen
  Weines  nicht  oder  nicht  richtig  angemeldet  oder  wenn  der  steuerpflichtige
  Wert  des  abgegebenen  oder  entnommenen  Weines  zu  niedrig
angegeben  wird  (§§  7,  5);

2.  wenn  jemand  beim  Bezuge  von  Wein  fälschlich  angibt,  daß  sein  Betricb
gemäß  §  15  angemeldet  sei,  oder  wenn  jemand  sich  fälschlich  als  Hersteller
  oder  Händler  anmeldet;

3.  wenn  Wein,  für  den  Befreiung  von  der  Steuer  gewährt  ist,  zu  anderen
als  den  gestatteten  Zwecken  verwendet  wird  (§  11);

4.  wenn  die  nach  §  20  vorgeschriebenen  Bücher  nicht  oder  wissentlich
unrichtig  geführt  werden;

5.  wenn  mit  der  Abgabe  von  Wein  begonnen  wird,  ehe  der  Betrieb  angemeldet
  ist  (§  15);

6.  wenn  Wein  in  anderen  als  den  angemeldeten  Räumen  hergestellt  oder
aufbewahrt  wird  (§  15).

Weinsteuerhehlerei
§ 25

Wer  seines  Vorteils  wegen  vorsätzlich  Wein,  hinsichtlich  dessen  eine  Weinsteuerhinterziehung
  stattgefunden  hat,  ankauft,  zum  Pfande  nimmt  oder  sonst  an
sich  bringt,  verheimlicht,  absetzt  oder  zu  seinem  Absatz  mitwirkt,  wird  wegen.
Weinsteuerhehlerei  mit  einer  Geldstrafe  in  Höhe  des  vierfachen  Betrags  der  Steuer,
mindestens  aber  in  Höhe  von  fünfzig  Mark,  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar;  §  23  findet  entsprechende  Anwendung.

Geldstrafe
§ 26
Kann  der  Betrag  der  Steuerverkürzung  oder  des  Steuervorteils,  nach  dem

die  Geldstrafe  zu  bemessen  ist,  nicht  festgestellt  werden,  so  ist  auf  eine  Geldstrafe
von  fünfzig  Mark  bis  fünfzigtausend  Mark  zu  erkennen.

Beihilfe  und  Begünstigung  bei  Übertretungen
§ 27
Liegt  eine  Übertretung  vor,  so  werden  die  Beihilfe  und  die  Begünstigung
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.
        <pb n="875" />
        Rückfall
§ 28
Wer  im  Inland  wegen  Weinsteuerhinterziehung  oder  Weinsteuerhehlerei
bestraft  worden  ist  und  vor  Ablauf  von  drei  Jahren,  nachdem  die  Strafe
ganz  oder  teilweise  verbüßt  oder  erlassen  ist,  wieder  eine  dieser  Handlungen  begeht,
wird  mit  einer  Geldstrafe  in  Höhe  des  doppelten  Betrags  der  in  den  §§  22,
25  bis.  27  angedrohten  Strafen,  mindestens  aber  in  Höhe  von  einhundert  Mark
bestraft.
Bei  jedem  weiteren  Rückfall  ist  die  Strafe  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  in  Höhe  des
doppelten  Betrags  der  für  den  ersten  Rückfall  angedrohten  Strafe  erkannt  werden.

Ordnungswidrigkeiten
§ 29

Wer  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  den  dazu  erlassenen  und  öffentlich
oder  den  Beteiligten  besonders  bekanntgemachten  Verwaltungsvorschriften  durch
andere  als  die  in  den  §§  22  bis  28  bezeichneten  Handlungen  zuwiderhandelt,  wird
mit  einer  Ordnungsstrafe  von  fünf  Mark  bis  dreihundert  Mark  bestraft,  sofern
nicht  nach  anderen  Gesetzen  eine  schwerere  Strafe  verwirkt  ist.  Die  Ordnungsstrafe
  tritt  auch  ein,  wenn  in  den  Fällen  des  §  24  festgestellt  wird,  daß  der
Täter  ohne  den  Vorsatz  der  Hinterziehung  der  Weinsteuer  oder  der  Erschleichung
eines  ihm  nicht  gebührenden  Steuervorteils  gehandelt  hat.

Die  Ordnungsstrafe  kann  bis  auf  sechshundert  Mark  erhöht  werden,  wenn
der  Täter  durch  die  Zuwiderhandlung  vorsätzlich  oder  fahrlässig  einen  Steuerbeamten
in  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Dienstes  behindert.

Zwangsmaßregeln
§  30

Neben  der  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die
Beobachtung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  getroffenen  Anordnungen  durch  Androhung
  und  Einziehung  von  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  erzwingen.
Sie  kann,  wenn  eine  vorgeschriebene  Einrichtung  nicht  getroffen  swird,  diese  auf
Kosten  der  Pflichtigen  herstellen  lassen.  Die  Einziehung  der  hierdurch  erwachsenen
Auslagen  erfolgt  nach  den  Vorschriften  für  die  Beitreibung  der  Zölle  und  mit
dem  Vorzugsrechte  der  letzteren.

Haftung  für  andere  Personen
§  31
Inhaber  der  unter  das  Weinsteuergesetz  fallenden  Betriebe  haften  für  die
von  ihren  Verwaltern,  Geschäftsführern,  Gehilfen  und  sonstigen  in  ihrem  Dienste
Reichs-Gesetzbl.  1918.  157
        <pb n="876" />
        —  840  —

oder  Lohne  stehenden  Personen  sowie  von  ihren  Familien-  oder  Haushaltsmitgliedern
auf  Grund  dieses  Gesetzes  verwirkten  Geldstrafen  und  Kosten  des  Strafverfahrens
sowie  für  die  nachzuzahlende  Steuer.  Die  Haftung  für  die  Geldstrafe  und  die
Kosten  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Zuwiderhandlung  nachweislich  ohne  Wissen  des
Inhabers  begangen  worden  ist;  die  Haftung  ist  jedoch  auch  in  diesem  Falle  begründet,
  wenn  es  der  Inhaber  bei  der  Auswahl  oder  der  Beaufsichtigung  des
Angestellten  oder  bei  der  Beaufsichtigung  der  Familien-  oder  Haushaltsmitglieder
an  der  erforderlichen  Sorgfalt  hat  fehlen  lassen  oder  wenn  er  aus  der  Tat  einen
Vorteil  gezogen  hat.

Übertragung  der  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit
§  32
Betriebsinhaber,  die  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  können  die  Übertragung
der  ihnen  obliegenden  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  auf  den  Betriebsleiter
bei  der  Steuerbehörde  beantragen.  Wird  der  Antrag  genehmigt,  so  geht  die
strafrechtliche  Verantwortlichkeit  unbeschadet  der  im  §  31  vorgesehenen  Vertretungsverbindlichkeit
  des  Betriebsinhabers  auf  den  Betriebsleiter  über.  Die  Genehmigung
ist  jederzeit  widerruflich.
§ 33
Läßt  sich  die  Geldstrafe  von  dem  Schuldigen  nicht  beitreiben,  so  kann  die
Steuerbehörde  davon  absehen,  den  für  die  Geldstrafe  Haftenden  in  Anspruch  zu
nehmen,  und  die  an  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  an  dem  Schuldigen
vollstrecken  lassen.
Ersatzfreibeitsstrafe
§  34
Die  an  die  Stelle  einer  uneinbringlichen  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe
darf  zwei  Jahre,  im  Falle  des  §  30  drei  Monate  nicht  übersteigen.

Nachzahlung  der  Steuer
§ 35
Die  Berechnung  und  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Steuer  wird
durch  das  Strafverfahren  nicht  berührt.

Strafe  für  Zuwiderbandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Absatzbeschränkung  für  Weintrauben
  und  Traubenmaische
§ 36

Wer  den  Vorschriften  des  §  10  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  von
fünfzig  Mark  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft.  Die  verbotswidrig  erworbenen
oder  eingeführten  Erzeugnisse  sind  einzuziehen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  den
Verurteilten  gehören  und  ob  die  Verfolgung  oder  die  Verurteilung  einer  bestimmten
Person  ausführbar  ist.  Der  §  28  findet  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="877" />
        —  841  —

Zusammentreffen  mehrerer  Gesetzesverletzungen

§ 37

Trifft  eine  Steuerzuwiderhandlung  mit  einer  nach  einem  anderen  Gesetze
strafbaren  Handlung  zusammen,  so  sind  die  in  beiden  Gesetzen  angedrohten  Strafen
nebeneinander  zu  verhängen.

Sind  auf  dieselbe  Handlung  mehrere  Strafvorschriften  dieses  Gesetzes
anwendbar,  so  ist  die  Strafe  nach  der  Vorschrift  festzusetzen,  die  die  schwerste
Strafe  und  bei  ungleicher  Strafart  die  schwerste  Strafart  androht.  Doch  darf
auf  kein  niedrigeres  Strafmaß  und  auf  keine  leichtere  Strafart  erkannt  werden,
als  nach  den  anderen  Vorschriften  zulässig  ist.  Auch  muß,  wenn  und  insoweit  eine
der  anwendbaren  Vorschriften  die  Einziehung  oder  die  Haftbarkeit  dritter
Personen  vorschreibt,  hierauf  erkannt  werden.

Hat  jemand  mehrere  selbständige  Steuerzuwiderhandlungen  begangen,  so
sind  alle  für  diese  Handlungen  angedrohten  Strafen  nebeneinander  zu  verhängen;
treffen  mehrere  Freiheitsstrafen  zusammen,  so  ist  auf  eine  Gesamtstrafe  zu  erkennen,
  die  in  einer  Erhöhung  der  verwirkten  schwersten  Strafe  besteht,  drei
Jahre  jedoch  nicht  übersteigen  darf.  Wenn  und  insoweit  neben  einer  der  verwirkten
  Einzelstrafen  die  Einziehung  oder  die  Haftbarkeit  dritter  Personen  vorgeschrieben
  ist,  muß  auch  hierauf  erkannt  werden.

Auch  im  Falle  des  Zusammentreffens  darf  die  an  die  Stelle  uneinbringlicher
  Geldstrafen  tretende  Freiheitsstrafe  zwei  Jahre  nicht  übersteigen.

Verjährung
§ 38

Die  Strafverfolgung  von  Weinsteuerhinterziehungen  (§§  22  bis  24),  von
Weinsteuerhehlerei  §  25)  und  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  im  §  10  getroffene
Vorschrift  verjährt  in  drei  Jahren,  die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen
gegen  dieses  Gesetz,  die  mit  Ordnungsstrafen  bedroht  sind,  in  einem  Jahre.

Strafverfahren
§  39

Für  die  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Weinsteuervergehen
sowie  für  die  Strafmilderung  und  den  Erlaß  der  Strafe  im  Gnadenwege  kommen
die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  denen  sich  das  Verfahren  wegen  Vergehens
gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.

Der  Erlös  aus  den  eingezogenen  Gegenständen  und  die  nach  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  verwirkten  Geldstrafen  fallen  der  Kasse  desjenigen  Staates
zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  im  ersten  Rechtszug  erlassen  ist.

157*
        <pb n="878" />
        —  842  —

Verrechnung  der  Geldstrafe
§ 40

Ein  im  Strafverfahren  eingegangener  Geldbetrag  ist  im  Verhältuis  zur
Reichskasse  zunächst  auf  die  Steuer  zu  verrechnen.

IV.  Abschnitt
Besondere  Vorschriften

Ausgleichungsbeträge
§ 41

Für  die  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Teile  des  Reichsgebiets  kann
auf  Antrag  der  Landesregierungen  an  Stelle  der  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen
Steuer  durch  den  Bundesrat  die  Zahlung  eines  Ausgleichungsbetrags  an  die
Reichskasse  zugelassen  werden.

Verwaltung
§ 42

Die  Verwaltung  und  Erhebung  der  Weinsteuer  liegt  den  Landesbehörden  ob.

Für  die  Verwaltungskosten  wird  aus  der  Reichskasse  eine  vom  Bundesrate
zu  bestimmende  Vergütung  gewährt.

Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  die  Stationskontrolleure
  haben  in  Beziehung  auf  dieses  Gesetz  dieselben  Rechte  und  Pflichten,
welche  ihnen  in  Ansehung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  beigelegt  sind.

Zollanschlüsse
§ 43

Wein,  der  von  einem  Verbraucher  aus  den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen
Staaten  und  Gebietsteilen  eingeführt  wird,  ist  spätestens  beim  Eintritt  in  das
Inland  zu  versteuern.

Vereinbarungen  mit  fremden  Staaten
§ 44

Der  Reichskanzler  kann  unter  Zustimmung  des  Bundesrats  mit  fremden
Regierungen  wegen  Einführung  einer  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entsprechenden
  Steuer  in  den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen  Staaten  und  Gebietsteilen,
wegen  Überweisung  der  Steuer  für  den  im  gegenseitigen  Verkehr  übergehenden
Wein  oder  wegen  Begründung  einer  Gemeinschaft  Vereinbarungen  treffen.
        <pb n="879" />
        —  843  —

V.  Abschnitt
Übergangsvorschriften
Nachsteuer
§ 45

Wein,  der  sich  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  im  Besitz  eines  Verbrauchers
  befindet  oder  der  vor  diesem  Zeitpunkt  bereits  an  einen  Verbraucher
abgesendet,  aber  noch  nicht  in  dessen  Hand  gelangt  ist,  unterliegt  nach  näherer
Bestimmung  des  Bundesrats  der  Nachsteuer.

Für  die  Nachsteuer  ist  der  Verbraucher  steuerpflichtig.

Die  Nachsteuer  beträgt  fünfzig  Pfennig  für  das  Liter  oder  die  Flasche.  Kann
der  Verbraucher  nachweisen,  daß  die  Weinsteuer  nach  dem  Werte  des  Weines  auf  einen
geringeren  Betrag  zu  berechnen  wäre,  so  wird  dieser  Betrag  als  Nachsteuer  erhoben.

Wein  im  Besitze  von  Eigentümern,  die  Verbraucher  im  Sinne  dieses  Gesetzes
sind,  bleibt  bis  zu  einer  Menge  von  vierundzwanzig  Litern  oder  dreißig  Flaschen
von  der  Nachsteuer  befreit.  Mehrere  Eigentümer,  die  Wein  gemeinsam  aufbewahren,
werden  hinsichtlich  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Nachsteuer  für  den
gemeinsam  aufbewahrten  Wein  wie  ein  Eigentümer  angesehen.

Traubenweine  und  Traubenmoste  der  Jahrgänge  1915,  1916  und  1917  sind
von  der  Anwendung  der  Vorschriften  in  Abs.  3,  4  ausgeschlossen  und  unterliegen  der
Nachsteuer  in  den  Beträgen,  die  sich  für  sie  auf  Grund  des  nachzuweisenden
Wertes  als  Weinsteuer  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  berechnen  würden.

Bei  der  Berechnung  der  Nachsteuer  wird  derjenige  Betrag  abgezogen,  der
nachweislich  von  demselben  Weine  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  als
Landesweinsteuer  erhoben  worden  ist.

Die  Nachsteuer  kann  auf  drei  Monate  gegen  Sicherheitsleistung  gestundet  werden.

 

Anzeigen
§ 46

Die  nach  diesem  Gesetz  erforderlichen  Anzeigen  sind  von  den  bestehenden
Betrieben  bei  Vermeidung  der  im  §  29  angedrohten  Ordnungsstrafen  spätestens
drei  Wochen  nach  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  zu  erstatten.

VI.  Abschnitt

Weinbaltige  Setränke

§ 47

Getränke,  die  Wein  oder  dem  Weine  ähnliche  Getränke  enthalten,  ferner
entgeisteter  Wein  und  entgeistete  dem  Weine  ähnliche  Getränke  unterliegen,  sofern
        <pb n="880" />
        —  844  —
  

sie zum Verbrauch im Inland  bestimmt  sind,  nach  näherer  Bestimmung  des

Bundesrats  einer  in  die  Reichskasse  fließenden  Steuer  in  Höhe  von  zwanzig
vom  Hundert  des  Wertes.

Die  auf  die  Weinsteuer  und  die  Nachsteuer  bezüglichen  Vorschriften  dieses
Gesetzes  finden  entsprechende  Anwendung.

 

 

 

 

 

VII.  Abschnitt
Zoll
§ 48
Die  nachstehend  genannten  Nummern  des  Zolltarifs  erhalten  folgende  Fassung:
      Zollsatz  für
Nummer  1  Doppel-
  zentner
Zolltarifs  Mark  
45  Weintrauben:
frisch  (Tafeltrauben)  ...  20
Keltertrauben;  Weinmaische  40
180  Wein  und  frischer  Most  von  Trauben,  auch  entkeimt:  
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  Liter  oder  mehr:
mit  natürlichem  Weingeistgehalte;  frischer  Most  60
mit  verstärktem  Weingeistgehalte  70
in  anderen  Behältnissen:
mit  natürlichem  Weingeistgehalte;  frischer  Most.  ......  75
mit  verstärktem  Weingeistgehalte  ..  ...  ..  ...  .  ..  .  .  ...  80
Anmerkungen.
1.  Neben  den  Zöllen  der  Nummer  180  sind  die  inneren  Abgaben
zu  erheben.
2.  Wein  zur  Herstellung  von  Schaumwein  und  Wermutwein
unter  Zollsicherung.  .  .  ...  .  .....  .  .  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  ...  .  ...  20
3.  Wein  zur  Herstellung  von  Kognak  oder  Weinessig  unter
Zollsicherung  .  .  ....  ..  .  .  ..  ..  ..  10
4.  Wein  mit  einem  Weingeistgehalte  von  mehr  als  200  g  in  1  Liter
wird  wie  nicht  besonders  genannter  Trinkbranntwein  verzollt.
181  Most  von  Trauben,  ohne  oder  mit  Zuckerzusatz  eingekocht  oder
sonst  eingedickt  (Tranbensirup),  weingeistfrei,  auch  entkeimt;
Rosinenextrakt    ...  200
182  Weine  mit  Heilmittelzusätzen  und  andere  zu  Genußzwecken  verwendbare
  weinhaltige  Getränke,  auch  mit  Zusatz  von  Gewürzen
oder  Zucker:
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  Liter  oder  mehr  60
in  anderen  Behältnisen  80
        <pb n="881" />
        —  845 —  

Zollsatz  für

Nummer

 

1  Doppeldes

Zolltarifs  zentner
183  Obstwein,  in  Gärung  begriffener  Obstmost  und  andere  gegorene,
dem  Weine  ähnliche  Getränke  aus  Frucht-  oder  Pflanzensäften
oder  Malzauszügen;  Reiswein  (Sake):
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  Liter  oder  mehr
in  anderen  Behältnisen  75

184  Schaumwein.  180

Anmerkung  zu  Nr.  181  bis  184.  Neben  den  Zöllen  sind
die  inneren  Abgaben  zu  erheben.

185  Met;  Milchwein  (Kumyß)  und  Kefir-Kumyß;  Getränke,  ohne  Zusatz

von  Branntwein  oder  Wein  künstlich  bereitet,  anderweit  nicht

genannt:
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  Liter  oder  mehr  24
in  anderen  Behältnisen  ...  48

Anmerkung.  Für  die  hierher  gehörigen  Getränke  außer  Met,
Milchwein  und  Kefir-Kumyß  ist  neben  dem  Zolle  die  innere
Abgabe  zu  erheben.

 

 

VIII.  Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 49

Für  Rechnung  von  Bundesstaaten  dürfen  vom  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
  dieses  Gesetzes  ab  Abgaben  auf  Wein  und  Traubenmost,  ferner  auf  dem
Weine  ähnliche  und  auf  weinhaltige  Getränke  nicht  erhoben  werden.  Die  entgegenstehenden
  Vorschriften  unter  Ziffer  I  und  im  §  2  der  Ziffer  II  des  Artikel  5
des  Zollvereinigungsvertrags  vom  8.  Juli  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  81)  werden
aufgehoben.  Diejenigen  Bundesstaaten,  die  im  Rechnungsjahr  1913  eine  Weinsteuer
  für  Landesrechnung  erhoben  haben,  erhalten  bis  zum  30.  Juni  1923  aus
dem  in  ihrem  Lande  aufgekommenen  Ertrage  der  Reichsweinsteuer  eine  Entschädigung
  in  Höhe  des  durchschnittlich  in  den  Landesrechnungsjahren  1893  bis
1912  nach  den  Landesrechnungen    aufgekommenen  Ertrags  ihrer  Landesweinsteuer.

§ 50
Hinsichtlich  der  Abgaben  für  Rechnung  von  Gemeinden  und  Körperschaften
findet  die  Vorschrift  in  Ziffer  I  Abs.  1  bis  4  des  Artikel  5  des  Zollvereinigungsvertrags
  vom  8.  Juli  1867  auf  Wein  und  Traubenmost,  sowie  auf  dem  Weine
ähnliche  und  auf  weinhaltige  Getränke  keine  Anwendung.
        <pb n="882" />
        —  846  —

Das  Gesetz,  betreffend  die  Steuerfreiheit  des  verzollten  ausländischen  Weines
und  Obstweins  in  Elsaß-Lothringen,  vom  15.  Juli  1872  (Gesetzbl.  für  Elsaß-Lothringen
  S.  562)  wird  aufgehoben.

§ 51
Zur  wissenschaftlichen  Förderung  der  den  Weinbau  und  die  Weinbehandlung
betreffenden  Fragen  darf  aus  der  Weinsteuereinnahme  ein  Betrag  bis  zur  Höhe

von  dreihunderttausend  Mark  für  das  Jahr  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats
  verwendet  werden.

Die  Art  der  Verwendung  des  Betrags  ist  dem  Reichstag  nachzuweisen.



Soweit  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  Verträge  über  Lieferung  von
Wein  und  Traubenmost,  ferner  von  dem  Weine  ähnlichen  und  von  weinhaltigen
Getränken  bestehen,  ist  der  Abnehmer  verpflichtet,  dem  Lieferer  einen  um  den
Betrag  der  Steuer  erhöhten  Preis  zu  zahlen.

Soweit  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ein  Abnehmer  verpflichtet  ist,
bestimmte  Ausschankpreise  einzuhalten,  ist  der  Abnehmer  berechtigt,  eine  dem  erhöhten
  Bezugspreis  entsprechende  Erhöhung  der  Ausschankpreise  eintreten  zu  lassen.

Die  Vorschriften  in  Abs.  1,  2  finden  keine  Anwendung,  wenn  ausdrückliche-Vertragsbestimmungen
  entgegenstehen.

§ 53
Dieses  Gesetz  tritt  einen  Monat  nach  der  Verkündung,  hinsichtlich  der

§§ 29,  46  mit  der  Verkündung  in  Kraft.  Das  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1923
außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  26.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling
        <pb n="883" />
        (Nr.  6403)  Gesetz  zur  Anderung  des  Schaumweinsteuergesetzes.  Vom  26.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1
§ 2  Abs.  1  des  Schaumweinsteuergesetzes  vom  9.  Mai  1902/15.  Juli  1909.
(Reichs-Gesetzbl.  1902  S.  155,  1909  S.  714)  erhält  folgende  Fassung:

Die  Schaumweinsteuer  beträgt

a)  für  Schaumwein,  der  aus  Fruchtwein  ohne  Zusatz  von  Traubenwein
hergestellt  ist,  sechzig  Pfennig  für  jede  Flasche;

b)  für  anderen  Schaumwein  und  schaumweinähnliche  Getränke  drei  Mark
für  jede  Flasche.

Artikel  2
In  §  3  des  Schaumweinsteuergesetzes  wird  eingeschaltet
1.  hinter  Satz  1  von  Abs.  1  folgender  Satz:
Für  den  aus  dem  Ausland  eingehenden  Schaumwein  ist  die  Steuer
neben  dem  Eingangszoll  und  zugleich  mit  diesem  vom  Einbringer  zu
entrichten;
hinter  Abs.  1  folgender  Absatz:

Der  Bundesrat  kann  im  Falle  des  Bedürfnisses  die  Versteuerung
nach  den  Sätzen  des  §  2  unter  Befreiung  von  der  Verwendung  von
Steuerzeichen  auf  Grund  einer  besonderen  Buchführung  und  der  sonst
erforderlichen  Sicherungsmaßnahmen  gestatten.



Artikel  3
§ 5  des  Schaumweinsteuergesetzes  erhält  folgende  Fassung:

Für  versteuerten  Schaumwein,  der  als  Probe  unentgeltlich  abgegeben
  oder  der  dem  Hersteller  vom  Empfänger  als  unbrauchbar  zur
Verfügung  gestellt  wird,  erhält  der  Hersteller  nach  näherer  Bestimmung.
des  Bundesrats  eine  Vergütung  der  Steuer.

Reichs.Gesetzbl.  1918.  158
        <pb n="884" />
        —  848  —

Artikel  4
§  1  Abs.  3,  §§  3a  und  30  des  Schaumweinsteuergesetzes  werden  aufgehoben.

Artikel  5
Im  § 15  und  im  §  16  Abs.  2  Buchstabe  c  werden  die  Worte  "oder  Zollzeichen
  (§  30)",  im  §  22  die  Worte  "oder  unechte  Zollzeichen  (§  30)"  gestrichen,
in  § 22,  im  §  23,  im  §  25  Abs.  1  Ziffer  1  und  im  §  26  des  Schaumweinsteuergesetzes
  die  Worte  „Schaumweinsteuer-  oder  Zollzeichen"  durch  "Schaumweinsteuerzeichen"
  ersetzt.

Artikel  6
§  29  Abs.  1  des  Schaumweinstenergesetzes  erhält  folgende  Fassung:
Schaumwein,  der  aus  den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen  Staaten

und  Gebietsteilen  zum  Verbrauch  eingeht,  ist  spätestens  beim  Eintritt
in  das  Inland  mit  den  Steuerzeichen  (§  3)  zu  versehen.

Artikel  7

Artikel  3  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  Schaumweinsteuergesetzes  vom
15.  Juli  1909  wird  aufgehoben.

Artikel  8

Dieses  Gesetz  tritt  einen  Monat  nach  der  Verkündung  in  Kraft.

Schaumwein,  der  sich  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  außerhalb  der
Erzeugungsstätte  (§  3)  oder  einer  Zollniederlage  befindet,  unterliegt  nach  näherer
Bestimmung  des  Bundesrats  einer  Nachsteuer,  die  für  Schaumwein  aus  Fruchtwein
  (§  2  Abs.  1  unter  a)  sechzig  Pfennig  und  für  Schaumwein  aus  Traubenwein
und  schaumweinähnliche  Getränke  (§  2  Abs.  1  unter  b)  drei  Mark  für  die  Flasche
beträgt.  Bereits  entrichtete  Steuerbeträge  sind  auf  die  Nachsteuer  anzurechnen.

Artikel  9

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Schaumweinsteuergesetzes
vom  9.  Mai  1902  15.  Juli  1909,  wie  er  sich  aus  den  vorstehenden  Änderungen
ergibt,  in  fortlaufender  Nummernfolge  der  Paragraphen  als  Schaumweinsteuergesetze
  mit  dem  Datum  des  vorliegenden  Gesetzes  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
bekannt  zumachen.

Soweit  in  anderen  Gesetzen  auf  Vorschriften  des  Schaumweinsteuergesetzes
verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  des  vom  Reichskanzler  bekanntgegebenen
  Textes  an  die  Stelle.
        <pb n="885" />
        — 849 —  

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  26.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling

 

(Nr.  6404)  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  von  Mineralwässern  und  künstlich  bereiteten
Getränken  sowie  die  Erhöhung  der  Zölle  für  Kaffee  und  Tee.  Vom
26.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Abschnitt
Allgemeine  Vorschriften

Gegenstand  der  Steuer

§ 1

Gewerbsmäßig  abgefüllte  natürliche  Mineralwässer,  ferner  künstliche  Mineralwässer,
  Limonaden  und  andere  künstlich  bereitete  Getränke  sowie  konzentrierte
Kunstlimonaden  und  Grundstoffe  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden
unterliegen,  sofern  sie  zum  Verbrauch  im  Inland  in  verschlossenen  Gefäßen  in
Verkehr  gebracht  werden  und  nicht  schon  auf  Grund  besonderer  Gesetze  steuerpflichtig
  sind,  einer  in  die  Reichskasse  fließenden  Steuer.  Als  künstlich  bereitete
Getränke  sind  insbesondere  steuerpflichtig  zuckerhaltige  Getränke,  in  denen  die
weingeistige  Gärung  durch  die  Art  der  Herstellung  und  Aufbewahrung  beschränkt
oder  verhindert  wird,  sowie  Getränke,  die  durch  Vergärung  zuckerhaltiger  Flüssigkeiten,
  auch  mit  darauffolgender  Wiederentfernung  des  bei  der  Vergärung  entstandenen
  Weingeistes,  hergestellt  sind.  Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  den
Kreis  der  steuerpflichtigen  Getränke  näher  zu  bestimmen.

158*
        <pb n="886" />
        —  850  —

Durch Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesrats  kann  die
Steuerpflicht  unter  Anordnung  der  erforderlichen  Überwachungsmaßnahmen  auch
auf  Getränke  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art,  die  in  unverschlossenen  Gefäßen
dem  Verbrauche  zugeführt  werden,  oder  auf  Stoffe  ausgedehnt  werden,  die  zur
Herstellung  von  Getränken  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  verwendet  werden.
Dabei  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  derartige  Stoffe  nur  in  bestimmten
Packungen  in  Verkehr  gebracht  oder  aus  dem  Ausland  eingeführt  werden  dürfen
und  daß  in  diesem  Falle  an  der  Außenseite  der  Packungen  die  für  die  Steuerberechnung
  notwendigen  Angaben  ersichtlich  gemacht  werden;  die  Steuer  soll  unter
Zugrundelegung  der  Steuersätze  des  §  2  so  bemessen  werden,  wie  es  dem  Verhältnis
  einer  bestimmten  Menge  Stoffe  zu  den  daraus  herstellbaren  Getränken
entspricht.  Die  getroffenen  Anordnungen  sind  dem  Reichstag  sofort  oder,  wenn  er
nicht  versammelt  ist,  bei  seinem  nächsten  Zusammentreten  mitzuteilen.  Sie  sind
außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  es  verlangt.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  beziehen  sich  nicht  auf  natürliche
oder  nur  gesüßte  Fruchtsäfte.

Höhe  der  Steuer

§ 2
Die  Steuer  beträgt:
1.  bei  Mineralwässern  0,05  Mark
2.  bei  Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken  0,10 Mark
3.  bei  konzentrierten  Kunstlimondmden  1,00 Mark
4.  bei  Grundstoffen  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonden
  20,00  "

für  das  Liter.

Für  Limonaden  und  andere  künstlich  bereitete  Getränke,  deren  Weingeistgehalt
die  vom  Bundesrate  festgesetzte  Grenze  überschreitet,  sind  die  doppelten  Steuersätze
des  Abs.  1  Ziffer  2  zu  entrichten.

Die  steuerpflichtige  Menge  bestimmt  sich  nach  der  Zahl  und  dem  Raumgehalte
  der  an  Abnehmer  gelieferten  Gefäße.  Der  Hersteller  hat  der  Steuerbehörde
  unter  Hinterlegung  von  Mustern  anzumelden,  in  welchen  Gefäßgrößen
er  die  Erzeugnisse  in  Verkehr  bringen  will.  Für  die  Steuerberechnung  bleiben
geringe  Abweichungen  von  dem  angemeldeten  Raumgehalte  der  Gefäße,  die.  nur
auf  Zufälligkeiten  bei  ihrer  Herstellung  beruhen,  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesrats  außer  Betracht.  Auf  den  Gefäßen  muß  der  Name  des  Herstellers
der  Erzeugnisse  sowie  der  Ort  der  Herstellung  angegeben  sein.
        <pb n="887" />
        —  851 —

Entrichtung  und  Stundung  der  Steuer

§  3

Zur  Entrichtung  der  Steuer  ist  verpflichtet,  wer  steuerpflichtige  Erzeugnisse
herstellt  und  in  Verkehr  bringt  oder  wer  sie  aus  dem  Ausland  einführt.  Das
gewerbsmäßige  Abfüllen  natürlicher  Mineralwässer  auf  Gefäße  gilt  als  Herstellung.

Die  Steuerpflicht  tritt  ein  für  inländische  Erzeugnisse,  sobald  sie  an  Abnehmer
  geliefert  oder  innerhalb  des  Herstellungsbetriebs  getrunken  werden;  die
Steuer  wird  fällig  am  letzten  des  folgenden  Monats.

Wird  die  Zahlungspflicht  wiederholt  versäumt  oder  liegen  Gründe  vor,  die
den  Eingang  der  Steuer  gefährdet  erscheinen  lassen,  so  kann  die  Steuerbehörde
die  Bezahlung  oder  Sicherstellung  der  Steuer  bei  Eintritt  der  Steuerpflicht  fordern.

Von  der  Steuer  werden  befreit:

1.  Erzeugnisse,  welche  unter  Steueraufsicht  ausgeführt  werden;

2.  Erzeugnisse  der  im  §  2  Abs.  1  Ziffer  3,  4  bezeichneten  Art,  wenn  sie  gemäß
näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  unter  Steueraufsicht  an  andere
zur  gewerbsmäßigen  Herstellung  steuerpflichtiger  Getränke  abgegeben
werden;  

3.  Erzeugnisse,  welche  von  den  bei  der  Herstellung  beschäftigten  Personen
iin  den  Räumen  des  Herstellungsbetriebs  getrunken  werden.  

Die  Steuerpflicht  für  aus  dem  Ausland  eingeführte  Erzeugnisse  tritt  ein

mit  der  Grenzüberschreitung;  die  Steuer  wird  fällig,  sobald  die  Erzeugnisse  zum
freien  Verkehr  abgefertigt  sind.

Gegen  Sicherheitsleistung  kann  die  Steuer  bis  zu  drei  Monaten  gestundet

werden.

§ 4
Die  steuerpflichtig  gewordenen  Erzeugnisse  sind  nach  Art  und  Menge  nach
näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  der  Steuerbehörde  schriftlich  anzumelden.

Verjährung  der  Steuer
§ 5
Ansprüche  auf  Zahlung  oder  Erstattung  der  Steuer  verjähren  in  einem
Jahre  von  dem  Tage  des  Eintritts  der  Steuerpflicht  oder  Steuerentrichtung  ab.
Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  eines  hinterzogenen  Steuerbetrags  verjährt  in
drei  Jahren.
Die  Verjährung  wird  durch  jede  von  der  zuständigen  Behörde  zur  Geltendmachung

  des  Anspruchs  gegen  den  Zahlungspflichtigen  gerichtete  Handlung  unterbrochen.
        <pb n="888" />
        –  852

II.  Abschnitt
Überwachungsmaßnahmen
Anzeigepflicht

§ 6

Wer  steuerpflichtige  Erzeugnisse  herstellen  und  in  Verkehr  bringen  will,  hat
dies  vor  der  Eröffnung  des  Betriebs  unter  Bezeichnung  der  Erzeugnisse,  deren  Herstellung
  beabsichtigt  ist,  der  Steuerbehörde  schriftlich  anzuzeigen  und  gleichzeitig
eine  Beschreibung  der  Betriebs-  und  Lagerräume  sowie  der  damit  in  Verbindung
stehenden  oder  unmittelbar  daran  angrenzenden  Räume,  gegebenenfalls  auch  der
außerhalb  der  Herstellungsbetriebe  gelegenen  Ausschankstätten,  vorzulegen.  Die
Herstellung  darf  nur  in  den  angemeldeten  Betriebsräumen  erfolgen.

§ 7
Jede  Änderung  in  den  angemeldeten  Verhältnissen  ist  der  Steuerbehörde
binnen  einer  Woche  schriftlich  anzuzeigen.

Betriebsinhaber,  die  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  haben  der  Steuerbehörde
  diejenigen  Personen  zu  bezeichnen,  die  als  Betriebsleiter  in  ihrem  Namen
zu  handeln  befugt  sind.

Die  im  folgenden  für  den  Betriebsinhaber  gegebenen  Vorschriften  gelten
mit  Ausnahme  derjenigen  im  §  12  Satz  2  auch  für  den  Betriebsleiter.

Buchführung;  Lagerung

§ 8

Die  Betriebsinhaber  haben  über  den  Bezug  der  zur  Herstellung  der  steuerpflichtigen
  Erzeugnisse  benutzten  Rohstoffe,  über  deren  Verwendung  und  über  die
daraus  hergestellten  Erzeugnisse  und  über  den  Absatz  der  Erzeugnisse  Bücher  zu
führen,  aus  denen  die  einzelnen  Bezüge,  ihre  Verwendung  und  der  Verbleib  der
hergestellten  Erzeugnisse  deutlich  ersichtlich  sind.  Fertige  unversteuerte  Erzeugnisse
dürfen  nur  in  den  angemeldeten  Räumen  gelagert  und  verpackt  werden;  über
die  Herstellung  und  den  Absatz  sind  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats
Anschreibungen  zu  führen,  die  der  Bestimmung  der  Steuerbehörde  entsprechend
aufzubewahren  und  den  Beamten  zugänglich  zu  halten  sind.

Die  Bestände  sind  von  Seit  zu  Zeit  amtlich  festzustellen  und  mit  den  Anschreibungen
  zu  vergleichen.  Von  der  Erhebung  der  Steuer  für  Fehlmengen  ist
        <pb n="889" />
         —  853  —

abzusehen,  wenn  und  soweit  dargetan  wird,  daß  die  Fehlmengen  auf  Umstände
zurückzuführen  sind,  die  eine  Steuerschuld  nicht  begründen.

Der  Bundesrat  kann  im  Falle  des  Bedürfnisses  Abweichungen  von  den
Vorschriften  im  Abs.  1  und  2  zulassen,  und  daneben  besondere  Überwachungsmaßnahmen
  anordnen.

Steueraufsicht
§ 9
Die  Herstellungsbetriebe  unterliegen  der  Steueraufsicht.  Die  Steuerbeamten
  sind  befugt,  die  Betriebs-  und  Lagerräume,  solange  sie  geöffnet  sind  oder
darin  gearbeitet  wird,  zu  jeder  Zeit,  andernfalls  während  der  üblichen  Geschäftsstunden
  zu  besuchen.  Die  Aufsichtsbefugnis  erstreckt  sich  auf  alle  Räume  der

Betriebsanlage  sowie  auf  die  an  diese  angrenzenden  oder  damit  in  Verbindung
stehenden  Räume.  Die  Zeitbeschränkung  fällt  weg,  wenn  Gefahr  im  Verzug  ist.

§ 10
Innerhalb  der  der  Steueraufsicht  unterliegenden  Räume  dürfen  keine  Maßnahmen
  getroffen  werden,  welche  die  Ausübung  der  gesetzlichen  Aufsicht  hindern
oder  erschweren.

§11

Die  Betriebsinhaber  haben  den  Steuerbeamten  jede  für  die  Steueraufsicht
oder  zu  statistischen  Zwecken  erforderliche  Auskunft  über  den  Betrieb  zu  erteilen
und  bei  den  zum  Zwecke  der  Steueraufsicht  stattfindenden  Amtshandlungen  die
Hilfsmittel  (Geräte,  Beleuchtung  usw.)  zu  stellen  und  die  nötigen  Hilfsdienste
zu  leisten.

Den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  sind  die  auf  die  Herstellung  und
Veräußerung  der  steuerpflichtigen  Erzeugnisse  bezüglichen  Geschäftsbücher  und
Schriftstücke  auf  Erfordern  zur  Einsicht  vorzulegen.

§ 12

Sind  Betriebsinhaber  wegen  Hinterziehung  der  Steuer  wiederholt  bestraft
worden,  so  kann  ihr  Betrieb  besonderen  Aufsichtsmaßnahmen  unterworfen  werden.
Die  Kosten  fallen  dem  Betriebsinhaber  zur  Last.  Die  Einziehung  dieser  Kosten
erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  das  Verfahren  für  die  Beitreibung  der  Zölle
und  mit  dem  Vorzugsrechte  der  letzteren.
        <pb n="890" />
        —  854  —

III.  Abschnitt
Strafvorschriften
Steuerhinterziehung
§  13
Wer  vorsätzlich  die  gesetzliche  Steuer  ganz  oder  zum  Teil  hinterzieht  oder
einen  ihm  nicht  gebührenden  Steuervorteil  erschleicht,  wird  wegen  Steuerhinterziehung

  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  die  das  Vierfache  der  Steuerverkürzung
oder  des  Steuervorteils,  mindestens  aber  fünfzig  Mark  beträgt.

Versuch
§  14
Der  Versuch  der  Steuerhinterziehung  ist  strafbar;  die  für  die  vollendete
Tat  angedrohte  Strafe  gilt  auch  für  den  Versuch.

Bei  dem  Versuch  ist  die  Strafe  nach  der  Steuerverkürzung  oder  dem  Steuervorteile
  zu  bemessen,  die  bei  Vollendung  der  Tat  eingetreten  wären.

§ 15
Der  Tatbestand  des  §  13  wird  insbesondere  dann  als  vorliegend  angenommen,


1.  wenn  steuerpflichtig  gewordene  Erzeugnisse  nicht  oder  unrichtig  angemeldet
  werden  (§  4);

2.  wenn  mit  der  Herstellung  von  steuerpflichtigen  Erzeugnissen  begonnen
wird,  bevor  die  Anzeige  des  Betriebs  in  der  vorgeschriebenen  Weise
erfolgt  ist  (§  6);

3.  wenn  die  vorgeschriebenen  Anschreibungen  (§  8)  nicht  oder  wissentlich
nicht  richtig  geführt  werden;

4.  wenn  fertige  unversteuerte  Erzeugnisse  vom  Hersteller  in  anderen  als
den  angemeldeten  Räumen  aufbewahrt  werden    (§ 8);

5.  wenn  Erzeugnisse,  für  die  Steuerfreiheit  auf  Grund  von  §  3  Abs.  4
Ziffer  3  in  Anspruch  genommen  wird,  an  andere  als  die  bei  der  Herstellung
  beschäftigten  Personen  abgegeben  werden.



Steuerhehlerei
§  16

Wer  seines  Vorteils  wegen  vorsätzlich  Erzeugnisse,  hinsichtlich  deren  eine
Steuerhinterziehung  stattgefunden  hat,  ankauft,  zum  Pfande  nimmt  oder  sonst
        <pb n="891" />
        —  855  —

an  sich  bringt,  verheimlicht,  absetzt  oder  zu  ihrem  Absatz  mitwirkt,  wird  wegen
Steuerhehlerei  mit  einer  Geldstrafe  in  Höhe  des  vierfachen  Betrags  der  Steuer,
mindestens  aber  in  Höhe  von  fünfzig  Mark  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar;    § 14  findet  entsprechende  Anwendung.

Geldstrafe
§ 17
Kann  der  Betrag  der  Steuerverkürzung  oder  des  Steuervorteils,  nach  dem

die  Geldstrafe  zu  bemessen  ist,  nicht  festgestellt  werden,  so  ist  auf  eine  Geldstrafe
von  fünfzig  Mark  bis  fünfzigtausend  Mark  zu  erkennen.

Beihilfe  und  Begünstigung  bei  Übertretungen
§ 18

Liegt  eine  Übertretung  vor,  so  werden  die  Beihilfe  und  die  Begünstigung
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

Rückfall
§  19

Wer  im  Inland  wegen  Steuerhinterziehung  oder  Steuerhehlerei  bestraft
worden  ist  und  vor  Ablauf  von  drei  Jahren,  nachdem  die  Strafe  ganz  oder
teilweise  verbüßt  oder  erlassen  ist,  wieder  eine  dieser  Handlungen  begeht,  wird  mit
einer  Geldstrafe  in  Höhe  des  doppelten  Betrags  der  in  den  §§  13,  16  bis  18
angedrohten  Strafen,  mindestens  aber  in  Höhe  von  einhundert  Mark  bestraft.

Bei  jedem  weiteren  Rückfall  ist  die  Strafe  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  in  Höhe  des
doppelten  Betrags  der  für  den  ersten  Rückfall  angedrohten  Strafe  erkannt  werden.

Ordnungswidrigkeiten
§ 20

Wer  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  den  dazu  erlassenen  und  öffentlich
oder  den  Beteiligten  besonders  bekanntgemachten  Verwaltungsvorschriften  durch
andere  als  die  in  den  §§  13  bis  19  bezeichneten  Handlungen  zuwiderhandelt,
wird  mit  einer  Ordnungsstrafe  von  fünf  Mark  bis  dreihundert  Mark  bestraft,
sofern  nicht  nach  anderen  Gesetzen  eine  schwerere  Strafe  verwirkt  ist.  Die
Ordnungsstrafe  tritt  auch  ein,  wenn  in  den  Fällen  des  §  15  festgestellt  wird,  daß

Reichs-Gesetzbl.  1918.  159
        <pb n="892" />
        —  856  —

der  Täter  ohne  den  Vorsatz  der  Hinterziehung  der  Steuer  oder  der  Erschleichung
eines  ihm  nicht  gebührenden  Steuervorteils  gehandelt  hat.

Die  Ordnungsstrafe  kann  auf  sechshundert  Mark  erhöht,  werden,  wenn  der
Täter  durch  die  Zuwiderhandlung  vorsätzlich  oder  fahrlässig  einen  Steuerbeamten
in  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Dienstes  behindert.

Zwangsmaßregeln
§ 21
Neben  der  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die
Beobachtung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  getroffenen  Anordnungen  durch  Androhung
  und  Einziehung  von  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  erzwingen.
Sie  kann,  wenn  eine  vorgeschriebene  Einrichtung  nicht  getroffen  wird,  diese  auf
Kosten  der  Pflichtigen  herstellen  lassen.  Die  Einziehung  der  hierdurch  erwachsenen

Auslagen  erfolgt  nach  den  Vorschriften  für  die  Beitreibung  der  Zölle  und  mit
dem  Vorzugsrechte  der  letzteren.

Haftung  für  andere  Personen

§ 22

Inhaber  der  unter  dieses  Gesetz  fallenden  Betriebe  haften  für  die  von  ihren
Verwaltern,  Geschäftsführern,  Gehilfen  und  sonstigen  in  ihrem  Dienste  oder  Lohne
stehenden  Personen  sowie  von  ihren  Familien-  oder  Haushaltsmitgliedern  auf
Grund  dieses  Gesetzes  verwirkten  Geldstrafen  und  Kosten  des  Strafverfahrens
sowie  für  die  nachzuzahlende  Steuer.  Die  Haftung  für  die  Geldstrafe  und  die
Kosten  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Zuwiderhandlung  nachweislich  ohne  Wissen  des
Inhabers  begangen  worden  ist;  die  Haftung  ist  jedoch  auch  in  diesem  Falle
begründet,  wenn  es  der  Inhaber  bei  der  Auswahl  oder  der  Beaufsichtigung  des
Angestellten  oder  bei  der  Beaufsichtigung  der  Familien-  oder  Haushaltsmitglieder
an  der  erforderlichen  Sorgfalt  hat  fehlen  lassen,  oder  wenn  er  aus  der  Tat  einen
Vorteil  gezogen  hat.

Übertragung  der  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit
§  23
Betriebsinhaber,  die  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  können  die  Übertragung
der  ihnen  obliegenden  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  auf  den  Betriebsleiter  bei
der  Steuerbehörde  beantragen.  Wird  der  Antrag  genehmigt,  so  geht  die  strafrechtliche
  Verantwortlichkeit  unbeschadet  der  im  §  22  vorgesehenen  Vertretungs-
        <pb n="893" />
        —  857  —

verbindlichkeit  des  Betriebsinhabers  auf  den  Betriebsleiter  über.  Die  Genehmigung
ist  jederzeit  widerruflich.

§ 24

Läßt  sich  die  Geldstrafe  von  dem  Schuldigen  nicht  beitreiben,  so  kann  die
Steuerbehörde  davon  absehen,  den  für  die  Geldstrafe.  Haftenden  in  Anspruch  zu
nehmen,  und  die  an  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  an  dem  Schuldigen
vollstrecken  lassen.

Ersatzfreiheitsstrafe
§ 25

Die  an  die  Stelle  einer  uneinbringlichen  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe
darf  zwei  Jahre,  im  Falle  des  §  21  drei  Monate  nicht  übersteigen.

Nachzahlung  der  Steuer
§ 26

Die  Berechnung  und  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Steuer  wird.
durch  das  Strafverfahren  nicht  berührt.

Zusammentreffen  mehrerer  Gesetzesverletzungen
§ 27
Trifft  eine  Steuerzuwiderhandlung  mit  einer  nach  einem  anderen  Gesetze

strafbaren  Handlung  zusammen,  so  sind  die  in  beiden  Gesetzen  angedrohten  Strafen
nebeneinander  zu  verhängen.

Sind  auf  dieselbe  Handlung  mehrere  Strafvorschriften  dieses  Gesetzes
anwendbar,  so  ist  die  Strafe  nach  der  Vorschrift  festzusetzen,  die  die  schwerste
Strafe  und  bei  ungleicher  Strafart  die  schwerste  Strafart  androht.  Doch  darf
auf  kein  niedrigeres  Strafmaß  und  auf  keine  leichtere  Strafart  erkannt  werden,
als  nach  den  anderen  Vorschriften  zulässig  ist.  Auch  muß,  wenn  und  insoweit
eine  der  anwendbaren  Vorschriften  die  Einziehung  oder  die  Haftbarkeit  dritter
Personen  vorschreibt,  hierauf  erkannt  werden.

Hat  jemand  mehrere  selbständige  Steuerzuwiderhandlungen  begangen,  so
sind  alle  für  diese  Handlungen  angedrohten  Strafen  nebeneinander  zu  verhängen;
  treffen  mehrere  Freiheitsstrafen  zusammen,  so  ist  auf  eine  Gesamtstrafe
zu  erkennen,  die  in  einer  Erhöhung  der  verwirkten  schwersten  Strafe  besteht,
drei  Jahre  jedoch  nicht  übersteigen  darf.  Wenn  und  insoweit  neben  einer  der
verwirkten  Einzelstrafen  die  Einziehung  oder  die  Haftbarkeit  dritter  Personen  vor
geschrieben  ist,  muß  auch  hierauf  erkannt  werden.

159*
        <pb n="894" />
        —  858  —

Auch  im  Falle  des  Zusammentreffens  darf  die  an  die  Stelle  uneinbringlicher
  Geldstrafen  tretende  Freiheitsstrafe  zwei  Jahre  nicht  übersteigen.

Verjährung
§ 28

Die  Strafverfolgung  von  Steuerhinterziehungen  (§§  13  bis  15)  und  von
Steuerhehlerei  (§  16)  verjährt  in  drei  Jahren,  die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen
  gegen  dieses  Gesetz,  die  mit  Ordnungsstrafen  bedroht  sind,  in
einem  Jahre.

Strafverfahren
§ 29

Für  die  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Steuervergehen
sowie  für  die  Strafmilderung  und  den  Erlaß  der  Strafe  im  Gnadenwege  kommen
die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  denen  sich  das  Verfahren  wegen  Vergehens
gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.

Der  Erlös  aus  den  eingezogenen  Gegenständen  und  die  nach  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  verwirkten  Geldstrafen  fallen  der  Kasse  desjenigen  Staates
zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  im  ersten  Rechtszug  erlassen  ist.

Verechnung  der  Geldstrafe
§  30
Ein  im  Strafverfahren  eingegangener  Geldbetrag  ist  im  Verhältnis  zur
Reichskasse  zunächst  auf  die  Steuer  zu  verrechnen.

IV.  Abschnitt
Besondere  Vorschriften

Ausgleichungsbeträge

§ 31

Für  die  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Teile  des  Reichsgebiets  kann
auf  Antrag  der  Landesregierungen  an  Stelle  der  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen
Steuer  durch  den.  Bundesrat  die  Zahlung  eines  Ausgleichungsbetrags  an  die
Reichskasse  zugelassen  werden.
        <pb n="895" />
        —  859  —

Verwaltung
§ 32
Die  Verwaltung  und  Erhebung  der  Steuer  liegt  den  Landesbehörden  ob.

Für  die  Verwaltungskosten  wird  aus  der  Reichskasse  eine  vom  Bundesrate
zu  bestimmende  Vergütung  gewährt.

§ 33

Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  die  Stationskontrolleure
  haben  in  Beziehung  auf  dieses  Gesetz  dieselben  Rechte  und  Pflichten,
welche  ihnen  in  Ansehung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  beigelegt  sind.

Zollanschlüsse
§ 34
Steuerpflichtige  Erzeugnisse,  die  aus  den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen
Staaten  und  Gebietsteilen  eingehen,  sind  spätestens  beim  Eintritt  in  das  Inland
zu  versteuern.

Vereinbarungen  mit  fremden  Staaten
 §35

Der  Reichskanzler  kann  unter  Zustimmung  des  Bundesrats  mit  fremden
Regierungen  wegen  Einführung  einer  den  Vorschceiften  dieses  Gesetzes  entsprechenden
Steuer  in  den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen  Staaten  und  Gebietsteilen,  wegen
Uberweisung  der  Steuer  für  die  im  gegenseitigen  Verkehr  übergehenden  Erzeugnisse
oder  wegen  Begründung  einer  Gemeinschaft  Vereinbarungen  treffen.

V.  Abschnitt
Übergangsvorschriften
Nachsteuer
§  36
Erzeugnisse,  die  sich  am  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  außerhalb
eines  Herstellungsbetriebs  oder  einer  Jollniederlage  im  Besitze  von  Händlern,
Wirten,  Konsumvereinen,  Kasinos,  Logen  und  ähnlichen  Vereinigungen  befinden,

unterliegen  der  Nachsteuer  in  Höhe  der  Sätze  des  § 2.
Die  näheren  Bestimmungen  trifft  der  Bundesrat.
        <pb n="896" />
        —  860  —

Anzeigen
§ 37

Von  den  bestehenden  Betrieben  zur  Herstellung  steuerpflichtiger  Erzeugnisse  
sind  die  nach  diesem  Gesetz  erforderlichen  Anzeigen  bei  Vermeidung  der  im  §  20
angedrohten  Ordnungsstrafen  spätestens  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Verkündung
  des  Gesetzes  zu  erstatten.

Lieferungsverträge
 §38

Soweit  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  Verträge  über  Lieferung  von
Erzeugnissen  der  im  §  1  bezeichneten  Art  bestehen,  ist  der  Abnehmer  verpflichtet,
dem  Lieferer  einen  um  den  Betrag  der  Steuer  erhöhten  Preis  zu  zahlen.

Soweit  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ein  Abnehmer  verpflichtet  ist,
bestimmte  Ausschankpreise  einzuhalten,  ist  der  Abnehmer  berechtigt,  eine  dem
erhöhten  Bezugspreis  entsprechende  Erhöhung  der  Ausschankpreise  eintreten
zu  lassen.

Die  Vorschriften  in  Abs.  1,  2  finden  keine  Anwendung,  wenn  ausdrückliche
Vertragsbestimmungen  entgegenstehen.

VI.  Abschnitt
Erhöhung  der  Zölle  für  Kaffee  und  Tee

§ 39
In  Nummer  34  des  Zolltarifs  ist  das  Wort  „Paraguaytee“  zu  streichen.

Die  Nummern  61  und  65  des  Zolltarifs  erhalten  folgende  Fassung:

61  Kaffee,  auch  Kaffeeschalen:

roh..............................  ...130 Mark für

1  Doppelzentner

nicht  roh  (z.  B.  gebrannt  ((geröstet,  auch  gemahlen))
  Kaffeepulver,  gemischt  mit  Zucker;
Kaffeessenz;  Auszug  von  rohen  Kaffeeschalen,

sirupartig  eingedickt  .  .  .  .  .  .  .  .......  .....  175  Mark  für
1  Doppelzentner
65  Tee,  auch  Mate  ...  220  Mark  für

1  Doppelzentner
Anmerkung.  Tee  zur  Herstellung  von  Tein  unter
Zollsicherung  frei
        <pb n="897" />
        —  861  —

In  Nummer  212  des  Zolltarifs  ist  hinter  den  Worten  „zur  Bereitung
von  Getränken“  einzuschalten:  „anderweit  nicht  genannt,“  und  es  sind  zu  streichen  :
das  Wort  „Kaffee-“  in  der  zweiten  Klammer,  ferner  die  Worte  „Auszug  (Extrakt)
von  rohen  Kaffeeschalen,  sirupartig  eingedickt)“  und  die  Worte  „Kaffeepulver,
gemischt  mit  gebranntem  Zucker.

VII.  Abschnitt
Schlußvorschrift

§ 40

Dieses  Gesetz  tritt  einen  Monat  nach  der  Verkündung,  hinsichtlich  der
§§  20  und  37  mit  der  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  26.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="898" />
        <pb n="899" />
        —  863 —

Reichs-Gesetzblatt

 

 

Jahrgang  1918
Nr.  98
Inha#:  Biersteuergesetz  S.  863.  —  Gesetz  über  den    Bierzoll  S.  885.  —  Gesetz  über  Biersteuerausgleichungsbeträge.

  S.  886.



(Nr.  6405)  Biersteuergesetz.  Vom  26.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags  für  das  innerhalb  der  Zollinie  liegende  Gebiet  des  Deutschen
Reichs,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Königreiche  Bayern  und  Württemberg,  des
Großherzogtums  Baden,  Elsaß-Lothringens,  des  Großherzoglich  Sächsischen  Vordergerichts
  Ostheim  und  des  Herzoglich  Sachsen-Coburg  und  Gothaischen  Amtes
Königsberg,  was  folgt:

1.  Allgemeine  Vorschriften

Gegenstand  der  Biersteuer
§ 1
Bier,  das  im  Geltungsbereiche  dieses  Gesetzes  hergestellt  wird,  unterliegt
einer  in  die  Reichskasse  fließenden  Abgabe  (Biersteuer).

Befreiung
§ 2
Von  der  Biersteuer  befreit  ist  Bier,  das  unter  Steueraufsicht  aus  dem
Geltungsbereiche  dieses  Gesetzes  ausgeführt  wird.

Höhe  der  Steuer
83
Die  Biersteuer  beträgt  für  jedes  Hektoliter  der  in  einem  Brauereibetrieb
innerhalb  eines  Rechnungsjahrs  hergestellten  Biermenge
von  den  ersten  2000  Hektolitern  .  .  .  ..  .  10,00  Mark
Reichs-Gesetzbl.  1918.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juli  1918  160
        <pb n="900" />
        —  864  —

von  den  folgenden  8000  Hektolitern.  ..  ..  .  10,50  Mark
»  "                "  10  000  »  .....  11,00  "
»  »                "  10  000  »  .....  11,50  »
"  "  "  30  000  "    12,00 "
»  »  " 60  000  "  12,30  „
»  dem  Reste  .......  .  .  ..  ...  ..  ..  .....  12,50  „

Die  Steuersätze  im  Abs.  1  ermäßigen  sich  für  Einfachbier  und  erhöhen
sich  für  Starkbier  je  um  die  Hälfte.  Einfachbier  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist
Bier  mit  einem  Stammwürzegehalte  bis  4,5  vom  Hundert.  Vollbier  ist  Bier  mit
einem  Stammwürzegehalte  von  8  bis  13  vom  Hundert.  Starkbier  ist  Bier  mit
einem  Stammwuürzegehalte  von  mehr  als  13  vom  Hundert.

Für  die  vor  dem  1.  Oktober  1908  betriebsfähig  hergerichteten  Brauereien
  wird,  sofern  in  ihnen  im  Durchschnitt  der  Rechnungsjahre  1906,  1907
und  1908  und  seither  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  einem  Rechnungsjahre
  nicht  mehr  als  150  Doppelzentner  Braustoffe  nach  den  Vorschriften  der
Brausteuergesetze  vom  3.  Juni  1906  und  vom  15.  Juli  1909  steuerpflichtig  geworden
  sind,  die  Biersteuer  von  den  ersten  1  000  Hektolitern  der  in  einem  Rechnungsjahre
  hergestellten  Biermenge  auf  acht  Mark  für  ein  Hektoliter  ermäßtgt.
Die  Vorschrift  im  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.  Die  Vergünstigung
erlischt  mit  dem  Ablauf  des  Rechnungsjahrs,  in  dem  in  der  Brauerei  mehr  als
1  000  Hektoliter  Bier  hergestellt  worden  sind.

Mehrere  Brauereien,  die  für  Rechnung  einer  und  derselben  Person
oder  Gesellschaft  betrieben  werden,  sind  im  Sinne  des  Abs.  1  als  ein  Brauereibetrieb
  anzusehen.  Sind  mehrere,  am  1.  August  1909  für  Rechnung  einer  und
derselben  Person  oder  Gesellschaft  betriebene  Brauereien  bis  dahin  steuerlich  getrennt
  behandelt  worden,  so  sind  sie  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
getrennt  zu  behandeln.

Wird  eine  Braustätte  von  mehreren,  für  eigene  Rechnung  brauenden
Personen  gemeinsam  benutzt,  so  ist  für  die  Höhe  des  Steuersatzes  nicht  die  in
der  Brauerei  insgesamt  bergestellte  Biermenge,  sondern  die  Biermenge  entscheidend
  die  jede  einzelne  dieser  Personen  auf  eigene  Rechnung  herstellt.  Nach  dem

1.  August  1909  errichtete  Brauereien  dieser  Art  erhalten  die  Vergünstigung  nicht;
Ausnahmen  können  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  zugelassen  werden.

Überschreitung  der  zugewiesenen  Jahresmenge
§ 4
Der  Bundesrat  bestimmt  während  der  ersten  zehn  Rechnungsjahre  nach
dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  nach  Maßgabe  des  voraussichtlichen  Verbrauchs  im
Biersteuergebiete  für  jedes  Rechnungsjahr  die  den  Brauereien  zur  Versteuerung

nach  den  regelmäßigen  Abgabesätzen  (§  3)  zuzuweisende  Gesamtjahresmenge
Die  Gesamtjahresmenge  wird  auf  die  einzelnen  vor  dem  1.  Januar  1914
        <pb n="901" />
        in  Betrieb  genommenen  Brauereien  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats
  auf  der  Grundlage  ihres  durchschnittlichen  Bierabsatzes  in  den
Kalenderjahren  1912  und  1913  verteilt.  Der  Bundesrat  bestimmt  die  Grundsätze,
  nach  denen  die  Jahresmengen  für  Brauereien,  die  in  der  Jeit  vom  1.  Januar
  1914  bis  zum  31.  März  1918  neu  in  Betrieb  genommen  wurden,  zu  bemessen
  sind;  er  kann  zur  Vermeidung  von  Ungleichheiten  oder  Härten  für  einzelne
Betriebe  die  Jahresmenge  anderweit  festsetzen.

Übersteigt  in  einer  Brauerei  die  Biererzeugung  innerhalb  eines  Rechnungsjahrs
  die  der  Brauerei  zugewiesene  Jahresmenge  (Abs.  1),  so  erhöhen  sich
für  die  übersteigende  Menge  die  Steuersätze  des  §  3  Abs.  1  und  2  während  der
ersten  fünf  Rechnungsjahre  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  auf  das  Dreifache,
während  der  zweiten  fünf  Rechnungsjahre  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
auf  das  Zweifache.

Die  einem  Brauereibetriebe  zugewiesene  Jahresmenge  kann  nach  näherer
Bestimmung  des  Bundesrats  auf  eine  andere  Brauerei,  sofern  sie  vor  dem
1.  April  1918  in  Betrieb  genommen  worden  ist,  ganz  oder  teilweise  übertragen
  werden.

Teue  Brauereien

§ 5
Für  neue  Brauereien,  die  nach  dem  1.  April  1918  in  Betrieb  genommen
werden,  erhöhen  sich  die  Steuersätze  im  §  3  Abs.  1  und  2  „während  der  ersten
fünf  Rechnungsjahre  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  auf  das  Dreifache,
während  der  zweiten  fünf  Rechnungsjahre  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  auf
das  Zweifache.  Die  Vorschrift  im  §  3  Abs.  2  findet  sinngemäße  Anwendung.

Haustrunk  und  Hausbrauer

§ 6

Für  Bier,  das  von  Brauereien  an  ihre  Angestellten  und  Arbeiter  als
Haustrunk  gegen  Entgelt  oder  unentgeltlich  abgegeben  wird,  wird  die  Steuer
nicht  erhoben.  Brauereien  dürfen  Bier,  das  nach  dieser  Vorschrift  steuerfrei
geblieben  ist,  an  andere  Personen  als  ihre  Angestellten  und  Arbeiter  nicht  abgeben.


Für  Personen,  die  obergäriges  Bier  nur  für  ihren  Hausbedarf  bereiten,
wird,  wenn  sie  in  einem  Rechnungsjahre  nicht  mehr  als  zwanzig  Hektoliter  Bier
herstellen,  die  Steuer  auf  drei  Mark  für  ein  Hektoliter  ermäßigt.  Es  ist  verboten,
  Bier,  das  zum  ermäßigten  Satze  versteuert  worden  ist,  an  nicht  zum
Haushalt  gehörige  Personen  gegen  Entgelt  abzugeben.  Bierverkäufer  haben  auf
die  Ermäßigung  keinen  Anspruch.

160*
        <pb n="902" />
        —  866  —

Haftung  des  Bieres
§ 7
Biersteuerpflichtiges  Bier  haftet  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  Dritter  für
den  Betrag  der  darauf  ruhenden  Biersteuer  und  kann,  solange  deren  Entrichtung
nicht  erfolgt  ist,  von  der  Steuerbehörde  mit  Beschlag  belegt  werden.

Steuerpflichtiger  und  Steuerpflicht
§  8
Zur  Entrichtung  der  Biersteuer  ist  verpflichtet,  wer  Bier  für  seine  Rechnung
  herstellt  oder  herstellen  läßt.
Die  Steuerpflicht  tritt  ein,  sobald  das  Bier  aus  der  Brauerei  entfernt
oder  innerhalb  der  Brauerei  getrunken  wird.  Der  Bundesrat  kann  für  die
Versendung  von  Farbebier  Ausnahmen  zulassen.

Erstattung  der  Biersteuer

§ 9
Eine  Erstattung  der  Biersteuer  kann  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats
  gewährt  werden  für  Bier,  das  in  die  Brauerei  zurückgelangt.

Steuerpflichtige  Menge

§  10
Die  steuerpflichtige  Menge  bestimmt  sich  nach  dem  Raumgehalte  der
Umschließungen  (Fässer,  Flaschen  usw.),  in  denen  das  Bier  die  Brauerei  verläßt.
Die  Feststellung  der  steuerpflichtigen  Menge  des  innerhalb  der  Brauerei
getrunkenen  Bieres  erfolgt  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats.

Fälligkeit,  Stundung
§ 11

Die  Steuer  für  die  in  einem  Muonat  steuerpflichtig  gewordenen  Biermengen
  (§  8  Abs.  2)  wird  am  letzten  Tage  dieses  Monats  fällig  und  ist  spätestens
am  siebenten  Tage  des  nächstfolgenden  Monats  bei  der  Hebestelle  einzuzahlen.
Wird  die  Zahlungsfrist  wiederholt  versäumt  oder  liegen  Gründe  vor,  die  den
Eingang  der  Steuer  gefährdet  erscheinen  lassen,  so  kann  die  Steuerbehörde  die
Bezahlung  oder  Sicherstellung  der  Steuer  bei  Eintritt  der  Steuerpflicht  fordern.

Gegen  Sicherheitsleistung  ist  die  Steuer  für  eine  Frist  von  drei  Monaten
zu  stunden.

Nebengebühren,  insbesondere  für  Quittungen  und  Bescheinigungen  der  Steuerbehörden,
  werden  nicht  erhoben.
        <pb n="903" />
        —  867  —

Verjährung
§ 12

Ansprüche  auf  Zahlung  oder  Erstattung  der  Biersteuer  verjähren  in
einem  Jahre  von  dem  Tage  des  Eintritts  der  Abgabepflicht  oder  Abgabenentrichtung
  ab.  Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  eines  hinterzogenen  Steuerbetrags
  verjährt  in  drei  Jahren.

Die  Verjährung  wird  durch  jede  von  der  zuständigen  Behörde  zur  Geltendmachung
  des  Anspruchs  gegen  den  Sahlungspflichtigen  gerichtete  Handlung
unterbrochen.

Bierbereitung

§  13

Zur  Bereitung  von  untergärigem  Biere  darf,  abgesehen  von  der  Vorschrift
im  Abs.  3,  nur  Gerstenmalz,  Hopfen,  Hefe  und  Wasser  verwendet  werden.

Die  Bereitung  von  obergärigem  Biere  unterliegt  derselben  Vorschrift;
es  ist  hierbei  jedoch  auch  die  Verwendung  von  anderem  Malze  und  die  Verwendung
  von  technisch  reinem  Rohr-,  Rübe-  oder  Invertzucker  sowie  von
Stärkezucker  und  aus  Zucker  der  bezeichneten  Art  hergestellten  Farbmitteln  zulässig.

Die  Verwendung  von  Farbebieren,  die  nur  aus  Malz,  Hopfen,  Hefe
und  Wasser  hergestellt  sind,  ist  bei  der  Bierbereitung  gestattet,  unterliegt  jedoch
den  vom  Bundesrat  anzuordnenden  Überwachungsmaßnahmen.

  Unter  Malz  wird  alles  künstlich  zum  Keimen  gebrachte  Getreide  verstanden.


Für  die  Bereitung  besonderer  Biere  sowie  von  Bier,  das  nachweislich
zur  Ausfuhr  bestimmt  ist,  können  Abweichungen  von  den  Vorschriften  im  Abs.  1
und  2  gestattet  werden.

Die  Vorschriften  im  Abs.  1  und  2  finden  keine  Anwendung  auf  die
Bierbereitung  der  steuerbegünstigten  Hausbrauer  (§  60).

Der  Zusatz  von  Wasser  zum  Biere  durch  Brauer  nach  Feststellung  des
Extraktgehalts  der  Stammwürze  im  Gärkeller  oder  durch  Bierhändler  oder  Wirte
ist  untersagt.  Das  Hauptamt  kann  Brauern  unter  den  erforderlichen  Sicherungsmaßnahmen
  den  Zusatz  von  Wasser  zum  Biere  nach  Feststellung  des  Extraktgehalts
  der  Stammwürze  im  Gärkeller  gestatten.

Die  Vermischung  von  Einfachbier,  Vollbier  und  Starkbier  miteinander
sowie  der  Zusatz  von  Zucker  zum  Biere  durch  Brauer  nach  Eintritt  der  Steuerpflicht
  des  Bieres  oder  durch  Bierhändler  oder  Wirte  ist  untersagt.

Verkehr  mit  Bier

§ 14
Unter  der  Bezeichnung  Bier  —  allein  oder  in  Zusammensetzung  —
oder  unter  Bezeichnungen  oder  bildlichen  Darstellungen,  die  den  Anschein  erwecken,
        <pb n="904" />
        —  868  ——

als  ob  es  sich  um  Bier  handelt,  dürfen  nur  solche  Getränke  in  Verkehr  gebracht
werden,  die  gegoren  sind  und  den  Vorschriften  im  §  13  Abs.  1  bis  3  entsprechen.
Bier,  zu  dessen  Herstellung  außer  Malz,  Hopfen,  Hefe  und  Wasser  auch  Zucker
verwendet  worden  ist,  darf  nur  in  Verkehr  gebracht  werden,  wenn  die  Verwendung
  von  Zucker  in  einer  dem  Verbraucher  erkennbaren  Weise  kundgemacht
wird.  Das  Nähere  bestimmt  der  Bundesrat.

Einfachbier  (  § 3   Abs.  2)  darf  nur  in  Verkehr  gebracht  werden,  wenn  es  in
einer  dem  Verbraucher  erkennbaren  Weise  als  solches  bezeichnet  ist.  Bier  darf
unter  der  Bezeichnung  Starkbier  oder  einer  sonstigen  Bezeichnung,  die  den  Anschein
erweckt,  als  ob  das  Bier  besonders  stark  eingebraut  sei,  nur  in  den  Verkehr
gebracht  werden,  wenn  der  Extraktgehalt  der  Stammwürze  des  Bieres  nicht  unter
die  festgesetzte  Grenze  herabgeht.  Vollbier,  dessen  Stammwürzegehalt  der  Vorschrift
  des  §  3  Abs.  2  nicht  entspricht,  darf  nicht  in  Verkehr  gebracht  werden.

Zubereitungen

§ 15
Zur  Herstellung  von  Bier  bestimmte  Zubereitungen,  mit  Ausnahme  der
im  §  13  Abs.  2  bezeichneten,  aus  Zucker  hergestellten  Farbmittel  und  der  im
§ 13  Abs.  3  bezeichneten  Farbebiere,  dürfen  nicht  in  Verkehr  gebracht  werden-II.

  Überwachungsvorschriften

Bestellung  eines  Vertreters
§ 16

Inhaber  von  Betrieben,  die  nach  dem  Biersteuergesetze  der  steuerlichen
Aufsicht  unterliegen,  haben  die  ihnen  durch  das  Gesetz  und  die  hierzu  ergangenen
Ausführungsbestimmungen  auferlegten  Verpflichtungen  entweder  selbst  zu  erfüllen
oder  einen  geeigneten  Vertreter  zu  bestellen.

Die  Bestellung  eines  Vertreters  muß  erfolgen,  wenn  der  Inhaber  an
der  Erfüllung  der  Verpflichtungen  verhindert  ist.

Von  der  Bestellung  eines  Vertreters  ist  der  Steuerbehörde  Anzeige  zu
erstatten.  Die  Steuerbehörde  entscheidet  über  die  jederzeit  widerrufliche  Zulassung.
des  Vertreters.

Wenn  und  solange  der  Forderung  der  Steuerbehörde  zur  Bestellung
eines  geeigneten  Vertreters  nicht  entsprochen  wird,  kann  der  Betrieb  der  Brauerei
untersagt  werden.

Erstmalige  Betriebsanmeldung
§  17

Wer  in  den  Besitz  einer  Brauerei  oder  eines  nach  dem  Biersteuergesetze
  der  Steueraufsicht  unterliegenden  Betriebs  gelangt,  hat  dies  innerbalbacht
  Tagen  nach  der  Besitzerlangung  der  Steuerbehörde  anzuzeigen.
        <pb n="905" />
        —  869  —

Eine  Person  oder  Gesellschaft,  für  deren  Rechnung  mehrere  Brauereien
betrieben  werden  oder  betrieben  werden  sollen  (§  3  Abs.  4)  hat  dies  mindestens
acht  Tage  vor  Beginn  des  gemeinsamen  Betriebs  der  Hebestelle  anzuzeigen.

Anmeldung  der  Brauereiräume  und  Brauereigeräte

§ 18

Wer  Bier  herstellen  will,  hat  der  Steuerbehörde  mindestens  acht  Tage
vor  Beginn  des  erstmaligen  Betriebs  die  Räume  zur  Aufbewahrung  der  Braustoffe
  und  zum  Betriebe  der  Brauerei  einschließlich  der  Gärungsräume  sowie  der
Räume,  in  denen  Bier  gelagert,  abgefüllt  und  abgegeben  werden  soll,  unter  Einreichung
  eines  Grundrisses,  ferner  die  Maisch-,  Koch-,  Kühl-  und  Gärgefäße,  die
Lager-  und  Fuhrfässer  unter  Angabe  ihres  regelmäßigen  Standorts  und  den
Einzelraumgehalt  der  Gefäße  schriftlich  anzumelden.

Die  zur  Lagerung,  Abfüllung  und  Abgabe  von  Bier  dienenden  Räume
unterliegen  der  steueramtlichen  Genehmigung.

Vermessung  der  Gefäße
§ 19
Die  angemeldeten  Gefäße  können  amtlich  vermessen  und  gestempelt  werden;
sie  sind  vom  Brauereiinhaber  nach  näherer  Anordnung  der  Steuerbehörde  mit
einer  Nummer  und  der  Angabe  des  Raumgehalts  zu  versehen.  Diese  Bezeichnung
ist  gehörig  zu  erhalten  und  nötigenfalls  zu  erneuern.

Veränderungsanzeige

§ 20
Werden  Betriebsräume  neu  eingerichtet  oder  geändert,  anmeldepflichtige
Gefäße  angeschafft  oder  die  vorhandenen  abgeschafft,  geändert  oder  in  einen  anderen
Raum  gebracht,  so  hat  der  Brauereiinhaber  dies  innerhalb  der  nächstfolgenden
drei  Tage  anzuzeigen.
Verkehr  mit  Brauereigefäßen
§ 21
Inhaber  von  Brauereien  dürfen  anmeldepflichtige  Gefäße  nicht  aus  den
Händen  geben,  bevor  sie  der  Steuerbehörde  den  Empfänger  angezeigt  und  eine
Bescheinigung  hierüber  erhalten  haben.

Verschließung  von  Brauereigeräten

§ 22
Für  die  Zeit,  in  der  Brauereigeräte  im  Betriebe  nicht  benutzt  werden  oder
nicht  benutzt  werden  dürfen,  können  sie  amtlich  verschlossen  werden.
        <pb n="906" />
        —  870  —

Aufbewahrung  der  Vorräte  an  Braustoffen

(23
Inhaber  von  Brauereien  dürfen  Vorräte  an  Malzschrot  und  Zucker,  soweit
sie  nach  dem  Ermessen  der  Steuerbehörde  den  Bedarf  des  eigenen  Haushalts
übersteigen,  nur  an  bestimmten,  ein  für  allemal  vorher  anzuzeigenden  geeigneten
Orten  aufbewahren.
Die  Aufbewahrungsorte  stehen  ohne  Ausnahme  unter  Aufsicht  der
Steuerbehörde.

Derpflichtung  zum  Halten  von  Malzmühlen
(24

Die  Inhaber

1.  der  am  1.  April  1918  bestehenden  Brauereien,  in  denen  das  Gesamtgewicht
  der  nach  dem  Brausteuergesetze  vom  15.  Juli  1909  steuerpflichtig
  gewordenen  Braustoffe  500  Dopxelzentner  im  Durchschnitt
der  Rechnungsjahre  1912  und  1913  oder  in  einem  späteren  Rechnungsjahre
  bis  zum  Inkrafttreten  des  Gesetzes  überstiegen  hat  oder  in  denen.
nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  in  einem  Rechnungsjahre  die  hergestellte
  Biermenge  3000  Hektoliter  übersteigt,

2.  der  nach  dem  1.  Aprik  1918  errichteten  Braucreien

sind  verpflichtet,  in  der  Brauerei  selbst  oder  in  räumlicher  Verbindung  mit  ihr
cigene  Mühlenwerke  oder  Malzquetschen  mit  einer  zugelassenen  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung
  zu  halten  und  ausschließlich  zum  Schroten  des  in  ihrer
Brauerei  zur  Bierbereitung  bestimmten  Malzes  zu  benutzen.

Die  Verpflichtung  entsteht  für  die  Inhaber  der  im  Abs.  1  Jiffer  1  bezeichneten
  Brauereien  am  1.  Oktober  1918  oder  nach  Ablauf  desjenigen  Rechnungsjahrs,
  in  dem  die  Gesamtmenge  des  steuerpflichtig  gewordenen  Bieres  zuerst
3000  Hektoliter  übersteigt.  Bei  einer  voraussichtlich  nicht  andauernden  Ubersteigung
  dieser  Grenze  oder,  wenn  die  räumlichen  Verhältnisse  den  Einbau  der
Malzsteuermühle  mit  Verwiegungsvorrichtung  ohne  Aufwendung  erheblicher  Kosten
nicht  gestatten,  soll  die  Steuerbehörde  die  Verpflichtung  erlassen.

Die  Inhaber  anderer  als  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Brauereien,  die
in  ihrer  Brauerei  das  zur  Bierbereitung  bestimmte  Malz  auf  eigenen  Mühlenwerken
  oder  Malzquetschen  schroten,  sind  verpflichtet,  die  Malzmühle  mit  einer
zugelassenen  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung  zu  versehen.  Die  Verpflichtung
entsteht  am  1.  Oktober  1918;  sie  soll  von  der  Steuerbehörde  erlassen  werden,
wenn  wegen  der  Beschaffenheit  der  Malzmühle  oder  der  räumlichen  Verhältnisse
die  steuersichere  Anbringung  der  Verwiegungsvorrichtung  nicht  oder  nur  mit  erheblichen
  Kosten  möglich  ist.
        <pb n="907" />
        —  871  —

Die  Inhaber  anderer  als  der  im  Abs.  1  und  3  bezeichneten  Brauereien
sind  zur  Aufstellung  von  Malzmühlen  mit  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtungen
in  ihren  Brauereien.  und  zur  Bestreitung  der  durch  den  Einbau  dieser  Mühlen
entstehenden  Kosten  verpflichtet,  wenn  die  räumlichen  Verhältnisse  den  Einbau
ohne  Aufwendung  erheblicher  Kosten  gestatten  und  die  Malzmühlen  nebst  Verwiegungsvorrichtungen
  von  der  Biersteuergemeinschaft  kostenlos  geliefert  werden.

In  anderen  als  den  im  Abs.  1,  3  und  4  bezeichneten  Fällen  kann  Inhabern
  von  Brauereien  von  der  Steuerbehörde  die  Verpflichtung  zur  Aufstellung
einer  Malzmöhle  mit  selbsttätiger  Verwiegungsvorrichtung  auferlegt  werden,  wenn
sie  sich  einer  Gefährdung  der  Biersteuer  schuldig  machen  oder  den  Uberwachungsvorschriften
  dieses  Gesetzes  und  der  hierzu  ergangenen  Ausführungsbestimmungen
fortgesetzt  zuwiderhandeln.

Wenn  und  solange  die  Inhaber  von  Brauereien  in  Erfüllung  der  Verpflichtung
  säumig  sind,  kann  ihnen  die  Bierbereitung  untersagt  werden.

Die  Verpflichtung  geht  im  Falle  eines  Wechsels  im  Besitze  der  Brauerei
auf  den  neuen  Inhaber  über  und  erlischt  nicht  durch  spätere  Verminderung  der
Biererzeugung.

Aufstellungsort  und  Einrichtung  der  Malzmühlen  und  der  selbsttätigen
Verwiegungsvorrichtungen  unterliegen  der  Genehmigung  der  Steuerbehörde.

Die  Verwiegungsvorrichtungen  müssen  mit  den  Malzmühlen  in  feste  Verbindung
  gebracht  und  beide  so  eingerichtet  sein,  daß  nach  Anlegung  des  steueramtlichen
  Verschlusses  ohne  Anwendung  erkennbarer  Gewalt  Malz  nur  zum  Mahlwerk
  gelangen  kann,  nachdem  es  die  Verwihgungsvorrichtung  durchlaufen  hat.

Pflichten  der  Brauer  mit  Malzmühlen
§ 25

Inhaber  von  Brauereien,  die  gemäß  §  24  zur  Aufstellung  von  Malzmühlen
  mit  selbsttätiger  Verwiegungsvorrichtung  verpflichtet  sind,  dürfen  zur
Bierbereitung  nur  Malz  verwenden,  das  auf  der  Malzmühle  geschrotet  worden
ist.  Die  Benutzung  der  Malzmühle  durch  andere  oder  das  Ablassen  von  geschrotetem
  Malze  an  andere  ist  nur  mit  Genehmigung  der  Steuerbehörde  statthaft.

Besitzen  Inhaber  von  Brauereien  außer  der  von  der  Steuerbehörde
zum  Schroten  des  Braumalzes  genehmigten  Malzmühle  noch  andere,  für  sonstige
Zwecke  bestimmte,  zum  Schroten  von  Malz  geeignete  Vorrichtungen  (Futterschrotmühlen
  usw.)  oder  wollen  sie  sich  solche  beschaffen,  so  haben  sie  hiervon  der
Steuerbehörde  Anzeige  zu  erstatten  und  sich  den  für  die  Benutzung  dieser  Vorrichtungen
  etwa  angeordneten  Maßnahmen  zu  unterwerfen.

Beschädigung  der  Malzmühle
§ 26
Beschädigungen  der  Malzmühle  oder  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung,
  die  die  Benutzung  unterbrechen  oder  die  Sicherheit  des  Verwiegungs-Reichs-Gesetzbl.
  1918.  161
        <pb n="908" />
        —  872  —

ergebnisses  mindern,  Unregelmäßigkeiten  in  der  Tätigkeit  der  Verwiegungsvorrichtung
sowie  Verletzungen  des  amtlichen  Verschlusses  haben  Inhaber  von  Brauereien  ohne
Verzug  und  jedenfalls  vor  Ablauf  von  24  Stunden  der  Hebestelle  anzuzeigen.
Wenn  der  amtliche  Verschluß  verletzt  oder  sonst  bie  Sicherheit  des  Verwiegungsergebnisses
  gefährdet  ist,  oder  wenn  die  Verwiegungsvorrichtung  die  Tätigkeit  versagt
  oder  unregelmäßig  ausübt,  darf  bis  zum  Eintreffen  eines  Steuerbeamten  nur
unter  Zuziehung  eines  Zeugen  Malz  auf  der  Malzmühle  geschrotet  werden  Das
Gewicht  des  geschroteten  Malzes  ist  in  diesem  Falle  unter  Mitwirkung  des  zugezogenen
  Zeugen  besonders  festzustellen  und  im  Mahlbuch  (§  27)  anzuschreiben.

Der  Steuerbeamte  setzt  die  schadhafte  oder  unzuverlässige  Verwiegungsvorrichtung
  außer  Betrieb  und  gewährt  zur  Ausbesserung,  Neuaufstellung  oder
Wiederherstellung  der  beschädigten  Malzmühle  eine  angemessene  Frist.  Die  einstweilige
  Benutzung  der  Malzmühle  ohne  die  Verwiegungsvorrichtung  ist,  wenn  es
zur  Verhütung  einer  Betriebsstörung  erforderlich  ist,  unter  sichernden  Maßnahmen
zu  gestatten.

Mahlbuch

§ 27

Jedes  Schroten  von  Malz  ist  nach  der  Beendigung  sofort  in  ein  Mahlbuch
einzutragen,  das  den  Stand  des  an  der  Verwiegungsvorrichtung  befindlichen  Zählwerkes
  fortlaufend  nachweist.  Die  Eintragung  muß  von  dem  Inhaber  der  Brauerei
oder  dessen  bevollmächtigtem  Vertreter  eigenhändig  vollzogen,  das  Mahlbuch  sorgfältig
an  dem  von  der  Steuerbehörde  bestimmten  Orte  aufbewahrt,  den  Steuerbeamten
jederzeit  vorgelegt,  zur  bestimmten  Frist  abgeschlossen  und  der  Hebestelle  eingereicht
  werden.

Genossenschaftsmühlen
§ 28
Unter  den  erforderlichen  Maßnahmen  darf  gestattet  werden,  daß  mehrere

zum  Halten  einer  Malzsteuermühle  verpflichtete  Brauereiinhaber  eine  solche  gemeinschaftlich
  besitzen  oder  benutzen.

Verpflichtung  der  Brauer  ohne  Malzmühlen
a)  Brauanzeige
§ 29
Inhaber  von  Brauereien,  die  zur  Aufstellung  von  Malzmühlen  mit  selbsttätiger
Verwiegungsvorrichtung  nicht  verpflichtet  sind,  haben  der  Steuerhebestelle  schriftlich
anzuzeigen,  welche  Gattung  und  Menge  der  zulässigen  Braustoffe  (§ 13) sie  zu  jedem  Sud
nehmen,  an  welchem  Tage  und  zu  welcher  Stunde  sie  einmaischen  werden,  wieviel
Würze  und  welche  Biersorte  sie  aus  den  angemeldeten  Braustoffen  herstellen  wollen.
Die  Anzeige  kann  auch  im  voraus  für  einen  bestimmten  Zeitraum  gemacht  werden.
        <pb n="909" />
        —  873  —

§ 30

Die  Brauanzeige  (§  29)  muß,  wenn  vormittags  gemaischt  werden  soll,
spätestens  am  Nachmittag  des  vorhergehenden  Tages,  und  wenn  nachmittags
gemaischt  werden  soll,  spätestens  am  Vormittag  desselben  Tages  drei  Stunden
vorher  bei  der  Steuerbehörde  innerhalb  der  Dienststunden  eingehen.  Ausnahmen
können  von  der  Steuerbehörde  zugelassen  werden.

Abänderungen  der  Brauanzeige  sind  nur  innerhalb  der  für  letztere  selbst
festgesetzten  Frist  zulässig.

b)  Betriebsvorschriften
§ 31

In  Brauereien,  deren  Inhaber  zur  Brauanzeige  verpflichtet  sind,  darf
der  Vorrat  an  Malzschrot,  sobald  Braueinmaischungen  angemeldet  sind  (§  29),
die  für  den  folgenden  Tag  angemeldete  Menge  nicht  übersteigen.

Die  Einmaischungen  dürfen  nur  an  Wochentagen  geschehen,  und  zwar
in  den  Monaten  vom  Oktober  bis  einschließlich  März  von  morgens  6  bis  abends
10  Uhr,  in  den  übrigen  Monaten  aber  von  morgens  4  bis  abends  10  Uhr.
Ausnahmen  hiervon  können  nach  Bedürfnis  bewilligt  und  dürfen  bei  ununterbrochenem
  Betriebe  nicht  versagt  werden.  Als  Schluß  der  Einmaischung  gilt
der  Zeitpunkt,  an  dem  mit  dem  Ablassen  der  Würze  zum  Zwecke  des  Kochens
begonnen  wird.

In  der  Regel  soll  die  ganze  Beschickung  auf  einmal  eingemaischt  werden,
so  daß  eine  Nachmaischung  nicht  stattfindet.  Wird  eine  Brauerei  regelmäßig
mit  Nachmaischen  betrieben,  so  muß  ein  für  allemal  angezeigt  werden,  in  wieviel
Abteilungen  und  mit  welchem  Gewichte  für  jede  Beschickung  gemaischt  werden  soll.

Zuckerverwendung
§ 32

Wer  Zucker  zur  Bierbereitung  verwenden  will,  hat,  abgesehen  von  der
für  jeden  Sud  zu  erstattenden  Brauanzeige  (§  29),  hierüber  mindestens  drei  Tage
vor  der  erstmaligen  Verwendung  bei  der  Steuerhebestelle  eine  schriftliche  Erklärung
in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  In  der  Erklärung,  deren  eine  Ausfertigung
in  der  Brauerei  zur  Einsicht  der  Steuerbeamten  aufgelegt  werden  muß,  ist  die
Art  und  Weise  der  beabsichtigten  Verwendung,  insbesondere  bei  welchem  Abschnitt
der  Bierbercitung  sie  jedesmal  erfolgen  soll,  näher  zu  bezeichnen.  Bei  dem
Betrieb  ist  diese  Erklärung  genau  zu  befolgen;  später  beabsichtigte  dauernde
Änderungen  sind  innerhalb  gleicher  Frist  vorher  schriftlich  anzuzeigen.  Soll  von
dem  Inhalt  der  Erklärung  nur  für  einzelne  bestimmte  Einmaischungen  abgewichen
werden,  so  ist  dies  in  der  Brauanzeige  anzumelden.

Über  den  zur  Bierbereitung  bestimmten  Vorrat  an  Zucker  ist  nach
näherer  Anordnung  des  Bundesrats  ein  Buch  zu  führen,  das  den  Steuerbeamten
jederzeit  vorzulegen  ist.

161*
        <pb n="910" />
        —  874  —

Buchführung
§ 33

Inhaber  von  Brauereien  haben  folgende  Bücher  zu  führen:

1.  das  Sudbuch,

2.  das  Steuerbuch.

In  das  Sudbuch  sind  die  einzelnen  Einmaischungen,  Menge  und  Gattung
der  hierfür  verwendeten  Braustoffe,  die  Menge  der  daraus  gewonnenen  Bierwürze
und  deren  Extraktgehalt  sowie  die  nach  den  Betriebsverhältnissen  der  Brauerei
aus  der  Würzemenge  sich  berechnende  Biermenge  einzutragen.

In  das  Steuerbuch  sind  die  Mengen  des  steuerpflichtig  gewordenen (§ 8
Abs.  2),  des  nach  §  6  Abs.  1  von  der  Steuer  befreiten  Bieres  und  des  steuerfrei
ausgeführten  Bieres  (§  2)  einzutragen.

Die  im  Abs.  1  bezeichneten  Bücher  sind  nach  näherer  Anordnung  des
Bundesrats  zu  führen;  der  Bundesrat  kann  über  die  Buchführung  von  den  Vorchriften
  in  Abs.  1  bis  3  abweichende  Bestimmungen  treffen.  Die  Bücher  sind
an  dem  von  der  Steuerbehörde  bestimmten  Platze  sorgfältig  aufzubewahren,  den
Steuerbeamten  jederzeit  vorzulegen,  zur  bestimmten  Frist  abzuschließen  und  der
Steuerbehörde  einzusenden.

Abfüllung  und  Lagerung  fertigen  Bieres;  Entkfernen  des  Bieres  aus  der
Brauerei;  Einbringen  von  Bier

§  34

Fertiges,  unversteuertes  Bier  darf  nur  in  den  von  der  Steuerbehörde  zugelassenen
  Räumen  gelagert  und  abgefüllt  werden.

Bier  darf  aus  der  Brauerei  nicht  entfernt  werden,  bevor  es  in  den  nach
seiner  allgemeinen  Beschaffenheit  und  regelmäßigen  Brauart  zum  Genusse  fertigen
Zustand  gebracht  ist.  Der  Bundesrat  kann  Ausnahmen  zulassen.

Die  Einbringung  von  Bier  aus  dem  freien  Verkehr  in  eine  Brauerei
unterliegt  den  vom  Bundesrat  anzuordnenden  Überwachungsmaßnahmen.

Versandgefäße
§  35
In  Fässern  darf  Bier  aus  der  Brauerei  nur  dann  entfernt  werden,
wenn  die  Fässer  amtlich  geeicht  und  mit  dem  Eichstempel  und  einer  Nummer  versehen
  sind.  Auf  den  Fässern  muß  die  Brauerei,  in  der  das  Bier  hergestellt  ist,
bezeichnet  und  das  Jahr  der  Eichung  und  der  Raumgehalt  in  Litern  angegeben  sein.
Die  Angaben  auf  den  Fässern  müssen  deutlich  und  dauerhaft  angebracht  sein.
In  anderen  Gefäßen  als  Fässern  darf  Bier  aus  der  Brauerei  nur
entfernt  werden,  wenn  diese  Gefäße  vorher  nach  Art  und  Raumgehalt  unter
        <pb n="911" />
        —  875  —

Hinterlegung  von  Mustern  der  Steuerbehörde  angemeldet  worden  sind.  Auf  den
Gefäßen  muß  der  Name  und  Ort  der  Brauerei,  in  der  das  Bier  hergestellt  ist,
angegeben  sein.  ·
Bestandsaufnahme
§ 36

Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  werden  in  den  Brauereien
Bestandsaufnahmen  vorgenommen.  Fehlmengen  an  Bier,  die  sich  hierbei  gegenüber
  den  in  der  Brauerei  geführten  Anschreibungen  ergeben,  sind  zu  versteuern,
soweit  nicht  dargetan  wird,  daß  sie  auf  Umstände  zurückzuführen  sind,  die  eine
Steuerschuld  nicht  begründen.

Abfindung
§  37

Inhaber  von  Brauereien,  in  denen  in  einem  Rechnungsjahre  nicht  mehr  als
500  Hektoliter  Bier  hergestellt  werden  und  die  vor  dem  1.  April  1918  betriebsfähig
  hergerichtet  worden  sind,  sowie  Brauer,  die  die  Steuerermäßigung  des  §  6  Abs.  2
genießen  (Hausbrauer),  können  abgefunden  werden;  auf  sie  finden  alsdann  die  Vorschriften
  in  dem  §  8  Abs.  2,  §§  10,  11  Abs.  1  und §§  33  bis  36  keine  Anwendung.
Abgefundenen  Brauern  kann  die  Führung  von  Anschreibungen  über  die  erzeugten
Biermengen  auferlegt  werden.  Die  Biersteuer  ist  von  abgefundenen  Brauern  nach
näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  von  der  Biermenge,  die  aus  den  zur  Bierbereitung
  angemeldeten  Stoffmengen  hergestellt  werden  kann,  im  voraus  durch  die
Verwaltungsbehörde  bindend  festzusetzen  und,  soweit  nicht  Stundung  eintritt,  spätestens
am  siebenten  Tage  des  zweiten  auf  die  Festsetzung  folgenden  Monats  zu  entrichten.

Bierausschank  und  Bierhandel  der  Brauereien
§ 38
Findet  in  Verbindung  mit  einer  Brauerei  Ausschank  von  Bier  oder  Handel

mit  fremdem  Biere  statt,  so  kann  der  Bundesrat  besondere  überwachungsmaßnahmen
  treffen.

Steueraufsicht,  Gegenstand  und  Umfang
§  39
Die  Brauereien  und  der  Ausschank  von  Bier  in  Verbindung  mit  einer
Brauerei  unterliegen  der  Steueraufsicht.

Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  in  den  Betriebs-  und  Lagerräumen
einer  Brauerei,  in  den  an  die  Brauerei  anstoßenden,  mit  ihr  in  Verbindung
stehenden  Räumen  sowie  in  den  Räumen,  in  denen  ein  Ausschank  von  Bier  in
Verbindung  mit  einer  Brauerei  stattfindet,  Nachschau  zu  halten.  Die  Steuerbeamten
  sind  insbesondere  berechtigt,  die  zum  Wiegen  der  Braustoffe  bestimmten
        <pb n="912" />
        —  876  —

Wagen  und  Gewichte  sowie  die  zur  Vermessung  der  Würze-  und  Biermengen  bestimmten
  Geräte  zu  prüfen  und  im  Bedarfsfall  deren  Richtigstellung  zu  veranlassen,
  die  Vorräte  an  Braustoffen  nachzuwiegen,  die  zum  Betrieb  einer  Brauerei#
bestimmten  Geräte  und  Gefäße,  einschließlich  der  Lager-,  Fuhr-  und  Versandgefäße,
  nachzumessen  und  die  erzeugten  Würze-  oder  Biermengen  sowie  deren
Extraktgehalt  festzustellen.  Die  Steuerbeamten  dürfen  in  den  unter  Steueraufsicht
  stehenden  Betrieben  unentgeltlich  Proben  von  den  Braustoffen,  der  Bierwürze
und  dem  Biere  entnehmen.

Den  Steuerbeamten  müssen  die  im  Abs.  2  bezeichneten  Räume  von
morgens  6  Uhr  bis  abends  9  Uhr,  und  wenn  in  ihnen  gearbeitet  wird,  jederzeit
zugänglich  sein;  die  Zeitbeschränkung  fällt  weg,  wenn  Gefahr  im  Verzug  ist.

Es  dürfen  keine  Einrichtungen  getroffen  werden,  die  die  Ausübung  der
Nachschau  verhindern  oder  erschweren.  

Haussuchung
§ 40

Ist  hinreichender  Verdacht  vorhanden,  daß  die  Biersteuer  hinterzogen  worden
ist  oder  daß  bei  der  Bierbereitung  unzulässige  Stoffe  verwendet  werden,  so  dürfen
die  Steuerbeamten  auch  in  anderen  als  den  im  §  39  Abs.  2  bezeichneten  Räumen
unter  Beachtung  der  für  Haussuchungen  gesetzlich  vorgeschriebenen  Formen  Nachschau
  halten.

Hilfedienste
§ 41

In  Betrieben,  in  denen  eine  Aufsichtshandlung  vorgenommen  wird,  sind
den  Aufsichtsbeamten  unentgeltlich  die  Hilfsdienste  zu  leisten,  die  erforderlich  sind,
um  die  den  Beamten  obliegenden  Geschäfte  in  den  vorgeschriebenen  Grenzen  zu
vollziehen.  Die  zu  diesem  Zwecke  erforderlichen  Aufschlüsse  müssen  erteilt,  die
benötigten  Hilfsmittel,  insbesondere  die  zur  Verwiegung  der  Braustoffe  erforderlichen
  Wagen  und  Gewichte  sowie  die  zur  Feststellung  der  Würze-  und  Biermengen
  und  des  Extraktgehalts  der  Bierwürze  erforderlichen  Geräte  beschafft,
auch  muß  für  ausreichende  Beleuchtung  gesorgt  werden.

Den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  sind  die  auf  die  Herstellung.
und  den  Verkauf  von  Bier  bezüglichen  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke  auf  Verlangen
  zur  Einsicht  vorzulegen.

Wenn  und  solange  diesen  Verpflichtungen  nicht  nachgekommen  wird,
kann  der  Betrieb  der  Brauerei  oder  der  Ausschank  von  Bier  in  Verbindung  mit
einer  Brauerei  untersagt  werden.
        <pb n="913" />
        —  877  —

III.  Strafvorschriften
Biersteuerhinterziehung
§ 42
Wer  vorsätzlich  die  gesetzliche  Steuer  für  Bier  ganz  oder  zum  Teil  hinterzieht
  oder  einen  ihm  nicht  gebührenden  Steuervorteil  erschleicht,  wird  wegen

Biersteuerhinterziehung  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  die  das  Vierfache  der  Steuerverkürzung
  oder  des  Steuervorteils,  mindestens  aber  fünfzig  Mark  beträgt.

Versuch
§ 43

Der  Versuch  der  Biersteuerhinterziehung  ist  strafbar;  die  für  die  vollendete
Tat  angedrohte  Strafe  gilt  auch  für  den  Versuch.

Bei  dem  Versuch  ist  die  Strafe  nach  der  Steuerverkürzung  oder  dem
Steuervorteile  zu  bemessen,  die  bei  Vollendung  der  Tat  eingetreten  wären.

§ 44

Die  Biersteuerhinterziehung  wird  insbesondere  dann  als  vorliegend  angenommen,


1.  wenn  mit  der  Herstellung  von  Bier  begonnen  wird,  bevor  die  Anzeige
des  Betriebs  in  der  vorgeschriebenen  Weise  (§  18)  erfolgt  ist

2.  wenn  die  im  §  17  Abs.  2  vorgeschriebene  Anzeige  über  den  Betrieb
mehrerer  Brauereien  durch  eine  Person  oder  Gesellschaft  nicht  oder
nicht  rechtzeitig  erstattet  wird;

3.  wenn  die  im  §  33  vorgeschriebenen  Bücher  nicht  oder  wissentlich  nicht
richtig  geführt  werden;

4.  wenn  unbefugt  oder  ohne  ordnungsmäßige  Buchung  Bier  aus  der
Brauerei  entfernt  oder  in  der  Brauerei  verbraucht  wird;

5.  wenn  über  das  unter  Steueraufsicht  stehende  Bier  unbefugt  verfügt  wird;

6.  wenn  Bier,  das  unter  Inanspruchnahme  des  ermäßigten  Biersteuersatzes
von  drei  Mark  für  ein  Hektoliter  nur  für  den  Hausbedarf  bereitet
ist  (§  6  Abs.  2),  an  nicht  zum  Haushalt  gehörige  Personen  gegen  Entgelt
  abgegeben  wird;  oder  wenn  Inhaber  von  Brauereien  Bier,  für
das  Steuerfreiheit  auf  Grund  von  &amp;amp;  6  Abs.  1  in  Anspruch  genommen
wird,  an  andere  Personen  als  ihre  Angestellten  und  Arbeiter  abgeben;

7.  wenn  in  einer  Abfindungsbrauerei  die  gemäß  §  37  vom  Bundesrate
vorgeschriebenen  Anmeldungen  oder  Anschreibungen  nicht  oder  unrichtig
bewirkt  werden.
        <pb n="914" />
        —  878  —
§ 45

Der  Biersteuerhinterziehung  wird  gleichgeachtet,
wenn  in  einer  Brauerei,  die  zur  Aufstellung  einer  Malzmühle  mit
selbsttätiger  Verwiegungsvorrichtung  verpflichtet  ist,  ohne  Genehmigung
der  Steuerbehörde  Malz  zur  Verwendung  gelangt,  das  auf  einer  anderen
Mahlvorrichtung  als  der  für  die  Brauerei  genehmigten  Malzmühle  geschrotet
  worden,  oder  das  (ausgenommen  der  Fall  des  §  26)  nicht
durch  die  mit  der  Malzmühle  verbundene  selbsttätige  Verwiegungsvorrichtung
  gegangen  ist;

2.  wenn  in  einer  solchen  Brauerei  die  Malzmühle  mit  selbsttätiger  Verwiegungsvorrichtung
  in  ihrer  regelmäßigen  Tätigkeit  derart  vorsätzlich
gestört  wird,  daß  das  Gewicht  des  geschroteten  Malze  von  dem
Zählwerk  entweder  gar  nicht  oder  zu  gering  angegeben  wird

3.  wenn  der  Inhaber  einer  solchen  Brauerei,  obwohl  er  weiß,  daß  das.

Zählwerk  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung  seiner  Malzmühle

das  Gewicht  des  Malzes  nicht  oder  zu  niedrig  angibt,  die  Malzmühle

zum  Schroten  benutzt  oder  benutzen  läßt,  ohne  einen  glaubwürdigen

Zeugen  zuzuziehen  und  unter  dessen  Mitbeurkundung  das  Gewicht  des

Malzes  im  Mahlbuch  anzuschreiben;

4. wenn  dem  Biere  verbotswidrig  (§  13  Abs.  7)  Wasser  zugesetzt  wird;

5. wenn  dem  Verbot  im  §  13  Abs.  8  zuwider  Bier  vermischt  oder  dem

Biere  Zucker  zugesetzt  wird;

6.  wenn  fertiges  unversteuertes  Bier  vom  Hersteller  in  anderen  als  den

genehmigten  Räumen  abgefüllt  oder  gelagert  wird  (§  34  Abs.  1)
7. wenn  Bier  in  Fässern  oder  Gefäßen  aus  der  Brauerei  entfernt  wird,
die  den  Vorschriften  im  §  35  nicht  entsprechen;

8.  wenn  den  Vorschriften  über  die  Überwachung  des  Bierausschankes  oder
des  Bierhandels  einer  Brauerei  zuwidergehandelt  wird.





Biersteuerhehlerei
§ 46

Wer  seines  Vorteils  wegen  vorsätzlich  Bier,  hinsichtlich  dessen  eine  Biersteuerhinterziehung
  stattgefunden  hat,  ankauft,  zum  Pfande  nimmt  oder  sonst  an
sich  bringt,  verheimlicht,  absetzt  oder  zu  seinem  Absatz  mitwirkt,  wird  wegen
Biersteuerhehlerei  mit  einer  Geldstrafe  in  Höhe  des  vierfachen  Betrags  der
Steuer,  mindestens  aber  in  Höhe  von  fünfzig  Mark  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar;  §  43  findet  entsprechende  Anwendung.

Geldstrafe
§ 47
Kann  der  Betrag  der  Steuerverkürzung  oder  des  Steuervorteils,  nach  dem

die  Geldstrafe  zu  bemessen  ist,  nicht  festgestellt  werden,  so  ist  auf  eine  Geldstrafe
von  fünfzig  Mark  bis  fünfzigtausend  Mark  zu  erkennen.
        <pb n="915" />
        —  879  —

Beihilfe  und  Begünstigung  bei  Übertretungen
§ 48

Liegt  eine  Übertretung  vor,  so  werden  die  Beihilfe  und  die  Begünstigung
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

Rückfall
§ 49
Wer  im  Inland  wegen  Biersteuerhinterziehung  oder  Biersteuerhehlerei
bestraft  worden  ist  und  vor  Ablauf  von  drei  Jahren,  nachdem  die  Strafe  ganz
oder  teilweise  verbüßt  oder  erlassen  ist,  wieder  eine  dieser  Handlungen  begeht,
wird  mit  einer  Geldstrafe  in  Höhe  des  doppelten  Betrags  der  in  den  §§  42,  46
bis  48  angedrohten  Strafen,  mindestens  aber  in  Höhe  von  einhundert  Mark  bestraft.
Bei  jedem  weiteren  Rückfall  ist  die  Strafe  Gefängnis  bis  zu  zwei
Jahren.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  in  Höhe  des
doppelten  Betrags  der  für  den  ersten  Rückfall  angedrohten  Strafe  erkannt  werden

Strafe  für  Verwendung  unzulässiger  Stoffe  bei  der  Bierbereitung
§ 50

Wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  andere  als  die  nach  §  13  zulässigen
Stoffe  zur  Bereitung  von  Bier  verwendet  oder  dem  fertigen  zum  Absatz  bestimmten
  Biere  zusetzt,  wird,  soweit  nicht  nach  anderen  Gesetzen  eine  schwerere
Strafe  verwirkt  ist,  mit  einer  Geldstrafe  von  fünfzig  Mark  bis  fünftausend  Mark
bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  unzulässige  Ersatz-  oder  Zusatzstoffe  in  einer
unter  Steueraufsicht  stehenden  Räumlichkeit  (§  39  Abs.  2)  aufbewahrt,  sofern  die
Stoffe  nicht  nachweislich  zu  anderen  Zwecken  als  zur  Bierbereitung  bestimmt  sind.

Neben  der  Geldstrafe  kann  auf  Einziehung  der  Ersatz=  oder  Jusatzstoffe,
des  mit  ihnen  bereiteten  oder  versetzten  Bieres  und  der  Umschließungen  erkannt
werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurteilten  gehören  oder  nicht.  Ist  die
Einziehung  nicht  ausführbar,  so  ist  dem  Verurteilten  an  ihrer  Stelle  die  Zahlung
des  Wertes  der  Gegenstände  oder,  wenn  dieser  nicht  zu  ermitteln  ist,  einer  Geldsumme
  von  zehn  Mark  bis  zehntausend  Mark  aufzuerlegen.

Die  Vorschriften  im  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2  finden  auf  Zuwiderhandlungen
  gegen  das  Verbot  über  die  Verbreitung  von  Zubereitungen  der  im  §  15
bezeichneten  Art  Anwendung.

Ordnungewidrigkeiten
§ 51  
Wer  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  den  dazu  erlassenen  und
öffentlich  oder  den  Beteiligten  besonders  bekanntgemachten  Verwaltungsvorschriften
durch  andere  als  die  in  den  §§  42  bis  50  bezeichneten  Handlungen  zuwiderhandelt,
  wird  mit  einer  Ordnungsstrafe  von  fünf  Mark  bis  dreihundert  Mark
bestraft,  sofern  nicht  nach  anderen  Gesetzen  eine  schwerere  Strafe  verwirkt  ist.
Die  Ordnungsstrafe  tritt  auch  ein,  wenn  in  den  Fällen  der  §§  44,  45  festgestellt
Reichs-Gesetzbl.  1918.  162
        <pb n="916" />
        —  880  —

wird,  daß  der  Täter  ohne  den  Vorsatz  der  Hinterziehung  der  Biersteuer  oder  der
Erschleichung  eines  ihm  nicht  gebührenden  Steuervorteils  gehandelt  hat.

Die  Ordnungsstrafe  kann  bis  auf  sechshundert  Mark  erhöht  werden,
wenn  der  Täter  durch  die  Zuwiderhandlung  vorsätzlich  oder  fahrlässig  einen
Steuerbeamten  in  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Dienstes  behindert.

Zwangemaßregeln
§ 52  

Neben  der  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die
Beobachtung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  getroffenen  Anordnungen  durch  Androhung
  und  Einziehung  von  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  erzwingen.
Sie  kann,  wenn  eine  vorgeschriebene  Einrichtung  nicht  getroffen  wird,  diese  auf
Kosten  der  Pflichtigen  herstellen  lassen.  Die  Einziehung  der  hierdurch  erwachsenen
Auslagen  erfolgt  nach  den  Vorschriften  für  die  Beitreibung  der  Zölle  und  mit
dem  Vorzugsrechte  der  letzteren.

Haftung  für  andere  Personen
§ 53

Inhaber  der  unter  das  Biersteuergesetz  fallenden  Betriebe  haften  für  die
von  ihren  Verwaltern,  Geschäftsführern,  Gehilfen  und  sonstigen  in  ihrem  Dienste
oder  Lohne  stehenden  Personen  sowie  von  ihren  Familien-  oder  Haushaltsmitgliedern
  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verwirkten  Geldstrafen  und  Kosten  des
Strafverfahrens  sowie  für  die  nachzuzahlende  Steuer.  Die  Haftung  für  die
Geldstrafe  und  die  Kosten  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Zuwiderhandlung  nachweislich
  ohne  Wissen  des  Inhabers  begangen  worden  ist;  die  Haftung  ist  jedoch  auch
in  diesem  Falle  begründet,  wenn  es  der  Inhaber  bei  der  Auswahl  oder  der  Beaufsichtigung
  des  Angestellten  oder  bei  der  Beaufsichtigung  der  Familien-  oder
Haushaltsmitglieder  an  der  erforderlichen  Sorgfalt  hat  fehlen  lassen  oder
wenn  er  aus  der  Tat  einen  Vorteil  gezogen  hat.

Übertragung  der  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit
§ 54
Betriebsinhaber,  die  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  können  die  Übertragung
der  ihnen  obliegenden  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  auf  den  Betriebsleiter
bei  der  Steuerbehörde  beantragen.  Wird  der  Antrag  genehmigt,  so  geht  die
strafrechtliche  Verantwortlichkeit  unbeschadet  der  im  §  53  vorgesehenen  Vertretungsverbindlichkeit
  des  Betriebsinhabers  auf  den  Betriebsleiter  über.  Die  Genehmigung
  ist  jederzeit  widerruflich.
§ 55
Läßt  sich  die  Geldstrafe  von  dem  Schuldigen  nicht  beitreiben,  so  kann  die
Steuerbehörde  davon  absehen,  den  für  die  Geldstrafe  Haftenden  in  Anspruch
zu  nehmen,  und  die  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  an  dem
Schuldigen  vollstrecken  lassen.
        <pb n="917" />
        —  881  —

Ersatzfreiheitsstrafe
§ 56
Die  an  die  Stelle  einer  uneinbringlichen  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe
darf  zwei  Jahre,  im  Falle  des  §  52  drei  Monate  nicht  übersteigen.

Nachzahlung  der  Steuer
§ 57
Die  Berechnung  und  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Biersteuer  wird
durch  das  Strafverfahren  nicht  berührt.

Zusammentreffen  mehrerer  Gesetzesverletzungen
§ 58

Trifft  eine  Steuerzuwiderhandlung  mit  einer  nach  einem  anderen  Gesetze
strafbaren  Handlung  zusammen,  so  sind  die  in  beiden  Gesetzen  angedrohten  Strafen
nebeneinander  zu  verhängen.

Sind  auf  dieselbe  Handlung  mehrere  Strafvorschriften  dieses  Gesetzes
anwendbar,  so  ist  die  Strafe  nach  der  Vorschrift  festzusetzen,  die  die  schwerste
Strafe  und  bei  ungleicher  Strafart  die  schwerste  Strafart  androht.  Doch  darf
auf  kein  niedrigeres  Strafmaß  und  auf  keine  leichtere  Strafart  erkannt  werden,
als  nach  den  anderen  Vorschriften  zulässig  ist.  Auch  muß,  wenn  und  insoweit
eine  der  anwendbaren  Vorschriften  die  Einziehung  oder  die  Haftbarkeit  dritter
Personen  vorschreibt,  hierauf  erkannt  werden.

Hat  jemand  mehrere  selbständige  Steuerzuwiderhandlungen  begangen,
so  sind  alle  für  diese  Handlungen  angedrohten  Strafen  nebeneinander  zu  verhängen;
  treffen  mehrere  Freiheitsstrafen  zusammen,  so  ist  auf  eine  Gesamtstrafe
zu  erkennen,  die  in  einer  Erhöhung  der  verwirkten  schwersten  Strafe  besteht,  drei
Jahre  jedoch  nicht  übersteigen  darf.  Wenn  und  insoweit  neben  einer  der  verwirkten
  Einzelstrafen  die  Einziehung  oder  die  Haftbarkeit  dritter  Personen  vorgeschrieben
  ist,  muß  auch  hierauf  erkannt  werden.

Auch  im  Falle  des  Zusammentreffens  darf  die  an  die  Stelle  uneinbringlicher
  Geldstrafen  tretende  Freiheitsstrafe  zwei  Jahre  nicht  übersteigen.

Verjährung
§ 59
Die  Strafverfolgung  von.  Biersteuerhinterziehungen  (§§  42  bis  45),  von
Biersteuerhehlerei  (§  16)  und  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  den  §§  13
und  15  getroffenen  Vorschriften  (§  50)  verjährt  in  drei  Jahren,  die  Strafverfolgung
  von  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz,  die  mit  Ordnungsstrafen
bedroht  sind,  in  einem  Jahre.
Strafverfahren
§ 60
Für  die  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Biersteuervergehen
  sowie  für  die  Strafmilderung  und  den  Erlaß  der  Strafe  im  Gnaden-162*
        <pb n="918" />
        —  882  —
wege  kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  denen  sich  das  Verfahren
wegen  Vergehens  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.

Der  Erlös  aus  den  eingezogenen  Gegenständen  und  die  nach  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  verwirkten  Geldstrafen  fallen  der  Kasse  desjenigen  Staates
zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  im  ersten  Rechtszug  erlassen  ist.

Verfehlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erbebung  der
Bierübergangsabgabe
§ 61
Auf  die  Bestrafung  von  Hinterziehungen  der  Übergangsabgabe  vom  Biere
sowie  von  sonstigen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  über  den  Verkehr
mit  übergangsabgabepflichtigem  Biere  finden  die  Vorschriften  über  die  Bestrafung
der  Zollhinterziehungen  (§§135  ff.  des  Vereinszollgesetzes  vom  1.  Juli  1869  —
Bundes-Gesetzbl.  S.  317  —)  und  der  Zollordnungswidrigkeiten  (§  152  daselbst)
Anwendung.  
Verrechnung
§ 62
Ein  im  Strafverfahren  eingegangener  Geldbetrag  ist  im  Verhältnis  zur
Reichskasse  zunächst  auf  die  Steuer  zu  verrechnen.

IV.  Abgaben  von  Bier  für  Rechnung  von  Gemeinden
§ 63

Hinsichtlich  der  Abgabenerhebung  von  Bier  für  Rechnung  von  Gemeinden
kommen  die  Vorschriften  im  Artikel  5  II  §  7  des  Vertrags  vom  8.  Juli  1867,
die  Fortdauer  des  deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins  betreffend,  mit  den  im
Abs.  2  bis  5  enthaltenen  Änderungen  in  Anwendung.

Die  Abgabe  darf  nur  vom  fertigen  Biere  erhoben  werden.

Die  Grenze,  bis  zu  der  das  Bier  für  Rechnung  von  Gemeinden  besteuert
  werden  darf,  wird  auf  fünfundsechzig  Pfennig  für  ein  Hektoliter  Bier  festgesetzt.
  Für  Einfachbier  im  Sinne  dieses  Gesetzes  darf  die  Abgabe  nicht  mehr  als
dreißig  Pfennig  für  ein  Hektoliter  betragen.

Abgaben  von  Bier  für  Rechnung  von  Gemeinden  sind  bei  dem  Übergange
  des  versteuerten  Bieres  nach  anderen  Orten  von  den  Gemeinden  in  dem
nachweislich  gezahlten  Betrage  zu  erstatten.  In  Fällen,  in  denen  bisher  eine
solche  Erstattung  nicht  stattgefunden  hat,  kann  die  oberste  Landesverwaltungsbehörde
den  bisherigen  Zustand  bis  zum  1.  Oktober  1920  noch  fortdauern  lassen.

Für  die  Fälligkeit,  Einzahlung  und  Stundung  der  von  Gemeinden  erhobenen
  Abgaben  vom  fertigen  Biere  gelten  die  im  §  11  festgesetzten  Fristen.

V.  Besondere  Vorschriften

Verwaltung

§ 64
Die  Verwaltung  und  Erbebung  der  Biersteuer  liegt  den  Landesbehörden  ob.
        <pb n="919" />
        —  883  —

Für  die  Verwaltungskosten  wird  aus  der  Reichskasse  eine  vom  Bundesrate
  zu  bestimmende  Vergütung  gewährt.

Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  die  Stationskontrolleure
  haben  in  Beziehung  auf  dieses  Gesetz  dieselben  Rechte  und  Pflichten,
welche  ihnen  in  Ansehung  der  Lölle  und  Verbrauchssteuern  beigelegt  sind.

Einbeziehung  Elsaß-Lothringens
 §65
Durch  Beschluß  des  Bundesrats  und  des  Reichstags  kann  die  Einbeziehung
Elsaß-Lothringens  in  den  Geltungsbereich  des  Biersteuergesetzes  erfolgen.

Vereinbarungen  mit  fremden  Staaten
§ 66
Der  Reichskanzler  kann  unter  Zustimmung  des  Bundesrats  mit  fremden
Regierungen  wegen  Einführung  einer  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entsprechenden
  Steuer  in  den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen  Staaten  und  Gebietsteilen,  wegen
Überweisung  der  Steuer  für  das  im  gegenseitigen  Verkehr  übergehende  Bier  oder
wegen  Begründung  einer  Gemeinschaft  Vereinbarungen  treffen.

Förderung  des  Braugewerbes
§ 67

Zur  technischen  und  wissenschaftlichen  Förderung  des  Braugewerbes  darf
aus  der  Biersteuereinnahme  ein  Betrag  bis  zur  Höhe  von  einhunderttausend  Mark  für
jedes  Rechnungsjahr  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  verwendet  werden.

Ein  weiterer  Betrag  bis  zur  Höhe  von  dreihunderttausend  Mark  für  jedes
Rechnungsjahr  kann  nach  näherer  Bestinimung  des  Bundesrats  für  Verbesserungen
  der  Betriebseinrichtungen  und  zur  Herbeiführung  eines  zweckmäßigen
Betriebs  kleineren  Brauereien  gewährt  werden.

VI.  Übergangsvorschriften

§ 68
Bier,  das  sich  am  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  außerhalb  der
Erzeugungsstätte  im  Besitz  oder  Gewahrsam  von  Bierhändlern  oder  Wirten  befindet,
  unterliegt  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  der  Nachsteuer  in
Höhe  von  acht  Mark  sechzig  Pfennig  für  ein  Hektoliter.  Die  Vorschrift  im

§ 3  Abs.  2  findet  sinngemäße  Anwendung.
Die  Nachsteuer  kann,  sofern  sie  mehr  als  fünfzig  Mark  beträgt,  auf  Antrag

für  eine  Frist  von  drei  Monaten  gestundet  werden.

§ 69
Sind  zur  Herstellung  von  nach  §  8  Abs.  2  steuerpflichtig  gewordenem  Biere
Braustoffe  verwendet  worden,  die  nachweislich  der  Brausteuer  nach  den  Vorschriften
  des  Brausteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909  unterlegen  haben,  so  ist  die
        <pb n="920" />
        —  884  —

Biersteuer  nur  in  dem  Betrage  zu  entrichten,  um  den  sie  die  Belastung  des
Bieres  mit  Brausteuer  übersteigt.  Die  näheren  Bestimmungen  trifft  der  Bundesrat.

§ 70

Die  Kosten  für  die  erstmalige  Aufstellung  von  Malzmühlen  werden
Inhabern  der  im  §  24  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Brauereien  und  die  Kosten
für  die  erstmalige  Anbringung  von  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtungen  werden
Inhabern  der  im  §  24  Abs.  3  bezeichneten  Brauereien  nach  näherer  Anordnung
des  Bundesrats  von  der  Biersteuergemeinschaft  erstattet.  Im  Falle  des  § 24
Abs.  5  findet  eine  Kostenerstattung  nicht  statt.

Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  den  Inhabern  anderer  als  der  im  § 24
bezeichneten  Brauereien  die  Kosten  für  die  Aufstellung  eigener  Malzmühlen  mit
selbsttätiger  Verwiegungsvorrichtung  bis  zur  Hälfte  auf  Rechnung  der  Biersteuergemeinschaft
  zu  erstatten,  wenn  die  Aufstellung  freiwillig  innerhalb  zweier  Jahre
nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  erfolgt.

§ 71

Soweit  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  Verträge  über  Lieferung  von  Bier
durch  Brauer  oder  Bierhändler  bestehen,  ist  der  Abnehmer  verpflichtet,  dem
Brauer  oder  Bierhändler  einen  Zuschlag  zum  Hektoliterpreis  in  dem  Betrage  zu
zahlen,  um  den  die  Steuer  für  ein  Hektoliter  des  zu  liefernden  Bieres  durch.
dieses  Gesetz  erhöht  wird.  Gegenüber  Bierhändlern  besteht  diese  Verpflichtung
nicht,  soweit  der  Bierhändler  dem  Brauer  einen  erhöhten  Hektoliterpreis  nicht
zu  entrichten  hat.

Soweit  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ein  Bierabnehmer  vertraglich
verpflichtet  ist,  bestimmte  Ausschankpreise  einzuhalten,  ist  der  Abnehmer  berechtigt,
eine  dem  erhöhten  Bezugspreis  entsprechende  Erhöhung  der  Ausschankpreise  eintreten
  zu  lassen.

Die  Vorschriften  in  den  Abs.  1  und  2  finden  keine  Anwendung,  wenn  ausdrückliche
  Vertragsbestimmungen  entgegenstehen.

§ 72

Werden  Arbeiter  oder  nach  dem  Versicherungsgesetze  für  Angestellte  versicherungspflichtige
  Angestellte  eines  Brauereibetriebs  dadurch  beschäftigungslos
oder  erleiden  sie  dadurch  eine  Verminderung  ihres  Arbeitsverdienstes,  daß  die
dem  Betriebe  zugewiesene  Jahresmenge  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  ganz  oder
teilweise  auf  eine  andere  Brauerei  übertragen  wird  (§  4  Abs.  3),  so  hat  der  übertragende
  Brauereibesitzer  ihnen  den  entstehenden  Einnahmeausfall  für  die  Dauer  von
sechsundzwanzig  Wochen  zu  ersetzen.  Für  Streitigkeiten  hierüber  sind,  wo  Gewerbeoder
  Kaufmannsgerichte  bestehen,  diese,  sonst  die  Amtsgerichte  zuständig.  Dasselbe
gilt  für  Kriegsteilnehmer,  die  bei  Ausbruch  des  Krieges  in  einem  solchen  Betrieb
als  Arbeiter  oder  Angestellte  beschäftigt  waren  und  die  unmittelbar  vor  ihrem
Eintritt  in  das  Heer  mindestens  ein  Jahr  lang  in  diesem  Beschäftigungsverhält-
        <pb n="921" />
        —  885  —

nisse  gestanden  haben,  sofern  die  Übertragung  vor  ihrer  Entlassung  aus  dem
Heere  stattgefunden  hat.  Als  Entlassung  aus  dem  Heere  gilt  nicht  die  Zurückstellung
  für  einen  bestimmten  Betrieb  oder  ein  bestimmtes  Arbeitsgebiet.

Für  die  aus  Abs.  1  entstehenden  Ansprüche  haften  der  Veräußerer  und  der
Erwerber  der  Jahresmenge  dem  Berechtigten  als  Gesamtschuldner.

§ 73
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1918  in  Kraft.  Mit  diesem  Zeitpunkt
tritt  das  Brausteuergesetz  vom  15.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  773)  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  ·

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  26.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling

 

(Nr.  6406)  Gesetz  über  den  Bierzoll.  Vom  26.  Juli  1918.

.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Nummer  186  des  Zolltarifs  vom  25.  Dezember  1902  erhält  folgende
  
Fassung:
Bier  aller  Art:
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von
15  Litern  oder  mehr  .  ..  19,35  Mark,
in  anderen  Behältnisen.      25,00     "

Anmerkung.  Der  Bundesrat  kann  für  Bier  in  amtlich  geeichten  Fässern,
auf  denen  der  Eichstempel,  das  Jahr  der  Eichung  und  der  Raumgehalt  nach
Litern  deutlich  und  dauerhaft  angegeben  sind,  wenn  der  Raumgehalt  15  Liter
oder  mehr  beträgt  und  seit  der  Eichung  nicht  mehr  als  fünf  Jahre  verflossen
sind,  die  Verzollung  nach  dem  Raumgehalte  der  Fässer  zum  Zollsatz  von  25,10  Mark
für  ein  Hektoliter  zulassen.
        <pb n="922" />
        —  886  —

§ 82
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1918  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  26.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm

Dr.  Graf  von  Hertling

 

(Nr.  6407)  Gesetz  über  Biersteuerausgleichungsbeträge.  Vom  26.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1

Die  von  den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg,  dem  Großherzogtume
Baden  und  Elsaß-Lothringen  an  Stelle  der  Biersteuer  an  die  Reichskasse  zu
zahlenden  Ausgleichungsbeträge  sollen  für  das  Rechnungsjahr  1918  auf  Grund
der  Einnahmen  entrichtet  werden,  die  sich  im  Biersteuergebiet  aus  der  im
Rechnungsjahr  1918  verwendeten  Menge  von  Braustoffen  und  der  im  Rechnungsjahr
  1917  durchschnittlich  auf  einen  Doppelzentner  Malz  entfallenden  Reineinnahme
  an  Brausteuer  und  Übergangsabgabe  berechnen  würden.

Tritt  in  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen  eine  Erhöhung
der  landesrechtlichen  Bierbesteuerung  noch  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  1918
in  Kraft,  so  findet  die  Vorschrift  im  Abs.  1  auf  das  betreffende  Gebiet  keine
Anwendung.

§ 2

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1918  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  26,  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling

      —  —  —  —  

Den  Bezug  des  Reichs-  Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="923" />
        — 887 —

  

    

Reichs-Gesetzblatt

 

 

Jahrgang  1918

Nr.  99  

 
 

 

 

      

Inhalt:  Gesetz  über  das  Branntweinmonopol.  S.  337



 

(Nr.  6408)  Gesetz  über  das  Branntweinmonopol.  Vom  26.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrass
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Abschnitt
Allgemeine  Vorschriften

§ 1
Gegenstand  und  Geltungsgebiet  des  Monopols

Der  im  Monopolgebiete  hergestellte  Branntwein  ist,  soweit  nicht  in  diesem
Gesetz  Ausnahmen  vorgesehen  sind  (§§  11  und  12),  aus  der  Brennerei  zum  Branntweinübernahmepreise
  (§  89  ff.)  an  das  Reich  abzuliefern.

Die  Verarbeitung  von  Branntwein  zu  Trinkbranntwein  und  der  Handel
mit  solchem  Trinkbranntwein  im  Monopolgebiete  steht,  soweit  nicht  in  diesem
Gesetz  Ausnahmen  vorgesehen  sind  (§§  117  bis  128),  ausschließlich  dem  Reiche
zu  und  wird  für  seine  Rechnung  von  der  Monopolverwaltung  betrieben  (§§  71  ff.).

Monopolgebiet  ist  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  mit  Ausnahme  der

Zollausschlüsse.

Landwirtschaftliche  Brennereien

§ 2
Als  landwirtschaftliche  Brennereien  gelten  die  Brennereien,  die  ausschließlich
  Kartoffeln  oder  Getreide  verarbeiten  und  bei  deren  Betriebe  die  sämtlichen
Rückstände  in  einer  oder  mehreren  den  Eigentümern  oder  Besitzern  der  Brennerei
Reichs-Gesetzbl.  1918.  163
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juli  1918.
        <pb n="924" />
        —  888  —

gehörenden  oder  von  ihnen  betriebenen  Wirtschaften  verfüttert  werden  und  der
so  gewonnene  Dünger  vollständig  auf  dem  den  Eigentümern  oder  Besitzern  der
Brennerei  gehörenden  oder  von  ihnen  bewirtschafteten  Grund  und  Boden  verwendet
  wird,  soweit  die  Brennereien  nicht  wegen  ihrer  Verbindung  mit  Hefengewinnung
  zu  den  gewerblichen  Brennereien  gehören  (§  6).

In  den  nach  dem  1.  September  1902  betriebsfähig  hergerichteten  Brennereien
müssen  außerdem  die  zur  Verarbeitung  kommenden  Rohstoffe  an  Kartoffeln  und
Getreide,  mit  Ausnahme  von  Roggen,  Weizen,  Buchweizen,  Hafer  und  Gerste,
in  der  Hauptsache  von  den  Eigentümern  oder  Besitzern  der  Brennerei  selbst
gewonnen  sein.  Bei  Genossenschaftsbrennereien,  die  als  solche  nach  dem  1.  September
  1902  entstanden  sind,  müssen  ferner  die  so  gewonnenen  Rohstoffe  in  der
Hauptsache  von  den  einzelnen  Teilnehmern  nach  Verhältnis  ihrer  Beteiligung  an
der  Brennerei  geliefert  und  außerdem  die  sämtlichen  Betriebsrückstände  von  den
Teilnehmern  in  diesem  Verhältnis  verfüttert  werden.  Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,
  im  Falle  von  Mißernten  und  für  Genossenschaftsbrennereien,  die  vor  dem
1.  September  1907  als  solche  bestanden  haben,  Ausnahmen  von  den  Vorschriften
über  die  Gewinnung  der  Rohstoffe  zu  gestatten.

§  3
Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  kann  der  Brennereibetrieb  als
landwirtschaftlicher  auch  dann  behandelt  werden,  wenn  Schlempe  oder  Dünger
vorübergehend  veräußert  oder  wenn  neben  Kartoffeln  und  Getreide  im  Zwischenbetriebe
  nichtmehlige  Stoffe  allein  verarbeitet  werden.

§ 4
Obstbrennereien
Als  Obstbrennereien  gelten  die  Brennereien,  die  ausschließlich  Obst,  Beeren,
Wein,  Weinhefe,  Most,  Wurzeln  oder  Rückstände  davon  verarbeiten.

§ 5
Laugenbrennereien
Als  Laugenbrennereien  gelten  die  Brennereien,  die  ausschließlich  Ablaugen
der  Zellstoffgewinnung  verarbeiten.

§ 6
Gewerbliche  Brennereien

Als  gewerbliche  Brennereien  gelten  die  Brennereien,  die  weder  zu  den
landwirtschaftlichen  Brennereien  noch  zu  den  Obstbrennereien  oder  den  Laugenbrennereien
  gehören,  sowie  die  Brennereien,  die  Hefe  erzeugen.

Brennereien,  die  bereits  vor  dem  1.  April  1909  als  landwirtschaftliche
Brennereien  mit  Hefenerzeugung  betrieben  sind,  gelten  auch  fernerhin  als  landwirtschaftliche
  Brennereien,  solange  sie  die  Bedingungen  der  §§  2  und  3  erfüllen.
        <pb n="925" />
        —  889  —

§ 7
Reichsbetriebe
Auf  Brennereien,  die  für  Rechnung  des  Reichs  betrieben  werden  (§ 136),
finden  die  Vorschriften  über  die  Klasseneinteilung  der  Brennereien  keine  Anwendung.

§ 8
Amtliche  Überwachung
Die  Herstellung  des  Branntweins  und  dessen  weiterer  Vertrieb  unterliegen
zum  Zwecke  der  Sicherung  der  Monopoleinnahme  der  amtlichen  Überwachung.

§ 9
Verschlußbrennereien
Die  Brennereien  sind  nach  den  Vorschriften  der  §§  44  bis  50  einzurichten
(Verschlußbrennereien),  soweit  nicht  im  §  10  Ausnahmen  vorgesehen  sind.

Abfindung
§ 10

Brennereien,  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  betriebsfähig
hergerichtet  sind,  können  abgefunden  werden,  sofern  sie  bisher  abgefunden  waren
und  in  einem  Betriebsjahr  nicht  mehr  als  vier  Hektoliter  Weingeist  herstellen.
Außerdem  können  abgefunden  werden  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
betriebsfähig  hergerichtete  Obstbrennereien  (§  4),  die  nur  selbstgewonnene  Stoffe
verarbeiten  und  in  einem  Betriebsjahr  nicht  mehr  als  50  Liter  Weingeist  herstellen,
sofern  durch  die  Zulassung  dieser  Brennereien  zur  Abfindung  die  Zahl  der  beim
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  dem  Verwaltungsbezirke  vorhandenen  abgefundenen
Obstbrennereien  mit  einer  Jahreserzeugung  von  nicht  mehr  als  vier  Hektoliter
Weingeist  abzüglich  der  Brennereien,  die  für  die  Aufgabe  des  Betriebs  entschädigt
sind  (§  213),  nicht  erhöht  wird.  Was  unter  Verwaltungsbezirk  im  Sinne  dieser
Vorschrift  zu  verstehen  ist,  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

Abgefundene  Obstbrennereien  können  auf  ein  anderes  Grundstück  übertragen
werden.  Findet  dabei  ein  Wechsel  des  Besitzers  statt,  so  ist  die  Übertragung  nur
zuzulassen,  wenn  sich  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  für  die  Brennerei  durch
den    Besitzwechsel  nicht  wesentlich  ändern,  oder  wenn  der  neue  Besitzer  ausschließlich
selbstgewonnene  Stoffe  (§  4)  verarbeitet.

 

§11
Auf  Abfindungsbrennereien  finden  die  Vorschriften  der  §§  44  bis  55  keine
Anwendung.  Die  in  ihnen  hergestellte  Weingeistmenge  ist  nach  näherer  Bestimmung
des  Bundesrats  zu  ermitteln  und  dem  Brennereibesitzer  gegen  Entrichtung  des
Branntweinaufschlags  (§  13)  zu  überlassen;  soweit  der  Branntwein  nicht  im
eigenen  Haushalt  des  Brennereibesitzers  verwendet  oder  ohne  besondere  Entschädigung
163*
        <pb n="926" />
        —  890  —

an  die  in  dem  Haushalt  oder  in  dem  Betriebe  beschäftigten  Personen  zum  eigenen
Verbrauch  abgegeben  wird,  unterliegt  er  außerdem  dem  Freigeld  (§§  117  ff.).

§ 12
Befreiung  von  der  Ablieferung  
Verschlußbrennereien  ist  die  Ablieferung  des  Branntweins  auf  Antrag  ganz
oder  teilweise  zu  erlassen  und  der  Branntwein  gegen  Entrichtung  des  Branntweinaufschlags
  zur  eigenen  Verwertung  zu  überlassen,  soweit  es  sich  um  Branntwein
handelt,  der  lediglich  aus  den  im  §  4  genannten  Stoffen  hergestellt  ist.  Das
gleiche  gilt  für  Kornbranntwein  (§  151).

Von  der  Ablieferungspflicht  befreiter  Branntwein  muß  ausgeführt  oder  zu
freigeldpflichtigem  Trinkbranntweine  verarbeitet  werden.

Branntweinaufschlag
§  13
Der  Branntweinaufschlag  besteht
1.  regelmäßig  in  dem  Unterschiede  zwischen  dem  sich  aus  den  Vorschriften
der  §§ 96  92,  94  bis  100  und  103  ergebenden  Branntweinübernahmepreis
und  dem  regelmäßigen  Branntweinverkaufpreise  (§  107  Abs.  1  Nr.  1)
2.  bei  Brennereien  mit  einer  Jahreserzeugung  von  nicht  mehr  als
4  Hektoliter  in  einem  festen  Satze,  der  beträgt  bei  einer  Jahreserzeugung
von  nicht  mehr  als  5  Liter  Weingeist  4  Mark
von  mehr  als  5  Liter,  aber  nicht  mehr  als  50  Liter  Weingeist  6 Mark
von  mehr  als  50  Liter,  aber  nicht  mehr  als  4  Hektoliter
Weingeist         8 Mark
für  das  Liter  Weingeist.

§ 14
Der  Branntweinaufschlag  wird  fällig:

1.  für  den  in  Abfindungsbrennereien  hergestellten  Branntwein  mit  dessen
Gewinnung,

2.  für  den  in  Verschlußbrennereien  hergestellten  Branntwein,  soweit  nicht
nach  §  15  zu  verfahren  ist,  mit  dessen  Abfertigung  aus  der  amtlichen
Überwachung  und  Überlassung  an  den  Brennereibesitzer.

Der  Branntweinaufschlag  ist  zu  entrichten:

im  Falle  zu  1  drei  Monate  nach  Schluß  des  Monats  oder  nach  Bestimmung
  des  Bundesrats  nach  Schluß  des  Vierteljahrs,  in  dem  der
Betrieb  stattgefunden  hat,

im  Falle  zu  2  drei  Tage,  nachdem  der  Betrag  dem  Zahlungspflichtigen
mitgeteilt  ist.  

Wird  die  Zahlungsfrist  wiederholt  versäumt  oder  liegen  Gründe  vor,  die
den  Eingang  des  Branntweinaufschlags  gefährdet  erscheinen  lassen,  so  kann  die

Steuerbehörde  Vorausbezahlung  oder  Sicherstellung  des  Branntweinaufschlags
verlangen.
        <pb n="927" />
        —  891  —

§  15

Weitere  Überwachung  des  mit  Brauntweinaufschlag  oder  mit  regelmäßigem  Verkaufpreis
belasteten  Branntweins.

Außerhalb des Monopolbetriebs dard Branntwein mit der Maßgabe unter
amtlicher  Überwachung  versandt,  gereinigt,  gelagert  und  zu  freigeldpflichtigem
Trinkbranntweine  §  117)  verarbeitet  werden,  daß  er  mit  dem  der  Hektolitereinnahme
(§  105)  entsprechenden  Teile  des  Branntweinaufschlags  (§  13)  oder  des  regelmäßigen
Verkaufpreises  (§  107  Abs. 1  Nr.  1)  belastet  bleibt,  während  der  andere  Teil  wie
Branntweinverkaufpreis  oder  Branntweinaufschlag  fällig  wird.  Der  freigeldpflichtige
  Trinkbranntwein  darf  mit  der  Belastung  versandt  oder  gelagert  werden.
Der  der  Hektolitereinnahme  entsprechende  Teil  des  Branntweinausschlags
oder  Branntweinverkaufpreises  wird  fällig,  sobald  der  Branntwein  oder  Trinkbranntwein
  aus  der  amtlichen  Überwachung  in  den  freien  Verkehr  tritt;  er  bleibt
unerhoben  für  den  wahrend  der  Versendung,  Reinigung  und  Lagerung  entstehenden

  Schwund.

Die  näheren  Bestimmungen  trifft  der  Bundesrat.

§  16
Verjährung

Ansprüche  auf  Zahlung  oder  Erstattung  von  Branntweinübernahmegeld
(§ 104),  Branntweinverkaufgeld  (§§  107,  111),  Branntweinaufschlag  (§  13)  und
Freigeld  (§  117)  verjähren  in  einem  Jahre  von  dem  Tage  des  Eintritts  der
Zahlungspflicht  oder  der  Zahlung.

Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  dem  Reiche  durch  Hinterziehung  vorenthaltener
  Monopoleinnahmen  verjährt  in  drei  Jahren.

Die  Verjährung  der  Ansprüche  des  Reichs  wird  durch  jede  von  der  zuständigen
  Behörde  zur  Geltendmachung  des  Anspruchs  gegen  den  Zahlungspflichtigen
  gerichtete  Handlung  unterbrochen.

§ 17
Rechte  Dritter
Rechte  Dritter  an  dem  Branntwein,  der  an  das  Reich  abzuliefern  ist,
können  insoweit  nicht  geltend  gemacht  werden,  als  dadurch  die  Ablieferung

oder  die  Verwertung  für  Rechnung  des  Reichs  verhindert  oder  beeinträchtigt
werden  würde.

§  18
Haftung  des  Branntweins
Der  Branntwein  haftet  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  Dritter  für  den
darauf  ruhenden  Branntweinaufschlag  §  13)  oder  Branntweinverkaufpreis  (§  107)
und  das  Freigeld  §  117);  er  kann,  solange  die  Zahlung  nicht  geleistet  ist,  von
der  Monopolverwaltung  oder  den  nach  § 19  zuständigen  Landesbehörden  mit
Beschlag  belegt  werden.
        <pb n="928" />
        —  892  —

Verwaltung  der  Landesbehörden
§ 19
Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  liegt,  soweit  sie  nicht  der  Monopolverwaltung
  übertragen  ist  (§  1,  71  ff.),  den  mit  der  Verwaltung  der  Zölle  und
Verbrauchssteuern  des  Reichs  beauftragten  Landesbehörden  ob.
§ 20
Für  die  Verwaltungskosten  wird  aus  der  Monopoleinnahme  eine  vom
Bundesrate  näher  zu  bestimmende  Vergütung  gewährt.

Überwachungsmaßnahmen  des  Reichs
§  21
Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  die  ihnen  unter,
stellten  Aufsichtsbeamten  haben  in  Beziehung  auf  dieses  Gesetz  dieselben  Rechte
und  Pflichten,  die  ihnen  in  Ansehung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  beigelegt
  sind.
§ 22

Neben  den  Beamten  der  Monopolverwaltung  haben  alle  Reichs-  und
Landesbeamten,  desgleichen  die  Gemeindebeamten,  namentlich  alle  Polizeibeamten
zum  Schutze  des  Monopols  mitzuwirken.  Sie  haben  Zuwiderhandlungen  gegen
dieses  Gesetz,  die  ihnen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  bekannt  werden,  sofort  den
zur  strafrechtlichen  Verfolgung  zuständigen  Behörden  anzuzeigen.

II.  Abschnitt
Brennrecht

§ 23
Brennrecht.  Bestehende  Brennereien
Der  den  Brennereien  auf  Grund  der  bisherigen  Gesetze  zugewiesene  Durchschnittsbrand
  bildet  ihr  Brennrecht.
§ 24
Kleinbrennereien
In  Brennereien,  die  in  einem  Betriebsjahr  nicht  mehr  als  10  Hektoliter
Weingeist  herstellen  (Kleinbrennereien),  gilt  der  gewonnene  Branntwein  als  innerhalb
  des  Brennrechts  hergestellt.

Veranlagung
§ 25
Von  zehn  zu  zehn  Jahren,  zunächst  in  dem  ersten  vollen  Betriebsjahr,  in
dem  dieses  Gesetz  in  Geltung  ist,  wird  für  die  in  den  vorhergehenden  zehn  Jahren,
erstmalig  jedoch  für  die  nach  dem  30.  September  1907  neu  entstandenen  land-
        <pb n="929" />
        —  893  —

wirtschaftlichen  Brennereien  und  Obstbrennercien  ein  Brennrecht  festgesetzt.  Auf
Brennereien,  die  nach  §§  23  und  24  zu  berücksichtigen  sind,  findet  diese  Vorschrift
keine  Anwendung.

§ 26

Die  Veranlagung  zum  Brennrecht  (§  25)  findet  in  der  Weise  statt,  daß
für  die  bis  zu  dem  maßgebenden  Zeitpunkt  neu  entstandenen  und  betriebsfähig
hergerichteten  landwirtschaftlichen  Brennercien  und  Obstbrenncreien  nach  dem
Umfang  ihrer  Betriebscinrichtungen  und  dem  wirtschaftlichen  Bedürfnis,  bei  landwirtschaftlichen
  Brennereien  unter  Berücksichtigung  der  beackerten  oder  sonst  landwirtschaftlich
  genutzten  Fläche  und  der  gesamten  wirtschaftlichen  Verhältnisse  sowie
des  Betriebsumfanges  anderer  am  Brennrecht  beteiligter  Brennereien  der  im  §  23
bezeichneten  Art  diejenige  Weingeistmenge  ermittelt  wird,  deren  jährliche  Herstellung
als  angemessen  zu  crachten  ist.  Dabei  sind  zwei  Sachverständige  zu  horen,
darunter  einer  auf  Vorschlag  des  Besitzers  der  neu  zu  veranlagenden  Brennerei.

Von  der  nach  Abs.  1  ermittelten  Jahresmenge  werden  60  Hundertteile
als  Brennrecht  festgesetzt;  dieses  darf  jedoch  bei  einer  landwirtschaftlichen  Brennerei
400  Hektoliter  und  bei  einer  Obstbrennerei  60  Hektoliter  Weingeist  nicht  überschreiten.

In  gleicher  Weise  kann  auf  Antrag  des  Vrennereibesitzrs  das  Brennrecht
zuhemt,  aber  nicht  auf  mehr  als  400  Hektoliter  Weingeist  festgesetzt  werden  für
landwirkschaftliche  Brennereien,  deren  wirtschaftliche  Lage  durch  Vergrößerung  der
regelmäßig  beackerten  oder  sonst  landwirtschaftlich  genutzten  Fläche  während  der
letzten  zehn  Betriebsjahre  eine  wesentliche  Veränderung  erfahren  hat  oder  deren
Brennrecht  in  einem  besonders  starken  Mißverhältnisse  steht  zu  ihrer  landwirtschaftlich
  genutzten  Fläche,  zu  dem  wirtschaftlichen  Bedürfnis  und  zu  dem  Brennrecht
  wirtschaftlich  gleichgestellter  Brennereien,  die  in  demselben  Verwaltungsbezirke
liegen.

Die  näheren  Bestimmungen  trifft  der  Bundesrat.

§ 27
Zeitliche  Übertragung  des  Brennrechts

Obstbrennereien,  die  als  Kleinbrennereien  betrieben  werden,  dürfen  in  Abschnitten
  von  zehn  zu  zehn  Jahren  jährlich  bis  zu  10  Hektoliter  Weingeist  in
beliebigen  Jahren  dieses  Abschnitts  mit  dem  Anspruch  herstellen,  daß  der  gewonnene
  Branntwein  als  innerhalb  des  Brennrechts  hergestellt  gilt.
  Obstbrennereien  mit  einem  Brennrecht  von  mehr  als  10,  aber  nicht  mehr
als  50  Hektoliter  Weingeist,  die  ausschließlich  Obst,  Beeren  oder  Rückstände  davon
verarbeiten,  dürfen  innerhalb  des  nach  Abs.  1  maßgebenden  Zeitabschnitts  den
Teil  ihres  Brennrechts,  den  sie  in  einem  Betriebsjahr  nicht  abgebraunt  haben,
im  nächsten  oder  nächstfolgenden  Betriebsjahr  mit  abbrennen.  Ebenso  dürfen
Brennereien  dieser  Art  das  Brennrecht  eines  Jahres  mit  dem  der  folgenden
zwei  Jahre  innerhalb  des  nach  Abs.  1  maßgebenden  Zeitabschnitts  im  voraus
abbrennen.  Das  gleiche  Recht  haben  Brennereien,  die  ausschließlich  die  bezeich-
        <pb n="930" />
        —  894  —

neten  Stoffe  verarbeiten,  aber  ein  Brennrecht  von  mehr  als  50  Hektoliter  haben,
wenn  sie  auf  den  über  50  Hektoliter  Weingeist  hinausgehenden  Teil  ihres  Brennrechts
  für  den  hier  maßgebenden  Zeitabschnitt  oder  für  den  Rest  dieses  Zeitabschnitts
  von  Beginn  des  Jahres  ab,  in  dem  sie  von  dem  Rechte  Gebrauch
machen  wollen,  verzichten.

§ 28

Stoffbesitzer

Wer  selbstgewonnene  Stoffe  der  im  §  4  bezeichneten  Art  auf  einer  fremden
Brennvorrichtung  verarbeiten  will,  weil  er  eine  eigene  Brennvorrichtung  nicht
hat  (Stoffbesitzer),  darf  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  in  Abschnitten
von  zehn  zu  zehn  Jahren  für  jedes  Jahr  des  Abschnitts  bis  zu  50  Liter  Weingeist
in  beliebigen  Jahren  dieses  Abschnitts  mit  dem  Anspruch  herstellen,  daß  der  gewonnene
  Branntwein  als  innerhalb  des  Brennrechts  hergestellt  gilt.

Die  Vorschriften  im  §  11  und  §  13  Nr.  2  finden  entsprechende  Anwendung.

§  29
Obstgemeinschaftsbrennereien

Wird  eine  Brennerei,  in  der  nur  Stoffe  der  im  §  4  bezeichneten  Art
verarbeitet  werden,  von  einer  Gemeinde,  von  einer  Genossenschaft  oder  von  einem
Vereine  betrieben  und  haben  die  Mitglieder  die  Rohstoffe  selbst  erzeugt  oder
selbst  gewonnen,  so  gilt  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  der  aus
diesen  Rohstoffen  gewonnene  Branntwein  als  im  Brennrecht  hergestellt.  Die
Brennerei  ist  nach  den  Vorschriften  der  §§  44  bis  50  einzurichten.  Teilnehmer
einer  Obstgemeinschaftsbrennerei  dürfen  Stoffe  der  im  §  4  bezeichneten  Art  anderweit
  nicht  auf  Branntwein  verarbeiten.  

Die  Vorschriften  der  §§  12  bis  14  finden  entsprechende  Anwendung.

§  30
Laugenbrennereien  und  Reichsbetriebe

Auf  Laugenbrennereien  und  auf  sonstige  Brennereien,  die  für  Rechnung  des
Reichs  betrieben  werden  (§  136),  finden  die  Vorschriften  über  das  Brennrecht
keine  Anwendung.

§  31

Verlust  des  Brennrechts
1.  beim  Übergang  zum  gewerblichen  Betrieb  oder  zur  Zellstoffverarbeitung

Landwirtschaftliche  Brennereien  und  Obstbrennereien,  die  zum  gewerblichen
Betrieb  übergehen,  verlieren  ihr  Brennrecht  zur  Hälfte.

Brennereien,  die  zur  Verarbeitung  von  Zellstoffen  übergehen,  verlieren  ihr
Brennrecht  ganz.

Der  Verlust  tritt  ein  mit  Beginn  des  Betriebsjahrs,  in  dem  der  Übergang
stattgefunden  hat.
        <pb n="931" />
        — 895 —





§ 32

2.  bei sonstigem Betriebswechsel

    


Geht        
1.  eine  Brennerei,  die  zuvor  andere  Stoffe  als  Getreide  verarbeitet  hat,
zur  Getreideverarbeitung  ohne  Hefenerzeugung  über,  so  wird  ihr  Brennrecht
  um  ein  Viertel,
2. eine  Brennerei  die  zuvor  ausschließlich  Mais  verarbeitet  hat,  dazu
über,  ausschließlich  Roggen,  Weizen,  Buchweizen,  Hafer  oder  Gerste
zu  verarbeiten,  so  wird  ihr  Brennrecht  um  ein  Achtel,

3.  eine  Brennerei  ohne  Hefenerzeugung  zur  Hefenerzeugung  nach  dem

Wiener  Verfahren  oder  eine  Brennerei  von  der  Hefenerzeugung  nach
dem  Wiener  Verfahren  zur  Hefenerzeugung  nach  dem  Würzeverfahren
über,  so  wird  ihr  Brennrecht  um  die  Hälfte,

4. eine  Brennerei  ohne  Hefenerzeugung  zur  Hefenerzeugung  nach  dem
Würzeverfahren  über,  so  wird  ihr  Brennrecht  um  drei  Viertel,

5.  eine  gewerbliche  Brennerei  von  der  Hefenerzeugung  nach  dem  Würzeverfahren

  zur  Hefenerzeugung  nach  dem  Wiener  Verfahren  oder  zur
Getreideverarbeitung  ohne  Hefenerzeugung  über,  so  wird  ihr  Biennrecht
  um  die  Hälfte,  
6. eine landwirtschaftliche Brennerei von der Hefenerzeugung nach dem
Würzeverfahren  zur  Hefenerzeugung  nach  dem  Wiener  Verfahren  oder
zur  Getreideverarbeitung  ohne  Hefenerzeugung  über,  so  wird  ihr  Brennrecht
  um  ein  Achtel,

7. eine  Brennerei,  die  vor  dem  1.  Oktober  1914  Rübenstoffe  (Melasse,
Rüben  oder  Rübensaft)  nicht  verarbeitet  hat,  über  zur  Verarbeitung
von  Rübenstoffen  ohne  Hefenerzeugung  oder  aber  zur  Verarbeitung  von
Rübenstoffen  mit  einer  Hefenerzeugung,  die  in  einem  zur  bisherigen
Betriebsweise  offenbaren  Mißverhältnisse  steht,  so  wird  ihr  Brennrecht
um  die  Hälfte

gekürzt.

Hat der  Übergang  nur  teilweise  stattgefunden,  so  erfolgt  Kürzung  zu  einem

entsprechenden  Teile.

Bei Wiederholung  eines  Betriebswechsels  derselben  Art  findet  eine  nochmalige

  Kürzung  nur  insoweit  statt,  als  die  Änderung  der  Betriebsart  bei  der
früheren  Kürzung  noch  nicht  berücksichtigt  ist.

Die Kürzung  tritt  mit  dem  Beginne  des  Betriebsjahrs  ein,  in  dem  der
Übergang stattgefunden  hat.

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  in  Notjahren  Ausnahmen  von  der  Vorschrift

  unter

  Abs.  1  Nr.  1  zuzulassen.

§ 33
3.  durch  Abmeldung  oder  Nichtbetrieb

Eine  Brennerei  verliert  ihr  Brennrecht,  wenn  sie

1.

das  Unternehmen  gänzlich  abmeldet,

Reichs-Gesetzbl.  1916.  161
        <pb n="932" />
        —  896  —

2.  in  zehn  aufeinanderfolgenden  Betriebsjahren  nicht  mindestens  den  doppelten
Betrag  des  niedrigsten  Jahresbrennrechts  (§  34)  benutzt  hat.

Werden  sämtliche  angemeldeten  Brenn-  und  Wiengeräte  einer  Brennerei
abgemeldet  oder  von  dem  Brennereigrundstück  entfernt,  so  gilt  dies  als  gänzliche
Admeldung  des  Unternehmens.  Diese  Wirkung  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Brennereibesitzer
  spätestens  bis  zum  Schlusse  des  Betriebsjahrs,  in  dem  das  letzte  angemeldete
Brenn-  und  Wiengerät  abgemeldet  oder  entfernt  wird,  der  Steuerbehörde  schriftlich
  anzeigt,  daß  er  das  Unternehmen  aufrechterhalte,  und  wenn  er  die  betriebsfähige
  Wiederherrichtung  bis  zum  Ablauf  des  dritten  auf  den  Zeitpunkt  der
Abmeldung  oder  Entfernung  der  Geräte  vom  Brennereigrundstücke  folgenden
Betriebsjahrs  bewirkt.

Sind  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  sämtliche  angemeldeten  Brenn-  und
Wiengeräte  von  dem  Brennereigrundstück  entfernt,  so  gilt  das  Unternehmen  als
gänzlich  abgemeldet,  wenn  nicht  bis  zum  Schlusse  des  auf  das  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  folgenden  Betriebsjahrs  der  Brennereibesitzer  der  Steuerbehörde  schriftlich
anzeigt,  daß  er  das  Unternehmen  aufrechterhalte,  und  bis  zum  Schlusse  des
dritten  darauf  folgenden  Betriebsjahrs  die  betriebsfähige  Wiederherrichtung  der
Brennerei  bewirkt.  

Die  in  den  Absätzen  2  und  3  vorgesehenen  Fristen  kann  der  Bundesrat
für solche  Brennereien  verlängern,  die  durch  höhere  Gewalt  zerstört,  durch  kriegeriche
  Handlungen  beschädigt  oder  deren  Brenn-  oder  Wiengeräte  an  die  Heeresverwaltung
  abgeliefert  sind.  Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  diese  Befugnis  auf
die  obersten  Landesfinanzbehörden  zu  übertragen.    

 

§ 34
Anderweite  Vemessung  der  Brennrechte;  Jahresbrennrecht

Der  Bundesrat  ist  befugt,  unter  Berücksichtigung  der  Sicherstellung  der
Volksernährung,  der  angesammelten  Branntweinbestände  und  des  voraussichtlichen
Verbrauchs  an  Branntwein  festzusetzen,  um  wieviel  Hundertteile  das  Brennrecht
der  einzelnen  Brennerei  für  das  Betriebsjahr  zu  erhöhen  oder  zu  kürzen  ist.

Die  Brennrechte  der  Obstbrennereien  der  im  §  27  bezeichneten  Art  dürfen
richt  gekürzt  werden.  Die  Brennrechte  anderer  Brennereien  dürfen  nicht  unter
den  Betrag  von  10  Hektoliter  Weingeist  gekürzt  werden.

Soweit  Obstbrennereien,  landwirtschaftliche  Brennereien  und  solche  gewerblche
  Brennereien,  die  ausschließlich  Roggen,  Weizen,  Buchweizen,  Hafer  oder  Gerste
verarbeiten  und  nicht  Hefe  im  Würzeverfahren  gewinnen,  nicht  unter  Abs.  2
fallen,  dürfen  ihre  Brennrechte  nur  so  weit  gekürzt  werden,  daß  die  Gesamtlitermenge
  der  Brennrechte  dieser  Brennereien  und  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Obstbrennereien
  und  die  im  Durchschnitt  der  letzten  drei  Jahre  von  den  Kleinbrennereien,
Obstgemeinschaftsbrennereien  und  Stoffbesitzern  hergestellte  Weingeistmenge  nicht
kleiner  ist  als  die  Litermenge  Weingeist  des  in  dem  vorhergehenden  Betriebsjahr
zu  regelmäßigen  Verkaufpreisen  §  107  Abs.  1  Nr.  1)  verwerteten  Branntweins.
        <pb n="933" />
        —  897  —

III.  Abschnitt
Überwachung  der  Branntweinerzeugung

§  35
Anzeige  über  die  Brenn-  und  Wiengeräte

Die  Anfertigung,  der  Erwerb  und  der  Besitz  von  Brenn-  oder  Wiengeräten
  ist  der  Steuerbehörde  schriftlich  anzuzeigen,  soweit  dies  nicht  schon  auf
Grund  der  bisherigen  Vorschriften  geschehen  ist.

Anmeldung  der  Brennerei
§  36

Wer  eine  Branntweinbrennerei  errichten  will,  hat  die  Baupläne,  bevor
mit  ihrer  Ausführung  begonnen  wird,  der  Steuerbehörde  vorzulegen.  Die
Steuerbehörde  bestimmt  bei  Verschlußbrennereien  insbesondere,  welche  baulichen
Einrichtungen  zur  Sicherung  der  Feststellung  der  erzeugten  Branntweinmenge
und  zur  Sicherung  ihrer  Ablieferung  an  das  Reich  nach  Maßgabe  der  §§  44
bis  50  getroffen  werden  sollen.  Diese  Vorschriften  sind  entsprechend  anzuwenden,
  wenn  der  Umbau  einer  Brennerei  beabsichtigt  wird.  Für  Abfindungsbrennereien
  können  Ausnahmen  zugelassen  werden.

§ 37

Spätestens  vierzehn  Tage  vor  der  erstmaligen  Eröffnung  des  Betriebs
einer  Brennerei  hat  der  Brennereibesitzer,  soweit  dies  nicht  schon  auf  Grund  der
bisherigen  Vorschriften  geschehen  ist,  der  Steuerbehörde  die  Brennereiräume  und
die  mit  der  Brennerei  in  Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar  an  sie  angrenzenden
  Räume  unter  Einreichung  eines  Grundrisses  sowie  die  Brennvorrichtungen,
  die  Gefäße,  in  denen  der  Branntwein  bis  zu  seiner  Abnahme  (§  60)
aufbewahrt  wird,  die  Meßuhren  sowie  die  Geräte,  in  denen  die  Gärung  stattfindet,
  unter  Angabe  ihrer  Stellung  und  auf  Verlangen  der  Steuerbehörde  auch
den  Einzelraumgehalt  der  Gefäße  nach  Litern  schriftlich  anzumelden.

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  Erleichterungen  zuzulassen  und  für
Abfindungsbrennereien  noch  andere  Räume  und  Geräte  der  Anmeldepflicht  zu
unterwerfen.

§  38
Vermessung  und  Bezeichnung  der  Brennereigeräte

Die  angemeldeten  Gefäße  können  amtlich  vermessen  und  gestempelt  werden;
sie  sind  vom  Brennereibesitzer  nach  näherer  Anordnung  der  Steuerbehörde
mit  einer  Nummer  und  der  Angabe  des  Raumgehalts  zu  versehen.  Diese  Bezeichnung
  ist  gehörig  zu  erhalten  und  nötigenfalls  zu  erneuern.

164*
        <pb n="934" />
        —  898  —

§  39
Aufbewahrung  der  Brennereigeräte
Die  angemeldeten  Brennereigeräte  sind  in  den  Brennereiräumen  an  den

im  Grundriß  dafär  angegebenen  Plätzen  aufzubewahren.  Die  Steuerbehörde
kann  Ausnahmen  zulassen.

Veränderungen  im  Gerätestande
§ 40
Besitzer  von  Brennereien  dürfen  anmeldepflichtige  Brennereigeräte,  andere
Personen  dürfen  Brenn-  und  Wiengeräte  weder  ganz  noch  teilweise  aus  den
Händen  geben,  bevor  sie  der  Steuerbehörde  den  Empfänger  angezeigt  und  eine
Bescheinigung  hierüber  erhalten  haben.

§ 41
Sollen  angemeldete  Brennereigeräte  an  einem  anderen  Platze  aufgestellt
oder  geändert  werden,  oder  kommen  anmeldepflichtige  Brennereigeräte  in  Zugang,
so  hat  der  Brennereibesitzer  dies  der  Steuerbehörde  schriftlich  anzuzeigen.  Gleiche
Anzeige  ist  erforderlich  über  jede  Änderung  in  Ansehung  der  angemeldeten  Räume.

§ 42
Wechsel  im  Besitze  der  Brennerei
Jeder  Wechsel  im  Besitz  einer  Brennerei  ist  der  Steuerbehörde  binnen  einer
Woche  vom  neuen  und  in  den  Fällen  freiwilliger  Besitzübertragung  auch  vom
bisherigen  Besitzer  anzuzeigen.
§ 43
Außergebrauchsetzung  von  Geräten

Maischgeräte  und  Brennvorrichtungen  dürfen  für  die  Zeit,  für  die  sie  nicht
im  Brennereibetrieb  angemeldet  sind,  amtlich  gegen  Benutzung  gesichert  oder
nach  Anordnung  der  Steuerbehörde  außer  Gebrauch  gesetzt  werden.

Sicherung  gegen  heimliche  Entnahme  von  Branntwein
§ 44
In  den  Brennereien  sind  nach  näherer  Anordnung  der  Steuerbehörde  mit
den  Brennvorrichtungen  in  fester  Verbindung  stehende  Sammelgefäße  aufzustellen,
in  die  der  gesamte  gewonnene  Branntwein  geleitet  wird,  sowie  alle  sonstigen
Einrichtungen  zu  treffen,  welche  die  Steuerbehörde  zur  Sicherung  gegen  heimliche

Ableitung  oder  Entnahme  von  weingeisthaltigen  Dämpfen  oder  Branntwein  für
erforderlich  erachtet.

§ 45

Die  Räume  zur  Aufstellung  der  Sammelgefäße  müssen  den  Anforderungen
der  Steuerbehörde  entsprechen.
        <pb n="935" />
        —  899  —

§ 46
Die  Steuerbehörde  kann  statt  der  Sammelgefäße  die  Aufstellung  zuverlässiger,
mit  der  Brennvorrichtung  in  fester  Verbindung-  stehender  Meßuhren  zulassen
oder  anordnen.
§ 47
Die  Meßuhren  sollen  die  Menge  des  aus  der  Brennvorrichtung  fließenden
Branntweins  und  des  darin  enthaltenen  Weingeistes  fortlaufend  anzeigen  oder  die
Menge  des  Branntweins  anzeigen  und  die  spätere  amtliche  Ermittlung  der  Stärke
durch  Zurückbehaltung  von  Proben  ermöglichen.

§ 48
Die  Steuerbehörde  kann  die  Aufstellung  von  Sammelgefäßen  und  zugleich
  von  Meßuhren  verlangen;  sie  kann  die  Mindestmenge  des  zur  Abfertigung
vorzuführenden  Weingeistes  (§§  60,  61)  im  voraus  bindend  festsetzen.

§ 49
Die  Brennvorrichtungen,  Sammelgefäße  und  Meßuhren  sowie  die  sie  verbindenden
  Rohrleitungen  und  die  Sammelgefäßräume  sind  amtlich  so  zu  sichern,
daß  weingeisthaltige  Dämpfe  oder  Branntwein  nicht  heimlich  abgeleitet  oder  entnommen
  werden  können.
§ 50
Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  für  Obstbrennereien  sowie  für  diejenigen
anderen  Brennereien,  die  früher  abgefunden  waren,  aber  nach  dem  30.  September
1909  Verschlußbrennereien  geworden  sind,  Einrichtungen  zuzulassen,  die  von  den
Vorschriften  der  §§  44  bis  49  abweichen.

§ 51
Die  Steuerbehörde  kann  den  Betrieb  einer  Brennerei  untersagen,  solange
die  nach  §§  44  bis  50  erforderlichen  amtlichen  Sicherungen  nicht  getroffen  und
die  amtlichen  Anordnungen  in  dieser  Hinsicht  nicht  befolgt  sind.

§ 52
Der  Brennereibesitzer  ist  verpflichtet,  die  Brennerei  auf  seine  Kosten  den
§§ 44  bis  50  entsprechend  herzurichten  und  in  einem  diesen  Vorschriften  entsprechenden
  Zustand  zu  erhalten.
§ 53
Kosten  der  Anschaffung  von  Sammelgefäßen
Für  Brennereien,  die  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  der  Abfindung
unterlegen  haben,  sowic  in  den  Fällen  des  §  48  werden  die  Kosten  der  erstmaligen

Anschaffung  von  Sammelgefäßen,  Meßuhren,  Metallkappen,  Uberrohren  und  Kunstschlössern
  von  der  Monopolverwaltung  erstattet.
        <pb n="936" />
        —  900  —

Brennereien,  die,  ohne  durch  Änderung  der  Art  und  des  Umfanges  ihrer
Betriebe  dazu  gezwungen  zu  sein,  kleinere  Sammelgefäße  durch  solche  von  mindestens
150  Hektoliter  Raumgehalt  ersetzen,  könncn  die  Kosten  ganz  oder  teilweise  erstattet
werden,  wenn  die  Anschaffung  für  die  Verwaltung  vorteilhaft  ist.

Erstattung  von  Baukosten
§ 54
Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  in  den  Fällen  des  §  53  aus  Gründen
der  Billigkeit  auch  die  Kosten  der  auf  Verlangen  der  Steuerbehörde  ausgeführten
baulichen  Änderungen  ganz  oder  teilweise  durch  die  Monopolverwaltung  erstatten
zu  lassen,  sofern  der  Brennereibesitzer  sich  innerhalb  fünf  Jahren  nach  dem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Änderungen  verpflichtet.

§ 55
Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  die  Kosten  des  Baues  und  der  inneren

Einrichtung  von  Obstgemeinschaftsbrennercien  (§ 29)  ganz  oder  teilweise  durch  die
Monopolverwaltung  erstatten  zu  lassen.

§ 56.
Betriebsführung
Der  Bundesrat  trifft  Bestimmungen  über  die  Betriebsführung  und  die
Benutzung  der  Geräte.
§ 57
Betriebsanmeldung
Eröffnung,  Einstellung,  Wiederaufnahme,  Art,  Umfang  und  Änderung  des
Betriebs  sind  der  Steuerbehörde  im  voraus  schriftlich  anzumelden.
Die  näheren  Bestimmungen  über  Form,  Inhalt,  Aufbewahrung  und  Befolgung
  der  Betriebsanmeldung  trifft  der  Bundesrat.

Betriebsunterbrechung;  Verschluß.  und  Geräteverletzung
§ 58
Wird  der  Brennereibetrieb  unterbrochen  oder  ein  amtlicher  Verschluß  oder
einer  derjenigen  Teile  der  Brennereigeräte  einschließlich  der  Sammelgefäße  und
der  Meßuhr  verletzt,  aus  denen  weingeisthaltige  Dämpfe  oder  Branntwein  heimlich
abgeleitet  oder  entnommen  werden  können,  oder  tritt  eine  Störung  im  Gange
der  Meßuhr  ein,  so  hat  der  Brennereibesitzer  dies  alsbald  der  Steuerbehörde
schriftlich  anzuzeigen.  
§ 59  .
Ist  durch  die  Verletzung  ein  Zugang  zu  dem  Weingeist  ermöglicht  oder  die
regelmäßige  Tätigkeit  der  Meßuhr  beeinflußt  worden,  so  hat  die  Steuer.
behörde  die  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen;  äußerstenfalls  kann  sie  an-
        <pb n="937" />
        —  901  —

ordnen,  daß  der  Brennereibetrieb  vorübergehend  eingestellt  wird;  das  gleiche  gilt
bei  jeder  anderen  in  der  regelmäßigen  Tätigkeit  der  Meßuhr  eintretenden
Störung.
Branntweinabnahme
§ 60

Soweit  nicht  im  §  10  Ausnahmen  vorgesehen  sind,  ist  die  Weingeistmenge
des  erzeugten  Branntweins  in  der  Brennerei  amtlich  festzustellen  und  der  Branntwein
  abzufertigen  (Branntweinabnahme).

§ 61
Bleibt  in  den  Fällen,  in  denen  eine  Meßuhr  benutzt  wird  oder  die  Mindestmenge
  des  zur  Abfertigung  vorzuführenden  Weingeistes  festgesetzt  worden  ist,  die  bei
der  Branntweinabnahme  vorgefundene  Weingeistmenge  hinter  der  Anzeige  der  Meßuhr
oder  hinter  der  auf  Grund  dieser  Anzeige  festgestellten  Weingeistmenge  oder  hinter
der  festgesetzten  Mindestmenge  zurück,  und  ist  eine  Entnahme  von  Branntwein
ausgeschlossen,  so  bleibt  die  Fehlmenge  außer  Anspruch.

Amtliche  Aufsicht
§ 62

Die  Beamten  sind  befugt,  eine  Brennerei,  sobald  sie  zum  Betrieb  angemeldet
  ist,  zu  jeder  Zeit,  sonst  von  morgens  6  bis  abends  9  Uhr  zu  besuchen.
Die  Brennerei  muß  ihnen  zu  diesem  Zwecke  sogleich  geöffnet  werden.  Die  Zeitbeschränkung
  fällt  weg,  wenn  Gefahr  im  Verzug  ist.  Die  Befugnis  erstreckt  sich
auf  alle  angemeldeten  sowie  auf  die  Räume,  in  denen  Brennereigeräte  oder
Teile  von  außer  Gebrauch  gesetzten  Brennereigeräten  oder  zum  Brennereibetriebe
bestimmte  nichtmehlige  Stoffe  aufbewahrt  werden.

§ 63
Solange  in  der  Brennerei  gearbeitet  wird  oder  jemand  sich  darin  befindet,
müssen  die  Zugänge  zu  ihr  sowie  zum  Brennereigrundstück  unverschlossen  und
unbehindert  sein.  Die  Steuerbehörde  kann  Ausnahmen  zulassen.

§ 64

Innerhalb  der  der  amtlichen  Aufsicht  unterliegenden  Räume  dürfen  keine
Maßnahmen  getroffen  werden,  welche  die  Ausübung  der  Aufsicht  hindern  oder

erschweren.
§ 65

Der  Brennereibesitzer  hat  den  Beamten  jede  für  die  amtliche  Aufsicht  oder
zu  statistischen  Zwecken  erforderliche  Auskunft  über  den  Betrieb  zu  erteilen  und
für  die  zum  Zwecke  der  Aufsicht  und  Abfertigung  stattfindenden  Amtshandlungen
die  nötigen  Vorkehrungen  zu  treffen,  die  Gerätschaften  zu  stellen  und  die  erforderlichen
  Hilfsdienste  zu  leisten.
        <pb n="938" />
        —  902  —

§ 66
Den  Oberbeamten  der  Steueerverwaltung  sind  die  Bücher  und  Schriftstücke
über  die  Beschaffung  der  Rohstoffe  und  die  Herstellung  des  Branntweins,  bei
landwirtschaftlichen  Brennereien  auch  über  den  Wirtschaftsbetrich  auf  Erfordern
zur  Einsicht  vorzulegen.
§ 67
Ist  der  Brennereibesitzer  wegen  Hinterziehung  bestraft  worden,  so  kann
die  Brennerei  besonderen  Aufsichtsmaßnahmen  unterworfen  werden.  Die  Kosten
fallen  dem  Brennereibesitzer  zur  Last;  sie  werden  nach  den  Vorschriften  über  das
fahren  für  die  Beitreibung  der  Zölle  und  mit  dem  Vorzugsrechte  der  letzteren
eingezogen.
§ 68
  Betriebsleiter
Brennereibesitzer,  die  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  haben  der  Steuerbehörde
  diejenigen  Personen  zu  bezeichnen,  die  als  Betriebsleiter  in  ihrem  Namen
zu  handeln  befugt  sind.
Die  in  den  §§  65,  66  und  im  §#  67  Satz  1  für  den  Brennereibesitzer  gegebenen
  Vorschriften  gelten  auch  für  den  Betriebsleiter.

§ 69
Andere  Betriebe  unter  amtlicher  Überwachung
Die  Vorschriften  in  den  §§  62  bis  68  sind  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesrats  sinngemäß  auch  anzuwenden  auf  Betriebe,  die  unter  amtlicher  Überwachung
  stehenden  Branntwein  oder  unter  amtlicher  Überwachung  stehende
Branntweinerzeugnisse  lagern,  bearbeiten  oder  weiterverarbeiten.  Den  Oberbeamten
  der  Steuerverwaltung  sind  die  auf  den  Bezug  des  Branntweins  und
die  Herstellung  und  Abgabe  der  Branntweinerzeugnisse  sich  beziebenden  Geschäftsbücher
  und  Geschäftspapiere  auf  Erfordern  zur  Einsicht  vorzulegen.
§ 70
Hefenbetriebe  ohne  Branntweingewinnung
Betriebe,  die  im  weingeistigen  Gärungsverfahren  Hefe  herstellen  und  für
die  ein  Brennrecht  nicht  festgesetzt  ist,  sind  der  Steuerbehörde  anzumelden  und
anterliegen  einer  vom  Bundesrate  festzusetzenden  Überwachungsgebühr.

IV.  Abschnitt
Die  Verwaltung  des  Branntweinmonopols
Monopolamt  und  Verwertungsstelle
§ 71
Das  Branntweinmonopol  wird  unter  der  Aufsicht  des  Reichskanzlers  von
einem  Leiter,  dem  Monopolamt  (§  73)  und  der  Verwertungsstelle  (§ 74)  ver-
        <pb n="939" />
        —  903  —

waltet.  Der  Monopolverwaltung  stehen  der  Beirat  (§§  77  ff.)  und  der  Gewerbeausschuß
  (§  81)  zur  Seite.
§ 72
Die  Monopolverwaltung  hat  alle  zur  Durchführung  des  Monopols,  insbesondere

  die  zur  Übernahme  und  Reinigung  des  Branntweins  und  zu  seiner  Verwertung
  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen;  sie  ist  befugt,  in  angemessenem  Umfang
Aufwendungen  zur  wissenschaftlichen  Erforschung  und  technischen  Förderung  der
Branntweinerzeugung  zu  machen,  neue  Verfahren  zur  Gewinnung  von  Branntwein
  sowie  sonstige  die  Durchführung  des  Monopols  fördernde  Erfindungen  zu
erwerben  und  diesem  Zwecke  dienende  Preisausschreiben  zu  erlassen.

Der  Bundesrat  kann  bestimmen,  daß  über  Anschaffungen  und  Einrichtungen,
deren  Kosten  eine  von  ihm  festzusetzende  Grenze  überschreiten,  die  Monopolverwaltung
  gemeinschaftlich  mit  dem  Beirat  entscheidet.

§  73
Das  Monopolamt  ist  eine  Behörde.  Es  besteht  aus  der  erforderlichen
Anzahl  von  Abteilungen.  Je  eine  besondere  Abteilung  ist  einzurichten  für  die
Bearbeitung  der  Geschäfte,  die  im  Zusammenhange  stehen
mit  der  Gewinnung  von  Branntwein  im  Gärungsverfahren,  mit  Ausnahme
  der  Gewinnung  von  Branntwein  aus  Zellstoffen  und  Ablaugen
der  Zellstoffgewinnung,
mit  der  Gewinnung  von  Branntwein  in  anderen  Verfahren  als  im
Gärungsverfahren  und  aus  Zellstoffen  und  Ablaugen  der  Zellstoffgewinnung.

§  74
Die  Verwertungsstelle  ist  als  kaufmännischer  Betrieb  einzurichten.  Ihre
Geschäftsführer  bestellt  der  Reichskanzler  auf  Vorschlag  des  Leiters  der  Monopolverwaltung;
  sie  hat  sich  nach  den  grundsätzlichen  Weisungen  des  Monopolamts
zu  richten
Jahresbericht  und  Bilanz  nebst  Gewinn-  und  Verlustrechnung  müssen  durch
einen  oder  mehrere  vom  Rechnungshofe  des  Deutschen  Reichs  zu  ernennende
beeidigte  Buchprüfer  geprüft  werden  und  sind  alljährlich  dem  Reichstag  mitzuteilen.
  Der  Reichstag  kann  beschließen,  daß  der  Geschäftsbetrieb  der  Gesellschaft
  ganz  oder  teilweise  durch  den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs  oder
einen  besonders  zu  bestimmenden  Ausschuß  geprüft  wird.  Die  Verwertungsstelle
hat  alle  gewünschten  Unterlagen  zum  Zwecke  der  Prüfung  des  Geschäftsbetriebs
vorzulegen.  Der  Bericht  über  die  Prüfung  ist  dem  Reichstag  mitzuteilen.
§  75
Der  Bundesrat  regelt  die  Zuständigkeit  des  Monopolamts  und  der  Verwertungsstelle
  und  ordnet  ihre  Tätigkeit;  er  ist  ermächtigt,  die  Verwertungsstelle

mit  dem  Monopolamte  zu  einer  nach  einheitlichen  Grundsätzen  gerichteten  Behörde
zu  vereinigen.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  165
        <pb n="940" />
        —  904  —

§ 76

Die  Monopolverwaltung  legt  jährlich  dem  Bundesrat  und  dem  Reichstag
einen  Geschäftsbericht  vor.

Beirat
§ 77

In  besonderen  im  Gesetze  vorgesehenen  Fällen  (§§  72,  89,  107,  247)  entscheidet
  die  Monopolverwaltung  in  Gemeinschaft  mit  dem  Beirat.

Der  Beirat  besteht  aus  zwanzig  Mitgliedern.  Je  fünf  sind  vom  Bundesrat
  und  vom  Reichstag  aus  ihrer  Mitte,  fünf  aus  den  Kreisen  der  landwirtschaftlichen
  Brenner  auf  Vorschlag  einer  vom  Bundesrate  zu  bestimmenden  Vereinigung
  und  fünf  auf  Vorschlag  der  Monopolverwaltung  vom  Reichskanzler  zu
berufen.  Für  jedes  Mitglied  ist  in  gleicher  Weise  ein  Stellvertreter  zu  ernennen.
Die  Mitglieder  sind  zur  Verschwiegenheit  verpflichtet.

Die  vom  Bundesrat  und  vom  Reichstag  ernannten  Mitglieder  üben  ihre
Tätigkeit  im  Beirat  während  der  Zeit  aus,  die  sie  Mitglieder  des  Bundesrats
oder  des  Reichstags  sind;  die  übrigen  Mitglieder  werden  auf  fünf  Jahre  ernannt.

§  78
Der  Beirat  wird  von  dem  Leiter  der  Monopolverwaltung  zu  den  Beratungen
einberufen;  er  ist  beschlußfähig  bei  Anwesenheit  von  mindestens  elf  Mitgliedern.
Die  Mitglieder  des  Beirats  und  ihre  Stellvertreter  erhalten  Ersatz  ihrer
Auslagen.
§ 79
Die  Beschlüsse  der  Monopolverwaltung  und  des  Beirats  werden  nach  einfacher
  Stimmenmehrheit  der  stimmberechtigten  Anwesenden  gefaßt.  Der  Monopolverwaltung
  stehen  drei  Stimmen  zu,  die  einheitlich  abgegeben  werden;  diese
Stimmen  entscheiden  bei  Stimmengleichheit.

§ 80
Mißbraucht  ein  Mitglied  des  Beirats  die  durch  sein  Amt  erlangten  Aufschlüsse
  oder  gefährdet  es  sonst  die  Belange  der  Monopolverwaltung,  so  kann
die  entsendende  Stelle  auf  Antrag  des  Reichskanzlers  oder  von  mindestens  fünf
Mitgliedern  des  Beirats  das  Mitglied  ausschließen.  Der  Beirat  kann  ein  solches
Mitglied  bis  zur  Entscheidung  des  Antrags  von  der  Teilnahme  an  seiner  Tätigkeit
auschlieben.  Der  Nachfolger  soll  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  ernannt
werden.
§ 81
Gewerbeausschuß
In  dem  Gewerbeausschusse  sollen  die  an  dem  Absatz  und  der  Verarbeitung
von  Branntwein  Wetelligten  Gewerbe  entsprechend  ihrer  wirtschaftlichen  Bedeutung
vertreten  sein.  Der  Gewerbeausschuß  ist  berechtigt,  fünf  Mitglieder  mit  beratender
Stimme  zu  den  Sitzungen  des  Beirats  zu  entsenden.  Die  Mitglieder  sind  zur
Verschwiegenheit  verpflichtet.
Das  Nähere  regelt  der  Bundesrat.
        <pb n="941" />
        —  905  —

§ 82
Entscheidung  des  Bundesrats

Der  Bundesrat  entscheidet  endgültig  über  Beschwerden,  die  von  der
Monopolverwaltung  oder  wenigstens  fünf  Mitgliedern  des  Beirats  oder  wenigstens
einem  Viertel  der  Mitglieder  des  Gewerbeausschusses  gegen  einen  Gemeinschaftsbeschluß
  erhoben  werden.

Der  Bundesrat  kann  für  die  Erhebung  der.  Beschwerde  eine  Frist  mit
ausschließender  Wirkung  festsetzen.

Angestellte  und  Arbeiter
§  83
Die  Monopolverwaltung  soll  mit  ihren  Angestellten  oder  deren  Berufsvereinen
  Anstellungsverträge  abschließen.
Für  die  Angestellten  und  Arbeiter  der  Monopolverwaltung  sind  durch  gleiche
und  geheime  Wahl  Angestellten-  und  Arbeiterausschüsse  zu  bilden.

§  84
Die  Ausübung  des  gesetzlich  gewährten  Vereins=  und  Versammlungsrechts
darf  den  Angestellten  und  Arbeitern  der  Betriebe,  die  diesem  Gesetz  unterstellt  sind,
durch  keine  besondere  Abmachung  oder  Anordnung  becinträchtigt  werden.
Den  Angestellten  und  Arbeitern  dürfen  aus  ihrer  Zugehörigkeit  zu  einer
Vereinigung  oder  aus  der  Ablehnung  der  Anordnung  der  Betriebsleitung  und
ihres  Vertreters,  einer  Vereinigung  beizutreten,  keine  Nachteile  erwachsen.

§ 85

Die  Arbeits-  und  Lohnverhältnisse  sollen  für  die  Arbeiter  tariflich  für  das
gesamte  Gewerbe  ausschließlich  der  Nebenbetriebe  geordnet  werden,  soweit  es  sich
um  Betriebe  mit  mehr  als  drei  Arbeitern  handelt.

Die  tarifliche  Vereinbarung  wird  von  einem  Ausschuß  getroffen.  Der
Ausschuß  besteht  aus  zehn  Personen,  die  je  zur  Hälfte  von  dem  Beirat  der
Monopolverwaltung  und  den  Arbeitern  bestimmt  werden.  Der  Ausschuß  verständigt
  sich  über  die  Berufung  eines  Vorsitzenden  außerhalb  des  Kreises  des
Ausschusses.  Kommt  eine  Einigung  nicht  zustande,  so  ernennt  der  Bundesrat
den  Vorsitzenden.

V.  Abschnitt
Branntweinübernahme  und  Branntweinübernahmepreise

Branntweinübernahme
§ 86
Soweit  nicht  der  Branntwein  von  dem  Brennereibcesitzer  oder  Stoffbesitzer
selbst  rerwertet  wird  (§§  11,  12,  28),  übernehmen  die  mit  der  Branntweinabnahme
  §  60)  beauftragten  Beamten  den  Branntwein  für  Rechnung  der  Monopol-165“
        <pb n="942" />
        —  908  —

verwaltung  und  versenden  ihn  in  den  von  dieser  zu  stellenden  Versandgefäßen  an
die  Empfangsstelle.  Die  Eisenbahn-  und  Schiffsfrachten  trägt  die  Monopolverwaltung,
  soweit  nicht  nach  §  101  Abs.  1  etwas  anderes  bestimmt  wird.

§  87

Der  Brennereibesitzer  ist  aufzufordern,  der  Branntweinabnahme  beizuwohnen.
Er  ist  ohne  Anspruch  auf  besonderes  Entgelt  verpflichtet,  die  zur  ordnungsmäßigen
  Abnahme  des  Branntweins  einschließlich  seiner  Vergällung  erforderlichen
Einrichtungen  zu  treffen,  den  Branntwein  zur  nächsten  Güterabfertigungsstelle  zu
befördern  und  ihn  dort  nach  den  Weisungen  der  Monopolverwaltung  zu  verladen.
Ist  ein  Versand  auf  der  Eisenbahn  oder  auf  dem  Wasserwege  nach  billigem  Ermessen
  der  Monopolverwaltung  unzweckmäßig,  so  hat  der  Brennereibesitzer  den
Branntwein  nach  einem  von  dieser  bestimmten  Orte  zu  befördern  und  an  die  ihm
bezeichnete  Empfangsstelle  abzuliefern;  die  Mehrkosten  gegenüber  der  Ablieferung
zur  nächsten  Güterstelle  trägt  die  Monopolverwaltung.

§ 88

Der  Brennereibesitzer  haftet  für  den  Schaden,  der  durch  Verlust  oder  Be-.
schädigung  des  von  ihm  zu  befördernden  Branntweins  §  87)  bis  zu  dessen  Übernahme
  durch  den  neuen  Warenführer  oder  den  Empfänger  eintritt)  er  haftet,  falls
der  Branntwein  vorher  unter  amtlicher  Aufsicht  in  Kesselwagen  oder  in  Schiffe,
die  zur  Beförderung  von  Flüssigkeiten  besonders  eingerichtet  sind,  umgefüllt  wird,
bis  zur  Übernahme  durch  die  mit  der  Beaufsichtigung  der  Umfüllung  beauftragten
  Beamten.

Der  Brennereibesitzer  wird  von  der  Haftung  frei,  wenn  durch  von  ihm
nicht  verschuldete  Vorgänge  Branntwein  vernichtet  worden  oder  unbrauchbar  geworden
  ist.

Branntweinübernahmepreise
§ 89

Für  den  Branntwein,  der  im  Gärungsverfahren  aus  anderen  Stoffen  als

aus  Ablaugen  der  Zellstoffgewinnung  hergestellt  ist,  setzt  das  Monopolamt  in

gemeinschaftlicher  Beschlußfassung  mit  dem  Beirat  den  Branntweingrundpreis
(§ 92)  und  die  Zuschläge  und  Abzüge  (§§  93  und  101  bis  103)  fest.

§ 90
Die  Preise  werden  in  der  Regel  für  das  Betriebsjahr  festgesetzt;  sie  können
im  Laufe  des  Betriebsjahrs  erhöht  oder  herabgesetzt  werden.  Der  Beschluß  ist
im  Reichsanzeiger  bekanntzugeben.  Für  den  in  den  Grenzen  des  Brennrechts
hergestellten  Branntwein,  der  zu  Anfang  des  Betriebsjahrs  noch  vor  Festsetzung
der  Jahresübernahmepreise  hergestellt  und  geliefert  wird,  bestimmt  das  Monopolamt
  vorläufige  Abschlagpreise,  die  demnächst  ausgeglichen  werden.
        <pb n="943" />
        —  907  —

§ 91

Die  Brennereibesitzer  sind  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  verpflichtet,
  die  für  die  Festsetzung  der  Übernahmepreise  nötigen  tatsächlichen  Angaben
  zu  machen.

§ 92

Branntweingrundpreis

Der  Branntweingrundpreis  wird  so  festgesetzt,  daß  er  die  durchschnittlichen
Herstellungskosten  eines  Hektoliters  Weingeist  und  den  allgemeinen  Betriebsabzug
(§  94)  in  gutgeleiteten  landwirtschaftlichen  Kartoffelbrennereien  mittleren  Umfanges
deckt,  wobei  davon  auszugehen  ist,  daß  bei  angemessener  Verwertung  der  Kartoffeln,
die  Schlempe  dem  Brennereibesitzer  kostenfrei  zur  Verfügung  bleibt.  Kartoffelbrennereien
  mittleren  Umfanges  in  diesem  Sinne  sind  solche,  die  jährlich  durchschnittlich
  500  Hektoliter  Weingeist  erzeugen.

§ 93
Zuschläge  und  Abzüge  nach  Art  der  Rohstoffe  oder  des  Verfahrens  der  Branntweingewinnung

Für  Branntwein,  der  innerhalb  des  Brennrechts  ausschließlich  aus  den  im
§ 4  bezeichneten  Stoffen  erzeugt  oder  lediglich  aus  Roggen,  Weizen,  Buchweizen,
Hafer  oder  Gerste  hergestellt  und  nicht  im  Würzeverfahren  gewonnen  ist,  und  für
Branntwein  aus  landwirtschaftlichen  Kleinbrennereien  werden  Zuschläge  zu  dem
Branntweingrundpreis  festgesetzt.

Für  Branntwein,  der  nicht  ausschließlich  aus  Kartoffeln,  Getreide  oder  den
im  § 4  bezeichneten  Stoffen  hergestellt  ist  oder  der  in  Brennereien  gewonnen  ist,
die  Hefe  nach  dem  Würzeverfahren  herstellen  oder  die  außer  Branntwein  oder
derart  erzeugter  Hefe  insolge  Anwendung  ciner  besonderen  Verfahrensart  Stoffe
gewinnen,  deren  Wert  im  Verhältnis  zu  dem  des  Branmtweins  erheblich  ist,
können  Abzüge  von  dem  Branntweingrundpreis  oder  Zuschläge  festgesetzt  werden.

§ 94
Allgemeiner  Betriebsabzug
Der  Branntweingrundpreis  wird  gekürzt,  und  zwar  für  die  Erzeugung

              bis  zu  50   Hektoliter  ..............  um 4,00 Mark
über 50  »    «     100..........  "....                          » 4,50  "
»  100    »   "     150  »..............                        »  5,00  »
"    150  „   "       200  ".....  .  ...  .  ...             »  5,50  "
„   200  "    „      300  ".............                         »  6,00  »
"  300  „   "         400  "  ...................               "   6,50  »
„  400  „    "        600  "  .......                           »  7,00  »
"  600  „    "         800  “  .  .  .          .  ..        »  7,50  »
"  800  "     "    1 000  "    .  ..  ..                      "  8,00  „
"  1  000  " "   1 200  "  ........................           "   8,50  "
"  1 200  „   „   1 400  "  .  .  ...  ..  .  .  .  .  »  9,00  "
        <pb n="944" />
        — 908 —

über  1  400  bis  zu  1  600  Hektoliter  ..............  um  9,50  Mark
"  1 600             "      "    1 800  "                                       »  10,00  "
"  1 800             "      "    2 000  "..............                         »  10,50  "
"  2 000              „  „      2 200  »  ...                                  "   11,00  "
"  2 200               „  „     2 400  »...............                         "   11,50  "
"  2 400               „  „     2 600  »..............                          "   12,00  "
"   2 600                "  "     2 800   " .............                            "   12,50  "
"  2 800                "   „   3 000    "...  .  ..  .  .  .  ...          »  13,00  "
"  3 000                "   "   ....................................................... "    14,00  "
vom  Hektoliter  Weingeist.  .
§ 95

Betriebsabzug  in  besonberen  Fällen
Der  Betriebsabzug  (§ 94)  erhöht  sich:

1.  während  der  Monate,  in  denen  eine  Brennerei  mit  Hefengewinnung
betrieben  wird,  um  3  Mark,

2.  bei  gewerblichen  Brennereien,  unbeschadet  der  Vorschrift  in  Nr.  1,  um
4 Mark,

3.  bei  Brennereien,  die  Rübenstoffe  (Melasse,  Rüben  oder  Rübensaft)  verarbeiten,
  unbeschadet  der  Vorschrift  in  Nr.  1  und  2,  um  5  Mark

für  das  Hektoliter  Weingeist.
§ 96
Erkmäßigung  des  Betriebsabzugs
Der  in  den  §  94  und  95  vorgesehene  Betriebsabzug  wird  ermäßigt:
1.  für  die  vor  dem  1.  Oktober  1908  betriebsfähig  hergerichteten  Brennereien
  mit  einer  Jahreserzeugung

von  nicht  mehr  als  50  Hektoliter  Weingeist  auf  ein  Zehntel,
von  mehr  als  50,  aber  nicht  mehr  als  100  Hektoliter  Weingeist
auf  zwei  Zehntel,
von  mehr  als  100,  aber  nicht  mehr  als  200  Hektoliter  Weingeist
auf  drei  Zehntel,
von  mehr  als  200,  aber  nicht  mehr  als  300  Hektoliter  Weingeist
auf  acht  Zehntel;

2.  für  die  vor  dem  1.  Oktober  1908  betriebsfähig  hergerichteten  Brennereien,
  die  ausschließlich  Roggen,  Weizen,  Buchweizen,  Hafer  oder  Gerste
verarbeiten,  bei  einer  Jahreserzeugung  von  mehr  als  300,  aber  nicht
mehr  als  600  Hektoliter  Weingeist  auf  acht  Zehntel;

3.  für  landwirtschaftliche  Genossenschaftsbrennereien,  die  als  solche  bereits
vor  dem  1.  April  1895  bestanden  haben,  für  den  Umfang  des  damaligen
  Betriebs  auf  acht  Zehntel.
        <pb n="945" />
        —  909  —
§ 97
Befreiung  vom  Betriebsabzug
Brennereien,  die  in  einem  Betriebsjahr  nicht  mehr  als  10  Hektoliter  Weingeist
herstellen,  Obstgemeinschaftsbrennereien  und  Stoffbesitzer  sind  von  dem  Betriebsabzuge
  befreit,  soweit  der  gewonnene  Branntwein  als  innerhalb  des  Brennrechts

hergestellt  gilt.  Soweit  der  gewonnene  Branntwein  nicht  als  innerhalb  des  Brennrechts
  hergestellt  gilt,  beträgt  der  Betriebsabzug  20  Mark  für  das  Hektoliter  Weingeist

Erhöhung  des  Branntweingrundpreises
§  98
Der  Branntweingrundpreis  wird  erhöht  bei  einer  in  den  Grenzen  des
Brennrechts  liegenden  Jahreserzeugung
von  nicht  mehr  als  100  Hektoliter  Weingeist  um  16  Mark,
von  mehr  als  100,  aber  nicht  mehr  als  200  Hektoliter  Weingeist  um
12  Mark
von  mehr als  200,  aber  nicht  mehr  als  300  Hektoliter  Weingeist  um
8  Mark
für  das  Hektoliter  Weingeist.
Für  Branntwein  aus  Kartoffeln  oder  Mais  erhöhen  sich  die  Sätze  bei  den
beiden  ersten  Gruppen  um  je  2  Mark,  bei  der  dritten  Gruppe  um  1  Mark.

§  99
Der  Branntweingrundpreis  wird  bei  Obstgemeinschaftsbrennereien  um
50  Mark  für  das  Hektoliter  Weingeist  des  als  im  Brennrecht  erzeugt  geltenden

Branntweins  erhöht.
§  100

Der  nach  den  Vorschriften  der  §§  92  bis  97  sich  ergebende  Branntweingrundpreis
  erhöht  sich  in  dem  Königreiche  Bayern,  dem  Königreiche  Württemberg
und  dem  Großherzogtume  Baden  (Sonderrechtstaaten)  für  die  Weingeistmenge,  die
innerhalb  des  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  jeweils  zustehenden  Brennrechts
  hergestellt  wird,

bei  landwirtschaftlichen  Brennereien  und  Obstbrennereien  um  7,50  Mark,
bei  gewerblichen  Brennereien,  denen  im  Betricbsjahr  1917  /18  ein
Kontingent  zustand,  um  5,oo  Mark
für  das  Hektoliter  Weingeist.

Diese  Erhöhung  des  Branntweingrundpreises  tritt  nicht  ein,  soweit  die

weitergehende  Erhöhung  nach  §  98  oder  §  99  begründet  ist.

§ 101
Ausgleichplätze

Das  Monopolamt.  stellt  in  gemeinschaftlicher  Beschlußfassung  mit  dem
Beirat  eine  Liste  der  Orte  (Ausgleichplätze)  auf,  bis  zu  denen  der  Brennerei-
        <pb n="946" />
        —  910  —

besitzer  den  Branntwein  frachtfrei  zu  liefern  hat  und  bestimmt  gleichzeitig,  für
welche  dieser  Orte  ein  Zuschlag  zu  dem  Branntweinübernahmepreis  (Aufgeld)
oder  ein  Abzug  von  diesem  (Untergeld)  zu  machen  ist.  Hierbei  ist  im  allgemeinen
das  Aufgeld  für  Gegenden  festzusetzen,  in  denen  die  Erzeugung  von  Branntwein
hinter  dem  Verbrauche  zurückbleibt,  das  Untergeld  für  Gegenden,  in  denen  die
Erzeugung  größer  ist  als  der  Verbrauch.  Der  Brennereibesitzer  hat  den  Ausgleichplatz
  vor  der  ersten  Branntweinabnahme  zu  wählen,  die  Fracht  bis  zu
diesem  Platze  aber  auch  dann  zu  tragen,  wenn  nach  Bestimmung  der  Monopolverwaltung
  der  Branntwein  nach  einem  anderen  Orte  zu  verladen  ist.  Der
gewählte  Ausgleichplatz  gilt  dauernd;  er  kann  mit  Gültigkeit  für  mindestens
ein  Betriebsjahr  durch  schriftliche  Erklärung  gegenüber  dem  Monopolamt  geändert
  werden;  die  Erklärung  ist  nur  bindend,  wenn  sie  mindestens  eine  Woche
vor  der  ersten  Abnahme  des  Branntweins  im  neuen  Betriebsjahr  bei  dem  Monopolamt
  eingeht.

Der  Ausgleich  kann  auch  in  der  Weise  herbeigeführt  werben,  daß  das
Monopolamt  in  gemeinschaftlicher  Beschlußfassung  mit  dem  Beirat  Herstellungsebiete
  bestimmt,  in  deren  Bereich  Aufgelder  oder  Untergelder  ohne  Verpflichtung
Hes  Brennereibesitzers  zur  Frachtentragung  zu  berechnen  sind.

 

§ 102

Erhöhung  oder  Minderung  des  Übernahmepreises  je  nach  Stärke  und  Reinheit
des  Branntweins

Der  für  die  Brennerei  maßgebende  Übernahmepreis  kann  erhöht  werden,
wenn  der  Branntwein  über  einer  von  der  Monopolverwaltung  festgesetzten  Stärke
abgeliefert  wird  oder  sich  durch  besondere  Reinheit  auszeichnet;  er  kann  gemindert
werden,  wenn  der  Branntwein  unter  einer  von  der  Monopolverwaltung  festgesetzten
  Stärke  abgeliefert  wird  oder  erhebliche  Verunreinigungen  aufweist.

§  103
Überbrand
Für  den  außerhalb  des  Brennrechts  hergestellten  Branntwein  wird  der
erforderlichenfalls  um  die  Betriebsabzüge  der  §§  94  und  95  geminderte  Grundpreis
  (§ 92)  herabgesetzt,  und  zwar  um  einen  Betrag  der  für  Branntwein
aus  Obstbrennereien  mindestens  10  Hundertteilen,  für  Branntwein  aus  anderen
Brennereien  mindestens  20  Hundertteilen  des  Grundpreises  entspricht.

§ 104
Erhebung  des  Übernahmepreises
Nach  der  Abnahme  des  Branntweins  in  der  Brennerei  erhält  der  Berechtigte
eine  Bescheinigung  der  Übernahme.  Die  Monopolverwaltung  ist  zur  Zahlung
des  Branntweinübernahmepreises  verpflichtet,  sobald  festgestellt  ist,  daß  der
Brennereibesitzer  den  ihm  nach  §  87  obliegenden  Verpflichtungen  nachgekommen
        <pb n="947" />
        —  911  —

ist.  Ergeben  sich  Anstände,  für  die  der  Brennereibesitzer  nach  §  88  in  Anspruch
genommen  werden  kann,  so  kann  bis  zu  deren  Erledigung  die  Zahlung  des
Übernahmepreises  ganz  oder  teilweise  ausgesetzt  werden.

VI.  Abschniit
Branntweinverwertung

§  105
Hektolitereinnahme

Der  Branntwein  ist  so  zu  verwerten,  daß  nach  Deckung  sämtlicher  Verwaltungs-
  und  Geschäftskosten  einschließlich  des  Zuschusses  bein  Absatz  don  vergälltem
  Branntwein,  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihe,  der  für  Entschädigungen
  zu  zahlenden  oker  anzusammelnden  Beträge,  der  zur  Bekämpfung
der  Trunksucht,  zor  Förderung  des  Kartoffelbaues  und  der  Kartoffelverwertung
sowie  zur  Ermäßigung  der  Kosten  der  weingeisthaltigen  Heilmittel  für  die  minderbemittelten
  Volkskreise  zu  leistenden  Zahlungen  und  nach  Verzinsung  und  Rückzahlung
  eines  nach  §  106  geleisteten  Vorschusses  außer  der  Einnahme  an  Freigeld
  an  die  Reichskesse  eine  Reineinnahme  ven  800  Mark  für  jedes  zu  regelmäßigen
  Verkaufpreisen  verwertete  Hektoliter  Weingeist  abgeführt  wird  (Hektolitereinnahme).


§  106
Ausgleichstock

Der  über  eine  Hektolitereinnahme  von  800  Mark  hinausgehende  Betrag
der  Reineinnahme  ist  bei  den  Betriebsmitteln  der  Reichshauptkasse  zu  einem  Ausgleichstock
    anzusammeln,  der  200  Millionen  Mark  dauernd  nicht  übersteigen  soll

Bleibt  die  Hektolitereinnahme  hinter  dem  Betrage  von  800  Mark  zurück.
so  ist  der  fehlende  Betrag  aus  dem  angesammelten  Bestande  zu  decken;  reicht
der  Bestand  hierzu  nicht  aus,  so  wird  er  aus  den  Betriebsmitteln  der  Reichshauptkasse
  vorschußweise  für  Rechnung  der  Monopolverwaltung  ergänzt.

§ 107
Verwertung  des  unverarbeiteten  Branntweins
Es  werden  festgesetzt:
1.  regelmäßige  Verkaufpreise  zur  Verwertung  des  unverarbeiteten  Branntweins
  nach  den  Vorschriften  des  §  105,
2.  ermäßigte  Verkaufpreise  zur  Verwertung  des  unverarbeiteten  Branntweins
  nach  den  Vorschriften  der  §§  129  bis  135.

Bezieht  ein  Hersteller  freigeldpflichtigen  Trinkbranntweins  in  einem  der
auf  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  folgenden  zehn  Betriebsjahre  zum  nicht
ermäßigten  Verkaufpreis  mehr  Branntwein,  als  ihm  nach  §  219  zusteht,  so  hat

Reichs-Gesetzbl.  1918.  166
        <pb n="948" />
        —  912  —

er  zum  regelmäßigen  Verkaufpreis  einen  Zuschlag  von  300  Mark  für  jedes  überschießende
  Hektoliter  Weingeist  zu  zahlen.  Der  Bundesrat  kann  aus  Rücksichten
der  Billigkeit  den  Zuschlag  nachlassen    oder  ermäßigen.

Die  Verkaufpreise  werden  in  gemeinschaftlicher  Beschlußfassung  von  der
Monopolverwaltung  und  dem  Beirat  festgesetzt  und  im  Reichsanzeiger  bekannt.
gemacht.  Die  Monopolverwaltung  setzt  die  weiteren  Bezugsbedingungen  fest  und
macht  sie  in  gleicher  Weise  bekannt.

Verarbeitung  des  Branntweins  zu  Trinkbranntwein  im  Monopolbetriebe
§  108

Zur  Herstellung  von  Trinkbranntwein  (Monopolerzeugnisse)  werden  von  der
Monopolverwaltung  die  erforderlichen  Unternehmungen  betrieben.  Die  Monopol-.
verwaltung  ist  befugt,  zu  diesem  Zwecke  besondere  Betriebe  zu  errichten  und  bestehende
  Betriebe  anzukaufen,  zu  pachten  oder  lohnweise  zu  beschäftigen.

§ 109 

Der  Monopolverwaltung  liegt  die  Verarbeitung  des  Branntweins  zu
Monopolerzcugnissen  ob,  soweit  es  sich  um  die  Herstellung  der  dem  Massenverbrauche
  dienenden  einfachen  Trinkbranntweine  handelt.  Als  solche  sind  insbesondere
  Verschnitte  von  Kognak,  Arrak  und  Rum  und  solche  gesüßten  Branntweine,
  die  mehr  als  10  Kilogramm  Zucker  in  100  Liter  enthalten,  nicht  anzusehen.

Die  Monopolverwaltung  bestimmt,  welche  Monopolerzeugnisse  hergestellt
und  in  welcher  Form  sie  in  den  Verkehr  gebracht  werden.

§ 110

Bestehen  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  Vereinigungen  von  Brennereien,
die  entweder  lediglich  Kornbranntwein  (§  151)  oder  Branntwein  lediglich  aus  den
im  §  4  bezeichneten  Stoffen  herstellen,  so  hat  die  Monopolverwaltung  einer  solchen
Vereinigung  auf  Antrag  die  Übernahme  und  Verwertung  dieses  Branntweins,
soweit  der  Erzeuger  nicht  nach  §  12  die  Überlassung  zur  eigenen  Verwertung
beantragt  hat,  zu  überlassen,  sofern  die  Vereinigung  lediglich  diesen  Branntwein.
zu  Trinkbranntwein  verarbeitet  und  Sicherheit  dafür  bietet,  daß  vom  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  an  die  ihr  gestellten  Bedingungen  erfüllt  werden,  insbesondere
daß  der  für  die  Überlassung  des  Branntweins  festgesetzte  Preis  gezahlt  wird.
Die  Verpflichtung  der  Monopolverwaltung  zur  Überlassung  des  Branntweins
besteht  nur  gegenüber  je  einer  Vereinigung  innerhalb  der  bezeichneten  zwei
Brennereigruppen;  beantragen  mehrere  Vereinigungen  einer  Brennereigruppe  die
Überlassung  des  Branntweins,  so  bestimmt  der  Bundesrat  die  berechtigte  Vereinigung.
  Die  Verpflichtung  der  Monopolverwaltung  zur  Überlassung  des
Branntweins  erlischt,  wenn  eine  Vereinigung  zu  bestehen  aufhört  oder  ihren
Verpflichtungen  nicht  nachkommt.
        <pb n="949" />
        —  913  —

§  111
Die  Monopolverwaltung  setzt  die  Preise  der  Monopolerzeugnisse  und  die
weiteren  Bezugsbedingungen  fest.  Die  Preise  sind  auf  der  Grundlage  der  regelmäßigen
  Verkaufpreise  für  unverarbeiteten  Branntwein  (§ 107  Abs.  1  Nr.  1)
unter  Beräcksichtigung  der  Kosten  für  die  Verarbeitung  des  Branntweins  zu
Monopolerzeugnissen  und  der  Kosten  beim  Vertriebe  dieser  Erzeugnisse  festzusetzen.

§ 112
Vertrieb
Die  Monopolerzeugnisse  sind  an  jeden,  der  sich  gewerbsmäßig  mit  dem
Verkaufe  von  Trinkbranntwein  an  Verbraucher  befaßt  (Wiederverkäufer)  zu  liefern,
eine  Abgabe  unmittelbar  an  Verbraucher  findet  nicht  statt.  Die  Monopolverwaltung
  kann  die  Lieferung  ablehnen,  wenn  der  Wiederverkäufer  wiederholt
wegen  Verletzung  der  Vorschriften  der  §§  114  bis  116  bestraft  worden  ist.
Die  Monopolverwaltung  kann  Mindestmengen  für  die  Lieferungen  festsetzen.
Der  Raumgehalt  der  Kleinverkaufbehältnisse,  in  denen  Monopolerzeugnisse
geliefert  werden,  darf  nicht  kleiner  als  0)285  Liter  sein.

Wiederverkäufer
§  113
Der  Wiederverkäufer  hat  vor  Eröffnung  seines  Betriebs  der  Steuerbehörde
schriftliche  Anzeige  hiervon  zu  machen.  Er  erhält  eine  Bescheinigung,  die  auf
Verlangen  beim  Bezuge  der  Erzeugnisse  sowie  den  die  Aufsicht  führenden  Beamten
oder  den  Beauftragten  der  Monopolverwaltung  vorzulegen  ist.

 § 114
Wiederverkäufer  sind,  soweit  sie  Monopolerzeugnisse  in  einzelnen  Mengen  von
  0,25  Liter  oder  mehr  abgeben,  an  die  von  der  Monopolverwaltung  festgesetzten
Preise  gebunden.  Sie  dürfen  die  Abgabe  in  diesen  Mengen,  sofern  die  Erzeugnisse
  nicht  an  der  Verkaufstelle  verzehrt  werden,  nicht  verweigern.

§ 115
Wiederverkäufer  haben  auf  Verlangen  der  Steuerbehörde  Abdrucke  einzelner
Teile  dieses  Gesetzes  oder  die  die  Preisgrenzen  enthaltenden  Bestimmungen  der
Monopolverwaltung  in  der  Verkaufstelle  an  in  die  Augen  fallender  Stelle
auszuhängen.
§ 116
Verbote

Es  ist  verboten:

1.  die  Monopolerzeugnisse  in  Weingeistgehalt,  Geruch,  Geschmack  oder  Aussehen
  zu  verändern;  jedoch  ist  das  Mischen  der  Monopolerzeugnisse
miteinander  oder  mit  anderen  Stoffen  auf  Verlangen  des  Verbrauchers
zum  Inecke  des  sofortigen  Genusses  gestattet;

166“
        <pb n="950" />
        —  914  —

2.  die  Verschlusse  der  Kieinverkanfbehältnisse  oder  die  zu  ihrer  Sicherung
angebrachten  Vorkehrungen  zu  entfernen,  bevor  die  Behältnisse  geöffnet
werden;

3.  die  Monopolerzeugnisse  anders  als  unmittelbar  aus  den  Behältnissen,
in  denen  sie  geliefert  sind,  abzugeben;

4.  die  Monopolerzeugnisse  in  Mengen  von  0,25  Liter  oder  mehr  anders
als  in  den  vorschlossenen  Kleinverkaufbehältnissen  der  Monopolverwaltung
  abzugeben.

Der  Bundesrat  kann  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  im  Abs.  1  Nr.  3

und  4  zulassen.
§ 117
Freigeld
Trinkbranntwein,  den  nicht  die  Monopolverwaltung  herstellt,  unterliegt  bei
gewerbsmäßiger  Herstellung  einer  besonderen  in  die  Reichskasse  fließenden  Abgabe
von  1  Mark  für  das  Liter  fertigen  Trinkbranntwein  (Freigeld).

§ 118
Entrichtung  des  Freigeldes

Das  Freigeld  ist  mittels  Anbringens  von  Freigeldzeichen  an  den  Kleinverkaufbehältnissen
  von  demjenigen  zu  entrichten,  in  dessen  Auftrag  oder  für
dessen  Rechnung  die  Behältnisse  mit  Trinkbranntwein  befüllt  werden,  bevor  die
fertigen  befüllten  Behältnisse  aus  der  Füllstätte  entfernt  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Wertbeträge  der  Freigeldzeichen,  über
ihre  Form,  ihre  Anfertigung,  ihren  Vertrieb  und  die  Art  ihrer  Verwendung  trifft
der  Bundesrat.  Er  stellt  die  Voraussetzungen  fest,  unter  denen  für  verwendete
oder  unverwendbar  gewordene  Freigeldzeichen  ein  Ersatz  der  bezahlten  Freigeldbeträge
  gewährt  werden  darf.  Freigeldzeichen,  die  nicht  in  der  vorgeschriebenen
Weise  verwendet  und  entwertet  sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.

Die  Freigeldzeichen  sollen,  soweit  es  sich  nicht  um  unverschnittene  ausländische
  Branntweine  handelt,  die  Aufschrift  „Deutsches  Erzeugnis“  tragen.

§ 119
Freigeldzeichen  brauchen  nicht  angebracht  zu  werden,  wenn  der  freigeldpflichtige
  Trinkbranntwein  zur  Ausfuhr  unter  amtlicher  Aufsicht  vor  der  Entnahme
  aus  der  Füllstätte  angemeldet  wird.  

§ 120
Verpackungszwang
Freigeldpflichtiger  Trinkbranntwein  darf  nur  in  verschlossenen  Behältnissen
von  nicht  mehr  als  einem  Liter  Rauminhalt  aus  dem  Herstellungsbetrieb  entfernt
werden.  Der  Bundesrat  kann  die  Versendung  freigeldpflichtiger  Erzeugnisse,
die  nicht  in  der  Herstellungsstätte  auf  Behältnisse  der  bezeichneten  Art  gefüllt
sind,  unter  Anordnung  von  Sicherungsmaßnahmen  zulassen.
        <pb n="951" />
        —  915  –

Auf  jedem  Behältnis  ist  der  Inhalt  nach  Art,  Menge  und  Weingeistgehalt
sowie  der  Name  und  Sitz  der  Firma  des  Freigeldpflichtigen  anzugeben.  Die
Firmenbezeichnung  kann  durch  ein  gesetzlich  geschütztes,  der  Steuerbehörde  mitzuteilendes
  Warenzeichen  ersetzt  werden.  Diese  Vorschriften  beziehen  sich  nicht  auf
Trinkbranntwein,  der  zur  Ausfuhr  bestimmt  ist.

§  121
Anmeldung  des  Betriebs  und  der  Räume

Wer  gewerbsmäßig  freigeldpflichtigen  Trinkbranntwein  herstellen  will,  hat
dies  vor  der  Eröffnung  des  Betriebs  unter  Bezeichnung  der  Erzeugnisse  der
Steuerbehörde  schriftlich  anzuzeigen  und  gleichzeitig  eine  Beschreibung  der
Betriebs=  und  Lagerräume  sowie  der  damit  in  Verbindung  stehenden  oder
unmittelbar  daran  angrenzenden  Räume  vorzulegen.

Freigeldpflichtiger  Trinkbranntwein  darf  nur  in  den  angemeldeten  Betriebsräumen
  gewerbsmäßig  hergestellt  werden.

Wer  neben  der  gewerbsmäßigen  Herstellung  von  freigeldpflichtigem  Trinkbranntweine
  den  Verkauf  von  Trinkbranntwein  im  kleinen,  insbesondere  zum
Verzehr  an  der  Verkaufstelle  betreiben  will,  hat  dies  unter  genauer  Beschreibung
  der  Räume  für  den  Kleinverkauf  der  Steuerbehörde  anzuzeigen.  Die
Betriebe  unterliegen  den  von  der  Steuerbehörde  zur  Sicherung  der  Einnahme
anzuordnenden  Maßnahmen.

§  122
Anzeige  von  Änderungen

Jede  Änderung  in  den  angemeldeten  Verhältnissen  ist  der  Steuerbehörde
binnen  einer  Woche  anzuzeigen.

Betriebsinhaber,  die  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  haben  der  Steuerbehörde
  diejenige  Person  zu  bezeichnen,  die  als  Betriebsleiter  in  ihrem  Namen
handelt.

Die  im  folgenden  für  den  Betriebsinhaber  gegebenen  Vorschriften  gelten
mit  Ausnahme  derjenigen  im  §  128  Satz  2  auch  für  den  Betriebsleiter.

Lagerung  des  Trinkbranntweins  und  Buchführung
§  123

Freigeldpflichtiger  Trinkbranntwein  darf  nur  in  den  angemeldeten  Räumen
gelagert,  auf  Kleinverkaufbehältnisse  gefüllt  und  absatzfertig  gemacht  werden.
Er  ist  in  geordneter  Weise  derart  zu  lagern,  daß  die  Aufsichtsbeamten  jederzeit
in  der  Lage  sind,  die  Bestände  festzustellen.  Uber  Zu=  und  Abgang  der  Erzeugnisse
  sind  Anschreibungen  zu  führen,  die  der  Bestimmung  der  Steuerbehörde

entsprechend  aufzubewahren  und  den  Beamten  zugänglich  zu  halten  sind.
Die  Bestände  sind  von  Zeit  zu  Zeit  amtlich  festzustellen  und  mit  den
Anschreibungen  zu  vergleichen.  Von  der  Erhebung  des  Freigeldes  für  Fehlmengen
        <pb n="952" />
        —  916  —

ist  abzusehen,  wenn  und  soweit  dargetan  wird,  daß  die  Fehlmengen  auf  Umstände
zurückzuführen  sind,  die  eine  Freigeldschuld  nicht  begründen.  

Inhaber  von  Betrieben,  in  denen  freigeldpflichtiger  Trinkbranntwein  hergestellt
  wird,  sind  verpflichtet,  über  den  Bezug  und  die  Verarbeitung  des  Branntweins
  sowie  über  den  Verbleib  des  Brauntweins,  insbesondere  über  den  Absatz
des  Trinkbranntweins,  nach  näherer  Anweisung  des  Bundesrats  Buch  zu  führen.
Nach  Ermessen  der  Steuerbehörde  kann  die  Verpflichtug  zur  Führung  von  Anschreibungen
  auch  auf  die  zur  Verarbeitung  bezogenen  Zusatzstoffe  und  die  Kleinverkaufbehältnisse
  ausgedehnt  werden.

§ 124

Die  Vorschriften  der  §§  62  bis  69  finden  auf  Betriebe,  in  denen  freigeldpflichtiger
  Trinkbranntwein  hergestellt,  behandelt  oder  gelagert  wird,  entsprechende
Anwendung.

Handel  mit  freigeldpflichtigem  Trinkbranntwein
§ 125

Wer  sich  gewerbsmäßig  mit  dem  Verkauf  oder  dem  Ausschank  von  freigeldpflichtigem
  Trinkbranntweine  befassen  will,  hat  dies  vor  Eröffnung  seines  Betriebs
der  Steuerbehörde  schriftlich  anzuzeigen.  Er  ist  verpflichtet,  den  Beamten  der
Steuerverwaltung  seine  Vorräte  an  Waren  der  bezeichneten  Art  zum  Nachweis,
daß  sie  mit  den  vorgeschriebenen  Freigeldzeichen  versehen  sind,  zu  den  üblichen
Geschäftsstunden  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

§ 126

Die  Freigeldzeichen  sind  an  den  Behältnissen  so  lange  zu  erhalten,  bis
diese  geöffnet  werden.  Geöffnete,  ganz  oder  teilweise  entleerte  Behältnisse  dürfen
mit  Trinkbranntwein  nicht  nachgefüllt  werden.  Teilmengen  eines  Behältnisses
dürfen  zum  Verzehr  an  der  Abgabestelle  nur  aus  dem  zugehörigen  Behältnis
abgegeben  werden.

Geleerte  Behältnisse  dürfen  ohne  vorherige  Beseitigung  der  Freigeldzeichen
weder  an  Hersteller  zurückgegeben  noch  von  diesen  wieder  verwendet  werden.

Wer  als  Verkäufer  freigeldpflichtigen  Trinkbranntwein  empfängt,  der  nicht
in  Behältnisse  der  vorgeschriebenen  Art  abgefüllt  oder  der  in  Behältnisse  abgefüllt
  ist,  die  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  bezeichnet  und  mit  Freigeldzeichen
  versehen  sind,  hat  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Tagen  der  Steuerbehörde
Anzeige  zu  erstatten.

§  127
Gemischte  Betriebe

Für  Betriebe,  in  denen  freigeldpflichtiger  Trinkbranntwein  hergestellt
und  in  denen  noch  zu  anderen  Zwecken  Branntwein  verwendet  wird  oder  die  mit
        <pb n="953" />
        —  917  —

einem  Ausschank  von  Trinkbranntwein  verbunden  sind,  können  von  der  Steuerbehörde
  besondere  Maßnahmen  zur  Sicherung  des  Monopolaufkommens  getroffen
werden.
§ 128
Verschärfte  Aufsicht

Sind  Hersteller  oder  Verkäufer  von  freigeldpflichtigem  Trinkbranntweine
wegen  Hinterziehung  des  Freigeldes  bestraft  worden,  so  kann  der  Betrieb  besonderen
Aufsichtsmaßnahmen  unterstellt,  im  Wiederholungsfall  auch  von  der  obersten
Landesfinanzbehörde  untersagt  werden.  Die  Kosten  fallen  dem  Betriebsinhaber
zur  Last.  

§ 129
Verwertung  des  Branntweins  zu  ermäßigten  Verkaufpreisen

Zu  ermäßigten  Verkaufpreisen  ist  abzugeben:

1.  Branntwein,  der  ausgeführt  wird,

2.  Branntwein,  der  zu  gewerblichen  Zwecken,  zur  Bereitung  von  Speiseessig
  oder  zu  Putz-,  Heizungs-,  Koch-  oder  Beleuchtungszwecken  verwendet
  wird,  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats.

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  auch  die  Abgabe  solchen  Branntweins  zu
ermäßigten  Verkaufpreisen  zuzulassen,  der  in  öffentlichen  Kranken-,  Entbindungsund
  ähnlichen  Anstalten  oder  in  öffentlichen  wissenschaftlichen  Lehr-  und  Forschungsanstalten
  verwendet  wird.

Branntwein  zu  gewerblichen  Zwecken
§ 130

Der  zu  ermäßigten  Verkaufpreisen  abzugebende  Branntwein  ist  besonderen
Aufsichtsmaßnahmen  zu  unterwerfen;  er  kann  zu  dem  Zwecke  vergällt  werden.

Die  Vergällung  des  Branntweins  ist  entweder  vollständig,  d.  h.  derart,
daß  sie  an  sich  als  genügend  erachtet  wird,  den  Branntwein  zum  Trinkverbrauch
unverwendbar  zu  machen,  oder  unvollständig,  d.  h.  derart,  daß  außerdem  weitere
Maßnahmen  zur  Verhütung  mißbräuchlicher  Verwendung  des  Branntweins  zu
treffen  sind.  

Die  vollständige  Vergällung  des  Branntweins  steht  ausschließlich  der
Monopolverwaltung  zu.

§ 131

Die  Verkaufpreise  für  Branntwein,  der  zu  gewerblichen  Zwecken,  zu
Putz-,  Heizungs-,  Koch-  oder  Beleuchtungszwecken  verwendet  wird,  sollen  für  das
Hektoliter  Weingeist  mindestens  20  Mark  niedriger  sein  als  der  Branntweingrundpreis;
  sie  können  unter  anteiliger  Berücksichtigung  der  niedrigeren  Gestehungskosten
  des  in  Reichsbetrieben,  in  Laugenbrennereien  oder  im  Überbrande  hergestellten
  Branntweins  allgemein  oder  für  einzelne  Verwendungszwecke  weiter
ermäßigt  oder  bis  zum  Betrage  der  Gestehungskosten  von  Branntwein  dieser  Art
        <pb n="954" />
        —  918  —

herabgesetzt  werden.  Die  Mehrkosten,  die  durch  den  Vertrieb  von  vollständig
vergälltem  Branntwein  in  Kleinhandelbehältnissen  (§ 143)  entstehen,  trägt  die
Monopolverwaltung.
§  132

Der  Verkaufpreis  für  Branntwein,  der  nach  unvollständiger  Vergällung
zur  Bereitung  von  Speiseessig  verwendet  wird,  wird  unter  Wahrung  der  Selbstkosten
  in  den  Grenzen  festgesetzt,  innerhalb  deren  die  Herstellung  von  solchem
Essig  aus  Branntwein  gegenüber  der  Herstellung  von  Essigsäure,  die  der  Verbrauchsabgabe
  unterliegt  (§  144),  wettbewerbsfähig  bleibt.

Ausfuhr
§  133
Für  Branntwein,  der  ausgeführt  werden  soll,  darf  der  Verkaufpreis  bis  zur
Grenze  des  Selbstkostenpreises  ermäßigt  werden.

§ 134

Bei  der  Ausfuhr  von  Branntwein,  der  mit  dem  der  Hektolitereinnahme
entsprechenden  Teile  des  regelmäßigen  Branntweinverkautvreises  oder  Branntweinaufschlags
  belastet  war  (§  15),  und  von  in  gleicher  Weise  belastetem  Trinkbranntweine
  kann  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  der  Unterschied  zwischen
dem  Restbetrage  des  um  den  der  Hektolitereinnahme  entsprechenden  Teil  gekürzten
regelmäßigen  Verkaufpreises  und  dem  Selbstkostenpreise  vergütet  werden.

Bei  der  Ausfuhr  von  Branntwein,  der  nach  §  12  dem  Hersteller  oder
nach  §  110  einer  Vereinigung  zur  Verwertung  überlassen  wurde,  und  von  aus
solchem  Branntwein  hergestelltem  Trinkbranntweine  wird  der  Branntweinaufschlag,
soweit  er  bezahlt  worden  ist,  in  Höhe  eines  vom  Bundesrate  festzusetzenden  Durchschnittsbetrags
  rückvergütet.

§  135

Bei  der  Ausfuhr  von  Trinkbranntwein,  der  im  freien  Verkchre  hergestellt
ist,  sowie  von  Erzeugnissen,  zu  deren  Herstellung  Branntwein  aus  dem  freien
Verkehre  verwendet  worden  ist,  kann  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats
der  Unterschied  zwischen  dem  regelmäßigen  Verkaufpreis  und  dem  Selbstkostenpreise
  vergütet  werden.

VII.  Abschnitt

Besondere  Vorschriften
Branntweingewinnung  im  Reichsbetriebe
§ 136

Die  Herstellung  von  Branntwein  aus  Zellstoffen,  einschließlich  der  Ablaugen
der  Zellstoffgewinnung,  sowie  aus  Kalziumkarbid  und  aus  anderen  Stoffen,  aus
denen  Branntwein  im  Inland  gewerblich  bisher  nicht  gewonnen  worden  ist,  steht,
soweit  nicht  vom  Bundesrat  Ausnahmen  zugelassen  sind,  ausschließlich  dem  Reiche  zu.
Die  Monopolverwaltung  hat  die  Maßnahmen  zu  treffen,  die  zur  Herstellung
von  Branntwein  aus  den  dem  Reichsbetriebe  vorbehaltenen  Stoffen  innerhalb

der  im  §  138  vorgesehenen  Grenzen  erforderlich  sind.
        <pb n="955" />
        —  919  —

§ 137

  Der  Reichskanzler  kann  zur  Förderung  oder  Nutzbarmachung  nach  dem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erfundener  oder  in  wirtschaftlich  wertvoller  Weise
vervollkommneter  Verfahren  der  Branntweingewinnung  aus  den  dem  Reichsbetriebe
  vorbehaltenen  Stoffen  (§  136  Abs.  1)  genehmigen,  daß  Betriebe,  in
denen  solche  Verfahren  erfunden  oder  vervollkommnet  sind,  in  diesem  Verfahren
Branntwein  ausschließlich  für  gewerbliche  Zwecke  des  eigenen  Betriebs  herstellen.
Diese  Branntweinmengen  sind  auf  die  nach  &amp;amp;  138  der  Erzeugung  durch  Laugenbrennereien
  und  Reichsbetriebe  vorbehaltenen  Mengen  anzurechnen.

*#à138

Die  Laugenbrennereien  und  die  Reichsbetriebe  zusammen  dürfen,  soweit
nicht  Beschränkungen  nach  §  137  einzutreten  haben,  in  einem  Betriebsjahr  eine
Branntweinmenge  herstellen,  die  10  Hundertteilen  der  gesamten  Branntweinerzeugung
  des  vorhergehenden  Betriebsjahrs  entspricht.  Steigt  der  gesamte
Jahresbedarf  an  Branntwein  über  eine  Menge  von  drei  Millionen  Hektoliter
Weingeist,  so  ist  den  Laugenbrennereien  und  den  Reichsbetrieben  zusammen  die
Hälfte  der  darüber  hinausgehenden  Menge  zur  Herstellung  weiter  zu  überweisen.

§ 139
  Schiedsgerichte

Zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten,  für  die  der  ordentliche  Rechtsweg
zulässig  sein  würde,  können  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  Schiedsgerichte
  eingerichtet  werden,  die  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  endgültig  entscheiden.
  Diese  Vorschrift  gilt  nicht,  soweit  durch  §  241  den  Beteiligten  die  Beschreitung
  des  ordentlichen  Rechtswegs  vorbehalten  ist.

Die  zahlung  des  Branntweinübernahmepreises  (§  104)  gilt  nicht  als  Leistung
aus  öffentlichen  Kassen  im  Sinne  des  Artikel  92  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuch.

 

 

 

 

 

§ 140
Die  nachstehend  genannten  Nummern  des  Zolltarifs  erhalten  folgende  Fassung:
Nummer                                                                                         Zollsatz  für
des                                                                                                      1  Doppel-Zolltarifs
                                                                                             zentner
                                                                                                              Mark

 

178/9  Branntwein:
178  in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von
15  Liter  oder  mehr

Likör  ...............                                                                                    1 400

Kognak  mit  einem  Weingeistgehalte  von
nicht  mehr  als  58  Gewichtsteilen  in  100                               1 300

Reichs-Gesetzbl.  1918.  167
        <pb n="956" />
        —  920  —          —  —  [ÚÛ        

Nummer                                                                                          Zollsatz  für
des                                                                                                    1  Doppel-
                                                                                                                zentner
Zolltarifs                                                                                                Mark

 

anderer  Trinkbranntwein  mit  einem  Weingeistgehalte
  von  nicht  mehr  als  55  Gewichtsteilen
  in  100  ..                                                                       750
sonstige  gebrannte  geistige  Flüssigkeiten                               1 300
Anmerkung.  Rum  und  Arrak  mit  einem  Wein-Feiscgehalte
  von  mehr  als  55,  aber  nicht  mehr  als
4  Gewichtsteilen  in  100,  bei  Verarbeitung  zu  freigeldpflichtigem
  Trinkbranntweine  mit  einem  Weingeistgehalte
  von  nicht  mehr  als  55  Gewichtsteilen  in  100
unter  Zollsicherung                                                                             750
179  in  anderen  Behältnissen                                                      1  400
Anmerkung  zu  178/9.  Für  Trinkbranntwein

ist  neben  dem  Zolle  das  Freigeld  nach  den  für
inländische  Erzeugnisse  geltenden  Vorschriften  zu  entrichten.


187  Speiseessig:
Weinessig:
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von
15  Liter  oder  mehr.  ...  ..  .  ..  ...  ...                                              100
in  anderen  Behältnissen                                                                       125

anderer  Speiseessig:
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte
von  15  Liter  oder  mehr  .  .                                                                50
in  anderen  Behältnissen                                                                       100
Anmerkung:  Als  Weinessig  ist  jeder  Speiseessig
  zu  verzollen,  dessen  Extraktgehalt  mehr  als
3  Gramm  im  Liter  beträgt.
277 Essigsäure:
in  Behältnissen  bei    {  20  kg  oder  mehr                                     180

einem  Gewichte  von {  weniger  als  20  kg                                    210
Anmerkung.  Essigsäure  zur  gewerblichen  Verwendung

  unter  Zollsicherng                                                                   40
347  Älther:
Äthyläther                                                                                                1  300

anderer,  auch  Önanthäther:
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von
15  Liter  oder  mehr                                                                            1 300
in  anderen  Behältnissen                                                                    1  400
        <pb n="957" />
        —  921  —

Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  für  äther-  oder  weingeisthaltige  Erzeugnisse
die  Erhebung  eines  Zollzuschlags  bis  zu  800  Mark  für  den  Doppelzentner  vorzuschreiben.


§ 141
Übergangsabgabe

Von  dem  aus  dem  freien  Verkehre  derjenigen  Teile  des  deutschen  Zollgebiets,
  die  nicht  Reichsgebiet  sind,  eingehenden  Branntwein  wird,  soweit  er  nicht
nachweislich  verzollt  worden  ist,  eine  Übergangsabgabe  erhoben  in  Höhe  des
durchschnittlichen  Unterschieds  zwischen  dem  Branntweinübernahmepreis  und  dem
regelmäßigen  Verkaufpreis.  Beim  Eingang  von  Trinkbranntwein  ist  neben  der
Übergangsabgabe  das  Freigeld  zu  entrichten,  und  zwar  beim  Eingang  in  Behältnissen
  der  im  §  120  bezeichneten  Art  gleichzeitig  mit  ersterer.

Kleinhandel  mit  vergälltem  Branntwein
§ 142
Der  Bundesrat  wird  ermächtigt:
1.  den  Kleinhandel  mit  vergälltem  Branntwein  abweichend  von  den  Vorschriften
  des  §  33  der  Gewerbeordnung  zu  regeln;

2.   zu bestimmen,  daß  beim  Kleinhandel  mit  vergälltem  Branntwein  der
  Weingeistgehalt durch  Aushang  in  der  Verkaufstelle  ersichtlich  gemacht  wird.

§ 143
Vollständig-  vergällter  Branntwein  darf  im  Kleinhandel  nur  in  Behältnissen
  von  50,  20,  10,  5  und  einem  Liter  Raumgehalte  feilgehalten  werden,  die
verschlossen  und  mit  einer  Angabe  des  Weingeistgehalts  versehen  sind.  Der  Bundesrat

  wird  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses  Erleichterungen  in  bezug  auf  die
Größe  der  Behältnisse  und  den  Verschluß  zuzulassen.

Essigsäureverbrauchsabgabe
§  144

Essigsäure,  die  im  Inland  in  anderer  Weise  als  durch  Gärung  gewonnen
ist,  unterliegt  einer  in  die  Reichskasse  fließenden  Verbrauchsabgabe,  die  160  Mark
für  den  Doppelzentner  wasserfreie  Säure  beträgt.  Die  Verbrauchsabgabe  ist  durch
Abfertigung  festzustellen  und  vom  Hersteller  zu  entrichten,  sobald  die  Essigsäure
die  Erzeugungsstätte  verläßt.

§ 145

Die  Essigsaure  und  ihre  Herstellung  unterliegen  zum  Zwecke  der  Erhebung
der  Verbrauchsabgabe  der  amtlichen  Überwachung.  Der  Hersteller  darf  Essigsäure
  nur  an  den  dazu  angemeldeten  Stätten  lagern,  behandeln  und  verpacken.

167*
        <pb n="958" />
        —  922  —
§ 146

Von  der  Verbrauchsabgabe  befreit  bleibt  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesrats  Essigsäure,  die  ausgeführt  oder  zu  gewerblichen  Zwecken  verwendet
wird.  Gewerbetreibende,  die  Essigsäure  ausschließlich  zu  gewerblichen  Zwecken
oder  für  die  Ausfuhr  herstellen,  sind  nur  insoweit  einer  amtlichen  Überwachung
zu  unterwerfen,  als  diese  notwendig  ist,  um  sicherzustellen,  daß  Essigsäure  nicht
zu  Genußzwecken  verwendet  wird.

§ 147

Die  §§  16,  18,  20,  57,  62  bis  68,  141  und  262  sind  nach  näherer
Bestimmung  des  Bundesrats  sinngemäß  anzuwenden,  und  zwar  §  141  mit  der
Maßgabe,  daß  die  Übergangsabgabe  160  Mark  für  den  Doppelzentner  wasserfreie
  Essigsäure  beträgt.

§ 148

Für  Betriebe,  in  denen  im  Betriebsjahr  1913/14  zu  Speisezwecken  bestimmter
  Essig  aus  Branntwein  hergestellt  ist,  werden  Bezugsrechte  gebildet,
deren  Gesamtbetrag  160  000  Hektoliter  Weingeist  nicht  übersteigen  darf.  Die
Bezugsrechte  werden  auf  der  Grundlage  der  von  der  Verteilungsstelle  für  das
deutsche  Essiggewerbe  für  den  Bezug  von  Branntwein  im  letzten  Betriebsjahr
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  getroffenen  Regelung  von  der  Monopolverwaltung
  festgesetzt.  Läßt  sich  hiernach  eine  Festsetzung  nicht  treffen  oder
ergeben  sich  Zweifel,  so  bestimmt  der  Bundesrat  das  Nähere  für  die  Festsetzung.

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  aus  Rücksichten  der  Billigkeit  für  andere
Betriebe  der  Gärungesessigindustrie  Bezugsrechte  bis  zum  Höchstbetrage  von
insgesamt  16  000  Hektolitern  zu  gewähren.

Der  Verkaufpreis  für  Branntwein,  dessen  Menge  die  dem  Bezugsrecht
entsprechende  Weingeistmenge  übersteigt,  erhöht  sich  um  50  Mark  für  das  Hektoliter
  Weingeist.

Die  Bezugsrechte  sind  unbeschränkt  übertragbar  und  auf  Antrag  in  Vetriebsrechte
  (§  149)  umzurechnen.

§ 149

Für  Betriebe,  in  denen  im  Betriebsjahr  1913/14  der  Verbrauchsabgabe
unterliegende  Essigsäure  gewonnen  ist,  werden  Betriebsrechte  gebildet.  Die  Betriebsrechte
  werden  in  Höhe  der  in  den  Betrieben  im  Durchschnitt  der  Jahre  1910/11
bis  1913/14  unter  Weglassung  der  Jahre  mit  der  höchsten  und  niedrigsten
Herstellungszahl  zu  verbrauchsabgabepflichtigen  Zwecken  hergestellten  Mengen
wasserfreier  Essigsäure  von  der  Monopolverwaltung  festgesetzt.  Läßt  sich  hiernach
eine  Festsetzung  nicht  treffen  oder  ergeben  sich  Zweifel,  so  bestimmt  der  Bundesrat
das  Nähere  für  die  Festsetzung.

Die  Verbrauchsabgabe  (§  144)  erhöht  sich  um  85  Mark  für  100  Kilogramm
  wasserfreie  Essigsäure  für  diejenigen  Mengen,  die  über  das  Betriebsrecht
hinaus  in  den  freien  Verkehr  abgefertigt  werden.

Die  Betriebsrechte  sind  unbeschränkt  übertragbar.
        <pb n="959" />
        —  923  —

§ 150
Branntweinschärfen
Die  Verwendung  von  Branntweinschärfen  ist  untersagt.  Die  Bestimmungen,
die  über  Branntweinschärfen  vom  Bundesrate  getroffen  werden,  sind  dem  Reichstag

mitzuteilen.
Verkehrsbezeichnungen  für  Kornbranntwein  usw.

§  151

Unter  der  Bezeichnung  Kornbranntwein  darf  nur  Branntwein  in  den
Verkehr  gebracht  werden,  der  ausschließlich  aus  Roggen,  Weizen,  Buchweizen,
Hafer  oder  Gerste  hergestellt  und  nicht  im  Würzeverfahren  gewonnen  ist.
Mischungen  von  Kornbranntwein  mit  weingeisthaltigen  Erzeugnissen  anderer  Art
dürfen  nicht  unter  der  Bezeichnung  Kornverschnitt  oder  unter  einer  ähnlichen
Bezeichnung,  die  auf  die  Herstellung  aus  Korn  (Roggen,  Weizen,  Buchweizen,
Hafer  oder  Gerste)  schließen  läßt,  in  den  Verkehr  gebracht  werden.

§  152
Unter  der  Bezeichnung  Kirschwasser,  Zwetschenwasser,  Heidelbeergeist  oder
ähnlichen  Bezeichnungen,  die  auf  die  Herstellung  aus  Kirschen,  Zwetschen,  Heidelbeeren

  oder  sonstigen  Obst-  und  Beerenarten  hinweisen  (Kirschbranntwein,  Kirsch,
Zwetschenbranntwein,  Steinobstbranntwein,  Kernobstbranntwein  und  dergleichen),
darf  nur  Branntwein  in  den  Verkehr  gebracht  werden,  der  ausschließlich  aus  den
betreffenden  Obst-  oder  Beerenarten  hergestellt  ist.  Die  Vorschrift  im  §  151
Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung.

Unter  der  Bezeichnung  Steinhäger  darf  nur  Trinkbranntwein  in  den  Verkehr
  gebracht  werden,  der  unbeschadet  der  Vorschrift  im  §  151  ausschließlich  durch
Abtrieb  unter  Verwendung  von  Wachholderlutter  aus  vergorener  Wachholderbeermaische
  hergestellt  ist.  ·

§ 153
Methylalkohol

Nahrungs-  und  Genußmittel  —  insbesondere  weingeisthaltige  Getränke  —,
Heil-,  Vorbeugungs-  und  Kräftigungsmittel,  Riechmittel  und  Mittel  zur  Reinigung,
Pflege  oder  Färbung  der  Haut,  des  Haares,  der  Nägel  oder  der  Mundhöhle
dürfen  nicht  so  hergestellt  werden,  daß  sie  Methylalkohol  enthalten.  Zubereitungen
dieser  Art,  die  Methylalkohol  enthalten,  dürfen  nicht  in  den  Verkehr  gebracht
oder  aus  dem  Ausland  eingeführt  werden.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  keine  Anwendung:

1.  auf  Formaldehydlösungen  und  auf  Formaldehydzubereitungen,  deren
Gehalt  an  Methylalkohol  auf  die  Verwendung  von  Formaldehydlösungen
zurückzuführen  ist;

2.  auf  Zubereitungen,  in  denen  technisch  nicht  vermeidbare  geringe  Mengen
von  Methylalkohol  sich  aus  darin  enthaltenen  Methylverbindungen
gebildet  haben  oder  durch  andere  mit  der  Herstellung  verbundene
natürliche  Vorgänge  entstanden  sind.
        <pb n="960" />
        —  924  —

§  154
Hefe

Gemische  von  Branntweinhefe  mit  Bierhefe  dürfen  nicht  in  den  Verkehr
gebracht,  auch  nicht  im  gewerbsmäßigen  Verkehr  angekündigt  oder  vorrätig
gehalten  werden.

Unter  Brauntweinhefe  (Lufthefe,  Preßhefe,  Pfundhefe,  Stückhefe,  Bärme)
im  Sinne  dieses  Gesetzes  werden  die  bei  der  Branntweinbereitung  unter  Verwendung
  von  stärkemehl-  oder  zuckerhaltigen  Rohstoffen,  insbesondere  von  Getreide
(Roggen,  Weizen,  Gerste,  Mais),  Kartoffeln,  Buchweizen,  Melasse  oder  Gemischen
der  bezeichneten  Rohstoffe  erzeugten  obergärigen  frischen  Hefen  oder  Gemische
dieser  Hefen  verstanden.

Branntweinhefe  darf  nicht  unter  einer  Bezeichnung  in  den  Verkehr  gebracht
werden,  die  auf  die  Herstellung  aus  einem  bestimmten  Rohstoff  hinweist  (z.  B
als  Getreidehefe,  Roggenhefe,  Maishefe,  Kartoffelhefe,  Melassehefe),  wenn  die
Hefe  nicht  ausschließlich  aus  diesem  Rohstoff  hergestellt  worden  ist.

Unter  Bierhefe  im  Sinne  dieses  Gesetzes  wird  diejenige  frische  Hefe  verstanden,
  die  bei  der  Bereitung  von  Bier  oder  bierähnlichen  Getränken  unter
Verwendung  der  durch  die  Biersteuergesetzgebung  zugelassenen  Rohstoffe  erzeugt  ist.

Bierhefe  darf  nur  unter  dieser  Bezeichnung,  Preßhefe,  die  aus  Bierhefe
hergestellt  ist,  jedoch  auch  als  Bierpreßhefe  in  den  Verkehr  gebracht  werden.

Branntwein-  und  Bierhefe,  die  einen  Zusatz  von  anderen  Stoffen  erhalten
hat,  darf  nicht  in  den  Verkehr  gebracht  werden.

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  Vorschriften  für  die  Untersuchung  der
Hefe  zu  erlassen.

VIII.  Abschnitt
Strafvorschriften
§ 155

Hinterziehung
Wer  vorsätzlich  dem  Reiche  eine  in  diesem  Gesetze  vorgesehene  Einnahme
aus  dem  Branntweinmonopol  vorenthält  oder  einen  ihm  nach  diesem  Gesetze  nicht
gebührenden  Vorteil  erschleicht,  wird  wegen  Hinterziehung  mit  einer  Geldstrafe
bestraft,  die  das  Vierfache  der  hinterzogenen  Einnahme  oder  des  erschlichenen
Vorteils,  mindestens  aber  fünfzig  Mark  beträgt.

§ 156
Versuch
Der  Versuch  der  Hinterziehung  ist  strafbar;  die  für  die  vollendete  Tat
angedrohte  Strafe  gilt  auch  für  den  Versuch.
Bei  dem  Versuch  ist  die  Strafe  nach  der  Verkürzung  oder  dem  Vorteil  zu
bemessen,  die  bei  Vollendung  der  Tat  eingetreten  wäre.
        <pb n="961" />
        —  925  —

Einzelne  Tatbestände

§ 157
Der  Tatbestand  des  §  155  wird  insbesondere  dann  als  vorliegend
angenommen:
1.  wenn  ohne  die  vorgeschriebene  Betriebsanmeldung  oder  an  anderen

Tagen,  in  anderen  Räumen  oder  unter  Benutzung  von  anderen  Brennvorrichtungen,
  als  in  der  Betricbsanmeldung  angegeben,  Branntwein
hergestellt  wird;

wenn  für  Abfindungsbrennereien  (§§  10,  243)  vorgeschriebene  Brennbücher
  nicht  oder  unrichtig  geführt  werden  oder  in  solchen  Brennereien
unter  Verwendung  nicht  angemeldeter  Stoffe  Branntwein  hergestellt
oder  Maische  zubereitet  oder  aufbewahrt  wird;

wenn  weingeisthaltige  Dämpfe  oder  Branntwein  unbefugt  abgeleitet  oder
entnommen  werden;

wenn  über  den  unter  amtlicher  Überwachung  stehenden  Branntwein

unbefugt  verfügt  wird.
§  158

Der  Tatbestand  des  §  155  wird  ferner  als  vorliegend  angenommen:

1.



wenn  mit  der  Herstellung  von  freigeldpflichtigem  Trinkbranntweine
begonnen  wird,  bevor  der  Betrieb  in  der  vorgeschriebenen  Weise  angezeigt

  ist  (§  121);

2.  wenn  freigeldpflichtiger  Trinkbrauntwein  vom  Hersteller  oder  Abfüller

in  anderen  als  den  hierfür  angemeldeten  Räumen  aufbewahrt  wird;
3.   wenn freigeldpflichtiger  Trinkbranntwein  aus  der  Herstellungsstätte
oder  aus  der  Abfüllstätte  in  den  Inlandverkehr  gebracht  wird,  ohne
daß  er  in  der  vorgeschricbenen  Weise  in  Kleinverkaufbehällnisse
gefüllt  ist,  und  ohne  daß  diese  mit  den  im  §  120  bezeichneten  Angaben
und  den  zutreffenden  Freigeldzeichen  versehen  sind;

4.  wenn  Verkäufer  freigeldpflichtigen  Trinkbrauntwein  in  Gewahrsam

haben,  der  der  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zuwider  mit  den  erforderlichen
Freigeldzeichen  nicht  versehen  ist;

5.  wenn  geöffnete,  mit  Freigeldzeichen  versehene  Kleinverkaufbehältnisse

der  Vorschrift  des  §  126  zuwider  nachgefüllt  werden;

wenn  die  über  Herstellung,  Abfüllung  und  Vertrieb  von  freigeldpflichtigem
  Trinkbranntweine  vorgeschriebenen  Anschreibungen  unrichtig
geführt  werden;

wenn  Branntwein  aus  den  im  § 4  und  §  151  Satz  1  genannten

Stoffen,  für  den  der  Branntweinaufschlag  zu  entrichten  ist,  der  Verarbeitung
  zu  freigeldpflichtigem  Trinkbranntwein  entzogen  wird.
        <pb n="962" />
        —  926  —

§ 159

Der  Hinterziehung  wird  es  gleichgeachtet:

1.  wenn  Brennvorrichtungen,  die  durch  amtliche  Sicherungen  oder  durch
Anordnungen  der  Stenerbehörde  außer  Gebrauch  gesetzt  worden  sind,
unbefugt  in  Betrich  genommen  werden;

2.  wenn  ein  auf  Grund  der  §§  44  bis  50  oder  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  angelegter  amtlicher  Verschluß  oder  einer  derjenigen
  Teile  der  Brennereigeräte  einschließlich  der  Branntweinsammelgefäße
  und  der  Meßuhr,  aus  denen  weingeisthaltige  Dämpfe  oder-Branntwein
    abgeleitet  oder  entnommen  werden  können,  unbefugt
verletzt  wird;

3.  wenn  in  einer  Brennerei,  in  der  eine  Meßuhr  aufgestellt  ist,  Handlungen
  vorgenommen  werden,  die  die  regelmaßige  Tatigkeit  der  Meßuhr
  zu  stören  geeignet  sind,  oder  wenn  eine  Meßuhr,  die  unrichtig
zeigt,  fortbenutzt  wird.

§  160
Neben  der  Geldstrafe  ist  in  den  Fällen  des  §  157  Nr.  3  und  des  §  159
Nr.  3,  wenn  die  Handlung  in  der  Absicht  der  Hinterziehung  begangen  wird,  aus
eine  Gefängnisstrafe  bis  zu  einem  Jahre  zu  erkennen.

§ 161
Monopolhehlerei

Wer  seines  Vorteils  wegen  vorsätzlich  Branntwein,  einschließlich  des  zu
Trinkbranntwein  verarbeiteten,  hinsichtlich  dessen  eine  Hinterziehung  stattgefunden
hat,  ankauft,  zum  Pfande  nimmt  oder  sonst  an  sich  bringt,  verheimlicht,  absetzt
oder  zu  seinem  Absatz  mitwirkt,  wird  mit  Geldstrafe  in  Höhe  des  vierfachen  Betrags
  der  hinterzogenen  Einnahme,  mindestens  aber  in  Höbe  von  fünfzig  Mark
bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar;  §  156  findet  entsprechende  Anwendung.

Berechnung  der  hinterzogenen  Monopoleinnahme  und  der  Strafe
§ 162

Die  hinterzogene  Monopoleinnahme  und  die  Strafe  werden,  wenn  eine
Brennvorrrichtung  unbefugt  in  Betrieb  genommen  worden  ist,  nach  der  Weingeistmenge
  berechnet,  die  bei  unausgesetztem  Betriebe  während  der  dem  Zeitpunkt  der
Entdeckung  vorhergegangenen  drei  Monate  damit  gewonnen  werden  konnte,  sofern
nicht  festgestellt  wird,  daß  die  Brennvorrichtung  in  einem  größeren  oder  in  einem
geringeren  Umfang  benutzt  worden  ist.

§ 163

Sind  weingeisthaltige  Dämpfe  oder  Branntwein  unbefugt  abgeleitet  oder  entnommen,
  oder  ist  der  Gang  der  Meßuhr  absichtlich  gestört  worden,  so  werden
        <pb n="963" />
        — 927  —

die  Monopoleinnahmen  und  die  Strafe  in  der  Art  berechnet,  daß  für  die  dem
Zeitpunkt  der  Entdeckung  vorhergehenden  drei  Monate  der  ununterbrochene  Bestand
  der  Ableitung,  Entnahme  oder  Störung  angenommen  wird,  sofern  nicht
eine  andere  Dauer  oder  eine  größere  Hinterziehung  festgestellt  wird.

 

§ 164

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Monopoleinnahme  oder  des  erschlichenen
Vorteils,  nach  dem  die  Geldstrafe  zu  bemessen  ist,  nicht  festgestellt  werden,  so  ist  auf
eine  Geldstrafe  von  fünfzig  Mark  bis  zu  einer  Million  Mark  zu  erkennen.

§ 165
Beihilfe  und  Begünstigung  bei  Übertretungen
Liegt  eine  Übertretung  vor,  so  werden  die  Beihilfe  und  die  Begünstigung
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

§ 166
Strafverschärfung  beim  Rückfall

Wer  im  Inland  wegen  Hinterziehung  der  Monopoleinnahme  oder  wegen
Monopolhehlerei  bestraft  worden  ist  und  vor  Ablauf  von  drei  Jahren,  nachdem
die  Strafe  ganz  oder  teilweise  verbüßt  oder  erlassen  ist,  wieder  eine  dieser  Handlungen
  begeht,  wird  mit  einer  Geldstrafe  in  Höhe  des  doppelten  Betrags  der  in
den  §§  155,  161,  162  bis  165  angedrohten  Strafen,  mindestens  aber  in  Höhe
von  einhundert  Mark,  bestraft.

Bei  jedem  weiteren  Rückfall  ist  die  Strafe  Gefängnis  bis  zu  drei  Jahren.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  in
Höhe  des  doppelten  Betrags  der  für  den  ersten  Rückfall  angedrohten  Strafe  erkannt
  werden.

Die  Bestrafung  wegen  Rückfalls  tritt  in  gleicher  Weise  auch  dann  ein,
wenn  der  Täter  im  Inland  nach  den  bisherigen  Gesetzen  wegen  Branntweinsteuerhinterziehung
  bestraft  worden  ist.

Strafen  für  Brennereibesitzer  und  Brennereileiter
§ 167
Der  Besitzer  einer  Brennerei,  in  der  weingeisthaltige  Dämpfe  oder  Branntwein
  unbefugt  abgeleitet  oder  entnommen  worden  sind,  oder  in  der  der  Gang
der  Meßuhr  absichtlich  gestört  ist,  wird  als  solcher  mit  Geldstrafe  von  fünfzig
bis  zu  eintausend  Mark  bestraft.
§ 168

Sind  in  einer  Brennerei  aus  besonderen  Aulagen  bestehende  heimliche
Vorrichtungen  getroffen,  um  weingeisthaltige  Dämpfe  oder  Branntwein  abzuleiten
oder  zu  entnehmen  oder  den  Gang  der  Meßuhr  zu  stören,  so  verfällt  der  Brennereibesitzer
  als  solcher  in  eine  Geldstrafe  von  fünfhundert  bis  zu  zehntausend  Mark.

Reichs-Gesetzbl.  1918  168
        <pb n="964" />
        —  928  —

§ 169

Wird  in  einer  Brennerei  ein  amtlicher  Verschluß  oder  einer  derjenigen
Teile  der  Brennereigeräte,  aus  denen  weingeisthaltige  Dämpfe  oder  Branntwein
abgeleitet  oder  entnommen  werden  können  (§  159  Nr.  2),  unbefugt  verletzt,  so

trifft  den  Brennereibesitzer  als  solchen  eine  Geldstrafe  von  fünfundzwanzig  bis  zu
fünfhundert  Mark.

Übertragung  der  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit
§ 170

Brennereibesitzer,  die  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  können  die  Übertragung
  der  ihnen  gemäß  §§  167  bis  169  obliegenden  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit
  auf  den  Betriebsleiter  (§  68)  bei  der  Steuerbehörde  beantragen.
  Wird  der  Antrag  genehmigt,  so  geht  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit,
unbeschadet  der  im  §  181  vorgesehenen  Vertretungsverbindlichkeit  des  Brennereibesitzers,
  auf  den  Betriebsleiter  über.  Die  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

§ 171

Die  Strafe  tritt  in  den  Fällen  der  §§  167  bis  169  nur  daun  cin,  wenn
festgestellt  ist,  daß  die  Zuwiderhandlung  mit  Wissen  des  Brennereibesitzers,  in  den

höllen  des  §  170  nur  dann,  wenn  festgestellt  ist,  daß  die  Zuwiderhandlung  mit
Wissen  des  Brennereileiters  verübt  worden  ist.

§  172
Untersogung  des  Gewerbebetriebs

Werden  Brennereibesitzer  wegen  einer  Hinterziehung  verurteilt,  die  turch
unangemeldete  Vranntweinbercitung,  durch  unbefugte  Ableitung  oder  Entnahm
von  weingeisthaltigen  Dämpfen  oder  Branntwein  (&amp;amp;  157  Nr.  1,  3)  oder  donch
absichtliche  Störung  des  Ganges  der  Meßuhr  (§  159  Nr.  3)  begangen  ist,  so
kann  ihnen  nach  Rechtskraft  der  Entscheidung  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
untersagt  werden,  das  Brennereigewerbe  selbst  wieder  auszuüben  oder  durch  andere
zu  ihrem  Vorteil  ausüben  zu  lassen.

§ 173
Strafe  der  unterlassenen  Anmeldung  der  Brenn-  oder  Wiengeräte
Wer  Brenn-  oder  Wiengeräte  anfertigt,  erwirbt  oder  an  andere  Personen
überläßt,  ohne  der  Steuerbehörde  die  vorgeschriebene  Anzeige  gemacht  zu  haben,
wird  mit  einer  Geldstrafe  von  zehn  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

§ 174
Einziehung
Freigeldpflichtiger  Trinkbranntwein,  der  im  freien  Verkehr  in  anderen  als
den  im  §  120  vorgesehenen  Behältnissen  ohne  die  vorgeschriebene  Bezeichnung  oder
ohne  die  vorgeschriebenen  Freigeldzeichen  angetroffen  wird,  unterliegt  der  Ein-
        <pb n="965" />
        — 929 —  ziehung, gleichviel,  wem  er  gehört  und  ob  gegen  eine  bestimmte  Person  ein  Strafverfahren
  eingeleitet  wird.
Fälschung  von  Freigeldzeichen
§  175

Mit  Gefängnis  nicht  unter  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer  unechte  Freigeldzeichen
  in  der  Absicht  anfertigt,  sie  als  echt  zu  verwenden,  oder  echte  Freigeldzeichen
  in  der  Absicht  verfälscht,  sie  zu  einem  höheren  Werte  zu  verwenden,  oder
wissentlich  von  falschen  oder  verfälschten  Freigeldzeichen  Gebrauch  macht.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§ 176

Wer  wissentlich  schon  einmal  verwendete  Freigeldzeichen  verwendet,  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.

§ 177

Neben  der  in  den  §§  175  und  176  vorgesehenen  Strafe  kommt  die  durch
die  Hinterziehung  der  Monopoleinnahme  begründete  Strafe  zur  Anwendung.

§ 178

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,

wer  ohne  schriftlichen  Auftrag  einer  Behörde

1.  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  andere  Formen,  die  zur  Anfertigung
von  Freigeldzeichen  dienen  können,  anfertigt  oder  an  einen  anderen
als  die  Behörde  verabfolgt;

2.  Stempel,  Stiche,  Platten  oder  Formen  der  in  Nr.  1  bezeichneten  Art
abdruckt,  abzudrucken  versucht  oder  solche  Abdrucke  an  einen  anderen
als  die  Behörde  verabfolgt.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten

oder  anderen  Formen  sowie  der  Abdrucke  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob
sie  dem  Verurteilten  gehören  oder  nicht.

§ 179

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer  wissentlich
schon  einmal  verwendete  Freigeldzeichen  veräußert  oder  feilhält.

§ 180
Ordnungswidrigkeiten
Wer  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  den  dazu  erlassenen  und  öffentlich
oder  den  Beteiligten  besonders  bekanntgemachten  Verwaltungsvorschriften  durch
andere  als  die  in  den  §§  155  bis  179  bezeichneten  Handlungen  zuwiderhandelt,
wird  mit  einer  Ordnungsstrafe  von  fünf  Mark  bis  zu  eintausend  Mark  bestraft,
sofern  nicht  nach  anderen  Gesetzen  eine  schwerere  Strafe  verwirkt  ist.  Die

168*
        <pb n="966" />
        —  930  —

Ordnungsstrafe  tritt  auch  ein,  wenn  in  den  Fällen  der  §§  157  bis  159  festgestellt
  wird,  daß  der  Täter  ohne  den  Vorsatz  der  Hinterziehung  der  Monopoleinnahme
  oder  der  Erschleichung  eines  ihm  nicht  gebührenden  Vorteils  gehandelt  hat.

Die  Ordnungsstrafe  kann  bis  auf  zweitausend  Mark  erhöht  werden,  wenn
der  Täter  durch  die  Zuwiderhandlung  vorsätzlich  oder  fahrlässig  einen  mit  der
Durchführung  dieses  Gesetzes  beauftragten  Beamten  in  der  rechtmäßigen  Ausübung
  seines  Dienstes  behindert.

Haftung  für  andere  Personen
§ 181

Inhaber  der  unter  dieses  Gesetz  fallenden  Betriebe  haften  für  die  von  ihren.
Verwaltern,  Geschäftsführern,  Gehilfen  und  sonstigen  in  ihrem  Dienste  oder  Lohne
stehenden  Personen  sowie  von  ihren  Familien-  oder  Hausmitgliedern  verwirkten
Geldstrafen  und  Kosten  des  Strafverfahrens  sowie  für  die  nachzuzahlende  Monopoleinnahme.
  Die  Haftung  für  die  Geldstrafe  und  die  Kosten  tritt  nicht  ein,
wenn  die  Zuwiderhandlung  nachweislich  ohne  Wissen  des  Inhabers  begangen
worden  ist.  Die  Haftung  ist  jedoch  auch  in  diesem  Falle  begründet,  wenn  es
der  Inhaber  bei  der  Auswahl  oder  der  Beaufsichtigung  des  Angestellten  oder  bei
der  Beaufsichtigung  der  Familien-  oder  Hausmitglieder  an  der  erforderlichen
Sorgfalt  hat  fehlen  lassen  oder  wenn  er  aus  der  Tat  einen  Vorteil  gezogen  hat.

§  182
Als  Verletzung  der  erforderlichen  Sorgfalt  (§  181  Schlußsatz)  gilt  insbesondere
die  Anstellung  oder  Beibehaltung  eines  wegen  Branntweinsteuerhinterziehung  im
Sinne  des  bisher  geltenden  Branntweinsteuergesctzes  oder  wegen  Hinterziehung
der  Monopoleinnahme  bereits  bestraften  Verwalters,  Geschäflsführers  oder  Gewerbegehilfen,
  falls  nicht  die  oberste  Landesfinanzbehörde  die  Anstellung  oder  Beibehaltung
genehmigt  hat.  § 183

Läßt  sich  die  Geldstrafe  von  dem  Schuldigen  nicht  beitreiben,  so  kann  die
Steuerbehörde  davon  absehen,  den  für  die  Geldstrafe  Haftenden  in  Anspruch
zu  nehmen  und  die  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  an  dem
Schuldigen  vollstrecken  lassen.

§ 184

Zwangsmaßregeln

Neben  der  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die
Beobachtung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  getroffenen  Anordnungen  durch
Androhung  und  Einziehung  von  Geldstrafen  bis  zu  eintausend  Mark  im  einzelnen
Falle  erzwingen;  sie  kann,  wenn  eine  vorgeschriebene  Einrichtung  nicht  getroffen
oder  Verrichtung  nicht  ausgeführt  wird,  auf  Kosten  des  Pflichtigen  das  Erforderliche
veranlassen.  Die  hierdurch  erwachsenen  Auslagen  und.  die  Geldstrafen  werden
nach  den  Vorschriften  über  das  Verfahren  für  die  Beitreibung  der  Zölle  und  mit
dem  Vorzugsrechte  der  letzteren  eingezogen.
        <pb n="967" />
        —  931  —

§ 185
Ersatzfreiheitsstrafe
Die  an  die  Stelle  einer  uneinbringlichen  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe
darf  drei  Jahre,  in  den  Fällen  der  §§  184,  202  drei  Monate  nicht  übersteigen.

§  186
Strafverjährung
Die  Strafverfolgung  von  Hinterziehungen  und  von  Monopolhehlerei  verjährt
in  drei  Jahren,  die  von  Ordnungswidrigkeiten  in  einem  Jahre.
Die  Strafverfolgung  auf  Grund  der  Vorschriften  der  §§  167  bis  171
verjährt  zugleich  mit  dem  Eintritt  der  Verjährung  gegen  den  eigentlichen  Täter.

Strafverfahren
  §  187
In  Ansehung  des  Verwaltungsstrafverfahrens,  der  Strafmilderung  und
des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  sowie  in  Ansehung  der  Strafvollstreckung
kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  denen  sich  das  Verfahren  wegen
Zuwiderhandlung  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.

  §  188
Der  Erlös  aus  eingezogenen  Gegenständen  und  die  Geldstrafen  fallen  dem
Staate  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  im  ersten  Rechtszug
erlassen  ist.
Nachzahlung  der  Monopoleinnahme
§  189

Die  Berechnung  und  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Monopoleinnahme
wird  durch  das  Strafverfahren  nicht  berührt.

§ 190

Ein  im  Strafverfahren  eingegangener  Geldbetrag  ist  zunächst  auf  die
Monopoleinnahme  zu  verrechnen.
§ 191

Hinterziehung  der  Übergangsabgabe
Auf  die  Bestrafung  von  Hinterziehungen  der  Übergangsabgabe  (§  141)
sowie  von  sonstigen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  über  den  Verkehr
mit  übergangsabgabepflichtigem  Branntwein  sind  die  Vorschriften  über  die  Bestrafung
  der  Zollhinterziehungen  und  der  Zollordnungswidrigkeiten  anzuwenden.

§ 192
  Hinterziehung  der  Essigsäureverbrauchsabgabe
Wer  vorsätzlich  die  Essigsäureverbrauchsabgabe  (§  144)  vorenthält  oder
einen  ihm  nach  den  §§  144  bis  149  nicht  zustehenden  Vorteil  erschleicht,  wird
        <pb n="968" />
        —  932  —

wegen  Hinterziehung  mit  einer  Gelbstrafe  bestraft,  die  das  Vierfache  der  hinter.
zogenen  Abgabe  oder  des  erschlichenen  Vorteils,  mindestens  aber  fünfzig  Mark
beträgt.

Die  §§  156,  161,  164  bis  166,  180,  181,  183  bis  191  finden  entsprechende
  Anwendung.

§  193
Zusammentreffen  mehrerer  Verletzungen  des  Gesetzes

Trifft  eine  nach  den  §§  155  bis  192  strafbare  Zuwiderhandlung  mit  einer
nach  den  §§  194  bis  196  oder  nach  einem  anderen  Gesetze  strafbaren  Handlungen
zusammen,  so  sind  die  in  beiden  Fällen  angedrohten  Strafen  nebeneinander  zu
verhängen.

Sind  auf  dieselbe  Handlung  mehrere  Vorschriften  der  §§  155  bis  192  anwendbar,
  so  ist  die  Strafe  nach  der  Vorschrift  festzusetzen,  die  die  schwerste
Strafe  und  bei  ungleicher  Strafart  die  schwerste  Strafart  androht.  Doch  darf
auf  kein  niedrigeres  Strafmaß  und  keine  leichtere  Strafart  erkannt  werden,  als
nach  den  anderen  Vorschriften  zulässig  ist.  Auch  muß,  wenn  und  insoweit  durch
eine  der  anwendbaren  Vorschriften  die  Einziehung  oder  die  Haftbarkeit  dritter
Personen  angeordnet  ist,  hierauf  erkannt  werden.

Hat  jemand  mehrere  selbständige  Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§  155
bis  192  begangen,  so  sind  alle  für  diese  Handlungen  angedrobten  Strafen  nebeneinander
  zu  verhängen;  treffen  mehrere  Freiheitsstrafen  zusammen,  so  ist  auf
eine  Gesamtstrafe  zu  erkennen,  die  in  einer  Erhöhung  der  verwirkten  schwersten
Strafe  besteht,  drei  Jahre  jedoch  nicht  übersteigen  darf.  Wenn  und  insoweit
neben  einer  der  verwirkten  Einzelstrafen  die  Einziehung  oder  die  Haftbarkeit  dritter
Personen  vorgeschrieben  ist,  muß  auch  hierauf  erkannt  werden.

Auch  im  Falle  des  Zusammentreffens  darf  die  an  die  Stelle  uneinbringlicher
  Geldstrafen  tretende  Freiheitsstrafe  drei  Jahre  nicht  übersteigen.

 

Verletzung  der  Verkehrsbeschränkungen
§  194

Wer  den  Vorschriften  der  §§  150  bis  152,  154  oder  den  vom  Bundesrate
dazu  erlassenen  Bestimmungen  vorsätzlich  oder  fahrlässig    zuwiderhandelt,  wird  in  den
Fällen  der  §§  150  und  154  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Haft,
in  den  Fällen  der  §§  151  und  152  mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  bestraft.

§ 195

Wer  der  Vorschrift  des  §  153  vorsätzlich  zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängnis
  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder
mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.  Ist  die  Zuwiderhandlung  aus  Fahrlässigkeit
begangen,  so  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  auf  Gefängnis  bis
zu  zwei  Monaten  zu  erkennen.
        <pb n="969" />
        —  933  —

§  196

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Gegenstände  erkannt  werden,
die  den  Vorschriften  in  den  §§  150  bis  154  zuwider  hergestellt,  in  den  Verkehr
gebracht  oder  eingeführt  worden  sind,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurteilten
gehören  oder  nicht;  auch  kann  die  Vernichtung  ausgesprochen  werden.  Ist  die
Verfolgung  oder  Verurteilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,  so  kann
auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

Die  Vorschriften  der  §§  15,  16  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit
Nahrungsmitteln,  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,  vom  14.  Mai  1879
(Reichs-Gesetzbl.  S.  145)  finden  auch  bei  Strafverfolgungen  auf  Grund  der  Vorschriften
  in  den  §§  194  und  195  Anwendung.

§ 197
Die  Vorschriften  anderer  Gesetze,  nach  denen  in  den  Fällen  der  §§ 150
bis  154  eine  schwerere  Strafe  verwirkt  ist,  bleiben  unberührt.  Die  Einziehung
oder  Vernichtung  sowie  die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Verurteilung  sind
auch  dann  zulässig,  wenn  die  Strafe  gemäß  §  73  des  Strafgesetzbuchs  auf  Grund
eines  anderen  Gesetzes  zu  bestimmen  ist.

§  198  
Für das Strafverfahren in den Fällen der §§ 194 bis 196 sind die
ordentlichen  Gerichte  zuständig;  die  Vorschriften,  nach  denen  sich  das  Verfahren
wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt,  bleiben  außer  Anwendung.

IX.  Abschnitt

Beschäftigung  und  Entschädigung  der  bestehenden  Betriebe
und  der  Angestellten

Branntwein-Reinigungsanstalten
§  199
Inhaber  von  besonderen  Anstalten  zur  Reinigung  von  Branntwein  (Branntwein-Reinigungsanstalten),
  in  denen  nach  dem  30.  September  1909  in  wenigstens
drei  Betriebsjahren  unter  steuerlicher  Aufsicht  stehender  Branntwein  gereinigt
worden  ist,  werden  von  der  Monopolverwaltung  nach  deren  Wahl  gegen  Entgelt
beschäftigt  oder  entschädigt.
§ 200
Die  Beschäftigung  oder  Entschädigung  richtet  sich  nach  den  bisber  auf  Grund
von  Vereinbarungen  für  die  Beteiligung  der  Reinigungsanstalten  an  der  Reinigung
von  Branntwein  in  Rechnung  gestellten  Beschäftigungszahlen  und  innerhalb
dieser  nach  den  besonderen  Beschäftigungszahlen  für  die  Herstellung  von  über
        <pb n="970" />
        —  934  —

Holzkohle  filtriertem  Primasprit,  Feinsprit  und  Weinsprit.  Soweit  solche  Vereinbarungen
  nicht  bestanden,  werden  die  allgemeinen  und  besonderen  Beschäftigungszahlen
  nach  dem  durchschnittlichen  Umfang  der  Reinigungstätigkeit  in  den  Betriebsjahren
  1910/11  bis  1914/15  umnter  Weglassung  der  beiden  Jahre  mit  der
höchsten  und  der  niedrigsten  Menge  berechnet.

Läßt  sich  nach  den  Vorschriften  des  Abs.  1  eine  Feststellung  nicht  treffen
oder  ergeben  sich  Zweifel,  so  setzt  der  Bundesrat  die  Beschäftigungszahl  fest  oder
bestimmt  die  Grundlage  für  die  Beschäftigung  oder  Entschädigung.  Die  gleiche
Befugnis  hat  der  Bundesrat  für  solche  Fälle,  in  denen  die  Festsetzung  nach  Abs.  1
zu  besonderen  Härten  führen  würde.

§  201

Die  Reinigungsanstalten  sind  verpflichtet,  bis  zum  Schlusse  des  zehnten
Betriebsjahrs  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  auf  Verlangen  der  Monopolverwaltung
  und  nach  deren  Anweisung  die  bisher  mit  dem  Betrieb  einer  Reinigungsanstalt
  geschäftsüblicherweise  verbundenen  Leistungen  zu  übernehmen.  Sie
haben  insbesondere  den  Übernahmepreis  des  aus  den  Brennereien  überwiesenen
Branntweins  für  Rechnung  der  Monopolverwaltung  zu  zahlen,  den  bei  ihnen
lagernden  Branntwein  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern  und  für  den  bei  der
Reinigung  und  Lagerung  entstehenden  Schwund  aufzukommen.  Die  Reinigungsanstalten
  sind  befugt,  ihr  Branntweinlager  bis  zur  Höhe  des  von  ihnen  gezahlten
Übernahmepreises  zu  lombardieren.

§ 202

Unbeschadet  der  verwirkten  Ordnungsstrafen  kann  die  Monopolverwaltung
die  Ausführung  der  Reinigung,  Lagerung  und  Versendung  von  Branntwein  für
ihre  Rechnung  durch  Androhung  und  Einziehung  von  Geldstrafen  bis  zu  zwanzigtausend
  Mark  im  einzelnen  Falle  erzwingen,  auch,  wenn  die  Ausführung  abgelehnt
wird,  diese  auf  Kosten  des  Pflichtigen  bewirken  lassen.  Das  Verfahren  regelt
sich  nach  §  184.

§  203  

Reinigungsanstalten,  die  weiterbeschäftigt  werden,  erhalten  für  ihre  Tätigkeit
  bis  zum  Schlusse  des  zehnten  Betriebsjahrs  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes

1.  für  jedes  Hektoliter  ihrer  Beschäftigungszahl  eine  Grundgebühr  (§  205),

2.  ein  nach  dem  Umfang  ihrer  Tätigkeit  sich  richtendes  Geschäftsentgelt

(§  206).
§ 204

Die  Beschäftigung  der  Reinigungsanstalten  hat  sich  nach  dem  Verhältnis
der  Beschäftigungszahlen  zu  der  Menge  des  in  einem  Betriebsjahr  zu
reinigenden  Branntweins  zu  richten  (Jahreszahl).  Die  Beschäftigung  der
Reinigungsanstalten  mit  der  Herstellung  von  über  Holzkohle  filtriertem  Prima-
        <pb n="971" />
        —  935  —

sprit,  Feinsprit  und  Weinsprit  hat  sich  nach  der  Nachfrage  nach  den  Erzeugnissen
bestimmter  Reinigungsanstalten,  möglichst  jedoch  nach  dem  Verhältnis  der  für  diese
Sorten  festgesetzten  besonderen  Beschäftigungszahlen  (§  200)  zu  richten.  Ungleichheiten
  sind  durch  erhöhte  Beschäftigung  im  folgenden  Betriebsjahr  oder  durch
eine  Entschädigung  für  entgangenen  Gewinn  abzugelten.

 

§ 205

Die  Grundgebühr  beträgt  für  jedes  Hektoliter  der  Beschäftigungszahl
2,50  Mark  und  für  jedes  Hektoliter  des  Raumgehalts  der  in  den  Lagern  aufgestellten,
  nicht  zum  Versand  geeigneten  Aufbewahrungsgefäße  0,50  Mark  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  die  Tätigkeit  oder  die  Lager  in  Anspruch  genommen  werden.
Die  Reinigungsanstalt  hat  als  Gegenleistung  ihre  gesamten  Betriebseinrichtungen,
insbesondere  Gebäude,  Branntweinlager,  Branntweinreinigungsgeräte,  Maschinen,
Versandeinrichtungen  dauernd  in  gebrauchsfertigem  Zustand  zu  erhalten.

Die  nach  §  200  zur  Herstellung  von  über  Holzkohle  filtriertem  Primasprit,
Feinsprit  und  Weinsprit  befugten  Reinigungsanstalten  können  von  der  Bereitstellung
  der  zur  Herstellung  dienenden  besonderen  Einrichtungen  durch  die  Monopolverwaltung
  befreit  werden.  Soweit  sie  diese  Einrichtungen  in  gebrauchsfertigem
Zustand  erhalten,  wird  ihnen  ein  von  dem  im  § 212  bestellten  Ausschuß  festzusetzender
  angemessener  Zuschlag  zur  Grundgebühr  nach  Maßgabe  der  besonderen
Beschäftigungszahlen  für  über  Holzkohle  filtrierten  Primasprit,  Feinsprit  und
Weinsprit  gczahlt.

§ 206

Das  Geschäftsentgelt  besteht  aus  dem  Lohne  für  die  eigentliche  Reinigungstätigkeit
  (Reinigungslohn)  und  dem  Entgelte  für  die  übrigen  nach  §  201  zu  übernehmenden
  Leistungen.

Der  Reinigungslohn  ist  auf  das  Hektoliter  zu  bemessen  und  in  der  Weise
festzusetzen,  daß  die  höheren  Arbeitskosten,  insbesondere  für  kleinere  Betriebe,
kurch  Zuschläge  ausgeglichen  werden.

Für  die  Herstellung  von  über  Holzkohle  filtriertem  Primasprit,  Feinsprit
und  Weinsprit  werden  unter  Berücksichtigung  der  höheren  Verwertung  dieser  Erzeugnisse
  Zuschläge  gezahlt.

§ 207

Die  Reinigungsanstalten  sind  auf  ein  innerhalb  des  ersten  Jahres  nach
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gestelltes  Verlangen  verpflichtet,  ihre  Kesselwagen
der  Monopolverwaltung  gegen  einen  angemessenen  Ubernahmepreis  zu  überlassen.

§ 208
Reinigungsanstalten,  die  nicht  beschäftigt  werden,  erhalten  vom  Tage  der
Betriebseinstellung  ab  bis  zum  Schlusse  des  zehnten  Betriebsjahrs  nach  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  außer  der  Grundgebühr  und  dem  für  besondere  Fälle
Reichs-Gesetzbl.  1918.  169
        <pb n="972" />
        —  936  —

vorgesehenen  Zuschlag  (§§  205,  206)  für  jedes  Hektoliter  der  allgemeinen  Beschäftigungszahl
  (§  200)  eine  Gewinnentschädigung  und  für  jedes  Hektoliter  der
besonderen  Beschäftigungszahlen  (§  200)  einen  Zuschlag  zur  Gewinnentschädigung.
Grundgebühr  und  Gewinnentschädigung  sind  am  Schlusse  der  einzelnen  Betriebsjahre
  zu  zahlen.  Der  Anspruch  auf  weitere  Entschädigungen  nach  Ablauf  des
jehnten  Betriebsjahrs  (§  210)  wird  hierdurch  nicht  berührt.

§ 209

Uber  die  Reinigung  der  auf  freigewordene  Beschäftigungszahlen  entfallenden
Branntweinmenge  entscheidet  die  Monopolverwaltung.

§ 210

Die  Beschäftigung  der  Reinigungsanstalten  nach  Schluß  des  zehnten  Betriebsjahrs
  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  unterliegt  der  freien  Vereinbarung.
  Kommt  eine  solche  nicht  zustande,  so  zahlt  die  Monopolverwaltung
während  fünf  weiterer  Betriebsjahre  je  an  deren  Schluß  für  jedes  Hektoliter
der  Beschäftigungszahl  2,50  Mark  und  für  jedes  Hektoliter  des  nicht  benutzten
Raumgehalts  der  in  den  Lagern  aufgestellten,  nicht  zum  Versand  geeigneten  Aufbewahrungsgefäße
  0,50  Mark  jährlich  als  Entschädigung;  die  Verpflichtung  der
Reinigungsanstalt  zur  Gegenleistung  erlischt.

§ 211

Durch  die  in  den  §§  205,  206,  208  und  210  vorgesehenen  Entschädigungen
werden  die  Reinigungsanstalten  zugleich  in  Beziehung  auf  alle  in  den  §§  228
bis  239  nicht  berücksichtigten  Ansprüche  von  Vorstandsmitgliedern,  Geschäftsführern,
Angestellten,  Mitgliedern  des  Aufsichtsrats  oder  anderen  Personen,  mit  denen  sie
hinsichtlich  des  Betriebs,  der  Versendung  oder  des  Absatzes  von  Branntwein
Verträge  abgeschlossen  haben,  endgültig  abgefunden.

§ 212

Das  Geschäftsentgelt  und  die  Zuschläge,  die  Gewinnentschädigung  und  den
Zuschlag  zur  Grundgebühr  (§§  203,  204,  205,  206,  208)  setzt  ein  Ausschuß
fest,  der  aus  zwei  vom  Reichskanzler  zu  ernennenden  höheren  Verwaltungsbeamten,
von  denen  einer  Vorsitzer  ist,  zwei  Mitgliedern  des  Monopolamts  und  zwei  Vertretern
  der  Reinigungsanstalten  besteht;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzers.  Der  Ausschuß  kann  Sachverständige  vernehmen.

Gegen  die  Entscheidung  des  Ausschusses  ist  Beschwerde  beim  Reichskanzler
zulässig,  der  endgültig  entscheidet.  Der  Bundesrat  trifft  die  näheren  Bestimmungen
über  das  Verfahren  und  über  die  Wahl  der  Vertreter  der  Reinigungsanstalten.
        <pb n="973" />
        —  837  —

§ 213
Brennereibesitzer.

Haben  Besitzer  von  Brennereien,  deren  Brennrecht  300  Hektoliter  Weingeist
nicht  übersteigt,  in  der  Jeit  vom  1.  Oktober  1907  bis  30.  September  1917  in
wenigstens  zwei  Betriebsjahren  gebrannt,  so  werden  sie  auf  Antrag  von  der  Monopolverwaltung
  entschädigt,  wenn  sie  ihre  Brennerei  gänzlich  abmelden  (§  33  Abs.  1
Nr.  1).  Ebenso  werden  entschädigt  Besitzer  von  Brennereien  ohne  Brennrecht,
die  im  Durchschnitt  der  Betriebsjahre  1904/05  bis  1913/14  nicht  mehr  als
300  Hektoliter  Weingeist  hergestellt  haben.  Anträge  auf  Zubilligung  der  Entschädigung
  sind  nur  zu  berücksichtigen,  wenn  sie  innerhalb  fünf  Jahren  nach  dem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bei  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  eingegangen  sind.

Die  Entschädigung  wird  für  die  ersten  zehn  vollen  Betriebsjahre  nach  dem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  frühestens  von  dem  Jahre  ab  gewährt,  in  dem  die
Brennerei  dauernd  außer  Betrieb  gewesen  ist.  Sie  beträgt  für  ein  Liter  des
Brennrechts  oder,  wenn  die  Brennerei  ein  Brennrecht  nicht  besitzt,  für  ein  Liter
der  in  den  Betriebsjahren  1904/05  bis  1913/14  durchschnittlich  hergestellten
Weingeistmenge  eine  Nark,  mindestens  aber  50  Mark,  und  für  Brennereien  mit
einer  zu  entschädigenden  Menge  von  nicht  mehr  als  200  Hektoliter  Weingeist
höchstens  2  000  Mark,  für  Brennereien,  deren  Entschädigungsmenge  mehr  beträgt,
höchstens  2  500  Mart  jährlich.

Die  näheren  Bestimmungen  trifft  der  Bundesrat.

Destillateure
§ 214

Inhaber  von  Betrieben,  in  denen  im  Betriebsjahr  1913/14  gewerbsmäßig
Trinkbranntwein  hergestellt  ist,  oder  deren  Rechtsnachfolger  werden  für  die  Aufgabe
  oder  Einschränkung  des  Betriebs  von  der  Monopolverwaltung  entschädigt;
Anträge  auf  Zubilligung  der  Entschädigung  sind  nur  zu  berücksichtigen,  wenn  sie
innerhalb  zweier  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bei  der  zuständigen
Verwaltungsbehörde  eingegangen  sind.  Diese  Vorschrift  gilt  nicht  für  Inhaber
von  Gast-  oder  Schankwirtschaften,  soweit  sie  zum  Absatz  in  ihrer  Gast-  oder  Schankwirtschaft
  Branntwein  zu  Trinkbranntwein  verarbeitet  haben.

Ist  ein  nach  Abs.  1  einen  Anspruch  auf  Entschädigung  begründender  Betrieb
  durch  ein  erst  nach  dem  30.  November  1917  abgeschlossenes  Rechtsgeschäft
unter  Lebenden  erworben,  so  besteht  kein  Anspruch  auf  Entschädigung;  der
Bundesrat  kann  aus  Billigkeitsgründen  eine  angemessene  Entschädigung  gewähren.

Die  Vorschriften  der  beiden  ersten  Absätze  finden  auch  auf  andere  Betriebe
Anwendung,  insoweit  sie  unvcrarbeiteten  Branntwein  in  Mengen  von  nicht  mehr
als  280  Liter  Weingeist  im  Einzelfall  abgesetzt  haben.

169*
        <pb n="974" />
        –  938  —

§ 215
Mehrere  Betriebe,  die  für  Rechnung  einer  und  derselben  Person  oder  Gesellschaft
  geführt  worden  sind,  gelten  für  die  Berechnung  der  Entschädigung  als
ein  Betrieb.
§ 216
Als  Grundlage  für  die  Berechnung  der  Entschädigung  wird  die  Weingeistmenge
  ermittelt,  die  in  dem  Betriebe  des  Berechtigten  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober
  1913  bis  zum  31.  Juli  1914  nachweislich  gegen  Entrichtung  der  Ver.
brauchsabgabe  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  oder  versteuert  bezogen  oder  unversteuert
  ausgeführt  worden  ist.  Von  der  ermittelten  Menge  wird  die  Menge,  die
in  dem  gleichen  Zeitraum  in  dem  Betriebe  des  Berechtigten
1.  zu  Trinkbranntwein  verarbeitet  ist,  mit  ihrem  vollen  Betrage,  vermehrt
um  ein  Fünftel,
2.  als  unverarbeiteter  Branntwein  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  280  Liter
Weingeist  im  Einzelfall  abgesetzt  ist,  mit  fünfzehn  Hundertteilen  ihres
Betrags,  vermehrt  um  ein  Fünftel,
in  Ansatz  gebracht  (Entschädigungszahl).
Die  näheren  Bestimmungen  trifft  der  Bundesrat.

§ 217
Die  Entschädigung  wird  für  die  ersten  zehn  Betriebsjahre  nach  dem  Inkrafttreten

  dieses  Gesetzes  gewährt  und  beträgt  jährlich  für  das  Hektoliter  der
Entschädigungszahl,

wenn  diese  nicht  höher  ist  als  160  .  .  .  40  Mark
                                                                  200  ........    38  
                                                                  300  ..........  36  
                                                                  400  ..........  34  
                                                                  500  .........  32
                                                                  600  .........  30
                                                                  700  .........    28  
                                                                  800  ....        26  
                                                                  900  ..          24  
                                                                1000  ..........  22  
    "             "        "      höher  ist  als  1000  .........  20  

In  jeder  höheren  Staffel  wird  als  Gesamtentschädigung  mindestens  so  viel
gewährt,  wie  sich  ergeben  würde,  wenn  die  Grenzzahl  der  vorhergehenden  Staffel
zu  berücksichtigen  wäre.

§ 213

Zur  Herstellung  von  freigeldpflichtigem  Trinkbranntweine  verwendete  Weingeistmengen

  werden  auf  die  Entschädigungszahl  angerechnet.  Dies  gilt  auch  im  Falle
        <pb n="975" />
         — 939  —

eines  Wechsels  im  Besitze  des  Betriebs,  wenn  der  Betrieb  unter  der  gleichen
oder  einer  anderen  ein    achfolgeverhältnis  andeutenden  Firma  fortgesetzt  wird
oder  wenn  der  freigeldpflichtige  Trinkbranntwein  unter  Formen  in  den  Verkehr
gebracht  wird,  die  ihn  als  gleichartig  mit  Erzeugnissen  erscheinen  lassen  sollen,
wie  sie  von  dem  Entschädigungsberechtigten  abgesetzt  worden  sind.

§ 219

Der  Bundesrat  kann  unter  Berücksichtigung  der  angesammelten  Bestände
und  des  voraussichtlichen  Verbrauchs  von  Trinkbrauntwein  festsetzen,  welchen  Teil
der  der  Entschädigungszahl  entsprechenden  Branntweinmenge  jeder  Hersteller  von
freigeldpflichtigem  Trinkbranntweine  zum  regelmäßigen  Verkaufpreise  beziehen  darf.

Mehrere  Hersteller  von  freigeldpflichtigem  Trinkbranntweine  dürfen  die  ihnen
hiernach  zustehenden  Mengen  auch  gemeinsam  beziehen  und  verarbeiten.

(220

Die  Eutschädigungen  werden  am  Schlusse  eines  jeden  mit  dem  Brennereibetriebsjahre
  sich  deckenden  Entschädigungsjahrs  gezahlt.  Dem  Entschädigungsberechtigten,
  sofern  er  auf  die  Herstellung  freigeldpflichtigen  Trinkbranntweins
völlig  verzichtet,  ist  auf  Antrag  eine  Bescheinigung  auszustellen,  aus  der  die  Höhe
seiner  gesamten  Entschädigungsansprüche  ersichtlich  ist.

§ 221

Durch  die  in  den  §§ 217  bis  220  vorgesehene  Entschädigung  werden
sämtliche  Ansprüche  des  Berechtigten  aus  der  Aufgabe  oder  Einschränkung  seines
Betriebs  abgegolten.

§ 222
Besitzer  von  Abfüllstellen

Inhaber  von  Vetrieben  —  mit  Ausnahme  von  Reinigungsanstalten  —,
in  denen  im  Bctriebsjahr  1913/14  vollständig  vergällter  Branntwein  gewerbsmäßig
  und  im  großen  in  die  für  den  Kleinhandel  bestimmten  Behältnisse  abgefüllt
  und  in  diesen  Behältnissen  an  Kleinhändler  abgesetzt  ist,  werden  von  der
Monopolverwaltung  weiterbeschäftigt  oder  entschädigt.

Als  Grundlage  für  die  Berechnung  der  Entschädigung  wird  die  Weingeistmenge
  vollständig  vergällten  Branntweins  ermittelt,  die  in  dem  Bertriebe  des
Berechtigten  im  Betriebsjahr  1913/14  nachweislich  in  der  im  Abs.  1  angegebenen
Weise  abgefüllt  und  abgesetzt  ist.

Die  Entschädigung  wird  für  die  ersten  drei  Betriebsjahre  nach  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  gewährt  und  beträgt

für  die  ersten  im  Betriebsjahr  1913/14  abgesetzten
  10000  Hektoliter  Branntwein  .  ..  .  .  ..  0,60  Mark,
        <pb n="976" />
        —  940  —
für  die  zweiten  im  Betriebsjahr  1913/14  abgesetzten

  10  000  Hektoliter  Branntwein..  0,50  Mark
für  den  Rest  der  im  Betriebsjahr  1913/14  abgesetzten
  Branntweinmengen  0,40  Mark

für  das  Hektoliter  Weingeist.

Die  Entschädigungszeit  mindert  sich  um  den  Zeitraum,  der  auf  die  Beschäftigung
  durch  die  Monopolverwaltung  entfällt.

Die  Vorschriften  der  §  220  und  221  finden  entsprechende  Anwendung.

§ 223
Besitzer  von  Branntweinlagern
Auf  Branntweinlager,  die  vor  dem  1.  Oktober  1917  betriebsfähig  bestanden
haben  und  nicht  zu  einer  Reinigungsanstalt  gehören,  werden  die  für  die  Lager
der  Reinigungsanstalten  geltenden  Vorschriften  sinngemäß  angewendet.

§ 224
Vermittler
Gewerbetreibende,  die  nach  dem  30.  September  1912  wenigstens  drei  Jahre
lang  den  Branntweinverkehr  zwischen  der  Brennerei  und  dem  Abnehmer  des
Branntweins  vermittelt  haben,  werden  nach  Wahl  der  Monopolverwaltung  auf
die  Dauer  von  zehn  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  weiterbeschäftigt
oder  in  angemessenen  Grenzen  entschädigt.

§ 225
Händler

Wer  in  den  Betriebsjahren  1911/12  bis  1913/14  mit  Branntwein  gewerbsmäßig
  im  großen  gehandelt  hat,  wird  auf  Antrag  in  angemessenen  Grenzen  entschädigt.
  Auf  Branntwein-Reinigungsanstalten  ist  diese  Vorschrift  nicht  anwendbar.
Der  Antrag  ist  vor  Ablauf  des  zweiten  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  bei  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  zu  stellen.

§ 226
Agenten

Gewerbetreibende,  die  nach  dem  30.  September  1912  im  Namen  der
Spiritus-Zentrale  oder  einer  Reinigungsanstalt  Geschäfte  über  die  Lieferung  von
Branntwein  einschließlich  des  vergällten  Branntweins  abgeschlossen  haben,  werden
auf  Antrag  weiterbeschäftigt  oder  entschädigt.  Die  Entschädigung  wird  in  Höhe
der  Hälfte  der  nachweislich  im  Betriebsjahr  1913/14  gezahlten  Vermittlergebühren
  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren  gewährt.  Die  Entschädigungszeit
mindert  sich  um  den  Zeitraum,  der  auf  die  Beschäftigung  durch  die  Monopolverwaltung
  entfällt.
        <pb n="977" />
        —  941  —

§ 227
Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  Grundsätze  aufzustellen,  nach  denen  in
den  Fällen  der  §§  224  und  225  die  Entschädigungen  zu  bemessen  sind.

Angestellte
§ 228

Die  über  21  Jahre  alten  Personen,  die  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
im  Betrieb  einer  Reinigungsanstalt  angestellt  waren  und  nachweislich  infolge
dieses  Gesetzes  nicht  oder  zu  ungünstigeren  Bedingungen  weiterbeschäftigt  werden,
erhalten  von  der  Monopolverwaltung  ihre  bisherigen  Bezüge  bis  zum  Ablauf
der  sechs  Monate,  die  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  folgen.

Statt  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Entschädigung  erhalten  die  Angestellten,
die  ununterbrochen  seit  dem  1.  August  1914  in  einer  Reinigungsanstalt  angestellt
waren,  als  Entschädigung  für  jedes  auch  nur  begonnene  Jahr  die  Hälfte  der
Bezüge  des  letzten  Anstellungsjahrs.  Angestellte,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
dieses  Gesetzes  das  fünfundvierzigste  Lebensjahr  vollendet  haben,  erhalten  für  jedes
auch  nur  begonnene  weitere  Anstellungsjahr  drei  Viertel,  Angestellte,  die  zur
angegebenen  Zeit  das  fünfundfünfzigste  Lebensjahr  vollendet  haben,  erhalten  die
vollen  Bezüge  des  letzten  Anstellungsjahrs.

Als  Unterbrechung  gilt  nicht  die  Tätigkeit  in  der  Spiritus-Zentrale,  in
einer  der  für  Rechnung  dieser  Gesellschaft  betriebenen  Unternehmungen  oder  in
Spiritus-Verwertungs-Genossenschaften,  ebenso  nicht  der  Dienst  im  Heere,  in  der
Marine  oder  im  vaterländischen  Hilfsdienst.

§ 229

Als  Bezüge  gelten  neben  dem  Gehalt  oder  Lohne  die  geschäftsüblichen
Geldgeschenke,  Provisionen,  freie  Wohnung,  Beleuchtung  und  sonstigen  Vorteile,
die  sich  als  Gegenleistung  für  die  im  bisherigen  Geschäftsbetriebe  geleistete  Arbeit
kennzeichnen.

Wurden  die  Bezüge  nach  dem  1.  Juli  1918  erhöht,  so  wird  die
Erhöhung  nicht  berücksichtigt,  es  sei  denn,  daß  sie  der  bisherigen  Übung  des
Betriebs  oder  den  Zeitverhältnissen  entsprach.

Für  Kriegsteilnehmer  können  diese  Bezüge  aus  Rücksichten  der  Billigkeit
erhöht  werden.

§ 230

Die  Entschädigung  darf  insgesamt  nicht  mehr  als  das  Siebeneinhalbfache
der  Bezüge  des  letzten  Anstellungsjahrs  und  nicht  mehr  als  hunderttausend  Mark
betragen.

§ 231

Angestellte,  die  zu  den  bisherigen  Bedingungen  zunächst  weiterbeschäftigt

werden,  denen  aber  später  gekündigt  wird,  haben,  wenn  die  Kündigung  nicht
        <pb n="978" />
        —  942  —

aus  einem  in  ihrer  Person  liegenden  wichtigen  Grunde  erfolgt  (§  72  des
Handelsgesetzbuchs)
1.  bei  Kündigung  innerhalb  der  ersten  drei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  Anspruch  auf  volle  Entschädigung,

2.  bei  späterer  Kündigung  Anspruch  auf  die  um  ein  Neuntel  für  jedes
volle  Jahr,  um  das  der  Angestellte  länger  als  drei  Jahre  weiterbeschäftigt
  worden  ist,  geminderte  Entschädigung.

Wird  dem  Angestellten  gekündigt,  weil  er  durch  Krankheit  oder  unverschuldetes
  Unglück  an  der  Verrichtung  seiner  Dienste  verhindert  wird,  so  wird
die  Entschädigung  nicht  gemindert.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Angestellte  aus
einem  wichtigen  Grunde  §  71  des  Handelsgesetzbuchs)  kündigt.

§ 232

Angestellte,  die  innerhalb  der  ersten  drei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  ohne  wichtigen  Grund  es  ablehnen,  eine  ihnen  von  der  Monopolverwaltung
  unter  Belassung  der  bisherigen  Bezüge  angebotene,  ihrer  beruflichen
Vorbildung  entsprechende  Beschäftigung  auszuführen,  werden  nicht  entschädigt.
Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  Angestellter,  der  zunächst  weiter  beschäftigt  worden
ist,  während  der  ersten  drei  Jahre  nach  Inkrafttreten  diescs  Gesetzes  kündigt.

Im  Falle  einer  späteren  Kündigung  erhält  der  Angestellte  als  Entschädigung
die  Hälfte  der  Bezüge,  die  ihm  nach  §  231  Abs.  1  Liffer  2  zustehen  würden

§ 233

Die  Entschädigungen  sind  alsbald  nach  Beendigung  des  Anstellungsverhältnisses
  auszuzahlen.

Stirbt  der  Angestellte,  bevor  der  noch  den  Vorschrtfien  der  §§  228  bis  232
entstandene  Entschädigungsanspruch  befriedigt  oder  erioschen  ist,  und  hinterläßt  er
eine  Ehefrau  oder  Erben  erster  Ordnung,  so  wird  die  Entschädigung  in  den
Betrage,  zu  dem  sie  am  Schlusse  des  letzten  Vierteljahrs  zu  beanspruchen  war,
jedoch  gemindert  um  ein  Drittel,  an  die  Erben  gezahlt.

§ 234
Zu  den  Angestellten  im  Sinne  dieser  Vorschriften  sind  auch  die  Vorstandsmitglieder
  von  Gesellschaften  zu  rechnen.  Reisende  gelten  als  Angestellte  nur
insoweit,  als  sie  bereits  am  1.  Oktober  1917  als  Handlungsgehilfen  im  Sinne
des  sechsten  Abschnitts  des  ersten  Buches  des  Handelsgesetzbuchs  mit  festem  Gehalt
angestellt  waren.
§ 235

Die  Vorschriften  der  §§  228  bis  234  finden  sinngemäße  Anwendung  auf
Angestellte,  die  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
1.  im  Geschäftsbetriebe  der  Spiritus-Zentrale,  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  in  Berlin,  oder  in  einer  der  für  Rechnung  dieser  Gesellschaft
betriebenen  Unternehmungen  tätig  sind  oder
        <pb n="979" />
        —  943  —

2.  in  Spiritus-Verwertungs-Genossenschaften  oder
3.  in  Betrieben  tätig  sind,  deren  Inhaber  nach  § 214  entschädigungsberechtigt
  sind,  oder  entschädigungsberechtigt  sein  würden,  wenn  die
Vorschrift  in  §  214  Abs.  2  auf  sie  keine  Anwendung  fände,
sofern  die  Angestellten  infolge  dieses  Gesetzes  nicht  oder  zu  ungünstigeren  Bedingungen
  weiterbeschäftigt  werden.

Arbeiter
§ 236

Die  mehr  als  ein  Jahr  in  einem  nach  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts
entschädigungsberechtigten  Betriebe  beschäftigt  gewesenen  Arbeiter,  die  nachweislich
infolge  dieses  Gesetzes  innerhalb  des  ersten  Jahres  nach  dessen  Inkrafttreten
arbeitslos  werden,  ohne  anderweit  entsprechende  Beschäftigung  zu  finden,  oder
wegen  notwendig  gewordenen  Berufswechsels  oder  wegen  Einschränkung  des
Betriebs  geschädigt  werden,  erhalten  aus  Mitteln  der  Monopolverwaltung  Unterstützungen
  bis  zu  einem  Zeitraum  von  einem  halben  Jahre.

Statt  der  in  Abs.  1  gewährten  Entschädigung  erhalten  Arbeiter,  die
mindestens  zwei  Jahre  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ununterbrochen  in
einem  nach  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts  entschädigungsberechtigten  Betriebe
beschäftigt  waren,  die  Entschädigung  für  einen  Zeitraum  bis  zu  einem  Jahre.

Für  jedes  weitere  begonnene  Jahr  der  Beschäftigung  bis  zu  neun  Jahren
verlängert  sich  der  Zeitraum,  bis  zu  dem  die  Unterstützung  gewährt  wird,  um
ein  halbes  Jahr.

§ 237

Die  §§  229  und  233  finden  entsprechende  Anwendung.

Bei  Abmessung  der  Unterstützung  ist  Rücksicht  auf  die  Erwerbsfähigkeit  der
Arbeiter  zu  nehmen  und  nach  billigem  Ermessen  zu  berücksichtigen,  wie  weit  der
Arbeiter  behindert  ist,  eine  Beschäftigung  in  einem  anderen  Betrieb  aufzunehmen.
Bestehen  solche  Behinderungen  in  der  Aufnahme  der  Arbeit,  so  kann  die  Unterstützung
  für  einen  längeren  Zeitraum  oder  für  den  entgangenen  Verdienst  in  der
neuen  Stellung  gewährt  werden.

§ 238
Für  Arbeiter,  die  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  mindestens  10  Jahre
ununterbrochen  in  einem  nach  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts  entschädigungsberechtigten
  Betrieb  beschäftigt  waren,  finden  die  Vorschriften  der  §§  228  bis  234
entsprechende  Anwendung.
§ 239

Die  näheren  Bestimmungen  über  Umfang  und  Bedingungen  der  Zuwendungen
  erläßt  der  Bundesrat,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Unterstützung
im  Falle  eingetretener  Arbeitslosigkeit  nicht  weniger  betragen  darf  als  drei
Viertel  des  entgangenen  Arbeitsverdienstes.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  170
        <pb n="980" />
        —  944  —

Entschädigungsverfahren
§ 210

Die  nach  den  Vorschristen  der  §§  214  bis  239  zu  zahlenden  Entschädigungen
werden  durch  Entschädigungsausschüsse  festgesetzt.

Die  Entschädigungsansschüsse    entscheiden  auf  Grund  freier  Beweiswürdigung.
Sie  sind  befugt,  Zeugen  und  Sachverständige  cidlich  zu  vernehmen  und  Versicherungen
  an  Eides  Statt  entgegenzunehmen.

Die  näheren  Bestimmungen  für  die  Ausführung  trifft  der  Bundesrat.

§ 241
Gegen  die  Entscheidung  der  Ausschüsse  kann  binnen  einer  Frist  von
vier  Wochen  nach  der  Zustellung  des  Bescheids  der  ordentliche  Rechtsweg  beschritten
werden.
§ 242
Entschädigungen  aus  Billigkeitsrücksichten
Der  Bundesrat  ist  befugt,  aus  Rücksichten  der  Billigkeit  auch  anderen
als  den  nach  den  Vorschriften  der  §§  199  bis  239  in  Betracht  kommenden
Personen,  die  durch  die  Einführung  dieses  Gesetzes  in  ihrem  Erwerbe  geschädigt
werden,  aus  Mitteln  der  Monopolverwaltung  Entschädigungen  zu  gewähren.  Der
Bundesrat  kann  die  Befugnis  auf  eine  andere  Stelle  übertragen.
Der  Antrag  auf  Entschädigung  ist  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Inkrafttreien
  dieses  Gesetzes  an  die  Monopolverwaltung  zu  richten.

X.  Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 243

Abfindungsbrennereien
Der  Bundesrat  kann  für  eine  Zeitdauer  bis  zu  fünf  Jahren  nach  dem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  auch  andere  als  im  §  10  genannte  bisher  abgefundene
Brennereien  weiter  zur  Abfindung  zulassen.

§ 244
Übertragung  von  Brennrechten

Brennereien,  die  in  der  Seit  vom  1.  Oktober  1909  bis  einschließlich  30.  September
  1917  wenigstens  in  einem  Betriebsjahr  den  Durchschnittsbrand  benutzt
haben,  dürfen  ihre  Brennrechte  auf  andere  Brennereien  der  gleichen  Klasse
(§§ 2,  4,  6)  übertragen.  Für  landwirtschaftliche  Brennereien  mit  einem  Brennrecht
  von  mehr  als  300  Hektoliter  gilt  dies  nur,  wenn  die  Brennereien  dem-
        <pb n="981" />
        — 945 —  selben Besitzer  gehören  und  nicht  weiter  als  25  Kilometer  voneinander  entfernt
liegen;  diese  Beschränkung  gilt  nicht  für  landwirtschaftliche  Brennereien,  die  in
der  Zeit  vom  1.  Oktober  1909  bis  30.  September  1912  Hefe  im  Würzeverfahren,
wenn  auch  nur  zeitweise,  gewonnen  haben  und  nicht  bis  zum  30.  September  1914
ausschließlich  zur  Getreideverarbeitung  ohne  Hefenerzeugung  oder  zur  Getreideverarbeitung
  mit  Hefenerzeugung  nach  dem  Wiener  Verfahren  übergegangen  sind.
In  bezug  auf  die  Übertragung  des  Brennrechts  bilden  das  Königreich
Bayern,  das  Königreich  Württemberg,  das  Großherzogtum  Baden  und  die  übrigen
Teile  der  Branntweinsteuergemeinschaft  je  ein  besonderes  Gebiet  mit  der  Folge,
daß  die  Übertragung  von  Brennrechten  aus  dem  einen  Gebiet  in  das  andere
unzulässig  ist.    
  Anträgen  auf  Übertragung  des  Brennrechts  ist  nur  zu  entsprechen,  wenn
sie  vor  Schluß  des  zehnten  Betriebsjahrs  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
bei  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  eingegangen  sind,  und  wenn  die  das
Brennrecht  abgebende  Brennerei  zugleich  das  Brennereiunternehmen  unter  Verzicht
auf  einen  etwaigen  Rest  an  Brennrecht  (§  33  Abs.  1  Nr.  1)  abmeldet  und  die
das  Brennrecht  erwerbende  Brennerei  selbst  ein  Brennrecht  besitzt.

Der  Bundesrat  trifft  die  näheren  Bestimmungen;  er  kann  für  Notjahre
eine  Übertragung  der  Brennrechte  allgemein  zulassen.

 § 245
Bestehende  Holzbrennereien
Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  die  Anteile  der  Bundesstaaten  und
Personen,  die  sich  an  den  zur  Herstellung  von  Branntwein  aus  Holz  gegründeten

Unternehmungen  beteiligt  haben,  auf  das  Reich  zu  übernehmen;  die  fälligen  Beträge
  sind  aus  dem  nach  §  106  anzusammelnden  Ausgleichsstock  zu  bezahlen.

Ubernahme  der  Branntweinbestände
§ 246

Mit  dem  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  geht  das  Eigentum  an
dem  unter  steueramtlicher  Überwachung  stehenden  Branntwein  auf  das  Reich  über.
Von  dem  Eigentumsübergang  ist  ausgeschlossen  Kornbrauntwein  (§  151)  und
Branntwein,  der  lediglich  aus  den  im  &amp;amp;  4  bezeichneten  Stoffen  hergeftellt  ist.
Der  Branntwein,  dessen  Eigentum  auf  das  Reich  übergegangen  ist,  ist  bis  zu
anderweiter  Verfügung  durch  die  Monopolverwaltung  von  dem  bisherigen  Eigentümer
  aufzubewahren,  pfleglich  zu  behandeln  und  in  handelsüblicher  Weise  zu
versichern.

Auf  Antrag  kann  die  Monopolverwaltung  auf  das  Eigentum  an  dem
Branntwein  verzichten  sowie  Kornbranntwein  für  Rechnung  des  Reichs  erwerben.
Anträge  dieser  Art  sind  nur  zu  berücksichtigen,  wenn  sie  vor  Ablauf  des  ersten
Monats,  in  dem  das  Gesetz  in  Kraft  tritt,  bei  dem  Monopolamt  eingehen.

170*
        <pb n="982" />
        —  946  —

§ 247

Für  den  Brauntwein,  dessen  Eigentum  nach  §  246  Abs.  1  auf  das  Reich
übergeht,  ist  ein  angemessener  Übernahmepreis  zu  zahlen,  den  das  Monopolamt
in  gemeinschaftlicher  Beschlußfassung  mit  dem  Beirat  festsetzt.  Der  Preis  enthält.
zugleich  eine  Vergütung  für  die  Lagerung  und  Versicherung  bis  zu  anderweiter
Verfügung  durch  die  Monopolverwaltung.  Die  Zahlung  des  Preises  hat  alsbald
nach  Verwertung  des  Branntweins  durch  die  Monopolverwaltung,  spätestens
innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes,  zu  geschehen;  neben
dem  Preise  sind  für  die  Zeit  vom  Tage  des  Eigentumsüberganges  bis  zum  Tage
der  Zahlung  5  vom  Hundert  Zinsen  zu  entrichten.

§ 248

Für  den  Branntwein,  dessen  Eigentum  nach  §  246  auf  das  Reich  nicht
übergeht,  hat  der  Verfügungsberechtigte  einen  Vetrag  zu  zahlen,  der  dem  Unterschiede
  zwischen  dem  nach  §  217  festzusetzenden  Übernahmepreis  und  dem  regelmäßigen
  Verkaufpreis  (§  107  Abs.  1  Nr.  1)  entspricht.  Die  Zahlung  hat  zu
erfolgen,  sobald  der  Branntwein  in  den  freien  Verkehr  abgefertigt  wird,  spälestens
  am  letzten  Tage  des  Vierteljahrs,  in  dem  das  Gesetz  in  Kraft  tritt.  Die
nach  dem  bisherigen  Gesetz  auf  dem  Branntwein  ruhenden  Abgaben  fallen  fort.
Die  Vorschriften  des  §  15  sind  sinngemäß  anzuwenden.

§ 249
Freigeld
Dem  Freigeld  unterliegen  auch  die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  im
freien  Verkehre  befindlichen,  bei  anderen  als  Verbrauchern  vorhandenen  Bestände
an  Trinkbranntwein,  soweit  sie  nicht  bis  zum  Ablauf  des  mit  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  beginnenden  Kalendervierteljahrs  an  Verbraucher  abgegeben  werden.
Wer  die  Befreiung  von  dem  Freigeld  in  Anspruch  nimmt,  hat  dies  der  Steuerbehörde
  anzuzeigen  und  über  die  Bestände,  den  etwaigen  Zugang  und  den  Abgang
nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  Anschreibungen  zu  führen,  die  mit
den  Beständen  den  Aufsichtsbeamten  der  Steuerverwaltung  auf  Verlangen  vorzuzeigen
  sind.  Auf  die  von  dem  Freigeld  nicht  befreiten  Bestände  finden  die
Vorschriften  in  §§  117  ff.  und  im  VIII.  Abschnitt  entsprechende  Anwendung.

§ 250
Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe
Soweit  und  solange  der  Branntwein  der  Verbrauchsabgabe  (§ 1  des
Branntweinsteuergesetzes  vom  15. Juli  1909.  Reichs-  Gesetzbl.  S.  661  unterliegt,
wird  zu  ihr  ein  Zuschlag  erhoben,  der  6,77  Mark  für  das  Liter  Weingeist  beträgt.
        <pb n="983" />
        —  947  —

Der  Zuschlag  wird  ermäßigt  für  Obstbrennereien  und  Stoffbesitzer,  wenn
sie  im  Betriebsjahr
nicht  mehr  als  fünf  Liter  Weingeist  herstellen  auf  3,16  Mark,
mehr  als  fünf  aber  nicht  mehr  als  fünfzig  Liter  Weingeist  herstellen
auf  5,16  Mark.
Die  auf  die  Verbrauchsabgabe  bezüglichen  Vorschriften  des  Branntweinsteuergesetzes
  sind  auch  auf  den  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe  anzuwenden.
Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  des  Zuschlags  zur  Verbrauchsabgabe
wird  den  Bundesstaaten  eine  Vergütung  nicht  gewährt.
Für  die  im  Abs.  1  bezeichnete  Zeit  wird  die  Übergangsabgabe  (§  22  des
Branntweinsteuergesetzes)  auf  8,25  Mark  festgesetzt.

Essigsäure-    Nachsteuer
§ 251

Essigsäure  (§  144),  die  sich  am  Tage  bes  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  im
freien  Verkehre  befindet,  unterliegt  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats
einer  Nachsteuer  von  130  Mark  für  den  Doppelzentner  wasserfreie  Säure.

 

§ 252
Von  der  Nachsteuer  befreit  ist  Essigsäure  des  freien  Verkehrs,

1.  soweit  sie  von  der  Verbrauchsabgabe  befreit  ist;

2.  soweit  sie  nachweislich  nach  den  Sätzen  des  §  140  verzollt  ist

3.  im  Besitze  von  Gewerbetreibenden  in  Mengen  von  nicht  mehr  als
5  Kilogramm,  im  Besitze  von  anderen  Haushaltsvorständen  in  Mengen
von  nicht  mehr  als  1  Kilogramm  wasserfreie  Säure.

§ 253  
Die Vorschritfen in den §§ 16, 18, 20, 21,180 und 192 sind auf die
Nachsteuer des § 251 sinngemäß anzuwenden.

§ 254

Soweit  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  vertragsmäßige  Bestimmungen
über  Lieferung  von  Essigsäure  bestehen,  ist  der  Abnehmer  verpflichtet,  dem  Lieferer
einen  Zuschlag  zu  dem  ohne  Verbrauchsabgabe  geltenden  Preise  in  Höhe  der  auf
die  gelieferte  Menge  fallenden  Verbrauchsabgabe  zu  zahlen,  wenn  dem  nicht  ausdrückliche
  Vertragsbestimmungen  entgegenstehen.

§ 255
Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  von  der  Erhebung  der  Nachstener  (§  251)
abzusehen.
        <pb n="984" />
        —  943  —

§ 256
Geldbestand  der  Betriebsauflage
Ein  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  nach  den  bisherigen  Vorschriften  aus
den  Einnahmen  an  Betriebsauflage  angesammelter  Geldbestand  ist  dem  nach  §  106
anzusammelnden  Ausgleichstock  zu  überweisen.

§ 257
Hefebetriebe  besonderer  Art
Soweit  Unternehmungen  während  des  Krieges  zum  Zwecke  der  Herstellung
von  Hefe  ganz  oder  teilweise  aus  Reichsmitteln  eingerichtet  worden  sind,  dürfen
diese  Einrichtungen  während  zehn  Jahren  vom  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  an
nur  mit  Genehmigung  des  Bundesrats  zur  Herstellung  von  Backhefe  benutzt  werden.

XI.  Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 258
Aufwendungen  für  Wohlfahrts-  und  Wirtschaftszwecke
Aus  der  Monopoleinnahme  sind  jährlich

1.  vier  Millionen  Mark  zur  Bekämpfung  der  Trunksucht  und  ihrer  Ursachen
  sowie  zur  Milderung  der  durch  die  Trunksucht  herbeigeführten
Schäden,  

2.  zwei  Millionen  Mark  zur  wissenschaftlichen  Erforschung  und  praktischen
Förderung  des  Kartoffelbaues  und  der  Kartoffelverwertung,

3.  bis  zu  sechzehn  Millionen  Mark  zur  Ermäßigung  der  Kosten  der  weingeisthaltigen
  Heilmittel  für  die  minderbemittelten  Volkskreise,  wovon
den  Krankenkassen  (§  225  der  Reichsversicherungsordnung)  und  knappschaftlichen
  Krankenkassen  für  jedes  Mitglied  und  Jahr  mindestens
60  Pfennig  als  Rückvergütung  zu  gewähren  sind,

dem  Reichskanzler  zur  Verfügung  zu  stellen.  Die  Beträge  sind  in  den  Reichshaushaltsplan
  einzustellen.
§ 259
Sonderrechte

Die  Reineinnahme  aus  dem  Branntweinmonopol  wird  bis  zu  einem  Betrage
  von  jährlich  195  Millionen  Mark  den  einzelnen  Bundesstaaten  nach  dem
Maßstab  der  Bevölkerung,  mit  der  sie  zu  den  Matrikularbeiträgen  herangezogen
werden,  überwiesen.

Die  Vorschriften  in  Abs.  1  und  in  §  100  können  nicht  ohne  Zustimmung

der  Königreiche  Bayern  und  Württemberg  und  des  Großherzogtums  Baden
geändert  werden.
        <pb n="985" />
        —  949  —

§ 260
Beseitigung  landesgesetzlicher  Abgaben
Für  Rechnung  von  Bundesstaaten  dürfen  vom  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
  dieses  Gesetzes  im  Monopolgebiet  Abgaben  auf  Branntwein  nicht  erhoben
werden.  Bundesstaaten,  die  im  Rechnungsjahr  1913  Abgaben  für  Landesrechnung
  erhoben  haben,  erhalten  fünf  Jahre  lang  nach  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  eine  Entschädigung  in  Höhe  des  durchschnittlich  in  den  Landesrechnungsjahren
  1893  bis  1912  nach  den  Landesrechnungen  aufgekommenen  Ertrags  ihrer
Branntweinabgaben.
§ 261

Zollausschlüsse
Durch  Beschluß  des  Bundesrats  können  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  in
den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Teilen  eines  Bundesstaats  auf  Antrag
dieses  Bundesstaats  in  Wirksamkeit  gesetzt  werden.

 

§ 262

Abmachungen  mit  anderen  Staaten

Der  Reichskanzler  kann  unter  Zustimmung  des  Bundesrats  wegen  Herbeiführung
  einer  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entsprechenden  Behandlung  des
Branntweins  in  den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen  Staaten  und  Gebietsteilen
wegen  Überweisung  der  Einnahmen  für  den  im  gegenseitigen  Verkehr  übergehenden
Branntwein  oder  wegen  Begründung  einer  Gemeinschaft  mit  den  fremden
Regierungen  Vereinbarungen  treffen.

§ 263
Betriebsmittel  der  Monopolverwaltung

Der  Monopolverwaltung  wird  an  Betriebsmitteln  sowie  zur  Bestreitung  ein
maliger  ordentlicher  Ausgaben  für  die  Durchführung  dieses  Gesetzes,  dem  Bedarf
entsprechend,  ein  Geldbetrag  bis  zu  100  Millionen  Mark  zur  Verfügung  gestellt.
Der  Geldbetrag  ist  von  der  Monopolverwaltung  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesrats  zu  verzinsen  und  binnen  20  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
  in  Teilzahlungen  zu  tilgen.

 

§ 264
  Vorbereitende  Maßnahmen
Der  Bundesrat  und  der  Reichskanzler  werden  ermächtigt,  alsbald  nach  der

Verkündung  dieses  Gesetzes  Maßnahmen  zu  treffen,  die  für  dessen  Durchführung
erforderlich  sind.

§ 265
Die  Vorschriften  der  §§  148  und  149  treten  mit  Schluß  des  zehnten
Betriebsjahrs  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  außer  Kraft.
        <pb n="986" />
        —  950  —

§ 266
Inkrafttreten

Die  Vorschriften  der  §§  263  und  264  treten  mit  der  Verkündung  dieses
Gesetzes,  die  Vorschriften  der  §§  140  und  250  am  1.  Oktober  1918,  in  Kraft.

Das  Inkrafttreten  der  übrigen  Vorschriften  dieses  Gesetzes  wird  durch
Kaiserliche  Verordnung  bestimmt;  gleichzeitig  treten  die  bisher  geltenden  Gesetze
über  die  Besteuerung  des  Branntweins  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier  den  26.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben    im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="987" />
        —  951  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  100

Inhalt:  Gesetz  gegen  die  Steuerflucht.  S.  951.

 

 

 

 

 

 

 



 

 

(Nr.  6409)  Gesetz  gegen  die  Steuerflucht.  Vom  26.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1

Angehörige  des  Deutschen  Reichs  bleiben,  wenn  sie  ihren  dauernden  Aufenthalt
  im  Inland  aufgeben,  für  die  Geltungsdauer  dieses  Gesetzes  der  inländischen
Steuerpflicht  in  Beziehung  auf  die  Personalsteuern  sowohl  des  Reichs  wie  der  Bundes.
staaten  unterworfen.  Die  bundesstaatlichen  Steuern  sind  im  zweieinhalbfachen
Betrage  zu  erheben;  drei  Fünftel  dieses  Betrags  sind  nach  näherer  Bestimmung
der  Landesregierung  für  die  Gemeinden  (Gemeindeverbände)  und  Schulgemeinden
zu  verwenden;  soweit  in  Gebietsteilen  einzelner  Bundesstaaten  eine  besondere  Gemeindeverfassung
  nicht  vorhanden  ist,  werden  die  bundesstaatlichen  Steuern  nur
zum  einfachen  Betrag  erhoben.  Bisherige  weitergehende  und  künftige  landesgesetzliche
  Vorschriften  jeder  Art  bleiben  unberührt.
Die  Vorschrift  des  Abs.  1  gilt  auch  für
1.  ehemalige  Angehörige  des  Deutschen  Reichs,  die  nach  dem  1.  August
1914  eine  fremde  Staatsangehörigkeit  erworben  haben,

2.  nicht  reichsangehörige  Personen,  die  auch  eine  fremde  Staatsangehörigkeit
  nicht  besitzen,  wenn  sie  seit  dem  1.  August  1914  in  einem  deutschen
Bundesstaat  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  gehabt  haben.

 § 2
Welche  Steuern  Personalsteuern  im  Sinne  des  §  1  sind,  wird  durch  Verordnung
  des  Bundesrats  bestimmt.  Die  Verordnung  ist  dem  Reichstag  alsbald
mitzuteilen  und  auf  Verlangen  des  Reichstags  aufzuheben.
Reichs-Gesetzbl.  1918.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1918.  171
        <pb n="988" />
        —  952  —

Als  steuerpflichtiges  Einkommen  gilt  mindestens  das  durchschnittliche  Einkommen,
  das  sich  aus  der  letzten  landesrechtlichen  Veranlagung  vor  der  Aufgabe
des  dauernden  Aufenthalts  im  Inland  und  den  zwei  ihr  vorangegangenen  Jahresveranlagungen
  ergibt.  Als  steuerpflichtiges  Vermögen  gilt  mindestens  das  nach
der  Vorschrift  des  §  6  festgestellte  Vermögen.  Verringerungen  hat  der  Steuerpflichtige
  nachzuweisen.

§ 3

Gläubiger  der  bundesstaatlichen  Steuern  ist,  unbeschadet  der  Vorschrift  des
§  3  des  Doppelsteuergesetzes  vom  22.  März  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  332),  der
Bundesstaat,  in  dem  der  Steuerpflichtige  vor  Aufgabe  des  dauernden  Aufenthalts
im  Inland  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  den  gewöhnlichen
  Aufenthalt  gehabt  hat.  Bei  mehrfachem  Wohnsitz  hat  den  Vorrang  zunächst
  der  Bundesstaat  des  dienstlichen  Wohnsitzes,  dann  der  Bundesstaat,  in  dem
der  Steuerpflichtige  die  Staatsangehörigkeit  besitzt,  weiter  der  Bundesstaat,  in  dem
der  Steuerpflichtige  den  vorwiegenden  Aufenthalt  hatte.  Hat  der  Steuerpflichtige
vor  Aufgabe  des  dauernden  Aufenthalts  im  Inland  einen  Wohnsitz  oder  einen  gewöhnlichen
  Aufenthalt  nicht  gehabt,  so  ist  der  Bundesstaat,  in  dem  der  Steuerpflichtige
  die  Staatsangehörigkeit  besitzt,  Gläubiger  der  bundesstaatlichen  Steuern.
Besitzt  der  Steuerpflichtige  die  Staatsangehörigkeit  in  mehreren  Bundesstaaten,
so  entsche,det  der  Bundesstaat,  in  dem  er  die  Staatsangehörigkeit  zuerst  erworben
hat;  hat  er  die  Staatsangehörigkeit  in  mehreren  Bundesstaaten  gleichzeitig  erworben,
  so  sind  die  beteiligten  Bundesstaaten  zu  gleichen  Anteilen  berechtigt;  besitzt
  der  Steuerpflichtige  in  keinem  Bundesstaate  die  Staatsangehörigkeit,  so  ist  der
Bundesstaat,  in  dem  der  Steuerpflichtige  seinen  letzten  Aufenthalt  hatte,  Gläubiger
der  Steuern.

§ 4

Der  Steuerpflichtige  hat  mindestens  einen  Monat  vor  der  Aufgabe  des
dauernden  Aufenthalts  im  Inland  dem  für  den  Ort  seines  Wohnsitzes  oder  gewöhnlichen
  Aufenthalts  zuständigen  Besitzsteueramt  als  Steuerbehörde  von  der
beabsichtigten  Aufgabe  des  Aufenthalts  Anzeige  zu  erstatten  und  eine  Vermögenserklärung
  beizufügen,  die  unter  der  Versicherung  abzugeben  ist,  daß  die  Angaben
nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.  In  besonderen  Fällen  kann  von
der  Innehaltung  dieser  Frist  abgesehen  werden.

Diese  Vorschrift  gilt  auch  für  den  gesetzlichen  Vertreter  hinsichtlich  desseiner
  Verwaltung  unterliegenden  Vermögens  des  Vertretenen,  wenn  der  Vertretene
den  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  aufgeben  will.

 § 5
Der  Steuerpflichtige  hat  vor  der  Aufgabe  seines  dauernden  Aufenthalts
im  Inland  für  die  Erfüllung  der  sich  aus  der  Vorschrift  des  §  1  ergebenden
Verpflichtung  in  Höhe  von  zwanzig  vom  Hundert  seines  Vermögens  (§  6)  Sicherheit
  zu  leisten.  Die  Vorschrift  des  §  1  des  Gesetzes  zur  Sicherung  der  Kriegssteuer
  vom  9.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  351)  bleibt  unberührt.
        <pb n="989" />
        —  953  —

Diese  Vorschrift  gilt  auch  für  den  gesetzlichen  Vertreter  hinsichtlich  des  seiner
Verwaltung  unterliegenden  Vermögens;  die  Sicherheit  ist  aus  letzterem  zu  leisten.

Gesetzliche  Vertreter  sowie  Bevollmächtigte  des  Steuerpflichtigen  und  Testamentsvollstrecker
  haften  persönlich  für  die  Sicherheit  von  dem  ihrer  Verwaltung
unterliegenden  Vermögen,  wenn  sie  Vermögen  in  Kenntnis  des  Umstandes,  daß
es  sicherheitspflichtig  ist,  vor  der  Leistung  der  Sicherheit  ausantworten  und  die
Beitreibung  von  dem  Steuerpflichtigen  nicht  erfolgen  kann.

§ 6

Das  Vermögen  (§  5)  ist  auf  den  Zeitpunkt  der  Aufgabe  des  dauernden
Aufenthalts  im  Inland  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli
1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  524)  zu  ermitteln.  Dem  nach  diesen  Vorschriften  festgestellten
  Vermögen  sind  hinzuzurechnen  Beträge,  die  seit  dem  1.  August  1914  in
ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen  angelegt  worden  sind,  sowie  Beträge,
die  seit  dem  1.  August  1914  zum  Erwerbe  von  Gegenständen  aus  edlen  Metallen,
von  Edelsteinen  oder  Perlen,  von  Kunst-,  Schmuck-  oder  Luxusgegenständen  sowie
von  Sammlungen  aller  Art  aufgewendet  worden  sind,  sofern  der  Anschaffungspreis
  für  den  einzelnen  Gegenstand  fünfhundert  Mark  und  darüber  oder  für
mehrere  gleichartige  oder  zusammengehörige  Gegenstände  eintausend  Mark  und
darüber  beträgt.  Die  Hinzurechnung  findet  nur  statt,  wenn  die  bezeichncten  Gegenstände
  noch  im  Besitze  des  Steuerpflichtigen  sind.  Ist  die  Anlage  in  ausländischem
Grund-  oder  Betriebsvermögen  erfolgt,  so  verringert  sich  die  Hinzurechnung  um
den  Betrag  einer  nachweislich  eingetretenen  erheblichen  Wertminderung.

§ 7
Die  Feststellung,  Anforderung  und  Annahme  der  Sicherheit  erfolgt  durch
die  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer  (Besitzsteuergesetz  vom
3.  Juli  1913)  zuständigen  Behörden.
Die  Landesregierung  kann  die  Annahme  der  Sicherheit  anderen  Behörden
übertragen.
§ 8

Die  Steuerbehörde  prüft  die  Angaben  des  Steuerpflichtigen.  Ergibt  sich,
daß  eine  Sicherheit  nicht  zu  leisten  ist,  so  macht  sie  dem  Steuerpflichtigen  hiervon
  unverzüglich  Mitteilung.  Andernfalls  stellt  sie  nach  Vornahme  der  etwa
erforderlichen  Ermittlungen  den  Betrag  der  Sicherheit  fest.

§ 9
Der  Betrag  der  geschuldeten  Sicherheit  wird  dem  Steuerpflichtigen  von  der
Steuerbehörde  durch  einen  Bescheid  mitgeteilt.  Der  Bescheid  enthält  eine  Belehrung
  über  die  zulässigen  Rechtsmittel  und  eine  Anweisung  zur  Leistung  der
Sicherheit  vor  der  Aufgabe  des  dauernden  Aufenthalts  im  Inland.

171*
        <pb n="990" />
        —  954  —

Macht  der  Steuerpflichtige  ein  Interesse  an  der  alsbaldigen  Aufgabe  des
dauernden  Aufenthalts  glaubhaft  und  kann  der  Betrag  der  Sicherheit  bis  dahin
nicht  endgültig  festgesetzt  werden,  so  kann  ihm  ein  vorläufiger  Bescheid  erteilt
werden,  der  bis  zum  Erlaß  eines  endgültigen  Bescheids  die  Wirkungen  eines.
solchen  hat.

§  10

Der  endgültige  Bescheid  tritt  außer  Kraft,  wenn  der  Steuerpflichtige  beim
Ablauf  von  einem  Monat  nach  der  Zustellung  des  Bescheids  seinen  dauernden
Aufenthalt  im  Inland  noch  nicht  aufgegeben  hat.

§  11
Die  Steuerbehörde  stellt  die  Sicherheit  auch  dann  fest,  wenn
1.  der  Steuerpflichtige  seinen  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  aufgegeben
hat,  ohne  die  nach  § 4  vorgeschriebenen  Erklärungen  abgegeben  zu  haben,
2.  Tatsachen  vorliegen,  die  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  der  Steuerpflichtige
  seinen  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  aufgeben  und  sich
der  Verpflichtung  zur  Leistung  der  Sicherheit  entziehen  will.

§ 12
Gegen  den  endgültigen  Bescheid  sind  die  Rechtsmittel  zulässig,  die  dem
Steuerpflichtigen  gegen  die  Heranziehung  zur  Besitzsteuer  zustehen;  der  Beurteilung
der  Rechtsmittelbehörden  unterliegt  auch  der  vorläufige  Bescheid.

§ 13
Durch  die  Einlegung  eines  Rechtsmittels  wird  die  Verpflichtung  zur
Leistung  der  Sicherheit  nicht  aufgehalten.

§ 14
Die  Steuerbehörde  ist  berechtigt,  die  Sicherheit  nach  den  für  die  Einziehung
  öffentlicher  Abgaben  geltenden  Vorschriften  beizutreiben  und  das  im  Inland
  befindliche  Vermögen  des  Steuerpflichtigen  in  Höhe  der  Sicherheit  mit  Beschlag
  zu  belegen.

§  15

Hat  der  Steuerpflichtige  vor  der  Aufgabe  des  dauernden  Aufenthalts  im
Inland  keine  Sicherheit  geleistet  oder  entzieht  er  sich  der  inländischen  Steuerpflicht
und  hat  auch  die  zwangsweise  Beitreibung  (§  14)  zu  einer  vollständigen
Befriedigung  nicht  geführt  oder  ist  anzunehmen,  daß  sie  zu  einer  solchen  nicht
führen  würde,  so  haften  für  die  Sicherheit  und  die  Steuern  die  Empfänger  von
Schenkungen  oder  sonstigen  ohne  entsprechende  Gegenleistung  gemachten  Zuwendungen,
  die  seit  dem  1.  März  1918  erfolgt  sind.  Umfang  und  Geltend-
        <pb n="991" />
        —  955  —

machung  der  Haftung  richten  sich  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend
die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines  Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens,
  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1898  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  709).  Ausgenommen  von  der  Haftung  sind  übliche  Gelegenheitsgeschenke
  und  Zuwendungen  im  Gesamtwert  von  nicht  mehr  als  dreitausend  Mark.

§ 16
Der  Bundesrat  erläßt  nähere  Bestimmungen  darüber,  in  welcher  Art
Sicherheit  zu  leisten,  wie  sie  zu  verwalten  und  in  welcher  Höhe  sie  zu  verzinsen
ist.  Fällig  werdende  Zinsen  sind  auf  Verlangen  auszuzahlen.

§ 17
Behörden  des  Reichs,  der  Bundesstaaten  und  der  Gemeinden  (Gemeindeverbände),
  die  von  der  Absicht  eines  Steuerpflichtigen,  seinen  dauernden  Aufenthalt
im  Inland  aufzugeben,  und  von  Tatsachen  Kenntnis  erhalten,  die  die  Annahme
rechtfertigen,  daß  er  sich  den  nach  den  §§  1,  5  begründeten  Verpflichtungen  entziehen
  will,  haben  hiervon  unverzüglich  der  zuständigen  Steuerbehörde  Mitteilung
zu  machen.
§ 18
Hat  der  Steuerpflichtige  seinen  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  aufgegeben,
  so  ist  er  gehalten,  eine  im  Inland  wohnende  Person  zum  Empfange
der  für  ihn  bestimmten  Schriftstücke  zu  bevollmächtigen.  Ist  die  Benennung  eines
Zustellungsbevollmächtigten  unterblieben,  so  gilt  die  Zustellung  eines  Schriftstücks
mit  der  Aufgabe  zur  Post  als  bewirkt,  selbst  wenn  die  Sendung  als  unbestellbar
zurückkommt.
§ 19
Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  die  Frist,  bis  zu  der  die  Einzelbeträge
der  nach  § 1  geschuldeten  Steuern  fällig  werden,  verlängern.  Werden  die  Steuern
nicht  rechtzeitig  entrichtet,  so  verfällt  ein  entsprechender  Teil  der  Sicherheit.

§ 20

Die  Vorschrift  des  §  1  gilt  nicht  für

1.  Personen,  die  sich  in  ihrer  Eigenschaft  als  öffentliche  Beamte  im  Ausland
  aufhalten,

2.  Personen,  deren  Vermögen  nicht  dreißigtausend  Mark  übersteigt,

3.  Auslandsdeutsche.  Als  Auslandsdeutsche  gelten  Personen,  die  vor  dem
Kriege  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  im  Ausland  hatten
und  sich  entweder  bei  Ausbruch  des  Krieges  vorübergehend  im  Inland
aufhielten  oder  während  des  Krieges  ins  Inland  gekommen  sind  und
spätestens  ein  Jahr  nach  Beendigung  des  Krieges  mit  allen  Großmächten
ins  Ausland  zurückkehren;  für  Personen,  welche  vor  dem  Kriege  in
        <pb n="992" />
        —  956  —

einem  feindlichen  Lande  ihren  Wohnsitz  hatten,  läuft  diese  Frist  nicht
früher  ab  als  ein  Jahr  nach  Beendigung  des  Krieges  mit  diesem  Lande,

4.  Personen,  die  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  ein  deutsches  Schutzgebiet
verlegen,

5.  Personen,  die  erst  nach  Beendigung  des  Krieges  mit  allen  Großmächten
ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  genommen  haben.

Jedoch  haben  auch  diese  Personen  die  nach  §  4  vorgeschriebene  Anzeige
zu  erstatten;  die  in  Nr.  2  genannten  Personen  haben  auch  eine  Vermögenserklärung
  (§  4)  beizufügen.

§ 21

Auf  Antrag  erfolgt  eine  Freistellung  von  der  nach  §  1  begründeten  Verpflichtung,
  wenn  die  Auswanderung  im  deutschen  Interesse  liegt  oder  wenn  die
Ablehnung  des  Antrags  eine  außergewöhnliche  Härte  darstellen  würde.  Die  Freistellung
  kann  zunächst  für  einen  kürzeren  Zeitraum  als  die  Geltungsdauer  dieses
Gesetzes  erfolgen;  eine  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung  besteht  in  diesem  Falle
nicht.  Die  Vorschrift  des  §  9  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.  ·

Die  Landesregierung  bestimmt  die  Behörden,  die  über  den  Antrag  zu
entscheiden  haben,  und  die  zulässigen  Rechtsmittel.  Die  Reichsbevollmächtigten
für  Zölle  und  Steuern  sind  zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  befugt  und  in  jedem
Rechtszug  vor  der  Entscheidung  zu  hören.  Die  endgültige  Entscheidung  erfolgt
durch  den  Reichsfinanzhof.  Dieser  kann  nur  zugunsten  des  Steuerpflichtigen
angerufen  werden.

§ 22

Wer  als  Steuerpflichtiger  seinen  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  aufgibt,
ohne  die  im  §  4  vorgeschriebene  Anzeige  zu  erstatten  oder  die  ihm  nach  §  5  obliegende
  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung  zu  erfüllen,  wird  wegen  Steuerflucht
  mit  Gefängnis  nicht  unter  drei  Monaten  und  mit  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  bestraft;  daneben  ist  auf  eine  Geldstrafe  bis  zu  einhunderttausend
Mark  zu  erkennen.  ·

Die  gleiche  Strafe  trifft  den  gesetzlichen  Vertreter  des  Steuerpflichtigen,
wenn  er,  ohne  die  im  §  4  vorgeschriebene  Anzeige  zu  erstatten  oder  die  ihm  nach
§ 5  bbliegende  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung  zu  erfüllen,  dazu  mitwirkt,
daß  der  Steuerpflichtige  seinen  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  aufgibt.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Die  Verurteilung  ist  auf  Kosten  des  Verurteilten  öffentlich  bekanntzumachen.
  Die  Art  der  Bekanntmachung  sowie  die  Frist,  innerhalb  der  sie
zu  erfolgen  hat,  ist  im  Urteil  zu  bestimmen.

Ist  der  Beschuldigte  abwesend  (§  318  der  Strafprozeßordnung),  so  kann
gegen  ihn  nach  Maßgabe  der  §§  320  bis  326  der  Strafprozeßordnung  verhandelt
  werden.  Dies  gilt  auch  für  das  Verfahren  vor  den  Militärgerichten.
        <pb n="993" />
        —  957  —

(23

Angehörige  des  Deutschen  Reichs,  die  nach  Maßgabe  des  §  22  rechtskräftig,
verurteilt  sind,  können  ihrer  Staatsangehörigkeit  durch  Beschluß  der  Zentralbehörde
  des  Bundesstaats,  in  dem  sie  die  Staatsangehörigkeit  besitzen,  verlustig.
erklärt  werden.  Gehören  sie  mehreren  Bundesstaaten  an,  so  verlieren  sie  durch.
den  Beschluß  die  Staatsangehörigkeit  in  allen  Bundesstaaten.

Der  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich,  sofern  nicht  in  der
Erklärung  nach  Abs.  1  Satz  1  ein  Vorbehalt  gemacht  ist,  zugleich  auf  die  Ehefrau,
  sofern  sie  nicht  dauernd  von  ihrem  Ehemanne  getrennt  lebt,  und  auf  diejenigen
  Kinder,  deren  gesetzliche  Vertretung  dem  Ausgeschiedenen  kraft  elterlicher-Gewalt
  zusteht.  Ausgenommen  sind  die  Töchter,  die  verheiratet  sind  oder  verheiratet
  gewesen  sind.

§ 24

Die  Landespolizeibehörden  sind  befugt,  Personen,  welche  gemäß  §  23  diedeutsche
  Staatsangehörigkeit  verloren  haben,  sowie  die  im  §  1  Abs.  2  genannten.
Personen,  welche  rechtskräftig  wegen  Steuerflucht  verurteilt  sind,  aus  dem  Reichsgebiete
  zu  verweisen.

§ 25    

Werden  die  hinterzogenen  Steuerbeträge  nebst  Zinsen  in  Höhe  von  fünf
vom  Hundert  vom  Fälligkeitstag  ab  gezahlt  und  die  geschuldete  Sicherheit  geleistet,
bevor  eine  zwangsweise  Beitreibung  stattgefunden  hat,  so  tritt  Straffreiheit  für
Täter  und  Teilnehmer  ein;  ist  eine  Verurteilung  bereits  erfolgt,  so  unterbleibt
die  weitere  Vollstreckung.  Stellen  in  solchem  Falle  Personen,  die  gemäß  §  23
die  deutsche  Staatsangehörigkeit  verloren  haben,  Antrag  auf  Wiedereinbürgerung,
so  darf  die  Genehmigung  aus  Gründen,  die  mit  der  Hinterziehung  im  Zusammenhange
  stehen,  nicht  versagt  werden.

§ 26

Hat  in  den  Fällen  des  §  22  Abs.  1,  2  nachweislich  der  Steuerpflichtige
oder  der  gesetzliche  Vertreter  des  Steuerpflichtigen  nicht  in  der  Absicht  gehandelt,
sich  oder  den  von  ihm  vertretenen  Steuerpflichtigen  der  Steuerpflicht  zu  entziehen,
so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend  Mark  ein.

Ebenso  wird  bestraft,  wer  als  Steuerpflichtiger  oder  gesetzlicher  Vertreter
des  Steuerpflichtigen  die  ihm  nach  §  4  obliegende  Vermögenserklärung  innerhalb.
der  vorgeschriebenen  Frist  nicht  abgibt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
  Angaben  macht.  .

Die Vorschriften des § 22 Abs. 3, 5, des § 25 Satz 1 finden entsprechende 
Anwendung.

§ 27  

Die  Einziehung  der  Sicherheit  oder  der  Steuern  erfolgt  unabhängig  von

der  Bestrafung.
        <pb n="994" />
        —  938  —

§ 28
Eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  tritt  ein  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  die  zu  seiner  Ausführung  ergangenen
  Bestimmungen,  die  im  Gesetze  mit  keiner  besonderen  Strafe  bedroht  sind.

§ 29
Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  befugt,  von  der  Verpflichtung  zur
Sicherheitsleistung  ganz  oder  teilweise  zu  befreien.

§ 30
Das  Gesetz  tritt  unbeschadet  der  Durchführung  schwebender  Verfahren  außer
Kraft  mit  dem  Schlusse  des  dritten  Jahres  nach  Ablauf  desjenigen  Jahres,  in  dem
der  Krieg  mit  allen  Großmächten  beendet  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  26.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm

Dr.  Graf  von  Hertling

 

          

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="995" />
        — 959 —

Jahrgang  1918
  

Inhalt:  Gesetz  über  die  Errichtung  eines  Reichsfinanzhofs  und  über  die  Reichsaussicht  für  Zoͤlle  und  Steuern.
S.  959.  —  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918.  S.  964.

 

 

(Nr.  6410)  Gesetz  über  die  Errichtung  eines  Reichsfinanzhofs  und  über  die  Reichsaufsicht
für  Zölle  und  Steuern.  Vom  26.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Reichsfinanzhof
§ 1
Für  Reichsabgabensachen  wird  eine  oberste  Spruch-  und  Beschlußbehörde
errichtet,  die  den  Namen  „Reichsfinanzhof“  führt.

§ 2
Den  Sitz  des  Reichsfinanzhofs  bestimmt  der  Bundesrat.
Der  Reichsfinanzhof  besteht  aus  einem  Präsidenten  und  der  erforderlichen
Anzahl  von  Senatspräsidenten  (§  6)  und  Räten.

§ 3
Die  Mitglieder  des  Reichsfinanzhofs  werden  auf  Vorschlag  des  Bundesrats
vom  Kaiser  auf  Lebenszeit  ernannt.
Die  übrigen  Beamten  ernennt  der  Reichskanzler.

§ 4

Zum  Mitglied  des  Reichsfinanzhofs  kann  nur  ernannt  werden,  wer  das
fünfunddreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat.  Mindestens  die  Hälfte  der  Mitglieder
muß  die  Befähigung  zum  Richteramt  erlangt  haben.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  172
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1918.
        <pb n="996" />
        —  960  —

Die  Zuziehung  von  Hilfsrichtern  ist  bis  zum  1.  Oktober  1921  zulässig.
Abs.  1  findet  Anwendung.
§ 5
Für  die  Disziplinarbestrafung  der  Mitglieder  des  Reichsfinanzhofs  und  ihre
Versetzung  in  den  Ruhestand  gelten  die  für  die  Mitglieder  des  Reichsgerichts
maßgebenden  Vorschriften  entsprechend.
Der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  wird  vom  Kaiser  bestimmt.

§ 6

Bei  dem  Reichsfinanzhof  werden  nach  Bedarf  Senate  gebildet.  Ihre  Zahl
bestimmt  der  Reichskanzler.

§ 7
Der  Reichsfinanzhof  ist  oberste  Spruchbehörde  zunächst  für  folgende  Reichsabgaben:
  Wehrbeitrag,  Besitzsteuer,  Kriegsabgaben,  Erbschaftssteuer,  Umsatzsteuer,
Reichsstempelabgaben,  Wechselstempelabgabe,  Abgaben  vom  Personen-  und  Güterverkehre,
  Kohlensteuer.

Auf  Antrag  eines  Bundesstaats  und  mit  Zustimmung  des  Bundesrats
kann  der  Reichsfinanzhof  durch  Kaiserliche  Verordnung  zur  obersten  Spruchbehörde
für  Landesabgaben  bestellt  werden.

§ 8
Die  Rechtsmittel,  die  gegen  die  Veranlagung  oder  die  Heranziehung  zu
Reichsabgaben  (§  7)  zunächst  zulässig  sind,  einschließlich  der  Rechtsmittelfristen
und  des  Rechtsmittelverfahrens,  werden  durch  die  Landesgesetzgebung  geregelt.

Bis  zum  Inkrafttreten  des  Landesgesetzes  ist  diese  Regelung  von  der
Landesregicrung  zu  treffen.

Der  ordentliche  Rechtsweg  ist  ausgeschlossen.

§ 9

Nach  Erschöpfung  des  landesrechtlich  geordneten  Rechtsmittelzugs  (§  8)
ist  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  gegeben.

§  10
Die  Rechtsbeschwerde  kann  nur  darauf  gestützt  werden,  daß
1.  die  angefochtene  Entscheidung  auf  der  Nichtanwendung  oder  auf  der

unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden  Rechtes  oder  auf  einem  Verstoße
wider  den  klaren  Inhalt  der  Akten  beruhe;

2.  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide.
        <pb n="997" />
        —  961  —

§ 11
Wird  die  angefochtene  Entscheidung  aufgehoben,  so  kann  der  Reichsfinanzhof
entweder  selbst  in  der  Sache  entscheiden  oder  sie  an  eine  der  Vorinstanzen  zurückverweisen.


Die  Vorinstanzen  sind  an  die  rechtliche  Beurteilung  gebunden,  die  der

Aufhebung  der  angefochtenen  Entscheidung  zugrunde  liegt.

§ 12

Uber  Rechtsbeschwerden  (§§  7  bis  11)  und  in  andern  dem  Spruchverfahren
besonders  überwiesenen  Sachen  entscheidet  der  Reichsfinanzhof  in  der  Besetzung
von  fünf  Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.

An  Stelle  der  Mitglieder  dürfen  höchstens  zwei  Hilfsrichter  (§  4  Abs.  2)
an  der  Beratung  und  Beschlußfassung  teilnehmen.

§ 13
In  den  Sachen,  die  nicht  dem  Spruchverfahren  überwiesen  sind  (§ 12)
entscheidet  der  Reichsfinanzhof  im  Beschlußverfahren.

§ 14

Als  Beschlußbehörde  entscheidet  der  Reichsfinanzhof  außer  in  den  ihm  durch

andere  Reichsgesetze  übertragenen  Sachen

1.  über  Beschwerden  nach  §  6  des  Doppelsteuergesetzes  vom  22.  März  1909
(Reichs-Gesetzbl.  S.  332);

2.  über  das  Besteuerungsrecht  oder  die  Verteilung  des  Besteuerungsrechts
zur  Beseitigung  einer  durch  das  Doppelsteuergesetz  nicht  verwehrten
Doppelbesteuerung  bei  der  Heranziehung  zu  direkten  Steuern  in  verschiedenen
  Bundesstaaten  oder  in  Gemeinden  (Gemeindeverbänden)  verschiedener
  Bundesstaaten.  Der  Steuerpflichtige  kann  nach  näherer
Bestimmung  des  Bundesrats  die  Entscheidung  des  Reichsfinanzhofs  erst
anrufen,  wenn  entweder  die  obersten  Landesbehörden  der  beteiligten
Bundesstaaten  es  abgelehnt  haben,  durch  Anordnungen  oder  Vereinbarungen
  die  Doppelbesteuerung  zu  beseitigen,  oder  wenn  der  Steuerpflichtige
  sich  durch  solche  Anordnungen  oder  Vereinbarungen  nicht  für
ausreichend  entlastet  hält.

Die  Vorschrift  wegen  Beseitigung  gemeindlicher  Doppelbesteuerungen
findet  auch  für  die  Gebietsteile  eines  Bundesstaats,  in  denen  eine  besondere
  Gemeindeverfassung  nicht  vorhanden  ist,  entsprechende  Anwendung.

§ 15
Der  Reichskanzler  und  die  obersten  Landesfinanzbehörden  können  Fragen
der  Auslegung  von  Vorschriften  der  Reichsabgabengesetze  dem  Reichsfinanzhof  zur
Begutachtung  vorlegen.
172*
        <pb n="998" />
        —  962  —

§ 16
Der  Reichsfinanzhof  veröffentlicht  seine  Entscheidungen,  soweit  sie  grundsätzliche
  Bedeutung  haben.
§ 17
Die  öffentlichen  Behörden  sind  verpflichtet,  den  an  sie  ergehenden  Ersuchen
des  Reichsfinanzhofs  zu  entsprechen.

§ 18
Vorbehaltlich  einer  späteren  gesetzlichen  Regelung  trifft  der  Bundesrat  die

Bestimmungen  über  das  Verfahren,  einschließlich  der  Fristen,  und  die  Kosten  in
dem  Verfahren  vor  dem  Reichsfinanzhof.

§ 19
Der  Geschäftsgang  des  Reichfinanzhofs  wird  durch  eine  Geschäftsordnung
geregelt,  die  dieser  auszuarbeiten  und  dem  Bundesrate  zur  Bestätigung  vorzulegen  hat.

§ 20
Will  in  einer  Rechtsfrage  ein  Senat  von  einer  veröffentlichten  Entscheidung
(§  16)  abweichen,  so  hat  er  die  Sache  unter  Begründung  seiner  Rechtsauffassung
an  die  vereinigten  Senate  zu  verweisen.
Soweit  die  Entscheidung  in  der  Sache  eine  vorgängige  mündliche  Verhandlung
  erfordert,  erfolgt  diese  vor  den  vereinigten  Senaten.

Reichsaufsicht
§ 21
Die  Reichsaufsicht  auf  dem  Gebiete  der  Zölle  und  Reichssteuern  (Artikel  36

der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs)  wird  durch  besondere,  dem  Reichskanzler
unterstellte  Behörden  oder  Beamte  wahrgenommen.

§ 22

Soweit  die  Abgabepflichtigen  der  für  die  Festsetzung  der  Abgabe  zust  indigen
Landesbehbörde  Einsicht  in  die  Bücher  oder  sonftigen  Geschäftspapiere  gewähren
müssen,  haben    die  Landesbehörden  der  Reichsaufsichtsbehörde  (§  21)  auf  deren
Ersuchen  zum  Zwecke  der  Nachprüfung  der  Abgabenfestsetzung  ebenfalls  diese  Einsicht
  zu  verschaffen.

§ 23

Die  Reichsaufsichtsbehörden  (§  21)  sind  berechtigt,  in  einem  Verfahren  über
einen  Abgabeanspruch  selbständig  Rechtsmittel  einzulegen  oder  sich  einem  Rechtsmittel
  anzuschließen.

Bei  Meinungsverschiedenheit  zwischen  der  Reichsaufsichtsbehörde  und  der
Landesbehörde  daruber,  ob  im  Einzelfall  entgegen  der  gesetzlichen  Vorschrift  keine
        <pb n="999" />
        —  963  —

oder  eine  zu  niedrige  Abgabe  festgesetzt  worden  und  ob  eine  Nachforderung  der
Abgabe  zulässig  ist,  hat  die  für  die  Festsetzung  der  Abgabe  zuständige  Landesbehörde
  über  den  Antrag  der  Reichsaufsichtsbehörde  auf  Nachforderung  der  Abgabe
  Beschluß  zu  fassen.  Der  Beschluß,  durch  den  die  Nachforderung  der  Abgabe
abgelehnt  wird,  kann  von  der  Reichsaufsichtsbehörde  durch  die  gleichen  Rechtsbehelfe
  angefochten  werden,  die  gegen  die  Nachforderung  der  Abgabe  gegeben  sind.

§ 24
Der  Bundesrat  erläßt  die  näheren  Bestimmungen  über  die  Rechte  und
Pflichten  der  Reichsaufsichtsbehörden  durch  eine  Geschäftsanweisung,  die  dem
Reichstag  mitzuteilen  ist.

Schlußvorse  chriften

§ 25

Der  Reichsfinanzhof  beginnt  seine  Tätigkeit  am  1.  Oktober  1918.

Von  diesem  Zeitpunkt  ab  treten  die  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entgegenstehenden
  Vorschriften  der  Reichsabgabengesetze  (§  7)  über  den  Rechtsmittelzug
mit  der  Maßgabe  außer  Kraft,  daß  die  bisherigen  Vorschriften  für  die  Fälle,  in
denen  ein  anderes  Rechtsmittel  als  die  Verwaltungsbeschwerde  vor  dem  1.  Oktober
  1918  eingelegt  worden  ist,  weiter  gelten.  Die  näheren  Übergangsbestimmungen
trifft  die  Landesregierung.

§ 26

Die  Einrichtung  der  Reichsaufsichtsbehörden  (§  21)  erfolgt  nach  Maßgabe
des  Reichshaushaltsplans  alsbald  nach  Beendigung  des  Krieges.

Bis  dahin  haben  die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  die
den  Reichsauffichtsbehörden  durch  dieses  Gesetz  übertragenen  Befugnisse.

§  27
Dieses  Gesetz  tritt  einheitlich  mit  folgenden  Gesetzen  in  Kraft:

Biersteuergesetz,

Gesetz  über  die  Erhöhung  des  Bierzolls,

Weinsteuergesetz,

Gesetz  zur  Änderung  des  Schaumweinsteuergesetzes,

Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  von  Mineralwässern  und  künstlich
bereiteten  Getränken  sowie  die  Erhöhung  der  Zölle  für  Kaffee  und  Tee,

Gesetz  über  das  Branntweinmonopol,

Umsatzsteuergesetz,

Gesetz.  betreffend  Änderung  des  Gesetzes,  betreffend  eine  mit  den  Postund
  Telegraphengebühren  zu  erhebende  außerordentliche  Reichsabgabe,
vom  21.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  577),

Gesetz  zur  Änderung  des  Reichsstempelgesetzes,

Gesetz  zur  Änderung  des  Wechselstempelgesetzes,
        <pb n="1000" />
        —  964 —

Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr
1918  und
Gesetz  gegen  die  Steuerflucht.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  26.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm  
Dr.  Graf  von  Hertling

 

(Nr.  6411)  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918.
Vom  26.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Könd
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Abgabepflicht  der  Einzelpersonen
§ 1
Die  im  §  11  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  (Reichs-Gesetzbl.
S.  524)  bezeichneten  Personen  haben  für  das  Rechnungsjahr  1918  zugunsten  des

Reichs  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  vom  Mehreinkommen  und  vom  Vermögen
  zu  entrichten.
§ 2

Die  persönliche  Abgabepflicht  ist  nach  dem  Stande  vom  31.  Dezember  1917
zu  beurteilen.  Bei  Inländern  und  bei  solchen  Personen,  die  ihre  inländische
Staatsangehörigkeit  nach  dem  1.  August  1914  verloren  haben,  entfällt  die  Abgabepflicht
  nicht  dadurch,  daß  sie  nach  dem  31.  Dezember  1913  ihren  inländischen
Wohnsitz  oder  Aufenthalt  aufgegeben  haben.

Abgabe  vom  Mehreinkommen

§ 3
Mehreinkommen  (§  1)  ist  der  Unterschied  zwischen  dem  Friedenseinkommen
(§§  4  bis  7,  10  bis  12)  und  dem  Kriegseinkommen  (§§  8  bis  12).
Der  Unterschiedsbetrag  wird  auf  volle  Tausende  nach  unten  abgerundet.
Abgabepflichtig  ist  nur  der  den  Betrag  von  dreitausend  Mark  übersteigende  
Teil  des  Mehreinkommens.
        <pb n="1001" />
        — 965  —

§ 4

Als  Friedenseinkommen  gilt  das  steuerpflichtige  Jahreseinkommen,  mit  dem  der
Abgabepflichtige  bei  der  letzten  allgemeinen  landesgesetzlichen  Jahresveranlagung
auf  Grund  der  Einkommensverhältnisse,  wie  sie  vor  Ausbruch  des  Krieges  bestanden,
  zur  Einkommensteuer  veranlagt  worden  ist.

Welche  Einkommensteuerveranlagung  nach  Abs.  1  maßgebend  ist,  bestimmt
die  oberste  Landesfinanzbehörde  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler.

Auf  Antrag  des  Abgabepflichtigen  ist  das  durchschnittliche  Einkommen,  das
sich  aus  der  nach  Abs.  1  und  2  maßgebenden  Jahresveranlagung  und  den  zwei
ihr  vorangegangenen  Jahresveranlagungen  ergibt,  als  Friedenseinkommen  festzusetzen.
  Der  Antrag  kann  bis  zum  Ablauf  der  mit  der  Zustellung  des  Steuerbescheids
  eröffneten  Rechtsmittelfrist  gestellt  werden.

Das  Besitzsteueramt  kann  die  Festsetzung  des  Friedenseinkommens  nach  dreijährigem
  Durchschnitt  (Abs.  3)  von  sich  aus  vornehmen,  wenn  das  Einkommen
der  nach  Abs.  1  und  2  maßgebenden  Jahresveranlagung  ein  außergewöhnlich  hohes
war  und  der  Abgabepflichtige  nach  Lage  der  Verhältnisse  dieses  Einkommen  für
die  Dauer  nicht  erwarten  konnte.

§ 5
Ist  die  persönliche  Einkommensteuerpflicht  erst  nach  dem  für  die  letzte
Friedensveranlagung  (§  4  Abs.  1  und  2)  maßgebenden  Stichtag  eingetreten,  so  gilt
als  veranlagtes  Einkommen  vor  dem  Kriege  der  für  eine  Verzinsung  von  5  vom
Hundert  bemessene  Jahresertrag  des  bei  Eintritt  der  Steuerpflicht  nachweislich
vorhandenen  Vermögens  oder  das  von  dem  Abgabepflichtigen  nachgewiesene  höhere
Einkommen,  das  er  im  Jahre  1913  oder  im  Durchschnitt  der  Jahre  1911,  1912,
1913  tatsächlich  bezogen  hat.
§ 6
Hat  der  Abgabepflichtige  nach  dem  für  die  letzte  Friedensveranlagung  4
Abs.  1  und  2)  maßgebenden  Stichtag  oder  nach  dem  späteren  Eintritt  der  Steuer-Pflicht
  (§  5)  Einkommen  aus  Vermögen  erlangt,  das  nach  diesem  Zeitpunkt  durch
einen  der  im  §  3  Abs.  1  Nr.  1  bis  3  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  561)  bezeichneten  Anfälle  erworben  worden  ist,  so  kann  er
verlangen,  daß  dem  veranlagten  Einkommen  vor  dem  Kriege  (§§  4,  5)  ein  Betrag
hinzugerechnet  wird,  der  einer  jährlichen  Verzinsung  von  5  vom  Hundert  dieses
Vermögens  entspricht.  Die  Hinzurechnung  findet  nur  statt,  wenn  das  Einkommen
aus  dem  angefallenen  Vermögen  in  der  nach  §  8  maßgebenden  Veranlagung  berücksichtigt,
  in  der  Veranlagung  nach  §  4  aber  nicht  berücksichtigt  ist.

§ 7
Als  Friedenseinkommen  wird  ein  Betrag  von  zehntausend  Mark  angenommen,
wenn  das  veranlagte  Einkommen  vor  dem  Kriege  (§§  4,  5)  einschließlich  der  Hinzurechnung
  (§  6)  niedriger  ist.
        <pb n="1002" />
        —  966  —
§ 8

Als  Kriegseinkommen  gilt  das  steuerpflichtige  Jahreseinkommen,  mit  dem
der  Abgabepflichtige  bei  der  Jahresveranlagung  für  das  Rechnungsjahr  1918
zur  Landeseinkommensteuer  veranlagt  worden  ist  oder  veranlagt  wird.  Im  Einverständnisse
  mit  dem  Reichskanzler  kann  die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmen,
daß  eine  andere  Jahresveranlagung,  die  vornehmlich  die  im  Jahre  1917  erzielten
  Einkommen  berücksichtigt,  maßgebend  sein  soll.

§ 9
Bei  Feststellung  des  Kriegseinkommens  der  Offiziere,  Sanitäts-  und  Veterinäroffiziere
  sowie  der  oberen  Militärbeamten  ist  deren  Diensteinkommen  abzüglich
  des  als  Entschädigung  für  den  Dienstaufwand  festgesetzten  Betrags  zu  berücksichtigen.

§ 10
Wenn  eine  rechtskräftige  Feststellung  des  steuerpflichtigen  Einkommens  nicht
stattfindet,  so  gilt  als  festgestellt  das  niedrigste  Einkommen  der  Steuerstufe,  in
welcher  der  Steuerpflichtige  zur  Einkommensteuer  endgültig  veranlagt  ist.
Eine  im  Rechtsmittelverfahren,  durch  Neu-  oder  Nachveranlagung  oder  im
Verwaltungswege  berbeigeführte  Berichtigung  der  maßgebenden  landesgesetzlichen
Jahresveranlagungen  ist  zu  berücksichtigen.

§ 11
Ist  nach  §  14  des  Besitzsteuergesetzes  das  Vermögen  der  Ehegatten  zusammenzurechnen,
  so  ist  für  die  Ermittlung  des  Mehreinkommens  das  Einkommen  der
Ehegatten  auch  dann  zusammenzurechnen,  wenn  sie  nach  Landesrecht  selbständig
zur  Einkommensteuer  veranlagt  sind.

§ 12
Wo  eine  Einkommensteuer  noch  nicht  eingefübrt  ist,  trifft  die,  Landesregierung
  Bestimmungen  über  die  Ermittlung  des  Kriegseinkommens.
Als  veranlagtes  Einkommen  vor  dem  Kriege  (§  4)  gilt  im  Falle  des
Abs.  1  das  bei  der  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  festgestellte  Einkommen.

§ 13
Die  Abgabe  vom  Mehreinkommen  beträgt
für  die  ersten  10  000  Mark  des  abgabepflichtigen  Mehreinkommens  5  vom  Hundert
für  die  nächsten  angefangenen  oder  vollen

10 000  Mark  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10.  "
30  000....    20
50 000  ....  30  „  »
100 000 ....  40  "

für  die  weiteren  Beträge  .  .  .  .  .  .        ..  .  .  .  .....  .  ..  .  .  .  ...  50
        <pb n="1003" />
        — 967 —

§ 14

Bei  Abgabepflichtigen,  die  Gesellschafter  inländischer  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  sind,  bleiben  auf  Antrag  die  Abgabebeträge  (§  13)  unerhoben,
die  verhältnismäßig  auf  die  Mehreinnahmen  aus  Geschäftsanteilen  solcher  Gesellschaften
  entfallen.  Als  Mehreinnahme  gilt  der  in  dem  Kriegseinkommen  eines
Abgabepflichtigen  enthaltene  anteilige  Betrag,  der  von  einer  Gesellschaft  über  den
Durchschnitt  der  nach  §  17  Abs.  1  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916
in  Betracht  kommenden  Jahre  hinaus  oder,  falls  die  Gesellschaft  noch  kein  volles
Jahr  vor  den  Kriegsgeschäftsjahren  bestanden  hat,  über  eine  sechsprozentige
Dividende  hinaus  als  Gewinn  verteilt  worden  ist.

Abs.  1  findet  nur  Anwendung

1.  auf  Gesellschafter,  die  Geschäftsanteile  in  Höhe  von  mindestens  einem
Viertel  des  Stammkapitals  besitzen  sowie  auf  Gesellschafter,  die  zueinander
im  Verhältnis  von  Chegatten,  von  Verwandten  in  gerader  Linie,  von
Geschwistern  oder  Erben  von  Geschwistern  stehen  und  zusammen  Geschäftsanteile
  von  mindestens  der  Hälfte  des  Stammkapitals  besitzen;
auf  Gesellschafter,  die  als  Geschäftsführer  oder  Prokuristen  der  Gesellschaft
  bestellt  sind  oder  waren,  sowie  auf  Gesellschafter,  die  Ehegatten
oder  Erben  solcher  Personen  sind,  wenn  diese  Gesellschafter  in  beiden
Fällen  allein  oder  zusammen  Geschäftsanteile  in  Höhe  von  mindestens
der  Hälfte  des  Stammkapitals  besitzen.

Abgabe  vom  Vermögen
§ 15
Abgabepflichtiges  Vermögen  ist  das  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuerzesetzes
  auf  den  31.  Dezember  1916  festgestellte  Vermögen.

§ 16

Das  abgabepflichtige  Vermögen  ist  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes

  auf  den  31.  Dezember  1917  besonders  festzustellen,

1.  wenn  eine  Vermögensfeststellung  auf  den  31.  Dezember  1916  nicht
stattgefunden  hat,

2.  wenn  sich  das  Vermögen  eines  Abgabepflichtigen  nach  dem  31.  Dezember
  1916  durch  einen  im  §  3  Abs.  1  Nr.  1  oder  3  des  Kriegssteuergesetzes
  vom  21.  Juni  1916  bezeichneten  Vermögensaufall  um  mehr
als  fünftausend  Mark  vermehrt  hat.

§ 17

Außer  in  den  Fällen  des  §  16  ist  auf  Antrag  des  Pflichtigen  die  Abgabe
nach  dem  auf  den  31.  Dezember  1917  neu  festzustellenden  Vermögen  zu  bemessen,

Reichs.Gesetzbl.  1918.  173
        <pb n="1004" />
        —  968  —

wenn  er  nachweist,  daß  sich  sein  Vermögen  gegenüber  dem  Stande  vom  31.  Dezember
  1916  um  mehr  als  den  fünften  Teil  vermindert  hat.  §  4  Abs.  3  Satz  2
findet  Anwendung.

§ 18
Vermögen  von  nicht  mehr  als  einhunderttausend  Mark  sind  von  der  Abgabe
befreit.
§ 19
Die  Kriegsabgabe  vom  Vermögen  beträgt
für  die  ersten  200  000  MarK   1  vom  Tausend
für  die  nächsten  angefangenen  oder  vollen
300  000  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  2  "          "      ...          
500  000     "                                        3  „         "
1 000 000  "                                          4    "         "
für  die  weiteren  Beträge              5  "          "

Abgabepflicht  der  Gesellschaften
§ 20
Inländische  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften
  und  andere  Bergbau  treibende  Vereinigungen,  letztere  sofern  sie  die
Rechte  juristischer  Personen  haben,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und
eingetragene  Genossenschaften  haben  zugunsten  des  Reichs  von  dem  im  vierten
Kriegsgeschäftsjahr  erzielten  Mehrgewinn  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  zu
entrichten.
§ 21
Als  abgabepflichtiger  Mehrgewinn  gilt  der  Unterschied  zwischen  dem
Friedensgewinne  (§  22)  und  dem  in  dem  vierten  Kriegsgeschäftsjahre  (§  23)
erzielten  Geschäftsgewinne  (§  24).
Der  Unterschiedsbetrag  wird  auf  volle  Tausende  nach  unten  abgerundet.
Beträge  unter  fünftausend  Mark  bleiben  außer  Betracht.

§ 22

Friedensgewinn  ist  der  nach  den  Vorschriften  in  §§  16,  17  des  Kriegssteuergesetzes
  vom  21.  Juni  1916  berechnete  durchschnittliche  frühere  Geschäftsgewinn.

Die  Anteile  der  Vorstandsmitglieder  oder  Geschäftsführer  wie  der  sonstigen
Beamten  und  Angestellten  am  Jahresgewinn,  auf  welche  diese  einen  Rechtsanspruch
haben,  sind  als  abzugsfähige  Betriebskosten  anzusehen.  Dagegen  sind  Vergütungen
(Tantiemen)  der  Aufsichtsrat  smitglieder,  die  von  der  Höhe  des  Reingewinns  und
von  dessen  Feststellung  durch  die  Generalversammlung  oder  Gesellschafterversammlung
  abhängig  sind,  von  dem  Geschäftsgewinne  nicht  abzusetzen.
        <pb n="1005" />
        — 969 —

Sind  Gesellschafter  zu  Geschäftsführern  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  bestellt,  so  sind  die  ihnen  zukommenden  Gewinnanteile  nur  insoweit  als
abzugsfähige  Betriebskosten  zu  behandeln,  als  sie  sich  als  Entgelt  für  die  auf
Grund  eines  mit  der  Gesellschaft  abgeschlossenen  Dienstvertrags  ausgeübte  Tätigkeit
als  Geschäftsführer  darstellen.  Der  Umstand,  daß  die  Bestellung  als  Geschäftsführer
  im  Gesellschaftsvertrage  selbst  erfolgt  ist,  schließt  die  Annahme  eines  Dienstvertragsverhältnisses
  nicht  aus.

§ 23

Als  viertes  Kriegsgeschäftsjahr  gilt  das  Geschäftsjahr,  das  auf  den  durch
den  §  15  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  erfaßten  Zeitraum  folgt.

Abgesehen  von  den  Fällen  der  Neugründung  oder  der  Auflösung  einer  Gesellschaft
  muß  das  vierte  Kriegsgeschäftsjahr  einen  Zeitraum  von  mindestens  zwölf
Monaten  umfassen.  Ein  beim  Ablauf  der  zwölf  Monate  noch  laufendes  Geschäftsjahr
  ist  voll  zu  berücksichtigen,  es  sei  denn,  daß  für  den  Zeitpunkt  des  Ablaufs
der  zwölf  Monate  ein  Geschäftsabschluß  gemacht  wird.

§ 24

Der  Geschäftsgewinn  des  vierten  Kriegsgeschäftsjahrs  ist  nach  den  Vorschriften
  der  §§ 16,  18  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  und  des  § 22
Abs.  2  und  3  dieses  Gesetzes  zu  berechnen.

Die  Sonderrücklage  und  die  Kriegssteuer  dürfen  von  dem  Geschäftsgewinn
eines  Kriegsgeschäftsjahrs  nicht  abgesetzt  werden.  Beträge  einer  frei  gewordenen
Sonderrücklage  aus  einem  früheren  Kriegsgeschäftsjahre,  die  den  Bilanzgewinn
erhöht  haben,  sind  vom  Geschäftsgewinne  für  die  Zwecke  der  Kriegssteuerberechnung
abzuziehen.

Ist  eine  Gesellschaft  mit  einer  Unterbilanz  in  das  vierte  Kriegsgeschäftsjahr
  eingetreten,  so  können  die  zur  Beseitigung  der  Unterbilanz  erforderlichen
Beträge  von  dem  Geschäftsgewinne  dieses  Geschäftsjahrs  abgesetzt  werden.

§ 25
Sind  die  Geschäf'sgewinne  der  früheren  Kriegsgeschäftsjahre  im  Gesamtergebnisse
  hinter  dem  entsprechenden  Betrage  des  Friedensgewinns  zurückgeblieben,
so  darf  der  Mindergewinn  von  dem  Mehrgewinne  des  vierten  Kriegsgeschäftsjahrs
  abgezogen  werden.
§ 26
Wird  eine  Gesellschaft  vor  Ablauf  ihres  vierten  Kriegsgeschäftsjahrs  aufgelöst,
  so  bleibt  die  Abgabepflicht  für  die  Zeit  bis  zur  Auflösung  der  Gesellschaft
bestehen.

Umfaßt  im  Falle  der    Neugründung  oder  der  Auflösung  einer  Gesellschaft
das  vierte  Kriegsgeschäftsjahr  einen  kürzeren  Zeitraum  als  zwölf  Monate,  so

173*
        <pb n="1006" />
        —  970  —

wird  für  die  Berechnung  des  Mehrgewinns  der  Gewinn  dieses  Geschäftsjahrs
mit  einem  verhältnismäßigen  Teilbetrage  des  Friedensgewinns  verglichen.

§ 27

§ 24  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  oder  Anordnungen  auf
Grund  dieser  Vorschrift  finden  für  die  Feststellung  des  abgabepflichtigen  Mehrgewinns
  des  vierten  Kriegsgeschäftsjahrs  Anwendung.

Hat  der  Bundesrat  gemäß  §  36  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916
eine  anderweite  Berechnung  des  Friedensgewinns  genehmigt,  so  ist  diese  Berechnung
auch  der  Feststellung  des  Mehrgewinns  des  vierten  Kriegsgeschäftsjahrs  zugrunde
zu  legen.

§ 28

Von  der  Abgabe  befreit  sind  inländische  Gesellschaften,  die  auf  Grund  des
§ 7  des  Gesetzes  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne
  vom  24.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  837)  vom  Bundesrat  als
ausschließlich  gemeinnützige  Gesellschaften  anerkannt  worden  sind  oder  als  solche
anerkannt  werden.

§ 29
Die  Abgabe  beträgt  für  inländische  Gesellschaften  60  vom  Hundert  des
Mehrgewinns.  Der  Abgabesatz  ermäßigt  sich  jedoch

um  10  vom  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn  300  000  Mark
aber  nicht  500 000  Mark  übersteigt,  oder  wenn  bei  einem  Mehrgewinne
  von  nicht  mehr  als  1000  000  Mark  der  Geschäftsgewinn
des  vierten  Kriegsgeschäftsjahrs  25  vom  Hundert  des  eingezahlten
Grund-  oder  Stammkapitals  zuzüglich  der  bei  Beginn  des  ersten
Kriegsgeschäftsjahrs  ausgewiesenen  wirklichen  Reservekontenbeträge
nicht  übersteigt,

um  20  vom  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn  200  000  Mark,
aber  nicht  300  000  Mark  übersteigt,  oder  wenn  bei  einem  Mehrgewinne
  von  nicht  mehr  als  1  000  000  Mark  der  Geschäftsgewinn
20  vom  Hundert  dieses  Kapitals  nicht  übersteigt,

um  30  vom  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn  100  000  Mark,
aber  nicht  200  000  Mark  übersteigt,  oder  wenn  bei  einem  Mehrgewinne
  von  nicht  mehr  als  1  000  000  Mark  der  Geschäftsgewinn
15  vom  Hundert  dieses  Kapitals  nicht  übersteigt,

um  40  vom  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn  50  000  Mark,
aber  nicht  100  000  Mark  übersteigt,  oder  wenn  bei  einem  Mehrgewinne
  von  nicht  mehr  als  1000  000  Mark  der  Geschäftsgewinn
10  vom  Hundert  dieses  Kapitals  nicht  übersteigt,

um  50  vom  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn  50  000  Mark
nicht  übersteigt,  oder  wenn  bei  einem  Mehrgewinne  von  nicht  mehr
als  1  000  000  Mark  der  Geschäftsgewinn  8  vom  Hundert  dieses
Kapitals  nicht  übersteigt.
        <pb n="1007" />
        —  971  —

Hat  sich  das  eingezahlte  Grund-  oder  Stammkapital  einer  Gesellschaft  im
Laufe  des  Geschäftsjahrs  vermehrt,  so  ist  bei  der  Berechnung  der  Abgabe  ein
den  Zeitraum,  innerhalb  dessen  die  Gesellschaft  mit  dem  veränderten  Grund-  oder
Stammkapitale  bestanden  hat,  berücksichtigender  Durchschnittsbetrag  des  Grundoder
  Stammkapitals  zugrunde  zu  legen.

Die  zu  zahlende  Abgabe  soll  den  Betrag,  der  sich  bei  Anwendung  der
nächstniedrigen  Steuerstufe  ergeben  würde,  nur  um  den  Betrag  des  Mehrgewinns
übersteigen,  durch  den  sich  die  Anwendung  des  gesetzlichen  Satzes  ergeben  hat.
Die  Abgabe  soll  auch  nicht  höher  sein  als  der  Betrag,  um  den  der  abgabepflichtige
  Mehrgewinn  die  Freigrenze  (§  21  Abs.  2)  übersteigt.

§ 30
Der  Abgabe  unterliegen  auch  Gesellschaften  der  im  §  20  bezeichneten  Art,
die  ihren  Sitz  im  Ausland  haben,  aber  im  Inland  einen  Geschäftsbetrieb  unterhalten.
  Für  die  Berechnung  des  abgabepflichtigen  Mehrgewinns  der  ausländischen
Gesellschaften  findet  die  Vorschrift  im  §  20  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916
Anwendung.
§ 31
Die  Abgabe  beträgt  für  ausländische  Gesellschaften  60  vom  Hundert  des
Mehrgewinns.  Der  Abgabesatz  ermäßigt  sich  jedoch  
um  10  vom  Hundert  seines  Betrags  bei  einem  Mehrgewinne  von  mehr
als  300  000  Mark  und  nicht  mehr  als  500  000  Mark,
um  20  vom  Hundert  seines  Betrags  bei  einem  Mehrgewinne  von  mehr
als  200  000  Mark  und  nicht  mehr  als  300  000  Mark,
um  30  vom  Hundert  seines  Betrags  bei  einem  Mehrgewinne  von  mehr
als  100  000  Mark  und  nicht  mehr  als  200  000  Mark,
um  40  vom  Hundert  seines  Betrags  bei  einem  Mehrgewinne  von  mehr
als  50  000  Mark  und  nicht  mehr  als  100  000  Mark,
um  50  vom  Hundert  seines  Betrags  bei  einem  Mehrgewinne  von  nicht
mehr  als  50  000  Mark.

§  29  Abs.  3  findet  Anwendung.

§ 32
Der  Bundesrat  bestimmt,  ob  und  inwieweit  Gewinnanteile,  die  zu  ausschließlich

  gemeinnützigen  Zwecken  allgemeiner  Art  auf  dem  Gebiete  der  Kriegswohlfahrt
  verwendet  worden  sind,  von  der  Abgabe  befreit  sind.

Gemeinsame  Vorschriften
§ 33
Die  Vergnlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe  erfolgt  durch  die  für
die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer  zuständigen  Behörden.
        <pb n="1008" />
        —  972  —

Soweit  dieses  Gesetz  nichts  anderes  vorschreibt,  gelten  die  Vorschriften  des
Besitzsteuergesetzes  über  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer  entsprechend
für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe.

Die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe  der  Bundesfärsten  erfolgt
  durch  die  vom  Bundesrat  auf  Grund  des  §9  25  Abs.  3  des  Kriegssteuergesetzes
  vom  21.  Juni  1916  bestimmten  Behörden.

§ 34

Wer  ein  Vermögen  von  mehr  als  hunderttausend  Mark  besitzt,  ist  zur
Abgabe  einer  Vermögenserklärung  verpflichtet,  sofern  die  Kriegsabgabe  nicht  nach
dem  auf  den  31.  Dezember  1916  festgestellten  Vermögen  zu  bemessen  ist.

Die  Vorstände,  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  Repräsentanten,  Geschäftsführer
  oder  Liquidatoren  der  pflichtigen  Gesellschaften  (§  20),  bei  ausländischen
  Gesellschaften  (§  30)  die  Vorsteher  der  inländischen  Niederlassungen
sind  verpflichtet,  dem  Besitzsteueramt  eine  Steuererklärung  einzureichen,  welche
nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  die  für  die  Feststellung  des  abgabepflichtigen
  Mehrgewinns  erforderlichen  Angaben  zu  enthalten  hat.

§  35

Der  Betrag  der  geschuldeten  Abgabe  wird  dem  Abgabepflichtigen  von  dem
Besitzsteueramte  durch  einen  Bescheid  mitgeteilt.  Der  Bescheid  enthält  eine  Belehrung
  über  die  zulässigen  Rechtsmittel  und  eine  Anweisung  zur  Entrichtung  der
Abgabe  innerhalb  der  gesetzlichen  Zahlungsfrist.

Soweit  dem  Abgabepflichtigen  die  Berechnungsgrundlagen  der  angeforderten
Abgabe  nicht  anderweit  bereits  mitgeteilt  sind  oder  mitgeteilt  werden,  sind  sie
ihm  durch  den  Steuerbescheid  bekanntzugeben.  Dabei  sind  die  Punkte  zu  bezeichnen,
in  welchen  von  den  Angaben  des  Abgabepflichtigen  abgewichen  worden  ist.

§  36
Die  Landesregierung  bestimmt  die  gegen  den  Steuerbescheid  zunächst  zulässigen
  Rechtsmittel  einschließlich  des  Rechtsmittelverfahrens.  Nach  Erschöpfung
des  landesrechtlich  geordneten  Rechtsmittelzugs  ist  binnen  einem  Monat  die  Rechtsbeschwerde
  an  den  Reichsfinanzhof  gegeben.

Die  nach  Landesrecht  erfolgende  Feststellung  des  Friedens=  und  Kriegseinkommens
  kann  nur  durch  die  gegen  die  landesrechtliche  Einkommensteuerveranlagung
  zulässigen  Rechtsbehelfe  angefochten  werden,  es  sei  denn,  daß  das
Einkommen  gemäß  §  12  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  besonders  zu  ermitteln
  ist.

§  37

Die  Abgabe  ist  binnen  einem  Monat  nach  Zustellung  des  Kriegssteuerbescheids
  zu  entrichten.
        <pb n="1009" />
        —  973  —

Nach  Entrichtung  der  Abgabe  steht  dem  Pflichtigen  über  den  zur  Zahlung
nicht  verwendeten  Teil  der  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  Sicherung
der  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  351)  gebildeten  Kriegssteuerrücklage
  die  freie  Verfügung  zu.

Die  auf  Grund  rechtskräftiger  Entscheidung  zu  erstattenden  Beträge  sind
mit  5  vom  Hundert  für  das  Jahr  zu  verzinsen.

§ 38
Bei  Entrichtung  der  Abgabe  werden  die  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen
Reichs  mit  Zinsenlauf  vom  1.  Oktober  1918  ab  zum  Nennwert  und  die  viereinhalbprozentigen
  Schatzanweisungen  dieser  Kriegsanleihen  unter  Zugrundelegung
des  gleichen  Zinsenlaufs  zu  einem  vom  Reichskanzler  festzusetzenden  und  bekanntzumachenden
  Kurse  an  Zahlungs  Statt  angenommen.

§  39

Die  Strafvorschriften  in  §§  33  bis  35  des  Kriegssteuergesetzes  vom
21.  Juni  1916  finden  für  die  nach  diesem  Gesetze  zu  erhebende  Kriegsabgabe  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  das  Vergehen  der  Abgabegefährdung  auch  vollendet
ist,  wenn  der  Abgabepflichtige  es  bis  zu  einem  vom  Bundesrate  zu  bestimmenden
Zeitpunkt  unterläßt,  eine  bereits  abgegebene  unrichtige  oder  unvollständige  Steuererklärung,
  auf  Grund  deren  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  vom  Mehreinkommen
und  Vermögen  zu  erfolgen  hat,  der  Behörde  gegenüber  zu  berichtigen  oder  zu
vervollständigen.

§ 40

Der  Bundesrat  kann  auf  Antrag  zur  Vermeidung  besonderer  Härten  eine
von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  abweichende  Berechnung  des  Mehreinkommens
  und  Mehrgewinns  unter  billiger  Berücksichtigung  der  tatsächlichen
wirtschaftlichen  Verhältnisse  eines  Abgabepflichtigen  genehmigen.  Er  kann  insbesondere
  zulassen,  daß  der  Ermittlung  des  Friedenseinkommens  oder  Friedensgewinns
  das  Ergebnis  anderer  Jahre  zugrunde  gelegt  wird.  Er  kann  das
Mehreinkommen,  soweit  es  nicht  auf  einer  wirklichen  Einkommensvermehrung,
sondern  lediglich  auf  einer  veränderten  Schätzung  des  Ertrags  einzelner  Einkommensquellen
  bei  der  Veranlagung  des  Friedens-  und  Kriegseinkommens  beruht,
oder  das  Mehreinkommen,  auf  das  der  Abgabepflichtige  auch  seiner  Höhe  nach
bereits  vor  dem  Kriege  einen  Rechtsanspruch  erworben  hatte,  von  der  Abgabe
freistellen.  Er  kann  ferner  Unbilligkeiten  beseitigen,  die  sich  aus  Besonderheiten
der  einzelstaatlichen  Einkommensteuergesetze  oder  daraus  ergeben,  daß  die  landesrechtliche
  Einkommensteuerveranlagung  eine  Wertminderung  der  Einkommensquelle
nicht  ausreichend  berücksichtigt.
        <pb n="1010" />
        —  974  —

Schlußvorschriften

§ 41

Die  Bundesstaaten  erhalten  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Abgabe
eine  Entschädigung  von  1  vom  Hundert  ihrer  Roheinnahme.

§ 42
Im  Falle  einer  zu  niedrigen  Veranlagung  zur  Kriegssteuer  auf  Grunddieses
  Gesetzes  kann  mit  Genehmigung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  innerhalb
zweier  Jahre  eine  Neuveranlagung  auch  dann  erfolgen,  wenn  die  Voraussetzungen
im  §  73  Satz  2  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  nicht  vorliegen.  Das
gleiche  gilt  für  die  nach  dem  Kriegssteuergesetze  vom  m  1916  zu  veranlagende
  Kriegssteuer  der  Einzelpersonen  und  Gesellschaften.

 

 

§ 43

Die  Vorschrift  im  §  54  Satz  2  des  Wehrbeitraggesetzes  und  im  §  73  Satz  2
des  Besitzsteuergesetzes  gibt  dem  Steuerpflichtigen  keinen  Rechtsanspruch  auf  eine-Neuveranlagung
  des  Wehrbeitrags  oder  der  Besitzsteuer  (§§  20,  21  des  Besitzsteuergesetzes).
  Als  Entrichtung  des  gefährdeten  Wehrbeitrags  (§  59  des  Wehrbeitraggesetzes)
  oder  der  gefährdeten  Besitzsteuer  (§ 79  des  Besitzsteuergesetzes)  gilt
auch  die  Entrichtung  des  gleich  hohen  oder  höheren  Betrags,  der  infolge  der
Zugrundelegung  des  niedrigeren  Anfangsvermögens  bei  der  späteren  Besitz-  oder
Kriegssteuerveranlagung  zu  zahlen  ist.

§ 44
Die  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetz  erläßt  der  Bundesrat.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  26.  Juli  1918.

Giegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling

 

———        —            

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1011" />
        —  975  —

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918

    

  Nr.  1102

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Gesetzes,    betreffend  eine  mit  den  Post-  und  Telegraphengebühren  zu
erhebende  außerordentliche  Reichsabgabe,  vom  21  Juni  1916.  S.  975.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  6412)  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Gesetzes,  betreffend  eine  mit  den  Post-  und
Telegraphengebühren  zu  erhebende  außerordentliche  Reichsabgabe,  vom  21.  Juni
1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  577).  Vom  26.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1

Das  Gesetz,  betreffend  eine  mit  den  Post-  und  Telegraphengebühren  zu
erhebende  außerordentliche  Reichsabgabe  vom  21.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  577)  wird  dahin  geändert:
Die  dem  Gesetze  beigefügte  Zusammenstellung  der  Reichsabgaben  im
Post-  und  Telegraphenverkehre  wird  durch  die  nachfolgende  Zusammenstellung
  ersetzt.  
§ 2

Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  in  Landesgesetzen  auf  das  angeführte  Gesetz
vom  21.  Juni  1916  verwiesen  ist,  tritt  an  die  Stelle  der  ihm  beigefügten
Zusammenstellung  der  Reichsabgaben  im  Post-  und  Telegraphenverkehre  die  nachfolgende
  Zusammenstellung.

§ 3

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1918  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  26.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling
Reichs-Gesetzbl.  1918.  174
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1918.
        <pb n="1012" />
        Zusammenstellung

 

 

 

der  Reichsabgaben  im  Post-  und  Telegraphenverkehre.

Als  Reichsabgabe  wird

 

 

ein  Zuschlag  zu  den  Post-Lfde. Nr
  Gegenstand  und  Telegraphengebühren    
  erhoben  in  Höhe  von
1  Briefe
a)  im  Orts-  und  Nachbarortsverkehre
bis  20  Gramm.  5  Pf.
über  20  bis  250  Gramm  .  .  .  ..  ...  .  .  ..  10  „
b)  im  sonstigen  Verkehre  ...  5„
2  Postkarten
a)  im  Orts-  und  Nachbarortsverkehre  2½  
b)  im  sonstigen  Verkehre  5  
3 Drucksachen
bis  50  Gramm  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..........  .  ...  2  „
über  50  bis  100  Gramm  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ...  ..  2½
über  100  Gramm  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ....  .  .  ...  5  „  von jeder  Sendung
4 Geschäftspapiere  ...  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  5  
5  Warenproben  über  100  Gramm.  5  
6  Mischsendungen  .  ...  5  
7 Pakete
1.  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogramm
a)  auf  Entfernungen  bis  75  Kilometer  einschließlich
  15  „
b)  auf  alle  weiteren  Entfernungen  25
        <pb n="1013" />
        — 977 —

 

 

                  —    



      

Als  Reichsabgabe  wird

 

 

 

 

Lfde.  ein  Zuschlag  zu  den  Post-Nr.
  Gegenstand  und  Telegraphengebühren
erhoben  in  Höhe  von
II.  beim  Gewicht  über  5  Kilogramm  
a)  auf  Entfernungen  bis  75  Kilometer  einschließlich
  ·...................  30  Pf.
b)  auf  alle  weiteren  Entfernungen  50  „
8  Briefe  mit  Wertangabe
a)  auf  Entfernungen  bis  75  Kilometer  einschließlich  5   von jeder Sendung 
b)  auf  alle  weiteren  Entfernugen  10  „
9  Postauftragsbriefe  5 „“
10  Postanweisungen
bis  100  Mark  ...  5
über  100  Mark  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ....  .  .  .  ...  10  .
11Telegramie    .  ...  3  „  von  jedem  Werte,
mindestens  15  Pf.
von  jedem  Telegramm.
Die  Abgabe  wird  erforderlichenfalls
  auf
die  dem  Gesamtbetrage
der  Abgabe  zunächstliegende,
  durch  fünf
teilbare  Zahl  nach  oben
oder  unten  abgerundet
12  Rohrpostbriefe  und  Rohrpostkarten  .  .  5  „  von  jeder  Sendung
13  Anschlüsse  an  ein  Orts-,  Vororts-  oder  Bezirksfernsprechnetz
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  20  v.  H.  von jeder Pausch- oder Grundgebühr
14  Ortsgespräche  von  Teilnehmeranschlüssen
gegen  Grundgebühr,  Gespräche  im  Vorortsverkehr,
  im  Bezirksverkehr  und  im    
        
Fernverkehre  20 v. H.    von der Gebühr für jedes Gespräch
15  Fernsprech-Nebenanschlüsse  .  .  .  ..  20  v. H.  von der Gebühr für jedes Gespräch
Anmerkungen:

I.  Ermäßigungen.

Zu  Nr.  14.  Für  dringende  Gespräche  ist  die  Reichsabgabe
  nur  in  Höhe  der  Abgabe  für  nicht  dringende  Gespräche  zu  erheben.
        <pb n="1014" />
        —  978  —

II.  Befreiungen.
Von  der  Reichsabgabe  sind  frei:

a)  (Zu  § 1  des  Gesetzes,  betreffend  eine  mit  den  Post-  und  Telegraphengebühren
  zu  erhebende  außerordentliche  Reichsabgabe,  vom  21.  Juni  1916)
Sendungen,  die  an  Angehörige  des  Heeres  und  der  Marine  gerichtet
sind  oder  von  ihnen  herrühren,  wenn  sie  Porto=  oder  Gebührenvergünstigungen
  genießen.

b)  (Zu  § 1  des  Gesetzes,  betreffend  eine  mit  den  Post-  und  Telegraphengebühren
  zu  erhebende  außerordentliche  Reichsabgabe,  vom  21.  Juni  1916)
Sendungen  im  Verkehre  mit  dem  Ausland,  soweit  Verträge  mit  anderen
Staaten  entgegenstehen.

c)  (Zu  Nr.  3)  Drucksachen,

1.  die  nur  Zeitungen  oder  Zeitschriften  enthalten,  wenn  die  Zeitungen
oder  Zeitschriften  vom  Verleger  an  andere  Zeitungsverleger  oder
an  Personen  verschickt  werden,  die  sich  nicht  gewerbsmäßig  mit
dem  Vertriebe  dieser  Zeitungen  und  Zeitschriften  befassen,

  die  nur  politische,  Handels-  oder  andere  Nachrichten  allgemeiner
Bedeutung  enthalten,  wenn  diese  Nachrichten  von  Nachrichtenbüros
an  Zeitungen,  Zeitschriften  oder  Zeitungsverleger  verschickt  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  werden  durch  die  Postordnung  erlassen.

4  (Zu  Nr.  7)  Gewöhnliche  Pakete,  die  nur  Zeitungen  oder  Zeitschriften
enthalten,  wenn  die  Zeitungen  oder  Zeitschriften  vom  Verleger  an
andere  Zeitungsverleger  oder  an  Personen  verschickt  werden,  die  sich
nicht  gewerbsmäßig  mit  dem  Vertriebe  dieser  Zeitungen  oder  Beitschriften
befassen.  Die  Postanstalten  sind  berechtigt,  zum  Zwecke  der  Prüfung
des  Paketinhalts  das  Öffnen  dieser  Pakete  an  Amtsstelle  zu  verlangen
oder  selbst  vorzunehmen.  Die  näheren  Bestimmungen  werden  durch
die  Postordnung  erlassen.

e)  (Zu  Nr.  11)  Pressetelegramme,  das  sind  an  Zeitungen,  Zeitschriften
oder  Nachrichtenbüros  gerichtete  Telegramme  in  offener  Sprache,
wenn  ihr  Inhalt  aus  politischen,  Handels-  oder  anderen  Nachrichten
von  allgemeiner  Bedeutung  besteht,  die  zur  Veröffentlichung  in  Zeitungen
und  Zeitschriften  bestimmt  sind.  Die  näheren  Bestimmungen  werden
durch  die  Telegraphenordnung  erlassen.

III.  Übergangsvorschrift.

(Zu  Nr.  13  und  15)  Jeder  Teilnehmer  ist  in  den  ersten  beiden
Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  berechtigt,  seinen  Anschluß  mit
einmonatiger  Frist  zu  kündigen.



Den  Bezug  des  Relchs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1015" />
        — 979 —

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang 1918

Nr.  103

Inhalt:  Verordnung  über  den  Fang  von  Krammetsvögeln.  S.  979.  —  Bekanntmachung  über
Höchstpreise  für  Schwefelsäure  und  Oleum.  S.  980.  —  Verordnung  über  Druschprämien  für
Hafer.  S.  983.  —  Verordnung  über  die  Verfütterung  von  Hafer  und  Gerste.  S.  984.

 

 

(Nr.  6413)  Verordnung  über  den  Fang  von  Krammetsvögeln.  Vom  30.  Juli  1918.

Auf Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom
  22. Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401)  / 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)
wird  bestimmt:

          

§ 1
Die  Landeszentralbehörden  werden  ermächtigt,  die  Ausübung  des  Dohnenstiegs
  mittels  hochhängender  Dohnen  für  die  Zeit  vom  21.  September  bis  zum
31.  Dezember  1918  einschließlich  zu  gestatten.
Sie  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden  können  die  Art  der  Ausübung
  des  Dohnenstiegs  näher  regeln.

§ 2
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,
wer  den  auf  Grund  des  §  1  Abs.  2  erlassenen  Bestimmungen  zuwiderhandelt.
§3
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  30.  Juli  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

  

 

Reichs--Gesetzbl  1918.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  August  1918.
        <pb n="1016" />
        —  980  —

(Nr.    6414)  Bekanntmachung  über  Höchstpreise  für  Schwefelsäure  und  Oleum.  Vom  29.  Juli  1918.

Auf  Grund  des  §  5  der  Verordnung,  betreffend  die  private  Schwefelwirtschaft,
vom  13.  November  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  761)  wird  bestimmt:

§ 1

Der  Preis  für  Schwefelsäure  und  Oleum  darf  folgende  Sätze  nicht  übersteigen:

a)  dünne  Kammersäure  bis  einschließlich  57  Grad  Bé  und  Gloversäure:
440  Mark  für  1  000  Kilogramm  Schwefelinhalt  im  Erzeugnis
abzüglich  16  Mark  für  1  000  Kilogramm  Erzeugnis  in  abgelieferter
Beschaffenheit;

b)  helle  Schwefelsäure  über  57  Grad  Bé  bis  92  vom  Hundert  Monohydrat
einschließlich:

840  Mark  für  1000  Kilogramm  Schwefelinhalt  im  Erzeugnis
abzüglich  113  Mark  für  1  000  Kilogramm  Erzeugnis  in  abgelieferter
  Beschaffenheit;

c)  hochkonzentrierte  Säure  und  Oleum  über  92  vom  Hundert  Monohydrat
  bis  .40  vom  Hundert  freies  Anhydrid  einschließlich:

555  Mark  für  1000  Kilogramm  Schwefelinhalt  im  Erzeugnis
abzüglich  27  Mark  für  1  000  Kilogramm  Erzeugnis  in  abgelieferter
Beschaffenheit;

d)  für  unter  a,  b  und  c  nicht  genannte  Stärkegrade  sowie  Schwefelsäure
  von  besonderer  Beschaffenheit,  wie  z.  B. chemisch  reine  Schwefelsäure
  oder  Akkumulatorensäure:

die  unter  a,  b  und  c  genannten  Höchstpreise  mit  einem  Zuschlag
oder  Abschlag  für  1000  Kilogramm  Erzeugnis,  wie  er  dem
Handelsbrauch  im  Frieden  entspricht.

Diese  Preise  gelten  für  unverpackte  Ware  frei  Bahnstation  der  Erzeugungsstelle
  und  schließen  die  nach  der  Verordnung,  betreffend  die  private  Schwefelwirtschaft,
  vom  13.  November  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  761)  zu  entrichtende
Umlage  ein.

Der  Preis  für  Abfallschwefelsäure  darf  nicht  höher  sein,  als  sich  bei  der
Zugrundelegung  des  Höchstpreises  für  Gloversäure  unter  Berücksichtigung  der
friedensüblichen  Abschläge  ergibt.

§ 2

Zuschläge  für  Verpackung  und  Versand
1.  Lieferung  in  Kesselwagen:

a)  Bei  Stellung  des  Wagens  durch  den  Verkäufer  darf  eine  Wagenmiete
von  nicht  mehr  als  30  Pfennig  für  je  100  Kilogramm  verladenes
        <pb n="1017" />
        —  981  —

Säuregewicht  berechnet  werden.  Der  Wagen  ist  spätestens  an  dem
dem  Ankunftstag  auf  der  Station  des  Bestimmungsorts  folgenden
Werktag  zu  entleeren  und  zurückzusenden.  Für  jeden  Tag  Verzögerung
in  der  Rücksendung  darf  dem  Empfänger  eine  7  Mark  für  den  Wagen
nicht  überschreitende  Gebühr  berechnet  werden.  Die  Berechnung  weiterer
Gebühren,  wie  für  Füllung  und  dergleichen,  ist  nicht  zulässig.

b)  Bei  Stellung  des  Wagens  durch  den  Säureempfänger  ist  die  Berechnung
  von  Gebühren,  wie  für  Füllung  und  dergleichen,  nicht
zulässig.  Der  vom  Säureempfänger  gestellte  Wagen  ist  spätestens  am
zweiten  Werktag  nach  Eingang  zu  füllen  und  abzusenden.  Für  jeden
Tag  Verzögerung  in  der  Absendung  darf  dem  Versender  eine  7  Mark
für  den  Wagen  nicht  überschreitende  Gebühr  berechnet  werden.

2.  Lieferung  in  Eisenfässern:

a)  Werden  Eisenfässer  durch  den  Verkäufer  leihweise  gestellt,  so  darf  eine
Mietgebühr  von  nicht  mehr  als  1,25  Mark  für  je  100  Kilogramm  Säuregewicht
  einschließlich  Füllgebühr  berechnet  werden.  Die  Eisenfässer  sind
innerhalb  4  Wochen  vom  Tage  des  Versandes  bis  zum  Tage  der  Rückkehr
  zum  Säureverkäufer  gerechnet,  zurückzuliefern.  Bei  verzögerter
Rückgabe  darf  für  jedes  Faß  und  jeden  angefangenen  Monat  bis  zu
4  Mark  Leihgebühr  berechnet  werden.

b)  Wird  bei  käuflicher  Überlassung  der  zur  Verpackung  der  Säure  dienenden
Eisenfässer  an  den  Säureempfänger  die  Rückgabe  der  Fässer  an  den
Verkäufer  vereinbart,  so  darf,  sofern  die  Fässer  in  brauchbarer  Beschaffenheit
  zurückgegeben  werden,  der  Unterschied  zwischen  dem  Verkaufspreis
und  dem  Rücknahmepreise  nicht  mehr  betragen,  als  die  Mietgebühr  nach
2 a  für  die  vom  Säureempfänger  beanspruchte  Gebrauchszeit  betragen
haben  würde.

e)  Bei  Stellung  der  Eisenfässer  durch  den  Säureempfänger  darf  der  Verkäufer
  eine  Füllgebühr  von  nicht  mehr  als  30  Pfennig  für  je  100  Kilogramm
  Säuregewicht  berechnen.

3.  Lieferung  in  Korbflaschen:

a)  Werden  Korbflaschen  durch  den  Verkäufer  leihweise  gestellt,  so  darf  außer
einer  Füllgebühr  von  nicht  mehr  als  60  Pfennig  für  je  100  Kilogramm
Säuregewicht  eine  Mietgebühr  von  nicht  mehr  als  2  Mark  das  Stück
für  jeden  angefangenen  Zeitraum  von  2  Monaten,  vöm  Täge  'des  Versandes
  bis  zum  Tage  der  Rückkehr  zum  Säureverkäufer  gerechnet
längstens  für  einen  Zeitraum  von  4  Monaten  gerechnet  werden.  Für
Korbflaschen,  welche  trotz  Aufforderung  des  Säureverkäufers  vom
Empfänger  nicht  innerhalb  dieser  viermonatigen  Frist  zurückgegeben
sind,  darf  außerdem  die  Erstattung  des  Wertes  zu  dem  unter  b  angegebenen
  Höchstpreis,  zuzüglich  2  Mark  das  Stück,  beansprucht  werden.

175*
        <pb n="1018" />
        —  982  —

b)  Bei  käuflicher  Überlassung  der  zur  Verpackung  der  Säure  dienenden
Flaschen  an  den  Säureempfänger  darf  der  Verkäufer  berechnen:

für  Vollmantelkorbflaschen  nicht  mehr  als  30,00  Mark  das  Stück,

"  Bandeisenkorbflaschen  " " " 13,50 " " "

"  Weidenkorbflaschen  "  "  "  8,50  " "  "
außerdem  eine  Füllgebühr  von  nicht  mehr  als  60  Pfennig  für  je
100  Kilogramm  Säuregewicht.

Für  Flaschen  mit  eingeschliffenen  Stöpseln  und  für  ½  Weidenkorbflaschen
  mit  einem  Fassungsvermögen  bis  zu  40  Kilogramm  (Demijohns)
darf  ein  Preisaufschlag  von  bis  zu  1,50  Mark  die  Flasche  berechnet  werden.

Wird  Rückgabe  der  Flaschen  an  den  Verkäufer  vereinbart  und
erfolgt  sie  innerhalb  von  4  Monaten,  vom  Tage  des  Versandes  der  Säure
an  gerechnet,  so  darf  der  Unterschied  zwischen  dem  Verkaufspreis  und
dem  Rücknahmepreise  der  Flaschen  nicht  mehr  betragen,  als  die  Mietgebühr
  nach  3  a  für  die  vom  Säureempfänger  beanspruchte  Gebrauchszeit
  betragen  haben  würde.

c)  Bei  frachtfreier  Zustellung  der  Flaschen  durch  den  Säureempfänger  darf
nur  eine  Füllgebühr  von  nicht  mehr  als  60  Pfennig  für  je  100  Kilogramm
  Säuregewicht  berechnet  werden.

d)  Hat  der  Verkäufer,  welcher  nicht  gleichzeitig  Hersteller  ist,  die  Säure
aus  Kesselwagen  auf  Flaschen  abgefüllt,  so  darf  er  außer  den  Aufschlägen
  nach  Absatz  3 a,  b  oder  c  einen  Aufschlag  für  Wagenmiete  von
nicht  mehr  als  30  Pfennig  für  100  Kilogramm  Säuregewicht  berechnen.

§ 3
Bestimmungen  für  Wiederverkäufer  von  Schwefelfäure  (Händler)

1.  Bei  Lieferung  von  Schwefelsäure,  ausgenommen  chemisch  reiner  Säure,
in  kleineren  Mengen  als  5  000  Kilogramm  unmittelbar  von  der  Erzeugungsstelle,
frachtfrei  Station  des  Bestimmungsorts  oder  frei  Schiff  Bestimmungsort,  darf
der  Verkäufer,  welcher  nicht  gleichzeitig  Hersteller  ist,  dem  Käufer  einen  Aufschlag
von  nicht  mehr  als  3,50  Mark  für  je  100  Kilogramm  Säuregewicht  über  die  in
den  §§  1  und  2  bezeichneten  Preise  hinaus  berechnen.

Liefert  der  Verkäufer,  welcher  nicht  gleichzeitig  Hersteller  ist,  Schwefelsäure,
ausgenommen  chemisch  reine  Säure,  in  kleineren  Mengen  als  5000  Kilogramm
vom  eigenen  Lager,  so  darf  er  für  je  100  Kilogramm  Säuregewicht  über  die  in
den  §§  1  und  2  verzeichneten  Preise  hinaus  einen  allgemeinen  Aufschlag  von  bis
zu  3,50  Mark  berechnen,  ferner  einen  besonderen  Aufschlag  von

a)  bis  zu  3,50  Mark  bei  Lieferung  frachtfrei  Haus  des  Säureempfängers

unter  Einschluß  der  Übernahme  der  Bruchgefahr  und  gegebenenfalls  der
Abholung  der  entleerten  Verpackung;
        <pb n="1019" />
        b)  bis  zu  4,60  Mark  bei  Lieferung  frachtfrei  Station  des  Bestimmungsortes

  oder  frei  Schiff  Bestimmungsort.

2.  Bei  Lieferung  von  chemisch  reiner  Schwefelsäure  und  technisch  reiner
Schwefelsäure  für  Milchuntersuchung  in  kleineren  Mengen  als  5 000  Kilogramm
darf  der  Verkäufer,  welcher  nicht  gleichzeitig  Hersteller  ist,  einen  Aufschlag  von
bis  zu  10  vom  Hundert  über  die  in  den  §§  1  und  2  verzeichneten  Preise,  ferner
die  ihm  erwachsenen,  tatsächlichen  Kosten  an  Fracht,  Rollgeld  und  Bruchpversicherung
  berechnen.  

3. Bei Lieferung von Schwefelsäure, einschließlich chemisch reiner Schwefels
säure,  in  Mengen,  welche  5  Kilogramm  nicht  überschreiten,  darf  der  Verkäufer
die  ihm  bis  zur  Lieferung  auf  sein  Lager  erwachsenden  Unkosten,  soweit  sie  den
Höchstpreisen  entsprechen,  zuzüglich  10  Pfennig  für  das  angefangene  Kilogramm
Säure  berechnen.

§ 4

Die  Bestimmungen  treten  am  1.  August  1918  in  Kraft.  Sie  treten  an
die  Stelle  der  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Schwefelsäure  und
Oleum,  vom  21.  September  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  855).

Berlin,  den  29.  Juli  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrage
Dr.  Göppert

 

(Nr.  6415)  Verordnung  über  Druschprämien  für  Hafer.  Vom  30.  Juli  1918.

Auf  Grund  des  §  4  Abs.  2  der  Verordnung  über  die  Preise  für  Getreide,  Buchweizen
  und  Hirse  vom  15.  Juni  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  657)  wird  bestimmt:

§ 1
Der  im  §  1  der  Verordnung  über  die  Preise  für  Getreide,  Buchweizen
und  Hirse  vom  15.  Juni  1918  für  Hafer  festgesetzte  Höchstpreis  erhöht  sich,
wenn  die  Ablieferung  erfolgt:
vor  dem  1.  September  1918,  um  eine  Druschprämie  von  100  Mark
für  die  Tonne,
        <pb n="1020" />
        —  984  —
vor  dem  16.  September  1918,  um  eine  Druschprämie  von  80  Mark
für  die  Tonne,

vor  dem  16.  Oktober  1918,  um  eine  Druschprämie  von  60  Mark
für  die  Tonne,

vor  dem  1.  Dezember  1918,  um  eine  Druschprämie  von  40  Mark
für  die  Tonne.

§ 2
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  30.  Juli  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

(Nr.  6416)  Verordnung  über  die  Verfütterung  von  Hafer  und  Gerste.  Vom  30.  Juli  1918.

Auf  Grund  des  §  8  Abs.  1  Nr.  2,  957  der  Reichsgetreideordnung  für  die
Ernte  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  435)  wird  bestimmt:

§ 1
In  der  Zeit  vom  16.  August  1918  bis  zum  15.  August  1919  einschließlich

dürfen  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe  aus  ihren  selbstgebauten  Früchten
zur  Fütterung  des  im  Betriebe  gehaltenen  Viehes  verbrauchen:

I.  an  Hafer  oder  an  Gemenge  aus  Hafer  und  Gerste:

1.  für  Pferde  und  Maultiere  durchschnittlich  drei  Pfund  für  den
Tag;  für  schwerarbeitende  Zugpferde  mit  Zustimmung  des  Kommunalverbandes
  vom  16.  August  bis  zum  15.  November  1918,
vom  1.  März  bis  zum  31.  Mai  1919  und  vom  16.  Juli  bis  zum
15.  August  1919  daneben  eine  Zulage  bis  zu  vier  Pfund  durchschnittlich
  für  den  Tag;

2.  für  die  zum  Sprunge  verwendeten  Zuchtbullen  durchschnittich
dreiviertel  Pfund  für  den  Tag;

3.  für  die  zur  Feldarbeit  verwendeten  Zugochsen  vom  16.  August
bis  zum  15.  November  1918  und  vom  1.  März  bis  zum  31.  Mai
1919  durchschnittlich  eineinhalb  Pfund  für  den  Tag;

4.  für  die  in  Ermangelung  anderer  Spanntiere  zur  Feldarbeit  verwendeten
  Zugkühe  unter  Beschränkung  auf  zwei  Kühe  für  den
        <pb n="1021" />
        —  985  —

einzelnen  Betrieb  vom  16.  August  bis  zum  15.  November  1918
und  vom  1.  März  bis  zum  31.  Mai  1919  durchschnittlich  ein
Pfund  für  die  Zugkuh  und  den  Tag;

5.  für  zum  Sprunge  verwendete  Ziegenböcke  auf  die  Dauer  von
zweihundert  Tagen  durchschnittlich  ein  halbes  Pfund  täglich;

6.  für  zum  Sprunge  verwendete  Schafböcke  auf  die  Dauer  von
hundert  Tagen  durchschnittlich  ein  Pfund  täglich;

II.  an  Hafer,  an  Gemenge  aus  Hafer  und  Gerste  oder  an  Gerste  für  Eber,
die  zum  Sprunge  benutzt  werden,  durchschnittlich  ein  halbes  Pfund  für
den  Tag.

Außerdem  dürfen  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe,  deren  Zuchtsauen
  gedeckt  sind  und  die  dem  Kommunalverbande  dies  angezeigt  haben,  an  die
Zuchtsauen  aus  ihren  selbstgebauten  Früchten  an  Hafer,  an  Gemenge  aus  Hafer
und  Gerste  oder  an  Gerste  bis  zu  einem  Zentner  für  den  Wurf  verfüttern.

§ 2

Die  Reichsfuttermittelstelle  wird  ermächtigt,  den  Kommunalverbänden  zur
Versorgung  der  Tierhalter,  die  nicht  im  eigenen  landwirtschaftlichen  Betriebe  die
nach  erforderlichen  Mengen  geerntet  haben,  auf  Antrag  nachstehende  Mengen
zuzuweisen  (§  20  zu  d,  §  62  der  Reichsgetreideordnung):

I.  an  Hafer  oder  an  Gemenge  aus  Hafer  und  Gerste:

1.  für  Arbeitspferde  und  Maultiere,  die  vorwiegend  in  Betrieben  des
Handels,  des  Gewerbes  oder  der  Industrie  in  kriegswirtschaftlich
notwendiger  Weise  beschäftigt  werden  oder  im  Besitz  öffentlicher
Körperschaften  oder  von  Beamten  stehen,  die  die  Pferde  zu  halten
dienstlich  verpflichtet  sind,  drei  Pfund  für  den  Tag,  außerdem  in
der  Zeit  vom  1.  Oktober  1918  bis  zum  31.  Dezember  1918  als
Ersatz  für  fehlendes  Beifutter  eine  Zulage  von  zwei  Pfund  für
den  Tag;

2.  für  die  in  landwirtschaftlichen  Betrieben  gehaltenen  Pferde  und
Maultiere,  für  die  zum  Sprunge  verwendeten  Zuchtbullen,  Zuchtziegenböcke
  und  Zuchtschafböcke,  für  die  zur  Feldarbeit  verwendeten
Zugochsen  sowie  für  die  in  Ermangelung  anderer  Spanntiere  zur
Feldarbeit  verwendeten  Zugkühe,  unter  Beschränkung  auf  zwei
Kühe  für  den  einzelnen  Betrieb,  die  im  §  1  bezeichneten  Mengen;

II.  an  Hafer,  an  Gemenge  aus  Hafer  und  Gerste  oder  an  Gerste  für  die
zum  Sprunge  verwendeten  Zuchteber  und  die  zur  Zucht  verwendeten
Zuchtsauen  die  im  §  1  bezeichneten  Mengen.

Für  alle  nicht  unter  Abs.  1  Nr.  1  und  lI  fallenden  Tiere,  insbesondere
für  alle  Pferde,  die  zur  Bequemlichkeit  oder  zu  Vergnügungszwecken  gehalten
werden  (Luxuspferde),  darf  Körnerfutter  nicht  zugewiesen  werden.
        <pb n="1022" />
        —  986  —

§ 3

Die  Kommunalverbände  haben  bei  dem  Ausgleich,  den  sie  mit  den  ihnen
von  der  Reichsfuttermittelstelle  zugewiesenen  Mengen  nach  §  62  der  Reichsgetreideordnung
  vorzunehmen  haben,  die  Futtermengen  im  Rahmen  der  ihnen  zustehenden
  Gesamtmenge  für  die  einzelnen  Tierhalter  nach  eigenem  Ermessen  abzustufen,
  insbesondere  unter  Berücksichtigung  der  Kriegswichtigkeit  der  Arbeitsleistung,
  des  Schlages  und  der  Größe  der  Spanntiere,  der  Beanspruchung  der
uchttiere  sowie  der  übrigen  Futtermittelversorgung.

§  4

Die  Reichsfuttermittelstelle  kann  die  Verfütterung  von  Gerste  oder  Gemenge
aus  Hafer  und  Gerste  an  Schweine  gestatten,  über  die  Mästungsverträge  mit
den  Heeresverwaltungen,  mit  der  Marineverwaltung  oder  mit  anderen,  vom
Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  bestimmten  Stellen  abgeschlossen  sind.
Die  Reichsfuttermittelstelle  kann  ferner  im  Benehmen  mit  der  Reichsgetreidestelle
  gestatten,  daß  an  Stelle  von  Hafer  oder  von  Gemenge  aus  Hafer
und  Gerste  Gerste  oder  in  besonderen  Fällen  Gemenge  aus  Hafer  und  Roggen

in  den  im  §  1  festgesetzten  Mengen  verfüttert  wird.

§ 5
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  30.  Juli  1918.

 

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

          —  —          

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1023" />
        — 987 —
Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang 1919          

Nr. 104

Inhalt:

Verordnung über Buckeckern. S. 987



(Nr.  6417)  Verordnung  über  Bucheckern.  Vom  30.  Juli  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom 
  22. Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401)
/ 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)  wird  verordnet:

  vom            

§ 1
Die  Landeszentralbehörden  erlassen  Vorschriften  über  das  Sammeln  von
Bucheckern;  sie  errichten  Abnahmestellen,  an  die  die  gesammelten  Bucheckern  abgeliefert
  werden  können.    

§ 2   Die bei  den  Abnahmestellen  abgelieferten  Bucheckern  sind  dem  Kriegsausschusse
  für  pflanzliche  und  tierische  Öle  und  Fette,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin  zur  Verfügung
  zu  stellen;  dieser  hat  sie  gegen  Zahlung  eines  vom  Staatssekretär  des
Kriegsernährungsamts  festzusetzenden  Preises  abzunehmen.  Der  Staatssekretär
des  Kriegsernährungsamts  erläßt  die  näheren  Bestimmungen.

Der  Kriegsausschuß  hat  den  Landeszentralbehörden  ferner  auf  Verlangen
Speiseöl  gegen  Zahlung  eines  vom  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  festzusetzenden
  Preises  in  Höhe  von  sieben  vom  Hundert  der  Gewichtsmenge  der  abgelieferten
  Bucheckern  zu  liefern.  

§ 3   Wer Bucheckern  an  eine  Abnahmestelle  abliefert,  erhält  von  dieser  eine  von
den  Landeszentralbehörden  nach  Gewicht  festzusetzende  Vergütung,  deren  Mindestbetrag
  der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  bestimmen  kann.  Ferner
erhält  er  die  Genehmigung,  Bucheckern  bis  zur  Höhe  der  abgelieferten  Menge
selbst  zu  Öl  schlagen  zu  lassen;  die  Genehmigung  erfolgt  durch  Ausstellung  eines
Schlagscheins.  Die  hierbei  gewonnenen  Ölkuchen  sind  ihm  zurückzuliefern.  Anstatt
  des  Schlagscheins  ist  der  Ablieferer  berechtigt,  gegen  entsprechende  Kürzung
der  Vergütung  Speiseöl  zu  einer  von  den  Landeszentralbehörden  festzusetzenden
Menge  zu  verlangen.  

$ 4   Bei der  Berechnung  des  den  Landeszentralbehörden  vom  Kriegsausschusse  zu
liefernden  Öles  wird  von  der  Gewichtsmenge  der  abgelieferten  Bucheckern  eine  Menge
in  Höhe  derjenigen  in  Abzug  gebracht,  über  die  Schlagscheine  ausgestellt  sind.

Reichs-Gesetzbl.  1918    176
Ausgegeben  zu  Berkin  den  1.  August  1918.
        <pb n="1024" />
        —  988  —

Die  Landeszentralbehörden  können  das  ihnen  vom  Kriegsausschusse  gelieferte
Öl, soweit  sie  es  nicht  gemäß  §  3  zuweisen,  über  die  von  der  Reichsstelle  für
Speisefette  festgesetzten  Verteilungsmengen  an  Speisefett  hinaus  an  die  versorgungsberechtigte
  Bevölkerung  ausgeben.

§ 5
Die  Landeszentralbehörden  setzen  Preise  für  den  Verkauf  von.  Bucheckern
im  freien  Verkehre  fest,  die  unter  den  von  den  Abnahmestellen  zu  zahlenden
Preisen  bleiben  müssen.  Diese  Preise  sind  Höchstpreise  im  Sinne  des  Gesetzes,
betreffend  Höchstpreise.  

§ 6   Das gegen  die  Ablieferung  von  Bucheckern  seitens  der  Abnahmestellen  gelieferte
  Öl  darf  entgeltlich  nur  an  die  Sammler  der  abgelieferten  Bucheckern,
die  Angehörigen  ihrer  Wirtschaft  und  die  in  ihrem  Betriebe  beschäftigten  Arbeiter
weitergegeben  werden.  Das  gleiche  gilt  für  das  gemäß  §  3  auf  Schlagscheine
hergestellte  Ol  und  die  dabei  gewonnenen  Ölkuchen.

§ 7

Das  Schlagen  von  Öl  aus  Bucheckern  ist  nur  in  den  vom  Kriegsausschuss
zugelassenen  Ölmühlen  und  nur  gegen  Schlagschein  gestattet;  jede  andere  Verarbeitung
  von  Bucheckern  ist,  wenn  sie  gewerbsmäßig  erfolgt,  verboten.

§  8  
  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,
1.  wer  das  von  ihm  gemäß  §  3  oder  §  6  empfangene  Öl  oder  die
empfangenen  Ölkuchen  entgeltlich  an  andere  als  die  im  §  6  genannten
Personen  weitergibt

2.  wer  Bucheckern  auf  andere  Weise  als  in  einer  vom  Kriegsausschusse
gemäß  § 7  zugelassenen  Ölmühle  oder  ohne  Schlagschein  zu  Öl  schlägt
oder  schlagen  läßt;

3.  wer  Bucheckern  gewerbsmäßig  zu  anderen  Zwecken  als  zur  Gewinnung

von  Öl  verarbeitet;

4.  wer  den  von  den  Landeszentralbehörden  auf  Grund  des  §  1  erlassenen

Vorschriften  zuwiderhandelt.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Gegenstände  erkannt  werden,
auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter
gehören  oder  nicht.  

§ 9   Diese Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Sie
tritt  an  die  Stelle  der  Verordnung  über  Bucheckern  vom  4.  Oktober  1917
(Reichs-  Gesetzbl.  S.  890).
Berlin,  den  30.  Juli  1918.
Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

Den  Bezug  des  Neichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berxlin,  gedruckt  in  der  Relch#rucker##.
        <pb n="1025" />
        — 989 —

Reichs-Gesetzblatt   Jahrgang 1918
Nr.  105

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport-  Ordnung.  S.  989.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Fünfundzwanzigpfennigstücke  aus  Nickel.  S.  990.  —
Bekanntmachung  über  Sammelheizungs-  und  Warmwasserversorgungsanlagen  in  Mieträumen.
S.  991.  —  Bekanntmachung  über  die  Geltendmachung  von  Ansprüchen  von  Personen,  die  im
Ausland  ihren  Wohnsitz  haben.  S.  991.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fristen    des  Weschel
and  Scheckrechts  für  Elsaß-  Lothringen.  S.  992.  —  Berichtigung.  S.  992.  ·


 

 

 

 

 

 



(Nr.  6418)  Bekanmtmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport-Ordnung.  Vom
31.  Juli  1918.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung
für  Eisenbahnen,  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15)  bestimme  ich,
daß  in  dieser  Ordnung  folgende  Änderung  vorzunehmen  ist:

    In  den  Ziffern  11  und  12  des  §  32  ist  hinter  den  eingeklammerten
Hinweisen  „(EVO.    §  55  ff.)“  je  ein  Stern*)  zu  setzen  und  am  Fuße  der  beteffenden.
  Seiten  folgende  Anmerkung  aufzunehmen:

*)  Bis  auf  weiteres  ist  Militärgut  und  Privatgut  für  die  Militär--verwaltung
  mit  besonderen,  nur  von  der  Militärverwaltung  auszugebenden
Frachtbriefen  aufzuliefern,  die  abweichend  von  den  in  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  vorgeschriebenen  Mustern  den  Aufdruck  „Militär-Frachtbrief“  oder  „Militär-Eilfrachtbrief““
  tragen,  rechts  daneben  mit  dem  Dienststempel  der  verausgabenden
Stelle  versehen  und  auf  der  Adreßseite  in  der  Spalte  „Inhalt“  wie  folgt  gekennzeichnet
  sind:

a)  für  Sendungen,  die  in  der  Heimat  ausschließlich  des  Operations-  und
Etappengebiets  aufgegeben  werden,  mit  einem  schräg  von  der  unteren
linken  nach  der  oberen  rechten  Seite  verlaufenden  farbigen  Streifen

von  einem  halben  Zentimcter  Breite,

b)  für  Sendungen,  die  im  Operations-  und  Etappengebiete  sowie  im  besetzten
  Gebiet  aufgegeben  werden,  mit  zwei  sich  schräg  kreuzenden.  farbigen
Streifen  von  je  einem  halben  Zentimeter  Breite.

Zur  besseren  Überwächung  sind  diese  Frachtbriefe  mit  laufender  Nummer
versehen,  die  nebst  Bezeichnung  der  verausgabenden  Stelle  unter  dem  Frachtbriefstempel
  vermerkt  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1918  177
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  August  1918.
        <pb n="1026" />
        — 990  —

Auf  der  Rechnungsseite  der  Frachtbriefe  ist  je  ein  besonderer  Raum  für
die  Berechnung  der  Nebengebühren  und  Auslagen  sowie  für  die  Empfangsbescheinigung
  §  58;  3  a)  vorgesehen.

Die  für  die  schrägen  Streifen  jeweils  festgesetzte  Farbe  teilt  das  Reichs-Eisenbahnamt
  den  Eisenbahnverwaltungen  mit.

Die  Änderung  tritt  am  15.  August  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  31.  Juli  1918.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
von  Payer

 

(Nr.  6419)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Fünfundzwanzigpfennigstücke
aus  Nickel.  Vom  1.  August  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  14  Nr.  1  des  Münzgesetzes  vom
1.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  507)  und  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August
1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Die  Fünfundzwanzigpfennigstücke  aus  Nickel  sind  einzuziehen.  Sie  gelten
vom  1.  Oktober  1918  ab  nicht  mehr  als  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Von
diesem  Zeitpunkt  ab  ist  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten  Kassen
niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.

§ 2
Bis  zum  1.  Januar  1919  werden  Fünfundzwanzigpfennigstücke  aus  Nickel
bei  den  Reichs-  und  Landeskassen  zu  ihrem  gesetzlichen  Werte  sowohl  in  Zahlung
genommen  als  auch  gegen  Reichsbanknoten,  Reichskassenscheine  oder  Darlehnskassenscheine
  und  bei  Beträgen  unter  einer  Mark  gegen  Bargeld  umgetauscht.

§ 3
Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Unmtausch  (§ 2)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewichte  verringerte
  sowie  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  1.  August  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrage
Jahn
        <pb n="1027" />
        —  991  —

(Nr.  6420)  Bekanntmachung  über  Sammelheizungs-  und  Warmwasserversorgungsanlagen  in
Mieträumen.  Vom  1.  August  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§  1
Im  § 2  Abs.  1  Nr.  1  der  Berordnung  über  Sammelheizungs-  und  Warmwasserversorgungsanlagen
  in  Mieträumen  vom  2.  November  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  989)  werden  die  Worte  „während  des  Winters  1917/18“  gestrichen.
§ 2
Diese  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  Mai  1918  an  in  Kraft.
Berlin,  den  1.  August  1918.

Der  Reichskanzker

In  Vertretung
Dr.  von  Krause

 

(Nr.  6421)  Bekanntmachung  über  die  Geltendmachung  von  Ansprüchen  von  Personen,  die
im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben.  Vom  1.  August  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Die  Wirksamkeit  der  Bekanntmachungen  über  die  Geltendmachung
von  Ansprüchen  von  Personen,  die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben,
vom  7.  August  und  22.  Oktober  1914,  21.  Januar,  22.  April,
22.  Juli  und  21.  Oktober  1915,  6.  Januar,  13.  April,  13.  Juli  und
5.  Oktober  1916,  4.  Januar,  26.  März,  28.  Juni,  20.  September  und
20.  Dezember  1917,  25.  April  1918  (Reichs-Gesetzbl.  für  1914
S.  360,  449;  für  1915  S.  31,  236,  451,  679;  für  1916  S.  1,
273,  694.  1132  für  1917  S.  5,  277,  566,  854,  1114;  für  1918
S.  359  wird  in  der  Weise  ausgedehnt,  daß  an  die  Stelle  des
31.  August  1918  der  30.  November  1918  tritt.

Berlin,  den  1.  August  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Dr.  von  Krause
        <pb n="1028" />
        —  992  —

(Nr.  6422)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fristen  es  Wechsel-  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen.

  Vom  1.  August  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914

Reichs-Gesetzbl.

  S.  327)  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  25.  April

1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  360)  folgende  Verordnung  erlassen:

Die  Fristen  für  die  Vornahme  einer  Handlung,  deren  es  zur

Ausübung  oder  Erhaltung  des  Wechselrechts  oder  des  Regreßrechts  aus

dem  Scheck  bedarf,  werden,  soweit  sie  nicht  am  31.  Juli  1914  abgelaufen
  waren,  für  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbaren  Wechsel  oder
Schecks  in  der  Weise  verlängert,  daß  sie  mit  dem  30.  November  1918
ablaufen,  sofern  sich  nicht  aus  anderen  Vorschriften  ein  späterer
Ablauf  ergibt.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  die  Frist,  innerhalb
deren  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  der  Regreßpflichtige  von  der
Nichtzahlung  des  Wechsels  oder  Schecks  zu  benachrichtigen  ist.

Bei  Wechseln,  bei  denen  die  Frist  zur  Erhebung  des  Protestes
mangels  Zahlung  nach  Abs.  1  verlängert  ist,  verjährt  der  wechselmäßige
  Anspruch  gegen  den  Akzeptanten  oder,  soweit  es  sich  um  eigene
Wechsel  handelt,  gegen  den  Aussteller  frühestens  am  1.  Dezember  1919.

Berlin,  den  1.  August  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Dr.  von  Krause

 

Berichtigung

Auf  Seite  764  muß  es  unter  B.  Außerordentlicher  Haushalt.  I.  Einnahmen.

II.  Reichsschuld  bei  Kapitel  3  Titel  1/6  Tilgung  statt  108  086  323  Mark“

heißen:

108  068  323  Mark

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1029" />
        —  993  —

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang 1918

 

Nr.  106

                            

  





  

Inhalt:  Gesetz  zur  Ergänzung  des  Kapitalabfindungsgesetzes.  S.  993.  —  Kapitalabfindungsgesetz
für  Offiziere.  S.  994.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prägung  von  Fünfpfennigstücken  aus
Eisen.  S.  998  —  Verordnung  über  künstliche  Düngemittel.  S.  999.  —  Bekanntmachung,
betreffend  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  1007.

 

(Nr.  6423)  Gesetz  zur  Ergänzung  des  Kapitalabfindungsgesetzes.  Bom  26.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I

Die  Vorschriften  des  Kapitalabfindungsgesetzes  vom  3.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  680)  finden  entsprechende  Anwendung  

a)  auf  Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheers,  der  Marine  und  der
Schutztruppen  und  auf  Personen  der  freiwilligen  Krankenpflege  im
Kriege  (§  44  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes),  die  aus  Anlaß  anderer
Kriege  als  des  gegenwärtigen  Anspruch  auf  Kriegsversorgung  haben,

b)  auf  die  in  den  §§  32  bis  35  des  Offizierpensionsgesetzes  genannten
Heeresbeamten  und  anderen  Personen,  die  Anspruch  auf  Kriegs-,  Verstümmelungs-,
  Tropenzulage  nach  den  für  die  Unterbeamten  vorgeschriebenen
  Sätzen  haben,

c)  auf  die  kriegsversorgungsberechtigten  Witwen  der  zu  a  und  b  genannten
Personen  sowie  von  solchen  im  §  35  des  Offizierpensionsgesetzes  genannten
Personen,  die  den  oberen  Beamten  gleichzuachten  sind,  denen  aber
der  Offiziersrang  nicht  verliehen  worden  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1918  178

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  August  1918.
        <pb n="1030" />
        —  994  —

Artikel  II

Die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  kann  die  ihr  nach  diesem  Gesetz
oder  nach  dem  Kapitalabfindungsgesetze  zustehenden  Befugnisse  auf  andere  Behörden
übertragen.  Auf  die  Entscheidungen  dieser  Behörden  findet  der  §  29  des
Mannschaftsversorgungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

Artikel  III

Die  Geschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bei  der  Durchführung  der
von  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  angeordneten  oder  verlangten  Maßnahmen
  zur  Verhinderung  alsbaldiger  Weiterveräußerung  des  Grundstücks  oder
des  an  ihm  bestehenden  Rechtes  sowie  zur  Sicherung  der  Rückzahlung  der
Abfindungssumme  sind  kosten-  und  stempelfrei.  Diese  Vorschrift  findet  auf  die
den  Notaren  zukommenden  Gebühren  und  Auslagen  keine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptaquartier,  den  26.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling

 

(Nr.  6424)  Kapitalabfindungsgesetz  für  Offiziere.  Vom  26.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1

Offiziere,  Deckoffiziere,  obere  Beamte  und  die  den  oberen  Beamten  gleichzuachtenden
  Personen,  die  auf  Grund  des  Offizierpensionsgesetzes  oder  der  ehemaligen
  Militärpensionsgesetze  Anspruch  auf  Kriegsversorgung  haben,  können  auf
ihren  Antrag  zum  Erwerb  oder  zur  wirtschaftlichen  Stärkung  eigenen  Grundbesitzes
  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften  durch  Jahlung  eines  Kapitals
abgefunden  werden.  Das  gleiche  gilt  für  die  kriegsversorgungsberechtigten
Witwen  dieser  Personen,  für  die  Witwen  der  im  §  35  des  Offizierpensionsgesetzes
  genannten  Personen  jedoch  nur  insoweit,  als  diesen  der  Offiziersrang
verliehen  worden  ist.
        <pb n="1031" />
        —  995  —

Eine  Kapitalabfindung  kann  auch  dann  gewährt  werden,  wenn  Versorgungsberechtigte
  zum  Erwerb  eigenen  Grundbesitzes  einem  gemeinnützigen  Bau=  oder
Siedlungsunternehmen  beitreken  wollen.

§ 2
Eine  Kapitalabfindung  kann  bewilligt  werden,  wenn

1.  die  Versorgungsberechtigten  das  21.  Lebensjahr  vollendet  und  das
55.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben;  ausnahmsweise  kann  die
Abfindung  auch  nach  dem  55.  Lebensjahre  gewährt  werden,

2.  der  Versorgungsanspruch  anerkannt  ist,

3.  nach  Art  des  Versorgungsgrundes  ein  späterer  Wegfall  der  Kriegsversorgung
  nicht  zu  erwarten  ist,

4.  für  eine  nützliche  Verwendung  des  Geldes  Gewähr  besteht.

Hält  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  eine  nützliche  Verwendung  des
Geldes  nicht  für  gewährleistet,  so  ist  dem  Antragsteller  vor  der  Entscheidung
schriftlich  Kenntnis  von  den  Gründen  und  Gelegenheit  zur  Äußerung  zu  geben.

§ 3
Die  Kapitalabfindung  kann  die  Kriegszulage,  die  Verstümmelungszulage,
die  Tropenzulage  in  Höhe  der  Kriegszulage  und  die  Bezüge  der  Witwen  in  Höhe
der  Hälfte  der  im  §  20 b  Nr.  1  bis  3  des  Militärhinterbliebenengesetzes  vorgesehenen
  Sätze  oder  einen  Teilbetrag  dieser  Versorgungsgebührnisse  umfassen.

§ 4
Die  Abfindung  ist  auf  die  für  einen  Zeitraum  von  zehn  Jahren  zustehenden
  Versorgungsgebührnisse  (§  3)  beschränkt.  Als  Abfindungssumme  wird  das
Achtfache  des  Jahresbetrags  dieser  Versorgungsgebührnisse  gezahlt.
Der  Anspruch  auf  die  Gebührnisse,  an  deren  Stelle  die  Abfindungssumme
tritt,  erlischt  für  die  Dauer  von  zehn  Jahren  mit  dem  Ablauf  des  Monats,  in
dem  die  Auszahlung  erfolgt  ist.

§ 5
Die  Abfindungssumme  ist  auf  Erfordern  insoweit  zurückzuzahlen,  als  sie
nicht  innerhalb  einer  von  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  bemessenen  Frist
bestimmungsgemäß  verwendet  ist.

§ 6
Dem  Abgefundenen  können  auf  Antrag  die  durch  die  Kapitalabfindung  erloschenen
  Gebührnisse  vor  Ablauf  der  zehnjährigen  Frist  gegen  Rückzahlung  der
Abfindungssumme  wieder  bewilligt  werden,  wenn  wichtige  Gründe  vorliegen.
178*
        <pb n="1032" />
        —  996  —

Die  Verpflichtung  zur  Rückzahlung  beschränkt  sich:
nach  Ablauf  des  ersten  Jahres  auf  92  vom  Hundert  der  Abfindungssumme


"""  zweiten  ""  84  """"
      dritten      75        
      vierten    66      
      fünften    56    y    
      sechsten      46        
      siebenten    35      »  
      achten      24        
    neunten    12        

Der  Berechnung  sind  die  Zeitpunkte  der  Zahlung  und  der  Rückzahlung  zugrunde
  zu  legen.  Erfolgt  die  Rückzahlung  im  Laufe  eines  Jahres,  so  sind  der
nach  Abs.  1  berechneten  Summe  vier  vom  Hundert  Zinsen  für  die  Zeit  von
ersten  Tage  des  Jahres  bis  zum  Tage  der  Rückzahlung  hinzuzurechnen;  der
Betrag  der  Versorgungsgebührnisse,  der  auf  die  gleiche  Zeit  entfallen  wäre,  ist
abzuziehen.

§ 7
Der  nach  §  4  Abs.  2  erloschene  Anspruch  lebt  mit  Wirkung  vom
Ersten  des  Monats  wieder  auf,  in  dem  die  Abfindungssumme  gemäß  den  §§  5,
6  zurückgezahlt  ist.

§  8

Schließt  eine  abgefundene  Witwe  vor  Ablauf  der  zehnjährigen  Frist  eine
neue  Ehe,  so  ist  die  Abfindungssumme  binnen  drei  Monaten  nach  der  Eheschließung
  insoweit  zurückzuzahlen,  als  sie  den  Gesamtbetrag  der  bei  ihrer  Festsetzung
  berücksichtigten  und  bis  zur  Wiederverheiratung  fällig  gewesenen  Versorgungsgebührnisse
  übersteigt.  Von  dem  hiernach  zurückzuzahlenden  Betrag  ist
der  Witwe  der  dreifache  Betrag  desjenigen  Versorgungsteils  zu  belassen,  welcher
der  Kapitalabfindung  zugrunde  gelegt  ist.

Zur  Sicherung  der  Rückzahlung  kann  die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek
  oder  eine  andere  Sicherheit  verlangt  werden.

Liegen  besondere  Umstände  vor,  so  kann  von  der  Rückzahlung  ganz  oder
teilweise  abgesehen  werden.

§ 9
Wird  der  Erwerb  oder  die  wirtschaftliche  Stärkung  des  Grundbesitzes  durch
eine  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechtes  oder  durch  eine  non  der  Landeszentralbehörde
  zugelassene  Einrichtung  vermittelt,  so  kann  anstatt  der  Kapitalabfindung
und  unter  deren  Voraussetzungen  zum  Zwecke  der  Kapitalbeschaffung  die  Abtretung
        <pb n="1033" />
        —  997  —

der  Versorgungsgebührnisse  (§  3)  an  die  vermittelnde  Stelle  genehmigt  werden.
Auf  die  Versorgungsgebührnisse  der  Witwen  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Wird  von  der  vermittelnden  Stelle  wegen  der  Gefahr  des  vorzeitigen  Erlöschens
  oder  Ruhens  des  Anspruchs  auf  die  abgetretenen  Versorgungsgebührnisse
der  Abschlaß  einer  Lebens-  oder  Risikoversicherung  verlangt,  so  kann  die  Abtretung,
eines  Teiles  der  Versorgungsgebührnisse  (§  3)  an  den  Versicherer  zur  Zahlung.
der  erforderlichen  Prämie  genehmigt  werden.

§ 10
Auf  Antrag  kann  von  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  genehmigt
werden,  daß  der  abgetretene  Anspruch  auf  die-Versorgungsgebührnisse  an  den
Versorgungsberechtigten  zurückübertragen  wird.
Eine  Abtretung  des  Anspruchs  an  Dritte  ist  unzulässig.

§ 11

Die  bestimmungsmäßige  Verwendung  des  Kapitals  und  die  weiteren  Zwecke
der  Abfindung  und  Abtretung  sind  durch  die  Form  der  Auszahlung  und  in  der
Regel  durch  andere  geeignete  Maßnahmen  zu  sichern.  Die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  kann  insbesondere  anordnen,  daß  die  Weiterveräußerung  und
Belastung  des  erworbenen  Grundstücks  innerhalb  einer  Frist  von  nicht  über  zwei
Jahren  nur  mit  ihrer  Genehmigung  zulässig  ist.  Diese  Anordnung  wird  mit
der  Eintragung  in  das  Grundbuch  wirksam.  Die  Eintragung  erfolgt  auf  Ersuchen
der  obersten  Militärverwaltungsbehörde.      

§ 12

Aus  der  Bewilligung  der  Abfindung  kann  nicht  auf  Auszahlung  geklagt  werden.

Innerhalb  der  im  § 5  vorgesehenen  Frist  ist  ein  der  ausgezahlten  Abfindungssumme
  gleichkommender  Betrag  an  Geld,  Wertpapieren  und  Forderungen
der  Pfändung  nicht  unterworfen.  Das  gleiche  gilt  für  die  gemäß  §  9  beschafften
Kapitalbeträge  bis  zu  ihrer  bestimmungsmäßigen  Verwendung.  Die  Unpfändbarkeit
der  Versorgungsgebührnisse  wird  durch  die  Zulassung  der  Abtretung  nicht  berührt.

Bei  der  Ermittlung,  ob  und  zu  welchem  Betrage  die  Bezüge  der  Witwen
einer  nach  Zahlung  der  AbFindungssumme  bewirkten  Pfändung  unterliegen,  bleibt
der  Teil  außer  Ansatz,  hinsichtlich  dessen  die  Abfindung  stattgefunden  hat.

§  13
Über  die  Anträge  auf  Abfindung  und  Abtretung  entscheidet  die  oberste
Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents.  Die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  kann  die  ihr  nach  diesem  Gesetze  zustehenden  Befugnisse  auf  andere
Behörden  übertragen.  Auf  die  Entscheidung  dieser  Behörde  findet  der  §  29
des  Mannschaftsversorgungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="1034" />
        —  998  —

§  14

Die  Geschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bei  der  Durchführung  der
von  den  obersten  Militärverwaltungsbehörden  angeordneten  öoder  verlangten  Maßnahmen
  zur  Sicherung  der  bestimmungsmäßigen  Verwendung  des  Kapitals,  der-Erhaltung
  des  Zweckes  der  Abfindung  und  Abtretung  und  der  Rückzahlung  der
Abfindungssumme  sind  kosten=  und  stempelfrei.  Diese  Vorschrift  findet  auf  die  den
Notaren  zukommenden  Gebühren  und  Auslagen  keine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  26.  Juli  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling

 

 

(Nr.  6425)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prägung  von  Fünfpfennigstücken  aus  Eisen.
Vom  1.  August  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  außerhalb  der  im  §  8  des  Münzgesetzes
vom  1.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  507)  für  die  Prägung  von  Nickel-  und
Kupfermünzen  bestimmten  Grenze  weitere  Fünfpfennigstücke  aus  Eisen  bis  zur
Höhe  von  zehn  Millionen  Mark  herstellen  zu  lassen.

§ 2

Auf  diese  Prägungen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnungen  vom

26.  August  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  541)  und  vom  11.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  379)  entsprechende  Anwendung.

Berlin,  den  1.  August  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrag
Jahn
        <pb n="1035" />
        —  999  —
(Nr.  6426)  Verordnung  über  künstliche  Düngemittel.  Vom  3.  August  1918.

Der  Bandesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Beim  Verkaufe  der  in  der  anliegenden  Liste  aufgeführten  Düngemittel
dürfen  die  darin  angeführten  Preise  nicht  überschritten  werden.  Die  Preise  sind
Höchstpreise  im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  Hoöchstpreise.

§ 2

1.  Ist  der  Höchstpreis  in  der  Liste  frei  Waggon  Station  des  Lieferwerkes
festgesetzt,  so  schließt  er  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zur  Station
des  Lieferwerkes  und  die  Kosten  der  Verladung  daselbst  ein.

2.  Ist  der  Höchstpreis  ab  Frachtausgangsstation  (Parität)  festgesetzt,  so
schließt  er  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zur  Versandstation  und  die
Kosten  der  Verladung  daselbst  ein.  Ist  die  Fracht  von  der  Versandstation
  bis  zur  Station  des  Empfängers  höher  als  die  Fracht  von  der
Frachtausgangsstation  bis  zu  dieser  Station,  so  vermindert  sich  der
Höchstpreis,  ist  die  Fracht  geringer,  so  erhöht  er  sich  um  den  Frachtunterschied.


3.  Ist  der  Höchstpreis  frachtfrei  Empfangsstation  oder  Vollbahnstation
oder  Kleinbahnstation  oder  Schiffsladeplatz  des  Empfängers  festgesetzt,
so  schließt  er  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zu  dieser  Station  ein.

Wird  in  Mengen  von  weniger  als  10  000  Kilogramm  vom
Lieferwerk  ab  versandt,  so  erhöht  sich  der  Höchstpreis  um  die  Mehrfracht,
  die  gegenüber  dem  Frachtsatz  für  Wagenladungen  von
10  000  Kilogramm  nachweislich  entsteht.

Wird  die  Ware  vom  Hersteller  als  Stückgut  versandt,  so  können  abweichend

von  Nr.  1  bis  3  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zur  Verladestelle  besonders
berechnet  werden.

§ 3
Beim  Weiterverkaufe  dürfen  den  Höchstpreisen  für  100  Kilogramm  folgende
Beträge  zugeschlagen  werden:

a)  bis  zu  50  Pfennig,  wenn  in  Mengen  von  weniger  als  5  000  Kilogramm
verkauft  wird;

b)  bis  zu  75  Pfennig,  wenn  die  Ware  vom  Lager  ab  verkauft  und  versandt
  wird.
        <pb n="1036" />
        —  1000  —

Beim  Zusammentreffen  der  Voraussetzungen  unter  a  und  b  dürfen  belde
Beträge  zugeschlagen  werden.

Der  Zuschlag  unter  b  erhöht  sich  in  den  Fällen  des  § 2  Nr.  1  und  2
um  die  Fracht  und  die  sonstigen  Kosten,  die  durch  die  Beförderung  der  Ware
von  der  Station  des  Lieferwerkes  oder  der  Frachtausgangsstation  bis  zum  Lager
und  im  Falle  ihrer  Weiterversendung  durch  die  Rückbeförderung  vom  Lager  bis
zur  Station,  im  Falle  des  §  2  Nr.  3  um  die  Kosten,  die  durch  die  Beförderung
der  Ware  von  der  Empfangsstation  des  Lagerorts  bis  zum  Lager  und  im  Falle
ihrer  Weiterversendung  durch  die  Beförderung  bis  zur  Empfangsstation  des
Käufers  nachweislich  entstanden  sind.

Die  Zuschläge  nach  Abs.  1  dürfen  nur  einmal  berechnet  werden.  Wird
die  Ware  an  Händler  weiterverkauft,  bei  denen  gleichfalls  eine  der  Voraussetzungen
  im  Abs.  1  vorliegt,  so  ermäßigen  sich  die  Höchstzuschläge  für  den  ersten
Händler  auf  2/5  der  im  Abs.  1  genannten  Sätze,  während  die  weiteren  Händler
zu  gleichen  Teilen  insgesamt  Zuschläge  bis  zur  Höhe  der  restlichen  3/5  berechnen
dürfen.

Preisnachlässe  (Rabatte),  die  bisher  im  Verkehre  zwischen  Herstellern  und
Händlern  üblich  waren,  sind  ungeachtet  der  Vorschriften  im  Abs.  1  bis  3  weiter
zu  gewähren,  soweit  nicht  in  der  anliegenden  Liste  für  einzelne  Düngemittel
besondere  Bestimmungen  getroffen  sind.

§ 4

Die  Höchstpreise  gelten  mit  Ausnahme  von  Thomasphosphatmehl  und  Kalkstickstoff
  für  lose  verladene  Ware  ohne  Verpackung.

Bei  Lieferung  in  Säcken  erfolgt  die  Berechnung  brutto  für  netto.

Außerdem  darf,  soweit  sich  aus  der  beigefügten  Liste  nichts  anderes  ergibt,
bei  Lieferung  in  Gewebesäcken  (Jute,  Baumwolle  usw.)  ein  Aufschlag  von  3,50  Mark
für  100  Kilogramm,  in  haltbaren  mehrfachen  Papiersäcken  ein  Aufschlag  von
145  Mark  für  100  Kilogramm  berechnet  werden.  Bei  Lieferung  in  Käufers  Säcken,
die  frei  Lieferwerk  zu  stellen  sind,  darf  eine  Füllgebühr  von  0,20  Mark  für
100  Kilogramm  berechnet  werden.

§ 5
Bei  jeder  Veräußerung  von  künstlichen  Düngemitteln  an  Händler  oder  bei
der  Übergabe  an  diese  zum  Zwecke  der  Veräußerung  hat  der  Veräußerer  dem
Erwerber  eine  Bescheinigung  auszuhändigen,  aus  der  ersichtlich  sind:
1.  die  Art  des  Düngemittels;
2.  der  Gehalt  an  Stickstoff,  Phosphorsäure  und  Kali  (K2O)    nach  Kiloprozent;

3.  die  Form  (Löslichkeit),  in  der  diese  wertbestimmenden  Bestandteile
darin  enthalten  sind.
        <pb n="1037" />
        —  1001  —

Beim  Weiterverkauf  an  Verbraucher  hat  der  Veräußerer  dem  Erwerber
die  Angaben  schriftlich  zu  wiederholen,  die  ihm  beim  Erwerb  oder  bei  der  Ülbergabe
  gemacht  worden  sind,  es  sei  denn,  daß  ihm  ihre  Unrichtigkeit  bekannt
geworden  ist.

§ 6

Knochen,  Knochenabfälle,  Lederabfälle,  Wollstaub  und  alle  ähnlichen  tierischen
Abfälle  sind  vor  weiterer  gewerblicher  Verarbeitung  zu  Düngezwecken  mit  Benzol
oder  ähnlichen  Extraktivstoffen  —  mit  Ausnahme  von  Benzin,  Toluol  und
Solventnaphtha  —  oder  auf  andere  Weise  soweit  zu  entfetten,  daß  nicht  mehr
als  1  vom  Hundert  Fett  darin  verbleibt.

§ 7
Die  gewerbsmäßige  Herstellung  von  Mischdünger  ist  nur  mit  Genehmigung
des  Reichskanzlers  zulässig.
§ 8

Künstliche  Düngemittel,  die  in  der  anliegenden  Liste  nicht  aufgeführt  oder
in  anderer  Weise  als  dort  angegeben  zusammengesetzt  sind,  dürfen  nur  mit  Genehmigung
  des  Reichskanzlers  gewerbsmäßig  hergestellt  oder  abgesetzt  werden,
soweit  der  Verkehr  mit  ihnen  nicht  durch  besondere  Vorschriften  geregelt  ist.

Der  Reichskanzler  hat  bei  der  Genehmigung  Preise  festzusetzen,  die  beim
Verkaufe  nicht  überschritten  werden  dürfen;  für  sie  gelten  die  §§  1  bis  4  entsprechend.

§ 9
Die  von  der  Landeszentralbehörde  bestimmte  Behörde  kann  Betriebe  schließen,
deren  Unternehmer  oder  Leiter  sich  in  Befolgung  der  Pflichten  unzuverlässig  zeigen,
die  ihnen  durch  diese  Verordnung  oder  auf  Grund  dieser  Verordnung  auferlegt  sind.
Gegen  die  Verfügung  ist  Beschwerde  zulässig.  Über  die  Beschwerde  entscheidet
  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.  Die  Beschwerde  bewirkt  keinen
Aufschub.  Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  wer  als  höhere  Verwaltungsbehörde
  anzusehen  ist.
§ 10
Der  Reichskanzler  kann  von  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  Ausnahmen
  zulassen.  Er  kann  die  Preise  und  Lieferungsbedingungen  anderweit

festsetzen.
§ 11

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  gelten  nicht  für  künstliche  Düngemittel,
die  aus  dem  Ausland  einschließlich  der  besetzten  Gebiete  eingeführt  werden.

§ 12
Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehntausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,
Reichs-Gesetzbl.  1918.  179
        <pb n="1038" />
        —  1002  —

1.  wer  den  Vorschriften  im  §  5  über  die  Verpflichtung  zur  Ausstellung
und  Aushändigung  der  Bescheinigung  zuwiderhandelt;

2.  wer  der  Verpflichtung  zur  Entfettung  tierischer  Abfälle  nach  § 6
zuwiderhandelt;

3.  wer  ohne  die  nach  §§  7,  8  erforderliche  Genehmigung  gewerbsmäßig
Mischdünger  herstellt  ober  künstliche  Düngemittel  gewerbsmäßig  herstellt
  oder  absetzt.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Gegenstände  erkannt  werden,
auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter
gehören  oder  nicht.

§ 13
Die  Verordnungen  über  künstliche  Düngemittel  vom  11.  Januar  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  13),  19.  März  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  und  7.  Mai  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  365),  die  Verordnungen  zur  Abänderung  der  Verordnung
über  künstliche  Düngemittel  vom  11.  Januar  1916,  vom  11.  Mai  1916  und
5.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  369,  110),  Artikel  1  Nr.  4  bis  8  der  Verordnung
  über  Abänderung  der  Preise  für  künstliche  Düngemittel  vom  5.  Juni
1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  441),  die  Verordnung  über  die  Preise  für  Düngemittelsäcke
  vom  23.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbt.  S.  580),  die  Verordnung  über  die
Abänderung  der  Preise  für  Knochenmehl  vom  12.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1155),  die  Verordnung  über  Mischungen  von  Knochenmehl  und  Kali  vom
24.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1192),  die  Verordnung  über  die  Preise
für  Verpackung  von  Kalkstickstoff  vom  16.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  233),
die  Verordnung  über  die  Abänderung  der  Preise  für  künstliche  Düngemittel  und
die  Mischung  von  Kunstdünger  vom  28.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  819),
die  Verordnung  über  die  Preise  und  besonderen  Lieferungsbedingungen  für
Thomasphosphatmehl  vom  10.  Dezember  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1099)  und

die  Verordnung  über  die  Abänderung  der  Preise  für  künstliche  Düngemittel  vom
19.  Dezember  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1110) / 
  

28.  Dezember  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1128) werden aufgehoben.

 

§ 14

Diese  Verordnung  tritt  am  10.  August  1918  in  Kraft.  Der  Reichskanzler
  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Die  in  der  anliegenden  Liste  aufgeführten  Preise  für  Superphosphat  und
schwefelsaures  Ammoniak  sowie  Natrium-Ammoniumsulfat  gelten  mit  Wirkung
vom  1.  Juni  1918  ab.

Berlin,  den  3.  August  1918.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
von  Payer
        <pb n="1039" />
        —  1006  —

Liste  der  Düngemittel  und  Preise

A.  Superphosphate

Die  Preise  sind  für  vier  Gebiete  festgesetzt:
Gebiet  I  umfaßt:  Pommern,  Ost-  und  Westpreußen,  Posen,  Schlesien,  beide
Mecklenburg,  Brandenburg  Ost  (d.  i.  östlich  der  Linie  Belzig-Wiesenburg-Berlin-Oranienburg-Strelitz).


Gebiet  II  umfaßt:  Mittel-  und  Westdeutschland  außer  Rheinland,  Westfalen
und  dem  Fürstentume  Birkenfeld,  ferner  Königreich  Sachsen,  Schleswig-Holstein,
Brandenburg  West  (d.  i.  an  und  westlich  der  Linie  Belzig-Wiesenburg-Berlin-Oranienburg-Strelitz).
  

Gebiet  III  umfaßt:  Rheinland,  Westfalen  und  das  Fürstentum  Birkenfeld.
Gebiet  IV  umfaßt:  Königreich  Bayern  einschließlich  Pfalz,  Königreich
Württemberg,  Großherzogtum  Baden,  Elsaß-Lothringen,  Provinz  Starkenburg  und
Rheinhessen  des  Großherzogtums  Hessen,  die  Hohenzollernschen  Lande.
Sie  betragen  für  1  Kilogrammprozent  wasserlösliche  Phosphorsäure  im
  

Gebiet I 208 Pf.
Gebiet II 200 "  
Gebiet III 198 "          
Gebiet IV 194 "    

Maßgebend  ist  der  Höchstpreis  des  Gebiets,  in  dem  die  Vollbahnstation
des  Empfängers  liegt.  Liegt  sie  im  Gebiet  I,  II  oder  III,  so  gilt  der  Hoöchstpreis
  frachtfrei  Vollbahnstation  des  Empfängers;  liegt  sie  im  Gebiete  IV,  so  gilt
der  Höchstpreis  ab  Frachtausgangsstation  Bingen.

Zahlung:  Barzahlung  mit  1½  vom  Hundert  Abzug.

B.  Nur  nach  dem  Stickstoffgehalte  gehandelte  Düngemittel

Die  Preise  unter  1  bis  3  sind  für  zwei  Gebiete  festgesetzt.
Gebiet  I  umfaßt:  Orte  unmittelbar  an  der  Elbe  und  westlich  der  Elbe.
Gebiet  II  umfaßt:  Orte  östlich  der  Elbe.

1.  Schwefelsaures  Ammoniak
Preise  für  1  kg  %

Stickstoff

Gebiet  1  a)  für  gewöhnliche  Ware  .  .  ...  180  Pf.
b)  für  gedarrte  und  gemahlene  Ware          183,5 "

Gebiet  II  a)  für  gewöhnliche  Ware  ...           181  "
b)  für  gedarrte  und  gemahlene  Ware          184,5  "
        <pb n="1040" />
        —  1004  —

2.  Natrium-Ammoniumsulfat

Gebiet I:  ...  .  .  .  .  .  ..         180  Pf.

Gebiet  II..          ..  ...                  181  "
3.  Kalkstickstoff

Gebiet  1  und  ll  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  140  Pf.

Neben  vorstehenden  Preisen  kommt  für  Kalkstickstoff  die  besondere  von  der
Preisausgleichsstelle  für  Kalkstickstoff  bei  dem  Kriegsernährungsamt    in  Berlin

festgesetzte  Umlage  zur  Hebung  (Verordnung  über  Kalkstickstoff  vom  24.  Oktober/ 8. Juli

1917                                               903    
1918  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  728  —).

Besondere  Lieferungsbedingungen  für  1  bis  3

Maßgebend  ist  der  Höchstpreis  des  Gebiets,  in  dem  die  Bahnstation  oder
der  Schiffsladeplatz  des  Empfängers  liegt.  Der  Höchstpreis  gilt  bei  Nr.  1  und  2
frachtfrei  Vollbahnstation  oder  Schiffsladeplatz  des  Empfängers,  bei  Nr.  3
frachtfrei  jeder  deutschen  Vollbahn-  oder  normalspurigen  Kleinbahnstation  oder
Schiffsladeplatz  des  Empfängers.

Der  Hersteller  von  1  und  2  hat  dem  Händler  einen  Preisnachlaß  von
85  Pfennig  für  je  100  Kilogramm  zu  gewähren.  Beim  Weiterverkauf  an  Händler
findet  auf  die  Teilung  des  Preisnachlasses  §  3  Abs.  3  Anwendung.

Zahlung:  Barzahlung  ohne  Abzug.

Verpackung:  bei  eisernen  Trommeln  1,80  Mark  für  100  Kilogramm;  bei
verlangter  50  Kilogrammpackung  25  Pfennig  für  den  Sack.

Wird  Kalkstickstoff  in  Säcken  oder  eisernen  Trommeln  geliefert,  so  erfolgt
die  Berechnung  brutto  für  netto.

Preise  für  1 kg % 
Gesamtstickstoff
4.  Blutmehl  260  Pf.
5.  Hornmehl  220 "

Besondere  Lieferungsbedingungen  für  Nr.  4  und  5

Fracht:  Frei  Waggon  Station  des  Lieferwerkes.
Zahlung:  Barzahlung  ohne  Abzug.

C.  Knochenmehl
(aus  entfetteten  Knochen  hergestellt,  siehe  §  6)

1.  Unentleimtes,  gedämpftes  sowie  entleimtes,  ferner  Stampfmehl,  Trommelmehl,
  Fleischdüngemehl,  Fischdüngemehl,  Fleischknochenmehl,  Kadaverdüngemehl
  und  ähnliches,  in  handelsüblicher  feiner  Mahlung:
        <pb n="1041" />
        — 1005 —  Preise für  1  kg  %
Gesamtstickstoff             210  Pf.
Gesamtphosphorsäure  40  „

2.  Die  unter  1  aufgeführten  Stoffe  mit  Schwefelsäure  ganz  oder  teilweise
  aufgeschlossen:

 

Preise  für  1  kg %
Gesamtstickstoff                                        210  Pf.
wasserlösliche  Phosphorsäurer  ...         75  "
nicht  wasserlösliche  Phosphorsäure      40  "
Besondere  Lieferungsbedingungen
Fracht:  Frei  Waggon  Station  des  Lieferwerkes.
Zahlung:  Barzahlung  ohne  Abzug.
D.  Rohphosphat
Im  Inland  gewonnen,  auch  gemahlen:  
Preise  für  1  kg  %
Gesamtphosphorsäure  ...  20  Pf.
Besondere  Lieferungsbedingungen
Fracht:  Frei  Station  des  Empfängers.
Zahlung:  Barzahlung  ohne  Abzug.
E.  Thomasphosphatmehl
Die  Preise  betragen  für  1  kg  %
Gesamtphosphorsäüurrerer  ...                        34½  Pf.
zitronensäurelösliche  Phosphorsäure  .  ...  39½  "

Besondere  Lieferungsbedingungen

Fracht:  Ab  Frachtausgangsstation  Aachen-Rothe  Erde  oder  Diedenhofen.

Liegt  die  Bahnstation  oder  der  Schiffsladeplatz  des  Empfängers  nördlich
der  Bahnlinie  Lengeler—-Prüm—Gerolstein—  Mayen—-Andernach—Mayen—-Andernach—Coblenz—Gießen—
Cassel—Halle—  Jüterbog—Luckenwalde—Südende—Berlin—Cüstrin—Kreuz—Schneidemühl
Bromberg—-Thorn—-Alexandrowo,  so  ist  die  Frachtausgangsstation  Aachen-Rothe
Erde  maßgebend;  liegen  sie  südlich  dieser  Bahnlinie,  so  ist  die  Ausgangsstation
Diedenhofen  maßgebend.
        <pb n="1042" />
        —  1006  —

Die  Stationen  an  der  Bahnlinie  zählen  von  Lengeler  bis  Südende-Berlin
einschließlich  zur  Frachtausgangsstation  Diedenhofen,  von  Südende-Berlin  bis
Alexandrowo  zur  Frachtausgangsstation  Aachen-Rothe  Erde.

Erfolgt  die  Lieferung  in  das  Gebiet  der  Frachtausgangsstation  Aachen-Rothe
  Erde  auf  Grund  vorher  getroffener  Vereinbarung  von  Stationen  aus,  die
im  Gebiete  der  Frachtausgangsstation  Diedenhofen  liegen,  so  umfaßt  der  Höchstpreis
  die  gegenüber  der  Frachtgrundlage  Aachen-Rothe  Erde  entstehende  Mehrfracht
  nicht.

Ist  nach  Stationen  zu  liefern,  die  500  Kilometer  und  mehr  von  der  Frachtausgangsstation
  entfernt  liegen,  so  ist  dem  Empfänger  eine  Frachtvergütung  von
10  vom  Hundert  zu  gewähren.  Für  die  Berechnung  der  10  vom  Hundert  sind
die  um  20  vom  Hundert  ermäßigten  Eisenbahnfrachten  nach  den  Sätzen  des  Ausnahmetarifs
  3,  Kalitarif,  in  der  allgemeinen  Kilometertariftabelle  vom  1.  Oktober
  1917  maßgebend.

Die  Lieferung  erfolgt  nach  Wahl  der  Werke  in  haltbaren  Papier-  oder
Gewebesäcken.  Wird  in  Papiersäcken  geliefert,  so  wird  ein  Aufschlag  von  50  Pfennig
für  je  100  Kilogramm  berechnet.  Werden  Gewebesäcke  verwendet,  so  wird  ein
Aufschlag  von  3  Mark  für  den  Sack  von  100  Kilogramm  und  von  2,50  Mark
für  den  von  75  Kilogramm  Fassungsraum  berechnet.

Säcke  aus  Webstoff  werden,  wenn  sie  unbeschädigt  und  zur  Füllung  und
Versendung  von  Thomasmehl  noch  verwendbar  sind,  gegen  eine  Vergütung  nach
folgenden  Sätzen  frei  Werk  zurückgenommen.

Die  Vergütung  beträgt,  je  nachdem  die  Säcke  100  oder  75  Kilogramm
Fassungsvermögen  haben,  wenn  die  Rückgabe  erfolgt:

vor  Ablauf  der  4.  Woche  2,50  Mark  oder  2,00  Mark
"  "  "  5.  »..  ..  2,40  " "  1,90 "
"  "  »  6.  »  ....  2,15  "  "    1,65  "
»  "   "  7.  "  ....  1,90  »  »  1,40  »
»  »  »  8.  "  ....  1,65  "  "  1,15  "

Die  Frist  wird  jeweils  vom  Tage  des  Empfanges  der  Lieferung  an  gerechnet.
Nach  Ablauf  der  8.  Woche  sind  die  Werke  zur  Rücknahme  der  Säcke  nicht  mehr
verpflichtet.
Die  Entscheidung  über  die  Brauchbarkeit  und  Zurücknahme  der  Säcke  steht
den  Werken  zu.
Zahlung  und  Berechnung:  Barzahlung  mit  1½  vom  Hundert  Abzug.
        <pb n="1043" />
        — 1007 —

(Nr.  6427)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn--Verkehrsordnung.
  Vom  2.  August  1918.

D.  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  wird  wie  folgt  geändert:

Nr.  la.  Sprengstoffe
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe  a)
Der  mit  „Rhenanit“  beginnende  Absatz  wird  gefaßt:

Rhenanit,  auch  mit  angehängten  Buchstaben  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,
  Pflanzenmehlen,  höchstens  12  Prozent  aromatischen  Nitrokörpern,
  nicht  gefährlicher  als  Binitrotoluol,  auch  mit  Kohlenpulver
und  höchstens  4  Prozent  Nitroglyzerin  oder  Nitroglykol).

Der  mit  „Rhenanit  “  beginnende  Absatz  wird  gestrichen.

Nr.  VI.  Fäulnisfähige  Stoffe
A.  Verpackung

In  der  Anmerkung  *)  zum  Absatz  (2)  b)  werden  die  Worte  „in  den
Monaten  September  bis  Mai  einschließlich“  gestrichen.

Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  2.  August  1918.

Das  Reichs-Eisenbahnamt
Fritsch

 

 

 

Den  Bezug  des  Relchs-Geseszblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel-
        <pb n="1044" />
        <pb n="1045" />
        — 1009 —

  Reichs-Gesetzblatt


Jahrgang 1918  

Nr. 107









          —          
  

Inhalt:

Friedensvertrag
zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkel
einerseits  und  der  Ukrainischen  Volksrepublik  anderseits.  S.  1010.

Deutsch-Ukrainischer  Zusatzvertrag
zu  dem  Friedensvertrag  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,
Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und  der  Ukrainischen  Volksrepublik
  anderseits.  S.  1030.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Ratifikation  des  am  9.  Februar  1918  in  Brest-Litowsk

unterzeichneten  Friedensvertrags  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,

  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und  der  Ukrainischen

Volksrepublik  anderseits  und  des  am  selben  Tage  in  Brest-Litowsk

unterzeichneten  Deutsch-Ukrainischen  Zusatzvertrags  zu  dem  Friedensvertrage.
  Vom  27.  Juli  1918.  S.  1056.

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  August  1918.  180.
        <pb n="1046" />
        —  1010  —

(Nr.  6428)
Friedensvertrag  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,
  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und
der  Ukrainischen  Volksrepublik  anderseits.

Da  das  ukrainische  Volk  sich  im  Laufe  des  gegenwärtigen  Weltkrieges  als
unabhängig  erklärt  und  den  Wunsch  ausgedrückt  hat,  zwischen  der  Ukrainischen
Volksrepublik  und  den  mit  Rußland  im  Kriege  befindlichen  Mächten  den  Friedenszustand
  herzustellen,  haben  die  Regierungen  Deutschlands,  Österreich-Ungarns,  Bulgariens
  und  der  Türkei  beschlossen,  mit  der  Regierung  der  Ukrainischen  Volksrepublik
einen  Friedensvertrag  zu  vereinbaren;  sie  wollen  damit  den  ersten  Schritt  tun
zu  einem  dauerhaften  und  für  alle  Teile  ehrenvollen  Weltfrieden,  der  nicht
nur  den  Schrecknissen  des  Krieges  ein  Ende  setzen,  sondern  auch  zur  Wiederherstellung
  der  freundschaftlichen  Beziehungen  zwischen  den  Völkern  auf  politischem,
rechtlichem,  wirtschaftlichem  und  geistigem  Gebiete  führen  soll.  Zu  diesem  Zwecke
sind  die  Bevollmächtigten  der  vorbezeichneten  Regierungen,  nämlich
für  die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung:
der  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes,  Kaiserliche  Wirkliche  Geheime
Rat,  Herr  Richard  von  Kühlmann,
für  die  k.  u.  k.  gemeinsame  österreichisch-ungarische  Regierung:
der  Minister  des  Kais.  und  Kön.  Hauses  und  des  Äußern,  Sr.  k.  u.  k.
Apost.  Majestät  Geheimer  Rat,  Ottokar  Graf  Czernin  von  und
zu  Chudenitz,
für  die  Königlich  Bulgarische  Regierung:
der  Ministerpräsident,  Herr  Dr.  Wassil  Radoslavoff,
der  Gesandte,  Herr  Andrea  Toscheff,
der  Gesandte,  Herr  Ivan  Stoyanovitch,

der  Militärbevollmächtigte,  Herr  Oberst  Peter  Gantchew,
Herr  Dr.  Theodor  Auastassoff,

für  die  Kaiserlich  Osmanische  Regierung:
S.  H.  der  Großwesir  Talaat  Pascha,
der  Minister  des  Äußern  Ahmet  Nessimi  Bey,
S.  H.  Ibrahim  Hakki  Pascha,
der  General  der  Kavallerie  Ahmet  Izzet  Pascha,
        <pb n="1047" />
        —  1011  —

MupoBnũ  mnoroBip  Mix  Hineuuilo,  Agerpo-Wropumitiotzo,

  PoMrapielo  i  Jypeuumioto  s  onnoĩ  croponn

i  WFpalcbkcolo  Haponnboto  Pecnynikoto  3  Upyroi
Cropolln.

Tony,  mo  Vrpaincr####  Hapos  #  nporary  cynacnoĩ  cBiroBoĩ  Biiimi
uporozochn  ce6e  Hesa#enimi  i  Bnpasus  GCamann  npfneppy#  mupnü  cran
Nix  Vrpaincrkop  Hapoqnrop  PecnyCriron  i  depxagamm,  mo  Bhaxolurr  C#
y  Bilni  3  Pociep,  nocranognm  npanelcra  Hinenx#mu,  Ancrpo-Vropmu-Iu,
  Bowmapil  i  pernum  sakmnom##  unpof  J0ronip  3  Upanurenrberpon
Vrpainczrol  Hapoqmol  PecnyOzikn;  nonm  Kor#####ch#  ######r#n  nepum  dd
4o  TPiladoro  i  Auf  nseix  eropin  nolechoro  cmhironoro  mupa,  Korpmif  ne
rihm  mas  nonnaczu  rinem-  c#paxirran  Biüünn,  aue  rakon  Nas  Becrn#  #00
unmepne  Apyanix  Bimocmn  mixn  napoqam  Ha  nozi  no#.Ony,  upan-Nony,
  rocnoqaperzomy  i  VMOBOMY.  B  riii  num  nonoacknn  Bume  oamavenmid
  npanl####r,  à  can#t#e

sa  Hicaperzo-HinenpPze  Hpasuresiberno:
depanlmicexperap  sarpann#cpan,  Hicapecrznü####hnn  Taunn#
Paq,  IIan  Pixapg  cof  Kirnau,
sa  .  i  k.  Cninmne  Ancrpilcmr-Vropecrke  IHpas#e#####1io:
Minicrep  IIicaperszoro  i  Kopozisecrkoro  Jouy  i  sarpam#x  cupan
foro  U.  ik.  Ancero.lecpPKOrO  Bemsecra  Taln  Paqnn,  Orrorap
Ipas  Hepain  ron  i  uy  Xyqdenin,
aa  Kopolinerzko-Bozraperte  Hpasure-iper#o:
IIpeanqelr  Minicrpis,  IIan  ap.  Bachm#  Paqocqabgos,
Ilocon,  IHan  Augqpif  Tomes,
Locoy,  IIan  Igan  Cronosan,
Biüchkroßni  nonnonlachux,  IIan  No.MohhI  Ilerpo  Iases,
IIan  Ap.  Teodop  Anacracos,

sa  Hicaperzo-Ocnauche  Hpansureperno:

Bemnmmail  Bezup  Talar  llama,

Minicrep  cnpas  zarpannumm  Aruei  lleccinu  Beil,
L.  B.  LOparim  T’akxi  IIama,

lenepan  Kagacpif  Arex  Inner  IIama,

180“
        <pb n="1048" />
        —  1012  —

für  die  Regierung  der  Ukrainischen  Volksrepublik:
die  Mitglieder  der  Ukrainischen  Zentralrada

Herr  Alexander  Ssewrjuk,

Herr  Mykola  Ljubynsjkyj  und

Herr  Mykola  Lewitsjkyj,
zur  Einleitung  von  Friedensverhandlungen  in  Brest-Litowsk  zusammengetreten
und  haben  sich,  nach  Vorlage  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
Vollmachten,  über  folgende  Bestimmungen  geeinigt:

Artikel  I
Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und  die  Türkei  einerseits  und
die  Ukrainische  Volksrepublik  anderseits  erklären,  daß  der  Kriegszustand  zwischen
ihnen  beendet  ist.  Die  vertragschließenden  Parteien  sind  entschlossen,  miteinander
fortan  in  Frieden  und  Freundschaft  zu  leben.

Artikel  II

1.  Zwischen  Österreich-Ungarn  einerseits  und  der  Ukrainischen  Volksrepublik
anderseits  werden,  insoweit  diese  beiden  Mächte  aneinander  grenzen  werden,  jene
Grenzen  bestehen,  welche  vor  Ausbruch  des  gegenwärtigen  Krieges  zwischen  der
Österreichisch-Ungarischen  Monarchie  und  Rußland  bestanden  haben.

2.  Weiter  nördlich  wird  die  Grenze  der  Ukrainischen  Volksrepublik  von  Tarnograd
  angefangen  im  allgemeinen  in  der  Linie  Bilgoraj—Bilgoraj—Szczebrzeszyn—Krasnostaw—
Pugatschow—Pugatschow—Radin—Meshiretschje—  Sarnaki—Melnik—Wysoko—Litowsk—Kamenetz-Litowsk—Prushany—Wygonowskoje-See
  verlaufen.

Im  einzelnen  wird  diese  Grenze  nach  den  ethnographischen  Verhältnissen
und  unter  Berücksichtigung  der  Wünsche  der  Bevölkerung  durch  eine  gemischte
Kommission  festgesetzt  werden.

3.  Für  den  Fall,  daß  die  Ukrainische  Volksrepublik  noch  mit  einer  anderen
der  Mächte  des  Vierbundes  gemeinsame  Grenzen  haben  sollte,  werden  hierüber
besondere  Vereinbarungen  vorbehalten.

Artikel  II
Die  Räumung  der  besetzten  Gebiete  wird  unverzüglich  nach  der  Ratifkation
des  gegenwärtigen  Friedensvertrags  beginnen.
Die  Art  der  Durchführung  der  Räumung  und  die  Ubergabe  der  geräumten
Gebiete  werden  durch  Bevollmächtigte  der  interessierten  Teile  bestimmt  werden

Artikel  IV
Die  diplomatischen  und  konsularischen  Beziehungen  zwischen  den  vertragschließenden
  Teilen  werden  sofort  nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags
aufgenommen  werden.
Wegen  möglichst  weitgehender  Zulassung  der  beiderseitigen  Konsuln  bleiben
besondere  Vereinbarungen  vorbehalten.
        <pb n="1049" />
        —  1013  —

#sa  LHpanurbe  Vpaincnro  Hapoquboil  Pecnpyöain:
Huenm  Vupainchrof  Lelpa##bnol  Paqn

IIan  Ouexcallenp  Cenpnr,

Ian  Mmo##r  AlbOnucpzu  i

IIan  Morla  denircrzuf
zicham  Cn  B  Bepecro  Anronchkim  dqo  naßiganng  unpobnnx  neperosopin  i  no
upel#kenno  Cpofx  nonloacrei,  Ani  upnaslano  400pe  i  lalelo  Blura-Bleh##n,
  3roaAmm  en  na  Cidymn  nocranonn:

Crar##  I.

Hireumna,  Ancrpo-Vropmma,  Bo.mapin  i  Typermna  3  oauol  i
Vrpaincrka  Hapoqun  Pecnyèrina  3  Apyroi  Cropohn  saa-##  P,  I  Bocunni
cran  Nix  ####  nokinlernif.  Croponz,  3akfuyloui  Jorogip,  pilmman  cn  #1##
AJaai  TII  Baalnno  B  mupi  i  Apyzöi.

Crar#r  II.

I.  Min  Ancrpo-Vropmunop  3  oanoi  i  Vupaincrkzoo  Hapoquron
Pechyöaiko#  3  Apyroi  cropom,  o  ckil##n  Ti  qAui  depzasn  rpannunrln#yr#e
Co6oD,  yyTP  Ti  rpanmi,  ui  icrnyBaI  Mix  Ancrpo-Vropcrkon  Mo-Baprien
  i  Pocien  nepel  DnÖyxoM  Bülm.

2.  4au#me  na  nimi  irune  rpaminis  Vxpainebxi  Hapoanpoi  Peruy-Kpnenochau-

  IIyr  Auin-  anim-Mlezhine-Capinn-Men-  n-ncono-  Juroncen
Kaueneu#-AImronc#k-IIph’-mann-Buronoßepke  Ozepo.

TIopiêno  yeranonimnarnerpa##  Mimana  konicid  nic#ernopa#iannx
Biqnochx  i  3  yaranqma  GCakan  nacchemm.

3.  Ha  Lnaqdosk,  anOnh  Whainc#a  Ilaponn#  Pecuy6Gfxa  Mada  Tpaun--uln
  me  3  anol  numon  deDanolo  3  IIossibnoro  Copsa,  To#  uno  Ao  roro

sacrepiran##  CII  OxPedli  TOBII.

CrTAaTTA  III.
Onoponnannn  zalurnd  o6lacreil  noumerr  #  neralno  n  parru#ikalil

  croro  unDonoro  Joronopy.
CnociÖ  nepenßedenun  onopozuehun  i  nepefaui  onopozxnennx  o6Oaacrei
-aJa#TP  Llond  BdaHIHNN  inrepecogalnK  c2opin.

Crarra  IV.
InMauni  i  kollyphi  auochun  min  Croponamm,  uulo  zak.ouyIK
Joronip,  LounyrP  Cfl  zapaz  no  pa  rnæaixauii  MupoBoro  aoroBopy.  Aaa  MOM-AMIBOTO
  HaifGi.  AbIIOrO  Jonymennn  Sonzynin  060  cropin  sacrepiranr  en

okpemi  FronR.

Reichs.  Gesetzbl.  1918.  181
        <pb n="1050" />
        —  1014  —

Artikel  V

Die  vertragschließenden  Teile  verzichten  gegenseitig  auf  den  Ersatz  ihrer
Kriegskosten,  das  heißt  der  staatlichen  Aufwendungen  für  die  Kriegführung,  sowie
auf  den  Ersatz  der  Kriegsschäden,  das  heißt  derjenigen  Schäden,  die  ihnen  und
ihren  Angehörigen  in  den  Kriegsgebieten  durch  militärische  Maßnahmen  mit  Einschluß
  aller  in  Feindesland  vorgenommenen  Rcquisitionen  entstanden  sind.

Artikel  VI
Die  beiderseitigen  Kriegsgefangenen  werden  in  ihre  Heimat  entlassen  werden,
soweit  sie  nicht  mit  Iustimmung  des  Aufenthaltsstaats  in  seinen  Gebieten  zu
bleiben  oder  sich  in  ein  anderes  Land  zu  begeben  wünschen.
Die  Regelung  der  hiermit  zusammenhängenden  Fragen  erfolgt  durch  die  im
Artikel  VIII  vorgesehenen  Einzelverträge.

Artikel  VII
Über  die  wirtschaftlichen  Beziehungen  zwischen  den  vertragschließenden  Teilen
wird  folgendes  vereinbart:

I

Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich  gegenseitig,  unverzüglich  die
wirtschaftlichen  Beziehungen  anzuknüpfen  und  den  Warenaustausch  auf  Grund
folgender  Bestimmungen  zu  organisieren:

Bis  zum  31.  Juli  des  laufenden  Jahres  ist  der  gegenseitige  Austausch  der
Überschüsse  der  wichtigsten  landwirtschaftlichen  und  industriellen  Produkte  zur
Deckung  der  laufenden  Bedürfnisse  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen
durchzuführen:

a)  Die  Mengen  und  die  Art  der  Produkte,  deren  Austausch  im  vorher,
gehenden  Absatz  vorgesehen  ist,  werden  auf  jeder  Seite  durch  eine  Kommission
festgestellt,  die  aus  einer  gleichen  Anzahl  von  Mitgliedern  beider  Seiten  besteht
und  sofort  nach  Unterzeichnung  des  Friedensvertrags  zusammentritt.

b)  Die  Preise  der  Produkte  beim  erwähnten  Warenaustausch  werden  auf

Grund  gegenseitiger  Vereinbarung  durch  eine  Kommission  festgestellt,  die  aus  der
gleichen  Zahl  von  Mitgliedern  der  beiden  Seiten  besteht.

c)  Die  Verrechnung  erfolgt  in  Gold  auf  folgender  Basis:

1000  deutsche  Reichsmark  in  Gold  =  462  Karbowanjez  Gold  der  Ukrainischen
Volksrepublik  =  462  Rubel  Gold  des  früheren  russischen  Kaiserreichs  (1 Rubel  =  1/15
Imperial)  oder  1000  österreichische  und  ungarische  Kronen  Gold  =  393  Karbowanjez
  78  Grosch  Gold  der  Ukrainischen  Volksrepublik  =  393  Rubel  78  Kopeken
Gold  des  früheren  russischen  Kaiserreichs  (1  Rubel  =  1/15  Imperial).
        <pb n="1051" />
        —  1015  —

Crarra  V.

Croponn,  mo  sa.n#yn##  10rBip,  3pPikran’#  M  Baaimlo  30poy  K.
BOEHEMX  Kolnrin,  ceOro  depann  Bqarkin  Ha  #gpoaqxhHN  Bifnn,  As
raxoX  3BOPOTY  IK  Bocumnmx  mrid,  ro  e  TIxK  Ui  AxiOCT  A  uiX
i  N  ropoxal  y  Bocnnnsd  oöldacrAK  epes  Billckol  zaptaxc  3  BRIDZRn.
neix  peksiammill,  3poÖchnx  y7  30D0My  Kkpap.

CTAaTTA  VI.
Bechni  uo#noleli  3  o60x  cropil  Ö6VyAyrP  BimMynenA0  Aouy,  X6a  6½
zomn  C1orim  33a  3rodon  depzasl,  B  koTpifl  Bonn  nepeöysaprr,  zaammern

B  ũ  oGAcTAX,  aGOo  Va#rM  CN  d40  „EHmoro  xpam.
IIrranng,  uo  c  3  TMI  y  znaxy,  TOMATOAKVIOTI.  CA  B  OEXPpPeMMX
4oronopax,  nepeddadenm  3  VIII  crarli.

Crar##z  VII.

Cropon,  Ai  zara#y###  J0r0ip,  upmimim  n  Ccnpani  rochoqapehur
zuocH  ##  Clidywmuch  zronr:

J.

Croponn,  AKi  ag######  0rip,  9060TT  CM  Mainndo  3aB3a#n
Hneranno  rocnoapchki  aocmu  i  yerpoirn  OdOniny  Tronapisg  Ha  nidcTan#
cluy  #0can#:

Jo  31  Amiun  Gixyuoro  poxy  Tpe6a  Öy#½  nepeno##m#n  Baainn)'  oönin)
mmuin  Baiimaxnimuxr  Clcpro-rocn#gapchux  i  unpomneonnx  BupoSöin
nokpar#r#a  in)us  norpec,  srido  3  orraun  nocranoann:

a.)  Kimricrr#  #  piqd  urgopis,  rorbux  OOMiny  nepeCaneno  B  iionepenu#oy
  Feryni,  osna#m#####n0  o60x  croponax  Fomicin,  au#a  Ckaaner#-cn
  3  OABAKOBOI  KiABRKOCII  Mein  3  060x  Cropin  i  36ipaerr  c###  Heralino  nicun
niancy  umponoro  A4orogopy.

G.)  IIInn  Bnpin  pR  zraqanist  oOOmini  rogapin  oalauye  uo  Baalnni
3rd  komicigx,  korpa  cxäagqa  CA  s  PIBHOĩ  KRIABROCTI  IPeACTABIMKIB  oOGOX
eropiu.

B-.)  PospaxyHGOK  BiqdöysaerP  C  B  30.10M  Ha  rakill  ochoni:

ninlxxK  deprxanx  napos  #  30ori,  PinHi  462  rapöonanuun
8  3010Ti  Vxpainchkofl  Hapolnrol  PecnyCfinn,  a  ranox  pinni  462  pynnl
13R00Ti  öOymoro  pocilchkoro  nicaperna  (1  pyOem  pinnnerr  C  /16  imnepii##),
à60  1000  aucrpiächkux  i  ypep  XOPOM  30.501i  pinni  393  rapöosamian
78  rpoman  B  304a0orĩ  Vxpaĩnuebxoĩ  Hapoansc  Pecny-un,  Pinki  393  PyCann
78  koniüanl  B  30.10Ti  ynmoro  Docilchtuoro  nicapersa  (1  py6e###  Dinungt#
cen  ½1  iebinaa#

181“
        <pb n="1052" />
        —  1016  —

d)  Der  Austausch  der  Waren,  die  durch  die  in  Absatz  a)  vorgesehene
Kommission  festgestellt  werden,  erfolgt  durch  die  staatlichen  Zentralstellen  oder
durch  vom  Staate  kontrollierte  Zentralstellen.

Der  Austausch  jener  Produkte,  welche  durch  die  oben  vorgesehenen
Kommissionen  nicht  festgestellt  werden,  erfolgt  im  Wege  des  freien  Verkehrs  unter
den  Bedingungen  des  provisorischen  Handelsvertrags,  der  in  der  folgenden
Ziffer  II  vorgesehen  ist.

II

Soweit  nicht  in  Ziffer  I  anderes  vorgesehen  ist,  sollen  den  wirtschaftlichen
Beziehungen  zwischen  den  vertragschließenden  Teilen  provisorisch  bis  zum  Abschluß
eines  endgültigen  Handelsvertrags,  jedenfalls  aber  bis  zum  Ablauf  von  mindestens
sechs  Monaten  nach  Abschluß  des  Friedens  zwischen  Deutschland,  Österreich-  Ungarn,
Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und  den  zur  Zeit  mit  ihnen  im  Kriege  befindlichen
  europäischen  Staaten,  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  und  Japan
anderseits  folgende  Bestimmungen  zu  Grunde  gelegt  werden:

A

Für  die  wirtschaftlichen  Beziehungen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
der  Ukrainischen  Volksrepublik  diejenigen  Vereinbarungen,  die  in  den  nachstehenden
  Bestimmungen  des  russisch-deutschen  Handels-  und  Schiffahrtsvertrags
von  1894/1904  niedergelegt  sind,  nämlich:

Artikel  1—6,  7)  einschließlich  der  Tarife  A  und  B,  8—10,  12,  13—19,
ferner  in  den  Bestimmungen  im  Schlußprotokoll,  erster  Teil,  zu  Artikel  1  Absatz  1
und  3,  zu  Artikel  1  und  12  Absatz  1,  2,  4,  5,  6,  8,  9,  zu  Artikel  3,  zu  Artikel  5
Absatz  1  und  2,  zu  Artikel  5,  6  7,  9  und  10,  zu  Artikel  6)  7  und  11,  zu
Artikel  6—9,  zu  Artikel  6  und  7,  zu  Artikel  12,  Absatz  1,  2,  3,  5,  ferner  in
dem  Schlußprotokoll,  vierter  Teil,  die  9  3,  6,  7,  12,  12b,  13,  14,  15,  16,  17,
18  (mit  Vorbehalt  der  entsprechenden  Änderung  der  Behördenorganisationen),
19,  20,  21,  23.

Dabei  besteht  Einverständnis  über  folgende  Punkte:

1.  Der  allgemeine  russische  Zolltarif  vom  13./26.  Januar  1903  bleibt
aufrechterhalten.

2.  Der  Artikel  5  erhält  folgende  Fassung:

"Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich,  den  gegenseitigen
Verkehr  durch  keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder  Durchfuhrverbote  zu
hemmen  und  die  freie  Durchfuhr  zu  gestatten.

Ausnahmen  sind  nur  für  solche  Erzeugnisse  zulässig,  welche  auf  dem
Gebiet  eines  der  vertragschließenden  Teile  den  Gegenstand  eines  Staatsmonopols
  bilden  oder  bilden  werden,  sowie  auch  für  gewisse  Erzeug-
        <pb n="1053" />
        —  1017  —

r)  —  rozapin.  KOTpi  Man###  öyH  ycrageni  xomicieio,  Aka  IIe-B
  Jeryri  a)  BiaGyBae,  Ib  ca  nepes  depxangi  aGo  Jqepxasop  kohl

Oouina  THN  BMTBOpid,  Sorpu#  Blle  nepedaueni  Kolliciä  le  oOaada#rb,
MdOTBaeT  CM  Jprop  Sioro  o60pory  Ha  TACTABI  acoboro
#probemnor  Jcroßopy,  koTrpnü  nepedéadacr  6#  B  CHn-  I  chan.

II.

0  ckiubknn  B  unc.H#  I  ue  nepeaGaueno  Bidoro  Emoro,  ro  B  ocndony
Tocno  dapchkllx  3chn  mig  Crponan,  korpi  zakmoymP  Jo0r#sip,  runfxacCono
4  akäluelhN  OCTra  romoro  roproge#noro  Jorosopy,  aie  y  henkonmy
pasi  Ha  Upor  He  Meme  Ak  micrr  Micmlis  n  3aken  #pa  Mia
He##mow,  Auncrpo-Fropmunoz,  B0  lrapien  i  Tvpesknmoxo  aoxmoicmpolm

TenepcmiilnnmaIII-manuamBumuenponencshkcmmzepwanmOtto-VqumÄepiMnaDmIlmmtmoxAmepnhnwwklnoimaxxpyrochopokmHos-



A.“

A#  rocuuodaapebknx  zhochn  nix  Hineuunnopw  i  Vrpainckkron  Ha  oanboio
Peeuyõaikoi]  i  ynlol,  zui  aoeni  n  ne  arabalmk  niocraôx  poeillchkO-HinPROTO
  JorooOF  upo  ropros#  Ta  MOPEeIIIABCTBO  3  poxy  1894/1904,
à  calle:

Crarr#  1—6,  7  BK##Do  rapnen  A  u  B,  8—10,  12,  13—19,  Jamnm
#r  nocraloax  B  RKIIIIGBOMY  IPOTOKOAI  nepmia  1acT  #0  crarri  l.  yeryn-1
  i  3  q10  CraTTi  1  1  12  yeryn  1,  2,  4,  5,  6,  8.  9  do  crarri  3,  J0
crarli  5,  ycryn  112,  40  cr.  5,  6,  7,  9  i  10  do  cr.  6,  7  i  I1,  J0  cr.  6—9,
40  cr.  6  17.,  40  cr.  12  yeryn  1,  2,  3,  5  Aqam  B  rinnenony  upo0ororl,  3
derBeprül  Jacrul,  88:  3,  6,  7,  12,  12b,  13,  14,  15,  16,  17,  18  (  3acrepez#N
  RBiqnoinK  zmin  B  opfanigani  nlacref)  19,  20,  21,  23.

IIpn  crony  Crae  zr#oda  Biqocho  Ciulypmts  ro##t:
I.)  3Zara##na  Pociäckaa  mroarapla  8  13/26  cidux  1903  p.  orac

2.)  Crarra  5  odepzxye  CQiesymi  y#:

„Cropounn,  mo  Saka##yn#z,  060BNByTDTP’  Cca  öocrDonnreo
He  nepemufE  BzalimK  aoch  HU360pofam  Biquocno
npuBoay,  nno3y  260  nhepeosy  i  Jca0mT  cdGihnf  nepeniz.

Bniaku  Jozso-lOTLb  ca  Aume  A#  rannk  unpodib,  Korpi  hu
KOGdlacr#O  si  cropil,  uo  gaakoxylor  Acrosip,  6y  à60
GVAVTB  IPeAMeTOM  AePABEGNO  MOIOIO.  IO,  ragoz  AMAA  AeNEHN

Reichs-Gesetzbl.  1918.  182
        <pb n="1054" />
        —  1018  —

nisse,  für  die  aus  Rücksichten  auf  die  Gesundheit,  die  Veterinärpolizei
und  die  öffentliche  Sicherheit  oder  aus  anderen  schwerwiegenden  politischen



und  wirtschaftlichen  Gründen  außerordentliche  Verbotsmaßregeln,  insbesondere
  im    Zusammenhange  mit  der  auf  den  Krieg  folgenden  Übergangszeit
ergehen  könnten."

3.  Kein  Teil  wird  die  Begünstigungen  in  Anspruch  nehmen,  welche  der

andere  Teil  irgendeinem  anderen  Staate  auf  Grund  einer  bestehenden  oder
künftigen  Zolleinigung,  wie  sie  z.  B.  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem
Großherzogtume  Luxemburg  besteht,  oder  im  kleinen  Grenzverkehre  bis  zu  einer
Grenzzone  von  15  Kilometern  Breite  gewährt  oder  gewähren  wird.










4.  Artikel  10  erhält  folgende  Fassung:

"  Die  Waren  aller  Art,  welche  durch  das  Gebiet  eines  der  beiden
Teile  durchgeführt  werden,  sollen  wechselseitig  von  jeder  Durchgangsabgabe
  frei  sein,  sei  es,  daß  sie  unmittelbar  durchgeführt  werden,  sei
es,  daß  sie  während  der  Durchfuhr  abgeladen,  eingelagert  und  wieder
aufgeladen  werden."

5.  An  Stelle  des  Artikel  12  a  soll  folgende  Bestimmung  treten:

„a)  Hinsichtlich  des  gegenseitigen  Schutzes  des  Urheberrechts  an  Werken

der  Literatur,  Kunst  und  Photographie  sollen  im  Verhältnis  zwischen
Deutschland  und  der  Ukrainischen  Volksrepublik  die  Bestimmungen
des  zwischen  Rußland  und  dem  Deutschen  Reiche  geschlossenen  Vertrags
  vom  28.  Februar  1913  gelten.

b)  Hinsichtlich  des  gegenseitigen  Schutzes  der  Warenbezeichnungen  sollen
die  Bestimmungen  der  Deklaration  vom  23./11.  Juli  1873  auch  in
Zukunft  maßgebend  sein."

6.   Die  Bestimmung  des  Schlußprotokolls  zu  Artikel  19  erhält  folgende Fassung:

"  Die  vertragschließenden  Teile  werden  einander  im  Eisenbahntarifwesen,
  insbesondere  durch  Erstellung  direkter  Tarife,  tunlichst  unterstützen.
  Zu  diesem  Zwecke  sind  beide  vertragschließenden  Teile  bereit
möglichst  bald  in  Verhandlungen  miteinander  zu  treten."

7.  § 5 des  4.  Teiles  des  Schlußprotokolls  erhält  folgende  Fassung:

"Es  besteht  beiderseitiges  Einverständnis,  daß  die  Zollämter  der
beiden  Länder  an  allen  Tagen  des  Jahres  geöffnet  bleiben  mit  Ausnahme
  der  Sonntage  und  der  gesetzlichen  Feiertage.“

B

Für  die  wirtschaftlichen  Beziehungen  zwischen  Österreich-Ungarn  und  der
Ukrainischen  Volksrepublik  diejenigen  Vereinbarungen,  die  in  den  nachstehenden
        <pb n="1055" />
        —  1019  —

BipoGis,  siqnbeno  rorpx  31  Zranqin  #  3äopo##,  serepnnapn#
HOMilio  i  MyôOHy  Sesneqicrr  a60  3  MImK  Bamnnx  no.l
li  rocnoqapecek##x  upp  MOA  ÖH  BHqarn  adnapud-Jen
  zaoponn,  o0COGIMBO  Y  znsakKy  3  Uobeochlnlm  nepexiqm#
ACOM.

3.)  Kaana  cropola  le  öyde  nMarn  upere#cif  #o  TK  Okmenr,
korpi  Apyra  cropoua  sanopyndye  à60  Zancopyamrfe  gxiff-BeöOyfP  Apyril
depkasi  HA  IlidCrabi  icra.yD##Oro,  a00  MallöyTHOTO  MIOBOFO  OÖcaqnanng,
##e  6  Hanpnlad  Nix  Hi#  i  BeM.  Kuxz.  AnkcemnöÖypr,  a60  B  Ma.-LoMF
norpann#mony  o60poril,  B  Nexax  15-  T  i.ABOMGTPOBOĩ  CMYTI.

4.)  Crarra  10  Oepzxye  Cliaypmf  y##a:
P  BMKnzoro  Poqa  ropapn,  vorpi  nepenossrf##n  epes  OGracis
.Oqdol  3  060X  cropin,  Man###  öy#T  Bil  Bid  vrO  nepeBozo--0ro
  Mra,  Nezadenlo  Sid  Troro,  epenos8  npanmo,  un
-B  J#Dosi  BINadobyerb  C,  Ckaqaer  B  CcKla  i  zUoB  RHa#la--J40BVyÖCTP
  Cfl.2

5.)  Zamiclb  erarri  12a  Mae  Öyr  GCADDa  n0c  ran0#sa:

„ä)  BiqnocHO  Bsaimmoro  zaxncry  upas  nepporsopin  Ha  TRODM  Mrepa-JIpn,
  mrF#  50  rolpasil  B  aunochmax  mix  Hileanon  i  Vrpailcrkop
  Hapodmon  Pecnyözrikon  HaÖTpapTr  cnm  nocranonn
4#oroBopy,  Akmil  zak-omrla  Pocix  i  Hileumma  15/28  Joororo  1913
Doky.

6)  BiaquocHo  Baalmnoro  zaxlcy  saxig  Ha  ##  Sapax  Mabr  Öyrn  Mipoqdalni
  rako  Ha  6yAyIxi#e##noC  ranoN  8  11/23  Anns  1873
Poy.

6.)  IHocra#a  kilneoro  nporoko  30  19  Crarri  olepxye  Ciqy#.
I  yKNAd:
„"  Cropom,  mo  sak#morr  JoroBip,  No  zmosi  nianomasraxn-MyTL

  co6i  Bsaimno  B  clpasi  zalisund  rapli,  oco06.lnO  1epes

Hadaday-sad  Gesnocepei  raprig.  B  ril  #  onasi  cropom.

m0o  zak-IbNyDTEL  AOTOBIP,  e  TOTOBIi,  AK  MOra  C  Kpile,  Bsai#lio

VBii  B  nepero-opn.

7.)  85  dereprol  Jacrn  ginn#egoro  UPporofo.  Odepxye  cDmüy#n-„
  OGHNSi  Cropon  noromm  Cx,  moGh  Mni  ypA#060K
depkan  Öym  Bimmeni  B  goxel  Jqenr  poxy,  3  BEmdcn  Ani

HeqlHIHN  TAa  TIX,  aAi  sakoBamm  OBHAVEHI,  AK  CBATA.  «

B.
A  rocnoqapepznx  anochn  nix  Ancrpo-Vropmnnon  i  Vrpaincpom
Hapoaomp  PecnyGrixop  Ba6ipanrr  #ri  ynohn,  korpi  saallaueni  n.Hac#y-182“
        <pb n="1056" />
        —  1020  —

Bestimmungen  des  russisch-österreichisch-  ungarischen  Handels-  und  Schiffahrtsvertrags
  vom  15.  Februar  1906  niedergelegt  sind,  nämlich:

Artikel  1,  2,  5  einschließlich  der  Tarife  A  und  B,  Artikel  6,  7,  9—13,
14  Absatz  2  und  z,  Artikel  15—24,  ferner  in  den  Bestimmungen  im  Schlußprotokoll
  zu  Artikel  1  und  12,  Absatz  1,  2,  4,  5  und  6,  zu  Artikel  2,  zu
Artikel  2,  3  und  5)  zu  Artikel  2  und  5,  zu  Artikel  2,  4,  5, 7  und  8,  zu  Artikel  2,
5,  6  und  7,  zu  Artikel  17  sowie  zu  Artikel  22  Absatz  1  und  3.

Dabei  besteht  Einverständnis  über  folgende  Punkte:

1.

Der  allgemeine  russische  Zolltarif  vom  13./26.  Januar  1903  bleibt

aufrechterhalten.

2.

Artikel  4  erhält  folgende  Fassung:

"Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich,  den  gegenseitigen
Verkehr  zwischen  ihren  Gebieten  durch  keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder
Durchfuhrverbote  zu  hindern.  Ausnahmen  hiervon  dürfen  nur  stattfinden:
a)  Bei  Tabak,  Salz,  Schießpulver  oder  sonstigen  Sprengstoffen  sowie  bei

anderen  Artikeln,  welche  jeweils  in  den  Gebieten  eines  der  vertragschließenden
  Teile  den  Gegenstand  eines  Staatsmonopols  bilden;

b)  in  Beziehung  auf  Kriegsbedürfnisse  unter  außerordentlichen  Umständen;
e)  aus  Rücksichten  der  öffentlichen  Sicherheit,  aus  Gesundheits-  und
Veterinärpolizeirücksichten;

d)  bei  gewissen  Erzeugnissen,  für  die  aus  anderen  schwerwiegenden  politischen
und  wirtschaftlichen  Gründen  außerordentliche  Verbotsmaßregeln,  insbesondere
  im  Zusammenhange  mit  der  auf  den  Krieg  folgenden  Tber
gangszeit  ergehen  könnten."

3.  Kein  Teil  wird  die  Begünstigungen  in  Anspruch  nehmen,  welche  der
andere  Teil  irgendeinem  anderen  Staate  auf  Grund  einer  bestehenden  oder  künftigen
Zolleinigung,  wie  sie  z.  B.  zwischen  Österreich-Ungarn  und  dem  Fürstentume  Liechtenstein
  besteht,  oder  im  kleinen  Grenzverkehre  bis  zu  einer  Grenzzone  von  15  Kilometern
  Breite  gewährt  oder  gewähren  wird.

4.

Artikel  8  erhält  folgende  Fassung:

»Die  Waren  aller  Art,  welche  durch  die  Gebiete  eines  der  vertragschließenden
  Teile  durchgeführt  werden,  sollen  wechselseitig  von  jeder
Durchfuhrabgabe  frei  sein,  sei  es,  daß  sie  unmittelbar  durchgeführt
werden,  sei  es,  daß  sie  während  der  Durchfuhr  abgeladen,  eingelagert
und  wieder  aufgeladen  werden.«

5.  Die  Bestimmung  des.  Schlußprotokolls  zu  Artikel  21  erhält  folgende

Fassung:
        <pb n="1057" />
        —  1021  —

namm  nocranonax  pocilchro-agCTpo-yropcrkoro  Aorcnouanpo  Topf’onto
#a  Nopenlanerno  3  15  Joro  1906  poxy,  à  caue:

Crarr#  1,  2,  5  8  rap##son  Ai  B  ##oo,  erarra  6,  7,  9—13,  cr.  14
yve#n  2  i  3,  cr.  15—24,  Jqan  3  nocranonax  zinnenoro  nporofo.  340
crari  1  i  12  yeryn  1,  2,  4,  5  i  6  10  cr.  2,  40  cr.  2,  3  i15,  do  cr.  2
i  5,  ao  cr.  2,  4,  5,  7  i  8,  J10  Cr.  2,  5,  6  i  7,  J10  cr.  17,  u  rako  3J40
er.  22  yerDn  1  i  3.

IIpn  cin  crae  sroda  mo  Jdo  Claypx  roon:

I.)  3arama  pocilcmfa#  ##sa  rapuoa  s  13/26  chma  1903  posr)
dcra  B  Jqalbmil  cun.

2.)  Crarra  4  odepxye  Cnayni  y#a:
vCropon,  #  sakmonyorr  AOroBip,  0Oonnsy#r##C#  n#  nepenInx

  B3ainK  zochm  Mix  cnoimt  oGOracra#  Bin##  3aopolnamm
A.AA  BBO3y,  BHBO3ByF  i.nepeo##y.  Bnimku  Bi#  or#0  Jo3B0.onD  CN  aume:

a)  Auf  TD  Ty,  Com,  Nopoxy  rTa  Bcmx  x  B3pnK  a
Pinlig,  ragox  Af  ApyrEK  T0sapin,  korpi  Ön  K0.-ÖyFA-HA
  CCGlacrn  GI  3#  cropil,  mo  ganmoszypT  J0rogip,  Öy#IN
Upeqmeron  depzannoro  Mnonondn#

6)  Bian0cho  Boennmx  norpeö  Tupn  ada#xqaff  ocralnasr:

B)  8  orly  BaA#  yOnpyPGCeznemicrr,  Na  canfrapni  a  nerepu--HapHO-HOM###niNi
  Biqnocum;
D)  Ann  Aenkux  BUPOGiB,  AAA  KOTDxK  is  HnmmN  Sax#  nrbb

i  rocnoqapechkar  nupa###n  0xgasadochk  6  n#Spiöum  uph#
HaqaBIHNalni  zaxoan  3a6oponn,  ocoömmo  y  aBy  3  nooeclnnam

nepexiqnm  uacom.

3.)  Kazna  cropona  #e  y#e  Marn  uperencif  #o  Tx  nonekmen,  norpi
  yra  cropona  upns#ae  a60  npnsanaune  a#il-Neydr  pyril  AepaBi
Ha  BiqdeCrai  icrayuoT#  A60  MalGyTrROO  Ioboro  oéecnannd,  a#e  6  Ba-IPEKAAA
  Mix  Ancrpo-Vropp#on  ra  Knasincrom  Lxremmraln  aöo  B  Manony
lol  pahmunony  oOopori  B  Menax  15-I  rilbouerponct  Ma##panmmol  cuy#n.

4.)  Crarra  8  o#epzye  Cyp  y##a#:
»Beaxkoro  poaa  To-apn,  a#i  nepenoan##xepes  0acrn
OaqO-  3i  cropil,  koTrpi  zag.g  Ng0rip,  Nnan####  öy  Baaino
BibBi  Bid#  ymoro  nepenosogoro  Mra  nezalernno  gid  Toro,  Jm
nepesosnr  ca  K  px#,  B  4oposi  Eadosyer  Cl,  CKAAABGTI,

cA  B  CKTa#  i  zoB  Ha-laqdobyerpb  CJq.  «
5.)  Irocranona  rinmenoro  uporofrO0  21  Crarri  ogqepzye  c#y-DDum

  yJa:
Reichs-Gesetzbl.  1918.  183
        <pb n="1058" />
        —  1022  —

»Die  vertragschließenden  Teile  werden  einander  im  Eisenbahntarifwesen,
  insbesondere  durch  Erstellung  direkter  Tarife,  tunlichst
unterstützen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  beide  vertragschließenden  Teile
bereit,  möglichst  bald  in  Verhandlungen  miteinander  zu  treten.«

C
Was  die  wirtschaftlichen  Beziehungen  zwischen  Bulgarien  und  der  Ukrainischen
Volksrepublik  betrifft,  so  sollen  sich  diese  bis  zum  Abschluß  eines  definitiven
Handelsvertrags  nach  dem  Rechte  der  meistbegünstigten  Nation  regeln.

Kein  Teil  wird  die  Begünstigungen  in  Anspruch  nehmen,  welche  der
andere  Teil  irgendeinem  anderen  Staate  auf  Grund  einer  bestehenden  oder  künftigen
  Zolleinigung  oder  im  kleinen  Grenzverkehre  bis  zu  einer  Grenzzone  von
15  Kilometer  Breite  gewährt  oder  gewähren  wird.

D

Was  die  wirtschaftlichen  Beziehungen  zwischen  dem  Osmanischen  Reiche  und
der  Ukrainischen  Volksrepublik  betrifft,  so  werden  sich  beide  Teile  bis  zum  Abschluß
  eines  neuen  Handelsvertrags  gegenseitig  dieselbe  Behandlung  gewähren,
welche  sie  auf  die  meistbegünstigte  Nation  anwenden.

Kein  Teil  wird  die  Begünstigungen  in  Anspruch  nehmen,  welche  der  andere
Teil  irgendeinem  anderen  Staate  auf  Grund  einer  bestehenden  oder  künftigen  Zolleinigung
  oder  im  kleinen  Grenzverkehre  gewährt  oder  gewähren  wird.

III

Die  Gültigkeitsdauer  der  in  Ziffer  II  des  gegenwärtigen  Vertrags  für  die
wirtschaftlichen  Beziehungen  zwischen  Deutschland,  Osterreich-Ungarn,  Bulgarien  und
dem  Osmanischen  Reiche  einerseits  und  der  Ukrainischen  Volksrepublik  anderseits
  vorgesehenen  provisorischen  Bestimmungen  kann  in  beiderseitigem  Einverständnisse
  der  Parteien  verlängert  werden.

Wenn  die  im  ersten  Absatz  der  Ziffer  II  vorgesehenen  Termine  nicht  vor
dem  30.  Juni  1919  eintreten  sollten,  steht  es  jedem  der  beiden  vertragschließenden
  Teile  frei,  die  in  der  obengenannten  Ziffer  enthaltenen  Bestimmungen  vom
30.  Juni  1919  an  sechsmonatlich  zu  kündigen.

IV

A

Die  Ukrainische  Volksrepublik  wird  keinen  Anspruch  erheben  auf  die  Begünstigungen,
  welche  Deutschland  an  Österreich-Ungarn  oder  an  ein  anderes  mit
        <pb n="1059" />
        —  1023  —

»CrOpoun,  Frorpi  sakluynr##  g0rogip,  NoO  Saosi  niamndmara-THNyTP
  c06  Baimlo  B  cnpaBi  ari3amummk  rapllais,  ocoGAB  uepes
Ha-JadKBand  Gesnocepeqnix  rapnsit.  B  Til  M  oGuA  eroponn,
korpi  SaknyDTP  AOTOBIP,  6  roTobi  K  MoOTA  Ckopie  Bsaimo
JBIHTH  B  neperoopfl.-B.



IH  opaerr  Ch  rocnoqapchku#  zochn  Mik  Bozrrapien  i  Vxpaincon
Hapodurop  PecnyJikoD,  0  TPpeGa  IK  ynpannmn###  0  anodennx  ocra-Troloro
  ToprogelPfoO  Jorosopp  IO  flpany  Hallile  ynSi
Horo  Hapogqy.

MKaana  cropona  e  Öy16  Narn  nperencill  40  rnx  noaexmenb,  xorpi
4pyra  cCrobona  Uprac  à00  UprsHanan#e  ai-#eOyAP  ADyrif  qeprani  na
nirapi  ierzymuoro  àc60  Ma-öyrhPoro  mnrooro  obedunannl,  a60  B  Ma.10  MN
norpannanoy  o60pori  B  Mezax  15-—  #.  ElOMCTDoBOI  rnorpanmmoil  cmyn.

J.

IIIo  ropracr’#  rocnoqapecpruxs  slocku  nin  Typenmmop  i  Vupackob
  HapoagnroD  Pecnyikof,  ro  OOlasi  Cropolnm  J0  zak-modenns  HOBOrO
Toprober###r  Jroopy  Baaimno  zauopyayD###  coöi  rage  nocryncosann,
#ke  DmikierP  C  #  Hallilbme  Inpusirionanoro  Hapoqy.

Kaqxna  cropona  ne  Oyge  marn  uperenecill  #0  Tx  Noekmenr,  xoTpi
Apyra  croOpona  uPpnanae  à60  MpRAna  ADyFT  d#pani  na  nidcrani  icr-Hy#rO
  àaà60  MallOyrHRPOFO  MUITOBOTO  OGEAHAHHA  à00  B  Ma.1oMy  nuorpannuOMy
  CCOpo##.

III.

Cma  Tpisan#  nepedqéaenoro  B  II  men  cporo  Jorosopy  AuN  rocnodaperzax
  zuocml  nin  Hinenmmnon,  Asgerpo-YVropmmunop,  Bomapier  i
TIypemmnop  s  oaæHoi  cropomn  i  Vrpailcbkop  Haponnon  PecnyÖJikon  3
Apyroi  cropomnn  Nogxe  öyrn  pOqoBH  O  Bzaimil  zTroqi  cropin.

Arön  peunun,,  nepedöaueni  8  nepmin  *  II  memn  ne  Naum  Bnacrynurrn
  nepe  30  nepp  1919  pory,  ro  koki  si  Cropin,  korpi  zaknou#ybo#hD
Jrpip,  sSim#o  zunoiern  na  micr  micmis,  paxy##m  nid  30  7epnnn  1919
Poky  ri  Nnocranohn,  uno  micTa  M  Bme  nonixdenomy  .M.

IV.
A.

Vupaincrka  Haporun  PecnyéCaa  ne  narime  Bin##ux  upereizinl  do
##nk  NenlenP,  Ari  Hilrexunna  upbenne  Ancrpo-Vropmmni,  a00  Apyrony
183“
        <pb n="1060" />
        —  1024  —

ihm  durch  ein  Zollbündnis  verbundenes  Land,  das  an  Deutschland  unmittelbar
oder  durch  ein  anderes  mit  ihm  oder  Österreich-  Ungarn  zollverbündetes  Land
mittelbar  angrenzt,  oder  welche  Deutschland  seinen  eigenen  Kolonien,  auswärtigen
Besitzungen  und  Schutzgebieten  oder  jenen  der  mit  ihm  zollverbündeten  Länder
gewährt.

Deutschland  wird  keinen  Anspruch  erheben  auf  die  Begünstigungen,  welche
die  Ukrainische  Volksrepublik  an  ein  anderes  mit  ihr  durch  ein  Zollbündnis  verbundenes
  Land,  das  an  die  Ukraine  unmittelbar  oder  durch  ein  anderes  mit  ihr
zollverbündetes  Land  mittelbar  angrenzt,  oder  den  Kolonien,  auswärtigen  Besitzungen
  und  Schutzgebieten  eines  der  mit  ihr  zollverbündeten  Länder  gewährt.

B

Im  wirtschaftlichen  Verkehre  zwischen  dem  Vertragszollgebiete  der  beiden
Staaten  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  einerseits  und  der  Ukrainischen
Volksrepublik  anderseits  wird  die  Ukrainische  Volksrepublik  keinen  Anspruch
erheben  auf  die  Begünstigungen,  welche  Osterreich-Ungarn  an  Deutschland  oder
an  ein  anderes  mit  ihm  durch  ein  Zollbündnis  verbundenes  Land  gewährt,  das
an  Österreich-Ungarn  unittelbar  oder  durch  ein  anderes  mit  ihm  oder  Deutschland
  zollverbündetes  Land  mittelbar  angrenzt.  Kolonien,  auswärtige  Besitzungen
und  Schutzgebiete  werden  in  dieser  Beziehung  dem  Mutterlande  gleichgestellt.

Österreich-Ungarn  wird  keinen  Anspruch  erheben  auf  die  Begünstigungen,
welche  die  Ukrainische  Volksrepublik  an  ein  anderes  mit  ihr  durch  ein  Zollbündnis
  verbundenes  Land,  das  an  die  Ukraine  unmittelbar  oder  durch  ein
anderes  mit  ihr  zolverbündetes  Land  mittelbar  angrenzt,  oder  den  Kolonien,
auswärtigen  Besitzungen  und  Schutzgebieten  eines  der  mit  ihr  zollverbündeten
Länder  gewährt.

V

A

Soweit  in  neutralen  Staaten  Waren  lagern,  welche  aus  Deutschland  oder
der  Ukraine  stammen,  die  aber  mit  der  Verpflichtung  belegt  sind,  daß  sie  weder
unmittelbar  noch  mittelbar  nach  den  Gebieten  des  anderen  vertragschließenden  Teiles
ausgeführt  werden  dürfen,  sollen  derartige  Verfügungsbeschränkungen  im  Verhältnis
zu  den  vertragschließenden  Teilen  aufgehoben  werden.  Die  beiden  vertragschließenden
Teile  verpflichten  sich  daher,  den  Regierungen  der  neutralen  Staaten  von  der  vorerwähnten
  Aufhebung  dieser  Verfügungsbeschränkung  unverzüglich  Kenntnis  zu  geben.
        <pb n="1061" />
        —  1025  —

kpachi,  koDnü  Croirr  3  Nen  B  unroBi#  aB  i  rpammaurr  3  Hineqqmoc
bOe#nocepean,  à00  nocepeduo  depez  akml-HeOyN  Apyrnii  Lpaft,  KorpnH
naxoqurr  cn  3  en  à60  Ancrpo-VropminoD  B  MMroiB,  360  Amt
Iineuunga  upnzBae  coin  Blachun  Kolbof#u,  zarpammm  nochlocran  1
0GacDHN,  Korpi  e  nid  1i  oxdoponop,  a00  Kpanm,  A#i  crogrb  3  Unmnm  B
HNTOBIIBna.

IIemma  ne  nanme  B##K  uperenzil  Jo  TrlK  nodekmeln,  ani  Vpaiunchka
  Haponid  Pecny’Gäixa  npnna  akomy)h  APyrony  kaeri,  vorbni
croir  3  nep  B  MlroBifl  annan  1  SrPamaurr  3  Bnen  ßOGesnocepeo,  a60  nocepeco
  #pes  Akni-HeÖOyA#  ADyTI  pad,  n#o  MagOC  HD  B  Mu#in
aBall,  à00  Aui  Bolla  UpHaHaC  KolbohUN,  zarpahlulmm  nocllocran  i  oOGömeran,
uuo  Ccronip  id  oKoponoD  oquoro  3  Kpais,  Anzi  e  3  leen  B  MMTOBli  3ung.

B.

B  rochoqapeskux  zanocllax  Min  olirn#  Jqorogsopom  mnroBhhlmn  No#000.
camm  od6ox  qepman,  Ane  FpillLvo-Vropchrol  Monapxü  3  oauol  i  Vpaincol
Habonszol  PechyCFi##n  3  Apyrol  Cropom,  Vxpaindzsa  Hapogqun  PecnyG-n#a  ne
marllue  nlmol  uperensiül  Jo  TrlK  nonekmel,  Aui  Ancrpo-Vropmmna  upnznac  HiaNneuumm
  a060  Arlony-eÖOT  ApyrOMy  kpaesi,  Kopni  Raxoqurb  cas#len  MIOi
3BA3II  i  rPamm#ure  Ancrpo-Vropmmnopn  Cesnocepeno  à60  nocepequo  epez
um###  kpait,  mo  mlrroiff  3B#1  3  Hen  à600  3  Hilreunnop.  Romon,
mrpammani  nocklochn  i  döOdacru,  korpi  Nnaxoqu##  c#  nia  okoponoD,  Crour#
Lu#d  Tun  aradonA  pibni  3  marepnin  kpaen.

Ancrpo-  Vropmana  le  ma#Trl#e  ikol  uperensü  10  TlK  nOdekment,
Ari  Vkpailchka  Hlapoux  Pecuynmma  upm#nae  nOMy-HCÖTdE  AyTrONy  Kkpac#i,
mo  e  3  IICIO  B  AMMITOBIIi  3BN  i  Dpannmur-  :  Vpainon  Gecloccpeano  a60
nocepe  udepez  Apyn  pafl,  mo  Croir  3  Hen  B  MIroBifl  aBH,  à00  ko-##OHN,
  =  Zarpannumm  nochlocran  i  crofum  niJ  cKopooD  Oacrn  #x
kDain,  uri  3  HeIo  MIITOBO  zngani

V.
A.

O  cxilk  B  BenpalbRK  AePAAaBAX  xOA#  CA  TOBAPM,  AKi  IIOXO-Ar
  3  Hinmedumm  260  Vrpaim,  a  una  korpnx  Jxu###  za60pola  Geznocepe-ODO
  I  UOGepeqnoro  Bliony  Jo0  OOlacref  Apyrel  croponn,  korpa,  zak.On#ye
AoroOBIP,  TO  TaKi  OGMEMEHIA  AOBIABIOPO  opyqyannn  noBHHRHEi  ÖyTHN  ameceli
2TAAMAOM  CTOPiI,  ROTPi  3aKRMOVYI)T  AOrOoBIP.  Tomy  oönasi  croponnm,  ung
BAKAIOIYIOTI.  AOTOBIP,  OGOBAZVIOTE  -  Herafffo  nosidom  IPAaBIITCABCIBA  ICB-TPAABEIIxX
  depman  IPO  3HeCEEHINI  BIIIG  2TAMAMIX  OGMEMEH.  AOBIALUONO  OPY-Jyhan.


Reichs-Gesetzbl.  1918.  184
        <pb n="1062" />
        —  1026  —

B

Soweit  in  neutralen  Staaten  Waren  lagern,  welche  aus  Österreich-Ungarn
oder  der  Ukraine  stammen,  die  aber  mit  der  Verpflichtung  belegt  sind,  daß  sie
weder  unmittelbar  noch  mittelbar  nach  den  Gebieten  des  andern  vertragschließenden
Teiles  ausgeführt  werden  dürfen,  sollen  derartige  Verfügungsbeschränkungen  im
Verhältnis  zu  den  vertragschließenden  Teilen  aufgehoben  werden.  Die  beiden
vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich  daher,  den  Regierungen  der  neutralen
Staaten  von  der  vorerwähnten  Aufhebung  dieser  Verfügungsbeschränkung  unverzüglich
  Kenntnis  zu  geben.

Artikel  VIII
Die  Herstellung  der  öffentlichen  und  privaten  Rechtsbeziehungen,  der  Austausch
  der  Kriegsgefangenen  und  der  Zivilinternierten,  die  Amnestiefrage  sowie
die  Frage  der  Behandlung  der  in  die  Gewalt  des  Gegners  geratenen  Handelsschiffe
  werden  in  Einzelverträgen  mit  der  Ukrainischen  Volksrepublik  geregelt,
welche  einen  wesentlichen  Bestandteil  des  gegenwärtigen  Friedensvertrags  bilden
und,  soweit  tunlich,  gleichzeitig  mit  diesem  in  Kraft  treten.

Artikel  IX

Die  in  diesem  Friedensvertrage  getroffenen  Vereinbarungen  bilden  ein  unteilbares
  Ganzes.

Artikel  X

Bei  der  Auslegung  dieses  Vertrags  sind  für  die  Beziehungen  zwischen
Deutschland  und  der  Ukraine  der  deutsche  und  der  ukrainische  Text,  für  die  Beziehungen
  zwischen  Österreich-Ungarn  und  der  Ukraine  der  deutsche,  der  ungarische
und  der  ukrainische  Text,  für  die  Beziehungen  zwischen  Bulgarien  und  der  Ukratne
der  bulgarische  und  der  ukrainische  Text  und  für  die  Beziehungen  zwischen  der
Türkei  und  der  Ukraine  der  türkische  und  der  ukrainische  Text  maßgebend.

Schlußbestimmung
Der  gegenwärtige  Friedensvertrag  wird  ratifiziert  werden.  Die  Ratifikationsurkunden
  sollen  tunlichst  bald  in  Wien  ausgetauscht  werden.

Der  Friedensvertrag  tritt,  soweit  darin  nichts  anderes  bestimmt  ist,  mit
seiner  Ratifikation  in  Kraft.
        <pb n="1063" />
        —  1027  —

B.

O  ciAbKI  s  neurpanubix  depkanax  Baxoqar  rapp,  korpi  no-Noq#
  3  Azerpo-Vropp#unn  a6öo0  Vrpainn,  a  la  koTH  Jqex###  3a  opoHA
GesnocepeAEoro  um  nocepequoro  nnsosy  10  oGaacrei  ADyrol  Cropomm,
Korpa  an-#oye  Jorosip,  r0  rari  oOhezenun  nd  -s  opy#Vnanun  nobuni
  Öyrn  aeceni  zramom  Cropin,  Iuo  zak#nouyDT  Joroip.  Tomy  oÖnant
cropom,  u0o  zak##ylorr’  J0orosip,  oöoB/yIoTP  CA  HBeraüno  n0Obi#omurn
IPABNUTEABCIBA  HEBTPA.  BIIIX  AePAB  upo  sauecelnn  Bulme  zragqalux  OGMEMEMI,
AO  BIBIOPO  OPYAYBAHHA.

Crarra  VIII.

IHpunepnenun  unyGmmmx  inpnnsar###x  upaumu#  zmocuun,  BINiHA  BOGHHMUA
noloncnk  i  misinnx  inrepunoalnx,  cnpana  amuBecrii,  AK  TaKOM  CIPaBa
nocrynoBan  3  ToproBerbum  ropa6uiln  ud  nonam  y  Blacrr  upor#-nura,
  yupab##urr  C##  Vrpaincegkop  Hapoanon  PecnyCixopD  B  nodoannoknX
  AOTOBOPAX,  korpPi-cranonla##  MO-###  cynli  ecnadohy  Jacrb  Hnhininboro
mipo#oro  Joronopy  i  no  amosi  pinnoJacho  3  Hn  Berynapp3  CNy

Crarra  ILX.

Vn0os#n  npx#i  3Ocpromy  uupoony  4crogopi,  rBopär  nelldoqin)
T#lic.

Crarra  X.

IIpn  romonahm  Csor0  Joronopy  Am  snocim  min  Hinenmmob  i  V#painoi
  e  mipoqah##  nimel#nn  i  Yxpaĩuexnit  rexer,  Aan  anoenn  Mix  Ancrpo-Vropmunon
  i  Vrpainon  ninenrul,  yropecrk#  i  F#painchkni  rekcr,  Auu
zOCERH  Mix  Bo.mapien  i  Vrpainom  60.apchkml  i  ypailC  retcr.  a  A#n
310Ch  mix  Iype’#nu#  i  Vrpainlop  Typen###  i  F#paincpEnN  vreucr.

Kinnesi  nocranosnn.
Hrinnmit  un#ponn  Joropip  Öa#paru#sikonamil.  Pariganini
rpamnor#  nalorr  ÖyrT  CÖOnihssgi  axo  a#0r####  CLoPime  y  BiAul.
Muponmt  Jorosip  Cras  Upanocilmimm  no  dioro  Parn#inanü#Cki.lb##
1Omy  HidoroorO  #e  locranoneno.
184“
        <pb n="1064" />
        —  1028  —

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.
Ausgefertigt  in  fünffacher  Urschrift  in  Brest-Litowsk  am  9.  Februar  1918.

(L.  S.)
B.  v.  Kühlmann

Als  Vertreter  der  Deutschen
Obersten  Heeresleitung:

Hoffmann

Generalmajor  und  Chef  des
Generalstabs  des  Oberbefehlshabers  Ost.

Czernin

Dr.  V.  Radoslavoff  Al.  Ssewrjuk

A.  Toscheff  Mykola  Ljubynsikyj
Iv.  Stoyanovitch  M.  Lewitsjkyj

Oberst  P.  Gantchew
Dr.  Anastassoff
Talaat
I.  Hakky
Ahmed  Nessimi
A.  Izzet
(L.  S.)
Notiz

zu  Artikel  VII  des  Friedensvertrags  vom  9.  Februar  1918.

Es  besteht  Einverständnis  darüber,  daß  das  im  zweiten  Absatz  der  Ziffer  III
des  obengenannten  Artikels  enthaltene  Kündigungsrecht  hinsichtlich  der  einzelnen
(in  Ziffer  II  unter  A,  B,  C,  D  angeführten)  Vereinbarungen  jeder  der  an  diesen
einzelnen  Vereinbarungen  beteiligten  Parteien  selbständig  zusteht.

Es  soll  daher  in  diesem  Absatz  statt  jedem  der  beiden  vertragschließenden
Teiler  heißen:  "jedem  der  fünf  vertragschließenden  Teile."

Brest-Litowsk,  am  9.  Februar  1918.

Al.  Ssewrjuk  Czernin
R.  v.  Kühlmann  Talaat
Dr.  V.  Radoslavoff
        <pb n="1065" />
        —  1029  —

Ha  Josas  roro  nonnoß-mchnurn  orcel  Joronip  niamçaam  i  eBoĩ  neua#
  upHOHI
3.1AAKeLO  B  La#neDBOnCK  B  Bepecr-Auroncxin  9.##r#0  1918  pory.

(L.  S.)
R.  v.  Kühlmann.

Als  Vertreter  der  Deutschen
Obersten  Heeresleitung:

Hoffmann

Generalmajor  und  Chef  des
Ceneralstabes  des  Oberbelehlshabers  Ost.

Czernin.

Dr.  V.  Radoslavoff.  Al.  Ssewriuk.

A.  Toscheff.  Mykela  Ljubynsjkyj.
IV.  Stoyancovitch.  M.  Lewitsikyj.
Oberst  F.  Cantchew.

Dr.  Anastassoff.

Talaat.

I.  Hakky.

Ahmed  Nessimi.

A.  Ezet.

(L.  S.)
IIpanirza

do  crarri  VII  Muposoro  dorogopy  Bid  9  Jroro  1918p.

Crae  zroqa  B  romy,  mo  nNicle  c  B  Apyronmy  Biacryni  III.  Al#
Bmmezraqanlo  Crarri  npaso  BImosgiqzennf  mo  Jo  noodmmnofK  G  I.  Cñ
niq  A,  B,  B,  AJ  BaneelnK)  Noposynin,  upnc#rye  neza#lenlo  KokBill  zi
cropil,  korpi  upnam  crr  x  Nooonr  noPosyninsz.

depes  re  rony  Bideryni  zamich  koifl  2  i  Cropinm,  korpi  sak#lo-Woor.
  AbroBip“  nonnnno  öy  komBi  is  arl  Nac,  korpi  sak#-nxyIoT

AOrOBIiP«.
Bepecre-InrOBEBKe,  9  Lororo  1918.

Al.  Sssewrjuk.  Czernin.
R.  v.  Kühlmann.  Talaat.
Dr.  V.  Radoslavoff.

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.  185
        <pb n="1066" />
        —  1030  —

(Nr.  6429)

Deutsch-Ukrainischer  Zusätzvertrag  zu  dem  Friedensvertrage

zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und

der  Türkei  einerseits  und  der  Ukrainischen  Volksrepublik
anderseits.

Auf  Grund  des  Artikel  VIII  des  heute  unterzeichneten  Friedensvertrags
zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und
der  Ukrainischen  Volksrepublik  anderseits  sind

der  Bevollmächtigte  des  Deutschen  Reichs,

Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes,  Kaiserlicher  Wirklicher  Geheimer
Rat  Herr  Richard  von  Kühlmann,  und

die  Bevollmächtigten  der  Ukrainischen  Volksrepublik,  nämlich
die  Mitglieder  der  Ukrainischen  Zentralrada

Herr  Alexander  Ssewrjuk,

Herr  Mykola  Lubynsjkyj  und

Herr  Mykola  Lewitsjkyj
übereingekommen,  die  Herstellung  der  öffentlichen  und  privaten  Rechtsbeziehungen
zwischen  Deutschland  und  der  Ukraine,  den  Austausch  der  Kriegsgefangenen  und
Zivilinternierten,  die  Fürsorge  für  Rückwanderer,  die  aus  Anlaß  des  Friedensschlusses
  zu  erlassende  Amnestie  und  die  Behandlung  der  in  die  Gewalt  des
Gegners  geratenen  Kauffahrteischiffe  unverzüglich  zu  regeln  und  zu  diesem  Zwecke
einen  Zusatzvertrag  zu  dem  Friedensvertrag  abzuschließen.

Nachdem  die  Bevollmächtigten  festgestellt  hatten,  daß  die  von  ihnen  bei
der  Unterzeichnung  des  Friedensvertrags  vorgelegten  Vollmachtem  die  Erledigung  der
vorstehend  bezeichneten  Gegenstände  mit  umfassen,  haben  sie  sich  über  folgende
Bestimmungen  geeinigt:

Erstes  Kapitel
Aufnahme  der  konsularischen  Beziehungen

Artikel  1

Bei  Aufnahme  der  konsularischen  Beziehungen  gemäß  Artikel  IV  des
Friedensvertrags  wird  jeder  vertragschließende  Teil  die  Konsuln  des  anderen
Teiles  an  allen  Plätzen  seines  Gebiets  zulassen,  soweit  nicht  bereits  vor  dem
        <pb n="1067" />
        —  1031 —           Hiellbgo-Vkpaiflchkli  NHonarkoßnf  N0rosip  no

mupo8oro  NoroOpy  miak  Hinequmiob,  Agerpo-VWropummobc,

  bomrapielo  i  Typeuunoto  3  onnol

cropolll  1MKpallchkolto  Hapomnlbolo  PecnyöÖniccol0
3  Upyrol  cropohn.

Ha  ocloni  crarri  VIII,  unni  niammCanoro  unposoro  Jorobopy  Biz
Hileaunobp,  Angerpo-Vropunmon,  Borrapien  i  ITypermnon  3  oanol  a
Vpaincrkob  Hapornob  Pecnyörmikob  3  JApyrol  cropom  zroqnmem  cz

JonloBakef  Hinenoi  qdepzann,

Jepahhmi  ekperap  zarahmalmk  Cnpan  I#capcmk##i  Ailchun  Talnuit
Paqung  IIlan  PEKApA  co  KidpMal,  i

TlohHoBaxHHi  VrpailcpPrkRol  Hapoaol  PecnyÖainn
uenn  Llenrpan##ol  Paqn:
IIan  Orergcandep  Cenpn#,
IIan  Mugola  AnÖnnec  f#,
IIan  Mukola  desirerzuf

nerallfo  BerahonUR  nyÖanulo  i  UpinarHO-HpaBRBi  znOchn  Mix  Hilegunnon
a  Vlpainom  i  VperlyBan  BuNiny  Bockuo  noolelmk  i  Umnl#K  imrep-HonalulK,
  Olliky  a  noneralm#  amecrio,  uo  Mac  l  3  Haroan
Sak-lodenn  m#py  i  nocrynonann#  3  roprogemn  opan  0  Nonaan
l————————————————————————½#
Joroip  Jo  uuponoro  Jorogopy.

Ko-m  yloploaknni  ergep#nu,  mo  IK  nonloBacrn,  AKI  BOHM  IIPGA-AO-MIlan
  upn  niaqumcahn  unpoßoro  Joroßopy,  Micru#rr  3  coöi  ynlonlOsazxehn
nOaroden  Bse  coaHadeln  cnpas,  3  roqmän  CN  Ha  caypi  nocranohn:

POBAI.I  IIEPIIIII.
Hatnzann  nonsyanpunxk  anockt.

Crar  I.

IIpn  nannsamm  KoBSyHM  HBK  zlochn  Mnig  Croponammn,  mo  zak#loqybD#.
AoroBIiP,  zriäo  3  nocraoOD  cr.  IV  Mnposorom  dorogeopy  Konda  CTpola
Aonycxae  xgonzyJin  inmol  cCropom  8  yei  nich#  coei  reppropü,  Ma  cki####n

185“
        <pb n="1068" />
        —  1032  —

Kriege  für  einzelne  gemischt-sprachige  Plätze  oder  Gebietsteile  Ausnahmen  bestanden
und  diese  Ausnahmen  nach  dem  Kriege  jeder  dritten  Macht  gegenüber  gleichmäßig
aufrechterhalten  werden.

Jeder  Teil  behält  sich  vor,  aus  Gründen  der  Kriegsnotwendigkeiten  an  gewissen
  Plätzen  Konsuln  des  anderen  Teilcs  erst  nach  Abschluß  des  allgemeinen
Friedens  zuzulassen.

Artikel  2

Jeder  vertragschließende  Teil  wird  alle  Schäden  ersetzen,  die  in  seinem
Gebiete  während  des  Krieges  von  den  dortigen  staatlichen  Organen  oder  der  Bevölkerung
  durch  völkerrechtswidrige  Handlungen  konsularischen  Beamten  des  anderen
Teiles  zugefügt  oder  an  Konsulatsgebäuden  dieses  Teiles  oder  an  deren  Inventar
angerichtet  worden  sind.

Zweites  Kapitel
Wiederherstellung  der  Staatsverträge

Artikel  3

Die  Verträge,  Abkommen  und  Vereinbarungen,  die  zwischen  Deutschland
und  Rußland  vor  der  Kriegserklärung  in  Kraft  gewesen  sind,  treten  zwischen  den
vertragschließenden  Teilen  vorbehaltlich  abweichender  Bestimmungen  des  Friedensvertrags
  und  dieses  Zusatzvertrags  bei  deren  Ratifikation  mit  der  Maßgabe  wieder
in  Kraft,  daß,  soweit  sie  für  eine  bestimmte  Zeit  unkündbar  sind,  diese  Zeit  um
die  Kriegsdauer  verlängert  wird.

Die  Deutsche  Regierung  wird  der  Ukrainischen  Regierung  binnen  vier  Wochen
nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Verträge,
Abkommen  und  Vereinbarungen  ihrem  Wortlaut  nach  mitteilen.

Artikel  4

Jeder  vertragschließende  Teil  kann  dem  anderen  Teile  binnen  sechs  Monaten
nach  der  Unterzeichnung  des  Friedensvertrags  die  Verträge,  Abkommen  oder  Vereinbarungen
  oder  deren  Einzelbestimmungen  mitteilen,  die  nach  seiner  Auffassung
mit  den  während  des  Krieges  eingetretenen  Veränderungen  in  Widerspruch  stehen.
Diese  Vertragsbestimmungen  sollen  tunlichst  bald  durch  neue  Verträge  ersetzt  werden,
die  den  veränderten  Anschauungen  und  Verhältnissen  entsprechen.

Zur  Ausarbeitung  der  im  Abs.  1  vorgesehenen  neuen  Verträge  wird  binnen
sechs  Monaten  nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  eine  aus  Vertretern
der  beiden  Teile  bestehende  Kommission  an  einem  später  zu  bestimmenden  Orte
        <pb n="1069" />
        —  1033  —

Ne  nepe  Billop  #e  6y  ycranozeni  Iun  oxpenm  Nnicm  à60  racrm
repnropü,  Mo  Man#  Mimazy  Noy,  Binmmn,  s#i  Takoz  i  no  Büni  6yyr
#adepkxai  pinnomipno  Jo  XOXAOĩ  Tperol  (depxan.

Koxla  cropola  aacrepirae  co6i  npago  s  upnlunz  unu##amkx  Bilnom
AonycT  3  nenni  nicn  golayin  Ayrol  cropom  mme  nic#  sakmouchun
mramnoro  MMpy.

Crar-ra  I.

Konqa  si  cCropin,  mo  akmoys#s  AoroBip.  BIIIIATII,  BCi  IIKOAM,  AKi
ym  mporaronm  Biln  2p06leEi  Ha  ü  rep#ropü  ranommmm  depaaphann
oplalam  à00  HacelennM  vepes  cynepesi  mMixlapommony)  npasy  Emum
ad  konsyap##  Vpxaza  Apyrol  croponm  —.  ———
—..———  iXx  iBeHTAaPeN.

POBAIM  APVIII.
Binenneln  genmasun  AoroBopis.

Cra-rr  III.

Horonop,  KoOnBe  i  VyB,  AK#i  icrEyBaAI  Mix  Hinem  a  PocienD
neped  BÖOyxNO  Silln,  310By  Hahpapre  cn.  Mix  neprparrymD##  cropo--Hann
  p  Parlikanü#  unpy,  3a  Blimfom  Taknd  nocranos,  a#i  pozxoMur#
cd  3  yMBamn  unpo0oro  i  cero  dodarkoorO  AorOBopy,  HD  rTiM  Ti  AOorOBOPI.
mi  le  NMOyTP  ÖyTH  40  nenloro  crporfy  anecennm,  upodobzypDTr##R#AL
cerpos  Biinn.

Hineute  npasn#rec##OÖ  Hailmie  yKpailcEkony  npannreaberby  n  0.
rupu  n#o  parminali  ###ponoro  Joronopy  n  A0inEin  rekcri  Hagegeni
n-n  nepmimn  yeryni  Joronops,  KolBennü  i  yu0n.

Crarra  IV

Koxqla  cropona,  mo  sakmotye  JoroBip,  Noxe  Apyrilf  crpoll  3  micrr
blicmsi#  ni2can  unpa  da##  Bid0ma  Ti  JoroopH,  KOHBe  i
MOEN,  aOO  K  MHoOoOqnogi  nocranonn,  mo  Ha  u  WiMEy  CToONxT  B8  cynepemocru
4  Hepeninr,  BnInkEyBK  B  uaci  Biln.  Tagi  dJorosipni  nocranobl  a##
Hal#mAue  Maior  ÖyT  zawmineni  Hobnmn  dorogopamn,  aki  Bianosidap#####  Mi-Nellim
  noran  Ta  Biaochlan.

Ao  cKlaqdenn,  8  yeryni  nepmin  upennenn  NBor  AOTOBOPiB,
6eperP  cq  B  mierr  Micnlin  o  parllsixalü  Npo-oOTO  Jororopy  Komicix  3
upegcran#is  0600x  Ccropin  B  Nicn#,  u#e  Bisme  osams  cn.  Komm  en
        <pb n="1070" />
        —  1034  —

zusammentreten.  Soweit  sich  diese  binnen  drei  Monaten  nach  ihrem  Zusammentritte
  nicht  einigt,  steht  es  jedem  Teile  frei,  von  den  Vertragsbestimmungen  zurück
zutreten,  die  er  gemäß  Abs.  1  Satz  1  dem  anderen  Teile  mitgeteilt  hat;  handelt
es  sich  dabei  um  Einzelbestimmungen,  so  steht  dem  anderen  Teile  der  Rücktritt
vom  ganzen  Vertrage  frei.

Artikel  5

Die  Verträge,  Abkommen  und  Vereinbarungen,  an  denen  außer  Deutschland
und  Rußland  dritte  Mächte  beteiligt  sind  und  in  welche  die  Ukrainische  Volksrepublik
  neben  Rußland  oder  an  dessen  Stelle  eintritt,  treten  zwischen  den  vertragschließenden
  Teilen  bei  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  oder,  sofern  der  Eintritt
  später  erfolgt,  in  diesem  Jeitpunkt  in  Kraft.  Auf  die  mit  solchen  Kollektivverträgen
  in  Zusammenhang  stehenden  Einzelverträge  zwischen  den  beiden  Teilen
finden  die  Bestimmungen  des  Artikel  3  über  die  Verlängerung  der  Geltungsdauer
und  des  Artikel  4  über  den  Rücktritt  keine  Anwendung.

Wegen  der  Kollektivverträge  politischen  Inhalts,  an  denen  noch  andere
kriegführende  Mächte  beteiligt  sind,  behalten  sich  die  beiden  Teile  ihre  Stellungnahme
  bis  nach  Abschluß  des  allgemeinen  Friedens  vor.

Drittes  Kapitel
Wiederherstellung  der  Privatrechte

Artikel  6

Alle  in  dem  Gebiet  eines  vertragschließenden  Teiles  bestehenden  Bestimmungen,
  wonach  mit  Rücksicht  auf  den  Kriegszustand  die  Angehörigen  des  anderen
Teiles  in  Ansehung  ihrer  Privatrechte  irgendwelcher  besonderen  Regelung  unterliegen
  (Kriegsgesetze),  treten  mit  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  außer
Anwendung.

Als  Angehörige  eines  vertragschließenden  Teiles  gelten  auch  solche  juristische
Personen  und  Gesellschaften,  die  in  seinem  Gebiet  ihren  Sitz  haben.  Ferner  sind
den  Angehörigen  eines  Teiles  juristische  Personen  und  Gesellschaften,  die  in  seinem
Gebiete  nicht  ihren  Sitz  haben,  insoweit  gleichzustellen,  als  sie  im  Gebiete  des
anderen  Teiles  den  für  diese  Angehörigen  geltenden  Bestimmungen  unterworfen  waren.

Artikel  7

Über  privatrechtliche  Schuldverhältnisse,  die  durch  Kriegsgesetze  beeinträchtigt
worden  sind,  wird  nachstehendes  vereinbart.
        <pb n="1071" />
        —  1035  —

koMicig  B##TPl.  NMicN  Mid  #  siöpann##n  le  Jiüle  J0  3rO  Kkoda  Cropona  TOA
Nae  Bi#By  pyKXy  Bia#crynn#  Biq  TK  IOCTAEOB  AOrOBOPY,  upo  ui  Bona,
aK  Vr.  I  pedel  1,  Apyry  cropony  nosidommla;  o  CkidbKH  Öy4e  Xoqn##
Pis  upF#  Tin0  nocmosnd  UnocraloaNx  40r0Bopig,  ro  Apyra  cropola  MNac
BilHy  pyxky  Spikruch  Siq  U##oro  Joro0opy.

CTaTTA  V.

AoroBopu,  XOHBeBIĩ  i  yMoBI,  B  unN  kpin  Hinxn  i  Pocii  me
Tperi  Jqepxanl#  3aiurepecoBani  i  40  Aux  Vpaincra  Hapoæna  PecnyGAxa
nopyn  3  Pocienp  aGo  B  ũ  Nnicne  Berynac,  ci  Joroopn  BaßipapTr  CEILIy  Baronloe
  rR  upn  paT#laixgan  #pooro  Jqoroopy,  Koml-K  Vrpaina  npmüe  „i
AoroopM  nisBime,  ro  Boml  ÖyAV.  MNann  CN  3  nacy  MDnTT0  nooanuoknd
  AOTOBOPiB,  IIO  Ccron  B  3BKy  3  Kockrm  JBopamm,  mim
öola  cropofamm  HeE  MAIOTE  Binkoro  Mpinen  nocranoEn  crarri  3  mo-dao
poqozenH  cpky  i  craTli  4,  Mo-Jo  Biqdmondens.

IIIO-AO  KOMEKTIBEIIX  AOTOBOPiB  norirnunoro  zmicry,  3  u#nK  &amp;amp;  Sainre-Pecogali
  me  inmi  BolDpdi  Jqepmann,  OOlldei  Ccropon  y#puny##  Id  ÖyA#
Ako  6  To  Nosilf#  Ho  Ux  an  J4%  Sak-Uouchn  gara’noro  JIpy.

PO3SAL  TPETTM.
Binnos#lenun  npusarnn  npas.

Crarrax  VI.

Bei  nocranonn,  korpi  icruy#or  Ha  LrepHropü  oqloi  3  sakl##yOQuns.
anp  crpil,  A##,  3  OrTaNy  RA  BoOcCra  ropogxa#  Ayreol  cropolm
3  MisarRo-HpasHOTO  60Fy  DBiqd#mrabr#  ocoGMmnn  sasnolan  (oelhmi  sakonn)  —
#c  nocran  Tany  nicd  parloipanü  Mupfnoro  Joroßopy.

Ha  pinni  s  robozananm  sakmosyplol  Joropip  crobom  crana#r##  #n
Trason  FTaski  npl#muni  ocoh  i  Togapnc##a,  Ani  Ha  ũ  repuropiũ  Malm,
csf  ocigox.  dam  nauenurr  Cran####  10pfa##mi  ocoön  i  K#almersa,  mi  ne
aaiorb  ociaky  a  repuropü  oaol  eCrobom,  na  Pinli  2s  ropozananno
„c#ril,  o  CprilEN  BOBM  repnropü  Apyrol  cCcroponn  nid###ranprr  Nocranonan
OGOBA3KOBUIM  AAH  ropoau.

Crarra  VII

III  Jo  npnap  A#####  0OnRsanz,  Aki  sieram  HNapymei  Bochmmm
SakoHamn,  Öydqde  BCTAHOBAGHO,  AR  nodlanc  mrlu.
        <pb n="1072" />
        —  1036  —
§ 1
Die  Schulbverhältnisse  werden  wiederhergestellt,  soweit  sich  nicht  aus  den
Bestimmungen  der  Artikel  7  bis  11  ein  Anderes  ergibt.

§ 2

Die  Bestimmung  des  §  1  hindert  nicht,  daß  die  Frage,  welchen  Einfluß
die  durch  den  Krieg  geschaffenen  Zustände,  insbesondere  die  durch  Verkehrshindernisse
oder  Handelsverbote  herbeigeführte  Unmöglichkeit  der  Erfüllung,  auf  die  Schuldverhältnisse
  ausüben,  im  Gebiete  jedes  vertragschließenden  Teiles  nach  den  dort
für  alle  Landeseinwohner  geltenden  Gesetzen  beurteilt  wird.

Dabei  dürfen  die  Angehörigen  des  anderen  Teiles,  die  durch  Maßnahmen
dieses  Teiles  behindert  worden  sind,  nicht  ungünstiger  behandelt  werden  als  die
Angehörigen  des  eigenen  Staates,  die  durch  dessen  Maßnahmen  behindert  worden
sind.  Auch  soll  derjenige,  der  durch  den  Krieg  an  der  rechtzeitigen  Bewirkung
einer  Leistung  behindert  war,  nicht  verpflichtet  sein,  den  dadurch  entstandenen
Schaden  zu  ersetzen.

§ 3

Geldforderungen,  deren  Bezahlung  im  Laufe  des  Krieges  auf  Grund  von
Kriegsgesetzen  verweigert  werden  konnte,  brauchen  nicht  vor  Ablauf  von  drei
Nonaten  nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  bezahlt  zu  werden.  Sie  sind
von  der  ursprünglichen  Fälligkeit  an  für  die  Dauer  des  Krieges  und  der  anschließenden
  drei  Monate  ohne  Rücksicht  auf  Moratorien  mit  fünf  vom  Hundert
für  das  Jahr  zu  verzinsen;  bis  zur  ursprünglichen  Fälligkeit  sind  gegebenenfalls
die  vertraglichen  Zinsen  zu  zahlen.

§ 4
Für  die  Abwicklung  der  Außenstände  und  sonstigen  privatrechtlichen  Verbindlichkeiten
  sind  die  staatlich  anerkannten  Gläubigerschutzverbände  zur  Verfolgung
der  Ansprüche  der  ihnen  angeschlossenen  natürlichen  und  juristischen  Personen  als
deren  Bevollmächtigte  wechselseitig  anzuerkennen  und  zuzulassen.

Artikel  8

Die  vertragschließenden  Teile  sind  darüber  einig,  daß  nach  der  Ratifikation
des  Friedensvertrags  die  Bezahlung  der  staatlichen  Verbindlichkeiten,  insbesondere
der  öffentliche  Schuldendienst,  den  beiderseitigen  Angehörigen  gegenüber  aufgenommen
  werden  soll.

Im  Hinblick  auf  die  von  der  Ukrainischen  Volksrepublik  in  Aussicht  genommene
  Vermögensauseinandersetzung  mit  den  übrigen  Teilen  des  ehemaligen
Russischen  Kaiserreichs  bleibt  die  Ausführung  des  im  Abs.  1  aufgestellten  Grundsatzes
  besonderer  Vereinbarung  vorbehalten.  Dabei  wird  die  Ukrainische  Volksrepublik
  den  deutschen  Staatsangehörigen  gegenüber  jedenfalls  die  Verbindlichkeiten
        <pb n="1073" />
        —  1037  —
81.

Aonmni  3060Bnsahf  Banono  Sillyrr  8  C,  0  Ckki.K  1OCrahOn
crarri  VII  40  XI  mocr  ilmoro  le  BliKOL#.

82.

IlocrauoBa  8  l  ne  croĩro  na  nuepenoni  rony,  moOn  nrahun  upo  re,
AKHli  BILIIIB  Ha  Jonzhi  3060BHaN  MaDTP  BuARAi  Bifo  o6crabunn,
ocoG#.  Li#n  Nneuoamicrr  uxolallj  Jqoroßopis,  BuKkaumalla  Uepellkodam  pyxy
„Oo  #öoponol  oProhal  —  moön  ce  IIITaHHA  ———  IOCh  ha  Tepkropil
akluyDK  Jorosip  Cropil  sriquo  3  zakolamn,  AKi  a###  „  ropboanl.

IIpu  Lim  ue  Haexu####  ripme  siquochru  cl  J#0  rOPOMaM  Apyroĩ  croponu,
Ali  ya#  nocrai  CS8O2rponop  nepenohn,  Inm  do  ropoxan  Bach
depkann,  Aud  Öyl10  oölexgeno  nepenolam  cpoei  cropolm.

Taxox  i  rol,  Kony  SBi##lla  e  Aada  MOIROCTIH  COGuncO  BKOH  T#
ArelcöydbP  3060Bahnn,  He  mychrr  öy#u  uDnuymelll#  AO  3800D0Ty  muou,
nobera.1ol  3  cei  Uupllqunn.

l  3.

Tpomeni  so60Bnsan,  vorpi  morIm  öyrn  Bensunohahl  i#d  qac  Bilünn
Na  nigcrai  nochnn#  sakonin,  e  Mycar#  Öyrn  sandauchi  nepe  ynaunon
TPhox  Micnnig  o  parlleikand  uAnposoro  Joroopy.

IIo  cimn  2060sanmmm  nommmo  Mzaru##  na##  inccin  Pino  Bia  uepnicnoro
  CTpoy  samlfarn  da  nech  Jqac  Bilnl,  38  BrL#Olellng  pOK  Micanis,  6e3
orImy  Ha  Mopa  opio.  Ao  nepsicnoro  Crposy  salllarn  B  komdim  okpenin
Bllay  Bideoru#  MaT#  IIO  AOTOBOPY.

84.

Ann  o#laroAdzxex  pomennxk  i  IpuBATEMX  3060Bnzal  Bainno  Nog#nni
y  Jonymeni  uhanani  Nebanop  rofapucrna  a##n  o  Kopokmr  kpeqiropis  uro
rF#noBabci  0OcCropBanH  inrepecig  3  Hunn  cndnyneK  siaämnk  i

wpAK  oci.

 

Crar-T  VIII.

OGnABI  eroponn,  Ai  BAK.AOIVIOTE.  AOTOBIP,  3TOAKYIOTE  CA  B  rim,  mon
no  Parn#eirand  Mupoporo  Joropopy  nepens##n  na  ceöe  rmary  robozanan
KOMAOI  cropoml  Jepzanx  3060BfaHP,  a  OCOGAMBO  TpokaqchknK  Joh#  iB.

3  cran  re,  mo  Vypaincka  Hapoqun  PecnyG-äta  Mae  Ha  Noeri
nog#m#ru  is  Apyrnt  zacnamn  CÖynmmol  Pocilicorol  Innepül  maiino  ceĩ  uunepü,
  ro  cnocib  suroBannd  oahadelei  B  epimin  yveryni  uocranohm  sacrepiraerb
  CA  Ha  Jqani  ocoGmsil  zrogl.  IIpu  Tim  Vxpaĩuebxa  Lapoann  Pecnyölika
B  o  pasi  nepelmae  Ha  ceüe  xTi  3060BnganN  Biqdlco  EielKIHN  IOPO-
        <pb n="1074" />
        —  1038  —

übernehmen,  die  für  die  in  der  Ukraine  vorgenommenen  öffentlichen  Arbeiten  eingegangen
  oder  durch  dort  befindliche  Vermögensgegenstände  sichergestellt  sind.

Artikel  9

Die  vertragschließenden  Teile  sind  darüber  einig,  daß  vorbehaltlich  der
Bestimmungen  des  Artikel  11  Urheberrechte  und  gewerbliche  Schutzrechte,  Konzessionen
  und  Privilegien  sowie  ähnliche  Ansprüche  auf  öffentlich-rechtlicher  Grund.
lage,  die  durch  Kriegsgesetze  beeinträchtigt  worden  sind,  für  das  Gebiet  der  Ukraine
wiederhergestellt  werden.

Die  Bestimmung  des  Abs.  1  soll  auf  Konzessionen,  Privilegien  und  ähnliche
  Ansprüche  keine  Anwendung  finden,  soweit  diese  auf  Grund  einer  für  alle
Landeseinwohner  und  für  alle  Rechte  der  gleichen  Art  geltenden  Gesetzgebung  inzwischen
  abgeschafft  oder  vom  Staate  oder  von  Gemeinden  übernommen  worden
sind  und  in  deren  Besitze  verbleiben.

Die  Ausführung  der  in  den  Absätzen  1  und  2  aufgestellten  Grundsätze  bleibt
besonderer  Vereinbarung  vorbehalten.

Artikel  10
Die  Fristen  für  die  Verjährung  von  Rechten  sollen  im  Gebiete  jedes  vertragschließenden
  Teiles  gegenüber  den  Angehörigen  des  anderen  Teiles,  falls  sie
zur  Zeit  des  Kriegsausbruchs  noch  nicht  abgelaufen  waren,  frühestens  ein  Jahr
nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  ablaufen.  Das  Gleiche  gilt  von  den
Fristen  zur  Vorlegung  von  Zinsscheinen  und  Gewinnanteilscheinen  sowie  von  ausgelosten
  oder  sonst  zahlbar  gewordenen  Wertpapieren.

Artikel  11
Die  Tätigkeit  der  Stellen,  die  auf  Grund  von  Kriegsgesetzen  mit  der  Beaufsichtigung,
  Verwahrung,  Verwaltung  oder  Liquidation  von  Vermögensgegenständen
  oder  der  Annahme  von  Zahlungen  befaßt  worden  sind,  soll  unbeschadet
der  Bestimmungen  des  Artikel  12  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Grundsätze
abgewickelt  werden.

Die  beaufsichtigten,  verwahrten  oder  verwalteten  Vermögensgegenstände  sind
auf  Verlangen  des  Berechtigten  unverzüglich  freizugeben;  bis  zur  Ubernahme  durch
den  Berechtigten  ist  für  eine  Wahrung  seiner  Interessen  zu  sorgen.

§ 2
Die  Bestimmungen  des  §  1  sollen  wohlerworbene  Rechte  Dritter  nicht  berühren.
  Zahlungen  und  sonstige  Leistungen  eines  Schuldners,  die  von  den  im
Eingang  dieses  Artikels  erwähnten  Stellen  oder  auf  deren  Veranlassung  entgegen-
        <pb n="1075" />
        —  1039  —

an,  Axi  nogCram  u  P.  HkOHynann  Dpoxachkn#  Poöir  na  Vraini.  260
„yHM  3a6ezsneqemn  nalnom,  mo  Baloqur  A  Vypaini.

Crarrx  IX.

Croponn,  mo  sakl######  Jq0rip,  ro#  ri,  0n,  Ne  BklnNapuln
  nocranos  Cra##i  XI,  uasa  anropckri  i  npana  A  KopPonm  npomucay,
  Komlecü  i  npllil#l  zu  rako  i  nowihi  npara  Ea  AJebanlo-Upapmiit
HMcraBi,  ##  icram  Bapymeni  nocnnumn  asaxolamm,  Cyan  upnegeni  Ha
Tephropü  Vpain  40  nepsicnoro  crany.

IIocranopn  yeryny  1  lre  Mnan  upuminenun  Ao  xonieciũs,  upnninein  i
noqichx  pas,  Ko  Bom  Öyx-  BSiamineni  zagonon,  0oBNNS#O  Beix  melkakliig
  n  Hagax  nodichnoro  Doqy  a60  sicram  nepeuz#ri  AepæaBoI  à360  #rPo-a
NaJann  i  dcrabr8#  IK  oçdiBa  zasa#emk  8  yeryni  1  I
2  nocralo  sacrepiraer  #  ocoGmisi  Froi.

Cra-rra  X.

Crposn  Jannoern  a  rephropü  KOXAGĩ  is  —
Bianomenno  40  ropozan  croponn  Apyrci,  o  CEinru  Bohm  Jo  rach  BHOFTy
Biüm  le  Munyan,  MDodonzyn  #a  Ppix  no  Parlaikan#  mnponoro
4oronopy.  Te  came  ianochrr.  cui  Ao  CFporin  Ollnan  kynonis  Bi#  BiqCorko-BHN
  i  Aunidelanux  nanepin  à  rTako  i  do  BEmanmix  y  ripan  aöo0  à3  immol
upkhumm  marn#x  Bapricmn  nanepis.

Crar-T#  XlI.
AMin#nic#  incriryuil,  ai  na  niqderasi  Becuhnk  gaxonBis  HpoBaAN#  Ra-AAd,
  nepekxosahl,  sapfqk#eHd  aGO  ZixsiJq(alin  MaerkonKx  Baprocren,  aGo
HHNNA-IN  MNATHM,  nohlBaA  CyT  sakilx##lla,  za  Buarkon  NnocralnoB  Crai  XII
Ha  Biderani  Cmaiaynp#xK  zacaqd:

*  1.

·□
Baprocra  Maerkoni  mo  ÖyiM#  nid  Hara###on,  okopoO  360  d-NMabr
  OyTrlu  HeralO  MdaHi  Ha#  aqahnf  BacHA,  a  O  XBIAM  LOepff#
nohnlio  OXoponq##  inrepecn  Bacm##a

82.
TIIocraxonn#  8  1  e  noni  Bapymysazn  J06pe  aÖy#  upan  #peris
.  Zamara  i  Bei  inmi  3060B#Sahm  JOxmma,  aui  ÖyM  Cra#leni  gra-Aamimm
  y  Beryni  cei  crarri  incriryninm  à60  2  Ix  posnopaazenns,  6yAyr##=
        <pb n="1076" />
        —  1040  —

genommen  worden  sind,  sollen  in  den  Gebieten  der  vertragschließenden  Teile  die
gleiche  Wirkung  haben,  wie  wenn  sie  der  Gläubiger  selbst  empfangen  hätte.

Privatrechtliche  Verfügungen,  die  von  den  bezeichneten  Stellen  oder  auf
deren  Veranlassung  oder  ihnen  gegenüber  vorgenommen  worden  sind,  bleiben  mit
Wirkung  für  beide  Teile  aufrechterhalten.

§ 3
Über  die  Tätigkeit  der  im  Eingang  dieses  Artikels  erwähnten  Stellen,  insbesondere

  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben,  ist  den  Berechtigten  auf  Verlangen
unverzüglich  Auskunft  zu  erteilen.

Artikel  12

Grundstücke  oder  Rechte  an  einem  Grundstück,  Bergwerksgerechtsame  sowie
Rechte  auf  die  Benutzung  oder  Ausbeutung  von  Grundstücken,  Unternehmungen
oder  Beteiligungen  an  einem  Unternehmen,  insbesondere  Aktien,  die  infolge  von
Kriegsgesetzen  veräußert  oder  dem  Berechtigten  sonst  durch  Zwang  entzogen  worden
sind,  sollen  dem  früheren  Berechtigten  auf  einen  innerhalb  eines  Jahres  nach  der
Ratifikation  des  Friedensvertrags  zu  stellenden  Antrag  gegen  Rückgewähr  der
ihm  aus  Anlaß  der  Veräußerung  oder  Entziehung  etwa  erwachsenen  Vorteile  frei
von  allen  inzwischen  begründeten  Rechten  Dritter  wieder  übertragen  werden.

Die  Bestimmungen  des  Abs.  1  finden  keine  Anwendung,  soweit  die  veräußerten
  Vermögensgegenstände  auf  Grund  einer  für  alle  Landeseinwohner  und
für  alle  Gegenstände  der  gleichen  Art  geltenden  Gesetzgebung  inzwischen  vom
Staate  oder  von  Gemeinden  übernommen  worden  sind  und  in  deren  Besitze  verbleiben;
  im  Falle  der  Wiederaufhebung  der  Ubernahme  kann  der  im  Abs.  1  vorgesehene
  Antrag  auf  Rückgewähr  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Wiederaufhebung
  gestellt  werden.

Viertes  Kapitel

Ersätz  für  Zivilschäden

Artikel  13

Die  vertragschließenden  Teile  sind  darüber  einig,  daß  den  beiderseitigen
Angehörigen  die  Schäden  ersetzt  werden,  die  sie  infolge  von  Kriegsgesetzen  durch
die  zeitweilige  oder  dauernde  Entziehung  von  Urheberrechten,  gewerblichen  Schutzrechten,
  Konzessionen,  Privilegien  und  ähnlichen  Ansprüchen  oder  durch  die  Beaufsichtigung,
  Verwahrung,  Verwaltung  oder  Veräußerung  von  Vermögensgegenständen
  erlitten  haben.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Schäden,  die  den  Zivilangehörigen
jedes  Teiles  während  des  Krieges  außerhalb  der  Kriegsgebiete  von  den  staatlichen
        <pb n="1077" />
        —  1041  —   Marn na  vepur  OPü  Cropin,  mo  akl#ouylorP  AOroBip,  Pinny.  CILIV,  AK  GM  ix
Ccam  BSiplrel  OAEPAB.

BocCraiOTb  CA  B  CUAi.  OOÖOx  cropin  anppaaronpanki  Pbochopr##en
Ai  6yAn  3poG##cni  Bame  sazaelm##  inerirynimme  260  s  ix  40yu#HHN  360
BidnomennD  Jo  HMx  Apyrix  oci.

83.

IIpo  Jix#BiT  zaaauernx  8  nodarky  cei  cCrarfl  incriryull  a  oco60
uapo  UDnilom  i  Blldaxy,  HpaBoBfachmy  na  floro  Kaqannn  nobiihi  Jananc#
Herafno  noniqdomdenna.

CTaTTA  XII.

Seuelbli  Macr#n,  a60  Upana  Ha  HEX,  ripemuo-Upomnelosi  uUpana,  Ak
rakox  Upala  yäRan  i  BIKOnCTVBaBN  Maerkin,  nianpnencrna  a60  NVuacr#
B  HHN,  O0co6ömno  aklil,  fkl  3  oOry  HA  Boeli  sakonn  uPpoano.  a60  Biq
IPABOBAMCHEUKA  upuycoo  Siqdoöpano,  nobEai  6yrn  noßepiei  nepgichony
Blachnukonn  HA  foro  KadalHA  HA  HpoT  OAHOTO  pofy  nicl  Pparloiganis
mmuDooro  Joroopy,  ADn  060BKOBOMYF  nooponn  KoOpHeTel,  AKi  Oy##  Oge
Kali  Bid  upodqdann  à60  Biaiöpamnna,  upm  cim  e  38epraerr  CA  yYBa#-T#  HA  106Öpe
Ha6y#ri  npaBa  Tperix  ociG.

IIocrauoBI  VeTYIy  I  He  Ma#BikOO  npin0  IIO3Gyri
Maerskoi  pim  aGo  el  Pian  nddiönoro  poqy  Öyrm  Eiqiöpani  i  nepenari.
debkaBOD  à60  Pofaqa#nmn  i  30craprP  Cf  B  K  nociqann  Ha  ni##crai  zakonin
OGOBA3ROBIX  AMA  BCIX  Memkalnmis  Siqnocho  Piqel  choro  po#y.  Ha  nuraqon
aecelld  rakoro  HepelarT  Malla  JqepxaOD,  HA  HPOT„  Oa#OTO  poky  nic.
alecehH,  UpaboBNaH  NMae  MHpaO  Kaqarln  NnoOpoTy  Malna  f#  zazBaucho
B  yexyni  nepniony.

POBAI  uETBEPTHN.
Biqmnonosanun  unsinbhX  umig.

Crar  XIII.

Oénui  Croponn,  mo  sakmo#yD#  Aorsip,  roqfr  a  Tin,  o  ropo-Malnmn
  060X  cropin  Oqdepuy###  BiänqSand  sa  Ti  MOm,  ai  Bomnn  uorep--niae
  depes  TNaco-e  à60  nocrille  Bidoöpannd  aropecpkux  UPAB,  upommn-CAOBIX
  OXOPOHHMX  upas,  Fronnecif,  pnieis  i  Hoqiönmnx  upereucil,  a60
depes  Harad,  epexoByBaHH,  sasid#yand  à60  npoqax  upemerin  naüna.

Te  caue  Topfaer’  C  rakon  mkid,  asi  ym  sauoini  upaTkn
ocoGam  KoRNGOI  CToponn  Upo###m  Bin  noza  BOEHHOIO  OGAMCCCO  depxasnn#n
        <pb n="1078" />
        —  1042  —
Organen  oder  der  Bevölkerung  des  anderen  Teiles  durch  völkerrechtswidrige  Gewaltakte
  an  Leben,  Gesundheit  oder  Vermögen  zugefügt  worden  sind.

Im  Hinblick  auf  die  von  der  Ukrainischen  Volksrepublik  in  Aussicht  genommene
  Vermögensauseinandersetzung  mit  den  übrigen  Teilen  des  ehemaligen
Russischen  Kaiserreichs  bleibt  die  Ausführung  der  im  Abs.  1  aufgestellten  Grundsätze
  besonderer  Vereinbarung  vorbehalten.

Fünftes  Kapitel
Austausch  der  beiderseitigen  Kriegsgefangenen  und  Zivilinternierten

Artikel  14

Über  den  im  Artikel  VI  des  Friedensvertrags  vorgesehenen  Austausch  der
Kriegsgefangenen  werden  die  nachstehenden  Bestimmungen  getroffen:

§ 1
Der  bereits  im  Gange  befindliche  Austausch  dienstuntauglicher  Kriegsgefangenen
wird  mit  möglichster  Beschleunigung  durchgeführt  werden.
Der  Austausch  der  übrigen  Kriegsgefangenen  erfolgt  tunlichst  bald  in  bestimmten,
  noch  näher  zu  vereinbarenden  Zeiträumen.

§ 2
Bei  der  Entlassung  erhalten  die  Kriegsgefangenen  das  ihnen  von  den  Behörden
  des  Aufenthaltsstaats  abgenommene  Privateigentum  sowie  den  noch  nicht
ausbezahlten  oder  verrechneten  Teil  ihres  Arbeitsverdienstes;  diese  Verpflichtung
bezieht  sich  nicht  auf  Schriftstücke  militärischen  Inhalts.

§ 3
Eine  aus  je  vier  Vertretern  der  beiden  Teile  zu  bildende  Kommission  soll
alsbald  nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  in  Brest-Litowsk  zusammentreten,
  um  die  im  §  1  Abs.  2  vorgesehenen  Zeiträume  sowie  die  sonstigen  Einzelheiten
  des  Austausches,  insbesondere  die  Art  und  Weise  der  Heimbeförderung,
festzusetzen  und  die  Durchführung  der  getroffenen  Vereinbarungen  zu  überwachen.

§ 4

Die  nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen  zu  erstattenden  Aufwendungen  für
die  beiderseitigen  Kriegsgefangenen  werden  im  Hinblick  auf  die  Gefangenenzahlen
gegeneinander  aufgerechnet.
        <pb n="1079" />
        —  1043  —

olanamn  à60  nacehchuam’apyrol  Cropom  epes  Cynepei  Mixlapoan#ony,
npasy  Bachlrersa  mo-AJO  KHTLH,  30POBMI  à00  Maery.

3  olnay  Ra  vre,  u#o  Vxpaĩnebxa  Hapogux  PecnydGääk  Ma  na#  V#a.
noponyMi##c  3  Cnpasi  Moginy  Malina  3  inmmmmm  aackIlamm  Öynmol  Pociäczsot
  Lanepil,  misonalm  Beis  npimminin,  Bnumnc.lelnx  ##  yerym  1  iqk##a##n
en  0  okpenoro  noposynmina.

POSATT  HNTHN.
Bumina  oboninban#s  s8ochno-nononens  i  unsinbims  Iseposa#n.

Crarxn  XIV.

LHI-  Buminn  Bocmnonodonenxz,  nepelöaqelol  B  Crarri  VI  unpo-BOTO
  JoroBOy  upmünan  Och  raki  nocran0hn:

SI.

Bumina  cAyMGOBO  He3AIGEMX  BOGHHIX  noOndoBennz,  Aa  3apas  Hepenoqur
CA,  IIOBIHHA  TU  3  MOMAMBO  HaGIIBIIIM  nocuixom.  Bubsiia  BCiX  innnx
ochno  oOon  ary0MOOcrE  CkOO  B  nenni  cpoxki,  npo
aAki  me  G6YAe  yMOBa.

8  2.

Bocunonodoheli  ogqepkarb  upn  uoßopori  chon  pnnay  Buaacnic,
BidOÖDany  B1A  HN  Blacrann  qepzapl,  B  Akill  Bom  nepeöysan,  A  TAKOM
i  me  e  Bmilldauely  d00  me  He  AdopaxoBalny  JNachliy  #K  zaplöky;  ca  llocralOnn
  He  Bimochrb  cf  dd  zameock  Biüchkogoro  zmicy.

83.

Komicil  ziomela  uo  40rLupn  peicra  sid  komdol  cCcroponn  Nas
310Dalcb  B  bepec  AurobcPin  Sabas-e  o  Parcikall##m#p#or#  Joro-BOPY,
  mo6ö  oslasurn  cotn  upernan#ni  B  Verymi  2  §+1.  a  ragoz  #ei
inmi  NOApOÖOmi  BuMinn,  ocoCano  pid  i  cnociö  nepeosy  J0  AOoMy  i  Ak  TaKOM
HAASOPY  HaAA  BukoBallen  THK  nocralos.

84.
"  e
IAn#3,  v#cbanun  öonilMmK  B0enno-noonennk  z  n0oBnn
OyThR  S3BpRei  Ma  nidcrani  MiMHAPOAHBOTO  mpaa,  3  OLAAAVY  HA  Ki.AbKOCTI
BOEHIOIIOIOHEHMIX  3  oOGOX  cCTOPIE  VCAHTI.  CA  B3aIMEO  cCkomnezoßannm.
        <pb n="1080" />
        —  1044  —
Artikel  15

Über  die  Heimkehr  der  beiderseitigen  Zivilangehörigen  werden  die  nachstehenden
  Bestimmungen  getroffen.

§ 1

Die  beiderseitigen  internierten  oder  verschickten  Zivilangehörigen  werden  tunlichst
  bald  unentgeltlich  heimbefördert  werden,  soweit  sie  nicht  mit  Zustimmung
des  Aufenthaltsstaats  in  dessen  Gebiete  zu  bleiben  oder  sich  in  ein  anderes  Land
zu  begeben  wünschen.

Die  im  Artikel  14  §  3  erwähnte  Kommission  soll  die  Einzelheiten  der  Heimbeförderung
  regeln  und  die  Durchführung  der  getroffenen  Vereinbarungen  überwachen.


§ 2

Die  Angehörigen  eines  Teiles,  die  bei  Kriegsausbruch  in  dem  Gebiete  des
andern  Teiles  ihren  Wohnsitz  oder  eine  gewerbliche  oder  Handelsniederlassung
hatten  und  sich  nicht  in  diesem  Gebiet  aufhalten,  können  dorthin  zurückkehren,
sobald  sich  der  andere  Teil  nicht  mehr  in  Kriegszustand  befindet.  Die  Rückkehr
kann  nur  aus  Gründen  der  inneren  oder  äußeren  Sicherheit  des  Staates  versagt
  werden.

Als  Ausweis  genügt  ein  von  den  Behörden  des  Heimatstaats  ausgestellter
Paß,  wonach  der  Inhaber  zu  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Personen  gehört;  ein
Sichtvermerk  auf  dem  Passe  ist  nicht  erforderlich.

Artikel  16

Die  Angehörigen  jedes  vertragschließenden  Teiles  sollen  im  Gebiete  des
anderen  Teiles  für  die  Zeit,  während  deren  dort  ihr  Gewerbe=  oder  Handelsbetrieb
oder  ihre  sonstige  Erwerbstätigkeit  infolge  des  Krieges  geruht  hat,  keinerlei  Auflagen,
  Abgaben,  Steuern  oder  Gebühren  für  den  Gewerbe-  oder  Handelsbetrieb
oder  die  sonstige  Erwerbstätigkeit  unterliegen.  Beträge,  die  hiernach  nicht
geschuldet  werden,  aber  bereits  erhoben  sind,  sollen  binnen  sechs  Monaten  nach
der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  zurückerstattet  werden.

Auf  Handels-  und  sonstige  Erwerbsgesellschaften,  an  denen  Angehörige  des
einen  Teiles  als  Gesellschafter,  Aktionäre  oder  in  sonstiger  Weise  beteiligt  sind
und  deren  Betrieb  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  infolge  des  Krieges  geruht
hat,  finden  die  Bestimmungen  des  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

Artikel  17

Jeder  vertragschließende  Teil  verpflichtet  sich,  die  auf  seinem  Gebiete  befindlichen
  Grabstätten  der  Heeresangehörigen  sowie  der  während  der  Internierung
        <pb n="1081" />
        —  1045  —

Crarrz  XV.

IHo-zo  nonopory  o6ocropommx  nuns##m#  ropoan  upnitsator#  en
Orci  nocranonn:

8  1.

Oéoeropomi  inrepnonani  a00  zachani  Unin###ni  robokam  6yArr  no
sMOs  ckopo  CeaslarO  idoczani  10  Jony,  o  Cxkxib#  Bon  He  3BXOTATI,
sammmnruch  na  micui  sa  zrogobp  rol  Jepkann,  qe  Bomm  nepe6flSa0r,  à60
Biqdixa  yAT  ime.

Konicis,  zraJana  n  §  3  crarzi  XIV,  nae  yllopauynaru#nd##poümn
noobOTydo  J4ouy  i  Nac  BaL#qa  Bad  n#an#n  pFaqenrnnxk  YNOB.

82.

Topoxan  omoi  Cropons,  asi  upn  nnuyxy  Biflun  mam  na  repmropit
Abyrei  cCropom  cniln  ocigok,  npomelone  a60  Toprobelble  niaupiencrno
Hü  Saas  He  epeöyBanDT#  A  „  epfrropü,  MoxyLr  ry#dnN  oBpy#T#c¼r,  gn
40ra  cropons  #e  Easoqr  CA  BRG  Gimme  y  noclmin  Cragi.  Honopon
mone  6y##  zaéopouenmi  Anme  s  upp#n  Bäyrpimibol  a60  30BImnrol  Heõesnckn
  dePxan.

Loocniasen#n  6Öye  Jan#  Bracramm  Piasnol  Jqepxam  uponyck,  no
AOMy  Bdach  fioro  nagen##d  ociÖ  osazemk  B  Ferym  1;  Sizu  un
nponyeky  nle  Tpeöa.

Crarra  XVI.

Topoxzan  o##ol  si  cropin,  uro  sak####0nip,  ne  niqana#n
nimmnt  06noxclim,  Jaan,  Nogaan  a60  Ra#exn  On#aa##  zu  npon#ueu#
#CHHI  IPOMMCAY,  ropronmi  uO0  immmx  sapiökonnk  nigupnenc##  Nnacl,  kornr
Bo  Sandunn  Lilini  He  npoBaAMAM  TAM  CBOTO  pomncy,  ropronmi  a60  inmur
Hianpuenc-,  KkoI  rasi  cymn  ÖyIm  samdaueni,  ro  IK  nommuno  3Bepuyrun  upo-#Tnrom
  mierPox  Micmlin  o  parlisikann##pooro  J0oronopy.

.  Ilocragosn  yeryny  1  Nan####  Bidnogiane  upbalinenns  #10  ropronenEH#K  i
lumnk  zapiökonnd  roBapnc##,  B  KOTDIX  MAIOTE  yAIA  ropoxgam  oldo!l  croomm,
  u#o  chinmnunn,  aunnionapi  a00  B  inumä  cnocic  Vdachnun,  a  Lorpur
HDosaRKR  HA  vrebpü  qpyrol  Croponn  6y1l0  upunnnene  vepez  Piilluy.

Crarra  XVII.

Koxda  is  aakmo#ynmx  Jo0ropip  cropin  soOommyerr  en  malynarn  #1
JaepaynaTN  Ba  CFoil  eprp  #api  onin  i  inmnm###  opoan  J4pyrol
        <pb n="1082" />
        —  1046  —

oder  Verschickung  verstorbenen  sonstigen  Angehörigen  des  anderen  Teiles  zu  achten
und  zu  unterhalten;  auch  können  Beauftragte  dieses  Teiles  die  Pflege  und  angemessene.
  Ausschmüchung  der  Grabstätten  im  Einvernehmen  mit  den  Landesbehörden
  besorgen.  Die  mit  der  Pflege  der  Grabstätten  zusammenhängenden
Einzelfragen  bleiben  weiterer  Vereinbarung  vorbehalten.

Sechstes  Kapitel
Fürsorge  für  Rückwanderer

Artikel  18

Den  Angehörigen  jedes  vertragschließenden  Teiles,  die  aus  dem  Gebiete  des
anderen  Teiles  stammen,  soll  es  während  einer  Frist  von  zehn  Jahren  nach  der
Ratifikation  des  Friedensvertrags  freistehen,  im  Einvernehmen  mit  den  Behörden
dieses  Teiles  nach  ihrem  Stammland  zurückzuwandern.

Die  zur  Rückwanderung  berechtigten  Personen  sollen  auf  Antrag  die  Entlassung
  aus  ihrem  bisherigen  Staatsverband  erhalten.  Auch  soll  ihr  schriftlicher
oder  mündlicher  Verkehr  mit  den  diplomatischen  und  konsularischen  Vertretern  des
Stammlandes  in  keiner  Weise  gehindert  oder  erschwert  werden.

Artikel  19

Die  Rückwanderer  sollen  durch  die  Ausübung  des  Rückwanderungsrechts  keinerlei
vermögensrechtliche  Nachteile  erleiden.  Sie  sollen  befugt  sein,  ihr  Vermögen  zu
liquidieren  und  den  Erlös  und  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  allgemeinen
Landesgesetze  auch  ihre  sonstige  bewegliche  Habe  mitzunehmen;  ferner  dürfen  sie
ihre  Pachtverträge  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  sechs  Monaten  kündigen,  ohne
daß  der  Verpächter  wegen  vorzeitiger  Auflösung  des  Pachtvertrags  Schadensersatzansprüche
  geltend  machen  kann.

Siebentes  Kapitel
Amnestie
Artikel  20

Jeder  vertragschließende  Teil  gewährt  den  Angehörigen  des  anderen  Teiles
Straffreiheit  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen.
        <pb n="1083" />
        —  1047  —

cropolm,  Koxpi  B  nach  irrepnonahns  a00  sacmrahn  yuepmm;  ynohlohaxlenen
Rcei  Ccropon  Jaerr  npano  JlepyBau  i  Bianonio  yNPamBarn  ununrapi
  B  noposymimmo  3  xpachman  BlacTra.  IIoApiSni  mrranns  10-40  Jaep-ANannf
  u#nrapis  sacrepiraer’  ga-#emony  noposymdind-#.

POBAIMA  IIECIII.
Ofina  nan  nosepra#oimsiu.

CTaTTA  XVIII.

Topoxanam  ROXAO  is  akalonysunk  Jorosip  Cropik,  aui  nan####  uoNO-#
  B  OGnacrn#  Apyrol  Cropolu  G#e  Bin##nO  B  qecar######iho10
Parlikani  uponoro  Jqoro-opy,  B  nopozynminn  3  Blacrann#  ei  cropohn
Bepyrlc#40  kpan  coro  NoxoOAennA.

Ocoön,  uo  Nanr#  UpaOo  MoOpoTy,  nonnni  Ha  KaJanne  cBoc  odepkarn#
  y#ie  inl  ik  Jorenepimmoi  Jqepxas##0i  upmaue##.  Takok
fe  oO  RHa  nepe  360  yrpyanssarnK  snochim  3  AJAuuu.#LomazI#-uHNN
  i  Ko3yAJAp  pecramnann  kpan  choro  MoxOARCHHN  fK  yCTühmn
TaK  i  Ha  uncpi.

Crarr  XIX.3

TIIoeprapi  Jepes  BmEOpRCTahN  choro  Upasa  fa  Nnonopor  ue  nonnm
Treppirl#  HK  MaoO-upahRHK  VTICKiB.

In  JqaerP  CA  upano  cBoe  Maüllo  JikBiqdyBA-TR  i  ahCK  a  TasON,  o  ckinb#
ßce  e  Cynepedur  saranmmm  xzpacmim  zasoal,  i  iome  pysOe  Malno
sa  Opa#l;  kpinm  roro  Bonn  NoyrBoc  Bid  apenqmnk  Jcronopls,
uonepemmmmn  npo  Ce  3a  micr  Micmlis  i  3a  rage  BidmoBnen#  apemqoqanene
le  norunnel  Aaqdarn  Biqdulkoqobanna.

PO3AI-f  CEMHII.

Amnec  vin.

Crarz##  XX.

KomAa  is  a.noxyDDK  AoroBi—D  Cropin  zanenlloe  ropogalan  ADyrol
cropohn  Biilricrr  Bi  kapn  ari##lo  si  climDm  #cranonaax-#::
        <pb n="1084" />
        —  1048  —

§ 1
Jeder  Teil  gewährt  volle  Straffreiheit  den  dem  anderen  Teile  angehörenden

Kriegsgefangenen  für  alle  von  ihnen  begangenen  gerichtlich  oder  disziplinarisch
strafbaren  Handlungen.

§ 2
Jeder  Teil  gewährt  volle  Straffreiheit  den  Zivilangehörigen  des  anderen
Teiles,  die  während  des  Krieges  interniert  oder  verschickt  worden  sind,  für  die

während  der  Internierung  oder  Verschickung  begangenen  gerichtlich  oder  disziplinarisch
  strafbaren  Handlungen.

§ 3
Jeder  Teil  gewährt  volle  Straffreiheit  allen  Angehörigen  des  anderen  Teiles
für  die  zu  dessen  Gunsten  begangenen  Straftaten  und  für  Verstöße  gegen  die  zum
Nachteil  feindlicher  Ausländer  ergangenen  Ausnahmegesetze.

§ 4
Die  in  den  §§  1  bis  3  vorgesehene  Straffreiheit  erstreckt  sich  nicht  auf
Handlungen,  die  nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  begangen  werden.

§  5

Soweit  nach  den  Bestimmungen  der  §§  1  bis  4  Straffreiheit  gewährt  wird,
werden  neue  Strafverfahren  nicht  eingeleitet,  die  anhängigen  Strafverfahren  eingestellt
  und  die  erkannten  Strafen  erlassen.  Doch  können  Kriegsgefangene,  die
sich  wegen  Kriegs-  oder  Landesverrats,  vorsätzlicher  Tötung,  Raubes,  räuberischer
Erpressung,  vorsätzlicher  Brandstiftung  oder  Sittlichkeitsverbrechen  in  Untersuchungsoder
  Strafhaft  befinden,  bis  zu  ihrer  Entlassung  in  Haft  gehalten  werden.

Artikel  21

Die  vertragschließenden  Teile  gewähren  ihren  eigenen  Angehörigen  Straffreiheit
  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen.

§ 1
Jeder  Teil  gewährt  volle  Straffreiheit  den  Angehörigen  seiner  bewaffneten
Macht  in  Ansehung  der  Arbeiten,  die  sie  als  Kriegsgefangene  des  anderen  Teiles
geleistet  haben.  Das  Gleiche  gilt  für  die  von  den  beiderseitigen  Zivilangehörigen
während  ihrer  Internierung  oder  Verschickung  geleisteten  Arbeiten.
        <pb n="1085" />
        —  1049  —
8I1.

Komqla  Cropona  qac  noble  3Bl#lrenmn  nocuno  Nnodouelnn,  aui
HA.  CAMCI  O  AyTrO#  Crobom  ice  3a  #chmim  sauomi  nannu,  uro  nia#mran##
CLOB  aGo  amcuniaiuapuiii  kapi.

82.

Komga  cropohn#  Z2anenmoc  nonne  suiidblilemm  Bid  rapn  miailemm  ropo-Rallal
  Abyrol  cCropomm,  Anmk  niduanc  ilinmn  imrepnoano  aöo  saclanod  i  ro
za  ei  niquac  imreplnommm  aGo  raacann  sauodimhi  Bunnzu,  Ari  niq###lrabr
Cy,  Oifl  a0o  Aelmmainapmil  znapii.

83.
omqa  Cropona  sancnnoe  nonne  znilnemma  Bi##  XaPpII  rOPoXanadt  Apy-Trol
  cropbonn  za  nporlBakonni  nummu,  mo  fayrP  Ha  KoDncTApyroi  Cropomr
i  za  upocTynu  uporn  Ocoahmsk  zakomlin,  Bllgqannk  #n#ekopucrr  illogemuin
B0DOROT  cCropom.

84.

3niapnennn  #1  gapn  upeel#zeni  n  §#§8  1—3  nle  poz#ran##cnnGd.
bei  Bumnt.  Auni  zalloqdlno  no  Darnsilkanü  umnpogoro  doroßopy.

85.

0-  rintn  ##  ni#cray#  nocranon  88  AO  4  sanenn#err  en  zyinpuenun
cnori  cigerna.“  uhunninnr  ea,  a  npnueyaneni  mupn  gapyor#  ba  Oenan
Boôcnnonogonleni,  Aui  i#ssa  Bochlol  à00  depanHO  3paqu,  nanmuchoro  yönncrna,
rpaGexiB,  DosÖopD,  Nann#nOTO  niqdnaazy,  i  Bunngin  uporn#F’Orianoi  Mopa-i
Haxoqda#b  c#n  cquin  a60  Cydoblär  apemri,  No#y####  öyrn  saaqdepbmani  u  #s
am  40  XBllM  IK  IoBopory.

CTaTTA  XXI.

nenun  Piq  kapn  sriino-  III3  1  nancennaur  IOCTAMOBAMI.

§.

Lomqa  Cropona,  zamennn###  nonne  zniarllennn  in  apn  Blachnur  Biscu#
rOElN  za  Doboru,  Ani  onn  Enohlam,  AK  Bocnmno-uoroneni  ADyrol  croponu.
e  cante  Niallocurr  cn  %  poir,  aui  nllollan  OOocroponni  #li##i  0po-n
mann  8  lach  IK  iIilrepnonann  #60  zachamun.
        <pb n="1086" />
        —  1050  —

§ 2
Jeder  Teil  gewährt  volle  Straffreiheit  den  Bewohnern  seiner  von  dem
anderen  Teile  besetzten  Gebiete  für  ihr  politisches  Verhalten  während  der  Zeit
der  Besetzung.

§ 3
Auf  die  in  den  §§ 1,  2  vorgesehene  Straffreiheit  finden  die  Bestimmungen
  des  Artikel  20  § 5  Anwendung;  auch  dürfen  in  diesen  Fällen  über  dir
beteiligten  Personen  und  ihre  Familien  weitere  Rechtsnachteile  nicht  verhängt
werden.

Artikel  22
Die  vertragschließenden  Teile  behalten  sich  vor,  über  die  von  jedem  Teile
zu  gewährende  Straffreiheit  für  die  zu  seinen  Ungunsten  begangenen  Handlungen
weitere  Vereinbarungen  zu  treffen.

Achtes  Kapitel

Behandlung  der  in  die  Sewalt  des  Gegners  geratenen  Kauffahrteischiffe
und  Schiffsladungen

Artikel  23

Kauffahrteischiffe  des  einen  vertragschließenden  Teiles,  die  bei  Kriegsausbruch
  in  den  Häfen  des  anderen  Teiles  lagen,  werden  ebenso  wie  ihre  Ladungen
zurückgegeben  oder,  soweit  dies  nicht  möglich  ist,  in  Geld  ersetzt  werden.  Wegen
der  Vergütung  für  die  Benutzung  solcher  Schiffe  während  des  Krieges  bleibt  im
Hinblick  auf  die  von  der  Ukrainischen  Volksrepublik  in  Aussicht  genommene  Auseinandersetzung
  mit  den  übrigen  Teilen  des  ehemaligen  Russischen  Kaiserreichs
eine  besondere  Vereinbarung  vorbehalten.

Artikel  24

Die  als  Prisen  aufgebrachten  Kauffahrteischiffe  der  vertragschließenden  Teile
sollen,  wenn  sie  vor  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  durch  rechtskräftiges
Urteil  eines  Prisengerichts  kondemniert  worden  sind  und  nicht  unter  die  Bestimmungen
  des  Artikel  23  fallen,  als  endgültig  eingezogen  angesehen  werden;
im  übrigen  sind  sie  zurückzugeben  oder,  soweit  sie  nicht  mehr  vorhanden  sind,  in
Geld  zu  ersetzen.  Diese  Bestimmungen  finden  auf  die  als  Prisen  aufgebrachten
Schiffsladungen  von  Angehörigen  der  vertragschließenden  Teile  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="1087" />
        —  1051  —
8  2.

Konda  croponn  ganen###r  IIOGEG  SBIIBHEHEIA  BiA  ,  XCPII  MEeIIKAHIIM
OÖOfacTe,  zan##x  Jpyron  croponon  s  oranAy  HA  IK  MOMRe  NoBORKE
B  uaci  oxymauiĩi.

TIocranom  carri  XX  95  namfr  upnminen  d0  nepequmaznoro
B  S  1i#2  zsidrlenn  I#  ap;  B  chK  BInaqktafx  le  noulllO  SCy#T  inhlix  upannnz
06MceHp,  A  Biqdloclo  canlnx  Bnlonluxin  rat  i  IK  cimi.

Crarra  XXII.
Croponn,  uro  zak#b#yloP  AOrcosip,  zacrepiraprr  coGi  UPpano  Ja####moln
VnoB  I0-AoO  allopyuchnxK  Bsaimmo  KoOD  Cropolonp  saBllbll  i  kapn
sn  Bulimkgn  zandqilni  B  lekopnTP  BacO-I  (depxann.

PO3AT-T  OCPMLIM.

AHn  mae  öyTrn  nocrynneu0  3  voprosen##  Ropaha  i  Tpyvsah#,
u#o  nonann  cn  8  pyn  nporabnuna.

Crarru  XXIII.

Topronebni  kopaOmli  oandi  i  cropik,  mo  sarklloqxyloT’  JOrBip,  ari
Ha  HOay  Bli#  HaNO  n  #n  B  upnc  Tani  Apyro#f  cropomn,  mabrrb  öyrn
znebneni  Bmicri  3  rpysann,  à  Ko#n  ce  e  NOe,  ro  nonm  Jan  za
und  BiAmodosanng  B  rpomax.  III-Ao  Ba  2Lpaxri##a  ym#Bahl  xInx
ropaOai  nisdunc  Biflun  zacrepiraer-  ea  e  okpennn  YnoBanm  3  oranay  Ba
re,  mo  V  nbainepra  Hapo#n  Pecnyöiga  nac  Hanip  uOJ#y  Maifa  3  inmmm
nacrhlaan  Ööynmel  Poclilchkol  Innepü.

Crarra  XXIV.

Topronelb#ni  xOPaGAI  oOABOI  is  CTOPiH,  uro  zakmolyDr’  AOrOBIP,  ari
AaicraAMCb  AK  BOEHIA  3AOGII,  B  TiM  BUNAAKY,  KO.  BOBM  Ao  manncann  upeluinahnoro
  zuby  öyr  upucyakeli  zakohlmun  Enbokom  upnsooro  C#
i  xOAI  BOim  niqnaqanr  niq  Nnocranobn  c#r#a#i  23  Fbaganrb  en  za
Oera#no  chol#ickoBai.

FBeix  inmmd  Bmaagax  Bonn  nobnuni  Öyr#  8epeki,  kom-K  ix  n##e
IlMaA,  TrO  My’chr  öyrn  salliaueno  rpinmm.

Ci  nocranuom  manrr  Biqnosidne  nphminenhns  J0  HaböyTrK  #k  Bonna
3dohl  kopaOelbllN  TysiB,  kopi  Ba-#  J40  ropozan  OAHBO  #  C  opin,
Dl#  3aKAIOIYIOTbB.  AOLORIP.
        <pb n="1088" />
        —  1052  —
Artikel  25

Die  Durchführung  der  in  den  Artikeln  23,  24  enthaltenen  Bestimmungen,
insbesondere  die  Festsetzung  der  zu  zahlenden  Entschädigungen,  erfolgt  durch  eine
gemischte  Kommission,  die  aus  je  einem  Vertreter  der  vertragschließenden  Teile
und  einem  neutralen  Obmann  bestehen  und  binnen  drei  Monaten  nach  der  Ratifikation
  des  Friedensvertrags  in  Odessa  oder  an  einem  anderen  geeigneten  Orte
zusammentreten  wird;  um  die  Bezeichnung  des  Obmanns  wird  der  Präsident  des
Schweizerischen  Bundesrats  gebeten  werden.

Artikel  26

Die  vertragschließenden  Teile  werden  alles,  was  in  ihrer  Macht  liegt,  tun,
damit  die  nach  Artikel  23,  24  zurückzugebenden  Kauffahrteischiffe  nebst  ihren
Ladungen  frei  nach  der  Heimat  zurückgelangen  können.

Neuntes  Kapitel
Schlußbestimmungen

Artikel  27

Dieser  Zusatzvertrag,  der  einen  wesentlichen  Bestandteil  des  Friedensvertrags
bildet,  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen  zugleich  mit  den  Ratifikationsurkunden
  des  Friedensvertrags  ausgetauscht  werden.

Artikel  28

Der  Zusatzvertrag  tritt,  soweit  darin  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  gleichzeitig
  mit  dem  Friedensvertrag  in  Kraft.

Zur  Ergänzung  des  Zusatzvertrags,  insbesondere  zum  Abschluß  der  darin
vorbehaltenen  weiteren  Vereinbarungen,  werden  binnen  vier  Monaten  nach  der
Ratifikation  Vertreter  der  vertragschließenden  Teile  an  einem  später  zu  bestimmenden
  Orte  zusammentreten.
        <pb n="1089" />
        —  1053 —     CTaTTA  XXV.

Brronann  nocranon  crarri  XXIII  i  XXIV  a  nepeæaBeĩ  yerauonqenns
  in#mo0Bahr,  AKi  Man##  Öyr###  aamaueni  nepesee  mmana  komicis,
a  Öy#e  Ckaqarn###  no  olnony  upecrahn###Ohn  13  Cropin,  mo  sak.#u#—
##p  OToip,  i  Nenrpamoro  rolonl,  i  #na  Silerr  n  n  upor  TPBOX
Micnnig  8  Ogecci  a60  B  Mkim  inmim  no  nisnimil  sroni  nicmm.  IIpnsnauchun
T#nonn  romicü  pylaerP  C  upezanldenronm  IIInalflapeoi  Cnomysenol  Paqn.

Crarr#  XXVI.

Croponn,  mo  sanmosymrr  40rosip,  3Doöqur  Bee,  mo  Jgezxlrb  B8  H
cni,  moOh  roprozemm#i  gopaüm  Bmicri  3  rpysamm,  korpi  no  crarri  XXIII
i  XXIV  nap###  Oyrn  apepneni,  Normm  Bileno  noepyr#cr  J0  Cartzrimmmin.

POBAII  AEBATII.
Klmuesi  nocranosn#.

Crarr  XXVII.

Cei  J0aTn  J0r0ip,  üchy  cadony  Sachuny
mDBOTO  JoroOpy,  Nae  Öy#  Pa##sikoBa,  a  doxymelrn#  pa#rlcikzamini
Man#r  yT  Bnninani  nuich#  #  parn#oisanimm  AockynelTanmn  unposoro
AoroBopy.

Crarra#  XXVIII.

Nodarzoh  J0rsip  neryn  #  cuy  pinno#acno  3  Unponnn  Aoro-BopoM,
  Ha  Ckii##n  B  Bin  e  nasx  upo  mo  inmoro  nocranonlenoro.  Hpe-Crapn#unn
  cropis,  mo  sak#mounyn##  J0rpip,  sifey#  B  nporary  101#DOx
Micmin  no  parloixalü##  nicni,  zrorpe  nignime  osa########,  Aux  Jononneln
Acqarkogoro  Joroopy,  nepeqscin  ##  a1e  TK  AOIOBOPiB,  Ani  3  HbONyF
sacrTepezei.
        <pb n="1090" />
        —  1054  —

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  sowie  als  Vertreter  der
Deutschen  Obersten  Heeresleitung  der  Chef  des  Generalstabs  des  Oberbefehlshabers
Ost,  Königlich  Preußischer  Generalmajor  Herr  Max  Hoffmann  diesen  Zusatzvertrag
  unterzeichnet  und  mit  amtlichen  Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Brest-Litowsk  am  9.  Februar  1918.

(L.  S.)
Al.  Ssewrjuk
R.  v.  Kühlmann
M.  Ljubynsjkyj
Hoffmann
M.  Lewitsjkyj

(L.  S.)
        <pb n="1091" />
        —  1055  —

Ha  niqr  BEPAeREA  choro  TFnonHoOaei,  a####akOx  pedCrannk  Bämell
kol  aü#nmol  Sichkgoof  vnpann,  mer  renepa-##nor.  0.  Mracy  Hauinumoro
Roxan#y#ro  cxianoro  9poh-ry,  voboaisenk#ul  upyCu#n#  lelepa##-  N#adop
Ilan  Manc  T’oscmal,  cei  Joqarkosnü  Jorobip  nimmeam  i  yp####  da#
kamm  ozllaulan.
Hanmcano  B  noOgsillnony  rekcri  Bepeern  Anroßcprin  Ann  9  A##0r0o
1918  poxy.

(.  S.)
Al.  Ssewrjuk.
B.  v.  Kühlmann.
M.  Ujubynsjky#j.
Hoffmann.  1
M.  Lewitsjkyj.

(L.  S.)
        <pb n="1092" />
        —  1056  —

(Nr.  6430)
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  9.  Februar  1918
in  Brest-Litowsk  unterzeichneten  Friedensvertrags  zwischen  Deutschland,
Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und  der  Ukrainischen
Volksrepublik  anderseits  und  des  am  selben  Tage  in  Brest-Litowsk
unterzeichneten  Deutsch-Ukrainischen  Zusatzvertrags  zu  dem  Friedensvertrage.
  Vom  27.  Juli  1918.

Die  vorstehend  abgedruckten,  am  9.  Februar  1918  in  Brest-Litowsk  unterunterzeichneten
  Verträge,  nämlich:
1.  Friedensvertrag  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und
der  Türkei  einerseits  und  der  Ukrainischen  Volksrepublik  anderseits,
2.  Deutsch-Ukrainischer  Zusatzvertrag  zu  dem  Friedensvertrage  zwischen
Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits
und  der  Ukrainischen  Volksrepublik  anderseits,
sind  ratifiziert  worden.  Der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  ist  am  24.  Juli
1918  in  Wien  erfolgt.

Berlin,  den  27.  Juli  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

von  Hintze

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei
        <pb n="1093" />
        — 1057—  

Reichs-Gesetzblatt  

 Jahrgang  1918  

Nr  108

Inhalt:  Gesetz  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags    zum  Reichshaushaltsplane  für  das
Rechnungsjahr  1918  S.  1057  Fünfte  Ergänzung  des  Besoldungsgesetzes  S  1058.

 

 

                    

 

(Nr.  6431)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsplane
  für  das  Rechnungsjahr  1918.  Vom  1.  August  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ll.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushaltsplane
  für  das  Rechnungsjahr  1918  tritt  dem  Reichshaushaltsplane  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  1.  August  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.  186
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  August  1918.
        <pb n="1094" />
        —  1058  —

Zweiter  Nachtrag  zum  Reichshaushaltsplane  für  das
Rechnungsjahr  1918

 

 

 

 

 

 

 

 

Für  das
.  .  Rechnungs-Kap.
  Tit.  Ausgaben  jahr  1918
treten  hinzu
Mark
A.  Ordentlicher  Haushalt
II.  Ausgaben
1  a.  Fortdauernde  Ausgaben
  VIII.  Reichsschatzamt
68c  1/9  Reichsfinanzhof  139  580
  XIl.  Reichsschuld
72  1/2  Verzinsung            139 580
Summe  der  fortdauernden  Ansgaben  Ausgeglichen

 

(Nr.  6432)  Fünfte  Ergänzung  des  Besoldungsgesetzes.  Vom  1.  August  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ll.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  ZJustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§ 1
In  der  dem  Besoldungsgesetze  vom  15.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.
S.  573)  beiliegenden  Besoldungsordnung  I  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  11.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  699)  treten  folgende  Änderungen  ein:
        <pb n="1095" />
        —  1059  —

A.  Aufsteigende  Gehälter

1.  Klasse  10  Ziffer  11  Die  Worte  „beim  Reichstag  und  beim  Reichsgerichte!"
  sind  zu  ersetzen  durch  die  Worte  „beim  Reichstag,  beim
Reichsgericht  und  beim  Reichsfinanzhof“.

2.  Klasse  26a  Ziffer  2:  An  Stelle  der  Worte  und  beim  Reichsgerichte“
ist  zu  setzen  „beim  Reichsgericht  und  beim  Reichsfinanzhof“.

3.  Klasse  52  Ziffer  2:  Die  vor  den  Worten  „mit  Ausnahme  des  Vorstandes“"
  stehenden  Worte  „und  beim  Reichsgerichte“  sind  zu  ersetzen
durch  die  Worte  „beim  Reichsgericht  und  beim  Reichsfinanzhof“.

B.  Einzelgehälter

4.  Ziffer  6  erhält  den  Zusatz  „Bürovorsteher  beim  Reichsfinanzhof.!“..  III

5.  Ziffer  15  erhält  den  Zusatz  „Näte  beim  Reichsfinanzhof  II

6.  Ziffer  17  erhält  den  Zusatz  „Senatspräsidenten  beim  Reichsfinanzhof"..........................................
  II

7.

Ziffer  20  erhält  den  Zusatz  „Präsident  des  Reichsfinanzhofs“.

§ 2
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  1.  August  1918.

Siegel)  Wilhelm

Dr.  Graf  von  Hertling



Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.        

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1096" />
        <pb n="1097" />
        — 1061—  

Reichs-Gesetzblatt     Jahrgang 1918
Nr.  109

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in  Elsaß-Lothringen
  zahlbar  sind.  S.  1061.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Sitz  des  Reichsfinanzhbofs.
  S.  1062.

 

 

 

 

(Nr.  6433)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Postprotestanfträge  mit  Wechseln  und  Schecken,
die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind.  Vom  6.  August  1918.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(Reichs-Gesetzol.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung
  des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)
sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  1.  August  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  992),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  für
Elsaß-Lothringen,  wird  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  30.  April  1918,
betreffend  die  Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und’  Schecken,  die  in  Elsaß-Lothringen
  zahlbar  sind  (Reichs-Gesetzbl.  S.  367)  folgende  Verordnung  erlassen:

A.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen
zahlbar  sind,  werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Sahlung
vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914
bis  einschließlich  28.  November  1918  eingetreten  ist,
am  30.  November  1918;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  28.  November  1918
eintritt,  am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts
  nach  der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der
Auftraggeber  verlangen,  daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem
Postprotestauftrage  schon  am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage
  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch
diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert
werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte
Protestfrist“  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags  auszudrücken.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  187
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  August  1918.
        <pb n="1098" />
        —  1062  —

Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche  Wechsel  neben
der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der
ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen
und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon
Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage
hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst  Verzugszinsen
  von  6  vom  Hundert  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich
vom  ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen
zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung
  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehung
der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der
Wechselsumme  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur
der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels
Zahlung  erhoben.

B.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,
wenn  dieser  ein  Sonn-  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt
der  Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonnoder
  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten  Werktag  zur  Zahlung
vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der
Wechsel,  deren  Protestfrist  am  30.  November  1918  (Abs.  A)  abläuft,
auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  6.  August  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

Rüdlin

 

(Nr.  6434)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Sitz  des  Reichsfinanzhofs.  Vom  8.  August  1918.

D.  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  9  2  Abs.  1  des  Gesetzes  über  die  Errichtung
  eines  Reichsfinanzhofs  und  über  die  Reichsaufsicht  für  Jölle  und  Steuern
vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  959)  beschlossen:

Der  Reichsfinanzhof  hat  seinen  Sitz  in  München.
Berlin,  den  8.  August  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrag
Schiffer

Den  Bezus  des  Neichs-Gese#blatts  ver#natttein  nur  die  Poftanftalren.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerrl.
        <pb n="1099" />
        — 1063 —

Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1918 

Nr. 110  Inhalt:  Bekanntmachung  zum  Biersteuergeseze.  S.  1063.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung
des  Schaumweinsteuergesetzes.  S.  1064.





        



      





(Nr.  6435)  Bekanntmachung  zum  Biersteuergesetze.  Vom  8.  August  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  für  den  Geltungsbereich  des  Biersteuergesetzes  vom
26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  863)  folgende  Verordnung  erlassen:
§ 1
Als  Vollbier  im  Sinne  des  §  3  Abs.  2  des  Biersteuergesetzes  gilt  bis  auf
weiteres  Bier  mit  einem  Stammwürzegehalte  von  mehr  als  4,5  bis  13
vom  Hundert.  

§ 2
Die  Hauptämter  sind  ermächtigt,  Brauereiinhabern,  die  gemäß  §  24  des
Gesetzes  zum  Halten  von  eigenen  Malzmühlen  oder  zur  Anbringung  von  selbsttätigen
  Verwiegungsvorrichtungen  an  ihren  Malzmühlen  verpflichtet  sind,  diese
Verpflichtung  bis  auf  weiteres  zu  erlassen,  wenn  die  Beschaffung  der  Malzmühlen
  oder  der  Verwiegungsvorrichtungen  nicht  oder  nur  unter  Aufwendung
unverhältnismäßiger  Kosten  möglich  ist.
§  3
Im  § 2  der  Bekanntmachung  wegen  Verwendung  von  Süßstoff  zur  Bierbereitung
  vom  20.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  763)  treten  an  die  Stelle  der
Vorschriften  des  Haugsetergesches  vom  15.  Juli  1909  und  der  Ausführungsbestimmungen
  hierzu  die  entsprechenden  Vorschriften  des  Biersteuergesetzes  und
die  Biersteuer-Ausführungsbestimmungen.
§ 4
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1918  in  Kraft.  Der  Reichskanzler
  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.  

Berlin,  den  8.  August  1918.
Der  Reichskanzler
Im  Auftrag
Schiffer
Reichs-Gesetzbl.  1918.  183
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  August  1918.
        <pb n="1100" />
        —  1064  —

(Nr.  6436)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Schaumweinsteuergesetzes.  Vom
8.  August  1918.

Auf  Grund  des  Artikel  9  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1918  zur  Änderung  des
Schaumweinsteuergesetzes  (Reichs.  Gesetzbl.  S.  847)  wird  die  Fassung  des  Schaumweinsteuergesctzes
  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  8.  August  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrag

Schiffer

Schaumweinsteuergesetz
vom  26.  Juli  1918

§ 1
Schaumwein  aus  Traubenwein,  aus  Obst-  oder  Beerenwein  (Fruchtwein)
sowie  alle  schaumweinähnlichen  Getränke  unterliegen,  sofern  sie  zum  Verbrauch
im  Inland  bestimmt  sind,  einer  in  die  Reichskasse  fließenden  Verbrauchsabgabe
(Schaumweinsteuer).
Schaumwein  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  alle  der  Schaumweinsteuer
unterliegenden  Getränke.

Die  Schaumweinstener  beträgt:

a)  für  Schaumwein,  der  aus  Fruchtwein  ohne  Zusatz  von  Traubenwein

hergestellt  ist,  sechzig  Pfennig  für  jede  Flasche

b)  für  anderen  Schaumwein  und  schaumweinähnliche  Getränke  drei  Mark

für  jede  Flasche.

Für  jede  halbe  Flasche  ist  die  Hälfte  und  für  jede  kleinere  Flasche  ein
Viertel  der  auf  die  Flasche  entfallenden  Steuer  zu  entrichten.

Als  ganze  Flaschen  werden  alle  Schaumwein  enthaltenden  Umschließungen
mit  Raumgehalt  über  425  bis  850  Kubikzentimeter  behandelt;  Umschließungen
mit  Raumgehalt  über  230  bis  425  Kubikzentimeter  gelten  als  halbe  Flaschen.
Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  für  Umschließungen  mit  Raumgehalt  über  850
oder  unter  120  Kubikzentimeter  besondere  Steuersätze  unter  Zugrundelegung  der
Einheitssätze  des  Abs.  1  festzusetzen.

§  3

Die  Schaumweinsteuer  ist  vom  Hersteller  des  Schaumweins  mittels  Anbringung
  eines  Steuerzeichens  an  der  Unmschließung  zu  entrichten,  bevor  der
fertige  Schaumwein  aus  der  Erzeugungsstätte  entfernt  oder  innerhalb  derselben
getrunken  wird.  Für  den  aus  dem  Ausland  eingehenden  Schaumwein  ist  die
        <pb n="1101" />
        —  1065  —

Steuer  neben  dem  Eingangszoll  und  zugleich  mit  diesem  vom  Einbringer  zu  entrichten.
  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Form,  die  Anfertigung,  den  Vertricb
und  die  Art  der  Verwendung  der  Steuerzeichen  trifft  der  Bundesrat.  Er  stellt  die
Voraussetzungen  fest,  unter  welchen  für  verwendete  Steuerzeichen  ein  unentgeltlicher
Ersatz  und  für  noch  nicht  verwendete  Steuerzeichen  ein  unentgeltlicher  Umtausch  oder
eine  Rückzahlung  gewährt  werden  darf.  Steuerzeichen,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen
  Weise  verwendet  worden  sind,  werden  als  nicht  vorhanden  angesehen.

Der  Bundesrat  kann  im  Falle  des  Bedürfnisses  die  Versteuerung  nach
den  Sätzen  des  §  2  unter  Befreiung  von  der  Verwendung  von  Steuerzeichen
auf  Grund  einer  besonderen  Buchführung  und  der  sonst  erforderlichen  Sicherungsmaßnahmen
  gestatten.

Die  Anbringung  eines  Steuerzeichens  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der
Schaumwein  vor  der  Entnahme  aus  der  Erzeugungsstätte  zur  Ausfuhr  unter
amtlicher  kostenfreier  Kontrolle  angemeldet  wird.

Gegen  Sicherheitsbestellung  ist  die  Schaumweinsteuer  für  eine  Frist  von
wenigstens  neun  Monaten  zu  stunden.  Für  eine  Frist  bis  zu  drei  Monaten  kann
sie  auch  ohne  Sicherheitsbestellung  gestundet  werden.

§ 4
Der  Bundesrat  kann  darüber  Bestimmung  treffen,  daß  auf  in  das  Ausland
  geführten  deutschen  Schaumwein  eine  entsprechende  Vergütung  gewährt  wird
für  verauslagten  Zoll  auf  zur  Herstellung  dieses  Schaumweins  verwendeten  ausländischen
  Rohwein.
§ 5

Für  versteuerten  Schaumwein,  der  als  Probe  unentgeltlich  abgegeben
oder  der  dem  Hersteller  vom  Empfänger  als  unbrauchbar  zur  Verfügung  gestellt
wird,  erhält  der  Hersteller  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  eine  Vergütung
  der  Steuer.

§ 6

Ansprüche  auf  Zahlung  und  Erstattung  von  Schaumweinsteuer  verjähren
in  zwei  Jahren  von  dem  Tage  des  Eintritts  der  Steuerpflicht  oder  der  Steuerentrichtung.
  Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  hinterzogener  Steuer  verjährt  in

drei  Jahren.
§ 7

Wer  Schaumwein  herstellen  will,  hat  vor  der  Eröffnung  des  Betriebs
der  Steuerbehörde  einen  Grundriß  und  eine  Beschrelbung  der  Betriebs-  und
Lagerräume  sowie  der  damit  in  Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar  daran
angrenzenden  Räume  vorzulegen.  

Diejenigen  Räume,  welche  zur  Lagerung  von  fertigem  unversteuerten
Schaumwein  dienen  sollen,  bedürfen  der  Genhmigung  der  Steuerbehörde.

Räume,  in  denen  der  Ausschank  oder  der  Verkauf  von  Schaumwein  in
einzelnen  Flaschen  betrieben  wird,  müssen  auf  Verlangen  der  Steuerbehörde  von

188*
        <pb n="1102" />
        —  1066  —

den  Lagerräumen  für  fertigen  unversteuerten  Schaumwein  derartig  getrennt  sein,
daß  Schaumwein  nicht  anders  als  auf  offener  Straße  in  sie  übergeführt
werden  kann.

§ 8

Jeder  Wechsel  im  Besitz  einer  Schaumweinfabrik  ist  der  Steuerbehörde
binnen  einer  Woche  vom  neuen  Besitzer  anzuzeigen.

Gesellschaften,  welche  Schaumwein  herstellen,  und  Inhaber  von  Schaumweinfabriken,
  die  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  haben  der  Steuerbehörde  diejenige
  Person  zu  bezeichnen,  welche  als  Betriebsleiter  in  ihrem  Namen  und
Auftrag  handelt.

§ 9

Fertiger  unversteuerter  Schaumwein  darf  nur  in  den  dazu  genehmigten
Lagerräumen  gelagert,  behandelt  und  verpackt  werden.  Uber  Zu-  und  Abgang
desselben  sind  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats  Anschreibungen  zu  führen,
welche  der  Bestimmung  der  Steuerbehörde  entsprechend  aufzubewahren  und  den
Beamten  zugänglich  zu  halten  sind.

Die  Bestände  sind  von  Zeit  zu  Zeit  amtlich  festzustellen  und  mit  den  Anschreibungen
  zu  vergleichen.  Von  der  Erhebung  der  Steuer  für  Fehlmengen  ist
abzuschen,  wenn  und  soweit  dargetan  wird,  daß  eine  Steuerhinterziehung  nicht
stattgefunden  hat,  sondern  daß  die  Fehlmengen  auf  andere,  eine  Steuerschuld
nicht  begründende  Umstände  zurückzuführen  sind.

§ 10
Die  Schaumweinfabriken  unterliegen  der  steuerlichen  Revision.  Die  Steuerbeamten
  sind  befugt,  die  Betriebs-  und  Lagerräume,  solange  sie  geöffnet  sind
oder  darin  gearbeitet  wird,  zu  jeder  Zeit,  andernfalls  von  morgens  6  Uhr  bis
abends  9  Uhr  zu  besuchen  und,  falls  die  Fabrik  verschlossen  sein  sollte,  sofortigen
Einlaß  zu  verlangen.  Die  Revislonsbefugnis  erstreckt  sich  auf  alle  Räume  der
Fabrik  sowie  auf  die  mit  derselben  in  Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar
daran  grenzenden  Räume.  Die  Leitbeschränkung  fällt  fort,  wenn  Gefahr  im
Verzuge  liegt.
§ 11
Der  Fabrikinhaber  hat  den  Steuerbeamten  jede  im  Steuerinteresse  oder  zu
statistischen  Zwecken  erforderliche  Auskunft  über  den  Fabrikbetrieb  zu  erteilen  und
bei  allen  zum  Zwecke  der  Kontrolle  oder  Abfertigung  stattfindenden  Amtshandlungen
  die  Hilfsdienste  zu  leisten  oder  leisten  zu  lassen,  welche  notwendig  sind,
damit  die  Beamten  die  ihnen  obliegenden  Geschäfte  in  den  vorgeschriebenen
Grenzen  vollziehen  können.  Insbesondere  ist  auch  für  Beleuchtung  zu  sorgen.

Den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  sind  die  auf  die  Herstellung  und
Veräußerung  von  Schaumwein  sich  beziehenden  Geschäftsbücher  und  Geschäftspapiere
  auf  Erfordern  zu  jeder  Zeit  zur  Einsicht  vorzulegen.
        <pb n="1103" />
        —  1067  —

§ 12

Der  Bundesrat  kann  anordnen,  daß  die  Versendung  solcher  Erzeugnisse,
die  als  fertiger,  der  Stener  zu  unterwerfender  Schaumwein  noch  nicht  anzusehen
sind,  unter  Kontrolle  gestellt  wird.

§ 13

Die  Schaumweinsteuerzeichen  sind  an  den  Umschließungen  solange  zu  erhalten,
  bis  diese  geöffnet  werden.

Wer  Schaumwein  empfängt,  welcher  der  Vorschrift  des  Gesetzes  zuwider
mit  den  erforderlichen  Steuerzeichen  nicht  versehen  ist,  hat  hiervon  binnen  drei
Tagen  der  Steuerbehörde  Anzeige  zu  machen.

Händler  mit  Schaumwein  und  Wirte  sind  verbunden,  den  Oberbeamten  der
Steuerverwaltung  ihre  Vorräte  an  Schaumwein  zum  Nachweis,  daß  solche  mit
den  vorgeschriebenen  Steuerzeichen  versehen  sind,  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

§ 14
Hersteller  von  Schaumwein  sowie  Händler  und  Wirte,  welche  selbst  oder
deren  Betriebsleiter  wegen  Defraudation  der  Schaumweinsteuer  bestraft  sind,
konnen  auf  ihre  Kosten  besonderen  Kontrollen  unterworfen  werden.

§ 15

Schaumwein,  welcher  der  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zuwider  mit  den  erforderlichen
  Steuerzeichen  (§§  3  und  29)  nicht  versehen  ist,  unterliegt  der  Einziehung,
gleichviel  wem  er  gehört  und  ob  gegen  eine  bestimmte  Person  ein  Strafverfahren
eingeleitet  wird.

Wird  mit  der  Herstellung  von  Schaumwein  begonnen,  bevor  die  Betriebsund
  Lagerräume  angemeldet  sind,  so  unterliegen  außer  dem  hergestellten  Schaumwein
  auch  der  in  der  Herstellung  begriffene  Schaumwein  und  die  zur  Herstellung,
Lagerung  und  Aufmachung  von  Schaumwein  geeigneten  Geräte  und  Materialien
in  gleicher  Weise  der  Einziehung.

§ 16

Wer  es  unternimmt,  die  Schaumweinsteuer  zu  hinterziehen,  macht  sich  der
Defraudation  schuldig.

Die  Defraudation  wird  insbesondere  als  vollbracht  angenommen:

a)  wenn  mit  der  Herstellung  von  Schaumwein  begonnen  wird,  bevor  die

  und  Lagerräume  in  der  vorgeschriebenen  Weise  angemeldet
sind  (§ 7)

b)  wenn  fertiger  unversteuerter  Schaumwein  vom  Hersteller  in  anderen
als  den  dazu  genehmigten  Lagerräumen  aufbewahrt  wird  (§  9)

c)  wenn  Hersteller,  Händler  oder  Wirte  Schaumwein  in  Gewahrsam  haben,
welcher  der  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zuwider  mit  den  erforderlichen
Steuerzeichen  (§§  3  und  29)  nicht  versehen  ist.

Das  Dasein  der  Defraudation  wird  in  den  Fällen  des  Abs.  2  durch  die
daselbst  bezeichneten  Tatsachen  begründet.  Wird  festgestellt,  daß  eine  Hinterziehung
nichht verübt    oder  nicht  beabsichtigt  ist,  so  findet  nur  eine  Ordnungsstrafe  nach

§ 19  statt.
        <pb n="1104" />
        —  1068  —

§ 17

Wer  eine  Defraudation  begeht,  hat  eine  Geldstrafe  verwirkt,  die  dem  vierfachen
  Betrage  der  vorenthaltenen  Steuer  gleichkommt,  mindestens  aber  dreißig
Mark  für  jeden  einzelnen  Fall  beträgt.  Außerdem  ist  die  Steuer  nachzuzahlen.

Kann  ein  vorenthaltener  Steuerbetrag  nicht.  festgestellt  werden,  so  tritt  eine
Geldstrafe  von  dreißig  Mark  bis  zu  zehntausend  Mark  ein.

Liegt  eine  Übertretung  vor,  so  sind  die  Beihilfe  und  die  Begünstigung
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  zu  bestrafen.

§ 18

Im  Falle  der  Wiederholung  der  Defraudation  nach  vorausgegangener  Bestrafung
  wird  die  im  §  17  angedrohte  Strafe  verdoppelt.

Jeder  fernere  Rückfall  zieht  Gefängnis  bis  zu  drei  Jahren  nach  sich,  doch
kann  nach  richterlichem  Ermessen  mit  Berücksichtigung  aller  Umstände  und  der
vorangegangenen  Fälle  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  nicht  unter  dem  Doppelten
der  für  den  ersten  Rückfall  angedrohten  Strafe  erkannt  werden.

Die  Rückfallstrafe  ist  verwirkt,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  teilweise
verbüßt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  ist,  bleibt  dagegen  ausgeschlossen,  wenn
seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der  früheren  Strafe  bis  zur  Begehung  der
neuen  Straftat  drei  Jahre  verflossen  sind.

§  19
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  die  dazu
erlassenen  und  öffentlich  oder  den  Beteiligten  besonders  bekanntgemachten  Verwaltungsvorschriften
  werden,  sofern  nicht  eine  schwere  Strafe  verwirkt  ist,  mit
einer  Ordnungsstrafe  von  einer  Mark  bis  zu  dreihundert  Mark  geahndet.

Mit  Ordnungsstrafe  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  wird  ferner  belegt,

a)  wer  einem  zur  Wahrnehmung  des  Steuerinteresses  verpflichteten  Beamten
  oder  dessen  Angehörigen  wegen  einer  auf  die  Erhebung  oder
Überwachung  der  Schaumweinsteuer  bezüglichen  amtlichen  Handlung
oder  Unterlassung  einer  solchen  Geschenke  oder  andere  Vorteile  anbietet,
verspricht  oder  gewährt,  sofern  nicht  der  Tatbestand  des  §  333  des
Strafgesetzbuchs  vorliegt;

b)  wer  sich  Handlungen  oder  Unterlassungen  zuschulden  kommen  läßt,
durch  welche  ein  solcher  Beamter  an  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines
Amtes  in  bezug  auf  die  Schaumweinsteuer  verhindert  wird,  sofern  nicht
der  Tatbestand  des  §  113  oder  des  §  114  des  Strafgesetzbuchs  vorliegt.

§ 20
Hersteller  von  Schaumwein  sowie  Händler  und  Wirte  haften  für  die  von
ihren  Verwaltern,  Geschäftsführern,  Gehilfen  und  sonstigen  in  ihrem  Dienste
oder  Lohne  stehenden  Personen  sowie  von  ihren  Familien-  oder  Haushaltungsmitgliedern
  verwirkten  Geldstrafen  und  Prozeßkosten  und  für  die  nachzuzahlende
Steuer  im  Falle  des  Unvermögens  der  eigentlich  Schuldigen.  Wird  nachgewiesen,
        <pb n="1105" />
        —  1069  —

daß  die  Zuwiderhandlung  ohne  ihr  Wissen  verübt  ist,  so  haften  sie  nur  für  die
Steuer.  Die  Haftung  für  Geldstrafen  kann  nur  durch  richterliches  Urteil  ausgesprochen
  werden.

Ist  die  Geldstrafe  von  dem  Schuldigen  nicht  beizutreiben,  so  kann  die
Steuerbehörde  davon  absehen,  den  für  die  Geldstrafe  Haftenden  in  Anspruch  zu
nehmen,  und  die  an  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  an  dem  Schuldigen
  vollstrecken  lassen.  

§ 21  Unbeschadet  der  verwirkten  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die
Beobachtung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  getroffenen  Anordnungen  durch  Androhung
  und  Einziehung  von  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  erzwingen.

§ 22

Mit  Gefängnis  nicht  unter  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer  unechte
Schaumweinsteuerzeichen  (§§  3  und  29)  in  der  Absicht  aufertigt,  sie  als  echt  zu
verwenden,  oder  echte  Schaumweinsteuerzeichen  in  der  Absicht  verfälscht,  sie  zu
einem  höheren  Werte  zu  verwenden,  oder  wissentlich  von  falschen  oder  verfäschten

Schaumweinsteuerzeichen  Gebrauch  macht.  Neben  der  Strafe  kann  auf  Verlust
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§ 23
Wer  wissentlich  schon  einmal  verwendete  Schaumweinsteuerzeichen  verwendet,
mird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.

§ 24
Neben  der  in  den  §§  22  und  23  angedrohten  Strafe  kommt  die  durch  die
Hinterziehung  der  Schaumweinsteuer  begründete  Strafe  zur  Anwendung.

§ 25

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,

wer  ohne  schriftlichen  Auftrag  einer  Behörde

1.  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  andere  Formen,  welche  zur  Anfertigung
  von  Schaumweinsteuerzeichen  dienen  können,  anfertigt  oder  an
einen  anderen  als  die  Behörde  verabfolgt,

2.  den  Abdruck  der  in  Nr.  1  bezeichneten  Stempel,  Stiche,  Platten  oder
Formen  unternimmt  oder  Abdrucke  an  einen  anderen  als  die  Behörde
verabfolgt.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten

oder  anderen  Formen  sowie  der  Abdrucke  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie
dem  Verurteilten  gehören  oder  nicht.

§ 26
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer  wissentlich
  schon  einmal  verwendete  Schaumweinsteuerzeichen  veräußert  oder  feilhält.
§ 27

In  den  Fällen  der  §§  15  bis  21  kommen  hinsichtlich  des  Strafverfahrens
sowie  in  betreff  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnaden-
        <pb n="1106" />
        —  1070  —

wege  die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  denen  sich  das  Verfahren  wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.  Der  Erlös  aus  eingezogenem
Schaumwein  sowie  Geldstrafen  fallen  dem  Staate  zu,  von  dessen  Behörden  die
Strafentscheidung  erlassen  ist.

Die  Strafverfolgung  von  Defraudationen  verjährt  in  drei  Jahren,  von
anderen  Zuwiderhandlungen  in  einem  Jahre.

§ 28

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Schaumweinsteuer  erfolgt  durch  die
Landesbehörden.  Für  die  erwachsenden  Kosten  wird  den  Bundesstaaten  nach  Maßgabe
  der  vom  Bundesrate  zu  erlassenden  Bestimmungen  Vergütung  gewährt.

Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  die  Stationskontrolleure
  üben  in  bezug  auf  die  Ausführung  des  Schaumweinsteuergesetzes
dieselben  Rechte  und  Pflichten,  welche  ihnen  bezüglich  der  Erhebung  und  Ver
waltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  beigelegt  sind.  

Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden  Teile  des  Reichsgebiets
  zahlen  an  Stelle  der  Schaumweinsteuer  einen  entsprechenden  Ausgleichungsetrag
  an  die  Reichskasse.  

§ 29

Schaumwein,  der  aus  den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen  Staaten  und  Gebietsteilen
  zum  Verbrauch  eingeht,  ist  spätestens  beim  Eintritt  in  das  Inland  mit
den  Steuerzeichen  (§  3)  zu  versehen.  

Der  Reichskanzler  kann  unter  Zustimmung  des  Bundesrats  mit  den  zuständigen
  fremden  Regierungen  wegen  Herbeiführung  einer  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  entsprechenden  Besteuerung  des  Schaumweins  in  den  dem  Zollgebiet
  angeschlossenen  Staaten  und  Gebietsteilen,  wegen  Überweisung  der  Steuer
für  den  im  gegenseitigen  Verkehr  übergehenden  Schaumwein  oder  wegen  Begründung
  einer  Steuergemeinschaft  Vereinbarungen  treffen.

§  30
Landessteuern  vom  Schaumwein  werden  nicht  mehr  erhoben.

§ 31

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  September  1918  in  Kraft.

Schaumwein,  der  sich  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  außerhalb  der
Erzeugungsstätte  (§  3)  oder  einer  Zollniederlage  befindet,  unterliegt  nach  näherer
Bestimmung  des  Bundesrats  einer  Nachsteuer,  die  für  Schaumwein  aus  Fruchtwein
  (§  2  Abs.  1  unter  a)  sechzig  Pfennig  und  für  Schaumwein  aus  Traubenwein
und  schaumweinähnliche  Getränke  §  2  Abs.  1  unter  b)  drei  Mark  für  die  Flasche
beträgt.  Bereits  entrichtete  Steuerbeträge  sind  auf  die  Nachsteuer  anzurechnen.

 

 

Der  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1107" />
        — 1071 —

Reichs-Gesetzblatt

Inhalt:  Gesetz  zur  Heranziehung  von  Herresunfähigen  zum  militärischen  Arbeitsdienste.  S.  1071—  Bekanntmachung,
  betreffend  Ergäinzung  des  §  9  des  Bundesratsbeschlusses  von  26.  März  1914.  S.  1072.

 

 

 

 

 

(Nr.  6437)  Gesetz  zur  Heranziehung  von  Heeresunfähigen  zum  militärischen  Arbeitsdiensts.
  Vom  1.  August  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.  ·

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1

Während  des  jetzigen  Krieges  können  Wehrpflichtige,  die  infolge  eines  strafgerichtlichen
  Urteils  zum  Dienste  im  Heere  und  in  der  Marine  unfähig  find,  zum
militärischen  Arbeitsdienst  in  besonderen  Verbänden  herangezogen  werden.

Auf  sie  finden  die  für  die  Personen  der  zweiten  Klasse  des  Soldatenstandes
geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung.

§ 2
Die  Ausführungsbestimmungen  werden  vom  Kaiser  erlassen.

§ 3
Das  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft  und  kommt  in
Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des  Bündnisvertrags  vom  23.  November  1870
(Bundes-Gesetzbl.  1871  S.  9)  zur  Anwendung.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  1.  August  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling
Reichs-Gesehbl.  1918.  189
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  August  1918.
        <pb n="1108" />
        —  1072  —

(Nr.  6438)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  des  §  9  des  Bundesratsbeschlusses  vom
26.  März  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  57).  Vom  7.  August  1918.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  dem  §  9  des  Beschlusses  vom  26.  März  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  57)  mit  Wirkung  vom  Beginne  des  gegenwärtigen  Kriegszustandes
  ab  folgende  Bestimmung  als  Abs.  2  hinzuzufügen:

Solange  dieser  Sohn  mit  Rücksicht  auf  die  Mobilmachung  über  den  bestimmungsmäßigen
  Entlassungstermin  hinaus  im  Dienste  zurückbehalten  wird,
bleibt  der  Anspruch  bestehen,  er  erlischt  jedoch  spätestens  mit  dem  Tage,  an  dem
seit  der  Einstellung  die  Frist  verstrichen  ist,  die  der  gesetzlichen  Dienstzeit  entspricht.

Berlin,  den  7.  August  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrag
Dr.  Lewald

Der  Bezug  des  Reichs-  Gesenblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1109" />
        — 1073 —  
Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang 1918   Inhalt:  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Preise  für  Heu  aus  der  Ernte  1918.  S.  1078

 

(Nr.  6439)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Preise  für  Heu  aus  der
Ernte  1918.  Vom  12.  August  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der
Volksernährung  vom  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401)/ 
  18.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  823) wird verordnet:

Artikel  1

Im  § 1  Nr.  1  der  Verordnung  über  die  Preise  für  Heu  aus  der  Ernte
1918  vom  24.  Mai  1918  Reichs-Gesetzbl.  S.  421)  wird
unter  a)  die  Zahl  „180“  durch  „220"  und
unter  b)  die  Zahl  "160“  durch  „200"

 

  

ersetzt.
Artikel  2

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Der  durch  Artikel  1  festgesetzte  Preis  gilt  für  die  nach  §  1,  2  der  Verordnung
  über  den  Verkehr  mit  Heu  aus  der  Ernte  1918  vom  1.  Mai  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  368)  aufzubringenden  Heumengen,  auch  soweit  das  Heu  schon
geliefert  ist.

Berlin,  den  12.  August  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts

In  Vertretung
Edler  von  Braun

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  190
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  August  1918.
        <pb n="1110" />
        <pb n="1111" />
        — 1075 —

Reichs-Gesetzblatt   

Jahrgang 1918



 

Nr.  113

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Zollerleichterungen  für  Arbeitserzeugnisse  der  in  ben  Niederlanden
untergebrachten  deutschen  Gefangenen.  S.  1075.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung
  der  Prioritätsfristen  in  Norwegen.  S.  1076.

 

(Nr.  6440)  Bekanntmachung,  betreffend  Zollerleichterungen  für  Arbeitserzeugnisse  der  in  den
Niederlanden  untergebrachten  deutschen  Gefangenen.  Vom  15.  August  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.,  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

I

Die  in  den  Niederlanden  von  den  daselbst  als  Gefangene  untergebrachten
Deutschen  hergestellten  Waren  bleiben  bis  auf  weiteres  bei  der  Einfuhr  zollfrei.

II

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  der  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  15.  August  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrag
Schiffer

 

Relchs-Gesetzbl.  1918.  191
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  August  1918.
        <pb n="1112" />
        —  1076  —

(Nr.  6441)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  Prioritätsfristen  in  Norwegen.
Vom  19.  August  1918.

Auf  Grund  des  §  1  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats,  betreffend  die
Verlängerung  der  im  Artikel  4  der  revidierten  Pariser  Übereinkunft  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums  vom  2.  Juni  1911  vorgesehenen  Prioritätsfristen,
vom  7.  Mai  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  272)  und  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung
  vom  5.  Februar  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  74)  wird  hierdurch  bekanntgemacht,
  daß  in  Norwegen  für  Patente  die  bezeichneten  Fristen  zugunsten  der
deutschen  Reichsangehörigen  weiter  bis  zum  31.  Dezember  1918  verlängert  sind.

Berlin,  den  19.  August  1918.

 

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Dr.  von  Krause

 

Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1113" />
        —  1077  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  114

Inhalt:  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesehes  zur  Heranziehnng  von  Heeresunfähigen  zum  militärischen
  Arbeitsdienste.  S.  1077.  —  Bekauntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der



Prioritätsfristen  in  Schweden.  S.  1078.

 

 

(Nr.  6442)  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  zur  Heranziehung  von  Heeresunfähigen
zum  militärischen  Arbeitsdienste.  Vom  20.  August  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  II.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  zur  Heranziehung  von  Heeresunfähigen  zum
militärischen  Arbeitsdienste  vom  1.  August  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1071)  im
Namen  des  Reichs,  was  folgt:

§ 1

Die  Ersatzbehörden  erster  Instanz  haben  innerhalb  ihres  Geschäftsbereichs

die  erforderlichen  Maßnahmen  zur  Ermittlung  der  unter  das  Gesetz  fallenden
Heeresunfähigen  zu  treffen.  Die  Ermittlungen  sind  schonend  und  ohne  Gefährdung
  der  Stellung  der  Betroffenen  anzustellen.  Von  einem  öffentlichen  Aufruf
zur  Meldung  ist  abzusehen.

§ 2

Befreit  von  der  Heranziehung  sind  Heeresunfähige,  die

a)  infolge  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  nicht  arbeitsverwendungsfähig
  sind,  

b)  seit  längerer  Zeit  ein  geregeltes  Leben  führen  und  nutzbringende  Arbeit
verrichten;  die  Entscheidung  über  das  Vorliegen  dieser  Voraussetzungen
trifft  die  Ersatzbehörde  erster  Instanz.  Über  Beschwerden  entscheidet
die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  endgültig.  Die  Beschwerden  haben
keine  aufschiebende  Wirkung.

§ 3
Für  die  Heranziehung  gelten  unter  Anwendung  der  Vorschriften  im  §  1
Satz  2,  3  die  für  den  Heeresdienst  gültigen  allgemeinen  Bestimmungen.
Reichs-Gesetzbl.  1918  192
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  August  1918.
        <pb n="1114" />
        —  1078  —
§ 4

Die  herangezogenen  Heeresunfähigen  werden  zu  allen  im  Interesse  des
Krieges  erforderlichen  Arbeiten  verwendet  und  in  Kompagnien  —  im  Bedarfsfall
  Bataillonen  —  vereinigt.

Diese  Kompagnien  oder  Bataillone  werden  von  Offizieren  geführt  und  sind
den  Kommandostellen  des  Heeres,  denen  sie  zur  Verwendung  zugeteilt  werden,
efür  die  Dauer  dieser  Zuteilung  dienstlich  unterstellt.

Die  führenden  Offiziere  üben  als  Kompagnieführer  die  Disziplinarstrafgewalt
  eines  detachierten  Offiziers,  als  Bataillonsführer  die  des  Kommandeurs
eines  selbständigen  Bataillons  nach  den  bestehenden  Disziplinarstrafordnungen  aus.

Die  Gerichtsbarkeit  regelt  sich  nach  Maßgabe  der  dienstlichen  Unterstellung.

§ 5
Die  zur  Durchführung  dieser  Verordnung  erforderlichen  Vorschriften  erlassen
  die  Kriegsministerien.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  20.  August  1918.

(Siege)  Wilhelm
Dr.  v.  Payer

 

(Nr.  6443)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  Prioritätsfristen  in  Schweden
Vom  23.  August  1918.

Au  Grund  des  §  1  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats,  betreffend  die
Verlängerung  der  im  Artikel  4  der  revidierten  Pariser  Übereinkunft  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums  vom  2.  Juni  1911  vorgesehenen  Prioritätsfristen,
vom  7.  Mai  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  272)  und  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung
  vom  20.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  728)  wird  hierdurch  bekannt.
gemacht,  daß  in  Schweden  für  Patente  die  bezeichneten  Fristen  zugunsten  der
deutschen  Reichsangehörigen  weiter  bis  zum  31.  Juli  1919  verlängert  sind.

Berlin,  den  23.  August  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Dr.  von  Krause

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblattes  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei
        <pb n="1115" />
         — 1079 —  

Reichs-Gesetzblatt   Jahrgang  1918
Nr.  115

              







    







Inhalt:  Gesetz  über  die  Zusammensetzung  des  Reichstags  und  die  Verhältniswahl  in  großen  Reichstagswahlkreisen.
  S.  1079.  —  Bekanntmachung  über  Gummisauger.  S.  1083.  —  Verordnung
zur  Abänderung  der  Verordnung  über  Kaffee-Ersatzmittel.  S.  1084.  —  Bekanntmachung  über
Ausdehnung  der  Versicherungspflicht  in  der  Angestelltenversicherung.  S.  1083.

 

(Nr.  6444)  Gesetz  über  die  Zusammensetzung  des  Reichstags  und  die  Verhältniswahl  in
großen  Reichstagswahlkreisen.  Vom  21.  August  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:  
§ 1
Die  Zahl  der  Mitglieder  des  Reichstags  wird  auf  441  erhöht.

§ 2
Die  Stadtgebiete  von  Berlin,  Breslau,  Frankfurt  a.  M.,  München  und
Dresden  sowie  das  Hamburgische  Staatsgebiet  bilden  je  einen  Wahlkreis.

83

Zu  je  einem  Wahlkreis  werden  vereinigt:

1.  die  Wahlkreise  Cöln  1  und  2  sowie  der  zur  Stadt  Cöln  gehörende
Teil  des  Wahlkreises  Cöln  6  (Wahlkreis  Cöln),

2.  der  Wahlkreis  Düsseldorf  4  mit  dem  zur  Stadt  Düsseldorf  gehörenden
Teile  des  Wahlkreises  Düsseldorf  12  (Wahlkreis  Düsseldorf),

3.  der  Wahlkreis  Düsseldorf  2  mit  dem  zur  Stadt  Elberfeld  gehörenden
Teile  des  Wahlkreises  Düsseldorf  1  (Wahlkreis  Elberfeld),

4.  der  Wahlkreis  Düsseldorf  5  mit  dem  zur  Stadt  Essen  a.  d.  Ruhr
gehörenden  Teile  des  Wahlkreises  Düsseldorf  6  (Wahlkreis  Essen),

5.  der  Wahlkreis  Düsseldorf  6  mit  dem  zur  Stadt  Oberhausen  gehörenden
Teile  des  Wahlkreises  Düsseldorf  5  (Wahlkreis  Duisburg),

Reichs-Gesetzbl.  1918.

19#
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  August  1918.
        <pb n="1116" />
        —  1080  —

6.  der  Wahlkreis  Hannover  8  mit  dem  zur  Stadt  Linden  gehörenden
Teile  des  Wahlkreises  Hannover  9  (Wahlkreis  Hannover),

die  Wahlkreise  Sachsen  12  und  13  (Wahlkreis  Leipzig),

der  Wahlkreis  Württemberg  1  mit  dem  zur  Stadt  Stuttgart  gehörenden
Teile  des  Wahlkreises  Württemberg  2  (Wahlkreis  Stuttgart).

§ 4

Für  die  nach  den  §§  2  und  3  gebildeten  Wahlkreise  sowie  die  Wahlkreise:
Potsdam  6  (Wahlkreis  Niederbarnim),
Potsdam  10  (Wahlkreis  Teltow),
Oppeln  5  (Wahlkreis  Königshütte),
Oppeln  6  (Wahlkreis  Hindenburg),
Schleswig-Holstein  7  (Wahlkreis  Kiel),
Münster  3  (Wahlkreis  Recklinghausen),
Arnsberg  5  (Wahlkreis  Bochum),
Arnsberg  6  (Wahlkreis  Dortmund),
Mittelfranken  1  (Wahlkreis  Nürnberg),
Sachsen  16  (Wahlkreis  Chemnitz),
Baden  11  (Wahlkreis  Mannheim)  und
Bremen  (Wahlkreis  Bremen)

treten  an  die  Stelle  des  §  6  Abs.  1  und  der  §§  11  und  12  des  Wahlgesetzes
für  den  Deutschen  Reichstag  vom  31.  Mai  1869  (Bundesgesetzbl.  S.  145)  die
Vorschriften  der  folgenden  §§  5,  7  bis  15.

§ 5
Im  Wahlkreis  Berlin  werden  10,  im  Wahlkreis  Teltow  7,  im  Wahlkreis
  Hamburg  5,  in  den  Wahlkreisen  Bochum  und  Leipzig  je  4,  in  den
Wahlkreisen  Cöln,  Breslau,  Duisburg,  Dortmund,  Essen,  Niederbarnim,  München
und  Dresden  je  3  und  in  den  übrigen  in  §§  2  bis  4  genannten  Wahlkreisen  je
2  Abgeordnete  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  gewählt.

§ 6
Beträgt  die  Zahl  der  auf  einen  Wahlkreis  entfallenden  reichsdeutschen  Einwohner
  nach  den  beiden  letzten  allgemeinen  Volkszählungen  mehr  als  300  000,
so  tritt  bei  der  nächsten  allgemeinen  Wahl  für  jede  weiteren  angefangenen  200  000
reichsdeutschen  Einwohner  je  ein  neuer  Abgeordneter  hinzu.
Die  Abgeordneten  dieser  Wahlkreise  sind  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl
  zu  wählen.



§ 7
Bei  dem  Wahlkommissar  sind  spätestens  am  21.  Tage  vor  dem  Wahltag
Wahlvorschläge  einzureichen.  Die  Wahlvorschläge  müssen  von  mindestens  50  im
        <pb n="1117" />
        —  1081  —

Wahlkreis  zur  Ausübung  der  Wahl  berechtigten  Personen  unterzeichnet  sein.  Sie
dürfen  höchstens  zwei  Namen  mehr  enthalten,  als  Abgeordnete  im  Wahlkreis
zu  wählen  sind.

Von  jedem  vorgeschlagenen  Bewerber  ist  eine  Erklärung  über  seine  Zustimmung
  zur  Aufnahme  in  den  Wahlvorschlag  anzuschließen.

In  demselben  Wahlkreis  darf  ein  Bewerber  nur  einmal  vorgeschlagen  werden.

§ 8

Mehrere  Wahlvorschläge  können  miteinander  verbunden  werden.

Die  Verbindung  muß  von  den  Unterzeichnern  der  betreffenden  Wahlvorschläge
  oder  ihren  Bevollmächtigten  übereinstimmend  spätestens  am  7.  Tage  vor
dem  Wahltag  beim  Wahlkommissar  schriftlich  erklärt  werden.

Verbundene  Wahlvorschläge  können  nur  gemeinschaftlich  zurückgenommen

werden.
Die  verbundenen  Wahlvorschläge  gelten  den  anderen  Wahlvorschlägen

gegenüber  als  ein  Wahlvorschlag.
§ 9

Für  die  Prüfung  der  Wahlvorschläge  und  ihrer  Verbindung  wird  für
jeden  Wahlkreis  ein  Wahlausschuß  gebildet,  der  aus  dem  Wahlkommissar  als
Vorsitzendem  und  vier  Beisitzern  besteht.  Auf  die  Beisitzer  findet  §  9  Abs.-2  des
Wahlgesetzes  vom  31.  Mai  1869  Anwendung.

Der  Wahlausschuß  faßt  seine  Beschlüsse  mit  Stimmenmehrheit.

Nach  der  öffentlichen  Bekanntgabe  der  zugelassenen  Wahlvorschläge  können
diese  nicht  mehr  zurückgenommen  und  ihre  Verbindung  kann  nicht  mehr  aufgehoben
  werden.

§  10

Die  Stimmzettel  sind  außerhalb  des  Wahlraums  mit  den  Namen  der
Bewerber,  denen  der  Wähler  seine  Stimme  geben  will,  handschriftlich  oder  im
Wege  der  Vervielfältigung  zu  versehen.

Die  Namen  auf  den  einzelnen  Stimmzetteln  dürfen  nur  einem  der  öffentlich
  bekanntgegebenen  Wahlvorschläge  entnommen  sein.

§ 11
Behufs  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  ist  festzustellen,  wieviel  gültige
Stimmen  abgegeben  und  wie  viele  hiervon  auf  jeden  Wahlvorschlag  und  auf
die  verbundenen  Wahlvorschläge  gemeinschaftlich  entfallen  sind.

§ 12

Die  Abgeordnetensitze  werden  auf  die  Wahlvorschläge  nach  dem  Verhältnis
der  ihnen  nach  §  11  zustehenden  Stimmen  verteilt.  Zu  dem  Zwecke  werden

193*
        <pb n="1118" />
        —  1082  —

diese  Stimmenzahlen  nacheinander  durch  1,  2,  3,  4  usw.  geteilt  und  von  den
sich  hierbei  ergebenden  Teilzahlen  so  viele  Höchstzahlen  der  Größe  nach  auögesondert,
  als  Abgeordnete  zu  wählen  sind.  Jeder  Wahlvorschlag  erhält  so  viel
Abgeordnetensitze,  als  auf  ihn  Höchstzahlen  entfallen.  Wenn  die  an  letzter  Stelle
stehende  Höchstzahl  auf  mehrere  Wahlvorschläge  zugleich  entfällt,  entschceidet
das  Los.

Verbundene  Wahlvorschläge  werden  hierbei  mit  der  GE#  Gesamtzahl  der  ihnen
nach  §  11  zustehenden  Stimmen  als  ein  Wahlvorschlag  in  Rechnung  gestellt.
Die  ihnen  zukommenden  Abgeordnetensitze  werden  auf  die  einzelnen  Wahlvorschläge
nach  Abs.  1  verteilt.

Wenn  ein  Wahlvorschlag  oder  cine  Gruppe  verbundener  Wahlvorschläge
weniger  Bewerber  enthält,  als  auf  sie  Höchstzahlen  entfallen,  so  gehen  die  überschüssigen
  Sitze  auf  die  Höchstzahlen  der  anderen  Wahlvorschläge  über.

§ 13
Für  die  Verteilung  der  einem  Wahlvorschlage  zugeteilten  Abgeordnetensitze
unter  die  einzelnen  Bewerber  ist  die  Reihenfolge  der  Benennungen  auf  den  Wahlvorschlägen
  maßgebend.

§ 14
Den  Wahlvorständen  und  den  Wahlkommissaren  können  für  die  Prüfung
der  Abstimmung  und  die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  Beamte  als  Hilfs—
arbeiter  beigegeben  werden.
Die  Hilfsarbeiter  nehmen  an  der  Beschlußfassung  nicht  teil.

§ 15
Wenn  ein  Abgeordneter  die  Wahl  ablehnt  oder  nachträglich  aus  dem  Reichstag
  ausscheidet,  tritt  an  seine  Stelle  ohne  die  Vornahme  einer  Ersatzwahl  der
Bewerber,  der  demselben  Wahlvorschlag,  oder  wenn  dieser  erschöpft  ist,  einem
mit  ihm  verbundenen  Wahlvorschlag  angehört  und  nach  dem  Grundsatz  des
§  13  hinter  dem  Abgeordncten  an  erster  Stelle  berufen  erscheint.
Ist  ein  solcher  Bewerber  nicht  vorhanden,  so  bleibt  der  Abgeordnetensitz
für  den  Rest  der  Legislaturperiode  unbesetzt.

§ 16
Die  noch  erforderlichen  Einzelvorschriften  und  Ausführungsbestimmungen
über  die  Beschaffenheit  und  Prüfung  der  Wahlvorschläge,  die  Prüfung  der  Stimmzettel,
  die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  und  die  Bestimmung  von  Ersatzmännern
erläßt  der  Bundesrat  in  einer  Wahlordnung.
Die  Wahlordnung  sowie  jede  Änderung  derselben  bedarf  der  Zustimmung
des  Reichstags.
        <pb n="1119" />
        —  1083  —
§ 17
Dieses  Gesetz  tritt  mit  Ausnahme  des  §  16  erst  mit  Ablauf  der  gegenwärtigen
  Legislaturperiode  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  24.  August  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling

 

(Nr.  6445)  Bekanntmachung  über  Gummisauger.  Vom  27.  August  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
§ 1

Gummi-  oder  Regeneratsauger,  die  geeignet  sind,  als  Mundstücke  für
Kindersaugflaschen  Verwendung  zu  finden,  sind  an  die  Handelsgesellschaft  Deutscher
Apotheker  m.  b.  H.  in  Berlin  zu  liefern;  die  Sauger  dürfen  außerhalb  der  Apotheken
  nicht  feilgehalten  oder  verkauft  werden.

Das  gleiche  gilt  für  andere  Gummi-  oder  Regeneratfabrikate,  die  zu  Mundstücken
  für  Kindersaugflaschen  geeignet  gemacht  worden  sind.

§ 2
Der  Reichskanzler  kann  die  näheren  Bedingungen  für  die  Lieferung  festsetzen
  und  erläßt  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen.  Er  kann  bestimmen,
daß  Zuwiderhandlungen  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bestraft  und  daß  die  Gummisauger,  auf  die  sich
die  Zuwiderhandlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder
nicht,  eingezogen  werden.
§ 3

Der  Reichskanzler  kann  Ausnahmen  zulassen.

§ 4
Die  Verordnung  tritt  am  9.  September  1918  in  Kraft;  sie  tritt  an  die
Stelle  der  Bekanntmachung  über  Gummisauger  vom  3.  August  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  879).  Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  27.  August  1918.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
von  Payer
        <pb n="1120" />
        —  1084  —
(Nr.  6446)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  Kaffee-Ersatzmittel.  Vom
27.  August  1918.

    
    




Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kaffee,  Tee  und  Kakao  vom

11.November 1915 (Reichs-Gesetzbl.  S.  750) / 4. April 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 233)
              
      wird  verordnet:

Artikel  1

In  der  Verordnung  über  Kaffee-Ersatzmittel  vom
16. November 1917 (Reichs-Gesetzbl.  S.  1053)
18. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl.  S.  1109) werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.  § 4  erhält  folgende  Fassung:

Der  Preis  für  andere  Kaffee-Ersatzmittel  darf  nicht  übersteigen:

a)  beim  Verkauf  an  Großhändler:
für  Ware  in  geschlossenen  Packungen  oder  Behältnissen
89,  25  Mark  für  50  Kilogramm,
für  lose  Ware  ..  82,50  Mark  für  50  Kilogramm;

b)  beim  Verkauf  an  Kleinhändler:
für  Ware  in  geschlossenen  Packungen  oder  Behältnissen
96,50  Mark  für  50  Kilogramm,
für  lose  Ware  90,75  Mark  für  50  Kilogramm;

    
    
      

 

c)  beim  Verkauf  an  Verbraucher  (Kleinhandel):
für  Ware,  die  in  geschlossenen  Packungen  oder  Behältnissen  an  den
Kleinhändler  geliefert  worden  ist  1,16  Mark  für  1  Pfund,
für  andere  Ware  ..  .  .  ..  ..  ..  ..  1,12              Mark  für  1  Pfund.

Beim  Verkaufe  kleinerer  Mengen  dürfen  Bruchteile  eines  Pfennigs
auf  ganze  Pfennige  nach  oben  abgerundet  werden.

Der  Kriegsausschuß  für  Kaffee,  Tee  und  deren  Ersatzmittel,  G.  m.  b.  H.
in  Berlin,  kann  mit  Genehmigung  des  Staatssekretärs  des  Kriegsernährungsamts
für  die  Preise  von  Feigenkaffee  und  Kaffee-Essenzen  abweichende  Bestimmungen
treffen.

2.  §  5  erhält  folgenden  Zusatz:

Liegen  beim  Verkauf  an  Kleinhändler  die  gewerbliche  Niederlassung
  des  Verkäufers  und  die  Verkaufsstelle  des  Kleinhändlers  innerhalb
  desselben  Gemeindebezirkes,  so  hat  die  Lieferung  frei  Verkaufsstelle
des  Kleinhändlers  zu  erfolgen.
        <pb n="1121" />
        —  1085  —

Artikel  2
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  27.  August  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
In  Vertretung
Edler  von  Braun

 

(Nr.  6447)  Bekanntmachung  über  Ausdehnung  der  Versicherungspflicht  in  der  Angestelltenversicherung.
  Vom  28.  August  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Angestellte,  die  nach  dem  Versicherungsgesetze  für  Angestellte  versichert  sind
und  aus  der  Versicherungspflicht  ausscheiden  würden,  weil  sich  ihr  Jahresarbeitsverdienst
  auf  über  fünftausend  Mark  erhöht,  bleiben  versicherungspflichtig,  sofern
ihr  Jahresarbeitsverdienst  siebentausend  Mark  nicht  übersteigt.  Für  ihre  Versicherung
  ist,  solange  ihr  Jahresarbeitsverdienst  fünftausend  Mark  übersteigt,  die
Gehaltsklasse  J  maßgebend.

§ 2

Angestellte,  die  nach  dem  Versicherungsgesetze  für  Angestellte  versicherungspflichtig
  waren  und  nach  Ausbruch  des  gegenwärtigen  Krieges  aus  der  Versicherungspflicht
  wegen  Erhöhung  ihres  Jahresarbeilsverdienstes  auf  über  fünftausend
  Mark  ausgeschieden  sind,  werden  wieder  versicherungspflichtig  nach  diesem
Gesetze,  sofern  ihr  Jahresarbeitsverdienst  siebentausend  Mark  nicht  übersteigt.  Für
sie  beginnt  die  Versicherungspflicht  mit  dem  Anfang  des  Monats,  der  auf  die  Verkündung
  dieser  Verordnung  folgt;  §  1  Satz  2  gilt  entsprechend.

§  3
Kalendermonate,  in  denen  ein  nach  § 2  dieser  Verordnung  versicherungs.
pflichtiger  Angestellter  nicht  versicherungspflichtig  war,  weil  sein  Jahresarbeits.-verdienst
  mehr  als  fünftausend  Mark  betrug,  werden  als  Beitragsmonate  nach
§§ 15,  49  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  angerechnet.
        <pb n="1122" />
        —  1086  —

Macht  ein  solcher  Angestellter  von  dem  Rechte  der  freiwilligen  Versicherung
für  die  zurückliegende  Zeit,  während  welcher  er  nicht  versicherungspflichtig  war,
Gebrauch,  so  gelten  die  freiwilligen  Beiträge,  die  er  für  diese  Zeit  entrichtet
oder  bereits  während  der  zurückliegenden  Zeit  entrichtet  hat,  als  Pflichtbeiträge
im  Sinne  des  §  48  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte,  nicht  auch  im  Sinne
des  §  398.  Die  freiwillige  Versicherung  ist  mit  dieser  Wirkung  nur  in  der
Gehaltsklasse  des  letzten  Pflichtbeitrags  vor  dem  Ausscheiden  aus  der  Versicherung
und  im  Falle  des  §  177  in  derjenigen  Gehaltsklasse  zulässig,  welche  diesem  Pflichtbeitrag
  entspricht.
§ 4
Angestellte  der  in  den  §§  1,  2  dieser  Verordnung  bezeichneten  Art  sind
auch  dann  berechtigt,  sich  unter  den  im  §  3  Abs.  2  dieser  Verordnung  bezeichneten
Bedingungen  und  mit  der  dort  bestimmten  Rechtswirkung  freiwillig  weiter  zu
versichern,  wenn  sich  ihr  Jahresarbeitsverdienst  auf  über  siebentausend  Mark
erhöht  oder  erhöht  hat.
§ 5
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestinimt,  wann  sie  außer  Kraft  tritt.

Berlin,  den  28.  August  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrag
Caspar

 

  

 

Den  Bezug  des  Reichs-  Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1123" />
        — 1087 —

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918
Nr.  116

Inhalt:  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  des  Bundesrats  über  Gummisauger.  S.  1037.

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  6448)  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  des  Bundesrats  über  Gummisanger.
Vom  27.  August  1918.

Auf  Grund  der  §§  2,  3  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Gummisauger
vom  27.  August  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1083)  wird  bestimmt:

§ 1

Wer  Gummi-  oder  Regeneratsauger,  die  geeignet  sind,  als  Mundstücke  für
Kindersaugflaschen  Verwendung  zu  finden,  aus  dem  Ausland  einführt,  ist  verpflichtet,
  der  Handelsgesellschet  Deutscher  Apotheker  m.  b.  H.  in  Berlin  den
Eingang  der  Ware  unter  Angabe  der  Menge,  des  bezahlten  Einkaufspreises  und
des  Aufbewahrungsorts  unverzüglich  anzuzeigen.  Die  Anzeige  hat  durch  eingeschriebenen
  Brief  zu  erfolgen.  Dabei  ist  tunlichst  ein  von  der  Gesellschaft  vorzuschreibendes
  Formular  zu  benutzen.  Als  Einführender  im  Sinne  dieser  Bestimmung
  gilt,  wer  nach  Eingang  der  Ware  zur  Verfügung  über  sie  für  eigene
oder  fremde  Rechnung  berechtigt  ist.  Befindet  sich  der  Verfügungsberechtigte
nicht  im  Inland,  so  tritt  an  seine  Stelle  der  Empfänger.

Die  gleiche  Verpflichtung  hat,  wer  Gummi-  oder  Regeneratsauger  zum
Zwecke  der  Weiterveräußerung  von  einem  anderen  als  der  Handelsgesellschaft
Deutscher  Apotheker  m.  b.  H.  in  Berlin  oder  den  von  dieser  belieferten  Apotheken
erwirbt  oder  solche  der  Gesellschaft  nicht  angemeldete  anderweit  erworbene  oder
aus  dem  Ausland  eingeführte  Sauger  am  9.  September  1918  zum  Zwecke  der
Weiterveräußerung  in  Gewahrsam  hat.

Das  gleiche  gilt  für  andere  Gummi-  oder  Regeneratfabrikate,  die  zu  Mundstücken
  für  Kindersaugflaschen  geeignet  gemacht  worden  sind.

§ 2

Die  Handelsgesellschaft  Deutscher  Apotheler  hat  sich  unverzüglich  nach
Empfang  der  Anzeige,  und  wenn  eine  Besichtigung  vorgenommen  wird,  nach  der
Besichtigung  zu  erklären,  ob  sie  die  Ware  übernehmen  will.  Eine  Ablehnung  der
Übernahme  hat  schriftlich  zu  erfolgen.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  194
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  August  1918.
        <pb n="1124" />
        —  1088  —

§ 3
Der  zur  Anzeige  Verpflichtete  hat  die  Ware  bis  zur  Abnahme  durch  die
Gesellschaft  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns  zu  behandeln,  in
handelsüblicher  Weise  zu  versichern,  auf  Verlangen  der  Gesellschaft  an  einem  von
dieser  zu  bestimmenden  Orte  zur  Besichtigung  zu  stellen,  auf  Abruf  zu  verladen

und  an  die  Gesellschaft  zu  liefern.  
§ 4   Die Gesellschaft  hat  für  die  von  ihr  übernommene  Ware  einen  angemessenen
Übernahmepreis  zu  zahlen.  Wird  eine  Einigung  über  die  Höhe  des  Übernahmepreises
  nicht  erzielt,  so  entscheidet  endgültig  der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts.



§ 5   Die höhere  Verwaltungsbehörde  entscheidet  endgültig  alle  Streitigkeiten,  die
sich  zwischen  den  Beteiligten  über  die  Aufbewahrung  und  Versicherung  ergeben.

§ 6
Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  wer  als  höhere  Verwaltungsbehörde
im  Sinne  dieser  Bestimmungen  anzusehen  ist.

§  7
Die  Gesellschaft  hat  die  übernommene  Ware  nach  den  an  sie  ergehenden
Anweisungen  durch  die  Apotheken  den  Verbrauchern  zuzuführen.  An  Entbindungsanstalten,
  Wöchnerinnen-,  Säuglingsheime  und  ähnliche  Betriebe  darf  sie  unmittelbar
  liefern.  gs
§ 8   Die in  dem  §  1  bezeichneten  Gegenstände  dürfen  außerhalb  der  Apotheken
nicht  feilgehalten  oder  verkauft  werden.

§ 9
Mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert
  Mark  wird  bestraft,  wer  den  Vorschriften  der  §§  1,  3  und  8  zuwiderhandelt.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Sauger  oder  Fabrikate  erkannt
werden,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie
dem  Täter  gehören  oder  nicht.  

§ 10   Diese Bestimmungen  treten  am  9.  September  1918  in  Kraft.  Sie  treten
an  die  Stelle  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  des  Bundesrats
über  Gummisauger  vom  3.  August  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  880/881).

Berlin,  den  27.  August  1918.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
von  Payer

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1125" />
        —  1089  —

Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1918

Nr. 117    Inhalt:  Verordnung  über  Höchstpreise  für  Grieß,  Graupen  und  Grütze.  S.  1089.  —  Bekanntmachung
über  die  Anderung  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  freie  Fahrt  der  Mitglieder  des  Reichstags
auf  den  deutschen  Eisenbahnen,  vom  27.  Juni  1906.  S.  1090.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  6449)  Verordnung  über  Höchstpreise  für  Grieß,  Graupen  und  Grütze.  Vom  29.  August  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom 
  22. Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401) / 
  

18.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  823) wird verordnet:

§ 1
Beim  Verkaufe  von  Grieß,  Gerstengraupen  (Rollgerste)  und  Gerstengrütze
an  Kleinhändler  (§ 2)  dürfen  folgende  Preise  für  100  Kilogramm  Reingewicht
nicht  überschritten  werden:
bei  Grieß  76  Mark,
bei  Gerstengraupen  (Rollgerste)  und  Gerstengrütze  71  Mark.
Die  Lieferung  zu  diesen  Preisen  hat  frachtfrei  Station  (Bahn  oder  Schiff)
des  Empfängers  zu  erfolgen.  Befinden  sich  die  gewerbliche  Niederlassung  des
Verkäufers  (Abs.  1)  und  die  Verkaufsstelle  des  Kleinhändlers  in  demselben  Gemeindebezirke,
  so  hat  die  Lieferung  durch  den  Verkäufer  frei  Verkaufsstelle  des  Kleinhändlers
  zu  erfolgen.    
§ 2

Beim  Verkauf  an  Verbraucher  (Kleinhandel)  dürfen  folgende  Preise  für
ein  Pfund  Reingewicht  nicht  überschritten  werden:
bei  Grieß  48  Pfennig,
bei  Gerstengraupen  (Rollgerste)  und  Gerstengrütze  44  Pfennig.
Beim  Verkaufe  kleinerer  Mengen  dürfen  Bruchteile  eines  Pfennigs  auf
ganze  Pfennige  nach  oben  abgerundet  werden.

§ 3
Die  Landeszentralbehörden  können  niedrigere  Preise  als  die  in  §§  1,  2
bestimmten  Preise  festsetzen.
Reichs-Gesetzbl.  1918.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  August  1918.

 

  

 

195
        <pb n="1126" />
        —  1090  —

§ 4
Die  Preise  sind  Höchstpreise  im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise.
§ 5

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  Ausnahmen  von  den
Vorschriften  dieser  Verordnung  zulassen.

§ 6
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  September  1918  in  Kraft.  Mit  dem
gleichen  Zeitpunkt  tritt  die  Verordnung  über  Höchstpreise  für  Grieß,  Graupen
und  Grütze  vom  16.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  901)  außer  Kraft.

Berlin,  den  29.  August  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts

In  Vertretung
Edler  von  Braun

 

(Nr.  6450)  Bekunntmachung  über  die  Änderung  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  freie
Fahrt  der  Mitglieder  des  Reichstags  auf  den  deutschen  Eisenbahnen,  vom
27.  Juni  1906.  Vom  29.  August  1918.

Auf  Grund  des  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewährung  einer  Entschädigung
  an  die  Mitglieder  des  Reichstags,  vom  21.  Mai  1906  (Reichs-Gesetzbl.

S.  468)  hat  der  Bundesrat  beschlossen,  in  Ziffer  2  der  Bekanntmachung,  betreffend
  die  freie  Fahrt  der  Mitglieder  des  Reichstags  auf  den  deutschen  Eisenbahnen,
vom  2  Juni  1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  850)  dem  4.  Satze  folgende  Fassung
zu  geben:

Die  Berechtigung  endet  mit  dem  Ablauf  der  Legislaturperiode
sowie  unabhängig  hiervon  mit  Ablauf  des  achten  Tages  nach  der
letzten  Sitzung  vor  den  Neuwahlen,  auch  wenn  die  Reise  früher  angetreten
  ist.

Berlin,  den  29.  August  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Wallraf

Den  Bezug  des  Reichs-  Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1127" />
         — 1091 — Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918
  Nr.  118

Inhalt:  Gesetz  zur  Abänderung  des  §  1  Abs.  1  des  Gesetzes,  betressend  Bürgschaften  des  Reichs  zur
Förderung  des  Baues  von  Kleinwohnungen  für  Reichs-  und  Militärbedienstete,  vom  10.  Juni  1914.
S.  1091.  —  Verordnung  zur  Änderung  der  Verordnung  über  Wein.  S.  1092.  —  Verordnung
über  Saatkartoffeln  aus  der  Ernte  1918.  S.  1092.  —  Verordnung  über  Kartoffeln.  S.  1095.
—  Verordnung  über  die  Verfütterung  von  Mais  und  Lupinen.  S.  1098.

 

 







      











(Nr.  6451)  Gesetz  zur  Abänderung  des  §  1  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  Bürgschaften  des
Reichs  zur  Förderung  des  Baues  von  Kleinwohnungen  für  Reichs-  und
Militärbedienstete,  vom  10.  Juni  1914.  Vom  24.  August  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  II.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Artikel  I

Im  §  1  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  Bürgschaften  des  Reichs  zur
Förderung  des  Baues  von  Kleinwohnungen  für  Reichs-  und  Militärbedienstete,
vom  10.  Juni  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  219)  sind  hinter  „Militärverwaltungen“
die  Worte  „sowie  für  Kriegsbeschädigte  und  Witwen  der  im  Kriege  Gefallenen“

einzufügen.
Artikel  I.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  24.  August  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling

 

Relchs-Gesetzbl.  1918.  196
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  September  1918.
        <pb n="1128" />
        —  1092  —

(Nr.  6452)  Verordnung  zur  Änderung  der  Verordnung  über  Wein.  Vom  31.  August  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom 
  22. Mai  1916  (Reichs.Gesetzbl.  S.  401) / 

  18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird verordnet:



  

Artikel  1

§  3  der  Verordnung  über  Wein  vom  31.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  751)  erhält  folgende  Fassung:

„Kaufverträge  über  noch  nicht  vom  Stock  getrennte  Weintrauben  sowie
über  Traubenmaische,  Traubenmost  oder  Wein  neuer  Ernte  dürfen  bis  zu  dem
Tage,  an  dem  die  amtliche  Bekanntgabe  des  Beginns  der  Lese  in  der  Gemarkung
ergeht,  in  der  der  Wein  wächst,  nicht  abgeschlossen  werden.  Die  Landeszentralbehörden
  können  Bestimmungen  über  die  amtliche  Bekanntgabe  des  Beginns  der
Lese  treffen.“

Artikel  2
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  4.  September  1918  in  Kraft.

Verträge  der  im  Artikel  1  bezeichneten  Art,  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieser
Verordnung  abgeschlossen  sind,  sind  nichtig.

Berlin,  den  31.  August  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
In  Vertretung

Edler  von  Braun

 

(Nr.  6453)  Verordnung  über  Saatkartoffeln  aus  der  Ernte  1918.  Vom  2.  September  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
        <pb n="1129" />
        —  1093  —

§ 1
Saatkartoffeln  dürfen  nur  an  Kommunalverbände,  landwirtschaftliche
Berufsvertretungen  oder  an  solche  Personen  abgesetzt  werden,  die  sie  selbst  zur

Aussaat  verwenden  wollen.  Der  Absatz  darf  nur  durch  den  Erzeuger,  durch
Kommunalverbände  oder  durch  landwirtschaftliche  Berufsvertretungen  erfolgen.

Landwirtschaftliche  Vereinigungen,  Händler  oder  Genossenschaften  können
als  Vermittler  zugezogen  werden.

§ 2
Saatkartoffeln  dürfen  aus  einem  Kommunalverband  in  einen  andern  nur
geliefert  werden,  wenn  die  Lieferung  auf  Grund  eines  schriftlich  abgeschlossenen
und  von  dem  Kommunalverband,  aus  dessen  Bezirk  die  Kartoffeln  geliefert
werden,  gemäß  §  3  genehmigten  Vertrags  erfolgt.

 

§  3

Die  Genehmigung  darf  nur  erteilt  werden,  wenn  der  Vertrag  bis  zum
15.  November  1918  einschließlich  abgeschlossen  ist  und  seitens  der  Erwerber,
sofern  nicht  landwirtschaftliche  Berufsvertretungen  oder  Kommunalverbände  die
Erwerber  sind,  eine  Bescheinigung  des  Kommunalverbandes,  in  dem  die  Kartoffeln
zur  Aussaat  verwendet  werden  sollen,  beigebracht  wird,  daß  die  Lieferung  zur
Deckung  des  Saatgutbedarfs  des  Erwerbers  erforderlich  ist.  Ist  eine  landwirtschaftliche
  Berufsvertretung  der  Erwerber,  so  hat  sie  entsprechende,  für  die  einzelnen
  Besteller  ausgefertigte  Bescheinigungen  des  Kommunalverbandes  vorzulegen.
Ist  ein  Kommunalverband  der  Erwerber,  so  tritt  an  Stelle  der  Bescheinigung
des  Kommunalverbandes  eine  solche  der  ihm  übergeordneten  Vermittlungsstelle
(§ 6  der  Verordnung  über  die  Kartoffelversorgung  vom  18.  Juli  1918  —  Reichs-Gesetzbl.
  S.  738  —).  Die  Reichskartoffelstelle  kann  nähere  Bestimmungen  über  die
Voraussetzungen  der  Erteilung  der  Bescheinigung  und  ihren  Inhalt  treffen.

Der  Antrag  auf  Genehmigung  ist  alsbald  nach  Abschluß  des  Vertrags,
spätestens  bis  zum  25.  November  1918,  zu  stellen.

Die  Genehmigung  ist  zu  erteilen,  wenn  die  im  §  1,  §  3  Abs.  1,  2  bezeichneten
  Voraussetzungen  vorliegen  und  die  von  der  zuständigen  Stelle  festgesetzten
Richtpreise  (§  6  Abs.  2)  nicht  überschritten  sind.  Sie  kann  trotz  Vorliegens  dieser
Voraussetzungen  versagt  und,  sofern  sie  bereits  erteilt  ist,  widerrufen  werden,
wenn  bei  Erfüllung  des  Vertrags  der  Veräußerer  mehr  als  die  Hälfte  der  in
der  Wirtschaftskarte  errechneten  ablieferungspflichtigen  Menge  als  Saatkartoffeln
liefern  würde.  Die  Genehmigung  kann  ferner  versagt  oder  widerrufen  werden,
wenn  die  Landeszentralbehörde  der  Versagung  oder  dem  Widerrufe  zustimmt.

196*
        <pb n="1130" />
        —  1094  —

Der  Kommunalverband,  in  dessen  Bezirk  die  Kartoffeln  zur  Aussaat  verwendet
  werden  sollen,  ist  von  der  erteilten  Genehmigung  oder  einem  Widerrufe
der  Genehmigung  unverzuglich  in  Kenntnis  zu  setzen.

§ 4
Die  Kommunalverbände  haben  bis  zum  1.  Dezember  1918  der  Reichskartoffelstelle
  eine  Übersicht  der  von  ihnen  genehmigten  Verträge  einzureichen.

Die  Reichskartoffelstelle  hat  die  auf  Grund  der  genehmigten  Verträge  zu
liefernden  Kartoffeln  dem  Kommunalverband  auf  die  gemäß  der  Verordnung  über
die  Kartoffelversorgung  vom  18.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  738)  aus  seinem
Bezirke  zu  liefernden  Kartoffeln  anzurechnen.  Dem  Kommunalverband,  in  dessen
Bezirk  zu  liefern  ist,  sind  die  Mengen  entsprechend  anzurechnen.

§  5

Kartoffeln,  die  als  Saatkartoffeln  erworben  sind,  dürfen  nur  mit  Genehmigung
  des  Kommunalverbandes  und,  wenn  ein  Kommunalverband  der  Erwerber
  ist,  nur  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  anderen
als  zu  Saatzwecken  verwendet  werden.  Macht  die  Beschaffenheit  der  von  einem
Kommunalverband  erworbenen  Kartoffeln  einen  sofortigen  Verbrauch  erforderlich,
so  bedarf  es  dieser  Genehmigung  nicht;  der  Kommunalverband  hat  in  diesem
Falle  der  höheren  Verwaltungsbehörde  unverzüglich  von  der  anderweiten  Verwendung
  Anzeige  zu  erstatten.

§ 6
Die  Vorschriften  im  §  2  der  Verordnung  über  die  Preise  für  Hülsen-,

Hack-  und  Ölfrüchte  vom  9.  März  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  119)  gelten  nicht
für  Saatkartoffeln.

Die  landwirtschaftlichen  Berufsvertretungen  können  für  die  in  ihren  Bezirken
  gewachsenen  Saatkartoffeln  Richtpreise  festsetzen,  deren  Höhe  der  Genehmigung
der  Landeszentralbehörde  oder  der  von  ihr  bestimmten  Behörde  bedarf.  Soweit
die  landwirtschaftlichen  Berufsvertretungen  von  dieser  Befugnis  keinen  Gebrauch
machen,  hat  die  Festsetzung  von  Richtpreisen  durch  die  Landeszentralbehörde  oder
die  von  ihr  bestimmte  Behörde  zu  erfolgen.

§ 7
Verträge  über  Saatkartoffeln,  die  vom  Ausschuß  für  Pflanzkartoffeln  der
landwirtschaftlichen  Körperschaften  Deutschlands  als  Originazüchtungen  oder
Staudenauslese  (Eigenbau)  erklärt  sind,  sind  an  die  im  §  3  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2
bestimmten  Fristen  nicht  gebunden;  auf  solche  Verträge  finden  die  Vorschriften
im  §  3  Abs.  3  Satz  2  und  3,  §  4  keine  Anwendung.
        <pb n="1131" />
        —  1095  —

§ 8    

Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmungen  zur  Ausführung
dieser  Verordnung.  Sie  bestimmen,  wer  als  Kommunalverband,  als  höhere
Verwaltungsbehörde  und  als  landwirtschaftliche  Berufsvertretung  im  Sinne  dieser
Verordnung  anzusehen  ist.  Sie  können  bestimmen,  daß  an  Stelle  des  Kommunalverbandes

  dessen  Vorstand  tritt.
Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  Ausnahmen  von  den

Vorschriften  dieser  Verordnung  zulassen.

§ 9

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,  wer  den  Vorschriften  in  den
§§  1,  2  zuwiderhandelt,  oder  der  Vorschrift  im  §  5  zuwider  Kartoffeln,  die  von
ihm  als  Saatkartoffeln  erworben  sind,  ohne  die  erforderliche  Genehmigung  zu
anderen  als  zu  Saatzwecken  verwendet.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Vorräte,  auf  die  sich  die
strafbare  Handlung  bezieht,  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter
gehören  oder  nicht.

§  10

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  2.  September  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
von  Waldow

 

(Nr.  6454)  Verordnung  über  Kartoffeln.  Vom  2.  September  1918.

Aaf  Grund  der  Verordnung  über  die  Kartoffelversorgung  vom  18.  Juli  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  738)  wird  bestimmt:

§ 1
Die  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Speisekartoffeln  aus  der  Herbstkartoffelernte
  1918  (§  2  der  Verordnung  über  die  Kartoffelversorgung)  ist  nach  dem
Grundsatz  zu  regeln,  daß  der  Wochenkopfsatz  der  versorgungsberechtigten  Bevölkerung
vorläufig  bis  zu  sieben  Pfund  Kartoffeln  beträgt.
        <pb n="1132" />
        —  1096  —

§ 2
Die  Kommunalverbände  haben  zur  Deckung  des  Bedarfs  an  Kartoffeln  nach
Anweisung  der  Reichskartoffelstelle  oder  der  Vermittlungsstellen  §  6  der  Verordnung
über  die  Kartoffelversorgung)  die  in  ihrem  Bezirke  geernteten  Kartoffelmengen
sicherzustellen.  Bei  Kartoffelerzeugern  mit  200  Quadratmeter  Kartoffelanbaufläche
und  weniger  findet  eine  Sicherstellung  nicht  statt.

§ 3

Die  sicherzustellenden  Mengen  find  für  jeden  einzelnen  Kartoffelerzeuger,
sodaun  für  jede  Gemeinde,  jeden  Kommunalverband  und  jede  Vermittlungsstelle
festzustellen.

Der  Feststellung  bei  dem  einzelnen  Kartoffelerzeuger  ist  ein  nach  Maßgabe
der  Anordnungen  der  Reichskartoffelstelle  geschätzter  Ernteertrag  zugrunde  zu  legen.
Von  dem  Ertrage  sind  abzuziehen:  der  Eigenbedarf  des  Kartoffelerzeugers  und  der
Angehörigen  seiner  Wirtschaft  nach  dem  Maßstab  von  1½  Pfund  für  den  Tag
und  Kopf,  der  Saatgutbedarf  in  Höhe  von  40  Zentnern  für  das  Hektar  der
Anbaufläche  1918  sowie  die  von  dem  Ausschuß  für  Pflanzkartoffeln  der  landwirtschaftlichen

  Körperschaften  Deutschlands  als  Originalzüchtungen  oder  Staudenauslese
  (Eigenbau)  erklärten  Saatkartoffeln.

Die  verbleibende  Menge  wird  sichergestellt.  Trotz  der  Sicherstellung  darf
der  Kartoffelerzeuger  Kartoffeln  der  im  § 7  Abs.  1  Satz  1  bezeichneten  Art  in
der  eigenen  Wirtschaft  verwenden  sowie  Kartoffeln  gemäß  den  Vorschriften  über
den  Verkehr  mit  Saatkartoffeln  als  Saatgut  absetzen;  die  Verarbeitung  der
Kartoffeln  in  Brennereien,  Trocknereien  und  Stärkefabriken  ist  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  in  §§  4,  5  zulässig.

§ 4
Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe  dürfen  in  der  eigenen  Brennerei
so  viel  selbstgebaute  Kartoffeln  verarbeiten,  als  dem  für  das  Betriebsjahr  1918/19
festgesetzten  Durchschnittsbrande  bei  einem  Verbrauche  von  18  Zentnern  Kartoffeln
für  das  Hektoliter  reinen  Alkohol  entspricht.  Das  gleiche  gilt  für  Genossenschaften
  und  sonstige  Vereinigungen,  die  eine  Brennerei  betreiben,  hinst  ichtlich  der
von  den  Mitgliedern  gebauten  Kartoffeln.

Die  Reichskartoffelstelle  trifft  mit  Zustimmung  des  Staatssekretärs  des
Kriegsernährungsamts  die  näheren  Bestimmungen.  Mit  Zustimmung  der  Reichskartoffelstelle
  oder  der  von  ihr  beauftragten  Stelle  dürfen  Kartoffeln  auch  in
anderen  als  den  im  Abs.  1  vorgesehenen  Fällen  in  Brennereien  verarbeitet  werden.

§ 5
Kartoffeln  dürfen  in  Trocknereien  und  Stärkefabriken  insoweit  verarbeitet
werden,  als  sie  von  der  Reichskartoffelstelle  oder  von  ihr  bestimmten  Stellen  zur
Verarbeitung  freigegeben  oder  zugewiesen  sind.
        <pb n="1133" />
        —  1097  —

Die  Reichskartoffelstelle  trifft  mit  Zustimmung  des  Staatssekretärs  des
Kriegsernährungsamts  die  näheren  Bestimmungen.

§ 6
Die  Vorschriften  über  die  Ablieferung  der  hergestellten  Erzeugnisse  an  die
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft,  die  Spirituszentrale  oder  die  Süddeutsche
Spiritusindustrie,  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  Zweigniederlassung  München,
bleiben  unberührt.  

§ 7   Kartoffeln  dürfen  nur  verfüttert  werden,  wenn  sie  nicht  gesund  sind  oder
die  Mindestgröße  von  1  ¼  Zoll  (3,4  Zentimeter)  nicht  erreichen.  Das  Einsäuern
von  Kartoffeln  ist  verboten.

Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation  dürfen
weder  verfüttert  noch  zu  Futterzwecken  vergällt  oder  mit  anderen  Stoffen  vermengt:
werden.  Dies  gilt  nicht  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei,  die  von  der
Reichskartoffelstelle  oder  der  von  ihr  bestimmten  Stelle  zur  Verfütterung  freigegeben
  sind.

§ 8

Wer  den  Anordnungen  einer  Landeszentralbehörde,  eines  Kommunalverbandes
  oder  einer  Gemeinde  über  die  Sicherstellung  und  Lieferung  der  sichergestellten
  Kartoffeln  zuwiderhandelt,  wird,  soweit  nicht  eine  Bestrafung  nach
§ 18  Nr.  2  der  Verordnung  über  die  Kartoffelversorgung  eintritt,  mit  Geldstrafe
bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  in  den  §§  4,  57  7  werden
nach  §  18  Nr.  1  der  Verordnung  über  die  Kartoffelversorgung  bestraft.

§ 9
Die  Verordnung  über  Kartoffeln  vom  16.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  713)  und  die  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Kartoffeln  in  Trocknereien,
Stärkefabriken  und  Brennereien  vom  11.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  898)

werden  aufgehoben.
§10

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  2.  September  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow
        <pb n="1134" />
        — 1098  —

(Nr.  6455)  Verordnung  über  die  Verfütterung  von  Mais  und  Lupinen.  Vom  31.  August  1918.

Auf  Grund  des  §  8  Abs.  1  Nr.  2  der  Reichsgetreideordnung  für  die  Ernte
1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  434)  wird  bestimmt:

§  1

In  der  Zeit  vom  16.  August  1918  bis  zum  15.  August  1919  einschließlich
dürfen  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe  an  Stelle  von  Hafer,  Gemenge
aus  Hafer  und  Gerste  oder  von  Gerste  mit  Genchmigung  der  Reichsfuttermittelstelle
  selbstgebauten  Mais  in  dem  durch  §  1  der  Verordnung  über  die  Verfütterung
  von  Hafer  und  Gerste  vom  30.  Juli  1918  (Reichs--Gesetzbl.  S.  984)
bestimmten  Umfang  an  das  im  Betriebe  gehaltene  Vieh  verfüttern.

An  selbstgebauten  Lupinen  dürfen  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe
in  dem  gleichen  Zeitraum  bis  zur  Hälfte  der  geernteten  Früchte  an  das  im  Betriebe
  gehaltene  Vieh  verfüttern.

2

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  31.  August  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts

In  Vertretung
Edler  von  Braun

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1135" />
        —  1099  —

Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang  1918
Nr.  119

                      

Inhalt:  Verordnung  über  Kolonialwaren.  S.  1099.  —  Druckfehlerberichtigung.  S.  1100.

 

 

 

 

(Nr.  6456)  Verordnung  über  Kolonialwaren.  Vom  2.  September  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  für  die  Zwecke  der  Übergangswirtschaft
  erforderlichen  vorbereitenden  Maßnahmen  zur  Versorgung  Deutschlands
mit  Kolonialwaien  zu  treffen.

Kolonialwaren  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind:

a)  Kaffee  (roh  oder  geröstet),  die  durch  Verarbeitung  von  Kaffee  gewonnenen
Erzeugnisse  sowie  Mischungen  von  Kaffee  und  von  solchen  Erzeugnissen
mit  anderen  Stoffen;

b)  Tee,  die  durch  Verarbeitung  von  Tee  gewonnenen  Erzeugnisse  sowie
Mischungen  von  Tee  und  von  solchen  Erzeugnissen  mit  anderen  Stoffen;

e)  Reis  (roh  oder  verarbeitet),  Reisabfälle  sowie  Mischungen  von  Reis
und  Reisabfällen  mit  anderen  Erzeugnissen;

d)  Rohkakao  (auch  gebrannt  oder  geröstet),  Kakaomasse,  Kakaobutter,  Kakaopreßkuchen,
  Kakaoschrot,  Kakaopulver,  auch  in  Mischungen  mit  anderen
Erzeugnissen  (z.  B.  Haferkakao,  Bananenkakao,  Nährkakao  aller  Art  usw.),
Schokoladenmasse  (auch  Überzugsmasse),  Schokolade  aller  Art.

§ 2
Der  Reichskanzler  kann  Bestimmungen  über  die  Einfuhr,  Ausfuhr  und
Durchfuhr  der  im  §  1  bezcichneten  Waren  erlassen  und  zur  Durchführung  dieser
Maßnahmen  Erhebungen  vornehmen.  Er  kann  ferner  die  Herstellung  der  im  § 1
Abs.  24  bezeichneten  Waren  regeln  und  mit  Zustimmung  des  Bundesrats  über
den  Verkehr  mit  Kolonialwaren,  ihren  Verbrauch  und  ihre  Preisgestaltung
Bestimmungen  erlassen.  

§ 3   Der Reichskanzler  kann  die  Befugnisse,  die  ihm  nach  dieser  Verordnung
zustehen,  ganz  oder  teilweise  durch  Wirtschaftsstellen  ausüben  lassen.  Die  Wirtschaftsstellen
  unterstehen  seiner  Aufsicht.  Er  kann  Bestimmungen  über  deren

Reichs-Gesetzbl.  1918.  197
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  September  1917.
        <pb n="1136" />
        —  1100  —

Errichtung,  Geschäftskreis  und  Geschäftsgang  erlassen  sowie  ihnen  die  Rechtsfähigkeit
und  die  Befugnis  zur  Erhebung  von  Abgaben  zwecks  Deckung  ihrer  Unkosten

beilegen.  
§ 4   Der Reichskanzler  erläßt  die  notwendigen  Ausführungsbestimmungen.
§ 5

Der  Reichskanzler  kann  bestimmen,  daß  die  Mitglieder  und  die  Angestellten
der  Wirischaftsstellen  über  diejenigen  Tatsachen  und  Verhältnisse,  die  durch  ihre
Tätigkeit  zu  ihrer  Kenntnis  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten  und  sich  der
Mitteilung  oder  der  Verwertung  von  Geschäfts=  oder  Betriebsgeheimnissen  zu
enthalten  haben.  

§ 6   Wer einer  nach  §  5  erlassenen  Vorschrift  zuwider  Verschwiegenheit  nicht
beobachtet  oder  Geschäfts-  oder  Betriebsgeheimnisse  mitteilt  oder  verwertet,  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehntausend  Mark  und  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre
oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

Die  Strafverfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§ 7

Der  Reichskanzler  kann  bestimmen,  daß  Zuwiderhandlungen  gegen  die
auf  Grund  dieser  Verordnung  erlassenen  Anordnungen  mit  Geldstrafe  bis  zu
einhunderttausend  Mark  und  mit  Gefängnisstrafe  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  einer
dieser  Strafen  bestraft  werden  und  daß  neben  der  Strafe  die  Gegenstände,  auf  die  sich
die  strafbare  Handlung  bezieht,  eingezogen  werden  sowie  daß  neben  der  Strafe  die
öffentliche  Bekanntmachung  der  Verurteilung  auf  Kosten  des  Täters  angeordnet
werden  kann.

Der  Reichskanzler  kann  ferner  bestimmen,  daß  neben  der  Gefängnisstrafe
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  sofern  eine  der
im  Abs.  1  bezeichneten  strafbaren  Handlungen  gewerbs-  oder  gewohnheitsmäßig
begangen  wird.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft;  der
Bundesrat  bestimmt,  wann  und  inwieweit  sie  außer  Kraft  tritt.

Berlin,  den  2.  September  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

Freiherr  von  Stein

 

Druckfehlerberichtigung

Im  Artikel  23  des  Gesetzes  zur  Änderung  des  Reichsstempelgesetzes  vom

26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  799)  ist  im  §  76  Abs.  3  Zeile  3  (S.  827)
vor  den  Worten  „gegen“  und  „durch“  je  ein  Komma  zu  setzen.

  





          

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1137" />
        —  1101 —  

Reichs-Gesetzblatt   

Jahrgang  1918

Nr. 120



 

 

 

Inhalt:  Verordnung  zur  Abänderung    der  Verordnung  über  Bier  und  bierähnliche  Getränke.  S.  1101.

 

(Nr.  6457)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  Bier  und  bierähnliche
Getränke.  Vom  6.  September  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung 

  vom  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401)  /      
    18.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S. 823)  wird  für  das  Gebiet  der
Norddeutschen  Brausteuergemeinschaft  verordnet:

 

Artikel  1

In  der  Verordnung  über  Bier  und  bierähnliche  Getränke  vom  24.  Januar
1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  55)  werden  folgende  Änderungen  vorgenommen:

1.  §  1  erhält  folgende  Fassung:

„Es  darf  nur  Einfachbier  (§  3  Abs.  2  des  Biersteuergesetzes  vom  26.  Juli
1918,  Reichs-Gesetzbl.  S.  863)  mit  einem  Stammwürzegehalte  von  mindestens  2
und  nicht  mehr  als  3,5  vom  Hundert  hergestellt  werden.  Vollbier  und  Starkbier
($  3  Abs.  2  des  Berrsteuergesetzes  vom  26.  Juli  1918;  Bekanntmachung  zum
Biersteuergesetze  vom  8.  August  1918,  Reichs-  Gesetzbl.  S.  1063)  dürfen  nicht
hergestellt  werden.“

2.  Im  § 2  Abs.  1  wird  unter  Buchstabe  a  die  Zahl  „23"  durch  „29"  ersetzt.

Außerdem  erhält  der  §  2  Abs.  1  folgenden  Zusatz:  „Bei  Bier,  für  das  die
Biersteuer  nach  §  3  des  Biersteuergesetzes  vom  26.  Juli  1918  zu  entrichten  ist,
erhöht  sich  der  Höchstpreis  um  5,50  Mark.  Bei  bierähnlichen  Getränken,  für
welche  die  Steuer  nach  §  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  von  Mineralwässern
  und  künstlich  bereiteten  Getränken,  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.
S.  849)  zu  entrichten  ist,  erhöht  sich  der  Höchstpreis  um  10  Mark.“

3.  §  2  Abs.  3  erhält  folgenden  Zusatz:

„Treffen  diese  Voraussetzungen  nicht  zu,  so  dürfen  sie  dem  Höchstpreis
außer  den  baren  Frachtauslagen  für  die  Versendung  von  der  Verladestelle  des

Reichs-Gesetzbl.  1918.  198
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  September  1918.
        <pb n="1138" />
        —  1102  —

Herstellungsorts  ab  und  für  die  Rücksendung  der  leeren  Fässer  bis  zu  dieser
insgesamt  nicht  mehr  als  die  von  den  Landeszentralbehörden  oder  den  von  diesen
bestimmten  Stellen  festzusetzenden  Beträge  zuschlagen.  Die  Beträge  schließen
auch  etwaige  Kommissions-,  Vermittlungs-  und  ähnliche  Gebühren  sowie  alle
Arten  von  Aufwendungen  ein.  Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
stellt  Richtlinien  für  die  Festsetzung  der  Beträge  auf.“

4.  §  4  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Höchstpreise  (§§  2,  3)  gelten  auch  für  Bier  und  bierähnliche  Getränke,
die  aus  einem  anderen  Brausteuergebiet  in  das  Gebiet  der  Norddeutschen  Brausteuergemeinschaft
  geliefert  werden.  Sie  ermäßigen  sich,  wenn  im  Herstellungsgebiet
  eine  Ausfuhrvergütung  gewährt  wird,  um  die  Ausfuhrvergütung.“

5.  §  9  Nr.  1  erhält  folgende  Fassung:

„wer  den  Vorschriften  in  §§  1,  7  zuwiderhandelt;“

Artikel  2

Bei  Bier  und  bierähnlichen  Getränken,  für  die  nach  §  68  des  Biersteuergesetzes
  vom  26.  Juli  1918  und  §  36  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung
von  Mineralwässern  und  künstlich  bereiteten  Getränken,  vom  26.  Juli  1918  eine
Nachsteuer  zu  entrichten  ist,  darf  die  Nachsteuer  dem  geltenden  Höchstpreis
zugeschlagen  werden.

Artikel  3

Verträge  über  Lieferung  von  Bier  oder  bierähnlichen  Getränken,  die  zu
höheren  als  den  nach  Artikel  1  Nr.  3  zulässigen  Preisen  abgeschlossen  sind,  gelten
als  zum  Hcochstpreis  abgeschlossen,  soweit  beim  Inkrafttreten  dieser  Vorschrift  die
Lieferung  noch  nicht  erfolgt  ist.

Artikel  4

Artikel  1  Nr.  1,  3  und  Artikel  3  dieser  Verordnung  treten  am  1.Oktober  1918
in  Kraft.  Im  übrigen  tritt  die  Verordnung  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  6.  September  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1139" />
        —  1103 —  

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang 1918









                    

Nr.  121

Inhalt:  Bekanntmachung  betreffend  Änderung  der  Postordnung  vom  28.  Juli  1917.  S.  1103.

 

 

(Nr.  6458)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Postordnung  vom  28.  Juli  1917.
Vom  2.  September  1918.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  347)  und  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.
S.  975),  betreffend  Änderung  des  Gesetzes,  betreffend  eine  mit  den  Post-  und
Telegraphengebühren  zu  erhebende  außerordentliche  Reichsabgabe,  vom  21.  Juni
1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  577),  wird  die  Postordnung  vom  28.  Juli  1917  wie
folgt  ergänzt  und  geändert.

1.  Im  § 7  „Postkarten“  erhält  der  Abs.  VI  folgenden  Wortlaut:

VI  Die  Gebühr  einschließlich  der  Reichsabgabe  (Gesetz  vom  26.  Juli  1918)
beträgt  für  die  einfache  freigemachte  Postkarte  oder  für  jeden  der  beiden  Teile
der  Doppelkarte:


im  Orts-  und  Nachbarortsverkehrte  ..  .  7  ½  Pfennig,
im  sonstigen  Verkehre  ...                                   10  „
für  die  einfache  nichtfreigemachte  Postkarte:
im  Orts-  und  Nachbarortsverkehre  15  Pfennig,
im  sonstigen  Verkehre                          20  »

2.  Im  §  8  „Drucksachen“  erhält  der  Abs  XII  folgenden  Wortlaut:
XII  Drucksachen  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr  einschließlich  der

Reichsabgabe  beträgt:
                 bis  50  Gramm  einschließlich  5  Pfennig,

über  50  "  100  „  "  7½  „
"  100  "  250  "  "  15  „
»  250  "  500  „  "  25  "  
"  500  Gramm  "  1  Kilogramm  "  35  »
Reichs-Gesetzbl.  1918  199

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  September  1918.
        <pb n="1140" />
        —  1104  —
Für  Blindenschriftsendungen  beträgt  die  Gebühr  einschließlich  der  Reichsabgabe:

  bis  50  Gramm  einschließlich  5  Pfennig,
über  50  " 100  "  "  7,5 "
"  100  Gramm  "  1  Kilogramm  »  15  "
" 1 Kilogramm  "  2  »  »  25  „

"  2  "  "  3  "  "  35  "

Für  von  der  Reichsabgabe  befreite  Drucksachen    die

1.  nur  Zeitungen  oder  Zeitschriften  enthalten,  wenn  die  Zeitungen  oder
Zeitschriften  vom  Verleger  an  andere  Zeitungsverleger  oder  an  Personen
verschickt  werden,  die  sich  nicht  gewerbsmäßig  mit  dem  Vertriebe  dieser
Zeitungen  oder  Zeitschriften  befassen,  oder

2.  nur  politische,  Handels-  oder  andere  Nachrichten  allgemeiner  Bedeutung
enthalten,  wenn  diese  Nachrichten  von  Nachrichtenbüros  an  Zeitungen,
Zeitschriften  oder  Zeitungsverleger  verschickt  werden,

beträgt  die  Gebühr:
                 bis  50  Gramm  einschließlich  3  Pfennig,

über  50  »  100  "  „  5  „
»  100  "  250  »  »  10  „
»  250  »  500  „  »  20  „  „
„  500  Gramm  "  1 Kilogramm  "  30  „

Von  der  Reichsabgabe  befreite  Drucksachen  müssen  mit  der  deutlichen  Angabe
des  Absenders  und,  je  nachdem  es  sich  um  Zeitungen  und  Zeitschriften  oder  Nachrichten
  handelt,  mit  der  Bezeichnung  „Zeitungen,  Zeitschriften““  oder  „Nachrichten“
versehen  sein.  Sie  dürfen  nur  bei  der  postseitig  bestimmten  Postanstalt  aufgeliefert
  werden.  Bei  Nachrichtensendungen  muß  aus  der  Aufschrift  hervorgehen,
daß  der  Absender  ein  Nachrichtenbüro  und  der  Empfänger  eine  Zeitung,  Zeitschrift
oder  ein  Zeitungsverleger  ist.

Nichtfreigemachte  Drucksachen  werden  nicht  abgesandt.

3.  Im  § 9  „Geschäftspapiere“  erhält  der  Abs.  V  folgenden  Wortlaut:

V  Geschäftspapiere  müssen  freigimacht  sein.  Die  Gebühr  einschließlich  der

  
Reichsabgabe  beträgt:  bis  250  Gramm  einschließlich  15  Pfennig,
über  250  "  500  "  "  25  »  
"  500  Gramm  "  1  Kilogramm  "  35  „
nichtfreigemachte  Geschäftspapiere  werden  nicht  abgesandt.

4.  Im  §  10  „Warenproben“  erhält  der  Abs.  IX  folgenden  Wortlaut:

IX  Warenproben  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr  einschließlich  der
Reichsabgabe  beträgt:

                   bis  100  Gramm  einschließlich    10  Pfennig,
über  100  "  250  "                    "                        15  „
„  250  „  500  "   "  25  "

Nichtfreigemachte  Warenproben  werden  nicht  abgesandt.
        <pb n="1141" />
        —  1105  —

5.  Im  § 11   „Mischsendungen“  erhält  der  Abs.  uU  folgenden  Wortlaut:
u  Mischsendungen  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr  einschließlich  der

Reichsabgabe  beträgt:
                  bis  250  Gramm  einschließlich  15  Pfennig,
über  250  "  500  „  "  25 "
"  500  Gramm  "  1  Kilogramm  "  35  „
Nichtfreigemachte  Mischsendungen  werden  nicht  abgesandt.
6.  Im  § 13  „Einschreibsendungen“  ist  im  Abs. IV  hinter  „Porto“  einzuschalten:
nebst  der  Reichsabgabe    
7.  Im  § 16  "Verschluß  der  Pakete  und  Wertsendungen;  Kennzeichnung
der  von  der  Reichsabgabe  befreiten  Pakete“  ist  im  Abs.  1  Unterabs.  2  letzten  Satz
zu  setzen  statt  „die  Öffnung“:
das  Öffnen
  8.  Im  § 18  „Postaufträge“  ist  im  Abs.  X  hinter  „Postanweisungsgebühr“
einzuschalten:
und  der  Reichsabgabe
9.  In  demselben  §  (18)  ist  im  Abs.  XVI  unter  3b  zu  setzen  statt  „28  Pfennig“:
30  Pfennig.
10.  Im  § 19  „Nachnahmesendungen“  ist  im  Abs. V  hinter  „Postanweisungsgebühr“
  einzuschalten:  
und  der  Reichsabgabe
11.  Im  §  20  „Postanweisungen“  erhält  der  Abs.  II  folgenden  Wortlaut:
Postanweisungen  sind  freizumachen.  Die  Gebühr  einschließlich  der  Reichsabgabe
  beträgt:  

 

              bis  5   Mark   einschließlich.....  ...15 Pfennig,
über  5  "  100  „  "  25  "
"  100  "  200  „  "   40 "
" 200  "  400  " "  ...    50 "
»  400  »  600  „  "  ..  .  .  .  ...  60  „
"  600   "   800  „  »..  .  .  .  ...    70  „

Bei  Postanweisungen  mit  anhängender  Karte  zur  Empfangsbestätigung  ist
auch  die  Karte,  nach  der  Gebühr  für  Postkarten  (§  7,  Vl),  freizumachen.
12.  In  demselben  §  (20)  ist  im  Abs.  XV  1  und  2  hinter  „Postanweisungsgebühr“
  und  hinter  „Telegrammgebühr“  einzuschalten:
einschließlich  der  Reichsabgabe
13.  Im  §  33  „Zurückziehung  von  Postsendungen  und  Änderung  von
Aufschriften  durch  den  Absender“  ist  im  Abs.  VI  2  hinter  „Telegramm“  einzuschalten:

und  die  Reichsabgabe
        <pb n="1142" />
        —  1106  —

14.  Im  § 7  „Gebühren  für  Sendungen  im  Orts-  und  Nachbarortsverkehre“
  erhält  der  Abs. 1  folgenden  Wortlaut:

1  Für  Ortsbriefe  (an  Empfänger  im  Orts-  und  Landbestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts)
  beträgt  die  Gebühr  einschließlich  der  Reichsabgabe:  

freigemacht  bis  20  Gramm  einschließlich  10  Pfennig,

über  20   " 250  »  "  .  .  15  „
nichtfreigemacht  "  20  "  "  20  „
über  20  "  250  "   "    .  .  30  »
15.  In  demselben  §  (37)  ist  im  Abs.  III  statt  „7,5"  zu  setzen:

10

16.  Der  § 59  einschließlich  der  Überschrift  erhält  folgende  Fassung:
Porto  und  Versicherungsgebühr  für  Reisegepäck

§  59  I  Jeder  Reisende  kann  der  Post  Reisegepäck  bis  zum  Gesamtgewichte
von  50  Kilogramm  übergeben.

II  Für  das  Reisegepäck  ist  bei  der  Einlieferung  Porto  nach  den  für  Pakete
geltenden  Sätzen  (einschließlich  der  Reichsabgabe)  zu  entrichten.

III  An  Versicherungsgebühr  für  Reisegepäck  mit  Wertangabe  werden  für
jedes  Stück  ohne  Unterschied  der  Entfernung  und  unabhängig  vom  Gewichte  5  Pfennig
für  je  300  Mark  oder  einen  Teil  von  300  Mark,  mindestens  aber  10  Pfennig
erhoben.

IV  Porto  und  Versicherungsgebühr  für  Reisegepäck  werden  nach  denselben
Grundsätzen  erstattet  wie  Personengeld  (§  54).

Übergangsvorschrift.

Bei  Briefen  im  Orts-  und  Nachbarortsverkehre,  bei  Postkarten  im  Fernverkehre
  sowie  bei  Drucksachen  (Blindenschriftsendungen),  Geschäftspapieren,  Warenproben
  über  100  Gramm  und  Mischsendungen,  die  nach  den  bisherigen  Sätzen  freigemacht
  sind,  ist  während  der  Monate  Oktober  und  November  1918  nur  der  an
dem  Satze  für  freigemachte  Sendungen  fehlende  Betrag,  unter  Abrundung  etwaiger
Bruchpfennige  auf  volle  Pfennige  aufwärts,  nachzuerheben.

Vorstehende  Änderungen  treten  am  1.  Oktober  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  2.  September  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Rüdlin

 

 

  Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts    vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1143" />
        — 1107 —     Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918
Nr.  122

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Ergänzung  der  Militär-Transport-  Ordnung  für  Eisenbahnen.  S.  1107.
Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  und  der  Militär-Transport.
  Ordnung.  S.  1108.

 

 

 

 

(Nr.  6459)  Verordnung,  betreffend  Ergänzung  der  Militär--Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen.
  Vom  9.  September  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  II.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  Zustimmung  des  Bundesrats,  was  folgt:

Artikel  1
Im  §  50  der  Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  wird  in
Ziffer  6b)  am  Schlusse  des  zweiten  Absatzes  angefügt:

„Ist  eine  militärische  Stelle  als  Empfänger  bezeichnet,  so
ist  bei  verzögerter  Abnahme  von  Wagenladungen  nicht  das
Standgeld  des  allgemeinen  Verkehrs,  sondern  die  im  Militãrtarif,
Abschnitt  X,  vorgeschene  Verzögerungsgebühr  zu  entrichten.“

In  Ziffer  5  desselben  Paragraphen  wird  am  Schlusse  (unmittelbar  an  den
3.  Absatz  anschließend)  zugesetzt:  „(S.  jedoch  Ziffer  6 b).)“

Artikel  2

Die  Verordnung  tritt  mit  Gültigkeit  vom  2.  August  1914  in  Kraft.
Hierdurch  wird  die  Vereinbarung  der  Heeresverwaltung  mit  dem  Staatsbahnwagenverbande,
  die  diesem  Verbande  zustehenden  Verzögerungsgebühren  für  die
Dauer  des  jetzigen  Krieges  bauschweise  durch  eine  entsprechende  Ermäßigung  des
Leihsatzes  für  die  von  ihm  benutzten  Beutewagen  auszugleichen,  nicht  berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  9.  September  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Dr.  Graf  von  Hertling

Reichs-Gesetzbl.  1918.  200
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  September  1918.
        <pb n="1144" />
        —  1108  —

(Nr.  6460)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  und
  der  Militär-Transport-  Ordnung.  Vom  9.  September  1918.

I.  Auf  Grund  des  §  29  (2.  Abs.)  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen
vom  13.  Juni  1873  hat  der  Bundesrat  folgende  Ergänzung  des  Militärtarifs  für
Eisenbahnen  beschlossen:

Am  Schlusse  wird  als  neuer  Absatz  X  nachgetragen:

              

Tarif-Nr.   Für den  Tag und Wagen sind zu vergüten  Pf.



  Gegenstand

X.  Verzögerung  der  Be-  oder  Entladung.
Für  jeden  Güterwagen,  der  nicht  innerhalb  der  Ladefristen
  des  allgemeinen  Verkehrs  (EVO.  §§  63 (6)  und
80  (2) u.  (6))  be-  oder  entladen  oder  der  auf  Verlangen  der
Heeresverwaltung  beladen  abgestellt  wird,  und  zwar
für  jeden  angefangenen  Tag  der  Verzögerung
58  a) Güterwagen  normalspuriger  Bahnen  100
b)  Güterwagen  schmalspuriger  Balinen  mit  mindestens
1  m  Spurweite  ...  75
c)  Güterwagen  schmalspuriger  Buhnen  mit  weniger  als
1  m  Spurweie  60

 

 

Die  Änderung  tritt  mit  Gültigkeit  vom  2.  August  1914  in  Kraft.  —
Hierdurch  wird  die  Vereinbarung  der  Heeresverwaltung  mit  dem  Staatsbahnwagenverbande,
  die  diesem  Verbande  zustehenden  Verzögerungsgebühren  für  die
Dauer  des  jetzigen  Krieges  bauschweise  durch  eine  entsprechende  Ermäßigung  des
Leihsatzes  für  die  von  ihm  benutzten  Beutewagen  auszugleichen,  nicht  berührt.

II.  Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  54  Ziffer  18  der  Militär-Transport-Ordnung
  für  Eisenbahnen  vom  18.  Jannar  1899  ist  in  der  Anlage  VI.B  dieser
Ordnung  in  Nr.  10  hinter  „Metallpatronen  für  Handfeuerwaffen;“  eingeschaltet:


Fliegersondermunition;
Berlin,  den  9.  September  1918.

Der  Reichskanzler
Dr.  Graf  von  Hertling

 

Den  Bezug  des  Reichs-  Gesetzblatt vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1145" />
        —  1109 —   Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918

Nr.  123

Inhalt:  Verordnung  Über  die  Preise  für  Margarine.  S.  1109.  —  Bekanntmachung  über  Höchstpreise
für  Soda.  S.  1110.  —  Druckfehlerberichtigung.  S.  1110.  

 

 

(Nr.  6461)  Verordnung  über  die  Preise  für  Margarine.  Vom  11.  September  1918.

Auf Grund  der  §§  25  ff.  der  Verordnung  über  Speisefette  vom  20.  Juli  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  755)  in  Verbindung  mit  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen
  zur  Sicherung  der  Volksernährung  vom  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  401)  wird  bestimmt:

1

Beim  Weiterverkaufe  von  Margarine  dürfen  dem  Herstellerpreise  höchstens
folgende  Beträge  zugeschlagen  werden:

1.  von  dem  Kommnnalverband  oder  der  Gemeinde,  an  welche  die  Lieferung
erfolgt,  zur  Deckung  ihrer  Unkosten,  zu  denen  auch  ein,  an  die  empfangende

Verteilungsstelle  zu  zahlender  Betrag  gehört  5,50  Mark,
2.  im  Großhandel  weiter  ..  5,00
3.  im  Kleinhandel  weiter  .  ...  13,00  -

für  je  50  Kilogramm.

Der  im  Abs.  1  Nr.  1  bezeichnete  Zuschlag  ermäßigt  sich,  soweit  die  daselbst
bezeichneten  Unkosten  nicht  erhoben  werden.

§ 2
Als  Kleinhandel  gilt  der  Verkauf  an  den  Verbraucher,  soweit  er  Mengen
von  nicht  mehr  als  5  Kilogramm  zum  Gegenstande  hat.

§  3
Liefert  der  Hersteller  oder  der  Großhändler  die  Margarine  in  kleinen
Packungen,  in  denen  sie  unmittelbar  an  den  Verbraucher  abgegeben  werden  kann,
so  darf  dem  Hersteller  und  dem  Großhändler  von  dem  Kommunalverband  ein
Reichs-Gesetzblatt  1918.  201
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  September  1918.
        <pb n="1146" />
        —  1110  —

Zuschlag  von  5  Mark  für  je  50  Kilogramm  gewährt  werden;  um  den  gleichen
Betrag  vermindert  sich  der  zulässige  Zuschlag  für  den  Kleinhändler.

§ 4
Die  Reichsstelle  für  Speisefette  kann  Bestimmungen  zur  Ausführung  dieser
Verordnung  erlassen.  Sie  kann  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  dieser  Verordnung
  zulassen,  wenn  die  Rücksicht  auf  besondere  wirtschaftliche  Verhältnisse  in
einzelnen  Landesteilen  es  erfordert.

§ 5
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  11.  September  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

(Nr.  6462)  Bekanntmachung  über  Höchstpreise  für  Soda.  Vom  14.  September  1918.

Auf  Grund  des  §  7  Abs.  2  der  Verordnung  über  Höchstpreise  für  Soda  vom
20.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  417)  wird  bestimmt:

Die  Verordnung  über  Höchstpreise  für  Soda  vom  20.  Mai  1916  Reichs-Gesetzbl.
  S.  417)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  über  Änderung  der  Höchstpreise
  für  Soda  vom  11.  September  1917  (Reichs--Gesetzbl.  S.  827)  tritt  mit
Wirkung  vom  15.  September  1918  außer  Kraft.

Berlin,  den  14.  September  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

Druckfehlerberichtigung
Im  Schaumweinsteuergesetze  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1064)
ist  im  §  19  Abs.  1  Zeile  3  (S.  1068)  anstatt  „schwere"“  zu  setzen  "schwerere“.

      

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1147" />
        —  1111 —  Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918      Nr. 124

Inhalt:  Bekanntmachung  über  Druckpapier.  S.  1111.

 

 

 

(Nr.  6463)  Bekanntmachung  über  Druckpapier.  Vom  17.  September  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Druckpapier  vom  18.  April  1916
(Reichs-Gesetzbtl.  S.  306)  wird  folgendes  bestimmt:

§ 1
Verleger  und  Drucker  von  Zeitungen,  Druckwerken  (Bücher,  Sammelwerke,
Einzelwerke,  Jugendschriften  usw.),  Musikalien,  Zeitschriften  und  sonstigen  periodisch
erscheinenden  Druckschriften  dürfen  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1918  bis  zum
31.  Dezember  1918  Druckpapier  nur  in  den  Mengen  beziehen  und  verbrauchen,
die  für  sie  von  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe  festgesetzt
  werden.  Dies  gilt  auch,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  bereits  abgeschlossener
  Lieferungsverträge  handelt.  Die  Festsetzung  geschieht  nach  folgenden
Grundsätzen:
1.  Zeitungen,  die  im  Jahre  1915  eine  Fläche

 

1.  bis  200  Quadratmeter  eingenommen  hatten,  erfahren  eine.
Einschränkung  von  11  vom  Hundert  
2.  von  201  bis  250  Quadratmeter  eingenommen  hatten,  erfahren.
eine  Einschränkung  von  13,5  vom  Hundert  
3.  von  251  bis  300  Quadratmeter  eingenommen  hatten,  erfahren  
eine  Einschränkung  von  18  vom  Hundert  
4.  von  301  bis  350  Quadratmeter  eingenommen  hatten,  erfahren    
eine  Einschränkung  von  22,5  vom  Hundert    
5.  von  351  bis  400  Quadratmeter  eingenommen  hatten,  erfahren    
eine  Einschränkung  von  27  vom  Hundert    
6.  von  401  bis  500  Quadratmeter  eingenommen  hatten,  erfahren  
eine  Einschränkung  von  30  vom  Hundert  
7.  von  501  bis  600  Quadratmeter  eingenommen  hatten,  erfahren
eine  Einschränkung  von  31  vom  Hundert  
8.  von  601  bis  700  Quadratmeter  eingenommen  hatten,  erfahren
eine  Einschränkung  von  32  vom  Hundert   der von ihnen für den Druck der Zeitung im Jahre 1915 verbrauchten Menge von maschinenglattem, holzhaltigem Drukcpapier, errechnet für einen Zeitraum von 3 Monaten. 

Reichs-Gesetzöl.  1918.  202
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  September  1918.
        <pb n="1148" />
        —  1112  —

9. von  701  bis  800  Quadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren

  eine  Einschränkung  von  33  vom  Hundert

10. von  801  bis  950  OQuadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren

  eine  Einschränkung  von  36  vom  Hundert

11. von  951  bis  1  100  Quadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren

  eine  Einschränkung  von  37  vom  Hundert

12. von  1  101  bis  1  250  Quadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren

  eine  Einschränkung  von  38  vom  Hundert

13. von  1  251  bis  1  400  Quadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren

  eine  Einschränkung  von  30  vom  Hundert

14. von  1  401  bis  1  600  Ouadratmeter  eingenommen  hatten, erfahren

  eine  Einschränkung  von  42  vom  Hundert

15.  über  1  600  Quadratmeter  eingenommen  hatten,  erfahren
eine  Einschränkung  von  44,5  vom  Hundert









der  von  ihnen  für  den  Druck  der  Zeitung

im Jahre 1915 verbrauchten Menge von

maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier,





  


drei  Monaten.

brauchten  M
holihaltigen  



  

errechnet  für einen  Zeitraum  von 3 Monaten.




Die  Quadratmeterfläche  wird  errechnet  durch  Feststellung  der  Papierseitengröße
  und  der  Gesamtzahl  der  Seiten  (Umfang),  die  die  Zeitung  im

Jahre  1915  gehabt  hat.

Zeitungen,  deren  Quadratmeterfläche  sich  im  Jahre  1915  gegenüber  dem

Jahre  1913  verringert  hat,  erhalten,  wenn  die  Minderung

1.  bis  zu  300  Quadratmeter  beträgt,
4  vom  Hundert

2.  von  301  bis  450  Ouadratmeter  beträgt,

  5  vom  Hundert

über  diejenige  Menge  hinaus,

3.  von  451  bis  500  Ouadratmeter  be.    deren      

trägt,  6  vom  Hundert
4.  über  500  Quadratmeter  beträgt,  7  vom
Hundert

über diejenige Menge hinaus, zu deren Bezug sie gemäß

Ziffer  1  berechtigt  sind.

Zeitungen,  deren  Quadratmeterfläche  sich  im  Jahre  1915  gegenüber  dem

Jahre  1913  vermehrt  hat,  erhalten,  wenn  die  Vermehrung

1.  bis  zu  50  Quadratmeter  beträgt,
4  vom  Hundert
2.  von  51  bis  75  Ouadratmeter  beträgt,
6  vom  Hundert
3.  von  76  bis  100  Quadratmeter  beträgt,
8  vom  Hundert
4.  von  101  bis  125  Quadratmeter  beträgt,
10  vom  Hundert
5.  über  125  Quadratmeter  beträgt,    12,5  vom
Hundert

 

unter  derjenigen  Menge,  zu
deren  Bezug  sie  gemäß  Ziffer  1
berechtigt  sind.

2.  Verleger  und  Drucker  solcher  auf  maschinenglattem,  holzhaltigen  Druckpapier

  gedruckten  Zeitungen,  deren  Ausgaben  in  einer  Woche  nicht  mehr  als  sechs.
        <pb n="1149" />
        —  1113  —

Bogen  zu  je  vier  Seiten  umfassen,  unterliegen,  soweit  sie  vor  dem  20.  Juni  1917
erschienen  sind,  keiner  Einschränkung  im  Verbrauche  von  Druckpapier  der  genannten
Art;  sie  dürfen  jedoch  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1918  bis  zum  31.  Dezember
1918  nicht  mehr  maschinenglattes,  holzhaltiges  Druckpapier  beziehen,  als  der
dreifachen  Menge  des  Verbrauchs  im  Monat  September  1918  entspricht.

Die  Verleger  dieser  Zeitungen  haben  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das
deutsche  Zeitungsgewerbe  auf  ihre  Kosten  ein  Pflichteemplar  jeder  Ausgabe  durch
die  Post  regelmäßig  bestellgeldfrei  zu  überweisen.

Die  Bestimmungen  nach  Ziffer  2  Abs.  1  und  2  finden  keine  Anwendung
auf  Verleger  und  Drucker,  in  deren  Verlag  auch  Zeitungen  erscheinen,  die  den
Vorschriften  der  Ziffer  1  unterliegen.

3.  Zur  Herstellung  von  Druckwerken  (Bücher,  Sammelwerke,  Einzelwerke,
Jugendschriften  usw.),  Musikalien,  Zeitschriften  und  sonstigen  periodisch  erscheinenden
Druckschriften  dürfen  deren  Verleger  und  Drucker  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober
1918  bis  zum  31.  Dezember  1918  60  vom  Hundert  derjenigen  Menge  Druck.
papier  beziehen  und  verbrauchen,  die  —  errechnet  auf  einen  Zeitraum  von  drei
Monaten  —  im  Jahre  1916  zu  deren  Herstellung  verwendet  worden  ist.

4.  Bei  Festsetzung  der  Menge  nach  Ziffer  1  bis  3  werden  vorhandene
Bestände  angerechnet.

5.  Falls  Verleger  und  Drucker  von  Druckwerken  (Bücher,  Sammelwerke,
Einzelwerke,  Jugendschriften  usw.),  Musikalien,  Zeitschriften  und  sonstigen  periodisch
erscheinenden  Druckschriften  das  ihnen  nach  Ziffer  3  zustehende  Bezugsrecht  in  der
Zeit  vom  1.  Oktober  1918  bis  zum  31.  Dezember  1918  nicht  oder  nicht  vollständig
  ausnutzen,  erhöht  sich  bei  Festsetzung  eines  Bezugsrechts  für  die  Zeit  nach
dem  1.  Januar  1919  dieses  Bezugsrecht  um  die  im  vierten  Vierteljahr  1918
nicht  bezogene  Menge.  Sie  können  diesen  Anspruch  bis  zum  10.  Januar  1919
bei  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe  in  Berlin
geltend  machen.

 

§ 2

Mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend

  Mark  wird  bestraft,

1.  wer  dem  §  1  zuwider  Druckpapier  der  im  §  1  bezeichneten  Art  in
größeren  Mengen  bezieht  oder  verbraucht,  als  für  ihn  von  der  Kriegswirtschaftsstelle
  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe  festgesetzt  wird,

2.  wer  Druckpapier  der  im  §  1  bezeichneten  Art  ohne  Genehmigung  der
Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe  verkauft  oder
liefert  ober  den  von  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche
Zeitungsgewerbe  an  die  Lieferung  geknüpften  Bedingungen  zuwiderhandelt.
        <pb n="1150" />
        —  1114  —

§ 3
Die  Bestimmungen  treten  am  1.  Oktober  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  17.  September  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts    vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1151" />
        —  1115 —    Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918

Nr. 125

 

Inhalt:  Bekanntmachung  über  den  Verbrauch  von  Ätzalkalien  und  Soda.  S.  1118.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Änderung  der  Verordnung  über  Rohtabak  vom  10.  Oktober  1916.  S.  1116.

(Nr.  6464)  Bekanntmachung  über  den  Verbrauch  von  Ätzalkallen  und  Soda.  Vom  19.  September
  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung

des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Artikel  1

Im  §  1  Abs.  1  der  Verordnung  über  Ätzalkalien  und  Soda  vom
16.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  902)  werden  hinter  „Soda"“  die  Worte
„und  ihren  Verbrauch“  eingefügt.

Artikel  2  
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  19.  September  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.  203
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  September  1918.  ·
        <pb n="1152" />
        —  1116  —

(Nr.  6465)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Verordnung  über  Rohtabak  vom
10.  Oktober  1916.  Vom  19.  September  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

I.  Die  Verordnung  über  Rohtabak  vom  10.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1145)  wird  wie  folgt  geändert:

§  1  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Als  Tabak  im  Sinne  dieser  Verordnung  gelten  unbearbeitete  und  bearbeitete
Tabakblätter  sowie  Gipfeltriebe  (Köpfe),  Seitentriebe  (Geize),  Tabakstrünke,  Tabakrippen
  (Tabakstengel)  und  Tabakabfälle.

Im  § 2  Abs.  1  ist  nach  den  Worten:  „Die  Vorräte  an  unbearbeiteten
und  bearbeiteten  Tabakblättern  inländischer  Herkunst  sowie  an"  an  Stelle  der  Worte
„Tabakrippen,  Tabakstengeln“  zu  setzen:  „Gipfeltrieben  (Köpfen),  Seitentrieben
(Geizen),  Tabakstrünken,  Tabakrippen  (Tabakstengeln)".

Im  § 2  Abs.  3  ist  an  Stelle  der  Eingangsworte  „Tabakrippen,  Tabakstengel
und  Tabakabfälle“  zu  setzen:  „Gipfeltriebe  (Köpfe),  Seitentriebe  (Geize),  Tabak.
strünke,  Tabakrippen  (Tabakstengel)  und  Tabakabfälle“.

II.  Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  19.  September  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

Den  Bezug  des  Reichs-Geseszblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1153" />
        —  1117 —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

Nr.  126

Inhalt:  Verordnung  zur  Änderung  der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs  und  den
Handel  mit  Schweinen.  S.  1117.



 

 

 

 

 

 

(Nr.  6466)  Verordnung  zur  Änderung  der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs
  und  den  Handel  mit  Schweinen.  Vom  20.  September  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung  vom 
  22. Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401) / 

18.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  823) wird verordnet:

Artikel  1

In  der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs  und  den
Handel  mit  Schweinen  vom  19.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  949)  werden
folgende  Änderungen  vorgenommen:

1.  An  die  Stelle  von  §  13  Abs.  2  bis  4  tritt  folgende  Vorschrift:
„Für  je  400  Gramm  Schlachtviehfleisch  und  Wildbret  sowie  für  ein
Huhn  (Hahn  oder  Henne)  sind  die  Fleischkartenabschnitte  einer  Woche,
für  einen  jungen  Hahn  bis  zu  einem  halben  Jahr  die  einer  halben
Woche  in  Anrechnung  zu  bringen.“

2.  Hinter  §  14  wird  als  §  14  a  folgende  Vorschrift  eingefügt:

„Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden
können  anordnen,  daß  Fleisch,  das  aus  einer  ohne  die  erforderliche
Genehmigung  vorgenommenen  oder  nicht  vorschriftsmäßig  angezeigten
Hausschlachtung  gewonnen  ist,  zugunsten  des  Kommunalverbandes,  der
Gemeinde  oder  einer  anderen  Stelle  ohne  Zahlung  einer  Entschädigung
für  verfallen  erklärt  werden  kann.“

3.  §   18  Abs.  2  erhält  unter  Streichung  des  Punktes  folgenden  Zusatz:

",  soweit  sie  nicht  gemäß  §  14  a  für  verfallen  erklärt  worden  sind.“
Reichs-Gesetbl.  1918.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  September  1918.

  



  

204
        <pb n="1154" />
        —  1118  —

Artikel  2

Diese  Verordnung  tritt  am  25.  September  1918  in  Kraft.

Für  Hausschlachtungen,  die  vor  diesem  Zeitpunkt  vorgenommen  sind,  verbleibt
  es  hinsichtlich  der  Anrechnung  der  Fleischvorräte  bei  den  bisherigen
Vorschriften.

Berlin,  den  20.  September  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Poftanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1155" />
        —  1119  —

Reichs-  Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  127

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Erlaß  einer  Reichsfinanzhofordnung.  S.  1119.

 

 

 

(Nr.  6467)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Erlaß  einer  Reichsfinanzhofordnung.  Vom  21.  September
  1918.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  19.  September  1918  auf  Grund  des
§  18  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  eines  Reichsfinanzhofs  und  über  die  Reichsaufsicht
  für  Zölle  und  Steuern  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  959)  der
nachstehenden  Reichsfinanzhofordnung  die  Zustimmung  erteilt.

I.  Allgemeines

§ 1
Der  Präsident  führt  den  Vorsitz  in  den  vereinigten  Senaten  und  in  dem
Senat,  dem  er  sich  anschließt.  In  den  anderen  Senaten  führt  ein  Senatspräsident
den  Vorsitz.
Der  Vorsitzende  wird  im  Senat  von  dem  Mitglied  vertreten,  das  dem  Dienstalter
  nach  und  bei  gleichem  Dienstalter  der  Geburt  nach  das  älteste  ist.

Der  Präsident  wird  in  seinen  übrigen  Geschäften  von  dem  Senatspräsidenten
vertreten,  der  dem  Dienstalter  nach  und  bei  gleichem  Dienstalter  der  Geburt  nach
der  älteste  ist.

§ 2

Vor  dem  Beginne  des  Geschäftsjahrs  werden  von  dem  Präsidenten  unter  Zuziehung
  der  Senatspräsidenten  und  des  dem  Dienstalter,  bei  gleichem  Dienstalter  der
Geburt  nach  ältesten  Mitglieds  die  Geschäfte  unter  die  Senate  verteilt  und  die  ständigen
Mitglieder  der  einzelnen  Senate  sowie  ihre  regelmäßigen  Vertreter  bestimmt.  Hierbei
entscheidet  die  Stimmenmehrheit;  im  Falle  der  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des
Präsidenten  den  Ausschlag.

Reichs-  Gesetzbl.  1918.  205
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  September  1918.
        <pb n="1156" />
        —  1120  —

Jedes  Mitglied  kann  mehreren  Senaten  angehören.

Im  übrigen  sind  die  Vorschriften  des  §  62  Abs.  2  und  der  §§  64,  66  und  68  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  sinngemäß  anzuwenden.

§  3
Bei  Entscheidungen  der  vereinigten  Senate  müssen  mindestens  zwei  Dritteile
aller  Mitglieder  an  der  Beratung  und  Abstimmung  teilnehmen.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

§  4

Die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  über  die  Ausschließung  und  Ablehnung
der  Gerichtspersonen  gelten  für  die  Mitglieder  des  Reichsfinanzhofs  sinngemäß.

§  5
Die  Verhandlungssprache  ist  die  deutsche.
Schriftsätze  und  sonstige  Eingaben,  die  nicht  in  deutscher  Sprache  abgefaßt
sind,  bleiben  unberücksichtigt.
Eingaben,  die  eine  ungebührliche  Schreibweise  enthalten,  kann  der  Senat  mit
einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  100  Mark  ahnden.

§ 6
Die  Beschwerdeberechtigten  können  sich  vor  dem  Reichsfinanzhof  durch  Bevollmächtigte
  vertreten  lassen.

Bevollmächtigte  und  gesetzliche  Vertreter  haben  sich  auf  Verlangen  als  solche
auszuweisen.

§ 7
Den  Beteiligten  und  ihren  Vertretern  ist  es  gestattet,  die  Akten  beim  Reichsfinanzhof
  einzusehen  und  sich  auf  ihre  Kosten  Abschriften  aus  ihnen  geben  zu  lassen,
soweit  nicht  der  Vorsitzende  Ausnahmen  verfügt.  Für  Vorakten  und  Beiakten  gilt
dies  nur  mit  Zustimmung  der  eilsendenden  Stelle.

§ 8
Den  Beteiligten  sind  Abschriften  der  nicht  von  ihnen  eingereichten  Schriftsätze

mitzuteilen.  Von  allen  anderen  Schriftsätzen  als  der  Beschwerdeschrift  sollen  zwei
Abschriften  eingereicht  werden.

Bei  umfangreichen  Anlagen,  Zeichnungen  und  dergleichen  kann  der  Vorsitzende
gestatten,  daß  sie  zur  Einsicht  der  Beteiligten  bei  der  Geschäftsstelle  niedergelegt
werden.
        <pb n="1157" />
        —  1121  —

§ 9
Die  Entscheidung  des  Reichsfinanzhofs  ergeht  auf  Rechtsbeschwerde  als  Spruch
(Urteil),  im  übrigen  als  Beschluß.  Eine  mündliche  Verhandlung  findet  nach  Ermessen
des  Senats  statt.
§  10

Im  Verfahren  vor  dem  Reichsfinanzhof  erfolgen  die  Zustellungen  von  Amts
wegen  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  über  die  Zustellungen  von  Amts
wegen  durch  Aufgabe  zur  Post  oder,  wenn  mit  der  Zustellung  eine  Frist  in  Lauf
gesetzt  oder  eine  Ladung  oder  eine  Terminbestimmung  mitgeteilt  wird,  durch  die  Post.

Für  die  Bewirkung  der  Zustellung  hat  die  Geschäftsstelle  des  Reichsfinanzhofs
zu  sorgen.

II.  Spruchverfahren
§  11

Die  Frist  für  die  Rechtsbeschwerde  beträgt  einen  Monat.  Für  die  Berechnung
der  Frist  gelten  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Ist  der  letzte  Tag
der  Frist  ein  Sonntag  oder  staatlich  anerkannter  Feiertag,  so  endigt  die  Beschwerdefrist
  mit  Ablauf  des  nächstfolgenden  Werktags.  Was  als  staatlich  anerkannter  Feiertag
zu  gelten  hat,  bestimmt  sich  nach  dem  Rechte  am  Sitze  der  Behörde,  bei  der  die
Rechtsbeschwerde  angebracht  wird.

Die  Frist  beginnt  für  alle  Beschwerdeberechtigten  mit  dem  Ablauf  des  Tages,
an  dem  die  angefochtene  Entscheidung  nach  Maßgabe  des  Landesrechts  als  dem  Steuerpflichtigen
  bekanntgemacht  gilt.  Ist  die  Entscheidung  nach  den  landesrechtlichen  Vorschriften
  dem  Steuerpflichtigen  nicht  bekannt  zu  machen,  so  beginnt  die  Frist  mit
Ablauf  des  Tages,  an  dem  die  Entscheidung  als  dem  Beschwerdeführer  bekanntgemacht
  gilt.

§  12

Die  Rechtsbeschwerde  ist  bei  der  Behörde  oder  dem  Vorsitzenden  der  Stelle,
die  in  erster  Instanz  entschieden  hat,  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder
zu  Protokoll  einzulegen.

Die  Frist  gilt  als  gewahrt,  wenn  die  Rechtsbeschwerde  rechtzeitig  bei  einer
anderen  Vorinstanz  oder  beim  Reichsfinanzhof  eingegangen  ist.

Als  Vorinstanz  gilt  auch  die  Veranlagungsbehörde.

Die  Rechtsbeschwerde  muß  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  der  Entscheidung,  gegen  die  sie  gerichtet  ist,

2.  die  Erklärung,  daß  gegen  diese  Entscheidung  die  Rechtsbeschwerde  eingelegt

  wird.
§ 13

Der  Beschwerdeführer  muß  die  Rechtsbeschwerde  bei  der  Behörde,  bei  der  er
die  Beschwerde  angebracht  hat,  schriftlich  oder  zu  Protokoll  begründen.

205*
        <pb n="1158" />
        —  1122  —

Die  Frist  für  die  Begründung  beträgt  einen  Monat.  Sie  beginnt  mit  dem
Ablauf  der  Beschwerdefrist  und  kann  auf  Antrag  vom  Vorsitzenden  des  Senats  verlängert
  werden.  Für  die  Frist  gelten  die  Vorschriften  der  §  11  Abs.  1,  §  12  Abs.  2.

§  14
Die  Begründung  muß  enthalten:

1.  die  Erklärung,  inwieweit  die  Entscheidung  angefochten  und  deren  Aufhebung
  beantragt  wird;

2.  die  Angabe  der  Beschwerdegründe,  und  zwar:
Ga)  die  Bezeichnung  der  verletzten  Rechtsnorm,
b)  insoweit  die  Beschwerde  darauf  gestützt  wird,  daß  ein  Verstoß
wider  den  klaren  Inhalt  der  Akten  vorliegt  oder  das  Verfahren  an

wesentlichen  Mängeln  leidet,  die  Bezeichnung  der  Tatsachen,  die  den
Verstoß  oder  den  Mangel  ergeben.

§ 15

Einer  Rechtsbeschwerde  können  sich  die  übrigen  Beschwerdeberechtigten  bis  zum
Ablauf  der  Begründungsfrist  anschließen.  Die  Anschlußbeschwerde  ist  innerhalb  eines
Monats  nach  der  Einlegung  zu  begründen.  Im  übrigen  gelten  für  die  Anschlußbeschwerde
  die  Vorschriften  über  die  Einlegung  und  die  Begründung  der  Rechttsbeschwerde.


Die  Anschließung  verliert  die  Wirkung,  wenn  die  Rechtsbeschwerde  zurück
genommen  oder  als  unzulässig  verworfen  wird.

§  16

Hat  sich  ein  Beschwerdeberechtigter  innerhälb  der  Beschwerdefrist  der  Rechtsbeschwerde
  angeschlossen,  so  wird  es  so  angesehen,  als  habe  er  selbständig  Rechtsbeschwerde
  eingelegt.

§ 17

Ist  die  Rechtsbeschwerde  bei  einer  Vorinstanz  angebracht  worden,  so  ist  sie  von
der  Behörde,  deren  Entscheidung  angefochten  ist,  nach  Ablauf  der  Begründungsfrist
mit  der  etwaigen  Begründung,  den  Akten  und  sonstigen  Unterlagen,  den  in  den
Vorinstanzen  ergangenen  Entscheidungen  oder  Abschriften  hiervon  dem  Reichsfinanzhof
mit  Bericht  oder  Begleitschreiben  zu  übersenden.

Ist  die  Rechtsbeschwerde  beim  Reichsfinanzhof  eingegangen,  so  übersendet  er
fie  mit  der  etwaigen  Beschwerdebegründung  der  Behörde,  deren  Entscheidung  angefochten
  wird.  Diese  Behörde  hat  dann  nach  Vorschrift  bes  Abs.  1  zu  verfahren.
        <pb n="1159" />
        —  1123  —

§  18
Die  Übersendung  nach  §  17  erledigt  sich,  wenn  die  Behörde,  deren  Entscheidung
angefochten  wird,  der  Beschwerde  abhilft.  Im  Falle  des  §  17  Abs.  2  ist  dem
Reichsfinanzhof  hiervon  Nachricht  zu  geben.

§  19

Der  Reichsfinanzhof  hat  von  Amts  wegen  zu  prüfen,  ob  die  Rechtsbeschwerde
an  sich  statthaft  und  ob  die  Einlegung  und  Begründung  in  der  gesetzlichen  Form
und  Frist  erfolgt  ist.  Mangelt  es  an  einem  dieser  Erfordernisse,  so  ist  die  Rechtsbeschwerde
  als  unzulässig  zu  verwerfen.

Treffen  die  geltend  gemachten  Beschwerdegründe  nicht  zu  oder  treffen  sie  zwar
zu,  stellt  sich  aber  die  angefochtene  Entscheidung  sonst  nach  dem  Inhalt  der  Akten
als  richtig  dar,  so  ist  die  Rechtsbeschwerde  als  unbegründet  zurückzuweisen.

Insoweit  die  Rechtsbeschwerde  für  begründet  erachtet  wird,  ist  die  angefochtene
Entscheidung  aufzuheben  und  nach  §  11  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  eines  Reichsfinanzhofs
  und  über  die  Reichsaufsicht  für  Zölle  und  Steuern  vom  26.  Juli  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  959)  zu  verfahren;  will  der  Reichsfinanzhof  in  der  Sache  selbst
entscheiden,  so  kann  er  zunächst  durch  Zwischenurteil  die  angefochtene  Entscheidung
aufheben.

§  20

Wird  die  Rechtsbeschwerde  weder  als  unzulässig  verworfen  noch  als  unbegründet
zurückgewiesen  und  ist  sie  von  einem  anderen  als  dem  Steuerpflichtigen  eingelegt,  so
sind  dem  Steuerpflichtigen  die  Beschwerde  und  die  Begründung  abschriftlich  von  Amts
wegen  zur  schriftlichen  Erklärung  zuzustellen.  Zur  Abgabe  der  Erklärung  bestimmt
der  Vorsitzende  eine  Frist.

§ 21

Die  oberste  Landesbehörde  ist  auf  ihr  Verlangen  zum  Verfahren  als  Beteiligte  zuzuziehen.
  Der  Senat  kann  sie  um  Beteiligung  am  Verfahren  ersuchen.

Macht  die  Reichsaufsichtsbehörde  von  ihrem  Rechte  aus  §  23  des  Gesetzes  über
die  Errichtung  eines  Reichsfinanzhofs  usw.  Gebrauch,  so  wird  sie  Beteiligte.

§ 22

Der  Senat  kann  den  erforderlichen  Beweis  auch  von  Amts  wegen  erheben.  Für
die  Beweisaufnahme  gelten  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  sinngemäß.

§  23

Wird  mündliche  Verhandlung  angeordnet,  so  bestimmt  der  Vorfitzende  den
Termin.
        <pb n="1160" />
        —  1124.  —

Zum  Termin  sind  der  Steuerpflichtige  und  die  übrigen  Beteiligten  (§§  20,  21)
mit  dem  Bemerken  zu  laden,  daß  im  Falle  ihres  Ausbleibens  nach  Lage  der  Verandlungen
  entschieden  werde.

§ 24

Die  mündliche  Verhandlung  ist  öffentlich.

Die  Öffentlichkeit  ist  durch  einen  öffentlich  zu  verkündenden  Beschluß  auszuschließen,
  wenn  der  Senat  dies  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles  oder  der
Sittlichkeit  für  angemessen  erachtet  oder  wenn  der  Steuerpflichtige  es  beantragt.

Für  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  in  der  mündlichen  Verhandlung  und
über  die  Verhandlung  mit  Personen,  die  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sind,
sowie  mit  stummen  und  tauben  Personen  gelten  die  Vorschriften  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  sinngemäß.  Ist  eine  bei  der  Verhandlung  beteiligte  Person  vom  Verhandlungkort
  entfernt  worden,  so  wird  in  gleicher  Weise  verfahren,  wie  wenn  sie  sich
freiwillig  entfernt  hätte.

Geschäftsmäßige  Vertreter,  die  nicht  Rechtsanwälte  sind,  können  zurückgewiesen
  werden.

Zu  der  mündlichen  Verhandlung  ist  ein  vereidigter  Protokollführer  zuzuziehen,
wenn  Aussagen  von  Zeugen  und  Sachverständigen  festzustellen  sind  oder  der  Vorsitzende
  aus  besonderen  Gründen  die  Aufnahme  eines  Protokolls  für  erforderlich
erachtet.  Ist  ein  Protokollführer  nicht  zugezogen,  so  hat  der  Vorsitzende  oder  ein
von  ihm  bestimmtes  Mitglied  des  Senats  einen  kurzen  Vermerk  über  den  wesentlichen
  Hergang  der  Verhandlung  zu  den  Akten  zu  bringen.

§  25

Die  mündliche  Verhandlung  kann,  wenn  es  zweckmäßig  erscheint,  ausnahmsweise
aus  besonderen  Gründen  außerhalb  des  Sitzes  des  Reichsfinanzhofs  abgehalten  werden.

§  26
Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlung.

Sie  beginnt  mit  dem  Vortrag  der  Sache  durch  ein    Mitglied  des  Senats.
Hierauf  werden  die  Beteiligten  gehört.

§  27
Die  Rechtsbeschwerde  kann  in  jeder  Lage  des  Verfahrens  bis  zur  Urteilsfällung
  zurückgenommen  werden.  Die  Zurücknahme  hat  den  Verlust  der  Rechtsbeschwerde
  zur  Folge.
§  28
Hat  eine  mündliche  Verhandlung  stattgefunden,  so  kann  das  Urteil  nur  von
den  Mitgliedern  gefällt  werden,  die  der  ihm  zugrunde  liegenden  Verhandlung  beigewohnt
  haben.
        <pb n="1161" />
        —  1125  —

Die  Reihenfolge  der  Abstimmung  richtet  sich  nach  dem  Dienstalter,  bei  gleichem
Dienstalter  nach  dem  Lebensalter;  der  jüngste  stimmt  zuerst,  der  Vorsitzende  zuletzt.
Ist  ein  Berichterstatter  ernannt,  so  gibt  dieser  seine  Stimme  zuerst  ab;  ihm  folgt  in
der  Stimmabgabe  ein  etwaiger  Mitberichterstatter.

§  29

Soweit  die  Rechtsbeschwerde  darauf  gestützt  wird,  daß  ein  Verstoß  wider  den
klaren  Inhalt  der  Akten  vorliegt  oder  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leidet,
unterliegen  nur  die  geltend  gemachten  Gründe  (§  14  Nr.  2b)  der  Prüfung  des
Senats.  Im  übrigen  ist  der  Senat  bei  seiner  Entscheidung  nicht  an  die  geltend
gemachten  Gründe  gebunden.

Er  entscheidet,  soweit  Verfahrensmängel  behauptet  werden,  nach  seiner  freien,
aus  dem  ganzen  Jnhalt  der  Verhandlungen  und  dem  Ergebnis  einer  Beweisaufnahme
geschöpften  Überzeugung.  Das  gleiche  gilt,  wenn  er  unter  Aufhebung  der  angefochtenen
  Entscheidung  in  der  Sache  selbst  erkennen  will.

Die  von  einem  Beteiligten  vorgebrachten  tatsächlichen  Behauptungen  können,
wenn  sich  die  andern  Beteiligten  nach  Kenntnisnahme  nicht  im  Termin  zur  mündlichen
Verhandlung  oder  sonst  darüber  erklärt  haben,  für  zugestanden  erachtet  werden.

Die  Urteile  des  Reichsfinanzhofs  sind  zu  begründen  und  in  der  Urschrift  von
den  Mitgliedern,  die  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt  haben,  zu  unterschreiben.  Ist
ein  Mitglied  an  der  Unterschrift  verhindert,  so  wird  dies  unter  Angabe  des  Verhinderungsgrundes
  vom  Vorsitzenden  und  bei  dessen  Verhinderung  von  dem  ältesten
Mitglied  unter  dem  Urteil  bemerkt.

§  30

In  jeder  Endentscheidung  ist  über  die  Kosten  des  Verfahrens  zu  befinden  und
der  Wert  des  Streitgegenstandes  festzustellen.

Wird  die  Sache  in  eine  der  Vorinstanzen  zurückverwiesen,  so  kann  dieser  die  Entscheidung
  über  die  Kosten  des  Verfahrens  vor  dem  Reichsfinanzhof  und  die  Feststellung
des  Wertes  des  Streitgegenstandes  übertragen  werden.  Die  Vorinstanz  hat  die  Entscheidung
  darüber  dem  Reichsfinanzhof  mitzuteilen.

§  31
Der  Senat  beschließt  in  geheimer  Sitzung  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.
Bilden  sich  in  Beziehung  auf  Summen,  über  die  zu  entscheiden  ist,  mehr  als
zwei  Meinungen,  deren  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die  für  die  größte

Summe  abgegebenen  Stimmen  den  für  die  nächst  geringere  abgegebenen  so  lange  hinzugezählt,
  bis  sich  eine  Mehrheit  ergibt.
        <pb n="1162" />
        —  1126  —

§  32

Die  mündliche  Verhandlung  schließt  mit  der  Verkündung  des  Urteils  oder  des
Beschlusses,  daß  das  Urteil  den  Beteiligten  zugestellt  werden  solle.  Die  Verkündung
des  Urteils  geschieht  durch  Verlesen  der  Urteilsformel;  auch  kann  der  wesentliche
Inhalt  der  Gründe  mitgeteilt  werden.

Das  Urteil  ist  den  Beteiligten  von  Amts  wegen  zuzustellen.

§  33
Die  Urteile  ergehen  im  Namen  des  Reichs.

Im  Urteil  sind  die  Mitglieder,  die  dabei  mitgewirkt  haben,  namentlich  auf.
zuführen;  auch  ist  der  Sitzungstag  auzugeben,  an  dem  es  gefällt  ist.

§  34

Schreibfehler,  Rechenfehler  und  andere  offenbare  Unrichtigkeiten  im  Urteil  können
vom  Senate  jederzeit  berichtigt  werden.  Der  Berichtigungsbeschluß  ist  auf  der  Entscheidung
  und  den  Ausfertigungen  zu  vermerken.

Fehlt  eine  Kostenentscheidung  im  Urteil,  so  ist  dieses  von  Amts  wegen  zu  ergänzen.
  Der  Ergänzungsbeschluß  ist  den  Beteiligten  zuzustellen.

§  35
Die  Urteile  werden  zugestellt
a)  dem  Steuerpflichtigen  durch  die  Behörde,  die  in  erster  Instanz  entschieden
hat,  nach  den  für  sie  geltenden  Vorschriften;
b)  den  übrigen  Beteiligten  durch  den  Reichsfinanzhof  nach  §.  10.

§  36
Für  die  Versäumung  der  Beschwerdefrist  und  der  Begründungsfrist  gelten

finngemäß  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  über  die  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  wegen  Versäumung  einer  Notfrist.

§ 37

Gegen  Urteile  steht  den  Beteiligten  der  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
  zu.  Für  den  Antrag  gelten  die  Vorschriften  der  §§  578  bis  583  und  der
§§  586  bis  589  der  Zivilprozeßordnung  sinngemäß.  Die  oberste  Landesbehörde  ist
zu  diesem  Antrag  auch  dann  berechtigt,  wenn  sie  sich  nicht  am  Verfahren  beteiligt  hatte.

Der  Antrag  ist  beim  Reichsfinanzhof  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzubringen
und  vom  Reichsfinanzhof  den  übrigen  Beteiligten  zazustellen.  Für  das  weitere
Verfahren  gelten  die  Vorschriften  dieser  Ordnung  sinngemäß.  Wird  dem  Antrag  statt.
gegeben,  so  ist  unter  Aufhebung  des  angefochtenen  Urteils  erneut  zu  erkennen:
        <pb n="1163" />
        —  1127  —

III.  Beschlußverfahren
1.  Allgemeines

§  38

Im  Beschlußverfahren  entscheidet  der  Reichsfinanzhof  in  der  Besetzung  von
drei  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden.  An  der  Beratung  und  Beschlußfassung
  darf  nicht  mehr  als  ein  Hilfsrichter  teilnehmen.

§ 39
Für  die  Beschwerdefrist  gelten  die  Vorschriften  des  §  11,  soweit  nicht  durch
Reichsgesetz  oder  diese  Ordnung  etwas  anderes  bestimmt  ist.

§ 40
Die  Beschwerde  ist  nicht  an  die  Beschränkungen  des  §  10  des  Gesetzes  über
die  Errichtung  eines  Reichsfinanzhofs  usw.  gebunden.  In  ihr  können  auch  neue
Tatsachen  und  Beweismittel  geltend  gemacht  werden.

§ 41

Für  die  Beschwerde  gelten  sinngemäß  die  Vorschriften  über  die  Rechtsbeschwerde,
soweit  nicht  durch  Reichsgesetz  oder  diese  Ordnung  etwas  anderes  bestimmt  ist.

§  42
An  Stelle  der  §§  14,  22  treten  folgende  Vorschriften:
Die  Begründung  der  Beschwerde  muß  enthalten:

1.  die  Erklärung,  inwieweit  die  Entscheidung  angefochten  und  deren  Aufhebung
beantragt  wire.!  ·
2.  die  Angabe  der  Beschwerdegründe  und  etwaiger  Beweismittel.
Ist  die  Beschwerde  zulässig,  so  hat  der  Reichsfinanzhof  in  der  Sache  selbst
zu  entscheiden.
In  seinen  Ermittlungen  und  der  Erhebung  von  Beweisen  ist  er  unbeschränkt.
Für  die  Beweisaufnahme  gelten  sinngemäß  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung.

2.  Doppelsteuersachen

§  43

In  Fällen  des  § 14  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  eines  Reichsfinanzhofs
  usw.  beträgt  die  Beschwerdefrist  einen  Monat.  Sie  beginnt  mit  dem
Ablauf  des  Tages,  an  dem  der  Steuerpflichtige  von  den  ablehnenden  Entschließungen

Reichs.Gefetzbl.  1918.  206
        <pb n="1164" />
        —  1128  —

der  obersten  Landesbehörden  der  beteiligten  Bundesstaaten  oder  von  der  Steuerregelung
  Kenntnis  erlangt  hat.

§  44

Die  Doppelsteuerbeschwerde  nach  §  14  Nr.  1  des  Gesetzes  über  die  Errichtung
eines  Reichsfinanzhofs  usw.  soll  gleichzeitig  mit  ihrer  Einlegung  begründet  werden.

§  45
Bei  Beschwerden  über  Doppelbesteuerung  in  den  Fällen  des  §  14  Nr.  1  und  2
bes  Gesetzes  über  Errichtung  eines  Reichsfinanzhofs  usw.  sind  die  obersten  Landesbehörden
md  auf  deren  Verlangen  in  den  Fällen  des  §  14  Nr.  2  auch  die  betroffenen  Gemeinden
um  Beteiligung  am  Verfahren  zu  ersuchen  (5  21  Abs.  1  dieser  Ordnung).  Ihnen  sind
die  Beschwerde  und  die  weiteren  Schriftsätze,  soweit  erforderlich,  abschriftlich  mitzuteilen.

§  46
Wird  während  eines  schwebenden  Verfahrens  wegen  Geltendmachung  der  Steuerforderung
  eines  neuen  Steuergläubigers  Doppelsteuerbeschwerde  nach  §  14  Nr.  1  des
Gesetzes  über  die  Errichtung  eines  Reichsfinanzhofs  usw.  erhoben,  so  ist  sie  in  das
schwebende  Verfahren  einzubeziehen.
Wird  während  eines  schwebenden  Verfahrens  von  einem  neuen  Steuergläubiger
eine  Steuerforderung  geltend  gemacht,  die  eine  weitere  Doppelbesteuerung  nach  §  14
Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  eines  Reichsfinanzhofs  usw.  zur  Folge  hat,  so
hat  der  Steuerpflichtige  bei  Verlust  des  Beschwerderechts  binnen  einem  Monat  nach
Ablauf  des  Tages,  an  dem  er  von  der  Entschließung  der  obersten  Landesbehörde
oder  von  der  Steuerregelung  Kenntnis  erlangt  hat,  die  Einbeziehung  in  das  Verfahren
zu  beantragen.
§  47
Wird  nach  entschiedener  Sache  von  einem  neuen  Steuergläubiger  eine  Steuersforderung
  geltend  gemacht,  so  kann  „der  Steuerpflichtige  erneut  Doppelsteuerbeschwerde
erheben.  Die  an  dem  früheren  Verfahren  Beteiligten  sind  zuzuziehen.

§  48

Der  Reichsfinanzhof  stellt  seine  Entscheidungen  in  Doppelsteuersachen  den  Beteiligten
  nach  §  10  selbst  zu.

IV.  Kosten
1.  Kosten  des  Reichsfinanzhofs

§  49
Eine  Erhebung  von  Stempelabgaben  findet  nicht  statt.
Urkunden,  von  denen  im  Verfahren  Gebrauch  gemacht  wird,  sind  nur  insoweit
einer  Stempelabgabe  unterworfen,  als  sie  es  ohne  diesen  Gebrauch  sein  würden.
        <pb n="1165" />
        —  1129  —

§ 50
Im  Verfahren  vor  dem  Reichsfinanzhof  werden  Kosten  (Gebühren  und  Auslagen)
  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Vorschriften  erhoben.

§ 51

Für  das  Verfahren  vor  dem  Reichsfinanzhof  werden  Gebühren  nach  dem  Werts
des  Streitgegenstandes  erhoben.

Die  volle  Gebühr  bemißt  sich  nach  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes)
sie  beträgt  mindestens  50  Mark.  Ist  der  Streitgegenstand  von  besonderer  Bedentung
für  den  Steuerpflichtigen  oder  von  besonderem  Umfang,  so  kann  der  Senat  ein
Erhöhung  bis  auf  das  Doppelte  beschließen.

Die  Gebühr  ermäßigt  sich  auf  die  Hälfte,  wenn  sich  das  Verfahren  durch
Zurücknahme  der  Rechtsbeschwerde,  der  Beschwerde  oder  des  Antrags  erledigt.

Die  Gebühr  erhöht  sich  auf  das  Doppelte,  wenn  eine  mündliche  Verhandlung
oder  eine  Beweisaufnahme  stattgefunden  hat.

§  52
An  Auslagen  werden  erhoben:

1.  Schreibgebühren  für  solche  Ausfertigungen  und  Abschriften,  welche  nur
auf  Antrag  erteilt  werden,  oder  welche  angefertigt  werden,  weil  der  Beteiligte
  es  unterläßt,  einem  von  Amts  wegen  zuzustellenden  Schriftsatz  die
erforderliche  Anzahl  von  Abschriften  beizufügen,

2.  Telegraphengebühren  und  die  im  Fernverkehre  zu  entrichtenden  Fernsprechgebühren

  einschließlich  der  mit  diesen  Gebühren  zu  erhebenden  Reichsabgabe,

3. die  Kosten  einer  öffentlichen  Bekanntmachung,

4. die  Gebühren  von  Zeugen  und  Sachverständigen,

5.  die  Reisekosten  der  Beamten  des  Reichsfinanzhofs  bei  Geschäften  außerhalb

des  Dienstsitzes,

6.  die  an  andere  Behörden  oder  Beamte  oder  an  sonstige  vom  Reichsfinanghof
  zugezogene  Personen  für  deren  Tätigkeit  zu  zahlenden  Beträge.

§  53

Auf  die  Berechnung  der  Schreibgebühren  sind  die  Vorschriften  des  deutschen
Gerichtskostengesetzes  anzuwenden.  Für  Schriftstücke,  die  in  fremder  Sprache  abgefaßt
sind,  für  Schriftstücke  in  tabellarischer  Form  sowie  für  Verzeichnisse,  Listen,  Rechnungen,
Handzeichnungen  und  dergleichen  wird  die  Schreibgebühr  vom  Präsidenten  des  Reichsfinanzhofs
  bestimmt.

Für  die  von  Amts  wegen  zuzustellenden  Ausfertigungen  und  Abschriften  werden
keine  Schreibgebühren  erhoben.

206*
        <pb n="1166" />
        —  1180  —

9654

Zur  Deckung  der  von  den  Beteiligten  nicht  zu  ersetzenden  Auslagen  wird  eine
Abfindung  von  15  vom  Hundert  der  zur  Hebung  gelangenden  Gebühr  (§  .51)  erhoben.
  Sie  beträgt  höchstens  50  Mark.

§55

Das  Reich  und  die  Bundesstaaten  sind  von  der  Zahlung  von  Gebühren  und
der  Abfindung  (§.54)  befreit.  Das  gleiche  gilt  für  Gemeinden,  die  sich  in  den
Fällen  des  §  14  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  eines  Reichsfinanzhofs  usw.
am  Verfahren  beteiligt  haben.

856

Gebühren  werden  nicht  erhoben  in  einem  Verfahren,  das  die  Rechtsbeschwerde,
die  Beschwerde  oder  einen  sonstigen  Antrag  der  Reichsaufsichtsbehörde,  einer  obersten
Landesbehörde  oder  einer  zur  Wahrnehmung  des  streitigen  Steueranspruchs  dem  Steuerpflichtigen
  gegenüber  berufenen  Behörde  zum  Gegenstande  hat.  Eine  Gebühr  kann  berechnet
  werden,  wenn  der  Steuerpflichtige  das  Verfahren  verschuldet  oder  im  Verfahren
  Anordnungen,  Ladungen  oder  andere  Verfügungen  nicht  befolgt  oder  offenbar
unbegründete  Anträge  oder  Einwendungen  erhoben  hat.

857
Der  Senat  ist  befugt,  von  der  Erhebung  von  Kosten,  die  durch  eine  unrichtige
  Behandlung  der  Sache  ohne  Schuld  der  Beteiligten  entstanden  sind,  ganz
oder  teilweise  abzusehen;  er  kann  auch  für  die  Jurücknahme  einer  Rechtsbeschwerde,
einer  Beschwerde  oder  eines  Antrags  oder  für  eine  abweisende  Entscheidung  Gebührenfreiheit

  gewähren,  wenn  das  Anbringen  auf  nicht  anzurechnender  Unkenntnis  der
Verhältnisse  oder  auf  Unwissenheit  beruht.

558
Der  Senat  ist  befugt  anzuordnen,  daß  Auslagen,  die  durch  eine  von  Amts

wegen  veranlaßte  Terminverlegung  entstanden  sind,  von  den  Beteiligten  nicht  einzufordern
  sind.

859
Die  Kosten  werden  fällig,  sobald  über  sie  entschieden  oder  das  Verfahren  ohne
eine  solche  Entscheidung  beendigt  ist.
Schreibgebühren  für  Abschriften  und  Ausfertigungen,  die  nicht  von  Amts
wegen  zu  erteilen  sind,  werden  mit  deren  Herstellung  fällig.
        <pb n="1167" />
        —  1131  —

§ 60

Eine  Nachforderung  von  Kosten  wegen  irrigen  Ansatzes  ist  nur  zulässig,  wenn
der  berichtigte  Ansatz  vor  Ablauf  des  nächsten  Kalenderjahrs  nach  Erledigung  des
Verfahrens  dem  Zahlungspflichtigen  eröffnet  worden  ist.

§ 61

Die  Kosten  werden  durch  die  Geschäftsstelle  des  Reichsfinanzhofs  angesetzt.
Über  Erinnerungen  gegen  den  Kostenansatz  entscheidet  der  Senat  ohne  mündliche
Verhandlung  gebührenfrei.

§  62

Der  Reichsfinanzhof  erstattet  den  anderen  Behörden  die  ihnen  durch  Erledigung
seiner  Ersuchen  entstehenden  Auslagen.

2.  Kostentragung  und  Kostenerstattung
§ 63

Wer  zur  Tragung  der  Kosten  verurteilt  worden  ist,  ist  Schuldner  der  Kosten
des  Verfahrens  und  hat,  soweit  §  67  nichts  anderes  bestimmt,  einem  etwaigen
Beteiligten  dessen  notwendige  Auslagen  zu  erstatten.  In  Ermangelung  eines  anderen
Schuldners  ist  derjenige,  der  das  Verfahren  veranlaßt  hat,  Schuldner  der  Kosten.

Schuldner  der  Schreibgebühren  ist  der  Antragsteller  oder  wer  es  unterläßt,
einem  von  Amts  wegen  zuzustellenden  Schriftsatz  die  erforderliche  Zahl  von  Abschriften
beizufügen.

Die  Kosten  der  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts  oder  sonstigen  Bevollmächtigten
sind  nur  zu  erstatten,  wenn  der  Senat  die  Zuziehung  für  notwendig  erklärt  hat.

§ 64

Wird  die  Rechtsbeschwerde,  die  Beschwerde  oder  ein  sonstiger  Antrag  bes
Steuerpflichtigen  als  unzulässig  verworfen  oder  als  unbegründet  zurückgewiesen,  so

find  dem  Steuerpflichtigen  die  Kosten  des  Verfahrens  vor  dem  Reichsfinanzhof
aufzuerlegen.

§  65
Hat  die  Rechtsbeschwerde,  die  Beschwerde  oder  ein  sonstiger  Antrag  des  Steuerpflichtigen
  den  Erfolg,  daß  der  Reichsfinanzhof  oder  nach  Zurückverweisung  in  eine
Vorinstanz  die  Vorinstanz  in  der  Sache  zugunsten  des  Beschwerdeführers  entscheidet,
so  sind  die  Kosten  aufzuerlegen:
a)  wenn  sich  die  Reichsaufsichtsbehörde  beteiligt  hat,  der  Reichskasse,
        <pb n="1168" />
        —  1132  —

b)  sonst  der  Kasse  des  Bundesstaats,  dessen  Behörde  die  streitige  Forderung
dem  Steuerpflichtigen  gegenüber  geltend  gemacht  hat,

e)  in  den  Fällen  des  §  14  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  eines
Reichsfinanzhofs  usw.)  sofern  es  sich  um  Gemeindesteuern  handelt,  den
am  Verfahren  beteiligten  Gemeinden.

Hat  die  Rechtsbeschwerde,  die  Beschwerde  oder  ein  sonstiger  Antrag  des  Steuerpflichtigen
  die  Wirkung,  daß  in  der  Sache  zu  seinen  Ungunsten  entschieden  wird,  so
sind  die  Kosten  dem  Steuerpflichtigen  aufzuerlegen.  Ihm  können  auch  im  Falle  des
Abs.  1  die  Kosten  auferlegt  werden,  wenn  die  Aufhebung  obder  die  neue  Entscheidung
auf  einer  Tatsache  beruht,  die  der  Steuerpflichtige  bereits  in  einer  Vorinstanz  geltend
machen  konnte.

§  66
Wird  die  angefochtene  Entscheidung  auf  die  Rechtsbeschwerde,  die  Beschwerde

oder  den  Antrag  des  Steuerpflichtigen  nur  zum  Teil  aufgehoben,  so  sind  die  Kosten
unter  die  Kostenpflichtigen  (§§  64,  65)  angemessen  zu  verteilen.

§ 67

Die  Kosten  des  Verfahrens  auf  die  Rechtsbeschwerde,  die  Beschwerde  oder
einen  sonstigen  Antrag  der  Reichsaufsichtsbehörde  treffen  im  Falle  ihrer  Verwerfung
oder  Zurückweisung  die  Reichskasse;  im  Falle  der  Aufhebung  der  angefochtenen  Entscheidung
  treffen  die  Kosten  die  Kasse  des  Bundesstaats,  dessen  Behörde  zur  Wahrnehmung
  der  streitigen  Forderung  dem  Steuerpflichtigen  gegenüber  berufen  war.

Die  Kosten  des  Verfahrens  auf  die  Rechtsbeschwerde,  die  Beschwerde  oder
einen  sonstigen  Antrag  eines  Bundesstaats  oder  der  Behörde  eines  Bundesstaats
treffen  die  Kasse  dieses  Bundesstaats.

In  vorstehenden  Fällen  können  dem  Steuerpflichtigen  die  Kosten  insoweit  auferlegt
  werden,  als  sie  durch  sein  Verschulden  entstanden  sind.  Wird  in  den  Fällen
von  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  2  nach  §  11  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  eines  Reichsfinanzhofs
  usw.  in  der  Sache  zuungunsten  des  Steuerpflichtigen  entschieden,  so  ist
die  Erstattung  der  ihm  erwachsenen  Auslagen  ausgeschlossen.

§  68
Die  Zurücknahme  der  Rechtsbeschwerde,  der  Beschwerde  oder  eines  sonstigen
Antrags  hat  die  Pflicht  zur  Tragung  der  Kosten  und  zur  Erstattung  der  notwendigen
Auslagen  eines  etwaigen  Beteiligten  zur  Folge.  Diese  Verpflichtung  ist  auf  Antrag
durch  Entscheidung  auszusprechen.
§ 69
Mehrere  zur  Tragung  der  Kosten  verpflichtete  Beteiligte  haften  nach  Kopfteilen)
bei  einer  erheblichen  Verschiedenheit  der  Beteiligung  kann  die  Beteiligung  zum  Maßstab
  der  Kostentragung  genommen  werden.
        <pb n="1169" />
        —  1133  —

Werden  die  Kosten  mehreren  Beteiligten  als  Gesamtschuldnern  auferlegt,  so
haften  sie  auch  für  die  Erstattung  als  Gesamtschuldner.

§  70

Der  Anspruch  auf  Erstattung  der  Kosten  kann  nur  auf  Grund  einer  Ent.
scheidung  über  die  Kostentragung  geltend  gemacht  werden.

Das  Gesuch  um  Festsetzung  der  zu  erstattenden  Kosten  ist  beim  Reichsfinanzhof
schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzubringen.  Die  Festsetzung  erfolgt  durch  dessen  Geschäftsstelle.
  Zur  Berücksichtigung  eines  Ansatzes  genügt,  daß  er  glaubhaft  gemacht  ist.

Der  Kostenfestsetzungsbeschluß  wird  dem  Antragsteller  und  dem  Erstattungspflichtigen,
  letzterem  unter  Beifügung  einer  Abschrift  der  Kostenrechnung,  von  Amts
wegen  zugestellt.

Gegen  die  Festsetzung  kann  innerhalb  eines  Monats  von  der  Zustellung  an
Erinnerung  beim  Reichsfinanzhof  angebracht  werden.  Über  die  Erinnerung  entscheidet
der  Senat.

§ 71

Aus  den  Kostenfestsetzungsbeschlüssen  findet  die  Zwangsvollstreckung  nach  Maßgabe
  der  am  Orte  der  Zwangsvollstreckung  für  die  Beitreibung  öffentlichrechtlicher
Forderungen  geltenden  Vorschriften  statt.

§  72
Die  Einziehung  der  Kosten  des  Reichsfinanzhofs  und  die  Vollstreckung  der  von
ihm  festgesetzten  Strafen  erfolgt  durch  Vermittlung  der  Behörden  des  Bundesstaatt,
dessen  Behörden  in  erster  Instanz  über  den  streitigen  Anspruch  entschieden  haben.  Die
Landesbehörde  ist  berechtigt,  die  Kosten  nach  Maßgabe  der  landesrechtlichen  Vorschriften
zu  stunden  und  niederzuschlagen.

§  73
Im  Verfahren  vor  dem  Reichsfinanzhof  finden  die  für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten
  geltenden  Vorschriften  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  und  die  Vorschriften
  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  sinngemäß  Anwendung.
Soweit  auf  Ersuchen  des  Reichsfinanzhofs  Landesbehörden  tätig  werden,  gelten  für

die  Gebühren  der  Rechtsanwälte,  der  Zeugen  und  der  Sachverständigen  die  für  die
Landesbehörden  maßgebenden  Vorschriften.

V.  Schlußvorschriften
§ 74
Diese  Ordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1918  in  Kraft.
        <pb n="1170" />
        —  1134  —

Ist  eine  Entscheidung,  gegen  die  nach  §  25  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Errichtung
  eines  Reichsfinanzhofs  usw.  der  Reichsfinanzhof  angerufen  werden  kann,  vor
dem  1.  Oktober  1918  erlassen,  so  beginnt  die  Beschwerdefrist  mit  dem  1.  Oktober  1918,
sofern  nicht  die  Frist  nach  §  11  Abs.  2  mit  einem  späteren  Tage  in  Lauf  gesetzt  wird.

Berlin,  den  21.  September  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Graf  von  Roedern

 

 

Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  den  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1171" />
        —  1135  —

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918

 

    



  Nr.  128

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Verordnung  zum  Schutze  der  Mieter.  S.  1135.  —
Bekanntmachung  der  Fassung  der  Bekanntmachung  zum  Schutze  der  Mieter.  S.  1136.  —
Bekanntmachung  über  Maßnahmen  gegen    Wohnungsmangel.  S.  1143.  —  Anordnung  für
das  Verfahren  vor  den  Einigungsämtern.  S.  1146.

 

 



 

 

 

(Nr.  6168)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Verordnung  zum  Schutze  der  Mieter.
Vom  23.  September  1918.

Der    Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  bes  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Artikel  I

Die  Verordnung  zum  Schutze  der  Mieter  vom  26.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  659,  834)  wird  dahin  geändert:
1.  Der  §  1  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:
Ist  im  Bezirk  einer  Gemeindebehörde  ein  Einigungsamt  errichtet
(§  1  der  Verordnung,  betreffend  Einigungsämter,  vom  15.  Dezember
1914,  Reichs-Gesetzbl.  S.  511),  so  kann  die  Landeszentralbehörde  das
Einigungsamt  zu  den  in  den  §§  2  bis  2b  vorgesehenen  Entscheidungen
ermächtigen.

2.  Der  §  2  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

 § 2
Das  Einigungsamt  kann
1.  auf  Anrufen  eines  Mieters

a)  über  die  Wirksamkeit  einer  Kündigung  des  Vermieters  und
über  die  Fortsetzung  des  gekundigten  Mietverhältnisses  jeweils
bis  zur  Dauer  eines  Jahres  bestimmen,

Reichs-Gesetzbl.  1918.  207
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  September  1918.
        <pb n="1172" />
        —  1136  —

b)  ein  ohne  Kündigung  ablaufendes  Mietverhältnis  jeweils  bis
zur  Dauer  eines  Jahres  verlängern,

2.  auf  Anrufen  eines  Vermieters  einen  mit  einem  neuen  Mieter
abgeschlossenen  Mietvertrag,  dessen  Erfüllung  von  einer  Entscheidung
gemäß  Nr.  1  oder  von  einem  vor  dem  Einigungsamte  geschlossenen
Vergleiche  betroffen  wird,  mit  rückwirkender  Kraft  aufheben.

Bestimmt  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  1  das  Einigungsamt  die
Fortsetzung  oder  Verlängerung  des  Mietverhältnisses,  so  kann  es  dem
Mieter  neue  Verpflichtungen  auferlegen,  insbesondere  den  Mietzins
erhöhen.

Der  Antrag  des  Mieters,  über  die  Wirksamkeit  der  Kündigung
des  Vermieters  zu  entscheiden  (Abs.  1  Nr.  1  a)  ist  unverzüglich,  nachdem
  die  Kündigung  ihm  zugegangen  ist,  zu  stellen.  Der  Antrag,  ein
ohne  Kündigung  ablaufendes  Mietverhältnis  zu  verlängern  (Abs.  1
Nr.  1  b),  ist  so  frühzeitig  zu  stellen,  wie  es  von  dem  Mieter  unter
Verücksichtigung  der  Interessen  des  Vermieters  verlangt  werden  kann.
Der  Antrag  kann  in  beiden  Fällen  nicht  mehr  gestellt  werden,  wenn
die  Mietzeit  abgelaufen  ist  oder  die  Parteien  die  Fortsetzung  des  Mietverhältnisses
  vereinbart  haben.

3.  Hinter  §  2  werden  folgende  §§  2a    bis  2d  eingefügt:

§ 2a

Hat  sich  ein  Vermieter  einer  öffentlichen  Behörde  gegenüber  verpflichtet,
  die  Festsetzung  des  Mietzinses  oder  anderer  Bestimmungen
des  Mietvertrags  durch  das  Einigungsamt  bewirken  zu  lassen,  so  setzt
dieses  die  Bestimmungen  des  Mietvertrags  auf  Antrag  der  Behörde
oder  des  Vermieters  fest.

§ 2b

Die  Erlaubnis  des  Vermieters,  den  Gebrauch  der  gemieteten
Sache  einem  Dritten  zu  überlassen,  insbesondere  die  Sache  weiter  zu
vermieten  (§  549  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  wird  durch  die
Erlaubnis  des  Einigungsamts  ersetzt.  Das  Einigungsamt  soll  die
Erlaubnis  versagen,  wenn  der  Vermieter  sie  aus  einem  wichtigen
Grunde  verweigert  hat.

§  2c

Macht  sich  im  Bezirk  einer  Gemeindebehörde,  in  dem  ein  Einigungsamt
  errichtet  ist,  nach  dem  Ermessen  der  Landeszentralbehörde  ein  besonders
  starker  Mangel  an  Wohnungen  geltend,  so  kann  die  Landeszentralbehörde
        <pb n="1173" />
        —  1137  —

1.  die  Gemeindebehörde  zu  der  Anordnung  ermächtigen  oder  verpflichten,
daß  die  Vermieter  von  Wohnräumen  der  Gemeindebehörde  unverzüglich
  Anzeige  zu  erstatten  haben,  wenn  eine  seit  dem  1.  Juni
1917  dauernd  oder  zeitweise  vermietet  gewesene  Wohnung  an  einen
neuen  Mieter  zu  einem  höheren  Mietzins  vermietet  wird,  als  ihn
der  letzte  Mieter  zu  entrichten  hatte;  in  der  Anzeige  ist  der  zuletzt
entrichtete  und  der  neue  Mietzins  anzugeben,

2.  das  Einigungsamt  ermächtigen,  auf  Anrufen  der  Gemeindebehörde
den  mit  dem  neuen  Mieter  vereinbarten  Mietzins  auf  die
angemessene  Höhe  herabzusetzen.  Der  Antrag  der  Gemeinde  ist
unverzüglich  zu  stellen,  nachdem  ihr  die  Anzeige  des  Vermieters
zugegangen  ist.

Etwaige  Nebenleistungen  des  Mieters  gelten  als  Teil  des
Mietzinses.
§ 2d
Die  Landeszentralbehörde  kann  für  den  Bezirk  einer  Gemeindebehörde,
  in  dem  sich  nach  ihrem  Ermessen  ein  besonders  starker  Mangel
an  Wohnungen  geltend  macht,  anordnen,

1.  daß  die  Vermieter  von  Wohnräumen  ein  Mietverhältnis
rechtswirksam  nur  mit  vorheriger  Zustimmung  des  Einigungsamts
  kündigen  können,  insbesondere  wenn  die  Kündigung
zum  Zwecke  der  Mietsteigerung  erfolgt,

2.  daß  ein  ohne  Kündigung  ablaufendes  Mietverhältnis  als  auf
unbestimmte  Zeit  verlängert  gilt,  wenn  der  Vermieter  nicht
vorher  die  Zustimmung  des  Einigungsamts  zu  dem  Ablauf
erwirkt  hat.

Das  Einigungsamt  kann  bei  der  Entscheidung  die  Fortsetzung
oder  die  Verlängerung  des  Mietverhältnisses  jeweils  bis  zur  Dauer
eines  Jahres  bestimmen.  Die  Vorschrift  des  §  2  Abs.  2  findet
Anwendung.

Besteht  in  dem  Bezirke  kein  Einigungsamt,  so  bestimmt  die  Landeszentralbehörde
  die  Stelle,  deren  Zustimmung  einzuholen  ist.

4. Im  § 3  erhält  Abs.  2  folgende  Fassung:

Wird  die  Fortsetzung  oder  die  Verlängerung  des  Mietverhältnisses
angeordnet  (I  2  Abs.  1,  2,  § 2d)  oder  wird  der  Mietzins  herabgesetzt
§  2c  Abs.  1  Nr.  2),  so  gelten  die  Bestimmungen  des  Einigungsamts
als  vereinbarte  Bestimmungen  des  Mietvertrags.

5. Der  erhält  folgende  Fassung:

Die  Landeszentralbehörden  können,  soweit  Einigungsämter  nicht
errichtet  sind,  die  in  den  §§  2  bis  2c  vorgesehenen  Befugnisse  einer
207*
        <pb n="1174" />
        —  1138  —

anderen  Stelle  übertragen,  wenn  die  Zusammensetzung  dieser  Stelle
den  Vorschriften  des  §  4  entspricht.

Solange  im  Bezirk  einer  Gemeinde  die  im  § 2  vorgesehenen  Befugnisse
  weder  einem  Einigungsamte  noch  einer  anderen  Stelle  übertragen
sind,  sind  die  Amtsgerichte  für  die  im  §  2  bezeichneten  Entscheidungen
zuständig;  die  Vorschriften  des  §  4  finden  keine  Anwendung.

6. Hinter  dem  §  7  werden  folgende  §§  7a,  7b  eingefügt:

§ 7a
Die  Landeszentralbehörden  können  die  ihnen  nach  den  §§ 1,  2c,
2d,  6  zustehenden  Befugnisse  einer  anderen  Behörde  übertragen.

§ 7b

Aus  Vergleichen,  die  vor  dem  Einigungsamte  zwischen  dem  Vermieter
  und  dem  Mieter  oder  einem  Dritten  abgeschlossen  sind,  findet
die  gerichtliche  Zwangsvollstreckung  statt.

7. Der  § 8  erhält  folgende  Fassung:

Auf  das  Verfahren  vor  dem  Einigungsamte  (§§  2  bis  2d,  6,  7)
finden  die  Vorschriften  der  Verordnung,  betreffend  Einigungsämter  vom
15.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  511)  keine  Anwendung.

Das  Verfahren  ist  gebührenfrei.  Ist  nach  dem  Ermessen  des  Einigungsamts
  die  Anrufung  mutwillig  erfolgt,  so  kann  der  Partei,  die  das
Einigungsamt  angerufen  hat,  die  Zahlung  einer  Gebühr  auferlegt
werden.  Die  Erhebung  einer  Gebühr  kann  ferner  angeordnet  werden,
wenn  die  Bedeutung  der  Sache  für  die  Beteiligten  es  angemessen  erscheinen
  läßt.  Das  Einigungsamt  bestimmt  die  Höhe  der  Gebühr  und
die  zahlungspflichtige  Partei.  Der  Gesamtbetrag  der  Gebühren  darf
das  Dreifache  der  vollen  Gebühr  des  §  8  des  Gerichtskostengesetzes  und
der  der  Berechnung  zugrunde  gelegte  Wert  des  Gegenstandes  den  Betrag
  des  einjährigen  Mietzinses  nicht  übersteigen.  Das  Einigungsamt
bestimmt,  wer  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  zu  tragen  hat.

Im  übrigen  wird  das  Verfahren  durch  den  Reichskanzler  geregelt.

 

8. Hinter  dem  §  8  wird  folgender  §  8a  eingefügt:
§  8a

Mit  Geldstrafe  bis  eintausend  Mark  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich
einer  gemäß  §  2c  Abs.  1  Nr.  1  erlassenen  Anordnung  zuwider  eine
ihm  obliegende  Anzeige  nicht  rechtzeitig  erstattet  oder  wissentlich  unrichtige
  oder  unvollständige  Angaben  macht.
        <pb n="1175" />
        —  1139  —

Artikel  II
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Wortlaut  der  Bekanntmachung  zum
Schutze  der  Mieter  vom  26.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  659,  834),  wie  er  sich
mit  den  in  dieser  Verordnung  getroffenen  Anderungen  ergibt,  unter  der  Überschrift
„Bekanntmachung  zum  Schutze  der  Mieter“  und  unter  dem  Tage  dieser  Verordnung
  mit  fortlaufender  Nummerfolge  der  Paragraphen  im  Reichs-Gesetzblatt
bekanntzumachen.

Artikel  III

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Sind  im  Bezirk  einer  Gemeinde  einem  Einigungsamt  oder  einer  anderen
Stelle  die  im  §  1  der  Bekanntmachung  zum  Schutze  der  Mieter  vom  26.  Juli
1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  659)  vorgesehenen  Befugnisse  übertragen,  so  gilt  das
Einigungsamt  oder  die  Stelle  als  zu  den  in  §§  2  bis  2b  in  der  Fassung  des
Artikel  I  bezeichneten  Entscheidungen  ermächtigt.

Berlin,  den  23.  September  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Dr.  von  Krause

 

(Nr.  6460),  Bekanntmachung  der  Fassung  der  Bekanntmachung  zum  Schutze  der  Mieter.
Vom  23.  September  1918.


Auf  Grund  des  Artikel  II  der  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Verordnung
  zum  Schutze  der  Mieter,  vom  23.  September  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1135)

wird  die  Fassung  der  Bekanntmachung  zum  Schutze  der  Mieter  nachstehend
bekanntgemacht.

Berlin,  den  23.  September  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Dr.  von  Krause
        <pb n="1176" />
        —  1140  —

Bekanntmachung  zum  Schutze  der  Mieter
Vom  23.  September  1918

§ 1
Ist  im  Bezirk  einer  Gemeindebehörde  ein  Einigungsamt  errichtet  (§  1  der
Verordnung,  betreffend  Einigungsämter,  vom  15.  Dezember  1914,  Reichs-Gesetzbl.
S.  511),  so  kann  die  Landeszentralbehörde  das  Einigungsamt  zu  den  in  den
§§ 2  bis  4  vorgesehenen  Entscheidungen  ermächtigen.
Die  Erteilung  der  Ermächtigung  ist  von  der  Gemeindebehörde  in  ortsüblicher
  Weise  bekanntzumachen.

§ 2
Das  Einigungsamt  kann  
1.  auf  Anrufen  eines  Mieters
a)  über  die  Wirksamkeit  einer  Kündigung  des  Vermieters  und  über
die  Fortsetzung  des  gekündigten  Mietverhältnisses  jeweils  bis  zur
Dauer  eines  Jahres  bestimmen,
b)  ein  ohne  Kündigung  ablaufendes  Mietverhältnis  jeweils  bis  zur
Dauer  eines  Jahres  verlängern,
2.  auf Anrufen  eines  Vermieters  einen  mit  einem  neuen  Mieter  abgeschlossenen
  Mietvertrag,  dessen  Erfüllung  von  einer  Entscheidung  gemäß

Nr.  1  oder  von  einem  vor  dem  Einigungsamte  geschlossenen  Vergleiche
betroffen  wird,  mit  rückwirkender  Kraft  aufheben.

Bestimmt  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  1  das  Einigungsamt  die  Fortsetzung
  oder  Verlängerung  des  Mietverhältnisses,  so  kann  es  dem  Mieter  neue
Verpflichtungen  auferlegen,  insbesondere  den  Mietzins  erhöhen.

Der  Antrag  des  Mieters,  über  die  Wirksamkeit  der  Kündigung  des  Vermieters
  zu  entscheiden  (Abs.  1  Nr.  Ia),  ist  unverzüglich,  nachdem  die  Kündigung
ihm  zugegangen  ist,  zu  stellen.  Der  Antrag,  ein  ohne  Kündigung  ablaufendes
Mietverhaltnis  zu  verlängern  (Abs.  1  Nr.  1b),  ist  so  frühzeitig  zu  stellen,  wie  es
von  dem  Mieter  unter  Berücksichtigung  der  Interessen  des  Vermieters  verlangt
werden  kann.  Der  Antrag  kann  in  beiden  Fällen  nicht  mehr  gestellt  werden,
wenn  die  Mietzeit  abgelaufen  ist  oder  die  Parteien  die  Fortsetzung  des  Mietverhältnisses
  vereinbart  haben.



§  3
Hat  sich  ein  Vermieter  einer  öffentlichen  Behörde  gegenüber  verpflichtet,
die  Festsetzung  des  Mietzinses  oder  anderer  Bestimmungen  des  Mietvertrags  durch
das  Einigungsamt  bewirken  zu  lassen,  so  setzt  dieses  die  Bestimmungen  des  Mietvertrags
  auf  Antrag  der  Behörde  oder  des  Vermieters  fest.
        <pb n="1177" />
        —  1141  —
§ 4

Die  Erlaubnis  des  Vermieters,  den  Gebrauch  der  gemieteten  Sache  einem
Oriteen  zu  überlassen,  insbesondere  die  Sache  weiter  zu  vermieten  (§  549  Abs.  1
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  wird  durch  die  Erlaubnis  des  Emigungsamts  ersetzt.

Das  Einigungsamt  soll  die  Erlaubnis  versagen,  wenn  der  Vermieter  sie  aus
einem  wichtigen  Grunde  verweigert  hat.

§ 5
Macht  sich  im  Bezirk  einer  Gemeindebehörde,  in  dem  ein  Einigungsamt
errichtet  ist,  nach  dem  Ermessen  der  Landeszentralbehörde  ein  besonders  starker
Mangel  an  Wohnungen  geltend,  so  kann  die  Landeszentralbehörde

1.  die  Gemeindebehörde  zu  der  Anordnung  ermächtigen  oder  verpflichten,
daß  die  Vermieter  von  Wohnräumen  der  Gemeindebehörde  unverzuglich
Anzeige  zu  erstatten  haben,  wenn  eine  seit  dem  1.  Juni  1917  dauernd
oder  zeitweise  vermietet  gewesene  Wohnung  an  einen  neuen  Mieter  zu
einem  höheren  Mietzins  Lermietet  wird,  als  ihn  der  letzte  Mieter  zu
entrichten  hatte;  in  der  Anzeige  ist  der  zuletzt  entrichtete  und  der  neue
Mietzins  anzugeben,

2.  das  Einigungsamt  ermächtigen,  auf  Anrufen  der  Gemeindebehörde  den
mit  dem  neuen  Mieter  vereinbarten  Mictzins  auf  die  angemessene
Höhe  herabzusetzen.  Der  Antrag  der  Gemeinde  ist  unverzüglich  zu
stellen,  nachdem  ihr  die  Anzeige  des  Vermieters  zugegangen  ist.

Etwaige  Nebenleistungen  des  Mieters  gelten  als  Teil  des  Mietzinses.

§ 6

Die  Landeszentralbehörde  kann  für  den  Bezirk  einer  Gemeindebehörde,  in
dem  sich  nach  ihrem  Ermessen  ein  besonders  starker  Mangel  an  Wohnungen
geltend  macht,  anordnen,

1.  daß  die  Vermieter  von  Wohnräumen  ein  Mietverhältnis  rechtswirksam
nur  mit  vorheriger  Zustimmung  des  Einigungsamts  kündigen  koönnen,
insbesondere,  wenn  die  Kündigung  zum  Zwecke  der  Mietsteigerung  erfolgt,

daß  ein  ohne  Kündigung  ablaufendes  Mietverhältnis  als  auf  unbestimmte
  Zeit  verlängert  gilt,  wenn  der  Vermieter  nicht  vorher  die
Zustimmung  des  Einigungsamts  zu  dem  Ablauf  erwirkt  hat.

Das  Einigungsamt  kann  bei  der  Entscheidung  die  Fortsetzung  oder  die
Verlängerung  des  Mietverhältnisses  jeweils  bis  zur  Dauer  eines  Jahres  bestimmen.
  Die  Vorschrift  des  §  2  Abs.  2  findet  Anwendung.

Besteht  in  dem  Bezirke  kein  Einigungsamt,  so  bestimmt  die  Landeszentralbehörde
  die  Stelle,  deren  Zustimmung  einzuholen  ist.
        <pb n="1178" />
        —  1142  —
§ 7

Das  Einigungsamt  entscheidet  nach  billigem  Ermessen.  Vor  der  Entscheidung
  kann  es  eine  einstweilige  Anordnung  erlassen.  Seine  Entscheidungen
sind  unanfechtbar.

Wird  die  Fortsetzung  oder  die  Verlängerung  des  Mietverhältnisses  angeordnet
  (§  2  Abs.  1,  2,  §  6)  oder  wird  der  Mietzins  herabgesetzt  §  5  Abs.
Nr.  2),  so  gelten  die  Bestimmungen  des  Einigungsamts  als  vereinbarte  Bestimmungen
  des  Mietvertrags.

§  8

Das  Einigungsamt  entscheidet  in  der  Besetzung  von  einem  Vorsitzenden
und  mindistens  zwei  Beisitzern.  Der  Vorsitzende  muß  zum  Richteramt  oder
höheren  Verwaltungsdienste  befähigt  sein;  die  Beisitzer  müssen  zur  Hälfte  dem
Kreise  der  Hausbesitzer,  zur  Hälfte  dem  der  Mieter  angehören.  Das  Nähere  über
die  Besetzung  bestimmt  die  Landeszentralbehörde.

§ 9
Die  Anwendung  dieser  Verordnung  kann  durch  Vereinbarung  der  Parteien
nicht  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.

§  10

Die  Landeszentralbehörden  können  die  Gemeinden  zur  Errichtung  von
Einigungsämtern  anhalten,  die  den  Vorschriften  des  §  8  entsprechen.

§ 11
Die  Landeszentralbehörden  können,  soweit  Einigungsämter  nicht  errichtet
sind,  die  in  den  §§  2  bis  5  vorgesehenen  Befugnisse  einer  anderen  Stelle  übertragen,
  wenn  die  Zusammensetzung  dieser  Stelle  den  Vorschriften  des  §  8  entspricht.
Solange  im  Bezirk  einer  Gemeinde  die  im  §  2  vorgesehenen  Befugnisse
weder  einem  Einigungsamte  noch  einer  anderen  Stelle  übertragen  sind,  sind  die
Amtsgerichte  für  die  im  §  2  bezeichneten  Entscheidungen  zuständig;  die  Vorschriften
  des  §  8  finden  keine  Anwendung.

§ 12
Die  Landeszentralbehörden  können  die  ihnen  nach  den  §§  1,  5,  6,  10  zustehenden
  Befugnisse  einer  anderen  Behörde  übertragen.

§ 13
Aus  Vergleichen,  die  vor  dem  Einigungsamte  zwischen  dem  Vermieter  und

dem  Mieter  oder  einem  Dritten  abgeschlossen  sind,  findet  die  gerichtliche  Zwangsvollstreckung
  statt.
        <pb n="1179" />
        —  1143  —

§ 14

Auf  das  Verfahren  vor  dem  Einigungsamte  (§§  2  bis  6,  10,  11)  finden
die  Vorschriften  der  Verordnung,  betreffend  Einigungsämter  vom  15.  Dezember
1914  (Reichs--Gesetzbl.  S.  511)  keine  Anwendung.

Das  Verfahren  ist  gebührenfrei.  Ist  nach  dem  Ermessen  des  Einigungsamts
  die  Anrufung  mutwillig  erfolgt,  so  kann  der  Partei,  die  das  Einigungsamt
  angerufen  hat,  die  Zahlung  einer  Gebühr  auferlegt  werden.  Die  Erhebung
einer  Gebühr  kann  ferner  angeordnet  werden,  wenn  die  Bedeutung  der  Sache
für  die  Beteiligten  es  angemessen  erscheinen  laßt.  Das  Einigungsamt  bestimmt
die  Höhe  der  Gebühr  und  die  zahlungspflichtige  Partei.  Der  Gesamtbetrag  der
Gebühren  darf  das  Dreifache  der  vollen  Gebühr  des  §  8  des  Gerichtskostengesetzes
und  der  der  Berechnung  zugrunde  gelegte  Wert  des  Gegenstandes  den  Betrag  des
einjährigen  Mietzinses  nicht  übersteigen.  Das  Einigungsamt  bestimmt,  wer  die
baren  Auslagen  des  Verfahrens  zu  tragen  hat.

Im  übrigen  wird  das  Verfahren  durch  den  Reichskanzler  geregelt.

§ 15

Mit  Geldstrafe  bis  eintausend  Mark  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  einer
gemäß  §  5  Abs.  1  Nr.  1  erlassenen  Anordnung  zuwider  eine  ihm  obliegende  Anzeige
  nicht  rechtzeitig  erstattet  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
  macht.

§  16

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

 

(Nr.  6470)  Bekanntmachung  über  Maßnahmen  gegen  Wohnungsmangel.  Vom  23.  September
  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Macht  sich  im  Bezirk  einer  Gemeindebehörde,  in  dem  ein  Einigungsamt
errichtet  ist,  nach  dem  Ermessen  der  Landeszentralbehörde  ein  besonders  starker
Mangel  an  Wohnungen  geltend,  so  kann  die  Landeszentralbehörde  die  Gemeindebehörde
  zu  den  in  den  §  2  bis  5  bezeichneten  Anordnungen  ermächtigen.

Reichs-Gesetbl.  1918.  208
        <pb n="1180" />
        —  1144  —

Das  gleiche  gilt  für  Bezirke,  in  denen  Befugnisse  aus  den  §§  2  bis  5  der
Bekanntmachung  zum  Schutze  der  Mieter  gemäß  §  11  Abs.  1  dieser  Bekanntmachung
  einer  anderen  Stelle  übertragen  sind.

§ 2
Die  Gemeindebehörde  kann  untersagen,  daß  ohne  ihre  vorhergehende  Zustimmung

a)  Gebäude  oder  Teile  von  Gebäuden  abgebrochen,

b)  Räume,  die  bis  zum  1.  Oktober  1918  zu  Wohnzwecken  bestimmt  oder
benutzt  waren,  zu  anderen  Swecken,  insbesondere  als  Fabrik-,  Lager-,
Werkstätten-,  Dienst-  oder  Geschäftsräume  verwendet  werden.

Die  Zustimmung  darf  nur  versagt  werden,  wenn  das  Einigungsamt  sich

mit  der  Versagung  einverstanden  erklärt  hat.

§ 3

Die  Gemeindebehörde  kann  anordnen,  daß  der  Verfügungsberechtigte

a)  unverzüglich  Anzeige  zu  erstatten  hat,  sobald  eine  Wohnung  oder  Fabrik-,
Lager-,  Werkstätten-,  Dienst-,  Geschäftsräume  oder  sonstige  Räume  unbenutzt
  sind,

b)  ihrem  Beauftragten  über  die  unbenutzten  Wohnungen  und  Räume  sowie
über  deren  Vermietung  Auskunft  zu  erteilen  und  ihm  die  Besichtigung
zu  gestatten  hat.

Als  unbenutzt  gelten  Wohnungen  und  Räume  der  bezeichneten  Art,  wenn

sie  völlig  leerstehen  oder  nur  zur  Aufbewahrung  von  Sachen  dienen,  sofern  dem
Verfügungsberechtigten  eine  andere  Aufbewahrung    ohne  Härte  zugemutet  werden

kann,  oder  wenn  der  Verfügungsberechtigte  seinen  Wohnsitz  dauernd  oder  zeitweilig
  in  das  feindliche  Ausland  verlegt  hat.

§ 4

Hat  die  Gemeindebehörde  dem  Verfügungsberechtigten  für  eine  unbenutzte
  Wohnung  oder  für  andere  unbenutzte  Räume,  die  zu  Wohnzwecken  geeignet  sind,
einen  Wohnungssuchenden  bezeichnet  und  kommt  zwischen  ihnen  ein  Mietvertrag
nicht  zustande,  so  setzt  auf  Anrufen  der  Gemeindebehörde  das  Einigungsamt,  falls
für  den  Verfügungsberechtigten  kein  unverhältnismäßiger  Nachteil  zu  besorgen  ist,
einen  Mietvertrag  fest.  Der  Vertrag  gilt  als  geschlossen,  wenn  der  Wohnungsuchende
  nicht  innerhalb  einer  vom  Einigungsamte  zu  bestimmenden  Frist  bei  diesem
Widerspruch  erhebt.

Das  Einigungsamt  kann  dabei  anordnen,  daß  die  Gemeinde  an  Stelle  des
Wohnungsuchenden  als  Mieter  gilt  und  berechtigt  ist,  die  Mieträume  dem
Wohnungsuchenden  weiterzuvermieten.
        <pb n="1181" />
        —  1145  —
§ 5

Auf  Anfordern  der  Gemeindebehörde  hat  der  Verfügungsberechtigte  der
Gemeinde  unbenutzte  Fabrik-,  Lager-,  Werkstätten-,  Dienst.,  Geschäftsräume  oder
sonstige  Räume  zur  Herrichtung  als  Wohnräume  gegen  Vergütung  zu  überlassen.
Das  Einigungsamt  bestimmt  die  Höhe  der  Vergütung  und  die  Zahlungsbedingungen,
wenn  eine  Einigung  hierüber  nicht  zustande  kommt.  Die  Gemeindebehörde  ist
berechtigt,  den  Gebrauch  der  hergerichteten  Räume  einem  Dritten  zu  überlassen,
insbesondere  sie  zu  vermieten.

Nach  Fortfall  der  der  Gemeindebehörde  erteilten  Ermächtigung  (§  1)  sind
dem  Verfügungsberechtigten  die  Räume  in  angemessener  Frist  zurückzugewähren.
Die  Frist  bestimmt,  wenn  eine  Einigung  nicht  zustande  kommt,  das  Einigungsamt.
  Auf  Verlangen  des  Berechtigten  hat  die  Gemeinde  den  der  früheren  Zweckbestimmung
  und  Ausstattung  entsprechenden  Zustand  der  Räume  wieder  herzustellen.

§ 6
Das  Einigungsamt  entscheidet  nach  billigem  Ermessen.  Seine  Entscheidungen
  sind  unanfechtbar.
§ 7

Auf  das  Verfahren  vor  dem  Einigungsamte  (§§  2,  4,  5)  finden  die  Vorschriften
  der  Verordnung,  betreffend  Einigungsämter,  vom  15.  Dezember  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  511)  keine  Anwendung.  Das  Verfahren  ist  gebührenfrei;
das  Einigungsamt  bestimmt,  wer  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  zu  tragen
hat.  Im  übrigen  wird  das  Verfahren  durch  den  Reichskanzler  geregelt  ·

§ 8
Die  Landeszentralbehörden  können  Ausführungsbestimmungen  zu  dieser  Verordnung
  erlassen.
§ 9

Machen  sich  im  Bezirk  einer  Gemeindebehörde  nach  dem  Ermessen  der
Landeszentralbehörde  infolge  besonders  starken  Mangels  an  Wohnungen  außergewöhnliche
  Mißstände  geltend,  so  kann  die  Landeszentralbehörde  mit  Zustimmung
des  Reichskanzlers  die  Gemeindebehörde  auch  zu  anderen  als  den  in  den  §§  2
bis  5  bezeichneten  Anordnungen  ermächtigen.

§ 10

Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  wird  bestraft,

1.  wer  einem  von  der  Gemeindebehörde  gemäß  §  2  erlassenen  Verbote
zuwiderhandelt,

2.  wer  einer  von  der  Gemeindebehörde  gemäß  §  3  erlassenen  Anordnung
zuwider  vorsätzlich  eine  Anzeige  oder  eine  Auskunft  nicht  oder  nicht
rechtzeitig  erstattet  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
  macht  oder  eine  Besichtigung  nicht  gestattet.

208*
        <pb n="1182" />
        —  1146  —

3.  wer  einer  Anordnung  zuwiderhandelt,  die  von  einer  Gemeindebehörde
auf  Grund  der  ihr  gemäß  §  9  erteilten  Ermächtigung  erlassen  worden  ist.

§  11

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  23.  September  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

Dr.  von  Krause

 

(Nr.  6471)  Anordnung  für  das  Verfahren  vor  den  Einigungsämtern.  Vom  23.  September
  1918.

Auf  Grund  des  §  14  der  Bekanntmachung  zum  Schutze  der  Mieter  vom  23.  September
  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1140)  und  des  §  7  der  Bekanntmachung  über
Maßnahmen  gegen    Wohnungsmangel  vom  23.  September  1918  (Reichs-Gesetzbl.

S.  1143)  wird  über  das  Verfahren  vor  den  Einigungsämtern  folgendes  bestimmt:

§ 1
Die  Mitglieder  des  Einigungsamts  sind  vor  ihrem  Amtsantritte  durch
Handschlag  an  Eides  Statt  zu  treuer  und  gewissenhafter  Führung  ihres  Amtes
zu  verpflichten.  Sie  sind  zur  Amtsverschwiegenheit  verpflichtet.
Für  die  Mitglieder  des  Einigungsamts  gelten  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung
  über  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen  sinngemäß.

§ 2
Der  Antrag  ist  an  das  Einigungsamt  zu  richten,  in  dessen  Bezirk  sich
die  Mietsache  befindet.  In  den  Fällen  der  §§  2,  4,  5  der  Bekanntmachung  über
Maßnahmen  gegen  Wohnungsmangel  ist  der  Antrag  an  das  Einigungsamt  zu
richten,  in  dessen  Bezirk  die  Gebäude  oder  die  Räume  belegen  sind.

Der  Antrag  an  das  Einigungsamt  ist  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des
Schriftführers  des  Einigungsamts  zu  stellen.  Er  soll  unter  Darlegung  der  Sachlage
  und  Angabe  der  Beweismittel  kurz  begründet  werden;  der  Antragsteller  soll
die  ihm  zugänglichen  Beweisurkunden,  insbesondere  Vertragsurkunden  und  Briefe
beifügen.
        <pb n="1183" />
        —  1147  —

§ 3
Das  Einigungsamt  verhandelt  und  entscheidet  in  nichtöffentlicher  Sitzung.
Vor  der  Entscheidung  ist  der  Gegner  des  Antragstellers  zu  hören.  Betrifft
das  Verfahren  eine  der  in  den  §§  2,  4,  5  der  Bekanntmachung  über  Maßnahmen
  gegen  Wohnungsmangel  bezeichneten  Angelegenheiten,  so  ist  vor  der  Entscheidung
  auch  der  zur  Verfügung  über  die  Gebäude  oder  die  Räume  Berechtigte
und  in  den  Fällen  des  §  4  dieser  Bekanntmachung  auch  der  Wohnungsuchende
zu  hören.
§  4
Der  Vorsitzende  kann  anordnen,  daß  eine  mündliche  Verhandlung  mit  den
Beteiligten  stattfindet.  Er  kann  das  persönliche  Erscheinen  der  Beteiligten
anordnen;  er  kann  andere  Personen,  die  ein  rechtliches  Interesse  an  der  Entscheidung
  haben,  zu  der  Verhandlung  zulassen.
  Das  Mieteinigungsamt  soll  in  jeder  Lage  des  Verfahrens  auf  eine  gütliche
Einigung  der  Beteiligten  hinwirken.  Zum  Zwecke  einer  Einigung  kann  der  Vorsitzende
  mit  den  Beteiligten  Vorverhandlungen  abhalten.

§ 5

Die  Beteiligten  sind  von  Ort  und  Zeit  der  Sitzung  zu  benachrichtigen.
Wird  mündliche  Verhandlung  angeordnet,  so  sind  sie  zu  dieser  zu  laden.

Die  Ladung  erfolgt  durch  eingeschriebenen  Brief.  Der  Vorsitzende  kann
eine  anderec  Art  der  Ladung  anordnen.

Die  Beteiligten  können  sich  in  der  mündlichen  Verhandlung,  soweit  nicht
das  persönliche  Erscheinen  angeordnet  ist,  durch  eine  mit  schriftlicher  Vollmacht
versehene  Person  vertreten  lassen;  sind  sie  oder  ihre  Vertreter  trotz  rechtzeitiger
Ladung  nicht  erschienen,  so  kann  gleichwohl  in  der  Sache  verhandelt  und  entschieden
  werden.  Das  Einigungsamt  kann  den  Mangel  der  Vollmacht  unberücksichtigt

  lassen.
§ 6

Das  Einigungsamt  kann  den  Beteiligten  aufgeben,  binnen  einer  bestimmten
Frist  Tatsachen  zur  weiteren  Aufklärung  des  Sachverhalts  anzugeben  und  Beweismittel,
  insbesondere  Urkunden,  vorzulegen  oder  Zeugen  zu  stellen.

Bei  Versäumung  der  Frist  kann  das  Einigungsamt  nach  Lage  der  Sache
ohne  Berücksichtigung  der  nicht  beigebrachten  Beweismittel  entscheiden.

§ 7
Das  Einigungsamt  kann  auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen  Beweise  erheben,
insbesondere  Zeugen  und  Sachverständige  eidlich  vernehmen  sowie  Versicherungen
an  Eides  Statt  entgegennehmen.
Auf  die  Erledigung  des  Zeugen-  und  Sachverständigenbeweises  finden  die
Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.  Die  Zeugen  und
        <pb n="1184" />
        —  1148  —

Sachverständigen  erhalten  Gebühren  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung  für
Zeugen  und  Sachverständige  (Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  689;  1914  S.  214).
Die  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden  haben  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
  den  Ersuchen  der  Einigungsämter  um  Aufnahme  von  Beweisen  zu  entsprechen.
Auf  die  von  den  Gerichten  zu  leistende  Rechtshilfe  finden  die  Vorschriften  des
dreizehnten  Titels  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

§ 8
Das  Einigungsamt  kann  vor  der  Entscheidung  einstweilige  Anordnungen
erlassen.
§ 9

Die  Befugnisse  aus  den  §§  6,  7,  8  stehen  außerhalb  der  Sitzungen  dem

Vorsitzenden  zu.
§  10

Zu  der  Verhandlung  wird  ein  Schriftführer  zugezogen,  der  vom  Vorsitzenden
durch  Handschlag  an  Eides  Statt  zu  treuer  und  gewissenhafter  Führung  seines
Amtes  verpflichtet  wird.  Das  gleiche  gilt  für  eine  Vorverhandlung  des  Vorsitzenden
  mit  den  Beteiligten  (§  4  Abs.  2  Satz  2),  wenn  ein  Vergleich  geschlossen  wird.

Über  die  Verhandlung  wird  eine  Niederschrift  aufgenommen,  die  von  dem
Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  zu  unterzeichnen  ist.  Sie  soll  Ort  und  Tag
der  Verhandlung,  die  Bezeichnung  der  mitwirkenden  Personen  und  der  Beteiligten
sowie  das  Ergebnis  der  Verhandlung  enthalten.  

Kommt  ein  Vergleich  zustande,  so  ist  er  in  der  Niederschrift  festzustellen.
Die  Niederschrift  ist  insoweit,  als  sie  einen  Vergleich  enthält,  den  Beteiligten
vorzulesen  oder  zur  Durchsicht  vorzulegen  und  von  ihnen  zu  unterzeichnen.  In
der  Niederschrift  ist  zu  bemerken,  daß  dies  geschehen  und  die  Genehmigung  erfolgt  ist.

§  11
Die  Entscheidung  des  Einigungsamts  erfolgt  durch  Beschluß.  Der  Beschluß
enthält  die  Namen  der  Mitglieder,  die  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt  haben,
und  ist  von  dem  Vorsitzenden  zu  unterschreiben.

$ 12
Die  Beschlüsse  (§  11)  und  die  Anordnungen  auf  Grund  des  §  8  sind  von
dem  Schriftführer  auszufertigen;  er  bescheinigt  die  Übereinstimmung  mit  der  Urschrift.
Die  Beschlüsse  sind  den  Beteiligten,  soweit  sie  nicht  in  deren  Gegenwart
verkündet  sind,  in  der  im  § 5  Abs.  2  vorgeschriebenen  Weise  mitzuteilen.

§ 13
Die  Vollstreckungsklausel  zu  einem  vor  dem  Einigungsamte  geschlossenen
Vergleich  ist  vom  Vorsitzenden  zu  erteilen  und  mit  dem  Siegel  des  Einigungsamts
        <pb n="1185" />
        —  1149  —
oder  der  Gemeindebehörde  zu  versehen  Ist  der  Vergleich  von  einem  Bevollmächtigten
  geschlossen,  so  darf  eine  vollstreckbare  Ausfertigung  nur  erteilt  werden,
wenn  eine  schriftliche  Vollmacht  vorliegt.

In  den  Fällen  des  § 726  Abs.  1,  der  §§ 727  bis  729,  738,  742,  741,
des  §  745  Abs.  2  und  des  §  749  der  Zivilprozeßordnung  ist  die  vollstreckbare
Ausfertigung  nur  auf  Anordnung  des  Amtsgerichts  zu  erteilen,  in  dessen  Bezirk
das  Einigungsamt  seinen  Sitz  hat.

Das  im  Abs.  2  bezeichnete  Amtsgericht  ist  zuständig  für  die  Entscheidung
über  Einwendungen,  welche  die  Zulässigkeit  der  Vollstreckungsklausel  betreffen,
sowie  für  die  Entscheidung  über  Erteilung  einer  weiteren  vollstreckbaren  Ausfertigung.


Der  §  797  Abs.  5  der  Zivilprozeßordnung  findet  Anwendung.

§ 14
Die  Entscheidung  des  Einigungsamts  über  die  Gebühr  und  die  baren
Auslagen  ist  vollstreckbar.  Die  Vollstreckung  richtet  sich  nach  den  Vorschriften
über  die  Beitreibung  von  Gemeindeabgaben.
Die  Parteien  haben  keinen  Anspruch  auf  Erstattung  ihrer  Auslagen.

§  15
Die  Bestimmungen  der  §§  1  bis  14  finden  auf  das  Verfahren  vor  den
Amtsgerichten,  soweit  sie  nach  §  11  Abs.  2  der  Bekanntmachung  zum  Schutze  der
Mieter  in  Mieteinigungssachen  zuständig  sind,  mit  folgenden  Maßgaben  entsprechende
  Anwendung:
1.  An  die  Stelle  des  Schriftführers  tritt  der  Gerichtsschreiber.
2.  Die  Vollstreckung  der  Entscheidung  über  die  Gebühr  und  die  baren
Auslagen  des  Verfahrens  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  über  die
Beitreibung  von  Gerichtskosten.

Berlin,  den  23.  September  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Dr.    von  Krause



            

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1186" />
        <pb n="1187" />
        —  1151  —

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918



Nr.  129

Inhalt:  Bekauntmachung,  betreffend  weitere  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom  10.  Oktober
1916  zu  der  Verordnung  über  Rohtabak.  S.  1151.

 



 

 

 

 

(Nr.  6472)  Bekanntmachung,  betreffend  weitere  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom
10.  Oktober  1916  zu  der  Verordnung  über  Rohtabak.  Vom  24.  September  1918.

Auf  Grund  der  §§  2,  8,  13  der  Verordnung  über  Rohtabak  vom  10.  Oktober
  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1145)  bestimme  ich:

I.  Die  Ausführungsbestimmungen  vom  10.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1149)  werden  wie  folgt  geändert:

§ 1  erhält  folgende  Fassung:

Von  der  Beschlagnahme  und  der  Anzeigepflicht  ist  befreit:

1.  Tabak,  von  dem  gemäß  §  3  Abs.  1  der  Tabaksteuerordnung  die  Tabaksteuer

  nicht  erhoben  wird;

2.  Tabak,  der  zum  Hausverbrauche  gepflanzt  ist,  insoweit  die  zum  Hausverbrauch
  in  Anspruch  genommene  Jahresmenge  30  Kilogramm  nicht
übersteigt.  

Von  der  Beschlagnahme,  aber  nicht  der  Anzeigepflicht  ist  Tabak  befreit,
den  der  Pflanzer  aus  erwerbsmäßigem  Anbau  zum  Hausverbrauch  in  einer
Jahresmenge  bis  zu  30  Kilogramm  entnimmt.

Die  Veräußerung  des  zum  Hausverbrauche  bestimmten  Tabaks  sowie  die  Verarbeitung
  durch  andere  als  den  Pflanzer  und  seinen  Hausangehörigen  ist  verboten.

II.  Die  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  24.  September  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  den  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  208
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  September  1918.
        <pb n="1188" />
        <pb n="1189" />
        —  1153  —  
  Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918  

Nr. 130

 

 

 

  



Inhalt:

Deutsch-Russischer  Ergänzungsvertrag
zn  dem  Friedensvertrage  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und
der  Türkei  einerseits  und  Rußland  anderseits.  S.  1154.

Deutsch-Russisches  Finanzabkommen
zur  Ergänzung  des  Deutsch-Russischen  Zusatzrertrags  zu  dem  Friedensvertrage
zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und
Rußland  anderseits.  S.  1172.

Deutsch-Russisches  Privatrechtsabkommen
zur  Erganzung  des  Deutsch-Russischen  Zusatzvertrags  zu  dem  Friedensvertrage
zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und
Rußland  anderseits.  S.  1190.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Ratifikation  des  Deutsch-Russischen  Ergänzungsvertrags  zu  dem
Friedensvertrage  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei
einerseits  und  Rußland  anderseits  sowie  des  Deutsch-Russischen  Finanzabkommens
und  des  Deutsch-Russischen  Privatrechtsabkommens  zur  Ergänzung  des  Deutsch-Russischen
  Zusatzvertrags  zu  dem  Friedensvertrage  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,
  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und  Rußland  anderseits.  S.  1216.

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.  210
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Oktober  1918.
        <pb n="1190" />
        —  1154  —

(Nr.  6473)
Deutsch-Russischer  Ergänzungsvertrag

zu  dem  Friedensvertrage  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungam,

Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und  Rußland  anderseits.

Die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung  und  die  Regierung  der  Russischen
Sozialistischen  Föderativen  Sowjets-Republik,
von  dem  Wunsche  geleitet,  gewisse  im  Anschluß  an  den  Friedensvertrag
zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und
Rußland  anderseits  vom  3./7.  März  1918  aufgetauschte  politische  Fragen  im  Geiste
freundschaftlicher  Verständigung  und  wechselseitigen  Entgegenkommens  zu  lösen
und  damit  die  durch  den  Friedensschluß  angebahnte  Wiederherstellung  guter  und
vertrauensvoller  Beziehungen  zwischen  den  beiden  Reichen  zu  fördern,

sind  übereingekommen,  zu  diesem  Zwecke  einen  Ergänzungsvertrag  zu  dem
Friedensvertrag  abzuschließen  und  haben  zu  ihren  Bevollmächtigten  ernannt:
die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung:
den  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes,  Kaiserlichen  Wirklich
Geheimen  Rat,  Konteradmiral  a.  D.  Herrn  Paul  von  Hintze  und

den  Direktor  im  Auswärtigen  Amte,  Kaiserlichen  Wirklichen  Geheimen
Rat,  Herrn  Dr.  Johannes  Kriege;
die  Regierung  der  Russischen  Sozialistischen  Föderativen  Sowjets-Republik:

ihren  diplomatischen  Vertreter  bei  der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung
Herrn  Adolf  Joffé.

Die  Bevollmächtigten  haben  sich,  nachdem  sie  einander  ihre  Vollmachten  mitgeteilt
  und  diese  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden  haben,  über  folgende  Bestimmungen
  geeinigt:

Erstes  Kapitel
Demarkations-  und  Grenzkommissionen
Artikel  1
Für  alle  Fronten,  an  denen  deutsche  und  russische  Truppen  einander  gegen
überstehen,  sollen,  soweit  dies  noch  nicht  geschehen  ist,  sofort  deutsch-russische  Kom-
        <pb n="1191" />
        —  1155  —

EPMAHCKO-PVCCII  OSABOuHbIN  NUOTOBOPb
kb  MPHOMV  Or’OBOPV  MENKHMV  TEPMAHIEH,  ABCTPO-BE-rPIEN,
  BON-APIEN  H  TVvPILEHN  CD  ONfiOH  CrOPOHbI
H  POGGEH  Gb  HPVTOTH.

H#npaopckoe  T’epmanckoe  IIpasurem#cr#o  u  IIpanneic##o  Pocciickof
  Coniancrhdeckoßf  beeparinnoff  Cohfirekofl  PecnyöÖnku,
pyOBSOAHNNH  Keanien#pfmuarr  nOTOpe  BosHxmie  Br  han  C#

·  3-ro  «.
DmpawsbzxoronopodrhZaIcJUOEIeEIImISMutapmwlsrogamemgykep

Hanieå,ABc-rp0-Benrpieä,BonpapiekinTypuieijcshognoäcsroponnnpook
cieijcshxxpyromnon-aTn-IectiieB-onpocnnshgyxkxkpymexnodnarocomameain
AnsammarocöwmeninncozrnijoTBoBaThmachvaoSpaZomsnMaTodIysak
quktiemdmpagoscsranomtenitogoöpnxshngontpqnszxshoTnomeniämeMy
06owarocyzkachnamh
Sommer-muchsakamanhMasToijnstzztkmoGagoqnnäzxoronopæIn-Empkioviy
zorotzopyunasnaqmmcBoanIynoimomoqekmmim
UmnepaTopcIcoePepdtanoxcoeIIpaBnTMthBm
cTaTcPcetkpeTapnnkzxomcrnanaoorpankmxshgwhmmepaskopcxcaro
gtfgicsrgmejthnaroTaänaroconkamIMKonerMdmpaaanshostcTaBrisB,r-Hachonshl’ktnuen

MpetiTopaBshwaonctmznaochannhlxshgsßzihmmepasropckcako
ÄstziicTsteJIhnaroTaijnakoGesinnung-,r-IIa-,zx-pa-10ranaecshKpurez

HpannTeathBoPocciiickcoäCouiaaktcanecIcoijchexkepaan
noäcosksrcxoäpeoayöamkm
cnoeroÄnmomamtlectcaronpechaBnTeJmnpkchmepaTopoIionV
PepdtanctcomshIIPaBnTeJIth·B-13,r..A·40J11-icialosba-e..
YnoimonoqennnenoDas-mumdenpezchnmeaiacsonxshuoanomoqiä
apasnannnxshcoommenanommpxxoäpofsjunaMemamekicicpmsbzllpnmamnsh
Vom-wendeoTHocuTeahHocatxkytoumxænocmnotheuijic

T.IABA  IIEPBAA.
Hemapkanionne  norpannunbi  komccin.

Crarpa  1.
Ha  nefxpf  GPOHTAXB,  Ha  kvoropmx#poOCTO#E  ApyP  ApyTy  rep-Kancki
  n  pyeckil  nollcka,  Jo.I##H  Ökrr  nene#enno  oöpazoans,  nockolpxy

210“
        <pb n="1192" />
        —  1156  —

missionen  zur  Festlegung  von  Demarkationslinien  gebildet  werden;  das  Nähere
hierüber  werden  die  beiderseitigen  Truppenbefehlshaber  vereinbaren.

Die  Demarkationslinien  sollen  so  gezogen  werden,  daß  zwischen  den  beiderseitigen
  Fronten  neutrale  Zonen  bestehen,  die  von  den  beiderseitigen  Heeresangehörigen
  mit  Ausnahme  der  Parlamentäre  nicht  betreten  werden  dürfen.  Soweit
zwischen  den  beiderseitigen  Fronten  nicht  bereits  ein  geregelter  Verkehr  besteht,
wird  ein  solcher  von  den  Demarkationskommissionen  eingerichtet  werden.

Artikel  2
Die  deutsch-russische  Kommission  zur  Festlegung  der  im  Artikel  III  Abs.  1
des  Friedensvertrags  vorgesehenen  Grenzlinie  soll  auch  die  im  Artikel  VI  Abs.  2
dieses  Vertrags  vereinbarte  Ostgrenze  Estlands  und  Livlands  genauer  festlegen.

Nach  der  im  Absatz  1  vorgesehenen  Festlegung  der  Ostgrenze  Estlands  und
Livlands  wird  Deutschland  das  von  ihm  besetzte  Gebiet  östlich  dieser  Grenze  unverzüglich
  räumen.

Artikel  3
Deutschland  wird  das  von  ihm  besetzte  Gebiet  östlich  der  Beresina  nach
Maßgabe  der  Barzahlungen,  die  Rußland  nach  Artikel  2  des  Deutsch-Russischen
Finanzabkommens  vom  heutigen  Tage  zu  leisten  hat,  schon  vor  Abschluß  des
allgemeinen  Friedens  räumen;  die  näheren  Bestimmungen  hierüber,  insbesondere
die  Festsetzung  der  einzelnen  zu  räumenden  Abschnitte  bleiben  der  im  Artikel  2
Abs.  1  dieses  Ergänzungsvertrags  erwähnten  Kommission  überlassen.

Die  vertragschließenden  Teile  behalten  sich  vor,  wegen  der  vor  Abschluß
des  allgemeinen  Frredens  zu  bewirkenden  Räumung  des  Besetzungsgebiets  westlich
der  Beresina  nach  Maßgabe  der  Erfüllung  der  übrigen  von  Rußland  übernommenen
finanziellen  Verpflichtungen  weitere  Vereinbarungen  zu  treffen.

Zweites  Kapitel
Loslösungsbestrebungen  im  Russischen  Reiche

Artikel  4

Deutschland  wird  sich,  soweit  nicht  im  Friedensvertrag  oder  in  diesem
Ergänzungsvertrag  ein  Anderes  bestimmt  ist,  in  die  Beziehungen  zwischen  dem
        <pb n="1193" />
        —  1157  —

0  eine  he  Citaalo,  repMaHCKO-PycCkin  gonnccin  An  yeranolelin  qelna
kanionnnP  Anniü:  Nopoönocrn  n  ceny  npeqnuery  öydNyTP  YCTAaHOBIGHI
no  coramenic  nBa#asbOr  BolckP  OGBEIXB  CTOPOII.

Aenapkaniona#nmmin  Jo.UnM  O##  nponedens  rasn##  Oöpasok,  10M
Nekdy  Polramn  dOöOfnK  CTOPOHE  CyICCTROBRaAn  fabhhn  30BH,  BNOd,
EBb  ROTOPHA  zanpemen  mllan#  OÖhnk#  apail  3a  eKIlodchie  napaanmen--repomb.
  Ilockgo#br#ky  Nendy  060100Aunu  TDomram  ue  cymecrryerr  eme
Fnuopnqouenncomenil,  raxkixg  chomenid  öyAdyTp  Feranohleh  qenabkanionmmum
  Nronnecinsm.

Crare#in  2.

Tepuancko-Dycckan  konlCcin  A  Feranonreula  ubeayn#Tpnnont  a
zanon  1-M  Craen  III  mpnaro  Jorosopa  norbanmanof.  Amllin  AOAKHA
Fanze  nolDoönhse  veranonmr###  Bocroy  pannuy  9rannqdin  n#  Aus####in,
—  l  özallt  2-Mh  Crar#  VI  ororo  40roopa.

IIo  uponegqehin  nDeaychorpfunofl  n#r  à63ab  I-#  nocTronO  rpahnlisn.
Vermmmain  IAns.Ianqin,  I  epnauin  neuel##enno  oumeri#rr  zanny#  eio  Ra
noerob  OrP  2To  rpanmu  reppuropio.

CTAaTuA  3.

Tepnmanin  ouncrurr  eine  J0  akllodenit##nceoOmaro  MpaA  Sallüry#D  Lih,
rocrory  orb  bepesnun  reppiuropin  napa.Ie#  Ha##BN  BaOca####,
tnopie  Poccin  J0.L#a  IIa-#i#rr  Ba  ochoBanll  CrTari  2-f  repmackoO-DycEecsaro
  onlnalcosaro  cofamenid  0  Hacronmaro  Anfl;  ÖfIxaflulin  #0c#ruOoBAeHin
  O  cem,  BP  dco6O6ehhocr  yerauoBaenie  oTABILEEUXGB.  YIACTROBB,
koropie  Mnz  GEITE  OVUIIEH,  IPeAOCTABIMOTEN  XONMMCCIII,  VIIO)AH  TOit
Br.  aCZal#t  I-MDP  Craren  2-fl  nacronmaro  Jo6aod##  Jorotopa.

AorosapnsabnCN  CToponH  ocraß##  3a  C060D  upaO  zakAAb  unres
Aa#Emin  comlEn,  kacapminen  uumaro  cocron#n  Ao  sakälucuin
BecoOmaro  mnpa  oOumuenil  okkynuposannofl  reppnropin  xbB  zallaqy  0O#.
Bepeannn  cooOpasno  cr  nllonnehien  0caNT  maucohxK##06naa-TeddLCTE,
  BarRNP’HA  CeOfl  PocciepD#.4

IAABA  BTOPATA.
Crpemnenis#  kb  ornbnenio  sb  Pycckomt  rocylapcr###.

Crarbps  4.
-  nsdmzisnomsgot-owp13kmkkm-aumrhgoSamtmomsgorcp
noplz  Henomauonsisxmxmom  lepvamsknnhomrhoäpqaodi.;s»x.Hochamt- 



Reichs-Gesetzbl.  1918.  211
        <pb n="1194" />
        —  1158  —

Russischen    Reiche  und  seinen  Teilgebieten  in  keiner  Weie  einmischen,  also  insbesondere

  die  Bildung  selbständiger Staatswesen in diesen Gebieten weder veranlassen noch unterstützen.

Drittes  Kapitel
Nordrussische  Gebiete

Artikel  5

Rußland  wird  alsbald  alle  verfügbaren  Mittel  anwenden,  um  in  Wahrung
seiner  Neutralität  die  Entente-Streitkräfte  aus  den  nordrussischen  Gebieten  zu
entfernen.

Deutschland  übernimmt  die  Gewähr  dafür,  daß  während  dieser  Operationen
von  finnischer  Seite  irgendwelche  Angriffe  auf  russisches  Gebiet,  insbesondere  auf
St.  Petersburg,  nicht  erfolgen.

Artikel  6
Nach  Räumung  der  nordrussischen  Gebiete  seitens  der  Entente-Streitkräfte
werden  die  örtliche  russische  Küstenschiffahrt  innerhalb  der  3  Meilen  Grenze  der
Nordküste  sowie  die  Segelfischerei  innerhalb  eines  Streifens  von  30  Meilen  entlang
dieser  Küste  von  der  Sperrgebietsdrohung  ausgeschlossen  werden.  Die  Organe  der
deutschen  Seekriegsleitung  werden  in  einer  noch  näher  zu  vereinbarenden  Weise
Gelegenheit  erhalten,  sich  davon  zu  überzeugen,  daß  diese  Vergünstigung  nicht  zur

Beförderung  von  Bannware  mißbraucht  wird.

Viertes  Kapitel
Estland,  Livland,  Kurland  und  Litauen

Artikel  7

Indem  Rußland  den  in  Estland  und  Livland  bestehenden  tatsächlichen  Verhältnisse
  en  Rechnung  trägt,  verzichtet  es  auf  die  Staatshoheit  über  diese  Gebiete
sowie  auf  jede  Einmischung  in  deren  innere  Verhältnisse.  Ihr  künftiges  Schicksal
wird  im  Einvernehmen  mit  ihrer  Bevolkerung  bestimmt  werden.

Aus  der  ehemaligen  Zngehörigkeit  zu  Rußland  werden  Estland  und  Livland
keinerlei  Verpflichtungen  gegenüber  Rußland  erwachsen.
        <pb n="1195" />
        —  1159  —

Futammar  Bb  OTHOIIEHiB  NEeKAVY  Pycckume  TocydaperBobrb  H  elO  Ol'#-Atib#lun
  Oölacramnn,  H  CBqOaeO  ollà  BP  OCOGeHHOCTI  HG  GYAGTI  Hit
ETL,  R  OAdeMBATP  0ÖpasoBanie  candcronremK’  rocyqapernen-AnK#
  Oprannzuohp  Br.  32TxK  OOnacras#.

TAABA  TPETPDfI.
ChBepo-pycciia  oõnacru.

S—

Poccix  nemenenno  nphmfnurp  Bef.  nutomincr#  #  pacnopnnenin
epeaerBa,  IrOÖOH  AN  COOG  Moqdei  CBoero  nelpamrera  yqa#######  OeRN  CI
Locyqapernr  CorqJacig  a’  CBBepo-Ppycckux’#06##crefl.

Tepnanin  upunmaerr  laCcc  rapahrin  BP  romb,  1ro  B0  Bpenn
aax#0nepalil  le  nocrtayerb  CB  IIIIHACKOs  CTOPOBB.  RAKIXB-.  60
kunadelif  HRa  pycckyp  reppuropin,  Br.  dcobennocru  na  llerporpaz#.

Crarba  6.

IIoc  ommenix  cBepo-pyccknx##0öacreif  co  cropon  60ebBbMEKT  C.
Corzacin  ußerllloe  pyccroe  ga6orakxlle  CYAOXOACITBO  BB  IPeAAIAXB  TPEXME.ALnof
  rpahmmm  CBephar0  6epera  PaBHO  kak  un  napychoe  pkGCcd-.uonerno  P  Upex-Aax
  loc  BP  30  Mnd  BA#0O-AP  9Toro  C6epera  ÖyAyTT  RNTHTH  OTP  Frpoz
zalpernol  3oh.  Opran  repmancgaro  noperoro  Bochmnaro  kollanqdonanin
oOAYNATE  BO3MOHOCTP  endcoOom,  eime  noqucxammerr  Ooatfe  noqpoönony
colnamelio,  ydocroRpTCA  BP  Ton#,  ITO  ↄTA  ABTOTA  He  310ynoTPeGABVeTOAM
Au  IPOBO3A.  KOHTPAGAHABI.

T/AABA  IETBEPTAM.
DcrAanunIia,  Auchnaunia,  Kypaannia  Ilur#a.
CrarP#  7.

Cqmranc  akrlueckn#  cymecraypmume  nodlozenien##  Br  DCTAAHAiII
vu  Aucanain,  Poccil  orcrynaercro##pxonnofBalromr
OGracrann#panno  gak  O#T  BnaO  BumarrelberBa  Br  KP  BHyTRis
Atan.  HxNP  öyqyNnan  cyq60a  öydJderr  oupeqßena  Br.  coracin#c#  MA

nacc.ellie  -.
Aus  96T#Mqin  MTqin  #KX  Deznei  uppnaneznocrpn  K##.  Poccin

2114
        <pb n="1196" />
        —  1160  —

Artikel  8

Zur  Erleichterung  des  russischen  Handelsverkehrs  über  Estland,  Livland,
Kurland  und  Litauen  wird  nachstehendes  vereinbart.

§ 1
In  Estland,  Livland,  Kurland  und  Litauen  soll  der  Durchgangsverkehr  von
Waren  nach  und  von  Rußland  auf  den  Zollstraßen  völlig  frei  sein,  ohne  daß
die  durchzuführenden  Waren  irgendwelchen  Durchgangsabgaben  oder  allgemeinen
Transportsteuern  unterworfen  werden  dürfen.

§ 2

Auf  den  Rußland  mit  Reval,  Riga  und  Windau  verbindenden  Eisenbahnlinien
  sollen  die  Frachttarife  für  die  im  Durchgangsverkehre  mit  Rußland  zu  befördernden
  Waren  möglichst  niedrig  gehalten  werden.  Uber  den  Stand  vom
1.  August  1914  dürfen  sie  nur  im  Durchschnitt  des  Betrags  erhöht  werden,  in
welchem  eine  allgemeine  Erhöhung  der  Frachttarife  der  in  Betracht  kommenben
Linien  zwecks  Deckung  der  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten,  einschließlich  der
Verzinsung  und  angemessenen  Tilgung  des  Anlagekapitals,  erforderlich  wird.  Fach
dürfen  sie  nicht  höher  sein  als  die  Frachttarife  für  die  auf  der  gleichen  Strecke
und  in  derselben  Richtung  beförderten  gleichartigen  Güter,  die  aus  dem  Inland
kommen  oder  zum  Verbleib  dortselbst  bestimmt  sind.

§  3

Die  Schiffahrt  auf  der  Düna  zwischen  Rußland  und  dem  offenen  Meerr
sowie  zwischen  allen  Plätzen  an  der  livländisch-kurländischen  Düna  und  an  der
russischen  Düna  soll  unter  der  Bedingung,  daß  die  allgemein  gültigen  polizeilichen
Vorschriften  beachtet  werden,  zur  Beförderung  von  Waren  und  Reisenden  frei
sein,  ohne  daß  ein  Unterschied  zwischen  den  Schiffen  und  den  Angehörige  des
einen  und  des  anderen  Teiles  gemacht  werden  darf.  Sie  soll  keiner  Abgabe  unterliegen,
  die  sich  lediglich  auf  die  Tatsache  der  Befahrung  gründet.  Sie  soll  keiner
Stations-,  Stapel-,  Niederlage-,  Umschlags=  oder  Aufenthaltsverpflichtung  unterworfen
  werden.

Ausschließliche  Schiffahrtsvergünstigungen  dürfen  weder  an  irgendwelche  Gesellschaften
  oder  Körperschaften  noch  an  Privatpersonen  verliehen  werden.

Abgaben  für  die  Benutzung  von  Werken  und  Einrichtungen,  die  zur  Erleichterung
  des  Verkehrs  oder  zur  Verbesserung  und  Erhaltung  der  Schiffbarkeit  des
        <pb n="1197" />
        — 1161 —

CTATIA  S.

Au  oßcrsenix  pyccb  voprons  cnomenik  #hes#n  Der.#mgiw,
unquo,  KyD.qO  n  Aurzy  cCroponn  ceoruacuaAnch  BB  CABAVIOIICaIB.

&amp;amp;  1.
Br  de#rnAqin.  Auc##nnain,  Kypnnain  ##  Aura#n  Tpanzuruü  nposoa#-W
  Poccio  M  PoçCin  rompobs#n  ranoOelna  40P0raau  A0dnchre
O#rb  coDmenrnno  cB0600AhfEnr,  upnde#r  nponomm  1oapz  HC  AOMKHEI
uoOdneprar#n  Kkakl#p-AÖOO  UpoOBo#HN  C6Opan#  u#l  OOmunrr  Tpancuopr-Ann
  aOT’ML.

82.

Ha  Auninx'#  Kc.ahx  40DoP,  coeAunmomns#  Poccin  C  Pege#
Perof  N  Bunqanoil  acpaxrone  raplan  zu  ronnl  BB  DanzrnK  70-#ahNP
  chomecind  0#  Poccic  Oan  OÖhrt  Fyerauchlenn  uio  Bozn#lon--norrn
  ngie.  IIporiCobokp  orP  1-D0o  aur’c  1914-#ro  roaa
omi  Mol’/T  OI’re  nonmeun  TOAbEKO  P  cCpeanearb  rofßf  cyunm,  na  Ko-10pVyD
  n00NNOANIO  OOnee  nonmmenie  cTpaxronmnd  rapnsonmr  Fyangannnuxr
mmisi  Au  nODin  packOAqAoh  CcodepaaninncOarahn,  Cumran  u  nponekr
  CcoDnM’HREnHoOe  nolamenie  MiONCBRUnO  kanmraza.  Oun  ne  noryr
örnre  rakxe  n  name  2paxronnsb  raphoonr  zu  dOinopoaqune  robapz.  Uaymie
unb  canoli  erpahmn  #lannpe##nasaenne  deraubcn  ran####  #  1epeomnnAe  N#a#a
rTONb  Kee  yaadcREB  BP  Tom  Ke  Uaupangenin.

83.

CyaoxoderBo  no  Banaaqnofi  ABnirk  meny  Poccieiln  OEä#RNN  MOPCIE.
panno  karb  RAy  BR  MRCTann  #0  Aucanndeo-kFyP  ACKOH  Aunn
I  no  pyCCO  Annk  upn  yvedolnin  Ccoölmaemn  nommelckux#r  upann#ar,  pac-Ipoerpannomuzenl
  a  BBRN.  Aolmlo  Ohrre  cgOOodno  Ain  upoozna  roraposrn
u  naccannpobr,  upndenb#ne  40#alo  Aba#a#Das#ain  ###y  cydnamu  u
Tpanan  0odn  aApyrol  croponn.  Ono  ne  4oamno  nOd#earn  nn-Larony
  cö0py,  ochonanhon)  Immm  Ba  ca##t  n#annnimn.  Ouo  ne  Jounuo
nonneprarecx  HONy  Cranmionnouy,  Urnne##llony,  ekladqouhouy,  nepe-TyOnony
  nA  8ConnoOunoy)  Oönarrc.#crny.

Hekau#oureibnn  abror##rino  cydoxodqerny  le  Jorlun  upedocrananrien
kaklinmH  ODH  TO  Unl  O0h10  OöOmecranrr  uan  Kkopnopauinur,  Ul  UdeTIM
Ala#.

Cöopn  3a  MOzonanic  coopynenin##n  n  npnenocoGAenimmr,  yerpoen--duaan
  Ba  OTODpH  CyAyI  yerpoelll  4.0U1  OG.leluchin  cuomenil  u  Aun

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.  212
        <pb n="1198" />
        —  1162  —

Stromes  geschaffen  sind  oder  künftig  geschaffen  werden,  dürfen  nur  gleichmäßig
nach  veröffentlichten  Tarifen  und  nur  in  einer  Höhe  erhoben  werden,  die  erforderlich
  ist,  die  Herstellungs-  und  Unterhaltungskosten,  einschließlich  der  Verzinsung
und  Tilgung  des  Anlagekapitals,  zu  decken.  Die  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten
  für  Werke  und  Einrichtungen,  die  nicht  nur  zur  Erleichterung  des  Verkehrs
und  zur  Verbesserung  und  Erhaltung  der  Schiffbarkeit  des  Stromes,  sondern  auch
zur  Förderung  anderer  Zwecke  und  Interessen  bestimmt  sind,  dürfen  nur  zu  einem
verhältnismäßigen  Anteil  durch  Schiffahrtsabgaben  aufgebracht  werden

Die  Bestimmungen  der  Absätze  1  bis  3  finden  auch  auf  die  Flößerei  Anwendung.

§ 4
Rußland  soll  bei  Reval,  Riga  und  Windau  zweckmäßig  belegene  Freihafengebiete
  zugewiesen  erhalten,  in  denen  die  Lagerung  und  Umpackung  der  aus  Rußland
cintreffenden  oder  für  Rußland  bestimmten  Waren  ungehindert  stattfinden  und  die
Abfertigung  des  Austritts  aus  dem  russischen  Jollgebict  und  des  Eintritts  in
dasselbe  durch  russische  Beamte  stattfinden  kann.

§ 5

Die  mit  den  Bestimmungen  der  §§  1  bis  4  zusammenhängenden  Einzelfragen,
insbesondere  die  Einschränkungen,  die  diese  Bestimmungen  etwa  in  Kriegszeiten
aus  Rücksichten  der  Kriegsnotwendigkeit  oder  aus  zwingenden  gesundheitlichen
Gründen  erleiden  können,  sollen  durch  eine  besondere  Vereinbarung  geregelt  werden.

Artikel  9
Das  Wasser  des  Peipussees  darf  nach  keiner  Seite  dergestalt  künstlih
abgeleitet  werden,  daß  eine  Senkung  des  Wasserspiegels,  eintritt.  Auch  darf  auf
diesem  See  keine  Raubwirtschaft  in  Ansehung  des  Fischbestandes  betrieben  werden;
eine  nähere  Vereinbarung  hierüber  bleibt  vorbchallen.

Die  Wasserkräfte  der  Narowa  sollen  auch  für  die  Elektrizitätsversorgung  des
Petersburger  Gouvernements  nach  Maßgabe  einer  darüber  zu  treffenden  besonderen
Abmachung  tunlichst  nutzbar  gemacht  werden.

  Artikel  10
  In  Ansehung  Estlands,  Livlands,  Kurlands  und  Litauens  sollen  mit  Ruß—
land  unter  anderem  Vercinbarungen  über  folgende  Punkte  getroffen  werden:
        <pb n="1199" />
        —  1163  —

JWmenin  loddebanin  ok#odnccr  D,  nor#aa  s
danoospaano  n  OchoBnnin  onyC.kOhnnnN  apl#m  ahn#  Daan#npt,
norpeOONP  ANN  nofprin  pacxodowt  no  Coopyenin  COAepani0,  C#
Inponc  n  noramenie  Mox#hnar  kanmram.  Packoq  u#0  coopyxchilo
1  Codepxanin  B  neupannoczrl  raknkb  co0pyeni  ###  npuenocoGaeniit,  xo-Tropif
  CcNA-TT  le  TOLKkO  Af  OöOacruchin  cunomenif  u  A  N#CRi  n
doddepzanin  ydosoqduocrl  pkn,  no  1  r.  nuoOdr3y  Apyrkr#  #nen  n  nu—-rebecop,
  aAune  .  CopaBpoff  Jucru  NOyP  nospa-r#  c6pann  cr#9
doxodcrm.

llocranonlcnin  2.6zanon  I-ro  d0  3-ro  upphuTCN  N  CIIABIOM
upOMCF.

84.

Poccin  Jonmm  Gmrrpedocramen  yFPeem,  P  Bungan#
ahlecoobpaano  pacmon#og#che  pafon  A  CBOöOAux#raan  BlL  KROropfr
  Geänpel###stenno  RCTP  nponcxOAur  panenie  i  nepenasot#e
IPHGHBRIOIIIIXB  USB.  Poccin  n  upednazaauenngA#n  Poccin  rogapour  #
öh  ko  Topäkb  MOkeTP  uponaBOACN  pyeGkun#N  CUxamm#  cca#0rp’r  T0obapomm
  upn  BmNO  13  T  DyCGnNP  ranoxehRTT  npedf-n#  U  BXOAB  TYAA.

85.
OrABAEBS  BOnpoch,  naxoæaniiiieca  BB  cBI3I  cCB  TocranoBaeninun
K  lrro  40  4.r  BB  CGO-ennocrR  orPpannschin,  korop#  moran  Öm  Gurr
Gredenk  Er  27.  nocranomleril,  no  spenn  Bokusl  lio  upnf  B0ennof
HeoödAnsfocrn  HAI  IIO  P’kmalomnre  cooöpakemintrr  rurichm,  Jon  Gllir
FpeltyanpOan  OcoöOlnf  Collameniegrr.

Crarnbp#  9.

Boan  Hydcoro  onepa  ne  Acuxun  Chr##ckycc  0eena  un
z  oAqMy  cropony  rannaiur  0öDuso##b,  IroOM  upons2m#O  nohnzenie  yDonna
BOAH.  IIa  ONBept  ne  Jolalo  nuponcsour  roa#maro  pönde
borarerno  p60.-10RDa;  crobon  0ocra##3aC0060ff  upano  zak.l##urcenp
  60.  be  noqpoönoe  colmenie.

Boqumu  cnl#n  IIaponz  4oOn  Örr  no  BozMoxOcrn  PRAOeCTB
a  nnobsonnin  Cume#  Chaxenin  a#cnuecrsonz  Ilerporpaackof
ryGepuiu  cooépasuo  ocoGAro  Coraasenin,  koropoc  Uo  ceny  npeducry  nuterr.
„bdre  ycranomeno.

Crarsn  10.
Br  ornomenin  dermmain,  Ausanwain,  KyDa###in  n  Aurm#  cn  Poccietf
4do0x  ÖlarL  Feranonden  MeAy  upou#Corcnino##ocen##o  Cat-MGIIIXE
  UYIKTOBE:

212
        <pb n="1200" />
        1.  über  die  Staatsangehörigkeit  der  bisherigen  russischen  Bewohner  dieser
Gebiete,  wobei  ihnen  jedenfalls  ein  Options-  und  Abzugsrecht  gewährt
werden  muß;

2.  über  die  Herausgabe  des  in  Rußland  befindlichen  Eigentums  von  Angehörigen
  dieser  Gebiete,  insbesondere  von  öffentlich-rechtlichen  Verbänden,
  Anstalten  und  Stiftungen,  sowie  des  in  den  Gebie#en  befind,
lichen  Eigentums  russischer  Staatsangehörigen;

3.  über  die  Auseinandersetzung  wegen  des  Vermögens  der  durch  die  neuen
Grenzen  zerschnittenen  Kommunalbezirke;

4.  über  die  Auseinandersetzung  wegen  der  Archive,  wegen  der  Akten  der
Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden,  wegen  der  Gericht-  und  Verwaltungsdepots
  sowie  wegen  der  Personenstandsregisterf

5.  über  die  Behandlung  der  neuen  Grenzen;
6.  über  die  Wirkung  der  Gebietsveränderungen  auf  die  Staatsverträge.

 



 

Fünftes  Kapitel
Russische  Schwarzmeergebiete  mit  Ausnahme  Kaukasiens

Artikel  11
Deutschland  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  Artikel  12,  die  von
ihm  besetzten  russischen  Schwarzmeergebiete  außerhalb  Kaukasiens  nach  der  Ratifikation
  des  zwischen  Rußland  und  der  Ukraine  abzuschließenden  Friedensvertrags
räumen.

Artikel  12
Die  Teile  des  Besetzungsgebiets,  die  nicht  zu  dem  im  dritten  ukrainischen
Universal  vom  7.  November  1917  erwähnten  Gebiete  gehören,  werden  von  den
deutschen  Streitkräften  spätestens  beim  Abschluß  des  allgemeinen  Friedens  geräumt
werden,  sofern  bis  dahin  der  Friede  zwischen  Rußland  und  der  Ukraine  nicht
zustande  gekommen  sein  sollte.

Die  Räumung  der  Eisenbahnlinie  Rostow—Woronesch  sowie  des  östlich  davon
gelegenen  Besetzungsgebiets  und  eines  westlich  davon  gelegenen  angemessenen  Grenzstreifens
  mit  Einschluß  der  Stadt  Rostow  wird  erfolgen,  sobald  dies  russischerseits
  verlangt  werden  wird.  Bis  zur  Räumung  wird  Deutschland  auf  dem  im
        <pb n="1201" />
        —  1165  —

1.  O  nOAAHCEIB  GEBIIIXE.  AOo  Hacrommaro  Bpemenn  pyecK##  x##2#zei
5TRNKP  OÖlacrel,  upnden  n##B0  Benkommp  Cdaß  JoAnO  6ÖHT1
upeqocrap#enO  upao  ouranin  n  BlcCNehi:

P

0  BHAdaufN  Baxoqamelcx  B  Poccilocrennocrn#  pasqa
5THXP  OGlacTrei-  B’  OcoOGenocrR  yYGÖOmmuno-upaBOBHNKP  COMBOBB,
Veranoßachiff  M  OcOBahnHxK  Ha  noepoBanindxb  Jupeqeni,
PABHO  gakP  H.  BaNOAAN-IHCfHA  NP  OGASCCAXG.  COõCCBEAHOCTI  PYCckux
  Tpamqdan:

3.  0  Paspmelin  Bonpoconb  orochreieno  MMye  pasqb#nnzx
HOBEMA  Trpannnann  cebckuxr  ApyNP  oOmecr#r:

4.  o  paap’melin  sSonpocohb  orldenredo  apxknOBP,  CydeOHTP
R  aqA##nTpaTHHKNP  4B-TP,  CydqeöhnNP  M  aq#nnRxpa#HHLP
Aeuderoßgt  rakpb  aNB’  FaJacgar0  cocromnig;

5.  06P  OTHOIIICHII  KB  HoBHMP  FDanHaM·#:;

6.  o  Binnin  reppmropialeng#  n#anbenin  a,  rocyqaperseline  30.
TOBOP.

PAABA  IIKTAA.
Pyccki  vepiomopckil  OOnacr#  3a  Hckmoueniemb  Ka8ßka#a.

Crarbf  11.

IIockolbEy  Tr’  le  napymalorcx  nocralnoB#CRid  crar  12-H.  TeplNallil
  UOCf  parlonanin  mnpnaro  Joroßgopa,  koTopH  KHP  GET
zakllouelNeAy  Poccien  M  Vxpannofl,  duncrrr  zalar#  en  1epOMOTCi#
Odacrl,  pacno#loxgennl  Bf  RKaxazga.

Cra-rb#  12.

Jacru  GEKynpoBaNHGOf  OÖHacT#,  Ne  upndaqdekamix  KP  OGlacTaM##  y#c#--Mhyrmm#
  B#  PpPe  ypannckom##  yInnepcab  Orr7-—  Hoöôpf  1917-r0
Troda,  yAVyT’P  Oulineln  Or  rephalckHx#60eBHxNP  CIIMTP  He  HoOske  kakp  nup
zakaldelin  ceoOmaro  mnpa,  IIOCKOABKY  J0  2roro  Bpemenn  e  cr#nc
ap  Mey  Poccieil  N  Vpao⅝l.

Oanmenie  Nentanoqdoponn0main  PocrosP-Bopoexp  fakr  Pacno-JochBof
  Ha  BOCTokP  OT  ef  OEEynUpOSBanf  reppfropin  u  copasmpnof
norpanminof  0ocx,  pacno##oxehf  K  allady  oOrp  H  NBKANapme
rOPOAE  Pocrohr,  Nocaßyer,  gakr  rolko  00P  2ToMP  ÖyderE  Sangieno

Reichs-Gesetzbl.  1918.  213
        <pb n="1202" />
        —  1166  —

Besetzungsgebiete  gelegenen  Teile  dieser  Bahn  die  Beförderung  von  Getreide  und
anderen  Waren  für  die  Russische  Regierung  unter  Aufsicht  russischer  Beamten  zulassen;
  das  Gleiche  gilt  für  die  im  Besetzungsgebiete  gelegenen  Teile  der  Eisenbahnlinien
  Tagaurog-Rostow  und  Taganrog-Kursk    während  der  Dauer  der
Besetzung.

Solange  das  Donezbecken  gemäß  Artikel  11,  Artikel  12  Abs.  1  durch  deutsche
Truppen  besetzt  bleibt,  erhält  Rußland  von  den  dort  geförderten  Kohlenmengen
monatlich  eine  dreifach  größere  Tonnenzahl,  als  es  gemäß  Artikel  14  Abs.  2  aus
dem  Bakugebiete  Rohöl  oder  Rohölprodukte  an  Deutschland  überlaßt,  und  eine
vierfache  größere  Tonnenzahl  für  die  darunter  befindlichen  Benzinlieferungen;
soweit  die  Kohlenförderung  im  Donezbecken  hierzu  nicht  ausreicht  oder  fur  andere
Zwecke  verwendet  werden  muß,  wird  sie  durch  deutsche  Kohlen  ergänzt  werden.

Sechstes  Kapitel
Kaukasien

Artikel  13
Rußland  erklärt  sich  damit  einverstanden,  daß  Deutschland  Georgien  als
selbständiges  Staatswesen  anerkennt.

Artikel  14

Deutschland  wird  keiner  dritten  Macht  bei  etwaigen  militärischen  Operationen
  in  Kaukasien  außerhalb  Georgiens  oder  der  im  Artikel  IV  Abs.  3  des
Friedensvertrags  erwähnten  Bezirke  Unterstützung  leisten.  Auch  wird  es  dafür
eintreten,  daß  in  Kaukasien  Streitkräfte  einer  dritten  Macht  die  nachstehende  Linie
nicht  überschreiten:  Kura  von  der  Mündung  bis  zum  Orte  Petropawlowskoje,
von  da  an  Grenze  des  Kreises  Schemacha  bis  zum  Orte  Agriobaj  weiter  gerade  Linie
bis  zu  dem  Punkte,  wo  sich  die  Grenzen  der  Kreise  Baku,  Schemacha  und  Kuba
treffen,  dann  Nordgrenze  des  Kreises  Baku  bis  zum  Meere.

Rußland  wird  im  Bakugebiete  die  Gewinnung  von  Rohöl  und  Rohölprodukten
nach  Kräften  fördern  und  von  den  gewonnenen  Mengen  ein  Viertel,  jedoch  monatlich
  mindestens  eine  noch  zu  vereinbarende  bestimmte  Tonnenzahl,  an  Deutschland
überlassen;  soweit  die  im  Bakugebiete  gewonnenen  Mengen  zur  Lieferung  dieser
Tonnenzahl  nicht  ausreichen  oder  für  andere  Zwecke  verwendet  werden  müssen,
        <pb n="1203" />
        —  1167  —

Deöosanie  Cm  PyC  roponz  40  ounmenis  Tephanis  ha  Jcxt  arofl
Aoporn,  pacho##0  nOML  B  ORKynponannofl  Oönczn,  Aonycrhrr  #epeboe
epm  Apprng#  ToBabo  AAN  PyeCCa-0O  upapnTeTBA  IOAbB.  HAASOPOMB
D#e###  uOCrHHN  amrbt  ro  c  cande  orlochrer  K  JacLTkaN#
LeltanodopozrhnxP  ahnil  Taranporp-  Pocoh#nTaranpor-Kypckr,  pacloO#o
  RRHHMNMT  BP  OKyUpbBanHOH  OOÖOffadru,  noka  podonacren  okkynauid.

4o  TNP’  nopp  nuofa  Aolenkil  CCaccel#  coracho  crar#  11-M  —
Sözalla  1-r  cCradbn  12-fl  ocrac#re  san#  repflanckm  Bolchkazm,  Poccin
W  J00Mraro  Tanrr  Konneca  VyAn  Ouner  k##bonuno  mo  ronn  B
pn  Paga#  ubenmanmee  IC.AO  TOHEIbb  HeESTU  HAV  HEGTAHEIXE.  IIPOAVKTOB.
bakhleOll  OGmHmacri,  upedocras#menoe  en  corlacho  a6zala  2-ro  cra##
I4#  Lepnanin,  N  Br.  Jerspe  paza  60##mee  c##  TroP  3a  UaNKOANkNHRCN  B
TOX6b  ullG.  fN  noCran#  Genzua;  nockorbky  JdOOirü  Aonelon#  Gacceint
#ron-  Ang  TN  AI  oro  Hedderarounnn  an  J0-xer  ÖTP  ynorpe-enz
Am  dpyruxb  ubneli,  oliP  öydeTP  Acucalle  repnalck###  ydcntr.

TAABA  ILIECTAA.
Kabkadb.

Cra-rbn  13.
Poccix  sad#e  cocie  a  re,  1uro  Tepaanig  npanaere
Tpyrii  caocroxre#####  0cyapernennz  0pran  aMO.

Crarbfl  14.

Tepmnin  He  okaerP  UOddepakn  Huaoff  rperrei  Acpran#  IIPH  BOs-AOXHbBXB
  Ha  KarAS  B#peAOE  I’pysin  OKyrIorP,  ylloralyTA
h  OÖBul  3-  P  CTaT  IV  uupuaro  Jorenopa,  ochnNP  ouepanilxb.  COnna
okakerP  cBOe  BO3A  BifCrSie,  uroOh  Bna  Kaßfasf  OeHI  CMAMH  #perpei  dprann
#e  nebeln.  crBaAAyDme  Aunin:  Kypa  orr  Fyerbfl  40  cclehl  IHierpona#on--ckoe,
  3a#r#zub  IIO  Trpanhau#  Ienaxn#cgaro  yfall40  CccchifArpioa,
M##rB#  O  upnd0f  Annin  4#  romn,  Ha  ko  oDofl  CcKOHNTLCN  rrpann  bar#anchkaro,
  IIaxulckaro  u.  KyÖOnncgaro  J310Br,  zar#kar  u#oö  Chepnol  rpannun
Barnueraro  yada#0  M0OPf.

Poecin#o  ufpf  cu##  öyderr  CcOatücrroharb  400H#f  neerN  H.  HESTAI-InxF
  nPoOqyKrOr  N  Basn#ckol  oGCnacru##n  edocras##epuanin  vernep
y  dach  J0OÖHra-ro  ko-muecrhBa,  onnako  enc#hendio  e  Neuhe  olpeaqtaelharo
  JucNa  xTonnz,  koropbe  6Nderr  eine  YoBleno;  Nnockoery  J06Mroc-BN-BaxlKOH
  OÖnac#n  RO-AHNCCTBO,  HeqdOCra#0uno.  Na  IOcaRB  9TOOM

213“
        <pb n="1204" />
        —  1168  —

werden  sie  durch  anderwärts  gewonnene  Mengen  ergänzt  werden.  Der  Kaufpreis
wird  auf  den  Preis  der  gemäß  Artikel  12  Abs.  3  an  Rußland  zu  überlassenden
Kohlenmmengen  und  im  übrigen  auf  die  gemäß  Artikel  3  §  2  des  Deutsch-Russischen
Finanzabkommens  vom  heutigen  Tage  russischerseits  an  Deutschland  zu  liefernden
Warenbeträge  verrechnet.

Siebentes  Kapitel

Behandlung  der  nach  Friedensschluß  von  deutschen  Streitkräften  beschlagnahmten
  russischen  Kriegsschiffe  und  russischen  Vorräte

Artikel  15
Deutschland  erkennt  das  Eigentum  Rußlands  an  den  nach  der  Ratifikation
des  Friedensvertrags  von  deutschen  Streitkräften  beschlagnahmten  russischen  Kriegsschiffen
  an,  vorbehaltlich  der  Auscinandersetzung  Nußlands  mit  der  Ukraine  und
Finnland  über  das  Staatsvermogen  des  ehemaligen  russischen  Kaiserreichs.
Die  beschlagnahmten  Kriegsschiffe  bleiben  bis  zum  Abschluß  des  allgemeinen
Friedens  unter  deutscher  Aufsicht.

Artikel  16

Deutschland  erkennt  den  Anspruch  Rußlands  auf  Vergütung  für  die  russischen
  Vorräte  an,  die  nach  Friedensschluß  außerhalb  der  Ukraine  und  Finnlands
von  deutschen  Streitkräften  beschlagnahmt  worden  sind.  Diese  Vergütung  wird
bei  der  Auseinandersetzung  über  die  finanziellen  Verpflichtungen  Deutschlands  und
Rußlands  aus  dem  Jusatzvertrage  zum  Friedensvertrage  verrechunet.

Achtes  Kapitel
Schlußbestimmungen
Artikel  17
Dieser  Ergänzungsvertrag  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen
bis  zum  6.  September  1918  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Der  Vertrag  tritt  am  Tage  des  Austausches  der  Ratifikationsurkunden
in  Kraft.
        <pb n="1205" />
        —  1169  —

nomeno  ,  Jp0izxm  P  Apyr  M#c2a#  Kolnecrnonrs:  nsmnse  u#
memmmerch  er  uhnob  KonncCT  V,  ROTOPOe-  cOraacHO  aG3ama  3.  ro
cmre  12·.4  Jomno  Gurb  upedcran#eno  Poccin,  a  cerarok  #  ubnon
TORAPOBB,  ROTOPEG  acHO  §  2-ro  cra#  3-ii  rePMAHCKO-PYCCKarO  aumuconnro
  colgamehil  O###  cero  and#n  #  pyccof  ropon  O  GuHT
Acrahreml  IL’epaanin.

TIABA  CEADMAdNl.

Ornomenie  Kc  kondbuckoBahlbl  no  3Zakmouehin  Mlipa
TepmalcKHMH  BOEHHbIMH  CHJAMH  yCCKHMb  BOeCHHbIMb
chnanm#  pyCckumb  anacamb.
Crar#bn  15

Teinanin  uhmnaern  coé6crrennocr  Poccin  koancxkosannkn  nlocan
Darmankalm  mnbnaro  qcrobobn  rebnancgumm  Go0crlin  chnamn  pycexin
Bochumnn  CYAM  nup  VCnosin  Colmamenis  Poccin  cr  Vxpannoit  PnqRAien
ornochrelno  rocydapersennaro  umymecrra  Ömuamel  Poccil#ckofl  MHunepin.

Kononegkonanum  0ehnn  0yda  40  sakloumenin  Bccoömaro  mnpa  ulpe-Ghnnbo
  T’  LOA  FEPMAHCKHMB  HAABOPOMNB.

Crarpf  16.

Tepaanin  upnanner#  upan0  Poccim  na  nozarpaxqenie  3a  pycckic  zanac,
Lonanchnobanume  u0  zak.lOuenin  unpa  B  npeqß#  Vpannun  u  unaauqin
repauchumm  C60enmm  cm#amm.  90  B0arpamaelie  sacumrusaercg  upn
Juerk  annanconns’  0ÖnsareldTr  T’epanin#n#  Poccin,  narekaommxk#  13#9
JononRIre#pHRa#  Jorogopa  kr  MnpHOMy)  Jqoro0py.

T1ABA  BOCPMAA.
Zakmouurenhln  nocrahobnenis.

Crarbpf  17.

Hacronmin  JqoöaßoxunnftqJoronob  nfr  CTL  Pa#lonkoBak  OÖMf
parn##naniohnunamn  Tparroramm  unferr  cocrosxn  40  6-To  cekÖp  1918
roda  BP  ep.

Aoronopp  nerynaerr  r.  cny  dc0MLHA  parnimanionknu#n
Dpanorann.

Neichs--Gesetzbl.  1918.  214
        <pb n="1206" />
        Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen
unterzeichnet    und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Berlin  am  27.  August  1918.

Ergänzungsvertrag

(Siegel)  von  Hintze  
(Siegel)  A  Joffé
(Siegel)  Kriege
        <pb n="1207" />
        —  1171  —

Br.  Juocrontpenie  cero  yno  oMo#chn  NoOca  c6Aum  Connn
ueuaTan  Hacroxmil  J0  Gasouf  Aoroopr.

Ionnmnnf#  ##  AK#3paxb.  Bep#mnr,  27-r0  anrycra  1918  ro#.
#L.  S.)  Von  Hintze.
(L.  S.)  Kriege.

(L.  S.)  A.  Joffé.

 

214.
        <pb n="1208" />
        —  1172  —

(Nr.  6474)

Deutsch-Russisches  Finanzabkommen
zur  Ergänzung  des  Deutsch-Russischen  Zusatzvertrags  zu  dem
Friedensvertrage  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien
und  der  Türkei  einerseits  und  Rußland  anderseits.

Auf  Grund  des  Artikel  35  Abs.  2  des  Deutsch-Russischen  Zusatzvertrags
zu  dem  Friedensvertrage  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und
der  Türkei  einerseits  und  Rußland  änderseits  sind

die  Bevollmächtigten  des  Deutschen  Reichs,  nämlich
der  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes,  Kaiserliche  Wirkliche
Geheime  Rat,  Konteradmiral  a.  D.  Herr  Paul  von  Hintze  und

der  Direktor  im  Auswärtigen  Amte,  Kaiserliche  Wirkliche  Geheime
Rat  Herr  Dr.  Johannes  Kriege,  sowie

der  Bevollmächtigte  der  Russischen  Sozialistischen  Föderativen
Sowjets-Republik,  nämlich
der  diplomatische  Vertreter  der  Sowjets-Republik  bei  der  Kaiserlich
Deutschen  Regierung  Herr  Adolf  Joffé,
übereingekommen,  die  finanziellen  Verpflichtungen  Deutschlands  und  Rußlands
aus  dem  Deutsch-Russischen  Zusatzvertrage,  die  Herausgabe  der  beiderseitigen
Bankdepots  und  Bankguthaben  sowie  den  Ausgleich  gewisser  Verschiedenheiten
der  beiderseitigen  Wirtschaftssysteme  zu  regeln  und  zu  diesem  Swecke  unter
Berücksichtigung  der  russischen  Bestimmungen  über  die  Annullierung  der  russischen
Staatsanleihen  und  Staatsgarantien  sowie  über  die  Nationalisierung  gewisser  in
Rußland  befindlicher  Vermögenswerte  ein  Ergänzungsabkommen  zu  dem  Deutsch-Russischen
  Zusatzvertrage  zu  treffen.

Die  Bevollmächtigten  haben  sich,  nachdem  sie  einander  ihre  Vollmachten
mitgcteilt  und  diese  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden  haben,  über  folgende
Bestimmungen  geeinigt:
        <pb n="1209" />
        —  1173  —

EPMAHCKO-PVCCKOE  oOHHAHCOBOE  COTLHALLEHIE,
CKVNKAILEE  NOHABNMEHHENDP  NOLTLOTNHTEHIPBHAT’O  1OTO-B0pA
  KD  MIHPHOMV  NOFTOBOPV,  3AKIHOuUEHHIOMV  METNCIHV
TEMAHEH,  ABeCTPO-BEHTPIEH,  5OMFAPIER  H  TVPILLEH

Cb  OnlOH  CTobPOHb  H  POCGIEHR  CD  UPFTOTH.

Ha  oclhogalnin  a6Ö3al  2-#o  cCrarb  35-fl  repmancko-Pyecar0  Jno-—
Kurem##a  doroopa  kr  unpO  AOTOBOPY,  akmoJenngony  Nnexay  Tepmuiell,
  Ancrpo-Benrpiell,  Hosrapiel  u.  Typuich  Cr#  odncol  Cropon  u  Pocciei
Vl

JuoMOqHRHHe  Depnauczgof  Hanepin,  a  h#enno

crarc-cekperapp  #donerna  unocrpannx  Aß#r,  umnepa20prrill
Abücrhnreml  rafiumf  conhrimm,  kolrpp-aqmpa#b#  B#  OTcranKB,
  r.  IIagne###c#onbn  Iunne  #n

 

Anupekropp  Br  B4nroh  underbannxr  Abap,  Bolneparopckil
Atficr##n##t  ralnd  conbunkt,  r.  Ap#lorannec##Kpure,
Kakp#  H
TnomonoNenkmil  Poccillcnoll  Coniancrnccoff  begcparunnoin
Cosfrergofi  Pecn  yöhi#nun,  a  uurenno
Aulliomarudechif  upederah#ren  Conregoff  PecnyCaMkn#  upn  Elauneparopeckonr
  I’epmancgon#  upan#0bserst,  r.  Aqollr  l0,
cordachancb  ypery.mponarP  onnanuconmin  OOnza#reberna  I’epaaninn  Poccin,
urekaromix  #  repgancko-Dycck#  AOIIOAHMTCABIIMO  40r0Sopa,  Blmdauy
oöoDuNP  CankgoNP  qdenoshroß#  n#BKdolr,  kakp  M  uDnnnpenie  H#0-ropux
  Daaaml  Nosniicrhennx  clcn0RNK  c#pan##  n,  uppanlna  #0
mmmaie  pycckin  nocranohlekif  0  aunymposanin  pycckn  rocydapcrbemmx##
  rapalnpopalmx  rocyqaperm  sanoB-T,  kakr  HO  Halliolaanmnin
  unOTODBNT  HaxsOANdCN  BP  Poccin  unymeersenm###uOcreii.
BAK.  TOIFFB  AAM  3Tofl  .LE  1  AOGABOUIIOC  coldamenie  kr.  pycc-repManckon)y)
uonnc.  lrreOy  dordopy.

Vnomomodennne  uo  MBanmnomr  De##enin  chon#Mondodil,  upnalafHN
  cocranehlhmn  Br.  Joöpoll  n  Haqdlekamel  vopm#,  upuuan  K#  CO-Tanekin
  lochrenO  cahaqynN  dOcranolenin.

Reichs,Gesetzbl.  1918.  215
        <pb n="1210" />
        —  1174  —
Erstes  Kapitel

Finanzielle  Verpflichtungen  Deutschlands  und  Rußlands
aus  dem  Deutsch-Russischen  Zusatzvertrage  zu  dem  Friedensvertrage

Artikel  1

Folgende  Bestimmungen  des  Deutich-Russischen  Zusatzvertrags  zu  dem  Friedens,
vertrage  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits
  und  Rußland  anderseits  werden  aufgehoben:  Artikel  2,  Artikel  8,  soweit
er  sich  auf  den  russischen  öffentlichen  Schuldendienst  mit  Einschluß  staatlicher
Garantien  bezieht,  Artikel  9  §  1  Abs.  2,  soweit  er  nicht  vom  Erlaß  geschuldeter
Gebühren  handelt,  Artikel  9  §  3  Halbsatz 2  ,  Artikel  12  Abs.  2  Satz  2  Halbsatz  1,
Artikel  13  bis  15,  Artikel  16  Abs.  1,  Artikel  16  Abs.  2,  soweit  er  sich  auf
russische  Enteignungen  vor  dem  1.  Juli  1918  bezieht,  und  Artikel  17    § 3,  § 4  Abs.  2.

Artikel  2
Rußland  wird  zur  Entschädigung  der  durch  russische  Maßnahmen  geschädigten
Deutschen  unter  Berücksichtigung  der  entsprechenden  russischen  Gegenforderungen  und
unter  Anrechnung  des  Wentes  der  nach  Friedensschluß  von  deutschen  Streitkräften
in  Rußland  beschlagnahmten  Vorräte  einen  Betrag  von  6  Milliarden  Mark  an
Deutschland  zahlen.

Artikel  3
Die  Bezahlung  der  im  Artikel  2  erwähnten  6  Milliarden  Mark  erfolgt  in
nachstehender  Weise.
1

Ein  Betrag  von  1½  Milliarden  Mark  wird  durch  Überweisung  von
245  564  Kilogramm  Feingold  und
545  410  000  Rubel  in  Banknoten,  und  zwar
363  628  000  Rubel  in  Stücken  zu  50,  100  oder  500  Rubel,

181  812  000  Rubel  in  Stücken  zu  250  oder  1000  Rubel,
bezahlt  werden.

Die  Überweisung  erfolgt  in  fünf  Teilbeträgen,  nämlich

1.  einem  am  10.  Sextember  1918  zu  zahlenden  Betrage  von
42  860  Kilogramm  Feingold  und
90  900  000  Rubel  in  Banknoten,  und  zwar
        <pb n="1211" />
        —  1175  —
LAABA  IHIIEPBAM.
MIHAaHCOBbII  OGAZa  TEMbCTBA

Tepmanin  1  Pocciln,  Bbrrekatollin  18’  repmanckopyeCKaro  nonon-Hrenbharo
  norosopa  kb.  Muphomy  norosopy.

Crar#  1.

Cafqynmin  nocranoBlenix  repuancko-PpycCc#Karo  Jondmmrernharo  Joro-BOPa
  EB  MIIPHOMY  AOrOBOPY,  Sau#odehnomy  nekxy  Tepuaniel,  Ancrpo-Beurpici,
  Porapici#  ITypuici  cr  oancdl  cropon  u  Poccici  c  Apyrolfi
orA  EHHDOTCN:  CTarpf  2;  crTATEA  8,  Nnocko.i-ky  oln  Fracaerch  ymarn  Pocciep
  o  rocyqapernekn#  Oönzare.berahmP,  BKI#Ddan  Cloda  n#  rapan#upo-Banle
  rocyqaperBomf  zalünd;  aö3all#  2-f.  nUparpasn  1-  Ccra#19#-#
nocko.  LkKy  onP  He  racaercf  ocpoozdehix  orPb  nomexgamx#n#ckaui
c60pobP;  Bropa  no.loba  npeAlomelid  naparpasa  3-o  crarbn  9-f;  nep-Ban
  nolohnlA  nped#ozehig  2-ro  azala  2-ro  cra  12-f;  c#ra##  13-4
J0  15-f.  aÖzan  1-f  cerarbn  16-f  aösaur  2-fl  craren  16-fl,  nockodbky
OHB  OTBOCITCH  Kr.  pyCCEHNMF  OTqyxNcEiNN",  uPpoBBÖACHNE  40  1-TrO  1llohn
191  roda;  naparpart  3-fl  craren  17-H  l  AÖsam##  2-f#  naparpa##a  4-/
crarbn  17-ol.

Crarp  2.

Poccin  vunaxurr  Tepnanin  #u  Bosnarpakchin  norepuhsmuf  o#n
pycekuxs  unponpiariff  repmahnenr  cym  ###  ecrr  mn#aiapdqog  Maporr
upaen  phHNTH  BO0  BMauie  coorBfrersen  Tpe6Oonanid  cr-  pycexon
cropon  zacqhraga  uhnndcr#  gonolkoahnxb  nocaf  zak##uelnin  munpa
repmanckmm  Bochnm###n  clliann  r  Poccin  zanacogr.

WVara  ynomauyYEKN  Brcra####  2-f  mecrn  #niapdoß  ponsboArn
caßayn#  00öÖpasoMT.
1.

Cynmna  Br  1½  Murlaiapäa  öydeTr  TMaauela  nepesoaohre
245  564  kmorpamnonpr  u#craro  30.10rTa  M
545  440  000  pyönmef  zpeaqur#  Ömierann,  a  nmelmno
363  628  000  pyöel  ÖM#O  ram  docromnserna  B####  50,  100
HIH  500  pyönei,
181  812  000  pyeGeif  SOnn-  ramm  Jocronnerna  P  250  Bun
1000  pymieil.

Hrepeno###  uponssodurcx  n#ur#  Jac##  ancann,  à  nuchno

I.  BzHocom  B
42  860  Kguorpammom  Jucraro  30.10ra  N  90  900  000  pyégei
kpenmm  öneram,  à  numieuno

215=
        <pb n="1212" />
        —  1176  —
60  600  000  Rubel  in  Stücken  zu  50,  100  oder  500  Rubel,
30  300  000  Rubel  in  Stücken  zu  250  oder  1000  Rubel,

2.  vier  am  30.  September,  31.  Oktober,  30.  November  und  31.  Dezember
1918  zu  zahlenden  Beträgen  von  je
50  676  Kilogramm  Feingold  und
113  635  000  Rubel  in  Banknoten,  und  zwar
75 757  000  Rubel  in  Stücken  zu  50,  100  oder  500  Rubel,

37  878  000  Rubel  in  Stücken  zu  250  oder  1000  Rubel.

Die  Teilbeträge  sind  in  Orscha  oder  Pskow  den  Beauftragten  der  Deutschen
Regierung  zu  übergeben;  die  Beauftragten  werden  beim  Empfang  eine  vorläufige
Quittung  ausstellen,  die  nach  Abschluß  der  Prüfung  und  Zählung  des  Goldes
und  der  Noten  durch  eine  endgültige  Quittung  ersetzt  werden  soll.

§ 2

Ein  Betrag  von  1  Milliarde  Mark  soll  durch  Lieferung  russischer  Waren
nach  Maßgabe  der  darüber  zu  treffenden  besonderen  Vereinbarung  getilgt  werden.
Die  Waren  sind  im  Werte  von  je  50  Millionen  Mark  bis  zum  15.  November
und  31.  Dezember  1918,  im  Werte  von  je  150  Millionen  Mark  bis  zum
31.  März,  30.  Juni,  30.  September  und  31.  Dezember  1919,  im  Werte  von
300  Millionen  Mark  bis  zum  31.  März  1920  zu  liefern;  soweit  die  Lieferungen
bis  zu  diesen  Terminen  nicht  erfolgen  können,  würde  der  jeweils  fehlende  Betrag
alsbald  entweder  in  deutschen  Reichsbanknoten  zum  Neunwert  oder  in  Feingold
und  Rubelnoten  nach  dem  Verhältnuis  drei  zu  zwei,  und  zwar  zu  einem  jeweils
festzusetzenden  Kurse,  zu  begleichen  sein.

§  3
Ein  Betrag  von  2½  Milliarden  Mark  wird  bis  zum  31.  Dezember  1918
durch  Übergabe  von  Titeln  einer  vom  1.  Januar  1919  an  mit  6  vom  Hundert
verzinslichen  und  mit  ½  vom  Hundert  zuzüglich  der  ersparten  Zinsen  zu  tilgenden
Anleihe  beglichen  werden,  die  von  der  Russischen  Regierung  im  Nennbetrage  der
bezeichneten  Summe  in  Deutschland  aufgenommen  wird,  und  deren  Bedingungen
als  Bestandteil  dieser  Vereinbarung  gelten  sollen.

Als  Sicherheiten  für  die  im  Absatz  1  bezeichnete  Anleihe  sollen  bestimmte
Staatseinnahmen,  insbesondere  auch  die  Pachtgebühren  für  gewisse  an  Deutsche
        <pb n="1213" />
        —  1177  —

60  600  000  pyöShefl  OMierann  NeCromersa  B  50,  100
HMI  500  PyGseil,
30  300  000  pyéGacH  GÖnm#erann  Jqocrouncr#a#  ###  250  nan
1000  pyöOacl,
k  TophH  ANonkR  GT  yNmN  10-ro  cenn#ÖpN  1918  roga,
2.  WerpInmnocazm.  ko  roploan  6Gu#  Vnancn  30-ro0  cekr#  n.
31-#0  ORn!ÖDN,  30-rO  NRoÖhnn  31-rO  deknÖn  1918-rO  rda,  FaqlII  11.
50  6Tü  KundOT  lannonb  unerar0  300ran
113  635  000  INO·  peunnunzn  616  TrTam,  a  nucnno
75  7571000  pyöncil  Guderaumm  decrouncrna  BB  50,  100
L  500  py#Rül,
37  878  000  pyökell  OMramm  Jocronncrna  Bb  250  nur
1000  pyröGzeil.

Hacrhune  nanocu  Abchan  Gurb  npeqanz  Opm  uan  Ilcxonk
4onnnA  TDaCLaDO  nDan#rccrla;  qobfpenmme  upn  nloayNenin
MdadyrP  BDenennyn  Kanmi0,  koropan  nuo  ooqanin  nonpun  cuern.
140%  Tu  I  CuCrohb  J#J#lad  OHNTL  an#kuücha  okohunTrCaLlof  KBUTnnief.

l2.

Cynsa  n  1  Muiapq##Mapogb  J0-lmla  Orb  n0ramena  Jccranoft
Deciàb  rogapob  ha  cenodsanin  ocoCaro  cornamenild,  koroboe  Mher
Su####  Verand#ieno  1l0  2TOMY  BOnpocy.  Ao  15-ro  HONÖOpRH  fH  31-ro  detapt
198  roga  Jo#mnl  ÖO  A-bCTah  rOBTI  NaKAHl  Pag  CM  B7.50  Nu.#—
AOROEFL  NMUPORB;  40  31-0  Mas’ra,  30-ro  ionmn,  31-0  cenrnõpa  u  3l-ro
qetaon  1919  roqn  TrohnDl  kakalüf  Das##  #a  yn  BB  150  Muaiohonn;  30
3l-ro  napra  1920  roa  rohapm  na  Cymny  Mr.  300  rnniondm#  Napokn;  nocor--40cTramu
  n#  MOlIN’  O  BHO-AhhR  hrr  cokan,  nedocramman
R  OML  OLTARALHON½  CA#aR  Cyal#la  40.KHa  OHTP  ensndO  yACHR  A
I  repMalcCkHn  NuncCDGEIn  KLECANTH  ÖOMierann  fo  BOnnnanO  Bu
——————  1  isar  s  n  Gu.erain  BBR  V  BBI  bel-—

  a#  .  Ven  ranonnen  b.
83.

Cymia  r  2½  mariapomr  Mapokn  6yNeT’  nena  40  31-#0  Jc-MOpn
  1918-ro  roaa  Uy  nepan  6Ö1I##  a##la,  uo  ko  ropomy  C  1-mmapsx
  1919  roqa  Vllliaumercn  6  nponenon  ropla  0n  Guurnoramaenrr
  norynpone######c#  upnauchenicn###  c6epexzcnnnx#  Dolcrns#
Marezxei,  zacarr  32ToT  BnyC  ———————  I/%
nNin  B.  HOMN,-IOn  Dasunbß  osnauennoif  Chun#,  a  YCAOBIA  ailun,
yAyFE  CuMraI-LCN  coCrahdfi  Jacrbwm  ororo  conamenin.

Oöcme#enlen  canauchnaro  r.  aüOhnn  1-a###  afln  A0onxn  Cay-#

EHTD  HIROTODHNRC  TOCyYAAECTBeHHH  4OXNOA  IL,  B’b  0606elldern  TAKMAC  apemdunn
Reichs--Gesebl.  1918.  216
        <pb n="1214" />
        —  1178  —

zu  erteilende  wirtschaftliche  Konzessionen  haften;  die  Sicherheiten  sind  im  einzelnen
durch  eine  besondere  Vereinbarung  festzusetzen,  dergestalt,  daß  die  veranschlagten
Jahreseinkünfte  aus  ihnen  den  Jahresbetrag  der  Verzinsung  und  Tilgung  um
mindestens  20  vom  Hundert  übersteigen.

§ 4
Wegen  des  Restbetrags  von  1  Milliarde  Mark  bleibt,  soweit  seine  Zahlung
nicht  mit  Zustimmung  Deutschlands  von  der  Ukraine  und  Finnland  bei  ihrer
Vermögensauseinandersetzung  mit  Rußland  übernommen  wird,  eine  besondere
Vereinbarung  vorbehalten.

Artikel  4

In  Rußland  befindliche  Vermögensgegenstände  von  Deutschen,  die  vor  dem
1.  Juli  1918  zu  Gunsten  des  Staates  oder  einer  Gemeinde  enteignet  oder  sonst
der  Verfügungsmacht  des  Eigentümers  entzogen  worden  sind,  sollen  diesem  auf
Antrag  gegen  Rückgewährung  der  Cntschädigungssumme,  die  er  aus  dem  im
Artikel  2  bezeichneten  Betrag  erhalten  hat,  und  unter  Berücksichtigung  etwaiger
Verbesserungen  oder  Verschlechterungen  wiederübertragen  werden,  wenn  die  Vermögensgegenstände
  nicht  im  Besitze  des  Staates  oder  der  Gemeinde  verbleiben
oder  wenn  eine  Enteignung  oder  sonstige  Entziehung  gleichartiger  Vermögensgegenstände
  gegenüber  Landeseinwohnern  oder  Angehörigen  eines  dritten  Landes
nicht  erfolgt  ist  oder  wiedcraufgehoben  wird;  der  Antrag  auf  Rückübertragung
ist  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Zeitpunkt,  wo  diese  beansprucht  werden
kann,  zu  stellen.

Artikel

Unberührt  bleiben  die  Bestimmungen  des  Artikel  8  des  Zusatzvertrags  zu
dem  Friedensvertrage,  soweit  er  sich  nicht  auf  den  russischen  öffentlichen  Schuldendienst
  bezieht,  des  Artikel  16  Abs.  2,  soweit  er  sich  auf  russische  Enteignungen
nach  dem  1.  Juli  1918  bezieht,  des  artikel  19  Abs.  1  Satz  2,  des  Artikel  22
Satz  1  und  der  Artikel  28  bis  32.  Wegen  der  Zahlung  und  Sicherstellung  der
finanziellen  Verpflichtungen  aus  diesen  Bestimmungen  bleibt,  soweit  die  Regelung
nicht  bereits  im  Dritten  Kapitel  dieses  Abkommens  erfolgt  ist,  eine  weitere  Vereinbarung
  vorbehalten.

Artikel  6
Die  vertragschließenden  Teile  werden  einander  für  die  Feststellung  der  ihren
Angehörigen  im  Machtbereiche  des  anderen  Teiles  erwachsenen  Zivilschäden  alle  möglichen
  Auskünfte  erteilen,  auch  den  Ersuchen  um  Erhebung  der  sich  auf  diese
Schäden  beziehenden  Beweise  entsprechen.
        <pb n="1215" />
        —  1179  —

naar  aa  nkoTropun  oaGBChh  opi,  Kropg  ÖyAyTMAMI
lehuamam:  00melechn  orlAnuorr  Ablnn  Gurb  Veranoba#cun
ocoöliun  croamemnenn  rakmar#  oölnzsomm.  1roöR  upeaychorpune  387.
enrt  roane  40N0A  OT  nnd’  uhemaina-  10  OAOByTD  CyNNy  uponenr
#  Uorament  no  kpahnch  u#pi  na  20  0%.

l4.

Br  ornomenin  ccCra#r##  BB  1  Mu.LlipäMapowb,  nockommy  ohr  n#
vderr,  Ch  commen  Tepananin,  upnnmrr  uccön  Vupannoff  n  Panamaicht
aumn  X#  Cohlmmenin  ct##  Poccickk  n0o  mmoy  Dacupeabachin  olystecz#e
cropond  Oeruklinr#  za#  C060  naßo  Boli  BB  dcooe  Coraamenie.

Crar##n  4.

IIaxoaAmminn#  3#  Poccin  naymecra  repnannen,  oraydenunn  410
I#-ro  in  1918-ro  roda  B#0fpPESVy  Tocydxaperun#  um  ubßerinx#can
Flihanscnmil,  u  CoOcernenme  #0  oppxkb  MTP  Ahmenr  kakna-AnOec  MmaIre
röpnzuonr  uam  Lnchobuzchin,  Aonan  Glire##0  Tbe660nnni  D0pakn#
cobcern##nnny  unm  J.  ronln  BO#Bpahncnin  CyMA  nOna  Danqchis,  uo.  Wuennof
u  na  Oahnichnofi  rr  cCrarr  2-0Jaa  n  Juceta  o0#OUHNP  VTn
Aam  yxyAmenisi,  ron  C#at,  korda  uuymecra  ne  ccran  06.##adaninu
  rocyaperm.  u  Muchng#  caoynpael  n  CC  0oryc
um  nnuoc  Oroölunie  Ouobosmuauxs  nuymecrn#  l0c#onano  Man  or-K
  uneren  no  ornomenio  kr  Mher##  Kccs  paa  pesrt
erbanm;  1peöonnnic  o  noznpamenin  40.uno  6NP  Zanmiero  r.  reucnio
oduoro  roln,  nndunan  co  cposa,  kord#  BoBpamenie  Nogerp  GurTb  IorpeGoBaiio.


Crarra  5.

Br  nmoß  Chan  ocran#cn  nocranokmmelin  Crarn  8-HAond.Err
4orosopa  Kkr.  unpHOMHV  A0roBopy,  uoOcko##ky  ohna  he  orndchren  Kk  Jn#a###
I0  Pycckar  rocyqaaperBenn#  OöOiar###ca##,  a6qalla  2-ro  Crarrn#  16.-.
LoOcKOPKy  ohr  ornoechren  k.  pyccku##  0#ryAeRiNP,  IIOCAAOBABIIIIME.
nocui  1-ro  i0013  1918-#o  roan,  upeddo#enin  2-ro  a6galla  1-ro  Crartn  19###,
Upe  A##omchil  I-#ro  crarrn  22-fl  M  Crurei  28  Jo  32-fl.  Ornochrelbho  ymha###
1  dc6esnenernin  IunnncoXP  0o0nzarch#,  Brekapmux#  #  #KXP00
cranonzenist,  cropoum  dera#nOT#  3a  c060fl  upano  ammodrTr  AanruIbfimee
coraasnenic,  uocto.Ry  9r0  uee  yperponnno  yr#e  Br.  Pnup#bn
cronmaro  corqamcenin.  1

Crar#a  6.

Acoronappnna#mincn  croponn  yy  Mqana#  Ay  ADyy  ce-30
  NOS  Camm  An  Jerammichin  rasdanckuxr  ymeDConr,  nonccennuKDaqanann
  Oqncff  Ccrobonn  ua  repbnropin,  un  voropy##  Pachpocrpa#--eren
  Bancr##  Apyrofl,  à  ranze  yaoliernopurr  Tpeosauinur  06.P  ycranoBein
40  az  R  reC#CTEBD,  orlnochuuxfch  kr.  o#####  yuepann.

216“
        <pb n="1216" />
        —  1180 —      Zweites Kapitel        

Herausgabe der beiserseitigen Bankdepots und Bankguthaben

Artikel  7

Jeder  vertragschließende  Teil  wird  dafür  Sorge  tragen,  daß  die  in  seinem
Gebiete  bei  Bank-  und  Geldinstituten  verwahrten  Vermögensgegenstände  (Bankdepots)
  von  Angehörigen  des  anderen  Teiles,  mit  Einschluß  der  für  sie  bei  einer
zentralen  Hinterlegungsstelle,  einem  öffentlichen  Treuhänder  oder  einer  sonstigen
staatlich  beauftragten  Sammelstelle  hinterlegten  Gelder  und  Wertpapiere,  den  Berechtigten
  auf  Verlangen  ausgehändigt  werden,  und  daß  diese  sie  frei  von  staatlichen
Abgaben  und  Gebühren  in  das  Gebiet  ihres  Heimatstaats  ausführen  können.

Jeieder  Teil  wird  die  in  seinem  Gebiete  befindlichen  Bankdepots  ohne  weiteres
als  Depots  von  Angehörigen  des  anderen  Teiles  im  Sinne  des  Absatz  1  betrachten,
wenn  sie  auf  den  Namen  eines  solchen  Angehörigen  hinterlegt  sind.  In  sonstigen
Fällen  ist  besonders  nachzuweisen,  daß  es  sich  um  Depots  von  Angehörigen  des
anderen  Teiles  handelt;  etwaige  Meinungsverschiedenheiten  hierüber  werden  auf
Antrag  durch  eine  Kommission  entschieden,  die  aus  je  einem  Vertreter  der  beiden
Regierungen  und  einem  neutralen  Obmamn  besteht.

Kommissionen  der  im  Absatz  2  bezeichneten  Art  sollen  alsbald  nach  dem
Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  in  Berlin,  Moskau  und  St.  Petersburg  gebildet
werden;  die  Obmänner  sollen  vorbehaltlich  der  Genchmigung  der  Königlich
Schwedischen  Regierung  von  den  schwedischen  Konsuln  an  diesen  Plätzen  ernannt
werden.

Artikel  8

Jeder  vertragschließende  Teil  wird  dafür  Sorge  tragen,  daß  die  in  seinem
Gebiete  befindlichen  Bank=  und  Geldinstitute  fällige  Geldforderungen  (Bankguthaben)
von  Angehörigen  des  anderen  Teiles  alsbald  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung
  den  Berechtigten  auf  Verlangen  auszahlen,  ohne  sich  auf  die  im  Artikel 7
§  3  Abs.  1  Satz!  des  ZJusatzvertrags  zu  dem  Friedensvertrage  vorgesehene  Stundung  zu
berufen.  Auch  soll  es  den  Berechtigten  freistehen,  die  abgehobenen  Beträge  frei  von
staatlichen  Abgaben  und  Gebühren  in  das  Gebiet  ihres  Heimatstaats  auszuführen.

Auf  die  im  Absatz  1  bezeichneten  Bankguthaben  finden  die  Bestimmungen  des
Artikel  7  Abs.  2,  3  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="1217" />
        —  1181  —
TAABA  BTOPAN.

Bbilaua  o600ionnb  GCankobPix#endsnroß#  ##  GCankoßbla
BKMAMOBB.

Crarr##  7.

Kanqdan  uar  AJorogapnsanmkcn  Cponr  ozaOorlcd,  4#0n  Baxoqamieca
  Ha  Kpanemin  Ha  es  reppfropin  Br  CankopHKP  onHancoh  Fupe-Miekindb
  Hymecehnzx  U#HOCTN  (dakohme  denoszurn)  rpamqdanb  Apyrolft
cpon,  BkLouaf  ca  dqelbrl  UHHN  Öynarn,  BHecesp  ####  HNP  B
Fkag0e-TM10O  nenrpabloOe  Jupezqenie  A  NpaHenin  nfOCef  0dumia#O
ph3Hannar  xpaln#  BKNaqo  AI  BBE  HHOMB  IPESHAEIEHOMB.  TOCYqaperson#
  A  KpaN  yupendekin,  GEAU  BRAaH  no  TPeGOBaHiIO  ynpa-B0MouchHRHMD
  M  OOH  NoOcanie  oram  MK  #n  Ppxopib  Ch0ero
Doa  Drcyqapersa  choboqnumm  orr  TOCYAAPCTBEHEIBXG.  HAIOTOBI  I
OHLAHHP.

HKamdas  f1  Cpoh###  öyderb  Cimrarb  GCantohne  Ndeucozurz,  HaxoOqs-Miec
  Ha  CH  reppfropil,  neconltuo  Nendsranu##  pazqanb  Apyrofl  cropon
CMHCI  aÖ3ala  I-To,  ecau  onn  BHecei  Ha  rakoro  PFpamqannna.
Br  HHEXB  C#anx#pOyercc060e  Jokasa  relberso,  1  A0  uderr
o  dellosraxb  TaxqJah  Ayrof  cropon;  Bo3MOKHEBA  ceny  noBoay
Pasloracid  pachfmapr#f  ec  6y4#r#Cclrano  upeozenie,  komnccief
cocroame  3  P  Oanoro  npederalnred  o##  kaqar0  MaPOÖOEHKE  pan#rO
crrb  n  HeirpapHaT’O  IPeACBAATEAM.

Konnecin,  mnbeaychorDhnan  aCsan  2-MP,  Jonxn  Gmrr  HeNeqdenno
l  Berymelin  CAy  9T0r#O  Aoroopa  Oöpasosalnl  B  bep.umt,  Br.  Mockn##
Llerporpaa;  upeqctaa##  JoGCurb  aaaHa#,  upn  coraacin
Na  90  Kopozencgaro  IIIe#ckaro  upanm#rebersa,  meckunn  koncyrjann  3
———.

Craten  8.

Kanqan  131.  Joronapknapmukcn  cropolb  0a0  rrex,  Iroöh  Hazxo-Ammidcn
  Ha  en  reppuropin  GankoslN  M##  nancoN  Vupeuei  nenno
uo  nerynmenin  BP’  MyHacronmaro  coramenig,  #e  ccasc  HA  orCpoky,
upeq#Vcn#BRnyD  B  Upeogelin  1-A##  a6zala  1-ro  naparpara  3-0
erarbi  7-ii  OHOJIRTNRaTO  Jdoroopa  KP  nnONy  JOTOBROy,  nrnaa#marn
IO  eOoBaMi  yTupaOMOenHN22  qenl  Tpeobnaid.,  cpokp  V#n  10
kToDBTP  BaCTyI  (CalkROHNC  RNAAN)  u  NOopp  uphaaanan-
  ADyrGeropomhm.  Vunpatomouemmi  nomayerel  raxte  u  upanomr
BBSTH  BHHyTEH  CyMDIH  HA  reppnropibo  cs0ero  poqnuoro  Drocydapersa
cb0  omu  orr  rocylapernennnr  Ba-#orohb  nome##.

Br  ornomenin  GaukzobmKP  BKo,  osHaxelNP  B##  63al  1-MB,
EMEBOTE  COOTBBTETBEAIBIOG  PpI#NBie  nocraloblenig  a6sano  2-r0,  3-#
crar#n  7-#.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  217
        <pb n="1218" />
        —  1182  —

Artikel  9

Zur  möglichsten  Beschleunigung  der  in  den  Artikeln  7,  8  vorgesehenen
Herausgabe  der  beiderseitigen  Bankdepots  und  Bankguthaben  wird  jeder  vertragschließende
  Teil  alsbald  einen  Staatskommissar  bestellen,  bei  dem  die  Angehörigen
dieses  Teiles  ihre  Ansprüche  bis  zum  31.  Januar  1919  anmelden  können.  Die
beiden  Kommissare  werden  einander  diese  Anmeldungen  das  erste  Mal  spätestens
am  25.  September  1918,  das  zweite  Mal  spätestens  am  15.  November  1918  und
das  dritte  Mal  spätestens  am  15.  Februar  1919  mitteilen  und  dafür  Sorge
tragen,  daß  die  danach  herauszugebenden  Bankdepots  und  Bankguthaben  am
25.  Oktober  1918,  am  31.  Dezember  1918  und  am  31.  März  1919  und,  sofern  die
Ansprüche  nach  Artikel  7  Abs.  2,  Artikel  8  Abs.  2  durch  eine  gemischte  Kommission
zu  prüfen  sind,  alsbald  nach  der  Entscheidung  der  Kommission  deutscherseits  in
Berlin,  russischerseits  in  Moskau  übergeben  werden.

Jeder  vertragschließende  Teil  wird  dafür  Sorge  tragen,  daß  die  Herausgabe,
  sofern  nicht  Rechte  der  Banken  oder  Dritter  an  den  Bankdepots  oder
Bankguthaben  entgegenstehen,  gegen  beglaubigte  Ouittung  der  Person  erfolgt,  auf
deren  Namen  das  Depot  oder  Guthaben  geführt  oder  die  durch  eine  Entscheidung
der  im  Artikel  7  Abs.  2  vorgesehenen  Kommission  als  berechtigt  anerkannt  wird.
Nimmt  eine  andere  Person  das  Depot  oder  Guthaben  auf  Grund  eines  erbrechtlichen
  Titels  oder  einer  Rechtsnachfolge  in  das  Gesamtvermögen  einer  juristischen
Person  in  Anspruch,  so  kann  die  Quittung  von  dieser  anderen  Person  erteilt
werden,  wenn  sie  dem  gleichen  vertragschließenden  Teile  wie  der  ursprünglich
Berechtigte  angehört  und  ihre  Berechtigung  durch  eine  Erklärung  des  Staatskommissars
  dieses  Teiles  bescheinigt  wird.  In  allen  sonstigen  Fällen  ist  dem
Bank-  oder  Geldinstitute,  bei  dem  sich  das  Depot  oder  Guthaben  befindet,  die
Berechtigung  besonders  nachzuweisen.

Die  Berechtigten,  die  ihre  Ansprüche  ohne  Vermittlung  des  Staatskommissars
  geltend  machen  wollen,  können  sich,  soweit  es  sich  um  Angehörige  Deutschlands
  handelt,  erst  nach  dem  25.  Oktober  1918  und,  soweit  es  sich  um  Angehörige
  Rußlands  handelt,  erst  nach  dem  31.  Dezember  1918  unmittelbar  an  die
Bank-  und  Geldinstitute  wenden.

Artikel  10
Auf  die  in  Rußland  befindlichen  Bankdepots  und  Bankguthaben  von  Angehörigen
  Kurlands,  Livlands,  Estlands  und  Litauens,  insbesondere  auf  die  aus
diesen  Gebieten  während  des  Krieges  weggeführten  Gelder,  Wertpapiere  und
sonstigen  Wertsachen,  sowie  auf  die  in  diesen  Gebicten  befindlichen  Bankdepots
und  Bankguthaben  russischer  Staatsangehörigen  mit  Einschluß  der  russischen  Staats-
        <pb n="1219" />
        —  1183  —

CTATLA  9.

M  BORADTO  yexkopelil  uPpeqgycvo#Pnnof  rr.  crabT  7-ff  Sf
Ma  0OO  OaAHhNT  GaufoßhNT  qenozlirohp  H  GannoBuNP  BKIAAOH  Fakqan
Wi  JoroBapnaDnundef  CTpok#  HNCAHHO  MAHAqTP  roOcyqapereHNATO
winccaha,  y  ko  roparo  padane  3"of  croponn  nloryTr#  3aHANTP  Chon
Deöobal#n  J0  31-ro  Annahn  1919-ro  rora.  OGa  Fomuccapa,  cooGömar#
APyr  Apyry  2  #  BanBAeuin  nepil  paa####e  nosue  25-T0  ceuraGõpa  1918-r0
min,  Brohoff  pazr##  loe  15-—0  HonÖpgz  1918-r0  roqA  f  TPeTTi  Dasr.
#e  noske  15-ro  cenpaan  1919-ro  roua  n0360orArn,  I0Öm  HOqekamie  Ba–
ronb  OcloBalil  BHAaCGangone  Jqenoaur  Calkonle  Bla  ÖHan
repedan  25-—#0  okraöpa  1918-ro  ron,  31-—0  JkaÖ0p  1918-O  roqa  #H
I-%  unpra  1919-ro  roa  u.  nockoKy  The6opanig  4oOnHH  ÖHTr  nponpem
na  dchoBahin  d63alin  2-r0  Crarbn  N-f,  a363aln  2-##  Cratrpl  S-fl  cukmannof
Lomecicll,  Neuedachno  nocaf  pfmenin  kommmecin.  llepenasa  uponzouurcnc0c#
K#puanckoff  crobonf  ’  Bepann  DycCofCpomx  Mock#.

Ra#R  40roappapmnsc  p0s60r,  TÖKN  BPa
IOCKOAbBIV  HA  GangoBbe  denosanru  Mnin  Gankgohle  BAAAN  Be  nPOTHBOCTOur
pan#  Cansohrr  Em  Tpe##,  uponxom#a  HOKE  aMABT#sn-RTa
  Tro  Amia,  Ra  MHAf  KOTpar  zanncanr  delldalre  H  BK
um  10ro  mmld,  koO  rOpoe  Pmenic##eychnOpELBOH  B  sank  2-#
curin  7-  xomiccim  ##rr  upnsnano  y#npasonozelnnNT.  Ecm  na  enoa#rr
  I.IT  BNAAAP,  na  dendnanin  upana  BaCoBanidg  BM  V#epa#haro
mbecuerbha  BP  Huymecr  ODHANNCCFDO  Ama,  zamnmrr  Danie  AbyFroe#-ulll,
  TO  KElrrahnil  MoOReTP  ÖOH’rr  BIANA  arRMP  Apyrnai  Aunomp,  ecam  cno
ApMma  ARITP  KP  rofe  40#0  Baphhanpmeücncroponb,  kakpb  ueBoOHa-HN
  ylipaBOMNOuRRHHNH,  H  eCm  ero  UpaO  CVdeTP  Jqachmakhrenrersonano
aannlehie  r0cydapernenharo  komcapa  3#rofl  cropong.  Bo  BhxrnpounNL
  Cy  dang  Upa#O  Aoäno  ÖOITCOÖOO  AOkagaHO  royT  CahOBONMyY  N#
iancoONy  yupenachib,  B’r.  Koropommr  axoducn  Jqelsurr  in  BN/#

Vaupasonlouelnge,  M#ammie  sann#rr  chon  Tpechanin  6esr  idcpe-Muecrka
  rocyqapersenhnaro  NoAMCCapa,  NoryroöpamarpeA  nençepecrnenno
  r  Gahnohl  N  Snnancoguf  J##pe##s,  noczolPky  ABNCO  kacacren
axdanr  Tepyaum,  rodero  ocM  25-ro0  OkTÖOpn  1918-ro  Poq,  àa  nockoapx)
Alnndo  kacacrcA  FraN##  Pocein  rolRO  NOCTB  31-#  qeraÖp  1918#  roda.

Cxrareoin  10.

Kr.  Baxoimunscz  B##  Pocrin  GahkOLN#  J#hoahran##  .  CankorHN#
Madan##  padah  Kypak#,  Ansmmn,  90####in  u  Hurs,  NJr.  oco6e
NOGTH  KE  BRGnRNE  B3T  TGuacrl  BDen  Bon  ABIITOMI,
Uan##  yNxaa#  1  uDosur  unocra#,  Panno  xgakr  f  KaxoAncn.
Fl  oriNXP  OOGdiacra#  SCahtonkergenosan#  u#  CangOB#  B#.aAn-B  yCe##

217“
        <pb n="1220" />
        —  1184  —

bank  als  Rechtsnachfolgerin  der  nationalisierten  russischen  Privatbanken finden die
Bestimmungen  der  Artilel  7,  8  entsprechende  Anwendung.

 

Drittes  Kapitel
Ausgleich  gewisser  Verschiedenheiten  der  beiderseitigen  Wirtschaftssysteme

Artikel  11
Vermögensgegenstände  von  Deutschen  werden  künftig  in  Rußland  nur  dann
enteignet  oder  sonst  der  Verfügungsmacht  des  Eigentümers  entzogen  werden,  wenn
bie  Enteignung  oder  sonstige  Entziehung  auf  Grund  einer  für  alle  Landeseinwohner
  und  Angehörigen  eines  dritten  Landes  und  für  alle  Gegenstände  der
gleichen  Art  geltenden  Gesetzgebung  zu  Gunsten  des  Staates  oder  ciner  Gemcinde
erfolgt  und  der  Eigentümer  sofort  in  bar  entschädigt  wird.

Die  Höhe  der  nach  Absatz  1  zu  zahlenden  Entschädigung  wird  durch  zwei
gochverstndge  festgestellt  werden,  von  denen  der  eine  von  der  Russischen  Regierung,
  der  andere  von  dem  Berechtigten  ernanut  wird;  sollle  zwischen  ihnen
eine  Einigung  nicht  erfolgen,  so  würden  sie  einen  duitten  Sachverständigen  als
Obmann  zuziehen,  um  dessen  Benennung  in  Ermangelung  anderweitiger  Verstänbigung
  der  zuständige  schwedische  Konsul  gebeten  werden  soll.

Artikel  12

Ein  Vermögensgegenstand,  der  gemäß  Artikel  11  enteignet  oder  sonst  der
Verfügungsmacht  des  Eigentümers  entzogen  worden  ist,  soll  diesem  auf  Antrag
gegen  Rückgewährung  der  ihm  gezahlten  Entschädigung  und  unter  Berücksichtigung
ctwaiger  Verbesserungen  oder  Verschlechterungen  wiederübertragen  werden,  wenn
der  Vermögensgegenstand  nicht  im  Besitze  des  Staates  oder  der  Gemeinde  verbleibt
  oder  wenn  die  Enteignung  oder  sonstige  Entziehung  gleichartiger  Vermögensgegenstände
  gegenüber  Landeseinwohnern  oder  Angehörigen  eines  dritten  Landes
wiederaufgehoben  wird;  der  Antrag  auf  Rückübertragung  ist  innerhalb  eines
Jahres  nach  dem  Zeitpunkt,  wo  diese  beansprucht  werden  kann,  zu  stellen.

Artikel  13
Soweit  in  Rußland  befindliche  Vermögensgegenstände  von  Deutschen  nach
dem  1.  Juli  1918  und  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  enteignet  oder
sonst.  der  Verfügungsmacht  des  Eigentümers  entzogen  worden  sind,  finden  die  Bestimmungen
  des  Artikel  11  Abs.  2  und  des  Artikel  12  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="1221" />
        —  1185  —

M—andanp  co  B#nien  pyccxaro  rocynaperzsennaro  Gama  gan#r  ##ase-Weenmsa
  BallionamanpoBannnx##  Pyccunk  sacrimns#r  Ganzkopb,  eooruhr.

ctbeuRo  IDnOTCn0Ocralokin  erTaTeii  7-  8#  f.

TAABA  TPETPT.

Tpumnpenie  nKOopp  paamuili  goanlicrenn#
chcremb  oÖ  Huxrt  cpanb.

Crar##  11.

Huymecrsa  repfannenrn  #  Poccin  zupelr  roO  Tda  ÖVAyF#r
onNyRdaTLPCN  N  UpaRO  pacnopaenin  Mam  num##  Opason##rnMC  y
(oöcraschnnrga,  ec#n  or#yAchie  u#n  HOe  o  roöOpauie  uponsOAnf  ##  0-3y
erqapcrsa  M.äaN  TRhHxN  Canxoynpan#eiN  N#a#OchoBanin  zaakolo/lareilbera,
#aenpocrbanmomaroc  Ha  Befxgxb.  alreiel  crpank  randalp  TPperheii
erbal#  Ka  S  upeqN  OAnhaOBaO  poaa,  u  ecum  cobcraecnuk#  n#20óvedichuo
  Bozarpaqaern  Ham  deurram.

Pasazhpr  BosHarpamachix,  voropoe  Jol#lo  BEana20#1dc10.
muil  aO3alla  1-ro,  öyderr  yeranlnan##a#cnAynNd  oschlleprazm,  ##ovopfNP
  OAT  HasHaNneTCN  yCCKnuN  npahreiecrone,  a  Abyrofl  JvupanononchilaP;
  ecan  Ney  unan  0Oclyerccn,  ro  onhn  uh-Emachr
  #pe  okchepra  BB  kasecrn  npegcfare,  O  Baaaenin
koroparo  Ce#ayerr,  ecau  e  cocr#cMoro  corzameni,  upochre  n#oddekalnro
  meackaro  KolcyNa.

Crarpr  12.

Maymecrro,  Koropoe  Ma  Oelolanin  Craen#  11-MÖO  oTqYKdRO  nN.
npauo  pacunopnelin  KOropam  10  ornTO  H  OÖpasoMD  y  co6erne-K#a,
  BHOBP  epeqaercnl#o  Tpeoani  IOCABAHEMY  nPE  YCAOBII  BO3BPamenin
  Vnldaqennaro  eny  Bosharpamqdelif  M  Vuera  Bo3OKHExNP  VyAFs2cBRin
Am  Fxyamenil,  BP  ro  CCydat,  ecan  A#yI#0#  He  Oeraerel  0Gaaqauin
Docydapersa  um  utrlnaro  canoynpaBRGix,  Mun  ecm  ordqynqenie  nAn  unoe
0roObanie  danopouxy.8K  no  orgomeni0  k  AH0AnN
crbanmn  Mna  K##pa#dalan###Pper###l  crpah;  Tpeöobanie  o  nosspamenin
4olao  Ö6TL  sanki#elo  BP  reuchie  oAnoro  roqa,  eimraf  co  Cpoka,  Kolda
Dbosgpamenie  noteTP  ÖOh’rP  norpe6Ocsano.

Crarp  13.

IIockoy  Haxoqmin0M  BP  Poccin#nyM0##a  repmaunenr  Ökm  or#ny
RNdehN  nan  npato  pacnopnxelin  unm  un#s###  oöpazgon#  orlfO  y  c06CT.RHSA
nocat,  1-T  in  Af  1918-ro  roqa  n  40  BerynJenin  ###  cy  aroro  corzamenis.
coor-renennoe  upKufnenie  HaxNO##Ocranerin  aGzana  2-ro  Cxrarr
11-1  N  rarr#  12  f.
        <pb n="1222" />
        —  1186  —

Der    Antrag  auf  Rückübertragung  kann  in  den  Fällen  des  Absatz  1  auch
dann  gestellt  werden,  wenn  eine  Enteignung  oder  sonstige  Entziehung  gleichartiger
Vermögensgegenstände  ge  genüber  Landeseinwohnern  oder  Angehörigen  eines  dritten
Landes  nicht  erfolgt  ist;  ein  solcher  Antrag  ist  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem
Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  zu  stellen.

Artikel  14

Deutsche  Gläubiger  können  für  ihre  vor  dem  1.  Juli  1918  entstandenen
Forderungen  alsbald  nach  ihrer  Fälligkeit  Befriedigung  aus  Guthaben  ihrer
Schuldner  bei  russischen  Banken  verlangen,  wenn  ihre  Forderung  sowohl  von
dem  Schuldner  wie  von  der  Bank  als  richtig  anerkannt  wird.  Das  Anerkenntnis
  des  Schuldners  wird  durch  eine  rechtskräftige  gerichtliche  Entscheidung  ersetzt;
bestreitet  die  Bank  die  Richtigkeit  der  Forderung,  so  entscheiden  darüber  die  im
Artikel  7  Abs.  3  vorgesehenen  Kommissionen  in  Moskau  und  St.  Petersburg.

Artikel  15
  

Die  deutsch-russische  Nachlaßkonvention  vom  12. November / 31. Oktober  1874  bleibt  mit

den  Maßgaben  in  Kraft,  daß  in  Ansehung  aller  seit  der  Neuordnung  des  Erbrechts
  in  Rußland  eingetretenen  Erbfälle  die  für  bewegliches  Eigentum  vorgeschenen
Bestimmungen  auch  für  unbewegliches  Eigentum  gelten,  daß  von  der  Erbschaft
eine  Steuer  nur  vom  Heimatstaate  des  Erblassers  erboben  werden  darf,  und  daß,
solange  in  Rußland  das  Erbrecht  abgeschafft  oder  wesentlieh  eingeschränkt  ist,  eine
Kündigung  der  Konvention  nicht  erfolgen  kann.

 

Im  übrigen  behalten  sich  die  vertragschließenden  Teile  vor,  einzelne  Bestimmungen
  der  Nachlaßkonvention,  die  sich  in  der  Praxis  nicht  bewährt  haben,
durch  neue,  den  jetzigen  Verhältnissen  mehr  entsprechende  Bestimmungen  zu  ersetzen.

Viertes  Kapitel
Schlußbestimmungen

Artikel  16

Dieses  Abkommen  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen  bis
zum  6.  September  1918  in  Berlin  ausgetauscht  werdem
        <pb n="1223" />
        —  1187  —

TpeGoBauie  o  BO3BPAMIEHII  BB  CyN/P,  upeqychorpsaähxf  BP#06-zal
  1-a#  MoOTE  ÖHTP  zansaeldo  u.  Trordad,  Kolda  le  Hoc#BqAOBNO  OTIVMAGC-#
  N  „HOTO  o0Oöpanin  OanopoqhNP  ByNCCP  y  MK#Lcei  cpan
am  TbasJan##  penO  rochdaperBa;  ragoe  TpeöOosanie  JO#O  Ölr  zaf-Slek
  BP  Teuelie  odoro  roqa  no  Beryldelil  Br  cnacmaro  coraamenis.


CraTEA  14.

lepmancxkie  BEPpETeAI  IO  cCBOMEG  BosR#  dO  1-TOo  iiona  1918-r0
loda  TDe0nin#  HENMeAMeG5HHO  0CA  Hacryn##cHix  cpofa  IIXB.  VIllar
uory  eSoBaT  VOBlTSOpehif  #a##  Ba##  CBOUXGB.  AOAXHIKOBE.  B
DycckN  GaHkaxP,  eCAM  IXB  Tpeöcanie  upnznacrc  ipamnalr  KAKB  AOMMHIIkonb
  rakp  CGankgoMm.  Br  Cc#uat,  ecm  co  cropon  Jqonxmma  n#  GYACITI,
mupushanin,  olo  gamfuneren  Berynumnur  -B#0  zakohnyD  CCydeöhhEN
pfmenic:  ecm  Bf#pnocrr  ##peöobahil  cchnapuaercen#  Cankom,  ro  4.10
pbmac##  peqycMOTpHHEHNH  Br  àaGC3al  3-MP.  craT#  7-A  kommeccinn##  B#
Mocknt  u  Ilerporpaa.

Crarb#  15.

 

Tepnancxo-pVeCaHR  koHBRHM  O  HACAEACIBAXE.  OTE  12ro  nonhn  1874.-10
DPA  PyCTN[G  RIIl  4  B  31-ro  okrnÖpa  ·

rogaocsmecrcanscmskObst-BUT910651133oTnomeIiinBcsBxshnpoucmezxmaxæ
nocmaHonaroyperthnpomniaEsshpocojnnpanaHamsßzonanincisyqaenshmss
KpnsrinnammchanpegyomosernnnnMaznnxcmmrouptymechanocTanomo
nisuuzichnonasnnwmneganxmmaronmynxecTna,qToHHcshnachsxchmnws
nMcnnMorshTthhMopoxxnhmshrocygapckknomshnamkgozxasrwnwwnorh
KonnenuiuaeathaaöhmooTIcaZaThcnZSTeqenieBceronedtegCRoma-EIPocein
npanonamsßxxoganiu6y49nynaqTomenomincynxecTZennoorpammena
BkooTaathnodrhAoronapgnmomiacacmponnoosrammossrshsaooöoü
npasosanshnnsrbomthnocmnomtenianonnenniaonacxmgchaxxsh
ZoTophmnanpanTmissoaasaamchnenoxxxogamaumnonmmnocmaomenjimn,
öoatecoosrnsthwylommmTenepenmmnpymoniimsh

PLABAHETBEPTAA.
Zaumosmskenbawtaocskaaooaenim
c-I!aTh·al.-6.

scrooomameniemrkesrshChr-Isr-paradnaovanoakqöutus»pa«kastigum1iou;—
awasrpauomuaAOMSHSCOCTOUTWZGBOPWIÄO6.-rooen-·m6pi11-918roga-
        <pb n="1224" />
        —  1188  —

Das  Abkommen  tritt  am  Tage  des  Austausches  der  Ratifikationsurkunden
in  Kraft.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  dieses  Abkommen  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Berlin  am  27.  August  1918.

(Siegel)  von  Hintze

    (Siegel)  A.  Joffé
(Siegel)  Kriege
        <pb n="1225" />
        —  11890  —

Corgamehie  erynaerr  B.  chny  Br  qdenb  dOmtHa  parlolkzanion#un
—-Br

  Jdocropfpenie  cero  yno#oM0uene  noOcan  #aGqu#n  cCnonn
Searg  HacTH!e  coramenie.

Llonmna  Br.  ABYXB  ökspax.  Bep.mur,  27-r0  ahrycra  1918  roa.

(L.  S.)  von  Hintze.

-  (LS)A·loffö
(L-S-)Kriege.  4
        <pb n="1226" />
        —  1190  —

Mr.  6475)
Deutsch-Russisches  Privatrechtsabtommen
zur  Ergänzung  des  Deutsch-Russischen  Zusatzvertrags  zu  dem  Friedensvertrage

  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien
und  der  Türkei  einerseits  und  Rußland  anderseits.

Auf  Grund  des  Artikel  35  Abs.  2  des  Deutsch-Russischen  Zusatzverträgs
zu  dem  Friedensvertrage  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und
der  Türkei  einerseits  und  Rußland  anderseits  sind

die  Bevollmächtigten  des  Deutschen  Reichs,  nämlich

der  Staatssekrelär  des  Auswärtigen  Amtes,  Kaiserliche  Wirkliche  Geheime
Rat,  Konteradmiral  a.  D.  Herr  Paul  von  Hintze  und

der  Direktor  im  Auswärtigen  Amte,  Kaiserliche  Wirkliche  Geheime  Rat
Herr  Dr.  Johannes  Kriege,  sowie

der  Bevollmächtigte  der  Russischen  Sozialistischen  Föderativen
Sowijets-Republik,  nämlich
der  diplomatische  Vertreter  der  Sowjets-Republik  bei  der  Kaiserlich
Deutschen  Regierung  Herr  Adolf  Joffé,
übereingekommen,  zur  Ausführung  der    privatrechtlichen    Bestimmungen  des  Deutsch-Russischen
  Zusatzvertrags  die  Rechtsverhältnisse  aus  Wechseln,  Schecks  und  Valutageschäften
  (Artikel  7  §  3  Abs.  2),  die  gewerblichen  Schutzrechte  (Artikel  9),  die
Verjährungsfristen  (Artikel  10)  sowie  die  schiedsgerichtliche  Entscheidung  zivilund
  handelsrechtlicher  Streitigkeiten  zu  regeln  und  zu  diesem  Zwecke  ein  Ergänzungsabkommen
  zu  dem  Deutsch-Russischen  Zusatzvertrage  zu  treffen.

Die  Bevollmächtigten  haben  sich,  nachdem  sie  einander  ihre  Vollmachten
mitgeteilt  und  diese  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden  haben,  über  folgende
Bestimmungen  geeinigt:
        <pb n="1227" />
        —  1191  —

EPMAHCKO-PVCCKOE  dAGTHOPIPABOBOE  COEHMALIIEEHIE,
CNALILIEE  NOBABNMEIEN  TEPMAHCKO-PVCGKATO  IO-HOHHNTEHbHArO
  NOT’OBOPA  KD  MMIPHOMV  UOrOBory,
3AKMOUEiOMV  METHV  TEPMALIEI,  ABCTPO-BELirPiEH,
50—MPAPIEH  H  TVPLLEH  Cb  OnHOH  CTOPOHb
POCGGdIEH  Cb  UPVTrOM.

lla  ocnosanin  A63alla  2-o  Crarbl  35-fl  repnancgo-PyCCa-o  Jond#-unremnaro
  Joronopa  kr  umpnony  goronoby  ueny  Tepauanieil,  Aberpo-•e
  Boarapieũ  u  Typuieũ  cE  oAIoi  cropon  Pocciel#  Apyrodfl

ynoondNRn  Tepna0  Hunepin,  a  u#nenno
crarch-cekperap  BfAond0T#a  Mocrpanxx#  Ab##r,,  Ablcraänremuni
Taülim  coubruünzp,  kolrp-aamnpa-###  BP  0orc  rank  ,  r  IIanc
Fnaune  u
Alpekropb  Br.  BBAoncTIBB  IOCTPAHEGIXB.  ABIB,  Au#neparopckif
Ablcrmrrelbnh  Taünni  conferuk##,  r.  A-PP  lorannecp  Rpure,
kakp  #
Juomomlouchsf  Pocciflfexo  Coniaa#cuzecK#of  bedeparrO#
CoBBTCAo  PecnyÖGanku,  a  umenno
Ann#onar#eckiff  upedeCrann#re#  Consfrekofl  PecnyGhmku  upn  H#a#
neparopegomr  Tephanckon#  npasirre#cT,  r.  Aqdo-  oee,
coraachunen  Ad-  upo8c  BP  AH3H  acTHOonpaBROBHNE  nocraloBncMi
I#DMancCKo-PyCKO  Jon0dnr##na  J0oroopa  ypery#poab  upanonan
orlomelid,  Brrrexapmin  13P  Bekcclleil,  dekob’P  .  BaOTHHNP  CqB-1ONN
(Crar##x  7-A  §  3  aG#anr  2-3),  upana  Ba  Denuntenny  samury  (cra#b##  9-#,
pommn  norachreibnof  Jqannocrn  (Crarpn  10-à),  pano  kakr  #  pRenie  cno-Dbo
  O0  npaßad’##panqahcknND  #  roproENT’  Tperecenn  cy#nln#
auklmir  An  Df  ul  J0Gano0unoe  corasmenie  k#  repfanco-Dycchkony
undmrdbony  /0r00Fy.
Vnorlonouehnne  10  Bsanauoh-#  #pedenin  cox0#0on0disi.
mbaznanik##  cocCralummm  Br.  406of  M  Raqdlekauze  u,  uPliA  K
coramelhio  ornochreino  Chhar#nndcçraloßeni:
        <pb n="1228" />
        —  1192  —
Erstes  Kapitel
Rechtsverhältnisse  aus  Wechseln  und  Schecks
Artikel  1
Hat  die  Vorlegung  eines  Wechsels  zur  Zahlung  oder  die  Protesterhebung
oder  die  Vornahme  einer  anderen  zur  Erhaltung.  der  Wechselrechte  erforderlichen
Handlung  während  des  Krieges  infolge  gesetzlicher  Vorschriften  oder  infolge  höherer
Gewalt  nicht  erfolgen  können,  so  soll  die  Handlung  zu  Gunsten  der  Angehörigen
der  vertragschließenden  Teile  als  rechtzeitig  vorgenommen  gelten,  wenn  sie  vor
Ablauf  des  achten  Monats  nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  oder,  sofern
  in  diesem  Zeitpunkt  die  Verhinderung  noch  fortdauerte,  innerhalb  zweier
Monate  nach  Wegfall  des  Hindernisses,  jedoch  spätestens  binnen  sechs  Monaten
nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  zwischen  Deutschland  und  der  letzten
mit  Deutschland  im  Kriege  befindlichen  Großmacht  nachgeholt  wird.

Ist  durch  eine  aus  Anlaß  des  Krieges  für  den  Zahlungsort  ergangene  gesetzliche
  Bestimmung  eine  neue  Frist  für  die  Vorlegung  des  Wechsels  zur  Zahlung
und  für  die  Protesterhebung  eingeführt  worden,  so  soll  eine  Vorlegung  und  Protesterhebung,
  die  innerhalb  der  neuen  Frist  und  vor  Ablauf  des  achten  Monats  nach
der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  zwuchen  Deutschland  und  Rußland  erfolgt,
zu  Gunsten  der  Angehorigen  der    vertragschließenden  Teile  auch  dann  als  rechtzeitig
  vorgenommen  gelten,  wenn  der  Inhaber  des  Wechsels  an  der  Vornahme
innerhalb  der  alien  Frist  nicht  verhindert  war.

Artikel  2

Bei  Wechseln,  die  gemäß  Artikel  7  &amp;amp;  3  Abs.  1  des  Zusatzvertrags  nicht  vor
Ablauf  von  sechs  Monaten    nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  bezahlt
zu  werden  brauchen,  gilt  die  Vorlegung  zur  Zahlung  sowie  die  Protesterhebung
mangels  Zahlung  als  rechtzeitig  vorgenommen,  wenn  sie  während  des  siebenten
oder  achten  Monats  nach  der  Ratifikation,  oder,  sofern  die  Vornahme  der  Handlung
innerhalb  dieser  Frist  durch  höhere  Gewalt  verhindert  wird,  innerhalb  zweier
Monate  nach  dem  Wegsall  des  Hindernisses,  jedoch  spätestens  binnen  sechs  Monaren
nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  zwischen    Deutschland  und  der  letzten
mit  Deutschland  im  Kriege  befindlichen  Grobmacht  erfolgt.

Artikel  3

Als  Verhinderung  durch  höhere  Gewalt  im  Sinne  der  Artikel  1,  2  ist  es
insbesondere  anzusehen,    wenn  der  unmittelbare  Postverkehr  mit  dem  Orte,  wo
die  Handlung  vorgenommen  werden  muß,  unterbrochen  ist.
        <pb n="1229" />
        — 1193  —
IXIABA  IIEPBAA.
Ipasosbn  ornomenis,  Bbrekatomin  13b  Bekceneil##  neko-.

Crar###n  1.

Ecm  upe####menie  Becemmn  kr.  nurxy  um  conepmenie  uporeczra,
um  BenO.inenie  ApyroOrO  Anücrmu,  uyNATO  AN  COKTpan;  Bekx
MUan,  ne  MOTAH  L10C-TAOR9ATD  B30  uhenn  Bolilll  BRAGTSie  peqnnçauin  ga-Wonln
  u.m  BRCARACTBie  nenpeodoanoff  CchnN,  ro  Au  Tbandanb  40ronapn--Buninken
  Cropon-  Jerlalannnachen  aro#,  ao  Alücrric  6ydcrrCArarben
peAupiminr  330.(aropen#nno,  komda  ohno  uponzsonure  d40  ncreucn

6000  IOPTO  M’eflA  110C.J  Darurlkauin  MIIITDIIA’O  1OTOBODA  .1H,  CCH  KD  9TONy

chory  npenncunic  eme  upodonzalo  Cymecrhonarr,  BDP  reuchie  AsbyKXNT
Mechnn  uuoBahin  upenmrerzixg,  oanako  He  ose  mecru  Abncmlienz#
nochb  Darnnkgaln  Mulhnro  40rohopa  Mety  T’epahicbn  n#cßunen
un  K##nc0cc  BP  BOH  C  Tephameil  Bemsoili  AepaBoii.

Eran  zakOHHMAP  uOCrTauomehicarb.  Lan####0  l00Jy  Bof  AA
tc#a  n#ma,  BnC#  NOB#H  CDORP  A##  upeA#denig  eccn  naxy
1  A  COBDmenifd  uporecra,  10  upelbundenie  coepmenie  uporecra,
nocihqOnmii  BP  lpeALANP  Nonro  cCpofa  M  40  ncreqehil  Bochnoro
AMtien#a  #10CAtz  Dannoenhnanin  Mupnaro  40r01opa  MMAy  Tepaanici  Poccieii
Arlimliu  Ann  rpada#  AorohuphBapfdCH  coponb  Cra##  336aro-PFbenelilb
  Coebmelihm  BP’  ToMP  CJaB,  kolda  Bekecdelca#re.lb  N.-J9
osnomuocre  Cconepmiur#  Atächrie  n  npeqaadCrapal#  Cpo#a.%

Craren  2.

IIbe###n#enie  k#  aarny  #n  coepmenie  uporecra  BP  Ben##a##
nerccncil,  Köromc  Cordn#no  aühull  L-ro  S  3-ro  crarrn  J  Jonoammrelblaro
aAoroBoPa  Danpmacch  ne  olnun##a####0  nercuchin  6-ri  michr  der
rnssinun  asnDnaro  40ronoDn,  CuactcFunensn  an  Gäaronpenchno,
cemm  Llc.TR  N’  rucnie  7-ro  um  S-ro  Mnnnen  0cC  Da#rn#ngauin
um,  notO-I#Ry  Fanuenio  Abiiernin  In#pedlb##  chofn  ubenrerbo--Man
  Honbeo-dns#nh,  7  cuchic  AnyX  Memicr  nuoO  unn0ogauin  upe-Mirernin,

  Canako  le  loannc  6-  uCIGP  Mdc#b  Pa#rno##nganin  nupnaro
aoronola  MCASAY  lepnaniein  u  nocatAucii  axKOnccn##  Bofl  Ch  Pep#
Nanieli  nc.umoli  Jcpannoin.

Crarra  3.
Ibemrerniener  nenhon  oem  fe  enan  B  nnceat  eruren  Ii  u  2

cn  n  erOnz  .  stxtz  AJMJIO  Cukj  h»  ysmuouo  ;.z1,1-u(,.r131e,  uppphagm
        <pb n="1230" />
        —  1194  —

Artikel  4
Wird  in  den  Fällen  der  Artikel  1,  2  nach  Ablauf  von  6  Monaten  seit  der
Ratifikation  des  Friedensvertrags  der  Wechsel  nicht  zur  Zahlung  vorgelegt,  so
kann  sich  der  Schuldner  von  der  Wechselverpflichtung  dadurch  befreien,  daß  er  die
Wechselsumme  nebst  den  aufgelaufenen  Zinsen  bei  der  nach  den  Landesgesetzen  des
Zahlungsorts  zuständigen  amtlichen  Stelle  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Wechselinhabers
  hinterlegt.

Artikel  5
Auf  Rechtsverhältnisse  aus  Schecks  finden  die  Bestimmungen  der  Artikel  1
bis  4  entsprechende  Anwendung.

Zweites  Kapitel
Rechtsverhältnisse  aus  Valutageschäften

Artikel  6

Verpflichtungen  aus  Termingeschäften  in  Valuten,  insbesondere  in  Geldsorten,
Wechseln,  Schecks  und  Auszahlungen,  die  bei  Kriegsausbruch  zwischen  den  beiderseitigen
Staatsangehörigen  schwebten,  sollen  zu  den  vereinbarten  Bedingungen  innerhalb  der
für  die  Bezahlung  von  Geldforderungen  zwischen  Deutschland  und  Rußland  fest.
gesetzten  Zeit  erfüllt  werden.  Handelt  es  sich  bei  den  Termingeschäften  um  die
Währung  eines  Staates,  mit  dem  Deutschland  sich  noch  im  Kriegszustande  befindet,
  so  hat  die  Erfüllung  binnen  6  Monaten  nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags
  mit  diesem  Staate  zu  erfolgen.

Drittes  Kapitel
Gewerbliche  Schutzrechte
Artikel  7
Zur  Zahlung  der  für  gewerbliche  Schutzrechte  durch  ihre  Wiederherstellung
gemäß  Artikel  9  §  1  Abs.  1  des  Zusatzvertrags  fällig  gewordenen  Gebühren  soll
den  Angehörigen  jedes  vertragschließenden  Teiles  in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles
unter  Wegfall  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Fristen  und  Zuschläge  eine  Frist  von
sechs  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Abkommens  zustehen.

In  gleicher  Weise  wird  die  Zahlung  der  vor  dem  Inkrafttreten  des  Abkommens
  fällig  gewordenen  weiteren  Gebühren  befristet.
        <pb n="1231" />
        —  1195  —

CrarhbA  4.

Ecan  BEKCCAb  BB  CAYVAAXE  CTATeũ  I-ii  n  2-it  no  nereueuin  G-ru  MBCAIIeB,
loerk  parhnkunin  unpbnaro  Joroopa  ne  npeqrneren  k  lxy,  To
Lsnnk##  MOMETE.  OCBOGOAIITBEA  0ÖO#r##  0dönzarc.bcrauo  Bekce##o  Bcceen
uynnn  Besccnd  C  Rapochum  upouenra#n  ##  cyeönoe  ycranohlienie,  komwmopoe
  Ha  ro  yndanondueno  u#0  zaoln#  crpan  ara  I#üareza,  za  puck#
#mn  cuerp  nekcenepka#rc.  A#.

Crarba  5.
IIocranonzenin  C##are  1-H  Ao  4-  coorfrerppeRO  upnnfOT/
MaboMT’  OHOmeN-,  BkalonT  3DP  ICKOBB.

IXABA  BTOPATfI.
TIpasos  Oromeli,  Bbrrekatonlin  13b  Bamorlxxb  cnbnorkh.

Crarran  6.

Oônzarcmersa  ####  cponnm  Ba.  IOTHHBXB.  CARAOKE  MEKAY  rpagxqanann
0öond  rcyxapeC#r#r.  r.  Ocobennochhn  Kacapmil  CODrOBT  denuerr,  Bece-Aell,
  uekOP  n  ITK#H,  cpom  uenOnci  KOTopha  n  HaqaR  Bollu#
eme  l  lacryl##,  AOA#  ÖOHrL  neldnchn  Ha  BTOBOpeHHxNT  Vv####Bix
ub  reuenie  ecporn,  ye##nonnennaro  A  VlaJxzxTDeoanin
exy  T’iepnaniell  Poccien.  Korq  cpounun  CABAKE  acalBa0n
rochdapert#a,  COr  koropa##  Tephanig  eine  haxoqurcn  Br#  cocromin  noln.
O  nllOhGRlG  JORHO  I1lOCA-AOBA-TD  HB  Tenchie  G-  Ih  MPcnEP  NnoOca  Parl---olal#ul
  Anbaro  JCronopa  CP  ar  rcyqape#n#.

TIABA  TPETPfI.
IIpasa  Bna  npomrunnennyt  samury.

CTAaTLAT.

Aan  ynaaru  cCOODOB’  3a  npaBa  Ha  npommAennyio  samury,  epokrn
Ingar#i  ko  rophx  Hncrn#BCnA  Tie  BO3JCTAHOBAGEHA  aSTEUXB  IIPABE  corauciio
  aGaaiin  1-ro  §  l-ro  Ccr#  9-.  AondOmnTrnaro  Joronopa,  Tpa-Klann#
  ka##Ol  HS  AOTOBapnBnxCN  COpo#  upeqocrat.  i#####n  ⅝Ha  reppnropin
  qcpyroH  cropon  cpokbB  BB  IIeTE  MBeneBb  nocat  Berynaenuia  BL
enay  uncronmaro  coramenin,  uc  Baupan  na  zafohllo  ycranoNhe  cpotn
#  OTCOuRI.

Tannar  ##c  0öpasom  Vvcraanmnacrcx  chokr  Var  Ja###mnx##
cöopobp,  Uacvyil  0  BeTynac  BH  Coramenin.
        <pb n="1232" />
        —  1196  —

Artikel  8
Die  im  Artikel  9  §  2  Abs.  1  des  Zusatzvertrags  vorgesehene  Frist  für  die
Nachholung  einer  aus  Anlaß  des  Krieges  versäumten  Handlung  wird  bis  zum
Ablauf  eines  Jahres  nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  zwischen  Deutschland
  und  der  letzten  mit  Deutschland  im  Kriege  befindlichen  Großmacht  verlängert.

Artikel  9

Wenn  in  dem  Gebiet  eines  der  vertragschließenden  Teile  ein  gewerbliches
Schutzrecht,  das  nach  Kriegsgesetzen  nicht  angemeldet  werden  konnte,  von  demjenigen,
  der  es  während  des  Krieges  in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  vorschriftsmäßig
  angemeldet  hat,  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Ratifikation  des
Friedensvertrags  zwischen  Deutschland  und  der  letzten  mit  Deutschland  im  Kriege
befindlichen  Großmacht  unter  Inanspruchnahme  der  Priorität  der  früheren  Anmeldung
  angemeldet  wird,  so  soll  die  Anmeldung  allen  inzwischen  eingereichten
Anmeldungen  vorgehen  und  durch  inzwischen  eingetretene  Tatsachen  nicht  unwirksam
  gemacht  werden  können.

Artikel  10
Durch  die  Bestimmung  des  Artikel  9  werden  die  in  den  jetzigen  oder
künftigen  Gesetzen  jedes  Teiles  enthaltenen  Vorschriften  nicht  berührt,  wonach  der
Schutz  für  Gegenstände  der  angemeldeten  Art  versagt  oder  im  öffentlichen  Interesse
  beschränkt  oder  entzogen  werden  kann  oder  gegenüber  Dritten,  die  in  der
Zeit  zwischen  dem  Eingang  der  früheren  und  dem  der  späteren  Anmeldung  den
Gegenstand  in  gutem  Glauben  benutzt  haben,  keine  Wirkung  hat.

Artikel  11
Die  Russische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  demnächst  mit  der  Deutschen
Regierung  in  Verhandlungen  uber  den  gegenseitigen  Schutz  des  gewerblichen  Eigentums
  einzutreten.

Viertes  Kapitel
Verjährungsfristen

Artikel  12

In  Ergänzung  der  Bestimmungen  des  Artikel  10  des  Zusatzvertrags  wird
über  die  Erweiterung  der  Verjährungs-  und  Vorlegungsfristen  vereinbart,  daß,
        <pb n="1233" />
        —  1197  —

CTATEA  8.

Hpezyen0orpfrani  r  a6zanf  1-P  2-ro  Craren  9-H  Aon0me
Iro  J0robopa  cpoKP  A  HaeperaIx  AticrTri,  ynymenaro  o  HUphimn#n
#oin,  vAmTC  ##O  lrcuelil  oqoT  roqa  NOc  parlkgallin  unpnaro
roopa  nmeny  T’eppraniefn#nocKOBo  C  Tepmanlell
  nenoff  depgaof#.

Craren  9.

Ecm  Ha  reppuropin  oquoll  18P  JorogapabnmnxCH  Cropolr  IPaBO  na
npomumchlywio  3aniury,  Koropoe  uuo,  Jakoan  Boenlaro  Bpenehn  #e  #o0d-Gurb
  3aneHO,  CydCTT  zanßdeno  BP  reuellne  oAnoro  roqa  nocaß  parm#-emmallin
  unpllaro  Joroopa  Meqy  I’eparanieil  n0cHKOA“RRC
bb  B0Hl  C  Tepnmaniel  Beluoff  qdepkasoff  AnnomP,  koropoe  upo--#e0
  30  BPENMA  Bollnm  upasu#bByD  Safnky  ↄTOTO  nPpaBa  Ha  LTrepplropin
Iprof  Cropon,  Cb  FpeöcsalicM  uphaelanin  upiop###rrera  upezlel  saau###n,
ro  ara  änha  ÖyqderP  UOIboBa,-bR  upenmymecTOMP’  nO  cpaBueniio  co
——————nn———N—————————————————————“—“2&amp;amp;.
leatikcrelrebnof  upomomeumn  40  2v0r0  8speen  .  akramm.

Crar##  10.

IocranonNen#ie  cTaTbA  9-i  Napyman##cl  coepnaminel  BBE  TeIpeIIHEXB
  HAM  CyAyp/zak⅝#b  kamqol  ###pohm  upeduncanis,  cordacno
k0TOpHMNE  BP  OÖHecCTBeHuNT  urepecaxb  B  zammri  AJux  peqANT#ro
poda,  korob  BP  qanOMP  CyNa  ÖA#  sanBI1,  MOKRRTP  ÖHTP  Orkagano
um  Berbqcrie  KoroppX  STA  Zaumra  MOReLP  ÖHTP  oranRRBA  A#O#ru--neka
  Ll.II  RITCN  NedfcrgnrelOf  no  orloiD  kr  PerNP’mA,
JoOpocoB·  BCTHO  IOAB3OBABIIIDICA  IIPeAMGTOMIB  BB  UpoNRVTEB  peNC  NEMAVY
nocryn#ellle  pekucH  n  OSHBüf  sGRERN.

Crarp  11.
Pycckoc  IIpan####e##cr  sax#erP  CBoe  Corfacie  geTyMAz##BP’  Cankaftmenr
  öyaymenr  C###  Tepmancknur  IIpanl#c  B  neperoop  0O  Bsang#-Lbif
  zalmiärs  Ipombmuenloff  CcoOcrBenfoc#zn.

TAABA  GETBEPTAA.

Br  pazBrie  nocraloBgchi  CTa  10-f  Jon0HTRa-o  J0rcopa,
cropon,  uo  Bolpocy  06r  yAAn#cBi  8pogorT’  norachref  JansHocrn
        <pb n="1234" />
        —  1198  —

wenn  der  Berechtigte  durch  höhere  Gewalt  verhindert  ist,  sein  Recht  bis  zum
Ablauf  der  erweiterten  Frist  geltend  zu  machen,  die  Frist  sich  zu  Gunsten  der
Angehörigen  der  vertragschließenden  Teile,  vorbehaltlich  weitergehender  Vorschriften
  der  Landesgesetze,  bis  zum  Ablauf  von  zwei  Monaten  seit  Wegfall  des
Hindernisses,  jedoch  nicht  über  sechs  Monate  nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags
  zwischen  Deutschland  und  der  letzten  mit  Deutschland  im  Kriege  befindlichen
  Großmacht  verlängert.

Die  vertragschließenden  Teile  sind  darüber  einig,  daß  die  im  Absatz  1  und
im  Artikel  10  des  Zusatzvertrags  vorgesehene  Fristverlängerung  auch  für  die  Frist
zur  Klageerhebung  aus  Wechseln  und  Schecks  gilt.

Fünftes  Kapitel
Schiedsgerichte  für  zivil-  und  handelsrechtliche  Streitigkeiten

Artikel  13
Zivil-  und  handelsrechtliche  Streitigkeiten  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsangehörigen
  können  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen  der  Zuständigkeit
  der  nationalen  Gerichte  entzogen  und  der  Entscheidung  von  Schiedsgerichten
unterbreitet  werden.

Artikel  14
Die  Schiedsgerichte  sind  zuständig  für  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  den
beiderseitigen  Staatsangehörigen,  sofern  es  sich  handelt  um
1.  vermögensrechtliche  Ansprüche  aus  Verträgen,  die  vor  dem  1.  August  1914
geschlossen  sind;
2.  Ansprüche  aus  Wechseln  oder  Schecks,  die  vor  dem  1.  August  1914
ausgestellt  sind;
3.  Ansprüche  aus  Urheberrechten  oder  gewerblichen  Schutzrechten,  die  vor
dem  1.  August  1914  begründet  sind.

Artikel  15

Im  Sinne  des  Artikel  14  sind  Deutschen  oder  Russen  gleich  zu  achten
juristische  Personen  und  Gesellschaften,  die  in  Deutschland  oder  Rußland  ihren
Sitz  haben.  Ausgenommen  sind  juristische  Personen  und  Gesellschaften,  die  wegen
feindlicher  Kapitalbeteiligung,  Leitung  oder  Aufsicht  unter  Zwangsverwaltung  oder
Liquidation  stehen.

Durch  eine  nach  dem  29.  März  1918  eingetretene  Rechtsnachfolge  in  den
Anspruch  oder  die  Schuld  wird  die  Zuständigkeit  des  Schiedsgerichts  weder  begründet
  noch  ausgeschlossen.
        <pb n="1235" />
        —  1199  —

u  CPOROBBG  Au  upeqdrndenn  PeÖOBai#,  CorAac,#lCP,  4  ecau  VnpaBo-AOVeHHMii
  MIIEHB  BCABACTBIS  HeITPeoAOABMOII  CUAM  BosOxHOCGTN  HPDCADHGIHLIcaoe
  upaßo  d0  nreuchnif  VneO  chok,  510TP  Cbokr,  CF  COGOnodenienr
ee  Cone  J##rimks  uPpeAuncalil  zakoloOP  Crbahl,  VHHRTCH  40
nerenehil  A#VXT  MARIn  nO  Annonanin#  nperrcrin,  olaO  HR  Jaibe
mecru  ##bemien##  noc.i  Parn##Kanin  unpnaro  4oronopa  Nedy  Tepnanieil
1  nochhaneil  naxommescn#  ####08  Cepmaniel  Bemno  AepaBoit.

Aorolnapinapminen  eropoff  corachn  Bb  TOMB,  TrO  Vannchie  Cpoka,
aupeärenorpplinoe  aGank  1-D##  BPC#üre  10-M  J#lORTe-HaTrZ
0  opa,  Dachpocrpaunerch  n  a#hokn  a#n  DeCADNRAICRI  HCKORP  1#
BekCe.  IMNIB  ckaM.5

TABA  LNTAA.

Tperelickie  Cyn##  An##  pasöcpa  cnoposb  o  npasaxb  rpa#kahck#D
li  roproßblxb.4

Crarba  13.

Cnopfk  Upänadx##a#danckux##  #ProhxkP  Nekay  rPazdala
roii  AFrOf  Cropohn  MOTE  ÖHrP  HISHTH  H##  HONCyqdGGT#  Halliollab--NT
  ydonr  npeqdocranseml  Paspmenio  Tpereilcknsk##  Cyoßs  corzn  eno
cb  EilC-TOmmaum  nocralononiun.

Crarp  I4.

Tpereletn###  Cyqax  o##ch###  uaßonNe  Clloff  Me  TPanaha

rof  Apyroll  croponm,  uodkoy  OHH  KRacaDTCT
I.  umymecrnenneo-upagoBHKP  Tpeöopakill  uP  AOTOBOPOBB,  3AK.AIOGEHumNP
  40  I-O  anry'ca  1914-ro  roqa:

2.  rpe6onnnil  no  nekcenur  n##n  exnnp,  Cocranteza#  40  L0O

abryctra  1914-#ro  roda;

3.  Tpe6Onnnin  ESE  ARTOPEKIXE  IIPAB  HAU  PaB#  NA#  HDOHMN

zamury,  cdbOochomx##  40  I-T0  anryc##  1914-#  roa.

Crarb#  15.

Pepvaimam  nm  Dyeckun  Fr.  Ccaincrb  Crarp  14-#4  cunraprn  n
oandeckis  Amma  n  OSmecrsa,  uufgmin  cnoe  Meronpe6msanie  BB  Tepanauin
Am  Poccin  Hes###aprx  panNecgin  nun  M  oömecr#a,  Bnaxgxormminen
EBdCT#ie  HMaudc  BHenpis#reapek###  kannrasofpr,  Hpaglehix  n###  Badaopa
no##  RWA  yupanenienr  BP  anKa

Hacrynnmn#  noczaßt  29-ro  napra  1918-ro  rola  pasoOBHNP  HPee--ernomm.
  B#  Pe6ain  #  ##  AonfoccrTpereilczony  Cyy  #e
060enonmmnnaerh  ue  fCKADNAeK20.
        <pb n="1236" />
        — 1200 —  Artikel 16
Das  Schiedsgericht  kann  nur  angerufen  werden,  wenn  einer  der  im
Artikel  14  bezeichneten  Ansprüche  auf  dem  Wege  der  Klage  oder  der  Widerklage
geltend  gemacht  wird  und  eine  Partei  die  Verhandlung  vor  dem  Schiedsgericht
beantragt.

Der  Kläger  kann  den  Antrag  auf  Verhandlung  vor  dem  Schiedsgericht
nur  durch  Einreichung  der  Klageschrift  bei  dem  Schiedsgericht  stellen.  Erhebt  er
die  Klage  bei  dem  ordentlichen  Gerichte,  so  verliert  er  das  Recht  auf  Anrufung
des  Schiedsgerichts.

Der  Beklagte  hat  den  Antrag  in  der  Klagebeantwortung,  spätestens  aber
zwei  Monate  nach  Zustellung  der  Klage,  zu  stellen.  Wird  in  einem  Verfahren
vor  dem  ordentlichen  Gericht  eine  Widerklage  erhoben,  so  hat  der  Kläger  den
Antrag,  über  die  Widerklage  vor  dem  Schiedsgericht  zu  verhandeln,  bei  der  Beantwortung
  der  Widerklage,  spätestens  aber  zwei  Monate  nach  Erhebung  der
Widerklage  zu  stellen.

Das  ordentliche  Gericht  hat  Anträge  auf  Verhandlung  vor  dem  Schiedsgericht
  diesem  vorzulegen  und  dessen  Entscheidung  abzuwarten.  Das  Schiedsgericht
  kann  einen  Antrag  trotz  Versäumung  der  im  Absatz  3  vorgesehenen  Frist
von  zwei  Monaten  zulassen,  wenn  die  Einhaltung  der  Frist  infolge  höherer  Gewalt
  nicht  möglich  war.

Die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts,  daß  seine  Zuständigkeit  bestehe  oder
nicht  bestehe,  ist  für  die  Gerichte  Deutschlands  und  Rußlands  bindend.

Artikel  17

Die  zur  Entscheidung  berufenen  Schiedsgerichte  werden  in  Berlin  und
Moskau  errichtet.

Das  Schiedsgericht  in  Berlin  ist  zuständig,  wenn  der  Beklagte  seinen  Wohnsitz
  in  Deutschland  hat  oder  wenn  er  seinen  Wohnsitz  außerhalb  Deutschlands  und
Rußlands  hat  und  ein  deutscher  Staatsangehöriger  ist.

Das  Schiedsgericht  in  Moskau  ist  zuständig,  wenn  der  Beklagte  seinen
Wohnsitz  in  Rußland  hat  oder  wenn  er  seinen  Wohnsitz  außerhalb  Rußlands
und  Deutschlands  hat  und  ein  russischer  Staatsangehöriger  ist.

Ist  infolge  mehrfacher  Wohnsitze  des  Beklagten  die  Zuständigkeit  beider
Schiedsgerichte  begründet,  so  hat  der  Kläger  die  Wahl,  welches  Schiedsgericht  er
anrufen  will.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  von  mehreren  Beklagten,  die  in  Ansehung
des  Streitgegenstandes  in  Rechtsgemeinschaft  stehen,  der  eine  in  Deutschland,  der
andere  in  Rußland  seinen  Wohnsitz  hat.
        <pb n="1237" />
        —  1201  —

Crarpg  16.

Opamenie  Nr  Tpereiony  Cyay  Bosnoxso  rorbKO  Torza,  korza  Ouno
u  C#lanennnx  BP  Crarb  14-f  Tpeöofanil  sana#eres  yren  nk#  nn
###pfnTO  UCKA  H  OTLAA  OAHA  HNP  THKyIHKCN  CrTropoHP  IpeAORHTE  Paadorptnie
  nB#  Tpereickof  Cyat.

Heren  No##T0rancran#oare  O  pascmnorpfnin  Ab###  Br#  Lpe-Wücko
  CYAB  TOMKO  noqdalen  HCKOBIPO  Uupomenisn  Br.  Tpereicki  Cya.
Eem  Nekp  BulimmercA  BP  OÖOHkoBehlon#  cyqfn,  ro  onP  Jumaercx  paa
(OOöpamehil  kKr.  Tpereickony  Cygay.

OTBBTUBKE  AOMMEHB  XOIMTAICTBOBATI.  OGE  5ToMP  B  OTBBTf  Ha  HCKORBROe
Domenie,  uo  He  Hose  AyKP  MBCrCraku  nekogaro  upomenis.
Een  At,  Haxoqdulenc  #  pPascopnin  oOlrogenlaro  cCydeönaro
Atcra,  Uped#BdTCH  Berpaü  ,  ro  A0ralc0
parb  o  epedadt  paschorpfin  Berpfanaro  nKa#  Tpereickony  Cyay  Br
orzEr  Ha  ReTpulde  nekoboe  upomenie,  ro  fe  IoO3Ke  ABYXB.  MBCAIEB
IOCAB  IUpeqdbaBlellln  BeTDAHATO  Hcka.

Cyn  oÖObkuOBeh  #peJC#a#erf  Tpereisckomy  Cy  L0af#n
paschorpfam  JAf#a#  Tpereückom  Cyf  u  Bdaee  Pmein.
Thereückit  CyNr#  Monerr,  e  Bupax  A  yymenie  upedycmorpfunaro  B
aösaß  3-#r  AsyKMBCAAHATO  cCpokga,  upnnar##  Kdaad##o,  ecm  cpokr.  Ök##
Fuymen  Beßacrnie  Heupeodoaunof  cll.I.

Pfimenie  Tperelckar  Cygqa  no  Bonpocy  o  Nnocyannoern  nm  neuogchimocrn
  eny  qf-#a#0Onae##nO  Al  CyNdOBrTepnansin  u  Poccin.

Crar.x  17.

Tpereickie  Cy#,  koropn##pedocranerf  Pmenie,  oöpazym-e
b  bepanm  u.  Mockat#.

Tpereüczin  Cyx  B  Bepmant  KOmeTeHTeE,  kOLAA  OTBB  BTYHERP  untert
choe  MrozHreiberBO  Br  Tepnmanin,  umm  ecm  olrr,  IfxcBoOe  UBeToEHCERCTSO!
kul  Tepfanin  Poccin,  repnancxkil  paxlallr.5

Tpereäickil  Cyxz  r.  Mocka#  komnerèlren,  korda  orbhfrunkr  mr##ern
choe  n  roTSO,  BP  Poccin,  LIm  ecum  onr,  H  CEOe  MECTOMXITEMbCTBEO
ku  Poccin  Lepnanin,  pyccxi##paxan##.

Ecam,  Bebacrie  Mß#OuxK  Afx#0of#s,  ocüa  Tpe--eückurr
  CyqJa  Aua#c  komnere,  0  r  BGOnpaer  Tpercicgif
Cyar,  kr.  koropomny  Olr  Ne06parurPen  0  pann###o  abilersyer.
N  voa,  korA  H-P  BBCO-AKEKP  oOrBBTgOBP,  y  NoToppx  Bromekin
-peuera  clopa  oOmee  nparo,  ounr  nuerr  Choe  Mberoxm##elorO  B
Tepuanin,  a  Apyrofl  BB  Pocein.
        <pb n="1238" />
        —  1202  —

Artikel  18
Das  Schiedsgericht  hat  seine  Zuständigkeit,  insbesondere  die  Staatsangehörigkeit
  der  Parteien,  und  die  Richtigkeit  der  Parteibehauptungen,  worauf  die
Zuständigkeit  gestützt  wird,  gegebenenfalls  von  Amitswegen  zu  prüfen.

Artikel  19
Die  Schiedsgerichte  in  Berlin  und  Moskau  werden  wie  folgt  gebildet:

Deutschland  und  Rußland  ernennen  für  jedes  Schiedsgericht  je  einen  Richter
und  einen  Stellvertreter.  Die  Dänische  Regierung  wird  gebeten  werden,  aus
der  Zahl  ihrer  Staatsangehörigen  gleichfalls  für  jedes  Schiedsgericht  einen  Richter
und  einen  Stellvertreter  zu  ernennen.  Die  Ernennung  der  Richter  erfolgt  auf
die  Dauer  von  drei  Jahren.  Zum  Richter  kann  nur  ernannt  werden,  wer  die
Befähigung  hat,  in  seinem  Heimatstaat  Mitglied  eines  Kollegialgerichts  höherer
Instanz  zu  sein.

Neben  den  Richtern  werden  auf  gutachtlichen  Vorschlag  des  zur  Vertretung
des  Handelsstandes  berufenen  Organs  für  jedes  Schiedsgericht  zwei  Handelsrichter
bestellt,  und  zwar  je  einer  von  Deutschland  und  Rußland.

Den  Regierungen  der  beteiligten  Staaten  bleibt  es  vorbehalten,  eine  Vermehrung
  der  Richterkräfte  zu  vereinbaren.

Artikel  20
Jeder  vertragschließende  Teil  gewährt  den  Richtern  und  Handelsrichtern,
die  nicht  seine  eigenen  Angehörigen  sind,  die  diplomatischen  Vorrechte  und  Befreiungen.


Artikel  21
Bei  jedem  Schiedsgerichte  führt  der  von  der  Dänischen  Regierung  bezeichnete
Richter  die  Geschäfte  des  Präsidenten.
Der  Präsident  ernennt  die  erforderlichen  Gerichtsschreiber,  Kanzlei-  und
Unterbeamten,  und  zwar  auf  Vorschlag  der  Regierung  des  Landes,  wo  das  Schiedsgericht
  seinen  Sitz  hat.

Artikel  22
  Die  Kosten  der  Schiedsgerichte  tragen  Deutschland  und  Rußland  zu  gleichen
Teilen.
Artikel  23
Das  Schiedsgericht  entscheidet  in  der  Besetzung  mit  einem  dänischen,  einem
deutschen  und  einem  russischen  Richter;  der  ndäische  Richter  führt  den  Vorsitz.
Auf  Antrag  einer  Partei  hat  der  Vorsitzende  außerdem  einen  deutschen  und  einen
        <pb n="1239" />
        —  1203  —

Crar  18.
Tpereiickifl  Cyar,  ecam  MyZno,  uo  cocrsennoOy  NOy  COOnzasr  upo-BfxL#
  IIOACYAIIOCTE  A’B.la,  BP  OcobechhocrlnOAddanco  cropon  M  BBDloclb
  zanna#chin  CTOPOHB,  RXOTOPEIMIII  OUPEABAMAGTEA  IIOICYAHOCTB.

Crara  19.

Tpereickie  Cya#  B  epmf  u  MockzB  o6pasybC  c#c  ay#.
0  Opaon#:

Tepvanin  Poccix  HaaHaJa###B##kaku#f  Tpereickin  CyN##  n0  o4.
lony  cyAbB  I  O  oalony  szanbermreno.  Kr  darckony  IIpasuremerzy
——M]’]i——————————————————“—
kakd##  Tpereilckil  Cy#  rakKte  oqoro  cydeinD  OOrO  zamiternre.az.
Cyan  BNagHaga#n  ccpokomf  BHa  TpH  rodaCydren  MoGÖOhrP  Hasauel
  TOkO  rakoe  Amlo,  koTropoe  BP  CSoeP  poqONMT  rocylapersf  noerr
Sunb  HasHauO  M#HOMP  KolerialdbHaTO  cCyda  Bmef  Granuin.

Kpomf  cyde  Baslaxaercs  A#oe  ToprogEx  cyef,  a  nmenno  Nn0o  o-1ONy
  OT’  Tepmahiln  u  Poccin,  upnuen##  BCM#nercx  npe#oenie  oprana,
XOTOPOMV  BEBPeHO  uPpeqcras##c  o  TOPIOBEXB  KPYTOBB.

IIDannLeicanr  yvaacrsypmurxr  rocyqaperbr  IIPeAOGTABAMGTOAR  IPaBO
bolr  r  Coraschie  orlocE#O  yncchifnaCNeil.

Crar###  20.
Kazqadl  a#r  JoroBapiapIxKC  Croponz  peqocranerr  ca###n
roprobM  CyAdPNP  HN  HCHA  COÖCTSeHHNP  paqJab  Aunmomarn-—————————


Crarra#  21.
Br  kraxqdon#  Tperefckomr  Cyxt  nasnaxenn##  Jarckuur  IIpannreneIBOMB
  CYABA  sabfayerr  Atramm  upectarenn.
IIpedchaa#r#HasadaTHeoOKOAuRxC##perapel  Cyaa,  ranue-Anpekx##n
  xKCux,  a  Mlno  no  npeozenio  upann#
erBa  erpang,  r  Korpoff  Tperelchill  Cyx###  #e0e  ufCronpeüknaniel

—9
Haxepxkn  na  Tpereickie  Cy#  nospmalorcn#  ##  pan####  ach##r
Tepnanief  n#  Pocciefl.
Crarz##s#  23.
Tpereilckil  Cyxr  Pfmaerr  Alblae  Br  npnueyrersin  orunoro  Jazckaro,
rnoro  repnancfxar  Oadoro  Ppyeczgaro  cCcym#n#;  Ja#ckil  CYABA  ABIneTCI.
npeqcha#re##c#omHo  npenoxenin  oruno  #  CTOPOEB,  #pea-
        <pb n="1240" />
        —  1204  —

russischen  Handelsrichter  zuzuziehen.  Auf  Antrag  beider  Parteien  entscheidet  das
Schiedsgericht  in  der  Besetzung  mit  einem  deutschen  und  einem  russischen  Handelsrichter
  sowie  einem  dänischen  Richter  als  Vorsitzenden.

Artikel  24
Die  Gerichtssprache  ist  für  das  Schiedsgericht  in  Berlin  die  deutsche,  für
das  Schiedsgericht  in  Moskau  die  russische  Sprache.  Sind  nicht  sämtliche  Personen
  der  Sprache  mächtig,  in  der  verhandelt  und  beraten  wird,  so  ist  ein
Dolmetscher  zuzuziehen.

Artikel  25
Das  Schiedsgericht  hat  diejenigen  Regeln  des  internationalen  Privatrechts
anzuwenden,  die  kraft  Gesetzes  oder  Gerichtsgebrauchs  vor  dem  1.  August  1914
an  seinem  Sitze  gegolten  haben.  Nach  diesen  Regeln  ist  insbesondere,  soweit
nicht  die  Bestimmung  des  Artikel  10  des  Zusatzvertrags  oder  die  dazu  vereinbarten
  Ergänzungen  Platz  greifen,  die  Frage  zu  beurteilen,  ob  ein  geltend  gemachter
  Anspruch  verjährt  ist.

Artikel  26
Das  Schiedsgericht  hat  bei  der  Anwendung  der  Gesetze  und  bei  der  Auslegung
  der  Rechtsgeschäfte  auf  die  Anschauungen  des  ehrbaren  und  entgegenkommenden
  Handels  Rücksicht  zu  nehmen  und  unter  freier  Würdigung  des  gesamten
  Inhalts  der  Verhandlungen  und  des  Ergebnisses  einer  etwaigen  Beweisaufnahme
  zu  entscheiden.

Artikel  27
Das  Schiedsgericht  entscheidet  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung.

Die  Verhandlung  wird  vom  Vorsitzenden  geleitet;  sie  ist  öffentlich.

Über  jede  Verhandlung  ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen  und  von  dem
Vorsitzenden  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterzeichnen.

Artikel  28
Zu  der  Verhandlung  sind  die  Parteien  zu  laden.  Der  Ladung  bedarf  es
nicht,  wenn  der  Verhandlungstermin  in  ihrer  oder  ihrer  Vertreter  Gegenwart
verkündet  ist.
        <pb n="1241" />
        — 1205  —

a  bCTByILOIR  KkDOMBR  Toro  UpHNETP  kP  AB  OAOTO  repaaheEKA-TO
OTrO  pycexaro  roprotaro  cyabio.  IIO  npeAIoxeniio  0ÖuxC  ropohr,
Tpereückil  Cya#pflmacrr  Af#a  Br  upucyrersin  oduoro  replanckaro  N  O.
noro  pyceckaro  Toprogaro  CcyNPH  H  OqoTO  Jqarckaro  cyql  B.  kauecr#t
IpedetaTre.TBOInar0.

Crar#aen  24.

CydeCh  naunom  A#f  Tpereickaro  Cyqa  BD  Bepmnt  dAannercn
ötmnellsil,  J.  Tpereilckaro  Cyqa  r.  Mocusft  pycckill.  Ecm  ne  efß  Ana
MladB-TP  NHKOSNTP,  Ha  kOTOONMb  Dasönpaercl  ABO  M  UponcKOAAT  COBIIAi#,
  vro  Upundekaercn#  nepenoquhnkr.

Crarn##n  25.

Tbereilcki  Cyar  npununer  op#crhar  Neaponaro
pasa,  ko##OpäH  Ra  cdclnoBamin  zasoln  um  cyleöharo  oOfsan  aflicrgoraB
L-ro  anrycra  1914-ro  roqa  BP  Utt  ero  upeömnanig.  IIo  lr  nop-N#an,
  UockODF  HR  DTR  pEmapn#n  n0dcraegiCrar  10-à
Jonoannrc#haro  Aorosopa  Man  ycaBenleny0Gadenis,  paq-Dmaeren
  n  OcoGenhndern  -Bonpocr,  ue  ncrekna  am  norachrelbla  Jannoerr
#a  zannielloe  TFpPeöchanie.

Crare  206.

Tperelickit  Cyf,  upn  uphunenin  sakxohonp  To##oBanin  panon#
cabaoKP,  upunnnaer  0  BnuMalie  B033pRix  Joöpocosferlof  upeqynpe-Atre#bloff
  roprom  n0cadebpmenie  a  ocHoBaniu  cROGOAEO
oblien  Beo  codepzakil  pasöuparehbera  Afa  TorO,  Aro  VCTAHOBAGHO
eydeOHN##  aschorpfunie##rr##  Jokasza#relberRP,  ecun  ono  mf#  Mero.

Crarra  27.
Tpereickit  Cyf##n0cranosierr  pmenie  Ha  ochosanin  Fyernaro
DasÖnparre.PCTBA  AB,-J
Pasönparrelbco  Atda  pyOBOA#C  pedc#eresyonun:  OHO
uponcKoJqurr  upn  orkp#N  AgepnX#.4
O  BenKoGCymanin  cocaßancporo,  koropp  OnncGKmercf
  IPeACEAATEMBCTBYIOILIUMB.  U  CeKPeTAPeNMB.  CYAB.

CTATEA  328.
Kr  Caymahio  Abßha  BliäBaDTCM  Cropon.  Bso11e  Oönsarc.leh-,
ecm  Cpoßh  Crnymahil  Aa  ÖT  0OOARIe-T  BP  upncyrersin  Cropon  um
NDT  npeqc#  rabHrege#.
        <pb n="1242" />
        — 1206  —

Artikel  29

Die  Frist  zwischen  der  Zustellung  der  Klageschrift  und  dem  ersten  Verhandlungetermin
  (Einlassungsfrist)  soll  mindestens  sechs  Wochen,  die  Frist  zwischen
der  Zustellung  der  Ladung  und  einem  späteren  Termine  (Ladungsfrist)  mindestens
einen  Monat  betragen.  Das  Schiedsgericht  kann  die  Einlassungsfrist  und  die
Ladungsfrist  auf  Antrag  aus  besonderen  Gründen  abkürzen.  Ist  die  Einlassungsfrist
  orer  die  Ladungsfrist  nicht  gewahrt,  so  kann  die  Verlegung  des  Termins
beantragt  werden.

Artikel  30
Ist  die  Ladung  oder  die  Verkündung  des  Termins  ordnungsmäßig  erfolgt,
so  kann  auch  in  Abwesenheit  der  ausgebliebenen  Partei  verhandelt  und  entschieden
werden.

Artikel  31
Das  Schiedsgericht  kann  deutsche  und  russische  Gerichte  innerhalb  ihrer
Zuständigkeit  im  unmittelbaren  Geschäftsverkehr  um  die  Bewinkung  von  Zustellungen
und  Erhebung  von  Beweisen  ersuchen.  Es  kann  seinerseits  Zustellungen  bewirken;
auch  kann  es  Zeugen  und  Sachverständige,  die  vor  ihm  erscheinen,  eidlich  oder
uneidlich  vernehmen  sowie  Parteieide  und  Versicherungen  an  Eidesstatt  abnehmen.

Das  Schiedsgericht  kann  Zeugen  und  Sachverständigen,  die  vor  ihm  erscheinen,
  die  Erstattung  ihrer  Auslagen  und  eine  Entschädigung  für  Zeitversaumnis
zubilligen;  es  kann  ihnen  auch  einen  Vorschuß  gewähren.

Artikel  32
Die  Parteien  können  sich  in  dem  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht  durch
einen  Bevollmächtigten,  insbesondere  durch  den  Beauftragten  eines  staatlich  anerkannten
    Gläubigerschutzverbandes  vertreten  lassen.
Das  Schiedsgericht  entscheidet  nach  freiem  Ermessen,  ob  die  Kosten  der
Parteivertreter  der  obsiegenden  Pariei  zu  erstatten  sind.

Artikel  33
Die  Parteien  und  ihre  Vertreter  sind  befugt,  beim  Schiedsgericht  alle  Rechtsbehelfe
  vorzubringen,  die  sic  zur  Verteidigung  ihrer  Sache  für  nützlich  halten.

Nachdem  die  Parteien  oder  ihre  Vertreter  alle  Aufklärungen  zu  Gunsten
ihrer  Sache  vorgetragen  und  über  das  Beweisergebnis  verhandelt  haben,  spricht
der  Vorsitzende  den  Schluß  der  Verhandlung  aus.
        <pb n="1243" />
        —  1207  —

Crarpf  29.
Cporr  exay  A0eCraB#Ofl  nekogaro  upomenin  n  nepp  C.  anie#
Afda  JoRRP  ÖNTL  O  kpallef  DBB  mecrnGqGar,  O#NNy
S0rankoff  B3oBà  M  oSHFHIHN  ;CyNnie  f  uoO  kpalnei  ###p
##cnunit.  Tperefckiff  CyA##  BCBAGCTie  ocoöhN  IPHVBEHB  MOMXCITBI,  ecau
GMerr  santielo  Koaraifcrso.,  Cokpar#r#  cpok##0  Bis#hy  kB  IeP-My
  CMyiani#  H  CPOKB  uo  BIBOBV  RB  TOaAEIeMY  eAYnIaBiIOo.  IIpu  neeoõaoacHin
  CPOKOBB  IIO  Bligzoa  MOe-P  OHTP  aanfg##o  TpeOoanie  06,
orcpok  cMaH  ARAA
Crar#a  30.
Ecmi  BE3OBP  IIOÖOPCHRie  Cpofa  zsacbqahil  nOc##i##oBad0  CorNac#O
Upas#an,  TO  C.anie  Afza  n  menie  ero  Noxer  polMckoqurr  u  3
o#Cyrersie  Hen#HmefG  cTOponm.

Crarba  31.

Tpereickit  Cy##  Noxerr  oöpamarben  RB  repanckum#  pyCCun#
EYAAMB  Bb  IPeABAAXB  IXB  KOMi,  c0ccm  nencdepeachheno,
ch  UpocTöolfl  o  UuponssodrB  BaOBOBT  C#eÖHOME  PascMOTPRBNiH  d0aaa-TEILCTBL.
  OHB  MOMCIB.  cnef  croponz  nponssoAurr  BlaBH,  a  rasge
Jonpammaar  n———————————————————————————.7*:
Abdelf,  anansommci  upe  #x,  Panno  kakpn  npnuar  hncann  ##.
mike  I.  ZzanB##Hi  BAfeTO  IEHDHGn-rH.

Tpereicki#  Cyn###  Moz#eronpequrAcBMAfreyyx
Doqdeil,  Annomnutef  r.  Cy#r,  BosMmexie  NP  Hpkekr  B03Harpazgenie
noreppBpennn;  o  Nxpaspiznar  ras#  BIANy  un  abanda.

Crar##n  32.
Taxynrieczx#  Noryr  nopylar  öhrb  MKA#pederanT#e#nepe
1.  Ibereilchnur.  Cyqoye  Inoanon0sennony),  *  oeoGeunoeru  t  pennory

Tperelerikt  Cyr  p#maern  no  enocn  yenorppnio,  S#issus  A
Snr  BozBpamenn  H#ACEH  38  uUPpecrahlrezgei  Oonpanqaudodl  cTOPOH.

Crárbp#  33.

Taxymiccn#  n  B##  pec  Tan##  Br##panf  bascoarbn  LTpc--eicko
  CyN  BP  nocoCann  Upanoofl  samurs,  korope  OBM  Cinrapon
Mezlrxn  BP’HHepecaxb  choero  ABAA.

IIoca  roro  kakr  Cropolam  um  uxn  #pecra#####  Ckm  uper-——.
  *3  BB  noms)  UXB  Aan  N  Hocat  nun

 

eymnie  afa  aakondeln#nh.
        <pb n="1244" />
        —  1208  —

·  Artikel  34
Jede  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  ergeht  nach  der  Mehrheit  der  Stimmen
der  Mitglieder.
Artikel  35
Die  Urteile  sind  von  den  Schiedsrichtern  unter  Angabe  des  Tages  der
Abfassung  zu  unterschreiben,  in  öffentlicher  Sitzung  des  Schiedsgerichts  zu  verkünden
  und  den  Parteien  zuzustellen.  Sie  sind  mit  Gründen  zu  versehen.

Artikel  36
Das  ordnungsmäßig  verkündete  und  den  Parteien  zugestellte  Urteil  entscheidet
  das  Streitverhältnis  endgültig.  

Artikel  37
Alle  Streitfragen,  die  etwa  zwischen  den  Parteien  wegen  der  Auslegung
des  Urteils  entstehen,  unterliegen  der  Beurteilung  des  Schiedsgerichts,  das  das
Urteil  erlassen  hat.
Artikel  38
Die  Urteile  sind  in  den  Gebieten  der  vertragschließenden  Teile  wie  inländische
Urteile  vollstreckbar.

Artikel  39
Für  das  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht  werden  Gebühren  erhoben,  die
zur  Deckung  der  Kosten  verwendet  werden.  Das  Schiedsgericht  entscheidet  darüber,
  welche  Partei  die  Gebühren  zu  entrichten  und  die  baren  Auslagen  zu  tragen
hat,  und  setzt  auf  Antrag  ihre  Höhe  fest;  die  Entscheidung  ist  in  den  Gebieten
der  vertragschließenden  Teile  vollstreckbar.

Das  Schiedsgericht  kann  die  Gerichtskosten  niederschlagen,  wenn  die  Partei
glaubhaft  macht,  daß  sie  ohne  Beeintrachtigung  des  für  sie  und  ihre  Familie
notwendigen  Unterhalts  zur  Zahlung  der  Kosten  außerstande  ist.

Artikel  40
Rechtsstreitigkeiten,  die  zur  Zeit  der  Ratifikation  dieses  Abkommens  bei  einem
deutschen  oder  russischen  ordentlichen  Gericht  anhängig,  aber  noch  nicht  rechtskräftig
  enischieden  sind,  konnen,  soweit  die  Voraussetzungen  der  Artikel  14,  15.
gegeben  sind,  auf  Antrag  einer  Partei  bei  dem  Schiedsgericht  erneut  anhängig
gemacht  werden.  Der  Antrag  ist  bei  dem  Schiedsgericht  einzureichen  und  hemmt
bis  zu  seiner  Erledigung  alle  in  dem  Verfahren  laufenden  Fristen.
        <pb n="1245" />
        —  1209  —

Craren  34.
Raxqdan  pezomnomix  Tpereilckaro  Cyqa  nocranos###ercx  no  SGomnmncx#y
Wwsdconr  CIO  IICHOBB.

CrTaThA  35.

Pömenin  Nonmennanrcn  #percilckumnmn  cylemm  cr  ozaenien
HNT  COC  Tand#chil,  döbfs#npf  o#kpo#zacfqalnin  Tpereickaro
ua  d0craBADT  Tyc.  Bx  y#aBan#0cOanis
pimehig.

Crarba  36.

Ptmenich,  oöbmm#enn#m#  co#acho  nupasnlan##n#  0cranlen

IMyIIIIINCAN,  CllOpHOe  Al0  Dhnlaercf  OKkOHNTEEHOo.  4

Crarb##  37.
zet  cnoppne  Bonpoch,  morymie  Bosnnyrr  Nexay  raxymmmcs  ###
noodv  TomkoBalif  pkimenilf,  Uoduezar  paspfmenio  Ipereckaro  Cyr,
nocranonligllaro  pmenie.
Crarb#  38.
Pfimegig  noexarr  nn0enin  r  peJrsappann##e
cropon##,  kaks  DEmen  coOcTeHN  cyN0#.

Crar#  39.

sa  Uponznoqerno  Jt#a  B  Tpe2eckoCyaf  Banmamrref  cö0pm,  10.
ropnue  OöpamanTf  na  nokphrie  pacxoqlosfpb.  Tpereickif  Cy#pmaera
#bonpocr  O  Tomb,  Ko  ropad  1#  TAyRRC  Cpon  Ao  FIATC0p
Hecr  Aele  xnN  apzkn,  u  no  TPe6onanio  VrabaIIBRAL  NE  pap#:
dro  ollpedd#thie  nodieklr  cnonnein  peifaxppurpis  4oro-————————
  —

Tpereickil  Cy#r#  Noerr  Ocno  Coure  orr  Na#n  cyem###Oo
ecm  TFIade  cCropona  yöOfurr  Cyxr,  10  oBHa  He  Br  cocro  I—-Turb
  nadepkck  6eaP  VIlep#  Br  HeOOKOAOMD  AN  ceÖf  ·  CBOero  enedern#a
codelKanin.

Crarp  40.

IHpasopne  cnOp,  BaxOmiec  ko  spemenn  parlan#in  cero  cor#in
.  UDoBOAGTB  OÖOhkHOSCHHHxK  repanckr  U  PYCCKIXB.  CYAOMBM,  o
pflienie  no  koropanle  eryO  eme  BrakohlyID  CIAY,  MOryrTS,  nockRy
  Aann  nupelnochan  craref  14-4  15-f,  Or  nepedlan  nO0  10-Aralie#
  O##off  a  TRKILHNCN  CTOpoRTP  u##  Tpeicckil  Cy#  AN  HOBADO
PazOla#c-M##nIIpomenie  upedrnR#  Tperecki  Cy##  1  do  eBoero
paapmenin  Upiocraunu#umerr  reiuehie  nehxk##cporo  nO  A67y.
        <pb n="1246" />
        —  1210  —

Über  den  Antrag  entscheidet  das  Schiedsgericht.  Wird  nachgewiesen,  daß
ein  Antrag  bei  dem  Schiedsgericht  eingereicht  ist,  so  hat  das  ordentliche  Gericht
dessen  Entscheidung  abzuwarten.  Der  Beschluß  des  Schiedsgerichts  ist  den  Parteien
zuzustellen.  Nach  der  Zustellung  des  Beschlusses,  der  den  Antrag  für  zulässig
erklärt,  kann  die  Zwangsvollstreckung  aus  den  Entscheidungen  des  ordentlichen  Gerichts
  nur  mit  Zustimmung  des  Schiedsgerichts  begonnen  oder  weitergeführt  werden.

Das  Schiedsgericht  kann  bei  seiner  Entscheidung  das  Ergebnis  des  bisherigen
  Verfahrens  nach  seinem  Ermessen  berücksichtigen.  Mit  der  Zustellung  der
Entscheidung  des  Schiedsgerichts  verlieren  die  in  der  Sache  ergangenen  Ent,
scheidungen  des  ordentlichen  Gerichts,  soweit  sie  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts
  widersprechen,  ihre  Kraft.  Das  Schiedsgericht  befindet  über  die  Rückgewähr
  einer  auf  Grund  eines  vorläufig  vollstreckbaren  Urteils  des  ordentlichen
Gerichts  freiwillig  gewährten  oder  beigetriebenen  Leistung.  Die  in  dem  Verfahren
  vor  dem  ordentlichen  Gericht  entstandenen  Kosten  gelten  als  Teil  der  Kosten
des  schiedsgerichtlichen  Verfahrens

Artikel  41

Der  Antrag  auf  Verhandlung  vor  dem  Schiedsgericht  kann  nach  Maßgabe
des  Artikel  40  auch  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Urteils  des  ordentlichen
Gerichts  gestellt  werden,  wenn  das  Urteil  erst  nach  dem  31.  Juli  1914  ergangen
ist  und  das  Schiedsgericht  auf  Antrag  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
gewährt.

Der  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  muß  binnen  sechs  Monaten  nach  dem
Inkrafttreten  dieses  Abkommens  bei  dem  Schiedsgericht  gestellt  werden.  Er  kam
nur  auf  die  Behauptung  gegründet  werden,  daß  die  Partei  infolge  ihrer  Zugehörigkeit
  zu  einer  feindlichen  Macht  oder  infolge  der  kriegerischen  Ereignisse  die
Gelegenheit  zu  ausreichender  Rechtsverfolgung  oder  Rechtsverteidigung  nicht  gehabt
hat.  Die  Behauptung  ist  glaubhaft  zu  machen.

Artikel  42

Dem  ordentlichen  Gericht  im  Sinne  des  Artikel  40  steht  ein  von  den  Parteien
  vereinbartes  Schiedsgericht  (Schiedskommission)  gleich.  Der  Erlaß  eines
Schiedsspruchs  steht  dem  Antrag  auf  Verhandlung  vor  den  Schiedsgerichten  in
Berlin  und  Moskau  nicht  entgegen,  solange  seine  Vollstreckbarkeit  nicht    durch
Entscheidung  des  ordentlichen  Gerichts  rechtskräftig  ausgesprochen  ist.  Ist  eine
solche  Entscheidung  nach  dem  31.  Juli  1914  ergangen,  so  findet  gegen  diese  Entscheidung
  und  den  Schiedsspruch  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nach
Maßgabe  des  Artikel  41  statt.
        <pb n="1247" />
        — 1211 —  pomenic  noa#leurr  paspmenio  Tpereickaro  Cyqaa.  Ecm  6ygerr
Anuzalk,  uro  Br  Tpereückiit  Cyar  nodauc  upomeuie,  TO  CYAB  OölukMonehnmis
dxudaer  ero  pbmenin.  Peaonionia  Derelckaro  CyN  40Cranmeres  #zy.
mutcs  Croponamb.  II  Jocrann#chin  pezomomin,  oöbusamomeff  npomenie  nog-T#e#ralun##-Aon-lerbopeniw,
  uendauenie  no  pmeniga##  OhkloBenarO  eyda
#o  fr  OhTD  LÜla  a’ro  Hô  HDo0O  RACN  ro##kO  CPCcordacii  Tpereickar  Cyga.

Therehckill  Cyf8  u0  chocny  yenorpfuio  MoerP  BP  CBOeNMr  pfmenin
imar  30  hhillanie  r0.  Iro  Jianobzeno  nhesn###nponsnodcrsor.
Co  pewehn  Abcra#hi  pezo#n  Tpercfickaro  CyqJa  nocraosßschn#  #0
esonllin  Ounnonennaro  cy#a  repepr  n  enay,  nockoabky  ourt
Wormoslbttarp  Desommin  Tpereickuno  Cya#  Tpereäckil  Cy##  Hoker-Tocrmanomirt
  opar  AoöODone.io  lnOanchnaro  MAf  B3lckannaro  nAQ
Oenohanin  Dhmenin  OöOmnnonehnaro  CyJa,  dÖlamennaro  kr  upeAnpure.#
nony  nenonnenio.  Benkmin  u##  pOnsnOAcOhnuonsennaro  cyaqa  u33
Adepäkn  Cahralorn  dacr  eper  u0  uponsnocrhy  Br  Tperchckonu#  Cya##.

Crarpbi#n  41.

IIped#o  genie  pagoöpare  Alo  BEDE  Tperecilckom  CyaqR  Noerf  ÖOh'rP  CB
coödlachicalr#  raren  40-  cabhaano  u  noOrdt  un  yndeln  phhmenin  OOmnoheilar
  eynn  B  ZagOHHyD  Cu.ly.  ce  kmenie  6#10  HOCranomeno  yxe
#0c.  31  r0  inan  1914  roaa  u  Tpercilcli  CYAB  YAOBACTBOPIIT  XOAMTOGTBO
0  B0CTano.ichm  N  upence  100Rcn.

Nöaqnrnncro  oO  hoscrauonenin  Jqorlrno  Oömre  B036Vdeno  nepedn
Thereic####n  Cydorb  BP  reienie  uecrn  M#menn  nert  Berynaelin  B
cuay  nacronmaro  colmameni.  OCnO  MOzeGhrr  0ocnno  Toarko  uln
Imchin,  470  cropoua,  #uo  uphn  Ccu#c  nAuOCn  R  nepire
#lß  dDakn  n  0  oecronrelbersa##r  BofnM,  n#  PDachonarada  Boznorx---nor
  AOcraronnm  Rp  dAdocrugenin  al  Zamurn  cnbero  paBa.
Orc  r  rzepmachie  AO-liO  OT  HOANBIIHO  Y6BAuTeA  bLLIMMA  OBOAAMNII.

Crarpn  42.

OöÖOmuaoneHnoy)  cy  Br  chmetz  carn  40-f  unpppamm#eacren  #peresienill
  eyA##  (T#percickan  komeem)  uo  corramenio  crolinf.  Pmcnie
Ihberchernro  cyan  nluc  Ananercn#  upezrersicnA#n  0367  SAchm  KoAn2al#c#a7
TireilckuN#  Cyaxb  eban  Mckun  do0  TrxgP  nopr.,  noka
Pmemenet1  06iknOSLRALTO  chnnn  ##  O0PHRGnn  CzaskohnobD  CnonC0
nenC.imnaOeCTrL.  Ecan#  ragoc  pmenie  nocabdonnio  noc.  31-ro  imadM  1914
ro,  ro  Ho  npahnAaNm  Cra#r##n  41-N.  ne  Bpaf  a#  90  pmenie  n  n###
rimenie  perehcnro  FyAa,  MOme  GuTI  L0e#-  ##andobBacn#  BOaTAHOB.AeHIn
#bi  lpekn#c  u0#cuic.
        <pb n="1248" />
        —  1212  —

Artikel  43
Jedes  Schiedsgericht  erläßt  eine  Geschäftsordnung  und  teilt  sie  dem  anderen
  Schiedsgericht  mit.
In  der  Geschäftsordnung  werden  insbesondere  Bestimmungen  getroffen:
1.  über  Ladungen  und  Zustellungen;
2.  über  die  Gebühren  des  Schiedsgerichts  und  der  Parteivertreter;

3.  über  die  Erstattung  der  Auslagen  der  Zeugen  und  Sachverständigen,
über  die  Entschädigung  für  ihre  Zeitversäumnis  sowie  über  die  ihnen
hierauf  zu  gewährenden  Vorschüsse;

4.  über  die  Form  der  Ausfertigung  der  Entscheidungen;
5.  über  die  etwaige  Bildung  von  Abteilungen  und  über  die  Verteilung

der  Geschäfte,  namentlich  auch  über  die  Reihenfolge,  in  der  die  Handelsrichter
  einzuberufen  sind.

Artikel  44
Der  Deutschen  und  der  Russischen  Regierung  bleibt  es  vorbehalten,  Ergänzungen
  und  Anderungen  der  vorstehenden  Grundsätze  zu  vereinbaren,  falls  dies
sich  später  als  zweckmäßig  erweisen  sollte.

Artikel  45
Die  Vereinbarung  über  das  Schiedsgericht  kann  von  Deutschland  und  Rußland
  am  1.  Juli  jeden  Kalenderjahrs,  jedoch  nicht  vor  dem  1.  Juli  1921,  zum
31.  Dezember  gekündigt  werden.  Die  Zuständigkeit  des  Schiedsgerichts  für  die
Erledigung  der  bei  ihm  anhängigen  Rechtsstreitigkeiten  wird  durch  die  Kündigung
nicht  berührt.

Sechstes  Kapitel
Schlußbestimmungen
Artikel  46

Dieses  Abkommen  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen  bis
zun  6.  September  1918  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Die  Artikel  1  bis  12  des  Abkommens  treten  mit  dem  Austausch  der  Ratifkationsurkunden,
  die  Artikel  13  bis  45  zwei  Monate  nach  dem  Austausch  in  Kraft.
Der  Deutschen  und  der  Russischen  Regierung  bleibt  es  vorbehalten,  für  das
        <pb n="1249" />
        —  1213  —
Crarp  43.

Kax####  Tpereilckit  CyA##adaerr  Baasp  CcooOÖOmaer  ero  Apyrony
Tpereckony  Cy#y.

Br  Hakasf  B.p  OcoOesRoCTR  JNa#  nocranonlenin
1.  o  BP3OBaN  H  JOCTaBBAxK;

2.  0  cöocpaxkxP  Tperelckaro  CyMa  l  o  B03aTpaRJeNin  pexcrasu-Te
  Cpo;

3.  o  B03Min  aqepzek#c#afen  #  chfa#ymurf  Logel,  O  BO3-Harpamqenin
  nKr  3a  Norepp  Bpeuchl,  pasoO  xakp  O  BllaBae-MHNP
  HMP  HA  3910  aBalco;

4.  o  bopk  cc  raReHi  PEIeHi:

5.  o  BoMOAHOMTP  Cosqanin  orAbachill  n  pacupe###zein  A###-.P  Br  c0-GehHOGr
  OÖP  odepeqn,  BP  koTrpof  JolH  ÖHTrb  nphnlegaen#s
ToprobHe  Cya#.

Cra-rpb#  44.

Teprancgkoe  PycCCOe  IIpasurer#r#  craHTE  3a  co6cll  upaso
cordachrecx  Ha  cderb  AJ0d.IHeil.0  n  sn#Blin  gxmenpnueqden####aa#O
eent  9o  BP  CyAyNNN  OKAMGTCA  UßlecooöÖpasHHNK

Cra-rb#  45.

Orpr  corlamenig  o  Tperellckom#  Cyat  Tepmanig  Poccix  Nnoryr#
orKsaTLen  C  31-ro  JqekaOpx,  Upedsapan  o  cer  K  1-My  ino  Kakar  Kaden-Aplaro
  roda,  No  He  Pahbme  1-T  in  1921  roga.  TIocyquocr  Tpereilckomy
  CyAy  BP’  MC#R  Okoqdanixg  unfonmmc  BP#ero  uponsOgerst#npa-BOBEIXB
  clopor  e  zarparnaercx  orkagohrr.

T.TLABA  IIIECTAfK.
Sakmionlrenblbl  nocraloOnekn.

Crar  46.

9#ro  corgamenie  Amferpr  ÖhrP  parlionkoano  H  OGHfP  parTBMaN##O--Mann
  Trpano-rann  nmzberP  Cocrn####cx  10  6-ro  cefrÖOp  1918  roa  BE  Bep.U##
CrarPI  1-A  #O  12-f  corfamenix  gerynan#  Br  CELIY  CB  Oönfonre  paxu--OnkallionnHNN
  PPaMOTAMM,  Crarb  13-A  40  45-fl  cuycrA  ABa  Uu  CNHA  nocr#
06Blla.  Tephanckoe  .  PyCCoe  npanl#re#lbCTBA  OCTaBAIHOTTP  3za  CooD  Hpaso
        <pb n="1250" />
        —  1214  —

Inkrafttreten  der  Artikel  13  bis  45  einen  späteren  Zeitpunkt  zu  vereinbaren,
wenn  ein  regelmäßiger  Personen-  und  Nachrichtenverkehr  zwischen  Deutschland
und  Rußland  nicht  rechtzeitig  hergestellt  sein  sollte.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  dieses  Abkommen  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Berlin  am  27.  August  1918.
(Siegel)  von  Hintze

(Siegel)  A.  Joffé
(Siegel)  Kriege
        <pb n="1251" />
        —  1215  —

(ollachrech  orhochreibno  60#e  nosqnxro  cpoka  Berymlenil  CM-y-C##-Teil
  I3-H  d0  45-H.  eem  6  Meqy  I’epmaniel  u  Poccieie  O0  3a6  Jarobpe-#enNNO
  VCranoBO  uPpaBEHAPHarO  Agunchil  Laccaupor  koppechongenuin.

B#  noqdrzepzmkckie  cero  yloaodehne  Om  CHaON  CSouns
Aedarami  Hacrosnmee  cor#amenie.

 

Hoxmmman  r#  a#yxr#983eanpax.Be

(L.  S.)  von  Hintze.  ...
(L.S.).A.,.lofkå.

(L.  S.)  Kriege.
        <pb n="1252" />
        (Nr.  6476)

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  Deutsch-Russischen  Ergänzungsvertrags
  zu  dem  Friedensvertrage  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,
  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und  Rußland  anderseits
  sowie  des  Deutsch-Russischen  Finanzabkommens  und  des  Deutsch-Russischen
  Privatrechtsabkommens  zur  Ergänzung  des  Deutsch-Russischen
Zusatzvertrags  zu  dem  Friedensvertrage  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,
  Bulgarien  und  der  Türtkei  einerseits  und  Rußland  anderseits.
Vom  8.  September  1918.

Die  vorstehend  abgedruckten,  am  27.  August  1918  in  Berlin  unterzeichneten
Verträge,  nämlich:

1.  Deutsch-Russischer  Ergänzungsvertrag  zu  dem  Friedensvertrage  zwischen
Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits
und  Rußland  anderseits,

2.  Deutsch-Russisches  Finanzabkommen  zur  Ergänzung  des  Deutsch-Russischen
Iusatzvertrags  zu  dem  Friedensvertrage  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,
  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und  Rußland  anderseits,

3.  Deutsch-Russisches  Privatrechtsabkommen  zur  Ergänzung  des  Deutsch-Russischen
  Zusatzvertrags  zu  dem  Friedensvertrage  zwischen  Deutschland,
Österreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und  Rußland
anderseits,

sind  ratifiziert  worden.  Der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  ist  am  6.  September
  1918  in  Berlin  erfolgt.

Berlin,  den  8.  September  1918.
Der  Reichskanzler

In  Vertretung
von  Hintze

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1253" />
        —  1217  —

Reichs-  Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  131

Inhalt:  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  S.  1217.  —  Ausführungsbestimmungen  zu
der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker.  S.  1218.  —  Bekanntmachung  über  Festsetzung
des  Jahresarbeitsverdienstes  in  der  landwirtschaftlichen  Unfallversicherung.  S.  1222.

 

 

 

 

 

 

 

 

          

 

(Nr.  6477)  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker.  Vom  30.  September  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Artikel  1

In  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  vom  17.  Oktober  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  914)  werden  folgende  Änderungen  vorgenommen:

1.  4  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Über  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Lieferung  der  Rüben  zwischen
den  Beteiligten  ergeben,  entscheidet  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs
ein  Schiedsgericht.  Das  Nähere  über  das  Schiedsgericht  bestimmt  der
Reichskanzler.  Auf  Anforderung  der  Reichszuckerstelle  hat  der  Besitzer
ohne  Rücksicht  auf  die  endgültige  Festsetzung  des  Übernahmepreises  und
der  Lieferungsbedingungen  zu  liefern,  der  zur  Abnahme  Verpflichtete
vorläufig  den  von  ihm  für  angemessen  erachteten  Preis  zu  zahlen."

2.  §  7  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

„Der  Preis  des  von  den  Rohzuckerfabriken  zu  liefernden  Rohzuckers
  beträgt  für  Ersterzeugnis  von  88  vom  Hundert  Ausbeute
27,50  Mark,  für  Nacherzeugnis  von  75  vom  Hundert  Ausbeute
22,50  Mark  für  50  Kilogramm  ohne  Sack  frei  Magdeburg  bei  Lieferung
bis  zum  31.  Dezember  1918.  Bei  Lieferung  nach  dem  31.  Dezember
1918  erhöht  sich  der  Preis  am  Ersten  jedes  Monats  um  0,20  Mark.

Als  Zeitpunkt  der  Lieferung  gilt  der  von  der  Reichszuckerstelle  für  die

Lieferung  vorgeschriebene  Zeitpunkt.“

Reichs-Gesetzbl.  1918  218
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Oktober  1918.
        <pb n="1254" />
        —  1218  —

3.  §  12  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

„Der  Preis  für  gemahlenen  Melis  beim  Verkaufe  durch  Verbrauchszuckerfabriken
  ist  auf  der  Grundlage  von  42,30  Mark  für
50  Kilogramm  ohne  Sack  ab  Magdeburg  einschließlich  der  Verbrauchssteuer
  bei  Lieferung  bis  zum  31.  Dezember  1918  festzusetzen.  Bei
Lieferung  nach  dem  31.  Dezember  1918  erhöht  sich  der  Preis  am
Ersten  jedes  Monats  um  0,30  Mark.  Als  Zeitpunkt  der  Lieferung
gilt  der  von  der  Reichszuckerstelle  für  die  Lieferung  vorgeschriebene
Zeitpunkt.“

4.  Im  §  13  werden  die  Worte  „12,80  Mark“  durch  „14,65  Mark“,  die
Worte  „23  Mark“  durch  „27,50  Mark“  die  Worte  „16,80  Mark“  durch
„  19,50  Mark““  und  die  Worte  „19  Mark“  durch  „22,50  Mark“  ersetzt.

5.  14  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

„Erfolgt  der  Verkauf  nicht  durch  eine  Verbrauchszuckerfabrik,  so
darf  außer  dem  Preise,  der  für  diejenige  Verbrauchszuckerfabrik  gilt,
die  für  den  Bestimmungsort  unter  Berücksichtigung  der  Preise  am
frachtgünstigsten  liegt,  eine  Vergütung  für  die  Frachtkosten  von  dieser
Fabrik  und  ein  Zuschlag  von  2,30  Mark  für  50  Kilogramm  gefordert
und  bezahlt  werden.  Die  Reichszuckerstelle  kann  im  Falle  nachgewiesenen
Bedürfnisses  in  einzelnen  Fällen  oder  für  bestimmte  Bezirke  den  Zuschlag
  bis  auf  3,45  Mark  erhöhen.“

Artikel  2
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  30.  September  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
von  Waldow

 

(Nr.  6478)  Ausführungsbestimmungen  z  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker.
Vom  30.  September  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  vom  17.  Oktober
1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  914)  in  der  Fassung  der  Verordnung  vom  30.  September
1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1217)  wird  bestimmt:

Artikel  1
In  den  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr
mit  Zucker  vom  18.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  924)  werden  folgende
Änderungen  vorgenommen:
        <pb n="1255" />
        —  1219  —

1.  §  3  erhält  folgende  Fassung:

„Von  dem  im  Betriebsjahr  1918/19  in  den  einzelnen  rübenverarbeitenden
  Fabriken  hergestellten  Rohzucker  sind  zur  Lieferung  an
die  Verbrauchszuckerfabriken  in  den  ersten  drei  Monaten  nach  Beginn
der  Rübenverarbeitung  je  15  Hundertteile  der  um  15  Hundertteile  gekürzten
  voraussichtlichen  Gewinnung  der  einzelnen  Fabrik  zu  verteilen.
Für  diesen  Rohzucker  ist,  wenn  er  nach  dem  31.  Dezember  1918  zu
liefern  ist,  der  im  9  7  Abs.  1  Satz  2  der  Verordnung  vorgesehene
Zuschlag  nicht  zu  zahlen.

Nacherzeugnisse  sind  bei  der  Verteilung  im  Verhältnis  von  77:  88
auf  Ersterzeugnis  umzurechnen."

2.  §  4  erhält  folgende  Fassung:

„Der  Rohzucker  ist  auf  die  einzelnen  Verbrauchszuckerfabriken  in
der  Regel  nach  ihren  Bedarfsanteilen  zu  verteilen.  Bedarfsanteil  ist,
sofern  nicht  eine  besondere  Bestimmung  getroffen  ist,  diejenige  Verbrauchszuckermenge,
  die  in  zwölf  aufeinanderfolgenden,  aus  der  Zeit
vom  1.  Oktober  1908  bis  30.  September  1913  auszuwählenden  Monaten
unmittelbar  oder  mittelbar  steueramtlich  zum  Inlandverbrauch  abgefertigt
  wurde,  zuzüglich  der  versteuerten  Vorräte  bei  Beginn  und  abzüglich
  der  versteuerten  Vorräte  am  Ende  der  gewählten  zwölf  Monate.
Als  Bedarfsanteil  der  dem  Verbande  deutscher  Zuckerraffinerien,  Gesellschaft
  mit  beschränkter  Haftung  in  Berlin  angehörenden  Verbrauchszuckerfabriken
  gilt  ihre  Verbandsbeteiligungszahl.  Die  Bedarfsanteile
können  mit  Genehmigung  der  Reichszuckerstelle  übertragen  werden.

Daneben  werden  auf  die  an  der  Ausfuhr  beteiligt  gewesenen
Verbrauchszuckerfabriken  im  dritten  Verteilungsmonate  300  000  Doppelzentner
  Rohzucker,  im  vierten  bis  sechsten  Verteilungsmonate  je
100  000  Doppelzentner  Rohzucker  entsprechend  ihren  Zusatzanteilen
verteilt.  Zusatzanteil  der  einzelnen  Verbrauchszuckerfabrik  ist  diejenige
Verbrauchszuckermenge,  die  in  zwölf  aufeinanderfolgenden,  aus  der
Zeit  vom  1.  Oktober  1908  bis  30.  September  1913  auszuwählenden
Monaten  steueramtlich  zur  Ausfuhr  abgefertigt  wurde)  der  Zusatzanteil
ermäßigt  sich  um  diejenige  Menge,  um  die  die  Summe  des  Bedarfsanteils
  und  des  Zusatzanteils  die  Höchstmenge  übersteigen  würde,  die
in  zwölf  aufeinanderfolgenden  Monaten  in  der  Jeit  vom  1.  Oktober
1908  bis  30.  September  1913  steueramtlich  zum  Inlandverbrauch  und
zur  Ausfuhr  abgefertigt  ist.

Wenn  nach  Deckung  der  Bedarfsanteile  der  Verbrauchszuckerfabriken
  bis  zur  Höhe  von  92½  Hundertteilen  der  Bedarfsanteile  und
nach  Verteilung  der  im  Abs.  2  für  die  an  der  Ausfuhr  beteiligt  gewesenen
  Verbrauchszuckerfabriken  vorgesehenen  600  000  Doppelzentner
noch  Rohzucker  verbleibt,  so  wird  der  Rest  auf  die  Zusatzanteile  ver-Reichs-Gesetzbl.

  1918.  219
        <pb n="1256" />
        —  1220  —

teilt,  bis  auf  diese  einschließlich  der  nach  Abs.  2  zugeteilten  Menge
40  Hundertteile  des  Zusatzanteils  zugeteilt  sind.  Verbleibt  auch  danach
noch  Rohzucker  zur  Verteilung,  so  wird  der  Rest  nach  den  Bedarfsanteilen
  verteilt.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  für  Rohzuckernacherzeugnisse
  nur  insoweit,  als  die  Nacherzeugnisse  nicht  freiwillig  von  den
Verbrauchszuckerfabriken  ohne  Anrechnung  auf  den  Bedarfsanteil  oder
Zusatzanteil  übernommen  werden.  §  3  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.“


3.   § 6  wird  gestrichen.
4.  § 9 erhält  folgende  Fassung:

„Das  nach  §  4  Abs.  2  der  Verordnung  zu  bildende  Schiedsgericht
  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Lieferung
von  Rüben  nach  §  4  der  Verordnung  ergeben,  besteht  aus  einem  von
dem  Vorsitzenden  der  Reichszuckerstelle  zu  ernennenden  Obmann  und  je
zwei  Vertretern  der  rübenverarbeitenden  Zuckerfabriken    und  der  Landwirtschaft.
  Die  Vertreter  der  rübenverarbeitenden  Zuckerfabriken  werden
von  dem  Vereine  der  deutschen  Zucker-Industrie  in  Berlin,  die  Vertreter
der  Landwirtschaft  von  der  zuständigen  landwirtschaftlichen  Berufsvertretung
  bestimmt;  kommen  Bezirke  verschiedener  Berufsvertretungen
in  Frage,  so  wird  von  der  Vertretung  des  Bezirkes,  aus  dem  zu  liefem
ist,  und  von  der  Vertretung  des  Bezirkes,  in  den  zu  liefern  ist  oder  im
Falle  des  §  4  Abs.  1  Satz  2  der  Verordnung  nach  dem  Vertrage  zu
liefern  war,  je  ein  Vertreter  bestimmt.

Das  nach  §  13  Abs.  5  der  Verordnung  zu  bildende  Schiedsgericht
besteht  aus  dem  Vorsitzenden  der  Reichszuckerstelle  als  Obmann  und  je
einem  von  der  Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft  und  dem  andercn
Beteiligten  zu  ernennenden  Schiedsrichter.

Den  Geschäftsbetrieb  der  Schiedsgerichte  regelt  die  Reichszucker
stelle.  Vor  der  Entscheidung  sind  die  Beteiligten  zu  hören.  Die  Entscheidung
  ist  endgültig.  Das  Schiedsgericht  entscheidet,  wer  die  Kosten
des  Verfahrens  zu  tragen  hat,  und  setzt  die  Höhe  der  Kosten  fest.“

5.  Dem  §  16  wird  als  Abs.  2  folgende  Bestimmung  angefügt:

„Die  gewerbliche  Verarbeitung  von  Zucker  zu  Süßigkeiten  ist  nur
zulässig,  soweit  der  Zucker  von  der  Reichszuckerstelle,  einer  nach  §  14
zuständigen  Stelle  oder  einem  Kommunalverbande  für  diesen  Zweck
zugeteilt  ist.“

6.  § 28  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Vorschriften  im  §  12  der  Verordnung  und  die  auf  Grund
des  §  12  der  Verordnung  festgesetzten  Verbrauchszuckerpreise  gelten  auch
für  Verbrauchszucker  aus  dem  Betriebsjahr  1917/18.  Dies  gilt  nicht
        <pb n="1257" />
        —  1221  —

für  Verbrauchszucker,  der  Kommunalverbänden  zum  Verbrauche  vor
dem  1.  November  1918  geliefert  wird.

Die  Verbrauchszuckerfabriken  haben  für  diejenigen  Mengen  an
Rohzucker,  Zwischenerzeugnissen  und  Verbrauchszucker,  die  mit  Beginn
des  1.  Oktober  1918  bei  ihnen  vorhanden  und  für  sie  unterwegs  sind,
soweit  sie  den  Verbrauchszucker  zum  neuen  Preise  abgeben,  den  Unterschied
  zwischen  den  Preisen  der  Betriebsjahre  1917/18  und  1918/19
an  die  Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft  zu  zahlen.  Der  zu  zahlende
Betrag  ist  bei  Verbrauchszucker  nach  dem  Unterschiede  der  Verbrauchszuckerpreise
  der  Fabriken,  bei  Rohzucker  und  Zwischenerzeugnissen  nach
dem  Unterschiede  der  Preise  zu  berechnen,  zu  denen  der  Rohzucker  aus
dem  vorigen  und  dem  laufenden  Betriebsjahr  der  Fabrik  einsteht.

Für  Jucker,  der  von  der  Verbrauchszuckerfabrik  zu  dem  Preise
des  Betriebsjahrs  1917/18  geliefert  worden  ist,  gelten  auch  für  den
Weiterverkauf  die  Preise  des  Betriebsjahrs  1917/18.  Die  Landeszentralbehörden
  können  für  Zucker,  der  von  der  Reichszuckerstelle  gemäß
§  12  Abs.  1,  §  13  dieser  Bestimmungen  für  Kommunalverbände  überwiesen
  ist,  andere  Bestimmungen  treffen.

Die  Reichszuckerstelle  trifft  die  näheren  Bestimmungen  und  kann
Ausnahmen  zulassen,  soweit  nicht  die  Landeszentralbehörden  von  ihrer
Befugnis  nach  Abs.  3  Satz  2  Gebrauch  machen.“

Artikel  2
Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Oktober  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  30.  September  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow
        <pb n="1258" />
        —  1222  —

(Nr.  6479)  Bekanntmachung  über  Festsetzung  des  Jahresarbeitsverdienstes  in  der  landwirtschaftlichen
  Unfallversicherung.  Vom  30.  September  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  nachstehende  Verordnung  erlassen:

§  1

Die  Vorschriften  des  §  936  Abs.  2,  3  der  Reichsversicherungsordnung  werden
bis  auf  weiteres  außer  Kraft  gesetzt;  an  ihre  Stelle  tritt  folgende  Vorschrift:

Erleiden  landwirtschaftliche  Arbeiter,  die  nicht  unter  die  §§  931  bis  935
der  Reichsversicherungsordnung  fallen,  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung
einen  Unfall,  so  ist  die  Rente  nach  einem  Jahresarbeitsverdienste  zu  berechnen,
der  um  dreißig  vom  Hundert  höher  ist  als  der  zuletzt  vor  dem  1.  August  1914
festgesetzte.  Ist  seitdem  ein  Jahresarbeitsverdienst  festgesetzt  worden,  der  den  durch
Satz  1  vorgeschriebenen  übersteigt,  so  bleibt  der  höhere  Jahresarbeitsverdienst  für
die  Rentenbercechnung  maßgebend.

§ 2
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  30.  September  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

 

 

  Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Poftanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1259" />
        — 1223 —

Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1918

    

          

  Nr.  132

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften.

  S.  1223.  —  Bekanntmachung  über  genehmigungspflichtige  gewerbliche  Anlagen
S.  1224.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  6480  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener
  Mannschaften.  Vom  28.  September  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Die  Lieferungsverbände  sind  verpflichtet,  aus  ihren  Mitteln  eine  Erhöhung
der  bis  zum  1.  Oktober  1918  gezahlten  Familienunterstützungen  eintreten  zu  lassen,
die  spätestens  vom  1.  November  1918  ab  zu  gewähren  und  deren  Betrag  je  nach
den  örtlichen  Verhältnissen  zu  bemessen  ist.  Bis  zum  Betrage  von  fünf  Mark
für  jeden  Unterstützten  werden  die  seit  dem  1.  November  1918  gewährten  Erhöhungen
  der  Unterstützungen  vom  Reiche  erstattet,  und  zwar  zur  Hälfte  allmonatlich,
zur  Hälfte  zusammen  mit  der  Erstattung  der  gesetzlichen  Mindestbeträge.

Geringe  Besserungen  der  Verhältnisse  der  Unterstützten  wie  auch  erheblichere
Besserungen  ganz  vorübergehender  Art  sollen  regelmäßig  nicht  zur  Herabsetzung
oder  Einstellung  der  Familienunterstützung  führen.

Berlin,  den  28.  September  1918.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
von  Payer

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.  220
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Oktober  1918.
        <pb n="1260" />
        —  1224  —

(Nr.  6481)  Bekanntmachung  über  genehmungspflichtige  gewerbliche  Anlagen.  Vom  2.  Oktober
  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden  können,
unbeschadet  der  Zuständigkeit  der  Militärbefehlshaber,  die  Errichtung  und  die
Anderung  gewerblicher  Anlagen  der  in  den  §§  16,  25  der  Gewerbeordnung  bezeichneten
  Art  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Vorschriften  erlauben.

Die  Erlaubnis  kann  auch  nachträglich  sowie  auf  Zeit  erteilt,  an  Bedingungen
  geknüpft  und  jederzeit  widerrufen  werden.  Im  übrigen  hat  sie  für  die
Dauer  ihrer  Geltung  die  gleichen  Wirkungen  wie  eine  auf  Grund  der  §§  16,  25
der  Gewerbeordnung  erteilte  Genehmigung.

Die  Erlaubnis  endet,  wenn  sie  nicht  auf  kürzere  Zeit  erteilt  ist  oder  vorher
  widerrufen  wird,  drei  Monate  nach  Beendigung  des  Krieges.  Wird  vor  Ablauf
  dieser  Frist  ein  Antrag  auf  Genehmigung  gemäß  §§  16,  25  der  Gewerbeordnung
  gestellt,  so  kann  die  Geltung  der  Erlaubnis  bis  zur  endgültigen  Entscheidung
  über  diesen  Antrag,  jedoch  nicht  über  die  Dauer  eines  Jahres  hinaus,
verlängert  werden.  Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt,  in  welchem  der
Krieg  im  Sinne  dieser  Verordnung  als  beendet  gilt.

§ 2
Auf  eine  Erlaubnis,  die  ein  Militärbefehlshaber  vor  dem  Inkrafttreten
dieser  Verordnung  zur  Errichtung  oder  Anderung  einer  Anlage  der  bezeichneten
Art  erteilt  hat,  finden  die  Vorschriften  des  §  1  Abs.  2  Satz  2  und  Abs.  3  Anwendung.

§  3

Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  2.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

Freiherr  von  Stein

 

              

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei-.
        <pb n="1261" />
        — 1225 —  

Reichs-Gesetzblatt  

Jahgang 1918                      

Nr.  133

 

                        





          



Inhale:  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung    der  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über
Zigarettentabak  vom  21.  Oktober  1917.  S.  1225.

 

(Nr.  6482)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  der
Verordnung  über  Zigarettentabak  vom  24.  Oktober  1917.  Vom  1.  Oktober
  1918.

Auf  Grund  des  §  2  Abs.  2,  §  10  der  Verordnung  über  Zigarettentabak  vom
20.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  945)  bestimme  ich:

I.  Die  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  Zigarettentabak
vom  24.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  965)  nebst  ihren  Ergänzungen  vom
15.  November  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1049),  27.  Dezember  1917  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1133)  und  28.  Januar  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)  werden  durch
folgende  Bestimmung  ergänzt:

§ 9

Zigarettentabak  (§  1)  darf  nur  entsprechend  den  Weisungen  ber  Deutschen
Zentrale  für  Kriegslieferungen  von  Tabakerzeugnissen,  Sitz  Minden  in  Westfalen,
verarbeitet  werden.  Die  Weisungen  sind  im  Benehmen  mit  der  Gesellschaft  zu
erlassen.  Die  Zentrale  bestimmt  insbesondere  die  Art  der  Tabakerzeugnisse  und
die  Mengen,  in  denen  die  monatliche  Erzeugung  für  Heereslieferungen  zur  Verfügung
  zu  stellen  ist.

Die  Zentrale  kann  auf  Lieferung  der  zu  ihrer  Verfügung  zu  haltenden
Tabakerzeugnisse  verzichten.

Als  Heereslieferung  gilt  nur  die  Ausführung  der  durch  die  Zentrale  vermittelten
  Aufträge.

Die  Gesellschaft  kann  auf  Antrag  der  Zentrale  ausnahmsweise  für  einzelne
Hersteller  die  im  § 7  bestimmten  Verarbeitungsmengen  vorübergehend  erhöhen

Reichs-Gesetzbl.  1918.  221
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Oktober  1918.
        <pb n="1262" />
        —  1226  —

oder  herabsetzen.  Der  Beschluß  über  die  Erhöhung  ist  dem  Kommissar  des
Reichskanzlers  zur  Bestätigung  vorzulegen;  gegen  die  Herabsetzung  ist  Beschwerde
an  einen  aus  dem  Kommissar  des  Reichskanzlers  und  zwei  vom  Reichskanzler  zu
bestimmende  Vertreter  der  Zigarettenindustrie  zusammengesetzten  Ausschuß  zulässig.
Die  Entscheidung  des  Ausschusses  ist  endgültig.

II.  Die  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  1.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

.    



Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1263" />
        — 1227 —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

Nr.  134

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Gewährung  von  Zulagen  zu  Verletztenrenten  aus  der  Unfallfürsorge
für  Gefangene.  S.  1227.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  6483)  Bekanntmachung  über  die  Gewährung  von  Zulagen  zu  Verletztenrenten  aus  der
Unfallfürsorge  für  Gefangene.  Vom  3.  Oktober  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Verletzten,  die  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfallfürsorge  für
Gefangene,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  536)  eine  Rente  von  zwei
Dritteln  oder  mehr  der  Vollrente  beziehen,  wird  für  die  Zeit  bis  zum  31.  Dezember
  1919  auf  Antrag  eine  monatlich  im  voraus  zahlbare  Zulage  von  acht
Mark  zu  ihrer  Rente  gewährt,  sofern  sich  die  Verletzten  im  Inland  auphalten
und  nicht  Tatsachen  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  die  Zulage  nicht  benötigt  wird.

§ 2
Der  Antrag  ist  an  die  Ausführungsbehörde,  welche  die  Rente  festgesetzt
hat,  oder  an  die  untere  Verwaltungsbehörde  zu  richten.  Die  untere  Verwaltungsbehörde
  gibt  den  Antrag  unverzüglich  an  die  Ausführungsbehörde  ab  und  teilt
ihr  den  Tag  des  Einganges  mit.
§  3

Die  Ausführungsbehörde  entscheidet  schriftlich.  Bei  völliger  oder  teilweiser
    Ablehnung  des  Antrags  sind  die  Gründe  mitzuteilen.  Gegen  die  Entscheidung
  der  Ausführungsbehörde  ist  binnen  einem  Monat  nach  Zustellung  Beschwerde
  zulässig.

Über  die  Beschwerde  entscheidet  endgültig  diejenige  Stelle,  die  zu  entscheiden
    hätte,  wenn  es  sich  um  eine  Beschwerde  gegen  einen  Rentenbescheid
handeln  würde.  Diese  Stelle  ist  in  der  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Gewährung
  der  Zulage  anzugeben.

Reichs-Gesetzblatt  1918.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Oktober  1918.
        <pb n="1264" />
        —  1228  —

§ 4
Ist  ein  Antrag  endgültig  abgelehnt  worden,  weil  die  Voraussetzungen  des
§  1  nicht  vorlagen,  so  kann  der  Antrag  nur  wiederholt  werden,  wenn  glaubhaft
bescheinigt  wird,  daß  inzwischen  Umstände  eingetreten  sind,  welche  die  Gewährung
der  Zulage  rechtfertigen.
§ 5

Die  Zulage  wird  nur  für  volle  Kalendermonate  und  nicht  länger  als  drei
Monate  rückwärts,  gerechnet  vom  Beginne  des  Monats,  in  welchem  der  Antrag
eingegangen  ist,  gewährt.

§ 6

Die  Zulage  fällt  weg,  wenn  der  Bezug  der  Rente  ruht  oder  wenn  der
Verletzte  sich  gewöhnlich  im  Ausland  aufhält  oder  wenn  er  nicht  mehr  eine  Rente
in  der  im  §  1  angegebenen  Höhe  bezieht.

§ 7
Die  Zulage  wird  dem  Berechtigten  auf  Anweisung  der  Ausführungsbehörde
vorschußweise  durch  die  für  die  Rentenzahlung  zuständige  Postanstalt  gegen
Quittung  ausgezahlt.  Die  Zahlstelle  wird  dem  Berechtigten  von  der  Ausführungsbehörde
  mitgeteilt.
§  8
Jede  Person,  die  berechtigt  ist,  ein  öffentliches  Siegel  zu  führen,  ist  befugt,
  die  bei  den  Zahlungen  erforderlichen  Bescheinigungen  zu  beglaubigen.

§ 9
Binnen  acht  Wochen  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsjahrs  weisen  die  obersten
Postbehörden  den  einzelnen  Ausführungsbehörden  die  für  sie  geleisteten  Zahlungen
nach  und  bezeichnen  die  Postkassen,  an  die  sie  zu  erstatten  sind.
Die  Ausführungsbehörden  haben  die  Beträge  binnen  drei  Monaten  nach
Empfang  des  Forderungsnachweises  an  die  bezeichnete  Postkasse  abzuführen.

§ 10
Diese  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  Oltober  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  3.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

 

Deu  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1265" />
        — 1229 — 

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang 1918

Nr.  135

Inhalt:  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  zuckerhaltige  Futtermittel.  S.  1220.

 

 

 

(Nr.  6484)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  zuckerhaltige  Futtermittel.
Vom  4.  Oktober  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Artikel  1

In  der  Verordnung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  5.  Oktober  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1114)  in  der  Fassung  der  Verordnung  vom  15.  November  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S  1047)  werden  folgende  Anderungen  vorgenommen:

1.  Im  §  2  Abs.  2  Nr.  2  werden  die  Worte  „Betriebsjahr  1917/18“
durch  die  Worte  „Betriebsjahr  1918/19  und  unter  b  die  Worte  "einem  Fünftel“
durch  die  Worte  „zwei  Fünftel“  ersetzt.

2.  § 5  Abs.  1  erhält  folgenden  Zusatz:

Beim  Absatz  von  zuckerhaltigen  Futtermitteln  im  freien  Verkehre  dürfen  die
im  §  6  Abs.  1  Satz  2  bestimmten  Preisgrenzen  und  die  vom  Reichskanzler  gemäß
§ 6  Abs.  1  Satz  3  festgesetzten  Preise  nicht  überschritten  werden.  Die  Preise
sind  Höchstpreise  im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise.

3.  §  6  Abs.  1  wird  wie  folgt  geändert:

a)  Im  Satze  2  wird  der  Höchstbetrag  des  Übernahmepreises  für  Trockenschnitzel
  oder  Melasseschnitzel  ohne  Sack  von  12  Mark  auf  13,50  Mark,
für  Zuckerschnitzel  nach  dem  Steffenschen  Brühverfahren  ohne  Sack  von
15  Mark  auf  16,50  Mark  und  für  Melasse  mit  einem  Zuckergehalte
von  50  vom  Hundert  von  7,50  Mark  auf  8,50  Mark  für  50  Kilogramm
  erhöht.

b)  Satz  4  und  Satz  5  werden  gestrichen.

Reichs-Gesetzbl.  1918.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Oktober  1918.  223
        <pb n="1266" />
        —  1230  —

Artikel  2
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Die  im  Artikel  1  Nr.  3a  festgesetzten  Preise  gelten  mit  Wirkung  vom
1.  Oktober  1918  ab.  Für  die  vor  diesem  Zeitpunkt  gewonnenen  Futtermittel
der  im  Artikel  1  Nr.  3  a  bezeichneten  Art  bleiben  die  bisherigen  Preise  in  Geltung.

Berlin,  den  4.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
von  Waldow

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatzs  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1267" />
        —  1231  —

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918

    

Nr.  136

Inhalt.  Allerhöchster  Erlaß  über  die  Errichtung  des  Reichsarbeitsamts.  S.  1231.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Prägung  von  Zehnpfennigstücken  aus  Zink.  S.  1232.

  







  

  

(Nr.  6485)  Allerhöchster  Erlaß  über  die  Errichtung  des  Reichsarbeitsamts.  Vom  4.  Oktober
  1918.

Auf  Ihren  Vortrag  bestimme  Ich,  daß  die  sozialpolitischen  Angelegenheiten  des
Reichs,  die  bisher  zum  Geschäftskreis  des  Reichswirtschaftsamts  gehört  haben,
fortan  von  einer  besonderen,  dem  Reichskanzler  unmittelbar  unterstellten  Zentralbehörde
  unter  dem  Namen

„Reichsarbeitsamt“

bearbeitet  werden.  Die  aus  diesem  Anlaß  erforderliche  Verteilung  der  Geschäfte
und  Beamten  des  Reichswirtschaftsamts  haben  Sie  vorzunehmen.

Großes  Hauptquartier,  den  4.  Oktober  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Max  Prinz  von  Baden
An  den  Reichskanzler

 

Reichs--Gesetzbl.  1918.  224
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Oktober  1918.
        <pb n="1268" />
        —  1232  —

(Nr.  6486).  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prägung  von  Zehnpfennigstücken  aus  Zink.
Vom  3.  Oktober  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  außerhalb  der  im  §  8  des  Münzggesetzes
vom  1.  Juni  1909  (Reichs--Gesetzbl.  S.  507)  für  die  Prägung  von  Nickel-  und
Kupfermünzen  bestimmten  Grenze  zum  Ersatze  für  einzuziehende  Zehnpfennigstücke
aus  Nickel  weitere  Zehnpfennigstücke  aus  Zink  bis  zur  Höhe  von  18  Millionen
Mark  auf  Privatprägeanstalten  herstellen  zu  lassen.

Im  übrigen  finden  auf  diese  Zehnpfennigstücke  die  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  22.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  282)  entsprechende  Anwendung.

Berlin,  den  3.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Graf  von  Roedern

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postaustalten.
Heransgegeben  im  Reichsamt  den  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1269" />
        — 1233 —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

Nr.  137

        
Inhalt:  Bekanntmachung  über  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre.  S.  1333.  —  Bekanntmachung,

betreffend  weitere  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom  10.  Oktober  1916  zu  der  Verordnung
  über  Rohtabak.  S.  1233.

 

 

 

 

(Nr.  6487)  Bekanntmachung  über  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre.  Vom  9.  Oktober  1918.

Al  Grund  des  9  12  Abs.  2  des  Scheckgesetzes  vom  11.  März  1908  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  71)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Die  beiden  Abrechnungsstellen  bei  den  Reichsbankstellen  in  Barmen  und
Cassel  sind  Abrechnungsstellen  im  Sinne  des  Scheckgesetzes.

Berlin,  den  9.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler

Im  Auftrag
Dr.  Göppert

 

(Nr.  6488)  Bekanntmachung,  betreffend  weitere  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom
10.  Oktober  1916  zu  der  Verordnung  über  Rohtabak.  Vom  10.  Oktober  1918.

Auf  Grund  des  §  3  Abs.  2,  der  §§  12.  und  13  der  Verordnung  über  Rohtabak
  vom  10.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1145)  bestimme  ich:

§ 3  der  Ausführungsbestimmungen  vom  10.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1149)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  24. Januar  1918  (Reichs-Gesetzbl
  S.  57)  erhält  mit  Wirkung  vom  1.  November  1918  ab  folgende  Fassung:
Tabak,  dessen  Erwerb  einem  Hersteller  von  Tabakerzeugnissen  gestattet  wird,
darf  nur  entsprechend  den  Weisungen  der  Deutschen  Zentrale  für  Kriegslieferungen
von  Tabakerzeugnissen,  Sitz  Minden  in  Westfalen,  verarbeitet  werden.  Die

Reichs-Gestzbl.  1918.  225
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Oktober  1918.
        <pb n="1270" />
        —  1234  —

Zentrale  bestimmt  insbesondere,  welche  Mengen  die  Hersteller  von  Tabakerzeugnissen
von  ihrer  monatlichen  Erzeugung  für  die  Zentrale  zur  Verfügung  zu  halten  haben.

Für  die  Zeit  vom  1.  November  1918  ab  ist  bei  Bemessung  des  Bedarfs
zugrunde  zu  legen:  

bei  Herstellern  von  Zigarren,  welche  Heereslieferungen  ausführen,  die
um  80  vom  Hundert  gekürzte  Verarbeitung  der  ersten  7  Monate  des
Jahres  1915  oder  die  um  80  vom  Hundert  gekürzte  Verarbeitung
der  ersten  7  Monate  des  Jahres  1916,  wenn  letztere  kleiner  ist  als
die  der  ersten  7  Monate  des  Jahres  1915;

bei  Herstellern  von  Zigarren,  welche  keine  Heereslieferungen  ausführen,
die  um  90  vom  Hundert  gekürzte  Verarbeitung  der  ersten  7  Monate
des  Jahres  1915  oder  des  Jahres  1916,  wenn  die  Verarbeitung
in  den  ersten  7  Monaten  des  letzteren  Jahres  geringer  gewesen  istz

bei  Herstellern  von  Rauchtabak,  welche  Heereslieferungen  ausführen,
und  für  die  Verwendung  von  Ersatztabaken  (§  19  der  Bekanntmachung
  vom  27.  Oktober  1916,   betreffend  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen
  vom  10.  Oktober  1916  zu  der  Verordnung
über  Rohtabak  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  1200  —)  zur  Herstellung
von  Zigaretten  die  um  60  vom  Hundert  gekürzte  Verarbeitung  der
ersten  7  Monate  des  Jahres  1916;

bei  Herstellern  von  Rauchtabak,  welche  keine  Heereslieferungen  ausführen,
die  um  80  vom  Hundert  gekürzte  Verarbeitung  der  ersten  7  Monate
des  Jahres  1916;

bei  Herstellern  von  Schnupftabak,  welche  Heereslieferungen  ausführen,
und  bei  Herstellern  von  Kautabak,  die  um  60  vom  Hundert  gekürzte
Verarbeitung  der  ersten  7  Monate  des  Jahres  1915  oder  die  um
60  vom  Hundert  gekürzte  Verarbeitung  der  ersten  7  Monate  des
Jahres  1916,  wenn  letztere  kleiner  ist  als  die  der  ersten  7  Monate
des  Jahres  1915;

bei  Herstellern  von  Schnupftabak,  welche  keine  Heereslieferungen  ausführen,
  die  um  80  vom  Hundert  gekürzte  Verarbeitung  der  ersten
7  Monate  des  Jahres  1915  oder  des  Jahres  1916,  wenn  die  Verarbeitung
  in  den  ersten  7  Monaten  des  letzteren  Jahres  geringer
gewesen  ist;

bei  Kleinmengenverkäufern  die  durchschnittliche  Abgabe  im  Kleinmengenverkehr
  in  den  ersten  7  Monaten  des  Jahres  1915;  als  Kleinmengenverkauf
  gilt  bei  inländischem  Rohtabak  der  Verkauf  von  nicht  mehr  als
30  Kilogramm  —  bei  Abgabe  von  inländischem  und  ausländischem
Rohtabak  der  Verkauf  von  höchstene  60  Kilogramm  —  an  denselben
Abnehmer  innerhalb  einer  Kalenderwoche.  ·

Bei  der  Herstellung  von  Zigarren  tritt  eine  weitere  Einschränkung  der  Verarbeitung
  für  die  Betriebe  nicht  ein,  welche  150  Kilogramm  und  weniger  Roh-
        <pb n="1271" />
        —  1235  —

tabak  monatlich  verarbeiten  und  Heereslieferungen  ausführen.  Würde  bei  Zigarrenherstellungsbetrieben,
  welche  Heereslieferungen  ausführen,  die  Verarbeitung  infolge
der  Einschränkung  (Abs.  2)  unter  150  Kilogramm  Rohtabak  monatlich  herabgehen,
so  dürfen  gleichwohl  150  Kilogramm  monatlich  verarbeitet  werden.  Bei  Zigarrenherstellungsbetrieben,
  welche  Heereslieferungen  nicht  ausführen,  ermäßigen  sich  diese
Mengen  auf  75  Kilogramm.

Die  für  den  Bezug  von  Rohtabak  auf  Dauerschein  zugelassene  Höchstmenge
beträgt  monatlich  50  Kilogramm.

Als  Heereslieferung  gilt  nur  die  Ausführung  der  durch  die  Zentrale  vermittelten
  Aufträge.

Die  Auslandsgesellschaft  kann  auf  Antrag  der  Zentrale  ausnahmsweise  den
Bedarfsanteil  von  einzelnen  Herstellern  von  Tabakerzeugnissen,  die  ganz  oder
überwiegend  mit  Heereslieferungen  beschäftigt  sind,  vorübergehend  erhöhen  und
den  Bedarfsanteil  von  anderen  Herstellern  von  Tabakerzeugnissen  vorübergehend
herabsetzen.  Der  Beschluß  über  die  Erhöhung  des  Bedarfsanteils  ist  dem  Kommissar
  des  Reichskanzlers  zur  Bestätigung  vorzulegen;  gegen  die  Herabsetzung  des
Bedarfsanteils  ist  Beschwerde  an  einen  aus  dem  Kommissar  des  Reichskanzlers
und  zwei  vom  Reichskanzler  zu  bestimmenden  Vertretern  der  Tabakindustrie  zusammengesetzten
  Ausschuß  zulässig.

Die  Übertragung  von  Bedarfsanteilen  ist  nur  auf  Antrag  der  Zentrale
mit  Genehmigung  der  Auslandsgesellschaft  unter  Zustimmung  des  Kommissars
des  Reichskanzlers  zulässig.

Berlin,  den  10.  Oktober  1918.

 

 

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  der  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1272" />
        <pb n="1273" />
        — 1237— Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918
Nr. 138

Inhalt:  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung    zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
vom  4.  Dezember  1916.  S.  1237.

 

 

    



(Nr.  6489)  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
den  Krlegszustand  vom  4.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1332).

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  4.  Dezember  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1331)  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Die  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
vom  4.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1332)  wird,  wie  folgt  geändert:
1.    § 1  erhält  folgenden  Abs.  2:
Der  Obermilitärbefehlshaber  kann  Anordnungen  mit  verbindlicher
Kraft  für  die  Militärbefehlshaber  erlassen.
2.  Es  wird  folgender  §  3  hinzugefügt:
Der  Obermilitärbefehlshaber  trifft  alle  seine  Anordnungen  und
Entscheidungen  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  oder  dem  von
diesem  bestellten  Vertreter.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  15.  Oktober  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Max  Prinz  von  Baden

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermittln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl.  1918.  226
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Oktober  1918.
        <pb n="1274" />
        <pb n="1275" />
         — 1239 —  Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918
Nr.  139

Inhalt:  Verordnung  über  Zuckerrübensamen.  S.  1239.  —  Bekanntmachung  über  Änderung  der  Verordnung
  über  die  Höchstpreise  für  Petroleum  und  die  Verteilung  der  Petroleumbestände.  S.  1240.—
Bekanntmachung  über  Beschaffung  von  Papierholz  für  Zeitungsdruckpapier.  S.  1242.  —
Bekanntmachung  über  Besenginster.  S.  1247.  —  Bekanntmachung  über  die  Regelung  der
wirtschaftlichen  Betriebsverhältnisse  der  Branntweinbrennereien  und  der  Betriebsauflagevergütungen
für  das  Betriebsjahr  1918/19.  S.  1250.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  6490)  Verordnung  über  Zuckerrübensamen.  Vom  15.  Oktober  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung  vom 
  22. Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401) / 
  

18.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  823)

 

wird  verordnet:

Artikel  1

Die  durch  die  Verordnung  über  Zuckerrübensamen  vom  3.  Oktober  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  885)  festgesetzten  Preise  werden  wie  folgt  geändert::

1.  Der  Preis  für  Zuckerrübensamen,  der  von  Vermehrungsstellen  auf
Grund  bereits  abgeschlossener  Verträge  an  Züchter  zu  liefern  ist  (§  1
Abs.  2  der  Verordnung  vom  3.  Oktober  1917),  wird  für  Samen  aus
den  Ernten  1918,  1919  und  1920  auf  80  Mark  für  je  50  Kilogramm
erhöht.  Dies  gilt  nur,  sofern  Samen  bis  mindestens  einschließlich
des  Jahres  1920  zu  liefern  ist  oder  die  Vermehrungsstelle  sich  zur
Lieferung  bis  1920  bereit  erklärt.

2.  Beim  Verkaufe  von  Zuckerrübensamen  zur  Aussaat  in  den  Jahren  1919,
1920  oder  1921  2  der  Verordnung  vom  3.  Oktober  1917)  darf,
vorbehaltlich  der  Vorschriften  im  §  3  der  Verordnung  vom  3.Oktober  1917,
der  Preis  von  100  Mark  für  je  50  Kilogramm  nicht  überschritten
werden.

Soweit  Verträge  über  Lieferung  zur  Aussaat  in  den  Jahren  1919,
1920  oder  1921  bereits  abgeschlossen  sind,  tritt  an  die  Stelle  des
vereinbarten  Preises  ein  um  43  Mark  für  je  50  Kilogramm  erhöhter  Preis.
Relchs-Gesetzblatt  1918.  227
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Oktober  1918.
        <pb n="1276" />
        —  124200  —

Artikel  2
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  15.  Oktober  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
In  Vertretung
Edler  von  Braun

 

(Nr.  6491)  Bekanntmachung  über  Änderung  der  Verordnung  über  die  Höchstpreise  für
Petroleum  und  die  Verteilung  der  Petroleumbestände.  Vom  17.  Oktober  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Artikel  I

In  der  Verordnung  über  die  Höchstpreise  für  Petroleum  und  die  Verteilung
  der  Petroleumbestände  vom  8.  Juli  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  420)  in
der  Fassung  der  Bekanntmachungen  vom  21.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  683)
vom  1.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S  350)  und  vom  19.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  905)  werden  die  Vorschriften  in  den  §§  1,  2  und  6  durch  folgende
Vorschriften  ersetzt:

§ 1

Der  Preis  für  je  100  Kilogramm  Reingewicht  Petroleum  darf  beim  Verkaufe
  von  100  Kilogramm  und  mehr  40  Mark  nicht  übersteigen.

Der  Preis  gilt  für  Lieferung  von  einem  deutschen  Lager  oder  von  der
deutschen  Grenze  ab.  Ubernimmt  der  Verkäufer  das  Zurollen  nach  dem  Lager
des  Käufers  oder  die  Versendung  nach  einem  anderen  Orte,  so  kann  er  nur  seine
baren  Auslagen  und  bei  Verwendung  eigenen  Fuhrwerkes  eine  Vergütung  bis  zu
2  Mark  für  je  100  Kilogramm  Reingewicht  erechnen.

Bei  Lieferung  in  Kesselwagen  schließt  der  Höchstpreis  die  Vergütung  für
die  leihweise  Überlassung  des  Kesselwagens  ein;  jedoch  darf  für  einen  die  Zeit
von  48  Stunden  überschreitenden  Aufenthalt  des  Wagens  auf  der  Empfangsstation
eine  Vergütung  berechnet  werden.
        <pb n="1277" />
        —  1241  —

Ferner  darf  berechnet  werden:

1.  für  die  käufliche  Überlassung  von  Holzfässern  eine  Vergütung  bis  zu
16  Mark  für  je  100  Kilogramm  Reingewicht  des  verkauften  Petroleums;
wird  der  Rückkauf  des  Fasses  vereinbart,  so  darf  der  Rückkaufspreis
nicht  geringer  sein  als  13  Mark  für  je  100  Kilogramm  Reingewicht;

2.  bei  Lieferung  in  Verkäufers  Eisenfässern  und  Kannen  eine  Vergütung
bis  zu  3  Mark  für  je  100  Kilogramm  Reingewicht  einschließlich  Füllgebühr
  und,  wenn  diese  Gefäße  nicht  binnen  60  Tagen  —  vom
Lieferungstag  an  gerechnet  —  zurückgegeben  werden,  eine  fernere  Vergütung
  für  jede  weiteren  angefangenen  30  Tage  bis  zu  2  Mark  für
jedes  Faß  und  bis  0,75  Mark  für  jede  Kanne;

5.  für  Füllen  von  Gebinden  des  Käufers  eine  Vergütung  bis  zu  50  Pfennig
für  je  100  Kilogramm  Reingewicht.

§ 2

Bei  Verkäufen  von  weniger  als  100  Kilogramm  darf  der  Preis  für  je
1  Liter  Petroleum  bei  Lieferung  vom  Lager  oder  Laden  des  Verkäufers  ab
64  Pfennig,  bei  Lieferung  in  das  Haus  des  Käufers  50  Pfennig  nicht  übersteigen.



Für  die  Überlassung  und  das  Füllen  von  Behältnissen  darf  eine  Vergütung
nicht  berechnet  werden.

Bei  Lieferung  aus  Straßentankwagen  darf  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe
der  abgegebenen  Mengen  der  Preis  für  je  1  Liter  Petroleum  bei  Lieferung  frei
Haus  des  Käufers  bis  zu  40  Pfennig,  wenn  der  Straßentankwagen- oder  Petroleum
aus  ihm  vom  Orte  der  Befüllung  abgeholt  wird,  bis  zu  37  Pfennig  betragen.

§ 6

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  den  Verkehr  mit  Petroleum  zu  regeln  und
die  Preise  abweichend  festzusetzen.

Unter  Berücksichtigung  der  von  den  Landeszentralbehörden  zu  beschaffenden
Bedarfsnachweisungen  kann  der  Reichskanzler  insbesondere  die  Grundsätze  bestimmen,
  nach  denen  die  Verteilung  der  im  Handel  befindlichen  und  in  den
Handel  kommenden  Petroleumbestände  an  die  Verbraucher  zu  erfolgen  hat.  Der
Reichskanzler  kann  die  zur  Durchführung  der  Verteilung  erforderlichen  Anordnungen
  erlassen.  Soweit  er  von  dieser  Befugnis  keinen  Gebrauch  macht,  können
die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bezeichneten  Stellen  solche  Anordnungen
  erlassen.

Der  Reichskanzler  kann  die  Verwendung  von  Petroleum  für  bestimmte
Zwecke  verbieten.

Wer  den  auf  Grund  des  Abs.  1,  des  Abs.  2  Satz  2,  3  oder  auf  Grund
des  Abs.  3  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
fünfzehnhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

227*
        <pb n="1278" />
        —  1242  —

Artikel  II
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  20.  Oktober  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  17.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

(Nr.  6192)  Bekanntmachung  über  Beschaffung  von  Papierholz  für  Zeitungsdruckpapier.
Vom  17.  Oktober  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

Die  Durchführung  der  Beschaffung  von  Papierholz  für  die  Versorgung
der  Tageszeitungen  mit  Druckpapier  zu  angemessenen  Preisen  liegt  der  Reichsstelle
  für  Papierholz  in  Berlin  ob.  Sie  ist  eine  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung.

Sie  hat  einen  Aufsichtsrat.  Er  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  und  zwanzig
Mitgliedern,  von  denen  zehn  auf  Reich  und  Bundesstaaten  einschließlich  Elsaß-Lothringen,
  vier  auf  Zeitungsdruckpapierfabriken,  eins  auf  Zellstoffabriken,  eins
auf  Holzschleifereien  und  vier  auf  Zeitungsverleger  entfallen.  Der  Reichskanzler
ernennt  den  Vorsitzenden  und  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats.

Der  Aufsichtsrat  bestellt  die  Geschäftsführer,  deren  Bestellung  der  Bestätigung
des  Reichskanzlers  bedarf.

Die  Änderung  der  Satzung  der  Gesellschaft  und  Änderungen  in  der  Zusammensetzung
  des  Aufsichtsrats  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichskanzlers.

§ 2
Zur  Versorgung  der  Tageszeitungen  mit  maschinenglattem,  holzhaltigen
Druckpapier  sind  für  die  Zeit  vom  1.  November  1918  bis  zum  30.  September  1919
700  000  Raummeter  Papierholz  alsbald  zu  sichern.
Von  der  Holzmenge  müssen  zur  Verfügung  gestellt  sein:
spätestens  bis  zum  28.  Februar  1919  350  000  Raummeter,
spätestens  bis  zum  31.  Juli  1919  350  000  Raummeter.
        <pb n="1279" />
        —  1248  —

Diese  Holzmenge  wird  von    dem  Reichskanzler  für  das  ganze  Wirtschaftsjahr
  im  voraus  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  und  Elsaß-Lothringen  nach  der
Bevölkerungszahl  umgelegt.  

Der  Reichskanzler  kann  die  Holzmenge  herabsetzen  und  die  Termine  hinausschieben.


Sofern  Langholz  geliefert  wird,  gilt  für  die  Umrechnung,  daß  0,7  Festmeter
  gleich  1  Raummeter  sind.

§ 3

Die  umgelegten  Holzmengen  müssen  der  Reichsstelle  in  Papierholz  mittlerer
Art  und  Güte  in  einer  Sopfstärke  von  mindestens  sieben  Zentimeter  ohne  Rinde
und  in  handelsüblicher  Aufmachung  an  einer  Stelle  angeboten  werden,  von  der
aus  sie  ohne  besondere  Schwierigkeiten  zur  Bahn  oder  zum  Wasser  zwecks  Versendung
  abgefahren  werden  können.

Als  Papierholz  ist  grundsätzlich  Fichtenholz  zu  liefern.  Die  Reichsstelle
für  Papierholz  ist  jedoch  verpflichtet,  falls  nach  den  Forstverhältnissen  eines
Bundesstaats  oder  Elsaß-Lothringens  die  ausschließliche  Lieferung  von  Fichtenholz
nicht  möglich  ist,  auch  Tannenholz  abzunehmen,  jedoch  nur  bis  zu  25  vom  Hundert
der  Gesamtlieferung  des  Lieferungspflichtigen.

Die  Reichsstelle  für  Papierholz  hat  sich  spätestens  innerhalb  vier  Wochen
zu  erklären,  ob  sie  die  angebotenen  Holzmengen  übernimmt.  Sie  ist  berechtigt,
solche  zurückzuweisen,  wenn  den  Erfordernissen  der  Absätze  1  oder  2  nicht  genügt
ist  oder  wenn  durch  Lagerung  oder  Fortschaffung  der  angebotenen  Mengen  außergewöhnliche
  Schwierigkeiten,  Unkosten  oder  Gefahren  hervorgerufen  werden.  Für
hiernach  zurückgewiesene  Mengen  ist  von  dem  Lieferungspflichtigen  Ersatz  in  Holz
oder  Geld  (§  6)  zu  gewähren.  Sovweit  die  Reichsstelle  sich  innerhalb  dieser  Frist
nicht  erklärt,  gelten  die  angebotenen  Mengen  als  angenommen.

Streitigkeiten  über  die  Berechtigung  der  Zurückweisung  entscheidet  ein
Schiedsgericht,  dessen  Zusammensetzung  und  Verfahren  der  Reichskanzler  bestimmt.

Die  Reichsstelle  für  Papierholz  muß  größere  Mengen,  als  der  Lieferungspflicht
  eines  Bundesstaats  oder  Elsaß-Lothringens  zu  einem  bestimmten  Termin
entspricht  oder  zu  früheren  Zeitpunkten,  als  umgelegt  ist,  abnehmen,  wenn  ihr
die  Mengen  vier  Wochen  vorher  mitgeteilt  sind  und  dadurch  die  gesamte  lieferungspflichtige
  Menge  des  Bundesstaats  oder  Elsaß-Lothringens  nicht  überschritten  wird.

§ 4
Die  Reichsstelle  für  Papierholz  hat  für  die  von  ihr  abgenommenen  Holzmengen
  nach  deren  Lage,  Güte  und  Aufbereitungsart  einen  entsprechenden  übernahmepreis
  zu  zahlen.  Dieser  Preis  darf  einschließlich  der  Beförderungskosten
bis  zum  Abnahmeorte  (§  3  Abs.  1)  zwölf  Mark  für  das  Raummeter  geschälten
Holzes  und  zehn  Mark  vierzig  Pfennig  für  das  Raummeter  ungeschälten  Holzes
nicht  überschreiten.
        <pb n="1280" />
        —  1244  —

Ist  die  Landesbehörde  mit  dem  von  der  Reichsstelle  gebotenen  Preise  nicht
einverstanden,  so  setzt  das  Schiedsgericht  3  Abs.  4)  den  Preis  innerhalb  der
im  Abs.  1  festgesetzten  Preisgrenzen  endgültig  fest.  Ohne  Rücksicht  auf  die  endgültige
  Festsetzung  des  Übernahmepreises  hat  die  Landesbehörde  das  Holz  zu
übergeben  und  die  Reichsstelle  das  Holz  abzunehmen  und  den  vorläufig  von  ihr
gebotenen  Preis  zu  zahlen.

Die  Zahlung  ist  spätestens  sechs  Wochen  nach  der  Abnahme  des  Holzes  zu
leisten,  für  streitige  Restbeträge  binnen  vier  Wochen  von  dem  Tage  ab,  an
welchem  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  der  Reichsstelle  für  Papierholz
zugeht.  Erfolgt  die  Bezahlung  nicht  innerhalb  dieser  Frist  oder  im  Falle  des  3
Abs.  5  nicht  innerhalb  sechs  Wochen  nach  der  Anzeige,  so  ist  der  Kaufpreis  mit
2  vom  Hundert  über  den  jeweiligen  Reichsbankdiskontsatz  zu  verzinsen.

§ 5

Ein  Ausschuß  von  neun  Mitgliedern,  der  vom  Reichskanzler  aus  Forstsachverständigen
  ernannt  wird,  stellt  vor  dem  5.  November  1918  und  vor  dem
1.  Mai  1919  auf  Grund  der  Holzverkaufscrgebnisse  im  letzten  vollendeten  Kalenderhalbjahre
  die  von  den  Forstverwaltungen  der  Bundesstaaten  und  Elsaß-Lothriugens
am  Abnahmeort  im  Walde  erzielten  Holzpreise  fest.  Er  veranschlagt  auf  Grund
dieser  Feststellungen  den  durchschnittlichen  Preis  des  Papierholzes  am  Abnahmewert
im  Walde  für  den  genannten  Zeitraum.

Von  dieser  Veranschlagung  ausgehend  setzt  der  Reichskanzler  nach  Anhörung
des  Aufsichtsrats  der  Reichsstelle  für  Papierholz  einen  durchschnittlichen  Einstandspreis
  des  Papierholzes  der  Betriebe  (§  7)  für  die  dem  Zeitpunkt  der  Veranschlagung
  folgende  Preisperiode  für  Zeitungsdruckpapier  fest.

§ 6

Die  Bundesstaaten  und  Elsaß-Lothringen  können  statt  der  Holzlieferung
eine  entsprechende  Zahlung  an  die  Reichsstelle  für  Papierholz  leisten.  Das  Reich
leistet  die  entsprechende  Zahlung  für  eine  Gesamtholzmenge  von  350  000  Raummeter.
  Die  Zahlung  der  Bundesstaaten  und  Elsaß-Lothringens  erfolgt  jeweils
für  die  abgelaufene  Frist  des  §  2  bis  zum  25.  des  folgenden  Monats  und  wird
von  der  Reichsstelle  für  Papierholz  bis  zum  10.  des  Monats  aufgegeben.

Sie  berechnet  sich  aus  der  Menge  des  für  diese  Frist  umgelegten  Holzes
und  dem  Unterschiede  zwischen  dem  Übernahmepreise  (§  4  Abs.  1)  und  dem
durchschnittlichen  Einstandspreise  (§  5)  des  Papierholzes.

Durch  die  Zahlung  vermindert  sich  die  zu  liefernde  Holzmenge  (§  2)  entsprechend.


Der  Reichskanzler  kann  im  Einverständnisse  mit  der  in  Betracht  kommenden
Landesregierung  bestimmen,  daß  und  wieweit  Holz  geliefert  oder  statt  der  Holzlieferung
  Zahlung  geleistet  werden  muß.
        <pb n="1281" />
         —  1246  —

 § 7

Die  von  der  Reichsstelle  für  Papierholz  aufgeforderten  Besitzer  von  Zellstoffabriken,
  Holzschleifereien  und  Druckpapierfabriken  haben  ihre  Papierholzbestände
  am  1.  jedes  Monats,  ferner  die  im  albgelaufenen  Monat  hiervon
verarbeiteten  Holzmengen  und  die  daraus  gewonnenen  Mengen  an  Zellstoff  und
Holzschliff,  ferner  die  gesamten  in  ihren  Betrieben  hergestellten  und  abgelieferten
Mengen  an  Papier,  darunter  gesondert  an  Zeitungsdruckpapier,  sowie  ihre  gesamten
  Vorräte  an  Holzstoff,  Zllstoff  und  Papier  bis  zum  10.  jedes  Monats
der  Reichsstelle  für  Papierholz  nach  deren  näherer  Bestimmung  anzuzeigen.

§ 8

Die  Reichsstelle  für  Papierholz  kann  anordnen,  daß  ohne  ihre  Genehmigung
Besitzer  von  Zellstoffabriken,  Holzschleifereien  und  Druckpapierfabriken  an  ihren
nach  §  7  angezeigten  Beständen  an  Papierholz,  Holzstoff,  Zellstoff  und  Papier
keine  Veränderung  vornehmen  dürfen.  Das  gleiche  gilt  von  rechtsgeschäftlichen
Verfügungen  wie  von  Verfügungen,  die  im  Wege  der  ZJwangsvollstreckung  oder
Arrestvollziehung  erfolgen.

Die  Anordnung  ist  an  den  Besitzer  zu  richten.  Sie  muß  binnen  zehn
Tagen  nach  Eingang  der  Anzeige  getroffen  werden.  Die  Reichsstelle  für  Papierholz
  hat  bei  solchen  Anordnungen  auf  Anträge  des  Papiermacher-Kriegsausschusses
die  im  Heeresinteresse  erforderliche  Rücksicht  zu  nehmen.

Die  Heranschaffung  von  Papierholz  von  einem  anderen  Lagerungsorte  nach
der  Verarbeitungsstätte  ist  zulässig.

Besitzer  von  Zellstoffabriken,  Holzschleifereien  und  Druckpapierfabriken  haben
das  ihnen  von  der  Reichsstelle  für  Papierholz  zugewiesene  Papierholz  an  der
von  ihr  bestimmten  Stelle  abzunehmen  und  ihr  binnen  vier  Wochen  zu  bezahlen.
Sie  haben  das  zugewiesene  sowie  das  in  ihren  Beständen  befindliche  Papierholz
auf  Verlangen  der  Reichsstelle  für  Papierholz  nach  deren  Weisung  für  die  Herstellung
  von  Zeitungsdruckpapier  binnen  angemessener  Frist  zu  verarbeiten.  Sie
haben  das  Papierholz  wie  die  gewonnenen  Erzeugnisse  bis  zum  Abruf  sorgsam
zu  verwahren,  handelsüblich  zu  versichern  und  pfleglich  zu  behandeln.

Weigert  sich  der  Besitzer  eines  derartigen  Betriebs,  so  kann  die  Reichsstelle
für  Papierholz  die  erforderlichen  Arbeiten  auf  seine  Kosten  mit  den  Mitteln
seines  Betriebs  durch  Dritte  vornehmen  lassen.

Für  die  Lagerung  von  Papierholz,  dessen  Verarbeitung  nicht  binnen  sechs
Monaten  nach  der  Abnahme  (Abs.  1)  oder  nach  der  Stellung  des  Verlangens
(§ 8)  angeordnet  wird,  und  von  Erzeugnissen,  die  nicht  binnen  zwei  Monaten
nach  der  Anzeige  ihrer  Fertigstellung  abgerufen  werden,  ist  vom  Beginne  des
folgenden  Monats  ab  eine  angemessene  Vergütung  zu  zahlen.

Streitigkeiten,  die  aus  der  Abnahme,  Bezahlung,  Lagerung  und  Verarbeitung
entstehen,  entscheidet  ein  Schiedsgericht,  dessen  Zusammensetzung  und  Verfahren
der  Reichskanzler  bestimmt.
        <pb n="1282" />
        —  1246  —

§ 10
Die  Reichsstelle  für  Papierholz  hat  dem  Besitzer  eines  Betriebs  (§  7),
der  auf  ihr  Verlangen  Papierholz  aus  seinen  Bestanden  verarbeitet,  bei  Ablieferung
  der  Erzeugnisse  den  Betrag  zu  erstatten,  der  dem  Unterschiede  zwischen
dem  Übernahmepreise  (§ 4  Abs.  1)  und  dem  Einstandspreise  des  verarbeiteten
Papierholzes  entspricht.  Dabei  darf  der  Einstandspreis  höchstens  zu  dem  nach
§  5  festgesetzten  durchschnittlichen  Einstandspreis  angesetzt  werden.

§ 11
Erzeugnisse,  die  aus  Papierholz  nach  §  9  hergestellt  sind,  müssen  nach
Anordnung  der  Reichsstelle  für  Papierholz  an  die  von  ihr  bezeichneten  Stellen
gegen  Barzahlung  geliefert  werden.  Streitigkeiten  aus  der  Lieferung  entscheider
das  Schiedsgericht  nach  §  9  Abs.  4.
§ 12
Der  Reichskanzler  kann  nach  Anhörung  der  Reichsstelle  für  Papierholz
1.  die  Preise  für  Zellstoff  und  für  Holzschliff  zur  Druckpapierherstellung
sowie  für  Zeitungsdruckpapier  festsetzen;  die  Preise  sind  Höchstrreise
im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise;
2.  die  Lagerungsvergütung  nach  § 9  Abs.  3  bestimmen.

§  13
Die  Reichsstelle  für  Papierholz  kann  die  Befugnisse  nach  §§  7  bis  11  auch
gegenüber  Vereinigungen  von  Betrieben  derselben  Art  anwenden,  wenn  sie  hin
reichende  Gewähr  für  die  erforderlichen  Leistungen  bieten.

§ 14
Der  Reichskanzler  kann  Bestimmungen  zur  Ausführung  dieser  Verordnung
treffen.
Der  Reichskanzler  kann  in  Berücksichtigung  der  Kriegsverhältnisse  für
Elsaß-Lothringen  besondere  Vorschriften  erlassen.

§ 15

Mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert

  Mark  wird  bestraft,

1.  wer  die  ihm  nach  §  7  obliegenden  Anzeigen  nicht  in  der  gesetzten  Frist
erstattet  oder  wer  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
macht;

2.  wer  den  Vorschriften  des  §  8  Abs.  1,  §  11  Satz  1  zuwiderhandelt;

3.  wer  den  auf  Grund  des  §  14  ergangenen  Bestimmungen  oder  Verschriften
  zuwiderhandelt.

§ 16

Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
        <pb n="1283" />
        —  1247  —

Der  Reichskanzler  bestimmt  die  Zeit  des  Außerkrafttretens.
Berlin,  den  17.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

(Nr.  6493)  Bekanntmachung  über  Besenginster.  Vom  17.  Oktober  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§  1

Die  Nessel-Anbau--Gesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin  kann  durch  von  ihr  beauftragte,
  mit  behördlichem  schriftlichen  Ausweis  versehene  Personen  Stengel  des
Besenginsters  abernten,  sofern  nicht  der  Eigentümer  oder  der  sonstige  Nutzungsberechtigte
  binnen  einer  ihm  von  der  Nessel-Anbau-Gesellschaft  m.  b.  H.  gesetzten
angemessenen  Frist  die  Aberntung  selbst  vornimmt.

An  Stellen,  wo  der  Besenginster  forst-  oder  landwirtschaftliche  Kulturen
schützt,  oder  wo  dessen  Entnahme  solche  Kulturen  schädigen  würde,  darf  ein  Ab.-ernten
  desselben  nicht  erfolgen.

§ 2

Jeder  Besitzer  eines  Grundstücks  ist  verpflichtet,  den  von  der  Nessel-Anbau-Gesellschaft
  m.  b.  H.  beauftragten  und  mit  behäördlichem  schriftlichen  Ausweis
versehenen  Personen  das  Betreten  und  Befahren  seines  Grundstücks  zu  gestatten,
soweit  dies  zur  Feststellung  des  Vorhandenseins  oder  zu  zweckentsprechender  Aberntung
  von  Besenginster  notwendig  ist,  sowie  die  zur  Trocknung  des  Besenginsters
  erforderlichen  Plätze  zur  Verfügung  zu  stellen.

Der  Besitzer  ist  für  diese  Leistungen  von  der  Nessel-Anbau-Gesellschaft  m.
b.  H.  angemessen  zu  entschädigen;  außerdem  ist  ihm  für  je  100  Kilogramm  abgefahrenen
  Besenginster  eine  Vergütung  zu  gewähren,  die  bei  grünem,  frisch
geschnittenem  Besenginster  1,75  Mark,  bei  lufttrockenem  Besenginster  2,50  Mark  beträgt.

§3
Über  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Durchführung  der  §§  1  und  2  ergeben,
entscheidet  endgültig  die  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  228
        <pb n="1284" />
        —  1248  —

§ 4

Wer  abgeernteten  Besenginster  besitzt,  ist  verpflichtet,  ihn  unverzüglich  der
Nessel-Anbau-Gesellschaft  m  b.  H.  zum  Kaufe  anzubieten.  Die  Nessel-Anbau-Gesellschaft
  m.  b.  H.  hat  binnen  drei  Wochen  nach  Eingang  des  Angebots  dem
Anbietenden  mitzuteilen,  ob  das  Angebot  angenommen  wird;  nimmt  sie  das  Angebot
  nicht  an,  so  hat  sie  ihm  binnen  derselben  Frist  eine  Bescheinigung  hierüber
zu  erteilen.  Erklärt  die  Nessel-Anbau-Gesellschaft  m.  b.  H.  die  Annahme  des
Angebots,  so  ist  die  Ware  auf  ihr  Verlangen  an  die  von  ihr  angegebene  Stelle
zu  verladen.  Dieses  Verlangen  ist  binnen  drei  Wochen  nach  Annahme  des  Angebots
  zu  stellen.  Das  Eigentum  geht  auf  die  Nessel-Anbau.Gesellschaft  m.  b.  H.
zu  dem  Zeitpunkt  über,  an  welchem  die  Annahmeerklärung  dem  Anbietenden
zugeht.

Nimmt  die  Nessel-Anbau-Gesellschaft  m.  b.  H.  das  Angebot  nicht  binnen
der  im  Abs.  1  Satz  2  bestimmten  Frist  an,  so  erlischt  die  Pflicht  des  Anbietenden.

Der  Verpflichtete  hat  die  Waren  bis  zur  Verladung  aufzubewahren  und
pfleglich  zu  behandeln.

§ 5
Die  Nessel-Anbau-Gesellschaft  m.  b.  H.  hat  für  Besenginster  ein  angemessenes
  Entgelt  zu  zahlen.  Der  Reichskanzler  kann  nach  Maßgabe  des  §  10
bestimmte  Preise  festsetzen;  diese  Preise  sind  Höchstpreise  im  Sinne  des  Gesetzes,
betreffend  Höchstpreise.
§ 6

Ist  der  nach  §  4  Verpflichtete  mit  dem  von  der  Nessel-Anbau-Gesellschaft
m.  b.  H.  gebotenen  Preise  nicht  cinverstanden,  so  setzt  die  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde
  den  Preis  endgültig  fest.  Sie  bestimmt  auch,  wer  die  baren
Auslagen  des  Verfahrens  zu  tragen  hat.

Der  Verpflichtete  hat  ohne  Rücksicht  auf  die  endgültige  Festsetzung  des
Preises  zu  liefern,  die  Nessel-Anbau-Gesellschaft  m.  b.  H.  vorläufig  den  von  ihr
für  angemessen  erachteten  Preis  zu  zahlen.

§ 7

Die  Zahlung  hat  spätestens  vier  Wochen  nach  der  Verladung  zu  erfolgen
(§  4  Abs.  1  Satz  3).  Ist  das  Verlangen  auf  Verladung  nicht  rechtzeitig  gestellt
(§  4  Abs.  1  Satz  4),  so  beginnt  die  Zahlungsfrist  drei  Wochen  nach  Annahme  des
Angebots.  Für  Restbeträge  tritt  an  Stelle  der  Verladung  der  Tag,  an  dem  die
guchhelang  der  höheren  Verwaltungsbehörde  der  Nessel-Anbau-Gesellschaft  m.
b.  H.  zugeht.

Erfolgt  die  Zahlung  nicht  binnen  der  im  Abs.  1  bestimmten  Frist,  so  ist
der  Kaufpreis  vom  Ablauf  der  Frist  ab  mit  1  vom  Hundert  über  den  jeweiligen
Reichsbankdiskont  zu  verzinsen.
        <pb n="1285" />
        —  1249  —

§ 8
Die  Bestimmungen  des  §  4  gelten  nicht  für  solche  Besenginstermengen,
welche  der  Eigentümer  eines  Grundstücks  auf  diesem  zum  Verbrauch  in  seinem
eigenen  landwirtschaftlichen  Betriebe  gewinnt.
Anderen  Nutzungsberechtigten  kann  die  gleiche  Befreiung  von  den  Landeszentralbehörden
  erteilt  werden.  

§ 9   Die Aufschließung  zur  Fasergewinnung  ist  nur  den  zugelassenen  Betrieben
gestattet.  Die  Zulassung  erfolgt  durch  den  Recichskanzler  oder  die  von  ihm
bestimmte  Stelle.  

§ 10  Der Reichskanzler  oder  die  von  ihm  bestimmten  Behörden  oder  mit  Zustimmung
  des  Reichskanzlers  die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  erforderlichen
Ausführungsbestimmungen.  Sie  können  bestimmen,  daß  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Ausführungsbestimmungen  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit
Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft  werden.
Sie  können  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  oder  von  den
Ausführungsbestimmungen  zulassen.  

Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  welche  Behörde  als  höhere  Verwaltungsbehörde
  im  Sinne  der  §§  3,  6,  7  zuständig  ist.

§ 11

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,

1.  wer  den  ihm  nach  den  Vorschriften  des  §  2  Abs.  1,  §  4  Abs.  1  Satz  1,

3  und  Abs.  3  obliegenden  Verpflichtungen  zuwiderhandelt,

2.  wer,  ohne  gemäß  §  9  zur  Aufschließung  zugelassen  zu  sein,  Besenginster

zur  Fasergewinnung  gewerbsmäßig  aufschließt.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Vorräte  erkannt  werden,  auf
die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter
gehören  oder  nicht.

§  12

Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der  Reichskanzler

  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  17.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

228*
        <pb n="1286" />
        —  1250  —

(Nr.  6194)  Bekanntmachung  über  die  Regelung  der  wirtschaftlichen  Betrirbsverhältnisse  der
Branntweinbrennereien  und  der  Betriebsauflagevergütungen  für  das  Betriebsjahr
  1918/19.  Vom  17.  Oktober  1918.

Der  Bundesrat  hat  folgende  Verordnung  erlassen,  und  zwar  in  auhung
der  Vorschriften  unter  Ib,  c,  d,  IIa,  b,,  d,  e,  IIIa,  b,  e,  d,  e,  t  n, o, V

auf  Grund  des  §  3  des  Gesetes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327):

1.  Durchschnittsbrand

a)  Für  das  Betriebsjahr  1918/19  wird  der  Dvurchschnittsbrand  der
Brennereien  auf  90  Hundertteile  des  allgemeinen  Durchschnittsbrandes  festgesetzt.

b)  Jeder  Brennerei  ist  gestattet,  den  ihr  für  das  Betriebsjahr  1918/19
zugewiesenen  Durchschnittsbrand  auf  eine  andere  Brennerei  zu  übertragen.

Der  auf  eine  andere  Brennerei  übertragene  Durchschnittsbrand  wächst  dem
eigenen  Durchschnittsbrande  der  erwerbenden  Brennerei  mit  der  Wirkung  zut  als
wenn  die  Summe  des  eigenen  und  des  erworbenen  Durchschnittsbrandes  der
Brennerci  für  das  Betriebsjahr  1918/19  als  Durchschnittsbrand  zugewiesen  wäre.

Eine  Ermäßigung  der  Verbrauchsabgabe  für  den  auf  übertragenen  Durchschnittsbrand
  angerechneten  Branntwein  findet  nicht  statt.  Das  mit  dem  übertragenen
  Durchschnittsbrand  etwa  verbundene  Kontingent  oder  Recht,  Branntwein
zu  einem  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze  herzustellen,  verfällt  für  das  Betriebsjahr
  1918/1919.  Hat  eine  Brennerei  nur  einen  Teil  des  Durchschnittsbrandes
  auf  eine  andere  Brennerei  übertragen  und  will  sie  einen  anderen  Teil
selbst  herstellen,  so  hat  sie  für  den  von  ihr  innerhalb  des  zurückbehaltenen  Teiles
des  eigenen  Durchschnittsbrandes  hergestellten  Branntwein  auf  Ermäßigung  der
Verbrauchsabgabe  zu  einem  im  §  5  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  Beseitigung
des  Branntweinkontingents,  vom  14.  Juni  1912  Relchs-Gesetzbl.  S.  378)  vorgesehenen
  Satze  nur  dam  Anspruch,  wenn  sie  sich  verpflichtet,  weder  mehr  als
die  dem  in  Betracht  kommenden  Satze  entsprechende  Alkoholmenge  unter  Einrechnung
  des  übertragenen  Teiles  ihres  Durchschnittsbrandes  selbst  herzustellen,
noch  den  über  die  vorgesehene  Grenze  etwa  hinausgehenden  Teil  ihres  Durchschnittsbrandes
  an  eine  andere  Brennerei  abzugeben-Brennercien,

  die  ihren  eigenen  Durchschnittsbrand  ganz  oder  teibweise  auf
eine  andere  Brennerei  übertragen  haben,  dürfen  fremden  Durchschnittsbrand  nicht
erwerben.

Die  näheren  Anordnungen  über  das  Verfahren  bei  der  Übertragung  des
Durchschnittsbrandes  und  über  die  Buchführung  trifft  der  Rrichskanzler.

c)  Die  Vorschriften  des  §  70  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  15.  Juli
1909  (Reichs.  Gesetzbl.  S.  661)  und  der  §§  12,  13  und  14  des  Gesetzes  vom
14.  Juni  1912  werden  unbeschadct  der  Vorschrift  im  §  48  des  Branntweinsteuergesetzes
  vom  1.  Oktober  1918  ab  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

d)  Der  im  § 10  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1912  vorgesehene  Verlust
des  Durchschnttsbrandes  infolge  dessen  Nichtbenutzug  in  den  Vetriebsjahren
        <pb n="1287" />
        —  1261  —

1910/11  bis  einschließlich  1917/18  tritt  nicht  ein.  Für  diese  Brennereien  ist
jedoch  der  Durchschnittsbrand  mit  dem  Außerkrafttreten  der  bisherigen  Branntweinsteuergesetze
  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  sie  nicht  bis  zum  Ablauf  des
ersten  vollen  Betriebsjahrs,  in  dem  das  Gefetz  über  das  Branntweinmonopol  vom
26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  887)  in  Geltung  ist,  mindestens  eine  der  Hälfte
ihres  Durchschnittsbrandes  entsprechende  Alkoholmenge  herstellen.

II.  Kontingent

a)  Die  Vorschriften  der  §§  24  bis  41  des  Branntweinsteuergesetzes  sowie
der  §§  3,  4,  7  und  8  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1912  werden  vom  1.  Oktober
1918  ab  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

b)  Soweit  am  30.  September  1918  den  Brennereien  in  dem  Königreiche
Bayern,  dem  Königreiche  Württemberg  und  dem  Großherzogtume  Baden  ein
Kontingent  oder  anderen  Brennereien  das  Recht,  Branntwein  zu  einem  ermäßigten
Verbrauchsabgabensatze  herzustellen,  zustand,  wird  den  Brennereien  das  Kontingent
oder  das  bezeichnete  Recht  in  der  für  das  Betriebsjahr  elnas  festgesetzten  Höhe
unbeschadet  der  Vorschrift  unter  d  auch  für  das  Betriebsjahr  1918/19  belassen.

c)  Obstbrennereien  entrichten  für  Branntwein,  den  sie  aus  selbsterzeugtem
Obst,  Wein,  Most  oder  aus  Rückständen  davon  (Trester,  Hefe)  oder  aus  Beeren
und  Wurzeln  herstellen,  im  Betriebsjahr  1918/19  bei  einer  Erzeugung  von  nicht
mehr  als  50  Liter  Alkohol  eine  Verbrauchsabgabe  von  0,84  Mark  für  das  Liter
Alkohol  nebst  dem  Zuschlag  aus  §  250  des  Gesetzes  über  das  Branntweinmonopol.
  Diese  Vorschrift  ist  in  gleicher  Weise  auf  Brenner  anzuwenden,  die
Branntwein  aus  selbsterzeugten  Stoffen  der  bezeichneten  Art  und  in  dem  an.
gegebenen  Umfang  auf  einer  fremden  Brennvorrichtung  herstellen,  weil  sie  eine
eigene  Brennvorrichtung  nicht  besitzen.

d)  Landwirtschaftliche  Brennereien  und  Obstbrennereien,  die  im  Betriebsjahr
  1918/19  nicht  mehr  als  10  Hektoliter  Alkohol  herstellen,  entrichten  für
ihr  gesamtes  Erzeugnis  eine  Verbrauchsabgabe  von  1,14  Mark  für  das  Liter
Alkohol  nebst  dem  Zuschlag  aus  §  250  des  Gesetzes  über  das  Branntweinmonopol.

e)  Landwirtschaftliche  Brennereien  und  Obstbrennereien,  die  zum  gewerblichen
  Betriebe  (§  13  des  Branntweinsteuergesetzes)  übergehen,  dürfen  Branntwein
zu  einem  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze  nicht  mehr  herstellen.

IlI.  Besondere  Vorschriften

a)  Für  das  Betriebsjahr  1918/19  werden  die  im  §  10  des  Branntweinsteuergesetzes
  bezeichneten  Brennereien  von  den  ihnen  dort  auferlegten  Beschränkungen
  hinsichtlich  der  Verwertung  der  Rückstände  von  der  Branntweinerzeugung
und  des  Düngers  sowie  hinsichtlich  der  Herkunft  der  zur  Verarbeitung  kommenden
Rohstoffe  befreit.  .

b)  Im  Betriebsjahr  1918/19  dürfen  landwirtschaftliche  Brennerrien  einschließlich
  der  im  §  13  letzter  Satz  des  Branntweinsteuergesetzes  näher  bezeichneten
Hefebrennereien,  soweit  ihnen  Zucker  oder  Melasse  von  zuständiger  Stelle  zur
Verfügung  gestellt  werden,  diese  Stoffe  verarbeiten,  ohne  dadurch  ihre  Eigenschaft
        <pb n="1288" />
        —  1252  —

als  landwirtschaftliche  Brennerei  zu  verlieren.  Der  Reichskanzler  kann  die  Berarbeitung
  auch  anderer  sonst  von  der  Verwendung  in  landwirtschaftlichen  Brennereien
  ausgeschlossener  Stoffe  mit  der  gleichen  Vergünstigung  zulassen.

c)  Im  Betriebsjahr  1918/19  wird  für  Zucker,  der  als  Zumaischstoff  zu
mehligen  Stoffen  oder  Rübenstoffen  (Melasse,  Rüben  oder  Rübensaft)  verwendet
wird,  die  Zuckersteuer  auf  2  Mark  für  100  Kilogramm  ermäßigt.  Der  Reinertrag
  der  ermäßigten  Zuckersteuer  ist  der  Einnahme  an  Betriebsauflage  (§  42 ff.
des  Branntweinsteuergesetzes)  zuzuführen.

Der  Reichskanzler  erläßt  die  Bestimmungen  über  die  Ablassung  von  Zucker
zur  Branntweinbereitung  unter  Ermäßigung  der  Zuckersteuer.

d)  Landwirtschaftliche  Brennereien,  die  im  Laufe  des  Betriebsjahrs  1918/19
Kartoffeln  oder  Mais  verarbeiten  und  in  der  Zeit  vom  16.  Juni  bis  einschließlich
15.  September  Branntwein  herstellen  oder  den  Betrieb  in  der  Zeit  vom  16.  September
  bis  einschließlich  15.  Juni  länger  als  8½  Monate  aufrecht  erhalten,
werden  von  der  im  §  43  unter  2  und  im  §  46  des  Branntweinsteuergesetzes
vorgesehenen  Erhöhung  der  Betriebsauflage  befreit.

e)  Brennereien,  die  im  Betriebsjahr  1918/19  den  Betrieb  in  der  im  §  11
des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1912  vorgesehenen  Weise  ändern  oder  einen  nach
dem  30.  September  1914  in  der  angegebenen  Weise  geänderten  Betrieb  beibehalten,
erleiden  die  dort  vorgesehenen  Nachteile  nicht,  wenn  sie  mit  dem  Inkrafttreten
des  Gesetzes  über  das  Branntweinmonopol  den  Betrieb  wieder  so  führen,  wie  er
im  letzten  Jahre  vor  dem  1.  Oktober  1914  stattgefunden  hat.

f)  Im  Betriebsjahr  1918/19  ist  die  im  §  43  Nr.  4  und  5  und  im  §  47
des  Branntweinsteuergesetzes  vorgesehene  besondere  Betriebsauflage  nur  in  den
Monaten  zu  erheben,  in  denen  die  Brennerei  Melasse  allein  oder  gemischt  mit
anderen  Stoffen  verarbeitet.

g)  Brennereien,  die  im  letzten  Jahre  ihres  Betriebs  vor  dem  1.  Oktober
1914  ausschließlich  Roggen,  Weizen,  Buchweizen,  Hafer  oder  Gerste  verarbeitet

haben,  und  damals  Anspruch  auf  die  im  §  5  Abs.  1  Ziffer  2  des  Gesetzes  vom
14.  Juni  1912  und  im  §  45  Ziffer  2  des  Geseetzes  vom  15.  Juli  1909  vorgeehenen
  Ermäßigungen  der  Verbrauchsabgabe  und  der  Betriebsauflage  hatten  oder
bei  Einhaltung  der  dort  vorgesehenen  Erzeugungsgrenzen  diesen  Anspruch  gehabt
hätten,  behalten  ihn  im  Betriebsjahr  1918/19  auch  dann,  wenn  sie  anstatt
Roggen,  Weizen,  Buchweizen,  Hafer  oder  Gerste  andere  mehlige  Stoffe  oder
Rübenstoffe  (Melasse,  Rüben  oder  Rübensaft)  verarbeiten,  sich  aber  innerhalb  der
vorgeschriebenen  Erzeugungsgrenzen  halten)  gewerbliche  Brennereien  der  im  §  5
Abs.  1  Ziffer  2  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1912  bezeichneten  Art  behalten  die
dort  vorgesehenen  Vergünstigungen  nur  dann,  wenn  sie  nicht  Hefe  erzeugen.

h)  Alle  Abfindungsbrennereien  sind,  soweit  sie  nicht  auf  Grund  der  Vorschrift
  im  §  9  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Branntwein  aus
Klein-  und  Obstbrennereien  vom  24.  Februar  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  179)  von
der  Ablieferung  des  erzeugten  Branntweins  befreit  sind,  auf  die  Mindestmenge
        <pb n="1289" />
        —  1253  —

des  zur  Abfertigung  vorzuführenden  Branntweins  abzufinden.  Die  Direktivbehörde
  trifft  die  näheren  Bestimmungen  und  kann  zulassen,  daß  die  hergestellte
Alkoholmenge  in  anderer  Weise,  als  im  §  323  Abs.  2  der  Brennereiordnung
(Zentralbl.  für  das  Deutsche  Reich  für  1909  S.  969,  für  1912  S.  603)  vorgesehen,
  festgestellt  wird.

i)  Besitzer  von  selbsterzeugtem  Obst,  Wein  oder  von  selbstgewonnenen
Trestern  sowie  von  Beeren  und  Wurzeln  dürfen  diese  Stoffe,  soweit  deren  Verwendung
  zur  Branntweinbereitung  gestattet  ist,  auch  in  Verschlußbrennereien
unter  eigener  Anmeldung  verarbeiten.  Soweit  es  nach  Menge  und  Art  der
Stoffe,  nach  den  Einrichtungen  der  Brennerei  und  den  verfügbaren  Beamtenkräften
  möglich  ist,  hat  der  Abtrieb  unter  den  auf  die  Verschließung  der  Brennerei
  gerichteten  Aufsichtsmaßnahmen,  sonst  unter  Abfindung  stattzufinden.  Die
Direktivbehörde  kann  für  die  amtliche  Abnahme  des  in  dieser  Weise  gewonnenen
Branntweins  Erleichterungen  zulassen.

k)  Nach  näherer  Bestimmung  des  Reichskanzlers  kann  in  besonderen  Verfahren
  hergestellter  Branntwein  auch  dann  zur  steuerfreien  Verwendung  oder  zur
Ausfuhr  zugelassen  werden,  wenn  sein  Gehalt  an  Rebenerzeugnissen  der  Gärung
und  des  Abbrennens  über  die  im  §  1  Abs.  5  und  659  Abs.  1  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung
  (Zentralbl.  für  das  Deutsche  Reich  für  1909  S.  1091,
für  1912  S.  636)  vorgesehene  Grenze  von  1  vom  Hundert,  aber  nicht  über  2
vom  Hundert  hinausgeht.

l)  Der  Reichskanzler  kann  anordnen,  daß  die  Branntweinstatistik  für  das
Betriebsjahr  1918/19  in  einer  Form  aufgestellt  wird,  die  von  den  zur  Zeit
bestehenden  Bestimmungen  abweicht.

m)  Nach  näherer  Bestimmung  des  Reichskanzlers  darf  in  einzelnen  Fällen
oder  für  einzelne  Verwendungszwecke  oder  für  einzelne  Betriebe  die  Betriebsauflagevergütung
  zum  Satze  für  vollständig  vergällten  Branntwein  auch  für  solchen
Branntwein  gewährt  werden,  der  unter  Vergällung  mit  einem  anderen  Mittel
oder  unvergällt  zu  steuerfreien  Zwecken  verwendet  wird,  wenn  die  Vergällung
mit  dem  allgemeinen  Vergällungsmittel  infolge  der  durch  den  Krieg  geschaffenen
Verhältnisse  unvorteilhaft  wäre  und  die  Verwendung  vollständig  vergällten  Branntweins
  ohne  Nachteil  für  den  Verwendungszweck  möglich  ist  und  vor  dem  Kriege
auch  tatsächlich  stattgefunden  hat.

n)  Der  Vorsitzende  der  Reichsbranntweinstelle  kann  im  Falle  des  Bedürfnisses
  allgemein  oder  für  einzelne  Bezirke  oder  für  einzelne  Händler  den  Vertrieb
von  vollständig  vergälltem  Branntwein  oder  diesem  gleichgestellten  Brauntwein
abweichend  von  den  Vorschriften  im  §  109  des  Branntweinsteuergesetzes  regeln.

o)  Die  Verordnung  über  weitere  Regelung  des  Branntweinverkehrs  vom
16.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  829)  mit  der  durch  den  §  23  der  Verordnung
  über  Regelung  des  Verkehrs  mit  Branntwein  vom  15.  April  1916
(Reichs.  Gesetzbl.  S.  279)  herbeigeführten  Inderung  gilt  so  lange,  bis  der  Reichskanzler
  sie  außer  Wirksamkeit  setzt,  längstens  jedoch  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  zu
dem  die  genannte  Verordnung  vom  15.  April  1916  außer  Kraft  tritt.
        <pb n="1290" />
        —  1254  —

  IV.  Betriebsauflagevergütungen
Die  aus  den  Einnahmen  an  Betriebsauflage  zu  gewährenden  Vergütungen
werden  festgesetzt:
a)  für  vollständig  vergällten  Branntwein  und  für  Branntwein,
der  diesem  gleichzustellen  ist,  auf  ............................................ 0,24  Mark,
b)  für  unvollständig  vergällten  Branntwein,  der  verwendet  wird
alpha)  zur  Herstellung  von  Essig,  essigsauren  Salzen  (Bleizucker
  usw.),  Zellhorn  (Zelluloid),  Kunstseide  und  Kunstleder
  (ein  mit  Zellhorn  oder  ähnlichen  Stoffen  überstrichenes
  Gewebe)  sowie  von  Teerfarbstoffen  und  ihren
organischen  Vorerzeugnissen  auf  ................................................  0,18  "
beta)  zu  anderen  Zwecken  auf  ..  ...  ......  ..  .  .  .  ..  .  .  .  0,12  "

e)  bei  der  Ausfuhr
alpha)  für  Branntwein  aus  Steinobst  oder  Beeren  und  Liköre,

wenn  die  Ausfuhr  in  Flaschen  bis  zu  einem  Liter  oder

in  Fässern  oder  Korbflaschen  bis  zu  100  Liter  Raumgehalt

  erfolgt  (§  48  unter  b  und  c  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung),
  auf  ......................................................   0,14  "  

beta)  für  rohen  und  gereinigten  Branntwein  sowie  für

Branntwein  und  Branntweinerzeugnisse  anderer  Art

als  unter  alpha  angegeben  (§  48  unter  a,  d,  e  und  f  der
Branntweinsteuer-Befreiungsordnung),  auf  ....................................  0,07  "

d)  für  Branntwein,  der  unter  amtlicher  Überwachung  durch

Verdunstung  oder  sonst  durch  natürliche  Einflüsse  verlorengeht

  §  36  der  Branntwein-Begleitscheinordnung,  §  32  Abf.  3

der  Branntwein-Lagerordnung,  §  27  Abs.  3  der  Branntwein-Reinigungsordnung
  auf  ....  .  .  .        .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  0,13  "

für  das  Liter  Alkohol.

V.  Essigsäureverbrauchsabgabe

Der  im  §  110  des  Branntweinsteuergesetzes  bezeichneten  Essigsäure  wird
alle  im  Inland  in  anderer  Weise  als  durch  Gärung  gewonnene  Essigsäure  gleich

gestellt.
VI.  Inkrafttreten
Diese  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  17.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrag
Meuschel

  

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1291" />
        Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918  Nr. 140

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung  von  Bleifarben
  und  anderen  Bleiprodukten.  S.  1258.  —  Verorbnung  über  den  Handel  mit  Gemüsesämereien.
  S.  1355.

 

 

(Nr.  6495)  Bekanntmachung  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung
  von  Bleifarben  und  anderen  Bleiprodukten.  Vom  17.  Oktober  1918.

Auf  Grund  des  §  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Die  Bestimmungen  im  §  10  Abs.  1,  2  der  Bekanntmachung,  betreffend  die
Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung  von  Bleifarben  und
anderen  Bleiprodukten,  vom  26.  Mai  1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  225)  bleiben  bis
zum  1.  Januar  1920  in  Kraft.

Berlin,  den  17.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Bauer

 

Nr.  6496)  Verordnung  über  den  Handel  mit  Gemüsesämereien.  Vom  19.  Oktober  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom 
  22. Mai  1916  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  401)    /
18.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  823)  wird verordnet:

§ 1
Die  Verordnung  über  den  Handel  mit  Sämereien  vom  15.  November  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1277)  wird  auf  den  Handel  mit  Gemüsesämereien  aller  Art
einschließlich  Kohlrübensamen  mit  der  Maßgabe  ausgedehnt,  daß  Inhaber  von

Reichs-Gesetzbl.  1918.  229
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Oktober  1918.
        <pb n="1292" />
        —  1256  —

Kleinhandelsgeschäften,  die  Gemüsesämereien  ausschließlich  im  Kleinverkauf  an
Verbraucher  absetzen  (§  1  Abs.  2  Nr.  3  der  Verordnung  über  den  Handel  mit
Sämereien),  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  dieses  Handels  nur  dann  nicht  bedürfen,
wenn  der  Absatz  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  250  Gramm  erfolgt.

Die  Vorschrift  im  Abs.  1  gilt  nicht  für  den  Handel  mit  Saatgut  von
Hülsenfrüchten,  das  zum  Gemüsecanbau  bestimmt  ist  (Gemüsesaatgut).  Insoweit
verbleibt  es  bei  den  dafür  geltenden  besonderen  Vorschriften.

§ 2

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  November  1918  in  Kraft.

Personen,  die  bei  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  bereits  Handel  mit  Gemüsesämereien
  treiben,  dürfen  ihren  Handel  bis  zum  1.  Dezember  1918  und,
wenn  sie  bis  zu  diesem  Tage  den  Antrag  auf  Erteilung  der  Erlaubnis  gestellt
haben,  bis  zur  Entscheidung  über  den  Antrag  ohne  Erlaubnis  fortführen.

Berlin,  den  19.  Oktober  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermttteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1293" />
        — 1257 —  

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang 1918

        —.  —–+-      

Nr.  141

    —                                    

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Zinsscheine  der  Reichskriegsanleihen.  S.  1257.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  6497)  Bekanntmachung  über  die  Zinsscheine  der  Reichskriegsanleihen.  Vom  22. Oktober  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Die  am  2.  Januar  1919  fällig  werdenden  Zinsscheine  der  5prozentigen
Reichskriegsanleihen  sind  vom  23.  Oktober  1918  bis  zum  2.  Januar  1919
zu  ihrem  Nennwert  gesetzliches  Zahlungsmittel.

Die  Pflicht  des  Reichs  zur  Einlösung  der  Zinsscheine  am
Fälligkeitstage  mit  anderen  gesetzlichen  Zahlungsmitteln  wird  hierdurch
nicht  berührt.

Die  Verordnung  tritt  am  23.  Oktober  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  22.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Graf  von  Roedern

 

    



Den  Bezug  des  Reichs-  Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl.  1918.  230

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Oktober  1918.
        <pb n="1294" />
        <pb n="1295" />
        — 1259 —
Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1918
Nr.  142

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend    Änderung  der  Verordnung  über  Rohtabak  vom  10.  Oktober  1916

S.  1259.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  Prioritätsfristen  in  Dänemark.
S.  1260.

      

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  6498)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Verordnung  über  Rohtabak  vom
10.  Oktober  1916.  Vom  24.  Oktober  1918.
  

Der Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
I.  Die  Verordnung  über  Rohtabak  vom  10.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1145)  wird  wie  folgt  geändert:
§  6  Abs.  1  und  2  erhalten  folgende  Fassung:

Für  ungegorenen,  unversteuerten  Rohtabak  inländischer  Ernte  aus
dem  Erntejahre  1918  werden  für  die  Abnahme  vom  Pflanzer  folgende
Richtpreise  festgesetzt:

Grumpen  und  Nachtabak  100  bis  120  Mark  für  50  Kilogramm

Seitentriebe  (Geize)  60  "  8S0  „  „  50

Gipfeltriebe  (Köpfe)  40  „  60  „  „  50  *

übriger  Rohtabak  in  eingefädeltem

  Zustand  120  200  „  „  50  »
Tabakstrünke
in  grünem  Zustand,  wenn  bis  zum
1.  November  1918  abgeliefert    5   "    "    50   "
in  gespaltenem  und  getrocknetem
Zustand,  wenn  nach  dem
1.  März  1919  abgeliefert.  20  „  50  »

Die  Preise  gelten  für  Grumpen,  Seitentriebe  (Geize),  Gipfeltriebe
  (Köpfe)  in  getrocknetem  und  ausgelesenem  Zustand,  für  Nachtabak
  und  die  übrigen  Rohtabake  in  trockenem,  dachreifen  Zustand.

II.  Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  24.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein
Reichs-Gesetzbl.  1918.  231

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Oktober  1918.
        <pb n="1296" />
        —  1260  —

(Nr.  6499)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  Prioritätsfristen  in  Dänemark.
Vom  24.  Oktober  1918.

Auf  Grund  des  §  1  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats,  betreffend  die
Verlängerung  der  im  Artikel  4  der  revidierten  Pariser  Übereinkunft  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums  vom  2.  Juni  1911  vorgesehenen  Prioritätsfristen,
vom  7.  Mai  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  272)  und  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung
  vom  28.  Mai  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  424)  wird  hierdurch  bekannt
gemacht,  daß  in  Dänemark  die  Prioritätsfristen  zugunsten  der  deutschen  Reichsangehörigen
  weiter  bis  zum  1.  Juli  1919  verlängert  sind.

Berlin,  den  24.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Dr.  von  Krause

 

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1297" />
        — 1261—  
Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang 1918  Nr. 143    
Inhalt:  Verordnung  über  die  Vornahme  einer  Volkszählung  am  4.  Dezember  1918.  S.  1261.  —
Verordnung  über  die  Fortschreibung  der  Zivilbevölkerung  zum  Zwecke  der  Lebensmittelversorgung.
  S.  1263.  —  Ausführungsbestimmungen  des  Reichskanzlers  zu  der  Verordnung
über  die  Fortschreibung  der  Zivilbevölkerung  zum  Zwecke  der  Lebensmittelversorgung  vom  24.  Oktober

  1918.  S.  1265.

 

 

 

 

(Nr.  6500)  Verordnung  über  die  Vornahme  einer  Volkszählung  am  4.  Dezember  1918.
Vom  24.  Oktober  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Am  4.  Dezember  1918  ist  in  allen  deutschen  Staaten  eine  Volkszählung
vorzunehmen.  

§ 2  Die Zählung  geschieht  nach  Haushaltungen  getrennt  durch  namentliche
Aufzeichnung  der  zu  der  Haushaltung  gehörigen  Personen.

Unter  Haushaltung  sind  die  zu  einer  wohn-  oder  hauswirtschaftlichen  Gemeinschaft
  vereinigten  Personen  zu  verstehen.  Einer  Haushaltung  gleichgeachtet
werden  einzeln  lebende  Personen,  die  eine  besondere  Wohnung  innehaben  und  eine
eigene  Hauswirtschaft  führen.

Als  Teilhaber  einer  Haushaltung  gelten  auch  die  in  einer  Kaserne,  in
einem  Gefangenen-  oder  Internierungslager  oder  in  Massenquartieren  Untergebrachten,
  die  in  einem  Arresthaus  oder  in  einem  Lazarett  befindlichen  Militärpersonen,
  die  Gäste  eines  Gasthauses,  die  Mitglieder  eines  Pensionats,  die  in
einer  Anstalt  (Kranken-,  Straf-  usw.  Anstalt)  Untergebrachten,  die  Bemannung

und  Fahrgäste  eines  Schiffes  usw.  

§ 3  Die namentliche  Aufzeichnung  der  zu  der  Haushaltung  gehörigen  Personen
geschieht  in  Haushaltungslisten.

Zur  Eintragung  in  die  Haushaltungsliste  sind  die  Haushaltungsvorstände
oder  deren  Stellvertreter  verpflichtet.

§ 4  Für die  bei  dieser  Zählung  über  die  Persönlichkeit  des  einzelnen  gewonnenen
  Nachrichten  ist  das  Amtsgeheimnis  zu  wahren;  sie  dürfen  nur  zu  den  vom
Reichs-Gesetzbl.  1918.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Oktober  1918.  232
        <pb n="1298" />
        —  1262  —

Reichskanzler  oder  von  den  obersten  Landesbehörden  bestimmten  amtlichen  Zwecken
benutzt  werden.  

§ 5  Die Zählung  wird  unter  Leitung  und  Verantwortlichkeit  der  Gemeindebehörden
  vorgenommen.  Die  obersten  Landesbehörden  sind  befugt,  andere  Behörden
  mit  der  Ausführung  zu  beauftragen.

Die  Zählung  ist  auch  auf  die  am  4.  Dezember  1918  im  Bezirke  der  Gemeinden
  liegenden  oder  zuerst  dort  von  der  Fahrt  im  Laufe  des  Tages  anlangenden
  Schiffe  zu  erstrecken.  

§ 6

Der  Reichskanzler  bestimmt,  welche  Angaben  in  die  Haushaltungsliste  einzutragen
  sind;  er  kann  Ausnahmen  von  der  Vorschrift  im  §  2  Abs.  1  zulassen.

§ 7
Die  obersten  Landesbehörden  erlassen  die  zur  Ausführung  der  Zählung  erforderlichen
  Anordnungen.
§ 8

Der  Reichskanzler  bestimmt,  welche  Nachweisungen  dem  Kriegsernährungsamt
  und  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  einzusenden  sind,  und  setzt  die  Einsendungsfristen
  hierfür  fest.  Er  bestimmt,  welche  Nachweisungen  zu  veröffentlichen
  sind.      

§ 9

Für die Beschaffung und Versendung der Drucksachen und für die Aufstellung
  der  Nachweisungen  erhalten  die  Bundesstaaten  eine  Vergütung  nach  Maßgabe
  der  am  Zählungstag  ermittelten  Bevölkerung.  Die  Höhe  der  Vergütung
wird  einer  späteren  Festsetzung  vorbehalten.

 §10
Diese  Zählung  hat  nicht  die  in  den  Reichs-  oder  Landesgesetzen  vorgesehenen
rechtlichen  Wirkungen  einer  Volkszählung,  soweit  die  obersten  Landesbehörden  nicht
anders  bestimmen.
§  11

Wer  sich  weigert,  die  auf  Grund  dieser  Verordnung  vorgeschriebenen  Angaben
  in  die  Haushaltungsliste  einzutragen,  oder  wer  wissentlich  wahrheitswidrige
Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.

Berlin,  den  24.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
von  Waldow
        <pb n="1299" />
        —  1263  —

(Nr.  6501)  Verordnung  über  die  Fortschreibung  der  Zivilbevölkerung  zum  Zwecke  der  Lebensmittelversorgung.
  Vom  21.  Oktober  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Die  Kommunalverbände  sind  verpflichtet,  über  die  von  ihnen  dauernd  mit
Lebensmitteln  zu  versorgenden  Zivilpersonen  Verzeichnisse  (Listen  oder  Kartenblätter)
  zu  führen  und  durch  Fortschreibung  auf  dem  laufenden  zu  halten.
Die  Verzeichnisse  müssen  die  Namen  aller  zu  versorgenden  Personen  enthalten,
  soweit  nicht  die  obersten  Landesbehörden  Ausnahmen  zulassen.

§ 2
Die  Fortschreibung  umfaßt:
I.  als  Zugang:
1.  die  dauernd  Zugezogenen,
2.  die  aus  dem  Dienste  im  Heere  oder  in  der  Marine  Entlassenen,
3.  die  Neugeborenen;
II.  als  Abgang:
  1.  die  dauernd  Weggezogenen,
2.  die  zum  Dienste  im  Heere  oder  in  der  Marine  Eingezogenen,
3.  die  Gestorbenen.  
§ 3   Eine aus  dem  Inland  zuziehende  Zivilperson  ist  in  die  Fortschreibung  nur
aufzunehmen,  wenn  für  sie  ein  vom  Kommunalverbande  des  Wegzugsorts  ausgefertigter
  Lebensmittel-Abmeldeschein  abgegeben  ist.  Für  den  Lebensmittel-Abmeldeschein
  ist  ausschließlich  ein  von  der  obersten  Landesbehörde  gelieferter  Vordruck
  zu  benutzen.
Eine  aus  dem  Ausland  zuziehende  Zivilperson  ist  in  die  Fortschreibung  nur
aufzunehmen,  wenn  für  sie  vom  Kommunalverbande  des  Zuzugsorts  eine  Zählkarte
  auf  einem  Vordruck  nach  vorgeschriebenem  Muster  ausgefertigt  ist.

§  4  

Als  weggezogen  ist  in  die  Fortschreibung  jede  Zivilperson  aufzunehmen,
für  die  vom  Kommunalverbande  des  Wegzugsorts  ein  Lebensmittel-Abmeldeschein
ausgefertigt  ist.

§ 5
Veränderungen  in  der  Bevölkerungszahl  infolge  von  Entlassungen  aus  dem
Dienste  oder  Einziehungen  zum  Dienste  im  Heere  oder  in  der  Marine  sowie  infolge
von  Geburten  und  Sterbefällen  sind  in  die  Fortschreibung  nur  aufzunehmen,
soweit  sie  durch  Bescheinigungen  der  zuständigen  Behörde  (militärische  Dienststelle,
Standesamt)  nachgewiesen  sind.  
232*
        <pb n="1300" />
        —  1264  —

§ 6

Die  Fortschreibung  ist  vierteljährlich  am  28.  (29.)  Februar,  31.  Mai,
31.  August  und  30.  November  abzuschließen  und  aufzurechnen.

Die  Kommunalverbände  haben  das  Ergebnis  der  Fortschreibung  den  von
den  obersten  Landesbehörden  bestimmten  Stellen  anzuzeigen.

Mit  der  Anzeige  ist  eine  Nachweisung  über  die  bei  der  Fortschreibung
berücksichtigten  Lebensmittel-Abmeldescheine  und  Zählkarten  einzureichen.

Die  obersten  Landesbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Stellen  haben
jeweils  binnen  sechs  Wochen  nach  dem  Abschluß  der  Fortschreibung  dem  Kriegsernährungsamt
  und  der  Reichsgetreidestelle  eine  nach  Kommunalverbänden
gegliederte  Zusammenstellung  des  Ergebnisses  einzureichen.

§ 7
Die  Kosten  sämtlicher  Vordrucke  werden  vom  Reiche  erstattet.

§ 8

Der  Reichskanzler  erläßt  die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen
  Bestimmungen.  Er  kann  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  dieser  Verordnung
  zulassen.

Der  Reichskanzler  kann  über  die  zahlenmäßige  Feststellung  der  von  den
Kommunalverbänden  zu  versorgenden  Angehörigen  des  Heeres  und  der  Marine
sowie  der  Kriegsgefangenen  besondere  Vorschriften  erlassen.  Er  kann  ferner  die
Ausstellung  von  Ausweisen  zum  Bezuge  von  Lebensmittelkarten  für  den  Reiseverkehr
  regeln.

§  9  

Soweit  der  Reichskanzler  Ausführungsbestimmungen  nicht  erläßt,  können
die  obersten  Landesbehörden  solche  erlassen.  Sie  können  anderen  als  den  im
§  1  genannten  Stellen  die  sich  aus  dieser  Verordnung  und  den  Ausführungsbestimmungen
  ergebenden  Aufgaben  übertragen.

§  10
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Dezember  1918  in  Kraft.
Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.
Berlin,  den  24.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
von  Waldow
        <pb n="1301" />
        —  1265  —

(Nr.  6502)  Ausführungsbestimmungen  des  Reichskanzlers  zu  der  Verordnung  über  bie  Fortschreibung
  der  Zivilbevölkerung  zum  Zwecke  der  Lebensmittelversorgung  vom
24.  Oktober  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1263).  Vom  24.  Oktober  1918.

Auf  Grund  des  §  8  der  Verordnung  über  die  Fortschreibung  der  Zivilbevölkerung
  zum  Zwecke  der  Lebensmittelversorgung  vom  24.  Oktober  1918  (Reichs-Gesetzbl.

  S.  1263)  wird  bestimmt:

Artikel  1
(Zu  §§  3  und  4  der  Verordnung)

Die  Vordrucke  für  die  Lebensmittel-Abmeldescheine  und  für  die  Zählkarten
sind  aus  weißem  Papier  herzustellen;  sie  müssen  in  Wortlaut,  Schriftart  und
Größe  den  beigefügten  Mustern  (Anlagen  1  und  2)  entsprechen.

Die  Vordrucke  für  die  Lebensmittel-Abmeldescheine  sind  in  Blockform  zu
liefern.  Die  obersten  Landesbehörden  oder  die  von  ihnen  beauftragten  Stellen
bestimmen,  wie  viele  Vordrucke  jeder  Block  zu  enthalten  hat.  Die  Höchstzahl  der
zu  einem  Blocke  vereinigten  Vordrucke  darf  hundert  nicht  übersteigen.

Die  Beschaffung  der  Zählkarten  bleibt  den  Kommunalverbänden  überlassen.

Artikel  2
(Zu  §§  5  und  6  der  Verordnung)

Im  Ergebnis  der  Fortschreibung  muß  die  Zahl  der  dauernd  zugezogenen
Zivilpersonen  (  § 2,  I,  1)  gleich  sein  der  Summe  der  abgelieferten  Lebensmittel-Abmeldescheine
  und  der  ausgefertigten  Zählkarten,  die  Zahl  der  dauernd  weggezogenen
  Zivilpersonen  (§  2,  II,  1)  gleich  sein  der  Zahl  der  dem  Kommunalverbande
  gelieferten  Vordrucke  für  Lebensmittel-Abmeldescheine  abzüglich  der  Zahl
der  am  Stichtag  noch  vorhandenen  unverbrauchten,  verschriebenen  oder  sonst  unbrauchbar
  gewordenen  Vordrucke.

Die  Zahl  der  aus  dem  Dienste  im  Heere  oder  in  der  Marine  Entlassenen
(§ 2,  I,  2)  und  der  zum  Dienste  im  Heere  oder  in  der  Marine  Eingezogenen
(§  2,  il,  2)  sowie  die  Zahl  der  Neugeborenen  und  der  Gestorbenen  ($2,  I,  3  und
§ 2  II,  3)  ist  durch  Bescheinigungen  der  zuständigen  Behörde  militärischer  Dienststelle,
  Standesamt  zu  belegen.

Für  die  Anzeige  des  Ergebnisses  der  Fortschreibung  (§  6  Abs.  2),  für  die
im  § 6  Abs.  3  vorgeschriebene  Nachweisung  und  für  die  Zusammenstellung  des
Ergebnisses  der  Fortschreibung  (§ 6  Abs.  4)  sind  Vordrucke  nach  den  beigefügten
Mustern  (Anlagen  3,  4  und  5)  zu  verwenden.

Artikel  3

(Zu  § 8  Abs.  2  Satz  2  der  Verordnung)

Für  den  Reiseverkehr  verbleibt  es  bis  auf  weiteres  bei  den  bisher  vom
Kriegsernährungsamte  getroffenen  Bestimmungen.  Um  Verwechslungen  mit  dem
        <pb n="1302" />
        —  1266  —

Lebensmittel-Abmeldescheine  (§ 3  der  Verordnung)  auszuschließen,  muß  jedoch  die
bisher  vorgeschriebene  Bescheinigung  über  die  Abmeldung  aus  der  Lebensmittelversorgung
  vom  1.  Dezember  1918  ab  handschriftlich  oder  durch  Stempelaufdruck
mit  der  Aufschrift  „Reiseschein“  versehen  sein.

Artikel  4
(Zu  § 9  der  Verordnung)

Die  obersten  Landesbehörden  erlassen  zur  Sicherstellung  des  Fortschreibungsergebnisses
  Vorschriften  über  die  Vorlegung  der  nicht  verbrauchten,  verschriebenen
oder  sonst  unbrauchbar  gewordenen  Vordrucke  für  die  Lebensmittel-Abmeldescheine,

der  von  den  Zugezogenen  abgelieferten  Lebensmittel-Abmeldescheine  und  der  ausgefertigten
  Zählkarten.

Berlin,  den  24.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
von  Waldow
        <pb n="1303" />
        — 1267 —

 

 



 

 

Anlage  1

2
4  Nur  gültig.  wenn  mit  Tinte  oder  Tintenstift  ausgefüllt:  Verordnung  des  Bundesrats vom
  24. Oktober  1918.

 

Für  jede  wegziehende  Person  besonders  auszustellen!

Lebensmittel-Abmeldeschein

Reichs-Gesetzbll  S.  1263.

Ausführungsbestimmungen.
vom  24.  Oktober  1918.
Reichs-Gesetzbl.  S.  1265.

Kommunalverband:

 

 

 

 

 

 

Staat:

Gemeinde  (Gutsbezirk)

1.  
Stand,  Beruf

(Vorname)

b  geboren  am:

 

 

 

(Tag,  Monat,  Jahr)

 

 

 
 

(Ort,  Straße,  Hausnummer)
1912  infolge  Wegzugs  aus  der  Zahl  der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieser  Schein  ist  am  Zuzugsorte  bei  der  Anmeldung  zur  Lebensmittelversorgung  abzugeben

7*  2.  Vorgenannte  Person  ist  über  den  Tag  des  Wegzugs  hinaus  verforgt  mit:  2
1.  Karten  oder  Marken  für  den  Bezug  von:B.  Vorräten  an:  *5
o  a)  Bot  bis  zum  19...  a)  Fleisch  ...............  bis  zum..  19—  2
Pb%)  Fleiscchs  „:  19—.b)  Kartoffen  :  „"  —  19
e)  Zuck  er...............  r5r  ...—..  19.—.  C)  Nährmitteln  ...........  sp.............  19.—
d)  Seise  „:„  .——  19.  d)  Zuckerhaltigem  Brotaufstriche  19—
e)  „"  —.—.  19.—  e)  2  ,  19—
1)  :  „I„.0  19  ..  f)  "  19—
Angemeldet  zur  Versorgung  in  der  Gemeinde  19
.  (Ott)"'«  —
des  Kommunalverbandes
am  –“-..  ¶ODien  sistempeq  Wiakci
Eig  Rona  abh.
e  Ohne  Stempel  ntcichan
limccrn  ungültig!

 

 

s
        <pb n="1304" />
        Verbleibt  bei  der  ausstellenden  Behörde!  Sorgfältig  aufzubewahren!

Anlage  2

 

—  1268  —

Nur  für  aus  dem  Ausland  zuziehende  Zivilpersonen  zu  verwenden

Für  jede  zuziehende  Person  besonders  auszustellen!

Verordnung  des  Bundesrats vom
  24. Oktober  1918.
Reichs-Gesetzbl.  S.  1263.

Ausführungsbestimmungen
vom  241.  Oktober  1918.
Reichs.Gesetzbl.  S.  1265.

Zählkarte

zwecks  Aufnahme  in  die  Lebensmittelversorgung

Staat:

 

Gemeinde  (Gutsbezirk)  

 

 

bisher  wohnhaft:

Angabe  der  Ausweispapiere,  auf  Grund  deren  die  Zählkarte  ausgestellt  ist:

 

-  Kommunalverband:

 

 

(Vorname)

,  geboren  am:

 

 

(Stand,  Beruf)

(Tag,  Monat,  Jahr)

 

 

(Staat,  Ort,  Straße,  Hausnummer)

 

 

 

––  19.

 

 

(Dienststempel)

(On)

 

(Dienstselle)

 

(Unterschrift)
        <pb n="1305" />
        —  1269  —
Anlage  3

Anzeige
des  Ergebnisses  der  Fortschreibung  der  Zivilbevölkerung  Zum  Zwecke
der  Nahrungsmittelversorgung

Staat:  Kommunalverband:

 

 

Fortschreibungszeitraum  vom  1.  19.——  bis  zum  -  19......

(Monat)  (Tag)  (Mona#)

 

Die  Fortschreibung  der  Zvilbevölkerung  während  des  vorgenannten  Zeitraums  hat  ergeben:

 

 

 

 

 

 

 

 

a)  Zugang:
1.  Zugezogene  nach  der  Zahl  der  abgelieferten  bebensmittel.  Abmeldescheine
und  der  ausgefertigten  Zählkarten  ..  —  Personen,
2.  aus  dem  Dienste  im  Heere  oder  in  der  Marine  Entlassene  .  Personen,
3.  Geborene,  ausschließlich  Totgeboren  Persoenen,
Summe  des  Zuganges..  Personen.
b)  Abgang:
1.  Weggezogene  nach  der  Zahl  der  ausgestellten  Lebensmittel-Abmeldescheine    Personen,
2.  zum  Dienste  im  Heere  oder  in  der  Marine  Eingezogeen..  Personen,
3.  Gestorbene,  ausschließlich  Totgeborene  und  ausschließlich  Militärpersonen  Personen,
Summe  des  Abganges.  ...  .  Personen.
(Ort)  den  19
(Dienststelle)
(Dienststempel)
—

Relchs-Gesetzbl.  1918.  233
        <pb n="1306" />
        —  1270  —
Anlage  4

Nachweisung
über  die  bei  der  Fortschreibung  der  Zivilbevölkerung  berücksichtigten
Lebensmittel-Abmeldescheine  und  Zählkarten

Staat:  Kommunalverband:

 

 

 

Fortschreibungszeitraum  vom  1.  19—  bis  zum  ...  19.—

(Monat)  (Tag)  (Monat)

1.  Vordrucke  für  Lebensmittel-Abmeldescheine:

 

 

 

 

a)  Bestand  an  Vordrucken  zu  Beginn  des  Fortschreibungszeitraums.  Stück
b)  innerhalb  des  Fortschreibungszeitraums  neu  gelieferte  Vordrucke  Stück
c)  Gesamtzahl  der  Vordrucke  Stück
d)  davon  sind  innerhalb  des  Fortschreibungszeitraums  Lebensmittel-Abmeldescheine

  an  weggezogene  Zivilpersonen  ausgestellt    Stück
e)  unbrauchbar,  verschrieben  usw.  sind*)  -................  ..Stück
f) Bestand an Vordrucken am Ende des Fortschreibungzeitraums..........  -.......-...«..........Stück
g)  Summe  wie  zu  je............................  -...........................................  Stück

2.  Lebensmittel-Abmeldescheine: **
Von  zugezogenen  Zivilpersonen  sind  innerhalb  des  Fortschreibungszeitraums  —.  Lebensmittel-Abmeldescheine

  ihres  bisherigen  Aufenthaltsorts  abgeliefert.
3.  Zählkarten:“")

Für  Zivilpersonen,  die  aus  dem  Ausland  zugezogen  sind,  sind  innerhalb  des  Fortschreibungszeitraunn
  Zählkarten  ausgefertigt.

(Ort)    .  19

 

 

(Dienststempel)    (Dienststelle)

 

(Unterschrift)

 

*)  Die  unbrauchbar  gewordenen,  verschriebenen  usw.  Vordrucke  sind  aufzubewahren  und  auf  Anfordern  einzureichen,  andernfalls
  werden  sie  als  Wegzüge  angerechnet.
**)  Die  abgelieferten  Lebensmittel-Abmeldescheine  und  die  ausgefertigten  Zählkarten  find  aufzubewahren  und  auf  Anforden

einzureichen.  Nur  eine  der  Zahl  der  aufbewahrten  Lebenemittel-Abmeldescheine  und  Zählkarten  entsprechende  Zahl  von  Zuzügen  wird
bei  der  Fortschreibung  angerechnet.
        <pb n="1307" />
        —  1271  —

Anlage  5

 

Zusammentstellung

des  Ergebnisses  der  Fortschreibung  der  Zivilbevölkerung
  zum  Zwecke  der  Lebensmittelversorgung
für  den  vierteljährigen  Fortschreibungszeitraum

vom  1.  19——  bis  zum  .  19.............

 

für  den  Bundesstaat

 

nach  Kommunalverbänden
        <pb n="1308" />
        —  1272  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2.  Seite)
——  ——  —  —  —
Zugang
La  Bevölkerungsstand
uam
  Anfang  Entl
fendes  Kommunalverbände  der  Berichts  eit  aus  aensenem7  Geborene
Nr.  Jugezogene  (ausschließlichllusgesamt
am  1..  ,,  19..  im  Heere  oder  Totgeborene)
in  der  Marine
1  2  3  6  a  7
(3.  Seite)
Abgang  Mehrzugang
(1)  Bevölkerungsstand
Eingezogene  Gestorbene  oder  am  Ende  Bemerkungen
Di  aschlielich  Tot·  1n  «

Weggezogene  #um  Dienste  dgee  Fru  *  insgesamt  Mehrabgang  der  Berichtsseit

im  Heere  oder  nebch  Mulnar.  □  anm...  19...

in  der  Marine  persenen)

8  o  10  11  12  13  14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Bezug  des  Neicha-  Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postaustalten.
Gerausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerei.
        <pb n="1309" />
        —  1273  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

 



        

Nr.  144

                        



Inhalt:  Gesetz  zur  Abänderung  der  Reichsverfassung  und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Stellvertretung  des
Reichskanzlers,  vom  17.  März  1878.  S.  1273.  —  Gesetz  zur  Abänderung  der  Reichsverfassung.
S.  1274.  —  Geset  zur  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Verfassung  Elsaß-Lothringens  vom
31.  Mai  1911.  S.  1275.

 

(Nr.  6503)  Gesetz  zur  Abänderung  der  Reichsverfassung  und  des  Gesetzes,  betreffend  die
Stellvertretung  des  Reichskanzlers,  vom  17.  März  1878.  Vom  28.  Oktober
  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§ 1
Der  Artikel  21  Abs.  2  der  Reichsverfassung  wird  aufgehoben.

§ 2
Im  Gesetze,  betreffend  die  Stellvertretung  des  Reichskanzlers,  vom
17.  März  1878  (Reichs-Gesetzbl.  S.  7)  werden  im  §  1  die  Worte  „nach  Maßgabe

  der  folgenden  Bestimmungen“  und  im  §  2  der  zweite  Satz  gestrichen,  ferner
im  §  1  folgender  Abs.  2  angefügt:

Die  Stellvertreter  des  Reichskanzlers  müssen  im  Reichstag  auf
Verlangen  jederzeit  gehört  werden.

Reichs--Gesetzbl.  1918.  231
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Oktober  1918.
        <pb n="1310" />
        —  1274  —

§ 3
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  28.  Oktober  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Max  Prinz  von  Baden

 

(Nr.  6504)  Gesetz  zur  Abänderung  der  Reichsverfassung.  Vom  28.  Okkober  1918.

Wir  Wilhelm,    von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Die  Reichsverfassung  wird  wie  folgt  abgeändert:
1.  Im  Artikel  11  werden  die  Absätze  2  und  3  durch  folgende  Bestimmungen
  ersetzt:

Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Reichs  ist  die
Zustimmung  des  Bundesrats  und  des  Reichstags  erforderlich.

Friedensverträge  sowie  diejenigen  Verträge  mit  fremden
Staaten,  welche  sich  auf  Gegenstände  der  Reichsgesetzgebung
beziehen,  bedürfen  der  Zustimmung  des  Bundesrats  und  des
Reichstags.

2.  Im  Artikel  15  werden  folgende  Absätze  hinzugefügt:

Der  Reichskanzler  bedarf  zu  seiner  Amtsführung  des  Vertrauens
  des  Reichstags.

Der  Reichskanzler  trägt  die  Verantwortung  für  alle  Handlungen
  von  politischer  Bedeutung,  die  der  Kaiser  in  Ausübung
der  ihm  nach  der  Reichsverfassung  zustehenden  Befugnisse  vornimmt.


Der  Reichskanzler  und  seine  Stellvertreter  sind  für  ihre
Amtsführung  dem  Bundesrat  und  dem  Reichstag  verautwortlich.
        <pb n="1311" />
        —  1275  —

3. Im  Artikel  17  werden  die  Worte  gestrichen:
„welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt“.
4.   Im  Artikel  53  Abs.  1  wird  folgender  Satz  hinzugefügt:
Die  Ernennung,  Versetzung,  Beförderung  und  Verabschiedung  der

Offiziere  und  Beamten  der  Marine  erfolgt  unter  Gegenzeichnung
des  Reichskanzlers.

5. Im  Artikel  64  Abs.  2  werden  im  ersten  Satze  hinter  dem  Worte
„Kaiser“  die  Worte  eingeschaltet:
„unter  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers“".
6. Im  Artikel  66  werden  folgende  Absätze  3  und  4  hinzugefügt:
Die  Ernennung,  Versetzung,  Beförderung  und  Verabschiedung  der
Offiziere  und  Militärbeamten  eines  Kontingents  erfolgt  unter
Gegenzeichnung  des  Kriegsministers  des  Kontingents.  Die  Kriegsminister
  sind  dem.  Bundesrat  und  dem  Reichstag  für  die  Verwaltung
  ihres  Kontingents  verantwortlich.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  28.  Oktober  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Max  Prinz  von  Baden







 

(Nr.  6505)  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Verfassung  Elsaß-Lothringens  vom
31.  Mai  1911.  Vom  28.  Oktober  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  II.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1

Im  Artikel  II  des  Gesetzes  über  die  Verfassung  Elsaß-Lothringens  vom

31.  Mai  1911  (Reichs-Gesetzbl.  S.  225)  erhält  §  10  Abs.  2  folgenden  Zusatz:

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  ein  Mitglied  der

Zweiten  Kammer  zum  Staatssekretär  oder  Unterstaatssekretär  im
Ministerium  für  Elsaß-Lothringen  ernannt  wird.
        <pb n="1312" />
        —  1276  —

§ 2
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  28.  Oktober  1918.

(Siegel)  Wilhelm
Max  Prinz  von  Baden

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1313" />
        —  1277  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

                                    

Nr.  145









            


Inhalt.  Bekanntmachung  zur  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über  Ätzalkalien
und  Soda  vom  18.  Dezember  1917.  S.  1277.  —  Verordnung  öber  Höchstpreise  für  Hafernährmittel
  und  Teigwaren.  S.  1277.  —  Belkanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen
    vom  21.  Oktober  1917  zu  der  Verordnung  über  Zigarettentabak.  S.  1280.



 

 

(Nr.  6506)  Bekanntmachung  zur  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  ber  Verordnung
über  Ätzalkalien  und  Soda  vom  18.Dezember  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1117).
  Vom  25.  Oktober  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Ätzalkalien  und  Soda  vom  16.  Oktober  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  902)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  19.  September
1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1115)  wird  bestimmt:

Artikel  1

Im  §  1  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  vom  18.  Dezember  1917
Reichs-Gesetzbl.  S.  1117)  zu  der  Verordnung  über  Agzalkalien  und  Soda  vom
16.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  902)  werden  die  Worte:  „im  eigenen
Betriebe  des  Erzeugers“  gestrichen  und  folgender  zweiter  Satz  eingefügt:  „Die
Zentralstelle  kann  Ausnahmen  bestimmen.“

Artikel  2

Die  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  25.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

(Nr.  6507)  Verordnung  über  Hochstpreise  für  Hafernährmittel  und  Teigwaren.  Von

27.  Oktober  1918.
Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom 
  22. Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401)  /  
18.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  823)  wird verordnet:
Reichs-Gesetzblatt  1918.    235
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Oktober  1918.
        <pb n="1314" />
        —  1276  —

§ 1
Beim  Verkaufe  von  Hafernährmitteln  an  Kleinhändler  (§  2)  dürfen  folgende
Preise  für  100  Kilogramm  Reingewicht  nicht  überschritten  werden:

bei  gewöhnlichen  Haferflocken

a) lose.....................................                                                       99  Mark,
b)  in  Beuteln  zu  250  Gramm  .  .....  ...  ...  .  .  .  ...  124   " ,
bei  Haferflocken  (Kindernahrung)  in  geschlossenen  Packungen
a)  zu  250  Gramm  .  ..                                                          146  Mark,
b)  " 500  „  .......                                                                         134   " ,
bei  Hafermehl  (Kindernahrung)  in  geschlossenen  Packungen
zu  250  Gramm  ..  .  ...                                                           141  Mark.

Die  Lieferung  zu  diesen  Preisen  hat  frachtfrei  Station  (Bahn  oder  Schiff)
des  Empfängers  zu  erfolgen.  Befinden  sich  die  gewerbliche  Niederlassung  des  Verkäufers
  (Abs.  1)  und  die  Verkaufestelle  des  Kleinhändlers  in  demselben  Gemeindebezirke,
  so  hat  die  Lieferung  durch  den  Verkäufer  frei  Verkaufsstelle  des  Kleinhändlers
  zu  erfolgen.

§ 2

Beim  Verkaufe  von  Hafernährmitteln  an  Verbraucher  (Kleinhandel)  dürfen
folgende  Preise  nicht  überschritten  werden:
bei  gewöhnlichen  Haferflocken

a)  für  500  Gramm  Reingewicht  (lose)  62  Pfennig,
b)  einen  250  Gramm-Beutel                     28    " ,
bei  Haferflocken  (Kindernahrung)
a)  für  eine  250  Gramm-Packung            45  Pfennig,
b)  "        "       500  "    "...............                   82  " ,
bei  Hafermehl  (Kindernahrung)
für  eine  250  Gramm-Packung  .  ...        44  Pfennig.

Beim  Verkaufe  kleinerer  Mengen  dürfen  Bruchteile  eines  Pfennigs  auf
ganze  Pfennige  nach  oben  abgerundet  werden.

§  3
Hafernährmittel  anderer  Art  oder  in  anderen  Packungen,  als  in  der
§§ 1  und  2  vorgesehen,  dürfen  nicht  vertrieben  werden.

§ 4
Beim  Verkaufe  von  Teigwaren  an  Kleinbändler  (§  5)  dürfen  folgende
Preise  für  100  Kilogramm  Reingewicht  nicht  überschritten  werden:
bei  Teigwaren  aus  Mehl  von  einer  Ausmahlung  von  80  vom  Hundert:
für  Röhren                                                                                          111  Mark,
"       Röhrenbruch.  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .      105  „  ,
"  andere  Teigwaren                                                                          107  „   ,
        <pb n="1315" />
        —  1270  —

bei  Teigwaren  aus  Auszugmehl:
für  Röhren                               148  Mark,

für  andere  Teigwaren           144  „ ,

Die  Lieferung  zu  diesen  Preisen  hat  frachtfrei  Station  (Bahn  oder  Schiff)

des  Empfängers  zu  erfolgen.  Befinden  sich  die  gewerbliche  Niederlassung  des

Verkäufers  (Abs.  1)  und  die  Verkaufsstelle  des  Kleinhändlers  in  demselben

Gemeindebezirke,  so  hat  die  Lieferung  durch  den  Verkäufer  frei  Verkaufsstelle
des  Kleinhändlers  zu  erfolgen.  

§ 5  Beim Verkaufe  von  Teigwaren  an  Verbraucher  (Kleinhandel)  dürfen
folgende  Preise  für  500  Gramm  Reingewicht  nicht  überschritten  werden:
bei  Teigwaren  aus  Mehl  von  einer  Ausmahlung  von  80  vom  Hundert:

für  Röhren                                            70  Pfennig.

"  Röhrenbruch                                     66  „ ,

"  andere  Teigwaren  .  .  .  ..          66  „ ,
bei  Teigwaren  aus  Auszugmehl:

für  Röhren                                            90  Pfennig,

"  Röhrenbruch  ..........................        86  "  ,

" andere  Teigwaren...................  ...    88  " ,

Beim  Verkaufe  kleinerer  Mengen  dürfen  Bruchteile  eines  Pfennigs  auf
ganze  Pfennige  nach  oben  abgerundet  werden.

§6
Die  Preise  sind  Höchstpreise  im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise.
§ 7
Wer  der  Vorschrift  im  §  3  zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser
Strafen  bestraft.
Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Gegenstände  erkannt  werden,
auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter
gehören  oder  nicht.  

§ 8   Der Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  kann  Ausnahmen  von  der

Vorschriften  dieser  Verordnung  zulassen.
§ 9

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Mit
dem  gleichen  Zeitpunkt  tritt  die  Verordnung  über  Hochstpreise  für  Hafernährmittel
  und  Teigwaren  vom  6.  November  1917.  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  1014)
außer  Kraft.

Berlin,  den  27.  Oktober  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow
        <pb n="1316" />
        —  1280  —

(Nr.  6508)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom
24.  Oktober  1917  zu  der  Verorduung  über  Zigarettentabak.  Vom  27.  Oktober
  1918.

Auf  Grund  des  §  2  Abs.  2,  § 5  der  Verordnung  über  Zigarettentabak  vom
20.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  945)  bestimme  ich:

Der  7  der  Ausführungsbestimmungen  vom  24.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  965)  zu  der  Verordnung  über  Zigarettentabak  in  der  Fassung  der
Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1133)  und  vom
28.  Januar  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)  erhält  mit  Wirkung  vom  1.  November
  1918  ab  folgende  Fassung:

Vom  1.  November  1918  ab  darf  bei  der  Verarbeitung  von  Zigarettenrohtabak
  eine  Höchstmenge  nicht  überschritten  werden,  die  für  den  Kalendermonat
einem  Sechstel  der  um  50  vom  Hundert  gekürzten  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  bis
31:  Dezember  1917  zum  einfachen  Kriegsaufschlage  herstellbaren  Zigarettenmenge
entspricht.  Hierbei  ist  als  Durchschnittsgewicht  für  1000  Stück  Zigaretten
anzunehmen:

a)  für  Betriebe,  die  in  den  ersten  8  Monaten  des  Jahres  1917  zur  Herstellung
  von  1000  Stück  Zigaretten  durchschnittlich  850  Gramm  oder
mehr  Tabak  verwendet  haben,  850  Gramm;

b)  für  Betriebe,  die  in  der  bezeichneten  Zeit  im  Durchschnitt  weniger  als
850  Gramm  Tabak  auf  1000  Stück  Zigaretten  verarbeitet  haben,
dieses  Gewicht.

Dem  Verarbeiter  bleibt  jedoch  mindestens  eine  Menge  von  350  Gramm

Rohtabak  auf  1000  Stück  der  im  Abs.  1  erwähnten  Zigarettenmenge.

Soweit  die  nach  diesen  Bestimmungen  auf  einen  Verarbeiter  entfallende
Höchstmenge  den  Betrag  von  150  Kilogramm  Rohtabak  monatlich  nicht  erreichen
würde,  bleibt  es  bei  der  nach  den  Bekanntmachungen  vom  27.  Dezember  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1133)  und  vom  28.  Januar  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)
zugelassenen  Höchstmenge,  wenn  diese  kleiner  war  als  150  Kilogramm  monatlich;
war  sie  größer  als  150  Kilogramm  monatlich,  beschränkt  sich  die  Kürzung  auf
150  Kilogramm.

Berlin,  den  27.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.  
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedrunkt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1317" />
        —  1281  —  
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang  1918
  Nr.  146

Inhalt:  Verordnung  über  Kartoffeln  S.  1281.  —  Bekannkmachung  über  die  Geltendmachung  von
Ansprüchen  von  Personen,  die  im  Ausland  ihren  Wohnsiz  haben.  S.  1282  —  Bekanntmachung
  über  die  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  in  Elfaß-Lothringen.  S.  1282.  —
Bekanntmachung  über  die  Verjährungs-  und  Vorlegungsfristen.  S.  1283.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Ergänzung  der  Verordnung  über  Elektrizität  und  Gas  sowie  Dampf,  Druckluft,

  Heiß-  und  Leitungswasser  vom  21.  Juni  1917.  S.  1284.  —  Druckfehlerberichtigung.

  S.  1284.

    

 

 

        





        



          

(Nr.  6509)  Verordnung  über  Kartoffeln.  Vom  30.  Oktober  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  die  Kartoffelversorgung  vom  18.  Juli  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  738)  wird  bestimmt:

Artikel  1

In  der  Verordnung  über  Kartoffeln  vom  2.  September  1918  (Reichs-Gesetzbt.
  S.  1095)  werden  folgende  Anderungen  vorgenommen:

1.  Im  § 4  Abs.  1  Satz  1  werden  an  Stelle  der  Worte  „als  dem  für
das  Betriebsjahr  1918/19  festgesetzten  Durchschnittsbrande"  die  Worte
"als  drei  Vierteilen  des  für  das  Betriebsjahr  1918/19  festgesetzten
Durchschnittsbrandes“  gesetzt.

2.  Im  §  7  Abs.  1  Satz  1  werden  an  Stelle  der  Worte  „1  ¼  Zoll
(3,1  Zentimeter)  die  Worte  „1  Zoll  (2,71  Zentimeter)“  gesetzt.

Artikel  2
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  4.  November  1918  in  Krafr.

Berlin,  den  30.  Oktober  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

Reichs-Gesetzblatt  1918  235
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  November  1918.
        <pb n="1318" />
        —  1282  —

(Nr.  6510)  Bekanntmachung  über  die  Geltendmachung  von  Ansprüchen  von  Personen,  die
im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben.  Vom  31.  Oktober  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Die  Wirksamkeit  der  Bekanntmachungen  über  die  Geltendmachung
von  Ansprüchen  von  Personen,  die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben,
vom  7.  August  und  22.  Oktober  1914,  21.  Januar,  22.  April,  22.  Juli
und  21.  Oktober  1915,  6.  Januar,  13.  April,  13.  Juli  und  5.  Oktober
1916,  4.  Januar,  26.  März,  28.  Juni,  20.  September  und  20.  Dezember
  1917,  25.  April  und  1.  August  1918  (Reichs-Gesetzbl.  für  1914
S.  360,  449)  für  1915  S.  31,  236,  451,  679;  für  1916  S.  1,  273,
694,  1132  für  1917  S.  5,  277,  566,  854,  1114)  für  1918  S.  359,
991)  wird  in  der  Weise  ausgedehnt,  daß  an  die  Stelle  des  30.  November
1918  der  28.  Februar  1919  tritt.

Berlin,  den  31.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Dr.  von  Krause

 

(Nr.  6511)  Bekanntmachung  über  die  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen.
  Vom  31.  Oktober  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (eichs-Gesetzbl.
  S.  327)  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  1.  August  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  992)  folgende  Verordnung  erlassen:
Die  Fristen  für  die  Vornahme  einer  Handlung,  deren  es  zur
Ausübung  oder  Erhaltung  des  Wechselrechts  oder  des  Regreßrechts  aus
dem  Scheck  bedarf,  werden,  soweit  sie  nicht  am  31.  Juli  1914  abge.
laufen  waren,  für  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbaren  Wechsel  oder
Schecks  in  der  Weise  verlängert,  daß  sie  mit  dem  28.  Februar  1919
ablaufen,  sofern  sich  nicht  aus  anderen  Vorschriften  ein  späterer
Ablauf  ergibt.  
Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  die  Frist,  innerhalb
deren  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  der  Regreßpflichtige  von  der
Nichtzahlung  des  Wechsels  oder  Schecks  zu  benachrichtigen  ist.
        <pb n="1319" />
        —  1283  —

Bei  Wechseln,  bei  denen  die  Frist  zur  Erhebung  des  Protestes
mangels  Zahlung  nach  Abs.  1  verlängert  ist,  verjährt  der  wechselmäßige
Anspruch  gegen  den  Akzeptanten  oder,  soweit  es  sich  um  eigene  Wechsel
handelt,  gegen  den  Aussteller  frühestens  am  1.  März  1920.

Berkin,  den  31.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Dr.  von  Krause

 

(Nr.  6512)  Bekanntmachung  über  die  Verjährungs-  und  Vorlegungsfristen.  Vom  31.  Ok.-tober
  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Ansprüche  der  in
1.  der  Verordnung  über  die  Verjährungsfristen  vom  4.  November  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  732),
2.  der  Verordnung  über  Verjährungsfristen  des  Seerechts  vom  9.  Dezember
  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  811),
3.  der  Verordnung  über  Verjährungsfristen  im  Wechselrechte  vom  19.  Juli
1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  635)
bezeichneten  Art,  die  noch  nicht  verjährt  sind,  verjähren  nicht  vor  dem  31.  Dezember
  1919.
§ 2

In  der  Verordnung  über  die  Vorlegungsfrist  bei  Zins.,  Renten-  und  Gewinnanteilscheinen
  vom  28.  März  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  tritt  an  die
Stelle  der  Jahreszahl  1918  die  Jahreszahl  1919.

Berlin,  den  31.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Dr.  von  Krause
        <pb n="1320" />
        —  1284  —

(Nr.  6513)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Verordnung  über  Elektrizität  und
Gas  sowie  Dampf,  Druckuft,  Heiß-  und  Leitungswasser  vom  21.  Juni  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  543).  Vom  31.  Oktober  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  Angust  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

Als  diejenige  Stelle,  der  der  Reichskanzler  gemäß  §  1  Satz  3  der  Bekanntmachung
  über  Elektrizität  und  Gas  sowie  Dampf,  Druckluft,  Heiß-  und  Leitungswasser
  vom  21.  Juni  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  543)  die  Ausübung  der  ihm  nach
dieser  Verordnung  zustehenden  Befugnisse  übertragen  hat,  ist  für  die  Zeit  vom
23.  Juni  1917  bis  zum  3.  Oktober  1917  der  Reichskommissar  für  Elektrizität
und  Gas  anzusehen;  als  Organe  des  Reichskommissars,  die  er  mit  Wahrnehmung
seiner  Befugnisse  betrauen  konnte,  sind  für  die  gleiche  Zeit  die  von  ihm  durch
seine  Anordnungen  vom  26.  Juli  1917  über  die  Sicherstellung  des  Betriebs  der
Gasanstalten  eingesetzten  örtlichen  Stellen  anzusehen.

§ 2
Die  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  23.  Juni  1917  in  Kraft.

Berlin,  den  31.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

Druchfehlerberichtigung
Zufolge  eines  Setzfehlers  sind  in  Ziffer  6  des  Gesetzes  zur  Abänderung  der
Reichsverfassung  vom  28.  Oktober  1918  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  1274  —  die
Absätze  3  und  4,  die  dem  Artikel  66  der  Reichsverfassung  beigefügt  sind,  nicht
erkennbar  gemacht.  Die  Bestimmung  lautet  richtig  folgendermaßen:
6.  Im  Artikel  66  werden  folgende  Absätze  3  und  4  hinzugefügt:
Die  Ernennung,  Versetzung,  Beförderung  und  Verabschiedung  der
Offiziere  und  Militärbeamten  eines  Kontingents  erfolgt  unter  Gegenzeichnung
  des  Kriegsministers  des  Kontingents.
Die  Kriegsminister  sind  dem  Bundesrat  und  dem  Reichstag  für
die  Verwaltung  ihres  Kontingents  verantwortlich.

Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.  
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichedruckerei.
        <pb n="1321" />
        Reichs-Gesetzlatt

Jahrgang  1918
Nr.  147

Inhalt:    Bekanntmachung  über  die  Erweiterung  des  Notenausgaberechts  der  Bayerischen  Notenbank.
S.  1285.

 



 

 

 

(Nr.  6514)  Bekanntmachung  über  die  Erweiterung  des  Notenausgaberechts  der  Bayerischen
Notenbank.  Vom  31.  Oktober  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
Reichs-Gesetzb  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Die  Bayerische  Regierung  wird  ermächtigt,  abweichend  vom  §  47  Abs.  2
des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  für  die  Bayerische
Notenbank  in  München  die  Befugnis  zur  Ausgabe  von  Banknoten  bis  zum
Höchstbetrage  von  94  Millionen  Mark  zu  erweitern.

§ 2
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  30.  Oktober  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  31.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitreln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzblatt  1918.  237
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  November  1918.
        <pb n="1322" />
        <pb n="1323" />
        — 1287 —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  148

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Postordnung  vom  28.  Jull  1917.  S.  1387.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Postprotestaufträge  mit  Wechsel  und  Schecken,  die  in  Elsaß-Lothriagen
  zahlbar  sind.  S.  1289.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien  sowie
Sandbläsereien.  S.  1290.

 

 

 

 

 

(Nr.  6515)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Postordnung  vom  28.  Juli  1917.
Vom  4.  November  1918.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  347)  wird  die  Postordnung  vom  28.  Juli  1917  wie  folgt
ergänzt  und  geändert:
1.  Im  §  12  „Pakete“  unter  m  ist  als  zweiter  Satz  einzuschalten:
Ebenso  dürfen  Wertpakete  bis  100  Mark  und  Wertpakete  über
100  Mark  nicht  auf  eine  Paketkarte  befördert  werden.
2.  Im  §  14  „Wertsendungen“  unter  I  ist  als  zweiter  Satz  einzuschalten:
Bei  Wertpaketen  wird  unterschieden  zwischen  solchen  bis  100  Mark  und
solchen  über  100  Mark.  ·

3. In demselbern § (14) unter II ist an Stelle des Punktes am Schlusse
des  ersten  Satzes  ein  Strichpunkt  zu  setzen  und  hinzuzufügen:
bei  Paketen  bis  100  Mark  hat  die  Angabe  des  Wertes  in  der
Paketaufschrift  zu  unterbleiben.
4.  Im  §  16  „Verschluß  der  Pakete  und  Wertsendungen;  Kennzeichnung
der  von  der  Reichsabgabe  befreiten  Pakete“  erhält  der  Anfang  folgenden  Wortlaut:
1  Gewöhnliche,  Wertpakete  bis  100  Mark  sowie  Einschreibpakete
müssen  so  verschlossen  sein,
  5.  In  demselben  §  (16)  unter  II  ist  anstatt  des  Wortes  „Wertsendungen“
zu  setzen:
Wertbriefe  sowie  Wertpakete  über  mehr  als  100  Mark
6.  In  demselben  §  (16)  unter  II  ist  am  Schlusse  anstatt  des  Wortes
„Geldsendungen“  zu  setzen:
Briefen  mit  Geldstücken  und  Geldsendungen  über  mehr  als  100  Mark
Reichs-Gesetzbl.  1918.  238
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  November  1918.
        <pb n="1324" />
        —  1288  —

7.  In  der  Übersicht  des  §  17  „Besondere  Anforderungen  an  Verpackung  und
Verschluß  der  Geldsendungen“  ist  anstatt  des  Wortes  „Geldsendungen“  zu  setzen:
Briefe  mit  Geldstücken  und  Geldsendungen  über  mehr  als  100  Mark
8.  Im  §  30  „Zeit  der  Einlieferung“  unter  VII  ist  hinter  Einschreibsendungen
einzuschalten:  
, Wertpakete bis 100 Mark  
9. Im § 36 "Bestellung und Bestellgebühren" unter I erhält der Anfang
des  letzten  Unterabsatzes  folgenden  Wortlaut:
Gewöhnliche  Briefsendungen  und  Pakete  sowie  Wertpakete  bis
100  Mark  —
10.  Im  §  39  „An  wen  die  Sendungen  auszuhändigen  sind“  unter  IV  ist
im  zweiten  Satze  hinter  „gewöhnlicher  Briefsendungen“  ein  Komma  zu  setzen.  Statt
der  darauf  folgenden  Worte  „und  gewöhnlicher  Pakete“  ist  zu  setzen:
gewöhnlicher  Pakete  und  von  Wertpaketen  bis  100  Mark,

11.  In  demselben  §  (39)  unter  v  erhält  der  Anfang  folgenden  Wortlaut:
V  Gewöhnliche  Briefsendungen,  und  Pakete  sowie  Wertpakete  bis
100  Mark  oder  die  Pakekkarten,
12.  In  demselben  §  (39)  unter  VII  erhält  der  Anfang  folgenden  Wortlaut:
VII  Einschreibsendungen,  Wertbriefe  bis  800  Mark  und  Wertpakete
  über  100  bis  800  Mark  oder  die  zugehörigen  Ablieferungsscheine
und  Paketkarten  (§  36,  I  und  II)
13.  In  demselben  §  (39)  unter  VII  erhält  der  Unterabsatz  2  im  Anfang
folgenden  Wortlaut:
Sind  Wertbriefe,  Wertpakete  über  mehr  als  100  Mark,  Einschreibsendungen

14.  In  demselben  §  (39)  unter  1  erhält  der  Anfang  folgenden  Wortlaut:

X  Wertbriefe,  Wertpakete  über  mehr  als  100  Mark,  Einschreibsendungen

  und  Postanweisungsbeträge  sowie  gewöhnliche  Pakete  und
Wertpakete  bis  100  Mark  gegen  Rückschein

15.  Im  §  42  „Abholung  der  Sendungen“  unter  IV  ist  im  letzten  Satze
hinter  „Briefsendungen“  das  Wort  „und“  zu  streichen  und  dafür  ein  Komma
zu  setzen.  Das  Komma  hinter  den  darauffolgenden  Worten  „gewöhnliche
Pakete“  ist  zu  streichen  und  dafür  ist  zu  setzen:

und  für  Wertpakete  bis  100  Mark,
16.  In  demselben  §  (42)  unter  VIII,  3  erhält  der  Anfang  folgenden

Wortlaut:
3.  wenn  Wertbriefe,  Wertpakete  über  mehr  als  100  Mark,  Einschreibsendungen

17.  Im  §  43  „Aushändigung  der  Sendungen  und  Geldbeträge  gegen  Rückgabe
  der  Paketkarten,  Ablieferungsscheine  und  Postanweisungen“  unter  I  ist  hinter
„Paketen“  einzuschalten:
und  Wertpaketen  bis  100  Mark
        <pb n="1325" />
        —  1289  —

18.  In  demselben  §  (43)  unter#  ist  statt  „Wert-  und“  zu  setzen:
Wertbriefen,  Wertpaketen  über  mehr  als  100  Mark,

19.  In  demselben    (§43)  ist  unter  m  1.  und  2.  hinter  „gewöhnliche  Pakete“
vor  dem  Komma  zu  setzen:
und  Wertpakete  bis  100  Mark

20.  In  demselben  §  (43)  ist  unter  III  2  statt  der  Worte  „Wert   und"

zu  setzen:
Wertbriefe,  Wertpakete  über  mehr  als  100  Mark,
Vorstehende  Änderungen  treten  am  15.  November  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  4.  November  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Rüdlin

 

(Nr.  6516)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,
die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind.  Vom  5.  November  1918.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung
  des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)
sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  31.  Oktober  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1282),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts
für  Elsaß  Lothringen,  wird  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  6.  August
1918,  betreffend  die  Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in
Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1061),  folgende  Verordnung
erlassen:

A.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,
werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914

bis  einschließlich  26.  Februar  1919  eingetreten  ist,
am  28.  Februar  1919;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  26.  Februar  1919
eintritt,  
am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  nach
der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,
daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten
Werktag  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt
und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert
werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protest-
        <pb n="1326" />
        —  1290  —

frist"  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags  auszudrücken.  Auch  kann  die
Post  damit  betraut  werden,  für  solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die
für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen
Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu  erheben.
Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage
hinter  „Betrag  des  beig  fügten  Wechsels“  einzutragen  "nebst  Verzugszinsen  von
6  vom  Hundert  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vom .....  ab.“  Der
Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn
die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die
Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der
Wechselsumme  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der
Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

B.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser
ein  Sonn-  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist
zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn-  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel
am  nächsten  Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich
vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  28.  Februar  1919
(Abs.  A)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  5.  November  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

Rüdlin

 

(Nr.  6517)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien  sowie
Sandbläsereien.  Vom  5.  November  1918.

Auf  Grund  der  §§  120e  und  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat
folgende  Bestimmung  erlassen:

In  Abänderung  der  Bekanntmachungen,  betreffend  die  Beschäftigung  von
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Glashütten,  Glasschleifereien  und
Glasbeizereien  sowie  Sandbläsereien,  vom  9.  März  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129)
und  vom  22.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  727)  wird  die  Gültigkeitsdauer
der  Bestimmungen  bis  zum  1.  April  1920  verlängert.

Berlin,  den  5.  November  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Bauer

 

Den  Bezug  des  Reichs-    Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1327" />
        — 1291—    Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

Nr.  149

Inhalt:  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  zum  Biersteuergesetze  vom  8.  August  1918.
S.  1291.  —  Verordnung  über  die  wirtschaftliche  Demobilmachung.  S.  1292.  —  Bekanntmachung
  über  die  Erweiterung  des  Notenausgaberechts  der  Wüttembergischen  Notenbank.  S.  1296.



 

(Nr.  6518)  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  zum  Biersteuergesetze  vom
8.  August  1918.  Vom  7.  November  1918.

D.  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  9  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  für  den  Geltungsbereich  des  Biersteuergesetzes  vom
26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  863)  folgende  Verordnung  erlassen:

1
Dem  §  1  der  Bekanntmachung  zum  Biersteuergesetze  vom  8.  August  1918
(Reichs-Gesetzbl  S.  1063)  wird  als  Abs.  2  folgende  Vorschrift  angefügt:

Jedoch  wird  Bier,  das  auf  Anfordern  der  Heeresverwaltungen
oder  der  Marineverwaltung  an  die  Feldtruppen  zu  liefern  ist,  bis
auf  weiteres  auch  dann  nach  den  ermäßigten  Sätzen  für  Einfachbier
(§  3  Abs.  2  des  Biersteuergesetzes)  versteuert,  wenn  sein  Stammwürzegehalt

  mehr  als  4,5  vom  Hundert  beträgt.

§ 2
Diese  Verordnung  wird  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1918  ab  in  Kraft
gesetzt.  Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  7.  November  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrag

Schiffer

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.  239
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  November  1918.
        <pb n="1328" />
        —  1292  —

(Nr.  6519)  Verordnung  über  die  wirtschaftliche  Demobilmachung.  Vom  7.  November  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§  1

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Anordnungen  zu  erlassen,  welche
erforderlich  sind,  um  Störungen  des  Wirtschaftslebens  infolge  der  wirtschaftlichen
Demobilmachung  vorzubeugen  oder  abzuhelfen.

Dem  Reichskanzler  oder  der  von  ihm  zur  Durchführung  des  Abs.  1  bestimmten
  Stelle  wird  ein  Beirat  beigegeben,  der  aus  je  einem  Vertreter  der  im
Bundesratsausschusse    für  Handel  und  Verkehr  vertretenen  Bundesstaaten  besteht;
in  grundsätzlichen  Fragen  ist  der  Beirat  zur  Mitwirkung  heranzuziehen.

§ 2

Die  Landeszentralbehörden  bestellen  für  die  Bezirke  der  höheren  Verwaltungsbehörden
  oder  für  besonders  bestimmte  Bezirke  Demobilmachungskommissare.

Der  Reichskanzler  kann  für  die  Bezirke  mehrerer  höherer  Verwaltungsbehörden,
  die  zu  verschiedenen  Bundesstaaten  gehören,  oder  für  Teile  von  solchen
Bezirken  nach  Benehmen  mit  den  beteiligten  Landeszentralbehörden  Demobilmachungskommissare
  bestellen.

Die  Landeszentralbehörde  kann  für  den  ganzen  Bereich  des  Bundesstaats
einen  Staatskommissar  für  Demobilmachung  bestellen.

§  3

In  jedem  Kommunalverbande  wird  ein  Demobilmachungsausschuß  errichtet.
Die  Landeszentralbehörde  oder  die  von  ihr  bezeichnete  Stelle  kann  anordnen,  daß
ein  Demobilmachungsausschuß  für  mehrere  Kommunalverbände  oder  für  Teile
eines  Kommunalverbandes  oder  mehrerer  Kommunalverbände  eingerichtet  wird.

Die  Landeszentralbehörde  oder  die  von  ihr  bezeichnete  Stelle  bestimmt  die
Zahl  der  Mitglieder  des  Demobilmachungsausschusses  und  ernennt  den  Vorsitzenden
und  die  Mitglieder.  Der  Vorsitzende  des  Demobilmachungsausschusses  muß  ein
Staats-  oder  Kommunalbeamter  sein.  Unter  den  Mitgliedern  muß  sich  eine
gleiche  Anzahl  von  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  befinden,  bei
deren  Ernennung  Vorschläge  der  wirtschaftlichen  Organisationen  tunlichst  zu  berücksichtigen
  sind.

Die  Landeszentralbehörde  oder  die  von  ihr  bezeichnete  Stelle  ordnet  den
Geschäftsgang  der  Ausschüsse  durch  eine  Geschäftsordnung.  Der  Vorsitzende  ist
berechtigt,  in  dringenden  Fällen  die  Befugnisse  des  Demobilmachungsausschusses
auszuüben.
        <pb n="1329" />
        —  1293  —

§ 4

Der  Reichskanzler  kann  die  ihm  im  §  1  Abs.  1  übertragenen  Befugnisse  auf
die  Landeszentralbehörden  oder  die  Staatskommissare  für  Demobilmachung  und  im
Falle  des  §  2  Abs.  2  auf  die  Demobilmachungskommissare  übertragen.  Die  Landeszentralbehörden
  und  die  Staatskommissare  für  Demobilmachung  können  die  ihnen
übertragenen  Befugnisse  auf  die  Demobilmachungskommissare  übertragen.  Die
Demobilmachungskommissare  können  ihre  Befugnisse  weiter  auf  die  Demobilmachungsausschüsse
  übertragen.

Die  Demobilmachungsorgane  sind  befugt,  zur  Erreichung  der  im  §  1  Abs.  1
bezeichneten  Zwecke  die  Hilfe  aller  Staats-  und  Gemeindebehörden  sowie  aller
militärischen  Stellen  in  Anspruch  zu  nehmen.

§ 5
Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  wer  als  Kommunalverband  und  als
höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  dieser  Verordnung  anzusehen  ist.

§ 6
Wer  den  von  dem  Reichskanzler  oder  den  gemäß  dieser  Verordnung  eingesetzten
  Demobilmachungsorganen  auf  Grund  des  §  1  Abs.  1  und  des  §  4  Abs.  1
erlassenen  allgemeinen  oder  besonderen  Anordnungen  vorsätzlich  zuwiderhandelt,  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhunderttausend  Mark  bestraft.  Die  Strafverfolgung  tritt
nur  auf  Antrag  des  Staatskommissars  oder  des  Demobilmachungskommissars  ein.

§  7
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Bundesrat  bestimmt,  wann  und  inwieweit  sie  außer  Kraft  tritt.

Berlin,  den  7.  November  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein
        <pb n="1330" />
        —  1294  —

(Nr.  6520)  Bekanntmachung  über  die  Erweiterung  des  Notenausgaberechts  der  Württembergischen
  Notenbank.  Vom  7.  November  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1  
Die  Württembergische Regierung wird ermächtigt, für die Württembergische
Notenbank  in  Stuttgart  die  Befugnis  zur  Ausgabe  von  Banknoten  bis  zum
Höchstbetrage  von  50  Millionen  Mark  zu  erweitern.

§ 2
Die  Verordnung  iritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  7.  November  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1331" />
        — 1295 —             Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
    Nr.  150  

Inhalt:    Verordnung über Kunsthonig    S.  1295 —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen
  vom  10.  und  27.  Oktober  1916  zu  der  Verordnung  über  Rohtabak.  S.  1296
—  Bekanntmachung  über  die  Bildung  von  Wohnungsverbänden.  S.  1298.

 

              

 

 

(Nr.  6521)  Verordnung  über  Kunsthonig.  Vom  8.  November  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom 
  22. Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401) /
  

18.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  823)

 

wird  verordnet:

Artikel  1

In  der  Verordnung  über  Kunsthonig  vom  7.  Dezember  1917  eichs.
Gesetzbl.  S.  1094)  werden  folgende  Änderungen  vorgenommen:

1.  § 2  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Der  Preis  für  Kunsthonig  darf  beim  Verkaufe  durch  den  Hersteller,
  soweit  nicht  unmittelbar  an  Kleinhändler  oder  Verbraucher
verkauft  wird  (§  3),  einschließlich  Verpackung  für  je  50  Kilogramm
Reingewicht  nicht  übersteigen:

bei  Lieferung  in  Paketen  oder  Dosen  mit  einem  Inhalt  bis  zu

1  Kilogramm.  .........  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  62,00  Mark,
bei  Lieferung  in  Behältnissen  mit  einem  Inhalt
von  mehr  als  1  Kilogramm  .  ....  ..  ..  .  ...  57,50  »

2.  §  3  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:
Der  Preis  für  Kunsthonig  darf  beim  Verkauf  an  Kleinhändler
§  4)  sowie  beim  Verkaufe  durch  den  Hersteller  an  Verbraucher  einschließlich
  Verpackung  für  je  50  Kilogramm  Reingewicht  nicht  übersteigen:
bei  Lieferung  in  Paketen  oder  Dosen  mit  einem  Inhalt  bis  zu

1  Kilogramm                                                            67,00  Mark,
bei  Lieferung  in  Behältnissen  mit  einem  Inhalt  von
mehr  als  1  Kilogramm.  ...  .  .  ..  ..  .  ..  .  62,00  „
Reichs-Gesetzbl.  1918.  240

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  November  1918.
        <pb n="1332" />
        —  1296  —

3.  §  4  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Der  Preis  für  Kunsthonig  darf  beim  Verkauf  an  Verbraucher
(Kleinhandel),  abgesehen  vom  Falle  des  Verkaufs  durch  den  Hersteller
(§  3),  für  1  Pfund  Reingewicht  nicht  übersteigen:

bei  Abgabe  in  Paketen  oder  Dosen  mit  einem  Inhalt  bis  zu

1  Kilogramm ..............  80  Pfennig,

im  übrigen  .  ..           78    "

Artikel  2
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  8.  November  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

(Nr.  6522)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom  10.
und  27.  Oktober  1916  zu  der  Verordnung  über  Rohtabak.  Vom  8.  November

  1918.


  Auf  Grund  des  §  3  Abs.  2,  §  8  Abs.  1,  der  §§  12,  13  der  Verordnung  über  Rohtabak
  vom  10.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1145)  bestimme  ich:

I.  Die  §§  27  und  28  der  Ausführungsbestimmungen  vom  27.  Oktober

1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1200)  erhalten  folgende  Fassung:
§  27

Der  Preis  für  gegorenen  deutschen  Tabak  aus  dem  Erntejahre  1918  bemißt
sich  nach  folgenden  Grundsätzen:

Dem  Ankaufspreise  für  50  Kilogramm  trockenen  dachreifen  Tabak  dürfen
zugerechnet  werden:  .

a)  bis  zu  4  Mark  für  Einkaufskosten  einschließlich  der  Maklergebühren,

b)  bis  zu  11  Mark  für  Gärungskosten  mit  Einschluß  der  Umsatzsteuer,

c)  die  von  der  Inlandgesellschaft  erhobenen  Gebühren.

Hieraus  werden  unter  Berücksichtigung  eines  Gärungsverlustes  von  25  vom
Hundert  die  Einstandskosten  für  50  Kilogramm  gegorenen  Tabak  berechnet.  Den
Einstandskosten  dürfen  bis  zu  6  vom  Hundert  als  Entschädigung  für  Zinsverlust
und  bis  zu  12,50  Mark  als  Händlernutzen  hinzugerechnet  werden.

Zu  dem  sich  hiernach  ergebenden  Gesamtbetrage  dürfen  Vertreterkosten  bis
zu  1 1/2  vom  Hundert  zugeschlagen  werden.

Der  so  ermittelte  Verkaufspreis  gilt  bei  Barzahlung  und  Freilager  bis  zu
einem  Jahre.  Bei  Zielgewährung  kann  der  Verkäufer  ½  vom  Hundert  für  jeden
Monat,  vom  30.  Tage  der  Berechnung  an,  aufschlagen.

Verpackung  kann  vom  Käufer  gestellt  oder  vom  Verkäufer  mit  3,50  Mark
für  jede  angefangenen  50  Kilogramm  in  Anrechnung  gebracht  werden.
        <pb n="1333" />
        —  1297  —

Die  unter  a  eingeschlossene  Maklergebühr  (0,75s  Mark  für  50  Kilogramm
Sandblatt  oder  anderen  Tabak,  darf  nur  in  Ansatz  gebracht  werden,  wenn  sie
tatsächlich  bezahlt  worden  ist.  Das  gleiche  git  für  Vertreterkosten  (Abs.  4).

Bei  Tabaken,  die  vor  dem  15.  März  1919  von  einem  Verarbeiter  übernommen
  werden,  ist  der  Gärungsverlust  nur  mit  15  vom  Hundert  und  die
Entschädigung  für  Zinsverlust  nur  mit  höchstens  3  vom  Hundert  einzusetzen.

§ 28

Der  Preis  für  verarbeitungsreife  Grumpen  und  für  aufgetrocknete,  nicht
gegorene  Seitentriebe  (Geize)  sowie  Gipfeltriebe  (Köpfe)  aus  dem  Erntejahre  1918
bemißt  sich  nach  folgenden  Grundsätzen

Dem  Ankaufspreise  für  50  Kilogramm  steueramtlich  verwogener  Grumpen,
Seitentriebe  (Geize)  und  Gipfeltriebe  (Köpfe)  dürfen  zugerechnet  werden:

a)  bis  zu  5  Mark  für  Einkaufskosten,  einschließlich  der  Maklergebühren,

b)  die  von  der  Inlandgesellschaft  erhobenen  Gebühren,

c)  bis  zu  1,5  vom  Hundert  als  Entschädigung  für  Zinsverlust.

Hieraus  werden  unter  Berücksichtigung  des  Gewichtsverlustes  nach  erfolgter
Verpackung  am  15.  Dezember  die  Einstandskosten  des  Händlers  berechnet.  Den
Einstandskosten  dürfen  bis  zu  12  Mark  für  Verlesen,  Behandeln  und  sonstige
Unkosten  mit  Einschluß  der  Umsatzsteuer  sowie  bis  zu  8  Mark  für  50  Kilogramm
als  Händlernutzen  hinzugerechnet  werden.

Zu  dem  sich  hiernach  ergebenden  Gesamtbetrage  dürfen  Vertreterkosten  bis
zu  11  vom  Hundert  zugeschlagen  werden.

Der  so  ermittelte  Verkaufspreis  gilt  bei  Barzahlung  und  sofortiger  Abnahme.
  Bei  Jielgewährung  kann  der  Händler  12  vom  Hundert  für  jeden  Monat,
vom  30.  Tage  der  Berechnung  an,  aufrechnen.

Verpackung  kann  vom  Käufer  gestellt  oder  vom  Verkäufer  mit  3,50  Mark
für  jede  angefangenen  50  Kilogramm  in  Aurechnung  gebracht  werden.

Die  unter  a  eingeschlossene  Maklergebühr  für  Grumpen,  Seitentriebe  (Geize)
und  Gipfeltriebe  (Köpfe)  (1,50  Mark  für  50  Kilogramm)  darf  nur  in  Ansatz
gebracht  werden,  wenn  sie  tatsächlich  bezahlt  worden  ist.  Das  gleiche  gilt  für
Vertreterkosten  (Abs.  4).

II.  §  13  der  Ausführungsbestimmungen  vom  10.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1149)  und  96  23,  24  der  Ausführungsbestimmungen  vom  27.  Oktober
  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1200)  finden,  soweit  sie  ihrem  Inhalt  nach
auf  inländischen  Tabak  der  Ernte  1916  beschränkt  sind,  auf  Tabak  inländischer
Ernte  aus  dem  Erntejahre  1918  entsprechende  Anwendung.

III.  Die  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  8.  November  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein
        <pb n="1334" />
        —  1298 —

(Nr.  6523)  Bekanntmachung  über  die  Bildung  von  Wohnungsverbänden.  Vom  7.  November  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Gemeinden,  Gutsbezirke  und  Gemeindeverbände  können  sich  zur  Vorbereitung
und  Durchführung  von  Notmaßnahmen  zur  Bekämpfung  des  Wohnungsmangels
zu  Verbänden  (Wohnungsverbänden)  mit  staatlicher  Genehmigung  zusammenschließen.

§ 2
Gemeinden,  Gutsbezirke  und  Gemeindeverbände,  die  räumlich  oder  wirtschaftlich
  zusammengehören,  können  auch  durch  Anordnung  der  Landeszentralbehörde
  zu  Wohnungsverbänden  (§  1)  zusammengeschlossen  werden.

§ 3
Die  Landeszentralbehörden  erlassen  nach  Anhörung  der  Beteiligten  die
Bestimmungen  zur  Ausführung  dieser  Verordnung.  Sie  bestimmen  insbesondere
darüber,  was  als  Gemeinde,  Gutsbezirk  und  Gemeindeverband  im  Sinne  dieser
Verordnung  anzusehen  ist,  wie  die  Verfassung  der  Wohnungsverbände  und  ihre
Verwaltung  zu  regeln  ist,  wie  sie  ihren  Geldbedarf  aufzubringen  haben,  und  von
welcher  Behörde  die  staatliche  Genehmigung  zur  Begründung  und  Auflösung  der
Verbände  zu  erteilen  ist.
§ 4
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Sie
bleibt  in  Geltung  bis  spätestens  zum  31.  März  1924.  Einen  früheren  Zeitpunkt
des  Außerkrafttretens  bestimmt  der  Bundesrat.  Die  Landeszentralbehörde  bestimmt,
wann  und  wie  die  nach  §§  1  und  2  gebildeten  Verbände  nach  Außerkrafttreten
der  Verordnung  aufzulösen  sind.

Berlin,  den  7.  November  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Bauer

                  

Den  Bezug  des  Reichs-    Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1335" />
        —  1299 —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

  

Nr.  151

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Ankauf  von  Menschenhaaren  im  Umherszehen.  S.  1299.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Rücktritt  Luxemburgs  von  dem  am  31.  Oktober  1911  in  Luxemburg
  unterzeichneten  Branntweinabkommen.  S.  1300.

 

 

(Nr.  6524)  Bekanntmachung,  betreffend  Ankauf  von  Menschenhaaren  im  Umherziehen.
Vom  4.  November  1918.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  31.  Oktober  1918  auf  Grund
des  §  56  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  beschlossen,  den  Ankauf  von  Menschenhaaren
  im  Umherziehen  insoweit  zu  gestatten,  als  nicht  Verordnungen  der  Kriegsministerien
  oder  der  Militärbefehlshaber  entgegenstehen.  Die  Haare  müssen  am
Übernahmeorte  sofort  in  Papierbeutel  gebracht  werden.  Die  Papierbeutel  sind
an  von  der  Heeresverwaltung  bezeichnete  Sammelstellen  abzuliefern,  die  für  eine
sofortige  Reinigung,  die  etwaige  Krankheitserreger  vernichtet,  zu  sorgen  haben.

Berlin,  den  4.  November  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.  241
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  November  1918.
        <pb n="1336" />
        —  1300  —

(Nr.  6525)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Rücktritt  Luxemburgs  von  dem  am  31.  Oktober
1911  in  Luxemburg  unterzeichneten  Branntweinabkommen.  Vom  5.  November
  1918.

Die  Großherzoglich  Luxemburgische  Regierung  ist  von  dem  im  Reichs-Gesetzblatte
von  1912  Seite  161  abgedruckten,  am  31.  Oktober  1911  in  Luxemburg  unterzeichneten
  Abkommen  über  den  Verkehr  mit  Branntwein  zwischen  dem  Gebiete
der  deutschen  Branntweinsteuergemeinschaft  und  dem  Großherzogtume  Luxemburg
mit  dem  1.  Oktober  1918  zurückgetreten.

  Hierdurch  hat  das  Abkommen  von  diesem  Zeitpunkt  ab  seine  Wirksamkeit
verloren.

Berlin,  den  5.  November  1918.

Der  Reichskanzler
Im  Auftrag

Schiffer

 

 

Der  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Heransgegeben  im  Reichsamt  den  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1337" />
        — 1301  —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  152

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  1301.
—  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transportordnung.  S.  1307.

 

 

 

(Nr.  6526)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  9.  November  1918.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  wird  wie  folgt  geändert:

Nr.  la.  Sprengstoffe
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel

1.  Gruppe  a)
Der  Eingang  des  mit  „Rhenanit“  beginnenden  Absatzes  wird  gefaßt:
Rhenanit,  auch  mit  angehängten  Buchstaben  und / oder Zahlen (Gemenge .....
usw.  wie  bisher).
2.  Gruppe  b)

In  dem  mit  „Gesteins-Koronit  S“  beginnenden  Absatz  werden  die  Worte
"79  Prozent  eines  Gemisches“  ersetzt  durch
80  Prozent  eines  Gemisches.

Beförderungsvorschriften.  E.  Verladung
Am  Ende  der  Absätze  (5)  b)  und  (7)  wird  ein  Kreuz  )  und  am  Fuße
der  Seite  folgende  Anmerkung  gesetzt:

) Während  des  Krieges  dürfen  die  Wagen  mit  Schwarzpulver  —  Sprengstoff  der
3.  Gruppe  der  Sprengmittel  und  Schießmittel  der  2.  Gruppe  —  nicht  nur  bis  zu  zwei
Dritteln  des  Ladegewichts,  sondern  bis  zum  vollen  Ladegewichte  beladen  werden.

  

Nr.  II  Selbstentzündliche  Stoffe
Eingangsbestimmungen
In  Ziffer  9  wird  hinter  „Zinkaluminiumstaub"  eingeschaltet:
Aluminiumpulver,  Aluminiumgrieß,  Aluminiumflitter  sowie
Magnesiumpulver.  
Reichs-Gesetzbl.  1918.  242
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  November  1918.
        <pb n="1338" />
        —  1302  —

Beförderungsvorschriften.  A.  Verpackung
Im  Abs.  (7)  wird  hinter  dem  ersten  Satze  eingeschaltet:
Bei  Magnesiumpulver  genügt  auch  eine  Verpackung  in  dichte  Blechbüchsen,
  die  in  Holzkisten  eingesetzt  sind.
Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  9.  November  1918.

Das  Reichs-Eisenbahnamt
Fritsch

 

(Nr.  6527)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transportordnung.  Vom
9.  November  1918.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transportordnung,
  vom  18.  Januar  1899  bestimme  ich,  daß  im  &amp;amp;  54  Ziffer  19  Abschnitt  B
dieser  Ordnung  in  der  Vorschrift  unter  m)  hinter  „Stielhandgranaten“  eingeschaltet
  wird:
Eierhandgranaten  und  Gewehrgranaten.
Die  Änderung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  9.  November  1918.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
von  Payer

 

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1339" />
        —  1303  —

Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang  1918

Nr.  153

Inhalt:  Aufruf  des  Rates  der  Volksbeauftragten  an  das  deutsche  Volk.  S.  1303.  —  Erlaß  über  die  Errichtung
  des  Reichsamts  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung  (Demobilmachungsamt).  S.  1304.
—  Verordnung  über  Erwerbslosenfürsorge.  S.  1308.  —  Verordnung  über  Forterhebung
der  Pauschbeträge,  die  von  den  Versicherungsträgern  zu  den  Kosten  der  Oberversicherungsämter  zu
erheben  sind.  S.  13809.  —  Verordnung  über  Arbeiterschutz.  S.  1309.  —  Verordnung  über
die  Weitergewährung  von  Zulagen  an  Empfänger  einer  Invaliden-,  Witwen-  oder  Witwerrente  aus
der  Invalidenversicherung.  S.  1310.

 

(Nr.  6528)  Aufruf  des  Rates  der  Volksbeauftragten  an  das  deutsche  Volk.  Vom  12.  November
  1918.

An  das  deutsche  Volk!

Die  aus  der  Revolution  hervorgegangene  Regierung,  deren  politische  Leitung
  rein  sozialistisch  ist,  setzt  sich  die  Aufgabe,  das  sozialistische  Programm  zu
verwirklichen.  Sie  verkündet  schon  jetzt  mit  Gesetzeskraft  folgendes:

1.  Der  Belagerungszustand  wird  aufgehoben.

2.  Das  Vereins-  und  Versammlungsrecht  unterliegt  keiner  Beschränkung,

auch  nicht  für  Beamte  und  Staatsarbeiter.

3.  Eine  Zensur  findet  nicht  statt.  Die  Theaterzensur  wird  aufgehoben.
4. Meinungsäußerung  in  Wort  und  Schrift  ist  frei.

5. Die  Freiheit  der  Religionsausübung  wird  gewährleistet.  Niemand  darf
zu  einer  religiösen  Handlung  gezwungen  werden.
6. Für  alle  politischen  Straftaten  wird  Amnestie  gewährt.  Die  wegen
solcher  Straftaten  anhängigen  Verfahren  werden  niedergeschlagen.
7. Das  Gesetz  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  wird  aufgehoben,  mit
Ausnahme  der  sich  auf  die  Schlichtung  von  Streitigkeiten  beziehenden
Bestimmungen.
8.  Die  Gesindeordnungen  werden  außer  Kraft  gesetzt,  ebenso  die  Ausnahmegesetze
  gegen  die  Landarbeiter.
9.  Die  bei  Beginn  des  Krieges  aufgehobenen  Arbeiterschutzbestimmungen
werden  hiermit  wieder  in  Kraft  gesetzt.
Reichs-Gesetzbl.  1919  243
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  November  1918
        <pb n="1340" />
        —  1304  —

Weitere  sozialpolitische  Verordnungen  werden  binnen  kurzem  veröffentlicht
werden.  Spätestens  am  1.  Januar  1919  wird  der  achtstündige  Maximalarbeits—
tag  in  Kraft  treten.  Die  Regierung  wird  alles  tun,  um  für  ausreichende
Arbeitsgelegenheit  zu  sorgen.  Eine  Verordnung  über  die  Unterstützung  von  Erwerbslosen
  ist  fertiggestellt.  Sie  verteilt  die  Lasten  auf  Reich,  Staat  und
Gemeinde.

Auf  dem  Gebiete  der  Krankenversicherung  wird  die  Versicherungspflicht
über  die  bisherige  Grenze  von  2500  Mark  ausgedehnt  werden.

Die  Wohnungsnot  wird  durch  Bereitstellung  von  Wohnungen  bekämpft
werden.

Auf  die  Sicherung  einer  geregelten  Volksernährung  wird  hingearbeit  werden.

Die  Regierung  wird  die  geordnete  Produktion  aufrechterhalten,  das  Eigentum
  gegen  Eingriffe  Privater  sowie  die  Freiheit  und  Sicherheit  der  Person
schützen.

Alle  Wahlen  zu  öffentlichen  Körperschaften  sind  fortan  nach  dem  gleichen,
geheimen,  direkten,  allgemeinen  Wahlrecht  auf  Grund  des  porportionalen  Wahlsystems
  für  alle  mindestens  20  Jahre  alten  männlichen  und  weiblichen  Personen
zu  vollziehen.

Auch  für  die  Konstituierende  Versammlung,  über  die  nähere  Bestimmung
noch  erfolgen  wird,  gilt  dieses  Wahlrecht.

Berlin,  den  12.  November  1918.
Ebert  Haase  Scheidemann  Landsberg  Dittmann  Barth

 

(Nr.  6529)  Erlaß  über  die  Errichtung  des  Reichsamts  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
  (Demobilmachungsamt).  Vom  12.  November  1918.

Zur  Überführung  des  deutschen  Wirtschaftslebens  in  den  Frieden  ist  eine
oberste  Reichsbehörde  unter  der  Bezeichnung:

„Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
(Demobilmachungsamt)“
errichtet  worden.

Mit  der  Leitung  dieses  Amtes  ist  mit  Zustimmung  des  Herrn  Kriegsministers
  der  bisherige  Oberstleutnant  Koeth,  Leiter  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
  beauftragt  worden.  Dieser  hat  die  gesamten  Arbeiten  der  wirtschaftlichen
Demobilisierung  unverzüglich  in  die  Hand  zu  nehmen,  sich  mit  sämtlichen  hierbei
in  Betracht  kommenden  Zentral-,  Provinzial-  und  Lokalbehörden  des  Reichs  und
        <pb n="1341" />
        —  1305  —

der  Bundesstaaten  zu  diesem  Zwecke  in  Verbindung  zu  setzen,  die  erforderlichen
Maßnahmen  mit  ihnen  zu  vereinbaren  oder  nötigenfalls  selbständig  zu  ergreifen.

Alle  Zivil-  und  Militärbehörden  werden  aufgefordert,  den  Weisungen  des
Herrn  Koeth  in  Angelegenheiten  der  wirtschaftlichen  Demobilisierung  unweigerlich
und  mit  größter  Beschleunigung  Folge  zu  leisten  und  ihm  zur  Durchführung
seiner  für  die  Wohlfahrt  unseres  Volkes  äußerst  wichtigen  Aufgabe  nach  jeder
Richtung  behilflich  zu  sein.

Berlin,  den  12.  November  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

 

(Nr.  6530)  Verordnung  über  Erwerbslosenfürsorge.  Vom  13.  November  1918.

Auf  Grund  des  vorstehenden  Erlasses  des  Rates  der  Volksbeauftragten  über
die  Errichtung  des  Reichsamts  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung  (Demobilmachungsamt)
  vom  12.  November  1918  wird  verordnet,  was  folgt:

§ 1
Zur  Unterstützung  von  Gemeinden  oder  Gemeindeverbänden  auf  dem  Gebiete
der  Erwerbslosenfürsorge  werden  Reichsmittel  bereitgestellt.

§ 2
Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  eine  Fürsorge  für  Erwerbslose  einzurichten
der  sie  nicht  den  Rechtscharakter  der  Armenpflege  beilegen  dürfen.

§  3
Gemeinden,  die  trotz  eines  vorhandenen  Bedürfnisses  keine  oder  keine  genügende
  Erwerbslosenfürsorge  einrichten,  werden  dazu  von  der  Kommunalaussichtsbehörde
  oder  von  der  seitens  der  Landeszentralbehörde  hierzu  bestimmten  Behörde
angehalten,  diese  können  die  dazu  notwendigen  Anordnungen  für  Rechnung  der
Gemeinde  treffen,  sie  können  auch  bestimmen,  daß  ein  weiterer  Gemeindeverband
eine  Gemeinde  im  Falle  ihrer  Leistungsunfahigkeit  zu  unterstützen  oder  die  Fürsorge
  zu  übernehmen  hat.
§ 4

Der  Gemeinde  oder  dem  Gemeindeverbande  werden  von  dem  Gesamtaufwande
für  die  Erwerbslosenfürsorge  vom  Reiche  sechs  Zwölftel  und  von  dem  zuständigen

243*
        <pb n="1342" />
        —  1306  —

Bundesstaate  vier  Zwölftel  ersetzt.  Die  Reichsregierung  oder  die  von  ihr
bestimmte  Behörde  kann  für  leistungsschwache  Gemeinden  oder  für  einzelne
Bezirke  eine  Erhöhung  der  Reichsbeihilfe  bewilligen.  Soweit  auf  Grund  der
Bestimmungen  vom  17.  Dezember  1914,  betreffend  Kriegswohlfahrtspflege,  und
der  dazu  beschlossenen  Nachträge  erhöhte  Reichsmittel  für  eine  Erwerbslosenfürsorge
  bewilligt  sind,  verbleibt  es  bei  diesen  Bewilligungen.

§ 5

Zuständig  für  die  Gewährung  der  Erwerbslosenfürsorge  ist  die  Gemeinde
des  Wohnorts  des  Erwerbslosen  oder  der  Gemeindeverband,  in  dessen  Bezirk
der  Wohnort  belegen  ist.  Kriegsteilnehmer  sind  unbeschadet  einer  vorläufigen
vorschußweisen  Unterstützung  in  ihrem  Aufenthaltsort  in  dem  Orte  zu  unterstützen,
  in  dem  sie  vor  ihrer  Einziehung  zum  Heere  gewohnt  haben.

Personen,  die  während  des  Krieges  zur  Aufnahme  von  Arbeit  in  einen
anderen  Ort  gezogen  sind,  sollen  möglichst  in  den  früheren  Wohnort  zurückkehren
und  sind  nach  ihrer  Rückkehr  in  dem  früheren  Wohnort  zu  unterstützen.

Freie  Fahrt  zur  Reise  in  den  früheren  Wohnort  ist  von  der  Gemeinde
des  letzten  Wohnorts  aus  Mitteln  der  Erwerbslosenfürsorge  zu  bewilligen.

§ 6
Die  Fürsorge  soll  nur  arbeitsfähigen  und  arbeitswilligen  über  14  Jahre
alten  Personen,  die  infolge  des  Krieges  durch  Erwerbslosigkeit  sich  in  bedürftiger
Lage  befinden,  gewährt  werden.  Eine  bedürftige  Lage  ist  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  in  §§  11,  12  nur  anzunehmen,  wenn  die  Einnahmen  des  zu  Unterstützenden
  einschließlich  der  Einnahmen  der  in  seinem  Haushalt  lebenden  Familienangehörigen
  infolge  gänzlicher  oder  teilweiser  Erwerbslosigkeit  derart  zurückgegangen
sind,  daß  er  nicht  mehr  imstande  ist,  damit  den  notwendigen  Lebensunterhalt  zu
bestreiten.
§  7

Weibliche  Personen  sind  nur  zu  unterstützen,  wenn  sie  auf  Erwerbstätigkeit
angewiesen  sind.  
Personen,  deren  frühere  Ernährer  arbeitsfähig  zurückkehren,  erhalten  keine
Erwerbslosenunterstützung.
§ 8

Erwerbslose  sind  verpflichtet,  jede  nachgewiesene  geeignete  Arbeit  auch  außerhalb
  des  Berufs  und  Wohnorts,  namentlich  in  dem  früheren  Beschäftigungsort
und  dem  vor  dem  Kriege  bewohnten  Orte  sowie  zu  gekürzter  Arbeitszeit,  anzunehmen,
  sofern  für  die  nachgewiesene  Arbeit  angemessener  ortsüblicher  Lohn  geboten
  wird,  die  nachgewiesene  Arbeit  die  Gesundheit  nicht  schädigt,  die  Unterbringung
  sittlich  bedenkenfrei  ist  und  bei  Verheirateten  die  Versorgung  der  Familie
nicht  unmöglich  wird.  Freie  Fahrt  zur  Reise  in  den  Beschäftigungsort  ist  von
        <pb n="1343" />
        —  1307  —

der  Gemeinde  des  letzten  Wohnorts  aus  Mitteln  der  Erwerbslosenfürsorge  zu
bewilligen.
§ 9

Art  und  Höhe  der  Unterstützung,  die  Feststellung  einer  kurzen  Wartezeit
von  höchstens  einer  Woche  für  die  Erwerbslosen  mit  Ausnahme  der  Kriegsteilnehmer,
  die  Weiterzahlung  der  Krankenkassenbeiträge  ist  dem  Ermessen  der
Gemeinde  oder  des  Gemeindeverbandes  überlassen.  Es  ist  jedoch  für  eine  ausreichende
  Unterstützung,  die  mindestens  den  nach  der  Reichsversicherungsordnung
festgesetzten  und  nach  der  Jahl  der  Familienmitglieder  für  den  Ernährer  einer
Familie  angemessen  zu  erhöhenden  Ortslohn  erreichen  muß,  zu  sorgen;  an  Stelle
von  Geldunterstützungen  können  auch  Sachleistungen  (Gewährung  von  Lebensmitteln,
  Mietsunterstützung  und  dergleichen)  treten.  Für  Kriegsteilnehmer  darf
eine  Wartezeit  nicht  festgesetzt  werden.

Erreichen  Arbeitnehmer  infolge  vorübergehender  Einstellung  oder  Beschränkung
  der  Arbeit  in  einer  Kalenderwoche  die  in  ihrer  Arbeitsstätte  ohne
Überarbeit  übliche  Zahl  von  Arbeitsstunden  nicht,  so  erhalten  sie  für  die  ausgefallenen
  Arbeitsstunden  Erwerbslosenunterstützung,  sofern  siebzig  vom  Hundert
ihres  regelmäßigen  Arbeitsverdienstes  den  doppelten  Unterstützungsbetrag  im  Falle
gänzlicher  Erwerbslosigkeit  nicht  erreichen.  Der  fehlende  Betrag  ist  als  Erwerbslosenunterstützung
  zu  zahlen.

§ 10

Die  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  können  die  Erwerbslosenfürsorge
von  weiteren  Voraussetzungen  (Teilnahme  an  der  Allgemeinbildung  dienenden
Veranstaltungen,  fachlicher  Ausbildung,  Besuch  von  Werkstätten  und  Lehrkursen
und  dergleichen),  insbesondere  für  Jugendliche,  abhängig  machen.

Sie  können  bestimmte  Ausschließungsgründe  für  den  Bezug  der  Erwerbslosenfürsorge
  (Mißbrauch  der  Einrichtung,  Nichtbefolgung  der  Kontrollvorschriften
und  dergleichen)  festsetzen.

§ 11

Kleinerer  Besitz  (Spargroschen,  Wohnungseinrichtung)  darf  für  die  Beurteilung

der  Bedürfrigkeit  nicht  in  Betracht  gezogen  werden.

§ 12
Unterstützungen,  die  der  Erwerbslose  auf  Grund  eigener  oder  fremder  Vorsorge
  bezieht,  sowie  Rentenbezüge  dürfen  auf  die  von  der  Gemeinde  oder  dem
Gemeindeverbande  zu  gewährende  Beihilfe  nur  soweit  angerechnet  werden,  als
die  Erwerbslosenunterstützung  und  sonstige  Unterstützungen  und  Rentenbezüge
zusammen  den  vierfachen  Ortslohn  übersteigen.  Anzurechnen  sind  auch  Zinsen
von  Spargroschen  und  dergleichen.
§ 13
Für  die  Durchführung  der  Erwerbslosenfürsorge  sind  Fürsorgeausschüsse
zu  errichten,  zu  denen  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  in  gleicher
Zahl  hinzugezogen  werden  müssen.
        <pb n="1344" />
        —  1308  —

Die  Fürsorgeausschüsse  entscheiden  über  Streitigkeiten  in  Angelegenheiten
der  Erwerbslosenfürsorge.
Über  Beschwerden  entscheidet  die  Kommunalaufsichtsbehörde  endgültig.

§ 14
Auf  Antrag  einer  Anbeitnehmerorganisation  ist  die  Auszahlung  der  Erwerbslosenunterstützung
  und  die  Kontrolle  der  Erwerbslosen  der  betreffenden  Organisation
zu  übertragen,  falls  sie
1.  ihren  Mitgliedern  satzungsgemäß  eine  Erwerbslosen-  (Arbeitslosen-)
Unterstützung  gewährt,
2.  ausreichende  Gewähr  dafür  bietet,  daß  die  Auszahlung  der  Unterstützung
  und  die  Kontrolle  der  Arbeitslosen  ordnungsmäßig  erfolgt.

§ 15
Bestimmungen  bestehender  Erwerbslosenfürsorgeeinrichtungen,  die  für  die
Erwerbslosen  günstiger  sind  als  die  vorstehenden,  sind  aufrechtzuerhalten.

§ 16

Gemeinden  und  Gemeindeverbände  haben  Anträge  auf  Erstattung  der  Kosten
durch  Vermittlung  der  höheren  Verwaltungsbehörden  bei  den  Landeszentralbehörden
zu  stellen.  Diese  melden  die  Anforderungen  sowie  Anträge  auf  Bewilligungen
für  jeden  Monat  bis  zum  15  des  folgenden  Monats  beim  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  an.

Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  hat  einzelnen  Bundesstaaten  auf  Ansuchen
  Vorschüsse  auf  den  Bedarf  eines  Monats  zu  gewähren.

§  17
Die  Landeszentralbehörde  kann  Ausführungsvorschriften  zu  dieser  Verordnung
  erlassen.  Sie  kann  bestimmen,  daß  für  einheitliche  Wirtschaftsgebiete
der  gleiche  von  ihr  festzusetzende  Ortslohn  zu  gelten  hat.

§ 18
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft  und  gilt
bis  spätestens  ein  Jahr  nach  dem  Tage  der  Verkündung.  Die  Reichsregierung
oder  die  von  ihr  bestimmte  Behörde  kann  einen  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens
bestimmen.

Berlin,  den  13.  November  1918.

Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
Koeth
        <pb n="1345" />
        —  1309  —

(Nr.  6531)  Verordnung  über  Forterhebung  der  Pauschbeträge,  die  von  den  Versicherungsträgern
  zu  den  Kosten  der  Oberversicherungsämter  zu  erheben  sind.  Vom
12.  November  1918.

Die  nach  der  Bekanntmachung  vom  22.  Oktober  1914  über  Pauschbeträge,
die  von  den  Versicherungsträgern  zu  den  Kosten  der  Oberversicherungsämter  zu
entrichten  sind  (Reichs-Gesetzbl.  S.  477),  festgesetzten  Beträge  werden  bis  zum  Ablauf
  des  Jahres,  das  auf  das  Jahr  folgt,  in  welchem  der  Krieg  beendet  ist,  forterhoben.


Diese  Verordnung  hat  Gesetzeskraft.

Berlin,  den  12.  November  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Reichsarbeitsamts
Bauer

 

(Nr.  6532)  Verordnung  über  Arbeiterschutz.  Vom  12.  November  1918.

§ 1
Das  Gesetz,  betreffend  Ausnahmen  von  Beschäftigungsbeschränkungen  gewerblicher
  Arbeiter,  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  333)  wird  aufgehoben.

Die  zugelassenen  Ausnahmen  gelten  höchstens  noch  14  Tage.

§ 2
Die  Verordnung  hat  Gesetzeskraft  und  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  12.  November  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Reichsarbeitsamts

Bauer
        <pb n="1346" />
        —  1310  —

(Nr.  6533)  Verordnung  über  die  Weitergewährung  von  Zulagen  an  Empfänger  einer
Invaliden-,  Witwen-  oder  Witwerrente  aus  der  Invalidenversicherung.  Vom
12.  November  1918.

Die  Wirksamkeit  der  Bekanntmachung  über  die  Gewährung  von  Zulagen  an
Empfänger  einer  Invaliden-,  Witwen-  oder  Witwerrente  aus  der  Invalidenversicherung
  vom  3.  Januar  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  7)  wird  entsprechend  auf
das  Jahr  1919  erstreckt.  Im  §  1  der  bezeichneten  Bekanntmachung  sind  an  die
Stelle  der  Worte  „wenn  sie  sich  im  Inland  aufhalten“  die  Worte  zu  setzen
„sofern  sie  nicht  Ausländer  sind  und  sich  nicht  im  Ausland  aufhalten!“.

Diese  Verordnung  hat  Gesetzeskraft.
Berlin,  den  12.  November  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Reichsarbeitsamts
Bauer

 

                  

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1347" />
        — 1311—  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 
 

Nr.  154
Inhalt:  Verordnung  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zur  Ausübung  von  Verwaltungsbefugnissen
S.  1311.

 

 

(Nr.  6534)  Verordnung  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zur  Ausübung  von  Verwaltungsbefugnissen.
  Vom  14.  November  1918.

§  1
Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  die  ihm  nach  Gesetzen  und  Verordnungen
des  Reichs  zustehenden  Verwaltungsbefugnisse  auch  fernerhin  auszuüben.

§ 2
Diese  Verordnung  hat  Gesetzeskraft  und  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  14.  November  1918.

Del  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Innern

In  Vertretung
Dr.  Lewald

 

  

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermliteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern  —  Berlm,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei

Reichs-Gesetzbl.  1918.  244
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  November  1918
        <pb n="1348" />
        <pb n="1349" />
        — 1313 —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

 

Nr.  155

Inhalt:  Erlaß  über  die  Bildung  eines  Ausschusses  für  die  Einführung  von  Lebens-,  Futter-  und  Düngemitteln.
  S.  1313.

 

 

(Nr.  6535)  Erlaß  über  die  Bildung  eines  Ausschusses  für  die  Einführung  von  Lebens-,
Futter-  und  Düngemitteln.  Vom  15.  November  1918.

Alle  Fragen  der  Einfuhr  von  Lebens-,  Futter-  und  Düngemitteln  werden  von
einem  Ausschuß  behandelt  und  entschieden,  der  aus  dem  Staatssekretär  des
Reichsernährungsamts  oder  seinem  Vertreter  als  Vorsitzenden  und  je  einem
Vertreter  des  Auswärtigen  Amtes,  des  Reichswirtschaftsamts,  des  Reichsschatzamts
  und  des  Reichsbankdirektoriums  besteht.

Der  Ausschuß  ist  berechtigt,  einen  Beirat  aus  den  deutschen  Wirtschaftskreisen
  beizuziehen.

Der  Ausschuß  ist  befugt,  mit  rechtlicher  Wirkung  jede  Maßnahme  zu  treffen,
die  ihm  notwendig  erscheint.

Berlin,  den  15.  November  1918.

Die  Reichsregierung
Ebert  Haase

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-  Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  245
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  November  1918.
        <pb n="1350" />
        <pb n="1351" />
        — 1315 —   Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  156

Inhalt:  Anordnung,  betreffend  Einquartierung  S.  1315.  —  Bekanntmachung  über  die  Mitteilung  von
Wertpapierpreisen.  S.  1316.

 

 

 

(Nr.  6536)  Anordnung,  betreffend  Einquartierung.  Vom  16.  November  1918.

§ 1

Die  Gemeinden  können  die  im  §  6  Abs.  1  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen
  vom  13.  Juni  1873  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  129)  vorgesehenen  Befugnisse
ausüben,  um  solchen  Personen  Naturalquartier  im  Sinne  des  §  3  Ziffer  1  des
Gesetzes  zu  verschaffen,  die  nach  dem  1.  November  1918  nachweisbar  aus  der
bewaffneten  Macht  entlassen  worden  sind.

Die  Gemeinden  können  zur  Gewährung  von  Naturalquartier  außer  den
Eigentümern  auch  Mieter  und  sonstige  Berechtigte  heranziehen.  Sie  sollen  Bürgerquartier
  nur  als  letzten  Behelf  und  nur  für  Personen  in  Anspruch  nehmen,  die
am  Orte  der  Eingartierung  ihren  Unterstützungswohnsitz  haben.

§  8  des  Gesetzes  findet  Anwendung.

§ 2

Die  Gemeinde  hat  dem  als  Quartiergeber  in  Anspruch  Genommenen  die
auf  ihr  Verlangen  gemachten  Aufwendungen  zu  ersetzen  sowie  eine  billige  Vergütung
  zu  gewähren.  Die  näheren  Bestimmungen  über  diese  Vergütung  trifft
der  Demobilmachungskommissar.  Die  Gemeinde  kann  vom  Einquartierten  nach
Maßgabe  seiner  Leistungsfähigkeit  Erstattung  verlangen.

Die  besonderen  Kosten,  welche  der  Gemeinde  durch  die  Gewährung  und
Beschaffung  von  Naturalquartier  für  die  im  §  1  Abs.  1  dieser  Anordnung  bezeichneten
  Personen  erwachsen,  gelten  als  Kosten  der  Kriegswohlfahrtspflege.

§  3

Diese  Anordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens  bestimmt  das  Reichsamt  für  die
wirtschaftliche  Demobilmachung.

Berlin,  den  16.  November  1918.

Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
Koeth
Reichs-Gesetzbl.  1918.  246
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  November  1918.
        <pb n="1352" />
        —  1316  —

(Nr.  6537)  Bekanntmachung  über  die  Mitteilung  von  Wertpapierpreisen.  Vom  19.  November
  1918.

Auf  Grund  des  §  1  Abs.  3  der  Verordnung,  betreffend  Verbot  von  Mittellungen
über Preise von Wertpapieren usw., vom    25.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  111)
        /    8.  November 1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1019)
wird  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachungen,  betreffend  Ausnahmen  von dem
Verbote  von  Mitteilungen  über  Preise  von  Wertpapieren  usw.,  vom  9.  November
1917  (Reichs--Gesetzbl.  S.  1019)  und  vom  2.  Februar  1918  (Reichs-Gesetzbl.
S.  71)  folgendes  bestimmt:

 

Artikel  1

Es  sind  ferner  zulässig:

1.  Bekanntmachungen  und  Mitteilungen  über  die  für  Aktien  und  Kuxe  an
einer  inländischen  Börse  amtlich  festgestellten  Kurse;

2.  Mitteilungen  zwischen  Personen,  die  Bankiergeschäfte  gewerbsmäßig  betreiben,
  über  Preise  von  Aktien  und  Kuxen,  unbeschadet  der  Bestimmungen
  der  §§  42,  43  und  90  des  Börsengesetzes  (Reichs-Gesetzbl.
1908  S.  215).

Artikel  II
Diese  Bestimmung  tritt  am  25.  November  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  19.  November  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Dr.  Aug.  Müller

 

Der  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  den  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1353" />
        — 1317 —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

Nr.  157

Inhalt:  Verordnung  über  die  Verhütung  von  Seuchen.  S.  1317.

 

(Nr.  6538)  Verordnung  über  die  Verhütung  von  Seuchen.  Vom  20.  November  1918.

Auf  Grund  des  Erlasses  des  Rates  der  Volksbeauftragten  über  die  Errichtung
des  Demobilmachungsamts  vom  12.  November  1918  wird  zur  Verhütung  von
Seuchen  verordnet:

§ 1

Sämtliche  Angehörige  des  Heeres  und  der  Marine  haben  sich  vor  ihrer
Entlassung  einer  ärztlichen  Untersuchung  auf  das  Vorhandensein  von  Ungeziefer
und  übertragbaren  Krankheiten  zu  unterziehen.  Den  zu  diesem  Zwecke  ergehenden
Anordnungen  ist  Folge  zu  leisten.

§ 2

Wer  bei  der  Untersuchung  als  behaftet  mit  Ungeziefer  befunden  wird,  ist
sobald  als  möglich  zu  entlausen.
§ 3

Wer  sich  bei  der  ärztlichen  Untersuchung  als  behaftet  mit  einer  übertragbaren
  Krankheit,  insbesondere  einer  Geschlechtskrankheit,  erweist,  wird  in  Lazarettbehandlung
  genommen,  bis  die  Ansteckungsgefahr  erloschen  ist.

Besteht  bei  dem  Erkrankten  Gewähr  für  die  Einhaltung  der  notwendigen
Vorsichtsmaßregeln  gegen  die  Verbreitung  der  Krankheit,  so  kann  von  einer
Lazarettüberweisung  abgesehen  werden  und  die  Entlassung  erfolgen.

§ 4
Wer  vor  seiner  Entlassung  einer  Untersuchung  der  im  §  1  bezeichneten  Art
nicht  unterzogen  worden  ist,  hat  sich  unverzüglich  bei  der  nächsten  erreichbaren
militärischen  Behörde  oder  bei  der  Ortsbehörde  seines  Aufenthaltsorts  behufs
Herbeiführung  der  ärztlichen  Untersuchung  zu  melden.
Reichs-Gesetzbl.  1918.  .
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  November  1918.  247
        <pb n="1354" />
        —  1318  —

Die  Militär-  oder  Ortsbehörden  haben  die  notwendigen  Anordnungen  für
die  Herbeiführung  der  ärztlichen  Untersuchung  und  der  im  Anschluß  hieran  gemäß
  §  2  und  §  3  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen.

§ 5
Die  Behandlung  und  Verpflegung  der  in  Lazaretten  Untergebrachten  ist
unentgeltlich.  Im  übrigen  erhalten  sie  dieselben  Bezüge  wie  erkrankte  Heeresangehörige.
  Auch  die  Familienunterstützungen  werden  weitergezahlt.

§ 6
Entlassene  Angehörige  des  Heeres  und  der  Marine,  die  keine  Bescheinigung
darüber  beibringen  können,  daß  sie  von  Ungeziefer  und  übertragbaren  Krankheiten
frei  sind,  dürfen  von  den  Gemeinden  nicht  in  Bürgerquartiere  gelegt  werden.

§ 7
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  20.  November  1918.

Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
Koeth

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1355" />
        — 1319 —  

Reichs-Gesetzblatt

 

 

 

 

 

Jahrgang  1918
Nr.  158
Inhalt:  Namensänderung  des  Kriegsernährungsamts.  S.  1319.  —  Bekanntmachung,  betreffend

Ausführungebestimmungen  zum  Kapitalabfindungsgesetze  für  Offiziere.  S.  1319.

 

(Nr.  6539)  Namensänderung  des  Kriegsernährungsamts.  Vom  19.  November  1918.

Mit  Ermächtigung  der  Reichsregierung  bestimme  ich  hierdurch,  daß  das  Kriegsernährungsamt
  fortan  den  Namen  Reichsernährungsamt  führt.

Berlin,  den  19.  November  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
Wurm

 

(Nr.  6540)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zum  Kapitalabfindungsgesetze
  für  Offiziere.  Vom  7.  November  1918.

Auf  Grund  des  Artikel  7  Nr.  2  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat
nachstehende  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Kapitalabfindungsgesetzes  für
Offiziere  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  994)  beschlossen:

1

Der  Antrag  auf  Abfindung  und  Abtretung  ist  bei  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
  oder  bei  der  von  dieser  bestimmten  Stelle  anzubringen;  er
muß  Angaben  über  den  Verwendungszweck  enthalten.

Reichs-Gesetbl.  1918.  248
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  November  1918.
        <pb n="1356" />
        —  1320  —

2

Die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  veranlaßt  die  Untersuchung  des
Antragstellers  durch  einen  beamteten  Arzt,  der  sich  auch  dahin  zu  äußern  hat,
ob  vom  ärztlichen  Standpunkt  aus  Bedenken  gegen  die  Gewährung  der  Kapitalabfindung
  oder  gegen  die  Genehmigung  der  Abtretung  bestehen.

Werden  die  Voraussetzungen  des  §  2  Nr.  1  bis  3  des  Gesetzes  als  erfüllt
angesehen,  so  gibt  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  dem  Antragsteller  hiervon
  Kenntnis,  erforderlichenfalls  mit  dem  Anheimstellen,  genauere  Angaben  über
den  Verwendungszweck  beizubringen;  sobald  der  Verwendungszweck  hinreichend
feststeht,  veranlaßt  sie  die  Prüfung  der  Nützlichkeit  der  beabsichtigten  Verwendung.

Die  Zustellung  der  Bescheide  erfolgt  nach  den  für  das  Verfahren  in  sonstigen
Versorgungsangelegenheiten  gegebenen  Bestimmungen.

Die  Prüfung  der  Nützlichkeit  der  beabsichtigten  Verwendung  erfolgt  auf
Ersuchen  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  durch  die  von  den  Landeszentralbehörden
  für  das  Kapitalabfindungsgesetz  vom  3.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  680)  bestimmten  Stellen.

Im  übrigen  finden  die  Nummern  3  bis  9  der  Ausführungsbestimmungen
zum  Kapitalabfindungsgesetze  vom  8.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  684)  und  die
zu  diesem  Gesetz  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  Ausführungsanweisungen  der
Landeszentralbehörden  entsprechende  Anwendung,  soweit  und  solange  nicht  solche
Ausführungsanweisungen  von  den  Landeszentralbehörden  im  Einvernehmen  mit
den  obersten  Militärverwaltungsbehörden  für  das  Kapitalabfindungsgesetz  für
Offiziere  besonders  erlassen  werden.

Die  für  die  Abfindung  getroffenen  Bestimmungen  sind  auch  auf  die  Abtretung
  entsprechend  anzuwenden.  Im  Falle  der  Abtretung  erhält  auch  die
vermittelnde  Stelle  (§  9  des  Kapitalabfindungsgesetzes  für  Offiziere)  Abschrift  der
endgültigen  Entscheidung.

Berlin,  den  7.  November  1918.

Der  Reichskanzler

Im  Auftrag
Dr.  Lewald

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-  Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1357" />
        — 1321—    Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.159

Inhalt:  Verordnung  über  Ausdehnung  der  Versicherungspflicht  und  Versicherungsberechtigung  in  der
Krankenversicherung.  S.  1321.  —  Verordnung  über  die  Festsetzung  neuer  Preise  für  die  Weiterarbeit
  in  Kriegesmaterial.  S.  1323.  —  Verordnung  über  die  Post-  und  Telegrammüberwachung
im  Verkehr  mit  dem  Auslande.  S.  1324.

 

(Nr.  6541)  Verordnung  über  Ausdehnung  der  Versicherungspflicht  und  Versicherungsberechtigung
  in  der  Krankenversicherung.  Vom  22.  November  1918.

§ 1

Für  den  Fall  der  Krankheit  werden bis    auf  weiteres  nach  den  Vorschriften

der  Reichsversicherungsordnung  versichert:

1.  Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  andere  Angestellte  in  ähnlich  gehobener
Stellung  sämtlich,  wenn  diese  Beschäftigung  ihren  Hauptberuf  bildet,

2.  Handlungsgehilfen  und  Gehilfen  in  Apotheken,

3.  Bühnen-  und  Orchestermitglieder  ohne  Rücksicht  auf  den  Kunstwert  der
Leistungen,

4.  Lehrer  und  Erzieher,

5.  Schiffer  auf  deutschen  Seefahrzeugen,  soweit  sie  nicht  unter  die  §§  553
bis  553b  des  Handelsgesetzbuchs  fallen,  sowie  auf  Fahrzeugen  der
Binnenschiffahrt,

wenn  sie  gegen  Entgelt  beschäftigt  werden  und  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst
  mehr  als  zweitausendfünfhundert  Mark,  aber  nicht  mehr  als  fünftausend
Mark  an  Entgelt  beträgt.

§ 2
Die  §§  178,  314  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  werden  aufgehoben.
  

Im § 312 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erhält der letzte Satz
folgende  Fassung:  „Es  kann  mit  Zustimmung  des  Kassenvorstandes  in  eine  niedere
Klasse  oder  Lohnstufe  übertreten.“

Reichs-Gesetzbl.  1918

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  November  1918.  249
        <pb n="1358" />
        —  1322  —

§ 3

Wer  in  der  Zeit  seit  Beginn  des  Krieges  wegen  Überschreitens  der  Einkommensgrenze
  von  zweitausendfünfhundert  Mark  aus  seiner  Krankenkasse  oder
knappschaftlichen  Krankenkasse  ausgeschieden  ist,  kann  bei  dieser  Kasse  binnen  sechs
Wochen  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Vorschriften  die  Wiederaufnahme  als  Mitglied
  gemäß  §  313  der  Reichsversicherungsordnung  beantragen,  sofern  er  beim
Ausscheiden  zur  Weiterversicherung  berechtigt  war  und  nicht  jetzt  nach  §  1  versicherungspflichtig
  ist.

Die  Kasse  kann  den  Berechtigten,  wenn  er  sich  zum  Beitritt  meldet,  ärtzlich
untersuchen  lassen.  Eine  Erkrankung,  die  beim  Wiedereintritt  bereits  besteht,  begründet
  für  diese  Krankheit  keinen  Anspruch  auf  Kassenleistung.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1,  2  gelten  sinngemäß  für  Personen  die  seit
Beginn  des  Krieges  auf  Grund  des  §  178  oder  des  §  314  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung
  aus  der  Kassenmitgliedschaft  ausgeschieden  sind.

§ 4

Sind  seit  Beginn  des  Krieges  Personen  der  im  §  1  bezeichneten  Art  trotz
Überschreitens  der  Einkommensgrenze  von  zweitausendfünfhundert  Mark  von  ihrer
Krankenkasse  oder  knappschaftlichen  Krankenkasse  weiter  wie  versicherungspflichtige
Mitglieder  behandelt  worden  oder  Versicherungsberechtigte  trotz  Überschreitens
eines  regelmäßigen  jährlichen  Gesamteinkommens  von  viertausend  Mark  Mitglieder
  ihrer  Kasse  geblieben,  so  kann  diese  Mitgliedschaft  nachträglich  nicht  mehr
angefochten  werden.  Dies  gilt  auch  für  Fälle,  in  denen  beim  Inkrafttreten
dieser  Vorschriften  ein  Streitverfahren  schwebt.

§ 5
Die  Frist  zur  Meldung  der  nach  §  1  Versicherungspflichtigen  (§  317  der
Reichsversicherungsordnung)  läuft  frühestens  mit  dem  achten  Tage  nach  dem
Inkrafttreten  dieser  Vorschriften  ab.  Die  Meldung  kann  wirksam  schon  vor
dem  Inkrafttreten  dieser  Vorschriften  geschehen.

§ 6
Diese  Vorschriften  haben  Gesetzeskraft  und  treten  am  2.  Dezember  1918
in  Kraft.

Berlin,  den  22.  November  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Reichsarbeitsamts

Bauer
        <pb n="1359" />
        —  1323  —

(Nr.  6542)  Verordnung  über  die  Festsetzung  neuer  Preise  für  die  Weiterarbelt  in  Kriegsmaterial.
  Vom  21.  November  1918.

Auf  Grund  des  Erlasses  des  Rates  der  Volksbeauftragten  vom  12.  November
1918  über  die  Errichtung  des  Reichsamts  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
(Demobilmachungsamt)  wird  hiermit  verordnet:

1.  Soweit  nach  dem  10.  November  1918  noch  ausnahmsweise  Kriegsarbeiten
  fortgesetzt  werden  müssen,  setzt  die  mit  den  Arbeiten  befaßte  Beschaffungsbehörde
  neue  Preise  für  die  Weiterarbeit  in  Kriegsmaterial  unter  Berücksichtigung
ihres  Charakters  als  Notarbeit  fest.  Gegen  diese  Preisfestsetzung  steht  innerhalb
vier  Wochen  nach  Zustellung  dem  Lieferer  oder  Unterlieferer  das  Recht  der  Berufung
  an  den  Demobilmachungskommissar  seines  Bezirkes  zu.  Der  Demobilmachungskommissar
  setzt  nach  Anhörung  der  Beschaffungsbehörde  und  des  Berufenden
  den  Preis  endgültig  fest  mit  der  Maßgabe,  daß  über  den  Ersatz  nachweisbarer
  Gesamtgestehungskosten  hinaus  kein  Gewinn  gewährt  wird  und  daß
keinesfalls  der  vertraglich  vereinbarte  Preis,  auch  anteilig  nicht,  überschritten  wird.

2.  Ein  Anspruch  auf  entgangenen  Gewinn  wegen  nicht  ausgeführter  Kriegsaufträge
  gegen  die  Auftraggeber  steht  den  Lieferern  oder  Unterlieferern  nicht  zu.

3.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  schließen  eine  Einigung  über  die  sofortige
  Auflösung  der  Verträge  oder  Teile  derselben,  gegebenenfalls  unter  Übernahme

  der  unfertigen  Gegenstände,  zwischen  Beschaffungsbehörde  einerseits  und
Lieferer  oder  Unterlieferer  andererseits  nicht  aus.

4.  Zweifel  über  die  Anwendbarkeit  dieser  Verordnung  auf  den  Einzelfall
entscheidet  auf  Antrag  eines  der  Beteiligten  das  Demobilmachungsamt.

5.  Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bezeichneten  Stellen  regeln
die  Einrichtung  der  den  Demobilmachungskommissaren  für  die  Erfüllung  der  zu  1
bezeichneten  Aufgabe  beizugebenden  Organe.

Das  Verfahren  vor  dem  Demobilmachungskommissar  ist  gebührenfrei;  über
die  Erstattung  barer  Auslagen  entscheidet  der  Demobilmachungskommissar.

6.  Für  Streitfälle  aus  dieser  Verordnung  ist  der  ordentliche  Rechtsweg
ausgeschlossen.

Berlin,  den  21.  November  1918.

Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
Koeth
        <pb n="1360" />
        —  1324  —

(Nr.  6543)  Verordnung  über  die  Post-  und  Telegrammüberwachung  im  Verkehr  mit  dem
Ausland.  Vom  15.  November  1918.

§ 1
Die  Post-  und  Telegrammüberwachung  im  Verkehr  mit  dem  Ausland
wird  bis  auf  weiteres  aufrechterhalten,  soweit  sie  im  Steuerinteresse  oder  aus

wirtschaftlichen  Gründen  erforderlich  ist.  Auf  militärische  oder  politische  Angelegenheiten
  darf  die  Überwachung  nicht  erstreckt  werden.

§ 2
Die  bisherigen  Überwachungs-  und  Prüfungsstellen  bleiben  zu  dem  im  §  1
Satz  1  bezeichneten  Zwecke  bestehen  und  werden  dem  Reichsschatzamt  unterstellt.

Berlin,  den  15.  November  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

 

 

Der  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1361" />
        —  1325  —

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918

 

Nr.  160

Inhalt:  Verordnung  über  Maßnahmen  gegen  die  Kapitalabwanderung  in  das  Ausland.  S.  1335.

 

 

(Nr.  6544)  Verordnung  über  Maßnahmen  gegen  die  Kapitalabwanderung  in  das  Ausland.
Vom  21.  November  1918.

§ 1

Wertpapiere  dürfen  nur  durch  Vermittlung  von  Banken  nach  dem  Ausland
versandt  oder  überbracht  werden.

Als  Wertpapiere  im  Sinne  dieser  Verordnung  gelten  auch  die  unverzinslichen
  Schatzanweisungen  des  Reichs  oder  der  Bundesstaaten,  Zins-  und  Gewinnanteilscheine,
  Urkunden,  durch  welche  die  Beteiligung  an  einem  Unternehmen
verbrieft  ist,  sowie  Hypotheken,  Grundschuld-  und  Rentenschuldbriefe.  Dagegen
gelten  im  Sinne  dieser  Verordnung  nicht  als  Wertpapiere  Papiergeld,  Banknoten,
Darlehnskassenscheine,  Wechsel,  Anweisungen  und  Schecks.

Als  Banken  im  Sinne  dieser  Verordnung  gelten  alle  Personen  und  Unternehmungen
  einschließlich  der  Sparkassen  und  Genossenschaften,  die  gewerbsmäßig
Bank-  oder  Bankiersgeschäfte  betreiben.

§ 2
Banken  dürfen  Aufträge,  wonach
1.  Wertpapiere  nach  dem  Ausland  versandt  oder  überbracht,  für  einen
Ausländer  in  Verwahrung  genommen  oder  ihm  auf  Stückekonto  gut.
geschrieben,
2.  Geldbeträge  in  in-  oder  ausländischer  Währung  einem  Ausländer  gutgeschrieben

werden  sollen,  nur  ausführen,  wenn  der  Auftraggeber  eine  Erklärung  nach  dem
anliegenden  Muster  in  doppelter  Ausfertigung  einreicht.
Die  Banken  haben  eine  Ausfertigung  der  Erklärung  binnen  einer  Woche  
an  das  für  ihre  Niederlassung  (Zweigniederlassung)  zuständige  Besitzsteueramt
weiterzugeben.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  250
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  November  1918.
        <pb n="1362" />
        —  1326  —

Ausländer  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  Personen,  die  im  Ausland

ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  haben,  und  Unternehmungen,  soweit
sie  im  Ausland  ihren  Sitz  haben.

§ 3

Die  Vorschriften  im  §  2  finden  keine  Anwendung,

1.  wenn  die  Bank  Wertpapiere  im  eigenen  Namen  nach  dem  Ausland  versendet
  oder  überbringt  oder  für  einen  Ausländer  in  Verwahrung  nimmt
oder  ihm  auf  Stückekonto  gutschreibt;

2.  wenn  Wertpapiere  nur  zum  Bezuge  von  Zins-  oder  Gewinnanteilscheinen,
  zum  Austausch  oder  zur  Abstempelung  bei  Konversionen  oder
ähnlichen  Anlässen,  oder  nur  zur  Ausübung  von  Stimm-  und  Bezugsrechten
  versandt  oder  überbracht  werden;

3.  wenn  der  Auftraggeber  ein  Ausländer  ist.

§ 4
Auf  den  Postanweisungs-,  Postscheck-,  Postnachnahme-  und  Postauftragsverkehr
  finden  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  keine  Anwendung.
Das  Reichsschatzamt  kann  weitere  Ausnahmen  zulassen.

§ 5
Niemand  darf  bei  einer  Bank  auf  einen  falschen  oder  erdichteten  Namen
für  sich  oder  einen  Dritten  ein  Konto  errichten  lassen,  Wertsachen  offen  oder
verschlossen  hinterlegen  oder  ein  Schließfach  mieten.
Bei  Anträgen  auf  Errichtung  eines  Kontos  oder  Überlassung  eines  Schließfachs
  hat  die  Bank  sich  über  die  Person  des  Antragstellers  zu  vergewissern.

§ 6
Wer  der  Vorschrift  im  §  1  Abs.  1  oder  im  §  5  Abs.  1  dieser  Verordnung
zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  von  einhundert  bis  zu  einhunderttausend  Mark
bestraft.  Daneben  kann  auf  Gefängnis  bis  zu  drei  Jahren  und  auf  Verlust
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.  Der  Versuch  ist  strafbar.
Die  Vermögenswerte,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  können
im  Urteil  für  dem  Reiche  verfallen  erklärt  werden.

§ 7
Wer  den  Vorschriften  im  § 2  Abs.  1  und  2  oder  im  § 5  Abs.  2  dieser
Verordnung  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft.

§ 8
Alle  Geschäfte,  Verabredungen  und  sonstigen  Handlungen,  die  dazu  bestimmt
sind,  die  durch  die  Vorschriften  in  §§  1  und  2  bezweckte  Kenntnis  der  Steuer-
        <pb n="1363" />
        —  1327  —

behörde  über  das  Verbringen  von  Vermögenswerten  ins  Ausland  zu  vereiteln,
sind  verboten.  

Wer  der  Vorschrift  im  Abs.  1  vorsätzlich  zuwiderhandelt,  wird,  soweit
nicht  nach  anderen  Gesetzen  eine  schwerere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe
von  einhundert  bis  zu  einhunderttausend  Mark  und  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Jahren
oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.  Der  Versuch  ist  strafbar.  §  6  Abs.  2
findet  Anwendung.

§ 9

Alle  Reichs-,  Staats-  und  Gemeindebehörden  sowie  die  Notare  sind  verpflichtet,
  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung,  die  ihnen
zur  Kenntnis  kommen,  der  Steuerbehörde  mitzuteilen.

§ 10
Diese  Verordnung  tritt  am  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  21.  November  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase
        <pb n="1364" />
        Anlage

—1328—

Doppelt  auszufertigen;  eine  Ausfertigung  ist  für  das
Besitzsteueramt  bestimmt.

(Datum)  ..  .  .  .  .

An

.den

 

 

in

191...

Ich  habe  Sie  beauftragt,  umstehend  angeführte(n)  Geschäft(e)  für  mich

auszuführen  und  versichere  hiermit  unter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung  über
Maßnahmen  gegen  die  Kapitalabwanderung  in  das  Ausland  vom  21.  November
1918,  daß  die  gemachten  Angaben  der  Wahrheit  entsprechen.

 

(Unterschrift)
Erklärungen  ohne  Unterschrift  gelten  als  nicht  abgegeben.

 

 

Gegenstand  des
Geschäfts  Bezeichnung
(Versendung,  Über-    -  s  Wähbringung.
  Hinterlegung,  Wertpapiere  rung

Gutschrift  auf  Stückekonto,
Gutschrift  auf  Konto)

 

Betrag
(bei  Wertpapieren
Neuwert)

 

1

        

Name
und  Wohnort
(Sitz  des
Empfängers)

    

Zweck  der
Versendung,
Überbringung,
Gutschrift  usw.

 

 

 

 

 

 

 

 

1)  Bei  Gutschrift  eines  Geldbetrags  ist  diese  Spalte  nicht  auszufüllen,  es  genügt  die
Angabe  des  Geldbetrags  in  Spalte  3,  4.

*)  Bei  Wertpapieren  ohne  Nennwert  genügt  anderweite  handelsübliche  Bezeichnung.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1365" />
        —  1329  —

Reichs-Gesetzblatt

Inhalt:  Unterstellung  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft  unter  das  Reichsernährungsamt.  S.  1329.  —
Verordnung  über  die  Arbeitszeit  in  den  Bäckereien  und  Konditoreien.  S.  1329.

 

 

 

 

 

(Nr.  6545)  Unterstellung  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft  unter  das  Reichsernährungsamt.
Vom  23.  November  1918.

In  Einvernehmen  mit  den  zuständigen  Ressorts  wird  angeordnet,  daß  die
Zentral-Einkaufsgesellschaft  sofort  aus  dem  Geschäftsbereiche  des  Reichswirtschaftsamts
  ausscheidet  und  dem  Herrn  Staatssekretär  des  Reichsernährungsamts
unterstellt  wird.

Berlin,  den  23.  November  1918.

Die  Reichsregierung
Ebert  Haase

 

(Nr.  6546)  Verordnung  über  die  Arbeitszeit  in  den  Bäckereien  und  Konditoreien.  Vom
23.  November  1918.

§ 1

In  den  gewerblichen  Bäckereien  und  Konditoreien  darf  die  regelmäßige
tägliche  Arbeitszeit  der  Gesellen,  Gehilfen,  Lehrlinge  und  sonstigen  Arbeiter
acht  Stunden  nicht  überschreiten.

Den  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  (Lehrlingen)  müssen  an
jedem  Arbeitstag,  an  dem  sie  länger  als  vier  Stunden  beschäftigt  werden,
Pausen  von  einer  Gesamtdauer  von  mindestens  einer  halben  Stunde  gewährt
werden.  Werden  sie  länger  als  sechs  Stunden  beschäftigt,  so  muß  die  Gesamtdauer
  der  Pausen  mindestens  eine  Stunde  und  eine  der  Pausen  mindestens
eine  halbe  Stunde  betragen.  Unterbrechungen  der  Arbeit  von  weniger  als  einer
Viertelstunde  kommen  auf  die  Pausen  nicht  in  Anrechnung.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  251

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  November  1918.
        <pb n="1366" />
        —  1330  —

Die  Bestimmungen  der  Abs.  1  und  2  gelten  auch  für  die  Gesellen,
Gehilfen,  Lehrlinge  und  sonstigen  Arbeiter,  die  in  Gast-  und  Schankwirtschaften,
Speiseanstalten  aller  Art  (Pensionen,  Heilanstalten,  Fabrikkantinen),  Warenhäusern,
  Mühlen  und  anderen  gewerblichen  Betrieben  sowie  in  Bahnhofswirtschaften
  mit  der  Herstellung  von  Bäcker-  und  Konditorwaren  beschäftigt
werden.

§ 2

Über  die  im  §  1  festgesetzte  Dauer  dürfen  Gesellen,  Gehilfen,  Lehrlinge
und  sonstige  Arbeiter  mit  Arbeiten  beschäftigt  werden,  die  zur  Verhütung  des
Verderbens  von  Rohstoffen  oder  des  Mißlingens  von  Arbeitserzeugnissen  erforderlich
  sind,  sofern  diese  Arbeiten  nicht  innerhalb  der  regelmäßigen  Arbeitszeit  vorgenommen
  oder  beendet  werden  können.

§  3
In  allen  gewerblichen  Bäckereien  und  Konditoreien  müssen  an  den  Werktagen
alle  Arbeiten  mindestens  von  10  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens  vollständig  ruhen.
In  der  gleichen  Zeit  müssen  in  Gast-  und  Schankwirtschaften,  Speiseanstalten
aller  Art  (Pensionen,  Heilanstalten,  Fabrikkantinen),  Warenhäusern,  Mühlen  und
anderen  gewerblichen  Betrieben  alle  Arbeiten  und  Vorarbeiten  ruhen,  die  zum
Herstellen  von  Bäcker-  oder  Konditorwaren  dienen;  dies  gilt  auch  für  Bahnhofswirtschaften.

  

§ 4 Die  Vorschriften  des  §  3  finden  auch  auf  die  Anlagen  zum  Herstellen  von
Zwieback,  Keks,  Biskuit,  Honigkuchen,  Lebkuchen,  Waffeln  oder  Matze  Anwendung.

§ 5
Die  von  den  Landeszentralbehörden  bestimmten  Behörden  können  auf  Antrag
für  ihren  Bezirk  oder  für  Teile  desselben  widerruflich  eine  Verschiebung  der  Lage
der achtstündigen  Betriebsruhe  um  höchstens  eine  Stunde  genehmigen.

§ 6

An  Sonn-  und  Festtagen  —  §  105a  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  —  darf
in  gewerblichen  Bäckereien  und  Konditoreien  nicht  gearbeitet  werden.  Jedoch  dürfen
nach  6  Uhr  abends  —  an  zwei  unmittelbar  aufeinanderfolgenden  Sonn-  oder
Festtagen  nur  am  zweiten  Tage  nach  6  Uhr  abends  —  während  einer  Stunde
Arbeiten  vorgenommen  werden,  die  zur  Wiederaufnahme  des  regelmäßigen  Betriebs
am  folgenden  Werktag  notwendig  sind.

Das  gleiche  gilt  für  alle  Arbeiten  und  Vorarbeiten,  die  in  den  Betrieben
des  §  3  Abs.  2  zum  Herstellen  von  Bäcker-  oder  Konditorwaren  dienen.

Von  drei  unmittelbar  aufeinanderfolgenden  Sonn-  oder  Festtagen  gilt  der
dritte  Tag  als  Werktag.

Die  Landeszentralbehörden  können  für  das  Staatsgebiet  oder  für  einzelne
Bezirke  gestatten,  daß  an  den  Sonn-  und  Festtagen  während  höchstens  drei  Stunden
leicht  verderbliche  Waren  ausgetragen  werden.
        <pb n="1367" />
        —  1331  —

§ 7

Die  Gewerbeaufsichtsbeamten  können  auf  Antrag  unter  dem  Vorbehalte  des
Widerrufs

a)  unbeschadet  der  Bestimmungen  im  §  2  für  höchstens  20  Tage  im  Jahre
eine  Überschreitung  der  im  §  1  festgesetzten  Arbeitszeit  zulassen,  wenn
ein  dringendes  Bedürfnis  dafür  nachgewiesen  wird,

b)  abweichend  von  den  Bestimmungen  der  §§  3  bis  6  gestatten,  daß
während  der  vorgeschriebenen  Ruhezeiten  und  an  den  Sonn-  und  Festtagen
  Arbeiten  ausgeführt  werden,  die  notwendig  sind

1.  in  Notfällen  oder  im  öffentlichen  Interesse,

2.  zur  Bewachung  von  Betriebsanlagen,

3.  zur  Ausbesserung  von  Betriebseinrichtungen,  sofern  diese  ohne  erhebliche
  Störung  des  Betriebs  nicht  in  der  zugelassenen  Arbeitszeit
vorgenommen  werden  können,

c)  genehmigen,  daß  während  der  Messen,  Jahrmärkte  und  Volksfeste  Gesellen,
  Gehilfen,  Lehrlinge  und  sonstige  Arbeiter  über  die  im  §  1  Abs.  1
vorgesehene  Dauer  hinaus  beschäftigt  und  abweichend  von  den  Bestimmungen
  des  §  3  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Ruhezeiten  sowie
an  den  Sonn-  und  Festtagen  Arbeiten  zum  Herstellen  von  Bäcker-  und
Konditorwaren  ausgeführt  werden.

Vor  der  Erteilung  einer  Genehmigung  ist  dem  Arbeiterausschuß  oder,  wenn
kein  Ausschuß  besteht,  der  Arbeiterschaft  des  Betriebs  Gelegenheit  zu  geben,  sich
zu  dem  Antrag  zu  äußern.

Der  Bescheid  ist  schriftlich  zu  erteilen.  Er  kann  an  Bedingungen  geknüpft
werden.  Eine  Abschrift  des  Bescheids  ist  in  den  Betriebsräumen  an  einer  den
Arbeitern  leicht  zugänglichen  Stelle  aufzuhängen.

§ 8
Der  &amp;amp;  105b  Abs.  1,  der  §&amp;amp;  105  Abs.  1  Ziffer  1  bis  3,  der  §&amp;amp;  105e  Abs.  1
Ziffer  5,  Abs.  2  bis  4,  die  §§  1054  bis  105i  der  Gewerbeordnung  finden  auf
die  gewerblichen  Bäckereien  und  Konditoreien  und  auf  die  im  §  3  Abs.  2  bezeichneten
  Arbeiten  keine  Anwendung;  für  die  im  §  4  bezeichneten  Anlagen  bewendet
es  bei  den  Bestimmungen  der  §  105  b  bis  105  i  der  Gewerbeordnung.

§ 9
Auf  den  Gewerbebetrieb  der  Bäckereien  und  Konditoreien  finden  im  übrigen
die  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  insoweit  Anwendung,  als  nicht  in  diesem
Gesetze  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind.

§  10
Zu  den  gewerblichen  Bäckereien  und  Konditoreien  im  Sinne  der  vorstehenden

  Bestimmungen  gehören  auch  Bäckereien  und  Konditoreien  von  Konsumund
  anderen  Vereinen.
        <pb n="1368" />
        —  1332  —

§ 11

Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  dieser  Verordnung  regelt
sich  nach  §  139b  der  Gewerbeordnung.

§  12

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark,  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis
  bis  zu  sechs  Monaten,  wird  bestraft,  wer  den  vorstehenden  Bestimmungen
oder  den  auf  Grund  derselben  erlassenen  Anordnungen  der  zuständigen  Behörden
zuwider  Arbeiter  beschäftigt  oder  Arbeiten  vornimmt  oder  vornehmen  läßt.

War  der  Täter  zur  Zeit  der  Begehung  der  Straftat  bereits  zweimal  wegen
Zuwiderhandlung  nach  Abs.  1  rechtskräftig  verurteilt,  so  tritt,  falls  die  Straftat
vorsätzlich  begangen  wurde,  Geldstrafe  von  einhundert  bis  dreitausend  Mark  oder
Gefängnisstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  ein.  Die  Anwendung  dieser  Vorschrift
bleibt  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Rechtskraft  der  letzten  Verurteilung  bis  zur
Begehung  der  neuen  Straftat  drei  Jahre  verflossen  sind.

§ 13

Die  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  4.  März  1896
(Reichs-Gesetzbl.  S.  55)  verkündeten  Vorschriften  über  den  Betrieb  der  Bäckereien
und  Konditoreien  werden  aufgehoben,  desgleichen  die  Vorschriften  in  Nr.  18  der
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Beschäftigung  von  jugendlichen
Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb,  vom
13.  Juli  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  566),  insoweit  sie  sich  auf  Bäckereien  und
Konditoreien  beziehen,  sowie  der  §  9  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  überdie
  Bereitung  von  Backwaren  vom  26.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  411).

§ 14

Das  Reichsarbeitsamt  kann  Bestimmungen  über  die  Ausführung  dieser
Verordnung  erlassen.  

§ 15 Diese  Verordnung  hat  Gesetzeskraft.  Sie  tritt  am  15.  Dezember  1918
in  Wirkung.    

Berlin,  den  23.  November  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Reichsarbeitsamts

Bauer

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  den  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1369" />
        — 1333 —    Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  162

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung.  des  §  7  der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs
mit  Web-,  Wirk-  und  Strickwaren  vom  10.  Juni/23.  Dezember  1916.  S.  1338.  —  Anordnung
über  die  Regelung  der  Arbeitszeit  gewerblicher  Arbeiter.  S.  1334.

 

(Nr.  6547)  Bekanntmachung)  betreffend  Aufhebung  des  §  7  der  Verordnung  über  die  Regelung
des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk-  und  Strickwaren  vom  10.  Juni / 23.  Dezember
1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1420).  Vom  22.  November  1918.

Au  Grund  des  §  21  der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Web-,  Wirk-  und  Strickwaren  vom  10.  Juni /  23.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1420)  wird  folgendes  bestimmt:

Einziger  Paragraph

§ 7  der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirkund
  Strickwaren  vom  10.  Juni /  23.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1420)
in  der  durch  die  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  einer  Reichsstelle  für  Schuhversorgung
  vom  28.  Februar  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  100)  abgeänderten  Fassung
tritt  außer  Kraft.  

Berlin,  den  22.  November  1918.

Das  Reichswirtschaftsamt
Dr.  Aug.  Müller

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.  252
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  November  1918.
        <pb n="1370" />
        —  1334  —

(Nr.  6548)  Anordnung  über  die  Regelung  der  Arbeitszeit  gewerblicher  Arbeiter.  Vom
23.  November  1918.

Auf  Grund  des  Erlasses  des  Rates  der  Volksbeauftragten  über  die  Errichtung  des
Reichsamts  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung  (Demobilmachungsamt)  vom
12  November  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1304)  ergeht  hiermit  folgende  Anordnung
über  die  Regelung  der  Arbeitszeit  gewerblicher  Arbeiter:

I

Die  Regelung  umfaßt  die  gewerblichen  Arbeiter  in  allen  gewerblichen
Betrieben  einschließlich  des  Bergbaus,  in  den  Betrieben  des  Reichs,  des  Staates,
der  Gemeinden  und  Gemeindeverbände,  auch  wenn  sie  nicht  zur  Gewinnerzielung
betrieben  werden,  sowie  in  landwirtschaftlichen  Nebenbetrieben  gewerblicher  Art.

II
Die  regelmäßige  tägliche  Arbeitszeit  ausschließlich  der  Pausen  darf  die
Dauer  von  acht  Stunden  nicht  überschreiten.  Wenn  in  Abweichung  hiervon
durch  Vereinbarung  eine  Verkürzung  der  Arbeitszeit  an  Vorabenden  der  Sonnund
  Festtage  heibeigeführt  wird,  kann  der  Ausfall  der  Arbeitsstunden  an  diesen
Tagen  auf  die  übrigen  Werktage  verleilt  werden.

III
Für  die  in  Verkehrsgewerben,  einschließlich  der  Eisenbahn-,  Post-  und
Telegraphenverwaltung  erforderlichen,  durch  die  Zeitverhältnisse  bedingten,  allgemeinen
  Ausnahmen  von  vorstehenden  Vorschriften  sind  alsbald  Vereinbarungen
zwischen  Betriebsleitungen  und  den  Arbeitnehmerverbänden  zu  treffen.  Sollten
die  Vereinbarungen  nicht  innerhalb  zweicr  Wochen  zustandekommen,  bleiben  weitere
Anordnungen  vorbehalten.

In  Betrieben,  deren  Natur  eine  Unterbrechung  nicht  gestattet  oder  bei
denen  eine  ununterbrochene  Sonntagsarbeit  zur  Zeit  im  öffentlchen  Interesse
nötig  ist,  dürfen  zur  Herbeiführung  eines  regelmäßigen  wöchentlichen  Schichtwechsels
männliche  Arbeiter  über  sechzehn  Jahre  innerhalb  eines  Zeitraums  von  drei  Wochen
einmal  zu  einer  Arbeit  von  höchstens  sechzehnstündiger  Dauer  einschließlich
der  Pausen  herangezogen  werden,  sofern  ihnen  in  diesen  drei  Wochen  zweimal
eine  ununterbrochene  Ruhezeit  von  je  vierundzwanzig  Stunden  gewährt  wird.

V
Abweichend  von  den  allgemein  gültigen  Vorschriften  der  Gewerbeordnung.
dürfen  Arbeiteriunen  über  sechzehn  Jahre  in  zwei-  oder  mehrschichtigen  Betrieben
bis  zehn  Uhr  abends  beschäftigt  werden,  wenn  ihnen  nach  Beendigung  der
        <pb n="1371" />
        —  1385  —

Arbeitszeit  eine  ununterbrochene  Ruhepause  von  mindestens  sechzehn  Stunden
gewährt  wird.  In  diesen  Fällen  kann  an  Stelle  der  einstündigen  Mittagspause
eine  halbstündige  Pause  treten,  die  auf  die  Dauer  der  Arbeitszeit  anzurechnen  ist.

VI

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  vorübergehende
Arbeiten,  welche  in  Notfällen  unverzüglich  vorgenommen  werden  müssen.

VII

In  Betrieben,  deren  Natur  eine  Unterbrechung  nicht  gestattet,  oder  deren
unbeschränkte  Aufrechterhaltung  im  öffentlichen  Interesse  nötig  ist,  kann  eine  von
den  vorstehenden  Bestimmungen  abweichende  Regelung  durch  den  zuständigen  Gewerbeaufsichtsbeamten,
  bei  bergbaulichen  Betrieben  durch  den  Bergrevierbeamten
widerruflich  genehmigt  werden,  wenn  die  erforderliche  Zahl  geeigneter  Arbeitskräfte
nicht  zur  Verfügung  steht.  Hierzu  sind  ein  Antrag  des  Arbeitgebers  und,  soweit
nicht  Vereinbarungen  zwischen  Arbeitgeber-  und  Arbeitnehmerverbänden  getroffen
sind,  die  Zustimmungserklärung  des  Arbeitsausschusses  oder,  wenn  ein  solcher
nicht  besteht,  der  Arbeiterschaft  des  Betriebs  notwendig.  Werden  für  die
bezeichneten  Betriebe  weitergehende  Vereinbarungen  über  Ausnahmen  von  den
Beschäftigungsbeschränkungen  gewerblicher  Arbeiter  durch  Verträge  von  Arbeitgeber-
  und  Arbeitnehmerverbänden  getroffen,  so  sind  die  Gewerbeaufsichts-  bezw.
Bergrevierbeamten  befugt,  entsprechend  den  Verträgen  weitere  Ausnahmen  von
den  Arbeiterschutzbestimmungen  widerruflich  zu  genehmigen.  Die  genannten  Beamten
  haben  nach  Erteilung  der  Genehmigung  die  für  den  Betrieb  zuständigen
Arbeitervermittlungsstellen  sofort  auf  den  Mangel  an  Arbeitskräften  in  dem
betreffenden  Betriebe  hinzuweisen.  Die  erteilten  Genehmigungen  sind  dem
zuständigen  Demobilmachungskommissar  mitzuteilen.

Dieser  ist  befugt,  die  genannten  Beamten  zum  Widerruf  ihrer  Genehmigungen
zu  veranlassen.

VIII

Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeiten  und  Pausen  sind,  sofern  keine  tarifliche
  Regelung  crfolgt,  vom  Arbeitgeber  im  Einverständnisse  mit  dem  Arbeiterausschuß
  oder,  wenn  ein  solcher  nicht  besteht,  mit  der  Arbeiterschaft  des  Betriebs
entsprechend  den  vorstehenden  Bestimmungen  festzulegen  und  durch  Aushang  in
den  Betrieben  zu  veröffentlichen.

IX

Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  vorstehenden  Bestimmungen  wird
den  Gewerbeaufsichts-  bezw.  Bergrevierbeamten  übertragen.  Zu  diesem  Zwecke
sind  sie  befugt,  mit  den  Arbeitcrausschüssen  im  Beisein  des  Arbeitgebers  oder
mit  beiden  Teilen  allein  zu  verhandeln,  und  zu  diesem  Zwecke  die  Arbeiterausschüsse
  einzuberufen.
        <pb n="1372" />
        —  1336  —

X

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark,  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis
  bis  zu  sechs  Monaten  wird  bestraft,  wer  den  vorstehenden  Bestimmungen
oder  den  auf  Grund  derselben  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt.

War  der  Täter  zur  Zeit  der  Begehung  der  Straftat  bereits  wegen  Zuwiderhandlung
  nach  Absatz  1  bestraft,  so  tritt,  falls  die  Straftat  vorsätzlich  begangen
wurde,  Geldstrafe  von  einhundert  bis  dreitausend  Mark  oder  Gefängnis  bis  zu
sechs  Monaten  ein.  

XI   Im übrigen  finden  die  in  Reichs-  und  Landesgesetzen  und  die  auf  Grund
dieser  Gesetze  erlassenen  Vorschriften  im  bisherigen  Umfang  soweit  Anwendung,
als  sie  nicht  den  vorstehenden  Bestimmungen  zuwiderlaufen.

XII
Diese  Anordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  23.  November  1918.

Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
Koeth

 

    

Der  Bezug  des  Reichs--Gesetzblatt  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1373" />
        — 1337 —

Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1918

 

Nr.  163

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  der  Luftfahrt.  S.  1337.

 

 

 

(Nr.  6549)  Verordnung,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  der  Luftfahrt.  Vom  26.  November
  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten  verordnet  mit  Gesetzeskraft  was  folgt:

Bis  zum  Erlaß  eines  Gesetzes  über  die  Regelung  der  Luftfahrt  ordnet  das
Reichsamt  des  Innern  provisorisch  die  Verhältnisse  der  Luftfahrt.  Zur  Ausführung
  dieser  Aufgabe  errichtet  es  ein  Reichsluftamt.

Den  Kriegsministerien  liegt  es  ob,  zur  Sicherung  der  Anordnungen  eine
militärische  Flugüberwachung  einzurichten.

Die  Liquidierung  des  militärischen  Flugwesens  erfolgt  unter  Beteiligung
der  militärischen  Beschaffungsstellen  und  des  Reichsluftamts  durch  das  Verwertungsamt
  für  Heeres-  und  andere  reichseigene  Güter.

Berlin,  den  26.  November  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Innern
Preuß

 

 

 

Der  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  253
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  November  1918.
        <pb n="1374" />
        <pb n="1375" />
        — 1339 —  Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

Nr.  164

Inhalt:  Verordnung  über  den  Erlaß  von  Strafbestimmungen  durch  das  Reichsamt  für  die  wirtschaftliche
Demobilmachung.  S.  1339.

 

 

 

(Nr.  6550)  Verordnung  über  den  Erlaß  von  Strafbestimmungen  durch  das  Reichsamt  für
die  wirtschaftliche  Demobilmachung.  Vom  27.  November  1918.

Das  Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung  (Demobilmachungsamt)
wird  ermächtigt,  zu  bestimmen,  daß  Zuwiderhandlungen  gegen  die  von  ihm  oder
den  Demobilmachungsorganen  erlassenen  Anordnungen  mit  Gefängnisstrafe  bis  zu
fünf  Jahren  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhunderttausend  Mark  oder  mit  einer
dieser  Strafen  bestraft  werden,  und  daß  die  Gegenstände,  auf  die  sich  die  strafbare
  Handlung  bezieht,  eingezogen  werden  können,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem
Täter  gehören  oder  nicht.  Das  Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
  (Demobilmachungsamt)  kann  auch  anordnen,  daß  Gegenstände,  auf  die
sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  von  den  Demobilmachungsorganen  für  verfallen
  erklärt  werden,  gleichgültig,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

Berlin,  den  27.  November  1918.

Die  Reichsregierung
Ebert  Haase

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl.  1918.  254
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  November  1918.
        <pb n="1376" />
        <pb n="1377" />
        — 1341 —      Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

Nr.  165

Inhalt:  Verordnung  über  die  Benutzung  von  Grundstücken  und  Gebäuden,  Schiffen  und  Wasserfahrzeugen
zu  militärischen  Zwecken  nach  Eintritt  des  Friedenszustandes.  S.  1341.

 

 

(Nr.  6551)  Verordnung  über  die  Benutzung  von  Grundstücken  und  Gebäuden,  Schiffen  und
Wasserfahrzeugen  zu  militärischen  Zwecken  nach  Eintritt  des  Friedenszustandes.
  Vom  28.  November  1918.

§ 1
Die  Reichsregierung  und  in  deren  Vertretung  die  obersten  Behörden  der
Militär-  und  Marineverwaltung  können  während  sechs  Monaten  nach  Eintritt
des  Friedenszustandes  §  32  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni
1873,  Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  in  Fällen  dringenden  Bedürfnisses  für  militärische
  Zwecke
1.  Grundstücke  und  Gebäude,  die  auf  Grund  des  §  3  Nr.  4  des  Kriegsleistungsgesetzes
  in  Anspruch  genommen  worden  sind,  weiter  benutzen,
2.  Grundstücke  und  Gebäude  neu  in  Anspruch  nehmen.

Über  die  Frist  von  sechs  Monaten  hinaus  ist  die  Weiterbenutzung  und  die
neue  Inanspruchnahme  von  Grundstücken  und  Gebäuden  bis  zum  Ablauf  von
zwei  Jahren  nach  Eintritt  des  Friedenszustandes  zulässig,  wenn  die  Landeszentralbehörde
  ihre  Zustimmung  erteilt.

Die  Vergütung  für  die  Benutzung  wird  in  allen  Fällen  gemäß  §  14  Abs.  2
des  Kriegsleistungsgesetzes  festgestellt;  im  übrigen  finden  die  Vorschriften  dieses
Gesetzes  über  Inanspruchnahme  von  Gebäuden  und  Grundstücken  entsprechende
Anwendung.  Die  Beträge,  die  gemäß  §  7  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  für  Vorschußleistungen
  erforderlich  werden,  hat  das  Reich  den  Gemeinden  zur  Verfügung
zu  stellen.

Die  Bestimmung  des  §  14  Abs.  3  des  Kriegsleistungsgesetzes  findet  keine
Anwendung,  wenn  die  oberste  Behörde  der  Militär-  oder  Marineverwaltung  oder
eine  von  ihr  für  den  einzelnen  Fall  beauftragte  Behörde  binnen  einer  Frist  von

Reichs-Gesetzbl.  1918  255
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  November  1918.
        <pb n="1378" />
        —  1342  —

einem  Monat  nach  der  Desarmierung  der  Festung  dem  Eigentümer  schriftlich
erklärt,  das  Grundstück  nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  weiter  benutzen
zu  wollen.

§ 2

Unter  den  Voraussetzungen  des  §  1  und  für  die  dort  vorgesehene  Zeit
können  die  obersten  Behörden  der  Militär--  und  Marineverwaltung  Schiffe  und
Wasserfahrzeuge,  die  auf  Grund  des  Kriegsleistungsgesetzes  in  Anspruch  genommen
worden  sind,  weiter  benutzen  oder  Schiffe  und  Wasserfahrzeuge  neu  in  Anspruch
nehmen.  An  die  Stelle  der  Landeszentralbehörde  tritt  hierbei  die  Reichsregierung
(Reichswirtschaftsamt).  Auf  die  Inanspruchnahme  finden  die  Vorschriften  des
Kriegsleistungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

§ 3
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  28.  November  1918.

Die  Reichsregierung
Ebert  Haase  Scheidemann  Dittmann  Landsberg  Barth

Der  Staatssekretär  des  Innern
Dr.  Preuß

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1379" />
        —  1343 —        Reichs-Gesetzblatt   Jahrgang 1918  Nr. 166

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verwertung  des  durch  die  Demobilisation  freiwerdenden  Armeematerials.
  S.  1343.

(Nr.  6552)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verwertung  des  durch  die  Demobilisation  freiwerdenden
  Armeematerials.  Vom  29.  November  1918.

Eine  Hauptvoraussetzung  für  die  Wiederaufrichtung  der  heimischen  Volkswirtschaft
  ist  die  restlose  Erfassung  und  Verwertung  des  ganzen  durch  die  Demobilisation
  freiwerdenden  Armecmaterials  jeder  Art.  Wer  Heeres-  oder  Marinegut
verschleudert,  schlecht  beaufsichtigt,  sich  aneignet  oder  unbefugt  veräußert,  schädigt
ebenso  wie  der  Kaufer  solcher  Güter  unseren  wirtschaftlichen  Wiederaufbau.  Er
entzieht  die  Güter  den  Volksgenossen,  die  ihrer  am  dringendsten  bedürfen,  verhindert
  die  Abbürdung  unserer  Schulden,  zu  der  die  Erlose  aus  geordnetem  Verkaufe
  der  Güter  beitragen  sollen,  und  vermehrt  die  finanziellen  Lasten  des  gesamten
Volkes.  Es  ergeht  daher  an  jedermann  der  Aufruf,  dazu  mitzuhelfen,  daß  von
diesen  Milliardenwerten  nichts  durch  Nachlässigkeit  oder  Untreue  verlorengeht;
dabei  darf  nichts  als  zu  geringfügig  angesehen  werden.  Selbst  die  leichtfertig
weggegebene  Waffe  hätte  bei  richtiger  Verwertung  in  umgearbeiteter  Form  die
Hand  des  Arbeiters  oder  des  Handwerkers  mit  dem  dringend  benötigten  Arbeitsgerät
  ausrüsten  und  beschäftigen  können.

Zur  Durchführung  geregelter  Verwertung  freiwerdenden  Heeresgeräts  jeder
Art  ist  das  im  Bereiche  des  Reichsschatzamts  errichtete  Verwertungsamt  für
freiwerdende  Heercs.,  Marine=  und  sonstige  reichseigene  Güter,  Berlin  NW  7,
Unter  den  Linden  78,  ausschließlich  bestimmt.  Das  Verwertungsamt  wird  Zweiganstalten
  in  allen  Bundesstaaten  und  an  den    größeren  Plätzen  des  Reiches  begründen.
Alle  Stellen  werden  aufgefordert,  das  Amt  in  seinen  Arbeiten  zu  unterstützen.

Berlin,  den  29.  November  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase  Scheidemann  Dittmann  Landsberg  Barth

Der  Vollzugsausschuß  des  Arbeiter-  und  Soldatenrats

 

 

 

Molkenbuhr  Richard  Müller
Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzblatt  1918.  256

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  November  1918.
        <pb n="1380" />
        <pb n="1381" />
        —  1345  —

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang  1918

 

Nr.  167

Inhalt:  Verordnung  über  die  Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen  Nationalversammlung  (Reichswahlgesetz).

  S.  1345.  —  Wahlordnung  für  die  Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen
Nationalversammlung.  S.  1353.

 

 

 

 

(Nr.  6553)  Verordnung  über  die  Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen  Nationalversammlung
  (Reichswahlgesetz).  Vom  30.  November  1918.

—

Für  die  Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen  Nationalversammlung  wird
folgendes  angeordnet:
§ 1

Die  Mitglieder  der  verfassunggebenden  deutschen  Nationalversammlung
werden  in  allgemeinen,  unmittelbaren  und  geheimen  Wahlen  nach  den  Grundsätzen
der  Verhältniswahl  gewählt.

Jeder  Wähler  hat  eine  Stimme.

§ 2
Wahlberechtigt  sind  alle  deutschen  Männer  und  Frauen,  die  am  Wahltag
das  20.  Lebensjahr  vollendet  haben.

§  3  

Die  Personen  des  Soldatenstandes  sind  berechtigt,  an  der  Wahl  teilzunehmen.
  Die  Teilnahme  an  politischen  Vereinen  und  Versammlungen  ist
ihnen  gestattet.

§ 4

Ausgeschlossen  vom  Wahlrecht  ist,

1.  wer  entmündigt  ist  oder  unter  vorläufiger  Vormundschaft  steht,

2.  wer  infolge  eines  rechtskräftigen  Urteils  der  bürgerlichen  Ehrenrechte

ermangelt.
§ 5

Wählbar  sind  alle  Wahlberechtigten,  die  am  Wahltag  seit  mindestens
einem  Jahre  Deutsche  sind.
Reichs-Gesetzbl.  1918.  257
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  30.  November  1918.
        <pb n="1382" />
        —  1346  —

§ 6

Die  Wahlkreiseinteilung  und  die  Zahl  der  Abgeordneten,  die  in  den
einzelnen  Wahlkreisen  zu  wählen  sind,  ergeben  sich  aus  der  Anlage.

Sie  beruht  auf  dem  Grundfatz,  daß  auf  durchschnittlich  150  000  Ein.
wohner  nach  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1910  ein  Abgeordneter  entfällt
und  dort,  wo  Landes-  oder  Verwaltungsbezirksgrenzen  bei  der  Wahlkreiseinteilung
berücksichtigt  werden  müssen,  ein  Uberschuß  von  mindestens  75  000  Einwohnern
vollen  150  000  gleichgerechnet  wird.

§ 7
Jeder  Wahlkreis  wird  in  Stimmbezirke  geteilt,  die  möglichst  mit  den
Gemeinden  zusammenfallen.  Große  Gemeinden  können  in  mehrere  Stimmbezirke
zerlegt,  kleine  mit  benachbarten  zu  einem  Stimmbezirke  vereinigt  werden.

§  8
Für  jeden  Wahlkreis  wird  ein  Wahlkommissar,  für  jeden  Stimmbezirk  ein
Wahlvorsteher  und  ein  Stellvertreter  für  ihn  von  der  nach  der  Wahlordnung  (§  22)
zuständigen  Behörde  ernannt.

Der  Wahlvorsteher  ernennt  aus  den  Wahlberechtigten  des  Stimmbezirkes
drei  bis  sechs  Beisitzer  und  einen  Schriftführer.
Wahlvorsteher,  Beisitzer  und  Schriftführer  bilden  den  Wahlvorstand.

§ 9

Für  jeden  Stimmbezirk  wird  eine  Wählerliste  angelegt,  in  welche  die  dort
wohnhaften  Wahlberechtigten  eingetragen  werden.

Die  Wählerlisten  sind  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  Wahltag  auf  die
Dauer  von  acht  Tagen  zu  jedermanns  Einsicht  auszulegen.  Ort  und  Zeit  werden
vorher  unter  Hinweis  auf  die  Einspruchsfrist  öffentlich  bekanntgegeben.

Einsprüche  gegen  die  Wählerlisten  sind  bis  zum  Ablauf  der  Auslegungsfrist
  bei  der  Gemeindeverwaltungsbehörde  anzubringen  und  innerhalb  der  nächsten
vierzehn  Tage  zu  erledigen.  Hierauf  werden  die  Listen  geschlossen.

Über  die  nachträgliche  Aufnahme  von  Angehörigen  des  Heeres  und  der
Marine,  die  im  Januar  oder  Februar  1919  aus  dem  Felde  heimkehren,  ergeht
eine  besondere  Verordnung.

Für  den  Fall,  daß  sich  am  Wahltag  noch  größere  geschlossene  Truppenverbände
  außerhalb  des  Reichs  befinden,  bleibt  der  Erlaß  einer  besonderen  Verordnung
  vorbehalten,  wonach  die  Angehörigen  dieser  Truppenverbände  nach  ihrer
Rückkehr,  gegebenenfalls  zugleich  mit  den  Kriegsgefangenen,  die  erst  nach  dem
Wahltag  zurückkehren,  in  einer  besonderen  Nachwahl  Abgeordnete  zur  verfassunggebenden
  deutschen  Nationalversammlung  wählen.
        <pb n="1383" />
        —  1347  —

§ 10
Das  Wahlrecht  kann  nur  in  dem  Stimmbezirk  ausgeübt  werden,  wo  der

Wahlberechtigte  in  die  Wählerliste  eingetragen  ist.
Jeder  darf  nur  an  einem  Orte  wählen.

§ 11

Beim  Wahlkommissar  sind  spätestens  am  21.  Tage  vor  dem  Wahltag  Wahlvorschläge
  einzureichen.

Die  Wahlvorschläge  müssen  von  mindestens  100  im  Wahlkreis  zur  Ausübung
  der  Wahl  berechtigten  Personen  unterzeichnet  sein.  Sie  dürfen  nicht  mehr
Namen  enthalten,  als  Abgeordnete  im  Wahlkreis  zu  wählen  sind.

Von  jedem  vorgeschlagenen  Bewerber  ist  eine  Erklärung  über  seine  Justimmung
  zur  Aufnahme  in  den  Wahlvorschlag  anzuschließen.

In  demselben  Wahlkreis  darf  ein  Bewerber  nur  einmal  vorgeschlagen
werden.

§ 12

Mehrere  Wahlvorschläge  können  miteinander  verbunden  werden.

Die  Verbindung  muß  von  den  Unterzeichnern  der  betreffenden  Wahlvorschläge
  oder  ihren  Bevollmächtigten  übereinstimmend  spätestens  am  7.  Tage  vor
dem  Wahltag  beim  Wahlkommissar  schriftlich  erklärt  werden.

Verbundene  Wahlvorschläge  können  nur  gemeinschaftlich  zurückgenommen
werden.

Die  verbundenen  Wahlvorschläge  gelten  den  andern  Wahlvorschlägen  gegenüber
  als  ein  Wahlvorschlag.

 

§ 13
Für  die  Prüfung  der Wahlvorschläge  und  ihrer  Verbindung  wird  für  jeden
Wahlkreis  ein  Wahlausschuß  gebildet,  der  aus  dem  Wahlkommissar  als  Vorsitzenden
und  vier  Beisitzern  besteht.

Der  Wahlausschuß  faßt  seine  Beschlüsse  mit  Stimmenmehrheit.

Nach  der  öffentlichen  Bekanntgabe  der  zugelassenen  Wahlvorschläge  können
diese  nicht  mehr  zurückgenommen  und  ihre  Verbindung  kann  nicht  mehr  aufgehoben
  werden.

§  14

Die  Stimmzettel  sind  außerhalb  des  Wahlraums  mit  den  Ngmen  der
Bewerber,  denen  der  Wähler  seine  Stimme  geben  will,  handschriftiich  oder  im
Wege  der  Vervielfältigung  zu  versehen.

Die  Namen  auf  den  einzelnen  Stimmzetteln  dürfen  nur  einem  einzigen  der
öffentlich  bekanntgegebenen  Wahlvorschläge  entnommen  sein.

§ 15
Die  Wahlhandlung  und  die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  sind  öffentlich.
257*
        <pb n="1384" />
        —  1348  —

§ 16
Gewählt  wird  mit  verdeckten  Stimmzetteln.  Abwesende  können  sich  weder
vertreten  lassen,  noch  sonst  an  der  Wahl  teilnehmen.

§ 17
Über  die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  entscheidet  vorbehaltlich  der  Nachprüfung
  im  Wahlprüfungsverfahren  der  Wahlvorstand  mit  Stimmenmehrheit.
Bei  Stimmengleichheit  gibt  der  Wahlvorsteher  den  Ausschlag.

Die  ungültigen  Stimmzettel  sind  dem  Wahlprotokoll  beizufügen.  Die
gültigen  verwahrt  der  Wahlvorsteher  so  lange  versiegelt,  bis  die  Wahl  für  gültig
erklärt  worden  ist.

§ 18

Behufs  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  ist  vom  Wahlausschusse  (§ 13  Abs.  1)
festzustellen,  wieviel  gültige  Stimmen  abgegeben  und  wie  viele  hiervon  auf  jeden
Wahlvorschlag  und  auf  die  verbundenen  Wahlvorschläge  gemeinschaftlich  entfallen
  sind.

§ 19

Die  Abgeordnetensitze  werden  auf  die  Wahlvorschläge  nach  dem  Verhältnis
der  ihnen  nach  §  18  zustehenden  Stimmen  verteilt.  Die  Berechnungsweise  wird
in  der  Wahlordnung  (§  22)  geregelt.

§ 20

Für  die  Verteilung  der  einem  Wahlvorschlage  zugeteilten  Abgeordnetensitz
unter  die  einzelnen  Bewerber  ist  die  Reihenfolge  der  Benennungen  auf  den  Wahlvorschlägen
  maßgebend.

§ 21

Wenn  ein  Abgeordneter  die  Wahl  ablehnt  oder  nachträglich  aus  der  verfassunggebenden
  deutschen  Nationalversammlung  ausscheidet,  tritt  an  seine  Stelle
ohne  die  Vornahme  einer  Ersatzwahl  der  Bewerber,  der  demselben  Wahlvorschlag
oder,  wenn  dieser  erschöpft  ist,  einem  mit  ihm  verbundenen  Wahlvorschlag  angehört
  und  nach  dem  Grundsatz  des  §  20  hinter  dem  Abgeordneten  an  erster
Stelle  berufen  erscheint.

  Ist  ein  solcher  Bewerber  nicht  vorhanden,  so  bleibt  der  Abgeordnetensitz
unbesetzt.

§ 22
Das  Wahlverfahren  wird  auf  der  Grundlage  der  gegenwärtigen  Verordnung

durch  eine  besondere  Wahlordnung  näher  geregelt,  die  der  Staatssekretär  des
Innern  erläßt.
        <pb n="1385" />
        —  1349  —

§ 23

Die  Kosten  für  die  Vordrucke  zu  den  Wahlprotokollen  und  für  die  Ermittlung
  des  Wahlergebnisses  in  den  Wahlkreisen  werden  von  den  Bundesstaaten,
alle  übrigen  Kosten  des  Wahlverfahrens  von  den  Gemeinden  getragen.

§ 24

Die  Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen  Nationalversammlung  finden
Sonntag,  den  16.  Februar  1919  statt.

§ 25
Beschließt  die  deutsche  Nationalversammlung,  daß  Deutsch-Osterreich  seinem
Wunsche  entsprechend  in  das  Deutsche  Reich  aufgenommen  wird,  so  ireten  die
deutsch-österreichischen  Abgeordneten  ihr  als  gleichberechtigte  Mitglieder  bei.
Voraussetzung  für  den  Beitritt  ist,  daß  die  Abgeordneten  auf  Grund  allgemeiner,
  gleicher,  unmittelbarer  und  geheimer  Wahlen  unter  Beteiligung  auch
der  Frauen  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  gewählt  werden.  Die
Zahl  der  Abgeordneten  wird  auf  der  Grundlage  bestimmt,  daß  durchschnittlich
auf  150  000  Seelen  ein  Abgeordneter  entfällt  Der  Wahltag  braucht  mit  dem
deutschen  Wahltag  nicht  zusammenzufallen.

§ 25
Diese  Verordnung  hat  Gesetzeskraft  und  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  30.  November  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Innern
Dr.  Preuß
        <pb n="1386" />
        — 1350 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage
Nach der Volks-    In  den  
Nr.  Je  1  Wahlkreis  bilden    1  Abgeordneten
wohnern  zu  wählen
 1 die  Provinz  Ostpreßen  ..                        2  064  175  14
2  die  Provinz  Westpreußen  .   ...             1  703  474  11
 3die  Stadt  Berlin  .  ..                                  2  071  257  14
4  die  Reichstagswahlkreise  Potsdam  1—9,  soweit  sie  zum
Regierungsbezirke  Potsdam  gehören  ...   1  544  851  10
5 der  Reichstagswahlkreis  Potsdam  10,  soweit  er  zum  Regierungsbezirke
  Potsdam  gehört  .  .  .  ..  1 3145 76  9
6  der  Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  O.  1  233  189  8
7I  die  Provinz  Pommen  .  .  ...                   1  716  921  11
8  die  Provinz  Posen  ...                                 2  099  831  14
9  br  Regierungsbezirk  Breslau                   1  841  398  12
10  der  Regierungsbezirk  Oppeln  .  ...      2  207  981  15
11   derRegierungsbezirk  Liegnitz                 1  176  583  8
12  der  Regierungsbezirk  Magdeburg  und  Anhalt  1  580  118  11
13 der  Regierungsbezirk  Merseburg  .  .  .                      1  309  510  9
14 die  Provinz  Schleswig-Holstein  und  das  zu  Oldenburg  gehörige
  Fürstentum  Lübeck  ...                      1  662  304  11
15  die  Regierungsbezirke  Aurich  und  Osnabrück  sowie  Oldenburg
  ohne  die  Fürstentümer  Birkenfeld  und  Lübeck  1  041  810  7
16 die  Regierungsbezirke  Hannover,  Hildesheim  und  Lüneburg
sowie  Braunschweig                                        2  356  856  16
        <pb n="1387" />
        —  1351 —  

 

 

 

 

der  Volks-  In  dem  Wahl-
    zählung  vom  kreis  sind
Nr.  Je  1  Wahlkreis  bilden  Dezember 1910  
wohnern  zu  wählen

17 die  Regierungsbezirke  Münster  und  Minden,  der  zur  Provinz

Hessen.  Nassau  gehörige  Kreis  Schaumburg  sowie  die  beiden

Lippe  ..  ..                                                                    1 971  486  13
18  der  Regierungsbezirk  Arnsberg  ...               2 399  849  16
19  die  Provinz  Hessen-Nassau  ohne  die  Kreise  Schaumburg  und

Schmalkalden,  ferner  der  Kreis  Wetzlar  vom  Regierungs.

bezirke  Coblenz  sowie  Waldeck           ...            2 251  629  15
20  die  Regierungsbezirke  Cöln  und  Aachen  1  940  317  13
21 die  Regierungsbezirke  Coblenz  und  Trier,  ohne  den  Kreis

Wetzlar,  ferner  das  zu  Oldenburg  gehörige  Fürstentum

Birkenfeld  .  ...............................                             1  750  819  12
22  die  Reichstagswahlkreise  Düsseldorf  1—5,  soweit  sie  zum

Regierungsbezirke  Düsseldorf  gehören             1  820  598  12
23  die  Reichstagswahlkreise  6—12  des  Regierungsbezirkes

Düsseldorf.....................................                             1 597  790  11
24  die  Regierungsbezirke  Oberbayern  und  Schwaben  2 321  918  15
25  die  Regierungsbezirke  Niederbayern  und  Oberpfalz          .  .    1 324 615  9
26  die  Regierungsbezirke  Ober--,  Mittel-  und  Unterfranken        2  303  673  15
27  der  Regierungsbezirk  Pfalz  .....  937  085  6
28  die  sächsischen  Reichstagswahlkreise  1-9          1 771  117  12
29  die  sächsischen  Reichstagswahlkreise  10-14  1  165  330  8
30  die  sächsischen  Reichstagswahlkreise  15-23  1  8770  214  12
31  der Neckarkreis  und  der  Jagstkreis                      1  297  538  9
32  der  Schwarzwaldkreis  und  der  Donaukreis  sowie  der

Regierungsbezirk  Sigmaringen  ...                                  1  211  047  8
33  Baden                                                                             2  142  833  14
34  Hessen                                                                            1  282  051  9
35  Mecklenburg-Schwerin,  Mecklenburg-Strelitz  und  Lübeck   62 999  6
        <pb n="1388" />
        —  1352  —

 

 

 

 

Nach  der  Volks- 



zählung  vom    dem  Wahl
  kreis  sind  an
Nr.  Je  1  Wahlkreis  bilden    abgeorgneten
wohnern  zu  wählen
36  die  thüringischen  Staaten  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Meiningen,
  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg  und  Gotha,
die  beiden  Schwarzburg  und  die  beiden  Reuß  sowie  der
Regierungsbezirk  Erfurt  und  der  zur  Provinz  Hessen-Nassau
gehörige  Kreis  Schmalkallen                                                        2  160  692  14
37  Hamburg,  Bremen  und  der  Regierungsbezirk  Stade  1  743  545  12
38 Elsaß-Lothringen                                                                           1  874  014  12
                                                                                                      Zusammen            433
        <pb n="1389" />
        —1353 —

(Nr.  6554)  Wahlordnung  für  die  Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen  Nationalversammlung.
  Vom  30.  November  1918.

Auf  Grund  des  §  22  der  Verordnung  über  die  Wahlen  zur  verfassunggebenden
deutschen  Nationalversammlung  (Reichswahlgesetz)  vom  30.  November  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1345)  wird  folgende  Wahlordnung  erlassen:

§ 1
Für  jede  Gemeinde  (selbständigen  Gutsbezirk  und  desgleichen)  ist  die  Wählerliste
  nach  dem  in  der  Anlage  A  beigefügten  Vordruck  von  dem  Gemeindevorstand
(Ortsvorstand,  Inhaber  eines  selbständigen  Gutsbezirkes,  Magistrat  usw.)  in  zwei
gleichlautenden  Stücken  aufzustellen.
In  Gemeinden,  die  in  mehrere  Stimmbezirke  zerfallen,  werden  die  Wählerlisten
  für  die  einzelnen  Bezirke  besonders  aufgestellt.

§ 2

In  die  Wählerliste  sind  alle  Wahlberechtigten  nach  Zu-  und  Vornamen,
Alter,  Gewerbe  und  Wohnort  in  alphabetischer  Ordnung  einzutragen.

Es  können  nach  Geschlechtern  getrennte  Wählerlisten  angelegt  werden.

In  den  Städten  dürfen  die  Wählerlisten  auch  in  der  Art  angelegt  werden,
daß  die  Straßen  nach  der  alphabetischen  Reihenfolge  ihrer  Namen,  innerhalb
der  Straßen  die  Häuser  nach  ihrer  Nummer  und  innerhalb  jedes  Hauses  die
Wahlberechtigten  in  alphabetischer  Reihenfolge  eingetragen  werden.

§ 3

Der  Tag,  von  dem  ab  die  Wählerlisten  auszulegen  sind,  wird  vom
Staatssekretär  des  Innern  bestimmt.

Der  Gemeindevorstand  hat  vor  der  Auslegung  der  Wählerlisten  in  ortsüblicher
  Weise  bekanntzugeben,  wo  und  wie  lange  die  Wählerlisten  zu  jedermanns
Einsicht  ausgelegt  werden,  sowie  in  welcher  Zeit  und  in  welcher  Weise  Einsprüche
  gegen  die  Wählerlisten  zu  erheben  sind.

§ 4
Wer  die  Wählerliste  für  unrichtig  oder  unvollständig  hält,  kann  dies  bis
zum  Ablauf  der  Auslegungsfrist  bei  der  Gemeindeverwaltungsbehörde  oder  einem
Reichs-Gesetzbl.  1918    268
        <pb n="1390" />
        —  1354  —

von  ihr  ernannten  Kommissar  schriftlich  anzeigen  oder  zu  Protokoll  geben.
Soweit  die  Richtigkeit  seiner  Behauptungen  nicht  offenkundig  ist,  hat  er  für  sie
Beweismittel  beizubringen.

Wenn  der  Einspruch  nicht  sofort  für  begründet  erachtet  wird,  entscheidet
über  ihn  die  nach  §  10  zuständige  Behörde.

Die  Entscheidung  muß  binnen  vierzehn  Tagen  nach  Ablauf  der  Auslegungsfrist
  erfolgt  und  den  Beteiligten  bekanntgegeben  sein.

§ 5

Im  Falle  einer  Berichtigung  der  Wählerliste  sind  die  Gründe  der
Streichungen  und  Nachträge  am  Rande  der  Liste  unter  Angabe  des  Datums
kurz  zu  vermerken.  Etwaige  Belege  sind  dem  Hauptstück  der  Wählerliste  beizuheften.


§ 6

Nach  dem  Ablauf  der  Auslegungsfrist  können  in  die  Wählerliste  Wahlberechtigte
  nur  in  Erledigung  rechtzeitig  angebrachter  Einsprüche  aufgenommen
werden.

Verlegt  ein  Wahlberechtigter  nach  diesem  Zeitpunkt  seinen  Wohnsitz  nach
einem  anderen  Stimmbezirke,  so  ist  er  berechtigt,  sich  nach  Löschung  seines  Namens
in  der  Wählerliste  seines  bisherigen  Stimmbezirkes  auf  Grund  einer  hierüber
von  der  Gemeindebehörde  auszustallenden  Bescheinigung  im  Stimmbezirke  seines
neuen  Wohnsitzes  nachträglich  in  die  Wählerliste  aufnehmen  zu  lassen.

§ 7

Die  beiden  gleichmäßig  berichtigten  Stücke  der  Wählerliste  sind  nach
Ablauf  der  Frist  des  §  4  Abs.  3  vom  Gemeindevorstand  abzuschließen  und  zu
unterschreiben.

Hierbei  hat  der  Gemeindevorstand  eine  Bescheinigung  darüber  auszustellen,
daß  und  wie  lange  die  Wählerliste  ausgelegen  hat,  sowie  daß  die  Bekanntmachung
  hierüber  und  ebenso  die  im  §  30  vorgeschriebenen  ortsüblichen
Bekanntmachungen  erfolgt  sind.  Außerdem  ist  auf  dem  zweiten  Stücke  der
Wählerliste  amtlich  zu  bescheinigen,  daß  es  mit  dem  Hauptstück  völlig  übereinstimmt.


§  8
Das  Hauptstück  der  Wählerliste  nebst  den  Belegen  hat  der  Gemeindevorstand
  sorgfältig  aufzubewahren,  das  zweite  Stück  dagegen  dem  Wahlvorsteher
zur  Benutzung  bei  der  Wahl  zu  übersenden.
In  Stimmbezirken,  die  aus  mehr  als  einer  Gemeinde  bestehen,  heften  die
Wahlvorsteher  die  ihnen  aus  den  einzelnen  Gemeinden  zugehenden  Wählerlisten
zu  einer  Wählerliste  zusammen.
        <pb n="1391" />
        — 1355  —

§ 9
Jeder  Stimmbezirk  soll  durchschnittlich  2500,  höchstens  3500  Einwohner
nach  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1910  umfassen.
Die  zuständigen  Behörden  haben  dem  Wahlkommissar  über  die  Abgrenzung
der  Stimmbezirke  unverzüglich  Anzeige  zu  erstatten.

§ 10
Aus  der  Anlage  B  ergeben  sich  die  Behörden,  die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  für  die  Abgrenzung  der  Stimmbczirke,  die  Entscheidung  über  Einsprüche  2,
gegen  die  Wählerlisten,  die  Ernennung  der  Wahlvorsteher  und  ihrer  Stellvertreter  
und  die  Bestimmung  des  Wahlraums  zuständig  sind.
Sind  die  dort  genannten  Behörden  durch  andere  ersetzt  worden,  so  treten

diese  an  ihre  Stelle.
§ 11

Die  Wahlkommissare  sind  unverzüglich  nach  dem  Erlasse  dieser  Verordnung
zu  ernennen;  die  Ernennung  ist  öffentlich  bekanntzumachen.

Den  Wahlkommissar  ernennt  für  die  preußischen  Wahlkreise,  falls  sie
mehrere  Regierungsbezirke  umfassen,  der  Oberpräsident,  sonst  der  Regierungspräsident.
  Gehören  zu  diesen  Kreisen  die  Gebiete  anderer  Bundesstaaten,  so  sind
zuvor  die  beteiligten  Landesregierungen  zu  hören.

Den  Wahlkommissar  für  den  32.  Wahlkreis  ernennt  die  Landesregierung
von  Württemberg,  für  den  35.  Wahlkreis  die  Landesregierung  von  Mecklenburg-Schwerin,
  für  den  36.  Wahlkreis  die  Landesregierung  von  Sachsen-Weimar  und  für
den  37.  Wahlkreis  die  Landesregierung  von  Hamburg  nach  Anhörung  der  mitbeteiligten
  Landesregierungen.

Im  übrigen  ernennt  die  Landesregierung  den  Wahlkommissar.

§  12

Der  Wahlkommissar  hat  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  Wahltag  zur  Einreichung
  von  Wahlvorschlägen  durch  eine  Bekanntmachung  in  den  zu  amtlichen
Veröffentlichungen  dienenden  Blättern  des  Wahlkreises  aufzufordern.

In  der  Bekanntmachung  sind  die  Tage  zu  bezeichnen,  an  denen  spätestens
die  Wahlvorschläge  einzureichen  und  die  Verbindungen  von  Wahlvorschlägen  zu
erklären  sind.

Die  Bekanntmachung  soll  die  Vorschriften  über  Beschaffenheit  und  Inhalt
der  Wahlvorschläge  wiedergeben.

Möglichst  gleichzeitig,  spätestens  vor  Ablauf  der  Frist  zur  Einreichung  der
Wahlvorschläge  sind  die  Namen  der  Beisitzer  des  Wahlausschusses  (§  22)  öffentlich
bekauntzugeben.

§  13

Wahlvorschläge  können  auch  vor  der  öffentlichen  Aufforderung  eingereicht
werden,  sobald  der  Wahlkommissar  ernannt  ist.

258*
        <pb n="1392" />
        —  1356  —

§ 14

In  den  Wahlvorschlägen  sollen  die  Bewerber  mit  Ruf-  und  Familiennamen
aufgeführt  und  ihr  Stand  oder  Beruf  sowie  ihr  Wohnort  so  deutlich  angegeben
werden,  daß  über  ihre  Persönlichkeit  kein  Zweifel  besteht.

Sie  sind  in  erkennbarer  Reihenfolge  aufzuführen.

§  15

Die  Unterzeichner  der  Wahlvorschläge  sollen  ihren  Unterschriften  die
Angabe  ihres  Berufs  oder  Standcs  und  ihrer  Wohnung  beifügen.

Gleichzeitig  mit  dem  Wahlvorschlage  sind  außer  den  durch  §  11  Abs.  3  des
Reichswahlgesetzes  vorgeschriebenen  Instimmungserklärungen  der  vorgeschlagenen
Bewerber  Bescheinigungen  der  Gemeindebehörden  vorzulegen,  daß  die  Unterzeichner
in  die  Wählerliste  aufgenommen  worden  sind.  Die  Gemeindebehörden  haben
solche  Bescheinigungen  auf  Antrag  unverzüglich  gebührenfrei  auszustellen.

§  16

In  jedem  Wahlvorschlage  soll  ein  Vertrauensmann  bezeichnet  werden,  der
für  die  Verhandlungen  mit  dem  Wahlkommissar  und  dem  Wahlausschusse,  zur
Rücknahme  des  Wahlvorschlags  sowie  zur  Abgabe  und  Rücknahme  von  Verbindungserklärungen
  bevollmächtigt  ist.  In  derselben  Weise  kann  ein  Stellvertreter
  des  Vertrauensmanns  bezeichnet  werden.

Fehlt  die  Bezeichnung  des  Vertrauensmanns,  so  gilt  der  erste  Unterzeichner
als  solcher.

Erklärt  mehr  als  die  Hälfte  der  Unterzeichner  eines  Wahlvorschlags  schriftlich,
  daß  der  Vertrauensmann  oder  sein  Stellvertreter  durch  einen  anderen  ersetzt
werden  soll,  so  tritt  dieser  an  die  Stelle  des  früheren  Vertrauensmanns,  sobald
die  Erklärung  dem  Wahlkommissar  zugeht.

§  17

Der  Wahlkommissar  hat  die  Vertrauensmänner  unverzüglich  zur  Beseitigung
von  Mängeln  der  eingereichten  Wahlvorschläge  aufzufordern.

Die  Mängel  der  Wahlvorschläge  und  ihrer  Verbindungen  können  nur  bis
zum  7.  Tage  vor  dem  Wahltag  beseitigt  werden.  Innerhalb  derselben  Frist
müssen  Bewerber,  die  auf  mehreren  Wahlvorschlägen  desselben  Wahlkreises  benannt
sind,  dem  Wahlkommissar  erklären,  für  welchen  Wahlvorschlag  sie  sich  entscheiden.

§ 18
Bewerber,  gegen  deren  Wählbarkeit  der  Wahlkommissar  Bedenken  erhebt,
können  innerhalb  der  Frist  des  §  17  Abs.  2  durch  andere  ersetzt  werden,  wenn  mehr
als  die  Hälfte  der  Unterzeichner  des  Wahlvorschlags  einen  entsprechenden  Antrag

schriftlich  stellt.
        <pb n="1393" />
        —  1357  —

In  gleicher  Weise  kann  die  Zahl  der  Bewerber  bis  zur  gesetzlichen  Höchstzahl
  (§ 11  des  Reichswahlgesetzes)  nachträglich  ergänzt  werden

§ 19

Der  Wahlkommissar  soll  darauf  hinwirken,  daß  nicht  dieselben  Unterschriften
unter  mehreren  Wahlvorschlägen  stehen.

 § 20

Jeder  Wahlvorschlag  darf  nur  einer  Gruppe  von  verbundenen  Wahlvorschlägen
  angehören.

Sind  Erklärungen  abgegeben  worden,  nach  denen  ein  Wahlvorschlag  verschiedenen
  Gruppen  angehören  soll,  so  hat  der  Wahlkommissar  durch  eine  Verhandlung
  mit  den  Vertrauensmännern  auf  eine  vorschriftsmäßige  Verbindung  der
Wahlvorschläge  hinzuwirken.

§ 21

Der  Vertrauensmann  kann  gegen  Verfügungen,  die  der  Wahlkommissar

auf  Grund  der  §§  17  bis  20  erläßt,  die  Entscheidung  des  Wahlausschusses  anrufen.

§ 22
Zwecks  Bildung  des  Wahlausschusses  beruft  der  Wahlkommissar  vier  Wahlberechtigte

  aus  dem  Wahlkreis  und  verpflichtet  sie  durch  Handschlag  an  Eides
Statt.  Der  Wahlkommissar  soll  zwei  Wahlberechtigte  bestimmen,  die  bei  Behinderung
  der  Beisitzer  für  diese  einzutreten  haben.

Auperdem  hat  er  einen  Schriftführer  hinzuzuziehen  und  in  gleicher  Weise
zu  verpflichten.

Die  Beisitzer  des  Wahlausschusses  erhalten  keine  Vergütung.

§ 23
Der  Wahlausschuß  entscheidet  unberzuͤglich  nach  dem  Ablauf  der  Frist  für
die  Beseitigung  von  Mängeln  (§  17  Abs.  2)  in  öffentlicher  Sitzung  über  die  Zulassung
  der  Wahlvorschläge  und  ihrer  Verbindungen.

§ 24

In  den  Wahlvorschlägen  werden  die  Namen  der  Bewerber  gestrichen,  deren
Persönlichkeit  nicht  feststeht,  deren  Zustimmungserklärung  fehlt,  die  nachgewiesenermaßen
  nicht  wählbar  sind  oder  die  auf  mehreren  Wahlvorschlägen  desselben
Wahlkreises  benannt  sind.

Bewerber,  die  auf  demselben  Wahlvorschlage  mehrmals  benannt  sind,  gelten
als  nur  einmal  vorgeschlagen.

Bleiben  danach  auf  einem  Wahlvorschlage  mehr  Namen  stehen,  als  nach
§  11  des  Reichswahlgesetzes  zulässig  sind,  so  werden  die  Namen  gestrichen,  die
in  der  Reihenfolge  der  Bemimnungen.  der  gesetzlich  zugelassenen  Zahl  nachfolgen.
        <pb n="1394" />
        —  1358  —

§ 25
Nicht  zuzulassen  sind  Wahlvorschläge  oder  Verbindungen  von  solchen,  die
verspätet  eingereicht  oder  erklärt  sind  oder  den  gesetzlichen  Erfordernissen  nicht
entsprechen.
Kommt  bei  der  Verhandlung  nach  §  20  Abs.  2  eine  Einigung  nicht  zustande,
  so  sind  die  in  Betracht  kommenden  Verbindungen  nicht  zuzulassen.

§ 26
Werden  Namen  auf  Wahlvorschlägen  gestrichen  oder  Wahlvorschläge  oder

Verbindungen  von  solchen  nicht  zugelassen,  so  ist  hiervon  dem  Vertrauensmann
unter  Beifügung  von  Gründen  Mitteilung  zu  machen.

§ 27
Der  Name  des  Bewerbers,  der  in  dem  Wahlvorschlag  an  erster  Stelle
genannt  ist,  dient  zur  Bezeichnung  des  Wahlvorschlags.

§ 28

Der  Wahlausschuß  hat  gleichzeitig  sämtliche  zugelassenen  Wahlvorschläge
in  der  Form,  in  der  sie  zugelassen  werden,  aber  unter  Weglassung  der  Namen
der  Unterzeichner  und  Vertrauensmänner,  spätestens  am  5.  Tage  vor  dem  Wahltag
durch  die  zu  amtlichen  Veröffentlichungen  dienenden  Blätter  des  Wahlkreises
bekanntzumachen.

Hierbei  ist  zugleich  anzugeben,  welche  Wahlvorschläge  miteinander  verbunden
  sind.

In  der  Bekanntmachung  soll  die  rechtliche  Bedeutung  der  Wahlvorschläge
und  ihrer  Verbindung  kurz  erläutert  werden.

§ 29

Die  nach  §  10  zuständigen  Behörden  haben  bei  der  Ernennung  des  Wahlvorstehers
  und  seines  Stellvertreters  zugleich  den  Raum  zu  bestimmen,  in  dem  die
Wahl  vorzunehmen  ist.

§  30
Die  Abgrenzung  der  Stimmbezirke,  die  Ernennung  des  Wahlvorstehers  und
seines  Stellvertreters,  die  Bestimmung  des  Wahlraums  sowie  Tag  und  Stunde
der  Wahlen  sind  spätestens  am  7.  Tage  vor  dem  Wahltag  durch  die  zu  amtlichen
Veröffentlichungen  dienenden  Blätter  zu  veröffentlichen  und  außerdem  von  den
Gemeindevorständen  in  ortsüblicher  Weise  bekanntzugeben.

§ 31
Die  Wahlhandlung  beginnt  um  9  Uhr  vormittags.
        <pb n="1395" />
        —  1359  —

§  32
Der  Wahlvorsteher  lädt  die  Mitglieder  des  Wahlvorstandes  spätestens  am
3.  Tage  vor  dem  Wahltag  ein,  bei  Beginn  der  Wahlhandlung  zur  Bildung  des

Wahlvorstandes  im  Wahlraum  zu  erscheinen.
Die  Mitglieder  des  Wahlvorstandes  erhalten  keine  Vergütung.

§  33
Der  Tisch,  an  dem  der  Wahlvorstand  Platz  nimmt,  ist  so  aufzustellen,
daß  er  von  allen  Seiten  zugänglich  ist.

An  diesen  Tisch  wird  ein  verdecktes  Gefäß  (Wahlurne)  zum  Hineinlegen
der  Stimmzettel  gestellt.  Die  Wahlurne  muß  viereckig  sein.  Im  Innern  gemessen
muß  ihre  Höhe  mindestens  90  Zentimeter  und  der  Abstand  jeder  Wand  von  der
gegenüberliegenden  Wand  mindestens  35  Zentimeter  betragen.  Im  Deckel  muß
die  Wahlurne  einen  Spalt  haben,  der  nicht  breiter  als  2  Zentimeter  sein  darf
und  durch  den  die  Umschläge  mit  den  Stimmzetteln  hineingesteckt  werden  müssen.
Vor  dem  Beginne  der  Abstimmung  hat  sich  der  Wahlvorstand  davon  zu  überzeugen,
  daß  die  Wahlurne  leer  ist.  Von  da  ab  bis  zur  Herausnahme  der  Umschläge
  mit  den  Stimmzetteln  nach  Schluß  der  Abstimmung  darf  die  Wahlurne
nicht  wieder  geöffnet  werden.

Es  ist  entweder  durch  Bereitstellung  eines  oder  mehrerer  Nebenräume,  die
nur  durch  das  Wahllokal  betretbar  und  unmittelbar  mit  ihm  verbunden  sind,
oder  durch  Vorrichtungen  an  einem  oder  mehreren  von  dem  Vorstandstische  getrennten
  Nebentischen  Vorsorge  dafür  zu  treffen,  daß  der  Wähler  seinen  Stimmzettel
  unbeobachtet  in  den  Umschlag  zu  legen  vermag.

Je  ein  Abdruck  des  Reichswahlgesetzes,  dieser  Wahlordnung  und  der  nach
§ 28  für  den  Wahlkreis  erlassenen  Bekanntmachung  ist  im  Wahlraum  auszulegen

§ 34

Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen  mit  keinem
Kennzeichen  versehen  sein;  sie  sollen  9:12  Zentimeter  groß  und  von  mitttelstarkem
  Schreibpapier  sein  und  sind  von  dem  Wähler  in  einem  mit  amtlichem
Stempel  versehenen  Umschlag,  der  sonst  kein  Kennzeichen  haben  darf,  abzugeben.
Die  Umschläge  sollen  12:15  Zentimeter  groß  und  aus  undurchsichtigem  Papier
hergestellt  sein;  sie  sind  in  der  erforderlichen  Zahl  bereitzuhalten.

Im  Wahlraum  dürfen  Stimmzettel  weder  aufgelegt  noch  verteilt  werden.

 

§ 35

Die  Wahlhandlung  wird  damit  eröffnet,  daß  der  Wahlvorsteher  den  Schriftführer
  und  die  Beisitzer  durch  Handschlag  an  Eides  Statt  verpflichtet  und  so  den
Wahlvorstand  bildet.
        <pb n="1396" />
        —  1360  —

Zu  keiner  Zeit  der  Wahlhandlung  dürfen  weniger  als  drei  Mitglieder  des
Wahlvorstandes  gegenwärtig  sein.  Der  Wahlvorsteher  und  der  Schrifrführer
dürfen  sich  während  der  Wahlhandlung  nicht  gleichzeitig  entfernen;  verläßt  einer
von  ihnen  vorübergehend  den  Wahlraum,  so  ist  mit  seiner  Vertretung  ein
anderes  Mitglied  des  Wahlvorstandes  zu  beauftragen.

§ 36

Zutritt  zum  Wahlraum  hat  jeder  Wahlberechtigte  (&amp;amp;  2  des  Reichswahlgesetzes).
  Ansprachen  darf  niemand  darin  halten.  Nur  der  Wahlvorstand  darf
über  das  Wahlgeschäft  beraten  und  beschließen.

Der  Wahlvorstand  kann  jeden  aus  dem  Wahlraum  verweisen,  der  die
Ruhe  und  Ordnung  der  Wahlhandlung  stört;  ein  Wahlberechtigter  des  Stimmbezirkes,
  der  hiervon  betroffen  wird,  darf  vorher  seine  Stimme  abgeben.

§ 37

Der  Wahlvorsteher  leitet  die  Wahl.

Der  Wähler,  der  seine  Stimme  abgeben  will,  nimmt  einen  abgestempelten
Umschlag  aus  der  Hand  einer  Person,  die  der  Wahlvorstand  in  der  Nähe  des
Zuganges  zu  dem  Nebenraum  oder  Nebentische  (§ 33  Abs.  3)  aufgestellt  hat.  Er
begibt  sich  sodann  in  den  Nebenraum  oder  an  den  Nebentisch,  steckt  dort  seinen
Stimmzettel  in  den  Umschlag,  tritt  an  den  Vorstandstisch,  nennt  seinen  Namen
und  auf  Erfordern  seine  Wohnung  und  übergibt,  sobald  der  Schriftführer  den
Namen  in  der  Wählerliste  aufgefunden  hat,  den  Umschlag  mit  dem  Stimmzettel
dem  Wahlvorsteher  oder  dessen  Stellvertreter,  der  ihn  sofort  uneröffnet  in  die
Wahlurne  legt.

Wähler,  die  durch  körperliche  Gebrechen  behindert  sind,  ihre  Stimmzzettel
eigenhändig  in  den  Umschlag  zu  legen  und  diese  dem  Wahlvorsteher  zu  übergeben,
dürfen  sich  der  Beihilfe  einer  Vertrauensperson  bedienen.

Stimmzettel,  die  nicht  in  dem  abgestempelten  Umschlag  oder  die  in  einem
mit  einem  Kennzeichen  versehenen  Umschlag  abgegeben  werden,  hat  der  Wahlvorsteher
  zurückzuweisen,  ebenso  die  Stimmzettel  von  Wählern,  die  sich  nicht  in
den  Nebenraum  oder  an  den  Nebentisch  begeben  haben.

Der  Wahlvorsteher  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Wähler  in  dem  Nebenraum
  oder  an  dem  Nebentische  nur  so  lange  verweilen,  als  unbedingt  erforderlich
ist,  um  den  Stimmzettel  in  den  Umschlag  zu  stecken.

§ 38
Der  Schriftführer  vermerkt  die  Stimmabgabe  jedes  Wählers  neben  dessen
Namen  in  der  Wählerliste.
        <pb n="1397" />
        —  1361  —

§ 39
Um  8  Uhr  nachmittags  erklärt  der  Wahlvorsteher  die  Abstimmung  für  geschlossen.
  Hiernach  dürfen  keine  Stimmzettel  mehr  angenommen  werden.

Die  Umschläge  werden  aus  der  Wahlurne  genommen  und  uneröffnet  gezählt.
  Jugleich  wird  die  Jahl  der  Abstimmungsvermerke  in  der  Wählerliste
festg  stellt  (§  38).  Ergibt  sich  dabei  auch  nach  wiederholter  Zählung  eine  Verschiedenheit,
  so  ist  dies  im  Wahlprotokoll  anzugeben  und,  soweit  möglich,  zu
erläutern.

§ 40
Kann  die  Prüfung  der  Umschläge  und  Stimmzettel  am  Wahltag  nicht

mehr  vorgenommen  werden,  so  hat  der  Wahlvorsteher  für  die  Versiegelung  und
Aufbewahrung  der  uneröffneten  Wahlvorschläge  Sorge  zu  tragen.

§ 41

Bei  der  Prüfung  des  Abstimmungsergebnisses,  die  spätestens  am  nächstfolgenden
  Tage  erfolgen  muß,  öffnet  ein  Beisitzer  die  Umschläge,  nimmt  die
Stimmzetitel  heraus  und  übergibt  sie  dem  Wahlvorsteher,  der  sie  laut  vorliest
und  nebst  den  Umschlägen  einem  anderen  Beisitzer  zur  Aufbewahrung  bis  zum
Ende  der  Wahlhandlung  übergibt.

§ 42
Ungültig  sind  Stimmzettel,

1.  die  nicht  in  einem  amtlich  abgestempelten  Umschlag  oder  die  in  einem
mit  einem  Kennzeichen  versehenen  Umschlag  übergeben  worden  sind;

2. die  nicht  von  weißem  Papier  sind;
3. die  mit  einem  Kennzeichen  versehen  sind;
4. die  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten;

5. aus  denen  nicht  die  Person  mindestens  eines  Bewerbers  unzweifelhaft
zu  erkennen  ist;

6.  die  eine  Verwahrung  oder  einen  Vorbehalt  gegenüber  allen  Gewählten
enthalten;

7.  die  Namen  aus  verschiedenen  Wahlvorschlägen  enthalten;

8.  die  ausschließlich  auf  andere  als  die  in  den  öffentlich  bekanntgegebenen
Wahlvorschlägen  aufgeführten  Personen  lauten.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  259
        <pb n="1398" />
        —  1362  —

Mehrere  in  einem  Unmschlag  enthaltene  gleichlautende  Stimmzettel  gelten
als  eine  Stimme;  in  einem  Umschlag  enthaltene,  auf  verschiedene  Personen
lautende  Stimmzettel  sind  ungültig.  

Die  gültigen  Stimmzettel  sind  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Vollständigkeit  und
die  Reihenfolge  der  Benennungen  den  einzelnen  Wahlvorschlägen  zuzurechnen.

§ 43

Der  Schriftführer  vermerkt  im  Protokoll  jede  dem  einzelnen  Wahlvorschlage
zugefallene  Stimme  und  zählt  die  Stimmen  laut.

In  gleicher  Weise  führt  einer  der  Beisitzer  eine  Gegenliste,  die  ebenso  wie
die  Wählerliste  beim  Schlusse  der  Wahlhandlung  vom  Wahlvorstande  zu  unterschreiben
  und  dem  Protokoll  beizufügen  ist.

§ 44

Die  Stimmzetiel,  über  deren  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Wahlvorstand
Beschluß  fassen  muß,  sind  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen  und  dem
Protokoll  beizufügen.  Im  Protokoll  sind  die  Gründe  kurz  anzugeben,  aus  denen
die  Stimmzettel  für  gültig  oder  ungültig  erklärt  worden  sind.

Wenn  ein  Stimmzettel  wegen  der  Beschaffenheit  des  Umschlags  für  ungültig
  erklärt  worden  ist,  ist  auch  der  Umschlag  anzuschließen.

§ 45
Alle  Stimmzettel  und  Umschläge,  die  nicht  nach  §  44  dem  Wahlprotokoll
beizufügen  sind,  hat  der  Wahlvorsteher  in  Papier  einzuschlagen,  zu  versiegeln
und  aufzubewahren,  bis  die  Wahl  für  gültig  erklärt  worden  ist.
§ 46
Uber  die  Wahlhandlung  ist  ein  Protokoll  nach  dem  in  der  Anlage  C  beigefügten

  Vordruck  aufzunehmen.

§  47

Den  Wahlvorständen  und  den  Wahlausschüssen  können  für  die  Prüfung
der  Abstimmung  und  die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  Beamte  als  Hilfsarbeiter
  beigegeben  werden.

Ouständig  zur  Bestellung  der  Hilfsarbeiter  bei  den  Wahlvorständen  sind
die  für  die  Ernennung  der  Wahlvorsteher  zuständigen  Behörden,  für  die  Bestellung
der  Hilfsarbeiter  bei  den  Wahlausschüssen  die  Wahlkommissare.

Die  Hilfsarbeiter  nehmen  an  der  Beschlußfassung  nicht  teil.

§ 48
Die  Wahlprotokolle  mit  sämtlichen  zugehörigen  Schriftstücken  sind  von  den
Wahlvorstehern  ungesäumt,  jedenfalls  aber  so  zeitig  dem  Wahlkommissar  einzureichen,
  daß  sie  spätestens  im  Laufe  des  3.  Tages  nach  dem  Wahltag  in  dessen
Hände  gelangen.
        <pb n="1399" />
        —  1363  —

Die  Wahlvorsteher  sind  für  die  pünktliche  Ausführung  dieser  Vorschrift
verantwortlich.

§ 49

Zur  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  beruft  der  Wahlkommissar  den
Wahlausschuß  auf  den  6.  Tag  nach  dem  Wahltag  in  einen  von  ihm  zu  bestimmenden
  Raum.

Es  können  andere  Beisitzer  als  zur  Prüfung  der  Wahlvorschläge  zugezogen
werden.

Ort  und  Zeit  der  Sitzung  sind  öffentlich  bekanntzugeben.  Jeder  Wahlberechtigte
  (&amp;amp;  2  des  Reichswahlgesetzes)  hat  Zutritt.

§ 50

In  der  Sitzung  des  Wahlausschusses  werden  die  Protokolle  über  die
Wahlen  in  den  einzelnen  Stimmbezirken  durchgesehen  und  die  Ergebnisse  der
Wahlen  zusammengestellt.

Geben  die  Wahlen  in  den  einzelnen  Stimmbezirken  zu  Bedenken  Anlaß,
so  kann  der  Wahlkommissar  die  von  den  Wahlvorstehern  aufbewahrten  Stimmzettel
  und  Umschläge  (§  45)  einfordern  und  einsehen.

§ 51

Iwecks  Verteilung  der  Abgeordnetensitze  auf  die  Wahlvorschläge  gemäß
§ 19  des  Reichswahlgesetzes  werden  die  auf  die  einzelnen  Wahlvorschläge  entfallenen
  Stimmenzahlen  nacheinander  durch  1,  2,  3,  4  usw.  geteilt,  bis  von  den  sich
hierbei  ergebenden  Teilzahlen  so  viele  Höchstzahlen  der  Größe  nach  ausgesondert
werden  können,  wie  Abgeordnete  zu  wählen  sind.  Jeder  Wahlvorschlag  erhält  so
viele  Abgeordnetensitze,  wie  auf  ihn  Höchstzahlen  entfallen.  Wenn  die  an  letzter
Stelle  stehende  Höchstzahl  auf  mehrere  Wahlvorschläge  zugleich  entfällt,  entscheidet
  das  Los.

§ 52

Sind  verbundene  Wahlvorschläge  vorhanden,  so  wird  bei  der  Verteilung
der  Abgeordnetensitze  auf  die  einzelnen  Wahlvorschläge  jede  Gruppe  verbundener
Wahlvorschläge  als  ein  Wahlvorschlag  angesehen  und  ihr  die  ihrer  Gesamtstimmenzahl
  entsprechende  Zahl  von  Abgeordnetensitzen  zugewiesen.

Ist  so  die  Zahl  der  Abgeordnetensitze  festgestellt,  die  auf  jede  Gruppe
verbundener  Wahlvorschläge  zusammen  entfallen,  so  werden  nach  den  Grundsätzen

des  §  51  die  Abgeordnetensitze  auf  die  einzelnen  miteinander  verbundenen  Wahlvorschläge
  unterverteilt.

259*
        <pb n="1400" />
        —  1364  —

§ 53
Wenn  ein  Wahlvorschlag  oder  eine  Gruppe  verbundener  Wahlvorschläge
weniger  Bewerber  enthält,  als  auf  sie  Höchstzahlen  entfallen,  so  gehen  die  überschüssigen
  Sitze  auf  die  Höchstzahlen  der  anderen  Wahlvorschläge  über.

§ 54
Das  Ergebnis  der  Wahl  wird  von  dem  Wahlkommissar  sofort  nach  seiner
Feststellung  unter  Angabe  der  Jahlen  der  auf  die  einzelnen  Wahlvorschläge  und
auf  jede  Gruppe  verbundener  Wahlvorschläge  entfallenen  gültigen  Stimmen,  sowie
der  Namen  der  Gewählten  verkündet.
In  gleicher  Weise  wird  das  Ergebnis  der  Wahl  unverzüglich  durch  die  zu
amtlichen  Veröffentlichungen  dienenden  Blätter  des  Wahlkreises  bekanntgegeben.

§ 55
Uber  die  Verhandlung  zur  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  ist  ein  Protokoll
nach  dem  als  Anlage  D  beigefügten  Vordruck  aufzunehmen.

§ 56
Der  Wahlkommissar  hat  die  Gewählten  von  der  auf  sie  gefallenen  Wakl  zu
benachrichtigen  und  sie  aufzufordern,  sich  binnen  einer  Woche  nach  Zustellung
der  Nachricht  über  die  Annahme  der  Wahl  zu  erklären.

Schweigen  oder  Annahme  unter  Vorbehalt  oder  Verwahrung  gilt  als
Ablehnung.

§ 57
Sämtliche  Verhandlungen  über  die  Wahlen  in  den  Stimmbezirken  und  über
die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  werden  von  dem  Wahlkommissar  unverzüglich
  der  vorgesetzten  Landeszentralbehörde  zur  Mitteilung  an  die  verfassunggebende
  deutsche  Nationalversammlung  vorgelegt.

§ 58
Wenn  ein  Abgeordneter  die  Wahl  ablehnt  oder  nachträglich  aus  der  verfassunggebenden
  deutschen  Nationalversammlung  ausscheidet,  hat  die  zur  Ernen  iung
des  Wahlkommissars  zuständige  Behörde  (§  11)  unverzüglich  die  nach  §  21  des
Reichswahlgesetzes  notwendigen  Feststellungen  herbeizuführen.  Erforderlichenfalls
ernennt  sie  einen  neuen  Wahlkommissar  und  macht  dies  öffentlich  bekannt.

§ 59
Der  Wahlkommissar  beruft  unverzüglich  den  Wahlausschuß  gemäß  §  49.
        <pb n="1401" />
        —  1365  —

Der  Wahlausschuß  stellt  auf  Grund  des  nach  §  55  aufgenommenen
Protokolls  fest,  wer  nach  §  21  des  Reichswahlgesetzes  als  Ersatzmann  in  die
verfassunggebende  deutsche  Nationalversammlung  eintritt.  §  56  findet  Anwendung.

§ 60
Ist  ein  Bewerber  nicht  vorhanden,  der  an  die  Stelle  des  Ablehnenden

oder  Ausscheidenden  zu  treten  hätte,  so  stellt  der  Wahlausschuß  dies  in  einem
mit  Gründen  versehenen  Beschlusse  fest.

§ 61

Wird  im  Wahlprüfungsverfahren  die  ganze  Wahl  in  einem  Wahlkreis  für
ungültig  erklärt,  so  hat  die  nach  §  11  zuständige  Behörde  sofort  eine  Nachwahl
für  den  Wahlkreis  zu  veranlassen.  Erforderlichenfalls  ernennt  sie  einen  neuen
Wahlkommissar  und  macht  dies  öffentlich  bekannt.

§ 62
Die  Nachwahl  findet  nach  denselben  Vorschriften  statt  wie  die  erste.

Die  Stimmbezirke,  die  Wahlräume,  die  Wahlvorsteher  und  ihre  Stellvertreter
  bleiben  unverändert,  soweit  nicht  eine  Anderung  nach  dem  Ermessen  der
nach  §  10  zuständigen  Behörde  geboten  erscheint.  Solche  Anderungen  sind
gemäß  §  30  bffentlich  bekanntzumachen.  Die  Bescheinigung  hierüber  ist  nicht
auf  der  Wählerliste  zu  erteilen,  sondern  von  den  Gemeindevorständen  den  Wahlvorstehern
  noch  vor  dem  Wahltag  besonders  einzureichen.

§ 63

Findet  die  Nachwahl  binnen  Jahresfrist  nach  dem  Wahltag  statt,  so  sind
dieselben  Wählerlisten  anzuwenden  wie  bei  der  ersten  Wahl.  Sie  sind  zu  diesem
Zwecke  von  den  Wahlakten  zu  trennen  und  den  Wahlvorstehern  zuzustellen.  Eine
wiederholte  Auslegung  und  Berichtigung  der  Listen  findet  nicht  statt.

§ 64

Findet  die  Nachwahl  später  als  ein  Jahr  nach  dem  Wahltag  statt,  so
müssen  die  gesamten  Wahlvorbereitungen,  einschließlich  der  Aufstellung  und  Aus-
        <pb n="1402" />
        —  1366  —
legung  der  Wählerlisten,  erneuert  werden.  Der  Tag,  an  dem  die  Auslegung
der  Wählerlisten  beginnt,  ist  von  der  nach  §  11  zuständigen  Behörde  festzusetzen.

§ 65
Für  jede  Nachwahl  sind  neue  Wahlvorschläge  einzureichen.

Berlin,  den  30.  November  1918.

Der  Staatssekretär  des  Innern
Dr.  Preuß
        <pb n="1403" />
        —  1367  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage  1
der  Stadt
(der  Gemeinde)
(des  Gutsbezirkes)
der  Stadt
Stimmbezirk  Nr.  (der  Gemeinde)  des  Kreises
    (des  Amtes)
—  -----  —      
  
lfde.  it  Stand  Vermerk  der  erfolgten  
  Zuname  Vorname    oder  Wohnort  Stimmabgabe
Nr.  Jahre  Gewerbe      Bemerkungen
  Ordentliche
der  Wähler  Wahl Nachwahl
1  2    3  7  8  9
    
1  Abel Carl               35  Bauer             Clausdorf  
2  Alert  Friederike  21  Haustochter  "
3   Arnold  Heinrich  37  Schulze          "
              
4  -  -  -  -  ----------  Nr. 4 ist noch nicht 20 Jahre alt, daher gestrichen am   ten    
  (Unterschrift)
    
5  Böhm  Ernst          42  Bäcker              „
-  -  —  —  -  -  Nr. 6  hält sich nur vorübergehend in Clausdorf auf,
    -aO—          
gestrichen  auf Entscheidung
de  Landrats (Amtmanns,
Oberbeamten,  Magistrats, usw.) vom            ten          (Unterschrift)
—-———--
      
7  Brandt  Wilhelmine  50  Ehefrau  „  
8  Braß  Michael    30  Brauer  „
9  Braun  Emilie  22  ohne  Beruf  «

      
  10  Nr. 10 ist entmündigt, daher gestriechen am    ten   (Unterschrift)    
      

11  Cohn    Meyer  48  Schenkwirt  „  +
12  Donner  Max  28  Müller  Buschmühle  +
usw.    
N.  den

Der  Gemeindevorstand  (Ortsvorstand,  Magistrat  usw.)
(Unterschrift)
        <pb n="1404" />
        —1368 —



Nachtrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

        
lfde.    Stand  Vermerk  der  erfolgten
Nr.  Zuname  Vorname  Alter,  Stand oder  Wohnort  Stimmabgabe
    Jahre      Gewerbe    Bemerkungen
      Ordentliche
der  Wähler  Wahl  
1    2  3  4  6  7  8   9
  
  
        
215  Friedrich  Paula  36  Ärztin  Clausdorf  Nr.  275  hat erst nach Auf-Stellung der Wählerliste 
    
hier Ihren Wohnsitz auf-   
geschlagen,   nachgetragen
am     ten.
  (Unterschrift)
        
216  Kaul  Ernst    26  Barbier  Nr. 216 aus Versehen gegangen, nachgetragen davor      
6    (Unterschrift)
  
usw.
Abgeschlossen*)  N.  ten  19

Der  Gemeindevorstand  (Ortsvorstand,  Magistrat  usw.)
(Unterschrift)

Daß  die  vorstehende  Wählerliste  nach  vorgängiger  ortsüblicher  Bekanntmachung
vom  19  bis  zum  19  zu  jedermanns
Einsicht  ausgelegen  hat,  sowie  daß  die  Abgrenzung  des  Stimmbezirkes,  der  Name  des  Wahlvorstehers
  und  seines  Stellvertreters,  Ort,  Tag  und  Stunde  der  Wahl  acht  Tage  vor  dem
Wahltag  in  ortsüblicher  Weise  bekanntgemacht  worden  sind,  wird  hierdurch  bescheinigt.

N.  den  19

      

Der  Gemeindevorstand  (Ortsvorstand,  Magistrat  usw.)

(Siegel)  (Unterschrift)

 

*)  Auf  dem  Exemplar,  welches  der  Wahlvorsteher  erhält,  ist  hinzuzusetzen:
mit  der  amtlichen  Bescheinigung,  daß  das  gegenwärtige  Exemplar  mit  dem  Hauptexemplar  der
Wählerliste  völlig  übereinstimmt,
und  in  der  Bescheinigung  über  die  Auslegung  statt  der  Worte:

"die  vorstehende  Wählerliste"  zu  schreiben:  »das  Hauptexemplar  der  vorstehenden  Wahlerliste.
        <pb n="1405" />
        Anlage  B

Verzeichnis
der  Behörden,  die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  für  die  Abgrenzung
der  Stimmbezirke,  die  Entscheidung  über  Einsprüche  gegen  die  Wählerlisten,
  die  Ernennung  der  Wahlvorsteher  und  ihrer  Stellvertreter  und
die  Bestimmung  des  Wahlraums  zuständig  sind.

I.  Preußen
1.  In  den  Provinzen  Ostpreußen,  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,
Schlesien,  Sachsen,  Schleswig-Holstein,  Westfalen,  Hessen-Nassau  und  Rheinprovinz:
auf  dem  Lande:
der  Landrat,

in  den  Städten:
der  Magistrat  und,  wo  kein  kollegialischer  Gemeindevorstand  vorhanden
ist,  der  Bürgermeister;
2.  in  der  Provinz  Hannover:

auf  dem  Lande  und  in  den  Städten,  auf  die  die  Hannoversche  revidierte
Städteordnung  vom  24.  Juni  1858  (Hannoversche  Gesetzsamml.  S.  141)
nicht  Anwendung  findet:

der  Landrat,
in  den  übrigen  Städten:
der  Magistrat;
3.  in  Berlin:
der  Magistrat;
4.  in  den  Hohenzollernschen  Landen:
der  Oberamtmann.

II.  Bayern
In  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten:
die  Magistrate,
in  den  übrigen  Distriktsverwaltungsbezirken:
die  Bezirksämter.

III.  Sachsen
Die  Gemeindeobrigkeiten,  zugleich  für  die  in  ihrem  Bezirke  gelegenen  exemten  Grundstücke.

IV.  Württemberg
Für  die  Entscheidung  über  Einsprüche  gegen  die  Wählerlisten:
der  Gemeinderat,
im  übrigen:
der  Oberamtmann,  im  Stadtbezirke  Stuttgart:  der  Stadtdirektor.
Reichs-Gesetzbl.  1918.  260
        <pb n="1406" />
        —  1370  —

V.  Baden
Die  Bezirksräte:
in  dringenden  Fällen  für  die  Ernennung  der  Wahlvorsteher  und  ihrer  Stellvertreter
und  die  Bestimmung  des  Wahlraums:

die  Bezirksämter.

VI.  Hessen
Für  die  Entscheidung  über  die  Einsprüche  gegen  die  Wählerlisten:
der  Kreisausschuß,
im  übrigen:
die  Kreisämter.

VII.  Mecklenburg-Schwerin
Die  Ortsobrigkeiten.

VIII.  Sachsen-Weimar
Die  Gemeindevorstände.

IX.  Mecklenburg-Strelitz

Für  die  Abgrenzung  der  Stimmbezirke  und  für  die  Ernennung  der  Wahlvorsteher  und
ihrer  Stellvertreter:  ·

die  Landesregierung  in  Neustrelitz,
im  übrigen:
die  Ortsobrigkeiten.

X.  Oldenburg
Für  die  Abgrenzung  der  Stimmbezirke:
das  Staatsministerium;
für  die  Entscheidung  über  Einsprüche  gegen  die  Wählerlisten:
die  den  Wahlvorstehern  zunächst  vorgesetzten  Behörden;
für  die  Ernennung  der  Wahlvorsteher  und  ihrer  Stellvertreter:
das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern;

für  die  Bestimmung  des  Wahlraums:
die  Wahlvorsteher.

XI.  Braunschweig
Für  die  Entscheidung  über  die  Einsprüche  gegen  die  Wählerlisten:
in  den  Städten:
der  Stadtmagistrat,

auf  dem  Lande:
die  Kreisdirektion,

im  übrigen:
der  Gemeindevorstand  beziehungsweise  der  Wahlvorsteher.

XII.  Sachsen-Meiningen
Für  die  Bestimmung  des  Wahlraums:
dber  Gemeindevorstand,
        <pb n="1407" />
        —  1371  —

im  übrigen:
in  den  Städten:
der  Magistrat  beziehungsweise  das  Bürgermeisteramt,
auf  dem  Lande:
der  Landrat.

XIII.  Sachsen-Altenburg
Für  die  Entscheidung  über  die  Einsprüche  gegen  die  Wählerlisten:
in  den  Städten:
die  Stadträte;
auf  dem  Lande:
die  Landratsämter;
für  die  Bestimmung  des  Wahllokals:
die  Wahlvorsteher;
im  übrigen:
das  Ministerium,  Abteilung  des  Innern.

XIV.  Sachsen-Coburg  und  Gotha
Für  die  Entscheidung  über  die  Einsprüche  gegen  die  Wählerlisten  und  für  die  Bestimmung
  des  Wahlraums:
die  Wahlkommissarien,
im  übrigen:
das  Staatsministerium.

XV.  Anhalt
Die  Kreisdirektionen.

XVI.  Schwarzburg-Rudolstadt

Für  die  Ernennung  der  Wahlvorsteher  und  ihrer  Stellvertreter  und  für  die  Bestim.
mung  des  Wahlraums:

der  Gemeindevorstand,
im  übrigen:
das  Landratsamt.

XVII.  Schwarzburg-Sondershausen
Für  die  Abgrenzung  der  Stimmbezirke:
das  Ministerium,
im  übrigen:
die  Landräte.

XVIII.  Waldeck
Der  Kreisamtmann.

260*
        <pb n="1408" />
        —1372  —

XIX.  Reuß  ä.  L.
Für  die  Abgrenzung  der  Stimmbezirke:
die  Landesregierung,
im  übrigen:
das  Landratsamt.

XX.  Reuß  j.  L.
Für  die  Abgrenzung  der  Stimmbezirke:
das  Ministerium;
für  die  Entscheidung  über  die  Einsprüche  gegen  die  Wählerlisten:
der  Gemeindevorstand,
im  Übrigen:
das  Landratsamt.

XXI.  Schaumburg-Lippe
Das  Ministerium.
XXII.  Lippe
Die  Regierung.
XXIII.  Lübeck
Für  die  Abgrenzung  der  Stimmbezirke:
der  Senat,
im  übrigen:
der  Bürgerausschuß.
XXIV.  Bremen
Die  Wahldeputation.

XXV.  Hamburg
Die  Zentral-Wahlkommission.
        <pb n="1409" />
        —1373 —
Anlage  C

Verhandelt  ,  den  19

Zu  der  auf  heute  anberaumten  Wahl  eines  Abgeordneten  zur  verfassunggebenden
deutschen  Nationalversammlung  für  den  ten  Wahlkreis
war
in  dem  aus  der  Ortschaft

und

bestehenden  Stimmbezirke  Nr.
des  Kreises

(des  Amtes)

Wird  in  städtischen
Stimmbezirken
durchstrichen.



in  dem  Stimmbezirke  Nr.

 

    der  Stadt

  (des  Fleckens)


  (der  Gemeinde)

der  unterzeichnete

zum  Wahlvorsteher  ernannt.
Er  hatte  aus  der  Jahl  der  Wähler  zum  Schriftführer  den

und  zu  Beisitzern
1.  



ernannt  und  rechtzeitig  eingeladen,  beim  Beginne  der  Wahlhandlung  zur  Bildung  des  Wahlvorstandes
  zu  erscheinen.  Diese  hatten  sich  eingefunden.  Der  Wahlvorsteher  eröffnete  die
Wahlhandlung  um  9  Uhr  vormittags  damit,  daß  er  sie  durch  Handschlag  an  Eides  Statt

verpflichtete.
        <pb n="1410" />
        —1374  —

An  den  Tisch,  an  dem  der  Wahlvorstand  Platz  nahm,  wurde  ein  viereckiges  Gefäß
mit  Deckel  zum  Hineinlegen  der  Stimmzettel  (Wahlurne)  gestellt.  Der  Wahlvorstand  stellte
fest,  daß  die  Höhe  der  Wahlurne  im  Innern  gemessen  entimeter,  der  Abstand  jeder  Wand
von  der  gegenüberliegenden  Wiand  Sentimeter  und  die  Breite  des  Spaltes  im  Deckel  der
Urne  Zentimeter  betrug,  und  schloß  die  Wahlurne  durch  Auflegen  des  Deckels,  nachdem
er  sich  überzeugt  hatte,  daß  sie  leer  war.  Die  Wahlurne  wurde  bis  zum  Schlusse  der  Abstimmung
  nicht  wieder  geöffnet.

Damit  der  Wähler  unbeobachtet  seinen  Stimmzettel  in  den  Umschlag  zu  stecken  vermochte,
  war  (Beschreibung  der  Absonderungsvorrichtung)

Durch  den  Wahlvorstand  war  in  der  Nähe  des  Zuganges  zu  de  Nebenraum
—  Nebentisch  —*)  für  die  Bereithaltung  der  abgestempelten  Umschläge  aufgestellt  worden

Von  den  erschienenen  Wählern  begab  sich  jeder  einzeln,  nachdem  er  einen  Umschlag
ausgehändigt  erhalten  hatte  —  in  den  Nebenraum  —  an  den  Nebentisch“).  Dort  steckte  er
seinen  Stimmzettel  unbeobachtet  in  den  Umschlag.  Er  trat  sodann  an  den  Vorstandstisch
heran,  nannte  seinen  Namen  und  auf  Erfordern  seine  Wohnung  und  übergab  den  Umschlag
mit  dem  Stimmzettel,  sobald  der  Schriftführer  den  Namen  in  der  Wählerliste  aufgefunden
hatte,  dem  Wahlvorsteher,  der  ihn  sofort  uneröffnet  in  die  Wahlurne  legte.

Hierbei  mußten  von  dem  Wahlvorsteher  zurückgewiesen  werden:

1.  weil  der  Wähler  den  Stimmzettel  nicht  in  einem  amtlich  gestempelten  Umschlag
abgeben  wollte,  Stimmzettel,  

2.  weil  der  Wähler  den  Stimmzettel  in  einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen
Umschlag  abgeben  wollte,  Stimmzettel.

Auch  mußten  Wähler  von  der  Stimmgebung  zurückgewiesen  werden,
weil  sie  sich  trotz  erhaltener  Aufforderung  weigerten  —  in  den  Nebenraum  —
an  gen  Nebentisch  —*)  zu  treten,  um  den  Stimmzettel  in  den  Unschlag
zu  stecken.

Der  Schriftführer  vermerkte  die  Stimmabgabe  jedes  Wählers,  indem  er  neben  dessen
Namen  in  der  dazu  bestimmten  Spalte  der  Wählerliste  ein  Kreuz  machte.

Um  8  Uhr  nachmittags  erklärte  der  Wahlvorsteher  die  Abstimmung  für  geschlossen.

Die  Umschläge  wurden  aus  der  Wahlurne  genommen  und  uneröffnet  gezählt.

Die  Anzahl  der  Umschläge  betrug

Wird durchgestrichen,  Sie  stimmte  mit  der  Zahl  der  Wähler,  neben  deren  Namen  in

übereinstimmen.  der  Wählerliste  der  Abstimmungsvermerk  gemacht  war,  überein.

Wird  durchstrichen,  Sie  war  um  oe  als  die  Zahl  der  Wähler,  neben  deren

wenn  die  Zahlen  über-    Namen  in  der  Wählerliste  der  Abstimmungsvermerk  gemacht  war.  Zur

einstimmen.  Aufklärung  dieser  Verschiedenheit,  welche  sich  auch  bei  wiederholter
Zählung  herausstellte,  dient  folgendes:

Wird  durchstrichen,  soweit
die  bezeichneten  Fälle  nicht
vorgekommen  sind.

 

*)  Das  Unzutreffende  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="1411" />
        —  1375  —

Hierauf  wurden  die  uneröffneten  Umschläge  von,  dem  Wahlvorsteher  in
Papier  eingeschlagen,  das  Paket  versiegelt  und  in  Verwahrung  genommen.
Der  Wahlvorsteher  verkündete  sodann  die  Vertagung  der  Verhandlung  auf
den  folgenden  Tag,  vormittags  .  Uhr.

Wird  nicht-  In  öffentlicher  Sitzung  fortgesetzt  am...  19..,  vormittags  Uhr,
zutreffendenfalls  in  Gegenwart  der  oben  aufgeführten  Personen.
gestrichen.  Zur  Prüfung  der  Abstimmung  wurde  als  Hilfsarbeiter  zugezogen:

Das  die  Umschläge  enthaltende  Paket  wurde  geöffnet,  nachdem  die
Siegel  vom  Wahlvorstand  unverletzt  befunden  worden  waren.

Hierauf  erfolgte  die  Eröffnung  der  Umschläge,  indem  ein  Beisitzer  die  Umschläge  einzeln
öffnete,  die  Stimmzettel  herausnahm  und  sie  dem  Wahlvorsteher  übergab,  der  sie  laut  vorlas
und  nebst  den  Umschlägen  einem  anderen  Beisitzer  weiterreichte,  der  die  Stimmzettel  nebst
Umschlägen,  nach  Wahlvorschlägen  gesondert,  bis  zum  Ende  der  Wahlhandlung  aufbewahrte.

Nach  dem  Vorlesen  wurde  hinsichtlich  jedes  gültigen  Stimmzettels  festgestellt,  für
welchen  Wahlvorschlag  er  abgegeben  worden  war.  Jeder  derartige  Stimmzettel  wurde  dem
Wahlvorschlage  zugezählt,  von  dem  er  mindestens  einen  Namen  enthielt.  Der  Schriftführer
machte  hierüber  im  Protokoll  bei  dem  betreffenden  Wahlvorschlag  einen  Vermerk  und  zählte
die  Stimmen  laut.

In  gleicher  Weise  führte  der  Beisitzer  ....  eine  Gegenliste,  die  ebenso  wie  die  Wählerliste
  beim  Schlusse  der  Verhandlung  von  dem  Wahlvorstand  unterschrieben  und  dem  Protokoll
beigefügt  wurde.

Durch  Beschluß  des  Wahlvorstandes  wurden  für  ungültig  erklärt:

1.  weil  die  Stimmzettel  nicht  in  einem  amtlich  abgestempelten  Unschlag  übergeben
worden  waren,

 

die  Stimmzettel  Nr.

2.  weil  die  Stimmzettel  in  einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen  Umschlag  übergeben
  worden  waren,

die  Stimmzettel  Nr.  .  .  ...

3.  weil  die  Stimmzettel  nicht  von  weißem  Papier  waren,
die  Stimmzettel  Nr.  ..  ..  .

4.  weil  die  Stimmzettel  mit  einem  Kennzeichen  versehen  waren,
die  Stimmzettel  Nr.  ..  ...
        <pb n="1412" />
        —  1376 —

5.  weil  die  Stimmzettel  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthielten,
die  Stimmzettel  Nr.  .  .  ...
6.  weil  aus  den  Stimmzetteln  nicht  die  Person  mindestens  eines  Gewählten  unzweifelhaft

  zu  erkennen  war,
die  Stimmzettel  Nr.

ri

weil  die  Stimmzettel  eine  Verwahrung  oder  einen  Vorbehalt  gegenüber  allen
Gewählten  enthielten,
die  Stimmzettel  Nr.

8.  weil  die  Namen  auf  den  Stimmzetteln  verschiedenen  Wahlvorschlägen  entnommen
waren,
die  Stimmzettel  Nr.

9.  weil  keiner  der  Namen  auf  den  Stimmzetteln  einem  der  öffentlich  bekanntgegebenen
Wahlvorschläge  entnommen  war,

die  Stimmzettel  Nr.  ..  .  .  .

Außer  Berücksichtigung  mußten  ..  ..  Umschläge  gelassen  werden,  in  denen  mehrere  auf
verschiedene  Personen  lautende  Stimmzettel  enthalten  waren,  nämlich  die  Umschläge  Nr.  .  .  .*).

Mehrere  gleichlautende  Stimmzettel  fanden  sich  in  den  Umschlägen  Nr.  und  wurden
je  als  ein  Stimmzettel  gezählt  *).

Keine  Stimmzettel  fanden  sich  in  den  Umschlägen  Vr..

Dagegen  wurden  die  nachbezeichneten  Stimmzettel,  hinsichtlich  deren  sich  die  nachstehenden
  Bedenken  ergeben  hatten,  aus  folgenden  Gründen  durch  Beschluß  des  Wahlvorstandes
für  gültig  erklärt:

1.  Stimmzettel  Nr......

Die  sämtlichen  vorbezeichneten  Stimmzettel  und  Umschläge,  hinsichtlich  deren  es  einer
Beschlußfassung  des  Wahlvorstandes  bedurft  hatte,  wurden  mit  fortlaufenden,  den  vorstehend
angegebenen  entsprechenden  Nummern  versehen  und  dem  Protokoll  beigefügt.

Die  Zahl  der  Stimmzettel  betrug  .  .  .  .  .  ...

Ungültige  Stimmzettel  sowie  außer  Berücksichtigung  gelassene
Umschläge  waren  vorhanden..................

Die  Zahl  der  gültigen  Stimmzettel  betng  .  .  .  .  .  .  .  ..

*)  Das  Unzutreffende  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="1413" />
        — 1377 —  Es haben  erhalten:

 

Beispielsweise  Angabe  (Wahlvorschlag  .  .  .....  ..  .  ...  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,  11,
    



1. Wahlvorschlag...............................................

zusammen..  Stimmen

2.  Wahlvorschlag  ...  ...  .  ..  .  ..

zusammen....  Stimmen

3.  Wahlvorschlag  ..

zusammen  ....  Stimmen

4.  Wahlvorschlag  ....  ·.......................  .........  -·.

zusammen.......  Stimmen

5.  Wahlvorschlag  ....  .......  ..............................  ...

zusammen....  Stimmen

6.  Wahlvorschlag  .  ...  ............................

zusammen.......  Stimmen

Im  ganzen  wie  oben  ...  .  .  ..  Stimmen

Nachdem  der  Wahlvorsteher  dieses  Ergebnis  verkündet  hatte,  versiegelte  er  alle  Stimmzettel
  und  Umschläge,  die  nicht  dem  Protokoll  beigefügt  sind,  und  nahm  sie  in  Verwahrung.

Die  nicht  zur  Verwendung  gelangten  Umschläge  (..  Stück  sind  wieder  angeschlossen.

Zu  keiner  Zeit  der  Wahlhandlung  waren  weniger  als  drei  Mitglieder  des  Wahlvorstandes
  gegenwärtig  oder  der  Wahlvorsteher  und  der  Protokollführer  gleichzeitig  abwesend.

Gegenwärtige  Verhandlung  wurde  vorgelesen,  von  dem  Wahlvorsteher,  den  Beisitzern
und  dem  Schriftführer  genehmigt  und  wie  folgt  vollzogen.

Der  Wahlvorsteher  Die  Beisitzer  Der  Schriftführer

Reichs-Gesetzbl.  1918.  261
        <pb n="1414" />
        —  1378  —

Anlage  D
Verhandelt  ,  den  19.
I
Zur  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  in  dem  ten  Wahlkreis  hat  der  Wahlkommissar
  auf  den  19  folgende  Wähler:

aus  dem  Wahlkreis  zum  Wahlausschusse  zusammenberufen.
Tag,  Stunde  und  Ort  der  Verhandlung  waren  öffentlich  bekanntgemacht  worden.
Es  waren
als  Schriftführer
als  Hilfsarbeiter
zugezogen.  
Die  Beisitzer  und  der  Schriftführer  wurden  durch  Handschlag  an  Eides  Statt  von  dem
Wahlkommissar  verpflichtet.

II
Es  wurden  die  Protokolle  für  die  Wahlen  in  den  einzelnen  Stimmbezirken  durchgesehen.
Für  jeden  einzelnen  Stimmbezirk  wurde  die  Zahl  der  Wähler,  der  ungültigen  und  gültigen
Stimmen  sowie  der  auf  die  einzelnen  Wahlvorschläge  entfallenen  gültigen  Stimmen  in  den
dem  Protokoll  beigefügten  Zählbogen  eingetragen  und  zusammengerechnet.  Der  Zählbogen
wurde  vom  Wahlkommissar,  den  Beisitzern  und  dem  Schriftführer  unterschrieben.

Die  Feststellungen  der  Wahlvorstände  haben  zu  keinen

folgenden  *)  Bedenken  Anlaß  gegeben:

Nach  den  Zusammenrechnungen  auf  dem  Zählbogen  sind  abgegeben  worden:
            

für  Wahlvorschlag–  .  ......................·..  ..

 

 

 

Stimmen.......  .......·......  "  .  ..  ..  .............

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*) Das Unzutreffende ist zu durchstreichen.
        <pb n="1415" />
        —  1379  —

III.  Verteilung  der  Abgeordnetensitze  auf  die  Wahlvorschläge.

Nach  den  öffentlich  bekanntgemachten  Wahlvorschlägen  sind

die  Wahlvorschläge  –

die  Wahlvorschläge  -

die  Wahlvorschläge  
miteinander  zu  einer  Gruppe  verbunden,  so  daß  sie  den  anderen  Wahlvorschlägen  gegenüber
für  diese  Verteilung  als  ein  Wahlvorschlag  gelten.

Es  wurden  die  Gesamtstimmenzahlen  der  verbundenen  und  der  nichtverbundenen.  Wahlvorschläge
  nacheinander  durch  1,  2,  3,  4  usw.  geteilt,  bis  von  den  sich  hierbei  ergebenden  Teilzahlen
  so  viele  Höchstzahlen  der  Größe  nach  ausgesondert  werden  konnten,  wie  Abgeordnete
zu  wählen  sind.  Hiernach  ergab  sich  folgende  Verteilung:

 

 

  Die  Die  Die
Geteilt  Wahl-  Wahl-  Wahl-  Wahl-  verbundenen  verbunbenen  verbundenen
durch  vorschlag  vorschlag  vorschlag  vorschlag  Wahlvorschläge  Wahlvorschläge  Wahlvorschläge

    222222                  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

usw.

Entsprechend  den  sich  ergebenden  Höchstzahlen,  die  durch  Unterstreichen  kenntlich
gemacht  sind,  entfielen  auf  ·

Wahlvorschlag  Sitz
Wahlvorschlg  Sitz
Wahlvorschlag  Sitz
Wahlvorschlg  Sitz  j
auf  die  verbundenen  Wahlvorschläge:
Sitz
.................  Sitz......
Sitz.

IV.  Unterverteilung  auf  die  verbundenen  Wahlvorschläge.

Bei  der  weiteren  Verteilung  innerhalb  der  auf  die  verbundenen  Wahlvorschläge
  entfallenen  Sitze  wurde  in  der  gleichen  Weise  folgende  Verteilungsrechnung
  vorgenommen:
261*
        <pb n="1416" />
        Geteilt  durch

—  1380  —

Wahlvorschlag

Wahlvorschlag  Wahlvorschlag

Wahlvorschlag

 

1

 

2

 

3

 

4
usw.

 

 

 

 

Entsprechend  den  sich  ergebenden  Höchstzahlen,  die  durch  Unterstreichen  kenntlich  gemacht
  sind,  entfielen  auf

Wahlvorschlag  Sitz
Wahlvorschlag  Sitz
Wahlvorschlag    Sitz
Wahlvorschlag  Sitz

V.  Feststellung  der  Gewählten.

Nach  der  Reihenfolge  der  Benennungen  auf  den  Wahlvorschlägen  sind  hiernach  gewählt:

Vom  Wahlvorschlag..  .  .  .  ..  1.
2.
3.
4.

Vom  Wahlvorschlag  ..  .  1.
2.

Vom  Wahlvorschlag  .

usw.

1.
2.
        <pb n="1417" />
         — 1381 —

VI.  Verkündung  des  Wahlergebnisses.

Der  Wahlkommissar  verkündete:

1.  die  Zahlen  der  auf  die  einzelnen  Wahlvorschläge  entfallenen  gültigen  Stimmen,

2.  die  Namen  der  Gewählten.  ·

Während  der  ganzen  Verhandlung  stand  der  Raum,  in  dem  die  Versammlung  stattfand,
  dem  Zutritt  der  Wahlberechtigten  offen.

Gegenwärtige  Verhandlung  wurde  vorgelesen,  von  dem  Wahlkommissar,  den  Beisitzern,
und  dem  Schriftführer  genehmigt  und  wie  folgt  vollzogen.

Der  Wahlkommissar  Die  Beisitzer  Der  Schriftführer
        <pb n="1418" />
        —1382 —



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stimm-  Zahl  Zahl  Zahl  
bezirk  der  Wähler  der  ungültigen  der  gültigen
  Stimmzettel  Stimmzettel
l
2
–  —  ——  -  —  —
3
——....      
4
5
6
—.  —  ——...  —.
7
8
9  ·-..  -  —
10
11
12  
13
14
15
16
17  
usw.
Summe  Summe  Summe.  Summe  Summe
        <pb n="1419" />
        —1383 —

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der  für  den  Wahlvorschlag
abgegebenen  gültigen  Stimmzettel
——  —  —  ————.  —  —  —
—  —  —  —  —  —  —  ——  —  —  —  —  —  —  —
—  —  —  —
---  –
—  –  ––  —  ——  –  —  –  ——  —

 

 

 

Summe

Summe

 

Der  Wahlkommissar

 

Summe

Die  Beisitzer

Summe

Summe

 

 

Summe

Der  Schriftführer

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblates  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1420" />
        <pb n="1421" />
        — 1385 —

Reichs-Gesetzblatt  

Jahrgang 1918

Nr. 168





Inhalt:  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  von  Herstellungs.  und
Vertriebsgesellschaften  in  der  Schuhindustrie  vom  17.  März  1917.  S.  1385.  —  Bekanntmachung
über  einmalige  Sonderzuteilung  von  K.  A.-Seife.  S.  1394

 

(Nr.  6555)  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  von
Herstellungs-  und  Vertriebsgesellschaften  in  der  Schuhindustrie  vom  17.  März
1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  236).  Vom  29.  November  1918.7

Auf  Grund  der  Ermächtigung  durch  die  Reichsregierung  wird  bestimmt:

Artikel  I

Artikel  II  §  5  Abs.  3  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  von  Herstellungs,
  und  Vertriebsgesellschaften  in  der  Schuhindustrie  erhält  folgenden
Zusatz:  „Er  kann  Betriebe,  die  zwar  vor  dem  1.  August  1914  Schuhwaren
hergestellt,  die  Herstellung  aber  vor  dem  26.  März  1917  eingestellt  haben,  auf
ihren  Antrag  in  eine  Gesellschaft  aufnehmen.  Die  Ablehnung  eines  entsprechenden
Antrags  ist  nur  mit  Zustimmung  des  Reichswirtschaftsamts  zulässig.“

Artikel  II
Die  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  29.  November  1918.

Der  Staatssekretär  des  Reichswirtschaftsamts
Dr.  August  Müller

 

Reichs-Gesetzbl.  1918.

262
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Dezember  1918.
        <pb n="1422" />
        —  1386  —

(Nr.  6556)  Bekanntmachung  über  einmalige  Sonderzuteilung  von  K.  A.-Seife.  Vom
29.  November  1918.

Auf  Grund  der  Ermächtigung  durch  die  Reichsregierung  sowie  auf  Grund  des
§ 1  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Seife,  Seifenpulver  und  anderen
fetthaltigen  Waschmitteln  vom  18.  April  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  307)  wird
folgendes  bestimmt:

Über  die  im  § 2  Nr.  1  der  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen
  über  den  Verkehr  mit  Seife,  Seifenpulver  und  anderen  fetthaltigen
Waschmitteln  vom  21.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  766)  vorgesehene.  Menge
fFeinseie  hinaus  dürfen  auf  den  Januar-Abschnitt  der  laufenden  Seifenkarte  einmal
statt  50  g  100  g  K.  A.-Seife  abgegeben  werden.

Berlin,  den  29.  November  1918.

Der  Staatssekretär  des  Reichswirtschaftsamts
Dr.  August  Müller

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1423" />
        — 1387—                   Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
N169

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Verordnung  über  Sicherung  der  Kriegssteuer.  S.  1387.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Außerkraftsetzung  der  Bekanntmachung  über  Höchstpreise  für  Metalle  vom  31.  Juli  1916.  S.  1387.
—  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkraftsetzung  der  Bekanntmachung  über  Preisbeschränkungen
  bei  metallischen  Produkten  vom  31.  Juli  1916.  S.  139  6.  —  Verordnung  über
Zusammensetzung  und  Geschäftsgang  der  Kommission  zur  Untersuchung  der  Anklagen  wegen  völkerrechtswidriger
  Behandlung  der  Kriegsgefangenen  in  Deutschland.  S  1388.  —  Bekanntmachung
zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  über  örtlichen  Bereich  und  Sitz  der  Herstellungs-  und  Vertriebs.
gesellschaften  in  der  Schuhindustrie  vom  24.  März  1917.  S.  1390.

 

(Nr.  6557)  Verordnung  über  Sicherung  der  Kriegssteuer.  Vom  15.  November  1918.

§ 1
Die  Vorschriften  in  §§  2  ff.  des  Gesetzes  über  Sicherung  der  Kriegssteuer
vom  9.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  351)  werden  auf  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr
  mit  der  Maßgabe  ausgedehnt,  daß  die  Gesellschaften  in  die  Kriegssteuerrücklage
  achtzig  vom  Hundert  des  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahr  erzielten
Mehrgewinns  einzustellen  haben.
§ 2
Diese  Verordnung  tritt  am  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  15.  November  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

 

(Nr.  6558)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkraftsetzung  der  Bekanntmachung  über
Höchstpreise  für  Metalle  vom  31.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  865).
Vom  27.  November  1918.

Auf  Grund  von  §  10  der  Bekanntmachung  über  Höchstpreise  für  Metalle  vom
31.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  865)  wird  bestimmt:
Reichs-Gesetzbl.  1918.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Dezember  1918.

263
        <pb n="1424" />
        —  1388  —
Die  Bekanntmachung  über  Höchstpreise  für  Metalle  vom  31.  Juli  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  865)  tritt  mit  sofortiger  Wirkung  außer  Kraft.
Berlin,  den  27.  November  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

Dr.  August  Müller

 

(Nr.  6559)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkraftsetzung  der  Bekanntmachung  über
Preisbeschränkungen  bei  metallischen  Produkten  vom  31.  Juli  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  868).  Vom  27.  November  1918.

Auf  Grund  von  §  5  der  Bekanntmachung  über  Preisbeschränkungen  bei
metallischen  Produkten  vom  31.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  868)  wird  bestimmt:

Die  Bekanntmachung  über  Preisbeschränkungen  bei  metallischen  Produkten
vom  31.  Juli  1916  (Reichs-Gcesetzbl.  S.  868)  tritt  mit  sofortiger  Wirkung
außer  Kraft.

Berlin,  den  27.  November  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung

Dr.  August  Müller

 

(Nr.  6560)  Verordnung  über  Zusammensetzung  und  Geschäftsgang  der  Kommission  zur
Untersuchung  der  Anklagen  wegen  völkerrechtswidriger  Behandlung  der
Kriegsgefangenen  in  Deutschland.  Vom  30.  November  1918.

§ 1
Die  Verhandlungen  der  Kommission  sind  öffentlich.  Die  Kommission  ist
beschlußfähig,  wenn  mindestens  zwei  Drittel  der  Mitglieder  anwesend  sind.

§ 2
Die  Kommission  hat  das  Recht,  Abteilungen  (Spruchkammern)  einzusetzen,
die  aus  drei  Mitgliedern  bestehen.  Die  Geschäftsverteilung  unter  den  Spruch-
        <pb n="1425" />
        —  1389  —

kammern  wird  vom  Vorsitenden  der  Kommission  geregelt.  Nach  Maßgabe  des
Bedürfnisses  können  Berichterstatter  berufen  werden,  die  die  Befähigung  zum
Richteramte  besitzen.

§ 3
Gegenstand  der  Untersuchung  und  Verhandlung  bildet  das  dem  Vorsitzenden
durch  das  Auswärtige  Amt  übermittelte  Beschwerdematerial  der  gegnerischen
Regierungen.  Die  Kommission  wird  den  beglaubigten  Vertretern  der  gegnerischen
Regierung  gestatten,  an  den  öffentlichen  Sitzungen  der  Kommission  teilzunehmen.

§ 4
Die  Spruchkammern  haben  das  Recht,  Zeugen  und  Sachverständige  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  zu  laden,  eidlich  zu  vernehmen
und  die  Einnahme  des  Augenscheins  anzuordnen.

§ 5
Gerichte  und  sonstige  Behörden  sind  verpflichtet,  der  Kommission  und  deren
Spruchkammern  auf  Erfordern  Rechtshilfe  zu  leisten.  Derartige  Ersuchen  sind
von  den  angegangenen  Gerichten  mit  der  für  Strafsachen  üblichen  besonderen
Beschleunigung  zu  erledigen.
§ 6

Sämtliche  Reichs-,  Staats-  und  Gemeindebehörden  sind  gehalten,  dem  Vorsitzenden
  der  Kommission  die  für  die  Verhandlungen  der  Spruchkammern  notwendigen
  aktenmäßigen  Grundlagen  auf  Ansuchen  zu  verschaffen  sowie  Auskunft
über  sämtliche  Vorgänge  zu  erteilen.

§ 7
Auf  die  Leitung  und  die  Durchführung  der  Verhandlungen  finden  die  Vorschriften
  der  Strafprozeßordnung  sinngemäße  Anwendung.

§ 8
Die  Spruchkammern  und  die  Gesamtkommission  haben  den  Tatbestand  aufzuklären.
  Stellen  sie  eine  straf  bare  Handlung  fest,  so  geben  sie  die  Angelegenheit
  an  die  zuständigen  Gerichte  ab.  Bei  Disziplinarvergehen  oder  ähnlicher
völkerrecht  widriger  Bebandlung  der  Kriegsgefangenen  hat  die  Spruchkammer  und
de  Gesamtkommission  die  Befugnis,  den  Schuldigen  durch  Urteil  aus  dem  Heere
ohne  Pension  auszustoßen  Der  Kriegsminister  hat  das  Urteil  zu  vollziehen.

§ 9
Gegen  das  Urleil  einer  Spruchkammer  steht  dem  Verurteilten  die  Beschwerde
an  die  Gesamtkommission  zu.
        <pb n="1426" />
        —  1390  —

§ 10
Zum  Sitze  der  Kommission  wird  Berlin  (Reichsmilitärgericht)  bestimmt.

§ 11

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.
Berlin,  den  30.  November  1918.

Für  den  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

 

(Nr.  6561)  Bekanntmachung  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  über  örtlichen  Bereich
und  Sitz  der  Herstellungs-  und  Vertriebsgesellschaften  in  der  Schuhindustrie
vom  24.  März  1917  (Reichs.Gesetzbl.  S.  274).  Vom  30.  November  1918.

Auf  Grund  der  Ermächtigung  durch  die  Reichsregierung  sowie  auf  Grund  des
Artikel  II  §  1  der  Verordnung  über  die  Errichtung  von  Herstellungs=  und  Vertriebsgesellschaften
  in  der  Schuhindustrie  vom  17.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  236)  wird  folgendes  bestimmt:

Artikel  I

Im  Artikel  I  § 1  der  Bekanntmachung  über  örtlichen  Bereich  und  Sitz  der
Herstellungs-  und  Vertriebsgesellschaften  in  der  Schuhindustrie  vom  24.  März
1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  274)  Ziffer  8  werden  die  Worte  „in  Pirmasens“  ersetzt
durch  die  Worte  „in  Landau".

Artikel  II

Die  Bestimmung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  30.  November  1918.

Der  Staatssekretär  des  Reichswirtschaftsamts
Dr.  August  Müller

—  —  —  —

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts      vermittein  nur  die  Postanstalten
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1427" />
        —  1391  —

Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang  1918
Nr.  170

Inhalt:  Namensänderung  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amtes.  S.  1391.  —  Bekanntmachung  über

die  Aufhebung  der  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  zum  Biersteuergesetze  vom
7.  November  1918.  S.  1391.

 

 

(Nr.  6562)  Namensänderung  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amtes.  Vom  30.  November  1918.

Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  führt  fortan  den  Namen  Statistisches
Reichsamt.

Berlin,  den  30.  November  1918.

Der  Staatssekretär  des  Reichswirtschaftsamts
Dr.  August  Müller

 

(Nr.  6563)  Bekanntmachung  über  die  Aufhebung  der  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung
  zum  Biersteuergesetze  vom  7.  November  1918  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1291).  Vom  2.  Dezember  1918.

Die  Verordnung  vom  7.  November  1918  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung
zum  Biersteuergesetze  vom  8.  August  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1291)  wird  auf
Grund  von  §  2  dieser  Verordnung  außer  Kraft  gesetzt.

Berlin,  den  2.  Dezember  1918.

Der  Staatssekretär  des  Reichsschatzamts
Schiffer

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1918.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Dezember  1918.  264
        <pb n="1428" />
        <pb n="1429" />
        —  1393  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

Nr.  171

Inhalt:  Verordnung  über  die  Gewährung  von  Straffreiheit  und  Strafmilderung.  S.  1398.  —  Verordnung
  über  Druckpapier.  S.  13°6.—  Bekanntmacchhung,  betreffend  Aufbebung  des  §  11a
der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk-  und  Strickwaren  vom  10.  Juni/
23.  Dezember  1916.  S.  1397.  —  Verordnung  über  die  Entlohnung  und  die  Errichtung  von
Fachausschüssen  im  Bäckerei,  und  Konditoreigewerbe.  S.  1397.  —  Verordnung  über  die  Weitergewährung
  von  Zulagen  zu  Verletztenrenten  aus  der  Unfallversicherung.  S.  19298.  —  Erlaß  über
die  Errichtung  des  Reichsluftamts.  S.  1400.

 

    ——.—    

  



(Nr.  6564)  Verordnung  über  die  Gewährung  von  Straffreiheit  und  Strafmilderung.  Vom
3.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten  hat  in  Ergänzung  der  Verordnung  vom
12.  November  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1303),  durch  die  für  politische  Straftaten
  bereits  Straffreiheit  gewährt  ist,  für  Straftaten  nicht  politischer  Art  mit
Gesetzeskraft  für  das  Reich  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

Alle  zur  Zuständigkeit  der  bürgerlichen  Behörden  gehörigen  Untersuchungen
wegen  solcher  vor  dem  9.  November  1918  begangenen  Straftaten,  die  mit  Freiheitsstrafe
  bis  Ju  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe,  allein  oder  in  Verbindung
miteinander  oder  mit  Nebenstrafen,  bedroht  sind,  werden  niedergeschlagen.

Auch  ohne  daß  die  Voraussetzungen  des  Abs.  1  vorliegen,  werden  die  zur
Zuständigkeit  der  bürgerlichen  Behörden  gehörigen  Untersuchungen  wegen  aller
vor  dem  9.  November  1918  begangenen  Straftaten  niedergeschlagen,  wenn  die
Tat  aus  Not,  aus  Unerfahrenheit  oder  infolge  von  Verführung  begangen  und
keine  höhere  Strafe  zu  erwarten  ist  als  sechs  Monate  Gefängnis  oder  Geldstrafe.
Dabei  sind  Personen,  die  ihre  zu  den  Fahnen  einberufenen  Angehörigen  in  Haus
oder  Beruf  vertreten  und  hierbei  Straftaten  begangen  haben,  besonders  zu  berückichtigen.


Hat  der  Täter  durch  die  Straftat  einen  Gewinn  erstrebt,  so  wird  das
Verfahren  nur  niedergeschlagen,  wenn  die  Verfehlung  geringfügig  ist  und  nach
Lage  des  Falles  keine  höhere  Strafe  zu  erwarten  ist  als  ein  Monat  Gefängnis
oder  fünfhundert  Mark  Geldstrafe.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  265

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Dezember  1918.
        <pb n="1430" />
        —  1394  —

Für  strafbare  Handlungen,  wegen  deren  eine  Untersuchung  noch  nicht  eingeleitet
  ist,  wird  unter  den  Voraussetzungen  der  Abs.  1  bis  3  Straffreiheit
gewährt.

Ob  eine  Untersuchung  durch  diese  Verordnung  niedergeschlagen  ist,  muß
in  jeder  Lage  des  Verfahrens  von  Amts  wegen  geprüft  werden.  Der  Beschuldigte
ist  vor  einer  ihm  ungünstigen  Entschließung  zu  hören.

§ 2

Alle  von  den  bürgerlichen  Behörden,  einschließlich  der  außerordentlichen
Kriegsgerichte,  bis  zum  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  rechtskräftig  erkannten
Strafen  werden  nebst  den  Nebenstrafen  und  den  rückständigen  Kosten  erlassen,
soweit  sie  nicht  schwerer  sind  als  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  Festungshaft
  bis  zu  einem  Jahre  oder  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark,  allein  oder
in  Verbindung  miteinander  oder  mit  Nebenstrafen.  Das  gleiche  gilt  für
Strafen  dieser  Art,  die  bis  zum  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  erkannt  sind
und  binnen  zwei  Wochen  nach  dem  Inkrafttreten  rechtskräftig  werden.

Ist  auf  Einziehung  erkannt,  so  behält  es  dabei  sein  Bewenden.

Ist  wegen  mehrerer  selbständiger  Handlungen  auf  Sträfe  erkannt,  so  tritt
der  Straferlaß  nur  ein,  wenn  die  erkannte  Gesamtstrafe  oder,  sofern  eine  Gesamtstrafe
  nicht  zu  bilden  ist,  die  noch  nicht  verbüßten  oder  noch  nicht  beigetriebenen
Einzelstrafen  zusammen  die  obigen  Grenzen  nicht  überschreiten.

§  3
Allen  zu  Freiheitsstrafe  Verurteilten,  die  nach  der  Höhe  oder  Art  ihrer
Strafe  nicht  unter  den  Straferlaß  des  §  2  fallen,  aber  beim  Inkrafttreten  dieser
Verordnung  nur  noch  höchstens  ein  Jahr  zu  verbüßen  haben,  wird  der  Strafrest
unter  der  Bedingung  erlassen,  daß  sie  nicht  binnen  drei  Jahren  wegen  eines  nach
dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  begangenen  Verbrechens  oder  vorsätzlichen
Vergehens  zu  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  drei  Monaten  verurteilt  werden.
Auch  solchen  Verurteilten,  die  noch  mehr  als  ein  Jahr  Freiheitsstrafe  zu
verbüßen  haben,  wird  der  Rest  unter  der  gleichen  Bedingung  erlassen,  falls  die
Erwartung  gerechtfertigt  ist,  daß  sie  die  Freiheit  nicht  zu  neuen  Straftaten  mißbrauchen
  werden.  Ob  diese  Voraussetzung  vorliegt,  entscheidet  die  Landesjustizverwaltung.

§ 4

Bei  Strafen,  die  erkannt  sind

a)  wegen  übermäßiger  Preissteigerung  auf  Grund  des  §  1  der  Verordnung
gegen  Preistreiberei  vom  8.  Mai  1918  oder  der  entsprechenden  früheren
Strafvorschriften,

b)  wegen  Höchstpreisüberschreitung,

tritt,  soweit  sie  nicht  schwerer  sind  als  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  oder
Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark,  allein  oder  in  Verbindung  mit  einander
        <pb n="1431" />
        —  1395  —

oder  mit  Nebenstrafen,  Straferlaß  unter  der  Bedingung  ein,  daß  der  Verurteilte
nicht  binnen  einem  Jahre  wegen  einer  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung
begangenen  übermäßigen  Preissteigerung  oder  Höchstpreisüberschreitung  zu  Strafe
verurteilt  wird.  Im  übrigen  finden  die  Voraussetzungen  und  sonstigen  Bestimmungen
  des  §  2  entsprechende  Anwendung.

Höhere  Strafen  wegen  solcher  Straftaten  sind  von  jedem  Straferlaß  ausgeschlossen.


§ 5

Vermerke  über  Strafen,  die  nach  dieser  Verordnung  in  vollem  Umfang
erlassen  werden,  sind  im  Strafregister  zu  löschen.

§ 6
Soweit  eine  nach  dem  31.  Oktober  1918  für  das  Gebiet  eines  Bundesstaats
  erlassene  Amnestie  für  den  Beschuldigten  oder  Verurteilten  günstigere  Bestimmungen
  enthält  als  diese  Verordnung,  gelten  solche  Bestimmungen  neben
dieser  Verordnung.

§ 7
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  3.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase
Der  Staatssekretär  des  Reichs-Justizamts

Dr.  von  Krause

 

(Nr.  6565)  Verordnung  über  Druckpapier.  Vom  30.  November  1918.
§ 1

Tageszeitungen  dürfen  bis  auf  weiteres  nur  in  folgendem  Umfang  herausgegeben
  werden:

1.  Tageszeitungen  von  einer  Seitengröße  bis  zu  31  ½  X  47  Zentimeter
(Berliner  Format),  die

a)  einmal  täglich  erscheinen,  bis  zu  einem  Wochenumfange  von
44  Seiten,  einschließlich  der  Sonntagsausgabe,

b)  mehrmals  täglich  erscheinen,  bis  zu  einem  Wochenumfange  von
84  Seiten,  einschließlich  der  Sonntagsausgabe.

265*
        <pb n="1432" />
        —  1396  —

2.  Tageszeitungen  von  einer  Seitengröße  von  mehr  als  31  ½  47  Zentimeter,
  die
a)  einmal  täglich  erscheinen,  bis  zu  einem  Wochenumfange  von
32  Seiten,  einschließlich  der  Sonntagsausgabe,
b)  mehrmals  täglich  erscheinen,  bis  zu  einem  Wochenumfange  von
58  Seiten,  einschließlich  der  Sonntagsausgabe.

3.  Der  Wochenumfang  der  Zeitungen,  die  nach  §  1  Nr.  2  der  Bekanntmachung
  über  Druckpapier  vom  17.  September  1918  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1111)  einer  Einschränkung  im  Verbrauche  von  Druckpapier  nicht
unterliegen,  darf  nicht  mehr  als  20  Seiten,  einschließlich  der  Sonntagsausgabe,
  betragen.

4.  Tageszeitungen,  die  im  Durchschnitt  des  Monats  Oktober  1918  in
geringerem  Wochenumfang  als  nach  Ziffer  1  oder  2  zugelassen,  erschienen
  sind,  dürfen  den  Umfang  der  Zeitung  gegenüber  diesem
Durchschnitt  nicht  vermehren.

§ 2
Die  Jurücknahme  und  der  Umtausch  unverkaufter  Exemplare  von  Tageszeitungen
  (Remittenden)  durch  Verleger  oder  Drucker  wird  verboten.

§  3
Verleger  oder  Drucker  von  Tageszeitungen,  die  den  Bestimmungen  der
§  1,  2  zuwiderhandeln,  werden  bei  der  ersten  Zuwiderhandlung  für  ihre  sämtlichen
  Zeitungen  auf  die  Hälfte  des  nach  §  1  Ziffer  1  bis  4  zulässigen  Wochenumfanges
  eingeschränkt,  im  Wiederholungsfalle  vom  weiteren  Bezuge  von  Druckpapier
  ausgeschlossen.  4

§ 4  Die Bestimmungen  der  Bekanntmachung  über  Druckpapier  vom  17.  September
  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1111)  werden  im  übrigen  durch  diese  Vorschriften
  nicht  berührt.  "

§ 5

Diese  Vorschriften  haben  Gesetzeskraft  und  treten  am  Tage  der  Verkündung
in  Kraft.

Berlin,  den  30.  November  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Reichswirtschaftsamts
Dr.  August  Müller
        <pb n="1433" />
        —  1397  —

(Nr.  6566)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  des  §  11a  der  Verordnung  über  die
Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk-  und  Strickwaren  vom  10.  Juni
23.  Dezember  1916  (Reichs-esetzbl.  S.  1420).  Vom  30.  November  1918.

Auf  Grund  des  §  21  der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Web-,  Wirk-  und  Strickwaren  vom  10.  Juni/23.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1420)  wird  folgendes  bestimmt:

Einziger  Paragraph  
§ 11a der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirkund Strickwaren vom 10. Juni/ 23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1420)

tritt  außer  Kraft.
Berlin,  den  30.  November  1918.

Reichswirtschaftsamt
Dr.  August  Müller

 

(Nr.  6567)  Verordnung  über  die  Entlohnung  und  die  Errichtung  von  Fachausschüssen  im
Bäckerei-  und  Konditoreigewerbe.  Vom  2.  Dezember  1918.

§  1

Die  infolge  der  Verordnung  über  die  Arbeitszeit  in  Bäckereien  und  Konditoreien
  vom  23.  November  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1329)  eintretende  Beschränkung
  der  Arbeitszeit  berechtigt  den  Arbeitgeber  nicht,  den  von  ihm  beschäftigten
Gesellen,  Gehilfen,  Lehrlingen  und  sonstigen  gewerblichen  Arbeitern  Abzüge  von
der  vereinbarten  Entlohnung  zu  machen.  Ist  Stücklohn  vereinbart,  so  erhöhen
sich  die  vereinbarten  Lohnsätze  derart,  daß  in  acht  Arbeitsstunden  der  gleiche
Lohnbetrag  erzielt  wird,  der  bisher  auf  einen  regelmäßigen  Arbeitstag  entfiel.

§ 2
Die  Kommunalverbände,  denen  nach  den  §§  58,  74  der  Reichsgetreideordnung
  für  die  Ernte  1918  vom  29.  Mai  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  434)  die
Verteilung  von  Mehl  an  Bäcker,  Konditoren  und  Kleinhändler  obliegt,  haben  für
ihren  Bezirk  je  einen  Fachausschuß  für  das  Bäckerei=  und  Konditoreigewerbe  zu
errichten.
§ 3

Der  Fachausschuß  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  sechs  Beisitzern,  die
von  der  Vertretung  des  Kommunalverbandes  ernannt  werden.
        <pb n="1434" />
        —  1398  —

Der  Vorsitzende  muß  die  erforderliche  Sachkunde  besitzen,  darf  aber  weder
Arbeitgeber  noch  Arbeitnehmer  des  Bäckerei-  und  Konditorrigewerbes  sein.  Die
Beisitzer  sind  je  zur  Hälfte  aus  den  im  Bezirke  tätigen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern
  dieses  Gewerbes  zu  entnehmen.  Dabei  sind  Personen,  die  von  den  im
Bezirke  bestehenden  Berufsvereinigungen  des  Bäckerei-  und  Konditoreigewerbes  vorgeschlagen
  werden,  nach  dem  Verhälmis  der  Zahl  der  im  Bezirke  tätigen  Mitglieder
  der  vorschlagenden  Vereinigungen  zu  berücksichtigen.

Für  den  Vorsitzenden  und  die  Beisitzer  hat  die  Vertretung  des  Kommunalverbandes
  unter  entsprechender  Anwendung  der  Bestimmungen  im  Abs.  2  je
einen  Stellvertreier  zu  ernennen.

§ 4

Die  Fachansschisse  sind  vor  Erlaß  wichtiger  Anordnungen,  die  das  Bäckereiund
  Konditorcigewerbe  ihres  Bezirkes,  insbesondere  die  Mehrverteilung,  betreffen,
zu  hören.  Sie  haben  bei  der  Regelung  des    Lehrlingswesens  im  Bäckerei-  und
Konditoreigewerbe  mitzuwirken  und  die  Beseitigung  der  auf  diesem  Gebiele
bestehenden  Mißstände,  nötigenfalls  unter  Anrufung  der  Gewerbeaufsichtsbeamten,
herbeizuführen.  Auch  im  übrigen  können  sie  Wünsche  und  Anträge,  die  sich  auf
die  Verhältnisse  des  Bäckerei-  und  Konditoreigewerbes  beziehen,  beraten  und  zur
Kenminis  der  zuständigen  Behörden  bringen.

§ 5
Diese  Verordnung  hat  Gesetzkraft.  Sie  tritt  am  15.  Dezember  1918
in  Wirkung.

Berlin,  den  2.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Reichsarbeitsamts

Bauer

 

(Nr.  6568)  Verordnung  über  die  Weitergewährung  von  Zulagen  zu  Verletztenrenten  aus
der  Unfallversicherung.  Vom  2.  Dezember  1918.

§ 1

Die  Bestimmung  des  §  1  der  Bekanntmachung  über  die  Gewährung  von
Zulagen  zu  Verletztenrenten  aus  der  Unfallversicherung  vom  17.  Januar  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  31)  gilt  entsprechend  fur  das  Jahr  1919  mit  der  Maßgabe,
daß  an  die  Stelle  der  Worte  „sofern  die  Verletzten  sich  im  Inland  aufhalten“
  die  Worte  zu  setzen  sind  „sofern  sie  nicht  Ausländer  sind,  die  sich  im
Ausland  aufhalten“.
        <pb n="1435" />
        —  1399  —

II

Verletzten,  die  auf  Grund  der  reichsgesetzlichen  Unfallversicherung  mehrere
Renten  von  je  weniger  als  zwei  Dritteln  der  Vollrente  beziehen,  wird  für  die
Zeit  vom  1.  Januar  1919  bis  zum  31.  Dezember  1919  auf  Antrag  eine  monatliche,
im  voraus  zahlbare  Zulage  von  acht  Mark  zu  dem  Gesamtbetrag  ihrer  Renten
gewährt,  wenn  die  Vomhundertsätze  ihrer  Renten  zusammen  mindestens  die  Zahl  66 2/3
ergeben,  die  Verletzten  nicht  Ausländer  sind,  die  sich  im  Ausland  aufhalten,  und
wenn  nicht  Tatsachen  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  die  Zulage  nicht  benötigt  wird.

Bezieht  der  Verletzte  die  Renten  von  mehreren  Versicherungsträgern,  so
gewährt  die  Zulage  derjenige  Versicherungsträger,  welcher  die  nach  den  Vomhundertsätzen
  höchste  Rente  zu  zahlen  hat;  zahlt  ein  Versicherungsträger  mehrere
Renten,  so  werden  ihre  Vomhundertsätze  zusammengerechnet.  Kommen  bei  den  verschiedenen
  Versicherungsträgern  gleich  hohe  Vomhundertsätze  in  Betracht,  so  hat
derjenige  Versicherungsträger  die  Zulage  zu  gewähren,  welcher  die  Rente  für  den
letzten  Unfall  festgesetzt  hat.

 

III

Der  Antrag  ist  an  den  Versicherungsträger  oder  an  ein  Versicherungsamt
zu  richten.  Ist  der  Antrag  an  einen  anderen  als  den  zur  Entscheidung  zu—
ständigen  Versicherungsträger  oder  an  ein  Versicherungsamt  gerichtet,  so  ist  der
Antrag  unverzüglich  an  den  zuständigen  Versicherungsträger  abzugeben  und  der
Tag  des  Einganges  mitzuteilen.

IV

Die  Bestimmungen  der  §§  3  bis  11  der  unter  I  bezeichneten  Bekanntmachung
  vom  17.  Januar  1918  gelten  entsprechend.

Für  die  Entscheidung  über  den  Einspruch  auf  Grund  dieser  Verordnung
oder  der  unter  1  bezeichneten  Bekanntmachung  vom  17.  Januar  1918  gilt
§  1693  der  Reichsversicherungsordnung  entsprechend.

Diese  Bestimmung  tritt  mit  der  Verkündung  der  gegenwärtigen  Verordnung
  in  Kraft.
V
Diese  Verordnung  hat  Gesetzeskraft.

Berlin,  den  2.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Reichsarbeitsamts

Bauer
        <pb n="1436" />
        —  1400  —

(Nr.  6569)  Erlaß  über  die  Errichtung  des  Reichsluftamts.  Vom  4.  Dezember  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  des  Rates  der  Volksbeauftragten,  betreffend  die
vorläufige  Regelung  der  Luftfahrt,  vom  26.  November  1918  (Reichs-Gesetzbl.

S.  1337)  wird  hiermit  das
Reichsluftamt

errichtet.  Die  Leitung  des  Amtes  wird  Herrn  August  Euler  aus  Frankfurt  a.  M.
übertragen,  der  den  Titel  „Unterstaatssekretär'“  führt.  Das  Reichsluftamt  bearbeitet
  die  Angelegenheiten  der  Luftfahrt  selbständig  mit  der  Maßgabe,  daß  das
Luftfahrtrecht  unter  seiner  Mitwirkung  vom  Reichsamt  des  Innern  geordnet  wird.

Berlin,  den  4.  Dezember  1918.

Der  Staatssekretär  des  Innern
Dr.  Preuß

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1437" />
        —  1401  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

 

 

    —    —  

Nr.  172

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Verordnung  über  Erwerbslosenfürsorge.  S.  1401.

 

(Nr.  6570)  Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Verordnung  über  Erwerbslosenfürsorge.
Vom  3.  Dezember  1918.

Artikel  1

In  der  Verordnung  über  Erwerbslosenfürsorge  vom  13.  November  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  130  5)  werden  folgende  Änderungen  vorgenommen:

1.  §  5  Abs.  1  erhält  folgende  Zusätze:

„Entsprechendes  gilt  für  Kriegsteilnehmer  eines  während  des
Krieges  mit  dem  Deutschen  Reiche  verbündeten  Staates,  die  bei  Ausbruch
  des  Krieges  oder  bei  ihrer  Einziehung  zum  Heere  im  Deutschen
Reiche  gewohnt  haben.  Auslandsdeutsche,  die  einen  inländischen  Wohnort

  nicht  haben,  sind  von  der  Gemeinde  zu  unterstützen,  in  der  sie
sich  bei  Eintritt  der  Erwerbslosigkeit  aufhalten.“
2.  Hinter  §  9  wird  als  §  9a  folgende  Vorschrift  eingefügt:

„Ausländische  Zivilpersonen,  denen  durch  die  Militärbefehlshaber
ein  inländischer  Aufenthaltsort  zugewiesen  worden  ist,  wird  die  Fürsorge
  an  diesem  Aufenthaltsorte  nicht  über  den  Zeilpunkt  hinaus
gewährt,  zu  dem  ihnen  durch  den  Demobilmachungskommissar  Gelegenheit
  zur  Heimreise  gegeben  wird.

Die  Fürsorge  kann  von  dem  Demobilmachungskommissar  derart
geregelt  werden,  daß  dem  Erwerbslosen  Unterkunft  und  Verpflegung
von  seinem  bisherigen  Arbeitgeber  nach  Maßgabe  des  während  des
Arbeitsverhältnisses  Üblichen  als  Sachleistungen  gewährt  werden.  In
diesem  Falle  hat  die  Gemeinde  oder  der  Gemeindeverband  dem  Leistenden
eine  bei  der  Regelung  festzusetzende  Vergütung  im  Rahmen  ihrer
sonstigen  Fürsorge  Aufwendung  zu  gewähren.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  266
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Dezember  1918.
        <pb n="1438" />
        —  1402  —

Die  Vorschriften  des  §  8  gelten  mit  der  Maßgabe,  daß  der
Demobilmachungskommissar  bie  Orte,  an  denen  eine  Arbeit  anzunehmen
ist,  beschränken  kann.

Der  Demobilmachungskommissar  kann  bestimmen,  welche  Stellen
diese.  Vorschriften  durchzuführen  und  die  nötigen  Anordnungen  zu
treffen  haben.“

3.  §  17  Satz  2  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihr  bezeichnete  Stelle
kann  bestimmen,  daß  für  einheitliche  Wirtschaftsgebiete  der  gleiche  von
ihr  festzusetzende  Ortslohn  zu  gelten  hat.“

Artikel  I
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  3.  Dezember  1918.

Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
Koeth

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1439" />
        —  1403  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  173

      

Inhalt:  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen
Nationalversammlung  vom  30.  November  1918.  S.  1403.

 

(Nr.  6571)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Wahlen  zur  verfassunggebenden

  deutschen  Nationalversammlung  vom  30.  November  1918.  Vom
6.  Dezember  1918.

Für  die  Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen  Nationalversammlung  wird
in  Abänderung  des  Reichswahlgesetzes  vom  30.  November  1918  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1345)  folgendes  angeordnet:
§  1
Die  Wahlkreise  31  und  32  in  der  Anlage  zum  Reichswahlgesetze  werden
zu  einem  das  ganze  württembergische  Staatsgebiet  und  den  Regierungsbezirk  Sigmaringen
  umfassenden  Wahlkreis  vereinigt,  in  dem  17  Abgeordnete  zu  wählen  sind.

§ 2
Diese  Verordnung  hat  Gesetzeskraft  und  tritt  sofort  in  Wirksamkeit.
Berlin,  den  6.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Innern
Dr.  Preuß

 

 

Deu  Bezug  des  Reichs-Gesesblatts  vermitteln  mrr  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1918.

267
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Dezember  1918.
        <pb n="1440" />
        <pb n="1441" />
        —  1405  —

Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang  1918

6  Nr.  174

·  Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Arbeitsverdienst  bei  Verkürzung  der  Arbeitszeit  in  der  Groß-Berliner
Metallindustrie.  S.  1405.

 

 

 

(Nr.  6572)  Verordnung,  betreffend  Arbeitsverdienst  bei  Verkürzung  der  Arbeitszeit  in  der
Groß.Berliner  Metallindustrie.  Vom  7.  Dezember  1918.

81

Soweit  für  das  Gebiet  des  Iweckverbandes  Groß-Berlin  in  der  Metallindustric
  seit  dem  2.  Dezember  1918  eine  Verkürzung  der  Arbeitszeit  von  8  bis
auf  4  Stunden  unbedingt  geboten  ist,  soll  den  Arbeitnehmern  die  Hälfte  des
durch  die  Verkürzung  entstehenden  Verdienstausfalls  durch  eine  Sondervergütung
ersetzt  werden.  Von  der  Sondervergütung  trägt  das  Reich  60  vom  Hundert,
der  Arbeitgeber  40  vom  Hundert.  Der  vom  Reiche  zu  tragende  Teil  wird  jedoch
nur  insoweit  gewährt,  als  der  Verdienst  einschließlich  des  vom  Arbeitgeber  zu
tragenden  Teiles  der  Sondervergütung  den  vierfachen  Betrag  des  ortsüblichen
Tagelohns  der  Betriebsgemeinde  nicht  erreicht.

*2
Die  Bestimmung  des  9  1  gilt  nur  so  lange,  bis  eine  Verordnung  über
das  Verfahren,  durch  das  die  Jahl  der  in  einem  gewerblichen  Betriebe  zu  beschäftigenden
  Arbeitnehmer  geregelt  wird,  in  Kraft  tritt;  eine  solche  Verordnung
muß  spätestens  am  1.  Januar  1919  in  Kraft  treten.

*  3
Andere  Abmachungen,  die  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  der
Groß--Berliner  Metallindustrie  über  eine  Vergütung  für  die  vorgenommene  Verkürzung
  der  Arbeitszeit  getroffen  worden  sind,  werden  durch  die  Bestimmungen
dieser  Verordnung  ersetzt.
Reichs-Gesetzbl.  1918.  268
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Dezember  1918.
        <pb n="1442" />
        —  1406  —

84
Diese  Verordnung  hat  Gesetzeskraft  und  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung
  in  Kraft.

Berlin,  den  7.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Vollzugsrat  des  Arbeiter-  und  Soldatenrats
Molkenbuhr  Richard  Müller

Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
Koeth

 

 

Den  Bezus  des  Neichs-Sesetzblate  vermitteln  mur  die  Postanftulten.
Heransgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerol.
        <pb n="1443" />
        Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang  1918

Nr.  175

 

 

 

 

 

—

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des  Luftfahrtrechts.  S.  1407.

(Nr.  6573)  Verordnung,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des  Luftfahrtrechts.  Vom  7.  Dezember
  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  des  Rates  der  Volksbeauftragten,  betreffend  die
vorläufige  Regelung  der  Luftfahrt,  vom  26.  November  1918  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1337)  wird  folgendes  vorgeschrieben:

*  .
Lenkbare  Luftfahrzeuge  (Luftschiffe  und  Flugzeuge)  dürfen  außerhalb  der
Flugplätze  nur  verkchren,  wenn  die  Behörde  sie  zugelassen  hat.

*2
Luftfahrzeuge  müssen  verkehrssicher  und  so  gebaut,  eingerichtet  und  ausgerüstet
  sein,  daß  Feuers=  und  Explosionsgefahr  sowie  Belästigung  von  Personen
und  Gefährdung  von  Personen  und  Sachen  nach  Möglichkeit  ausgeschlossen  ist.

r  3
Genügt  ein  zugelassenes  Luftfahrzeug  den  Anforderungen  der  Verkehrssicherheit
  nicht  mehr,  so  kann  die  Behörde  cs  vom  Verkehr  außerhalb  der  Flugplätze
  ausschließen.
(  4

Wer  außerhalb  der  Flugplätze  ein  Luftfahrzeug  führen  will  (Luftschiff.,
Flugzeugführer),  bedarf  der  Erlaubnis  der  Behörde.

Die  Erlaubnis  ist  zu  erteilen,  wenn  der  Bewerber  seine  Befähigung  durch
eine  Prüfung  dartut  und  keine  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Annahme  rechtfertigen,
  daß  er  nicht  geeignet  sei,  Luftfahrzeuge  zu  führen.

Die  erteilte  Erlaubnis  wird  durch  einen  Führerschein  nachgewiesen.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  269
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Dezember  1918.
        <pb n="1444" />
        —  1408  —

§5  1
Werden  nachträglich  Tatsachen  festgestellt,  welche,  die  Annahme  rechtfertigen,
daß  einc  Person  nicht  geeignet  sei,  Luftfahrzeuge  zu  führen,  so  kann  die  Behörde
ihr  die  Erlaubnis  dauernd  oder  für  bestimmte  Zeit  entziehen.

6
Aufstieg-,  Landungs=  und  Flugplätze  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der
Behörde  angelegt,  schon  vorhandene  Plätze  nur  mit  dieser  Genehmigung  in  Betrieb
  gehalten  werden.  Die  Behörde  kann  die  Schließung  bereits  genehmigter
Plätze  anordnen,  wenn  cs  aus  Gründen  der  Verkehrs=  oder  der  Landessicherheit
geboten  erscheint.
87

Zuverlässigkeits-  und  Wettbewerbsfahrten  von  Luftfahrzeugen  sowie  alle
sonstigen  Veranstaltungen  mit  Luftfahrzeugen  bedürfen  der  Genchmigung  der
Landeszentralbehörde.

Erstreckt  sich  die  Veranstaltung  über  den  Bereich  mehrerer  Bundesstaaten,
so  sind  zur  Genehmigung  die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  gemeinsam  zuständig,
  deren  Gebiet  bei  Aufstieg  und  Landung  berührt  wird.

Vor  der  Erteilung  der  Genehmigung  ist  das  Reichsluftamt  zu  hören;  erhebt
  es  Widerspruch,  so  ist  die  Genehmigung  zu  versagen.

6(8

Die  gewerbsmäßige  Beförderung  von  Personen  oder  Sachen  durch  Luftfahrzeuge
  (Luftfahrtunternehmen)  bedarf  der  Genehmigung  der  Behörde;  die  Genehmigung
  kann  auch  von  der  Leistung  einer  Sicherheit  abhängig  gemacht  werden.

Erstrecken  sich  die  Fahrten  über  den  Bereich  mehrerer  Bundesstaaten,  so
sind  zur  Genehmigung  die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  gemeinsam  zuständig,
  deren  Gebiet  bei  Aufstieg  und  Landung  berührt  wird.

Vor  Erteilung  der  Genehmigung  ist  das  Reichsluftamt  zu  hören;  erhebt
es  Widerspruch,  so  ist  die  Genehmigung  zu  versagen.

(9
Vorbehalten  bleibt  die  Bestimmung  darüber,  inwieweit  diese  Vorschriften
auf  andere  Luftfahrzeuge  und  luftfahrzeugähnliche  Geräte  und  auf  die  militärische
Luftfahrt  Anwendung  zu  finden  haben.

*10

Vorbehalten  bleiben:

1.  die  Bestimmungen,  die  zur  Ausführung  der  §§  1  bis  9  erforderlich
sind,  insbesondere  über  die  Prüfung,  Julassung  und  Kennzeichnung  der
Luftfahrzeuge  und  über  die  Ausbildung,  Prüfung  und  Zulassung  der
Führer,
        <pb n="1445" />
        —  1409  —

2.  die  sonstigen  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit
erforderlichen  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit  Luftfahrzeugen
außerhalb  der  Flugplätze,

3.  Bestimmungen  über  den  Verkehr  innerhalb  der  Flugplätze,

4.  Bestimmungen  über  räumliche  Begrenzungen  des  Fliegens  im  Inland
und  über  das  Ulberfliegen  der  Grenzen  durch  in-  und  ausländische
Luftfahrzeuge.

811
Vorbehalten  bleibt,  die  Zuständigkeit  des  Reichsluftamts  einerseits  und  der
von  den  Landeszentralbehörden  zu  bestimmenden  Behörden  anderseits  für  die
Durchführung  dieser  Vorschriften  zu  ordnen.

*  12
Solange  die  grundlegenden  Bestimmungen  nach  &amp;amp;  10  Ziffer  1  bis  4  nicht
erlassen  sind,  hat  das  Reichsluftamt  die  ausschließliche  Befugnis,  nach  seinem  Ermessen
  im  Einzelfall  Luftfahrt  zuzulassen.

#  13
Diese  Vorschriften  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  7.  Dezember  1918.

Der  Staatssekretär  des  Innern
Dr.  Preuß

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanfstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1446" />
        <pb n="1447" />
        —  1411  —

Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang  1918
Nr.  176

Juhalt:  Namensänderung  der  Kaiserlichen  Nermal-Eichungskommission.  S.  1411.  —  Verordnung
über  Familienunkerstützungen.  S.  1111.

 

 

 

 

——""

 

(Nr.  6574)  Namensänderung  der  Küserlichen  Normal-Eichungskommission.  Vom  5.  Dezember
  1918.

D.  Kaiserliche  Normal-Eichungskommission  führt  fortan  den  Namen  „Reichsanstalt
  süe  Maß  und  Gewicht“.

Berlin,  den  5.  Dezember  1918.

Der  Staatssekretär  des  Reichswirtschaftsamts
Dr.  August  Müller

 

(Nr.  6575)  Verordnung  über  Familienunterstützungen.  Vom  9.  Dezember  1918.

Ar#  Grund  des  Erlasses  des  Rates  der  Volksbeauftragten  über  die  Errichtung
des  Demobilmachungsamts  vom  12.  November  1918  wird  verordnct:

*1
Den  Familien  der  Mannschaften,  denen  für  die  zweite  Hälfte  des  Menats
November  1918  Familicnunterstutzung  zustand,  wird  diese  bis  zum  31.  Dezember
  1918  ohne  Rücksicht  auf  die  Fortdauer  der  Bedürftigkeit  weitergewährt.

(2

Den  Familien  der  Mannschaften,  die  sich  nach  dem  30.  November  1918
roch  bei  den  Truppen  befunden  haben  und  dies  durch  Bescheinigungen  der  für  die
Cutlassung  zuständigen  Stellen  nachweisen,  wird  die  Familienunterstützung  über
den  31.  Dezember  1918  hinaus  weitergewährt.  Sie  erhalten  die  Familienzn
  terstützung  bis  zur  Entlassung  und  außerdem  noch  zwei  Halbmonatsraten  als
ausf  crordentliche  Unterstützung.  Von  den  Entlassungen,  die  nach  dem  30.  Novoember
  1918  ersolgen,  haben  die  zuständigen  Stellen  den  Lieferungsverbänden
unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  270
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Dezember  1918.
        <pb n="1448" />
        —  1412  —

Der  im  Abs.  1  vorgesehenen  Bescheinigung  bedarf  es  nicht,  wenn  sie  nach
Lage  der  Verhältnisse  nicht  beigebracht  werden  kann.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  keine  Anwendung  auf  Familien  der
Mannschaften,  die  sich  über  den  30.  November  1918  hiraus  in  Erfüllung  ihrer
gesetzlichen  aktiven  Dienstpflicht  befinden.

*3
Auf  die  Hinterbliebenen  und  die  Angehörigen  von  Rentenempfängern  finden
die  Vorschriften  der  &amp;amp;&amp;amp;  1,  2  keine  Anwendung;  für  sie  bleiben  die  Vorschriften
des  &amp;amp;  10  Abs.  6  des  Familienunterstützungsgesetzes  in  der  Fassung  des  Gesetzes
vom  30.  September  1915  Nr.  2  (Reichs-Gesetzbl.  S.  629)  und  des  §  9  der
Bundesratsverordnung  vom  21.  Januar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  55)  maßgebend.

4
Den  Familien  der  während  des  Krieges  an  der  Rückkehr  aus  dem  Ausland
  infolge  feindlicher  Maßnahmen  verhinderten  oder  vom  Feinde  verschleppten
Personen  wird  die  Unterstützung  bis  zum  Eintreffen  bei  der  Familie,  jedoch  nicht
über  den  Jeitpunkt  hinaus  weitergewährt,  in  dem  das  Eintreffen  nach  Lage  der
Verhältnisse  möglich  war;  außerdem  erhalten  sie  noch  zwei  Halbmonatsraten  als
außerordentliche  Unterstützung.
85
Den  Familien  von  Mannschaften,  die  nach  einer  Bescheinigung  der  zuständigen
  Behörden  als  vermißt  gelten,  werden  Familienunterstützungen  bis  zu
dem  Tage  weitergewährt,  von  dem  ab  sie  die  Versorgungsgebührnisse  auf  Grund
des  Militärhinterbliebenengesetzes  oder  entsprechende  Vorschüsse  erhalten.

6
Die  Vorschriften  des  &amp;amp;  10  Abs.  5  des  Familienunterstützungsgesetzes  in  der
Fassung  des  Gesetzes  vom  30.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  629)  und  des

»  21.Januar1916(Neichs-Gesetzbl.S.55)
2  *
&amp;amp;  12  der  Bundesratsoerordnung  vom  3.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1323)

finden  in  den  durch  diese  Verordnung  geregelten  Fällen  keine  Anwendung.
87
Solange  Familienunterstützung  gewährt  wird,  ist  für  die  Empfänger  dieser
Unterstützung  Erwerbslosenfürsorge  gemäß  der  Verordnung  vom  13.  November
1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1305)  ausgeschlossen.

Berlin,  den  9.  Dezember  1918.

Reichsamt  für  wirtschaftliche  Demobilmachung
Koeth

 

 

Den  Bezug  des  NReichs-Gesetblatt##  vern##tteln  mur  die  Voskanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Derlin,  gebruckt  is  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1449" />
        —  1413  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  177

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —

Inhalt:  rn–e  über  die  Gesiisung  der  S  F  Gtraffestsetzungen  ber  Elnberufungtausschüsse
  (§  7  Abs.  2  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst).  S.  1418.  —  Ausfährungsbestimmungen
  zu  der  Verordnung  über  die  Malzkontingente  der  Bierbrauerelen  und
den  Malzhandel.  S.  1414.

 

(Nr.  6576)  Verordnung  über  die  Befristung  der  Beschwerde  gegen  Straffestsetzungen  der
Einberufungsausschüsse  (§7  Abs.  2  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
Hilfsdienst)..  Vom  6.  Dezember  1918.

1
In  Abänderung  des  §  15  Abs.  3  der  Bekanntmachung  vom  13.  November
1917,  betreffend  weitere  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  &amp;amp;7  des  Gesetzes
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1040)  in  der  Fassung
des  Artikel  1  der  Bekanntmachung  vom  28.  März  1918  zur  Abänderung  der
vorbezeichneten  Bekanntmachung  Reichs-Gesetzbl.  S.  155)  wird  folgendes  bestimmt:

Gegen  Beschlüsse  der  Einberufüngsausschüsse,  wodurch  auf  Grund  des  §  15
Abs.  1  der  Bekanntmachung  vom  13.  November  1917  Ordnungsstrafen  festgesetzt
sind,  kann  nur  noch  binnen  zwei  Wochen  vom  Tage  des  Inkrafttretens  dieser
Verordnung  an  Beschwerde  eingelegt  werden.  Die  Beschweche  ist  bei  dem  zur
Entscheidung  über  sie  zuständigen  Feststellungsausschusse  (&amp;amp;  4  Abs.  2  des  Gesetzes
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst)  einzulegen.  Sie  hat  aufschiebende  Wirkung.

(2
Diese  Verordnung  hat  Gesetzeskraft  und  tritt  mit  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  6.  Dezember  1918.

Der  Nat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Reichsarbeitsamts

Bauer

 

Neiche-Gesetzbl.  1918.  271
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Dezember  1918.
        <pb n="1450" />
        —  1414  —

r.  6577)  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über  die  Malzbontingente  der
Bierbrauereien  und  den  Malzhandel.  Vom  10.  Dezember  1918.

A.  Grund  des  §  10  Abs.  1  der  Verordnung  über  die  Malzkontingente  der
Bierbrauereien  und  den  PMalzhandel  vom  20.  November  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1061)  wird  für  das  Gebiet  der  Norddeutschen  Brausteuergemeinschaft  folgendes

bestimmt:
Artikel  1

&amp;amp;5  der  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über  die  Malzkontingente
  der  Bierbrauereien  und  den  Malzhandel  vom  19.  Dezember  1917
Reichs-Gesetzbl.  S.  1112)  wüd  wie  folgt  geändert:

1.  Abs.  1  und  2  erhalten  nachstehende  Fassung:

Der  Preis  des  Kontingents  kann  bei  Ubertragungen,  die  für  das  Kontingentjahr
  1918/19  oder  einen  kürzeren  Jeitraum  erfolgen,  bis  zu  200  Mark  für  den
Doppelzentner  Malz  betragen.  Maßgebend  ist  die  Malzmenge,  die  mit  dem
Kontingent  veräußert  wird;  wird  Getreide  mitveräußert,  so  ist  bei  der  Umrechnung
in  Malz  das  von  dem  Direktorium  der  Reichsgetreidestelle  festgesetzte  Umrechnungsverhältnis
  zugrunde  zu  legen.  Bei  dauernden  Ubertragungen  vom  1.  Oktober  1918
ab  kann  der  Preis  des  Kontingents  bis  zu  90  Mark  für  den  Doppelzentner
Malz  betragen.  Maßgebend  ist  diejenige  Malzmenge  (Friedensmalzverbrauch),
von  der  bei  der  gestsetzung  des  Kontingents  ausgegangen  worden  ist  (69  1,  2
der  Verordnung  vom  20.  November  1917).  Wenn  bei  einer  dauernden  Übertragung
  bereits  ein  Teil  der  auf  das  Kontingent  für  das  Kontingentjahr  1918/19
treffenden  Getreide=  oder  Malzmenge  durch  die  veräußernde  Bierbrauerei  verwendet
  ist,  so  verringert  sich  der  Höchstpreis  in  der  Weise,  daß  für  den  entprechenden
  Teil  der  nach  Satz  4  dieses  Absatzes  maßgebenden  Malzmenge  nicht
mehr  als  80  Mark  für  den  Doppelzentner  berechnet  werden  dürfeu.

Die  Reichsgetreidestelle,  Kontingentstelle,  ist  berechtigt,  zur  Deckung  ihrer
Unkosten  von  der  erwerbenden  Bierbrauerri  eine  Gebühr  zu  erheben,  die

a)  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Sebbb  0/t0  Mark,

b)  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Stbz  .  .  .  ....  1,00  2
für  den  Doppelzentner  der  maßgebenden  Malzmenge  beträgt.

2.  Im  Abs.  3  Satz  3  wird  statt  der  Jahl  „8880“  die  Jahl  /12“7  gesetzt.

Artikel  2
Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  10.  Dezember  1918.

Der  Staatssekretär  des  Reichsernährungsamts

Wurm

 

Den  Bezug  des  Neichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Pofstanstalten.
Gerausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlia,  gedeuckt  in  der  Ne#chsbrucke###.
        <pb n="1451" />
        —  1415  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

 

Nr.  178

Inhalt:  Verordnung  über  eine  militärische  Amnestie.  S.  1418.

 

 

(Nr.  6578)  Verordnung  über  eine  militärische  Amnestie.  Vom  7.  Dezember  1918.

D-.  Rat  der  Volksbeauftragten  hat  mit  Gesetzeskraft  für  das  Reich  folgende
Verordnung  erlassen:

*#1

Alle  zur.  Zuständigkeit  der  militärischen  und  der  bürgerlichen  Behörden
gehörigen  Untersuchungen  gegen  Personen,  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes,
wenn  auch  nur  zeitweise,  zum  aktiven  Heere  (5  38  des  Reichsmilitärgesetzes)  oder
zur  aktiven  Marine  oder  zu  den  Schutztruppen  gehört  oder  sich  in  einem  Dienstoder
  Vertragsverhältnisse  beim  kriegführenden  Heere  oder  bei  der  kriegführenden
Marine  befunden  haben,  werden  niedergeschlagen,  soweit  sie  betreffen  vor  dem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  begangene

1.  Ubertretungen,

2.  Vergehen,  mit  Ausnahme  derjenigen  des  Verrats  militärischer  Geheimnisse,

8.  Verbrechen  im  Sinne  der  #/8  243,  244  und  264  des  Strafgesetzbuchs

für  das  Deutsche  Reich,  bei  denen  der  Täter  zur  Zeit  der  Tat  das
21.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hatte,  Verbrechen  gegen  Pflichten
der  militärischen  Unterordnung,  bei  denen  nicht  durch  eine  Tätlichkeit
gegen  einen  Vorgesetzten  der  Tod  oder  eine  schwere  Körperverletzung
desselben  verursacht  worden  ist,  sowie  Verbrechen  der  Fahnenflucht  und
der  Feigheit.

Unter  den  vorstehend  angegebenen  Voraussetzungen  ist  bei  den  im  &amp;amp;  3  des
Einführungsgesetzes  zum  Militärstrafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  bezeichneten
Straftaten  auch  von  einer  Oisziplinarbestrafung  abzusehen.  Dies  gilt  auch
bezüglich  der  nach  den  militärischen  Disziplinarstrafordnungen  nur  im  Disziplinarweg
  zu  ahndenden  Handlungen.

Reichs--Gesetzbl.  1918.  272
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Dezember  1918.
        <pb n="1452" />
        —  1416  —

82

Erlassen  werden  zugunsten  der  im  &amp;amp;  1  bezeichneten  Personen  alle  vor  dem
Inkrafttreten  dieser  Verordnung  von  Militärbefehlshabern  verhängten  Disziplinarstrafen
  und  von  Militärgcrichten  rechtskräftig  erkannten  Strafen,  soweit  sie  noch
nicht  vollstreckt  sind  und  sofern  die  einzelne  Strafe  in  Gefängnis  von  nicht  mehr
als  drei  Jahren  oder  Festungshaft  von  nicht  mehr  als  drei  Jahren  oder  in  Arrest,
Huft,  Geldstrafe  oder  Verweis,  allein  oder  in  Verbindung  miteinander  oder  mit
Nebenstrafen  besteht.  Der  Straferlaß  erstreckt  sich  auch  auf  die  Nebenstrafen
einschließlich  des  Verlustes  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  jedoch  nicht  auf  die
militärischen  Ehrenstrafen  und  den  Amtsverlust.  Ist  auf  Einziehung  erkannt,  so
behält  es  dabei  sein  Bewenden.

Ist  wegen  mehrerer  selbständiger  Handlungen  auf  Strafe  erkannt,  so  tritt
der  Straferlaß  nur  ein,  wenn  die  erkannte  Gesamtstrafe  oder,  sofern  eine  Gesamt.-strafe
  nicht  zu  bilden  ist,  die  noch  nicht  verbüßten  Einzelstrafen  zusammen  die
obigen  Grenzen  nicht  überschreiten.  Ist  auf  Geldstrafe  neben  einer  Freiheitsstrafe
erkannt,  so  ist  die  erstere  nur  dann  erlassen,  wenn  die  Freiheitsstrafe  erlassen  ist.
Bei  bereits  erfolgter  Milderung  einer  Strafe  ist  die  gemilderte  Strafe  für  die
Frage  des  Straferlasses  entscheidend.

Bei  Fahnenflucht,  Feigheit  sowie  bei  strafbaren  Handlungen  gegen  die
Pflichten  der  militärischen  Unterordnung  ist  die  Strafe  ohne  Rücksicht  auf  ihre
Art  und  Höhe  einschließlich  aller  Nebenstrafen  erlassen,  sofern  nicht  durch  eine
Tätlichkeit  gegen  einen  Vorgesetzten  der  Tod  oder  eine  schwere  Körperverletzung
desselben  verursacht  worden  ist.  Ist  in  einem  Urteil  auch  wegen  einer  anderen  Straftat
auf  Strafe  erkannt,  so  ist  die  Strafe  wegen  der  Fahnenflucht  oder  der  Feigheit
oder  der  Handlung  gegen  die  militärische  Unterordnung  in  ihrer  vollen  Höhe  von
der  Gesamtstrafe  abzuziehen.  Auf  den  dann  verbleibenden  Strafrest  findet  Absatz  1
Anwendung.  Ist  wegen  einer  und  derselben  Tat  zugleich  auf  Grund  eines  anderen
Strafgesetzes  auf  Strafe  erkannt,  so  ist  die  Strafe  erlassen,  wenn  sie  aus  dem
die  Fahnenflucht  oder  die  Feigheit  oder  die  Zuwiderhandlung  gegen  die  militärtsche
Unterordnung  bedrohenden  Strafgesetze  festgesetzt  ist;  andernfalls  findet  Absatz  1
Anwendung.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für  Strafen  der  dort  bezeichneten
  Art,  die  bis  zum  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  erkannt  find  und
binnen  zwei  Wochen  nach  dem  Inkrafttreten  rechtskräftig  werden.

*3
Die  Amncstierung  hinsichtlich  einer  Untersuchung  oder  einer  Strafe  wegen
Fahnenflucht  erfolgt  nur  unter  folgenden  Bedingungen:

a)  Der  Fahnenflüchtige  muß  sich,  sofern  er  nicht  in  der  Gewalt  der
Militärbehörde  ist,  innerhalb  eines  Monats  seit  dem  Inkrafttreten
dieser  Verordnung  bei  einem  Bezirkskommando  oder  einem  Truppenteile
  des  Inlandes  melden.  Bei  derzeitigem  Aufenthalte  des  Fahnen-
        <pb n="1453" />
        —  1417  —

flüchtigen  im  europäischen  Ausland  verlängert  sich  diese  Frist  auf
drei  Monate,  beim  Aufenthalt  im  außereuropäischen  Ausland  auf
sechs  Monate.

b)  Der  Fahnenflüchtige  darf  nicht  innerhalb  zwei  Jahren  wegen  eines
nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  begangenen  Verbrechens
oder  vorsätzlichen  Vergehens  zu  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  drei
Monaten  verurteilt  werden.

Die  Amnestierung  wegen  Feigheit  erfolgt  ebenfalls  nur  unter  der  vorstehend
  unter  b  angegebenen  Bedingung.

4
Soweit  diese  Niederschlagung  und  dieser  Straferlaß  über  die  Verordnung  über
die  Gewährung  von  Straffreiheit  und  Strafmilderung  vom  3.  Dezember  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1393)  hinausgehen,  erfolgen  sie  unter  der  Bedingung,  daß
der  Täter  nicht  mit  Rücksicht  auf  eine  Straftat  aus  dem  aktiven  Heere,  der
aktiven  Marine,  den  Schutztruppen  oder  aus  seinem  Dienst=  oder  Vertragsverhältnis
  entlassen  worden  ist.  Diese  Bedingung  gilt  jedoch  nicht  für  die  Fälle,
in  denen  die  Entlassung  auf  einer  durch  diese  Verordnung  erlassenen  Strafe
wegen  Fahnenflucht,  Feigheit  oder  wegen  einer  Handlung  gegen  die  Pflichten
der  militärischen  Unterordnung  mit  der  im  &amp;amp;  2  Abs.  3  vorgesehenen  Einschränkung
  beruht.
5

Allen  zu  Freiheitsstrafe  Verurteilten,  die  nach  der  Höhe  oder  Art  ihrer
Strafe  nicht  unter  den  Straferlaß  des  §&amp;amp;  2  fallen,  aber  beim  Inkrafttreten  dieser
Verordnung  nur  noch  ein  Jahr  oder  weniger  zu  verbüßen  haben,  wird  der  Strafrest
  unter  der  Bedingung  erlassen,  daß  sie  nicht  binnen  drei  Jahren  wegen  eines
nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  begangenen  Verbrechens  oder  vorsätzlichen
  Vergehens  zu  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  drei  Monaten  verurteilt  werden.

Auch  solchen  Verurteilten,  die  noch  mehr  als  ein  Jahr  Freiheitsstrafe  zu
verbüßen  haben,  wird  der  Rest  unter  der  gleichen  Bedingung  erlassen,  falls  die
Erwartung  gerechtfertigt  ist,  daß  sie  die  Freiheit  nicht  zu  neuen  Straftaten  mißbrauchen
  werden.  Ob  diese  Voraussetzung  vorliegt,  entscheidet  der  Präsident  des
Reichsmilitärgerichts.

6

Vermerke  über  Strafen,  die  durch  diese  Verordnung  in  vollem  Umfang
erlassen  werden,  sind  im  Strafregister  zu  löschen.  Entsprechendes  gilt  von  den
erlassenen  Disziplinarstrafen  hinsichtlich  des  Eintrags  in  den  militärischen  Listen
und  Papieren.

87

Durch  diese  Verordnung  werden  die  Verordnung  über  eine  politische
Amnestie  vom  12.  November  1918  (eichs-Gesetzbl.  S.  1303)  und  die  Ver-
        <pb n="1454" />
        —  1418  —

ordnung  über  die  Gewährung  von  Straffreiheit  und  Strafmilderung  vom  3.  Dezember
  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1393)  nicht  berührt.  Soweit  eine  nach  dem
31.  Oktober  1918  für  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  erlassene  Amnestie  für
den  Beschuldigten  oder  Verurteilten  günstigere  Bestimmungen  enthält  als  diese
Verordnung,  gelten  solche  Bestimmungen  neben  dieser  Verordnung.

18
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  7.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase
Der  Kriegsminister
Scheüch

 

 

Den  Bezug  des  Neichs-Gesenblatts  vermitteln  nur  die  Postanftalten.
Gerausgegeben  im  Rcichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1455" />
        —  1419  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  179

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Einsetzung  einer  Kommission  zur  Untersuchung  der  Vorgänge  am
Freitag  den  6.  Dezember  1918.  S.  1419.  —  Bekanntmachung  über  den  Jahlungsverkehr  mit
Belgien  und  Luxemburg.  S.  1420.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  6579)  Bekanntmachung,  betreffend  Einsetzung  einer  Kommission  zur  Untersuchung  der
Vorgänge  am  Freitag  den  6.  Dezember  1918.  Vom  10.  Dezember  1918.

D.  Rat  der  Volksbeauftragten  beauftragt  hiermit

1.  den  Rechtsanwalt  Dr.  Hugo  Heinemann,
2.  den  Rechtsanwalt  Dr.  Sigfried  Weinberg,
3.  den  Walter  Bergmann,

behufs  Vorbereitung  eines  eventuell  ordentlichen  gerichtlichen  Verfahrens  die  Vorgänge
  am  vergangenen  Freitag  und  die  damit  zusammenhängenden  Vorgänge  zu
untersuchen.

Den  drei  genannten  Personen  werden  hiermit  Vollmachten  sowohl  hinsichtlich
  von  Jivil-  als  auch  Militärpersonen  verliehen,  die  nach  der  Reichs-Strafprozeßordnung
  der  Untersuchungsrichter  hat.  Soweit  die  Strafprozeßordnung
  eine  Mitwirkung  der  Skaatsanwaltschaft  vorsieht,  wird  vorliegend  davon
Abstand  genommen.  Vielmehr  haben  die  drei  genannten  Herren  insoweit  selbst
zu  entscheiden.

Berlin,  den  10.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

 

Reichs-Gesetzöl.  19146.  278
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Dezember  1918.
        <pb n="1456" />
        —  1420  —

(Nr.  6580)  Bekanntmachung  über  den  Jahlungsverkehr  mit  Belgien  und  Luxemburg.  Vom
11.  Dezember  1918.

A.  Grund  des  &amp;amp;  9  der  Verordnung  über  den  Zahlungsverkehr  mit  dem  Ausland
  vom  8.  Februar  1917  Geichs-Gesetzbl.  S.  105)  wird  folgendes  bestimmt:

Artikel  l.

Artikel  7  der  Bekanntmachung  über  den  Jahlungsverkehr  mit  dem  Ausland
vom  8.  Februar  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  109)  und  die  Bekanntmachung  vom
9.  Mai  1917  (Reichs-Anzeiger  vom  11.  Mai  1917  Nr.  112)  werden  aufgehoben.

Artikel  M
Die  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin  den  11.  Dezember  1918.

Der  Staatssekretär  des  Reichswirtschaftsamts
Dr.  August  Müller

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckere#
        <pb n="1457" />
        —  1421  —

Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang  1918

Inhalt.  Anordnung  über  Arbeitsnachweise.  S.  1421.  —  Verordnung,  betreffend  die  einstweilige
Anderung  der  Militärstrafgerichtsordnung,  des  Einfährungsgesetzes  dazu  und  des  Militärstrafgesetzbuchs.
  S.  1422.  —  Geset  zur  Bildung  einer  freiwilligen  Volkswehr.  S.  1424.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  6581)  Anordnung  über  Arbeitsnachweise.  Vom  9.  Dezember  1918.

Al  Grund  des  Erlasses  des  Rates  der  Volksbeauftragten  über  die  Errichtung
des  Reichsamts  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung  vom  12.  November  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1304)  wird  verordnet,  was  foldft:

1
Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bezeichneten  Behörden  können
Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  verpflichten,  öffentliche  unparteiische  Arbeitsnachweise,
  an  deren  Verwaltung  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  gleichmäßig  zu
beteiligen  sind,  zu  errichten  und  auszubauen  sowie  zu  den  Kosten  solcher  von
anderen  Gemeinden  oder  Gemeindeverbänden  errichteten  Arbeitsnachweise  beizutragen;
  sie  können  Anordnungen  über  die  Einrichtungen  und  den  Betrieb  solcher

Arbeitsnachweise  treffen.  52

Die  Landeszentralbehörden  können  bestimmen,  daß  die  nicht  gewerbsmäßigen
Arbeitsnachweise  eines  Bezirkes  behufs  Ausgleichung  von  Angebot  und  Nachfrage
auf  dem  Arbeilsmarkte  zu  Zentralstellen  zusammengeschlossen  werden  und  Anordnungen
  über  die  Zusammensetzung,  die  Verwaltung,  den  Betrieb  und  die
Tragung  der  Kosten  erlassen.

Vor  der  Errichtung  der  Zentralstellen  sind  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer

zu  hören.
3

Die  Landeszentralbehörden  können  Vorschriften  über  die  von  den  nicht
gewerbsmäßigen  Arbeitsnachweisen  und  von  den  Zentralstellen  zu  erstattenden
Meldungen  und  Statistischen  Berichte  sowie  über  die  zu  erteilenden  Auskünfte
und  Aufschlüsse  über  die  Lage  des  Arbeitsmarktes  erlassen.

Neichs-Gesebl.  1918.  274

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Dezember  1918.
        <pb n="1458" />
        —  1422  —

84
Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bezeichneten  Behörden  können
Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  verpflichten,  Einrichtungen  für  eine  allgemeine
gemeinnützige  Berufsberatung  und  Lcehrstellenvermittlung,  insonderheit  in  Verbindung
  mit  öffentlichen  unparteiischen  Arbeitsnachweisen,  zu  schaffen.  Sie  sind
befugt,  Vorschriften  über  Einrichtung,  Umfang  und  Betrieb  dieser  Stellen  zu  treffen.

(5
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Die
Bekanntmachung  über  Arbeitsnachweise  vom  14.  Juli  1916  (eichs-Gesetzbl.
S.  519)  wird  aufgehoben.

Berlin,  den  9.  Dezember  1918.

Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
Koeth

 

(Nr.  6582)  Verordnung,  betreffend  die  einstweilige  Anderung  der  Militärstrafgerichtsordnung,
des  Einführungsgesetzes  dazu  und  des  Militärstrafgesetzbuchs.  Vom
5.  Dezember  1918.

In  Namen  des  Reichs  wird  mit  Gesetzeskraft  verordnet:

I.  Die  nach  der  Militärstrafgerichtsordnung,  dem  Einführungsgesetze  dazu
und  dem  Militärstrafgesetzbuch  dem  Kaiser  oder  den  Kontingentsherren
zustehenden  Befugnisse  werden  von  dem  Rate  der  Volksbeauftragten
ausgeübt,  der  sie  übertragen  kann.  Die  Gerichtsbarkeit  wird  in  den
Fällen  der  9§  21,  28  und  37  der  Militärstrafgerichtsordnung  von
der  Militärjustizverwaltung  geregelt.  §&amp;amp;  18  Abs.  4  und  §  261  Absl.  2
der  Militärstrafgerichtsordnung  werden  aufgehoben.

II.  Die  niedere  Gerichtsbarkeit  und  die  Standgerichte  fallen  weg.  In  den
bisher  zu  ihrer  Zuständigkeit  gehörigen  Fällen  kann  von  einer  Strafverfolgung
  abgesehen  werden  oder,  sofern  nicht  Disziplinarbestrafung
nach  §  3  des  Einführungsgesetzes  zum  Militärstrafgesetzbuch  eintritt,
gemäß  &amp;amp;&amp;amp;  349  bis  353  der  Militärstrafgerichtsordnung  verfahren
werden.  Durch  die  Strafverfügung  darf  jedoch  neben  einer  ctwaigen
Einziehung  nur  eine  Freiheitsstrafe  bis  zu  6  Wochen  oder  eine  Geldstrafe
  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  festgesetzt  werden.  Durch  Ablehnung
der  gerichtlichen  Strafverfolgung  wird  Disziplinarbestrafung  gemäß  &amp;amp;  3
des  Einführungsgesetzes  zum  Militärstrafgesetzbuch  nicht  ausgeschlossen.
        <pb n="1459" />
        —  1423  —

III.  Der  Beschuldigte  kann  sich  in  jeder  Lage  des  Verfahrens  des  Beistandes
eines  Verteidigers  bedicnen.  Als  Verteidiger  können  außer  den  bisher
schon  gesetzlich  zugelassenen  Personen  alle  bei  einem  deutschen  Gerichte
zugelassenen  Rechtsanwälte  gewählt  oder  bestellt  werden.

IV.  Bei  Untersuchungshandlungen  ist  einem  der  gewählten  Vertrauensleute
der  Soldaten  (Soldatenratsmitglied)  auf  Verlangen  gestattet,  zugegen
zu  sein.  Dieser  darf  auf  Verlangen  des  Angeklagten  in  der  Hauptverhandlung
  zu  dessen  Gunsten  vor  dem  Schlußwort  sprechen.

V.  In  den  erkennenden  Gerichten  werden  die  Offizierrichter  durch  gewählte
Mitglieder  ersetzt,  von  denen  bei  den  Oberkriegsgerichten  und  bei  den
mit  einem  Kriegsgerichtsrat  besetzten  Kriegsgerichten  je  zwei,  bei  den
mit  zwei  Kriegsgerichtsräten  besetzten  Kriegsgerichten  einer  sich  in  der
entsprechenden  Dienststellung  befinden  müssen,  wie  der  Angeklagte  oder
der  unter  mehreren  Angeklagten  die  höchste  Dienststellung  einnehmende.
Die  Wahl  erfolgt  im  ordentlichen  Verfahren  durch  die  am  Standort
des  Gerichtsherrn  oder  am  abgezweigten  Gerichtsort,  im  Felde  durch
die  am  nächsten  erreichbaren  gewählten  Vertrauensleute  der  Soldaten
(Soldatenräte)  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.  Im  ordentlichen  Verfahren
  sind  die  ohne  Rücksicht  auf  die  Dienststellung  des  Angeklagten
zu  bestellenden  Richter  als  ständige  Mitglieder  zu  wählen,  an  deren
Stelle  im  Falle  ihrer  Behinderung  ständig  gewählte  Stellvertreter
treten.  Im  übrigen  erfolgt  die  Wahl  für  den  einzelnen  Fall.

VI.  Die  Offentlichkeit  der  Hauptverhandlung  darf  nur  wegen  Gefährdung
der  Sittlichkeit  oder  bei  einer  Verhandlung  wegen  Verrats  militärischer
Geheimnisse  ausgeschlossen  werden.

VII.  Eine  Bestätigung  der  im  ordentlichen  Verfahren  ergangenen  Urteile
findet  nicht  statt.  Die  Strafvollstreckung  erfolgt  auf  Grund  einer
von  einem  richterlichen  Militärjustizbeamten  zu  erteilenden  mit  der
Bescheinigung  der  Vollstreckbarkeit  versehenen  beglaubigten  Abschrift  der
Urteilsformel.

VIII.  Das  Recht  der  Strafmilderung  und  des  Straferlasses  wird  von  dem
Rate  der  Volksbeauftragten  ausgeübt  und  kann  übertragen  werden.

IX.  Die  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Bekanntmachung  in  Kraft.

Berlin,  den  5.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Kriegsminister  Der  Unterstaatssekretär
Scheüch  Göhre
        <pb n="1460" />
        —  1424  —

(r.  6583)  Gesetz  zur  Bildung  einer  freiwilligen  Volkswehr.  Vom  12.  Dezember  1918.

1.  Jur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit  ist  eine
freiwillige  Volkswehr  zu  bilden.

2.  Die  Vollmachten  zur  Aufstellung  der  Abteilungen  dieser  Volkswehr  erteilt
  ausschließlich  der  Rat  der  Volksbeauftragten,  der  auch  Jahl  und  Stärke  der
Abteilungen  festsetzt.

3.  Die  Volkswehr  untersteht  ausschließlich  dem  Rate  der  Volksbeauftragten.
Sie  verpflichtet  sich  der  sozialistisch-demokratischen  Republik  durch  Handschlag.

4.  In  die  Volkswehr  werden  nur  Freiwillige  ausgenommen.  Sie  wind
außerhalb  des  Rahmens  des  Heeres  stehen.  Gerichtliche  und  Disziplinarverhältnisse
  werden  noch  geregelt.  ·

5.  Die  Freiwilligen  wählen  ihre  Fuͤhrer  selbst,  und  zwar  etwa  hundert  Freiwillige
  (Hundertschaft)  einen  Führer  und  drei  Zugführer;  mehrere  Hundertschaften
bilden  eine  Abteilung  und  wählen  den  Abteilungsführer  und  einen  Stab.  Ihm
steht  ein  Vertrauensrat  von  fünf  Freiwilligen  beratend  zur  Seite.

6.  Jeder  Freiwillige  ist  im  Dienste  zum  Gehorsam  gegenüber  seinen  selbstgewählten
  Führern  verpflichtet.

7.  Für  die  Annahme  der  Freiwilligen  ist  Vorbedingung

a)  in  der  Regel  Zurücklegung  des  vierundzwanzigsten  Lebensjahrs,

b)  körperliche  Rüstigkeit,

I)  längerer  einwandfreier  Frontdienst.

8.  Die  Freiwilligen  haben  zunächst  eine  Probezeit  von  21  Tagen  zu  leisten.
Wird  ihre  Geeignetheit  festgestellt,  so  sind  sie  zunächst  auf  sechs  Monate  zu  verpflichten.
  Die  Verpflichtung  kann  nach  Ablauf  dieser  JZeit  von  drei  zu  drei

donaten  verlängert  werden.  Frühere  Lösung  des  Dienstverhältnisses  ist  bei
schwerer  Verletzung  der  durch  dasselbe  begründeten  Pflichten  zulässig;  sie  erfolgt
durch  den  Abteilungsführer  unter  Zustimmung  des  Vertrauensrats.

9.  Die  Freiwilligen  sind  wie  Mannschaften  des  Soldatenstandes  zu  bekleiden,
auszurüsten,  zu  bewaffnen  und  unterzubringen.  Wegen  besonderer  Bekleidung
und  Abzeichen  bleibt  Bestimmung  vorbehalten.  Gebührnisse  und  Versorgungsansprüche
  werden  noch  festgesetzt.  Früher  erworbene  Versorgungsansprüche
bleiben  bestehen.  «

10.  Das  Preußische  Kriegsministerium  hat  mit  Zustimmung  des  Rates
der  Volksbeaustragten  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen  zu  erlassen.

Berlin,  den  12.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Poftanftalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1461" />
        Reichs-Gesetzblatt

Inhalt:  Verordnung  über  die  Lurückführung  von  Waffen  und  Heeresgut  in  den  Besitz  des  Reichs.
1426

 

 

 

 

 

 

(Nr.  6584)  Verordnung  über  die  Zurückführung  von  Wassen  und  Heeresgut  in  den  Besitz
des  Reichs.  Vom  14.  Dezember  1918.

Taroa  aller  ergangenen  Aufforderungen  und  Kontrollmaßnahmen  befinden  sich
noch  immer  zahlreiche  aus  den  Beständen  der  Heeresverwaltung  stammende
Waffen  sowie  bedeutende  Mengen  an  Heeresgut  und  Heeresgerät  unbefugterweise
im  Besitze  von  entlassenen  Soldaten  und  von  Zivilpersonen.  Diese  Justände
können  nicht  länger  geduldet  werden.  Die  Reichsregierung  sieht  sich  daher  genötigt,
  ihnen  entgegenzutreten.

Wir  verordnen  mit  sofortiger  Gesetzeskraft:

1
Wer  sich  unbefugt  in  dem  Besitze  von  Waffen  befindet,  die  aus  Heeresbeständen
  stammen,  ist  verpflichtet,  sie  innerhalb  der  von  den  zuständigen  Behörden
bezeichneten  Frist  abzuliefern.  Wer  zuständige  Behörde  ist,  bestimmt  die  Landeszentralbehörde.

Unbefugter  Besitzer  ist,  wer  ohne  den  Willen  der  Regierung  oder  der  ihr
unterstellten  Organe  den  Besitz  solcher  Waffen  erlangt  hat  oder  erhält.

82
Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  demjenigen  ob,  der  Heeresgerät  und  Heeresgut
  aller  Art  (Fahrzeuge,  insbesondere  Kraftfahrzeuge,  Pferde)  in  Besitz  hat,
ohne  sich  über  den  rechtmäßigen  Erwerb  dieser  Gegenstände  ausweisen  zu  können.
Handelt  es  sich  um  militärische  Bekleidungs-  oder  Ausrüstungsstücke  zum  persönlichen
  Gebrauche,  so  ist  dem  Besitzer  der  Nachweis  des  unrechtmäßigen  Erwerbes

zu  führen.
83

Wer  sich  nach  Ablauf  der  Frist  noch  unbefugterweise  im  Besitze  von  Gegenständen
  der  in  §§  1  und  2  bezeichneten  Art  befindet,  wird,  unbeschadet  einer  nach
Meichs-Gesepbl.  1918.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Dezember  1918.
        <pb n="1462" />
        —  1426  —

den  allgemeinen  Strafgesetzen  wegen  der  unbefugten  Aneignung  etwa  bereits
verwirkten  Strafe,  wegen  Unterlassung  der  angeordneten  Ablieferung  mit  Gefängnis
bis  zu  5  Jahren  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhunderttausend  Mark  oder  mit
einer  dieser  Strafen  bestraft.

4

Wer  der  angeordneten  Ablieferung  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist
nachkommt,  bleibt  für  eine  etwaige  vor  der  Ablieferung  begangene,  auf  den  abgelieferten
  Gegenstand  bezügliche  unbefugte  Aneignung  straffrei.

Die  Ausführungsbestimmungen  erlassen  die  Landeszentralbehörden.

Berlin,  den  14.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

 

Deezus  des  Neichs-  Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Poftanfstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Neichsdruckerei.
        <pb n="1463" />
        —  1427  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  182

Inhalt:  Verordnung  zum  Schutze  der  Kriegsteilnehmer  gegen  Zwangsvollstreckungen.  S.  1427.

 

 

(Nr.  6585)  Verordnung  zum  Schutze  der  Kriegsteilnehmer  gegen  Zwangsvollstreckungen.
Vom  14.  Dezember  1918.

D.  Rat  der  Volksbeauftragten  verordnet  mit  Gesetzeskraft  für  das  Reich
was  folgt:

*  1
Die  Zwangsvollstreckung  gegen  einen  Schuldner,  der  Kriegsteilnehmer  ist
oder  war,  ist  bis  zum  1.  Juli  1919  nur  mit  Bewilligung  des  Vollstreckungsgerichts
  zulässig.  Die  Bewilligung  darf  nur  erteilt  werden,  wenn  ihre  Versagung
  nach  den  Umständen  des  Falles  offenbar  unbillig  wäre.  Vor  der  Bewilligung
  ist  der  Schuldner  zu  hören.  Gegen  die  Entscheidung  findet  die  sofortige
Beschwerde  statt.

52

Kriegsteilnehmer  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  außer  den  im  §&amp;amp;  2  Abs.  1
des  Gesetzes,  betreffend  den  Schutz  der  infolge  des  Krieges  an  der  Wahrnehmung
ihrer  Rechte  behinderten  Personen,  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  328)
bezeichneten  Personen  auch  die  Personen,  die  vermöge  ihres  Dienstverhältnisses,
Amtes  oder  Berufs  zu  den  immobilen  Teilen  der  Land=  oder  Seemacht  gehören,
sowie  diejenigen  Personen,  die  sich  in  Ausübung  des  vaterländischen  Hilfsdienstes
im  Ausland  aufhalten.

*  3
Gerichtsgebühren  werden  nicht  erhoben.  Die  Anwaltsgebühren  betragen
zwei  Zehnteile  des  Satzes  des  §  9  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte.
Der  Wert  des  Streitgegenstandes  ist  von  dem  Gerichte  nach  freiem  Ermessen,
höchstens  jedoch  auf  den  zwanzigsten  Teil  des  Wertes  des  zur  Vollstreckung
stehenden  Anspruchs  festzusetzen.
Reichs-Gesetzbl.  1918.  276
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Dezember  1918.
        <pb n="1464" />
        —  1428  —

84
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.  Ist
eine  vor  diesem  Tage  begonnene  Zwangsvollstreckung  noch  nicht  beendet,  so  kann
das  Vollstreckungsgericht  auf  Antrag  des  Schuldners  die  bereits  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln
  aufheben.

Berlin,  den  14.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Justizamts

Dr.  von  Krause

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatte  vermitteln  nur  die  Wostanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1465" />
        Reichs-Gesetzblatt

Nr.  183

Inhalt:  Verordnung  über  die  Gewährung  von  Julagen  an  Empfänger  einer  Altersrente  aus  der
Invalidenversicherung.  S.  1420.

 

 

(Nr.  6586)  Verordnung  über  die  Gewährung  von  Julagen  an  Empfänger  einer  Altersrente
aus  der  Invalidenversicherung.  Vom  14.  Dezember  1918.

1
Personen,  die  auf  Grund  der  reichsgesetzlichen  Invalidenversicherung  eine
Altersrente  beziehen,  wird  für  die  Jeit  vom  1.  Januar  1919  bis  zum  31.  Dezember
  1919  eine  monatliche,  im  voraus  zahlbare  Zulage  von  acht  Mark  zu
ihrer  Rente  gewährt,  sofern  sie  nicht  Ausländer  sind,  die  sich  im  Ausland
aufhalten.
(2
Die  Julage  wird  in  vollem  Betrage  gezahlt,  auch  wenn  der  Empfänger
nur  einen  Bruchteil  der  NRente  erhält.

(3
Die  ZJulage  fällt  weg,  wenn  der  Anspruch  auf  die  Rente  zum  vollen
Betrage  ruht  oder  wegfällt.
(4
Die  Zulage  wird  nur  für  volle  Kalendermonate  des  Rentenbezugs  gewährt.

5
Nicht  abgehobene  Zulagen  werden  nur  bis  zum  30.  Juni  1920  nachgezahlt.

6

Die  Julage  wird  dem  Berechtigten  ohne  besondere  Anweisung  des  Versicherungsträgers
  vorschußweise  durch  diejenige  Jahlstelle  der  Post,  welche  dem
Empfänger  bezeichnet  ist,  gegen  Quittung  ausgezahlt.

Den  Sonderanstalten,  die  ihre  Jahlungen  ohne  Vermittlung  der  Postanstalten
  selbst  leisten,  überweist  das  Reich  einen  Vorschuß,  der  dem  Betrag  entspricht,
  den  die  Sonderanstalt  voraussichtlich  an  Zulagen  zu  zahlen  hat.  Der
Vorschuß  wird  in  monatlichen  Teilbeträgen  der  Sonderanstalt  überwiesen.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  277

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Dezember  1918.
        <pb n="1466" />
        —  1430  —

87
Jede  Person,  die  berechtigt  ist,  ein  öffentliches  Siegel  zu  führen,  ist  befugt,
die  bei  den  Zahlungen  erforderlichen  Bescheinigungen  zu  beglaubigen.

8
Die  obersten  Postbehörden  und  die  ohne  Vermittlung  der  Postanstalten
zahlenden  Sonderanstalten  teilen  der  Rechnungsstelle  des  Reichsversicherungsamts
binnen  acht  Wochen  nach  dem  31.  Dezember  1919  mit,  welchen  Gesamtbetrag

an  Zulagen  sie  ausgezahlt  haben.

Die  bis  zum  31.  Dezember  1919  nicht  abgehobenen,  bis  zum  30.  Juni
1920  gezahlten  Julagen  sind  bei  der  Mitteilung  der  im  Jahre  1920  auf  Anweisung
  der  Versicherungsträger  gezahlten  Beträge  anzugeben.

89
Die  Rechnungsstelle  verteilt  die  vorgeschossenen  Zulagen  auf  die  Versicherungsträger
  nach  Maßgabe  des  am  31.  Dezember  1919  vorhandenen  für  die
Gemeinlast  bestimmten  Teiles  ihres  Vermögens.
Gegen  die  Verteilung  ist  die  Beschwerde  an  das  Reichsversicherungsamt
zulässig.  u

Die  Rechnungsstelle  teilt  dem  Reichskanzler  (Reichsarbeitsamt)  mit,  welche
Beträge  die  einzelnen  Versicherungsträger  zu  erstatten  haben.

11
Die  Versicherungsträger  erstatten  ihren  Anteil  an  den  Jahlungen  aus  dem
Gemeinvermögen  mit  je  einem  Zehntel  in  den  zehn  auf  das  Jahr  1919  folgenden
Jahren  zugleich  mit  den  Jahlungen  aus  Versicherungsleistungen.  Die  §##  1408,
1410  der  Reichsversicherungsordnung  gelten  entsprechend.
*  12
Das  Reichsversicherungsamt  trifft  die  erforderlichen  Bestimmungen  zur
Durchführung  dieser  Verordnung  und  über  das  Verfahren.
13
Diese  Verordnung  hat  Gesetzeskraft.
Berlin,  den  14.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Reichsarbeitsamts
Bauer

 

—

Den  Bezug  des  Neichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Wostanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1467" />
        —  1431  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

 

Nr.  184

Inhalt:  Verordnung  zur  Bekämpfung  der  Geschlechtskrankheiten.  S.  1431.  —  Bekanntmachung,
betreffend  Abänderung  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  von  Herstellungs-  und  Vertriebs-Sesellschaften
  in  der  Schuhindustrie,  vom  17.  März  1917.  S.  1432.

 

 

(Nr.  6587)  Verordnung  zur  Bekämpfung  der  Geschlechtökrankheiten.  Vom  11.  Dezember  1918.

In  Bekämpfung  der  Geschlechtskrankheiten  wird  verordnet,  was  folgt:

*

Geschlechtskrankheiten  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  Syphilis,  Tripper
und  Schanker,  ohne  Rücksicht  darauf,  an  welchen  Körperteilen  die  Krankheitserscheinungen
  auftreten.

82

Personen,  die  geschlechtskrank  sind  und  bei  denen  die  Gefahr  besteht,  daß
sie  ihre  Krankheit  weiter  verbreiten,  können  zwangsweise  einem  Heilverfahren
unterworfen,  insbesondere  in  ein  Krankenhaus  überführt  werden,  wenn  dies  zur
wirksamen  Verhütung  der  Ausbreitung  der  Krankheit  erforderlich  erscheint.  Arztliche
  Eingriffe,  die  mit  einer  ernsteren  Gefahr  für  Leben  oder  Gesundheit  verbunden
  sind,  dürfen  nur  mit  Einwilligung  des  Kranken  vorgenommen  werden.

Die  Aufbringung  der  entstehenden  Kosten  regelt  sich  nach  Landesrecht.

(3

Wer  den  Beischlaf  ausübt,  obwohl  er  weiß  oder  den  Umständen  nach  annehmen
  muß,  daß  er  an  einer  mit  Ansteckungsgefahr  verbundenen  Geschlechtskrankheit
  leidet,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Jahren  bestraft,  sofern  nicht
nach  dem  allgemeinen  Strafgesetz  eim  härtere  Strafe  eintritt.

Die  Verfolgung  tritt,  soweit  es  sich  um  Chegatten  und  Verlobte  handelt,
nur  auf  Antrag  ein.

Die  St#fverfolgung  verjährt  in  sechs  Monaten.

Neichs-Gesetbl.  1914.  278
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Dezember  1918.
        <pb n="1468" />
        —  1132  —

4
Wer  eine  Person,  die  an  einer  mit  Ansteckungsgefahr  verbundenen  Geschlechtskrankheit
  leidet,  ärztlich  untersucht  oder  behandelt,  soll  sie  über  Art  und  Ansteckungsfähigkeit
  der  Krankheit  sowie  über  die  Strafbarkeit  der  im  §&amp;amp;  3  bezeichneten
Handlung  belehren.

Berlin,  den  11.  Dezember  1918.

Die  Reichsregierung
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Innern
Dr.  Preuß

 

r.  6588)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung
von  Herstellungs.  und  Vertriebs-Gesellschaften  in  der  Schuhindustrie,  vom
17.  Närz  1917  (Reichs-Gesetbl.  S.  236).  Vom  16.  Dezember  2#

Artikel  I

Die  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  von  Herstellungs=  und  Vertriebs-Gesellschaften
  in  der  Schuhindustrie  vom  17.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  236)
erfährt  folgende  Abänderung:

1.  Artikel  I.  Abs.  1  Satz  2  der  Bekanntmachung  öber  die  Errichtung
von  Herstellungs-  und  Vertriebs-Gesellschaften  in  der  Schuhindustec
vom  17.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  236)  wird  gestrichen  und
durch  nachstehenden  Satz  ersetzt:  „Der  Uberwachungsausschuß  der  Schuhindustrie
  (Artikel  II  §&amp;amp;  4)  ist  ermächtigt,  Betriebe,  die  erst  nach  dem
1.  August  1914  mit  der  Herstellung  von  Schuhwaren  begonnen  haben,
auf  ihren  Antrag  in  eine  Gesellschaft  aufzunehmen.“

2.  Im  Artikel  II  §&amp;amp;  3  Zeile  1  werden  nach  dem  Worte  „zuläßt“  die  Worte
„oder  der  Uberwachungsausschuß  der  Schuhindustrie  Ausnahmen  gestattet“
  eingefügt.

3.  Im  Artikel  II  &amp;amp;  4  Abs.  2  werden  die  Worte  „seinem  Stellvertreter“
ersetzt  durch  die  Worte  einem  oder  mehreren  Stellvertretern“.

Artikel  U
Die  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  16.  Dezember  1918.

Der  Staatssekretär  des  Reichswirtschaftsamts
Dr.  August  Müller

—.——
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerel.
        <pb n="1469" />
        —  1433  —

Reichs-Gesetzblatt

 

 

 

Jahrgang  1918
Nr.  185
—  —  —.————*
Inhalt:  Verordnung  öber  Fürsorge  für  geschlechtskranke  Heeresangehbrige.  S.  1438.  —  Verordnung

über  versicherungsrechtliche  Wirkungen  der  Aufhebung  des  Hilfsdienstgesetzes.  G.  1414.  —  Anordnung
  zur  Ergänzung  der  Anordnung  über  die  Regelung  der  Arbeitszeit  gewerblicher  Arbeite#
vom  23.  November  1918.  S.  1436.

 

(Nr.  6589)  Verordnung  über  Fürsorge  für  geschlechtskranke  Heeresangehörige.  Vom  17.  De-191


zember  .
Auf  Grund  des  Erlasses  des  Rates  der  Volksbeauftragten  über  die  Errichtung
des  Reichsamts  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung  (Demobilmachungsamt)
vom  12.  November  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1304)  wird  verordnet,  was  folgt:

1  .

Entlassene  Angehörige  des  Heeres  und  der  Marine,  bei  denen  während  des
gegenwärtigen  Krieges  eine  Geschlechtskrankheit  festgestellt  worden  ist,  sind  von
den  zuständigen  militärischen  Dienststellen  zum  Zwecke  weiterer  ärztlicher  Fürsorge
derjenigen  Landesversicherungsanstalt  namhaft  zu  machen,  in  deren  Bezirk  der
neue  oder  der  letzte  bekannte  Wohnort  liegt;  den  Entlassenen  stehen  solche  Angehörige
  des  Heeres  und  der  Marine  gleich,  die,  ohne  ordnungsmäßig  entlassen  zu
sein,  sich  von  dem  Truppenteile  fernhalten.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  gilt  entsprechend  für  die  Personen,  die  sich
während  des  gegenwärtigen  Krieges  in  irgendeinem  Dienst-  oder  Vertragsverhältnis
  bei  dem  kriegführenden  Heere  befunden  oder  sich  sonst  bei  ihm  aufgehalten
  haben  oder  ihm  gefoldgt  sind.

(2

Soweit  die  im  &amp;amp;  1  vorgeschriebenen  Mitteilungen  aus  ärztlichen  Gründen
nicht  erforderlich  sind,  können  die  Heeresverwaltungen  und  die  Marineverwaltung
im  Einvernehmen  mit  dem  Reichsbersicherungsamte  hiervon  absehen.

83
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  17.  Dezember  1918.

Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
Koeth

Reichs  ·  Gesehbl.  1918.  279
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Dezember  1918.
        <pb n="1470" />
        —  1434  —

(r.  6590)  Verordnung  über  versicherungbrechtliche  Wirkungen  der  Aufhebung  bes  Hilfsdienstgesetzes.
  Vom  14.  Dezember  1918.

1.  Krankenversicherung  und  Wochenhilfe

*1
Wer  am  Tage  des  Außerkrafttretens  des  Gesetzes,  betreffend  den  vaterländischen
  Hilfsdienst,  vom  5.  Dezember  1916  (Rrichs-Gesetzbl.  S.  1333)  eine
Beschäftigung  im  vaterländischen  Hilfsdienst  ausübt,  gilt  noch  bis  zum  31.  Dezember
  1918,  solange  er  das  gleiche  Beschäftigungsverhältnis  fortsetzt,  als  im
vaterländischen  Hilfsdienst  beschäftigt,  soweit  es  sich  um  die  Anwendung  der  besondcren
  Vorschriften  über  Krankenversicherung  in  der  Verordnung  über  Versicherung

  der  im  vaterländischen  Hilfsdienst  Beschäftigten  vom  24.  Februar  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  171)  handolt.
(2

Der  §&amp;amp;  6  der  Verordnung  vom  24.  Februar  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  171)

gilt  noch  für  die  Dauer  von  sechs  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  der  gegenwärtigen
  Verordnung.
83

Hat  eine  Wöchnerin  im  Jahre  vor  der  Niederkunft  mindestens  sechs  Monate
hindurch  selbst  eine  Beschäftigung  im  Sinne  des  Hilfsdienstgesetzes  ausgeübt,  so
steht  ihr  der  Anspruch  auf  Wochenhilfe  beim  Vorliegen  der  übrigen  Voraussetzungen
  des  §  3  der  Bekanntmachung  über  Wochenhilfe  aus  Anlaß  des  vaterländischen
  Hilfsdienstes  vom  6.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  591)  auch  dann
zu,  wenn  sie  erst  nach  dem  Außerkrafttreten  des  Hilfsdienstgesetzes  entbunden
wird.  Auf  die  sechs  Monate  wird  die  Zeit  einer  Beschäftigungslosigkeit  unmittelbar
  vor  der  Niederkunft  bis  zu  vier  Wochen  angerechnet.

4
Die  Bekanntmachung  vom  6.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  591)  ist  auf
die  in  ihren  99  2,  4  genannten  Wöchnerinnen  auch  dann  anzuwenden,  wenn  sie
inncerhalb  sechs  Wochen  nach  dem  Außerkrafttreten  des  Hilfsdienstgesetzes  entbunden
  werden.  Voraussetzung  ist,  daß  der  Chemann  der  Wöchnerin  oder  der
Vater  des  unehelichen  Kiudes  den  Hilfsdienst  bis  zum  Außerkrafttreten  des  Hilfsdienstgesetzes
  geleistet  hat.
(5

Der  Umstand,  daß  nach  dem  Außerkrafttreten  des  Hilfsdienstgesetzes  eine
Tätigkeit  im  vaterländischen  Hilfsdienst  nicht  fortgesetzt  werden  kann,  steht  der
unverkürzten  Jahlung  der  Wochenhilfe  aus  Ansprüchen  nicht  entgegen,  die  auf
Grund  der  Bekanntmachung  vom  6.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  591)  oder  der
W#3,  4  dieser  Verordnung  entstanden  sind.
        <pb n="1471" />
        —  1435  —

II.  Anfallversicherung

*6
Wer  am  Tage  des  Außerkrafttretens  des  Hilfsdienstgesetzes  in  einer  Tätigkeit
im  vaterländischen  Hilfsdienst  im  Sinne  des  &amp;amp;  10  Abs.  1  der  Verordnung  vom
24.  Februar  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  171)  beschäftigt  ist,  gilt  in  dem  gleichen
Sinne  noch  bis  zum  31.  Dezember  1918,  solange  er  das  gleiche  Beschäftigungsverhältnis
  fortsetzt,  als  im  vaterländischen  Hilfsdienst  beschäftigt.

87
Wer  am  Tage  des  Außerkrafttretens  des  Hilfsdienstgesetzes  im  vaterländischen
Hilfsdienst  in  der  Land-  und  Forstwirtschaft  eine  Beschäftigung  ausübt,  gilt  für
die  Vorschrift  des  §  11  der  Verordnung  vom  24.  Februar  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  171)  noch  bis  zum  31.,Dezember  1918,  solange  er  das  gleiche  Beschäftigungsverhältnis
  fortsctzt,  als  im  vaterländischen  Hilfsdienst  beschäftigt.

II.  Schlußvorschriften

K  8
Die  Aufgaben  des  Reichskanzlers  nach  §  10  Abs.  2  Nr.  2  und  §&amp;amp;  19  der
Verordnung  vom  24.  Februar  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  171)  gehen  auf  den
Staatssekretär  des  Reichsarbeitsamts  über.  Dieser  ist  befugt,  den  Erlaß  von
Ausführungsbestimmungen  (§  10  Abs.  2  Nr.  2  a.  a.  O.)  anderen  Behörden  zu
übertragen.  #
9

Diese  Verordnung  hat  Gesetzeskraft.  Sie  tritt  mit  Wirkung  vom  Tage
des  Außerkrafttretens  des  Hilfsdienstgesetzes  in  Kraft.

Berlin,  den  14.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Reichsarbeitsamts

Bauer
        <pb n="1472" />
        144  —

(Nr.  6591)  Anordnung  zur  Ergänzung  der  Anordnung  über  die  Regelung  der  Arbeitszeit
gewerblicher  Arbeiter  vom  23.  November  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1334).
Vom  17.  Dezember  1918.

A.  Grund  des  Erlasses  des  Rates  der  Volksbeauftragten  über  die  Errichtung
des  Reichsamts  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung  (Demobilmachungsamt)
vom  12.  November  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1304)  wird  folgendes  bestimmt:

I.  Die  Ziffer  V  der  Anordnung  über  die  Regelung  der  Arbeitszeit  gewerblicher
  Arbeiter  vom  23.  November  1918  eichs.Gesetzbl.  S.  1334)  erhält  folgende
  Fassung:

Abweichend  von  den  allgemein  gültigen  Vorschriften  der  Gewerbeordnung
dürfen  Arbeiterinnen  über  sechzehn  Jahre  in  zwei=  oder  mehrschichtigen  Betrieben
bis  zehn  Uhr  abends  beschäftigt  werden,  wenn  ihnen  nach  Beendigung  der  Arbeitszeit
  eine  ununterbrochene  Ruhepause  von  mindestens  sechzehn  Stunden  gewährt  wird.

In  diesen  Fällen  können  an  Stelle  der  einstündigen  Mittagspause  eine
halbstündige  oder  zwei  viertelstündige  Pausen  treten,  die  auf  die  Dauer  der
Arbeitszeit  anzurechnen  sind.

Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern,  die  höchstens  vier  Stunden  täglich
  beschäftigt  werden,  braucht  keine  Pause  gewährt  zu  werden.  Bei  einer  täglichen
  Beschäftigungszeit  von  mehr  als  vier,  aber  nicht  mehr  als  sechs  Stunden
ist  eine  viertelstündige  Pause,  bei  einer  täglichen  Beschäftigungszeit  von  mehr
als  sechs,  aber  nicht  mehr  als  acht  Stunden  sind  eine  halbstündige  oder  zwei
viertelstündige  Pausen  und  bei  längerer  Beschäftigung  sind  die  in  den  96  136
und  137  der  Gewerbeordnung  vorgesehenen  Pausen  zu  gewähren.

II.  Der  Ziffer  VII  wird  als  Abs.  3  folgende  Vorschrift  angefügt:

Die  Demobilmachungskommissare  sind  befugt,  nach  Anhörung  der  Gewerbeaufsicht=
  oder  Bergrevierbeamten  widerruflich  weitergehende  Ausnahmen  von  den
Beschäftigungsbeschränkungen  gewerblicher  Arbeiter  zu  erteilen,  wenn  diese  Ausnahmen
  im  öffentlichen  Interesse,  insbesondere  zur  Durchführung  der  geordneten
Demobilmachung,  zur  Verhinderung  der  Arbeitslosigkeit  oder  zur  Sicherstellung  der
Volksernährung  dringend  nötig  werden.  Abschriften  der  erteilten  Genehmigung
find  binnen  zwei  Tagen  dem  Demobilmachungsamte  vorzulegen.

Berlin,  den  17.  Dezember  1918.

Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
Koeth

 

Den  Bezue  des  Neichs-SGesetzblatte  vermitteln  nur  die  Polftanstallen.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1473" />
        —  1437  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

Nr.  186

Inhalt:  Verordnung  über  die  Nachentrichtung  freiwilliger.  Beiträf  und  die  Anmeldung  von  Ansprüchen
in  der  Invalidenversicherung.  S.  1437.  —  Verordnung  uber  die  Gewährung  von  Sterbegeld  und
Hinterbliebenenrenten  bei  Gesundheitsschädigung  durch  Gaskampfstoffe  und  Nitromethan.  S.  14306.  —
Bekanntmachung  über  den  Lahlungsverkehr  mit  dem  Ausland.  S.  1440.

 

 

 

 

(Nr.  6592)  Verordnung  über  die  Nachentrichtung  freiwilliger  Beiträge  und  die  Anmeldung
von  Ansprüchen  in  der  Invalidenversicherung.  Vom  14.  Dezember  1918.

*  1
Der  §  2  Abs.  3  der  Bekanntmachung  über  die  Anrechnung  von  Militärdienstzeiten
  und  die.  Erhaltung  von  Anwartschaften  in  der  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung
  vom  23.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  845)  erhält
folgende  Fassung:

„In  dem  Umfang,  in  welchem  freiwillige  Beiträge  zur  Aufrechterhaltung
  der  Anwartschaft  erforderlich  sind,  ist  ihre  Nachentrichtung
in  den  Fällen  der  vorhergehenden  Absätze  auch  nach  eingetretener  Invalidität
  oder  nach  dem  Tode  des  Versicherten  zulässig.“

Soweit  in  der  vorbezeichneten  Bekanntmachung  oder  in  anderen  Vorschriften
  auf  die  Bestimmung  des  §  2  Abs.  3  verwiesen  ist,  tritt  die  neue
Fassung  an  die  Stelle  der  bisherigen.

82

Bis  zum  Schlusse  des  Kalenderjahrs,  das  dem  Jahre  folgt,  in  welchem
der  gegenwärtige  Krieg  beendet  ist,  hat  bei  der  Anwendung  der  96  1253,  1300
und  1303  der  Reichsversicherungsordnung  der  Eingang  des  Antrags  bei  einem
Organe  der  Versicherungsträger  oder  bei  einer  anderen  inländischen  Behörde  als
dem  zuständigen  Versicherungsamt  oder  einer  ihm  durch  Anordnung  gemäß  &amp;amp;  1616
der  Reichsversicherungsordnung  gleichgestellten  Behörde  die  gleiche  Wirkung  wie
der  Eingang  des  Antrags  bei  dem  zuständigen  Versicherungsamte.  Als  inländisch
gilt  auch  jede  Behörde,  die  vom  Deutschen  Reiche  in  besetzten  Gebieten  eingesetzt
ist  und  behördliche  Aufgaben  einer  deutschen  Behörde  erledigt.

Reichs-Gesetzbl.  1918.  250
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Dezember  1918.
        <pb n="1474" />
        —  1438  —

83

Hat  ein  Versicherter  als  Angehöriger  der  bewaffneten  Macht  des  Deutschen
Reichs  oder  eines  mit  ihm  verbündeten  oder  befrcundeten  Staates  an  dem  gegenwärtigen
  Kriege  teilgenommen  (  15  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  und  während
dieser  Teilnahme  die  Voraussetzungen  für  einen  Rentenanspruch  erfüllt,  so  gilt
er  als  im  Sinne  des  &amp;amp;  1253  der  Reichsversicherungsordnung  verhindert,  den
Antrag  rechtzeitig  zu  stellen.

Das  Hindernis  gilt  als  weggefallen  mit  dem  Schlusse  des  Kalenderjahrs,
das  dem  Jahre  folgt,  in  dem  der  Krieg  beendet  ist.  -

Das  Vorstehende  gilt  entsprechend  für  Versicherte,  die  nicht  zur  bewaffneten
Macht  gehören,  wenn  sie  sich  bei  ihr  aufgehalten  haben  oder  ihr  gefolgt  sind
oder  wenn  sie  in  die  Gewalt  des  Feindes  geraten  sind.

4

Stirbt  ein  Versicherter  oder  ein  zum  Bezug  einer  Hinterbliebenenrente
oder  eines  Witwengeldes  Berechtigter,  ohne  seinen  Anspruch  erhoben  zu  haben,
und  ist  er  an  der  Erhebung  durch  Kriegsverhältnisse  verhindert  gewesen,  so  sind
zur  Geltendmachung  des  Anspruchs  und  zum  Bezuge  der  auf  die  Jeit  bis  zum
Todestag  entfallenden  Beträge  nacheinander  berechtigt  der  Ehegatte,  die  Kinder,
der  Vater,  die  Mutter,  die  Geschwister,  wenn  sie  mit  dem  Berechtigten  zur  Zeit
seines  Todes  in  häuslicher  Gemeinschaft  gelebt  haben.

Verhinderung  der  Hinterbliebenen  durch  Kriegsverhältnisse  ist  auch  anzunehmen,
  wenn  ein  Versicherter  als  Angchöriger  der  bewaffneten  Macht  des  Deutschen
Reichs  oder  eines  mit  ihm  verbündeten  oder  befreundeten  Staates  an  dem  gegenwärtigen
  Kriege  teilgenommen  hat  G  15  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  und  während
dieser  Teilnahme  verstorben,  oder  wenn  er  während  dieser  Teilnahme  vermißt
gewesen  und  sein  Tod  nachträglich  festgestellt  worden  ist.  Das  Hindernis  gilt
als  weggefallen  mit  dem  Schlusse  des  Kalenderjahrs,  das  dem  Jahre  folgt,  in
dem  der  Krieg  beendet  ist,  oder  mit  dem  Tage  einer  früheren  Eintragung  des
Todesfalls  in  das  Sterberegister  oder  einer  früheren  gerichtlichen  Todeserklärung.
Der  9  3  Abs.  3  dieser  Verordnung  findet  Anwendung.

5

Ansprüche,  über  die  das  Feststellungsverfahren  am  Tage  der  Verkündung
dieser  Verordnung  schwebt,  unterliegen  den  Vorschriften  der  #  2  bis  4.  Die
Nichtanwendung  dieser  Vorschriften  bildet  auch  dann  einen  Revisionsgrund,  wenn
das  Oberversicherungsamt  sie  noch  nicht  anwenden  konnte.

Im  übrigen  treten  der  &amp;amp;  4  dieser  Verordnung  mit  Wirkung  vom  1.  August
1914,  die  §9  2  und  3  für  alle  nach  dem  31.  Dezember  1917  angemeldeten
Ansprüche  in  Kraft.

Sind  Ansprüche,  bei  denen  die  &amp;amp;&amp;amp;  2  bis  4  dieser  Verordnung  hiernach
Anwendung  finden  sollen,  ganz  oder  teilweise  rechtskräftig  abgelehnt  worden,  so
        <pb n="1475" />
        —  1439  —

hat  sie  die  Versicherungsanstalt  auf  Antrag  des  Berechtigten  nach  den  Vorschriften
dieser  Verordnung  zu  prüfen  und  über  das  Ergebnis  einen  neuen  Bescheid
zu  erteilen.

Hinsichtlich  des  &amp;amp;  1  bewendet  es  bei  dem  &amp;amp;  8  der  Bekanntmachung  vom
23.  Dezember  1915.

Die  #x  3,  4  der  Bekanntmachung  über  Antragsrechte  in  der  Inbalidenund
  Hinterbliebenenversicherung  vom  12.  Mai.  1916  (Neichs-Gesetzbl.  S.  371)
treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  dicser  Verordnung  außer  Kraft.

6
Diese  Verordnung  hat  Gesetzeskraft.
Berlin,  den  14.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase  Barth  Scheidemann  Landsberg  Dittmann

Der  Staatssekretär  des  Reichsarbeitsamts

Bauer

 

(Nr.  6593)  Verordnung  über  die  Gewährung  von  Sterbegeld  und  Hinterbliebenenrenten  bei
Gesundheitsschädigung  durch  Gaskampfstoffe  und  Nitromethan.  Vom
9.  Dezember  1918.

Die  Verordnung  über  die  Gewährung  von  Sterbegeld  und  Hinterbliebenenrenten
  bei  Gesundheitsschädigung  durch  aromatische  Nitroverbindungen  vom
12.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  900)  ist  auf  Todesfälle  infolge  der  Einwirkung
  von  Gaskampfstoffen  oder  ihren  Ausgangsstoffen  und  von  Nitromethan
mit  der  Maßgabe  entsprechend  anzuwenden,  daß  die  Frist  zur  Anmeldung  von
aichen  aus  zurückliegenden  Todesfällen  frühestens  mit  dem  1.  April  1919
abläuft.
Berlin,  den  9.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Reichsarbeitsamts

Bauer
        <pb n="1476" />
        —  1440  —

(Nr.  6594)  Bekanntmachung  über  den  Zahlungsverkehr  mit  dem  Ausland.  Vom
18.  Dezember  1918.

A.  Grund  des  &amp;amp;  9  der  Verordnung  über  den  Zahlungsverkehr  mit  dem
Ausland  vom  8.  Februar  1917  Reichs--Gesetzbl.  S.  105)  wird  folgendes  bestimmt:

Artikel  1

In  Abänderung  des  Artikel  2,  Ziffer  1  und  2  der  Bekanntmachung  über
den  Jahlungsverkehr  mit  dem  Ausland  vom  8.  Februar  1917  (Reichs.  Gesetzbl.
S.  109)  dürfen  bis  auf  weiteres

1.  deutsche  Geldsorten,  Reichskassenscheine,  Banknoten  und  Darlehnskassenscheine
  innerhalb  eines  Kalendertags  nur  im  Gesamtbetrage  von
höchstens  fünfzig  Mark,  jedoch  innerhalb  cines  Kalendermonats  nicht
über  den  Gesamtbetrag  von  einhundertfünfzig  Mark  hinaus  nach  dem
Ausland  überbracht  werden;

2.  zugunsten  einer  und  derselben  im  Ausland  ansässigen  Person  oder
Firma  auf  Reichswährung  lautende  Jahlungsmittel  nur  bis  zu  den  in
Ziffer  1  genannten  Beträgen  versendet  werden.

Artikel  II.
Die  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  18.  Dezember  1918.

Der  Staatssekretär  des  Reichswirtschaftsamts
Dr.  August  Müller

 

 

Den  Bezug  des  Neichs-Gesetzblatte  vermitteln  u##  die  Vostanffalten.
Gerausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdrucerrl.
        <pb n="1477" />
        —  1441  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  187

Inhalt:  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen
Nationalversammlung.  S.  1441.  —  Verordnung  zur  Abänderung  der  Wahlordnung  für  die
Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen  Nationalversammlung  vom  30.  November  1918.  S.  1442.

 

 

 

 

(r.  6595)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Wahlen  zur  verfassunggebenden
  deutschen  Nationalversammlung.  Vom  19.  Dezember  1918.

ür  die  Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen  Nationalversammlung  wird
in  Abänderung  des  &amp;amp;  9  Abs.  2  und  3,  des  §&amp;amp;  11  Abs.  1  und  des  9§24  des  Reichswahlgesetzes
  vom  30.November  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1345)  folgendes  angeordnet:

*  1
Die  Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen  Nationalversammlung  finden
Sonntag,  den  19.  Januar  1919  statt.

82
Die  Wählerlisten  sind  zu  jedermanns  Einsicht  am  30.  Dezember  1918
auszulegen.
Einsprüche  gegen  die  Wählerlisten  sind  binnen  einer  Woche  zu  erledigen.
3

Die  Wahlvorschläge  sind  spätestens  am  4.  Januar  1919  beim  Wahlkommissar
  einzureichen.

Die  Wahlkommissare  haben  die  im  &amp;amp;  12  der  Wahlordnung  vom  30.  November
  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1353)  vorgeschriebene  Aufforderung  zur  Einreichung
  der  Wahlvorschläge  sofort  zu  erlassen.

4

Diese  Verordnung  hat  Gesetzeskraft  und  tritt  sofort  in  Wirksamkeit.

Berlin,  den  19.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Innern
Dr.  Preuß

Neichs-Gesetbl.  1918.  281
Ausgegeben  zu  Berlin  ben  20.  Dezember  1918.
        <pb n="1478" />
        —  1442  —

(Nr.  6596)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Wahlordnung  für  die  Wahlen  zur  verfassunggebenden
  deutschen  Nationalversammlung  vom  30.  November  1918  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1353).  Vom  19.  Dezember  1918.

D.  Wahlordnung  für  die  Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen  Nationalversammlung
  vom  30.  November  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1353)  wird  auf
Grund  des  9  22  des  Reichswahlgesetzes  vom  30.  November  1918  Ceichs-Gesetzbl.
  S.  1345)  wie  folgt  geändert:
1.  &amp;amp;2  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:
Die  Wählerlisten  dürfen  auch  in  der  Art  angelegt  werden,  daß
die  Straßen  nach  der  alphabetischen  Reihenfolge  ihrer  Namen,  innerhalb

  der  Straßen  die  Häuser  nach  ihrer  Nummer  und  innerhalb  jedes
Hauses  die  Wahlberechtigten  eingetragen  werden.
2.  Im  &amp;amp;  29  wird  folgender  Abs.  2  angefügt:

In  großen  Stimmbezirken  ist  es  zulässig,  daß  die  Wahlen  gleichzeitig
  in  zwei  verschiedenen  Räumen  desselben  Gebäudes  vorgenommen
werden,  sofern  die  Wählerlisten  nach  Geschlechtern  getrennt  angelegt
sind  oder  sonst  geteilt  werden  können.  Voraussetzung  hierfür  ist,  daß
beide  Wahlräume  alle  vorgeschriebenen  Einrichtungen  enthalten,  in  dem
zweiten  Wahlraum  der  Stellvertreter  des  Wahlvorstehers  die  Wahl
leitet  und  für  den  zweiten  Wahlraum  ein  besonderer  Echriftführer
bestellt  wird.

3.  Die  Anlage  C  der  Wahlordnung  wird  wie  folgt  geändert:

a)  Auf  Seite  1373  des  Reichs--Gesetzblatts  Zeile  2  von  oben  treten
an  die  Stelle  der  Worte  „eines  Abgeordneten“  die  Worte  „von
Abgeordneten“

b)  auf  Seite  1376  des  Reichsgeselatts  Zeile  3  und  4  von  unten
werden  die  Worte  Jsowie  außer  Berücksichtigung  gelassene  Umschläge"

  gestrichen.
Berlin,  den  19.  Dezember  1918.

Der  Staatssekretär  des  Innern
Dr.  Preuß

 

 

Den  Bezus  des  Reichs-Gesecblttb  vermittein  mur  die  Nostaustalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1479" />
        —  1443  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr.  188

Inhalt:  Verordnung  über  die  Festsetzung  der  Entschädigung  für  die  von  den  militärischen  überwechuygs
stellen  zur  Verbinderung  des  unerlaubten  Handels  angehaltenen  Gegenstände  vom.  12.  Dezember  1918.
S.  1442.  —  Bekanntmachung  über  die  Aufhebung  der  Beschlagnatzme  eiserner  Fässer  S.  1444.

 

 

 

(Nr.  6597)  Verordnung  über  die  Festsetzung  der  Entschädigung  für  die  von  den  militärischen
Uberwachungsstellen  zur  Verhinderung  des  unerlaubten  Handels  angehaltenen
Gegenstände  vom  12.  Dezember  1918.  Vom  17.  Dezember  1918.

Auf  Grund  des  Erlasses  des  Rates  der  Volksbeauftragten  über  die  Errichtung
des  Reichsamts  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung  (Demobilmachungsamt)
vom  12.  November  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1304)  wird  verordnet,  was  folgt:

Auf  die  Festsetzung  der  Entschädigung  für  die  von  den  militärischen  Uberwachungsstellen
  zur  Verhinderung  des  unerlaubten  Handels  angehaltenen  Gegenstände
  findet  die  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  in
der  Fassung  vom  26.  April  1917  (eichs-Gesetzbl.  S.  376)  unter  Berücksichtigung
der  Nachtragsbekanntmachung  vom  17.  Januar  1918  (Reichs.Gesetzbl  S.  37)
entsprechende  Anwendung.

Berlin,  den  17.  Dezember  1918.

Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
Koeth

 

Nelchs-Gesezbl.  1918.  282
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Dezember  1918.
        <pb n="1480" />
        —  1444  —

(Nr.  6598)  Bekanntmachung  über  die  Aufhebung  der  Beschlagnahme  eiserner  Fässer.  Vom
20.  Dezember  1918.

Ar  Grund  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  den  Verkehr  mit  Fässern
vom  6.  Juni  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  473)  wird  bestimmt:

Die  mit  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  12.  Oktober  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  899)  angcordnete  Beschlagnahme  von  eisernen  Fässern,  Kübeln,
Bottichen  und  ähnlichen  Gebinden  wird  mit  Wirkung  vom  23.  Dezember  1918
aufgehoben.

Berlin,  den  20.  Dezember  1918.

Der  Staatssekretär  des  Reichswirtschaftsamts
Dr.  August  Müller

 

 

Den  Berugs  del  Neich-  Geseiblatio  bermitteln  nur  die  Postanftaltrn.—
Gerausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gebdruckt  in  der  Reichtbruckerei.
        <pb n="1481" />
        Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  189

Inhalt:  Bekanntmachung,  detreffend  das  Reichsverwertungsamt.  S.  1445.  —  Verordnung),  betreffend
Anderung  der  Verordnung  über  Erwerbslosenfürsorge  vom  13.  November  1918.  S.  1466.  —
Berichtigung.  S.  1446.

 

 

 

(Nr.  6599)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Reichsverwertungsamt.  Vom  17.  Dezember  1918.

D.  Verwertungsamt  für  freiwerdende  Heeres-,  Marine-  und  sonstige  reichseigene
  Güter  erhält  entsprechend  seiner  Stellung  als  Reichsbehörde  die  Bezeichnung
„Reichsverwertungsamt“.  "

Berlin,  den  17.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

 

(Nr.  6600)  Verordnung,  betreffend  Anderung  der  Verordnung  über  Erwerbslosenfürsorge  vom
13.  November  1918  (Reichs--Gesetzbl.  S.  1305).  Vom  21.  Dezember  1918.

Artikel  I

In  der  Verordnung  über  Erwerbslosenfürsorge  vom  13.  November  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1305)  werden  folgende  Anderungen  vorgenommen:

1.  Im  96  Satz  1  werden  hinter  dem  Worte  „soll“  die  Worte  eingefügt:
„vorbehaltlich  der  Vorschriften  der  §#  12a,  12b7.

2.  Im  (9  Satz  1  werden  die  Worte  „die  Weiterzahlung  der  Krankenkassenbeiträge"
  gestrichen.

&amp;amp;  9  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:  Erreichen  in  einer  Kalenderwoche
Arbeitnehmer  infolge  vorübergebender  Einstellung  oder  Beschränkung  der  Arbeit
die  in  ihrer  Arbeitsstätte  ohne  Uberarbeit  übliche  Jahl  von  Arbeitsstunden  nicht
und.  treten  deswegen  Lohnkürzungen  eing  so  erhalten  die  Arbeitnehmer,  sofern
sicbzig  vom  Hundert  des  verbliebenen  Wochenarbeitsverdienstes  den  Unterstützungsbetrag
  der  Woche  bei  gänzlicher  Erwerbslosigkeit  nicht  erreichen,  Erwerbslosenunterstützung
  in  Höhe  des  fehlenden  Betrags,  jedoch  an  Arbeitsverdienst  und
Erwerbslosenunterstützung  zusammen  nicht  mehr  als  den  Betrag  des  bisherigen
Arbeitsverdienstes  bei  voller  Arbeitszeit.  Die  Arbeitgeber  sind  verpflichtet,  über
den  Arbeitsverdienst  Auskunft  zu  geben.

nieichs-Gesegbl.  1918.  283

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Dezember  1918.
        <pb n="1482" />
        —  1446  —

3.  Hinter  &amp;amp;  12  werden  als  &amp;amp;  12a  und  12b  folgende  Vorschriften  eingefügt:

#12

Ist  ein  Erwerbsloser  auf  Grund  der  Reichsversicherung  zur  Fortsetzung
oder  Aufrechterhaltung  einer  Versicherung  gegen  Krankheit  bei  einer  Krankenkasse,
knappschaftlichen  Krankenkasse  oder  Ersatzkasse  berechtigt,  so  hat  die  Gemeinde  die
weitere  Versicherung  in  der  bisherigen  Mitgliederklasse  oder  Lohnstufe  herbeizuführen.
  Sie  hat  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen  Meldungen  zu  bewirken
und  die  vollen  Beiträge  für  den  Erwerbslosen  zu  zahlen.

Versäumt  es  die  Gemeinde  und  verliert  dadurch  der  Erwerbslose  den  Anspruch
  auf  Krankenhilfe,  so  hat  die  Gemeinde  ihrerseits  dem  Erwerbslosen  die
gleiche  oder  eine  gleichwertige  Krankenhilfe  zu  gewähren.

Kann  die  Gemeinde  die  ärztliche  Behandlung  selbst  nicht  beschaffen,  so  hat
sie  dem  Erwerbslosen  dafür  sechs  Achtel  des  gesetzlichen  Krankengeldes  zu  gewähren.

Von  diesen  Leistungen  können  nur  die  Beiträge  als  Kosten  der  Erwerbslosenfürsorge
  gegenüber  Reich  und  Staat  angerechnet  werden.

Neben  Krankengeld  oder  Krankenhauspflege,  die  dem  erkrankten  Erwerbslosen
  gewährt  wird,  erhält  er  nur  die  Juschläge  für  Familienmitglieder  nach
89  Abs.  J.

812b

Erwerbslosen,  die  Erwerbslosenunterstützung  beziehen  und  nicht  unter  &amp;amp;  12  a
fallen,  wird  im  Falle  der  Erkrankung  die  Unterstützung  in  vollem  Umfang
weitergewährt.

4.  Hinter  §  16  wird  folgender  §  16  a  eingefügt:

16
Der  Vorstand  der  Gemeinde  ist  befugt,  für  die  Nichtbefolgung  der  Vorschriften
  dieser  Verordnung  oder  der  auf  Grund  der  Verordnung  erlassenen  Beschlüsse
  der  Gemeinde  Ordnungsstrafen  zugunsten  der  Gemeindekasse  bis  zu  einhundertfünfzig
  Mark  festzusetzen.  Dies  gilt  entsprechend  für  den  Gemeindeverband,
soweit  er  Träger  der  Erwerbslosenfürsorge  ist.

Artikel  II
Diese  Verordnung  tritt  mite  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  21.  Dezember  1918.
Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
Koeth

 

Berichtigung
Im  Abs.  2  der  Bekanntmachung  über  einmalige  Sonderzuteilung  von
K.-A.-Seife  vom  29.  November  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1386)  ist  in  Zeile  1
statt  „&amp;amp;  27“  zu  setzen  „§  1%  in  Zeile  3  statt  „21.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  766)“  zu  setzen  „21.  Juni  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  540)7.

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermittelu  nur  die  Postanfstalken.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1483" />
        —  1447  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

Nr.  190

Inhalt:  Verordnung  über  den  Verkebr  mit  Opium.  S.  1447.

–4

 

 

 

(Nr.  6601)  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Opium.  Vom  15.  Dezember  1918.

Ar-  Grund  des  Erlasses  des  Rates  der  Volksbeauftragten  über  die  Errichtung
des  Reichsamts  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung  (Demobilmachungsamt)
vom  12.  November  1918  (Reichs.Gesetzbl.  S.  1304)  sowie  auf  Grund  der  Verordnung
  über  den  Erlaß  von  Strafbestimmungen  durch  das  Reichsamt  für  die
wirtschaftliche  Demobilmachung  vom  27.  November  1918  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1339)  wird  verordnet,  was  folgt:

X

Wer  bei  Beginn  des  20.  Dezember  1918  (Stichtag)  Opium,  Morphin  und
die  anderen  Opiumalkaloide  sowie  die  Verbindungen  und  Jubereitungen,  die  solche
Stoffe  enthalten  oder  daraus  hergestellt  sind  (U.  B.  Tinkturen,  Extrakte,  Gemische,
Pulver,  Tabletten  und  Lösungen,  Dionin,  Acthylmorphin,  Apomorphin,  Pantopon,
Laudanon  usw.,  Trivalin,  Eumecon  usw.)  im  Besitz  oder  Gewahrsam  hatte,  ist
verpflichtet,  bis  zum  1.  Januar  1919  eine  Anzeige  über  Menge,  Art  und  Ort
der  Aufbewahrung  sowie  über  die  etwa  bis  zum  Tage  der  Anzeige  eingetretenen
Veränderungen  (Besitzwechsel,  Verarbeitung  usw.)  an  den  Vertrauensmann  für
Opiumverteilung  bei  der  Kriegs-Chemikalien  A.  G.,  Berlin  W  9,  Köthener  Str.  1—4
zu  erstatten.  Bei  Waren,  die  sich  am  20.  Dezember  1918  unterwegs  befanden,
ist  die  Anzeige  von  dem  Empfänger  zu  erstatten.

Der  Meldepflicht  unterliegen  die  Mengen,  welche  nachstehende  Grenzen
übersteigen:

 

1.  Opium  und  Opiumpulver  insgesamt.  1  Kilogramm
2.  Opiumextrakte  insgzesimit  ...  100  Gramm
3.  Opiumtinkturen  insgesent  10  Kilogramm

Meichs-Gese.  1213.

284
Ausgegeben  zu  Verlin  den  24.  Dezember  1918.
        <pb n="1484" />
        —  1448  —
4.  Morphin  und  dessen  Salze,  gleichviel  in

welcher  Form,  insgesauat  1  Kilogramm
5.  Codcin  und  dessen  Salze,  gleichviel  in
welcher  Form,  insgesat  1  5

6.  die  anderen  Opiumalkaloide  sowie  die  Verbindungen
  und  Zubereitungen,  die  Opium,
Morphm  und  die  anderen  Opiumalkaloide
enthalten  oder  daraus  hergestellt  sind  (soweit
  sie  nicht  bereits  unter  Nr.  4  und  .5
aufgeführt  sind),  insgesait  1  5
Gegenstände  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art,  die  sich  im  Besitz  oder
Gewahrsam  von  Reichs.,  Staats-  und  Gemcindebehörden  befinden,  unterliegen  der
vorbezeichneten  Meldepflicht  nicht,  sofern  sie  lediglich  zum  Jwecke  der  Beförderung
übergeben  sind,  im  übrigen  nur  dann,  wenn  die  bei  der  einzelnen  Dienststelle
vorhandenen  Mengen  die  im  Abs.  2  angegebenen  Grenjzen  überschreiten.
Der  Vertrauensmann  ist  ermächtigt,  von  einzelnen  Personen  jederzeit  aufs
neue  Angaben  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  zu  fordern.

2

Der  Handel  mit  den  im  &amp;amp;  1  Abs.  1  bezeichneten  Gegenständen  sowie  Erwerb

  und  Veräußerung  dicser  Gegenstände  ist  nur  denjenigen  Personen  gestattet,
denen  eine  Erlaubnis  von  der  obersten  Verwaltungsbehörde  der  Bundesregierung
oder  von  der  durch  diese  bestimmten  Behörde  ertcilt  wird.  Diese  Erlaubnis
kann  versagt  werden,  wenn  Bedenken  wirtschaftlicher  Art  oder  persönliche  oder
soustigen  Grunde  entgegenstehen.
»  Die  auf  Grund  der  Verordnung,  betreffend  den  Handel  mit  Opium  und
anderen.  Betäubungsmitteln,  vom  22.  März  19#7  (Reichs-Gesetzbl.  S.  256)  erteilten,
  nach  Jeit  und  Mengen  nicht  begrenzten  Genehmigungen  behalten  bis
zum  15.  Januar  1919  ihre  Gültigkeit,  darüber  hinaus  nur,  sofern  der  Berechtigte
  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  dem  Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung,
  Gruppe  Chemie,  Berlin  NW  7,  Friedrichstr.  100,  unter  Einreichung
d.3  Erlaubnisscheins  anzeigt,  daß  er  den  Handel  fortzusetzen  beabsichtigt.

Die  auf  Grund  des  Abs.  1  oder  Abs.  2  erteilte  Erlaubnis  kann  von  der
für  ihre  Erteilung  zuständigen  Stelle  zurückgenommen  werden,  wenn  si  #  nach.
träglich  Umstände  ergeben,  die  die  Versagung  der  Erlaubnis  gemäß  Abs.  1  rechtfertigen
  würden.

*  3

Wem  eine  Erlaubnis  auf  Grund  des  &amp;amp;  2  erteilt  ist,  darf  die  im  §  1  Abs.  1
bezeichneten  Gegenstände  nur  veräußern  an  solche  Personen,  denen  der  Erwerb
besonders  gestattet  ist,  sowie  an  Apotheken  und  wissenschaftliche  Institute  nach
Maßgabe  des  &amp;amp;  5.

In  den  Apotheken  dürfen  diese  Gegenstände  ohne  die  im  &amp;amp;  2  Abs.  1  bezeichnete
  Erlaubnis,  jedoch  nur  als  Heilmiltel  veräußert  und  erworben  werden.
        <pb n="1485" />
        —  1449  —

84
Wer  die  im  &amp;amp;  1  Abs.  1  bezeichneten  Gegenstände  auf  Grund  der  im  92
bezeichneten  Erlaubnis  im  Besitze  hat,  ist  verpflichtet,  ein  Lagerbuch  zu  führen,  in
dem  der  Bestand  sowie  der  Eingang  und  Ausgang  für  jeden  Stoff  einzeln  und
nach  Tag  und  Menge  gesondert  zu  vermerken  sind.  Aus  den  Eintragungen  über
Eingang  oder  Abgang  müssen  auch  die  Namen,  Stand  und  Wohnort  der  Lieferer
oder  Empfänger  ersichtlich  sein.
(5
Die  Abgabe  der  im  &amp;amp;  1  Abs.  1  bezeichneten  Gegenstände  an  Apotheken  oder
an  wissenschaftliche  Institute  ist  nur  zulässig  auf  Grund  eines  Bezugscheins  über
Art  und  Menge,  der  auf  Antrag  des  Apothekenvorstandes  oder  des  Leiters  des
Instituts  von  dem  Vertrauensmanne  für  Opiumverteilung  bei  der  Kriegs-Chemikalien-A.
  G.,  Berlin  W  9,  Köthener  Str.  1—4  ausgestellt  wird.  In  dem  Antrag  ist
auch  der  Lieferer,  von  dem  die  Gegenstände  bezogen  werden  sollen,  anzugeben.
Die  Erteilung  des  Bezugscheins  unterliegt  der  Aufsicht  eines  vom  Staatssekretär
  des  Reichsamts  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung  ernannten  Vertrauensmanns,
  der  auch  berechtigt  ist,  das  Verfahren  über  die  Erteilung  und
Versagung  des  Bezugscheins  zu  regeln.

(6
Mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,  wer  den  Bestimmungen  des
&amp;amp;11.  &amp;amp;2  Abs.  1,  §&amp;amp;  3,  9  4,  §95  Abs.  1  zuwiderhandelt.  Die  gleiche  Strafe
trifft  den,  der  zwecks  Erlangung  des  im  &amp;amp;  5  bezeichneten  Bezugscheins  tatsächlich
unrichtige  Angaben  macht.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Gegenstände  erkannt  werden,
auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter
gehören  oder  nicht.

87

Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Gleichzeitig  treten  die  Vorschriften  der  Verordnung,  betreffend  den  Handel  mit
Opium  und  anderen  Betänbungsmitteln,  vom  22.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  256)  insoweit  außer  Kraft,  als  sie  sich  auf  Opium,  Morphin  und  die  übrigen
Opiumalkaloide  sowie  auf  die  Verbindungen  und  Zubereitungen  dieser  Stoffe  beziehen.

Berlin,  den  15.  Dezember  1918.

Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
Koeth

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1486" />
        <pb n="1487" />
        —  1461  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

Nr.191

Inhalt:  Verordnung  ht  Ergänzung  der  Verordnung  über  die  Gewährung  von  Straffreiheit  und  Strafmilderung
  vom  3.  Dezember  1918.  S.  1481.

(Nr.  6602)  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  über  die  Gewährung  von  Straffreiheit
  und  Strafmilderung  vom  3.  Dezember  1918  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1393).  Vom  21.  Dezember  1918.

D.  Rat  der  Volksbeauftragten  hat  mit  Gesetzeskraft  für  das  Reich  folgende
Verordnung  erlassen:
*  1

Die  Frist  des  §  2  Abs.  1  Satz  2  der  Verordnung  vom  3.  Dezember  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1393)  wird  bis  zum  10.  Januar  1919  verlängert.

(2
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  21.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Justizamts
Dr.  von  Krause

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vernoteln  nur  die  Postanftalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1918.,  285
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Dezember  1918.
        <pb n="1488" />
        <pb n="1489" />
        Reichs-Gesehblatt

Jahrgang  1918

 

 

Nr.  192

 

#---“K  —!i—"Vss0922  —
Inh#lt:  VBerordnung  jur  Ergänzung  des  §5  592  der  Reichsversichrungsordnung.  S.  1464.  —  Vor-#rrdnung
  zur  Sicherung  der  ärztlichen  Versorgung  bel  den  Krankenkassen.  S.  14“64.  —  Derordnung

  über  Tarifverträge,  Arbeiter-  und  Angestelltenausschüsse  und  Schlichtung  von  Arbeitéstreitigkeiten.
  S.  1468.  —  Verordnung  über  die  Wochenhilfe  aus  Mitteln  des  Reichs.  S.  1467.
—  Verordnung  öber  die  Verlängerung  der  Verjährungsfrist  des  §  109  des  Reichsstempelgssetes.
G.  1468.

 

Nr.  6603)  Verordnung  zur  Ergänzung  bes  §  592  der  Reichsversicherungsordnung.  Bow
23.  Dezember  1918.
*  1

Militärdienst  des  Ehemanns  steht  seiner  Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  bes
(592  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  für  den  Anspruch  der  Kinder
leich)  als  Militärdienst  gilt  auch  der  Dienst  des  Unterpersonals  der  freiwilligen

ankenpflege.
(2

Bei  Prüfung  der  Bedürftigkeit  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unterilien

  ;  ;  28.  Feb  1888
stützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften,  vom  Hebruar  1982

-#reics  (wefezäl.  S.  80  4.  August  1914
eichs-Gesetzbl.  S.  ..  .  .  .
——  S.  332  (Familienunterstützungsgesetz),  sind  die  den  Kindern  nach
ieser  Verordnung  zustehenden  Renten  nicht  zu  berücksichtigen;  in  gleicher  Weise
bleibt  die  Familienunterstützung  bei  Prüfung  der  Bedürftigkeit  auf  Grund  dieser
Verordnung  außer  Betracht.

(3

Diese  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  August  1914  in  Kraft.
Die  Frist  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  aus  zurückliegenden  Todesfällen  läuft
frühestens  mit  dem  1.  April  1919  ab.

Ansprüche,  die  vor  der  Verkündung  bieser  Verordnung  rechtskräftig  ab.-gewiesen
  sind,  hat  der  Versicherungsträger  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung
  nochmals  zu  prüfen.  Führt  diese  Prüfung  zu  einem  dem  Berechtigten
günstigeren  Ergebnis  oder  wird  es  von  dem  Berechtigten  beantragt,  so  ist  ihm
ein  neuer  Bescheid  zu  erteilen.

Reichs--Gesetzbl.  1918.  286
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Dezember  1918.
        <pb n="1490" />
        31454  —

4
Diese  Verordnung  hat  Gesetzeskraft.  Die  Reichsregierung  bestimmt  den
Zeitpunkt  ihres  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  23.  Dezember  1918.

Der  Nat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Reichsarbeitsamts

Bauer

 

(Nr.  6#04)  Verordnung  zur  Sicherung  der  ärztlichen  Versorgung  bei  den  Krankenkassen.
Vom  23.  Dezember  1918.

s  1
Wo  mit  dem  31.  Dezember  1918  oder  im  Laufe  des  Jahres  1919  die
zwischen  Krankenkassen  und  Arzten  über  die  Behandlung  der  Kassenmitglieder
geschlossenen  Verträge  ablaufen  und  keine  Vereinbarung  über  ihre  Verlängerung
oder  den  Abschluß  neuer  Verträge  zustande  kommt,  gilt  &amp;amp;  370  der  Reichsversicherungsordnung
  nach  Maßgabe  der  §/#  2  bis  5.

42
Als  Angebot  „angemessener  Bedingungen“  im  Sinne  des  &amp;amp;370  der  Reichsversicherungsordnung
  ist  es  anzusehen,  wenn  eine  Kasse  ihren  Arzten  vorgeschlagen
hat,  die  Tätigkeit  für  die  Kasse  ohne  Unterbrechung  vorläufig  bis  zum  31.  Dezember
1919  unter  den  Bedingungen  des  alten  Vertrags  fortzusetzen,  vorbehaltlich
jedoch  eines  Schiedsspruchs  über  eine  Erhöhung  der  ärztlichen  Bezüge  für  die
Zeit  vom  Ablauf  des  alten  Vertrags  ab.  Der  Vorschlag  muß  ferner  dahin
gerichtet  gewesen  sein,  daß  die  Erhöhung  im  allgemeinen  20  vom  Hundert,  beim
Vorliegen  besonderer  Verhältnisse  aber  nicht  weniger  als  10  vom  Hundert  und
nicht  mehr  als  33½  vom  Hundert  der  alten  Sätze  betragen  darf,  während  bei
Fuhrkosten  obne  Rücksicht  auf  diese  Grenzen  die  gegenwärtigen  ortsüblichen  Preise
berücksichtigt  werden  sollen.  Ferner  soll  danach  bei  Bezahlung  nach  den  Mindestsätzen
  der  ärztlichen  Gebübrenordnung  eine  Heraufsetzung  dieser  Sätze,  die  seit
dem  Jahre  1918  stattgefunden  hat,  auf  die  zu  bewilligende  Erhohung  angerechnet
  werden.
(  3

Für  den  Schiedsspruch  (&amp;amp;  2)  sollen  die  Schiedsämter  zuständig  sein,  die
auf  Grund  des  Cinigungsablommens  zwischen  Krankenkassen  und  Arzten  vom
23.  Dezember  1913  (des  sogenaunten  Berliner  Abtommeng)  errichtet  worden  sind.
        <pb n="1491" />
        —  1455  —

Wo  ein  Schiedsamt  noch  nicht  errichtet  ist,  kann  die  Entscheidung  einer
Schiedsstelle  vorbehalten  werden,  die  aus  dem  Vorsitzenden  des  Oberversicherungsamts
  oder  seinem  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  je  zwei  von  der  Kasse  und
ihren  urzten  gewählten  Beisitzern  besteht.

(4
Die  im  &amp;amp;  370  der  Reichsversicherungsordnung  dem  Oberversicherungsamte
(Beschlußkammer)  übertragenen  Obliegenheiten  nimmt  in  den  Fällen  des  §  1  das
Versicherungsamt  (Beschlußausschußf  wahr.  Gegen  seinen  Beschluß  hat  der
Kassenvorstand  die  Beschwerde  bei  dem  Oberversicherungsamte  (Beschlußkammer).
Dieses  entscheidet  endgültig.
(5
Das  Reichsarbeitsamt  bestimmt,  wie  die  Durchschnittsbeträge  des  gesetzlichen
Krankengeldes  im  Sinne  des  §  370  der  Reichsversicherungsordnung  zu  ermitteln
und  wieweit  dabei  Mitgliederklassen  oder  Lohnstufen  mit  einem  sechs  Mark  übersteigenden
  Grundlohn  zu  berücksichtigen  sind.

6
Diese  Verordnung  hat  Gesetzeskraft  und  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung
  in  Kraft.

Berlin,  den  23.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Reichsarbeitsamts

Bauer
        <pb n="1492" />
        —  1450  —

G###s)  Verordnung  über  Tarifverträge,  Arbeiter=  und  Angeftelltenausschüsse  und
Schlichtung  von  Arbeitsstreitigkeiten.  Vom  23.  Dezember  1918.

L.  Abschnitt
Darifverträge

*  1

Sind  die  Bedingungen  für  den  Abschluß  von  Arbeitsverträgen  zwischen
Berrinigungen  von  Arbeitnehmern  und  einzelnen  Arbeitgebern  oder  Vereinigungen
von  Arbeitgebern  durch  schriftlichen  Vertrag  geregelt  (Tarifvertrag),  so  sin
Arbeitsverträge  zwischen  den  beteiligten  Personen  insoweit  unwirksam,  als  sie  von
der  tariflichen  Regelung  abweichen.  Abweichende  Vereinbarungen  sind  jedoch
wirksam,  soweit  sie  im  Tarifvertrage  grundsätzlich  zugelassen  sind,  oder  soweit  sie
eine  Anderung  der  Arbeitsbedingungen  zugunsten  des  Arbeitnehmers  enthalten
und  im  Tarifvertrag  nicht  ausdrücklich  ausgeschlossen  sind.  An  die  Stelle  unwirksamer
  Vereinbarungen  treten  die  entsprechenden  Bestimmungen  des  Tarißvertrags.


Beteiligte  Personen  im  Sinne  des  Abs.  1  sind  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer,
  die  Vertragsparteien  des  Tarifvertrags  oder  Mitglieder  der  vertragschließenden
  Vereinigungen  sind  oder  bei  Abschluß  des  Arbeitsvertrags  gewesen
gu  oder  die  den  Arbeitsvertrag  unter  Berufung  auf  den  Tarifvertrag  abgschlossen

  haben.
X

Das  Reichsarbeitsamt  kann  Tarifverträge,  die  für  die  Gestaltung  der
Ardetsdedungungen  des  Berufskreises  in  dem  Tarifgebiet  überwiegende  Hheurur
erlangt  haben,  für  allgemein  verbindlich  erklären.  Sie  sind  dann  innerhalb  ih
räumlichen  Geltungsbereichs  für  Arbeitsverträge,  die  nach  der  Art  der  Arbeit
unter  den  Tarifvertrag  fallen,  auch  dann  verbindlich  im  Sinne  des  §  1,  wenn
der  Arbeitgeber  oder  der  Arbeirnehmer  oder  beide  an  dem  Tarifvertrage  nicht
betziligt  sind.

Kallt  ein  Arbeitsvertrag  unter  mebrere  allgemein  verbindliche  Tarifverrrägs,
so  ist  im  Streitfall,  vorbebaltlich  einer  abweichenden  Bestimmung  des  Reichs-=arbeitsamts,
  derjenige  von  ihnen  maßgebend,  der  für  die  größte  Zahl  von  Arbetreverrägen
  in  dem  Betrieb  oder  der  Berrebsabteilung  Bestimmungen  enthält.

3
Die  Erklaͤrung  bes  Reichsarbeitsamts  nach  &amp;amp;  2  erfolgt  nur  auf  Antrag.
Untragsberechtigt  sind  jede  Verrragspartet  des  Tarifvertrags  sowie  Vereinigungen
von  Arbeitgebern  oder  Arbeitnehmern,  deren  Mitglieder  durch  die  Erklärung  des
Reichsarbeitsamrs  betroffen  werden  würden.
        <pb n="1493" />
        —  1457  —

Die  Vertragsparteien  haben  ihrem  Antrag  die  Urschrift  ober  eine  amtlich
beglaubigte  Abschrift  des  Tarifvertrags  beizufägen.  Wird  der  Antrag  durch
andere  Vereinigungen  gestellt,  so  hat  das  Reichsarbeitsamt  diese  Urkunden  von
den  Vertragsparteien  einzufordern)  diese  sind  verpflichtet,  seiner  Aufforderung
nachzukommen.

4

Das  Reichsarbeitsamt  macht  den  Antrag  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger
  bekannt.  Dabei  ist  anzugeben,  bis  zu  welchem  Zeitpunkt  Einwendungen
erhoben  werden  können.  Die  an  dem  Tarifvertrag  als  Vertragsparteien  beteiligten
  Vereinigungen  sollen  außerdem  zur  Außerung  aufgefordert  werden.

Nach  Ablauf  der  Frist  entscheidet  das  Reichsarbeitsamt  unter  Berück.
sichtigung  der  erbobenen  Einwendungen  über  den  Antrag.  Seine  Entscheidung
ist  endgültig.  Gibt  es  dem  Antrag  statt,  so  hat  es  zugleich  zu  bestimmen,  mit
welchem  Zeitpunkt  die  allgemeine  Verbindlichkeit  des  Tarifvertrags  beginnt.

(5

Die  allgemein  verbindlichen  Tarifverträge  sind  unter  Bezeichnung  ihres
räumlichen  Geliungsbereichs  sowie  des  Beginns  der  allgemeinen  Verbinpüichteit
tn  das  Tarifregister  einzutragen.  Dieses  Register  wird  bei  dem  Reichsarbeits-=amt
  oder  bei  emer  von  ihm  bezeichneten  Behörde  nach  näherer  Bestimmung  des
Reichsarbeitsamts  geführt.  Die  Urschriften  oder  beglaubigten  Abschriften  der
Tarifverträge  sind  als  Anlage  zu  dem  Tarifregister  zu  verwahren.

Die  Einsichtnabme  in  das  Tarifregister  und  seine  Anlagen  ist  während
der  regelmäßigen  Dienststunden  jedem  gestattet.  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer
für  die  ein  Tarifvertrag  mfolge  der  Erklärung  des  Reichsarbeit#samts  verbindli
ist,  können  außerdem  von  den  Vertragsparteien  einen  Abdruck  des  Vertrags  gegen
Erstattung  der  Kosten  verlangen.

Die  Eintragungen  in  das  Tarifregister  sind  durch  den  Deutschen  Reichsenzeiger
  bekanntzumachen.  Dabei  ist  auf  die  Vorschriften  im  Abs.  2  hinzuweisen.

r  6
Ist  ein  Tarifvertrag  für  allgemein  verbindlich  erklärt,  so  gelten  die  Vorschriften
  der  &amp;amp;&amp;amp;  2  bis  5  entsprechend  auch  bei  Abänderung  dieses  Vertrags.

II.  Abschnitt

Arbeiter-  und  Angestelltenausschüsse

87
In  allen  Betrieben,  in  denen  auf  Grund  bes  &amp;amp;  11  des  Gesetzes  über  den
daterländischen  Hilfsdienst  ständige  Arbeiterausschüsse  oder  Angestelltenausschüfse
        <pb n="1494" />
        —  1458  —

bestehen,  sind,  vorbehaltlich  des  &amp;amp;  12,  die  Mitglieder  dieser  Ausschuͤsse  und  deren
Ersatzmänner  neu  zu  wählen.  Bis  zur  Durchführung  dieser  Wahlen  bleiben  die
jetzigen  Mitglieder  und  deren  Ersatzmänner  in  ihren  Amtern.

8

In  allen  Betrieben,  Verwaltungen  und  Büros,  in  denen  in  der  Regel
mindestens  zwanzig  Arbeiter  beschäftigt  werden  und  nicht  schon  nach  §  7  dieser
Verordnung  oder  auf  Grund  der  Berggesetze  ständige  Arbeiterausschüsse  bestehen,
sind,  vorbehaltlich  des  §  12,  solche  Ausschüsse  zu  errichten.  Dies  gilt  auch  für
Betriebe,  in  denen  bisher  ständige  Arbeitcrausschüsse  oder  Arbeitervertretungen
gemäß  §  134h  der  Gewerbeordnung  bestanden  und  deshalb  Arbeiterausschüsse
auf  Grund  des  &amp;amp;  11  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  nicht  errichtet
  worden  sind.

In  Betrieben,  in  denen  regelmäßig  zu  gewissen  Zeiten  des  Jahres  ein  vermehrtes
  Arbeitsbedürfnis  eintritt,  sind  Arbeiterausschüsse  schon  dann  zu  errichten,
wenn  zu  diesen  Zeiten  mindestens  zwanzig  Arbeiter  beschäftigt  werden.

X

In  allen  Betrieben,  Verwaltungen  und  Büros,  in  denen  in  der  Regel
mindestens  zwanzig  Angestellte  beschäftigt  werden  und  nicht  schon  nach  7  dieser
Verordnung  ständige  Angestelltenausschüsse  bestehen,  sind,  vorbehaltlich  des  §  12,
solche  Ausschüsse  zu  errichten.

Angestellte  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  die  nach  dem  Versicherungsgesetze
  für  Angestellte  versicherungspflichtigen  Personen  mit  Einschluß  der  auf
Grund  des  §9  11  oder  des  &amp;amp;  14  Nr.  2,  3  desselben  Gesetzes  von  der  Versicherungspflicht
  Befreiten  sowie  diejenigen,  die  versicherungspflichtig  sein  würden,  wenn
nicht  ihr  Jahresarbeitsverdienst  fünftausend  Mark  oder  ihr  Alter  das  sechzigste
Lebensjahr  überstiege.  Nicht  als  Angestellte  gelten  die  Generalbevollmächtigten
sowie  die  im  Handelsregister  oder  im  Genossenschaftsregister  eingetragenen  Vertreter
  der  Unternehmung,  für  die  der  Ausschuß  errichtet  wird  oder  besteht.

&amp;amp;  n  Abs.  2  dieser  Verordnung  gilt  entsprechend.

*  10

Die  Vorschriften  der  &amp;amp;&amp;amp;¾  7  bis  9  dieser  Verordnung  gelten,  vorbehaltlich
der  Bestimmungen  in  Abs.  2,  3  dieses  Paragraphen,  auch  für  die  Betriebe,  Verwaltungen
  und  Büros  des  Reichs,  der  Bundesstaaten,  der  Gemeinden  und  der
weiteren  Kommunalverbände  sowie  für  die  Verwaltungen  der  Träger  der  reichsgesetzlichen
  Arbeiter-  und  Angestelltenversicherung.

Bei  den  Verkehrsonstalten  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  erfolgt  die
Errichtung  der  Arbeitcrausschüsse  und  der  Angestelltenausschüsse,  der  Verwaltungsorganisation
  entsprechend,  auf  Grund  besonderer  Vereinbarung  zwischen  der  zu-
        <pb n="1495" />
        —  1459  —

ständigen  Verwaltung  und  den  beteiligten  Arbeitnehmervereinigungen.  Dabei  muß
eder  Arbeiter  und  Angestellte  in  einem  Ausschuß  vertreten  sein  und  die  Wahl
Vertreter  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  stattfinden.

Bei  Eisenbahnverwaltungen,  die  Privatunternehmungen  sind,  ist  zu  einer
solchen  Regelung  die  Justimmung  der  Aufsichtsbehörde  erforderlich.

/  11

Die  Mitglieder  der  Arbeiterausschüsse  und  der  Angestelltenausschüsse  nach
&amp;amp;  7  bis  9,  &amp;amp;  10  Abs.  1  dieser  Verordnung  werden  von  den  Arbeitern  oder  Angestellten
  des  Betriebs,  der  Verwaltung  oder  des  Büros  oder  der  Betriebs-,
Verwaltungs-  oder  Büroabteilung,  für  die  der  Ausschuß  errichtet  wird,  aus  ihrer
Mitte  in  unmittelbarer  und  geheimer  Wahl  nach  den  Grundsägen  der  Verhältniswahl
  gewählt.  Im  übrigen  gelten  für  die  Errichtung  und  Ousammensetzung  der
Arbeiterausschüsse  und  der  Angestelltenausschüsse  sowie  für  die  Wahlen  zu  diesen
Ausschüssen  die  auf  Grund  des  9  11  Abs.  2  Satz  3  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
  Hilfsdienst  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  entsprechend  mit  folgenden
  Maßgaben:

1.  Wahlberechtigt  und  wählbar  sind  alle  mindestens  zwanzig  Jahre  alten
männlichen  und  weiblichen  Arbeiter  und  Angestellten,  die  sich  im  Besitze
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

2.  Der  Arbeitgeber  hat  für  die  Leitung  der  Wahlen  zu  den  Arbeiterausschüssen
  und  den  Angestelltenausschüssen  je  einen  aus  drei  Mitgliedern
bestehenden  Wahlvorstand  zu  bestellen.  Die  Mitglieder  des  Wahlverstandes
  sind  aus  den  ältesten  Wahlberechtigten  in  entnehmen;  sie  wählen
mit  Stimmenmehrheit  einen  von  ihnen  zum  Vorsitzenden,  ist  die  Wahl
ergebnislos,  so  führt  der  an  Lebensalter  Alteste  den  Vorsitz.

8.  In  Betrieben,  Verwaltungen  und  Büros,  in  denen  in  der  Regel  weniger
als  50  Arbeiter  oder  Angestellte  beschäftigt  werden,  bestehr  der  Arbeiteroder
  Angestelltenausschuß  aus  je  drei  Mitglicdern  und  ebensoviel  Ersatzmännern.


4.  Die  Landeszentralbehörde  bestimmt,  welche  Stellen  bei  Streitigkeiten
über  die  gesetzliche  Notwendigkeit  der  Errichtung  eines  Arbeiter-  oder
Angestelltenausschusses,  über  die  Wahlberechtigung  oder  die  Wählbarkeit
eines  Arbeiters  oder  Angestellten,  über  die  Einrichtung,  Zuständigkeit
und  Geschäftsführung  eines  Arbeiter-  oder  Angestelltenausschusses  und
über  alle  Streitigkeiten,  die  sich  aus  den  Wahlen  zu  den  Arbeiter=  oder
Angeslelltenausschüssen  ergeben,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  im  III.  Abschnitt
  dieser  Verordnung,  zu  entscheiden  haben,  und  regelt  das  Verfahren
  hierbei.  An  die  Stelle  der  Landeszentralbehörde  tritt  bei  Betrieben,
  Verwaltungen  und  Büros  des  Reichs  und  bei  den  Verwaltungen
der  Träger  der  reichsgesetzlichen  Arbeiter=  und  Angestelltenversicherung,
        <pb n="1496" />
        —  1460  —

soweit  hinsichtlich  der  Dienstverhältnisse  ihre  Angestellten  der  Aufsicht
einer  Reichsbehörde  unterstehen,  die  zuständige  oberste  Reichsbehörde
bei  Betrieben,  Verwaltungen  und  Buͤros  der  Heeresverwaltung  dal
zuständige  Ministerium.  "

*  12
Besteht  nach  einem  gemäß  &amp;amp;  2  dieser  Verordnung  für  allgemein  verbindlich
erklärten  Tarifvertrag  eine  andere  Vertretung  der  Arbeiter  oder  der  Angestellten
eines  Betriebs,  einer  Verwaltung  oder  eines  Büros  gegenüber  dem  Arbeitgeber,
so  findet  eine  Errichtung  eines  Arbeiterausschusses  oder  eines  Angestelltenausschusses
  auf  Grund  der  9##  8  bis  11  oder  eine  Neuwahl  eines  etwa  bestehenden
Ausschusses  nach  §  7  dieser  Verordnung  nicht  statt.

13

Die  Arbeiterausschüsse  und  Angestelltenausschüsse  (6&amp;amp;  7  bis  10  dieser  Verordnung)
  sowie  die  Vertretungen  der  Arbeiter  und  der  Angestellten  nach  &amp;amp;  12
dieser  Verordnung  haben  die  wirtschaftlichen  Interessen  der  Arbeiter  und  der
Angestellten  in  dem  Betriebe,  der  Verwaltung  oder  dem  Büro  dem  Arbeitgeber
gegenüber  wahrzunehmen.  Sie  haben  in  Gemeinschaft  mit  dem  Arbeitgeber
darüber  zu  wachen,  daß  in  dem  Unternehmen  die  maßgebenden  Tarifverträge
durchgeführt  werden.  Soweit  eine  tarifliche  Regelung  nicht  besteht,  haben  die
Ausschüsse  oder  Vertretungen  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  wirtschaftlichen
Vereinigungen  der  Arbeiter  oder  der  Angestellten  bei  der  Regelung  der  Löhne
und  sonstigen  Arbeitsverhältnisse  mitzuwirken.  Es  liegt  ihnen  ob,  das  gute  Einvernehmen
  innerhalb  der  Arbeiterschaft  oder  Angestelltenschaft  sowie  zwischen
diesen  und  dem  Arbeitgeber  zu  fördern.  Außerdem  haben  sie  ihr  Augenmerk
auf  die  Bekämpfung  der  Unfall-  und  Gesundheitsgefahren  in  dem  Betriebe,  der
Verwaltung  oder  dem  Büro  zu  richten  und  bei  Betrieben,  die  unter  Titel  VII
der  Gewerbeordnung  fallen,  die  Gewerbeaufsichtsbeamten,  im  übrigen  andere  in
Betracht  kommende  Stellen  bei  dieser  Bekämpfung  durch  Anregungen,  Beratung
und  Auskunft  zu  unterstützen.

Auf  Verlangen  von  mindestens  einem  Viertel  der  Mitglieder  des  Arbeiteroder
  Angestelltenausschusses  muß  eine  Sitzung  anberaumt  und  der  beantragte
Beratungsgegenstand  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  werden.

Wegen  des  Rechtes  der  Arbeiterausschüsse  und  der  Angestelltenausschüsse
sowie  der  Vertretungen  nach  §  12  dieser  Verordnung  zur  Anrufung  der  Schlichtungsausschüsse
  oder  anderer  Einigungs=  oder  Schlichtungsstellen  bestimmt  9  20  dieser
Verordnung  das  Nähere.

Die  Befugnis  der  wirtschaftlichen  Vereinigungen  von  Arbeitern  und  Angestellten,
  die  Interessen  ihrer  Mitglieder  zu  vertreten,  wird  durch  die  Vorschriften
in  Abs.  1  bis  3  nicht  berührt.  Ihre  bevollmächtigten  Vertreter.  sind,  sofern  sie
im  Einverständnisse  mit  dem  Arbeiter-  oder  Angestelltenausschuß  oder  als  dessen
Beauftragte  auftreten,  als  verhandlungsberechtigt  anzuerkennen.
        <pb n="1497" />
        —  1461  —

14

Den  Arbeitgebern  und  ihren  Vertretern  ist  untersagt,  ihre  Arbeiter  oder
Angestellten  in  der  Ausübung  des  Wahlrechts  bei  den  Wahlen  zu  den  Arbeiteroder
  Angestelltenausschüssen  oder  in  der  Ubernahme  oder  Ausübung  der  Tätigkeit
als  Mitglied  eines  solchen  Ausschusses  zu  beschränken  oder  sie  wegen  der  1bernahme
  oder  der  Art  der  Ausübung  zu  benachteiligen.  Versäumung  von  Arbeitszeit
  infolge  der  Wahlen  oder  der  Zugehörigkeit  zu  den  Ausschüssen  darf  eine
Minderung  der  Entlohnung  nicht  zur  Folge  haben.  Vertragsbestimmungen,  die
diesen  Vorschriften  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.

Die  Vorschriften  im  Abs.  1  gelten  entsprechend  zugunsten  der  im  &amp;amp;  12
dieser  Verordnung  bezeichneten  Vertretungen  von  Arbeitern  oder  Angestellten.

Arbeitgeber  oder  ihre  Vertreter,  die  gegen  die  Bestimmungen  in  Abs.  1
oder  2  verstoßen,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Haft
bestraft,  sofern  nicht  nach  anderen  gesetzlichen  Vorschriften  härtere  Strafe  eintritt.

III.  Abschnitt

Schlichtung  von  Arbeitsstreitigkeiten
#(15

Zum  Iwecke  der  Schlichtung  von  Arbeitsstreitigkeiten  werden  bis  zu  ander
weitiger  gesetzlicher  Regelung,  vorbehaltlich  des  9  19  dieser  Verordnung,  für  die
Bezirke  der  nach  dem  Gesetz  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  &amp;amp;  9  Abs.  2
und  §&amp;amp;  10  Abs.  3)  errichteten  oder  zugelassenen  Schlichtungsausschüsse  neue
Schlichtungsausschüsse  am  Sitze  der  bisherigen  nach  Maßgabe  der  folgenden
Vorschriften  gebildet:

Die  Schlichtungsausschüsse  bestehen  aus  je  zwei  ständigen  und  je  einem
unständigen  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  ihres  Bezirkes.
Außerdem  kann  ein  unparteiischer  Vorsitzender  gemäß  Abs.  4  dieses  Paragraphen
bestellt  werden.

Die  ständigen  Vertreter  der  Arbeilgeber  und  der  Arbeitnehmer  in  den
alten  Schlichtungsausschüssen  und  deren  Stellvertreter  treten  in  der  gleichen
Eigenschaft  in  die  neuen  Ausschüsse  ein.  Für  ausscheidende  ständige  Vertreter
und  deren  Stellvertreter  beruft  die  Landeszentralbehörde  des  Bundesstaats,  in
dessen  Gebiet  sich  der  Sitz  des  Schlichtungsausschusses  befindet,  andere  Vertreter
und  Stellvertreter,  soweit  möglich,  auf  Grund  von  Vorschlagslisten,  die  wirtschaftliche
  Vereinigungen  von  Arbeitgebern  oder  Arbeitnehmern  einreichen  können.

Beschließt  der  Schlichtungsausschuß,  seine  Geschäfte  ohne  einen  unpartelischen
Vorsitzenden  führen  zu  wollen,  so  wählt  er  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter
  für  ihn  aus  dem  Kreise  der  ständigen  Vertreter  der  Arbeitgeber  oder
der  Arbeitnehmer  des  Ausschusses.  Andernfalls  wählt  er  einen  unparteiischen

Relchs-Gesetbl.  1918.  287
        <pb n="1498" />
        —  1462  —

Vorsitzenden  und  einen  solchen  Stellvertreter  für  ihn.  Der  Ausschuß  kann  bie
Zuziehung  eines  unparteiischen  Vorsitzenden  auch  nur  für  einzelne  Fälle  beschließen
und  hat  dann  einen  solchen  jeweils  zu  wählen.  In  allen  diesen  Fällen  erfolgt
die  Beschlußfassung  und  die  Wahl  durch  sämtliche  ständigen  Vertreter  und,  soweit
sie  verhindert  sind,  durch  ihre  Stellvertreter  mit  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit
  oder  sonst  unzureichendem  Wahlergebnis  ernennt  die  Landeszentralbehörde
  (Abs.  3,  Satz  2)  einen  unparteiischen  Vorsitzenden  und  einen  solchen
Stellvertreter  für  ihn.

Die  nichtständigen  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  werden
durch  den  unparteiischen  Vorsitzenden  und,  wo  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,
auf  Seite  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  je  durch  deren  ständige  Vertreter
  berufen;  sie  sind  aus  der  für  die  Streitigkeit  in  Betracht  kommenden  Berufsgruppe
  zu  entuchmen,  soweit  möglich,  ebenfalls  auf  Grund  von  Vorschlagslisten,
  die  wirtschaftliche  Vereinigungen  von  Arbeitgebern  oder  Arbeitnehmern  einreichen
  können.

Die  Einrichtung  besonderer  Abteilungen  (Spruchkammern)  für  Land=  und
Forstwirtschaft  bleibt  zulässig.

16

Als  ständige  und  nichtständige  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer
  und  deren  Stellvertreter  können  auch  weibliche  Personen  berufen  werden.
Im  übrigen  gelten  für  die  Berufungen  und  deren  Ablehnung  sowie  für  die  Verhältnisse,
  die  bei  Ausübung  der  Amtstätigkeit  der  Vertreter  in  Betracht  kommen,
die  Bestimmungen  in  99  3  bis  5,  §  6  Abs.  1,  6&amp;amp;6  7  bis  9,  12  der  Bekanntmachung
vom  21.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1411)  und  im  Artikel  1  der  Bekanntmachung
  vom  13.  November  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1039)  mit  der  Maßgabe,
daß  für  die  Eutscheidung  über  die  Beschwerden  nach  9  5  Abs.  3  der  zuerst
genannten  Bekanntmachung  und  für  die  Festsetzung  der  Mahngebühr  nach  §#  12
Abs.  1  Satz  3  derselben  Bekanntmachung  die  Landeszentralbehörde  (&amp;amp;  15  Abs.  3
Satz  2  dieser  Verordnung)  zuständig  ist.

17

Die  Schlichtungsausschüsse  haben  stets  in  der  im  &amp;amp;  15  Abs.  2  dieser  Verordnung
  angegebenen  Jusammensetzung  und,  falls  ein  unparteüscher  Vorsitzender
bestellt  ist  G  15  Abs.  4),  unter  dessen  Leitung  zu  verhandeln  und  abzustimmen.

Der  Vorsitzende  vertritt  den  Ausschuß  nach  außen,  führt  die  laufenden
Geschäfte,  beraumt  die  Sitzungen  an  und  leitet  die  Verhandlungen.

Der  unparteiische  Vorsitzende  hat  gleiches  Stimmrecht  wie  ein  Vertreter
der  Arbeitgeber  oder  der  Arbeitnehmer,  der  aus  den  Kreisen  dieser  Vertreter  gewählte
Vorsitzende  hat  ein  Stimmrecht  nur  in  seiner  Eigenschaft  als  Vertreter  seiner  Gruppe.
        <pb n="1499" />
        —  1468  —

#18

Die  Landeszentralbehörde  (&amp;amp;  15  Abs.  3  Satz  2  dieser  Verordnung)  bestimmt
im  Einvernehmen  mit  der  Reichsfinanzverwaltung  die  den  Vorsitzenden  und  ihren
Stellvertretern  zu  gewährende  Vergütung  sowie  die  Höhe  der  Tagegelder-  und
des  Ersatzes  der  notwendigen  Fahrkosten  bei  Reisen,  die  sie  in  Ausübung  ihrer
Tätigkeit  als  Vorsitzende  auszuführen  haben.

Die  Annahme  von  Bürokräften  und  die  Regelung  ihrer  Bezüge  durch
den  Vorsitzenden  bedarf  der  Genehmigung  der  Landeszentralbehörde.

Diese  hat  ferner  für  Beschaffung  und  Unterhaltung  der  erforderlichen
Geschäftsräume  und  Geschäftsbedürfnisse  der  Schlichtungsausschüsse  Sorge
zu  tragen.

Die  hierdurch  und  durch  die  in  Abs.  1,  2  bezeichneten  und  sonstigen
persönlichen  Ausgaben  sowie  die  anderweit  durch  den  Geschäftsbetrieb  der
Schlichtungsausschüsse  entstehenden  Kosten  trägt  das  Reich.  Sie  werden  von
der  Landeszentralbehörde  verauslagt  und  nach  Bestimmung  der  Reichsfinanzverwaltung
  angefordert.

Das  Verfahren  vor  den  Schlichtungsausschüssen  ist  gebühren=  und  stempelfrei.

#19

Für  die  Verkehrsanstalten  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten,  in  deren
Bereich  außer  mehreren  örtlichen  Arbeiter-  oder  Angestelltenausschüssen  ein  für
den  ganzen  Betrieb  zuständiger  Zentralausschuß  besteht,  wird  ein  besonderer
Schlichtungsausschuß  mit  ausschließlicher  Zuständigkeit  für  den  ganzen  Bereich
jeder  Verkehrsanstalt  errichtet.  Die  Anrufung  dieses  Schlichtungsausschusses  ist
erst  zulässig,  nachdem  der  Zentralausschuß  mit  der  Streitigkeit  befaßt  gewesen  ist.

Die  Zusammensetzung  dieses  Ausschusses  und  das  Verfahren  vor  ihm  kann
durch  Vereinbarung  zwischen  der  zuständigen  Verwaltung  und  Vereinigungen  der
von  ihr  beschäftigten  Arbeitnehmer  geregelt  werden.  Soweit  dies  nicht  geschehen
ist,  gelten  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  entsprechend.

20

Die  Schlichtungsausschüsse  können  von  dem  Arbeitgeber,  den  Arbeiterausschüssen
  und  den  Angestelltenausschüssen,  den  Vertretungen  nach  &amp;amp;  12  dieser  Verordnung
  oder,  wo  ein  Ausschuß  oder  eine  Vertretung  nicht  bestecht,  von  der
Arbeiterschaft  oder  der  Angestelltenschaft  angerufen  werden,  wenn  zwischen  beiden
Teilen  bei  Streitigkeiten  über  die  Löhne  oder  sonstigen  Arbeitsverhältnisse  eine
Einigung  nicht  zustande  gekommen  ist  und  nicht  beide  Teile  ein  Gewerbegericht,
ein  Berggewerbegericht,  ein  Einigungsamt  einer  Innung  oder  ein  Kaufmannsgericht
  als  Einigungsamt  anrufen.  Mit  Zustimmung  der  auf  Arbeitgeber=  oder

287“
        <pb n="1500" />
        —  1464  —

Arbeitnehmerseite  zur  Anrufung  Berechtigten  können  auch  wirtschaftliche  Vereiniungen

  von  Arbeitgebern  oder  Arbeimehmern  die  Schlichtungsausschüsse  anrufen)
oweit  es  sich  um  die  Durchführung  von  Tarifverträgen  handelt,  sind  sie  hierzu
#Ouch  selbständig  befugt.

Bei  Streitigkeiten,  für  die  auf  Grund  eines  Tarifvertrags  oder  einer  sbustigen
Vereinbarung  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeimehmern  besondere  Einigungs=  oder
Schlichtungsstellen  zuständig  sind,  sollen  diese  Stellen  angerufen  werden,  und
nur,  wenn  sie  nicht  tätig  werden,  die  Schlichtungsausschüsse  oder  andere  Einigungsstellen.


(21

Der  Schlichtungsausschuß  soll  auch  selbst  darauf  hinwirken,  daß  Einigungsverhandlungen
  vor  ihm  stattfinden,  sofern  nicht  beide  Teile  eine  andere  Einigungselle
  augerufen  haben  oder  eine  tarifvertraglich  oder  in  einer  sonstigen  Vereinarung
  vorgesehene  Einigungs=  oder  Schlichtungsstelle  in  Betracht  kommt.  Ist
ketzteres  der  Fall,  die  Einigungs=  oder  Schlichtungsstelle  aber  noch  von  keinem
Teile  angerufen,  so  soll  der  Schlichtungsausschuß  den  Beteiligten  diese  Anrufung
nahelegen  und,  falls  sie  trotzdem  unterbleibt  oder  nicht  zu  einer  Verhandlung
führt,  selbst  Einigungsverhandlungen  einleiten.

22

Zuständig  ist  der  Schlichtungsausschuß,  in  dessen  Bezirk  bie  beteiligten
Erbeitnehmer  beschäftigt  sind.  Sind  diese  in  den  Bezirken  mehrerer  Schlichtun
Ausschüsse  beschäftigt,  so  ist  derjenige  zuständig,  der  zuerst  angerufen  worden

im  weifel  entscheidet  das  Reichsarbeitsamt,  welcher  von  mehreren  angerufenen
lichtungsausschüssen  zuständig  ist.

In  wichtigen  Fällen  kann  das  Reichsarbeitsamt  die  Durchführung  des
Einigungs=  und  Schiedsverfahrens  selbst  übernehmen  oder  sie  einer  anderen
Schlichtungsstelle,  insbesondere  einer  bundesstaatlichen,  überlassen.  In  beiden

llen  müssen  bei  der  Verhandlung  und  der  Abgabe  des  Schiedsspruchs  Vertreter
Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  in  gleicher  Zahl  als  Beisitzer  mitwirken.

(23

Der  Vorsitzende  des  Schlichtungsausschusses  ist  befugt,  zur  Einleitung  der
Bder  Verhandlung  und  in  deren  Verlauf  an  den  Srreitigkeiten  beteiligte  Personen
vorzuladen  und  zu  vernehmen.  Er  kann  für  den  Fall  des  Nichterscheinens  eine
Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  androhen  und  bei  unentschuldigtem  Ausbleiben
*  Gegen  die  Festsetzung  der  Strafe  findet  binnen  einer  zweiwöchigen
ch

MM—  —

ist  nach  der  Zustellung  des  Strafbescheids  Beschwerde  statt.  lber  die  Bewerde
  entscheidet  die  Landeszentralbehörde  &amp;amp;  15  Abs.  3  Satz  2  dieser  Verord-
        <pb n="1501" />
        —  1466  —

nung).,  Fuͤr  die  Beitreibung  bder  Strafe  gilt  5  12  der  Bekanntmachnng  vom
21.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1411)  in  Verbindung  mit  &amp;amp;  16  Satz  2
dieser  Verordnung  entsprechend.  »

Eine  Vertretung  beteiligter  Personen  durch  deren  allgemeine  Stellvertreter,
Prokuristen  oder  Betriebsleiter  sowie  durch  Vertreter  wirtschaftlicher  Vereinigungen
  von  Arbeitgebern  oder  Arbeitnehmern  ist  zulässig.

24

Der  Schlichtungsausschuß  hat  durch  Vernehmung  beider  Teile  die  Streit.
punkte  und  die  für  ihre  Beurteilung  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  festustellen.

iust  Er  ist  befugt,  selbst  oder  durch  seinen  Vorsitzenden  zur  Aufklärung  der  in
Betracht  kommenden  Verhältnisse  Auskunftspersonen  vorzuladen  und  zu  vernehmen.

Jedem  Mitglied  des  Schlichtungsausschusses  steht  das  Recht  zu,  Fragen
an  die  Vertreter  und  Auskunftspersonen  zu  richten.

(25

Nach  erfolgter  Klarstellung  der  Verhältnisse  ist  jebem  Teile  Gelegenheit  zu
eben,  sich  in  gemeinsamer  Verhandlung  über  das  Vorbringen  des  anderen  Teiles
F  über  die  vorliegenden  Aussagen  der  Auskunftspersonen  zu  äußern.  Demnächst

zu  versuchen,  eine  Einigung  zwischen  den  streitenden  Teilen  herbeizuführen.

/26

Kommt  eine  Vereinbarung  zustande,  so  ist  ihr  Inhalt  durch  eine  tunlichst
don  sämtlichen  Mitgliedern  des  Schlichtungsausschusses  und  von  den  Vertretern
beider  Teile  zu  unterzeichnende  Bekanntmachung  zu  veröffentlichen,  sofern  nicht
beide  Teile  darüber  einig  sind,  daß  die  Veröffentlichung  unterbleiben  soll.  Hat
eine  wirtschaftliche  Vereinigung  von  Arbeitgebern  oder  Arbeitnehmern  gemäß  &amp;amp;  20
Abs.  1  Satz  2  dieser  Verordnung  den  Schlichtungsausschuß  angerufen,  so  sind
ihre  bevollmächtigten  Vertreter  zur  Unterzeichnung  der  Bekanntmachung  befugt.
Das  gleiche  gilt,  wenn  eine  solche  Vereinigung  im  Einverständnisse  mit  einem
Arbeiter-  oder  Angestelltenausschuß  oder  als  dessen  Beauftragte  bei  der  gemeinsamen
  Verhandlung  und  dem  Einigungsversuch  aufgetreten  ist.

27

Kommt  eine  Vereinbarung  nicht  zustande,  so  hat  der  Schlichtungsausschuß
einen  Schiedsspruch  abzugeben,  der  sich  auf  alle  zwischen  den  Parteien  streitige
Fragen  zu  erstrecken  hat.

Bei  dem  Schiedsspruch  dürfen  Personen,  die  an  der  einzelnen  Streitsache
als  Arbeitgeber  oder  als  Mitglieder  des  Arbeiterausschusses,  des  Angestelltenaus-
        <pb n="1502" />
        —  1466  —

schusses  oder  der  Arbeitervertretung  im  Sinne  des  &amp;amp;  12  dieser  Verordnung  ober
als  Mitglieder  der  Arbeiterschaft  oder  der  Angestelltenschaft  beteiligt  sind  oder
gewesen  sind,  nicht  mitwirken.  Wird  hierdurch  die  Abgabe  eines  Schiedsspruchs
unmöglich,  so  hat  der  Vorsitzende  das  Reichsarbeitsamt  um  1llberweisung  der
Angelegenheit  an  einen  anderen  Schlichtungsausschuß  oder  eine  sonstige  Schlichtungsstelle
  zu  ersuchen.

Ein  Schiedsspruch  ist  auch  dann  abzugeben,  wenn  einer  der  beiden  Teile
nicht  erscheint  oder  nicht  verhandelt.

Die  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  erfolgt  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.
  Stehen  bei  der  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  die  Stimmen
sämtlicher  Vertreter  der  Arbeitgeber  denjenigen  sämtlicher  Vertreter  der  Arbeitnehmer
  gegenüber  und  ist  ein  unpartetüscher  Vorsitzender  nicht  vorhanden,  so  hat
der  Vorsitzende  festzustellen,  daß  ein  Schiedsspruch  nicht  zustande  gekommen  ist.
Das  gleiche  gilt  bei  Vorhandensein  eines  unparteiischen  Vorsitzenden,  wenn  dieser
sich  der  Stimme  enthält.

#  (8

Ist  ein  Schiedsspruch  zustande  gekommen,  so  ist  er  beiden  Teilen  mit  der
Aufforderung  zu  eröffnen,  sich  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  darüber  zu
erklären,  ob  sie  sich  dem  Schiedsspruch  unterwerfen.  Wird  binnen  der  bestimmten
Frist  keine  Erklärung  abgegeben,  so  gilt  die  Unterwerfung  als  abgelehnt.

Nach  Ablauf  der  Frist  hat  der  Schlichtungsausschuß  eine  tunlichst  von
seinen  sämtlichen  Mitgliedern  unterzeichnete  öffentliche  Bekanntmachung  zu  erlassen,

ie  den  abgegebenen  Schiedsspruch  und  die  darauf  abgegebenen  Erklärungen  der
Parteien  enthält.  ·

829

Ist  weder  eine  Vereinbarung  (§  26  dieser  Verordnung)  noch  ein  Schiedsspruch
  zustande  gekommen,  so  hat  dies  der  Vorsitzende  des  Schlichtungsausschusses
öffentlich  bekanntzumachen.

830

Uber  Beschwerden,  welche  die  Geschäftsführung  des  Schlichtungsausschufses
oder  seines  Vorsitzenden  betreffen,  entscheidet  die  Landeszentralbehörde  (F  15  Abs.  J
Satz  2  dieser  Verordnung).  Diese  entscheidet  ferner  auf  Beschwerde,  wenn  der
Vorsitzende  oder  ein  Mitglied  des  Schlichtungsausschusses  wegen  Besorgnis  der
Befangenheit  abgelehnt  worden  ist  und  der  Schlichtungsausschuß  der  Ablehnung
keine  Folge  gegeben  hat.

In  beiden  Fällen  müssen  bei  der  Entscheidung  und,  soweit  eine  Verhandlung
  stattfindet,  auch  bei  dieser  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer
in  gleicher  Zahl  als  Beisitzer  mitwirken.
        <pb n="1503" />
        —  1467  —

I.  Abschnitt
Schlußbestimmungen
(31
Das  Reichsarbeitsamt  und  die  Landeszentralbehörden  können  die  ihnen
durch  diese  Verordnung  zugewiesenen  Aufgaben  ganz  oder  teilweise  anderen  Behörden
  übertragen.
(32

Diese  Verordnung  hat  Gesetzeskraft  und  tritt  mit  ihrer  Verkündung
in  Kraft.

Berlin,  den  23.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Reichsarbeitsamts

Bauer

 

(Nr.  6606)  Verordnung  über  bie  Wochenhilfe  aus  Mitteln  des  Reichs.  Vom  21.  Dezember  1918.

81
Für  Personen,  die  während  des  letzten  Krieges  dem  Reiche  Kriegs-,
Sanitäts-  oder  ähnliche  Dienste  geleistet  haben,  gilt  auch  bei  Wiederaufnahme
einer  Erwerbstätigkeit  die  Jeit  nach  der  Entlassung  aus  diesen  Diensten  der  Zeit
ihrer  Weiterleistung  gleich,  soweit  es  sich  um  Ansprüche  auf  Wochenhilfe  für
ihre  Kinder  aus  Mitteln  des  Reichs  nach  den  Bekanntmachungen  vom  3.  Dezember
  1914,  28.  Januar  und  23.  April  1915,  1.  März  und  22.  November
1917  eichs-Gesetzbl.  1914  S.  492,  1915  S.  49,  257,  1917  S.  200,  1085)
handelt  und  die  Entbindung  innerhalb  sechs  Wochen  nach  der  Dienstentlassung
stattfindet.
(2

Der  Betrag  des  Stillgeldes,  welcher  aus  Mitteln  des  Reichs  weiter  zu
gewähren  ist,  wird  von  einer  halben  Mark  auf  fünfundsiebzig  Pfennig  täglich  erhöht.
        <pb n="1504" />
        —  1468  —

(3
Diese  Verordnung  hat  Gesetzeskraft  und  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung
  jedoch  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  die  Wochenhilfe  nach  &amp;amp;  1  auch
dann  zu  gewähren  ist,  wenn  die  Entbindung  innerhalb  zwölf  Wochen  vor  biesem
Tage  stattgefunden  hat.

Berlin,  den  21.  Dezember  1918.

 

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Reichsarbeitsamts

Bauer

 

Mr.  6607)  Verordnung  über  die  Verlängerung  der  Verjährungsfrist  bes  §  109  des  Neichsstempelgesetzes.
  Vom  21.  Dezember  1918.

81
Anspruͤche  auf  Zahlung  der  nach  dem  Reichsstempelgesetze  zu  entrichtenden
Abgaben,  die  noch  nicht  verjährt  sind,  verjähren  nicht  vor  dem  Schlusse  des
Jahres  1920.  52

Diese  Verordnung  tritt  am  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  21.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

 

 

———-..—...——
Gerausgegeben  im  Meihss##t  der  Jrwern.  —  U#s##o,  gebmt  in  de#n  Reichsdruckere#l.
        <pb n="1505" />
        —  1469  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

 

 

 

Nr.  193

Inhalt:  Verordnung  über  den  Anbau  von  Luckerrüben  und  das  Brennen  von  Rüben  im  Betriebsjahr
1919/20.  S.  1480.

 

Err.  6608)  Verordnung  über  den  Anbau  von  Juckerrüben  und  das  Brennen  von  Rüben
im  Betriebsjahr  1919/20.  Vom  27.  Dezember  1918.

A.  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volks-.
  ,  22.Mai1916(Reich8-Gesetzbl.S.401)
ernährung  vom

18.  August  1917  (Neichs-Gesetzbl.  S.  823)

*  1
Rübenverarbeitende  Zucker=  und  Rübensaftfabriken  sind  berechtigt,  von
Rübenbauern,  die  ihnen  Juckerrüben  aus  der  Ernte  des  Jahres  1916  zu  liefern
verpflichtet  waren,  für  das  Erntejahr  1919  Lieferung  von  Juckerrüben  von  einer
gleich  großen  Anbaufläche  wie  1916  zu  verlangen.  Dabei  gelten,  soweit  nicht
eine  andere  Vereinbarung  getroffen  wird,  die  für  das  Erntejahr  1916  vereinbarten
Bedingungen  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Preis  für  die  Juckerrüben  nicht  niedriger
sein  darf  als  der  für  das  Betriebsjahr  1919/20  festzusetzende  Mindestpreis.
Soweit  die  Fabriken  auf  Grund  des  Vertrags  Schnitzel  gegen  Entgelt  zu  liefern
haben,  tritt  an  die  Stelle  des  für  die  Schnitzel  vereinbarten  Preises  der  von  der
Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte  für  Schnitzel  gleicher  Art  zu  zahlende
Ubernahmepreis.
Das  Verlungen  (Abs.  1)  kann  nur  bis  zum  28.  Februar  1919  einschließlich
gestellt  werden.
5(2

Ergeben  sich  bei  der  Frage,  ob  der  91  Anwendung  findet,  sowie  bei  Anwendung
  der  Vorschriften  im  9  1  Streitigkeiten,  so  kann  jede  Partei  eine  Entscheidung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  die  Fabrik  liegt,
darüber  beantragen,  ob  und  zu  welchen  Bedingungen  zu  liefern  ist.  Die  höhere
Verwaltungsbehörde  entscheidet  nach  billigem  Ermessen.  Sie  kann  Ausnahmen
von  der  im  9  I  festgesetzten  Verpflichtung  zulassen,  wenn  sie  im  Interesse  der

Reichs-Gesetzbl.  1918.  288
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1918.

 

wird  verordnet:
        <pb n="1506" />
        —  1470  —

Volksernährung  oder  mit  Rücksicht  auf  die  besonderen  Verhältnisse  im  Betriebe
des  Rübenbauers  geboten  erscheinen.  Die  Entscheidung  ist  endgültig  und  für  die
Gerichte  bindend.

Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  wer  als  höhere  Verwaltungsbehörde

anzusehen  ist.  8

Das  zuständige  Hauptamt  kann  landwirtschaftlichen  Brennereien  und  solchen
gewerblichen  Brennereien,  die  im  letzten  Jahre  ihres  Betriebs  vor  dem  1.  Oktober  1914
mehlige  Stoffe  verarbeitet  haben,  für  das  Brennereibetriebsjahr  1919/20  die
Verarbeitung  von  Rüben  aller  Art  gestatten.

Die  Genehmigung  ist  bei  dem  zuständigen  Hauptamt,  bei  Zuckerrüben  nach
einem  von  der  Reichszuckerstelle  aufzustellenden  Muster,  nachzusuchen.  Die  Genehmigung
  wird  mit  der  Maßgabe  erteilt,  daß  durch  die  Verarbeitung  die
Brennereiklasse  nicht  geändert  und  die  Abgabebelastung  nicht  erhöht  wird,  sowie
daß  der  Brennerei  andere  Nachteile  hinsichtlich  der  Steuerbehandlung  für  das
Betriebsjahr  1919/20  und  für  später  nicht  entstehen.

Die  Genehmigung  zum  Brennen  von  Juckerrüben  darf  von  dem  Hauptamt
nur  im  Einvernehmen  mit  der  Reichszuckerstelle  erteilt  werden.  Sie  ist  in  der
Regel  zu  erteilen  für  Juckerrüben,  die  durch  Mehranbau  gegenüber  dem  Jahre
1917  gewonnen  werden,  sowie  für  Juckerrüben,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß
ihre  Verwertung  in  Luckerfabriken  oder  Rübensaftfabriken  wirtschaftlich  nicht
möglich  ist.

4

Rübenverarbeitende  Juckerfabriken  dürfen  von  den  zuckerhaltigen  Futtermitteln,
  die  sie  im  Betriebsjahr  1919/20  herstellen,  vorbehaltlich  etwaiger
spaterer  Erhöhung,  an  die  rübenliefernden  Landwirte  zurückliefern:

1.  85  vom  Hundert  des  Gesamtgewichts  der  anfallenden  nassen  Schnitzel
in  Form  von  nassen  Schniteln  oder  die  entsprechende  Menge  in  Form
von  Trockenschnitzeln  oder  Mclasseschnitzeln  oder  50  vom  Hundert  des
Gesamtgewichts  der  anfallenden  Juckerschnitzel  (Steffensche  Brühschnitzel);

2.  Rohzuckermelasse  im  Gesamtgewichte  von  zwei  Fünftel  vom.  Hundert  der
gelieferten  Rüben.  —  Die  Melasse  kann  als  Meclasse  oder  angetrocknet
an  Schnitzel  geliefert  werden;  im  letzteren  Falle  dürfen  entsprechend
mehr  Melasseschnitzel  als  nach  Nr.  1  zulässig  zurückgeliefert  werden.

85
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  27.  Dezember  1918.
Der  Staatssekretär  des  Reichsernährungsamts

Wurm

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerel.
        <pb n="1507" />
        1471  —

Reichs-Gesetzblatt
z

—  —V  ——  –.  —  ——  ——  —  -

S.  1471.

 

 

 

 

 

 

—..

Inhalt:  Deror###  ng  über  den  Verkehr  mit  —.

 

(Nr.  6609)  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Süßigkeiten.  Vom  28.  Dezember  1918.

*
A.  Grund  der  Verordnung  über  Ne  zur  Sicherung  der  Volks-22.
  Mai  1916  (NReichs-Gesetzbl.  S.  401)

18.  August  1917  (NReichs-Gesetzbl.  S.  823)

*1
Die  gewerbliche.  Verarbeitung  von  Sucker  zu  Süßigkeiten  ist  nur  zulässig,
soweit  der  Lucker  von  der  Reichszuckerstelle,  der  Zucker-Zuteilungsstelle  für  das
Deutsche  Süßigkeiten-Gewerbe  in  Wiirzburg  oder  einem  Kommunalverbande  für
diesen  Zweck  zugeteilt  ist.
Ls  dürfen  nur  die  Arten  von  Süßigkeiten  gewerbsmäßig  hergestellt  oder
abgesetzt  werden,  für  die  im  92  oder  gemaß  den  99  4,  5  Höchstpreise  festgesetzt

wird  verordnet:

 

ernährung  vom

sind.  Ob  ein.  Erzeugnis  als  Süßigkeit  anzusehen  ist,  entscheidet  die  Reichszuckerslelle
  endgültig.  2

Beim  Verkaufe  von  Süßigkeiten  in=  und  ausländischer  Herkunft  dürfen
Fel  —  Preise  für  100  Kilogramm  Reingewicht  nicht  überschritten  werden:

 

—  —  —  –Q—  —  -  —  —  —  —  —  —.  —  —„ITMFS

 

 

 

 

bin  -  beim  Verkauf  beim  Verkauf
steller,  seweit  an  den  Klein-  an  den  Vernictt
  Anmittel.  bändler  sowie  braucher,  abbar
  an  Klein.  beim  Verkauf  gesehen  vem
bändler  oder  durch  den  Her-  Falle  des  Ver-Verbraucher
  steller  an  Ver-  kaufs  durch  den
orrkauft  *W’  braucher  Hersteller
9  (Großhandels-  (Kleinhandels.
(Grseeler  preis)  preis)
Mark  Mark  Mark
A.  Karamelbonbons  und  Dragees:
Gruppe  I.  Walzen=  und  Schnittbonbons
  mit  Geschmackzusatz  ohne
Säure  sowie  gewöhnliche  Hustenbonbons,
  ferner  Dragees  mit  Geschmackzusatz
  ohne  Säure  .  .  .  .  .  .  .  .  .  823  920  1160
Reichs-Gesetzbl.  1918.  289

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1918.
        <pb n="1508" />
        —  1472  —

 

 

 

 

—  —  —  —  —  —  —  —  —————  —  —  —  —
beim  Verkaufe  beim  Verkauf  beim  Berken
R  den  Her-  an  den  *.  an  v-  it
nicht  unninel.  händler  sowie  braucher,  abbar
  an  Klein.  beim  Verkaufe  gesehen  vom
händler  oder  durch  den  Her-  Falle  des  Ver-Verbraucher
  steller  an  Ver-  kaufs  durchden
verkauft  wird  braucher  Herftelle
Großbandels-  leinbandels-(Srrheger-
  (  aiba  ½  gen
Mark  Mark  Maik
Gruppe  II.  Walzen=  und  Schutttbonbons
  mit  Geschmackzusatz  und
Säure  (mindestens  500  Gramm  auf  je
100  Kilogramm),  ungefüllte  Plastik.
bonbons  mit  Geschmackzusatz  und  Säure
sowie  bessere  Hustenbonbons,  feiner
Dragees  gefüllt  oder  mit  Säure  oder
Pfefferminzgeschmack,  sowie  solche  Dragees,
  die  Handarbeit  erforden  868  956  1200
Gruppe  III.  Bonbons  der  Gruppe  II,
eingewickelt  in  fettdichtem  Papier,
ferner  gefüllte  Bonbons  935  1  025  1  280
B.  Konserwekonfekt:
Gruppe  I.  Einfaches  Konservekonfekt,
  unkandierte  Fondants  mit  Geschmackzusatz.
  ..  .  ....  800  885  1  120
Gruppe  II.  Konservekonfekt  mit
Pfefferminzgeschwak  873  961  1200
C.  Fondants  und  Dessertbonbons:
Gruppe  l.  Einfache,  schmelzende,  einoder
  doppelfarbige  gegossene  kandierte
Fondansst  ..  895  990  1240
Gruppe  II.  Uberzogene  und  gefuͤllte,
schmelzende  sowie  Dfefferminzfondans.
  1  040  1  135  1  400
Gruppe  III.  Dessertbonbons  mit  Marzipan-,
  Frucht=  oder  Saftfüllung  1  118  1210  1  480
D.  Komprimate:
Gruppe  I.  Schlichte  Komprimate  898  975  1200
Gruppe  II.  Pfefferminzkomprima“e
(mindestens  1  Kilogramm  Dfefferminzöl
  auf  je  100  Kilogramm  Jucker)  1  065  1  150  1  400
Gruppe  III.  Pfefferminzkomprimate
der  Gruppe  II  in  Rollen  1  115  1200  1440.
        <pb n="1509" />
        —  1473  —

3

Die  Herstellerpreise  gelten  ab  Station  (Bahn,  Post  oder  Schiff)  der  Fabrik,
die  Großhandelspreise  schließen  die  Versendrng  bis  zur  Station  (Bahn,  Post  oder
Schiff)  des  Empfängers  ein.

Befindet  sich  die  gewerbliche  Niederlassung  des  Verkäufers  und  die  Verkaufsstelle
  des  Kleinhändlers  an  demselben  Orte,  so  hat  die  Lieferung  durch  den
Verkäufer  frei  Verkaufsstelle  oder  Lager  des  Kleinhändlers  zu  erfolgen.

Sämtliche  Preise  schließen  die  Kosten  der  handelsüblichen  Verpackung  ein.
Neben  dem  Hersteller=  und  Großhandelspreise  kann  bei  der  Verpackung  von
Karamelbonbons  in  Blechdosen  und  Gläsern  mit  einem  Fassungsvermögen  von
nicht  weniger  als  zwei  Kilogramm  der  Selbsikostenpreis  dieser  Verpackungen  und
allgemein  der  Selbstkostenpreis  von  Umkisten  (Versandkisten)  in  Rechnung  gestellt
werden.  Der  Verkäufer  ist  auf  Verlangen  des  Käufers  verpflichtet,  diese  Verpackungsmittel,
  wenn  sie  in  gebrauecbsfähigem  Justand  sind,  gegen  Erstattung
von  zwei  Dritteln  des  berechneren  Betrags  zurückzunehmen.

84
Die  Kommunalverbände  haben  für  Süßigkeiten,  die  aus  dem  von  ihnen
zugeteilten  Zucker  hergestellt  werden  (9  1  Abs.  1),  eine  Verbrauchsregelung  einzuführen;
  sie  haben  für  diese  Sußigkciten  niedrigere  als  die  im  §  2  genannten
Preise  festzusetzen.  i

Die  Reichszuckerstelle  kann  weitere  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit
Süßigkeiten  erlassen,  insbesondere  Höchstpreise  für  andere  als  die  im  9  2  bezeichucten
  Arten  von  Süßigkeiten  festsetzen  und  Ausnahmen  von  den  Vorschriften
dicser  Verordnung  zulassen.  ge

Die  in  dieser  Verordnung  oder  auf  Grund  dieser  Verordnung  festgesetzten
Preise  sind  Hochsipreise  im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  Hoöchstpreise.

87

Die  Beauftragten  der  Reichszuckerstelle,  der  Landeszentralbehörden  und  der
von  ihr  bestimmten  Stellen  sowie  die  Beamten  der  Polizei  sind  befugt,  in  die
Räume,  in  denen  Süßigkeiten  hergestellt,  gelagert  oder  feilgehalten  werden  oder
in  denen  Süßigkeiten  zu  vermuten  sind,  jederzeit  einzutreten,  daselbst  Besichtigungen
vorzunehmen,  Geschäftsaufzeichnungen  einzusehen  und  nach  ihrer  Auswahl  Proben
zur  Untersuchung  gegen  Empfangsbestätigung  zu  entnehmen.

Die  Unternehmer  sowie  die  von  ihnen  bestellten  Betriebsleiter  und  Aufsichtspersonen
  sind  verpflichtet,  den  im  Abs.  1  genannten  Personen  Auskunft,  insbesondere
  über  das  Verfahren  bei  der  Herstellung,  über  die  zur  Verarbeitung
gelangten  Stoffe  und  über  die  Vorräte  zu  erteilen.

8

Die  im  7  genannten  Personen  sind,  vorbehaltlich  der  dienstlichen  Berichterstattung
  und  der  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten,  verpflichtet,  über  die  Ein-
        <pb n="1510" />
        —  1474  —

richtungen  und  Geschäftsverhältnisse,  die  durch  ihre  Tätigkeit  zu  ihrer  Kenntnis
kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten  und  sich  der  Mitteilung  oder  Verwertung
der  Geschäfts-  und  Betriebsgeheimnisse  zu  enthalten.

809
In  den  Räumen,  in  denen  Süßigkeiten  hergestellt  oder  feilgehalten  werden,
ist  ein  Abdruck  dieser  Verordnung  auszuhängen.

10

Die  zuständige  Behörde  kann  Betriebe  schließen,  deren  Unternehmer  oder
Leiter  sich  in  Befolgung  der  Pflichten  unzuverlässig  zeigen,  die  ihnen  durch  diese
Verordnung  oder  auf  Grund  dieser  Verordnung  auferlegt  sind.

Gegen  die  Verfügung  ist  Beschwerde  zulässig.  Uber  die  Beschwerde  entscheidet
  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.  Die  Beschwerde  bewirkt  keinen
Aufschub.  «

Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  wer  als  zuständige  Behörde  und
als  höhere  Verwaltungsbehörde  anzusehen  ist.

.  sll

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:

1.  wer  den  Vorschriften  im  S  1  oder  den  auf  Grund  der  684,  5  er—

lassenen  Bestimmungen  zuwiderhandelt,

2.  wer  der  Vorschrift  im  97  Abs.  1  zuwider  den  Eintritt  in  die  Räume,
die  Besichtigung,  die  Einsicht  in  die  Geschäftsaufzeichnungen  oder  die
Entnahme  von  Proben  verweigert  oder  die  gemäß  §  7  Abs.  2  von  ihm
erforderte  Auskunft  nicht  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
  Angaben  macht,

3.  wer  der  Vorschrift  à  8  §  8  zuwider  Verschwiegenheit  nicht  beobachtet
oder  der  Mitteilung  oder  Verwertung  von  Eeschäfts=  oder  Betriebsgeheimnissen
  sich  nicht  enthält,

4.  wer  den  im  9  9  vorgeschriebenen  Aushang  unterläßt.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Cinziehung  der  Gegenstände  erkannt  werden,
auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Tater
gehören  oder  nicht.

(12
Diese  Verordnung  tritt  am  15.  Januar  1919  in  Kraft.

Berlin,  den  28.  Dezember  1918.

Der  Staatssekretär  des  Reichsernährungsamts
Wurm

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanftalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin)  gedruckt  in  der  Reichsbruckerel.
        <pb n="1511" />
        —  1475  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

 

Nr.  195

 

 

Inhalt:  Bekauntmachung  über  eine  einmalige  Sonderzuteilung  von  K.  A.-Seife.  S.  14756.  —  Bekanntmachung
  über  Druckpapier.  S.  1178.  —  Verordnung  über  die  Verfallserklärung  von

Waffen  und  Heeresgut.  S.  1478.  —  Berichtigung.  S.  1478.

 

(Nr.  6610)  Bekanntmachung  über  eine  einmalige  Sonderzuteilung  von  K.  A.-Seife.  Vom
28.  Dezember  1918.

A#  Grund  der  Ermächtigung  durch  die  Reichsregierung  sowie  auf  Grund  des
&amp;amp;  1  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Seife,  Seifenpulver  und  anderen
fetthaltigen  Waschmitteln  vom  18.  April  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  307)  wird
solgendes  bestimmt:

Uber  die  im  &amp;amp;  1  Nr.  1  der  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen
  zur  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Seife,  Seifenpulver  und
anderen  fetthaltigen  Waschmitteln  vom  21.  Juni  1917  (Reichs--Gesetzbl.  S.  546)
vorgesehene  Menge  Feinseife  hinaus,  dürfen  auf  den  Februar-Abschnitt  der  Seifenkarte
  einmal  statt  50  Gramm  100  Gramm  K.  A.-Seife  abgegeben  werden.

Berlin,  den  28.  Dezember  1918.

Der  Staatssekretär  des  Reichswirtschaftsamts
Dr.  August  Müller

 

(Nr.  6611)  Bekanntmachung  über  Druckpapier.  Vom  27.  Dezember  1918.

Ar  Grund  der  Verordnung  über  Druckpapier  vom  18.  April  1916  (Neichs-Gesetzbl.
  S.  306)  wird  folgendes  bestimmt:

81
1.  Verleger  und  Drucker  von  Zeitungen,  Druckwerken  (Bücher,  Sammel.
werke,  Einzelwerke,  Jugendschriften  usw.),  Musikalien,  Zeitschriften  und  sonstigen
Reichs-Gesetzbl.  1918  290
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1918.
        <pb n="1512" />
        1476

periodisch  erscheinenden  Druckschriften  dürfen  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1919
bis  zum  31.  März  1919  Druckpapier  nur  in  den  Mengen  beziehen  und  verbrauchen,
  die  für  sie  von  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Jeitungsgewerbe
  festgesetzt  werden.  Dies  gilt  auch,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung
bereits  abgeschlossener  Lieferungsverträge  handelt.  Die  Festsetzung  geschicht  nach
folgenden  Grundsätzen:  .

Zeitungen,  die  im  Jahre  1915  eine  Fläche

1.  bis  200  qm  eingenommen  hatten,  erfahren  eine  Einschränkung  von  11  v.  H.

2.  von  201—  250  qm2  1  r  r  r1  »  13,6  2  der  von  ihnen
3.  »  251  —  300  2  2  "  r  r  2  »18  -  für  den  Druck
4.  301—  350  „  r„  :  »  »  »22,6  2  der  Zeitung  im
5.  »  351  —  a4a00  2  2  »  »  »  ·  s27  ·p  Jahre  1915
6.  "  401—  5°t10  1  „„  "  r  "  "  ?  30  r  verbrauchten
7.  "  511—  600  2  „  „  v  »  31  -  Menne  von  ma-8.
  u01—  700  "  „  r  r  r  r  ?  32  r  schinenglattem,
9.  "  701—  800  „  6  »  -  v  »33  s  holxbaltigm
10·v8«I-—9;·10-I  v  v  s  ·  ?  36  r  Druckpapier,
11.,.  951—1100  2  »  *  -  -  ?:  37  r  errechmt  für
12.  1101—  1250  „  „  „  -  »  -  »38  »  einen  Zeitraum
13  21251  -  1400  -  2  »  »  »  -  »39  »  von  drei  Mo-14.
  »1401  —  1600  M  2  l  r  -  »  »42  naten.

15  über  1600  -  -  »44,6  2

 

Die  Quadratmeterfläche  wird  errechnet  durch  Feststellung  der  Papierseitengröße
  und  der  Gesamtzahl  der  Seiten  (Umfang),  die  die  Zeitung  im  Jahre  1915
gehabt  hat.

Zeitungen,  deren  QOuadratmeterfläche  sich  im  Jahre  1915  gegenüber  dem
Jahre  1913  verringert  hat,  erhalten,  wenn  die  Minderung
1.  bis  zu  300  qm  beträgt  4  v.  H.
2.  von  301—450  „  »  .
3.  451—500  „  y  6  »
4.  über  500  »  2  7  2

Zeitungen,  deren  Quadratmeterfläche  sich  im  Jahre  1915  gegenüber  dem
Jahre  1913  vermehrt  hat,  erhalten,  wenn  die  Vermehrung

über  diejenige  Menge  hinaus,  zu  deren
9Bezug  sie  gemäß  Liffer  1  berechtigt  sind.

1.  bis  zu  50  #m  beträgt  4  v.  H.

2.  von  51—75  „  „  6  „  gnnter  derjenigen  Menge,  zu  deren
r—-ie  76—100  =  "  8  „„  Bezug  sie  gemäß  Siffer  1  be.
4.  2  101—125  10  „  rechtigt  sind.

5.  Über  125  »  :  125  „

 

Die  sich  hiernach  ergebenden  Mengan  werden  außerdem  bei  allen  Klassen
gleichmäßig  um  weitere  15  v.  H.  gekürzt.

2.  Verleger  und  Drucker  solcher  auf  maschinenglattem,  holzhaltigen  Druckpapier
  gedruckten  Jeitungen,  deren  Ausgaben  in  einer  Woche  nicht  mehr  als  sechs
Bogen  zu  je  vier  Seiten  umfassen,  unterliegen,  soweit  sie  vor  dem  20.  Juni  1917
erschienen  sind,  keiner  Einschränkung  im  Verbrauche  von  Druckpapier  der  genannten
Art;  sie  dürfen  jedoch  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1919  bis  zum  31.  März  1919
        <pb n="1513" />
        —  1477  —

nicht  mehr  maschinenglattes,  holzhaltiges  Druckpapier  beziehen,  als  der  dreifachen
Menge  des  Verbrauchs  im  Monat  Dezember  1918  entspricht.

Die  Verleger  dieser  Jeitungen  haben  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das
Deutsche  Jeitungsgewerbe  auf  ihre  Kosten  ein  Pflichtexemplar  jeder  Ausgabe
durch  die  Post  regelmäßig  bestellgeldfrei  zu  überweisen.  ·

DieBestimmungennachZiffer2Abs.1nnd2sindenkcineAnwcndung
auf  Verleger  und  Drucker,  in  deren  Verlag  auch  Zeitungen  erscheinen,  die  den
Vorschriften  der  Ziffer  1  unterliegen.

3.  Verlegern  und  Druckern  von  Zeitungen  darf  in  den  Monaten  Januar,
Februar  und  März  1919  nur  je  ein  Drittel  der  von  der  Kriegswirtschaftsstelle.
für  das  erste  Vierteljahr  1919  festgesetzten  Gesamtmenge  Druckpapier  geliefert
werden.  Ausgenommen  hiervon  sind  Bezüge,  deren  Gesamtmenge  für  das  erste
Vierteljahr  1919  5000  Kilogramm  nicht  überschreitct.

Zur  Herstellung  von  Druckwerken  (Bücher,  Sammelwerke,  Einzelwerke,
Jugendschriften  usw.),  Musikalien,  Zeitschriften  und  sonstigen  periodisch  erscheinenden
  Druckschriften  dürfen  deren  Verleger  und  Drucker  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1919
bis  zum  31.  März  1919  60  v.  H.  derjenigen  Menge  Druckpapier  beziehen  und
verbrauchen,  die  —  errechnet  auf  einen  Seitraum  von  drei  Monaten  —  im
Jahre  1916  zu  deren  Herstellung  verwendet  worden  ist.

5.  Bei  Festsetzung  der  Menge  nach  Ziffer  1  bis  4  werden  vorhandene
Bestände  angerechnet.

6.  Falls  Verleger  und  Drucker  von  Druckwerken  (Bücher,  Sammelwerke,
Einzelwerke,  Jugendschriften  usw.),  Musikalien,  eitschriften  und  sonstigen  periodisch
erscheinenden  Druckschriften  das  ihnen  nach  Liffer  4  zustehende  Bezugsrecht  in
der  Zeit  vom  1.  Januar  1919  bis  zum  31.  März  1919  nicht  oder  nicht  vollständig
  ausnutzen,  erhöht  sich  bei  Festsetzung  eines  Bezugsrechts  für  die  Zeit
nach  dem  (1.  April  1919  dieses  Bezugsrecht  um  die  im  ersten  Vierteljahr  1919
nicht  bezogene  Menge.  Sie  können  diesen  Anspruch  bis  zum  10.  April  1919
bei  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Seitungsgewerbe  in  Berlin
geltend  machen.

(2

Mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend

  Mark  wird  bestraft,

1.  wer  dem  6  1  zuwider  Druckpapier  der  im  &amp;amp;  1  bezeichneten  Art  in
größeren  Mengen  bezieht  oder  verbraucht,  als  für  ihn  von  der  Kriegswirtschaftsstelle
  für  das  Deutsche  Jeitungsgewerbe  festgesetzt  wird,

l  wer  Druckpapier  der  im  9  1  bezeichneten  Art  ohne  Genehmigung  der
Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Jeitungsgewerbe  verkauft  oder
liefert  oder  den  von  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Jcitungsgewerbe
  an  die  Lieferung  geknüpften  Bedingungen  zuwiderhandelt.

1#
        <pb n="1514" />
        —  1478  —

83
Die  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1919  in  Kraft.
Berlin,  den  27.  Dezember  1918.

Der  Staatssekretär  des  Reichswirtschaftsamts
Dr.  August  Müller

 

(Nr.  6612)  Verordnung  über  die  Verfallserklärung  von  Waffen  und  Heeresgut.  Vom
28.  Dezember  1918.

A  Grund  der  Verordnung  der  Reichsregierung  über  den  Erlaß  von  Strafbestimmungen
  durch  das  Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung  vom
27.  November  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1339)  wird  verordnct,  was  folgt:
Gegenstände  (Waffen,  Heeresgerät  und  Heeresgut  aller  Art),  die  nicht  innerhalb
  der  Fristen  abgeliefert  werden,  die  nach  der  Verordnung  des  Rates  der
Volksbeauftragten  vom  14.  Dezember  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1425)  von  den
Landeszentralbehörden  oder  den  von  ihnen  bezeichneten  Stiellen  gesetzt  sind,  sind
von  den  Demobilmachungskommissaren  für  verfallen  zu  erklären.  Die  Demobi.=machungskommissare
  können  die  Bejugnis  zur  Verfallserklärung  auf  die  Demobilmachungsausschüsse
  übertragen.  «

Berlin,  den  28.  Dezember  1918.

Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
Koeth

 

Berichtigung
In  Nr.  188  des  Reichs--Gesetzblatts  (S.  1443)  sind  im  „Inhalt“  in  der
zweiten  Jeile  am  Schlusse  und  in  der  lberschrift  zu  Nr.  6597  in  der  dritten
Zeile  die  Worte  „vom  12.  Dezember  1918“  zu  streichen.

 

Den  Bezug  des  NReichs-Geschblatts  vermitteln  nur  die  Postanftalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1515" />
        —  1479  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

 

Nr.  196

Inhalt:  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  über  die  Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen
Nationalversammlung  (Reichswahlgesetz)  vom  30.  November  1918.  S.  1470.

 

 

 

(Nr.  6613)  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  über  die  Wahlen  zur  verfassung.-gebenden
  deutschen  Nationalversammlung  (Reichswahlgesetz)  vom  30  November
  1918.  Vom  28.  Dezember  1918.

Artikel  I

Auf  Grund  von  99  Abs.  4  des  Reichswahlgesetzes  vom  30.  November
1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1345)  wird  folgendes  angeordnet:

*#  1
Die  Angehörigen  des  Heeres  und  der  Marine,  die  vom  7.  Januar  1919
ab  aus  dem  Felde  heimkehren,  sind  ohne  Eintragung  in  die  Wählerliste  auf
Grund  einer  Bescheinigung  über  ihre  Heimkehr  dort  zur  Wahl  zuzulassen,  wo
sie  sich  am  Wahltag  aufhalten.
§&amp;amp;  10  Abs.  1  des  Reichswahlgesetzes  findet  keine  Anwendung.

2

Die  Bescheinigungen  über  die  Heimkehr  dürfen  nur  für  Wahlberecchtigte
(62,  4  des  Reichswahlgesetzes)  ausgestellt  werden.

Die  Bescheinigungen  müssen  Vor=  und  Junamen,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe
  und  Wohnort  des  Heeres-  oder  Marineangehörigen  sowie  die  Angabe
enthalten,  daß  er  erst  nach  dem  6.  Januar  1919  aus  dem  Felde  heimkehrt.  Sie
werden  von  den  nächsten  dienstlichen  Vorgesetzten  in  der  Stellung  mindestens
eines  Kompagnieführers  oder  (an  Bord)  des  Kommandanten  nach  folgendem
Muster  ausgestellt:

Reichs-Gesetzbl.  1918.  291
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1918.
        <pb n="1516" />
        —  1480  —

Bescheinigung
(Truppenteil)  (Datum)
Dem  (Vor-  und  Zuname)
geboren  am
(Stand  oder  Gewerbe)
wohnhaft  in
wird  zwecks  Ausübung  der  Wahl  zur  verfassunggebenden  deutschen

Nationalversammlung  hiermit  bescheinigt,  daß  er  erst  nach  dem  6.  Januar
1919  aus  dem  Felde  heimkehrt.

Dienstsiegel)  (Unterschrift)
(Dienstgrad)

Die  Kriegsministerien  von  Preußen,  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg

sowie  das  Reichs-Marincamt  erlassen  die  erforderlichen  Anweisungen  an  die
militärischen  Dienststellen.
(3

Der  Wahlvorsteher  oder  sein  Stellvertreter  hat  die  Bescheinigung  dem
Wähler  vor  der  Ausübung  des  Wahlrechts  abzunehmen.

Die  Bescheinigungen  werden  dem  Wahlprotokolle  beigefügtj.  ihre  Zahl  wird
in  dem  Abschnitt  des  Wahlprotokolls  über  die  Jählung  der  Wahlumschläge
vermerkt.

 

 

 

 

Artikel  II

JIn  Ergänzung  des  &amp;amp;  9  Abs.  1  des  Reichswahlgesetzes  wird  folgendes  angeorduct:


Wahlberechtigte  Beamte  und  Arbeiter  in  Staatsbetrieben,  die  ihren  dienstlichen
  Wohnsitz  im  Ausland  haben,  sowie  die  wahlberechtigten  Angehörigen  ihres
Hausstandes  sind  auf  Antrag  in  die  Wählerliste  der  zunächstgelegenen  deutschen
Gemeinde  einzutragen,  auch  wenn  die  Auslegungsfrist  verstrichen  ist.

Artikel  III
Die  Verordnung  hat  Gesetzeskraft  und  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  28.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten
Ebert  Haase

Der  Staatssekretär  des  Innern
Dr.  Preuß

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Pofstanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="1517" />
        Sachverzeichnis
zum  Reichs-Gesetzblatte

Jahrgang  1918

 

A

Nalandinseln,  Nichtbefestigung  (Friedensvertr.  mit
Rußland  v.  3./7.  März  Art.  VI)  486.  (Friedensvertr.
  mit  Finnland  v.  7.  März  Art.  30)  710.

Absälle,  Errichtung  der  Reichswirtschaftsstelle
  für  Kunstspinnstoffe  und
Stoffabfälle  (WV.  v.  27.  Juni)  671.

Bei  der  Verarbeitung  der  Bottichbefe  sich
ergebende,  zu  Futterzwecken  geeignete  Abfälle  (V.
v.  28.  Juni  Art.  1  Nr.  5)  697.  ·

Entfettung  von  Knochenabfällen,  Lederabfällen,
  Wollstaub  und  sonstigen  tierischen  Abfällen
  vor  der  Verarbeitung  zu  Dünge  zwecken
(V.  v.  3.  Aug.  §  6)  1001.

Abfallschwefelsäure,  neue  Höchstpreise  (Bek.
v.  29.  Juli)  280.

Abfindung  von  Bierbrauereien  (G.  v.  26.  Juli
*  337)  875.  —  von  Branntweinbrenne--reien
  (G.  v.  26.  Juli  §  10)  889.

Abfindungsbrenmereien,  Abfindung  auf  die  Mindestmenge
  des  zur  Abfertigung  vorzuführenden
Branntweins  (Bek.  v.  17.  Okt.  IIIh)  1252.  —  Herstellung
  von  Branntwein  (G.  v.  26.  Juli  9§  11,  14,
,  37,  53,  157,  2413)  889.  «

UchfükBkmmtwein(G.v.26.Juli§222)
939

Abgaben,  Zuschlag  zu  den  im  revidierten  Abgabentarife
  vom  4.  August  1916  für  den  Kaiser-Wilhelm
  Kanal  vorgesehenen  Kanalabgaben
und  Schlepplöhnen  (A.  E.  v.  1.  April)  175.

Erhöhung  der  Abgaben  der  Kaliwerksbesitzer
  für  jeden  Doppelzentner  reines  Kali
ihres  Gesamtabsatzes  (G.  v.  23.  Juli  V)  751.

Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung  des  Personen-und
  Gepöckverkehrs  betreffenden
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  mit
dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Neichs--Gesebl.  1918.

Abgaben  (Forts.)
Der  Reichsfinanzhof  ist  oberste  Spruchbehörde
  für  Reichsabgaben  (G.  v.  26.  Juli  8  7)  960.
Gegenseitige  innere  Abgaben  für  Erzeugnisse  in
Deutschland  und  in  Finntand  (Abk.  v.  7.  März
Art.  8)  715.  —  in  Deutschland  und  in  Rußland
(Friedensvertr.  v.  3/7.  März  Unteranl.  1  Art.  8)

502.

s.  auch  Kriegsabgaben,  Reichsabgaben,
  Reichsstempelabgaben,
Stempelabgaben,  Verbrauchsabgabe.


Abgeordnete  zur  verfassunggebenden  deutschen  Nationalversammlung,
  Zahl  (V.  v.  30.  Nov.  8  6)  1346.
—  Verteilung  der  Abgeordnetensitze  auf  die
Wahlvorschläge  (V.  v.  30.  Nov.  ##  19  bis  21)  1348.
(Wahlordn.  v.  30.  Nov.  §&amp;amp;  51,  52)  1363.

Ablehnung  der  Wahl,  Ulnbesetztbleiben
eines  Abgeordnetensitzes  (V.  v.  30.  Nov.  §  21)  1348.
(Wahlordn.  v.  30.  Nov.  §  58)  1364.

Vereinigung  der  Wahlkreise  31  und  32
(V.  v.  6.  Dez.)  1403.

Abholung  von  Wertpaketen  bis  und  über  100  .K  von
der  Post  (Bek.  v.  4.  Nov.  Nr.  15,  16)  1288.

Abkommen,  VWiederinkrafttreten  von  Abkommen,  die
zwischen  Deutschland  und  Rußland  vor  dem  Kriege
in  Kraft  waren  (Lusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
3./7.  März  Art.  3  bis  5)  624.

Abnahmestellen  für  Bucheckern  (V.  v.  30.  Juli)  987.

Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre  bei  den  Reichsbankstellen
  in  Barmen  und  in  Cassel  (Bek.  v.  9.  Okt.)
1233.

Abschiebung  von  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs
aus  der  Türkei  und  von  Angehörigen  des  Osmanischen
  Reichs  aus  Deutschland  (Vertr.  v.  11.  Jan.
17.  Art.  10)  310.

Abstimmung  in  den  Senaten  des  Reichsfinanzhofs
(Bek.  v.  21.  Sept.  §8  28,  31)  1125.

A
        <pb n="1518" />
        2  Sachverzeichnis  1918

Abtretung  der  Versorgungsgebührnisse  nach  dem
Kapitalabfindungsgesetz  für  Offiziere  (G.  v.  26.  Juti
§#  eale  ff.)  996.  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1319.

Achtstundentag,  Arbeitszeit  in  Bäckereien  und  Konditoreien

  (V.  v.  23.  Nov.)  1329.
Alrbeitszeit  gewerblicher  Arbeiter  (Anordn.  v.

23.  Nov.)  1334.—  Ergänzung  (Anordn.  v.  17.  Dez.)

1436.

Achtung,  Milderung  der  Strafe  wegen  Achtungsverletzung
  der  Soldaten  gegen  Vorgesetzte,  Mil.  Str.
G.  B.  §  89  (G.  v.  25.  Juli)  777.

Acker,  Anbau-  und  Ecnteflächenerhebung  im  Jahre
1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Ernteschätzung  im
Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)  465.

Ackerbau,  Sicherung  der  Ackerbestellung
während  des  Krieges,  Anderung  der  Verordnung
vom  9.  März  1917  (V.  v.  22.  Febr.)  87.

Ackerbohnen,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.
—  Ernteschätzung  im  Jahre  1918  (V.  v.
29.  Mai)  465.

Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen  bei
der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.  16.  April)
189.

Höchstpreise  für  1918  (V.  v.  9.  März)  119.
(A.  B.  v.  27.  Juni)  669.

Verkehr  mit  Ackerbohnen  aus  der  Ernte
1918  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  zu  Saatzwecken
  (V.  v.  27.  Juni)  677.  Ber.  726.

Afahanistan,  Unabhängigkeit  und  Unversehrtheit  von
Afghanistan  (Friedensvertr.  mit  Rußland  v.  3./7.
März  Art.  VII)  488.  «

Agenten,  Weiterbeschäftigung  oder  Entschädigung  nach
dem  Gesetz  über  das  Branntweinmonopol
(G.  v.  26.  Juli  §  226)  940.

Aktien,  Verbot  der  Veräußerung  von  Aktien  oder
sonstigen  Geschäftsantrilen  deutscher  See-  und  Binnenschiffahrtsg
  sellschaften  ins  Ausland  während
des  Krieges  (Bek.  v.  20.  Jan.)  42.  —  Veräußerung
von  Akrien  oder  sonstigen  Geschäftsanteilen  von
Kolonialunternehmungen  ins  Ausland
  während  des  Krieges  (Bek.  v.  20.  Jan.)  177.

Mitteilungen  über  Kurse  von  Aktien  während
des  Krieges  (Bek.  v.  19.  Nov.)  1316.

Reichsstempelabgaben  von  ausländischen
  Aktien  (G.  v.  26.  Juli  Art.  3)  808.

Wiederübertragung  von  Aktien,  die  ihm  infelge
des  Krieges  entzogen  waren,  an  den  Berechtigten
in  Deutschland  und  in  Finnland  (Friedensvertr.
  v.  7.  März  Art.  13)  706.  —  in  Deutschland

Aktien  (Forts.)
und  in  Rußland  (Zusatzvertr.  z.  Friedensvertr.
v.  3/7.  März  Art.  12)  634.  —  in  Deutschland  und
in  der  Ukraine  (Susatzvertr.  z.  Friedensvertr.
v.  9.  Febr.  Art.  12)  1040.

Aktiengesellschaften,  Außerordentliche  Kriegs.
abgabe  für  1918  (G.  v.  26.  Juli)  964.  —
Kriegssteuerrücklage  vom  Mebhrgewinn
während  des  Krieges  (V.  v.  15.  Nov.)  1387.

Rechtsverhiltnisse  im  gegenseitigen  Verkehr  mit
dem  Osmanischen  Reich  (Vertr.  v.  11.  Jan.
17.  Art.  4)  06.  —  Anwendung  dieses  Vertrages
auf  die  deutschen  Schutzgebiete  und  auf
die  osmanischen  Provinzen  Hedschas,  Jemen  und
Nedschd  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.  Art.  1,  2)  344.

Rechtsverhältnisse  der  Aktiengesellschaften  in
Deutschland  und  in  Finnland  (Abk.  v.  7.  März
Art.  3)  713.  —  in  Deutschland  und  in  Rußland
(Fiiebensvertr.  v.  3./7.  März  Unteranl.  1  Art.  4)

Aktkonärc,  Entschädigung  von  Aktionären  in  Deutschland
  und  in  Rußland  (Zusatzvertr.  z.  Friedens.
vertr.  v.  3./7.  März  Art.  13,  19)  636,  642.  —  in
Deutschland  und  in  der  Ukraine  (Qusatzvertr.  z.
Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  16)  1044,

Atzeptant,  Entrichtung  der  Stempelabgabe  für  Blankoakzepte
  vor  der  Weitergabe  (G.  v.  26.  Juli)  830.

Altersrenten,  Zulagen  an  Empfänger  von  Altersrenten
  aus  der  Invalidenversicherung  (V.  v.
141.  Dez.)  1129.

Altona  (Elbe),  Getreidetransitlager  in  Altona  (Friedensvertr.
  uit  Rußland  v.  3./7.  März  Schlußprot.
zu  Art.  6)  518.  «

Aluminium,  Aufhebung  der  Höchstpreise  vom
31.  Juli  1916  (Bek.  v.  27.  Nov.)  1387.

Aluriniumflitter,  B  förderung  mit  der  Elsenbahn
(Bek.  v.  9.  Nov.)  1301.

Aluminiumgrieß,  B  förderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  9.  Nov.)  1301.

Aluminiumpulver,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  9.  Nov.)  1301.

Amerika,  s.  Vereinigte  Staaten  von
Amerika.

Ammonfördit,  Beförderung  von  Ammonfäördit  F,  F’1
und  Gesteins-AAmmn.onsördit  n.il  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  3.  Jan.)  10.

Ammoniak,  Höchstpreise  für  schwefelsaures
Ammoniak  (V.  v.  3.  Aug.)  999.
        <pb n="1519" />
        Sachverzeichnis  1918  3

Amnestie,  militärische  Amncestie  (V.  v.  7.  Dez.)
1415.

Amnestie  für  politische  Straftaten
(Aufruf  v.  12.  Nov.)  1303.  —  für  Straftaten
nichtpolitischer  Art  (V.  v.  3.  Dez.)  1393.  —
Ergänzung  (V.  v.  21.  Dez.)  1451.

Amnestie  für  die  Angehörigen  Deutschlands  und
Finnlands  (Friedensvertr.  v.  7.  März  Art.  22
bis  21)  708.  —  Deutschlands  und  Rußlands
(Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Art.  XII)  488.  (Zusatzvertr.
  v.  3./7.  März  Art.  23  bis  27)  644.  —
Deutschlands  und  der  Ukrainischen  Volksrepublik
  (usatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
Febr.  Art.  20  bis  22)  1046.

Antsgeheimnis,  Wahrung  des  Amtsgeheimnisses
bei  der  Volkszählung  in  allen  deutschen  Staaten
am  4.  Dezember  1918  (V.  v.  24.  Okt.)  1261.

Amtsgericht  Berlin  Mitte,  lbergang  der  bei  deutschen
Konsularbehörden  in  der  Türkei  anhiängigen
Konkurssachen  auf  das  Amtsgericht  Berlin  Mitte,

Zuständigkeit  für  bürgerliche  Rechtsangelegenheiten

der  deutschen  Schutzgenossen  in  der  Türkei
(G.  v.  6.  Aug.  17.  88  1,  5)  355.

Amtsgerichte,  Juständigkeit  in  Mieteinigungssachen
  (Bek.  v.  23.  Sept.  §  11)  1142.—
Verfahren  vor  den  Amtsgerichten  in  Mieteinigungssachen
  (Anordn.  v.  23.  Sept.  9§  13,  15)
1119.

Zuständigkeit  für  Streitigkeiten  beschäftigungslos

  gewordener  Arbeiter  oder  Angestellten  mit

Bierbrauereien  (G.  v.  26.  Juli  §  72)  884.

Amtsperiode  der  Mitglieder  der  Verteilungsst  lle  und
der  Berufungskommission  für  den  Absatzvon  Kali-=salzen
  (Bek.  v.  25.  Jan.)  59.

Amtsverschwiegenheit  der  Mitglieder  der  Einigungsämter
  (Anordn.  v.  23.  Sept.)  1146.

Aubauflächen,  Anbau=  und  Ernte  flächenerhebung  im
Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.

Angehörige  feindlicher  Staaten,  gewerbliche
Schutzrechte  von  Angehörigen  der  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika
während  des  Krieges  (B.  k.  v.  3.  Jun.)  6.  —  von
Angehörigen  Brasiliens  (Bek.  v.  25.  Feör.)
87).  —  von  Angehörigen  Japans  (Blk.  v.
25  Jan.)  61.

Böüömn#lungneutraler  Schiffe  alz  feindliche
  Schife  nach  der  risenordnung  vom
30.  Sept  mber  1909  (A.  V.  v.  24.  Apr.])  361.

Anmeldest  llen  für  das  Vermögen  von
Angehörigen  feindlicher  Staaten  (Bek.  v.  21.  Jan.)

Angehörsge  seindlicher  Staaten  (Fortsf.)

62.  (Bek.  v.  30.  Jan.)  67.  —  Anwendung  der
Verordnung  vom  7.  Oktober  1915  über  die  Anmeldung
  des  im  Inland  befindlichen  Vermö-=gens
  von  Angehörigen  feindlicher  Staaten  auf
das  Vermögen  von  Angehörgen  Brasiliens
(Bek.  v.  10.  Jan.)  38.

Anwendung  der  Verordnung  vom  16.  Dezember
1916,  betreffend  Verträge  mit  feindlichen
Staatsangehörigen,  auf  die  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  (Bek.  v.  31.  Dez.
17.)  5.  —  auf  Brasilien  (Bek.  v.  10.  Jan.)
38.  —  auf  Siam  (Bek.  v.  14.  Juni)  657.

Angestellte,  Entschädigung  von  Angestellten  von
Branntwein-Reinigungsanstalten  (G.  v.
26.  Juli  §8  228  bis  235)  941.

Ausdehnung  der  Versicherungspflicht
und  Versicherungsberechtigung  in  der  Krankenversicherung
  (V.  v.  22.  Nov.)  1321.

Angestellte  als  Mitglieder  der  Vertreterversammlung
  der  Reichswirtschaftsstellen  für
Textilwirtschaft  (V.  v.  27.  Juni  §  8)  672.

Angestelltenausschüsse,  Errichtung  von  Angestelltenausschüssen
  (V.  v.  23.  Dez.  §§  7  bis  14)
1457.  —  Angestelltenausschüsse  bei  der  Branntwein-Monopolverwaltung
  (G.  v.
26.  Juli  §  83)  905.

Angestelltenversicherung,  der  Besoldungshaushalt
für  das  Direktorium  der  Reichsversicherungsanstalt
  für  Angestellte  für  1917  gilt  vorläufig  auch
für  1918  (G.  v.  28.  März  §  4)  163.  (G.  v.  28.  Juni)
669.  —  Besoldungshaushalt  für  1918  (G.  v.
25.  Juli  §  6)  754.

Ausdehnung  der  Versicherungspflicht  in
der  Angestelltenversicherung  (Bek.  v.  28.  Aug.)
1065.

Verlängerung  der  Fristen  für  die  Zahlung,
Stundung  und  Nückerstattung  von  Beiträgen
zur  Angestelltenversicherung  (Bek.  v.  28.  März)  167.

Ankauf  von  Menschenhaaren  im  Umherziehen
(Bek.  v.  4.  Nov.)  1299.  6

Anklagen,  Kommission  zur  Untersuchung  der  Anklagen
  wegen  völkerrechtswidriger  Bhundlung  der
Kriegsgefangenen  in  Deutschland  (V.  v.
30.  Nov.)  1388.

Anlagen,  Einrichtung  und  Betrieb  von  Anlagen  zur
Herstellung  von  Bleifarben  und  anderen
Bleiprodukten  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1255.

Erlaubnis  zur  Errichtung  und  Anderung  gewerblicher
  Anlagen  während  des  Kreeges
(Bek.  v.  2.  Okt.)  1224.

A½
        <pb n="1520" />
        4  Sachverzeichnis  1918

Anleihen  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
Ausgaben  des  Reichs  für  1917  (G.  v.  22.  März)
145.  —  für  1918  (G.  v.  25.  Juli  §  2)  753.  (G.  v.
2.  Juli  §  2)  773.  (G.  v.  25.  Juli  §  3)  775.

Anmeldung,  Anmeldestellen  für  feindliches  Vermögen
  und  für  Auslandsforderungen
(Bek.  v.  24.  Jan.)  62.  (Bek.  v.  30.  Jan.)  67.  —
Anwendung  der  Verordnung  vom  7.  Oktober  1915
über  die  Anmeldung  des  im  Inland  befindlichen
Vermögens  von  Angehörigen  feindlicher
Staaten  auf  das  Vermögen  von  Angehörigen  Brasiliens
  (Bek.  v.  10.  Jan.)  38.

Anordnungen,  einstweilige,  der  Einigungsämter  (Anordn.
  v.  23.  Sept.  88  8,  12)  1148.

Anschaffungsgeschäfte,  Reichsstempelabgaben  (G.  v.
26.  Juli  Art.  6,  18)  813.

Anschlag  in  den  Geschäftsräumen  über  die  Verurteilung
  wegen  reistreiberei  (V.  v.  8.  Mai
8  17  400.

Anschlüsse,  Erhebung  einer  außerordentlichen
  Reichsabgabe  neben  den  Gebühren
  für  Anschlüsse  an  ein  Orts-,  Vororts=  oder
Bezirksfernsprechnetz  (G.  v.  26.  Juli)  975.

Ansprüche,  Geltendmachung  von  Ansprüchen  von
Personen,  die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz
haben,  während  des  Krieges  (Bek.  v.  25.  April)
859.  (Bek.  v.  1.  Aug.)  991.  (Bek.  v.  31.  Okt.)  1282.

Verlängerung  der  Fristen  für  die  Rückerstattung
von  Beiträgen  zur  Angestelltenversicherung
  (Bek.  v.  28.  März)  167.

Erlöschen  der  Ansprüche  auf  Aufwands.
entschädigungen  an  Familien  für  in  das
Heer  eingestellte  Söhne  (Bek.  v.  7.  Aug.)  1072.

Ansprüche  in  der  Invalidenversicherung
  der  Angehörigen  der  bewaffneten  Macht  des
Deutschen  Reichs  oder  eines  mit  ihm  verbündeten
oder  befreundeten  Staates  (Bek.  v.  28.  März)  165.
(V.  v.  14.  Dez.)  1437.

Verjährung  der  Ansprüche  auf  Jahlung
von  Reichsstempelabgaben  (V.  v.  21.Dez.)
1

Ausprüche  auf  Sterbegeld  und  Hinterbliebenenrenten
  bei  Gesundheitsschädigung
  durch  Gaskampfstoffe  und
Nitromethan  (V.  v.  9.  Dez.)  1439.

Ansprüche  auf  Unterstützung  der  Hinterbliebenen
etöteter  an#alltversicherter  Eherauen
  im  Militärdienst  befindlicher  Ehegatten

8  v.  B.  Dez.)  1453.  f

Antimon,  Aufhebung  der  Höchstpreise  vom
31.  Juli  1916  (Bek.  v.  27.  Nov.)  1387.

Antimonpentachlorid,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
  (Bek.  v.  3.  Jan.)  10.

Antiquitäten,  Sicherung  einer  Umsatzsteuer  darauf
(Bek.  v.  2.  Mai)  379.—  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.Juli
88  8,  10)  7883.

Anträge,  Verlängerung  der  Fristen  für  Anträge  auf
Stundung  rückständiger  Beiträge  zur  Augestelltenversicherung
  (Bek.  v.  28.  März)  167.

Anträge  auf  Entscheidung  durch  das  Schiedsgericht
  für  Binnenschiffahrt  bezüglich
der  Entschädigung  für  Hergabe  von  Binnenschiffen
fPr  Amschlagsvorrichtungen  (Bek.  v.  25.  Febr.

4)  92.
Anträge  auf  Gewährung  von  Beihilfen  zum
Wiederaufbau  der  deutschen  Handelsflokte
sowie  zur  Wiederbeschaffung  der  Habe  der  deutschen
Schiffsbesatzungen  (Bek.  v.  7.  Febr.  §§P  5  ff.)  78.

Erhaltung  von  Antragsrechten  in  der  Invalidenversicherung,
  Außerkrafttreten  der
§#§#  1,  2  der  Bekanntmachung  vom  12.  Mai  1916
(Bek.  v.  28.  März)  165.  —  Antrag  auf  Nachentrichtung
  freiwilliger  Beiträge  in
der  Invalidenversicherung,  Außerkrafttreten  der
##s  3,  4  der  Bekanntmachung  vom  12.  Mai  1916
(V.  v.  14.  Dez.)  1437.

Anträge  der  Offiziere  oder  Offizierwitwen  auf
Kapitalabfindung  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1319.

Antrag  auf  Genehmigung  von  Ersatzlebensmitteln
  (V.  v.  7.  März  §  4)  114.

Antrag  an  das  Reichsarbeitsamt,  Tarifverträge
  für  allgemein  verbindlich  zu  erklären  (V.  v.
23.  Dez.  §§  3,  4)  1456.

Anträge  auf  Gewährung  von  Zulagen  zu
Verletztenrenten  aus  der  Unfallfürsorge  für
Gefangene  (Bek.  v.  3.  Okt.)  1227.  —  aus  der
Unfallversicherung  (Bek.  v.  17.  Jan.)  31.
(V.  v.  2.  Dez.)  1398.

Anweisungen,  Jahlungsverkehr  mit  Belgien  und
Luxemburg,  Aufhebung  von  Bekanntmachungen
(Bek.  v.  11.  Dez.)  1420.

Anwesenheitsliste  der  Mitglieder  des  Reichstags
(G.  v.  22.  Juni  Art.  1,  2)  667.
Anzeigen  nach  dem  Gesetz  über  das  Branntweinmonopol
  (G.  v.  26.  Juli  8§  36,  37.  41,
42)  57  bis  59,  113,  121,  122,  125,  126)  897..
Anzeigen  über  Brauereibetriebe  nach
dem  Biersteuergefetz  (G.  v.  26.  Juli  §§  16,  17,  20)
        <pb n="1521" />
        Sachverzeichnis  1918  5

Anzesgen  (  orts.)
"  J  (G.  v.  26.  Juli  §  29)  872.

Anzeigen  über  den  Bestand  an  Futtermitteln
  an  die  Bezugsvereinigung  der  deutschen
Landwirte  (V.  v.  10.  Jan.  8  3)24.

über  Getreide  aus  der  Ernte  1918  (N.  Getr.
O.  v.  29.  Mai  §§  3,  7,  28,  37,  59,  76,  77,  80)  436.
—  über  Herstellung  von  Grünkern  aus  der
Ernte  1918  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  10)  439.

über  Bestände  an  Karton,  Papier  und
Dappve  (Bek.  v.  17.  Mai  §6)  418.—  über  Vorräte
  an  Bapierholz,  Zellstoff,  Holzschliff,
  Dapier  an  die  Reichsstelle  für  Daplerholz
  (Bek.  v.  17.  Okt.  8§.  7,  8)  1245.

über  Gewinnung  von  Leimleder  (Bek.
v.  16.  Mai  K5  1)  411.

über  die  Betriebe  zur  Herstellung  von  Mineralwässern
  und  künstlich  bereiteten  Getränken
(G.  v.  26.  Juli  §  6)  852.

über  Opium  (V.  v.  15.  Dez.)  1447.

über  Betriebe  zur  Herstellung  von  Schaumwein
  (Bet.  v.  8.  Aug.  8§  7,  8,  13)  1065.

über  Unternehmen  zwecks  Entrichtung  der
Umsatzsteuer  (G.  v.  26.  Juli  §  14)  785.  —  über
Unteitnehmen,  die  der  Anschaffung  und  der
Darleihung  von  Geld  dienen  (G.  v.  26.  Juli
Art.  23)  826.

über  unbenutzte  Wohnungen  und  Räume
bei  Wohnungsmangel  (Bek.  v.  23.  Sept.)  1143.

Anz-igen  der  Kommunalverbände  über  das  Ergebnis
  der  Fortschrribung  der  Zivilbevölkerung  zum
Qwecke  der  Lebensmittelversorgung
(V.  v.  24.  Okt.  8  6)  1264.  (A.  B.  v.  21.  Okt.)  1265.
—  Vordruck  dazu  (A.  B.  v.  24.  Okt.)  1269.

Anz  igen  nach  dem  Gesetz  über  die  Steuerfluch:
  (v.  26.  Juli  §§  4,  20,  22)  952.

Anzeigen  der  Hersteller  oder  Händler  über
Wein  (G.  v.  26.  Juli  5§  15,  16,  46)  835.

Anzeigepflicht,  Anzeige  des  Eingangs  während
des  Krieges  aus  dem  Ausland  eingeführter
  Gegenstände:  .  -
Bergmoos  (Nenntierflechte)  (Bek.  v.
50.  April)  365.
Gewürze  (LV.  v.  1.  März)  106.
Gummisauger  für  Krindersaugflaschen
(A.  B.  v.  27.  Aug.)  1087.
LCeimleder  (Bek.  v.  16.  Mai  §  1)  412.

Gemüsesämereien  (V.  v.  1.  März)  106.
—  Lanwwirtschaftliche  Süämereien  (V.  v.
1.  März)  103.

Wein  (Bek.  v.  23.  März)  147

Anzeigepflicht  (Forts.)

Von  der  Anzeigepflicht  befreiter  Tabak  (Bek.
v.  24.  Sept.)  1151.

Apotheken,  Verbot  des  Verkaufs  von  Gummisaugern

  oder  Regeneratsaugern  für  Kindersaugflaschen
  außerhalb  der  Apotheken  (Bek.  v.  27.  Aug.)
1083.  (A.  B.  v.  27.  Aug.  §  8)  1087.  ·
VersicherungsvflichtundBersicherungsberechtis
gung  der  Apothekergehilfen  in  der  Krankenversicherung
  (V.  v.  22.  Nov.)  1321.
Verkehr  mit  Opium  (V.  v.  15.  Dez.)  1447.

Apotheker,  Zusatzseifenkarte  (Bek.  v.  17.  Juni)  661.
Arbeit,  Annahme  geeigneter  Arbeit  durch  Erwerbslose

  (V.  v.  13.  Nov.  §  8)  1306.  —  durch  erwerbslose
  ausländische  Zivilpersonen  (V.  v.  3.  Dez.)  1401.

Arbeiter,  Arbeitszeit  in  Bäckereien  und  Konditoreien

  (V.  v.  23.  Nov.)  1329.  —  Entlohnung
  im  Bäckerei=  und  Konditoreigewerbe
(V.  v.  2.  Dez.)  1397.

Achtstundentag  für  gewerbliche  Arbeiter
  (Anordn.  v.  23.  Nov.)  1334.  —  Ergänzung
(Anordn.  v.  17.  Dez.)  1436.

Aufhebung  der  Ausnahmen  von  Beschiftigungsbeschräukungen
  gewerblicher
  Arbriter  (V.  v.  12.  Nov.)  1309.

Entschädigung  von  Arbeitern  von  Branniwein
  ZReinigungsanstalten  (G.  v.  26.  Juli  §§  236
bis  239)  93.

Unpfändbarkeitvon  Kriegsbeihilfen  und
Zeuerungszulagen  invalider  Arbeiter  Ger.  v.  2.  Mai)

Arbeiter  als  Mitglieder  der  Vertreterversammlung
  der  Reichswirtschaftsstellen  für
Tertilwirtschaft  (V.  v.  27.  Juni  §  8)  672.

Erhöhung  der  Unfallrente  für  landwirtschaftliche
  Arbeiter  (Bek.  v.  30.  Sept.)  1222.

Verabredungen  und  Vereinigungen  von
Arbeitern  zur  Erlangung  günstiger  Lohn=  und
Arbeitsbedingungen,  Aufhebung  des  §  153  der  Gewerbeordnung
  (G.  v.  22.  Mai)  423.

Aufnahme  der  Arbeiter  in  Staatsbetrieben  im
Ausland  in  die  Wählerlisten  zur  verfassunggebenden
  deutschen  Nütionalversammlung  (V.  v.
28.  Dez.  Art.  II)  1480.  »

Abänderung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1914,
betr.  Bürgschaften  des  Reichs  zur  Förderung  des
Baues  von  Kleinwohnungen  für  Reichsund
  Militärbedienstete  (G.  v.  24.  Aug.)  1091.

Zeitwanderung  landwirtschaftlicher  oder
gewerblicher  Arbeiter  zwischen  Deutschland  und
        <pb n="1522" />
        6  Sachverzeichnis  1918

Arbeiter  (Fortf.)
Finnlanbd  (Abk.  v.  7.  März  Art.  16)  718.  —
zwischen  Deutschland  und  Rußland  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März,  Schlußprot.  zu  Art.  1  u.  12)
514.
s.  auch  Jugendliche  Arbeiter,  Landarbeiter,
  Staatsarbeiter.

Arbeiterausschüsse,  Errichtung  von  Arbeiterausschüssen
  (V.  v.  23.  Dez.  9§  7  bis  14)  1457.  —  Arbeiterausschüsse
  bei  der  Branntwein-Mono-=polverwaltung
  (G.  v.  26.  Juli  8  83)  905.

Regelung  der  Arbeitszeit  gewerblicher
Arbeiter  (Anordn.  v.  23.  Nov.  VII  bis  IX)  1335.

Arbeiterinnen,  Aufhebung  der  Nr.  18  der  Bekanntmachung
  vom  13.  Juli  1000  über  die  Beschäftigung
von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  von  Bäsckereien
und  Konditoreien  mit  Motorbetrieb  (V.  v.
23.  Nov.  §  13)  1332.

Beschäftigung  bis  10  Uhr  abends  (Anordn.
v.  23.  Nov.  V)  1334.  (Anordn.  v.  17.  Dez.)  1436.

Beschäftigung  in  Glashütten,  Glasschleifereien,
  Glasbeizereien  und  Sandbläsereien  (Bek.  v.
5.  Nov.)  1200.

Arbeiterschutz,  Wiederinkraftsetzung  der  bei  Beginn
des  Krieges  aufgehobenen  Arbeiterschutzbestimmungen
  (Aufruf  v.  12.  Nov.)  1303.  —  Aufhebung
der  Ausnahmen  von  Beschäftigungsbeschränkungen
  gewerblicher  Arbeiter  (V.  v.
12.  Nov.)  1309.

Arbeiterversicherung,  Anrechnung  der  im  Dienste
einer  mit  dem  Deutschen  Reiche  verbündeten  oder
befreundeten  Macht  zurückgelegten  mllitärischen
Dienstleistungen  in  der  Arbeiterversicherung  (Bek.
v.  28.  März)  165.

Arbeitgeber,  Vertreter  in  den  Demobilmachungsausschüssen
  (V.  v.  7.  Nov.  F  3)
1292.  —  in  den  Fürsorgeausschüssen  der
Erwerbslosenfürsorge  (V.  v.  13.  Nov.  §  13)  1307.
—  Anderung  der  Verordnung  vom  13.  November
1918  (V.  v.  21.  Dez.)  1445.

Erwerbslosenfürsorge  für  ausländische
  Zivllpersonen  (V.  v.  3.  Dez.)  1401.

Beisitzer  in  den  Fachausschüssen  für  das
Bäckerei,  und  Konditoreigewerbe  (V.  v.  2.  Dez.  83)
1398.

Arbeitsverdienst  bei  Verkürzung  der
Arbeitszeit  in  der  Groß--Berliner  Metallindustrie
(V.  v.  7.  Dez.)  1405.

Arbeitnehmer,  Vertreter  in  den  Demobilmachungsausschüssen
  (V.  v.  7.  Nov.  8  3)
1292.  —  in  den  Fürsorgeausschüssen  der
Erwerbslosenfürsorge  (V.  v.  13.  Nov.  13)  1307.
—  Anderung  der  Verordnung  vom  13.  November
1918  (V.  v.  21.  Dez.)  1445.

4  Erwerbslosenfürsorge  für  ausländische
  Zivilpersonen  (V.  v.  3.  Dez.)  1401.

Beisitzer  in  den  Fachausschüssen  für  das
Bäckerei=  und  Konditoreigewerbe  (V.  v.  2.  Dez.  83)
1398.

Arbeitsverdienst  bei  Verkürzung  der
Arbeitszeit  in  der  Geoß--Berliner  Metallindustrie
(V.  v.  7.  Dez.)  1405.

Ta.rifverträge,  Arbeiter=  und  Angestelltenausschüsse,
  Schlichtung  von  Arbeitsstreitigkeiten
  (V.  v.  23.  Dez.)  1456.

Arbeitsdienst,  Heranz#ehung  Heeresunfähiger  zum
militärischen  Arbeitsdienst  (G.  v.  1.  Aug.)  1071.
—  Ausführung  des  Gesetzes  (V.  v.  20.  Aug.)  1077.

Arbeitserzeugnisse,  Jollerleichterungen  für  Arbeitserzeugnisse
  der  in  den  Niederlanden  untergebrachten
deutschen  Gefangenen  (Bek.  v.  15.  Aug.)  1075.

Arbeitsnachweise,  Errichtung,  Aufhebung  der  Bekanntmachung
  vom  14.  Juli  1916  (Anordn.  v.
9.  Dez.)  1421.

Arbeitsstreitigkeiten  zwischen  Arbeituehmern  und
Arbeitgebern  (V.  v.  23.  Dez.  §§  15  bis  30)  1461.

Arbeitsverdienst  bei  Verkürzung  der  Arbeitszeit  in
der  Groß-Berliner  Metallindustrie  (V.  v.  7.  Dez.)
1405.  ·

Arbeitsverhältnisse  der  Arbeiter  der  Branntwein-Monopolverwaltung
  (G.  v.  26.  Juli  §  85)  905.

Arbeitsverträge  zwischen  Arbeitnehmern  und  Arbeitgebern
  (V.  v.  23.  Dez.)  1456.

Arbeitszeit  in  Bäckereien  und  Kondito-=reien
  (V.  v.  23.  Nov.)  1329.

Arbeitszeit  gewerblicher  Arbeiter,  Achtstundentag
  (Anordn.  v.  23.  Nov.)  1334.  —  Ergänzung
  (Anordn.  v.  17.  Dez.)  1436.

Arbeitsverdienst  bei  Verkürzung  der
Arbeitszeit  in  der  Groß.  Berliner  Metallindustrie
(V.  v.  7.  Dez.)  1405.

Armeematerial,  Verwertung  des  durch  die  Demobilisation

  freiwerdenden  Armeematerials  (Bek.  v.
29.  Nov.)  1343.
s.  auch  Heeresgut.
Armenrecht,  Einwirkungen  der  Flüchtlingsfürsorge
auf  das  Armenrecht  (Bek.  v.  16.  Mai)  409.
        <pb n="1523" />
        Sachverzeichnis  1918  7

Armennnterstützung,  Erstattung  der  Armenunterstützung
  für  die  infolge  der  kriegerischen  Verhältnisse
aus  dem  Ausland  in  das  Reichsgebiet  übergetretenen
Deutschen  (Bek.  v.  16.  Mai  II,  5)  411.

Armenverbände,  Flüchtlingsfürsorge  während  des
Krieges  (Bek.  v.  16.  Mai  IV)  411.

Arreststrasfen,  Milderung  der  Aresststrafen  gegen
Militärpersonen,  Mil.  Str.  G.  B.  8§  89,  93  bis  95
(G.  v.  25.  Juli)  777.

Arzte,  Unpfändbarkeit  von  Kriegsbeihilfen
und  Teuerungszulagen  der  Arzte  an  öffentlichen
Lehranstalten  (Bek.  v.  2.  Mai)  382.

Bekämpfung  der  Geschlechtskrankheiten
  (V.  v.  11.  Dez.)  1431.  —  Fürsorge  für  geschlechtskranke
  Heeresangehörige  (V.  v.  17.  Dez.)
1433.

Sicherung  der  ärztlichen  Versorgung  bei  den
Krankenkassen  (V.  v.  23.  Dez.)  1454.

Verkehr  mit  Viehseuchenerregern,
Ausführung  wissenschaftlicher  Arbeiten  damit,  Anwendung
  der  Bekanntmachung  vom  21.  November
1917  über  Krankheitserreger  (Bek.  v.  28.  Febr.)  129.

rztliche  Untersuchung  der  entlassenen  Angehörigen
des  Heeres  und  der  Marine  (V.  v.  20.  Nov.)  1317.

Asfir,  Anwendung  des  deutsch-osmanischen  Niederlassungsvertrags
  vom  11.  Januar  1917
auf  den  osmanischen  Bezirk  Assir  (Vertr.  v.  11.  Jan.

Ather,  Joll  (G.  v.  26.  Juli  9140)  920.

Atzalkalien,  Verbrauch  während  des  Krieges
(Brk.  v.  19.  Sept.)  1115.
Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom
18.  Dezember  1917  über  den  Verkehr  mit
Kgalkalien  (Bek.  v.  25.  Okt.)  1277.

Atzende  Stoffe,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  3.  Jan.)  10.

Aufenthalt  von  Angehörigen  Deutschlands  in  der
Türkei  und  von  Angehörigen  der  Türkei  in
Deutschland  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  300.  —  Anwendung
  dieses  Vertrages  auf  die  deutschen
Schutzge  biete  und  auf  die  osmanischen  Prodinzen
  Hedschas,  Jemen  und  Nedschd  (Vertr.  v.
11.  Jan.  17.)  342.  «

UssschriftdervonderReichsabgabcbestritanruckfachenundNachrichtenfendungeMBist

v.2.Sept.N·.2)1104.—Reichsabgabefür
Telegramme  zur  Anderung  der  Ausschrift
von  Postsendungen  (Bek.  v.  2.  Sept.  Nr.  13)  1105.

Aussicht,  amtliche,  über  Branntweinbrennereien  (G.
v.  26.  Juli  38  62  bis  67,  128)  coi.

Aufsichtsbehörde,  Ausführungsbestimmung  zu  §86
und  7  der  Verordnung  vom  18.  Januar  1917  über
die  Beurkundung  von  Geburts-  und  Sterbefällen
Deutscher  im  Ausland  (v.  24.  Apr.l)  377.

Aussichtsrat  der  Geschäftsabteilung  der  Reichsgetreidestell
  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  16)
440.  —  der  Reichsstelle  für  Papierholz
  (Bek.  v.  17.  Okt.  §  1)  1242.

Aussichtsstelle  gegenüber  den  Anordnungen  der
Militärbefehlshaber,  Ergänzung  der  Verordnung
vom  4.  Dezember  1916  (A.  V.  v.  15.  Okt.)  1237.

Aufstiegplätze  für  Luftfahrzeuge,  Genehmigung  zur
Anlegung  und  Inbetriebhaltung,  Schließung  (V.  v.
7.  Dez.)  1407.

Aufwandsentschädigung  für  Mitglieder  des  Reichstages
  (G.  v.  22.  Juni)  667.

Anderung  der  Bekanntmachung  vom  26.  März
1914  über  Aufwandsentschädigungen  an  Familien
für  in  das  Heer  eingestellte  Söhne  (Bek.  v.
7.  Aug.)  1072.

Aufzeichnungen  für  Jwecke  der  Umsatzsteuer  (G.  v.
26.  Juli  8§  15,  38)  786.

Ausbesserungen,  Regelung  der  Ausbesserungen  des
Schuhwerks  während  des  Krieges  durch  die
Reichsstelle  für  Schuhversorgung
(Bek.  v.  28.  Febr.)  100.

Ausdrusch,  Abänderung  der  Verordnung  vom  24.  November
  1917  über  den  Ausdrusch  von  Getreide  und
Hülsenfrüchten  (V.  v.  26.  Febr.)  94.

Ausfuhr  von  Branntwein  (G.  v.  26.  Juli
88  119,  120,  129,  133  b.8  135)  914.  (Bek.  v.  17.  Okt.
III  k)  1253.  —  B.ttriebsauflagevergütung  (Bek.
v.  17.  Okt.  IV)  1254.

Ausfuhr  von  Essigsäure  (G.  v.  26.  Juli
&amp;amp;  146)  922.  —  von  Mineralwässern  und
künstlich  bereiteten  Getränken  (G.  v.  26.  Juli  §  3)
851.  —  von  Schaumwein  (Bek.  v.  8.  Aug.
84)  1055.

Ausfuhr  aus  Deutschland  und  aus  Finnland
  (Abk.  v.  7.  März  Art.  4,  7)  714.  —  aus
Deutschland  und  aus  Rußland  (Friedensvertr.
v.  3./7.  März  Anl.  2  Nr.  2b,  Unteranl.  1  Art.  5,6,
7,9,  Schlußprot.  zu  Art.  20)  492,  500,  522.—  aus
Deutschland  und  aus  der  Ukraine  (Friedensvertr.
v.  9.  Febr.  Art.  VII  unin  IIA22)  1016.
        <pb n="1524" />
        8

Sachverzrichnis  1918
Ansführungsbehörden  zur  Durchführung  der  Unfalk.

versicherung  von  Tätigkeiten  im  vaterländischen
Hilfsdienst  im  Ausland  (Bek.  v.  31.  Dez.  17.)
11.  (Bek.  v.  19.  Jan.)  49.  (V.  v.  14.  Dez.  §  8)  1435.

Gewährung  von  Zulagen  zu  Verletztenrenten  aus
der  Unfallfürsorge  für  Gefangene  (Bek.  v.
3.  Okt.)  1227.

Ausführungsbestimmungen,  Bestimmungen  zur  Ausführung

  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
  Hilfsdienst  (Bek.  v.  28.  März)
155.  v.  G.  Dez.)  1413.

Abänderung  des  877  der  Ausführungsbestimmungen
  vom  25.  Dezember  1911  zum  Viehseuchengesetze
  vom  26.  Juni  1909  (Bek.  v.
28.  Febr.)  129.

Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom
18.  Dezember  1917  über  Atzalkalien  und
Soda  (Bek.  v.  25.  Okt.)  1277.

Ausführungsbestimmungen  zu  9§  6  und  7  der
Verordnung  vom  18.  Januar  1917  über  die  Beurkundung,
  von  Geburts-  und  Sterbefällen
Deutscher  im  Ausland  (v.  24.  April)  377.

Ausdehnung  der  Ausführungsbestimmungen
vom  31.  Januar  1916  über  die  Einfuhr  von  Futtermitteln,
  Hilfsstoffen  und  Kunsidünger
(Bek.  v.  30.  April)  365.  ·

Ausführungsbestimmungen  über  die  Höchstpreise
  für  Getreide,  Hülsenfrüchte,
Buchweizen  und  Hirse  (v.  27.  Juni)  689.

Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung
über  Gummisanuger  (v.  27.  Aug.)  1037.

Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  vom
O.  Juli  1910  und  vom  3.  August  1917  zum  Gesetz
vom  25.  Mai  1910  über  den  Absatz  von  Kalisalzen
  (Bek.  v.  25.  Jan.)  59.

Ausführungsbestimmungen  zum  Kapitalabfindungsgesetze
  für  Offiziere  (Bek.  v.
7.  Nov.)  1319.

Erginzung  der  Ausführungsbestimmunzen  zu
dem  Gesetz  über  die  Kriegsleistungen  (V.
v.  18.  Juli)  751.

Aus?ührungsbestimmungen  zu  der  Verordnung
über  die  Fortschreibung  der  Jivilbevölkerung
  zum  Swecke  der  Lebensmittelversorgung
  (v.  21.  Obt.)  1265.

Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom

19.  Lezember  1917  Uber  die  Malzkontinente

  der  Beerbrauereien  und  den  Malzhandel
2.  B.  v.  10.  Dez.)  1414.

Ausgleichplätze,

Ausführungsbestimmungen  (Fortsf.)

Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom
1.  Mai  1916  zu  der  Verordnung  über  die  Höchstpreise

  für  Detroleum  usw.  (Bek.  v.  30.  März)
171.

Aufhebung  der  §§  3,  4  der  Ausführungsbestimmungen
  vom  27.  Oktober  1916  über  den  Verkehr
mit  Schwefel  (Bek.  v.  14.  Jan.)  29.

Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom
21.  Juni  1917  über  den  Verkehr  mit  Seife,
Seifenpulver  und  anderenfetthaltigen
Waschmitteln  (Bek.  v.  10.  Jan.)  17.  (Bek.
v.  17.  Juni)  661.

Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom
10.  Oktober  1916  über  Rohtabak  (Bek.  v.
24.  Jan.)  57.  (Bek.  v.  24.  Sept.)  1151.  (Bek.  v.
10.  Okt.)  1233.  (Bek.  o.  8.  Nov.)  1296.—  der  Ausführungsbestimmungen
  vom  27.  Oktober  1916  (Bek.
v.  8.  Nov.)  1296.

Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung
vom  17.  Jannar  1918  über  den  Verkehr  mit  Treibriemen
  während  des  Krieges  (Bet.  v.  17.Jan)  36.

Neue  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung
  vom  5.  Oktober  1916/21.  Juni  1917  über
den  Verkehr  mit  fettlosen  Wasch-  und
Reinigungsmitteln  (Bek.  v.  11.  Mai)  405.

Anderung  und  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen
  vom  21.  Oktober  1917  über  Zigarettentabak
  (Bek.  v.  28.  Jan.)  65.  (Bek.  v.
1.  Okt.)  1225.  (Bek.  v.  27.  Okt.)  1280.

Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom
18.  Oktober  1917  über  den  Verkehr  mit  Zucker
(A.  B.  v.  30.  Sept.)  1218.

Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom
16.  Dezember  1916  über  den  Verkehr  mit  Zünd
waren  (Bek.  v.  29.  Dez.  17.)  2.  .

bis  zu  denen  Brennereibesitzer
Branntwein  frei  zu  liefern  haben  (G.  v.  26.  Juli
l  101)  109.

Ausgleichungsbeträge  an  Stelle  der  Biersteuer

(G.  v.  26.  Juli)  886.  —  an  Stelle  der  Schaumweinsteuer
  (Bek.  v.  8.  Aug.  §  28)  1070.

Ausgleichstock  bei  der  Reichshauptkasse  aus  dem

Branntweinmonopol  (G.  v.  26.  Juli  §  106)  911.

Aushändigung  von  Wertpaketen  bis  und  über  100.1#

durch  die  Post  (Bek.  v.  4.  Nov.  Nr.  10  bis  14,
17  bis  20)  1288.
        <pb n="1525" />
        Sachverzeichnis  1918  9

Anshang  über  Beginn  und  Ende  der  Arbeits-  Ausland  (Forts.)
eiten  und  Pausen  in  gewerblichen  Betrieben  rend  des  Krieges  (Bek.  v.  25.  April)  359.  (Bek.  v.
Unordn.  v.  23.  Nov.  VIII)  1335.  1.  Aug.)  991.  (Bek.  v.  31.  Okt.)  1282.

Aushang  der  Verkaufspreise  für  Bier  und  Einfuhr  von  Gegenständen  des  täglichen
bierähnliche  Getränke  in  den  Wirtschaftsräumen  Bedarfs  (V.  v.  8.  Mai  §8  20)  400.  —  Einfuhr
und  Verkaufsstellen  (V.  v.  24.  Jan.  #r  5)  56.  von  Ber  gmoo  8

Aushang  von  Teilen  des  Gefetzes  über  das
Branntweinmonopol  in  den  Verkaufsstellen
  (G.  v.  26.  Juli  §  115)  913.

Aushang  über  den  Verkehr  mit  Süßig-=keiten
  in  den  Herstellungs=  und  Verkaufsräumen
(V.  v.  28.  Dez.  §  9)  1474.

s.  auch  Anschlag.

Anskunft,  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom
12.  Juli  1917,  belr.  Auskunft  über  wirtschaftliche
  Verhältnisse  (Bek.  v.  11.  April)  187.

Auskunfterteilung  bei  der  Anbau-  und
Ernteflächenerhebung  im  Jahre  1918
(V.  v.  21.  März  §  7)  135.—  über  Ersatzlebensmittel
  (V.  v.  7.  März  §  10)  116.  —  über  Verarbeitung
  von  Gemüse  und  Obst(V.  v.  23.Jan.
§640  17.  —  über  Getreide  und  Selbstversorger

  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  88  26,  27,  50)
44

Auskunft  der  Landeszentralbehörden  und  der
Cieferungsverbände  an  die  Reichsfuttermittelstelle
über  Stroh  (V.  v.  6.  Juni)  475.

Auskunfterteilung  durch  den  Treuhänder
über  seindliches  Vermögen  (Bek.  v.  24.Jan.)  62.

Auskunft  über  unbenutzte  Wohnungen  und
Räume  bei  Wohnungsmangel  (Bek.  v.  23.  Sept.)
1143.  «

Anslagen  im  Verfahren  vor  dem  Reichsfinanzhof
(Bek.  v.  21.  Sept.  8§  50  ff.)  1129.

Ausland,  Unfallversicherung  von  Tätigkeiten
  im  vaterländischen  Hilfsdienst
im  Ausland  (Bek.  v.  31.  Dez.  17.)  11.  (Bek.  v.
19.  Jan.)  49.

Verbot  der  Veräußerung  von  Aktien  oder
sonstigen  Geschäftsanteilen  deutscher  See-  und
Binnenschiffahrtsgesellschaften  ins
Ausland  während  des  Krieges,  Aufhebung  der
Verordnung  vom  23.  Dezember  1916  (Bek.  v.
20.  Jan.)  42.  —  Veräußerung  von  Aktien  oder
sonstigen  Geschäftsantlilen  von  Kolonialunternehmungen
  ins  Ausland  während
des  Krieges  (Bek.  v.  20.  Jan.)  177.

geltenhmachung  von  Ansprüchen  von  Dersonen,
  die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben,  wäh-Nech-Gesetzbl.
  1918.  ·

(Renntierflechte)  (Bek.  v.
30.  April)  365.  "
Beurkundung  von  Geburts=  und
Sterbefällen  Deutscher  im  Ausland  während
des  Krieges  (A.  B.  v.  24.  April)  377.

Verbot  der  Veräußerung  von  Binnenschiffen
  ins  Ausland  während  des  Krieges,
Aufhebung  der  Verordnung  vom  26.  Juni  1916
(Bek.  v.  17.  Jan.)  40.

Einfuhr  von  Gänsen  (V.  v.  2.  Mai  §  9)  375.

Für  Vorräte  an  ausländischem  Getreide  gilt
nicht  die  Reichsgetreideordnung  für
die  Ernte  1918,  sondern  die  Verordnung  vom
11.  September  1915  in  der  Fassung  vom  4.  März
1916  und  vom  28.  Januar  1916  KA.  Getr.  O.  v.
29.  Mai  §  79)  461.

Einfuhr  von  Gummisaugern  für  Kindersaugflaschen
  (A.  B.  v.  27.  Aug.)  1087.

Maßnahmen  gegen  die  Kapitalabwanderung
  in  das  Ausland  (V.  v.  21.  Nov.)  1325.

Verbot  der  Veräußerung  von  Kauf-=fahrteischiffen
  ins  Ausland  während  des
Krieges,  Aufhebung  der  Verordnungen  vom  21.Oktober
  1915  und  vom  17.  Februar  1916  (Bek.  v.
17.  Jan.)  39.

Einfuhr  von  Gegenständen  des  Kriegs,
bedarfs  (LV.  v.  8.  Mai  920)  400.  —  von  Er.
satzlebensmitteln  (V.  v.  7.  März  §  4)  114.
—  von  Leimleder  (Bek.  v.  16.  Mai)  411.

Ein=  und  Ausfuhr  von  Mineralwässern
und  künstlich  berreiteten  Getränken  (G.  v.  26.  Juli
–  3)  851.

Post-  und  Telegrammüberwachung
im  Verkehr  mit  dem  Ausland  (V.  v.  15.  Rov.)  1324.

Befreiung  von  Sendungen  im  Verkehr
mit  dem  Ausland  von  der  neben  den  Post-  und
Telegraphengebühren  zu  erhebenden
außerordentlichen  Reichsabgabe
(G.  v.  26.  Juli,  Anm.  II)  978.  ·

Auf  Lieferungen  nach  dem  Ausland  findet  die

Verordnung  gegen  Preistreiberei  keine  Anwendung

  (V.  v.  8.  Mai  §  19)  400.

Aufhebung  des  Verbots  der  Ein=  und  Durchfuhr.
von  Rubeln  vom  17.  März  1917  (Bek.  v.
4.  März)  107.

B.
        <pb n="1526" />
        10

Ausland  (Forts.)
Einfuhr  landwirtschaftlicher  Sämereien  (V.
v.  1.  März)  103.
Ausfuhr  und  Einfuhr  von  Schaumwein
Bek.  v.  8.  Aug.  §  3)  1064.—  Einfuhr  von  Schilf
(5  v.  26.  Febr.  §  14)  98.

Unsatzsteuer  bei  Umsätzen  aus  dem  Ausland
  oder  in  das  Ausland  (G.  v.  26.  Juli  88  2,  10)
780.  «

Einfuhr  von  Wein  (Bek.  v.  23.  März)  147.
(G.  v.  26.  Juli)  831.

Zahlungsverkehr  mit  dem  Ausland
während  des  Krieges  (Bek.  v.  10.  Jan.)  13.  (Bek.
v.  11.  Dez.)  1420.  (Bek.  v.  18.  Dez.)  1440.

Verlängerung  der  Einlösungsfrist  für  die  aus
dem  Ausland  eingehenden  ZJweimarkstücke
(Bek.  v.  1.  Juni)  473.

Ausländer,  Aufträge  an  Banken,  betr.  Wertpapiere
  und  Geldbeträge  (V.  v.  21.  Nov.  8§  2,  3)
1325.

Erwerbslosenfürsorge  für
ländische  Zivilpersonen  (V.  v.  3.  Dez.)  1401.

Auslandsdeutsche,  Erwerbslosenfürsorge
für  Auslandsdeutsche  (V.  v.  3.  Dez.)  1401.

1  des  Gesetzes  über  die  Steuerflucht  gilt

nicht  für  Auslandsdeutsche  (G.  v.  26.  Juli  §  20)  955.

Auslandsforderungen,  Anmeldestellen  für  Auslandsforderungen
  (Bek.  v.  24.  Jan.)  62.  (Bek.  v.
30.  Jan.)  67.

ahlungsverkehr  mit  Belgien  und  Luxemburg,
Aufhebung  von  Bekanntmachungen  (Bek.  v.  11.Dez.)
1420.

Anslandsgesellschaft  in  Bremen,  Abteilung  der
Deutschen  Tabakhandels-Gesellschaft  von  1916  m.
b.  H.,  Bemessung  des  Rohtabak-Bedarfsanteils
  der  Hersteller  von  Tabakerzeug-=nissen
  (Bek.  v.  24.  Jan.)  57.  (Bek.  v.  10.  Okt.)
1233.

aus-Auslieferung

  von  Verbrechern  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  dem  OSbmanischen  Reich
(Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  261.  —  zwischen  den
deutschen  Schutzgebieten  und  dem  Osmanischen
  Reich  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)
336

Auslieferung  Wehrflüchtiger  oder
Fahnenflüchtiger  zowischen  dem  Deutschen
Reich  und  dem  Osmanischen  Reich  (Vertr.  v.
11.  Jan.  17.  Art.  5)  320.  —  Anwendung  dieses
Vertrages  auf  die  deutschen  Schutzgebiete
(Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  346.

Sachverzeichnis  1918

Auslieferungsverträge  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  dem  Osmanischen  Reich  (Vertr.  v.
11.  Jan.  17.)  264.  —  zwischen  den  deutschen
Schutzge  bieten  und  dem  Osmanischen  Rrich
(Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  336.  —  Rateflkation  dieser
beiden  Verträge  (Bek.  v.  12.  April)  354.

Ausmahlen  s.  Müllereierzeugnisse.

Ausnahmegesetze,  Außerkraftsetzung  der  Ausnahme.
gee  gegen  die  Landarbeiter  (Aufruf  v.  12.  Nov.)
1303.

Ausschank  von  Bier  (G.  v.  26.  Juli  §§  38,  39)  875.

—  von  Schaumwein  (Bek.  v.  8.  Aug.  9  7)
1065.

Ausschüsse,  Ausschuß  für  die  Festsetzung  des  Geschäftsentgelts
  und  der  Juschläge,  der  Gewinnentschädigung
  und  des  Juschlags  zur  Grundebühr

  der  Branntwein-Reinigungsanstalten
G.  v.  26.  Juli  §  212)  936.

Ausschüsse  für  die  Ernteschätzung  im
Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai  8  2)  466.

Fürsorgeausschüsse  der  Erwerbslosenfürsorge
  (V.  v.  13.  Nov.  F  13)  1307.

Ausschüsse  zur  Durchführung  der  Verbrauchsregelung
  für  Getreide  aus  der  Ernte  1918
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  66)  457.

Ausschuß  für  die  Einführung  von  Lebens,
Futter=  und  Düngemitteln  Erl.  v.
15.  Nov.)  1313.

Ausschuß  für  Pflanzkartoffeln  der
landwirtschaftlichen  Körperschaften
  Deutschlands  (V.  v.  2.  Sept.  7)  1094.
(V.  v.  2.  Sept.  §  3)  10.06.

Ausschüsse  der  Reichswirtschaftsstellen
  für  Textilwirtschaft  (V.  v.  27.  Juni
887  ff.)  672.

Ausschuß  zur  Uberwachung  der  Herstellung  und
des  Absatzes  von  Schuhwaren,  Ergänzung
der  Bekunntmachung  vom  17.  März  1917  (Bek.  v.
11.  20  729.  (Bek.  v.  29.  Nov.)  1385.  (Bek.  v.
16.  Dez.)  1432.

Ausschuß  für  Beschwerden  gegen  Herabsetzung
der  Verarbeitungsmengen  von  Zigarettentabak
  (Vek.  v.  1.  Okt.)  1225.

s.  auch  Angestelltenausschüsse,
Arbeiterausschüsse.

Auswanderer,  Regelung  der  Beförderung  von  Auswanderern
  zwischen  DTeutschland  und  Rußland
(Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Anl.  2  Nr.  21)
404.  —  Rücksendung  russischer  jüdischer  Auswanderer
  nach  Rußland  (Friedensvertr.  v.
3.%/7.  März  Schlußprot.  2.  Teil  §  18)  534.
        <pb n="1527" />
        Sachverzeichnis  1918

Auswärtiges  Amt,  Vertretung  in  dem  Aus  schuß
für  die  Einführung  don  Lebens-,  Futter-  und
Düngemitteln  (Erl.  v.  15.  Nov.)  1313.

Ausweisung  von  Angehörigen  des  Deutsche#n  Reichs
aus  der  Türkei  und  von  Angehörigen  des
Osmanischen  Reichs  aus  Deutschland  (Vertr.  v.
11.  Jan.  17.  Art.  5,  9  bis  12)  306.  —  Anwendung
dieses  Vertrages  auf  die  deutschen  Schutzge
  biete  und  auf  die  osmanischen  Provinzen
Hedschas,  Jemen  und  Nedschd  (Vertr.  v.  11.3  a  17.)
32.

Auszahlungen,  Jahlungsverkehr  mit  Belgien  und
Luxemburg,  Aufhebung  von  Bekanntmachungen
(Bek.  v.  11.  Dez.)  1420.

Anßerkurssetzung  der  Fünfundzwanzigpfennigstücke
aus  Nickel  (Bek.  v.  1.  Aug.)  990.

B

Bäckereien,  Arbeitszeit  (V.  v.  23.  Nov.)  1329.
—  Entlohnung,  Fachausschüsse  (V.
v.  2.  Dez.)  1397.

Bereitung  und  Abgabe  von  Backwaren
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  61)  454.

Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom
4.  März  1896  über  den  Betrieb  der  Bäckereien,
der  Nr.  18  in  der  Bekanntmachung  vom  13.  Juli
1900  über  die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern
  und  Arbeiterinnen  und  des  §9  der  Bekanntmachung
  vom  26.  Mai  1916  über  die  Bereitung
  von  Backwaren  (V.  v.  23.  Nov.  F  13)  1332.

Verteilung  von  Mehl  an  Bäcker,  Verbot
der  Abgabe  von  Mehl  und  Backwaren  nachaußer
halb  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  939  58,  59)  453.

Reichsgetreideordnung  für  die
Ernte  1918  (v.  29.  Mai)  434.

Backware,  Bereitungvon  Backware  (N.  Getr.  O.
v.  29.  Mai  §  61)  454.  —  Verbot  der  Abgabe
nach  außerhalb  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §9  59)
454.  —  Aufhebung  des  9  9  der  Bekanntmachung
vom  26.  Mai  1916  über  die  Bereitung  von  Backwaren
  (V.  v.  23.  Nov.  §  13)  1332.

Baden  (Großherzogtum),  Biersteuer  ausgleichungsbeträge
  (G.  v.  26.  Juli)  886.

Kontingent  der  Branntweinbrenneleien
  im  Großherzogtum  Baden  im  Betriebsjahr
1918/19  (Bek.  v.  17.  Okt.  IIb)  1251.—  Brannt.
weingrundpreis  in  Baden,  Ubertragung
von  Brennrechten  (G.  v.  26.  Juli  8§  100,  2.14)  909.

11

Baden  (Forts.)
—  Zustimmung  zur  Anderung  der  §§  1  und  100
des  Gesetzes  über  das  Branntweinmonopol  (v.
26.  Juli  9259)  948.

Badeorte,  Maßnahmen  zur  Beschränkung  des
Fremdenverkehrs  in  Heilbädern  während
des  Krieges  (V.  v.  13.  April)  186.  ·

Bahnhofswirtschaften,  Arbeitszeit  der  dort  beschäftigten
  Bäcker  und  Konditoren  (V.  v.  23.  Nov.)
1329.

Bankdepots,  Herausgabe  der  Bankdepots  in  Deutschland
  und  in  Rußland  (Finanzabk.  v.  27.  Aug.
Art.  7,  9,  10)  1180.

Banken,  Maßnahmen  gegen  die  Kapitalab,=wanderung
  in  das  Ausland  (V.  v.  21.  Nov.)
1325.  -

Entbindung  von  der  Verpflichtung  zur  Ausstellung
  von  Schlußnoten,  Führung  eines
Steuerbuchs  (G.  v.  26.  Juli  Art.  19)  825.

Ausnahmen  von  dem  Verbote  von  Mitteilungen
über  Preise  von  Wertpapieren  (Bek.  v.
2.  Febr.)  71.  (Bek.  v.  19.  Nov.)  1316.

Bankguthaben,  Herausgabe  der  Bankguthaben  in
Deutschland  und  in  RNußland  (Finanzakk.  v.
27.  Aug.  Art.  8  bis  10)  1180.

Bankier,  Ausnahmen  von  dem  Verbote  von  Mitteilungen
  über  Preise  von  Wertpapieren
(Bek.  v.  9.  Nov.  17.)  17.  1019.  (Bek.  v.  2.  Febr.)  71.

(HBek.  v.  19.  Nov.)  1316.

Bankkonten,  Verbot  der  Errichtung  von  Bankkonten
auf  einen  falschen  oder  erdichteten  Namen  (V.  v.
21.  Nov.)  1325.

Banknoten,  Uberbringung  nach  dem  Ausland  (Bek.
v.  18.  Dez.)  1440.

Aufhebung  des  Verbots  der  Ein=  und  Durchfuhr
auf  Rubel  lautender  Banknoten  vom  17.  März
1917  (Bek.  v.  4.  März)  107.

Erweiterung  des  Notenausgaberechts
  der  Bayerischen  Notenbank  (Bek.  v.
31.  Okt.)  1285.  —  der  Württembergischen  Notenbank
  (Bek.  v.  7.  Nov.)  12911.

Ausnahme  von  der  Umsatzsteuer  (G.  v.
26.  Juli  §  2)  780.

Zahlungsverkehr  mit  Belgien  und
Luxemburg,  Aufhebung  von  Bekanntmachungen
(Bek.  v.  11.  Dez.)  1420.

s.  auch  Reichsbanknoten.

Barmen,  Abrechnungsstelle  für  den  Scheckverkehr
  bei  der  Reichsbank  in  Barmen  (Bek.  v.
9.  Okt.)  1233.

B*
        <pb n="1528" />
        12

Baumwolle,  Reichswirtschaftsstelle  für  Baumwolle
(V.  v.  27.  Juni)  671.  -

Bauvereine,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni
1914,  betr.  Bürgschaften  des  Reichs  zur  Förderung
des  Baues  von  Kleinwohnungen  für  Reichs=  und
Militärbedienstete  (G.  v.  24.  Aug.)  1091.

Bayern,  Biersteuer  ausgleichungsbeträge  (G.  v.
26.  Hulh  886.
ontingent  der  Branntweinbrennereien
  in  Bayern  im  Betriebsjahr  1918/19  (Bek.
v.  17.  Okt.  II  )  1251.  —  Branntweinrundpreis
  in  Bayern,  Ubertragung  von
Prennrechten  (G.  v.  26.  Juli  §§  100,  244)  909.  —
Zustimmung  zur  Anderung  der  §§8  1  und  100  des
Gesetzes  über  das  Branntweinmonopol
(v.  26.  Juli  §  259)  918.
Ermächtigung  der  Regierung  zur  Erweiterung
des  Notenausgaberechts  der  Bayerischen
Notenbank)  Bek.  v.  31.  Okt.)  1285.

Bayerische  Notenbank  in  München,  Erweiterung  des
Notenausgaberechts  (Bek.  v.  31.  Okt.)  1285.

Beamte,  fünfte  Ergänzung  des  Besoldungsgesetzes
vom  15.  Juli  1909  (v.  1.  Aug.)  1068.

Kapitalabfindung  an  Stelle  von
Kriegsverforgung  von  Beamten,  die  nicht  im
Offizierrange  stehen,  oder  deren  Witwen  (G.  v.
26.  Juli)  993.  —  an  Beamte  im  Offizierrange
oder  an  deren  Witwen  (G.  v.  26.  Juli)  994.  (Bek.
v.  7.  Nov.)  1319.  «

Ernennung,  Versetzung,  Beförderung  und  Verabschiedung
  der  Offiziere  und  Beamten  der  Marine
unter  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  der
Offiziere  und  Militärbeamten  eines  Kontingents
unter  Gegenzeichnung  des  Kriegsministers  (G.  v.
—n

Unpfändbarkeit  der  Kriegsbeihilfen
und  Teuerungszulagen  (Bek.  v.  2.  Mai)  382.

Freies  Vereins-  und  Versammlungsrecht
  der  Beamten  (Aufruf  v.  12.  Nov.)  1303.

Aufnahme  von  Beamten  in  Staatsbetrieben
im  Auslande  in  die  Wählerlisten  zur  verfassunggebenden
  deutschen  Nationalversammlung
  (V.  v.  28.  Dez.  Art.  II)  1480.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1914,
betr.  Bürgschaften  des  Reichs  zur  Förderung  des
Baues  von  Kleinwohnungen  für  Reichsund
  Militärbedienstete  (G.  v.  4.  Aug.)  1091.

Bedarf,  Bestrafung  der  Preistreiberei  bei  Gegenständen

  des  täglichen  Bedarfs.  (B.  v.  8.  Mai)  395.
s.  auch  Kriegsbedarf.

 

Sachverzeichnis  1918

Bedarfsverbände,  Versorgung  der  Bedarfsverbände
mit  Heu  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  1.  Mai)  368.

Beeren,  Herstellung  von  Branntwein  aus  Beeren
(Bek.  v.  17.  Okt.  LI,  III  ,,  IV)  1251.

Beerenwein,  Besteuerung  des  aus  Beerenwein  hergestellten
  Schaumweins  (Bek.  v.  8.  Aug.)  1064.

Beförderungsunternehmen,  Befreiung  von  der  Umsatzsteuer
  (G.  v.  26.  Juli  §  3)  781.

Befrachter  als  Beisitzer  des  Schiedsgerichts  für
Binnenschiffahrt  (Bek.  v.  25.  Febr.  8  2)  91.

Beglaubigung  der  standesamtlichen  Anzeigen
  über  Geburts-=  und  Sterbefälle  Deutscher
im  Ausland  während  des  Krieges  (X.  B.  v.  24.  April
83)  378.

Anderung  der  Bekanntmachung  vom  31.  Juli
1916  über  die  Beglaubigung  von  Unterschriften
  in  den  besetzten  Gebieten  (Bek.  v.  3.  Juli)  725.

Begnadigung,  Niederschlagungvon  Untersuchungen
  gegen  Kriegsteilnehmer  in  Sachen,
in  denen  dem  Kaiser  das  Begnadigungsrecht  zusteht
(G.  v.  18.  Juli)  746.

Behältnisse,  äußere  Kennzeichnung  der  Behältnisse
von  Tabakmischwaren  und  tabakähnlichen
Waren  (Bek.  v.  18.  Juli)  747.

Behörden,  Mitteilungen  an  die  Stenerbehörde  nach
dem  Gesetze  gegen  die  Steuerflucht  (G.  v.
26.  Juli  &amp;amp;  17)  955.

Behörden  in  den  besetzten  Gebieten  für  die  Unfallversicherung
  von  Tätigkeiten  im  vaterländischen
  Hilfsdienst  im  Ausland
(Bek.  v.  19.  Jan.)  49.

Beihilfen  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  zu  den
Kosten  der  Erwerbslosenfürsorge  (V.
v.  13.  Nov.  §  4)  1305.

Beihllfen  zur  Wiederherstellung  der  deutschen
Handelsflotte,  Reichsausschuß  für  den
Wiederaufbau  der  Handelsflotte  (Bek.  v.  7.  Febr.)77.

Unpfändbarkeit  von  Klriegsbeihilfen
(Bek.  v.  2.  Mai)  382.

Beirat  des  Ausschusses  für  die  Einführung  von
Lebens-,  Jutter-=  und  Düngemitteln
(Erl.  v.  15.  Nov.)  1313.  —  der  Branntweein-Monopolverwaltung
  (G.  v.  26.  Juli  9§  71,  72,  77
bis  82,  85,  89,  107,  247)  902.

Beirat  der  Reichsstelle  für  Schuhversorgung
  (Bek.  v.  28.  Febr.  §  2)  100.

Beirat  für  die  wirtschaftlichee  Demo,=bilmachung
  (V.  v.  7.Nov.  F  1)  1292.
        <pb n="1529" />
        Sachverzeichnis  1918

Beischlaf,  Bestrafung  des  Beischlafs  Geschlechtskranker
  (V.  v.  11.  Dez.)  1431.

veisitzer  der  Einigungsämter  (Bek.  v.
23.  Sept.  §  8)  1142.  —  der  Fachausschüsse
für  das  Bäckerei=  und  Konditoreigewerbe  (V.  v.
2.Dez.  §  3)  1397.  —  des  Schiedsgerichts  für
Binnenschiffahrt  (Bek.  v.  25.  Febr.)  91.—
des  Schiedsgerichts  für  Festsetzung  des  Ubernahmepreises
  landwirtschaftlicher  Sämereien  (V.  v.
1.  März  §  4)  104.

Beiträge,  Verlängerung  der  Fristen  für  Zahlung,
Stundung  und  Rückerstattung  von  Beiträgen  zur
Angestelltenversicherung  (Bl.  v.
28.  Nry  167.  —  Geltung  freiwilliger  Beiträge
als  Pflichtbeiträge  bei  der  Ausdehnung  der  Versicherungspflicht
  in  der  Angestelltenversicherung
  (Bek.  v.  28.  Aug.  §  3)  1086.

Wochenbeiträge  zur  Invalidenversicherung
  im  Sinne  des  §1280  der  Reichsversicherungsordnung
  (Bek.  v.  28.  März  §  4)  166.  —
Rachentrichtung  freiwilliger  Beiträge  in  der
Invalidenversicherung  (V.  v.  14.  Dez.)  1437.

Weiterzahlung  der  Krankenkassenbeiträge
  in  der  Erwerbslosenfürsorge
(V.  v.  13.  Nov.  §  9)  1307.  —  Anderung  (V.  v.
21.  Dez.)  1444

Zahlung  von  Vorschüssen  auf  die  Umlagebeiträge
nach  §  738  Abs.  3  und  4  der  Reichsversicherungsordnung
  (Bek.  v.  11.  Febr.  83)  81.

Anspruch  auf  Wochenhilfe  während  des
Krieges  auch  bei  Ermäßigung  der  Krankenkassenbeiträge
  (Bek.  v.  17.  März  §§  3,  5)  130.

Beiträge  der  Bundesstaaten  für  1917  (G.  v.  28.  März
6#3)  163.  —  für  1918  (G.  v.  25.  Juli  §  5)  754.

Beitreibung  der  Sicherheit  für  die  Steuerpflicht
(G.  v.  26.  Juli  §§  14,  15)  954.

Beitreibung  der  von  den  Schlichtungsausschüssen
  für  Arbeitsstreitigkeiten
  festgesetzten  Geldstrafen  (V.  v.  23.  Dez.
23)  1465.

Beitreibung  der  baren  Auslagen  des  Reichsschiedsgerichts
  für  Kriegswirtschaft  bei  der  endgültigen
  Festsetzung  des  Ubernahmepreises  für  enteignete
  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren,
Näh-,  Stick=  und  Stopfgarne  sowie  getragene
  Schuhwaren  (Bek.  v.  14.  Jan.)  45.—

der  von  der  Reichsstellefür  Textilwirt

schaft  und  den  Reichswirtschoftsstellen
  zu  erhebenden  Gebühren  und  Avgaben
(V.  v.  27.  Juni  §&amp;amp;  14)  674.

13

Bekanntmachungen,  Aufhebung  des  Verbots  des
Hinweises  in  Bekanntmachungen  auf  die  Bezugsscheinfreiheit
  oder  die  Bezugsscheinregelung  für
Web-,  Wirk-  und  Strickwaren  (Bek.  v.
30.  Nov.)  1397.

Bekleidungsstücke,  Freigabé  der  Herstellung  (Bek.  v.
22.  Nov.)  1333.

Beladung,  Verzögerungsgebühr  bei  Beladung  von
Güterwagen  durch  die  Heeresverwaltung  (Bek.  v.
9.  Sept.)  1108.

Belagerungszustand,  Aufhebung  des  Belagerungszustandes
  (Aufruf  v.  12.  Nov.)  1303.

Belegfrüchte,  neue  Vorschriften  über  die  Herstellung
von  Belegfrüchten  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Belgien,  Unfallversicherung  von  Ttigkeiten
  im  vaterländischen  Hilfsdienst
in  Belgien  (Bek.  v.  31.  Dez.  17.)  11.  (Bek.  v.
19.  Jan.)  49.

Aupfhebung  des  Artikels  7  der  Bekanntmachung
vom  8.  Februar  1917  über  den  JZahlungsverkehr
  mit  dem  Ausland  (Bek.  v.  11.  Dez.)  1420.

Bergbau,  Arbeitszeit  der  Arbeiter,  Achtstundentag
  (Anordn.  v.  23.  Nov.)  1334.  —  Ergänzung
  (Anordn.  v.  17.Dez.)  1436.

Außerordentliche  Kriegsabgabe  für  1918
(G.  v.  26.  Juli)  964.  —  Kriegssteuerrück-=lage
  inländischer  Bergbau  treibender  Vereiniungen

  vom  Mehrgewinn  während  des  Krieges
v.  15.  Nov.)  1387.

Berggewerkschaften,  außerordentliche  Kriegsabgabe
  für  1918  (G.  v.  26.  Juli)  964.  —  Kriegs.
steuerrücklage  vom  Mehrgewinn  während
des  Krieges  (V.  v.  15.  Nov.)  1387.

Bergmoos,  Einfuhr  während  des  Krieges  (Bek.  v.
30.  April)  365.

Bergrevierbeamte,  Regelung  der  Arbeitszeit  in  bergbaulichen
  Betrieben  (Anordn.  v.  23.  Nov.  VII,  IX)
1334.  —  Ergänzung  (Anordn.  v.  17.Dez.)  1436.

Bergwerke,  Aufhebung  des  §  6  Abs.  2  des  Kohlensteuergesetzes
  vom  8.  April  1917  (G.  v.
28.  Dez.  17.)  9.  .

s.  auch  Bergbau.

Bergwerksgerechtsame,  Wiederübertragung  von  Bergwerksgerechtsamen,
  die  ihm  infolge  des  Krieges  entzogen
  waren,  an  den  Berechtigten  in  Deutschland
und  in  Finnland  (Friedensvertr.  v.  7.  März
Art.  13)  706.—  in  Deutschland  undin  Rußland
        <pb n="1530" />
        14  Sachverzeichnis  1918
Bergwerksgerecktfame  (Forts.)  Berlin  (Fortf.)

(Zusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Art.  12)  der  Rei
634.  —  in  Deutschland  und  in  der  Ukraine  (Jusatzvertr.
  z.  Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  12)  1040.

Berlin,  Sitz  eines  Schiedsgerichts  für  zivil-  und
handelsbrechtliche  Streitigkeiten
zwischen  deutschen  und  russischen  Staatsangehörigen
  (Privatrechtabk.  v.  27.  Aug.  Art.  17,
19)  1200.
Aufgaben:  .  -

des  Amtsgerichts  Berlin  Mitte  (G.  v.
6.  Aug.  17.  88  1,  5)  3565.

der  Bezugsvereinigung  der  deutschen
  Landwirte  (V.  v.  10.  Jan.)  23.  (V.
v.  22.  März)  146.  .

der  Geschäftsstelle  für  Auslands—
forderungen  (ek.  v.  80.  Jan.)  67.

der  Handelsgesellschaft  deutscher
Apotheker  (Bek.  v.  27.  Aug.)  1083.  (A.  B.  v.
27.  Aug.)  1087.

des  Kriegsausschusses  für  Ersatzfutter
  (V.  v.  26.  Fr  95.  (Bek.  v.  16.  Mai)
411.  (V.  v.  6.  Juni)  475.  (V.  v.  28.  Juni  86)  722.

des  Kriegsausschusses  für  Kaffee,
Tee  und  deren  Ersatzmittel  (Bek.  v.
27.  Aug.)  1083.

des  Kriegsausschusses  für  flanzliche
  und  tierische  Ole  und  Fette  (Bek.
v.  17.  Jan.)  34.  (Bek.  v.  11.  Mai)  405.  (V.  v.
30.  Juli)  987.

der  Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse
  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

der  Kriegsgesellschaft  für  Obstkonserven
  und  Marmeladen  (V.  v.
23.  Jan.)  46.  «

der  Kriegswirtschaftsstelle  für
das  deutsche  QZeitungsgewerbe  (Biek.
v.  28.  März)  156.  (Bek.  v.  17.  Mai)  417.  (B.k.  v.
19.  Juni)  663.  (Bek.  v.  17.  Sept.)  727.  (Bek.  v.
27.  Dez.)  1475.  .

des  Candgerichts  I  (G.  v.  6.  Aug.  17.
6#  1,  5)  355.  ·

der  Landwirtschaftlichen  Be—
triebsstelle  für  Kriegswirtschaft
(V.  v.  1.  März)  103.

der  Nessel-Anbau-Gesellschaft
(Bek.  v.  17.  Okt.)  1247.

des  Reichsausschusses  für  den
Wiederaufbau  der  Handelösflotte
(Bek.  v.  7.  Febr.)  77.

chsbekleidungsstelle  (Bek.
v.  10.  Jan.)  16.  (Bek.  v.  14.  Jan.)  45.  (Bek.  v.
28.  Febr.  §  6)  101.  (Bek.  v.  2.  Mai)  384.

der  Reichsbranntweinstelle  (V.  v.
10.  Jan.)  15.

der  Reichs  futtermittesstelle  (V.  v.
10.  Jan.)  23.  (V.  v.  1.  Mai)  368.  (V.  v.  11.  Mai)
403.  (V.  v.  6.  Juni)  475.  (V.  v.  30.  Juli)  984.  (V.
v.  31.  Aug.)  1068.

der  Reichsfuttermittelstelle,  Geschäftsabteilung,
  G.  m.  b.  H.  [Bezugsver-=cinigung
  der  deutschen  Landwirtel
(V.  v.  22.  März)  146.  (Bek.  v.  30.  April)  365.
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  56)  453.

der  Neichsgetreidestelle  (V.  v.
26.  Febr.)  94.  (V.  v.  29.  Mai)  465.  (R.  Getr.  O.
v.  29.  Mai  8§  14  bis  20)  440.  (V.  v.  27.  Juni)
677.  (A.  B.  v.  27.  Juni  823)  696.  (V.  v.  18.  Juli  88)
110.  (V.  v.  24.  Okt.  §  6)  1264.  (A.  B.  v.  10.  Dez.)
1414.

der  Reichskartoffelstelle  (Bek.  v.
3.  Febr.)  72.  (V.  v.  9.  März)  119.  (V.  v.  20.  März)
168.  (V.  v.  29.  Mai)  465.  (V.  v.  18.  Juli)  733.
(V.  v.  18.  Juli)  738.  (V.  v.  2.  Sept.)  1032.  (V.  v.
2.  Sept.)  1095.  (V.  v.  30.  Okt.)  1281.

des  Reichskommissars  für  Elektrizität
  und  Gas  (Bek.  v.  31.  Okt.)  1284.

des  Reichsschiedsgerichts  für
Kriegswirtschaft  (B.k.  v.  10.  Jan.)  16.
(Bek.  v.  17.  Jan.)  37.  (Bek.  v.  14.  Jan.)  45.
(Bek.  v.  25.  Febr.)  91.  (Bek.  v.  28.  Febr.  §  3)  101.
(V.  v.  1.  März  §§  3,  4)  104.  (Bek.  v.  23.  März  85)
148.  (Bek.  v.  2.  Mai)  384.  (Bek.  v.  16.  Mai  §&amp;amp;  8)

#414.  (Bek.  v.  17.  Mai  97)  418.  (V.  v.  15.  Juli)

750.

der  Neichsstelle  für  Druckpapier
(Bek.  v.  10.  Juli)  727.

der  Reichsstelle  für  Gemüse  und
Obst  (V.  v.  23.  Jan.)  46.  (V.  v.  1.  März)  106.
(V.  v.  29.  Mai)  465.  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  8  1)
436

der  Reichsstelle  für  Papierholz
(Bek.  v.  10.  Juli)  727.  (B.k.  v.  17.  Okt.)  1242.

der  Reichsstelle  für  Schuhversorgung
  (Blk.  v.  28.  Febr.)  100.

der  Reichsstelle  für  Speisefette
(V.  v.  15.  Juli)  70.  (V.  v.  11.  Sept.)  1109.

der  Reichsstelle  für  Textilwirtschaft
  (V.  v.  27.  Juni)  671.
        <pb n="1531" />
        Sachverzeichnis  1918

Berlin  (Forts.)

der  Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft
  (V.  v.  30.  Sept.)  1217.  (A.  B.  v.
30.  Sept.)  1218.

der  Reichszuckerstelle  (V.  v.  2.  Febr.)
69.  (V.  v.  30.  Sept.)  1217.  (A.  B.  v.  30.  Sept.)
1218.  (V.  v.  27.  Dez.  §  3)  1470.  (V.  v.  28.  Dez.)
1471.

der  iemen--=  Freigabe-Stelle  (Bek.
v.  17.  Jun.)  36.

der  Spiritus-Zentrale,  G.  m.  b.  H.
(V.  v.  10.  Jun.)  15.  (G.  v.  26.  Juli  8  235)  912.
(V.  v.  2.  Sept.  §  6)  1097.

des  Treuhänders  für  das  feindliche  Vermögen
  (Bek.  v.  24.Jan.)  62.  (Bek.  v.  30.  Jun.)  67.
(Bek.  v.  25.  Febr.  §8  7)  38.  (O  Isatzvertr.  z.  Friedensvertr.
  mit  Rußland  v.  3./7.  März  Art.  11  §5  1)  632.
(Finanzabk.  mit  Rußland  v.  27.  Aug.  Art.  7)  1180.

der  Trockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft
  (V.  v.  18.  Juli  &amp;amp;  3)
738.  (V.  v.  2.  Sept.  §  6)  1097.

der  Uberwachungsstelle  für  Ammoniakdünger
  und  phosphorfäurehaltige
  Düngemittel  (V.  v.  3.  Juni)  474.

des  Verbandes  deutscher  Brauereibese=
  Trocknungsanstalten  (V.  v.
28.  Juni)  697.

des  Verbandes  deutscher  Suckerraffinerien
  (A.  B.  v.  30.  Sept.  Art.  1  Nr.  2)
1219.

des  Bereins  der  deutschen  Sucker-Industrie
  (A.  B.  v.  30.  Sept.  Art.  1  Ne.  4)  1220.

des  Verwertungsamts  für  freiwerdende
  Heeres-,  Marine--  und
sonstige  reichseigene  Güter  (V.  v.
26.  Nov.)  1337.  (Bek.  v.  29.  Nov.)  1343.  (Bek.  v.
17.  Dez.)  1445.

der  Weinhandelsgesellschaft  m.  b.  H.
(Bek.  v.  23.  März)  1417.

der  Zentral--Einkaufsgesellschaft
(Bek.  v.  30.  April)  365.  (Blk.  v.  23.  Nov.)  1329.

der  Zentralstelle  für  Agalkalien
und  Soda  (Bek.  v.  25.  Okt.)  1277.

Bern,  Anwendung  der  revidierten  Berner  lbereink
  nst  vom  13.  November  1908  auf  den  Schutz  des
literarischen  und  künstlerischen  Urheberrechts
in  Oeutschland  und  in  Finnland  (Abk.  v.  7.  März
Art.  13)  717.

Berufe,  Ausübung  von  Berufen  in  Deutschland  und
in  Rußland  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Anl.  2
Nr.  2  a)  492.

15

Berufsberatung  (Anordn.  v.  9.  Dez.)  1421.

Berufsgenossenschaften,  verstärkte  Heranziehung
kriegswichtiger  Betriebe  zur  Unfallversicherung,
Beitragsvorschüsse  (Blk.  v.  11.  Febr.)
81.  —  Erleichterung  des  Erlasses  berufsgenossenschaftlicher
  Unfallverhütungsvorschriften
  (Bek.  v.  19.  Febr.)  85.  —  Gewährung  von
Zulagen  zu  Verletztenrenten  aus
der  Unfallversicherung  (Bek.  v.  17.  Jan.)  31.  (V.
v.  2.  Dez.)  1398.

Berufung  gegen  die  Festsetzung  der  Preise  für  die
Weiterarbeit  in  Kriegsmaterial  (V.  v.  21.  Nov.)
1323.

Bernfungskommission,  Amtsperiode  der  Mitglieder
der  Berufungskommission  für  den  Absatz  von
Kalisalzen  (Bek.  v.  25.  Jan.)  59.

Beschaffungsbehörden,  Festsetzung  von  Preisen  für
die  Weiterarbeit  in  Kriegsmaterial  (V.  v.  21.  Nov.)
1323.  ·

Beschaffungsstellen,  Beteiligung  der  militärischen
Beschaffungsstellen  an  der  Liquidierung  des  mili—
tärischen  Flugwesens  (V.  v.  26.  Nov.)  1337.

Beschäftigung,  Aufhebung  der  Ausnahmen  von
Beschäftigungsbeschränkungen  gewerblicher  Arbeiter
(V.  v.  12.  Nov.)  1309.

Besch  iftigung  der  bestehenden  Branntwein-Reinigungs
  unstalten,  ihrer  Angestellten  und  Arbeiter
(G.  v.  26.  Juli  §§  199  bis  242)  933.

Bescheid  über  den  bei  Verurteilung  wegen  Preistreiberei
  zu  zahlenden  Betrag  (V.  v.  8.  Mai
§  12)  399.
Bescheid  über  den  Betrag  der  geschuldeten  Sicherheit
  für  die  Steuerpflicht  (G.  v.  26.  Juli
889,  10,  12)  953.

Bescheinigungen  der  Steuerbehörde  für  Wiederverkiufer
  von  Branntwein  (G.  v.  26.  Juli  §  113)
913.

Bescheinigungen  bei  Veräußerung  von  künstlichen
Düngemitteln  an  Hindler  (V.  v.  3.  Aug.
§5)  1000  —  von  Ersatzlebensmitteln
(V.  v.  7.  März  §  9)  115.  —  von  fettlosen
Wasch=  und  Reinigungsmitteln  (Bek.  v.  11.  Mai  83)
406.

Bescheinigungen  über  die  Heimkehr  von  Angehörigen
  des  Heeres  und  der  Marine  für  die  Teilnahme
  an  den  Wahlen  zur  verfassunggebenden
deutschen  Nationalversammlung  (V.  v.
28.  Dez.)  1479.

s.  auch  Schlußscheine.
        <pb n="1532" />
        16  Sachverzeichnis  1918

Beschlagnahme  folgender  Gegenstände  während  des
Krieges:
Bier  (G.  v.  26.  Juli  §  7)  866.  —Branntwein
  (6.  v.  26.  Juli  §  18)  891.
Getreide  aus  der  Ernte  1918  (R.  Getr.  O.
v.  29.  Mai  #§#  1  bis  13)  434.  —  aus  früheren
Ernten  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  78)  460.
Karton  (Bek.  v.  17.  Mai  88)  418.—  Gegenstände
  des  Kriegsbedarfs  und  zur  Herstllung
  und  zum  Betriebe  von  Kriegsbedarfsart
  keln  (Bek.  v.  17.  Jan.)  37.
Papier  und  Pappe  (Bek.  v.  17.  Mai
8)  418.
Aus  dem  Ausland  eingeführte  landwirtschaftliche
  Süämereien  (V.  v.  1.  März  §  2)  103.

Schuhwaren  (Bek.  v.  28.  Febr.  §  3)  101.

Vermögensstücke  zur  Sicherung  des  bei
Verurte  lung  wogen  Breistreiberei  zu  zahlenden
  Betrags  (V.  v.  8.  Mai  §  13)  3/  —  Veormögen
  in  Höhe  der  Sicherheit  für  die  Steuerpflicht
  (G.  v.  26.  Juli  §  14)  954.

Wein  (G.  v.  26.  Juli  §  4)  832.  6

Aufhebung  der  Beschlagnahme  von  eisernen
Fässern,  Kübeln,  Bottichen  und  ähnlichen
  Gebinden  (Be.k.  v.  20.  Dez.)  1414.

Von  der  Besehlagnahme  befreiter  Tabak
(Bek.  v.  24.  Sept.)  1151.

Beschlüsse  der  Einigungsämter  (Anordn.  v.
23.  Sept.  88  11,  12)  1148.  —  des  Schiedsgerichts
für  Binnenschiffahrt  (Bek.  v.  25.  Febr.
§7)  93.  —  des  Reichsfinanzhofs  (SDek.
v.  21.  Sept.  §9)  1121.

Beschlußverfahren  vor  dem  Reichsfinanzhof  (G.  v.
26.  Juli  8  13)  661.  (Bek.  v.  21.  Sept.  3#  38  bl8  48)
1127.

Beschuldigter,  Iranspruchra#me  eines  Verteidigers
im  mrllitärgerichtlichen  Strafverfahren  (V.  v.
5.  Dez.  III)  1“23.

Beschwerden  gegen  die  Hcranzehung  zum  militärischen
  Arbeitsdienst  (V.  v.  20.  Aug.  82)
1077.  —  gegen  Str.fbescheide  und  über  die  Geschäftsführung
  er  Schlichtungsausschüsse
für  Arbeitsstreitigkeiten  (V.  v.  23.  Tez.
#§i  23,  20)  1.167.

Beschwerden  in  Angelegenheiten  der  Erwerbslosenfürsorge
  (V.  v.  13.  Nov.
13)  1208.

Beschwerden  gegen  die  Verfallkerklärung  von
Getreide  aus  der  Ernte  1918  (R.  Getr.  O.  v.

Beschwerran  (Forts.)

29.  Mai  9  72)  468.  —  gegen  die  Verfallerklärung
von  Kartoffeln  (V.  v.  18.  Juli  §  17)  743.

gegen  die  Untersagung  der  Veräußerung  von
Saatgut  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,
Buchweizen  und  Hirse  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.
27.  Juni  §  15)  682.

gegen  Entscheidungen  über  den  Verkehr  mit
landwirtschaftlichen  Grundstücken
während  des  Krieges  (Bek.  v.  15.  März  88  5,  6)  124.

gegen  Straffestsetzungen  des  Einberufungsausschusses
  für  den  vaterländischen  Hilfs-1
  45  nst  (Bek.  v.  28.  März)  155.  (V.  v.  6.  Dez.)

an  das  Reichsversicherungsamt
gegen  die  Verteilung  der  vorgeschossenen  Zulagen
  für  Altersrenten  auf  die  Versicherungsträger
  (V.  v.  14.  Dez.  §  9)  1420.  —  für
Invaliden-,  Witwen-  und  Witwerrenten
  (Bek.  v.  3.  Jan.  §  10)  8.

gegen  die  Versagung  oder  den  Widerruf  der  Erlaubnis
  zum  Handel  mit  Karton,  Papier
und  Pappe  (Bek.  v.  17.  Mai  §§  3  bis  5)  417.

gegen  das  Urteil  der  Spruchkammern  der  Kommission
  zur  Untersuchung  der  Anklagen  wegen
völkerrechtswidriger  Behandlung  der  Kriegsgefangenen
  in  Deutschland  (V.  v.  30.  Nov.
89)  1389.

gegen  die  Versagung  oder  Zurücknahme  der
Genehmigung  von  Ersatzlebensmitteln
(V.  v.  7.  März  §6)  115.  «

Beschwerden  gegen  die  Schließung  von
Betrieben  für  den  Verkohr  mit  künstlichen
Düngemitteln  (V.  v.  3.  Aug.  §  9)  1001.—.
mit  Getreide  aus  der  Ernte  1918  (N.  Getr.  O.
v.  29.  Mai  §  71)  458.  —  mit  Süßigkeiten
(V.  v.  28.Dz.  10)  1474.

gegen  Herabsetzung  des  Bedarfsanteils  an
Rohtabak  durch  die  Auslandsgesellschaft  (Bek.
v.  10.  Okt.)  1233.

gegen  Enischeidung  der  Ausführungsbehörde
über  Zulagen  zu  Verletztenrenten  aus  der  Unfallfürsorge
  für  Gefangene  (Brk.  v.  3.  Okt.)
1227.

gegen  Herabsetzung  der  Verarbeitungsmengen

von  Zigarettentabak  (Bek.  v.  1.  Okt.)
225.

Sofortige  Beschwerde  gegen  den
Beschluß  des  Cerichts  über  den  bei  Verurteilung
wegen  Breistreiberei  3  zuhsenden  Betrag
(V.  v.  8.  Mai  §  12)  399.  —  gegen  die  Berilligung
        <pb n="1533" />
        Sachverzeichnis  1918

BVeschwerden  (Foris.)
von  Jwangsvollstreckungen  gegen

Kriegsteilnehmer  (V.  v.  14.  Dez.  §  1)
147.

Beschwerdestelle  gegenüber  den  Anordnungen  der
Militärbefehls#2ber,  Ergänzung  der  Verordnung
vom  4.  Dezember  1916  (A.  V.  v.  15.  Okt.)  1237.

VBeseitigung,  Verbot  der  Beseitigung  einer  Preisangabe
  auf  Packungen  von  Tabakmischwaren
und  tabakähnlichen  Waren  (Bek.  v.  18.  Juli)  747.

Besenginster,  Verkehr  mit  Besenginster  während  des
Krieges  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1247.

Besetzte  Gebiete,  Einfuhr  von  Gänsen  aus  den
besetzten  Gebieten  (V.  v.  2.  Mai  8  9)  375.

Aus  den  besetzten  Gebieten  eingeführtes  Getreide
  darf  nur  an  die  Heeresverwaltungen,  die
Marineverwaltung,  die  Reichsgetreidestelle,  Geschäftsabteilung
  (G.  m.  b.  H.  und  an  die  Zentral-Einkaufsgesellschaft
  m.  b.  H.  geliefert  werden  (R.
Getr.  O.  v.  29.  Mai  §9  79)  461.

Einfuhr  von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen
und  Fetten  sowie  Seifen  aus  den  besetzten
Gebieten,  Lieferung  an  den  Kriegsausschuß  für
pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette  (Bek.  v.
17.  Jan.)  34.

Niüchentrichtung  freiwilliger  Beiträge  und  Anmeldung
  von  Ansprüchen  in  der  Invalidenversicherung
  (V.  v.  14.  Dez.)  1437.

Unfallversicherungvon  Tätigkeiten  im
vaterländischen  Hilfsdienst  in  den  besetzten
Geb'eten  (Bek.  v.  2.  Juni  17.)  I7.  479.  (Bek.  v.
19.  Jan.)  49.  —  in  Belgien  (Bek.  v.  31.  Dez.
17.)  11.

Anderung  der  Bekanntmachung  vom  31.  Juli
1916  über  die  Beglaubigung  von  Unterschriften
  und  die  Legalisation  von  Urkunden  in
den  besetzten  Gebieten  (Bek.  v.  3.  Juli)  725.

Zahlungen,  Abführung  oder  Uberweisung
von  Geld  und  Wertpapieren  nach  den  von  deutschen
oder  verbündeten  Truppen  besetzten  Gebieten  Rumäniens
  (GBek.  v.  2.  Mai)  383.

Vesitzstener,  der  Reichsfinanzhof  ist  oberste  Spruchbehörde
  für  die  Besitzsteuer  (G.  v.  26.  Juli  §  7)  660.
K  ine  Neiveranlagung  der  Besitzsteuer  (G.  v.

26.  Juli  §  43)  974.

Besitzsteueramt,  Weitergabe  von  E.klärungen  zu
Bankaufträgen  durch  die  Banken  an  das
zuständige  Besitzstrueramt  (V.  v.  21.  Nov.  §  2)  1325.
Reichs  Gesetzbl.  1918.

17

Besitzsteneramt  (Forilh
Außerordentliche  Kriegsabgabe  für  1918
(G.  v.  26.  Juli  §§  4,  34,  35)  965.
Anzeige  an  das  Besitzsteueramt  über  Aufgabe
des  Aufenthalts  im  Inland,  betr.  Steuer
pflicht  (G.  v.  26.  Juli  §  4)  952.

Besitzstenergesetz  vom  3.  Juli  1913,  Anwendung  zur
Ermittlung  des  Vermögens  zur  Sicherung  der
Steuerpflicht  nach  dem  Gesetz  gegen  die  Steuerflucht
(v.  26.  Juli  §  6)  953.

Besoldungsgesetz  vom  15.  Juli  1909,  fünfte  Ergänzung
  (v.  1.  Aug.)  1058.

Besoldungshaushalt  für  das  Reichsbank
direktorium  und  für  das  Direktorium
der  Reichsversicherungsanstalt  für
Angestellte  für  1917  gilt  vorläufig  auch  für
1918  (G.  v.  28.  März  §  4)  163.  (G.  v.  28.  Juni)
669.  —  Besoldungshaushalt  für  diese  Stellen  für
1918  (G.  v.  25.  Juli  §  6)  754.

Bestellung  von  Wertpaketen  bis  100  durch  die
Post  (Bek.  v.  4.  Nov.  Nr.  9)  1288.

Bestenerung,  Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung  des
Personen=  und  Gepäckverkehrs  betreffenden
  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April
1917  mit  dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Betriebe,  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom
12.  Juli  1917,  betr.  Auskunft  über  wirtschaftliche
Verhältnisse  (Bek.  v.  11.  April)  187.

Betriebsauflage  für  Branntwein  im  Betriebsjahr
1918/19  (V  k.  v.  17.  Okt.)  12c0.

Betriebsbeamte,  Ausdehnung  der  Versicherungspflicht
  und  Versicherungsberechtigung  in  der  Krankenversicherung
  (V.  v.  22.  Nov.)  1321.

Betriebsgeheimnisse,  Wahrung  der  Betriebsgeheimnisse
  über  Getreide  durch  die  Beauftragten  der
Reichsgetreidestelle  und  der  Dolizeibehörde  (R.
Getr.  O.  v.  29.  Mai  §§  51,  80  Nr.  9)  452.  —  über
Ersatzlebensmittel  durch  die  Angestellten
und  Beauferagten  der  Polizei  und  der  Ersatzmittelstellen
  (V.  v.  7.  März  §  11)  116.—  über  Süßigkeiten
  durch  die  Beanftragten  der  Reichsziickerstelle
  und  die  Polizeibeamten  (W.  v.  28.  Tez.  §  8)
1474.

Ergänzung  der  Bekunnmmachung  vom  12.  Juli
1917,  betr.  Auskunft  über  wirtschaftliche  Verhältnisse
  (Bek.  v.  11.  Ape  l)  187.

Wahrung  der  Betr.ebsgeheimnisse  durch  die
Beamten  und  Beauftragten  der  Steuerver-□
        <pb n="1534" />
        18

Betriebsgeheimnisse  (Nortil.)
waltung  (Umsagsteuer-G.  v.  26.  Juli  §§  31,
38)  793.
Wahrung  der  Betriebsgeheimnisse  der  Textilwirtschaft
  (V.  v.  27.  Juni  §  16)  675.

Betriebsinhaber,  Ubertragung  der  Haftung  auf  den
Betriebsleiter  betrefss  der  Steuer  für  Bier  (G.  v.
26.  Juli  §  54)  880.  —  für  Mineralwässer
und  künstlich  bereitete  Getränke  (G.  v.  26.  Juli
§l#23)  856.—  für  Wein  (G.  v.  26.  Juli  §  32)  810.

Betriebsleiter,  Haftung  für  die  Steuer  für  Bier
(G.  v.  26.  Juli  §  541)  880.  —  für  Mineralwässer
  und  künstlich  bereitete  Getränke  (G.  v.
26.  Juli  §  23)  856.  —  für  Wein  (G.  v.  26.  Juli
–l  32)  810.

Haftung  der  Betriebsleiter  von  Branntweinbrennereien
  (G.  v.  26.  Juli  8§  68,  170,
171)  902.

Betriebsleiter  in  Betrieben  zur  Herstellung  von
Schaumwein  (Bek.  v.  8.  Aug.  §  8)  1066.

Beurkundung  von  Geburts-  und  Sterbefällen  Deutscher
  im  Ausland  während  des  Krieges  (A.  B.
v.  24.  April)  377.

Bevölkerung,  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Kartoffeln
  (V.  v.  18.  Juli)  738.  —  mit  Speisekartoffeln
  aus  der  Herbstkartoffelernte  1918
(V.  v.  2.  Sept.)  1005.

Errichtung  der  Reichsstelle  für  Schuhversorgung
  zur  Sicherstellung  des  Bedarfs
der  bürgerlic  e.i  Bevölkerung  an  Schuhwaren  während
  des  Krieges  und  zur  Regelung  der  Ausbesserung
  des  Schuhwerks  (Bek.  v.  28.  Febr.)
100.

Bevollmächtigte  haften  für  die  Sicherheit  für  die
Steuer  pflicht  (G.  v.  26.  Juli  §  5)  953.
Bevollmächtigte  für  den  Empfang  von  Wertpaketen
  bis  100.K  (Bek.  v.  4.  Nov.  Nr.  10,  11)
1288.

Bevollmächtigte  zum  Bundesrat  als  Mitglieder  des
Kuratoriums  der  Reichsgetreidestelle  (NR.
Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  15)  440.

Bewaffnete  Macht,  Ansprüche  in  der  Invalidenversicherung
  der  Angehörigen  der  bewaffneten
Macht  des  Deutschen  Reiches  oder  eines  mit  ihm
verbündeten  oder  befreundeten  Staates  (Bek.  v.
28.  März)  165.  (V.  v.  14.  Dez.)  1437.

Straffreiheit  in  Deutschland  und  in  HRHußland
für  Angehörige  der  bewaffneten  Macht  in  Ansehung
der  Arbeiten,  die  sie  als  Kriegsgefangene  des

Sachverzeichnis  1918

Bewaffnete  Macht  (Forts.)
anderen  Teiles  geleistet  haben  (ZQusatzvertr.  z.  Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Art.  24)  646.  —  in
Deutschland  und  in  der  Ukraine  (Zusatzvertr.  z.
Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  21)  1018.

Beweisaufnahme  durch  die  Kommission  zur  Abschätzung
  von  Kriegsleistungen  (V.  v.  18.  Juli)  751.

Bezirksfernsprechnetz,  Erhebung  einer  außer.
ordentlichen  Reichsabgabe  neben  den
Gebühren  für  Anschlüsse  an  ein  Bezirksfernsprechnetz
und  für  Gespräche  im  Bezirksverkehr  (G.  v.  26.  Juli)

75.

Bezugsscheine  für  Opium  (V.  v.  15.  Dez.  J  5)  1449.
Aufhebung  des  Verbots  des  Hinweises  in  Bekanntmachungen
  auf  die  Bezugsscheinfreiheit  oder
die  Bezugsscheinregelung  für  Web,  Wirk-  und
Strickwaren  (Bek.  v.  30.  Nov.)  1397.

Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte,  an
ihre  Stelle  tritt  vom  1.  April  1918,  soweit  es  sich
um  Futtermittel  und  deren  Hilfsstoffe  handelt,  die.
Reichsfuttermittelstelle,  Geschäftsabteilung,
  G.  m.  b.  H.  [Bezugsvereinigung
der  deutschen  Candwirte]  (V.  v.  22.  März)  146.

Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Oktober
1916  über  Futtermittel  (V.  v.  10.  Jan.)  20.

Neue  Verordnung  über  den  Verkehr
mit  Futtermitteln  während  des  Krieges  (V.  v.
10.  Jan.)  23.

Abänderung  der  Verordnung  vom  15.  November
1917,  Abernahmepreis  für  Melasse,  Trockenschnitzel,
  Suckerschnitzel  (V.  v.  4.  Okk.)
1229.

s.  auch  Keichs  futtermittelstelle  Bezugsvereinigung
  der  deutschen  Landwirtel.

Bier,  Verkehr  mit  Bier  und  bierähnlichen  Getränken
während  des  Krieges,  Aushang  der  Verkaufspreise
  (V.  v.  24.  Jan.)  55.  —  Abänderung  (V.  v.
6.  Sept.)  1101.

Versteuerung  von  Bier  für  die  Feldtruppen
(Bek.  v.  7.  Nov.)  1291.  —  Aufhebung  dieser  Bekanntmachung
  (Bek.  v.  2.  Dez.)  1391.

Biersteuer  (G.  v.  26.  Juli)  863.  —  Biersteuerausgleichungsbeträge
  (G.  v.
26.  Juli)  886.

Bierzoll  (G.  v.  26.  Juli)  885.

Bierbrauereien,  Ubertragung  von  Malzkontingenten
(A.  B.  v.  10.  Dez.)  1414.
        <pb n="1535" />
        Sachverzeichnis  1918

Bierhefe,  Anderung  der  Verordnung  vom  10.  Dezember
  1916  über  Bierhefe  (V.  v.  28.  Juni)  697.
Verbot,  Gemische  von  Branntweinhefe  mit
Bierhefe  in  den  Verkehr  zu  bringen  (G.  v.  26.  Juli

8  154)  924.
Bierstenergemeinschaft,  Erstattung  der  Kosten  fuͤr  die
Aufstellung  von  Malzmühlen  (G.  v.  26.  Juli  §  70)
884  .

Biersteuergesctz  (v.  26.  Juli)  863.—  Bekanntmachung
de  zu  (v.  8.  Aug.)  1063.  —  Ergänzung  dieser  Bekanntmachung
  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1291.  —  Aufhebung
  der  Bekanntmachung  vom  7.  November
1918  (Bek.  v.  2.  Dez.)  1391.

Billarde,  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.  Juli  §  8)  783.

Binnenschiffahrt,  Schiedsgericht  für  Binnenschiffabrt
  (Bek.  v.  25.  Febr.)  91.
Versicherungspflicht  und  Versicherungsberechtigung
  der  Schiffer  auf  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt
  in  der  Krankenversicherung  (V.
v.  22.  Rov.)  1321.

Binnenschiffahrtsgesellschaften,  Verbot  der  Veräußerung
  von  Aktien  oder  sonstigen  Geschäftsanteilen
  deutscher  Binnenschiffahrtsgesellschaften  ins
Ausland  (Bek.  v.  20.  Jan.)  42.

Binnenschiffahrttreibende  als  Beisitzer  des  Schiedsgerichts
  für  Binnenschiffahrt  (Bek.  v.  25.  Febr.
*#20  91.

Binnenschiffe,  Berbotder  Veräußerungvon
Binnenschiffen  ins  Ausland  während  des  Krieges,

Aufhebung  der  Verordnung  vom  26.  Juni
1916  (Bek.  v.  17.  Jan.)  40.

Binnemvasserstraßen,  Schiffahrt  und  Flößerei  auf
den  Deutschland  und  Rußland  verbindenden  Binnenwasserstraßen
  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Schlußprot.
  zu  Art.  14)  520.

Biskuit,  Arbeitszeit  in  Anlagen  zur  Herstellung  von
Biskuit  (V.  v.  23.  Nov.)  1329.

Blankoakzepte,  Entrichtung  der  Stempelabgabe  vor
der  Weitergabe  (G.  v.  26.  Juli)  830.

Bleichsoda,  Verkehr  damit  während  des  Krieges
(Bek.  v.  11.  Mai)  405.

Bleie,  Aufhebung  der  Höchstpreise  vom  24.  Juni
1916  (Bek.  v.  14.  Febr.)  83.

Bleifarben,  Einrichtung  und  Betrieb  von  Anlagen
zur  Herstellung  von  Bleifarben  (Bek.  v.  17.  Okt.)
1255.

19

Bleiprodukte,  Einrichtung  und  Betrieb  von  Anlagen
zur  Herstellung  von  Bleiprodukten  (Bek.  v.  17.  Okt.)
1255.

Blindenschriftsendungen,  Postgebühren  (Bek.  v.
2.  Sept.  Nr.  2)  1104.

Blutmehl,  Höchstpreise  (V.  v.  3.  Aug.)  999.

Bodenerzeugnisse,  meistbegünstigte  Behandlung  in
Deutschland  und  in  Finnland  (Abk.  v.  7.  März
Art.  4)  714.—  in  Deutschland  und  in  Rußland
(Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Anl.  2  Nr.  2,  Unteranl.
  1  Art.  6,  7,  Schlußprot.  zu  Art.  6,  7  u.  11,
zu  Art.  20)  492,  500,  518,  522.

Bodenkohlrabi,  Anbau=  und  Errnteflächenerhebung
im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Ernteschätzung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)  465.

Bohnen,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)
133.  —  Ernteschätzung  im  Jahre  1918  (V.
v.  29.  Mai)  465.  —  Höchstpreise  für  1918
(V.  v.  9.  März)  119.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.

Verkehr  mit  Bohnen  aus  der  Ernte  1918
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  zu  Saatzwecken
  (V.  v.  27.  Juni)  677.  ·

Bonbons,  Höchstpreise  (V.  v.  28.  Dez.)  1471.

Börse,  Ausnahmen  von  dem  Verbote  von  Mitteilungen
  über  die  Preise  von  Wertpapieren
(Bek.  v.  2.  Febr.)  71.  (Bek.  v.  19.  Nov.)  1316.

Bottiche,  Aufhebung  der  Beschlagnahme  (Bek.  v.
20.  Dez.)  1444.

Brachsen,  Aufhebung  der  Höchstpreise  vom
24.  Juni  1916  (Bek.  v.  14.  Febr.)  83.

Branntwein:

Gesetz  über  das  Branntweinmonopol
(G.  v.  26.  Juli)  887.

Regelung  der  wirtschaftlichen  Betriebsverhältnisse
  der  Branntweinbrennereien  und
der  Betriebsauflage  vergütungen  für
das  Betriebsjahr  1918/19  und  Essigsäureverbrauchsabgabe
  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1250.

Verlängerung  der  Verträge  der  Spiritus-Lentrale,
  G.m.  b.  H.  in  Berlin  (V.  v.
10.  Jan.)  15.  1

Rück  ritt  Cuxemburgsvondem  am  31.  Oktober
  1911  in  Luxemburg  abgeschlossenen  Branntweinabkommen
  (Bek.  v.  5.  Nov.)  1300.

Branntweinabnahme  nach  dem  Gesetz  über  das
Branntweinmonopol  (v.  26.  Juli  §  60,  61,  86,  87)
901.

C"
        <pb n="1536" />
        20

Branntweinaufschlag  nach  dem  Gesetz  über  das
Branntweinmonopol  (v.  26.  Juli  S§  13  bes  16,  18)
890.

Branntweinbrennereien  s.  Brennereien.

Brauntweingrundpreis  (G.  v.  26.  Juli  8§  92  bis  94,
98  bis  100,  103)  07.

Branntweinhefe,  Verkehr  damit,  Verbot,  Gemische
von  Branntweinhefc  und  Bierhefe  in  den  Verkehr
zu  bringen  (G.  v.  26.  Juli  8  154)  924.

Branntweinkontingente  für  das  Betriebsjahr  1918/19
(Bek.  v.  17.  Okt.,  II)  1251.

Braunteinmonoyol,  Gesetz  (v.  26.  Juli)  887.
I.  Allgemeine  Vorschriften  (§8  1  bis  12)  887.
II.  Brennrecht  (88  23  bis  34)  892.

III.  Uberwachung  der  Branntweinerzeugung
(§8  35  bis  70)  897.  —
IV.V«r-v.1!tungdcsBranntweinmonopols

(S§7lbis-85)902.
V.  Beanntweinübernahme  und  Branntweinübernahmepreise
  (§§  86  bis  104)  205.
VI.  Branntweinverwertung  (8§  105  bis  135)  911.
VII.  Besondere  Vorschriften  (§§  136  bis  154)  918.
VIII.  Strafvorschriften  (§§  155  bis  198)  924.
IX.  Beschäftigung  und  Entschädigung  der  bestehenden
  Betriebe  und  der  Angestellten
(38  199  bis  212)  933.
X  üÜübergangsvorschriften  (&amp;amp;88  243  bis  257)  944.
XI.  Schlußvorschriften  (§§  258  bis  266)  948.

Branntwein-Reinigungsanstalten,  Beschäft  gung  und
Entschädigung  bestehender  Branntwein-Reinigungsanstalten,
  ihrer  Angestellten  und  Arbeiter  .  v.
26.  Juli  §§  199  bis  242)  933.

Branntweinschärfen,  Verbot  der  Verwendung  (G.  v.
26.  Juli  §  150)  923.

Branntweinstatistik,  Aufstellung  für  das  Betriebsjahr
  1918/19  (Bek.  v.  17.  Okt.  III/7)  1253.

Branntweinstenergemeinschaft,  Rücktritt  Luxemburgs
  von  dem  am  31.  Oktober  1911  in  Luxemburg
abgeschlossenen  Abkommen  über  den  Verkehr  mit
Branntwein  zwischen  dem  Gebeet  der  deutschen
Branntweinsteuergemeinschaft  und  Luxemburg  (Bek.
v.  5.  Nov.)  1300.

Branntweinsteuergesetz,  Außerkrafttreten  des  GEesetzes
  vom  15.  Juli  1100  (G.  v.  26.  Juli  §  266)  900.
—  Außerkrafttreten  des  §&amp;amp;  70  und  der  8#§  24  bis  41
vom  1.  Oktober  1918  ab  (Bek.  v.  17.  Okt.  Lc,  IIa)
1220.

Branntweinübernahme  und  Branntweinübernahmepreise
  (G.  v.  26.  Juli  §8  86  bis  104)  905.

Sachverzeichnis  1918

Brasilien,  gewerliche  Schutzrechte  von
Angrhörigen  Brasiliens  während  des  Krieges  (Bek.
v.  25.  Febr.)  89.  ·

Anmeldung  des  im  Inland  befindlichen  Vermögens
  von  Ang  hörigen  Brasliens  und  der
auf  Geld  lautenden  Forderungen  gegen
Schuldner  in  Brasllien  (Bek.  v.  30.  Jan.)  67.

Wirtschaftliche  Vergeltungsmaßnahmen
gegen  Brasilien  (Bek.  v.  10.  Jan.)  38.

Brauanzeige  (G.  v.  26.  Juli  §  29  bis  32)  872.

Brauereien,  Herstellung  von  Bier  und  bierähnlichen
  Getränken  während  des  Krieges  (V.
’*-  Jan.)  55.  —  Abänderung  (V.  v.  6.  Sept.)

Anderung  der  Verordnung  vom  10.  Dezember
1916  über  Bierhefe  (V.  v.  28.  Juni)  697.

lbertragung  von  Malzkontingenten
AA.  B.  v.  10.  Dez.)  1414.

Biersteuergesetz  (v.  26.  Juli)  863.  —
Bekanntmachung  dazu  (v.  8.  Aug.)  1063.  —  Ergänzung
  dieser  Bekanntmachung  (Bek.  v.  7.  Nov.)
1291.  —  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom
7.  November  1918  (Bek.  v.  2.  Dez.)  1391.

Brauereigefäße,  Vermessung,  Verkehr  mit  Brauereigefäßen
  (G.  v.  26.  Juli  6§  19,  21)  869.  «
Brauereigeräte,  Anmeldung,  Verschließung  (G.  v.

26.  Juli  88  18,  22)  869.  »
Brancrcitäumc,Anmeldung(G.v.26.Juli§18)8·69.

Braugewerbe,  Förderung  des  Braugewerbes  aus  der
Biersteucreinnahme  (G.  v.  26.  Juli  §  67)  883.

Braunschweig,  Aufgaben  der  Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft
  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Braustätten,  Biersteuer  für  Bier  aus  gemeinsam  benutzten
  Braustätten  (G.  v.  26.  Juli  §  3)  864.

Braustenergemeinschaft,  Norddeutsche,  Höchstpreise
  für  Bier  und  bierähnliche  Getränke  aus  einem
anderen  Brausteuergebiet  (V.  v.  6.  Sept.  Art.  1
Nr.  4)  1102.

Braustenergesetz  vom  15.  Juli  190),  Außerkrafttreten
  (G.  v.  26.  Juli  §  73)  885.

Braustoffe,  Aufbewahrung  der  Vorräte  an  Braustoffen
  (G.  v.  26.  Juli  §  23)  870.

Bremen,  Aufgaben  der  Deutschen  Tabakhandels-Gesellschaft
  von  1916  m.  b.  H.  [Auslandsgesellschaft!
(Bek.  v.  24.  Jan.)  57.

Brennereibesitzer,  Bestrafung  für  Juwiderhandlungen

egen  das  Gesetz  über  das  Branntweinmonopol
8  26.  Juli  S§  167  bis  172)  927.  —  Entschädigung
nach  diesem  Gesetze  (v.  26.  Juli  §  213)  937.
        <pb n="1537" />
        Sachverzeichnis  1918

Brennereien,  Gesetz  über  das  Branntweinmonopol
(v.  26.  Juli)  887.

Regelung  der  wirtschaftlichen  Betriebsverhältnisse
  der  Branntweinbrennenien
  und  der  Betriebsauflagevergüuütungen
  für  das  Betriebsiahr  1918/19  und
Essigsäureverbrauchsabgabe  (Bek.  v.
17.  Okt.)  1250.

Verarbeiten  von  Kartoffeln  im  Betriebsjahr
  1918/19  (V.  v.  2.  Sept.  §  4)  1096.  (V.  v.
30.  Okt.)  1281.

Brennen  von  Rüben  im  Betriebsjahr  1918/19
(V.  v.  2.  Febr.)  69.  (Bek.  v.  17.  Okt.  IIIc,  #½
1252.  —  im  Betriebsjahr  1919/20  (V.  v.  27.  Dez.)
1469.

s.  auch  Landwirtschaftliche  Brennereien.


Brennholz,  Anderung  der  Eichordnung  vom  8.  November
  1911  bezüglich  der  Meßrahmen  für  Brennholz
  (Bek.  v.  23.  Jan.)  53.

Vrennrecht  der  Branntweinbrennereien  (G.  v.  26.  Juli
##m#23  bis  34,  204)  892.

VBrenn=  und  Wiengeräte  der  Branntweinbrennereien
(G.  v.  26.  Juli  9§8  33,  35  ff.,  173)  896.

towsk,Friedensverträge  zwischen  Deutschland,

  Osterreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Tünkei
einerseits

und  Rußland  anderseits  (v.  3./7.  März)  480.

und  der  Ukrainischen  Volksrepublik
  anderseits  (v.  9.  Febr.)  1030.

Deutsch-Russischer  Zusatzvertrag  (d.
3/7.  März)  622.

Deutsch-Ukrainischer
(v.  9.  Febr.)  1030.

Briefe,  Erhebung  einer  außerordentlichen
Reichsabgabe  neben  den  Postgebühren  für
Briese  und  für  Briefe  mit  Wertangabe  (G.  v.
2.  Juli)  975.

Briefunsschläge  für  Briefe  in  Postscheckangelegenheiten
(G.  v.  25.  März)  149.

##onze,  ufhebung  der  Höchstpreise  vom  31.  Juli
1916  (Bek.  v.  27.  Nov.)  1387.

Irot,  Höchstpreise  für  die  Abgabe  von  Brot
an  Verbraucher  (N.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  9  59)  454.

VBrotgetreide,  Anbau=  und  Ernteflächenerhe
  bung  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)
133.  —  Ernteschätzung  im  Jahre  1918  (V.
v.  29.  Mai)  465.

Zusatzvertrag

21

Brotgetreide  (Forts.)

Herabsetzung  der  Menge  an  Brotgetreide  zur
Erniährung  der  Selbstversorger  vom  1.  Apr#
bis  15.  Angust  1918  (V.  v.  21.  März)  132.  —
Selbstversorgung  mit  Bruotgetreide  (R.
Getr.  O.  v.  29.  Mai  §&amp;amp;  63)  455.

Verkehr  mit  Brotgetreide  aus  der  Ernte
1918  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.

Brotkarten,  Ausgabe  von  Brotkarten  (N.  Getr.  O.
v.  29.  Mai  §9  59)  454.

Bucheckern,  Simmeln,  Abliefern  von  Bucheckern,
Schlagen  von  Ol  daraus,  Schlagschein  (V.  v.
30.  Juli)  987.

Bücher,  Bezug  und  Verbrauch  von  Druckpapier
für  Bücher  vom  1.  April  bis  30.  Juni  1918  (Bek.
v.  28.  März)  156.  —  vom  1.  Juli  bis  30.  September
  1918  (Bek.  v.  19.  Juni)  663.—  vom  1.Oktober  bis
31.  Dezember  1918  (Bek.  v.  17.  Sept.)  727.  —  vom
1.  Januar  bis  31.  März  1919  (Bek.  v.  27.  Dez.)  1475.

Buchführung  über  Bier  (G.  v.  26.  Juli  §  33)  874.
—  über  Mineralwässer  und  künstlich  bereitete
  Getränke  (G.  v.  26.  Juli  §  8)  852.  —  über
Opium  (V.  v.  15.  Dez.  §  4)  1449.—  über  Wein
(G.  v.  26.  Juli  §  20)  837.

Büchführung  über  die  Lieferung  von  Luxusegenständen
  zur  Sicherung  einer  Umsatzsteuer
Er.  v.  2.  Mai  §  4)  381.  —  Buchführung  für
Zwecke  der  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.  Juli  3  15)  786.

Buchweizen,  Anbau-  und  Ernteflächener-=hebung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.—
Ernteschätzung  im  Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)
465

Verarbeitung  von  Buchweizen  in  Branntweinbrennereien
  im  Betriebsjahr  1918/19
(Bek.  v.  17.  Okt.  III8)  1252.  "„

Zahlung  der  Höchstpreise  (V.  v.  26.  Febr.)
94.  —  Höchstpreise  für  Buchweizen  aus  der
Ernte  1918  (V.  v.  15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)
689.  —  Frühdruschprämien  (V.  v.
15.  Juni)  660.

Verkehr  mit  Buchweizen  aus  der  Ernte  1918
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  zu  Saatzwecken
  (V.  v.  27.  Juni)  677.

Bühnenmitglieder,  Versicherungspflicht  und  Versicherungsberechtigung
  in  der  Krankenbersicherung
  (V.  v.  22.  Nov.)  1321.

Bulgarien,  Friedensvertrag  zwischen  Deutschland,
Osterreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits
  und  Rußland  anderseits  (v.  3./7.  März)
480.  —  Ratifikation  (Bek.  v.  7.  Juni)  654.
        <pb n="1538" />
        22  Sachverzeichnis  1918

Bulgarien  (corij.)

Friedensverttag  zwischen  Deutschland,  Osterreich-Ungarn,
  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits
und  der  Ukrainischen  Volksrepublik
anderseits  (v.  9.  Febr.)  1010.  —  Ratifika
  ion  (Bek.  v.  27.  Juli)  1086.

Bullen,  Höchstpreise  für  Schlachtbullen  (V.  v.
15.  März)  128.  —  Vierteljährliche  kleine  Viehzählungen
  (V.  v.  8.  Mai)  387.

Bundesrat,  Abänderung  der  Reichsverfassung,  Zustimmung
  des  Bundesrats  zur  Erklärung  des
Krieges,  zu  Friedens-  und  anderen  Verträgen  mit
fremden  Staaten  (G.  v.  2B.  Okt.)  1274.

Jährliche  Vorlegung  einer  Denkschrift  über
Löhne,  Abschlüsse  und  Quotenverkäufe  der  Kaliwerke
  vor  der  Etatsberatung  an  den  Reichstag
(G.  v.  23.  Juli  VI)  751.

Ermächtigung  des  Bundesrats  zur  Ausübung
  von  Verwaltungsbefugnissen
(V.  v.  14.  Nov.)  1311.

Abänderung  der  Verordnung  vom  9.  März
1917,  Sicherung  der  Acker=  und  Gartenbestellung
  bis  Ende  1919  (V.  v.  22.  Febr.)  87.

Veräußerung  von  Aktien  oder  sonstigen  Geschäftsanteilen
  deutscher  See=  und  Binnenschiffahrtsgesellschaften
  ins  Ausland
während  des  Kiieges  (Bek.  v.  20.  Jan.)  42.—  Veräußerung
  von  M
anteilen  von  Kolonialunternehmungen
ins  Ausland  (Bek.  v.  20.  Jan.)  177.

Verlängerung  von  Fristen  in  der  Angestellten
  versicherung  (Bek.  v.  28.  März)
167.  —  Ausdehnung  der  Versicherun  r  8-pflicht
  in  der  Angestelltenversicherung  (Bek.  v.
28.  Aug.)  1085.

Celtendmachung  von  Ansprüchen  von  Versonen,
  die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben  (Bek.
v.  25.  April)  359.  (Bek.  v.  1.  Aug.)  991.  (Bek.  v.
31.  Okt.)  1282.

Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Glashütten,
Glasschleifereien  und  Glasbeizereien  sowie  Sandbläsereien
  (Bek.  v.  5.  Nov.)  1290.

Anderung  der  Verordnung  vom  16.  Oktober  1917
bezüglich  des  Verbrauchs  von  Atzalkalien  und
Soda  (Bek.  v.  19.  Sept.)  1115.

Ergänzung  des  §  9  des  Bundesratöbeschlusses
vom  26.  März  1914,  betr.  Aufwandsentschädigungen
  an  Familien  für  im  Reichsheer,
in  der  Marine  und  in  den  Schutztruppen  eingestellte
Söhne  (Bek.  v.  7.  Aug.)  1072.

tien  oder  sonstigen  Geschäfts-Bundesrat

  (Forts.)

Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  12.  Juli
1917  über  Auskunftspflicht  (Bek.  v.
11.  April)  187.

Erläuterungen  zum  Biersteuergesetze
(Bek.  v.  8.  Aug.)  1063.  —  Ergänzung  (Bek.  v.
7.  Nov.)  1291.

Veräußerung  von  Binnenschiffen  ins
Ausland  während  des  Krieges  (Bek.  v.  17.  Jan.)
40.  —  Schiedsgericht  für  Binnenschifffahrt
  (Bek.  v.  25.  Febr.)  91.

Einrichtung  und  Betrieb  ven  Anlagen  zur  Herstellung
  von  Bleifarben  und  anderen  Bleiprodukten
  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1255.

Verkehr  mit  Branntwein  während  des
Krieges  (V.  v.  10.  Jan.)  15.  —  Regelung  der
wirtschaftlichen  Betriebsverhältnisse  der  Brannt.
weinbrennereien  unod  der  Betriebsauflagevergütungen
  für  das  Betriebsjahr  1918/19  (Bek.

v.  17.  Okt.)  1250.  —  Rücktritt  Luxemburgs

von  dem  am  31.  Oktober  1911  in  Luxemburg  unterzeichneten
  Branntweinabkommen  CBek.
v.  5.  Nov.)  1300.

Wirtschaftliche  #emobilmachung  (V.  v.
7.  Nov.)  1292.

Verkehr  mit  künstlichen  Dünngemitteln
V.  v.  3.  Aug.)  999.

Ergänzung  der  Verordnung  vom  21.  Juni  1917
über  Elektrizität  und  Gas  sowie  Dampf,
Druckluft,  Heiß=  und  Leitungswasser  (Bek.  v.
31.  Okt.)  1284.

Anbau=  und  Ernteflächenerhebung
im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Ernteschätzung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)  465.

Einwirkungen  der  Flüchtlingsfürsorge
auf  das  Armenrecht  (Bek.  v.  16.  Mai)  409.

Maßnahmen  zur  Beschränkung  des
Fremdenverkehrs  während  des  Krieges
(V.  v.  13.  April)  186.

Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts
für  Elsaß-Lothringen  (Bek.  v.  25.  April)
360.  (Bek.  v.  1.  Aug.)  992.  (Bek.  v.  31.  Okt.)  1282.

Prägung  von  Fünfpfennigstücken  aus
Eisen  (Bek.  v.  1.  Aug.)  908.  —  Außerkurssetzung
der  Fünfundzwanzigpfennigstücke
aus  Nickel  (Bek.  v.  1.  Aug.)  970.

Abänderung  der  Verordnung  über  Futtermittel
  (V.  v.  10.  Jan.)  20.  —  Abänderung  der
Verordnung  vom  5.  Oktober  1916  in  der  Fassung
vom  15.  November  1917  über  zuckerhaltige
Futtermittel  (V.  v.  4.  Okt.)  1229.
        <pb n="1539" />
        Sachverzeichnis  1918  23

Bundesrat  (Forts.)
Reichs  gekrei  deordnung  für  die  Ernte
1918  (v.  29.  Mai)  425.

Genehmigungspflichtige  gewerbliche  Anlagen
  (B  k.  v.  2.  Okt.)  1224.

Verkehr  mit  Besenginster  während  des
Krieges  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1247.  «

uszahlungdesllbeknakmeprcisesfütenteigncte
Bestandteile  und  Qubehörstücke  von  Grund
stücken  (Bek.  v.  10.  März)  126.  —  Verkehr  mit
landwirtschaftlichen  Grundstücken
während  des  Krieges  (Bek.  v.  15.  März)  123.

Verkehr  mit  Gummisaugern  während
des  Krieges  (B.k.  v.  27.  Aug.)  1083.

Ankauf  von  Menschenhaaren  im  Umherziehen
  (Bek.  v.  4.  Nov.)  1299.

Reichsausschuß  für  den  Wiederaufbau  der  Handelsflotte
  (Bek.  v.  7.  Febr.)  77.

Anderung  der  Verordnung  vom  2.  November
1917  über  Sammelheizungs-  und  Warmwasserversorgungsanlagen
  in  Mieträumen
  (Bek.  v.  1.  Aug.)  991.

Abänderung  der  B  kunntmachung  vom  13.  November
  1917,  betreffend  weitere  Bestimmungen  zur
Ausführung  des  §  7  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
  Hilfsdienst  (Bek.  v.  28.  März)
155.

Höchstpreise  für:

Buchweizen  (V.  v.  15.  Juni)  657.
Getreide  (V.  v.  15.  Juni)  657.
Hackfrüchte  (LV.  v.  9.  Mirz)  119.
Hirse  (WBV.  v.  15.  Juni)  657.
Hülsenfrüchte  (V.  v.  F.  Mirz)  119.
Kunsthonig  (V.  v.  8.  Nov.)  1295.—
Olfrüchte  (V.  v.  9.  Mirz)  119.

Erhaltung  von  Anwartschaften  und
Antragsrechten  in  der  Invalidenversicherung
  weährend  des  Krieges  (Bek.  v.
28.  März)  165.  —  Gewährung  von  Julagen
an  Empfänger  einer  Invaliden-,  Witwen=  oder
Witwerrente  aus  der  Invalidenversicherung
  (B.ek.  v.  3.  Jan.)  7.

Ausführungsbestinmungen  zum  Kapitalabfindungsgesetz
  für  Offiziere  (Blk.
v.  7.  Nov.)  1319.

Abänderung  der  Verordnung  vom  9.  Oktober
1915  über  die  Kartoffelversorgung  (V.
v.  30.  März)  168.  —  Kartoffelversor-Zung
  während  des  Krieges  (V.  v.  18.  Juli)  733.

Verkehr  mit  Saatkartoffeln  aus  der
Ernte  1918  (V.  v.  2.  Sept.)  10.2.

Bundesrat  (Forts.)

Veräußerung  von  Kauffahrteischiffen
ins  Ausland  während  des  Krieges  (Bek.  v.
17.  Jan.)  39.

Versorgung  Deutschlands  mit  Kolonialar
  en  in  der  lbergangswirkschaft  (V.  v.  2.  Sept.)

Krankenversicherung  und  Wochenb
  en  fe  während  des  Krieges  (Bek.  v.  17.  März)

Anderung  der  Verordnung  in  der  Fassung  vom
26.  April  1917  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
  (Bek.  v.  17.  Jan.)  37.

Abänderung  des  §  9  des  Gesetzes  vom  13.  Juni
1873  über  die  Kriegsleistungen  (V.  v.
4.  Juli)  727.

Einwirkung  kriegswirtschaftlicher
Maßnahmen  auf  Reallasten,  Hypotheken,  Grundsechulden

  und  Rentenschulden  (Bek.  v.  11.  April)

183.

Fortschreibung  der  Zivilbevölkerung  zum  Zwecke
der  Lebensmittelversorgung  (V.  v.
24.  Okt.)  1263.

Genehmigung  von  Ersatzlebensmitteln
  (V.  v.  7.  März)  113.

411  erthr  mit  Leimleder  (Bek.  v.  16.  Mai)

Sicherung  einer  Umsatzsteuer  auf  Cuxus.
gegenstände  (Bek.  v.  2.  Mai)  379.

Anderung  der  Verordnung  vom  26.  Juli  1917
zum  Schutze  der  Mieter  (Brk.  v.  23.  Sept.)  1135.

Anderung  und  Ergänzung  des  Militärtarifs
  für  Eisenbahnen  (Bek.  v.  28.  März)  154.
(Bk.  v.  9.  Sept.)  1108.

Ergänzung  der  Militär-Transport-Ordnung
  (GBrk.  v.  9.  Sept.)  1103.

Erweiterung  des  Notenausgaberechts
der  Bayerischen  Notenbank  (Bek.  v.  31.  Okt.)
1280.  —  der  Württembergischen  Notenbank
  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1291.

Anderung  der  Verordnung  vom  4.  März  1916
über  die  Einfuhr  von  pflanzlichen  und  tierischen
Olen  und  Fetten  sowie  Seifen  (Bek.  v.
17.  Jan.)  3s4.

Beschaffung  von  DOapierholz  für  Zeitungsdruckpapier
  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1242.

Anderung  der  Verordnung  über  die  Höchstpreise
  für  Petroleum  und  die  Verteilung
der  Petroleumbestände  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1240.

Unpfändbarkeit  von.  Kriegsbeihilfen
  und  Teuerungszulagen  (Bek.
v.  2.  Mai)  382.
        <pb n="1540" />
        24

Bundesrat  (Forts.)

Verordnung  gegen  Preistreiberei  (v.
8.  Mai)  395.  «

Anderung  der  Verordnung  vom  22.  März  1917
über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle
  (Bek.  v.  10.  Jan.)  16.  (Bek.  v.  2.  Mai)  384.

Reichsfinanzhofordnung  (Bek.  v.
21.  Sept.)  1119.  —  Sitz  des  Reichsfinanzhofs
  in  München  (Bek.  v.  8.  Aug.)  1062.

LQuständigkeit  der  NReichsfuttermittelstelle,
  Geschäftsabteilung,  G.  m.  b.  H.  [Bezugsvereinigung
  der  deutschen  Landwirte!  (V.  v.
22.  März)  146.

Anderung  der  Bekanntmachung  vom  27.  Juni
1906,  betr.  die  freie  Fahrt  der  Mitglieder
des  Reichstags  auf  den  deutschen  Eisenbahnen
  (Bek.  v.  29.  Aug.)  1090.

Abrechnungsstellen  im  Scheckvrrkehre  in
Barmen  und  in  Cassel  (Bek.  v.  9.  Okt.)  1233.  ·

Bestrafung  des  Schleichhandels  (V.  v.
7.  März)  112.

Errichtung  einer  Reichsstelle  für  Schuhversorgung
  (Bek.  v.  28.  Febr.)  100.  —  Ergänzung
  der  Bekanntmachung  vom  17.  März  1917
über  die  Errichtung  von  Herstellungs-  und
Vertriebsgesellschaften  in  der  Schuhindustrie
  (Bek.  v.  11.  Juli)  729.

Den  Unternehmern  landwirtschaftlicher  Betriebe
für  die  Ernährung  der  Selbstversorger  zu
belassendes  Brotgetreide  (V.  v.  21.  März)  132.

Befreiung  von  der  Entrichtung  des  Stempels
nach  §  83  a  des  Reichsstempelgesetzes  in  der  Fassung
des  Warenumsatzstempelgesetzes  vom  26.  Juni  1916
(Bek.  v.  26.  Juni)  698.

Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel  aus  der
Ernte  1918  (V.  v.  6.  Juni)  475.

Vorverlegung  der  Stunden  weährend
  der  Zeit  vom  15.  April  bis  16.  September
1918  (Bek.  v.  7.  März)  109.

Anderung  der  Veröerdnung  vom  10.  Oktober  1916
über  Rohtabak  (Bek.  v.  19.  Sept.)  1116.  (Beck.
v.  24.  Okt.)  1259.

Wirtschaftliche  Maßnahmen  für  die  Ubergangswirtschaft
  auf  dem  Textilgebiete  l.  v.
27.  Juni)  671.  —  Verkehr  mit  Treibriemen
während  des  Krieges  (Bek.  v.  17.  Jan.)  35.

Guthaben  türkischer  Staatsangehöriger  in
Deutschland  (Bek.  v.  10.  Jan.)  13.

Gewährung  von  Julagen  zu  Verletztenrenten

aus  der  Unfallsürsorge  für  Gefangene
(Bek.  v.  3.  Okt.)  1227.

Sachverzeichnis  1918
Bundesrat  (Forts  )

Erleichterung  des  Erlasses  berufsgenossenschaftlicher
  Unfallverhütungsvorschriften
(Bek.  v.  19.  Febr.)  85.

Verstärkte  Heranziehung  kriegswichtiger  Betriebe
  und  Beitragsvorschüsse  zur  Unfallversicherung
  (Bek.  v.  11.  Febr.)  81.  —  Gewährung
  von  JZulagen  zu  Verletztenrenten
  aus  der  Unfallversicherung
(Bek.  v.  17.  Jan.)  31.

Festsetzung  des  Jahresarbe  itsverdienstes
  in  der  landwirtschaftlichen
Unfallversicherung  (Bek.  v.  30.  Sept.)  1222.

Unterstützung  von  Familien  in  den
Dienst  eingetretener  Mannschaften  (Bek.  v.  28.Sept.)
1223.

Verjährungs-=  und  Vorlegungs.
fristen  (Bek.  v.  31.  Okt.)  1283.

Anmeldestellen  für  feindliches
Vermögen  und  für  Auslandsforderungen
  während  des  Krieges  (Bek.  v.  24.  Jan.)
62

Abänderung  des  §  77  der  Aus  führungs.
vorschriften  des  Bundesrats  zum  Viehseuchengesetze
  vom  25.Dezember  1911  (Bek.
v.  28.  Febr.)  129.

Vornahme  einer  Viehzählung  am
1.  März  1918  (V.  v.  8.  Febr.)  75.  —  Erweiterung
  der  vierteljährlichen  Viehzählungen
(V.  v.  8.  Mai)  387.

Vornahme  einer  Volkszählungam.  Dezember
  1918  (V.  v.  24.  Okt.)  1261.

Vorlegungsfrist  bei  Zins-,  Rentenund
  Gewinnanteilscheinen  (Bek.  v.  28.  März)  133.

Anderung  des  Weingesetzes  vom  7.  April
1909  für  die  Zeit  des  Krieges  (Bek.  v.  28.  März)
155.  —  Einfuhr  von  Wein  während  des  Krieges
(Bek.  v.  23.  März)  147.

Einreihung  von  Orten  in  andere  Klassen  des
Wohnungsgeldzuschußtarifs  (Bek.  v.
25.  Juni)  676.  —  Maßnahmen  gegen  Wohnungsmangel
  (Bek.  v.  23.  Sept.)  1143.  —
Bildung  von  Wohnungsverbänden  G(ek.
v.  7.  Nov.)  1298.  —  Vornahme  einer  Wohnungszählung
  in  der  Zeit  vom  12.  bis
31.  Mai  1918  (Bek.  v.  25.  April)  363.

Prägung  von  Zehnpfennigstücken  aus
Zink  (Bek.  v.  8.  Mai)  394.  (Bek.  v.  3.  Okt.)  1232.
Zinsscheine  der  Kriegsanleihen  als  gegesetzliches
  Zahlungsmittel  (Bek.  v.  22.  Okt.)  1257.
        <pb n="1541" />
        Sachverzeichnis  1918

Bundesrat  (Forts.)

Zollerleichterungen  für  Arbeitserzeugnisse
  der  in  den  Niederlanden  untergebrachten
  deutschen  Gefangenen  (Bek.  v.  15.  Aug.)
1075.

Anderung  der  Verordnung  vom  17.  Oktober
1917  über  den  Verkehr  mit  Jucker  (V.  v.
30.  Sept.)  1217.

Anbau  von  Zuckerrüben  und  Brennen
von  Rüben  im  Betriebsjahr  1918/19  (V.  v.  2.  Febr.)
69.  ·

sundesratsausschüsie,VertretekderimB.tndcsratsi
ausschusse  für  Handel  und  Verkehr  vertretenen
Bundesstaaten  in  dem  Beirat  für  die  wirtschaftliche
Demobilmachung  (V.  v.  7.  Nov.  §  1)  1292.

Bundesregierungen,  Teilnahme  an  den  Sitzungen  der
Reichsstelle  für  Textilwirtschaft
sowie  der  Reichswirtschaftsstellen  und
ihrer  Organe  (V.  v.  27.  Juni  §  15)  675.  —Errichtung
  von  Zweigwirtschaftsstellen  (V.
v.  27.  Juni  §  12)  674.

Bundesstaaten,  Beihilfen  zu  den  Kosten  der  Erwerbslosenfürsorge
  (V.  v.  13.  Nov.  F  4)
1305.

Einwirkungen  der  Flüchtlingsfürsorge
auf  das  Armenrecht  (Bek.  v.  16.  Mai)  10).

Lieferung  von  Heu  und  Stroh  auns  der
Ernte  1917  für  das  Heer  (V.  v.  20.  Jun.)  44.—
Verkrhr  mit  Heu  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.
1.  Mai)  368.

Entschädigung  für  Veranlagung  und  Echebung
der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  fuür
1918  (G.  v.  26.  Juli  §  11)  9714.

Errichtung  von  Ersatzmittelstellen  in  den  Bundesstzaten,
  Genehm  gung  von  Ersatzlebensmitteln
  (V.  v.  7.  März  §7  2,  14)  113.

Lieserung  von  Papierholz  für  Zeitungsdruckvapier
  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1242.

Gebührenfreiheit  im  Verfahren  vor
dem  Reichsfinanzhof,  Tragung  der
Kosten  dabei  (Bek.  v.  21.  Sept.  88  55,  65)  1120.

Gesetz  gugen  die  Steuerfluch!  (v.  26.  Juli)

51

Lieferung  von  Stroh  für  Zwecke  der  Keiegswirtschaft
  (V.  v.  6.  Juni)  475.

Ernnahmen  zus  der  Umsatzsi  euer  (G.  v.
26.  Juli  9  36)  791.

Wohnungszählung  in  allen  B'ndegstaaten
  des  Qeutschun  Reichs  vom  12.  ö.S  31.  Mai
1918  (Bek.  v.  25.  April)  363.

s.  auch  Beiträgeder  Bundesstaaten.
Reichs.  Gesesbl.  1918.

25

Bürgerliche  Angelegenheiten,  Vertrag  mit  dem
Osmanischen  Reiche  über  Rechtsschutz
  und  gegenseitige  Rechtshilfe  in  bürgerlichen
  Angilegenh  iten  (v.  11.  Jan.  17)  244.  —
Anwendung  dies.s  Vertrags  auf  die  deutschen
Schutzgebiete  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  330.
—  Ratikikation  dieser  beiden  Verträge  (Bek.  v.
12.  April)  354.  —  Gesetz  zur  Ausführung  der
beiden  Verträge  (v.  6.  Aug.  17.)  355.

Bürgerliche  Behörden,  Niederschlagung  von  Untersuchungen,
  Erlaß  von  Strafen  (V.  v.  3.  Dez.)
1393.  —  Ergänzung  (V.  v.  21.  Dez.)  1451.

Bürgerliche  Ehrenrechte,  Verlust  der  bürgerlichen

Ehrenrechte  «

1.  bei  der  Bestrafung  wegen  Anfertigung  oder
Verwendung  falscher  Freigeldzeichen  für  Branntwein
  (G.  v.  26.  Juli  §  175)  929.

2.  bei  Zuwiderhundlungen:

gegen  die  Reichsge  treideordnung  für
die  Ernte  1918  (v.  29.  Mai  §  81)  463.

gegen  die  Maßnahmen  gegen  die  Kapitalabwanderung
  in  das  Ausland  (V.  v.  21.Nov.
§6  6)  1326.

gegen  die  Vorschriften  über  Preistreiberei
(V.  v.  8.  Mai  §  16)  400.

gegen  das  Schaumweinsteuergesetz
vom  26.  Juli  1918  (Bek.  v.  8.  August  #  *  1069.

über  den  Schleichhandel  mit  Lebens—-und
  Futtermitteln  (V.  v.  7.  März  88  1,2)  112.

gegen  das  Gesetz  gegen  die  Steuerflucht
(G.  v.  26.  Juli  §  22)  9566.  -

Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  Ubergang  der  bei
deutschen  Konsularbehörden  in  der  Türkei  anhingigen
  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  auf  das
Landgericht  1  Berlin  (G.  v.  6.  Aug.  17.  J  1)  355.

Bürgerquartiere  für  entlassene  Angehörge  des  Heeres
und  der  Marine  (Anordn.  v.  16.  Nov.)  1315.
(V.  v.  20.  Rov.  §  6)  1318.

Bürgschaften,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni
1914,  betr.  Bürgschaften  des  Reichs  zur  Förderung
de  Bame  von  Kleinwohnungen  für  Reichs-  und
Militärbedienstete  (G.  v.  24.  Aug.)  1091.

C.
Carnallit,  Göchstpreise  bis  31.  Dezember  1919
(G.  v.  23.  Juli)  749.
Cassel,  Abrechnungsstelle  im  Scheckverkehr  bei  der
Reichsbank  in  Cassel  (Bek.  v.  9.  Okt.)  1233.
D
        <pb n="1542" />
        26

Chef  des  Feldeisenbahnwesens,  Anhörung  der
Schiffahrtsabteilung  beim  Chef  des
Feldeisenbahnwesens  vor  der  Entscheidung  des
Schiedsgerichts  für  Binnenschiffahrt  (Bek.  v.
25.  Febr.  §  3)  92.

China,  Anmeldung  des  im  Inland  befindlichen  Vermögens
  von  Angehörigen  Chinas  und  der  auf
Geld  lautenden  Forderungen  gegen  Schuldner
  in  China  (Bek.  v.  30.  Jan.)  67.

Chloralbaldurit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  27.  Juni)  699.

Chloride,  Beförderung  durch  Wasser  zersetzlicher
Chloride  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  3.  Jan.)  10.

Chlorkalinm,  Höchstpreise  bis  31.  Dezember
1919  (G.  v.  23.  Juli)  749.

Chlorsulfonsäure,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  3.  Jan.)  10.

Codein,  Verkehr  damit  (V.  v.  15.  Dez.)  1447.

D

Dampf,  Ergänzung  der  Verordnung  vom  21.  Juni
1917  über  Eczeugung,  Fortleitung  und  Verbrauch
von  Dampf  (Bek.  v.  31.  Okt.)  1284.

Dänemark,  Verlängerung  der  im  Artikel  4  der  revidierten
  Pariser  Ubereinkunft  vom  2.  Juni  1911  zum
Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vorgesehenen
Prioritätsfristen  in  Dänemark  (Bek.  v.  24.  Mai)
424.  (Bek.  v.  24.  Okt.)  1260.

Danzig,  unmittelbare  Frachttarife  zwischen
Rußland  und  Danzig  (Neufahrwasser)  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Schlußprot.  zu  Art.  20)  522.
—  Getreidetransitlager  in  Danzig
(Friedensvertr.  mit  Rußland  v.  3./7.  März  Schlußprot.
  zu  Art.  6)  518.

Darlehnskassenscheine,  Uberbringung  nach  dem  Ausland
  (Bek.  v.  18.  Dez.)  1440.

Dauerschein  für  den  Bezug  von  Rohtabak  (Bek.  v.
10.  Okt.)  1235.

Deckoffiziere,  Kapitalabfindung  an  Sttelle
von  Kriegsversorgung  (G.  v.  26.  Juli)  993.  (Bek.
v.  7.  Nov.)  1319.  «

Unpfändbarkeit  von  Kriegsbeihilfen  und  Teuerungszulagen
  (Bek.  v.  2.  Mai)  382.

Defraudation  f.  Hinterziehung.

Sachverzeichnis  1918

Demarkationskommissionen  für  die  deutsch-russischen
Fronten  (Ergänzungsvertr.  v.  27.  Aug.  z.  Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Art.  1)  1154.  -

Demobilisation,  Verwertung  des  durch  die  Demobilisation
  freiwerdenden  Armeematerials  (Bek.  v.
29.  Nov.)  1343.

Demobilmachung,  wirtschaftliche  Demobilmachung
  (V.  v.  7.  Nov.)  1292.
Demobilmachung  des  russischen  Heeres  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Art.  V)  484.

Demobilmachungsamt  s.  Reichsamt  für  die
wirtschaftliche  Demobilmachung.

Demobilmachungsausschüsse  in  den  Kommunalderbänden
  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung  (V.
v.  7.  Nov.  §  3)  1222.

Demobilmachungskommissare  für  die  wirtschaftliche
  Demobilmachung  (V.  v.  7.  Nov.)  1292.

Regelung  der  Arbeitszeit  gewerblicher
Arbeiter  (Anordn.  v.  23.  Nov.  VII)  1335.  —  Ergänzung
  (Anordn.  v.  17.  Tez.)  1436.

Festsetzung  der  Vergütung  für  Einquartierung
  der  aus  der  bewaffneten  Macht  Entlassenen
  (Anordn.  v.  16.  Nov.)  1315.

Erwerbslosenfürsorge  für  ausländische
  Zivilpersonen  (V.  v.  3.  Dez.)  1401.  (V.  v.
21.  Dez.)  1445.

Berufung  an  den  Demobilmachungskommissar
gegen  die  Festsetzung  der  Preise  für  die  Weiterarbeit
  in  Kriegsmaterial  (V.  v.  21.  Nov.)
1323.  ·

Verfallerklärung  von  Waffen  und
Heeresgut  (V.  v.  28.  Dez.)  1478.

Dessertweine,  Einfuhr  während  des  Krieges  (Bek.  v.
23.  März)  147.  —  Ausnahmen  vom  Verbot  des
§  13  des  Weingesetzes  vom  7.  April  1909  während
des  Kcirges  (Bek.  v.  28.  März)  155.  -

Destillateure,  Entschädigung  nach  dem  Gesetz  über  das
Branntweinmonopol  (G.  v.  26.  Juli  §§  214  bis  221)
937.

Detonit,  Be  förderung  von  Saar-Detonit  mit  der
Eisenbahn  (Bek.  v.  3.  Jan.)  10.  —  von  Detonit  14
(Bek.  v.  13.  März)  127.  (Bek.  v.  4.  Mai)  385.

Deutsche,  Anmeldung  von  Auslandsforderungen
  der  im  Ausland  oder  in  deutschen
Schutzgebieten  ansässigen  Deutschen  (Bek.  v.  30.  Jan.
Art.  4)  68.

Beurkundung  von  Geburts=  und
Sterbefällen  Deutscher  im  Ausland  während
  des  Krieges  (A.  B.  v.  24.  April)  377.
        <pb n="1543" />
        Sachverzeichnis  1918

Deutsche  (Forts.)

—  der  Veräußerung  von  Aktien  oder
sonstigen  Geschäftsanteilen  deutscher  See=  und
Binnenschiffabrtögesellschaften  ins
Ausland  während  des  Krieges  (Bek.  v.  20.  Jan.)
42.  —  Veräußerung  von  Aktien  oder  sonstigen  Geschäftsanteilen
  von  Kolonialunternehmungen
  ins  Ausland  während  des  Klieges
(Bek.  v.  20.  Jan.)  177.

Verbot  der  Veräußerung  von  Binnenschiffen
  ins  Ausland  während  des  Krieges,
Aufhebung  der  Verordnung  vom  26.  Juni  1916
(Bek.  v.  17.  Jan.)  40.

Einwirkungen  der  Flüchtlingsfürsorge
auf  das  Armenrecht  (Bek.  v.  16.  Mai)  409.

Verbot  der  Veräußerung  von  Kauffahrteischiffen
  ins  Ausland  während  des  Krieges,  Aufhebung
  der  Verordnungen  vom  21.  Oktober  1915
und  vom  17.  Februar  1916  (Bek.  v.  17.  Jan.)  39.

Außerordentliche  Kriegsabgabe  für  1918
vom  Mehreinkommen  oder  vom  Mehrgewinn  (G.
v.  26.  Juli)  961.

Gesctz  gegen  die  Steuerflucht  (G.  v.
26.  Juli)  951.
QOwangsversteigerungeines  Grundstück
  s  nicht  ohne  Justimmung  des  Steuerpflichtigen,
  wenn  er  ein  Deutscher  ist  (Umsatzsteuer-G.  v.
26.  Juli  §  30)  793.

Anwendung  der  Verordnung  vom  16.  Dezember
1916,  betrkifend  Auflösung  von  Verträgen
Deutscher  mit  feindlichen  Staatsangehörigen,  auf
die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
  (Bek.  v.  31.  Dez.  17.)  5.  —  auf  Brasilien
  (Bek.  v.  10.  Jan.)  38.  —  auf  Siam
(Bek.  v.  14.  Juni)  657.

s.  auch  Auslandsdeutsche.

Deutsche  Tabakhandels-Gesellschaft  von  1916  m.
b.  H.  s.  Auslandsgesellschaft.

Deutsche  Zentrale  für  Kriegslieferungen  von  Tabakerzeugnissen
  in  Minden  (Westf.),  Weisungen  für
die  Verarbeitung  von  Tabak  (Bek.  v.  24.  Jan.)  57.
(Bek.  v.  10.  Okt.)  1233.  —Ubertragung  von
Bedarfs#unteilen  (Bek.  v.  24.  Jan.)  57.

Weisungen  für  die  Verarbeitung  von  Zigarettentabak
  (Bek.  v.  1.  Okt.)  1225.

Deutschland,  Friedensvertrag  zwischen  Deutschland
und  Finnland  (v.  7.  März)  701.  —  Handels-
  und  Schiffahrtsabkommen  zwischen
  Deutschland  und  Finnland  (v.  7.  März)  712.
—  Ratifikation  beider  Verträge  (Brk.  v.
28.  Juni)  720.

27

Deutschtand  (Fortl.)  .

Friedensvertrag  zwischen  Deutschland,  Osterreich-Ungarn,
  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits
und  Rußland  anderseits  (v.  3./7.  März)  480.
—  Schlußprotokoll  512.  —  Deutsch-Russischer  Zusatzvertrag
  dazu  (v.  3./7.  März)  622.  —  Ratib
  i  4a  tion  der  beiden  Verträge  (Bek.  v.  7.  Juni)

5.  .
Friedensvertrag  zwischen  Deutschland,  Osterreich-Ungarn,
  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits
und  der  Ukrainischen  Volksrepublik
anderseits  (v.9.  Febr.)  1000.—  Deutsch-Ukrainischer
Zusatzvertrag  dazu  (v.  9.  Febr.)  1020.  —
Wat  ifikationbeider  Verträge  (Bek.  v.  27.Juli)

56.

s.  auch  Friedensvertrag;  Rei
Deutsches.  8  "/3#

Deutsch-Osterreich,  Beitritt  der  Abgeordneten  Deutsch-Osterreichs
  zur  deutschen  Nationalversammlung  (V.
v.  30.  Nov.  9  25)  1310.

Diensträume,  Verwendung  von  Wohnräumen  als
Diensträume  bei  Wohnungsmangel,  Anzrige
  über  unbenützte  Diensträume  (Bek.  v.  23.Sept.)
1143.

Dienstreisen,  Erhöhung  der  Fuhrkosten  für  Dienstreisen
  der  Reichsbeamten  auf  Eisenbahnen  oder
Schiffen  (V.  v.  31.  März)  169.  Ber.  175.

Dinkel,  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung
im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Ernteschätzung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)  465.

Höchstpreise  für  Dinkel  aus  der  Ernte  1918
(V.  v.  15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.  —
Frühdruschprämien  (V.  v.  15.  Juni)  660.

Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen
bei  der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.
16.  April)  189.

Verkehr  mit  Dinkel  aus  der  Ernte  1918
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  zu  Saatzwecken
  (V.  v.  27.  Juni)  677.

Herstellung  von  Grünkern  aus  der  Ernte
1918  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  89  10,  63)  439.

Dinkelstroh,  Lieferung  von  Dinkelstroh  aus  der  Ernte
1918  für  Swecke  der  Kriegswirtschaft,  Höchstpreise
  (WV.  v.  6.  Juni)  475.

Dionin,  Verkehr  damit  (V.  v.  15.  Dez.)  1447.

Diplomatische  Vertreter  des  Deutschen  Reichs  genießen
  in  Rußland  Zensurfreiheit  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  Mirz,  Schlußprot.  zu  Art.  1)  512.—
Wiederaufnahme  der  diplomatischen  Bezichungen

1)“
        <pb n="1544" />
        28

Diplomatische  Vertreter  des  Deutschen  Neichs  (Forts.)
zwischen  Deutschland  und  Finnland  (Friedensvertr.
  v.  7.  März  Art.  2)  702.  —  zwischen  Deutschland
  und  Rußland  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März,
Art.  X)  488.  (Qusatzvertr.  v.  3./7.  März,  Art.  1,  2)
624.  —  zwischen  Deutschland  und  der  Ukraini-=chen
  Volksrepublik  (Friedensvertr.  v.

9.  Febr.  Art.  IV)  1012.

Direktivbehörde,  Abfindung  von  Abfindungsbrennereien,
  amtliche  Abnahme  von  Branntwein  aus
Obst,  Wein,  Trestern,  Beeren  oder  Wurzeln  (Bek.  v.
17.  Olt.  IIIb,  i)  1263.

Direktorium  der  Reichsversicherungsanstalt  für
Angestellte,  der  Besoldungshaushalt  für  1917  g##lt
vorläufig  auch  für  1918  (G.  v.  28.  März  &amp;amp;  4)  163.
(G.  v.  28.  Juni)  669.  —  Besoldungshaushalt  für
1918  (G.  v.  25.  Juli  §  6)  754.

Disziplinarstrafen,  militärische  Amnestie  (V.  v.7.Dez.)
1415.

Disziplinarbestrafung  der  Mitaglieder  des

Reichsfinanzhofs  (.  v.  26.  Juli  §8  5)  960.

Dohnenstieg,  Gestattung  der  Ausübung  des  Dohnen-=stiegs
  vom  21.  September  bis  31.  Dezember  1918
(V.  v.  30.  Juli)  979.

Doppelsteuersachen,  Beschlußverfahren  des  Reichsfinanzhofs
  in  Doppelsteuersachen  (G.  v.
26.  Juli  §  14)  961.  (Bek.  v.  21.  Sept.  8§  43  bis  48)
1127.

Dörrgemüse,  neue  Vorschriften  über  Herstellung
von  Dörrgemüse  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Dörrobst,  neue  Vorschriften  über  Herstellung  von
Dörrobst  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Dotschen,  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung  im  Jahre
1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Ernteschätzung  im
Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)  465.

Dotter,  Höchstpreise  für  1919  wie  für  1918  (V.
v.  9.  März)  119.

Drageces,  Höchstpreise  (V.  v.  28.  Dez.)  1471.

Dringende  Gespräche,  Erhebung  einer  außer
ordentlichen  Reich  S  ab  gabee  neben
den  Gebühren  für  dringende  Gespräche  (G.  v.
26.  Juli)  975.

Drucke,  Sicherung  einer  Umsatzsteuer  auf  alte  Drucke
(Bek.  v.  2.  Maß  379.—  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.Juli
g  8)  783.

Sachverzeichnis  1918

Drucker,  Bezug  und  Verbrauch  von  Druckpapier  für
Druckwerke  und  Zeitungen  vom  1.April
bis  30.  Juni  1918  (Bek.  v.  28.  März)  156.  —  vom
1.  Juli  bis  30.  September  1918  (Bek.  v.  19.  Juni)
663.—  vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  1918  (Bek.
v.  17.  Sept.)  727.  —  vom  1.  Januar  bis  31.  März
1919  (Bek.  v.  27.  Dez.)  1475.

Verbrauch  von  Druckpapier  für  Tageszeitungen,
Verbot  der  Jurücknahme  und  des  Umtausches
unverkaufter  Stücke  (V.  v.  50.  Nov.)  1395.

Druckluft,  Ergänzung  der  Verordnung  vom  21.  Juni
1917  über  Erzeugung,  Fortleitung  und  Verbrauch
von  Druckluft  (Bek.  v.  31.  Okt.)  1284.

Druckpapier,  Bezug  und  Verbrauch  von  Druckpapier
für  Druckwerke  und  Zeitungen  vom
1.  April  bis  30.  Juni  1918  (Bek.  v.  28.  März)  156.
—  vom  1.  Juli  bis  30.  September  1918  (Bek.  v.
19.  Juni)  663.  —  vom  1.  Oktober  bis  1.  Dezember
1918  (Bek.  v.  17.  Sept.)  727.—  vom  1.  Januar  bis
31.  März  1919  (Bek.  v.  27.  Dez.)  1475.

Verbrauch  von  Druckpapier  für  Tageszeitungen
(V.  v.  30.  Nov.)  1395.

Beschaffung  von  Dapierhol  z  für  Zeitungsdruckpapier
  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1242.  «

Abführung  eines  Teils  des  Kaufpreises  für
maschinenglattes,  holzhaltiges  Truchpapier  für
Tageszeitungen  an  die  Reichsstelle  für
Papierholz,  Verträge  über  Lieferung  solchen
Papiers  vom  1.  Juli  bis  30.  September  1918  (Bek.
v.  10.  Juli)  727.

Drucksachen,  Erhebung  einer  außerordentlichen
Reichsabgabe  neben  den  Postaebühren  für
Drucksachen  (G.  v.  26.  Juli)  975.  —  B  freiung  gewisser
  Trudsachen  von  der  Reichsabgabe  (G.  v.
26.  Juli,  Anm.  II)  978.  —  Aufschr'ft  der  von  der
Reichsabgabe  befreiten  Trucksachen  (Bek.  v.  2.  Sept.
N  2)  1101.  —

Postaebühren  für  Drucsachen  (Bek.  v.
2.  Sept.  Nr.  2)  1103.

Druckschriften,  Bezug  und  Verbrauch  von  Druckpapier
  für  ruckschriften  vom  1.  April  bes
50.  Juni  1918  (Bek.  v.  28.  März)  156.  —  vom
1.  Juli  bis  30.  September  1918  (Bek.  v.  19.  Juni)
663.  —  vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  1918  (Bek.
v.  17.  Sept.)  727.  —  vom  1.  Januar  bis  31.  März
1919  (B.k.  v.  27.  Tez.)  1475.  ·

Druckwerke,  Bizug  und  Verbrauch  von  Druckpapier
  für  Druckwerke  vom  1.  April  bis  50.  Juni
1918  (Bek.  v.  28.  März)  156.  —  vom  1.  Juli-bis
50.  September  1918  (Bek.  v.  19.  Juni)  663.  —
        <pb n="1545" />
        Sachverzeichnis  1918

Druckwerke  (Norts.)
vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  1918  (Bek.  v.
17.  Sevpt.)  727.  —  vom  1.  Januar  bis  31.  März

1919  (Bek.  v.  27.  Dez.)  1475.

Druschprämien  für  Getreide,  Buchwei
und  Hirse  (V.  v.  15.  Juni)  660.  —  Zuschl
zur  Druschprämie  für  Getreide  (A.  B.  v
*  12)  692.  —  Druschprämien  für  Hafe
30.  Juli)  983.

Düngemittel,  Ausschuß  für  die  Einführung  von
Lebens.,  Futter-  und  Düngemitteln  (Erl.  v.
15.  Nov.)  1313.

lberwachung  des  Verkehrs  mit  phosphorsäurehaltigen
  Düngemitteln  durch  die  Uberwachungsstelle
  für  Ammoniakdünger  und’  phosphorsäurehaltige
  Düngemittel  (V.  v.  3.  Juni)  474.

Verkehr  mit  künstlichen  Düngemitteln,
Höchstpreise  (B.  v.  3.  Aug.)  999.

Dänger,  Verwertung  des  Düngers  aus  Branntweinbrennereien
  im  Betriebsjahr  1918/19  (Bek.  v.
17.  Okt.,  IIIn)  1251.  «

Verwendung  des  Düngers  aus  landwirtschaftlichen
  Brennereien  (G.  v.  26.  Juli  §  2)  2888.

en
ge
27.  Juni

r  (V.  v.

ä

Dingesalze,  Höchstpreise  bis  31.  Dezember  1919

6.  v.  25.  Juli)  740.

Dunstobst,  neue  Vorschriften  über  die  Herstellung
von  Dunstobst  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Durchfuhr  durch  Deutschland  und  durch  WHinnland

(Abk.  v.  7.  März  Art.  4,  7)  714.  —  durch  Deutschland
  und  durch  Rußland  (Friedensrertr.  v.
3./7.  März,  Anl.  2  Nr.  2b,  Unteranl.  1  Art.  5,6,  10)
492,  500.  —  durch  Deutschland  und  durch  die
Ukraine  (Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  VII
unter  II  A  2)  1016.

Aushebung  des  Verbots  der  Durchfuhr  von
Rubeln  vom  17.  März  1917  (Bek.  v.  4.  März)
107.

Durchfuhr  von  und  nach  Rußland  durch
Estland,  Kurland,  Citauen,  Livland  (Ergänzungsvertr
  v.  27.  Aug.  z.  Friedensvertr.  v.  3./7.  März
Art.  8)  1100.

Duechlieferung  von  Verbrechern  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  dem  Osmanischen
Reich  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.  Art.  18)  288.  —
Anwendung  dieses  Vertrags  auf  die  deutschen
Schutzge  biete  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17)  336.

Durchlieferung  Wehrflüchtiger  oder
Fahnenflüchtiger  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  dem  Osmanischen  Reich  (Vertr.  v.

29

Durchlieferung  (Forts.)
11.  Jan.  17.  Art.  5)  320.  —  Anwendung  dieses
Vertrags  auf  die  deutschen  Schutzgebiete
(Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  346.

Durchschnittsbrand  der  Branntweinbrennereien  im

Betriebsjahr  1918/19  (Bek.  v.  17.  Okt.  I)  1250.

Durchschnittsbrand  landwirtschaftlicher  Brenneriien

  (V.  v.  2.  Sept.  §  4)  1096.  (V.  v.  30.  Okt.)

Durchschnittsbrand  der  Branntweinörennereien

nach  dem  Gesetz  über  das  Branntweinmonopol
  (v.  26.  Juli  §  23,  244)  892.

E

Eber,  Verfütterung  von  Hafer  und  Gerste  an  Eber
vom  16.  August  1918  bis  15.  August  1919  (V.  v.
30.  Juli)  984.

Edelmetalle,  Sicherung  einer  Umsatzsteuer  darauf
bei  der  Lieferung  im  Kleinhandel  (Bek.  v.  2.  Mai)
3%.  —  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.  Juli  9§  2,  8,  28)
780.

Edelsteine,  Sicherung  einer  Umsatzstener  darauf  bei
der  Lieferung  im  Kleinhandel  (Bek.  v.  2.  Mai)  379.
—  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.  Juli  §  8)  782.

Ehefranen,  Einwirkungen  der  Flüchtlingsfürforge
auf  das  Armenrecht  (Bek.  v.  16.  Mai  II,  4)  410.

Unterstützung  der  Hinterbliebenen  getöteter
unfallversicherter  Ehefrauen  im  Militärdienst
  befindlicher  Ehegatten  (V.  v.  23.  Dez.)  1453.

Ehrenrechte  s.  Bürgerliche  Ehrenrechte.

Ehrverletzung  bei  Verabredungen  und  Vereinigungen
von  Gewerbetreibenden  und  Arbeitern  zur  Erlangung
  günstiger  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen,
Aufhebung  des  §  153  der  Gewerbeordnung  (G.  v.
22.  Mai)  423.

Eichordnung  vom  8.  November  1911,  Anderung
(Bek.  v.  23.  Jan.)  53.

Eidesstattliche  Bersicherung,  Entgegennahme  durch
die  Einigungsämter  (Anordn.  v.  23.  Sept.
6  7)  1147.—  durch  die  Kommission  zur  Abschätzung
von  Kriegsleistungen  (V.  v.  18.  Juli)  751.

Eierhandgranaten,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn

(Bek.  v.  7.  Mai)  394.  (Bek.  v.  9.  Nov.)  1302.

Eigentum,  Verlängerung  der  im  Artikel  4
der  revidierten  Pariser  Ubereinkunft  vom  2.  Juni
        <pb n="1546" />
        80

Eigentum  (Forts.)
1911  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vorgeschenen
  Prioritätsfristen  (Bek.  v.
3.  Jan.)  5.  (Bek.  v.  5.  Febr.)  74.  (Bek.  v.  24.  Mai)
424.  (Bek.  v.  19.  Aug.)  1076.  (Bek.  v.  23.  Aug.)
1078.  (Bek.  v.  24.  Okt.)  1200.

Anwendung  der  revidierten  Pariser  Ulberein-=kunft
  vom  2.  Juni  1911  auf  den  Schutz  des  gewerblichen
  Eigentums  in  Deutschland  und  in  Finnland
  (Abk.  v.  7.  März  Art.  13)  717.

Einbernfungsausschuß,  Beschwerde  gegen  die
Straffestsetzungen  des  Einberufungsausschusses
  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst
  (Bek.  v.  28.  März)  155.  (V.  v.  6.  Dez.)
1413.

Einfachbier,  Herstellung  während  des  Krieges  (V.  v.
6.  Sept.)  1101.  —  Biersteuer,  Abgabe  für
Rechnung  von  Gemeinden,  Verkehr  mit  Einfachbier
(G.  v.  26.  Juli  §§  3,  63,  14)  864.

Versteuerung  von  Bier  für  die  Feldtrup,
pen  als  Einfachbier  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1291.  —
Aufhebung  dieser  Bekanntmachung  (Bek.  v.  2.  Dez.)
1391.

Einfuhr,  Ausschuß  für  die  Einführung  von

Lebens-,  Futter-  und  Düngemitteln  (Erl.  v.
15.  Nov.)  1313.

Einfuhr  nach  Deutschland  und  nach  Finnland
  (Abk.  v.  7.  März  Art.  4,  7)  714.  —  nach
Deutschland  und  nach  Rußland  (Friedensvertr.
v.  3./7.  März,  Anl.  2  Nr.  2b,  Unteranl.  1  Art.  5)
492,  500.  —  nach  Deutschland  und  nach  der
Ukraine  (Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  VII
unter  II  A2b)  1016.

Einfuhr  von  Arbeitserzeugnissen  der
in  den  Niederlanden  untergebrachten  deutschen  Gefangenen
  (Bek.  v.  15.  Aug.)  1075.  —  von  Gegenständen
  des  täglichen  Bedarfs  (V.  v.
8.  Mai  820)  1400.  —  von  Bergmoos  (NRenntierflechte)
  (Bek.  v.  30.  April)  365.  —  von  Gummisaugern
  für  Kindersaug'flaschen  (A.  B.  v.
27.  Aug.)  1087.:=  von  Gegenständen  des  Kriegsbedarfs
  (V.  v.  8.  Mai  §  20)  400.  —  von  Ersatzlebensmitteln
  (V.  v.  7.  März  84)
113.  —  von  Leimleder  (Bek.  v.  16.  Mai)  411.
—  von  Mineralwässern  und  künstlich  bereiteten
  Getränken  (G.  v.  26.  Juli  §  3)  851.

Einfuhr  von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen
und  Fetten  sowie  Seifen  aus  den  besetzten
Gebleten,  Lieferung  an  den  Kriegsausschuß  für
pFlanzliche  und  tierssche  Ole  und  Fette  (Bek.  v.
17.  Jun.)  34.

Sachverzeichnis  1918

Einfuhr  (Forts.)

Aufhebung  des  Verbots  der  Einfuhr  von  Rübeln
vom  17.  März  1917  (Bek.  v.  4.  März)  107.

Einfuhr  landwirtschaftlicher  Sämereien  (V.
v.  1.  März)  103.  —  von  Gemüsesämereien
und  Gewürzen  (V.  v.  1.  März)  106.  —  von
Schaumwein  (Bek.  v.  8.  Aug.  §  3)  1064.  —
von  Schilf  (V.  v.  26.  Febr.  §  14)  98.  —  von
Wein  (Bek.  v.  23.  März)  147.

Eingetragene  Genossenschaften:

Kriegssteuerrücklage  inländischer  eingetragener
  Genossenschaften  vom  Mehrgewinn  während
  des  Krieges  (V.  v.  15.  Nov.)  1387.  —  Außerordentliche
  Kriegsabgabe  für  1918  (G.  v.
26.  Juli)  964.

Reichsstempelabgaben  (G.  v.  26.  Juli
Art.  2)  807.  «

Ausnahmen  von  der  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.  Juli
82)  780.

Einigungsämter,  Schutz  der  Mieter  während  des
Krieges  (Bek.  v.  23.  Sept.)  1135.  (Bek.  v.  23.  Sepr.)
1140.  —  Verfahren  vor  den  Einigungsämtern  (Anordn.
  v.  23.  Sept.)  1146.  1

Entscheidung  über  Verwendung  von  Wohnund
  anderen  Räumen  beiW  ohnungsmangel
(Bek.  v.  23.  Sept.)  11.3.

Einkorn,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)
133.  —  Ernteschätzung  im  Jahre  1918  (V.
v.  29.  Mai)  465.  «  .

Höchstpreise  für  Einkorn  aus  der  Ernte
1918  (V.  v.  15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.

—  Frühdruschprämien  (V.  v.  15.  Juni)
660

Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen
bei  der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.
16.  April)  189.

Lieferung  von  Stroh  von  Einkorn  aus  der
Ernte  1918  für  Zwecke  der  Kriegswirtschaft,  Höchst.
preise  (V.  v.  6.  Juni)  475.

Verkehr  mit  Einkorn  aus  der  Ernte  1918
(N.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  431.  —  zu  Saatzwecken
  (V.  v.  27.  Juni)  677.

Einlassungsfrist  bei  ziv.l.  und  handelsrech#bichen
Streitigkeiten  zwischen  deutschen  und  russischen
Staatsangehörigen  (Privatrechtabk.  v.  27.  Aug.
Art.  29)  1206.

Einlöfung,  Verlängerung  der  Fristen  zur  Einlösunz
von  Jins-,  Renten=  und  Gewinnanteilscheinen
  (Bek.  v.  28.  März)  153.
        <pb n="1547" />
        Sachverzeichnis  1918  31

mlösung  (Forls.
e  Eans  "l  am  2.  Januar  fälligen  Zinscheine
  der  5prozentigen  Reichskriegs.
anleihen  (Bek.  v.  22.  Okt.)  1257.
Verlängerung  der  Einlösungsfrist  für  die  aus
den  deutschen  Schutzgebieten  oder  aus  dem  Ausland
  eingehenden  Zweimarkstücke  (Bek.  v.
1.  Juni)  473.

Einquartierung  der  aus  der  bewaffneten  Macht
Entlassenen  (Anordn.  v.  16.  Nov.)  1315.

Einschreibsendungen,  Reichsabqabe  neben  den  Postgebühren
  (Bek.  v.  2.  Sept.  Nr.  6)  1105.

Einsprüche  gegen  die  Wählerlisten  zur  deutschen
Nationalversammlung  (Wahlordn.  v.  30.  Nov.
##s  4,  6,  10)  1354.  (V.  v.  19.  Dez.)  1441.

Einstweilige  Anordnungen  der  Einigungsämter
(Anordn.  v.  23.  Sept.  8§  8,  12)  1148.

Einzelwerke,  Bezug  und  Verbrauch  von  Druckpapier
  für  Einzelwerke  vom  1.  April  bis
30.  Juni  1918  (Bek.  v.  28.  März)  156.  —  vom
1.  Juli  bis  30.  September  1918  (Bek.  v.  19.  Juni)
6653.  —  vom  1.  Oktober  bes  31.  Dezember  1918
(Bek.  v.  17.  Sept.)  727.  —  vom  1.  Januar  bis
31.  März  1919  (Bek.  v.  27.  Dez.)  1475.

Einziehung  (Beschlagnahme):
Einziehung  von  Gegenständen  durch  die  Demobilmachungsorgane
  (V.  v.  27.  Nov.)  1339.
Einziehung  folgender  Geg'nstände  während
des  Krieges  wegen  Juwiderhandlungen  gegen
die  Vorschriften:
Ackerbohnen  (R.  Getr.  O.  v.  20.  Mai  §  80)
462.
Bergmoos  (Renntierslechte)  (Bek.  v.
30.  April)  365.  —  Besenginster  (Bek.  v.
17.  Okt.)  1247.  —  Bier  (V.  v.  24.  Jan.)  55.
(G.  v.  26.  Juli  §  50)  879.  —  Bierähnliche  Getränke
(B.  v.  24.  Jan.)  55.  —  Bohnen  (R.  Getr.  O.  v.
29.  Mai  §  80)  162.  —  Branntwein  (G.  v.
26.  Juli  §  174)  928.  —  Branntweinschärfen
  (G.  v  26.  Juli  §  196)  933.  —  Brotge
  kreide  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  8  80)  462.  —
ucheckern  (V.  v.  30.  Juli  §8)  988.
Dinkel  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  80)  462.—
Künstliche  Düngemittel  (V.  v.  3.  Aug.  J  12)
1002.  —  Phosphorsäurehaltige  Düngemittel
(V.  v.  3.  Juni)  474.
Einkorn  (N.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  80)  462.
—  Emer  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  80)  462.  —
Erbsen  (N.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  80)  462.—

Einziehung  (Fortsf.)
Ersatzlebensmittel  (V.  v.  7.  März  §  10)
117.

Fesen  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  80)  462.—
Flock'en  (N.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  80)  462.  —
Futtermittel  (V.  v.  7.  März)  112.  (V.  v.
16.  April)  189.

Gänse  (V.  v.  2.  Mai)  373.  —  Garne  (Bek.
v.  10.  Jan.)  16.  —  Gegenstände  auf  die  sich
die  Preistreiberei  beziebt  (V.  v.  8.  Mai
§*  15)  400.  —  Gemenge  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai
#l80)  4602.  —  Gemüse  (V.  v.  23.  Jan.)  46.
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  80)  462.  —  Gerste
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  9  80)  462.  —  Künstlich
bereitete  Getränke  (G.  v.  26.  Juli  §  27)  857.
—  Getreide  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  80)  462.
—  Graupen,  Grieß  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai
–  #0)  462.  —  Grundstücke  (Bek.  v.  10.  März)
126.  —  Grütze  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §&amp;amp;  80)
462.  —  Gummisauger  für  Kindersaugflaschen
(A.  B.  v.  27.  Aug.  §  9)  1088.

Häcksel  (V.  v.  6.  Juni  8  16)  478.  —  Hafer
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §5  80)  462.  —  Hafer-=nährmittel
  (Bek.  v.  27.  Okt.)  1277.  —  Hefe

((.  v.  26.  Juli  §  190)  933.  —  Heu  (V.  v.  1.  Mai)
368.  —  Hirse  (N.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  80)
462.  —  Hülsenfrüchte  (R.  Getr.  O.  v.
29.  Mai  §  80)  462.

Kartoffeln  (V.  v.  18.  Juli  §  18)  743.  —
Saatlartoffeln  (V.  v.  2.  Sept.  §#  9)  1005.

Karton  (Bek.  v.  17.  Mai  &amp;amp;  9)  419.  —  Käse
(V.  v.  15.  Juli  §5)  731.  —  Kornbranntwein
  (G.  v.  26.  Juli  §  196)  933.

Laubbe  n  (V.  v.  11.  Mai)  403.—  Lebensmittel
  (V.  v.  7.  März)  112.  (V.  v.  16.  April)
189.  —  Technische  Lederartikel  (Bek.  v.
17.  Jan.)  36.  ——  Leimleder  (Bek.  v.  16.  1
411.  —  Linsen  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  &amp;amp;  80
4½2.  —  Lupinen  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  8  80)
462.

Mais  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  8  80)  462.  —
Malz  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §80)  462.  —
Mehl  (R.  Cetr.  O.  v.  29.  Mai  §  80)  462.  —  Metbylalkohol
  (G.  v.  26.  Juli  §  196)  933.  —
Mineralwässer  (G.  v.  26.  Juli  §  27)  857.
—  Molkeneiweiß  (V.  v.  15.  Juli  95)  731.

Nähgarne  (Bek.  v.  10.  Jan.)  16.

Obst  (V.  v.  23.  Jan.)  46.  —  Opium  (V.  v.
15.  Dez.)  1447.

Papier  und  Pappe  (Bek.  v.  17.  Mai  #6  9)
419.  —  Peluschken  (N.  Getr.  O.  v.  29.  Mai
g  80)  462.
        <pb n="1548" />
        32

Einziehung  (Forts.)

Ein  dem  übermäßigen  Gewinn  oder  Verdienst
entsprechender  Betrag  bei  Verurteilung  wegen
reistteiberet  (V.  v.  8.  Mai  §8§  7  bis  14)

7

QOuark  (V.  v.  15.  Juli  §  5)  731.

Roggen  (N.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  80)  462.

Saatgut  (N.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  80)  462.

—  Aus  dem  Ausland  eingeführte  landwirtschasüiche
Sämereien  (V.  v.  1.  März  §  9)  105.  —
Schaumwein  (Bek.  v.  5½  *7  E  15)  1067.—
Schilf  (V.  v.  26.  Febr.  §  13)  98.  —  Schrot
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  80)  462.  —  Schubwaren
  (Bek.  v.  28.  Febr.  8  5)  101.

Spelz  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  80)  462.—
Stemvel,  Siegel,  Stiche,  Platten  zur  Anfertigung
  von  Kreigeldzeichen  für  Branntwein
(G.  v.  26.  Juli  §  178)  929.  —  Stempel,  Siegel,
Stiche,  Platten  zur  Anfertigung  von  Schaumweinsteuerzeichen
  (Bek.  v.  8.  Aug.  F§  2.)
1069.  —  Stopfgarne  (Bek.  v.  10.  Jan.)  16.
—  Strickgarne  (Bek  v.  10.  Jan.)  16.  —
Stroh  (V.  v.  6.  Juni  §  16)  478.  (N.  Getr.  O.
v.  29.  Mai  §  80)  462.  —  Süßigkeiten  (V.
v.  28.  Dez.  §  11)  1474.

Teigwaren  (Bek.  v.  27.  Okt.)  1277.  —
Treibriemen  (Bek.  v.  17.  Jan.)  36.  —
Trinkbranntwein  (G.  v.  26.  Juli  §  174)
928.

Verbandwatte  aus  baumwollenem  Spinnstoff
  (Bek.  v.  2.  Mai)  384.

Fettlose  Wasch-  und  Reinigungsmittel
  (Bek.  v.  11.  Mai)  405.  —  Wein  (BBek.
v.  23.  März)  147.  (G.  v.  26.  Juli  §  36)  810.  —
Weizen  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §8  80)  462.  —.
Wicken  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  80)  462.

Einziehnng  (Einlösung),  Verlängerung  der  Einlösungsfrist
  für  die  aus  den  deutschen  Schu#tzgebieten
oder  aus  dem  Ausland  eingehenden  Zweimark-=stücke
  (Bek.  v.  1.  Juni)  473.

Einziehung  der  Fünfundzwanzigpfennigstücke
  aus  Nickel  (Bik.  v.  1.  Aug)
990.  —  von  Zebuvfennig  nden  aus
Nickel  (Bek.  v.  8.  Mai)  391.  (Bek.  )  3.  Okt.)  1232.

Eisen,  Prägung  von  Fünspfennigstücken  aus  Eisen
(Bek.  v.  1.  Aug.)  998.

Eisenbahnbedienstete,  Schmuggel  durch  Eisenbahnbedienstete
  zwischen  Deutschland  und  Rußland
(Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Schlußprot.  2.  Teil
8  15)  530.

Sachverzeichnis  1918
Eisenbahnen,  freie  Fehrt  der  Mitglieder  des  Reichstags

  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  für  die  Dauer
der  Cegislaturperiode  sowie  unabhängig  davon  für
acht  Tage  nach  der  letzten  Sitzung  vor  den  Neuwahlen
  (0.  v.  22.  Juni  Art.  1,  1)  667.  —  Anderung
der  Bekanntmachung  vom  27.  Juni  1906,  betr.  die
freie  Fahrt  der  Mitglieder  des  Reichstags  auf  den
deutschen  Eisenbahnen  (Bek.  v.  29.  Aug.)  1090.

Arbeitszjeit  gewerblicher  Arbeiter  im  Eisenbahnbetriebe,
  Achtstundentag  (Anordn.  v.  23.  Nov.)
1334.  —  Ergänzung  (Anordn.  v.  17.  Dez.)  1436.

Erhöbung  der  Fuhrkosten  bei  Dienstreisen
der  Reichsbeamten  auf  Eisenbahnen,  Anderüng  der
Verordnung  vom  8.  September  1910  (V.  v.
31.  März)  169.  Ber.  175.

Angabe  des  Inhalts  von  Lebens.  und
Futtermittelsendungen  bei  der  Be  eförderung  mit
der  Eisenbahn  (V.  v.  16.  April)  189.

Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung  des  Dersonen,
  und  Ge  väckverkehrs  betreffenden
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  K.  April  1017  mit
dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Zuschlag  zu  allen  Sätzen  des  Militärtarifs
  für  Eisenbahnen  (Bek.  v.  28  März)  154.

Ergänzung  des  Militartarifs  (Bek.  v.  9.  Sept.)
110.

Anderungen  und  Ergänzungen  der  M  ilitär.
Transport.  Ordnung  (Bek.  v.  27.  März)
154.  (Bek.  v.  7.  Mai)  391.  (Bek.  v.  31.  Juli)  ##.
(V.  v.  9.  Sett)  1107.  (Bek.  v.  9.  Sept.)  1108.
(Bek.  v.  9.  Nov.)  1302.

Beförderung  von  Saatgut  von  Getreide,
Hülsenfrüchten,  Buchweizen  und  Hirse  aus  der
Ernte  1918  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.  27.  Juni  8  7)
679.

Meistbegünstigung  von  Deutschland  und  von
Finnland  hinsichtlich  der  Eisenbahnen  (Abk.  v.
7.  März  Art.  11)  716.

Regelung  der  Beförderung  auf  Eisenbahnen
zwischen  Deutschland  und  Rußland  (Fredensvertr.
  v.  3./7  März  Anl  2  Nr.  24,  Unteranl.  1
Art.  20,  Schlußprot.  zu  Art.  20)  404,  512,  522.  —
Unmittelbare  Frachttarife  nach  Danzig
  (Neufahrwasser),  Königsberg  (Dillan)  und
Memel  Friedensveitr.  v.  3./7.  März  Schlußprot.
zu  Art.  20)  522.

Unmittelbare  Tarife  im  Cisenbahnverkehr  mit
der  Ukraine  (Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  VII
unter  II  A  6)  1018.

Eisenbahn-Verkehrsordnung,  vorübergehende  Anderung

  des  §  56  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung,
        <pb n="1549" />
        Sachverzeichnis  1918  ·

MaMuWZotdnungGortU
Inhalt  des  Jrachtbriefs  (Bek.  v.  12.  April)

18.

Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrserdnung
  (Bek  v  3.  Jan.)  10.  (Bek.  v.  13.  März)
127.  (Bek.  v.  4.  Mai)  385.  (Bek.  v.  27.  Juni)  699
(Bek.  v.  2.  Aug.)  1007.  (Ber.  v.  0.  Nor.)  1301.

Eisenbahnverwaltungen,  Errichtung  von  Arbeiterund
  Angestelltenausschüssen  ei  Eisenbahnverwaltungen,
  die  Privatunternehmungen  sind  (V.  v.
23.  Dez.  §  10)  1459.

Eisenfässer,  Zuschlag  zu  den  Höchstpreisen  für
Petrol  eum  bei  Lieferung  in  Eisenfässern  (Bek.
v.  12.  Okt:.)  1240.  —  für  Schwefel  säure  oder
Oleum  (Bek.  v  29.  Juli)  980.

Aufbebung  der  Beschlagnahmevon  Eisensässern
  (Bek.  v.  20.  Dez.)  1444.

Elektrizität,  Ergänzung  der  Verordnung  vom  21.  Juni
1917  über  Erzeugung,  Fortleitung  und  Verbrauch
von  Elektrizität  (Bek.  v.  31.  Okt.)  1284.

Elepatorgurte,  Verkehr  damit  während  des  Krieges
(Bek.  v.  17.  Jan.)  36.

Elsaß-Lothringen,  Abänderung  bes  Gesetzes  vom
31.  März  1911  über'  die  Verfassung  Elsaß-Cotbringens,
  Art.  11  §  10  (G.  v.  28.  Okt.)  1275.

Verlängerung  der  Mitgliedschaft  der  Mitglieder
der  Ersten  und  der  Zweiten  Kammer  des  Landtags
  für  Elsaß-Lothringen  (G.  v.  18.  Juli)  746.

Einbeziebung  Ersaß-Votbringens  in  den  Geltungsdereich
  des  Biersteuergesetzes  (o.
.  Juli  §  65)  883.  —  Biersteuerausgleichungsbetr#9
  c  (G.  v.  26.  Juli)  886.

Verkehr  mit  Heu  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.
1.  Mai)  368.  —  Lieferung  von  Heu  und  Stroh
aus  der  Ernte  1917  für  das  Her  (V.  v.  20.  Jan.)  44.
—  von  Stroh  ans  der  Ernte  1918  für  Zwecke  der
Kriegswirtschaft  (V.  v.  6.  Juni)  475.

Cieferung  von  Dapkterholz  für  Zeitungsdruckrapier
  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1242.

Behandlung  der  Mostprotestaufträge
mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in  Elsaß-Cothringen
zahlbat  find,  während  des  Krieges  (Bek.  v.  20.  Dez.
17.)  1.  (Bek.  v.  30.  April)  367.  (Bek.  v.  6.  Ang.)
1061.  (Bek.  v.  5.  Nov.)  1289.

Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts
während  des  Krieges  (Bek.  v.  25.  April)  360.
(Bek.  v.  1.  Aug.)  992.  (Bek.  v.  31.  Okt.)  1282.

Bildung  von  Weinbaubczirken  Cek.
v.  3.  Juli)  725.

Neichs.Geseybl.  1918.

33

Ellaß  Kothringen  (  (Fortf.)

Aufbebungdes  Gesetzes  vom  15.  Juli  1872,
betr.  Steuerfreideit  des  verzollten  außländischen
Weines  und  Obstweins  in  Elsaß-Lothringen
(G.  v.  26.  Juli  §  50)  S846.

Emer,  Anbau--  und  Ernteflächenerhebung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —
Ernteschätzung  im  Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)
165

Höchstpreise  für  Emer  aus  der  Ernte  1918
(V.  v.  15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.  —
Frühdruschprämien  (V.  v.  15.  Juni.)  660.
Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen  bei
der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.  16.  April)
1

Lieferung  von  Stroh  von  Emer  aus  der
Ernte  1918  für  Zwecke  der  Kriegswirtschaft  (V.  v.
6.  Juni)  475.

Verkehr  mit  Emer  aus  der  Ernte  1918
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  zu  Saat—
zwecken  (V.  v.  27.  Juni)  677.

Enteignung  folgender  Gegenstände  während  des
Krieges:

Bergmoos  (Renntierflechte)  (Bek.  v.
30.  April)  365.  —  Besenginster  (Bek.  v.
17.  Okt.)  1217.  —  Buchweizen  zu  Saatzwecken
  (V.  v.  27.  Juni  §  15)  682.

Garne  (Bek.  v.  10.  Jan.)  16.  —  Getreide
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §8§  43  bis  48)  449.  —  zu
Saatzwecken  (V.  v.  27.  Juni  §  15)  682.

Häcksel  (V.  v.  6.  Juni  §  13)  477.  —  Hirse
zu  Saatzwecken  (V.  v.  27.  Juni  15)  682.  —
Hülsenfrüchte  zu  Saatzwecken  (V.  v.  27.  Juni
15)  682.

Karton  (Bek.  v.  17.  Mai  5  7)  418.—  Käse-(V.
  v.  15.  Juli  §  5)  731.

Gegenstände  des  Krieg  bedarfs  und  zur
Herstellung  oder  zum  Betriebe  von  Kriegsbedarfsartikeln
  (Bek.  v.  17.  Jan.)  37.  —  Nichterhebung
der  Stempelabgabe  nach  §  83a  des  Reichsstempelgesetzes
  in  der  Fassung  des  Warenumsatzstempelgeiebes
  vom  26.  Juni  1916  dabei  (Bek.  v.  26.  Juni)
698

Laubheu  (V.  v.  11.  Mai)  403.  —  Leimleder
  (Bek.  v.  16.  Mai)  411.

Molkeneiweiß  (V.  v.  15.  Juli  5)  731.
Nähgarne  (Bek.  v.  10.  Jan.)  16.
Vapier  und  Pappe  (Bek.  v.  17.  Mai  87)

Ouark  (V.  v.  15.  Juli  §  5)  731.
-

418.
        <pb n="1550" />
        34

Ente'gnung  Vortl  -
åchtl  (V.  v.  26.  Febr.  &amp;amp;  7)  97.  —  Schuhwave(#Ih.
  v.  28.  Febr.  l3)  101.  —  Stopfgarne
  (Bek.  v.  10.  Jan.)  16.  —  Stri  idgarne
(Bek.  v.  10.  Jan.)  16.  —  Stroh  (V.  v.  6.  Juni
l13)  475.

Verbandwatte  aus  baumwollenem  S  pinnstoff

  (Bek.  v.  2.  Mai)  381.

Enten,  vierteljährliche  kleine  Viehzählungen-(P.

  v.  8.  Mail  387.

Entladung,  Verzögerungsgebühr  bei  Entladung  von
Güterwagen  durch  die  Heeresverwaltung  Gek.  v.
9.  Sept.)  1108.

Entlohnung  in  Bäckereien  und  Körberete  (V.  v.
2.  Dez.)  1397.

Entschädigung  der  bestehenden  Branntwein-Reinigungsanstalten,
  ihrer  Angestellten  und  Arbeiter
  (G.  v.  26.  Juli.8§  199  bis  242)  933.

Entschädigung  für  die  von  den  militärischen
Uberwachungsstellen  zur  Verhinderung  des  unerlaubten
  Handels  angehaltenen  Gegenstände  (V.
v.  17.-Dez.)  1443.

s.  auch  Aufwandsentschädigung.

Entscheidungen  der  Einigungsämter  in  Angelegenheiten
  zum  Schutze  der  Mieter  (Bek.
v.  23.  Sept.  8§  7  ff.)  1142.  (Anordn.  v.  23.  Sept.
I9o  11  ff.)  1148.  —  über  Verwendung  von  Wohnund
  anderen  Räumen  bei  Wohnungsmangel
  (Bek.  v.  23.  Sept.)  1143.

Veröffentlichung  der  Entstheidungen  des
RMeichsfinonzhofs  (G.  v.  26.  Juli  §  10)
92.  «

Erbschaftssteuer,  oberste  Spruchbebörde  für  die  Erb-M*xN-
  ist  der  Reichsfinanzhof  (G.  v.  26.  Juli
87)  860.

Erbsen,  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —
Ernteschätzung  im  Jahre  1918  (V.  v.  29.Mai)
465.

Höchstpreife  für  1918  (V.  v.  9.  März)  119.
(A.  B.  v.  27.  Juni)  689.

Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen  bei
der  Beforderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.  16.  April)
1

Verkehr  mit  Erbsen  aus  der  Ernte  1918
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  zu  Saatzwecken
  (V.  v.  27.  Juni)  677.

Sachverzeichnis  1918

Erholungsplätze,  Maßnahmen  zur  Beschränkung  bes
Fremdenverkehrs  während  des  Krieges  (V.  v.
13.  April)  186.

Erlaubnis  zur  Errichtung  und  zur  Anderung  gewerblicher
  Anlagen  während  des  Krieges
(Bek.  v.  2.  Okt.)  1224.

Erlaubnis  zum  Handel  mit  Gemüsesämereien
  (V.  v.  19.  Okt.)  1255.  —  mit  Kartoen,
Papier  und  Pappe  während  des  Krieg's
(Bek.  v.  17.  Mai)  417.  —  mit  Opium  (V.  v
15.Dez.)  1447.

Erlaubnis  zur  Führung  von  Luftfahrzeugen
ausierhalb  der  Flugplätze  (V.  v.  7.  Dez.  §  4)  1407.

Erlaubnis  zum  Ankauf  von  Schlachtpferden,
zum  Betriebe  des  Noßschlächtergewerbes  und  zum
Handel  mit  Pferdefleisch  (V.  v.  14.  Juni)
655.

Erlaubnis  der  Einigungsämter  zum
Weitervermieten  (Bek.  v.  23.  Sept.  89  1141.

s.  auch  Zulassung.

Erlanbuisscheine  für  Verarbeitung  voy  Getreide
aus  der  Ernte  1918  zu  Klocken,  Graupen,  Grieß,
Grütze,  Mehl,  Schrot  u.  a.  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai
64)  455.

Ernte,  Anbau  und  Ernieflächenerbe
bung  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —
Ernteschötzungim  Jahre  1918  (V.  45
465.
Vornahme  der.  Erntearbeiten  1918  K.
Getr.  O.  v.  29.  Mai  §K  5,  6,  37)  437.  -

Ersatzbehörden,  endgültige  Ensscheidung  der.  Ersatzbehörde
  drutter  Instunz  über  Beschwerden  wegen
Heranziehung  zum  militärischen  Arbcitsdienst  (V.
v.  20.  Aug.  §  2)  1077.

Ersatzfuttermittel,  Verteilung  während  des  Krieges
(V.  v.  10.  Jan.  §  16)  28.

Ersatzlebensmittel,  Genehmigung  zur  Larstelung
um  zum  Vertriebe  von  Ersatzlebensmitteln  (V.  v
7.  März)  113.

Ersatzmittelstellen,  Erteilung  der  Genehmigung  zur
Herstellung  und  zum  Vertricbe  von  Ersazlebens.
mitteln  (V.  v.  7.  März)  113.

Ersatzstoffe,  Inanspruchnahme  von  Ersatzstoffen  für
Näh-,  Stopf-  und  Strickgarn  e  durch  die
Reichsbekleidungsstelle  (Bek.  v.  10.  Jan.)  16.

Erstattung  von  Porto  und  Versicherungsgebühr  für
Neilegepia  bei  der  Beförderung  mit  der  Post  Gek.
.  2.  Sept.  Ne.  16)  1106.
        <pb n="1551" />
        Sachverzeichnis  1918

Erstatiung  (Forts.)

Erstittung  der  Biersteuer  (G.  v.  26.  Juli
69)  1866.  —  von  Branntweinübernah.
megeld,  Branntweinverlaufgeld,  Branntweinaufschlag
  und  Freigeld  (G.  v.  26.  Juli  §  16)  891.

Erstattung  der  Steuer  für  Mineralwässer
und  künstlich  bereite  te  Getränke  (G.  v.  26.  Juli  §  5)
Hl.  —  der  Schaumweinsteuer  Wek.  v.
g.  Aug.  §  61  1055.  —  der  Umsatzsteuer  (G.
v.  W6.  Juli  §  28)  792.  —  der  Weinsteuer
(G.  v.  26.  Juli  9§  12,  14)  835.

Ererbsgesellschaften,  meistbegünstigte  Behandlung
in  Deutschland  u.  d  in  Nußland  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Anl.  2  Nr.  2)  492.

Befreiung  von  Auflagen,  Abgaben  usw.  für  die
Rubezeit  während  des  Krieges  in  Deutschland  und
in  Rußland  (SZusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
3./7.  Marz  Art.  19)  642.  —  in  Deutschland  und  in
der  Ukraine  (Qusatzvertr,  z.  Friedensvertr.  v.
9.  Febr.  Art.  16)  1044.

Erwerbslose,  Erwerbslosenfürsorge  (V.  v.  13.  Nov.)
1305.  —  Abänderungen  (V.  v.  3.  Dez.)  1401.  (V.
v.  21.  Dez.)  14:245.

Erwerveslosenfürsorge  (V.  v.  13.  Nov.)  1305.
Ausschluß  der  Erwerbslosenfürsorge  bei  Gewährung
  von  Familienunterstützung  (V.
v.  9.  Dez.  9  7)  1412.

Erwerbsunfähigkeit,  Militärdienst  des  Ehemannes
steht  der  Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  des  §592
Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  gleich  (V.
d.  23.  Dez.)  1453.

Erzenger,  Verkehr  mit  Heu  aus  der  Ernte  1918
(V.  v.  1.  Mai)  368.  .

Etzieher,  Versicherungspflicht  und  Versicherungsberechtigung
  in  der  Krankenversicherung  (V.  v.
2.  Nod)  1321.

Esparsene,  Anbau-  und  Ernteflächenerbebung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.
—  Höchstpreise  für  Heu  aus  der  Ernte  1918
(6.  2.  21.  Mai)  421.  —  Anderung  (V.  v.  12.  Aug.)
1073.

Essig,  Betriebsauflagevergütung  für  den  zur  Herstellung
  von  Essig  verwendeten  Brunntwein  im  Betriebsjahr
  1918/19  (Bek.  v.  17.  Okt.  IV)  1254.

Bezugsrechte  für  Betriebe,  die  im  Betriebsjahr
  1913/14  Essig  aus  Branntwein  herstellten  (G.
v.  26.  Juli  §  148)  922.

Soll  für  Esfig  (G.  v.  26.  Juli  §  140)  920.

35

Essigsäure,  Nachsteuer  (G.  v.  26.  Juli  98  251  bis
255)  947.  .
—Zon(G.v.2ki,5uti§140)920.

Essigsaure  Salze,  Betriebsauflagevergütung  für  den
zur  Herstellung  essigsaurer  Salze  verwendeten
Branntwein  im  Betriebsjahr  1918/19  (Bek.  v.
17.  Okt.  IV)  1254.

Essigsäureverbrauchsabgabe  für  alle  in  anderer
Weise  als  durch  Gärung  gewonnene  Essigsäure
(Bek.  v.  17.  Okt.  V)  1254.

Essigsäureverbrauchsabgabe  nach  dem  Gesetz
über  das  Branntweinmonopol  (G.  v.
26.  Juli  9§  144  bis  149)  921.  —  Hinterziehung
  (G.  v.  26.  Juli  §  192)  931.

Estland,  Räumung  Ctlands  von  den  russischen
Truppen  und  der  russischen  Roten  Garde  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Art.  VI)  486.  "

Regelung  der  Verhältnisse  zwischen  Estland  und
Rußland  (Ergänzungsvertr.  v.  27.  Aug.  z.
Friedensvertr.  v.  3.,/7.  März  Art.  2,  7,  10)  1156.

Herausgabe  der  Bankdepots  und  Bankguthaben
  in  Estland  und  in  Rußland  (Finanzabk.
  v.  27.  Aug.  Art.  10)  1182.

Russischer  Handelsverkebr  über  Estland
(Ergänzungsvertr.  v.  27.  Aug.  z.  Friedensvertr.  v.
3/7.  März  Art.  8)  1160.

Etat  s.  Haushalt,  Reichshaushalt.
Enmeron,  Verkehr  damit  (V.  v.  15.  Dez.)  1447.

Erequatnur.  Erteilung  des  Erequalur  an  die  Konsular.
beamten  in  Deutschland  und  im  Obmanischen
Reiche  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.  Art.  2)  194.

F

Fabrikanten,  Wareneinkauf,  Mitführung  bon  Mustern

im  Verkebr  zwischen  Deutschland  und  Finnland

(Abk.  v.  7.  März  Art.  9)  715.  —  zwischen  Deutschland

  und  Rußlan  d  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März
Unteranl.  1  Art.  13)  504.

Fabrikarbeiter,  Verabredungen  und  Vereinigungen
von  Fabrikarbeitern  zur  Erlangung  günstiger  ohn.
und  Arbeitsbedingungen,  Aufhebung  des  §  153  der

Gewerbeordnung  (G.  v.  22.  Mai)  423.  -

Fabrikkantinen,  Arbeitszeit  der  dort  beschäftigten

Bäcker  und  Konditoren  (V.  v.  23.  Nov.)  1329.

e
        <pb n="1552" />
        86

Fabrikräume,  Verwendung  von  Wohnräumen  als
Fabrikräume  bei  Wohnungsmangel,  Anzeige
  über  unbenutzte  Fabrikräume  „  (Bek.  v.
23.  Sept.)  1143.

Fachausschüsse  für  das  Bäckerei,  und  Konditoreigewerbe
  (V.  v.  2.  Dez.)  1397.

Fahnenflucht,  militärische  Amnestie  (V.  v.  7.  Dez.)
1415.  "

Fahnenflüchtige,  gegenseitige  Zuführung  von  Fahnenflüchtigen
  der  Land--  und  Seestreitkräfte  im  Deutschen
Reiche  und  im  OsmanischenReiche  (Vertr.
v.  11.  Jan.  17.)  316.  —  Anwendung  dieses  Vertrags
  auf  die  deutschen  Schutzgebiete  (Vertr.
v.  11.  Jan.  17.)  316.  —  Ratifikation  der

beiden  Verträge  (Bek.  v.  12.  April)  354.

Fahrzenge,  Zurückführung  von  Heeres  gutin  den
Besitz  des  Reichs  (V.  v.  14.  Dez.)  1425.
Umsatzsteuer  für  Land-  und  Wasserfahrzeuge
  (G.  v.  26.  Juli  8§  8,  28)  783.

Familien,  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom
26.  März  1914  über  Aufswandsentschädigungen
  an  Familien  für  in  das  Heer  eingestellte
Söhne  (Bek.  v.  7.  Aug.)  1072.

Erhöhung  der  Unterstützungen  von  Familien
in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften  (Bek.  v.
28.  Sept.)  1223.—  Weitergewährung  (V.  v.  9.  Dez.)
1411.—  Weiterzahlung  an  die  Familien  der  in  Lazaretten
  untergebrachten  entlassenen  Angehörigen  des
Heeres  und  der  Marine  (V.  v.  20.  Nov.  §  5)  1317.

Unterstützung  der  Hinterbliebenen  getöteter
unfallversicherter  Ehefrauen  im
Militärdienst  befindlicher  Ehegatten  (V.  v.  23.Dez.)
1453.

Farbebiere,  Verwendung  bei  der  Bierbereitung  (G.
v.  26.  Juli  §  13)  867.

Färsen,  Höchstpreise  für  Schlachtfärsen  (V.  v.
15.  März)  128.  —  Vierteljährliche  kleine  Viehzählungen
  (V.  v.  8.  Mai)  387.

Fässer,  Entsernung  von  Bier  aus  Brauereien  in
Fässern  (G.  v.  26.  Juli  §  35)  874.
Aufhebung  der  Beschlagnahme  eiserner
Fässer  (Bek.  v.  20  Dez.)  1444.

Fäulnisfähige  Stoffe,  Beförderung  von  Knochen
unverpackt  in  offenen  Wagen  ohne  Decken  mit  der
Eisenbahn  während  des  Krieges  (Bek.  v.  3.  Jan.)
10.  (Bek.  v.  4.  Mai)  385.  (Bek.  v.  2.  Aug.)  1007.

Sachverzeichnis  1918

Federvieh,  vierteljährliche  klein  Vie  hzählungen
(V.  v.  8.  Ma)  387.

Feigenkaffee,  Festsetzung  der  Vreise  für  Feigenkaffer
durch  den  Kriegsausschuß  für  Kaffee,  Tee  und  deren
Ersatzmittel  (V.  v.  27.  Aug.)  1084.

Feigheit,  militärische  Amnestie  (V.  v.  7.  Dez.)  1415.

Feindliche  Staatsangehörige,  Gewerbliche
Schutzrechte  von  Angehörigen  der  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  während
des  Krieges  (Bek.  v.  3.  Jan.)  6.  —  von  Angehörigen
Brasiliens  (Bek.  v.  25.  Febr.)  89.  —  von
Angehörigen  Japans  (Bek.  v.  25.  Jan.)  61.—

Behandlung  neutraler  Schiffeals  feindliche
  Schiffe  nach  der  Prisenordnung  vom
30.  September  1909  (A  V.  v.  24.  April)  361.

Anmeldestellen  für  das  Vermögen  von  Angehörigen
  feindlicher  Staaten  (Bek.  v.  24.  Jan.)  62.
(Bek.  v.  30  Jan.)  67.  —  Anwendung  der  Verordnung
  vom  7.  Oktober  1915  über  die  Anmeldung
des  im  Inland  befindlichen  Vermögens  von
Angehörigen  feindlicher  Staaten  auf  das  Vermögen
von  Angehörigen  Brasiliens  (Bek.  v.  10.  Jan.)
38  "

Anwendung  der  Verordnung  vom  16.  Dezember
1916,  betreffend  Verträge  mit  feindlichen
Staatsangehörigen,  auf  die  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  (Bek.  v.  31.  Dez.
17.)  5.  —  auf  Brasilien  (Bek.  v.  10.  Jan.)
38.  —  auf  Siam  (Bek.  v.  14.  Juni)  657.

Feinseife,  einmalige  Sonderzuteilung  von
K.  A.-Seife  (Bek.  v.  9.  April)  181.  (Bek.  v.  29.Nov.)
1386.  (Bek.  v.  28.  Dez.)  1475.  —  Abgabe  von  Feinseife,
  neue  Seifenkarte  (Bek.  v.  17.  Juni)  661.

Feinsoda,  Aufhebung  der  Höchstpreise  vom
11.  September  1917  (Bek.  v.  14.  Sept.)  1110.

Feinsprit,  Herstellung  in  Branntwein-Reinigungsanstalten
  (G.  v.  26.  Juli  88  201  bis  206)  934.

Feldtruppen,  Lieferung  von  Bier  an  die  Feldtruppen
  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1291.  —  Aufhebung
dieser  Bekanntmachung  (Bek.  v.  2.  Dez.)  1391.

Felle,  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.  Juli  §  8)  783.

Ferkel,  vierteljährliche  kleine  Viehzählungen
(V.  v.  8.  Mai)  387.

Fernsprechanschlüsse,  Erhebung  einer  außerordentlichen
  Reichsabgabe  neben
den  Gebühren  für  Fernsprechanschlüsse  (G.  v.
26.  Juli)  975.
        <pb n="1553" />
        Sachverzeichnis  1918

Fernsprechgebühren,  Erhebung  einer  außerordentlichen
  Reichsabgabe  neben
den  Dost-  und  Telegraphengebühren  (G.  v.  26.  Juli)
975.

Fe#msprech  =  Nebenanschlüsse,  Erhebung  einer
außerordentlichen  Reichsabgabe
neben  den  Gebühren  für  Fernsprech-Nebenanschlüsse
  (G.  v.  26.  Juli)  975.

Fermderkehr,  Erhebung  einer  außerordentlichen
  Reichsab'gabe  neben  den  Gebühren
  für  Gespräche  im  Fernverkehr  (G.  v.  26.  Juli)
975.

Befreiung  des  Fernsprechverkehrs  von  der  Umsatzsteuer
  (G.  v.  26.  Juli  §  3)  781.

Fesen,  Anbau-=  und  Ernteflächenerhebung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —
Ernteschätzung  im  Jahre  1918  (V.  v.
20.  Mai)  465.

Höchstpreise  für  Fesen  aus  der  Ernte  1918
(V.  v.  15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.  —
Frübdruschprämien  (V.  v.  15.  Juni)  660.

Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen
bei  der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.
16.  April)  189.  "

Lieferung  von  Stroh  von  Fesen  aus  der
Ernte  1918  für  Znwecke  der  Kriegswirtschaft,
Hôchstpreise  (V.  v.  6.  Juni)  475.

Verkehr  mit  Fesen  aus  der  Ernte  1918
(N.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  zu  Saatzwecken
  (V.  v.  27.  Juni)  677.

Feststellungsausschüsse,  Beschwerde  an  den  Feststellungsausschuß
  für  den  vaterländischen
HKilfsdienst  gegen  Straffestsetzungen  des  Einberufungsausschusses
  (Bek.  v.  28.  März)  155.  (V.
v.  6.  Dez.)  1413.

Festtage,  Arbeitszeit  in  Bäckereien  und  Konditoreien
(V.  v.  23.  Nov.)  1329.

Festungen,  Benutzung  von  Grundstücken  und  Gebäuden
  zu  militärischen  Zwecken  nach  Eintritt  des
Friedenszustandes  (V.  v.  28.  Nov.)  1341.

Feitte,  Einfuhr  von  pflanzlichen  und  tierischen
  Fetten  aus  den  besegten  Gebieten,  Lieferung
  an  den  Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und
tieriche  Ole  und  Fette  (Bek.  v.  17.  Jan.)  34.

Höchstpreise  für  Wollfett,  Rohwollfett
(Bel.  v.  19.  Juni)  666.

Gettersatzstoffe,  Aufhebung  der  Verordnung  vom
II.  Nwember  1915  über  Preise  für  Fettersatzstoffe
zum  Brotaufstrich  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

37

Fettsäuren,  Höchstpreise  für  Wollfettsäure  (Bek.
v.  19.  Juni)  666.

Feuerwaffen,  Mitführung  von  Feuerwaffen  als

—  Muster  durch  deutsche  reisende  Kaufleute  in  Rußland
(Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Schlußprot.  zu
Art.  12)  520.  -

Feuerwerkskörper,  Verpackung  bei  der  Beförderung
mit  der  Ensenbahn  (Bek.  v.  27.  Juni)  699.

Fichtenholz,  Lieferung  zur  Herstellung  von  Zeitungsdruckpapier
  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1212.

Filz,  Abänderung“  der  Velanntmochund  vom
10.  Juni/23.  Dezember  1916  über  die  Regelung  des
Verkehrs  mit  Schuhwaren  aus  Filz  während  des
Krieges  (Bek.  v.  28.  Febr.  §  6)  101.

Finanzabkommen,  Deutsch-Russisches,  zur  Ergänzung
des  Deutsch-Russischen  Jusatzvertrags  zu  dem
Friedensvertrage  zwischen  Deutschland,  Osterreich-Ungarn,
  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und
Rußland  anderseits  (v.  27.  Aug.)  1172.  —  Ratifikation
  (Bek.  v.  8.  Gennwl  1216.

s.  auch  Friedensverträge.

Finanzen,  §  3  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1909,
berr.  Anderungen  im  Finanzwesen,  findet  1918
auf  die  Kriegs##nleihen  keine  Anwendung  (G.  v.
25.  Juli  §  3)  754.

Finanzgesellschaften,  meistbegünstigte  Behandlung  in
Deutschland  und  in  Rußland  sriedensberu.  v.
3%/7.  März  Anl.  2  Nr.  2)  492.

Finnland,  Räumung  Finnlands  von  den  russisschen
  Truppen  und  der  russischen  Roten  Garde
(Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Art.  VI)  486.

Zahlungen,  Abführung  oder  Uiberweilurg
von  Geld  und  Wertpapieren  nach  Finnland  (Bek.
v.  26.  Juni)  670.

Friedensvertrag  zwischen  Deutschland
und  Finnland  (v.  7.  März)  701.  —  Ratifikation
(Bek.  v.  28.  Juni)  720.  .

Handels-  und  Schiffahrtsabkommen
  zwischen  Deutschland  und  Finnland  (v.
*  März)  712.  —  Ratifikation  (Bek.  v.  28.  Juni)

20.
s.  auch  Friedensverträge.

Firma,  Angabe  der  Firma  und  des  Orts  der  gewerblchen
  Niederlassung  auf  den  Packungen  von  Tabakmischwaren
  und  tabakähnlichen  Waren
(Bek.  v.  18.  Juli)  717.

Fische,  Aufhebung  der  Höchstpreise  vom  24.  Juni
1916  für  Süßwasserfische  (Bek.  v.  14.  Febr.)  83.
        <pb n="1554" />
        88  Sachverzeichnis  1918

Fische  (Forts.)  ,  ,
Verzollung  frischer  Fische  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  Rußland  (Friedensvertr.  v.
3./7.  März  Schlußprot.  2.  Teil  §  7)  528.

Fischfang,  Ausschluß  der  Begünstigungen  des  inländischen
  Fischfjanges  im  Verkehr  zwischen  Deutschland
  und  Finnland  (Abk.  v.  7.  März  Art.  12)
717.  —  zwischen  Deutschland  und  Rußland
(Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Unteranl.  1  Art.  14)
508.

Flachs,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung  im  Jahre
1918  (V.  v.  21.  März)  133.
Reichswirtschaftsstelle  für  Flachs  (V.  v.
27.  Juni)  671.

Fleisch,  Anderung  der  Verordnung  vom  19.  Oktober
1917  über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs  (V.
v.  20.  Sept.)  1117.

Einfuhr  von  Fleisch  aus  Rußland  nach
Deutschland  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März.  Schluß-Prot.
  zu  Art.  5)  516.

Fleischkarte  s.  Reichsfleischkarte.

Fliegersondermunition,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn

  (Bek.  v.  9.  Sept.)  1108.

Flocken,  Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen
bei  der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.
16.  April)  189.  —  Verarbeitung  von  Getreide
aus  der  Ernte  1918  zu  Flocken  (R.  Getr.  O.  v.
29.  Mai  §864)  455.

Flößerei  zwischen  Deutschland  und  Rußland  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Schlußprot.  zu  Art.  14)
520.

Flüchtlinasfürsorge,  Einwirkungen  auf  das  Armenrecht
  (Bek.  v.  16.  Mai)  409.

Flügel,  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.  Juli  9§8  8,  28)  783.

Flugplätze  für  Luftfahrzeuge,  Genehmigung  zur
Anlegung  und  Inbetriebhaltung,  Schließung  (V.
v.  7.  Dez.)  1407.

Flugüberwachung,  Einrichtung  einer  militärischen
Flugüberwachung  durch  die  Kriegsministerien  (V.
v.  26.  Nov.)  1337.

Flugwesen,  Liquidierung  des  militärischen  Flugwesens
  durch  das  Verwertungsamt  für  Heeresund
  andere  reichseigene  Güter  (V.  v.  26.  Nov.)  1337.

Flugzeuge,  vorläufige  Regelung  des  Luf  tfahrtrechts
  (V.  v.  7.  Den  1407.

Flüsse,  Verbot  der  Veräußerung  der
zur  Schiffahrt  auf  Flüssen  bestimmten  Schiffe
(Binnenschiffe)  ins  Ausland  während  des  Krieges
(Bek.  v.  17.  Jan.)  40.

Schiedsgerichtt  für  Binnenschiffahrt  (Bek.
v.  25.  Febr.)  91.  ch  schiffahrt  8

Flüssigkeitsmaße,  Anderung  der  Eichordnung  vom
8.  November  1911  bezüglich  der  Stempelung  emaillierter
  Flüssigkeitsmaße  (Bek.  .#v  23.  Jan.)  53.

Fohlen,  vierteljährliche  kleine  Viehzählungen
(V.  v.  8.  Mai)  387.

Fondants,  Höchstpreise  (V.  v.  28.  Dez.)  1471.

Förderbänder,  Verkehr  damit  während  des  Krieges
(Bek.  v.  17.  Jan.)  36.

Forderungen  s.  Auslandsforderungen.

Forstwirtschaft,  Einrichtung  von  Spruchkammern  der
Forstwirtschaft  zur  Schlichtung  von  Arbeitsstreitigkeiten
  zwischen  Arbeitnehmern  und
Arbeitgebern  (V.  v.  23.Dez.  §  15)  1462.

Unfallversicherung  im  vaterländischen
Hilfsdienst  in  der  Forstwirtschaft  Beschäftigter  (B.
v.  14.  Dez.  8  7)  1435.

Fortschreibung  der  Zivilbevölkerung  zum  Zwecke  der
Lebensmittelversorgung  (V.  v.  24.  Okt.)  1263.  —
Aussährungsbestimmungen  dazu  (A.  B.  v.  24.  Okt.)
1265.

Fracht,  Inkraftsetzung  der  die  Sesteuerung  des  Personen-
  und  Gepäckverkehrs  betreffenden
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  mit
dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Frachtbrief,  Angabe  des  Inhalts  von  Lebensund
  Futtermittelsendungen  auf  dem  Frachtbrief
(V.  v.  16.  April)  189.  —  Vorübergehende  Anderung
des  §  56  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung,  Inhalt
des  Frachtbriefs  (Bek.  v.  12.  April)  185.

Frachtbrief  bei  der  Einfuhr  von  Waren  auf  dem
Landwege  nach  Rußland  (Friedensvertr.  v.
3%/7.  März  Schlußprot.  2.  Teil  §  6)  528.

s.  auch  Militär-Frachtbrief.

Frachttarife  auf  den  Rußland  mit  Reval,  Riga  und
Windau  verbindenden  Eisenbahnlinien  (Ergänzungsvertr.
  v.  27.  Aug.  z.  Friedensvertr.  v.
3./7.  März  Art.  8  8  2)  1160.

Frachtverträge,  Verbo  ##aller  die  Beförderung  von
Gütern  ins  Ausland  bezweckenden  Frachtverträge
für  deutsche  Binnenschiffe  während  des
Krieges  (Bek.  v.  17.  Jan.  §  1)  41.
        <pb n="1555" />
        Sachverzeichnis  1918

Frachtverträge  (Norts.)

Anwendung  der  Verordnung  vom  16.Dezember
1916,  betreffend  Auflösung  von  Frachtverträgen
  mit  feindlichen  Staatsangehörigen,  auf  die
Vereinigten  Staaten  von  Amerika
(Bek.  v.  31.  Dez.  17.)  5.  —  auf  Brasilien
(Bek.  v.  10.  Jan.)  38.  —  auf  Siam  (Bek.  v.
14.  Juni)  657.

Freigeld  für  Branmtwein  nach  dem  Gesetz  über
das  Branntweinmonopol  (G.  v.  26.  Juli  §8  11,
16,  18,  105,  117  bis  120,  123  bis  128,  141,  174,
218  bis  220,  249)  891.  —  Höhe  des  Freigeldes
(G.  v.  26.  Juli  §  117)  914.  —  Hinterziehung
(G.  v.  26.  Juli  §  158)  925.  —  Fälschung  von
Freigeldzeichen  (G.  v.  26.  Juli  8§  175  bis  179)  929.

Freiheitsstrafen,  Erlaß  des  Restes  von  Freiheitsstrafen
  (V.  v.  3.  Dez.  §  3)  1394.  —  Ergänzung
(V.  v.  21.Dez.)  1451.

Militärische  Amnestie  (V.  v.  7.  Dez.)  1415.

Freiwillige,  Erhöhung  der  Unterstützungen
von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften
  (Bek.  v.  28.  Septl.)  1223.  —  Weitergewährung
  (V.  v.  20.  Nov.  95)  1317.  (V.  v.  9.Dez.)  1411.

Bildung  einer  freiwilligen  Volkswehr
(G.  v.  12.  Dez.)  1424.

Freiwillige  Gerichtsbarkeit  bei  der  Kapitalabfindung
  an  Stelle  der  Kriegsversorgung  ist  kosten-  und
stempelfrei  (G.  v.  26.  Juli  Art.  III)  994.  (G.  v.
26.  Juli  §  14)  998.

Frendenverkehr,  Maßnahmen  zur  Beschränkung  des
Kremdenverkehrs  während  des  Krieges  (V.  v.
3.  April)  186.

Friedenseinkommen  bei  der  Veranlagung  zur  außerordentlichen
  Kriegsgabe  für  1918  (G.  v.
06.  Juli  8§  3,  4,  7)  964.

Friedenspreise,  Zuschlag  zu  den  Friedenspreisen  der
zum  Kriegsdienst  ausgehobenen  Pferde  (Bek.
d.  6.  Mai)  386.

Friedensverträge,  Zustimmung  des  Bundesrats  und
des  Reichstags  dazu  (G.  v.  28.  Okt.)  1274.

1.  a)  Friedensvertrag  zwischen  Deutschland  und
Finnland  (o.  7.  März)  701.

1.  Kap.  Bestätigung  der  Freundschaft  zwischen
  Deutschland  und  Finnland  und
Sicherung  der  Selbständigkeit  Finnlands
(Art.  1  bis  3)  702.

2.  v  Kriegsentschaͤdigungen  (Art.  4)
i02.

39

Friedensverträge  (Norts.)

3.  Kap.  Wiederherstellung  der  Staatsverträge
  (Art.  5,  6)  703.

4.  Kap.  Wiederherstellung  der  PDrivatrechte
(Art.  7  bis  13)  703.

5.  Kap.  Ersatz  für  Zivilschäden  (Art.  14
bis  17)  708.

6.  Kap.  Austausch  der  Kriegsgefangenen
und  Zivilinternierten  (Art.  18  bis  21)
107.

7.  Kap.  Amnestie  (Art.  22  bis  24)  703.

8:  Kap.  Behandlung  der  in  die  Gewalt  des
Gegners  geratenen  Kauffahrteischiffe  und
Schiffsladungen  (Art.  25  bis  29)  709.

9.  Kap.  Regelung  der  Aalandfrage  (Art.
0)  710.

10.  8  Schlußbestimmungen  (Art.  31,  32)
710.

b)  Ratifikation  dieses  Friedensvertrags
(Bek.  v.  28.  Juni)  720.

2.  a)  Friedensvertrag  zwischen  Deutschland,  Osterreich-Ungarn,
  Belgarien  und  der  Türkei  einerseits
  und  Rußland  anderseits  (v.
3./7.  März)  480.

Vereinbaxung  über  die  wirtschaftlichen  Beziehungen
  zwischen  Deutschland  und  Rußland
  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Anl.  2)
492.

Schlußprotokoll,

1.  Teil.  Zum  Vertragstext  512  bis  525.
2.  Teil.  Zu  den  Zollreglements  (98§  1
bis  19)  524  bis  535.

Zolltarif  A  für  die  Ein  fuhr  in  Rußland
  536  bis  (09.

Zolltarif  B  für  die  Ei  ##  hr  in
Deutschland  610  bis  621.

b)  Deutsch-Russischer  Zusatzderkrag
  zu  dem  Friedensvertrage  zwischen
Deutschland,  Osterreich-Ungarn,  Bulgarien
und  der  Türkei  einerseits  und  Rußland  anderseits
  vom  3./7.  März  1918  (v.  3./7.  März)
622.  ·  "

1.  Kap.  Wiederaufnahme  der  diplomatischen
  und  konsularischen  Beziehungen
(Art.  1,  2)  624.

2.  Kap.  Wiederherstellung  der  Staatsverträge
  (Art.  3  bis  5)  624.

3.  Kap.  Wiederherstellung  der  Drivatrechte
  (Art.  6  bis  12)  624.

4.  Kap.  Ersatz  für  Zivilschäden  (Urt.  13
bis  16)  636.
        <pb n="1556" />
        40  Sachverzeichnis  1918

Friedensverträge  (Forts.)
5.  Kap.  Austausch  der  Kriegsgefangenen
und  Givilinternierten  (Art.  17  bis  20)
638.
6.  Kap.  Fürsorge  für  Rückwanderer  (Art.21,
22)  462.

7.  Kap.  Amnestie  (Art.  23  bis  27)  644.

8.  Kap.  Behandlung  der  in  die  Gewalt
des  Gegners  geratenen  Kauffabrteischiffe
und  Schiffsladungen  (Art  28  bis  32)  648.

9.  Kap.  Organisation  des  Spitzbergen-Archipels
  (Art.  33)  652.

10.  Kap.  Schlußbestimmungen  (Art.  34,
35)  652.

652

2

o)  Ratifikation  des  Friedensvertrages
und  des  Zusatzvertrages  dazu  (Bek.  v.  7.  Juni)
654

d)  Deutsch-Russischer  Ergänzungsvertrag
  zu  z2  (v.  27.  Aug.)  1154.

1.  Kap.  Demarkations=  und  Grenzkommissionen
  (Art.-  1  bis  3)  1154.

2.  Kap.  Loslösungsbestrebungen  im  Russischen
  Reiche  (Art.  4)  1156.

3.  *8  Nordrussische  Gebiete  (Art.  5,  6)
11

4.  Kap.  Estland,  Livland,  Kurland  und
Litauen  (Art.  7  bis  10)  1158.

5.  Kap.  Russüsche  Schwarzmeergebiete  mit
Ausnohme  Kaukasiens  (Art.  11,  12)
1164.

6.  Kap.  Kaukasien  (Art.  13,  14)  1166.

7.  Kap.  Behandlung  der  nach  Friedensschluß
  von  deutschen  Streitkräften  beschlagnahmten
  russischen  Kriegsschiffe  und
russischen  Vorräte  (Art.  15,  16)  1168.

8.  inp.  Schlußbestimmungen  (Art.  17)
1168.

e)  Deutsch-Russisches  Finanzabkommen
  zur  Ergänzung  des  Deutsch-Russischen
  Zusatzvertrags  zu  2a  (v.  27.  Aug.)
1172.

1.  Kap.  Finanzielle  Verpflichtungen  Deutschlands
  und  Rußlands  aus  dem  Deutsch-Russischen
  Zusatzvertrage  zu  dem  Friedensvertrage
  (Art.  1  bis  6)  1174.

2.  Kap.  Herausgabe  der  beiderseitigen  Bankdepots
  und  Bankguthaben  (Art.  7  bis  10)
1180.

B.  Kap.  Ausgleich  gewisser  Verschiedenheiten
  der  beiderseitigen  Wirtschafts-Apsteme
  (Art.  11  bis  15)  1184.

Friedensverträge  (Forts.)

4.  Kap,  Schlußbestimmungen  (Art.  16)
1186.

l)s  Deutsch=  Russisches  Privat-=rechtsabkommen
  zur  Ergänzung  des
Deutsch-Russischen  Zusatzvertrags  zu  2a  (v.
27.  Aug.)  1100.  #

1.  Kap.  Rechtsverhältnisse  aus  Wechseln
und  Schecks  (Art.  1  bis  5)  1192.

2.  Kap.  Rechtsverhästnisse  aus  Valutageschäften
  (Art.  6)  1194.

3.  Kap.  Gewerbliche  Schutzrechte  (Art.  7
bis  11)  1194.

4.  Kap.  Verjährungsfristen  (Art.  12)  1196.

5.  Kap.  Schiedsgerichte  für  zivil-  und  handelsrechtliche
  Streitigkeiten  (Art.  13  bis
45)  1198.

6.  Kar-  Schlußbestimmungen  (Art.  36)
1212.

g)  Ratifikation  der  Verträge  zu  2d,  2e,
2f  (Bek.  v.  8.  Sept.)  1216.

3.  a)  Pliedensvertrag  zwischen  Deutschland,  Osterreich-Ungarn,
  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits
  und  der  Ukrainischen  Volksrepublik
  anderseits  (v.  9.  Febr.)  1010.

b)  Deutsch=  Ukrainischer  Jusatzvertrag
  zu  dem  Friedensvertrage  zwischen
Deutschland,  Osterreich-Ungarn,  Bulgarien
und  der  Türkei  einerseits  und  der  Ukrainischen
Bolksrepublik  anderseits  (v.  9.  Febr.))  1030.

1.  Kap.  Aufnahme  der  konfularischen  Beziehungen

  (Art.  1,  27  10.0.

2.  Kap.  Wiederherstellung  der  Staatsverträge
  (Art.  3  bis  5)  1032.

3.  Kap.  Wiederberstellung  der  Privatrechte
(Art.  6  bis  12)  1034.

4.  ##  Ersatz  für  Zivilschäden  (Art.  13)
1  4

5.  Kap.  Austausch  der  beiderseitigen  Kriegsbesangenen
  und  Zivilinternierten  (Art.  14
is  17)  1042.
6.  Kap.  Fürsorge  für  Rückwanderer  (Art.  18,
19)  1046

7.  Kap.  Amnestie  (Art.  20  bis  22)  1016.

8.  Kap.  Behandlung  der  in  die  Gewalt  des

Gegners  geratenen  Kauffahrteischiffe  und

Schiffsladungen  (Art.  23  bis  26)  1000.

9.  Kap.  Schlußbestimmungen  (Art.  27,  298)
1052.

o)  Katifikation  des  Friedensvertrages

und  des  Zusatzvertrages  dazu  (Bek.  v.  27.  Juli)

1056.
        <pb n="1557" />
        Sachverzeichnis  1918

Friedeuszustand,  Benutzung  von  Grundstücken  und
Gebäuden,  Schiffen  und  Wasserfabrzeugen  nach
Eintritt  des  Friedenszustandes  (V.  v.  28.  Nov.)
1341.

Fristen,  Verlängerung  der  Fristen  für  die  Zahlung,
Stundung  und  Rückerstattung  von  Beiträgen  zur
WI  ltenversicherung  (Bek.  v.
W.  März)  167.

Behandlung  der  Postprotestaufträge
mit  Wechseln  und  Schecken,  dic  in  Elsaß-Lothringen
zablbar  sind,  während  des  Krieges  (Bek.  v.  29.  Dez.
17.)  1.  (Bek.  v.  30.  April)  367.  (Bek.  v.  6.  Aug.)
1061.  (Bek.  v.  5.  Nov.)  128).  .

Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts
für  Elsaß-Lothringen  während  des  Krieges  (Bek.
v.  25.  April)  360.  (Bek.  v.  1.  Aug.)  992.  (Bek.  v.
31.  Okt.)  1282.

Beschwerde  frist  im  Verfahren  vor  dem
Reichsfinanzhof  (Bek.  v.  21.  Sept.  §§  11,
36,  39,  43)  1121.

Ruhen  der  einjährigen  Frist  für  den  Erwerb
und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes

  bei  den  infolge  der  kriegerischen  Verhältnisse

  aus  dem  Ausland  in  das  Reichsgebiet  übergetretenen
  Deutschen  (Bek.  v.  16.  Mai  1)  409.

Fristen  für  die  Verjährung  von  Rechten,
Fristen  zur  Vorlegung  von  Zins=  und  Gewinnanteilscheinen
  sowie  von.  Wertpapieren  in  Deutschland
  und  in  Rußland  (Irsatzvertr.  z.  Friedensvertr.
  v.  3./(7.  März  Art.  10)  632.  —  in  Deutschland
und  in  der  Ukraine-  (Zusatzvertr.  z.  Friedensvertr.
  v.  9.  Febr.  Art.  10)  1038.

Gegenseitigkeit  im  Verhältnis  zu  Osterreich-Ungarn
  hinsichtlich  der  Bewilligung  von  Zahlungsfristen
  an  Kriegsteilnehmer  (Bek.  v.
16.  Jan.)  33.

Verlängerung  der  Fristen  zur  Einlösung  von
Zins-,  Renten-  und  Gewinnanteilscheinen
  (Bek.  v.  28.  März)  153.  (Bek.  v.
31.  Okt.)  1283.  1

s.  auch  Drioritätsfristen,  Verjährungsfristen,
  Vorlegungöfristen.

Früchte,  neue  Vorschriften  über  Herstellung  kandierter
  Früchte  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Verzollung  frischer  Früchte  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  Rußland  (Friedensvertr.  v.
3./7.  März  Schlußprot.  2.  Teil  §  7)  528.
Fruchtfäfte,  neue  Vorschriften  über  die  Herstellungvon
  Fruchtsäften  (V.  v.  25.  Jan.)J  46.

S  1  des  (Gesetzes,  betr.  Versteucerung  von  Mineralwässern
  und  künstlich  bereiteten  Getränken  bezieht  sich
Reichz-Gesetzbl.  1918.

41

Vruchzüte  (GVerulg  6

nicht  auf  natürliche  oder  nur  gesüßte  Fruchtsäfte

(G.  v.  26.  Juli  §  1)  850.  gekißie  Fruchii

Fruchtsirup,  neue  Vorschriften  über  die  Hersteklung
von  Fruchtsirup  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Fruchtwein,  Besteuerung  des  aus  Fruchtwein  hergestellten
  Schaumweins  (Bek.  v.  8.  Aug.)  1064.

Frühdrusch,  Frühdruschprämien  für  Getreide,  Buchweizen
  und  Hirse  (V.  v.  15.  Juni)  660.

Führerschein  zur  Führung  eines  Luftfahrzeuges
außerhalb  der  Flugplätze  (V.  v.  7.  Dez.  §  4)  1407.

Fuhrkosten,  Erhöhung  der  Fuhrkosten  bei  Dienstreisen
der  Reichsbeamten  auf  Eisenbahnen  oder  Schiffen,
Anderung  der  Verordnung  vom  8.  September  1910
(V.  v.  31.  März)  169.  Ber.  175.

Fünfpfennigstücke,  Drägung  von  Fünfpfennigstücken
aus  Eisen  (Bek.  v.  1.  Aug.)  998.

Fünfundzwanzigpfennigstücke,  Außerkurssetzung  der
Fünfundzwanzigpfennigstücke  aus  Nickel  (Bek.  v.
1.  Aug.)  990.

Funkentelegraphenvertrag,  Internationaler,  vom
3.  Nopember  1906,  Anwendung  auf  den  Verkehr
zwischen  Deutschland  und  Finnland  (Abk.  v.
7.  März  Art.  14)  717.

Fürsorge  für  Erwerbslose  (V.  v.  13.  Nov.)  1305.—
tbänderungen  (V.  v.  3.  Dez.)  1401.  (V.  v.  21.Dez.)
1445.
Okcsorge  für  geschlechtskranke  Heeresangehörige
  (V.  v.  17.  Dez.)  1433.

Fürsorgeansschüsse  der  Erwerbslosenfürsorge  (V.  v.
13.  Nov.  §  13)  1307.

Futterkräuter,  Einfuhr  von  Futterkräutersamen  (V.
v.  1.  März)  103.

Futtermittel,  Ausschuß  für  die  Einführung  von
Lebens-,  Futter-  und  Düngemitteln  (Erl.  v.  15.Nov.)
1313.

Ausdehnung  der  Verordnung  vom  28.  Januar
1916  über  die  Einfuhr  von  Futtermitteln  und
der  Ausführungsbestimmungen  dazu  vom  31.  Jamar
  1916  auf  Bergmoos  Renmtierflecht
(Bek.  v.  30.  April)  365.

.  An  die  Stelle  der  Bezugsvereinigung  der  Deutschen

  Landwirte  tritt  vom  1.  April  1918  ab,  soweit

es  sich  um  Futtermittel  und  deren  Ersatzstoffe  handelt,

  die  Reichsfuttermittelstelle,  Gescbäftsabteilung,

  G.  m.  b.  H.  [Bezugsvereinigung

der  deutschen  Landwirte]  (V.  v.  22.  März)  146.
F
        <pb n="1558" />
        42

Futterm  ttel  (Forts.)

Verfüttern  von  Rückständen  aus  landwirtschaftlichen
  Brennereien  (G.  v.  26.  Juli  §  2)  887.
—  von  Gelleide  aus  der  Ernte  1918  (R.Getr.O.
v.  29.  Mai  §§  8,  11,  44,  57,  62,  64)  458.  —  von
Haser  und  Gerste  vom  1.  August  1918  bis
15.  August  1919  (V.  v.  30.  Juli)  984.  —  von  Kartoffeln
  (V.  v.  18.  Juli  §  13)  742.  (V.  v.
2.  Sept.  §  7)  1097.  (V.,  v.  30.  Okt.)  1281.  —  von
Mass  und  Uupinen  (V.  v.  31.  Aug.)  1098.

Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen
bei  der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.
16.  April)  189.

Bestrafung  des  Schleichhandels  mit
unermtnelns  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind
V.  v.  7.  März)  112.

Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Oktober

1916  über  Futtermittel  (V.  v.  10.  Jan.)  20.

Neue  Bekanntmachung  über  den  Verkehr
mit  Futtermitteln  während  des  Krieges  (V.  v.
10.  Jan.)  23.

Abänderung  der  Verordnung  vom  15.  November
1917  über  zuckerhaltige  Futtermittel  (V.  v.
4.  Okti.)  1229.

Rücklieferung  zguckerhaltiger  Futtermittel
anerkbenliesernde  La  nd  wirte  (V.  v.  27.  Dez.)
1

Fumermöhren.  Höchstpreise  für  1918  (V.  v.
9.  März)  119.

Futterrüben,  Höchstpreise  für  1918  (V.  v.
9.  März)  119.

Futterwürzen,  Verkehr  damit  während  des  Krieges
(V.  v.  10.  Jan.)  23.

G

Gänse,  Handel  mit  Gänsen,  Höchstpreise  (V.
v.  2.  Mai)  371.  (V.  v.  2.  Mai)  373.  —  Vierteljährliche
  kleine  Vieh  zählungen  (WV.  v.  8.  Mai)
387.

Garne,  Inanspruchnahme  von  Näh-,  Stopfund
  S.rickgarnen  und  deren  Ersagstoffen  durch
die  Reichsbekleidungsstelle  (Bek.  v.
10.  Jan.)  16.  —  Endgültige  Feslsetzung  des  Üdernahmepreises
  für  enteignete  Näh-,  Stickund
  Stopfgarne  durch  das  Reichsschiedsgericht
  für  Kriegswirtschaft  (Bek.  v.  14.  Jan.)  45.

Sachverzeichnis  1918

Garne  (Foris  1
Kleinhandel  mit  Garn,  Außerkrafttreten
der  Bekanntmachungen  darüber  vom  20.  November
1900  sowie  vom  17.  November  1902  (Bek.  v.
10.  April)  181.

Gärten,  Sicherung  der  Gartenbestellung  während  des
Krieges,  Anderung  der  Verordnung  vom  9.  März
1917  (V.  v.  22.  Febr.)  S7.

Gas,  Ergänzung  der  Verordnung  vom  21.  Juni  1917
über  Erzeugung,  Fortleitung  und  Verbrauch  von
Gas  (Bek.  v.  31.  Okt.)  1284.

Gase,  Beförderung  verdichteter  und  verflüssigter  Gase
mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  3.  Jan.)  10.  Bek.  v.
13.  März)  127.

Gaskampfstoffe,  Eewährung  von  Sterbegeld  und
Hinterbliebenenrenten  bei  Gesundheitsschädigung
durch  Gaskampfstoffe  (V.  v.  9.  Tez.)  1439.

Gasthöfe,  Aushändigung  von  Werkpaketen  bis  100.K
durch  die  Post  an  Empfänger  i  in  Gasthöfen  (Bek.  v.
4.  Nov.  Nr.  10)  1288.

Gastwirtschaften,  Arbeitszeit  der  dort  beschäftigten
  Bäcker  und  Konditoren  (V.  v.  23.  Nov).  1329.
Verkehr  mit  Bier  und  bierähnlichen  Getränken
  während  des  Krieges,  Aushang  der  Verkaufsbreie
  (V.  v.  24.  Jan.)  55.  —  Abänderung  (V.  p.
6.  Sept.)  1101.
Schlußschein  bei  dem  Erwerbe  von  Gänse  n
(V.  v.  2.  Mai  8  6)  374.

Gebäude,  Verbot  des  Abbruchs  von  Gebäuden  bei
Wohnungsmangel  (Bek.  v.  23.  Sept.)  1143.
Benutzung  von  Gebäuden  zu  militärischen
  Zwecken  nach  Eintritt  des  Friedenszustandes
  (V.  v.  28.  Nov.)  1341.

Gebinde.  Vergütung  für  Gebinde  bei  Lieferung  von
Veitroleum  (Bek.  v.  12.  Okt.)  1240.
Aufhebung  der  Beschlagnahme  von  Gebinden
  (Bek.  v.  20.  Dez.)  1H4.

Gebrauchsmuster,  Verlängerung  der  im  Artikel  4  der
revidierten  Pariser  Ubereinkunft  vom  2.  Juni  1911
zum  Schugze  des  gewerblichen  Eigentums  voigesehenen
  Vrioritatefristen  (Bek.  v.  3.  Jan.)  5.
(Bek.  v.  24  Mai)  42.1.  (Bek.  v.  24.  Okt.)  1260.

Vorübergehende  Erleichterungen  auf
dem  Gebiete  des  Gebrauch  musterrechts  in  den
Vereinigten  Staaten  von  Amerika
für  deutsche  Reichsangehörige  (Bek.  v.  3.  Jan.)  6.

Gewerbliche  Schutrechte  von  Angehöngen
  der  Vereinigten  Staaten  von
        <pb n="1559" />
        Sachverzeichnis  1918  43

Gebrauchsmuster  (Forts.)

Amerika  während  des  Krieges  (Bek.  v.  3.Jan.)6.
—  von  Angehörigen  Brasiliens  (Bek.  v.
25.  Febr.)  89.  —  von  Angehörigen  Japans
(Bek.  v.  25.  Jan.)  61.

Gebühren,  Erhebung  einer  außerordentlichen
  Reichsabgabe  neben  den  Postund
  Telegraphengebühten  (G.  v.  26.  Juli)  975.
Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige
  nach  der  Gebührenordnung  für
Leugen  und  Sachverständige  im  Verfabren  vor
den  Einigungsämtern  während  des
Krieges  (Anordn.  v.  23.  Sept.  §  7)  1147.
Gebühren  bei  mutwilliger  Anrufung  der
Einigungsämter  (Bek.  v.  23.  Sept.  9  14)
1143.  (Anordn.  v.  23.  Sept.  §  14)  1149.
Gebühr  im  Verfahren  vor  dem  Reichsfinanzhof
  (Bek.  v.  21.  Sept.  I§  50  ff.)  1129.
Entrichtung  der  JZahlkartengebühr  im
Postscheckverkehr  durch  den  Einzaheer  (G.  v.
25.  März)  149.  (Bek.  v.  25.  März)  150.

Anwendung  des  Notenwechsels  vom  8.  September
  27.  August  1897,  betr.  die  wechselseitige
Befreiung  des  Deutschen  Reichs  und  Rußlands
  von  der  ihnen  für  Ausländer  in  Rechtsstreitigkeiten
  obliegenden  Verpflichtung  zur  Gebührenentrichtung,
  zwischen  Deutschland  und  Finnland
  (Abk.  v.  7.  März  Art.  15)  718.

Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher,  Kriegszuschläge
  (G.  v.  1.  April)  173.

Gebührenordunng  für  Rechtsanwälte,  Kriegszuschläge
  (G.  v.  1.  April)  173.
Anwendung  der  Gebührenordnung  im  Versahren
  vor  dem  Reichsfinanzhof  (Bek.  v.
21.  Sept.  §  73)  1133.

Anwaltsgebühren  nach  649  der  Gebührenordmung
  bei  Jwangsvollstreckungen  gegen
Kriegsteilnehmer  (V.  v.  14.  Dez.  §  3)
1427.

Gehührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige,
Anwendung  im  Verfahren  vor  dem  Reichsfinanzhof
(Bek.  v.  21.  Sept.  §  73)  1133.

Gebührentarif  für  den  Kaiser-Wilhelm-Kanal,  Zuschlag
  zu  den  im  Revidierten  Abgabentarife  vom
4.  August  1896  vorgesehenen  Kanalabgaben  und-Schlepplöhnen
  (A.  E.  v.  1.  April)  175.

Geburt,  Beurkundung  von  Geburtsfällen  Deutscher

im  Ausland  während  des  Krieges  (A.  B.  v.  24.  April)
377.

Gefangene,  Lollerleichterungen  für  Arbeits-.

erzeugnisse  der  in  den  Niederlanden  untergebrachten
  deutschen  Gefangenen  (Bek.  v.  15.  Aug.)
1075.—

Zulagen  zu  Verletztenrenten  aus  der  Un  f  allfürsorge
  für  Gefangene  (Bek.  v.  3.  Okt.)  1227.

Gefänguisstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen

die  von  dem  Reichsamt  für  die  wirt-,
schaftliche  Demobilmachung  oder  von
den  Demobilmachungsorganen  erlassenen  Anordnungen
  (V.  v.  27.  Nov.)  1339.

Gefängnisstrafe  bei  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Vorschriften:

betreffend  Veräußerung  von  Aktien
oder  sonstigen  Geschäftsanteilen  deutscher
See-  und  Binnenschiffahrtsgesellschaften
  ins  Ausland  (Bek.  v.  20.  Jan.  82)
42.  —  betreffend  Veräußerung  von  Aktien
oder  sonstigen  Geschäftsanteilen  von  Kolonial
unternehmungen  ins  Ausland  (Bek.  v.
20.  Jan.  §  2)  177.

über  eine  Anbau-=  und  Ernteflächen
erhebung  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März  §  12)
136  —

über  die  Arbeitszeit  in  Bäckereien  und
Konditoreien  (V.  v.  23.  Nov.  §  12)  1332.  —  über
die  Arbeitszeit  gewerblicher  Arbeiter  (Anordn.
v.  23.  Nov.  X)  1336.  ·

über  Bier  und  bierähnliche  Getränke
  (V.  v.  24.  Jan.  §  9)  56.  (V.  v.  6.  Sept.
Art.  1  Nr.  5)  1102.  —  des  Biersteuergesetzes
  (v.  26.  Juli  §§  49,  55,  56,  58)  879.

betreffend  Veräußerung  von  Binnenschiffen
  ins  Ausland  (Bek.  v.  17.  Jan.  F  3)  41.

des  Gesetzes  über  das  Branntweinmonopol
  (v.  26.  Juli  §§  160,  166,  175,  183,
185,  195)  926.  .

über  Bucheckern  (V.  v.  30.  Juli  §  8)  988.

über  Druckpapier  (Bek.  v.  28.  März  892
159.  (Bek.  v.  19.  Juni  §  2)  665.  (Bek.  v.  17.  Sept.
§  2)  1113.  (Bek.  v.  27.  Dez.  8  2)  1477.  —  über
künstliche  Düngemittel  (V.  v.  3.  Aug.  §  12)
1001.  —  über  phosphorsäurehaltige  Düngemittel
  (V.  v.  3.  Juni)  474.

über  Futtermittel  (V.  v.  10.  Jan.  Art.  1,
Nr.  18)  22.  (V.  v.  10.  Jan.  §  18)  28.

über  den  Handel  mit  Gänsen  (V.  v.  2.  Mai
§la11)  375.—  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse
und  Obst  (V.  v.  23.  Jan.  88  9,  10)  48.  —  über
Besenginster  (Bek.  v.  17.  Okt.  §3  11)  1249.

1
        <pb n="1560" />
        44

Gefängnisstrafe  (Forts.)

zur  Bekämpfung  der  Geschlechtskrankheiten
  (V.  v.  11.  Dez.  §  3)  1431.

der  Reichsgetreideordnung  für  die
Ernte  1918  (Bek.  v.  29.  Mai  §  80,  81)  461.  —
über  den  Verkebr  mi!  Getreide,  Hülsenfrüchten,
  Buchweizen  und  Hirse  aus
der  Ernte  1918  zu  Saatzwecken  (V.  v.  27.  Juni
g  17)  682.

über  den  Verkehr  mit  landwirtschaftlichen
  Grundstücken  während  des  Krieges
(Bek.  v.  15.  März  §  7)  125.  —  über  Gummisauger
  (A.  B.  v.  27.  Aug.  §  9)  1088.  —  über
Guthaben  türkischer  Staatsangehöriger  in
Deutschland  (Bek.  v.  10.  Jan.  §  2)  13.

über  Höchstpreise  für  Hafernährmittel
und  Teigwaren  (V.  v.  27.  Okt.  89  7)  1279.

über  den  Verkehr  mit  Heu  aus  der  Ernte  1918
(V.  v.  1.  Mai  §  10)  370.

gegen  die  Kapitalabwanderung  in
das  Ausland  (V.  v.  21.  Nov  §§  6,  8)  1326.

über  die  Kartofsfelversorgung  (V.  v.
18.  Juli  §  18)  743.  —  über  Kartoffeln  (V.
v.  2.  Sept.  §  8)  1097.  —  über  Saatkartoffeln
  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  2.  Sept.  9§  9)
1095.

über  den  Handel  mit  Karton,  Papier
und  Pappe  (Bek.  v.  17.  Mai  99)  419.  —  über
die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Käse,  Ouark,
Molkeneiweiß  und  ähnlichen  Erzeugnissen
(V.  v.  15.  Juli  §  6)  731.

betreffend  Veräußerung  von  Kauffahrteischiffen

  ins  Ausland  (Bek.  v.  17.  Jan.
2)  39.

.  über  Kolonialwaren  (V.  v.  2.  Sept.  8  6)  1100.

Über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1918  (G.  v.  26.  Juli  §  39)
973.

über  den  Verkehr  mit  Laubheu.  (V.  v.
11.  Mai  #8)  404.  —  betreffend  Angabe  des  Inhalts
  von  Lebens-  und  Futtermittelsen
  dungen  (V.  v.  16.  April  §  2)  190.  —  über
die  Genehmigung  von  Ersatzlebensmitteln
  (V.  v.  7.  März  8  106)  117.

über  den  Verkehr  mit  Leimleder  (Bek.  v.
16.  Mai  §  11)  414.

über  die  Besteuerung  von  Mineralwässern
  und  künstlich  berciteten  Getränken  sowie  die
Erhöhung  der  Zölle  für  Kaffee  und  Tee  (G.  v.
26.  Juli  88  19,  24,  25,  27)  B.5.  %

über  den  Verkehr  mit  Opium  (V.  v.  15.  Dez.
6)  1449.

Sachverzeichnis  1918
Gefängnisstrafe  (Forts.)

über  Beschaffung  von  Dapierholz  für
Zeitungsdruckpapier  (Bek.  v.  17.  Okt.  §  15)  1246.
—  über  die  Höchstpreise  für  Detroleum  und  die
Vertellung  der  Petroleumbestände  (Bek.  v.  12.  Okt.
§  6)  1241.  —  über  den  Verkehr  mit  Pferde
sleisch  während  des  Krieges  (V.  v.  14.  Juni
Art.  1  Nr.  3)  656.

gegen  Dreis  reiberei  (V.  v.  8.  Mai  8§  1,
4,  6)  395.2

über  die  Einfuhr  landwirtschaftlicher  Süäme
reien  (V.  v.  1.  März  §  9)  105.

des  Schaumweinsteuergesetzes  (v.
26.  Juli  §  18,  20,  22)  1008.

über  Schilf  (V.  v.  26.  Febr.  &amp;amp;  13)  98.

gegen  den  Schleichhandel  (V.  v.  7.  März)
112.
ũüber  eine  einmalige  Sonderzuteilung  von  K.  A.-Seife
  (Bek.  v.  9.  April)  181.

des  Gesetzes  gegen  die  Steuerflucht  (v.

26.  Juli  §  22)  906.

über  den  Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel
aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  6.  Juni  §  16)  478.  —
über  den  Verkehr  mit  Süßigkeiten  (V.  v.
28.  Dez.  §  11)  1474.

über  die  Errichtung  einer  Reichsstellefür
Schuhversorgung  (Bek.  v.  28.  Febr.  §  5)
101.

über  die  äußere  Kennzeichnung  von  Tabakmischwaren
  und  tabakähnlichen  Waren  (Bek.
v.  18.  Juli  §  9)  748.

übei  wirtschaftliche  Maßnahmen  für  die  Ubergangswirtschaft
  auf  dem  Textilgebiete  (V.
v.  27.  Juni  &amp;amp;  19)  675.

über  den  Verkehr  mit  Treibriemen  während
  des  Krieges  (Brk.  v.  17.  Jan.  8  2)  36.
l  des  Umsatzsteuergesetzes  (v.  26.  Juli
#  28)  795.

über  die  Zurückführung  von  Waffen  und
Heeresgut  in  den  Besitz  des  Reichs  (V.  v.
14.  Dez.  §  3)  1426.

über  den  Verkehr  mit  fsettlosen  Waschund
  Reinigungsmitteln  (Bek.  v.  11.  Mai
6  5)  406.  .

über  die  Einfuhr  von  Wein  (Bek.  v.  23.  März
6ls)  148.

des  Weinsteuergesetzes  (v.  26.  Juli
6#  28,  34,  37)  839.

Gegenstände,  Entschädigung  für  die  von  den  militirischen

  Ube#rwachungsstellen  zur  Verhinderung  des
unerlaubten  Handels  angehaltenen  Gegenstände
(V.  v.  17.  Dez.)  1443.
        <pb n="1561" />
        Sachverzeichnis  1918  45

Gebälter,  fünfte  Ergänzung  des  Besoldungsgesetzes
(v.  1.  Aug.)  1058.  «

Gehilfen,ArbxitszeitinBickcreienundKonrsitorksen(V.v.23.Nov.VII-Entlohnung

in  Bickereien  und  Konditöreien,  Fachausschüsse
  (V.  v.  2.  Dez.)  1397.

Verabredungen  und  Vereinigungen  von  gewerblichen
  Gehllfen  zur  Erlangung  günstiger  Lohnund
  Arbeitsbedingungen,  Aufhebung  des  §  153  der
Gewerbeordnung  (G.  v.  22.  Mai)  423.

Versicherungspflicht  und  Versicherungsberechtigung
  der  Gehilfen  in  Apotheken  in  der  Krankendersicherung
  (V.  v.  22.  Nov.)  1321.

s.  auch  Handlungsgehilfen.

Sehorsam,  Milderung  der  Strafen  bei  Gehorsamsverweigerung
  der  Soldaten,  Mil.  Str.  G.  B.  89  94,
H  (G.  v.  25.  Juli)  777.

Seistliche,  Unpfändbarkeit  von  Kriegsbeihilsen  und
Teucrungszulagen  (Bek.  v.  2.  Mai)  382.

Geld,  Abführung  oder  Uberweisung  von  Geld  nach
Fiunland  (Bek.  v.  26.  Juni)  670.  —  nuch  den
ron  deutschen  oder  verbändeen  Truppen  besetzten
Gebieten  Rumäniens  (Bek.  v.  2.  Mai)  383.

Herausgabe  hinterlegter  Gelder  in  Deutschland
und  in  Rußland  (Susatzvertr.  z.  Friedensvertr.
v.  3./7.  März  Art.  11  §  1,  Nrt.  13)  632.

s.  auch  Bankguthaben.

Geldforderungen,  Ausnahme  von  der  Umsatzsteuer
(G.  v.  26.  Juli  §  2)  780.

Verfügungen  über  Geldforderungen  türkischer
  Staatsangehöriger  in  Deutschland  während
des  Krieges  (Bek.  v.  10.  Jan.)  13.

Gegenseitigkeit  im  Verhiltnis  zu  Osterreich-Ungarn
  binsichtlich  der  Bewilligung  von  Zah.
lungsfristen  an  Kriegstkeilnehmer  (Bek.  v.
16.  Jan.)  3.

Zablung  infolge  des  Krieges  verweigerter  Geldforderungen
  in  Deutschland  und  in  Finnland
(Friedensvertr.  v.  7.  März  Art.  8  §5  3)  704.  —  in
Deutschland  und  in  Rußland  (Susatzvertr.  z.
Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Art.  7  J§  3)  628.  —
in  Deutschland  und  in  der  Ukraine  (Zusagzvertr.
3.  Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  7  §  3)  1036.

Geldsendungen,  Beförderung  mit  der  Post  (Bek.  v.
4.  Nov.  Nr.  6,  7)  1287.

Seldsorten,  Überbringung  von  Geldsorten  nach  dem
Ausland  (Bek.  v.  18.  Dez.)  1440.

Ausnahme  von  der  Umsatzsteuer  (G.  v.

26.  Juli  §  2)  780.  —  Zahlungsverkehrmit

Geldsorten  (Fortsf.)
Belgien  und  Luxemburg,  Aufhebung  von  Bekanntmachungen
  (Bek.  v.  11.  Dez.)  1420.

Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die

von  dem  Reichsamt  für  die  wirtschaftliche
  Demobilmachung  dder  von
den  Demobilmachungsorganen  erlassenen  Anordnungen
  (V.  v.  27.  Nov.)  1339.

Geldstrafen  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Vorschriften:  «

betreffend  Veräußerung  von  Aktien
oder  sonstigen  Geschäftsanteilen  deutscher  Seeund
  Binnenschiffahttsgesellschaften
ins  Ausland  (Bek.  v.  20.  Jun  §85  2)  42.  —  betreffend
  Veräußerung  dvon  Aktien  oder
sonstigen  Geschäftsanteilen  von  Kolonialunternehmungen
  ins  Ausland  (Bek.  v.
20.  Jan.  §  2)  177.  ·

übereincAnbausundEkntefIächerns
erhebung  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März  §  12)
136.

über  Arbeiter=  und  Angestelltenausschüsse
  (V.  v.  23.  Dez.  F.  14)  1461.

über  de  Arbeitszeit  in  Bäckereien  und
Konditoreien  (V.  v.  23.  Nov.  §  12)  1332.  —  über
die  Albeitszeit  gewerblicher  Arbeiter  (Anordn.
v.  23.  Nov.  X)  1336.

über  Bier  und  bierähnliche  Getränke
  (V.  v.  24.  Jan.  §§  9,  10)  56.  (V.  v.
6.  Sept.  Acl.  1  Nr.  5)  1102.—  des  Biersteuer.
geseyes  (o.  26.  Juli  3#.  12,  46  bis  50,  55,  56)
877

betreffend  Veräußerung  von  Binnenschiffen
  ius  Ausland  (Bek.  v.  17.  Jan.  §  3)  41.

des  Gesetzes  über  das  Branntwieinmonopol
  (o.  W.  Juli  §§  155,  161,  1#  bis  169,
173,  176,  178,  170,  183,  19.,  1.)  9#4.

über  Buchecke#n  (V.  v.  30.  Juli  g  8)  988.

über  die  toirtschaitliche  Demobilmachung
(V.  v.  7.  Nov.  5  0)  1293.

über  Druckpapvier  (Bek.  v.  28.  März  §2)
159.  (Bek.  v.  19.  Jum  12)  (/15.  (Bek.  v.  17.  Sept.
#2)  1113  (Bek.  v.  27.  Dez.  J12)  1477.  —  über
kunstliche  Düngemittel  (V.  v.  3.  Aug.  F  12)
1001.  —  über  pbosphorsäntehaltige  Düngemittel
  (V.  v.  3.  Junh)  174.

über  Maßnahmen  zul  Beschränkung  des  Fremdenvetkehts
  wähtend  des  Krieges  (V.  v.
13.  April  §  2)  186.

über  Futtermittel  (V.  v.  10.  Jan.  Art.  1,
Nr.  18)  22.  (V.  v.  10.  Jan.  §  18)  28.
        <pb n="1562" />
        46  Sachverzeichnis  1918

Geldstrafen  (Forts.)

über  den  Handel  mit  Gänsen  (V.  v.  2.  Mai
§l  11)  375.—  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse
und  Obst  (V.  v.  23.  Jan.  §§  9,  10)  48.  —  über
Besenginster  (Bek.  v.  17.  Okt.  §  11)  1249.

der  Reichsgetreideordnung  für  die
Ernte  1918  (Bek.  v.  29.  Mai  §89.80,  81)  461.  —
Über  den  Verkehr  mit  Getreide,  Hülsenfrüchten,
  Buchweizen  und  Hirse  aus
der  Ernte  1918  zu  Saatzwecken  (V.  v.  27.  Juni
§  17)  682.  «

über  den  Verkehr  mit  landwirtschaftlichen
  Grundstücken  während  des  Krieges
(Bek.  v.  15.  März  9  7)  125.  —  über  Gummisauger
  (A.  B.  v.  27.  Aug.  §  9)  1088.

über  Guthaben  türkischer  Staatsangehöriger
  in  Deutschland  (Bek.  v.  10.  Jan.  9  2)  13.

über  Höchstpreise  für  Hafernährmittel
und  Teigwaren  (V.  v.  27.  Oki.  98  7)  1279.

über  den  Verkehr  mit  Heu  aus  der  Ernte  1918
(V.  v.  1.  Mai  §  10)  370.
gegen  die  Kapitalabwanderungin  das
Ausland  (V.  v.  21.  Nov.  §  6  bis  8)  1326.

Über  die  Kartoffelversorgung  (V.  v.
18.  Juli  §  18)  743.  —  über  Kartoffeln  (V.  v.
2.  Sept.  &amp;amp;  8)  1097.  —  über  Saatkartoffeln
aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  2.  Sept.  9§  9)  1095.

über  den  Handel  mit  Kartorv,  Papier
und  Pappe  (Bek.  v.  17.  Mai  §  9)  419.  —  über
die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Käse,  Ouark,

Molkeneiweiß  und  ähnlichen  Erzeugnissen

(V.  v.  15.  Juli  §  6)  731.
betreffend  Veräußerung  von  Kaufahrteischiffen
  ins  Ausland  (Bek.  v.  17.  Jan.
2)  39

über  Kolonialwaren  (V.  v.  2.  Sepl.
6)  1100.  —  über  den  Fang  von  Krammetsvögeln
  (V.  v.  30.  Juli)  979.

Über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1918  (G.  v.  26.  Juli  §  39)
973.  «

über  den  Verkehr  mit  Laubheu  (V.  v.
11.  Mai  §  8)  404.  —  betreffend  Angabe  des  Inhalts
  von  Lebens-  und  Futtermittelsendungen
  (V.  v.  16.  April  §  2)  190.

über  die  Genehmigung  von  Ersatzlebensmitteln
  (V.  v.  7.  März  §  16)  117.  —  über
den  Verkehr  mit  Leimleder  (Bek.  v.  16.  Mai
§l  11)  414.

über  Sicherung  einer  Umsatzsteuer  auf
Luxusgegenstände  (Bek.  v.  2.  Mai  §5  0)
881.  «  ·

Geldstrafen  (Forts.)

zum  Schutze  der  Mieter  (ek.  v.  23.  Sept.
Art.  I,  8)  1138.  (Bek.  v.  23.  Sept.  §  15)  1143.

über  die  Besteuerung  von  Mineralwäfsern
  und  künstlich  bereiteten  Getränken  sowie  die
Erhöhung  der  Zölle  für  Kaffee  und  Tee  (G.  v.
26.  Juli  §§9  13,  16  bis  19)  854.

über  den  Verkehr  mit  Opium  (V.  v.  15.De3z.
86)  1449.

über  Beschaffung  von  Papierholz  für
Zeitungsdruckpapier  (Bek.  v.  17.  Okt.  §  15)  1246.
—  über  die  Höchstpreise  für  Petroleum  und
die  Verteilung  der  Petroleumbestände  (Bek.  v.
12.  Okt.  §  6)  1241.  —  über  den  Verkehr  mit
Pferdefleisch  während  des  Krieges  (V.  v.
14.  Juni  Art.  1  Nr.  3).  656.

gegen  reistreiberei  (V.  v.  8.  Mai  §§  1,
4,  5,  6)  395.

des  Gesetzes  zur  Anderung  des  Reichsge
  mpelgesetzes  (v.  26.Juli  Art.  21,  23  5•  78)
27  "

über  die  Einfuhr  landwirtschaftlicher  Säme
reien  (V.  v.  1.  März  §  9)  105.
des  Schaumweinstc#ergesetzes  (o.
26.  Juli  §9  17,  18,  21,  23,  25,  26)  1068.
über  Schilf  (V.  v.  26.  Febr.  §  13)  98.
„gegen  den  Schleichhandel  (V.  v.  7.  März)
112.
über  eine  einmalige  Sonderzuteilun  von  K.  A.
Seife  (Bek.  v.  F.  April)  181.
des  Gesetzes  gegen  die  Steuerflucht  (v.
26.  Juli  §§  22,  26)  956.  -  «
über  den  Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel
aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  6.  Juni  §  16)  478.  —
über  den  Verkehr  mit.  Süßigkeiten  (V.  v.
28.  Dez.  §  11)  1474.  ·  .
über  die  Errichtung  einer  Reichsstelle  für
Schuhversorgung  (Bek.  v.  28.  Febr.  95)
101.
über  die  äußere  Kennzeichnung  von  Tabakmischwaren
  und  tabakähnlichen  Waren  (Bek.
v.  18.  Juli  §  9)  748.
über  wirtschaftliche  Maßnahmen  für  die  Ubergangswirtschaft
  auf  dem  Textilgebiete  (V.
v.  27.  Juni  §  19)  675.
über  den  Verkehr  mit  Treibriemen  während
  des  Krieges  (Bek.  v.  17.  Jan.  §  2)  36.
des  Umsatzsteuergesetzes  (v.  26.  Juli
638)  795.
über  die  Vornahme  einer  Volkszählung
am  4.  Dezember  1918  (V.  v.  24.  Okt.  §  11)  1262.
        <pb n="1563" />
        Sachverzeichnis  1918

Geldstrafen  (Forts.)

über  die  Zurückfübrung  von  Waffen  und
Heeres  Zut  in  den  Besitz  des  Reichs  (V.  v.
14.  Dez.  §  3)  1426.  .

über  den  Verkehr  mit  fettlosen  Waschund
  Reinigungsmitteln  (Bek.  v.  11.  Mai
65)  4066.

über  die  Einfuhr  von  Wein  (Bek.  v.  23.  März
#  8)  148.  —  des  Weinsteuergesetzes
b.  26.  Juli  88  22,  25  bis  28,  36)  837.

über  Maßnabmen  gegen  Wobnungsmangel
  (Bek.  v.  23.  Seot.  §  10)  1145.

über  die  Vornahme  einer  Wobnungszählung
  (Bek.  v.  25.  April  §  8)  381.

Geldstncc,  Beförderung  mit  der  Post  (Bek.  v.  4.  Nov.
Nr.  6,  7)  1287.

Geldumsätze,  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  26.  Juli
Art.  8,  23  bis  25)  819.  Ber.  S.  1100.

Geldwechsler,  Jahlungsverkehr  mit  Belgien  und
Luxemburg,  Aufhebung  von  Bekanntwachungen
(Bek.  v.  11.  Drz.)  1420.

Geldzeichen,  Aufhebung  des  Verbots  der  Ein=  und
Durchfuhr  auf  Rubel!  lautender  Geldzeichen  vom
17.  März  1917  (Bek.  v.  4.  März)  107.

Gelccs,  neue  Vorschriften  über  Herstellung  von
Gelees  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Gemeindeabgabenl,  Anwendung  der  Vorschriften

über  Beitreibung  von  Gemeindeabgaben  auf
die  Vollstreckung  der  Entscheidungen  der  Mieteinigungsämter
  (Anordn.  v.  23.  Sept.  §  14)  11.9.

GemJeindebeamte,  Anzeige  der  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Gesetz  über  das  Beanntweinmonopol
(G.  v.  26.  Juli  §  22)  892.

Gemeindebehörden,  Inanspruchnahme  der  Hilfe
aller  Gemeindebehörden  durch  die  Demobilmachungsorgane
  (V.  v.  7.  Nov.  K  4)  12713.

Anbau=  und-  Ernteflächenerhebung
im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.

Bekanntmachungen  der  Gemeindebehörden,  betreffend
  Einigungsämter  zum  Schutze  der
Mieter  während  des  Krieges,  Befugnisse  des
Einigungsamts  im  Bezirk  einer  Gemeindebehörde
  (Bek.  v.  23.  Sept.  1)  1140.

Unterstützung  der  Kommission  zur  Untersuchung
der  Anklagen  wegen  völkerrechtswidriger  Behandlung
  der  Kriegsgefangenen  in  Deutschland
  (V.  v.  30.  Nov.  §  6)  1389.

Mitteilungen  an  die  Steuerbehörde  über  Zuwiderhundlungen
  gegen  die  Maßnahmen  gegen  die
Kapitalabwanderung  in  das  Ausland

47

Gemeindebehörden  (Forts.)
(V.  v.  21.  Nov.  #9)  1327.  —  nach  dem  Gesetze
gegen  die  Steuerflucht  (v.  26.  Juli  8  17)  951.
Hilicleistung  bei  der  Umsatzsteuer  (G.  v.
26.  Juli  §  32)  79363.
Volklszählung  in  allen  deutschen  Staaten
am  4.  Dezember  1918  (V.  v.  24.  Okt.)  1261.
Bescheinigungen  über  die  Aufnahme  in  die
Wählerlisten  für  die  deutsche  Nationalversammlung
  (Wahlordn.  v.  30.  Nov.  FW  15)
1356.  „
Verwendung  von  Wohn=  und  anderen  Räumen
bei  Wohnungsmangel  (Bek.  v.  23.  Sept.)
1143.
Wohnungszählung  vom  12.  bis
31.  Mai  1918  (Bek.  v.  25.  April)  363.

Gemeinden,  Außerkrafttreten  des  Abschnitts  I  Qiffer  2
der  Verordnung  vom  1.  April  1876  über  Kriegs.
leistungen  der  Gemeinden  während  des  Krieges
  (V.  v.  4.  Juli)  727.

Errichtung  von.  Arbeitsnachweisen
(Anordn.  v.  9.  Dez.)  1421.

Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  in
Mieteinigungssachen,  solange  im
Bezirk  einer  Gemeinde  weder  ein  Einigungsamt
  noch  eine  andere  Stelle  dafür  bestimmt  ist
(Bek.  v.  23.  Sept.)  1140.

Arbeitszeit  gewerblicher  Arbeiter  in  Betrieben
  der  Gemeinden  (Anordn.  v.  23.  Nov.)
1334.  —  Ergänzung  (Anordn.  v.  17.  Dez.)  1436.

Abgaben  vom  Bier  für  Rechnung  von  Gemeinden
  (G.  v.  26.  Juli  §  63)  882.

Einquartierung  der  aus  der  bewaffneten
  Macht  Entlassenen  (Anordn.  v.  16.  Nov.)
1315.  —  Arztliche  Untersuchung  der  entlassenen
  Angehörigen  des  Heeres  und  der  Marine,
Bürgerquartiere  (V.  v.  20.  Nov.)  1317.

Erwerbslosenfürsorge  (V.  v.  13.Nov.
1305.  (V.  v.  3.  Dez.)  1101.  (V.  v.  21.  Dez.
1445.  —  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung
(V.  v.  21.  Dez.  Art.  I,  4)  1446.

Anderung  der  Verordnung  vom  19.  Oktober
1917  über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs  und
dem  Handel  mit  Schweinen,  Verfall  von  Fleisch
aus  verbotenen  Hausschlachtungen  zugunsten  von
Gemeinden  (V.  v.  20.  Sept.)  1117.

Verkehr  mit  Getreide  aus  der  Ernte  1918
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  Besondere  Aufaben

  der  Gemeinden  dabel  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai
"  6,  7,  37  bis  42)  437.
        <pb n="1564" />
        48

Gemeinden  (Forts.)

Vorschußleistungen  bei  Benutzung  von  Grundstücken
  und  Gebäuden,  Schifsen  und
Wasserfahrzeugen  nach  Eintritt  des  Friedenszustandes
  (V.  v.  28.  Nov.)  1341.

Sammelheizungs-  und  Warmwassserversorgungsanlagen
  in  Mieträumen
(Bek.  v.  1.  Aug.)  991.

Neue  Söckspreise  für  Hafernährmittel
  und  Teigwaren  (Bek.  v.  27.  Okt.)
1277.  —  für  Stroh  und  Häcksel  (V.  v.
28.  Juni)  721.

Verkehr  mit  Heu  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.
1.  Mai)  368.

Ablieferung  von  Heu  und  Stroh  aus  der
Ernte  1917  für  das  Heer  (V.  v.  20.  Jan.)  44.

Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Kartofseeln
  (V.  v.  18.  Juli)  738.  —  mit  Speisekartoffeln
  aus  der  Herbstkartoffelernte  1918
(V.  v.  2.  Sept.)  1095.

Aufhebung  des  #6  Abs.  2  des  Kohlensteuergesetzes
  vom  8.  April  1917  (G.  v.
28.  Dez.  17.)  9.

Preise  beim  Weiterverkauf  von  Margarine
(V.  v.  11.  Sept.)  1109.

Gebührenfreiheit  im  Verfahren  vor
dem  Reichsfinanzhof,  Tragung  der
Kosten  dabei  (Bek.  v.  21.  Sept.  8§  55,  65)  1130.
—  Beteiligung  bei  Beschwerden  über  Doppelbesteuerung
  (das.  §  45)  1128.  ·

AbemtenvonSchilfswäbvendbesKrTCZM
Außerkrafttreten  der  Bekanntmachung  vom  6.  Juni
1917  (V.  v.  26.  Febr.)  95.  ·

Gesetz  gegen  die  Steuerflucht  (v.  26.  Juli)
91

Lieferung  von  Stroh  aus  der  Ernte  1918  für
Zwecke  der  Kriegswirtschaft  (V.  v.  6.  Juni)  475.

Einnahmen  aus  der  Umsatzsteuer  (G.  v.
26.  Juli  §  36)  794.  —  Befreiung  von  der
Umsatzsteuer.  (G.  v.  26.  Juli  §  40)  796.

Stimmbrczirke  für  die  Wahlen  zur  deutschen
  Nationalversammlung  (V.  v.  30.  Nov.  9  7)
1346.  —  Wählerlisten  dafür  (Wahlordn.  v.
30.  Nov.  §  1)  1353.

Bildung  von  Wohnungsverbänden
zur  Bekämpfung  des  Wohnungsmangels  (Bek.  v.
7.  Nov.)  1298.  —  Wohnungszählung  vom
12.  bis  31.  Mai  1918  (Bek.  v.  25.  April)  363.
Gemeindeverbände,  Errichtung  von  Arbeitsnachweisen

  (Anordn.  v.  9.  Dez.)  1421.  —
Arbeitszeit  gewerblicher  Arbeiter  in  Be-Sachverzelchnis

  1918
Gemeindeverbände  (Forts.)

trieben  von  Gemeindeverbänden  (Anordn.  v.  233.No.)
13314.  —  Ergänzung  (Anordn.  v.  17.  Dez.)
1436.  «
Erwerbslosenfürsorge  (V.v.  13.  Nov.)
1305.  (R.  v.  3.  Dez.)  1401.  (V.  v.  21.Dez.)  1445.—
Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  wegen
Quwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung,(V.  v.
21.  Dez.  Art.  I,  4)  1446.  «.«
Aufhebungdes§6Abs.2dc8Ko.hl-cni
u  gesetzes  vom  8.  April  1917  (G.  v.  28.  Dez.

quEeees  gegen  die  Steurrflucht  (v.  26.Juli)
51.  .

Einnahmen  aus  der  Umsatzsteuer  (G.  v.
26.  Juli  §  36)  794.  —  Befreiung  von  der  Umsatzsteuer
  (G.  v.  26.  Zuli  §  40)  796.

Bildung  von  Wohnungsverbänden
zur  Bekämpfung  des  Wohnungsmangels  (Bek.  v.
7.  Nov.)  1298.

Gemengs,  An  bau=  und  Ernteflächenerbebung

  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —
E  .  nteschätzung  im  Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)
46

Köchstpreise  für  1918  (V.  v.  9.  Mär))  119.
(A.  B.  v.  27.  Juni)  689.  ;
Trennung  der  Körner-  und  Hülsen—

früchte  bei  Gemenge  dus  der.  Ernte  1918  (Re
5

Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  5)  437.  .
Verwendung  von  Gemenge  als  Grünfutter
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  11)  439.—  Berfüttern
  von  Gemenge  aus  Hafer  und  Gerste  vom
18.  Augusl  1918  bis  15.  August  1919  (V.  v.  30.  Juli)

.  Verkehr  mit  Gemenge  aus  der  Ernte  1918  zu
Saatzwecken  (V.  v.  27.  Juni)  677.

Gemüse,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung

  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —
Aushebung  der  Verordnung  vom  11.  November
1915  über  die  Regelung  der  reise  für  Gemüse
(V.  v.  23.  Jan.)  46.

Neue  Vorschriften  über  die  Verarbeitung
von  Gemüse  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Als  frisches  Gemüse  geerntete  Ackerbohnen,
  Bohnen,  Erbsen,  Peluschken  sind  pon  der
Beschlagnahme  ausgeschlossen  (R.  Getr.  O.  v.
29.  Mai  §8  1)  435.

Verkehr  mit  Gemüsesaatgut  aus  der
Ernte  1918  (V.  v.  27.  Juni  §  13)  681.  —  Die
Höchstpreise  für  Hültenfrüchte  gelten  nicht
für  Gemüsesaatgut  (A.  B.  v.  27.  Juni  §8  18)  694.
        <pb n="1565" />
        Sachverzeichnis  1918

Gemütfe  (Foris.)
Einfuhr  von  Gemüsesämereien  (V.  v.  1.  März)
106.  —  Erlaubnis  zum  Handel  mit  Gemüsesämereien
  (V.  v.  19.  Okt.)  1255.

G#emüsekonserven,  neue  Vorschriften  über  Herstellung
  von  Gemüsekonferven  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Gemũselonferven-Kriegsgeselljchaft.  m.  b.  H.  in
Braunschweig,  ne  use  Vorschriften  über  Herstellung
don  Gemüsekonserven  (B.  v.  23.  Jan.)  46.

Genehmigung  zur  Herstellung  und  zum  Vertriebe
von  Ersatzleben  Smltteln  (V.  v.  7.  März)
113.—  zur  Herstellung  ven  Misch  dünger  und
zur  Herstellung  sowie  zum  Ab'atz  pon  künstlichen
Düngemitteln  (V.  v.  3.  Aug.  8§  7,  S)  1001.

Genebmigung  zur  Anlegung  und  Inbetriebhaltung
  von  Aufstieg-,  Landungs-  und
Flugrlätzen  für  Luftfahrzeuge,  zur  gewerbsmaͤßigen
  Beförderung  von  Dersonen  oder  Sachen
durch  Luftfahrzeuge  (V.  v.  7.  Dez.  8§  6  bis  8)  1408.

Generalgouvernement  in  Belgien,  Unfallver—
sicherung  von  Tätigkeiten  im  vaterländischen
KHilfsdienst  im  Gebiete  des  Generalgouvernements
  in  Belgien  (Bek.  v.  31.  Dez.  17.)  11.  (Bek.
v.  19.  Jan.)  49.

Gener##lgonvernement  Warschan,  Unfallversichrrung
  ötn  Tätigkeiten  im  vaterländischen

·  Eiltt  dienst,  im  Gebirte  des  Generalgouvernemenlk

  Warschau  1Bek.  v.  19.  Jan.)  49.

üeunderung  der  Bekanntmachung  vom  31.  Juli
1916  über  die  Begtanbigung  von  Unterschriften
  und  die  Legalisation  von  Urkunden  in
den  besetzten  Gebieten  (Bek.  v.  3.  Juli)  725.

Seneralgouvernenre,  Unfallversicherung  von
Tätigkeiten  im  vaterländischen  Hilfso
  h  in  den  besetzten  Gebieten  (Bek.  v.  19.  Jan.

Generaltommandos,  Feststellungsausschüsse  bei  den
stellvertretrnden  Generalkommandos  für  den  vaterlpbischen
  Hilfsdienst  (Bek.  v.  28.  März)

Generalquartiermeister,  Unfallversicherung
von  Tätigkeiten  im  vaterländischen  Hilfs-#t
  in  den  besetzten  Gebieten  (Bek.  v.  19.  Jan.

Gfsenschaften,  Zulassung  zum  Handel  mit  nicht
selbstgebauten  Früchten  aus  der  Ernte  1918  zu
Saatzweecken  (V.  v.  27.  Juni  §  6)  679.

Reichs-Gesegzbl.  1918.

 
  

49

Genossenschaften  (Fortf.)

Genossenschaften  als  Kommissionäre  bei  dem
Erwerbe  von  Getreide  aus  der  Ernte  1918
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §8  29)  445.

Maßnahmen  gegen  die  Kapitalabwanderung
  in  das  Ausland  (V.  v.  21.  Nov.)  1325.

Verarbeiten  von  Kartoffeln  in  Brennereien
  von  Genossenschaften  (V.  v.  2.  Sept.  8  4)  1096.
(V.  v.  30.  Okt.)  1281.  —  Vermittlung  bei  dem
Absatz  von  Saatkartoffeln  (V.  v.  2.  Sept.)
1092.

s.  auch  Eingetragene  Genossenschaften.


Genossenschaftsbrennereien,  Lieferung  der  Rohstoffe,
Verfütterung  der  Rückstände  (G.  v.  26.  Juli  §  2)  888.

Genossenschaftsmühlen  von  Brauereünhabern  (G.  v.
20.  Juli  8  28)  872.

Genußscheine,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  26.  Juli
Art.  4,  12)  811.

Gcorgien,  Anerkennung  als  selbständiges  Staatswesen
durch  Deutschland  (Ergänzungsvertr.  v.  27.  Aug.
z.  Friedensvertr.  v.  3/7.  März.  Art.  13)  1166.

Gepäck,  Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung  des  Versonen-
  und  Gepäckverkehrs  betreffenden
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  mit
dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Geräte,  Inanspruchnahme  landwirtschaftlicher
  Geräte  für  die  Ernte  und  den  Drusch
von  Getreide  1918  (NR.  Getr.  O.  v.  29.  Mai
9l  22)  443.  "

Gerichte,  Leistung  von  Rechtshilfe  hucch  die
Gerichte  für  die  Einigungsämter  während
des  Krieges  (Anordn.  v.  23.  Sept.  §  7)  1147.  —
für  die  Kommission  zur  Untersuchung  der  Anklagen
wegen  völkerrechtswidriger  Behandlung  der
Kriegsgefangenen  in  Deutschland  (V.  v.
30.  Nov.)  1388.  —  für  die  Kommission  zur'Abschätzung
  von  Kriegsleistungen  (V.  v.
18.  Juli)  751.

Gerichtsbarkeit,  Ubertragung  der  Verrichtungen  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  an  die  deutschen
Konsuln  in  der  Türkei  (G.  v.  6.  Aug.  17.  9  2)
355.

Wegfall  der  niederen  Gerichtsbarkeit
im  Militär-Strafverfahren  (V.  v.  5.  Dez.  II)  1422.
s.  auch  Freiwillige  Gerichtsbarkeit.

0
        <pb n="1566" />
        50

Gerichtsbehörden,  gegenseitige  Rechtsbilfe  in  bür—
gersichen  Angelegenheiten  im  Deutschen
  Reiche  und  in  Osmanischen  Reiche,
Ersuchen  in  Jivil-  und  Handelssachen  (Vertr.  v.
11.  Jan.  17.  Art.  11  ff.)  256.  —  Anwendung  diesecs
Vertrages  auf  die  deutschen  Schutzgebiete
(Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  330.  —  Gesetz  zur  Ausführung
  dieser  Verträge  (v.  6.  Aug.  17.)  3655.

Gegenseitige  Rechtshilse  in  Strafsachen
un  Teutschen  Reiche  und  im  Osmanischen
Reiche,  Ersuchen  in  Strafsachen  (Vertr.  v.

11.  Jan.  17.  Art.  19)  288.  —  Anwendung  dieses.

Vertrages  auf  die  deutschen  Schutzgebiete
(Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  336.

Gerichtsgebühren,  Nichterbebung  bei  Zwangsvoll---streckungen

  gegen  Kriegsteilnehmer  (V.  v.  14.  Dez.
83)  1427.

Gerichtskosten,  Anwendung  der  Vorschriften  über
die  Beitreibung  von  Gerichtskosten  auf  die  Vollstreckung
  der  Entscheidungen  der  Amtsgerichte  in
Mieteinigungssachen  (TAnordn.  v.
23.  Sept.  §  15)  1119.

Gerichtskostengesetz  vom  1.  Juni  1909,  Erhöhung
der  im  §  80  Satz  1  des  Gerichtskostengesetzes  bestimmten
  Schreibgebühr  (G.  v.  1.  April  §  4)  174.

Gegenseitigkeit  im  Verhältnis  zu  Osterreich-Ungarrn
  hinsichtlich  der  Bewilligung  von  Zahlungsfristen
  an  Kriegsteilnehmer  (Bek.  v.
16.  Jan.)  33.

Gerichtssprache  für  die  Schiedsgerichte  für  zivil-  und
handelsrechtliche  Streitigkeiten  zwischen  deutschen
und  russischen  Staatsangehörigen  in  Berlin
und  in  Moskau  (Drivatrechtabk.  v.  27.  Aug.
Art.  24)  1204.

s.  auch  Verhandlungssprache.

Gerichtsverfassungsgesetz,  Anwendung  der  §§  158
bis  162,  166,  167  auf  die  Beweisaufnahme  vor
dem  Reichsausschuß  für  den  Wiederaufbau
  der  Handelsflotte  (Bek.  v.
7.  Febr.  §  14)  80.

Gerichtsvollzieher,  Kriegszuschläge  zu  den  Gebühren
der  Gerichtsvollzieher  (E  v.  1.  April)  173.

Gerste,  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung
im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Ernteschätzung
  im  Jahre  1918  OL.  v.  29.  Mai)  465.

Verarbeitung  von  Gerste  in  Branntweinbrennereien
  im  Betriebsjahr  1918/19  (Bek.
v.  17.  Okt.  IIIg)  1252.

Sachverzeichnis  1918

Gerste  (Fortf.)
Höchstpreise  für  Gerste  aus  der  Ernte  1918
(V.  v.  15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.

oG  rühdruschprämien  (V.  v.  15.  Jundl)

Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen  bei
der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.  16.  April)
189.

Ausputz=  und  Schwimmgerste  als  Futtermittel
  (V.  v.  10.  Jan.  §  19)  29.  —  Versettern
  von  Gerste  vom  16.  August  1918  bis
15.  August  1919  (V.  v.  30.  Juli)  984.

Verkehr  mit  Gerste  aus  der  Ernte  1918
R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  zu  Saatzwecken
  (V.  v.  27.  Juni)  677.

Bestimmung  der  Gerstenmengen  für  die
menschliche  Ernährung  und  für  die  Ver-1nt
  terung  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  857)

Gerstengraupen,  neue  Höchstpreise  (V.  v.
29.  Aug.)  1089.

Gerstengrüge.  neue  Höchstpreise  (V.  v.  29.  Aug.)
1089.

Gerstenmalz  s.  Malz.

Gerstenstroh,  Lieferung  von  Gerstenstroh  aus  der
Ernte  1918  für  Zwecke  der  Kriegswirtschaft,  Höchstpreise
  (V.  v.  6.  Juni)  475.

Geschäftsanteile.  Verbot  der  Veräußerung  von  Aktien
oder  sonstigen  Geschäftsanteilen  deutscher  Seeund
  Binnenschiffahrtsgesellschaften
  ins  Augland  während  des  Krieges,  Aufbebung
der  Verordnung  vom  23.Dezember  1916  (Bek.  v.
20.  Jan.)  42.  —  Veräußerung  von  Aktien  oder
sonstigen  Geschäftsanteilen  von  Kolonialunternehmungen
  ins  Ausland  während  des
Krieges  (Bek.  v.  20.  Jan.)  177.

Geschäftsblätter,  Preis  der  Geschäftsblätter  mit
anhängender  Zahlkarte  im  Postscheckverkehre  (Bek.
v.  24.  Jan.)  64.

Geschäftsbücher,  Auskunft  über  wirtschaftliche  Verhältnisse,
  Einsichtnabme  in  die  Geschäftsbücher
(Bek.  v.  12.  Juli  17.)  17.  604.  —  Ergänzung  (Bek.
v.  11.  April)  187.

Einsichtnahme  in  die  Geschäftsbücher  über  Getreide
  durch  die  Beamten  der  Polizei  und  durch
die  Beauftragten  der  Reichsgetreidestelle  (R.  Getr.
O.  v.  29.  Mai  §50)  451.
        <pb n="1567" />
        Sachverzeichnis  1918

Geschäftsführer,  Haftung  der  Geschäftsführer  von
Personenvereinigungen  für  die  Sicherung  einer
Umsatzsteuer  für  Luxusgegenstände  (Bek.  v.  2.  Mai
§  2)  380.

Geschäftsgeheimnisse,  Wahrung  der  Geschäftsgeheimnisse
  über  Getreide  durch  die  Beauftragten  der
Reichsgetreidestelle  und  der  Bolizeibehörde  (R.  Getr.
O.  v.  29.  Mai  §§  51,  80  Nr.  9)  452.  —  über  Ersatzlebensmittel
  durch  die  Beamten  und
Beauftragten  der  Polizei  und  der  Ersatzmittelstellen
(V.  v.  7.  März  &amp;amp;  11)  116.—  über  Süßigkeiten
durch  die  Beauftragten  der  Reichszuckerstelle  und  der
Dolizeibeamten  (V.  v.  28.  Dez.  §  8)  1474.

Wahrung  der  Geschäftsgeheimnisse  durch  die
Beamten  und  Beauftragten  der  Steuerverwaltung
  (Umsatzsteuer-G.  v.  26.  Juli  89  31,  38)
793

Wahrung  der  Geschäftsgeheimnisse  der  Textilwirtschaft
  (V.  v.  27.  Juni  §  16)  675.

Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  12.  Juli
1917,  betr.  Auskunftüberwirtschaftliche
Verhältnisse  (Bek.  v.  11.  April)  187.

Geschäftsordnung  des  Reichsfinanzhofs  (G.
v.  26.  Juli  §19)  962.—  der  Vertreterversammlungen
und  der  Ausschüsse  der  Reichswirtschaftsstellen
  für  Textilwirtschaft  (V.  v.  27.  Juni  §  11)
673.  —  der  Schiedsgerichte  für  zivil-  und
handelsrechtliche  Streitigkeiten  zwischen  deutschen
undrussischen  Staatsängehörigen  in  Berlin
und  in  Moskau  (Drivatrechtabk.  v.  27.  Aug.
Art.  43)  1212.

Geschäftspapiere,  Erhebung  einer  außerordent.
lichen  Reichsabgabe  neben  den  Gebühren
für  Geschäftspapiere  (G.  v.  26.  Juli)  975.

Postgebühren  für  Geschäftspapiere  (Bek.
v.  2.  Sept.  Nr.  3)  1104.

Geschäftsräume,  Anschlag  über  Verurteilung  wegen
Preistreiberei  (V.  v.  8.  Mai  §&amp;amp;  17)  400.
Verwendung  von  Wohnräumen  als  Geschäftsräume
  bei  Wohmungsmangel  Anzeige  über
unbenutzte  Geschäftsräume  (Bek  v.  23.  Sept.)  1143.

Geschäftsstelle  für  Anslandsforderungen  in  Berlin
ist  während  des  Krieges  Anmeldestelle  für  Forderungen
  gegen  Schuldner  in  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika,  Brasilien,  China,  Kuba,  Liberia,
Danama,  Siam  (Bek.  v.  30.  Jan.)  67.

Geschiechtskrankheiten,  Bekämpfung  der  Geschtechtskrankheiten
  (V.  v.  11.  Dez.)  1431.

51

Geschlechtskrankheiten  (Fortf.)

Fürsorge  für  geschlechtskranke  Heere  ange.-hörige
  (V.  v.  17.  Dez.)  1433.  —  Unterbringung
der  mit  Geschlechtskrankheiten  behafteten  entlassenen
Angehörigen  des.  Heeres  und  der  Marine  in  Lazaretten
  (V.  v.  20.  Nov.)  1317.

Gesellen,  Arbeitszeit  in  Bäckereien  und  Konditoreien
  (V.  v.  23.  Nov.)  1329.  —  Entloh-.
nung  in  Bäckereien  und  Komditorcien,  Fachausschüsse
  (V.  v.  2.  Dez.)  1397.

Verabredungen  und  Vereinigungen  von  gewerblichen
  Gesellen  zur  Erlangung  günstiger  Lohnund
  Arbeitsbedingungen,  Aufhebung  des  §  153  der
Gewerbeordnung  (G.  v.  22.  Mai)  423.

Gesellschaften,  Außerordentliche  Kriegsabgabe
der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  für
1918  (G.  v.  2W.  Juli)  964.

Kriegssteuerrücklage  inländischer  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  vom  Mehrgewinn
  während  des  Krieges  (V.  v.  15.  Nov.)  1387.

Gesellschaften  kommerzieller,  industrieller  oder
finanzieller  Art  im  Deutschen  Reiche  und  im  O#s
manischen  Reiche  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.  Art.  4)
306.  —  Anwendung  dieses  Verrrags  auf  die  deutschen
  Schutzgebiete  und  bteosmanischen
Provinzen  Hedschas,  Jemen  und  Nedschd  (Vertr.  v.
11.  Jan.  17.)  342.  '

Kommerziclle,-industrielle-odersinnnzicllchs
sellschaften  in  Deutschland  und  in  Finnland
(Abk.  v.  7.  März  Art.  3)  713.—  in  Deutschland  und
in  Rußland  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März
Unteranl.  1  Art.  4)  500.  —  Wiederherstellung  der
Priratrechte  von  Gesellschaften  in  Deutschland
  und  in  Finnland  (Friedensvertr.  v.
7.  März  Art.  7)  703.  —  in  Deutschland  und  in
Rußland  (Lufatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
3m/7.  März  Art.  6,  19)  626,  642.  —  in  Deutschland
  und  in  der  Ukraine  (Zusatzvertr.  z.  Friedensvertr.
  v.  9.  Febr.  Art.  6)  1131#.  .

Schiedsgerichte  für  zivil-und  handelsrechtliche
Streitigkeiten  deutscher  und  russischer  Gesellschaften
  (Privatrechtabk.  v.  27.  Aug.  Art.  15)
1198.

Gesellschafter,  Außerordentliche  Krieg  Labgabe
für  1918  (G.  v.  26.  Juli  §§  14,  22)  967.
.Befreiung  von  Auflagen,  Abgaben  usw.  in
Deutschland  und  in  Nußland  für  die  Ruhe  der
Erwerbstätigkeit  während  des  Krieges  (Zusatzvertr.
z.  Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Art.  10)  6412.  —
in  Deutschland  und  in  der  Ukraine  (Julaßrertr.
z.  Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  16)  1044.
G“
        <pb n="1568" />
        52

Gesellschaftsverträge,  Reichsstempelabgaben  (G.  v.
26.  Jili  Art.  1,  9ff.)  799.

Gesindcordnungen,  Außerkraftsetzung  (Aufruf  v.
12.  Nov.)  1303.

Gespinstpflanzen,  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung
im  Jahre  1913  (V.  v.  21.  März)  133.

Gespräche,  Erhebung  eineraußerordentlichen
Reichsabgabe  neben  den  Gebühren  für  Ortsgespräche
  von  Fernsprech-Teilnehmeranschlüssen
gecen  Grundgebühr  sowie  für  Gespräche  im  Vorortsverkehr,
  im  Bezirksverkehr  und  im  Fernverkehr
(G.  v.  26.  Juli)  975.

Gesteins-Ammonfördit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
  (Bek.  v.  3.  Jan.)  10.

Gesteins-Loronit,  Beförderung  von  Gesteins--Koronik
  J  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  27.  Juni)  699.
(Bek.  v.  9.  Nov.)  1301.

Gesteins-Persalit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  13.  März)  127.

Gesundheit,  Gewährung  von  Sterbegeld  und
Hinterbliebenenrenten  bei  Gesundheitsschädigung
  durch  Gaskampfstoffe  und  Nitromethan
  (V.  v.  9.  Dez.)  1439.

Getreide,  Abänderung  der  Verordnung  vom  24.  November
  1917  über  den  Ausdrusch  und  die
Inanspruchnahme  von  Gerreide,  Jahlung
der  Höchstpreise  (V.  v.  26.  Febr.)  94.

Höchstpreise  für  Getreide  aus  der  Ernte
1918  (V.  v.  15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.

Frühdruschprämien  (V.  v.  15.  Juni)
660

Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen
bei  der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.
16.  April)  189.

Mitveräußerung  von  Getreide  bei  der  Ubertragung
  von  Malzkontingenten  (A.  B.  v.
10.  Dez.)  1414.

Aufrechterhaltung  der  Genehmigung  zur  Errichtung
  gemischter  Getreidetransiklager
in  Altona,  Danzig,  Königsberg,  Vudwigshafen,
Mannheim  (Friedensoertr.  mit  Rußland  v.
3./7.  März  Schlußprot.  zu  Art.  6)  518.

Verkebrmit  Getreide  aus  der  Ernte  1918
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  zu  Santzwecken
  (V.  v.  27.  Juni)  677.

s.  auch  Brotgekreide.

Sachverzeichnis  1918

Gewehrgranaten,  B  förderung  mit  der  Eisenbahn
lgut  (Bek.  v.  27.  März)  154.  (Bek.  v.  9.  Nov.)
1302.

Gewerbe,-  Ausübung  von  Gewerben  in  Deutschland
und  in  Finnland  (Abk.  v.  7.  März  Art.  2)
713.  —  in  Deutschland  und  in  NRußland  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Anl.  2  Nr.  2a)  492.

Gewerbeaufsichtsbeamte,  Regelung  der  Arbeitszeit
  in  Bäckereien  und  Konditoreien
(V.  v.  23.  Nov.  &amp;amp;  7)  1331.  —  der  Arbeitszeit  gewerblicher
  Arbeiter  (Anordn.  v.  23.  Nov.
VII,  IX)  1335.

Gewerbecausschuß  der  Branntwein-Monopolverwaltung
  (G.  v.  26.  Juli  8§8  71,  81  bis  85)  903.

Gewerbeerzengnisse,  meistbegünstigte  Behandlung  in
Deutschland  und  in  Finnland  (Abk.  v.  7.  März
Art.  4)  714.  —  in  Deutschland  und  in  Rußland
(Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Anl.  2  Nr.  2)
Unterabt.  1  Art.  6,  7,  Schlußprot.  zu  Art.  6,  7
u.  11,  zu  Art.  20)  492,  500,  518,  522.

Gewerbegerichte,  Justindigkeit  für  Streitigkeiten  beschäftigungslos
  gewordener  Arbeiter  oder  Angest#llter
  put  Bierbrauereien  (G.  v.  26.  Juli  §  72)
884.

Gewerbelegitimationskarten  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  Finnland  (Abk.  v.  7.  März
Art.  9)  715.  —  zwischen  Deutschland  und  Rußland
  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Unteranl.  1
Art.  12)  504.

Gewerbeorduung,  Anwendung  von  Vorschriften  der
Gewerbeordnung  auf  den  Gewerbebetrieb  der
Bäckereien  und  Konditoreien  (V.  v.
23.  Nov.  §  8,  9,  11)  1331.

Erlaubnis  zur  Errichtung  und  Anderung
gewerblicher  Anlagen  der  in  §F  16,  25
der  Gewerbeordnung  b  zeichneten  Art  während  des
Kricges  (Bek.  v.  2.  Okt.)  1224.

Verabredungen  und  Vereinigungen
  von  Gewerbetreibenden  und  Arbeitern  zur  Erlangung
  günchiger  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen,
Aufhebung  des  §  153  der  Gewerbeordnung  (G.  v.
22.  Mai)  423.

Gewerbeschein  für  den  Wareneinkauf  und  die  Mitführung
  von  Mustern  durch  Kaufleute,  Fabrikanten
und  andere  Gewerbetreibende  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  Rußland  (Friedensvertr.  v.
3./7.  März  Schlußprot.  zu  Art.  12)  518.
        <pb n="1569" />
        Sachverzeichnis  1918  53

Gewerblicher  Rechtsschutz,  vorübergehende  Erleichterungen

  auf  dem  Gebiete  des  Patent-,  Gebrauchsmuster=
  und  Warenzeichenrechts  in  den  Vereinigten
  Staaten  von  Amerikoa  für
deutsche  Reichsangehörige  während  des  Krieges
(Bek.  v.  3.  Jan.)  6.

Gewerbliche  Schutzrechte  von  Angehprigen  der  Ver-Gewerbetreibende,

  Freigabe  der  Herstellung  von
Bekleidungsstücken  (Bek.  v.  22.  Nov.)
1333.

Verabredungen  und  Vereinigungen  von  Gewerbetreibenden
  zur  Erlangung  günstiger  Lohnund
  Arbeitsbedingungen,  Aushebung
des  §  153  der  Gewerbeordnung  (G.  v.  22.  Mai)  423.

Wareneinkauf,  Mitführung  von  Mustern  im

Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Finnland
(Abk.  v.  7.  März  Art.  9)  715.  —  zwischen  Deutschland
  und  Rußland  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März
Unterabt.  1  Art.  12)  504.

Gewerbliche  Anlagen,  Erlaubnis  zur  Errichtung  und
Anderung.  gewerblicher  Anlagen  der  in  #§8  16,  25
der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Art  während  des
Krieges  (Bek.  v.  2.  Okt.)  1224.

Gewerbliche  Arbeiter,  Arbeitszeit,  Achtstundentag
  (Anordn.  v.  23.  Nov.)  1334.  —  Ergänzung
(Anordn.  v.  17.  Tez.)  1456.

Aufhebung  der  Ausnahmen  von  Beschäftigungsbeschränkungen
  (V.  v.
12.  Nov.)  1309.

Entlohnung  gewerblicher  Arbeiter  in  Bäcker#ien
  und  Konditoreien,  Fachausschüsse  (V.
v.  2.  Dez.)  1397.

Jeitwanderung  (ewerbücher  Arbeiter
zwischen  Deutschland  und-  Finnland  (Abk.  v.
7.  März  Art.  16)  718.  —  zwischen  Deutschland  und
Rußland  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März,  Schlußprot.
  zu  Art.  1  u.  12)  514.

Gewerbliche  Betriebe,  Beseitigung  von  Rcchtsfolgen
in  Rechtsstreitigkeiten  über  Ansprüche  aus
Hypotbeken,  Grundschulden  und  Rentenschulden  bei
Zusammenlegung  gewerblicher  Betricbe  (Bek.  v.
11.  April)  183.

Arbeitszeit  in  Bäckereien  und  Konditoreiku
  (W.  v.  23.  Nov.)  1329.  —  Arbeitszeit
  gewerblicher  Arbeiter  (Anordn.  v.
23.  Nor.)  1334.—  Ergänzung  (Anordn.  v.  17.Dez.)
1435.

Zeitwanderung  Zewerblicher  Arbeiter
zwischen  Deutschland  und  Finnland  (Abk.  v.
7.  März  Art.  16)  718.  —  zwisehen  Deueschland  und
Rußland  (Friedensvertr.  v.  3.(/7.  März,  Schlusi-Frot.
  zu  Art.  1  u.  12)  514.

Gewerbliche  WVernbeitung  von  Qucker  zu
Suüßngkeiten  (A.  B.  v.  30.  Sept.  Art.  1  Nr.5)  1220.

Gewerbliche  Brennereien  nach  dem  Eesetz  über  das

Branntweinmonopel  (G.  v.  26.  Juli  §§9  2,  6,  32,

5r  88.  —  Branntweingrundpreis  (G.  v.  26.  Juli
*  100  909.

einigten  Staaten  von  Amerikoa  wehrend
  des  Krieges  (Bek.  v.  3.  Jan.)  6.  —  von  Angebörigen
  Brasiliens  (Bek.  v.  25.  Febr.)  89.
—  von  Angehörigen  Japans  (Bek.  v.  25.  Jan.)
61.

Anwendung  der  revidierten  Pariser  Übereinkunft
  vom  2.  Juni  1911  auf  den  Schutz  des  gewerblichen
  Eigentums  in  Deutschland  und  in  Finnland
  (Abk.  v.  7.  März  Art.  13)  717.

Wiederherstellung  der  gewerblichen  Schutzrechte
in  Deutschland  und  in  Rußland  (Susatzvertr.
z.  Friedensvertr.  v.  3./7.  Mär  Art.  9,  13)  630,
636.  (Privatrechtabk.  v.  27.  Aug.  Art.  7  bis  11,
14  bis  45)  1194.  —  in  Deutschland  und  in  der
Ukraine  (Iusatzvertr.  3.  Friedensvertr.  v.  H.  Febr.
Art.  9,  13)  1088.

Gewerbliches  Eigentum,  Verlängerung  der  im  Artikel

  4  der  revidierten  Ubereinkunft  vom  2.  Juni  1911
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vorgesabenen
  Prioritätsfristen  (Bek.  v.  3.  Jan.)  5.  (Bek.
v.  5.  Febr.)  74.  (Bek.  v.  24.  Mai)  424.  (Bek.  v.
19.  Aug.)  1076.  (Bek.  v.  23.  Aug.)  1078.  e  v.
24.  Okt.)  1200.

Gewinn,  übermäßiger,  bei  Gegenständen  des  täglichen

Bedarfs  oder  des  Kriegsbedarfs  [Preistreiberei]
  (V.  v.  8.  Mai)  395.

Gewinnanteilscheine,  Ubermittlung  von  Gewinnanteilscheinen

  in  das  Ausland  (V.  v.  21.  Nov.)
1325.

Verlängerung  der  Fristen  zur  Einlösung
von  Gewinnanteilscheinen  (Bek.  v.  28.  März)  153.
(Bek.  v.  31.  Okt.)  1283.

Reichsstempelabgaben  (G.  v.  26.  Juli
Art.  5,  14)  812.

Zahlungsverkehr  mit  Belgien  und
Luremburg,  Aufhebung  von  Bekanntmachungen
(Bek.  v.  11.  Dez.)  1420.

Fristen  zur  Vorlegung  von  Gewinnanteilscheinen
  in  Deutschland  und  in  Kinnland  (Friedensvertr.
  v.  7.  März  Art.  11)  705.  —  in  Deutschland
  und  in  8  ußland  (8Susatzvertr.  z.  Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Art.  10)  632.  —  in
Deutschland  und  in  der  Ukraine  (Zusatzvertt.
3.  Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  10)  1038.
        <pb n="1570" />
        54.—

Gewürze,  Einfuhr  während  des  Krieges  (V.  v.
1.  März)  106.

Gewürznelken,  Einfuhr  während  des  Krieges  (V.  v.
1.  März)  106.

Glasbeizereien,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
und  jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  5.  Nov.)  1290.

Glashütten,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  5.  Nov.)  1290.

Glasschleifereien,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
und  iugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  5.  Nov.)  1290.

Gläubiger,  Einwirkung  kriegswirtschaftlicher  Maßnahmen
  auf  Reallasten,  Hypotheken,
Grundschulden  und  Rentenschulde
(Bek.  v.  11.  April)  183.  ·

Befriedigung  deutscher  Gläubiger  aus  Guthaben
  ihrer  Schuldner  bei  russischen  Banken
(Finanzabk.  v.  27.  Aug.  Art.  14)  1186.

Verfügungen  über  Geldforderungen  türkischer
  Staatsonghöriger  in  Deutschland  während
des  Krieges  (Bek.  v.  10.  Jan.)  13.

Gläubigerschutzverbände  für  die  Abwicklung  der
Außenstände  und  sonstigen  privatrechtlichen  Verbindlichkeiten
  in  Deutschland  und  in  Finnland
Griedensvertr  v.  7.  März  Art.  8  8  4)  704.  —  in

eutschland  und  in  R  5½  nd  (Zusatzvertr.  z.

Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Art.  7  8  4)  630.  —  in

Deutschland  und  in  der  Ukraine  (Susatzvertr.  z.
Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  7  §  4)  1036.

Gloversäure,  neue  Höchstpreise  (Bek.  v.
29.  Juli)  990.

Gnadengehalt,  Unpfändbarkeit  der  Kriegsbeihilfen
und  Teuerungszulagen  (Bek.  v.  2.  Mai)  382.

Gold,  Außerkrafttreten  der  Bekanntmachung  vom
31.  Juli  1916,  betr.  Zablung  der  Tagespreise  für
Gold  in  metallischen  Roh=  und  Zwischenprodukten
sowie  Metallegierungen  (Bek.  v.  27.  Nov.)  1388.

QZahlung  von  Gold  durch  Rußland  an
Deutschland  (Finanzabk.  v.  27.  Aug.  Art.  3)  1174.

Goldmünzen,  Annahme  deutscher  Goldmünzen  durch
die  russischen  Zollämter  (Friedensvertr.  v.  3/7.  März

Schlußprot.  zu  Art.  6  bis  9)  518.

Goldwaren,  unzierung  deutscher  Goldwaren  in
Rußland  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Schlußprot.
  2.  Teil  §  8)  528.

Grabstätten,  Unterhaltung  der  Grabstätten  von
Heeresangehörigen  oder  Zivilinternierten  in  Deutsch-Sachverzeichnis

  1918

Grabstätten  (Forts.)
land  undmn  Finnland  (Friedensvertr.  v.  7.  März
Art.  21)  708.—  in  Deutschland  und  in  Rußland
(Susatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Art.  20)
642.  —  in  Deutschland  in  und  der  Ukraine  (Lusatzvertr.
  z.  Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  17)  1044.

Graphik,  Sicherung  einer  Umsatzsteuer  auf  Werke  der.
Graphik  (Bek.  v.  2.  Mai)  379.  —  Umsatzsteuner  (G.
v.  26.  Juli  8§  8,  10)  782.

Gras,  Anbau-  und  Erntefläschenerbebung  im  Jahre
1918  (V.  v.  21.  März)  133.—  Einfuhr  von  Grassamen
  während  des  Krieges  (V.  v.  1.  Mäcz)  103.

Graupen,  Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen
  bei  der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(V.  v.  16.LApril)  189.  —  Herstellung  von  Graupen
  aus  Getreide  der  Ernte  1918  (R.  Getr.  O.
v.  29.  Mai  §  64)  455.

Neue  Höchstpreise  (V.  v.  29.  Aug.)  1089.

Grenzkommission  für  die  Festlegung  der  Ostgrenze
Estlands  und  Livlands  (Ergänzungsvertr.  v.  27.  Aug.
3.  Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Art.  2)  1156.

Groß-Berlin,  Arbeitsverdienst  bei  Verkürzung  der
Arbeitszeit  in  der  Groß-Berliner  Metallindustrie
(V.  v.  7.  Dez.)  1405.  «

Großhandel,  Preise  beim  Weiterrerkauf  von  Margarine
  (V.  v.  11.  Sept.)  1109.  —  Höchstpreise
  für  Süßigkeiten  (V.  v.  28.  Dez.)  1471.

Großhändler  als  Mitg'ieder  der  Vertreterversammlungen
  der  Reichswirtschaftsstellen
  für  Textilwirtschaft  (V.  v.  27.  Juni  §  8)  672.

Grieß,  Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen
bei  der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.
16.  April)  189.  —  Herstellung  von  Grieß  aus  Gelreide
  der  Ernte  1918  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai
64)  455.  «

Neue  Höchstpreise  (V.  v.  29.  Aug.)  1089.

Grumpen,  Preise  für  Grumpen  aus  der  Ernte  1918
(Bek.  v.  8.  Nov.)  12066.

Grundbuch,  Widerspruch  gegen  Eintragung  einer
Rechtsänderung  auf  Grund  eines  nicht  genehmigten
Rechtsgeschäfts,  betr.  landwirtschaftliche  Grundstücke
  (Bek.  v.  15.  März  §  4)  124.

Grundlohn,  Berücksichtigung  bei  Ermittlung  der
Durchschnittsbeträge  des  Krankengeldes  (V.  v.
23.  Dez.  §  5)  1455.7

Grundschuldbriefe,  Ubermittlung  in  das  Ausland
(V.  v.  21.  Nov.)  1325.
        <pb n="1571" />
        Sachverzeichnis  1918  55

Grinschulden,  Einwirkung  kriegswirtschaftlicher  Grünkern  (Vorts.)
Maßnahmen  auf  Grundschulden  (Bek.  v.  11.  April)  Höch  !  preise  für  Grünkern  aus  der  Ernte
18.  1918  (V.  v.  24.  Juli)  752.

Gimostücke,  Sicherung  der  Acker-  und  Garten.  Grütze,  Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen

bestellung  während  des  Krieges,  Anderung  der
Verordnung  vom  9.  März  1917  (V.  v.  22.  Febr.)  87.

Betreten  der  Grundstücke  bei  der  Aberntung
von  Besenginster  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1247.

Einwirkung  kriegswirtschaftlicher  Maßnahmen
auf  Reallasten,  Hyvotheken,  Grundschulden
  und  Rentenschulden  (Bek.  v.
11.  April)  183.

Weiterveräußerung  oder  Belastung

eines  auf  Grund  der  Kapitalabfindung.
an  Stelle  von  Kriegsversorgung.  (Kopitalabfindungsgesetz

  für  Offiziere)  erworbenen
Grundstücks  (G.  v.  26.  Juli  un  97.  —  Ausführungsbestimmungen
  dazu  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1319

Liquidation  amerikanischer  Grundstücke
(Bek.  v.  4.  Mär:)  111.

Verkehr  mitlandwirtschaftlichen  Grundstücken
  während  des  Krieges  (Bek.  v.  15.  März)  123.

Benutzung  von  Grundstücken  zu  militärichen
  IZwecken  nach  Eintrut  des  Friedenszuandes
  (V.  v.  28.  Nov.)  1341.

Beireten  und  Besahren  eines  Grundstücks  zur
Abermmung  von  Schilf,  Außerkrafttreten  der
Verokdnung  vom  6.  Juni  1917  (V.  v.  20.  Febr.)  95.

Auszahlung  des  Ubernahmepvreises  für  enteigneitte
  Bestandieile  und  Dubhhörstäcke  von
Grundstücken  (Bek.  v.  10.  März)  126.

Ausnahmen  von  der  Um  sa  estener  bei  der

Vervachtun  1  oder  Termietung  von  Grundstücken  (G.

v.  26.  Juli  82)  780.  —  Zwangsversteigerung
  Teines  (GGrundstücks  nicht  ehne  IZustimmung
des  Steuerrflichtigen,  wenn  er  ein  Deutscher  ist
(Umsaysteuer-G.  v.  26.  Juli  §  30)  793.
Wiederübertragung  von  GErundstücken  oder  von
Rechten  daran  an  den  Blrechtigten  in  Deutschland
und  in  Kinnland  (riedensvertr.  v.  7.  März
Art.  130  706.  —  in  Deulschiand  undin  NRußland
Zusatzvertr.  z.  Friedenso-  rtr.  v.  3./7.  März  Art.  12)

634.  —  in  Deutschland  und  in  der  1  kraine  (Zu

satzvern.  z.  Friedensverer.  v.  9.  Fehr.  Art.  12)  1010.

Grünkern,  Ungebeen  Onhalts  der  Sendungen
bei  der  Bes#erung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.
16.  Avril;  18).  —  Herstellung  von  Grünfern
aus  selbstgedantem  Dinkel  und  S  xelz  der  Ernle  1918
(R.  Detr.  O.  v.  29.  Mai  §§  10,  63)  439.

Gurken,

bei  der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.
16.  April)  189.  —  Herstellung  von  Grütze  aus  Getreide
  der  Ernte  1918  (N.  Getr.  O.  v.  29.  Mai
864)  455.

Neue  Höchstpreise  (V.  v.  29.  Aug.)  1089.

Gummisanger,  Verkehr  mit  Gummisaugern  für

Kindertaugflaschen  (Bek.  v.  27.  Aug.)  1083.  (A.  B.
v.  27.  Aug.)  1087.

Anbau=  und  Ernteflächenerhebung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)
133.  —  Höchstpreise  für  konservierte  Gurten
(V.  v.  23.  Jan.)  46.

Güter,  Inkrastsetzung  der  die  Besteuerung  des  Personen-

  und  Gepäckverkehre  betreffenden
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  mit
dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Oberste  Spruchbebörde  für  die  Abgaben  vom
Personen=  und  Göterverkehr  ist  der  Reichsfinanzhof
  (G.  v.  26.  Juli  6  7)  900.

Verbot  aller  die  Beförderung  von  Gütern
ins  Ausland  bezweckenden  Miet-  oder  Fracht##
verträge  für  deutsche  Binnenschiffe
während  des  Krieges  (Bek.  v.  17.  Jan.  8  1)  41.

Gnthaben,  Verfügungen  über  Geldforderungen  tür-  t

kischer  Staatsangehöriger  in  Deutschland  wäh.
rend  des  Krieges  (Bek.  v.  10.  Jan.)  13.

Gutsbezirke,  Verkehr  mit  5  e  u  aus  der  Ernte  1918

(V.  v.  1.  Mai)  368.  —  Lieferung  von  Stroh
aus  der  Ernte  1918  dür  Zwecke  der  Kriegswirtschaft
(V.  v.  6.  Juni)  475.

Wéblerlisten  für  die  deutsche  National.
versammlung  (Wahlordn.  v.  30.  Nov.  F  1)
1353.

Bildung  von  Wohnungsverbänden
zur  Bekämpfung  des  Wohnungsmangels  (Bek.  v.

7.  Nov.)  1298.  .

Gutschein  für  Feinseife  und  Seifenpulver  (Bek.  v.

17.  Juniö  661.

H

Haag,  Anwendung  des  sechsten  Haager  Abkommens

vom  18.  Oktober  1907  über  die  Behandlung  der
        <pb n="1572" />
        66

Haag-(Fortf.)
feindlichen  Kauffahrteischiffe  beim  Ausbruch  der
Feindseligkeiten  in  Deutschland  und  in  Ru.ßland
  (Zusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.  3./7.  März
Art.  28)  648.

Haare  s.  Menschenhaare.

Hakfrüchte,  Höchstpreise  für  1918  (V.  v.
9.  März)  119.

Häcksel,  Höchstpreis  für  Häcksel  vom  1.  April  1918  ab
(V.  v.  19.  März)  132.  —  Verkehr  mit  Häcksel  aus
der  Ernte  1918,  Höchstpreise  (V.  v.  6.  Juni)  475.

Neue  Höchstpreise  für  Häcksel  (V.  v.
28.  Juni)  721.  «

Außerkrafttreten  der  Verordnung  voni  2.  August
1917  über  den  Verkehr  mit  Hiäsel  (V.  v.
28.  Juni)  721.  ·

Haser,  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —
Ernteschätzung  im  Jahre  1918  (V.  v.
29.  Mai)  465.  «

Verarbeitung  von  Hafer  in  Branntweinbrennereien
  im  Betriebsjahr  1918/19  (Bek.
v.  17.  Okt.  III#)  1252.

Für  Hafer  keine  Frühdruschprämien  (WV.  v.
15.  Juni)  660.  —  Druschprämien  für  Hafer
(V.,  v.  30.  Juli)  983.

Sicherung  des  Heeresbedarfs  an  Hafer
(V.  v.  14.  Mai)  407.

Höchstpreise  für  Haser  aus  der  Ernte  1918
(V.  v.  15.  Juni)  607.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.

Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen
bei  der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.
16.  April)  189.

Verkehr  mit  Hafer  aus  der  Ernte  1918

(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  431.  —  zu  Saatzwecken
  (V.  v.  27.  Juni)  677.

Bestimmung  der  Hafermenge  für  die  menschliche

  ernährung  und  für  die  Verfütte-(rung
  (N.  Getr.  O.-  v.  29.  Mai  957)  153.—  Verfüttern
  von  Hafer  von  16.  Augqust  1918  bis
15  August  1919  (V.  v.  30.  Juli)  981.

Haferflocken,  neue  Höchstpreise  (Bek.  v.
27.  Okt.)  1277.

basermehl,  neue  Höchstpreise  (Bek.  v.  27.Okt.)
1277.

Hafernährmittel,  neue  Höchstpreise  (Bek.  v.
27.  Okt.)  1277.

Sachverzeichnis  1918

Haferstroh,  Lieferung  von  Haferstroh  aus  der  Ernte
1918  für  Lwecke  der  Kriegswirtschaft,  Höchstpreise
  (V.  v.  6.  Juni)  475.

Haftstrafe  gegen  Arbeitgeber  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  über  Arbeiterund
  Angestelltenausschüsse  (V.  v.
23.Dez.  §  14)  1461.

Haftstrafe  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Vorschriften  des  Gesetzes  über  das  Branntweinmonopol
  (v.  26.  Juli  9§8  166,  178,  194)
927.  —  über  die  Beschränkung  des  Fremdenverkehrswiährend
  des  Krieges  (V.  v.  13.  April)

186.  —  über  Kartoffekn  (V.v.  2.  Sept.  8  8)
1097.  —  über.  den  Fang  von  Krammetsbögeln  (V.
v.  30.  Juli  §2)  979.  —  des  Schaumweinsteue
  rgesetzes  (v.  26.  Juli  9§  18,  25)  1068.

Lastng  für  die  Biersteuer  (G.  v.  26.  Juli  53)

Haftung  des  Branntweins  für  den  Aufschlag,
  Verkaufspreis  und  das  Freigeld  (G.  v.
26.  Juli  §  18)  891.—  der  Brennereibesitzer
für  Branntwein  und  für  Zuwiderhandlungen  gegen
das  Gesetz  über  das  Branntweinmonopol  (G.  v.
26.  Juli  §§  88,  181  bis  183)  906.  «

Haftung  für  die  Steuer  für  Mineralwässer
und  künstlich  bereitete  Getränke  (G.  v.  26.  Juli  8  22)
856.  —  für  die  Schaumweinstener  (Bek.
v.  S.  Aug.  §  20)  1068.  —  für  die  Weinstener
(G.  v.  26.  Juli  §9  31,  32)  839.

Hiftung  nach  dem  Gesetz  gegen  die  Steuer.
flucht  (v.  23.  Juli  §  15)  954.  "

Handel  mit  Branntwein  (G.  v.  26.  Juli)  887.  —
mit  Gänsen  (V.  v.  2.  Mai)  371.  (V.  v.  2.  Mai)
373.—  mit  Gemüsesaatgut  (V.  v.  27.  Juni
§*  13)  681.  —  mit  anderen  Gemüsesämereien
(V.  v.  19.  Okk.)  1255.  —  mit  nicht  selb#stgebautem
Getreide,  Hälsenfrüchten,  Buchweizen  und
Hirse  zu  Saatzwecken,  DLulastung  dazu  (V.
v.  27.  Juni  s  6)  679.  —  mit  Karton,  Papier
un?  Dapve  wiihrend  des  Krieges  (Bek.  v.
17.  Mai)  417.

Erlaubnis  zum  Handel  mit  Opium  (V.  v.
15.  Dez.)  1447.

Handel  mit  Pferdefleisch,  Abänderung
der  Verordnung  vom  13.  Dezember  1916  (V.  v.
14.  Juni)  655.  »

Entschädigung  für  die  von  den  militärischen
Aberwachungsstellen  zur'  Verhinderung
        <pb n="1573" />
        Sachverzeichnis  1918

Handel  (Forts.)
des  unerlaubten  Handels  angehaltenen  Gegenstände
  (B.  v.  17.  Dez.)  1443.
Ausübung  des  Handels  in  Deutschland  und  in
Finnland  (Abk.  v.  7.  März  Art.  2)  713.

Handelsabkommen,  Handels-  und  Schifsahrtsabkom,
men  zwischen  Deutschland  und  Finnland  (o
7.  Mörz)  712.—Ratifikation  (Bel.  v.  28.  Juni)  720,

Handelsbezichungen,  Regelung  der  Handelsbeziehungen
  zwischen  Deutschland  und  Rußland  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Anl.  2  Nr.  2)  492.

Handelsflotte,  Reichsansschuß  für  den  Wiederaufbau
der  Handelsflotte  (Bek.  v.  7.  Febr.)  77.

Handelsgesellschaft  Deutscher  Apotheker  m.  b.  H.,
Berlin,  Verkehr  mit  Gummi.=  oder  Regeneratsaugern
für  Kindersaugflaschen  (Bek.  v.  27.  Aug.)  1083.
(A.  B.  v.  27.  Ang.)  1087.

Handelsgesellschaften,  meistbegünstigte  Behandlung
in  Deutschland  und  in  Rußland  (Friedensvertr.
v.  3./7.  März  Anl.  2  Nr.  2)  492.  —  Befreiung
von  Auflagen,  Abgaben  usw.  für  die  Rubezeit
während  des  Krieges  in  Deutschland  und  in  Rußland
  (Zusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.  3./7.  März
Art.  19)  642.  —  in  Deutschland  und  in  der
Ukraine  (Zusazvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
9.  Febr.  Art.  16)  1044.

s.  anch  Gesellschaften.

Handelskammern,  Unterstützung  der  Prüfungsimter
für  Weinbewertung  (G.  v.  26.  Juli  3  8)  834.

Handelsrecht,  Schiedsgerichte  für  zivil.  und  handelsrechtliche
  Streitigkeiten  zwischen  deutschen  und
rufsischen  Staatsangehörigen  (Privatrechtabk.  v.
27.  Aug.  Art.  13  bis  45)  118.

Handelsschiffahrt,  Wiederaufnahme  der  Handelsschiffahrt
  in  der  Ostsee  und  im  Schwarzen  Meer
(Friedensvertr.  mit  Rußland  v.  3./7.  März  Art.  V)
484

Handelsschiffe,  Behandlung  der  in  die  Gewalt  des
Gegners  geratenen  Handelsschiffe  (Friedensvertr.
mit  Rußland  v.  3./7.  März  Art.  XII)  488.

s.  auch  Kauffahrteischiffe,  Seeschiffe.


Hamdelsunternehmungen,  Ausüibung  in  Deutschland

und  in  Rußland  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März
Anl.  2  Nr.  Za)  492.

Handelsverträge,  der  deutsch-russische  Gandelsvertrag
von  1894./1904  tritt  nicht  wieder  in  Kraft  (Friedensvertr.
  mit  Rußland  v.  3./7.  März  Anl.  2  Nr.  1)  492.

Neichs-Gesehbl.  1918.

57

Handelsverträge  (Forts.)  -
Zugrundelegung  von  Bestimmungen  des  deutsch
russischen  Handels-  und  Schiffahrtsvertrags  von
1894/1904  für  die  wirtschaftlichen  Beziehungen
zwischen  Deutschland  und  der  Ukraine  (Friedensvertr.
  v.  9.  Febr.  Art.  VII  unter  IIA)  1016.
s.  auch  Handelsabkommen.

Handfeuerwaffen,  Umsatzsteuer  für  Munition  zu
Handfeuerwaffen  (G.  v.  26.  Juli  §  8)  783.

Händler,  Entschädigung  der  Händler  mit  Branntwein
  (G.  v.  26.  Juli  §  225)  940.  —
Erwerbung  künstlicher  Düngemittel  nur
egen  Descheinigung  des  Veräußerers  (V.  v.  3.  Aug.
.  ZH).100.0.  —kxperbungvonEkfatzlebensi
mitteln  nur  gegen  Aushändigung  der  Genehmigungöbescheinigung
  (V.  v.  7.  März  §9)  115.  —
se  ttloser  Wasch-  und  Reinigungsmi'ttel
  (Bek.  v.  11.  Mai  8  3)  406.
Handel  mit  Gänsen,  Höchstpreise,
Schhschein  bei  dem  Erwerbe  von  Gänsen  (V.  v.
2.  Mai)  371.  (V.  r.  2.  Mai)  373.

Händler  als  Kommissionäre  für  den
Erwerb  von  Getreide  der  Ernte  1918  (R.
Getr.  O.  v.  29.  Mai  929)  445.

Vermittler  bei  dem  Absatz  von  Saatkartoffeln
  (V.  v.  2.  Sept.)  1092

Verbotder  Abgabe  von  Mehl  und  Backware

  durch  Händler  nach  außerhalb  (N.  Getr.
O.  v.  29.  Mai  359)  454.

Saatkarte  für  Händler  zur  Lieferung  von
Getreide,  Hülsenfrüchten,  Buchweizen  und
Hirse  aus  der  Ernte  1918  zu  Saatzwecken  (V.  v.
27.  Juni  §  2)  678.

Neue  Höchstpreise  für  Schwefelsäure
(Bek.  v.  29.  Juli)  980.

Vreise  für  Tabak,  Grumpen,  Seiten=  und
Gipfeltriebe  (Bek.  v.  8.  Nov.)  1296.

Weinsteuergesetz  (v.  26.  Juli)  831.

Händlersaatkarte  zur  Lieferung  von  Getreide
Hülsenfrüchten,  Buchweizen  un
Hirse  aus  der  Ernte  1918  zu  Saatzwecken  (V.
v.  27.  Juni  §2)  678.  —  Vordruck  685.

Handlungsgehilfen,  Versicherungspflicht  und  Versicherungsberechtigung
  in  der  Krankenversicherung
(V.  v.  22.  Nov.)  1321.

Handlungsreisende,  Handelsbetrieb,  Gewerbelegitimationskarte,
  Mitführung  von  Warenmustern  im

Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Finnland
(Abk.  v.  7.  März  Art.  9)  715.  —  desgl.,  auch  Pässe

H
        <pb n="1574" />
        58

Hundlungsreisende  (öorts.)
und  (Gewerbescheine  im  Verkebr  zwischen  Deutschland
  und  Rußlond  (Fridensvertr.  v.  3./7.  März
Unreranl.  1  Art.  12,  Schlußvrot.  zu  Art.  12)  506,
520.  —  Vaßvisa  der  deutschen  Handlungsreisenden
mosaischer  Religion  in  Rußland  (Friedensvertr.
v.  3,/7.  März  Schlußprot.  zu  Art.  1  und  12)  514.

Handschuhe,  Verkehr  mit  groben  Handschuhen  für
technusche  Owecke  während  des  Krieges  (Bek.  v.
17.  Jun.)  36.

Handwaffen,  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.  Juli  §  8)  783.

Handwerk,  Handwerker  als  Mitglieder  der  Vertreterversammlungen
  der  Neich  Swirtschaftsstellen
  für  Textilwirtschaft  (V.  v.  27.  Juni  §  8)
672

Hanf,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung  im  Jahre
1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Höchstpreise
für  1919  wie  für  1918  (V.  v.  9.  März)  119.

Errichtung  der  Reichswirtschaftsstelle
für  Hauf  zur  Abbilfe  wirtschaftlicher  Schädigungen
  in  der  lbergangswirtschaft  für  eurodischen

  Hanf,  der  Reichswirtschaftselle
  für  Hartfaser  für  außereuropäischen
  Hanf  (V.  v.  27.  Juni)  671.

Harmonien,  Umsazzsteuer  (G.  v.  26.  Juli  8§8  8,  28)
783.  «

WtzollämteyEkJaßderVerpflichtungfükBrauei
reiinhaber  zum  Halten  von  Malzmuͤhlen  oder  zum
Anbringen  von  Verwiegungsvorrichtungen  (Bek.
v.  S.  Aug.)  1063.  «

Genesmigung  der  Verarbeitung  von  Rüben

im  Betriebsjahr  1918/19  durch  landwirtschaftäch-
  und  gewerbliche  Brennereien  (V.  v.  2.  Febr.

)  W.—  im  Berriebsjahr  1919/20  (V.  v.  27.Dez.

3  1470.

Hasbesitzer  als  Beisitzer  der  Mieteinigungsdmter
  während  des  Krieges  (Bek.  v.  23.  Sept.
5  8)  1142.

Hausbrandkohlen,  Aufhebung  des  86  Abs.2
des  Kohlensteuergesetzes  vom  8.  April
1917  (G.  v.  28.  Dez.  17.)  9.

HGusbrauer,  Biersteuer  (G.  v.  26.  Juli  §  6)  865.

Haseigentümer,  Wohnungszählung  vom  12.  bis
81.  Mai  1918  (Bek.  v.  25.  April)  363.

Laushalt  der  Schutzgebiete,  vorläufige  Regelung

  für  1918  (G.  v.  28.  März)  163.  (G.  v.  28.  Juni)

669.  —  Feststellung  des  Haushalts  für  1918  (G.  v.
85.  Jull)  774.

Sachverzeichnis  1918

Haushaltungen,  Volkszzblung  in  allen  deutschen
Staaten  am  4.  Dezember  1918  (V.  v.  24.  Okt.)
1261.

Hanshaltungslisten  für  die  Volkszählung  in  allen
deutschen  Staaten  am  4.  Dezember  1918  (V.  v.
24.  Okt.)  1261.

Haushaltungsvorstände,  Auskunftspflicht  bei  der
Wobnungszählung  vom  12.  bis  31.  Mai  1918  (Bek.
v.  25.  April)  363.

Hauslisten  bei  der  Wohnungszählung  vom  12.  bis
31.  Mai  1918  (Bel.  v.  25.  April)  363.

Hausschlachtungen,  Verfall  von  Fleisch  aus  verbotenen
  Hausschlachtungen  (V.  v.  20.  Sept.)  1117.

Hanssuchmug  bei  Verdacht  der  Biersteuer-Hinterziehung
  (G.  v.  26.  Juli  §  40)  876.

Haustrunk,  Befreiung  von  der  Biersteuer  (G.  v.
26.  Juli  &amp;amp;  6)  865.  ·

Hechte,  Aufhebung  der  Höchstpreise  vom  24.  Juni
1916  (Bek.  v.  14.  Febr.)  83.

Hederich,  Höchstpreise  für  1919  wie  für  1918
(V.  v.  9.  März)  119.

Hedschas,  Anwendung  des  deutsch-osmanischen  Niederlassungesvertrags
  vom  11.  Januar
1917  auf  die  osmanische  Provinz  Hedschas  mit
Ausnahme  des  Hafenplatzes  Dschedda  k#  v.
II.  Jaun.  17.)  342.

Heer,  s.  Reichsheer.

Heeresangehörige,  Fürsorge  für  geschlechtskranke
Heeresangebörige  (V.  v.  17.  Dez.)  1433.  —  Unterbringung
  der  mit  Geschlechtskrankheiten  behafteten
entlassenen  Heeresangehörigen  in  Lazaretten  (V.
v.  20.  Nov.)  1317.

Heeresbeamte,  Kaxitalabsindung  an  Stelle  von
Kriegsversorgung  (G.  v.  26.  Juli)  993.  (G.  v.
26.  Juli)  994.  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1319.

Heeresgerät,  Jurückfübrung  von  Heeresgerät  in  den
Besitz  des  Reichs  (V.  v.  14.  Dez.)  1425.  —  Versallerklärung
  (V.  v.  28.  Dez.)  1478.

Hecresgut,  Verwertung  der  durch  die  Demobilisation
freiwerdenden  Peeresgüter  (Bek.  v.  29.Nov.)
1343.  #

Zurückführung  von  Heeresgut  in  den
Besitz  des  Reichs  (V.  v.  14.  Dez.)  1425.  —  Verfallerklärung.
  (V.  v.  28.  Dez.)  1478.

Heeresunfähige,  Heranziehung  zum  militärischen
Arbeitsdienst  (G.  v.  1.  Aug.)  1071.  —  Ausführung
des  Gesetzes  (V.  v.  20.  Aug.)  1077.
        <pb n="1575" />
        Sachverzeichnis  1918

Hecresverwa.:mgen,  die  Verordnung  vom  24.  Januar
  1918  gilt  nicht  für  das  an  die  Heeresverwaltung
die  Neldiruppen  gelieferte  Bier  (V.  v.  24.  Jan.
8  11)  57.  —  Versteuerung  des  Bieres  für  die
Feldtruppen  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1291.  —  Aufhebung
  dieser  Bekanntmachung  (Bek.  v.  2.  Dez.)
1391.

Fürsorge  für  geschlechtskranke  Heeresangehörige
  (V.  v.  17.  Dez.)  1433.

Sicherung  des  Heeresbedarfs  an  Hafer  (V.
v.  14.  Mai)  407.  ·

Geltung  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung
  einer  Reichsstelle  für  Schuhversorgung
  für  die  Schuhwaren  der  Heeresverwastungen
  nur  insoweit,  als  sie  von  den  Heeresverwaltungen
  der  Reichsstelle  zur  Verfügung  gestellt
werden  (Bek.  v.  28.  Febr.  §  4)  101.

Zurückführung  von  Waffen  und  Heeresgutin
  den  Besitz  des  Reichs  (V.  v.  14.  Dez.)  1425.

Hefe,  Herstellung  von  Branntwein  aus  Hefe
(Bek.  v.  17.  Okt.  IIe,  III8)  1251.—  Hefegewinnung
in  Branntweinbrennereien  (G.  v.
26.  Juli  8§  2,  6,  70,  93,  154,  257)  888.

s.  auch  Bierhefe.

Hefebrennereien,  Verarbeitung  von  Zucker  oder  Melasse
  im  Betriebsjahr  1918/19  (Bek.  v.  17.  Okt.  IIIb)
1251.

Hehlerei,  Biersteuerbehlerei  (G.  v.  26.  Juli
#s  46,  49,  59)  878.  —  Branntweinmono-.
polbehlerei  (G.  v.  26.  Juli  S§  161,  166,  186)
9W.  —  Hehlerei,  betr.  die  Steuer  für  Mineralwässer
  und  künstlich  bereitete  Getränke  (G.  v.
26.  Juli  §§  16,  19,  28)  854.  —  Weinsteuerbeblerei
  (G.  v.  26.  Juli  §§  25,  28,  38)  838.

Heilanstalten,  Arbeitszeit  der  dort  beschäftigten
Bäcker  und  Konditoren  (V.  v.  23.  Nov.)  1329.

Heilbãder,  Maßnahmen  zur  Beschränkung  des  Fremdenverkehrs
  während  des  Krieges  (V.  v.  13.  April)
186.

Heimatsort,  Verbot  der  Verlegung  des  Heimatsorts
eines  deutschen  Binnenschiffs  ins  Ausland  (Bek.
v.  17.  Jan.  4  2)  41.

Heißwasser,  Ergänzung  der  Verordnung  vom  21.  Juni
1917  über  Erzeugung,  Fortleitung  und  Verbrauch
von  Heißwasser  (Bek.  v.  31.  Okt.)  1284.

Heizstoffe,  Verwendung  von  Heizstoffen  in  Sammelheizungs-
  und  Warmwasserversorgungsanlagen
  in  Mieträumen  (Bek.
v.  1.  Aug.)  991.

59

Herbstrüben,  Einfuhr  von  Herbstrübensamen
während  des  Krieges  (V.  v.  1.  März)  103.  —
Höchstpreise  für  1918  (V.  v.  9.  März)  119.

Verstellerpreis  für  Süßigkeiten  (V.  v.  28.  Dez.)
1.

Herstellungs=  und  Bertriebsgesellschaften  in  der
Schuhindustrie,  Ergänzung  der  Bekanntmachun
vom  17.  März  1917  (Bek.  v.  11.  Juli)  729.  (Bek.
v.  29.  Nov.)  1385.  (Bek.  v.  16.  Dez.)  1432.  —
Ortlicher  Bereich  und  Sitz,  Abänderung  der
Bekanntmachung  vom  24.  März  1917  (Bek.  v.
20.  Nov.)  1390.

Hctzbacher  Sprengsalpcter,  Beförderung  mit  der

Hilenbahn  während  des  Krieges  (Bek.  v.  4.  Mal)

Hen,  Ablieferung  von  Heu  aus  der  Ernte  1917
(V.  v.  20.  Jan.)  44.  —  Höchstpreise  für  Heu
aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  24.  Mai)  421.  —  Anderung
  (V.  v.  12.  Aug.)  1073.  —  Verkehr  mit
Heu  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  1.  Mai)  368.

s.  auch  Laubheu.

Hiesfeld,  Streichung  im  Ortsklassenverzeichnis  zum
Besoldungsgesetze  vom  15.  Juli  1909  (Bek.  v.
25.  Juni)  676.

Hilfsbedürftige,  Einwirkungen  der  Flüchtlings.
fürsorge  auf  das  Armenrecht  (Bek.  v.
16.  Mai)  400.  ·

Wechselseitige  Unterstützung  von  Hilfsbedürftigen
im  Deutschen  Reiche  und  im  OSmanischen
Reiche  (Vrrtr.  v.  11.  Jan.  17.  Art.  8)  308.

Hilfsdlenst,  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom
13.  November  1917,  Beschwerde  gegen  die  Straffestsetzung
  des  Einberufungsausschusses
für  den  vaterländischen  Hilfsdienst  (Bek.  v.  28.  März)
155.  (V.  v.  6.  Dez.)  1413.  ·

AufhebungdcsGefctzcsisxsusskEczetnbei
lslsüberdenvaterländischenII«ilfI«-:knst(Auf-kus
v.  12.  Nov.)  1303.  —  Versicherungsrechtliche
  Wirkungen  der  Aufbebung  des  Hilfsdienstgesetzes
  (V.  v.  14.  Ley.)  1434.  ...

Neuwahlen  der  auf  Grund  des  Hilfsdienstesetzes

  errichteten  Arbeiter-  oder  Ange-Kepten#a#sschüsse
  (V.  v.  283.  Dez.  35
1457.  "

Unfall  versicherung  von  Tätigkeiten
im  vaterländischen  Hilfsdienst  im  Ausland  (Bek.  v.
31.  Dez.  17.)  11.  (Bek.  v.  19.  Jan.)  49.

Schut  der  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst
im  Ausland  Tätigen  gegen  IOwangsvollstreckungen
  (V.  v.  14.  Dez.  #  2)  1427.

II
        <pb n="1576" />
        60
Hilfsrichter,  Beschäftigung  beim  Reichsfinanzhof
(G.  o.  26.  Juli  §  4)  960.

Hilfsstoffe,  an  die  Stielle  der  Bezugsvereinigung  der
deutschen  Landwirie  tritt  vom  1.  April  1918  ab,
soweit  es  sich  um.  Futtermittel  und  deren  Hilfsstoffe
handeli,  die  Reichsfuttermittelstelle,
Geschäftsabteilung,  G.  m.  b.  H.  sBezugsdeteinigung
der  deutschen  Landioirte)  (V.  v.  22.  März)  146..

Verkebr  mit  Hilfsstoffen  zu  Futtermitteln
während  des  Krieges  (V.  v.  10.  Jan.)  23.

Hinterbliebene,  Anrechnung  der  im  Dienste  einer
mit  dem  Deutschen  Reiche  verbündeten  oder  befreundeten

  Macht  zurückgeleaten  Militärdienstzeiten.

in  der  Hinterbliebenenversicherung  (Bek.  v.  28.  März)
165.

Hinterbliebenenrenten,  Gewährung  bei  Gesundbeitsschidigung
  durch  Gaskampfstosse  und  Nitrometban
  (V.  v.  9.  Dez.)  1439.  «

Vintckvticheueuveriicherungf.Invalidenund
  Hinterbliebenenversicherung.

Ointerlassenschaften,  Anwendung  der  deutscherussischen
  Konvention  vom  12.  November  /Z31.  Oktober
1874  über  die  Regelung  von  Hinterlassenschaften
zwischen  Deutschland  und  Finnland  (Abk.  v.
7.  März  Art.  15)  718.

Hinterziehung  der  Biersteuer  (G.  v.  26.  Juli
#  12,  14  bis  45,  49,  59)  S867.  —  der  Branntweinmonopol-Einnahmen
  (G.  v.  26.  Juli
16,  67,  155,  159  bis  154,  166,  172,  177,  180,
182,  186,  191,  192)  891.  —  der  Steuer  für
Mineralwässer  und  künstlich  bereitete  Getränke
  (G.  v.  26.  Juli  §  5,  12  bis  16,  19,  28)
851.  —  der  Schaumweinsteuer  (Bek.  v.
8.  Aug.  §#§  6,  14,  16  bis  18,  24,  27)  1035.  —
von  Steuerbe  trägen  nach  dem  Gesetze
dgen  die  Steuerflucht  (G.  v.  26.  Juli
3  957.  —  der  Umsaunsteuer  (G.  v.  26.  Juli
.)  795.  —  der  Weinsteuer  (G.  v.  26.  Juli
8  14,  21  bis  25,  28,  38)  835.

Hirse,  UAnbau-  und  Ernteflächenerhe  bung
um  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  LJahlung
der  Höchstpreise  (V.  v.  26.  Febr.)  94.

Köchstpreise  für  Hirse  aus  der  Ernte  1918
(V.  v.  15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.

Frühdruschprämien  (V.  v.  15.  Juni)

Angabe  des  Inbalts  der  Sendungen  bei
der  Beförderung  mit  der  Elsenbahn  (V.  u.  16.  April)
189.

Sachverzeichnis  1918

Hirse  (Forts.)
Verkehr  mit  Hirse  aus  der  Ernte  1918  (R.
Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  zu  Saatzwecen

(V.  v.  27.  Juni)  677.

Höchstpreise,  Bestrafung  der  Oöchstpreisüber.
schreitung  (V.  v.  8.  Mai  §  4)  396.  —  Erlaß
von  Strafen  wegen  SHöchstpreisüberschreitung
7  3.  Dez.)  1393.  —  Ergänzung  (V.  v.  21.Dez.)

Erhöhung  der  Söchstpreise  für  Getreide,  Buchweizen
  und  Hirse  um  Frühdruschprämien
(V.  v.  15.  Juni)  660.

Bestrafung  des  Schleichhandels  mit
Lebens--  und  Futtermitteln,  für  die
Höchstpreise  festgesetzt  sind  (V.  r.  7.  März)  112.

Höchstpreise  während  des  Krieges  für
folgende  Gegenstände:

Ackerbohnen  (V.  v.  9.  Märg)  119.  (A.  B.
v.  27.  Juni)  689.  )

Biex  un)  bierähnliche  Getränke  (V.  v.  24.  Jan.)
55.  (V.  v.  6.  Sept.)  1101.  —  Bodenkohlrabi
(V.  v.  9.  Mirz)  119.—  Bohnen  (V.  v.  9.  März)
119.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.  —  Bonbons
(V.  v.  28.  Dez.)  1471.  —  Brotb  bei  der  Abgabe
an  Verbraucher  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  &amp;amp;  59)
454.  —  Buchecke  :n  (V.  v.  30.  Juli  §&amp;amp;  5)
982.  —  Jucoweizen  (V.  v.  26.  Febr.)  94.
(J.  v.  15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.

Carnallit  (G.  v.  23.  Juli)  719.—  Chlorkalium
  (G.  v.  23.  Juli)  749.

Dinkel  (V.  v.  15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.
27.  Juni)  68).  —Dörrgemüse  (V.  v.  23.  Jan.)
46.  —  Dotter  (V.  v.  9H.  März)  119.  —  Dragees
  (V.  v.  28.  Dez.)  1471.

Künstliche  Düngemittel  (V.  v.  3.  Aug.)
999.  —  Düngesalze  (G.  v.  23.  Juli)  749.

Einkorn  (V.  v.  15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.
27.  Juni)  689.  —  Emer  (V.  v.  15.  Juni)  657.
(A.  B.  v.  27.  Juni)  68)).  —  Erbsen  (V.  v.
9.  Mirz)  119.  (V.  v.  27.  Juni)  677.

Fesen  (V.  v.  15.  Juni).  657.  (A.  B.  v.
27.  Juni)  689.  —  Fondants  (V.  v.  28.  Dez.)
1471.  —  Futtermittel  (V.  v.  10.  Jan.
N  6,  7)  25.  —  Zuckerhaltige  Futtermittel
(V.  v.  4.  Olt.)  1229.  —  Futtermöhren!
Futterrüben  (V.  v.  9.  März)  119.

Gänse  (V.  v.  2.  Mai)  371.  (V.  v.  2.  Mai)

373.  —  (Hemenge  (.  B.  v.  27.  Juni)  689.  —
Gemüsekonserven  (V.  v.  23.  Jan.)  46.—
        <pb n="1577" />
        Sachverzeichnis  1918  «  61

Höchstpreife  (Forts)

Gerste  (V.  v.  15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)
689.  —  Getreide  (V.  v.  26.  Rebr.  )94.  (A.  B.
v.  27.  Juni)  689.  (V.  v.  15.  Juni)  657.  —  Gloversdure
  (Bek.  v.  29.  Juli)  980.  —  Graupen,
  Grieß,  Grütze  (V.  v.  29.  Aug.),  1089.
—  Grumpen  (Bek.  v.  8.  Nov.)  10.  —
Grünkern  (V.  v.  24.  Juli)  752.  —  Konservierte
  Gurken  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Hackfrüchte  (V.  v.  9.  März)  119.  —

Häcksel  vom  1.  Avril  1918  ab  (V.  v.  10.  März)

132.  —  Häcksel  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.
6.  Juni)  475.  (V.  v.  28.  Juni)  721.  —  Hafer
(V.  v.  15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.  (V.
v.  30.  Julis  983.  —  Hafernährmittel  (W#Dek.
v.  27.  Okt.)  1277.  —  Hans  (V.  v.  9.  März)  119.
Hederich  (W.  v.  9.  März)  119.  —  Herbsträben
  (V.  v.  9.  Mir#)  119.  —  Heu  aus  der
Ernte  1918  (V.  v.  24.  Mai)  421.  (V.  v.  12.  Aug.)
1073).  —  Hirse  (V.  v.  26.  Febr.)  94.  (V.  v.
15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.  —  Hülsenfrüchte
  (V.  b.  W.  Febr.)  94.  (V.  v.  9.  März)
119.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  4889.

Kaffee-  Ersatzmittel  (V.  v.  27.  Aug.)
1084.  —  Schwefelsaures  Kali  (G.  v.
23.  Juli)  7109.  —  Kalimagnefsia  (6.  v.
23.  Juli)  749.  —  Kammerfäure  (Bek.  v.
29.  Juli)  980.  —  Kartoffeln  (V.  v.  9.  März)
119.

Zuschläge  zu  den  HöchstpreisenfürKäse,
Ouark,  Molkeneiweiß  und  ähnliche  Erzeugnisse
(V.  v.  15.  Juli  §  3)  730.

Kohlrüben  (WM.  v.  9.  März)  119.  —  Kolbenschilf
  (V.  v.  26.  Febr.)  95.  —  Kompri-=matt
  (V.  v.  28.  Dez.)  1471.—  Konfekt  (V.  v.
28.  Dez.)  1471.  —  Cxgenstände  des  Kriegsbedarfs
  und?  zur  Herst  llung  oder  zum  Betribe
von  Kriegsbedarfsartikeln  „Bek.  v.  17.  Jan.)  37.  —
Kunstb  oniqg  (V.  v.  8.  Nov.)  1205.-Leimleder

  (GBek.  v.  16.  Mai  §  7)  413.  —
Lein  (V.  v.  9.  März)  119.  —  Linsen  (V.  v.
9.  März)  119.  (A.  B.  v.  27.  Jun  689.  —  Luvinen
  (V.  v.  9.  März)  119.  (N.  B

Mais  (V.  v.  15.  Juni)  657.  t.  B.  v.  27.  Juni)
690.  —  Ubertragene  Malzton#ingente
(A.  B.  v.  10.  Dez.)  1414.  ——.  Margarine  (V.
v.  11.  Sept.)  1109.  —  Mehs  bei  der  Abgabe  an
Verbraucher  (N.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  9  59)  454.

Aufhebung  der  Höchstpreise  vom  31.  Juli
1916  für  Metalle  (Bek.  v.  27.  Nov.)  1387.

Mohn  (V.  v.  9.  März)  119.

v.  27.  Juni)  689.

Holz,

Höchstpreise  (Fortsf.)

Obstkonserven  (V.  v.  23.  Jon.)  46.  —
Obstwein  (V.  v.  23.  Jon.)  46.  —  Olcum
g  v.  29.  Juli)  980.  —  Olfrüchte  (V.  v.

9.  März)  119.

Paplerbolz  (Bek.  v.  17.  Okt.  §  4)  1243.
—  Veluschken  (V.  v.  9.  März)  Ii9.  (A.  B.
v.  27.  Juni)  689.  —  Petroleum  (Bek.  v.
12.  Okt.)  1240.

Rars,  Navison  (V.  v.  9.  März)  119.  —
Roggen(#.  v.  15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)
689.  —  Rübsen  (V.  v.  9.  März)  119.

Saatwicken  (V.  v.  9.  März)  119.  —

Sauerkrau!t  (V.  v.  23.  Jan.)  46.  —  Schilfrohr

  (V.  v.  26  Febr)  95.—  Schlachtrinder
(V.  v.  15.  März)  128.

Aufhebung  ges  Höchstpreises  für  Schwefel
(Bek.  v.  1.1.  Jan.)  29.

Schwefelsäure  (Bek.  v.  29.  Juli)  980.—
Senf  (V.  v.  9.  Morz)  119.

Aufhebung  der  Höchstpreise  vom  11.  September
1917  für  Soda  (Bek.  v.  14.  Sept.)  1110.

Sonnenblumen  (V.  v.  9.  März)  119.  —

Spelz  (V.  v.  15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)

689.  —  Steckrüben  (V.  v.  9.  März)  119.  —
Stoppelrüben  (V.  v.  19.  März)  119.  —
Stroh  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  6.  Juni)  475.

(V.  v.  28.  Juni)  721.—  Süßigkeiten  (V.  v.

28.  Dez.)  1471.
Aufhebung  der  SHöchstpreise  vom  24.  Juni
1286  für  Süßwasserfische  (Bek.  v.
4.  Fobr.  83.
Tabak  (Bek.  v.  8.  Nov.)  1296.  —  Teig,
waren  (Bek.  v.  27.  Okt.)  1277.  —Turnips
(V.  v.  9.  März)  119.

Wasserrüben  (V.  v.  9.  März)  119.  —
Weizen  (V.  v.  15.  Juni)  657.  —  Wicken  (V.
v.  9.  März)  119.  (A  B.  v.  27.  Juni)  689.  —
ollfett,  Rohwollfett  Wollfettsäure  (Bek.  v.

Juni)  666.  —  Wruken  (V.  v.  9.  März)  119.

n  Zichorienwurzeln  (V.  v.
20.  April)  30.  —  Jündhölzer  (Bek.  v.

20.  Dez.  17.)  2.
Holten,  Wohnungsgeldzuschußllasse  (Bek.  v.  25.  Juni)
676.
Beschaffung  von  Papierholz  für  Zeitungsdruckpapier

  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1242.

Holzbrennereien,  Ubernahme  durch  das  Neich  (G.

v.  26.  Juli  1245)  915.
        <pb n="1578" />
        62
Holzfässer,  Vergütung  für  Holzfässer  bei  Lieferung
von  Vetrolcum  (Bek.  v.  12.  Okt.)  1240.

Holzschleifereien,  Verarbeitung  von  Vapierholz  für
Zeitungsdruckpapier  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1242.

Honigkuchen,  Arbeitszeit  in  Anlagen  zur  Herstellung
von  Honigkuchen  (V.  v.  23.  Nov.)  1329.

Hopfen,  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung  im  Jahre

1918  (V.  v.  21.  März)  133.
Hornmehl,  Höchstpreise  (V.  v.  3.  Aug.)  999.
Hühner,  Anrechnung  auf  die  Fleischkarte  (V.

v.  20.  Sept.)  1117.

Vierteljährliche  kleine  Giehzählungen  (V.

v.  S.  Mai)  387.

Hülsenfrüchte,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)
133.  —  Ernteschätzung  im  Jahre  1918
(V.,  v.  20.  Mal)  465.  ·

»  Abänderung  der  Verordnung  vom  24.  November
1917  über  den  Ausdrusch  und  die  Inan-—
  ru  nahme  von  Hülsenfrüchten,  Zablung
er  Höchstpreise  (V.  v.  26.  Febr.)  94.  —
Höchstpreise  für  1918  (V.  v.  9.  März)  119.
(A.  B.  v.  27.  Juni)  680.  ’
Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen  bei
der,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.  16.  Apri.)

V  erkehr  mit  Hülsenfrüchten  aus  der  Ernte

1918  (NR.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  zu  Saatzwecken

  (V.  v.  27.  Juni)  677.
Bestimmungen  der  Mengen  an  Hülsenfrüchten
für  die  menschliche  Ernäbrung  und  für
ie  Verfütterung  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  557)  453.
Gypotheken,  Ubermittlung  in  das  Ausland  (V.
v.  21.  Nov.)  1325.
Einwirkung  kriegswirtschaftlicher
*  ß  nahme  nauf  Hypotheken  (Bek.  v.  11.  Aprih
Abänderung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1914,
betr.  Bürgschaften  des  Reichs  zur  Förderung  des
Baues  von  Kleinwohnungen  für  Reichsund
  Militärbedienstete  (G.  v.  24.  Aug.)  1091.

J

Jagd,  Anrechnung  von  Wildbret  auf  die  Fleischkarte
(V.  v.  20.  Sept.)  1117.

Jahresarbeltsverdienst  in  derlandwirtschaft-.

  3  en  Unfallversicherung  (Bek.  v.  30.  Sept.)

Sachverzeichnis  1918

Japan,  gewerbliche  Schutzrechte  von  Angehörigen
  Japans  während  des  Krieges  (Bek.  v.
25.  Jan.)  61.  —  Anmeldung  des  im  Inland  befindlichen
  Vermögens  von  Angehörigen  Japans
(Bek.  v.  30.  Jan.)  67.

Jemen,  Anwendung  des  deutsch-osmanischen  Niederlassungsvertrags
  vom  11.  Junuar
1917  auf  die  osmanische  Provinz  Jemen  mit  Ausnahme
  des  Hafenplatzes  Hodeida  (Vertr.  w  11.  Jan.
17.)  342.

Industrie,  Industrielle  als  Mitglieder  der  Vertreterversammlungen
  der  Reichswirtschaftsstellen
  für  Textilwirtschaft  (V.  v.  27.  Juni  §  8)
672.

Inlandgesellschaft  in  Mannheim,  Abteilung  der
Deutschen  Tabakhandels-Gesellschaft  von  1916
m.  b.  H.,  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen
vom  10.  Oktober  1916  über  Rohtabak  (Bek.  v.
8.  Nov.)  1296.  —  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen
  vom  27.  Oktober  1916  über  Roh.
tabak  (Bek.  v.  8.  Nov.)  1296.

Internationaler  Funkentelegraphenvertrag  vom
3.  November  1906,  Anwendung  zwischen  Deutschland
  und  Finnland  (Abk.  v.  7.  März  Art.  14)
717.

Internationaler  Telegraphenvertrag  vom  3.  November
  1906,  Anwendung  zwischen  Deutschland
und  Finnland  (Abk.  v.  7.  März  Art.  14)  717.

Internationale  Übereinkunft,  revidierte  Berner,
vom  13.  November  1908,  zum  Schutze  von
Werken  der  Literatur  und  Kunst,  Anwendung
  zwischen  Deutschland  und  Finnland
(Abk.  v.  7.  März  Art.  13)  717.  «

Internationale  revidierte  Pariser  Ubereinkunft
vom  2.  Juni  1911  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums,  Verlängerung  der  Prioritätsfristen
  (Bek.  v.  3.  Jan.)  5.  (Bek.  v.  5.  Febr.)  74.
(Bek.  v.  24.  Mai)  424.  (Bek.  v.  19.  Aug.)  1076.
(Bek.  v.  23.  Ang.)  1078.  (V.  v.  24.  Okt.)  1260.—
Anwendung  zwischen  Deutschland  und  Finnland
  (Abk.  v.  7.  März  Art.  13)  717.

Invalidenrente,  Zulagen  für  Empfänger  einer
Invalidenrente  aus  der  Invalidenversicherung
während  des  Krieges  (Bek.  v.  3.  Jan.)  7.  (V.  v.
12.  Nov.)  1310.

Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung,  Erhaltung
  von  Anwartschaften  und  Antragsrechten
  in  der  Invalidenversicherung,
Anrechnung  der  im  Dienst  einer  mit  dem  Deutschen
        <pb n="1579" />
        Sachverzeichnis  1918

Zuvaliden-  und  Hirterbliebenenvers'cherung  (Forts.)
Reich  verbündeten  oder  befreundeten  Macht  zrrückgelegten
  Militärdienstzeiten  (GBek.  v.
28.  März)  165.

Außerkrafttreten  der  3§8  1,  2  der  Bekanntmachung
vrom  12.  Mai  1916  über  Antragsrechte  in  der  Invaliden-
  und  Hinterbliebenenversicherung
  (Bek.  v.  28.  März)  165.—  der  8§  3#4
(V.  v.  14.  Dez.)  1437.

Nachentrichtung  freiwilliger  Beiträge
und  Anmeldung  von  Ansprüchen  in  der,  Invaliden-=versicherung
  (V.  v.  14.  Dez.)  1437.

VDauschbeträge  zu  den  Kosten  der  Oberversicherungsämter
  (V.  v.  12.  Nov.)  1309.

Zulagen  für  Empfänger  einer  Alterstente
  aus  der  Invalidenversicherung  (V.  v.
14.  Drz.)  1420.  —  für  Empsänger  einer  Invaliden,
Witwen-  oder  Witwerrente  aus  der  Invalidenversicherung
  während  des  Kricges  (Bek.  v.  3.  Jan.)  7.
(V.  v.  12.  Nov.)  1310.

Frraeliten,  Legitimationsscheine  für  die  mehrmalige
Uberschreitung  der  deutsch-russischen  Grenze,  Gewerbescheine
  im  Verkehr  zmischen  Deutschland  und
Rußland  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Schlußrrot.
zu  Art.  1  u.  12,  zu  Art.  12)  514,  520.  —  Rücksendung
  Hüdischer  Auswanderer  russiccher
Abtunft  aus  Deutschland  nach  Nußland  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Schlußprot.  2.  Teil  §&amp;amp;  18)  534.

Stalien,  Anmeldung  des  im  Inland  befindlichen
Vermögens  von  Angehörigen  Italiens  (Bek.
r.  30.  Jan.)  67.

ugendliche  Arbeiter,  Arbeitszeit  in  Bäckereien
  und  Konditoreien,  Aufhebung  der
Nr.  18  der  Bekanntmachung  vom  13.  Juli  1000  über
Beschäftigung  in  Werkstätten  von  Bäckereien  oder
Konditoreien  mit  Motorbetrieb  (V.  v.  23.  Nov.)
1329.  —  Arbeitszeit  sugendlicher  Arbeiter  in  gewerblichen
  Betrieben  (Anordn.  v.  17.  Dez.)  1436.

Beschäftigung  in  Giashürten,  Glasschleisereien,
  Glasbeizereien  und  Sandbläsereien  (Bek.
d.  5.  Nov)  1220.

Ingendschriften,  Bezug  und  Verbrauch  von  Druck.
pavier  für  Jugendschriften  vom  1.  April
bis  30.  Jum  1918  (Bek.  v.  28.  März)  156.  —  vom
1.  Juli  bis  30.  September  1918  (Bek.  v.  19.  Jny
663.—  vom  1.  Okkober  bis  31.  Dezember  1918  (Bek.
v.  17.  Sept.)  727.  —  vom  1.  Januar  bis  31.  März
1919  (Bek.  v.  27.  Dez.)  1475.

63

Juristische  Personen,  Wiederherstellung  der  Pridat,
rechte  juristuscher  Versonen  in  Deutschland  und  in
Rußland  (Susatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
3./7.  März  Art.  6)  656.  —  in  Deutschland  und  in
der  Ukraine  (Susatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
9.  Febr.  Art.  6)  1034.

Schiedsgerichte  für  zivil=  und  bandelsrechtliche
  Streitigkeiren,  juristischer  Dersonen  ir
Deutschland  und  in  Rußland  (DPrivarrechtabk.
v.  27.  Aug.  Art.  15)  1198.

Inte,  Reichswirtschaftsstelle  für  Jute  (V.  v.  27.  Jund
671.

Kassee,  Versorgung  Deutschlands  mit  Kaffee  (V.  v.
2.  Sept.)  1099.  —  Erhöhung  der  Zölle  (G.  v.
26.  Juli  §  39)  860.

Kaffec-Ersatzmittel,  Anderung  der  Verordnung  vo#m
16.  November  1917/18.  Dezember  1917  über  Kaffee-Ersazmiturt

  Höchstpreise  (V.  v.  27.  Aug.)
1084.

Aaffee-Essenzen,  Festsetzung  des  Preises  burch  den
Kriegsausschuß  für  Kaffee,  Tee  und  deren  Ersagmittel
  (V.  v.  27.  Aug.)  1084.

Kähne,  Hergabe  zur  Aberntung  von  S  chilfwährend
des  Krieges  (V.  v.  26.  Febr.  §.  2)  95.

Kaiser,  Verantwortung  des  Reichskanzlers
  für  Handlungen  des  Kaisers  (G.  ##
28.  Okt.)  1274.

Niederschlagung  vdon  Unterfschungen
  gegen  Kriegsteilnehmer  in  Sachen,  in
denen  dem  Kaiser  das  Begnadigungsrecht
zusteht  (G.  v.  18.  Juli)  746.

Ernennung  der  Mitglieder  des  Reichsfinanghofs
  (6.  v.  26.  Juli  8  3)  959.  —  Ernennung  des
Vertreters  der  Staatsamwaltschaft  für  die
plinarbestrafung  der  Mitglieder  des  Reichsfinanzhosfs
(G.  v.  26.  Juli  §  5)  960.

Kaiserliche  Berordnung,  Anrechnung  des  Jahres
1918  als  Kriegssahr  (N.  E.  v.  21.  Jan.)  #

Ausführung  des  Gesetzes  vom  1.  Au  n  1918
zur  Hetanziehung  von  Heere  eZunf  !  igen
zum  miLI#crischen  Uröefte#enke  X.
V.  v.  20.  Aug.)  1077.

Erhebung  eines  Zuschlags  zu  den  im  Revidierten
Abgabentarife  vom  4.  August  1886  für  den
        <pb n="1580" />
        64

Kaiserliche  Berordnung  (Forts.)
Kaiser-Wilbelm-Kanak  vorgesehenen  Kanalabgaben
  und  Schlepplöhnen  (A.  E.  v.  1.  April)
175.

Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zu
dem  Gesetze  vom  13.  Juni  1873  über  die  Kriegs.
leistungen  (IA.  V.  v.  18.  Juli)  751.

Ergänzung  der  Verordnung  zur  Ausführung  des
Gesetzes  vom  4.  Dezember  1916  über  den  Kriegs
zustand  (A.  V.  v.  15.  Okt.)  1237.

Ergänzung  der  Militär--Transport-Ordnung
  für  Eisenbahnen  (A.  V.  v.  9.  Sept.)
1107.

Anderung  der  Drise  nordnung  vom
30.  September  10909  (A.  V.  v.  18.  Jan.)  43.  (A.  V.
v.  24.  April)  361.

Errichtung  eines  Reichsarbeitsamts
(A.  E.  v.  4.  Okt.)  1231.  #
Abenderung  der  Verordnung  über  die  Tageelder,
  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugs«-hoten
  der  Reichsbeamten,  in  der  Fassung
vom  8.  September  1910  (A.  V.  v.  31.  März)  169.

Kaiser-Wilhelm-Kanal,  Zuschlag  zu  den  im  Revidierten
  Abgabentarife  vom  4.  August  1896  vorgesehenen
  Kanalabgaben  und  Schlepplöhnen  (A.  E.
v.  1.  April)  175.

Kakao,  Versorgung  Deutschlands  mit  Kakao  (V.  v.
2.  Sept.)  1099.

Kälber,  vierteljährliche  kleine  Viehzählungen
(V.  v.  8.  Mai)  387.

Kalbinnen,  vierteljährliche  kleine  VBiehzählungen
  (V.  v.  8.  Mai)  387.

Kali  und  Kalisalze,  Anderung  des  Gesetzes  vom
25.  Mai  1910  über  den  Absatz  von  Kalisalzen,
Höchstpreise  für  Kalisalze  vom  1.  Juli  1918
bis  31.  Dezember  1919  (G.  v.  23.  Juli)  749.

Amtsperiode  der  Mitg'ieder  der  Verteilungsstelle
  und  der  Berufungskommission
  für  den  Absatz  von  Kalisalzen,  Ergänzung
  der  Ausführungsbestimmungen  vom  9.  Juli
1910  und  vom  3.  August  1917  (Bek.  v.  25.  Jan.)  59.

Kalimagnesia,  H##SFtpreise  bis  31.  Dezember
1919  (G.  v.  23.  Juli)  749.

Kaliwerke,  Erhöhung  der  Reichsabgabe  der  Kaliwerksbesitzer
  für  jeden  Doppelzentner  reines  Kali  des
Gesamtabsatzes  (G.  v.  23.  Juli  V)  751.  —  Teuerungszulagen
  für  die  Angestellten  der  Kaliwerke
  (G.  v.  23.  Juli  IVe)  750.

Sachverzeichnis  1918

Kalk  als  Futtermittel  während  des  Krieges  (V.  v.
10.  Jan.)  23.

Kalkstickstoff,  Ubergang  der  Preisausgleichstelle  für
Kakksticksteff  vom  Reichsschatzamt  auf  das  Kriegs.
ernährungsamt  (V.  v.  8.  Juli)  728.

Höchstpreise  (V.  v.  3.  Aug.)  999.

Kalziumkarbid,  Herstellung  von  Branntwein  aus
Kalziumkarbid  (G.  v.  26.  Juli  136)  918.

Kamernn,  vorläufige  Regelung  des  Haushalts  für
1918  (G.  v.  28.  März)  163.  (G.  v.  28.  Juni)  669.
—  Feststellung  des  Haushalts  für  1918  (G.  vd.
25.  Juli)  774.

Kammern,  Verlängerung  der  Mitgliedschaft  der
Mitglieder  der  Ersten  und  der  Oweiten  Kammer
des  Landtags  für  Elsaß=  Lothringen  (G.  v.
18.  Juli)  746.  —  Beibehaltung  des  Sitzes  in  der
Lweiten  Kammer  durch  ein  Mitglied,  das  zum
Staatssekretär  oder  Unterstaatssekretär  im  Ministerium
  für  Elsaß-Lothringen  ernannt  wird  (G.  v.
28.  Okt.)  1275.

Kammersäure,  neue  H5  ch  st  preise  (Bek.  v.
29.  Juli)  980.  ·

Kanalabgaben,  Zuschlag  zu  den  im  Abgabentarife
vom  4.  August  1896  für  den  Kaiser-Wilbelm-Kanal
vorgesehenen  Kanalabgaben  (A.E.  v.  1.  April)  175.

Kancel,  Einfuhr  während  des  Krieges  (V.  v.  1,  März)
106.

Kaninchen,  vierteljährliche  kleine  Vieh  zählungen
zabmer  Kaninchen  (V.  v.  8.  Febr.)  75.  (V.  v.
8.  Mai)  387.  "k

Kannen,  Juschlag  zu  den  Höchstpreisen  für  Betroleum
bei  der  Lieferung  in  Kannen  (Bek.  v.  12.  Okt.)  1240.

Kapitalabfindung  an  Stelle  ron  Krieg##ber-=sorgung,
  Ergänzung  des  Kapitolabfindung3-gesetzes
  vom  3.  Juli  1916  (G.  v.  26.  Juli)  993.  —
Kapitalabfindungsgesetz  für  Offiziere  (v.
20.  W  991.  —  Ausführungsbestimmungen  dazu
(Bek.  v.  7.  Nop.)  1249.

Kapitalabwanderung,  Maßnahmen  gegen  die  Karitalabwanderung
  in  das  Ausland  (V.  v.  21.  Nov.)
1325.

Karotten,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.—
Ernteschätzung  im  Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)
465.

Karpfen,  Aufhebung  der  Höchstpreise  vom
24.  Juni  1916  (Bek.  v.  14.  Febr.)  83.
        <pb n="1581" />
        Sachverzeichnis  1918

Kartoffeln,  Abänderung  der  Verordnung  vom  9.Oktober
  1915  über  die  Kartoffelversorgung
während  des  Krieges  (V.  v.  30.  März)  168.  —
Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Kartoffeln
(B.  v.  18.  Juli)  733.  (V.  v.  18.  Juli)  738.  —  mit
Speisekartoffeln  aus  der  Herbstkartoffelernte
  1918,  Verfüttern  von  Kartoffeln  (V.  v.
2.  Sept.)  1095.  —  Anderung  (V.  v.  30.  Okt.)  1281.

Anbau=  und  Ernteflächenerhebung
im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Ernteschätzung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)  465.

Verarbeitung  von  Kartosfeln  auf  Branntwein
  im  Betriebsjahr  1918/19  (Bek.  v.  17.  Okt.
II)  1252.

rwendung  von  Branntweinmono-=pol-Einnahmen
  für  den  Kartoffelbau  und  die
Kartoffelverwertung  (G.  v.  26.  Juli  §  258)  948.

Höchstpreise  für  1918  (V.  v.  9.  März)  119.

Lieferung  von  Saatkartoffeln  aus  der
Ernte  1917  aus  einem  Kommunalverband  in  einen
anderen  (Bek.  v.  3.  Febr.)  72.

Verkehr  mit  Saatkartoffeln  aus  der
Ernte  1918  (V.  v.  2.  Sept.)  1092.

Kartoffelstärkefabrikation,  Verbot  der  Verfütteuung
  von  Erzeugnissen  der  Kartoffelstärkefabrikation
  (V.  v.  2.  Sept.  §  7)  1097.

Kartoffeltrocknerei,  Verbot  der  Verfütterung  von
Erzeugnissen  der  Kartosfeltrocknerei  (V.  v.  2.  Sept.
#7)  1097.

Karton,  Handel  damit  während  des  Krieges,  Außerkrafttreten
  der  Bekanntmachung  vom  20.  September
1917  (Bek.  v.  17.  Mai)  417.

Käse,  Verkehr  mit  Käse  und  käseähnlichen  Erzeugnissen
(V.  v.  15.  Juli)  730.

Lauf  s.  Ankauf.

Kauffahrteischiffe,  Verbot  der  Veräußerung
von  Kauffahrteischiffen  ins  Ausland  während  des
Krieges,  Aufhebung  der  Verordnungen  vom  21.Oktober
  1915  und  vom  17.  Februar  1916  (Bek.  v.
17.  Jan.)  39.

Reichsausschuß  für  den  Wiederaufbau
der  Handelsflotte  (Bek.  b.  7.  Febr.)  77.

Befugnisse  der  beiderseitigen  Konsuln  des
Deutschen  Reichs  und  des  Osmanischen
Reichs  in  bezug  auf  die  Kauffahrteischiffe  ihres
Landes  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17  Art.  22,  23)  234.

Behandlung  der  in  die  Gewalt  des  Gegners
geratenen  Kaußahrtesschiffe  in  Deutschland  und  in
Finnland  (Friedensvertr.  v.  7.  März  Art.  25

Reichs-Sesetzbl.  1918.

65

Kauffahrteischiffe  (Fortf.)
bis  29)  709.  —  in  Deutschland  und  in  Rußland
(Zusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Art.  28
bis  32)  648.—  in  Deutschland  und  in  der  Ukraine
(Qusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  23
bis  26)  1050.  «
s.  auch  Handelsschiffe.

Kaufgeschäfte,  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  26.  Juli
Art.  6,  18)  813.

Kaufleute,  Wareneinkäufe,  Mitführung  von  Mustern
im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Finnland
(Abk.  v.  7.  März  Art.  9)  715.  —  zwischen  Deutschland
  und  Rußland  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März
Unteranl.  1  Art.  12)  506.

Kaufmannsgerichte,  Juständigkeit  für  Streitigkeiten
beschäftigungölos  gewordener  Arbeiter  oder  Angestellter
  mit  Bierbrauereien  (G.  v.  26.  Juli  §  72)
884.

Kaufverträge,  Verbot  von  Kaufverträgen  über
Getreide  aus  der  Ernte  1918  vor  der  Trennung
vom  Boden  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  4)  437.

Verbot  von  Kaufverträgen  über  Weintrauben
  am  Stock,  Traubenmaische,  Traubenmost
  und  Wein  neuer  Ernte  vor  Beginn  der  Cese
(V.  v.  31.  Aug.)  1092.

Anwendung  der  Verordnung  vom  16.  Dezember
  1916,  betreffend  Auflösung  von  Kaufverträgen
  mit  feindlichen  Staatsangehörigen,  auf
die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
(Bek.  v.  31.  Dez.  17.)  5.  —  auf  Brasilien
(Bek.  v.  10.  Jan.)  33.  —  auf  Siam  (Bek.  v.
14.  Juni)  657.

Kankasien,  Ancrkennung  Georgiens  als  selbständiges
Staatswesen,  Lieferung  von  Rohöl  und  Rohölprodukten
  an  Deutschland  (Ergänzungsvertr.  v.
27  .  3.  Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Art.  13,  14)
1166.

Kantabak,  Bemessung  des  Bedarfs  an  Nohtabak
zur  Herstellung  von  Kautabak  (Bek.  v.  24.  Jan.)
57.  (Bek.  v.  10.  Okt.)  1233.  —  Ubertragung  von
Bedarfsanteilen  (Bek.  v.  24.  Jan.)  57.

Keks,  Arbeitszeit  in  Anlagen  zur  Herstellung  von
Keks  (V.  v.  23.  Nov.)  1329.

Kennzeichnung  der  von  der  Reichsabgabe  befreiten
  Dostpakete  mit  Zeitungen  und  Zeitschriften
  (Bek.  v.  2.  Sept.  Nr.  7)  1105.

Außere  Kennzeichnung  von  Tabakmischwaren
  und  tabakähnlichen  Waren  (Bek.  v.
18.  Juli)  747.

J
        <pb n="1582" />
        66

Kesselwagen,  Uberlassung  an  die  Branntwein-Monopolverwaltung
  durch  Branntwein-Reinigungsanstalten
  (G.  v.  26.  Juli  §.207)  935.
M  für  Detroleum  bei  Siefein


tung  in  Kesselwagen  während  des  Krieges  (Bek.
v.  12.  Okl.)  1240.  —
Lieferung  von  Schwefelsäure  dder

Oleum  in  Kesselwagen  (Bek.  v.  29.  Juli)  980.

Kettenhandel,  Bestrafung  der  Dreistreibere!
(V.  v.  8.  Mai)  395.
Außerkrafttreten  der  Verordnungen  vom  24.  Juni
1916  und  vom  16.  Juli  1917  zur  Bekämpfung  des
Kettenhandels  und  der  Verordnung  vom  8.  Februar
  1917  über  Kettenhandel  in  Textilien  und
Textilersatzstoffen  (V.  v.  8.  Mal  §  21)  401.

Kiautschon,  vorläusige  Regelung  des  Haushalts

für  1918  (G.  v.  28.  März)  163.  (G.  v.  28.  Juni)
669.  —  Feststellung  des  Haushalts  für  1918  (G.  v.
25.  Juli)  774.

Kinder,  Einwirkungen  der  Flüchtlingsfür“
sorge  auf  das  Armenrecht  (Bek.  v.  16.  Mai  II,  4)
410.

Unterstützung  der  Hinterbliebenen  get  ö  teter
unfallversicherter  Ebefrauenim  Militärdienst
  befindlicher  Ehegatten  (V.  v.  23.  Dez.)

1453.
Wochenhilfe  für  das  uneheliche  Kind

elnes  im  vaterländischen  Hilfsdienst

Beschäfligten  (V.  v.  14.  Dez.)  1434.

Kindersangflaschen,  Verkehr  mit  Gummi=  oder
Regeneratsaugern  als  Mundstücken  für  Kindersaugflaschen
  (Bek.  v.  27.  Aug.)  1083.  (A.  B.  v.  27.  Aug.)
1087.  «

Klauensenche,  Verkehr  mit  Viehseuchenerregern,  Ausführung
  wissenschaftlicher  Arbeiten  damit,  Anwendung
  der  Bekanntmachung  vom  21.  November
1917  über  Krankheitserreger  (Bek.  v.  28.  Febr.)  129.

Klaviere,  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.  Juli  868  8,  28)  783.

Klee,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung  im  Jahre
1918  (V.  v.  21.  März)  133.—  Einfuhr  von  Kleesamen
  während  des  Krieges  (V.-v.  1.  März)  103.

Höchstpreise  für  Kleeheu  aus  der  Ernte
1918  (V.  v.  24.  Mai)  421.  —  Anderung  (V.  v.
12.  Aug.)  1073.  «

Kleldungsstücke,  Außerkrafttreten  der  auf  getragene
Schuhwaren  bezüglichen  Bestimmungen  der  Bekanntmachung
  vom  23.  Dezember  1916  (Bek.  v.
928.  Febr.)  99.

s.  auch  Bekleidungsstücke.

Sachverzeichnis  1918

Kleie,  Rückgabe  von  Kleic  beim  Ausmahlen'von
Getreide  aus  der  Ernte  1918  (R.  Getr.  O.  v.
29.  Mai  §&amp;amp;  56)  453.  —  Freiwerden  der  Kleie  mit
dem  Ausmahlen  von  der  Beschlagnahme
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  1)  436.

Kleinbahnen,  Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung  des
Personen=  und  Gepäckverkehrs  betreffenden
  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April
1917  mit  dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Kleinbrennereien,  Herstellung  von  Branntwein  (G.
v.  26.  Juli  §§  24,  27,  34,  93)  892.

Kleinhandel  mit  vergälltem  Branntwein  (G.  v.
26.  Juli  §§  142,  143)  921.

Kleinhandel  mit  Garn,  Außerkrafttreten  der
Bekanntmachungen  darüber  vom  20.November  1900
und  vom  17.  November  1902  (Bek.  v.  10.  April)
181.

Erlaubnis  zum  Handel  mit  Gemüsesäme
reien  (V.  v.  19.  Okt.)  1255.

Neue  Höchstpreise  für  Hafernährmittel
  und  Teigwaren  (Bek.  v.  27.  d
1277.  —  für  Kunsthonig  (V.  v.  8.  Nov.
1295.  ·

Höchstpreise  im  Kleinhandel  für  Gerstengraupen
  (Rollgerste),  Gerstengrütze,
Grieß  (V.  v.  29.  Aug.)  1089.  —  für  Kaffec
Ersatzmittel  (V.  v.  27.  Aug.)  1084.  —  für
Süßigkeiten  (V.  v.  28.  Dez.)  1471.  —  für
Zündhölzer  (Bek.  v.  29.  Dez.  17.)  2.

Preise  beim  Weiterverkauf  von  Margarine
(V.  v.  11.  Sept.)  1109.

Kleinhändler  als  Mitglieder  der  Reichswirtschaftsstellen
  für  Textilwirtschaft  (V.
v.  27.  Juni  §  8)  672.  ·

Sicherung  einer  Umsatzsteuer  bei  der
Lieferung  von  Luxusgegenständen  im  Kleinhandel
(Bek.  v.  2.  Mai)  372.  —  Umsatzsteuer  (G.  v.
26.  Juli  §9  8,  9,  14)  782.

Kleinhändler,  Handel  mit  Gänsen,  Höchstpreise,
  Schlußschein  bei  dem  Erwerbe  von
Gänsen  (V.  v.  2.  Mai)  371.  (V.  v.  2.  Mai)  373.—
Handel  mit  Gemüsesaatgut  (V.  v.  27.  Juni
13)  681.

Neue  Höchstpreise  für  Hafernähr.
mittel  und  Teigwaren  (Bek.  v.  27.  Okt.)
1277.—  für  Kunsthonig  (V.  v.  8.  Nov.)  1295.
        <pb n="1583" />
        Sachverzeichnis  1918

Kleinhändler  (Forts.)

Verkauf  von  Gerstengraupen  (Rollgerste),
Gerstengrütze,  Grieß  an  Kleinhändler  (V.  v.  29.  Aug.)
1089.  —  von  Kaffee-Ersatzmitteln  (V.
d.  27.  Aug.)  1084.

Verteilung  von  Mehl  aus  Getreide  der  Ernte
1918  an  Kleinhändler  (R.  Getr.  O.  v.  20.  Mai  §58)
453.

Kleinverkauf,  Aushang  der  Verkaufspreise  für  Bier
und  bierähnliche  Getränke  während  des  Krieges
(V.  v.  24.  Jan.)  55.

Kleinverkaufspreise  für  Kartoffeln  aus  der
Ernte  1918  (V.  v.  9.  März  §9  2)  120.

Verarbeitung  von  Tabak  durch  Kleinmengenverkäufer
  (Bek.  v.  10.  Okt.)  1233.
Angabe  des  Kleinverkausspreises  auf  den  Pakkungen

  von  Tabakmischwaren  und  tabakahnlichen
  Waren  (Bek.  v.  18.  Juli)  747.

Kleinwohnungen,  Aufhebung  des  §6  Abfl.  2
des  Kohlensteuergesetzes  vom  8.  April
1917  (G.  v.  28.  Dez.  17.)  9.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1914,
betr.  Bürgschaften  des  Reichs  zur  Förderung  des
Baues  von  Kleinwohnungen  für  Reichs=  und
Militärbedienstete  (G.  v.  24.  Aug.)  1091.

Knochen,  Beförderung  gereinigter,  trockener  Knochen
unverpackt  in  offenen  Wagen  ohne  Decken  mit  der
Eisenbahn  während  des  Krieges  (Bek.  v.  3.  Jan.)
10.  Bek.  (v.  4.  Mai)  385.  (Bek.  v.  2.  Aug.)  1007.

Entfettung  von  Knochen  vor  der  Verarbeitung
  zu  Dünge  zwecken  (V.  v.  3.  Aug.
66)  1001.

Koochenmehl,  Köchstpreise  (V.  v.  3.  Aug.)  999.

Kognak,  Joll  (G.  v.  26.  Juli  §  140)  919.

Kohl,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung  im  Jahre
1918  (V.  v.  21.  März)  133.

Kohlen,  Aufhebung  des  §6  Abs.  2  des  Kohlensteuer
  gesetzes  vom  8.  April  1917  (G.  v.
W..  Dez.  17.)  9.

Kohlen-Persalit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  13.  März)  127.

Kohlenstenergesetz  vom  8.  April  1917,  Aufhebung
  des  §#6  Abs.  2  (G.  v.  28.  Dez.  17.)  9.

Oberste  Spruchbehörde  für  die  Kohlensteuer  ist
de  Reichsfinanzhof  (G.  v.  26.  Juli  6  7)

67

Kohlrüben  (Bodenkohlrabi,  Dotschen,  Steckrüben,
Wruken),  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.
—  Ernteschätzung  im  Jahre  1918  (V.  v.
29.  Mai)  465.

Einfuhr  von  Kohlrübensamen  während
des  Krieges  (V.  v.  1.  März)  106.

Erlaubnis  zum  Handel  mit  Kohlrübensamen
  (V.  v.  19.  Okt.)  1255.

NKokosfaser,  Neichswirtschaftsstelle  für  Hartfaser  (V.

nsp

Kolbenschilf,  Abernten  während  des  Krieges,
Höchstpreise  (V.  v.  26.  Febr.)  95.

Kolonialgesellschaften,  Veräußerung  von  Aktien  oder
sonstigen  Geschäftsanteilen  von  Kolonialunternehmungen
  ins  Ausland  während  des  Krieges  (Bek.
v.  20.  Jan.)  177.

Kolonialwaren,  Versorgung  Deutschlands  mit  Kolonialwaren
  (V.  v.  2.  Sept.)  1099.

Tommanditgesellschaften,  außerordentliche  Kriegsabgabe
  für  1918  (G.  v.  26.  Juli)  964.

Krichssteuerrücktag:  inländischer
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  vom  Mehrgewinn
  während  des  Krieges  (V.  v.  15.  Nov.)  1387.

Lommissionäre  zum  Erwerbe  von  Getreide  aus
der  Ernte  1918  (N.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §85  27,  29,
33,  34,  39)  445.  -

Kommissionen,  Kommission  zur  Untersuchung  der
Anklagen  wegen  völkerrechtswidriger  Behandlung
der  Kriegsgefangenen  in  Deutschland  (V.
v.  30.  Nov.)  1388.  —  zur  Untersuchung  der  Vorgänge
  am  Freitag,  dem  6.  Dezember  1918  (Bek.  v.
10.  Dez.)  1419.

Kommission  zur  Abschätzung  von  Kriegsleistungen
  (V.  v.  18.  Juli)  751.
Kommission  in  Berlin  zur  Feststellung  der
zu  ersetzenden  Zivilschäden  Friedenzvertr  mit
Finnland  v.  7.  März  Art.  17)  707.  —  in
Stettin  zur  Durchführung  der  Bestimmungen
über  die  Behandlung  der  in  die  Gewalt  des  Gegners
eratenen  Kauffahrteischiffe  und  Schiffsladungen
Kriedensvertr.  mit  Finnland  v.  7.  März
Art.  28)  710.  —  Kommission  für  den  Austausch
der  Kriegsgefangenen  und  Zivilinternierten  zwischen
Deutschland  und  Finnland  (Friedensvertr.  v.
7.  März  Art.  18,  19)  707.  «
Kommissionen  deutscher  und  russischer  Vertreter
  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  über
die  Behandlung  der  in  die  Gewalt  des  Gegners  ge-Je
        <pb n="1584" />
        68

Kommissienen  (Fortf.)
ratenen  Kauffahrteischiffe  und  Schiffsladungen
  (Zusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.  3./7.  März
Art.  650.—  über  den  Austausch  der  Kriegsefangenen
  und  Zivilinternierten
Kal  Art.  17  4)  640.—  zur  Ausarbeitung  neuer
Verträge  (das.  Art.  4)  626.  —  über  den  Ersatz
von  9  /  dden  (das.  Art.  15)  636.

Kommiffionen  deutscher  und  ukrainischer
Vertreter  zur  Durchführung  der  Bestimmungen
über  die  Behandlung  der  in  die  Gewalt  des  Gegners

eratenen  Kauffahrteischiffe  und  Schiffsadungen
  (ZQusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.  9.  Febr.
un

—  über  den  Austausch  der  Kriegs
efangenen  und  Zivilinternierten
gans  Art.  14  5  3,  Art.  15  §  1)  1042.  —  zur  Ansarbeitung
  neuer  Verträge  (das.  Art.  4)  1032.
Kommlssionen  für  die  Herausgabe  der  Bankdepots
  und  Bantutoa  en  in  Deutschland
  und  in  Rußland  (Finanzabk.  v.  27.  Aug.
rt.  7,  9)  1180.  .

s.  a  Dematkationskommis—
sionen,  Grenzkommission.

Kommunakanssichtsbehörde,  endgültige  Entscheidung
der  Beschwerden  in  Angelegenheiten  der  Erwerbslosenfürsorge
  (V.  v.  13.  Nov.  §  13)  1308.

Kommmalverbände,  Sicherung  der  Acker-  und
Gartenbestellung  während  des  Krieges,
.  Anderung  der  Verordnung  vom  9.  März  1917  (V.
v  2.  Febr.)  87.

Demobilmachungsausschüsse  in
den  Kommunalverbänden  (V.  v.  7.  Nov.  F  3)  1292.

Errichtung  von  Fachausschüssen  für  das
Bäckerel-  Konditoreigewerbe  (V.  v.  2.  Dez.)
1397

Anderung  der  Verordnung  vom  19.  Oktober  1917
über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs
und  den  Handel  mit  Schweinen,  Verfall  von
Pleish  aus  verbotenen  Hausschlachtungen  zugunsten

er  Kommunalverbände  (V.  v.  20.  Sept.)  1117.

Verfütterung  von  Gerste  vom  16.  August
1918  bie  15.  August  1919  (V.  v.  30.  Juli)  984.

Abänderung  der  Verordnung  vom  24.November
1917  über  den  Ausdrusch  und  die  Inanspruchnahme
von  Getreide  und  Hülsenfrüchten,)
Sahlung  der  Höchstpreise  (V.  v.  26.  Febr.)

Verkehr  mit  Getreide  aus  der  Ernte
1918  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  Aufgaben

Komprimate,  Höchstpreise

Sachverzeichnis  1918
Kommunalverbände  (Forts.)

der  Kommunalverbände  im  allgemeinen  (das.  8§  21
bis  31)  442.  —  Selbstwirtschaftende  Kommunalverbände
  (das.  S§  32  bis  36)  446.

Verkehr  mit  Getreide,  Hülsenfrüch
ten,  Buchweizen  und  Hirse  aus  der
Ernte  1918  zu  Saatzwecken  (V.  v.  27.  Juni)

77.

Die  Kommunalverbände  sind  bei  Abgabe  von
Getreide,  Hülsenfrüchten,  Buchweizen  und
Hirse  zu  Futterzwecken  an  die  Höchstpreise
nicht  gebunden  (A.  B.  v.  27.  Juni  §  23)  696.

Verfütterung  von  Hafer  vom  16.  August  1918
bis  15.  August  1919  (V.  v.  30.  Juli)  984.

Neue  Höchstpreise  für  Hafernährmittel
  und  Teigwaren  (Bek.  v.  27.  Okt.)
1277.

Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Kartoffeln
(V.  v.  18.  Juli)  738.—  mit  Speisekartoffeln
aus-  der  Herbstkartoffelernte  1918  (V.  v.  2.  Sept.)
1095.

Lieferung  von  Saatkartoffeln  aus  der
Ernte  1917  aus  einem  Kommunalverband  in  einen
anderen  (Bek.  v.  3.  Febr.)  72.

Verkehr  mit  Saatkartoffeln  aus  der
Ernte  1918  (V.  v.  2.  Sept.)  1092.

Fortschreibung  der  Jivilbevölkerung  zum  Zwecke
der  Cebensmittelversorgung  (V.  v.
24.  Okt.)  1263.  (A.  B.  v.  24.  Okt.)  1265.

Preise  beim  Weiterverkauf  von  Margarine
(V.  v.  11.  Sept.)  1109.

Abänderung  der  Verordnung  vom  13.  Dezember
1916  über  den  Verkehr  mit  Uferdefleisch  (V.
(V.  v.  14.  Juni)  655.

Abernten  von  Schilf,  Außerkrafttreten  der
Verordnung  vom  6.  Juni  1917  (V.  v.  26.  Febr.)
95

Außerkrafttreten  der  auf  getragene
Schuhwaren  bezüglichen  Bestimmungen  der
Bekanntmachung  vom  23.  Dezember  1916  (Bek.  v.
28.  Febr.)  99.

Neue  Höchstpreise  für  Stroh  und
Häcksel  (V.  v.  28.  Juni)  721.

Gewerbliche  Verarbeitung  von  Zucker  zu
Süßigkeiten  (A.  B.  v.  30.  Sept.  Art.  1  Nr.  5)  1220.
(V.  v.  28.  Dez.)  1471.

Kompottfrüchte,  neue  Vorschriften  über  die  Herstellung

  von  Kompottfrüchten  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

(V.  v.  28.  Dez.)
1471.
        <pb n="1585" />
        Sachverzeichnis  1918

Konditoreien,  Arbeitszeit  in  Konditoreien  (V.
v.  23.  Nov.)  1329.  —  Entlohnung,  Fachausschüsse
  (V.  v.  2.  Dez.)  1397.

Verteilung  von  Mehl  aus  der  Ernte  1918  an
Konditoren  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §9  58)  453.  —
Verbot  der  Abgabe  von  Mehl  und  Backware
durch  Konditoren  nach  außerhalb  (N.  Getr.  O.
v.  29.  Mai  §  59)  454.

Konfekt,  Köchstpreise  (V.  v.  28.  Dez.)  1471.

Königsberg  (Preußen),  unmittelbare  Frachttarife
zwischen  Rußland  und  Königsberg  (Dillau)
(Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Schlußprot.  zu
Art.  20)  522.  —  Getreidelransitlager
in  Königsberg  (Friedensvertr.  mit  NRußland  v.
3.%/7.  März  Schlußprot.  zu  Art.  6)  518.

Konlurssachen,  lbergang  der  bei  deutschen  Konsularbehörden
  in  der  Türkei  anhängigen  Konkurssachen
  auf  das  Amtsgericht  Berin-Mitte  (G.  v.
6.  Aug.  17.  §  1)  355.

Lonnossemente,  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.  Juli  §  4)  781.

Kensulargerichtsbarleit,  Aufhebung  der  Gerichtsbarkeit
  der  Konsuln  des  Deutschen  Reichs  in  der
Türkei  (G.  v.  6.  Aug.  17.  9  1)  355.

Konfularverträge:

Anwendung  des  deutsch-russischen  Konsularvertrags
  vom  8.  Dezember  /26.  November  1874  zwischen
  Deutschland  und  Finnland  (Abk.  v.
7.  März  Art.  15)  718.

Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  dem  OSmanischen  Reiche  (v.  11.  Jan.
17.)  192.  —  Anwendung  dieses  Vertrags  auf  die
deutschen  Schutzgebiete  (Vertr.  v.  11.  Jan.
17.)  324.  —  Ratifikation  der  beiden  Verträge
(Zek.  v.  12.  April)  354.  —  Gesetz  zur  Ausführung
der  beiden  Verträge  (v.  6.  Aug.  17.)  355.

Konsuln,  Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche
(v.  11.  Jan.  17.)  192.  —  Anwendung  dieses  Vertrags
  auf  die  deutschen  Schutzgebiete  (Vertr.
v.  11.  Jan.  17.)  324.  —  Berechtigung  der  Konfuln
des  Deutschen  Reichs  und  des  Osmanischen
Reichs  zur  Festnahme  fahnenflüchtit  er
Mitglieder  der  Besatzung  von  Kriegsschiffen  zhres
Landes  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.  Art.  3)  318.  —
Aufhebung  der  Gerichtsbarkeit  der  Konsuln
des  Deutschen  Reichs  in  der  Türkei,  lbertra-Lus
  der  Verrichtungen  der  freiwilligen

chtsbarkeit  an  die  deutschen  Konsuln  in  der
Täürkei  (G.  v.  6.  Aug.  17.)  355.

69

Konsuln  (Forts.)
Fortfall  der  konsularischen  Vertretung  in  Panama
  (G.  v.  25.  Juli)  775.

Wiederaufnahme  der  konsularischen  Beziehungen
zwischen  Deutschland  und  Finnland  (Friedensvertr.
  v.  7.  März  Art.  2)  702.  —  zwischen  Deutschland
  und  Rußland  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März
Art.  X)  488.  (Lusatzvertr.  dazu  v.  3./7.  März
Art.  1,  2)  624.  —  zwischen  Deutschland  und  der
Ukraine  (Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  IV)
1012.  (Zusatzvertr.  dazu  Art.  1,  2)  1030.

Die  deutschen  konsularischen  Vertretungen  genießen
  in  Rußland  Zensurfreiheit  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Schlußprot.  zu  Art.  1)  512.

Konsumvereine,  Arbeitszeit  in  Bäckereien  und  Konditoreien
  von  Konsumvereinen  (V.  v.  23.  Nov.  F5  10)
331.

Konterbande,  Abänderung  der  Prisenordnung  vom
30.  September  1909  (A.  V.  v.  18.  Jan.)  43.

Kontingente,  Ernennung,  Versetzung,  Beförderung
und  Verabschiedung  der  Offiziere  und  Militärbeamten
  eines  Kontingents  unter  Gegenzeichnung
des  Kriegsministers  des  Kontingents  (G.  v.  28.Okt.)
1274.

Konzessionen,  Aufhebung  von  Konzessionserteilungen

an  andere  Länder  oder  Ausdehnung  auf  den  andern
vertragschließenden  Teil  (Abk.  mit  Finnland
v.  7.  März  Art.  5)  714.  (Friedensvertr.  mit
Rußland  v.  3./7.  März  Anl.  2  Nr.  6)  494.

Wiederherstellung  von  Konzessionen  in  Deutschland
  und  in  Finnland  (Friedensvertr.  v.
7.  März  Art.  10,  14)  705,  706.  —  in  Deutschland
und  in  Rußland  (Susatzvertr.  z.  Friedensvertr.
v.  3.,/7.  März  Art.  9,  13)  630,  636.  —  in  Deutschland
  und  in  der  Ukraine  (usatzvertr.  z.  Fricdensvertr.
  v.  9.  Febr.  Art.  9,  13)  1038,  1040.

Korbflaschen,  Lieferung  von  Schwefelsäure  oder
Oleum  in  Korbflaschen  (Bek.  v.  29.  Juli)  980.

Korbweiden,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung  im
Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.

Kordelschnüre,  Verkehr  damit  während  des  Krieges
(Bek.  v.  17.  Jan.)  36.

Koriander,  Einfuhr  während  des  Krieges  (V.  v.
1.  März)  106.

Kornbranmtwein,  Herstellung  (G.  v.  26.  Juli  8§  12,
110,  246)  890.  —  Bezeichnung  (G.  v.  26.  Juli
&amp;amp;  151,  152)  923.
        <pb n="1586" />
        70

Körnermais,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung  im
Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  «

Körperschaften,  Ergänzung  der  Bekanntmachung
vom  12.  Juli  1917,  betr.  Auskunft  über  wirtschaftliche
  Verhältnisse  (Bek.  v.  11.  April)  187.

Wahlen  zu  öffentlichen  Körperschaften  nach  dem
leichen,  geheimen,  direkten,  allgemeinen  Wahlrecht

selufrur  v.  12.  Nov.)  1303.

Kosten  im  Verfahren  vor  dem  Reichsfinanzhof  (Bek.
v.  21.  Sept.  #§  63  bis  73)  1131.

Kraftfahrzeuge,  Lurückführung  von  Heeresgut  in
den  Besitz  des  Reichs  (V.  v.  14.  Dez.)  1425.

Krammetsvögel,  Gestattung  des  Fanges  vom
21.  September  bis  31.Dezember  1918  (V.  v.
30.  Juli)  979.

Kranke,  Aushändigung  der  Postsendungen  für
Kranke  in  Krankenanstalten  (Bek.  v.  25.  März)  151.

Krankenanstalten,  Aushändigung  der  Postsendungen
  für  Kranke  in  Krankenanstalten  (Bek.  v.
25.  März)  151.

Krankenfürsorge,  gegenseitige  Krankenfürsorge  für
Hilfsbedürftige  im  Deutschen  Reiche  und  im  O  S

manischen  Reiche  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.

Art.  8)  308.  —  Anwendung  dieses  Vertrags  auf
die  deutschen  Schutzge  biete  und  die  os  manischen
  Provinzen  Hedschas,  Jemen  und  Nedschd
(Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  342.  ·

Krankengeld,  Ermittlung  der  Durchschnittsbeträge
des  Krankengeldes  (V.  v.  23.  Dez.  §  5)  1455.

Krankenkassen,  Nichtaufnahme  von  Anderungen  und
Ergänzungen,  betr.  Krankenversicherung  und
Wochenbilfe  während  des  Krieges,  in  die  Kassensatzung
  (Bek.  v.  17.  März)  129.

Ausdehnung  der  Versicherungspflicht
und  Versicherungsberechtigung  in  der
Krankenversicherung  (V.  v.  22.  Nov.)  1321.

Sicherung  der  ärztlichen  Versorgung
bei  den  Krankenkassen  (V.  v.  23.  Dez.)  1454.

Weiterzahlung  der  Krankenkassenbeiträge  in  der
Erwerbslosenfürsorge  (V.  v.  13.  Nov.
69)  1307.  —  Anderung  (V.  v.  21.  Dez.)  1445.

Krankenversicherung  im  vaterländischen  Hilfsdienst
  Beschäftigter  (V.  v.  14.  Dez.)  1434.
Krankenpflege,  Kapitalabsindungan  Stelle
von  Kriegsversorgung  von  Personen  der  freiwilligen
Krankenpflege  im  Kriege  (G.  v.  26.  Juli)  993.

Sachverzeichnis  1918

Krankenpflege  (Forts.)  Z
Unterstützung  der  Hinterbliebenen  getöteter
unfallversicherter  Ehefrauen  im
Dienst  der  freiwilligen  Krankenpflege  befindlicher
Ehegatten  (V.  v.  23.  Dez.)  1453.

Krankenversicherung,  Nichtaufnahme  von  Anderungen
  und  Ergänzungen,  betr.  Krankenversicherung
während  des  Krieges,  in  die  Kassensatzung
(Bek.  v.  17.  März)  129.

Ausdehnung  der  Versicherungspflicht
und  Versicherungsberechtigung  in
der  Krankenversicherung  (V.  v.  22.  Nov)  1321.

Krankenversicherung  im  vaterländischen  Hilfs.
dienst  Beschäftigter  (V.  v.  14.  Dez.)  1434.

Pauschbeträge  zu  den  Kosten  der  Oberversicherungsämter
  (WV.  v.  12.  Nov.)  1309.

Krankheiten,  Unterbringung  der  mit  einer  übertragbaren
  Krankheit  behafteten  entlassenen  Angehörigen
des  Heeres  und  der  Marine  in  Lazaretten  (V.  v.
20.  Nov.)  1317.  «

s.  auch  Geschlechtskrankheiten.

Krankheitserreger,  Anwendung  der  Bekanntmachung
vom  21.  November  1917  über  Krankheitserreger
auf  den  Verkehr  mit  Viehseuchenerregern  und  die
Ausführung  wissenschaftlicher  Arbeiten  damit  (Bek.
v.  28.  Febr.)  129.  «

Kreditbillette,  Aufhebung  des  Verbots  der  Ein-  und
Durchfuhr  auf  Rubel  lautender  Kreditbillette  vom
17.  März  1917  (Bek.  v.  4.  März)  107.

Kredite,  Jahlungsverkehr  mit  Belgien  und  Luxemburg,
  Aufhebung  von  Bekanntmachungen  (Bek.  v.
11.  Dez.)  1420.

Krieg,  Zustimmung  des  Bundesrats  und  des  Reichstags
  zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen
des  Reichs  (G.  v.  28.  Okt.)  1274.

Sicherung  der  Acker=  und  Gartenbestellung
  iK.  v.  22.  Febr.)  87.

Ange#ell  nversicherung  (Bek.  v.
28.  März)  167.  (Bek.  v.  28.  Aug.)  1085.

Heranziehung  von  Heere  Lunfähigen
zum  militärischen  Arbeitsdienste  (G.  v.
1.  Aug.)  1071.  (V.  v.  20.  Aug.)  1077.

Verwertung  des  durch  die  Demobilisation
freiwerdenden  Armeematerials  (GBek.  v.
29.  Nov.)  1343.
16  Auskunftspflicht  (Bek.  v.  11.  April)

7

Anmeldestellen  für  Auslandsforderungen
  (Bek.  v.  24.  Jan.)  62.  (Bek.  v.  30.  Jan.)
67.
        <pb n="1587" />
        Sachverzeichnis  1918  71

Krieg  (Forts.)  "  -
Biersteuergesetz  (v.  26.  Juli)  863.
Bek.  v.  8.  Aug.)  1063.  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1291.
Bek.  v.  2.  Dens  1391.  —  Gesetz  über  den  Bierzoll
  (v.  26.  Juli)  885.  —  Gesetz  über  Biersteuerausgleichungsdeträge
  (v.  26.  Juli)  886.
Veräußerung  von  Binnenschiffen  ins
Ausland  (Bek.  v.  17.  Jan.)  40.  -
Gesetz  über  das  Branntweinmonopol
(v.  26.  Juli)  887.
Wirtschaftliche  Demobilmachung  (V.  v.
7.  Nov.)  1292.  —  Errichtung  des  Reichsamts
für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung  (Erl.  v.
12.  Nov.)  1304.  (V.  v.  27.  Nov.)  1339.
Druschprämien  für  Hafer  (V.  v.  30.  Juli)
983

Einquartierung  (Anordn.  v.  16.  Nov.)  1315.

Elektrizität,  Gas,  Dampf,  Druckluft,
Heiß-  und  Leitungswasser  (Bek.  v.  31.  Okt.)  1284.

Erwerbslosenfürfsorge  (V.  v.
13.  Rov.)  1305.  (V.  v.  3.  Dez.)  1401.  (V.  v.  21.Dez.)
1445.

Regelung  des  Fleischverbrauchs  und
Handel  mit  Schweinen  (V.  v.  20.  Sevt.)  1117.

Beschränkung  des  Fremdenverkehrs
(V.  v.  13.  April)  186.

Drägung  von  Fünfpfennigstücken  aus
Eisen  (Bek.  v.  1.  Aug.)  998.  —  Außerkurssetzung
der  Fünfundzwanzigpfennigstücke
aus  Nickel  (Bek.  v.  1.  Aug.)  990.

Kleinhandel  mit  Garn  (Bek.  v.  10.  April)  181.

Reichsgetreideordnung  für  die  Ernte
1918  (v.  29.  Mai)  434.

Aufhebung  der  Ausnahmen  von  Beschäftigungsbeschränkungen
  gewerblicher
  Arbeiter  (V.  v.  12.  Nov.)  1309.

Gewerbliche  Schutzrechte  von  Angehörigen
  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
(Bek.  v.  3.  Jan.)  6C.  —  von  Angehörigen  Brasiliens
  (Bek.  v.  25.  Febr.)  89.  —  von  Angehörigen
  Japans  (Bek.  v.  25.  Jan.)  61.

Reichsausschuß  für  den  Wiederaufbau  der
Handelsflotte  (Bek.  v.  7.  Febr.)  77.

Sammelheizungs=  und  Warmwasserversorgungsanlagen
  in  Mieträumen
  (Bek.  v.  1.  Aug.)  991.

Vaterländischer  Hilfsdienst  (Bek.  v.
31.  Dez.  17.)  11.  (Bek.  v.  19.  Jan.)  49.  (Bek.  v.
28.  März)  155.  —  Aufhebungdes  Gesetzes  vom
5.  Dezember  1916  (Aufruf  v.  12.  Nov.)  1303.  (V.
v.  14.  Dez.)  1434.

Krieg  (Forts.)

Zulagen  aus  der  Invalidenversicherung
  (Bek.  v.  3.  Jan.)  7.  (V.  v.  12.  Nov.)

1310.  (V.  v.  14.  Dez.)  1429.

Ergänzung  des  Kapitalabfindungsgesetzes
  (G.  v.  26.  Juli)  993.  —  Kapitalabfindungsgesetz

  für  Offiziere  (v.  26.  Juli)  994.

(A.  B.  v.  7.  Nov.)  1319.

Maßnahmen  gegen  die  Kapitalabwanderung
  in  das  Ausland  (V.  v.  21.  Nov.)  1325.

Handel  mit  Karton,  Papiet  und
Pappe  (Bek.  v.  17.  Mai)  417.

Veräußerung  von  Kauffahrteischiffen
ins  Ausland  (Bek.  v.  17.  Jan.)  39.

Verkehr  mit  getragenen  leidungsstücken
(Bek.  v.  28.  Febr.)  99.

06  Krankenversichern  ng  Gek.  v.  17.  März)

Anrechnung  des  Jahres  1918  als  Kriegsjahr
  (A.  E.  v.  21.  Jan.)  73.

Genehmigung  von  Ersatzlebe  a#mitteln
  (V.  v.  7.  März)  113.

Sicherung  einer  Umsatzsteuer  auf  Oususgegenstände
  (Bek.  v.  2.  Mai)  879.

Schutz  der  Micter  (Bek.  v.  23.  Sept.)  1135.
(#rr  v.  23.  Sept.)  1139.  (Anordn.  v.  88.  Sept.)
1146.

Besteuerung  von  Mineralwässern  und
künstlich  bereiteten  Getränken,  Erhöhung  der  Zölle
für  Kaffee  und  Tee  (G.  v.  26.  Juli)  848.

Erweiterung  des  Notenausgaberechts
der  Bayerischen  Notenbank  (Bek.  v.  831.  Okt.)
1285.  —  der  Württembergischen  Notenbank
(Bek.  v.  7.  Nov.)  1294.

Beschaffung  von  Bapierholz  für  Heitungsdruckpapier
  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1242.

Anderung  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1916,  betr.
eine  mit  den  Post=  und  Telegraphengebühren
  zu  erhebende  außerordentliche  Rei  4  sabgabe
  (G.  v.  26.  Juli)  975.

Verordnung  gegen  Preistreilbetet  (o.
8.  Mai)  395.

Anderung  der  Prisenordnunz  vom
30.  September  1909  (A.  V.  v.  18.  Jan.)  43.
(A.  V.  v.  24.  April)  361.

Aufhebung  des  Verbots  der  Ein-  und  Durchfuhr
  von  Rubeln  vom  17.  März  1917  (Bek.
v.  4.  März)  107.

Ausgabe  von  Schatzanwelsungen  und
Schuldverschreibungen  weährend  des
#½  v.  22.  März  §  2)  145.  (G.  v.  28.  März

3)  162.
        <pb n="1588" />
        72

Krieg  (Forts.)
Anderung  des  Schaumweinsteuergesetzes
  (G.  v.  26.  Juli)  847.  (Bek.  v.  8.  Aug.)
1064

Bestrafung  des  Schleichhandels  (V.
v.  7.  März)  112.  4

Errichtung  einer  Relich  östelle  für  Schuhversorgung
  (Bek.  v.  28.  Febr.)  100.  —
Herstellung  #.  und  Vertriebsgesellschaften
  in  der  Schuhindustrie  (Bek.  v.
11.  Juli)  729.  (Bek.  v.  29.  Nov.)  1385.  (Bek.  v.
80.  Nov.)  1390.  (Bek.  v.  16.  Dez.)  1432.

Selbstversorger  (V.  v.  21.  März)  132.

uGetr.  O.  v.  29.  Mai  9§  8,  10,  25,  44,  49,  56,  63
is  65,  71)  438.  (V.  v.  20.  Sept.)  1117.

Anderung  des  Reichsstempelgesetzes
(G.  v.  26.  Juli)  799.

Besteuerung  des  Personen-CGüterverkehrs
  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Gesetz  gegen  die  Steuerflucht  (v.  26.  Juli)
951

Verkehr  mit  Treibriemen  (Bek.  v.
17.  Jan.)  35.  (Bek.  v.  17.  Jan.)  36.

Umsatzsteuergesetz  (v.  26.  Juli)  779.

Zulagen  zu  Verletztenrenten  aus  der  Unfallversicherung
  (Bek.  v.  17.  Jan.)  31.

Ciqudation  amertkanischer  Unternetß#
mungen  (Bek.  v.  4.  März)  111.

Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst
eingetretener  Mannschaften  (Bek.  v.  28.  Sept.)
1223.  (V.  v.  20.  Nov.)  1317.  (V.  v.  9.  Dez.)  1411.

Gergeltungsmaßnahmen  gegen  Brasilien
  (Bek.  v.  10.  Jan.)  38.
Versjährungs-  und  Vorlegungsslsten
  (Bek.  v.  31.  Okt.)  1283.
aumeldestellen  für  feindliches  Vermögen
(Bek.  v.  24.  Jan.)  62.  (Bek.  v.  30.  Jan.)  67.
Anwendung  der  Verordnung  vom  16.  Dember
  1916,  betr.  Verträge  mit  feindlichen
taatsangehörigen,  auf  die  Vereinigten  Staaten
von  Amertka  (Bek.  v.  31.  Dez.  17.)  5.  —  auf
Brasilien  (Bek.  v.  10.  Jan.)  38.  —  auf
Siam  (Bek.  v.  141.  Juni)  657.
Anderung  des  Wechselstempelgesetzes
(G.  v.  26.  Juli)  830.
nderung  des  Weingesetzes  für  die  Zeit
des  Krieges  (Bek.  v.  28.  März)  155.  —  Weinsteuergesetz
  (v.  26.  Juli)  831.
ochenhilfe  (Bek.  v.  17.  März)  129.
(V.  v.  21.  Dez.)  1467.

und

Sachverzeichnis  1918

Krieg  (Forts.)
Maßnahmen  gegen  Wohnungsmangel
(Bek.  v.  23.  Sept.)  1143.  —  Bildung  von  Wohnungsverbänden
  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1298.

Zahlungsverkehrmit  dem  Ausland
(Bek.  v.  18.  Dez.)  1440.  —  mit  Belgien  und
Luxemburg  (Bek.  v.  11.  Dez.)  1420.  —  nach
Finnland  (Bek.  v.  26.  Juni)  670.  —  nach  den
von  deutschen  oder  verbündeten  Truppen  besetzten
  Gebieten  Rumäniens  (Bek.  v.
2.  Mai)  383.  -

Prägungvonsehnpenniücken
cltxgos  ink  (Bek.  v.  8.  Mai)  zoer  (Bek.  P.  Okt.)

Zinsscheine  von  Reichskriegsanleihen  als
Zahlungsmittel  (Bek.  v.  22.  Okt.)  1257.

ollerleichterungen  für  Arbeitserzeugnisse
  der  in  den  Niederlanden  untergebrachten  deutschen
  Gefangenen  (Bek.  v.  15.  Aug.)  1075.

Besondere  Kriegsmaßnahmen  #.
auch  unter  Bunde  Srat,  Kriegsernäh.
rungsamt,  Reichskanzler  sowie  unter
Höchstpreise,  Kriegs=Kriegsabgaben

  der  Reichsbank  (G.  v.  20.  März)  131.
Verwendung  der  Einnahme  aus  der  Kriegsabgabe
  zur  Abminderung  der  Reichs-.
schuld  (G.  v.  2.  Juli)  773.
Außerordentliche  Kriegsabgabe  für  1918  (G.
v.  26.  Juli)  964.  «
Oberste·SptuchbchördefütdieKriegsabgaben
ist  der  Reichsfinanzhof  (G.  v.  26.  Juli
87)  960.
Kriegsamt
s.  Zentralstelle  beim  Kriegsamt.

Kriegsanleihen  s.  Reichskriegsanleihen.

Kriegsarbeiten,  Fortsetzung  von  Kriegsarbeiten  nach
dem  10.  November  1918,  Preise  für  die  Weiterarbeit
  in  Kriegsmaterial  (V.  v.  21.  Nov.)  1323.

Friegsausschuß  für  Ersatzfutter,  G.  m.  b.  H.  in
Berlin,  die  Vorschriften  vom  10.  Jannar  1918  über
Futtermittel  beziehen  sich  nicht  auf  Ersatzfuttermittel
  (V.  v.  10.  Jan.  §  16)  28.

Verkehr  mit  Ceimleder  während  des  Krieges
(Bek.  v.  16.  Mai)  411.

Abernten  von  Schilf  während  des  Krieges
(V.  v.  26.  Febr.)  95.  —  Ubernahme  von  Stroh
von  Uupiney,  von  Juckerrüben=  und  Runkelrübensamenstroh
  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  6.  Juni)
475.  —  Preis  für  die  Ubernahme  (V.  v.  28.  Juni
86)  722.
        <pb n="1589" />
        Sachverzeichnis  1918  73

Kriegs  ausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und
Fette.  G.  m.  b.  H.  in  Berlin,  Abnahme  von  Bucheckern,
  Lieferung  von  Speiseöl  (V.  v.
30.  Juli)  987.

Einfuhr  von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen
und  Fetten  sowie  Seifen  aus  den  besetzten
Gebieten,  Lieferung  an  den  Kriegsausschuß  (Bek.
v.  17.  Jan.)  31.

Neue  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung
  vom  5.  Oktober  1916/21.  Juni  1917  über
den  Verkehr  mit  fettlosen  Wasch-  und
Reinigungsmitteln  (Bek.  v.  11.  Mal)
4.

Kriegsausschuß  für  Kaffee,  Tee  und  deren  Ersatzminel,
  G.  m.  b.  H.,  Berlin,  Festsetzung  von  Preisen
für  Feigenkaffee  und  Kaffee-Essenzen  (V.  v.  27.  Aug.)
1084.—

Kriegsbedarf,  Anwendung  der  Bekanntmachungen
dom  26.  April  1917  und  vom  17.  Januar  1918
auf  die  Entschädigung  für  die  von  den  militärischen
Ülberwachungsstellen  zur  Verhinderung  des  unerlaubten
  Handels  angehaltenen  Gegenstände
(V.  v.  17.  Dez.)  1443.

Iestrafung  der  Orei  S  toe  i  berr  ekkbei  Ve  enständen
  des  Kriegsbedarfs  (V.  v.  8.  Mai)  395.

Anderung  der  Verordnung  vom  26.  April  1917
über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
(Bek.  v.  17.  Jan.)  37.

Nichterhebung  der  Stempelabgabe  nach  §  S3a
des  Reichsstempelgesetzes  in  der  Fassung  des  Warenumsagstempelgesetzes
  vom  26.  Juni  1916  bei  der
Enteignung  von  Gegenständen  des  Kriegsbedarfs
und  zur  Herstellung  oder  zum  Betriebe  von  Kriegsbedarfsartikeln
  (Bek.  v.  26.  Juni)  698.  ·

Kriegsbeihilfen,  Unpfändbarkeit  der  Kriegsbeihilfen
(Bek.  v.  2.  Mai)  382.

Kriegsbeschädigte,  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom
10.  Juni  1914,  betr.  Bürgschaften  des  Reichs  zur
Förderung  des  Baues  von  Kleinwohnungen  für
Reichs=  und  Militärbedienstete,  auf  Kriegsbeschädigte
  (G.  v.  24.  Aug.)  1091.

Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft  in  Berlin,  Verkehr
  mit  Opium  (V.  v.  15.  Dez.)  1447.
Aufhebung  der  §§  3,  4  der  Ausführungsbestimmungen
  vom  27.  Oktober  1916  über  den  Verkehr
  mit  Schwefel  (Bek.  v.  14.  Jan.)  29.

Kriegsdienst,  Zuschlag  zu  den  Frieoenspreisen  der
zum  Knegsdienst  ausgehobenen  Pferde  (Bek.
v.  6.  Mai)  386.

NKeichs-Gesegzbl.  1918.

Kriegs  dienst  S
Wochenhilfe  für  Kinder  im  Kriegsdienst
tätig  Gewesener  (V.  v.  21.  Dez.)  1467.

Kriegseinkommen  bei  der  Veranlagung  zur  außerordentlichen
  Kriegsabgabe  für  1918  (G.
v.  26.  Juli  §§  3,  8,  9,  12)  964.

Kriegsentschädigungen  f.
Kriegsschäden.

Kriegsernährmgsamt,  Namensänderung
des  Kriegsernährungsamts  in  Reichsernäh.
rungsamt  (Bek.  v.  19.  Nov.)  1319.

lberganz  der  Preisausgleichstelle
für  Kalkstickstoff  vom  Reichsschatzamt  auf
das  Kriegsernährungsamt  (V.  v.  8.  Juli)  728.—
Verkehr  mit  Bier  und  bierähnlichen  Getränken
während  des  Krieges  (V.  v.  24.  Jan.)  55.  —  Abänderung
  (V.  v.  6.  Sept.)  1101.

Anderung  der  Verordnung  vom  10.  Dezember
1916  über  Bierhefe  (V.  v.  28.  Juni)  697.

2  Verkehr  mit  Bucheckern  (V.  v.  30.  Juli)

Frühbdruschprämien  für  Getreide  (V.
v.  15.  Juni)  660.  —  Druschprämie  für
Hafer  (V.  v.  30.  Juli)  983.

Verkehr  mit  phosphorsäurehaltigen  Dünge
mitteln  während  des  Krieges  (V.  v.  3.  Juni)
174

Anbau-und  Ernteflächenerhebung
im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März  889,  10)  136.  —
Ernteschätzung  im  Jahre  1918  (V.  v.
29.  Mai  3,  4)  466.

Mitteilungen  an  das  Kriegsernährungsamt
über  Genehmigung  von  Ersatzlebensmitteln
  (V.  v.  7.  März  §  8)  115.

Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom
24.  Juni  1916  über  die  Festsetzung  von  Dreisen
für  Süßwasserfische  (Bek.  v.  14.  Febr.)  83.

Anderung  der  Verordnung  vom  19.  Oktober
1917  über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs
  und  den  Handel  mit  Schweinen  (V.
v.  20.  Sept.)  1117.

Ausdebnung  der  Verordnung  vom  28.  Januar
1916,  betreffend  die  Einfuhr  von  Futtermitteln,
  Hilfsstoffen  und  Kunstdünger,
  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  vom  31.  Januar  1916  (Bek.  v.
630.  April)  365.

Verfütterung  von  Gerste  und  Hafer  vom
16  August  1918  bis  15.  August  1919  (V.  v.  30.  Zuli)

Kriegskosten,
        <pb n="1590" />
        74

Kriegsernährungsamt  (Forts.)  ·
Abaͤnderung  der  Verordnung  vom  3.  Juli  1917
über  den  Handel  mit  Gänsen  (V.  v.  2.  Mai)
371.  —  Neue  Fassung  der  Verordnung  über
den  Handel  mit  Gänsen  (Bek.  v.  2.  Mai)  372.

Aufhebung  der  Verordnungen  vom  11.  November
  1915  über  die  Regelung  der  Preise  für  Gemüse
  und  Obst  und  über  die  Regelung  der
Preise  für  Obstmus  und  sonstige  Fettersatzstoffe  zum
Brotaufstrich  sowie  der  Bekanntmachung  vom
14.  Dezember  1915  über  die  Preise  von  Marmeladen
(V.  v.  23.  zunn  46.  —  Verarbeitung  von  Gemüse
  und  Obst  während  des  Krieges  (V.  v.
23.  Jan.)  46.  .

Handel  mit  Gemüsesämereien  (V.  v.
19.  Okt.)  1255.

Albänderung  der  Verordnung  vom  24.  November

1917  über  den  Ausdrusch  und  die  Inanspruchnahme
  von  etreide  und
Hülsenfrüchten  während  des  Krieges  (V.
v.  26.  Febr.)  94.  —  Verkehr  mit  Getreide,
Hülsenfrüchten,  Buchweizen  und
Hirse  aus  der  Ernte  1918  zu  Saatzwecken
(V.  v.  27.  Juni)  677.  Ber.  726.

Sicherung  des  Heeresbedarfs  an
Hafer  (V.  v.  14.  Mai)  407.  —  Ablieferung  von
Heu  und  Stroh  (V.  v.  20.  Jan.)  44.  —  Verlir
  mit  Heu  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  1.  Mai)

Höchstpreise  für  Grieß,  Graupen
e  .

uantütz(V.v29.Au.)1089.-fürGrüni
kern  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  24.  Juli)  752.—
für  HSäcksel  (V.  v.  19.  März)  132.—  für  Hafernadhrmittel

  und  Teigwaren  (V.  v.
27.  Okt.)  1277.  —  für  Heu  aus  der  Ernte  1918
(V.  v.  24.  Mai)  421.—  Abänderung  (V.  v.  12.  Aug.)
1078.—  für  Schlachtrinder  (V.  v.  15.  März)
128.  #  edarrte  Zichorienwurzeln  (V.
K.  5.  pri  253.

Ausführungsbestimmungen  über  die  Höchst-Hreate
  für  Getreide,  Hülsenfrüchte,

uchweizen  und  Hirse  (v.  27.  Juni)  689.

Abänderung  der  Verordnung  vom  16.  November
  1917/18.  Dezember  1917  über  den  Verkehr
  mit  Kaffee-Ersatzmitteln  während
des  Krieges  (V.  v.  27.  Aug.)  1084.  —  Abänderung
der  Verordnung  vom  24.  Oktober  1917  über  Kalkstickstoff
  (V.  v.  8.  Juli)  728.

Verkehr  mit  Saatkartoffeln  (GBek.  v.
#.  Febr.)  78.  —  Versorgung  der  Bevölkerung  mit

Sachverzeichnis  1918
Kriegsernährungsamt  (Fortf.)

Speisekartoffeln  aus  der  Herbstkartoffel.
ernte  1918  (V.  v.  2.  Sept.)  1095.  —  Anderungen
(V.  v.  30.  Okt.)  1281.

Regelung  des  Verkehrs  mit  Käse,  Quark,
Molkeneiweiß  und  ährlichen  Erzeugnissen
(V.  v.  15.  Juli)  730.

Fang  von  Krammetspögeln  vom
21.  September  bis  31.  Dezember  1918  (V.  v.
30.  Juli)  979.

Anderungen  der  Verordnung  vom  7.  Dezember
1917  über  Kunsthonig  (V.  v.  8.  Nov.)  1295.

Verkehr  mit  Laubheu  (V.  v.  11.  Mai)  403.

Angabe  des  Inhalts  von  Lebens-,  und

Zuttermittelsendungen  (V.  v.  16  Aprih

Fortschreibung  der  Zivilbevölkerung  zum  Zwecke
der  Lebensmittelversorgung  (LV.

v.
24.  Okt.  §  6)  1264.  (A.  B.  v.  24.  Okt.  Art.  3)
1265.

Verfütterung  von  Mais  und  Lupinen  (V.
v.  31.  Aug.)  1098.  —  Preise  für  Margarine
(V.  v.  11.  Sept.)  1109.

Abänderung  der  Verordnung  vom  13.  Dezember

  1916  über  Pferdefleisch  (V.  v.
14.  Juni)  655.

Einfuhr  landwirtschaftlicher  Sämereien  (V.
v.  1.  März)  103.  —  Einfuhr  von  Gemüsesämereien
  und  Gewürzen  (V.  v.  1.  März)
106.  —  Verkehr  mit  Schilf  während  des  Krieges
(V.  v.  26.  Febr.)  95.

Preise  für  Stroh  und  Häcksel  aus  der
Ernte  1918  (V.  v.  28.  Juni)  721.
Volkszählung  in  allen  deutschen

Staaten  am  4.  Dezember  1918  (V.  v.  24.  Okt.)
1261.

Anderung  der  Verordnung  vom  31.  August  1917
über  den  Verkehr  mit  Wein  (V.  v.  31.  Aug.)
1092.

Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu
der  Verordnung  vom  18.  Oktober  1917  über  den
Verkehr  mit  Zucker  (v.  30.  Sept.)  1218.—  Preise
für  LZuckerrübensamen  (V.  v.  15.  Okt.)
1239.

s.  auch  Staatssekretär.

Kriegsgefangene,  Kommission  zur  Lunte  ichung  der

Anklagen  wegen  völkerrechtswidriger  Behandlung

der  Kriegsgefangenen  in  Deutschland  (V.

v.  30.  Nov.)  1388.
        <pb n="1591" />
        Sachverzeichnis  1918

Kriegsgefangene  (Forts.

6  ntlassung  dleo  beiderseitigen  Kriegsgefanenen
  in  die  Heimat  (Friedensvertr.  mit  Finnba
  und  v.  7.  März  Art.  18)  707.  (Friedensvertr.
mit  Rußland  v.  3./7.  März  Art.  VIII)  488.
(Zusatzvertr.  dazu  v.  3./7.  März  Art.  17  bis  20)
638.  (Friedensvertr.  mit  der  Ukraine  v.  H.  Febr.
Art.  VI)  1014.  (Zusatzvertr.  dazu  Art.  14)  1042.
Amnestie  für  deutsche  und  finnische
Kriegsgefangene  (Friedensvertr.  v.  7.  März  Art.  22,
23)  708.  —  für  deutsche  und  russische  Kriegsgefangene
  (Zusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
3./7.  März  Art.  23  §  1,  Art.  24,  26)  644.  —  für
deutsche  und  ukrainische  Kriegsgefangene  (Zusatzvertr.
  z.  Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  20

§  1,  5,  Art.  21  §  1)  1048.

Kriegsgerichte,  Erlaß  der  von  außerordentlichen
Kriegsgerichten  erkannten  Strafen  (V.  v.  3.  Dez.)
1393.  —  Ergänzung  (V.  v.  21.  Dez.)  1451.

Ersetzung  der  Offizierrichter  durch  gewählte
Mitglieder  (V.  v.  5.  Dez.  V)  1423.

Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  m.  b.  H.  in  Berlin,
neue  Vorschriften  über  die  Herstellung  von  Dörrgemüse
  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Kriegsgesellschaft  für  Obstkonserven  und  Marmeladen
  m.  b.  H.  in  Berlin,  neue  Vorschriften
über  die  Verarbeitung  von  Obst  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Kriegsjahre,  Anrechnung  des  Jahres  1918  als
Kriegsjahr  (A.  E.  v.  21.  Jan.)  73.

Kriegskonterbande,  Abänderung  der  Prisenordnung
vom  30.  September  1909  (A.  V.  v.  18.  Jan.)  43

Kriegskosten,  gegenseitiger  Verzicht  auf  Ersatz  der
Kriegskosten  (Friedensvertr.  mit  Finnland  v.
7.  März  Art.  4)  702.  (Friedensvertr.  mit  Rußland
  v.  3./7.  März  Art.  IX)  488.  (Friedensvertr.
mit  der  Ukraine  v.  9.  Febr.  Art.  V)  1014.

Kriegsleistungen,  §§  6,  7  des  Gesetzes  vom  13.  Juni
1873  finden  auf  die  Aufbringung  und  Ablieferung
des  Strohes  aus  der  Ernte  1918  für  Zwecke
der  Kriegswirtschaft  Anwendung  (V.  v.  6.  Juni
3)  475.  —  Abänderung  des  §  9  des  Gesetzes  vom
13.  Juni  1873  (V.  v.  4.  Juli)  727.  —  Ergänzung
der  Ausführungsbestimmungen  vom
1.  April  1876  (V.  v.  18.  Juli)  751.

Benutzung  von  Grundstücken  und  Gebäuden,
  Schiffen  und  Wasserfahrzeugen
  zu  militärischen  Zwecken  nach  Eintritt
des  Friedenszustandes  (V.  v.  28.  Nov.)  1341.

75

Kriegsmaterial,  Preise  für  die  Weiterarbeit  in  Kriegsmaterial
  (V.  v.  21.  Nov.)  1323.

Kriegsminister,  Ernennung,  Versetzung,  Beförderung
  und  Verabschiedung  der  Offiziere  und  Militärbeamten
  eines  Kontingents  unter  Gegenzeichnung
bes  Kriegsministers  des  Kontingents  (G.  v.  28.Okt.)
1274.

Kriegsministerien,  Erlaß  von  Vorschriften  zur  Durchführung
  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes
  vom  1.  August  1918  zur  Heranziehung  von
Heeresunfähigen  zum  militärischen  Arbeitsdienst
  (V.  v.  20.  Aug.  §  5)  1078.

Einrichtung  einer  militärischen  Flugüberwachung
  durch  die  Kriegsministerien  (V.
v.  26.  Nov.)  1337.

Anweisung  der  militärischen  Dienststellen  über
die  Teilnahme  der  Angehörigen  des  Heeres  und
der  Marine  an  den  Wahlen  zur  verfassunggebenden
  deutschen  Nationalversammlung
  (V.  v.  28.  Dez.)  1479.

Kriegsschäden,  gegenseitiger  Verzicht  auf  den  Ersatz
der  Kriegsschäden  (Friedensvertr.  mit  Finnland
  v.  7.  März  Art.  4)  702.  (Friedensvertr.
mit  Rußland  v.  3./7.  März  Art.  IX)  488.
(Friedensvertr.  mit  der  Ukraine  v.  9.  Febr.
Art.  V)  1014.

Kriegsschiffe,  Berechtigung  der  beiderseitigen  Konsuln
des  Deutschen  Reichs  und  des  Osmanischen
Reichs  zur  Festnahme  fahnenflüchtiger
Mitglieder  der  Besatzung  von  Kriegsschiffen  ihres
Landes  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.  Art.  3)  318.

Überführung  der  russischen  Kriegsschiffe  in
russische  Häfen  oder  sofortige  Desarmierung  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Art.  V)  484.

Behandlung  der  nach  Friedensschluß  von  deutschen
  Streitkräften  beschlagnahmten  russischen
Kriegsschiffe  (Ergänzungsvertr.  v.  27.  Aug.  z.
Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Art.  15)  1168.

Kriegssteuer,  Anderung  des  Kriegssteuergesetzes  vom
21.  Juni  1916  (G.  v.  2.  Juli)  773.  .
Kriegssteuerrücklage  im  fünften
Kriegsgeschäftsjahr  (V.  v.  15.  Nov.)  1387.
Kriegsteilnehmer,  Anrechnung  des  Jahres  1918  als
Kriegsjahr  (A.  E.  v.  21.  Jan.)  73.
Erwerbslosenfürsorge  (V.  v.
13.  Nov.)  1305.  —  Abänderung  .  v.  21.  Dez.)
1445.—  Erwerbslosenfürsorge  für  Kriegsteilnehmer
eines  während  des  Krieges  mit  dem  Deutschen  Reiche
verbündeten  Staates  (V.  v.  3.  Dez.)  1401.

K'
        <pb n="1592" />
        76

Kriegsteilnehmer  (Fortf.)

Fürsorge  für  geschlechtskranke  Heeresangehörige
  (V.  v.  17.  Dez.)  1433.—  Unterbringung
der  mit  Geschlechtskrankheiten  behafteten  entlassenen
  Angehörigen  des  Heeres  und  der  Marine
in  Lazaretten  (V.  v.  20.  Nov.)  1317.

Ethlhune  der  Unterstützung  von  Familien
  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften.
(Bek.  v.  20.  April  17.)  17.  371.  (Bek.  v.  2.  Nov.  17.)
17.  9085.  (Bek.  v.  28.  Sept.)  1223.  —  Weitergewährung
  (V.  v.  9.  Dez.)  1411.

Unterstützung  der  Hinterbliebenen  getöteter
unsallversicherter  Ehefrauen  im  Militärdienst
  befindlicher  Ehegatten  (V.  v.  23.  Dez.)
1453.

Niederschlagungvon  Untersuchungen
  gegen  Kriegsteilnehmer  in  Sachen,  in  denen
dem  Kaiser  das  Begnadigungsrecht  zusteht  (G.  v.
18.  Juli)  746.

Nachentrichtung  freiwilliger  Beiträge  und  Anmeldung
  von  Ansprüchen  in  der  Invalidenversicherung
  (V.  v.  14.  Dez.)  1437.

Bildung  einer  freiwilligen  Volkswehr  (G.
d.  12.  Dez.)  1424.

Teilnahme  der  Angehörigen  des  Heeres  und  der
Marine  an  den  Wahlen  zur  verfassunggebenden
deutschen  Nationalversammlung  (V.  v.
28.  Dez.)  1479.

Gegenseitigkeit  im  Verhältnis  zu  Osterreich-Ungarr
  hinsichtlich  der  Bewilligung  von  Zahlungsfristen
  an  Kriegsteilnehmer  (Bek.  v.
16.  Jan.)  33.

Schutz  der  Kriegsteilnehmer  gegen  Owangsvollstreckungen
  (V.  v.  14.  Dez.)  1427.

Kriegsversorgung,  Kapitalabfindung  an
Stelle  von  Kriegs  versorgung,  Ergänzung
des  Kapitalabfindungsgesetzes  vom  3.  Juli  1916
(G.  v.  26.  Juli)  993.  —  Kapitalabfindungsgesetz  für
Offiziere  (v.  26.  Juli)  994.  —  Ausführungsbestimmungen
  dazu  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1319.

Kriegswichtige  Betriebe,  verstärkte  Heranziehung
kriegswichtiger  Betriebe  zur  Unfallversicherung  (Bet.
v.  11.  Febr.)  81.

Kriegswirtschaft,  Ablieferung  von  HSeuund  Stroh
aus  der  Ernte  1917  für  Zwecke  der  Kriegswirtschaft
(V.  v.  20.  Jan.)  44.  —  von  Heu  aus  der  Ernte
1918  (V.  v.  1.  Mai)  368.

Einwirkung  kriegswirtschaftlicher  Maßnahmen
auf  Reallasten,  Hypotheken,)  Grundschulden
  und  Rentenschulden  (Bek.  v.
11.  April)  183.

Sachverzeichnis  1918

Kriegswirtschaft  (Forts.)  ·
Lieferung  von  Stroh  aus  der  Ernte  1918  für
Zwecke  der  Kriegswirtschaft  (V.  v.  6.  Juni)  475.

Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe,
  Festsetzung  der  für  Druckwerke,
Musikalien,  Zeitschriften  und  Zeitungen
  zu  verwendenden  Mengen  von  Druckpapier
  vom  1.  April  bis  30.  Juni  1918  (Bek.  v.
28.  März)  156.  —  vom  1.  Juli  bis  30.  September
1918  (Bek.  v.  19.  Juni)  663.  —  vom  1.  Oktober  bis
31.  Dezember  1918  (Bek.  v.  17.  Sept.)  727.  —  vom
.  Januar  bis  31.  März  1919  (Bek.  v.  27.  Dez.)
1475.

Handel  mit  Karton  „Papier  und  Pappe
während  des  Krieges,  Außerkrafttreten  der  Bekanntmachung
  vom  20.  September  1917  (Bek.  v.
17.  Mai)  417.

Kriegswohlfahrtspflege,  Einwirkungen  der  Flücht.
lingsfürsorge  auf  das  Armenrecht  (Bek.  v.
16.  Mai)  409.  '

Kosten  für  die  Einquartierung  der  aus
der  bewaffneten  Macht  Entlassenen  gelten  als  Kosten
der  Kriegswohsfahrtspflege  (Anordn.  v.  16.  Nov.)
1315.

Kriegszulage,  Kapitalabfindung  der
Kriegszulage  an  Stelle  von  Kriegsverforgung,
  Ergänzung  des  Kapitalabfindungsgesetzes

vom  3.  Juli  1916  (G.  v.  26.  Juli)  993.  —  Kapitalabfindungsgesetz

  für  Offiziere  (v.  26.  Juli)
994.  —  Ausführungsbestimmungen  dazu  (Bek.  v.
7.  Nov.)  1319.

Kriegszuschläge  zu  den  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher
  und  der  Rechtsanwälte  (G.  v.  1.  April)  173.

Kriegszustand,  Ergänzung  der  Verordnung  vom
4.  Dezember  1916  zur  Ausführung  des  Gesetzes
über  den  Kriegszustand  (A.  V.  v.  15.  Okt.)  1237.

Kristallsoda,  Aufhebung  der  Höchstpreise  vom
11.  September  1917  (Bek.  v.  14.  Sept.)  1110.

Kuba,  Anmeldung  des  im  Inland  befindlichen  Ver
mögens  von  Angehörigen  Kubas  und  der  auf
Geld  lautenden  Forderungengegen  Schuldner
in  Kuba  (Bek.  v.  30.  Jan.)  67.

Kübel,  Aufhebung  der  Beschlagnahme  (Bek.  v.
20.  Dez.)  1444.

Kühe,  Verfüttern  von  Hafer  und  Gerste  an  LJugkühe
  vom  16.  August  1918  bis  15.  August  1919
(V.  v.  30.  Juli)  984.  —  Höchstpreise  für
Schlachtkühe  (V.  v.  15.  März)  128.  —  Vierteljährliche
  kleine  Viehzählungen  (V.  v.  S.  Mai)  387.
        <pb n="1593" />
        Sachverzeichnis  1918

Kümmel,  Einfuhr  während  des  Krieges  (V.  v.
1.  März)  106.

Kumyß,  Joll  nach  dem  Weinsteuergesetze  (v.  26.  Juli
48)  845.

Kündigung,  Schutz  der  Mieter  bei  Kündigung
des  Mietverhältnisses  während  des  Krieges,  Zustindigkeit
  der  Amtsgerichte  (Bek.  v.
23  Sert.)  1140.  —  Verfahren  vor  den  Einigungsämtern
  und  den  Amtsgerichten
(Anordn.  v.  23.  Sept.)  1146.

Kunst,  Anwendung  der  revidierten  Berner  Uberein-=kunft
  vom  13.  November  1908  auf  den  Schutz  des
künstlerischen  Urheberrechts  zwischen  Deutschland
und  Finnland  (Abk.  v.  7.  März  Art.  13)  717.

Für  den  gegenseitigen  Schutz  des  Urheberrechts
an  Werken  der  Kunst  in  Deutschland  und  in  Rußland
  gilt  der  Vertrag  vom  28.  Februar  1913
(Nriedensvertr  v.  3./7.  März  Unteranl.  1  Art.  13)
500.  —  auch  in  Deutschland  und  in  der  Ukraine,
(uedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  VII  unter  IIAS)
1018.

dusthonig,  neue  Höchstpreise  (V.  v.  8.  Nov.)
1295.

Ammstleder,  Betriebsanflagevergütung  für  den  zur
Herstellung  von  Kunstleder  verwendeten  Branntwein
  im  Betriebsjahr  1918/19  (Bek.  v.  17.  Okt.  IV)
1254.

Kunstlimonaden,  Versteuerung  (G.  v.  26.  Juli)  849.

Aunstseide,  Betriebsauflagevergütung  für  den  zur
Herstellung  von  Kunstseide  verwendeten  Branntwein
  im  Betriebsjahr  1918/19  (Bek.  v.  17.  Okt.  IV)
1254.

Lunstspinnstoffe,  Reichswirtschaftsstelle  für  Kunstspinnstoffe
  und  Stoffabfälle  (V.  v.  27.  Juni)  671.

mstwein,  Einfuhr  während  des  Krieges  (Bek.  v.
23.  März)  147.

Aupfer,  Aufhebung  der  Höchstpreise  vom  31.  Juli
1916  (Bek.  v.  27.  Nov.)  1387.

Amland,  Herausgabe  der  Bankdepots  und
Bankguthaben  in  Kurland  und  in  Rußland
(Finanzabk.  v.  27.  Aug.  Art.  10)  1182.—  Russischer
Handelsverke  hrüber  Kurland  (Ergänzungsvertr.
  v.  27.  Aug.  z.  Friedensvertr.  v.  3./7.  März
Arr.  8)  1160.  —  Regelung  der  Verhältnisse  zwischen
Kurland  und  Rußland  (Ergänzungsvertr.  v.  27.  Aug.
J.  Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Art.  10)  1162.

Kuworte.  Maßnahmen  zur  Beschränkung  des  Fremdenverkehrs
  während  des  Krieges  (V.  v.  13.  April)  186.

77

Kurse,  Mitteilungen  über  die  Kurse  von  Aktien
und  Kuxen  (Bek.  v.  19.  Nov.)  1316.

Küstenschiffahrt,  das  Handels-  und  Schiffabrtsabkommen
  zwischen  Deutschland  und  Finnland
findet  keine  Anwendung  auf  die  Küstenschiffahrt
(Abk.  v.  7.  März  Art.  12)  717.  —  ebenso  der  Friedensvertrag
  zwischen  Deutschland  und  Rußland
GPrriedensvertr.  v.  3/7.  März  Unteranl.  1  Art.  14)

Kure,  Mitteilungen  über  die  Kurse  von  Kuxen
während  des  Krieges  (Bek.  v.  19.  Nov.)  1316.  —
Reichsstempelabgaben  (G.  v.  26.  Juli
Art.  3)  808.

L
Ladescheine,  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.  Juli  94)  781.

Ladungsfrist  bei  zivil-  und  handelsrechtlichen  Streitigkeiten
  zwischen  deutschen  und  russischen  Staatsangehörigen
  (Privatrechtabk.  v.  27.  Aug.  Art.  29)
1206.

Lagerbücher,  Führung  von  Lagerbüchern  durch  die
Betriebe  für  Getreide  aus  der  Ernte  1918  (R.
Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  64  unter  k)  456.  —  über  den
Verkehr  mit  Opium  (V.  v.  15.  Dez.)  1447.

Lagerbücher  für  die  Umsatzsteuer  (O.  v.
26.  Juli  §  15)  786.

Lagerräume,  Verwendung  von  Wohnrdumen  als
Lagerräume  bei  Wohnungsmangel,  Anzeige
  über  unbenutzte  Lagerräume  (GBek.  v.
23.  Sept.)  1143.

Lagerscheine,  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.  Jull  14)  781.

Landarbceiter,  Außerkraftsetzung  der  Ausnahmegesetze
gegen  die  Landarbeiter  (Aufruf  v.  12.  Rov.)  1303.

Landau,  Sitz  einer  Schrhwarenfer  sellungs=
  und  Vertriebsgesellschaft
(Bek.  v.  30.  Nov.)  1390.

Landesbehörden:

1.  Verwaltung  und  Erhebung  der  Biersteuer
(G.  v.  26.  Juli  §64)  882.  —  Ausführung  des
Gesetzes  über  das  Branntweinmonopol
8  v.  26.  Juli  §  19)  892.  —  Verwaltung  und  Erebung
  der  Steuer  für  Mineralwässer  und
künstlich  bereitete  Getränke  (G.  v.  26.  Juli  #32)
859.  —  der  Schaumweinsteuer  (  v.
8.  Ang.  528)  1070.  —  der  Weinstener  (C.

v.  26.  Juli  §  42)  842.
        <pb n="1594" />
        78  Sachverzeichnis  1918

Landesbehörden  (Fortf.)

2.  Oberste  Landesbehbrden:

Befugnis  zur  Festsetzung  niedrigerer  Höchstpreise
  für  Getreide,  Buchweizen  und  Hirse  aus
der  Ernte  1918  (V.  v.  15.  Juni  "65r  659.  —  Anderung
  der  böch  Kpreie  für  Roggen  und
Weizen  aus  der  Ernte  1918  (A.  B.  v.  27.  Juni
84)  690.

Hinzuziehung  zum  Verfahren  vor  dem  Reichsfinanzhof,
  Gebührenfreiheit  dabei  (Bek.  v.
21.  Sept.  ##  21,  45,  56)  1123.

Fortschreibung  der  Zivilbevölkerung  zum  Zwecke
der  bebens  mittelver  (orgung  (V.  v.
24.  Okt.)  1263.  (A.  B.  v.  24.  Okt.)  1265.

Volkszählung  in  allen  deutschen  Staaten
am  4.  Dezember  1918  (V.  v.  24.  Okt.)  1261.

Landesfinanzbehörden,  Abfindung  von  Branntweinbrennereien

  ((.  v.  26.  Juli  §  10)  889.

Befugnisse  der  obersten  Landesfinanzbehörden:


(v.  26.  Juli  öF#  19,  29)
Mitwirkung  bei  der  außerordentlichen  Kriegs.
abgabe  für  1918  (G.  v.  26.  Juli)  964.
Vorlegung  von  Fragen  über  Auslegung  von
Vorschriften  der  eichsabgabengelege  an  den
Reichsfinanzhof  (G.  v.  26.  Juli  §8  15)  961.

Landeskartoffelstellen  für  die  Versorgung  der  Bevölkerung
  mit  Kartoffeln  (V.  v.  18.  Juli  86)  739.

Landespolizetbehörden,  Ausweisung  von  Dersonen
aus  dem  Reichsgebiet  nach  dem  Gesetz  gegen  die
Steuerflucht  (v.  26.  Juli  §&amp;amp;24)  957.

Landesstenern  werden  vom  Schaumwein  nicht  mehr
erhoben  (Bek.  v.  8—.  Aug.  §  30)  1070.

Landesversicherungsanstalten,  Errichtung  von  Arbeitsnachweisen
  (Anordn.  v.  9.  Dez.)  1421.
—  Tarifverträge,  Arbeiter-  und  Angesteelltenausschüsse,

  Schlichtung  von  Arbeitsreitigkeiten

  8  v.  23.  Dez.)  1466.  —

rbeitszeit  in  Bäckereien  und  Konditoreien
(V.  v.  23.  Nov.)  1329.

Fürsorge  für  geschlechtskranke  Heeresangehörige
(V.  v.  17.  Dez.)  1433.

Landeszentralbehörden,  Sicherung  der  Acker-  und
Gartenbestellung  während  des  Krieges,
Anderung  der  Verordnung  vom  9.  März  1917  (V.
v.  22.  Febr.)  87.

Er  ung  der  Bekanntmachung  vom  12.  Juli
1917,  betr.  Auskunft  über  wirtschaftliche  Ver-Hältnisse
  (Bek.  v.  11.  April)  187.

nach  dem  Gesetz  gEegen  de  Steuerflucht

Landeszentralbehörden  (Fortf.)  .
Regelung  des  Verkehrs  mit  Bier  und  bierähnlichen
  Getränken  während  des  Krieges  (V.  v.
24.  Jan.)  55.  —  Abänderung  (V.  v.  6.  Sept.)  1101.

Errichtung  von  Abnahmestellen  für  gesammelte
Bucheckern  (V.  v.  30.  Juli)  987.

Wirtschaftliche  Demobilmachung  (V.  v.
7.  Nov.)  1292.

Gestattung  der  Ausübung  des  Dohnenstiegs

  vom  21.  September  bis  31.  Dezember  1918
(V.  v.  30.  Juli)  979.

Verkehr  mit  künstlichen  Düngemitteln
(V.  v.  3.  Aug.)  999.

Befugnisse  betreffs  der  Einigun  g  8  ämter
zum  Schutze  der  Mieter  während  des  Krieges  (Bek.
v.  23.  Sept.)  1135.  (Bek.  v.  23.  Sept.)  1140.

Anbau=  und  Ernteflächenerhebung
im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Ernteschätzung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)  465.

Genehmigung  von  Ersatzlebensmitteln
  (V.  v.  7.  März)  113.

Erwerbslosenfürsorge  (V.  v.  13.Nov.)
1305.  —  Abänderungen  (V.  v.  3.  Dez.)  1401.  (V.
v.  21.  Dez.)  1445.  «

Anderung  der  Verordnung  vom  19.  Oktober
1917  über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs
und  den  Handel  mit  Schweinen  (V.  v.  20.  Sept.)
1117.

Maßnahmen  zur  Beschränkung  des  Fremdenv
  rkehrs  während  des  Krieges  (V.  v.  13.  Upril)
186.

Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Oktober
1916  über  Futtermittel  (V.  v.  10.  Jan.)  20.
—  Neue  Vorschriften  darüber  (V.  v.  10.  Jan.)  23.

Handel  mit  Gänsen,  Höchstpreise  (V.
v.  2.  Mai)  371.  (V.  v.  2.  Mai)  373.  —  Neue
Vorschriften  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse
und  Obst  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Verkehr  mit  Getreide  aus  der  Ernte  1918
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  Bestimmungen
über  das  Ausdreschen  (das.  §§  5,  6)  437.  —  Zulassung
  selbstwirtschaftender  Kommunalverbände
(das.  §  32)  446.  —  Verkehr  mit  Getreide,
Hülsenfrüchten,  Buchweizen  und
Hirse  aus  der  Ernte  1918  zu  Saatzwecken
(V.  v.  27.  Juni)  677.

Erlaubnis  zur  Errichtung  und  Anderun

werblicher  Anlagen  während  des
(Bek.  v.  2.  Okt.)  1224.

gerieges
        <pb n="1595" />
        Sachverzeichnis  1918

Landeszentralbehörden  (Forts.)
Benutzung  von  Grundstücken  und  Gebäuden
  zumilitärischen  Zwecken  nach  Eintritt  des
Friedenszustandes  (V.  v.  28.  Nov.)  1341.

Verkehr  mit  landwirtschaftlichen
Grundstücken  während  des  Krieges  (Bek.  v.
15.  März)  123.

Neue  Höchstpreise  für  Hafernährmittel
  und  Teigwaren  (Bek.  v.  27.  Okt.)
1277.

Sammelheizungs-=  und  Warmwasserversorgungsanlagen
  in  Mieträumen
  (Bek.  v.  1.  Aug.)  991.

Höchstpreise  für  Heu  aus  der  Ernte  1918
(V.  v.  24.  Mai)  421.  —  Regelung  des  Verkehrs
mit  Heu  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  1.  Mai)  368.

Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Kartoffeln
(V.  v.  18.  Juli)  738.  —  mit  Speisekartof-=seln
  aus  der  Herbstkartoffelernte  1918  (V.  v.
2.  Sept.)  1095.

Verkehr  mit  Saatkartoffeln  aus  der
Ernte  1918  (V.  v.  2.  Sept.)  1092.

Handel  mit  Karton,  Papier  und  Pappe
während  des  Krieges,  Außerkrafttreten  der  Bekanntmachung
  vom  20.  September  1917  (Bek.  v.  17.  Mai)
417.  "

Regelung  des  Verkehrs  mit  Käse,  QOuark,
Molkeneiweiß  und  ähnlichen  Erzeugnissen  (V.  v.
15.  Juli)  730.

Preise  für  die  Weiterarbeit  in  Kriegsmaterial
  (V.  v.  21.  Nov.)  1323.

Verkehr  mit  Caubheu  (V.  v.  11.  Mai)  403.

Vorläufige  Regelung  des  Luftfahrtrechts
(V.  v.  7.  Dez.)  1407.

Abänderung  der  Verordnung  vom  13.Dezember
1916  über  den  Verkehr  mit  Pferdefleisch
(V.  v.  14.  Juni)  655.

Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel  aus  der
Ernte  1918  (V.  v.  6.  Juni)  475.  —  Neue  Höchstpreise
  für  Stroh  und  Häcksel  (V.  v.
28.  Juni)  721.

Errichtung  von  Landesstellen  für  Textilwirtschaft
  (V.  v.  27.  Juni  §  5)  672.

Zurückführung  von  Waffen  und  Heeresgut
  in  den  Besitz  des  Reich  8  (V.  v.  14.  Dez.)  1425.

Bestimmungen  über  die  amtliche  Bekanntgabe
des  Beginns  der  Weinlese  (V.  v.  31.  Aug.)
1092.

Wohnungszählung  vom  12.  bis  31.Mai
1918  (Bek.  v.  25.  April)  363.

79

Landeszentralbehörden  (Forts.)

Maßnahmen  gegen  Wohnungsmangel
(Bek.  v.  23.  Sepch  1143.  —  Bildung  von  Woh
(mungsverbänden  zur  Belinpsung  des
Wohnungsmangels  (Bek.  v.  7.  Nov.)

Verarbeitung  von  Zucker  zu  Süßigkeiten
  (V.  v.  28.Dez.)  1471.

s.  auch  Candesbehörden,  Oberste.

Landgerichte,  Ubergang  der  bei  deutschen  Konsularbehörden
  in  der  Türkei  anhängigen  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  und  Strafsachen  auf  das  Landgericht
  1  in  Berlin,  Zuständigkeit  des  Candgerichts  I
in  Berlin  für  bürgerliche  Rechtsangelegenheiten  der
deutschen  Schutzgenossen  in  der  Türkei  (G.
v.  6.  Aug.  17.  9§  1,  5)  355.

Landheer,  Servistarif  für  die  einzelnen  Stellen  (G.
v.  25.  Juli  §  7)  754.

Landstreicher,  Wiederaufnahme  paßloser  Candstreicher
nach  Deutschland  und  nach  Rußland  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Schlußprot.  2.  Teil  3  19)  534.

Landstreitkräfte,  gegenseitige  Zuführung  von  Wehrflüchtigen
  und  Fahnenflüchtigen  der  Landstreitkräfte
  im  Deutschen  Reiche  und  im  O#smani-=schen
  Reiche  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  816.  —
Anwendung  dieses  Vertrags  auf  die  deutschen
Schutzgebiete  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  346.
Ratifikation  der  beiden  Verträge  (Bek.  v.  19.Apri#)

Landtag,  Verlängerung  der  Mitgliedschaft  der  Mitglieder
  der  Ersten  und  der  Zweiten  Kammer  des
Landtags  für  Elsaß.-  Lothringen  (C.  v.
18.  Juli)  746.

Landungsplätze  für  Luftfahrzeuge,  Genehmigung  zur
Anlegung  und  Inbetriebhaltung,  Schlleßung  .
v.  7.  Dez.)  1407.

Landwege,  Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung  des
Personen=  und  Gepäckverkehrs  betreffenden
  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April
1917  mit  dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Landwirte,  Rücklieferung  von  Ouckerschnizeln
und  Rohzuckermelasse  durch  Luckerfabriken
an  rübenliefernde  Landwirte  im  Betriebsjahr
1918/19  (V.  v.  2.  Febr.  §  4)  70.  (V.  v.  4.  Okt.)
1229.  —  im  Betriebsjahr  1919/20  (V.  v.  97.  Dez.
–4)  1470.

Saatkart  e  zur  Erwerbung  von  Getreide,
Hülsenfrüchten,  Buchweizen  und  Sirse
aus  der  Ernte  1918  zu  Saatzwecken  (V.  v.  —.  Juni
        <pb n="1596" />
        80

Landwirte  (Forts.)
2)  677.—  Sammelsaakkarte  für  mehrere
andwirte  (das.  *  3)  678,  687.

Landwirtschaft,  Sicherung  der  Acker-  und  Gartenbestellung
  während  des  Krieges,  Anderung
  der  Verordnung  vom  9.  März  1917  (V.  v.
23.  Febr.)  87.
Einrichtung  von  Spruchkammern  für
Landwirtschaft  zur  Schlichtung  von  Arbeitsreitigkeiten
  zwischen  Arbeitnebmern  und
beitgebern  (V.  v.  23.  Dez.  §  15)  1462.

Gesetz  über  das  Branntweinmonopol
(v.  26.  Juli)  887.

Verkehr  mit  künstlichen  Düngemitteln
  (V.  v.  3.  Aug.)  999.  —  mit  phosphorsdurehaltigen
  Düngemitteln  (V.  v.  3.  Juni)
4.r

Anbau=  und  Ernteflächenerhebung
im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Ernteschätzung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)  465.

Regelung  des  Fleischverbrauchs,  Handel
  mit  Schweinen  (V.  v.  20.  Sept.)  1117.=Verkehr

  mit  Futtermitteln  (Bek.  v.
10.  Jan.)  23.  —  mit  zuckerhaltigen  Futtermitteln
  (V.  v.  4.  Okt.)  1229.

Verfütterung  von  Hafer  und  Gerste  (V.  v.
19.  Juli)  984.  —  von  Mais  und  Lupinen
(U.  v.  31.  Aug.)  1098.

Handel  mit  Gänsen  (Bek.  v.  2.  Mat)  372.

Verarbeitung  von  Gemüse  und  Obst  (V.
v.  23.  Jan.)  46.

Abänderung  der  Verordnung  vom  24.  November
  1917  über  den  Ausdrusch  und  die

nanspruchnahme  von  Getreide  und

ülsenfrüchten,  Zahlung  der  Höchstpreise
  (V.  v.  26.  Febr.)  94.  —  Verkehr
mit  Getreide  aus  der  Ernte  1918  (R.  Getr.  O.
v.  29.  Mai)  434.

rübdruschprämten  für  Oetteide  (V.  v.
16.  buh  660.  —  Druschpraͤmien  für  Hafet
(V.  v.  30.  Juli)  L83.
VBerkehr  mit  landwirtschaftlichen  Grundstücken
  während  des  Krieges  (Bek.  v.  15.  März)
123.

Sicherung  des  Heeres  bedarfs  an  Hafet
(V.  v.  14.  Mai)  407.

blieferung  von  Heu  und  Stroh  (V.  r.
#n  pan.  44.  —  Verkebr  mit  Hen  aus  der  Ernte
1918  (V.  v.  1.  Mat)  368.

Sachverzeichnis  1918
Landwirtschaft  (Fortf.)

Höchstpreise  für:

Buchweizen  (V.  v.  26.  Febr.)  94.  (V.  v.
15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.

Futtermittel  (V.  v.  10.  Jan.  §§  6,  7)  25.

Gänse  (V.  v.  2.  Mai)  371.  (V.  v.  2.  Mal)
873.  —  Getreide  (V.  v.  26.  Febr.)  94.  (V.  v.

15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.—Graupen

  (V.  v.  29.  Aug.)  1089.  —  Grieß  (V.  v.
29.  Aug.)  1089.  —  Grünkern  aus  der  Ernte
1918  (V.  v.  24.  Juli)  752.  —  Grütze  (V.  v.
29.  Aug.)  1089.

Hackfrüchte  (V.  v.  9.  März)  119.  —
Häcksel  (V.  v.  19.  März)  132.  (V.  v.  6.  Juni)
475.  (V.  v.  28.  Juni)  721.  —  Heu  aus  der  Ernte
1918  (V.  v.  24.  Mai)  421.  (V.  v.  12.  Aug.)  1073.

Hirse  (V.  v.  26.  Febr.)  94.  (V.  v.  15.  Juni)
657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.  —  Hülsenfrüchte
  (V.  v.  26.  Febr.)  94.  (V.  v.  9.  März)
119.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.

Olfrüchte  (V.  v.  9.  März)  119.

Schilfrohr  (V.  v.  26.  Febr.)  95.  —
Schlachtrinder  (V.  v.  15.  März)  128.

Strob  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  6.  Juni)
475.  (V.  v.  28.  Juni)  721.

Verkehr  mi  Kartoffeln  (V.  v.  2.  Sept.)
1005.  —  Abänderung  der  Verordnung  vom  9.  Oktober
  1915  über  die  Kartoffelversorgung
(V.  v.  30.  März)  168.  —  Kartoffelversorgung
  während  des  Krieges  (V.  v.  18.  Juli)
733.  (Bek.  v.  18.  Juli)  737.  (V.  v.  30.  Okt.)  1281.

Verkehr  mit  Käse,  Quark,  Molkenelweiß
  und  ähnlichen  Erzeugnissen  (V.  v.
15.  Juli)  730.

Inanspruchnahme  landwirtschaftlicher
Maschinen  und  Geräte  für  die  Ernte  und
den  Drusch  von  Getreide  1918  (R.  Getr.  O.
v.  29.  Mai  8  22)  413.

Verkehr  mit  Caubhen  (V.  v.  11.  Mai)  403.

Bildung  eines  Ausschusses  für  die  Einführung
von  Vebens.,  Futter=  und  Düngemitteln
  (Erl.  v.  15.  Nov.)  1313.

Angabe  des  Inhalts  von  Lebens-  und
Futtermittelsendungen  bei  der  Beförderung
  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.  16.  April)  189.

Malzkontingente  und  Malzhandel
(A.  B.  v.  10.  Dez.)  1411.

QZuschlag  zu  den  Friedenspreisen
der  zum  Rriegsdienst  ausgehobenen  Bferde
(Bek.  v.  C.  Mai)  386.
        <pb n="1597" />
        Sachverzeichnis  1918  81

Landwirtschaft  (Forts.)  -

Wie  deraufhebung  der  Anzeigepflicht  für  den
ansteckenden  Scheidenkatarrh  der  Rinder  im
Herzogtum  Sachsen-Altenburg  (Bek.  v.  17.  Mai)
421.

Verkehr  mit  Getreide,  Hüllenfrüchten,
Buchweizen  und  Hirse  zu  Saatzwecken  (V.  v.
27.  Juni)  677.  —  Preise  für  den  Verkauf  von
Hülsen-,  Hack=  und  Olfrüchten  zu  Saatzwecken
(.  v.  9.  März  §  7)  121.

Verkehr  mit  Saatkartoffeln  (Bek.  v.
3.  Febr.)  72.—  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  2.  Sept.)
1092.

Einfuhr  landwirtschaftlicher  Sämereien
während  des  Krieges  (V.  v.  1.  März)  103.  —  von
Gemüsesämereien  (V.  v.  1.  März)  106.—
Handel  mit  Gemüsesämereien  (V.  v.  19.  Okt.)
1255.

Verkehr  mit  Schilf  (V.  v.  26.  Febr.)  95.

Selbstversorger  (V.  v.  21.  März)  132.
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §§  8,  10,  25,  44,  49,  56,
63  bis  65,  71)  438.  (V.  v.  20.  Sept.)  1117.

Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel  aus  der
Ernte  1918  (V.  v.  6.  Juni)  475.

Unfallversicherung  im  vaterländischen
Hilfsdienst  in  der  Landwirtschaft  Beschäftigter  (V.
v.  14.  Dez.  §  7)  1435.

Jahresarbeitsverdienstl  in  der  landwirtschaftlichen
  Unfallversicherung  (Bek.
v.  30.  Sept.)  1222.

Abänderung  des  §  77  der  Ausführungsvorschriften
  zum  Viehseuchengesetze
vom  25.  Dezember  1911  (Bek.  v.  28.  Febr.)  129.

Biehzählung  am  1.  März  1918  (M.  v.
8.  Jebr.)  75.  —  Erweiterung  der  viertellärllihen
  Viehzählungen  (V.  v.  8.  Mai)
J.

Vertreter  der  Landwirtschaft  als  Mitglieder  des
Schiedsgerichts  für  Streitigkeiten  über  Lieferung
ron  ucke#rrüben  (A.  B.  v.  30.  Sept.  Art.  1
Nr.  4)  1220.

dinbau  von  Juckerrüben  im  Betriebsjahr
1918/19  (V.  v.  2.  Febr.)  69.  (V.  v.  27.  Dez.)
1469.  —  Verkehr  mit  Zuckerrübensamen
(B.  v.  15.  Okt.)  1239.

kandwirtschaftliche  Berufsvertretungen,  Festsetzung
von  Nichtpreisen  für  Saatkartoffeln  aus  der  Ernte
1918  (V.  v.  2.  Sept.  §  6)  1094.

Reichs-Gesetzbl.  1918.

Landwirtschaftliche  Betriebe,  Arbeltszeit  in

landwirtschaftlichen  Nebenbetrieben  (Anordn.  v.
23.  Nov.)  1334.—  Ergänzung  (Anordn.  v.  17.Dez.)
1436.

Herabsetzung  der  Menge  an  Brotgetreide
zur  Ernährung  der  Selbstversorger  vom  1.  April
bis  15.  August  1918  (V.  v.  21.  März)  132.

Verkehr  mit  Getreide  aus  der  Ernte  1918
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  Vornahme  der
Erntearbeiten  1918  (daf.  8§#  5,  6)  437.  —
Wirtschaftskarten  (das.  §#  7,  26,  39)  437.
—  Belassung  von  Vorräten,  insbesondere  Saatgut

das.  §  44)  450.  —  Auskunft  über  Selbstversorger
das.  §  50)  452.  —  Verarbeitung  von  Getreide
  (das.  §3  64)  456.

Verfüttern  von  Hafer  und  Gerste
vom  16.  August  1918  bis  15.  August  1919  (#  v.
30.  Juli)  984.  —  von  Mais  und  Lupinen
(V.  v.  31.  Aug.)  1098.

Verarbeitung  von  Kartoffeln  in  Brennereeen
  (V.  v.  2.  Sept.  §  4)  1096.  (V.  v.  30.  Okt.)
1281.

Erhöhung  der  Unfallrente  für  landwirtschaftliche
  Arbeiter  (Bek.  v.  30.  Sept.)  1222.

Zeitwanderung  landwirtschaftlicher  Arbeiter
  zwischen  Deutschland  und  Finnland  (Abk.
v.  7.  März  Art.  16)  718.  —  zwischen  Deutschland
und  Rußland  (Friedensvertr.  v.  3/7.  März,
Schlußprot.  zu  Art.  1  und  12)  514.

Landwirtschaftliche  Betriebsstelle  für  Kriegswirtschaft,

  Ubernahme  der  aus  dem  Ausland  eingeführten
  landwirtschaftlichen  Sämereien  (V.
v.  1.  März)  103.

Landwirtschaftliche  Brennerelen,  Herstellung  von

Branntwein  (G.  v.  26.  Juli  §§  2,  3,  6,  25,
26,  31,  32,  34,  66,  100)  887.

Verarbeitung  von  Kartoffeln  im  Betriebsjahr
  1918/19  (V.  v.  2.  Sept.  §  4)  1096.  (V.  v.
30.  Okt.)  1281.  (Bek.  v.  17.  Okt.  IIId)  1252.  —
von  Rüben  aller  Art  (V.  v.  2.  Febr.)  69.  —  von
Rüben  im  Betriebsjahr  1919/20  (V.  v.  27.  Dez.)
1469.

Verbrauchsabgabe  für  Branntwein,
Verarbeitung  von  JZucker,  Melasse,  Maits
im  Betricbsjahr  1918/19  (Bek.  v.  17.  Okt.  IId,e,
IIIb,  d)  1251.

Landwirtschaftliche  Vereinigungen,  Vermittlung  ber

dem  Absatz  von  Saatkartoffeln  aus  der
Ernte  1918  (V.  v.  2.  Sept.)  1092.

L
        <pb n="1598" />
        82

Landwirtschaftskammern,  Unterstützung  der  Prüsungsämter
  für  Weinbewertung  —  v.  26.  Juli
(8  1  ...

Landanon,  Verkehr  damit  (V.  v.  15.  Dez.)  1447.

Langenbrennereien,  Herstellung  von  Branntwein
(G.  v.  26.  Juli  I§  5,  30,  131,  137,  138)  888.

Lebensmittel,  Ausschuß  für  die  Einführung  von
Lebens-,  Futter-  und  Düngemitteln  (Erl.  v.
15.  Nov.)  1313.

Fortschreibung  der  Zivilbevölkerung
  zum  Zpecke  der  Lebensmittelversorgung
(V.  v.  24.  Okt.  1263.  (A.  B.  v.  24.  Okt.)  1265.

Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen  bei
der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.  16.  April)

189.

Bestrafung  des  Schleichhandels  mit
Cebensmitteln,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind
(V.  v.  7.  März)  112.  «

Kebensmittel-Abmeldeschein  für  die  Aufnahme  in
die  Fortschreibung  der  Zivilbevölkerung  zum  Lwecke
der  Lebensmittelversorgung  (V.  v.  24.  Okt.)  1263.
A.  B.  v.  24.  Okt.)  1  —  Vordruck  dazu

..  B.  v.  24.  Okt.)  1267.
s.  auch  Ersatzlebensmittel.

Lebkuchen,  Arbeitszeit  in  Anlagen  zur  Herstellung  von
Lebkuchen  (V.  v.  23.  Nov.)  1329.

#eder,  Verkehr  mit  technischen  Lederartikeln
während  des  Krieges  (Bek.  v.  17.  Jan.)  36.

Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  10.  Jun½
23.  Dezember  1916  über  die  Regelung  des
Verkehrs  mit  S  ’ln  uhwaren  aus  Ceder  während
des  Krieges  (Bek.  v.  28.  Febr.  8  6)  101.

s.  auch  Leimleder.

Lederabfälle,  Entfettung  vor  der  Verarbeitung  zu
Düngezwecken  (V.  v.  3.  Aug.  §  6)  1001.

M#egalisation,  Anderung  der  Bekanntmachung  vom
1.  Juli  1916  Über  die  Legalisation  von  Urkunden
in  den  besetzten  Gebieten  Ser  v.  3.  Juli)  725.

Kegislaturperiode,  freie  Fahrt  der  Mitglieder  des

eichstags  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  für  die

Dauer  der  Legislaturperiode,  Abänderung  des

Cesetzes  vom  21.  Mai  1906  über  die  Entschädigung

der  Mitglieder  des  Reichstags  für  die  Dauer  der

gegenwärtigen  Legislaturperiode  (G.  v.  22.  Juni)

.  —  Anderung  der  Bekanntmachung  vom

N.  Juni  1906,  betreffend  die  freie  Fahrt  der  Mit-Hleder

  des  Neichgtate  auf  den  deutschen  Eisenönen
  (Bek.  v.  29.  Aug.)  1090.

Sachverzeichnis  1918

Legislaturperiode  (Forts.)

Verlängerung  der  Legislaturperlode  des
Reichstags  (G.  v.  18.  Juli)  745.

Unbesetztbleiben  eines  Abgeordnetensitzes
  im  Reichstag  (G.  v.  24.  Aug.  §  15)  1082.

Legitimationsscheine  für  die  mehrmalige  Uberschreitung
  der  deutsch-russischen  Grenze  (Friedensveri-

  v.  3/7.  März  Schlußprot.  zu  Art.  1  u.  12)
14.

Lehrer,  Unpfändbarkeit  der  Kriegsbeibilfen
und  Teuerungszulagen  der  Lehrer  an
ösffentlichen  Lehranstalten  (Bek.  v.  2.  Mai)  382.
Versicherungspflicht  und  Versicherungsberechtizung
  in  der  Krankenversicherung  (V  v.
2.  Rov.)  1321.

Lehrlinge,  Arbeitszeit  in  Bäckereien  und  Konditoreien
  (V.  v.  23.  Nov.)  1329.—  Entlohnun
in  Bäckereien  und  Konditoreien  (V.  v.  2.  De
1397.

Lehrstellenvermittlung  (Anordn.  v.  9.Dez.  5#4)
142.

Leimbrühe  als  Futtermittel  während  des  Krieges
(V.  v.  10.  Jan.  §  5)  25.

Leimleder,  Verkehr  damit  während  des  Krieges
(Bek.  v.  16.  Mai)  411.

Lein,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung  im  Jahre
1918  (V.  v.  21.  März)  133.

Höchstpreise  für  1919  wie  für  1918  (V.
v.  9.  März)  119.

Leindotter,  Anbau=  und  Errnteflächenerhebung  im
Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.

Leistungen,  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.  Juli)  779.

Leiter  der  Branntweinmonopolverwaltung  (G.  v.
26.  Juli  §8.71,  74)  902.

Leitungswasser,  Ergänzung  der  Verordnung  vom
21.  Juni  1917  über  Erzeugung,  Fortleitung  und
Verbrauch  von  Leitungswasser  (Bek.  v.  31.  Okt.)
1284.

Liberia,  Anmeldung  des  im  Inland  befindlichen
Vermögens  von  Angehörigen  Liberias  und
der  auf  Geld  lautenden  Forderungen  gegen
Schuldner  in  Liberia  (Bek.  v.  30.  Jan.)  67.

Lieferungen,  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.  Juli)  779.

Lieferungsverbände,  Lieferung  von  Heu  und
Stroh  aus  der  Ernte  1917  für  das  Heer  (V.  v.
20.  Jan.)  44.  —  Vergütung  für  Lieferung  von
        <pb n="1599" />
        Sachverzeichnis  1918

Lieferungsverbände  (Forts.)  ·
He.uausderEknte1918(V.v.24.Mat§2)422.
—  Verkehr  mit  Heu  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.
1.  Mai)  368.

Leieferung  von  Stroh  aus  der  Ernte  1918  für

Owecke  der  Kriegswirtschaft  (V.  v.  6.  Juni)  475.  —.

Vergütung  für  abgeliefertes  Stroh  (V.  v.  28.  Juni
62)  721.  .

Erhöhung  der  Unterstützung  von  Familien
  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften
(Bek.  v.  28.  Sept.)  1223.  —  Weitergewährung
(V.  v.  9.  Dez.  1411.

Lieferungsverträge  über  phosphorsäurehaltige
Düngemittel!  (V.  v.  3.  Juni)  474.  —  über
Mineralwässer  und  künstlich  bereitete  Getränke
  (G.  v.  26.  Juli  §  38)  860.

Umsatzsteuer  für  Lieferungen  aus  Lieferungsverträgen
  (G.  v.  26.  Juli  §  13)  785.

Anwendung  der  Verordnung  vom  16.  Dezember
1916,  betreffend  Auflösung  von  Lieferungsverträgen
  mit  feindlichen  Staatsangehörigen,  auf
die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
(Bek.  v.  31.  Dez.  17.)  5.—  auf  Brasilien  (Bek.
v.  10.  Jan.)  38.  —  auf  Siam  (Bek.  v.  14.  Juni)
657

eilöre,  Betriebsauflagevergütungen
bei  der  Ausfuhr  (Bek.  v.  17.  Okt.  IV)  1254.—  Zoll
(G.  v.  26.  Juli  §  140)  919.

Limonaden,  Versteuerung  (G.  v.  5  quli)  849.  ·

Linsen,  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —
Ernteschätzung  im  Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)
465  «

Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen
bei  der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.
16.  April)  189.

Höchstpreise  für  1918  (V.  v.  9.  März)
119.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.  «

Verkehr  mit  Linsen  aus  der  Ernte  1918
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  433.  —  zu  Saatzwecken
  (V.  v.  27.  Juni)  677.

L##nidation,  amerikanischer  Unternehmungen  (Bek.
b.  4.  März)  111.

Litauen,  Herausgabe  der  Bankdepots  und
Bankguthaben  in  Litauen  und  in  Rußland
(Finanzabk.  v.  27.  Aug.  Art.  10)  1182.  —  Russischer
Handelsverkehr  über  Litauen  (Ergänzungsvertr.
  v.  27.  Aug.  z.  Friedensvertr.  v.  3./7.  März
Art.  8)  1160.

83
Litauen  (Forts.)
Regelung  der  Verhältnisse  zwischen  Litauen  und

Rußland  (Ergänzungsvertr.  v.  27.  Aug.  z.  Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Art.  10)  1162.

Literatur,  Anwendung  der  revidierten  Berner  lbereinkunft
  vom  13.  November  1908  auf  den  Schutz  des
literarischen  Urheberrechts  zwischen  Deutschland  und
Finnland  (Abk.  v.  7.  März  Art.  13)  717.

Für  den  gegenseitigen  Schutz  des  Urheberrechts
an  Werken  der  Literatur  in  Deutschland  und  in

Rußland  gilt  der  Vertrag  vom  28.  Februar
1913  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Unteranl.  1
Art.  13)  506.  —  auch  in  Deutschland  und  in  der
Ukraine  (Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  VII
unter  II  A5)  1018.

Livland,  Räumung  Livlands  von  den  russischen
Truppen  und  der  russischen  Roten  Garde  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Art.  VI)  486.  ·  ·

HerausgabederBankdepottzundBankguthaben
  in  Livland  und  in  Rußland  (Finanzabk.
  v.  27.  Aug.  Art.  10)  1182.  —  Russischer  Handelsverkehr
  über  Livland  (Ergänzungsvertr.  v.
T.eOlug.  3.  Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Art.  8)

1160.

Regelung  der  Verhältnisse  zwischen  Livland  und
Rußland  (Ergänzungsvertr.  v.  27.  Aug.  z.
Friedensvertr.  v.  3/7.  März  Art.  2,  7,  10)  1156.

Löhne,  Erhöhung  der  Lohnsätze  in  Bäckereien

und  Konditoreien  (V.  v.  2.  Dez.)  1397.  —
Lohnverhältnisse  der  Arbeiter  in  Branntweinbrennereien
  (.  v.  26.  Juli  §  85)  905.

Verabredungen  und  Vereinigungen  von  Gewerbetreibenden
  und  Arbeitern  zur  Erlangung
günstiger  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen,  Aufhebung
  des  §  153  der  Gewerbeordnung  (.  v.
22.  Mai)  423.  .

Ludwigshafen,  Getreidetransitlager  in  Ludwigshafen
(Friedensvertr.  mit  Rußland  v.  3/7.  März  Schlußprot.
  zu  Art.  6)  518.

Luftfahrt,  Regelung  durch  das  Reichsluftamt  (V.  v.
26.  Nov.)  1337.  (Erl.  v.  4.  Dez.)  1400.  —  Vorläufige
  Regelung  des  Luftfahrtrechts  (V.
v.  7.  Dez.)  1407.

Luftfahrtunternehmen  bedürfen  der  Genehmigung
der  Behörde  (V.  v.  7.  Dez.  §  8)  1408.

Luftfahrzeuge,  vorläufige  Regelung  des  Luftfahrtrechts
  (V.  v.  7.  Dez.)  1407.
Lufstschiffe,  vorläufige  Regelung  des  Luftfahrtrechts
(V.  v.  7.  Dez.)  1407.
I.
        <pb n="1600" />
        84

Lupinen,  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.—
Ernteschätgung  im  Jahre  1918  (V.  v.
29.  Mai)  465.

Höchstpreise  für  1918  (V.  v.  9.  März)  119.
(A.  B.  v.  27.  Juni)  689.

Verfüttern  von  Lupinen  vom  16.  August
1918  bis  15.  August  1919  (V.  v.  31.  Aug.)  1098.

Die  Vorschriften  vom  10.  Januar  1918  uber
Futtermittel  gelten  nicht  für  Saatgut
von  Lupinen  (V.  v.  10.  Jan.  2)  24.

Verkehr  mit  Lupinen  aus  der  Ernte  1918  (R.
Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  zu  Saatzwecken
(V.  v.  27.  Juni)  677.

Verkehr  mit  Stroh  von  Lupinen  aus  der
Ernte  1918,  Höchstpreise  (V.  v.  6.  Juni
6  11  ff.)  477.  —  Preis  für  die  Ubernahme  von

upinenstroh  durch  den  Kriegsausschuß  für
Ersatzfutter  (V.  v.  28.  Juni  §  6)  722.

k#xemburg,  Rücktritt  Luxemburgs  von  dem  am
81.  Oktober  1911  in  Luxemburg  abgeschlossenen
Branntweinabkommen  (Bek.  v.  5.Nov.)

Aufhebung  des  §  7  der  Bekanntmachung  vom
8.  Februar  1917  über  den  Zahlungsverkehr
mit  dem  Ausland  und  der  im  Reichs-Anzeiger
vom  11.  Mai  1917  veröffentlichten  Bekanntmachung
vom  9.  Mai  1917  (Bek.  v.  11.  Dez.)  1420.

enzusgegenstande  Sicherung  einer  Umsatzsteuer  auf

ugusgegenstände  bei  der  Lieferung  im  Kleinhandel
Bek.  v.  2.  Mal)  379.—  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.  Juli
m  #ff.)  782.

uxuspferde,  Verbot  der  Zuweisung  von  Körnerfutter
an  Luxuspferde  (V.  v.  30.  Juli)  984.

erne,  Anbau=  und  Ernteflächenerheu

  „  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.
Höchstpreise  für  Heu  aus  der  Ernte  1918

*  Mai)  421.  —  Anderung  (V.  b.  12.  Aug.)

M

Viagresnprwer  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  9.  Nov.)  1301.

Nahlbücher,  Führung  der  Mahlbücher  für  das
Schroten  von  Malz  zur  Bier  bereitung  (6.
p.  26.  Juli  3  27)  872.  —  für  die  Verarbeitung  von
Getreide  der  Ernte  1918  (N.  Getr.  O.  v.
29.  Mal  ##64)  455.

Sachverzeichnis  1918

Mahlkarten,  Ausstellung  von  Mahlkarten  für  die
Verarbeitung  von  Getreide  der  Ernte  1918  zu
Flocken,  Graupen,  Grieß,  Grütze,  Mehl,  Schrot  u.  a.
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  64)  455.  «

Magrmy  EinfuhtwährenddcsKricgeö(V.v.1.März)
106.

Mairüben,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung  im
Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.

Mais,  Anbau-=  und  Ernteflächenerhebung
im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.

Verarbeitung  von  Mais  in  Branntweinbrennereien
  im  Betriebsjahr  1918/19  (Bek.
v.  17.  Okt.  IIId)  1252.

Die  Vorschriften  vom  10.  Januar  1918  über
Futtermittel  gelten  nicht  für  Saatgut
von  Mais  (V.  v.  10.  Jan.  §  2)  24.  —  Verfüttern
  von  Mais  vom  16.  August  1918  bis
15.  August  1919  (V.  v.  31.  Aug.)  1098.

Höchstpreise  für  Mais  aus  der  Ernte  1918
(V.  v.  15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.

Für  Mais  keine  Frühdruschprämien  (V.  v.
15.  Juni)  660.

Verkehr  mit  Mais  aus  der  Ernte  1918
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  zu  Saatzwecken
  (V.  v.  27.  Juni)  677.  «

Malerei,  Sicherung  einer  Umsatzsteuer  auf  Werke  der
Malerei  (Bek.  v.  2.  Mai)  379.—  Umsatzsteuer  (G.  v.
26.  Juli  §§  8,  10)  782.

Malz,  Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen
bei  der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.
16.  April)  189.

Ablieferung  von  Hefe  -Trocken-=masse
  auf  verarbeitetes  Gersten  =  oder  Weizenmalz
  (LV.  v.  28.  Juni  Art.  1  Nr.  2)  697.

Anderung  der  Ausführunzsbestimmungen  vem
19.  Dezember  1917  über  die  Malzkontirgente  der
Bierbrauereien  und  den  Malzyandel,  Ubertragung
  von  Malzkontingenten  (A.  B.  v.  10.  Dez.)
1414.

Verkehr  mit  Malz  aus  der  Ernte  1918  (R.
Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.

Malzmühlen,  Halten  von  Malzmühlen  für  die  Bierbereitung
  (G.  v.  26.  Juli  §8§  24  bis  26,  70)
870.—  Erlaß  der  Verpflichtung  zur  Aufstellung  von
Malzmühlen  (Bek.  v.  8.  Aug.)  1063.

Manmheim,  Getreidetransitlager  in  Mannheim  (Friedensvertr.
  mit  Rußland  v.  3./7.  März.  Schlußprot.
zu  Art.  6)  518.
        <pb n="1601" />
        Sachverzeichnis  1918

Mannschaften,  Erhöhung  der  Unterstützung
von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener
Mannschaften  (Bek.  v.  28.  Sept.)  1223.  —  Weitergewährung
  (V.  v.  9.  Dez.)  1411.  (V.  v.  20.  Nov.

5)  1317.  —  Unterstützung  der  Hinterbliebenen
getöteter  unfallversicherter  Chefrauen
  im  Militärdienst  befindlicher  Ehegatten
(V.  v.  23.  Dez.)  1453.

Margarine,  Preise  beim  Weiterverkauf  von  Margarine
(V.  v.  11.  Sept.)  1109.

Marine,  Ernennung,  Versetzung,  Beförderung  und
Verabschiedung  der  Offiziere  und  Beamten  der
Marine  unter  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers
(G.  v.  28.  Okt.)  1274.

Servistarif  für  die  einzelnen  Stellen  (G.
v.  25.  Juli  9§7)  754.  "

Anrechnung  des  Jahres  1918  als  Kriegs.
jahr  (A.  E.  v.  21.  Jan.)  73.

Militärische  Ammnestie  (V.  v.  7.  Dez.)  1415.

Heranziehung  Heeresun  fähiger  zummilitärischen

  Arbeitsdienst  (G.  v.  1.  Aug.)  1071.
—  Ausführung  dieses  Gesetzes  (V.  v.  20.  Aug.)
1077.

Anderung  der  Bekanntmachung  vom  26.  März
1914  über  Aufwandsentschädigungen
an  Familien  für  in  die  Marine  eingestellte  Söhne
(Bek.  v.  7.  Aug.)  1072.

Fürsorge  für  geschlechtskranke  Heeresangehörige
  (V.  v.  17.  Dez.)  1433.

Kapitalabfindung  an  Stelle  von
Kriegsversorgung,  Ergänzung  des  Kapitalabfindungsgesetzes
  vom  3.  Juli  1916  (G.  v.
26.  Juli)  993.  —  Kapitalabfindungsgesetz  für
Offiziere  (v.  26  Juli)  994.  —  Ausführungsbestimmungen
  dazu  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1319.

Befreiung  von  Sendungen  an  Angehörige
der  Marine  von  der  neben  den  Postgebühren  zu  erhebenden
  außerordentlichen  Reich  sabgabe  (G.
v.  26.  Juli,  Anm.  IIa)  978.

Verhütung  von  Seuchen  bei  Entlassung  der
Angehörigen  der  Marine  (V.  v.  20.  Nov.)  1317.

Teilnahme  der  Angehörigen  der  Marine  an  den
Wahlen  zur  verfassunggebenden  Nationalversammlung
  (V.  v.  28.  Dez.)  1479.

Marinegnt,  Verwertung  der  durch  die  Demobilisation
freiwerdenden  Marinegüter  (Bek.  v.  29.  Nov.)  1343.

Marineverwaltung,  die  Verordnung  vom  24.  Januar
  1918  gilt  nicht  für  das  an  die  Marineverwaltung
  für  die  Feldtruppen  gelieferte  Bier  (V.  v.
24.  Jan.  §  11)  57.  —  Versteuerung  des  Bieres

85

Marineverwaltung  (Forts.)
für  die  Feldtruppen  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1291.  —
Auphebung  dieser  Bekanntmachung  (Bek.  v.  2.  Dez.)
1391.

Fürsorge  für  geschlechtskranke  Heeresangehörige
  (V.  v.  17.  Dez.)  1433.

Benutzung  von  Grundstücken  und  Gebäuden,
  Schiffen  und  Wasserfahrzeugen
  nach  Eintritt  des  Friedenszustandes  (V.
v.  28.  Nov.)  1341.

Geltung  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung
  einer  Reichsstelle  für  Schuhver-=sorgung
  für  die  Schuhwaren  der  Marineverwaltung
  nur  insoweit,  als  sie  von  der  Marineverwaltung
  der  Reichsstelle  zur  Verfügung  gestellt
werden  (Bek.  v.  28.  Febr.  §  4)  101.

Marlenheim,  Zuteilung  zum  Weinbaubezirk  14
(Wasselnheim)  (Bek.  v.  3.  Juli)  725.

Marmeladen,  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom
14.  Dezember  1915  über  die  Preise  von  Marmeladen
  (V.  v.  23.  Jan.)  46.  —  Neue  Vorschriften
  über  die  Herstellung  von  Marmeladen
  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Maschinen,  Inanspruchnahme  landwirtschaftlicher
  Maschinen  für  die  Ernte  und  den  Drusch
von  Getreide  1918  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai
822)  443.

Maschinisten,  Schmuggel  zwischen  Deutschland  und
Rußland  durch  Eisenbahnmaschinisten  (Friedensvert-.
  v.  3./7.  März  Schlußprot.  2.  Teil  §  15)

Mäster,  Handel  mit  Gänfen  (V.  v.  2.  Mai)  371.  (V.
v.  2.  Mai)  373.

Mate,  Erhöhung  der  Zölle  (G.  v.  26.  Juli  §  39)  860.

Matrikularbeiträge  s.  Beiträge  der  Bundesstaaten.


Matze,  Arbeitszeit  in  Anlagen  zur  Herstellung  von
Matze  (V.  v.  23.  Nov.)  1329.

Maultiere,  Verfütterung  von  Gerste  und  Hafer  an
Maultiere  vom  16.  August  1918  bis  15.  August  1919
(V.  v.  30.  Juli)  984.

Maul=  und  Klauenseuche  des  Rindviehs,  Verkehr  mit
Viehseuchenerregern,  Ausführung  wissenschaftlicher
Arbeiten  damit,  Anwendung  der  Bekanntmachung
vom  21.  November  1917  über  Krankheitserreger
(Bek.  v.  28.  Febr.)  129.
        <pb n="1602" />
        86

Medina,  Anwendung  des  deutsch-osmanischen  Niederlassungsvertrags
  vom  11.  Januar
1917  auf  den  osmanischen  Bezirk  Medina  (Vertr.
v.  11.  Jan.  17.)  342.

Mehl,  Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen
bei  der  Leforderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.
16.  April)  189.

Verkehr  mit  Mehl  aus  Getreide  der  Ernte
1918  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  Verteilung
an  Bäcker,  Konditoren  und  Kleinhändler  (das.  §  58)
453.  —  Höchstpreise  für  Mehl  bei  der  Abgabe
an  Verbraucher  (das.  §  59)  454.  —  Verarbeitung
von  Getreide  zu  Mehl  (das.  §  64)  455.

Anhörung  der  Fachausschüsse  für  das
Bäckerei=  und  Konditoreigewerbe  bei  der  Mehlverteilung
  (V.  v.  2.  Dez.)  1397.

Mchlverteilungsstellen,  Errichtung  durch  die  Kommunalverbände
  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §859)  454

Mehreinkommen,  außerordentliche  Kriegsabgabe  für
1918  vom  Mehreinkommen  (G.  v.  26.  Juli  §§  3
bis  14)  964.  —

Meinungsäußerung,  freie,  in  Wort  und  Schrift
(Aufruf  v.  12.  Nov.)  1303.

Meistbegünstigung  zwischen  Deutschland  und  Finnland
  für  die  Angehörigen  sowie  für  die  Bodenund
  Gewerbserzeugnisse,  hinsichtlich  der  Benutzung
der  Eisenbahnen,  der  Auslieferung  von  Verbrechern
und  der  Rechtshilfe  in  Strafsachen  (Abk.  v.  7.  März
Art.  2,  4,  11,  15)  713.

Meistbegünstigung  zwischen  Deutschland  und
Rußland  für  die  Angehörigen,  die  Erwerbs.,
Finanz-.,  Handels-  und  Versicherungsgesellschaften,
die  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse  und  die  Schiffe
(Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Anl.  2  Nr.  2)  492.

Melasse,  Verarbeitung  in  Branntweinbrennereien
  im  Betriebsjahr  1918/19  (Bek.  v.
17.  Okt.  IIIb,  c,  f,  g)  1251.  .

Rücklieferung  von  Melasse  und  Melasseschnitzeln
durch  Zuckerfabriken  an  kübenliefernde
Landwirte  im  Betriebsjahr  1918/19  (V.  v.  2.  Febr.
§4)  70.  (V.  v.  4.  Okt.)  1229.  —  im  Betriebsjahr
1919/20  (V.  v.  27.  Dez.  §  4)  1470.

Melis,  Preis  für  gemahlenen  Melis  (V.  v.  30.  Sept.)
1217.  .
Memel,  unmittelbare  Frachttarife  zwischen  Rußland

und  Memel  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Schlußprot.
  zu  Art.  20)  522.  ·

Sachverzeichnis  1918

Mengkorn,  Verwendung  von  Mengkorn  aus  der
Ernte  1918  als  Grünfutter  4r  Getr.  O.  v.
29.  Mai  §  11)  439.  «-Menschenhaare,

  Ankauf  von  Menschenhaaren  im
Umherziehen  (Bek.  v.  4.  Nov.)  1299.  ·

Messing,  Aufhebung  der  Scchstpreise  vom
31.  Juli  1916  (Bek.  v.  27.  Nov.)  1387.

Meßrahmen  für  Brennholz,  Anderung  der
Eichordnung  vom  8.  November  1911  (Bek.  v.
23.  Jan.)  53.

Meßuhren  bei  der  Branntweinherstellung  (G.  v.
.  Juli  8§  46  bis  49,  58,  61,  159,  163,  167,  172)

Vet-  Zoll  nach  dem  Weinsteuergesetz  (v.  26.  Juli  §  46)

Metalle,  Aufhebung  der  Höchstpreise  vom  31.  Juli

1916  (Bek.  v.  27.  Nov.)  1387.  —  Aufhe  bung

der  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  1916  über
Preisbeschränkungen  bei
Produkten  (Bek.  v.  27.  Nov.)  1388.

Metallindustric,  Arbeitsverdienst  bei  Verkürzung  der
Arbeitszeit  in  der  Groß-Berliner  Metallindustrie
(V.  v.  7.  Dez.)  1405.

Methylalkohol  bei  der  Branntweinherstellung  (G.  v.
26.  Juli  §  153)  923.  -

Mieteinigungsämter  s.  Einigungsämter,

Mieter,  Sammelheizungs-  und  Warmwasserversorgungsanlagen
  in  Mieträumen
  (Bek.  v.  1.  Aug.)  991.

Schutz  der  Mieter  während  des  Krieges
(Bek.  v.  23.  Sept.)  1135.  (Bek.  v.  23.  Sept.)
1140.  (Anordn.  v.  23.  Sept.)  1146.

Mieträume,  Sammelheizungs-  und  Warmwasserversorgungsanlagen
  in  Miieträumen
  (Bek.  v.  1.  Aug.)  991.

Mietverträge,  Verbot  aller  die  Beförderung  von
Gütern  ins  Ausland  bezweckenden  Mietverträge
für  deulsche  Binnenschiffe  während  des
Krieges  (Bek.  v.  17.  Jan.  §  1)  41.  «

Aufhebung  von  Dietverträgen  auf  Antrag
des  Vermieters  während  des  Krieges  (Bek.  v.

23.  Sept.)  1140.  (Anordn.  v.  23.  Sept.)  1146.
Mietverträge  über  unbenutzte  Wohnungen  oder

andere  unbenutzte  Räume  bei  Wohnungs.
mangel  (Bek.  v.  23.  Sept.  s  4)  1144.

metallischen
        <pb n="1603" />
        Sachverzeichnis  1918

Mietverträge  (Forts.)

Anwendung  der  Verordnung  vom  16.  Dezember
  1916,  betreffend  Auflösung  von  Mietverträgen
  über  Seeschiffe,  auf  die  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  ((Bek.  v.  31.  Dez.
17.)  5.  —  auf  Brasilien  (Bek.  v.  10.  Jan.)  38.
—  auf  Siam  (Bek.  v.  14.  Juni)  657.

Nilch,  Verkehr  mit  den  aus  Magermilch  hergestellten
käseähnlichen  Erzeugnissen  (V.  v.  15.  Juli)  730.

Nilchwagen  (Gewichtswagen),  Julassung  selbsttätiger
Milchwagen,  Anderung  der  Eichordnung  vom
8.  November  1911  (Bek.  v.  23.  Jan.)  53.

Wilchwein,  Zoll  nach  dem  Weinsteuergesetz  (v.
26.  Juli  §  48)  845.

Nilitär,  Inanspruchnahme  der  Hilfe  aller  militärischen
  Stellen  durch  die  Demobilmachungsorgane
(V.  v.  7.  Nov.  §  4)  1293.

Militärärzte,  Unpfändbarkeit  der  Kriegsbeihilfen  und
Teurrungszulagen  (Bek.  v.  2.  Mai)  382.

Nilitärbeamte,  Ernennung,  Versetzung,  Beförderung
und  Verabschiedung  der  Offiziere  und  Militärbeamten
  eines  Kontingents  unter  Gegenzeichnung
des  Kriegsministers  des  Kontingents  (G.  v.  28.Okt.)
1274.

Nilitärbefehlshaber,  Erlaubnis  zur  Errichtung  und
Anderung  gewerblicher  Anlagen  während
des  Krieges  (Bek.  v.  2.  Okt.)  1224.

Ergänzung  der  Verordnung  vom  4.  Dezember
1916  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  den
Krieg  8zustand  (A.  V.  v.  15.  Okt.)  1237.

Militärbehörden,  ärztliche  Untersuchung  der  entlassenen
  Angehörigen  des  Heeres  und  der  Marine
(V.  v.  20.  Nov.)  1317.

Nilitärdienst,  Anrechnung  des  Jahres  1918  al
Kriegsjahr  (A.  E.  v.  21.  Jan.)  73.  «
Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  26.  März
1914  über  Aufwandsentschädigungen
süren  das  Heer  eingestellte  Söhne  (Bek.  v.  7.  Aug.)

Anrechnung  der  im  Dienste  einer  mit  dem
Deutschen  Reiche  verbündeten  oder  befreundeten
Macht  zurückgelegten  Militärdienstzeiten  in  der
Arbeiterversicherung  sowie  in  der  Invaliden-
  und  Hinterbliebenenversicherung
  (Bek.  v.  28.  März)  165.

Anderung  der  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember
  1915  über  die  Anrechnung  von  Militärdienst-87



Militärdienst  (Fortf.)
zeiten  in  der  Invaliden=  und  Hinterbliebe
  nenversicherung  (V.  v.  14.  Dez.)
1

Unterstützung  der  Hinterbliebenen  getöteter  un—
fallversicherter  Ehefrauen  im  RMilitär—-dienst
  befindlicher  Ehegatten  (V.  v.  23.  Dez.)  1453.

Militär-Eilfrachtbrief  für  die  Beförderung  von
Militärgut  und  Privatgut  für  die  Militärverwal-=tung
  (Bek.  v.  31.  Juli)  989.

Militär-Frachtbrief  für  die  Beförderung  von  Militärgut
  und  Privatgut  für  die  Militärverwaltung  (Bek.
v.  31.-Juli)  989.

Militärgut,  Auflieferung  mit  besonderen  Militär-6

  rachtbriefen  oder  Militär-Eilfrachtbriefen

ei  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  31.  Juli)  989.  —  Verzögerungsge

  bühr  bei  verzögerter  Abnahme

von  Eisenbahn-Wagenladungen  (V.  v.  9.  Sept.)
1107.

Militärischer  Arbeitsdienst,  Heranziehung  Heeresunfähiger
  zum  militärischen  Arbeitsdienst  (G.  v.
1.  Aug.)  1071.  —  Ausführung  dieses  Gesetzes  (V.
v.  20.  Aug.)  1077.

Militärpersonen,  Milderung  der  Strafen  bei  Achtungsverletzung
  und  Ungehorsam  gegen  Vorgesetzte
(G.  v.  25.  Juli)  777.

Militär-Strafgerichtsordnung,  einstweilige  Anderung,
  auch  des  Einführungsgesetzes  dazu  (V.  v.
5.  Dez.)  1422.

Militär-Strafgesetzbuch,  einstweilige  Anderung  (V.  v.
5.  Dez.)  1422.
Milderung  der  Strafen  der  §§  89,  93  bis  95
(G.  v.  25.  Juli)  777.

Militärtarif  für  Eisenbahnen  vom  18.  Januar  1899,
X  zu  allen  Sätzen  des  Tarifs  (Bek.  v.
28.  März)  154.  —  Ergänzung  des  Militärtarifs
(V.  v.  9.  Sept.)  1108.

Militär-Transport-Ordnung  vom  18.  Januar  1899,
Anderungen  und  Ergänzungen  (Bek.  v.  27.  März)
154.  (Bek.  v.  7.  Mai)  394.  (Bek.  v.  31.  Juli)  989.

V.  v.  9.  Sept.)  1107.  (Bek.  v.  9.  Sept.)  1108.
Bek.  v.  9.  Nov.)  1302.

Militärverwaltung,  Benutzung  von  Grundstücken
und  Gebäuden,  Schiffen  und  Wasserfahrzeugen
  nach  Eintritt  des  Friedenszustandes
  (V.  v.  28.  Nov.)  1341.  *!
        <pb n="1604" />
        88

Militärverwaltung  (Forts.)

Ausgabe  von  Militär-Frachtbriefen
und  Militär-Eilfrachtbriefen  für  Militärgut
  und  Privatgut  für  die  Militärverwaltung
(Bek.  v.  31.  Juli)  989.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1914,
betr.  Bürgschaften  des  Reichs  zur  Förderung  des
Baues  von  Kleinwohnungen  für  Reichsund
  Militärbedienstete  (G.  v.  24.  Aug.)  1091.

Militärwerwaltungsbehörden,  Mitwirkung  der
obersten  Militärverwaltungsbehörden
  bei  der  Kapitalabfindung  an
Stelle  von  Kriegsversorgung  Ergänzung
des  Kapitalabfindungsgesetzes  vom  3.  Juli  1916
(G.  v.  26.  Juli)  993.  —  Kapitalabfindungsgesetz
für  Offiziere  (v.  26.  Juli)  994.  —  Ausführungsbestimmungen
  dazu  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1319.

Rinden  (Westfalen),  Aufgaben  der  Deutschen  Zentrale
  für  Kriegslieferungen  von  Tabakerzeugnissen
Bek.  v.  24.  Jan.)  57.  (Bek.  v.  1.  Okt.)  1225.
Bek.  v.  10.  Okt.)  1233.

Windestpreis  für  Zuckerrüben  im  Betriebsjahr  1918/19
(V.  v.  2.  Febr.  §  1)  69.  (V.  v.  9.  März  §  6)  120.
1#6  im  Betriebsjahr  1919/20  (V.  v.  27.  Dez.  81)
1469.

-Rischdünger,  Genehmigung  zur  Herstellung  (V.  v.
3.  Aug.  §  7)  1001.

-Mischfrucht,  Verwendung  von  Mischfrucht  aus  der
Ernte  1918  als  Grünfutter  (R.  Getr.  O.  v.
29.  Mai  8  11)  439.

Rischfuttermittel,  Verkehr  damit  während  des
Krieges  (V.  v.  10.  Jan.)  23.

Rischsendungen,  Erhebung  einer  außerordentlichen
  Reichsabgabe  neben  den  Dostgebühren
  für  Mischsendungen  (G.  v.  26.  Juli)  975.

Postgebühren  für  Mischsendungen  (Bek.
v.  2.  Sept.  Nr.  5)  1105.
NKohn,  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung  im  Jahre

1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Höchstpreise
für  1919  wie  für  1918  (V.  v.  9.  März)  119.

Möhren  s.  Mohrrüben.

Mohrrüben,  Anbau--  und  Ernteflächenerhebung  im
Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Ernteschätzung
im  Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)  465.

Höchstpreise  für  1918  (V.  v.  9.  März)  119.

Molke,  Verkehr  mit  den  aus  Molke  hergestellten  käsedhnlichen
  Erzeugnissen  (V.  v.  15.  Juli)  730.

Sachverzeichnis  1918

Molkeneiweiß,  Verkehr  damit  (V.  v.  15.  Juli)  730.
Monopol,  Branntweinmonopol  (G.  v.  26.  Juli)  887.

Monopolamt  für  das  Branntweinmonopol  (G.  v.
26.  Juli  §§  71,  73  ff.)  902.

Morphin,  Verkehr  damit  (V.  v.  15.  Dez.)  1447.

Moskau,  Sitz  eines  Schiedsgerichts  für  zivil-  und
bandelsgerichtliche  Streitigkeiten  zwischen  deutschen
und  russischen  Staatsangehörigen  (Privatrechtabk.
v.  27.  Aug.  Art.  17,  19)  1200.

Most,  Verbrauchsabgabe  für  Branntwein  aus
Ront  im  Betriebsjahr  1918/19  (Bek.  v.  17.  Okt.  I#ch
1251.

Neue  Vorschriften  über  die  Herstellung  von
Most  aus  Obst  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Mühlen,  Arbeitszeit  der  dort  beschäftigten
Bäcker  und  Konditoren  (V.  v.  23.  Nov.)  1329.

Verarbeitung  von  Getreide  aus  der  Ernte
1918  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  5§  49,  50)  451.

Müllereierzeugnisse,  Ausmahlen  von  Getreide  der
Ernte  1918  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  8F  49  bis  56)
451.  —  Mahlbücher,  Mahlkarten  (das.  §  64)  455.

München,  Sitz  des  Reich  finanzhofs  (Bek.  v.
8.  Aug.)  1062.
Erweiterung  des  Notenausgaberechts  der
Bayerischen  Notenbank  in  München.
(Bek.  v.  31.  Okt.)  1285.

Munitionsgegenstände,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
  (Bek.  v.  9.  Sept.)  1108.

Münzen,  Prägung  von  Fünfpfennigstücken
aus  Eisen  (Bek.  v.  1.  Aug.)  998.  —  Außerkurs.
setzung  der  Fünfundzwanzigpfennigstücke
  aus  Nickel  (Bek.  v.  1.  Aug.)  990.  —  Einziehung
  von  Zehnpfennigstücken  aus
Nickel,  Prägung  von  Zehnpfennigstücken  aus
Zink  (Bek.  v.  8.  Mai)  394.  (Bek.  v.  3.  Okt.)
1232.

Aufbebung  des  Verbots  der  Ein=  und  Durchfuhr
  auf  Rubel  lautender  Münzen  vom  17.  März
1917  (Bek.  v.  4.  März)  107.

Verlängerung  der  Einlösungsfrist  für
die  aus  den  deutschen  Schutzgebieten  oder  aus  dem
Ausland  eingehenden  Oweimarkstücke  (Bek.
v.  1.  Juni)  473.

Musikalien,  Bezug  und  Verbrauch  von  Druckpapier
  für  Musikalien  vom  1.  April  bis  30.  Juni
1918  (Bek.  v.  28.  März)  156.  —  vom  1.  Juli  bis
30.  September  1918  (Bek.  v.  19.  Juni)  663.  —
        <pb n="1605" />
        Sachverzeichnis  1918

Musikalien  (Forts.)
vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  1918  (Bek.  v.
17.  Sept.)  727.  —  vom  1.  Januar  bis  31.  März
1919  (Bek.  v.  27.  Dez.)  1475.

Muster,  vorübergehende  Erleichterungen  auf  dem  Gebiete
  des  Gebrauchsmusterrechts  in  den  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  für
deutsche  Reichsangehörige  während  des  Krieges
(Bek.  v.  3.  Jan.)  6.

Verlängerung  der  im  Artikel  4  der  revidierten

bereinkunft  vom  2.  Juni  1911  zum  Schutze  des
gewerblichen  Eigentums  vorgesehenen  Prioritätsfristen
  (Bek.  v.  3.  Jan.)  5.  (Bek.  v.
24.  Mai)  424.  (Bek.  v.  24.  Okt.)  1260.

Gewerbliche  Schutzrechte  von  Angehörigen
  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerikawährend  des  Krieges  (Bek.  v.  3.Jan.)6.
—  von  Angehörigen  Brasiliens  (Bek.  v.
25.  Febr.)  89.  —  von  Angehörigen  Japans
(Bek.  v.  25.  Jan.)  61.  «

Anwendung  der  revidierten  Pariser  Ubereinkunft
  vom  2.  Juni  1911  auf  den  Schutz  des  gewerblichen
  Eigentums  zwischen  Deutschland  und  Pinnland
  (Abk.  v.  7.  März  Art.  13)  717.

Mitführung  von  Mustern  durch  Kaufleute,
Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende  in
Deutschland  und  in  Pinnland  (Abk.  v.  7.  Marz
Art.  9)  715.  —  in  Deutschland  und  in  Rußland
(Sriedensvertr.  v.  3./7.  März  Unteranl.  1  Art.  12)

N

Nachbarortsverkehr,  Erhebung  einer  außerordentlichen
  Reichsabgabe  neben  den
Postgebühren  für  Briefe  und  Postkarten  im  Nachbarortsverkehr
  (G.  v.  26.  Juli)  975.

Postgebühren  für  Briefe  im  Nachbarortsverkehr
  (Bek.  v.  2.  Sept.  Nr.  14)  1106.  —  für
Postkarten  im  Nachbarortsverkehr  (Bek.  v.
2.  Sept.  Nr.  1)  1103.

Nachlässe,  Liguidation  amerikanischer
Nachlaßmassen  (Bek.  v.  4.  März)  111.
Anwendung  der  deutsch-russischen  Konvention
vom  12.  November,/31.  Oktober  1874  über  die
Regulierung  von  Hinterlassenschaften  zwischen
Deutschland  und  Finnland  (Abk.  v.  7.  März
Art.  15)  718.

Reichs-Gesetzbl.  1918.

89

Nachlässe  (Fortf.)

Befugnisse  der  Konsularbeamten  im  Deutschen
  Reich  und  im  OSmanischen  Reich  in
Nachlaßangelegenheiten  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.
Art.  19)  216.  —  Anwendung  dieses  Vertrags  auf
die  deutschen  Schutzge  biete  (Vertr.  v.  11.  Jan.
17.)  324.

Inkraftbleiben  der  deutsch-russischen  Nachlaßkonvention
  vom  12.  November/31.  Oktober  1874
(Finanzabk.  v.  27.  Aug.  Art.  15)  1186.

Nachnahmen,  Preis  der  Vordrucke  zu  Nachnahmepaketkarten
  und  Nachnahmen  mit  anhängender
  Vostanweisung  oder  Jahlkarte
und  der  Nachnahme-ahlkarten  (Bek.  v.  24.  Jan.)
63.  (Bek.  v.  24.  Jan.)  61.

Reichsabgabe  für  Dostanweisungen  zur  lbermittlung
  der  Nachnahmebeträge  (Bek.  v.  2.  Sept.
Nr.  10)  1105.

Abzug  der  Zahlkartenge  bühr  vom  eingezogenen
  Nachnahmebetrag  bei  Ubermittlung  durch
Nachnahme--Zahlkarte  (Bek.  v.  25.  März)  150.
(Bek.  v.  25.  März)  151.

Nachrichtenbüros,  Befreltung  von  Drucksachen
der  Nachrichtenbüros  und  der  Pressetelegramme
  an  Nachrichtenbüros  von  der  neben
den  Post=  und  Telegraphengebühren  zu  erhebenden

außerordentlichen  Reichsabgabe
(G.  v.  26.  Juli,  Anm.  II  2  u.  IIe)  978.
t  der  Druck-Postgebühren,

  Ausschri
sachen  der  Nachrichtenbüros  (Bek.  v.  2.  Sept.
Nr.  2)  1104.

Nachsteuer  für  Bier  (G.  v.  26.  Juli  §  68)  883.
(V.  v.  6.  Sept.  Art.  2)  1102.  —  für  bierähnliche
  Getränke  (V.  v.  6.  Sept.  Art.  2)  1102.  —
für  Essigsäure  (G.  v.  26.  Juli  §§  251  bis  255)
947.  —  für  Mineralwässer  und  künstlich
bereitete  Getränke  (G.  v.  26.  Juli  §  36)  859.  —
für  Schaumwein  (Bek.  v.  8.  Aug.  §  31)  1070.
—  für  Wein  (G.  v.  26.  Juli  §  45)  843.

Nachwahlen  zur  deutschen  Nationalversammlung
(Wahlordn.  v.  30.  Nov.  §#§  61  bis  05)  1365.

Nähgarne,  Inanspruchnahme  von  Nähgarnen  und
ihren  Ersatzstoffen  durch  die  Reichsbekleidungsstelle
(Bek.  v.  10.  Jan.)  16.

Endgültige  Festsetzung  des  Ubernahmepreises
für  enteignete  Nähgarne  durch  das  Reichsschiedsgericht
  für  Kriegskoirtschaft  (Bek.  v.  14.  Jan.)
45

Kleinhandel  mit  Garn,  Packungen
mit  baumwollenem  Nähgarn  (Bek.  v.  10.  April)  181.

M.
        <pb n="1606" />
        90

Namen,  Angabe  des  Namens  des  Herstellers  und  des
Orts  der  Herstellun  auf  den  Gefäßen  von  Mine
ralwässern  und  künstlich  bereiteten  Getränken
(G.  v.  26.  Juli  #&amp;amp;  2)  850.

Angabe  des  Namens  und  des  Orts  der  gewerblichen
  Niederlassung  auf  den  Latkungen  von  Tabakmischwaren
  und  tabakähnlichen  Waren
(Bek.  v.  18.  Juli)  747.

Rationalversammlung,  Wahlen  zur  verfassunggebenden
  deutschen  Nationalversammlung  (V.  v.
uRov.)  1345.  —  Anderungen  (V.  v.  6.  Dez.
1403.  (V.  v.  19.  n  1441.  (V.  v.  28.  Dez.
1479.  —  Wahlordnung  dazu  (v.  30.  Nov.
1353.  —  Anderung  (V.  v.  19.  Dez.)  1442.

Natrinm-Ammoniumsulfat,  Höchstpreise  (V.
d.  3.  Aug.)  999.

Naturalquartier,  Abänderung  des  6  9  des  gesete
vom  13.  Juni  1878  über  die  Kriegsleistungen  (V
v.  4.  Juli)  727.

Naturalquartier  für  die  aus  der  bewaffneten
Macht  Entlassenen  (Anordn.  v.  16.  Nov.)  1315.

RKedschd,  Anwendung  des  deutsch-osmanischen  Niederlassungsvertrags
  vom  11.  Januar
1917  auf  die  osmanische  Provinz  Nedschd  (Vertr.
v.  11.  Jan.)  17.  342.

#Kelkenpfeffer,  Einfuhr  während  des  Krieges  (V.  v-1.
  März)  166.

Kessel-Anbau-Gesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin,  Verkehr
  mit  Besenginster  während  des  Krieges  (Bek.
v.  17.  Okt.)  1247.

Kesseln,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung  im  Jahre
1918  (V.  v.  21.  März)  133.

#K#ninea,  vorläufige  Keelun  des  Haushalts  für
1918  (G.  v.  28.  März)  163.  (G.  v.  28.  Juni)  669.
—  Feststellung  den  Haushalts  für  1918  (G.  v.
R.  Juli)  774.

Wchtreichsangehbrige,  Aufhebung  der  Verordnung
dom  26.  Juni  1916  über  die  Veräußerung  von
Binnens  chiten  an  Nichtreichsangehörige,
Verbot  der  Fu  teeng  von  Binneniffen

  ins  Ausland  während  des  Krieges  (Bek.
.  17.  Jan.)  40.

Aufhebung  der  Verordnungen  vom  21.  Oktober
  1915  und  vom  17.  Februar  1916  über  die
Verdußerung  von  Kauffahrteischiffen  an
Richtreichsangehbrige,  Verbot  der  Veräuherung
  von  Kauffahrteischiffen  ins  Ausland
während  des  Krieges  (Bek.  v.  17.  Jan.)  89.

  

Sachverzeichnis  1918

Nickel,  Aufhebung  der  Höchstpreise  vom  31.  Juli
1916  (Bek.  v.  27.  Nov.)  1387.  ·
Einziehung  von  Zehnpfennigstücken
aus  Nickel  (Bek.  v.  8.  Mai)  394.  (Bek.  v.  3.  Okt.)
1232.  —  der  Fünfundzwanzigpfennigstücke
  aus  Nickel  (Bek.  v.  1.  Aug.)  990.

-iederlande,  Zollerleichterungen  für  Arbeitserzeugnisse
  der  in  den  Niederlanden  untergebrachten  deutschen
  Gefangenen  (Bek.  v.  15.  Aug.)  1075.

Niederlassungen,  Liquidation  amerikanischer
Niederlassungen  (Bek.  v.  4.  März)  111.

Niederlassungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  dem  Osmanischen  Reich  (Vertr.  v.
11.  Jan.  17.)  300.  —  Anwendung  dieses  Vertrags
  auf  die  deutschen  Schutzgebiete  und
die  o  Smanischen  Provinzen  Hedschas,  Jemen
und  Nedschd  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  342.  —
Ratifikation  der  beiden  Verträge  (Bek.  v.
12.  April)  354.

Niederschlagung  von  Untersuchungen  Heben
Kriegsteilnehmer  in  Sachen,  in  denen  dem  Kaiser
das  Begnadigungsrecht  zusteht  (G.  v.  18.  Juli)  746.

Niederschlagung  der  zur  Zuständigkeit  der  b  ür.
gerlichen  Behäörden  gehörigen  Untersuchungen
wegen  der  vor  dem  9.  November  1918  begangenen
Straftaten  (V.  v.  3.  Dez.)  1393.  —  Militärische
  Amnestie  (V.  v.  7.  Dez.)  1415.

Nitromethan,  Gewährung  von  Sterbegeld  und
Hinterbliebenenrente  bei  Gesundheitsschädigung
durch  Nitromethan  (V.  v.  9.  Dez.)  1439.

Norddeutsche  Brausteuergemeinschaft  s.  Brausteuergemeinschaft.


Normal-Eichungskommission,  Namensänderung  der
Kaiserlichen  Normal-Eichungskommission  in
Reichsanstalt  für  Maß  und  Gewicht
(Bek.  v.  5.  Dez.)  1411.

Anderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung
vom  8.  November  1911  (Bek.  v.  23.  Jan.)  53.

Norwegen,  Verlängerung  der  im  Artikel  4  der  revidierten
  Pariser  Ubereinkunft  vom  2.  Juni  1911
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vorgesehenen
  rioritätsfristen  (Bek.  v.  5.Febr.)
74.  (Bek.  v.  19.  Aug.)  1076.

Not,  Niederschlagung  von  Untersuchungen  wegen  der
aus  Not  begangenen  Straftaten  (V.  v.  3.  Dez.)
1393.
        <pb n="1607" />
        Sachverzeichnis  1918

Notare,  Mitteilungen  an  die  Steuerbehörde  über
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Maßnahmen  gegen
die  Kapitalabwanderung  in  das  Ausland  (V.  v.
21.  Nov.  §9)  1327.

Notenausgaberecht,  Erweiterung  des  Notenausgaberechts
  der  Bayerischen  Notenbank  (Bek.  v.
31.  Okt.)  1285.  —  der  Württembergischen
Notenbank  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1294.

Notenbanken,  Erweiterung  des  Notenausgaberechts
der  Bayerischen  Notenbank  (Bek.  v.  31.  Okt.)
1285.  —  der  Württembergischen  Notenbank
  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1294.

O

Oberkriegsgerichte,  Ersetzung  der  Offizierrichter  durch
gewählte  Mitglieder  (V.  v.  5.  Dez.  V)  1423.

Obermilitärbefehlshaber,  Ergänzung  der  Verordnung
  vom  4.  Dezember  1916  zur  Ausführung  des
Gesetzes  über  den  Kriegszustand  (A.  V.  v.  15.  Okt.
1237.

Oberste  Finanzbehörden  s.  Finanzbehörden.
Oberste  Landesbehörden  s.  Candesbehörden.

Oberste  Neichsbehörden,  Errichtung  des  Reich  samts
  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
  (Demobilmachungsamt]  als
oberste  Reichsbehörde  (Erlaß  v.  12.  Nov.)  1304.

Obewersicherungsämter,  Nachentrichtung  freiwilliger
Beiträge  und  Anmeldung  von  Ansprüchen  in  der
Invalidenversicherung  (V.  v.  14.  Dez.)
1437.

Zustimmung  zur  Nichtaufnahme  von  Anderungen
  und  Ergänzungen,  betr.  Krankenversicherung
  und  Wochenhilfe  während  des  Krieges,
in  die  Kassensatzung  (Bek.  v.  17.  März)  129.

Wahrnehmung  der  im  §  370  der  Reichsversicherungsordnung
  den  Oberversicherungsämtern  übertragenen
  Obliegenheiten  durch  die  Versicherungsämter
  bei  Sicherung  der  ärztlichen  Versorgung
bei  den  Krankenkassen  (V.  v.  23.Dez.)  1454.

Pauschbeträge  der  Versicherungsträger
zu  den  Kosten  der  Oberversicherungsämter  (V.  v.
12.  Nov.)  1309.

Anderung  der  Bekanntmachung  vom  2.  Juni
1917,  betr.  Unfallversicherungvon  Tätigkeiten
  im  vaterländischen  Hilfsdienst  im  Ausland
(Bek.  v.  31.  Dez.  17.)  11.

91

Oberversichermgsämter  (Fortfs.)

Einspruch  an  das  Oberversicherungsamt  (Spruchkammer)
  gegen  die  Entscheidung  des  Versicherungsträgers
  über  Zulagenzu  Verletztenrenten
aus  der  Unfallversicherung  (Bek.  v.  17.  Jan.)  31.

Obst,  Verarbeitung  von  selbsterzeugtem  Obst  zu
Branntwein,  Betriebsauflagevergütung  bei
der  Ausfuhr  von  Branntwein  aus  Steinobst
(Bek.  v.  17.  Okt.  II#,  IIIi,  IV)  1251.

Neue  Vorschriften  über  die  Verarbeitung
  von  Obst  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Aufhebung  der  Verordnung  vom  11.  November
1915  über  die  Preise  für  Obst  und  der  Verordnung
  vom  14.  Dezember  1915  über  die  Preise  von
Marmeladen  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Obstbrennereien,  Verbrauchsabgabe  für
Branntwein  im  Betriebsjahr  1918/19  (Bek.  v.
17.  Okt.  IIc,  d,  e)  1251.

Herstellungvon  Branntwein  (G.  v.  26.Juli
55  4,  10,  25  bis  27,  31,  34,  50,  100,  103,  250)  888.

Obstgemeinschaftsbrennereien,  Herstellung  von
Branntwein  (G.  v.  26.  Juli  §§  29,  34,  55,  99)  894.

Obstkonserven,  neue  Vorschriften  über  die  Herstellung
  von  Obstkonserven  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Obstmark,  neue  Vorschriften  über  die  Herstellung
von  Obstmark  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Obstmost,  Joll  nach  dem  Weinsteuergesetze  (v.
26.  Juli  §  48)  845.  «

Obstmus,  neue  Vorschriften  über  die  Herstellung
von  Obstmus  (V.  v.  23.  Jan.)  46.  —  Aufhebung
der  Verordnung  vom  11.  November  1915  über  die
Preise  für  Obstmus  (V.  v.  23.  Jan.)  46.  -

Obstwein,  neue  Vorschriften  über  die  Herstellung
von  Obstwein  (V.  v.  23.  Jan.)  46.
Besteuerung  des  aus  Obstwein  hergestellten
Schaumweins  (Bek.  v.  8.  Aug.)  1064.
Zoll  für  Obstwein  nach  dem  Weinsteuergesetze
(v.  26.  Juli  §  48)  845.  g
Aufhebung  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1872,
betr.  Steuerfreiheit  des  Obstweins  in
Elsaß-Lothringen  (G.  v.  26.  Juli  5  50)  846.

Ochsen,  Verfüttern  von  Hafer  und  Gerste  an
Zugochsen  vom  16.  August  1918  bis  15.  August  1919
(V.  v.  30.  Juli)  984.  —  Höchstpreise  für
Schlachtochsen  (V.  v.  15.  März)  128.  —  Viertelsähriich-
  kleine  Viehzählungen  (V.  v.
8.  Mal)  387.  "

M
        <pb n="1608" />
        92

Offentlicher  Berkehr,  Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung
  des  Personen=  und  Gepäckverkehro
  betreffenden  Vorschriften  des  Gesetzes  vom
8.  April  1917  mit  dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.
7.  Jan.)  19.

Offentlichkeit,  Ausschluß  der  Offentlichkeit  im  Verfahren
  vor  dem  Reichsfinanzhof  (Bek.  v.
21.  Sept.  §  24)  1124.  —  vor  den  Militärgerichten
  (V.  v.  5.  Dez.  VI)  1423.

Offiziere,  Ernennung,  Versetzung,  Beförderung  und
Verabschiedung  der  Offiziere  der  Marine  unter
Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  der  Offiziere
eines  Kontingents  unter  Gegenzeichnung  des
Kriegsministers  (G.  v.  28.  Okt.)  1274.  -

Unpfändbarkeit  der  Kriegsbeihilfen  und  Teue—
rungszulagen  (Bek.  v.  2.  Mai)  382.

Kapitalabfindung  an  Stelle  von
Kriegsversorgung  (G.  v.  26.  Juli)  994.  —  Ausführungsbestimmungen
  dazu  (Bek.  v.  7.  Nov.)
1319.

Offnen  der  von  der  Reichsabgabe  befreiten  Postpakete
durch  die  Postanstalten  (G.  v.  26.  Juli  Anm.  IId)
978.  (Bek.  v.  2.  Sept.  Nr.  7)  1108.

Ole,  Einfuhr  von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen
aus  den  besetzten  Gebieten,  Lieferung  an  den
Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Ole
und  Fette  (Bek.  v.  17.  Jan.)  34.

Schlagen  von  Ol  aus  Bucheckern,  Schlagschein
  (V.  v.  30.  Juli)  987.

Oleum,  neue  Höchstpreise  (Bek.  v.  29.  Juli)
980.

Olfrüchte,  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung  im  Jahre
1918  (V.  v.  21.  März)  133.

Höchstpreise  für  Olfrüchte  aus  der  Ernte
1918  gelten  auch  für  die  Ernte  1919  (V.  v.  9.  März
84)  120.

Olkuchen,  Rücklieferung  der  Olkuchen  beim  Schlagen
von  Ol  aus  Bucheckern  (V.  v.  30.  Juli)  987.

Olmühlen,  Schlagen  von  Ol  aus  Bucheckern  nur
gegen  Schlagschein  (V.  v.  30.  Juli  §  7)  988.

Opium,  Verkehr  damit  (V.  v.  15.  Dez.)  1447.

DOrchestermitglieder,  Versicherungspflicht  und  Versicherungsberechigung
  in  der  Krankenversicherung
  (V.  v.  22.  Nov.)  1321.

Or#chestrions,  Umfatzsteuer  (G.  v.  26.  Juli  §  8)  783.

Sachverzeichnis  1918

Ordnungsstrafen  bei  Eingaben  mit  ungebührlicher
Schreibweise  an  den  Reichsfinanzhof  (Bek.
v.  21.  Sept.  §  5)  1120.

bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Biersteuergesetz
  (v.  26.  Juli  §  51)  879.  —  gegen
das  Gesetz  über  das  Brlanntweinmonopol
(v.  26.  Juli  §  180)  929.  —  gegen  das  Gesetz,  betr.
Besteuerung  von  Mineralwässern  und  künstlich
  bereiteten  Getränken  (v.  26.  Juli  §20)  855.—
gegen  das  Gesetz  zur  Anderung  des  Reichsstem
pelgesetzes  (v.  26.  Juli  Art.  24)  828.  —  gegen
das  Schaumweinsteuergesetz  vom
26.  Juli  1918  (Bek.  v.  8.  Aug.  Ss  16,  19)  1067.  —
egen  das  Gesetz  gegen  die  Steuerflucht
sor  26.  Juli  §  28)  958.  —  gegen  das  Umsatzsteuergesetz
  (v.  26.  Juli  §  38)  795.  —  gegen
das  Weinsteuergeset  (v.  26.  Juli  §29)  839.

Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  durch  Gemeinden
  oder  Gemeindeverbände  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Verordnung  vom
21.  Dezember  1918  über  Erwerbslosenfürsorge
  (V.  v.  21.  Dez.)  1445.

Originalsaatgut,  Veräußerung  von  der  Zustimmung
des  Kommunalverbandes  nicht  abhängig  (V.  v.
27.  Juni  995,  10.  11)  678.

Die  Höchstpreise  für  Getreide,  Hülsenfrüchte,
  Buchweizen  und  Hirse  gelten  nicht  für
Originalsaatgut  (A.  B.  v.  27.  Juni  §9  18)  695.

Originalzüchtungen,  Verträge  über  Saatkartoffeln
die  als  Olchinatzüchtungen  erklärt  sind  (V.  v.
2.  Sept.  §7)  1094.  —  Abzug  solcher  Kartoffeln
von  dem  Ernteertrag  1918  (V.  v.  2.  Sept.  §  3)
1096.

Orte,  Maßnahmen  zur  Beschränkung  des  Fremdenverkehrs
  in  Orten  mit  weniger  als
6000  Einwohnern  während  des  Krieges  (V.  v.
13.  April)  186

Angabe  des  Namens  des  Herstellers  und  des
Orts  der  Herstellung  auf  den  Gefäßen  für  Mineralwässer
  und  künstlich  bereitete  Getränke
(G.  v.  26.  Juli  §  2)  850.

Angabe  des  Namens  oder  der  Firma  und  des
Orts  der  gewerblichen  Niederlassung  auf  den
Packungen  mit  Tabakmischwaren  und
tabakähnlichen  Waren  (Bek.  v.  18.  Juli)  747.

Ortsbehörden,  är  ztliche  Untersuchung  der
entlassenen  Angehörigen  des  Heeres  und  der  Marine
(V.  v.  20.  Nov.)  1317.
        <pb n="1609" />
        Sachverzeichnis  1918

Ortsbehörden  (Korts.)

Vorlegung  der  Anträge  auf  Ausstellung  von
Saatkarten  für  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Buchweizen
  und  Hirse  aus  der  Ernte  1918  bei  der  unteren
Verwaltungsbehörde  (V.  v.  27.  Juni  8  2)  677.

Ortsbriefse,  Erhebung  einer  außerordentlichen
Reichsabgabe  neben  den  Postgebühren  für
Ortsbriefe  (G.  v.  26.  Juli)  975.

Postge  bühren  für  Ortsbriefe  (Bek.  v.
2.  Sept.  Nr.  14)  1106.

Ortsfernsprechnetze,  Erhebung  einer  außerordentlichen
  Reichsabgabe  neben
den  Gebühren  für  Anschlüsse  an  ein  Ortsfernsprchnetz
  und  für  Ortsgespräche  von  Teilnehmeranschlüssen
  gegen  Grundgebühr  (G.  v.  26.  JuliJ  975.

Ortsklassenverzeichnis  zum  Besoldungsgesetze  vom
15.  Juli  1909,  Berichtigung  (Bek.  v.  25.  Juni)  676.

Ortslisten  bei  der  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung
im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März  88  3  bis  5,  9)  135.

Osmanisches  Reich,  Rechtsver  träge  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen
Reiche:

1.  Auslieferungsvertragv.  11.  Jan.
17.)  264.

2.  Anwendung  dieses  Vertrags  auf  die  deutschen
Schutzge  biete  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  336.

3.  Konsularvertrag  (v.  11.  Jan.  17.)
192.

4.  Anwendung  dieses  Vertrags  auf  die  deutschen
Schutzge  biete  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  324.

5.  Niederlassungsvertrag  (v.  11.  Jan.
17.)  300.

6.  Anwendung  dieses  Vertrags  auf  die  deutschen
Schutzge  biete  und  dieosmanischen  Prodinzen
  Hedschas,  Jemen,  und  Nedschd  (Vertr.  v.
11.  Jan.  17.)  342.

7.  Vertrag  über  Rechtsschutz  und  gegenseitige
  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegen
beiten  (v.  11.  Jan.  17.)  244.

8.  Anwendung  dieses  Vertrags  auf  die  deutschen
Schutzgebiete  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  330.

9.  Vertrag  über  die  gegenseitige  Zuführung
von  Wehrflüchtigen  und  Fahnenflüchtigen
  der  Land=  und  Seestreitkräfte  (v.  11.  Jan.
un  316.

10.  Anwendung  dieses  Vertrags  auf  die  deutschen
Schutzgebiete  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  346.

Ratifikation  dieser  zehn  Rechtsverträge

vom  11.  Januar  1917  (Bek.  v.  12.  April)  354.

93

Lömanisches  Reich  (Fortf.)
Gesetz  zur  Ausführung  der  Verträge  unter  3,  4,
7,  8  (G.  v.  6.  Aug.  17.)  355.
s.  auch  Türkei.

Dstafrikanisches  Schutzgebiet,  vorläufige  Regelung
des  Haushalts  für  1918  (G.  v.  28.  März)  163.
(G.  v.  28.  Juni)  669.—  Feststellung  des  Haushal#ts
für  1918  (G.  v.  25.  Juli)  774.

Csterreich-Ungarn,  bei  der  Anrechnung  militärischer
Dienstleistungen  in  der  Arbeiterversicherung
  sowie  in  der  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung
  stehen  den
in  österreichisch--ungarischen  Diensten  zurückgelegten
Militärdienstzeiten  die  im  Dienste  einer  anderen
mit  dem  Deutschen  Reiche  verbündeten  oder  befreundeten
  Macht  zurückgelegten  Militärdienstzeiten
gleich  (Bek.  v.  28.  März)  165.

Gegenseitigkeit  im  Verhältnis  a1  Osterreich-Ungarn
  hinsichtlich  der  Bewilligung  von  Zah.
lungsfristen  an  Kriegsteilnehmer  (Bek.  v.
16.  Jan.)  33.  «
Friedensvertrag  zwischen  Deutschland,
Osterreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits
  und  Rußland  anderseits  (v.  3./7.  März)
480.  —  Ratifikation  (Bek.  v.  7.  Juni)  654.

Friedensvertrag  zwischen  Deutschland,  Osterreich-Ungarn,
  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits
und  der  Ukrainischen  Volksrepublik
anderseits  (v.  9.  Febr.)  1010.—  Ratifikation
(Bek.  v.  27.  Juli)  1056.

P

Packungen  mit  baumwollenem  Nähgarn  (Bek.  v.
10.  April  §  6)  183.
Außere  Kennzeichnung  der  Packungen
mit  Tabakmischwaren  und  tabakähnlichen
Waren  (Bek.  v.  18.  Juli)  747.

Pakete,  Erhebung  einer  außerordentlichen
Reichsabgabe  neben  den  Postgebühren  für
Pakete  (G.  v.  26.  Juli)  975.  —  Befreiung  von
der  Reichsabgabe  (G.  v.  26.  Juli  Anm.  IId)  978.
—  Offnen  der  von  der  Reichsabgabe  befreiten
Pakete  durch  die  Postanstalten  (G.  v.  26.  Juli
Anm.  IId)  978.  (Bek.  v.  2.  Sept.  Nr.  7)  1105.

Paketkarten  für  Wertpakete  bis  100.K.  (Bek.  v.
4.  Nov.  Nr.  1)  1287.
        <pb n="1610" />
        94

Panama,  Fortfall  der  konsularischen  Ver—
tretung  in  Panama  (G.  v.  25.  Juli)  775.

Anmeldung  des  im  Inland  befindlichen  Vermögens
  von  Angehörigen  Panamas  und  der
auf  Geld  lautenden  Forderungen  gegen  Schuldner
in  Panama  (Bek.  v.  30.  Juni)  67.

Pantopon,  Verkehr  damit  (V.  v.  15.Dez.)  1447.

Papler,  Handel  damit  während  des  Krieges,  Außerkrafttreten
  der  Bekanntmachung  vom  20.  September
  1917  (Bek.  v.  17.  Mai)  417.

Papierbeutel  für  im  Umherziehen  angekaufte  Menschenhaare
  (Bek.  v.  4.  Nov.)  1299.

Papierfabriken,  Herstellung  von  Zeitungsdruckpapier
(Bek.  v.  17.  Okt.)  1242.

Papiergeld,  Ausnahme  von  der  Umsatzsteuer  (G.  v.
26.  Juli  52)  780.  —  Uberbringung  von  Papiergeld
nach  dem  Ausland  (Bek.  v.  18.Dez.)  1440.

Papierholz,  Beschaffung  von  Papierholz  für  Zeitungsdruckpapier
  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1242.

Papiermacher-Kriegsausschuß,  Anträge  an  die
Reichsstelle  für  Papierholz,  betr.  die  Bestände  an
Papierhol  ,  Holzstoff,  Zellstoff  und  Papier  in
Fabriken  Gerl  v.  17.  Okt.  §  8)  1245.

Pappe,  Handel  damit  während  des  Krieges,  Außerkrafttreten
  der  Bekanntmachung  vom  20.  September
  1917  (Bek.  v.  17.  Mai)  417.

Paprika,  Einfuhr  während  des  Krieges  (V.  v.
1.  März)  106.

Paris,  Verlängerung  der  im  Artikel  4  der  revidierten
Pariser  Ubereinkunft  vom  2.  Juni  1911  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums  vorgesehenen  Prioritätsfristen
  (Bek.  v.  3.  Jan.)  5.  (Bek.  v.
5.  Febr.)  74.  (Bek.  v.  24.  Mai)  424.  (Bek.  v.
19.  Aug.)  1076.  (Bek.  v.  23.  Aug.)  1078.  (Bek.  v.
24.  Okt.)  1260.  "

Anwendung  der  revidierten  Pariser  Ubereinkunft
  vom  2.  Juni  1911  auf  den  Schutz  des  gewerblichen
  Eigentums  zwischen  Deutschland  und
Finnland  (Abk.  v.  7.  März  Art.  13)  717.

Pässe,  keine  Paßerschwerungen  für  die  Jeitwanderung
  landwirtschaftlicher  und  gewerblicher
Arbeiter  in  das  Gebiet  des  anderen  Teiles  (Abk.
mit  Finnland  v.  7.  März  Art.  16)  718.  (Friedensvertr.

  mit  Rußland  v.  3./7.  März,  Schlußprot.
  zu  Art.  1  und  12)  514.

Sachverzeichnis  1918

Pässe  (Forts.)  "

Masse  im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und
Rußland  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Unteranl.
  1  Art.  12,  Schlußprot.  zu  Art.  1  und  12,
2.  Teil  §§  3,  18)  506,  514,  526,  5332.

Pässe  für  die  beiderseitigen  Zivilangehörigen
bei  der  Rückkehr  in  das  Gebiet  des  anderen
Teiles  (Qusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  mit  Rußland
  v.  3./7.  März  Art.  18  51  2)  642.  (Qusatzvertr.
z.  Friedensvertr.  mit  der  Ukraine  v.  9.  Febr.
Art.  15  .5  2)  1044.

Patentrecht,  vorübergehende  Erleichterungen  auf  dem
Gebiete  des  Patentrechts  in  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  für  deutsche  Reichsangehörige
  während  des  Kricges  (Bek.  v.  3.  Jan.)  6.

Verlängerung  der  im  Artikel  4  der  revidierten
Pariser  Ubereinkunft  vom  2.  Juni  1911  zum
Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vorgesehenen
Prioritätsfristen  (Bek.  v.  9  5.
(Bek.  v.  5.  Febr.)  74.  (Bek.  v.  24.  Mai)  424.  (Bek.
v.  19.  Aug.)  1076.  (Bek.  v.  23.  Aug.)  1078.  (Bek.
v.  24.  Okt.)  1260.  «

Gewerbliche  Schutzrechte  von  An—
gehörigen  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  während  des  Krieges  (Bek.  v.  3.  Jan.)
6.  —  von  Angehörigen  Brasiliens  (Bek.  v.
25.  Febr.)  89.  —  von  Angehörigen  Japans
(Bek.  v.  25.  Jan.)  61.  ·  1

Anwendung  der  revidierten  Pariser  Ubereinkunft
  vom  2.  Juni  1911  auf  den  Schutz  des  gewerblichen
  Eigentums  zwischen  Deutschland  und  Finnland
  (Abk.  v.  7.  März  Art.  13)  717.  "

Peluschken,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)
133.  —  Ernteschätzung  im  Jahre  1918  (V.
v.  29.  Mai)  465.

Höchstpreise  für  1918  (V.  v.  9.  März)  119.
(A.  B.  v.  27.  Juni)  689.

Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen  beie
der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.  16.  April)
189.

Verkehr  mit  Peluschken  aus  der  Ernte  1918
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.—  zu  Saatzwecken
(V.  v.  27.  Juni)  677.

Pensionen,  Arbeitszeit  der  dort  beschäftigten  Bäcker
und  Konditoren  (V.  v.  23.  Nov.)  1329.

Perlen,  Sicherung  einer  Umsatzsteuer  auf  Perlen
E#nt  2.  Mai)  379.—  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.Juli
        <pb n="1611" />
        Sachverzeichnis  1918

95

Persien,  Unabhövgigkeit  und  Unversehrtheit  von  Pferde,  Erlaubnis  zum  Ankauf  von  Schlachtpferden,

Persien  (Friedensvertr.  mit  Rußland  v.  3./7.  März
Art.  VII)  488.

Personalhaft  in  Zivil-  oder  Handelssachen  im  Deutschen

  Reiche  und  im  Osmanischen  Reiche

egen  Angehörige  des  anderen  vertragschließenden
Tles  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.  Art.  1)  246.

Personalstenern,  Gesetz  gegen  die  Steuerflucht  (v.
26.  Juli)  951.

Personen,  Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung  des
Personen-  und  Gepäckverkehrs  betreffenden
  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April
1917  mit  dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Oberste  Spruchbehörde  für  die  Abgaben  vom
Dersonen-  und  Güterverkehr  ist  der  Reichsfinanzhof
  (G.  v.  26.  Juli  98  7)  960.

Volkszählung  in  allen  deutschen  Staaten
am  4.  Dezember  1918  (V.  v.  24.  Okt.)  1261.

Personenfahrkarten,  Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung
  des  Personen=  und  Ge  päckverkehrs
betreffenden  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April
1917  mit  dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Personenfahrpreise,  Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung
  des  Dersonen  und  Gepäckverkehrs
betreffenden  Vorschriften  des  Gesetze  3  vom  8.  April
1917  mit  dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Personenstand,  Beurkundung  von  Geburts-  und
Sterbefällen  Deutscher  im  Ausland  während  des
Krieges  (A.  B.  v.  24.  April)  377.  ·

Petroleum,  Anderung  der  Verordnung  über  die
Höchstpreise  für  Petroleum  und  die  Verteilung
  der  Petroleumbestände  (Bek.  v.  12.  Okt.)
1240.

Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom
1.  Mai  1916  zu  der  Verordnung  über  die  Höchstpreise
  für  Petroleum  usw.,  Verbot  des  Ab.
satzes  von  Petroleum  zu  Liuchtzwecken  nach
dem  1.  Mai  1918  (Bek.  v.  30.  März)  171.

Wäeffer,  Einfuhr  während  des  Krieges  (V.  v.  1.  März)
106.

Pfennig,  Prägung  von  Fünfpfennigstücken
aus  Eisen  (Bek.  v.  1.  Aug.)  998.

Einziehung  der  Fünfundzwanzigris

  nnigstücke  aus  Nickel  (Bek.  v.  1.  Aug.)

Einziehung  von  Zehnpfennigstücken
aus  Nickel,  Prägung  von  Zehnpfennigstücken  aus
Zink  (Bek.  v.  8.  Mai)  394.  (Bek.  v.  3.  Okt.)  1232.

zum  Betriebe  des  Roßschlächtergewerbes  und  zum
Handel  mit  Pferdefleisch,  Abänderung
der  Verordnung  vom  13.  Dezember  1916  (V.  v.
14.  Juni)  655.

Verfüttern  von  Hafer  und  Gerste  an
Pferde  vom  16.  August.  1918  bis  15.  August  1919
(V.  v.  30.  Juli)  984.

urückführung  von  Heeresgu  in  den  Besitz
  des  Reichs  (V.  v.  14.  Dez.)  1425.

Zuschlag  zu  den  Friedenspreisen
der  zum  Kriegsdienst  ausgehobenen  Pferde  (Bek.
v.  6.  Mai)  386.

Vierteljährliche  kleine  Viehzählungen  (V.
v.  8.  Mai)  387.

Pferdebohnen,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung  im
Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.—  Ernteschätzung
im  Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)  465.

Pflanzen,  Verzollung  lebender  Pflanzen  im  Verkehr
zwischen  Deutschland  und  Rußland  (Friedensvertr.
  v.  3/7.  März  Schlußprot.  2.  Teil  §7)
528.

Pflegschaft,  Einleitung  einer  Pflegschaft  durch  die
Konsuln  des  Deutschen  Reiches  und  des  Osmanischen
  Reichs  für  Angehörige  des  anderen
vertragschließenden  Teiles  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.
Art.  18)  210.  —  Anwendung  dieses  Vertrags  auf
die  deutschen  Schutzgebiete  (Vertr.  v.  11.Jan.
17.)  324.

Phonographen,  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.  Juli  5  8)  783.

Phosphorsäure,  Verkehr  mit  phosphorsäurehaltigen
Düngemitteln  (V.  v.  B.  Juni)  474.

Photographie,  Umsatzsteuer  für  photographif
Handapparate  (G.  v.  26.  Juli  §  8)  783.  —  F
den  gegenseitigen  Schutz  des  Urheberrechts
an  Werken  der  Photographie  in  Deutschland  und
in  Rußland  gilt  der  Vertrag  vom  28.  Februar
1913  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Unteranl.  1
Art.  13)  506.  —  auch  in  Deutschland  und  in  der
Ukraine  (Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  VII
unter  IIA  5)  1018.  —

Pimoeenh  Einfuhr  während  des  Krieges  (V.  v.  1.  März)
106.

Plastik,  Sicherung  einer  Umsatzsteuer  auf  Werke  der
Maastik  (Bek.  v.  2.  Mal)  379.  —  Umsatzsteuer  (G.
v.  26.  Juli  §5  8,  10)  782.  ·
        <pb n="1612" />
        96

Platin,  Außerkrafttreten  der  Bekanntmachung  vom
31.  Juli  1916,  betr.  Zahlung  der  Tagespreise  für
Platin  in  metallischen  Roh-  und  Zwischenprodukten
sowie  Metallegierungen  (Bek.  v.  27.  Nov.)  1388.

Plötzen,  Aufhebung  der  Höchstpreise  vom  24.  Juni
1916  (Bek.  v.  14.  Febr.)  83.

Politische  Straftaten,  Amnestie  (Aufruf  v.  12.  Nov.)
1303.

Polizei  f.  LCandespolizeibe  hörden.

Polizeibeamte,  Anzeige  über  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Gesetz  über  das  Branntweinmonopol
  (G.  v.  26.  Juli  §  22)  892.

Befugnis  zur  Vornahme  jederzeitiger  Besichtigungen
  der  Räume  in  denen:

Getreide  aus  der  Ernte  1918  verarbeitet
wird  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §8  50)  451.

Kartoffeln  gelagert,  feilgehalten  oder  verarbeitet
  werden  (V.  v.  18.  Juli  §  15)  742.

Ersatzlebensmittel  hergestellt  werden
(V.  v.  7.  März  §  10)  115.

Süßigkeiter  hergestellt,  gelagert  oder  feilgehalten
  werden  (V.  v.  28.  Dez.  §  7)  1473.

Vieh  gehalten  oder  gefüttert  wird  (V.  v.
18.  Juli  §  15)  742.

Befugnis  zur  Vornahme  von  Besichtigungen
der  Räume  während  der  Geschäfts=  oder
Arbeitszeit,  wo  Getreide  aus  der  Ernte
1918  oder  Erzeugnisse  daraus  aufbewahrt,  feilgebalten
  oder  verpackt  werden  (R.  Getr.  O.  v.

u.  Mai  950)  451.

Portngal,  Anmeldung  des  tm  Inland  befindlichen
Vermögens  von  Angehörigen  Portugals  (Bek.
v.  30.  Jan.)  67.

Post,  Arbeitszeit  gewerblicher  Arbeiter  im  Postbetriebe,
  Achtstundentag  (Anordn.  v.  23.  Nov.)
1334.  —  Ergänzung  (Anordn.  v.  17.  Dez.)  1136.

Zahlung  der  Zula  ge-  iuä  für  Empfänger  einer
Altersrente  aus  der  Innvalidenversicherung
V.  v.  14.  Dez.)  1429.  —  für  Empfänger  einer
nvaliden  =  ,  Witwen=  oder  Witwerrente
  aus  der  Innvalidenversicherung  während
des  Krieges  (Bek.  v.  3.  Jan.)  7.  —  Jahlung  der
Zutaßen  zu  Verletztenrenten  aus  der
Unfallfürsorge  für  Gefangene  (Bek.
v  3.  Okt.  s#7,  9)  1228.—  aus  der  Unfallver--.
sicherung  (Bek.  v.  17.  Jan.  §8  6,  8)  32.
Gebührenfreie  Beförderung  von  Briefen

im  44verkehre  (G.  v.  25.  März
31,1)  140.

Sachverzeichnis  1918

Post  Gorts.)
Postuͤberwachung  im  Verkehr  mit  dem
Ausland  (V.  v.  15.  Nov.)  1324.
Aufnahme  des  Postverkehrs  zwischen  Deutschland
  und  Finnland  unter  Jugrundelegung  des
Weltpostvertrags  (Abk.  v.  7.  März  Art.  14)  717.

Postanweisungen,  Erhebung  einer  außerordentlichen
  Reichsabgabe  neben  den  Dostgebühren
  für  Postanweisungen  (G.  v.  26.  Juli)  975.

Postgebühren  für  Postanweisungen  (Bek.
v.  2.  Sept.  Nr.  11)  1105.—  für  telegraphische
Postanweisungen  (Bek.  v.  2.  Sept.  Nr.  12)  1105.

Postaufträge,  Erhebung  einer  außerordentlichen
  Reichsabgabe  neben  den  Dostgebühren
  für  Postauftragsbriefe  (G.  v.  26.  Juli)  975.
(Bek.  v.  2.  Sept.  Nr.  9)  1105.

PYostge  bühr  für  Ubermittlung  der  eingezogenen
  Beträge  (Bek.  v.  2.  Sept.  Nr.  8)  1105.

Vreis  der  Vordrucke  für  Dostaufträge
(Bek.  v.  24.  Jan.)  63.  —  mit  anhängender  Zahlkarte
  (Bek.  v.  24.  Jan.)  64.

Abzug  der  Zahlkartengebühr  von  dem
eingezogenen  Betrage  bei  Ubermittlung  mit  Zahlkarte
  (Bek.  v.  25.  März)  151.

Lostgebühren,  Erhebung  einer  außerordentlichen
  Reichsabgabe  neben  den  Dost-  und
Telegraphengebühren  (G.  v.  26.  Juli)  975.

Postkarten,  Erhebung  einer  außerordenk.
lichen  Reichsabgabe  neben  den  Dostgegebühren
  für  Postkarten  (G.  v.  26.  Juli)  975.

Postgebühren  für  Postkarten  (Bek.  v.
2.  Sept.  Nr.  1)  1103.

Postkreditbriefe,  Jahlkartengebühr  bei  Postkreditbriefen
  (Bek  v.  25.  März)  151.

Postordnung  vom  28.  Juli  1917,  Anderungen  (Bek.
v.  24.  Jan.)  63.  (Bek.  v.  25.  März)  151.  (Bek.  v.
2.  Sept.)  1103.  (Bek.  v.  4.  Nov.)  1287.

Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,  die
in  Elsaß--  Lothringen  zahlbar  sind,  während
  des  Krieges  (Bek.  v.  29.  Dez.  17.)  1.  (Bek.  v.
30  April)  367.  (Bek.  v.  6.  Aug.)  1061.  (Bek.  v.
5.  Nov.)  1289.

Preis  der  Vordrucke  für  Dostprotestaufträge
  (Bek.  v.  24.  Jan.)  63.—  mit  anhängender
Zahlkarte  (Bek.  v.  24.  Jan.)  64.

Postscheckgesetz  vom  26.  März  1914,  Anderung,  Entrichtung
  der  Zahlkartengebühr  durch  den
Einzahler  (G.  v.  25.  März)  149.
        <pb n="1613" />
        Sachverzeichnis  1918  97
Postscheckorduung  vom  22.  Mai  1914,  Anderungen  Preise  (Forts.)

(Bek.  v.  24.  Jan.)  64.  (Bek.  v.  25.  März)  150.

Postverkehr,  Befreiung  von  der  Umsatzsteuer  (G.  v.
26.  Juli  §  3)  781.

Pottasche,  Ver  bot  der  Bezeichnung  fettloser
Wasch-  und  Reinigungsmittel  mit  dem  Worte
„Voitsaschee  oder  einer  das  Wort  Dottascheenthaltenden
  Wortverbindung  (Bek.  v.  11.  Mai  82)
40.

Anderung  der  Bekanntmachung  vom  18.  Dezember
  1917  über  den  Verkehr  mit  Pottasche
(Bek.  v.  19.  Sept.)  1115.

Präsident  des  Reich  SKtags,  Anwesenh'itsliste  für
die  Mitglieder  des  Reichstags  (G.  v.  22.  Juni)  667.
Präsident  des  Reichsfinanzhofs  (6.  v.

26.  Juli  §  2)  959.  (Bek.  v.  21.  Sept  8§8  1,  2)  1119.

Präzisionswagen,  Anderung  der  Eichordnung  vom

8.  November  1911  (Bek.  v.  23.  Jan.)  53.

Preisangebote,  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom
12.  Juli  1917.  betr.  Auskunft  über  wirtschaftliche
Verbillnisse,  Einsichtnahme  in  die  Unterlagen  für
Vreisangebote  (Bek.  v.  11.  April)  187.

Preisausgleichstelle  für  Kalkstickstoff,  Ubergang
vom  Reichsschatzamt  auf  das  Kriegscernährungsamt
(V.  v.  8.  Juli)  728.

Preisberechnungen,  Ergänzung  der  Bekanntmachung
vom  12.  Juli  1917,  betr.  Auskunft  über  wirtschaftliche
  Verh  illnisse,  Einsichtnahme  in  die  Unterlagen
für  Preisberechnungen  (Bek.  v.  11.  April)  187.

Freise,  Aus  zahlung  des  lbernahmepreises  für  entcignete
  Bestandteile  und  Jubehörstücke  von  Grundstücken
  (Bek.  v.  10.  März)  126.

Endgültige  Festsetzung  der  Preise  für  die  Weiterarbeit
  in  Krieg  smaterial  (V.  v.  21.  Nov.)
1323.

Preise  für  Besenginster  (Bek.  v.  17.  Okt.
885,  6)  1218.—  für  übertragene  Malzkontin.
gente  (A.  B.  v.  10.  Dez.)  1414.  —  beim  Weiterverkauf
  von  Margarine  (V.  v.  11.  Sept.)
1109.  —  für  gemahlrnen  Melis  (V.  v.  30.  Sept.)
1217.—  für  Tabak,  Grumpen,  Seiten-  und
Gipfeltriebe  aus  der  Ernte  1918  (Bek.  v.  8.  Nov.)

1296.—  für  Rohzucker  (V.  v.  30.  Sept.)  1217.

Bestrafung  der  übermäßigen  Preissteigekung,
  Außerkrafttreten  der  Verordnungen  vom
23.  Juli  1915  und  vom  23.  März  1916  (V.  v.
—.  Mai)  395.

Neichs.Gesetzbl.  1918.

lbernahmepreis  für  Branntwein  (G.  v.
26.  Juli  8&amp;amp;  1,  89  bis  104,  139,  141,  201,  247,  248)
887.  —  für  Gummisauger  (A.  B.  v.  27.  Aug.
84)  1088.  —  für  Mapierholz  (Bek.  v.  17.  Okt.
*  4)  1243.—  für  LOupinen-,  Zuckerrübensamen--
  oder  Runkelrübensamenstroh
durch  den  Kriegsausschuß  für  Ersatzfutter  (V.  v.
28.  Juni  &amp;amp;6)  722.  —  für  Schilf  für  den  Kriegsausschuß
  für  Ersatzfutter  (V.  v.  26.  Febr.  §  6)  96.
—  für  Melasseschnitzel,  Trockenschnitzel,
Quckerschnitzel  (V.  v.  4.  Okt.)  1229.

Ausnahmen  von  dem  Verbote  von  Mitteilungen
  über  die  Preise  von  Wertpapieren
(Bek.  v.  2.  Febr.)  71.  (Bek.  v.  19.  Nov.)  1316.

Preise  für  Juckerrüben  im  Betriebsjahr
1918/19  (V.  v.  2.  Febr.)  69.  —  im  Betriebsjahr
1919/20  (V.  v.  27.  Dez.)  1109.  —  für  Zucker-—
rübensam  mn  der  Ernten  1918,  1919,  1920
(Bek.  v.  15.  Okt.)  1239.  «

Festsegung  des  Ubernahmepreises  für
folgende  Gegenstände  wührend  des  Krieges:

Aus  dem  Ausland  eingefübrtes  Bergmoos
(Renntierflechte]  (Bek.  v.  30.  April)  365.

Bucheckern  (V.  v.  30.  Juli  912)  987.

Futtermittel  (V.  v.  10.  Jan  6  7)  26.

Garne  (Bek.  v.  10.  Jan.)  16.  (Bek.  v.  14.  Jan.)
45.  —  (Getreide  aus  der  Ernte  1918  (R.  Getr.
O.  v.  29.  Mai  §  46)  450.  —  Gewürze  (V.  v.
1.  März)  106.

Enteignete  Kartoffeln  (V.  v.  18.  Juli  §8  12)
742.  —  Karton  (Bek.  v.  17.  Mai  8  7)  418.  —
Gegenstände  des  Kriegsbedarfs  und  zur
Herstllung  oder  zum  Betriebe  von  Knegsbedarfsartikeln
  (Bek.  v.  17.  Zan.)  37.

Laubbeu  (V.  v.  11.  Mai)  403.  —  Leimleder
  (Bek.  v.  16.  Mai)  411.

Nähgarne  (Bek.  v.  10.  Jan.)  16.  (Bek.  v.
14.  Jan.)  45.

Papier  und  Pappe  (GBek.  v.  17.  Mai
5  7)  418.

Runkelrübensamenstroh  (V.  v.  6.  Juni
*  13)  477.

Aus  dem  Ausland  eingeführte  landwirtschaftliche
  Süämereien  (V.  v.  1.  März  §  4)  104.—
Gemüsesämereien  (V.  v.  1.  März)  166.

Enteignete  Schuhwaren  (Bek.  v.  28.  Febr.
§#3)  101.  —  Stopfgarne  (Bek.  v.  10.  Jan.)
16.  (Bek.  v.  14.  Jan.)  45.  —  Strickgarne
(Bek.  v.  10.  Jan.)  16.  (Bek.  v.  14.  Jan.)  45.  —
Stroh  von  Lupinen  (V.  v.  6.  Juni  §  13)  477.

N
        <pb n="1614" />
        98

Preije  (Forts.)

Verbandwatte  aus  baumwollenem  Spinnstoff
  (Bek.  v.  2.  Vai)  384.

Aus  dem  Ausland  eingeführter  Wein  (Bek.
v.  23.  März)  147.

Gedarrte  Zichorienwurzeln  (V.  v.
20.  April)  359.  —  Suckerrübensamenstroh
  (V.  v.  6.  Juni  §  13)  477.

s.  auch  Höchstpreise,  Richtpreise.

Preissteigerung,  Erlaß  von  Strefen  wegen  übermöäßiger
  Preissteigerung  (V.  v.  3.  Dez.)  1393.  —
Ergänzung  (V.  v.  21.  Dez.)  1451.

Preisstelle  für  metallische  Produkte  in  Berlin,
Außerkrafttreten  der  Bekanntmachung  vom  31.  Juli
1916,  betr.  Feststellung  des  Preises  für  metallische
Roh-  und  Zwischenprodukte  sowie  Metallegierungen
  (Bek.  v.  27.  Nov.)  1388.

Preistreiberei,  Bestrafung  der  Preistreiberei,  Außerkrafttreten
  einschlägiger  Verordnungen  (V.  v.
8.  Mai)  395.

s.  auch  reissteigerung.

Pressetelegramme,  Befreiung  von  der  neben
den  Telegraphengebühren  zu  erhebenden  außerordentlichen
  Reichsabgabe  (G.  v.
26.  Juli  Anm.  Ile)  978.

Primasprit,  Herstellung  in  Branntwein-Reinigungsanstalten
  (G.  v.  26.  Juli  9§8  204  bis  206)  934.

Prioritätsfristen,  Verlängerung  der  im  Artikel  4  der
revidierten  Pariser  Uberrinkunft  vom  2.  Juni  1911
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vorgesehenen
  Prioritätsfristen  in  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  (Bek.  v.  3.  Jan.)  5.
—  in  Dänemark  (Bek.  v.  24.  Mai)  424.  (Bek.
v.  24.  Okt.)  12600.  —  in  Norwegen  (Bek.  v.
5.  Febr.)  74.  (Bek.  v.  19.  Aug.)  1076.—  in  Schweden
  (Bek.  v.  23.Aug.)  1078.

Prisen,  Ansehung  als  Prisen  aufgebrochter  deutscher
oder  russischer  Kauffahrteischisse  als  endgültig
  eingezogen  (Zusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
3./7.  März  Art.  29)  648.  —  deutscher  und  ukrainischer
  Kauffahrteischiffe  (Zusatzvertr.  z.  Friedensvertr.
  v.  9.  Febr.  Art.  24)  1050.

Prisenordnung  vom  30.  September  1909,  Abänderung
  (A.  V.  v.  18.  Jan.)  43.  (A.  V.  v.  24.  April)
361.

Privatgut,  Beförderung  von  Privatgut  für  die
Militärverwastung  mit  Militär-Frachtbrief
  oder  mit  Militär-Eilfru-htbrief  (Bek.  v.

Sachverzeichnis  1918

Privatgut  (Norts.)
31.  Zuli)  989.  —  Verzögerungsgebühr
für  solches  Privatgut  bei  verzögerter  Abnahme  von
Eisenbahn-Wagenladungen  (V.  v.  9.  Sept.)  1107.

Privatrechte,  Wiederherstellung  der  Privatrechte
deutscher  und  finnischer  Staatsangehöriger
im  Gebiete  des  anderen  Teills  (Fricdensvertr.  mit
Finnland  v.  7.  März  Art.  7  b.8  13)  703.  —
deutscher  und  russischer  Staatsungehöriger
(Qusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  mit  Rußland  v.
3./7.  März  Art.  6  bis  12)  626.  —  deutscher  und
ukrainischer  Staatsang  höriger  (Zusatzvertr.
z.  Friedensvertr.  mit  der  Ukraine  v.  9.  Febr.
Art.  6  b.s  12)  1034.

Deutsch-Russisches  Privatrechtsabkommen
zur  Ergänzung  des  Deutsch-Russischen  Zusatzbertrags
  zu  dem  Friedensvertrage  zwischen  Deutschland,
  Osterr#ch-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkri
gimrseits  und  Rußland  anderseits  (v.  27.  Aug.)
1120.

Privilegien,  Wiederherstellung  von  Privilcgien  in
Deutschland  und  in  Finnland  (Friedensvertr.
v.  7.  März  Art.  10,  14)  705.  —  in  Deulschland  und
in  Rußland  (SBufsatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
3/7.  März  Art.  9,  13)  630,  636.  —  in  Deutschland
und  in  der  Ukraine  (Gusatzvertr.  z.  Friedensvertr.
  v.  9.  Febr.  Art.  9,  13)  1038.

Provinzialkartoffelstellen  für  die  Versorgung  der
Bevölkerung  mit  Kartoffeln  (V.  v.  18.  Juli  86)
739.

Prüfungsämter  für  Weinbewertung,  Entscheidung
der  Zweifel  an  der  Unzulänglichleit  der  Wertanmeldungen
  für  Wein  (G.  v.  26.  Juli  988  8,  9)  833.

Prüfungsstellen  für  die  Post=  und  Telegrammüberwachung
  im  Verkehr  mit  dem  Ausland  (V.  v.
15.  Nov.)  1324.

O.

Quarantäne,  Quarantänemaßregeln  im  Verkehr
zwischen  Deutschland  und  Rußland  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Schlußprot.  2.  Teil  §§  16,  17)
532.

Quark,  Verkehr  damit  (V.  v.  15.  Juli)  730.

Quartierleistung,  Abänderung  des  §#9  des  Gesetzes
vom  13.  Juni  1873  über  die  Kriegsleistungen  (V.
v.  4.  Juli)  727.
        <pb n="1615" />
        Sachverzeichnis  1918  99

R

Namie,  Reichswirtschaftsstelle  für  Flachs  (V.  v.
27.  Juni)  671.

Kaps,  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung  im  Jahre

1913  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Höchstpreise

für  1919  wie  für  1918  (V.  v.  9.  März)  119.

Kat  der  Volksbeauftragten:
Militärische  Ammnestie  (V.  v.  7.  Dez.)  1415.
Tarifverträge,  Arbeiter--  und  Angestelltenausschüsse
  und  Schlichtung  von
Arbeitsstreitigkeiten  (V.  v.  23.Dez.)  1456.

Arbeiterschutz  (V.  v.  12.  Nov.)  1309.

Arbeitsverdienst  bei  Verkürzung  der
Arbeitszeit  in  der  Geoß-Berliner  Metall-.
industrie  (V.  v.  7.  Dez.)  1405.

Arbeitszeit  in  den  Bäckereien  und
Konditoreien  (V.  v.  23.  Nov.)  1329.

Verwertung  des  durch  die  Demobilisation  freiwerdenden
  rmeematerials  (SBek.  v.
29.  Nov.)  1343.

Aufruf  an  das  deutsche  Volk  (v.  12.  Nov.)
1303.

Entlohnung  und  Errichtung  von  Fachausschüssen
  im  Bäckerei--  und  Konditoreigewerbe
  (V.  v.  2.Dez.)  1397.

Ermächtigung  des  Bundesrats  zur  Ausübung
  von  Verwaltungsbefugnissen  (V.  v.  14.  Nov.
1311.

Errichtung  des  Reichbamts  für  die
wirtschaftliche  Demobilmachung
(Demobilmachungsamt)  (Erl.  v.  12.  Nov.)  1304.

Verbrauch  von  Druckpapier  (V.  v.
3.  Nov.)  1395.

Befristung  der  Beschwerde  gegen  Straffestsetzungen
  der  Einberufungsausschüsse,
S7  Abs.  2  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
  Hilfsdienst  (V.  v.  6.  Dez.)  1413.  —

Versicherungsrechtliche  Wirkungen
der  Aufhebung  des  Hilfsdienstgesetzes  (V.  v.
14.  Dez.)  1434.

nchrntrichtung  freiwilliger  Beiträge  und
Anmeldung  von  Ansprüchen  in  der  Invalidenversicherung
  (V.  v.  14.  Dez.)  1437.

Weitergewährung  von  Zulagen  an  Empfänger
  einer  Altersrente  aus  der  Invalidenversicherung
  (V.  v.  14.  Dez.)  1429.  —
einer  Invaliden  .,  Witwen  oder  Witwerrente
  aus  der  Invalidenversicherung
  (V.  v.  12.  Nov.)  310.  ·

RaiderBollsbeaustragtcu(Forts.)

Maßnahmen  gegen  die  Kapitalabwanderung
  in  das  Ausland  (V.  v.  21.  Nov.)  1325.

Einsetzung  einer  Kommission  zur  Untersuchung
  der  Vorgänge  am  Freitag,  dem  6.Dezember
1918  (Bek.  v.  10.  Dez.)  1419.

Sicherung  der  ärztlichen  Versorgung  bei  den
Krankenkassen  (V.  vv.  23.  Dez.)  1454.

Ausdehnung  der  Versicherungspflicht  und  Versicherungsberechtigung
  in  der  Krankenver-=sicherung
  (V.  v.  22.  Nov.)  1321.

Zusammensetzung  und  Geschäftsgang  der  Kommission
  zur  Untersuchung  der  Anklagen  wegen  völkerrechtswidriger
  Behandlung  der  Kriegsgefangeenen
  in  Deutschland  *  v.  30.  Nov.)  1388.
nmie  der  Kriegssteuer  (V.  v.  15.Nov.)
1387.
Schutz  der  Kriegsteilnehmer  gegen
ZLwangsvollstreckungen  (V.  v.  14.  dez
1427.

Vorläufige  Regelung  der  LCuftfahrt  (V.  v.
26.  Nov.)  1337.

Einstweilige  Anderung  der  Militärstraf-*
  richtsordnung,  des  Einführungsgesetzes

zu  und  des  Militärstrafgesetzbuchs
(V.  v.  5.Dez.)  1422.

Post-und  Telegrammüberwachung
im  Verkehr  mit  dem  Ausland  (V.  v.  15.  Nov.)  1324.

Verlängerung  der  Verjährungsfrist  des  &amp;amp;  109
r##  Reichsstempelgesetes  (V.  v.  21.Dez.)

Ergänzung  des  §5  592  der  Reichsversicherungsordnung
  (V.  v.  23.  Dez.)  1453.

Gewährung  von  Sterbegeld  und  Hinterbliebenenrenten
  bei  Gesundheitsschädigung
  durch  Gaskampfstoffe  und  Nitromethan  (V.
v.  9.  Dez.)  1439.

Gewährung  von  Straffreiheit  und
Strafmilderung  (V.  v.  3.  Dez.)  1393.  —
Ergänzung  (V.  v.  21.  Dez.)  1451.

Weitergewährung  von  Julagen  zu  Verletztenrenten
  aus  der  Unfallversiche
rung  (V.  v.  2.  Dez.)  1398.

Forterhebung  der  Pauschbeträge,  die  von  den
Versicherungsträgern  zu  den  Kosten  der  Oberversicherungsämter
  zu  erheben  sind  (V.
v.  12.  Nov.)  1309.

Bezeichnung  des  Verwertungsamts  für  freiwerdende
  Heeres-,  Marine=  und  sonstige  reichseigene
Güter  als  „Reichsverwertungsamt-(Bek.
  v.  17.  Dez.)  1445.  Z

N
        <pb n="1616" />
        100

Rat  der  Vollebeauftragten  (Forts.)

Bildung  einer  freiwilligen  Volkswehr  (G.
v.  12.  Dez.)  1424.

Zurückführung  von  Waffen  und  Heeresgut
  in  den  Besitz  des  Rei.  3  (V.  v.  14.Dez.)  1425.

Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen
Nationalversammlung  [Reichswahlgesetz
(V.  v.  30.  Nov.)  1345.  —  Abänderungen  (V.  v.
6.  Dez.)  1403.  (V.  v.  19.  Dez.)  1441.  (V.  v.
28.  Dez.)  1479.

Wochenhilfe  aus  Mitteln  des  Reichs  (V.
v.  21.  Dez.)  1467.

Natifikation  s.  Ratifi  zierung.

Ratifizierung  des  am  7.  März  1918  in  Berlin  unterzeichneten
  Friedensvertrags  zeiischen
Deutschland  und  Finnland  und  des  am  selben
Tage  in  Berlin  unterzeichneten  Handels-  und
Schiffahrtsabkommens  zwischen  Deutschland
  und  Finnland  (Bek.  v.  28.  Juni)  720.

von  zehn  am  11.  Januar  1917  in  Berlin  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen
Meiche  abgeschlossenen  Rechtsverträgen
(Bek.  v.  12.  April)  354.

des  am  3./7.  März  1918  in  Brest-Litowst  und
Bukarest  unterzeichneten  Friedensvertrags  zwischen
Deutschland,  Osterreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der
Türkei  einerseits  und  Rußland  anderseits  und
des  am  3./7.  März  1918  in  Brest-Litowsk  und
Bukarest  unterzeichneten  Deutsch-Russischen
Zusatzvertrags  zu  dem  Friedensvertrage
(Bek.  v.  7.  Juni)  654.

des  Deutsch-Russischen  Ergänzungsvertrags
  zu  dem  Friedensvertrage
zwischen  Deutschland,  Osterreich-Ungarn,  Bulgarien
und  der  Türkei  einerseits  und  Rußland  anderseits,
  des  Deutsch-Russischen  PFinanzabkomme
  nes  und  des  Deutsch--Russischen  Privratrechtsabkommens
  zur  Ergänzung  des
Deutsch-Russischen  Qusatzvertrags  zu  dem  Friedensvertrage
  zwischen  Deutschland,  Osterreich-Ungarn,
Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und  Rußland
  anderseits  (Bek.  v.  8.  Sept.)  1216.

des  am  9.  Februar  1918  in  Brest-Litowssk  unterzeichneten
  Friedensvertrags  zwischen  Deutschland,
Osterreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits
  und  der  Ukrainischen  Volksrepublik
  anderseits  und  des  am  selben  Tage  in  Buest-Litowst
  unterzeichneten  Deutsch--Ukrainischen
  Zusatzvertrags  zu  dem  Friedensvertrage
  (Bek.  v.  27.  Juli)  1086.

Sachverzeichnis  1918

Rauchtabak,  Bemessung  des  Bedarfs  an  Rohtebak
  zur  Herstellung  von  Rauchtabak  (Bek.  v.
24.  Jan.)  57.  (Bek.  v.  10.  Okt.)  1233.  —  Übertragung
  von  Bedarfsanteilen  (Bek.v.  24.Jan.)  57.

Ravison,  Höchstpreise  für  1919  wie  für  1918
(V.  v.  9.  März)  119.

Reallasten,  Einwirkung  kriegswirtschaftlicher  Maßnahmen
  auf  Reallasten  (Bek.  v.  11.  April)  183.

Reblaus,  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.  v.
3.  Juli)  725.

Rechte,  gewerbliche  Schutzrechte  von
Angehörigen  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  während  des  Krieges  (Bek.  v.
3.  Jan.)  6.  —  von  Angehörigen  Brasiliens
(Bek.  v.  25.  Febr.)  89.  —  von  Angehörigen  Japans
  (Bek.  v.  25.  Jan.)  61.

Fristen  für  Verjährung  von  Rechten
in  Deutschland  und  in  Finnland  (Friedensvertr.
  v.  7.  März  Art.  11)  705.  —  in  Deutschland
und  in  Rußland  (Susatzvertr.  z.  Friedensvertr.
v.  3/7.  März  Art.  10)  632.  —  in  Deutschland  und
in  der  Ukraine  (Zusatzvertr.  z  Friedensvertr.  v.
9.  Febr.  Art.  10)  1038.

Wiederherstellung  der  gewerblichen  Schutzrechte
in  Deutschland  und  in  Finnland  (Friedensvertr.
  v.  7.  März  Art.  10)  705.—  in  Deutschland  und
in  Rußland  (Zusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
3/7.  März  Art.  9,  13)  630,  636.  —  in  Deutschland
und  in  der  Ukraine  (usatzvertr.  z.  Friedensvertr.
  v.  9.  Febr.  Art.  9,  13)  1038.

s.  auch  Privatrechte.

Rechtsanwälte,  Kriegszuschläge  zu  den  Gebühren
  der  Rechtsanwälte  (G.  v.  1.  April)  173.

Gebühren  bei  zwangsvollstreckungen
gegen  Kriegsteilnehmer  (V.  v.  14.  Dez.
9  35)  1427.

Gegenseitigkeit  im  Verbältnis  zu  Osterreich
Ungarn  hinsichtlich  der  Bewilligung  von  Zahlungsfristen
  an  Kriegsteilnehmer  (Bek.  v.
16.  Jan.)  33.

Rechtsbeschwerden  an  den  Reichöfinanzhof  (G.  v.
26.  Juli  §§  9  bis  12)  960.  (Bek.  v.  21.  Sept.  8§.9,
11ff.,  41)  1121.  —  gegen  den  Steuerbescheid  über
die  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  1918
an  den  Reichsfinanzhof  (G.  v.  26.  Juli  §  36)  972.

Rechtsbeziehungen,  Herstellung  der  öffentlichen  und
privaten  Rechtsbeziehungen  zwischen  Deutschland
und  Rußland  (Zusatzvertr.  z.  Friedensvertr
v.  3,/7.  März  Art.  1  bis  16)  624.
        <pb n="1617" />
        Sachverzeichnis  1918

Rechts#olgen,  Beseitigung  von  Rechtsfolgen  in  Rechtsstreitigreiten
  über  Ansprüche  aus  Hypotheken,
Grundschulden  und  Rentenschulden  infolge  kricswirtsch
  aftlicher  Maßnahmen,  insbesondere  der  Zusammenlegung
  gewerblicher  Betriebe  (Bek.  v.
11.  April)  183.

Rechtsgeschäfte,  Verbot  von  kechtsgeschälten  über
die  Veräußerung  von  Kauffahrteischiffen
ins  Ausland  während  des  Krieges  (Bek.  v.  17.  Jan.)
39.

Rechtshilfe,  Leistung  von  Rechtshilfe  durch  die
Gerichte  für-  die  Einigungsämter  (Anordn.
  v.  23.  Sept.  &amp;amp;  7)  1147.—  für  die  Kommission
zur  Untersuchung  der  Anklagen  wegen  völkerrechtswidriger
  Behandlung  der  Kriegsgefangenen
  in  Deutschland  (V.  v.  30.  Nov.)  1388.  —  für
die  Kommission  zur  Abschätzung  von  Kriegsleistungen
  (V.  v.  18.  Juli)  751.

Anwendung  der  §s  158  bis  162,  166,  167  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  über  Rechtshelfe  auf
die  Beweisaufnahme  bei  dem  Reichsausschusse
  für  den  Wiederaufbau  der
Handelsflotte  (Bek.  v.  7.  Febr.  §  14)  80.

Gegenseitige  Rechtshilfe  in  bürgerlichen
Angelegenheiten  undin  Strafsachen
in  Deutschland  und  in  Finnland  (Abk.  v.
7.  März  Art.  15)  717.

Gegenseitige  Rechtshilfe  in  bürgerlichen
Angelegenheiten  im  Deutschen  Reiche  und
im  Osmanischen  Reiche  (Vertr.  v.  11.  Jan.
17.)  244.  —  Anwendung  dieses  Vertrags  auf  die
deutschen  Schutzge  biete  (Vertr.  v.  11.  Jan.
17.)  330.—  Gesetz  zur  Dusführung  der  beiden
Verträge  (v.  6.  Aug.  17.)  355.  ·

Gegenseitige  Rechtshilfe  in  Strafsachen
im  Deutschen  Reiche  und  im  Osmanischen
Reiche  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.  Art.  19  bis  26)
288.  —  Anwendung  dieses  Vertrags  auf  die  deutschen
  Schutzgebiete  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)
336.  —  Ratifikation  dieser  Verträge  (Bek.
v.  12.  April)  354.

Rechtsmittel  gegen  die  Veranlagung  oder  die  Heranziehung
  zu  Reichsabgaben  (G.  v.  26.  Juli  §&amp;amp;§  8,  23,
25)  960.

Aechtsschutz,  vorübergehende  Erleichterungen  auf  dem

Gebiete  des  gewerblichen  Rechtsschutzes  in  den
Vereinigten  Staaten  von  Amerika
für  deutsche  Reichsangehörige  während  des  Krieges
(Bek.  v.  3.  Jan.)  6.

101

Rechtsschutz  (Fortsf.)
Gegenseitiger  Rechtsschutz  in  Deutschland  und
in  Finnland  (Abk.  v.  7.  März  Art.  15)  717.

Rechtsschutz  der  Angehörigen  des  Deutschen
Reichs  in  der  Türkei  und  der  Angehäörigen
des  Osmanischen  Reichs  in  Deutschland  in  bürgerlichen
  Angelegenheiten  (Vertr.  v.
11.  Jan.  17.)  244.  —  Anwendung  diese5  Vertrags
auf  die  deutschen  Schutzge  biete  (Vertr.  v.
11.  Jan.  17.)  330.—  Ratifikation  dieser  Verträge
  (Bek.  v.  12.  April)  354.  —  Gesetz  zur  Ausfübrung
  der  beiden  Verträge  (v.  6.  Aug.  17.)  355.

Rechtsstreitigkeiten,  Anwendung  des  Notenwechsels
vom  8.  September,/27.  August  1897,  betr.  die
wechselseitige  Befreiung  des  deutschen  Reichs  und
Rußlands  von  der  ihnen  für  Ausländer  obliegenden
Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung,  Vorschußzahlung
  und  Gebührenentrichtung,  zwischen  Deutsch-Lan
  und  Finnland  (Abk.  v.  7.  März  Art.  15)

18.

Schiedsgerichte  für  zivil-  und  handeksrechtliche
Streitigkeiten  zwischen  deutschen  und  russischen
Staatsangehörigen  (Drivatrechtabk.  v.  27.  Aug.
Art.  13  bis  45)  1198.

Rechtsweg,  Ausschluß  des  ordentlichen  Rechtswegs
für  Streitfälle  über  Preise  für  die  Weiterarbeit  in
Kriegsmaterial  (V.  v.  21.  Nov.  Nr.  6)
1323.

Redner  im  Reichstag,  Anwesenheitsliste  für  die  Mitglieder

  des  Reichstags  (G.  v.  22.  Juni)  667.

Reeder,  Verbot  der  Veräußerung  von  Kauffahrteischiffen
  ins  Ausland  während  des
Krieges,  Aufhebung  der  Verordnungen  vom  21.  Oktober
  1915  und  vom  17.  Februar  1916  (Bek.  v.
17.  Jan.)  39.  —

Reich,  Deutsches:

Abänderung  der  Reichsverfassung  (G.
v.  28.  Okt.)  1273.  (G.  v.  28.  Okt.)  1274.

Erstattung  der  Kosten  der  Vordrucke  für  die  Fortschreibung
  der  Zivilbevölkerung  zum  Iwecke  der
Lebensmittelversorgung  (V.  v.
24.  Okt.  §  7)  1264.

Arbeitszeit  gewerblicher  Arbeiter  in  Betrieben
  des  Reichs,  Achtstundentag  (Anordn.  v.
23.  Nov.)  1334.—  Ergänzung  (Anordn.  v.  17.  Dez.)

1436.

Rechtsverträge  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  dem  Os  manischen  Reiche:

.  Auslieferungsvertrag  (v.  11.  Jan.
17.)  264.
        <pb n="1618" />
        102
Reich  (Forts.)
2.  Anwendung  dieses  Vertrags  auf  die  deutschen
  Schutzge  biete  (Vertr.  v.  11.  Jan.
17.)  336.
8.  Konsularvertrag  (ov.  11.  Jan.  17.)
192.
4.  Anwendung  dieses  Vertrags  auf  die  deutschen
  Schutzgebiete  (Vertr.  v.  11.  Jan.
17.)  324.
5.  Niederlassungsvertrag  v.  11.Jan.

17.)  300.

6.  Anwendung  dieses  Vertrags  auf  die  deutschen
  Schutzge  biete  und  die  osmanischen
  Drovinzen  Hedschas,  Jemen
und  Nedschd  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  342.

7.  Vertrag  über  Rechtsschutz  und  gegenseitige
  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten
  (v.  11.  Jan.  17.)  244.

8.  Anwendung  dieses  Vertrags  auf  die  deutschen
  Schutzge  biete  (Vertr.  v.  11.  Jan.
17.)  330.

9.  Vertrag  über  die  gegenseitige  Juführung
von  Wehrflüchtigen  und  Fahnenflüchtigen
  der  Land-  und  Seestreitkräfte
  (v.  11.  Jan.  17.)  316.

10.  Anwendung  dieses  Vertrags  auf  die  deutschen
  Schutzge  biete  (Verrr.v.I1.  Jan
17.)  346.

Ratifikation  dieser  zehn  Rechtsverträge
vom  11.  Januar  1917  (Bek.  v.  12.  April)  354.

Gesetz  zur  Ausführung  der  Verträge  unter  3,  4,
7,  8  (G.  v.  6.  Aug.  17.)  355.

Friedensvertrag  zoischen  Deutschland
und  Finnland  (v.  7.  März)  701.  —  Ratifikotion
  (Bek.  v.  28.  Juni)  720.

Friedensvertrag  zwischen  Deutschland,
Osterreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits
  und  Rußlano  anderseits  (v.  3./7.  März)
480.  —  Deutsch-Russischer  Zusatzvertrag
dazu  (v.  3./7.  März)  622.  —  Ratifikation
beider  Verträge  (Bek.  v.  7.  Juni)  654.  —  Aushebung
  einiger  Bestimmungen  des  Deutsch-Russischen
  Zusatzvertrags  (Finanzabk.  v.  27.  Aug.  Art.  1)
1174.

Deutsch-Russischer  Ergänzungsvertrag

  zu  dem  Friedensvertrage  zwischen
Deutschland,  Osterreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der

Türkei  einerseits  und  Rußland  anderseits  (v.
27.  Aug.)  1154.  —  Deutsch-Russisches
Finanzabkommen  zur  Ergänzung  des

Sachverzeichnis  1918
Reich  (Fortsf.

0,  berte  Zusatzvertrags  zu  dem  Friedensvertrage
  zwischen  Deutschland,  Osterreich-Ungarn,
Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und  Rußland
anderseits  (v.  27.  Aug.)  1172.  —  Deutsch-Russisches
  Privatrechtsabkommen
zur  Ergänzung  des  Deutsch-Russischen  Zusatzvertrags
  zu  dem  Friedensvertrage  zwischen  Deutschland,
  Osterreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei
einerseits  und  Rußland  anderseits  (v.  27.  Aug.)
1190.  —  Ratifikation  der  drei  Verträge
(Bek.  v.  8.  Sept.)  1216.

Friedensvertrag  zwischen  Deutschland,
Osterreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits
  und  der  Ukrainischen  Volksrepublik
  anderseits  (v.  9.  Febr.)  1010.  —  Deutsch-Ukrainischer
  Zusatzvertrag  dazu  (v.  9.  Febr.)
1030.  —  Ratifikation  beider  Verträge  (Bek.
v.  27.  Juli)  1056.

Handels=  und  Schiffahrtsabkomc
men  zwischen  Deutschland  und  Finnland  (ov.
7.  März)  712.  —  Ratifikation  (Bek.  v.  28.  Juni)
720.

Beihilfe  zu  den  Kosten  der  Erwerbslosenfürsorge
  (WV.  v.  13.  Nov.  §  4)  1305.

Uberweisung  von  Beträgen  aus  dem  Gewinne
  der  Reichsbank  für  1917  an  das
Reich  (G.  v.  20.  März)  131.

Gebührenfreiheit  im  Verfahren  vor
dem  Reichs  finanzbof,  Tragung  der  Kosten
dabei  (Bek.  v.  21.  Sept.  §§9  55,  65)  1130.

Verfügungen  über  Geldforderungen
türkischer  Staatsangehöriger  im  Deutschen
Reiche  während  des  Krieges  (Bek.  v.  10.  Jan.)  13.

Gesetz  gegen  die  Steuerflucht  (o.  26.  Juli)
51.
Volkszählung  in  allen  deutschen  Staaten

am  4.  Dezember  1918  (V.  v.  24.  Okt.)  1261.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1914,
betr.  Bürgschaften  des  Reichs  zur  Förderung  des
Baues  von  Klein  wohnungen  für  Rrichsund
  Militärbedienstete  (G.  v.  24.  Aug.)  1091.

Wohnungszählung  vom  12.  bis  31.  Mal
1918  (Bek.  v.  25.  April)  363.

Die  gesetzliche  Zeit  in  Deutschland  vom
15.  April  bis  16.  September  1918  ist  die  mittlere
Sonnenzeit  des  dreißigsten  Längengrades  östlich
von  Greenwich  (Bek.  v.  7.  März)  109.

Reichsabgaben,  oberste  Spruch--  und  Beschlußbehörde

für  Reichsabgabensachen  ist  der  Reichsfinanz.
hof  (G.  v.  26.  Juli)  959.
        <pb n="1619" />
        Sachverzeichnis  1918

Reichẽ  abgaben  (Forts.)

Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung  des  Per—
sonen-  und  Gepäckverkehrs  betriffenden
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  mit
dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Erhebung  einer  außerordentlichen
Reichsabgabe  neben  den  Post-  und  Tele—
graphengebühren  (G.  v.  26.  Juli)  975.—  Anderung
der  Postordnung  hiernach  (Bek.  v.  2.  Sept.)
1103.

Reichsamt  des  Innern,  vorläufige  Regelung  der  Verhiltulsse
  der  Luftfahrt  (V.  v.  26.  Nov.)  1337.
s.  auch  Staatssekretär  des  Innern.

Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
(Demobilmachungsamtd:

Errichtung  des  Reichsamts  für  die  wirtschaftliche
  Demob.lmachung  (Erlaß  v.  12.  Nov.)
1204.—

Erlaß  von  Strafbestimmungen  durch
das  Reichsamt  für  die  wurtschaftliche  Demobilmachung
  (V.  v.  27.  Nov.)  1339.

Anzeige  an  das  Demobilmachungsamt  über
Fortsetzung  des  Handels  mit  Opium  (V.  v.
15.  Dez.  §  2)  1448.

Errichtung  und  Ausbau  von  Arbeitsnachweisen
  (Anordn.  v.  9.  Dez.)  1421.  —  Regelung
der  Arbeitszeit  gewrrblicher  Arbeiter  (Anordn.
  v.  23.  Nov.)  1334.  —  Ergänzung  (Anordn.  v.
17.  Dez.)  1436.

Einquartierung  der  nach  dem  1.  November
  1918  aus  der  bewaffneten  Macht  Entlassene
(Anordn.  v.  16.  Nov.)  1315.  «

Erwerbslosenfürsorge  (V.  v.  13.Nov.)
1305.  —  Abänderung  (V.  v.  3.  Dez.)  1401.  (V.
v.  21.  Dez.)  1445.

Fürsorge  für  geschlechtskranke
Heer  zangehörige  (V.  v.  17.  Dez.)  1433.

Festsetzung  neuer  Preise  für  die  Weiterarbceit  in
Kriegsmaterial  (V.  v.  21.  Nov.)  1323.

Verkehr  mit  Opium  (V.  v.  15.  Dez.)  1447.

Verhütung  von  Seuchen  bei  der  Entlassung
der  Angehörigen  des  Heeres  und  der  Marine  (V.  v.
20.  Nov.)  1317.

Festsetzung  der  Entschädigung  für  die  von  den
militärischen  Uberwachungsstellen  zur
Verhinderung  des  unerlaubten  Handels  angehallenen
  Gegenstände  (V.  v.  17.  Dez.)  1443.

103

Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
(Demobilmachungsamt)  (Forts.)
Unterstützung  von  Familien  in  den

Dienst  eingetretener  Mannschaften  (V.  v.  9.  Dez.)
1411.
Verfallerklärung  von  Waffen  und  Heeresgut
  (V.  v.  28.  Dez.)  1478.
Reichsangehörige,  Einwirkungen  der  Flüchtlingsfürsorge
  auf  das  Armenrecht  (Bek.  v.  16.  Mai)  409.

Reichsanstalt  für  Maß  und  Gewicht,  Name  der  bishrrigen
  Kaiserlichen  Normal-Eichungskommissidn
(Bek.  v.  5.  Dez.)  1411.

Reichsarbeitsamt,  Errichtung  zur  Bearbeitung  der
bisher  zum  Geschäftskreis  des  Reichswirtschaftsamts
  gehörenden  sozialpolitischen  Angelegenheriten
  des  Reichs  (A.  E.  v.  4.  Okt.)  1231.

Tarifverträge,  Arbeiter=  und  Angestelltenausschüsse,
  Schlichtung  von  Arbeitsstreitig
ke  r  en  (V.  v.  23.  Dez.  §§.  2  bis  5,  22,  27,  31)
1456.  -  «

Erlaß  von  Bestimmungen  zur  Ausführung  der
Verordnung  über  die  Arbeitszeit  in  Bäckcreien
  und  Konditoreien  (V.  v.  23.Nov.  65  14)  1332.

Bestimmung  der  Ausführungsbehörden  für  die
Unfallversicherung  von  Tätigkeiten  im  vaterländischen
  Hilfsdienst  (V.  v.  14.  Dez.  §  8)  1435.

Ermittlung  der  Durchschnittsbeträge  des  Krankengeldes
  (V.  v.  23.  Dez.  §  5)  1455.

Reichsaussicht  für  Zölle  und  Steuern  (G.  v.  26.  Juli
&amp;amp;  21  bis  24)  962.

Reichsaussichtsbehörde,  Beteiligung  am  Verfahren
vor  dem  Reichsfinanzhof  serl  v.  21.Sept.
6#  21,  56,  65)  1123.

Reichsaufsicht  für  Zölle  und  Steuern  (G.  v.
26.  Juli  88  22  bis  24,  26)  962.

Reichsausschuß  für  den  Wiederaufban  der  Haudelsflotte,
  Erledigung  der  Anträge  auf  Gewährung
von  Beihilfen  zur  Wiederherstellung  der  deutschen
Handelsflotte  (Bek.  v.  7.  Febr.)  77.

Reichsbank,  der  Besoldungshaushalt  für  das  Reichsbank
  direktorium  für  1917  gilt  vorläufig
auch  für  1918  (G.  v.  28.  März  §  4)  163.  (G.  v.
28.  Juni)  669.  —  Besoldungshaushalt  für  1918
(G.  v.  25.  Juli  §  6)  754.

Vertretung  des  Reichsbankdirektoriums  in  dem
Ausschuß  für  die  Einführung  von  Lebens.,
Futter=  und  Düngemitteln  (Erl.  v.  15.  Nov.)  1313.

Uberweisung  von  Beträgen  aus  dem  Gewinne
  der  Reichsbank  für  1917  an  das  Reich
(G.  v.  20.  März)  131.
        <pb n="1620" />
        104  Sachverzeichnis  1918

Reichsbanknoten,  Annahme  der  deutschen  Reichsbanknoten
  durch  die  russischen  Lollämter
(Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Schlußprot.  zu
Art.  6  bis  9)  518.

s.  auch  Banknoten.

Reichsbeamte,  fünfte  Ergänzung  des  Besoldungsgesetzes
  vom  15.  Juli  1909  (v.  1.  Aug.)  1058.
Erhöhung  der  Fuhrkosten  bei  Dienstreisen
der  Reichsbeamten  auf  Eisenbahnen  oder  Schiffen,
Anderung  der  Verordnung  vom  8.  September  1910
(V.  v.  31.  März)  169.  Ber.  175.  -
Abänderung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1914,
betr.  Bürgschaften  des  Reichs  zur  Förderung  des
Baues  von  Klein  wohnungen  für  Reichsund
  Militärbedienstete  (G.  v.  24.  Aug.)  1091.

Reichsbehörden,  Mitteilungen  an  die  Steuerbehörde
über  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Maßnahmen
egen  die  Kapitalabwanderung  in  das
usland  (V.  v.  21.  Nov.  §&amp;amp;  9)  1327.
Unterstützung  der  Kommission  zur  Untersuchung
der  Anklagen  wegen  völkerrechtswidriger  Behandlung
  der  Kriegsgefangenen  in  Deutschland
  (W.  v.  30.  Nov.)  1388.
Hilfeleistung  bei  der  Umsatzsteuer  (G.  v.
26.  Juli  §  32)  793.

Neichsbekleidungsstelle  s.  Reichsstelle  für
bürgerliche  Kleidung.  .

Reichsbevollmächtigte  für  Zölle  und  Steuern,  Rechte
und  Dflichten  wie  hinsichtlich  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern
  bei  Ausfübrung  des  Biersteuergesetzes
  (v.  26.  Juli  §  64)  883.  —  des  Gesetzes
über  das  Branntweinmonopol  (ov.
26.  Juli  §  21)  892.  —  des  Gesetzes,  betr.  Besteuerung
  von  Mineralwässern  und  künstlich
bereiteten  Getränken  (v.  26.  Juli  §  33)  859.  —
des  Schaumweinsteuergesetzes  vom
26.  Juli  1918  (Bek.  v.  8.  Aug.  §  28)  1070.  —
des  Umsatzsteuergesetzes  (v.  26.  Juli
s#35)  794.  —'’  des  Weinsteuergesetzes
(v.  26.  Juli  §  42)  842.  «

Reichsbranntweinstelle,  Befugnisse  des  Vorsitzenden
  der  Reichsbranntweinstelle  bei  Verlängerung
der  Verträge  der  Spiritus-Sentrale,
G.  m.  b.  H.  in  Berlin,  über  Branntwein  (V.  v.
10.  Jan.)  15.

Einlegung  von  Rechtsmitteln  durch  die  Reichsbevollmächtigten
  nach  dem  Gesetz  gegen  die
Steuerflucht  (v.  26.  Juli  §  21)  9#6.

Vorläufige  Wahrmnehmung  der  Befugnisse  der
Reichsaufsichtsbehörden  (G.  v.  26.  Juli  §  20)  963.

Reichsbranntweinstelle  (Norts.)

Festsegung  des  Bedarfs  der  Reichsbranntweinstelle
  an  Kartoffeln  (V.  v.  18.  Juli  §  3)  738.

Reichs-Eisenbahn-Amt,  Vorübergehende  Anderung

des  §  56  det  Eise  nbahn-  Verkehrsord.
1  n  g  Inhalt  des  Frachtbriefs]  (Bel.  v.  12.  April)

5.  «

ÄnderngdckAnlageCzurEifenbahni
Verkehrsordnung  (Bek.  v.  3.  Jan.)  10.
(Bek.  v.  13.  März)  127.  (Bek.  v.  4.  Mai)  385.
Eel  v.  27.  Juni)  699.  (Bek.  v.  2.  Aug.)  1007.
Bek.  v.  9.  Nov.)  1301.

Reichseisenbahnen,  vorläufige  Regelung  des  Hausbalts

  der  Reichseisenbahnen  für  1918  (G.  v.  28.  März
82)  162.  (G.  v.  28.  Juni)  669.  —  Feststellung  des
Hausbalts  für  1918  (G.  v.  25.  Juli)  753.

Reichsernährungsamt,  Name  des  bisherigen  Kriegserndhrungsamts

  (Bek.  v.  19.  Nov.)  1319.

Unterstellung  der  Zentral-Einkaufs.
gesellschaft  unter  das  Reichsernährungsamr
(Bek.  v.  23.  Nov.)  1329.

Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu
der  Verordnung  vom  19.  Dezember  1917  über  die
Malzkontingente  der  Bierbrauercien  und
den  Malzhandel  (A.  B.  v.  10.  Dez.)  1414.

AöVerkehr  mit  Süßigkeiten  (V.  v.  28.Dez.)
1471.  #

Anbau  vom  Zuckerrüben  und  Brennen  von
Niben  um  Betriedsjahr  1919/20  (V.  v.  27.  Dez.)
1469.  .

Reichsfinanzhof.  Errichtung  als  oberste  Spruch-  und

Beschlußbebörde  für  Reich  abqabensachen  (G.  v.
26.  Juli)  959  -

Sitz  des  Reichsfinanzhofs  in  München  (Bek.
v.  S.  Ang.)  10.062.

Endnültige  Entscheidung  über  den  Antrag  auf
Freistellung  nach  dem  Gesetze  gegen  die  Steuerslucht
  (v.  26.  Juli  &amp;amp;  21)  996.

Rechtäbeschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  gegen
den  Steuerbescheid  über  die  außerordentliche
Kriegsabgabe  für  1918  (G.  v.  26.  Juli  §  36)

972.

Reichsfinanzhofordnung,  Verfahren  vor  dem

Reichsfimanzhof  (Bek.  v.  21.  Sept.)  1119.
Ausgaben  für  den  Reichsfinanzhos,  zweiter
Nachtrag  zum  Rrichsbaushallsplan  für  1918  (G.
v.  1.  Aug.)  1(#7.
Gehälter  der  Beamten  des  Reichsfinanzhofs,
fünfte  Ergänzung  des  Besoldungsgesetzes  (v.  1.  Aug.)
108.
        <pb n="1621" />
        Sachverzeichnis  1918  105

Reichsfleischkarte,  Anrechnung  des  Schlachtviehfleisches
  für  Selbstversorger,  von  Wildbret  und
Hühnern  auf  die  Fleischkarte  (V.  v.  20.  Sept.)  1117.

Reichsfuttermittelstelle,  Abänderung  der  Verordnung
vom  5.  Oktober  1916  über  Futtermitte
(V.  v.  10.  Jan.)  20.  —  Neue  Vorschriften  darüber
(V.  v.  10.  Jan.)  23.

Verwendung  von  Futkerge  treide  aus
der  Ernte  1918  durch  die  Kommunalverbände  (R.
Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  62)  455.

Verfüttern  von  Hafer  und  Gerste
(V.  v.  30.  Juli)  984.  —  von  Mais  (Br.  31.  Aug.)
1098

Verkehr  mit  Heu  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.
1.  Mai)  368.  —  Verkehr  mit  Laubheu  (V.  v.
11.  Mai)  403.

Aufbringung  und  Ablieferung  von  Stroh
aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  6.  Juni  §88  5,  7)  476.

Qeichsfuttermittelstelle  Bezugsvereinigung
derdeutschen  Landwirte]s  an  die  Sielle
der  Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte
tritt  vom  1.  April  1918  ab,  soweit  es  sich  um
Kuttermittel  und  deren  Hilfsstoffe  handelt,  die
Reichsfuttermittelstelle,  Geschäftsabteilung,  G.  m.
b.  H.  [Bezugsvereinigung  der  deutschen
  Landwirte!]  (V.  v.  22.  März)  146.
Übernahme  des  aus  dem  Ausland  eingefübrten
Bergmooses  (Nenntierflechte)  (Bek.  v.  30.  April)

365.  —  der  von  der  Reichsgetreidestelle,  den  Heeresverwaltungen

  und  der  Marineverwaltung  zur  Verfügung
  gestellten  Kleie  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai
l  560  453.  «

Reichsgesetzgebung,  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags  zu  Verträgen  mit  fremden
Staaten,  die  sich  auf  Gegenstände  der  Reichsgesetzgebung
  beziehen  (G.  v.  28.  Okt.)  1274.

Reichsgetreideordnung  für  die  Ernte  1918  (v.
29.  Mai)  425.

Reue  Fassung  (Bek.  v.  29.  Mai)  434.—
I.  Beschlagnabme  (das.  I§  1  bis  13)  435.  —
II.  Reichsgetreidestelle  (das.  88  14  bis  20)  440.  —
III.  Bewirtschaftung  der  Vorräte  (das.  8§8  21  bis
42)  412.  —  III.  1.  Aufgaben  der  Kommunalverbände
  im  allgemeinen  (das.  3§8  21  bis  31)  442.—
III.  2.  Selbstwirtschaftende  Kommunalverbände
(das.  9§§  32  bis  36)  446.  —  III.  3.  Aufgaben  der
Gemeinden  (das.  §§  37  bis  42)  448.  —  IV.  Enteignung
  (das.  s  43  bis  48)  449.  —  V.  Verarbeitung
der  Früchte  und  Verkehr  mit  den  daraus  hergestellten
  Erzeugnissen  (das.  §§5  49  bis  56)  451.  —

Reichs  —

Reichsgetreideordnung  (Forts.)

VI.  Verbrauchsregclung  (das.  9§  57  bis  70)  453.  —
VI.  1.  Allgemeine  Vorschriften  (das.  §§  57  bis  62)
453.  —  VI.  2.  Besondere  Vorschriften  für  Selbst-Versorger
  (das.  §§  63  bis  65)  455.  —  VI.  3.  Durchführung
  der  Verbrauchsregelung  (das.  8§  66  bis  70)

57.  —  VII.  Ausfübrungsvorschriften  (das.  8§  71
bis  74)  458.  —  VIII.  Ubergangsvorschriften  (das.
§&amp;amp;  75  bis  78)  459.  —  IX.  Schluß-  und  Strafvorschriften
  (das.  §§  79  bis  83)  461.

Reichsgetreidestelle,  Lusammensegung  und  Befugnisse

  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  8  14  bis  20)  440.

Entsendung  von  Vertretern  in  die  Ausschüsse
für  die  Ernteschägung  im  Jahre  1918  (V.
v.  29.  Mai  8  2)  466.

Abänderung  der  Verordnung  vom  24.  November
1917  über  den  Ausdrusch  und  die  Inanspruchnabme
  von  Getreide  und  Hülsenfrüchten,
  Qablung  der  Höchstpreise,  Beschwerde
  der  Reichsaetreidestelle  gegen  die  Entscheidung
  der  höberen  Verwallungsbebörde  an  den
Staatssekretär  des  Knegsernährungsamts  (V.  v.
26.  Nebr.)  94.

Die  Reichsgetreidestelle  ist  an  die  Höchstpreise
  für  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Buchweizen
und  Hirse  aus  der  Ernte  1918  nicht  gebunden
(A.  B.  v.  27.  Juni  923)  696.

Verkebr  mit  Getreide  aus  der  Ernte
1918  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.—  zu  Saat-Jwecken
  (V.  v.  27.  Juni)  677.

Einschränkung  oder  Einstellung  der  Lieferung
von  Erzeugnissen  an  Kommunalverbände,  die  Kartoffein
  nicht  rechtzemnig  liefern  (V.  v.  18.  Juli
38)  740.

Fortschreibung  der  Iivilbevölkerung  zum  Zwecke
der  Lebensmittelversorgung  (GV.  v.
24.  Okt.  §  6)  1264.

Erhebung  einer  Gebübr  bei  Ubertragung  von
Malzkontingenten  (NA.  B.  v.  10.  Dez.)
1414.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen,

  Schatzanweisungen  und  Reichswechseln  zur
Bestreitung  einmaliger  außerordentsicher
  Ausgaben  (G.  v.  22.  März)  145.  (G.  v.
25.  Juli)  753.  (G.  v.  25.  Juli)  775.

Ausgabe  von  Schasanweisungen  zur  Bestreitung
  vorläufiger  Ausgaben  für  den  Reichshausbalt
1918  sowie  der  Ausgaben  zur  Fortführung  des

·0
        <pb n="1622" />
        106

Reichshaugtkasse  (Forts)
Krieges  (G.  v.  28.  März  §  3)  163.  —  zur  vorübergehenden
  Verstärkung  der  ordentlichen  Betriebsmittel
  der  Reichshaupikasse  (G.  v.  25.  Juli  §  2,  b)
753.

Ansammlung  eines  Ausgleichsstocks
aus  den  BranntweinmonopolEinnah-=men
  (G.  v.  26.  Juli  §8  106)  911.

Einlösung  der  aus  den  deutschen  Schutzgebieten
oder  aus  dem  Ausland  eingrhenden  ZIweimark,
stücke  noch  bis  1.  Juli  1919  (Bek.  v.  1.  Juni)  473.

Reichshaushalt,  vierter  Nachtrag  zum  Reichshaushaltsplan
  für  1917  (G.  v.  22.  März)  145.  —
Fünfter  Nachtrag  (G.  v.  28.  März)  161.

Vorläufige  Regelung  des  Reichshaushalts  für
1918  (G.  v.  28.  März)  161.  (G.  v.  25.  Juni)  669.
—  Feststellung  des  Reichshausbalts  für  1918  (G.
v.  25.  Juli)  753.  Ber.  992.  —  Nachtrag  dazu  (G.
v.  25.  Juli)  775.  —  Zweiter  Nachtrag  (G.  v.
1.  Aug.)  1057.

Reichsheer,  Anrechnung  des  Jahres
Kriegsjahr  (NA.  E.  v.  21.  Jan.)  73.

Militärische  Ammnestie  (V.  v.  7.  Dez.)  1415.

Heranziehung  Heeresun  sähiger  zum
militärischen  Arbeitsdienst  (G.  v.  1.  Aug)
1071.—  Ausführung  dieses  Gesetzes  (V.  v.  20.  Aug.)
1077.

Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  26.  März
1914  über  Aufwandsentschädigungen
für  in  das  Heer  eingestellte  Söhne  (Bek.  v.  7.  Aug.)
1072.—  1

Fürsorge  für  geschlechtskranke  Herrcsangebörige
  (V.  v.  17.  Dez.)  1433.

Ablieferung  von  Heu  und  Stroh  für  das
Heer  aus  der  Ernte  1917  (V.  v.  20.  Jan.)  44.  —
von  Heu  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  1.  Mai)  368.

Kapitalabfindung  an  Stelle  von
Kriegsversorgung,  Ergänzung  des  Kapitalabfindungsgesetzes
  vom  3.  Juli  1916  (G.  v.
26.  Juli)  993.  —  Kapitalabsindungögesetz  für
Offiziere  (v.  26.  Juli)  901.  —  Ausführungsbestimmungen
  dazu  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1319.

Befreiung  von  Sendungen  an  Angehörige
des  Heeres  von  der  neben  den  Dostgebühren  zu
erhebenden  außerordentlichen  Reichsabgabe
(G.  v.  26.  Juli)  975.

Verhütung  von  Seuchen  bei  der  Entlassung

der  Angehörigen  des  Reichöheers  (V.  v.  20.  Nov.)
1317.

1918  als

Sachverzeichnis  1918
Reichsheer  (Forts.)

Teilnahme  der  Angehörigen  des  Reichsheers
an  den  Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen
Nationalversammlung  (V.  v.  28.  Dez.)
1.  7/  9

Reichskanzler:

1.  Dem  Reichskanzler  ist  das  Reichsarbeitsamt
  als  Zentralbehörde  unmittelbar
unterst  llt  (A.  E.  v.  4.  Okt.)  1231.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  17.  März  1878,
betr,  die  Stellvertretung  des  Reichskanzlers
  (G.  v.  28.  Okt.)  1273.

Abänderung  der  Reichsverfassung,
Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers,
Ernennung,  Versetzung,  Beförderung  und  Verabschiedung
  der  Offiziere  und  Beamten  der  Marine
unter  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers  (G.  v.
2  .  Okt.)  1274.

Aufsicht  über  die  Reichsge  treidestelle
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  &amp;amp;8  14)  440.  —  über  die
Reichswirtschaftsstellen  für  Tepxiilwirtschaft
  (V.  v.  27.  Juni  86)  672.  —  über  die
Wirtschaftsstellen  für  die  Versorgung
Deutschlands  mit  Kolonialwaren  (V.  v.
2.  Sept.  §  3)  1099.

Beaussichtigung  der  Geschäftsführung  des
Reichsausschusses  für  den  Wiederaufbau
  der  Handelsflotte  (Bek.  v.
7.  Febr.  §&amp;amp;  4)  78.

Erm  unung  der  Vorsitzenden  und  der  Mitglieder
des  Aufsichtsrate  deir  Geschäftsabtrilung  der
Reichskartoffelstelle  (V.  v.  30.  März)
168.  der  Reichsstelle  für  Papierholz
(Bek.  v.  17.  Okt.  &amp;amp;  1)  1212.  —  der  Mitglieder  des
Vorstundes  und  des  Beirats  der  Reichsstelle
für  Schuhversorgung  (Bek.  v.  28.  Febr.
8  2)  100.—  der  Beisitzer  des  Schiedsgerichts
für  Binnenschiffahrt  (Bek.  v.  25.  Febr.
6  2)  91.  ·

Genehmigung  zur  Herstellung  von  Mischdünger
  und  zur  Herstellung  sowie  zum  Absatz
von  künstlichen  Düngemitteln  (V.  v.  3.  Aug.
887,  8)  1000|1.

Endgültige  Entscheidung  über  die  Genehmigung
von  Ersatzlebensmitteln  (V.  v.  7.  März
&amp;amp;  8)  115.

Befugn'sse  nach  der  Reichsgetreideordnung
  für  die  Ernte  1918  (v.  29.  Mai  8§F  32,
57)  446.  —  nach  der  Verordnung  über  wirtschaft-
        <pb n="1623" />
        Sachverzeichnis  1918  107

Reichskanzler  (Forts.)
Ausführungsbestimmung  zu  §§6  und  7  der
Verordnung  vom  18.  Januar  1917  über  die  Begeichstanzler

  (Forts.)
liche  Raßnahmen  für  die  Ubergangswirtschaft  auf
dem  Textilgebietre  (V.  v.  27.  Juni  §§  3,  8,  9,  11
12,  15)  671.  urkundung  von  Ge  burts-  und  Sterbe-Genehmigung
  der  Veräußerung  von  Aktien  oder  söllen  Deutscher  im  Ausland  (v.  24.  April)
sonstigen  Geschäftsanteilen  von  Kolonial-  377.
undtdernehmungen  ins  Ausland  während  des  Verbrauch  von  Druckpapier  für  Zeitungen,

Krieges  (Bek.  v.  20.  Jan.)  177.

Bestimmung  der  Fristen  für  Anderungen  usw.
der  Verträge  der  Spiritus-Zentrale,
G.  m.  b.  H.  in  Berlin,  über  Branntwein  (V.
v.  10.  Jan.  9§  2)  15.

Zulassung  von  Ausnahmen  von  den  Vorschriften:


über  künstliched  üngemittel  (V.  v.  3.  aug.
10)  1001.

über  Ersatzlebensmittel  (V.  v.  7.  März
515)  116.

der  Reichsgetreideordnung  für  die
Ernte  1918  (v.  29.  Mai  §  82)  463.

über  die  Fortschreibung  der  Zivilbevölkerung
zum  Zwecke  der  Lebensmittelversor-Zung
  (V.  v.  24.  Okt.  §  8)  1264.

über  den  Verkehr  mit  Leimleder  während
des  Krieges  (Bek.  v.  16.  Mai  §  12)  415.

von  den  Höchstpreisen  und  von  Vorschriften
gegen  Preistreibere  f  für  die  aus  dem  Ausnd

  eingeführten  Gegenssände  des  täglichen  Bedgss

  und  des  Kriegsbedarfs  (V.  v.  8.  Mai  920)
4

über  wirtschaftliche  Maßnahmen  für  die  Ubergangswirtschaft
  auf  dem  Textilgebiete
  (V.  v.  27.  Juni  §9  18)  675.

über  die  Volkszäblung  am  4.  Dezember
1918  (V.  v.  24.  Okt.  §  6)  1262.

über  die  Einfuhr  von  Wein  während  des
Krieges  (Bek.  v.  23.  März  §6)  148.  —  von  dem
Verbot  des  §13  des  Weingesetzes  vom
7.  April  1909  (Bek.  v.  28.  März)  155.

Zustimmung  zur  Erhöhung  der  Höchstpreise
für  Getreide,  Buchweizen  und  Hirse
aus  der  Ernte  1918  in  bestimmten  Fällen  (V.  v.
15.  Juni  92)  659.

2.  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu
der  Verordnung  vom  18.Dezember  1917  über  Atzalkalien
  und  Soda  (Bek.  v.  25.  Okt.)  1277.

Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  12.  Juli
1917,  betr.  Berechtigung  zur  Verlangung  von
Auskunft  über  wiulscheftüche  Verhältnisse  (Bek.
v.  11.  April)  187.

Druckwerke  usw.  vom  1.  April  bis  30.  Juni  1918
(Bek.  v.  28.  März)  156.  —  vom  1.  Juli  bis  30.  September
  1918  (Bek.  v.  19.  Juni)  663.  —  vom
1.  Oktober  bis  31.  Dezember  1918  (Bek.  v.  17.  Sept.)
1111.

Bestimmung  der  Reichsstellefür  Druckpavier
  über  Abfübrung  eines  Teiles  des  Kaufpreises
  für  maschinenglattes,  holzhaltiges  Druckpapier
  an  die  Reichsstelle  für  Papierholz  (Bek.  v.
10.  Juli)  727.

Verfahren  vor  den  Einigungsämtern
(Anordn.  v.  23.  Sept.)  1146.

Neue  Fassung  der  Verordnung  über
Futtermittel  (Bek.  v.  10.  Jan.)  23.

Kleinhandel  mit  Garn  (Bek.  v.  10.  April)  181.

Neue  Fassung  der  Reichsgetreideordnung
  für  die  Ernte  1918  (Bek.  v.  29.  Mai)
434.

Erleichterungen  auf  dem  Gebiete  des  gewerblichen
  Rechtsschutzes  in  den  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  (Bek.
v.  3.  Jan.)  6.  —  Gewerbliche  Schutzrechte
  von  Angehörigen  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  (Bek.  v.  3.  Jan.)  6.  —  von  ngehörigen
  Brasiliens  (Bek.  v.  25.  Febr.

x  von  Angehörigen  Japans  (Bek.  v.  25.
1

Verlängerung  der  im  Artikel  4  der  revidierten
Pariser  Ubereinkunft  vom  2.  Juni  1911  zum
Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vorgesehenen
Prioritätsfristen  in  den  Vereinigten  Staaten

von  Ameriko  (Bek.  v.  3.  Jan.)  5.  —  in  Dänemark

  (Bek.  v.  28.  Mai)  424.  (Bek.  v.  24.  Okt.)
1260.  —  in  Norwegen  (Bek.  v.  5.  Febr.)  74.
(Bek.  v.  19.  Aug.)  1076.  —  in  Schweden  (Bek.

v.  23.  Aug.)  1078.

Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  des
Bundesrats  vom  27.  August  1918  über  Gummisauger
  (v.  27.  Aug.)  1087.

Anderung  der  Bekanntmachung  vom  2.  Juni.
1917  über  die  Bestimmung  von  Ausführungsbehörden
  und  den  Erlaß  von  Bestimmungen  zur
Durchführung  der  Unfallversicherung  von

O„s
        <pb n="1624" />
        108

Rrichskanzler  (Korts.)

Tätigkeiten  im  vaterländischen  Hilfsdlenst
  im  Ausland  (Bek.  v.  31.Dez.  17.)
11.  —  Ausführungsbehörden  und  Ausführungsbestimmungen
  für  die  Unsallversicherung
von  Tätigkeitenimvaterländischen  Hilfsdienst
  im  Ausland  (Bek.  v.  19.  Jan.)  49.

Außerkraftsetzung  der  Bekanntmachung  vom
31.  Juli  1916  über  Höchstpreise  für  Metalle
(Bek.  v.  27.  Nov.)  1387.

Höchstpreise  für  Schwefelsäure  und
Oleum  (Bek.  v.  29.  Juli)  980.  —  für  Soda
(Bek.  v.  14.  Sept.)  1110.—  für  Wollfett  (Bek.
v.  19.  Juni)  666.

Ergänzung  der  Bestimmungen  vom  9.  Juli
1910  und  3.  August  1917  zur  Ausführung  des  Gesetzes
  vom  25.  Mai  1910  über  den  Absatz  von
Kalisalzen  (Bek.  v.  25.  Jan.)  59.

Neue  Fassung  der  Verordnung  über  die
Kartoffelversorgung  während  des  Krieges
  (Bek.  v.  18.  Juli)  737.

Handel.  mit  Karton,  Papier  und
Pappe  während  des  Krieges  (Bek.  v.  17.  Mai)
417.  —  Anderung  der  Bekanntmachung  vom
23.  Dezember  1916  über  den  Verkehr  mit  getragenen
  Kleidungs-=  und  Wäschestücken
  (Bek.  v.  28.  Febr.)  99.

Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung
vom  24.  Oktober  1918  über  die  Fortschreibung  der
Zivilbevölkerung  zum  Zwecke  der  Lebensmittelversorgunyg
  (v.  24.  Okt.)  1265.

Außerkraftsetzung  der  Bekanntmachung  vom
31.  Juli  1916  über  Preisbeschränkungen  bei  metallischen
  Produkten  CBek.  v.  27.  Nov.)
1388.

Neue  Fassung  der  Bekanntmachung  zum
Schutze  der  Mieter  (Bek.  v.  23.  Sept.)  1139.

Anderung  der  Militär--Transport-Ordnung
  (GBek.  v.  27.  März)  154.  (Bek.  v.
7.  Mai)  394.  (Bek.  v.  31.  Juli)  989.  (Bek.  v.  9.  Nov.)
1302.

Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom
1.  Mai  1916  zu  der  Verordnung  über  die  Höchstpreise
  für  etroleum  ufsw.  (Bek.  v.  30.  März)
171.  —  Festsetzung  des  Zuschlags  zu  den
Friedenspreisen  der  zum  Kriegsdienst  ausgehobenen
  Pferde  (Bek.  v.  6.  Mai)  386.

Anderung  der  Dostordnung  vom  28.  Juli
1917  (Bek.  v.  24.  Jan.)  63.  (Bek.  v.  25.  März)  151.
(Bek.  v.  2.  Sept.)  1103.  (Bek.  v.  4.  Nov.)  1287.

Sachverzeichnis  1918
Reichskanzler  (Forts.)

Behandlung  der  Postprotestaufträge
mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in  Elsaß-Cothringen
zahlbar  sind  (Bek.  v.  29.  Dez.  17.)  1.  (Bek.  v.
30.  April)  367.  (Bek.  v.  C.  Aug.)  1061.  (Bek.  v.
5.  Nov.)  1289.

Anderung  der  Postscheckordnung  vom
22.  Mai  1914  (Bek.  v.  24.  Jan.)  64.  (Bek.  v.
25.  März)  150.

Besetzung  und  Verfahren  des  Reichsschiedsgerichts
  für  Kriegswirtschaftk  in  den
im  82  Abs.  2  der  Verordnung  vom  22.  März  1917
über  Befugnisse  der  Neichsbekleidungsstelle
  bezeichneten  Fällen  (Bek.  v.  14.  Jan.)  45.

Wiederaufhebung  der  Anzeigepflicht  für  den
ansteckenden  Scheidenkatarrh  der  Rinder  (Bek.
v.  17.  Mai)  421.

Aufhebung  des  Verbots  der  Ein-  und
Durchfuhr  von  Rubeln  (Bek.  v.  4.  März)  107.

Neue  Fassung  des  Schaumweinsteuergesetzes
  vom  26.  Juli  1918  (Bek.  v.
8.  Aug.)  1064.

Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom
23.  Dezember  1916  über  Schuhwaren  (Brk.
v.  28.  Febr.)  100.

Aufhebung  der  8§8#3,  4  der  Bekanntmachung
vom  27.  Oktober  1916,  betr.  Ausführungsbestimmungen
  zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit
Schwefel  (Bek.  v.  141.  Jan.)  29.

Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zur
Verordnung  vom  21.  Juni  1917  über  den  Verkehr
  mit  Seife,„  Seifenpulver  und  anderen
fetthaltigen  Waschmitteln  (Bek.  v.
10.  Jan.)  17.  (Bek.  v.  17.  Juni)  661.  —  Einmalige
Sonderzuteilung  von  K.  A.-Seife  (Bek.
v.  9.  April)  181.

Außere  Kennzeichnung  von  Tabakmischwaren
  und  tabakähnlichen  Waren  (Bek.  v.
18.  Juli)  747.

Weitere  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen
  vom  10.  Oktober  1916  zu  der  Verordnung
über  Rohtabak  (Bek.  v.  24.  Jan.)  57.  (Bek.
v.  24.  Sept.)  1151.  (Bek.  v.  10.  Okt.)  1233.  (Bek.
v.  8.  Nov.)  1296.  —  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen
  vom  27.  Oktober  1916  zu  der  Verordnung
  über  Rohtabak  (Bek.  v.  8.  Nov.)
1296.

Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung
vom  17.  Januar  1918  über  den  Verkehr  mit  Treib-Pn
  cmen  während  des  Krieges  (Bek.  v.  17.  Jan.)
        <pb n="1625" />
        Reichkanzler  (Forts.)

Sachverzeichnis  1918

Ligquidation  anmerikanischer  Unternehmungen
  (Bek.  v.  14.  März)  111.

Beglaubigung  von  Unterschriften  und
Legalisation  von  Urkundenin  den  besetzten
Gebieten  (HBek.  v.  3.  Juli)  725.

Wirtschaftliche  Vergeltung  maßnah-=men
  gegen  Brasilien  (Bek.  v.  10.  Jan.)  38.

Anmeldung  des  im  Inland  befindlichen
Vermögens  von  Angehbrigen  feindlicher  Staaten,
  Anmeldung  von  Auslandsforderungen
  (Bek.  v.  30.  Jan.)  67.

Anwendung  der  Verordnung  vom  16.Dezember
1916,  betreffend  Verträge  mit  feinbdlichen
Staatsung  hörigen,  auf  die  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  (Bek.  v.  31.D2/(z.  17.)  5.  —
auf  Siam  (Bek.  v.  14.  Juni)  657.

Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung
vom  5.  Oktober  1916/21.  Juni  1917  über  den  Verkehr
  mit  fettlosen  Wasch=  und  Reinigungsmitteln
  (Bek.  v.  11.  Mai)  405.

Bl'ldung  von  Weinbaubezirken  (Bek.
v.  3.  Juli)  725.

Ausnahmen  von  dem  Verbote  von  Mitteilungen
über  Prcise  von  Weripapieren  ufsfw.
(Bek.  v.  2.  Febr.)  71.  —  Mitteilung  von
Wertpapierpreisen  (Bek.  v.  19.  Nov.)  1316.

ZJulassung  von  JZahlungen  ufw.  nach
Finnland  (Bek.  v.  26.  Juni)  670.  —  nach  den
von  deutschen  oder  verbündeten  Truppen  besetzten
  Gebieten  Rumäniens  (Bek.  v.
2.  Mai)  383.  "

Gegenseitigkeit  im  Verhältnis  zu
Osterreich=  Ungarn  hinsichtlich  der  Bewilligung
  von  Jahlungsfristen  an  Kriegsteilnehmer
  (Bek.  v.  16.  Jan.)  33.

Anderung  und  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen
  vom  24.  Oktober  1917  zu  der  Verordnung
  über  Zigarettentabak  (Bek.  v.
28.  Jan.)  65.  (Bek.  v.  1.  Okt.)  1225.  (Bek.  v.
27.  Okt.)  1280.

Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom
16.  Tez'mber  1916  über  den  Verkehr  mit  Zündwaren
  (Bek.  v.  29.  Dez.  17.)  2.

Verlängerung  der  Einlösungsfrist  für
die  aus  den  deutschen  Schutzgebieten  oder  aus  dem
Ausland  eingehenden  Zweimarkstücke  (Beck.
v.  1.  Juni)  473.

109

Reichskartoffelstelle,  Entsendung  von  Vertretern  in
die  Ausschüsse  für  die  Ernteschätzung  im
Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai  §2)  466.

Abänderung  der  Verordnung  vom  9.  Oktober
1915  über  die  Kartoffelversorgungweährend
  des  Krieges,  Zusammensetzung  des  Aufsichtsrats
  der  Geschäftsabteilung  *  Reichskartoffelstelle
  (V.  v.  30.  März)  168.  -

Versorgung  der  Bevölkerung  mit
Kartoffeln  (V.  v.  18.  Juli)  733.  (V.  v.  18.  Juli)
738.  —  mit  Speisekartoffeln  aus  der
Herbstkartoffelernte  1918  (V.  v.  2.  Sept.)  1095.  —
Anderung  (V.  v.  30.  Okt.)  1281.

Zustimmung  zur  Festsetzung  der  Dreise  für
Kurtffeln  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  9.  März  82)

Verkehr  mit  Saatkartoffeln  aus  der
Ernte  1918  (V.  v.  2.  Sept.)  1092.

Einreichung  der  Verträge  über  Lieferung  von
Saatkartoffeln  aus  der  Ernte  1907  aus
einem  Kommunalverband  in  einen  anderen  an  die
Reichskartoffelstelle  (Bek.  v.  3.  Febr.)  72.

Reichskassenscheine,  Uberbringung  nach  dem  Ausland
  (Bek.  v.  18.  Dez.)  1440.  «

Reichs-Kolonialamt,BeurkundungvonGebuttso
und  Sterbefällen  Deutscher  in  den  Schutzgebieten
und  von  Angehörigen  der  Schutzgebiete  während
des  Krieges  durch  den  Standes  beamten
im  Reichs-Kolonialamt  (A.  B.  v.  24.  April)  377.

Reichskommissar,  Bestätigung  des  Beschlusses  der

Deutschen  Tabakhandels-Gesellschaft  von  1916
[Auslandsgesellschaft]  über  die  Erhöhung
  des  Rohtabak--Bedarfsanteils  der  Hersteller
von  Tabakerzeugnissen,  Zustimmung  zur  Ulbertragung
  von  Bedarfsanteilen  an  Rohtabak  (Bek.
v.  24.  Jan.)  57.

Reichskommissar  für  Elektrizität  und
Gas  (Bek.  v.  31.  Okt.)  1284.

Reichskommissar  für  Faßbewirtschaftung,
  Aufhebung  der  Beschlagnahme  von
Fässern  (Bek.  v.  20.  Dez.)  1444.

Reichskommissar  zur  Erörterung  von
Gewalttätigkeiten  gegen  deutsche  Ziwvilpersonen
  in  Feindesland,  Anmeldung  von  Forderungen
  gegen  Schuldner  im  feindlichen  Ausland
durch  Deutsche  im  Ausland  oder  in  deutschen  Schutzgebieten
  (Bek.  v.  30.  Jan.)  67.

Reichskriegsanleihen,  am  2.  Januar  1919  ffllig

werdende  Zinsscheine  der  5prozentigen  Reichskriegsanleihen
  als  LZahlungsmittel  (Bek.
v.  22.  Okt.)  1257.
        <pb n="1626" />
        110  Sachverzeichnis  1918

Reichsluftamt,  Errichtung  zur  Regelung  der  Luft—-fahrt
  (V.  v.  26.  Nov.)  1337.  (Erl.  v.  4.  Dez.)  1400.
—  Vorläufige  Regelung  des  Luftfahrtrechts
(V.  v.  7.  Dez.)  1407.

Reichsmilitärgericht,  Servistarif  für  die  einzelnen
Stellen  (G.  v.  25.  Juli  §  7)  754.

Sitz  der  Kommission  zur  Untersuchung  der  Anklagen
  wegen  völkerrechtswidriger  Behandlung  der
Kriegsgefangenen  in  Deutschland  (V.  v.
30.  Nov.  6  10)  1390.

Entscheit  ung  des  Dräsidenten  des  Reichsmilitirgerichts
  bei  Erlaß  ren  Freiheitsstrafen
(V.  v.  7.  Dez.  §  5)  1417.

Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung,  vorläufige
  Regelung  des  Faushalts  der  Reichs-Dostund
  Telegraphenverwaltung  für  1918  (G.  v.
28.  März  8  1)  161.  (G.  v.  28.  Juni)  669.  —  Feststellung
  des  Haushalts  für  1918  (G.  v.  25.  Juli)  753.

Erhebung  einer  außerordentlichen
Reichsabgabe  neben  den  Vost=  und  Telegrarbengebühren
  (G.  v.  26.  Juli)  975.

Reichsregierung:

Bildung  eines  Ausschusses  für  die  Einfübrung
  von  Lebens.,  Futter-  und  Düngemitte
  in  (Erl.  v.  15.  Nov.)  1313.

Bekampfung  der  Geschlechtskrankheiten
  (W.  o.  11.  Dez.)  1431.

Benuvung  von  Grundstücken  und  Gebaduden,
  Schiffen  und  Wasserfohrzeugen
  zu  miitbrischen  Iwecken  nach  Eintrritt

des  Friedens  (V.  v.  28.  Nov.)  1341.

Erlaß  von  Strafbestimmungen  durch
das  Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobil-=machung
  (WM.  v.  27.  Nov.)  1339.

Unterstellung  der  Zentral-Einkaufs
gesellschaft  unter  das  Reichsernährungsamt
(Bek.  v.  23.  Nov.)  1329.

Reichsschatzamt,  Vertretung  in  dem  Ausschuß  für  die
Einführung  von  Vebens-,  Futter-  und
Düngemitteln  (Erl.  v.  15.  Nov.)  1313.

Übergang  der  reisausgleichstelle  für
Kalksticksteff  vom  Reichsschatzamt  auf  das
Kriegsernährungsamt  (V.  v.  8.  Juli)  728.

Zulassung  von  Ausnahmen  von  der  Verordnung
  über  Maßnabhmen  gegen  die  Kapitalabwanderung
  in  das  Ausland  (V.  v.  21.Nov.
ß4)  1326.

Aufhebung  der  Verordnung  vom  7.  November
18  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom

8.  August  101  zum  Biersteuergesetze  (Brk.
v.  2.  Dez.)  1391.

Reichsschatzamt  (Forts

Erstattung  der  Kosten  der  Erwerbslosenfürsorge
  (V.  v.  13.  Nov.  §  16)  1308.
Im  Bereiche  des  Reichsschatzamts  errichtetes
Verwertungsamt  für  freiwerdende  Heeres.-,
Larine-  und  sonstige  reichseigene  Güter  (Bek.  v.
29.  Nov.)  1343.

Reichsschiedsgericht  für  Kriegswirtschaft,  besondere

Abteilung  des  Reichsschiedsgerichts  für  Kriegswirtschaft
  als  Schieds  gericht  für  Binnenschiffahrt
  (Bek.  v.  25.  Febr.)  91.

Endgültige  Entscheidung  über  die  Beschlagnahme
von  Gegenständen  des  Kriegsbedarfs  und
zur  Herst  llung  oder  zum  Betriebe  von  Kriegsbedarfsartikeln
  (Bek.  v.  17.  Jan.)  37.  —  der  Streitigkeiten
  über  Käse,  Quark,  Molkeneiweiß  und
ahnliche  Erzeugnisse  (V.  v.  15.  Juli)  730.  —  der
Streitigkeiten  zwischen  der  Weinhandelsgesellschaft
und  dem  Veräußerer  über  den  aus  dem  Ausland
eingeführten  Wein  (Bek.  v.  23.  März  §  5)  148.

Endgültige  Festsetzung  des  Ubernahme--preisecs:


für  Karton,  Papier  und  Pappe  (Bek.
v.  17.  Mai  9  7)  418.

für  Leimleder  Bek.  v.  16.  Mai  l  8)  414.

für  enteignete  Näh.,  Stopf-  und  Strickgarne
  und  deren  Ersaystoffe  (Bek.  v.  10.  Jan.)  16.

für  die  aus  dem  Ausland  eingeführten  land--wirtschaftlichen

  Siüämereien  (V.  v.  1.  März

§#  3,  4)  101.  —  für  enteignete  Schuhwaren
  (Bek.  v.  28.  Febr.  8  3)  101.

für  enteignete  Verbandwatte  aus  baumwollenem
  Spinnstoff  (Bek.  v.  2.  Mai)  384.

Besetzung  und  Vetfahren  des
Reichsschiedsgerichts  ber  der  endgültigen  Festsetzung
des  lleernahmepreises  für  enteignete  Web.,
Wirk.  und  Strickwaren,  Näh.,  Strickund
  Stopfgarne  sowie  getragene
Schuhwaren  (Bek.  v.  14.  Jan.)  45.

Reichsschuld,  Verzinsung  für  1917  (G.  v.  28.  März)

164.  —  für  1918  (G.  v.  25.  Juli)  753.  (G.  v.  1.  Aug.)
1057.

Verwendung  der  Einnhme  aus  der
Kriegsabgabe  zur  Abminderung  der
Reichsschuld  (G.  v.  2.  Juli)  773.

Reichsstelle  für  bürgerliche  Kleidung  [Reichsbekleidungsstellej

  in  Berlin,  Abänderung
der  Bekanntmachung  vom  22.  März  1917  über.
Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle  (Bek.
v.  28.  !•  §  6)  101.  (Bek.  v.  2.  Mai)  384.
        <pb n="1627" />
        Sachverzeichnis  1918

Reichsstelle  für  bürgerliche  Kleidung  (Forts.)
Inanspruchnahme  von  Näh,  Stopf--  und
Strickgarnen  und  deren  Ersatzstosfen  (Bek.
v.  10.  Jan.)  16.  (Bek.  v.  14.  Jan.)  45.  —  von
Verbandwatte  aus  baumwollenem  Spinnstoff
  (Bek.  v.  2.  Mai)  384.

Außerkrafttreten  der  auf  getragene  Schuhwaren
  bezüglichen  Bestimmungen  der  Bekanntmachung
  vom  23.  Dezember  1916  (Bek.  v.  28.  Febr.)
99.

Abänderung  der  Bekanntmachung  vom
10.  Juni/23.  Tezember  1916  über  die  Regelung

des  Verkrhrs  mit  Web-,  Wirk.,  Strickund
  Schuhwaren  (Bek.  v.  28.  Frbr.  §  6)  101.
—  Außhebung  des  §  7  der  Verordnung  vom  10.  Jun
23.  Dezember  1916  (Bek.  v.  22.  Nov.)  1333.  —  des
s  1la  (Bek.  v.  30.  Nov.)  1397.

Reichsstelle  für  Druckpapier  in  Berlin,  Abführung
eines  Teils  des  Kaufpreises  für  maschinenglattes,
holzhaltig#s  Druckpapier  für  Tagcszeitungen  an
die  Reichsstelle  für  Papierholz,  Verträge
  über  Lieferung  solchen  Dapiers  vom  1.  Juli
bis  30.  September  1918  (Bek.  v.  10.  Juli)  727.

Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  in  Berlin,  Entsendung
  von  Vertretern  in  die  Ausschüsse  für  die
Ernteschätzung  im  Jahre  1918  (V.  v.
29.  Mai  §9  2)  466.

Einfuhr  von.  Gemüsesämereien  und  Gewürzen
  während  des  Krieges  (V.  v.  1.  März)  106.

Neue  Vorschriften  über  die  Verarbeitung
  von  Gemüse  und  Obst  (V.  v.  23.Jan.)  46.

Befreiung  von  Ackerbohnen  und  Futtererbsen
(Deluschken)  von  der  Beschlagnahme,  soweit  die
Aberntung  zur  Scküllung  eines  von  der  Reichsstelle
für  Gemüse  und  Obst  abgeschlossenen,  genehmigten
oder  übernommenen  Lieferungsvertrags
stattfindet  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  1)  436.

Reichsstelle  für  Papierholz,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin,
Abführung  eines  Teils  des  Kaufpreises  für  maschinenglattes,
  holzhaltiges  Druckpapier  für  Tageszeitungen
  an  die  Reichsstelle  für  Dapierholz  (Bek.
v.  10.  Juli)  727.  —  Beschaffung  von  Papierholz
für  Zeitungsdruckpapier  (Bek.  v.  17.Okt.)
1242.

Reichsstelle  für  Schuhversorgung  in  Berlin,  Errichtung
  zur  Sicherstellung  des  Bedarfs  der  bürgerlichen
  Bevölkerung  an  Schuhwaren  während  des
Krieges  und  zur  Regelung  der  Ausbesserung
des  Schuhwerkes  (Bek.  v.  28.  Febr.)  100.

111

Reichsstelle  für  Speisefette  in  Berlin,  Verkehr  mit
Käse,  Quark,  Molk  neiweiß  und  ähnlichen  Erzeugnissen
  (V.  v.  15.  Juli)  720.

Preise  beim  Weiterverkauf  von  Margarine
(V.  v.  11.  Sept.)  1109.

Reichsstelle  für  Tertilwirtschaft  in  Berlin,  Errichtung
  zur  Abhllfe  wirtschaftlicher  Schädigungen  auf
dem  Textilgebiet  in  der  Ubergangswirtschaft  (V.  v.
27.  Juni)  671.

Reichsstempelabgaben  von  ausländischen  Aktien,
Geldumsätzen,  Gesellschaftsverträgen,  Gewinnanteilschein=
  und  Zinsbogen,  Kauf.  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften,
  Kuxen,  Schuld=  und  Rentenverschreibungen,
  Vergütungen  (G.  v.  206.  Juli)
799.  Ber.  S.  1100.

Oberste  Spruchbehörde  für  Reichsstempelabgaben
  ist  der  Keichsfinanzhof  (G.  v.  26.  Juli
§5J  7)  960.

Verjährung  von  Ansprüchen  auf  Zahlung
von  Reichsstempeclabgaben  (V.  v.  21.  Dez.)  1468.

Reichestempelgesetz  vom  3.  Juli  1913,  Anderung  (G.
v.  26.  Juli)  799.  Ber.  S.  1100.

Nichterhebung  der  Stempelabgabe  nach  §  83a
des  Reichsstempelgesetzes  in  der  Fassung  des  Warenumsatzstempelgesetzes
  vom  26.  Juni  1916  bei  Entcignung
  von  Gegenständen  des  Kriegsbedarfs
oder  z'#r  Herstellung  oder  zum  Beniehe  von  Kriegsbedarfsartikeln
  (Bek.  v.  26.  Juni)  698.

Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung  des  Personen-
  und  Gepäckverkehrs  betreffenden
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  mit
dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Verjährung  der  Ansprüche  auf  Jahlung
von  Reichsstempelabgaben  (V.  v.  21.  Dez.)  1468.

Reichstag,  Aufhebung  des  Art.  21  Abs.  2  der  Reichsverfassung,
  jederzeitige  Anhörung  der  Stellvertreter
  des  Reichskanzlers  (G.  v.  28.  Okt.)  1273.

Zustimmung  zur  Erklärung  des  Kriegé,
zu  Friedens=  und  anderen  Verträgen
mit  fremden  Staaten,  Verantwortlichkeit
des  Reichskanzlers  gegenüber  dem  Neichstag  (G.  v.
28.  Okt.)  1274.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1906
über  die  Gewährung  einer  Entschädigung  an  die
Mitglieder  des  Reichstags  (G.  v.  22.  Juni)  667.
—  Anderung  der  Bekanntmachung  vom  27.  Juni
1906,  betr.  die  freie  Fahrk  der  Mitglieder  des  Reichstags
  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  (Bek.  v.  29.  Aug.)
1090.
        <pb n="1628" />
        112

Reichstag  (Foris.)
Verlängerung  der  Legislaturperiode
des  Reichstags  (G.  v.  18.  Juli)  745.

Zusammensetzung  des  Reichstags  und
Verbältniswahl  in  großen  Reichstagswahlkreisen
  (G.  v.  24.  Aug.)  1079.—  Unbesetztblriben
  eines  Abgeordnelensitzes  (G.  v.  24.Aug.
–  15)  1082.

Dem  Rcichstag  hat  der  Bundesrat  alljährlich
vor  der  Etatsberatung  eine  Denkschrift  über  die
Löhne,  Abschlüsse  und  Quotenverkäufe  der  Kaliwerke
  vorzulegen  (G.  v.  23.  Juli  VI)  751.

Reichstagsabgeordnete,  Aufhebung  des  Art.  21  Abs.  2
der  Reichsverfassung  (G.  v.  28.  Okt.)  1273.
Freie  Fahrt  auf  den  deutschen  Eisenbahnen,
Anwesenbeitsliste,  Aufwandsenischädigung  (G.  v
22.  Juni)  667.  (Bek.  v.  29.  Aug.)  1090.

Reichstagswahlkreise,  Verhältniswahl  in  großen
Reichstagswahlkreisen  (G.  v.  24.  Aug.)  1079.

Reichsverfassung,  Aufhebung  des  Art.  21  Abs.  2  (G.
v.  28.  Okl.)  1273.

Abänderung,  Kriegserklärung,  Friedens-  und
andere  Verträge,  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers,
  Ernennung,  Versetzung,  Oei#rderung  und
Verabschiedung  der  Offiziere  und  Beamten  der
Marine  unter  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,
der  Offizierr  und  Misitärbeamten  eines  Kontingents
unter  Gegenzeichnung  des  Kriegsministers  (G.  v.
2B8.  Okt.)  1271.

Teichsversicherungsamt,  Verteilung  der  vorgeschossenen
  Qulagen  für  Empfänger  einer  Altersrente
  aus  der  Invalidenversicherung  auf  die  Versicherungsträger
  (V.  v.  14.Dez.  §§  8  bis  10)  1430.

—  für  Empfänger  einer  Invaliden.,  Witwen--
  oder  Witwerrente  aus  der  Invalidenversicherung
  während  des  Krieges  (Bek.  v.  3.  Jan.
##8  9  bis  11,  13)  8.  —  Beschwerde  dagegen  an
das  Reichsversicherungsamt  (Bek.  v.  3.  Jan.  s  10)  .
(V.  v.  14.  Dez.  9  9)  1430.

Fürsorge  für  geschlechtskranke  Heeresangehörige
  (V.  v.  17.  Dez.)  1433.

Zustimmung  zur  verstärkten  Heranziehung
  kriegswichtiger  Betriebe  und  zur  Zahlung
  von  Beitragsvorschüssen  zur  Unfallversicherung
  (Bek.  v.  11.  Febr.)  81.

Unfsallversich'erung  von  Tötigkeiten

im  vaterländischen  Hilfödienst  im
Ausland  (Bek.  v.  19.  Zan.)  40.

Sachverzeichnis  1918

Reichsversicherungsamt  (Forts.)

Anhörung-  des  Reichsversicherüngsamts  (Landesversicherungsamts)
  bei  Verlängerung  der  Frist
für  Erstattung  der  von  der  Post  gezahlten  Zulagen
  zu  Verlettenrenten  aus  der
Unfallversicherung  (Bek.  v.  17.  Jan.  §  9)  32.  (V.
v.  2.  Dez.)  1398.

Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte,  der  Besoldungshaushalt
  für  das  Direktorium  für
1917  gilt  vorläufig  auch  für  1918  (G.  v.  28.  März
§  4)  163.  (G.  v.  28.  Juni)  669.  —  Besoldungshaushalt
  für  1918  (G.  v.  25.  Juli  §  6)  764.

Reichsversicherungsordnung:

Gewährung  von  Sterbe  geld  und
Hinterbliebenenrenten  nach  der  Neichsversicherungsordnung
  bei  Gesunheitsschädihung
durch  Gaskampsstosfe  und  Nitromethan  (V.  v
9.  Dez.)  1439.

Erhaltung  von  Anwartschaften  und  Antragsrechten
  in  der  Invalidenversicherung
nach  §§  1253,  1300,  1280  (Bek.  v.  28.  März)  165.—.
Anwendung  der  8#8  1253,  1300  und  1303  auf
den  Antrag  auf  Nochentrichtung  frei.
williger  Beiträge  in  der  Invalidenversicherung
(V.  v.  14.  Dez.)  1437.  —  Zulagen  an  Empfänger
  einer  Invaliden-.,  Witwen.  oder  Witwerrente
  gemäß  §§  1255,  1258,  1260  während
des  Krieges  (Bek.  v.  3.  Jan.)  7.

Ausbebung  der  §§  178,  314  Abs.  2,  Anderung
des  §  313  Abs.  1,  Ausdehnung  der  Versicherungspflicht
  und  Versicherungsberecht#ugung  in  der  Kranken
  versicherung  (LV.  v.  22.  Nov.)  1321.—
Geltung  des  #1  370  bei  der  Sicherung  der  ärztlichen
  Versorgung  der  Krankenkassen  (V.
v.  23.  Dez.)  1454.

Anwendung  von  Bestimmungen  der  Reichsversicherungsordnung
  auf  die  Unfallversicherung
  vo#n  Tätigkeiten  im  vaterländischen
Hilfsdienst  im  Ausland  (Bek.  v.  19.  Jan.)  49.

Ergänzung  des  §  592  (V.  v.  23.  Dez.)  1453.—
Geltung  der  §8§#  781,  782,  1028,  1185  bei  Verlängerung
  der  Frist  für  Erstattung  der  von  der  Post
gezahlten  ZOulagen  zu  Verletztenrenten
aus  der  Unfallversicherung  (Bek.  p.  17.  Jan.  89)
32.  —  Geltung  des  §&amp;amp;  1693  bei  Zulagen  zu
Aerletztenrenten  aus  der  Unfallversi  che
rung  (V.  v.  2.  Dez.)  1398.

Anderung  des  à&amp;amp;  936  Abs.  2,  3,  Jahresarbeitsverdienst
  m  derlandwirtschaftrchen  Un  -
fallversicherung  (Bek.  v.  30.  Sept.)  1222.
        <pb n="1629" />
        Sachverzeichnis  1918

Reichsverwertungsamt,  Name  des  biöherigen  Verwertungsamts
  für  freiwerdende  Heeres-,  Marineund
  sonst'ge  reichseigene  Güter  (Bek.  v.  17.  Dez.)
1445.

Reichswahlgesetz,  Wahlen  zur  verfassunggebenden
deutschen  Nationalversammlung  (V.  v.  30.  Nov.)
1345.  —  Anderungen  (V.  v.  6.  Dez.)  1403.  (V.  v.
19.  Dez.)  1441.  (V.  v.  28.  Dez.)  1470.

Reichswechsel,  Ausgabe  ron  Reichswechseln  zur  Bestreitung
  einmaliger  außerordentlicher  Ausgaben
für  1917  (G.  v.  22.  März)  145.  —  für  1918  (G.  v.
25.  Juli)  753.  (G.  v.  25.  Juli)  775.

Reichswirtschaftsamt,  Ubergang  der  Bearbeitung
sozialpolitischer  Angelegenheiten  des  Reichs
auf  das  Reichsarbeitsamt  (1A.  E.  v.
4.  Okt.)  1231.

Ausscheiden  der  Zentral--Einkaufsgesellschaft
  aus  dem  Geschäftsbereich  des  Neichswirtschaftsimts
  und  Unterstellung  unter  das
Reichsernährungsamt  (Bek.  v.  23.Nov.)
1329.

Dem  Reichswirtschaftsamt  unterstaht  die
Reichsstesle  für  Textilwirtschaft
(V.  v.  27.  Juni  §  3)  671.

Vertretung  in  dem  Ausschuß  für  die  Einführung
  von  Lebens.,  Futter-  und  Düngemitteln
  (Erl.  v.  15.  Nov.)  1313.

Namensänderung  der  Kaeiserlichen
Normal-Eichungskommission  in  Neichsanstalt
  für  Maß  und  Gewichn  (Bek.  v.  5.  Dez.)  1411.
—  des  Kaiserlichen  Stotistischen  Amts
in  Stat'stisches  Reichsamt  (Bek.  v.  S0.  Nov.)  1391.

Verbrauch  von  Druckpapier  vom  1  Januar
  bis  31.  März  1919  (Bek.  v.  27.  Dez.)  1475.

Aufhebung  der  Beschlagnahme  eiserner
Fässer  (Bek.  v.  20.  Dez.)  1411.

Benutzung  von  Schiffen  und  Wasserfahrzeugen
  zu  militärischen  Zwecken  nach
Eintritt  des  Friedenszustandes  (V.  v.  28.  Nov.  8  2)
1342.—

Ergänzung  und  Abänderung  der  Vekanntmachung
  vom  17.  März  1917  über  die  Errichtung
von  Herstellungs-  und  Vertriebsgesellschaften  in  der
Schuhindustrie  (Bek.  v.  29.  Nov.)  1385.
(Bek.  v.  16.  Dez.)  1432.  —  Abänderung  der  Bekanntmachung
  vom  24.  März  1917  über  örtlichen
  Bereich  und  Sitz  der  Herstellungsund
  Vertriebsgesellschaften  in  der  Schuhindnst
  rie  (Bek.  v.  30.  Nov.)  1390.

Reichs-Gesezzbl.  1918.

113

Reichswirtsckaftzamt  (Forts.)

Mitteilung  der  Rechnungsstelle  des  Reichsversicherungsamts,
  welche  Beträge  an  Zulagen
für  Empfanger  einer  Invaliden  -,,  Witwen-
  oder  Witwerrente  die  einzelnen
Versicherungsträger  zu  erstatten  haben  (Bek.  v.
3.  Jan.  811)  8.

Einmalige  Sonderzuteilung  von  K.  A.-Seife
(Bek.  v.  29.  Nov.)  1386.  (Bek.  v.  28.  Dez.)  1475.

Mittellung  an  den  Reichskanzler  (Reichswirtschaftsamt),
  betr.  Unfallversicherung  von
Tätigkeiten  im  vaterländischen  Hilfsdienst
  im  Ausland  (Bek.  v.  19.  Jan.  §  3)  50.

Aufbebung  des  87  der  Verordnung  vom
10.  Jum./23.  Dezember  1916  über  die  Regelung
des  Verkehrs  mit  Web.,  Wirk-  und  Strickwaren
  (Bek.  v.  22.  Nov.)  1333.  —  des  &amp;amp;  11a
(Bek.  v.  30.  Nov.)  1397.

Erlaß  näherer  Bestimmungen  über  die  Einfuhr
von  Wein  (Bek.  v.  23.  März  §  6)  148.

Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  8.  Februar
  1917  über  den  JLahlungsverkehr
mit  dem  Ausland  (Bek.  v.  18.  Dez.)  1440.  —
Jahlungsverkehr  mit  Belgien  und
Luremburg  (Bek.  v.  11.  Dez.)  1420.

Neichswirtschaftsstelle  für  Baumwolle,  Errichtung
zur  Abbelfe  wirtschaftlicher  Schädigungen  in  der
lbergangswirtschaft  für  Baumwolle  (V.  v.  27.Juni)
671.

Rceichswirtschaftsstelle  für  Ersatzspinnstoffe,  Errichtung
  zur  Abhbilfe  wirtschaftlicher  Schädigungen
in  der  llbergangswirtschaft  für  Spinnpapier  und
Gellskossgarn  (W.  v.  27.  Juni)  671.

Reichswirtschaftsstelle  für  Flachs,  Errichtung  zur
Abbilfe  wirtschaftlicher  Schädigungen  in  der  Übergangawutschaft
  für  Flachs  und  Namie  (V.  v.
27.  Juni)  671.

Reichswirtschaftsstelle  für  Hanf,  Errichtung  zur  Abbilfe
  wurtschaftlicher  Schädigungen  in  der  üUbergangswintschaft
  für  curopäischen  Hanf  (V.  v.
27.  Jumi)  671.

Rcichswirtschaftsstelle  für  Hartfaser,  Errichtung  zur
Abbilfe  wirtschaftlicher  Schädigungen  in  der  Übergangswirtschaft
  für  außereuropäischen  Hanf  und

ofosfaser  (V.  v.  27.  Juni)  671.

Reichswirtschaftsstelle  für  Zutc,  Errichtung  zur  Abbilfe
  wurtichaftncher  Schädigungen  in  der  lbergungswirtschaft
  fur  Jule  (V.  v.  27.  Juni)  671.

P
        <pb n="1630" />
        114

Reichswirtschaftsstelle  für  Kunstspinnstoffe  und
Stoffabfälle,  Errichtung  zur  Abhilfe  wirtschaftlicher
Schädigungen  in  der  Ubergangswirtschaft  für
Kunstspinnstoffe  und  Stoffabfälle,  die  aus  Fasererzeugnissen
  wiedergewonnen  werden  (V.  v.  27.  Juni)
67

Reichswirtschaftsstelle  für  Seide,  Errichtung  zur
Abhilfe  wirtschaftlicher  Schädigungen  in  der  Ubergangswirtschaft
  für  Seide  (V.  v.  27.  Juni)  671.

Reichswirtschaftsstelle  für  Wolle,  Errichtung  zur
Abbilfe  wirtschaftlicher  Schädigungen  in  der  Ubergangswirtschaft
  für  Wolle  (V.  v.  27.  Juni)  671.

Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin,
  Einzichung  oder  Auszahlung  von  Beträgen
für  Rohzucker  ((V.  v.  30.  Sept.)  1217.  —
Teilnahme  an  dem  Schiedsgericht  für  Streitigkeiten
darüber  (A.  B.  v.  30.  Sept.  Art.  1  Nr.  4)  1220.  —
Zahlungen  der  Verbrauchszucker  fabriken
an  die  Eeellschafr  (A.  B.  v.  30.  Sept.  Art.  1  Nr.  6)
1218.

Reichszuckerstelle  in  Berlin,  Anderung  der  Verordnung
  vom  17.  Oktober  1917  über  den  Verkehr
mit  Zucker  (V.  v.  30.  Sept.)  1217.—  Anderung  der
Ausführungsbestimmungen  dazu  vom  18.  Oktober
1917  (A.  B.  v.  30.  Sept.)  1218.

Genehmigung  zum  Brennen  von  Zuckerrüben
  im  Betriebsjahr  1918/19  (V.  v.  2.  Febr.
#  3)  70.—  im  Betriebsjahr  1919/20  (V.  v.  27.Dez.
#  3)  1470.

Verarbeitung  von  Zucker  zu  Süßigkeiten
(V.  v.  28.  Dez.)  1471.

Reinigungsmittel,  neue  Ausführungsbestimmungen
  zu  der  Verordnung  vom  5.  Oktober  1916/
21.  Juni  1917  über  den  Verkehr  mit  fettlosen
Reinigungsmitteln  (Bek.  v.  11.  Mai)  405.

Reis,  Versorgung  Deutschlands  mit  Reis  (V.  v.
2.  Sept.)  1099.

Reisegepäck,  Porto  und  Versicherungsgebühr  für
Reisegepäck  bei  der  Beförderung  mit  der  Post  (Bek.
v.  2.  Sept.  Nr.  16.)  1106.

Reisekosten,  Erhöhung  der  Reisekosten  der  Gerichtsvollzieher
  (G.  v.  1.  April)  173.

Reisende,  Ouarantänemaßregeln  für  Reisende,  Wiederaufnahme
  von  Reisenden,  die  wegen  mangelhafter
  Reisepässe  oder  wegen  Nichtzahlung  von  Zollgebühren
  zurückgewiesen  werden,  im  Verkehr  zwi-Sachverzeichnis

  1918

Reisende  (Fortf.)
schen  Deutschland  und  Rußland  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Schlußprot.  2.  Teil  §§  17,  18)
532.
s.  auch  Handlungsreisende.

Reiseschein,  Aufdruck  „Reiseschein  auf  der  Abmeldung
aus  der  Lebensmittelversorgung  (A.  B.  v.  24.  Okt.
Art.  3)  1265.

Reiseverkehr,  Lebensmittelkarten  für  den  Reiseverkehr,
  Reiseschein  für  die  Abmeldung  aus
der  Lebensmittelversorgung  (A.  B.  v.  24.  Okt.
Art.  3)  146).

Reiswein  (Sake),  Zoll  nach  dem  Weinsteuergesetze  (v.
26.  Juli  §  48)  845.

Rcligion,  Freiheit  der  Religionsausübung  (Aufruf  v.
12.  Nov.)  1303.

Remittenden,  Verbot  der  Zurücknahme  und  des  Umtausches
  unverkaufter  Tageszeitungen  (V.  v.  30.Nov.)
1395.

Renntierflechte,  Einfuhr  während  des  Krieges  (Bek.
v.  30.  April)  365.

Renten,  Anrechnung  auf  die  Erwerbslosenunterstützung
  (V.  v.  13.  Nov.  F  12)  1307.

Rentenscheine,  Verlängerung  der  Fristen  zur  Einlösung
  von  Rentenscheinen  (Bek.  v.  28.  März)  153.
(Bek.  v.  31.  Okt.)  1283.

Rentenschuldbriefe,  Ubermittlung  in  das  Ausland  (V.
v.  21.  Nov.)  1325.

Rentenschulden,  Einwirkung  kriegswirtschaftlicher
Maßnahmen  auf  Rentenschulden  (Bek.  v.  11.  April)
183.

Rentenverschreibungen,  Reichsstempelabgaben  (G.
v.  26.  Juli  Art.  4,  12,  13)  809.

Rhabarber,  neue  Vorschriften  über  die  Herstellung
von  Wein  aus  Rhabarber  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Rhenanit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
2.  Aug.)  1007  (Bek.  v.  9.  Nov.)  1301.

Richtpreise  für  Saatkartoffeln  aus  der
Ernte  1918  (V.  v.  2.  Sept.  §  6)  1094.  —  für  un.
gegorenen,  unversteuerten  Rohtabak  aus  der
inländischen  Ernte  1918  (Bek.  v.  24.  Okt.)  1259.

Riemen-Freigabe-Stelle  in  Berlin,  Verkehr  mit
Treibriemen  technischen  Cederartikeln
während  des  Krieges  (Bek.  v.  17.  Jan.)  36.

Rindvieh,  Höchstpreise  für  Schlachtrinder  (V.
v.  15.  März)  128.
        <pb n="1631" />
        Sachverzeichnis  1918

Rindvieh  (Forts.)

Wiederaufhebung  der  Anzeigepflicht
für  den  ansteckenden  Scheidenka  tarrb  der
Rinder  im  Herzogtum  Sachsen-Altenburg  (Bek.  v.
17.  Mal)  421.

Vierteljährliche
(V.  v.  8.  Mai)  387.

Roggen,  Anbau=  und  Ernteflächenerhe
  bung  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.
—  Ernteschätzung  im  Jahre  1918  (V.  v.
29.  Mai)  465.

Verarbeitung  von  Roggen  in  Branntweinbrennereicn
  im  Betriebsjahr  1918/19
(Bek.  v.  17.  Okt.  IIIg)  1252.

Höchstpreise  für  Roggen  aus  der  Ernte
1918  (V.  v.  15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)
689.

kleine  Viehzählungen

ce0  rühdruschprämien  (V.  v.  15.  Juni)

60  %  des  Inhalts  der  Sendungen  bei
der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.  16.April)
189.

Herabsetzung  der  Menge  an  Brotgetreide  zur
Ernährung  der  Selbstversorger  vom  1.April
bis  15.  August  1918  (V.  v.  21.  März)  132.

Verkehr  mit  Roagen  aus  der  Ernte  1918
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  zu  Saatzwecken
  (V.  v.  27.  Juni)  677.

Noggenstroh,  Lieferung  von  Noggenstroh  aus  der
Ernte  1918  für  Jweccke  der  Kriegswirtschaft,  Höchstpreise
  (V.  v.  6.  Juni)  475.

Nohöl,  Lieferung  von  Rohöl  und  Rohölrrodukten
aus  Kaukasien  nach  Deutschland  (Ergänzungevertr.
v.  27.  Aug.  z.  Friedensvertr.  mi  Rußland  v.
3/7.  März  Art.  14)  1166.

Rohphosphat,  Höchstpreise  (V.  v.  3.  Aug.)  999.

Nohrpostbriefe,  Erhebung  einer  üaußerordentlichen
  Reichsabgabe  neben  den  Postgebühren
  für  Rohrpostbriefe  (G.  v.  26.  Juli)  975.

Nohrpostkarten,  Erhebung  einer  außerordent.
lichen  Reichsabgabe  neben  den  Dostgebühren
  für  Rohrpostkarten  (G.  v.  26.  Juli)  27S.

RNohtabak  s.  Tabak.

Rohzucker,  Anderung  der  Verordnung  vom  17.  Oktober
  1917  über  den  Verkehr  mit  Jucker  (V.  v.
30.  Sept.)  1217.  —  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen
  dazu  vom  18.  Oktober  1917  (A.  B.
v.  30.  Sept.)  1218.

115

Rohzuckermelasse,  Rücklieferung  von  Nohzuckermekasse
an  rübenliefernde  Landwirte  im  Berriebsjahr
1918/19  (V.  v.  2.  Febr.  §  4)  70.  (V.  v.  4.  Okt.)
1229.  —  im  Betriebsjahr  1919/20  2.  v.  27.Dez.
84)  1470.

Rollagrsie,  neue  Höchstpreise  (V.  v.  29.  Aug.)

nebhiichur,  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Noßschlächtergewerbes
  (V.  v.  14.  Juni)  655

Rotaugen,  Aufhebung  der  Sechüpreile  vom
24.  Juni  1916  (Bek.  v.  14.  Febr.)  83.

Rote  Rüben,  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung  im
Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.

Rotguß,  Aufhebungder  Höchstpreise  vom  31.  Juli
1916  (Bek.  v.  27.  Nov.)  1387.

Rotz,  Verkehr  mit  Viehseuchenerregern,  Ausführung
wissenschaftlicher  Arbeiten  damit,  Anwendung  der
Bekanntmachung  vom  21.  November  1917  über
Krankheitserreger  (Bek.  v.  28.  Febr.)  129.

Rubel,  Aufhebung  des  Verbots  der  Ein-  und  Turch
fuhr  von  Nubeln  vom  17.  März  1917  (Bek.  v
4.  März)  107.

Rüben,  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung  im  Jahre
1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Brennen  von
Rüben  im  Betriebsjahr  1918/19  (V.  v.  2.  Febr.)
69.  (Bek.  v.  17.  Okt.  III#,  g)  1252.—  im  Betriebsjabr
  1919/20  (V.  v.  27.  Dez.)  1469.  —  Höchstpreise
  für  1918  (V.  v.  9.  März)  119.

Rübensäfte,  Verarbeitung  von  Rübensaft  in
Branntweinbrennereien  im  Betriebsjahr  1918/19
(Bek.  v.  17.  Okt.  IIIo,  g)  1252.

Rübsen,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung  im  Jahre
1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Höchstpreise
für  1919  wie  für  1918  (V.  v.  9.  März)  119.

Rückfall  bei  Dreistreiberei  (V.  v.  8.  Mai  §5)
396.  —  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Verordnung
  über  die  Arbeitszeit  in  Bäckereien  und
Konditoreien  (V.  v.  23.  Nov.  8  12)  1332.—
über  die  Arbeitszeit  gewerblicher  Arbeiter
(Anordn.  v.  23.  Nov.  X)  1336.  —  gegen  das
Biersteuergesetz  (v.  26.  Juli  §  49)  879.  —
gegen  das  Gesetz  über  das  Branntweinmonopol
  (v.  26.  Juli  §  166)  927.  —gegen  das
Geseg,  betr.  Besteuerung  von  Mineralwässeta
und  künstlich  bereiteten  Getränken  (G.  v.  26.  Juli
§  19)  855.—  gegen  das  Schaumweinsteuer-P"’
        <pb n="1632" />
        116

Rückfall  ’
gesetz  vom  26.  Juli  1918  (Bek.  v.  8.  Aug.  8  18)
1068.  —  gegen  das  Weinsteuergesetz  (v.
26.  Juli  §  28)  839.

Rückkehr  von  Angehörigen  Deutschlands  oder  Finnlands
  in  das  Gebiet  des  anderen  Teils  (Friedensvertr.
  mit  Finuland  v.  7.  März  Art.  20)
708.

Rückwanderer,  Fürsorge  für  Rückwanderer  in  Deutschland
  und  in  Rußland  (Lusatzvertr.  z.  Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Art.  21,  22)  642.  —  in  Deutschland
  und  in  der  Ukraine  (Lusatzvertr.  z.  Friedensvertr.
  v.  9.  Febr.  Art.  18,  19)  1046.

Ruhegehalt,  Unpfändbarkeit  der  Kriegsbeihilfen  und
Teuerungszulagen  (Bek.  v.  2.  Mai)  382.

Rumänien,  Zahlungen,  Abführung  oder  Uberweisung
von  Geld  und  Wertpapieren  nach  den  von  deutschen
oder  verbündeten  Truppen  besetzten  Gebieten  Rumäniens
  (Bek.  v.  2.  Mai)  383.

Rundschnüre,  Verkehr  mit  Rundschnüren  aus  Leder
während  des  Krieges  (Bek.  v.  17.  Jan.)  36.

Runkelrüben,  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)
133.  —  Ernteschätzung  im  Jahre  1918  (V.
v.  29.  Mai)  465.  —  Einfuhr  von  Runkelrübensamen
  während  des  Krieges  (Ve  v.  1.  März)  103.

Verkehr  mit  Runkelrübensamenstroh
aus  der  Ernte  1918,  Höchstpreise  (V.  v.
6.  Juni  §  11  ff.)  477.  —  Preis  für  die  Ubernahme
  von  Runkelrübensamenstroh
durch  den  Kriegsausschuß  für  Ersatzfutter  (V.  v.
28.  Juni  §  6)  722.

Rußland,  Friedensvertrag  zwischen  Deutschland,
  Osterreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei
einerseits  und  Rußland  anderseits  (v.  3./7.  März)
480.—  Deutsch-Russischer  Zusatzvertrag  dazu
(v.  3./7.  März)  622.  —  Ratifikatior  beider
Verträge  (Bek.  v.  7.  Juni)  654.  —  Aufhebung
einiger  Bestimmungen  des  Deutsch-Russischen  Zusatzvertrags
  (Finanzabk.  v.  27.  Aug.  Art.  1)  1174.

Deutsch-Russischer  Ergänzungsvertrag
  zu  dem  Friedensvertrage  zwischen
Deutschland,  Osterreich-Ungarn,  Bulgarien  und
der  Türkei  einerseits  und  Rußland  anderseits  (v
27.  Aug.)  1154.  —  Deutsch-Russisches
Finanzabkommen  zur  Ergänzung  des
Deutsch-Russischen  Zusatzvertrags  zu  dem  Friedensvertrage
  zwischen  Deutschland,  Osterreich-Ungarn,
  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits  und

Sachverzeichnis  1918

Rußland  (Fortsf.)
Rußland  anderseits  (v.  27.  Ang.)  1172.  —
Deutsch-Russisches  Privatrechtsabkommen
  zur  Ergänzung  des  Deutsch-Russischen
  JZusatzvertrags  zu  dem  Friedensvertrage
zwischen  Deutschland,  Osterreich-llngarn,  Bulgarien
und  der  Türkei  einerseits  und  Rußland  anderseits
(v.  27.  Aug.)  1190.  —  Ratifikation  der  drei
Verträge  (Bek.  v.  8.  Sept.)  1216.
s.  auch  Friedensverträge.

S

Saar-Detonit,  Beförderung  mit  der  Eisenbabn  (Bek.
v.  3.  Jan.)  10.

Saatgut,  Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen
bei  der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.
16.  April)  189.

Handel  mit  Gemüsesämereien  (V.  v.
19.  Okt.)  1255.

Verkehr  mit  Saatgut  von  Getreide  der
Ernte  1918  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  889  8,  9P,  24,
38,  44)  438.  —  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,
  Buchweizen  und  Hirse  (V.  v.
27.  Juni)  677.

Höchstpreise  für  Saatgut  von  Getreide,
Hülsenfrüchten,  Buchweizen  und
Hirse  aus  der  Ernte  1918  (A.  B.  v.  27.  Juni
9§  18  bis  22)  694.

Preise  für  den  Verkauf  von  Hülsen-,
Hack-  und  Olfrüchten  zu  Saatzwecken  (V.  v.
9.  März  §  7)  121.

Lieferung  von  Saatkartoffeln  aus  der
Ernte  1917  aus  einem  Kommunalverband  in  einen
andern  (Bek.  v.  3.  Febr.)  72.—  Verkehr  mit  Saatkartoffeln
  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  2.  Sept.)
1092.

s.  auch  Sämereien.

Saatantwirtschaften,  Veräußerung  von  Saatgut  von
Getreide,  Hülsenfrüchten,  Buchweizen  und  Hirse
aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  27.  Juni  §  5)  678.—
Höchstpreise  für  anerkanntes  Saatgut  von
Getreide,  Hülsenfrüchten,  Buchweizen  und  Hirse
aus  der  Ernte  1918  (A.  B.  v.  27.  Juni  9  19)  695.

Saatkarte,  Lieferung  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,
Buchweizen  und  Hirse  aus  der  Ernte  1918  zu
Saatzwecken  nur  gegen  Saatkarte  (V.  v.  27.  Juni)
677.

Händler-Saatkarte  685.  —  Sammelsaatkarte
  687.—  Verbraucher-Saatkarte  683.
        <pb n="1633" />
        Sachverzeichnis  1918

Saatwicken,  Höchstpreise  für  1918  (V.  v.
9.  März)  119.

Sachsen-Altenburg,  Wiederaufhebung  der  Anzeigepflicht
  für  den  ansteckenden  Scheidenkatarrh  der
Rinder  (Bek.  v.  17.  Mai)  421.

Sachverständige,  Anwendung  der  Vorschriften  der
Zivilprozeßordnung  auf  die  Erledigung  des  Sachverständigenbeweises
  vor  dem  Reichsausschuß
für  den  Wiederaufbau  der  Handelsflotte
  (Bek.  v.  7.  Febr.  §  14)  80.

Vernehmung  von  Sachverständigen  vor  den
Einigungsämtern  (Anordn.  v.  23.  Sept.
87)  1147.  —  durch  die  Kommission  zur  Untersuchung
  der  Anklagen  wegen  völkerrechtswidriger
Behandlung  der  Kriegsgefangenen  in
Deutschland  (V.  v.  30.  Nov.)  1388.  —  durch  die
Kommission  zur  Abschätzung  von  Kriegsleistungen
  (V.  v.  18.  Juli)  751.  —  durch  die
Schiedsgerichte  für  zivil-  und  handelsrechtliche
  Streitigkeiten  zwischen  deutschen  und
russischen  Staatsangehörigen  (Privatrechtabk.  v.
27.  Aug.  Art.  31)  1206.

Sachverständige  im  Verfahren  vor  dem  Reichsfinanzhof
  (Bek.  v.  21.  Sept.  §  73)  1133.

Zuziehung  von  Sachverständigen  beim  Einmieten
  und  Einlagern  von  Kartoffeln  (V.
v.  18.  Juli  §  10)  741.

Heranziehen  von  Sachverständigen  durch  die
Prüfungsämter  für  Weinbewertung-(G.
  v.  26.  Juli  §  8)  834.

Vernehmung  von  Sachverständigen  bei  der
gegenseitigen  Rechtshilfe  in  Strafsachen
im  Deutschen  Reiche  und  im  Osmanischen
Reiche  (Auslieferungsvertr.  v.  11.  Jan.  17.
Ar#tt.  20)  290.  —  Anwendung  dieses  Vertrages  auf
die  deutschen  Schutzgebiete  (Vertr.  v.  11.Jan.
17.)  336.

Säcke,  Lieferung  künstlicher  Düngemittel  in
Säcken  (V.  v.  3.  Aug.  §  4)  1000.

Sackleihgebühr  bei  Lieferung  von  Getreide,
Hülsenfrüchten,  Buchweizen  und
Hirse  aus  der  Ernte  1918  (A.  B.  v.  27.  Juni
§l  15,  16)  693.  —  von  Grünkern  aus  der
Ernte  1918  (V.  v.  24.  Juli)  752.  —  von  Hücksel
(V.  v.  28.  Juni  &amp;amp;  4)  722.  —  bei  Lieferung  von
Hafer  aus  der  Ernte  1917  an  die  Heeresverwallung
  (V.  v.  14.  Mai)  407.

Aufhcbung  des  §96  der  Ausführungsbestimmungen
  vom  18.  Oktober  1917  über  die  Sackleihgebühr
bei  Lieferung  von  Zucker  (A.  B.  v.  30.  Sept.)
1218.

117

Sämereien,  Einfuhr  landwirtschaftlicher
Sämereien  während  des  Krieges  (V.  v.  1.  März)
103.  —  von  Gemüsesämereien  (WV.  v.
1.  März)  106.  —  Handel  mit  Gemüsesämereien
(V.  v.  19.  Okt.)  1255.

s.  auch  Saatgut.

Sammelheizung,  Sammelheizungsanlagen  in  Mieträumen
  (Bek.  v.  1.  Aug.)  991.

Sammelsaatkarte  für  Lieferung  von  Saatgut  von
Getreide,  Hülsenfrüchten,  Buchweizen  und  Hirse
aus  der  Ernte  1918  an  mehrere  Landwirte  derselben
Gemeinde  (V.  v.  27.  Juni  §2)  678.  —  Vordruck

7.

Sammelstellen  für  Papierbeutel  mit  im  Umherziehen
  angekauften  Menschenhaaren  (Bek.  v.  4.  Nov.)
1299.

Sammelwerke,  Bezug=  und  Verbrauch  von  Druckpapier
  für  Sammelwerke  vom  1.  April  bis
30.  Juni  1918  (Bek.  v.  28.  März)  156.  —  vom
1.  Juli  bis  30.  September  1918  (Bek.  v.  19.  Juni)
663.  —  vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  1918
(Bek.  v.  17.  Sept.)  727.  —  vom  1.  Januar  bis
31.  März  1919  (Bek.  v.  27.Dez.)  1475.

Sammler,  Sicherung  einer  Umsatzsteuer  auf  Gegenstände,
  wie  sie  aus  Ciebhaberei  von  Sammlern  erworben
  werden  (Bek.  v.  2.  Mai)  379.  —  Umsatzsteuer
  (G.  v.  26.  Juli  §  8)  783.

Samoa,  vorläufige  Negelung  des  Haushalts  für
1918  (G.  v.  28.  März)  163.  (G.  v.  28.  Juni)  669.
—  Feststellung  des  Haushalts  für  1918  (G.  v.
25.  Juli)  774.

Sandbläsereien,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
und  jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  5.  Nov.)  1290.

Sanitätsdienst,  Wochenhilfe  für  Kinder  im  Sanitätsdienst
  tätig  Gewesener  (V.  v.  21.  Dez.)  1467.

Satzung,  Nichtaufnahme  von  Anderungen  und  Ergänzungen,
  betr.  Krankenversicherung  und
Wochenhilfe  während  des  Krieges,  in  die  Satzung
der  Krankenkassen  (Bek.  v.  17.  März)  129.

Satzung  der  Reichsstelle  für  Papierholz
  G.m.  bH.  (Bek.  v.  17.  Okt.  §  1)  1242.

Saubohnen,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung  im
Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.—  Ernteschätzung
im  Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)  465.

Sauerkraut,  neue  Vorschriften  über  die  Herstellung
von  Sauerkraut  (V.  v.  23.  Jan.)  46.
        <pb n="1634" />
        118

Sauerstoff,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  während
des  Krieges  in  offenen  Wagen  (Bek.  v.  13.  März)
127.

Schafe,  vierteljährliche  kleine  Viehzählungen
(V.  v.  8.  Mai)  387.
Verfüttern  von  Hafer  und  Gerste  an  Schafböcke
  vom  16.  August  1918  bis  15.  August  1919
(V.  v.  30.  Juli)  984.

s.  auch  LZuchtschafböcke.

Schaffner,  Schmuggel  zwischen  Deutschland  und  Rußland
  durch  Eisenbahnschaffner  (Friedensvertr.  v.
3./7.  März  Schlußprot.  2.  Teil  §  15)  530.

Schanker,  Bekämpfung  der  Geschlechtskrankheiten
(V.  v.  11.  Dez.)  1431.

Schankwirtschaften,  Arbeitszeit  der  dort  beschäftigten
  Bäcker  und  Konditoren  (V.  v.  23.  Nov.)
1329.

Verkehr  mit  Bier  und  bierähnlichen  Getränken
während  des  Krieges,  Aushang  der  Verkaufspreise
(V.  v.  24.  Jan.)  55.—  Abänderung  (V.  v.  6.  Sept.)
1101.

Schlußschein  bei  dem  Erwerbe  von  Gänsen
(V.  v.  2.  Mai  86)  374.

Schatzanweisungen,  Ermächtigung  des  Reichskanzlers
zur  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  für  1917  (G.
v.  22.  März  §2)  145.  —  für  1918  (G.  v.  28.  März

3)  162.  (G.  v.  25.  Juli  §  2)  753.  (G.  v.  25.  Juli
53½  775.  (G.  v.  2.  Juli  §  2)  773.

lbermittlung  von  Schatzanweisungen  in  das
Ausland  (V.  v.  21.  Nov.)  1325.

Zahlung  der  außerordentlichen  Krieg  Sab,
gabe  für  1918  durch  Schatzanweisungen  (G.  v.
26.  Juli  §  38)  973.

Schaumwein,  Einfuhr  während  des  Krieges  (Bek.  v.
23.  März)  147.  —  Zoll  nach  dem  Weinsteuergesetz
(v.  26.  Juli  §  48)  845.

Schaumweinstenergesetz  vom  9.  Mai  1902/15.  Juli
1909,  Anderung  (G.  v.  26.  Juli)  847.

Neue  Fassung  des  Schaumweinsteuergesetzes
  vom  26.  Juli  1918  (Bek.  v.  S.  Aug.)  106t.

Echecke,  Behandlung  der  Dostprotestaufträge
mit  Schecken,  die  in  Elsaß-  Lothringen
zahlbar  sind,  während  des  Krieges  (Bek.  v.  29.Dez.
17.)  1.  (Bek.  v.  30.  April)  367.  (Bek.  v.  6.  Aug.)
1061.  (Bek.  v.  5.  Nov.)  1289.

Ausnahme  von  der  Umsatzsteuer  (G.  v.
26.  Zuli  §2)  780.

Salhverzeichnis  1918

Schecke  (Forts.)
Vorlegung  von  Schecken  zur  Jahlung  (Friedensvertr.
  mit  Finnland  v.  7.  März  Art.  8  W4)  704.

Zahlungsverkehr  mit  Belgien  und
Luxemburg,  Aufhebung  von  Bekanntmachungen
(Bek.  v.  11.  Dez.)  1420.

Rechtsverhältnisse  aus  Schecken  zwischen
  Deutschland  und  Rußland  (Drivatrechtabk.
  v.  27.  Aug.  Art.  1  bis  5,  12,  14  bis  45)  1192.

Scheckrecht,  Vereinbarung  näherer  Bestimmungen
zwischen  Deutschland  und  Rußland  auf  dem
Gebiete  des  Scheckrechts  (ZQusatzvertr.  z.  Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Art.  7  §  3)  628.

Scheckverkehr,  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehr
  bei  den  Reichsbankstellen  in  Barmen
und  in  Cassel  (Bek.  v.  9.  Okt.)  1233.

Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  für
Elsaß--Cothringen  während  des  Krieges  (Bek.  v.
25.  April)  360.  (Bek.  v.  1.  Aug.)  992.  (Bek.  v.
31.  Okt.)  1282.

Behandlung  der  PDostprotestaufträge
mit  Schecken,  die  in  Elsaß-  Lothringen
zahlbar  sind,  während  des  Krieges  (Bek.  v.  29.Dez.
17.)  1.  (Bek.  v.  30.  April)  367.  (Bek.  v.  6.  Aug.)
1061.  (Bek.  v.  5.  Nov.)  1289.

Schiedsämter,  Zuständigkeit  für  den  Schiedsspruch
über  die  Erhöhung  der  ärztlichen  Bezüge  bei  den
Krankenkassen  (V.  v.  23.  Dez.  §  3)  1454.

Schiedsgericht  für  Binnenschiffahrt  (Bek.
v.  25.  Febr.)  91.

Schiedsgericht  für  Streitigkeiten  aus  dem  Gesetz
über  das  Branntweinmonopol  (G.  v.
26.  Juli  §  139)  919.  —  aus  der  Lieferung  von
Papierholz  für  Zeitungsdruckpapier  (Bek.
v.  17.  Okt.  §§  3,  4,  9,  11)  1243.

Anrufung  des  Schiedsgerichts  für  Streitigkeiten
  aus  der  Lieferung  von  Heu  der  Ernte  1918
(V.  v.  1.  Mai  §  8)  370.  —  aus  der  Lieferung  von
Stroh  der  Ernte  1918  (V.  v.  6.  Juni  §9)  476.

Schiedsgericht  für  Festsetzung  der  Ubernahmepreise
  für  Futtermittel  (V.  v.  10.  Jan.
§7).  26.  —  für  Gegenstände  des  Kriegsbe
darfs  und  zur  Herstellung  oder  zum  Betriebe
von  Kriegsbedarfsartikeln  (Bek.  v.  17.  Jan.)  37.
—  für  Laubheu  (LV.  v.  11.  Mai  §5  3)  404.

Inkraftsetzung  der  die  Besteucrung  des  Personen-
  und  Gepäckverkehrs  betreffenden
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  mit
dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.
        <pb n="1635" />
        Sachverzeichnis  1918

Schiedsgericht  (Forts.)

Schiedsgericht  für  Streitigkeiten  über  den  Frachtund
  Preisausgl  ich  für  JZucker  (A.  B.  v.  30.  Sept.
Art.  1  Nr.  4)  1220.  —  über  Lieferung  von  Zuckerrüben
  (V.  v.  30.  Sept.)  1217.  (A.  B.  v.  30.  Sept.
Art.  1  Nr.  4)  1220.

Schiedsgerichte  für  zivil-  und  handelsrechtliche
  Streitigkeiten  wzwischen  deutschen
  und  russischen  Staatsangehörigen  in  Deutschland
  und  in  Rußland  (Privatrechtabk.  v.
27.  Aug.  Art.  13  bis  45)  1198.

Schiedsspruch  der  Schiedsämter  über  die  Erhöhung
der  ärztlichen  Bezüge  bei  den  Krankenkassen  (V.
v.  23.  Dez.)  1454.

Schiedsstellen  für  Angelegenheiten  der  Sammelheizung
  und  Warmwasserversorgungpon
  Mieträumen  (Bek.  v.  1.  Aug.)  991.

Schienenbahnen,  Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung
des  Versonen=  und  Gepäckverkehrs  betreffenden
  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April
1917  mit  dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Schießmittel,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  4.  Mai)  385.

Schiffahrt,  Wiederaufnahme  der  Handelsschiffahrt  in
der  Ostsee  und  im  Schwarzen  Meer  (Friedensvertr.
mit  Rußland  v.  3./7.  März  Art.  V)  484.

AbInderung  der  Prisenordnung  vom
30.  September  1909  (A.  V.  v.  18.  Jan.)  43.  (A.  V.
v.  24.  April)  361.

Schiffahrtsabgaben,  Juschlag  zu  den  im  Abgabentarif
  vom  4.  August  1896  für  den  Kaiser-Wilhelm-Kanal
  vorgesehenen  Kanalabgaben  und  Schlepplöhnen
  (A.  E.  v.  1.  April)  175.

Regelung  der  Schiffahrtsabgaben  im  Verkehr
zwischen  Deutschland  und  Rußland  (Friedensvertr.
  v.  3/7.  März  Anl.  2  Nr.  2e)  494.

Schiffahrtsabkommen,  Handels-  und  Schiffahrtsabkommen
  zwischen  Deutschland  und  Finnland
(v.  7.  März)  712.  —  Ratifikation  (Bek.  v.  28.  Juni)
720.

Schiffahrtsabteilung  beim  Chef  des  Feldeisenbahnwesens,
  Anhörung  der  Schifffahrtsabteilung
  vor  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts

  für  Binnenschiffahrt  (Bek.  v.  25.  Febr.
5  92.  "

Schiffahrtsverträge  s.  Schiffahrtsabkomc
men.

119

Schiffe,  Benutzung  von  Schiffen  zumilitärischen
Jwecken  nach  Eintritt  des  Friedenszustandes
(V.  v.  28.  Nov.)  1341.

Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung  des  Versonen-
  und  Gepäckverkehrs  betreffenden
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  mit
dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Abänderung  der  Prisenordnung  vom
30.  September  1909  (A.  V.  v.  18.  Jan.)  43.  (A.  V.
v.  24.  April)  361.

Reichsausschuß  für  den  Wiederaufbau
der  Handelsflotte  (Bek.  v.  7.  Febr.)  77.

Die  Volkszählung  in  allen  deulschen
Staaten  am  4.Dezember  1918  erstreckt  sich  auch
auf  Schiffe  (V.  v.  24.  Okt.)  1261.

Befugnisse  der  beiderseitigen  Konsuln  im  Deutschen
  Reiche  und  im  OSmanischen  Reiche
in  bezug  auf  die  Schiffe  ibres  Landes  (Vertr.  v.
11.  Jan.  17.  Art.  20  bis  26)  232.

Zulassung  und  Behandlung  der  Schiffe,  ihrer
Mannschaften  und  Ladungen  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  Rußland  (Friedensvertr.  v.
3./7.  März  Anl.  2  Nr.  2e,  Unteranl.  1  Art.  14  bis
19)  494,  506.  —  Verkehr  der  beiderseitigen  Schiffe
auf  Binnenwasserstraßen  in  Deutschland  und  in
Rußland  (Friedensvertr.  v.  3/7.  März  Schlußprot.
  zu  Art.  14)  520.

Behandlung  der  in  die  Gewalt  des  Gegners
geratenen  Kauffahrteischiffe  und  Schifföladungen  in
Deutschland  und  in  Finnland  (Friedensvertr.
v.  7.  März  Art.  25  bis  29)  709.  —  in  Deutschland
und  in  Rußland  (Lusatzvertr.  z.  Friedensvertr.
v.  3./7.  März  Art.  28  bis  32)  648.  —  in  Deutschland
  und  in  der  Ukraine  (Lusatzvertr.  z.  Friedensvertr.
  v.  9.  Febr.  Art.  23  bis  26)  1050.

s.  auch  Binnenschiffe,  Kauffahrteischiffe,
  Kriegsschiffe,  Seeschiffe.

Schiffer,  Versicherungspflicht  und  Versicherungsberechtigung
  in  der  Krankenversicherung  (V.  v.
22.  Nov.)  1321.

Schiffsbesatzung,  Erledigung  der  Anträge  auf  Beihilfen
  an  deutsche  Schiffsbesatzungen  zur  Wiederbeschaffung
  ihrer  in  Verlust  geratenen  Habe  durch
den  Reichsausschuß  für  den  Wiederaufbau
  der  Handelsflotte  (Bek.  v.
7.  Febr.)  77.

Schiffseigentümer,  Einreichung  der  Anträge  der
deutschen  Schiffsbesatzungen  auf  Gewährung  von
Beihilfen  zur  Wiederbeschaffung  ihrer  in  Verlust
        <pb n="1636" />
        120

Schiffseigentümer  (Forts.)
geratenen  HKabe  an  den  Reich  Kausschuß  für
den  Wiederaufbau  der  Handelsflotte
(Bek.  v.  7  Febr.  &amp;amp;  8)  78

Schilj,  Abernten  von  Schilf,  Höchstpreise
während  des  Krieges  (V.  v.  26.  Febhr.)  95.

Schilfrohr,  Abernten  während  des  Krieges,  Höchst.
preise,  Außerkrafttreten  der  Verordnung  vom
6.  Juni  1917  (V.  v.  26.  Febr.)  95.

Schlachtviech,  Höchstpreise  für  Schlachtrinder
(V.  v.  15.  März)  128.

Schlagscheine,  Schlagen  von  Ol  aus  Bucheckern  nur
gegen  Schlagschein  (V.  v.  30.  Juli)  987.

Schläuche,  Verkehr  mit  ledernen  Schläuchen  für
Bagger  und  Spritzen  wäbrend  des  Krieges  (Bek.
v.  17.  Jan.)  36.

Schleien,  AMufbebung  der  Höchstpreise  vom  24  Juni
1916  (Bek.  v.  14.  Febr.)  83.

Schlepplöhne,  Juschlag  zu  den  im  Abgabentarif
vom  4.  August  1896  für  den  Kaiser-Wilhrlm-Kanal
vorgesebenen  Schlepplöbnen  (A.  E  v.  1.  April)  175

Schlichtungsausschüsse  für  Arbeitsstreimgkeiten  zwischen
  Arbeitnehmern  und  Arbeitgebern  (V.  v.
23.  Dez.  3§  15  bis  30)  1461.

Schließ  fächer,  Verbot  des  Mietens  von  Schließ“
fächern  bei  Banken  auf  einen  falschen  oder  erdichteten
Namen  (V.  v.  21.  Nov.  §  5)  1326.

Schließung  von  Betrieben  während  des  Krieges
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschmten
über  künstliche  Düngemittel  (W.  v.  3.  Aug.
&amp;amp;9)  10010.  —  der  Reichsgetreide  ord
nung  für  die  Ernte  1918  (v.  29.  Mai  &amp;amp;  71)  458.—
über  die  Verarbeitung  von  Jucker  zu  Süßigkeiten
(V.  v.  28.  Dez.  &amp;amp;  10)  1471.

Schließung  von  Aufstiegs.,  Landungs.
und  Flugplätzen  (V.  v.  7.  Dez.  ##6)  1408.

Schlußnoten,  Nichtausstellung  von  Schlußnoten,  Führung
  eines  Steuerbuchs  (G.  v.  26.  Juli
Art.  19)  825.

Schlußscheine  bei  der  Veräußerung  von  Gänsen
(V.  v.  2.  Mai  §  6)  374.

Schmuggel  zwischen  Deutschland  und  Rußland  durch
Schaffner,  Maschinisten  und  sonstige  Eisenbahnbedienstete
  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Schlußprot.
  2.  Teil  §  15)  530.

Sachverzeichnis  1918

Schnitzel  (Quckerschnitzel),  Rücklieferung  von  Schnitzeln
durch  ZJuckerfabriken  an  rübenliefernde  Landwirte
im  Betriebsjahr  1918/19  (V.  v.  2.  Febr.  §  4)  70.
(V.  v.  4.  Okt.)  1229.  —  im  Betriebsjahr  1919/20
(V.  v.  27.  Dez.  §  4)  1470.

Schnupftabak,  Bemessung  des  Bedarfs  an  Rohtabak
  zur  Herstellung  von  Schnupftabak  (Bek.  v.
24.  Jan.)  57.  (Bek.  v.  10.  Okt.)  1233.  —  Uber,
6.  ragung  von  Bedarfsanteilen  (Bek.  v.  24.  Jan.)

7.

Schokolade,  Versorgung  Deutschlands  mit  Schokolade
(V.  v.  2.  Sept.)  1099.

Schreibgebühr,  Erhöhung  der  im  §  80  Satz  1  des
Gerichtskostengesetzes  vom  1.  Juni  1909  bestimmten
Schreibgebühr  (G.  v.  1.  April  §  4)  174.

Schrift,  freie  Meinungsäußerung  in  Wort  und  Schrift
(Aufruf  v.  12.  Nov.)  1303.

Schristführer  im  Reichstag,  Anwesenheitsliste  für
die  Mitglieder  des  Neichstags  (G.  v.  22.  Juni
Art.  1,  2)  667.

Schrot,  Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen
bei  der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.
16  April)  189.  —  Herstellung  von  Schrot  aus  Ge.
treide  der  Ernte  1918  (N.  Getr.  O.  v.  29.  Mai
864)  455.

Schrotkarten  für  die  Verarbeitung  von  Getreide  der
Ernte  1918  zu  Schrot  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai
8  64)  455.

Echnhe,  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  17.  März
1917  über  die  Errichtung  von  Herst  llungs.  und
Vertriebsgesellschaften  in  der  Schuhindustrie  (Bek.
v.  11.  Juli)  729.  (Bek.  v.  29.  Nov.)  1385.  (Bek.
v.  16.  Dez.)  1432.  —  Abänderung  der  Bekanntmachung'
  vom  241.  März  1917  über  örtlichen
Bereich  und  Sitz  dieser  Gesellschaften  (Bek.
v.  30.  Nov.)  1390.

Schuhwaren,  Außerkrafttreten  der  Bekanntmachung
vom  23.  Dezember  1916  über  Schuhwaren  (Ges
v.  28.  Febr.)  100.

Errichtung  einer  Reichsstelle  für  Schubversorgung
  zur  Sicherstellung  des  Bedarfs
der  bürgerlichen  Bevölkerung  an  Schuhwaren
  während  des  Krieges  und  zur  Regelung
der  Ausbesserung  des  Schuhwerks  (Bek.
v.  28.  Febr.)  100.

Endgültige  Festsetzung  des  lbernahme
preises  für  enteignete  getragene  Schuhwaren
  durch  das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegs-
        <pb n="1637" />
        Sachverzeichnis  1918

Echnhwaren  (Forts.)
wirtschaft  (Bek.  v.  14.  Jan.)  45.  —  Außerkraftreten
  der  auf  getragene  Schuhwaren  bezüglichen
  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom
23.  Dezember  1916  (Bek.  v.  28.  Febr.)  99.

Schuhwarenherstellungs=  und  Vertriebsgesellschaften,
  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  17.  März
1917  (Bek.  v.  11.  Juli)  729.  (Bek.  v.  29.  Nov.)  1385.
(Bek.  v.  16.  Dez.)  1432.  —  Ortlicher  Bereich  und
Sis,  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  24.  März
1917  (Bek.  v.  30.  Nov.)  1390.

Schuldbuchforderungen,  Annahme  bei  der  Jahlun
der  außcerordentlichen  Kriegsabgabe  für  191
(G.  v.  26.  Juli  §  38)  973.

Schuldner,  Schutz  der  Kriegsteilnehmer  gegen  Swangsvollstreckungen
  (V.  v.  14.  Dez.)  1427.

Schuldverhältnisse,  Wiederherstellung  der  privaten
Schuldverbältnisse  in  Deutschland  und  in  Finnlond
  (Friedensvertr.  v.  7.  März  Art.  8)  703.—
in  Deutschland  und  in  Rußland  (SZusatzvertr.  z.
Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Art.  7)  628.  —  in
Deutschland  und  in  der  Ukraine  (Zusatzvertt.  x.
Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  7)  1034.

Schuldverschreibungen,  Ermächtigung  des  Reichskanzlers
  zur  Ausgabe  von  Schuldverschreibangen
  für  1917  (G.  v.  22.  März  §82)  145.—
für  10  18  (G.  v.  25.  Juli  §  2)  753.  (G.  v.  25.  Juli
83)  775.  (G.  v.  2.  Juli  §  2)  773.

Zahlung  der  außerordentlichen  Krieasab.
gabe  für  1918  durch  Schuldverschreibungen  (#.
v.  26.  Juli  §  38)  973.

RNeichsstemvelabgaben  (G.  v.  26.  Jull
A#rr.  4,  12,  13)  809.

Schulgemeinden,  Verwendung  bundesstaatlicher  Stenern
  für  Schulgemeinden  (G.  v.  26.  Juli  &amp;amp;  1)  951.

Schutz,  Verlängerung  der  im  Artikel  4  der  revidierten
Übereinkunft  vom  2.  Juni  1911  zum  Schutze  des
ewetblichen  Eiigentums  vorgesehenen
rioritätsfristen  (Bek.  v.  3.  Jan.)  5.
(Bek.  v.  5.  Febr.)  74.  (Bek.  v.  24.  Mai)  42.1.  (Bek.
v.  19.  Ang.)  1076.  (Bek.  v.  23.  Aug.)  1078.  (Bek.
v.  24.  Oft.)  1260.

Vorübergehende  Erleichterungen  auf  dem  Gebiete
  des  gewekblichen  Rechtsschutzes  in  den  Ve.r#
einigten  Staaten  von  Amerika  für
denische  Reichsangehörige  während  des  Krieges
(Bek.  v.  3.  Jan.)  6.  ·

Ruchkoqktzvuma

121

Schutz  (Forts.  s,

Gewerbliche  Schutzrechte  von  Angehörigen

  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  während  des  Krieges  (Bek.  v.
3.  Jan.)  6.  —  von  Angehörigen  Brasiliens
(Bek.  v.  25.  Febr.)  89.  —  von  Angehörigen  Japans
  (Bek.  v.  25.  Jan.)  61.

Schutz  der  Kriegsteilnehmer  gegen
Swangsvollstreckungen  (V.  v.  14.  Dez.)
1427.

Schutz  der  Mieter  während  des  Krieges  (Bek.
v.  23.  Sept.)  1135.  (Bek.  v.  23.  Sept.)  1140.  (Anordn.
  v.  23.  Sept.)  1146.

Wiederherstellung  der  gewerblichen  Schutzrechte
in  Deutschland  und  in  Finnland  (Friedensvertr.
  v.  7.  März  Art.-10)  705.  —  in  Deutschland
und  in  Rußland  (Lusatzvertr.  z.  Friedensvertr.
v.  3./7.  März  Art.  9,  13)  630,  636.  (rivatrechtabk.
v.  27.  Aug.  Art.  7  bis  11,  14  bis  45)  1194.  —  in
Deutschland  und  in  der  Ukraine  (SLusatzvertr.
z.  Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  9,  13)  1038.

Anwendung  der  revidierten  Variser  Ubereinkunft
  vom  2.  Juni  1911  auf  den  Schutz  des  gewerblichen
  Eigentums  zwischen  Deutschland
  und  Finnland  (Abk.  v.  7.  März  Art.  13)
717.

Anwendung  der  revidierten  Berner  Ubereinkunft
vom  13.  Rovember  1908auf  den  Schutz  des  literarischen
  und  künstlerischen  Urheberrechts
  zwischen  Deutschland  und  Finnland
(Abk.  v.  7.  März  Art.  13)  717.

Für  den  gegenseitigen  Schutz  des  Urheber
rechts  an  Werken  der  Kunst,  Literatur  und
Pbotographie  in  Deutschland  und  in  Nußland
gilt  der  Vertrag  vom  28.  Februar  1913,  für  den
gegenseiligen  Schutz  der  Warenbezeichnungen  die
Deklara,ion  vom  23./11.  Juli  1873  (Friedensvertr.
v.  3/7.  März  Unteranl.  1  Art.  13)  506.

s.  auch  Rechtsschutz.

Schutzgebiete,  Anrechnung  des  Jahres  1918  als
Kriegsjahr  (A.  E.  v.  21.  Jan.)  73.
Vorläufige  Regelung  des  Hauushalts
für  1918  (G.  v.  28.  März)  163.  (G.  v.  28.  Juni)
669.  —  Feststellung  des  Haushalts  für  1918  (G.  v.
25.  Juli)  774.  ·
Anmeldung  von  Forderungen  gegen
Schuldner  im  feindlichen  Ausland  durch  Deutsche
in  den  Schutzgebieten  (Bek.  v.  30.  Jan.)  67.
Beurkundung  von  Geburts-  und
Sterbesällen  Deutscher  in  den  Schutzgebieten
  während  des  Krieqes  (A  B.  v.  24.  April)  577.

0
        <pb n="1638" />
        122

Schutzgebicte  (Fortjf.)  6
Anwendung  felgender  zwischen  dem  Deutschen

Reiche  und  dem  OSmanischen  Reiche  am
11.  Januar  1917  ubgeschlossenen  Rechtsverträge  auf
die  deutschen  Schutzgebiete:
1.  Auslieferungsvertrag  (Vertr.  v.
11.  Jan.  17).  336.

2.  Konsularvertrag  (Vertr.  v.  11.Jan.
17.)  324.

3.  Niederlassungsvertrag  (Vertr.
v.  11.  Jon.  17.)  342.

4.  Vertrag  über  Rechtsschutz  und  gegenseitige
  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten
  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  330.

5.  Vertrag  über  die  gegenseitige  Zuführung
von  Wehrflüchtigen  und  Fahnenflüchtigen
  der  Land-  und  Seestreitkräfte
  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  346.

Ratifikation  dieser  Verträge  (Bek.  v.

12.  April)  554.  —  Gesetz  zur  Ausführung
des  Konsularvertrags  und  des  Vertrags  über
Rechtsschutz  und  gegenseitige  Rechtshilfe  in  bürgerlichen
  Angelcgenheiten  (v.  C.  Aug.  17.)  355.

Gegenseitige  Rechtshilfe  in  Strafsachen

  in  den  deutschen  Schutzgebieten  und  im
Osmanischen  Reiche  (Vertr.  v.  11.Jan.  17.
Art.  19  bis  26)  288.  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  336.
Verlängerung  der  Einlösungesfrist  für
die  aus  den  deutschen  Schutzgebieten  eingehenden
Lweimarkstücke  (Bek.  v.  1.  Juni)  473.

Schutzrechte,  gewerbliche  Schutzrechte  von  Angehörigen
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
  während  des  Krieges  (Bek.  v.  3.  Jan.)  6.  —
von  Angehörigen  Brasiliens  (Bkk.  v.  25.  Febr.)
89.  —  von  Angehörigen  Japans  (Bek.  v.
25.  Jan.)  61.

Schutztruppen,  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom
26.  März  1914  über  Aufwandsentschädigungen
  an  Familien  für  eingestellte  Söhne  (Bek.
v.  7.  Aug.)  1072.

Milit  irische  Ammnestie  (V.  v.  7.  Dez.)  1415.

Kapitalabfindung  statt  Kriegsversorgung,
  Ergänzung  des  Kapitalabfindungsgesetzes
vom  3.  Juli  1916  (G.  v.  26.  Juli)  993.  —  Kapitalabfindungsgesetz
  für  Ossiziere  (v.  26.  Juli).
994.  —  Ausführungsbestimmungen  dazu  (Bek.  v.
7.  Nov.)  1319.

Schwarzmeergebiete,  Räumung  durch  Deutschland
(Ergänzungsvertr.  v.  27.  Aug.  z.  Friedensvertr.
mit  Rußland  v.  3./7.  März  Art.  11,  12)  1164.

Sachverzeichnis  1918

Schwarzpulver,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  9.  Nov.)  1301.

Schwarzwurzeln,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung
im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.

Schweden,  Verläng  'rung  der  im  Art  kl  4  der  revidierten
  Pariser  Uberrinkunft  vorgesehenen  Prio
  ritätsfristen  in  Schweden  (Bek.  v.  23.Aug.)
1078.

Schwefel,  Aufhebung  der  §§8  3,  4  der  Ausführungsbestimmungen
  vom  27.  Oktober  1916  über  din
Verkrhr  mit  Schw  fel,  Aufhebung  des  Höchstpreises
  (Bek.  v.  14.  Jan.)  29.  .

Schwefelsäure,  neue  Höchstpreise  (Bek.  v.
29.  Juli)  980.

Schweine,  Einfuhr  kebender  Schweine  aus  Ruß.
land  nach  Oberschlesien  (Friede  n#vertr.  v.  3.0/
7.  März  Schlußprot.  zu  Art.  5)  516.

Verfüttern  von  Gerste  und  Hafer
an  Schweine  (V.  v.  30.  Juli  &amp;amp;4)  9#0

Anderung  der  Verordnang  vom  19.  Oktober  1917
über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs
und  den  Handel  mit  Schweinen,  Anrechnung  von
Fleisch  für  Selbstversorger  auf  die  Fleischkarte,
Verfall  von  Fleisch  aus  verbotenen  Hausschlachtungen
  (V.  v.  20.  Sept.)  1117.

Vierkljährliche  kleine  Viehzählungen
(V.  v.  8.  Mai)  387.

Schweinepest,  Verkehr  mit  Viehseuchenerregern,  Ausführung
  wissenschaf.licher  Arbeiten  damit,  Anwendung
  der  Bekanntmachung  vom  21.  Novembrer  1917
über  Krankheitserriger  (Bek.  v.  28.  Febr.)  129.

Seefahrzeuge,  Versicherungspflichtund  Versicherungsberechtigung
  der  Schiffer  auf  deutschen  Srefeh#=zeugen
  in  der  Krankenversicherung  (V.  v.  22.  Nov.)
1321.

Scerecht,  Verlängerung  der  Verjährungsfristen
  des  Seerechts  (Bek.  v.  31.  Okt.)  1283.

Seeschiffahrt,  Abänderung  der  Orisenordnung
vom  30.  September  1009  (A.  V.  v.  18.  Jan.)  43.
(A.  V.  v.  24.  April)  361.

Seeschiffahrte  gesellschaften,  Verbot  der  Veräußerung
  von  Aktien  oder  sonstigen  Geschäftsantceilen
deutscher  Seeschiffahrtsg  sellchaften  ins  Ausland
während  des  Kricges,  Aufhebung  der  Verordnung
vom  23.  Dezember  1916  (Bek.  v.  20.  Jan.)  42.

Sceschiffe,  Abänderung  der  Prisenordnung
vom  30.  September  1909  (A.  V.  v.  18.  Jan.)  43.
(A.  V.  v.  24.  April)  361.
        <pb n="1639" />
        Sachverzeichnis  1918

Seeschiffe  (Jorts.)

Anwendung  der  Verordnung  vom  16.  Dezember
1916,  betressend  Auflösung  von  Mietverträgen
  mit  feindlichen  Staatsangehörigen  über
Seeschiffe,  auf  die  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  (Bek.  v.  31.  Dez.  17.)  5.  —
auf  Brasilien  (Bek.  v.  10.  Jan.)  38.  —  auf
Siam  (Bek.  v.  14.  Juni)  657.

Schiffahrtsabkommen  mit  Finnland  (o.
7.  März)  712.  —  Zulassung  der  Seeschiffe  im  Verkehr
  zwischen  Deutschland  und  Finnland  (Abk.  v.
7.  März  Art.  12)  716.

Eeestreitkräfte,  gegenseitige  Quführung  von  Wehrflüchugen
  und  Fahnenflüchtigen  der  Seestreitkräfte
im  Deutschen  Reiche  und  im  Obmanischen
Reiche  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  316.  —  Anwendung
  dieses  Vertrags  auf  die  deutschen
Schutzgebiete  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  346.
—  Ratifikation  dieser  beiden  Verträge  (Bek.  v.
12.  April)  354.

Seide,  Reichswirtschaftsstelle  für  Seide  (V.  v.
27.  Juniy  671.

Seise,  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom
21.  Juni  1917  über  den  Verkehr  mit  Seife  (Bek.  v.
10.  Jan.)  17.  (Bek.  v.  17.  Juni)  661.  —  Neue
Seifenkarte  (Bek.  v.  17.  Juni)  661.

Einmalige  Sonderzuteilung  von  K.  A.
Seife  (Bek.  v.  9.  April)  181.  (Bek.  v.  29.  Nov.)
1386.  (Bek.  v.  28.  Dez.)  1475.

Einfuhr  von  Seifen  aus  den  besetzten

Gebieten,  Lieferung  an  den  Kriegsausschuß.

für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette  (Bek.  v.
17.  Jan.)  34.  «

Verbot  der  Bezeichnung  fettloser  Waschund
  Reinigungsmittel  mit  dem  Worte
„Seife-  oder  einer  das  Wort  „Seife  enthaltenden
Wortverbindung  (Bek.  v.  11.  Mai  §  1)  405.

Seifenkarte,  Abgabe  von  Seifenpulver  nur
zur  Hälfte  der  auf  der  Seifenkarte  verzeichneten
Menge  (Bek.  v.  10.  Jan.)  17.  —  Neue  Seifenkarte,
  Gutschein  für  Feinseise  und  Seifenpulver
  (Bek.  v.  17.  Juni)  661.  —  Einmalige
Sonderzuteilung  von  K.  A.-Seife  (Bek.
v.  9.  April)  181.  (Bek.  v.  29.  Nov.)  1386.  (Bek.
v.  28.  Dez.)  1475.

Seifenpulver,  Abgabe  nur  der  Hälfte  der  auf  der
Seifenkarte  verzeichneten  Menge  (Bek.  v.  10.  Jan.)
17.  —  Neue  Seifenkarte,  Gutschein  für
Seifenpulver  (Bek.  v.  17.  Juni)  661.  ·

123

Selbstentzündliche  Stoffe  s.  Selbstentzündung.

Selbstentzündung,  Beförderung  selbstentzündlicher
Stoffe  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  9.  Nov  1301.

Selbstlieferung  von  Getreide  durch  selbstwirtschaftende
Kommunalverbände  an  die  Reichsgetreidestelle  (K.
Getr.  O.  v.  29.  Mai  §§  33,  34)  447.

Selbstversorger,  Herabsetzung  der  Menge  an  Brotgetreide
  zur  Ernährung  der  Selbstversorger
vom  1.  April  bis  15.  August  1918  (V.  v.  21.  März)

Anrechnung  des  Schlachtviehflelssches
für  Selbstversorger  auf  die  Fleischkarte  (V.  v.
20.  Sept.)  1117.

Selbstversorgung  mit  Getreide  aus  der
Ernte  1918  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  8§  8,  10,  25,
44,  49,  56)  438.  —  Besondere  Vorschriften  für
Selbstversorger  (das.  §§  63  bis  65)  455.  —  Entziehung
  des  Rechts  der  Selbstversorgung  (R.  Getr.  O.

v.  29.  Mai  §  71)  458.

Sellerie,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung  im  Jahre
1918  (V.  v.  21.  März)  133.

Senate  des  Reichsfinanzhofs  (G.  v.  26.  Jull
§  6)  960.  (Bek.  v.  21.  Sept.  §§  1  bis  3,  9,  24,  26),
29,  31,  51,  57,  58,  61,  63)  1119.

Senatspräsidenten  beim  Reichsfinanzhof  (G.  v.
26.  Juli  §  2)  959.  «
Seuf,Anbau-undErnteflächenerhebunimJahti
1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Höchstpreise
für  1919  wie  für  1918  (V.  v.  9.  März)  119.

Eerradella,  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung  im
Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.

Servis,  Verzeichnis  der  einzelnen  Stellen  des  Landheers,
  der  Marine  und  des  Reichsmilitärgerichts
nach  den  Sätzen  des  Servistarifs  (G.  v.  25.  Juli  97)
754.

Eenchen,  Verhütung  von  Seuchen  bei  der  Entlassung
der  Angehörigen  des  Heeres  und  der  Marine  (V.  v.
20.  Nov.)  1317.

Siam,  Anmeldung  des  im  Inland  befindlichen  Vermögens
  von  Angehörigen  Siams  und  der  auf
Geld  lautenden  Forderungen  gegen  Schuldner
  in  Siam  (Bek.  v.  30.  Jan.)  67.  —  Anwendun
der  Verordnung  vom  16.  Dezember  1916,  betreffen
Verträge  mit  feindlichen  Stattsangehörigen,
auf  Siam  Vel.  v.  14.  Jum)  657.

Eicherheit  für  Steuerbeträge  nach  dem  Gesetze  gegen  die
Steuerflucht  (G.  v.  26.  Juli  5§s.  5,  7  bis  16,  19)  21,
22,  25,  27,  29)  952.

o
        <pb n="1640" />
        124

Eicherheitsleistung,  Anwendung  des  Notenwechsels
vom  8.  September/27.  August  1897,  betr.  die
wechselseitige  Befreiung  des  Deutschen  Reichs  und
Rußlands  von  der  ihnen  für  Ausländer  in  Rechtsstreitigkeiten
  obliegenden  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung,
  zwischen  Deutschland  und  Finnland
  (Abk.  v.  7.  März  Art.  15)  718.

Eicherung  der  Kriegssteuer  (V.  v.  15.  Nov.)  1387.

Silber,  Außerkrafttreten  der  Bekanntmachung  vom
31.  Juli  1916,  betr.  Lablung  der  Tagrspreise  für
Süber  in  metallischen  Noh-  und  Zwischenprodukten
sowie  Metallrgierungen  (Bek.  v.  27.  Nov.)  1388.

Eilberwaren,  Punzierung  deutscher  Silberwaren  in
Rußland  (Friedensvertr.  v.  3/7.  März  Schlußprot.
2.  Teil  §  8)  528.

Eirup,  neue  Vorschriften  über  die  Herstellung  von
Fruchtsirupen  (V.  v.  23.  Jan.)  46.

Soda,  Verbot  der  Bezeichnung  settloser
Wasch=  und  Reinigungsmittel  mit  dem  Worte
?Soda-  oder  einer  das  Wort  „Soda-  enthaltenden
Wortverbindung  (Bek.  v.  11.  Mai  82)  405.

Aufhebung  der  GSöchstpreise  vom  11.  September
  1917  für  Soda  (Bek.  v.  14.  Sept.)  1110.

Verbrauch  von  Soda  während  des  Krieges
(Bek.  v.  19.  Sept.)  1115.  —  Anderung  der  Ausfübrungsbestimmungen
  vom  18.  Dezember  1917
über  den  Verkehr  mit  Soda  (Bek.  v.  25.  Okt.)
1277.

Sosorige  Beschwerde  s.  Beschwerden.

Soldatenräte,  Mitwirkung  bei  militärischen  Unsuchungen

  und  Gerichtsverhandlungen  (V.  v.
5.  Dez.  IV,  V)  1423.

Loldatenstand,  Heranziehung  Heeresunfähiger
zum  militärischen  Arbeitsdienst  (G.  v.  1.  Aug.)  1071.
—  Ausführung  dieses  Gesetzes  (V.  v.  20.  Aug.)  1077.

Teilnahme  an  den  Wahlen  zur  deutschen
Nationalversammlung,  Teilnahme  an
politischen  Vereinen  und  Versammlungen
  (V.  v.  30.  Nov.  F  3)  1315.

SCommergetreide,  Lieferung  zu  Saatzwecken  nur  vom
1.  Januar  bis  1.  Juni  1919  (V.  v.  27.  Juni  §F  10)
680.

Sommerzeit,  die  gesetzliche  Zeit  in  Deutschland
  vom  15.  April  bis  16.  September  1918  ist  die
mittlere  Sonnenzeit  des  dreißigsten  Längengrads
östlich  von  Grecnwich  (Bek.  v.  7.  März)  109.

Sachverzeichnis  1918

Sonderanstalten,  Jahlung  von  Zulagen  an
Empfänger  einer  Altersrente  aus  der  Invalidenversicherung
  (V.  v.  14.  Dez.)  1429.  —  an
Empfänger  einer  Invaliden-,  Witwenoder
  Witwerrente  aus  der  Invalidenversicherung
  während  des  Krieges  (Bek.  v.  3.  Jan.)  7.

Sonnenblumen,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung
im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Höchstpreise
  für  1919  wie  für  148  (V.  v.  9.  März)
119.

Sonnenzeit,  die  gesetzliche  Zeit  in  Deutschland
vom  15.  April  bis  16.  September  1918  ist  die  mittlere
  Sonnenzeit  des  dreißigsten  Längengrads  östlich
von  Greenwich  (Bek.  v.  7.  März)  109.

Sonntage,  Arbeitszeit  in  Bäckereien  und  Konditorejen
  (V.  v.  23.  Nov.)  1329.  —  in  gewerblichen
  Betrieben  (Anordn.  v.  23.  Nov.
IV)  1334.

Spargel,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung  im  Jahre
1918  (V.  v.  21.  März)  133.

Sparkassen,  Maßnahmen  gegen  die  Kapitalabwanderung
  in  das  Ausland  (V.  v.  21.  Nov.)  1325.

Speiseanstalten,  Arbeitszeit  der  dort  beschäftigten
Bäcker  und  Konditoren  (V.  v.  23.  Nov.)  1329.

Speisekartoffeln,  Versorgung  der  Bevölkerung  mit
Speisekartosfeln  aus  der  Herbstkartoffelernte  1918
(V.  v.  2.  Sept.)  1095.

Speiseöl,  Lieferung  von  Speiseöl  gegen  abgelieferte
Bucheckern  (V.  r.  30.  Juli)  987.

Speisewirtschaften,  Schlußschein  bei  dem  Erwerbe
von  Gänsen  (V.  v.  2.  Mai)  373.

Spelz.  Anbau.  und  Ernteflächenerhebung
im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Ernteschätzung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)  465.

Höchstpreise  für  Spelz  aus  der  Ernte  1918
(V.  v.  15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.  —
Frühdruschprämien  (V.  v.  15.  Juni)  660.
Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen  bei
der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.  16.April)

189.

Lieferung  von  Stroh  von  Spelz  aus  der
Ernte  1918  für  Iwecke  der  Kriegswirtschaft,  Höchstpreise
  (V.  v.  6.  Juni)  475.

Verkehr  mit  Sxc'z  aus  der  Ernte  1918  (R.
Getr.  O.  v.  29.  Mai)  431.  —  zu  Saatzwecken
(V.  v.  27.  Juni)  677.  Ber.  726.

Herstellung  von  Grünkern  (R.  Getr.  O.  v.
20.  Mai  8§  10,  63)  439.
        <pb n="1641" />
        Sachverzeichnis  1918

Spelzspren,  Freiwerden  der  Spelzspreu  des
Getreides  von  der  Beschlagnahme  mit  dem
Gerben  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  1)  436.  —  Rückgabe
  von  Spelzspreu  beim  Ausmahlen  von
Getreide  aus  der  Ernte  1918  (das.  §  56)  453.

Spinnereiartikel,  Verkehr  mit  Spinnereiartikeln  aus
Leder  während  des  Krieges  (Bek.  v.  17.  Jan.)  36.

Spinnpapier,  Reichswirtschaftsstelle  für  Ersatzspinnstoffe
  (V.  v.  27.  Juni)  671.

Spinnstoffe,  Inanspruchnahme  von  Verbandwatte
aus  baumwollenem  Spinnstoff  durch  die  Reichsbekleidungsstelle
  (Bek.  v.  2.  Mai)  384.

Spiritus-Verwertungs-Genossenschaften,  Weiterbeschäftigung
  und  Entschädigung  der  Angestellten  nach
dem  Gesetz  über  das  Branntweinmonopol  (v.
26.  Juli  §5  235)  942.  .

Spiritus-Zentrale,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin,  Verlängerung
  der  Verträge  der  Spiritus-Zentrale  über
Lieferung,  Reinigung,  Lagerung  und  Vertrieb  von

Branntwein  (V.  v.  10.  Jan.)  15.

Weiterbeschäftigung  und  Entschädigung  der  Angestellten
  der  Spiritus-Zentrale  nach  dem  Gesetz  über
das  Branntweinmonopol  (v.  26.  Juli
6  235)  942.

Ablieferung  der  aus  Kartoffeln  hergestellten
  Erzeugnisse  an  die  Spirituszentale  (V.  v.
2.  Sept.  §  6)  1097.

Spitzbergen-Archipel,  Fortsetzung  der  Spitzbergenkonferenz
  von  1914  (Susatzvertr.  z.  Friedensvertr.
mit  Rußland  v.  3./7.  März  Art.  33)  652.

Sprenaminen,  Beförderung  leichter  Sprengminen  mit
der  Eisenbahn  als  Eilgut  (Bek.  v.  27.  März)  154.

Sprengmittel,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  3.  Jan.)  10.  (Bek.  v.  13.  März)  127.  (Bek.  v.
4.  Mai)  385.  (Bek.  v.  27.  Juni)  699.  (Bek.  v.
2.  Aug.)  1007.  (Bek.  v.  9.  Nov.)  1301.

Sprengsalpeter  s.  Hetzbacher  Sprengsalpeter.


Sprengstoffe,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  3.  Jan.)  10.  (Bek.  v.  13.  März)  127.  (Bek.  v.
4.  Mai)  385.  (Bek.  v.  27.  Juni)  699.  (Bek.  v.
2.  Aug.)  1007.  (Bek.  v.  9.  Sept)  1108.  (Bek.  v.
9.  Nov.)  1301.

Spren,  die  Bestimmungen  über  die  Lieferung  von
Stroh  aus  der  Ernte  1918  für  Zwecke  der  Kriegswirtschaft
  beziehen  sich  nicht  auf  die  beim  Ausdreschen
  von  Getreide  entstehende  Spreu  (V.  v.
6.  Juni  8  10)  476.

s.  auch  Spelzspreu.

125

Spruch,  die  Entscheidung  des  Reichsfinanz-.
hofs  ergeht  auf  Rechtsbeschwerde  als  Spruch
(Bek.  v.  21.  Sept.  8  9)  1121.

Spruchkammern  der  Kommission  zur  Untersuchung
der  Anklagen  wegen  völkerrechtswidriger  Behandlung
  der  Kriegsgefangenen  in  Deutschland

  (V.  v.  30.  Nov.)  1388.  -

Einrichtung  von  Spruchkammern  für  Land-  und
Forstwirtschaft  zur  Schlichtung  von  Arbeitsstreitigkeiten
  (V.  v.  23.  Dez.  §  15)  1462.

Spruchverfahren  vor  dem  Reichsfinanzhof  8  v.
26.  Juli  §  12)  961.  (Bek.  v.  21.  Sept  §§  11  bis  37)
1121.

Staat,  Arbeitszeit  gewerblicher  Arbeiter  in  Staatsbetrieben
  (Anordn.  v.  23.  Nov.)  1334.—  Ergänzung
(Anordn.  v.  17.  Dez.)  1436.

Staatsanwaltschaft,  Ausübung  der  Befugnisse  der
Staatsanwaltschaft  durch  die  Kommission  zur
Untersuchung  der  Vorfälle  am  Freitag,  dem  6.  Dezember
  1918  (Bek.  v.  10.  Dez.)  1419.

Staatsangehörige  s.  Feindliche  Staatsangehörige.


Staatsangchörigkeit,  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
nach  dem  Gesetze  gegen  die  Steuerflucht,  Wiedereinbürgerung
  (G.  v.  26.  Juli  §§  23,  25)  957.

Staatsarbeiter,  freies  Vereins-  und  Versammlungsrecht
  (Aufruf  v.  12.  Nov.)  1303.

Staatsbehörden,  Inanspruchnahme  der  Hilfe  aller

Staatsbrhörden  durch  die  Demobilma--chungsorgane
  (WV.  v.  7.  Nov.  F  4)  1293.

Mitteilungen  an  die  Steuerbehörde  über  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Maßnahmen  gegen  die
Kapitalabwanderung  in  das  Ausland
(V.  v.  21.  Nov.  9§  9)  1327.

Unterstützung  der  Kommission  zur  Untersuchung
der  Anklagen  wegen  völkerrechtswidriger  Behandlung
  der  Kriegsgefangenen  in  Deutschland
  (W.  v.  30.  Nov.)  1388.

Hilfeleistung  bei  der  Umsatzsteuer  (G.  v.
26.  Juli  §  32)  793.

Staatskommissare  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
  (V.  v.  7.  Nov.)  1292.

Staatskommissar  für  die  Herausgabe  der  Ba.nkdepots
  und  der  Bankguthaben  in
Deutschland  und  in  Rußland  (Finanzabk.  v.
27.  Aug.  Art.  9)  1182.  t
        <pb n="1642" />
        126

Sachverzeichnis  1918

Staatssekretär  des  Innern,  Errichtung  des  Reichs-  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  (Fortf.)

luftamts  (Erl.  v.  4.  Dez.)  1400.  —  Vorläufige
Regelung  des  Luftfahrtrechts  (V.  v.
7.  Dez.)  1407.

Wahlordnung  für  die  Wahlen  zur  verfassunggebenden
  deutschen  Nationalversammlun
(v.  30.  Nov.)  1353.—  Abänderung  (V.  v.  19.  Dez
1442.

Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts,  Aufsicht
  über

die  Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft  m.  b.  5.
in  Braunschweig;

die  Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  m.  b  H.
in  Berlin,  ·

die  Kriegsgesellschaft  für  Obstkonserven  und
Marmeladen  m.  b.  H.  in  Berlin,

die  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,
  G.  m.  b.  K  in  Berlin

(V.  v.  23.  Jan.  §  4)  47.

Ernennung  der  Beisitzer  des  Schiedsgerichts  für
Festsetzung  des  Ubernahmepreises  landwirtesecher

  Skmereben  durch  den  Staats-30
  des  Kriegsernährungsamts  (V.  v.  1.  März
4)  104.

Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  der
lÜberwachungsstelle  für  Ammoniakdünger
  und  phosphorfsäurehaltige
Düngemittel  (V.  v.  3.  Juni)  474.

Festsetzung  der  Preise  für  abgelieferte  Bucheckern
  und  für  Speiseöl  aus  Bucheckern  (V.  v.
30.  Juni  §#  2,  3)  987.  —  für  Feigenkaffee
und  Kaffee-Essenzen  (V.  v.  27.  Aug.)
1084

Beschwerde  der  Reichsgetreidestelle
an  den  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
egen  die  Entscheidung  der  höheren  Verwalkungsß
  örde  über  Zahlung  der  Höchstpreise  für
Getreide  und  Hülsenfrüchte  (V.  v.  26.  Febr.)  94.
Zustimmung  zur  Sinaussetzung  des  Höchstpreises
  für  Roggen  und  Weizen  aus  der  Ernte
1918  (A.  B.  v.  27.  Juni  §  4)  690.

Entscheidung  bei  Streit  über  die  Aufnahme  in
das  Verzeichnis  der  Qüchter  von  Originalsaatgut
  oder  in  das  Verzeichnis  der  anerkannten
Saatgutwirtschaften  (V.  v.  27.  Juni  55)
679.  —  über  Beschwerden  gegen  Untersagung
der  Veräußerung  von  Saatgut  (V.  v.
27.  Juni  §  15)  682.

Endgültige  Entscheidung  über  den  Abernahmepreis

  von  Gummisaugern  (A.  B.  v.  27.  Aug.
4)  1088

Gestattung  von  Ausnahmen  von  der  Verordnung:


über  Bier  und  bierähnliche  Getränke  (V.  v.
24.  Jan.)  55.

über  Bierhefe  (V.  v.  28.  Juni  Art.  1  Nr.  5)

-

697

über  den  Handel  mit  Gänsen  (V.  v.  2.  Mai
887,  8)  374.

über  die  Preise  für  Getreide,  Buch—
weizen  und  Hirse  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.
15.  Juni  §  4)  659.  .

über  Höchstpreise  für  Graupen,
Grieß  und  Grütze  (V.  v.  29.  Aug.  85)  1090.

über  Höchstpreise  für  Hafernährmittel
  und  Teigwaren  (GBek.  v.  27.  Okt.
88)  1279.

über  die  Preise  für  Heu  aus  der  Ernte  1918
(V.  v.  24.  Mai  §  5)  422.  1

über  die  Preise  für  Hülsen-,  Hack-#  und
Olfrüchte  (V.  v.  9.  März  87)  121.

über  die  Versorgung  der  Bevölkerung  mit

Kartoffeln  (V.  v.  18.  Juli  Art.  1  Nr.  16)
735.  (V.  v.  18.  Juli  §  19)  744.

über  Saatkartoffel  n  aus  der  Ernte  1918
(V.  v.  2.  Sept.  98)  1095.

über  den  Verkehr  mit  Laubheu  (V.  v.
11.  Mai  8  7)  404.

über  das  Abernten  von  Schilf  während  des-Krieges
  (V.  v.  26.  Febr.  §§  5,  12)  96.

über  den  Verkehr  mit  Stroh  aus  der  Ernte
1918  (V.  v.  6.  Juni  §  15)  478.

Befugnisse  des  Staatssekretärs  des  Kriegs.
ernährungsamts  bei  der  Versorgung  des
Heeres  und  der  Bedarfsverbände  mit  Heu  aus  der
Ernte  1918  (V.  v.  1.  Mai)  368.  —  hinsichtlich  des
Verkehrs  mit  Stroh  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.
6.  Juni)  475.

Staatssekretär  des  Reichsernährungsamts,  Vorsitzender

  des  Ausschusses  für  die  Einführung
von  Lebens.,  Futter-  und  Düngemitteln
  (Erl.  v.  15.  Nov.)  1313.

Staatssekretäre,  Beibehaltung  des  Sitzes  in  der

Qweiten  Kammer  des  Candtags  für  Elsaß-Lothringen
  durch  ein  Mitglied,  das  zum  Staatssekretär
im  Ministerium  für  Elsaß--Lothringen  ernannt  wird
(G.  v.  28.  Okt.)  1275.
        <pb n="1643" />
        Sachverzeichnis  1918

Staatsvertrãge,  Wiederherstellung  der  Staatsverträge
zwischen  Deutschlant  und  Finnland  (Friedens—
vertr.  v.  7.  März  Art.  5,  6)  703.  —  zwischen  Dentschland
  und  Rußland  (Busatzverir.  z.  Friedensve#rtr.
  v.  3./7.  März  Art.  3  bis  5)  624.  —  zwischen
Deutschkand  und  der  Ukraine  (LJusatzvertr.  z.
Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  3  bis  5)  1032.

Städte,  Sicherurg  der  Acker=  und  Gartenbestellung
  wihrend  des  Krieges,  Anderung  der
Verordnung  vom  9.  März  1917  (V.  v.  22.  Febr.  87.)

Stallung,  Vergütung  für  Stallung  während  des
Krieges  (V.  v.  4.  Juli)  727.

Stammwürze,  Verbot  der  Herstellung  von  Bier
und  bierähnlichen  Getränken  mit  einer  Stammwürze
  von  mehr  als  drei  vom  Hundert  an  Extraktstoffen
  während  des  Kricges  (V.  v.  24.  Jan.)  55.

Herstellung  von  Bier  mit  einem  Stammwürzegehalt
  von  mindestens  2  und  nicht  mehr  als  3,  vom
Hundert  während  des  Krieges  (V.  v.  6.  Sepl.)  1101.

Stammwürze-gehalt  von  Einfach  bier  (G.
v.  26.  Juli  §  3)  864.  —  von  Starkbier  (G.  v.
26.  J#lli  8§  3,  14)  364.  —  von  Vollbier  (G.  v.
26.  Juli  9§  3,  14)  86.41.  (Bek.  v.  8.  Aug.)  1063.

Versteuerung  des  Bieres  mit  mehr  als
4,  vom  Hundert  Stammwürzegehalt  für  die  Feldtruppen
  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1291.  —  Aupfhebung
dieser  Verordnung  (Bek.  v.  2.  Dez.)  1391.

Standesbeamte,  Veurkundung  von  Geburts=  und
Sterbefällen  Deutscher  im  Aust'and  während  des
Krieges  (A.  B.  v.  24.  April)  377.

Standgerichte,  Wegfall  der  militärischen  Standgerichte
  (V.  v.  5.  Tez.  II)  1422.

Starkbier,  Stammmürzegehalt  (G.  v.  26.  Juli  883,
14)  864.  —  Verbod  der  Herstellung  von  Staikbier
während  des  Krieges  (V.  v.  6.  Sept.  Art.  1  Nr.  1)
1101.

Statistit,  Anbau-und  Ernteflächenerhe—
bung  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —
Ernteschätzung  im  Jahre  1918  (V.  v.
29.  Mai)  405.

Branntweinstatistik  für  das  Betriebsjahr
  1918/19  (Bek.  v.  17.  Okt.  III/V)  1253.

Vierteljährliche  kleine  Viehzählungen
(V.  v.  8.  Febr.)  75.  (V.  v.  8.  Mai)  387.

Volkszählung  in  allen  deutschen  Staaten
am  4.  Dezember  1918  (V.  v.  24.  Okt)  1261.

Wohnungszählungvom  12.  bis  31.  Mai
1918  (Bek.  v.  25.  April)  363.

127

Statistisches  Amt,  Namensänderung  in  Statisti
sches  Reichsamt  (Bek.  v.  30.  Nov.)  1391.
Anbau--  und  Ernteflächenerhebung
im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März  §§89,  10)  136.  —
Ernleschätzung  im  Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mal
863,  4)  466.
Volkszählung  in  allen  deutschen  Staaten
am  4.  Dezember  1918  (V.  v.  24.  Okt.)  1261.

Statistisches  Rcichsamt,  Name  des  bisherigen  Kaiserlichen
  S:atistischen  Amtes  (Bek.  v.  30.  Nov.)  1391.

Standenauslese,  Verträge  über  Saatkartoffekn,  die
als  Staudenauslese  erklärt  sind  (V.  v.  2.  Sept.  9  7)
1094.  —  Abzug  solcher  Kartosfeln  von  dem  Ernteertrag
  1918  (V.  v.  2.  Sept.  §  3)  1096.

Steckrüben,  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung  im
Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Ernteschätzung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)  465.—
Höchstpreise  für  1918  (V.  v.  9.  März)  119.

Steinhäger,  Verkehr  damit  (G.  v.  26.  Juli  8158)
923.

Stel.  vertretung,  Abänderung  des  Gesetzes  vom
17.  März  1878,  betr.  die  Stellvertretung  des
Reichskanzlers  (G.  v.  28.  Okt.)  1273.

Stempclabgaben,  Nichterhebung  der  Stempelabgabe#
nach  §  83a  des  Reichsstempelgesetzes  in  der  Fassu
des  Warenumsatzstempelgesetzes  vom  26.  Juni  191
bei  Enteignung  von  Gegenständen  des  Kriegs.
bedarfs  oder  zur  Herstellung  oder  zum  Betriebe
von  Kriegsbedarfsartikeln  Ged  v.  26.  Juni)  698.

Erhöhung  der  Stempelabgaben  für  Wechsel
(G.  v.  26.  Juli)  830.
s.  auch  Reichsstempelabgaben.

Stempelung  emaillierter  Flüssigkeitsmaße,
selbsttätiger  Milchwagen  sowie  von  Drázisionswagen,
  Anderung  der  Eichordnung
vom  8.  November  1911  (Bek.  v.  23.  Jan.)  53.

Sterbefälle,  Beurkundung  von  Geburts-  und  Sterbefällen
  Deutscher  im  Ausland  während  des  Krieges
(A.  B.  v.  24.  April)  377.

Sterbegehalt,  Unpfändbarkeit  der  Kriegsbeihilfen  und
Teuerungszulagen  (Bek.  v.  2.  Mai)  382.

Sterbegeld,  Gewährung  von  Sterbegeld  bei  Gesundbeitsschbädiaung
  durch  Gaskampfstoffe  und
Nitromethan  (V.  v.  9.  Dez.)  1439.

Sterkrade,  Wohaungsgeldzuschußklasse
25.  Juni)  676.

(Bek.  v.
        <pb n="1644" />
        128

Steueraussicht  über  die  Brauereien  und  den
Ausschank  von  Bier  (G.  v.  26.  Juli  §  39)  875.—
über  die  Betriebe  zur  Herstellung  von  Mineralwässern
  und  künstlich  bereiteten  Getränken  (G.
v.  26.  Juli  §§  9  bis  12)  853.  —  über  die  Betriebsund
  Lagerräume  für  Schaumwein  (Bek.  v.
8.  Aug.  §  10)  1066.  —  über  die  Betriebs-  und
Lagerräume  für  Wein  (G.  v.  26.  Juli  g8  17  bis

19)  836.  -

Steuerbefretungen  von  der  Biersteuer  (G.  v.
26.  Juli  §§  2,  6)  863.—  von  der  Steuer  für  Mineralwässer
  und  künstlich  bereitete  Getränke
(G.  v.  26.  Juli  §  3)  851.  —  nach  dem  Gesez  gegen
die  Steuerflucht  (y.  26.  Juli  &amp;amp;  21)  956.  —
von  der  Umsatsteuer  (G.  v.  26.  Juli  5§8  3,  40)
781.  —  von  der  Weinsteuer  (G.  v.  26.  Juli
–  11)  834.

Steuerbehörde,  Maßnahmen  gegen  die  Kapitalabwanderungin
  das  Ausland  (V.  v.  21.  Nov.
888,  9)  1326.

Steuerbücher,  Führung  für  Zwecke  der  Biersteuer
(G.  v.  26.  Juli  §.33)  874.  —  der  Umsatzsteuer
(G.  v.  26.  Juli  §  15)  786.  —  für  den  Verkauf  von
Wertpapieren  (G.  v.  26.  Juli  Art.  19)  825.

Stenerflucht,  Gesetz  gegen  die  Steuerflucht  (v.  26.  Juli)
951.

Steuern,  Reichsaufsicht  über  Sölle  und
Steuern  (G.  v.  26.  Juli  §  21  bis  24)  962.
Biersteuer  (G.  v.  26.  Juli)  863.
Aufbebung  des  #&amp;amp;#6  Abs.  2  des  Kohlenste
  uer  gesetzes  vom  8.  April  1917  (G.  v.  28.  Dez.
17.)  9.

Besteuerung  von  Mineralwässern  und

künstlich  bereiteten  Getränken  (G.  v.  26.  Juli)  849.

Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung  des  Versonen-
  und  Gepäckverkehrs  betreffenden
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  mit
dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Anderung  des  Schaumweinsteuergesetzes
  vom  9.  Mai  1902/15.  Juli  1909  (G.  v.
26.  Juli)  817.  —  Neue  Fassung  des  Gesetzes  vom
26.  Juli  1918  (Bek.  v.  8.  Aug.)  1064.

Gesetz  gegen  die  Steuerflucht  (v.  26.  Juli)
951.  .

SicherungcinctUmIatzsteueraquuxuös
gegenstände  (Bek.  v.  2.  Mai)  379.  —  Umsatzsteuer
  (G.  v.  26.  Juli)  779.

Weinsteuer  (G.  v.  26.  Juli)  831.

s.  auch  Landessteuern.

Sachverzeichnis  1918

Steuerzeichen  für  die  Entrichtung  der  Schaumweinsteuer
  (Bek.  v.  8.  Aug.)  1064.  —  Strafe  für  Anfertigung
  oder  Verabfolgung  von  Stempeln,
Siegeln,  Stichen,  VDlatten  zur  Herstellung
  von  Schaumweinsteuerzeichen  (Bek.  v.
8.  Aug.  &amp;amp;  25)  1069.  -

Stiere,  vierteljährliche  kleine  Viehzählungen
(V.  v.  8.  Mai)  387.

Stillgeld,  Erhöhung  aus  Mitteln  des  Reichs  (V.  v.
21.  Dez.)  1467.

Stimmbeczirke  für  die  Wahlen  zur  deutschen  Nationalversammlung
  (V.  v.  30.  Nov.  9§9  7  bis  10)  1346.
(Wablordn.  v.  30.  Nov.  8§  1,  6,  8  bis  10,  30,  36,
50,  57,  62)  1353.  (V.  v.  19.  Dez.)  1442.

Stimmzaetiel  bei  den  Reichstagswahlen  (G.
v.  2.1.  Aug.  §§  10,  16)  1081.

Stimmzettel  bei  den  Wahlen  zur  deutschen
Nationalversammlung  (V.  v.  30.  Nov.
&amp;amp;  14,  16,  17)  1347.  (Wahlordn.  v.  30.  Nov.  8§8  33,
34,  37,  40  bis  42,  44,  45)  1359.  —  Ungültige
Stimmzettel  (V.  v.  30.  Nov.  §  17)  1348.  (Wahlordn.
  v.  30.  Nov.  8  42)  1361.

Stoffabfälle.  Errichtung  der  Reichswirtschaftsstelle
für  Kunstspinnstoffe  und  Stoffabfälle  zur  Abhllfe
wirtschaftlicher  Schädigungen  in  der  Ubergangswurtschaft
  für  Stoffabfälle,  die  aus  Fasepxerzeugnissen
  wiedergewonnen  werden  (V.  v.  27.  Juni)
671.

Stoffbesitzer,  Herstellung  von  Branntwein  (G.  v.
26.  Juli  §§  28,  34,  806,  250)  894.

Stopfgarne,  Inanspruchnahme  von  Stopfgarnen  und
ibren  Ersatzstoffen  durch  die  Reichsbekleidungsstelle
(Bek.  v.  10.  Jan.)  16.

Endgültige  Festsetzung  des  Ubernahmepreises
  für  enteignete  Stopfgarne  durch  das
Reichsschiedsgericht  für  Kriegswirtschaft  (Bek.  v.
14.  Jan.)  45.

Stoppelrüben  (Turnips),  Einfuhr  von  Stoppelrübensamen

  während  des  Krieges  (V.  v.  1.  März)  103.
—  Höchstpreise  für  1918  (V.  v.  9.  März)  119.

Etrasen,  Straffreiheit  oder  Milderung  von  Strafen
für  die  vor  dem  9.  November  1918  begangenen
Straftaten  (V.  v.  3.  Dez)  1393.  —  Ergänzung  (V.
v.  21.  Dez.)  1451.

Militärische  Amnestie  (V.  v.  7.  Dez.)  1415.

Straferlaß  für  die  vor  dem  9.  November  1918  begangenen
  Straftaten  (V.  v.  3.  Dez.)  1393.  —  Ergänzung
  (V.  v.  21.  Dez.)  1451.
        <pb n="1645" />
        Sachverzeichnis  1918

Straferlaß  (Fortf.)  -
MilitätifcheAmnestie«(V.v.7.Dcz.)
1415.
Ausübung  des  Rechts  zum  Erlaß  und
zur  Milderung  militärischer  Strafen  durch  den  Nat
der  Volksbeauftragten  (V.  v.  5.  Dez.  VIII)  1423.

Straffreiheit  wegen  der  vor  dem  9.  November  1918
begangenen  Straftaten  (V.  v.  3.  Dez.)  1393.  —
Ergänzung  (V.  v.  21.  Dez.)  1451.

Straffreiheikk  nach  dem  Gesetz  gegen  die
Steuerflucht  (v.  26.  Juli  §  25)  957.

Vereinbarung  zwischen  Deutschland  und  Finnland
  über  Straffreiheit  für  Kriegsgefangene,
für  Zivilinternierte  und  für  Angehörige  des  anderen
Teiles  für  die  zu  dessen  Gunsten  begangenen  Strastaten
  und  Verstöße  gegen  Ausnahmegesetze  (Fricdensvertr.
  v.  3./7.  März  Art.  22)  708.  —  zwischen
Deutschland  und  Rußland  (Lusatzvertr.  z.
Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Art.  23  bis  27)  644.
—  zwischen  Deutschland  und  der  Ukraine  (Lusatzvertr.

  z.  Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  20  bis
*

Strafmilderung  für  die  vor  dem  9.  November  1918
begangenen  Straftaten  (V.  v.  3.  Dez.)  1393.  —
Ergänzung  (V.  v.  21.  Dez.)  1451.

Ausübung  des  Rechts  zur  Milderung  militärischer
  Strafen  durch  den  Rat  der  Volksbeauftragten
  (V.  v.  5.Dez.  VIII)  1423.

Strafprozeßordnung,  Anwendung  des  §  477  Abf.  1
und  des  §  478  Abs.  1  auf  das  Verfahren  bei  Einziehung
  des  bei  Verurteilung  wegen  Preistreiberei
  zu  zahlenden  Betrages  (V.  v.
8.  Mai  9  10)  398.

Vollmachten  an  die  Kommission  zur  Untersuchung
  der  Vorgänge  am  Freitag,  dem  6.Dezember
  1918,  die  nach  der  Str.  P.  O.  der  Untersuchungsrichter
  hat  (Bek.  v.  10.  Dez.)-1419.

Strafregister,  Löschung  der  Vermerke  über  die  von
bürgerlichen  Behörden  erkannten  erlassenen
Strafen  (V.  v.  3.  Dez.)  1393.  —  über  die  von
Militärbehörden  erkannten  erlassenen
Strafen  (V.  v.  7.  Dez.  )1415.

S##rauffachen,  gegenseitige  Nechtshilfe  in  Strafsachen
  in  Deutschland  und  in  Finnland

Neichs--Gesetzbl.  1918.

129

Strafsachen  (Forts.)
(Abk.  v.  7.  März  Art.  r  718.  —  im  Deutschen

Reiche  und  im  Osmanischen  Reiche  (Vertr.
v.  11.  Jan.  17.  Art.  19  bis  26)  288.—  Anwendung
dieses  Vertrages  auf  die  deutschen  Schutzgebiete
(Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  336.

Straftaten,  Amnestie  für  politische  Straftaten  (Aufruf
  v.  12.  Nov.)  1303.  —  für  die  von  den  bürgerlichen
  Behörden  erkannten  Strafen  (V.  v.  3.  Dez.)
1393.  —  Ergänzung  (V.  v.  21.  Dez.)  1451.

Strafvollstreckung  im  militärgerichtlichen  Verfahren
(V.  v.  5.Dez.  VII)  1423.

.Straßenbahnen,  Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung

des  Personen  und  Gepäckverkehrs  betreffenden
  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April
1917  mit  dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Straßentankwagen,  Höchstpreise  für  Petroleum
  bei  der  Lieferung  in  Straßentankwagen
(Bek.  v.  12.  Okt.)  1240.

Streitgegenstand,  Wert  des  Streitgegenstandes  bel
Zwangsvollstreckungen  gegen  Kriegsteilnehmer  (V.
v.  14.  Dez.  §  3)  1427.

Streitigkeiten:
beschäftigungsloser  Arbeiter  oder  Angestellter
rtt  Bierbrauereien  (G.  v.  26.  Juli  §  72)
über  Besenginster  (Bek.  v.  17.  Okt.  §  3)
1247.
aus  dem  Gesetze  über  das  Branntweinmonopol
  (v.  26.  Juli  §  139)  919.  ·

in  Angelegenheiten  der  Erwerbslosenfürsorge
  (V.  v.  13.  Nov.  5  13)  1308.

über  die  Verarbeitung  von  Gemüse  und
Obst  (V.  v.  23.  Jan.  #  6)  47.—  aus  der  Reich  #§#
getreideordnung  für  die  Ernte  1918  (o.
29.  Mai  §§  13,  22,  36,  47,  48,  70)  440.  —  über
die  Lieferung  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,
  Buchweizen  und  Hirse  aus  der  Ernte
1918  zu  Saatzwecken  (V.  v.  27.  Juni  ##8  5,
10,  15)  679.  —  über  Zahlung  der  Höchstpreis
für  Getreide  und  Hülsenfrüchte  (V.  r.
26.  Febr.)  94.

über  die  aus  dem  Ausland  eingeführten  G
würze  (LV.  v.  1.  März!  17/8.

R#
        <pb n="1646" />
        130

Streitigkeiten  (Forts.)

über  die  Aufbewahrung  und  Versicherung  von
Gummisaugern  (IA.  B.  v.  27.  Aug.  §5)
1088.

4.

über  Ablieferung  von  Heu  aus  der  Ernte  1918
(V.  v.  1.  Mai  §  8)  370.

über  Einmieten  und  Einlagern  von  Kartoffeln
  (V.  v.  18.  Juli  §  10)  741.  —  über  Ent,
eignung  von  Kartoffeln  (V.  v.  18.  Juli  8  12)
742.

über  Karton,  Papier  und  Pappe
(Bek.  v.  17.  Mai  886,  7)  418.

über  Käse,  Quark,  Molkenciweiß  und  ähnliche
Erzeugnisse  (V.  v.  15.  Juli  §  2)  730.

über  die  Preise  für  die  Weiterarbeit  in  Kriegs#=muterial
  (V.  v.  21.  Nov.)  1323.

über  Laubheu  (V.  v.  11.  Mai  §9  3)  404.
über  Geimleder  (Bek.  v.  16.  Mai  §  8)  414.

über  BDapierholz  für  Zeitungsdruckpapier
(Bek.  v.  17.  Okt.  8§  3,  9,  11)  1243.

über  die  aus  dem  Ausland  eingeführten  Gemüsesämereien
  (V.  v.  1.  März)  106.
über  die  aus  dem  Ausland  eingeführten  landwirtschaftlichen
  Süämereien  (V.  v.  1.  März
5  3,  7)  101.

über  das  Abernten  von  Schilf  während  des
Krieges  (V.  v.  26.  Febr.  §  3)  96.

über  Stroh  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.
6.  Juni  98  9,  13)  476.

über  Verträge  der  Spiritus-Zentrale,
  G.  m.  bö.  H.  in  Berlin  (V.  v.  10.  Jan.
83)  16.

über  die  Einfuhr  von  Wein  (Bek.  v.  23.  März
85)  148.

über  den  Fracht=  und  Preisausgleich  für
Jucker  (A.  B.  v.  30.  Sept.  Art.1  Nr.  4)  1220.

über  Lieferung  von  Juckerrüben  für  das
Erntejahr  1918  (V.  v.  2.  Febr.  §  2)  69.  (V.  v.
30.  Sept.)  1217.  (A.  B.  v.  30.  Sept.  Art.  1  Nr.  4)
1220.  —  für  das  Betriebsjahr  1919/20  (V.  v.
27.  Dez.  §  2)  1169.

Zivil--  und  handelsrechtliche  Streitigkeiten
  zwischen  deutschen  und  russischen

Sachverzeichnis  1918
Streitigkeiten  (Norts.)

Staatsangehörigen  (Privatrechtabk.  v.  27.  Aug.
Art.  13  bis  45)  1198.

s.  auch  Arbeitsstreitigkeiten.

Strickgarne,  Inanspruchnahme  von  Strickgarnen  und

ihren  Ersatzstoffen  durch  die  Reich  bekleidungsstelle
  (Bek.  v.  10.  Jan.)  16.  —  Endgültige
  Festsetzung  des  Ubernahmepreises
für  enteignete  Strickgarne  durch  das  Reichsschieds.
gericht  für  Kriegswirtschaft  (Bek.  v.  14.  Jan.)  45.

Strickwaren,  endgültige  Festsetzung  des  Ubernahmepreises

  für  enteignete  Strichwaren
durch  das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegswirtschaft
(Bek.  v.  14.  Jan.)  45.  —  Abänderung  der  Bekanntmachung
  vom  10.  Juni/23.Dezember  1916  über  die
Regelung  des  Verkehrs  mit  Strickwaren  während
des  Krieges  (Bek.  v.  28.  Febr.  §  6)  101.  —  Aufhebung
  des  §7  der  Verordnung  vom  10.  JuniH
23.  Dezember  1916  (Bek.  v.  22.  Nov.)  1333.  —  des
§  11a  (Bek.  v.  30.  Nov.)  1397.

Stroh,  Ablieferung  von  Stroh  aus  der  Ernte

1917  (V.  v.  20.  Jan.)  44.  —  aus  der  Ernte  1918
(V.  v.  1.  Mai)  368.

Freiwerden  des  Strohes  von  der  Beschlagnahme
  mit  dem  Ausdreschen  des  Getreides
  aus  der  Ernte  1918  (N.  Getr.  O.  v.  29.  Mai
81)  436.

Lieferung  von  Stroh  aus  der  Ernte  1918  für
Zwecke  der  Kriegswirtschaft,  Verkehr  mit  Stroh
von  Lupinen,  Runkelrüben  und  mir
Zuckerrübensamenstroh,  Höchst
preise  (V.  v.  6.  Juni)  475.

Neue  Höchstpreise  für  Stroh  (V.  v.
28.  Juni)  721.

Außerkrafttreten  der  Verordnung  vom
2.  August  1917  über  den  Verkehr  mit  Stroh
(V.  v.  28.  Junl)  721.

Stücklohn  in  Bäckereien  und  Konditoreien  (V.  v.

2.  Dez.)  1397.

Stunden,  Vorverlegung  dei  Stunden  während

  der  Zeit  vom  15.  April  bie  16.  September
1918  (Bek.  v.  7.  März)  109.

Stundung  der  Biersteuer  (G.  v.  26.  Jull  §  11)

d6.  —  der  Steuer  für  Mineralwässer  und
künstlich  bereitete  Getränke  (G.  v.  26.  Juli  §  3)
        <pb n="1647" />
        Sachverzeichnis  1918  131

Stundung  Forts.)
861.  —  der  Schaumweinsteuer  G(etk.  v.
8.  Aug.  §  3)  1065.  —  der  Weinsteuer  (G.  v.
26.  Juli  88  13,  45)  835.

Stuttgart,  Erweiterung  des  Notenausgaberechts  der
Württembergischen  Notenbank  in  Stuttgart
  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1294.

Sudbücher,  Führung  durch  Brauereien  (G.  v.  26.Juli
§*  33)  8S74.

Süddeutsche  Spiritusindustrie,  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien,  Ablieferung  der  aus  Kartoffeln
hergestellten  Erzeugnisse  an  die  Zweigniederlassung
München  (V.  v.  2.  Sept.  §  6)  1097.

Südweine,  Ausnahme  von  dem  Verbote  des  §&amp;amp;  13
des  Weingesetzes  vom  7.  April  1909  während  des
Krieges  (Bek.  v.  28.  März)  155.

Ißidwestafrikanisches  Schutzgebiet,  vorläufige  Regelung
  des  Haushalts  für  1918  (G.  v.  28.  März)  163.
(G.  v.  28.  Juni)  669.  —  Feststellung  des  Haushalts
für  1918  (G.  v.  25.  Juli)  774.

Superphosphate,  Höchstpreise  (V.  v.  3.  Aug.)
99.

Süßigkeiten,  gewerbliche  Verarbeitung  von  Jucker
zu  Süßigkeiten  (A.  B.  v.  30.  Sept.  Art.  1  Nr.  5)
1220.  (V.  v.  28.  Dez.)  1471.  —  Höchstpreise
(V.  v.  28.Dez.)  1471.

Süßstoff,  Verwendung  von  Süßstoff  zur  Bierbereitung
  (Bek.  v.  8.  Aug.  §  3)  1063.

Süßwasserfische,  Aufhe  bung  der  Hoöchstpreise
vom  24.  Juni  1916  (Bek.  v.  14.  Febr.)  83.

Sühweine,  Einfuhr  während  des  Krieges  (Bek.  v.
23.  März)  147.  —  Ausnahme  von  dem  Verbote
des  §&amp;amp;  13  des  Weingesetzes  vom  7.  April  1909  während
  des  Krieges  (Bek.  v.  28.  März)  155.

Syphilis,  Bekämpfung  der  Geschlechtskrankheiten
(V.  v.  11.  Dez.)  1431.

——

T

Tabak,  Anbau=  und  Ernteflächenerhe.
bung  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.

Beschlagnahme  von  Tabak,  Tabakabfällen,
  blättern,  rippen,  stengeln,  strünken,

Tabak  (Jorts.)
Gipfel-  und  Seitentrieben  (Bek.  v.  19.  Sept.)
1116.  —  Von  der  Anzeigepflicht  und  der
Beschlagnahme  befreiter  Tabak  (Bek.  v.
24.  Sept.)  1151.

Verarbeitung  von  Nohtabak  nur  entsprechend
  den  Weisungen  der  Deutschen  Zentrale
für  Kriegslieferungen  von  Tabakerzeugnissen  (Bek.
v.  24.  Jan.)  57.  (Bek.  v.  10.  Okt.)  1233.—  Ubertragung
  des  Bedarfsanteils  an  Rohtabak  (Bek.
v.  24.  Jan.)  57.

Anderungen  der  Verordnung  vom  10.  Oktober
1916  über  Nohtabak.  (Bek.  v.  19.  Sept.)  1116.
(Bek.  v.  24.  Okt.)  1259.

Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  vom
10.  Oktober  1916  über  Rohtabak  (Bek.  v.  24.  Sept.)
1151.  (Bek.  v.  10.  Okt.)  1233.  (Bek.  v.  8.  Nov))
1296.  —  der  Ausführungsbestimmungen  vom
27.  Oktober  1916  (Bek.  v.  8.  Nov.)  1296.

Rußere  Kennzeichnung  von  Tabak-=mischwaren
  und  tabakähnlichen  Waren  (Bek.
v.  18.  Juli)  747.

Richtpreise  für  ungegorenen,  unversteuerten
  Rohtabak  aus  der  inländischen  Ernte  1918  (Bek.
v.  244.  Okt.)  1259.

s,.  auch  Zigarettenrohtabak.

Tabakblätter,  Beschlagnahme  von  Tabakblättern  ausländischer
  und  inländischer  Herkunft  (Bek.  v.
19.  Sept.)  1116.

Tabakersatzstoffe,  dußere  Kennzeichnung  der  Packungen
  und  Behältnisse  (Bek.  v.  18.  Juli)  747.

Tabakerzeugnisse,  Verarbeitung  von  Nottabak
  (Bek.  v.  24.  Jan.)  57.  (Bek.  v.  10.  Okt.)  1233.

Ubertragung  von  Bedarfsanteilen  an
Rohtabak  auf  andere  Hersteller  von  Tabakerzeug:
nissen  (Bek.  v.  24.  Jan.)  57.

Verarbeitung  von  ZigarettentabaltBek.
v.  1.  Okt.)  1225.

Tabakmischwaren,  äußere  Kennzeichnung  von  Tabakmischwaren
  (Bek.  v.  18.  Juli)  747.

Tabakrippen,  Beschlagnahme  (Bek.  v.  19.  Sept.)  1116.

R
        <pb n="1648" />
        132
Tabakstengel,  Beschlagnahme  (Bek.  v.  19.  Sept.)
1116.  -

Tagegelder,  Anderung  der  Verordnung  vom  8.  September
  1910  über  Tagegelder,  Fuhrkosten  und  Umzugskosten
  der  Reichsbeamten  (V.  v.  31.  März)
169.  Ber.  175.

Tageszeitungen,  Ablieferung  eines  Teils  des  Verkaufspreises
  für  maschinenglattes,  holzhaltiges
Druckpapier  für  Tageszeitungen  an  die  Reichsstelle
für  Papierholz,  Verträge  über  Lieferung  solchen
Papiers  vom  1.  Juli  bis  30.  September  1918  (Bek.
v.  10.  Juli)  727.

Verbrauch  von  Druckpapier,  Verbot  der  Jurücknahme
  und  des  Umtausches  unverkaufter  Tageszeitungen
  (V.  v.  30.  Nov.)  1395.

Beschaffung  von  apierholz  für  die  Versorgung
  der  Tageszeitungen  mit  Druckpapier  für

die  Zeit  vom  1.  November  1918  bis  30.  September.

1918.  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1242.

Tanmenholz,  Lieferung  zur  Herstellung  von  Zeitungsdruckpapier
  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1242.

Tarif,  Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung  des  Peronen-

  und  Gepäckverkehrs  betreffenen

  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917
mit  dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Anderung  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetze
  vom  3.  Juli  1913  (G.  v.  26.  Juli)  799.

——  fur  Tarifverträge  (V.  v.  23.Dez.  85)
1457.

karsverträge  zwischen  Vereinigungen  von  Arbeitnehmern
  und  Arbeitgebern  (V.  v.  23.  Dez.  8F§  1
bis  6,  12)  1456.

Taschenuhren,  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.  Juli  §  8)  782.
Tauschgeschäfte,  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.Juli  §  5)  781.

Tauschmüllerei,  Umtausch  von  Getreide  gegen  Erzeugnisse
  aus  Getreide  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai
#64  unter  m)  456.

Technische  Lederartikel,  Verkehr  damit  während  des
Krieges  (Bek.  v.  17.  Jan.)  36.

Tee,  Versorgung  Deutschlands  mit  Tee  (V.  v.  2.  Sept.)
1099.  —  Erzöhung  der  Zölle  (G.  v.  W.  Juli
#l39)  860.  ·

Sachverzeichnis  1918  #
Teerfarbstoffe,  Betriebsauflagevergütung  für  den

zur  Herstellung  von  Teerfarbstoffen  verwendeten
Branntwein  im  Betriebsjahr  1918/19  (Bek.  #
17.  Okt.  IV)  1254.

Teigwaren,  neue

Höchstpreise
27.  Okt.)  1277.

(Bek.  1

Telegramme,  Erhebung  einer  außerordent—
6

lichen  Reichsabgabe  neben  den  Gebühren
für  Telegramme  (G.  v.  26.  Juli)  975.
Telegrammüberwachung  im  Ver
kehr  mit  dem  Ausland  (V.  v.  15.  Nov.)  1324.
Leitung  der  Telegramme  zwischen  Deutschland
und  Finnland  über  Schweden,  Wortgebühr
25  Centimen  (Abk.  v.  7.  März  Art.  14)  717.

Telegraphengebühren,  Schelung  einer  außer
ordentlichen  Reichsabgabe  neben  den
Post-  und  Telegraphengebühren  (G.  v.  26.  Juli)
975.

Telegraphenverkehr,  Befreiung  von  der  Umsatzsteuer
(G.  v.  26.  Juli  §  3)  781.

Telegraphenvertrag,  Internationaler,  vom  3.  November
  1906,  Anwendung  auf  den  Telegraphenverkehr
  zwischen  Deutschland  und  Finnland
(Abk.  v.  7.  März  Art.  14)  717.

Telegraphenverwaltung,  Arbeitszeit  gewerblicher  Ar.
beiter  im  Telegraphenbetriebe,  Achtstundentag  (V.
v.  23.  Nov.)  1329.  —  Ergänzung  (Anordn.  #
17.  Dez.)  1436.

Telegraphie,  Telegraphenverkehr  zwischen  Deutschland
  und  Finnland  (Abk.  v.  7.  März  Art.  14)
717.

Zeppiche,  Umsatzsteuer  (G.  v.  20.  Juli  9  8)  783.

Testamentsvollstrecker,  Haftung  für  die  Sicherheit
für  Steuerbeträge  nach  dem  Gesetze  gegen  die  Steuer
flucht  (G.  v.  26.  Juli  §  5)  953.

Teuerungszulagen,  Unupfändbarkeit  der

Teuerungszulagen  (Bek.  v.  2.  Mai)  382.

Teuerungszulagen  für  die  Angestellten  der
Kaliwerke  (G.  v.  23.  Juli  IV)  750.

Textilersatzstoffe,  Bestrafung  der  Dreistreibe
rei,  Außerkrafttreten  der  Verordnung  vom  8.  Fe#

Kriege
        <pb n="1649" />
        Sychverieichnis  1918

lersatzstosse  (Fortf.)  -
nar  1917  über  Kettenhandel  in  Textilersatzstoifen
(V.  v.  8.  Mai)  395.

kestilien,  Bestrafung  der  Preistreiberci,
Außerkrafttreten  der  Verordnung  vom  8.  Februar
1917  über  Kettenhandel  in  Tertilien  (V.  v.  8.  Mai)
3

Errichtung  der  Reichsstelle  für  Textilwirtschaft
  undvon  Rcichswirtschaftsstellen
  zur  Abhilfe  wirtschaftlicher  Schädigungen
  auf  dem  Textilgebiet  in  der  Ubergangswirtschaft
  (V.  v.  27.  Juni)  671.

Teterzensur,  Aufhebung  (Aufruf  v.  12.  Nov.)  1303.

Mlionylchlori  d,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  3.  Jan.)  10.

U#omasphosphatmehl,  Höchstpreise  (V.  v.
3.  Ang.)  900.

Tiefban-Berufsgenossenschaft,  Unsall.  versicherung
  von  Tätigkeiten  imvaterländis  en
Hilfsdienst  im  Ausland  (Bek.  v.  19.  Jan.)  40.

Terarzt,  Verkehr  mit  Viehseuchenerregern,  Ausführung
  wissenschaftlicher  Arbeiten  damit,  Anwendung
  der  Bekanntmachung  vom  21.  November
1917  über  Krankheitserreger  (Bek.  v.  28.  Febr.)  129.

Vere,  Verkehr  mit  Viehseuchenerregern,  Ausführung
wissenschaftlicher  Arbeiten  damit,  Anwendung  der
Bekanntmachung  vom  21.  November  1917  über
Krankheitserreger  (Bek.  v.  28.  Febr.)  129.

Verhalter,  Verfüttern  von  Hafer  und  Gerste  (V.  v.
30.  Juli)  884.

Togo,  vorläufige  Regelung  des  Haushalts  für
1918  (G.  v.  28.  März)  163.  (G.  v.  28.  Juni)  669.
—  Feststellung  des  Haushalts  für  1918  (G.  v.
25.  Juli)  774.

Ulwut,  Verkehr  mit  WMiehseuchenerregern,  Ausführung
  wissenschaftlicher  Arbeiten  damit,  Anwendung
  der  Bekanntmachung  vom  21.  November
1917  über  Krankheitserreger  (Bek.  v.  28.  Febr.)  120.

W#einamburs,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung  im
Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.

133

Torfmull  als  Futtermittel  während  des  Krieges  (V.
v.  10.  Jan.)  23.

Torssoden  als  Futtermittel  während  des  Krieges  (V.
v.  10.  Jan.)  23.

Torfstreu  als  Futtermittel  während  des  Krieges
(V.  v.  10.  Jan.)  23.

Traubenmaische,  Einfuhr  während  des  Krieges  (Bek.
v.  23.  März)  147.  —  Ausnahme  von  dem  Verbote
des  §  13  des  Weingesetzes  vom  7.  April  1900
während  des  Krieges  (Bek.  v.  28.  März)  155.

Absatzbeschränkung  für  Traul#eumaische
  (G.  v.  26.  Juli  §  10)  834.

Verbot  von  Kaufverträgen  über  Tranbenmaische
  vor  Beginn  der  Weinlese  (V.  v.  31.  Ang.)
1092.

Tranbenmost,  Einfuhr  während  des  Krieges  (Bek.
v.  23.  März)  147.  —  Ausnahme  von  dem  Verbote
des  §  13  des  Weingesetzes  vom  7.  April  120)
während  des  Krieges  (Bek.  v.  28.  März)  155.

Verbot  von  Kaufverträgen  über  Traukenmes
  vor  Beginn  der  Weinlese  (V.  v.  31.  Ang.)
1092.  «

Versteuerung  nach  dem  Weinsteuergesetze
(v.  26.  Juli)  831.

Traubenwein,  Besteuerung  des  aus  Traubenwein
hergestellten  Schaumweins  (Vek.  v.  S.  Aug.)  10  11.

Treibriemen,  Verkehr  damit  während  des  Kricnes
(Bek.  v.  17.  Jan.)  35.  (Bek.  v.  17.  Jan.)  36.

Trester,  Verarbeitung  selbstgewonnener  Trester  zu
Branntwein  (Bek.  v.  17.  Okt.  IIe,  III#0)  1251.

Treuhänder  für  das  feindliche  Vermögen  in  Berlin
ist  Anmeldestelle  für  das  im  Juland  befindliche
  Vermögen  von  Angehörigen  feindlicher
Staaten  (Bek.  v.  30.  Jan.)  67.

Auskunftserteilung  durch  den  Treuhänder
  über  feindliches  Vermögen  (Bek.  v.  21.Jan.)
62.

Abführung  der  an  einen  Angehörigen  ein:s
feindlichen  Staates  zu  zahlenden  Entschärigung
  für  Hergabe  von  Binnenfchiffen
        <pb n="1650" />
        134

Treuhänder  für  das  feindliche  Bermögen  (Forts.)
während  des  Krieges  an  den  Treuhänder  für  das
feindliche  Vermögen  (Bek.  v.  25.  Febr.  9#7)  93.

Herausgabe  der  Bankdepots  und  Bankguthaben
  in  Deutschland  und  in  Rußland
(Finanzabk.  v.  27.  Aug.  Art.  7)  1180.

Vereinbarung  zwischen  Deutschland  und  Nußland
  über  die  Herausgabe  von  Geldern  und
Wertpapieren,  die  sich  bei  einem  öffentlichen  Treubänder
  befinden  (QZusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
3/7.  März  Art.  11  §  1)  632.

Trinkbranntwein,  Herstellung  (G.  v.  26.  Juli  8#  I
12,  15,  107  bis  112,  117,  121,  123  bis  128,  13L,
135,  141,  152,  158,  161,  174,  214  bis  221,  240)  887.

Tripper,  Bekämpfung  der  Geschlechtskrankheiten  (V.
v.  11.  Dez.)  1431.

Trivalin,  Verkehr  damit  (W.  v.  15.  Dez.)  1447.

Trockenkartoffel-Berwertungsgesellschaft  m.  b.  H.  in
Berlin,  JFestsetzung  des  Bedarfs  an  Kartoffeln  (V.
v.  18.  Juli  §  3)  738.

Ablieferung  der  aus  Kartoffeln  hergestellten  Erzungnisse
  an  die  Treckenkartoffel-Verwertungsgesellschaft
  (V.  v.  2.  Sept.  §  6)  1097.

Trockenschnitzel,  Preis  für  Trockenschnitzel,  Rücklieferung
  von  Trockenschnitzeln  durch  Zuckerfabriken
an  rübenliefernde  Landwirte
1918/19  (V.  v.  2.  Febr.)  69.  (V.  v.  4.  Okt.)  1229.
—  im  Betriebsjahr  1919/20  (V.  v.  27.  Dez.)  1469.

Trocknereien,  Verarbeitung  von  Kartoffeln  (V.  v
2.  Sept.  §  5)  1096.

Trocknungslohn  als  Zuschlag  zu  den  Höchstpreisen
  für  (Getreide,  das  vor  dem  1.  Oktober
1918  abgeliefert  wird  (A.  B.  v.  27.  Juni  §  12)  66.

Tropenzulage,  Kapitalabfindung  der
Tropenz'lage  an  Stelle  von  Kriegsversorgung,
  Ergänzung  des  Kapitalabfindungsg  .8
vom  3.  Juli  1916  (G.  v.  26.  Juli)  993.  —  Kapitetabsindungsgeset
  für  Offiziere  (v.  26.  Jui!)
994.  —  Ausführungsbestimmungen  dazu  (Bek.  v.
7.  Nov.)  1319.

im  Betriebsjahr

Sachverzeichnis  1918

Trmksucht,  Verwendung  von  Branntweinmonopol-Einnahmen

  zur  Bekämpfung  der
Trunksucht  (G.  v.  26.  Juli  §  258)  948.

Türkei,  Friedensvertrag  zwischen  Deutschland,
  Osterreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei
einerseits  und  Rußland  anderseits  (v.3./7.  März)
480.  —  Ratifikation  (Bek.  v.  7.  Juni)  654.

Friedensvertrag  zwischen  Dentschland,
Osterreich--Ungarn,  Bulgarien  und  der  Türkei  einerseits
  und  der  Ukrainischen  Volksrepublik
  anderseits  (v.  9.  Febr.)  1010.  —  Ratifikation
  (Bek.  v.  27.  Juli)  1056.

Verfügungen  über  Geldforderungen
türkischer  Staatsangehörigeri  in  Deutschland  während
des  Krieges  (Bek.  v.  10.  Jan.)  13.

Aufhebung  der  den  Konsuln  des  Deutschen
Reiches  in  der  Türkei  zustehenden  Gerichts.
barkest,  Ubertragung  der  Verrichtungen  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  an  die
deutschen  Konfuln  in  der  Türkei  (G.  v.  6.  Aug.  17.
88  1,  2)  355

s.  auch  Osmanisches  Reich.

Turnips,  Höchstpreise  für  1918  (V.  v.  9.  März)
119.—

##

übereinkunft,  Anwendung  der  Internationalen  revidierten
  Berner  Üllereinkunft  vom  13.  November
1908  auf  den  Schutz  des  literarischen  und
künstlerischen  Urheberrechts  zwischen
Deutschland  und  Finnland  (Abk.  v.  7.  März
Art.  13)  717.

Internationale  revidierte  Pariser  bereinkunft
  vom  2.  Juni  1911  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums,  Verlängerung  der
Prioritätsfristen  (Bek.  v.  3.  Jan.)  5.
(Bek.  v.  5.  Febr.)  74.  (Bek.  v.  24.  Mai)  424.  (Bek.
v.  19.  Aug.)  1076.  (Bek.  v.  23.  Aug.)  1078.  (Bek.

v.  24.  Okt.)  1260.

Anwendung  der  Pariser  Ubereinkunft  vom
2.  Juni  1911  zwischen  Deutschland  und  Finnla
  n  d  (Abk.  v.  7.  März  Art.  13)  717.
        <pb n="1651" />
        Sachverzeichnis  1918

tbergangswirtschaft,  Errichtung  der  Reichsstelle
für  Texrtilwirtschaft  und  von  Reichswirtschaftsstellen
  zur  Abbhilfe  wirtschaftlicher
  Schädigungen  auf  dem  Tertilgebiet  in  der
Ubergangswirtschaft  (V.  v.  27.  Juni)  671.

Versorgung  Deutschlands  mit  Kolonialwaren
  (V.  v.  2.  Sept.)  1009.

lbertretungen,  militärische  Amnestie  (V.  v.  7.  Dez.)
1415.  .

Ubertretungen  der  Vorschriften  des  Biersteuergesetzes#
  (v.  26.  Juli  §  48)  879.  —  des
Gesetzes  über  das  Branntweinmonopol
(b.  W.  Juli  §  165)  927.  —  des  Gesetzes,  betr.  die
Besteuerung  von  Mineralwässern  und
künstlich  bereiteten  Getränken  (v.  26.  Juli  §&amp;amp;  18)
35955.  —  des  Schaumweinstenerge
setbes  vom  26.  Juli  1918  (Bek.  v.  8.  Aug.  817)
1068.—  des  Weinsteuergesetzes  (v.  26.Juli
127)  838.

Aberwachung  der  Herstellung  des  Branntweins
(G.  v.  26.  Juli  8§  8,  35  bis  70)  889.—  der  Essigfäure
  (G.  v.  26.  Juli  §  145)  921.

Kterwachungsausschuß  der  Schuhindustrie,

Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  17.  März  1917

#  v.  11.  Juli)  729.  (Bek.  v.  29.  Nov.)  1385.
ek.  v.  16.  Dez.)  1432.

fberwachungsstelle  für  Ammoniakdünger  und  phoscorsäurehaltige
  Düngemittel,  Uberwachung  des

Verkehrs  mit  phosphorsäurehaltigen  Düngemitteln.

(V.  v.  3.  Juni)  471.

flberwachungsstellen,  Entschädigung  für  die  von  den

#Militärischen  Uberwachungsstellen  zur  Verhinderung

cktes  unerlaubten  Handels  angehaltenen  Gegenstände
(V.  v.  17.  Dez.)  1443.

ugs=  und  Prüfungsstellen  für  die  Postund
  Telegrammüberwachung  im  Verkehr  mit  dem
Ausland  (V.  v.  15.  Nov.)  1324.

kiherweisung,  Wegfall  der  Gebühr  für  lberweisungen
4o#n  einem  Postscheckkonto  auf  ein  anderes  (G.  v.
25.  Mirz)  119.

Mrine,  Frieden  s  v  ertrag  zwischen  Deus##=4nd,
  Osterreich-Ungarn,  Bulgarien  und  der  Tük,

Unfallverhütungsvorschriften,

135

Ukraine  (Forts.)
einerseits  und  der.  lkrainischen  Volksrepublik  anderseits
  (v.  9.  Febr.)  1010.—  Deutsch-Ukrainischer
  Qusatzvertrag  dazu  (v.  9.  Febr.)  1030.  —
Ratifikation  beider  Verträge  (Bek.  b.  27.Juli)
1056.  .
Verpflichtung  Rußlands,  mit  der  Ukrainischen
Volksrepublik  sofort  Frieden  zu  schließen  und  das
ukrainische  Gebiet  von  den  russischen  Truppen  und
der  russischen  Roten  Garde  zu  räumen  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Art.  VI)  486.  ·

Umherziehen,  Ankauf  von  Menschenhaaren  im  Umher—
zirhen  (Bek.  v.  4.  Nov.)  1299.

Umlagebeiträge,  Jahlung  von  Vorschüssen  auf  die
Umlagebeiträge  nach  §  783  Abs.  3  und  4  der  Reichsversicherungsordnung
  durch  Betriebe  von  vorübergehender
  Dauer  oder  von  besonderer  Gefährlichkcit
(Bek.  v.  11.  Febr.  8  3)  81.

Umsatzsteuer,  Sicherung  einer  Umsatzsteuer  auf
Luxusgegenstände  (Bek.  v.  2.  Mai)  371.

Umsatzsteuergesetz  (v.  26.  Juli)  7714.

Oberste  Spruchbehörde  für  die  Umsatzsteuer  ist  der
Reichsfinanzhof  (G.  v.  26.  Juli  §  7)  960.

Umschlagsvorrichtungen  zum  Beladen  und  BSöschen
von  Binnenschiffen,  Besitzer  solcher  Umschlagsvorrichtungen
  als  Beisitzer  des  Schiedsgerichts
für  Binnenschiffahrt  (Bek.  v.  25.  Febr.  §  2)  91.

Umzugskosten,  Anderung  der  Verordnung  vem
8.  September  1910  über  Tagegelder,  Fuhrkosten
und  Umzugskosten  der  Reichsbeamten  (V.  v.
31.  März)  169.  Ber.  175.

Unerfahrenheit,  Niederschlagung  von  Untersuchungn
wegen  der  aus  Unerfahrenheit  begangenen  Straftaten
  (V.  v.  3.  Dez.)  1393.

Unfallfürsorge,  Zulagen  zu  Verletztenrenten  aus  der
Unfallfürsorge  für  Gefangene  (Bek.  v.  3.  Okt.)  1227.

Unfallrenten,  Erhöhung  der  Unfallrente  für  land.
wirtschaftliche  Arbeiter  (Bek.  v.  30.  Sept.)
222.

Erleichterung  des
Erlasses  berufegenossenschaftlicher  Unfallverhütungsvorschriften
  wahrend  des  Kricges  (Bek.  v.  19.  Fe#r.
85.
        <pb n="1652" />
        136

Unfallversichernng,  verstärkte  Heranziehung
kriegswichtiger  Betriebe,  Vorschüsse  auf
die  Umlagebeiträge  nach  §  738  Abs.  3  und  4  der
Reichsversicherungsordnung  (Bek.  v.  11.  Febr.)  81.

VPauschbeträge  zu  den  Kosten  der  Oberversicherungsämter

  (V.  v.  12.  Nov.)  1309.

Unfallversicherung  im  vaterländischen  Hilfsdienst
  Beschäftigter  (V.  v.  14.  Dez.  §§  6,  7)
1135.  —  Unfallversicherung  von  Tätigkeiten  im
vaterländischen  Hilfsdienst  im  Ausland

  (Bek.  v.  31.  Dez.  17.)  11.  (Bek.  v.  109.  Jan.)
49.

Jahresarbeitsverdienst  in  der  land  wirtschaftlichen
  Urnfallversicherung  (Bek.  r.
30.  Sept.)  1222.

Unterstützung  der  Hinterbliebenen  getöteter
  unfallversicherter  Ehefrauen  (V.  v.
23.  Dez.)  1453.

Gewährung  von-Zulagen  zu  Verletztenrenten
  aus  der  Unfallversicherung
(Bek.  v.  17.  Jan.)  31.  (V.  v.  2.  Dez.)  1398.

Ungehorsam  gegen  militärische  Vorgesetzte,  Milderung
  der  Strafen  (G.  v.  25.  Juli)  777.

Ungeziefer,  ärztliche  Untersuchung  der  entlassenen
Angehbrigen  des  Heeres  und  der  Marine  (V.  v.
20.  Nov.)  1317.

nkenntlichmachung,  Verbot  der  Unkenntlichmachung
ciner  Preisangabe  auf  Packungen  von  Tabakmischwaren
  und  tabakähnlichen  Waren  (Bek.  v.
18.  Juli  §  6)  748c.  ·  -  «

UupfäudbakkeitdFrKkiegsbeihilfenmthcuernngss
zulagen  (Bek.  v.  2.  Mai)  382.

 

Unterbeamte,  Erhöhung  der  Fuhrkosten  bei  Dienstreisen
  auf  Eisenbahnen  oder  Schiffen  (V.  v.  31.  März)
169.  Ber.  175.  —-Unterklassen,

  Kapitalabfindung  an  Stelle  von  Kriegsversorgung
  von  Derfonen  der  Unterklassen  des
Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Schutztruppen,
Ergänzung  des  Kapitalabfindungsgesetzes  vom
3.  Juli  1916  (G.  v.  26.  Juli)  993.

Unternehmen,  Einwirkung  kriegswirtschaftlicher  Maßnahmen
  —  Einstellung  eines  Unternehmens  —  auf

Neallasten,  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden
  (Bek.  v.  11.  April)  183.

Sachverzeichnis  1918

Unteruchmen  (Forts.)
Ubermittlung  von  Urkunden,  durch  die  die  Beteiligung
  an  cinem  Unternehmen  verbrieft  ist,  in
das  Au.sland  (V.  v.  21.  Nov.)  1325.

Umsansteuer  (G.  v.  26.  Juli  88  3,  7,  12,
17  bie  17,  19,  20,  22,  31,  314,  36)  781.

Unternehmer,  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom
12.  Juli  1917,  betr.  Auskunft  über  wirtschaftliche
Verhältnisse  (Bek.  v.  11.  April)  187.

Um  satzsteuer  (G.  v.  26.  Juli  &amp;amp;  14)  78##.

Unternehmungen,  Ergänzung  der  Bekanntmachung
vom  12.  Juli  1917,  betr.  Auskunft  über  wirtschaftliche
  Verhältnisse  (Bek.  v.  11.  April)  187.

Veräußerung  von  Aktien  oder  sonstigen
Geschäftsanteilen  von  Kolonialunternehmunfg'en
  ins  Ausland  während  des  Krieges
(Bek.  v.  20.  Jan.)  177.

Anmeldung  der  Beteiligungen  an  Unternehmen
  in.  Feindesland  (Bek.  v.  30.  Jan
Art.  4)  67.  ·

Bankaufträge  von  Unternehmungen,  die
im  Ausland  ihren  Sitz  haben  (V.  v.  21.  Nov.
2,  3)  1325.

Liquidation  amerikanischer  Ulnterneh.
mungen  (Bek.  v.  4.  März)  111.  .

Wiederübertragung  der  Rechte  auf  Benutzung
oder  Ausbeutung  von  Unternehmungen  an  den
Berechtigten  in  Deutschland  und  in  Finnland
(Friedensvertr.  v.  7.  März  Art.  13)  706.  —  in
Deutschland  und  in  Rußland  (Susatzvertr.  z.
Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Art.  12)  634.  —  in
Deutschland  und  in  der  Ukraine  (Zusatzvertr.
z.  Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  12)  1010.

Ersatz  für  Schäden  (Zusatzvertr.  z.  Friedens.
vertr.  mit  Rußland  v.  3./7.  März  Art.  14)  636.

Unterordnung,  Amnnestie  bei  Verbrechen  gegen  Pflich
ten  der  militärischen  Untekordnung  (V.  v.  7.  Dez.)
1115.  ·  «

Unterschrifteu,sÄnderungderBekanntnmchumvom
31.  Juli  1916  über  die  Beglaubigung  von  Unter.
schriften  in  den  besetzten  Gebieten  (Bek.  v.  3.  Juli)
725.  «  —

Unterstaatssekretäre,  Beibehaltung  des  Sitzes  in  der
Zweiten  Kammer  des  Landtags  für  Elsaß-Loty.,
        <pb n="1653" />
        Sachverzeichnis  1918  137

Unterstaatssekretiäre  (Forts.)

ringen  durch  ein  Mitglied,  das  zum  Unterstaatssekretär
  im  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen  ernannt
  wird  (G.  v.  28.  Okt.)  1275.

Unterstützungen  an  Erwerbslose  (V.  v.  13.Nov.)
1305.—  Anderungen  (V.  v.  3.  Dez.)  1401.  (V.  v.
21.  Dez.)  1445.

Einwirkungen  der  Flüchtlingsfürforge
auf  das  Armenrecht  (Bek.  v.  16.  Mai)  409.

Erhöhung  der  Unterstützungen  von  Familien
in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften  (Bek.  v.
28.  Sept.)  1223.  —  Weitergewährung  (V.  v.  9.Dez.)
1411.  —  Weiterzahlung  an  die  Familien  der  in
Lazaretten  untergebrachten  entlassenen  Angehörigen
des  Heeres  und  der  Marine  (V.  v.  20.  Nov.)  1317.

Unterstützung  der  Hinterbliebenen  getöteter  unfallversicherter
  Ehefrauen  (V.  v.  23.Dez.)
1453.

Unterstützungswohnsitz,  Ruhen  der  einjährigen  Frist
für  den  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
  bei  den  infolge  der  kriegerischen  Verbältnisse
  aus  dem  Ausland  in  das  Reichsgebiet
übergetretenen  Deutschen  (Bek.  v.  16.  Mai  1)  409.

Untersuchungen,  Kommission  zur  Untersuchung  der
Vorgänge  am  Freitag,  dem  6.  Dezember  1918  (Bek.
v.  10.  Dez.)  1419.

Riederschlagung  voll  Untersuchungen
gegen  Kriegsteilnehmer  in  Sachen,  in  denen  dem
Kaiser  das  Begnadigungsrecht  zusteht  (G.  v.
18.  Juli)  746.—  Niederschlagung  der  zur  Zuständigkeit
  der  bürgerlichen  Behörden  gehörigen
Untersuchungen  wegen  der  vor  dem  9.  November
1918  begangenen  Straftaten  (V.  v.  3.  Dez.)  1393.

Militärische  Amncestie  (V.  v.  7.Dez.)
1415.

Urheberrechte,  Wiederherstellung  der  Urheberrechte  in
Deutschland  und  in  Finnland  (Friedensvertr.
v.  7.  März  Art.  10)  705.  —  in  Deutschland  und  in
Rußland  (Susatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
3/7.  März  Art.  9,  13)  630,  636.  —  in  Deutschland
  und  in  der  Ukraine  (Friedensvertr.  v.
9.  Febr.  Art.  VII  unter  II/A5)  1018.  (Zusatzvertr.
dazu  Art.  9,  13)  1038.

Anwendung  der  reridierten  Berner  Ubereinkunft
  vom  13.  November  1908  auf  den  Schutz  des

Reichs--Geserkl.  1918.

Urheberrechte  (Fortf.)

literarischen  und  künstlerischen  Urheberrechts
  zwischen  Deutschland  und  Finnland
(Abk.  v.  7.  März  Art.  13)  717.

Schiedsgerichte  für  Sitreitigkeiten  über
Ansprüche  aus  Urheberrechten  in  Deutschland  und
in  Rußland  (Privatrechtabk.  v.  27.  Aug.  Art.  14
bis  45)  1198.  "4

Urkunden,  Anderung  der  Bekanntmachung  vom

31.  Juli  1916  über  die  Legalisation  von
Urkunden  in  den  besetzten  Gebieten  (Bek.  v.
3.  Juli)  725.

Oebermittlung  von  Urkunden,  durch  die  die
Beteiligung  an  einem  Unternehmen  verbrieft  ist,
in  das  Ausland  (V.  v.  21.  Nov.)’'1325.

Ursprungszeugnisse  bei  der  Einfuhr  von  Waren  im

Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Rußland
(Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Schlußprot.  zu  Art.
und  7)  518.

Urteile  des  Reichsfinanzhofs  (Bek.  v  21.  Sept.  89  9,

29  ff.)  1121.

Eine  Bestätigung  der  im  ordentlichen
militärgerichtlichen  Verfahren  ergangenen
  Urteile  findet  nicht  statt  (V.  v.  5.Dez.  VII)
1423.

V

Baluta,  Vereinbarung  näherer  Bestimmungen  zwischen

  Deutschland  und  Rußland  auf  dem  Gebiete
  der  Valutageschäfte  (Zusatzvertr.  z.  Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Art.  7  §  3)  628.  —  Rechtsverhältnisse
  aus  Valutageschäften  zwischen  Deutschland
  und  Rußland  (Piivatrechtabk.  v.  27.  Aug.
Art.  6)  1194.  #

Vaterländischer  Hilfsdienst,  Abänderung  der  Bekanntmachung

  vom  13.  November  1917,  Beschwerde
  gegen  die  Straffestsetzung  des  Einberufungsausschusses
  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst
  (Bek.  v.  28.  März)  155.  (V.  v.  6.  Dez.)  1413.

Aufhebung  des  Gesetzes  vom  5.  Dezember
1916  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  (Aufruf

S
        <pb n="1654" />
        138

Vaterländischer  Hilfsdienst  (Forts.)
v.  12.  Nov.)  1303.  —  Versicheerungsrecht.
liche  Wirkungen  der  Aufhebung  des  Hilfsdienst.
gesetzes  (V.  v.  14.  Dez.)  1434.

Neuwahlen  der  auf  Grund  des  Hilfsdienst.
gesetzes  errichteten  Arbeiter=  oder  Angestelltenausschüsse
  (V.  v.  23.Dez.  §7)
1457.

Unfallversicherung  von  Tätigkeiten  im
vaterländischen  Hilfsdienst  im  Ausland  (Bek.  v.
31.  Dez.  17.)  11.  (Bek.  v.  19.  Jan.)  49.

Schutz  der  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst
im  Ausland  Tätigen  gegen  Zwangsvollstreckungen
  (V.  v.  14.  Dez.  82)  1427.

Verabredungen  und  Vereinigungen  von  Gewerbetreibenden
  und  Arbeitern  zur  Erlangung  günstiger
Lohn=  und  Arbeitsbedingungen,
Aufhebung  des  §  153  der  Gewerbeordnung  (G.  v.
22.  Mai)  423.  —  Bestrafung  der  Teilnahme  an
einer  Verabredung  oder  Verbindung  zwecks  Dreistreiberei
  (V.  v.  8.  Mai  981  Nr.  6)  396.

Veräußerung,  Verbot  der  Veräußerung  von  Binnenschiffen
  ins  Ausland  während  des  Krieges,
Aufhebung  der  Verordnung  vom  26.  Juni  1916
(Bek.  v.  17.  Jan.)  40.  —  Verbot  der  Veräußerung
  von  Kauffahrteischiffen  ins  Ausland
  während  des  Krieges,  Aufhebung  der  Verordnungen
  vom  21.  Oktober  1915  und  vom  17.  Februar
  1916  (Bek.  v.  17.  Jan.)  39.

Verband  Deutscher  Braucreihefe-Trocknungsanstalten,
  G.  m.  b.  H.  in  Berlin,  Anderung  der  Verordnung
  vom  10.  Dezember  1916  über  Bierhefe
(V.  v.  28.  Juni)  697.

Verband  Deutscher  Zuckerraffinerien  G.m.  b.  H.
in  Berlin,  Bedarfsanteil  der  dem  Verbande  angehörenden
  Verbrauchszuckerfabriken  an  Rohzucker
(A.  B.  v.  30.  Sept.  Art.  1  Nr.  2)  1219.

Verbände,  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom
12.  Juli  1917,  betr.  Auskunft  öffentlich-rechtlicher
  Verbände  über  wirtschaftliche  Verhältnisse
(Bek.  v.  11.  April)  187.

Verbandwatte,  Inanspruchnahme  von  Verbandwatte
aus  baumwollenem  Spinnstoff  durch  die  Reichsbekleidungsstelle
  (Bek.  v.  2.  Mai)  384.

Verbindung  von  Wahlvorschlägen  bei  den  Wahlen
zur  deutschen  NMationalversammlun.g  (V.

Sachverzeichnis  1918

Verbindung  (Fortjf.)
v.  30.  Nov.  S§  12,  13)  1347.  (Wahlordn.  v.  30.  Nov.
5#  8  16,  17,  20,  23,  25,  26,  52  bis  54)  1356.

Verbraucher-Saatkarte  für  Candwirte  zur  Liefenung
  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Buchweizen  und
Hirse  aus  der  Ernte  1918  zu  Saatzwecken  (V.  v.
27.  Juni  §2)  677.  —  Vordruck  683.

Verbrauchsabgabe  für  Branntwein  nach  dem  Gesetz
  über  das  Branntweinmonopol  (o.
26.  Juli  §  250,  252)  916.  —  Verbrauchsabgabe  im
Betriebsiahr  1918/19  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1250.

Verbrauchszucker,  Anderung  der  Verordnung  vom
17.  Oktober  1917  über  den  Verkehr  mit  Verbrauchs.
zucker  (V.  v.  30.  Sept.)  1217.  —  Anderung  der
Ausführungsbestimmungen  dazu  vom  18.  Oktober
1917  (A.  B.  v.  30.  Sept.)  1218.

Berbrauchszuckerfabriken,  Preis  beim  Verkauf  von
gemahlenem  Melis  (V.  v.  30.  Sept.)  1217.  —
Bedarfsanteil  an  Rohzucker  (A.  B.  v.  30.  Sept.
Art.  1  Nr.  2)  1219.

Verbrechen,  militärische  Amnestie  (V.  v.  7.  Dez.)
1415.

Verbrecher,  Auslieferung  von  Verbrechern  zwischen
Deutschland  und  Finnland  (Abk.  v.  7.  März
Art.  15)  718.  —  zwischen  dem  Deutschen  Reichr
und  dem  Osmanischen  Reiche  (Vertr.  v.
11.  Jan.  17.)  264.  —  Anwendung  dieses  Vertrags
auf  die  deutschen  Schutzge  biete  (Vertr.  v.
11.  Jan.  17.)  336.

Berdienst,  Bestrafung  wegen  übermäßigen  Verdienstes
bei  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs  oder  des
Kriegsbedarfs  [Dreistreiberei]  (V.  v
8.  Mai)  395.

Bereinbarungen,  Wiederinkrafttreten  der  Vereinbarungen,
  die  zwischen  Deutschland  und  Ruß.
land  vor  dem  Kriege  in  Kraft  waren  (Qusatzverlr.
z.  Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Art.  3  bis  5)  6211.

Berein  der  denischen  Zucker-Industrie  in  Berlin,
Bestimmung  der  Vertreter  von  Quckerfabriken  bei
dem  Schiedsgericht  für  Streitigkeiten  über  Liescrung
  von  Luckerrüben  (A.  B.  v.  30.  Sept.  Art.  1
Nr.  4)  1220.
        <pb n="1655" />
        Sachverzeichnis  1918  139

Vereine,  Teilnahme  der  Personen  des  Soldaten-Verfahren

  (Foits.)
standes  an  politischen  Vereinen  (V.  v.  30.  Nov.

6#)  1345.

Bereinigte  Staaten  von  Amerika,  Verlängerung
  der  im  Artikel  4  der  revidierten  Pariser
Ubereinkunft  vom  2.  Juni  1911  zum  Schutze  des
aewerblichen  Eigentums  vorgesehenen
Prioritätsfristen  (Bek.  v.  3.  Jan.)  5.

Vorübergehende  Erleichterungen  auf
dem  Gebiete  des  Patent-,  Gebraunchsmuster=
  und  Warenzeichenreckts  in
den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  für  deutsche
Reichsangehhrige  während  des  Krieges  (Bek.  v.
3.  Jan.)  6.  —  Gewerbliche  Schutzrechte

von  Angehörigen  der  Vereinigten  Staaten  von

Amerika  während  des  Krieges  (Dek  v.  3.  JunJ  6.

Liquidation  amerikanischer
mungen  (Bek.  v.  4.  März)  111.

Anmeldung  des  im  Inland  befindlichen  Vermögens
  von  Angehörigen  der  Vereinigten  Staalten
  von  Amerika  und  der  auf  Geld-  lautenden
Forderungen  gegen  Schuldner  in  den  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  (Bek.  v.  30.  Jan.)  67.

Unterneh,

Anwendung  der  Verordnung  vom  16.  Dezember
1916,  betreffend  Verträge  mit  feindlichen
Staatsangehörigen,  auf  die  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  (Bek.  v.  31.  Dez.  17.)  5.  '

BeteiuigungenLLandwikkfchaftlicheBers
einigungen.

Bereinsrecht,  freies,  auch  für  Beamte  und
Staatsarbeiter  (Aufruf  v.  12.  Nov.)  1303.

—  Vereinsrechk  der  Angestellten  und  Arbeiter  der
Branntweinbrennereien  (G.  v.  26.Juli
ʒ  8)  805.

Berfahren  vor  den  Einigungsämtern  und
vor  den  Amtsgerichten  in  Mieteinigungssachen
  (Bek.  v.  23.  Sept.  &amp;amp;  14)  1143.  (Anordn.
v.  23.  Sept.)  1146.  —  vor  den  Einigungsämtern,
betr.  die  Verwendung  von  Wohn--  und  anderen
Räumen  bei  Wohnungsmangel  (Bek.  v.
23.  Sept.  97)  1145.

Niederschlogung  der  wegen  politischer
  Straftaten  anhängigen  Verfahren
ufruf  v.  12.  Nov.)  1303.

Verfahren  des  Reichsschiedsgerichts
für  Kriegswirtschaft  bei  der  endgültigen
Festsetzung  des  Ubernahmepreises  für  enteignete
  Web--,  Wirk-  und  Strickwaren,
Näh-,  Strick-  und  Stopfgarne  sowie
getragene  Schühwaren  (Bek.  v.  14.Jan.)  45.

Verfahren  bei  Einziehung  des  bei  Verurteilung
wegen  Preistreiberei  zu  zahlenden  Betraqs
  nach  §  477  Abs.  1  und  §  478  Abs.  1  der
Strafprozeßordnung  (V.  v.  8.  Mai  §.10)  398.

Das  Verfahren  vor  den  Schlichtungsausschüssen

  zur  Schlichtung  von  Awbeiksstreitig.

keiten  ist  gebühren=  und  stempelfrei  (V.  v.  23.  Dez.
9  18)  1463.

Verfall,  Erklärung  des  Verfalls  von  Gegenständen

durch  die  Demobilmachungsorgane  (V.
v.  27.  Nov.)  1339.

Verfall  von  Fleisch  äus  verbotenen  Haus
schlachtungen  (V.  v.  20.  Sept.)  1117.  —  von
Geldforderungen  türkischer  Staatsangehöriger
  in  Deutschland  während  des  Krieges
(Bek.  v.  10.  Jan.)  13.  —  von  Getreide  der
Ernte  1918  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  8§  12,  47,  72)
1430.  —  von  Kartoffeln  (V.  v.  18.  Juli  §  17)
743.

Verfall  von  Vermögenswerten  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Maßnahmen  gegen
die  Kapitalabwanderung  in  das  Ausland
(V.  v.  21.  Nov.  8  6)  1326.  —  gegen  die  Bestimmungen
  über  den  Jahlungsverkehr  mit  dem
Ausland  während  des  Krieges  (Bek.  v.  8.  Febr.  17.
810)  17.  108.

Verfall  von  Waffen  und  Heeresgut  (V.
v.  28.  Dez.)  147/8.

Verfassung,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  31.  Mai

1911  über  die  Verfassung  Elsaß-Lothringens  (G.
v.  28.  Okt.)  1275.

s.  auch  Reichsverfassung.

Verführung,  Niederschlagung  von  Untersuchungen

wegen  der  infolge  von  Verführung  begangenen
Straftaten  (V.  v.  3.  Dez.)  1393.

Verfüttern  s.  Futtermittel.

Bergällung  von  Branntwein  (G.  v.  26.  Juli  88  130

bis  132,  142,  143,  152)  917.  (B.k.  v.  17.  Okk.
        <pb n="1656" />
        140

Vergällung  (Forts.)  .  »
IIm,  n)  1253.  —  Betriebsauflagevergütung  für
vergällten  Branntwein  im  Betriebsjahr  1918/19
(Bek.  v.  17.  Okt.  IV)  1251.

Vergehen,  militärische  Amnestie  (V.  v.  7.  Dez.)  1415.

Vergeltung,  Lcewerbliche  Schußrechte  von
Angebörigen  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  während  des  Rrieges  (Bek.  v.
3.  Jan.)  6.  —  von  Angehörigen  Brasiliens
(Bek.  v.  25.  Febr.)  89.  von  Angehörigen
Zapans  (Bek.  v.  25.  Jan.)  61.

Abänderung  der  Prisemordnung  vom
30.  September  1900  (A.  VN.  v.  18.  Jun.)  13.
(A.  V.  v.  24.  April)  361.

Liguidation  amerikanischer  Unteneb-=mungen
  aus  (Gründen  der  Vergeliung  (Bek.  v.
I.  März)  111.

Anwendung  der  Verordnung  vom  16.  Dezember
1016,  betreffend  Auflösung  don  Verträgen
  mit  feindlichen  Staatsangebörigen  aus
Gründen  der  Vergeltung,  aus  die  Vereinigten
  Staaten  von  Amerita  (Bek.  v.
3I.  Dez.  17.)  5..  auf  Brasilien  (Bek.  v.
I00.  Jan.)  38.  auf  Siam  (Bek.  v.  14.  Juni)  657.

Wirtschaftliche  Vergeltungsmaßnahmen
gegen  Brasilien  (Bek.  v.  10.  Jan.)  38.
Zablungsverbot  gegen  Brasilien

(LBek.  v.  10.  Jan.)  38.

Vergütungen  für  die  Benotzung  von  (Grund
stücken  und  Gebinden,  Schiffen  und
Wasserfahrzeugen  zu  militärischen  Zwecken
#ach  Eintritt  des  Friedenszustandes  (V.  v.  28.  Nov.)
1341.

Reichsstempelabgaben  von  den  Vergütungen
  der  Ausfsichtsratemitglieder  (G.  v.
#i.  Juli  Art.  7,  22))  &amp;amp;l§.  —  Vergütungen  der  Aufsichtsratsmitglieder
  sind  nicht  abzugsfähig  bei  der

ausierordentlichen  RKrieg#abgabe  für  1918.

(G.  v.  26.  Juli  &amp;amp;  22)  (Mig

Verhandlung,  mündliche,  vor  dem  Reichsfinanzhof
(Bek.  v.  21.  Sept.  8§  2if.)  11211.

Verhandlungssprache  vor  dem  Reichsfin  unzbof  ist
deutsch  (Bek.  v.  21.  Sept.  #5)  11271.

Sachverzeichnis  1918

Verjährung  der  Strafverfolgung  des  Beischlafs
Geschlechtskranker  (V.  v.  11.  Dez.  §  3)  1431.

Verjährung  der  Ansprüche  auf  Lahlung  von
Reichsstempelabgaben  (V.  v.  21.  Dez.)
1468.  '

VerjährungdetBiersteucUQv.26."-Juic
§§12,59)867.—detBtanntwcinmono—
poliEinnahmcn(G.v.26.Juli§.16)891.
dkrStcucrfürMineralwäfsetundkünstlich
bereitete  Getränke  (G.  v.  26.  Juli  88  5,  28)  861.
der  Schaumweinsteuer  (Bek.  v.  8.  Aun
8#6,  27)  1065.  —  der  Umsatzsteuer  (G.  v.
20#.  Juli  §  29)  792.  —  der  Weinsteuer  (G.
2#.  Juli  §§  14,  38)  835.

Verjährungsfristen,  Verlängerung  der  Verjährungs.
fristen,  auch  der  des  Seerechts  und  im  Wech
selrechte  (Bek.  v.  31.  Okt.)  1283.

Fristen  für  Verjährung  von  Rechten  in  Deutschland
  und  in  Finnland  (Friedensvertr.  v
7.  März  Art.  11)  705.  —  in  Deutschland  und  in
Rußland  (Susatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
3.  7.  März  Art.  10)  632.  (Privatrechtabk.  v.  27.  Aug.
Art.  12)  1196.  —  in  Deutschland  und  in  der
Utraine  (Susatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.  9.  Febr.
Nrt.  10)  1038.

Verkehrsanstalten  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten,
  Zentralausschuß  und  Schlichtungsaus.
ausschüsse  zur  Schlichtung  von  Arbeitsstreitigkeiten
(V.  v.  23.  Drz.  10,  19)  1458.

Verkehrsgewerbe,  Arbeitszeit  gewerblicher  Arbeiter
(Anordn.  r.  23.  No#.)  1334.—  Ergänzung  (Anordn
v.  17.  Dez.)  1436.

BVerladung  von  Sprengstoffen  bei  der  Beförderung
mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  9.  Nov.)  1301.

Verleger,  Bezug  und  Verbrauch  von  Druckvapier
für  Oruckwerke  und  Zeitungen  vom
1.  April  bis  30.  Juni  1918  (Bek.  v.  28.  März)  156
vom  1.  Juli  bis  30.  September  1918  (Bek.  v.
19.  Juni)  ((063.  —  vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezemb.  1
1918  (Bek.  v.  17.  Sept.)  727.  —  vom  1.  Januan
bis  31.  März  1919  (Bek.  v.  27.Dez.)  1475.

Verbrauch  von  Druckpapier  für  Tages#
zeitungen,  Verbot  der  Jurücknahme  und  des

Umtausches  unverkaufter  Stücke  (V.  v.  30.  Nov.)
13
        <pb n="1657" />
        Sachperzeichnis  1918  141

Verletztenrenten,  Zulagen  zu  Verletztenrenten  aus
der  Unfallfürsorge  für  Gefangene
(Bek.  v.  3.  Okt.)  1227.—  aus  der  Unfallversicherung
  (Bek.  v.  17.  Jan.)  31.  (V.  v.  2.  Dez.)
1398.

Vermieter,  Schutz  der  Mieter  während  des  Krieges

(Bek.  v.,  23.  Sept.)  1135.  (Bek.  v.  23.  Sept.)  1140.,

(Anordn.  v.  23.  Sep.)  1146.

Sammelheizungs=  und  Warmwasserversorgungsanlagen
  in  Mieträumen
  (Bek.  v.  1.  Aug.)  991.

Vermittlungsstellen  für  die  Unterverteilung  von
Gerreide  und  für  die  Bedarfsregelung  (R.
Getr.  O.  v.  29.  Mai  §  73)  459.

Vermittlungsstellen  für  die  Kartoffelversorgung
  (V.  v.  18.  Juli  §6)  739.  —  Versorgung
  der  Bevölkerung  mit  Speisekartoffeln
  aus  der  Herbstkartoffelernte  1918  (V.  v.
2.  Sept.)  1095.

Bermögen,  Anmeldestellen  für  das  im  Inland
  befindliche  Vermögen  von  Angehörigen  feindlicher
  Staaten  (Bek.  v.  24.  Jan.)  62.  (Bek.  v.
30.  Jan.)  67.  —  Anwendung  der  Verordnung
vom  7.  Oktober  1915  über  die  Anmeldung
des  im  Inland  befindlichen  Vermögens  feindlicher
  Staaten  auf  das  Vermögen  von  Angehörigen
  Brasiliens  (Bek.  v.  10.  Jan.)  38.

Außerordentliche  Kriegsabgabe  für  1918
(G.  v.  26.  Juli  88  15  bis  19)  967.

Sicherung  der  Kriegssteuer  (V.  v.
15.  Nov.)  1387.

Beschlagnahme  von  Vermögensstücken
zur  Sicherung  des  bei  Verurteilung  wegen  Preistreibere#i#
  zu  zahlenden  Betrages  (V.  v.  8.  Mai
§9/13)  3999.

Vermögenserklärung  nach  dem  Gefetz  gegen  die
Steuerflucht  (o.  26.  Juli  8§4,  26)  952.

Veräußerung!  Abtretung  oder  Belastung
des  Vermögens  von  Personen  in  Finnland

(Bek.  v.  26.  Junt)  670.  —  in  den  von  deutschen

oder  verbündeten  Trüppen  besetzten  Gebieten  Rumäniens
  (Bek.  v.  2.  Mäi)  383.

Erwerb  und  Besitz  van  beweglichem  und

unbeweglicheni  Vermögen  in  Deutschland  und  in

 

Vermögen  (Fortf.)

Finnland  (Abk.  v.  7.  März  Art.  2)  713.
in  Deutschland  und  in  Rußland  (Friedensvertr.
v.  3./7.  März  Anl.  2  Nr.  23)  492.

Freigabe  der  beaufsichtigten,  verwahrten
oder  verwalteten  Vermögensgegenstände  in  Deutschland
  und  in  Finnland  (Friedensvertr.  v.
7.  März  Art.  12)  705.  —  in  Dutschland  und  in
Rußland  (Gusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
3/7.  März  Art.  11,  12)  632.  (Finanzabk.  v.
27.  Aug.  Art.  4)  1178.  —  in  Deutschland  und  in
der  Ukraine.  (OQusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
9.  Febr.  Art.  11,  12)  1038.

Ersatz  für  Schäden  (Friedensvertr.  mit
Finnland  v.  7.  März  Art.  14)  706.  (Qusatzvertr.
  z.  Friedensvertr.  mit  Rußland  v.
3./7.  März  Art.  13)  636.  (Qusatzvertr.  z.  Friedensvertr.
  mit  der  Ukraine  v.  9.  Febr.  Art.  13)
1040.

Enteignung  oder  Entziehung  von
Vermögensgegenständen  von  Deutschen  in  Nußland
  (Finanzabk.  v.  27.  Aug.  Art.  11  bis  13)
1184.

Vermouthwein,  Einfuhr  während  des  Krieges  (Bek.

v.  23.  März)  147.

Vernichtung  von  Branntwein  (G.  v.  26.  Juli  3§  196,

197)  933.

Verpackung  gereinigter,  trockener  Knochen  bei  der

Beförderung  mit  der  Eisenbahn  während  des
Krieges  (Bek.  v.  3.  Jan.)  10.  (Bek.  v.  4.  Mai)  385.
(Bek.  v.  2.  Aug.)  1007.  —  von  Feuerwerkskörpern

  (Bek.  v.  27.  Juni)0  699.—  von  Schießmitteln

  (Bek.  v.  4.  Mai)  385.  —  von  selbstentzündlichen

  Stoffen  (Bek.  v.  9.  Nov.)

160l  —  von  Jündwaren  (Bek.  v.  27.  Juni)
99.

Verpackung  von  Briefen  mit  Geldstücken
und  von  Geldsendungen  über  100.K  bei
der  Beförderung  mit  der  Post  (Bek.  v.  4.  Nov.
Nr.  7)  1288.

Verpackungsmitel,  Jurücknahme  von  Verpackungsmitteln

  für  Süßigkeiten  (V.  v.  28.  Dez.  §  3)  1473.

Verpflegung,  gegenseitige  Verpflegung  Hilfsbedürftiger

  im  Drutschen  Reiche  und  im  Osmanischen
Reiche  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.  Art.  8)  308.—
        <pb n="1658" />
        142  Sachverzeichnis  1918

Verpflegung  (Forts.)
Anwendung  dieses  Vertrages  auf  die  deutschen
Schutzgebiete  und  die  osmanischen
Provinzen  Hedschas,  Jemen  und  Nedschd  (Vertr.
v.  11.  Jan.  17.)  312.

Verrufserklärung  dei  Verabredungen  und  Ver-(inigungen

  von  Gewerbetreibenden  und  Arbeitern
zur  Erlangung  günstiger  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen,
  Aufhebung  des  §  153  der  Gewerbeordnung
  (G.  v.  22.  Mai)  423.

Bersammlungen,  Teilnahme  der  Personen  des  Soldatenstandes
  an  politischen  Versammlungen
(V.  v.  30.  Nov.  9  3)  1345.

VBersammlungsrecht,  freies,  auch  für  Beamte  und
Staatsarbeiter  (Aufruf  v.  12.  Nov.)  1303.
Versammlungsrecht  der  Angestellten  und  Arbeiter
  der  Branntweinbrennereien  (G.
v.  26.  Juli  §  84)  905.

Verschluß  der  Wertpakete  bis  und  über  100.K  bei
ver  Beförderung  mit  der  Post  (Bek.  v.  4.  Nod’-Nr.
  4  bis  7)  1287.  «

Verschlußbrennereien,  Herstellung  von  Branntwein
(G.  v.  26.  Juli  9§  9,  12,  14,  36,  50)  889.

Verschwiegenheit  der  Mitglieder  des  Beirats  der
Zranntwein-Monopolverwaltum  (G.  v.
26.  Juli  §  77)  904.  —  der  Beauftragten  der  Reichsgetreidestelle
  und  der  Dolizeibehörde  über  Gekreide
  (R.  Cutr.  O.  v.  29.  Mai  8§851,  80  Nr.  9)
452.  —  der  Angestellten  und  Beauftragten  der
Polizei  und  der  Ersatzmitteistallen  über  Ersatzlebensmittel
  (V.  v.  7.  März  &amp;amp;8  11)  116.—
der  Beamten  und  Beauftragten  der  Steuer,=rerwaitung
  (Umsatzstener-G.  v.  26.  Juli
§#  31,  38)  793.  —  der  Beauftragten  der  Reichszuckerstelle
  und  der  Volizeibeamten  über  die  Herstellung
  von  Züßigkeiten  (V.  v.  28.Dez.
88)  1473.

Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  12.  Juli
1917,  betr.  Auskunft  über  wirtschaftliche
Verhältnisse  (Bek.  v.  11.  April)  187.

Verschwiegenheit  über  Einrichtungen  und  Geschäftsverhäl
  nisse  der  Tertilwirtschaft  (U.
v.  27.  Juni  9  16)  675.

Versicherungen,  Ausnahme  von  der  Umsatzsteuer

(G.  v.  26.  Juli  92)  780.

Versicherungsämter,  Wahrnehmung  der  im  §  3701

der  Reichsversicherungsordnung  dem  Oberversiche
rungsamt  übertragenen  Obliegenheiten  bei  Siche.
rung  der  ärztlichen  Versorgung  bei  den  Krankenkassen
  (V.  v.  23.Dez.)  1454.

Entgegennahme  der  Anträge  auf  Gewährung
von  Lulagen  zu  Verletztenrenten  aus  der  Unfallversicherung
  (Bek.  v.  17.  Jan.  86.2)
31.  (M.  v.  2.  Dez.  III)  1398.

Bersicherungsberechtigung,  Ausdehnung  der  Versicherungsberechtigung

  in  der  Krankenversicherung
  (M.  v.  22.  Nov.)  1321.

Versicherungsgebühr  für  Reisegepäck  bei  Beförderung

  mit  der  Post  (Bek.  v.  2.  Sept.  Nr.  16)  110#9

Versicherungsgesellschaften  im  Deutschen  Reiche  und

im  Oomanischen  NReiche  (Vertr.  v.
11.  Jan.  17.  Art.  4)  306.  —  Anwendung  dieses-Vertrages
  auf  die  deutschen  Schutzgebie  to
und  die  osmanischen  Provinzen  Hedschas,
Jemen  und  Nedschd  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  342

Meistbegünstigte  Behandlung  in  Seutschlan
und  in  Finnland  (Abk.  v.  7.  März  Art.  3)  713.
in  Deutschland  und  in  Nußland  (Friedens.
vertr.  v.  3./7.  März  Anl.  2  Nr.  2)  492.  —  Rechts.
verhältnisse  in  Deutschland  und  in  Rußland  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Unteranl.  1  Art.  4)  5000.

Versicherungspflicht,  Ausdehnung  der  Versicherungepflicht

  in  die  Krankenversicherung  (BV
v.  22.  Nov.)  1321.

Versicherungsträger,  Pauschbeträge  der  Versiche

rungsträger  zu  den  Kosten  der  Oberversiche
rungvämter  (V.  v.  12.  Nov.)  130).

Gewährung  von  Zulagen  an  Empfänger
einer  Altersrente  aus  der  Invaliden
versicherung  (V.  v.  14.  Oez.)  1429.  —  au
Empfänger  einer  Anvaliden--,  Witwen
oder  Witwerrente  aus  der  Invalide  n
versicherung  (Bek.  v.  3.  Jan.)  7.

Zulagen  zu  Verletztenrenten  aus  der  Unfall

J——

versicherung  (Bek.  v.  17.  Jan.)  31.  (V.  rr5
2.  Diz.)  1398.
        <pb n="1659" />
        Sachverzeichnis  1918

Bersicherungsträger  (Forls.)  4—
Gewährung  von  Sterbegeld  und  Hinterbliebenenrentenbei
  Gesundhbeitsschädigung
  durch  Gaskampfstoffe  r#d  Nitromethan
durch  den  Versicherungsträger  (V.  v.  9.  Dez.)  1439.

Ansprüche  der  Hinterbliebenen  getöteter  unfallversicherter

  Ehefrauen  (V.  v.  23.Dez.

6)  1453.

Versteigerungen,  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.  Juli  9§  1,
9,  12)  779.

Berstümmelungszulage,  Kapitalabfindung
der  Verstümmelungszulage  an  Stelle  von
Kriegsversorgung,  Ergänzung  des  Kapitalabfindungsgesetzes
  vom  3.  Juli  1916  (G.  v.
26.  Juli)  993.  —  Kapitalabfindungsgesetz  für
Offiziere  (ov.  26.  Juli)  994.  —  Ausführungsbestimmungen
  dazu  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1319.

Verteidiger  im  militärgerichtlichen  Verfahren  (V.  v.
5.  Dez.  III)  1423.

Versuch  strafbar  bei  Hinterziehung  der  Biersteuer
(G.  v.  26.  Juli  §  43)  877.  —  bei  Biersteuerhehlerei
  (G.  v.  26.  Juli  §  46)  878.  —  bei
Hinterziehung  von  Branntweinmonopol-Einnahmen
  (G.  v.  26.  Juli  §  156)  924.  —  bei
Branntwein-Hehlerei  (G.  v.  26.  Juli  8  161)
926.  —  bei  Hinterziehung  der  Steuer  für  Mine
ralwässer  und  künstlich  bereitete  Getränke
((G.  v.  26.  Juli  §  14)  854.—  bei  Hehlerei  dieser
Steuer  (G.  v.  26.  Juli  §  16)  855.—  bei  Steuerfenchet
  o.  Ai  Luü  d.W0  do6  ail  ere
ziehung  der  Weinsteuer  (G.  v.  26.  Juli  §  23)
837.  —  bei  Weinsteuerhehlerei  (G.  v.
26.  Juli  §  25)  838.  «

 

Verteilungsstellen,  Abänderung  der  Verordnung  vom
5.  Oktober  1916  über  Futtermittel  (V.  v.

Amtsperiode#zder  Mitglieder  der  Verteilungsstelle

  für  den  Absatz  von  Kalisalzen  (Bek.  v.
25.  Jan.).  59t.  *  .

Verträge,  3  bes
„Reichstags  zu  Friedens-  und  anderen  Verträgen
it  fremden  Stöaten  (h.  P.  26.  Ott.)  à274.

 
 

143

Verträge  (Forts.)
Verträge  über  Lieferung  von  Bier  (G.  v.
26.  Juli  §  71)  884.  (V.  v.  6.  Sept.  Art.  3)  1102.
—  von  bierähnlichen  Getränken  (V.  v.
C.  Sept.  Art.  3)  1102.

Verbot  aller  Verträge,  betr.  Uberlassung
deutscher  Binnenschiffe  an  Ausländer  für
einen  anderen  Zweck  als  für  die  Beförderung  von
en  während  des  Krieges  (Bek.  v.  17.  Jan.

1)  41.  "

Anwendung  der  Verordnung  vom  16.  Dezember
1916,  betreffend  Verträge  mit  feindlichen
Staatsangehörigen,  auf  die  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  (Bek.  v.
31.  Dez.  17.)  5.  —  auf  Brasilien  (Bek.  v.
10,  Jan.  38.  —  auf  Siam  (Bek.  v.  14.  Juni)

Verträge  über  Getreide  (N.  Getr.  O.  v.
29.  Mai  §§  4,  29,  32,  33,  59)  437.

Verträge  über  Lieferung  von  Saatkartoffeln
  der  Ernte  1917  aus  einem  Kommunalverband
  in  einen  anderen  (Bek.  v.  3.  Febr.)  72.—
von  Saatkartoffeln  der  Ernte  1918  (V.  v.  2.  Sept.
&amp;amp;  2)  1093.—  Verträge  über  Saatkartoffeln,
die  als  Originalzüchtungen  ober  Staudenauslese
erklärt  sind  (V.  v.  2.  Sept.  &amp;amp;  7)  1094.

Verlängerung  der  Verträge  der  Spiritus
Zentrale,  G.m.  b.  H.  in  Berlin  (V.  v.
10.-Jan.)  15.  «

Umsatzsteuer  bei  Leistungen  und  Lieferungen
  aus  Verträgen  (G.  v.  26.  Juli  §  13)  785.

Verträge  über  Lieferung  von  Zuckerrüben
samen  (Bek.  v.  15.  Okt.)  1239.

Wiederinkrafttreten  der  Staatsverträge,  die  zwischen
  Deutschland  und  Finnland  vor  dem
Kriege  in  Kraft  waren  (Friedensvertr.  v.  7.  März
Art.  5,  6)  703.—  zwischen  Deutschland  und  Rußland
  (Zusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.  3./7.  März
Art.  3  bis  5)  624.  —  zwischen  Deutschland  und  der
Ukraine  (SBusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
9.  Febr.  Art.  3  bis  5)  1032.

Schiedsgerichte  für  Streitigkeiten  über
Ruchkand  KPridatrechtabk.  v.  27.  Aug.  Art.  14
bis  45)  1198.  51
        <pb n="1660" />
        144  Sachverzeichnis  1918

Verträge  (Foits.).
s.  auch-  Friedensverträne:  Kauf.,
Lieferungs-,  Mict-,  Werkverträge.

Vertranensmänner  bei  den  Wahlen  zur  deutschen
Nationalversammlung  (Wahlordn.  v.  30.  Nov.
8  16,  17,  20,  21,  20)  1356.

Anzeige  über  Opium  an  den  Vertrauensmann
  für  Opiumverteilung  bei  der  Kriegs-Chemikalien
  A.  G.  in  Berlin,  Bezugsscheine  für
Opium  (V.  v.  15.Dez.  8#§  1,  5)  1147.

Vertreter,  Haftung  der  Vertreter  von  Branerei-.
inhabern  hinsichtlich  der  Verpflichtungen  nach
dem  Biersteuergesetze  (v.  26.  Juli  816)  868.

Haftung  von  Vertretern  nach  dem  Gesetze  egen
die  Steuerflucht  (v.  26.  Juli  8§  4,  5,  22,
26)  952.

VBertretungen,  Fortfall  der  konsularischen
en  in  Panama  für  1918  (G.  v.  25.  Juli
82)  775

Vertriebsgesellschasten  s.  Herstellungs,  und
Vertriebsgesellschaften.

Berurteilungen,  öffentliche  Bekanntmachung  der  Verurteilungen
  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gesetz  über  das  Branntweinmonopol  (v.
26.  Juli  §  197)  933.

Gegenseitige  Mitteilung  von  Verurteilungen
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Osmanischen
  Reicke  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.  Art.27)
296.  —  Anwendung  dieses  Vertrages  auf  die
deutschen  Schutzgebiete  (Vertr.  v.  11.  Jan.
17.)  336.

Verwaltungsbehörden:

1.  Aufnahme  von  Beweisen  für  die  Einigungsämter
  in  Mieteinigungssachen  durch
die  Verwaltungsbehörden  (Anordn.  v.  23.  Sept.
87)  1148.

2.  Untere  Verwaltungsbehörden:

Befugnis  zur  Ubertragung  der  Nutzung  eines
Grundstücks  bis  Ende  1919  von  dem  Berechtigten
  auf  den  Kommunalverband  zur  Sicherung  der

Acker-  und  Gartenbestellung  während
des  Krieges  (V.  v.  22.  Febr.)  87.

Verwattungsbrhörden  (Forus.)

Ausstellung  der  Saatlarten  für  Landwirte
(Verbrauchersaatkarten)  bei  Lieferung
von  Saatgut  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,
  Buchweizen  und  Hirse  aus
der  Ernte  1918  (V.  v.  27.  Juni  §  2)  678.

Behandlung  der  Anträge  auf  Zulagen  zu  Verletztenrenten
  aus  der  Unfallfürsorge  für
Gefangene  (Bek.  v.  3.  Okt.)  1227.

3.  Höhere  Verwaltungsbehörden:

Demobilmachungskommifsare  für
die  Lez  zirke  der  böheren  Verwaltungsbehörden  (V.
V  7.  Nov.  S  2,  5)  1292.

Weitergabe  der  Anträge  auf  Erstattung  der
RKesten  der  Erwerbslosenfürsorge  (V.
v.  13.  Nov.  8  16)  1308.

Befugnis  zur  Festsetzung  niedrigerer  Höchst
prreise  für  Getreide,  Buch'weizen  und
Hirse  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  15.  Juni)  657.
—  für  Rogsxgen  und  Weizen  aus  der  Ernte
1918  (V.  v.  27.  Juni  §  4)  678.

Endgültige  Festsetzung  des  Ubernahme
preises  für  enteignetes  Getreide  (N.  Getr
O.  v.  29.  Mai  §  46)  450.

Ausstellung  der  Saatkarten  für  Händlen
(Händlersaatkarten)  bei  Lieferung  von
Saatgut  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,
Buchweize  n#und  Hirse  aus  der  Ernte  1918
(V.  v.  27.  Juni  9  2)  678.

Genehmigung  zur  Verwendung  ven  Saatkartoffeln
  zu  anderen  als  zu  Saatzwecken  (V.
v.  2.  Sept.  6  5)  1094.

Endgültige  Entscheidung  über  Beschwerden
wegen  Entziehung  des  Rechts  zur  Selbstver
sorgung  mit  Getreide  (R.  Getr.  O.  v.  29.  Ma:
*  71)  458.  —  wegen  Erklärung  des  Verfalls
von  Getreide  der  Ernte  1918.(N.  Getr.  O.v
29.  Mai###sg  72)  458.  —  des  Verfalls  von  Kar
toffeln  (W.  v.  18.  Juli  §  17)  743.

Entscheidung  über  Streitigkeiten  wegen  Zahlung
der  Höchstpreise  für  Getreide  und  Hülsenfrüchte
  (V.  v.  2..  Febr)  94.

Endgältige  Entscheidung  ber  Streikta
keiten:
        <pb n="1661" />
        Sachverzeichnis  1918

Ver#allungsbehörden  (Jortig
über  Besenginster  (Bek.  v.  17.  Okt.  #3)
1247.
über  die  Einfuhr  von  Gemüsesämereien
ung  Gewürzen  (V.  v.  1.  März)  106.

aus  del  Reichsgetreideordnung  für
die  Ernte  1918  (v.  29.  Mai  ##  13,  22,  30,  47,  18,
70)  440.

über  Saalg  ron  Sommer=  und  Winternetreide
  (V.  v.  27.  Junui  &amp;amp;  10,  15)  (680.

über  die  Aufbewahrung  und  Versicherung  von
Gummisaugern  (M.  B.  v.  27.  Ang.  §5)
10#.

über  Einmieten  und  Einlagern  von  Kartoffeln
  (B.  v.  18.  Juli  §  10)  741.  über  Entcignung
  von  Kartoffeln  (V.  v.  18.  Juli  §  12)
742.

über  die  Lieferung,  Aufbewahrung,  Versicherung
und  den  Eigentumsübergang  aus  dem  Ausland  ein-Lgeführter
  landwirlschaftlicher  Sämereien  (V.
v.  1.  März  §  7)  10.

über  das  Abernten  und  den  Preis  von  Schilf
(Viv.  26.  Febr.  38  3,  7)  W0.

über  Lieferung  von  Juckerrüben  für  das
Erntejahr  1918.  (V.  v.  2.  Febr.  2)  69.—  für  das
Betriebsjahr  1910/20  (V.  v.  27.  Dez.  82)  1469.

—  Endgüttige  Eutscheidung  über  Beschwerden  gegen
Schließung=  von  Be  trieben  während  des
Kiieges  wegen  Juwiderbandlungen  gegen  die  Vorschristen
  über  künstliche  Dingemittel  (V.  v.
X  Aug.  §  9)  1001.  —  gegen  die  Vorschriften  der
Reichsgetreideordnung  für  die  Ernte
1918  (v.  29.  Mai  8.  71)  458.  —  gegen  die  Vorschriften
  über  die  Verarbeitung  von  Zucer  zu
Süßigkeiten  (V.  v.  W.  Dez.)  1471.

4.  Obe  rste  Verwaltungsbehörde:
Etteilung  der  Erlaubnis  zum  Handel  mit  Opium

durch  die  oberste  Verwaltungsbehörde  der  Bundesregierung
  (V.  v.  15.  Dez.)  1447.

Verwertungsamt  für  freiwerdende  Heeres-,  Marine=
  und  sonstige  reichseigene  Güter  in  Berlin,
GVerwertung  des  durch  die  Demebilisalion  freiwerdenden
  Armeematerial  s  #Bek.  v.  M.  Nov.)

Nechs-icsett  .  1715.

145

VBerwertungsamt  für  freiwerdende  Hreres-,  Marine=
  und  sonstige  reichseigene  Güter  (Norzs.)
1313.—  Liqnidierung  des  militärischen  Flugwesens
  (WM.  v.  26.  Nov.)  1337.

Ramensöänderung  in  Reichsver
wertunggaamt  (Bek.  v.  17.  Dez.)  14  .

Verwertungsstelle  des  Branntweinmonopols  (G.  v.
26.  Juli  88  71,  74  ff.)  902.

Verzeichnisse  der  Kommunalverbände  über  die  mit
Lebensmitteln  zu  versorgenden  Personen  (V.  v.
24.  Okt.)  1263.

Berzögerungsgebühr,  Entrichtung  statt  des  Standgeldes
  für  den  allgemeinen  Verkehr  bei  verzögerter
Abnahme  von  Wagenladungen  für  militärische
Stellen  (V.  v.  9.  Sept.)  1107.  (Bek.  v.  9.  Sept.)
1168.

Veterinärpolizeiliche  Maßregeln  bei  der  Einfuhr
nach  Deutschland  und  nach  Rußland  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Schlußprot.  2.  Teil  8  10)  532.

Vieh,  vierteljährliche  kleine  Vichzählungen

(V.  v.  8.  Febr.)  75.  (V.  v.  S.  Mai)  387.

Biehhalter,  GSöchstpreise.  für  Schlachtrinder  beim
Berkaufe  durch  den  Viehhalter  (V.  v.  15.  März)
128.  "  «

Viehseuchenerreger,  Verkehr  damit,  Ausführung
wissenschaftlicher  Arbeiten  damit,  Anwendung  der
Bekanntmachung  vom  21.  November  1917  über
Krankheitserreger  (Bek.  v.  28.  Febr.)  129.

Biehscuchengesetz  vom  26.  Juni  1909,  Abänderung
des  §  77  der  Ausführungsvorschriften  vom  25.  Dezember
  1911,  Anwendung  der  Bekanntmachung
vom  21.  November  1917  auf  den  Verkehr  mnit-Viehseuchenerregern
  und  die  Ausführung  wissenschaftlicher
  Arbeiten  damit  (Bek.  v.  28.  Febr.)  129.

Bölkerrecht,  Kommission  zur  Untersuchung  der  Anklagen
  wegen  völkerrechtswidriger  Behandlung  der
Kriegsgefangenen  in  Deutschland  (.  v.
20.  Nov.)  1388.

Bolkswehr,  Bildung  einer  freiwilligen  Volkäwehr.-(G.
v.  12.  Dez.)  1421.
        <pb n="1662" />
        146

Volkszählung  am  1.  Dezember  1918  in  allen  deutschen
Staaten  (V.  v.  24.  Okt.)  1261.

Bollbier,  Stammwürzegehalt  (G.  v.  26.  Juli  §  3,
14)  864.  (Bek.  v.  S.  Aug.)  1063.

Verbot  der  Hacktellung  von  Vollbier  während
des  Krieges  (V.  v.  6.  Sept.)  110.

Volsstreckbarkeit  der  Umsatzstener  (G.  v.  26.  Juli  8  30)
inin

Bollstreckung  der  Entscheidungen  der  Einigungsamter
  und  der  Amtsgerichte  in  Mieteinigungssachen
  (IAnordn.  v.  23.  Sest.  §  14)
1140.

Verfahren  bei  Vollstreckung  der  Umsagsteuer  (G.
v.  26.  Juli  §  30)  793.

Vordrucke,  Preis  der  Vordrucke  für  Postaufträge
  und  für  Nachnahmekarten  mit  anhängender
  Zahlkarte  und  für  Nachnahme-Zahlkarten
  (Bek.  v.  24.Jan.)  63.  (Bek.  v.  24.  Jan.)  64.

Vordrucke  für  Lebensmittel-Abmeldeschein,  Zählkarte
  usw.  für  die  Lebensmittelversor-Jgung
  (LV.  v.  241.  Okt.)  1267.

Vordruck  für  den  Schlußschein  für  den
Verkauf  von  Gänsen  und  Göänsefleisch  (V.  v.
2.  Mai)  376.

Vordiuck  für  die  neue  Seifenkarte  und
für  den  Gutschein  für  Feinseife  und  Seifenpulver
  (Bek.  v.  17.  Juni)  662.

Kosten  für  die  Vordrucke  zu  den  Wahlprotokollen
und  für  die  Ermittlung  des  Ergebnisses  der  Wahlen
  zur  deutschen  Nationalversammlung
  (M.  v.  30.  Nov.  3  23)  1340.

Vorlegungsfristen  bei  Sins-,  Renten-  und  Gewinnanteilscheinen
  Get.  v.  28.  März)  153.  (Bek.  v.
31.  Okt.)  1283

Fristen  zur  Vorlegung  von  Zinescheinen,  Gewinnanteilscheinen
  und  Wertpapieren  in  Deutschland
  undin  Finnland  (Friedensvertr.  v.  v.  März
Art.  11)  705.  in  Deutschland  und  in  Ruß
land  (Zusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.  3./7.  Mär:
Art.  10)  632.  Grirateechtabt  v.  27.  Aug.  Art.  12)
119.  in  Deutschland  und  in  der  Ufraine
(Zusatzvertr.  z.  Fricdensvertr.  v.  .  Febr.  Art.  10)
1038.

Sachverzeichnis  1913

Vormundschaft,  Einleitung  einer  Dormunscchaft  durch
die  Konsuln  des  Deutschen  Reichs  und  des  O##ma
nischen  Reichs  für  Angehörige  des  andern  vertrar
schließenden  Teiles  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.  Art.  18)
210.  —  Anwendung  dieses  Vertrages  auf  die
deutschen  Schutzgebiete  (Vertr.  v.  11.  Jan.
17.)  321.

Befreiung  der  deutschen  Reichsangehörigen  in
Rußland  von  der  Vormundschaft  (Friedensvertr.
  v.  3/7.  März  Schulßprot.  zu  Art.  3)  516.

Borortsfernsprechnetze,  Erhebung  einer  außerordentlichen
  Reichsabgabe  neben  den
Gebühren  für  Anschlüsse  an  ein  Vorortsfernsprechnetz
  und  für  Gespräche  im  Vorortsverkehre  (G.  r.
26.  Juli)  975.

Vorräte,  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom
12.  Juli  1917,  betr.  Auskunft  über  Vorräte  (Bek.
v.  11.  April)  187.  —  Bewirtschaftung  der  Vorräte
an  Getreide  (N.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §5§9  21
bis  12)  140.

Bestrafung  wegen  Unbrauchbarmachung  oder
Vernichtung  von  Vorräten  zwecks  Preisstei-Jerung
  (V.  v.  S.  Mai  §1  Nr.  5)  305.

Behandlung  der  nach  Friedensschluß  von  deutschen
  Streitkräften  beschlagnahmten  russischen
Vorräte  Sch  v.  27.  Aug,  z.  Friedensvertr.
  v.  3.,  7.  März  Art.  16)  1168.

Vorschußleistungen  bei  Benutzung  von  Grundstücken
und  Gebäuden,  Schiffen  und  Wasserfahrzeugen  zu
militärischen  Zwecken  nach  Eintritt  des  Friedenezustandes
  (V.  v.  28.  Nov.)  1341.

Vorschußzahlung,  Auwendung  des  Notenwechsels
vom  8.  September  /27.  ugust  1897,  betr.  die
wechselseitige  Befreiung  des  Deutschen  Reichs  und
Rußlands  von  der  ihnen  für  Ausländer  in  Rechtsstreitigkeiten
  obliegenden  Verpflichtung  zur  Vorschußzablung,
  zwischen  Deutschland  und  Finnland
  (Abk.  v.  7.  März  Art.  15)  718.

Vorstand,  Haftung  des  Vorstandes  von  Personenvereinigungen
  für  die  Sicherung  einer  Umsatzstener
  auf  Lurusgegenstände  (Bek.  v.  7.  Mai)  379.

Vorverlegung  der  Stunden  während  der  N#i#
vom  15.  April  bis  16.  September  190In#  (Bel.
7.  März)  17/09.
        <pb n="1663" />
        Sachver

W

Waffeln,  Arbeitszeit  in  Anlagen  zur  Herstellung  von
Waffeln  (V.  v.  23.  Nov.)  1329.

Waffen,  Zurückführung  von  Heeresgu  t  in  den
Besitz  des  Reichs  (V.  v.  14.  Dez.)  1425.  —  Versallerklärung
  (V.  v.  28.  Dez.)  1478.

Mitführung  von  Waffen  als  Muster  durch
deutsche  reisende  Kaufleute  in  Rußland  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Schlußprot.  zu  Art.  13)
520.

Wagen,  Anderung  der  Eichordnung  vom
Z.  November  1911  bezüglich  der  Vräzisionswagen,
  Lulassung  selbsttätiger  Milchwagen
(Bek.  v.  23.  Jan.)  53.

Wahlausschüsse  für  die  Reichstagswahlen
(G.  v.  24.  Aug.  §  9)  1081.  —  für  die  Wahlen  zur
deutschen  Nationalversammlung  (V.  v.
30.  Nov.  8§  13,  18)  1347.  (Wahlordn.  v.  30.  Nov.
§&amp;amp;  12,  16,  21  bis  23,  28,  47,  40,  50,  59,  60)  1355.

Wählbarkeit  zum  Mitgliede  der  deutschen  Nationalversammlung
  (V.  v.  30.  Nov.  5)  1345.

Wahlberechtigung  zu  den  Wahlen  für  die  deutsche
Rationalversammlung  (V.  v.  30.  Nov.  8§8  2,  8  bis
10)  1345.  (Wahlordn.  v.  30.  Nov.  I§  2,  6,  28  36,
49)  1353.

Wahlen  zu  öffentlichen  Körperschaften  nach  dem
leichen,  geheimen,  direkten,  allgemeinen  Wahlrecht
Auftuf  v.  12.  Nov.)  1303.

Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen  Nationalversammlung
  (Reichswahlgesetz)
(V.  v.  30.  Nov.)  1345.—  Anderungen  (V.  v.  6.Dez.)
1468.  (V.  v.  19.  Dez.)  1441.  (V.  v.  28.  Dez.)  1479.

s.  auch  Wahlordnung.

Wählerlisten  für  die  Wahlen  zur  deutschen  Nationalversammlung
  (V.  v.  30.  Nov.  8§8  9,  10)  1346.
(Wahlordn.  v.  30.  Nov.  88  1  bis  8,  1  15,  38,  39,
3,  64)  1353.  (V.  v.  19.  Dez.)  1441.  (V.  v.  19.  Oez.)
t  —  Vordruck  dazu  (Wahlordn.  v.  30.Nov.)
1367.

W#ablhandlun  bei  den  Wahlen  für  die  deutsche
Nationalversammlung  (Wahlordn.  v.  30.  Nov.  8831,
32,  35,  39,  41,  43)  1358.  —  Beginn  und  Ende

zeichnis  1918

147

Wahlhandlung  (Forts.)
(Wahlordn.  v.  30.  Nov.  g8  31,  39)  1358.  —  Pro-"
  tokoll  über  die  Wabshanelung  (Wahlordn.  v.
30.  Nov.  &amp;amp;  46)  1362.  Vordruck  dazu  (Wahlordn.
  v.  30.  Nov.)  1373.

Wahlkommissarc  für  die  Reichstagswahlen
(G.  v.  24.  Ang.  §  7)  1080.  —  für  die  Wahlen  zur
deutschen  Nationalversammlung  (V.
v.  30.  Nov.  8§  8,  11,  12)  1346.  (Wahlordn.  v.
30.Nov.  89P  9,  11  bis  13,  16  bis  22,47  bis  50,  54,56
bis  59,  61)  1355.  (V.  v.  19.  Dez.)  1441.

Wahlkreise  für  die  Reichstagswahlen,  Verhältniswahl
  in  großen  Reichstagswahlkreisen  (G.  v.
24.  Aug.)  1079.

Wahlkreise  für  die  Wahlen  zur  deutschen  Nationalversammlung
  (V.  v.  30.  Nov.  886
bis  8)  1346.  (Wahlordn.  v.  30.  Nov.  I#x  11,  22)
1355.  —  Ubersicht  über  die  Wahlkreise  (V.  v.
30.  Nov.)  1350.

Nachwahl  in  einem  Wahlkreis  für  die
Wahlen  zur  deutschen  Nationalversammlung
  (Wahlordn.  v.  30.  Nov.  §  61)  1365.

Vereinigung  der  Wahlkreise  31  und  32
für  die  Wahblen  zur  deu  schen  Nationalversammlung
  (V.  v.  6.  Dez.)  1403.

Wahllokal  für  die  Wahlen  zur  deutschen  Nationalversammlung
  (Wahlordn.  v.  30.  Nov.  9  33)  1359.

Wahlordnung  für  die  Reichstagswahlen  (G.
v.  21.  Aug.  §  16)  1082.  —  für  die  Wahlen  zur
dusschen  Nationalversammlung  (Wahlordn.
  v.  30.  Nov.)  1353.  —  Anderung  (V.  v.  19.  0  Dez.)
1442.

Wahlprotokolle  über  die  Wahlhandlung  bei  den
Wahlen  zur  deutschen  Nationalversammlung  (Wahlordn.
  v.  30.  Nov.-#  39,  43,  45,  46,  48,  50)  1361.—
Vordruck  dazu  (Wahlordn.  v.  30.  Nov.)  1373.

Wahjsprotokoll  über  das  Ergebnis  der
Wahlen  (Wahlordn.  v.  30.  Nov.  9§  55,  57,  59)
1364.—  Vordruck  dazu  (Wahlordn.  v.  30.Nov.)
1378.  —  Beifügung  der  Bescheinigungen
über  die  Seimkehr  von  Angehörigen  des  Heeres
und  der  Marine  (V.  v.  28.  Dez.)  1479.

Wahlraum,  Vervielfältigung  der  Stimmzekttel
zu  den  Reichstagswahlen  außerhalb  des
Wahlraums  (G.  v.  24.  Aug.  §  10)  1081.  —  zu  den

(*§
        <pb n="1664" />
        148

Wahlraum  (Forts.)
Wahlen  für  die  deuische  Rationalversamm—
lung  (V.  v.  30.  Nov.  14)  1317.  (V.  v.  19.  Dez.)#
1442.

Wahlraum  bei  den  Wahlen  zur  deutschen
Nationalversammlung  (Wahlordn.  v.
30.  Nov.  88  10,  29,  30,  32  bis  36,  62)  1355.

Wahlrecht,  gleiches,  geheimes,  direktes,  allgemeines,
für  die  Wahlen  zu  öffentlichen  Körperschaften
  (Aufruf  v.  12.  Nov.)  13/1.

Wahlrecht  zu  den  Wählen  für  die  deutsche
Nationalversammlung  (V.  v.  30.  Nov.
5#  4,  10)  1315.

Wahltag  für  die  Wahlen  zur  deutschen  Nationalversammlung
  ist  der  16.  Februar  1919  (V.  v.  30.Nov
§  24)  1349.  —  nicht  der  16.  Februar  1919,  sondern
der  19.  Januar  1919  (V.  v.  19.  Dez.)  1441.

Vor  dem  Wahltag  zu  treffende  Naßnahmen
(Wahlordn.  v.  30.  Nov.  8§  30,  32)  1358.-  Nachwahlen
  nach  dem  Wahltag  (Wahlordn.  v.  30.  Nov.
#s  62  bis  61)  1365.

Wahlurnc  bei  den  Wahlen  zur  deutschen  Rational-=versammlung
  (Wahlordn.  v.  30.  Nov.  8#8/33,  30)
1309.  «

Wahlvorschläge  zu  den  Reichstagswahlen
(G.  v.  24.  Aug.  §  7  ff.)  1080.  —  zu  den  Wahlen
für  die  deutsche  Nationalversammlung
(W.  v.  30.  Nov.  8#  11  bis  13,  18,  20,  21)  1317.
(Wahlordn.  v.  30.  Nov.  8J  12  bis  20,  23  bis  28,  20,
42,  43,  49,  51  bis  54,  65)  1355.  (V.  v.  19.  Dez.)
14411.  —  Verbindung  ven  Wahlvorschlägen
(V.  v.  30.  Nov.  88  12,  13)  1347.  (Wahlordn.  v.
30.  Nov.  58  16,  17,  20,  23,  25,  26,  52  bis  54)  13.9.

Wahlvorstand  bei  den  Wahlen  zur  deutschen  National.
versammlung  (V.  v.  30.  Nov.  888,  17)  1346.
(Wahlordn.  v.  30.  Nov.  8§8  32,  33,  35,  37,  41,  47)
1359.

Wahlvorsteher  bei  den  Wahlen  zur  deutschen  Nationalversammlung
  (V.  v.  30.  Nov.  89  8,  17)  13|6.
(Wahlordn.  v.  30.  Nov.  §#8  8,  10,  29,  30,  32,  3),
37,  39  bis  41,  45,  48,  50,  62,  63)  1351.  (V.  v.
19.  Dez.)  1442.  (V.  v.  28.  Dez.)  1179.

Waisen,  Unpsändbarkeit  der  Kriegsbeihilfen  und  Teuerungszulagen
  (Bek.  v.  2.  Mai)  382.

Sachverzeichnis  1918

Waiseurenten  für  Waisen  getöteter  unfallversicherter
  Ebefrauen  (V.  v.  23.  Dez.  ##1)  1453.

Warcu,  Jollerleichterungen  für  Arbeitserzeugnisse  der
in  den  Niederlanden  untergebrachten  deutschen  Gefangenen
  (Bek,  v.  15.  Aug.)  1075.

Zahlungsverkehr  mit  Belgien  und  Luremburg,
Aufhebung  des  Artikels  7  der  Bekanntmachung
vom  8.  Februar  1917  (Bek.  v.  11.  Dez.)  1420.

Warenaustausch  zwischen  Deutschland  und  der
Ukraine  (Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  VII)
1014.

Warenbezeichnungen,  hinsichtlich  des  gegenseitigen
Schutzes  der  Warenbezeichnungen  in  Deutschland
und  in  Rußland  ist  dic  Deklaration  vom  23./11.Juli
1873  maßgebend  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März
Unteranl.  1  Art.  13)  5/0).  auch  in  Deutschland
und  in  der  Ukraine  (Friedensvertr.  v.  J.  Febr.
Art.  VII  unter  II  A  5)  1018.

Warenhäuser,  Arbeitszeit  der  dort  beschäftigten
Bäcker  und  Konditoren  (V.  v.  23.  Nov.)  1329.

Warenmuster,  Mitführung  von  Warenmustein  durch
Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende
  in  Deutschland  und  in  Finnland  (Abk.
v.  7.  März  Art.  ))  715.  in  Deutschland  und  in
RNußland  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Unteranl.
  1  Art.  12)  50|1.

Warenproben,  Erbebung  einer  außerordentlichen
  Reichsabgabe  neben  den  Postgebühren
  für  Warenproben  (G.  v.  26.  Juli)  975.

Postge  bühren  für  Warenproben  (Bek.  v.
2.  Sept.  Nr.  1)  1101.

Warenumsatzstempel,  Nichterhebung  der  Stempelabgabe
  nach  &amp;amp;  Ba  des  Reichsstepnpelgesetzes  in  der
Fassing  des  Warcnumsatsstempelgesetzes  vom
26.  Juni  1916  bei  der  Enteignung  von  Gegenständen
des  Kriegsbedarfs  und  zur  Herstellung  oder
zum  Betriebe  von  Kriegsbedarfsartikeln  (Bek.  v.
26.  Juni)  (108.

Außerkrafttreten  der  Artikel  11  bis  V.
des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1916  und  des  Gesetzes
vom  30.  Mai  1917,  Anrechnung  des  Warenumsatzstempels
  auf  die  Umsatzsteuer  (G.  v.  26.  Juli
*  42)  797.
        <pb n="1665" />
        Sachverzeichnis  1918

Warenzeichen,  vorübergehende  Erleichterungen  auf
dem  Gebiete  des  Warenzeichenrechts  in  den  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  für
deutsche  Reichsangehörige  während  des  Krieges
(Bek.  v.  3.  Jan.)  6.

Verlängerung  der  im  Artikel  4  der  revidierten
Pariser  Ubereinkunft  vom  2.  Juni  1911  zum
Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vorgesehenen
Drioritätsfristen  (Bek.  v.  3.  Jan.)  5.
(Bek.  v.  21.  Mai)  424.  (Bek.  v.  2..  Okt.)  1260.  —.
Amvendung  der  Ubereinkunft  zwischen  Deutschland
  und  Finnland  (Abk.  v.  7.  März  Nrt.  13)
717.

Gewerbliche  Schutzrechte  von  Angebörigen
  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  während  des  Krieges  (Bek.  v.  3.  Jan.)
6.  —  von  Angehörigen  Brasiliens  (Bek.  v.
25.  Fedr.)  89.  —  von  Angehörigen  Zapans
(Bek.  v.  25.  Jan.)  61.

Warmwasserversorgung,  Warmwasserversorgungsanlagen
  in  Mieträumen  (Bek.  v.  1.  Aug.)  991.
Warschan  ls.

Warschau.

Generalgouvernement

Waschmittel,  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen
  vom  21.  Juni  1917  über  den  Verkehr  mit
Seife,  Seifenpulver  und  anderen  fettbaltigen
Waschmitteln  (Bek.  v.  10.  Jan.)  17.  (Bek.  v.
17.  Juni)  661.

Neue  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung

  vom  5.  Oktober  1916/21.  Juni  1917
über  den  Verkehr  mit  fettlosen  Waschmitteln
  (Bek.  v.  11.  Mai)  485.

Wasser,  Ergänzung  der  Verordnung  vom  21.  Juni
1917  über  Erzeugung,  Fortleitung  und  Verbrauch
dvon  Heiß=  um  Leitungswasser  (Bek.  v.
31.  Okt.)  1284.  ·-I



Wasserjahrzenge,  Hergabe  zur  Aberntung  von  Schilf
während  des  Krieges  (V.  v.  26.  Febr.  82)  5.  —
Benutzung  zu  militärischen  Zwecken  nach  Eintritt
des  Friedenszustandes  (V.  v.  28.  Nov.)  131.

Wasserrüben,  Einfuhr  von  Wasserrüben#men  während
  des  Krieges  (V.  v.  1.  März)  103.  Höchst
preise  für  1918  (V.  v.  9.  März)  119.

149

Wasserstoff,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  während
des  Krieges  in  offenen  Wagen  (Bek.  v.  13.  März)
127.

Wasserstraßen,  Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung
des  Personen=  und  Gepäckverkehrs  betreffenden
  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April
1917  mit  dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Webereiartikel,  Verkehr  mit  Webereiartikeln  aus
Leder  während  des  Krieges  (Bek.  ##.  17.  Jan.)  36.

Webwaren,  endgültige  Festsetzung  des  Ubernahmepreises
  für  enteignete  Webwaren
durch  das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegswirtschaft
(Bek.  v.  14.  Jan.)  45.

Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  10.-Juni
23.  Dezember  1916  über  die  Regelung  des
Verkehrs  mit  Webwaren  während  des  Krieges
(Bek.  v.  28.  Febr.  §  6)  101.  —  Aufhebung  des  §  7
der  Verordnung  vom  10.  Juni/23.  Dezember  1916
(Bek.  v.  22.  Nov.)  1333.  —  des  §  11a  (Bek.  v.
30.  Nov.)  1397.

Wechsel,  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
für  Elsaß-Gothringen  während  des  Krieges  (Bek.
v.  25.  April)  360.  (Bek.  v.  1.  Aug.)  992.  (Bek.  v.
31.  Okt.)  1282.

Behandlung  der  Postprotestaufträge
mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-  Lothringen
zahlbar  sind,  während  des  Krieges  (Bek.  v.  29.Dez.
17.)  1.  (Bek.  v.  30.  April)  367.  (Bek.  v.  6.  Aug.)
1061.  (Bek.  v.  5.  Nov.)  1289.

Erhöhung  der  Stempelabgabe  (G.  v.
26.  Juli)  830.

Oberste  Spruchbehörde  für  die  Wechselstempelabgabe
  ist  der  Reichsfinanzhof  (G.  v.
26.  Juli  §7)  960.

Ausnahme  von  der  Umsatzsteuer  (G.  v.
26.  Juli  82)  7d0.

Vorlegung  von  Wechseln  zur  Zahlung  in  Deutschland
  und  in  Finnland  (Friedensvertr.  v.
7.  März  Art.  8  à  3)  704.

Rechtsverhälknisse  aus  Wechseln  zwischen
  Deutschland  und  Rußland  (Drivatrechtabk.
  v.  27.  Aug.  Art.  1  bis  5,  12,  14  bis  45)  1192.

Sahlungsverkehr  mit  Belgien  und

Luxemburg,  Aufhebung  ven  Bekanntmachungen
(Bek  v.  11.  Dez.)  1420.
        <pb n="1666" />
        150

Wechselprotest,  Anderungen  (Bek.  v.  29.  Dez.  17.)  1.
(Bek.  v.  30.  April)  367.  (Bek.  v.  6.  Aug.)  1061.
(Bek.  v.  5.  Nov.)  1289.

Frist  für  die  Nachholung  der  Wechselprotesterhebung
  in  Deutschland  und  in  Rußland
(Privatrechtabk.  v.  27.  Aug.  Art.  1)  1192.

Wechselrecht,  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
  für  Elsaß-Lothringen  während  des  Krieges
(Bek.  v.  259April)  360.  (Bek.  v.  1.  Aug.)  992.
(Bek.  v.  31.  Okt.)  1282.

Behandlung  der  Postprotestaufträge
mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen
zahlbar  sind,  während  des  Krieges  (Bek.  v.  29.Dez.
17.)  1.  (Bek.  v.  30.  April)  367.  (Bek.  v.  6.  Aug.)
1061.  (Bek.  v.  5.  Nov.)  1289.

Veriährungsfristen  im  Wechselrecht
(Bek.  v.  31.  Okt.)  1283.

Vereinbarung  näherer  Bestimmungen  zwischen
Deutschland  und  Nußland  auf  dem  Gebiete
des  Wechselrechts  (Ousatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
3./7.  März  Art.  7  5  3)  628.

Wechselstempelgesctz  vom  15.  Juli  1909,  Anderung,
Erhöhung  der  Stempelabgabe  (G.  v.  26.  Juli)
830.

Wehrbeitrag,  oberste  Spruchbehörde  für  den  Wehrbritrag
  ist  der  Reichsfinanzhof  (G.  v.  26.  Juli  9  7)
900.

Keine  Neuveranlagung  des  Wehr—
beitrags  (G.  v.  26.  Juli  §  43)  974.

Wehrflüchtige,  gegenseitige  Zuführung  von  Wehrflüchtigen
  der  Land=  und  Seestreitkräfte  im  Deutschen
  Reiche  und  im  Osmanischen  Reiche
(Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  316.-  Anwendung  dieses
Vertrags  auf  die  deulschen  Schutzge  biete
(Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  346.  —  Ratifikation
dieser  beiden  Verträge  (Bek.  v.  12.  April)  354.

Wehrpflichtige,  Heranziehung  von  heeresunfähigen
Wehrpflichtigen  zum  miilitärischen  Arbeitsdienst
(G.  v.  1.  Aug.)  1071.—  Ausführung  dieses  Gesetzes
(V.  v.  20.  Aug.)  1077.

Weibliche  Personen,  Wahlen  zu  öffentlichen
Körperschaften  nach  dem  gleichen,  geheimen,  direkten,
allgemeinen  Wahlrecht  (Aufruf  v.  12.  Nov.)  1303.

Sachverzeichnis  1918

Weibliche  Personen  (Ferif.)
13  Erwerbslosenunterstützung  (V.  v.

Nov.  9  7)  1306.  —  M.#erung  (V.  v.  21.  Dez.)
1445.

Weiden,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung  im  Jahre
1918  (V.  v.  21.  März)  133.

Wein,  Verarbeitung  von  selbsterzeugtem

Wein  zu  Branntwein  (Bek.  v.  17.  Okt.  IIc,  1IIII

aoEinfuhr  während  des  Krieges  (Bek.  v.  23.  März)
147.

Verbot  von  Kaufverträgen  über  Wein

wier  Ernte  vor  Beginn  der  Weinlese  (V.  v.  31.  Aug.)
1092.

Anderung  des  Weingesetzes  vom  7.  April  1909,
Zulassung  von  Ausnahmen  von  dem  Verbote
des  §  13  (Bek.  v.  28.  März)  155.

Versteuerung  nachdem  Weinsteuergesetze
(v.  26.  Juli)  831.

Weinbaubezirke,  Anderung  der  Ubersicht  der  Weinbaubezirke
  vom  1.  April  1914  (Bek.  v.  3.  Juli)  725.

Weinessig,  Zoll  (G.  v.  26.  Juli  §  140)  920.

Weinhandelsgesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin,  Ubernahme
  des  aus  dem  Ausland  eingeführten  Weins
(Bek.  v.  23.  März)  147.

Weinsprit,  Herstellung  in  Branntwein-Reinigungsanstalten
  (G.  v.  26.  Juli  §§  204  bis  206)  934.

Beinsteuergesetz  (v.  26.  Juli)  831.

Weintrauben,  Verbot  von  Kaufverträgen
über  Weintrauben  am  Stock  vor  Beginn  der  Weinlese
  (V.  v.  31.  Aug.)  1092.

Absatzbeschränkung  nach  dem  Weinsteuergesetz
  (v.  26.  Juli  §  10)  834.  —  Joll  (G.  v.
26.  Juli  §  48)  844.,

Weißkohl,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung  im
Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.—  Ernteschätzung
im  Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)  465.

Weizen,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung
  im  Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)
133.  —  Ernteschätzung  im  Jahre  1918  (V.
v.  29.  Mai)  465.
        <pb n="1667" />
        Sachverzeichnis  1918

Weizen  (Forts.)
Verarbeitung  von  Weizen  zu  Branntwein
im  Betciebsjahr  1918/19  (Bek.  v.  17.  Okt.  III#/#)
1252.
Höchstpreise  für  Weizen  aus  der  Ernte
1918  (V.  v.  15.  Juni)  657.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.
—  Frühdruschprämien  (V.  v.  15.  Juni)
660

Angabe  des  Inhalts  der  Sendungen
bei  der  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (V.  v.
16.  April)  199.

Herabsetzung  der  Menge  an  Brotgetreide  zur
Ernährung  der  Selbstversorger  vom
1.  April  bis  15.  August  1918  (V.  v.  21.  März)  132.

Verkehr  mit  Weizen  aus  der  Ernte  1918

(.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  zu  Saat

zwecken  (V.  v.  27.  Juni)  677.
Weizenmalz  s.  Malz.

Weizenstroh,  Lieferung  von  Weizenstroh  aus  der
Ernte  1918  für  Iwecke  der  Kriegswirtschaft,
Höchstpreise  (V.  v.  6.  Juni)  475.

Weltpostvertrag  vom  26.  Mai  1906,  Anwendung
auf  den  Dostverkehr  zwischen  Deutschland  und
Finnland  (Abk.  v.  7.  März  Art.  14)  717.

Werften,  Verbot  der  Veräußerung  von  Binnenschiffen
  ins  Ausland  während  des  Krieges
(Bek.  v.  17.  Jan.)  40.  —  von  Kauffahrtei-.=schiffen
  (Bek.  v.  17.  Jan.).  39.

Wertmeister,  Versicherungspflicht  und  Versicherungsberechtigung
  in  der  Krankenversicherung  (V.  v.
22.  Nov.)  1321.

Werkstättenräume,  Verwendung  von  Wohnungen  als
Werkstättenräume  bei  Wohnungsmangel,
Anzeige  über  unbenutzte  Werkstättenräume  (Bek.  v.
23.  Sept.)  1143.

Werkverträge,  Anwendung  der  Verordnung  vom
16.  Dezember  1916,  betreffend  Auflösung  von
Werkverträgen  mit  feindlichen  Staatsangehörigen,
auf  die  Vercinigten  Staaten  von
Amerika  (Bek.  v.  31.  Dez.  17.)  5.  —  auf
Brasilien  (Bek.  v.  10.  Jan.)  38.  —  auf
Siam  (Bek.  v.  14.  Juni)  657.

Wermutwein,  Einfuhr  während  des  Kriegen  (Bek.  v.
23.  März)  147.

151

Wertangabe,  Weglassung  der  Wertangabe  in  der
Maketaufschrift  der  Wertpakete  bis  100.4#  (Bek.  v.
4.  Nov.  Nr.  3)  1287.

Wertbriefe,  Erhebung  einer  außerordentlichen
  Reichsabgabe  neben  den  Dostgebühren
  für  Wertbriefe  (G.  v.  26.  Juli)  975.

Wertpakete,  Beförderung  von  Wertpaketen  bis
100  X  durch  die  Post  (Bek.  v.  4.  Nov.)  1287.

Wertpapiere,  Ubermittlung  in  das  Ausland
(V.  v.  21.  Nov.)  1325.

Ausnahmen  von  dem  Verbote  von  Mitteilungen
über  die  reise  von  Wertpapieren  während  des.
Krieges  (Bek.  v.  2.  Febr.)  71.  (Bek.  v.  19.  Nov.)
1316.

Nichtausstellung  von  Schlußnoten,  Verkauf
  auf  Grund  von  Steuerbüchern  (G.  v.
26.  Juli  Art.  19)  825.

Ausnahme  von  der  Umsatzsteuer  (G.  v.
26.  Juli  §2)  780.

Abführung  oder  Uberweisung  von  Wertpapieren
nach  Finnland  (Bek.  v.  26.  Juni)  670.  —  nach
den  von  deutschen  oder  verbündeten  Truppen  besetzten
  Gebieten  Rumäniens  (Bek.  v.  2.  Mai)
383.

Fristen  zur  Vorlegung  ausgeloster  oder
sonst  zahlbar  gewordener  Wertpapiere  in  Deutschland
  und  in  Finnland  (Friedensvertr.  v.
7.  März  Art.  11)  705.  —  in  Deutschland  und  in
Rußland  (Susatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
3/7.  März  Art.  10)  632.  —  in  Deutschland  und
in  der  Ukraine  (LZusatzvertr.  z.  Friedensvertr.
v.  9.  Febr.  Art.  10)  1038.

Herausgabe  hinterlegter  Wertpapiere  in
Deutschland  und  in  Rußland  (Zusatzvertr.  z.  Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Art.  11  &amp;amp;  1)  632.  —
Ersatz  für  Schäden  (das.  Art.  13)  636.

Zahlungsverkehr  mit  Belgien  und
Luxemburg,  Aufhebung  des  Artikels  7  der  Bekanntmachung
  vom  8.  Februar  1917  und  der  im
Reichs-Anzeiger  vom  11.  Mai  1917  veröffentlichten
Bekanntmachung  vom  9.  Mai  1917  (Bek.  v.
11.  Dez.)  1420.

Wertsachen,  Verbot  der  Hinterlegung  von  Wertsachen
bei  einer  Bank  auf  einen  falschen  oder  erdichteten
Namen  (V.  v.  21.  Nov.  §  5)  1326.
        <pb n="1668" />
        152
Wertzeichen,  Ausnahme  von  der  Umsatzsteuer  (G.  v.
26.  Juli  §  2)  780.

Wettbewerb,  Aufhebung  des  Verbots  des  Hinweises
auf  die  Bezugsscheinfreiheit  oder  auf  die  Bezugsscheinregelung
  für  Web-  „  Wirk-  und  Strickwaren
  (Bek.  v.  30.  Nov.)  1397.

Wetter-Persalit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  13.  März)  127.

Wicken,  Höchstpreise  für  1918  (V.  v.  9.  März)
119.  (A.  B.  v.  27.  Juni)  689.  —  Angabe  des
Inhalts  der  Sendungen  bei  der  Beförderung
mit  der  Eisenbahn  (V.  v.  16.  April)  180.

Verkehr  mit  Wicken  aus  der  Ernte  1918
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai)  434.  —  zu  Saatzwecken
  (V.  v.  27.  Juni)  677.

Widerklage  vor  den  Schiedsgerichten  für  zivil-  und
handelsrechtliche  Streitigkeiten  zwischen  deutschen
und  russischen  Staatsangehörigen  (Privatrechtabk.
  v.  27.  Aug.  Art.  16)  1200.

Wiederaufnahme  des  Verfahrens  vor  dem  Reichsfinanzhofe
  (Bek.  v.  21.  Sept.  §  37)  1126.

Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  durch  die
Schiedsgerichte  für  zivil-  und  handelsrechtliche
Streitigkeiten  zwischen  deutschen  und  russischen
Staatsangehörigen  (Privatrechtabk.  v.  27.  Aug.
Art.  41,  42)  1210.

Wiederverkäufer  von  Branntwein,  Bescheinigung
der  Steuerbehörde,  Aushang  von  Teilen  des  Gesetzes
über  das  Branntweinmonopol  (v.  26.  Juli  8§  113
bis  115)  913.

Wiesen,  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung  im  Jahre
1918  (V.  v.  21.  März)  133.

Wildbret,  Anrechnung  auf  die  Fleischkarte  (V.  v.
—

Wintergetreide,  Lieferung  zu  Saatzwecken  nur  vom
15.  Juli  bis  15.  November  1918  (V.  v.  27.  Juni
10)  680.

W#irkwaren,  endgultige  Festsetzung  des  Ubernahmepreises
  für  enteignete  Wirkwaren
durch  das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegswirtschaft
(Bek.  v.  14.  Jan.)  45.

Sachverzeichnis  1918

Wirkwaren  (Forts.)  ·
AbänderungderBekanntmachungvom10.Junij
23.  Dezember  über  die  Regelung  des  Verkehrs
mit  Wirkwaren  während  des  Krieges  (Bek.  v.
28.  Febr.  §  6)  101.  —  Aufhebung  des  §  7  der  Bekanntmachung
  vom  10.  Juni/23.  Dezember  1916
(Bek.  v.  22.  Nov.)  1333.  —  des  §5  11  a  (Bek.  v.
30.  Nov.)  1397.  «

Wirtschaftliche  Demobilmachung  s.  Demobilmachung.

Wirtschaftliche  Vergeltungsmaßuahmen  gegen
Brasilien  (Bek.  v.  10.  Jan.)  38.

Wirtschaftliche  Verhältuisse,  Ergänzung  der  Bekanntmachung
  vom  12.  Juli  1917,  betr.  Auskunft
über  wirtschaftliche  Verhältnisse  (Bek.  v.  11.  April)
187.

Wirtschaftskarten  für  landwirtschaftliche  Betriele
(R.  Getr.  O.  v.  29.  Mai  §8§  7,  26,  39)  437.—  für
Kartoffelerzeuger  (V.  r.  18.  Juli  87)
739.  (V.  v.  2.  Sept.  §  3)  1093.  *

Wirtschaftsstellen  für  die  Vorsorgung  Deutschlands
mit  Kolonialwaren  (V.  v.  2.  Sept.)  1009.

Witwen,  Kapitalabfindung  zum  Erwerb
oder  zur  wirtschaftlichen  Stärkung  eigenen
Gundbesitzes  an  Stelle  von  Krieg  "
versorgung,  Ergänzung  des  Kapitalabfindungsgesetzes
  vom  3.  Juli  1916  (G.  v.  26.  Juli)
993.  —  Kapitalabfindungsgesetz  für  Offiziere
(v.  26.  Juli)  994.  —  Ausführungsbestimmungen
dazu  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1319.

Unpfändbarkeit  der  Kriegsbeihilfen  und
Teuerungszulagen  (Bek.  v.  2.  Mai)  382.

Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1914,
betr.  Bürgschaften  des  Reichs  zur  Förderung  des
Baues  von  Kleinwohnungen  für  Reichsund
  Militärbedienstete,  auf  Witwen  der  im  Kriege
Gefallenen  (G.  v.  24.  Aug.)  1091.

Witwengeld,  Ansprüche  auf  Witwengeld  aus  der
Invalidenversicherung  nach  §  1300  der  Reichsversicherungsordnung
  (Bek.  v.  28.  März)  165.  (V.  v

14.  Dez.)  1437.

Witwenrente,  Julagen  an  Empfänger  cinen
Witwenrente  aus  der  Invalidenversicherung  während
  des  Krieges  (Bek.  v.  3.  Jan.)  7.  (V.  v.  12.  Nov.)
1310.
        <pb n="1669" />
        Sachverzeichnis  1918

Witwerrente,  Zulagen  an  Empfänger  einer
Witwerrente  aus  der  Invalidenversicherung  während
des  Krieges  (Bek.  v.  3.  Jan.)  7.  (V.  v.  12.  Nor.)
1310.

Wochenhilfe,  Anspruch  auf  Wochenhilfe  auch  bei  Ermäßigung
  der  Krankenkassenbeiträge  (Bek.  v.
17.  März  883,  5)  130.

Wochenhilfe  im  vaterländischen  Hilfsdienst  Beschäftigter
  (V.  v.  14.  Dez.)  1434.  —  für  Kinder
in  Kriegs-,  Sanitäts=  und  ähnlichem  Dienst  tätig
Gewesener  (V.  v.  21.  Dez.)  1467.

Wohlfahrt,  Verwendung  von  Branntweinmonopol=Einnahmen
  zu  Wohlfahrtszwecken  (G.  v.  26.  Juli
8  258)  8.

Wohusitz,  Geltendmachung  von  Ansprüchen  von  Personen,
  die.  im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben,
während  des  Krieges  (Bek.  v.  25.  April)  359.  (Bek.
v.  1.  Aug.)  991.  (Bek.  v.  31.  Okt.)  1282.

Wohnungen,  Verwendung  von  Wohnungen  als
Fabrik-,  Lager-,Werkstätten-„Dienst--  oder  Geschäftsräume
  bei  Wohnungsmangel  Anzeige  über
unbenutzte  Wohnungen  (Bek.  v.  23.  Sept.)  1143.

Wohnungsverbände  zur  Bekämpfung
des  Wohnungsmangels  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1298.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1914,
beir.  Bürgschaften  des  Reichs  zur  Förderung  des
Baues  von  Kleinwohnungen  für  Reichsund
  Militärbedienstete  (G.  v.  24.  Aug.)  1091.

Wohnungs  zähln  ng  vom.  12..  bis
31.  Mai  1918  (Bek.  v.  25.  April)  363.

Wohnungsgeldzuschüsse,  Berichtigung  des  Ortsklassenverzeichnisses
  zum  Besoldungsgesetze  vom
15.  Juli  1909  (Bek.  v.  25.  Juni)  676.

Fünfte  Ergänzung  des  Besoldungsgesetzes  vom
15.  Juli  1909  (v.  1.  Aug.)  1058.

ohnungsmangel,  Maßnahmen  gegen  Wohnungsmangel
  (Bek.  v.  23.  Sept.)  1143.  —  Bildung  von
Wohnungsverbänden  (Bek.  v.  7.  Nov.)
1298.

Kündigung  von  Wohnräumen  bei  Wohnungsmangel

  (Bek.  v.  23.  Sept.  §  6)  1141.—  An--ordnungen

  der  Einigungsämter  über  un--enutte
  Gebäude  oder  Rämmebei  Wohnungsmungel
(Anorbn.  v.  23.  Sept.  3&amp;amp;  2,  3)  1146.

Neichs-Gesetzbl.  1918.

153

Wohnungsverbände  zur  Bekämpfung  des  Wohnungs
mangels  (Bek.  v.  7.  Nor.)  1238.

Wolle,  Reichswirtschaftestelle  für  Wolle
27.  Juni)  671.

(B.  v.

Wollfett,  neue  Höchstpreise  für  Wellfett,  Rohwollfett,
  Wollfettsäure  (Bek.  v.  10.  Juni)  606.

Wollstaub,  Entfettung  vor  der  Verarbeitung  zu
Düngezwecken  (V.  v.  3.  Ang.  §  60)  1001.

Wort,  freie  Meinungsäußerung  in  Wort  und  Schrift
(Aufruf  v.  12.  Nov.)  1303.

Wruken,  Anbau=  und  Ernteflächenerbebung  im  Jahre
1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Ernteschätzung  im
Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)  465.  —  Höchstpreise
  für  1918  (V.  v.  9.  März)  119.

Württemberg,  Biersteuerausgleichungs.
beträge  (G.  v.  26.  Juli)  886.

Kontingent  der  Branntweinbrennereien
  in  Württemberg  im  Betriebsjahr  1918/19
(Bek.  v.  17.  Okt.  IIb)  1251.  —  Branntweingrundpreis
  in  Württemberg,  Ubertragung
von  Brennrechten  (G.  v.  26.  Juli  88  100,  244)  909.

Zustimmung  zur  Anderung  der  9§  1  und  100  des
Gesetzes  über  das  Branntweinmonopol  (v.
26.  Juli  §  259)  948.

Ermächtigung  der  Regierung  zur  Erweiterung
des  Notenausgaberechts  der  Württembergischen
Notenbank  (Bek.  v.  7.  Nov.)  1294.

Württembergische  Notenbank  in  Stuttgart,  Erweiterung
  des  Notenausgaberechts  (Bek.  v.  7.  Nov.)
1294.

Wurzelfrüchte,  Anbau-  und  Ernteflächenerhebung  im
Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.

Wurzeln,  Verarbeitung  von  Wurzeln  zu  Branntwein
(Bek.  v.  17.  Okt.  IIc,  IIIi)  1251.

Zahlkarten,  Dreis  der  Bordrucke  zu  Nachnahme-Paketkarten

  und  Nachnahmekarten  init  anhängender
  Zahlkarte  und  zu  Nachnahme-Sahlkarten

U
        <pb n="1670" />
        154

Zah  karten  (Forts.
(Bek.  v.  24.  Jan.)  63.  (Bek.  v.  24.  Jan.)  64.

Nachnahme-Jahlkarten  bei  Nachnahmesendungen
(Bek.  v.  25.  März)  150.  (Bel.  v.  25.  März)  151.

Zählkarten  für  die  Fortschreibung  der  Zivilbevölkerung
zum  Jwecke  der  Lebensmittelversorgung  (V.  v.
24.  Okt.)  1263.  (A.  B.  v.  24.  Okt.)  1265.  —  Vordruck
  dazu  (A.  B.  v.  24.  Okt.)  1268.

Zahlkartengebühr,  Entrichtung  der  Jahlkartengebühr
im  Postscheckverkehr  durch  den  Einzahler

(G.  v.  25.  März)  149.  —  Abzug  der  Zahlkartengebühr

  von  eingezogenen  Nachnahme,  oder

Postauftrags  beträgen  bei  lbermittlung  durch

Zahlkarte  (Bek.  v.  25.  März)  151.

Zihlung,  vierteljährliche  kleine  Viehzählungen
(V.  v.  8.  Febr.)  75.  (V.  v.  8.  Mai)  387.

Volkszählung  am  4.  Dezember  1918
in  allen  deutschen  Staaten  (V.  v.  24.  Okt.)  1261.

Wohnungszählung  vom  12.  bis  31.  Mai
1918  (Bek.  v.  25.  April)  363.

Zahlungen,  Abzug  bei  Zahlungen  für  das  Reich,  die
vor  der  Fälligkeit  erfolgen  (G.  v.  25.  Juli  §  2,  d)
754.

Zahlungen  nach  Finnland  (Bek.  v.  26.  Juni)

670.  —  nach  den  von  deutschen  oder  verbündeten

Truppen  besetzten  Gebieten  Rumäniens  (GBek.
v.  2.  Mai)  383.

Anderung  der  Bekanntmachung  vom  8.  Februar
1917  über  den  Jahlungsverkehr  mit  dem  Ausland
(Bek.  v.  18.  Dez.)  1440.

Zahlungsverkehr  mit  Belgien  und  Luxemm



burg,  Aufhebung  von  Bekanntmachungen  (Bek.

v.  11.  Dez.)  1420.

Zahlungsverbot  gegen  Brasilien
(Bek.  v.  10.  Jan.)  38.

Wirkung  der  Zahlungen,  die  während  des  Krieges
von  Hinterlegungsstellen  in  Deutschland  und  in
Rußland  entgegengenommen  worden  sind  (Zusatzvertr.
  z.  Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Art.  11
&amp;amp;#2)  634.  —  in  Deutschland  und  in  der  Ukraine
(Zusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.  9.  Febr.  Art.  11
82)  1038.

Zahlungsfristen,  Gegenseitigkeit  im  Verhältnis  zu
Osterreich=  Ungarn  hinsichtlich  der  Bewilligung
  von  Zahlungsfristen  an  Kriegsteilnehmer
  (Bek.  v.  16.  Jan.)  33.

Sachverzeichnis  1918

Jahlungsmittel,  Ausprägung  von  Zehnpfennigstücken
  aus  Zink  (Bek.  v.  8.  Mai)  394.  (Bek.  v.
3.  Okt.)  1232.  —  von  Fünfpfennigstücken
aus  Eisen  (Bek.  v.  1.  Aug.)  998.

Einziehung  der  Fhünfundzwanzigpfen.
nigstücke  aus  Nickel  (Bek.  v.  1.  Aug.)  990.

Uberbringung  von  Geldsorten,  Reichskassenscheinen,
  Banknoten  und  Darlehnskassenscheinen
nach  dem  Ausland  (Bek.  v.  18.  Dez.)  1440.

Zinsscheine  von  Reichskriegsanleihen  als
Zahlungsmittel  (Bek.  v.  22.  Okt.)  1257.

Verlängerung  der  Einlösungsfrist  für
die  aus  den  deutschen  Schutzgebieten  oder  aus  dem
Ausland  eingehenden  IJweimarkstücke  (Bek.
v.  1.  Juni)  473.

Zahlungsverkehr  mit  Belgien  und  Luxem
burg,  Aupfhebung  von  Bekanntmachungen  (Bek.
v.  11.  Dez.)  1420.  ·

Zahlungsverbot  s.  Zahlungen.

Zehnpfennigstücke,  Einziehung  von  Zehnpfennigstücken
  aus  Nickel,  Prägung  von  Zehnpfennigstücken
  aus  Zink  (Bek.  v.  8.  Mai)  394.  (Bek.  v.
3.  Okt.)  1232.

Zeit,  Vorverlegung  der  Stunden  während
  der  Zeit  vom  15.  April  bis  16.  September  1918
(Bek.  v.  7.  März)  109.

Zeitschristen,  Bezug  und  Verbrauch  von  Druckpapier
  für  Leitschriften  vom  1.  April  bis  30.  Juni
1918  (Bek.  v.  28.  März)  156.  —(  vom  1.  Juli  bis
30.  September  1918  (Bek.  v.  19.  Juni)  663.  —
vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  1918  (Bek.  v.
17.  Sept.)  727.  —  vom  1.  Januar  bis  31.  März
1919  (Bek.  v.  27.  Dez.)  1475.

Zeitungsanzeigen,  Aufhebung  des  Verbots  des  Hinweises
  in  JZeitungsanzeigen  über  Web-,  Wirkund
  Strickwaren  auf  die  Bezugsscheinfreih  ir
oder  die  Bezugsscheinregelung  (Bek.  v.  30.  Nev.)
1397.  -

Befreiung  von  Drucksachen  mit  geitschriften
  oder  an  Seitschriften,  gewöhnlicher  Dake  te
mit  Seitschriften  und  der  Hressetelegramme
von  der  neben  den  Telegraphen=  und  Postgebühren
zuerhebendenaußerordentlichen  Reichsabgabe
  (G.  v.  26.  Juli  Anm.  II#,  (,  -)  978.
        <pb n="1671" />
        Sachverzeichnis  1918

Zeltungsanzeigen  (Forts.)
Postgebühren,  Aufschrift  der  von
der  Beichsababe  befreiten  Drucksachen  mit  Zeitschriften
  (Bek.  v.  2.  Sept.  Nr.  2)  1104.

Offeen  der  von  der  Reichsabgabe  befreiten
Yakete  durch  die  Yostanstalten  (Bek.  v.  2.  Sept.
r.  7)  1105.

Jeitungen,  Bezug  und  Verbrauch  von  Druckpapier
  für  Qeitungen  vom  1.  April  bis  30.  Juni
1918  (Bek.  v.  28.  März)  156.  —  vom  1.  Juli  bis
30.  September  1918  (Bek.  v.  19.  Juni)  663.  —  vom
1.  Oktober  bis  31.  Dezember  1918  (Bek.  v.  17.  Sept.)
727.  —  vom  1.  Januar  bis  31.  März  1919  (Bek.  v.
27.  Dez.)  1405.

Beschaffung  von  DQapierholz  für  Zeitungsdruckpapier
  (Bek.  v.  17.  Okt.)  1242.

Wochenumfang  der  Zeitungen,  die  einer
Einschränkung  im  Verbrauche  von  Drucpapier  nicht
unterliegen  (V.  v.  30.  Nov.)  1395.

Befreiung  von  Drucksachen  mit  geitungen
  oder  an  Zeitungen,  gewöhnlicher  Dakete
mit  Zeitungen  und  der  Dressetele  gramme
von  der  neben  den  Telegraphen=  und  Postgebühren

zuerhebenden  auserordentlichen  Reichsabgabe

  (G.  v.  26.  Juli  Anm.  llc,  d,  #c)  978.

PYPostgebühbren,  Aufschrift  der  von
der  Reichsabgabe  befreiten  Drucksachen  mit  Leitungen
(Bek.  v.  2.  Sept.  Nr.  2)  1104.

Offnen  der  von  der  Reichsabgabe  befreiten
Vakete  durch  die  Postanstalten  (Bek.  v.  2.  Sept.
Ne.  7)  110.

s.  auch  Tageszeitungen.

Jeitungsdruckpapier,
für  Zeitungsdruckpapier  (Bek.

Beschaffung  von  Papierholz
v.  17.  Okt.)  1212.

Zeitungsverleger,  Befreiung  von  Drucksachen
und  Paketen  von  und  an  Jeitungsverleger  von  der
ausierordentlichen  Reichsabgabe  (G.
v.  26.  Juli  Anm.  lle,  4)  978.  —  Postgebübren,
  Aufschrift  solcher  Drucksachen  (Bek.  v.
2.  Sept.  Nr.  2)  1104.  —  Offnen  solcher  Pakete
durch  die  Vostanstalten  (Bek.  v.  2.  Sept.  Nr.  7)  1105.

Zeitungsverleger  als  Mitglieder  des  Aufsichtsrats
  der  Reichsstelle  für  PYPapierholz
(Bek.  v.  17.  Okt.  §  1)  1242.

155

zeilwanderung  von  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen
  Arbeitern  zwischen  Deutschland  und
Finnland  (Abk.  v.  7.  März  Art.  16)  718.  —
zwischen  Deutschland  und  Nußland  (Friedensvrur
  v.  3./7.  März,  Schlußprot.  zu  Art.  1  u.  12)

Jellhorn,  Betriebsauflagevergütung  für  den  zur  Herstellung
  von  Zellhorn  verwendeten  Branntwein  im
Betriebsjahr  1918/19  (Bek.  v.  17.  Okt.  IV)  1254.

Zellstoff,  Herstellung  von  Bransttwein  aus  Jellstoff
(G.  p.  26.  Juli  §8  5,  31,  73,  136)  888.

ellstoffabriken,  Verarbeitung  von  Vapierholz  für
Zeitungsdruckpapier  (Bek.  v.  17.  Okt.)  122.

Jellstoffgarn,  Reichswirtschaftsstelie  für  Ersatzspinnstoffe
  (V.  r.  27.  Juni)  671.

Zeufur,  Aufbebun  g  der  Jensur  (Aufruf  v.
12.  Nov.)  1303.

Befreiung  der  deutschen  Berufskonsulate  und
der  Beamten  der  diplomatischen  und  konsularischen
Verkretungen  Deutschlands  in  Rusland  von
der  russischen  Zensur  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März
Schlußprot.  zu  Art.  1)  512.

Zentralausschuß  bei  Verkehrsanstalten  des  Neichs
und  der  Bundesstaaten  zur  Schlichtung  von  Arbeitsstreitigkeiten
  (V.  v.  23.  Dez.  §  19)  1463.

Zentralbehörden  des  Reichs  s.  Reichsarbeits-.
amt.

Zentrale,  Deutsche,  für  Kriegslieferungen  von
Tabakerzeugnissen  s.  Deutsche  Zentrale.

Zentral-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin,
Unterstellung  unter  das  Reichsernährungsamt
  (Bek.  v.  23.  Nov.)  1329.

lbernahme  des  aus  dem  Ausland  eingeführten
  Bergmooses  (Renntierflechte)  (Bek.  v.
30.  April)  365.

Zentralstelle  beim  Kriegsamt,  Beschwerde  an  die
Jentralstelle  gegen  die  Straffestsetzung  des  Einsüsungeaneshse“
  für  den  vaterländischen

  Hilfsdienst  (Bek.  v.  13.  Nov.  17.  N  15)
17.  1014.  —  Aufhebung  dieser  Bestimmung
(Bek.  v.  28.  März)  155.

I
        <pb n="1672" />
        156

Zeutralstelle  jür  Atzalkalien  und  Soda,  Gestattung
von  Ausnahmen  von  der  Bekanntmachung  vom
18.  Dezember  1917  über  den  Absatz  von  Atzaalkalien
und  Soda  (Bek.  v.  25.  Okt.)  1277.

Jeugen,  Anwendung  der  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung
  auf  die  Crledigung  des  Zeugenbeweises
  vor  dem  Reichsausschuß  für
den  Wiederaufbau  der  Handelsflotte
  (Bek.  v.  7.  Febr.  J.  14)  S#.

Vernehmung=  von  Zeugen  vor  den  Einigungsämtern
  (Anordn.  v.  23.  Sept.  §  7)
1147.  —  durch  die  Kommission  zur  Untersuchung
der  Anklagen  wegen  völkerrechtswidriger  Behandlung
  der  Kriegsgefangenen  in  Deutschland
  (V  v.  30.  Nov.)  1388.  —  durch  die  Kommission
  zur  Abschätzung  von  Kriegsleistungen
  (V.  v.  18.  Juli)  751.  —  durch  die  Schiedserichte

  für  zivil=  und  handelsrechtliche  Streitigkeen
  zwischen  deutschen  und  russischen  Staatsangehörigen
  (Privatrechtabk.  v.  27.  Aug.  Art.  31)
1206.

Zeugen  im  Verfahren  vor  dem  Reichsfinanzhof
  (Bek.  v.  21.  Sept.  8  73)  1133.

Vernehmung  von  Zeugen  bei  der  gegenseitigen
Rechtshilfe  in  Strafsachen  im  Deutschen
  Reiche  und  im  Osmanischen  Reiche
(Auslieferungsvertr.  v.  11.  Jan.  17.  Art.  20)  290.
—  Anwendung  dieses  Vertrags  auf  die  deutschen
Schutzgebicete  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.)  336.

Zichorien,  Anbau=  und  Ernteflächenerhebung  im
Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.

Sichorienwurzeln,  Ubernahmehöchstpreis  für  gedarrte
Zichorienwurzeln  aus  der  Ernte  1918  (V.  v.
20.  April)  359.

Ziegen,  vierteljährliche  kleine  Viehzählungen
(V.  v.  S.  Mai)  387

Ziegenböcke,  Verfüttern  von  Hafer  und  Gerste  vom
16.  August  1918  bis  16.  August  1919  (V.  v.  30.  Juli)
981.

Zigaretten,  Bemessung  des  Bedarfs  an  Rohtabak
zur  Herstellung  von  Zigareiten  (Bek.  v.  24.  Jan.)
7.  (Bek.  v.  10.  Okt.)  1233.  —  Ubertragung
von  Bedarfsanteilen  (Bek.  v.  241.  Jan.)  57.
Verarbeitung  von  Zigareltenrohtabak  zu  Zigaretten
  während  des  Krieges  (Bek.  v.  28.  Jan.)  65.
(Bek.  v.  1.  Okt.)  1225.  (Bek.  v.  27.  Okt.)  1280.

Sachverzeiibnis  1918

JZigarettenrohtabak,  Anderung  und  Ergänzung  der

JAusführungsbestimmungen  vom  241.  Oktober  1917
über  Zigarettentabak  (Bek.  v.  28.  Jan.)  65.  (Bek.
v.  1.  Okt.)  1225.  (Bek.  v.  27.  Okt.)  1280.

Jigarren,  Bemessung  des  Bedarfs  an  Rohtabak
zur  Herstellung  von  Zigarren  #el.  v.  24.  Jan.)  57.
(Bek.  v.  10.  Okt.)  1233.  —Ubertragung  von
Bedarfsanteilen  (Bek.  v.  2.1.  Jan.)  57.

Zimt,  Einfuhr  während  des  Krieges  (V.  v.  1.  März)
10

Zink,  Prägung  von  Jehnpfennigstücken  aus  Zind
(Bek.  v.  8.  Mai)  391.  (Bek.  v.  3.  Okt.)  1232.

Zinn,  Aushebung  der  Höchstpreise  vom  31.  Juli
1916  (Bek.  v.  27.  Nov.)  1387.

Zinsbogen,  Reichsstempelubgaben  (G.  v.  20.  Juli
Art.  5,  14)  812.  ·

Zinsscheine,llbcrmittlimgindasAustandVBJU
21.  Nov.)  1325.

Verlängerung  der  Fristen  zur  Einlösung  von

Zinsscheinen  (Bek.  v.  28.  März)  103.  (Bek.  r.
31.  Okt.)  1283.

Oinsscheine  von  Reichskriegsanleihen  als  Lahlungsmittel
  (Bek.  v.  22.  Okt.)  1227.

Qahlungsverkehr  mit  Belgien  und  Luxemburg,
  Aufhebung  von  Bekannimachungen  (Betk.
v.  11.  Dez.)  1420.

Fristen  zur  Vorlegung  von  Oinsscheinen  in
Deutschland  und  in  Finnland  (Friedensrerkr.
v.  7.  März  Art.  11)  705.  —  in  Deutschand  und  in
Nußland  (Lusatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
3.%/7.  März  Art.  10)  632.  —  in  Deutschland  und  in
der  Ukraine  (Busatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.2
9.  Febr.  Art.  10)  1038.

Zivilbevölkerung,  Fortschreibung  zum  Lwecke  der
Lebensmittelversorgung  (V.  v.  24.  Okt.)  1263.—
Ausführungsbestimmungen  dazu  (v.  24.  Okt.)  120.

Zivilinternierte,  Austausch  der  Zivilinternierten
zwischen  Deutschland  und  Finnland  (Friedens
vertr.  v.  7.  März  Art.  19)  708.  —  zwischen  Deutsch
land  und  Rußland  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März
Art.  XII)  488.  (Zusatzvertr.  dazu  v.  3./7.  März
Art.  18  bis  20)  640.—  zwischen  Deutschland  und  der
Ukraine  (Busatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.  9.  Febr.
Art.  14,  15)  1012.
        <pb n="1673" />
        Sachverzeichnis  1918  157

Jivilinternierte  (Fortf.)

Straffreiheit  für  Zivilinternierte  in
Deutschland  und  in  Finuland  (Friedensvertr.
v.  7.  März  Art.  22,  23)  708.  —  in  Deutschland  und
in  Rußland  (usatzvertr.  z.  Friedensvertr.  v.
3./7.  März  Art.  23  §  2,  Art.  24)  644.—  in  Deutschland
  und  in  der  Ukraine  (Zusatzvertr.  z.  Friedensvertr.
  v.  9.  Febr.  Ar“  20  8  2,  Art.  21  8  1)  1078.

Zivilprozeß,  Anwe;  9  des  Haager  Abkommens
vom  17.  Juli  1905  über  den  Zivilprozeß  zwischen
Deutschland  und  Finnland  (Abk.  v.  7.  März
Art.  15)  718.

Anwendung  des  Gesetzes  vom  5.  April  1009  zur

Ausführung  des  Abkommens  vom  17.  Juli  105.

über  den  Zivilprozeß  bei  der  Ausführung  des  Vertrags
  vom  11.  Januar  1917  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  dem  Osmanischen  Reiche  über
Rechtsschutz  und  gegenseitige  Recht  öhilfe
in  bürgerlichen  Angelegenheiten  sowie  des  Vertrags
vom  11.  Januar  1917  über  die  Anwendung  dieses
Vertrags  auf  die  deutschen  Schutzgebiete
(G.  v.  C.  Aug.  17.  §  4)  366.

Jivilprozeßordunng,  Anwendung  der  Bestimmungen
über  die  Vollziehung  und  die  Wirkungen  des  dinglichen
  Arrestes  auf  die  Beschlagnahme  von
Vermögensstücken  bei  Dreistreiberei  (N.  v.
8.  Mai  §  13)  309.

Auwendung  der  Vorschriften  der  Sivilprozeßordnung
  auf  die  Erledigung  des  Zeugen=  und  Sachverständigenbeweises
  vor  dem  Reichsausschuß
für  den  Wiederaufbau  der  Handelsflotte
  (GBelk.  v.  7.  Febr.  §  14)  80.

Zivilrecht,  Schiedsgericht  für  ziril-  und  handelsrechtliche
  Streitigkeiten  zwischen  dentschen  und  russischen
  Staatsangehörigen  (Privatrechtabk.  v.
27.  Aug.  Art.  13  bis  45)  1198.

Zivilschäden,  Ersatz  für  Zivilschäden  (Friedensvertr.
mit  Finnland  v.  7.  März  Art.  14  bis  17)  700.
(Zusatzvertr.  9  Friedensvertr.  mit  Rußland  v.
3./7.  März  Art.  13  bis  16)  636.  (Finanzabk.  v.
27.  Aug.  Art.  60)  1178.  (Lusatzvertr.  z.  Friedensvertr.
  mit  der  Ukrainischen  Volksrepublit  v.e
9.  Febr.  Art.  13)  1010.

Jollämter,  Befugnisse,  Dienststunden  der  Zollämter
in  Deutschland  und  in  HRHußland  (Friedensverir.
v.  3./7.  März  Schlußprot.  2.  Teil  &amp;amp;§  1ff.)  524.

in  Deutschland  und  in  der  Ukraine  (Friedensvertr.

  v.  9.  Febr.  Art.  VII  unter  II  A7)  1018.

Jollanschlüsse,  Buruerung  von  Mimraiwässern  und

lünstlich  bereiteten  Getranken  aus  Zollanschlüssen
(G.  v.  23.  Juli  §  31)  §  W.

Zollausschlüsse,  Anwendung  des  Gesetzes  über  das

Branntweinmonopol  (G.  v.  26.  Juli  3  201)  949.

Jolldeklarationen,  Wegsall  der  Solldeklaralion  bei

der  Einfuhr  von  Waren,  die  durch  Frachtbriefe  begleitet
  sind,  auf  dem  Landwege  nach  Rußland
(Friedensvertr.  v.  3./7.  Meirz  Schlußprot.  2.  Teil
86)  528.

Zölle,  Reich  aufsicht  über  Sölle  und  Steuern

((G.  v.  26.  Juli  88  21  bis  24)  967.

BVierzoll  (G.  v.  26.  Juli)  885.  —  Zoll  für
Branntwein,  Ather,  Essig,  Essigsäure  (G.  v.
–#i.  Juli  §  140)  919.

Erhöhung  der  Lölle  für  Kaffec  und  Tee
(G.  v.  26.  Juli  §  30)  800.

Zoll  für  Wein,  Obstwein,  Schaumwein,  Met,
Milchwein,  Weintrauben  (G.  v.  26.  Juli  §  48)  844.

Zölle  im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und
Finnland  (Abk.  v.  7.  März  Lrt.  1,  4,  10)  712.
—  zwischen  Deutschland  und  Rußland  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Anl.  2  Nr.  2b,  3,  4,  7,  9,
Unteranl.  1  Art.  6,  7,  11,  12,  Schlußprot.  zu  Art.  1,
zu  Art.  5,  6,  7,  9  und  10,  zu  Art.  6  bis  9,  Schluß-Prot.
  2.  Teil  8#§8  1  ff.)  102,  502,  512,  5106,  518,  524.

Jollerleichterungen  für  d#beitserzeugnisse  der  in  den

Niederlanden  untergebrachten  deutschen  Gefangenen
(Bek.  r.  15.  Aug.)  1075.

Zolltarif  vom  25.Dezember  1002,  Abänderung  des

Zolltarifs,  betr.  Bier  (G.  v.  26.  Juli)  885.  —
betr.  Branntwein,  Ather,  Essig,  Essigsäure
(G.  v.  26.  Juli  §140)  919.—  betr.  Kaffee  und  Tee
(G.  v.  20.  Juli  §  39)  860.  —  betr.  Wein,  Obstwein,
  Schaumwein,  Met,  Milchwein,  Weintrauben
(G.  v.  26.  Juli  §  48)  811.

Anwendung  des  ffinnischen  Solltarifs  nach
dem  Stande  vom  1.  Januar  1914  gegenüber  Dentschland
  (Abk.  v.  7.  März  Art.  10)  716.

Tarif  A  für  die  Einfuhr  deutscher  Bodenund
  Gewerbcerzeugnisse  in  Rußland  (Friedensvertr.
  v.  3./7.  März  Unleranl.  1  Art.7)  502,  536
bis  608.—  Jolltarif  B  für  die  Einfuhr  russischer
Boden=  und  Gewerbeerzeugnisse  in  Deutschland
  (Friedensveitr.  v.  3./7.  März  Unteranl.  1
Art.  7)  502,  610  bis  620.
        <pb n="1674" />
        158

Zolltarif  (Forts.)

Vorläufige  Geltung  des  allgemeinen  russischen
Zolltarifs  vom  13./26.  nuar  1203  im  Verkehr
zwischen  Deutschland  und  RNußland  (Friedensvertr.
  v.  3/7.  März  Anl.  2  Nr.  7)  496.  —  auch
in  De##schland  und  in  der  Ukraine  (Friedensvertr.
  v.  9.  Febr.  Art.  VII  unter  II  A  1)  1016.

Zubereitungen,  Verkehr  mit  Jubereitungen  von
Opium  (V.  v.  15.  Dez.)  1117.

Züchter,  Handel  mit  Gänsen  (V.  v.  2.  Mai)  371.
(V.  v.  2.  Mai)  373.

Veräußerung  von  Originalsaatgut  von
Getreide,  Hülsensrüchten,  Buchweizen  und  Hirse
aus  der  Ernte  1918  durch  Süchter  (V.  v.  27.  Juni
65)  678.

Preise  für  Juckerrübensamen  aus  den  Ernten
1918,  1919,  1920  bei  der  Lieferung  an  BZüchter
(Bek.  v.  15.  Okt.)  1239.

Zuchtbullen,  Verfüttern  von  Hafer  und  Gerste  vom
16.  August  1918  bis  15.  August  1919  (V.  v.  30.  Juli)
981.

Zuchthausstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Vorschriften  über  den  Schleichhandel  mit
Lebens--  und  Futtermitteln  (V.  v.  7.  März  §  2)  112.
—  wegen  wiederholten  Rückfalls  bei  Preistreiberei
  (V.  v.  8.  Mai  8  5)  397.

Zuchtsauen,  Verfüttern  von  Hafer  und  Gerste  (V.  v.
30.  Juli)  981.

Zuchtschafböcke,  Versüttern  von  Hafer  und  Gerste
(V.  v.  30.  Juli)  981.

Zucker,  Verwendung  von  Jucker  zur  Bierbereitung
  (G.  v.  26.  Juli  9  32)  873.

Verarbeitung  von  Lucker  zu  Branntwein,
Ermäßigung  der  Juckersteuer  für  den  als  Zumaischstoff
  in  Branntweinbrennereien
im  Betriebsjahr  1918/19  verwendeten  Zucker  (Bek.
v.  17.  Okt.  III  b,  c)  1251.

Anderung  der  Verordnung  vom  17.  Oktober
1917  über  den  Verkehr  mit  Lucker  (V.  v.
30.  Sept.)  1217.  —  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen
  dazu  vom  18.  Oktober  1917  (A.  B.
vom  30.  Sept.)  1218.

Sachverzeichnis  1918

Zucker  (Forts.)  1
Verarbeitung  von  LZucker  zu  Süßigkeiten,
Höchstpreise  (V.  v.  28.  Dez.)  1471.

Die  Vereinbarungen  vom  31.  Juli  1914  zwischen
Deutschland  und  Rußland  über  die  Behandlung
  russischen  Suckers  bleiben  vorläufig  weiter  in
Kraft  (Friedensvertr.  v.  3./7.  März  Anl.  2  Nr.  8)
196.

Zuckerfabriken,  Brennen  von  Rüben  im  Betriebsjahr
  1918/19  (V.  v.  2.  Febr.)  69.  —  im
Betriebsjahr  1919/20  (V.  v.  27.  Dez.)  1469.

Anderung  der  Verordnung  vom  15.  November
1917  über  zuckerhaltige  Futtermittel  (V.  v.
4.  Okl.)  1229.

Preis  für  Rohzucker  (V.  v.  30.  Sept.)  1217.

Mindestpreis  für  Zuckerrüben  im  Betriebsjahr
  1918/19  (V.  v.  2.  Febr.  §  1)  69.  (V.  v.
9.  März  §  6)  120.  —  im  Betriebsjahr  1919/20
(V.  v.  27.  Dez.  §  1)  1409.

Schiedsgericht  für  Streitigkeiten  über
Lieferung  von  Zuckerrüben  (V.  v.  30.  Sept.)  1217.
(A.  B.  v  30.  Sept.  Art.  1  Nr.  4)  1220.

Zuckerrüben,  Anbau  und  Brennen  von  Juckerrüben
  im  Betriebsjabr  1918/19  (V.  v.  2.  Febr.)
69.  —  im  Betriebsjahr  1919/20  (V.  v.  27.Dez.)
1469.  —  Anbau  und  Ernteflächenerhebung  im
Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.  —  Ernteschätzung
im  Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)  465.

Mindestpreis  für  Zucker#e##  im  Betriebsjahr
  1918/19  (V.  v.  2.  Febr.  &amp;amp;  1)  69.  (V.  v.
9.  März  §6)  120.  —  im  Betriebsjahr  1919/20
(V.  v.  27.  Dez.  §  1)  1469.

Streitigkeiten  über  Cieferung  von  Zuckerrüben
  (V.  v.  30.  Sept.)  1217.  (A.  B.  v.  30.  Sept.
Art.  1  Nr.  4)  1220.

Preise  für  JZuckerrübensamender  Ernten
1918,  1919,  1920  (Bek.  v.  15.  Okt.)  1239.  —
Verkehr  mit  Juckerrübensamenstroh  aus
aus  der  Ernte  1918  (V.  v.  6.  Juni  8§  11ff.)  477.
—  Preis  für  die  Ubernahme  von  Zucerrübensamenstroh
  durch  den  Kriegsausschuß
für  Ersatzfutter  (V.  v.  28.  Juni  86)  722.

Zuckerschnitzel,  Preis  für  Zuckerschnitzel,  Rücklieserung
von  Zuckerschnitzeln  durch  Zuckerfabriken  an  rüben
        <pb n="1675" />
        Sachverzeichnis  1918

Sulerschnitzel  (Forts.)  m
liefernde  Landwirte  im  Betriebsjahr  1918/19  (V.
v.  2.  Febr.)  69.  (V.  v.  4.  Okt.)  1229.  —  im  Betriebsjahr
  1919/20  (V.  v.  27.  Dez.)  1109.

Zu#ker-Zuteilungsstelle  für  das  Teutsche  Süßigkeiten-Gewerbe
  in  Würzburg,  Verarbeitung  von
Zucker  zu  Süßigkeiten  (V.  v.  28.  Dez.)  1471.

Zugkühe  s.  Kühe.
Zugochsen  s.  Ochsen.

Zulagen  für  Empfänger  einer  Alter  Srente  aus
der  Invalidenversicherung  (V.  v.  14.Dez.)  1429.—
für  Empfänger  einer  Invaliden--,  Witwenoder
  Witwerrente  aus  der  Invalidenversicherung
  während  des  Krieges  (Bek.  v.  3.  Jan.)  7.

Zulagen  zu  Verletztenrenten  aus  der
Unfallfürsorge  für  Gefangene  (Zrk.
v.  3.  Okt.)  1227.  —  aus  der  Unfallversicherung
(Bek.  v.  17.  Jan.)  31.  (V.  v.  2.  Dez.)  1398.

Unpfändbarkeit  der  Kriegebeihilfen  und
Teuerungszulagen  (Bek.  v.  2.  Mai)  382.

Znlassung  zum  Handel  mit  nicht  selbstgebautem  Getreide
  sowie  Hülsenfrüchten,  Buchweizen  und  Hirse
aus  der  Ernte  1918  zu  Saatzwecken  (V.  v.
27.  Juni  96)  679.

s.  auch  Erlaubnis.

Zumaischstoff,  Verwendung  von  Lucker  als  Zumaischstoff
  zu  mehligen  Stoffen  oder  Rübenstoffen
im  Betriebsjahr  1918/19  (Bek.  v.  17.  Okt.  IIIh
1252.

Zündhölzer,  Höchstpreise  während  des  Krieges
(Bek.  v.  29.  Dez.  17.)  2.

Zündwaren,  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen
  vom  16.  Dezember  1916  über  den  Verkehr  mit
Zündwaren  während  des  Krieges  (Bek.  v.  29.  Dez.
17.)  2.

Verpackung  bei  der  Beförderung  von  JZündwaren
  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  27.  Juni)  699.

Zurückziehung,  Reichsabgabe  für  Telegramme  zur
Zurückziehung  von  Postsendungen  oder  Aufschriftönderung
  (Bek.  v.  2.  Sept.  Nr.  13)  1105.

159

Zusammenlegung,  Eimoirkung  kriegswirischaftlicher
Maßnahmen  —  Zusammenlegung  gewerblicher  Betriecbe
  —  auf  Reallasten,  Hypotheken,  Grundschuleen
  und  Renk#schulden  (Bek.  v.  11.  April)
18.

Zusatzseisenkarten  haben  die  Bezeichnung  ZJusatzseifenkarte
  zu  tragen,  Zusatzseifenkarten  für  Apotheker
  (Bek.  v.  17.  Juni)  661.

Jusatzvertrag,  Deutsch-Russischer  Zusatzvertrag
  zu  dem  Friedensvertrage  vom  3./7.  Marz  1915
zwischen  Deutschland,  Osterreich-Ungarn,  Bulgarien
und  der  Türkei  einerseits  und  Rußland  anderseits
(v.  3./7.  März)  622.  —  Ratifikation  (Bek.
v.  7.  Juni)  654.

Deutsch-Ukrainischer  Zusatzvertrag
zum  Friedensverttage  von=  9.  Februar  1918  zwischen
Deutschland,  Osterreich-Ungern,  Bulgarien  und  der
Türkei  einerseits  und  der  Ukrainischen  Volkörepublik
anderseits  (v.  9.  Febr.)  1030.  —  Ratifikation
(Bek.  v.  27.  Juli)  1056.

s.  auch  Friedensvberträge.

Zuschläge,  Kriegszuschläge  zu  den  Gebühren  der
Gerichtsvollzieher  und  der  Rechtsanwälte
  (G.  v.  1.  April)  173.  .

Zuschlag  zu  den  im  Abgabentarife  vom  4.  August
1896  für  den  Kaiser-Wilhelm-Kanal
vorgesehenen  Kanalabgaben  und  Schlepplöhnen
(A.  E.  v.  1.  April)  175.

Quschlag  zu  allen  Sätzen  des  Militärtarifs
  für  Eisenbahnen  (Bek.  v.  28.  März)  151.

Zuschlag  zu  den  Friedenspreisen  der
zum  Kriegsdienst  ausgehobenen  Pferde  (Bek.
v.  6.  Mai)  386.

Zuschlagkarten,  Inkraftsetzung  der  die  Besteuerung
des  Personen=  und  Gepäckverkehrs
betreffenden  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April
1917  mit  dem  1.  April  1918  (A.  V.  v.  7.  Jan.)  19.

Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  in  Mieteinigungssachen
  (Bek.  v.  23.  Sept.  §  11)  1142.  (An.
ordn.  v.  23.  Sept.  88  13,  15)  11409.

Zustellungen  im  Verfahren  vor  dim  Reich
finanzhof  (Bek.  v.  21.  Sept.  §  10)  1121.

Qustellungen  nach  dem  Gesetz  gegen  die
Steuerflucht  (v.  26.  Juli  &amp;amp;  18)  955.
        <pb n="1676" />
        160

Zustellungen  (Forts.)

Zustellung  von  Schriftstücken  in  Zivil-  oder
Handelssachen  bei  der  gegenseitigen  Rechtsbilfe
in  bürgerlichen  Angelegenheiten  im
Deutschen  Reiche  und  im  Osmanischen
Reiche  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.  Art.  8  bis  10)
254.

Zustellung  von  Schriftstücken  bei  der  gegenseitigen
  Rechtshilfe  in  Strafsachen  im
Deutschen  Reiche  und  im  Osmanischen
Reiche  (Vertr.  v.  11.  Jan.  17.  Art.  20)  290.

Zustellungsurkunden,  Postgebühr  für  Rücksendung
von  Zustellungsurkunden  im  Nachbarortsverkehr
(Bek.  v.  2.  Sept.  Nr.  15)  1106.

Zwang,  körperlicher,  bei  Verabredungen  und  Vereinigungen
  von  Gewerbetreibenden  und  Arbeitern
zur  Erlangung  günstiger  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen,
  Aufhebung  des  §  153  der  Gewerbeordnung
  (G.  v.  22.  Mai)  423.

Zwangsmaßregeln  bei  Zuwiderhandlungen  gegen
das  Biersteuergesetz  (v.  26.  Juli  §&amp;amp;  52)
880.  —  gegen  das  Gesetz  über  das  Branntweinmonopol
  (v.  26.  Juli  §  1814)  930.

Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  nicht  ohne
Zustimmung  des  Steuerpflichtigen,  wenn  er  ein
Deutscher  #n  (Umsotzstener-G.  v.  26.  Juli  §  30)  793.

Sachverzeichnis  1918
Zwangsvollstreckung  aus  Vergleichen  vor  den

Einigungsämtern  zwischen  Vermieter  und
Mieter  oder  einem  Dritten  (Bek.  v.  23.  Sept.  §  13)
1142.

Schutz  der  Kriegsteilnehmer  gegen
Hwangsvollstreckungen  (V.  v.  14.  Dez.)  1427.

Gegenseitigkeit  im  Verhältnis  zu  Osterreich
Ungar  n  hinsichtlich  der  Bewilligung  von  Lahlungsfristen
  an  Kriegsteilnehmer  (Bek.  d
16.  Jan.)  33.

Zweckverband  Groß-Berlin,  Arbeitsverdienst  bei
Verkürzung  der  Arbeitszeit  in  der  Groß-Berliner
Metallindustrie  (V.  v.  7.  Dez.)  1405.

Zweigwirtschaftsstellen  der  Reichswirtschaftsstellen
für  Tertilwirtschaft  (V.  v.  27.  Juni  §  12)  674.

Zweimarkstücke,  Verlängerung  der  Einlösungsfrist
  für  die  aus  den  deutschen  Schutzgebieten
oder  aus  dem  Ausland  eingehenden  Zweimarkstücke
(Bek.  r.  1.  Juni)  473.

Zwieback,  Arbeitszeit  in  Anlagen  zur  Serstellung  von
Iwieback  (M.  v.  23.  Nov.)  1329.

Zwiebeln,  Anbau-=  und  Ernteflächenerhebung  im
Jahre  1918  (V.  v.  21.  März)  133.—  Ernteschätzung
im  Jahre  1918  (V.  v.  29.  Mai)  465.

 

¶Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Vosranstaleen.
Herausgegeben  im  Neicheamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichedrutke  ii.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
