Zum  Wanpenrechte  hürgerlicher  Familien
in  Oesterreich,

Von  Dr.  Ferdinand  Khull-Khohlwald,  Graz
in  Steiermark.

Im  Februarheft  der  Zeitschrift  »Adler«  in
Wien  bespricht  der  kaiserliche  Rat  und  Hofwappenmaler
  Ernst  Krahl  die  verschiedenen
Hofkammer-Verordnungen  (Kurrenden,  Erlasse,
  Dekrete  und  dergl.),  die  sich  mit  dem
Wappenrecht  in  Oesterreich  beschäftigen.
Die  wichtigste  derselben,  auf  welche  später
immer  verwiesen  wird,  ist  ein  im  Jänner
1765  an  vier  Gubernien  (in  Böhmen,  Mähren,
Schlesien  und  Tirol)  gesandtes  Rundschreiben,
das  die  Annahme  neuer  Wappen  ohne  amtliche
  Bestätigung  eingestellt  wissen  will.
Dies  Rundschreiben  wurde  aber  abgeschwächt
  durch  ein  zweites  vom  Juli  desselben
  Jahres,  in  welchem  die  Gubernien  befragt
  wurden,  wie  hoch  die  Taxe  für  einen
»Wappenbrief«  zu  bemessen  sei;  die  meisten
Gubernien  fanden  die  vorgeschlagene  Taxe
von  hundert  Gulden  zu  hoch.  Späterhin
ist  nichts  weiter  verfügt  worden.  Im  Jahre
1820  stellte  Kaiser  Franz  die  Verleihung  von
Wappen  ohne  Adel  überhaupt  ein  und
wiederholte  1833  das  Verbot,  »adelige«
Wappen,  d.h.  solche,  die  Helm  und  Krone
zeigen,  olıne  Erlaubnis  anzunehmen.  Das
österreichischebürgerliche  Gesetzbuch  spricht
über  diesen  Gegenstand  gar  nichts  und  so
liegt  die  Entscheidung  über  die  Führung
von  »bürgerlichen&lt;«  Wappen  ohne  Wappenbrief
  jetzt  nur  bei  den  politischen  Behörden,
d.  h.  bei  den  Statthaltereien  der  einzelnen
Kronländer  oder  dem  Ministerium  des  Innern.
Eine  von  diesen  Instanzen  für  unberechtigt
erklärte  Führung  könnte  also  höchstens  mit
einer  unbedeutenden  Geldstrafe  belegt  werden.
Äber  auch  diese  »Bestrafung«  hätte  keine
Berechtigung  mehr  und  dürfte  kaum  durchzuführen
  sein,  da  es  bisher  allen  Vereinen
und  Korporationen  ohne  weiteres  gestattet
wurde,  Wappen  mit  Schild,  Helm,  Kleinod
und  Decken  zu  führen  und  ganz  im  Gegen-')

  Sieh  Nr.  9  des  VIl.  Jahrg.  S.  140  und  Nr.  7
S.  108.

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satze  zu  dem,  was  Caspart  auf  Seite  50
seines  Aufsatzes  ausführt,  auch  Kaufleute,
Buchhändler,  Fabrikanten,  unbeanstandet
amtlich  registrierte  Schutzmarken  führen,  die
alle  Bestandteile  eines  regelrechten  Wappens
aufweisen.  Durch  die  lange  Duldung  und
amtliche  Registrierung  solcher  Wappen  ist
das  alte  »Dekret«  vom  Jänner  1765  tatsächlich
  längst  aufgehoben  und  es  gibt  kein
staatliches  »Wappenregal«  mehr  in  Oesterreich,
  wenn  es  überhaupt  je  ein  solches  gegeben
  hat.  Die  Anschauung  Hauptmanns,
dass  die  willkürliche  Annahme  von  Wappen
schon  dadurch  verboten  gewesen  wäre,  dass
Landesherren  Wappen  verliehen  und  durch
eine  solche  Verleihung  mittelbar  das  Wappenrecht
  für  alle  nicht  von  ihnen  »begnadeten«
aufhoben,  ist  wohl  ebenso  unhaltbar  wie
die  Meinung,  die  im  Prozesse  eines  Salzburger
  Wappenmalers  im  vorigen  Jahre  der
Staatsanwalt  in  Salzburg  äusserte.  Dieser
führte  aus,  dass  die  mit  Wappenbriefen  »begnadeten«
  Familien  Einbusse  an  ihrem
Wappenrechte  erlitten,  wenn  andere  Familien
sich  selber  Wappen  malen  liessen  und  diese
»führten«.  Die  Geschworenen  in  Salzburg
erkannten  auch  das  Windschiefe  dieser  Anschauung
  und  sprachen  den  Wappenmaler,
der  sich  gegen  die  alten  Patente  vergangen
haben  sollte,  sofort  frei.  Infolge  der  völligen
Durchlöcherung  der  Verordnung  vom  Jänner
1765  und  des  vollständigen  Schweigens  des
Gesetzbuches  über  die  Wappenfrage  scheint
es  wohl  zweifellos  zu  sein,  dass  es  ebenso

wie  in  Deuschland  auch  in  Oesterreich
keiner  bürgerlichen  Familie  amtlich  verwehrt
werden  kann,  ohne  »Wappenbrief«  ein

Wappen  —  sei  es  ein  altes  oder  ein  neues
—  zu  führen  und  dass  man  von  einem
ausschliesslichen  staatlichen  \Wappenverleihungsrechte
  (Wappenmonopole)  in  Oesterreich
  nicht  reden  kann.

Die  alte  Rechsfahie  kn  Fürstäbte  von  Fulda.

Von  Heinrich  Habbicht.

Im  Speisesaale  des  vormaligen  adeligen
Benediktiner-Konvents  zu  Fulda,  später  (1829)
Refektorium  der  in  diesem  Gebäude  wohnen-