Württemberg,  das  zur  Führung  dieser  Reichsfahne
  und  zugleich  zur  Bekleidung  des  Amtes,
das  Reichsbanner  dem  Kaiser  vorzutragen,
mit  bestem  Fuge  zu  behaupten  trachtete,
widersprach  feierlich;  auch  Kursachsen
machte  bei  dieser  Gelegenheit  noch  besonderen
  Anspruch,  da  es  diese  Amts-Verrichtung
  als  ein  Zubehör  zum  Erzmarschallamte
  zu  verteidigen  Anlass  nahm.  Indessen
wurde  es  bei  diesem  Falle  für  gut  befunden,
die  Sache  auf  sich  beruhen  zu  lassen.  Kurhannover
  stand  von  diesem  ihın  zugedachten
Erzamte  ab,  und  die  Hauptfrage  blieb  unentschieden.


Fulda  erhielt  in  gewissem  Betrachte  das
Reichspannier  im  Jahre  1360,  Karl  IV.  gab
dem  Fürstabte  Heinrich  von  Craluck  das
Privilegium,  sich  des  Reichspanniers  zu  bedienen
  und  unter  diesem  ehrwürdigen
Zeichen  wider  seine  Feinde  zu  ziehen.  In
der  hierüber  ausgestellten  Urkunde  heisst
es:  »Evann  Wir  deiner  Andechtigkeit  sunderlich
  gelauben  und  getrawen,  so  gunnen  und
erlauben  wir  dir,  daz  du  unser  und  das
Reichs  Banyr  uffwerfen  und  darunter  ziehen
mugst,  so  du  Reuber  und  andere  schedliche
Leute,  suchen  und  schedigen  meynest,  und
zu  rate  wirdest,  also  daz  du  dieselbe  unser
Banyr  bestelltest,  daz  es  uns  und  dem  Reich
etliche  sey.«

Diese  Verleihung  hatte  nun  freilich  nicht
zur  Folge,  dass  die  Fuldaischen  Fürstäbte,
vermöge  derselben,  befugt  gewesen  wären,
bei  allgemeinen  Reichsfeierlichkeiten,  Wahlen,
Krönungen,  Römerzügen  usw.  deswegen
einen  gewissen  Dienst,  z.  B.  durch  Vortragung
  zu  bekleiden,  sondern  sie  durften
nur  die  Reichsfahne  mit  dem  Zeichen  des
Adlers  führen  und  unter  solcher  wider  ihre
Feinde  ziehen.  Dieses  war  in  dem  damaligen
finsteren  Zeitpunkte  der  Befehdung  nicht
blos  Ehre,  sondern  ein  unter  dem  Reichs-12



pannier  herziehendes  Vasallenkorps  des
Fürsten,  war  dem  Feinde  weit  fürchterlicher,
weil  dieser,  unter  diesem  erhabenen  Zeichen
auf  die  besondere  Verbindung  des  Stiftes
mit  dem  Kaiserlichen  Hofe,  somit  auch  auf
eine  jenseitige  grössere  Unterstütznng  ganz
sicher  schliessen  konnte.  Fürstabt  Heinrich
  VII.  und  seine  Nachfolger  benutzten
daher  diese  erhaltene  Wohltat  mit  bester
Wirkung  und  zogen  unter  diesem  Zeichen
wider  ihre  befehdende  Feinde  zu  Felde.
Ueberhaupt  war  dieses  Kriegszeichen  um
so  bedeutender,  als  auch  alles  das,  was
darunter  erobert  wurde,  unstreitig  als  das
Stifts-Eigentum  geachtet  werden  sollte,
welches  aus  einer  anderen  Urkunde  Kaiser
Karls  IV.  erhellt.

Da  in  der  Folge  der  Geist  der  Befehdungen
  verdrängt  wurde,  so  ward  auch  der
Gebrauch  dieser  Fahne  wenigstens  in  der
hier  beschriebenen  Weise  nach  und  nach
abfällig.  Die  Fürstbischöfe  liessen  daher
die  Reichsfahne  nur  noch  bei  grossen  und
offenen  eigenen  Reichs-Feierlichkeiten  mit
den  übrigen  bischöflichen  und  reichsfürstlichen
  Insignien  vortragen  und  führten  sie
auch  im  offenen  Wappen  fort.  Dies,  sind
die  beiden  Fähnlein,  welche  auf  der  Inful
aufgesteckt  sind,  das  Sinnbild  des  Reichspanniers.


Das  Gemälde  stellt  Kaiser  Karl  IV.  vor,
wo  er  dem  Abte  Heinrich  VIl.  das  Recht
verleiht,  unter  dem  Reichspanniere  gegen
seine  Feinde  zu  ziehen.  Heinrich  erscheint
mit  einem  gerüsteten  Vasallenzuge.  Der
Marschall  reitet  mit  dieser  Fahne  voran,  in
Helm  und  Harnisch,  dann  folgt  der  Abt
mit  seinem  Zuge  zu  Pferde.  Im  Hintergrunde
einer  ländlichen  Gegend  ist  ein  Raubschloss
auf  einem  Berge.  Die  Unterschrift  ist:  Jus
Vexilli  Imperii  Ao.  1360.