Stuttgart);  W.  Abr.  Teller  (*  1734  zu  Leipzig);
  Joh.  O.  Thiess  (*  1762  zu  Hamburg);
Jak.  El.  Troschel  (*  1735  zu  Heiligenbeil);
P.  Villaume  (*  1746  zu  Berlin?);  Fr.  W.
Wedag  (*  1758  zu  Neuenrode);  Heinr.  Gottl.
Zerrenner  (*  1750  zu  Wernigerode),  Joh.
Fr.  Zöllner  (*  1753  zu  Neudamm).

Prozesse  gegen  polnische  Adelige.

Die  Häufung  von  Prozessen  .gegen  polnische
  Adelsanmassungen,  die  namentlich  in
den  Provinzen  Posen,  West-  und  Ostpreussen
geführt  werden,  haben  zu  der  Vermutung
Anlass  gegeben,  es  handele  sich  hier  um
spezielle  Massnahmen  zur  Schwächung  des
Polentums  im  Sinne  der  preussischen  Ostmarkenpolitik.
  Wie  wir  jedoch  von  der
königl.  preussischen  Adelsbehörde  erfahren,
liegen  nicht  spezielle,  sondern  generelle  Massnahmen
  vor,  die  augenblicklich  mit  Hilfe  der
zuständigen,  lokalen  Behörden  in  allen  Provinzen
  des  Königreiches  zur  Durchführung
gebracht  werden  und  das  Ziel  haben,  der
Unordnung  bei  der  Führung  des  Adelstitels
ein  Ende  zu  machen.  Dass  sich  hierbei  die
Zahl  der  Prozesse  für  die  oben  genannten
Provinzen  prozentual  besonders  gross  gestaltet,
  liegt  nicht  an  der  Schärfe  des  behördlichen
  Vorgehens,  sondern  einzig  an  der
historisch  gewordenen  Lage  der  Dinge.  Wie
wenig  die  Regierung  an  ein  besonders
rigoroses  Verfahren  denke,  gehe  schon  daraus
hervor,  dass,  als  vor  etwa  4  Jahren  die
höchsten  Verwaltungsbehörden  Posens  die
Einführung  einer  Matrikel  beabsichtigten,  in
die  auf  Grund  genauer  behördlichen  Erhebungen
  dieBerechtigten  eingetragen  werden
sollten,  dieser  Gedanke  von  den  übrigen  in
Frage  kommenden  Provinzen  nicht  aufgenommen
  wurde  Aber  auch  in  Posen  ist
er  nicht  durchgeführt  worden.  Schon  rein
faktisch  setzten  sich  der  Ausführung  sehr
grosse  Schwierigkeiten  entgegen.  Vor  allem
aber  erkannte  man  nach  dem  Ausspruche
eines  hohen  Beamten,  dass  seine  Durch-*)

  Aus  »Berliner  Tageblatt«  Nr.  338  vom  6.  Juli
1907.

Al

wurde.

führung  gleichbedeutend  mit  »einer  Politik.

der  Nadelstiche«  wäre,  die  man  vor  allem
vermeiden  wollte.  Nun  gibt  es  in  den  östlichen
  Provinzen  allerdings  einegrosse  Anzahl
von  Familien,  die  teils  bewusst  und  teils
unbewusst  das  Adelsprädikat  widerrechtlich
führen.  Zu  den  ersten  sind  diejenigen  zurechnen,
  deren  Vorfahren  zwar  zweifellos
Edelleute  waren,  die  aber  bei  der  Besitzergreifung
  Polens  durch  Preussen  nicht  gehuldigt
  haben.  Noch  im  Jahre  1815  bei  der
Reokkupation  des  Herzogtums  Warschau  ist
allen  Adligen  dazu  Gelegenheit  geboten
worden.  So  attestiert  denn  auch  heutzutage
nur  der  Nachweis  der  geleisteten  Huldigung
einen  polnischen  Adel  völlig  zweifellos.
Andererseits  muss,  da  sich  das  Adelsprädikät
»von«  im  Polnischen  nicht  findet,  mit  be-'
sonderer  Schärfe  auf  das  schmückende  Bei:
wort  gesehen  werden,  das  dem  Namen  eines
Kindes  in  der  Geburtsurkunde  beigegeben
Das  Epitheton  nobilis  bezeichnet
nur  für  das  vierzehnte  bis  siebzehnte  Jahr--"hundert

  den  Adel,  von  da  an  wird  es  so

allgemein  gebräuchlich,  dass  man  heute:
geradezu  der  Meinung  ist,  es  spreche  gegen
ihn.  Findet  sich  jedoch  der  Zusatz  generosus,
illustris  oder  perillustris,  so  gilt  dies  im  allgemeinen
  als  ein  Beweis  für  den  Adel  einer
Familie.  Entscheidungen  werden  übrigens
vom  Heroldsamte  nur  von  Fall  zu  Fall  getroffen.
  Nicht  dieBehörde  macht  Erhebungen,
sondern  es  werden  nur  so  weit  Untersuchungen
  angestellt,  wie  sich  jemand  anscheinend
  widerrechtlich  der  Behörde  gegenüber
  als  adlig  bezeichnet.  Uebrigens  steht
nacheinerKammergerichtsentscheidung  selbst
den  Polen,  die  sich  bisher  nicht  »von«
genannt  haben,  aber  von  Vorfahren  abstammen,
  denen  die  oben  angeführten  Beiwörter
  zuerkannt  worden  sind,  der  Schutz
des  8  19  des  Preussischen  Landrechtes  zu,
das  heisst,  ihnen  muss  erst  von  der  Behörde
  der  Gegenbeweis  geführt  werden,
sonst  sind  sie  berechtigt,  den  Adelstitel  zu
führen.  Wie  seltsam  es  mit  dem  polnischen
Adel  überhaupt  an  manchen  Orten  bestellt
ist,  davon  gibt  die  Antwort  eines  Pfarrers
aus  der  Konitzer  Gegend  an  die  preussische