5)  Alle  Quartal  denen  HospitalsArmen
und  anderen  solches  verlangenden  Leuth  das
hochwürdigste  heil.  Abendmahl  darinnen  zu
administrieren  und  zu  reichen.

6)  Zu  hohen  Festzeiten  auf  den  zweyten
Feyertag  die  hohe  Predigt  deß  orts  zu  halten.

7)  Alle  andere  Festtage,  auf  welche  das
h.  Abendmahl  in  der  Pfarrkirche  nicht  administriert
  wird,  die  hohe  Predigt  in  dieser
Kirch  abzulegen.

8.  Wenn  ein  Buß-  Fast-  und  Bettag  verkündiget
  wirdt,  die  zweyte  Predigt  alsdenn
in  dieser  Kirchen  zu  halten.

9)  Fals  ein  Apostelltag  auf  den  Montag
Dienstag  oder  Mitwochen  fallen  wird,  soll
selbiger  in  dieser  Kirch  celebrirt  werden.

10)  Wenn  jemands  im  Hospithall  stirrbt
oder  sonsten  in  der  Kirch  S.  S.  Trinitatis
begraben  zu  werden  verlanget,  so  sollen
die  Leichpredigten  denen  Herrn  Pfarrern
selbiger  Kirchen  verbleiben,  doch,  daß  Sie

durch  collegial  alternation  deßfals,  wie  auchwegen

  etwa  übriger  im  Hospithalle  und  der
Kirchen  sich  ereignenden  accidentien  sich
vergleichen.

Obgleich  wir  nun  wohlehrgemelter  beyder
Herren  Geistlichen  wegen  schon  respective
tragenden  Predigt-  und  Schuellambts  vorhin
mit  theuren  Eydspflichten  beladen,  also  seindt
Sie  für  diesmal  dabey  gelassen  =  und  Ihnen
diese  Kirche  ferner  aufgetragen  und  auf  ihre
Seelen  anvertrauet  worden.

Damit  dann  auch  offtwohlerwehnte  Herren
ihres  Predigtambts  wegen  einige  ergetzlichlichkeit
  haben  mögen.  So  verordnen  Wir
Ihnen  hiermit  an  statt  jährlich  Salary,  gleich
denen  vorigen  Pfarrer  Sechzig  Gulden

14

—

ad  —  26  albus,  als  jedem  30  fl.  auf  Weyhnachten
  von  denen  Volckmerischen  dieser
Kirch  zugehörigen  Zinsgefällen,  durch  den
verordneten  curatorem,  wer  der  jederzeit  sein
wirdt,  gelieffert  und  verhandreicht  werden
sollen.

Wobey  aber  Wir  unß  und  unsrer  Posterität
dieses  hiermit  express&amp;  reservieren,  gleich
wie  zu  diesem  mahl,  bei  solcher  praesentation
  und  Pfarrbestellung  Wir  unsrer  Ursach
gehabt,  also  auch,  ob  müße  solche  hinkünftig
immer  von  Zweyen  solchen  Personen  bedient
werden,  zu  keinerley  Consequentz  gezogen,
sondern  alsdann,  wie  solches  gemeiner  Statt
am  vorträglichsten  zu  sein  erachtet  wirdt,
von  Unß  und  unseren  Nachkommen  jeder
Zeit  deliberieret  und  eingerichret  werden  mag.

Zu  wahrer  Urkund  dessen  haben  Wir
diesen  in  triplo  aufgerichteteten  Bestellungs-Brieff
  under  gemeiner  Statt  gewöhnlichkleinerem
  Insiegell,  auch  anbey  beyder  HH.
Predigern  selbstigen  subscriptionen  durch  den
ältesten  Bürgermeister  eigenhändige  Mitunterzeichnung
  (wobey  jedem  Theyli  ein
Exemplar  zu  kommen)  also  wissendlich  ertheilen
  wollen.

Alsfeldt  den  22te  Marty  anno  d.  1689.

L.S.  KM.  Henrich  Welcker
L.  S.   Cristian  (Name  unleserlich)
p  t.  consul.
Johann  Georg  (Name  unleserlich)
Werner  Hyll.
NB.  Copiert  nach  dem  Original.
In  Fidem

Friedrich  Welcker
Gr.  Regierungsrat  zu  Gießen.

€  Heraldik  «  Wappenkunde

Zur  Kunstheilage.

Das  der  heutigen  Nummer  beiliegende,
nach  einem  Entwurf  v.L.  Rheude  hergestellte
Wappen  der  Familie  Wahn  zeigt  im  blauen
Felde  einen  pfahlweise  gestellten,  silbern

geflügelten  Pfeil  mit  drei  silbernen  Spitzen,
goldenem  Schaft  und  silbernem  Flitsch.  In  der
Umrahmung  sind  die  Wappen  von  Rosslau,
Halle  und  Cöthen  angebracht;  in  jeder
dieser  3  Städte  lebte  die  Familie  durch
2  Generationen,  wie  der  nachfolgende  Auszug
  aus  dem  Stammbaum  zeigt: