—  1221  —

über  die  Armee  der  Zeit  Friedrichs  des
Grossen.  Auf  Befragen  wird  von  dort
auch  Auskunft  erteilt  werden,  wo  man
das  Personal-Akten-Material  der  Truppenkörper
  von  den  vielen  selbständigen  Kleinstaaten
  vor  1870  zu  suchen  hat.  Die  Regimenter,
  welche  seit  1813  bestehen,  haben
die  Stammrollen  und  Personalakten  in  eigener
Verwahrung.  Die  Stammrollen  sind  ein  so
vielen  unbekanntes  und  doch  so  ergiebiges
Quellengebiet.  In  denselben  finden  sich:
Vor-  und  Zuname,  Stand,  Geburtstag,  Geburtsort,
  wohin  entlassen,  Eltern,  Geschwister,
  Stand  des  Vaters,  ob  der  Soldat
verheiratet  ist  (dann  Frau  und  Kinder)  Zivilstrafen,
  Angaben  über  Schlachten,  Orden
und  Ehrenzeichen,  Führungszeugnis  und
Angaben  über  die  Figur  der  Persönlichkeit.
Bei  Offizieren  ist  das  Avancement  noch
vermerkt.  Die  Regimenter  fertigen  gern
Auszüge  aus  diesen  Stammrollen  an.  Vielleicht
  ist  mit  diesen  kurzen  Angaben
manchem  Forscher  gedient.

Rostosky  (Rostock).

Eine  historisch-genealogische  Skizze
von  Karl  Bernh.  Rostosky-Dresden.

Die  Familie  Rostocki,  deren  deutscher
Zweig  seit  dem  Jahre  1691  wegen  der  von
der  slavischen  abweichenden  deutschen  Aussprache
  des  ck,  die  Schreibweise  Rostoski
oder  Rostosky  angenommen  hat,  ist  russischvolynischen
  Ursprungs.  Ihre  Stammgüter,
von  denen  noch  1589  Bodawki  und  Teterowka
genannt  werden,  lagen  am  Teterow,  dem
westlichen  Nebenflusse  des  Dniepr,  der  oberhalb
  Kiew  in  diesen  mündet.

Die  älteste  Nachricht  über  das  Leben
und  die  Sitten  der  Bewohner  jener  Gegenden
gibt  der  Mönch  Nestor,  welcher  1050—1114
im  petscherischen  Kloster  zu  Kiew  lebte.
Sie  lautet  nach  Schlözers  Uebersetzung:  »Sie
lebten  für  sich,  jeder  an  seinem  Ort  mit
ihren  Geschlechtern,  über  welche  sie  regierten.«&lt;c
  Er  schildert  mit  diesen  Worten
einen  Zustand  des  Lebens,  der  auf  einem
strengen  und  umfassenden  Geschlechts-  und

Familienverband  beruhte.  Dieser  lief  darauf
hinaus,  dass  alles  Grundeigentum  im  un:
geteilten  Besitz  der  gesamten  Familie  sich
befand  und  von  dem  durch  die  Familienmitglieder
  erwählten  Aeltesten  zur  gemeinschaftlichen
  Nutzung  verwaltet  wurde,  wie
es  bei  den  Südslaven  noch  heute  der  Fall  ist.

Die  Familie  teilte  wohl  alle  Geschicke  des
seit  dem  Tode  Wladimirs  Il.  Monomach  von
russischen  Teilfürsten  beherrschten  Landes.
Dasselbe  hatte  in  unaufhörlicher  Folge  durch
Kriege  dieser  Fürsten  unter  einander,  durch
die  Verwüstungen  der  seit  der  Schlacht  an
der  Kalka  1223  in  kurzen  Zwischenräumen
immer  wiederkehrenden  Tataren  und  endlich
durch  wiederholte  kriegerische  Einfälle  der
benachbarten  Polen,  Littauer,  Ungarn  und
Moldauer  über  vier  Jahrhunderte  schwer  zu
leiden,  bis  es  endlich  durch  den  littauischen
Grossfürsten  Witold  dauernd  in  Besitz  genommen
  und  gegen  polnische  Ansprüche
auch  von  seinen  Nachfolgern  hartnäckig  festgehalten
  und  verteidigt  wurde.  Erst  durch
Sigmund  I.  von  Polen  kam  die  schon  unter
Wladyslaw  Il.  Jagiello  angebahnte  Vereinigung
Littauens  mit  Polen  schnell  ihrem  Ziele  näher,
bis  sie  endlich  durch  dessen  berühmten
Sohn  Sigmund  Il.  August  und  die  Beschlüsse
  des  Reichstags  zu  Lublin  1569  endgiltig
  vollzogen  wurde  und  hierdurch  auch
Volynien,  Kiew  und  die  übrigen  von  Littauen
schon  1320  eroberten  russischen  Provinzen
dem  polnisch-littauischen  Reichsverbande
einverleibt  wurden.  Der  Erreichung  dieses
grossen,  vorwiegend  von  polnischer  Seite
angestrebten  Zieles  dienten  vor  allem  zwei
Massnahmen,  welche  für  das  Glaubensleben
und  die  Standesverhältnisse  in  Littauen  und
Volynien  von  tiefeinschneidender  Bedeutung
waren  und  zwar:  1.  die  Verdrängung  des
starken  russischen  Einflusses  und  des  ihm
dienenden  orthodoxen  Glaubens  durch  die  in
der  Florentiner  Kirchenversammlung  1439  geschaffene
  griechisch-unierte  Kirche  und  die
rechtliche  Gleichstellung  derselben  und  ihrer
Anhänger  mit  der  römisch-katholischen
Kirche  und  2.  die  Verschmelzung  der  zu
jener  Zeit  noch  nicht  bevorrechteten  »Kniäse,
Bojaren  und  Szlachta«  Littauens  und  der