—  108  —

meist  nicht  gerade  kunstvolle  Gravierung
wird  durch  langen  Gebrauch  an  Deutlichkeit
  eingebüsst  haben.  So  mag  aus  dem
beschuhten,  lendengeschürzten  Hornträger,
dessen  Bedeutung  den  Siegelträgern  —  bis
vielleicht  auf  einen  —  unbekannt  war,  der
Faunus  mit  Hörnern,  Lendenzotteln  und
Klauen  entstanden  sein.  Die  Symbole  aber
in  den  beiden  Händen  blieben.  Wenn  auch
keine  Intaglie  mit  dem  Bilde  eines  Ankers
uns  bis  jetzt  bekannt  geworden  ist,  so  ist
eine  solche  nicht  ausgeschlossen.  Nach
Bellermann  schreibt  Clemens  von  Alexandria
in  seinem  »Paedagogus«  bei  Gelegenheit,
da  er  von  den  Gemmen  der  Christen  spricht:
sie  dürften  keine  götzenähnliche  Bilder  enthalten,
  aber  wohl  eine  Taube,  ein  Schiff,
einen  Anker,  einen  Fisch,  eineLeyer.  Vielleicht
  hat  schon  Johann  von  Lentzen,  der
1320—1341  als  Kanzler  der  Herzöge  von
Pommern  und  Domherr  zu  St.  Marien  in
Stettin  manche  Urkunde  hinterlassen  hat,
-  dieses  Siegel  benützt.  Unter  dem  Einfluss
der  Reformation  verwandelte  ein  Mitglied
der  Faunuslinie  den  Gehörnten  in  einen  geflügelten
  Engel,  auf  dem  Wappen  zweier
Grabsteine  in  Stendal  lieblich  zu  sehen.  Der
Wittenberger  Zweig  des  Geschlechts  führt
ein  Wappen,  das  1720  »uralt«  genannt  wurde
und  das  völlig  dasselbe  besagt,  wie  der
»Faunus«  (Abb.  9).  Denn  an  der  Stelle  des
gnostischen  Idols  steht  die  Sonne  selbst  und
über  ihr  die  3  siebenstrahligen  Sterne,  die
auch  das  Bellermannsche  Abraxoid  aufweist.
Besteht  zwischen  beiden  ein  Zusammenhang,
dann  befanden  sich  ursprünglich  über  dem
»Faunus«  3  Sterne,  oder  aber  und  dafür
sprechen  eine  Reihe  von  Analogien,  die
Rückseite  des  Siegelsteines  trug  die  Gestirne.
Wir  dürfen  wohl  sagen:  ob  Helmdecke  und
schwedisch  anmutende  Helmzier  Zutat  des
seeligen  Herrn  Hofrats  sind,  ist  vorläufig
noch  sein  Geheimnis;  das  Wappenbild  ist
ein  uraltes  Siegel,  seit  langer  Zeit  von  den
Lentzen  geführt  und  fälschlich  als  heidnisch
verschrieen.

Bürgerliches  Wannenrecht.

Eine  Revue  aus  der  Geschichte  der  Heraldik.
Von  Paul  Gründel-Dresden.

Das  Wappenwesen  steht  als  der  einzige
mittelalterliche  Brauch  stolz  da,  der  sich  unverändert
  in  unsere  Zeit  hinübergerettet  hat.
Sind  auch  die  Verhältnisse,  in  denen  die
Wappen  ihre  Bedeutung  erlangt  haben  —
ich  erinnere  an  die  Turniere,  an  die  Ritterorden
  und  die  Ahnenproben  ihrer  Kapitel
sowie  an  das  Siegelrecht  statt  der  Uhnterschrift
  —,  den  Stürmen  und  ständig  neuen
Anschauungen  dahingegangener  Zeiten  längst
zum  Opfer  gefallen:  die  Wappen  sind  die
unterscheidenden  Symbole  der  Familien  (Geschlechter),
  der  Körperschaften  und  grossen
Gemeinwesen  (Städte  und  Länder)  geblieben.

Für  den  Laien  ist  der  Begriff  Wappen
engbegrenzt.  Ohne  den  bildgeschmückten
Schild  und  den  kleinodbesetzten  Helm  mit
den  herabwallenden  Helmdecken  ist  für  ihn
das  Wappen  noch  nicht  «fertig».  Wer  aber
die  Entwicklung  des  Wappenwesens  kennt,
dem  ist  ein  Wappen  schon  das  charakteristische,
  bleibende,  mit  Rechtsansprüchen
verknüpfte  bildliche  Abzeichen  einer  Person
(im  eigentlichen  und  abstrakten  Wortsinne!),
das  eine  Beziehung  auf  Waffenstücke  (Schild,
Helm  oder  Fahne)  zulässt.  Das  Wort  ist
niederdeutsches  Sprachgut.  Schon  daraus,
dass  die  drei  grossen  Sprachgebiete,  die
ebenfalls  ein  eigenes  Rittertum  kennen,  das
Englische,  Französische  und  Italienische,  für
Waffen  und  Wappen  denselben  Ausdruck
haben,  ist  ersichtlich,  dass  man  unter  Wappen
das  Merkmal  eines  Waffenträgers  verstand.
Nebenher  läuft  aber  schon  zur  Zeit  des
ersten  Vorkommens  dieses  Wortes  (um
1190)  die  Bedeutung  als  blosses  Zeichen.
Das  Bild  im  Schilde,  die  Schildesfigur,
sollte  damit  gekennzeichnet  werden,  nicht
etwa  nur  das  mit  einem  Schilde  umgebene.

Trotzdem  man  die  schon  bei  den  alten
Germanen  übliche  Schildbemalung  in  einen
gewissen  Zusammenhang  mit  den  Wappen
bringen  könnte  und  den  Schild  in  sein
Recht  als  eigentlichen  Träger  solcher  Zeichen
einsetzen  muss,  kann  man  doch  erst  zur