Familiensiegeln&lt;  erwähnt,  dass  von  einem
Geschlecht  nur  eine  Linie  ein  Wappen  annahm,
  die  andere  die  Hausmarke  weiter
führte.  Daraus  erklärt  sich,  dass  für  Mitglieder
  desselben  Geschlechts  zuweilen  jüngere
  Hausmarken-  als  wie  Wappensiegel  gefunden
  werden.

Dass  auch  der  öffentliche  Wappenbrauch
der  Zünfte  und  Gilden  sowie  der  Ortsgemeinden
  die  Annahme  von  Wappen  bei
dem  Aufschwung,  den  die  Städte  nahmen,
während  das  Rittertum  seinem  Verfalle  entgegenging,
  ungemein  begünstigt  hat,  darf
nicht  verkannt  werden.

Eine  Wendung  im  Wappenwesen  trat
unter  Kaiser  Karl  IV.  ein,  der  unter  dem
Einflusse  des  italienischen  Rechtsgelehrten
Dr.  Bartolus  de  Saxoferrato  den  Adel  durch
Diplome  zu  verleihen  begann.  Dadurch
wurde  ein  neuer  Stand  geschaffen,  dessen
Gleichstellung  mit  dem  Lehnsadel  der  alte,
feudale,  auf  die  Herrschildverfassung  aufgebaute
  Adel  nicht  anerkennen  wollte.  Ein  Jahrhundert
  ungefähr  hat  dieser  neue  Briefadel  gebraucht
  sich  auszubilden  und  seine  Gleichstellung
  zu  erringen,  denn  daneben  erfolgte
die  Rittermässigkeit  nach  wie  vor  durch  den
Erwerb  der  Ritterwürde  und  durch  Ritterlehen,
  also  rein  dinglich,  und  nur  solche
Familien  bemühten  sich  um  kaiserliche  Diplome,
  die  ihren  Stand  nicht  auf  Lehen
gründen  wollten.  Wappen  wurden  indes
mit  diesen  Diplomen  zunächst  nicht  verliehen
  und  die  Wahl  solcher  in  das  Belieben
  des  Begnadeten  gestellt.  Im  Jahre
1440  stellte  Kaiser  Friedrich  Ill.  den  Grundsatz
  auf,  dass  der  nicht  angeborene  Adel
lediglich  durch  kaiserliche  Gnade  erworben
werden  könne.  Der  dienstherrliche  Adel
war  durch  diesen  Briefadel  wesentlich  in
Rang  und  Ansehen  gestiegen;  Grafen,  Freiherrn
  und  Ritter  fingen  an,  sich  vom  »gemeinen
  Adel«  scharf  zu  scheiden,  beanspruchten
  die  Führung  von  Spangen-  (offenen)
  Helmen  und  liessen  sich  die  Wappen
»bessern«.  Die  Heerschildverfassung  baute
sich  darauf  auf,  dass  der  Stand  durch  herkömmliche
  Lebensweise  und  angemessenen
Grundbesitz  gewahrt  wurde.  Konnte  er

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nicht  in  dieser  Weise  aufrechterhalten  werden,
  war  sein  Verlust  selbstverständlich.
Viele  Familien,  deren  Lehen  sich  nicht  über
das  Niveau  eines  bäuerlichen  Sitzes  erhoben,
sanken  in  den  Bauernstand  zurück,  wennschon
  sie  ihren  Besitz  von  Dienstbarkeiten
(Frohnen,  Roboten)  und  Lasten  freibehielten.
Auch  in  den  Städten  äusserte  diese  Umbildung
  des  Adelsbegriffs  ihre  Wirkung.  Die
vornehmen  Stadtgeschlechter,  die  »weder  an
der  Elle  noch  an  der  Wage  verkauften,
noch  an  der  Mass  schenkten«,  auch  kein
Handwerk  trieben,  nahmen  diesem  städtischen,
  ausserhalb  des  Lehnsverbandes  stehenden
  Briefadel  eine  übergeordnete  Stellung
ein  und  galten  ohne  weiteres  als  altrittermässig.


Gleichzeitig  mit  den  Adelsdiplomen  fing
auch  die  kaiserliche  Kanzlei  an,  b!oss  Wappenbriefe
  zu  verleihen.  Der  älteste  soll  von
Kaiser  Karl  IV.  (1346—78)  dem  Bartolus  de
Saxoferrato  verliehen  worden  sein.  Der
älteste,  in  Urkunde  vorliegende,  datiert  vom
30.  September  1400  und  ist  zu  Frankfurt
vom  König  Ruprecht  erteilt;  er  enthält  den
schwerwiegenden  Satz:  ein  wapen  mit  namen
einen  Schilt  mit  einem  Helme  daruff  ......
das  sie  die  haben  und  der  gebrauchen  mögen
ewiclich  als  andere  burger  die  Wapen
haben.  Diese  Wappenbriefe  bis  etwa  ums
Jahr  1470  achtete  man  indes  Adelsdiplomen
gleich;  denn  erst  seit  dieser  Zeit  schied  die
Reichskanzlei  genau  zwischen  schlichten
Wappenbriefen,  wo  sie  die  Empfänger  als
»Wappengenossen«  bezeichnete,  und  solchen
Wappenbriefen,  die  den  Begnadigten  die
Rittermässigkeit  und  Lehnfähigkeit  gewährten,
wo  die  Empfänger  «rittermässige  Wappengenossen«
  genannt  werden.  Da  der  Kaiser
ausserhalb  seines  unmittelbaren  Gebietes
nicht  genug  Beamte  hatte,  um  über  die  zu
diplomierenden  Personen  erschöpfende  Erkundigungen
  pflegen  zu  können,  wurden  die
Befugnisse  der  Hofpfalzgrafen  (sog.  Comites
Palatini),  die  ursprünglich  rein  rechtlicher
Natur  waren  (Hauptmann,  Wappenrecht  S.
181),  unter  Karl  V.  auch  durch  das  Recht
der  Wappenverleihung  erweitert.  Damit  war
seitens  der  Krone  ein  wichtiges  Reservat-