Bürgerliches  Wanpenrecht.

Eine  Revue  aus  der  Geschichte  der  Heraldik.
Von  Paul  Gründel-Dresden.

(Schluss.)

Es  konnte  nicht  verborgen  bleiben,  dass
der  Kaiser,  ebenso  wie  er  brieflich  den  Adel
verlieh,  auch  bürgerliche  Wappenbriefe  erteilte
  und  dass  man  es  sich  zur  hohen  Auszeichnung
  anrechnete,  einen  Wappenbrief,
von  Kaisers  Hand  unterzeichnet,  zu  besitzen.
Der  Bürger  scheute  deshalb  auch  die  Taxgebühr*)
  nicht,  die  nicht  niedrig  war.  Als
die  Hofpfalzgrafen  des  Rechts,  »Wappengenossen
  zu  ernennen  (d.  h.  bürgerliche
Wappen  zu  verleihen),  teilhaftig  geworden
waren,  wandte  man  sich  an  diese,  um  sich
von  ihnen  ein  Wappen  entweder  bestätigen
oder  verleihen  zu  lassen.  Es  scheint  diesen
verliehenen  Wappen  ein  höherer  Wert  beigelegt
  worden  zu  sein,  ähnlich  wie  wir  uns
noch  heute  für  wichtige  Urkunden  notarieller
  Beglaubigung  bedienen.  Die  Erlangung
  von  Wappenbriefen  war  denn  auch
sehr  leicht:  »das  ich  aus  Khayserlichen  gewalt,
  ehrliche  redliche  Leuthe  nach  eingenommenem
  bericht  und  ziemblicher  Erfahrung
  zu  Wappen-  und  Lehngenossen  mache«,
lautete  die  entsprechende  Formel  in  den
Wappenbriefen.  Ungehindert.  führte  aber
der  Bürgerstand  seine  Wappen  oder  nahm
neue  auf,  schmückte  die  Haustüren,  Glasfenster
  (vor  allem  die  kirchlichen  Votivfenster),
  Haus-  und  Tafelgeräte,  Zinn-,  Silberund
  Porzellanteller,  die  Becher  und  Pokale
damit,  brachte  sie  auf  Grenzsteinen  an,  liess
sie  zu  beständigem  Gedächtnis  in  die  Grab-*)

  Sie  betrug  1636  für  »Bürgerlichke  Wappen-Brieff
  mit  Löwen  und  Cron«  52  Gulden.

steine  meisseln  und  gab  ihnen  ganz  besonders
  für  Petschafte  (wozu  auch  der
Degenknauf  verwendet  wurde)  und  Siegelringe
  eine,  ehrenvolle  Bestimmung.  Die
reichen  Bürger  zierten  sogar  damit  Medaillons,
  Plaquetten  und  Denkmünzen,.  Ruhig
sah  alledem  der  Adel  zu  —  er  fühlte  sich
in  seinen  Vorrechten  nicht  verletzt.

Einen  hervorragenden  Platz  im  bürgerlichen
  Wappenwesen  nehmen  auch  die  Gelehrtenwappen
  und  die  Bucheignerzeichen
(Exlibris)  mit  solchen  ein.  Der  weltliche
Gelehrtenstand  war  eine  Frucht  des  wohlhabenden
  Bürgertums,  dessen  Wissensdurst
überall  Universitäten  entstehen  liess  und  sie
fleissig  benutzte.  Unter  den  Fakultäten  ragte
bald  die  juristische  hervor,  die  dem  Kaiser
und  seinen  Fürsten  die  Ratgeber  und  Kanzler
gab.  Nicht  bloss,  dass  der  Rechtsgelehrte,
wenn  er  fürstlicher  Hofmeister,  Marschall,
Kanzler  oder  Rat  war,  völlige  Gleichstellung
mit  den  Edelleuten  begehrte  —  er  machte
im  allgemeinen  auf  eine  höhere  soziale
Stellung  und  schliesslich  auf  den  Adel  selbst
Anspruch  und  besetzte  seine  Wappenschilde
mit  dem  offenen  adeligen  Turnierhelm.*)  Die
lange  umstrittene  Frage,  die  1766  durch  ein
Hofdekret  geregelt  wurde,  ist  jetzt  gegenstandslos,
  da  das  Jahr  1806  mit  dem  Untergange
  des  hl.  röm.  Reichs  deutscher  Nation
nicht  bloss  die  Hofpfalzgrafen,  sondern  auch
den  Gelehrtenadel  aufhob.

*)  Nachdem  der  Spangenhelm  infolge  der  französischen
  Schwertturniere  am  französisch-burgundischen
  Hofe  für  vornehmer  gehalten  war,  wurde  er,
wie  alles  aus  Welschland,  auch  in  den  deutschen
Gauen  für  etwas  besseres  als  der  Stechhelm  angesehen!
