Adels-  und  Wappenbriefe  wurden  nach
dem  kaiserlichen  Beispiele  auch  durch  die
Reichsfürsten,  besonders  auch  durch  die
Geistlichen,  verliehen.  Vor  allem  in  den
westlichen  Marken  wurde  viel  nobilitiert,
indem  man  dabei  auch  das  französische
Vorbild  vor  Augen  hatte.  Die  Bischöfe  von
Metz,  Toul  und  Verdun,  die  Herzöge  von
Lothringen,  die  Pfalzgrafen  bei  Rhein  und
die  bayrischen  Herzöge  erteilten  frühzeitig
schon  den  Adel  in  der  neuen  Form.  Auch
die  Fürstbischöfe  von  Chur  übten  das  Nobilitationsrecht
  aus.  Es  scheint  aber,  als  wenn
sie  alle  nur  die  ihnen  nach  dem  Heimfallsrecht
  wieder  in  die  Hand  gegebenen  Wappen
weiter  verliehen  hätten,  so  oft  ein  Begehr
darnach  auftrat.  Die  Pfalzgrafen  bei  Rhein
und  Herzöge  von  Bayern  gingen  indes,  sich
wohl  auf  ihre  Erbpfalzgrafenwürde  stützend,
bald  auch  zur  Verleihung  neuer  Wappen
über;  sie  gewährten  seit  etwa  1600  auch
Standeserhebungen,  und  zwar  erteilten  die
Kurfürsten  von  der  Pfalz  den  Reichsadel*),
die  von  Bayern  bloss  den  erbländischen
Adel.  Die  Wahlkapitulation  Kaiser  Leopolds  .
beschränkte  dieses  Nobilitationsrecht  d.  d.
Frankfurt  18.  Juli  1658  und  strebte  an,  dass
ausser  dem  Kaiser  nur  ein  von  diesem  privilegierter
  Fürst  dem  Adel  verleihen  könne.

Die  eben  erwähnte  Wahlkapitulation  beschäftigte
  sich  auch  mit  bürgerlichen  Wappen.
Offenbar  war  es  hierzu  Missbräuchen  gekommen:
  es  waren  adelige  Wappen  angenommen
oder  ihnen  Schildbilder  in  der  Hauptsache,
vielleicht  auch  sonst  Prachtstücke  des  adeligen
  Wappenbrauches  entlehnt,  oder  aber
es  waren  willkürlich  gewählte  Wappen  fälschlich
  für  verliehene  ausgegeben  worden.
Hauptmann  spricht  auf  grund  dieses  Wappenverbots
  dem  Bürgertum  das  Wappenrecht
ab  und  gesteht  es  nur  den  sog.  Wappenbürgern
  zu,  worunter  er  die  mit  Diplomen
versehenen  Familien  versteht.  Bei  der  Auslegung
  nicht  bloss  von  Gesetzesstellen,  sondern
  allgemein  von  Willenserklärungen  (die
Wahlkapitulationen  waren  das  Sprachrohr

*)  Den  Reichsadel  konnten  die  Kurfürsten  nur

als  Reichsvikare  verleihen.
Schriftl.

185  —

des  Kaisers!)  gilt  es  vor  allem,  nicht  am
buchstäblichen  Sinne.  des  Ausdrucks  zu
haften,  vielmehr  den  wirklichen  Willen  zu
erforschen.

Zunächst  darf  ohne  weiteres  unterstellt
werden,  dass  bei  der  selbständigen  Wappenannahme
  der  Bürgerlichen  ebenso  wie  beim
Adel  bei  nicht  stammverwandten  Familien
gleiche  Wappen  aufgetreten  sind  und  Anlass
  zu  Streitigkeiten  gegeben  haben.  Auch
die  Wappenverkäufe,  die  mehrfach  urkundlich
  belegbar  sind,  werden  hierauf  nicht
wirkungslos  gewesen  sein.  Von  den  in  den
gemaltenWappenrollenaufbewahrten  Wappen
wird  die  Allgemeinheit  vor  den  durch  Druck
verbreiteten  Wappenbüchern  so  gut  wie
nichts  erfahren  haben.  In  dieser  Hinsicht
war  die  Sitte,  Stammbücher  anzulegen  und
sie  nicht  bloss  mit  Sprüchen,  sondern  vor
allem  auch  mit  Wappendarstellungen  zu
versehen,  die  sich  aus  studentischen  Kreisen
in  alle  Stände  verbreitet  hatte,  viel  mehr  nutzbringend.
  Das  16.  und  17.  Jahrhundert  ist
die  Glanzperiode  der  Stammbücher.  Wer
in  einer  gewissen  Zeit  seines  Lebens  sich
durch  Reisen  auszubilden  pflegte,  Fürstenund
  Edelmannssöhne,  Kaufleute  und  Handwerksgesellen,
  führte  liebevoll  ein  Stammbuch.
  Hieraus  wird  bei  vorgekommener
Wappenübereinstimmung  manch’  Streitfall
zu  schiedsrichterlichem  Rechtspruch  gelangt
sein,  und  bei  der  Ausdehnung  der  Städte
werden  sich  vielleicht,  sobald  es  sich  um
von  auswärts  zugezogene  Familien  handelte
diese  Wappenstreitigkeiten  vermehrt  haben.
Aber  auch  offenbare  Missstände  dürften  das
Ohr  des  Kaisers  erreicht  haben.  So  schreibt
noch  um  1700  v.  Gehema,  dass  die  holländischen
  »gemeinen  Handwerker  und  Tagelöhner«
  ihre  Wappen  aus  anderen  adeligen
Wappen  entlehnten,  dass  ein  holl.  Kaufmann
des  Prinzen  von  Oranien  Wappen  zu  seinem
Insiegel  erkoren  habe,  ein  Bauer  es  an  seinen
Torfwagen  und  ein  anderer  das  Wappen
der  Grafen  von  Brederode  an  seinen  Mistwagen
  gemalt  hätte.  Betreffen  diese  ÜUebergriffe
  auch  speziell  nur  Holland,  so  ist  ein
Schluss  auf  ähnliche  Vorkommnisse  in  den
Reichslanden  nicht  ungerechtfertigt.  Es