daß  eine  kaiserliche  Standeserhöhung  für
Untertanen  des  preussischen  Staates  ungiltig
  sei;  der  angeklagte  Freiherr  mußte
sich  seines  Standes  und  Wappens  entäußern
  und  500  Taler  Geldbusse  erlegen,
auch  das  kaiserliche  Originaldiplom  binnen
3  Tagen  an  den  General-Fiskal  abliefern.
Denselben  Standpunkt,  dass  das  kaiserliche
Vorrecht  hinsichtlich  mittelbarer  Untertanen
an  sich  eingeschränkt  sei,  nahmen  auch
Kursachsen  und  Braunschweig  ein;  ebenso
beanspruchte  auch  der  Kurfürst  von  Bayern
für  seine  Lande  die  Genehmigung  kaiserlicher
  Standeserhöhungen,  die  dann  in  Bayern
publiziert  wurden.  —  Auch  diese  Umstände
drängen  zu  der  Feststellung,  dass  die  Verbote
  der  Wahlkapitulationen  mangels  ihnen
nachgefolgterlandesfürstlicherAusschreibung
sehr  problematischer  Natur  gewesen  sind.
In  den  Jahren  1734/35  plante  der  König
von  Preussen  allerdings  eine  Einschränkung
bürgerlicher  Wappen;  Bürgerliche  sollten
ihr  Wappen  und  ihren  Namenszug  mit
keiner  Krone  decken,  und  die  Doktoren  und
Professoren  nichtadelichen  Standes  sollten
Helm,  Helmdecken  und  Schildhalter  ablegen
und  ihre  Wappen  mit  einem  goldenen,  oben
mit  einem  Saphir  gezierten  Ringe  umgeben,
die  Räte  aber  ihre  Wappenschilde  mit  Perlen
eingefasst  gravieren  und  mit  einem  »schwartz-Samtenen
  weis  ausgeschlagenen  —  auch
mit  einem  angeheffteten  Güldenen  Kleynodt
und  Straussfedern  geziehrten  Huthe«  besetzen:
  alle  Untertanen  bürgerlichen  Standes
ohne  den  Charakter  Rat  oder  ohne  gleichen
Rang  mit  Räten,  geistliche  oder  weltliche,
sollten  gar  kein  Wappen  führen,  sondern
nur  ihren  geschlungenen  Namenszug  in
ovaler  Figur  ohne  jeden  Zierrat  gebrauchen.
Ein  Jude  aber,  der  sich  ein  Petschaft  zulegen
  und  es  gebrauchen  will,  »soll  sich
darin  einen  Stadt-Nagell  mit  der  Spitze  unterwerts
  durch  drey  Glieder  einer  Kette  gezogen
  und  dabey  seinen  Nahmen  stechen
lassen,  bey  Straffe  100  rt.  zur  Recruten-Casse.«
Als  das  Ministerium  am  29.  August  1735
dahin  gutachtete:  Wollen  Eure  Königl.  Maj.
das  Werck  also  gehen  lassen,  wie  es  bisher
  gewesen,  so  werden  Allerhöchst  dieselbe

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weder  Schaden  noch  Verlust  davon  haben«,
erhielt  der  GesetzentwurfdieRandbemerkung:
»Dieses  soll  noch  nicht  ausgefertigt  werden«
(Seyler,  a.  a.  O.  S.  672).

Ich  habe  schon  erwähnt  und  finde  das
auch  in  diesem  Gesetzentwurf  bestätigt,  dass
die  bürgerlichen  Wappen  im  18.  Jahrhundert
ein  Dunkelkammerdasein  führten,  und  gegen
Ausgang  des  Jahrhunderts  hatten  sie  ausser
auf  vererbtem  Hausgerät  nur  noch  auf  Petschaften
  und  Siegelringen  ihren  Platz:  die
Wappen-Hausschilder  werden  wohl  überall
verstümmelt  oder  übertüncht  worden  sein.
Denn  der  Geist  derfranzösischen  Revolution,
der  die  Ahnengalerien  des  Adels  ausfegte,
dessen  Wappen  und  Embleme  mit  Füssen
trat  und  an  den  Thronen  rüttelte,  machte
auch  im  linksrheinischen  Deutschland  und
in  der  Schweiz  in  der  Abschaffung  des
Adels  und  in  der  Auslöschung  von  Wappen
Fortschritte.  Die  linksrheinischen  Städtewappen
  wurden  vielfach  durch  Symbole  des
Jakobinertums  ersetzt  und  die  öffentlichen
Wappendarstellungen  zerstört.  Welchen  idealen
  Schaden  das  Deutschtum  vom  Baseler
Frieden  (1795)  bis  zu  den  Tagen  Napoleonischer
  Diktatur  erlitten  hat,  ehe  es  in
edlem  Zorn  das  Michaelsschwert  in  die
Hand  nahm  und  den  Korsen  aus  dem  Lande
jagte,  ist  heute  nicht  mehr  zu  bewerten.
Auch  die  Saat,  die  aus  dem  Revolutionsgeiste
  nachher  aufging,  der  bürgerliche
Liberalismus,  bei  dem  eine  grossnationale
Sehnsucht  leise  mitklang,  brachte  für  das
bürgerliche  Wappenwesen  keine  Aenderung.
Seit  um  die  Mitte  des  19.  Jahrhunderts  die
gummierten  Briefumschläge  in  Gunst  und
Mode  gekommen  waren,  verschwanden
wappengeschmückte  Petschafte  und  Siegelringe
  ins  Raritätenkabinett.  Das  mittelalterliche
  Wappenideal,  im  Wappen  bei  Namengleichheit
  ein  Zeichen  zu  haben,  das  die
zusammengehörigen  Familienglieder  zusammenschweisste
  und  zusammenhielt,  war
einer  neuen  Zeit  fremd  geworden.  Von
1806  an  wurden  neue  Wappen  überall  bloss
mit  dem  Adelsstand  verliehen,  und  nur  in
Sachsen  wurde  1829  noch  einer  Familie
Anger  ein  bürgerliches  Wappen  verbrieft.