—  189  —

Sachsen  scheint  auch  nach  einem  Edikt
vom  6.  Juni  1807  die  Absicht  der  Beibehaltung
  des  Hofpfalzgrafenamtes  gehabt  zu
haben,  das  durch  den  Beitritt  zum  Rheinbunde
  (am  12.  7.  1806)  erloschen  war;
denn  Absatz  2  von  &amp;  1  bestimmt:  »Wegen
der  etwa  ausserdem  in  Unseren  Landen  zu
ertheilenden  Comitiven,  werden  wir  uns  auf
die,  lediglich  bei  Uns  anzubringenden,
diesfallsigen  Gesuche  nach  Befinden  entschliessen.«
  (Seyler,  a.  a.  ©.  S.  360).  Da
aber  das  bürgerliche  Wappenrecht  in  Vergessenheit
  geriet,  scheint  diese  Verfügung
dasselbe  Schicksal  getroffen  zu  haben.
Trotzdem  in  den  ruhigeren  Zeiten  um
Mitte  des  19.  Jahrhunderts  die  für  den  Staat
wertvollen  Kreise  des  bürgerlichen  Mittelstandes
  in  der  Freude  am  Familiensinn  auch
zu  den  Familienwappen  als  Zeichen  der
Familieneinheit  zurückzukehren  begannen,
hat  kein  einziger  Staat  es  der  Mühe  wert
gehalten,  die  Pflege  des  Wappenbedürfnisses
in  die  Hand  zu  nehmen  und  zu  regeln.  So
konnte  es  kommen,  dass  der  Gesetzgeber,
als  er  das  neue  Strafgesetzbuch  für  das
Deutsche  Reich  schuf,  für  bürgerlicheWappen
überhaupt  kein  Gedächtnis  mehr  hatte  und
in  Z.  8  des  8  360  mit  dem  Verbot  der  Annahme
  eines  Adelsprädikats  die  Deliktfrage
  für  genügend  geregelt  hielt.  Während
das  preussische  Landrecht  II  noch  in  Tit.  9
8  16  die  unbefugte  Führung  eines  adeligen
Familienwappens  mit  klaren  Worten  strafte
also  —  wie  sich  auch  oben  in  dem  preussisch.
Gesetzentwurfe  deutlich  erkennen  lässt  —
die  bürgerlichen  Wappen  als  vorhanden  betrachtet,
  stellte  das  R.  St.  G.B.  nur  den  unbefugten
  Gebrauch  des  kaiserlichen  Wappens,
den  der  Wappen  von  Bundesfürsten  und
den  der  Landeswappen  unter  Strafe:  Durch
Analogie  reiht  jetzt  das  Strafrecht  unter
die  Adelsprädikate  auch  die  adeligen  Wappen
ein,  deren  unbefugte  Annahme  es  straft.
Die  bürgerlichen  Wappen,  mögen  sie  nun
in  alter  Zeit  angenommen,  vom  Kaiser  oder
seinen  Hofpfalzgrafen  verliehen  worden  sein,
mögen  sie  früher  das  Eigentum  geschmückt
oder  das  Eigentumsrecht  gekennzeichnet
haben,  mag  ihnen  in  ihrer  eigenartigen

Bildersprache  eine  noch  so  hohe,  ideale  Bedeutung
  innewohnen,  lässt  es  vogelfrei  und
verweist  die  Verteidiger  ihrer  bürgerlichen
Wappenrechte  auf  den  Zivilprozess.  Welche
Wandlung  im  Lebensgange  zweier  Geschwister!
  Denn  es  ist  nicht  zu  bestreiten,
dass  bürgerliche  und  adelige  Wappen  demselben
  Schosse  entstammen,  dass  sie  sich
ursprünglich  in  nichts  unterschieden  und
dass  es  Ausdrücke  starken  Persönlichkeitsrechtes
  sind,  das  sich  mit  unvergänglichen
Sinnbildern  an  die  Zukunft  schmieden  wollte.

Da  an  das  Wappenwesen  in  erster  Linie
ein  geschichtlicher  Massstab  zu  legen  ist,
aus  dem  sich  rechtliche  Folgerungen  ungezwungen
  ergeben,  erspart  sich  auch  die
in  den  heraldischen  Fachblättern  wiederholt
angeregte  Frage  von  selbst,  ob  das  Recht
der  Wappenführung  ein  adeliges  Vorrecht,
also  gewissermassen  ein  Adelsprädikat,  oder
nur  ein  Privileg,  ein  verliehenes  Vorrecht
ist.  Wenn  sich  von  alters  her  nicht  bloss
das  Bürgertum,  sondern  auch  Städte,  (Gemeinden)
  und  Körperschaften  gewohnheitsmässig
  der  Wappen  bedient  haben,  dann  ist
es  unberechtigt,  Wappen  als  »  Adelsprädikate«,
als  mit  dem  Adel  notwendig  verbundene  und
nur  durch  fürstlich-staatliche  Gnadenakte
abtrennbare  Adelsbestandteile  auszugeben.
Unter  Adelsprädikaten  versteht  die  Allgemeinheit
  nur  das  Wörtlein  »von«  und
Adelsrangbeziehungen  (Baron,  Graf  usw.);
dass  das  Wappen  für  den  Adelsbegriff
wesentlich  sei,  ist  ihr  fremd.  Weil  ihr  überhaupt
  ein  Wappen  ein  rätselhaftes  Ding  ist,
weil  es  ihr  nichts  mehr  sagt  (leider  ist  jetzt
ein  Wappsn  für  die  meisten  eine  zwecklose
Luxussache!),  ist  heute  die  Rechtslage  genau
so  wenig  geklärt,  wie  sie  es  vor  70  Jahren
war.  Wer  empfindet  es  z.  B.  als  Mangel
dass  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  nur  von
dem  Schutze  des  bürgerlichen  Namens
spricht,  von  den  Familiennamen  dagegen
schweigt!  Der  Adel  hatte  einst  angefangen,
sich  von  seinem  Sitze  einen  Zunamen  zu
geben,  Bürger  und  Bauern  sind  ihm  darin
gefolgt,  Familiennamen  anzunehmen,  so  dass
aus  der  allgemeinen  Gewohnheit,  aus  dem
Volksbrauche  ein  Namenszwang  geworden