ist.  Nun  uns  das  Gesetz  diesen  Namen
schützt,  fällt  es  wohl  kaum  jemand  ein,  die
»Zunamen«  (unsere  Familiennamen)  als  eine
Eigentümlichkeit  des  Adels  oder  als  ein  vom
Adel  abgelöstes  Recht  zu  betrachten.  Als
solches  vom  Adel  abgetrenntes  Recht  sucht
man  teilweise  die  Führung  bürgerlicher
Wappen  hinzustellen,  indem  man  sie  auf
die  »verliehenen«  beschränken  möchte.  Solche
verbrieften  Wappen  sollen  gleichsam  den
»halben  Adel«  bedeuten.  So  fassen  sie  auch
mitunter  die  Rechte  der  deutschen  Einzelstaaten
  im  19.  Jahrhundert  auf,  z.  B.  das
VIl.  Badische  Konttitutionsedikt  vom  8.  Juni
1808  in  8  22,  wo  die  Siegelmässigkeit  als
Adelsrecht  auch  nichtadeligen  Staatsbürgern
durch  Wappenbriefe  zuteil  werden  kann.  Was
beweist  dies  anders,  als  dass  man  von  bürgerlicher
  Heraldik  im  Anfang  des  19.  Jahrh.  nichts
rechtes  mehr  wusste!  Hätten  die  Länder
zu  damaliger  Zeit  wie  einst  im  15.  und
16.  Jahrhundert  ein  blühendes  Wappenwesen
gezeigt,  dann  hätte  sich  auch  das  bürgerliche
Wappengewohnheitsrecht  seine  gesetzliche
Unantastbarkeit  erobert.  Die  Praxis  hatte
die  Rechtsfrage  ja  schon  längst  bejaht,  noch
ehe  Wahlrechtskapitulationen  und  Partikularrechte
  ihre  weisen  Häupter  geschüttelt  hatten.
Durch  das  neue  Bürgerliche  Gesetzbuch  sind
nun  alle  privatrechtlichen  Vorschriften  der
Landesgesetze  wirkungslos  geworden,  soweit
  nicht  darin  oder  im  »Einführungsgesetze«
dazu  etwas  anderes  bestimmt  ist.  Das  Einführungsgesetz
  enthält  aber  ebensowenig
wie  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  selbst  einen
Vorbehalt  hinsichtlich  bürgerlicher  Wappen
für  das  Landesrecht.  Die  vor  dein  1.  Januar
1900  giltig  gewesenen  deutschen  Landesgesetze
  erkennen  fast  ausnahmslos  anstatt
eines  nachweisbaren  rechtlichen  Erwerbsaktes
  die  »Unvordenklichkeit«  an.  Auch  diese
kennt  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  nicht.  Für
das  bürgerliche  Wappenrecht  ist  die  Unvordenklichkeit
  jedoch  äusserst  wichtig;  sie  gilt
dann  als  vorhanden,  wenn  die  lebende  Generation
  aus  eigener  Erfahrung  nichts  anderes
weiss,  als  dass  der  betreffende  Zustand  unausgesetzt
  vorhanden  war  (also:  dassein  Familienwappen
  ständig  geführt  worden  ist)  und

190  °—

wenn  sie  auch  von  ihren  Vorfahren  nichts
anderes  gehört  hat.  Unter  diesen  völlig
ausreichenden  Schutz  werden  also  auch
künftig  alle  in  alter  Zeit  angenommenen,
frei  gewählten  und  traditionell  vererbten
Wappen  ebenso  fallen,  wie  die  verliehenen,
wo  der  Erwerbsbeweis  zu  erbringen  ist.
Die  Anschauung  des  Herrn  Rechtsanwalts
Dr.  Oelenheinz  in  seiner  Abhandlung  »Das
Wappenrecht  bürgerlicher  Personen«,  dass
ein  vom  Bürgerlichen  ohne  rechtliche  Befugnis
  angenommenes  Wappen  nicht  mehr
Recht  als  etwa  das  Pseudonym  eines  Schriftstellers
  habe  und  wie  dieses  nur  durch  die
gute  Sitte  geschützt  sei,  muss  deshalb  als
bedenklich  erscheinen.  Liegen  auch  noch
keine  Entscheidungen  höherer  Gerichte  vor
—  ein  Richterspruch,  der  der  geschichtlichen
Entwicklung  des  Wappenwesens  Rechnung
trägt,  kann  weder  die  bürgerlichen  Wappen
als  vogelfrei  behandeln  noch  eine  Beschränkung
  in  das  bürgerliche  Wappen-Ge:
wohnheitsrecht  dadurch  hineintragen,  dass
er  nur  die  verbrieften  Wappen  mit  rechtlicher
Befugnis  ausstattet.  Wird  erst  das  Wappenwesen
  wieder  mehr  Sache  der  Allgemeinheit
geworden  sein,  dann  dürfte  auch  eine  klare
gesetzliche  Regelung  von  selbst  erfolgen.

Man  sage  nicht,  dass  heute  den  bürgerlichen
  Wappen  kein  Verwendungskreis  mehr
offenstände:  im  Gegenteil,  wieviel  Gewerbetreibenden
  gäben  sie  Gelegenheit,  sich  auch
hierin  auf  die  Höhe  mittelalterlichen  Kunstgewerbes
  zu  schwingen!  Die  Graveure  und
Siegelstecher  könnten  allgemein  ihre  Tätigkeit
  nach  dieser  Richtung  hin  erweitern,
die  Steinmetzen  die  Wappen  in  die  Portale
und  Grabsteine  ausmeisseln,  der  Porzellanmaler
  Vasen,  Teller  und  Tassen  sowie
Pfeifenköpfe  damit  schmücken,  der  Buchbinder
  sie  für  Prachtbändeund  Lederpressung,
der  Lackierer  für  Wagen  und  Firmenschilder,
der  Drellweber  für  Tischdecken  und  Servietten,
der  Stickmusterzeichner  für  Kissen,  Brieftaschen
  und  Bijouterien,  der  Gürtler  für
Livreeknöpfe  und  der  Lithograph  für  Visitenkarten
  verwenden;  der  Architekt  und  Tapezierer
  oder  Dekorateur  aber  können  mit
Familienwappen  die  Gebäude  aussen  und