Einleitung.

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Eine  Untersuchung  über  die  Mitwirkung  der  beiden  gesetzgebenden
  Organe  des  Reiches  bei  Staatsverträgen  vermag  schon
aus  der  äusseren  Stellung  der  hierauf  sich  beziehenden  Vorschrift
in  der  Reichsverfassung  zwei  wesentliche  Schlüsse  zu  ziehen,  insofern,
  als  diese  Competenzen  des  Bundesrats  und  des  Reichstags
in  dem  Abschnitte  „Präsidium“  (Art.  11)  geregelt  sind.

Zunächst  einmal  kann  man  hieraus  die  ratio  legis  erkennen:
es  handelt  sich  darum  Conflikte  zwischen  der  völkerrechtlichen
Vertretungsbefugnis  des  Kaisers,  wie  sie  Abs.  1  des  Artikels  11
regelt,  und  der  Gesetzgebungskompetenz  von  Bundesrat  und  Reichstag
  auszugleichen.

Zweitens  tritt  durch  diese  Stellung  die  Beteiligung  der  beiden
Organe  an  den  genannten  völkerrechtlichen  Akten  in  einen  Gegensatz
  zu  den  gesamten  übrigen  Competenzen,  die  Bundesrat  und
Reichstag  in  der  Verfassung  gewährt  sind:  in  einen  Gegensatz
zu  den  allgemeinen  Zuständigkeiten  dieser  Körperschaften  auf  den
Gebieten  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung,  wie  zu  denen,  die
im  besonderen  Teile  der  Verfassungsurkunde  --  Abschnitt  VIff  —
bei  den  einzelnen  Zweigen  der  Verwaltung  geregelt  sind.  Hier-