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aus  ergiebt  sich,  dass  zunächst  wenigstens  der  Schluss  nicht  gerechtfertigt
  ist:  Absatz  3  des  Artikels  11  enthalte  eine  im  Grunde
selbstverständliche,  mithin  überflüssige  Vorschrift;  die  dort  bebehandelte
  Thätigkeit  vom  Bundesrat  und  Reichstag  sei  nur  dieselbe,
  wie  die  in  Artikel  5  allgemein  angeordnete,  nur  in  Anwendung
auf  einen  besonderen  Fall.

Diese  beiden  hier  angedeuteten  Punkte,  die  einen  äusseren
Hinweis  auf  Zweck  und  Art  der  Funktionen  vou  Bundesrat  und
Reichstag  gewähren,  geben  die  Linie  an,  auf  der  die  folgende
Untersuchung  fortschreitet.