Die  Mitwirkung  von  Bundesrat  und  Reichstag
bei  Abschluss  und  Inkraftsetzung  von  Staatsverträgen.


Erster  Abschnitt.
Umfang  der  Mitwirkung.

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Art.  11  Abs.  3  der  Rvf.  verlangt  die  Mitwirkung  des  Bundesrats
  und  des  Reichstags  nicht  bei  allen  Verträgen  des  Reichs?)
mit  fremden  Staaten:  nur  insoweit  sie  sich  auf  solche  Gegenstände
beziehen,  die  nach  Art.  4  in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung
gehören,  ist  die  Vorlage  an  die  Gesetzgebungsfaktoren  erforderlich.

Die  Bestimmung  der  in  Betracht  kommenden  Klasse  von
Verträgen  ist  der  Wissenschaft  nicht  auf  den  ersten  Wurf  gelungen
  :  sie  hat  nicht  sofort  den  Mut  gehabt  zu  erklären,  dass
der  Hinweis  auf  Art.4  nicht  nur  zur  Abgrenzung  der  Verträge
untauglich,  sondern  auch  überflüssig  und  irreführend  sei.  Die
früher  gemachten  Versuche  sich  auf  den  Wortlaut  des  Gesetzes
unter  Beibehaltung  des  Hinweises  zu  stützen,  gelten  heute  als
misslungen.

1)  Voraussetzung  ist  die  Competenz  des  Reiches;  ihr  Verhältnis  zu
der  der  Einzelstaaten  bestimmt  sich  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  über
die  Zuständigkeitsverteilung:  cf.  Laband  im  Handbuche,  S.  122f:  Pröbst,
S.  243f.;  Prestele,  S.  8f.;  Tinsch,  S.  28f;  Hänel  I,  S.  547£.