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So  ist  es  erstens  nicht  angängig  nur  die  in  Art.  4  genannten
Angelegenheiten  der  Beschlussfassung  des  Bundesrats  zu  unterwerfen).
  Schon  die  Thatsache,  dass  Verfassungsänderungen,  weil
sie  in  Artikel  78  auf  den  Weg  der  Gesetzgebung  verwiesen
sind,  dann  nicht  von  Art.  11  Abs.  3  betroffen  würden,  lässt
diese  Ansicht  als  unannehmbar:  erscheinen.  Irgend  ein  innerer
Grund  für  diese  Scheidung  der  Gesetzgebungsangelegenheiten
ist  nicht  ersichtlich.

Völlig  sinnlos  aber  ist  es  die  Verträge  danach  unterscheiden
zu  wollen,  ob  für  ihren  Gegenstand  das  Reich  oder  die  Einzelstaaten
  zuständig  sind,  weil  in  dem  angezogenen  Artikel  4  die
Competenzverteilung  zwischen  Reich  und  Bundesstaaten  vorgenommen
  sei?).  Es  ist  verwunderlich,  dass  das  eigentümliche
Resultat  die  Vertreter  dieser  Ansicht  nicht  an  ihr  irre  gemacht
hat:  denn.sie  behaupten,  Verträge,  deren  Gegenstand  nach  Artikel
  4  nicht  in  die  Reichskompetenz  gehöre,  könne  der  Kaiser
ohne  Mitwirkung  von  Bundesrat  und  Reichstag  völlig  selbständig
abschliessen;  nur  innerhalb  der  Vertragskompetenz  des  Reiches
wäre  der  Spruch  der  gesetzgebenden  Faktoren  nötig.

Darin  liegt  ein  Verstoss  gegen  die  obersten  Grundsätze  des
Staatsrechts:  eine  Thätigkeit  des  Reiches,  des  Kaisers  ausser
ihrer  Kompetenz  ist  ja  überhaupt  ausgeschlossen.

Diese  beiden  Versuche  haben  eigentlich  nur  darum  ein
Interesse,  weil  sie  zeigen,  wie  schwer  die  Wissenschaft  sich  entschliesst
  Gesetzesworte  über  Bord  zu  werfen,  mag  sie  auch  zu
noch  so  merkwürdigen  Resultaten  kommen.  Das  gänzliche  Misslingen
  dieser  Bestrebungen  rechtfertigt  es  in  dem  Hinweise  auf
Art.  4  nur  ein  „Denkmal  der  Flüchtigkeit“°)  der  Gesetzesredaktoren
  zu  sehen;  man  muss  ihn  völlig  ausser  Acht  lassen.

Das  allein  ausschlaggebende  Kriterium  für  die  Abgrenzung
der  Verträge  ist  sonach,  dass  ihr  „Gegenstand  in  den  Bereich
der  Reichsgesetzgebung  gehört“.  Eine  doppelte  Erwägung
knüpft  sich  an  diese  Worte:

1)  Hiersemenzel  (cf.  Pröbst,  S.  283)  und  Gorius  1875,  S.  547.
2)  Mohl,  S.  305;  Gorius,  1874  S.  771.
s)  Worte  Bismarcks,  Ged.  u.  E.  U.  8.  2731.