I.  Zunächst  muss  untersucht  werden,  was  unter  dem  „Gegenstande
  eines  Vertrages“  gemeint  ist.

Zum  Vergleiche  sollen  die  Artikel  4  und  48  (Abs.  2)  der
Rvf.  herangezogen  werden.  Das  Gesetz  unterscheidet  in  diesen
Artikeln  zwischen  Angelegenheiten  und  Gegenständen  der
Gesetzgebung.  Der  Zusammenhang  der  angezogenen  Stellen  lehrt
nun,  dass  mit  „Angelegenheiten“  ganze  Kreise  von  Staatsaufgaben
—  die  gar  nicht  nach  juristischen  Gesichtspunkten  gegeneinander
abgegrenzt  sind  —  gemeint  sind:  Post-  und  Telegraphenwesen,
Eisenbahn-  und  Zollwesen  sind  solche  „Angelegenheiten“.  Wenn
gesagt  wird,  diese  Angelegenheiten  unterliegen  der  Reichsgesetzgebung,
  so  heisst  das  nicht,  dass  nun  z.  B.  das  gesamte  Postwesen
  in  Gesetzesform  erledigt  werden  müsste.  Nur  die  Möglichkeit
  darautbezügliche  Reichsgesetze  zu  erlassen,  wird  dadurch
geschaffen.

Eine  ganz  andere  Bedeutung  kommt  dem  Worte  „Gegenstand“
zu.  Hierunter  ist  die  einzelne,  die  konkrete  Frage  zu  verstehen),
die  im  Gesetz  oder  im  Vertrag  geordnet  werden  soll.  So  spricht
"Art.  48  Abs.  2  davon,  dass  „die  (Gesetzgebung  des  Reiches  in
Telegraphen-  und  Postangelegenheiten  sich  nicht  auf  diejenigen
  Gegenstände  erstrecke,  deren  Regelung  .....  der
reglementarischen  Festsetzung  .......  .  überlassen  sei“.  In  der
That  kann  sich  auch  nur  nach  dem  besonderen  Inhalte  der  einzelnen
  Frage  bemessen  lassen,  ob  sie  in  Gesetzesform  zu  erledigen
ist.

HI.  Die  zweite  Erwägung  besteht  nunmehr  darin  die  Folgerungen
  aus  der  eigentümlichen  Charakteristik  des  Vertragsgegenstandes
  zu  ziehen.  Denn  wenn  die  Verfassung  den  Grundsatz
  aufstellt:  soweit  ein  Gegenstand  ausservertragsmässig  in
Gesetzesform  zu  regeln  ist,  insoweit  soll  bei  vertragsmässiger
Ordnung  die  Form  des  Art.  11  Abs.  3  angewandt  werden,  so
heisst  dies  mit  anderen  Worten,  dass  die  Grundsätze,  die  in  der
ersten  Richtung  massgebend  sind,  in  der  zweiten  „entsprechende
Anwendung“  finden  sollen.

a)  In  erster  Linie  ist  demnach  der  Fundamentalsatz  des
ganzen  konstitutionellen  Staatsrechts  heranzuziehen,  wonach  jedes

.  4%  z.B.  Tarife  u.  A.;  Errichtung  von  Eisenbahnen  im  Interesse  der
Verteidigung  (cf.  Art.  41).