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materielle  Gesetz  zugleich  ein  formelles  sein  soll.  Für  unsere
Frage  ergiebt  sich  aus  ihm,  dass  die  vertragsmässige,  internationale
  Vereinbarung  von  „Rechtssätzen“  —  von  „Regeln,  kraft
welchen  an  die  Verwirklichung  eines  Thatbestandes  sich  Rechtswirkungen
  knüpfen“!)  —  stets  in  der  in  Abs.  3  des  elften  Artikels
  vorgeschriebenen  Form  zu  geschehen  hat.

Allerdings  giebt  es  Ausnahmen  von  diesem  @Grundsatze.
Der  Erlass  von  Rechtssätzen  kann  auch  durch  besondere  gesetzliche
Bestimmung  einem  an  sich  nicht  oder  nicht  allein  dazu  befugten
Organe  übertragen  werden.  Ein  Beispiel  gewährt  der  bereits  vorhin
  genannte  Abs.  2  des  Art.  48.  Gegenstände,  deren  Regelung
nach  den  in  der  Norddeutschen  Post-  und  Telegraphenverwaltung
massgebend  gewesenen  Grundsätzen  der  reglementarischen  Festsetzung
  oder  administrativen  Anordnung  überlassen  ist,  sollen
der  Reichsgesetzgebung  nicht  unterliegen.  Statt  von  Bundesrat
  und  Reichstag  sollen  sie  vom  Kaiser  nach  Art.  50  Abs.  2
geordnet  werden.

Die  logische  und  rechtliche  Folge  solcher  Sonderbestimmungen
ist  bei  ihrer  Anwendung  auf  unseren  Fall,  dass  bei  der  vertragsmässigen
  Vereinbarung  solcher  Rechtssätze  Absatz  3  des  Artikels
11  keine  Anwendung  findet?).

b)  Die  fragliche  Vertragsform  gewinnt  aber  dadurch  an
Anwendungsgebiet,  dass  auch  die  Gesetzesform  nicht  auf  Gesetze
im  materiellen  Sinne  beschränkt  ist.  In  den  zahlreichen  Fällen,
in  denen  staatliche  Willenserklärungen  anderen  Inhalts  ebenfalls
in  Gesetzesform  zu  erlassen  sind,  ist  auch  die  Mitwirkung  des
Reichstags  und  des  Bundesrats  bei  vertragsmässiger  Vereinbarung
nach  der  Verfassung  geboten.

Eine  allgemeine  Regel,  die  diese  Fälle  zusammenfasst,  giebt
es  nicht);  einzig  und  allein  diejenigen  Vorschriften  der  Reichsverfassung,
  wonach  gewisse  Angelegenheiten,  die  keine  materiellen
Gesetze  sind,  in  Gesetzesform  zu  regeln  sind*),  und  der  jeweilige  po-I)

  Laband  im  Handb.,  S.  76.

2)  Laband  im  Handb.,  S.  117  sub  4.

8)  Laband  IV  A.II.  126f;  im  Handb.  S.  115;  Arndt,  Staatsrecht  S.  711f;
ferner  von  der  Gegenseite  Meier,  S.294f;  Pröbst,  S.281f;Schulzell,  S.  327;
Prestele,  S.  64f;  Zorn  Staatsr.  II,  S.  433;  Seydel  Comm.,  S.  162.

4)  Vergl.  z.  B.  Art.  69  und  73  der  Rvf.