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sitive  Stand  der  Reichsgesetzgebung  sind  auch  für  die  Anwendung
des  Abs.  3  massgebend.

Die  Grenzen  des  Gebietes,  auf  dem  die  gesetzgebenden  Organe
ihre  Thätigkeit  bei  Staatsverträgen  entfalten,  müssen  noch  in  einer
anderen  Beziehung  bestimmt  werden.  Auch  hierfür  bildet  der
Vertragsinhalt  den  Ausgangspunkt:  Unterscheidungen  im  Inhalte
‚eines  einzelnen  Vertrages  sind  es,  die  den  Anlass  zu  der  weiteren
Frage  bilden,  ob  sich  die  Mitwirkung  von  Bundesrat  und  Reichstag
  stets  auf  den  ganzen  Vertrag  beziehen  müsse  oder  nur  auf
gewisse  Teile  des  Abkommens.

Um  die  Antwort  hierauf  geben  zu  können,  ist  es  notwendig
ein  Resultat  der  späteren  Untersuchung  über  die  Rechtsnatur  der
Mitwirkung  ($  4)  vorwegzunehmen:  die  Scheidung  zwischen  der
Mitwirkung  beim  Vertrage  und  bei  der  Umsetzung  des  Vertragsinhalts
  in  Gesetzesform.

I.  Betrachtet  man  zuerst  die  Mitwirkung  beim  Vertrage  als
solchen,  so  ist  ihr  Umfang  aus  folgendem  Grunde  fraglich:

Nach  Art.  11  Abs.  3  soll  die  dort  vorgeschriebene  Form
insoweit  Anwendung  finden,  als  der  Vertragsgegenstand  in  den
Gesetzgebungsbereich  gehört.  Wie  steht  es  also  in  dem  Falle,
dass  dies  nur  von  einem  Teile  des  Vertragsinhalts  gesagt  werden
kann?  Ist  die  Thätigkeit  der  beiden  Organe  dann  auf  diesen  Vertragsteil
  beschränkt?  Dies  muss  indess  —  trotz  des  nicht  ganz
klaren  —  Wortlauts  des  Gesetzes  auf  das  Bestimmteste  verneint
werden:  denn  der  Vertrag  ist  thatsächlich  und  ebenso  rechtlich
als  ein  unteilbares  Ganzes  anzusehen;  nur  im  Zusammenhange
lässt  sich  die  Bedeutung  jeder  einzelnen  Bestimmung  erkennen.
Die  völkerrechtlich  bedeutsame  Einwilligung  von  Bundesrat  und
Reichstag  bezieht  sich  demnach  stets  auf  den  ganzen  Vertrag.

IH.  Wesentlich  anders  ist  die  Sachlage,  insoweit  es  sich  um
die  Mitwirkung  der  beiden  Körperschaften  bei  der  Umformung
des  Vertragsinhalts  zum  Gesetze  handelt.

Hier  bestimmt  sich  der  Umfang  der  Mitwirkung  zunächst
einmal  danach,  inwieweit  der  Vertragsinhalt  für  Unterthanen  verbindlich
  gemacht  werden  soll.  Dazu  freilich  genügt  es,  dass  besondere
  Ausführungsgesetze  erlassen  werden,  die  nur  gewisse  Vertragsinhaltsteile
  umspannen.  Wählt  die  Reichsregierung  diese
Form  —  und  dies  steht  ihr  immer  frei,  da  sie  die  Gesetzesvorlagen