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macht!)  —,  so  sind  Bundesrat  und  Reichstag  auf  die  Beschlussfassung
  über  das  Ausführungsgesetz  beschränkt.

Regelmässig  ist  allerdings  dieses  Verfahren  nicht.°)  Es  ist
vielmehr  üblich  den  ganzen  Vertrag  uhne  Neuredaktion  als  Gesetz
zu  behandeln,  ihn  als  Ganzes  der  Beschlussfassung  von  Bundesrat
und  Reichstag  auch  in  dieser  Richtung  zu  unterwerfen.  Hat  die
Regierung  sich  für  diese  Form  —  das  sogen.  Vertragsgesetz  —
entschieden,  so  ist  allerdings  die  Thätigkeit  von  Bundesrat  und
Reichstag  unbeschränkt.  Die  Einheit  des  Vertrages  offenbart  sich
auch  hier.

Dies  gewinnt  nun  an  diesem  Punkte  eine  doppelte  Bedeutung:

1.  Der  Beschlussfassung  unterliegen  auch  die  Vertragsteile,
deren  Inhalt  an  sich  nicht  in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung
gehört.  Sie  bilden  eben  —  wie  auch  vorhin  gezeigt  worden  ist  —
mit  dem  übrigen  Inhalt  eine  nicht  zerlegbare  Einheit.

2.  Die  Beschlussfassung  über  den  Vertragsgesetzentwurf  ergreift
  auch  solche  Vertragsteile,  die  gar  keinen  Bezug  aut  Pflichten
des  Reichs  haben,  sondern  nur  solche  des  fremden  Staats  festsetzen.
Dies  muss  gegenüber  den  Angriffen  von  Seligmann?)  betont
werden;  er  behauptet:  „wenn  der  ganze  Vertrag  formelle  Gesetzeskraft
  erhielte,  so  würden  dadurch  auch  solche  Vertragbestimmungen
in  Kraft  gesetzt,  die  Pflichten  des  fremden  Staates  begründeten.
Dazu  sei  aber  das  Reich  nicht  kompetent“.

Dem  ist  damit  zu  entgegnen,  dass  die  fraglichen  Vertragsteile
  doch  nur  für  den  eigenen  Staat  mit  Gesetzeskraft  versehen

I)  Veber  dies  Initiativrecht  des  Kaisers  in  diesem  besonderen  Falle
8.  Georg  Meyer,  Anteil  der  Reichsorgane  an  der  Reichsgesetzgebung  S.  93;
Hänel  organisatorische  Entwickelung  d.  dtsch.  Rvf.  S.41;  Laband  im  Handtb.
S.  115.  Im  Allgemeinen  giebt  es  eine  Vorschrift  über  ein  Initiativ-Recht  des
Kaisers  nicht.

#)  Solche  Fälle  sind:  Ges.  v.  30.  Apr.  1884  (RG.  Bl.  S.  48);  Ges.  vom
21.  Nov.  1887  (R.  G.  Bl.  1888  S.  169);  Ges.  v.  4.  Mai  1894  (R.  G.  Bl.  S.  436).

Besonders  häufig  sind  sie  bei  Verträgen  mit  strafrechtlich  bedeutsamem
Inhalte  cf.  Triepel  S.  405  md  die  dort  in  Anm.  1  angeführten  Beispiele.

Historisch  am  bekanntesten  ist  das  Ges.  vom  15.  Dez.  1890  (RG.  Bl.
S.  207):  das  Ausführungsgesetz  zu  dem  Vertrage  vom  1.  Juli  1890,  in  dem
Helgoland  an  das  deutsche  Reich  abgetreten  wurde.  Der  Vertrag  selbst  ist  nicht
publiziert  worden.  In  $  1  des  Gesetzes  steht:  „Die  Insel  Helgoland  tritt
....  .  dem  Bundesgebiete  hinzu.“

2)  8.  210£.