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werden.  Dem  fremden  Staate  gegenüber  ist  dies  gar  nicht  beabsichtigt.
  Auf  der  anderen  Seite  darf  man  nicht  vergessen,
dass  die  Sanktion  selbst  solcher  Bestimmungen  einen  guten  Sinn
hat:  geben  sie  doch  die  Voraussetzungen  an,  unter  denen  das
Reich  seine  Pflichten  erfüllen  kann,  unter  denen  allein  die  Unterthanen
  den  an  sie  ergangenen  Befehlen  nachzukommen  haben.

Ist  somit  die  Regierung  beim  ersten  Schritte  frei  —  bei  der
Wahl  der  Gesetzesart:  Ausführungs-  oder  Vertragsgesetz,  beschränkte
  oder  unbeschränkte  Mitwirkung  des  Bundesrats  und  des
Reichsparlaments;  so  sind  ihr  beim  zweiten  Schritte  Fesseln  angelegt.
  die  in  der  Vertragseinheit  ihren  Grund  haben:  soweit  der
Vertragsinhalt  reicht,  soweit  erstreckt  sich  der  Umfang  der  Mitwirkung
  von  Bundesrat  und  Reichstag!).

Zweiter  Abschnitt:
Die  Rechtsnatur  der  Mitwirkung.

83.
I.  Dogmatische  Uebersicht  über  die  Litteratur.

Welcher  Art  und  welchen  Inhalts  die  in  Art.  11  Abs.  3  der
Rvf.  angeordnete  Mitwirkung  der  beiden  Organe  ist,  darüber  ist
im  Laufe  der  Zeit  eine  umfangreiche  und  auch  ergiebige  Litteratur
  angewachsen.  Bei  der  allgemein  anerkannten  Unklarheit
der  Fassung  ist  es  auch  nicht  verwunderlich,  dass  jedes  Wort
ganz  entgegengesetzte  Auslegung  findet.  Um  so  schwieriger  ist
es  natürlich  die  Uebersicht  über  die  Litteratur  zu  gewinnen.
Und  diese  Uebersicht  selbst  ist  nur  dann  von  Nutzen,  ja  sie  ist
im  wahrsten  Sinne  des  Wortes  eine  „Uebersicht“  d.  h.  eine  Beherrschung
  der  Lehre,  wenn  sie  sich  nicht  damit  begnügt  jeden
Autor  nur  nach  seinem  Endergebnis  hin  irgendwo  einzureihen,
vielmehr  es  sich  nicht  nehmen  lässt  auch  das  Verfahren  der
Einzelnen  zu  beobachten  und  daraus  für  die  eigene  Darstellung
Schlüsse  zu  ziehen.

1)  Ueber  die  Frage,  welche  staatlichen  Rechtssätze  durch  die  blosse
Publikation  eines  Staatsvertrages  entstanden  sind“  s.  Triepel,  S.  395f;  4O1f.
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