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I.  Blickt  man  zuerst  auf  die  Resultate,  so  muss  man  die
stets  gemachte  Unterscheidung  vornehmen  und  2  gegensätzliche
Standpunkte  auseinanderhalten:

Der  erste!)  behauptet,  dass  das  Einverständnis  der  beiden
gesetzgebenden  Faktoren  des  Reiches  nur  zur  Erzeugung  des
Befolgungsbefehls  gegenüber  Unterthanen  und  Behörden,  also  nur
um  den  Vertragsinhalt  für  sie  verbindlich  zu  machen  —  und  das
ist  zur  Vertragserfüllung  nötig  —  erfordert  werde.  Man  pflegt
diese  Ansicht  so  zu  formulieren:  die  Mitwirkung  sei  nur  zur
„staatsrechtlichen  Giltigkeit“  des  Vertrages  nötig;  dagegen  wäre
die  „völkerrechtliche  Giltigkeit“,  also  überhaupt  der  Bestand  des
Vertrages  als  solchen  von  ihr  nicht  abhängig.

Demgegenüber  behauptet  der  zweite?)  Standpunkt:  die  Uebereinstimmung
  der  drei  obersten  Reichsorgane  sei  auch  für  die
völkerrechtliche  Existenz  des  Vertrages  notwendig.

Die  neuere  Entwickelung  der  Lehre  geht  allerdings  dahin,
beıde  Theorieen  einander  zu  nähern°®),  und  zwar  in  wesentlichen
Punkten.

II.  Eine  ganz  andere  Parteibildung  der  Autoren  nach  dogmatischen
  Gesichtspunkten  bezieht  sich  nicht  auf  ihre  Resultate
sondern  auf  die  Art  ihres  Beweises:  sowohl  ihr  logisch-methodisches
Verfahren,  wie  die  juristischen  Ausgangspunkte  sind  durchaus
verschieden.

1.  Der  Methodenunterschied  zeigt  sich  darin,  dass  die
einen  aus  der  vorliegenden  Frage  lediglich  ein  Problem  der
“  Gesetzesinterpretation  machen  und  nur  nach  dem  „Willen“  der
Reichsverfassung  fragen;  sie  können  daher  auch  innerhalb  derselben
  Verfassung  für  verschiedene  Klassen  von  Verträgen  zu  ver-1)

  Laband  (im  Handbuch-S.  117f.)  Meyer  lehrb.,  S.  604f;  Arndt
Staatsr.,  S.  70bf;  Heilborn  System,  S.  143f:  Klöppel,  S.285f;  sie  sind  die
Erben  Gneists  (bei  E.  Meier,  S.339f.)  Seydel  nur  bezügl.  des  Reichstags:
Com.  S.  163.

2)  Mohl,  S.303f:  Gorius  18748.  772.  1875  S.  538f;  Meier,  S.  275f;
Schulze  11  329f;  Unger,  S.  352f;  Pröbst,  S.  292f;  Jellinek  Ges.  u.  V.
S.346f:  Prestele,  S.  48f:  Seligmann,  S.40:  Wegmann,  S.90;  Nippold
S.  112,  143;  Kaufmann  S.34.  Seydel  nur  bezüglich;  des  Bundesrats:
Com.  S.  163  ebeuso  Rönne  2.  A.  11,  297.  1  A.  in  Annal.  1871  S.  91f.

3,  Veber  die  Entwickelung  (der  Lehre.  Brie,  Archiv  IV  8.  Y6f.