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schiedenen  Resultaten  kommen;  jedenfalls  aber  geben  sie  grundsätzlich
  zu,  dass  an  sich  —  rein  logisch  betrachtet  -—  jedes  der
beiden  unter  [I  genannten  Resultate  möglich  ist?).

Ihre  Gegner  sind  die  Vertreter  des  allgemeinen  Staatsrechts:
sie  stellen  allgemeine  Erwägungen  über  die  Rechtsnatur  des  Staates
an,  suchen  zu  beweisen,  dass  allein  ein  Resultat  mit  diesen  Rechtsprinzipien
  vereinbar  wäre  —  dagegen  versuchen  sie  nicht  eine  bestimmt
  vorliegende  Verfassungsurkunde  zu  interpretieren,  übertragen
vielmehr  nur  die  allgemeinen  Ergebnisse  auf  das  positive  Recht,
das  so  lediglich  als  beispielsweise  Verwirklichung  jener  Rechtsprinzipien
  erscheint.  ?)

Die  Stellung  der  Autoren  zu  dem  von  ihnen  gefundenen
Ergebnisse  ist  somit  durchaus  verschieden.

2.  Die  Verschiedenheit  des  Ausgangspunktes  der  Schriftsteller
zeigt  sich  in  ihrer  Auffassung  des  Verhältnisses  von  Staats-  und
Völkerrecht.  In  zwiefacher  Weise  spielt  die  Grenzfrage  der  beiden
Rechtsgebiete  in  der  Lehre  von  den  Staatsverträgen  eine  Rolle
und  muss  daher  auch  bei  der  Untersuchung  der  Mitwirkung  von
Bundesrat  und  Reichstag  erörtert  werden:

a)  es  ist  sehr  fraglich  und  in  der  Litteratur  äusserst  bestritten,
ob  die  völkerrechtliche  Seite  eines  Vertrages  überhaupt  von  der
staatsrechtlichen  Seite  getrennt  werden  könne.  Anders  ausgedrükt,
kann  ein  Vertrag  zwar  nach  Völkerrecht  verbindlich  sein,  ohne
jedoch  nach  Staatsrecht  Giltigkeit  zu  besitzen?  Es  giebt  Schriftsteller,
  welche  ihren  Beweis  darauf  abstellen,  dass  dies  sehr  wohl
der  Fall  sein  könne.  Natürlich  gehören  hierzu  diejenigen,  die
behaupten:  nur  zur  staatsrechtlichen  Verbindlichkeit  sei  die

!)  Laband  IV.A.  11,124;  Arndt  Staater.  S.  706;  Heilborn  Syst.  S.  145;
von  der  Gegenseite  E.  Meier,  S.S.  VIII;  115;  238  (dazu  Seligmann,S.  99;
138:  Klöppel,  S.  295)  Pröbst,  S.  266;  292;  311;  Brie  Archiv  IV,  40;
Tezner,  S.  145:  Nippold,  S.  127f;  Kaufmann,  S.  34;  v.  Liszt,  S.  162.

2)  Unger,  S351f;  Gorius,  1874  S.  765/6;  Seligmann,  8.  40  u.  147f;
besonders  Leoni  S.  504f;  Jellinek  Ges.  u.  V.  8.  346f.

Brie  S.36  weist  auf  einen  anderen  Unterschied  der  Methode  hin;  während
Gneist  nur  das  englische  System  verteidigte,  das  andere  überhaupt  verwarf,
erkennen  die  Späteren  zwei  Systeme  an.  Doch  behauptet  Jellinek,  dass  auch
2.  B.  bei  dem  englischen  Systeme  die  völkerrechtliche  Verbindlichkeit  von
dem  Parlanıentswillen  abhängig  wäre,  dass  mithin  seine  Theorie  allein  giltig
wäre.

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