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gesetzgeberische  Mitwirkung  notwendig.  Aber  auch  Schriftsteller
der  anderen  Gruppe!)  sind  in  dieser  Besiehung  grundsätzlich  mit
ihnen  einig,  wenn  gleich  sie  selbst  für  das  positive  Recht  zu  einem
anderen  Resultate  kommen.  Man  erkennt  an  diesem  Punkte  von
Neuem  die  Notwendigkeit  die  Lehre  unter  prinzipiellen  Gesichtspunkten
  zu  betrachten,  da  ja  hier  eben  die  lediglich  das  Ergebnis
ins  Auge  fassende  Gliederung  nicht  genügt.

Eine  besondere  Hervorhebung  verdient  der  Standpunkt  E.Meiers,
weil  er  leicht  verkannt  wird.  Er  ist  allerdings  Vertreter  des
Satzes  von  der  „notwendigen  Kongruenz  der  Vorschriften  über
den  Abschluss  und  über  die  Ausführung  von  Staatsverträgen.“
Andernfalls,  behauptet  er,  entstehe  ein  unlösbarer  Widerspruch
zwischen  den  vertragsmässigen  Staatspflichten  nach  aussen  und
der  verfassungsmässig  beschränkten  Verfügungsgewalt  des  Staatsoberhauptes
  im  Innern“.  Immerhin  nimmt  Meier  diesen  logischen
Widerspruch  als  wirklich  existierend  an,  so  für  England,  in
Preussen  für  die  Friedensverträge,  obwohl  der  unklare  Wortlaut  der
preussischen  Verfassungsurkunde  ihn  hierzu  nicht  einmal  zwingt?).
Er  versteht  also  unter  dem  von  ihm  aufgestellten  Satze  nur  ein
Postulat.

Das  schroffe  Gegenstück  hierzu  bildet  der  von  Unger?)  aufgestellte
  Satz  „die  Gültigkeit  der  Verträge  lasse  sich  nicht  spalten“.
Er  bildet  den  Eckstein  des  Beweises.  für  alle  übrigen  Schriftsteller,
  die  Bundesrat  und  Reichstag  zur  Erzeugung  der  völkerrechtlichen
  Verbindlichkeit  mitbeitragen  lassen.  Sie  bestreiten
danach,  dass  ein  Vertrag,  der  nach  Völkerrecht  verbindlich  ist,
dies  nach  Staatsrecht  nicht  ist.

b)  Der  zweite  Punkt,  an  dem  die  Grenzen  zwischen  Staatsund
  Völkerrecht  streitig  sind,  betrifft  die  Frage  nach  der  staatsrechtlichen
  Beschränkbarkeit  der  Vertretungsbefugnis  des  Oberhauptes
  dem  Auslande  gegenüber®).  Immer  wo  es  sich  im  Rechte

N  E.  Meinr,  S.105:  306  besonders:  ebenso  Seligmann,  8.49;  dazu  Laband
  IV.  A.  II  S.  123  Anm.  1,  der  Meier  nicht  gerecht  wird,  wenn  er  ihn
mit  Unger  und  dessen  Anhängern  ganz  auf  eine  Stufe  stellt.

Zur  ganzen  Frage  cf.  Laband  im  Handbuche  S.  112f;  Seligmann,
S.  7ff;  2161.

8)  Meier,  S.  306.

8)  S.  355.

4:  Ucber  diese  Fassung  des  Problems  s.  unten  S.  23f.