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um  das  Problem  der  Vertretung  handelt  —  sei  es  die  natürliche
sei  es  die  organische  —  stets  spielt  der  Gegensatz  der  Beziehungen  -
zu  Dritten  und  des  Verhältnisses  zum  Vertretenen  eine  Rolle
und  dieses  Gegenübertreten  äusserer  und  innerer  Rechtsbeziehungen
bedeutet  hier  das  von  Staats-  und  Völkerrecht.  Die  ausserordentlich
  grossen  Schwierigkeiten,  die  der  Rechtserkenntnis  hier
sich  darbieten,  machen  auch  die  Litteratur  äusserst  mühsam
übersehbar.  So  mancher  Vorwurf  ihr  gegenüber  —  insbesondere
der  neuesten  Schriftsteller  —  ist  nur  durch  nicht  ganz  genaue
Litteraturkenntnis  verursacht  worden.

Um  die  verschiedenartige  Stellung  der  Autoren  aufs  Genaueste
  wiederzugeben,  ist  es  unumgänglich  mehrere  Gruppen  zu
bilden:

a)  Ein  Teil  von  ihnen  behauptet!),  es  gäbe  einen  Satz  des
Völkerrechts,  wonach  dem  Staatsoberhaupte  die  alleinige,  staatsrechtlich
  unbeschränkbare  Vertretungsbefugnis  zukomme.  Ihrer
Meinung  nach  kann  daher  eine  Mitwirkung  anderer  Organe  mit
völkerrechtlicher  Bedeutung  gar  nicht  in  Frage  kommen.

B)  Ein  anderer  Teil  behauptet?)  demgegenüber:  „unter  welchen
  Bedingungen  beziehungsweise  Einschränkungen  das  Recht
des  Vertragsschlusses  ausgeübt  werden  kann,  bestimmt  das  Staatsrecht
  eines  jeden  Staats.  Die  völkerrechtliche  Legitimation  gegenüber
  den  anderen  Contrahenten  beruht  ausschliesslich  auf  der
Verfassung  eines  jeden  Staates“.

Dadurch  soll  gerechtfertigt  werden,  dass  den  staatsrechtlichen
Beschränkungen  des  völkerrechtlichen  Repräsentativorgans  auch
völkerrechtliche  Bedeutung  zukomme,  d.  h.  dass  die  Mitwirkung
der  gesetzgebenden  Organe  die  Bedingung  auch  für  die  völkerrechtliche
  Existenz  des  Vertrages  als  solchen  wäre.

I!)  Gneist  bei  Meier,  S.  364;  (Pröbst,  S.  267/68  und  Klöppel,  S.  295
leugnen  das  für  Gneist,  dagegen  Brie  ArchivIV  S.  36);  Heilborn  Syst.  S.  143.
Laband  vertritt  diesen  Setz  nicht  (im  Handbuche  S.  118),  wie  Heilborn
S.  147  Syst.  hervorhebt,  anderer  Ansicht  Tezner  S.  127.

2)  Laband  IV.  A.  II  S.  122f;  ferner  Rönne  II  S.  2%;  Gorius  1874
S.  761;  1875  S.536;  E.  Meier,  S.  100;  Unger  8.355;  Jellinek  Staatenv.  S.
52:  Ges.  u.  V.  S.  342;  Pröbst,  S.265;  274;  Seligmann  S.47f;  Wegmann
S.  90;  von  Lehrern  des  Völkerrechts:  Bluntschli  8.  107;  Rulmerincgq  S.  301;
Martens  I  S.  394:  v.  Holtzendorff  II  S.  94:  Triepel,  Völkerr.  u.  Landeser.
S.  235f;  v.  Liszt  S.  102;  162.